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"content": "BStbl Seite 636\nEinkommensteuer\n\nBundesamt für Finanzen Bonn, 12. Mai 2000\n\n- St I 4 -S 2280 - 10/2000 -\n\nFamilienkassen i.S.d. § 72 EStG\nBundesanstalt für Arbeit\n\nFamilienleistungsausgleich;\nÜberarbeitung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG),\nÜberarbeitung der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren\nim Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich (DA-FamRb),\nVerschiedenes\n\n Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) mit den da‐\n1.\n zugehörigen Anhängen.\n\n Änderungen werden wie bisher durch Einzelweisungen bekannt gegeben und sind von den Bearbeitern in die DA einzufügen.\n\n Die neue DA findet Anwendung auf alle laufenden Fälle. Sollten nach der alten DA abweichende Entscheidungen getroffen wor‐\n den sein, sind diese nach § 70 Abs. 3 EStG zu korrigieren, es sei denn, es greift eine andere Korrekturnorm. Es ist jedoch davon\n abzusehen, über die durch die Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü) vorgegebenen Prüfun‐\n gen hinaus zusätzliche Prüfungen vorzunehmen.\n\n Um sicherzustellen, dass bei der Kindergeldfestsetzung auch die für das jeweilige Veranlagungsjahr geltenden EStR berücksich‐\n tigt werden, ist die abschließende Überprüfung der Einkünfte und Bezüge erst nach Vorliegen der entsprechenden EStR vorzu‐\n nehmen.\n\n Größere Änderungen haben sich vor allem in folgenden Bereichen ergeben:\n\n Anhang 1 wurde dem neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO, BStBl I 1998, S. 630 ff.; zuletzt geändert mit BMF-\n Schreiben vom 14.2.2000, BStBl I 2000, S. 190 ff.) angepasst. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang insbesondere die\n Ausführungen zum \"Familienwohnsitz\".\n\n Bei Anhang 4a wurde der Vordruck KG 4a an den Gesetzeswortlaut des SGB III angepasst.\n\n Für die Berechnung der Einkünfte und Bezüge behinderter Kinder wird ein neuer Vordruck KG 4c als Anhang 4c veröffentlicht (s.\n auch bereits BStBl I 2000, S. 320).\n\n Als Anhang 4d wurde mit dem Vordruck KG 4d ein Bearbeitungsbogen für Fälle behinderter Kinder geschaffen.\n\n Mit dem Vordruck KG 4e erhält der Kindergeldberechtigte in Anhang 4e eine Anlage zum Antrag auf Kindergeld.\n\n Mit Anhang 5 werden seit 1999 die Umrechnungskurse veröffentlicht.\n\n Das BMF-Schreiben vom 8.4.1991 (IV A 5 - S 0284 - 1/91, sog. Bekanntgabe-Erlass) wurde aufgehoben und inhaltlich mit eini‐\n gen materiellen Änderungen in den Anwendungserlass zur AO integriert (BMF-Schreiben IV A 4 - S 0062 - 1/00 vom 14.2.2000,\n BStBl I 2000, S. 190 ff.). Auf einen zusätzlichen Abdruck wird deshalb verzichtet und Anhang 12 gestrichen.\n\n Anhang 14 enthält den Vordruck zur Bestätigung der Weiterleitung von Kindergeld.\n\n Die Anhänge 2, 3 (BStBl I 1998, S. 492 ff.), 6 (BStBl I 1998, S. 501 ff.) und 13 (BStBl I 1996, S. 845 ff.) werden nicht neu veröf‐\n fentlicht, da sich bei ihnen keine Änderungen ergeben haben. Die aktuellen Fassungen behalten ihre Gültigkeit und sind zu\n übernehmen.\n\n Zur besseren Übersicht wurde ein vollständiges Verzeichnis aller derzeit geltenden Anhänge erstellt.\n\n Sofern notwendig, wurden die Beispiele in der DA überarbeitet.\n\n Aufgrund der BFH-Rechtsprechung zum Begriff der Ausbildung wurde DA 63.3.2 komplett überarbeitet. Wesentlich ist in diesem\n Bereich insbesondere, dass sowohl für Praktika als auch für Sprachausbildungen nicht mehr auf die Erforderlichkeit abgestellt\n werden darf. Auch das Merkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung ist weggefallen.\n\n Im Bereich DA 63.3.4 (Kinder ohne Ausbildungsplatz) wurden ebenfalls Änderungen vorgenommen. Schwerpunkt bei der Prü‐\n fung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG ist die Ursächlichkeit des Mangels an Ausbildungsplätzen\n für die Nichtausübung einer Ausbildung.\n\n Zum besseren Verständnis erfolgte eine Neugliederung der DA 63.3.6 (behinderte Kinder). Gleichzeitig wurde dieser Bereich an\n die Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteile vom 15.10.1999, Az. VI R 182/98 und VI R 40/98, BStBl II 2000, S. 75 ff.) und die\n Neuregelungen des § 32 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 2 EStG angepasst.",
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"content": "Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt zukünftig bei allen behinderten Kindern in gleicher Weise; nur ausnahmswei‐\n se werden bei Kindern in vollstationärer oder vergleichbarer Unterbringung weitere Aspekte berücksichtigt.\n\n DA 72.3 und 72.4 wurde der Fassung des § 72 Abs. 9 EStG 1999 bzw. 2000 angeglichen.\n\n DA 74.2 wurde der Tatsache angepasst, dass das Gesetz bei der Unterbringung des Berechtigten eine Überleitung an den Kos‐\n tenträger nicht mehr vorsieht.\n\n Folgende Einzelweisungen wurden ganz oder teilweise eingearbeitet und sind insoweit gegenstandslos geworden:\n\n St I 4 - S 2280 - 59/98 vom 25.8.1998 (BStBl I 1998, S. 1126)\n bzgl. der Korrekturen zur DA in der Fassung vom 9.4.1998\n\n St I 4 - S 2471 - 262/98 vom 15.1.1999 (BStBl I 1999, S. 166 f.)\n bzgl. vollstationär untergebrachter Kinder\n\n St I 4 - S 2280 - 22/99 vom 31.3.1999 (BStBl I 1999, S. 452)\n bzgl. Betreuungsleistungen und Aufteilung der Werbungskosten sowie der Kostenpauschale\n\n St I 4 - S 2280 - 51/99 vom 19.7.1999 (BStBl I 1999, S. 688)\n\n St I 4 - S 2471 - 181/99 vom 19.10.1999 (BStBl I, 1999, S. 958),\n soweit es um die Beschreibung einzelner Ausbildungsformen im Sinne der neuen BFH-Rechtsprechung geht.\n\n Die Weisungen\n St I 4 - S 2474 - 16/98 (BStBl I 1998, S. 1509) und\n St I 4 - S 2474 - 4/99 (BStBl I 1999, S. 961)\n\n haben sich jeweils durch Verabschiedung der gesetzlichen Regelungen erledigt.\n\n Ich erlasse außerdem die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang\n2.\n mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich (DA-FamRb).\n\n Sie wurde dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (BStBl I 1998, S. 630 ff.) vom 15.7.1998 (zuletzt geändert mit BMF-\n Schreiben IV A 4 - S 0062 - 1/00 vom 14.2.2000, BStBl I 2000, S. 190 ff.) angepasst.\n\n Darüber hinaus enthält sie die Vordrucke KGRb 1 (Einspruchsentscheidung inkl. Verfügung), KGRb 2 (Entscheidung über den\n Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) und KGRb 3 (Beendigung der Aussetzung der Vollziehung).\n\n3. Im Übrigen bitte ich um Korrektur folgender Dienstanweisungen:\n\n DA-BuStra:\n Im Anschluss an die Inhaltsübersicht (BStBl I 1999, S. 4) und bei Randnummer 3 (BStBl a. a. O., S. 5) lautet die Quellenangabe\n jeweils \"Bundesteuerblatt 1996, Teil I, S. 959-1063\".\n\n DA-Ü (BStBl I 1997, S. 799):\n Die Überschrift zu Punkt 2. lautet \"Kinder ohne Ausbildungsplatz nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c\". Nachfolgend lautet der erste\n Satz zu diesem Punkt: \"Der Tatbestand muss jährlich überprüft werden.\"\n\n Ich weise außerdem nochmals darauf hin, dass die DA zur Abfassung von Berichten und Verwendung von Aktenzeichen zu be‐\n achten ist (BStBl I, 1996, S. 1069 ff.). Anfragen an das Bundesamt für Finanzen sind deshalb grundsätzlich mit erforderlichem\n4.\n Sachverhalt, rechtlicher Würdigung und Lösungsvorschlag zu versehen; anderenfalls behalte ich mir vor, Unterlagen von Famili‐\n enkassen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, zurückzusenden.\n\n Es kommt vermehrt vor, dass Familienkassen mit eigenen Weisungen oder Erlassen anderer Familienkassen arbeiten. In die‐\n sem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, dass allein die Weisungen des BfF für alle Familienkassen bindend sind.\n5.\n Weisungen anderer Familienkassen sind i.d.R. nicht mit dem BfF abgestimmt oder aber auf besondere Bedürfnisse der verfas‐\n senden Familienkasse ausgerichtet.\n\n Die vom BfF überarbeiteten und veröffentlichten Vordrucke im Bereich des Kindergeldrechts sind obligatorisch. Streichungen\n6. oder Veränderungen rechtlicher Art sind nicht zulässig. Etwas anderes gilt ausschließlich für die Vordrucke KG 1, 1a (Anträge\n auf Kindergeld).\n\n Im Auftrag\n\n Dr. E b e r m a n n",
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"content": "BStbl Seite 639\nEinkommensteuer\nDienstanweisung\nzur Durchführung des\nFamilienleistungsausgleichs nach dem\nX. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes\n(DA-FamEStG)\nStand Mai 2000\n\nInhaltsverzeichnis\n\n An‐\n spruchs‐\nI.\n berechtig‐\n te\n\n Allgemei‐\n DA 62.1\n nes\n\n Kinder‐\n geldan‐\n spruch\n von Perso‐\n nen mit\n DA 62.2 Wohnsitz\n oder ge‐\n wöhnli‐\n chem Auf‐\n enthalt im\n Inland\n\n Vertriebene\n DA 62.2.1 und Spät‐\n aussiedler\n\n Kinder‐\n geldan‐\n spruch\n von Perso‐\n nen ohne\n DA 62.3 Wohnsitz\n oder ge‐\n wöhnli‐\n chen Auf‐\n enthalt im\n Inland\n\n Allgemei‐\n DA 62.3.1\n nes\n\n Nach § 1\n Abs. 2\n EStG unbe‐\n DA 62.3.2 schränkt\n Einkom‐\n mensteuer‐\n pflichtige\n\n Personen,\n die auf An‐\n trag nach §\n DA 62.3.3 1 Abs. 3\n EStG als\n unbe‐\n schränkt",
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"content": "einkom‐\n mensteuer‐\n pflichtig be‐\n handelt\n werden\n\n Kinder‐\n geldan‐\n DA 62.4\n spruch für\n Ausländer\n\n Allgemei‐\n DA 62.4.1\n nes\n\n Flüchtlinge\n DA 62.4.2 und Asylbe‐\n rechtigte\n\n Staatsan‐\n gehörige\n aus einem\n anderen\n DA 62.4.3 EWR-Staat,\n der\n Schweiz\n und der\n Türkei\n\n Mitglieder\n der NATO-\n Streitkräfte\n DA 62.5\n und deren\n Angehöri‐\n ge\n\n Mitglieder\n und Be‐\n schäftigte\n diplomati‐\n scher\n Missionen\n DA 62.6 sowie kon‐\n sulari‐\n scher Ver‐\n tretungen\n und deren\n Angehöri‐\n ge\n\n Bedienste‐\n te interna‐\n DA 62.7 tionaler\n Organisati‐\n onen\n\nII. Kinder\n\n Allgemei‐\n DA 63.1\n nes\n\n Zu berück‐\n DA 63.1.1 sichtigende\n Kinder\n\n Altersgren‐\n DA 63.1.2\n ze\n\n DA 63.2",
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"content": "Kinder im\n Sinne von\n § 32 Abs. 1\n EStG\n\n Im ersten\n Grad mit\n dem Be‐\n DA 63.2.1\n rechtigten\n verwandte\n Kinder\n\n Rechtslage\n DA 63.2.1.1 vor dem\n 1.7.1998\n\n Rechtslage\n DA 63.2.1.2 seit dem\n 1.7.1998\n\n Angenom‐\n DA 63.2.1.3 mene Kin‐\n der\n\n Pflegekin‐\n DA 63.2.2\n der\n\n Begriffsbe‐\n DA 63.2.2.1\n stimmung\n\n Haushalts‐\n DA 63.2.2.2\n aufnahme\n\n Familien‐\n ähnliches,\n auf längere\n DA 63.2.2.3\n Dauer be‐\n rechnetes\n Band\n\n Fehlendes\n Obhuts-\n und Pflege‐\n DA 63.2.2.4\n verhältnis\n zu den El‐\n tern\n\n Unterhalts‐\n DA 63.2.2.5\n erfordernis\n\n Vom Be‐\n rechtigten\n in seinen\n Haushalt\n DA 63.2.3\n aufgenom‐\n mene Kin‐\n der seines\n Ehegatten\n\n Vom Be‐\n rechtigten\n in seinen\n DA 63.2.4\n Haushalt\n aufgenom‐\n mene Enkel\n\n Kinder\nDA 63.3 über 18\n Jahre",
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"content": "Kinder\nDA 63.3.1 ohne Ar‐\n beitsplatz\n\n Kinder in\nDA 63.3.2 Berufsaus‐\n bildung\n\n Schulaus‐\nDA 63.3.2.1\n bildung\n\n Berufsbe‐\n zogene\nDA 63.3.2.2 Ausbil‐\n dungsver‐\n hältnisse\n\n Hochschul‐\nDA 63.3.2.3\n ausbildung\n\nDA 63.3.2.4 Praktika\n\n Sprachauf‐\nDA 63.3.2.5 enthalte im\n Ausland\n\n Beginn,\n Ende und\nDA 63.3.2.6 Unterbre‐\n chung der\n Ausbildung\n\n Unterbre‐\n chung der\n Ausbildung\nDA 63.3.2.7 infolge Er‐\n krankung\n oder Mut‐\n terschaft\n\n Kinder in\n einer Über‐\n gangszeit\nDA 63.3.3 zwischen\n zwei Ausbil‐\n dungs-ab‐\n schnitten\n\n Kinder\n ohne Aus‐\nDA 63.3.4\n bildungs‐\n platz\n\n Kinder im\n freiwilligen\n sozialen\n bzw. ökolo‐\n gischen\nDA 63.3.5\n Jahr oder\n im Europäi‐\n schen Frei‐\n willigen‐\n dienst\n\n Behinderte\nDA 63.3.6\n Kinder\n\n Allgemei‐\nDA 63.3.6.1\n nes",
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"content": "Nachweis\n DA 63.3.6.2 der Behin‐\n derung\n\n Außerstan‐\n de sein,\n DA 63.3.6.3 sich selbst\n zu unterhal‐\n ten\n\n Unfähigkeit\n des Kindes,\n eine Er‐\n werbstätig‐\n keit auszu‐\n üben, die\n DA 63.3.6.3.1\n ihm die De‐\n ckung sei‐\n nes Le‐\n bensbeda‐\n rfs ermög‐\n licht\n\n Behinde‐\n rungsbe‐\n dingter\n Mehrbeda‐\n rf, Einkünf‐\n DA 63.3.6.3.2 te und Be‐\n züge des\n behinder‐\n ten Kindes,\n Leistungen\n Dritter\n\n Teilkinder‐\n DA 63.3.6.4\n geld\n\n Aus‐\n schluss\n von Kin‐\n dern we‐\nDA 63.4\n gen eige‐\n ner Ein‐\n künfte und\n Bezüge\n\n Allgemei‐\n DA 63.4.1\n nes\n\n Grenze der\n Einkünfte\n DA 63.4.1.1\n und Bezü‐\n ge\n\n Verfahrens‐\n weise bei\n der Progno‐\n se und bei\n DA 63.4.1.2\n der ab‐\n schließen‐\n den Prü‐\n fung\n\n DA 63.4.2",
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"number": 9,
"content": "Einkünfte\n und Bezü‐\n ge\n\n DA 63.4.2.1 Einkünfte\n\n Werbungs‐\n DA 63.4.2.2\n kosten\n\n DA 63.4.2.3 Bezüge\n\n Besonder‐\n heiten bei\n Renten und\n DA 63.4.2.4\n Hinterblie‐\n benenbe‐\n zügen\n\n Berech‐\n nung der\n Unterhalts‐\n DA 63.4.2.5\n leistung\n des Ehe‐\n gatten\n\n Ausbil‐\n DA 63.4.2.6\n dungshilfen\n\n Sachbezü‐\n DA 63.4.2.7\n ge\n\n Zeitanteili‐\n ge Berück‐\n sichtigung\n von Ein‐\n DA 63.4.2.8\n künften und\n Bezügen\n bei der Pro‐\n gnose\n\n Zeitanteili‐\n ge Berück‐\n sichtigung\n von Ein‐\n künften und\n DA 63.4.2.9\n Bezügen\n bei der ab‐\n schließen‐\n den Prü‐\n fung\n\n Umrech‐\n nung aus‐\n ländischer\n DA 63.4.2.10\n Einkünfte\n und Bezü‐\n ge\n\n Unbeacht‐\n lichkeit ei‐\n nes Ver‐\n zichts auf\n DA 63.4.2.11\n Teile der\n Einkünfte\n und Bezü‐\n ge\n\nDA 63.5",
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"number": 10,
"content": "Verlänge‐\n rungstat‐\n bestände\n\n Wohnsitz\n bzw. ge‐\n DA 63.6 wöhnlicher\n Aufenthalt\n der Kinder\n\n Territoriale\n DA 63.6.1 Vorausset‐\n zungen\n\n Ausnah‐\n men von\n den territo‐\n DA 63.6.2\n rialen Vor‐\n aussetzun‐\n gen\n\n Zusam‐\n mentreffen\nIII.\n mehrerer\n Ansprüche\n\n Zahlung\n des Kin‐\n dergeldes\n DA 64.1\n nur an\n einen El‐\n ternteil\n\n In den\n Haushalt\n eines Be‐\n DA 64.2 rechtigten\n aufgenom‐\n mene Kin‐\n der\n\n Nicht in\n den Haus‐\n halt eines\n DA 64.3 Berechtig‐\n ten aufge‐\n nommene\n Kinder\n\n Besonder‐\n heiten\n DA 64.4 beim Be‐\n rechtigten‐\n wechsel\n\n Andere\n Leistun‐\nIV.\n gen für\n Kinder\n\n Den Kin‐\n dergeldan‐\n spruch\n DA 65.1 ausschlie‐\n ßende\n Leistun‐\n gen",
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"number": 11,
"content": "Allgemei‐\n DA 65.1.1\n nes\n\n Kinderzula‐\n gen und -\n DA 65.1.2 zuschüsse\n nach § 65\n Abs. 1 Nr. 1\n\n Ausländi‐\n sche Leis‐\n DA 65.1.3\n tungen für\n Kinder\n\n Leistungen\n zwischen-\n oder über-\n DA 65.1.4 staatlicher\n Einrichtun‐\n gen für Kin‐\n der\n\n Kindergeld\n in Höhe ei‐\n DA 65.2 nes Unter‐\n schiedsbe‐\n trages\n\n Höhe des\n Kindergel‐\nV. des, Zah‐\n lungszeit‐\n raum\n\n Höhe des\n DA 66.1 Kindergel‐\n des\n\n Leistungs‐\n DA 66.2\n zeitraum\n\n Rückwir‐\n DA 66.3 kung des\n Antrags\n\n Antragstel‐\nVI.\n lung\n\n Beratung,\n DA 67.1\n Auskunft\n\n Antragstel‐\n DA 67.2\n lung\n\n Allgemei‐\n DA 67.2.1\n nes\n\n Zuständig‐\n keit der Fa‐\n DA 67.2.2\n milienkas‐\n sen\n\n Festset‐\n zung durch\n eine unzu‐\n DA 67.2.3\n ständige\n Familien‐\n kasse\n\n Antragstel‐\n DA 67.3\n lung im",
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"number": 12,
"content": "berechtig‐\n ten Inter‐\n esse\n\n Antrag bei\n Kindern\nDA 67.4\n über 18\n Jahre\n\n Feststel‐\n lung der\n An‐\nDA 67.5\n spruchs‐\n vorausset‐\n zungen\n\n Sachver‐\n DA 67.5.1 haltsaufklä‐\n rung\n\n Ermittlun‐\n gen, Aus‐\n DA 67.5.2\n kunftsersu‐\n chen\n\n Allgemeine\n Maßnah‐\n DA 67.5.2.1 men der\n Feststel‐\n lung\n\n Besondere\n Feststellun‐\n DA 67.5.2.2 gen bei Ad‐\n optionspfle‐\n ge\n\n Mitwir‐\nDA 67.6 kungs‐\n pflichten\n\n Allgemei‐\n DA 67.6.1\n nes\n\n Pflicht zur\n Erteilung\n DA 67.6.2 von Aus‐\n künften und\n Angaben\n\n Allgemei‐\n DA 67.6.2.1\n nes\n\n Pflicht zur\n Vorlage\n DA 67.6.2.2\n von Bewei‐\n surkunden\n\n Nachweis\n des Vor‐\n DA 67.6.2.3 handen‐\n seins der\n Kinder\n\n Nachweis\n der aufent‐\n\n DA 67.6.2.4 haltsrechtli‐\n chen Vor‐",
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"number": 13,
"content": "aussetzun‐\n gen\n\n Mitwir‐\n kungs‐\n pflichten\n DA 67.6.3 anderer\n Personen\n als des Be‐\n teiligten\n\n Folgen feh‐\n DA 67.6.4 lender Mit‐\n wirkung\n\n Aktenein‐\n DA 67.7\n sicht\n\n Besondere\n Mitwir‐\nVII.\n kungs‐\n pflichten\n\n Verände‐\n rungsan‐\n zeige des\n Antragstel‐\n DA 68.1\n lers bzw.\n Kinder‐\n geld-Emp‐\n fängers\n\n Mitwir‐\n kungs‐\n pflicht von\n DA 68.2\n Kindern\n über 18\n Jahre\n\n Mitwir‐\n kungs‐\n pflicht der\n Arbeitge‐\n DA 68.3\n ber von\n Kindern\n über 18\n Jahre\n\n Bescheini‐\n gung über\n DA 68.4 ausgezahl‐\n tes Kinder‐\n geld\n\n Auskunfts‐\n erteilung\n an Bezü‐\n gestellen\n DA 68.5 des öffent‐\n lichen\n Dienstes\n und Ar‐\n beitsämter\n\n Prüfung\nVIII. des Fort‐\n bestehens",
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"number": 14,
"content": "von An‐\n spruchs‐\n vorausset‐\n zungen\n über Mel‐\n dedaten‐\n abgleich\n\n Meldedate‐\n DA 69\n nabgleich\n\n Festset‐\n zung und\nIX. Zahlung\n des Kin‐\n dergeldes\n\n Festset‐\n zung des\n DA 70.1 Kindergel‐\n des durch\n Bescheid\n\n Absehen\n von der\n DA 70.2\n Beschei‐\n derteilung\n\n Erteilung\n von Zwi‐\n DA 70.3 schen‐\n nachrich‐\n ten\n\n Aufhebung\n bzw. Ände‐\n rung der\n Kinder‐\n geldfest‐\n DA 70.4\n setzung\n bei einer\n Änderung\n der Ver‐\n hältnisse\n\n Anwen‐\n DA 70.4.1 dungsbe‐\n reich\n\n Änderung\n DA 70.4.2 in den Ver‐\n hältnissen\n\n Korrektur‐\n DA 70.4.3\n zeitraum\n\n Beseiti‐\n gung einer\n von An‐\n fang an\n DA 70.5\n fehlerhaf‐\n ten Kinder‐\n geld-Fest‐\n setzung\n\n DA 70.5.1",
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"number": 15,
"content": "Anwen‐\n dungsbe‐\n reich\n\n Korrektur‐\n DA 70.5.2\n zeitraum\n\n Zahlungs‐\nX.\n weise\n\n Zahlungs‐\n DA 71.1\n rhythmus\n\n Auszah‐\n lung des\n Kindergel‐\n DA 71.2\n des durch\n die Famili‐\n enkasse\n\n Festset‐\n zung und\n Zahlung\n des Kin‐\n dergeldes\nXI.\n an Ange‐\n hörige des\n öffentli‐\n chen\n Dienstes\n\n Allgemei‐\n DA 72.1\n nes\n\n Angehöri‐\n ge des öf‐\n DA 72.2\n fentlichen\n Dienstes\n\n Zuständig‐\n keit des\n DA 72.3 Arbeitsam‐\n tes - Fami‐\n lienkasse -\n\n Zusamme‐\n narbeit der\n DA 72.4\n Familien‐\n kassen\n\n Verfahren\n bei Bean‐\n DA 72.4.1 tragung\n des Kinder‐\n geldes\n\n Bearbei‐\n tung von\n DA 72.4.2 Verände‐\n rungs-an‐\n zeigen\n\n Aufent‐\n haltswech‐\n DA 72.4.3\n sel der Kin‐\n der\n\n Sonstige\n DA 72.4.4 Änderun‐",
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"number": 16,
"content": "gen der\n Verhältnis‐\n se\n\n Aufrech‐\n nungs- und\n Erstat‐\n DA 72.4.5 tungsersu‐\n chen aus‐\n ländischer\n Träger\n\n Zahlung\n des Kin‐\n dergeldes\nXII.\n an andere\n Arbeitneh‐\n mer\n\n Zahlung\n des Kin‐\nXIII. dergeldes\n in Sonder‐\n fällen\n\n Auszah‐\n lung an\n Dritte bei\n Verletzung\n DA 74.1\n der Unter‐\n halts‐\n pflicht (Ab‐\n zweigung)\n\n Allgemei‐\n nes, Ab‐\n DA 74.1.1 zweigungs‐\n vorausset‐\n zungen\n\n Abzwei‐\n DA 74.1.2 gungsemp‐\n fänger\n\n Anhörung\n DA 74.1.3 des Be‐\n rechtigten\n\n Höhe des\n Abzwei‐\n DA 74.1.4\n gungsbe‐\n trages\n\n Abzwei‐\n gung an\n unterhalts‐\n berechtig‐\n DA 74.2 te Kinder\n bei Unter-\n bringung\n des Be‐\n rechtigten\n\n Erstat‐\n tungs‐\n DA 74.3\n ansprüche\n von Sozial‐",
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"number": 17,
"content": "leistungs‐\n trägern\n\n Erstat‐\n tungs‐\n ansprüche\n DA 74.3.1 der Träger\n der Sozial-\n und Ju‐\n gendhilfe\n\n Erstat‐\n tungs‐\n ansprüche\n DA 74.3.2 der Träger\n der Kriegs‐\n opferver‐\n sorgung\n\n Erstat‐\n tungs‐\n ansprüche\n DA 74.3.3 der Träger\n der Ausbil‐\n dungsför‐\n derung\n\n Zusam‐\n mentreffen\n eines Er‐\n stattungs‐\n anspruchs\n DA 74.3.4 mit anderen\n Verfügun‐\n gen über\n den Kinder‐\n geldan‐\n spruch\n\n Korrektur\n von zu Un‐\n DA 74.3.5 recht aus‐\n gezahltem\n Kindergeld\n\n Abtretung\n und Ver‐\n pfändung\n DA 74.3.6\n von Kinder‐\n geldansprü‐\n chen\n\n Aufrech‐\nXIV.\n nung\n\n Allgemei‐\n DA 75.1\n nes\n\n Aufrech‐\n nung einer\n Erstat‐\n tungsfor‐\n DA 75.2 derung ge‐\n gen den\n Kinder‐\n geldan‐",
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"number": 18,
"content": "spruch\n des mit\n dem Er‐\n stattungs‐\n pflichtigen\n in Haus‐\n haltsge‐\n meinschaft\n lebenden\n Berechtig‐\n ten\n\n Zusam‐\n mentreffen\n einer Auf‐\n rechnung\n mit ande‐\n DA 75.3 ren Verfü‐\n gungen\n über den\n Kinder‐\n geldan‐\n spruch\n\nXV. Pfändung\n\n Pfän‐\n dungsbe‐\n schrän‐\n kungen,\n DA 76.1\n Art der\n Pfändung,\n Ausfüh‐\n rung\n\n Abtretung\n und Ver‐\n pfändung\n DA 76.2 von Kin‐\n dergeld-\n Ansprü‐\n chen\n\n Errech‐\n nung des\n pfändba‐\n DA 76.3\n ren Kin‐\n dergeldan‐\n teils\n\n Dritt‐\n DA 76.4 schuldner-\n Erklärung\n\n Rechtsbe‐\n helfe der\n Familien‐\n kasse ge‐\n gen Pfän‐\n DA 76.5\n dungs-\n und Über‐\n weisungs‐\n beschlüs‐\n se",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 19,
"content": "Erstattung\n von Kos‐\nXVI.\n ten im Vor‐\n verfahren\n\n Überg‐\nXVII. angsrege‐\n lungen\n\n Überg‐\n DA 78.1 angsrege‐\n lungen\n\n Sonderre‐\n gelung für\n Berechtig‐\n DA 78.2 te in den\n neuen\n Bundes‐\n ländern\n\nStichwort-Verzeichnis\n\nAbkürzungsverzeichnis\n\nVorschriftenverzeichnis\n\nVerzeichnis der Anhänge\n\n\n\n\n Anspruchsberechtigte\n\n § 62 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n \"Anspruchsberechtigte\n\n (1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer\n\n 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder\n\n ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\n 2.\n Inland\nI.\n a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder\n\n b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.\n\n\n (2) 1Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts‐\n erlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist, hat\n keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsbe‐\n rechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach\n § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz‐\n buch ist.\"\n\n\n Allgemeines\n\n (1) 1§ 62 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. 2Ein Anspruch besteht, wenn ein Elternteil die umschriebenen\n persönlichen Voraussetzungen erfüllt und bei ihm mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist, für das weder ein Ausschluss‐\n tatbestand nach § 65 EStG noch nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht vorliegt. 3Zu berücksichtigen ist hier insbeson‐\n dere Art. 76 der EG-Verordnung 1408/71 und Art. 10 der VO 574/72 jeweils in der Fassung der VO (EG) Nr. 1290/97 des Ra‐\n tes vom 27.6.1997 (Amtsblatt der EG Nr. L 176 vom 4.7. 1997).\nDA\n62.1 (2) 1Ein Anspruch nach § 62 EStG (auch eines anderen Elternteils) geht immer einem Anspruch für dasselbe Kind nach § 1\n BKGG vor (vgl. § 2 Abs. 4 BKGG); auf die Vorrangregelung des § 64 EStG kommt es insoweit nicht an. 2Soweit für Kinder\n Ansprüche nach dem BKGG bestehen können, sind die im öffentlichen Dienst Beschäftigten an das zuständige Arbeitsamt -\n Familienkasse - (§ 13 BKGG) zu verweisen. 3Mit diesem können zum Zwecke von Besoldung, Vergütung und Versorgung\n nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 SGB X Vergleichsmitteilungen und Anfragen ausgetauscht werden.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 20,
"content": "(3) 1Die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Steuerpflicht sind für das Kindergeld-Verfahren grundsätzlich\n bindend. 2Hat die Familienkasse ernsthafte Zweifel am Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, ist eine Abstimmung mit\n dem Finanzamt erforderlich. 3Ggf. ist eine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 4 FVG vom zuständigen Finanzamt anzufordern.\n 4Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG eines Arbeitnehmers reicht zum Nachweis die Vorlage\n der Lohnsteuerkarte aus. 5Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG ist der Familienkasse in der Re‐\n gel durch die vom zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt nach § 39c Abs. 3 EStG für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte\n Bescheinigung nachzuweisen. 6Ist in einer solchen Bescheinigung die Lohnsteuerklasse III, IV oder V eingetragen, kann\n ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass auch der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte der unbe‐\n schränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegt. 7Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG\n ist der Familienkasse in der Regel durch die vom zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt gemäß § 39c Abs. 4 EStG für Zwe‐\n cke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung nachzuweisen. 8Ist in einer solchen Bescheinigung die Lohnsteuerklasse\n II, III, IV oder V eingetragen, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass eine Anspruchsberechtigung nach\n § 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG besteht. 9Werden andere inländische Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ist\n das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG durch den Bescheid des Finanzamtes, mit dem die‐\n ses über den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht entschieden hat, nachzuweisen. 10Besteht Anspruch auf Kindergeld we‐\n gen Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger, ist das Kindergeld nur für dasjenige Kalenderjahr festzusetzen, für das\n ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nachgewiesen worden ist.\n\n\n Kindergeldanspruch von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland\n\nDA 1Anspruch hat grundsätzlich nur ein Elternteil, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Ein\n62.2 Ausländer muss zusätzlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. 3Zu den Begriffen Wohnsitz und gewöhnli‐\n cher Aufenthalt vgl. den Anwendungserlass zu § 8 bzw. § 9 AO (Anhang 1).\n\n\n Vertriebene und Spätaussiedler\n\n (1) Vertriebene und Spätaussiedler sind Deutsche und bedürfen zur Begründung eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnli‐\n chen Aufenthalts im Inland keiner Aufenthaltsgenehmigung.\n\n (2) 1Nach dem Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) werden seit 1.\n Januar 1993 als Vertriebene Personen bezeichnet, die vor diesem Zeitpunkt die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenenge‐\n setz (BVFG) bezeichneten Gebiete verlassen haben. 2Deutsche Volkszugehörige, die nach dem 31. Dezember 1992 die\n Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland und Litauen im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen ha‐\n ben, werden nach § 4 BVFG als Spätaussiedler anerkannt. 3Personen, die aus anderen Aussiedlungsgebieten als den ge‐\n nannten ins Inland einreisen, werden nur dann als Spätaussiedler anerkannt, wenn sie einen individuellen Vertreibungs‐\n druck glaubhaft machen können. 4Über die Eigenschaft als Spätaussiedler stellt das Vertriebenen-/ Ausgleichsamt auf An‐\n trag eine Bescheinigung aus (§ 15 BVFG). 5Der nichtdeutsche Ehegatte eines Spätaussiedlers wird mit der Einreise Deut‐\n scher, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes mindestens drei Jahre bestanden hat.\n\n (3) 1Der Nachweis der Spätaussiedler-Eigenschaft erfolgt durch Vorlage des Bundespersonalausweises oder einer Be‐\n scheinigung nach § 15 BVFG. 2Als vorläufige Nachweise sind der Registrierschein, der Aufnahmebescheid oder eine Be‐\n scheinigung des Vertriebenen-/ Ausgleichsamts über die Beantragung der Bescheinigung nach § 15 BVFG anzuerkennen.\nDA 3Kann die Spätaussiedler-Eigenschaft nur vorläufig nachgewiesen werden, wird der Kindergeld-Anspruch nach § 155 Abs.\n62.2.1 2 AO festgesetzt.\n\n (4) 1Bei der Kindergeld-Festsetzung nach § 155 Abs. 2 AO handelt es sich um eine vorweggenommene Entscheidung. 2Für\n den Berechtigten muss erkennbar sein, dass eine bestimmte Festsetzungsgrundlage von der Entscheidung in einem ande‐\n ren Verfahren abhängt. 3Es ist deshalb ein Festsetzungsbescheid zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Anspruch auf\n Kindergeld vom Nachweis der Vertriebenen- bzw. Spätaussiedler-Eigenschaft durch den Bundespersonalausweis bzw. die\n Bescheinigung nach § 15 BVFG abhängig ist.\n\n (5) 1Die Vorlage der Bescheinigung nach § 15 BVFG ist zu überwachen. 2Von der Überwachung kann abgesehen werden,\n wenn sichergestellt ist, dass die Familienkasse anderweitig - ggf. in Zusammenarbeit mit der Leistungsstelle für Eingliede‐\n rungsleistungen des Arbeitsamtes - Kenntnis von der Entscheidung des Vertriebenen-/Ausgleichsamtes erhält. 3Wird eine\n Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt, ist nichts weiter zu veranlassen. 4Wird die Erteilung abgelehnt, der Vertriebe‐\n nenausweis eingezogen oder die Bescheinigung nach § 15 BVFG zurückgenommen bzw. widerrufen, ist die Festsetzung\n sofort nach Bekanntwerden dieser Entscheidung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückwirkend aufzuheben. 5Für die Auf‐\n hebung ist unerheblich, ob die Entscheidung des Vertriebenen-/Ausgleichsamtes bereits bestandskräftig geworden ist. 6In\n diesen Fällen ist vor der Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung zu prüfen, ob und ggf. seit wann der Berechtigte im Besitz\n einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und daher aus diesem Grunde (weiterhin) Anspruch auf Kinder‐\n geld hat.",
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"number": 21,
"content": "(6) 1Der Status als Spätaussiedler wird mit der Erteilung der Bescheinigung gemäß § 15 BVFG festgestellt. 2Beantragt ein\n Spätaussiedler, der nicht im Besitz eines der in Absatz 3 genannten vorläufigen Nachweise war, nach Ausstellung der Be‐\n scheinigung nach § 15 BVFG erstmals Kindergeld, ist nach DA 66.3 zu verfahren. 3War der Spätaussiedler nicht im Besitz\n einer der in Absatz 3 genannten vorläufigen Nachweise und ist deshalb der Kindergeld-Anspruch bindend auf Null festge‐\n setzt worden, so ist bei erneuter Geltendmachung eines Anspruchs für dieselben Kinder gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n AO über eine rückwirkende Änderung der Nullfestsetzung zu entscheiden.\n\n (7) Ist bekannt, dass im Festsetzungszeitraum Sozialhilfe ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlt worden ist, ist die Erfül‐\n lungsfiktion des § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 107 SGB X wegen des Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegen die\n Familienkasse zu beachten.\n\n\nDA 62.3 Kindergeldanspruch von Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\n\n Allgemeines\n\nDA Ein Elternteil ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er entweder nach\n62.3.1 § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag von den Finanzbehörden nach § 1 Abs. 3\n EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.\n\n\n Nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige\n\n (1) 1Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind im Ausland wohnhafte deutsche Staatsan‐\n gehörige, die als Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen\n Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. 2Hierzu\n gehören auch Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsge‐\n meinschaft erhalten. 3Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch zu dem Haushalt\n einer in Satz 1 und 2 genannten Person gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine\n Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 4Die in Satz 1 bis 3 ge‐\n nannten Personen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Aus‐\n land lediglich in einem der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer her‐\n angezogen werden.\n\n (2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere ins Ausland entsandte deutsche\n Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - einschließlich der zu ih‐\n rem Haushalt gehörenden Angehörigen -, soweit die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt ist. 2Auslandslehrkräfte sind\n nur in den Fällen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 EStG, in denen die Lehrkräfte in den USA, Ko‐\n lumbien oder Ecuador tätig sind, vgl. BMF-Schreiben vom 10.11.1994 (BStBl 1994 I S. 853) und vom 17.6.1996 (BStBl\n\nDA 1996 I S. 688). 3Ist die Auslandslehrkraft in anderen als in Satz 2 genannten Staaten tätig, kann die unbeschränkte Einkom‐\n\n62.3.2 mensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorliegen, vgl. dazu DA 62.3.3. 4Scheidet eine Auslandslehrkraft vor dem Auslands‐\n aufenthalt aus dem öffentlichen Dienst aus und gibt sie ihren inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf, so\n ist sie weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 oder 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 5§ 1 Abs. 2 Satz 1\n EStG erfasst nicht die im Ausland beschäftigten und dort auch wohnenden Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeits‐\n verhältnis stehen.\n\n (3)1Sind die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt, ist auch eine\n Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 a) oder b) EStG erfüllt. 2Besteht eine Anspruchsberechtigung nach § 62\n EStG, so ist § 72 Abs. 9 EStG zu beachten. 3Sind die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht we‐\n der nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt, liegt keine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 EStG\n vor. 4In diesem Fall ist das Arbeitsamt - Familienkasse - für die Festsetzung von Kindergeld zuständig.\n\n (4) 1Der Kindergeldanspruch des nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten eines im Aus‐\n land ansässigen Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hausgemein‐\n schaft auf Dauer beendet wird. 2Besitzt dieser Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, endet sein Kindergeldan‐\n spruch ferner mit Ablauf des Monats, in dem er erstmals Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich im Inland einkommen‐\n steuerpflichtig sind. 3Ist der Ehegatte des öffentlich Bediensteten ebenfalls deutscher Staatsangehöriger, endet der Kinder‐\n geldanspruch außer in Fällen des Satzes 1 mit Ablauf des Monats, in dem er erstmals Einkünfte erzielt, die im Wohnland\n zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen.\n\n\n Personen, die auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden\nDA\n 1Nach § 1 Abs. 3 EStG werden Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von den Finanzbehörden\n62.3.3\n auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG",
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"number": 22,
"content": "haben. 2Weitere Voraussetzung ist, dass ihre gesamten Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 v.H. der deutschen\n Einkommensteuer unterliegen. 3Wird dieser v.H.-Satz unterschritten, können diese Personen als unbeschränkt steuerpflich‐\n tig behandelt werden, wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte 12.000 DM im Kalender‐\n jahr nicht übersteigen. 4Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann ein Anspruch nach dem BKGG bestehen. 5Auf DA 62.1\n Abs. 2 und 3 wird hingewiesen.\n\n\nDA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer\n\n Allgemeines\n\n (1) 1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für Ausländer (auch Staatenlose), die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf‐\n enthalt haben, zusätzliche aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf. 2Danach hat ein Ausländer Anspruch auf\n Kindergeld, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung in Form entweder einer Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) oder einer\n Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) besitzt. 3Bei Vorlage einer Aufenthaltsgenehmigung ist das Datum ihrer Erteilung zu‐\n grunde zu legen. 4Eine Aufenthaltsgenehmigung begründet keinen rückwirkenden Anspruch auf Kindergeld.\n\n (2) 1Selbst der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung verschafft einem nichtdeutschen Ar‐\n beitnehmer, der von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland entsandt\n worden ist (vgl. § 5 SGB IV), keinen Anspruch. 2Davon ist auszugehen, wenn die Beschäftigung infolge ihrer Eigenart von\nDA\n vorübergehender Natur ist. 3Darüber hinaus muss durch eine eindeutige vertragliche Definition von Beginn und Ende der\n62.4.1\n Dienstleistung eine zeitliche Begrenzung gegeben sein.\n\n (3) 1Der nichtdeutsche Ehegatte - auch der getrennt lebende - eines ins Inland entsandten Nichtdeutschen hat einen An‐\n spruch auf Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Ver‐\n sicherungspflichtverhältnis zur BA nach § 24 SGB III steht oder nach § 28 Nr. 1 SGB III wegen Vollendung des 65. Lebens‐\n jahres versicherungsfrei ist. 2Als Ausnahmeregelung ist § 62 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 EStG eng auszulegen, d.h., er ist\n nicht auf einen Ehegatten anzuwenden, der eine selbständige Tätigkeit ausübt oder sich im Erziehungsurlaub befindet.\n 3Der ausländische Ehegatte eines nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitnehmers hat seit Januar 1998 auch\n dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er wegen des Bezuges einer der in § 26 Abs. 2 SBG III genannten Entgeltersatzleis‐\n tungen in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt steht.\n\n\n Flüchtlinge und Asylberechtigte\n\n (1) 1Anerkannte Flüchtlinge sind aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,\n BGBl. 1953 II S. 559, und des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der\n Staatenlosen, BGBl. 1976 II S. 473, Deutschen gleichgestellt, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Dies be‐\n deutet, dass für Flüchtlinge vom Zeitpunkt der Anerkennung durch unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für die An‐\n erkennung ausländischer Flüchtlinge oder von der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen an die zusätzlichen Vorausset‐\n zungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllt sein müssen.\n\n (2) Asylberechtigte Ausländer und sonstige politisch Verfolgte im Sinne von § 3 AsylVfG können Kindergeld vom Monat der\n Anerkennung durch unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder der\n rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung an erhalten.\nDA\n62.4.2 (3) 1Ausländer, die vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 33\n Abs. 1 AuslG aufgenommen worden sind (sog. Kontingent-Flüchtlinge), genießen die Rechtsstellung nach dem Abkommen\n über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (vgl. § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humani‐\n tärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057)). 2Die Kontingent-Flüchtlinge erhalten\n Kindergeld von dem Monat an, in dem die zum Nachweis ihrer Rechtsstellung vorgesehene amtliche Bescheinigung ausge‐\n stellt worden ist.\n\n (4) 1Ist das Kindergeld auf Null festgesetzt worden, und wird nach erfolgter Anerkennung als Asylberechtigter bzw. sonsti‐\n ger politisch Verfolgter für dieselben Kinder erneut ein Antrag gestellt, ist die Nullfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n AO ab dem Monat der Anerkennung zu ändern. 2Wurde im Festsetzungszeitraum Sozialhilfe ohne Anrechnung von Kinder‐\n geld gezahlt, ist die Erfüllungsfiktion des § 74 Abs. 3 EStG i.V.m. § 107 SGB X wegen des Erstattungsanspruchs des Sozi‐\n alhilfeträgers gegen die Familienkasse zu beachten.\n\n\n Staatsangehörige aus einem anderen EWR-Staat, der Schweiz und der Türkei\n\n 1Das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis gilt nicht für Staatsangehörige des\nDA\n Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und die sie begleitenden Familienangehörigen. 2Nach den Rechtsvorschriften der\n62.4.3\n EU i.V.m. dem EWR-Abkommen haben diese Personen, wenn sie im Inland wohnen, unter denselben Voraussetzungen An‐\n spruch auf Kindergeld wie Deutsche. 3Dasselbe gilt für Staatsangehörige der Schweiz aufgrund des deutsch-schweizeri‐",
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"number": 23,
"content": "schen Abkommens über Soziale Sicherheit sowie für türkische Arbeitnehmer i.S. des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziati‐\n onsrates vom 19.9.1980. 4 Eine Person ist dann Arbeitnehmerin i.S. dieses Beschlusses, wenn sie auch nur gegen ein ein‐\n ziges Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig weiter‐\n versichert ist.\n 5Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Däne‐\n mark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande,\n Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.\n\n\n Mitglieder der NATO-Streitkräfte und deren Angehörige\n\n 1Nach Art. X Abs. 1 und 4 des NATO-Truppenstatuts begründen nichtdeutsche Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefol‐\n ges in der Zeit, in der sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\n Inland. 2Entsprechendes gilt gemäß Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für deren nichtdeutsche\n Ehegatten. 3Weist dieser Personenkreis durch eine Bescheinigung des Finanzamts nach, gemäß § 1 Abs. 1 unbeschränkt\nDA einkommensteuerpflichtig zu sein oder gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu wer‐\n62.5 den, ist die Wohnsitzfiktion des NATO-Truppenstatuts durchbrochen; § 62 Abs. 1 EStG ist erfüllt. 4Auf DA 62.1 Abs. 2 und 3\n wird hingewiesen. 5DA 62.4.1 Abs. 1 ist zu beachten. 6Für den Ehegatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefol‐\n ges, der die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnli‐\n chen Aufenthalt hat, kommt ein Anspruch nach dem BKGG in Betracht. 7Der deutsche Ehegatte eines Mitglieds der NATO-\n Truppe oder des zivilen Gefolges ist dagegen stets unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und hat daher Anspruch auf das\n steuerliche Kindergeld, auch wenn kein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit besteht.\n\n\n Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige\n\n (1) 1Ausländische Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie deren zum\n Haushalt gehörende Familienangehörige (Ehegatten, Kinder und Eltern), die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besit‐\n zen noch im Inland ständig ansässig sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, da sie nach Art. 34, 37\n des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) bzw. Art. 49, 57, 66 und 71 des Wiener Übereinkom‐\n mens über konsularische Beziehungen (WÜK) von der Einkommensteuer befreit sind. 2Die Befreiung gilt u. a. nicht für Steu‐\n ern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet.\n 3Nach den Regelungen der genannten Wiener Übereinkommen ist ein ausländischer Diplomat oder ein ausländischer Kon‐\n sularbeamter mit seinen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG nur beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG).\n 4Dies gilt jedoch nur dann, soweit nicht § 3 Nr. 29 EStG eingreift oder in einem Doppelbesteuerungsabkommen abweichende\n Regelungen getroffen sind. 5Zur steuerlichen Behandlung der Familienmitglieder ausländischer Diplomaten oder Konsularbe‐\n amter, der Mitglieder und Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer Missionen/konsularischer\nDA\n Vertretungen sowie Mitglieder des dienstlichen und privaten Hauspersonals wird auf H 6 Nr. 29 EStH 1999 hingewiesen.\n62.6\n (2) Als im Inland ständig ansässig sind Personen anzusehen, die hier bereits einen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufent‐\n halt (vgl. DA 62.2) hatten, bevor die Tätigkeit für die diplomatische Mission bzw. konsularische Vertretung aufgenommen wur‐\n de.\n\n (3) Ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertre‐\n tung sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, vgl. DA 62.3.2 Absatz 2.\n\n (4) 1Auch für so genannte \"Ortskräfte\" deutscher Dienststellen im Ausland sind Kindergeld-Festsetzungen nach dem EStG\n möglich, soweit sie auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt werden (vgl. DA 62.3.3). 2Ist\n keine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, kann dieser Personenkreis ggf. nach dem BKGG berücksichtigt werden. 3Soweit\n für diesen Personenkreis bisher bereits Kindergeld gezahlt wurde, ist kein neuer Antrag erforderlich; es empfiehlt sich, diesen\n Personenkreis an das zuständige Arbeitsamt - Familienkasse - (vgl. § 13 BKGG) zu verweisen.\n\n\n Bedienstete internationaler Organisationen\n\n *BMF-\n 1Im Inland beschäftigte Bedienstete internationaler Organisationen sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen\n Schreiben\n von allen Steuern auf ihre Dienstbezüge befreit. 2Sie können dann kindergeldberechtigt sein, wenn sie im Inland\nDA\n einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis sind.\n62.7\n 3§ 65 EStG findet Anwendung. 4Mit einer Entsendung zur vorübergehenden Dienstleistung im Inland allein sind die Voraus‐\n setzungen des § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt. 5Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG erfüllt sind, ist durch\n eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen (vgl. DA 62.1 Abs. 3).\n\n\n\n Kinder\nII.",
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"content": "§ 63 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Kinder\n\n(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt\n\n1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1,\n\n2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,\n\n3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.\n\n2§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirt‐\nschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berech‐\ntigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.\n\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nzu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte er‐\nzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, so‐\nweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die\ndort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.\"\n\n§ 32 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Kinder, Freibeträge für Kinder, Haushaltsfreibetrag\n\n(1) Kinder sind\n\n1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,\n\n Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes\n Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu\n2.\n den Eltern nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine\n Kosten unterhält).\n\n(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig\nals angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zu‐\ngleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.\n\n(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu\ndessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.\n\n(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es\n\n1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder\n\n noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und\n a) für einen Beruf ausgebildet wird oder\n\n b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder\n\n c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder\n2.\n ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwil‐\n liges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder\n d) einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\n vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms \"Europäischer Freiwilligendienst\n für junge Menschen\" (ABI. EG Nr. L 214 S. 1) leistet oder\n\n wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Vorausset‐\n3.\n zung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.\n\n2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Un‐\nterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13.500 Deutsche Mark im Kalen‐\nderjahr hat; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und\nangemessen ist. 3Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entspre‐\nchendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. 4Währungen, die nicht von der Verordnung\n(EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währun‐",
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"content": "gen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABI. EG Nr. L 359 S. 1) erfasst werden, sind entsprechend dem für\n Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Re‐\n ferenzkurs umzurechnen. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz\n 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel. 6Einkünfte und Bezüge des Kindes,\n die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. 7Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und\n Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 5 nicht entgegen.\n\n (5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das\n\n 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder\n\n sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum\n 2.\n Wehrdienst verpflichtet hat, oder\n\n eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des §\n 3.\n 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,\n\n für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländi‐\n schen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen ge‐\n setzlichen Zivildienstes, über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehr‐\n dienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über\n den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz\n 4 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. 4Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst,\n der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich.\n\n (6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Frei‐\n betrag von 3.456 Deutsche Mark für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie für jedes\n Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 ist, zu‐\n sätzlich ein Betreuungsfreibetrag von 1.512 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen. 2Abweichend von Satz 1 wird\n für ein körperlich, geistig oder seelisch behindertes volljähriges Kind, das nur deshalb nicht nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3\n berücksichtigt wird, weil sein sächliches Existenzminimum bei vollstationärer Unterbringung durch Eingliederungshilfe\n abgedeckt ist, ein Betreuungsfreibetrag von 540 Deutsche Mark abgezogen. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b\n zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1 oder 2, wenn das Kind zu\n beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 4Die Beträge nach Satz 3 stehen dem Steuerpflichtigen auch\n dann zu, wenn\n\n 1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder\n\n der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhält‐\n 2.\n nis steht.\n\n 5Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind kann ein Kinderfreibetrag nur ab‐\n gezogen werden, soweit er nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist. 6Für jeden\n Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 5 nicht vorliegen, ermäßigen\n sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 7Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommen‐\n steuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines El‐\n ternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil sei‐\n ner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt; der dem Elternteil, in des‐\n sen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Betreuungsfreibetrag wird auf Antrag auf den anderen Elternteil\n übertragen. 8Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 7 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefel‐\n ternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies kann\n auch mit Zustimmung des berechtigten EIternteils geschehen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden\n kann.\n\n (. . .)\"\n\n § 52 Abs. 40 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n § 32 Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 mt der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages\n von 13.500 Deutsche Mark der Betrag von 14.040 Deutsche Mark tritt.\n\n\nDA 63.1 Allgemeines\n\nDA Zu berücksichtigende Kinder\n63.1.1",
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"content": "(1) 1Anspruch auf Kindergeld kann für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG sowie für die vom Berechtigten in seinen\n Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten (Stiefkinder) und für die aufgenommenen Enkel bestehen. 2Der Famili‐\n enstand des Kindes ist unerheblich.\n\n (2) Die zu berücksichtigenden Kinder können bei dem Elternteil, zu dem das Kindschaftsverhältnis besteht, entweder als\n Zahlkind einen Anspruch auf Kindergeld begründen oder als Zählkinder (dazu s. unter DA 66.1 Abs. 2) zur Erhöhung des\n Anspruchs für jüngere Zahlkinder beitragen.\n\n (3) 1Vermisste Kinder sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem\n Verschollenheitsgesetz vom 4.7.1939 in der Fassung vom 15.1.1951 (BGBl. I S. 59) noch nicht vorliegen. 2Dies gilt insbe‐\n sondere deshalb, weil auch ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden kann. 3Maßgeblich ist, ab\n wann sie polizeilich als vermisst gemeldet sind.\n\n\n Altersgrenze\n\n 1Die allgemeine Altersgrenze, bis zu der Kinder ohne besondere Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, liegt bei der\n Vollendung des 18. Lebensjahres. 2Nach § 108 Abs. 1 AO gilt für die Berechnung des Lebensalters § 187 Abs. 2 BGB.\nDA 3Danach ist ein Lebensjahr mit Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. 4Über das 18. Le‐\n63.1.2 bensjahr hinaus werden Kinder nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG berücksichtigt.\n 5Für behinderte Kinder gilt keine Höchstaltersgrenze; d.h., sie können einen Kindergeldanspruch auslösen, solange noch\n ein möglicher Kindergeld-Berechtigter vorhanden ist; die Behinderung muss allerdings vor Vollendung des 27. Lebensjah‐\n res eingetreten sein (s. auch DA 63.3.6.1 Abs. 6).\n\n\nDA 63.2 Kinder im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG\n\nDA 63.2.1 Im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder\n\n Rechtslage vor dem 1.7.1998\n\n 1Für die Zeit vor der Reform des Kindschaftsrechts zum 1.7.1998 gelten die nachfolgenden Grundsätze. 2Kinder, die ge‐\n mäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandt sind, sind eheliche Kinder, für ehelich erklärte\n und nichteheliche Kinder. 3Zum Begriff der ehelichen Kinder vgl. §§ 1591 bis 1600 BGB. 4Ein nichteheliches Kind ist auf\n Antrag seines Vaters für ehelich zu erklären, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht und keine schwerwiegenden\nDA Gründe entgegenstehen (§ 1723 BGB). 5Ferner erlangt ein nichteheliches Kind entweder durch die Heirat seiner Eltern (§\n63.2.1.1 1719 BGB) oder Ehelicherklärung auf eigenen Antrag (§ 1740a BGB) die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes. 6Ein\n nichteheliches Kind wird außer bei seiner Mutter auch bei seinem leiblichen Vater berücksichtigt, wenn dieser die Vater‐\n schaft rechtsgültig anerkannt hat oder wenn seine Vaterschaft durch das Gericht rechtskräftig festgestellt ist (§ 1600a\n BGB). 7Vom Zeitpunkt der Anerkennung bzw. der gerichtlichen Feststellung an kann das Kind auch rückwirkend als Zähl‐\n kind bei dem Vater berücksichtigt werden, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, zu Korrekturen bei Änderung der Rangfolge vgl. DA\n 70.4.1 Abs. 2 Satz 3. 8Im Übrigen ist § 64 EStG zu beachten.\n\n\n Rechtslage seit dem 1.7.1998\n\n 1Seit dem 1.7.1998 gilt das neue Kindschaftsrecht, das nichteheliche und eheliche Kinder weitgehend gleichstellt. 2Da‐\nDA nach ist die Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB n.F.) und Vater, wer zur Zeit der Geburt mit\n63.2.1.2 der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB n.F. gerichtlich fest‐\n gestellt ist (§ 1592 BGB n.F.). 3DA 63.2.1.1 Satz 6 und 7 gilt auch für nach dem 1.7.1998 geborene Kinder, vgl. §§ 1594\n Abs. 1 und § 1600d BGB n.F.).\n\n\n Angenommene Kinder\n\n (1) 1Ein angenommenes minderjähriges Kind ist ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2Die Annahme wird vom\n Vormundschaftsgericht ausgesprochen und durch Zustellung des Annahmebeschlusses an den Annehmenden rechts‐\n wirksam. 3Mit der Annahme als Kind erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern (§\n 1755 BGB).\nDA\n (2) 1Ein minderjähriges Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist,\n63.2.1.3\n kann bei seinen leiblichen Eltern auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn diese die Einwilligung zur An‐\n nahme erteilt haben. 2Die Berücksichtigung endet mit Ablauf des Monats der Zustellung des Annahmebeschlusses an\n den Annehmenden. 3Ab dem Folgemonat sind ggf. die Kindergeldfestsetzungen für die Zahlkinder der leiblichen Eltern\n nach § 70 Abs. 2 EStG zu ändern.",
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"number": 27,
"content": "(3) 1Wird ein Volljähriger als Kind angenommen, gilt dieser ebenfalls als im ersten Grad mit dem Annehmenden verwandt.\n 2Das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern erlischt jedoch nur dann, wenn das Vormundschaftsgericht\n der Annahme die Wirkung einer Volladoption beigelegt hat (§ 1772 BGB). 3Ist dies nicht der Fall, kann ein Volljähriger bei\n seinen leiblichen Eltern somit auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn er von einer anderen Person als\n einem leiblichen Elternteil oder dessen Ehegatten angenommen worden ist.\n\n (4) 1Da der Zeitpunkt der Zustellung eines Adoptionsbeschlusses den leiblichen Eltern manchmal nicht bekannt wird, ist\n das Ende der Berücksichtigung als Zählkind bei den leiblichen Eltern seitens der Familienkasse von Amts wegen festzu‐\n stellen. 2Bei der Anweisung des Kindergeldes ist die Überprüfung der Zählkind-Eigenschaft durch einen entsprechenden\n Wiedervorlagetermin (höchstens ein Jahr) sicherzustellen. 3Auskunft über den Zeitpunkt, zu dem der Adoptionsbeschluss\n den Adoptiveltern bekannt gegeben worden ist, kann das Jugendamt erteilen, sofern es aufgrund der Einwilligung der\n leiblichen Eltern in die Annahme Vormund des Kindes geworden ist. 4Eine Anfrage über diesen Zeitpunkt kann auch beim\n zuständigen Vormundschaftsgericht unter Hinweis auf die bisherige Berücksichtigung als Zählkind erfolgen.\n\n (5) 1Adoptionen, die durch ausländischen Gerichtsbeschluss zustande gekommen sind, können kindergeldrechtlich ab\n dem Monat berücksichtigt werden, ab dem das angenommene Kind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG\n erfüllt. 2Privatrechtliche Adoptions-Vereinbarungen zwischen leiblichen Eltern und Adoptiveltern sind kindergeldrechtlich\n unbeachtlich.\n\n\nDA 63.2.2 Pflegekinder\n\n Begriffsbestimmung\n\n 1Pflegekinder im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG müssen mit dem Pflegevater bzw. der Pflegemutter durch ein famili‐\nDA\n enähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden und außerdem in den Haushalt aufgenommen sein. 2Weite‐\n63.2.2.1\n re Voraussetzung ist, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und die Pflegeperson die\n Kinder mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält.\n\n\n Haushaltsaufnahme\n\n (1) 1Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Pflegekind und Pflegeperson in einer ge‐\n meinsamen Familienwohnung zu verstehen. 2Das Kind muss ferner in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung\n und Betreuung finden und sich grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig im Haushalt der Pflegeperson auf‐\n halten. 3Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhält, ist deshalb nicht in den\n\nDA Haushalt der Pflegeperson aufgenommen. 4Bei behinderten Pflegekindern wird durch die vollstationäre Unterbringung\n\n63.2.2.2 die Haushaltsaufnahme nicht beendet.\n\n (2) 1Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige\n Unterbringung nur von vorübergehender Natur ist. 2Von einem vorübergehenden Zustand kann im Allgemeinen ausge‐\n gangen werden, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurück‐\n kehrt. 3Durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörig‐\n keit in der Regel nicht unterbrochen (vgl. aber DA 63.6.1 Abs. 2).\n\n\n Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band\n\n (1) 1Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche familienähnliche Bindung muss von vornherein auf mehrere Jahre an‐\n gelegt sein. 2Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung dar‐\n stellt, sondern vielmehr die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zuge‐\n dacht ist. 3Dabei kann bei einer von den Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren im Regelfall davon\n ausgegangen werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des EStG begründet worden ist. 4Das Gleiche gilt,\n wenn ein Kind mit dem Ziel der Adoption in Pflege genommen wird. 5Mit einem familienfremden Kind, das kurz vor oder\n nach Eintritt der Volljährigkeit mit dem Ziele des dauernden Verbleibs in den Haushalt aufgenommen wird, kann dagegen\nDA im Regelfall kein Pflegekindschaftsverhältnis begründet werden. 6Keine Pflegekinder sind ferner sog. Kostkinder (vgl. DA\n63.2.2.3 63.2.2.5). 7Hat die Pflegeperson mehr als sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür,\n\n dass es sich um Kostkinder handelt, vgl. EStR 177 Abs. 1.\n\n (2) 1Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. 2Ein Pflegekindschafts‐\n verhältnis kann daher zwischen jüngeren Geschwistern, z.B. Waisen, und einem älteren Geschwisterteil gegeben sein\n (BFH vom 5.8.1977 - BStBl II 1977 S. 832). 3Das Gleiche gilt ohne Rücksicht auf einen Altersunterschied, wenn das zu\n betreuende Geschwisterteil von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war und der betreuende Teil die Stelle der El‐\n tern, etwa nach deren Tod, einnimmt. 4Ist das zu betreuende Geschwisterteil dagegen erst im Erwachsenenalter pflege‐\n bedürftig geworden, so wird im Allgemeinen ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Pflegeverhältnis nicht mehr begrün‐",
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"number": 28,
"content": "det werden können. 5Auch die Aufnahme eines sonstigen erwachsenen Familienangehörigen in die Hausgemeinschaft\n und die Sorge für ihn begründet für sich allein regelmäßig kein Pflegekindschaftsverhältnis, selbst wenn der Angehörige\n behindert ist. 6Wenn es sich bei dem Familienangehörigen jedoch um einen schwer geistig oder seelisch Behinderten\n handelt, der in seiner geistigen Entwicklung einem Kinde gleichsteht, kann ein Pflegekindschaftsverhältnis unabhängig\n vom Alter des Behinderten und der Pflegeeltern begründet werden.\n\n (3) 1Anhaltspunkt für das Vorliegen einer familienähnlichen Bindung kann eine vom Jugendamt erteilte Pflegeerlaubnis\n nach § 44 SGB VIII sein. 2Sie ist jedoch nicht in jedem Fall vorgeschrieben, z.B. dann nicht, wenn das Kind der Pflege‐\n person vom Jugendamt vermittelt worden ist, wenn Pflegekind und Pflegeperson miteinander verwandt oder verschwägert\n sind, oder wenn es sich um eine nicht gewerbsmäßige Tagespflege handelt. 3Wird eine amtliche Pflegeerlaubnis abge‐\n lehnt bzw. eine solche widerrufen, kann davon ausgegangen werden, dass ein familienähnliches, auf längere Dauer ange‐\n legtes Band zwischen Pflegeperson und Kind nicht bzw. nicht mehr vorliegt.\n\n\n Fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern\n\n 1Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt des Weiteren voraus, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht\n mehr besteht. 2Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann deshalb nicht anerkannt werden, wenn die Pflegeperson nicht nur\n mit dem Kind, sondern auch mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt, und zwar selbst dann nicht,\nDA\n wenn der Elternteil durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist (BFH,\n63.2.2.4\n 9.3.1989 - BStBl 1989 II S. 680). 3Ein zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem Kind im Kleinkindalter be‐\n gründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis wird durch die vorübergehende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen\n (BFH, 12.6.1991 - BStBl 1992 II S. 20). 4Das Weiterbestehen eines Obhuts- und Pflegeverhältnisses zu den Eltern ist\n nicht anzunehmen, wenn ein Pflegekind von seinen Eltern nur gelegentlich im Haushalt der Pflegeperson besucht wird.\n\n\n Unterhaltserfordernis\n\n (1) 1Das Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses erfordert ferner, dass die Pflegeperson das Kind mindestens zu\n einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre eigenen Kosten unterhält. 2Erhält die Pflegeperson für das Kind lediglich Pflege‐\n geld und/oder andere Mittel vom Jugendamt (im Folgenden: Pflegegeld), kann das Unterhaltserfordernis als erfüllt ange‐\n sehen werden; auf die Höhe des Pflegegeldes kommt es nicht an. 3Die Voraussetzung kann auch als erfüllt angesehen\n werden, wenn das Pflegegeld, das der Pflegeperson für den Unterhalt einschließlich der Erziehung des Kindes zufließt,\n insgesamt den in Betracht kommenden Pflegegeldsatz des zuständigen Jugendamtes nicht übersteigt. 4Die Höhe dieses\nDA Pflegegeldsatzes soll nach § 39 SGB VIII durch die zuständigen Landesbehörden festgesetzt werden.\n63.2.2.5\n (2) Erhält die Pflegeperson von den Eltern des Kindes ein höheres Entgelt als den in Betracht kommenden Pflegegeldsatz\n des zuständigen Jugendamts, so ist dies unschädlich, wenn der eigene Kostenbeitrag der Pflegeperson im Jahresdurch‐\n schnitt mindestens 250 DM monatlich beträgt.\n\n (3) 1Eigene Einkünfte und zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge des Kindes mindern die Un‐\n terhaltsbelastung der Pflegeperson, es sei denn, sie stehen einem Kostenträger (z.B. Jugendamt oder Sozialhilfeträger)\n zu. 2Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Leistungen zum Unterhalt nach Abs. 1 und 2, ist die\n Pflegeperson nicht unterhaltsbelastet.\n\n\n Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten\n\n (1) 1Hierbei handelt es sich um Kinder des anderen Ehegatten, die aus einer früheren Ehe stammen (eheliche, für ehelich\n erklärte oder angenommene Kinder) oder nichtehelich geboren sind. 2Auch ein während der Ehe geborenes Kind, dessen\n Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist (§ 1593 BGB), ist, solange die Ehe besteht, ein Kind des anderen Ehegatten.\nDA\n 3Ein Kind des Ehegatten wird nur berücksichtigt, wenn es in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen ist; vgl. hierzu\n63.2.3\n DA 63.2.2.2.\n\n (2) Stirbt der leibliche Elternteil oder wird die Ehe geschieden bzw. aufgelöst, und verbleibt das Kind im Haushalt des bisher\n Berechtigten, ist das Kind bei diesem ohne weitere Prüfung als Pflegekind (vgl. DA 63.2.2) zu berücksichtigen.\n\n\n Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel\n\n (1) 1Nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG kann ein Enkelkind bei einem Großelternteil berücksichtigt werden, wenn es in dessen\n Haushalt aufgenommen worden ist, vgl. hierzu DA 63.2.2.2. 2Allein die Unterhaltszahlung von Großeltern begründet keinen\nDA\n Anspruch auf Kindergeld.\n63.2.4\n (2) 1Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Haushalt, in dem das Enkelkind lebt, um den alleinigen Haushalt der\n Großeltern oder einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil des Kindes handelt. 2Deshalb müssen\n beim Zusammenleben von Großeltern, Eltern und (Enkel-)Kind weder die Gesamthaushaltskosten noch die Kostenbeiträge",
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"number": 29,
"content": "der einzelnen Haushaltsmitglieder hierzu geprüft werden. 3Es genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer\n Versorgung in einem Haushalt.\n\n\nDA 63.3 Kinder über 18 Jahre\n\n Kinder ohne Arbeitsplatz\n\n (1) 1Ein noch nicht 21 Jahre altes Kind kann nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn es arbeitslos im Sin‐\n ne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ist. 2Ein Kind, das in einem anderen EWR-Staat arbeitslos gemeldet ist,\n kann berücksichtigt werden, wenn es der Arbeitsvermittlung des anderen EWR-Staates zur Verfügung steht. 3DA 63.6 und\n DA 72.3 sind zu beachten.\n\n (2) 1Arbeitslos i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist ein Kind, das die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III erfüllt. 2Durch die\n Reform der Arbeitsförderung (das AFG wurde durch das SGB III ersetzt) sind die Voraussetzungen erweitert worden. 3Ar‐\n beitslos ist nach § 118 Abs. 1 SGB III, wer beschäftigungslos ist und eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens\n 15 Stunden in der Woche umfassende Beschäftigung sucht.\n 4In Fällen mit Bezug zur deutschen Arbeitsvermittlung setzt die Suche gemäß § 119 Abs. 1 SGB III nicht nur voraus, dass\n man den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, sondern auch eigene Bemühungen unternimmt\n und diese ggf. dem Arbeitsamt nachweist. 5Die Arbeitslos-Meldung muss nach § 122 SGB III persönlich erfolgen, wobei als\n Anfangszeitpunkt für den Kindergeld-Anspruch grundsätzlich derjenige Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem das Kind bei der\n zuständigen Arbeitsvermittlung ein Bewerberangebot abgegeben hat und ihr zur Verfügung steht. 6Gibt das Kind selbst\n oder der Berechtigte vorläufig ein schriftliches oder telefonisches Bewerberangebot ab - ggf. auch gegenüber der Familien‐\n kasse oder der Berufsberatung -, kann dies für den Beginn des Kindergeld-Anspruchs anerkannt werden, wenn das Kind\n unverzüglich danach bei der Arbeitsvermittlung persönlich vorspricht und keine Zweifel an seiner Arbeitslosigkeit und Ver‐\n fügbarkeit von Anfang an bestehen. 7Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsamtes\n nachzuweisen.\n 8In Auslandsfällen ist durch eine Bestätigung der ausländischen Arbeitsverwaltung nachzuweisen, dass das Kind arbeitslos\n gemeldet ist und nach den dortigen Bestimmungen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht.\nDA\n63.3.1 (3) 1Ein Kind mit Wohnsitz im grenznahen Gebiet der Schweiz kann der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung ste‐\n hen, wenn es in Deutschland persönliche, schulische oder berufliche Bindungen eingegangen ist, die als Voraussetzungen\n für eine berufliche Eingliederung im Inland anzusehen sind. 2Allein der Wohnsitz oder die Beschäftigung eines Elternteils im\n Inland genügen dafür nicht. 3Ob ein im Ausland lebendes Kind danach der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung\n steht, ist von der Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung des Arbeitsamtes zu beurteilen.\n\n (4) 1Hat das Kind eine angebotene zumutbare Arbeit abgelehnt und sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen im Falle\n des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gem. § 144 SGB III eine Sperrzeit eintreten würde, so schließt\n dies allein den Anspruch auf Kindergeld noch nicht aus. 2Das gilt selbst dann, wenn das Kind wiederholt Anlass für den Ein‐\n tritt einer Sperrzeit gegeben hat und der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe deshalb erlöschen würde.\n 3Die Verfügbarkeit ist jedoch nicht mehr anzunehmen, wenn aus der Ablehnung des Arbeitsangebotes geschlossen werden\n muss, dass das Kind nicht arbeitsbereit ist. 4Hierbei kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an.\n\n (5) 1Eine Berücksichtigung ist auch dann möglich, wenn das arbeitslose Kind wegen Erkrankung oder eines Beschäfti‐\n gungsverbotes nach §§ 3, 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) daran gehindert ist, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu\n stellen. 2Steht das Kind der Arbeitsvermittlung jedoch wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nicht zur Verfü‐\n gung, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld.\n\n (6) 1Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung bzw. während eines Beschäftigungsverbotes setzt voraus, dass die\n Erkrankung bzw. das Beschäftigungsverbot durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. 2Außerdem muss das\n Kind glaubhaft erklären, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stel‐\n len. 3Geschieht dies nicht, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfal‐\n len, nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben.\n\n\n Kinder in Berufsausbildung\n\n (1) 1Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf. 2In Be‐\n rufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. 3Der Vorbe‐\nDA reitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Er‐\n63.3.2 fahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. 4Die Ausbildungsmaßnah‐\n me muss konkret berufsbezogen sein; dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Vermittlung nur allgemein nützlicher\n Fertigkeiten oder allgemeiner Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften im Vordergrund steht. 5Zur\n Berufsausbildung gehört neben dem Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen wie Grund-, Haupt- und Ober‐\n schulen sowie von Fachschulen und Hochschulen auch die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis",
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"number": 30,
"content": "(z.B. die Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf sowie in der\nHauswirtschaft aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages oder an einer Lehranstalt, z.B. Haushaltsschule oder Berufs‐\nfachschule).\n\n(2) 1Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt; diese haben bei der Aus‐\ngestaltung der Ausbildung einen weiten Entscheidungsspielraum. 2Das Berufsziel kann sich auf grundsätzlich jede Tätigkeit\nbeziehen, die in der Zukunft zur Schaffung bzw. Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt wer‐\nden kann. 3Für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb geregelter Bildungsgänge sind vom Berechtigten die beruflichen Ein‐\nsatzbereiche sowie die entsprechenden Anforderungen an Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen. 4Eine Bestimmung des\nBerufsziels liegt nicht vor, wenn lediglich eine allgemeine Tätigkeitsrichtung angegeben wird (Bsp.: \"etwas Soziales\"), aus\nder sich nicht ohne weitere Konkretisierung ein Angebot für den Arbeitsmarkt formulieren lässt. 5Dies schließt jedoch eine\nspätere Auswahl aus verschiedenen Ausprägungen desselben Tätigkeitsbildes (Bsp.: Bereiche der Kranken- und Altenpfle‐\nge) oder eine Spezialisierung auf Einzelbereiche nicht aus; DA 63.3.2 Abs. 4 bleibt unberührt.\n\n(3) 1Das Berufsziel ist nicht unbedingt schon dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für\ndie Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt. 2Es sind vielmehr auch der Vervollkommnung und Abrundung von Fä‐\nhigkeiten und Kenntnissen dienende Maßnahmen einzubeziehen, die außerhalb eines geregelten Bildungsganges ergriffen\nwerden und damit über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. 3Es ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme\neinem im BBiG geregelten fest umrissenen Bildungsgang entspricht, sie in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorge‐\nschrieben ist, auf ein deutsches Studium angerechnet wird oder dem Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten dient, die\nfür den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind.\n\n(4) Zur Berufsausbildung gehört auch die Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, wenn diese dazu dient, zu einer\nhöheren beruflichen Qualifikation zu gelangen, sowie die Ausbildung für einen anderen Beruf.\n\n(5) 1Die Ausbildung muss Zeit und Arbeitskraft des Kindes dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu\ndem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen erscheinen. 2Eine\ntatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden kann regelmäßig als ausreichende Ausbildung an‐\nerkannt werden.\n3Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann nur dann als ausreichende\nAusbildung anerkannt werden, wenn Umstände bestehen, nach denen der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand\nüber das übliche Maß hinausgeht (Bsp.: besonders umfangreiche Vor- und Nacharbeit, neben die Unterrichtseinheiten tre‐\nten zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten bzw. praktische Anwendung des Gelernten; nicht bereits - z.B. bei Sprach-/\nAu-pair-Aufenthalten - als solches das Leben in einer Gastfamilie, da es nicht außerhalb des Üblichen liegt) oder wenn die\nbesondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt (Bsp.: Erwerb einer qualifizierten Teil‐\nnahmebescheinigung, Prüfungsteilnahme, regelmäßige Leistungskontrollen, berufszielbezogene Üblichkeit der Durchfüh‐\nrung einer solchen Maßnahme, Anforderungen und Empfehlungen einschlägiger Ausbildungs- und Studienordnungen oder\nder entsprechenden Fachbereiche, Ausbildungsmaßnahme dient der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prü‐\nfungsabschluss und das Kind strebt diesen Abschluss an).\n4Üblich ist ein Zeitaufwand für häusliche Vor- und Nacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit ent‐\nspricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke.\n\n(6) 1Die Ausbildung muss in ihrer zeitlichen Gestaltung einem von vornherein festgelegten Plan entsprechen. 2Weicht die\nDauer der Ausbildung erheblich von der üblichen Dauer vergleichbarer oder ähnlicher Ausbildungen ab, bedarf die Ernsthaf‐\ntigkeit besonderer Begründung. 3Die freie Selbstausbildung - zu welchem Ausbildungsziel auch immer - ist keine Berufsaus‐\nbildung. 4Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sich zeitweise nach Plan ausbilden lässt, weil es für die Anerken‐\nnung als Berufsausbildung nicht auf Teilabschnitte, sondern auf die Gesamtausbildung ankommt.\n\n(7) 1Ein behindertes Kind befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn es durch gezielte Maßnahmen auf eine - wenn\nauch einfache - Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die nicht spezifische Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. 2Bei einem\nbehinderten Kind ist daher auch das Arbeitstraining in einer Werkstatt für Behinderte als Berufsausbildung anzusehen.\n\n(8) Zur Berufsausbildung zählen auch:\n\na) Der Vorbereitungsdienst der Lehramts- und Rechtsreferendare.\n\nb) Der Vorbereitungsdienst bei der Polizei.\n\n Die in Berufen des Sozialwesens und der nichtärztlichen medizinischen Hilfstätigkeiten im Anschluss an die schulische\nc) Ausbildung zu leistenden Berufspraktika, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung in dem ausgebildeten Beruf\n und die Berufsausübung sind.\n\nd) Eine Berufsausbildung während des Strafvollzugs.\n\ne)",
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"number": 31,
"content": "Die der Ausbildung zum Ordensgeistlichen bzw. der Tätigkeit als Laienbruder oder Ordensschwester vorangehende Zeit\n eines Postulats oder Noviziats.\n\n 1Die Unterweisung in einem Anlernverhältnis, wenn ihr ein Ausbildungsplan zugrunde liegt, sie auf qualifizierte Tätigkei‐\n ten ausgerichtet ist und nicht den Charakter einer Arbeitsleistung gegen Entgelt hat. 2Dies wird insbesondere anzuneh‐\n f)\n men sein, wenn der Anlernling für die übliche Dauer einer Berufsausbildung für einen Beruf ausgebildet wird, der früher\n als Ausbildungsberuf anerkannt war.\n\n g) Die nach dem Medizinstudium abzuleistende Tätigkeit als Arzt im Praktikum.\n\n Schulausbildung\n\n (1) 1Schulausbildung ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, in denen\n Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilt wird. 2Die Schulausbildung dient der\n Allgemeinbildung oder beruflichen Bildung, ohne jedoch auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet zu sein.\n\n (2) 1Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung. 2Dies setzt\n voraus, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse dauernde Lernkontrol‐\n le ermöglicht. 3Die Ausbildung darf nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers liegen. 4Außerdem muss\n ein gewisser Kontakt und Austausch zwischen dem Schüler und den Lehrern bestehen. 5Hängt die Dauer und Intensität\nDA des Ausbildungsgangs dagegen im Wesentlichen von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers ab, liegt\n63.3.2.1 keine Ausbildung im Sinne des EStG vor. 6Die Anerkennung eines Fern-Abiturs kommt entsprechend der Grundsätze\n zum Fernstudium in Betracht (vgl. DA 63.3.2.3 Abs. 1 Sätze 4 und 5). 7Die private Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung\n für eine höhere Klasse oder die Nichtschüler-Reifeprüfung ist regelmäßig keine Berufsausbildung im Sinne des EStG, weil\n es an der Einbindung in eine schulische Mindestorganisation fehlt.\n\n (3) 1Zur Schulausbildung zählt auch der Besuch einer vergleichbaren allgemein- oder berufsbildenden Schule im Ausland\n (z.B. im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen oder im Rahmen eines akademischen Jahres an einem amerikani‐\n schen College; vgl. Urteil des BFH vom 9.6.1999, Az. VI R 34/98, BStBl 1999, Teil II, S. 705). 2Gleiches gilt für die Teil‐\n nahme an Sprachkursen zur Erlernung der deutschen Sprache, wenn der Erwerb dieser Sprachkenntnisse Grundlage für\n eine anschließend beabsichtigte Ausbildung in Deutschland ist.\n\n\n Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse\n\n (1) 1Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbil‐\n dungsberuf anzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. 2Gleiches gilt für\n einen sonst vorgeschriebenen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg. 3Im Übrigen gilt DA 63.3.2 Abs.\n 1-6.\n\n (2) 1In Abgrenzung zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis muss ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das\n planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. 2Dazu gehört i.d.R., dass ein sach‐\n kundiger, verantwortlicher Ausbilder bestellt ist, der den Auszubildenden anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist,\n ihm die für den angestrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.\n\n (3) 1Eine Volontärtätigkeit, die ein ausbildungswilliges Kind vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen gerin‐\nDA ge Entlohnung absolviert, ist als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten\n63.3.2.2 beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (vgl. Urteil des BFH vom\n 9.6.1999, Az. VI R 50/98, BStBl 1999, Teil II, S.706; vgl. auch Anlernverhältnis, DA 63.3.2 Abs. 8 Buchstabe f). 2Für eine\n Prägung des Volontariats durch Ausbildungszwecke spricht es, dass ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt,\n dass die Unterweisung auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist, dass auf der Grundlage der Ausbildung dem Kind eine\n den Lebensunterhalt selbständig sichernde Berufstätigkeit ermöglicht wird, und dass die Höhe des Arbeitslohns dem ei‐\n nes Auszubildenden vergleichbar ist. 3Es darf sich dagegen nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis han‐\n deln.\n\n (4) 1Eine durch Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur berufli‐\n chen Eingliederung Behinderter wird in der Regel als Berufsausbildung anzuerkennen sein, wenn die Maßnahme etwa\n sechs Monate oder länger dauert. 2Bei kürzeren Maßnahmen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob eine Berufsaus‐\n bildung im Sinne des EStG vorliegt. 3Eine Berufsausbildung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn das Kind an einer be‐\n rufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt.\n\n\n Hochschulausbildung\nDA\n (1) 1Der Besuch einer Hochschule ist Berufsausbildung, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher\n63.3.2.3\n Studierender immatrikuliert ist und das Studium einen bestimmten beruflichen Abschluss zum Ziel hat. 2Ebenso ist ein",
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"number": 32,
"content": "Aufbau- oder Ergänzungsstudium als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn es zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifi‐\n kation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. 3Es genügt nicht, wenn das Kind lediglich als Gasthörer an Vorle‐\n sungen und Übungen teilnimmt. 4Das Vollzeit-Studium an einer Fernuniversität ist als Hochschulausbildung anzuerken‐\n nen. 5Im Übrigen gilt DA 63.3.2 Abs. 5.\n\n (2) 1Studierende an Fachhochschulen stehen auch während der sog. praktischen Studiensemester in Berufsausbildung.\n 2Die während dieses Studienabschnitts regelmäßig zustehende Vergütung ist im Rahmen von § 32 Abs. 4 Sätze 2 bis 7\n EStG zu berücksichtigen.\n\n (3) 1Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen (Befreiung von der Beleg‐\n pflicht) ist auch bei fortdauernder Immatrikulation grundsätzlich als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuchs\n anzusehen, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt zum Zwecke der Durchführung einer zusätzlichen Maßnahme der Be‐\n rufsausbildung, zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung oder infolge Erkrankung oder Mutterschaft. 2Eine die kindergeld‐\n rechtliche Berücksichtigung ausschließende Unterbrechung liegt z.B. dann vor, wenn sich ein Studierender wegen Mitar‐\n beit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lässt.\n\n (4) Die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) ist regelmäßig Berufsausbildung, wenn sie im Anschluss an das\n erfolgreich abgeschlossene Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (vgl. Urteil des BFH vom 9.6.1999, Az. VI\n R 92/98, BStBl 1999, Teil II, S. 708).\n\n (5) Wird eine inländische Hochschulausbildung durch ein Auslandsstudium unterbrochen, kann das Kind weiter berück‐\n sichtigt werden, wenn es an der ausländischen Hochschule als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist und das Studi‐\n um in der gleichen oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgt.\n\n (6) Ein im Ausland absolviertes Vollzeit-Studium ist kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wenn es zu einem berufsquali‐\n fizierenden Abschluss führt und das Kind an der ausländischen Hochschule als ordentlicher Studierender immatrikuliert\n ist.\n\n\n Praktika\n\n (1) 1Zur Berufsausbildung gehört die Zeit eines Praktikums, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen\n vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. Urteil des BFH vom\n 9.6.1999, Az. VI R 16/99, BStBl 1999, Teil II, S. 713) und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis\n handelt. 2Dies gilt unabhängig davon, ob das Praktikum nach der maßgeblichen Ausbildungs- oder Studienordnung vor‐\n geschrieben ist.\n 3Ein vorgeschriebenes Praktikum ist als notwendige fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbil‐\n dung an einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ohne weiteres anzuerkennen. 4Gleiches gilt für ein\n durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum sowie für ein Praktikum, das in dem mit der späte‐\n ren Ausbildungsstätte abgeschlossenen schriftlichen Ausbildungsvertrag oder der von dieser Ausbildungsstätte schriftlich\n gegebenen verbindlichen Ausbildungszusage vorgesehen ist.\n\nDA 5In anderen Fällen kann ein Praktikum grundsätzlich nur für eine Dauer von maximal sechs Monaten als Berufsausbil‐\n\n63.3.2.4 dung berücksichtigt werden. 6Die Anerkennung kann auch darüber hinaus erfolgen, wenn ein ausreichender Bezug zum\n Berufsziel glaubhaft gemacht wird. 7Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbil‐\n dungsplan zu Grunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs we‐\n sentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.\n 8Es ist unschädlich, wenn das Kind für das Praktikum von einem Studium beurlaubt wird (vgl. DA 63.3.2.3 Abs. 3 Satz 1).\n 9Kann eine praktische Tätigkeit nicht als Berufsausbildung anerkannt werden, ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzun‐\n gen des § 32 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe c EStG gegeben sind.\n\n (2) 1Sieht die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung praktische Tätigkeiten vor, die nicht zur Fachausbildung\n gehören, aber ersatzweise zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen genügen, so sind diese als ein zur Berufsausbil‐\n dung gehörendes Praktikum anzusehen. 2Das Gleiche gilt für ein Praktikum, das im Einvernehmen mit der künftigen Aus‐\n bildungsstätte zur Erfüllung einer als Zugangsvoraussetzung vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit abgeleistet\n werden kann.\n\n\n Sprachaufenthalte im Ausland\n\n (1) 1Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Erwerb der Fremd‐\nDA sprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbil‐\n63.3.2.5 dungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. 2Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der\n Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird (z.B. Besuch einer allgemeinbildenden\n Schule, eines Colleges oder einer Universität). 3In allen anderen Fällen - insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rah‐",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 33,
"content": "men von Au-pair-Verhältnissen - setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systemati‐\n schen Sprachunterricht begleitet wird (vgl. Urteile des BFH vom 9.6.1999, Az. VI R 33/98 und VI R 143/98, BStBl 1999,\n Teil II, S. 701 und S. 710).\n\n (2) 1Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht\n von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. 2Im Einzelnen gilt DA 63.3.2 Abs. 5.\n\n\n Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung\n\n (1) 1Die Schulausbildung beginnt mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres. 2Sie endet mit Ablauf des Schuljahres. 3Für\n allgemeinbildende Schulen ist das Ende des Schuljahres in den meisten Bundesländern auf den 31. Juli festgesetzt; Be‐\n ginn des neuen Schuljahres wäre danach der 1. August. 4Dies gilt regelmäßig auch für berufsbildende oder berufliche\n Schulen (Fach- und Berufsfachschulen). 5Kinder, die eine solche Schule besuchen, sind daher ohne Rücksicht darauf, ob\n sie die Abschlussprüfung (z.B. das Abitur) bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt haben, auch im letzten Jahr des\n Schulbesuchs bis zum Ende des Schuljahres zu berücksichtigen, es sei denn, dem Kind wird vor diesem Zeitpunkt das\n festgestellte Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich mitgeteilt oder es wird zum gesetzlichen Wehr- oder Zivil‐\n dienst einberufen.\n\n (2) 1Sofern das offizielle Ende des Schuljahres an Gymnasien wegen der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und\n der damit verbundenen Verlegung der Prüfungstermine oder aus sonstigen Gründen auf einen anderen Zeitpunkt festge‐\n legt ist, endet das jeweilige Schuljahr zu dem abweichend festgelegten Termin. 2Das Gleiche gilt für Abweichungen des\n Schuljahres an berufsbildenden oder anderen Schulen von der Regel.\n\n (3) 1Zeiten, in denen ein Kind den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst ableistet, können nicht berücksichtigt werden. 2Der\n Wehrdienst beginnt immer am Ersten eines Monats, auch wenn der Dienst erst später (am ersten Werktag) angetreten\n wird. 3Der Zivildienst beginnt dagegen erst an dem Tag, an dem der Dienst aufgenommen wird, so dass das Kind ggf. in\n diesem Monat noch berücksichtigt werden kann. 4Nimmt ein Kind bereits vor Ende des offiziellen Dienstes eine Ausbil‐\n dung auf, wird es ab dem Monat, in dem die Ausbildung begonnen wird, berücksichtigt, sofern es vom Dienst befreit ist\n (z.B. Urlaub, Sonderurlaub). 5Einkünfte und Bezüge, die in den Monaten gemäß der Sätze 3 und 4 zufließen (z.B. Wehr‐\n sold, Urlaubsgeld, Verpflegungsgeld, Sachbezüge), sind in die Beurteilung, ob der Grenzbetrag überschritten ist, einzube‐\n ziehen.\n\n (4) 1Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsaus‐\n übung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt oder wenn einem schwer behinderten Kind eine seinen Fähigkeiten an‐\nDA gemessene Beschäftigung möglich ist. 2In Handwerksberufen wird die Berufsausbildung mit bestandener Gesellenprü‐\n63.3.2.6 fung, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen. 3In akademischen Berufen wird die Berufsausbil‐\n dung regelmäßig mit der Ablegung des - ersten - Staatsexamens oder einer entsprechenden Abschlussprüfung abge‐\n schlossen, es sei denn, dass sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbil‐\n dungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt. 4DA 63.3.2 Abs. 1-4 sind zu\n beachten.\n\n (5) 1Besteht der Auszubildende die vorgeschriebene Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsmäßigen Ausbildungszeit,\n endet das Ausbildungsverhältnis i.d.R. bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung, d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem das\n festgestellte Gesamtergebnis der Prüfung dem Auszubildenden offiziell schriftlich mitgeteilt wird. 2Dies gilt grundsätzlich\n auch für Berufe, in denen die Ausübung von einer staatlichen Erlaubnis oder Anerkennung abhängig ist. 3Ein solcher Aus‐\n zubildender kann für den Kindergeld-Anspruch ungeachtet der vertragsmäßigen Ausbildungszeit nur bis zum Ablauf des‐\n jenigen Monats berücksichtigt werden, in dem er Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung erlangt hat. 4Besteht ein\n Auszubildender die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur\n nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, soweit das Kind zur Prüfung weiterhin zugelassen wird.\n\n (6) 1Legt der Auszubildende die Prüfung oder die Wiederholungsprüfung erst nach Ablauf der vertraglichen Ausbildungs‐\n zeit ab und wird das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden lediglich mündlich\n verlängert, wird regelmäßig vom Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses auszugehen sein, weil die Wirksamkeit eines\n Berufsausbildungsvertrages nicht davon abhängig ist, dass der wesentliche Inhalt schriftlich niedergelegt ist. 2Der Vertrag\n kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden (BAG, Urteil vom 22. Februar 1972, BAGE 24, 133).\n\n (7) 1Endet das Berufsausbildungsverhältnis durch Konkurs des Ausbildungsbetriebes, ist zu prüfen, ob die sich daran an‐\n schließenden Maßnahmen noch der Berufsausbildung zugeordnet werden können. 2Lassen die zuständigen Kammern\n das Kind ohne Nachweis eines Anschluss-Ausbildungsverhältnisses zur Prüfung zu und besucht es bis zur Abschlussprü‐\n fung die Berufsschule, so kann weiterhin vom Vorliegen einer Berufsausbildung ausgegangen werden. 3Trifft dies nicht\n zu, ist eine Berücksichtigung nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe c EStG möglich.",
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"number": 34,
"content": "(8) 1Die Dauer der Berufsausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz und dem Hebammengesetz ist auf ein Jahr bzw.\n drei Jahre festgesetzt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung. 2In diesen Fällen ist die gesetzlich vor‐\n geschriebene Ausbildungsdauer auch dann zugrunde zu legen, wenn die Abschlussprüfung tatsächlich früher abgelegt,\n die Ausbildungsvergütung aber bis zum Ende der Vertragsdauer gezahlt wird.\n\n (9) 1Die Berufsausbildung als Beamtenanwärter endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, vgl. aber § 22 Abs. 3 BRRG,\n § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG. 2Wird die Laufbahnprüfung im Einzelfall erst nach Ablauf des regelmäßigen Vorbereitungsdiens‐\n tes abgelegt, so endet die Berufsausbildung erst mit diesem Zeitpunkt bzw. mit Ablauf des verlängerten Vorbereitungs‐\n dienstes.\n\n (10) Wird ein in Ausbildung stehendes Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen, tritt eine Unterbrechung der\n Ausbildung ein, es sei denn, die Ausbildung wird während der Haft fortgesetzt.\n\n (11) 1Die Hochschulausbildung beginnt mit offiziellem Beginn des Semesters; sie endet mit dem offiziellen Semesterende,\n es sei denn, dem Kind wird vor diesem Zeitpunkt das festgestellte Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich mitge‐\n teilt oder es wird zum gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst einberufen. 2Zur Hochschulausbildung gehört auch die Able‐\n gung des Examens. 3Das Examen ist abgelegt, wenn dem Prüfungsteilnehmer das festgestellte Gesamtergebnis der Prü‐\n fung offiziell schriftlich mitgeteilt wird. 4Verzögert sich die Unterrichtung über das Prüfungsergebnis in unangemessener\n Weise, ist als Beendigung der Hochschulausbildung der Zeitpunkt der Ableistung des letzten Prüfungsteiles zugrunde zu\n legen. 5Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass für das Hochschulexamen mindestens drei Monate benö‐\n tigt werden. 6Nach Ablauf von drei Monaten seit Beendigung des Vorlesungsbetriebes des letzten Studiensemesters (vor\n der Exmatrikulation oder Beurlaubung zum Zwecke der Ablegung der Prüfung) kann das betreffende Kind nur dann weiter\n für den Kindergeld-Anspruch berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte eine Bescheinigung des Prüfungsamtes über\n die Meldung zum Examen und den voraussichtlichen Prüfungstermin vorlegt.\n\n (12) 1Für die Berücksichtigung von Prüfungszeiten ist es nicht erforderlich, dass das Kind weiterhin immatrikuliert ist.\n 2Muss eine Prüfung wiederholt werden, so ist - wie auch bei der Regelung nach dem BBiG - die erneute Vorbereitungs‐\n zeit als Hochschulausbildung anzusehen. 3Das Kind muss sich jedoch nachweislich für den auf die nicht bestandene Prü‐\n fung folgenden Prüfungstermin, zu dem es erstmals wieder zur Prüfung zugelassen werden kann, gemeldet haben. 4Eine\n längere Vorbereitungszeit nach nicht bestandener Prüfung zählt nur dann zur Hochschulausbildung, wenn sich das Kind\n nachweislich auf Anraten der Prüfungskommission erst zu einem späteren als dem nächstfolgenden Prüfungstermin mel‐\n det.\n\n (13) 1Wird das Studium abgebrochen, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentschei‐\n dung von dem Studierenden tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikula‐\n tion erfolgt. 2Diese ist durch eine Exmatrikulationsbescheinigung nachzuweisen.\n\n (14) 1Die Ausbildung zum Arzt endet nach der Approbationsordnung für Ärzte mit Abschluss der 18-monatigen Tätigkeit\n als Arzt im Praktikum. 2Die anschließende Erteilung der Approbation erfolgt nicht mehr im Rahmen der ärztlichen Ausbil‐\n dung; die Zeit zwischen Ende der ärztlichen Ausbildung und der Erteilung der Approbation ist daher keine Ausbildung im\n Sinne des EStG.\n\n\n Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft\n\n (1) 1Muss ein Kind seine Ausbildung wegen Erkrankung unterbrechen oder erkrankt es während der Übergangszeit, ist es\n für die Dauer der Krankheit weiter zu berücksichtigen, wenn und solange es die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeit‐\n punkt fortsetzen will. 2Eine unverzügliche Fortsetzung der Ausbildung wird im Allgemeinen dann als wahrscheinlich ange‐\n sehen werden können, wenn nach den näheren Umständen des Einzelfalles davon ausgegangen werden kann, dass die\n Ausbildung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten fortgesetzt werden wird; auf Absatz 3 Sätze 2 und 3 wird hinge‐\n wiesen. 3Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen At‐\n testes zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann. 4Eine Unterbrechung im vorstehenden Sinne liegt\nDA nicht vor, wenn und solange die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder während der Erkrankung\n63.3.2.7 fortbesteht, vgl. aber Abs. 4. 5Könnte eine Ausbildung unabhängig vom Gesundheitszustand des Kindes nicht fortgesetzt\n werden, z.B. mangels Ausbildungsplatzes, ist eine Berücksichtigung wegen Erkrankung nicht möglich.\n\n Beispiel: Ein Abiturient erkrankt im Juli für die Dauer von vier Monaten. Eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in\n der angestrebten Studienrichtung für das Wintersemester hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Eine Unterbrechung der\n Ausbildung infolge Erkrankung liegt hier nicht vor, so dass der Abiturient für die Dauer der Erkrankung nicht als Kind in\n Berufsausbildung, ggf. aber als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden kann, s. DA 63.3.4 Abs. 4.\n\n (2) 1Ein Studierender ist während einer Unterbrechung seines Studiums zu berücksichtigen, wenn er wegen Erkrankung\n beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit ist und dies der Familienkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung",
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"number": 35,
"content": "nachgewiesen wird. 2Die Berücksichtigung erfolgt für das betreffende Studiensemester einschließlich der Semesterferien,\n in dem der Studierende durch Krankheit gehindert ist, seinem Studium nachzugehen. 3Endet die Erkrankung vor Ablauf\n des Semesters und wird das Studium erst im darauffolgenden Semester fortgesetzt, kann die Zeit vom Ende der Erkran‐\n kung bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit anerkannt werden. 4Zur Berechnung der Übergangszeit siehe DA\n 63.3.3 Abs. 1.\n\n (3) 1Der Berechtigte muss der Familienkasse den Willen des Kindes, die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt fort‐\n zusetzen, glaubhaft machen. 2Bei der Prüfung, wann unter Berücksichtigung der Erkrankung die Ausbildung voraussicht‐\n lich fortgesetzt werden kann, ist grundsätzlich ein ärztliches Attest zu verlangen. 3Neben der Feststellung, ob und wann\n die Ausbildung voraussichtlich fortgesetzt werden kann, sind Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung nicht zu verlan‐\n gen. 4Kann nach den Feststellungen des Attestes die Ausbildung nicht in absehbarer Zeit fortgesetzt werden, ist zu prü‐\n fen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann.\n\n (4) 1Zur Berufsausbildung zählen auch Unterbrechungszeiten wegen Erkrankung oder Mutterschaft, nicht dagegen Unter‐\n brechungszeiten wegen Kindesbetreuung. 2Bei einer Unterbrechung der Ausbildung bzw. Beurlaubung vom Studium we‐\n gen Schwangerschaft ist die werdende Mutter während der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG und der\n Zeiten außerhalb der Schutzfristen, in denen bei Fortführung der Ausbildung bzw. des Studiums nach ärztlichem Zeugnis\n Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wären (§ 3 Abs. 1 MuSchG), zu berücksichtigen. 3Wenn eine be‐\n triebliche Ausbildung um die Dauer des Erziehungsurlaubs verlängert wird, kann das Kind jedoch während der Verlänge‐\n rungszeit berücksichtigt werden. 4Eine Studierende ist bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Se‐\n mesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die\n Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG endet. 5Wird das Studium jedoch in dem darauffolgenden Semester fortgesetzt, ist die\n Zeit vom Ende der Schutzfrist bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit anzuerkennen. 6Zur Berechnung siehe DA\n 63.3.3 Abs. 1.\n\n\n Kinder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten\n\n (1) 1Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG besteht für ein noch nicht 27 Jahre altes Kind auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn\n es sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet. 2Der nächste\n Ausbildungsabschnitt muss in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem das Kind sich nicht in\n Ausbildung befunden hat, beginnen. 3Endet z.B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste im Dezember begin‐\n nen (vgl. H 180a EStH).\n\n (2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z.B. durch Rechtsvorschriften über\n den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten\n staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kom‐\n men, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz - ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen - verloren oder\n die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gelten nicht nur Teile einer auf einen bestimmten Beruf gerich‐\n teten Ausbildung, wie z.B. bei einer sog. Stufenausbildung, sondern auch volle, in sich geschlossene Ausbildungsgänge mit\n unterschiedlichem Berufsziel. 4Ein Vorpraktikum, das als Berufsausbildung zu berücksichtigen ist, ist ebenfalls Ausbil‐\n dungsabschnitt in diesem Sinne.\n\n (3) 1Übergangszeiten gleich zu achten sind auch Zwangspausen vor und nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw.\nDA Zivildienstes, einer vom Wehr- bzw. Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im\n63.3.3 Ausland i.S.d. § 14b Zivildienstgesetz sowie vor und nach der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jah‐\n res und nach Zeiten einer Erkrankung, eines Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG oder einer Behinderung, sofern\n im Anschluss daran eine Ausbildung aufgenommen oder fortgesetzt werden soll. 2Als gesetzlicher Wehrdienst gilt nach H\n 180a EStH auch ein freiwilliger Wehrdienst bis zu drei Jahren.\n\n (4) 1Eine Berücksichtigung des Kindes während der Übergangszeit hat zu erfolgen, wenn es entweder bereits einen Ausbil‐\n dungsplatz hat oder sich um einen Platz im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt, der innerhalb des zeitlichen Rahmens des\n § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG beginnt, beworben hat. 2Gleichermaßen ist zu verfahren, wenn der Berechtigte bei Beendigung\n der Ausbildung des Kindes an einer allgemeinbildenden Schule oder in einem sonstigen Ausbildungsabschnitt glaubhaft er‐\n klärt, dass sich das Kind um einen solchen Ausbildungsplatz sobald wie möglich bewerben wird, und die Familienkasse un‐\n ter Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Fortsetzung der Ausbildung zu dem angegebenen\n Zeitpunkt wahrscheinlich ist.\n\n (5) Eine Übergangszeit liegt nicht vor, wenn das Kind einen Ausbildungsabschnitt beendet und sich danach wegen Kindes‐\n betreuung nicht um einen Anschluss-Ausbildungsplatz bemüht.\n\n (6) 1Ist der Familienkasse bis zum Ende der Übergangszeit nicht nachgewiesen worden, dass die Ausbildung aufgenom‐\n men wurde, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Ausbildung endete, nach § 70 Abs. 2 EStG",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 36,
"content": "aufzuheben. 2Kann eine Ausbildung nicht aufgenommen werden, so kommt ggf. eine Berücksichtigung als ausbildungs‐\n platzsuchendes Kind in Frage.\n\n\n Kinder ohne Ausbildungsplatz\n\n (1) 1Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG ist ein noch nicht 27 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbil‐\n dung - im Inland oder Ausland - mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. 2Die Berücksichtigung\n hängt davon ab, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen\n oder fortzusetzen. 3Grundsätzlich ist jeder Ausbildungswunsch des Kindes anzuerkennen, es sei denn, dass seine Verwirk‐\n lichung wegen der persönlichen Verhältnisse des Kindes ausgeschlossen erscheint. 4Selbst wenn das Kind bereits eine ab‐\n geschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf besitzt, ist der auf einen bestimmten neuen Beruf gerichtete Ausbildungs‐\n wunsch anzuerkennen.\n\n (2) 1Die Suche nach einem Ausbildungsplatz muss bisher erfolglos verlaufen sein. 2Dabei ist es nicht erforderlich, dass\n sich das Kind aus einer Erwerbstätigkeit heraus beworben hat. 3Der Mangel an Ausbildungsplätzen muss sich durch eine\nDA Absage manifestiert haben. 4Der Zeitpunkt, ab dem § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG greift, ist der Zeitpunkt, zu dem die Ausbil‐\n63.3.4 dung begonnen hätte, wenn das Kind den Ausbildungsplatz erhalten hätte.\n\n (3) 1Der Wille des Kindes, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine bestimmte Berufsausbildung aufzunehmen bzw. fortzuset‐\n zen, und die fehlende Verwirklichung mangels eines Ausbildungsplatzes müssen durch übliche und zumutbare Bemühun‐\n gen nachgewiesen werden. 2Auch wenn das Kind bei der Berufsberatung als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstel‐\n le geführt wird, ist Abs. 2 S. 2 zu beachten. 3Der eingetretene Mangel eines Ausbildungsplatzes ist z.B. durch Ablehnungs‐\n schreiben von Ausbildungsstätten o.Ä. nachzuweisen.\n\n (4) 1Ein Kind ohne Ausbildungsplatz kann dann nicht berücksichtigt werden, wenn es sich wegen Kindesbetreuung nicht\n um einen Ausbildungsplatz bemüht. 2Eine Berücksichtigung ist dagegen möglich, wenn das Kind infolge Erkrankung oder\n wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG daran gehindert ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder\n fortzusetzen; DA 63.3.1 Abs. 6 gilt entsprechend.\n\n\n Kinder im freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder im Europäischen Freiwilligendienst\n\n (1) Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG ist ein Kind unter 27 Jahren zu berücksichtigen, wenn es ein freiwilliges sozia‐\n les oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne der jeweiligen Förderungsgesetze oder einen Freiwilligendienst im Sinne\n des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des ge‐\n meinschaftlichen Aktionsprogramms \"Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen\" (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) ableis‐\n tet.\n\n (2) 1Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr können auch im europäischen Ausland abgeleistet wer‐\n den, wenn der Träger seinen Hauptsitz im Inland hat. 2Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines frei‐\n willigen ökologischen Jahres und die Ableistung sowohl eines freiwilligen sozialen Jahres als auch eines freiwilligen ökologi‐\n schen Jahres sind nicht zulässig.\n\n (3) 1Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres sind zugelassen:\n\n die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Unter‐\n 1.\n gliederungen,\nDA\n63.3.5 2. die Kirchen,\n 3. die Gebietskörperschaften sowie nach Bestimmungen der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.\n\n 2Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres zulassen.\n\n (4) 1Die Träger des freiwilligen ökologischen Jahres werden von der zuständigen Landesbehörde zugelassen. 2Sie müssen\n ihren Hauptsitz im Inland haben. 3Die in Satz 1 und in Abs. 3 Satz 2 umschriebenen Träger sind gesetzlich verpflichtet, in\n der dem Helfer oder der Helferin zu erteilenden Bescheinigung die Zulassungsbehörde und den Zulassungsbescheid zu be‐\n zeichnen.\n 4Der Nachweis eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die der zu‐\n ständige Träger zu Beginn bzw. nach Abschluss der Tätigkeit dem Helfer oder der Helferin ausstellt.\n\n (5) 1Der Europäische Freiwilligendienst wird auf der Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrags abgeleistet, der zwi‐\n schen dem Freiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist im EU- bzw. EWR-Gebiet sitzenden) Auf‐\n nahmeorganisation und der die Förderung bewilligenden Stelle geschlossen wird. 2Die die Förderung bewilligende Stelle ist\n für in Deutschland ansässige Freiwillige in der Regel die deutsche Nationalagentur \"Jugend für Europa\" (Hochkreuzallee 20,\n 53175 Bonn), in Ausnahmefällen unmittelbar die Europäische Kommission in Brüssel. 3Der Vertrag kommt erst mit abschlie‐",
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"number": 37,
"content": "ßender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande; er ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung.\n 4Der Tätigkeitsort liegt regelmäßig, aber nicht notwendig im EU-/EWR-Gebiet. 5Die Dauer ist auf maximal 12 Monate be‐\n schränkt; bis zu der Höchstdauer können auch mehrere Dienste bzw. die Arbeit in verschiedenen Projekten berücksichtigt\n werden. 6Die Berücksichtigung ist zusätzlich zu einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr im Sinne des jeweiligen\n Fördergesetzes möglich.\n\n (6) 1Der Nachweis des Europäischen Freiwilligendienstes ist zu erbringen\n\n durch eine Bescheinigung, die die deutsche Nationalagentur oder die Entsendeorganisation unter Bezugnahme auf das\n - Aktionsprogramm und Angabe der Beteiligten (des Freiwilligen, der Entsendeorganisation und der Aufnahmeorganisati‐\n on), der Dauer sowie der Projektnummer vor Beginn oder nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen ausstellt oder\n\n durch das Zertifikat über die Ableistung des Dienstes, das die Europäische Kommission nach Abschluss der Tätigkeit\n -\n dem Freiwilligen ausstellt.\n\n 2Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bzw. des Zertifikats ist von einem rechtswirksamen Fördervertrag auszu‐\n gehen. 3Soweit sich der bescheinigte Freiwilligendienst auf die Zeit vor dem 1.1.2000 erstreckt, ist eine kindergeldrechtliche\n Berücksichtigung nicht möglich.\n\n\nDA 63.3.6 Behinderte Kinder\n\n Allgemeines\n\n (1) 1Behinderungen im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG sind von der Norm abweichende körperliche, geistige oder\n seelische Zustände, die sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum erstrecken und deren Ende nicht absehbar\n ist. 2Zu den Behinderungen können auch Suchtkrankheiten (z.B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) gehören. 3Nicht zu\n den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbeson‐\n dere akute Erkrankungen. 4Die Feststellung einer Behinderung obliegt der fachlich zuständigen Behörde.\n\n (2) 1Eine Behinderung führt nur dann zu einer Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, wenn das Kind nach\n den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dem Kind\n muss es objektiv unmöglich sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. 3Ein hoher Grad\n der Behinderung allein reicht dabei nicht aus. 4Eine mögliche oder tatsächliche Erwerbstätigkeit ist vielmehr ein Anhalts‐\n punkt dafür, dass das Kind sich selbst unterhalten kann. 5Ein behindertes Kind ist imstande, sich selbst zu unterhalten,\n wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung des gesamten notwendigen Lebensbeda‐\n rfs ausreicht. 6Der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich aus einem allgemeinen Lebensbedarf in\n Höhe des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusam‐\n men (vgl. Urteile des BFH vom 15.10.1999, Az. VI R 40/98 und VI R 182/98, BStBl II 2000, S. 72 ff.). 7Ist das Kind trotz\n seiner Behinderung in der Lage, z.B. aufgrund hoher Einkünfte und Bezüge oder hohen anrechenbaren Vermögens selbst\n für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Kindergeld-Anspruch. 8Bei vollstationärer Unterbringung ist u.U. der\nDA Sonderfall des Teilkindergeldes nach § 66 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 6 S. 2 EStG zu prüfen (DA 63.3.6.4).\n63.3.6.1\n (3) 1Ein Kind ist vollstationär oder auf vergleichbare Weise untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, son‐\n dern anderweitig auf Kosten eines Dritten untergebracht ist. 2Dabei ist es unerheblich, ob es vollstationär versorgt wird, in\n einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z.B. betreutes Wohnen) lebt. 3Vollstationäre oder ver‐\n gleichbare Unterbringung liegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwar zeitweise (z.B. am Wochenende oder in den Feri‐\n en) im Haushalt der Eltern aufhält, der Platz im Heim, im Rahmen des betreuten Wohnens usw. aber durchgehend auch\n während dieser Zeit zur Verfügung steht.\n 4Dies gilt nicht, wenn es mindestens zeitweise bei seinen Eltern lebt, weil eine andere Unterbringungsmöglichkeit nicht\n zur Verfügung steht (z.B. Betreuung in einer Behinderten-Werkstatt bei täglicher Rückkehr in den elterlichen Haushalt).\n\n (5) 1Wird für ein behindertes Kind Kindergeld beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung wegen Berufs‐\n ausbildung (s. DA 63.3.2 Abs. 7) oder fehlenden Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes möglich ist. 2Wenn nach diesen Tatbe‐\n ständen eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, sind über die Einkünfte und Bezüge hinaus Nachweise über die\n Behinderung und das Vermögen des Kindes anzufordern.\n 3Dem Kindergeldberechtigten bleibt es jedoch unbenommen, vorrangig die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung\n als behindertes Kind, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nachzuweisen.\n\n (6) 1Ein Kind, das wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist bei Vorliegen der sonstigen\n Voraussetzungen über das 27. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung für den Kindergeldanspruch zu berück‐\n sichtigen. 2Seine Behinderung muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein.\n\n\n Nachweis der Behinderung",
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"number": 38,
"content": "(1) 1Den Nachweis einer Behinderung hat der Berechtigte zu erbringen:\n\n Bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem Schwerbehin‐\n 1. dertengesetz oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Be‐\n hörde,\n\n bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,\n durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde auf\n a)\n 2. Grund eines Feststellungsbescheids nach § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes oder,\n\n wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Be‐\n b)\n züge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid;\n\n bei einer Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem\n 3.\nDA Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.\n\n63.3.6.2 2Von der Vorlage eines amtlichen Nachweises kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn im Einzelfall, insbe‐\n sondere bei seelischen Erkrankungen, die begründete Befürchtung besteht, dass sich das Verfahren zur Erlangung dieses\n Nachweises nachteilig auf den Gesundheitszustand und die weitere ärztliche Behandlung des Kindes auswirken könnte\n und aussagekräftige Gutachten vorgelegt werden.\n\n (2) Für ein Kind, das wegen seiner Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeanstalt unterge‐\n bracht ist, genügt eine Bestätigung des für die Anstalt zuständigen Arztes hierüber; die Bescheinigung ist nach spätestens\n fünf Jahren zu erneuern.\n\n (3) 1Wird der Nachweis der Behinderung nur für einen begrenzten Zeitraum geführt oder eine Rente wegen Erwerbsunfä‐\n higkeit nur auf Zeit gewährt, kann das behinderte Kind jeweils nur für diesen Zeitraum berücksichtigt werden. 2Wird ein\n Schwerbehindertenausweis für die regelmäßig längste Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt, ist dies jedoch kein\n Grund, die Kindergeldfestsetzung auf den Zeitpunkt zu befristen, zu dem dieser Ausweis ungültig wird. 3Zum Ablaufdatum\n ist eine Überprüfung der Festsetzung erforderlich.\n\n\nDA\n Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten\n63.3.6.3\n\n Unfähigkeit des Kindes, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihm die Deckung seines Lebensbedarfs ermög‐\n licht\n\n (1) 1Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird grund‐\n sätzlich zu verneinen sein, wenn der Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt und besondere Umstände dafür,\n dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, nicht ersichtlich sind. 2Es ist un‐\n beachtlich, ob die mögliche Erwerbstätigkeit dem Behinderten nach seinem derzeitigen Bildungs- und Ausbildungsstand\n zugemutet werden kann. 3Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme\n der Ursächlichkeit nicht.\n\n (2) 1Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann grund‐\n sätzlich angenommen werden, wenn\n\n - im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal \"H\" (hilflos) eingetragen ist oder\n\n der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbs‐\nDA\n - tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (z.B. Unterbrin‐\n63.3.6.3.1\n gung in einer Werkstatt für Behinderte).\n\n 2Dem Merkzeichen \"H\" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozi‐\n algesetzbuch, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden Bestimmungen gleich; diese ist durch Vorlage\n des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.\n\n (3) 1Bestehen Zweifel an der Ursächlichkeit der Behinderung, ist eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle des Arbeits‐\n amtes darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nach § 10 Abs. 1 SchwbG erfüllt sind.\n 2Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Kind zu berücksichtigen; der Anspruch ist jährlich zu prüfen. 3Für die Anfrage\n ist der Vordruck KG 4a zu verwenden. 4Der Feststellungsbescheid und ggf. vorhandene ärztliche Bescheinigungen sind\n beizufügen. 5Ist der Reha/SB-Stelle des Arbeitsamtes mangels hinreichender Unterlagen eine Stellungnahme nicht\n möglich, teilt sie dies auf der Rückseite des Vordrucks KG 4a der Familienkasse mit. 6In diesem Fall ist dem Antragstel‐\n ler unter Verwendung des Vordrucks KG 4b vorzuschlagen, das Kind durch den Ärztlichen/Psychologischen Dienst des\n Arbeitsamtes begutachten zu lassen. 7Dabei ist er auf die Rechtsfolgen der Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraus‐",
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"number": 39,
"content": "setzungen hinzuweisen. 8Wird die Begutachtung verweigert, so ist der Antrag abzulehnen. 9Sofern der Berechtigte in‐\n nerhalb der gesetzten Frist nicht widerspricht, leitet die Familienkasse erneut eine Anfrage der Reha/SB-Stelle zu, die ih‐\n rerseits die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst und ggf. den Psychologischen Dienst veranlasst. 10Das Gutach‐\n ten ist an die Reha/SB-Stelle zu senden, damit diese die Anfrage der Familienkasse beantworten kann. 11Das Gutach‐\n ten verbleibt bei der Reha/SB-Stelle. 12Erscheint das Kind ohne Angabe von Gründen nicht zur Begutachtung, gibt der\n Ärztliche Dienst/Psychologische Dienst die Unterlagen an die Reha/SB-Stelle zurück, die ihrerseits die Familienkasse\n unterrichtet. 13Diese entscheidet dann unter Einbeziehung der Stellungnahme der Reha/SB-Stelle.\n\n (4) 1Kann nach den Abs. 1 bis 3 nicht festgestellt werden, ob die Behinderung die Ursache für die Unfähigkeit des Kin‐\n des ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle des Arbeitsamtes zu der Frage\n einzuholen, ob das Kind nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage ist, eine arbeitslosenversicherungspflich‐\n tige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Be‐\n tracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. 2Ist das Kind hierzu nicht in der Lage, kann unterstellt werden, dass die\n Behinderung der Grund für die Erwerbslosigkeit ist. 3Für das Verfahren gilt Abs. 3.\n\n (5) 1Ein über 27 Jahre altes Kind, das wegen seiner Behinderung noch in Schul- oder Berufsausbildung steht, ist in je‐\n dem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen. 2Es kann unterstellt werden, dass die Behinde‐\n rung der Grund für die Verlängerung ist, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt.\n\n\n Behinderungsbedingter Mehrbedarf, Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes, Leistungen Dritter\n\n (1) 1Bei behinderten Kindern ist grundsätzlich der behinderungsbedingte Mehrbedarf zu ermitteln und den kindeseige‐\n nen Mitteln (Einkünfte, Bezüge und anrechenbares Vermögen des Kindes sowie Leistungen Dritter) gegenüber zu stel‐\n len. 2Übersteigen die kindeseigenen Mittel den behinderungsbedingten Mehrbedarf um einen Betrag, der höher ist als\n der Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge (13.500 DM, 1999: 13.020 DM), besteht kein Kindergeldanspruch (s. Vor‐\n druck Kg 4c). 3Zu einem zeitanteiligen Ansatz des Grenzbetrages gilt DA 63.4.1.1 Abs. 6 entsprechend. 4Zum Begriff\n der Einkünfte und Bezüge vgl. DA 63.4.2; im Einzelfall ist zu prüfen, ob nichtanrechenbare Bezüge als Leistungen Dritter\n zu berücksichtigen sind (insbesondere lt. DA 63.4.2.3 Abs. 3 Nrn. 6, 7, 8). 5Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie\n Leistungen Dritter, die ein Sozialleistungsträger abzweigt oder überleitet, mindern dessen Leistungen in entsprechender\n Höhe. 6Dies gilt für einen Kostenbeitrag der Eltern nur, wenn diese vom Sozialleistungsträger zu Recht in Anspruch ge‐\n nommen werden (vgl. DA 63.3.6.4 Abs. 1 S. 3 ff.). 7Zum Teilkindergeld s. DA 63.3.6.4.\n\n (2) 1Der behinderungsbedingte Mehrbedarf bemisst sich bei Kindern, die nicht vollstationär untergebracht sind, in Anleh‐\n nung an den Behinderten-Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG; es sind jedoch besondere Leistungen Dritter gegenzu‐\n rechnen, die das Kind für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf erhält. 2Es erfolgt allerdings keine Anrechnung von\n Pflegegeld und Fahrtkostenersatz. 3Ein höherer behinderungsbedingter Mehrbedarf kann nachgewiesen werden (s.\n Abs. 3). 4In Fällen vollstationärer Unterbringung ist immer der Einzelnachweis des behinderungsbedingten Mehrbedarfs\n erforderlich; dieser erfolgt i.d.R. durch den Ansatz der Heimkosten (s. auch Urteil des BFH vom 15.10.1999, VI R 40/98,\n BStBl II 2000, S. 75 ff.). 5DA 63.4.1 gilt entsprechend; die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sind aber\n grundsätzlich für jeden Kalendermonat zu überprüfen.\nDA\n63.3.6.3.2 (3) 1Dem Berechtigten steht die Glaubhaftmachung offen, dass der Lebensbedarf des Kindes auch durch höhere Ein‐\n künfte und Bezüge noch nicht gedeckt ist. 2Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf rechnen bei allen behinderten Kin‐\n dern persönliche Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege\n und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nach amtsärztlicher Bescheinigung unbedingt erforderlich sind.\n 3Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 15 DM. 4Fahrtkosten sind ebenfalls zu berücksichtigen (EStR H\n 186-189: Fahrtkosten Behinderter); Leistungen Dritter, z.B. durch Eingliederungshilfe, sind gegenzurechnen.\n\n (4) 1Soweit ein vollstationär untergebrachtes Kind außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld über keine wei‐\n teren Einkünfte und Bezüge sowie einzusetzendes Vermögen verfügt, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausge‐\n gangen werden, dass die eigenen Mittel des Kindes nicht ausreichen, sich selbst zu unterhalten. 2Ansonsten sind die\n Einkünfte und Bezüge sowie anrechenbares Vermögen zu ermitteln und dem Bedarf des Kindes gegenüberzustellen (s.\n Abs. 1). 3Dabei sind die Kosten der Heimunterbringung abzüglich des Taschengeldes und des nach der SachbezugsVO\n zu bestimmenden Wertes der Verpflegung als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen (s. auch Urteil des BFH\n vom 15.10.1999, Az. VI R 40/98 BStBl II 2000, 75 ff.). 4Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbe‐\n darf glaubhaft machen (s. Abs. 3).\n\n (5) 1Wird für ein Kind in anderer Form Eingliederungshilfe geleistet, z.B. für die Betreuung in einer Werkstatt für Behin‐\n derte bei täglicher Rückkehr in den elterlichen Haushalt, und hat das Kind außer Taschengeld und Arbeitsentgelt keine\n anderen Einkünfte oder Bezüge und kein verwertbares Vermögen, so kann davon ausgegangen werden, dass es außer‐\n stande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Verfügt das Kind dagegen noch über weitere Einkünfte oder Bezüge oder über",
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"content": "Vermögen, sind von der Eingliederungshilfe lediglich das Taschengeld, Arbeitsentgelt und die Kosten für Verpflegung zu\n berücksichtigen; letztere sind nach den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen.\n\n (6) 1Auch eigenes Vermögen des Kindes muss berücksichtigt werden, es sei denn, es ist nur geringfügig oder seine\n Verwertung trotz seiner Höhe unzumutbar. 2Als geringfügig ist in der Regel ein Vermögen bis zu einem Wert von 30.000\n DM anzusehen. 3Bei der Berechnung dieses Wertes bleiben außer Betracht:\n\n 1. Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,\n\n Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert - z.B. Erinnerungswert - für das Kind haben oder\n 2.\n zu seinem Haushalt gehören,\n\n Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich\n 3.\n sind,\n\n 4. ein angemessenes Hausgrundstück, wenn es das Kind ganz oder teilweise bewohnt.\n\n 4Solange der 30.000 DM übersteigende Teil des verwertbaren eigenen Vermögens zusammen mit den sonstigen Ein‐\n künften und Bezügen des behinderten Kindes dessen Bedarf deckt, ist es in der Lage, sich selbst zu unterhalten. 5Ver‐\n mögen, dessen Verwertung nach dem oben Gesagten nicht zumutbar ist, wird nicht angerechnet; das Vorhandensein ei‐\n nes angemessenen Hausgrundstückes führt nicht dazu, dass sonstiges, verwertbares Vermögen unter 30.000 DM ein‐\n gesetzt werden müsste (zur Frage der Angemessenheit s. auch EStR 190 Abs. 3 i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG).\n\n\n Teilkindergeld\n\n (1) 1Für ein vollstationär untergebrachtes Kind, das Eingliederungshilfe erhält und dessen sächliches Existenzminimum\n hierdurch gedeckt ist, besteht ein Anspruch auf Teilkindergeld in Höhe von 30 DM gemäß § 66 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 6 S.\n 2 EStG, wenn keine Heranziehung der Eltern nach § 43 Abs. 2 oder § 91 BSHG durch den Sozialhilfeträger erfolgt. 2Das\n Gleiche gilt, wenn die Eltern rechtswidrigerweise vom Sozialhilfeträger zu den Kosten herangezogen werden.\n 3Die Heranziehung der Eltern ist nach den sozialrechtlichen Vorschriften bei Kindern über 21 Jahre grundsätzlich nicht\n möglich, sondern nur dann, wenn außerordentlich gute Vermögensverhältnisse vorliegen (§ 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG;\n Bundessozialgericht, Urteil vom 3.12.1996, Az. 10 RKg 12/95). 4In zunehmendem Maße erlassen Sozialhilfeträger Be‐\n scheide, mit denen sie die Eltern vollstationär untergebrachter behinderter Kinder über 21 Jahre zu einem Kostenbeitrag\n heranziehen, der den Betrag des Kindergeldes nicht übersteigt. 5Wenn überhaupt, werden solche Bescheide häufig damit\n begründet, dass durch den entstehenden Anspruch auf Kindergeld außerordentlich gute Vermögensverhältnisse gegeben\n seien.\n 6Derartige Bescheide sind offensichtlich rechtswidrig und können keinen Anspruch auf Kindergeld begründen. 7Soweit in\n der Begründung solcher Bescheide nicht dargelegt ist, dass unabhängig von der Zahlung von Kindergeld außergewöhn‐\nDA lich gute Vermögensverhältnisse vorliegen, sind darauf gestützte Anträge auf Kindergeld abzulehnen bzw. darauf gestütz‐\n63.3.6.4 te Festsetzungen nach § 70 Abs. 3 EStG aufzuheben. 8Zwar sind Finanzbehörden grundsätzlich an die Entscheidungen\n anderer Behörden gebunden, dies kann jedoch bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit nicht gelten. 9Zudem zielt das Verhal‐\n ten der Sozialhilfeträger ersichtlich allein darauf ab, durch die genannten Bescheide den Anspruch auf Kindergeld auszu‐\n lösen, um das Kindergeld dann beim Berechtigten anrechnen oder es abzweigen zu können, so dass die Haushalte der\n Sozialhilfeträger zu Lasten des Fiskus entlastet werden. 10Dies ist als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten\n zu werten und daher nach § 42 AO nicht zu berücksichtigen.\n 11Sollte die Inanspruchnahme der Kindergeldberechtigten durch den Sozialhilfeträger ausnahmsweise rechtmäßig sein,\n ist zu prüfen, ob ein Kindergeldanspruch in voller Höhe besteht.\n\n (2) 1Ist das sächliche Existenzminimum durch Eingliederungshilfe abgedeckt, so dass Kindergeld in Höhe von 30 DM\n festzusetzen ist, kommen eine Abzweigung sowie eine Erstattung gemäß § 74 Abs. 3 EStG nicht in Betracht. 2Gemäß §\n 76 Satz 2 EStG ist das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht pfändbar. 3Die Eigenschaft als Zählkind bleibt un‐\n berührt.\n\n (3) Aufgrund der neuen Rechtsprechung des BFH wird die Regelung des Teilkindergeldes nur in wenigen Fällen anwend‐\n bar sein.\n\n\nDA 63.4 Ausschluss von Kindern wegen eigener Einkünfte und Bezüge\n\nDA 63.4.1 Allgemeines\n\n Grenze der Einkünfte und Bezüge\n\nDA (1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein über 18 Jahre altes Kind von einer Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1\n63.4.1.1 Nr. 1 und 2 EStG ausgeschlossen, wenn es Einkünfte und Bezüge in Höhe von mehr als 13.500 DM im Kalenderjahr hat\n (1999: 13.020 DM; 1998: 12.360 DM; bis 1997: 12.000 DM), die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsaus‐",
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"number": 41,
"content": "bildung bestimmt oder geeignet sind. 2Auf die Frage, ob sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung be‐\nstimmt oder geeignet sind, kommt es nur bei der Ermittlung der Bezüge, nicht aber der Einkünfte an (BFH, BStBl II 1974,\nS. 682, 683).\n3Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge sind von den Einnahmen lediglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben\n(vgl. im Einzelnen dazu DA 63.4.2.1 Abs. 2), von den Bruttobezügen nur Kosten i.S.d. DA 63.4.2.3 Abs. 4 abzuziehen.\n\n(2) 1Hat ein Kind eigene Kinder, so ist bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge die daraus entstehende Belastung\ndurch den Unterhalt für diese Kinder zu berücksichtigen. 2Für ein im Haushalt des Kindes lebendes Kindeskind ist das\nmonatliche Existenzminimum in Höhe des Kinderfreibetrages von derzeit 576 DM zzgl. des Betreuungsfreibetrags von\nderzeit 252 DM (bei Kindeskindern bis 16 Jahren oder behinderten Kindeskindern) zugrunde zu legen. 3Hiervon ist das\nfür das Kindeskind gezahlte Kindergeld abzuziehen, auch wenn die Zahlung nicht an das Kind erfolgt. 4In der Regel ist\nder andere Elternteil des Kindeskindes ebenfalls unterhaltspflichtig, so dass nur der hälftige Betrag zu berücksichtigen ist.\n5Der sich hieraus ergebende Betrag ist von der Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes abzuziehen. 6Unterhalts‐\nzahlungen des Kindes an ein nicht in seinem Haushalt lebendes Kindeskind sind in der titulierten Höhe von der Summe\nseiner Einkünfte und Bezüge abzuziehen.\n\n(3) Für die Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge eines behinderten Kindes gilt die Sondervorschrift des § 32 Abs. 4\nSatz 1 Nr. 3 EStG, siehe DA 63.3.6.2.\n\n(4) 1Bei Kindern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der Betrag von 13.500 DM (1999: 13.020 DM; 1998: 12.360\nDM; bis 1997: 12.000 DM) gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und an‐\ngemessen ist. 2Es gilt die Ländergruppen-Einteilung, die das BMF mit Schreiben vom 27.2.1996 veröffentlicht hat (BStBl\n1996 I S. 115).\n\n(5) 1Bei der Überprüfung des Ausschlusstatbestandes ist auf alle während des gesamten Kalenderjahres zufließenden\nEinkünfte und Bezüge abzustellen. 2Die Einkünfte und Bezüge fließen dem Kind zu, wenn es wirtschaftlich darüber verfü‐\ngen kann, wie z.B. bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift von Geldbeträgen. 3Andere Einkünfte als die nach §§ 19\nund 22 EStG gelten als in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel der Gesamt-Summe zugeflossen. 4Regelmäßig wie‐\nderkehrende Einkünfte und Bezüge, die dem Kind kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie\nwirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). 5Als kurze\nZeit ist in der Regel ein Zeitraum von zehn Tagen anzusehen (BFH vom 9.5.1974, BStBl II 1974 S. 547 und vom\n24.7.1986, BStBl II 1987 S. 16). 6Laufender Arbeitslohn (einschließlich Ausbildungsvergütung) gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 3\ni.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG in demjenigen Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnabrechnungszeitraum endet.\n7Zinsen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen fließen in dem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören; die wirt‐\nschaftliche Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Jahr, in dem sie zahlbar, d.h. fällig sind. 8Anzusetzen sind nicht nur\nmonatlich wiederkehrende Einkünfte und Bezüge, sondern auch Einkünfte aus kurzfristiger Erwerbstätigkeit und einmalige\nZuwendungen, wie z.B. 13. und 14. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikationen u.Ä.\n\n(6) 1Liegen die besonderen Voraussetzungen nach den Tatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG während\neines Kalenderjahres für wenigstens einen vollen Kalendermonat nicht vor, ist der Grenzbetrag für jeden Kalendermonat,\nin dem einer dieser Tatbestände nicht wenigstens an einem Tag gegeben ist, um ein Zwölftel zu verringern. 2Lagen die\nbesonderen Anspruchsvoraussetzungen nur während des Teils eines Monats vor, sind auch eventuell für andere Tage die‐\nses Monats zufließende Einkünfte und Bezüge in die Beurteilung einzubeziehen, ob der Grenzbetrag überschritten wird.\n3Einkünfte und Bezüge, die im Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres zufließen, werden nicht erfasst, weil in die‐\nsem Monat Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 3 EStG besteht. 4Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf Kalen‐\ndermonate entfallen, in denen die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an\nkeinem Tag vorgelegen haben, bleiben jedoch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG außer Ansatz. 5Zur Aufteilung der Einkünf‐\nte und Bezüge des Kindes auf die einzelnen Zeiträume vgl. DA 63.4.2.8.\n\nBeispiel 1 (für 2000)\n\nEin Kind vollendet sein 18. Lebensjahr mit Ablauf des 17. Februar. Am 16. Februar beginnt es eine Berufsausbildung. Ihm\nfließen im Januar Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG; Einnahmen abzgl. Werbungskosten) in Höhe von\n2.400 DM und für die Zeit bis 15. Februar in Höhe von 1.200 DM zu. Für Februar fließt ihm noch eine Ausbildungsvergü‐\ntung in Höhe von 500 DM und ab März in Höhe von monatlich 1.180 DM zu (nach Abzug der Werbungskosten).\nFür Januar und Februar ist Kindergeld nach § 32 Abs. 3 EStG, also ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse, festzuset‐\nzen.\nIm Kalenderjahr lagen vom 1. Januar bis zum 28. Februar, also nur während zwei voller Kalendermonate, die besonderen\nAnspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht vor. Deshalb mindert sich der Jahresbetrag von\n13.500 DM um zwei Zwölftel auf 11.250 DM (§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG). Somit bleiben die Einkünfte des Monats Januar\nund Februar für die Prüfung, ob dieser Grenzbetrag überschritten wird, außer Betracht (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG, DA\n63.4.1.1 Abs. 6 Satz 1 und 2).",
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"number": 42,
"content": "Da die übrigen Einkünfte (Ausbildungsvergütung März bis Dezember: 11.800 DM) den Grenzbetrag von 11.250 DM über‐\n schreiten, steht für das Kind ab März trotz Aufnahme einer Berufsausbildung kein Kindergeld zu.\n\n Beispiel 2 (für 2000)\n\n Ein 19-jähriges Kind befindet sich bis 9. Februar in Berufsausbildung. Für Januar und Februar fließen ihm Einkünfte in\n Höhe von insgesamt 1.400 DM zu. Nach Beendigung der Ausbildung ist es beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Arbeits‐\n losengeld wird ihm ab 10. Februar für Februar in Höhe von 600 DM und ab März in Höhe von monatlich 1.000 DM bewil‐\n ligt. Am 6. November nimmt das arbeitslose Kind eine Beschäftigung auf. Für den Monat November steht ihm noch Ar‐\n beitslosengeld in Höhe von 150 DM zu. Die Beträge sind wie in den vorhergehenden Beispielen wieder nach Abzug von\n Werbungskosten bzw. Kostenpauschale ermittelt. Aufgrund seiner Beschäftigung fließen ihm für November Einkünfte in\n Höhe von 2.500 DM und für Dezember in Höhe von 3.300 DM zu.\n Da im Kalenderjahr die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG nur während des Monats Dezember\n nicht vorgelegen haben, mindert sich der Jahresbetrag von 13.500 DM um ein Zwölftel auf 12.375 DM. Die dem Kind von\n Januar bis einschließlich November zufließenden Einkünfte und Bezüge in Höhe von insgesamt 12.650 DM übersteigen\n somit den maßgeblichen Grenzbetrag. Für das Kind steht deshalb bereits ab Januar kein Kindergeld zu.\n\n\n Verfahrensweise bei der Prognose und bei der abschließenden Prüfung\n\n (1) 1Die Familienkassen haben alle notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen\n aufzuklären. 2Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalles. 3Der Grundsatz\n der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. 4Die Ermittlungshandlungen dürfen danach zu dem angestrebten Erfolg nicht er‐\n kennbar außer Verhältnis stehen. 5Sie sollten so gewählt werden, dass damit unter Berücksichtigung der Verhältnisse des\n Einzelfalles ein möglichst geringer Eingriff in die Rechtssphäre des Beteiligten oder Dritter verbunden ist. 6Der Gewäh‐\n rung rechtlichen Gehörs kommt besondere Bedeutung zu.\n 7Trotz des in § 85 AO festgelegten Legalitätsprinzips können bei den Entscheidungen der Familienkassen Erwägungen\n einbezogen werden, die im Ergebnis Zweckmäßigkeitserwägungen gleichzustellen sind (vgl. BVerfG vom 20.6.1973, BSt‐\n Bl II 1973 S. 720). 8Für die Anforderungen, die an die Aufklärungspflicht der Familienkassen zu stellen sind, darf die Er‐\n wägung eine Rolle spielen, dass die Aufklärung einen nicht mehr vertretbaren Zeitaufwand erfordert. 9Dabei kann auf das\n Verhältnis zwischen voraussichtlichem Arbeitsaufwand und steuerlichem Erfolg abgestellt werden. 10Zu weiteren Einzel‐\n heiten siehe AEAO Nr. 1 zu § 88 (Anhang 1).\n\n (2) 1Die Aufklärungspflicht der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 90 AO) begrenzt. 2Die\n Familienkassen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen. 3Für den Re‐\n gelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Kindergeld-Berechtigten vollständig und richtig sind (vgl.\n BFH vom 17.4.1969, BStBl II 1969 S. 474). 4Die Familienkasse kann den Angaben des Kindergeld-Berechtigten Glauben\n schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch oder unvollständig\n sind (vgl. BFH vom 11.7.1978, BStBl II 1979 S. 57). 5Sie verletzt ihre Aufklärungspflicht nur, wenn sie Tatsachen oder Be‐\n weismittel außer Acht lässt und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihr den Umständen nach ohne wei‐\nDA\n teres aufdrängen mussten (vgl. BFH vom 16.1.1964, BStBl III 1964 S. 149, und vom 13.11.1985, BStBl II 1986 S. 241).\n63.4.1.2\n 6Gemäß § 88 Abs. 2 AO sind auch die für die Beteiligten günstigen Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen; dies\n gilt auch für die Prüfung der Verjährung.\n\n (3) 1Diese Grundsätze sind bei der Festsetzung des Kindergeldes vor allem im Zusammenhang mit der Ermittlung der ei‐\n genen Einkünfte und Bezüge des Kindes von Bedeutung. 2Sie gelten sowohl bei der abschließenden Prüfung als auch\n bei der Prognose.\n 3Letztere wird in der Praxis häufig Elemente einer Schätzung enthalten, die zwar den Sachverhalt zugrunde legen muss,\n der die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat (vgl. BFH - BStBl 1967 III S. 686); dabei ist jedoch zu berück‐\n sichtigen, inwieweit die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG dem Grunde und der Höhe nach ohnehin laufend über‐\n prüft werden (z.B. durch Anforderung von Ausbildungsbescheinigungen oder durch verwaltungsinterne Wiedervorlagefris‐\n ten).\n\n (4) Wird vonseiten der Familienkassen bei sich bietender Gelegenheit auf die Anzeigepflichten des Kindergeld-Berechtig‐\n ten nach § 68 Abs. 1 EStG hingewiesen, ist zu unterstellen, dass sie erfüllt werden; geht also keine entsprechende Anzei‐\n ge ein, ist für den Regelfall davon auszugehen, dass eine Änderung in den Verhältnissen nicht eingetreten ist.\n\n (5) Zu den besonderen Regelungen für die Prognose im Zusammenhang mit der zeitanteiligen Berücksichtigung von Ein‐\n künften und Bezügen vgl. DA 63.4.2.8.\n\n (6) Um sicherzustellen, dass bei der Kindergeldfestsetzung auch die für das jeweilige Veranlagungsjahr geltenden EStR\n berücksichtigt werden, ist die abschließende Überprüfung der Einkünfte und Bezüge erst nach Vorliegen der entsprechen‐\n den EStR vorzunehmen.",
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"number": 43,
"content": "(7) 1Ergeben sich im Laufe eines Kalenderjahres Änderungen bei der Prognose, die zu einem Über- bzw. Unterschreiten\n der maßgeblichen Einkünfte-/Bezügegrenze führen (rückwirkendes Ereignis), so ist die Festsetzung jeweils nach § 175\n Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu korrigieren. 2Dies gilt auch für die abschließende Überprüfung des vorangegangenen Kalender‐\n jahres.\n 3Für Anspruchszeiträume in den Jahren 1996 und 1997 ist bei Überschreiten der maßgeblichen Einkünfte-/Bezügegrenze\n das Kindergeld auf Null festzusetzen bzw. gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in eine Nullfestsetzung zu ändern.\n 4Für Anspruchszeiträume ab dem 1.1.1998 ist wegen der Aufhebung des § 66 Abs. 3 EStG bei Überschreiten der maß‐\n geblichen Einkünfte-/Bezügegrenze eine bestehende Kindergeldfestsetzung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuhe‐\n ben; wird Kindergeld beantragt (§ 67 EStG), ist das Kindergeld bei Überschreiten der maßgeblichen Einkünfte-/Bezüge‐\n grenze auf Null festzusetzen.\n 5Werden vom Kindergeld-Berechtigten unaufgefordert Unterlagen zu den Einkünften und Bezügen eines Kindes vorge‐\n legt, so gilt dies als Antrag auf Korrektur der Festsetzung, soweit Anspruchszeiträume in den Jahren 1996 und 1997 be‐\n troffen sind. 6Die Entscheidung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben. 7Werden Unterlagen inner‐\n halb der Einspruchsfrist vorgelegt, so ist dies regelmäßig als Einspruch zu werten.\n 8Erfolgt die Vorlage der Unterlagen aufgrund einer Aufforderung der Familienkasse, ist eine schriftliche Bekanntgabe des\n Ergebnisses der abschließenden Überprüfung nur erforderlich, wenn die ursprüngliche Kindergeld-Festsetzung geändert\n wird. 9Verbleibt es bei der bisherigen Kindergeld-Festsetzung, ist das Ergebnis der Einkünfte-/Bezüge-Prüfung aktenkun‐\n dig zu machen.\n 10Werden für Anspruchszeiträume ab dem 1.1.1998, für die eine Aufhebung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorge‐\n nommen wurde, Unterlagen zu den Einkünften und Bezügen eines Kindes vorgelegt und erfolgt dies außerhalb der Ein‐\n spruchsfrist, handelt es sich um einen Neuantrag. 11Bei der Entscheidung ist die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO)\n zu beachten.\n\n\nDA 63.4.2 Einkünfte und Bezüge\n\n Einkünfte\n\n (1) 1Einkünfte sind solche im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG; d.h. Einkünfte aus\n\n - Land- und Forstwirtschaft,\n\n - Gewerbebetrieb,\n\n - selbständiger Arbeit,\n\n - nichtselbständiger Arbeit,\n\n - Kapitalvermögen,\n\n - Vermietung und Verpachtung sowie\n\n - sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.\n\n 2Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu\n beachten.\n\n (2) 1Der Begriff der Einkünfte ist in § 2 Abs. 2 EStG definiert. 2Hiernach ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,\nDA Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der sich nach Abzug der Betriebsausgaben ergebende Gewinn maßgeblich (§§\n63.4.2.1 4 bis 7g EStG). 3Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie bei\n den sonstigen Einkünften ist der sich nach Abzug der Werbungskosten ergebende Betrag (§§ 8 bis 9a EStG) anzusetzen.\n 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - hierzu gehören auch Ausbildungsvergütungen - ist da‐\n nach mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2000 DM abzuziehen. 5Bei den sonstigen Einkünften i.S.d.\n § 22 EStG - hierzu gehören insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ist mindestens der Wer‐\n bungskosten-Pauschbetrag i.H.v. 200 DM abzuziehen. 6Im Übrigen sind die Einkünfte stets in vollem Umfang zu berück‐\n sichtigen, also auch soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung stehen (z.B. einbehaltene Sozi‐\n alversicherungsbeiträge) oder soweit die Verfügungsbefugnis beschränkt ist (z.B. bei Leistungen im Sinne des Vermö‐\n gensbildungsgesetzes).\n\n (3) Zu den Einkünften zählen insbesondere:\n\n Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis sowie aus einer neben der Ausbildung oder während einer Übergangszeit\n 1. oder in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit einschließlich\n eventueller steuerpflichtiger Lohnzuschläge sowie einmaliger Zuwendungen.\n\n Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages von 100 DM bzw. 200 DM bei Ver‐\n 2. heirateten und des Sparer-Freibetrages von 3.000 DM bzw. 6.000 DM bei Verheirateten (vor dem Jahr 2000: 6.000",
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"number": 44,
"content": "bzw. 12.000 DM); Einnahmen, die wegen des Sparer-Freibetrages steuerfrei bleiben, sind für Zeiträume ab 1997 als\n Bezug anzurechnen.\n\n Einkünfte des Kindes (Sachbezüge und Taschengeld), die dieses im Zusammenhang mit der Ableistung eines freiwilli‐\n 3.\n gen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Europäischen Freiwilligendienstes erzielt.\n\n Hinterbliebenenbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften sowie von berufsständischen Versor‐\n 4. gungseinrichtungen nach Abzug des Versorgungs-Freibetrages (40 v.H. der Bruttobezüge, höchstens 6.000 DM); Ein‐\n nahmen, die wegen des Versorgungs-Freibetrages steuerfrei bleiben, sind seit 1997 als Bezug anzurechnen.\n\n 5. Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach §§ 11, 11a Soldatenversorgungsgesetz (SVG).\n\n Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung\n 6. und nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mit ihrem nach § 55 der Einkommensteuerdurch‐\n führungsverordnung (EStDV) ermittelten Ertragsanteil.\n\n Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten eines Kindes, sofern das Kind der\n 7. Berücksichtigung dieser Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben des früheren Ehegatten zugestimmt hat, so ge‐\n nanntes Realsplitting (andernfalls rechnen die Unterhaltsleistungen zu den Bezügen).\n\n 1Unterhaltsleistungen, die der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Anwesens aufgrund des Hofübernahmevertra‐\n ges an ein behindertes Geschwisterteil erbringen muss. 2Erfahrungsgemäß ist wegen des geringen Wertes dieser\n 8.\n Leistungen deren individuelle Bewertung jedoch nur erforderlich, wenn das behinderte Kind über weitere Einkünfte\n oder Bezüge verfügt.\n\n Werbungskosten\n\n 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich Ausbildungsvergütung) ist der Arbeitneh‐\n mer-Pauschbetrag abzuziehen, soweit der Berechtigte nicht höhere Werbungskosten des Kindes nachweist. 2Ist ein Frei‐\n betrag auf der Lohnsteuerkarte des Kindes eingetragen und wird geltend gemacht, dass dies Werbungskosten sind, ist die\n Höhe der Werbungskosten durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (§ 21 Abs. 4 FVG) nachzuweisen. 3Werden ohne\n Eintrag eines Freibetrages in der Lohnsteuerkarte höhere Werbungskosten geltend gemacht, hat der Berechtigte eine Er‐\n klärung über Art und Höhe dieser Werbungskosten abzugeben. 4Die Erklärung ist auch vom Kind zu unterschreiben (§ 68\n Abs. 1 S. 2 EStG).\n 5Anhand dieser Erklärung ist der von den Bruttoeinnahmen abzuziehende Betrag zu errechnen. 6Die Anerkennung von\n Aufwendungen als Werbungskosten richtet sich dabei nach § 9 EStG und den Abschnitten 33 bis 47 der für das jeweilige\n Jahr maßgeblichen Lohnsteuer-Richtlinien. 7Werbungskosten sind danach alle Aufwendungen, die durch den Beruf veran‐\n lasst sind. 8Sind die Aufwendungen nur z.T. beruflich veranlasst und lässt sich dieser Teil nach objektiven Merkmalen\n leicht und einwandfrei von den Aufwendungen trennen, die ganz oder teilweise der privaten Lebensführung dienen, so ist\n dieser Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar; er muss ggf. geschätzt werden. 9Lassen sich die Aufwen‐\n dungen nach ihrer beruflichen und nach ihrer privaten Veranlassung nicht nach objektiven Merkmalen leicht und eindeutig\n trennen oder ist die private Veranlassung nicht nur von untergeordneter Bedeutung, so gehören sie insgesamt zu den\n nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Ausgaben. 10Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers bzw. Ausbildungsbetriebes\n zu bestimmten Aufwendungen sind von den entsprechenden Aufwendungen des Kindes abzuziehen.\nDA\n 11Als Werbungskosten anzusetzen sind insbesondere:\n63.4.2.2\n 1Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von\n 0,70 DM bei Benutzung eines Kraftwagens,\n 0,33 DMbei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers,\n 0,28 DMbei Benutzung eines Mopeds oder Mofas oder\n a) 0,14 DM bei Benutzung eines Fahrrads\n für jeden Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt.\n 2Macht der Berechtigte keine Angaben zur Anzahl der Fahrten, sind bei der Ermittlung der Aufwendungen pro Jahr\n 210 Arbeitstage bzw. pro Monat 18 Arbeitstage zugrunde zu legen. 3Benutzt das Kind öffentliche Verkehrsmittel, ist\n der entrichtete Fahrpreis anzusetzen.\n\n b) Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften.\n\n Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeuge, typische Berufskleidung einschließlich der Instandhaltungs- und Rei‐\n c) nigungskosten, Fachbücher, Fachzeitschriften, nicht dagegen Aufwendungen für die Anschaffung medizinischer Hilfs‐\n mittel).\n\n 1Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Form von\n - Fahrtkosten,\n d)\n - Verpflegungsmehraufwendungen und\n\n -",
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"number": 45,
"content": "Aufwendungen für die Zweitwohnung (z.B. Kosten für die Anmietung eines möblierten Zimmers, Hotelkosten, Kos‐\n ten einer Gemeinschaftsunterkunft).\n\n 2Als notwendige Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel\n zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen. 3Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Ge‐\n samtkosten des Fahrzeuges können die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:\n 1. bei einem Kraftwagen 0,52 DM je Fahrtkilometer,\n\n 2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,23 DM je Fahrtkilometer.\n\n 4Außerdem sind die Aufwendungen für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt wöchentlich anzuerkennen;\n Buchstabe a) gilt in diesen Fällen entsprechend.\n 5Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen können nur für einen Zeitraum von 3 Monaten anerkannt werden, und\n zwar für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom bisherigen Wohnort. 6Anzusetzen sind bei einer Abwesenheit von\n - mindestens 8 Stunden 10 DM,\n\n - mindestens 14 Stunden 20 DM,\n\n - 24 Stunden 46 DM.\n\n 7Als notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung sind regelmäßig deren tatsächliche Kosten anzuerkennen.\n 8Bei Kindern ohne eigenen Hausstand können Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur anerkannt werden,\n wenn die Beschäftigung an dem auswärtigen Arbeitsort von vornherein auf verhältnismäßig kurze Dauer (in der Re‐\n gel drei Jahre) oder für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses befristet ist. 9Ansonsten können sie nur für einen\n Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort anerkannt werden.\n 10Die steuerliche Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten dop‐\n pelten Haushaltsführung ist in solchen Fällen bei einer Beschäftigung am selben Ort auf die ersten zwei Jahre seit Be‐\n ginn der Tätigkeit und Begründung des zweiten Wohnsitzes beschränkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). 11Nach Ablauf\n der Zweijahresfrist sind die Heimfahrten und die letzte Fahrt zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung als\n Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu behandeln.\n\n 1Reisekosten anlässlich einer Dienstreise. 2Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel aus Anlass einer vorübergehenden\n beruflichen Auswärtstätigkeit (z.B. Fahrten zur Berufsschule). 3Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstä‐\n tigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nur für die ersten drei Monate von einer Dienstreise auszugehen. 4Zu berück‐\n e) sichtigen sind Fahrtkosten - bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten, bei Benutzung eines\n PKW 0,52 DM, eines Motorrades oder -rollers 0,23 DM, Moped/Mofa 0,14 und Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer -\n sowie Verpflegungsmehraufwendungen nach den o.g. Sätzen und bei mehrtägigen Dienstreisen Übernachtungskos‐\n ten in nachgewiesener Höhe.\n\n f) Bewerbungskosten (Inserate, Telefon, Porto, Fotokopien und Reisen anlässlich einer Vorstellung).\n\n g) Fortbildungskosten.\n\n h) Kontoführungsgebühren.\n\n Unfallkosten bei einem Verkehrsunfall im Rahmen einer Fahrt i.S.v. a), d), e), f) oder g), soweit sie nicht durch eine\n i)\n Versicherung erstattet werden.\n\n Bezüge\n\n (1) 1Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Ein‐\n künfte-Ermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare sowie nach §§ 3, 3b EStG für steuerfrei erklärte Einnahmen und\n nach §§ 40, 40a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn. 2Zu berücksichtigen sind jedoch nur solche Bezüge, die zur Be‐\n streitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. 3Außer Betracht bleiben deshalb Bezü‐\n ge, die dem Kind zweckgebunden wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und au‐\n ßergewöhnlichen (z.B. behinderungsbedingten) Bedarfs zufließen. 4Im Übrigen sind auch einmalige Bezüge zu berück‐\n sichtigen, etwa Lotto-Gewinne und Geld-Geschenke, sofern diese nicht von den unterhaltspflichtigen Eltern stammen.\nDA\n (2) 1Zu den Bezügen gehören insbesondere:\n63.4.2.3\n Ausgezahlte Lohnersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld für\n 1.\n die Zeit bis zur Entbindung, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.\n\n 2. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.\n\n Bei den Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Gesetz über Alterssicherung der Landwir‐\n 3.\n te der über den Ertragsanteil hinaus gehende Rentenbetrag.\n\n Die im Rahmen der Einkünfte-Ermittlung bis zur Höhe des Sparer-Freibetrages oder des Versorgungsfreibetrages\n 4.\n steuerfrei bleibenden Einkünfte.",
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"number": 46,
"content": "Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine frei‐\n5.\n willige oder private Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. H 6 Nr. 14 EStH 1998).\n\n Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit Ausnahme der Leistungen, die zur Abdeckung des durch\n6. den Körperschaden verursachten Mehrbedarfs (z.B. Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage) die‐\n nen (siehe Abs. 3).\n\n Leistungen nach § 51 des Bundesseuchengesetzes (Impfschadenrente), die in entsprechender Anwendung der Vor‐\n7. schriften des BVG zustehen, soweit sie im Fall einer Versorgungsberechtigung nach dem BVG als Einnahmen anzu‐\n sehen wären.\n\n In den Fällen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG: 1Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach Maßgabe\n des Bundessozialhilfegesetzes (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe) oder des Achten Buches Sozial‐\n gesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen, § 13 Abs. 3; Un‐\n terbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, § 41 Abs. 2 i.V.m. § 39), wenn von\n8. einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist (zur Berechnung vgl. DA 63.4.2.6\n Abs. 4). 2Die genannten Leistungen sind jedoch dann nicht als Bezug anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74\n Abs. 1 Satz 4 EStG an den entsprechenden Sozialleistungsträger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsan‐\n spruch nach § 74 Abs. 3 EStG geltend macht oder - zur Vereinfachung - das Kindergeld auf seine Leistung anrech‐\n net.\n\n9. Sachbezüge (DA 63.4.2.7) und Taschengeld im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im Ausland.\n\n Bei Wehrdienst- und Zivildienstleistenden der Wehrsold, das Weihnachtsgeld, freie Unterkunft und Verpflegung als\n10. Sachbezug (s. DA 63.4.2.7) sowie das Entlassungsgeld; letzteres ist in vollem Umfang dem der Entlassung folgen‐\n den Kalendermonat zuzurechnen.\n\n11. Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 1 Unterhaltssicherungsgesetz.\n\n12. Ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Vermögensbildungsgesetz.\n\n13. Die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.\n\n Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten eines Kindes, sofern das Kind\n14. der Berücksichtigung dieser Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben des früheren Ehegatten nicht zugestimmt hat\n (andernfalls rechnen die Unterhaltsleistungen zu den Einkünften).\n\n Unterhaltsleistungen nach § 1615 l BGB, die das Kind vom Vater seines nichtehelichen Kindes erhält (dazu s. auch H\n15.\n 190 aE EStH 1999).\n\n Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines verheirateten Kindes (grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Nettoeinkom‐\n mens dieses Ehegatten, wobei diesem mindestens das steuerliche Existenzminimum von derzeit 13.500 DM [1999:\n16.\n 13.020 DM; 1998: 12.360 DM; bis 1997: 12.000 DM] verbleiben muss), (BFH - BStBl II 1986 S. 840); siehe DA\n 63.4.2.5.\n\n17. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem Wohngeldsondergesetz.\n\n2Vgl. im Übrigen R 180e EStR 1996 sowie DA 63.4.2.6.\n\n(3) Nicht zu den Bezügen zählen insbesondere:\n\n Die nach § 3 Nr. 12 (aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die als Aufwandsentschädigung\n festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden), Nr. 13 (die aus öffentlichen\n1.\n Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder), Nr. 26 (Aufwandsent‐\n schädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten) und Nr. 30 EStG (Werkzeuggeld) steuerfreien Einnahmen.\n\n Die nach § 3 Nr. 16, Nr. 31, Nr. 32, Nr. 34 EStG steuerfrei ersetzten Werbungskosten und der nach § 40 Abs. 2 Satz 2\n2.\n EStG pauschal versteuerte Werbungskostenersatz.\n\n Unterhaltsleistungen der Eltern und freiwillige Leistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden\n3.\n kann.\n\n4. Erziehungsgeld nach dem BErzGG (BFH vom 24.11.1994 - BStBl 1995 II S. 527) oder landesrechtlichen Vorschriften.\n\n5. Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung, soweit es auf das Erziehungsgeld angerechnet worden ist.\n\n6. Leistungen der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG).\n\n Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken,\n7. der durch einen Körperschaden verursacht ist (z.B. Pflegegeld bzw. -zulage aus der Unfallversicherung, nach § 35\n BVG oder nach § 69 BSHG, Ersatz der Mehrkosten für den Kleider- und Wäscheverschleiß).\n\n8. Die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenrente nach dem BVG.",
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"number": 47,
"content": "(4) 1Bei der Feststellung der zu berücksichtigenden Bezüge ist - maximal bis zur Höhe der Bezüge - eine Kostenpauscha‐\n le von insgesamt 360 DM im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem\n Zufluss der Bezüge stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (z.B. Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung\n der Bezüge, Kontoführungskosten). 2Bezüge im Ausland, die - wenn sie im Inland anfielen - Einkünfte wären, sind wie in‐\n ländische Einkünfte zu ermitteln; vgl. hierzu DA 63.4.2.1.\n\n (5) Werden Bezüge wegen Vorliegens eines Ruhenstatbestandes nicht ausgezahlt, sind sie in Höhe des Ruhensbetrags\n nicht zu berücksichtigen.\n\n\n Besonderheiten bei Renten und Hinterbliebenenbezügen\n\n (1) Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 2, 3 EStG werden sämtliche Einkünfte und Bezüge, die\n zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, bei der Ermittlung der Einkom‐\n mensgrenze berücksichtigt, es sei denn, sie sind nach Satz 3 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen.\n\n (2) 1Zu den Einkünften zählen insbesondere auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenren‐\n ten (hierunter fallen auch Waisenrenten) aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem nach § 55 EStDV ermittel‐\n ten Ertragsanteil (DA 63.4.2.1 Abs. 3 Nr. 6). 2Bei den Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gehören der\n über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbetrag und die Zuschüsse des Rententrägers zu den Aufwendungen für die\n Kranken- und Pflegeversicherung zu den Bezügen (DA 63.4.2.3 Abs. 2 Nr. 3 und 5). 3Dabei ist zu beachten, dass nur\n Rentenbezieher vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss erhalten, die freiwillig oder privat (kranken- bzw. pfle‐\n ge-)versichert sind. 4In den Fällen der gesetzlichen Pflichtversicherung leistet der Rentenversicherungsträger aufgrund ei‐\n gener Beitragsschuld, insoweit liegt kein Zuschuss vor - vgl. H 6 Nr. 14 EStH 1998.\n\n (3) 1Vergleichbares gilt auch für Waisengeld nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften, da sie Hinterbliebe‐\n nenbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften darstellen (DA 63.4.2.1 Abs. 3 Nr. 4). 2Im Unterschied\n zu den Hinterbliebenenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung wird bei diesen jedoch nicht nur der Ertragsan‐\n teil versteuert, sondern der gesamte Betrag nach Abzug des Versorgungs-Freibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG). 3Die durch Ab‐\n zug des Versorgungsfreibetrags steuerfrei bleibenden Einnahmen zählen zu den Bezügen (DA 63.4.2.3 Abs. 2 Nr. 4).\n\n (4) Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (DA 63.4.2.3\n Abs. 2 Nr. 2 und 6) sind ausschließlich als Bezüge anzusetzen.\n\n (5) 1Nach Zuordnung der einzelnen Einnahmebestandteile zu den Einkünften und Bezügen ist noch der Werbungskosten-\n Pauschbetrag bei den Einkünften bzw. die Kostenpauschale bei den Bezügen zum Abzug zu bringen. 2Diese betragen\nDA bei den Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG\n63.4.2.4 darstellen, 200 DM, bei Hinterbliebenenbezügen nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften, die Versorgungs‐\n bezüge i.S.v. § 19 Abs. 2 EStG darstellen, wie bei den übrigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 2.000 DM und bei\n den Bezügen 360 DM (§ 9a Satz 1 Nr. 1c, Nr. 1 EStG; DA 63.4.2.3 Abs. 4).\n\n (6) In Fällen, in denen die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG im gesamten Kalenderjahr vor‐\n liegen, können die Einkünfte und Bezüge vereinfachend wie folgt berechnet werden:\n\n Beispiel 1\n\n Das Kind bezieht ausschließlich eine Hinterbliebenenrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung.\n\n Die Höhe der Einkünfte und Bezüge errechnet sich wie folgt:\n Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente (= steuerpflichtiger Ertragsanteil und Kapitalanteil)\n plus Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung\n (ggf. plus Zusatzleistungen, insbesondere Zuschüsse des Rententrägers zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pfle‐\n geversicherung)\n minus Werbungskosten-Pauschbetrag (200 DM für den steuerpflichtigen Ertragsanteil, § 9a S. 1 Nr. 3 EStG)\n minus Kostenpauschale (360 DM für die über den Ertragsanteil hinausgehenden Bezüge)\n\n oder (soweit ein Rentenbescheid oder eine Anpassungsmitteilung vorliegt)\n Rentenbetrag einschließlich Zusatzleistungen (lt. Mitteilung zur Leistung aus der ges. Rentenversicherung)\n minus Werbungskosten-Pauschbetrag und Kostenpauschale (wie vor).\n\n Beispiel 2:\n\n Das Kind bezieht ausschließlich Hinterbliebenenbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften.",
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"number": 48,
"content": "Diese sind nach Abzug des Versorgungsfreibetrags in Höhe von 40 v.H. der Bruttobezüge, höchstens jedoch 6.000 DM\n noch um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) zu kürzen. Der Versorgungsfreibetrag\n ist ab 1997 als Bezug anzusetzen.\n\n Beispiel 3:\n\n Das Kind bezieht ausschließlich eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Leistungen nach dem Bundes‐\n versorgungsgesetz.\n\n Hier liegen ausschließlich Bezüge im Sinne der DA 63.4.2.3 vor, die um die Kostenpauschale von 360 DM zu kürzen sind.\n\n Hinweis: Alle drei Beispiele gehen davon aus, dass keine weiteren Bezüge vorliegen. Sollte dies der Fall sein, ist die\n Kostenpauschale insgesamt nur einmal zu berücksichtigen!\n\n\n Berechnung der Unterhaltsleistung des Ehegatten\n\n (1) 1Bei verheirateten Kindern kann unterstellt werden, dass sie sich das gemeinsame Nettoeinkommen teilen. 2Die Hälfte\n der Differenz zwischen den Einkünften und Bezügen des Kindes und dem Nettoeinkommen eines besser verdienenden\n Ehegatten ist daher als Unterhaltsleistung zu behandeln, wenn und soweit dem Ehegatten nach Abzug der Unterhaltsleis‐\n tung und vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen ein Nettobetrag in Höhe des Existenzminimums verbleibt. 3In Monaten, in\n denen der Ehegatte weniger verdient als das Kind, kann es daher nicht zu einer Anrechnung von Unterhaltsleistungen als\n Bezug kommen.\n\n (2) 1Für die Berechnung ist zunächst festzustellen, wie hoch die sonstigen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind; wird\n die Grenze von 13.500 DM (1999: 13.020 DM; 1998: 12.360 DM; bis 1997: 12.000 DM) bereits überschritten, so erübrigt\n sich eine genauere Berechnung. 2Sodann ist zu prüfen, ob der Ehegatte über ein höheres Netto-Einkommen verfügt.\n 3Hierfür ist die Summe aller Einnahmen i.S.d. § 2 EStG sowie der Bezüge zu bilden. 4Hiervon sind abzuziehen:\n\n - Sozialversicherungsbeiträge bzw. vergleichbare Vorsorgeaufwendungen,\n\n - tatsächlich gezahlte Steuern (Erstattungen und Vergütungen sind wieder zu addieren),\n\n Werbungskosten (ggf. Pauschbetrag) bzw. Betriebsausgaben (Aus Vereinfachungsgründen sind Pauschalen bei der Er‐\n - mittlung des Netto-Einkommens zu zwölfteln. Hiervon kann zugunsten des Kindes abgewichen werden, wenn es nach‐\n weist, dass eine andere Aufteilung angemessen ist.) sowie\n\n tatsächliche titulierte Unterhaltszahlungen an nicht in der Haushaltsgemeinschaft lebende gesetzlich Unterhaltsberech‐\n -\n tigte.\n\n (3) 1Haben das Kind und sein Ehegatte gemeinsame Kinder, so ist die hieraus entstehende Unterhaltsbelastung zu be‐\nDA rücksichtigen. 2Hierfür sind die Existenzminima der Kindeskinder in Höhe des Kinderfreibetrages von derzeit je 576 DM\n63.4.2.5 zzgl. des Betreuungsfreibetrags von derzeit 252 DM (bei Kindeskindern bis 16 Jahren oder behinderten Kindeskindern) zu\n berücksichtigen, gekürzt um das für sie gezahlte Kindergeld. 3Diese Beträge sind jeweils zur Hälfte von den Einkünften\n und Bezügen des Kindes einerseits und des nach Abs. 2 ermittelten Netto-Einkommens des Ehegatten andererseits abzu‐\n ziehen.\n\n (4) 1Ist das Netto-Einkommen des Ehegatten höher als die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes, so ist grund‐\n sätzlich die Hälfte der Differenz dem Kind als Bezug zuzurechnen. 2Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Ehegatten\n nach Abzug dieser Summe im betreffenden Kalenderjahr nicht sein Existenz-Minimum in Höhe von 13.500 DM (1999:\n 13.020 DM; 1998: 12.360 DM; bis 1997: 12.000 DM) verbleibt; in diesem Fall ist die Höhe des anzurechnenden Bezuges\n soweit zu kürzen, dass dem Ehegatten sein Existenz-Minimum verbleibt.\n\n Beispiel (für 2000):\n\n Der Ehegatte eines Kindes (A, studierend, 26) zahlt für sein Kind B aus früherer Ehe aufgrund einer Unterhaltsverpflich‐\n tung 7.200 DM im Jahr. Die beiden haben ein gemeinsames Kind (C) im Alter von zwei Jahren. Das Kind (A) hat in den\n Semester-Ferien gearbeitet und Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 5.500 DM erzielt; daneben hat\n es Bezüge in Höhe von 1.360 DM. Der Ehegatte hat nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und\n Steuern ein Netto-Einkommen in Höhe von 26.700 DM.\n\n Die Höhe des anzurechnenden Einkommens des Ehegatten ist wie folgt zu ermitteln:\n\n Einkünfte und Bezüge des Kindes (A)\n (ohne Ehegatten-Unterhalt)\n 1)\n a) Einnahmen aus nichtselbständiger",
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"number": 49,
"content": "5.500\n Arbeit\n DM\n\n -\n b) abzgl. Werbungskosten-Pauschale 2.000\n DM\n\n +1.360\n c) Bezüge\n DM\n\n -\n d) abzgl. Kosten-Pauschale 360\n DM\n\n abzgl. Hälfte der Unterhaltsbelastung\n\n durch eigenes Kind\n e) -\n (576+252-270=558 x 12/2) 3.348\n DM\n\n =\n f) Summe 1.152\n DM\n\n Netto-Einkommen des Ehegatten\n\n 26.700\n a) Einkommen laut Steuerbescheid\n DM\n\n abzgl. Unterhaltsbelastung für\n\n -\n b)\n Kind (B) aus erster Ehe 7.200\n DM\n\n2) abzgl. Hälfte der\n\n Unterhaltsbelastung durch\n c) -\n eigenes Kind (s. 1e) 3.348\n DM\n\n =\n d) Summe 16.152\n DM\n\n Feststellung der Differenz\n\n\n3)\n\n\n\n\n Ein Betrag von 7.500 DM kann jedoch nicht angerechnet werden, da sonst dem Ehegatten sein Existenzminimum\n nicht verbliebe. Anzusetzen ist daher die Differenz zwischen diesem (13.500 DM) und dem bereinigten Netto-Einkom‐\n men (2d), also 2.652 DM.\n\n Anzurechnende\n a) 2.652\n4) Unterhaltsleistung (3):\n DM\n\n Sonstige Einkünfte und Bezüge\n b) 1.152\n des Kindes (1f)\n DM\n\n Gesamt-Betrag der Einkünfte\n und Bezüge des Kindes 3.804 DM",
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"number": 50,
"content": "Da die Kostenpauschale für die Bezüge des Kindes bereits angesetzt worden ist, sind die Unterhaltsleistungen in die‐\n sem Fall ungemindert anzusetzen.\n\n (5) 1Heiratet das Kind im Anspruchszeitraum, so ist der Unterhalt des Ehegatten erst ab dem auf die Hochzeit folgenden\n Monat als Bezug anzurechnen, wenn sein Netto-Einkommen in den verbleibenden Monaten die Einkünfte und Bezüge des\n Kindes übersteigt. 2Für die Frage, ob dem Ehegatten das Existenz-Minimum verbleibt, ist dagegen auf das ganze Jahr\n abzustellen.\n\n Beispiel (für 2000):\n\n Der Ehegatte des Kindes hat bis zum Monat vor der Hochzeit im September studiert und hatte keine Einkünfte und Bezü‐\n ge. Ab September verdient er monatlich 2.500 DM netto. Sein Jahres-Nettoeinkommen beträgt damit 10.000 DM. Da über\n das Jahr betrachtet seine Einkünfte und Bezüge zur Sicherung des Existenz-Minimums nicht ausreichen, sind keine Un‐\n terhaltsleistungen des Ehegatten als Bezug des Kindes anzurechnen.\n Verdient der Ehegatte über das ganze Jahr, während das Kind keine Einkünfte hat, so ist wie folgt vorzugehen:\n In den Monaten Oktober bis Dezember beträgt die Differenz zwischen den Einkünften und (sonstigen) Bezügen des Kin‐\n des (0) und dem Netto-Einkommen des Ehegatten 7.500 DM. Die Hälfte der Differenz (3.750 DM) muss sich das Kind zu‐\n rechnen lassen, da dem Ehegatten über das Jahr gesehen sein Existenzminimum verbleibt (30.000 DM - 3.750 DM =\n 26.250 DM> 13.500 DM).\n\n\n Ausbildungshilfen\n\n (1) 1Bezüge im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind auch alle als Zuschuss gewährten Zuwendungen in Geld oder\n Geldeswert, die einem Auszubildenden selbst für seinen Lebensunterhalt sowie zur Deckung von Aufwendungen im Zu‐\n sammenhang mit seiner Ausbildung (z.B. Lernmittel) zufließen. 2Auf die Herkunft dieser Mittel kommt es nicht an. 3Zu be‐\n rücksichtigen sind demnach auch Studienbeihilfen und Stipendien, die von Privatpersonen oder von Stiftungen des priva‐\n ten Rechts gezahlt werden.\n\n (2) Bezüge, die zur Bestreitung von Aufwendungen der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, sind somit insbe‐\n sondere:\n\n 1. Leistungen nach dem BAföG, die als Zuschuss - und nicht als Darlehen - gewährt werden.\n\n Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III (Leistungen für den Lebensunterhalt nach §§ 65, 66 und 74 Abs. 2 SGB\n 2. III, Lernmittel und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 68 Abs. 2 SGB III sowie Arbeitskleidung\n nach § 68 Abs. 3 SGB III).\n\n Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter nach § 98 SGB III (Ausbildungsgeld gemäß § 104 SGB III,\n 3. Übergangsgeld gemäß § 160 SGB III, Kosten für Lernmittel und Arbeitsausrüstung gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 und 3\n SGB III und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 113 SGB III).\n\n 4. Unterhaltsgeld nach § 77 i.V.m. §§ 153 bis 155 SGB III.\n\n im Zusammenhang mit berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation zustehendes Übergangsgeld von den Trä‐\nDA 5.\n gern der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung.\n63.4.2.6\n Eingliederungshilfe nach §§ 418, 420 SGB III, jedoch ohne die Lehrgangskosten nach §§ 419 Abs. 1, 420 Abs. 3 i.V.m.\n 6.\n § 82 SGB III.\n\n 7. landesrechtliche Leistungen zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe oder des Unterhaltsgeldes.\n\n 8. Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG.\n\n 9. Förderungsleistungen nach § 5 SVG.\n\n (3) 1Von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erfasst werden Leistungen, die dem Träger einer Bildungsmaßnahme unmittelbar\n als Kostenerstattung für die Ausbildungsleistung überwiesen werden (sog. betriebsbezogene Maßnahmekosten oder Lehr‐\n gangsgebühren sowie Fernunterrichtsgebühren nach §§ 69, 82 und 109 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). 2Dagegen werden Leistun‐\n gen für Unterkunft und Verpflegung nach den Werten der Sachbezugsverordnung als Bezug angerechnet. 3Zuschusswei‐\n se Zuwendungen an Träger von Bildungsmaßnahmen, die ihnen zur Förderung der Berufsausbildung von Jugendlichen\n unmittelbar rechtlich zustehen, bleiben außer Ansatz. 4Das Gleiche gilt für darlehensweise gezahlte Ausbildungshilfen.\n\n (4) 1Außer Betracht bleiben ferner Leistungen, die wegen eines individuellen Sonderbedarfs des Kindes gewährt werden\n und nicht zur Bestreitung des Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs bestimmt oder geeignet sind. 2Bei Behinderten wird\n durch diese Leistungen zum einen der behinderungsbedingte Bedarf abgedeckt; zum anderen wird der Bedarf abgedeckt,\n der zwangsläufig dadurch entsteht, dass die Bildungsmaßnahme vom Behinderten ohne zusätzliche (und ansonsten von\n ihm nicht tragbare) Belastung überhaupt durchgeführt werden kann. 3Letzteres gilt entsprechend für Auszubildende sowie\n für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gefördert werden",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 51,
"content": "(§ 77 SGB III).\n 4Zu diesen Leistungen gehören unter anderem:\n\n 1. Fahrtkosten nach § 67, § 81 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 83 SGB III sowie nach §§ 419 Abs. 1, 420 Abs. 3 i.V.m. § 83 SGB III.\n\n 2. Reisekosten nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 110 SGB III.\n\n Kosten für Unterbringung und Verpflegung nach § 109 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 111 SGB III, soweit sie den jeweiligen Wert\n 3.\n nach der Sachbezugsverordnung übersteigen.\n\n Kinderbetreuungskosten nach § 68 Abs. 3 SGB III sowie nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 85 SGB III und nach § 109\n 4.\n Abs. 1 Nr. 6 SGB III und nach §§ 419 Abs. 1, 420 Abs. 3 i.V.m. § 85 SGB III.\n\n 5. Kosten für eine Haushaltshilfe und sonstige Hilfen nach § 109 Abs. 1 Nr. 6 und 8 i.V.m. § 114 SGB III.\n 5Außerdem zählen hierzu entsprechende Leistungen nach anderen sozialrechtlichen Vorschriften.\n\n (5) 1Nimmt ein Kind an einer beruflichen Ausbildung, an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder an beruflichen\n Rehabilitationsmaßnahmen teil, sind die vom Arbeitsamt gezahlten Ausbildungshilfen in der Regel dem Bewilligungsbe‐\n scheid zu entnehmen. 2Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Kind an einer von der Berufsberatung oder der Arbeitsvermittlung\n betreuten Maßnahme für Behinderte teilnimmt und die bei der Entscheidung über die Festsetzung des Kindergeldes zu\n berücksichtigenden Kosten der Maßnahme von der Berufsberatung oder der Arbeitsvermittlung unmittelbar mit dem Maß‐\n nahmeträger abgerechnet werden. 3Ist ein solches Kind internatsmäßig untergebracht und hat es außer den Leistungen\n keine weiteren Einnahmen, kann stets davon ausgegangen werden, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird.\n 4Die Feststellung der vom Arbeitsamt übernommenen Maßnahmekosten ist deshalb nicht erforderlich, wenn dem Kind\n Ausbildungsgeld nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in Höhe von derzeit 170 DM monatlich bewilligt worden ist.\n\n (6) DA 63.4.2.3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\n\n (7) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge bleiben ferner nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG solche Bezüge außer Be‐\n tracht, die für besondere Ausbildungszwecke, d.h. einen ausbildungsbedingten Sonderbedarf, bestimmt sind. 2Hierzu ge‐\n hören nur das Büchergeld bei der Begabtenförderung, bei einem Auslandsstudium Mittel für Studiengebühren, Reisekos‐\n ten und Zuschläge zum Wechselkursausgleich und zur Auslandskrankenversicherung sowie bei einem freiwilligen sozialen\n oder ökologischen Jahr die Mittel für Reisekosten ins und vom europäischen Ausland sowie für höchstens vier Fortbil‐\n dungsveranstaltungen. 3Werden Einkünfte und Bezüge des Kindes für die genannten Zwecke verwendet, bleiben sie\n ebenfalls außer Ansatz, d.h., die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge sind dann vor dem Vergleich mit der Einkommens‐\n grenze um die zweckentsprechend verwendeten Beträge zu vermindern. 4Die Einkünfte bleiben aber nur insoweit außer\n Ansatz, als sie für Zwecke verwendet werden, für die es grundsätzlich Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln geben kann.\n\n\n Sachbezüge\n\n (1) 1Erhalten Kinder einen Teil ihrer Einkünfte oder Bezüge in Form von Sachbezügen, sind diese nach § 8 EStG zu be‐\n werten. 2Sachbezüge, deren Wert nach Anrechnung der vom Kind dafür gezahlten Entgelte insgesamt nicht mehr als 50\n DM im Kalendermonat betragen, bleiben dabei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz. 3Hierbei handelt es sich\n nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze, d.h., wird die Grenze überschritten, ist der volle Betrag anzurech‐\n nen. 4Diese monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden (BMF-Schreiben vom\n 9.7.1997 - BStBl 1997 I, S. 735). 5Bei Arbeitnehmern (einschließlich Auszubildenden) sind nach § 8 Abs. 2 S. 6 EStG die\n Werte der Sachbezugsverordnung heranzuziehen (SachBezV i.d.F. vom 18.12.1998, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch -\n LStH - 2000, S. 626; für 1996 gilt die Fassung vom 8.12.1995, LStH 1996 S. 640; für 1997 die Fassung vom 6.12.1996,\n BGBl. I S. 1863; für 1998 die Fassung vom 8.12.1997, LStH 1999, S. 610). 6Deren Werte sind grundsätzlich auch für Kin‐\n der anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, § 8 Abs. 2 Satz 7 EStG.\n\nDA (2) Aus Vereinfachungsgründen ist für die Ermittlung des Wertes von Unterkunft und Verpflegung von Kindern, die eine\n63.4.2.7 Berufsausbildung während des Strafvollzugs absolvieren, sowie von Kindern, die ein freiwilliges soziales oder ökologi‐\n\n sches Jahr ableisten, ebenfalls auf die Werte der Sachbezugsverordnung zurückzugreifen.\n\n (3) 1Sachbezüge, die nicht nach der Sachbezugsverordnung oder von den Landesfinanzbehörden festgesetzten Durch‐\n schnittswerten zu bewerten sind, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten übli‐\n chen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Erhält ein Kind aufgrund seines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses Wa‐\n ren oder Dienstleistungen, die von seinem Arbeitgeber bzw. Ausbildenden nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeit‐\n nehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, und die auch nicht pauschal versteuert werden, sind diese nach § 8\n Abs. 3 EStG zu bewerten; vgl. LStR 32 der Lohnsteuer-Richtlinien 2000 (1999: Abschnitt 32 der LStR 1999).\n\n (4) 1Nimmt ein Wehrdienst- oder Zivildienstleistender vor dem offiziellen Ende seines Dienstes bereits eine Ausbildung\n auf, so kann er in diesem Monat berücksichtigt werden (DA 63.3.2.6 Abs. 3 S. 4); seine Einkünfte und Bezüge, insbeson‐\n dere der Wert der Sachbezüge für freie Unterkunft und Verpflegung, sind nach folgenden Grundsätzen zu ermitteln:",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 52,
"content": "2Unterkunft und Verpflegung sind mit den Sachbezugswerten nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen. 3Freie Un‐\n terkunft ist bei wehrdienstleistenden Mannschaftsdienstgraden nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Sach‐\n BezV zu behandeln; dabei ist eine Wohnraumbelegung mit mehr als drei Personen anzunehmen.\n\n\n Zeitanteilige Berücksichtigung von Einkünften und Bezügen bei der Prognose\n\n (1) 1Die Aufteilung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes bereitet beispielsweise dann Schwierigkeiten, wenn zum Zeit‐\n punkt der Prognose die (voraussichtlich) außerhalb des Zeitraums der Berufsausbildung zufließenden Einkünfte und Be‐\n züge auch nicht annähernd beziffert werden können. 2Aus Vereinfachungsgründen sind deshalb die maßgeblichen Ein‐\n künfte und Bezüge in der Weise zu ermitteln, dass von der Summe der im Ausbildungszeitraum zugeflossenen Einkünfte\n und Bezüge für jeden Kalendermonat dieses Zeitraumes ein Zwölftel des Jahresbetrages der Werbungskosten bzw. der\n Kostenpauschale abgezogen wird. 3Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge\n des Kindes festzustellen. 4Soweit sich bei der abschließenden Entscheidung ergibt, dass Einkünfte und Bezüge nicht nur\n während des Ausbildungszeitraums zugeflossen sind, ist deren Höhe nach DA 63.4.2.9 zu errechnen.\n\n Beispiel 1 (für 2000):\n\n Ein in Deutschland wohnender Berechtigter beansprucht im März für sein im Dezember des Vorjahres volljährig geworde‐\n nes Kind wegen dessen betrieblicher Ausbildung Kindergeld. Das Berufsausbildungsverhältnis wird voraussichtlich im Juli\n enden. Die monatliche Bruttovergütung beträgt 980 DM. Im Juli wird dem Kind ferner ein steuerpflichtiges Urlaubsgeld von\n 500 DM zufließen. Neben der Ausbildungsvergütung hat es außerdem Anspruch auf eine monatliche Berufsausbildungs‐\n beihilfe von 120 DM. Über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. die Kostenpauschale hinausgehende Aufwendungen\n werden nicht geltend gemacht. Der Anspruchszeitraum beträgt 7 Monate. Die maßgebliche Grenze ist somit 7.875 DM.\n Bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sind von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sieben\n Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags abzuziehen. Von den im Anspruchszeitraum zufließenden Ausbildungshilfen\n (Bezüge i.S.v. § 32 Abs. 4 EStG) ist die volle Kostenpauschale abzuziehen. Eine anteilsmäßige Berücksichtigung der Kos‐\n tenpauschale kommt nicht in Betracht, weil die Bezüge nur während des Ausbildungszeitraums zufließen. Danach ergibt\n sich folgende Berechnung:\n\n\n Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit):\n\n 7.360\n Bruttoausbildungsvergütung\n DM\nDA\n Arbeitnehmer-Pauschbetrag\n63.4.2.8\n a) ./.\n (7/12 von 2.000 DM) 1.167\n DM\n\n 6.193\n DM\n\n Bezüge:\n\n 840\n Berufsausbildungsbeihilfe\n DM\n\n ./.\n Kostenpauschale 360\n b)\n DM\n\n 480\n DM\n\n 6.673\n Einkünfte und Bezüge insgesamt\n DM\n\n\n Da die Summe der Einkünfte und Bezüge nicht über der maßgeblichen Einkommensgrenze (7.875 DM) liegt, ist das Kind\n zu berücksichtigen.\n\n (2) 1Ist das Kind nach dem Ende des bisherigen Anspruchszeitraums weiterhin zu berücksichtigen, ist die nunmehr maß‐\n gebliche Grenze der Einkünfte und Bezüge festzulegen. 2Außerdem sind die Einkünfte und Bezüge neu zu ermitteln.\n\n Beispiel 2 (für 2000):\n\n Der in Beispiel 1 genannte Berechtigte teilt im Oktober mit, dass sein Kind seit Abschluss der Ausbildung laufend arbeits‐\n los gemeldet ist. Ab August besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 900 DM. Da das Kind infolge",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 53,
"content": "seiner Arbeitslosigkeit nunmehr voraussichtlich während des gesamten Kalenderjahres die besonderen Anspruchsvoraus‐\n setzungen erfüllen wird, ist der Anspruch auf Kindergeld nur dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensgrenze von\n 13.500 DM überschritten wird. Dabei ist von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nunmehr der volle Arbeitneh‐\n mer-Pauschbetrag abzuziehen, weil die Einkünfte nur während der Ausbildungsmonate zugeflossen sind. Im Einzelnen ist\n folgende Berechnung vorzunehmen:\n\n\n\n\n 2Ergibt sich bei der endgültigen Feststellung der Einkünfte und Bezüge, dass das Kind während seiner Arbeitslosigkeit zu‐\n sätzliche Einkünfte und Bezüge erzielt hat, die dazu führen, dass die (jährliche) Grenze der Einkünfte und Bezüge über‐\n schritten wird, ist die Kindergeld-Festsetzung rückwirkend aufzuheben (s. dazu unter DA 63.4.2.9).\n\n\n Zeitanteilige Berücksichtigung von Einkünften und Bezügen bei der abschließenden Prüfung\n\n (1) 1Liegen die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht während des ge‐\n samten Kalenderjahres vor und erzielt das Kind Einkünfte derselben Einkunftsart und Bezüge nicht nur während des An‐\n spruchszeitraums, sind diese nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf den Anspruchszeitraum entfallen. 2Dabei ist\n grundsätzlich der Jahresbetrag der Einkünfte und Bezüge auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Anspruchszeitraums\n aufzuteilen.\n\n (2) 1Die Einkünfte und Bezüge sind dabei wie folgt aufzuteilen:\n\n Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 EStG sowie Bezüge nach dem Verhältnis der in\n den jeweiligen Zeiträumen zugeflossenen Einnahmen (vgl. hierzu DA 63.4.1.1 Abs. 5); Pauschbeträge nach § 9a\n 1.\n EStG und die Kostenpauschale in Höhe von 360 DM sind dabei zeitanteilig auf die Monate zu verteilen, in denen ent‐\n sprechende Einkünfte/Bezüge erzielt wurden);\n\n andere Einkünfte auf jeden Monat des Kalenderjahres mit einem Zwölftel des Jahresbetrages; wegen des Zusammen‐\n 2. hangs mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sind auch Bezüge in Höhe des Sparer-Freibetrages auf jeden Monat\n des Kalenderjahres mit einem Zwölftel aufzuteilen.\n 2Höhere Werbungskosten sind nach dem Verhältnis der Brutto-Einnahmen auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des\nDA Anspruchszeitraums aufzuteilen.\n63.4.2.9\n (3) 1Der Berechtigte kann jedoch nachweisen, dass eine andere Aufteilung wirtschaftlich gerechtfertigt ist, z.B. wenn bei\n Einkünften aus selbständiger Arbeit die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen wird oder wenn bei Einkünften\n aus nichtselbständiger Arbeit in den Monaten, in denen das Kind zu berücksichtigen ist, höhere Werbungskosten angefal‐\n len sind als bei verhältnismäßiger Aufteilung darauf entfallen würden. 2Auch hierbei können Werbungskosten aber nur in‐\n soweit abgezogen werden, als sie auf den Zeitraum der besonderen Voraussetzungen entfallen.\n\n (4) Eine Ermittlung des Jahresbetrages der Einkünfte und Bezüge und dessen betragsgenaue Aufteilung ist in der Regel\n entbehrlich, wenn dem Kind im Anspruchszeitraum laufende Einkünfte und Bezüge im Sinne von Abs. 2 Nr. 1 zufließen,\n deren Gesamtbruttobetrag den nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblichen Grenzbetrag zuzüglich des Arbeitnehmer-\n Pauschbetrages nach § 9a EStG und ggf. der Kostenpauschale nach DA 63.4.2.3 Abs. 4 überschreitet.\n\n Beispiel 1 (für 2000):\n\n Ein 20-jähriges Kind befindet sich bis zum 20. Juni in betrieblicher Ausbildung. Anschließend ist es als Arbeitnehmer be‐\n schäftigt. In den Monaten Januar bis Juni fließt dem Kind eine Ausbildungsvergütung von 6.200 DM sowie Arbeitsentgelt\n in Höhe von 1.100 DM zu. Ab Juli erhält es Arbeitslohn in Höhe von 20.207 DM. Zusätzlich zur Ausbildungsvergütung er‐\n hält es Wohngeld in Höhe von monatlich 60 DM. Außerdem bezieht das Kind für den Ausbildungszeitraum eine Berufsaus‐\n bildungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 510 DM. Die maßgebliche Grenze beträgt (6/12 x 13.500 DM =) 6.750 DM.",
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"number": 54,
"content": "Variante 1:\n\nEs wird für die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit lediglich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 1 a gel‐\ntend gemacht.\n\n Das Kind wird nach Beendigung der Berufsausbildung von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen und arbeitet dort\na) in der Zeit von Juli bis Dezember.\n Die nichtselbständige Tätigkeit wird somit in den gesamten zwölf Monaten ausgeübt.\n\n Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird gleichmäßig auf die Monate mit nichtselbständiger Tätigkeit aufgeteilt, hier also\n (2.000 DM/12 Monate =) 166,67 DM/Monat. Die Berufsausbildung dauerte von Januar bis Juni. In dieser Zeit erzielte\n das Kind Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit aus dem Ausbildungsdienstverhältnis, somit liegen 6 Monate in‐\n nerhalb des Anspruchszeitraums.\n\n Die anteiligen Werbungskosten betragen (6 x 166,67 DM =) 1.000,00 DM\n\n Einkünfte im Anspruchszeitraum\n\n Brutto-Arbeitslohn im\n\n 7.300,00\n Anspruchszeitraum\n DM\n\n abzüglich zeitanteilige\n\n ./.\n Werbungskosten 1.000,00\n DM\n\n Summe der Einkünfte im\n\n 6.300,00\n Anspruchszeitraum\n DM\n\n Bruttobezüge im Anspruchszeitraum:\n\n 360,00\n Wohngeld 60,00 DM/Monat\n DM\n\n 510,00\n Berufsausbildungsbeihilfe\n DM\n\n 870,00\n Summe\n DM\n\n Die Kostenpauschale ist zeitanteilig aufzuteilen. Bezüge erhält das Kind während 6 Monaten des Kalenderjahres. Auf\n jeden dieser Monate entfällt somit ein zeitanteiliger Abzugsbetrag in Höhe von (360,00 DM geteilt durch 6 Monate =)\n 60,00 DM/Monat. Innerhalb des Anspruchszeitraumes liegen 6 Monate, in welchen dem Kind Bezüge zufließen. Die\n Kostenpauschale beträgt somit (6 Monate x 60,00 DM/Monat =) 360,00 DM.\n\n 870,00\n Bruttobezüge\n DM\n\n abzüglich anteiliger\n\n ./.\n Kostenpauschale 360,00\n DM\n\n 510,00\n Nettobezüge\n DM\n\n 6.300,00\n Summe der Einkünfte\n DM\n\n 510,00\n Nettobezüge\n DM\n\n 6.810,00\n maßgebliche Einkünfte und Bezüge\n DM\n\n Die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge übersteigen den Grenzbetrag von 6.750,00 DM. Ein Kindergeldanspruch be‐\n steht daher nicht.\n\nb)",
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"number": 55,
"content": "Das Kind wird nach Beendigung der Berufsausbildung von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen und arbeitet dort\n in der Zeit von Juli bis Oktober. Ab 1. November leistet es seinen Wehrdienst ab. Die nichtselbständige Tätigkeit wird\n somit während 10 Monaten des Kalenderjahres ausgeübt.\n\n Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird gleichmäßig auf die Monate mit nichtselbständiger Tätigkeit aufgeteilt, hier also\n (2.000,00 DM/10 Monate =) 200,00 DM/Monat.\n Die Berufsausbildung dauerte von Januar bis Juni. In dieser Zeit erzielte das Kind Einnahmen aus nichtselbständiger\n Tätigkeit aus dem Ausbildungsdienstverhältnis, somit liegen 6 Monate innerhalb des Anspruchszeitraums. Die anteili‐\n gen Werbungskosten betragen (6 x 200,00 DM =) 1.200,00 DM.\n\n Einkünfte im Anspruchszeitraum:\n\n Brutto-Arbeitslohn im\n\n 7.300,00\n Anspruchszeitraum\n DM\n\n abzüglich zeitanteilige\n\n ./.\n Werbungskosten 1.200,00\n DM\n\n Summe der Einkünfte im\n\n 6.100,00\n Anspruchszeitraum\n DM\n\n Bruttobezüge im Anspruchszeitraum:\n\n 360,00\n Wohngeld 60,00 DM/Monat x 6 Mon. =)\n DM\n\n 510,00\n Berufsausbildungsbeihilfe\n DM\n\n 870,00\n Summe\n DM\n\n Die Kostenpauschale ist zeitanteilig aufzuteilen. Bezüge erhält das Kind während 8 Monaten des Kalenderjahres. Auf\n jeden dieser Monate entfällt somit ein zeitanteiliger Abzugsbetrag in Höhe von (360,00 DM/8 Monate =) 45,00 DM/Mo‐\n nat. Innerhalb des Anspruchszeitraumes liegen 6 Monate, in welchem dem Kind Bezüge zufließen. Die Kostenpau‐\n schale beträgt somit (6 Monate x 45,00 DM/Monat =) 270,00 DM\n\n 870,00\n Bruttobezüge\n DM\n\n abzüglich anteiliger\n\n ./.\n Kostenpauschale 270,00\n DM\n\n 600,00\n Nettobezüge\n DM\n\n 6.100,00\n Summe der Einkünfte\n DM\n\n 600,00\n Nettobezüge\n DM\n\n 6.700,00\n maßgebliche Einkünfte und Bezüge\n DM\n\n Die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sind niedriger als die maßgebliche Grenze. Es besteht ein Kindergeldan‐\n spruch.\n\nVariante 2:\n\n Das Kind aus Variante 1a) macht Werbungskosten in Höhe von 3.000,00 DM glaubhaft. Diese Werbungskosten sind\na)\n grundsätzlich aufzuteilen (DA 63.4.2 9 Abs. 2).",
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"number": 56,
"content": "Diese betragsanteiligen Werbungskosten\n\n mindern den Bruttoarbeitslohn\n\n des Anspruchszeitraums\n\n 6.503,84\n (7.300,00 ./. 796,16 DM =)\n DM\n\n Auf die Bezüge ergeben sich in diesem\n\n Fall keine Auswirkungen.\n\n Die Kostenpauschale wird zeitanteilig\n\n berücksichtigt, und damit beträgt die\n\n Summe der maßgeblichen Einkünfte\n\n und Bezüge\n\n 7.013,84\n (6.503,84 + 510,00 DM =)\n DM\n\n Die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge übersteigen den Grenzbetrag von 6.750,00 DM. Ein Kindergeldanspruch be‐\n steht daher nicht.\n\n Das Kind macht Werbungskosten in Höhe von 3.000,00 DM glaubhaft. 2.500,00 DM dieser Werbungskosten sind\nb) während der Berufsausbildung, also im Anspruchszeitraum, tatsächlich abgeflossen. Vom Berechtigten wird ihre Be‐\n rücksichtigung im Zeitpunkt der Entstehung beantragt.\n\n Bruttoeinnahmen im\n\n 7.300,00\n Anspruchszeitraum\n DM\n\n Werbungskosten im\n\n ./.\n Anspruchszeitraum 2.500,00\n DM\n\n 4.800,00\n Einkünfte\n DM\n\n Auf die Bezüge ergeben sich wiederum keine Auswirkungen.\n\n Summe der maßgeblichen Einkünfte",
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"number": 57,
"content": "und Bezüge\n\n 5.310,00\n (4.800,00 + 510,00 DM =)\n DM\n\n Die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sind niedriger als die maßgebliche Grenze. Es besteht ein Kindergeldan‐\n spruch.\n\nBeispiel 2 (für 2000):\n\nEin Kind vollendet im August sein 18. Lebensjahr. Im September beginnt es eine betriebliche Ausbildung; die monatliche\nAusbildungsvergütung beträgt 900,00 DM brutto. Im Dezember erhält es ferner Weihnachtsgeld in Höhe von 800,00 DM.\nAußerdem fließen dem Kind im Dezember Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 7.000,00 DM zu. Es ist folgende\nBerechnung vorzunehmen:\n\nDie besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG liegen während vier Monaten des Kalenderjahres vor. Da‐\nmit ergibt sich als maßgebliche Grenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 6 EStG ein Betrag von (13.500,00 DM/12 Mon.\nx 4 Mon. =) 4.500,00 DM.\n\na) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:\n\n Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) werden in vier Monaten des Jahres erzielt. Auf jeden Monat ent‐\n fällt damit ein zeitanteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag von (2.000,00 DM/ 4 Mon. =) 500,00 DM/Monat. Innerhalb\n des Anspruchszeitraumes liegen alle vier Monate der nichtselbständigen Erwerbstätigkeit. Damit beträgt der Wer‐\n bungskostenabzug (4 Mon. x 500,00 DM/ Monat =) 2.000,00 DM.\n\n 4.400,00\n Brutto-Arbeitslohn\n DM\n\n ./.\n Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2.000,00\n DM\n\n 2.400,00\n DM\n\nb) Einkünfte aus Kapitalvermögen:\n\n Einnahmen aus Kapitalvermögen gelten als über das gesamte Jahr gleichmäßig zugeflossen (vgl. DA 63.4.2.9 Abs.\n 2).\n\n 7.000,00\n Einnahmen\n DM\n\n Arbeitnehmer-Pauschbetrag\n\n ./.\n (§ 9a Abs. 1 Nr. 1b EStG) 100,00\n DM\n\n Sparer-Freibetrag\n\n ./.\n (§ 20 Abs. 4 EStG) 3.000,00\n DM\n\n 3.900,00\n DM\n\nc) Bezüge\n\n in Höhe des Sparer-Freibetrages\n\n 3.000,00\n (R 180e Abs. 2 Nr. 2 EStR)\n DM\n\n ./.\n Kostenpauschale 360,00\n DM\n\n 2.640,00\n DM",
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"content": "Von den Einkünften aus Kapitalvermögen und den Bezügen entfallen auf den Anspruchszeitraum 4/12 = 2.180,00 DM.\n Summe der Einkünfte und Bezüge im Anspruchszeitraum = 4.580,00 DM. Da die Summe der Einkünfte und Bezüge den\n nach § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 6 EStG maßgeblichen Grenzbetrag von 4.500,00 DM überschreitet, ist eine Berück‐\n sichtigung des Kindes ab September ausgeschlossen.\n\n\n Umrechnung ausländischer Einkünfte und Bezüge\n\n (1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F. ist die Umrechnung von Einkünften und Bezügen in ausländischer Währung\n nach den Umrechungskursen gemäß Art. 1 der VO (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31.12.1998 - Amtsblatt der EG Nr. L\n 359 - (Währungen der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Staaten) bzw. entsprechend den für Ende\n September des Vorjahres von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkursen (Drittwährungen) vor‐\n zunehmen. 2Dabei ist der Fremdwährungsbetrag zunächst in Euro und dann von Euro in DM umzurechnen. 3Im Rah‐\n men der Umrechnung ist das Zwischenergebnis auf drei Stellen und das Endergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma\n zu runden. 4Bei Ergebnissen genau in der Mitte ist aufzurunden. 5Im Ausland gewährte Unterkunft und Verpflegung sind\n immer nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. 6Hierbei ist die Ländergruppen-Einteilung (BMF vom 27.2.1996 -\n BStBl 1996 I S. 115) zu berücksichtigen.\n\n (2) Die ab dem Veranlagungsjahr 1999 unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den\n Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lu‐\n xemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien) sind:\n\n\n\n\nDA\n63.4.2.10\n\n\n\n\n (3) Die ab dem Veranlagungsjahr 2000 für die Umrechnung von Drittwährungen anzuwendenden Referenzkurse der Eu‐\n ropäischen Zentralbank sowie weitere Umrechnungskurse gemäß der Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank\n werden jährlich gesondert bekannt gegeben.\n\n (4) Soweit für Zeiträume nach den Absätzen 2 oder 3 bereits nach Devisen-Mittelkursen umgerechnet worden ist, bedarf\n es keiner erneuten Umrechnung.\n\n\n Unbeachtlichkeit eines Verzichts auf Teile der Einkünfte und Bezüge\n\n (1) 1Ein Verzicht des Kindes auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge ist nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG steuer‐\n rechtlich unbeachtlich. 2Ein solcher Verzicht liegt auch dann vor, wenn der Arbeitslohn (einschließlich Ausbildungsvergü‐\n tung) einzelvertraglich unter Bezug auf einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine andere Kollektivvereinba‐\n rung festgelegt war und nachträglich herabgesetzt wird. 3Dies gilt auch dann, wenn das Kind nicht tarifgebunden ist und\n Tarifverträge nicht für allgemein verbindlich erklärt sind. 4Dagegen liegt kein Verzicht vor, wenn der Arbeitgeber unter\n Berufung auf eine entsprechende Klausel im Tarifvertrag von seinem Recht Gebrauch macht, die Arbeitsentgelte allge‐\nDA\n mein oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern abzusenken.\n63.4.2.11\n\n (2) 1In vielen Fällen sind Leistungen, die als Bezüge anzurechnen wären, davon abhängig, dass ein Antrag gestellt wird.\n 2Ein Verzicht liegt nur dann vor, wenn zu einem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, ein‐\n schließlich der formalen Voraussetzung des Vorliegens eines Antrages. 3Unterlässt es ein Kind, einen Antrag zu stellen,\n kann darin kein Verzicht gesehen werden, wohl aber, wenn es den Antrag zurückzieht, notwendige Nachweise nicht er‐\n bringt oder die bewilligte Leistung nicht annimmt. 4Ein Verzicht ist für den Zeitraum anzunehmen, für den die Leistung\n bewilligt worden ist oder wäre.\n\n\n Verlängerungstatbestände\nDA\n63.5",
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"number": 59,
"content": "(1) 1Arbeitslose Kinder, Kinder in Berufsausbildung und Kinder, die sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsab‐\nschnitten von höchstens vier Monaten befinden, werden über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie\neinen der in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Verlängerungstatbestände erfüllen. 2Auch hier ist die Grenze der Einkünfte\nund Bezüge zu berücksichtigen.\n\nBeispiel:\n\nDer Sohn eines Berechtigten vollendet im Januar 2000 sein 27. Lebensjahr.\nSein Studium der Rechtswissenschaften endet mit dem ersten Staatsexamen im Februar 2000. Ab Mai 2000 kann er seine\nBerufsausbildung mit dem Referendariat fortsetzen.\nDer geleistete Zivildienst dauerte 13 Monate.\n\nDer Sohn des Berechtigten kann über den Monat der Vollendung seines 27. Lebensjahres hinaus höchstens für die Dauer sei‐\nnes Zivildienstes einen Kindergeldanspruch auslösen. Der Zeitlauf beginnt mit dem Monat, der dem Monat der Vollendung\ndes 27. Lebensjahres folgt - hier Februar 2000. Dies führt zu folgender Berechnung:\n\nMonat der Vollendung des\n\n Ja‐\n27. Lebensjahres nuar\n 2000\n\n + 13\n+ Dauer des Zivildienstes Mo‐\n nate\n\n= letzter Monat des Verlängerungs-\n\n = Fe‐\nzeitraumes bruar\n 2001\n\nDas Kind kann während des gesamten Verlängerungszeitraumes berücksichtigt werden.\n\n\n\n\nVariante:\n\nDer Sohn des Berechtigten kann das Referendariat erst mit dem November 2000 beginnen.\n\nDas Ende des Verlängerungszeitraumes berechnet sich wie in der Ursprungsvariante:\n\n Fe‐\n bruar\n 2000\n\n + 13\n Mo‐\n nate\n\n = Fe‐\n bruar\n 2001\n\nNun besteht lediglich während eines Teils des möglichen Verlängerungszeitraumes ein Kindergeldanspruch:\n\n\n\n\n(2) Falls ein Teil des Verlängerungstatbestandes, z.B. nach Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt wurde, kann nach\ndem 27. Lebensjahr nur noch die Differenz zum inländisch gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst als Verlängerungs‐\ntatbestand angesetzt werden.",
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"number": 60,
"content": "(3) 1Durch den Verlängerungstatbestand soll nur die Ausbildungsverzögerung, die nach dem 18. Lebensjahr entsteht, ausge‐\n glichen werden, denn bis zum 18. Lebensjahr wird Kindergeld nach § 32 Abs. 3 EStG gezahlt. 2Daraus folgt, dass nur die Mo‐\n nate des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden können, die nach\n Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet werden.\n\n (4) 1Die Zahlung des Kindergeldes wird um die in dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des Dienstes verlän‐\n gert, soweit dieser Dienst vor Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres geleistet wurde. 2Dies gilt auch für den Fall, dass für\n den ersten oder letzten Monat des Grundwehr- oder Zivildienstes Kindergeld gezahlt worden ist, weil sich das Kind in Ausbil‐\n dung befunden hat, oder der Zivildienst nicht am Ersten eines Monats begonnen hat, weil dieser auf ein Wochenende oder\n einen Feiertag fiel. 3Der Wehrdienst beginnt seit 1.1.1997 grundsätzlich am Ersten des Monats, auch wenn der Wehrdienst‐\n leistende seinen Dienst erst später antreten muss.\n\n Beispiel :\n\n Der Sohn eines Berechtigten leistet in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2000 seinen Wehrdienst ab. Im März 2000\n vollendet er sein 21. Lebensjahr.\n Im Anschluss an den Wehrdienst ist das Kind ab August 2000 arbeitslos, bis es im November 2001 wieder eine Arbeit in sei‐\n nem erlernten Beruf aufnehmen kann.\n\n Der Verlängerungszeitraum erstreckt sich längstens bis:\n\n Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres\n\n März\n 2000\n\n + 10\n + Dauer des Wehrdienstes Mo‐\n nate\n\n = Ja‐\n = letzter Monat des Verlängerungszeitraumes nuar\n 2001\n\n Kindergeld kann längstens bis Januar 2001 festgesetzt werden.\n\n (5) 1Als Verlängerungstatbestände sind nicht nur der in Deutschland abgeleistete Wehr- bzw. Zivildienst sowie die Entwick‐\n lungshilfedienste nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Zivildienstgesetz zu berücksichtigen, sondern auch entspre‐\n chende Dienste im Ausland bzw. nach ausländischen Rechtsvorschriften abgeleistete Entwicklungshilfedienste. 2Auch der an‐\n dere Dienst im Ausland i.S.d. § 14b Zivildienstgesetz ist ein Verlängerungstatbestand. 3Eine Berücksichtigung der im Ausland\n bzw. nach ausländischen Rechtsvorschriften abgeleisteten Dienste ist jedoch grundsätzlich nur bis zur Dauer des deutschen\n gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes möglich. 4Dabei ist auf die zu Beginn des Auslandsdienstes maßgebende\n Dauer des deutschen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes abzustellen. 5Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivil‐\n dienst in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat geleistet, so ist nach § 32 Abs. 5 Satz 2 EStG die Dauer dieses Dienstes maß‐\n gebend, auch wenn dieser länger als die Dauer des entsprechenden deutschen Dienstes ist.\n\n\nDA 63.6 Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder\n\n Territoriale Voraussetzungen\n\n (1) 1Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen\n Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben. 2Für die Begrif‐\n fe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 8, 9 AO; vgl. hierzu AEAO\n (Anhang 1).\n\n (2) 1Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, be‐\n halten in der Regel ihren Wohnsitz im Inland bei. 2Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass\nDA\n es dort nicht nur vorübergehend verweilt, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz\n63.6.1\n im Inland haben. 3Begibt sich ein Kind eines ausländischen Staatsangehörigen in sein Heimatland und hält es sich dort län‐\n ger auf als z.B. im Allgemeinen die Schulferien dauern, gibt es damit in der Regel auch seinen Wohnsitz und gewöhnlichen\n Aufenthalt im Inland auf. 4Die Rückkehr eines Ausländerkindes in sein Heimatland zur Ausbildung ist ihrer Natur nach -\n ebenso wie das Verbleiben im Heimatland bei Übersiedlung der Eltern ins Inland - auf unbestimmte Zeit angelegt. 5Daraus\n folgt, dass ein zur Ausbildung in die Heimat zurückgekehrtes wie auch ein dort verbliebenes Kind nicht mehr den Wohnsitz\n der Eltern im Inland teilt und hier auch nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. BFH vom 22.4.1994 BStBl II S.",
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"number": 61,
"content": "887). 6Satz 3 bis 5 sind Regel-Vermutungen, die nicht von einer Prüfung im Einzelfall entheben, ob nicht doch Umstände\n für die Absicht des Kindes sprechen, nach der Ausbildung zu den Eltern zurückzukehren.\n\n (3) 1Wird im Ausland ein Kind geboren, dessen Mutter im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat\n und lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland weilt, so hat auch das Kind seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen\n Aufenthalt von der Geburt an im Inland, wenn es innerhalb angemessener Zeit hierhin gebracht wird. 2Ein minderjähriges\n Kind ausländischer Staatsangehörigkeit, das nach deutschem Recht wirksam als Kind angenommen wird, erwirbt mit der\n Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913, BGBl. III\n Gliederungsnr. 102-1). 3Nehmen im Inland lebende deutsche Eltern ein solches Kind zunächst in Adoptionspflege und be‐\n scheinigt das Jugendamt, dass der beabsichtigten Adoption nach deutschem Recht keine Hinderungsgründe entgegenste‐\n hen, kann spätestens mit Beginn der Adoptionspflege von einem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes\n im Inland ausgegangen werden.\n\n (4) 1Kinder von Ausländern und Staatenlosen können einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unabhän‐\n gig von den ausländerrechtlichen Voraussetzungen begründen. 2Eine Berücksichtigung ist dann vom Monat der Einreise\n oder der Geburt an möglich.\n\n (5) Ein Inlandswohnsitz kann auch für Kinder angenommen werden, die sich mit ihrer Mutter während deren Erziehungsur‐\n laubs im Heimatland aufhalten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie anschließend mit der Mutter ins Inland zurückkeh‐\n ren; nach dem Ende des Erziehungsurlaubs ist zu überprüfen, ob der Inlandswohnsitz fortbesteht oder ggf. schon von vorn‐\n herein oder zwischenzeitlich aufgegeben wurde.\n\n\n Ausnahmen von den territorialen Voraussetzungen\n\n (1) 1Kinder der nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen sind auch dann zu berücksichti‐\n gen, wenn sie zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat ha‐\n ben, aber im ausländischen Haushalt dieser Berechtigten leben. 2DA 63.2.2.2 gilt entsprechend.\n\nDA (2) 1Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien, Herzegowina, in der Bundesrepublik Jugoslawien, in\n63.6.2 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, in der Schweiz, in der Türkei, in Tunesien oder Marokko sind bei den\n nach § 62 EStG anspruchsberechtigten Personen zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen nach den mit diesen\n Staaten geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit erfüllt sind (zu Besonderheiten für weitere Staaten auf dem Ge‐\n biet des ehemaligen Jugoslawien s. H 175 EStH 1999). 2Die genannten zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften beziehen\n seit Januar 1996 das steuerliche Kindergeld in ihren sachlichen Geltungsbereich mit ein. 3Gemäß DA 72.3 ist in diesen Fäl‐\n len das Arbeitsamt - Familienkasse - für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.\n\n\n\n Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\n\n § 64 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n \"Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\n\n (1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.\n\n (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenom‐\n men hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern\n oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung\nIII. nicht getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer\n ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern\n und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt,\n wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.\n\n (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem\n Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld der‐\n jenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt kei‐\n ner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten\n soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.\"\n\n\n Zahlung des Kindergeldes nur an einen Elternteil\n\nDA\n 1Steuerliches Kindergeld wird nur an einen Elternteil gezahlt. 2Das Kindergeld erhält dabei nach § 64 Abs. 2 EStG vorrangig\n64.1\n derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (so genanntes Obhutsprinzip). 3Dies gilt insbesonde‐",
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"number": 62,
"content": "re auch bei Trennung oder Scheidung der Eltern. 4Der Ausgleich beim barunterhaltspflichtigen Elternteil wird in diesen Fällen\n über das zivilrechtliche Unterhaltsrecht - Kürzung der Unterhaltsverpflichtung in Höhe des halben Kindergeldes - vorgenom‐\n men.\n 5Lebt das Kind nicht im Haushalt eines der anspruchsberechtigten Elternteile, so erhält nach § 64 Abs. 3 EStG derjenige das\n Kindergeld, der dem Kind die betragsmäßig höhere Unterhaltsrente zahlt; auf andersartige Unterhaltsleistungen kommt es\n hier nicht an.\n\n\n In den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder\n\n (1) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen gezahlt,\n der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; zum Begriff der Haushaltsaufnahme vgl. DA 63.2.2.2. 2Ist ein Kind in den\n gemeinsamen Haushalt von Eltern (auch von Adoptiveltern), einem Elternteil und dessen Ehegatten, von Pflegeeltern oder\n Großeltern aufgenommen worden, so können diese gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander den vorrangig Berechtig‐\n ten bestimmen.\n\n (2) 1Der Antragsvordruck sieht die Einverständnis-Erklärung (Berechtigten-Bestimmung) des nicht dauernd getrennt lebenden\n Ehegatten bzw. des anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils vor. 2Fehlt dessen Unterschrift, ist eine wirksa‐\n me Bestimmung des Berechtigten nicht getroffen. 3Die fehlende Unterschrift ist vom Antragsteller beizubringen. 4Wird sie\n nicht beigebracht, kann ohne Entscheidung des Vormundschaftsgerichts eine Festsetzung des Kindergeldes nicht erfolgen.\n 5Hierauf ist der Antragsteller hinzuweisen.\n\n (3) 1Wird für ein im gemeinsamen Haushalt der in Absatz 2 genannten Personen lebendes Kind keine Berechtigten-Bestim‐\n mung getroffen, so bestimmt nach § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht auf Antrag ei‐\nDA ner Person, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, den vorrangig Berechtigten. 2Der Beschluss\n64.2 des Vormundschaftsgerichts wird nach § 16 Abs. 1 FGG mit Bekanntgabe an alle Beteiligten wirksam. 3An den als vorrangig\n bestimmten Elternteil kann auch für Zeiten vor Bekanntgabe des Beschlusses Kindergeld gezahlt werden, es sei denn, für die\n Zeit davor wäre dem Beschluss eine entgegengesetzte Aussage des Vormundschaftsgerichts zu entnehmen. 4Wird eine vor‐\n mundschaftsgerichtliche Berechtigten-Bestimmung durch einen neuen Beschluss aufgehoben, entfaltet dieser Beschluss\n Rechtswirkungen nur für die Zukunft. 5Für die zurückliegende Zeit ist das Kindergeld an den bisherigen (vorrangig) Berechtig‐\n ten mit befreiender Wirkung gezahlt worden.\n\n (4) 1Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von einem Elternteil und von Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig dem\n Elternteil gezahlt. 2Dieser kann jedoch gegenüber der Familienkasse zugunsten der Großeltern schriftlich oder zur Nieder‐\n schrift auf seinen Vorrang verzichten. 3Der Vorrang zwischen den Großeltern bestimmt sich nach § 64 Abs. 2 Satz 2 oder 3\n EStG; vgl. hierzu Abs. 1 und 2.\n\n (5) 1Die Berechtigungs-Bestimmung und der Verzicht auf den Vorrang bleiben wirksam, solange sie nicht widerrufen werden.\n 2Sie werden gegenstandslos, wenn das Kind den Haushalt auf Dauer verlässt. 3Ein Widerruf muss schriftlich oder zur Nie‐\n derschrift der Familienkasse erfolgen; es genügt die einseitige Erklärung eines Elternteils. 4Ein Widerruf entfaltet grundsätz‐\n lich Wirkung nur für die Zukunft; vgl. jedoch DA 64.4 Abs. 2.\n\n\n Nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder\n\n (1) 1Ist ein Kind von keinem der Anspruchsberechtigten in den Haushalt aufgenommen, so erhält derjenige das Kindergeld,\n der dem Kind (laufend) Barunterhalt zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhalt, steht das Kindergeld vorrangig\n demjenigen zu, der dem Kind (laufend) den höheren Unterhalt zahlt. 3Einmalige oder gelegentliche (höhere) finanzielle Zu‐\n wendungen an das Kind sind für die Bestimmung des Vorrangs unerheblich. 4Eventuelle Sach- oder Betreuungsleistungen\n bleiben ebenfalls außer Ansatz.\n\n (2) 1Zahlen Anspruchsberechtigte (laufend) Barunterhalt in derselben Höhe, so können sie unter sich den Berechtigten be‐\nDA\n stimmen. 2Dies gilt auch für Fälle, in denen keiner der Berechtigten Unterhalt zahlt. 3Eine getroffene Berechtigten-Bestim‐\n64.3\n mung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass einer der Berechtigten einmalig oder gelegentlich Unterhalt in geringerer\n Höhe zahlt. 4DA 64.2 Abs. 5 gilt hier entsprechend.\n\n (3) 1Wird eine Berechtigten-Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht auf Antrag\n einer Person, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, den vorrangig Berechtigten. 2Die Bestim‐\n mung durch das Vormundschaftsgericht ist bindend, bis es zu einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen kommt.\n 3Wird z.B. das Kind wieder in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen, so ist damit die Entscheidung des Vormund‐\n schaftsgerichts gegenstandslos geworden.\n\n\n Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel\nDA\n64.4",
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"number": 63,
"content": "(1) 1Wird gegenüber der Familienkasse die Änderung einer Berechtigten-Bestimmung erklärt, so ist die Festsetzung des Kin‐\ndergeldes nach § 70 Abs. 2 EStG sofort aufzuheben. 2Führt die Änderung der Berechtigten-Bestimmung zu einem höheren\nKindergeld-Anspruch des neuen Berechtigten, ist der Unterschiedsbetrag vom Monat der Änderung an gegenüber dem nun‐\nmehr Berechtigten festzusetzen. 3Die Zahlung eines Unterschiedsbetrages an den nunmehr vorrangig Berechtigen für die\nZeit vor der Änderung unter Berücksichtigung der Kinder, für die der bisherige Berechtigte Kindergeld bezogen hat, kommt\nnicht in Betracht, weil der Anspruch insoweit durch Erfüllung gegenüber dem bisherigen Berechtigten erloschen ist.\n\nBeispiel:\n\nDie Eltern erklären am 6. April für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zugunsten des Kindesvaters die Berechtigten-\nBestimmung. Bisher hat die Kindesmutter das Kindergeld für dieses Kind erhalten.\nDie Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung an die Kindesmutter erfolgt am 10. April mit Wirkung vom 1. Mai. Somit erhält der\nKindesvater ab 1. Mai das Kindergeld für dieses Kind.\nDer Kindesvater hat darüber hinaus drei Kinder aus erster Ehe. Für diese Kinder erhält die geschiedene Ehefrau das Kinder‐\ngeld. Diese Kinder können beim Kindesvater jedoch als Zählkinder berücksichtigt werden, so dass sich ab 1. Mai ein Kinder‐\ngeld-Anspruch für ein viertes Kind ergibt. Damit hat der neue Berechtigte einen höheren Kindergeld-Anspruch. Vom Monat der\nBerechtigten-Bestimmung (in diesem Falle April) ist dem nunmehr Berechtigten ggf. ein Unterschiedsbetrag nachzuzahlen; in\nHöhe des an die Kindesmutter gezahlten Betrages ist der Anspruch auf Kindergeld erfüllt.\n\n(2) Eine Berechtigten-Bestimmung kann rückwirkend geändert werden, soweit das Kindergeld noch nicht festgesetzt worden\nist. Das Gleiche gilt für einen Vorrangverzicht sowie dessen Widerruf.\n\n(3) 1Geht die alleinige oder vorrangige Berechtigung auf eine andere Person über, weil diese nunmehr das Kind in ihren\nHaushalt aufgenommen hat oder ihm höhere Unterhaltsleistungen zahlt, so ist die Kindergeld-Festsetzung gegenüber dem\nnicht mehr Berechtigten nach § 70 Abs. 2 EStG vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. 2Ist die Ände‐\nrung nicht zu Beginn, sondern im Laufe eines Monats eingetreten, ist die Aufhebung vom folgenden Monat an vorzunehmen.\n3Eventuell darüber hinaus gezahltes Kindergeld ist gem. § 37 Abs. 2 AO vom nicht mehr Berechtigten (Erstattungsschuldner)\nzu erstatten.\n\n(4) 1Der Erstattungsschuldner ist spätestens im Aufhebungsbescheid darauf hinzuweisen, dass er bei Vorliegen nachfolgen‐\nder Voraussetzungen geltend machen kann, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben. 2Folgende Vor‐\naussetzungen müssen erfüllt sein:\n\n Die Darlegung, dass eine Weiterleitung (z.B. durch Zahlung an den allein/vorrangig Berechtigten, Zahlung auf ein Konto\n1.\n des Kindes etc.) erfolgt ist.\n\n2.",
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"number": 64,
"content": "1Die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des allein/vorrangig Berechtigten über die Weiterleitung mit dem Vordruck\n laut\n\n\n\n\n3. Die Nennung der Familienkasse, bei der der allein/vorrangig Berechtigte den Antrag auf Kindergeld gestellt hat.\n3Hat der allein/vorrangig Berechtigte einen geringeren Anspruch, kann die Erfüllungswirkung nur in dieser Höhe eintreten, die\nDifferenz ist zu erstatten.\n\n(5) 1Zunächst ist zu prüfen, ob die vom Erstattungsschuldner benannte Person der allein/vorrangig Berechtigte ist und für wel‐\nche Monate eine Weiterleitung erfolgt ist. 2Der Erstattungsanspruch ist für die Monate, in denen der Erstattungsschuldner das\nKindergeld weitergeleitet hat, erfüllt. 3Dem Erstattungsschuldner ist eine Mitteilung über den Umfang der Erfüllung durch Wei‐\nterleitung zu übersenden und die für den allein/vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse ist darüber zu informieren.\n\n(6) 1Sobald der Antrag eingegangen ist, hat sich die Familienkasse unverzüglich telefonisch mit der Familienkasse des Erstat‐\ntungsschuldners in Verbindung zu setzen und festzustellen, zu welchem Zeitpunkt diese die Kindergeld-Auszahlung einstellt.\n2Danach setzt die zuständige Familienkasse ab dem Monat, ab dem der allein/vorrangig Berechtigte diese Stellung erlangt\nhat, das Kindergeld für den allein/vorrangig Berechtigten fest. 3§ 66 Abs. 3 EStG ist hier auch für die vor seiner Abschaffung\naufgetretenen Fälle nicht anzuwenden.\n\n(7) Liegt die Bestätigung über die Weiterleitung schon vor, ist in den schriftlich bekannt zu gebenden Festsetzungsbescheid\nein Hinweis aufzunehmen, dass der festgesetzte Anspruch für die Monate, in denen eine Weiterleitung erfolgte, erloschen ist.\n\n(8) 1Andernfalls ist darauf hinzuweisen, dass noch nicht abschließend geprüft werden konnte, ob der Kindergeld-Anspruch für\nvorangegangene Monate durch Weiterleitung erloschen ist. 2Die Auszahlung des Kindergeldes an den allein/vorrangig Be‐\nrechtigten erfolgt von dem Monat an, ab dem kein Kindergeld mehr an den Erstattungsschuldner ausgezahlt wird. 3Nach Ab‐\nschluss der Prüfung ist der allein/vorrangig Berechtigte darüber zu informieren, in welchem Umfang sein Anspruch auf Kinder‐\ngeld durch Weiterleitung erloschen ist. 4Ein verbleibender Anspruch ist noch auszuzahlen.\n\n(9) Führt die Vorrangänderung zu einem höheren Kindergeldanspruch, sind Unterschiedsbeträge ab dem Monat der Änderung\nder Verhältnisse nachzuzahlen.",
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"content": "Beispiel:\n\n Ein Kind verlässt am 6. März den Haushalt der Mutter und zieht in den Haushalt einer Pflegefamilie. Die Familienkasse er‐\n langt hiervon am 15. August Kenntnis, denn zu diesem Zeitpunkt stellt der Pflegevater einen Antrag auf Kindergeld für dieses\n Kind. Der Pflegevater hat drei weitere Kinder, die kindergeldrechtlich bei ihm berücksichtigt werden. Das hinzugekommene\n Kind ist in der Rangfolge das zweite Kind.\n\n Die Kindergeld-Festsetzung gegenüber der Kindesmutter wird mit Wirkung vom 1. April aufgehoben.\n\n Für den Pflegevater ist Kindergeld für das Pflegekind ab 1. April festzusetzen. Die bisherigen Festsetzungen für die Kinder mit\n den Ordnungszahlen Nr. 3 und Nr. 4 (vorher Nr. 2 und Nr. 3) sind ab 1. März geändert festzusetzen. Die Differenz-Beträge, die\n sich aus den geänderten Festsetzungen ergeben, werden nachgezahlt.\n\n\n\n Andere Leistungen für Kinder\n\n § 65 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n \"Andere Leistungen für Kinder\n\n (1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entspre‐\n chender Antragstellung zu zahlen wäre:\n\n Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversi‐\n 1.\n cherungen,\n\n Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genann‐\n 2.\n ten Leistungen vergleichbar sind,\nIV.\n Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kinder‐\n 3.\n geld vergleichbar sind.\n 2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die\n Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. 3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur\n Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1\n des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält‐\n nis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen,\n dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften\n für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.\n\n (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld\n nach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt, wenn er mindestens 10 Deutsche Mark beträgt.\"\n\n\nDA 65.1 Den Kindergeldanspruch ausschließende Leistungen",
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"number": 66,
"content": "Allgemeines\n\n (1) 1§ 65 EStG regelt als allgemeine Vorschrift die Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen innerstaatlichen Leistun‐\n gen sowie zwischen Kindergeld und vergleichbaren kindbezogenen ausländischen Leistungen, sofern für letztere nicht spe‐\n zielles Recht gilt. 2Trifft jedoch ein Kindergeldanspruch eines im Inland beschäftigten ausländischen Arbeitnehmers oder ei‐\n ner gleichgestellten Person mit einem Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen für ein in einem anderen EU- bzw.\n EWR-Staat oder in einem Staat, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, lebendes Kind zusammen, sind die\n im über- oder zwischenstaatlichen Recht getroffenen Sonderregelungen zur Anspruchskonkurrenz zu beachten (s. dazu DA\n 63.6.2 Abs. 2 und DA 72.3).\n\nDA (2) 1Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind ist nur ausgeschlossen, wenn für das Kind irgendeiner Person eine der im Ka‐\n65.1.1 talog des § 65 Abs. 1 EStG aufgezählten Leistungen zusteht. 2Der Katalog kann nicht durch entsprechende Anwendung auf\n\n andere kindbezogene Leistungen erweitert werden. 3Der Anspruch auf Kindergeld ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn\n einem Elternteil folgende Leistungen zustehen:\n\n 1. Leistungen für Kinder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. der Bayerischen Ärzteversorgung).\n\n 2. Übergangsgeld nach § 20 SGB VI.\n\n 3. Leistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte bzw. dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.\n\n Überbrückungsgeld seitens der Seemannskasse (§ 143 SGB VII), zu dem seit 1. Januar 1982 Kinderzuschüsse nur\n 4.\n noch als Aufstockungsbeträge zum Kindergeld gezahlt werden.\n\n Kinderzulagen und -zuschüsse nach § 65 Abs. 1 Nr. 1\n\n 1Kinderzulagen und Kinderzuschüsse nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 werden nur noch in den ganz seltenen Ausnahmefällen ge‐\n zahlt, in denen bereits vor dem 1. Januar 1984 ein Anspruch auf diese Leistungen bestanden hat. 2Sollte gleichwohl ein Be‐\n rechtigter erklären, dass über einen Anspruch auf Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse noch nicht entschieden worden sei,\n wird Kindergeld nach § 155 Abs. 2 AO festgesetzt. 3Sofern dann Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse bewilligt werden, ist\n die Kindergeldfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von dem Monat an aufzuheben, von dem an eine der genann‐\nDA ten Ausschlussleistungen zuerkannt worden ist. 4Das insoweit überzahlte Kindergeld ist vom Berechtigten nach § 37 Abs. 2\n65.1.2 AO zu erstatten. 5Ein Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, wenn dem volljährigen Kind eine monatliche (Brut‐\n to-)Ausbildungsvergütung von nicht mehr als 750 DM bzw. ein monatliches Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von weniger\n als 610 DM zusteht. 6Es ist daher möglich, dass das Kind eines Rentenempfängers zwar die rentenrechtliche Einkommens‐\n grenze überschreitet und keinen Kinderzuschuss mehr auslöst, aber die kindergeldrechtliche Grenze der Einkünfte und Be‐\n züge nicht überschreitet und einen Kindergeld-Anspruch begründet. 7Eine entsprechende Situation kann bei der Kinderzu‐\n lage zur Rente aus der Unfallversicherung eintreten. 8Bei gegebenem Anlass ist deshalb auf eine Aufklärung der Berechtig‐\n ten hinzuwirken.\n\n\n Ausländische Leistungen für Kinder\n\n (1) 1Die zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs führenden Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt\n werden, müssen gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ihrer Art nach dem Kindergeld, der Kinderzulage aus der gesetzlichen\n Unfallversicherung oder dem Kinderzuschuss aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sein. 2Eine\n ausführliche Übersicht über vergleichbare Leistungen ist im Bundessteuerblatt 1998 I, S. 888 ff. veröffentlicht.\n\n (2) Keine vergleichbaren Leistungen i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind:\n\n\nDA Die in einzelnen EU- bzw. EWR- oder Vertragsstaaten zur Aufstockung des Kindergeldes gezahlten Unterschiedsbeträge\n -\n65.1.3 (vgl. DA 65.2 Abs. 2).\n\n Kinderzulagen, die von einem im schweizerischen Kanton Zürich ansässigen Arbeitgeber an seine nach Deutschland ent‐\n -\n sandten Arbeitnehmer gezahlt werden.\n\n Der in Kanada zum Grundbetrag (basic amount) des steuerlichen Kindergeldes gezahlte Erhöhungsbetrag (supplement)\n -\n für Kinder unter 7 Jahren.\n\n Mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschüsse zu Stipendien, die von der Arabischen Republik Ägypten an Re‐\n -\n gierungsstipendiaten während ihres Studiums an einer deutschen Hochschule gewährt werden.\n\n - Der in den USA gewährte Freibetrag für Kinder unter 19 bzw. 24 Jahren sowie der sog. \"Child Tax Credit\".\n\n Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen für Kinder\n\nDA (1) 1Die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n65.1.4 EStG müssen ihrer Zweckbestimmung nach dem Kindergeld vergleichbar sein. 2Ihrer Höhe nach brauchen diese Leistun‐\n gen dem Kindergeld jedoch nicht zu entsprechen.",
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"number": 67,
"content": "(2) 1Bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen beschäftigte Personen erhalten für ihre Kinder in der Regel dem Kin‐\n dergeld vergleichbare Leistungen. 2Kindergeld kann deshalb nur dann gewährt werden, wenn von der Beschäftigungsbe‐\n hörde bescheinigt wird, dass nach den geltenden Vorschriften ein Anspruch auf eine solche Leistung nicht besteht, oder\n wenn der Ehegatte eines (ehemaligen) Bediensteten der EG eine Beschäftigung im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG aus‐\n übt.\n\n (3) Solche Leistungen sind z.B.:\n\n Die Kinderzulagen nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b des Statuts der Beamten der EG sowie des Art. 2 des Anhangs VII\n zum Statut, nicht jedoch die Kinderzulagen zum Waisengeld nach Art. 80 Abs. 1 und 2 des Statut sowie Art. 21 des An‐\n -\n hangs VIII und die Waisen gezahlten anteiligen Hinterbliebenenbezüge mit Kinderzulagen nach Art. 22 des Anhangs VIII\n zum Statut.\n\n Die Unterhaltsberechtigtenzulagen nach Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamtes mit Hauptsitz in\n -\n München und weiteren Dienststellen in Den Haag, Wien und Berlin.\n\n Die einem zivilen NATO-Angestellten aufgrund von Art. 29 der NATO-Sicherheits- und Personalvorschriften arbeitsver‐\n -\n traglich zustehenden Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder (dependent children's allowances).\n\n (4) 1Der Anspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Bediensteten der EG auf Kinderzulage gemäß Art.\n 67 des Statuts der Beamten der EG schließt nach § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG den Kindergeld-Anspruch seines Ehegatten\n nicht aus, wenn und solange dieser Ehegatte im Inland in einem Versicherungspflichtverhältnis gemäß §§ 24 ff. SGB III\n steht oder nur aufgrund von § 28 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei ist oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts‐\n verhältnis steht. 2Das Erfordernis eines im Inland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erfüllen\n insbesondere die gemäß § 1 Abs. 2 EStG in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Beamten, Richter oder\n Soldaten. 3Die Regelung gilt auch für getrennt lebende und geschiedene Ehegatten, selbst wenn diese nach § 64 EStG\n nachrangig berechtigt sind. 4Nach Sinn und Wortlaut ist sie auch anzuwenden auf Personen, die nach Beendigung eines Ar‐\n beits- oder Dienst- bzw. Amtsverhältnisses Lohnersatzleistungen oder Erziehungsgeld beziehen.\n\n\n Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrages\n\n (1) Stehen einer Person noch Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus einer ge‐\n setzlichen Rentenversicherung zu, deren Bruttobetrag geringer ist als die nach § 66 EStG in Betracht kommenden Kinder‐\n geldsätze, ist Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zu leisten, wenn der dem Berechtigten zustehende Gesamtunter‐\n schiedsbetrag mindestens 10 DM monatlich beträgt; DA 71.2 Abs. 5 ist zu beachten.\n\n (2) 1§ 65 EStG sieht auch dann kein Kindergeld vor, wenn für ein Kind eine Leistung i.S.v. § 65 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 EStG zu‐\nDA steht, die niedriger ist als der Kindergeldsatz für dieses Kind. 2Stehen dagegen für ein Kind Familienleistungen eines anderen\n65.2 EWR-Staates zu, kann ein Anspruch auf einen Kindergeld-Unterschiedsbetrag nach den Regelungen der Verordnung (EWG)\n\n Nr. 1408/71 (VO) und der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (DVO) bestehen. 3Soweit sich dabei die Anspruchs‐\n konkurrenz nach Art. 12 Abs. 2 VO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 DVO bestimmt (danach ist der an sich zustehende Betrag\n durch die Anzahl der in den Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen zu teilen), steht dem Berechtigten immer die Hälfte des\n jeweiligen Kindergeldsatzes zu. 4Sätze 1 und 2 geltend entsprechend seit dem 1.3.1999 für Personen, die von dem para‐\n phierten Abkommen über die Freizügigkeit des Personenverkehrs zwischen der EU und der Schweiz erfasst werden. 5DA\n 72.3 ist zu beachten.\n\n\n\n Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum\n\n § 66 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n \"Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum\n\n *)\n (1) 1Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 270 Deutsche Mark , für das dritte Kind 300 Deutsche\n Mark und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich. 2Abweichend von Satz 1 beträgt\nV. das Kindergeld für ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 2 monatlich 30 Deutsche Mark.\n\n (2) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis\n zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.\n\n (3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der An‐\n *)§\n trag auf Kindergeld eingegangen ist.\n\n (4) aufgehoben",
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"number": 68,
"content": "(Anmerkung: Abs. 3 und 4 sind mit Wirkung vom 1.1.1998 aufgehoben.)\n\n\n Höhe des Kindergeldes\n\n (1) 1§ 66 Abs. 1 EStG legt die Höhe des Kindergeldes für die einzelnen Kinder fest. 2Zum Teilkindergeld nach Abs. 1 Satz 2\n siehe DA 63.3.6.4.\n\nDA (2) 1Welches Kind bei einem Elternteil erstes oder weiteres Zahlkind ist, bestimmt sich danach, an welcher Stelle das bei die‐\n66.1 sem Elternteil zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten steht. 2Das älteste Kind ist also das erste Kind. 3In\n der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen mitgezählt, für die der Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kin‐\n dergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einem anderen Elternteil zusteht oder weil wegen des Vorliegens eines Aus‐\n schlusstatbestandes nach § 65 EStG oder entsprechenden Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts der An‐\n spruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist (Zählkinder).\n\n\n Leistungszeitraum\n\n (1) Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tage die Anspruchsvor‐\n aussetzungen vorgelegen haben (vgl. aber Abs. 3).\n\n (2) 1Übersteigen die Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten Kindes die nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgebliche\n Grenze, ist der Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr bzw. den Zeitraum ausgeschlossen, für den das Kind nach\n § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG zu berücksichtigen gewesen wäre (siehe DA 63.4.2.9 Abs. 4). 2Dies gilt auch dann,\nDA\n wenn dem Kind anspruchsschädliche Einkünfte und Bezüge nur während einzelner Monate zugeflossen sind.\n66.2\n (3) 1Begründet ein Kind, für das bisher Kindergeld in der durch ein Abkommen über Soziale Sicherheit bestimmten Höhe ge‐\n zahlt worden ist, im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist grundsätzlich vom Einreisemonat an Kindergeld nach den\n Sätzen des § 66 EStG zu leisten. 2Abweichend hiervon ist aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen für Kinder aus Marokko\n und Tunesien erst von dem auf den Einreisemonat folgenden Monat an Kindergeld nach den Sätzen des § 66 EStG zu leis‐\n ten. 3Für ein Kind, das im Laufe eines Monats seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt, ist für den Ausreisemonat\n Kindergeld in Höhe der Sätze des § 66 EStG zu zahlen. 4Zur Frage der Zuständigkeit siehe DA 72.3.\n\n\n Rückwirkung des Antrags\n\n 1Das Verstreichen der Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG führt für Monate, die vor dieser Frist liegen, zum Erlöschen\n des Kindergeldanspruchs (§ 47 AO). 2Die Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG ist keine wiedereinsetzungsfähige Frist im\nDA\n Sinne des § 110 AO. 3Sie ist nur für Anspruchszeiträume in den Jahren 1996 und 1997 anzuwenden.\n66.3\n 4Für Anspruchszeiträume seit dem 1.1.1998 gelten die allgemeinen Vorschriften zur Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff.\n AO. 5Eine rückwirkende Zahlung ist auch in diesen Fällen längstens bis einschließlich Juli 1997 möglich, vgl. § 52 Abs. 62\n EStG.\n\n\n\n Antragstellung\n\n § 67 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\nVI. \"Antrag\n\n 1Das Kindergeld ist bei der örtlich zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. 2Den Antrag kann außer dem\n Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.\"\n\n\n Beratung, Auskunft\n\n (1) 1Die Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen im Rahmen des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs\n ist in § 89 AO geregelt. 2Die Familienkasse soll nach § 89 Satz 1 AO die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen\n oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkennt‐\n nis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. 3Eine Verpflichtung zu einer umfassenden Beratung\nA über alle rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausschöpfung des höchstmöglichen Kindergeldanspruchs besteht\n67.1 nicht. 4Auf eine notwendige Antragstellung, die sich beim gegebenen Sachverhalt aufdrängt, ist stets hinzuweisen. 5Hat z.B.\n\n der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte des Antragstellers Kinder, die beim Antragsteller selbst nicht zu berücksichti‐\n gen sind, ist der Ehegatte darauf hinzuweisen, dass im Falle seiner Antragstellung ein höherer Kindergeldanspruch bestehen\n kann.",
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"number": 69,
"content": "(2) 1Gem. § 89 Satz 2 AO erteilt die Familienkasse, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsver‐\n fahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. 2Beteiligte sind nach § 78 AO der Antragsteller sowie dieje‐\n nigen, an die die Familienkasse einen Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. 3Die Auskunftserteilung bezieht sich nur\n auf verfahrensrechtliche Fragen (z.B. Bestellung eines Bevollmächtigten, Möglichkeit des Einspruchs gegen eine belastende\n Entscheidung), nicht jedoch auf die materielle Rechtslage. 4Die Erteilung von Auskünften materiell-rechtlicher Art ist zwar\n nicht ausgeschlossen, ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. 5Eine Verpflichtung zur Auskunft in verfahrensrechtlichen\n Fragen besteht, soweit sie erforderlich ist; Auskunftserteilung bzw. Beratung von Amts wegen sieht § 89 Satz 2 AO nicht vor.\n\n (3) 1Eine Auskunft der Familienkasse an einen nachrangig Berechtigten über die Kindergeldfestsetzung des vorrangig Be‐\n rechtigten ist nach § 30 AO nicht zulässig. 2Dem Nachrangigen kann zugemutet werden, sich die notwendigen Kenntnisse\n auf zivilrechtlichem Wege zu beschaffen.\n\n\nDA 67.2 Antragstellung\n\n Allgemeines\n\n (1) 1Nach § 67 Satz 1 EStG ist der Antrag auf Kindergeld schriftlich zu stellen. 2Er kann auch mittels Telefax gestellt wer‐\n den. 3Die Verwendung eines Vordrucks ist nicht erforderlich.\n 4Minderjährige bedürfen zur Beantragung von Kindergeld für ihre Kinder der Einwilligung/Genehmigung ihres gesetzlichen\n Vertreters (§ 79 AO); sie ist grundsätzlich in Schriftform beizubringen.\n 5Die Familienkassen haben dafür zu sorgen, dass eine organisatorische Ablageform gewählt wird, die die Wahrung des\n Steuergeheimnisses sicherstellt und nach Möglichkeit bei Vorlage von Akten bei Gericht ein nachträgliches Ausheften von\n Vorgängen und damit den Eindruck lückenhafter Akten vermeiden hilft. 6Die Aufbewahrungsfrist für Kindergeld-Akten be‐\n trägt 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die letzte Kindergeld-Festsetzung erfolgt ist.\n\n (2) 1Der Antrag auf Kindergeld ist nach § 67 Satz 1 EStG bei der örtlich zuständigen Familienkasse zu stellen. 2§ 72 Abs. 7\n EStG bestimmt für Angehörige des öffentlichen Dienstes, dass örtlich zuständig die Familienkassen der öffentlichen Arbeit‐\n geber sind, die die Bezüge oder das Arbeitsentgelt festsetzen. 3Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, wo‐\n nach der Antrag auf Kindergeld auch beim zuständigen Träger oder einer entsprechenden Stelle eines anderen EU- bzw.\n EWR- oder Vertragsstaates gestellt werden kann, bleiben hiervon unberührt (§ 2 AO).\n\nDA (3) Soweit Anträge auf Kindergeld bei der Familienkasse des öffentlichen Dienstes eingehen, aus denen ersichtlich ist, dass\n67.2.1 Ansprüche (auch) für im Ausland lebende Kinder nach über- oder zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften berührt sein kön‐\n nen, ist nach DA 72.4.1 zu verfahren.\n\n (4) 1Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt, ist ein schriftlicher Nachweis der Vollmacht nur zu verlangen,\n wenn begründete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen. 2Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den\n Antragsteller handeln, ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu vermuten.\n\n (5) 1Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich, wenn\n\n ein Berechtigter aus dem Zuständigkeitsbereich der einen Familienkasse in den einer anderen überwechselt (DA 67.2.2\n -\n Abs. 6 ist zu beachten),\n\n - sich die Rechtsgrundlage für den Kindergeldanspruch ändert (z.B. vom Steuerrecht zum Sozialrecht oder umgekehrt).\n 2Ein Zuständigkeitswechsel sollte zum Anlass genommen werden, das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen erneut zu\n prüfen. 3Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, den Antragsvordruck als Fragebogen zu verwenden.\n\n (6) Zum Fehlen der Einverständniserklärung des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. des anderen im gemein‐\n samen Haushalt lebenden Elternteils siehe DA 64.2 Abs. 3.\n\n\n Zuständigkeit der Familienkassen\n\n (1) 1Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 AO. 2Sie richtet sich in erster Linie nach dem\n Wohnsitz des Berechtigten. 3Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Inland, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort\n seines gewöhnlichen Aufenthalts. 4Hat ein Berechtigter einen zweiten oder mehrere Wohnsitze im Inland, ist für die Zustän‐\n digkeit derjenige Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Berechtigte vorwiegend aufhält. 5Bei mehreren Wohnsitzen eines\nDA\n verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Berechtigten ist der Familienwohnsitz maßgebend.\n67.2.2\n (2) 1Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit hat für bestimmte Personengruppen die örtliche Zuständigkeit von Arbeits‐\n ämtern in Abweichung von den Vorschriften der AO aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 4 FVG zugewiesen. 2Für Personen\n ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die hier erwerbstätig sind, ist somit das Arbeitsamt - Familienkasse\n - zuständig, in dessen Bezirk sie erwerbstätig sind. 3Bei fehlender Erwerbstätigkeit im Inland ist das Arbeitsamt Nürnberg -\n Familienkasse - zuständig. 4Für Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk des Arbeitsamtes Mün‐",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 70,
"content": "chen sowie für Berechtigte, die keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber im Bezirk des Arbeits‐\n amtes München erwerbstätig sind, ist, wenn der Nachname mit den Buchstaben A bis K beginnt, das Arbeitsamt Deggen‐\n dorf zuständig, für die Buchstaben L bis Z das Arbeitsamt Passau. 5Beruht der Anspruch aber auf zwischenstaatlichem\n Recht oder lebt ein Kind in einem anderen EU- oder EWR-Staat, so ist das Arbeitsamt Deggendorf zuständig.\n\n (3) Für die Entscheidung über Ansprüche auf Kindergeld von Personen, die im Inland zwar keinen festen Wohnsitz, aber ih‐\n ren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Nichtsesshafte), ist das Arbeitsamt Nürnberg - Familienkasse - zuständig.\n\n (4) 1Bei Binnenschiffern, die keine Wohnung an Land haben und ständig an Bord eines Binnenschiffes wohnen, das in ei‐\n nem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, ist für die Entscheidung über den Anspruch auf Kinder‐\n geld diejenige Familienkasse zuständig, in deren Bezirk der Heimatort des Schiffes liegt. 2Für Seeleute, die keine Wohnung\n an Land haben und ständig an Bord eines unter der Bundesflagge fahrenden Schiffes wohnen, ist die Familienkasse zu‐\n ständig, in deren Bezirk der Heimathafen des Schiffes liegt.\n\n (5) 1Geht die Zuständigkeit auf eine andere Familienkasse über, so tritt der Zuständigkeitswechsel nach § 26 Satz 1 AO zu\n dem Zeitpunkt ein, zu dem eine der beiden Familienkassen davon erfährt. 2Ist es der bisher zuständigen Familienkasse im\n Sinne des § 72 EStG nicht möglich, das örtlich zuständige Arbeitsamt - Familienkasse - zu ermitteln, so hat sie die Ver‐\n gleichsmitteilung an das nächstgelegene Arbeitsamt abzugeben. 3Von der in § 26 Satz 2 AO vorgesehenen Möglichkeit,\n dass die bisher zuständige Familienkasse mit Zustimmung der nunmehr zuständigen Familienkasse ein noch nicht abge‐\n schlossenes Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung fortführt, ist nur in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu\n machen. 4Die neu zuständige Familienkasse ist zuständig für die Korrektur erfolgter Festsetzungen und eventuell damit\n verbundener Erstattungs- und Nachzahlungsansprüche. 5Dies schließt jedoch nicht aus, dass die bisher zuständige Famili‐\n enkasse bereits begonnene Feststellungen unabhängig von der Abgabe der Kindergeld-Akte zum Abschluss bringt; das Er‐\n gebnis ist der neu zuständigen Familienkasse umgehend mitzuteilen. 6Die Festsetzung des Kindergeldanspruchs der ur‐\n sprünglich zuständigen Familienkasse wird durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht berührt. 7Stellt der Berech‐\n tigte bei der neu zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Festsetzung, ohne auf die weiterhin wirksame Kindergeldfest‐\n setzung hinzuweisen, ist die erneute Festsetzung durch die neu zuständige Familienkasse rechtswidrig und nach § 173\n Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben. Rechtsgrund für die Kindergeldzahlung der neu zuständigen Familienkasse ist die ursprüngli‐\n che Kindergeldfestsetzung.\n\n (6) 1Tritt durch einen Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes oder aus sonstigen Gründen ein Zuständig‐\n keitswechsel zwischen Arbeitsämtern ein, so ist die Kindergeld-Akte an die zuständige Familienkasse abzugeben. 2Findet\n ein Zuständigkeitswechsel zwischen dem Arbeitsamt - Familienkasse - und einer Familienkasse i.S.d. § 72 EStG oder zwi‐\n schen zwei Familienkassen i.S.d. § 72 EStG statt, ist grundsätzlich eine Vergleichsmitteilung an die neu zuständige Famili‐\n enkasse abzugeben. 3In Ausnahmefällen kann die neu zuständige Familienkasse Auszüge aus der bisherigen Kindergeld-\n Akte anfordern. 4Ist ein Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig, ist die Rechtsbehelfsstelle vor der Aktenabgabe über\n den Zuständigkeitswechsel zu informieren, damit das Rechtsbehelfsverfahren zügig fortgesetzt werden kann. 5Damit der\n Berechtigte bei einem Zuständigkeitswechsel möglichst keine Nachteile erleidet, sind alle Vorgänge, die in diesem Zusam‐\n menhang anfallen (z.B. Mitteilung des Berechtigten über den Zuständigkeitswechsel), als Sofortsachen zu behandeln.\n\n\n Festsetzung durch eine unzuständige Familienkasse\n\n 1Setzt eine sachlich unzuständige Finanzbehörde Steuern fest, führt dies nur in besonders schweren Fällen zur Nichtigkeit\n nach § 125 Abs. 1 AO. 2Setzt statt der Familienkasse eines öffentlichen Arbeitgebers das Arbeitsamt - Familienkasse - Kin‐\nDA\n dergeld fest, so handelt es sich in der Regel nicht um einen besonders schweren Fall. 3Die zuständige Familienkasse hebt\n67.2.3\n den Bescheid daher regelmäßig nicht auf, sondern übernimmt die Auszahlung aufgrund der erfolgten materiell rechtmäßi‐\n gen Festsetzung, sofern er sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat, § 124 Abs. 2 AO. 4Sie ist zustän‐\n dig für die Korrektur erfolgter Festsetzungen und eventuell damit verbundener Erstattungs- und Nachzahlungsansprüche.\n\n\n Antragstellung im berechtigten Interesse\n\n (1) 1Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten auch das Kind selbst sowie diejenige Person oder Stelle Kinder‐\n geld beantragen, die ein berechtigtes Interesse an dessen Leistung hat. 2Ein berechtigtes Interesse, die Belange des Kindes\n oder des Anspruchsberechtigten wahrzunehmen, haben insbesondere Personen, die einem zu berücksichtigenden Kind ge‐\n genüber unterhaltsverpflichtet sind oder zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergeldes erfolgen könnte (vgl. §§ 74, 76\nDA\n EStG, § 46 AO sowie nach entsprechenden Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts). 3Ein berechtigtes Inter‐\n67.3\n esse wird bei anderen Personen dann nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen\n gegenüber seinen Kindern nachkommt.\n\n (2) 1Allein durch die Antragstellung im berechtigten Interesse wird der Antragsteller nicht zum Berechtigten. 2Es ist daher zu\n prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des benannten Berechtigten erfüllt sind. 3Dieser ist über die Antrag‐\n stellung zu unterrichten; zugleich ist ihm ein Antragsvordruck zu übersenden. 4Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 71,
"content": "zu setzen und darauf hinzuweisen, dass bei Nichtrückgabe nach Aktenlage entschieden wird. 5Hat ein Träger der Jugend-\n oder Sozialhilfe einen Antrag im berechtigten Interesse gestellt und der Berechtigte anschließend den Antragsvordruck nicht\n zurückgereicht bzw. keine Angaben zu seiner Berechtigung gemacht, obliegen dem Träger wegen seiner Stellung als Antrag‐\n steller die Mitwirkungspflichten zur Festsetzung des Anspruchs. 6Dem Träger ist unter Hinweis auf seine sich aus §§ 93, 97\n AO ergebenden Mitwirkungspflichten ein Antragsvordruck zu übersenden, damit er die erforderlichen Angaben macht. 7Rei‐\n chen die Angaben dann zur Entscheidung noch nicht aus, sind gemeinsam mit dem Träger alle Ermittlungsmöglichkeiten aus‐\n zuschöpfen, um über das Bestehen eines Anspruchs befinden zu können.\n\n (3) 1Liegt ein vom Träger vollständig ausgefüllter Antrag vor und ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Anspruchskonkur‐\n renz oder einen Ausschlusstatbestand, ist dem Antrag zu entsprechen. 2Erscheint im Einzelfall eine Entscheidung ohne zu‐\n sätzliche Auskünfte des Berechtigten nicht möglich und deshalb seine Mitwirkung unerlässlich, ist dieser unter Fristsetzung\n zur Auskunftserteilung aufzufordern. 3Ist der Sachverhalt nicht aufklärbar, ist nach Aktenlage zu entscheiden. 4Die Entschei‐\n dung über den Antrag ist dem Antragsteller durch Bescheid bekannt zu geben; dem Berechtigten ist eine Durchschrift des Be‐\n scheides zu übersenden. 5Durch entsprechende Kennzeichnung ist sicherzustellen, dass künftige Mitteilungen und Beschei‐\n de direkt an den Antragsteller versandt werden.\n\n\n Antrag bei Kindern über 18 Jahre\n\n 1Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat sich die bisherige Kindergeldfestsetzung erledigt (§ 124 Abs. 2 AO), so dass ein\nDA\n schriftlicher Neuantrag gestellt werden muss (s. DA 67.2 und 67.3). 2Weist der Berechtigte bis zur Vollendung des 18. Le‐\n67.4\n bensjahres des Kindes das Vorhandensein der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 EStG nach, ist dies als Neuantrag zu wer‐\n ten.\n\n\nDA 67.5 Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen\n\n Sachverhaltsaufklärung\n\n 1Im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO). 2Die Familienkassen haben alle notwendigen Maßnahmen zu\n ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären. 3Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen nach\n den Umständen des Einzelfalles (§ 88 Abs. 1 Satz 3 AO). 4Der Gewährung rechtlichen Gehörs kommt besondere Bedeu‐\n tung zu. 5Die Aufklärungspflicht der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 90 AO) begrenzt.\n 6Die Familienkassen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen. 7Insbeson‐\n dere kann die Familienkasse gemäß § 92 AO\nDA\n67.5.1 - Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,\n\n - Sachverständige zuziehen,\n\n - Urkunden und Akten beziehen und\n\n - den Augenschein einnehmen.\n 8In Ausnahmefällen kann die Familienkasse eine Versicherung an Eides statt (§ 95 AO) verlangen; von dieser Möglichkeit\n ist zurückhaltend Gebrauch zu machen.\n 9Vgl. zu den Ermittlungen der Familienkassen auch DA 63.4.1.2.\n\nDA 67.5.2 Ermittlungen, Auskunftsersuchen\n\n Allgemeine Maßnahmen der Feststellung\n\n (1) 1Die zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Maßnahmen, wie Rückfragen beim Antragsteller\n oder Ermittlungen bei dritten Personen oder Stellen, sind zusammenhängend und möglichst unmittelbar nach Eingang\n des Antrages, Fragebogens oder sonstigen Überprüfungsvorgangs in die Wege zu leiten, damit die abschließende Ent‐\n scheidung über den Kindergeldanspruch zügig getroffen werden kann. 2Die Sachverhaltsaufklärung ist durch gezielte,\n präzise und umfassende Fragestellung so zu gestalten, dass bei derselben Person oder Stelle nicht erneut angefragt\n werden muss.\n\nDA (2) 1Wird erstmals Kindergeld für Kinder beantragt, für die schon seit längerer Zeit ein Anspruch auf Kindergeld besteht,\n67.5.2.1 und ist kein anspruchsausschließender Sachverhalt ersichtlich, so ist zu klären, weshalb der Antragsteller seinen An‐\n spruch nicht schon früher geltend gemacht hat. 2Das Ergebnis der Überprüfung ist in der Kindergeldakte zu vermerken.\n 3Hat bisher eine andere Person für diese Kinder Kindergeld bzw. eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung bezogen\n oder eine andere Stelle solche Leistungen erbracht, so ist sicherzustellen, dass keine Doppelfestsetzung erfolgt.\n\n (3) 1Vor einer erstmaligen Kindergeld-Festsetzung ist die eventuelle Berücksichtigung des Kindes bei anderen Personen\n zu prüfen, wenn Anlass hierzu besteht. 2Die Prüfung ist z.B. durch Einsicht in evtl. vorhandene Kindergeld-Akten Dritter,\n Auskunftsersuchen oder ggf. Außendienstauftrag vorzunehmen. 3Ist die andere Person im öffentlichen Dienst tätig, ist\n dort mit einer Vergleichsmitteilung anzufragen.",
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"number": 72,
"content": "(4) 1Auf besondere Feststellungen kann in der Regel verzichtet werden, wenn der nicht dauernd getrennt lebende Ehe‐\n gatte des Antragstellers oder der andere mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil zum Zwecke\n der Berechtigten-Bestimmung den Antrag mitunterschrieben hat (§ 64 Abs. 2 EStG). 2Hier kann davon ausgegangen wer‐\n den, dass er von den Angaben des Antragstellers Kenntnis genommen hat und diese als seine eigenen verstanden wis‐\n sen will.\n\n (5) 1Ist nach dem Akteninhalt zu vermuten, dass Ermittlungen bei anderen Personen oder Stellen den Interessen des Be‐\n rechtigten zuwiderlaufen, so ist ihm unter Fristsetzung anheimzustellen, den erforderlichen Nachweis selbst zu erbringen.\n 2Er ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass andernfalls durch die Familienkasse Ermittlungen bei diesen Personen oder\n Stellen vorzunehmen sind.\n\n (6) 1Soweit in der Kindergeldangelegenheit eines Pflegeelternteils oder Stiefelternteils ein Auskunftsersuchen an einen\n anderen Elternteil gerichtet wird, sind der Name und die Anschrift des Stief- oder Pflegeelternteils nicht anzugeben, weil\n hierdurch möglicherweise die Pflegeeltern oder der Stiefelternteil einem anderen Elternteil bekannt werden und dieser\n Gelegenheit erhielte, störend in das Eltern-Kind-Verhältnis einzugreifen. 2In diesen Fällen ist lediglich in abstrakter Form\n mitzuteilen, dass der Stiefelternteil, der Pflegevater oder die Pflegemutter Kindergeld beansprucht.\n\n (7) 1Der Festsetzungsbescheid der Familienkasse des vorrangig Berechtigten für das Zahlkind ist kein Grundlagenbe‐\n scheid für die Familienkasse des nachrangig Berechtigten, der den Zählkindvorteil geltend macht. 2Es ist nicht erforder‐\n lich, dass für die Geltendmachung des Zählkindvorteils für dieses Kind als Zahlkind Kindergeld festgesetzt wird. 3Der\n Zählkindvorteil muss aufgrund eigener Prüfung der Familienkasse festgesetzt werden.\n\n\n Besondere Feststellungen bei Adoptionspflege\n\n (1) 1Wird bei der Antragstellung für ein Kind bekannt, dass es mit dem Ziele der Adoption in den Haushalt der derzeitigen\n Pflegeeltern und künftigen Adoptiveltern aufgenommen ist, so kann zur Wahrung der Vertraulichkeit in der Regel auf die\n Bekanntgabe des Namens und der Anschrift der Eltern durch die Adoptionsvermittlungsstellen verzichtet werden (vgl. §§\n 1744, 1751 Abs. 4, 1758 BGB). 2Die Adoptionsvermittlungsstelle ist formlos zu ersuchen, bei den Eltern des Kindes die\n für die Entscheidung der Familienkasse erforderlichen Auskünfte einzuholen.\n\n (2) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die Angaben der Eltern der Familienkasse mitzuteilen und deren Richtigkeit und\nDA Vollständigkeit sowie die Glaubhaftigkeit der Angaben zu bestätigen. 2Sie hat ferner die ansonsten der ermittelnden Fami‐\n67.5.2.2 lienkasse obliegende Verpflichtung, die für den Wohnort der Eltern zuständige Familienkasse über die Personalien des\n betreffenden Kindes und den Zeitpunkt der Inpflegenahme durch die künftigen Adoptiveltern (ohne Namensnennung) zu\n unterrichten, falls die Eltern angegeben haben, für das Kind Kindergeld zu beziehen oder beantragt zu haben. 3Die Adop‐\n tionsvermittlungsstelle ist nötigenfalls formlos zu ersuchen, bei den Eltern des Kindes die für die Entscheidung der Famili‐\n enkasse erforderlichen Auskünfte einzuholen.\n\n (3) 1Lässt sich das in Abs. 1 und 2 beschriebene Verfahren nicht anwenden, hat die Familienkasse die erforderlichen\n Feststellungen von Amts wegen zu treffen. 2Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Namen der Eltern oder der\n Pflege- bzw. künftigen Adoptiveltern den jeweils anderen Elternteilen nicht preisgegeben werden (§ 1758 BGB).\n\n\nDA 67.6 Mitwirkungspflichten\n\n Allgemeines\n\n (1) 1Die Mitwirkungspflichten eines Beteiligten (zum Begriff siehe DA 67.1 Abs. 2 Satz 2) und anderer Personen (anderer\n Elternteil, Kind) bestimmen sich nach §§ 90 bis 95 AO. 2Sonderregelungen enthält § 68 EStG (vgl. DA 68).\n\n (2) 1Ein Beteiligter hat selbst kein Auskunftsverweigerungsrecht. 2Aus seiner Nichtmitwirkung können nachteilige Schlüsse\n gezogen werden.\n\n (3) 1Andere Personen als die Beteiligten sollen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO erst dann zur Auskunft angehalten werden,\nDA wenn die Sachverhaltsaufklärung über die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder mangels Erfolgsaussichten zwecklos er‐\n67.6.1 scheint. 2Werden andere Auskunftspflichtige durch Verwaltungsakt zur Auskunft herangezogen, sind sie auf Antrag nach §\n 107 Satz 1 AO zu entschädigen. 3Freiwillig vorgelegte Auskünfte und Sachverständigengutachten führen selbst dann nicht\n zu einer Entschädigung, wenn die Familienkasse sie verwertet.\n\n (4) 1In Auskunftsersuchen ist gemäß § 93 Abs. 2 AO stets anzugeben, über welchen Sachverhalt Auskünfte erteilt werden\n sollen und ob diese Auskunft für den Kindergeldanspruch des Auskunftspflichtigen selbst oder denjenigen anderer Perso‐\n nen erforderlich sind. 2Auskünfte können schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilt werden (§ 93 Abs. 4 AO). 3Die Fa‐\n milienkasse kann ferner anordnen, dass ein Beteiligter mündliche Auskünfte zur Niederschrift an Amtsstelle erteilt (§ 93\n Abs. 5 AO). 4Dies kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt wor‐",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 73,
"content": "den ist oder aber die schriftliche Auskunft zu keiner Klärung des Sachverhaltes geführt hat. 5Die Aufwendungen für die per‐\n sönliche Vorsprache eines Beteiligten können nicht erstattet werden (§ 107 Satz 2 AO).\n\n (5) 1Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Beteiligten nach § 90 Abs. 2 AO in besonderem Maße um Aufklärung\n und Beschaffung geeigneter Beweismittel, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Unterlagen bemühen. 2Insoweit besteht\n eine erhöhte Mitwirkungspflicht. 3In der Regel genügt der Beteiligte dieser Verpflichtung durch die Vorlage von Bescheini‐\n gungen auf den von der Verwaltungskommission der EU eingeführten bzw. mit den Verbindungsstellen vereinbarten Vordru‐\n cken. 4§ 90 Abs. 2 AO schließt im Übrigen nicht aus, dass sich die Familienkasse zur Klärung des Sachverhaltes in Zwei‐\n felsfällen direkt an den zuständigen ausländischen Träger bzw. die jeweilige Verbindungsstelle wendet.\n\n\nDA 67.6.2 Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Angaben\n\n Allgemeines\n\n (1) 1Der Beteiligte hat nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO alle für die Feststellung des Sachverhaltes erheblichen Auskünfte zu\n erteilen. 2Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für die Dauer der Kindergeld-Festsetzung, wenn begründeter\n Anlass besteht, Auskünfte vom Kindergeld-Berechtigten zu verlangen.\n\n (2) 1Der Auskunftsverpflichtung genügt der Antragsteller bzw. Kindergeld-Berechtigte in der Regel, wenn er den Antrags‐\nDA vordruck, den Fragebogen oder einen der sonstigen Vordrucke ausfüllt. 2Falls aus den sonstigen Angaben oder den Ak‐\n67.6.2.1 tenunterlagen zu dieser Frage kein ausreichender Aufschluss gewonnen werden kann, ist der Verpflichtete aufzufordern,\n die Angabe nachzuholen; je nach den Umständen des Falles ist entweder der Vordruck zur Vervollständigung zurückzu‐\n geben oder die Angabe mit einem gesonderten Schreiben zu verlangen.\n\n (3) In der Regel kann nicht erwartet werden, dass ein Antragsteller oder Kindergeld-Berechtigter von sich aus erkennt, ob\n über die in den Vordrucken verlangten Antworten hinaus weitere Angaben erforderlich sind; Angaben zu weiteren für die\n Festsetzung erheblichen Tatsachen müssen daher grundsätzlich gesondert erfragt werden.\n\n\n Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden\n\n (1) 1Ein Beteiligter ist auf Verlangen der Familienkasse zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet (§ 97 Abs. 2 AO).\n 2Im Kindergeld-Verfahren ist die Ausfertigung der erforderlichen Urkunden nicht kostenfrei gestellt. 3Soweit bestimmte Be‐\n weisurkunden nicht vorgelegt werden können, ist zu prüfen, ob die glaubhaften Angaben des Berechtigten in Verbindung\n mit dem Akteninhalt ausreichenden Aufschluss über das (weitere) Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen geben.\n\n (2) 1Beweisurkunden sind Schriftstücke, die von einer zuständigen Person oder Stelle ausgestellt sind und aus deren In‐\n halt sich die zu beweisende Tatsache ergibt. 2Als Beweisurkunden sind auch auf mechanischem Wege angefertigte Be‐\n scheinigungen (z.B. Immatrikulationsbescheinigungen) anzuerkennen. 3Auf fotomechanischem Wege angefertigte, nicht\n beglaubigte (nicht bestätigte) Ablichtungen von Originalurkunden können anerkannt werden, wenn sie\n\n - gut leserlich sind,\n\n keine Anzeichen einer Manipulation wie Übermalen, Ausradieren, Hinzufügen, Weißen oder Abdecken von Teilen des\nDA -\n abgelichteten Originals aufweisen,\n67.6.2.2\n - in sich nicht widersprüchlich sind und\n\n - keine Abweichungen vom üblichen Inhalt von Originalurkunden einer bestimmten Art erkennen lassen.\n 4Dies gilt auch für die Übersendung von Dokumenten per Telefax.\n\n (3) 1Bei Geburtsurkunden sowie sonstigen amtlichen Beweisurkunden, die für Belange des Kindergeldes bestimmt sind,\n sind nur Originale und amtlich beglaubigte Ablichtungen hiervon anzuerkennen. 2Werden in der Familienkasse Ablichtun‐\n gen von Beweisurkunden für die Kindergeld-Akten gefertigt, so ist auf ihnen zu vermerken: \"Original hat vorgelegen\"; der\n Vermerk ist mit Namenszeichen und Datum zu versehen.\n\n (4) 1Die Beweiskraft einer Urkunde wird nicht beeinträchtigt, wenn einzelne Angaben, die für die Entscheidung über den\n Anspruch nicht benötigt werden, aus Geheimhaltungs- oder Datenschutzgründen unleserlich gemacht worden sind. 2Auf\n Anfrage oder bei ersichtlichem Beratungsbedürfnis ist auf die Möglichkeit der Unkenntlichmachung einzelner Angaben in\n Nachweisunterlagen hinzuweisen.\n\n\n Nachweis des Vorhandenseins der Kinder\n\n (1) 1Das Vorhandensein der Kinder und ihre Zugehörigkeit zum Haushalt des Berechtigten ist in der Regel durch eine\nDA\n Haushaltsbescheinigung nachzuweisen. 2Für Kinder, die außerhalb des Haushalts leben, ist dieser Nachweis grundsätz‐\n67.6.2.3\n lich durch eine Lebensbescheinigung zu führen. 3Diese Nachweise sind durch Bescheinigung der zuständige Meldebe‐\n hörde oder einer anderen hierzu befugten öffentlichen Dienststelle zu erbringen. 4Für Kinder, die in einem Heim unterge‐",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 74,
"content": "bracht sind oder die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, kann die Bescheinigung auch von der Heim- oder\n Schulleitung oder vom Ausbildungsbetrieb (Ausbildungsstätte) abgegeben werden. 5Falls ein außerhalb des Haushalts le‐\n bendes Kind eine Schule bzw. Hochschule besucht, reicht auch eine Bescheinigung der Schule bzw. Hochschule über\n den Schulbesuch auf einem anderen Vordruck aus; eine solche Bescheinigung darf jedoch zum Zeitpunkt ihrer Einrei‐\n chung nicht älter als sechs Monate sein.\n\n (2) Anlässlich der Überprüfung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen ist keine Haushaltsbescheinigung zu fordern,\n wenn ein entsprechender Nachweis beim maschinellen Abgleich mit den Daten der Meldebehörden erfolgt ist.\n\n (3) 1Auf eine Haushaltsbescheinigung kann verzichtet werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt unter\n Vorlage einer standesamtlichen Urkunde oder Bescheinigung über die Abstammung bzw. Geburt Kindergeld für ein erstes\n Kind beantragt wird, der Wohnort der Eltern sich daraus ergibt und keine Zweifel bestehen, dass das Kind in den Haushalt\n der Eltern aufgenommen ist. 2Bei einem nicht ehelichen Kind kommt es dementsprechend darauf an, dass der Wohnort\n eines Elternteils angegeben ist und an der Aufnahme des Kindes in dessen Haushalt keine Zweifel bestehen. 3Auf eine\n Haushaltsbescheinigung für ein im Haushalt des Berechtigten lebendes Kind kann ferner verzichtet werden, wenn für die‐\n ses Kind ein Nachweis über die Ausbildung vorgelegt wird und die Haushaltszugehörigkeit keine besondere Anspruchs‐\n voraussetzung ist (vgl. aber § 32 Abs. 1 Nr. 2 und § 63 Abs. 1 EStG).\n\n (4) Für Kinder von Aussiedlern bedarf es keiner Haushaltsbescheinigung, wenn ihr Vorhandensein, ihre Zugehörigkeit\n zum Haushalt sowie der Tag der Einreise durch den Aufnahmebescheid, den Registrierschein oder eine Anmeldebeschei‐\n nigung der Meldebehörde nachgewiesen worden ist.\n\n (5) Ist der Antragsteller Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte, so ist zum\n Nachweis der Kinder, wenn diese nicht bei einem deutschen Einwohnermeldeamt erfasst sind, hilfsweise eine Familien‐\n standsbescheinigung zu verwenden.\n\n\n Nachweis der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen\n\n 1Bei Ausländern oder Staatenlosen ist zu prüfen, ob sie die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz\n 1 EStG erfüllen. 2Bei Staatsangehörigen aus EWR-Staaten und der Schweiz ist eine solche Prüfung entbehrlich. 3Ist der\n Antragsteller nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, ist zu prüfen, ob er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländi‐\nDA\n scher Flüchtlinge als sonstiger politisch Verfolgter im Sinne von § 3 AsylVfg anerkannt worden ist. 4Wer im Besitz einer\n67.6.2.4\n Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung ist, hat zu erklären, dass er nicht zum Personenkreis der Entsandten im Sinne\n von § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG gehört. 5Bestehen Zweifel, ob eine Entsendung im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG vor‐\n liegt, ist bei der zuständigen deutschen Krankenkasse anzufragen, ob Beiträge zur deutschen Sozialversicherung entrich‐\n tet werden.\n\n\n Mitwirkungspflichten anderer Personen als des Beteiligten\n\n (1) 1Das EStG enthält keine eigenständigen Regelungen zu den Mitwirkungspflichten des nachrangigen Elternteils. 2Viel‐\n mehr hat der Ehegatte des Berechtigten - auch der getrennt lebende oder geschiedene - nach § 101 Abs. 1 in Verbindung\n mit § 15 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht, soweit er nicht selbst Beteiligter ist. 3Der andere Elternteil eines nicht eheli‐\n chen Kindes ist jedoch unabhängig davon nach den allgemeinen Regelungen der §§ 93, 97 AO zur Auskunft und zur Vorla‐\nDA ge von Beweisurkunden verpflichtet. 4Zur Mitwirkungspflicht von Kindern vgl. § 68 Abs. 1 EStG.\n67.6.3\n (2) 1§ 101 AO schließt nicht aus, dass die hiervon erfassten Personen gleichwohl zur Auskunftserteilung aufgefordert wer‐\n den. 2Sie sind dann jedoch über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.\n\n (3) Ist die erforderliche Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht unterblieben, dürfen die auf der Aussage beru‐\n henden Kenntnisse nicht verwertet werden (BFH vom 31.10.1990 - BStBl 1991 II S. 204), es sei denn, der Betreffende\n stimmt nachträglich zu oder wiederholt nach Belehrung seine Aussage (BFH vom 7.11.1985 - BStBl 1986 II S. 435).\n\n\n Folgen fehlender Mitwirkung\n\n (1) Kommt ein Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist deshalb das Kindergeld\n wegen Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen auf Null festzusetzen (Grundsatz der Feststellungslast).\n\nDA (2) 1Wird im Rahmen der allgemeinen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Fragebogen nicht zurückgegeben,\n67.6.4 ist die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG ab dem Zeitpunkt für das betroffene Kind aufzuheben, ab dem keine\n sichere Erkenntnis über das Bestehen anspruchsbegründender Voraussetzungen mehr besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn in\n einem laufenden Kindergeldfall aus anderen Gründen eine Mitwirkung des Berechtigten erforderlich ist und diese nicht er‐\n bracht wird. 3Wirkt der Berechtigte nach Bestandskraft des Aufhebungsbescheides mit (etwa durch Einreichung des Frage‐\n bogens), so ist dies als Neuantrag zu werten. 4DA 66.3 ist zu beachten.",
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"content": "(3) 1Wird in einem laufenden Kindergeldfall eine Erklärung über die Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten Kindes\n erforderlich und wird diese nicht vorgelegt, so ist die Kindergeld-Festsetzung für das betreffende Kind nach § 175 Abs. 1\n Satz 1 Nr. 2 AO für das Kalenderjahr zu korrigieren, vgl. DA 63.4.1.2 Abs. 6. 2Das für den Korrekturzeitraum bereits gezahl‐\n te Kindergeld ist nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.\n\n (4) 1Wirkt der Berechtigte in Schriftform (z.B. Vorlage von Urkunden) noch während der Einspruchsfrist mit, ist dies in der\n Regel als Einspruch zu behandeln. 2Soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist ein Abhilfebescheid nach § 172\n Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO zu erteilen, mit dem die bisherige Entscheidung korrigiert wird. 3Anstelle einer Teilab‐\n hilfe kann auch eine Einspruchsentscheidung ergehen (§ 367 Abs. 2 Satz 3 AO). 4Stellt der Berechtigte ausdrücklich einen\n Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO), ist diesem zu folgen, soweit die Anspruchsvor‐\n aussetzungen vorliegen. 5Wirkt der Berechtigte nach Ablauf der Einspruchsfrist mit, ist dies ein Antrag auf Änderung der\n Nullfestsetzung nach §§ 172 ff. AO oder ein Antrag nach § 67 EStG.\n\n\n Akteneinsicht\n\n (1) 1Die AO berechtigt den Beteiligten nicht zur Akteneinsicht. 2Im Einzelfall kann jedoch nach dem Ermessen der Familien‐\n kasse Akteneinsicht gewährt werden. 3Sie hat dabei grundsätzlich in den Diensträumen der Familienkasse in Gegenwart ei‐\n\nDA nes Bediensteten zu erfolgen. 4Es ist sicherzustellen, dass bei der Akteneinsicht die Verhältnisse eines anderen nicht unbe‐\n\n67.7 fugt offenbart werden (§ 30 AO).\n\n (2) 1Eine Übersendung von Kindergeldakten an andere Stellen zum Zwecke der Akteneinsicht ist nur in den gesetzlich gere‐\n gelten Ausnahmefällen zulässig (z.B. § 86 FGO). 2Bei einer zulässigen Aktenübersendung ist sicherzustellen, dass die Ver‐\n hältnisse Dritter nicht unbefugt offenbart werden (§ 30 AO).\n\n\n\n Besondere Mitwirkungspflichten\n\n § 68 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n \"Besondere Mitwirkungspflichten\n\n (1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind\n oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen\n Familienkasse mitzuteilen. 2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse ver‐\n pflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abga‐\n benordnung findet insoweit keine Anwendung.\nVII.\n\n (2) Soweit es zur Durchführung des § 63 erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser Vorschrift bezeich‐\n neten Personen der Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern und\n Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.\n\n (3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Ka‐\n lenderjahr ausgezahlte Kindergeld.\n\n (4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für die\n jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen.\"\n\n\n Veränderungsanzeige des Antragstellers bzw. Kindergeld-Empfängers\n\n (1) 1Die Regelung verpflichtet den Antragsteller bzw. Kindergeldempfänger, Änderungen in den Verhältnissen, die für den An‐\n spruch auf Kindergeld erheblich sind, oder über die im Zusammenhang mit der Steuervergütung Erklärungen abgegeben wor‐\n den sind, der Familienkasse mitzuteilen. 2Die Veränderungsanzeige muss bei der zuständigen Familienkasse eingehen. 3Än‐\n derungsmitteilungen an eine andere Familienkasse oder eine andere Stelle genügen nicht. 4Veränderungsanzeigen sind als\n Sofort-Sachen zu behandeln.\nDA\n (2) Soweit sich aufgrund von Veränderungsanzeigen an eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes Änderungen in besol‐\n68.1\n dungs-, tarif- oder versorgungsrechtlichen Leistungsbereichen ergeben können, ist dies der bezügeanweisenden Stelle mitzu‐\n teilen.\n\n (3) 1Die Mitteilungspflicht des Berechtigten beginnt mit der Antragstellung und endet im Regelfalle mit Ablauf des Monats, für\n den das Kindergeld letztmals geleistet worden ist. 2Ist der Berechtigte bis zu diesem Zeitpunkt seiner Verpflichtung zur Anzei‐\n ge anspruchsbeeinflussender Veränderungen nicht nachgekommen, so besteht die Mitteilungspflicht auch über das Leis‐\n tungsende hinaus. 3Treten nach Beendigung des Kindergeldbezuges Veränderungen ein, die den Anspruch rückwirkend be‐",
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"number": 76,
"content": "einflussen, besteht auch insoweit noch eine Mitteilungspflicht. 4Sie trifft den Berechtigten auch dann, wenn der Antrag auf\n Kindergeld nicht von ihm selbst, sondern von einem Bevollmächtigten oder einer anderen Person oder Stelle gestellt worden\n ist, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 67 Satz 2 EStG), oder wenn das Kindergeld ganz\n bzw. teilweise an Dritte ausgezahlt wird (§§ 74, 76 EStG, § 46 AO sowie nach entsprechenden Regelungen des über- oder\n zwischenstaatlichen Rechts).\n 5Eine Veränderungsanzeige erübrigt sich bei Tatsachen, die bereits in einem Antrag oder Fragebogen angegeben oder auf\n andere Weise mitgeteilt worden sind.\n\n (4) Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG können eine Straftat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO\n oder gemäß § 378 Abs. 1 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Ordnungswidrigkeit darstellen.\n\n (5) 1Eine Ordnungswidrigkeit liegt nicht vor, wenn trotz verspäteter Änderungsmitteilung keine Überzahlung eingetreten ist.\n 2Dagegen kann bei vorsätzlichem Unterlassen einer Änderungsmitteilung ein Steuerstraftatbestand auch dann vorliegen,\n wenn keine Überzahlung eingetreten ist (vgl. § 370 Abs. 2 AO).\n\n (6) 1Die Verfolgungsverjährung tritt bei Ordnungswidrigkeiten gemäß § 378 AO - abweichend von § 31 OWiG - nach 5 Jahren\n ein. 2Die Verjährung beginnt mit dem Eintritt des nicht gerechtfertigten Steuervorteils. 3Nicht gerechtfertigte Steuervorteile\n sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden, § 370 Abs. 4 S. 2 AO.\n\n (7) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vor, so ist die Familienkasse verpflichtet, Ermittlungen\n aufzunehmen, §§ 386, 385 Abs. 1 AO i.V.m. § 152 Abs. 2 StPO. 2Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten steht im pflichtge‐\n mäßen Ermessen der Familienkassen, § 47 OWiG. 3Wird von einer Verfolgung abgesehen, so sind die Gründe hierfür in ei‐\n nem Aktenvermerk festzuhalten. 4Im Übrigen wird auf die Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungs‐\n widrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Ein‐\n kommensteuergesetzes (DA-FamBuStra) verwiesen (BStBl 1999 I S. 1 ff.).\n\n\n Mitwirkungspflicht von Kindern über 18 Jahre\n\n (1) 1§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet Kinder über 18 Jahre, auf Verlangen der Familienkasse die zur Feststellung des\n Sachverhalts notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. 2Insoweit haben sie kein Aus‐\n kunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO. 3Eine Verpflichtung der Kinder, leistungserhebliche Änderungen in ihren Verhält‐\n nissen von sich aus mitzuteilen, besteht jedoch nicht.\n\n (2) 1Die unmittelbare Inanspruchnahme der Kinder kommt nur in Betracht, wenn ein Nachweis der anspruchserheblichen Tat‐\n sachen anderweitig nur schwer zu erbringen ist und eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht\nDA\n zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). 2Den Kindern ist eine angemessene Frist\n68.2\n zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht zu setzen. 3Die Frist ist nach den Bedürfnissen der Familienkasse festzusetzen;\n sie muss für die um Auskunft ersuchten Kinder aber ausreichend lang bemessen sein und sollte mindestens 14 Tage betra‐\n gen. 4Begründeten Anträgen auf Verlängerung der Frist ist zu entsprechen (§ 109 Abs. 1 AO); eine Sicherheitsleistung nach §\n 109 Abs. 2 AO kommt nicht in Frage.\n\n (3) 1Kommen die Kinder ihrer Mitwirkungspflicht nicht in dem gesetzlich bestimmten Umfang nach, kann diese nach § 328\n AO durch Androhung und spätere Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. 2DA 68.1 Abs. 4 bis 5 gilt entspre‐\n chend.\n\n\n Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber von Kindern über 18 Jahre\n\n (1) 1§ 68 Abs. 2 EStG verpflichtet den Arbeitgeber bzw. Ausbildenden eines über 18 Jahre alten Kindes, auf Verlangen der\n Familienkasse eine Bescheinigung über den Arbeitslohn bzw. die Ausbildungsvergütung sowie einen evtl. auf der Lohnsteu‐\n erkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen, soweit dies zur Entscheidung über den Kindergeldanspruch erforderlich ist.\n\nDA 2§ 68 Abs. 2 EStG erfasst nicht nur Arbeitgeber der Privatwirtschaft, sondern auch öffentlich-rechtliche Dienstherrn bzw. Ar‐\n\n68.3 beitgeber. 3DA 68.2 Abs. 2 gilt entsprechend.\n\n (2) 1Wurde eine Bescheinigung vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn unrichtig ausgestellt, kann nach § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO\n eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, auch wenn aufgrund dieser Bescheinigung keine Überzahlung an Kindergeld eingetreten\n sein sollte. 2DA 68.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend. 3Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat. 4Die Tat\n ist beendet, wenn die unrichtige Bescheinigung in den Verfügungsbereich der Familienkasse gelangt.\n\n\n Bescheinigung über ausgezahltes Kindergeld\n\nDA (1) 1Wird bei der Einkommensteuer-Veranlagung durch das Finanzamt der Kinderfreibetrag abgezogen, so erhöht sich die\n68.4 Einkommensteuer um das für das Veranlagungsjahr gezahlte Kindergeld. 2Hat das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung\n Zweifel, ob Kindergeld gezahlt worden ist, soll es diese nach der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 2 EStG i.d.F. des",
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"number": 77,
"content": "Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes (BStBl 1995 I S. 786) durch Anfrage bei der Familienkasse ausräumen. 3Eine Bescheini‐\n gung nach § 68 Abs. 3 EStG ist deshalb nur in Ausnahmefällen auszustellen.\n\n (2) 1Dem Finanzamt gegenüber zu bescheinigen sind grundsätzlich die dem Kindergeld-Berechtigten für das Veranlagungs‐\n jahr gezahlten Beträge. 2Anzugeben sind auch diejenigen Beträge, die wegen einer Abzweigung an Dritte oder einer Aufrech‐\n nung nicht an den Kindergeld-Berechtigten ausgezahlt worden sind, ihm aber zugestanden haben.\n\n (3) 1Ist Kindergeld zu Unrecht gezahlt und die Erstattungsforderung bindend festgesetzt worden, ist das zuständige Finanz‐\n amt hierüber zu unterrichten, falls zuvor eine Bescheinigung ausgestellt oder eine Auskunft erteilt worden ist. 2Entsprechen‐\n des gilt bei nachträglicher Zahlung von Kindergeld. 3Darüber hinaus ist das Finanzamt zu unterrichten, wenn es sich um\n einen Fall nachträglicher Zahlung für ein abgelaufenes Kalenderjahr bei einem über 18-jährigen Kind handelt. 4Keine Unter‐\n richtung hat zu erfolgen, wenn der Kostenträger, z.B. das Sozialamt, das Kindergeld auf sich abgezweigt, auf seine Leistung\n angerechnet oder eine Erstattung gefordert hat.\n\n\n Auskunftserteilung an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes und Arbeitsämter\n\n (1) 1§ 68 Abs. 4 EStG regelt eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO). 2Da‐\n nach sind Vergleichsmitteilungen zwischen den Familienkassen und Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nicht nur für\n Zwecke der Kindergeld-Zahlung zulässig, sondern auch, soweit die Bezügestellen Kindergeld-Daten für die Festsetzung kin‐\n dergeldabhängiger Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts benötigen. 3Die Beihilfestellen dürfen nicht\n von den Familienkassen informiert werden.\nDA\n (2) Bei der Offenbarung an die für die Gewährung von Arbeitslosengeld und -hilfe, Unterhalts-, Übergangs,- Kurzarbeiter- und\n68.5\n Winterausfallgeld sowie Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Organisationseinheiten\n des Arbeitsamtes dürfen nach § 21 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Einkünfte und Bezüge des Kindes und der\n Zeitraum, für den das Kind zu berücksichtigen ist, mitgeteilt werden.\n\n (3) § 68 Abs. 4 EStG gilt für die inzwischen privatisierten Unternehmen von Post und Bahn (Deutsche Bahn AG, Deutsche\n Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG) nur insoweit, als sie Familienkassen i.S.d. § 72 Abs. 2 EStG\n sind.\n\n\n\n Prüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen über Meldedatenabgleich\n\n § 69 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n \"Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung\n\nVIII. Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Abständen den Familienkassen nach Maßgabe einer aufgrund des §\n 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des Melderechtsrah‐\n mengesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen Kindern\n gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges\n von Kindergeld geeignet sind.\"\n\n\n Meldedatenabgleich\n\n (1) 1§ 69 EStG bildet zusammen mit § 3 der Zweiten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes vom 31. Juli 1995\n (BGBl. I S. 1011 - 2. BMeldDÜV) in der durch Artikel 25 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 geänderten Fassung die\nDA Rechtsgrundlage für den Datenabgleich zwischen der BA und den Meldebehörden zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezu‐\n69 ges von Kindergeld. 2Durch den Datenabgleich wird die Existenz und der Inlandsaufenthalt des Berechtigten und der Kinder\n festgestellt.\n\n (2) Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes nehmen am Meldedatenabgleich nicht teil.\n\n\n\n Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes\n\n § 70 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n \"Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes\nIX.\n (1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von der Familienkasse durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt, soweit nichts\n anderes bestimmt ist. 2Von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides kann abgesehen werden, wenn",
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"number": 78,
"content": "1. dem Antrag entsprochen wird, oder\n\n der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind,\n 2.\n oder\n\n das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass der Berechtigte die Voraussetzungen für eine weitere Berück‐\n 3.\n sichtigung des Kindes nachgewiesen hat.\n\n (2) Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die\n Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.\n\n (3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung\n beseitigt werden. 2Neu festgesetzt oder aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung\n oder der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat. 3Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach\n Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung\n der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.\"\n\n\n Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid\n\n (1) 1Auf das Kindergeld als Steuervergütung im Sinne von § 37 Abs. 1 AO finden gemäß § 155 Abs. 6 AO die für die Steuer‐\n festsetzung geltenden Vorschriften der §§ 155 bis 177 AO sinngemäß Anwendung. 2Dies bedeutet, dass die Festsetzung des\n Kindergeldes für jedes Kind grundsätzlich durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 157\n Abs. 1 AO). 3Die Festsetzungen können auch in einem Bescheid zusammengefasst werden. 4Ausnahmen von der schriftli‐\n chen Bescheiderteilung sind in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelt. 5Schriftliche Kindergeld-Bescheide müssen im Briefkopf\n den Zusatz \"Familienkasse\" tragen.\n\n Beispiele:\n\n - \"Bundesministerium des Innern - Familienkasse -\"\n\n - \"Stadt Bonn - Die Oberbürgermeisterin - Familienkasse -\"\n\n - \"Bundesanstalt für Arbeit - Familienkasse -\"\n\n - \"Arbeitsamt Bonn - Familienkasse -\"\n\n (2) Soweit die Festsetzung des Kindergeldes durch schriftlichen Bescheid erfolgt, muss die Entscheidung nach § 121 AO so‐\n weit begründet werden, dass der Adressat des Verwaltungsaktes den Inhalt der Entscheidung der Familienkasse verstehen\n und ggf. im Einspruchswege dagegen vorgehen kann.\n\n (3) 1Schriftliche Bescheide sind nach § 157 Abs. 1 AO mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Das\n Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung hat nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge, sondern nur die Verlängerung\nDA der Einspruchsmöglichkeit auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).\n70.1\n Rechtsbehelfsbelehrung\n\n Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse\n schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.\n Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Be‐\n scheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die\n Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeit‐\n punkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe\n der Tag der Zustellung.\n\n (4) 1Um sicherzustellen, dass das Finanzamt Kenntnis von Nachzahlungen und Rückforderungen von Kindergeld erhält, sollte\n in alle Bescheide der Familienkassen über eine Nachzahlung oder Rückforderung folgender Hinweis aufgenommen werden:\n\n \"Ist für das Kind im betreffenden Veranlagungszeitraum ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen worden, ist die\n Nachzahlung/Rückforderung des Kindergeldes durch Abgabe einer berichtigten Anlage ,Kinder` unverzüglich dem Finanzamt\n anzuzeigen.\"\n\n 2In den unter DA 68.4 Abs. 3 genannten Fällen ist das Finanzamt zu unterrichten.\n\n (5) Ist das Kindergeld in vollem Umfang an eine oder mehrere andere Personen bzw. Stellen zu zahlen, ist der Berechtigte im\n Bescheid auf die ihm obliegende Mitteilungspflicht (§ 68 Abs. 1 EStG) hinzuweisen.\n\n (6) 1Soweit durch die Aufhebung bzw. Änderung einer Kindergeld-Festsetzung oder eine Neufestsetzung des Kindergeldes\n auch andere Personen oder Stellen betroffen werden, sind diese entsprechend zu benachrichtigen. 2Wird von einem Aufhe‐",
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"number": 79,
"content": "bungs-, Änderungs- oder Neufestsetzungsbescheid auch der Kindergeld-Anspruch einer Person berührt, bei der ein Kind als\n Zählkind berücksichtigt wird, ist eine Durchschrift des Bescheides für die betreffende Kindergeld-Akte zu fertigen, damit ge‐\n prüft werden kann, ob sich etwa durch den Wegfall des Zählkindes der dortige Kindergeld-Anspruch vermindert. 3Wird die\n Kindergeld-Akte der anderen Person nicht bei derselben Familienkasse geführt, ist die andere Familienkasse entsprechend\n zu unterrichten.\n\n (7) 1Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten richtet sich nach dem AEAO vom 15.7.1998, zuletzt geändert durch BMF-Schrei‐\n ben vom 14.2.2000 (Einarbeitung des sog. Bekanntgabeerlasses). 2Für die öffentliche Zustellung ist § 15 VwZG und die dazu\n ergangene allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 13.12.1966 in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.\n\n (8) 1An in einem anderen EWR-Staat, im ehemaligen Jugoslawien, in der Schweiz, in Marokko, Tunesien oder in der Türkei\n wohnende bzw. sich dort aufhaltende Adressaten können Bescheide nach Art. 3 Abs. 3 DVO bzw. den entsprechenden Rege‐\n lungen in den jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit unmittelbar durch Einschreiben mit Rückschein übersandt wer‐\n den. 2Ferner können an Empfänger in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Lu‐\n xemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien und den USA Bescheide durch einfachen Brief bekannt\n gegeben werden; in einem solchen Fall gilt der Verwaltungsakt nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO einen Monat nach der Aufgabe zur\n Post als bekannt gegeben, sofern nicht der Zugang selbst bzw. der vermutete Zeitpunkt des Zugangs vom Adressaten bestrit‐\n ten wird. 3Hält sich ein Adressat in einem anderen als den genannten Staaten auf, ist der Bescheid nach § 14 VwZG über die\n zuständige deutsche Auslandsvertretung bekannt zu geben.\n\n\n Absehen von der Bescheiderteilung\n\n (1) 1Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG kann von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides abgesehen werden, wenn\n dem Antrag auf Kindergeld in vollem Umfang entsprochen wird. 2Die Kindergeld-Festsetzung wird in einem solchen Fall auf\n \"andere Weise\" im Sinne von § 119 Abs. 2 Satz 1 AO, nämlich durch die erste Auszahlung des Kindergeldes und Bekanntga‐\n be des Auszahlungsbetrages und -zeitraumes bekannt gegeben. 3Der Inhalt der Festsetzung wird dabei durch die Aktenver‐\n fügung bestimmt. 4Aus dem ersten Zahlungsbeleg kann der Berechtigte aufgrund seiner durch das Merkblatt vermittelten\n Kenntnisse entnehmen, für wie viele Kinder, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Höhe Kindergeld festgesetzt worden\n ist.\nDA\n70.2 (2) Wird einem Berechtigten anlässlich einer Anfrage aufgrund der Aktenlage mündlich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, das\n beantragte Kindergeld festzusetzen, wird damit eine unverbindliche Auskunft erteilt.\n\n (3) 1Von der Erteilung eines schriftlichen Korrektur-Bescheides kann nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG abgesehen werden,\n wenn der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind. 2Erge‐\n ben sich durch die Anzeige Änderungen in der Rangfolge der bisher berücksichtigten Kinder, so ist von der schriftlichen Be‐\n kanntgabe der Änderung nach § 70 Abs. 2 EStG abzusehen. 3Soweit jedoch Kindergeld überzahlt worden ist, ist der Korrek‐\n tur-Bescheid schriftlich bekannt zu geben. 4Wird angezeigt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht in der Person des Kin‐\n des, sondern derjenigen des Berechtigten selbst fortfallen, bedarf es ebenfalls der Bescheiderteilung.\n\n\n Erteilung von Zwischennachrichten\n\n 1Verzögerungen bei der Entscheidung über den Anspruch und Unterbrechungen in der laufenden Zahlung, über die der An‐\n tragsteller oder Kindergeld-Empfänger nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet wird, können berechtigte Beschwerden und\nDA auch so genannte Untätigkeitseinsprüche (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO) mit entsprechenden Kostenfolgen auslösen. 2Antragstel‐\n70.3 ler bzw. Empfänger von Kindergeld oder von Abzweigungsbeträgen sind daher stets schriftlich oder (fern-)mündlich zu unter‐\n richten, wenn z.B. über einen Antrag auf Erlass oder Korrektur einer Kindergeld-Festsetzung nicht innerhalb eines angemes‐\n senen Zeitraumes nach Eingang bei der örtlich zuständigen Familienkasse entschieden worden ist, es sei denn, dass der An‐\n lass für die Verzögerung dem Antragsteller bereits durch eine Rückfrage bei ihm bekannt ist.\n\n\nDA 70.4 Aufhebung bzw. Änderung der Kindergeldfestsetzung bei einer Änderung der Verhältnisse\n\n Anwendungsbereich\n\n (1) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Kinder‐\n geld-Festsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu\n ändern. 2Die Aufhebung oder Änderung kann zu Gunsten oder zu Lasten des Berechtigten wirken. 3§ 70 Abs. 2 EStG ist\nDA auch dann anzuwenden, wenn wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 EStG Kindergeld nicht mehr\n70.4.1 als Steuervergütung, sondern als Sozialleistung nach dem BKGG zu zahlen ist.\n\n\n (2) 1§ 70 Abs. 2 EStG unterscheidet zwischen einer Aufhebung und einer Änderung der Kindergeld-Festsetzung. 2Die Auf‐\n hebung führt zur vollständigen Beseitigung, die Änderung zur inhaltlichen Abwandlung der Kindergeld-Festsetzung. 3Erge‐",
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"content": "ben sich durch die Korrektur nach § 70 Abs. 2 EStG Änderungen in der Rangfolge der bisher berücksichtigten Kinder, so\n sind die Festsetzungen für diese Kinder nach § 70 Abs. 2 EStG zu ändern (DA 70.2 Abs. 3).\n\n (3) 1§ 70 Abs. 2 EStG ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, nach‐\n dem der Anspruch auf Kindergeld auf Null festgesetzt worden ist. 2Die Vorschrift ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen\n sich die Kindergeldfestsetzung mit Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes durch Zeitablauf erledigt hat. 3Bei dieser\n Gestaltung kann nur eine erneute Festsetzung des Kindergeldes beantragt werden. 4DA 66.3 ist zu beachten\n\n\n Änderung in den Verhältnissen\n\n (1) 1Eine Aufhebung oder Änderung nach § 70 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass sich die Verhältnisse zu Gunsten oder zu\n Ungunsten des Berechtigten nachträglich geändert haben. 2Hierzu zählen auch rechtliche Verhältnisse. 3Die Verhältnisse,\n die im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindergeldes (Ausübung der Entscheidungs-/ Anordnungsbefugnis) vorlagen, müs‐\n sen sich geändert haben. 4Die Änderung muss auch anspruchserheblich sein, d.h. zu einem vollständigen oder teilweisen\n Wegfall des Kindergeld-Anspruchs führen.\nDA\n70.4.2 (2) § 70 Abs. 2 EStG erfasst nicht diejenigen Sachverhalte, in denen nachträglich festgestellt wird, dass das Recht von An‐\n fang an unrichtig angewandt worden ist; hier ist nach §§ 173 ff. AO und § 70 Abs. 3 EStG zu verfahren.\n\n (3) 1Entfällt die Anspruchsvoraussetzung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG wegen veränderter Einkommensverhältnisse des\n Berechtigten, ist die Kindergeld-Festsetzung für das jeweilige Kalenderjahr nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern;\n zu Änderungen der Einkommensverhältnisse des Kindes vgl. DA 63.4.1.2 Abs. 6. 2Das für den Korrekturzeitraum zu Un‐\n recht gezahlte Kindergeld ist gemäß § 37 Abs. 2 AO vom Empfänger zu erstatten.\n\n\n Korrekturzeitraum\n\n 1Die Aufhebung oder Änderung der Kindergeld-Festsetzung ist sowohl für die Zukunft als auch ggf. für die Vergangenheit\nDA (rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). 2Im\n70.4.3 Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Gunsten des Berechtigten sind dabei im Hinblick auf § 66 Abs. 2 EStG\n von diesem Monat an zu berücksichtigen. 3Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Ungunsten des Berechtig‐\n ten werden dagegen erst vom Folgemonat an wirksam.\n\n\nDA 70.5 Beseitigung einer von Anfang an fehlerhaften Kindergeld-Festsetzung\n\n Anwendungsbereich\n\n (1) 1Eine von Anfang an rechtswidrige Kindergeld-Festsetzung (z.B. aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder unzutref‐\n fender Sachverhaltserkenntnis) ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Neufestsetzung oder Aufhebung der letzten Fest‐\n setzung von Amts wegen zu korrigieren. 2Eine solche Neufestsetzung bzw. Aufhebung der letzten Festsetzung steht nicht\n im Ermessen der Familienkasse; sie ist bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vielmehr zwingend vorzu‐\n nehmen (gebundene Entscheidung). 3Die Vorschrift erfasst sowohl rechtswidrige Kindergeld-Festsetzungen zu Gunsten als\nDA auch zu Ungunsten des Berechtigten; auf subjektive Verschuldensmomente kommt es nicht an.\n70.5.1\n (2) 1§ 70 Abs. 3 EStG unterscheidet zwischen einer Neufestsetzung und einer Aufhebung der Festsetzung. 2Eine Neufest‐\n setzung ist vorzunehmen, wenn das Kindergeld zu Unrecht auf Null festgesetzt worden ist. 3Eine Aufhebung ist dagegen\n vorzunehmen, wenn die Kindergeld-Festsetzung von Anfang an zu Unrecht erfolgt ist.\n\n (3) Eine Neufestsetzung bzw. Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung kommt nach § 70 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz EStG in\n Betracht, wenn bei der ursprünglichen Entscheidung eine für den Berechtigten günstige Rechtsprechung eines obersten\n Gerichtshofes des Bundes zugrunde gelegt, diese Rechtsprechung aber später geändert worden ist.\n\n\n Korrekturzeitraum\nDA\n Eine Neufestsetzung des Kindergeldes bzw. Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung ist von dem auf die Bekanntgabe der\n70.5.2\n Neufestsetzung bzw. Aufhebung folgenden Monat an vorzunehmen; der Tag der Absendung ist aktenkundig zu machen.\n\n\n\n Zahlungsweise\n\n § 71 EStG hat folgenden Wortlaut:\nX.\n \"Zahlungszeitraum\n Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.\"",
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"number": 81,
"content": "Zahlungsrhythmus\n\nDA 1Der Kindergeldanspruch ist monatlich im Laufe des jeweiligen Kalendermonats durch Zahlung zu erfüllen. 2Vorauszahlun‐\n71.1 gen, Kapitalisierungen und dergleichen sind nicht zulässig. 3Das Kindergeld wird erst mit Bekanntgabe der Kindergeld-Fest‐\n setzung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO).\n\n\n Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse\n\n (1) 1Nach § 224 Abs. 3 Satz 1 AO ist Kindergeld grundsätzlich unbar durch Überweisung auf ein vom Berechtigten benann‐\n tes Konto bei einem Geldinstitut zu zahlen; der Berechtigte muss nicht Kontoinhaber sein. 2Eine Erstattung von (anteiligen)\n Kontoführungsgebühren kommt dabei nicht in Betracht.\n\n (2) 1Auf Verlangen ist das Kindergeld auch auf ein Bausparkonto des Berechtigten bei einer Bausparkasse zu überweisen.\n 2Bei der Wahl dieses Überweisungsweges ist nicht sichergestellt, dass der Berechtigte stets in derselben Weise wie andere\n Leistungsempfänger über den Eingang der Zahlung, Änderungen in der Höhe der Leistung u.Ä. unterrichtet wird, daher ist in\n solchen Fällen immer eine schriftliche Kindergeld-Festsetzung zu erlassen. 3Eine Aufteilung der Kindergeld-Zahlung auf\nDA\n mehrere Konten des Berechtigten ist nicht zulässig.\n71.2\n (3) Das Kindergeld kann in besonders gelagerten Fällen im Wege der Zustellung durch die Post bar oder mittels Zahlungsan‐\n weisung zur Verrechnung gezahlt werden.\n\n (4) Beim Tod eines Berechtigten gilt Gesamtrechtsnachfolge, § 45 AO.\n\n (5) 1Auszuzahlendes Kindergeld, das nicht auf volle DM-Beträge lautet, ist nach § 8 der Kleinbetragsverordnung vom 10. De‐\n zember 1980 stets auf volle DM nach oben zu runden. 2Bei mehreren Zahlungsempfängern ist der auf jeden einzelnen ent‐\n fallende Auszahlungsbetrag zu runden. 3Das gilt auch dann, wenn durch die Rundungen in einem Kindergeldfall die Summe\n der Auszahlungsbeträge die Höhe des tatsächlichen Gesamtanspruchs übersteigt.\n\n\n\n Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes\n\n § 72 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n \"Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes\n\n (1) 1Steht Personen, die\n\n in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeam‐\n 1.\n ten, oder\n\n 2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder\n\n Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körper‐\n 3. schaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung\n Beschäftigten,\n Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentli‐\n chen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. 2Die genannten juristischen Personen sind insoweit Familienkasse.\n\nXI. (2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durchführung die‐\n ses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger in Anwendung des Absatzes 1.\n\n (3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder Arbeitsentgelt\n\n 1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder\n\n von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen\n 2.\n Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt\n erhalten.\n\n (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate in den Kreis der in\n Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten eintreten.\n\n (5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber einem\n Berechtigten, so ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig:\n\n bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträger, dem\n 1.\n die Zahlung der anderen Bezüge oder des Arbeitsentgelts obliegt;",
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"number": 82,
"content": "bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versorgungsbe‐\n 2.\n züge im Sinne der beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften obliegt;\n\n bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\n 3.\n bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;\n\n bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des höhe‐\n 4. ren Arbeitsentgelts obliegt oder - falls die Arbeitsentgelte gleich hoch sind - der Rechtsträger, zu dem das zuerst\n begründete Arbeitsverhältnis besteht.\n\n (6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeichneten aus\n oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der Stelle gezahlt,\n die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zuständig war. 2Dies gilt nicht, soweit die Zahlung von Kinder‐\n geld für ein Kind in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem Berechtigten nach § 63 zu\n berücksichtigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt worden,\n so muss der für diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.\n\n (7) Der nach § 67 erforderliche Antrag auf Kindergeld ist an die Stelle zu richten, die für die Festsetzung der Bezüge\n oder des Arbeitsentgelts zuständig ist.\n\n (8) 1In den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen. 2Der\n Rechtsträger hat die Summe des von ihm für alle Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insge‐\n samt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzu‐\n setzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist,\n so wird der übersteigende Betrag dem Rechtsträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen\n ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.\n\n (9) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kindergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechts‐\n vorschriften durch die Familienkassen der Bundesanstalt für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. 2Dies gilt auch für Fäl‐\n le, in denen Kindergeldansprüche sowohl nach Maßgabe dieses Gesetzes als auch auf Grund über- oder zwischen‐\n staatlicher Rechtsvorschriften bestehen.\"\n\n\n Allgemeines\n\n (1) 1Die Familienkassen sind organisatorischer Teil ihrer Dienststelle, und die Bearbeiter unterstehen weiterhin der Rechts-\n und Fachaufsicht ihrer Vorgesetzten und Dienstvorgesetzten. 2Sie führen ihre Aufgabe als Familienkasse unter der Fachauf‐\n sicht des Bundesamtes für Finanzen durch. 3Jeder, der Kindergeldangelegenheiten bearbeitet (z.B. Bearbeiter, deren Vorge‐\n setzte und Dienstvorgesetzte), unterliegt den besonderen Vorschriften für Amtsträger im Bereich der Abgabenordnung.\n\n (2) 1Bei einem Wechsel der Zuständigkeit zu einer anderen Familienkasse (z.B. von der Familienkasse eines öffentlichen Ar‐\nDA beitgebers auf das Arbeitsamt - Familienkasse -) bleibt die Festsetzung bestehen und darf nicht aufgehoben werden. 2Die\n72.1 neu zuständige Familienkasse ist an diese Festsetzung gebunden.\n\n (3) Schaltet die Familienkasse bei der Auszahlung Dritte (etwa ein Rechenzentrum) ein, so bestehen dagegen keine Beden‐\n ken, solange sie Herrin des Verfahrens bleibt, alle Entscheidungen selbst trifft und gegenüber dem Steuerpflichtigen allein in\n Erscheinung tritt.\n\n (4) § 72 Abs. 8 EStG enthält u.a. die erforderliche Regelung zur Ausweisung der ausgezahlten Kindergeld-Summe in der\n Lohnsteuer-Anmeldung des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsstätten-Finanzamt.\n\n\n Angehörige des öffentlichen Dienstes\n\n (1) Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören:\n\n - Mitglieder von Bundesregierung und Landesregierungen, Parlamentarische Staatssekretäre.\n\n Beamte von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\n -\n des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamten.\nDA\n72.2 - Richter des Bundes und der Länder mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter.\n - Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.\n\n - Praktikanten und Dienstanfänger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.\n\n (2) 1Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören insbesondere Personen, die aus Mitteln des Bundes, eines Lan‐\n des, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen",
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"number": 83,
"content": "Rechts folgende laufende Bezüge (nicht nur einmalig oder zusammengefasst) erhalten:\n\n- Ruhegehalt.\n\n- Besondere Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG.\n\n- Emeritenbezüge, Witwengeld, Witwergeld, Unterhaltsbeiträge.\n\n Bezüge nach den §§ 11a und 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für\n-\n Angehörige des öffentlichen Dienstes.\n\n- Übergangsgebührnisse nach § 17 des Bundespolizeibeamtengesetzes und § 11 SVG.\n\n Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes. Den Empfängern von beamtenrechtlichem Übergangsgeld\n-\n ist für die Bezugsdauer das Kindergeld vom Träger der Versorgungslast zu zahlen.\n2Nicht als Versorgungsempfänger im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 2 EStG gelten Halbwaisen, die selber Versorgungsbezüge er‐\nhalten.\n\n(3) 1Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören Personen, die beim Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem\nGemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Angestellte (auch\ndienstordnungsmäßige Angestellte) oder Arbeiter beschäftigt sind. 2Hierzu zählen auch nebenberuflich bzw. gegen Gebühren‐\nanteile tätige Arbeitnehmer wie z.B. Fleischkontrolleure. 3Weiterhin werden neben den Auszubildenden im Sinne des BBiG\nauch alle Personen erfasst, deren Beschäftigung zur beruflichen Ausbildung durch Tarifvertrag geregelt ist, z.B. Praktikanten\nfür die Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes und für medizinische Hilfsberufe, Schülerinnen und Schüler, die nach Maß‐\ngabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden. 4Erfasst werden ferner Mitarbeiter der\nDeutschen Beamten-Versicherung, die bei dieser oder bei dieser und zugleich bei deren privatrechtlichen Unternehmungen\ntätig sind. 5Keine Arbeitnehmer im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind im öffentlichen Dienst beschäftigte Heimarbeiter und\nausländische Stipendiaten, die als Lehrer, Wissenschaftler, Dozenten oder Professoren an einer deutschen Lehranstalt tätig\nsind.\n\n(4) 1Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind zuständig für beurlaubte und entsandte Beschäftigte, für Beschäftigte,\ndie sich im Mutterschaftsurlaub oder im Erziehungsurlaub befinden, solange dieser Personenkreis Ansprüche auf Kindergeld\nnach dem Einkommensteuergesetz hat. 2Dies gilt auch dann, wenn beurlaubte Beschäftigte bei einer anderen Stelle eine Er‐\nwerbstätigkeit übernehmen (z.B. beurlaubte Beamte, die bei einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft, bei einem Abgeordneten\noder einer Fraktion im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig sind).\n\n(5) 1Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 und 2 EStG gehören nicht:\n\n Arbeitnehmer einer privatrechtlich organisierten Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung, selbst wenn sie öffentliche\n Aufgaben erfüllt und die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes oder die im Bereich der Vereinigung\n der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden oder vergleichbare tarifvertragliche Regelungen allgemein oder im Einzel‐\n- fall anwendet (z.B. Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der\n Deutschen Telekom AG sowie der als Aktiengesellschaft betriebenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe einer Gemeinde\n [Eigenbetriebe] oder Arbeitnehmer eines als privatrechtliche Gesellschaft [z.B. als GmbH] betriebenen Zuwendungsemp‐\n fängers der öffentlichen Hand).\n\n- Personen, die aufgrund eines Gestellungsvertrages beschäftigt werden.\n\n Ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, denen aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung Vorruhestandsgeld ge‐\n-\n zahlt wird.\n\n Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt werden, aber auf ein Dienst-\n- oder Arbeitsverhältnis mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurückgehen (z.B. \"pensionierter\" Chefarzt eines Kranken‐\n hauses, dessen Träger ein privatrechtlich organisierter Wohlfahrtsverband ist).\n\n Ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen, die Leistungen aus der zusätzlichen Alters-\n-\n und Hinterbliebenenversorgung (z.B. VBL) - einschließlich Leistungen aus Ruhelohn- oder Ruhegeldordnungen - erhalten.\n2Nehmen berufliche Rehabilitanden mit Anspruch auf Übergangsgeld an einer betrieblichen Ausbildungs- oder Umschulungs‐\nmaßnahme teil und ist Maßnahmeträger der Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder\nStiftung des öffentlichen Rechts (z.B. Umschulung zum Bankkaufmann bei einer städtischen Sparkasse), ist nicht dieser Trä‐\nger, sondern das Arbeitsamt zuständig. 3Für Personen, denen im Rahmen von § 19 BSHG Arbeitsgelegenheiten geschaffen\nwerden, ist das Arbeitsamt zuständig. 4Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem der in § 72 Abs. 1 Nr. 3 EStG be‐\nzeichneten Rechtsträger im Rahmen solcher Maßnahmen lässt die Zuständigkeit des Arbeitsamtes unberührt.\n\n(6) 1Für die Zuständigkeitsregelung des § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG kommt es weder auf den Umfang der Beschäftigung\nnoch auf die Zahlung von Dienstbezügen oder Arbeitsentgelt an. 2Von ihr werden daher auch erfasst:\n\n- Nicht vollbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte) Angehörige des öffentlichen Dienstes.",
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"number": 84,
"content": "- Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und von ihrem Arbeitgeber keine Krankenbezüge beanspruchen können.\n\n Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis für die\n - Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen (§§ 5 ff. des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse\n der Mitglieder des Deutschen Bundestages).\n 3Bei ABM-Arbeitnehmern und Arbeitnehmern in Maßnahmen nach §§ 272 ff., 415 SGB III und § 19 BSHG ist hingegen das\n Kindergeld, auch wenn sie bei einem öffentlich-rechtlichen Träger beschäftigt sind, vom Arbeitsamt - Familienkasse - festzu‐\n setzen und auszuzahlen.\n\n (7) 1Für die Festsetzung des Kindergeldes an einen beurlaubten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist weiterhin der\n Rechtsträger nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG zuständig, dem ohne diese Besonderheiten die Zahlung der Bezüge bzw.\n des Arbeitsentgelts obliegen würde 2Dies gilt auch dann, wenn ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes während der Zeit\n seiner Beurlaubung im Schuldienst einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts steht und von dort seine Bezüge er‐\n hält.\n\n (8) Wird ein Versorgungsempfänger für voraussichtlich nicht länger als sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt, bleibt\n für die Festsetzung des Kindergeldes die Pensionsfestsetzungsbehörde zuständig.\n\n (9) 1§ 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfasst nicht nur die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als solche, sondern die Kir‐\n chen mit ihren regionalen Untergliederungen einschließlich der Ordensgemeinschaften sowie auch Einrichtungen der Kirchen,\n mit denen diese tätig werden (kirchliche Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Lehrwerkstätten u.Ä.). 2Für die\n Zuständigkeit bei Betriebsangehörigen solcher kirchlichen Einrichtungen kommt es darauf an, wer Dienstherr oder Arbeitgeber\n ist und welche Rechtsform die betreffende Einrichtung hat. 3Trägt die kirchliche Einrichtung die Rechtsform eines eingetrage‐\n nen Vereins (e.V.) nach dem BGB, zählen die Betriebsangehörigen nicht zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 EStG.\n 4Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben, wenn einer kirchlichen Einrichtung selbst der Status einer Körperschaft,\n Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts verliehen wurde und festzustellen ist, ob sie dem Bereich der Religionsgesell‐\n schaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG zuzuordnen ist. 5Besitzt die Einrichtung einer Religions‐\n gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird sie von der kirchlichen Körperschaft unmittelbar getragen, so ist die‐\n se selbst Dienstherr oder Arbeitgeber. 6In diesen Fällen ist das Arbeitsamt für die Beschäftigten zuständig.\n\n (10) 1Nach den Stiftungsgesetzen der Länder wird zwischen kirchlichen und anderen Stiftungen unterschieden. 2In der Ur‐\n kunde über die die Rechtsfähigkeit der Stiftung begründende staatliche Genehmigung wird die Eigenschaft der \"Kirchlichkeit\"\n einer Stiftung in der Regel daher ausdrücklich bezeichnet. 3Ist in der Genehmigungsurkunde eine Stiftung des öffentlichen\n Rechts als \"kirchlich\" ausgewiesen, werden die Beschäftigten von der Ausnahmeregelung des § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfasst.\n\n (11) Zu den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG zählen folgende Institutionen:\n\n - Arbeiterwohlfahrt - Hauptausschuss.\n\n - Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland.\n\n - Deutscher Caritas-Verband.\n\n - Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband.\n\n - Deutsches Rotes Kreuz.\n\n - Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.\n\n Zuständigkeit des Arbeitsamtes - Familienkasse -\n\n (1) 1Hat ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes Anspruch auf Kindergeld für in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder\n einem Abkommensstaat nach DA 63.6.2 Abs. 2 lebende Kinder, ist für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes\n nach § 72 Abs. 9 EStG das Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig. 2In den Fällen der DA 63.6.1 Abs. 2 Satz 1 bleibt weiter‐\n hin die Familienkasse des öffentlichen Dienstes zuständig. 3§ 72 Abs. 9 EStG gilt auch für Kinder, die im Inland leben und für\n die die Konkurrenzregelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 anzuwenden sind. 4Das Arbeitsamt - Famili‐\n enkasse - ist auch dann für die Festsetzung und die Auszahlung zuständig, wenn der Kindergeld-Anspruch nur auf dem EStG\nDA beruht, d.h., wenn Art. 76 und 79 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr.\n72.3 574/72 nicht zur Anwendung kommen, weil kein Anspruch auf Familienleistungen in dem anderen EU- oder EWR-Staat be‐\n steht. 5Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsamtes - Familienkasse - bestimmt sich hier nach DA 67.2.2. 6Zum Aufenthalts‐\n wechsel von Kindern siehe DA 72.4.3.\n\n (2) Obliegt dem Arbeitsamt - Familienkasse - die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für im öffentlichen Dienst Be‐\n schäftigte, müssen der Kindergeld-Antrag und die Veränderungsanzeige nach § 68 Abs. 1 EStG an das zuständige Arbeits‐\n amt - Familienkasse - gerichtet werden.",
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"number": 85,
"content": "(3)1Ist für ein Kind des Berechtigten das Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig, so übernimmt dieses die Festsetzung und\n die Auszahlung des Kindergeldes für alle Kinder des Berechtigten. 2Eine evtl. erforderliche Korrektur der Festsetzung der Fa‐\n milienkasse des öffentlichen Dienstes ist - auch für Zeiten vor 1999 - durch das Arbeitsamt - Familienkasse - durchzuführen.\n\n (4) 1Das Arbeitsamt bleibt zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld, wenn ein Berechtigter eine Be‐\n schäftigung im öffentlichen Dienst aufnimmt, die voraussichtlich die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten wird. 2§ 72\n EStG findet in einem solchen Fall keine Anwendung. 3Dadurch wird vermieden, dass mit der Aufnahme und Beendigung ei‐\n ner kurzfristigen Beschäftigung im öffentlichen Dienst jeweils ein Wechsel in der Zuständigkeit für die Kindergeld-Zahlung ein‐\n tritt. 4Wird eine ursprünglich auf nicht länger als sechs Monate geplante Tätigkeit im öffentlichen Dienst während ihres Ab‐\n laufs oder in unmittelbarem Anschluss an ihr Ende verlängert, so tritt der Zuständigkeitswechsel ein. 5Die Zuständigkeit des\n öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgebers beginnt mit dem nächsten Monat, in dem dies bei der Zahlung berück‐\n sichtigt werden kann.\n 6Das Arbeitsamt bleibt für die Kindergeld-Zahlung auch dann zuständig, wenn nach Beendigung einer Tätigkeit im öffentli‐\n chen Dienst - jedoch nicht in unmittelbarem Anschluss daran - erneut eine voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dau‐\n ernde Tätigkeit im öffentlichen Dienst begonnen wird.\n 7Für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an Waldarbeiter, Wasserbauarbeiter oder ähnliche Arbeitnehmer\n bleibt der jeweilige öffentliche Arbeitgeber weiterhin zuständig, wenn das Arbeitsverhältnis aus Witterungsgründen nach den\n einschlägigen Tarifverträgen \"vorübergehend\" beendet wird und ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht.\n\n (5) 1Ist aus einem Antrag zu ersehen, dass der Ehegatte des Antragstellers oder eine andere Person, zu der eines der aufge‐\n führten Kinder in einem Kindschaftsverhältnis steht, im öffentlichen Dienst tätig ist, ist der für die Kindergeld-Zahlung gemäß §\n 72 EStG zuständigen Stelle eine Vergleichsmitteilung zu übersenden. 2Entsprechend ist zu verfahren, wenn angezeigt wird,\n dass eine der oben genannten Personen in den öffentlichen Dienst tritt oder getreten ist.\n 3Erhält für ein bei einer Familienkasse geführtes Zählkind der andere im öffentlichen Dienst tätige Elternteil das Kindergeld,\n so sind Anfragen zur (Weiter-)Berücksichtigung des Kindes grundsätzlich mit Vergleichsmitteilung an die nach § 72 EStG zu‐\n ständige Stelle zu richten.\n 4Vergleichsmitteilungen sind unverzüglich auszuwerten.\n\n\nDA 72.4 Zusammenarbeit der Familienkassen\n\n Verfahren bei Beantragung des Kindergeldes\n\n 1Ergibt sich aus einem beim öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber gestellten Kindergeld-Antrag, dass ein An‐\n spruch sowohl für Kinder im Inland als auch für Kinder in einem anderen EU- bzw. EWR- oder Abkommensstaat in Betracht\n kommen kann, oder werden im Antrag Ansprüche nur für im Ausland lebende Kinder geltend gemacht, wird der Antragstel‐\nDA ler an das zuständige Arbeitsamt - Familienkasse - verwiesen. 2Hat der Berechtigte Kindergeld auch für Kinder im Inland\n72.4.1 beantragt, ist beim öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber anzufragen, für welche Kinder und wie lange er Kin‐\n dergeld zahlt. 3Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, ist dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber ein\n Abdruck der dem Berechtigten erteilten Nullfestsetzung zu übersenden. 4Von gegenseitigen Aktenübersendungen ist in al‐\n ler Regel abzusehen. 5Die Übersendung der Ablichtung des Antrags ist in der Kindergeld-Akte entsprechend zu vermerken;\n die Unterrichtung über die Zuständigkeit sollte auch in der Gehaltsakte festgehalten werden.\n\n\n Bearbeitung von Veränderungsanzeigen\n\n (1) 1Teilt ein Berechtigter seinem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber eine Änderung in den Verhältnissen\n mit, prüft dieser, ob die Änderungsmitteilung auch für das Arbeitsamt - Familienkasse - von Bedeutung ist. 2Trifft dies zu,\n erhält dieses das Original bzw. eine Ablichtung der Veränderungsanzeige zur weiteren Veranlassung übersandt. 3Ablich‐\nDA tungen werden mit dem dienstlichen Vermerk \"Original hat vorgelegen\" versehen.\n72.4.2\n (2) 1Werden dem Arbeitsamt - Familienkasse - Veränderungen angezeigt, die sich auch auf besoldungs-, tarif- oder versor‐\n gungsrechtliche Bereiche auswirken können, ist dies der Bezügefestsetzungsstelle nach § 68 Abs. 4 EStG von Amts we‐\n gen durch Übersendung einer Ablichtung der Veränderungsanzeige mitzuteilen. 2Die Ablichtung ist mit dem Vermerk \"Ori‐\n ginal hat vorgelegen\" zu versehen.\n\n\n Aufenthaltswechsel der Kinder\n\n (1) 1Verlegt ein Kind seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt aus einem anderen EU- bzw. EWR- oder Abkommens‐\n\nDA staat ins Inland, geht die Zuständigkeit vom Folgemonat an vom Arbeitsamt - Familienkasse - auf den öffentlich-rechtlichen\n\n72.4.3 Dienstherrn bzw. Arbeitgeber über. 2Vgl. aber DA 72.3 Abs. 3.\n\n (2) 1Wird der Aufenthaltswechsel zuerst dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber bekannt, unterrichtet die‐\n ser das Arbeitsamt - Familienkasse - durch eine Vergleichsmitteilung von dem Zuständigkeitswechsel. DA 72.3 Abs. 3 ist zu",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 86,
"content": "beachten. 2Erfährt zuerst das Arbeitsamt - Familienkasse - vom Aufenthaltswechsel, ist der öffentlich-rechtliche Dienstherr\n bzw. Arbeitgeber formlos über den Zuständigkeitswechsel zu unterrichten. 3Von einer Aktenübersendung anlässlich des Zu‐\n ständigkeitswechsels ist in aller Regel abzusehen.\n\n (3) 1Verlegt ein im Inland lebendes Kind seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen EU- bzw. EWR-\n oder Abkommensstaat, wird die Kindergeld-Zahlung durch den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber einge‐\n stellt und das Arbeitsamt - Familienkasse - mit einer Vergleichsmitteilung über den Zuständigkeitswechsel unterrichtet; eine\n Aktenübersendung erfolgt auch hier nicht. 2Das Arbeitsamt - Familienkasse - prüft das Fortbestehen des Kindergeld-An‐\n spruchs. 3Eine Neufestsetzung ist nur dann erforderlich, wenn die zuvor zuständige Familienkasse ihre Festsetzung aufge‐\n hoben hat. 4Kann das Kind nicht berücksichtigt werden, teilt das Arbeitsamt - Familienkasse - dies dem öffentlich-rechtli‐\n chen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber unter Angabe des Grundes formlos schriftlich mit; dieser erlässt dann seinerseits den er‐\n forderlichen Aufhebungsbescheid.\n\n\n Sonstige Änderungen der Verhältnisse\n\n 1Ändern sich die Verhältnisse aus einem anderen als dem in DA 72.4.3 genannten Grund zu Gunsten oder zu Ungunsten\nDA des Berechtigten (z.B. Geburt eines weiteren im Ausland lebenden Kindes, Beendigung der Ausbildung durch eines der im\n72.4.4 Ausland lebenden Kinder), ist das Kindergeld durch das Arbeitsamt - Familienkasse - neu festzusetzen, zu ändern oder\n aufzuheben. 2Außerdem ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, soweit nicht nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG davon abge‐\n sehen werden kann.\n\n\n Aufrechnungs- und Erstattungsersuchen ausländischer Träger\n\nDA Hat ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zu Unrecht ausländi‐\n72.4.5 sche Familienleistungen bzw. -beihilfen erhalten, entscheidet das Arbeitsamt - Familienkasse - über die Zulässigkeit der\n Aufrechnung bzw. Verrechnung.\n\n\n\n Zahlung des Kindergeldes an andere Arbeitnehmer\n\n § 73 EStG\n\n Auf den Abdruck des Gesetzestextes wird verzichtet. § 73 EStG ist weiter für Kindergeld anzuwenden, das der private Arbeit‐\nXII.\n geber für Zeiträume vor dem 1.1.1999 auszuzahlen hatte, § 52 Abs. 63 EStG i.d. Fassung vom 1.4.1999.\n\n Die im BStBl 1996 Teil I, S. 796 ff. abgedruckte DA zu § 73 EStG behält ihre Gültigkeit. Von einem erneuten Abdruck wird ab‐\n gesehen.\n\n\n\n Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen\n\n *)\n § 74 EStG hat folgenden Wortlaut *) :\n\n \"Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen\n\n (1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der\n Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an\n Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei ent‐\n sprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte man‐\nXIII. gels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der\n geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 4Die Auszahlung kann auch an die Person\n oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.\n\n (2) Ist ein Kindergeldberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt\n oder Einrichtung untergebracht, ist das Kindergeld an den Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Kinder‐\n geldberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.\n\n (3) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und\n 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\"\n\n\nDA 74.1 Auszahlung an Dritte bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Abzweigung)\n\nDA Allgemeines, Abzweigungsvoraussetzungen\n\n74.1.1",
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"number": 87,
"content": "(1) 1Kindergeld kann an ein Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind bzw. an die für seinen Unterhalt aufkommende\n Person oder Stelle ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der Berechtigte seine Unterhaltspflicht diesem Kinde gegenüber\n verletzt. 2Eine Unterhaltspflicht setzt einen ungedeckten Unterhaltsbedarf des Kindes (§ 1602 BGB) und die Leistungsfä‐\n higkeit des Berechtigten (§ 1603 BGB) voraus. 3Eine einmalige oder nur unwesentliche Verletzung der Unterhaltspflicht\n rechtfertigt keine Abzweigung von Kindergeld; es muss sich vielmehr um eine andauernde Pflichtverletzung handeln, ohne\n dass der strafrechtliche Tatbestand der Unterhaltspflichtverletzung (§ 170b StGB) erfüllt zu sein braucht.\n\n (2) 1Kindergeld kann auch abgezweigt werden, wenn der Berechtigte mangels Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind\n nicht unterhaltsverpflichtet ist (§ 1603 BGB) oder wenn er mit einem Betrag, der geringer als das auf das Kind entfallende\n Kindergeld ist, seine Unterhaltspflicht erfüllt. 2Eine Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Berechtigten ist\n somit nicht erforderlich. 3Im Regelfall bedarf es auch keiner besonderen Prüfung, ob das Kind außerstande ist, sich selbst\n zu unterhalten, weil Kindergeld typischerweise nur für Kinder gezahlt wird, die noch auf Unterhaltsleistungen ihrer Eltern an‐\n gewiesen sind. 4Ist ein Berechtigter bereits dem Grunde nach nicht zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB) - wie gegen‐\n über Kindern des Ehegatten (Stiefkinder) oder Pflegekindern -, kann keine Abzweigung erfolgen.\n\n (3) 1Eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse. 2Im Hinblick auf die\n Zweckbestimmung des Kindergeldes ist das Ermessen regelmäßig dahingehend auszuüben, dass bei Vorliegen der tatbe‐\n standsmäßigen Voraussetzungen eine Abzweigung des Kindergeldes erfolgt (Ermessensreduktion auf Null).\n\n (4) 1Die Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes erfolgt von Amts wegen. 2Es bedarf hierzu grundsätzlich kei‐\n nes Antrags des Auszahlungsberechtigten. 3In der Regel ist jedoch nur auf Antrag tätig zu werden. 4Die Entscheidung ist\n ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung gegenüber dem Berechtigten einerseits und dem Abzweigungsempfänger anderer‐\n seits.\n\n (5) 1Durch eine Abzweigung wird lediglich eine andere Person oder Stelle Zahlungsempfänger; Inhaber des Anspruchs auf\n Kindergeld bleibt weiterhin der Berechtigte. 2Die Abzweigung steht daher einer Aufrechnung des Kindergeldanspruchs mit\n einem Rückzahlungsanspruch nach § 75 EStG nicht entgegen. 3Eine Abzweigung kann nur erfolgen, soweit über den An‐\n spruch auf Kindergeld noch verfügt werden kann. 4Das ist nicht mehr der Fall, wenn mit dem Anspruch auf Kindergeld auf‐\n gerechnet worden oder das Kindergeld abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden ist. 5Bei einer rückwirkenden Korrek‐\n tur der Kindergeldfestsetzung ist der Abzweigungsempfänger gemäß § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung der zu Unrecht erhalte‐\n nen Zahlungen verpflichtet. 6In diesen Fällen ist ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu erteilen.\n\n\n Abzweigungsempfänger\n\n (1) 1Als Auszahlungsempfänger kommt neben einem Zahl- oder Zählkind in erster Linie diejenige Person oder Stelle in Be‐\n tracht, die neben dem Berechtigten oder an dessen Stelle dem Kinde Unterhalt gewährt; auf eine gesetzliche Verpflichtung\n des Dritten zum Unterhalt kommt es nicht an. 2Eine Auszahlung an das Kind selbst ist nur möglich, wenn es volljährig ist\n und für sich selbst sorgt.\n\n (2) 1Beantragt ein Jugend- oder Sozialhilfeträger oder eine sonstige amtliche Stelle bei der Familienkasse die Abzweigung\n des Kindergeldes, muss sie im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, insbesondere, dass der\n Berechtigte seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkommt bzw. keinen Unterhalt leistet. 2Eine Ab‐\n\nDA zweigung an ein Jugendamt ist nicht möglich, wenn es nicht für den Unterhalt des Kindes aufkommt, sondern lediglich die\n\n74.1.2 Amtsvormundschaft ausübt. 3Wird das Auszahlungsersuchen nicht oder nicht ausschließlich auf § 74 Abs. 1 EStG gestützt,\n ist zunächst zu prüfen, ob eine Erstattung nach § 74 Abs. 3 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X in Betracht kommt. 4Erforderli‐\n chenfalls ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sein Auszahlungsbegehren ausführlich zu begründen.\n\n (3) 1Beansprucht ein anderer Elternteil Auszahlung an sich, weil er das Kind in seiner Obhut hat oder ihm die höhere Unter‐\n haltsrente zahlt, so kommt keine Abzweigung in Betracht, vielmehr ist das Kindergeld nach Feststellung des Vorrangs ge‐\n mäß § 64 Abs. 2 oder 3 EStG an diesen Elternteil zu zahlen. 2Ebenso wenig ist bei der Gestaltung des § 64 Abs. 2 Satz 5\n EStG eine Auszahlung an den mit den Großeltern im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Elternteil vorzunehmen,\n wenn dieser seinen Vorrang durch Widerruf des Verzichts wieder herbeiführen kann.\n\n Für Zeiträume bis zum 31.12.1999 gilt DA 74.1.2 Abs. 4 in der Fassung vom 9.4.1998.\n\n\n Anhörung des Berechtigten\n\n 1Vor einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG ist der Berechtigte nach § 91 AO anzuhören. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben,\nDA binnen zwei Wochen nach Absendung des Aufforderungsschreibens Stellung zu nehmen. 3Wird Kindergeld bereits laufend\n74.1.3 gezahlt und liegt der nächste Zahlungstermin in der Anhörungsfrist, ist das Kindergeld für diesen Monat noch an den Be‐\n rechtigten auszuzahlen. 4Liegt der nächste Zahlungstermin nach Ablauf der Anhörungsfrist, muss sofort über die Auszah‐\n lung befunden werden. 5Ergeben sich aufgrund der Stellungnahme des Berechtigten Zweifel an der Begründetheit des Ab‐",
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"number": 88,
"content": "zweigungsersuchens, die nicht rechtzeitig ausgeräumt werden können, ist das möglicherweise an den Dritten auszuzahlen‐\n de Kindergeld vorläufig einzubehalten und dem Berechtigten darüber ein Bescheid zu erteilen. 6Ist bei Eingang eines Ab‐\n zweigungsersuchens noch keine Festsetzung des Kindergeldes erfolgt, ist sie grundsätzlich erst nach Anhörung des Be‐\n rechtigten vorzunehmen. 7Ggf. ist an den Berechtigten zunächst nur das nicht vom Abzweigungsersuchen erfasste Kinder‐\n geld auszuzahlen. 8Verzögert sich die Entscheidung über die Abzweigung, ist erforderlichenfalls ein Zwischenbescheid zu\n erteilen.\n\n\n Höhe des Abzweigungsbetrages\n\n (1) 1Zu Gunsten von Zahl- oder Zählkindern kann Kindergeld bis zu dem auf diese Kinder entfallenden Anteil im Sinne von\n § 76 EStG an den Dritten ausgezahlt werden. 2Zur Berechnung dieses Anteils vgl. DA 76.3.\nDA\n74.1.4 Für Zeiträume bis zum 31.12.1999 gilt DA 74.1.4 Abs. 2 in der Fassung vom 9.4.1998.\n\n (2) 1In Anlehnung an § 65 Abs. 2 EStG ist wegen des Verwaltungsaufwandes von einer Abzweigung abzusehen, wenn der\n abzweigbare Anteil weniger als 10 DM monatlich beträgt. 2Zur Rundung von Auszahlungsbeträgen vgl. DA 71.2 Abs. 5.\n\n\n Abzweigung an unterhaltsberechtigte Kinder bei Unterbringung des Berechtigten\n\n (1) 1Ist ein Berechtigter aufgrund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung\n untergebracht, kann er die Auszahlung des Kindergeldes an diejenigen Kinder verlangen, die bei ihm als Zahl- oder Zählkin‐\n der berücksichtigt werden, wenn diese volljährig sind; die Auszahlung kann auch von diesen Kindern selbst verlangt werden.\nDA 2Für nicht volljährige Kinder handelt ggf. der andere Elternteil als gesetzlicher Vertreter.\n74.2\n (2) 1Eine Auszahlung an Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) oder an Pflegekinder kommt nicht in Betracht, weil der Berech‐\n tigte diesen Kindern gegenüber nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. 2Wird die Auszahlung an solche Kinder bean‐\n tragt, ist stets zu prüfen, ob überhaupt weiter von einer Aufnahme in den Haushalt des Berechtigten ausgegangen werden\n kann.\n\n\nDA 74.3 Erstattungsansprüche vom Sozialleistungsträgern\n\n Erstattungsansprüche der Träger der Sozial- und Jugendhilfe\n\n (1) 1Sozial- und Jugendhilfeträger haben gemäß § 74 Abs. 3 EStG i.V.m. § 104 SGB X Anspruch auf Erstattung aus Kinder‐\n geld-Zahlungen, wenn sie - trotz Subsidiarität ihrer Leistungen - ohne Anrechnung des Kindergeldes entweder dem Berech‐\n tigten, ihm zusammen mit seinen Kindern oder den Kindern allein Leistungen erbracht haben. 2Hat nur eines von mehreren\n Kindern des Berechtigten Leistungen erhalten, so erfasst der Erstattungsanspruch nur das anteilige Kindergeld für dieses\n Kind; zur Berechnung des Anteils siehe DA 76.3. 3Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Kindergeld-Anspruch\n des Berechtigten gemäß § 74 Abs. 3 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt. 4Diese Erfüllungsfiktion greift auch dann ein, wenn\n der Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers wegen verspäteter Geltendmachung in entsprechender An‐\n wendung von §§ 111, 113 SGB X ausgeschlossen bzw. verjährt ist, so dass eine Nachzahlung von Kindergeld für Zeiträume,\n in denen der Berechtigte Sozialhilfe bezogen hat, regelmäßig ausgeschlossen ist.\n\n (2) 1Eine Erstattung erfordert grundsätzlich, dass der Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitraum in der Vergangenheit be‐\n steht, für den geleistet worden ist (Grundsatz der Gleichzeitigkeit der Leistungen). 2In besonderen Fällen, z.B. bei Heimun‐\n terbringung der Kinder auf Kosten des Sozialhilfeträgers, bei der Gewährung von ergänzender Sozialhilfe nach § 11 Abs. 2\n BSHG oder von Eingliederungshilfe für behinderte Kinder nach § 43 Abs. 1 BSHG kann eine laufende Erstattung aus der\nDA\n Kindergeld-Zahlung gemäß § 74 Abs. 3 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X verlangt werden, wenn der Sozialhilfeträger\n74.3.1\n vom Berechtigten oder vom Hilfe empfangenden Kind Aufwendungsersatz verlangt oder einen Kostenbeitrag erhoben hat.\n 3Der Träger hat entweder durch Vorlage des Kostenfestsetzungsbescheides oder durch entsprechende Angaben im Erstat‐\n tungsantrag darzulegen, dass eine entsprechende Entscheidung über die Heranziehung zu den Kosten durch Verwaltungs‐\n akt getroffen worden und damit die Voraussetzung für den Erstattungsanspruch erfüllt ist. 4Hieraus muss eindeutig hervor‐\n gehen,\n\n - für welches Kind der Träger Aufwendungen erbringt,\n\n - welcher Art, Dauer und Höhe die gewährten (monatlichen) Leistungen sind und\n\n - in welcher Höhe der monatliche Kostenbeitrag verlangt wird.\n 5Sind derart begründete Erstattungsforderungen nicht offensichtlich fehlerhaft, ist die Familienkasse an die Entscheidung\n des Trägers gebunden.\n\n (3) 1Setzt der Erstattungsanspruch eines Trägers voraus, dass es sich bei seiner Leistung und der, auf die er Anspruch er‐\n hebt (hier also Kindergeld) um zweckgleiche Leistungen handelt, kommt eine Erstattung nicht in Betracht. 2Im Gegensatz\n zu den Leistungen der Träger ist das Kindergeld nicht von einem maßnahmebezogenen Zweck geprägt, sondern ist eine all‐",
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"number": 89,
"content": "gemeine Leistung des Staates zum Ausgleich der wirtschaftlichen Belastung, die durch Kinder entsteht (Bundesverwal‐\n tungsgericht vom 29.9.1994 - 5 C 56/92, Amtliche Sammlung Bd. 96, S. 379).\n\n (4) Bei einer Erstattung aus der laufenden Kindergeldzahlung für ein über 27 Jahre altes behindertes Kind ist spätestens\n vom 65. Lebensjahr des berechtigten Elternteils an und danach alle fünf Jahre ein Lebensnachweis des Elternteils anzufor‐\n dern; die Zahlung ist entsprechend zu befristen.\n\n (5) 1Erstattungsansprüche der Träger der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Kriegsopferversorgung gemäß § 74 Abs. 3\n EStG i.V.m. § 104 SGB X sind zu verzinsen, wenn diese Träger die Verzinsung im Einzelfall ausdrücklich verlangen. 2Die\n Verzinsung ist auf Vorleistungen beschränkt; eine Verzinsung laufender Erstattungsansprüche ist ausgeschlossen.\n\n\n Erstattungsansprüche der Träger der Kriegsopferversorgung\n\n 1Nach § 33b BVG erhalten Schwerbehinderte für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes,\n wenn für das betreffende Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. rentenrechtliche Kinderzulage oder Kinderzuschuss be‐\n steht. 2Wird Kindergeld rückwirkend für einen Zeitraum zuerkannt, für den bereits Kinderzuschläge nach dem BVG gezahlt\nDA\n worden sind, steht diese Nachzahlung gemäß § 71b BVG i.V.m. § 104 SGB X dem Träger der Kriegsopferversorgung zu.\n74.3.2\n 3Der Träger der Kriegsopferversorgung hat deshalb nach § 74 Abs. 3 EStG einen Erstattungsanspruch gegenüber der Fa‐\n milienkasse. 4Wird der Familienkasse bekannt, dass der Berechtigte Kinderzuschläge nach dem BVG bezieht, ist das zu‐\n ständige Versorgungsamt über Höhe und Beginn des festgesetzten Kindergeldes zu unterrichten und unter Fristsetzung um\n Bekanntgabe der Höhe des Erstattungsanspruchs zu ersuchen. 5Für die Verzinsung gilt DA 74.3.1 Abs. 5.\n\n\n Erstattungsansprüche der Träger der Ausbildungsförderung\n\n 1Die Ämter für Ausbildungsförderung zahlen im Regelfall Leistungen unter Anrechnung des Einkommens und Vermögens\n der Eltern des Auszubildenden. 2Bei der so genannten elternunabhängigen Förderung wird das Einkommen der Eltern\nDA nach § 11 Abs. 3 BAföG nicht angerechnet. 3Das Kindergeld gilt in einem solchen Fall als eigenes Einkommen des Auszu‐\n74.3.3 bildenden, das voll auf den Bedarf angerechnet wird. 4Berechnungszeitraum ist hierbei nach § 22 Abs. 1 BAföG der Bewilli‐\n gungszeitraum. 5Machen daher Ämter für Ausbildungsförderung Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X geltend, kommt\n eine Erstattung in Höhe des rückwirkend zuerkannten (anteiligen) Kindergeldes in Betracht, wenn bisher die Anrechnung\n als Einkommen des Auszubildenden nicht erfolgt ist.\n\n\n Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch\n\n 1Beim Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 3 EStG mit einem Antrag auf Auszahlung an einen\n Dritten nach § 74 Abs. 1 EStG hat der Erstattungsanspruch Vorrang. 2Dem Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers\n kommt gemäß § 122a BSHG auch dann der Vorrang zu, wenn er mit einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung zusam‐\nDA mentrifft. 3Bereits getroffene anderweitige Verfügungen werden mit der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ge‐\n74.3.4 mäß § 74 Abs. 3 EStG gegenstandslos. 4Soweit aber die Familienkasse das Kindergeld bereits an den Berechtigten bzw.\n an einen Dritten geleistet hat, besteht keine Erstattungspflicht (§ 74 Abs. 3 EStG i.V.m. §§ 104 Abs. 1 SGB X). 5Trifft ein Er‐\n stattungsanspruch mit einer Aufrechnung nach § 75 EStG zusammen, so gilt das Prinzip des zeitlichen Vorrangs. 6Eine Er‐\n stattung ist danach ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungserklärung durch Mitteilung an den Berechtigten wirksam gewor‐\n den ist, bevor das Erstattungsersuchen bei der Familienkasse eingegangen ist.\n\n\n Korrektur von zu Unrecht ausgezahltem Kindergeld\n\n 1Wurde an den Kindergeldberechtigten Kindergeld ausgezahlt, obwohl ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers\nDA nach § 74 Abs. 3 EStG besteht, ist gegenüber dem Kindergeldberechtigten ein Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2\n74.3.5 AO zu erlassen. 2Wurde an den Sozialleistungsträger Kindergeld ausgezahlt und fällt durch Korrektur der Festsetzung der\n Kindergeldanspruch des Berechtigten für diesen Zeitraum weg, ist der Erstattungsanspruch der Familienkasse gegenüber\n dem Sozialleistungsträger mittels Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO geltend zu machen.\n\n\n Abtretung und Verpfändung von Kindergeldansprüchen\nDA 74.3.6\n Vgl. hierzu DA 76. 2.\n\n\n\n Aufrechnung\n\n § 75 EStG hat folgenden Wortlaut:\nXIV.\n \"Aufrechnung",
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"number": 90,
"content": "(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes Kinder‐\n geld bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Berechtigte nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bun‐\n dessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.\n\n (2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kinder‐\n geldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend,\n soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konn‐\n *)\n te.\" *)\n\n\n Allgemeines\n\n (1) 1Für die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen überzahltem Kindergeld mit laufendem Kindergeld gilt § 75\n EStG. 2Danach kann ein Anspruch auf Erstattung von Kindergeld sowohl gegen den Kindergeld-Anspruch des Erstattungs‐\n pflichtigen als auch gegen denjenigen eines mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten (für Zeiträume bis\n 31.12.1999: seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten) aufgerechnet werden. 3Für die Aufrechnung eines Erstat‐\n tungsanspruches wegen überzahlten Kindergeldes mit anderen Ansprüchen (z.B. Besoldungs-, Vergütungs-, Versorgungs-\n und Lohnansprüchen) unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gelten nach § 226 Abs. 1 AO die §§ 387 bis 396 BGB sinn‐\n gemäß. 4Die Aufrechnung erfolgt im Steuerrecht durch einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung der Familienkasse und\n stellt im Gegensatz zum Sozialrecht keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BFH vom 2. April 1987, BStBl II 1987 S. 536).\n\n (2) 1Der Aufrechnung nach § 75 EStG kommt für die Erstattung zu Unrecht geleisteten Kindergeldes wegen des einfachen\n Verfahrens bei der Einbehaltung vom laufenden Kindergeld besondere Bedeutung zu. 2Von der Aufrechnungsmöglichkeit ist\n daher stets Gebrauch zu machen.\n\n (3) 1Ein Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht geleistetem Kindergeld kann nach § 75 EStG nicht gegen einen Anspruch\n des Erstattungspflichtigen auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder andere Leistungen des Arbeitsamtes aufgerechnet\n werden. 2Genauso können gegen den Erstattungspflichtigen oder den mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtig‐\n ten (für Zeiträume bis 31.12.1999: seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten) festgesetzte Geldbußen oder Verwar‐\n nungsgelder nicht mit deren Kindergeld-Ansprüchen aufgerechnet werden, weil es sich bei Geldbußen sowie Verwarnungs‐\n geldern nicht um Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis handelt (vgl. hierzu § 37 Abs. 1 AO).\nDA\n (4) 1Erheben der Berechtigte bzw. - im Falle des § 75 Abs. 2 EStG - der mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Berechtig‐\n75.1\n te (für Zeiträume bis 31.12.1999: sein nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatte) Einwände gegen die Aufrechnung und sind\n diese nicht begründet, ist die Wirksamkeit der Aufrechnung in einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO festzustel‐\n len. 2Der Einspruch gegen einen Korrektur- bzw. Erstattungsbescheid ist dabei nur dann als Einwand gegen eine Aufrech‐\n nung zu werten, wenn nach dem Inhalt des Einspruchs das Vorliegen der Aufrechnungslage bestritten wird. 3Der Abrech‐\n nungsbescheid selbst kann gesondert mit Einspruch angefochten werden.\n\n (5) Ansprüche auf Kindergeld können ohne Zustimmung des Betroffenen nicht gegen oder mit Ansprüchen von Sozialleis‐\n tungsträgern verrechnet werden.\n\n (6) 1Zur Vollstreckung von Bescheiden über Kindergeld - z.B. wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht oder\n Aufrechnungen nicht möglich sind und eine Rückzahlung nach entsprechender Aufforderung des Verpflichteten nicht erfolgt -\n wird auf das als Anhang abgedruckte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.11.1995 - Z C 1 - S 0500 -\n 20/95 hingewiesen. 2Vollstreckungsersuchen sind regelmäßig an das Hauptzollamt zu richten, in dessen Vollstreckungsbezirk\n der Vollstreckungsschuldner ansässig ist. 3Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jedes Hauptzollamt zur Durchführung der\n Vollstreckung befugt ist.\n\n (7) 1Aus Vereinfachungsgründen ist es zweckmäßig, wenn Familienkassen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und\n der unter Landesaufsicht stehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihre\n Rückforderungsbescheide im Wege der Amtshilfe auch weiterhin von den bisher zuständigen Vollstreckungsbehörden voll‐\n strecken lassen. 2Sollen gleichwohl in größerem Umfang Hauptzollämter um Vollstreckung ersucht werden, ist das Bundes‐\n amt für Finanzen zu unterrichten, mit wie vielen Vollstreckungsfällen jährlich zu rechnen ist.\n\n\n Aufrechnung einer Erstattungsforderung gegen den Kindergeldanspruch des mit dem Erstattungspflichtigen in\n Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten\n\nDA 1Gemäß § 75 Abs. 2 EStG kann ein Anspruch auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeld-Anspruch des\n75.2 mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten (für Zeiträume bis 31.12.1999: des nicht\n dauernd getrennt lebenden Ehegatten) bis zur Hälfte dieses Anspruchs aufgerechnet werden. 2Eine Aufrechnung ist jedoch\n auch hier nur zulässig, soweit dieser Berechtigte durch die Aufrechnung nicht sozialhilfebedürftig wird.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 91,
"content": "Zusammentreffen einer Aufrechnung mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch\n\n (1) 1Eine Abzweigung von Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 oder 2 EStG an eine anderen Person oder Stelle als den Berechtig‐\n ten steht einer Aufrechnung nicht entgegen. 2Durch die Entscheidung über eine anderweitige Auszahlung wird der Anspruch\n auf Kindergeld in der Person des Berechtigten nicht berührt; daher kann ihm gegenüber die Aufrechnung mit Erstattungs‐\n ansprüchen erklärt werden. 3Die Kürzung des auszuzahlenden Kindergeldes einerseits dem Berechtigten und andererseits\n dem Abzweigungsempfänger gegenüber sollte entsprechend ihrer Verantwortlichkeit für die Entstehung des Erstattungsan‐\n spruchs vorgenommen werden, im Zweifel im gleichen Verhältnis. 4DA 74.1.1 Abs. 5 S. 5 ist zu beachten.\n\nDA\n (2) 1Wird aufgrund einer Abtretung oder Verpfändung das steuerliche Kindergeld laufend an einen Dritten ausgezahlt, kann\n75.3\n die Familienkasse die Aufrechnung nur mit Kindergeld-Ansprüchen erklären, die nach Eintritt der Fälligkeit des Erstattungsan‐\n spruchs entstehen. 2Die Familienkasse kann ferner die Aufrechnung erklären, wenn die Aufrechnungslage schon im Zeit‐\n punkt der Anzeige über die Abtretung oder Verpfändung bestand, d.h., wenn der Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt der An‐\n zeige des Berechtigten bereits fällig war. 3Eine Aufrechnungserklärung ist aber ausgeschlossen, wenn der Erstattungsan‐\n spruch der Familienkasse erst nach Eingang der Anzeige über eine Abtretung oder Verpfändung und später als der abgetrete‐\n ne bzw. verpfändete Kindergeld-Anspruch fällig geworden ist. 4Kindergeld-Ansprüche werden im Laufe des Monats fällig, für\n den sie bestimmt sind. 5Erstattungsansprüche der Familienkasse werden mit Zugang des Erstattungsbescheides beim Er‐\n stattungspflichtigen bzw. mit Ablauf einer dem Berechtigten eingeräumten Zahlungsfrist fällig (§ 220 Abs. 2 AO).\n\n\n\n Pfändung\n\n § 76 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n \"Pfändung\n\n 1Der Anspruch auf Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das\n bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ist\n nicht pfändbar. 3Für die Höhe des pfändbaren Betrages gilt:\n\n 1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld nach\nXV.\n § 66 Abs. 1 Satz 1 gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung\n des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 Satz 1 auf jedes dieser Kinder entfällt. 2Ist das Kindergeld nach § 66 Abs. 1\n 1. Satz 1 durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld nach §\n 66 Abs. 1 Satz 1 oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so\n bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer\n Betracht.\n\n Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zu Gunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksich‐\n 2. tigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder,\n die bei der Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.\"\n\n Pfändungsbeschränkungen, Art der Pfändung, Ausführung\n\n (1) 1§ 76 EStG enthält Pfändungsbeschränkungen für das steuerliche Kindergeld. 2Es kann wegen gesetzlicher Unterhalts‐\n ansprüche eines Kindes gepfändet werden, wenn dieses Kind bei der Festsetzung des Kindergeldes, d.h. als Zahlkind oder\n anspruchserhöhendes Zählkind berücksichtigt wird. 3Wenn das Kind eines Berechtigten bei ihm nur als Zählkind an letzter\n Stelle steht, wirkt es sich auf die Höhe des Kindergeldes nicht aus; deshalb entfällt auf dieses Zählkind kein pfändbarer Kin‐\n dergeld-Anteil.\n\n (2) 1Bei einer Pfändung des Kindergeldes ist nach § 46 Abs. 7 AO diejenige Familienkasse, die über den Kindergeld-An‐\n spruch zu entscheiden hat, Drittschuldner im Sinne von §§ 829, 845 ZPO. 2Dies gilt für Zeiträume vor dem 1.1.1999 auch\nDA dann, wenn das Kindergeld nach § 73 EStG durch den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. 3Ein der unzuständigen Familienkasse\n76.1 zugestellter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geht ins Leere, auch wenn er von dort an die zuständige Familienkasse\n weitergeleitet wird, weil dieser Beschluss nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. 4Wenn hingegen die örtliche Zuständig‐\n keit nach wirksamer Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf eine andere Familienkasse übergegan‐\n gen ist, muss die neu zuständig gewordene Familienkasse auch die Pflichten des Drittschuldners übernehmen und den Pfän‐\n dungs- und Überweisungsbeschluss (weiter) ausführen.\n\n (3) 1In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann der gepfändete Betrag beziffert oder abstrakt unter Bezugnahme\n auf § 76 EStG bestimmt sein. 2Ist der gepfändete Betrag beziffert, so ist dieser Betrag auch dann wirksam gepfändet und darf\n nicht mehr an den Berechtigten ausgezahlt werden, wenn er höher ist als der nach § 76 Satz 3 EStG pfändbare Teil des Kin‐\n dergeldes. 3Dies gilt auch dann, wenn ein zunächst zutreffender Pfändungsbetrag nach einer Änderung des Kindergeld-An‐\n spruchs nicht mehr der Regelung des § 76 Satz 3 EStG entspricht. 4Ist der nach § 76 EStG pfändbare Teil des Kindergeldes",
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"number": 92,
"content": "unbeziffert gepfändet, ist dieser von der Familienkasse nach DA 76.3 zu berechnen. 5Bei jeder Änderung des Kindergeld-An‐\n spruchs ist dann auch der pfändbare Betrag neu zu ermitteln. 6Das Ergebnis ist dem Pfändungsgläubiger und dem Berech‐\n tigten jeweils mitzuteilen.\n\n (4) 1Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes kann auch das Arbeitseinkommen nach Zusammenrechnung mit\n dem pfändbaren Teil des Kindergeldes gepfändet werden (§ 850e Nr. 2a ZPO). 2Drittschuldner können dann der Arbeitgeber\n und die Familienkasse sein. 3Die Familienkasse hat den pfändbaren Teil des Kindergeldes wie bei einer anderen Kindergeld-\n Pfändung zu errechnen, soweit er nicht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beziffert ist, eine Drittschuldner-Erklä‐\n rung gegenüber dem Pfändungsgläubiger abzugeben und das gepfändete Kindergeld an ihn auszuzahlen. 4Auskünfte an\n den Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht zu erteilen; es ist vielmehr darauf zu verweisen, dass dem Pfändungsgläubiger ge‐\n genüber eine Drittschuldner-Erklärung abgegeben wurde und weitere Verpflichtungen aus dem Pfändungs- und Überwei‐\n sungsbeschluss nicht herzuleiten sind.\n\n (5) 1Die Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (z.B. Abgabe der Drittschuldner-Erklärung) erfolgt nicht\n durch Verwaltungsakt. 2Erhebt der Berechtigte oder der Pfändungsgläubiger Einwände gegen die Höhe eines von der Famili‐\n enkasse errechneten Auszahlungsbetrages, sind diese zu prüfen und der pfändbare Teil ggf. neu zu berechnen. 3Sind die\n Einwände unbegründet, ist der an den Pfändungsgläubiger auszuzahlende Betrag durch einen Abrechnungsbescheid nach §\n 218 Abs. 2 AO festzusetzen, der sowohl dem Berechtigten als auch dem Pfändungsgläubiger bekannt zu geben ist. 4Der Ab‐\n rechnungsbescheid kann von beiden mit Einspruch angefochten werden. 5Da die Ausführung eines Pfändungs- und Überwei‐\n sungsbeschlusses keinen Verwaltungsakt darstellt, muss der Berechtigte vorher nicht angehört werden (§ 91 AO).\n\n (6) 1Ist das Kindergeld wirksam gepfändet worden, so gilt für eine Änderung der Berechtigtenbestimmung der Rechtsgedan‐\n ke des § 42 AO entsprechend. 2Eine solche Änderung ist daher unwirksam, wenn sie in der offensichtlichen Absicht erfolgt,\n die Pfändung durch den Berechtigtenwechsel zu vereiteln. 3Diese Absicht kann unterstellt werden, wenn die beiden Elterntei‐\n le in einem gemeinsamen Haushalt leben, für ihren Kindergeld-Anspruch dieselben Kinder zu berücksichtigen sind und die\n Änderung somit bei einem anderen Elternteil keinen höheren Kindergeld-Anspruch auslösen würde.\n\n\n Abtretung und Verpfändung von Kindergeld-Ansprüchen\n\n (1) 1Ein noch nicht erfüllter Anspruch auf Kindergeld kann vom Berechtigten nach § 46 AO an einen Dritten abgetreten wer‐\n den. 2Auf die Abtretung sind die §§ 398 bis 413 BGB entsprechend anzuwenden.\n\n (2) 1Gemäß § 400 BGB kann eine Forderung nur insoweit abgetreten werden, als sie der Pfändung unterliegt. 2Im Hinblick\n auf § 76 EStG kann Kindergeld deshalb nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Zahl- oder Zählkindes abgetreten\n werden. 3Die Abtretung kann auch an ein volljähriges Kind vorgenommen werden. 4Eine Abtretung des steuerlichen Kinder‐\n geldes wegen anderer als Unterhaltsansprüche des Kindes ist unwirksam.\n\n (3) 1Eine Abtretung des Kindergeldes ist der zuständigen Familienkasse vom Berechtigten nach § 46 Abs. 3 AO unter Anga‐\n be des Abtretungsempfängers sowie der Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes anzuzeigen. 2Die\nDA\n Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. 3Sie wird nach § 46 Abs. 2 AO erst wirksam,\n76.2\n wenn sie bei der zuständigen Familienkasse eingegangen ist.\n\n (4) 1Der Berechtigte kann seinen Kindergeld-Anspruch auch verpfänden. 2Die Verpfändung, die ebenfalls durch Vertrag zwi‐\n schen dem Berechtigten und dem Pfandgläubiger erfolgt, ist der Familienkasse als Drittschuldnerin anzuzeigen; für die Ver‐\n pfändung gelten die §§ 1273 bis 1290 BGB entsprechend. 3Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Verpfändung sinngemäß (§ 46\n Abs. 6 Satz 3 AO sowie § 1274 Abs. 2 BGB).\n\n (5) 1Bei Eingang der Anzeige einer Abtretung oder Verpfändung ist sofort zu prüfen, ob die nächste Zahlung noch an den Be‐\n rechtigten oder an den neuen Gläubiger zu erfolgen hat. 2Wenn bei Eingang der Anzeige die Wirksamkeit der Verfügung\n über den Anspruch nicht sofort festgestellt werden kann, ist der abgetretene bzw. verpfändete Betrag vorsorglich einzubehal‐\n ten.\n\n\n Errechnung des pfändbaren Kindergeldanteils\n\n (1) 1Wird Kindergeld zu Gunsten eines Zahlkindes gepfändet und sind für den Kindergeld-Anspruch nur Zahlkinder zu be‐\n rücksichtigen, so ist der nach § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG auf das Kind entfallende Anteil der Betrag, der sich bei gleichmäßiger\n Verteilung des Kindergeldes auf alle Kinder ergibt. 2Bei der Teilung des Betrages sind auch die nicht unterhaltsberechtigten\nDA Zahlkinder zu berücksichtigen (Kinder des Ehegatten, Pflegekinder).\n76.3\n (2) 1Tragen Zählkinder zur Erhöhung des Kindergeld-Anspruchs bei, so ist zunächst die Höhe des Anteils für ein Zahlkind zu\n errechnen, der sich ohne den Zählkind-Vorteil ergeben würde. 2Der Differenzbetrag zu dem tatsächlich zustehenden Kinder‐\n geld ist als Zählkind-Vorteil auf alle beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder gleichmäßig zu verteilen. 3Für ein Zahl‐\n kind ergibt sich der pfändbare Betrag aus dem Betrag, der ohne Zählkind-Vorteil auf dieses entfallen würde (§ 76 Satz 3 Nr. 1",
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"number": 93,
"content": "EStG), zuzüglich seines Anteils an dem Zählkind-Vorteil (§ 76 Satz 3 Nr. 2 EStG). 4Der für ein Zählkind pfändbare Betrag be‐\n steht in seinem Anteil am Zählkind-Vorteil (§ 76 Satz 3 Nr. 2 EStG).\n\n Beispiel (für 2000):\n\n Ein Berechtigter hat drei Kinder. Das zweite Kind ist ein Zählkind, das im Haushalt der Großeltern lebt. Dem Berechtigten ste‐\n hen 570 DM Kindergeld zu. Ohne das Zählkind stünden 540 DM zu. Dieser Betrag ist vorab mit je 270 DM auf die beiden\n Zahlkinder zu verteilen. Der Zählkindvorteil beträgt 30 DM und ist mit je 10 DM auf alle drei Kinder zu verteilen. Der pfändba‐\n re Anteil der Zahlkinder am Kindergeld beträgt je 280 DM, der des Zählkindes 10 DM. Zur Rundung der Beträge vgl. DA 71.2\n Abs. 5.\n\n\n Drittschuldner-Erklärung\n\n (1) 1Im Zusammenhang mit einer Pfändung wird der Drittschuldner regelmäßig aufgefordert, gemäß § 840 ZPO dem Pfän‐\n dungsgläubiger binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu erklären:\n\n 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;\n\n 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;\n\n 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.\nDA\n 2Dieser Aufforderung ist zu entsprechen. 3Soweit der gepfändete Betrag beziffert ist und an den Pfändungsgläubiger ausge‐\n76.4\n zahlt werden wird, reicht diese Mitteilung aus. 4Wenn der gepfändete Betrag von der Familienkasse berechnet wird, ist dem\n Pfändungsgläubiger die Höhe des Kindergeld-Anspruchs und des künftig an ihn auszuzahlenden Betrages mitzuteilen.\n\n (2) 1Die Abgabe der Drittschuldner-Erklärung durch die Familienkasse, die nicht in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, stellt\n keine Verletzung des Steuergeheimnisses dar (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). 2Vor der Pfändung einer gegen die Familienkasse be‐\n stehenden Forderung ist die Übermittlung von Daten des Berechtigten jedoch unzulässig, wenn die Mitteilung lediglich der\n Klärung der Frage dienen soll, ob eine Pfändung sinnvoll erscheint; entsprechende Übermittlungen sind hier nur mit Zustim‐\n mung des Betroffenen zulässig (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).\n\n\n Rechtsbehelfe der Familienkasse gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse\n\n (1) 1Wird Kindergeld wegen anderer Forderungen als Unterhaltsansprüchen eines Zahl- oder Zählkindes gepfändet, ist dage‐\n gen unter Bezugnahme auf § 76 Satz 1 EStG vorzugehen. 2Soweit die Pfändung vom Amtsgericht durch Pfändungs- und\n Überweisungsbeschluss ausgesprochen wurde, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO bei demselben Gericht\n gegeben. 3Gegen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (z.B. gem. §§\nDA 309, 314 AO) ist der Einspruch gem. § 347 AO gegeben, soweit die Verfügungen von Finanzbehörden erlassen worden sind.\n76.5 4Dabei entfällt die mit einem in anderen Fällen gegebenen Widerspruch (z.B. gem. §§ 68 ff. VwGO) grundsätzlich verbunde‐\n ne aufschiebende Wirkung. 5Der Rechtsbehelf ist bei der Behörde einzulegen, die die angefochtene Verfügung erlassen hat.\n\n (2) 1Im Übrigen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Familienkasse, gegen eine unzulässig hohe Pfändung des Kindergel‐\n des Rechtsbehelfe einzulegen. 2Dies gilt jedoch nicht, wenn Dritte Anspruch auf das Kindergeld erheben und dieser An‐\n spruch wegen einer unzulässig hohen Pfändung nicht voll erfüllt werden könnte.\n\n\n\n Erstattung von Kosten im Vorverfahren\n\n § 77 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n \"Erstattung von Kosten im Vorverfahren\n\n (1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der\n den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen\n Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung\n einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. 3Aufwendungen, die durch\nXVI.\n das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines\n Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.\n\n (2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerbera‐\n tungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen\n Zuziehung notwendig war.\n\n (3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentscheidung\n bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.\"",
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"number": 94,
"content": "Auf die Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familien‐\n leistungsausgleich (DA-FamRb) wird verwiesen.\n\n\n\n Übergangsregelungen\n\n § 78 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n \"Übergangsregelungen\n\n (1) weggefallen\n\n (2) weggefallen\n\n (3) weggefallen\n\nXVII. (4) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit ge‐\n\n ringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die § 10, 11 und 11a des Bundeskinder‐\n geldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.\n\n (5) 1Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 steht Berechtigten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in dem\n in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für die\n folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und die\n Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weiterhin erfüllen. 2§ 64 Abs. 2 und 3 ist insoweit erst für die\n Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, indem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen Stelle einge‐\n gangen ist; der hiernach Berechtigte muss die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen.\"\n\n\n Übergangsregelungen\nDA\n 1Die in § 78 Abs. 1 bis 4 EStG angeführten Übergangsregeln haben durch Zeitablauf ihre Relevanz verloren. 2Von einer\n78.1\n Erläuterung wird daher abgesehen.\n\n\n Sonderregelung für Berechtigte in den neuen Bundesländern\n\n (1) 1Nach § 78 Abs. 5 EStG erhalten diejenigen Personen, die noch für Dezember 1990 Kindergeld in der früheren DDR be‐\n zogen hatten, ohne Prüfung des Anspruchsvorrangs nach § 63 Abs. 2 und 3 EStG Kindergeld, solange sie in den neuen Bun‐\n desländern ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, die Kinder bei ihnen weiterhin zu berücksichtigen sind\n und keine andere Person für diese Kinder Kindergeld beantragt. 2Die Zahlung des Kindergeldes abweichend von der Rang‐\n folge-Regelung des § 63 Abs. 2 und 3 EStG ist hier nur gerechtfertigt, solange die Anspruchsvoraussetzungen bei diesen Kin‐\n dern nach Dezember 1990 ununterbrochen erfüllt bleiben. 3Der eigentliche Vorrang ist jedoch festzustellen, sobald sich etwa\n der Familienstand des bisherigen Berechtigten ändert oder die Kinder bzw. der Berechtigte den gemeinsamen Haushalt ver‐\n lassen.\nDA\n78.2 (2) 1Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes für einen vollen Kalendermonat weggefallen, ist bei er‐\n neuter Antragstellung für dieses Kind der Vorrang nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG zu prüfen und eine entsprechende Entschei‐\n dung zu treffen. 2Der Vorrang nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG ist ferner zu prüfen, wenn ein anderer Elternteil Kindergeld bean‐\n tragt. 3Steht diesem das Kindergeld zu, ist die Festsetzung gegenüber dem bisherigen Berechtigten nach § 70 Abs. 2 EStG\n von dem Monat an aufzuheben, in dem der nunmehr vorrangige Elternteil Kindergeld beantragt hat. 4Ein darüber hinaus be‐\n reits gezahltes Kindergeld ist vom bisherigen Berechtigten zu erstatten (§ 37 Abs. 2 EStG), soweit er es nicht an den neuen\n Berechtigten weitergeleitet hat.\n\n (3) Ergibt sich durch einen Berechtigtenwechsel ein höherer Kindergeldanspruch, sind die Unterschiedsbeträge vom Monat\n des Berechtigtenwechsels an zu zahlen.\n\n\n\n\n*BMF-Schreiben vom 13. Juni 1991 - IV C 6 - S 1311 - 69/91 - (BStBl 1991 I S. 746, Amtl. Lohnsteuer-Handbuch, 1999, S. 739): Zu‐\nsammenstellung aller zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, die Personen, Perso‐\nnenvereinigungen, Körperschaften, internationale Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von deutschen Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen gewähren (Stand: Januar 1991). *) 1996: 200 Deutsche Mark, 1997 und 1998: 220 Deutsche\nMark, 1999: 250 Deutsche Mark. *)§ 52 Abs. 62 EStG hat folgenden Wortlaut: \"§ 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1997 in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass",
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"content": "Kindergeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt wer‐\nden kann.\" *) Für Zeiträume bis zum 31.12.1999 ist § 74 in seiner 1999 gültigen Fassung zu beachten. *)Für Zeiträume bis zum\n31.12.1999 ist § 75 Abs. 2 in seiner 1999 gültigen Fassung zu beachten.",
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"number": 96,
"content": "BStbl Seite 736\n Stichwort-Verzeichnis\n\n\n\nAngegeben ist die Nummer der DA, nachfolgende Zahlen bezeichnen, wenn sie in Klammern gesetzt sind, die Absätze, ansonsten\ndie Sätze. Bei mehreren Fundstellen ist die zentrale fett gedruckt.\n\n\n\n\nAbtretung DA 76.2\n\nAbzweigung DA 74.1.1\n\nAbzweigung bei Unterbringung des Berechtig‐\n DA 74.2\nten\n\nAbzweigung, Verfahren DA 74.1.3\n\nAbzweigungsbetrag DA 74.1.4\n\nAbzweigungsempfänger DA 74.1.2\n\nAdoption s. Annahme als Kind\n\nAkteneinsicht DA 67.7\n\nAktenführung DA 67.2.1 (1) 4 und 5\n\nAltersgrenze DA 63.1.2\n\nÄnderung der Festsetzung DA 70.4.1 (2)\n\nÄnderung in den Verhältnissen DA 70.4.1 (1); 70.4.2\n\nÄnderung, Zeitraum DA 70.4.3\n\nÄnderungsmitteilungen DA 68.1\n\nAngehörige des öffentlichen Dienstes DA 72.2\n\nAnlernverhältnis DA 63.3.2(8) f\n\nAnnahme als Kind DA 63.2.1.3\n\nAnsprüche nach dem BKGG DA 62.1 (2)\n\nAnspruchsberechtigte DA 62.1 (1)\n\nAnspruchskonkurrenz DA 65.1.1\n\nAntrag auf Änderung der Festsetzung DA 67.6.4 (4) 5\n\nAntrag auf schlichte Änderung DA 67.6.4 (4) 4\n\nAntrag durch Bevollmächtigten DA 67.2.1 (4)\n\nAntrag durch Minderjährige DA 67.2.1.(6)\n\nAntrag im berechtigten Interesse DA 67.3; 68.1 (3) 4\n\nAntrag, Erforderlichkeit DA 67.2.1 (5)\n\nAntrag, Form DA 67.2.1 (1)\n\nAntrag, Rückwirkung DA 66.3\n\nAntrag, Vordruck DA 67.2.1 (7)\n\nAntrag, Zuständigkeit DA 67.2.1 (2), (3)\n\nAnzeigepflichten DA 63.4.1.2 (4)\n\nApprobation DA 63.3.2.6 (14)\n\nArbeitnehmer im öffentlichen Dienst DA 72.2 (3) - (8)\n\nArbeitnehmer-Pauschbetrag DA 63.4.2.1 (2) 4; 63.4.2.2\n\nArbeitnehmer-Sparzulage DA 63.4.2.3 (2) Nr. 15\n\nArbeitslose Kinder DA 63.3.1\n\nArbeitslosengeld DA 63.4.2.3 (2) Nr. 1\n\nArbeitslosenhilfe DA 63.4.2.3 (2) Nr. 1\n\nArbeitslosigkeit DA 63.3.1\n\nArzt im Praktikum DA 63.3.2.8 g; 63.3.2.6 (14)\n\nAsylberechtigte DA 62.3.2 (2), (4)",
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"number": 97,
"content": "Attest, (amts-)ärztliches DA 63.3.2.7 (1), (3)\n\nAu-pair-Verhältnis DA 63.3.2.5 (1)\n\nAufenthalt, gewöhnlicher DA 62.2 (3)\n\nAufenthaltsberechtigung DA 62.2.5 (5) 6; 62.3.1 (1)\n\nAufenthaltserlaubnis DA 62.2.5 (5) 6; 62.3.1 (1)\n\nAufenthaltsgenehmigung DA 62.4.1\n\nAufenthaltsrechtliche Voraussetzungen, Nach‐\n DA 67.6.2.4\nweis\n\nAufhebung der Festsetzung DA 70.4.1 (2); 70.5\n\nAufhebung, Zeitraum DA 70.4.3\n\nAufklärungspflicht DA 62.4.1.2 (1), (2); 67.5.1 5\n\nAufrechnung DA 75\n\nAufrechnung und Abzweigung DA 75.3\n\nAufwandsentschädigung DA 63.4.2.3 (3) Nr. 1\n\nAusbildung, Umfang der Inanspruchnahme DA 63.3.2. (5)\n\nAusbildung, Unterbrechung DA 63.3.2.7\n\nAusbildungsabschnitt DA 63.3.3 (2) 3\n\nAusbildungshilfe, Leistungen nach Landesrecht DA 63.4.2.6 (2) Nr. 7\n\nAusbildungshilfen DA 63.4.2.6\n\nAusbildungsordnungen DA 63.3.2. (3) 3\n\nAusbildungsplatz, Kinder ohne DA 63.3.4\n\nAusbildungsverhältnis, berufsbezogenes DA 63.3.2.2\n\nAusbildungsvergütungen DA 63.4.2.1 (3) Nr. 1\n\nAusbildungszwecke, besondere DA 63.4.2.6 (7)\n\nAusgleichsbezüge DA 63.4.2.1 (3) Nr. 5\n\nAuskunft DA 68.5\n\nAuskunftsersuchen DA 67.6.1. (4)\n\nAuskunftspflicht DA 67.1 (2), (3)\n\nAuskunftspflichtige DA 67.6.1 (3), 67.6.2.1\n\nAuskunftsverweigerungsrecht DA 67.6.1 (2); 67.6.3; 68.2 (1) 2\n\nAusland, Ausbildung im DA 63.6.1 (2)\n\nAusländer DA 62.3\n\nAusländer, Erziehungsurlaub DA 63.6.1 (5)\n\nAusländer, Geburt im Inland DA 63.6.1 (4)\n\nAuslandsaufenthalt, vorübergehender DA 63.6.1 (2) (3)\n\nAuslandsstudium DA 63.3.2.3 (5); 63.4.2.6 (7) 2\n\nBAföG DA 63.4.2.6 (2) Nr. 1\n\nBeamte DA 72.2 (1)\n\nBegabtenförderung, Büchergeld bei DA 63.4.2.6 (7) 2\n\nBeginn der Ausbildung DA 63.3.2.6\n\nBehinderte Kinder DA 63.3.6\n\nBehinderte Kinder, Altersgrenze DA 63.3.6. 1 (6)\n\nBehinderte Kinder, Einkünfte und Bezüge DA 63.3.6.3.2\n\nBehinderte Kinder, Lebensbedarf DA 63.3.6.3.2\n\nBehinderte Kinder, Selbstunterhalt DA 63.3.6.3.1\n\nBehinderte Kinder, Übergangsregelung DA 63.3.6.1 (7)\n\nBehinderte Kinder, Vermögen DA 63.3.6.3.2 (6)\n\nBehinderte Kinder, vollstationäre Unterbringung DA 63.3.6.1 (4)",
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"number": 98,
"content": "Behinderung DA 63.3.6.1 (2)\n\nBehinderung, Nachweis DA 63.3.6.2\n\nBehinderung, Ursächlichkeit DA 63.3.6.3\n\nBehinderungsbedingter Mehrbedarf DA 63.3.6.3 2\n\nBeratungspflicht DA 67.1. (1)\n\nBerechtigtenbestimmung DA 64.2; 64.3 (2)\n\nBerechtigtenwechsel DA 64.4\n\nBerufsausbildung DA 63.3.2\n\nBerufsausbildung, behinderte Kinder DA 63.3.2 (7)\n\nBerufsausbildung, Beginn DA 63.3.2.6\n\nBerufsausbildung, Ende DA 63.3.2.6\n\nBerufsausbildung, Unterbrechung DA 63.3.2.6 ; 63.3.2.7\n\nBerufsbezogenes Ausbildungsverhältnis DA 63.3.2.2\n\nBerufsbezogenheit einer Ausbildungsmaßnah‐\n DA 63.3.2 (1), (5); 63.3.2.4 (1)\nme\n\nBerufsziel DA 63.3.2 (1)-(3)\n\nBeschäftigungsverbot nach MuSchG DA 63.3.1; 62.3.2.7 (4)\n\nBescheid DA 70.1\n\nBescheid, Absehen von DA 70.2\n\nBescheid, Bekanntgabe DA 70.1 (7), (8)\n\nBescheid, Benachrichtigung Dritter DA 70.1 (6)\n\nBescheid, Form DA 70.1 (2), (3)\n\nBescheinigung für das Finanzamt DA 68.4\n\nBeurlaubung vom Studium DA 63.3.2.3 (3); 63.3.2.4 (1)\n\nBeweisurkunden DA 67.6.2.2\n\nBezüge DA 63.4.2.3; 72.2 (2)\n\nBildungsmaßnahmen, berufsvorbereitende DA 63.4.2.6 (5)\n\nBüchergeld DA 63.4.2.6 (7)\n\nDeutsche Bahn AG DA 68.5 (3); 72.2 (5)\n\nDeutsche Post AG DA 68.5 (3); 72.2 (5)\n\nDeutsche Telekom AG DA 68.5 (3); 72.2 (5)\n\nDiplomatische Mission DA 62.3.2, 62.6\n\nDoktorexamen, Vorbereitung DA 63.3.2.3 (4)\n\nDrittschuldner-Erklärung DA 76.4\n\nEingliederungshilfe DA 63.4.2.3 (2) Nr.8; 63.3.6.3.2;\n\nEinkünfte DA 63.4.2.1\n\nEinkünfte aus Kapitalvermögen DA 63.4.2.1 (3) Nr. 2\n\nEinkünfte und Bezüge DA 63.4\n\nEinkünfte und Bezüge, Änderung der Prognose DA 63.4.1.2 (6)\n\nEinkünfte und Bezüge, anteilige Berücksichti‐\n DA 63.4.1.1 (6); 63.4.2.8; 63.4.2.9\ngung\n\nEinkünfte und Bezüge, Aufteilung DA 63.4.2.9 (2) - (4)\n\nEinkünfte und Bezüge, ausländische DA 63.4.2.10\n\nEinkünfte und Bezüge, Ermittlung DA 63.4.1.1 (1) 3; 63.4.1.2\n\nEinkünfte und Bezüge, Grenze DA 63.4.1.1\n\nEinkünfte und Bezüge, Kind im Ausland DA 63.4.1.1 (4)\n\nEinkünfte und Bezüge, Prognose DA 63.4.1.2; 63.4.2.8\n\nEinkünfte und Bezüge, Prüfung DA 63.4.1.2; 63.4.2.9",
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"number": 99,
"content": "Einkünfte und Bezüge, rückwirkendes Ereignis DA 63.4.1.2 (6)\n\nEinkünfte und Bezüge, Schätzung DA 63.4.1.2 (3) 3\n\nEinkünfte und Bezüge, Unterhalt für Kindeskind DA 63.4.1.1 (2)\n\nEinkünfte und Bezüge, Verzicht DA 63.4.2.11\n\nEinkünfte und Bezüge, Zufluss DA 63.4.1.1 (5)\n\nEinspruch DA 63.4.1.2 (6) 5; 67.6.4 (4)\n\nEnde der Ausbildung DA 63.3.2.6\n\nEnkel DA 63.2.4\n\nEntlassungsgeld DA 63.4.2.3 (2) Nr. 9\n\nEntsendung DA 62.3.2 (2)\n\nErkrankung DA 63.3.1; 63.3.2.7\n\nErmittlungen DA 67.5.2.1\n\nErmittlungen, Adoption DA 67.5.2.2\n\nErmittlungen, Stiefkinder DA 67.5.2.1 (6)\n\nErnsthaftigkeit der Berufsausbildung DA 63.3.2 (5)-(6)\n\nErstattungsansprüche nach SGB X DA 74.3\n\nErstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers DA 62.2.1 (7)\n\nErziehungsbeihilfe DA 63.4.2.6 (2) Nr. 8\n\nErziehungsgeld DA 63.4.2.3 (3) Nr. 4\n\nErziehungsurlaub DA 62.4.1 (3) 2; 63.3.1\n\nEuropäischer Freiwilligendienst DA 63.3.5 (6) - (7)\n\nEuropäischer Wirtschaftsraum (EWR) DA 62.4.3\n\nExamen DA 63.3.2.6 (11)\n\nFachaufsicht DA 72.1 (1)\n\nFachhochschule, praktische Studiensemester DA 63.3.2.3 (2)\n\nFälligkeit DA 71.1 3; 75.4 (2)\n\nFamilienstandsbescheinigung DA 67.6.2.3 (6)\n\nFernabitur DA 63.3.2.1 (2)\n\nFernuniversität DA 63.3.2.3 (1)\n\nFeststellungslast DA 67.6.4 (1)\n\nFlüchtlinge DA 62.4.2 (1), (3)\n\nFörderungsleistungen nach § 5 SVG DA 63.4.2.6 (2) Nr. 9\n\nFortbildungs- und Umschulungsmaßnahme DA 63.3.2.2 (5)\n\nFreibetrag DA 63.4.2.1 (3) Nr. 2, 4, 63.4.2.3 (2) Nr. 4\n\nFreiwilliges soziales oder ökologisches Jahr DA 63.3.5; 63.4.2.1 (3) Nr. 3; 63.4.2.6 (7)\n\nFürsorgepflicht DA 63.4.1.2 (2)\n\nGasthörer DA 63.3.2.3 (1)\n\nGeringfügiges Beschäftigungsverhältnis DA 63.4.2.3 (1)\n\nGewöhnlicher Aufenthalt DA 62.2\n\nGrenzpendler DA 62.4.3 (1) 4\n\nHaft und Ausbildung DA 63.3.2.6 (10)\n\nHalbwaisen DA 72.2 (2) 2\n\nHaushaltsaufnahme DA 63.2.2.2; 63.2.3 (1); 64.2 (1)\n\nHaushaltsbescheinigung DA 67.6.2.3\n\nHilfe zum Lebensunterhalt DA 63.4.2.3 (2) Nr. 8\n\nHinterbliebenenbezüge DA 63.4.2.1 (3) Nr. 4; 63.4.2.4\n\nHinterbliebenenrenten DA 63.4.2.1 (3) Nr. 6\n\nHochschulausbildung DA 63.3.2.3",
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"number": 100,
"content": "Hochschulausbildung, Ende DA 63.3.2.6 (11)\n\nHofübernahmevertrag DA 63.4.2.1 (3) Nr. 8\n\nInanspruchnahme durch Berufsausbildung DA 63.3.2 (5)\n\nInternationale Organisationen, Bedienstete bei DA 62.7\n\nJugendhilfe DA 63.4.2.3 (2) Nr. 8\n\nKinder DA 63.2\n\nKinder im Ausland DA 72.4.1\n\nKinder ohne Arbeitsplatz DA 63.3.1\n\nKinder ohne Ausbildungsplatz DA 63.3.4\n\nKinder, angenommene DA 63.2.1.3\n\nKinder, Aufenthaltswechsel DA 72.4.3\n\nKinder, eheliche DA 63.2.1.2\n\nKinder, für ehelich erklärte DA 63.2.1.2\n\nKinder, nichteheliche DA 63.2.1.1; 63.2.1.2\n\nKinder, verheiratete DA 63 4.2.5\n\nKinderzulagen DA 65.1.2\n\nKinderzuschüsse DA 65.1.2\n\nKindesbetreuung DA 63.3.2.7 (4) 1; 63.3.3 (4); 63.3.4 (6)\n\nKindschaftsrecht, neues DA 63.2.1.2\n\nKonsularische Vertretung DA 62.3.2 (2); 62.6\n\nKontoinhaber DA 71.2\n\nKorrektur der Festsetzung, Antrag DA 63.4.1.2 (6) 3\n\nKostenpauschale DA 63.4.2.3 (4); 63.4.2.4 (5)\n\nKrankengeld DA 63.4.2.3 (2) Nr. 1\n\nLebensbescheinigung DA 67.6.2.3 (1) 2\n\nLeistungen an den Maßnahme-Träger DA 63.4.2.6 (3)\n\nLeistungen aus Versorgungseinrichtungen DA 65.1.1 (2) Nr. 1\n\nLeistungen zwischen- oder überstaatlicher Ein‐\n DA 65.1.4\nrichtungen\n\nLeistungen, kindbezogene DA 65.1.1\n\nLeistungen, vergleichbare ausländische DA 65.1.3; 72.4.5\n\nLeistungszeitraum DA 66.2\n\nLohnersatzleistungen DA 63.4.2.3 (2) Nr. 1\n\nLohnsteuer-Anmeldung DA 72.1 (4)\n\nLohnsteuer-Richtlinien DA 63.4.2.2 5\n\nLohnzuschläge DA 63.4.2.1. (3) Nr. 1\n\nMeldedatenabgleich DA 69\n\nMitteilungspflicht DA 68.1 (3)\n\nMitwirkung, Auslandssachverhalt DA 67.6.1 (5)\n\nMitwirkung, Folgen fehlender DA 67.6.4\n\nMitwirkungspflicht Dritter DA 67.6.3\n\nMitwirkungspflicht, Arbeitgeber DA 68.3\n\nMitwirkungspflicht, Kinder über 18 Jahre DA 68.2\n\nMitwirkungspflichten DA 67.6\n\nMutterschaft während der Ausbildung DA 63.3.2.7\n\nMutterschaftsgeld DA 63.4.2.3 (2) Nr. 1, (3) Nr. 5\n\nMutterschutz DA 63.3.1; 63.3.2.7 (4); 63.3.4 (6)\n\nATO-Streitkräfte, Mitglieder der DA 62.5",
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"number": 101,
"content": "Neuantrag DA 67.4; 67.6.4 (2) 3\n\neue Bundesländer DA 78.2\n\nNeufestsetzung DA 70.5\n\nNoviziat DA 63.3.2. (8) e\n\nNullfestsetzung DA 63.4.1.2 (7); 67.6.4\n\nObhutsprinzip DA 64.1 2\n\nÖffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis DA 72.2 (1)\n\nOrdnungswidrigkeit DA 68.1 (4) - (7); 68.3 (2)\n\nPfändbarer Anteil DA 76.3\n\nPfändung DA 76.1\n\nPfändung, Rechtsbehelf der Familienkasse DA 76.5\n\nPflegekinder DA 63.2.2\n\nPflegekinder, behinderte DA 63.2.2.2\n\nPflegeversicherung, Leistungen der DA 63.4.2.3 (3) Nr. 6\n\nPostulat DA 63.3.2. (8) e\n\nPraktikum DA 63.3.2.4\n\nPraktisches Studiensemester DA 63.3.2.3 (2)\n\nPromotion, Vorbereitung DA 63.3.2.3 (4)\n\nPrüfung DA 63.3.2.6 (11), (12)\n\nRechtsanwendung, unrichtige DA 70.4.2 (3)\n\nRechtsaufsicht DA 72.1 (1)\n\nRechtsbehelfsbelehrung DA 70.1 (3)\n\nReferendare DA 63.3.2 (8)\n\nRegierung DA 72.2 (1)\n\nRehabilitationsmaßnahmen, berufliche DA 63.4.2.6 (5)\n\nReisekosten DA 63.4.2.6 (7)\n\nReligionsgemeinschaften DA 72.2 (9), (10)\n\nRente DA 63.4.2.1 (2) 5; 63.4.2.4\n\nRente, Berechnung der Einkünfte und Bezüge DA 63.4.2.4 (6)\n\nRente, Ertragsanteil DA 63.4.2.4 (2) 2\n\nRente, Zuschüsse des Rententrägers DA 63.4.2.4 (2) 2\n\nRenten nach Bundesversorgungsgesetz DA 63.4.2.3 (3) Nr. 8\n\nRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit DA 63.4.2.1 (3) Nr. 6; 63.4.2.4 (2)\n\nRenten, gesetzliche Rentenversicherung DA 63.4.2.3 (2) Nr. 3\n\nRenten, gesetzliche Unfallversicherung DA 63.4.2.3 (2) Nr. 2\n\nRenten, Impfschäden DA 63.4.2.3 (2) Nr. 7\n\nRichter DA 72.2 (1)\n\nRückwirkung DA 66.3\n\nRuhegehalt DA 72.2 (2) 1\n\nRuhenstatbestand DA 63.4.2.3 (5)\n\nRundung DA 71.2 (5)\n\nSachbezüge DA 63.4.2.3 (2) Nr. 8, 9; 63.4.2.9\n\nSachverhaltsaufklärung DA 67.5.1; 67.5.2.1\n\nScheidung DA 64.1 3\n\nSchulausbildung DA 63.3.2 (1); 63.3.2.1\n\nSchulausbildung, Beginn DA 63.3.2.6 (1) 1\n\nSchulausbildung, Ende des Schuljahres DA 63.3.2.6 (1) 2; (2)\n\nSchulbescheinigung DA 67.6.2.3 (1) 4",
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"number": 102,
"content": "Schweiz DA 62.4.3; 63.3.1\n\nSelbstausbildung DA 63.3.2 (6)\n\nSoldaten DA 72.2 (1)\n\nSonderbedarf, ausbildungsbedingter DA 63.4.2.6 (7)\n\n DA 63.4.2.6\nSonderbe DArf, individueller\n (4)\n\nSozialhilfe DA 62.2.1 (7)\n\nSozialversicherungsbeiträge DA 63.4.2.1 (2) 6\n\nSparer-Freibetrag DA 63.4.2.1. (3) Nr. 2\n\nSparzulage DA 63.4.2.3 (2) Nr. 11\n\nSpätaussiedler DA 62.2.1 (1)\n\nSprachkurse DA 63.3.2.5\n\nStaatenlose DA 62.4.1 (1)\n\nStaatsangehörigkeit, deutsche DA 63.6.1 (3)\n\nStaatsangehörigkeit, EWR-Staat DA 63.6.2 (1)\n\nSteuerpflicht, unbeschränkte DA 62.1 (3), 62.5\n\nStiefkinder DA 63.2.3\n\nStipendien, private DA 63.4.2.6 (1)\n\nStraftat DA 68.1 (4), (5), (7)\n\nStrafvollzug DA 63.3.2.6 (10)\n\nStudienbeihilfen DA 63.4.2.6 (1)\n\nStudiengebühren DA 63.4.2.6 (7)\n\nStudium, Abbruch DA 63.3.2.6 (13)\n\nTeilkindergeld für behinderte Kinder DA 63.3.6.4\n\nTheoretisch-systematischer Unterricht DA 63.3.2 (5); 63.3.2.5 (1)\n\nTod des Berechtigten DA 71.2 (4)\n\nTrennung DA 64.1 3\n\nÜbergangsgebührnisse DA 63.4.2.1 (3) Nr. 5; 72.2 (2) 1\n\nÜbergangsgeld DA 63.4.2.6 (2) Nr. 5; 65.1.1 (2) Nr. 2; 72.2 (2) 1\n\nÜbergangsregelungen DA 78.1\n\nÜbergangszeit DA 63.3.3\n\nÜberweisung DA 71.2\n\nUnterbrechung der Ausbildung DA 63.3.2.6; 63.3.2.7\n\n DA 63.4.2.1 (3) Nr. 7 f., 63.4.2.3 (2) Nr. 13 f., (3) Nr. 3 63.4.2.5;\nUnterhaltsleistungen\n 64.1 5; 64.3 (2)\n\nUnterhaltsleistungen des Sozialamtes DA 63.4.2.3 (3) Nr. 9\n\nUnterhaltspflicht, Verletzung DA 74.1.1\n\nUnterlagen, verspätete Vorlage DA 63.4.1.2 (6)\n\nUnterschiedsbetrag nach § 65 Abs. 2 EStG DA 65.2\n\nUntersuchungsgrundsatz DA 67.5.1 (1)\n\nVeränderungsanzeige DA 68.1; 72.4.2\n\nVerdienstausfallentschädigung DA 63.4.2.3 (2) Nr. 10\n\nVerdienstbescheinigung DA 68.3\n\nVerfügbarkeit DA 63.3.1 (2) 4, (4)\n\nVergleichsmitteilungen DA 62.1 (2)\n\nVerlängerungstatbestände DA 63.5 (5)\n\nVerlängerungstatbestände, Dauer DA 63.5 (4)\n\nVerletztengeld DA 63.4.2.3 (2) Nr. 1",
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"content": "Vermisste Kinder DA 63.1.1 (3)\n\nVermögensbildungsgesetz DA 63.4.2.1 (2) 6\n\nVerpfändung DA 76.2 (4)\n\nVersicherungspflichtverhältnis DA 62.4.1 (3)\n\nVersorgungsbezüge DA 72.2 (2) 1\n\nVertriebene DA 62.2.1\n\nVerzicht auf Vorrang DA 64.2 (5) 2\n\nVerzicht auf Teile der Einkünfte und Bezüge DA 63.4.2.11\n\nVolontariat DA 63.3.2.2 (3)\n\nVorbereitungsdienst DA 63.3.2. (8) a, b\n\nVormundschaftsgericht DA 64.2 (4); 64.3 (3)\n\nWaisengeld DA 63.4.2.4 (3)\n\nWaisenrenten DA 63.4.2.4 (2)\n\nWehrdienst, Beginn DA 63.3.2.6 (3) 2\n\nWehrdienst, Ende DA 63.3.2.6 (3) 4\n\nWehrsold DA 63.4.2.3 (2) Nr. 9\n\nWeiterbildung DA 63.3.2 (4)\n\nWeiterleitung DA 64.4 (4) - (8)\n\nWerbungskosten DA 63.4.2.2\n\nWerbungskosten, Arbeitsmittel DA 63.4.2.2 11c\n\nWerbungskosten, Beiträge zu Verbänden DA 63.4.2.2 11b\n\nWerbungskosten, berufliche Veranlassung DA 63.4.2.2 7\n\nWerbungskosten, Bewerbungskosten DA 63.4.2.2 11f\n\nWerbungskosten, doppelte Haushaltsführung DA 63.4.2.2 11d\n\nWerbungskosten, Fahrten zur Arbeit DA 63.4.2.2 11a\n\nWerbungskosten, Fortbildungskosten DA 63.4.2.2 11g\n\nWerbungskosten, Kontoführungsgebühren DA 63.4.2.2 11h\n\nWerbungskosten, Reisekosten DA 63.4.2.2 11e\n\nWerbungskosten, Unfallkosten DA 63.4.2.2 11i\n\nWerbungskosten, Zuschüsse des Arbeitgebers DA 63.4.2.2 10\n\nWerbungskosten-Pauschbetrag DA 63.4.2.1 (2) 5\n\nWerbungskostenersatz DA 63.4.2.3 (3) Nr. 2\n\nWiederholungsprüfung DA 63.3.2.6 (5)\n\nWitwen-/Witwergeld DA 72.2 (2) 1\n\nWohlfahrtspflege DA 72.2 (11)\n\nWohngeld DA 63.4.2.3 (2) Nr. 15\n\nWohnsitz des Berechtigten DA 62.2\n\nWohnsitz des Kindes DA 63.6\n\nahlkind DA 63.1.1 (2); 66.1\n\nZählkind DA 63.1.1 (2); 66.1\n\nZahlungsweise DA 71.1\n\nZeitaufwand, ausbildungsbezogener DA 63.3.2 (5)\n\nZivildienst, Beginn DA 63.3.2.6 (3) 3\n\nZivildienst, Ende DA 63.3.2.6 (3) 4\n\nZusammenarbeit DA 72.4\n\nZuschläge, steuerfreie DA 63.4.2.3 (2) Nr. 12\n\nZuschüsse für Kranken- und Pflegeversiche‐\n DA 63.4.2.3 (2) Nr. 5\nrung",
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"number": 104,
"content": "Zuständigkeit, Arbeitsamt DA 72.3\n\nZuständigkeit, Festsetzung durch unzuständige\n DA 67.2.3\nFamka\n\nZuständigkeit, örtliche DA 67.2.2\n\nZuständigkeitswechsel DA 67.2.2 (5), (6); 72.1 (2); 72.4.3\n\nZuwendungen, einmalige DA 63.4.2.1. (3) Nr. 1\n\nZwischennachrichten DA 70.3",
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"number": 105,
"content": "BStbl Seite 743\nAbkürzungsverzeichnis\n\n\n\n\na.F. alte Fassung\n\nAEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung\n\nAFG Arbeitsförderungsgesetz\n\nALG Gesetz über die Altersicherung der Landwirte\n\nAO Abgabenordnung\n\nAsylVfG Asylverfahrensgesetz\n\nAuslG Ausländergesetz\n\nBA Bundesanstalt für Arbeit\n\nBBG Bundesbeamtengesetz\n\nBBiG Berufsbildungsgesetz\n\nBe‐\n Beamtenversorgungsgesetz\namtVG\n\nBErzGG Bundeserziehungsgeldgesetz\n\nBFH Bundesfinanzhof\n\nBGB Bürgerliches Gesetzbuch\n\nBGBl. I Bundesgesetzblatt, Teil I\n\nBKGG Bundeskindergeldgesetz\n\nBMF Bundesministerium der Finanzen\n\nBRRG Beamtenrechtsrahmengesetz\n\nBSHG Bundessozialhilfegesetz\n\nBStBl I/II Bundessteuerblatt, Teil I/Teil II\n\nBVerfG Bundesverfassungsgericht\n\nBVFG Bundesvertriebenengesetz\n\nBVG Bundesversorgungsgesetz\n\nDA Dienstanweisung\n\nDVO Durchführungsverordnung\n\nEG Europäische Gemeinschaft\n\nEStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\n\nEStG Einkommensteuergesetz\n\nEStH Einkommensteuer-Handbuch\n\nEStR Einkommensteuerrichtlinien\n\nEU Europäische Union\n\nEWR Europäischer Wirtschaftsraum\n\nFGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n\nFGO Finanzgerichtsordnung\n\nFVG Finanzverwaltungsgesetz\n\nGG Grundgesetz\n\nH Hinweis\n\nHwO Handwerksordnung\n\nMuSchG Mutterschutzgesetz\n\nn.F. neue Fassung\n\nR Richtlinie\n\nRdErl. Runderlass\n\n Sachbezugsverordnung",
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"number": 106,
"content": "Sach‐\nBezV\n\nSchwbG Schwerbehindertengesetz\n\nSGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch\n\nSGB III Drittes Buch Sozialgesetzbuch\n\nSGB IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch\n\nSGB VI Sechstes Buch Sozialgesetzbuch\n\nSGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch\n\nSGB VIII Achtes Buch Sozialgesetzbuch\n\nSGB X Zehntes Buch Sozialgesetzbuch\n\nSVG Soldatenversorgungsgesetz\n\nVO Verordnung\n\nZPO Zivilprozessordnung\n\nZVS Zentrale Stelle für die Vergabe von Studienplätzen",
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"number": 107,
"content": "BStbl Seite 744\n Vorschriftenverzeichnis\n\n\n\n\nAbgabenordnung, § 85 DA 63.4.1.2 (1) 7\n\nAbgabenordnung, § 90 DA 63.4.1.2 (2)\n\nAbgabenordnung, § 155 Abs. 2 DA 62.2 (3), (4)\n\nAbgabenordnung, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DA 62.2 (5) 4, (6); 63.4.1.2 (6)\n\nAbgabenordnung § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DA 63.4.1.2 (7)\n\n\n\nBAföG DA 63.4.2.6 (2) Nr. 1\n\nBundeskindergeldgesetz, § 1 DA 62.1 (2)\n\nBundessozialhilfegesetz, § 91 DA 63.3.6.4 (1)\n\nBundesversorgungsgesetz DA 63.4.2.3 (2) Nr. 6\n\nBundesvertriebenengesetz DA 62.2.1\n\nBürgerliches Gesetzbuch DA 63.2.1\n\n\n\nEG-Verordnung 1408/71, Art. 76 DA 62.1 (1)\n\nEinkommensteuergesetz, § 1 Abs. 3 DA 62.3.3; 62.3.2 (2)\n\nEinkommensteuergesetz, § 3 DA 63.4.2.3 (1) 1\n\nEinkommensteuergesetz, § 3 Nr. 29 DA 62.6 (1) 3\n\nEinkommensteuergesetz, § 3b DA 63.4.2.3 (1) 1\n\nEinkommensteuergesetz, § 39c Abs. 3 DA 62.1 (3)\n\nEinkommensteuergesetz, § 40 DA 63.4.2.3 (1) 1\n\nEinkommensteuergesetz, § 40a DA 63.4.2.3 (1) 1\n\nEinkommensteuergesetz, § 49 DA 62.3.3\n\n\n\nFinanzverwaltungsgesetz, § 21 Abs. 4 DA 62.1 (3) 2; 63.4.2.2 2\n\n\n\nSozialgesetzbuch IV, § 5 DA 62.4.1 (2)\n\nSozialgesetzbuch X, § 107 DA 62.2.1 (7); 62.4.2 (4)\n\nSozialgesetzbuch X, § 69 Abs. 2 Nr. 3 DA 62.1 (3)\n\n\n\nWiener Übereinkommen DA 62.6",
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"number": 108,
"content": "BStbl Seite 745\nVerzeichnis der Anhänge\nAn‐\nhang Auszug aus dem Anwendungserlaß zur Abgabenordnung\n1:\n\n\nAn‐\nhang BMF-Schreiben vom 14. November 1995 - Z C 1 - S 0500 - 20/95\n2:\n\n\nAn‐\nhang SGB X - §§ 102 bis 109, 111 bis 113\n3:\n\n\nVordrucke KG 4a\n\n\nVordrucke KG 4b\n\n\nVordrucke KG 4c\n\n\nVordrucke KG 4d\n\n\nVordrucke KG 4e\n\n\nUmrechnungskurse, Stand September 1999\n\n\nAn‐\nhang Muster für die Verpflichtung auf das Steuergeheimnis\n6:\n\n\nAn‐\nhang Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungszustellungsgesetz\n13::\n\n\nVordruck zur Bestätigung der Weiterleitung",
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"number": 109,
"content": "BStbl Seite 746\nAnhang 1\nAnwendungserlass zu § 8 AO - Wohnsitz:\n\n Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen. Personen\n können aber über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten. Ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebt, hat\n seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (BFH-Urteil vom 6.2.1985, BStBl II S. 331). Ein ausländisches Kind,\n1.\n das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, hat grundsätzlich keinen Wohnsitz im Inland.\n Dies gilt auch dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 22.4.1994, BStBl II S.\n 447).\n\n Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde ent‐\n falten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH-Urteil vom 14.11.1969, BStBl II 1970 S. 153). I.d.R. stimmen der bür‐\n gerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich\n2.\n maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien\n dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw.\n aufgegeben hat.\n\n Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erfor‐\n3.\n derlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit im Sinne des Bewertungsrechts.\n\n Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben, d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht\n nur vorübergehend benutzen (BFH-Urteile vom 24.4.1964, BStBl III S. 462, und 6.3.1968, BStBl II 1968 S. 439). Es genügt, dass\n die Wohnung z.B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen benutzt wird (BFH-\n Urteil vom 23.11.1988, BStBl II 1989 S. 182). Anhaltspunkte dafür können die Ausstattung und Einrichtung sein; nicht erforderlich\n ist, dass sich der Steuerpflichtige während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-\n Urteil vom 19.3.1997, BStBl II S. 447). Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (weniger\n4.\n als sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 30.8.1989, BStBl II S. 956).\n Auch gelegentliches Übernachten auf einem inländischen Betriebsgelände, in einem Büro u. Ä. (sog. Schlafstelle) kann dort kei‐\n nen Wohnsitz begründen (BFH-Urteil vom 6.2.1985, BStBl II S. 331). Wer sich - auch in regelmäßigen Abständen - in der Woh‐\n nung eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort ebenfalls keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 24.10.1969,\n BStBl II 1970 S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzei‐\n tig die eigene Wohnung ist.\n\n Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet und seine Wohnung im Inland beibehält, hat auch im Inland einen Wohnsitz im Sinne\n von § 8 (BFH-Urteil vom 4.6.1975, BStBl II S. 708). Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz\n widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm möglich ist und die nach ihrer\n5. Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (BFH-Urteil vom 17.5.1995, BStBl II 1996 S. 2). Das Innehaben der inländischen\n Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige sie während ei‐\n nes Auslandsaufenthalts kurzfristig (bis zu sechs Monaten) vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr im In‐\n land wieder zu benutzen. Zur Zuständigkeit in diesen Fällen siehe § 19 Abs. 1 Satz 2.\n\n Ein Wohnsitz im Sinne von § 8 besteht nicht mehr, wenn die inländische Wohnung/die inländischen Wohnungen aufgegeben\n wird/werden. Das ist z.B. der Fall bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung, bei nicht nur kurzfristiger Vermietung der\n Wohnung im eigenen Haus bzw. der Eigentumswohnung. Wird die inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zu‐\n rückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. Bloße Vermögensverwaltung liegt z.B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter\n6.\n Steuerpflichtiger bzw. ein im Ausland lebender Steuerpflichtiger seine Wohnung/sein Haus verkaufen oder langfristig vermieten\n will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht. Eine zwischenzeitliche kurze Rückkehr (zur Beaufsichtigung und\n Verwaltung der zurückgelassenen Wohnung) führt nicht dazu, dass die zurückgelassene Wohnung dadurch zum inländischen\n Wohnsitz wird.\nAnwendungserlass zu § 9 AO -\nGewöhnlicher Aufenthalt:\n\n Sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 9 Satz 3 vorliegen, wird an den inländischen Aufenthalt während eines zu‐\n sammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten die unwiderlegbare Vermutung für das Vorhandensein eines ge‐\n wöhnlichen Aufenthalts geknüpft. Der Begriff \"gewöhnlich\" ist gleichbedeutend mit \"dauernd\". \"Dauernd\" erfordert keine ununter‐\n brochene Anwesenheit, sondern ist im Sinne nicht nur \"vorübergehend\" zu verstehen (BFH-Urteil vom 30.8.1989, BStBl II S.\n 956). Bei Unterbrechungen der Anwesenheit kommt es darauf an, ob noch ein einheitlicher Aufenthalt oder mehrere getrennte\n1.\n Aufenthalte anzunehmen sind. Ein einheitlicher Aufenthalt ist gegeben, wenn der Aufenthalt nach den Verhältnissen fortgesetzt\n werden sollte und die Unterbrechung nur kurzfristig ist. Als kurzfristige Unterbrechung kommen in Betracht Familienheimfahrten,\n Jahresurlaub, längerer Heimaturlaub, Kur und Erholung, aber auch geschäftliche Reisen. Der Tatbestand des gewöhnlichen Auf‐\n enthalts kann bei einem weniger als sechs Monate dauernden Aufenthalt verwirklicht werden, wenn Inlandsaufenthalte nachein‐",
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"number": 110,
"content": "ander folgen, die sachlich miteinander verbunden sind, und der Steuerpflichtige von vornherein beabsichtigt, nicht nur vorüber‐\n gehend im Inland zu verweilen (BFH-Urteile vom 27.7.1962, BStBl III S. 429, und vom 3.8.1977, BStBl II 1978 S. 118).\n\n Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige unter Benutzung einer im Ausland gelegenen\n Wohnung lediglich seine Tätigkeit im Inland ausübt (BFH-Urteil vom 25.5.1988, BStBl II S. 944). Grenzgänger haben ihren ge‐\n wöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich im Wohnsitzstaat (BFH-Urteile vom 10.5.1989, BStBl II S. 755, und vom 10.7.1996, BStBl II\n2. 1997 S. 15). Dasselbe gilt für Unternehmer/Freiberufler, die regelmäßig jeweils nach Geschäftsschluss zu ihrer Familienwoh‐\n nung im Ausland zurückkehren (BFH-Urteil vom 6.2.1985, BStBl II S. 331). Wer allerdings regelmäßig an Arbeitstagen am Ar‐\n beits-/Geschäftsort im Inland übernachtet und sich nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und im Urlaub zu seiner Wohnung\n im Ausland begibt, hat an dem inländischen Arbeits-/Geschäftsort jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt.\n\n Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im\n Ausland begründen kurzfristige Aufenthalte im Inland, z.B. Geschäfts-, Dienstreisen, Schulungen, keinen gewöhnlichen Aufent‐\n3.\n halt im Inland. Umgekehrt führen kurzfristige Auslandsaufenthalte bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Inland nicht zur\n Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.\n\n Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige zusammenhängend mehr als sechs Monate im\n Ausland lebt, es sei denn, dass besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen blei‐\n ben. Entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige den persönlichen und geschäftlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt\n hat und ob er seinen Willen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzukehren, endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil\n4.\n vom 27.7.1962, BStBl III S. 429). Als Kriterien dafür können die familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen heran‐\n gezogen werden (z.B. Wohnung der Familienangehörigen im Inland, Sitz des Gewerbebetriebs im Inland). Hält sich der Steuer‐\n pflichtige zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts\n im Inland anzunehmen.\nAnwendungserlass zu § 88 AO -\nUntersuchungsgrundsatz:\n\n Die Finanzbehörden haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklä‐\n ren. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalles. Der Grundsatz der Verhältnismä‐\n ßigkeit ist zu beachten. Die Ermittlungshandlungen dürfen danach zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis\n stehen. Sie sollen so gewählt werden, dass damit unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles ein möglichst gerin‐\n ger Eingriff in die Rechtssphäre des Beteiligten oder Dritter verbunden ist. Der Gewährung rechtlichen Gehörs kommt besondere\n Bedeutung zu. Trotz des in § 85 festgelegten Legalitätsprinzips können bei den Entscheidungen der Finanzbehörden Erwägun‐\n gen einbezogen werden, die im Ergebnis Zweckmäßigkeitserwägungen gleichzustellen sind (BVerfG vom 20.6.1973, BStBl II S.\n1.\n 720). Für die Anforderungen, die an die Aufklärungspflicht der Finanzbehörden zu stellen sind, darf die Erwägung eine Rolle\n spielen, dass die Aufklärung einen nicht mehr vertretbaren Zeitaufwand erfordert. Dabei kann auf das Verhältnis zwischen vor‐\n aussichtlichem Arbeitsaufwand und steuerlichem Erfolg abgestellt werden. Die Finanzämter dürfen auch berücksichtigen, in wel‐\n chem Maße sie bei vorhandenen tatsächlichen oder rechtlichen Zweifeln dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht entsprechen\n und zu seinem Nachteil entscheiden. In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es unter bestimmten Voraussetzungen\n der Effektivität der Besteuerung und allgemein dem Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten über die Annahme eines bestimm‐\n ten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung einigen können (BFH-Urteil vom 11.12.1984, BStBl II 1985 S. 354).\n\n Die Aufklärungspflicht der Finanzbehörden wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 90) begrenzt. Die Finanzbehörden\n sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen. Für den Regelfall kann davon ausge‐\n gangen werden, dass die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung vollständig und richtig sind (BFH-Urteil vom\n 17.4.1969, BStBl II S. 474). Die Finanzbehörde kann den Angaben eines Steuerpflichtigen Glauben schenken, wenn nicht greif‐\n2.\n bare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind (BFH-Urteil vom 11.7.1978,\n BStBl II 1979 S. 57). Sie verletzt ihre Aufklärungspflicht nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt und offen‐\n kundigen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihr den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen mussten (BFH-Urteil vom\n 16.1.1964, BStBl III S. 149, und vom 13.11.1985, BStBl II 1986 S. 241).\n\n Im Rahmen der Prüfung zu Gunsten des Steuerpflichtigen muss die Finanzbehörde ihrer Pflicht zur Fürsorge für den Steuer‐\n3.\n pflichtigen (§ 89) gerecht werden. So ist auch die Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen.",
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"number": 111,
"content": "BStbl Seite 761\nDienstanweisung zur Durchführung von\nRechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem\nsteuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X.\nAbschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamRb) und\nzur Rechtsbehelfsliste/-statistik\nStand Mai 2000\nBearbeitung von Einsprüchen gegen Entscheidungen der Familienkassen\nA. Allgemeines\n\nDie Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ob‐\nliegt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz dem Bundesamt für Finanzen. Die Bundesanstalt für Arbeit stellt dem Bun‐\ndesamt für Finanzen zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Die Familienkassen\nder Bundesanstalt für Arbeit und die Familienkassen nach § 72 Abs. 1 und 2 EStG gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den\nFamilienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen. Die Familienkas‐\nsen bearbeiten auch die Rechtsbehelfe gegen die bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs erlassenen Verwaltungsak‐\nte.\n\nB. Durchführungsanweisungen\n\nUnter Berücksichtigung\n\n des Anwendungserlasses zur AO vom 24. September 1987 (BStBl 1987 I S. 664), zuletzt geändert mit BMF-Schreiben vom\n-\n 14.2.2000, IV A 4 - S 0062 - 1/00 (BStBl I 2000, S. 190)\n\n des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 1995 - IV A 5 - S 0600 - 17/95 -, BStBl 1995 I S. 664 - Auswirkungen eines Zuständigkeits‐\n-\n wechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren - (s. auch AO-Kartei)\nsind bei der Bearbeitung von Einsprüchen gegen Entscheidungen der Familienkassen vor allem folgende Verwaltungsanweisungen\ndirekt oder entsprechend anzuwenden: INHALT",
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"content": "1 Entscheidungen der Familienkasse als Abgabenangelegenheiten\n\n2 Familienkasse als Einspruchsbehörde; Handeln für die Familienkasse und deren Vertretung\n\n3 Allgemeines zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (Auszug aus: AEAO Vor § 347)\n\n4 Statthaftigkeit des Einspruchs (Auszug aus: AEAO zu § 347)\n\n5 Beschwer (Auszug aus: AEAO zu § 350)\n\n Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte\n6\n (AEAO zu § 351)\n\n7 Einspruchsfrist (Auszug aus: AEAO zu § 355)",
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"content": "8 Einlegung des Einspruchs (AEAO zu § 357)\n\n Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren (Auszug aus dem BMF-Schreiben vom\n9\n 10. Oktober 1995 - IV A 5-S 0600-17/95 -, BStBl I S. 664)\n\n10 Hinzuziehung zum Verfahren (Auszug aus: AEAO zu § 360)\n\n11 Aussetzung der Vollziehung (Auszug aus: AEAO zu § 361)\n\n12 Rücknahme des Einspruchs (AEAO zu § 362)\n\n13 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens (AEAO zu § 363)\n\n14 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen (AEAO zu § 364)\n\n15 Erörterung des Sach- und Rechtsstands (AEAO zu § 364a)\n\n16 Anwendung von Verfahrensvorschriften (AEAO zu § 365)\n\n17 Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung (AEAO zu § 366)\n\n18 Entscheidung über den Einspruch (AEAO zu § 367)\n\n19 Kostenentscheidung (§ 77 EStG)\n\n20 Kostenerstattung\n\n21 Anfechtbarkeit von Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung\n\n22 Rechtsbehelfslisten und Statistik\n\n Entscheidungen der Familienkasse\n1)\n als Abgabenangelegenheiten\n\nBei den Entscheidungen über das steuerliche Kindergeld handelt es sich um Abgabenangelegenheiten i.S.v. § 347 Abs. 2 AO bzw. §\n33 Abs. 2 FGO. In diesem Rahmen ergehende Verwaltungsakte sind daher nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO mit dem Einspruch anfecht‐\nbar, Streitigkeiten sind nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO auf den Finanzrechtsweg verwiesen.\n\n2) Familienkasse als Einspruchsbehörde; Handeln für die Familienkasse und deren Vertretung\n\nÜber den Einspruch entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1\nSatz 1 AO). Behörde in diesem Sinne ist die Dienststelle, nicht der Leiter der Dienststelle, der jedoch nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 AO für\ndie Familienkasse handelt. Die Bediensteten der Familienkasse sind aufgrund des ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan (oder\naufgrund organisatorischer Einzelmaßnahmen) entsprechend zugewiesenen Aufgabenbereichs und im Rahmen entsprechender\nZeichnungsbefugnis berechtigt, für die Familienkasse etwa auch beim Erlass der Einspruchsentscheidung zu handeln (§ 79 Abs. 1\nNr. 4 AO) und sie nach außen zu vertreten.\n\n Allgemeines zum außergerichtlichen\n3) Rechtsbehelfsverfahren\n (Auszug aus: AEAO Vor § 347)\n\n\n Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach der AO (Einspruchsverfahren) ist abzugrenzen\n von den in der AO nicht geregelten, nichtförmlichen Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung, Sachaufsichtsbeschwerde, Dienstauf‐\n -\n1. sichtsbeschwerde),\n\n von dem Antrag, einen Verwaltungsakt zu berichtigen, zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern (Korrek‐\n -\n turantrag; §§ 129 bis 132, 172 bis 177).\n\n Der förmliche Rechtsbehelf (Einspruch) unterscheidet sich von den Korrekturanträgen in folgenden Punkten:\n\n er hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft (zum Begriff der Bestandskraft s. AEAO, vor §§ 172 bis\n -\n 177, Nr. 1);\n\n er kann zur Verböserung führen (§ 367 Abs. 2 Satz 2); der Verböserungsgefahr kann der Steuerpflichtige aber durch rechtzei‐\n -\n tige Rücknahme des Einspruchs entgehen;\n\n - er ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung.\n\n In Zweifelsfällen ist ein Einspruch anzunehmen, da er die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender wahrt als ein Korrekturan‐\n trag.\n\n2. (. . .)\n(Zur Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 77 EStG s. unter 19 bis 21)\n Statthaftigkeit des Einspruchs\n4)\n (Auszug aus: AEAO zu § 347)",
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"number": 119,
"content": "Das Einspruchsverfahren ist nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt (auch ein nichtiger Verwaltungsakt oder ein Scheinverwal‐\n1. tungsakt) angegriffen wird oder der Einspruchsführer sich gegen den Nichterlass eines Verwaltungsaktes wendet. Verwaltungs‐\n akt ist z.B. auch die Ablehnung eines Realaktes (vgl. zu § 364) oder die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft.\n\n Der Einspruch ist auch gegeben, wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben, geändert, zurückgenommen oder widerrufen oder ein\n Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt wird. Gleiches gilt, wenn die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt wegen\n2. einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 berichtigt oder es ablehnt, die beantragte Berichtigung eines Verwaltungsaktes durch‐\n zuführen (BFH-Urteil vom 13.12. 1983, BStBl II 1984 S. 511). Gegen Entscheidungen über die Schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1\n Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) ist ebenfalls der Einspruch gegeben (BFH-Urteil vom 27.10.1993, BStBl II 1994 S. 439).\n\n Beantragt der Steuerpflichtige bei einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164) oder bei einer vorläufigen\n Steuerfestsetzung (§ 165) die Aufhebung dieser Nebenbestimmungen, ist gegen den ablehnenden Bescheid der Einspruch ge‐\n3. geben. Wird der Vorbehalt nach § 164 aufgehoben, kann der Steuerpflichtige gegen die dann als Steuerfestsetzung ohne Vorbe‐\n halt der Nachprüfung wirkende Steuerfestsetzung uneingeschränkt Einspruch einlegen. Soweit eine vorläufige Steuerfestset‐\n zung endgültig durchgeführt oder für endgültig erklärt wird, gilt dies nur, soweit die Vorläufigkeit reichte.\n\n Gegen die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in der Einspruchsentscheidung ist die Klage, nicht ein erneuter Einspruch\n gegeben (BFH-Urteil vom 4.8.1983, BStBl II 1984 S. 85). Das gilt entsprechend, wenn in einer Einspruchsentscheidung die bis‐\n her vorläufige Steuerfestsetzung für endgültig erklärt wird.\n\n Ist eine Steuerfestsetzung mit einer Billigkeitsmaßnahme verbunden (§ 163 Satz 3), ist gegen die Ermessensentscheidung über\n4.\n die Billigkeitsmaßnahme ein gesonderter Einspruch gegeben. (. . .)\n\n5) Beschwer (Auszug aus: AEAO zu § 350)\n\n\n Eine Beschwer ist nicht nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit gerügt\n1. wird, sondern auch dann, wenn der Einspruchsführer eine günstigere Ermessensentscheidung begehrt. Aus nicht gesondert\n festgestellten Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2) ergibt sich keine Beschwer.\n\n(. . .)\n\n Wird durch Einspruch die Änderung eines Grundlagenbescheids begehrt, kommt es für die schlüssige Geltendmachung der\n4.\n Beschwer nicht auf die Auswirkungen in den Folgebescheiden an.\n\n Beschwert sein kann nicht nur derjenige, für den ein Verwaltungsakt bestimmt ist, sondern auch derjenige, der von ihm betrof‐\n5.\n fen ist.\n\n6) Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte (AEAO zu § 351)\n\n\n Wird ein Bescheid angegriffen, der einen unanfechtbaren Bescheid geändert hat, ist die Sache nach § 367 Abs. 2 Satz 1 in vol‐\n lem Umfang erneut zu prüfen. Geändert werden kann aber aufgrund der Anfechtung der Änderungsbescheid nur in dem Um‐\n fang, in dem er vom ursprünglichen Bescheid abweicht; diese Beschränkung bezieht sich z.B. beim Steuerbescheid auf den\n1. festgesetzten Steuerbetrag. Einwendungen, die bereits gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung vorgebracht werden konnten,\n können auch gegen den Änderungsbescheid vorgetragen werden. Ist z.B. im Änderungsbescheid eine höhere Steuer festge‐\n setzt worden, kann die ursprünglich festgesetzte Steuer nicht unterschritten werden; ist dagegen im Änderungsbescheid eine\n niedrigere Steuer festgesetzt worden, kann der Steuerpflichtige nicht eine weitere Herabsetzung erreichen.\n\n Etwas anderes gilt, soweit sich aus den Vorschriften über die Aufhebung oder die Änderung von Verwaltungsakten, z.B. wegen\n neuer Tatsachen, ein Rechtsanspruch auf Änderung des unanfechtbaren Bescheids ergibt.\n\n Beispiele:\n\n Ein Steuerbescheid wird nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert. Der Steuerpflichtige kann\n2.\n a) mit dem Einspruch geltend machen, dass Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 unberücksichtigt geblieben sind, die die\n Mehrsteuern im Ergebnis nicht nur ausgleichen, sondern sogar zu einer Erstattung führen.\n\n Ein Steuerbescheid wird nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert. Der Steuerpflichtige kann mit\n b) dem Einspruch geltend machen, dass Tatsachen i.S. dieser Vorschrift, die zu einer weitergehenden Erstattung führen, unbe‐\n rücksichtigt geblieben sind.\n\n § 351 Abs. 1 gilt nach seinem Wortlaut nur für änderbare Bescheide, nicht hingegen für die sonstigen Verwaltungsakte, die den\n3. Vorschriften über die Rücknahme (§ 130) und den Widerruf (§ 131) unterliegen (BFH-Urteil vom 24.7.1984, BStBl II S. 791). §\n 351 Abs. 1 bleibt aber zu beachten, wenn ein änderbarer Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt worden ist (siehe zu § 129 Nr. 2).\n\n Ein Einspruch gegen einen Folgebescheid, mit welchem nur Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht\n4.\n werden, ist unbegründet, nicht unzulässig (BFH-Urteil vom 2.9.1987, BStBl II 1988 S. 142).\n\n7) Einspruchsfrist (Auszug aus: AEAO zu § 355)\n\n\n1.",
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"number": 120,
"content": "Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt im Fall des § 355 Abs. 1 Satz 1 mit Bekanntgabe (§ 122) (. . .) zu laufen.\n (. . .)\n\n Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unterlassener Anhörung eines Beteiligten bzw. wegen fehlender Begründung\n2.\n des Verwaltungsaktes (§ 126 Abs. 3 i.V.m. § 110) vgl. AEAO zu § 91 Nr. 3 und zu § 121 Nr. 3.\n\n8) Einlegung des Einspruchs (AEAO zu § 357)\n\n\n Die Schriftform für einen Einspruch (Absatz 1 Satz 1) ist auch bei einer Einlegung durch Telefax gewahrt (vgl. BFH-Beschluss\n1.\n vom 26.3.1991, BStBl I, S. 463 zur Klageerhebung).\n\n Nach § 357 Abs. 2 Satz 4 genügt die Einlegung des Einspruchs bei einer unzuständigen Behörde, sofern der Einspruch inner‐\n2. halb der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach § 357 Abs. 2 Satz 1 bis 3 angebracht werden kann;\n der Steuerpflichtige trägt jedoch das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung.\n\n Wird ein Einspruch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach Erlass eines Verwaltungsakts entgegen § 357 Abs. 2\n Satz 1 bereits bei der nach § 367 Abs. 1 Satz 2 zur Entscheidung berufenen anderen Finanzbehörde eingelegt, gilt auch in die‐\n3. sem Fall § 357 Abs. 2 Satz 4. Der Einspruch muss der alten Behörde innerhalb der Einspruchsfrist übermittelt werden, damit die‐\n se die Anwendung des § 26 Satz 2 prüfen kann; wird der Einspruch nicht rechtzeitig übermittelt, können die Voraussetzungen\n des § 110 gegeben sein.\n\n Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels\n9) auf das Rechtsbehelfsverfahren\n (Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 10. Oktober 1995 - IV A 5-S 0600-17/95 -, BStBl I S. 664)\n\n\nI. Zuständigkeitswechsel durch Maßnahmen des Steuerpflichtigen (insbesondere Wohnsitzverlegung)\n\n 1. Einspruchsverfahren\n\n Wird während eines anhängigen Einspruchsverfahrens nachträglich eine andere Finanzbehörde für den Steuerfall zustän‐\n dig, so entscheidet diese Finanzbehörde über den Einspruch, wenn keine Vereinbarung nach § 26 Satz 2 AO getroffen wor‐\n den ist (§ 367 Abs. 1 Satz 2 AO).\n Unter der \"zuständigen Finanzbehörde\" i.S.d. § 354 Abs. 2 AO, der gegenüber ein Einspruchsverzicht zu erklären ist, ist die\n für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens (insbesondere des Besteuerungsverfahrens) sachlich und örtlich zuständi‐\n ge Finanzbehörde zu verstehen. Da § 354 AO keine besonderen Regelungen enthält, sind über § 365 Abs. 1 AO die allge‐\n meinen Zuständigkeitsvorschriften der AO anzuwenden. Nach Eintritt eines Zuständigkeitswechsels ist daher die Verzichts‐\n erklärung gegenüber der neu zuständigen Finanzbehörde und in den Fällen des § 26 Satz 2 AO gegenüber der das Verwal‐\n tungsverfahren fortführenden Finanzbehörde zu erklären.\n\n Gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren\n 2.\n (. . .)\n\nII. Zuständigkeitswechsel durch Änderung der FA-Bezirksgrenzen oder Übertragung von Verwaltungsaufgaben\n\n Bei einer Änderung der FA-Bezirksgrenzen (z.B. durch kommunale Neugliederung) oder einer Übertragung von Verwaltungsauf‐\n gaben (z.B. durch Zentralisierung) verliert die bisher zuständige Finanzbehörde im Verhältnis zu den von der Veränderung be‐\n troffenen Steuerpflichtigen die Fähigkeit, Pflichtsubjekt des öffentlichen Rechts zu sein (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.1971, BStBl\n II 1972 S. 438 und vom 10.11.1977, BStBl II 1978 S. 310; s. auch BFH-Urteil vom 7.11.1978, BStBl II 1979 S. 169).\n\n Einspruchsverfahren\n Für das Einspruchsverfahren ergibt sich der Übergang der Entscheidungskompetenz auf die neu zuständige Finanzbehörde\n 1.\n ausdrücklich aus § 367 Abs. 1 Satz 2 AO.\n Zur Frage des zutreffenden Adressaten eines Einspruchsverzichts gelten die Ausführungen zu I. 1. entsprechend.\n\n Gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren\n 2.\n (. . .)\n\n Hinzuziehung zum Verfahren\n10)\n (Auszug aus: AEAO zu § 360)\n\n\n Entsprechend der Regelung in § 60 FGO über die Beiladung wird zwischen notwendiger (§ 360 Abs. 3) und einfacher Hinzu‐\n1.\n ziehung (§ 360 Abs. 1) unterschieden.\n\n § 360 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend auf § 360 Abs. 3 anzuwenden; der Einspruchsführer erhält damit die Möglichkeit, durch\n2.\n Rücknahme seines Einspruchs die Hinzuziehung zu vermeiden.\n\n(. . .)\n\n4.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 121,
"content": "Will das Finanzamt den angefochtenen Verwaltungsakt gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ändern, ohne dem Antrag\n des Einspruchsführers der Sache nach zu entsprechen, ist auch die Zustimmung des notwendig Hinzugezogenen einzuholen;\n gleiches empfiehlt sich bei einfacher Hinzuziehung.\n\n Aussetzung der Vollziehung\n11)\n (Auszug aus: AEAO zu § 361)\n\n\n Anwendungsbereich des § 361 und des § 69 Abs. 2 FGO/Abgrenzung zur gerichtlichen Vollziehungsaussetzung und zur\n1.\n Stundung\n\n § 361 regelt die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde während eines Einspruchsverfahrens. § 69 Abs. 2 FGO\n1.1\n erlaubt es der Finanzbehörde, während eines Klageverfahrens die Vollziehung auszusetzen.\n\n Die Rechtsgrundlagen für eine Vollziehungsaussetzung durch das Finanzgericht ergeben sich aus § 69 Abs. 3, 4, 6 und 7\n1.2 FGO. Das Finanzgericht kann die Vollziehung - unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO - auch\n schon vor Erhebung der Anfechtungsklage aussetzen.\n\n Demjenigen, der eine Verfassungsbeschwerde erhoben hat, kann für diesen Verfahrensabschnitt keine Aussetzung der Voll‐\n1.3\n ziehung gewährt werden (§ 32 BVerfGG; siehe BFH-Urteil vom 11.2.1987, BStBl II S. 320).\n\n Liegen nebeneinander die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für eine Stundung als auch für eine Aussetzung der Vollzie‐\n1.4\n hung vor, wird im Regelfall auszusetzen sein.\n\n2. Voraussetzungen für eine Vollziehungsaussetzung\n\n Die zuständige Finanzbehörde (vgl. Nr. 3.3) soll auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Recht‐\n mäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht\n durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2; § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).\n2.1\n Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag die Vollziehung aussetzen (§ 361 Abs. 2 Satz 1; § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). Von\n dieser Möglichkeit ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der Abhil‐\n febescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor Fälligkeit der geforderten Steuer ergehen kann.\n\n Eine Vollziehungsaussetzung ist nur möglich, wenn der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, ange‐\n fochten und das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (Ausnahme: Folgebescheide im Sinne des § 361 Abs.\n2.2 3 Satz 1 und des § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO; vgl. Nr. 6). Eine Vollziehungsaussetzung kommt daher nicht in Betracht, wenn der\n Steuerpflichtige statt eines Rechtsbehelfs einen Änderungsantrag, z.B. nach § 164 Abs. 2 Satz 2 oder nach § 172 Abs. 1 Satz\n 1 Nr. 2 Buchstabe a, bei der Finanzbehörde einreicht.\n\n2.3 Die Aussetzung der Vollziehung setzt Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes voraus.\n\n2.3.1 Vollziehbar sind insbesondere\n\n (. . .)\n\n - Bescheide, mit denen der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird (BFH-Beschluss vom 1.6.1983, BStBl II S. 622),\n\n Verwaltungsakte nach § 218 Abs. 2, die eine Zahlungsschuld feststellen (BFH-Beschluss vom 10.11.1987, BStBl II 1988 S.\n -\n 43)\n\n (. . .)\n\n - Leistungsgebote (BFH-Beschluss vom 31.10. 1975, BStBl II 1976 S. 258),\n\n - der Widerruf einer Stundung (BFH-Beschluss vom 8.6.1982, BStBl II S. 608)\n\n (. . .)\n\n2.3.2 Nicht vollziehbar sind insbesondere\n\n (. . .)\n\n Verwaltungsakte, die den Erlass oder die Korrektur eines Verwaltungsaktes ablehnen, z.B. Ablehnung eines Änderungsbe‐\n scheids (BFH-Beschlüsse vom 24.11.1970, BStBl II 1971 S. 110, und vom 25.3.1971, BStBl II S. 334), Ablehnung der Her‐\n - absetzung bestandskräftig festgesetzter Vorauszahlungen (BFH-Beschluss vom 27.3. 1991, BStBl II S. 643), Ablehnung\n einer Stundung (BFH-Beschluss vom 8.6.1982, BStBl II S. 608) oder eines Erlasses (BFH-Beschluss vom 24.9.1970, BSt‐\n Bl II S. 813),\n\n - die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 163\n\n (. . .)\n\n2.3.3 Zur Vollziehbarkeit von Feststellungsbescheiden vgl. Nr. 5.1.\n\n Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt kann nur durch eine einstweilige Anordnung nach §\n2.3.4\n 114 FGO gewährt werden.\n\n2.4",
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"number": 122,
"content": "Bei der Entscheidung über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist der gesetzliche Ermessensspielraum im Interesse der\n Steuerpflichtigen stets voll auszuschöpfen.\n\n Zur Aussetzung berechtigende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen,\n wenn eine summarische Prüfung (vgl. Nr. 3.4) ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen ge‐\n wichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beur‐\n2.5 teilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmä‐\n ßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen muss nicht\n wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg (BFH-Beschlüsse vom 10.2.1967, BStBl III S. 182, und vom 28.11.1974, BStBl II\n 1975 S. 239).\n\n Bei der Abschätzung der Erfolgsaussichten sind nicht nur die BFH-Rechtsprechung und die einschlägigen Verwaltungsanwei‐\n2.5.1\n sungen, sondern auch die Entscheidungen des zuständigen Finanzgerichts zu beachten.\n\n2.5.2 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes werden im Allgemeinen zu bejahen sein,\n\n wenn die Behörde bewusst oder unbewusst von einer für den Antragsteller günstigen Rechtsprechung des BFH abgewi‐\n -\n chen ist (BFH-Beschluss vom 15.2.1967, BStBl III S. 256),\n\n wenn der BFH noch nicht zu der Rechtsfrage Stellung genommen hat und die Finanzgerichte unterschiedliche Rechtsauf‐\n -\n fassungen vertreten (BFH-Beschluss vom 10.5. 1968, BStBl II S. 610),\n\n wenn die Gesetzeslage unklar ist, die streitige Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden ist, im Schrifttum Bedenken\n gegen die Rechtsauslegung des Finanzamts erhoben werden und die Finanzverwaltung die Zweifelsfrage in der Vergan‐\n -\n genheit nicht einheitlich beurteilt hat (BFH-Beschlüsse vom 22.9.1967, BStBl II 1968 S. 37, und vom 19.8.1987, BStBl II S.\n 830),\n\n wenn eine Rechtsfrage von zwei obersten Bundesgerichten oder zwei Senaten des BFH unterschiedlich entschieden wor‐\n - den ist (BFH-Beschlüsse vom 22.11.1968, BStBl II 1969 S. 145, und vom 21.11.1974, BStBl II 1975 S. 175) oder wider‐\n sprüchliche Urteile desselben BFH-Senats vorliegen (BFH-Beschluss vom 5.2.1986, BStBl II S. 490).\n\n Dagegen werden ernstliche Zweifel im Allgemeinen zu verneinen sein,\n wenn der Verwaltungsakt der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (BFH-Beschlüsse vom 24.2.1967, BStBl III S.\n - 341, und vom 11.3.1970, BStBl II S. 569), und zwar auch dann, wenn einzelne Finanzgerichte eine von der höchstrichterli‐\n2.5.3\n chen Rechtsprechung abweichende Auffassung vertreten,\n\n wenn der Rechtsbehelf unzulässig ist (BFH-Beschlüsse vom 24.11.1970, BStBl II 1971 S. 110, und vom 25.3.1971, BStBl\n -\n II S. 334).\n\n An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind, wenn die Verfassungswidrigkeit ei‐\n ner angewandten Rechtsnorm geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Falle der Geltendma‐\n chung fehlerhafter Rechtsanwendung. Die Begründetheit des Aussetzungsantrags ist nicht nach den Grundsätzen zu beurtei‐\n len, die für eine einstweilige Anordnung durch das BVerfG nach § 32 BVerfGG gelten (BFH-Beschluss vom 10.2. 1984, BStBl\n2.5.4\n II S. 454). Es muss jedoch ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes be‐\n stehen (BFH-Beschluss vom 6.11.1987, BStBl II 1988 S. 134). In Ausnahmefällen kann trotz ernstlicher Zweifel an der Verfas‐\n sungsmäßigkeit das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sein als das Interesse\n des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BFH-Beschluss vom 20.7.1990, BStBl II 1991 S. 104).\n\n2.5.5 (. . .)\n\n Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt in Betracht, wenn bei sofortiger Vollziehung dem Betroffenen\n Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Realisierung des Verwaltungsaktes hinausgehen, indem sie vom Betroffe‐\n nen ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern, dessen nachteilige Folgen nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht\n2.6\n werden können oder existenzbedrohend sind. Eine Vollziehungsaussetzung wegen unbilliger Härte ist zu versagen, wenn der\n Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (BFH-Beschlüsse vom 21.12.1967, BStBl II 1968 S. 84, und vom\n 19.4. 1968, BStBl II S. 538).\n\n Durch Aussetzung der Vollziehung darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BFH-Beschluss\n2.7\n vom 22.07. 1980, BStBl II S. 592).\n\n3. Summarisches Verfahren/Vollstreckung bei anhängigem Vollziehungsaussetzungsantrag/Zuständigkeit\n\n Über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist unverzüglich zu entscheiden. Solange über einen entsprechenden bei der\n3.1 Finanzbehörde gestellten Antrag noch nicht entschieden ist, sollen Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, es sei denn, der\n Antrag ist aussichtslos, bezweckt offensichtlich nur ein Hinausschieben der Vollstreckung oder es besteht Gefahr im Verzug.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253119/",
"number": 123,
"content": "Stellt der Steuerpflichtige einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO beim Finanzgericht, ist die Voll‐\n streckungsstelle darüber zu unterrichten. Die Vollstreckungsstelle entscheidet, ob im Einzelfall von Vollstreckungsmaßnah‐\n3.2 men abzusehen ist. Vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ist mit dem Finanzgericht Verbindung aufzunehmen (siehe\n A 5 Abs. 4 Satz 3 VollstrA). Die Verpflichtung des Finanzamts, unverzüglich selbst zu prüfen, ob eine Aussetzung der Vollzie‐\n hung in Betracht kommt, und ggf. die Aussetzung der Vollziehung selbst auszusprechen, bleibt unberührt.\n\n Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist ohne Rücksicht auf die Steuerart und die Höhe des Steuerbe‐\n3.3 trages das Finanzamt zuständig, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein zwischenzeitlich eingetretener Zu‐\n ständigkeitswechsel betrifft grundsätzlich auch das Aussetzungsverfahren (§ 367 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 26 Satz 2).\n\n Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ergeht in einem summarischen Verfahren. Die Begründetheit des\n Rechtsbehelfs ist im Rahmen dieses Verfahrens nur in einem begrenzten Umfang zu prüfen. Bei der Prüfung sind nicht prä‐\n sente Beweismittel ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.7.1968, BStBl II S. 589, und vom 19.5.1987, BStBl II 1988\n3.4\n S. 5). Die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Vollziehungsaussetzung (z.B. Anhängigkeit eines förmlichen Rechts‐\n behelfs, Zuständigkeit) sind eingehend und nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.4.1971, BStBl II S.\n 702).\n\n4. (. . .)\n\n5. Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden\n\n Auch die Vollziehung von Grundlagenbescheiden (insbesondere Feststellungs- und Steuermessbescheiden) kann unter den\n allgemeinen Voraussetzungen - Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs (vgl. Nr. 2.2); vollziehbarer Verwaltungsakt (vgl. Nr. 2.3);\n ernstliche Zweifel (vgl. Nr. 2.5) oder unbillige Härte (vgl. Nr. 2.6) - ausgesetzt werden. (. . .)\n5.1\n Soweit in einem Grundlagenbescheid Feststellungen enthalten sind, die Gegenstand eines anderen Feststellungsverfahrens\n waren, ist die Vollziehung des Grundlagenbescheides nach § 361 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO auszusetzen\n (vgl. Nr. 6).\n\n (. . .)\n\n6. Aussetzung der Vollziehung von Folgebescheiden\n\n Nach der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids ist die Vollziehung der darauf beruhenden Folgebescheide\n von Amts wegen auszusetzen, und zwar auch dann, wenn die Folgebescheide nicht angefochten wurden (§ 361 Abs. 3 Satz\n 1; § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO).\n\n (. . .)\n\n7. Aufhebung der Vollziehung durch das Finanzamt\n\n Die Finanzbehörden sind befugt, im Rahmen eines Verfahrens nach § 361 oder nach § 69 Abs. 2 FGO auch die Aufhebung\n7.1 der Vollziehung anzuordnen (§ 361 Abs. 2 Satz 3, § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO, jeweils in der Fassung des Jahressteuergesetzes\n 1997 vom 20.12.1996, BStBl. I S. 1523). Die Ausführungen in den Nrn. 2.1 bis 4.6 gelten entsprechend.\n\n Die Aufhebung der Vollziehung bewirkt die Rückgängigmachung bereits durchgeführter Vollziehungsmaßnahmen. Dies gilt\n auch, soweit eine Steuer \"freiwillig\", d.h. abgesehen vom Leistungsgebot ohne besondere Einwirkungen des Finanzamts (wie\n7.2 Mahnung, Postnachnahme, Beitreibungsmaßnahmen), entrichtet worden ist (BFH-Beschluss vom 22.7.1977, BStBl II S.\n 838). Durch die Aufhebung der Vollziehung erhält der Rechtsbehelfsführer einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) in\n Höhe des Aufhebungsbetrags, da der rechtliche Grund für die Zahlung nachträglich weggefallen ist. (. . .)\n\n (. . .)\n\n Bei der Aufhebung der Vollziehung ist zu bestimmen, ob die Aufhebung rückwirken soll oder nicht. Für die Beurteilung dieser\n Frage ist maßgeblich, ab welchem Zeitpunkt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes erkennbar vorla‐\n gen (BFH-Beschluss vom 10.12.1986, BStBl II 1987 S. 389; vgl. auch Nr. 8.1.1). Durch rückwirkende Aufhebung der Vollzie‐\n7.4\n hung entfallen bereits entstandene Säumniszuschläge (BFH-Beschluss vom 10.12.1986 a.a.O.). Vollstreckungsmaßnahmen\n bleiben bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 AO) oder die\n Rückwirkung der Aufhebung der Vollziehung verfügt worden ist.\n\n8. Dauer der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung\n\n8.1 Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung\n\n Wird der Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung vor Fälligkeit der strittigen Steuerforderung bei der Finanzbehör‐\n de eingereicht und begründet, ist die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung im Regelfall ab Fälligkeitstag der strittigen Steu‐\n erbeträge auszusprechen; s. auch Nr. 7.3. Ein späterer Zeitpunkt kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige - z.B. in\n8.1.1\n Schätzungsfällen - die Begründung des Rechtsbehelfs oder des Aussetzungsantrags unangemessen hinausgezögert hat und\n die Finanzbehörde deshalb vorher keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu\n haben brauchte (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12. 1986, BStBl II 1987 S. 389).\n\n Wird die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nach Fälligkeit der strittigen Steuerforderung beantragt und begründet, gilt\n8.1.2\n Nr. 8.1.1 Satz 2 entsprechend.\n\n8.1.3",
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"number": 124,
"content": "Bei der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden (Nr. 5) ist als Beginn der Aussetzung/Aufhebung\n der Vollziehung der Tag der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids zu bestimmen, wenn der Rechtsbehelf oder der Antrag\n auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist begründet wurde. Bei später eingehender Be‐\n gründung gilt Nr. 8.1.1 Satz 2 entsprechend.\n\n Trifft die Finanzbehörde keine Aussage über den Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung, wirkt die Aussetzung/\n8.1.4\n Aufhebung der Vollziehung ab Bekanntgabe der Aussetzungsverfügung/Aufhebungsverfügung (§ 124 Abs. 1 Satz 1).\n\n Der Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids (s. Nrn. 6 und 8.1.3) richtet sich nach dem Be‐\n8.1.5 ginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung des Grundlagenbescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.1986, BStBl II\n 1987 S. 389).\n\n8.2 Ende der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung\n\n Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist grundsätzlich nur für eine Rechtsbehelfsstufe zu bewilligen (BFH-Beschluss\n vom 3.1.1978, BStBl II S. 157). Das Ende der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist in der Verfügung zu bestimmen. So‐\n weit nicht eine datumsmäßige Befristung angebracht ist, sollte das Ende bei Entscheidungen über die Aussetzung/Aufhebung\n8.2.1 der Vollziehung während des außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens auf einen Monat nach Bekannt‐\n gabe der Einspruchsentscheidung bzw. nach Verkündung oder Zustellung des Urteils oder einen Monat nach dem Eingang\n einer Erklärung über die Rücknahme des Rechtsbehelfs festgelegt werden. Einer Aufhebung der Aussetzungs-/Aufhebungs‐\n verfügung bedarf es in einem solchen Fall nicht.\n\n Wird der in der Vollziehung ausgesetzte Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, erledigt sich die bisher gewährte Aussetzung/\n Aufhebung der Vollziehung, ohne dass es einer Aufhebung der Vollziehungsaussetzungs(-aufhebungs)verfügung bedarf.\n (. . .) Für eine eventuelle Nachzahlung der bisher in der Vollziehung ausgesetzten Beträge kann dem Steuerpflichtigen im Re‐\n8.2.2\n gelfall eine einmonatige Zahlungsfrist eingeräumt werden.\n In den Fällen des § 365 Abs. 3 bzw. § 68 FGO ist auf der Grundlage des neuen Verwaltungsaktes erneut über die Ausset‐\n zung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu entscheiden.\n\n9. Nebenbestimmungen zur Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung\n\n Widerrufsvorbehalt\n9.1 Der Verwaltungsakt über die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist grundsätzlich mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu\n versehen.\n\n9.2 Sicherheitsleistung\n\n Die Finanzbehörde kann die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§\n9.2.1\n 361 Abs. 2 Satz 5; § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die Entscheidung hierüber ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.\n\n Die Anordnung der Sicherheitsleistung muss vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt sein (BVerfG-Beschluss vom\n 24.10.1975, StRK FGO § 69 R 171). Sie ist geboten, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Steuerforderung\n als gefährdet erscheinen lässt (BFH-Beschlüsse vom 8.3.1967, BStBl III S. 294, und vom 22.6.1967, BStBl III S. 512). Die\n Anordnung einer Sicherheitsleistung ist zum Beispiel gerechtfertigt, wenn der Steuerbescheid nach erfolglosem Rechtsbehelf\n im Ausland vollstreckt werden müsste (BFH-Urteil vom 27.8.1970, BStBl II 1971 S. 1). Dies gilt auch, wenn in einem Mitglied‐\n9.2.2\n staat der EG zu vollstrecken wäre, es sei denn, mit diesem Staat besteht ein Abkommen, welches eine Vollstreckung unter\n gleichen Bedingungen wie im Inland gewährleistet (BFH-Beschluss vom 3.2. 1977, BStBl II S. 351; zur zwischenstaatlichen\n Vollstreckungshilfe s. BMF-Merkblatt vom 14.4. 1987, BStBl I S. 402). Eine Sicherheitsleistung ist unzumutbar, wenn die\n Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes so bedeutsam sind, dass mit großer Wahrscheinlichkeit seine Aufhe‐\n bung zu erwarten ist (BFH-Beschluss vom 22.12.1969, BStBl II 1970 S. 127).\n\n Kann ein Steuerpflichtiger trotz zumutbarer Anstrengung eine Sicherheit nicht leisten, darf eine Sicherheitsleistung bei Aus‐\n setzung/Aufhebung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes\n9.2.3\n nicht verlangt werden; Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung wegen unbilliger Härte darf jedoch bei Gefährdung des Steuer‐\n anspruchs nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt werden (BFH-Beschluss vom 9.4.1968, BStBl II S. 456).\n\n Zur Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden s. § 361 Abs. 3 Satz 3 und § 69 Abs.\n 2 Satz 6 FGO. Hiernach entscheiden über die Sicherheitsleistung die für den Erlass der Folgebescheide zuständigen Finanz‐\n9.2.4 ämter bzw. Gemeinden. Das für den Erlass des Grundlagenbescheids zuständige Finanzamt darf jedoch anordnen, dass die\n Aussetzung der Vollziehung von keiner Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der\n Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird.\n\n9.2.5 Zu den möglichen Arten der Sicherheitsleistung s. § 241.\n\n Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist eine unselbständige Nebenbestimmung in Form einer aufschiebenden Bedin‐\n gung; sie kann daher nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der Entscheidung über die Aussetzung/Aufhebung der\n Vollziehung angefochten werden (BFH-Urteil vom 31.10.1973, BStBl II 1974 S. 118, und BFH-Beschluss vom 20.6.1979, BSt‐\n9.2.6\n Bl II S. 666). Eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung wird erst wirksam, wenn sie geleistet\n worden ist. In dem Verwaltungsakt über die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist deshalb eine Frist für die Sicherheits‐",
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"number": 125,
"content": "leistung zu setzen. Wird die Sicherheit innerhalb der Frist nicht erbracht, ist der Steuerpflichtige auf die Rechtsfolgen hinzu‐\n weisen und zur Zahlung aufzufordern.\n\n Ablehnung der Vollziehungsaussetzung\n Wird ein Antrag auf Vollziehungsaussetzung vor Fälligkeit der strittigen Steuerschuld gestellt, aber nach Fälligkeit abgelehnt,\n10.\n so kann im Allgemeinen eine Frist zur Zahlung der rückständigen Steuern bewilligt werden.\n (. . .)\n\n Rechtsbehelfe\n Gegen die völlige oder teilweise Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung und gegen die Aus‐\n11. setzung/Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung durch die Finanzbehörde ist der Einspruch gegeben. Das Ge‐\n richt kann nur nach § 69 Abs. 3 FGO angerufen werden; eine Klagemöglichkeit gegen die Einspruchsentscheidung über die\n Ablehnung der Vollziehungsaussetzung ist nicht gegeben (§ 361 Abs. 5, § 69 Abs. 7 FGO).\n\n Aussetzungszinsen\n12.\n Wegen der Erhebung von Aussetzungszinsen siehe § 237 AO.\n\n12) Rücknahme des Einspruchs (AEAO zu § 362)\n\n\n Für die Rücknahme ist zum Schutze des Steuerpflichtigen die Schriftform vorgeschrieben. Die Rücknahme führt nur zum Verlust\n1. des eingelegten Einspruchs, nicht der Einspruchsmöglichkeit schlechthin. Der Einspruch kann innerhalb der Einspruchsfrist er‐\n neut erhoben werden.\n\n Wird die Unwirksamkeit der Rücknahme innerhalb eines Jahres bei der für die Einlegung des Einspruchs zuständigen Finanzbe‐\n hörde (§ 362 Abs. 1 Satz 2, § 357 Abs. 2) geltend gemacht (§ 362 Abs. 2 Satz 2, § 110 Abs. 3), wird das ursprüngliche Ein‐\n2.\n spruchsverfahren wieder aufgenommen. Es ist in der Sache zu entscheiden. Erachtet die Behörde die vorgetragenen Gründe für\n die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme nicht für stichhaltig, wird der Einspruch als unzulässig verworfen.\n\n Aussetzung und Ruhen des Verfahrens\n13)\n (AEAO zu § 363)\n\n\n Die nach § 363 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Zustimmung des Einspruchsführers zur Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgrün‐\n1.\n den sollte aus Gründen der Klarheit immer in schriftlicher Form erteilt werden.\n\n Sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung oder Verfahrensruhe erfüllt, kann auch über Fragen, die nicht Anlass\n der Verfahrensaussetzung oder Verfahrensruhe sind, nicht entschieden werden. Dies gilt auch in den Fällen des § 363 Abs. 2\n2.\n Satz 2 und 3. Der Erlass von Abhilfebescheiden und von Änderungsbescheiden aus außerhalb des Einspruchsverfahrens lie‐\n genden Gründen (z.B. Folgeänderung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) bleibt jedoch möglich.\n\n Teilt die Finanzbehörde nach § 363 Abs. 2 Satz 4 die Fortsetzung eines ruhenden Einspruchsverfahrens mit, soll sie vor Erlass\n3. einer Einspruchsentscheidung den Beteiligten Gelegenheit geben, sich erneut zu äußern. Eine Fortsetzung des Einspruchsver‐\n fahrens kommt in allen Fällen des § 363 Abs. 2 in Betracht.\n\n Mitteilung der Besteuerungsunterlagen\n14)\n (AEAO zu § 364)\n\nDie Beteiligten haben nur einen Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen, nicht jedoch einen Rechtsanspruch auf Akten‐\neinsicht. Im Einzelfall kann jedoch nach Ermessen der Finanzbehörde Akteneinsicht gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen,\ndass Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden. Die Gewährung einer beantragten Akteneinsicht kann insbeson‐\ndere nach einem Beraterwechsel zweckmäßig sein. Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht ist mit dem Einspruch anfecht‐\nbar. Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt § 78 FGO.\n\n Erörterung des Sach- und Rechtsstands\n15)\n (AEAO zu § 364a)\n\n\n § 364a soll eine einvernehmliche Erledigung der Einspruchsverfahren fördern und Streitfälle von den Finanzgerichten fernhalten.\n1. Ziel einer mündlichen Erörterung kann auch eine \"tatsächliche Verständigung\" (vgl. zu § 88 Nr. 1 Abs. 2 letzter Satz und zu §\n 365 Nr. 2) sein.\n\n Einem Antrag auf mündliche Erörterung soll grundsätzlich entsprochen werden. Dies gilt nicht, wenn bei mehr als 10 Beteiligten\n2. kein gemeinsamer Vertreter nach Absatz 2 bestellt wird oder wenn die beantragte Erörterung offensichtlich nur der Verfahrens‐\n verschleppung dient.\n\n Antragsbefugt sind nur Einspruchsführer, nicht aber hinzugezogene Personen. Hinzugezogene können aber von Amts wegen zu\n3.\n einer mündlichen Erörterung geladen werden (s. § 364a Absatz 1 Satz 2 und 3).\n\n Keine Verpflichtung zur mündlichen Erörterung besteht, wenn das Finanzamt dem Einspruch abhelfen will oder solange das Ein‐\n4.\n spruchsverfahren nach § 363 ausgesetzt ist oder ruht.",
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"number": 126,
"content": "Die mündliche Erörterung kann in geeigneten Fällen auch telefonisch durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Pflicht zur Wah‐\n5. rung des Steuergeheimnisses (§ 30) muss sich das Finanzamt dann aber über die Identität des Gesprächspartners vergewis‐\n sern.\n\n Anwendung von Verfahrensvorschriften\n16)\n (AEAO zu § 365)\n\n\n Die Aufklärungspflicht der Einspruchsbehörde wird von der Zumutbarkeit begrenzt (vgl. zu § 88 Nr. 1). Nach dem BFH-Urteil vom\n 11.12.1984 (BStBl II 1985 S. 354) können im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung keine Ver‐\n1.\n gleiche über Steueransprüche abgeschlossen werden. Eine \"tatsächliche Verständigung\" über schwierig zu ermittelnde tatsächli‐\n che Umstände ist aber zulässig und bindend (vgl. zu § 88, Nr. 1).\n\n Wird während des Einspruchsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, wird der neue Verwaltungsakt\n Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 Satz 1). Dies gilt entsprechend, wenn ein Verwaltungsakt wegen einer of‐\n fenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 berichtigt wird oder wenn ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen - z.B. wegen\n2.\n eines Bekanntgabemangels - unwirksamen Verwaltungsakts tritt (§ 365 Abs. 3 Satz 2). Bei einem Teilwiderruf oder einer Teilrü‐\n cknahme bleibt der Verwaltungsakt - wenn auch eingeschränkt - bestehen und der Einspruch damit ebenfalls anhängig (vgl.\n BFH-Urteil vom 28.1.1982, BStBl II S. 292).\n\n (. . .)\n\n Die Regelungen des § 365 Abs. 3 gelten nur für das Einspruchsverfahren; insbesondere bleiben Beitreibungsmaßnahmen nur\n auf der Grundlage eines wirksamen Verwaltungsakts zulässig.\n\n17) Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung (AEAO zu § 366)\n\n\n Für die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gilt § 122 entsprechend. Wegen der Bekanntgabe an Bevollmächtigte verglei‐\n1.\n che zu § 122, Nr. 1.7.\n\n Eine förmliche Zustellung der Einspruchsentscheidung ist nur erforderlich, wenn sie ausdrücklich angeordnet wird (§ 122 Abs. 5\n2. Satz 1). Sie sollte insbesondere dann angeordnet werden, wenn ein eindeutiger Nachweis des Zugangs für erforderlich gehalten\n *)\n wird. Zum Zustellungsverfahren vgl. zu § 122, Nrn. 3 und 4.5 .\n\n In den Gründen der Einspruchsentscheidung sollen Wiedergabe des Tatbestands und Darlegung der rechtlichen Erwägungen\n der entscheidenden Behörde getrennt sein. Auf Zulässigkeitsfragen ist nur einzugehen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht,\n3. etwa in den Fällen der § 354 Abs. 2, § 362 Abs. 2 oder bei ernsthaften Zweifeln am Vorliegen einzelner Zulässigkeitsvorausset‐\n zungen. Hinweis auf § 358. Enthält die Einspruchsentscheidung entgegen § 366 Satz 1 keine oder eine unrichtige Rechtsbe‐\n helfsbelehrung, beträgt die Klagefrist nach § 55 Abs. 2 FGO ein Jahr statt eines Monats.\n\n Entscheidung über den Einspruch\n18)\n (Auszug aus: AEAO zu § 367)\n\n\n Jeder nach Erlass eines Verwaltungsaktes eintretende Zuständigkeitswechsel bewirkt auch eine Zuständigkeitsänderung im Ein‐\n spruchsverfahren. Die Einspruchsvorgänge sind daher mit den übrigen Akten abzugeben. Die zunächst zuständige Behörde\n1. kann jedoch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten aus Zweckmäßigkeitsgründen das Einspruchsverfahren fortführen,\n wenn das neu zuständige Finanzamt zustimmt. Zu den Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Einspruchsverfah‐\n ren siehe auch BMF-Schreiben vom 10.10.1995 (BStBl I S. 664).\n\n Gem. § 132 gelten die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten auch während\n des Einspruchsverfahrens. Das Finanzamt kann daher einen angefochtenen Verwaltungsakt auch während des Einspruchsver‐\n2. fahrens nach den Korrekturvorschriften zurücknehmen, widerrufen, aufheben, ändern oder ersetzen, und zwar auch zum Nach‐\n teil des Einspruchsführers. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Korrekturvorschriften gegeben sind, darf eine Ver‐\n böserung nur erfolgen, wenn dem Steuerpflichtigen zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.\n\n Nimmt der Steuerpflichtige seinen Einspruch zurück, so ist eine Änderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur noch möglich,\n wenn dies nach den Vorschriften über Aufhebung, Änderung, Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten zulässig ist.\n\n3. Zu den Auswirkungen einer Teilabhilfe auf das Einspruchsverfahren vgl. zu § 365, Nr. 2.\n\n Stellt ein Steuerpflichtiger nach Einspruchseinlegung einen Antrag bezüglich eines bisher nicht geltend gemachten Streitpunkts,\n ist dieser Antrag als Erweiterung des Einspruchsantrags, verbunden mit der Anregung, dem Einspruch insoweit durch Erlass ei‐\n nes Teilabhilfebescheids stattzugeben, auszulegen. Ist der Antrag begründet, kann während des Einspruchsverfahrens ein geän‐\n derter Verwaltungsakt erlassen werden. Dieser wird dann gemäß § 365 Abs. 3 Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Ist der\n Antrag unbegründet, ist über ihn in der Einspruchsentscheidung zu befinden; die Ablehnung durch gesonderten Verwaltungsakt\n ist während eines anhängigen Einspruchsverfahrens nicht zulässig.\n\n Zur Möglichkeit der Änderung eines im Einspruchsverfahren bestätigten oder geänderten Verwaltungsaktes vgl. zu § 172 Nr. 3\n4.\n und 4.",
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"number": 127,
"content": "Es ist zulässig, den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164) auch in der Entscheidung über den Einspruch aufrechtzuerhalten (BFH-\n Urteil vom 12.6. 1980, BStBl II S. 527). In diesen Fällen braucht die Angelegenheit nicht umfassender geprüft zu werden als in\n dem Verfahren, das dem Erlass der angefochtenen Vorbehaltsfestsetzung vorangegangen ist.\n5.\n Der Vorbehalt der Nachprüfung ist jedoch aufzuheben, wenn im Rechtsbehelfsverfahren eine abschließende Prüfung i.S.d. §\n 164 Abs. 1 durchgeführt wird. Die Aufhebung des Vorbehalts bedarf regelmäßig keiner besonderen Begründung. Insbesondere\n kann insoweit auch ein Hinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 unterbleiben (BFH-Urteil vom 10.7.1996, BStBl 1997, II S. 5).\n\n Es ist auch statthaft, nach Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit einen Verwaltungsakt erstmalig in der Einspruchsentschei‐\n dung mit einer Nebenbestimmung zu versehen (BFH-Urteil vom 12.6.1980, a.a.O.). Ist ein Bescheid, der auf einer Schätzung\n beruht, ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und wird nach Klageerhebung die Steuererklärung eingereicht, kann der darauf‐\n hin ergehende Änderungsbescheid nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen unter Nachprüfungsvorbehalt gestellt werden\n (BFH-Urteil vom 30.10.1980, BStBl II 1981 S. 150).\n\n6. (. . .)\n\n19) Kostenentscheidung (§ 77 EStG)\n\n(1) Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig. Einspruchsführer und Finanzbehörden haben jeweils ihre eigenen Aufwendun‐\ngen zu tragen. Auf die Kostenerstattung nach § 139 FGO, auch für das außergerichtliche Vorverfahren, wird hingewiesen. Als Son‐\nderregelung sieht § 77 EStG eine Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen vor.\nDie Familienkasse hat demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts‐\nverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist.\n\n(2) Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 sind die Kosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat,\nweil die Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. Wird z.B. die erforderli‐\nche Anhörung nach § 91 AO erst im Einspruchsverfahren nachgeholt und ist keine andere Sachentscheidung zu treffen, so bleibt\ndem Einspruch der Erfolg versagt (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO). Auch in diesem Fall sind die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.\n\n(3) Wird dem Einspruch im vollen Umfang abgeholfen, ist im Abhilfebescheid auch die Kostenentscheidung bekannt zu geben. Führt\nder Einspruch nicht oder nur teilweise zum Erfolg, ist eine Entscheidung über die Erstattung der dem Einspruchsführer im Vorverfah‐\nren entstandenen notwendigen Aufwendungen in der Einspruchsentscheidung zu treffen. Wird der Einspruch zurückgenommen, ist\ndie Kostenentscheidung gesondert zu treffen.\n\n(4) Kostenerstattungspflicht besteht, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist. Bei teilweisem Erfolg des\nEinspruchs sind die Aufwendungen nur zu dem Teil zu erstatten, zu dem dem Begehren aufgrund des Einspruchs entsprochen wur‐\nde. Zu messen ist dies einerseits am Antrag des Einspruchsführers, andererseits am Tenor der zum Teil abhelfenden Entscheidung.\nDie Kostenentscheidung muss klar zum Ausdruck bringen, zu welchem Teil Aufwendungen zu erstatten sind. Sie soll keine kleineren\nBruchteile als Zehntel enthalten; erforderlichenfalls ist zu Gunsten des Einspruchsführers aufzurunden. Im Falle der Kostenerstat‐\ntung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 EStG kommt nur eine volle Kostenerstattung (dem Grunde nach) in Betracht.\nErfolgreich ist ein Einspruch grundsätzlich dann, wenn die Familienkasse ihm abhilft. Einem Einspruch ist dann abgeholfen, wenn\ndurch die Korrektur des Regelungsinhalts des Verwaltungsaktes oder durch Erlass des begehrten Verwaltungsaktes die vom Ein‐\nspruchsführer begehrte Rechtsfolge unter Berücksichtigung seines Anliegens angeordnet wird. Dabei ist unerheblich, ob dies aus\nanderen als den vorgetragenen Gründen erfolgt.\nKeine Abhilfe liegt vor, wenn die begünstigende Entscheidung nicht auf einem Einspruch, sondern auf einer Änderung außerhalb des\nRechtsbehelfsverfahrens beruht (z.B. auf einer schlichten Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a AO oder auf einer Neufestset‐\nzung nach § 70 Abs. 3 EStG). Eine Abhilfe ist auch dann nicht gegeben, wenn dem Begehren des Einspruchsführers nur den wirt‐\nschaftlichen Ergebnissen nach entsprochen wird (z.B. durch Erlass des Erstattungsanspruchs nach § 163 AO).\n\n(5) Eine Ausnahme von der Erstattungspflicht sieht § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG für solche Aufwendungen vor, die der Einspruchsführer\nbzw. sein Vertreter verschuldet hat. Verschulden liegt vor, wenn der Einspruchsführer bzw. sein Vertreter diejenige Sorgfalt außer\nAcht gelassen hat, die einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Dies gilt insbe‐\nsondere, wenn Mitwirkungspflichten erst im Einspruchsverfahren erfüllt werden.\n\n(6) Hat sich der Einspruchsführer eines Bevollmächtigten oder Beistandes i.S. des § 77 Abs. 2 EStG bedient, ist in der Kostenent‐\nscheidung sowohl bei ganz als auch bei teilweise erfolgreichem Einspruch sowie in Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 2 EStG darüber zu\nbefinden, ob die Zuziehung notwendig war. Notwendig ist die Zuziehung nur, wenn sie aus Sicht eines verständigen Beteiligten für\nerforderlich gehalten werden durfte. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen.\n\n(7) Die Kostenentscheidung ist ein Verwaltungsakt und deshalb zu begründen, wenn mit ihr die Erstattung von Aufwendungen ganz\noder teilweise versagt oder entschieden wird, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten oder Beistandes nicht notwendig war. Er‐\ngeht die Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung, ist anstelle der direkten Anrede die Formulierung: \"Dem Einspruchs‐\nführer werden . . .\" zu benutzen.\n\n20) Kostenerstattung",
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"content": "(1) Nach § 77 Abs. 3 EStG werden auf Antrag des durch die Kostenentscheidung Begünstigten die zu erstattenden Aufwendungen\nbetragsmäßig festgesetzt. Dabei ist die nach § 77 Abs. 1, 2 EStG ergangene Kostenentscheidung zugrunde zu legen und zugleich\ndarüber zu entscheiden, welche Aufwendungen als notwendig anerkannt werden. Zuständig für die Kostenfestsetzung ist die für den\nErlass der Einspruchsentscheidung zuständige Stelle. Für den Erlass des Kostenfestsetzungsbescheides ist die Unanfechtbarkeit\nder Kostenentscheidung abzuwarten.\n\n(2) Zu erstatten sind alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen. Dabei hat\nsich die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufwendungen an den zu § 139 FGO entwickelten Grundsätzen zu orientieren.\nNotwendig sind solche Aufwendungen, die der Einspruchsführer zum Zeitpunkt der Vornahme der die Kosten verursachenden Hand‐\nlung verständigerweise für notwendig halten durfte. Zu beachten ist jedoch der im Prozesskostenrecht geltende Grundsatz, dass die\nKosten so niedrig wie möglich zu halten sind.\n\n21) Anfechtbarkeit von Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung\n\n(1) Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung sind Verwaltungsakte im Sinne des § 118 AO und unterliegen daher der richterlichen\nKontrolle.\n\n(2) Ergeht die Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung, ist sie nicht selbständig anfechtbar, sondern nur zusammen mit\nder Einspruchsentscheidung mit Klage vor dem Finanzgericht (§ 348 Nr. 1 AO). Wurde dem Einspruch in vollem Umfang abgeholfen\nund wendet sich der Betroffene gegen die im Abhilfebescheid getroffene Kostenentscheidung, ist dies als Einspruch gegen die Kos‐\ntenentscheidung zu behandeln.\n\n(3) Der Kostenfestsetzungsbescheid ist mit Einspruch anfechtbar und mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu verse‐\nhen.\n\n22) Rechtsbehelfslisten und Statistik\n\nDie Buchungsordnung für die Finanzämter (BuchO) einschließlich ihrer vorgegebenen Muster ist sinngemäß anzuwenden.\nFür das Führen von Rechtsbehelfslisten ist der als Anhang 4 beigefügte Auszug aus der BuchO zu beachten. Eine Überprüfung\ndurch die zuständigen Dienstvorgesetzten hat halbjährlich zu erfolgen.\nZur statistischen Auswertung und Mitteilung an das Bundesamt für Finanzen ergehen weitere Weisungen.\n\nMuster\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nGegen diese Entscheidung kann beim Finanzgericht Name und Anschrift, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die oben bezeichnete Familienkasse zu richten.\n\nDie Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Entscheidung be‐\nkannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit\ndem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zu‐\ngegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der\nZustellung.\n\nDie Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der oben bezeichneten Familienkasse innerhalb der Frist\nangebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.\n\nDie Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den angefochtenen Verwaltungsakt und die Ein‐\nspruchsentscheidung bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner sollen die zur Begründung dienenden Tatsa‐\nchen und Beweismittel angegeben werden.\n\nDie Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.\n\nAnmerkung:\nStatt \"oben bezeichnete\" kann auch der Name der Familienkasse verwendet werden!\n\n*) (Neufassung des ursprünglichen \"Bekanntgabeerlasses\" jetzt im Rahmen des AEAO, BStBl I 2000, S. 190 ff.)",
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"content": "Anhang 4 BStbl Seite 783\n\n\nAuszug aus der \"Buchungsordnung für die Finanzämter\n(BuchO)\"\nStand April 1996 (BStBl 1996 Teil I S. 386)\n11. Abschnitt: Anschreibungen und Rechtsbehelfsverfahren\n\n§ 122 Rechtsbehelfsliste (§ 23 a.F.)",
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"content": "(2) Die Rechtsbehelfsliste kann nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde\n\n- für ein Kalenderjahr oder für mehrere Kalenderjahre,\n\n- in Teilbänden z.B. für Einsprüche und gerichtliche Rechtsbehelfe,\n\n- gebunden, geheftet, in Kartei- oder Loseblattform\ngeführt werden.\n\n(3) Die Rechtsbehelfe sind in der Reihenfolge des Eingangs mit fortlaufender Nummerierung unter Angabe des angefochtenen Ver‐\nwaltungsakts einzutragen. Fortgang und Art der Erledigung der Rechtsbehelfe sind nachzuweisen. Erledigungsarten sind:",
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"content": "im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren:\n - Zurücknahme,\n\n1. - Abhilfe,\n - Entscheidung,\n\n - Erledigung nach Art. 97 § 18 a EGAO.\n\n im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren:\n - Zurücknahme,\n\n - Verwerfung,\n\n - Zurückweisung,\n\n2. - teilweise Zurückweisung,\n - Stattgabe,\n\n - Verweisung an ein anderes Gericht,\n\n - außergerichtliche Erledigung,\n\n - Zurückverweisung an das Finanzgericht.\n\nEine Aussetzung der Vollziehung oder des Verfahrens sowie ein Ruhen des Verfahrens sind zu vermerken. Ist ein Rechtsbehelf nicht\nmehr zu überwachen, so ist die laufende Nummer in der Rechtsbehelfsliste blau zu durchstreichen.\n\n(4) Wird ein Rechtsbehelf an ein anderes Finanzamt abgegeben, so ist dies unter Angabe des anderen Finanzamts in der Rechtsbe‐\nhelfsliste zu vermerken und die laufende Nummer blau zu durchstreichen. Das andere Finanzamt hat den Rechtsbehelf unter Anga‐\nbe des bisherigen Finanzamts in die Rechtsbehelfsliste einzutragen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Rechtsbehelf an ein\nanderes Arbeitsgebiet desselben Finanzamts abgegeben und für dieses Arbeitsgebiet ein eigener Teilband geführt wird.\n\n(5) Richtet sich ein Rechtsbehelf gegen mehrere Verwaltungsakte, oder legen mehrere Rechtsbehelfsführer gegen denselben Ver‐\nwaltungsakt Rechtsbehelf ein, so sind mehrere Rechtsbehelfe einzutragen. Als ein Rechtsbehelf sind jeweils einzutragen Rechtsbe‐\nhelfe gegen zusammenfassende Bescheide i.S.d. § 155 Abs. 3 Satz 1 AO (z.B. Zusammenveranlagung von Ehegatten), Rechtsbe‐\nhelfe gegen zusammengefasste Bescheide über Hauptsteuer, Folgesteuer und Nebenforderung oder über die Festsetzung der Steu‐\ner und der Vorauszahlungen, Rechtsbehelfe gegen Zins-, Haftungs-, Nachforderungs-, Duldungs- und Abrechnungsbescheide für\nmehrere Abgabearten und Zeiträume.\n\n(6) Der Sachgebietsleiter hat zu prüfen, ob die Rechtsbehelfsliste ordnungsgemäß geführt wird und die Rechtsbehelfe zeitgerecht\nbearbeitet werden. Die Zeitabstände der Prüfung werden von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmt. Die Prüfung ist auf der\nTitelseite zu bescheinigen.\n\n(7) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, dass Anträge auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 a AO)\nund deren Erledigung in die Rechtsbehelfsliste einzutragen sind; Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 6 gelten sinngemäß.",
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