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"content": "Gesetz BStbl Seite 787\n zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern\n und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer\n (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG)1)\n\n Vom 2. Juni 2021\n\n\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n\n\n Inhaltsübersicht\n\nArtikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\nArtikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\nArtikel 3 Änderung des Investmentsteuergesetzes\n\nArtikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\n\nArtikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes\n\nArtikel 6 Änderung der Abgabenordnung\n\nArtikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\n\nArtikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n\nArtikel 9 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n\nArtikel 10 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\n\nArtikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n\nArtikel 12 Änderung des Zweiten Familienentlastungsgesetzes\n\nArtikel 13 Änderung des Biersteuergesetzes\n\nArtikel 14 Änderung der Biersteuerverordnung\n\nArtikel 15 Inkrafttreten\n\n\n Artikel 1\n\n Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)2)\n\n Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n\n Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:\n a)\n \"§ 45b Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer\".\n\n\n Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst:\n b)\n \"§ 45c Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer\".\n1.\n Die Angabe zu § 50c wird wie folgt gefasst:\n c)\n \"§ 50c Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen\".\n\n\n Die Angabe zu § 50d wird wie folgt gefasst:\n d)\n \"§ 50d Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\".\n\n\n\n2. In § 3 Nummer 11a wird die Angabe \"30. Juni 2021\" durch die Angabe \"31. März 2022\" ersetzt.\n\n § 5a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(4) Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für je‐\n3.\n des Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag\n zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Ge‐",
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"number": 3,
"content": "sellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem\n Gewinn hinzuzurechnen:\n\n in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens ei‐\n 1.\n nem Fünftel,\n\n in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem\n 2.\n Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,\n\n in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert\n 3. sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurech‐\n nung entsprechend der Minderung der Beteiligung.\n\n Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder\n Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht\n der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger über. § 182 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Die Sätze\n 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von\n Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt.\"\n\n § 32 Absatz 6 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen\n des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf\n4. ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im\n Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des\n Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbeda‐\n rf.\"\n\n In § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter \"oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht\n5.\n übermittelt worden sind\" eingefügt.\n\n In § 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und werden die folgenden Sätze ange‐\n fügt:\n\n \"Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers nicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende Stelle diese in einem maschi‐\n nellen Verfahren nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. In der Anfrage dürfen\n6. nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszen‐\n tralamt für Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten\n Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten überein‐\n stimmen. Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfängers nicht möglich, ist die Depotübertragung als kapitalertragsteuerpflichti‐\n ger Vorgang nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln,\".\n\n § 43b wird wie folgt geändert:\n\n In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter \"§ 50d Absatz 3 gilt entsprechend\" einge‐\n a)\n fügt.\n7.\n In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe \"§ 50d Absatz 1\" durch die Angabe \"§ 50c Absatz 3\" und die Angabe \"§ 50d Absatz 2\"\n b)\n durch die Angabe \"§ 50c Absatz 2\" ersetzt.\n\n\n § 44a wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 9 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 50c Absatz 3 und 5 sowie § 50d Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. Weitergehende Ansprüche aus § 43b oder §\n a)\n 50g oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. Verfahren nach den vorstehenden\n Sätzen und nach § 50c Absatz 3 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbinden.\"\n8.\n Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n\n aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\n b)\n\n bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.\n\n\n\n9.",
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"number": 4,
"content": "In § 44b Absatz 2 werden die Wörter \"§ 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3\" durch die Wörter \"§ 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 2\"\n ersetzt.\n\n § 45a wird wie folgt geändert:\n\n Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n\n a) \"(2a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge beschränkt steuerpflichtig, tritt in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a\n und 2 Satz 4 an die Stelle der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Angaben gemäß § 45b Absatz 5.\"\n\n Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n10.\n Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 sowie § 45b Absatz 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für\n aa)\n b) die auf Grund dessen verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile; dies gilt entsprechend für die die\n Kapitalerträge auszahlende Stelle im Hinblick auf die nach § 45b Absatz 5 zu übermittelnden Angaben.\"\n\n bb) Satz 3 wird aufgehoben.\n\n\n\n § 45b wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 45b\n Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer\n\n (1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § 45a Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung und\n jedem nach § 45b Absatz 5 zu übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zu.\n\n (2) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 ist die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2\n um folgende Angaben zu ergänzen:\n\n die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Gläubigers der Kapitalerträge; handelt es sich bei dem\n Gläubiger der Kapitalerträge nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-\n 1.\n Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht ver‐\n geben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;\n\n den Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter\n 2.\n Angabe der Bezeichnung und der Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers;\n\n den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag\n der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern; die Ermäßigung der Kapitalertragsteuer um die auf die Kapitalerträge\n entfallende Kirchensteuer ist nicht zu berücksichtigen; sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit\n 3.\n negativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind statt der Beträge der abgeführten Steuern der Betrag der einbehaltenen und\n auf die Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchführung des Verlustausgleiches und vor Berücksichtigung\n11. des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben;\n\n 4. die Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes;\n\n die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag sowie davon die Stückzahl der Wertpapiere, die auf\n der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden, verbunden mit der An‐\n 5.\n gabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob\n Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden;\n\n zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer Übertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpa‐\n 6. pierpensionsgeschäftes jeweils das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum\n des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl;\n\n zur Veräußerung der Wertpapiere oder zu ihrer Rückübertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wert‐\n papierpensionsgeschäftes, soweit die Wertpapiere innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge veräußert\n 7.\n oder rückübertragen wurden, jeweils das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das\n Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl;\n\n die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und der Legal Entity Identifier der jeweils in die Verwahrkette nacheinander einge‐\n bundenen inländischen oder ausländischen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die die Wertpa‐\n 8.\n piere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt, unter Angabe der jeweiligen Depotnummern der durch die\n Zwischenverwahrstellen geführten Depots, in denen die Aktien verwahrt werden;",
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"content": "die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge; werden die Wertpapiere durch einen Treuhänder für den\n9. Gläubiger der Kapitalerträge verwahrt, sind die Konto- oder Depotnummer des Treuhänders sowie die Daten nach Nummer\n 1 auch für den Treuhänder anzugeben.\n\n(3) Soweit die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 2 auf Grund eines Hinterlegungsscheines bezogen wurden, beziehen sich\ndie Angaben nach Absatz 2 auf den Hinterlegungsschein. Die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 ist in diesem Fall je Wertpa‐\npiergattung und Zahlungstag um folgende Angaben zu ergänzen:\n\n1. die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere;\n\n das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den\n2.\n durch die inländische Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren;\n\n die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere, jeweils zum Zeit‐\n3.\n punkt des Gewinnverteilungsbeschlusses;\n\n4. die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses.\n\nEinem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut darf eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz nur erteilt\nwerden, soweit es dem Aussteller schriftlich versichert, dass die Wertpapiere nicht als Deckungsbestand für ausgegebene Hin‐\nterlegungsscheine dienen. Für Kapitalerträge, die auf einem Hinterlegungsschein beruhen, darf dem Inhaber des Hinterle‐\ngungsscheines eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn der Emittent des Hinterlegungsscheines dem Aussteller schriftlich\nversichert, dass die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine im gesamten Zeitraum zwischen dem Gewinnverteilungs‐\nbeschluss für die bei der inländischen Hinterlegungsstelle hinterlegten Wertpapiere und der Gutschrift der Erträge bei den Inha‐\nbern der Hinterlegungsscheine dem Verhältnis nach Satz 2 Nummer 2 entsprochen hat.\n\n(4) Der Aussteller der Bescheinigung hat die nach Absatz 2 und 3 Satz 2 zu ergänzenden Angaben an das Bundeszentralamt\nfür Steuern nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung elektronisch zu übermitteln; dabei ist die\nnach Absatz 1 vergebene Ordnungsnummer anzugeben. Die Datenübermittlung nach Satz 1 hat abweichend von § 93c Absatz\n1 Nummer 1 der Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjah‐\nres zu erfolgen. Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen,\nso sind neben den Angaben nach Satz 1 der Betrag der auf der nach amtlichem Muster erteilten Bescheinigung für den Gläubi‐\nger der Kapitalerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und der Betrag der ausgewiesenen Zuschlagsteuern zu übermitteln.\nDie nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung dem Steuerpflichtigen zu erteilende Information kann\nauf der Bescheinigung angegeben werden.\n\n(5) In den Fällen des § 45a Absatz 2a hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitaler‐\nträge dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung für jeden\nZufluss unverzüglich elektronisch die in den Absätzen 2 und 3 Satz 2 genannten Angaben zu übermitteln; dabei sind die nach\nAbsatz 1 vergebene Ordnungsnummer, das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal des Gläubi‐\ngers der Kapitalerträge sowie, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge keine natürliche Person ist und eine Wirtschafts-Identifi‐\nkationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung noch nicht vergeben wurde, die Rechtsform und das Datum des\nGründungsaktes der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse anzugeben. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt ent‐\nsprechend.\n\n(6) Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 keine Bescheinigung nach\n§ 45a Absatz 2 erteilt oder wurden keine Angaben gemäß § 45a Absatz 2a übermittelt, hat die die Kapitalerträge auszahlende\nStelle dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenord‐\nnung folgende Angaben zu den Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres zu übermitteln:\n\n die Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 1 der Abgabenordnung des Depotinhabers; handelt es sich bei dem Depotin‐\n haber nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer\n1. nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzuge‐\n ben; bei im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen ist zusätzlich das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifi‐\n kationsmerkmal anzugeben;\n\n2. die Konto- oder Depotnummer;\n\n den Bruttobetrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der\n3.\n Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers sowie die Stückzahl der Wertpapiere und\n\n den Betrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag\n4.\n der Zuschlagsteuern sowie den angewendeten Steuersatz.",
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"content": "Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 vom Steuerabzug ganz oder\n teilweise Abstand genommen, so hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch\n nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung neben den in den Absätzen 2, 3 Satz 2 und Absatz 5\n Satz 1 genannten Angaben folgende Angaben zu den Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres zu übermitteln:\n\n die Ordnungsnummer, die bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder Übermittlung von Angaben gemäß §\n 1.\n 45a Absatz 2a vergeben wurde, und\n\n 2. die Rechtsgrundlage für den reduzierten oder unterlassenen Steuerabzug.\n\n Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung bis spä‐\n testens zum 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.\n\n (7) Die inländischen und ausländischen Zwischenverwahrstellen sowie die Depotbank und der Treuhänder, die die Wertpapiere\n für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahren, sind für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 verpflichtet, ihrer jeweiligen\n Verwahrstelle die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 bis 9 und Absatz 3 Satz 2 vollständig und richtig mitzuteilen. Das\n Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut und der Emittent der Hinterlegungsscheine haben die nach § 45b Absatz 3 Satz 3\n oder Satz 4 gegenüber dem Aussteller der Steuerbescheinigung zu erteilende schriftliche Versicherung vollständig und richtig\n abzugeben. Die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 darf erst erteilt und die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a dürfen erst über‐\n mittelt werden, wenn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig vorliegen.\n\n (8) In den Fällen der Absätze 4 bis 6 gilt Folgendes:\n\n § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der übermittelte Datensatz unabhängig davon\n zu korrigieren oder zu stornieren ist, wann die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Feststellung im Sinne des § 93c\n Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 der Abgabenordnung trifft; die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist unab‐\n 1.\n hängig von der in § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Frist verpflichtet, einen Datensatz zu übermitteln, wenn\n sie nachträglich erkennt, dass sie zur Übermittlung eines Datensatzes verpflichtet war und der Datensatz nicht übermittelt\n wurde;\n\n § 171 Absatz 10a der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzungsfrist unabhängig vom Zeit‐\n 2. punkt des Zugangs der Daten bei dem Bundeszentralamt für Steuern nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang der\n Daten endet.\n\n (9) Inländische börsennotierte Gesellschaften haben gemäß § 67d des Aktiengesetzes Informationen über die Identität ihrer Ak‐\n tionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten Informationen elektronisch\n nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung unverzüglich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.\n\n (10) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach den Absätzen 4 bis 6 und 9 übermittelten Daten zur Ermittlung der\n auf die Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und analysiert diese im Hinblick auf missbräuchliche\n Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer\n mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. Es darf dazu auch ihm nach Maßgabe dieser Absätze übermittelte perso‐\n nenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist.\"\n\n § 45c wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 45c\n Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer\n\n (1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der\n Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres folgende Daten zu übermitteln:\n\n die Summe der in einem Kalenderjahr je Wertpapiergattung und Zahlungstag durch die die Kapitalerträge auszahlende\n 1.\n Stelle berücksichtigten Bruttoerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4;\n\n den Betrag der auf diese Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehalte‐\n12. 2. nen und abgeführten Zuschlagsteuern;\n\n\n die für diese Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 bescheinigte oder gemäß § 45a Absatz 2a angegebene Kapitalertragsteu‐\n er und Zuschlagsteuern; sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen\n 3. auszugleichen, sind der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchfüh‐\n rung des Verlustausgleiches und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallen‐\n den Zuschlagsteuern zu übermitteln;\n\n 4. die diesen Kapitalerträgen zugrunde liegende Stückzahl der Wertpapiere und\n\n 5.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253134/",
"number": 7,
"content": "die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der Wertpapiergattung.\n\n Satz 1 gilt entsprechend für die Summe der gutgeschriebenen Kapitalerträge, bei denen ein Steuerabzug nicht oder nicht in\n voller Höhe vorgenommen wurde. Die Rechtsgrundlage für die Abstandnahme vom Steuerabzug und die darauf entfallenden\n Beträge sind anzugeben.\n\n (2) Die inländische Wertpapiersammelbank hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der Ka‐\n pitalerträge folgenden Kalenderjahres folgende Daten je Wertpapiergattung und Kundendepot unter Angabe der Internationalen\n Wertpapierkennnummer und der Stückzahl der Wertpapiere zu übermitteln:\n\n die in § 45b Absatz 2 Nummer 1 genannten Angaben zum Depotinhaber; verfügt der Depotinhaber nicht über eine inländi‐\n 1.\n sche Steuernummer, so ist die durch seinen Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsnummer anzugeben;\n\n 2. die Konto- oder Depotnummer;\n\n die Summe der in einem Kalenderjahr am Zahlungstag gutgeschriebenen Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1\n 3.\n Nummer 1a und 2 Satz 4, die auf Grund eines gebuchten Bestandes am Dividendenstichtag gutgeschrieben wurden;\n\n 4. die Summe der in einem Kalenderjahr gutgeschriebenen Kompensationszahlungen;\n\n 5. die Summe der in einem Kalenderjahr belasteten Kompensationszahlungen;\n\n den Saldo aus der Summe der gutgeschriebenen Kapitalerträge zuzüglich der Summe der gutgeschriebenen Kompensati‐\n 6.\n onszahlungen und der Summe der belasteten Kompensationszahlungen;\n\n den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zu‐\n 7.\n schlagsteuern auf die Beträge nach den Nummern 3 und 4;\n\n 8. die Stückzahl der Wertpapiere, für die die Wertpapiersammelbank keine Dividendenregulierung vorgenommen hat.\n\n Die Pflicht zur Datenübermittlung nach Satz 1 mit Ausnahme der Angabe nach Satz 1 Nummer 8 gilt entsprechend für die die\n Kapitalerträge auszahlenden Stellen nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3. Dem Bundeszentralamt für Steuern sind bis zum\n 31. Juli des auf die Abführung des Steuerbetrages folgenden Kalenderjahres der Betrag der nach § 44 Absatz 1a abgeführten\n Kapitalertragsteuer sowie die nach § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bescheinigten Angaben zu übermitteln.\n\n (3) § 93c der Abgabenordnung ist mit Ausnahme von dessen Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d und Nummer 3 entspre‐\n chend anzuwenden. § 45b Absatz 8 gilt entsprechend.\n\n (4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die ihm nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten zur Ermittlung der auf\n diese Kapitalerträge einbehaltenen und bescheinigten Kapitalertragsteuer und analysiert diese im Hinblick auf missbräuchliche\n Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer\n mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. Es darf dazu ihm nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 übermittelte perso‐\n nenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist.\"\n\n13. In § 50 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe \"Satz 4\" durch die Angabe \"Satz 5\" ersetzt.\n\n § 50a wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe \"§ 50d Absatz 1\" durch die Angabe \"§ 50c Absatz 3\" ersetzt.\n\n Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n\n14. \"Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalenderviertel‐\n jahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszen‐\n b)\n tralamt für Steuern abzuführen. Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein\n Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des §\n 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.\"\n\n\n § 50c wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 50c\n Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen\n\n (1) Soweit der Besteuerung von Einkünften, die der Kapitalertragsteuer oder dem Steuerabzug nach § 50a unterliegen, der §\n15.\n 43b, der § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegenstehen, sind dessen ungeachtet die Vor‐\n schriften zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer anzuwenden. Der zum Steuerabzug Verpflichtete kann sich",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253134/",
"number": 8,
"content": "vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen aus § 43b, § 50g oder\n dem Abkommen berufen.\n\n (2) Der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen ist zur Einbehaltung und Abführung der Steuer nicht verpflichtet,\n\n soweit dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen auf dessen Antrag (Freistellungsantrag) vom Bundeszentralamt\n 1. für Steuern bescheinigt wird, dass § 43b, § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Besteue‐\n rung der Einkünfte entgegensteht (Freistellungsbescheinigung), oder\n\n soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 handelt und soweit\n der Besteuerung der Einkünfte ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegensteht; dies gilt nur, wenn\n 2.\n die Vergütung zuzüglich der dem beschränkt Steuerpflichtigen in demselben Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflos‐\n senen Vergütungen 5 000 Euro nicht übersteigt.\n\n Der Schuldner ist zur Steueranmeldung auch dann verpflichtet, wenn er gemäß Satz 1 keine Steuer einzubehalten und abzu‐\n führen hat. Eine Steueranmeldung kann auf der Grundlage des Satzes 1 nicht geändert werden. Eine Freistellungsbescheini‐\n gung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für\n Steuern eingeht, zu befristen und von der Einhaltung der Voraussetzungen ihrer Erteilung während ihrer Geltung abhängig zu\n machen; sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen gemäß § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung versehen werden. Eine\n Freistellungsbescheinigung für die Kapitalertragsteuer auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist\n nur zu erteilen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Kapitalgesellschaft ist, die im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern\n vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, und soweit dem Gläubiger Kapitalerträge von einer unbe‐\n schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes zufließen,\n an deren Nennkapital der Gläubiger zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist. Über einen Freistellungsantrag ist in‐\n nerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise zu entscheiden.\n\n (3) Dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen wird auf seinen fristgemäßen Antrag beim\n Bundeszentralamt für Steuern (Erstattungsantrag) auf der Grundlage eines Freistellungsbescheides die gemäß Absatz 1 Satz 1\n einbehaltene und abgeführte oder auf Grund eines Haftungsbescheids oder Nachforderungsbescheids entrichtete Steuer er‐\n stattet, wenn die Steuer nicht nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer des Gläubi‐\n gers angerechnet werden kann. Die Frist für einen Erstattungsantrag beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalender‐\n jahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind; sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem\n Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer und nicht vor Ablauf der im Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgese‐\n henen Frist. Ein Freistellungsbescheid für Kapitalertragsteuer wird nur erteilt, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 be‐\n zeichnete Bescheinigung vorgelegt wurde oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a übermittelt wurden; einem Antrag auf Er‐\n stattung der nach § 50a entrichteten Steuer ist die Bescheinigung nach § 50a Absatz 5 Satz 6 beizufügen. Hat der Gläubiger\n nach § 50a Absatz 5 Steuern für Rechnung anderer beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, kann die Auszahlung\n des Erstattungsanspruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nach‐\n weist, hierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit dem\n Steueranspruch nach § 50a Absatz 5 Satz 3 erklärt.\n\n (4) Ein nach Absatz 3 in Verbindung mit § 50g zu erstattender Betrag ist nach Maßgabe der §§ 238 und 239 der Abgabenord‐\n nung zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Freistellungsbescheid erlassen,\n aufgehoben oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt worden ist. Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des\n Monats, in dem der Erstattungsantrag und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der\n Entrichtung der Steuer. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. § 233a Ab‐\n satz 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.\n\n (5) Der Freistellungsantrag und der Erstattungsantrag sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich be‐\n stimmte Schnittstelle zu übermitteln. Der Antragsteller hat durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des\n anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist oder in den Fällen des § 43b Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative oder\n des § 50g Absatz 1 Satz 1 letzte Alternative dort eine Betriebsstätte hat. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Bundes‐\n zentralamt für Steuern auf Antrag auf eine Übermittlung gemäß Satz 1 verzichten; in diesem Fall ist der Freistellungsantrag\n oder der Erstattungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Die Entscheidung über einen Freistellungsan‐\n trag und die Entscheidung über einen Erstattungsantrag werden zum Datenabruf über die amtlich bestimmte Schnittstelle be‐\n reitgestellt, es sei denn, der Antrag war nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; § 122a Absatz 3 und 4 der Abga‐\n benordnung ist entsprechend anzuwenden.\"\n\n § 50d wird wie folgt geändert:\n\n a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n16.\n \"§ 50d\n Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\".",
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"number": 9,
"content": "b) Die Absätze 1, 1a und 2 werden aufgehoben.\n\n Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(3) Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermei‐\n dung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach §\n 50a, soweit\n\n Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind,\n 1.\n denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und\n\n die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personen‐\n c)\n vereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder be‐\n 2.\n günstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichte‐\n ten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.\n\n Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nachweist, dass kei‐\n ner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung der\n Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet. § 42 der Abgabenordnung\n bleibt unberührt.\"\n\n d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.\n\n e) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort \"beim\" durch die Wörter \"bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen\" ersetzt.\n\n Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:\n\n \"(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach\n diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf\n f)\n völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur\n Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen\n des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.\"\n\n g) In Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe \"§ 50d\" gestrichen.\n\n\n § 50e wird wie folgt geändert:\n\n a) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a werden aufgehoben.\n\n Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:\n\n \"(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n\n 1. entgegen § 45b Absatz 3 Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, eine Bescheinigung erteilt,\n\n entgegen § 45b Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 6 Satz 1 oder 2, § 45c\n 2. Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 45c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort\n genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder\n\n entgegen\n\n17. a) § 45b Absatz 7 Satz 1 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht oder\n b)\n 3.\n b) § 45b Absatz 7 Satz 2 eine schriftliche Versicherung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt\n\n und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.\n\n (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im\n Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.\n\n (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fäl‐\n len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\n\n (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes‐\n zentralamt für Steuern.\"\n\n c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.",
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"number": 10,
"content": "§ 50g Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n18.\n \"(4) § 50d Absatz 3 gilt entsprechend.\"\n\n § 50j wird wie folgt geändert:\n\n In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe \"§ 50d Absatz 1\" durch die Angabe \"§ 50c Absatz 3\" er‐\n a)\n19. setzt.\n\n b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter \"Absatzes 1 Satz 4\" durch die Wörter \"Absatzes 1 Satz 2\" ersetzt.\n\n\n § 51 wird wie folgt geändert:\n\n In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb werden die Wörter \"§ 50d Absatz 1 und 2\" durch die Wörter \"§ 50c\n a)\n Absatz 2 oder 3\" ersetzt.\n\n Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n\n Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n\n aaa) In Buchstabe h wird das Komma am Ende gestrichen.\n20. aa)\n\n bbb) Buchstabe i wird aufgehoben.\n b)\n\n Nach Nummer 1d wird folgende Nummer 1e eingefügt:\n\n bb) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vorgaben für die Zuweisung der Ordnungs‐\n \"1e.\n nummer nach § 45b Absatz 1 zu bestimmen;\".\n\n\n\n\n § 52 wird wie folgt geändert:\n\n Nach Absatz 10 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n\n a) \"§ 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf\n Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.\"\n\n Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:\n\n b) \"§ 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erst‐\n mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.\"\n\n Dem Absatz 44a werden die folgenden Sätze angefügt:\n\n \"§ 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals\n c)\n auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. § 45a Absatz 7 Satz 3 in der\n am 8. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2024 zufließen.\"\n\n Nach Absatz 44a werden die folgenden Absätze 44b und 44c eingefügt:\n\n \"(44b) § 45b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge\n21.\n d) anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.\n (44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge\n anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.\"\n\n Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt:\n\n e) \"§ 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen\n Fällen anzuwenden.\"\n\n Nach Absatz 47 werden die folgenden Absätze 47a bis 47c eingefügt:\n\n \"(47a) § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist\n erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2021 zufließen; die\n Geltung von Ermächtigungen nach § 50d Absatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten des Arti‐\n f)\n kels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt, endet spätestens zu diesem Zeitpunkt. § 50c Absatz 5 Satz 1,\n 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzuwen‐\n den, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Absatz 2 oder 3 bis zu diesem Zeit‐\n punkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden und § 50d Absatz 1 Satz 7 und 8 des Geset‐",
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"content": "zes in der Fassung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259)\n galt.\n\n (47b) § 50d Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen Fäl‐\n len anzuwenden, es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen\n sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen.\n\n (47c) § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist ab dem\n 1. Januar 2022 anzuwenden. § 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I\n S. 1259) ist erstmals auf die nach dem 31. Dezember 2024 nicht oder nicht vollständig erfolgte Übermittlung von Daten oder\n Mitteilungen anzuwenden.\"\n\n Nach Absatz 48 wird folgender Absatz 48a eingefügt:\n\n g) \"(48a) § 51 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) gilt erstmals für die Vergabe\n von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen.\"\n\n\n Artikel 2\n\n Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\n§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n\n für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter die Buchstaben b\n und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge\n\"d) nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahres‐\n betrag, vermindert um die nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Zuschüsse, die unter Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugs‐\n merkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a ermittelt wurden;\".\n\n Artikel 3\n\n Änderung des Investmentsteuergesetzes\n\nDas Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730)3)4)\n\n § 7 wird wie folgt geändert:\n\n Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n\n a) \"In der Statusbescheinigung ist anzugeben, ob der Investmentfonds unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflich‐\n1. tig ist.\"\n\n In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter \"Wenn der Investmentfonds\" durch die Wörter \"Wenn ein unbeschränkt körperschaft‐\n b)\n steuerpflichtiger Investmentfonds\" ersetzt.\n\n\n § 11 wird wie folgt geändert:\n\n Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:\n\n \"Bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds tritt das Bundeszentralamt für Steuern an die Stelle des Be‐\n a) triebsstättenfinanzamtes des Entrichtungspflichtigen. Eine Steuerbescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei beschränkt kör‐\n2.\n perschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes übermittelt wur‐\n den.\"\n\n b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter \"Absatz 1 Satz 2 oder 3\" durch die Wörter \"Absatz 1 Satz 1 oder 2\" ersetzt.\n\n\n Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n\n \"(3) § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\n3. 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) sind ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden. Bei Vorlage einer Statusbescheinigung, die nicht die Anga‐\n ben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) enthält, ist ab dem\n 1. Juli 2021 eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen.\"\n\n Artikel 4\n\n Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\n\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791)5)6)",
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"number": 12,
"content": "Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n\n \"(5) Unbeschadet anderer Vorschriften ist der Ausgleich oder die sonstige Verrechnung negativer Einkünfte des übernehmenden\n Rechtsträgers, die von diesem infolge der Anwendung der Absätze 1 und 2 erzielt werden, auch insoweit nicht zulässig, als die\n negativen Einkünfte auf der Veräußerung oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft beru‐\n hen. Als negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 gelten auch Aufwendungen außerhalb des Rückwirkungszeitraums, die dar‐\n auf beruhen, dass Finanzinstrumente oder Anteile an einer Körperschaft, die dem übernehmenden Rechtsträger auf Grund der\n Anwendung der Absätze 1 und 2 zugerechnet werden, bis zu dem in Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt veräußert werden oder nach\n den Sätzen 3 und 4 als veräußert gelten. Als Veräußerung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Ab‐\n tretung, Entnahme, verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft oder ein sonstiger ertragsteuerlich einer Veräußerung gleichge‐\n stellter Vorgang. Mit Ablauf des nach der Umwandlung endenden Gewinnermittlungszeitraums nach § 4a des Einkommensteuer‐\n1.\n gesetzes oder in anderen Fällen mit Ablauf des nach der Umwandlung endenden Kalenderjahrs noch nicht veräußerte oder\n nach Satz 3 als veräußert geltende Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 2 gelten zu diesem Zeitpunkt als zum gemeinen Wert\n veräußert und wieder angeschafft. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit die Finanzinstrumente oder Anteile an einer Körper‐\n schaft ohne die Anwendung der Absätze 1 und 2 beim übertragenden Rechtsträger in dessen steuerlicher Schlussbilanz mit ei‐\n nem anderen als dem gemeinen Wert hätten angesetzt werden können. Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der\n Steuerpflichtige nachweist, dass die Verrechnung negativer Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 kein Haupt- oder Nebenzweck\n der Umwandlung war. Ist der übernehmende Rechtsträger an den Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft un‐\n mittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt, gelten die Sätze 2 bis 6 sinngemäß für Auf‐\n wendungen und Einkünfteminderungen infolge der Veräußerung oder eines niedrigeren Wertansatzes der Finanzinstrumente\n oder Anteile beziehungsweise infolge der Veräußerung von Anteilen an den Personengesellschaften oder deren Auflösung.\"\n\n2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.\n\n3. In § 9 Satz 3 werden die Wörter \"Absatz 3 und 4\" durch die Wörter \"Absatz 3 bis 5\" ersetzt.\n\n4. In § 20 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe \"Abs. 3 und 4\" durch die Wörter \"Absatz 3 bis 5\" ersetzt.\n\n Dem § 27 werden die folgenden Absätze 16 und 17 angefügt:\n\n \"(16) § 2 Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 20 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Juni\n 2021 (BGBl. I S. 1259) sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintra‐\n gung in das für die Wirksamkeit des Vorgangs maßgebende öffentliche Register beziehungsweise bei Einbringungen der Überg‐\n ang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem 20. November 2020 erfolgt. Abweichend von Satz 1 sind § 2 Absatz 5, § 9 Satz 3\n zweiter Halbsatz und § 20 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) auch\n5. in anderen offenen Fällen anzuwenden, in denen die äußeren Umstände darauf schließen lassen, dass die Verrechnung überge‐\n hender stiller Lasten wesentlicher Zweck der Umwandlung oder Einbringung war und der Steuerpflichtige dies nicht widerlegen\n kann.\n\n (17) § 4 Absatz 5 Satz 1 in der am 8. Juni 2021 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit die Anteile an der übertra‐\n genden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören\n und mit einem Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. März\n 1999 (BGBl. I S. 402) behaftet sind.\"\n\n Artikel 5\n\n Änderung des Außensteuergesetzes\n\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713)7)8)\n\n § 1 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n aa) In Satz 1 werden die Wörter \"nahe stehenden\" durch das Wort \"nahestehenden\" ersetzt.\n a)\n\n bb) In Satz 2 werden nach dem Wort \"Vorschrift\" die Wörter \"sowie im Sinne des § 1a\" eingefügt.\n\n\n1. Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3c ersetzt:\n\n \"(3) Für die Bestimmung der dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Verrechnungspreise (Fremdvergleichspreise)\n für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem je‐\n b) weiligen Geschäftsvorfall zugrunde liegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, von welcher an dem Geschäftsvorfall betei‐\n ligten Person welche Funktionen in Bezug auf den jeweiligen Geschäftsvorfall ausgeübt, welche Risiken diesbezüglich je‐\n weils übernommen und welche Vermögenswerte hierfür eingesetzt werden (Funktions- und Risikoanalyse). Die Verhältnisse\n im Sinne der Sätze 1 und 2 bilden den Maßstab für die Feststellung der Vergleichbarkeit des zu untersuchenden Geschäfts‐",
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"number": 13,
"content": "vorfalls mit Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unabhängigen Dritten (Vergleichbarkeitsanalyse); die diesen Ge‐\n schäftsvorfällen zugrunde liegenden Verhältnisse sind in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 maßgebend, soweit\n dies möglich ist. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls. Der Fremdver‐\n gleichspreis ist grundsätzlich nach der im Hinblick auf die Vergleichbarkeitsanalyse und die Verfügbarkeit von Werten zu ver‐\n gleichbaren Geschäftsvorfällen voneinander unabhängiger Dritter am besten geeigneten Verrechnungspreismethode zu be‐\n stimmen. Unterschiede zwischen den Verhältnissen der zum Vergleich herangezogenen Geschäftsvorfälle zwischen vonein‐\n ander unabhängigen Dritten und den dem zu untersuchenden Geschäftsvorfall zugrunde liegenden Verhältnissen, die die\n Anwendung der Verrechnungspreismethode beeinflussen können, sind durch sachgerechte Anpassungen zu beseitigen, so‐\n fern dies möglich ist; dies gilt nur, wenn dadurch die Vergleichbarkeit erhöht wird. Können keine Vergleichswerte festgestellt\n werden, ist für die Bestimmung des Fremdvergleichspreises ein hypothetischer Fremdvergleich unter Beachtung des Absat‐\n zes 1 Satz 3 aus Sicht des Leistenden und des jeweiligen Leistungsempfängers anhand ökonomisch anerkannter Bewer‐\n tungsmethoden durchzuführen.\n\n (3a) Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes führt regelmäßig zu einer Bandbreite von Werten. Diese Bandbreite\n ist einzuengen, wenn nach Anwendung von Absatz 3 Satz 6 Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben. Bieten diese\n Werte selbst keine Anhaltspunkte für eine bestimmte Einengung, so bleiben aus dieser Bandbreite das Viertel der kleinsten\n und das Viertel der größten Werte unberücksichtigt. Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine Einkünfteermittlung verwende‐\n te Wert außerhalb der Bandbreite gemäß Satz 1 oder der eingeengten Bandbreite, ist der Median maßgeblich, wenn der\n Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Bei der Anwen‐\n dung des hypothetischen Fremdvergleichs nach Absatz 3 Satz 7 ergibt sich regelmäßig aus dem Mindestpreis des Leisten‐\n den und dem Höchstpreis des Leistungsempfängers ein Einigungsbereich. In den Fällen des Satzes 5 ist der Mittelwert des\n Einigungsbereichs zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb des\n Einigungsbereichs dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.\n\n (3b) Wird eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mitübertragenen oder mitüberlas‐\n senen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile verlagert und ist auf die verlagerte Funktion Absatz 3 Satz 7 anzuwenden,\n weil für die Verlagerung der Funktion als Ganzes (Transferpaket) keine Vergleichsdaten festgestellt werden können, ist der\n Einigungsbereich auf der Grundlage des Transferpakets zu bestimmen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Steuer‐\n pflichtige glaubhaft macht, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile Gegenstand der\n Funktionsverlagerung waren. Dies gilt dann, wenn das übernehmende Unternehmen die übergehende Funktion ausschließ‐\n lich gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausübt und das Entgelt, das für die Ausübung der Funktion und die Erbrin‐\n gung der entsprechenden Leistungen anzusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln ist.\n\n (3c) Die Übertragung oder Überlassung zur Nutzung eines immateriellen Werts ist zu vergüten, wenn diese auf der Grundla‐\n ge einer Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 erfolgt und hiermit eine finanzielle Auswirkung für den Übernehmer,\n den Nutzenden, den Übertragenden oder den Überlassenden verbunden ist. Immaterielle Werte sind Vermögenswerte,\n\n 1. die weder materielle Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen noch Finanzanlagen sind,\n\n 2. die Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein können, ohne einzeln übertragbar sein zu müssen, und\n\n 3. die einer Person eine tatsächliche oder rechtliche Position über diesen Vermögenswert vermitteln können.\n\n Die Feststellung des Eigentums oder der Inhaberschaft an einem immateriellen Wert, einschließlich aus einem solchen ab‐\n geleiteter Rechte, ist Ausgangspunkt für die Bestimmung, welchem an dem Geschäftsvorfall beteiligten Unternehmen der\n Ertrag zusteht, der sich aus jedweder Art der Verwertung dieses immateriellen Werts ergibt. Soweit eine dem Eigentümer\n oder dem Inhaber des immateriellen Werts nahestehende Person Funktionen im Zusammenhang mit der Entwicklung oder\n Erschaffung, der Verbesserung, dem Erhalt, dem Schutz oder jedweder Art der Verwertung des immateriellen Werts ausübt,\n hierzu Vermögenswerte einsetzt oder Risiken übernimmt, sind diese Funktionen vom Eigentümer oder Inhaber der naheste‐\n henden Person angemessen zu vergüten. Die Finanzierung der Entwicklung oder Erschaffung, des Erhalts oder des Schut‐\n zes eines immateriellen Werts ist angemessen zu vergüten und berechtigt nicht zum Ertrag aus dem finanzierten immateriel‐\n len Wert.\"\n\n Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Ein‐\n c) zelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3 bis 3c und 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher\n Anwendung zu regeln sowie Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4\n festzulegen.\"\n\n\n Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n\n2. \"§ 1a\n Preisanpassungsklausel",
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"content": "Sind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand einer Geschäftsbeziehung und weicht die tatsächliche spätere\n Gewinnentwicklung erheblich von der Gewinnerwartung ab, die der Verrechnungspreisbestimmung zugrunde lag, ist widerlegbar\n zu vermuten, dass zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Unsicherheiten im Hinblick auf die Verrechnungspreisvereinbarung\n bestanden und unabhängige Dritte eine sachgerechte Anpassungsregelung vereinbart hätten. Wurde eine solche Regelung nicht\n vereinbart und tritt bezogen auf die ersten sieben Jahre nach Geschäftsabschluss eine erhebliche Abweichung im Sinne des\n Satzes 1 ein, ist für eine deshalb vorzunehmende Berichtigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ein angemessener Anpassungsbetrag\n auf den Verrechnungspreis im achten Jahr nach Geschäftsabschluss der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine erhebliche Ab‐\n weichung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffende\n Fremdvergleichspreis um mehr als 20 Prozent von diesem Verrechnungspreis abweicht. Für die Bestimmung des unter Zugrun‐\n delegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffenden Fremdvergleichspreises ist von denselben Grundsätzen auszuge‐\n hen wie für die Bestimmung des Verrechnungspreises. Eine Anpassung des Verrechnungspreises ist im Sinne des Satzes 2 an‐\n gemessen, wenn sie dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verrechnungspreis und dem unter Zugrundelegung der tatsächli‐\n chen Gewinnentwicklung zutreffenden Fremdvergleichspreis entspricht. Eine Anpassung erfolgt insbesondere dann nicht, wenn\n\n der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die tatsächliche Entwicklung auf Umständen basiert, die zum Zeitpunkt des Ge‐\n 1.\n schäftsvorfalls nicht vorhersehbar waren, oder\n\n der Steuerpflichtige nachweist, dass er bei der Bestimmung des Verrechnungspreises die aus der künftigen Entwicklung re‐\n 2.\n sultierenden Unsicherheiten angemessen berücksichtigt hat, oder\n\n im Hinblick auf immaterielle Werte und Vorteile Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die zu zahlende Lizenz vom\n 3. Umsatz oder Gewinn des Lizenznehmers abhängig machen oder für die Höhe der Lizenz Umsatz und Gewinn berücksichti‐\n gen.\"\n\n\n Dem § 21 wird folgender Absatz 25 angefügt:\n\n3. \"(25) Die §§ 1 und 1a in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für\n den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.\"\n\n Artikel 6\n\n Änderung der Abgabenordnung\n\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 38669)\n\n Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n\n Nach der Angabe zu § 88b wird folgende Angabe eingefügt:\n a)\n \"§ 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen\".\n\n1.\n Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe eingefügt:\n b)\n \"§ 89a Vorabverständigungsverfahren\".\n\n\n c) Die Angabe zu § 178a wird gestrichen.\n\n\n § 3 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n\n In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch die Wörter \", sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuer‐\n aa)\n gesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,\" ersetzt.\n a)\n Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n2.\n bb)\n \"7. Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,\".\n\n\n\n Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n\n b) \"Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte\n zu.\"\n\n\n Nach § 88b wird folgender § 88c eingefügt:\n3.",
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"number": 15,
"content": "\"§ 88c\n Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen\n\n (1) Finanzbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren haben und aus denen sich nach Würdigung der Gesamtum‐\n stände Anhaltspunkte für Steuergestaltungen ergeben, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung\n von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben, im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Fi‐\n nanzbehörde oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Für die Beurteilung\n der erheblichen Bedeutung ist insbesondere die Höhe des erlangten Steuervorteils und die Möglichkeit der Nutzung der Gestal‐\n tung durch andere Schuldner der Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen.\n\n (2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die ihm von den Finanzbehörden nach Absatz 1 übermittelten Informationen\n und analysiert diese im Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle. Benötigt das Bundeszentralamt für Steuern zur\n weiteren Aufklärung eines Sachverhaltes ergänzende Informationen von der nach Absatz 1 übermittelnden Finanzbehörde, hat\n diese dem Bundeszentralamt für Steuern die hierzu erforderlichen Informationen auf Ersuchen zu übermitteln. Das Bundeszen‐\n tralamt für Steuern darf die ihm nach Maßgabe dieser Vorschrift übermittelten personenbezogenen Daten speichern und ver‐\n wenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist.\n\n (3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, den für die Verwaltung der Kapitalertragsteuer zuständigen Finanzbehörden\n seine erlangten Sachverhaltserkenntnisse zu übermitteln und im dazu erforderlichen Umfang auch personenbezogene Daten of‐\n fenzulegen. Die empfangende Behörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten speichern und\n verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.\n\n (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 ist ein Verwaltungs‐\n verfahren in Steuersachen im Sinne dieses Gesetzes.\"\n\n Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:\n\n \"§ 89a\n Vorabverständigungsverfahren\n\n (1) Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, welches ein Verständigungsverfahren zur\n Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet\n (Vertragsstaat) vorsieht, kann die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes im\n Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde nach den Bestim‐\n mungen dieser Vorschrift auf Antrag eines Abkommensberechtigten (Antragsteller) ein zwischenstaatliches Verfahren über die\n steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalten für einen\n bestimmten Geltungszeitraum, der in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten soll, mit der zuständigen Behörde des anderen\n Vertragsstaates einleiten (Vorabverständigungsverfahren). Satz 1 gilt nur, wenn\n\n 1. die Gefahr einer Doppelbesteuerung bezüglich des bestimmten Sachverhalts besteht und\n\n es wahrscheinlich ist,\n\n a) die Doppelbesteuerung durch das Vorabverständigungsverfahren zu vermeiden und\n 2.\n\n b) eine übereinstimmende Abkommensauslegung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu erreichen.\n4.\n Die Einleitung setzt eine nach Absatz 7 unanfechtbar gewordene Gebührenfestsetzung und die Entrichtung der Gebühr voraus.\n Betrifft ein Sachverhalt mehrere Abkommensberechtigte und kann der Sachverhalt nur einheitlich steuerlich beurteilt werden,\n kann das Vorabverständigungsverfahren nur von allen betroffenen Abkommensberechtigten gemeinsam beantragt werden; Ver‐\n fahrenshandlungen können in diesen Fällen nur gemeinsam vorgenommen werden. Hierfür benennen die Antragsteller einen\n Vertreter. Die Antragsteller bestellen in den Fällen des Satzes 4 einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, der ermächtigt\n ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen. Ist ein Steuerabzugsverfahren Gegenstand der steuer‐\n lichen Beurteilung, kann auch der Abzugsverpflichtete den Antrag auf Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens stellen.\n Betrifft ein Sachverhalt die steuerliche Beurteilung im Verhältnis zu mehreren Vertragsstaaten, kann der Antragsteller einen zu‐\n sammengefassten Antrag auf Einleitung mehrerer Vorabverständigungsverfahren stellen.\n\n (2) Der Antrag nach Absatz 1 hat zu enthalten:\n\n 1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und aller anderen Beteiligten,\n\n 2. die Bezeichnung der örtlich zuständigen Finanzbehörde sowie die maßgebliche Steuernummer,\n\n die Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c; wenn die Wirtschafts-Identi‐\n 3.\n fikationsnummer noch nicht vergeben wurde, die Steuernummer,\n\n 4. die betroffenen Vertragsstaaten,",
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"number": 16,
"content": "eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts einschließlich des erwünschten Geltungszeit‐\n5.\n raums der Vorabverständigungsvereinbarung,\n\n6. die Darlegung, weshalb eine Gefahr der Doppelbesteuerung besteht, sowie\n\n die Erklärung, ob über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft nach § 89, eine verbindliche\n7. Zusage nach § 204, eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes oder in dem anderen betroffenen\n Vertragsstaat eine vergleichbare Auskunft oder Zusage beantragt oder erteilt wurde.\n\nDem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere solche, die zur Würdigung des Sachverhalts erforder‐\nlich sind. Der Antrag ist bei der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu stellen.\n\n(3) Im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde unterzeichnet die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Be‐\nhörde die Vorabverständigungsvereinbarung mit dem anderen Vertragsstaat nur, wenn die Vereinbarung mindestens unter der\nBedingung steht, dass der Antragsteller\n\n1. dem Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung zustimmt und\n\n im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide verzichtet, soweit diese\n2. die Ergebnisse der Vorabverständigungsvereinbarung für den bestimmten Geltungszeitraum zutreffend umsetzen (Rechts‐\n behelfsverzicht).\n\nNach der Unterzeichnung teilt die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde dem Antragsteller den Inhalt der Einigung mit und\nsetzt ihm eine Frist zur Erfüllung der Bedingungen nach Satz 1. Der Rechtsbehelfsverzicht des Antragstellers hat mit gesonder‐\ntem Schreiben schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu erfolgen. Wird kei‐\nne Vorabverständigungsvereinbarung unterzeichnet, scheitert das Vorabverständigungsverfahren. Dies ist insbesondere der\nFall, wenn die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates ein Verfahren nicht einleitet oder die zuständigen Behörden zu\nkeiner übereinstimmenden Abkommensauslegung gelangen. Das Verfahren scheitert auch, wenn der Antragsteller die Bedin‐\ngungen nach Satz 1 nicht fristgemäß erfüllt. Ein Vorabverständigungsverfahren wird im Einvernehmen mit der zuständigen\nobersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde geführt.\n\n(4) Die örtlich zuständige Finanzbehörde ist an die unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung nicht gebunden, wenn\n\n1. die in der Vorabverständigungsvereinbarung enthaltenen Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden,\n\n2. der andere beteiligte Vertragsstaat die Vorabverständigungsvereinbarung nicht einhält oder\n\n3. die Rechtsvorschriften, auf denen die Vorabverständigungsvereinbarung beruht, aufgehoben oder geändert werden.\n\nDie Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 obliegt der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der\nzuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde. Die Bindungswirkung der Vorabverstän‐\ndigungsvereinbarung entfällt in dem Zeitpunkt, in dem eine der Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegt.\n\n(5) Steht der Vorabverständigungsvereinbarung eine bereits erteilte verbindliche Auskunft nach § 89, eine bereits erteilte ver‐\nbindliche Zusage nach § 204 oder eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes entgegen, kann die nach\n§ 131 Absatz 4 zuständige Finanzbehörde im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde die verbindliche\nAuskunft, die verbindliche Zusage oder die Anrufungsauskunft widerrufen. Erfolgt kein Widerruf nach Satz 1 und wurde bereits\neine Vorabverständigungsvereinbarung unterzeichnet, kann die örtlich zuständige Finanzbehörde im Einvernehmen mit der nach\nAbsatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde gegenüber dem Antragsteller erklären, dass sie an die unterzeichnete Vorabverständi‐\ngungsvereinbarung nicht gebunden ist.\n\n(6) Eine unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung kann von der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde über den\nbestimmten Geltungszeitraum hinaus auf Antrag verlängert werden. Die Vorabverständigungsvereinbarung kann auf Antrag auf\nVeranlagungszeiträume, die dem Geltungszeitraum der Vereinbarung vorangehen, angewendet werden; die Fristen für Verstän‐\ndigungsverfahren des jeweils maßgebenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind zu beachten. Die Sätze\n1 und 2 setzen das Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder mit der von dieser beauftragten Be‐\nhörde und der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates voraus.\n\n(7) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde erhebt für die Bearbeitung eines Antrags nach Absatz 1 oder Absatz 6 Satz 1\nGebühren, die vor Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens oder der Bearbeitung eines Verlängerungsantrags festzuset‐\nzen sind. Die Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens oder die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags erfolgt durch die\nVersendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Vertragsstaat. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats\nnach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Das Vorabverständigungsverfahren oder die Bearbeitung eines Verlänge‐\nrungsantrags wird erst eingeleitet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden und die Gebühr entrichtet ist. Die Ge‐\nbühr beträgt 30 000 Euro für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1 sowie 15 000 Euro für jeden Verlängerungsantrag nach Ab‐\nsatz 6 Satz 1. Sofern es sich bei dem Antrag nicht um einen Verrechnungspreisfall handelt, beträgt die Gebühr für jeden Antrag",
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"number": 17,
"content": "ein Viertel der Gebühren nach Satz 5; Verrechnungspreisfälle sind Fälle, die die grenzüberschreitende Gewinnabgrenzung zwi‐\n schen nahestehenden Personen und die Gewinnzuordnung zu Betriebsstätten betreffen. Bezieht sich der Antrag auf einen Sach‐\n verhalt, für dessen steuerliche Beurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine koordinierte bilaterale oder multilaterale\n steuerliche Außenprüfung durchgeführt wurde, die zu einem übereinstimmend festgestellten Sachverhalt und zu einer überein‐\n stimmenden steuerlichen Würdigung geführt hat, wird die Gebühr um 75 Prozent reduziert. Sofern die Summe der von dem Vor‐\n abverständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle eines Verrechnungspreisfalls die Beträge des § 6 Absatz 2 Satz 1 der\n Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) voraussichtlich nicht überschreitet, beträgt\n die Gebühr 10 000 Euro für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1 und 7 500 Euro für jeden Antrag nach Absatz 6 Satz 1. In den\n Fällen des Absatzes 1 Satz 4 und 6 liegt ein Antrag vor, für den nur eine Gebühr festzusetzen und zu entrichten ist. In den Fällen\n des Absatzes 1 Satz 8 ist für jedes Vorabverständigungsverfahren eine gesonderte Gebühr festzusetzen und zu entrichten.\n\n (8) Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zurück, kann von ei‐\n ner Gebührenfestsetzung abgesehen werden. Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, wird eine zu diesem Zeitpunkt\n unanfechtbar festgesetzte Gebühr nicht erstattet; dies gilt auch im Fall des Scheiterns des Vorabverständigungsverfahrens.\"\n\n § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n\n5. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalen‐\n \"1.\n derjahr oder\".\n\n\n § 152 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n\n bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen\n a)\n \"4. nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer-\n und Feuerschutzsteueranmeldungen.\"\n\n\n Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n6.\n aa) In Nummer 3 wird das Wort \"und\" durch ein Komma ersetzt.\n\n bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort \"und\" ersetzt.\n b)\n Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n\n cc) Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsver‐\n \"5.\n ordnung.\"\n\n\n\n\n § 175a wird wie folgt geändert:\n\n a) In Satz 1 werden nach dem Wort \"Umsetzung\" die Wörter \"einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a,\" eingefügt.\n7.\n In Satz 2 werden nach dem Wort \"Schiedsspruchs\" die Wörter \"oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer\n b)\n Vorabverständigungsvereinbarung\" eingefügt.\n\n\n8. § 178a wird aufgehoben.\n\n In § 251 Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern \"gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken\" die Wörter \"sowie\n9.\n des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes\" eingefügt.\n\n Nach § 354 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:\n\n \"(1b) Auf die Einlegung eines Einspruchs kann bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Ver‐\n10.\n waltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutreffend umge‐\n setzt wird. § 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.\"\n\n Artikel 7\n\n Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\n\nArtikel 97 § 34 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 334110)11)\n\n \"§ 34\n Vorabverständigungsverfahren",
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"number": 18,
"content": "§ 89a der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 8. Juni\n2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. § 178a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember\n2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzuwenden, die am 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.\"\n\n Artikel 8\n\n Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n\n§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202)12)\n\n Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n\n Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n\n die Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes\n a) erhobener Steuer an beschränkt Steuerpflichtige, soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer mit dem\n \"2.\n Steuerabzug abgegolten ist und die beschränkte Steuerpflicht nicht auf § 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes\n beruht;\".\n\n\n In Nummer 5 werden nach den Wörtern \"vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung\" die\n b)\n Wörter \"und bei der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung\" eingefügt.\n\n Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:\n\n die Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c des Einkommensteuergeset‐\n1.\n c) zes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind; das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Finanzbe‐\n \"14a.\n hörden der Länder über die Ergebnisse der Datenauswertung und stellt den Finanzbehörden der Länder Daten für\n die Verwendung in Besteuerungsverfahren zur Verfügung;\".\n\n\n Nach Nummer 28a wird folgende Nummer 28b eingefügt:\n\n die Unterstützung der Finanzbehörden der Länder bei der Ermittlung von Steuergestaltungen, die die Erlangung ei‐\n nes Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit länderübergreifender, internationa‐\n d)\n \"28b. ler oder erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben; das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Wahrnehmung\n dieser Aufgabe alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die Behörden der Länder\n über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten;\".\n\n\n e) Nummer 39 wird aufgehoben.\n\n\n In Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe \"28a\" ein Komma und die Angabe \"28b\" eingefügt und wird die Angabe \"45\" durch\n2.\n die Angabe \"46\" ersetzt.\n\n Artikel 9\n\n Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\n\n die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaat‐\n lichen Einrichtungen, ausländischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern auf Grund völker‐\n rechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen\n\"3.\n sowie die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 5a des Umsatzsteuergesetzes einschließlich der damit\n im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglie‐\n der;\".\n\n Artikel 10\n\n Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\n\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717)13)14)\n\n § 65 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n\n bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,\n1.\n \"2. durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu‐\n a)\n ständigen Behörde oder,",
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"number": 19,
"content": "wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zuste‐\n b)\n hen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid.\"\n\n\n\n § 73e Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n\n2. \"Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund des § 50a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nicht\n vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 des Gesetzes nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist.\"\n\n § 84 Absatz 3g wird wie folgt geändert:\n\n Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n a) \"§ 65 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals für den Veranla‐\n gungszeitraum 2021 anzuwenden.\"\n3.\n Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n\n \"Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter\n b)\n Halbsatz nicht weiter anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer\n 2 Buchstabe b beschränkt.\"\n\n\n Artikel 11\n\n Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386)15)\n\n1. In § 27 Absatz 32 wird die Angabe \"Artikels 8\" durch die Angabe \"Artikels 11\" ersetzt.\n\n § 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke der Verordnung (EU) Nr.\n 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf\n2. dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwi‐\n schen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das Statistische Bun‐\n desamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes und an das Bundeskartellamt zur Überprüfung und Vervollständigung der Daten\n nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes verarbeitet werden.\"\n\n Artikel 12\n\n Änderung des Zweiten Familienentlastungsgesetzes\n\nIn Artikel 2 Nummer 2 des Zweiten Familienentlastungsgesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616)16)\n\n Artikel 13\n\n Änderung des Biersteuergesetzes\n\nDas Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 201 der Verordnung vom 19. Juni 2020\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n\n § 2 wird wie folgt geändert:\n\n Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n\n \"(1a) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für im Brau‐\n verfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl\n Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig\n\n 1. auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40 000 hl,\n\n\n1. a) 2. auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20 000 hl,\n\n 3. auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10 000 hl,\n\n 4. auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl.\n\n Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5 000 hl und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwi‐\n schen 5 000 hl und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Bis einschließlich 5 000 hl bleibt der\n ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert. Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.\"",
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"number": 20,
"content": "b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern \"ermäßigt sich der Steuersatz\" die Wörter \"ab dem 1. Januar 2023\" eingefügt.\n\n c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter \"nach den Absätzen 2 bis 4\" durch die Wörter \"nach den Absätzen 1a bis 4\" ersetzt.\n\n\n2. In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter \"§ 2 Absatz 2 bis 5\" durch die Wörter \"§ 2 Absatz 1a bis 5\" ersetzt.\n\n Artikel 14\n\n Änderung der Biersteuerverordnung\n\nIn § 31 Absatz 3 der Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Ge‐\nsetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter \"nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes\" durch\ndie Wörter \"nach § 2 Absatz 1a und 2 des Gesetzes\" ersetzt.\n\n Artikel 15\n\n Inkrafttreten\n\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\n(2) Die Artikel 13 und 14 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.\n\n(3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\n\n(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.\n\n\n\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\n\n\nBerlin, den 2. Juni 2021\n\n Der Bundespräsident\n Steinmeier\n\n Die Bundeskanzlerin\n Dr. A n g e l a M e r k e l\n\n Der Bundesminister der Finanzen\n Olaf Scholz\n\n______________________________\n\n1) BGBl. I S. 1259 vom 8. Juni 2021\n\n2) BStBl I S. 1346\n\n3) BStBl I S. 731\n\n4) BStBl 2021 I S. 6\n\n5) BStBl 2007 I S. 4\n\n6) BStBl I S. 550\n\n7) BStBl I S. 450\n\n8) BStBl I S. 223\n\n9) BStBl I S. 1056\n\n10) BStBl I S. 694\n\n11) BStBl I S. 263\n\n12) BStBl I S. 363, 371\n\n13) BStBl I S. 595\n\n14) BStBl 2021 I S. 6\n\n15) BStBl I S. 505\n\n16) BStBl I S. 1347",
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"number": 21,
"content": "Gesetz BStbl Seite 803\n zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland\n und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur\n Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf\n den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen\n (Fondsstandortgesetz - FoStoG)1)\n\n Vom 3. Juni 2021\n\n - Auszug -\n\n\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n\n...\n\n Artikel 3\n\n Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)2)\n\n In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 die folgende Angabe eingefügt:\n 1.\n \"§ 19a Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen\".\n\n\n 2. In § 3 Nummer 39 Satz 1 wird die Angabe \"360 Euro\" durch die Angabe \"1 440 Euro\" ersetzt.\n\n Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\n\n \"§ 19a\n Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen\n\n (1) Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteili‐\n gungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsge‐\n setzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil im Sinne des § 19\n Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung. Dies gilt auch, wenn die Vermögensbeteili‐\n gungen mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. Bei der Ermittlung des Vorteils im Sinne des Satzes 1 ist der\n Freibetrag nach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des\n Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) einzubeziehen. Die Anschaffungs‐\n kosten sind mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen.\n\n (2) Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Absatz 1 kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers\n angewendet werden. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist\n ausgeschlossen.\n\n (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteili‐\n gung die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Klein‐\n stunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fas‐\n 3. sung genannten Schwellenwerte nicht überschreitet oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und seine\n Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.\n\n (4) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt erst dann der Besteuerung nach § 19 und dem Lohnsteuerabzug\n als sonstiger Bezug, wenn\n\n die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird, insbesondere auch in den Fäl‐\n 1.\n len des § 17 Absatz 4 und des § 20 Absatz 2 Satz 2 oder bei Einlagen in ein Betriebsvermögen,\n\n 2. seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zwölf Jahre vergangen sind oder\n\n das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird. Übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer,\n 3.\n ist der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.\n\n In den Fällen des Satzes 1 sind für die zu besteuernden Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 und § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 entspre‐\n chend anzuwenden, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. Die nach Satz\n 1 zu besteuernden Arbeitslöhne sind bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) nicht einzu‐\n beziehen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Ar‐\n beitnehmers bei der verbilligten Übertragung niedriger als der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt nur der\n gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen der Besteuerung. In den Fällen des Satzes 4 gilt ne‐\n ben den geleisteten Zuzahlungen nur der tatsächlich besteuerte Arbeitslohn als Anschaffungskosten im Sinne der §§ 17 und 20.",
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"content": "Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, soweit die Wertminderung nicht betrieblich veranlasst ist oder diese auf einer gesell‐\n schaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung oder Einlagerückgewähr, beruht.\n\n (5) Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§\n 42e) den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Absatzes 1 zu bestätigen.\n\n (6) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben des nach den vorste‐\n henden Absätzen durchgeführten Besteuerungsverfahrens sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Aufbewah‐\n rungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 9 endet insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach der Besteuerung im Sinne des Ab‐\n satzes 4 Satz 1.\"\n\n § 52 Absatz 27 wird wie folgt gefasst:\n\n4. \"(27) § 19a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist erstmals anzuwenden auf Vermö‐\n gensbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden.\"\n\n Artikel 4\n\n Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n\nIn § 4 Nummer 8 Buchstabe h Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386)3)\n\n Artikel 5\n\n Änderung des Investmentsteuergesetzes\n\nDas Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730)4)5)\n\n § 26 wird wie folgt geändert:\n\n Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n\n Buchstabe j wird wie folgt gefasst:\n\n Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs und\n aa)\n \"j) an Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der\n Verkehrswert dieser Beteiligung ermittelt werden kann,\".\n\n\n a) bb) In Buchstabe l wird das Wort \"und\" durch ein Komma ersetzt.\n\n cc) In Buchstabe m wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\n\n Folgender Buchstabe n wird angefügt:\n\n dd) Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt wer‐\n \"n)\n den kann und es sich nicht um Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.\"\n1.\n\n\n Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n\n Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in Immobilien, Immobilien-Gesell‐\n aa) schaften oder in Infrastruktur-Projektgesellschaften anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Beteiligungen\n an Kapitalgesellschaften investieren, die die Voraussetzungen von Immobilien-Gesellschaften oder Infrastruktur-Pro‐\n b)\n jektgesellschaften erfüllen.\"\n\n Folgender Satz wird angefügt:\n\n bb) \"Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentfonds werden in Kryptowerte im Sinne von Nummer 4 Buchstabe n\n investiert.\"\n\n\n c) In Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe \"50\" durch die Angabe \"60\" ersetzt.\n\n\n Dem § 57 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n\n2. \"(4) § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 3.\n Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist ab dem 2. August 2021 anzuwenden.\"\n\n Artikel 6\n\n Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes",
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"content": "§ 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl.\nI S. 418, 1804)6)7)\n\n In Buchstabe a werden nach den Wörtern \"Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung\" die Wörter \"bis zur\n1. Höhe des Sollanspruchs\" eingefügt und werden die Wörter \"und soweit\" durch die Wörter \"; in diesen Fällen ist auch der den\n Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn\" ersetzt.\n\n In Buchstabe b werden nach den Wörtern \"Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung\" die Wörter \"bis zur Höhe des\n2. Sollanspruchs\" eingefügt und werden die Wörter \"und soweit\" durch die Wörter \"; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch\n auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn\" ersetzt.\n\n Artikel 7\n\n Änderung des Bewertungsgesetzes\n\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230)8)9)\n\n Dem § 247 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n\n \"Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den\n Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher\n\n1. 1. Entwicklungszustände und\n\n 2. Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen\n\n nicht berücksichtigt.\"\n\n In § 253 Absatz 2 Satz 3 und 6 werden jeweils die Wörter \"am Bewertungsstichtag\" durch die Wörter \"im Hauptfeststellungszeit‐\n2.\n punkt\" ersetzt.\n\n In § 259 Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter \"am Bewertungsstichtag\" durch die Wörter \"im Hauptfeststellungszeit‐\n3.\n punkt\" ersetzt.\n\n § 266 wird wie folgt geändert:\n\n Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n\n \"Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der\n a) Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991\n (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist,\n4. weiter anzuwenden.\"\n\n Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n\n \"(5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Absatz\n b)\n 4 bis 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung\n von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde gelegt werden.\"\n\n\n In der Anlage 31 (zu § 237 Absatz 6 und 7) werden nach den Wörtern \"Zuschläge für fließende Gewässer\" in den folgenden bei‐\n5. den Zeilen jeweils die Wörter \"Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft\" durch die\n Wörter \"Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft\" ersetzt.\n\n Artikel 8\n\n Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes\n\n§ 266 Absatz 5 des Bewertungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\n\n Artikel 9\n\n Änderung des Gewerbesteuergesetzes\n\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167)10)\n\n § 9 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n\n Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. \"Satz 2 gilt entsprechend, wenn\n a)\n a)",
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"content": "in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungsei‐\n gentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,\n\n in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom\n\n im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des §\n aa)\n 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder\n\n b) bb) aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,\n\n erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchs‐\n überlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung\n an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder\n\n Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den\n c) Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5\n Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.\"\n\n\n In Satz 4 werden nach dem Wort \"Eigentumswohnungen\" die Wörter \"oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3\n b)\n Buchstabe b und c aus\" eingefügt.\n\n\n § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n\n bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Wind‐\n energie und solarer Strahlungsenergie betreiben,\n\n vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das\n a) Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Ge‐\n setzes in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht,\n\n für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und an‐\n deren Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben,\n\n für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag zu einem Zehntel das in\n Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leis‐\n aa)\n tung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebsstätten (§ 28) zur instal‐\n lierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht, und\n\n 2. für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag das in Nummer 1\n \"2. bb)\n bezeichnete Verhältnis.\n\n Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermessbetrag wird ermittelt aus dem Ver‐\n b)\n hältnis, in dem\n\n die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Neu‐\n aa)\n anlagen und\n\n die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die\n bb)\n übrigen Anlagen\n\n zur gesamten installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Betriebs\n steht. Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern\n sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen sind Anlagen, die nicht unter Satz\n 3 fallen.\"\n\n\n\n 3. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe \"Erhebungszeitraum 2020\" durch die Angabe \"Erhebungszeitraum 2021\" ersetzt.\n\n...\n\n Artikel 19\n\n Inkrafttreten\n\n(1) Die Artikel 3, 4, 7 und 17 Absatz 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.\n\n(2) Die Artikel 2 und 18 treten am 1. April 2023 in Kraft.",
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"number": 25,
"content": "(3) Artikel 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 in Kraft.\n\n(4) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\n(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. August 2021 in Kraft.\n\n\n\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\n\n\nBerlin, den 3. Juni 2021\n\n Der Bundespräsident\n Steinmeier\n\n Die Bundeskanzlerin\n Dr. A n g e l a M e r k e l\n\n Der Bundesminister der Finanzen\n Olaf Scholz\n\n______________________________\n\n1) BGBl. I S. 1498 vom 10. Juni 2021\n\n2) BStBl I S. 1346\n\n3) BStBl I S. 505\n\n4) BStBl I S. 731\n\n5) BStBl I S. 787\n\n6) BStBl I S. 313, 754\n\n7) BStBl I S. 838\n\n8) BStBl I S. 168\n\n9) BStBl 2021 I S. 6\n\n10) BStBl I S. 1192",
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"number": 26,
"content": "Gesetz BStbl Seite 807\n zur Stärkung der Finanzmarktintegrität\n (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG)1)\n\n Vom 3. Juni 2021\n\n - Auszug -\n\n\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n\n...\n\n Artikel 9\n\n Änderung des Geldwäschegesetzes\n\nDas Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822)2)\n\n 1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 31 ein Komma und das Wort \"Verordnungsermächtigung\" angefügt.\n\n § 31 wird wie folgt geändert:\n\n a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort \"Verordnungsermächtigung\" angefügt.\n\n Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 5a ersetzt:\n\n \"(5) Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 31b Absatz 1\n Nummer 5 der Abgabenordnung Auskunft und teilen ihr nach § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung die dort genannten Infor‐\n mationen mit. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Ab‐\n satz 1 Satz 2 Nummer 2 folgende, nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegende Daten im automati‐\n sierten Verfahren abrufen, soweit aufgrund der Analyse einer Meldung, Mitteilung oder Information nach § 30 Absatz 1 vor‐\n liegender Tatsachen diese Daten für die weitere Analyse erforderlich sind:\n\n beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen\n 1.\n Daten,\n\n bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuerpflichtigen gespeicherten Grundinformationen, die die Steuernum‐\n 2. mer, die Gewerbekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankverbindung, die vergebene Umsatzsteuer-\n Identifikationsnummer sowie das zuständige Finanzamt umfassen.\n\n Bei Abrufen nach Satz 2 sind hinsichtlich natürlicher Personen der Vorname, der Nachname und die Anschrift oder das Ge‐\n burtsdatum, hinsichtlich juristischer Personen und Personenvereinigungen der Name oder die Firma sowie der Ort der Ge‐\n schäftsleitung oder des Sitzes anzugeben. Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines Datenabrufs nach Satz 2 trägt die\n Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen prüft unverzüg‐\n 2. lich, inwieweit sie die als Antwort übermittelten Daten im konkreten Einzelfall benötigt; nicht benötigte Daten löscht sie unver‐\n züglich. Wird das Ergebnis der Analyse nicht nach § 32 Absatz 2 Satz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde übermit‐\n b) telt, werden die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten unverzüglich gelöscht. Im Übrigen gilt für die Verarbeitung der\n\n Daten, die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Satz 1 oder Satz 2 erhält, § 29 Absatz 1; eine Über‐\n mittlung der nach den Sätzen 1 oder 2 erhobenen Daten an die für Verfahren im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2\n und 3 zuständigen Stellen ist nicht zulässig. Soweit zu befürchten ist, dass ein Datenabruf nach Satz 2 Nummer 1 den Un‐\n tersuchungszweck eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Abgabenordnung\n gefährdet, so kann die für dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen,\n dass kein Datenabruf nach Satz 2 erfolgen darf. § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung,\n soweit die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt haben. Weitere Einzelheiten des Abrufverfahrens\n nach Satz 2, insbesondere zu den technischen Formaten der abrufbaren Daten, zur Erteilung und zum Umfang der Abrufbe‐\n rechtigungen, zur Protokollierung und zur Prüfung der Abrufe und sonstiger datenschutzrechtlich erforderlicher technischer\n und organisatorischer Maßnahmen, regelt eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen\n mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Ein Abruf\n anderer als der in Satz 2 genannten Daten, die bei den Finanzbehörden gespeichert sind und die nach § 30 der Abgaben‐\n ordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist nur zulässig,\n soweit dies nach § 31b der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen zugelassen ist. Abweichend von den Sätzen\n 2 bis 9 findet für den Abruf von Daten, die bei den Finanzbehörden der Zollverwaltung gespeichert sind und für deren Erhalt\n die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die gesetzliche Berechtigung hat, Absatz 3 Anwendung.\n\n (5a) Wird von der Verordnungsermächtigung des § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur elektronischen Übermittlung\n der Anzeige im Sinne des § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes Gebrauch gemacht, darf die Zentralstelle für Finanztransak‐\n tionsuntersuchungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 bei den Landesfinanzbehörden die dort hierzu ein‐",
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"number": 27,
"content": "gegangenen Datensätze erheben und in sonstiger Weise verarbeiten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die\n Transaktion einen Zusammenhang mit einem nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes anzuzeigenden\n Vorgang aufweist. Absatz 5 Satz 3 bis 5, 7 und 10 gilt entsprechend.\"\n\n\n Artikel 10\n\n Änderung der Abgabenordnung\n\nNach § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 38663)4)\n\n\"(2a) Die Finanzbehörden übermitteln der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen folgende Daten nach Maßgabe des §\n31 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist:\n\n 1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten,\n\n bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuerpflichtigen gespeicherten Grundinformationen, die die Steuernummer, die\n 2. Gewerbekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankverbindung, die vergebene Umsatzsteuer-Identifikations‐\n nummer sowie das zuständige Finanzamt umfassen.\n\n(2b) Wird von der Verordnungsermächtigung des § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur elektronischen Übermittlung der Anzei‐\nge im Sinne des § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes Gebrauch gemacht, übermitteln die Landesfinanzbehörden die dort einge‐\ngangenen Datensätze nach Maßgabe des § 31 Absatz 5a des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu‐\nchungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes im automatisierten Ver‐\nfahren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n\n...\n\n Artikel 27\n\n Inkrafttreten\n\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2021 in Kraft.\n\n(2) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:\n\n 1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und e sowie Nummer 4 und 6 bis 16,\n\n 2. Artikel 4 Nummer 9,\n\n 3. Artikel 5 Nummer 3, 4 Buchstabe a und b und Nummer 6,\n\n 4. Artikel 6 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a,\n\n 5. Artikel 7 Nummer 2 und 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und c,\n\n 6. Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b und c,\n\n 7. Artikel 11 Nummer 15 und 26,\n\n 8. Artikel 15 Nummer 2 und\n\n 9. Artikel 21 Nummer 2, 4, 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 14.\n\n\n\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\n\n\nBerlin, den 3. Juni 2021\n\n Der Bundespräsident\n Steinmeier\n\n Die Bundeskanzlerin\n Dr. A n g e l a M e r k e l\n\n Der Bundesminister der Finanzen\n Olaf Scholz",
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"content": "Die Bundesministerin\n der Justiz und für Verbraucherschutz\n Christine Lambrecht\n\n______________________________\n\n1) BGBl. I S. 1534 vom 10. Juni 2021\n\n2) BStBl I S. 1158\n\n3) BStBl I S. 1056\n\n4) BStBl I S. 787",
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"number": 29,
"content": "BStbl Seite 809\n Abgabenordnung\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 17. Juni 2021\n\nIV A 3 - S 0130/19/10017 :004\n\n2021/0699195\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren seit dem 25. Mai 2018;\n Änderung des BMF-Schreibens vom 13. Januar 2020 - IV A 3 - S 0130/19/10017 :004 -\n\n TOP 6 der Sitzung AO II/2021\n\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2020 - IV A 3 - S\n0130/19/10017 :004 - (BStBl 2020 I S. 143) wie folgt geändert:\n\nIn Randnummer 64 wird folgender Satz angefügt:\n\n\"Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht \"betroffene Person\" im Sinne des Art. 4 Nr. 1,\nArt. 15 Abs. 1 DSGVO, weil der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in\ndie Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters übergeht (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19,\nBFH/NV 2021 S. 287).\"\n\nIn Randnummer 74 wird folgender Satz angefügt:\n\n\"Zum Rechtsweg siehe Rn. 106.\"\n\nIn Randnummer 106 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n\n\"Der Finanzrechtsweg ist ebenso für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche gegeben, deren Umfang nach § 32e AO be‐\ngrenzt wird. Es ist insoweit aber zu beachten, dass diese mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl. I 2020 S. 3096) geänderte\nRechtswegzuweisung keine Auswirkung auf am 29. Dezember 2020 bereits anhängige Verfahren hat, da die Zulässigkeit des be‐\nschrittenen Rechtsweges nicht durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände berührt\nwird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).\"\n\nIn Randnummer 108 wird folgender Satz angefügt:\n\n\"Dies gilt jedoch nicht für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird.\"\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-\nSchreiben/Allgemeines zum Download bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. M i s e r a",
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"content": "BStbl Seite 810\n Abgabenordnung\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Juni 2021\n\nIV A 3 - S 0229/20/10003 :011\n\n2021/0701923\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche\n Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV);\n Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2021 - IV A 3 - S 0229/20/10003 :011 -\n\n TOP 11 der Sitzung AO II/2021\n\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Januar 2021 - IV A 3 - S\n0229/20/10003 :011 - (BStBl 2021 I S. 136) wie folgt geändert:\n\n1. In Randnummer 8 Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen.\n\n2. In Randnummer 25 wird die Angabe \"(§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. MV)\" durch die Angabe \"(§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. MV)\" ersetzt.\n\n In Randnummer 28 Satz 1 werden nach der Angabe \"(z. B. Subventionen\" die Wörter \"und ähnliche Fördermaßnahmen (wie z.\n3.\n B. für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen)\" eingefügt.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-\nSchreiben/Allgemeines zum Download bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. M i s e r a",
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"content": "BStbl Seite 811\n Betriebsprüfung\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 15. Juni 2021\n\nIV A 8 - S 1547/19/10001 :002\n\n2021/0453309\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\n Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021;\n Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen\n\n\nDurch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfe‐\ngesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385)1)2)\n\nNachstehend gebe ich die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:\n\nVorbemerkungen\n\n Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Auf‐\n1.\n wendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.\n\n Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal\n2. zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenord‐\n nung).\n\n Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.\n B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf\n3.\n Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollstän‐\n dig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.\n\n Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1. Januar bis 30. Juni 2021) und für das 2. Halbjahr 2021 (1. Juli bis 31. Dezember\n 2021) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz ei‐\n4. nes Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in\n den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen\n (Schätzung).\n\n5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.\n\n Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils hö‐\n6.\n here Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.",
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"content": "Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 - IV A 8 - S 1547/19/10001 :002 - / - 2021/0058644 - (BStBl I S. 264) wird aufgehoben.\n\nDieses Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik The‐\nmen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Betriebsprüfung - Richtsatzsammlung/Pauschbeträge zum Download bereit.",
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"content": "Im Auftrag\n\n Dr. M i s e r a\n\n______________________________\n\n1) BStBl I S. 550\n\n2) BStBl I S. 335",
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"content": "BStbl Seite 813\n Doppelbesteuerung\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Juni 2021\n\nIV B 3 - S 1301-AUT/20/10001 :002\n\n2021/0705010\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\nBundesfinanzakademie im\nBundesministerium der Finanzen\n\n\n Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 17. Juni 2021;\nSteuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffi‐\n ce, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten\n\n1 Anlage\n\nIm Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im\nHomeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am\n17. Juni 2021 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundes‐\nrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein‐\nkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 15. Januar 20211)\n\nDie Konsultationsvereinbarung ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis\nnunmehr zum 30. September 2021 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 30. September 2021 auto‐\nmatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde\neines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an\ndie zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.\n\n Im Auftrag\n\n Kreienbaum\n\n______________________________\n\n1) BStBl I S. 148",
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"content": "Anlage BStbl Seite 814\n\n\n\n\nKonsultationsvereinbarung\nzum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermei‐\ndung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche\nBehandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzar‐\nbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten\n\nDer Ausbruch der COVID-19-Pandemie fordert derzeit jede und jeden Einzelnen heraus. Von dem Anliegen geleitet, mit Umsicht und\nBedacht entschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen\nArbeitnehmer möglichst gering zu halten, haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ös‐\nterreich, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3des Abkommens vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zu‐\nletzt geändert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010 - im Folgenden als \"Abkommen\" bezeichnet - im Hinblick auf die Anwen‐\ndung des Artikels 15 Absatz 1 und die Auslegung des Artikels 15 Absatz 6 sowie des Artikels 18 Absatz 2 des Abkommens für die\nBesteuerung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern und im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 für die Besteuerung\nvon im öffentlichen Dienst Beschäftigten sowie die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des Abkommens in Bezug auf Tätigkeiten im\nHomeoffice Folgendes vereinbart:\n\n\n1. Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens in Bezug auf Arbeitstage im Homeoffice\n\n(1) Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Ar‐\nbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in\ndem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der\nCOVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Dies gilt nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice ver‐\nbracht worden wären (z. B. auf Grund arbeitsvertraglicher Regelungen).\n\n(2) Macht der Arbeitnehmer durch Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaats Gebrauch\nvon dieser Regelung, sind die Umstände (insbesondere die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit auf‐\ngrund der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt hat) anhand von Aufzeichnungen der Arbeitnehmer unter Beibringung von\nBestätigungen der Arbeitgeber offenzulegen. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Wege dieser Mitteilungen automatisch damit einver‐\nstanden, dass der jeweilige Arbeitslohn in dem Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der CO‐\nVID-19-Pandemie ausgeübt worden wäre, tatsächlich besteuert wird. Sollten auf Grund dieser Aufzeichnungen oder anderer amtli‐\ncher Ermittlungen Umstände hervorkommen, welche die Voraussetzungen dieser Vereinbarung als nicht mehr erfüllt erscheinen las‐\nsen und somit das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats auslösen könnten, so wird der andere Vertragsstaat den Ansässig‐\nkeitsstaat darüber im Wege des spontanen Informationsaustausches gemäß Artikel 26 des Abkommens in Kenntnis setzen. Die in\nTextziffer 1 dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen treten nur ein, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage\nim Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der\nCOVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die Einkünfte gelten als \"tatsächlich besteuert\", wenn sie in die\nBemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.\n\n\n2. Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens (Grenzgängerregelung) in Bezug auf Arbeitstage im Homeoffice\n\n(3) Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 15 Absatz 6 wird Randziffer 9 der Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 zu\nZweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 des deutsch-österreichischen Doppel‐\nbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 für den Zeitraum, in dem diese Vereinbarung in Kraft ist, folgendermaßen erweitert:\n\"Abweichend davon gelten Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen\nzur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, nicht als Tage der Nichtrückkehr, sofern diese Ar‐\nbeitstage nicht unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären (beispielsweise, weil Grenzgänger be‐\nreits lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind).\"\n\n\n3. Anwendung des Artikels 18 Absatz 2 des Abkommens auf Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung\n\n(4) Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 18 Absatz 2 besteht über diese Vereinbarung hinaus Einvernehmen darüber, dass\nauch das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Ar‐\nbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber\nausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversiche‐\nrung des jeweiligen Staates im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens zu qualifizieren sind.\n\n\n4. Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 des Abkommens in Bezug auf Arbeitstage im Homeoffice",
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"content": "(5) Die in Textziffer 1 dieser Vereinbarung beschriebene Fiktion gilt entsprechend für Vergütungen nach Artikel 19 Absatz 1 des Ab‐\nkommens. Die in Textziffer 2 enthaltenen Ausführungen gelten entsprechend.\n\n\n5. Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des Abkommens in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice\n\n(6) Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass ein Arbeitnehmer,\nder nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Tätigkeiten im Homeoffice ausübt, für den Arbeitgeber\nregelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 begründet. Dies kann sich bereits - unabhängig von Maßnahmen aufgrund\nder COVID-19-Pandemie - aus den allgemeinen Voraussetzungen zur Begründung einer Betriebsstätte ergeben, wenn es sich bei‐\nspielsweise um bloß vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens handelt oder es\nan der Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die für das Homeoffice genutzten Räumlichkeiten fehlt. Ungeachtet dessen begrün‐\ndet ein Arbeitnehmer jedenfalls dann keine Betriebsstätte für den Arbeitgeber, wenn es sich um eine nur pandemiebedingt veran‐\nlasste Homeoffice-Tätigkeit handelt. Denn dann fehlt es bereits an dem für die Annahme einer Betriebsstätte erforderlichen Maß an\nDauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens, da die Tätigkeit des Arbeitnehmers aufgrund höherer\nGewalt im Homeoffice ausgeübt wird.\n\n\n6. Anwendung und Inkrafttreten\n\n(7) Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. September 2021 und verlängert\nsich ab dem 30. September 2021 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern\nsie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalen‐\ndermonats durch schriftliche Erklärung an die andere zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.\n\n(8) Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann einseitig von der zuständigen Behörde eines Ver‐\ntragsstaats mit schriftlicher Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt werden.\n\n(9) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 15. Jänner 2021 zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie im öffentli‐\nchen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung außer Kraft.\n\n16. Juni 2021 17. Juni 2021\n\n\nFür die Bundesrepublik Deutschland Für die Republik Österreich\nSilke Bruns Sabine Schmidjell-Dommes",
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"content": "BStbl Seite 816\n Doppelbesteuerung\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Juni 2021\n\nIV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001\n\n2021/0709242\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\nBundesfinanzakademie im\nBundesministerium der Finanzen\n\n\nSechste Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bel‐\n gien vom 6. Mai 2020;\n Besteuerung von Grenzpendlern\n\n1 Anlage\n\nDie am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und am 20. Mai 2020, am 22. Juni 2020, am 24. August 2020, am\n11. Dezember 2020 sowie am 17. März 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung ver‐\nschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer\nund der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des\nArbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf\ndes vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 16. Juni 2021 wurde sie\nnunmehr bis zum 30. September 2021 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Re‐\ngelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die\nandere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.\n\n Im Auftrag\n\n Kreienbaum",
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"content": "Anlage BStbl Seite 817\n\n\n\n\nKonsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens zur Verlängerung der durch\ndie Konsultationsvereinbarungen vom 20. Mai 2020, 22. Juni 2020, 24. August 2020, 11. Dezember 2020 und 17. März 2021\nverlängerten Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 zur Situation grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben\n\n\n1. Einführung\n\nAm 6. Mai 2020 haben Deutschland und Belgien auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesre‐\npublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener ande‐\nrer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteu‐\nern vom 11. April 1967 in der durch das Protokoll vom 5. November 2002 geänderten Fassung eine Konsultationsvereinbarung\n(\"Konsultationsvereinbarung\") geschlossen.1)\n\n\n2. Verlängerung\n\nDie Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass sie ab dem 31. Mai 2020 durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden zustän‐\ndigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalender‐\nmonats verlängert werden kann.\n\nAm 20. Mai 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine erste Vereinbarung zur Verlängerung der Kon‐\nsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2020 geschlossen.2)\n\nAm 22. Juni 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine zweite Vereinbarung zur Verlängerung der Kon‐\nsultationsvereinbarung bis zum 31. August 2020 geschlossen.3)\n\nAm 24. August 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine dritte Vereinbarung zur Verlängerung der\nKonsultationsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2020 geschlossen.4)\n\nAm 11. Dezember 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine vierte Vereinbarung zur Verlängerung der\nKonsultationsvereinbarung bis zum 31. März 2021 geschlossen.5)\n\nAm 17. März 2021 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine fünfte Vereinbarung zur Verlängerung der Kon‐\nsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2021 geschlossen.6)\n\nIn diesem Zusammenhang vereinbaren die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens, die Anwendung der Konsultations‐\nvereinbarung ein sechstes Mal bis zum 30. September 2021 zu verlängern.\n\nDurch diese Verlängerung wird nicht die in der Konsultationsvereinbarung getroffene allgemeine Regelung aufgehoben, dass die\nKonsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde gekün‐\ndigt werden kann. Eine solche Mitteilung muss mindestens eine Woche vor Beginn des betreffenden Kalendermonats erfolgen. In\ndiesem Fall findet die Konsultationsvereinbarung ab dem ersten Tag des betreffenden Kalendermonats keine Anwendung mehr.\n\n\n3. Veröffentlichung\n\nDiese fünfte Verlängerungsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt und im Belgischen Staatsblatt (\"Belgisch Staatsblad\" - \"Moniteur\nbelge\") veröffentlicht.\n\nVereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am 16. Juni 2021:\n\n\n\nFür die zuständige Behörde Belgiens Für die zuständige Behörde Deutschlands\n\n\nP. De Vos S. Bruns\n______________________________\n\n1) BStBl I S. 524\n\n2) BStBl I S. 538\n\n3) BStBl I S. 570\n\n4) BStBl I S. 868",
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"content": "5) BStBl I S. 1365\n\n6) BStBl I S. 619",
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"content": "BStbl Seite 818\n Doppelbesteuerung\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 23. Juni 2021\n\nIV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-16\n\n2021/0721141\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\nBundesfinanzakademie im\nBundesministerium der Finanzen\n\n\n Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der\n Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);\n Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleis‐\n tungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni\n 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und 27. April 2021\n\n\nIm Hinblick auf die andauernden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beabsichtigen die zuständigen Behörden,\ndie Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an\nunselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 20201)2)3)\n\n \"Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom‐\n men und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistun‐\ngen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom\n11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und 27. April\n 2021\n\nGestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei‐\nzerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver‐\nmögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010, haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angesichts der anhaltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-\nPandemie Folgendes vereinbart:\n\n Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen vom 30. November 2020 sowie 27. April 2021\n1.\n soll mindestens bis zum 30. September 2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.\n\n Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, werden die\n2. zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Si‐\n tuation der COVID-19-Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren.\n\nBern, 21. Juni 2021\n\nFür die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft:\n\nPascal Duss\n\nBerlin, 21. Juni 2021\n\nFür die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:\n\nMichael Wichmann\".\n\n Im Auftrag\n\n Kreienbaum\n\n______________________________\n\n1) BStBl 2020 I S. 568\n\n2) BStBl 2020 I S. 1273",
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"content": "3) BStBl 2021 I S. 685",
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"content": "BStbl Seite 819\n Einkommensteuer\n\nBundeszentralamt für Steuern Bonn, 27. April 2021\n\nSt II 2 - S 0305-SE/21/00005\n\n\n\nFamilienkassen i. S. d. § 72 EStG\n\n\nFamilienkassen der Bundesagentur für Arbeit\n\n\n Familienleistungsausgleich;\n Beschreibung der bundeseinheitlichen Daten- und Schnittstellenstandards für elektronische Kindergeldanträge und An‐\n wendungsvorschrift - Bekanntmachung\n\n1 Anlage\n\n\n1. Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes:\n\nGemäß § 67 Satz 1 Einkommensteuergesetz ist die elektronische Antragstellung von Kindergeld nur nach amtlich vorgeschriebenem\nDatensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig. Hiermit wird die Beschreibung der bundeseinheitlichen Daten-\nund Schnittstellenstandards für elektronische Kindergeldanträge, Version 1.0, Stand 18. März 2021 (Anlage) bekannt gemacht.\n\nDie Veröffentlichung von Änderungen des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes erfolgt künftig grundsätzlich über die Internetseite\ndes Bundeszentralamts für Steuern. Der vorgeschriebene Datensatz ist darüber hinaus über das Informations- und Lernsystem für\nFamilienkassen LernCULtur des Bundeszentralamtes für Steuern abrufbar. Nur weitreichende Änderungen des amtlich vorgeschrie‐\nbenen Datensatzes werden zukünftig noch im Bundessteuerblatt veröffentlicht.\n\n\n2. Erstmalige Anwendung\n\nDas Datenschema ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 eingehen. Ab dem Anwendungszeitpunkt sind\nelektronisch eingereichte Anträge, welche nicht dem beschriebenen Datenstandard entsprechen, nicht mehr als wirksame Antrag‐\nstellung zu behandeln. Eine frühere Anwendung des Datenschemas ist unschädlich.\n\n Im Auftrag\n\n Haag",
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"content": "Anlage BStbl Seite 820\n\n\n\n\nBeschreibung der bundeseinheitlichen Daten- und Schnittstellenstandards für elektronische Kindergeldanträge (Version:\n1.0)\nStand: 27. April 2021\n\n\n1. Allgemeines\n\nIm Zuge der Umsetzung des Online Zugangsgesetzes wurde über das Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsleistungen bei der\nGewährung von Familienleistungen u. a. § 67 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst. Danach ist eine elektronische An‐\ntragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig, soweit der Zugang\neröffnet wurde. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle werden nach der Gesetzesbe‐\ngründung bundeseinheitlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) festgelegt und im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.\nDas vorliegende Dokument ist hierfür die führende Referenz.\n\nDie Verwendung eines einheitlichen Datensatzes und einer einheitlichen Schnittstelle im Sinne des § 87b Abs. 2 Satz 1 Abgabenord‐\nnung (AO) ermöglicht den Familienkassen, den Kindergeldantrag unabhängig davon, ob das Kindergeld einzeln oder zusammen mit\nanderen Leistungen beantragt wird, nach einem einheitlichen Verfahren zu bearbeiten. Hierdurch wird das Verfahren beschleunigt\nund vereinfacht sowie vermeidbarer Verwaltungsaufwand verhindert.\n\n\n1.1 Konformität\n\nEine Datenübermittlung ist konform zu der in diesem Dokument verfassten Spezifikation, wenn die übermittelten Nachrichten\n\n- die geforderten Transporteigenschaften besitzen,\n\n alle weiteren in dieser Spezifikation formulierten Bedingungen erfüllen - dies umfasst insbesondere, dass\n\n - die übermittelten Nachrichten entsprechend ihrer Prozessbeschreibungen verwendet werden,\n-\n - die Datenelemente entsprechend ihrer semantischen Beschreibung verwendet werden und\n\n - aus externen Codelisten nur gültige Codes übermittelt werden.\n\n\n\n1.2 Verwendete Codelisten\n\nDieses Dokument enthält eine Auflistung der verwendeten Codelisten für den Datenstandard.\n\n\n1.3 Rolleninhaber\n\nIn diesem Standard werden vier grundsätzliche Rollen unterschieden:\n\nDatenübermittler\n\nDatenübermittler (Berechtigte, Kund*innen, Bürger*innen, Antragsteller*innen) ist der, der als vorangig Berechtige/r authentifiziert\neinen Kindergeldantrag stellt. Die Berechtigtenbestimmung i. S. d. § 64 EStG wird auf der Ebene des Datenübermittlers getroffen.\nDie Authentifizierung erfolgt in einem vorgeschalteten Verfahren (z. B. Elster) und ist nicht Inhalt dieses Dokumentes.\n\nAntragservice\n\nDer Antragservice ist die Stelle, bei welcher der Datenübermittler den Antrag stellt. Der Antragservice leitet die online gestellten An‐\nträge über den hier beschriebenen Datensatz sowie die dazugehörige Schnittstelle an die zuständige Fachbehörde weiter (Antrag‐\nnachricht). Der Antragservice kann Teil der Fachbehörde sein.\n\nFachbehörde\n\nDie Fachbehörde ist die zuständige Stelle, welche die gestellten Anträge inhaltlich bearbeitet (Familienkasse).\n\nAndere öffentliche Stelle\n\nAndere öffentliche Stellen sind andere Stellen, mit denen der Antragservice und die Fachbehörde Informationen austauschen kön‐\nnen.\n\n1.3.1 Identifikation des/r Datenübermittlers",
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"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/15/4b/b0/154bb065b55842e8954b6d52bf0b4c34/page-p43-{size}.png"
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"content": "Der Antragservice identifiziert den oder die Antragsteller entsprechend des rechtlich erforderlichen Vertrauensniveaus (vgl. BSI\nTR-3107 [BSI TR-3107-1] [BSI TR-3107-2]). Mit der Übermittlung einer Antragsnachricht bestätigt der Antragservice, dass er die\nIdentitäten entsprechend geprüft hat (z. B. über ELSTER, eID-Funktion des Personalausweises).\n\nDie Fachbehörde befindet sich in einem Vertrauensverhältnis zum Antragservice und prüft die Identität im Regelfall nicht erneut. Der\neinheitliche Datenstandard für elektronische Kindergeldanträge sieht entsprechend keine strukturierten Daten zum Identitätsnach‐\nweis (z. B. Signaturen des Datenübermittlers) vor.\n\n1.3.2 Zeitpunkt der Antragstellung (Zugangsfiktion)\n\nMit der erfolgreichen Abgabe des Online-Antrags durch den Datenübermittler beim Antragservice gilt der Antrag als gestellt. Entspre‐\nchend vergibt der Antragservice den Datumstempel (Antrageingang) ggfs. Zeitstempel für die Antragstellung (Stichwort Fristablauf).\n\nDer Standard sieht verschiedene kurzfristige Quittungen an den Datenübermittler zum Sendedateiverarbeitungsstatus vor. In Abhän‐\ngigkeit zur Quittungsart sollen Aussagen zum Erhalt der genannten Datei, zur formalen Prüfung und zur Weiterleitung zur Verarbei‐\ntung an das Fachverfahren getroffen werden. Näheres ist in Kapitel 3.5 beschrieben.\n\n1.3.3 Rahmenbedingungen für ein rechtssicheres Verwaltungsverfahren\n\nDer Standard setzt voraus, dass sich Antragservice und Fachbehörde in einem Vertrauensverhältnis zueinander befinden und in ei‐\nnem gesicherten Transportverfahren (OSCI-Transport, Ende-zu-Ende-verschlüsselt und signiert) miteinander kommunizieren. Das\nVertrauensverhältnis umfasst verschiedene Aufgaben, welche der Antragservice für die Fachbehörde durchführt - u. a. die sichere\nIdentifikation der Antragsteller.\n\nDer Standard geht davon aus, dass neben der sicheren Übermittlung mittels OSCI-Transport weitere Maßnahmen erforderlich sind,\num der Fachbehörde ein rechtssicheres Verwaltungshandeln zu ermöglichen (Stichworte: behördlicher Datenschutz, IT Sicherheit,\nBeweiskraft, Aktenführung). Hierbei kommen vor dem Hintergrund der rechtlichen Anforderungen sowohl technische als auch organi‐\nsatorische Ansätze in Frage, die nicht Gegenstand dieses Dokumentes sind.\n\n1.3.3.1 Durch den Datenübermittler übermittelte Nachweise\n\nNeben den fachlichen Angaben eines Datenübermittlers können mit den in diesem Standard definierten Antragnachrichten der Fach‐\nbehörde weitere Datenobjekte, z. B. Studienbescheinigung, übermittelt werden. Diese Nachweisübermittlung ist nicht Inhalt dieses\nDokumentes.\n\n1.3.3.2 Durch den Antragservice erzeugte Informationen\n\nDer Standard bietet als technischen Baustein die Möglichkeit, zusammen mit den strukturierten XML-Daten weitere, vom Antragser‐\nvice erstellte Informationen zu übermitteln (z. B. zur Art der Authentifizierung oder Informationen zum ELSTER-Zertifikat). Erzeugte\nInformationen sind von der Fachbehörde zu Nachweiszwecken zur (elektronischen) Akte zu nehmen.\n\nDer Standard trifft dabei die Annahme, dass durch den Antragservice erstellte Informationen im Regelfall von der Sachbearbeitung\nnicht in der Vorgangsbearbeitung eingesehen werden müssen, sondern lediglich im Zweifelsfall zur Herstellung von Beweiskraft oder\nfür Auskunftszwecke, z. B in finanzgerichtlichen Verfahren, benötigt werden.\n\n\n1.4 Struktur und Terminologie des fachlichen Datenmodells\n\nDas im weiteren Kontext beschriebene fachliche Datenmodell gibt die Semantik der Antragsdaten wieder und abstrahiert von der\nkonkreten Ausgestaltung. Struktur (Reihenfolge) und Terminologie (Bezeichnungen und Texte) können im Sinne einer Zielgruppen‐\ngerechtigkeit sinnvoll angepasst werden.\n\n\n1.5 Gültigkeit bestehender Standards\n\nEs gelten die bundesweiten Standards (z. B. XMeld) als Grundlage der Datenkommunikation u. a. mit anderen öffentlichen Stellen.\nSofern dieses Dokument verwendete Elemente beschreibt und diese Beschreibung im Widerspruch zum Bundesstandard steht, ist\nder Bundesstandard zu verwenden.\n\nFür die Elemente des Kindergeldantrags und der Anlage Kind ist dieses Dokument die führende Referenz.\n\n\n2. Baukasten\n\nDer Baukasten definiert Datenstrukturen, welche übergreifend in Mitteilungen genutzt werden. Die Vorgaben Kindelement, Typ und\nAnzahl sind verbindlich. Das Feld \"Länge\" ist eine Empfehlung und nicht verbindlich.\n\n\n2.1 Basis-Datentypen\n\n2.1.1 Steuerliche Identifikationsnummer",
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"content": "Typ: SteuerlicheIdentifikationsnummer\n\nMit diesem Datentyp wird die steuerliche Identifikationsnummer abgebildet.\n\nDieser Typ ist eine Einschränkung des Basistyps String.Latin.\n\n2.1.2 UUID\n\nTyp: UUID\n\n\n\n\n2.1.3 Bankverbindung\n\nTyp: Bankverbindung\n\nDaten zur Bankverbindung einer Person.\n\n\n\n\n2.1.4 Erreichbarkeit\n\nTyp: Erreichbarkeit\n\n\"Kommunikation\" fasst Angaben zur Erreichbarkeit über elektronische Kommunikationskanäle (z. B. Telefon, Mobiltelefonnummer, E-\nMail, DE-Mail) zusammen.",
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"number": 46,
"content": "2.1.5 Ordnungskriterium\n\nTyp: Ordnungskriterium\n\nMit diesem Datentyp kann der Fall/der Antragstellende bei der festsetzenden Familienkasse eindeutig zugeordnet werden (Fachver‐\nfahrensschlüssel).\n\n\n\n\n2.1.6 Teilbekanntes Datum\n\nTyp: TeilbekanntesDatum\n\nMit diesem Datentyp kann entweder ein vollständig bekanntes oder ein teilweise bekanntes Datum übermittelt werden. Die Angabe\neiner Zeitzone ist in keinem Fall möglich.\n\n\n\n\n2.1.7 Geburt",
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"number": 47,
"content": "Typ: Geburt\n\nMit diesem Datentyp werden die Geburtsinformationen einer Person abgebildet. Dabei ist es erlaubt, unvollständige Angaben zum\nGeburtstag zu machen, sofern dieser nicht vollständig bekannt ist. Regel: Geburtsdatum, Geburtsort und -staat müssen vollständig\nangegeben werden.\n\n\n\n\n2.1.8 Meldeanschrift\n\nTyp: Meldeanschrift\n\nDieser Datentyp repräsentiert die gemeinsamen fachlichen Vorgaben der drei Standardisierungsbereiche Meldewesen, Ausländer‐\nwesen und Personenstandswesen für eine inländische Meldeanschrift auf der Grundlage des DSMeld.\n\nHinweis zu Hausnummernbereichen: Der DSMeld kennt keine Hausnummernbereiche. In diesen Fällen ist nur das erste Element\ndes Hausnummernbereichs im Feld hausnummer einzutragen. Das zweite Element des Hausnummernbereichs kann in diesem Da‐\ntentyp nicht übermittelt werden.",
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"content": "2.1.9 Name der natürlichen Person\n\nTyp: NameNatuerlichePerson\n\nMit diesem Datentyp werden die Informationen zum Namen einer Person abgebildet.",
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"number": 49,
"content": "2.1.10 Zeitraum\n\nTyp: Zeitraum\n\nDaten zu einem Zeitraum mit Anfangs- und Enddatum\n\n\n\n\n2.1.11 Name der Familienkasse\n\nTyp: FamilienkasseName\n\nDaten zum Namen der Familenkasse\n\n\n\n\n2.1.12 Name des Arbeitgebers\n\nTyp: ArbeitgeberName\n\nDaten zum Namen des Arbeitgebers",
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"number": 50,
"content": "3. Mitteilungen\n\nMitteilungen sind zwischen allen Rolleninhabern (Datenübermittler, Antragservice, Fachbehörde und anderen öffentlichen Stellen, z.\nB. Standesamt) möglich. Mitteilungen gibt es in Form von\n\n- Nachrichten (Kommunikation von Fachbehörde oder Antragservice mit anderen öffentlichen Stellen)\n\n- Antragsnachrichten (Kommunikation von Antragservice an Fachbehörde)\n\n- Rückweisungen (Kommunikation von Fachbehörde an Datenübermittler über Antragservice) und\n\n- Quittungen (Kommunikation von Antragservice an Datenübermittler).\n\n\n4. Nachrichten (mit anderen öffentlichen Stellen)\n\n\n4.1 Behördenkennung\n\nTyp: Behoerdenkennung\n\nDie Behoerdenkennung fasst die Elemente zusammen, unter denen eine Behörde als Anbieter elektronischer Services wie z. B. im\nDVDV verzeichnet ist. Sie besteht aus einem Präfix und der eigentlichen Kennung. Grundsätzlich gibt es zu jedem Präfix eine ent‐\nsprechende Schlüsseltabelle für die Kennung.\n\n\n\n\n4.2 Identifikation einer Nachricht\n\nTyp: Identifikation.Nachricht\n\nDieser Typ enthält die für die Identifikation einer Nachricht erforderlichen Informationen. Er kann verwendet werden, um\n\n- Identifizierungsmerkmale zu setzen, auf die sich der Rolleninhaber beziehen kann (Verwendung im Nachrichtenkopf) oder\n\n sich auf Identifizierungsmerkmale einer übermittelten Nachricht zu beziehen (Verwendung im Nachrichteninhalt von Reaktions-\n-\n oder RtS-Nachrichten).\n\nDarüber hinaus enthält der Typ den Erstellungszeitpunkt.",
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"number": 51,
"content": "4.3 Kommunikationspartner\n\nTyp: Kommunikationspartner\n\nIdentifizierung eines Kommunikationspartners (Fachbehörde oder andere öffentliche Stelle) in der Kommunikation (Autor oder Le‐\nser).\n\n\n\n\n4.4 Erreichbarkeit eines Kommunikationspartners\n\nTyp: Kommunikationspartner.Erreichbar\n\nEin Kommunikationspartner in der Kommunikation (Autor oder Leser) erweitert um Angaben zur Erreichbarkeit.\n\n\n\n\n4.5 Nachrichtenkopf\n\nTyp: Nachrichtenkopf\n\nNachrichtenkopf für Nachrichten in der Kommunikation (Autor oder Leser).",
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"number": 52,
"content": "4.6 Nachricht\n\nTyp: Nachricht\n\nBasistyp für alle Nachrichten zwischen Fachbehörde/Antragservice und anderen (öffentlichen) Stellen. Der Typ definiert grundlegen‐\nde Metainformationen, die der versendeten Nachricht beigefügt werden.\n\n\n\n\n5. Antragsnachricht\n\nTyp: Antragsnachricht\n\nBasistyp für Mitteilungen zu einem Antrag durch den Antragsservice an die zuständige Fachbehörde.",
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"number": 53,
"content": "6. Rückweisung von Nachrichten\n\nRückweisungen beinhalteten Statusinformationen zu negativ abgeschlossenen Prozessen, die zwischen den Rolleninhabern An‐\ntragservice und anderen öffentlichen Stellen (Rückweisung 1) oder Fachbehörde und andere öffentliche Stellen (Rückweisung 2)\nübermittelt werden.\n\nDarüberhinausgehende Rückweisungen sind möglich, werden aber in diesem Dokument nicht beschrieben.\n\nZurückgewiesene Nachrichten sind nicht einzuarbeiten und müssen in der Regel vom Autor (Sender der Ursprungsnachricht) korri‐\ngiert und erneut gesendet werden.\n\nWeist der Leser (Empfänger) eine Nachricht nicht zurück, so muss er sie verarbeiten.\n\nDie Rückweisung einer Rückweisung ist unzulässig.\n\nAuf eine Nachricht, die nicht oder fehlerhaft zugestellt wird, kann nicht per Rückweisung reagiert werden.\n\n\n6.1 Rückweisung 1\n\nMitteilung: rueckweisung1\n\nMit dieser Mitteilung wird eine an den Leser (Empfänger) gerichtete Ursprungsmitteilung als fehlerhaft an den Autor (Sender) bei der\nKommunikation zwischen Antragservice und anderen öffentlichen Stellen zurückgewiesen.\n\n\n\n\n6.2 Rückweisung 2\n\nMitteilung: rueckweisung2\n\nMit dieser Mitteilung wird eine an den Leser (Empfänger) gerichtete Ursprungsmitteilung als fehlerhaft an den Autor (Sender) bei der\nKommunikation zwischen Fachbehörde und anderen öffentlichen Stellen zurückgewiesen.",
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"number": 54,
"content": "6.3 Datentypen\n\n6.3.1 Rückweisende Stelle\n\nTyp: RueckweisendeStelle\n\n\n\n\n6.3.2 Rückweisungsgrund\n\nTyp: Rueckweisungsgrund\n\n\n\n\n6.3.3 Rückweisungsgrund spezifisch",
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"number": 55,
"content": "Typ: RueckweisungsgrundSpezifisch\n\nIn diesem Datentyp wird ein Grund für die Rückweisung der Nachricht in Form eines beliebigen kontext-spezifischen Fehlercodes\nund/oder einer Fehlerbeschreibung genauer spezifiziert.\n\n\n\n\n6.3.4 Transportinformationen\n\nTyp: Transportinformationen\n\n\n\n\n7. Quittung\n\nQuittungen beinhalten Statusinformationen zu positiv abgeschlossenen Prozessen an den Datenübermittler.\n\nDie hier beschriebenden Quittungen sind verbindlich. Darüberhinausgehende Quittungen (z. B. Abholquittungen) sind möglich, wer‐\nden aber in diesem Dokument nicht beschrieben.\n\n\n7.1 Quittung 1 (Eingangsbestätigung)\n\nMitteilung: quittung1\n\nDer Standard sieht eine Quittung 1 an den Datenübermittler zum Sendedateiverarbeitungstatus unmittelbar an den Antrageingang,\nz. B. \"Eingangsprüfung beendet\", vor.\n\n\n\n\n7.2 Quittung 2 (Bescheidabholquittung)\n\nMitteilung: quittung2\n\nDer Standard sieht eine Quittung 2 an den Datenübermittler nach Abschluss der Verarbeitung des Kindergeldantrages zum Sende‐\ndateiverarbeitungsstatus, z. B. \"Erfolgreich abgeschlossen\", vor.",
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"number": 56,
"content": "Mit dieser Quittung wird dem Datenübermittler bestätigt, dass eine zuvor erhaltene Antragsnachricht erfolgreich erhalten, auf Spezifi‐\nkationskonformität geprüft und über den Kindergeldantrag abschließend entschieden wurde.\n\n\n\n\n8. Übermittlung vom Antragservice an die Fachbehörde\n\nDer Standard dient zur elektronischen Antragstellung von Kindergeld nach dem EStG.\n\nMit Übermittlung der Antragnachricht an die zuständige Fachbehörde bestätigt der Antragservice, dass eine Datei beim Antragser‐\nvice eingegangen ist, die formal auf Vollständigkeit in Bezug auf die Pflichtangaben geprüft wurde, und dass eine Rückmeldung an\nden Datenübermittler zum Sendedateiverarbeitungsstatus, z. B. \"Eingangsprüfung beendet\", übermittelt wurde.\n\nDer Kindergeldantrag setzt sich aus genau einem Antrag (kindergeldantrag.antrag) und mindestens einer Anlage Kind (kindergeldan‐\ntrag.anlagekind) zusammen.\n\n\n\n\n8.1 Kindergeldantrag (kindergeldantrag.antrag)\n\nMitteilung: kindergeldantrag.antrag\n\n\n\n\n8.1.1 Elternteil.Antragsteller\n\nTyp: Elternteil.Antragsteller\n\nDatentyp mit den Daten zu den Stammdaten des Antragstellers.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253134/",
"number": 57,
"content": "8.1.1.1 Elternteil.Antragsteller.PersoenlicheDaten\n\nTyp: Elternteil.Antragsteller.PersoenlicheDaten\n\nDatentyp mit den Daten zu den persönlichen Daten des Antragstellers.\n\n\n\n\n8.1.1.2 Elternteil.Kontakt\n\nTyp: Elternteil.Kontakt\n\nDatentyp mit den Daten zu den Kontaktdaten des Antragstellers.\n\n\n\n\n8.1.2 Elternteil.Partner\n\nTyp: Elternteil.Partner\n\nDatentyp mit den Daten zu den Stammdaten des Partners des Antragstellers.",
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"number": 58,
"content": "8.1.2.1 Elternteil.Partner.PersoenlicheDaten\n\nTyp: Elternteil.Partner.PersoenlicheDaten\n\nDatentyp mit den Daten zu den persönlichen Daten des Partners des Antragstellers.\n\n\n\n\n8.1.3 Elternteil.Bescheidzustellungsdaten\n\nTyp: Elternteil.Bescheidzustellungsdaten\n\nDatentyp mit den Daten zur Bescheidzustellung bei abweichender Postadresse, z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt.\n\n\n\n\n8.1.4 Kind.Zahlkind\n\nTyp: Kind.Zahlkind\n\nDatentyp zur Abfrage weiterer Zahlkinder.",
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"number": 59,
"content": "8.1.4.1 Kind.Zahlkind.datenzahlkind\n\nTyp: Kind.Zahlkind.datenzahlkind\n\nDatentyp zu den Daten der Zahlkinder in Bezug zur festsetzenden Familienkasse.\n\n\n\n\n8.1.5 Kind.Zaehlkind\n\nTyp: Kind.Zaehlkind\n\nDatentyp zur Abfrage von Zählkindern.\n\n\n\n\n8.1.5.1 Kind.Zaehlkind.datenzaehlkind\n\nTyp: Kind.Zaehlkind.datenzaehlkind\n\nDatentyp zu den Daten des Zählkindes in Bezug zur anderen kindergeldbeziehenden Person und zur festsetzenden Familienkasse.",
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"number": 60,
"content": "8.2 Anlage Kind (kindergeldantrag.anlagekind)\n\nMitteilung: kindergeldantrag.anlagekind\n\n\n\n\n8.2.1 Kind.PersoenlicheDaten\n\nTyp: Kind.PersoenlicheDaten\n\nDatensatz mit den persönlichen Daten des Kindes, für das Kindergeld (neu) beantragt wird.",
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"number": 61,
"content": "8.2.2 Kind.Kindschaftsverhaeltnis\n\nTyp: Kind.Kindschaftsverhaeltnis\n\nDatentyp mit Daten, in dem das Kindschaftsverhältnis zur antragstellenden Person, Partner und anderen Personen beschrieben\nwird.\n\n\n\n\n8.2.3 Kind.AnderePerson\n\nTyp: Kind.AnderePerson\n\nDatentyp mit Daten zur anderen Person, zu der ein Kindschaftsverhältnis besteht.",
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"number": 62,
"content": "8.2.4 Kind.Situation\n\nTyp: Kind.Situation\n\nDatentyp mit Daten zur Situation des Kindes. Hier wird für das Kind, das bereits volljährig ist oder kurz vor der Volljährigkeit steht,\ngefragt, ob das Kind erwerbstätig ist und/oder ob das Kind eine Behinderung hat.\n\n\n\n\n8.2.4.1 Kind.VolljaehrigesKind\n\nTyp: Kind.VolljaehrigesKind\n\nDatentyp mit Daten zum volljährigen Kind.",
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"number": 63,
"content": "8.2.4.2 Kind.VolljaehrigesKind.AusbildungAktiv\n\nTyp: Kind.VolljaehrigesKind.AusbildungAktiv\n\nDatentyp zu aktiven Ausbildungsabschnitten\n\n\n\n\n8.2.4.3 Kind.Taetigkeit\n\nTyp: Kind.Taetigkeit\n\nDatentyp mit Daten, die den Zeitraum der Tätigkeit des volljährigen Kindes beschreiben.\n\n\n\n\n8.2.4.4 Kind.Erwerbstaetigkeit\n\nTyp: Kind.Erwerbstaetigkeit\n\nDatentyp mit Daten zur Erwerbstätigkeit des volljährigen Kindes.",
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"content": "8.2.4.5 ArbeitgeberDaten\n\nTyp: Kind. ArbeitgeberDaten\n\nDatentyp zur Auflistung aller Arbeitgeber des Kindes\n\n\n\n\n8.2.5 Kind.LaufenderKindergeldfall\n\nTyp: Kind.LaufenderKindergeldfall\n\nDatentyp mit Daten zum laufenden Kindergeldfall zu einem Kind. Hiermit wird erfragt, ob für das Kind bereits Kindergeld beantragt\nwurde oder gezahlt wird. Sofern bei \"LaufenderKindergeldfall\" \"ja\" angekreuzt wird, werden die nachfolgenden Elemente zu Pflicht‐\nfeldern.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253134/",
"number": 65,
"content": "8.2.6 Kind.OeffentlicherDienst\n\nTyp: Kind.OeffentlicherDienst\n\nDatentyp mit Informationen, ob der Antragsteller oder eine andere Person, die in einem Kindschaftsverhältnis steht, eine Tätigkeit im\nöffentlichen Dienst ausübt.\n\n\n\n\n8.2.7 Kind.Auslandsbezug\n\nTyp: Kind.Auslandsbezug\n\nDatentyp mit Informationen über einen möglichen Auslandsbezug.",
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"content": "8.2.8 Kind.WeitereAngaben\n\nTyp: Kind.WeitereAngaben\n\nDatentyp mit Informationen über weitere Angaben.",
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"number": 67,
"content": "9. Code-Datentypen\n\nIn der nachstehenden Tabelle werden die folgenden Informationen dargestellt:\n\nCode-Datentyp\n\nEs gilt der Bundesstandard.\n\nCodeliste\n\nDer Name (kurz) der im jeweiligen Code-Datentyp genutzte Codeliste.\n\nVersion\n\nDie Version der im jeweiligen Code-Datentyp genutzte Codeliste. Es gilt immer die aktuelle Codeliste des Bundesstandard (siehe\nXÖV-Standards; https://www.xrepository.de/).\n\nTyp\n\nArt der Codelistennutzung.",
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"number": 68,
"content": "9.1 Code.Nachweise\n\nAngabe zum Status der benötigten Nachweise\n\n\n\n\n9.2 Code.Kindschaftsverhaeltnis\n\nAngabe zu dem Kindschaftsverhältnis einer Person\n\n\n\n\n10. Verwendete Codelisten\n\nIn diesem Abschnitt sind die mindestens zu verwendeten Codelisten und ihre Inhalte aufgeführt. Dazu werden in den nachstehenden\nTabellen die folgenden Informationen dargestellt:\n\nCodeliste\n\nAlle genutzten Codelisten, die in mindestens einem Code-Datentyp genutzt werden.\n\nCode-Datentyp(en)\n\nDie jeweilige Codeliste nutzenden Code-Datentypen.",
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"number": 69,
"content": "10.1 Nachweise\n\nDie Liste codiert den Status der Nachweise.\n\n10.1.1 Metadaten\n\n\n\n\n10.1.2 Daten\n\n\n\n\n10.2 Kindschaftsverhaeltnis\n\nDie Liste codiert das Kindschaftsverhältnis.\n\n10.2.1 Metadaten\n\n\n\n\n10.2.2 Daten",
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"content": "11. Anhänge\n\nDie Übermittlung von Anhängen zur Kindergeldantragstellung ist nicht Inhalt dieses Dokuments. Die Umsetzung im Rahmen des\nOZG erfolgt durch die jeweilige Familienkasse.\n\n\n12. OSCI-Transportprofil\n\n\n12.1 Der Übermittlungsstandard OSCI-Transport\n\nFür den sicheren Transport von Nachrichten wird der Standard OSCI-Transport eingesetzt. OSCI-Transport ist der 2002 vom Koope‐\nrationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll, welches\neine sichere Datenübermittlung sowohl über öffentliche Netze (z. B. das Internet), als auch über verwaltungseigene Kommunikati‐\nonsnetze erlaubt.\n\nDer Standard OSCI-Transport ist beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) zu beziehen. Er ist beim Bundesarchiv niederge‐\nlegt und jedermann zugänglich. Der OSCI-Transport steht mit Spezifikation und ergänzenden Dokumenten und Dateien auf der In‐\nternetseite http://www.xoev.de zum Download bereit.\n\n\n12.2 Bezug zum Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV)\n\nDas Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) ist eine Anwendung des IT-Planungsrates.\n\nDas DVDV ist ein Verzeichnis der öffentlichen Verwaltung, in dem Behörden Informationen zu angebotenen Dienstimplementierun‐\ngen publizieren können. Die Publikation ist für Meldebehörden verbindlich. Die Informationen zu den Diensten beinhalten primär\ntechnische Parameter, die zur Nutzung der Dienste zwingend erforderlich sind, wie Netzwerkadressen und zu verwendende öffentli‐\nche Zertifikate. Darüber hinaus sind im DVDV mit Hilfe einer XML-basierten Spezifikationssprache für Netzwerkdienste - Web Ser‐\nvice Description Language (WSDL) - aber auch Festlegungen zu Signaturniveau, Erfordernis der Verschlüsselung oder Struktur der\nInhaltsdaten formal beschrieben.\n\nMit Hilfe der WSDL werden alle veröffentlichten Dienste hinsichtlich ihrer Protokollsyntax formal und präzise spezifiziert. Für OSCI-\nTransport sind Spracherweiterungen der WSDL definiert, die den besonderen Belangen des Protokolls, wie z. B. die Struktur der\nTransport-Inhaltsdatencontainern Rechnung tragen. Sämtliche in diesem Anhang festgelegten Regelungen sind in der WSDL-Be‐\nschreibung abbildbar. Relevante Beschreibungselemente sind z. B.:\n\n1. URL des Intermediärs (Protokoll, IP-Adresse/Domainname, Port-Nummer, Pfad)\n\n2. ggf. URL des Empfängers (bei passiven Empfänger-Szenarien)\n\n3. Verschlüsselungs- und Signatur-Zertifikat des Intermediärs\n\n4. Erfordernis und Niveau der Signatur auf Transportebene\n\n5. Erfordernis der Verschlüsselung auf Transportebene\n\n6. Angabe der OSCI-Transport-Kommunikationstypen (one-way-passive, request/response etc.)\n\n7. Schemata der Inhaltsdaten\n\n8. Struktur der Inhaltsdatencontainer\n\n9. Erfordernis und Niveau von Signaturen der Inhaltsdaten(-teile)\n\n10. Erfordernis von Verschlüsselung der Inhaltsdaten(-teile)\n\n11. zur Verschlüsselung von Inhaltsdaten (innerhalb von Aufträgen) benötigte Zertifikate\n\n12. zur Prüfung von Signaturen von Inhaltsdaten in Auftragsantworten benötigte Zertifikate\n\nWSDL folgt dem allgemeinen informationstechnologischen Verständnis von Diensten (Services); d. h. ein Dienst ist eine Sammlung\nvon fachlich zusammenhängenden Operationen eines Kommunikationsobjektes. Ein Dienst respektive dessen Dienstbeschreibung\ngruppiert demzufolge fachlich zusammenhängende Nachrichten.\n\n\n12.3 Festlegungen zum Transport von Nachrichten\n\nZur Gewährleistung einer verlässlichen Datenübertragung werden grundsätzliche Festlegungen gemäß folgender Tabelle getroffen.\n\nGrundlegende Festlegungen für die Datenübermittlung",
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"number": 72,
"content": "13. Erläuterungen zum Datenschema (Zeichendarstellung)\n\nDie Zeichendarstellung entschlüsselt die in den oben aufgeführten konventionellen Datensatzbeschreibungen verwendeten Abkür‐\nzungen, die in den Spalten 'Kindelement' 'Typ', 'Anz', 'Art', 'Länge' enthalten sind.\n\nDie Spalten beschreiben die folgenden Eigenschaften eines Elements.\n\nSpalte Kindelement: Bezeichnung des Elements\n\nSpalte Typ: Diese Spalte beschreibt den Typ des Elements (z. B. String Latin; boolean). Ist in dieser Spalte ein durch dieses Doku‐\nment beschriebener Datentyp enthalten, werden alle Elemente, die dieser Datentyp enthält so referenziert.\n\nSpalte Anz(Anzahl): Diese Spalte beschreibt, wie oft das Element in einem Datensatz enthalten ist. Die Werte sind entweder als ab‐\nsolute Zahl (z. B. \"1\") oder Menge (z. B. \"0..10\" aufgefüht. Der Wert (n) bezeichnet eine beliebige Anzahl.\n\nSpalte Art: In dieser Spalte wird beschrieben, ob es sich bei dem Element um ein (bedingtes) Pflichtfeld oder (bedingtes) Kannfeld\nhandelt. Die Abkürzungen in der Spalte sind wie folgt aufgeschlüsselt:\n\n- M=Pflichtfeld\n\n- m=bedingtes Pflichtfeld\n\n- K=Kannfeld\n\n- k=bedingtes Kannfeld\n\nSpalte Länge: In dieser Spalte wird eine Mindest- und eine Maximallänge des Feldes definiert. Der Wert '***' im Feld Länge beinhal‐\ntet die Referenzierung auf ein anderes Element, dem die Mindest- und Maximallänge entnommen werden kann.\n\nUnter den genannten Spalten befindet sich eine weitere Zeile zu dem Kindelement. In dieser Zeile wird das Element beschrieben.\n\n\n14. Verwendete Simpletypes\n\nIn der nachfolgenden Tabelle sind die im Dokument verwendenten Dateitypen definiert.\n\n\n\n\n15. Dateitypenverzeichnis",
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"number": 74,
"content": "16. Abkürzungsverzeichnis und Glossar\n\n\nBegriff Bedeutung\n\nAO Abgabenordnung\n\nDVDV Deutsches Verwaltungsdiensteverzeichnis\n\neID electronic Identity\n\nELSTER Apronym für Elektronische Steuererklärung\n\n Empfänger im Sinne dieses Dokuments ist der Rolleninhaber (Antragservice, Fachbehörde, andere öffentliche Stelle),\nEmpfänger\n der eine Nachricht von einem anderen Rolleninhaber erhält, damit er sie verarbeiten oder zurückweisen kann.\n\nEStG Einkommensteuergesetz\n\nIdNr steuerliche Identifikationsnummer gem §§ 139a 139b AO\n\nOSCI Online Services Computer Interface\n\nOZG Onlinezugangsgesetz\n\nPDF/A Dateiformat zur Langzeitarchivierung digitaler Dokumente\n\nRtS-Nach‐\n \"Return to sender\"-Nachrichten. Es handelt sich hierbei um einen Bestandteil von XMeld.\nrichten\n\n Sender im Sinne dieses Dokuments ist eine Mitteilung emittierender Rolleninhaber (Antragservice, Fachbehörde, an‐\nSender\n dere öffentliche Stelle).\n\nu. Ä. und Ähnliche\n\nUUID Universally Unique Identifiers\n\nXML Extensible Markup Language (Erweiterbare Auszeichnungssprache)\n\nZahlkind Kind, das beim Berechtigten (Datenübermittler) einen Anspruch auf Kindergeld begründet\n\nZählkind Kind, das beim Berechtigten (Datenübermittler) zur Erhöhung des Anspruchs für jüngere Zahlkinder beiträgt\n\nz. B. zum Beispiel\n\n\nReferenzierte Dokumente\n\n[BSI TR-3107-1] Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). BSI TR-03107 Elektronische Identitäten und Vertrauens‐\ndienste im E-Government - Teil 1: Vertrauensniveaus und Mechanismen. Version 1.1.1. https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Down‐\nloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03107/TR-03107-1.pdf. 07.05.2019.\n\n[BSI TR-3107-2] Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). BSI TR-03107 Elektronische Identitäten und Vertrauens‐\ndienste im E-Government - Teil 2: Schriftformersatz mit elektronischem Identitätsnachweis. Version 1.0.\nhttps://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03107/TR-03107-2.pdf.\n30.04.2014.\n\n[DVDV] ITZBund. Verfahrensbeschreibung DVDV - Das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis. 1.4. 2015. https://www.itzbund.de/\nSharedDocs/Downloads/DE/itloesungen/standardloesungen/dvdv/DVDV_Verfahrensbeschreibung.pdf.\n\n[OSCI12] Koordinierungsstelle für IT-Standards. OSCI-Transport Spezifikation. https://www. xoev.de/downloads-2316#Standards.\n\n[OSCI12-Prinzipien] Koordinierungsstelle für IT-Standards. OSCI-Transport Entwurfsprinzipien, Sicherheitsziele und -mechanismen.\nhttps://www.xoev.de/downloads-2316#Standards.\n\n[LatinChars] Koordinierungsstelle für IT-Standards. Lateinische Zeichen in Unicode. 1.1.1. http://xoev.de/latinchars/1_1/latin‐\nchars.pdf. 27.01.2012.",
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"number": 75,
"content": "BStbl Seite 835\n Finanzverwaltung\n\n Nds\n\n Verordnung\n zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten\n der Finanzbehörden\n\n Vom 21. April 2021\n\n\nAufgrund\n\n 1)\n1. des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202)\n\n des § 387 Abs. 2 Sätze 1 und 2, auch in Verbindung mit § 409 Satz 2, der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002\n (BGBl. I S. 38662)\n\n 3)\n - § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406)\n\n 4)5)\n - § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678)\n2.\n 6)\n - § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173)\n\n 7)\n - § 96 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)\n\n und\n\n des § 387 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit\n\n - § 20 des Berlinförderungsgesetzes,\n\n 8)9)\n - § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734)\n\n 10)\n - § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60)\n\n 11)\n - § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034)\n3.\n 12)\n - § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2961)\n\n 13)14)\n - § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282)\n\n 15)16)\n - § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350)\n\n 17)18)\n - § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735)\n\n\njeweils in Verbindung mit § 2 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 2. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 32), wird verordnet:\n\n Artikel 1\n\n Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden\n\nDie Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 14. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Arti‐\nkel 2 der Verordnung vom 16. November 2020 (Nds. GVBl. S. 396)19)\n\n In der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) Nrn. 1, 12, 17 und 26 werden jeweils in der Spalte \"örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden\n1.\n anderen Finanzämter\" die Angabe \"Emden\" durch die Angabe \"Emden-Norden\" ersetzt und die Angabe \"Norden\" gestrichen.\n\n In der Anlage 2 (zu § 3) Nr. 4 werden in der Spalte \"örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden Finanzämter\" jeweils die An‐\n2.\n gabe \"Emden\" durch die Angabe \"Emden-Norden\" ersetzt und die Angabe \"Norden\" gestrichen.\n\n In der Anlage 3 (zu § 4) werden in der Spalte \"örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden Finanzämter\" die Angabe \"Emden\"\n3.\n durch die Angabe \"Emden-Norden\" ersetzt und die Angabe \"Norden\" gestrichen.\n\n Artikel 2\n\n Weitere Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253134/",
"number": 76,
"content": "Die Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 14. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Arti‐\nkel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:\n\n Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:\n\n In Nummer 1 werden in der Spalte \"Finanzamt\" die Angabe \"Aurich\" durch die Angabe \"Aurich-Wittmund\" ersetzt und in der\n a)\n Spalte \"örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden anderen Finanzämter\" die Angabe \"Wittmund\" gestrichen.\n1.\n In den Nummern 12, 17 und 26 werden jeweils in der Spalte \"örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden anderen Finanz‐\n b)\n ämter\" die Angabe \"Aurich\" durch die Angabe \"Aurich-Wittmund\" ersetzt und die Angabe \"Wittmund\" gestrichen.\n\n\n In der Anlage 2 (zu § 3) Nr. 4 werden in der Spalte \"örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden Finanzämter\" jeweils die An‐\n2.\n gabe \"Aurich\" durch die Angabe \"Aurich-Wittmund\" ersetzt und die Angabe \"Wittmund\" gestrichen.\n\n In der Anlage 3 (zu § 4) werden in der Spalte \"örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden Finanzämter\" die Angabe \"Aurich\"\n3.\n durch die Angabe \"Aurich-Wittmund\" ersetzt und die Angabe \"Wittmund\" gestrichen.\n\n Artikel 3\n\n Weitere Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden\n\nDie Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 14. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Arti‐\nkel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:\n\n Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:\n\n a) Die Nummer 10 wird gestrichen.\n\n b) Die bisherigen Nummern 11 bis 26 werden Nummern 10 bis 25.\n\n Die neue Nummer 15 erhält folgende Fassung:\n\n\n\n\n1.\n c)\n\n\n\n\n In Nummer 8 und in der neuen Nummer 10 werden jeweils in der Spalte \"örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden an‐\n d) deren Finanzämter\" die Angabe \"Herzberg am Harz\" gestrichen und die Angabe \"Northeim\" durch die Angabe \"Northeim-\n Herzberg am Harz\" ersetzt.\n\n\n In der Anlage 2 (zu § 3) Nrn. 1, 2, und 3 werden jeweils in der Spalte \"örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden Finanzäm‐\n2. ter\" die Angabe \"Herzberg am Harz\" gestrichen und die Angabe \"Northeim\" durch die Angabe \"Northeim-Herzberg am Harz\" er‐\n setzt.\n\n In der Anlage 3 (zu § 4) werden in der Spalte \"örtlich zuständig für die Bezirke der folgenden Finanzämter\" die Angabe \"Herz‐\n3.\n berg am Harz\" gestrichen und die Angabe \"Northeim\" durch die Angabe \"Northeim-Herzberg am Harz\" ersetzt.\n\n Artikel 4",
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"number": 77,
"content": "Inkrafttreten\n1 2\n Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 2 am 1. Juli 2021 und Artikel 3 am 1. Dezem‐\nber 2021 in Kraft.\n\nHannover, den 21. April 2021\n\n Niedersächsisches Finanzministerium\n\n Hilbers\n\n______________________________\n\n1) BStBl I S. 363, 371\n\n2) BStBl I S. 1056\n\n3) BStBl I S. 237\n\n4) BStBl I S. 1050\n\n5) BStBl 2020 I S. 17\n\n6) BStBl I S. 83\n\n7) BStBl I S. 1346\n\n8) BStBl I S. 364\n\n9) BStBl I S. 1062\n\n10) BStBl I S. 107\n\n11) BStBl I S. 1144\n\n12) BStBl I S. 943\n\n13) BStBl I S. 452\n\n14) BStBl 2009 I S. 49\n\n15) BStBl 2009 I S. 49\n\n16) BStBl 2010 I S. 2\n\n17) BStBl I S. 1082\n\n18) BStBl 2021 I S. 6\n\n19) BStBl I S. 1317",
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"number": 78,
"content": "BStbl Seite 837\n Finanzverwaltung\n\n Bre\n\n Siebzehnte Verordnung\n zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung\n\n Vom 3. Juni 2021\n\n\nAufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBI. I\nS. 846, 1202)1)2)3)\n\n Artikel 1\n\nDie Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 446 - 60-i-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 9.\nJuli 2020 (Brem.GBl. S. 790)4)\n\n § 3 wird wie folgt geändert:\n\n Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n\n Bremen umfasst\n a)\n \"1.\n die Stadt Bremen einschließlich des Stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven,\".\n1.\n Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n\n Bremerhaven umfasst\n b)\n \"2.\n die Stadt Bremerhaven.\"\n\n\n\n In der Anlage (zu § 1) werden in der laufenden Nummer 2 in Spalten 4 und 5 nach der Nummer 2.5 folgende Nummern 2.6 und\n 2.7 angefügt:\n\n2. \"2.6 Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 13 des Einkommensteuergesetzes\n\n\n 2.7 Besteuerung der Betreiber von Seeschiffen (Reeder und Bereederer)\".\n\n\n Artikel 2\n\nDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.\n\nBremen, den 3. Juni 2021\n\n Der Senator für Finanzen\n\n______________________________\n\n1) BStBl I S. 363, 371\n\n2) BStBl I S. 412\n\n3) BStBl I S. 387\n\n4) BStBl I S. 640",
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"content": "BStbl Seite 838\n Grunderwerbsteuer\n Gesetz\n zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes1)\n\n Vom 12. Mai 2021\n\n\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n\n Artikel 1\n\n Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\n\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804)2)3)\n\n § 1 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 2a wird wie folgt geändert:\n\n In Satz 1 wird das Wort \"fünf\" durch das Wort \"zehn\" und werden die Wörter \"95 vom Hundert\" durch die Wörter \"90\n aa)\n a) vom Hundert\" ersetzt.\n\n bb) In Satz 4 werden die Wörter \"95 vom Hundert\" durch die Wörter \"90 vom Hundert\" ersetzt.\n\n\n Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:\n\n \"(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jah‐\n ren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Ge‐\n sellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapital‐\n gesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesell‐\n schaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft an‐\n teilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die\n Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr\n mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf\n b)\n der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der\n Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.\n1.\n (2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von\n Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der\n Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebe‐\n nen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß\n Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde,\n zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder ei‐\n nem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.\"\n\n Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n\n aa) Die Angabe \"Absatz 2a\" wird durch die Wörter \"den Absätzen 2a und 2b\" ersetzt.\n c)\n\n bb) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die Wörter \"95 vom Hundert\" durch die Wörter \"90 vom Hundert\" ersetzt.\n\n\n Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:\n\n aa) Die Wörter \"Absatz 2a und Absatz\" werden durch die Wörter \"den Absätzen 2a, 2b und\" ersetzt.\n d)\n\n bb) Die Wörter \"95 vom Hundert\" werden durch die Wörter \"90 vom Hundert\" ersetzt.\n\n\n\n2. In § 5 Absatz 3 wird das Wort \"fünf\" durch das Wort \"zehn\" ersetzt.\n\n § 6 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort \"fünf\" durch das Wort \"zehn\" ersetzt.\n\n\n3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als\n b)\n 1.",
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"content": "ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - innerhalb von zehn Jahren vor dem Erwerbsvorgang\n seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat oder\n\n die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Auflö‐\n 2.\n sung der Gesamthand vereinbart worden ist oder\n\n bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3a der Erwerber - im Fall\n der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - innerhalb von 15 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil am Vermögen der\n 3. Personengesellschaft erstmals durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, es sei denn, einer der Erwerbe der\n Anteile am Gesellschaftsvermögen durch diesen Erwerber - im Fall der Erbfolge durch seinen Rechtsvorgänger - hat zu\n einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 2a geführt.\"\n\n\n\n4. In § 6a Satz 1 wird die Angabe \"2, 2a, 3\" durch die Angabe \"2 bis 3\" ersetzt.\n\n5. In § 7 Absatz 3 wird jeweils das Wort \"fünf\" durch das Wort \"zehn\" ersetzt.\n\n § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n\n Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:\n\n \"3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;\n\n wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der\n a) §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer\n6.\n 4. 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer\n 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang\n eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.\"\n\n\n b) In Satz 2 wird die Angabe \"§ 1 Abs. 2a\" durch die Wörter \"§ 1 Absatz 2a oder 2b\" ersetzt.\n\n\n § 13 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Nummer 5 wird die Angabe \"95 vom Hundert\" durch die Angabe \"90 vom Hundert\" ersetzt.\n\n Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:\n b)\n7. \"7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;\".\n\n\n c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.\n\n d) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe \"95 vom Hundert\" durch die Angabe \"90 vom Hundert\" ersetzt.\n\n\n § 17 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe \"2a, 3 und 3a\" durch die Angabe \"2a bis 3a\" ersetzt.\n8.\n\n b) In Absatz 3a wird die Angabe \"§ 8 Abs. 2\" durch die Angabe \"§ 8 Absatz 2\" ersetzt.\n\n\n § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n\n In Nummer 3a wird das Wort \"fünf\" durch das Wort \"zehn\" und werden die Wörter \"95 vom Hundert\" durch die Wörter \"90\n a)\n vom Hundert\" ersetzt.\n\n Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt:\n\n unmittelbare und mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft, die innerhalb von\n b)\n \"3b. zehn Jahren zum Übergang von 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter geführt haben,\n9. wenn zum Vermögen der Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück gehört (§ 1 Absatz 2b);\".\n\n\n c) In den Nummern 4 bis 7a werden jeweils die Wörter \"95 vom Hundert\" durch die Wörter \"90 vom Hundert\" ersetzt.\n\n d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\n\n Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n e)\n \"9.",
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"content": "Umwandlungen, wenn innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des\n Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird und die Umwandlung\n ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder 3a ausgelöst hätte.\"\n\n\n\n Dem § 23 werden die folgenden Absätze 18 bis 24 angefügt:\n\n \"(18) § 1 Absatz 2a Satz 1 und 4, Absatz 2b, 3 und 3a Satz 1, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 6a Satz 1, § 7\n Absatz 3, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2, § 13 Nummer 5 bis 8, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 19 Ab‐\n satz 1 Satz 1 Nummer 3a bis 9 und Absatz 6 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Erwerbsvorgänge an‐\n zuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden.\n\n (19) Bei Anwendung des § 1 Absatz 2a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung bleiben Übergänge von Anteilen am Gesell‐\n schaftsvermögen auf Gesellschafter unberücksichtigt, die mit Ablauf des 30. Juni 2021 keine neuen Gesellschafter im Sinne\n des § 1 Absatz 2a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung mehr sind. Bei der Anwendung des § 1 Absatz 2a in der am 1.\n Juli 2021 geltenden Fassung ist für die Ermittlung, inwieweit sich der Gesellschafterbestand geändert hat, § 1 Absatz 2a Satz 3\n bis 5 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung auch auf vor dem 1. Juli 2021 erfolgte Anteilsübergänge anzuwenden.\n\n (20) § 1 Absatz 2a und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind auf Änderungen des\n Gesellschafterbestandes bis zum 30. Juni 2026 weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz\n 1, 2, 2a, 3 oder Absatz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung steuerbar ist oder ein vorausgegangener Rechtsvorgang\n nach § 1 Absatz 2a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung steuerbar war.\n\n (21) § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind\n auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden, weiter anzuwenden, wenn am 30. Juni 2021 unmittel‐\n bar oder mittelbar weniger als 95 vom Hundert und mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des\n Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von\n10. abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt waren. Bei der Ermittlung der allein in einer Hand verei‐\n nigten Anteile der Gesellschaft im Sinne des Satzes 1 sind auch solche Anteile zu berücksichtigen, über die der Erwerber oder\n die herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder die abhängigen Unternehmen oder abhängi‐\n gen Personen vor dem 1. Juli 2021 ein Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, das den Anspruch auf Übertragung eines oder\n mehrerer dieser Anteile begründet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3\n oder Absatz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung steuerbar ist. Sinken die Anteile nach dem 30. Juni 2021 unter 90\n vom Hundert, finden die Sätze 1 und 2 auf spätere Erwerbsvorgänge keine Anwendung.\n\n (22) § 1 Absatz 3a und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgän‐\n ge nach dem 30. Juni 2021 weiter anzuwenden, wenn der Rechtsträger am 30. Juni 2021 unmittelbar oder mittelbar oder teils\n unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung von weniger als 95 vom Hundert und mindestens 90 vom Hundert an\n einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehatte. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsvorgang\n nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3 oder Absatz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung steuerbar ist. Sinkt nach dem 30. Juni\n 2021 die wirtschaftliche Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 3a unter 90 vom Hundert, findet Satz 1 auf spätere Erwerbsvor‐\n gänge keine Anwendung.\n\n (23) Bei der Anwendung des § 1 Absatz 2b bleiben Übergänge von Anteilen der Gesellschaft, die vor dem 1. Juli 2021 erfolgen,\n unberücksichtigt.\n\n (24) § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 und § 7 Absatz 3 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind nicht an‐\n zuwenden, wenn die in § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 oder § 7 Absatz 3 in der am 30. Juni 2021 geltenden\n Fassung geregelte Frist vor dem 1. Juli 2021 abgelaufen war.\"\n\n Artikel 2\n\n Inkrafttreten\n\nDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.\n\n\n\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\n\n\nBerlin, den 12. Mai 2021\n\n Der Bundespräsident\n Steinmeier\n\n Die Bundeskanzlerin\n Dr. A n g e l a M e r k e l",
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"content": "Der Bundesminister der Finanzen\n Olaf Scholz\n\n______________________________\n\n1) BGBl. I S. 986 vom 17. Mai 2021\n\n2) BStBl I S. 313, 754\n\n3) BStBl 2021 I S. 6",
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"content": "BStbl Seite 841\n Internationales Steuerrecht\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 16. Juni 2021\n\nIV B 6 - S 1315/19/10030 :035\n\n2021/0546445\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\nAutomatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaus‐\ntauschgesetz - FKAustG; Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den\n automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2021\n\n\nNach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanz‐\nkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundes‐\nzentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG auto‐\nmatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).\n\nDem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vor‐\ngeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2021 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2\nFKAustG).\n\nZu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in\nSteuersachen erfolgt, zählen\n\n Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusam‐\n1. menarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom\n 11. März 2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, S. 1),\n\n Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung\n vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanz‐\n konten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertrags‐\n2. parteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) sind und die ge‐\n währleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.\n Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten er‐\n füllen,\n\n Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über\n3. Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, S. 1) ge‐\n schlossen haben, sowie\n\n Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlos‐\n4.\n sen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.\n\nHiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automati‐\nschen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 11. Mai 2021 vorliegen, mit denen der automatische Daten‐\naustausch zum 30. September 2021 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2021 dem\nBZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2020).\n\nFür den Datenaustausch zum 30. September 2022 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2022 im Rahmen eines weiteren\nBMF-Schreibens bekannt gegeben.\n\nDie finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2021 wird nachfolgend dargestellt und steht auf den Internetseiten des BZSt unter\nwww.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.\n\nFinale FKAustG-Staatenaustauschliste 2021",
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"content": "Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober\n 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt\n1) die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an die‐\n sen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf weiteres keine Finanz‐\n kontendaten durch meldende Finanzinstitute dem BZSt gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.\n\n2) Hierzu zählen auch Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Barthélemy.\n\n3) Hierzu zählen auch Bonaire, Sint Eustatius und Saba.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐\nbrik Themen - Steuern - Internationales Steuerrecht zur Ansicht und zum Abruf bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Kreienbaum",
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"content": "BStbl Seite 844\n Investmentsteuergesetz\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Juni 2021\n\nIV C 1 - S 1980-1/19/10008 :022\n\n2021/0531388\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\n Investmentsteuergesetz;\n Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG)\n\n Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527\n\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom\n21. Mai 2019, BStBl I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:\n\n Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\n\n Die Inhaltsangabe zu 34. wird wie folgt gefasst:\n\n Spezial-Investmenterträge (§ 34 InvStG)\n\n 34.1. Spezial-Investmenterträge (§ 34 Absatz 1 InvStG)\n\n Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs und der Steuerbegünstigungen für Beteiligungseinkünfte\n 1.\n \"34.\n a) Privatvermögen (§ 34 Absatz 2 Satz 1 InvStG)\n 34.2.\n\n b) Betriebsvermögen (§ 34 Absatz 2 Satz 2 InvStG)\n\n\n 34.3. DBA-Erträge (§ 34 Absatz 3 InvStG)\"\n\n\n Die Inhaltsangabe zu 38. bis 39. wird wie folgt gefasst:\n\n Vereinnahmung und Verausgabung (§ 38 InvStG)\n\n 38.1. Zu- und Abflussprinzip (§ 38 Absatz 1 InvStG)\n\n 38.2. Dividenden (§ 38 Absatz 2 InvStG)\n\nI. 38.3. Periodengerechte Abgrenzung (§ 38 Absatz 3 InvStG)\n\n 38.4. Periodengerechte Abgrenzung von Werbungskosten (§ 38 Absatz 4 InvStG)\n \"38.\n Gewinnanteile aus Personengesellschaften (§ 38 Absatz 5 InvStG)\n\n a) Zeitliche Erfassung\n 38.5.\n\n 2. b) Umfang des Gewinns aus Personengesellschaften\n\n\n 38.6. Bond-Stripping (§ 38 Absatz 6 InvStG)\n\n 38.7. Kapitalforderungen mit Wertpapierlieferung (§ 38 Absatz 7 InvStG)\n\n\n Werbungskosten, Abzug der Direktkosten (§ 39 InvStG)\n\n Abgrenzung Direktkosten und Allgemeinkosten (§ 39 Absatz 1 InvStG)\n\n a) Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang\n 39. 39.1.\n b) Ermittlung von Netto-Erträgen\n\n c) Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung",
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"content": "Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz\n 1 Nummer 1 EStG (§ 39 Absatz 2 InvStG)\n\n 39.2.\n a) Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG\n\n b) Verlustvorträge\n\n\n Kopplungsgeschäfte (§ 39 Absatz 3 InvStG)\n\n a) Beschreibung von Kopplungsgeschäften\n 39.3.\n\n b) Abzug der Verluste aus Finanzderivaten als Direktkosten\n\n\n 39.4. Abzug übriger Direktkosten (§ 39 Absatz 4 InvStG)\"\n\n\n Die Inhaltsangabe zu 42. wird wie folgt gefasst:\n\n Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen (§ 42 InvStG)\n\n Steuerbefreiung nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 42 Absatz 1 InvStG)\n\n a) Freigestellte Erträge (§ 42 Absatz 1 Satz 1 InvStG)\n 42.1.\n\n b) Ausschluss der Freistellung (§ 42 Absatz 1 Satz 2 InvStG)\n\n\n 42.2. Steuerbefreiung nach § 8b KStG (§ 42 Absatz 2 InvStG)\n\n 3.\n 42.3. Ausnahmen von der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und des § 8b KStG (§ 42 Absatz 3 InvStG)\n \"42.\n Steuerbefreiung von inländischen Beteiligungseinnahmen (§ 42 Absatz 4 InvStG)\n\n a) Allgemeines\n 42.4.\n Vollständige Steuerbefreiung für dem Körperschaftsteuergesetz unterliegende Anleger (§ 42 Absatz 4 Satz\n b)\n 2 InvStG)\n\n\n Steuerbefreiung von inländischen Immobilienerträgen und von sonstigen inländischen Einkünften (§ 42 Absatz 5\n 42.5.\n InvStG)\"\n\n\n Die Textziffer 34. wird wie folgt gefasst:\n\n \"34. Spezial-Investmenterträge (§ 34 InvStG)\n\n 34.1. Spezial-Investmenterträge (§ 34 Absatz 1 InvStG)\n\n 34.1\n Nach § 34 Absatz 1 InvStG sind Spezial-Investmenterträge die ausgeschütteten Erträge nach § 35 InvStG, die ausschüttungs‐\n gleichen Erträge nach § 36 Absatz 1 InvStG und die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an dem Spezial-Investment‐\n fonds nach § 49 InvStG.\n\n 34.2\n Der Begriff der ausgeschütteten Erträge wird in § 35 Absatz 1 InvStG und derjenige der ausschüttungsgleichen Erträge in § 36\n Absatz 1 InvStG definiert. Die Ermittlung der Veräußerungsgewinne aus Spezial-Investmentfondsanteilen ist in § 49 InvStG ge‐\n regelt. Spezial-Investmenterträge gehören nach § 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, so‐\nII.\n weit sie nicht nach § 20 Absatz 8 EStG einer anderen Einkunftsart zugehören. Spezial-Investmenterträge von betrieblichen Anle‐\n gern gehören demnach zu den gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 EStG oder gegebenenfalls zu den Einkünften aus Land-\n und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG oder zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG.\n\n 34.2. Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs und der Steuerbegünstigungen für Beteiligungseinkünfte\n\n a) Privatvermögen (§ 34 Absatz 2 Satz 1 InvStG)\n\n 34.3\n Soweit es sich bei den Anlegern um natürliche Personen handelt, sind nach § 34 Absatz 2 Satz 1 InvStG der Abgeltungsteuerta‐\n rif (§ 32d EStG) und die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs (§ 43 Absatz 5 EStG) ausgeschlossen, wenn die Spezial-Invest‐\n mentanteile im Privatvermögen gehalten werden.\n\n 34.4",
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"content": "Die Anrechnung ausländischer Steuern richtet sich nach § 47 InvStG, der als speziellere Norm § 32d Absatz 5 EStG verdrängt.\n\n 34.5\n Unter Anwendung des allgemeinen progressiven Einkommensteuertarifs ist beim Anleger eine Verlustverrechnung mit Einkünf‐\n ten aus anderen Einkunftsarten und der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten möglich (keine Anwendung des § 20 Absatz 6\n und 9 EStG).\n\n b) Betriebsvermögen (§ 34 Absatz 2 Satz 2 InvStG)\n\n 34.6\n § 34 Absatz 2 Satz 2 InvStG schließt die Steuerbegünstigungen des § 3 Nummer 40 EStG und des § 8b KStG für die Erträge\n aus Spezial-Investmentfonds grundsätzlich aus. Die Regelung hat nur deklaratorischen Charakter, weil durch die Qualifikation\n der Erträge aus Spezial-Investmentfonds als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG ohnehin § 3\n Nummer 40 EStG und § 8b KStG nicht anwendbar sind. Aufgrund des semi-transparenten Besteuerungskonzepts bei Spezial-In‐\n vestmentfonds können jedoch Teile der Erträge aus einem Spezial-Investmentfonds unter die Steuerbegünstigung des § 3 Num‐\n mer 40 EStG und § 8b KStG fallen. Diese Ausnahmefälle sind in § 42 InvStG geregelt.\n\n 34.3. DBA-Erträge (§ 34 Absatz 3 InvStG)\n\n 34.7\n Nach § 34 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 43 Absatz 1 InvStG kann für Teile der Spezial-Investmenterträge eine Steuerbefreiung auf‐\n grund eines DBA anwendbar sein. Es handelt sich dabei grundsätzlich um Ertragsbestandteile, die tatsächlich einer steuerlichen\n Vorbelastung in dem Quellenstaat unterlegen haben (z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die im Belegenheitss‐\n taat der Immobilie besteuert wurden).\n\n 34.8\n Nach § 34 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 4 InvStG wird die Steuerbefreiung aufgrund eines DBA von einem bestimmten\n Steuerniveau in dem Ansässigkeitsstaat des ausschüttenden Spezial-Investmentfonds abhängig gemacht. Da ausländische In‐\n vestmentfonds in ihrem Ansässigkeitsstaat üblicherweise keiner Besteuerung unterliegen, führt die Vorschrift in der Regel zum\n Ausschluss von etwaigen Freistellungsregelungen aus dem jeweiligen DBA. Diese Vorschrift soll Gestaltungsmissbräuche durch\n die zweckwidrige Nutzung von Abkommensvorteilen ausschließen. Zur weiteren Erläuterung wird auf Rzn. 16.17 ff. verwiesen.\"\n\n Die Textziffern 38 und 39 werden wie folgt gefasst:\n\n \"38. Vereinnahmung und Verausgabung (§ 38 InvStG)\n\n 38.1. Zu- und Abflussprinzip (§ 38 Absatz 1 InvStG)\n\n 38.1\n Entsprechend der Rechtslage für Überschusseinkünfte gilt für die Ermittlung der Einkünfte des Spezial-Investmentfonds das Zu-\n und Abflussprinzip des § 11 EStG. Jedoch wird das Prinzip nach § 38 Absatz 2 bis 8 InvStG modifiziert.\n\n 38.2\n Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds sind bei Zufluss bzw. bei Eintritt der\n Zuflussfiktion auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds zu berücksichtigen. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch keine Infor‐\n mationen zu deren steuerlicher Zusammensetzung vorliegen, ist zunächst eine schätzweise Aufteilung vorzunehmen. Wenn die\n Informationen vorliegen, sind die Schätzwerte zu korrigieren.\n\n 38.2. Dividenden (§ 38 Absatz 2 InvStG)\n\nIII. 38.3\n Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen. Dies ist der erste Tag, an dem die Aktien ohne Di‐\n videndenanspruch (Ex Dividende) gehandelt werden (Ex-Tag). Beim Spezial-Investmentfonds stehen die Entstehung des Divi‐\n dendenanspruchs und der Bewertungskurs der Aktien in einem untrennbaren Verhältnis. Der Dividendenanspruch ist daher\n erstmals zu dem Bewertungstag des Spezial-Investmentfonds einzustellen, an dem die Aktien erstmals mit dem Kurs Ex Divi‐\n dende bewertet werden. Maßgebend ist dabei der Tag, für den der Spezial-Investmentfonds bewertet wird (Bewertungstag), und\n nicht der Tag, an dem die Fondsbewertung durchgeführt wird.\n\n 38.4\n\n Beispiel:\n\n Die AG XY schüttet per Ex-Tag 14.10.04 die Dividende aus. Der Kursabschlag erfolgt ebenfalls am 14.10.04. Die Kapital‐\n verwaltungsgesellschaft führt am 14.10.04 die Bewertung für den Bewertungstag 13.10.04 mit dem Kurs per 13.10.04\n durch. Der Dividendenanspruch ist in die Bewertung noch nicht einzubeziehen, da der Kurs per 13.10.04 die Dividende\n noch enthält. Bewertet die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Spezial-Investmentfonds am 14.10.04 oder am 15.10.04",
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"number": 89,
"content": "für den Bewertungstag 14.10.04 mit dem Kurs per 14.10.04, wird der Dividendenanspruch eingestellt und die Aktie mit\n dem Kurs Ex Dividende bewertet.\n\n38.3. Periodengerechte Abgrenzung (§ 38 Absatz 3 InvStG)\n\n38.5\nDem Spezial-Investmentfonds zu zahlende Zinsen und Mieteinnahmen sind periodengerecht abzugrenzen. Ebenso abzugren‐\nzen sind angewachsene Ansprüche einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, wenn die Kapitalfor‐\nderung eine Emissionsrendite hat oder bei ihr das Stammrecht und der Zinsschein getrennt wurden, sowie angewachsene\nAnsprüche aus einem Emissions-Agio oder -Disagio. Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten gelten\nals zugeflossen.\n\n38.6\nDer Ansatz der angewachsenen Ansprüche erfolgt auf Grundlage der Emissionsrendite, sofern diese leicht und eindeutig ermit‐\ntelbar ist; ansonsten ist die Marktrendite anzusetzen. Eine Emissionsrendite ist in jedem Falle dann \"leicht und eindeutig ermit‐\ntelbar\", wenn im Zeitpunkt der Emission die für die Bestimmung der Emissionsrendite notwendigen Informationen insbesondere\ndurch Informationen von Finanzinformationsdienstleistern (z. B. WM-Datenservice) verfügbar sind. Sollten die notwendigen In‐\nformationen im Zeitpunkt der Emission weder vom Emittenten veröffentlicht noch bei Finanzinformationsdienstleistern verfügbar\nsein und erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht werden, wird es nicht beanstandet, wenn die bis zu diesem Zeit‐\npunkt erfolgte Abgrenzung mit der Marktrendite bis zur Endfälligkeit fortgeführt wird, sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft\ndauerhaft so verfährt.\n\n38.7\nEs wird zudem nicht beanstandet, wenn bei Neu-Emissionen aufgrund nicht vorliegender Daten eines Finanzinformationsdienst‐\nleisters die Marktrendite angesetzt wird, diese bis zu einer Bereitstellung der für die Emissionsrenditenberechnung notwendigen\nDaten beibehalten wird und ab diesem Zeitpunkt eine Abgrenzung nach der Emissionsrendite erfolgt, sofern die Datenbereitstel‐\nlung innerhalb von drei Monaten nach Emission erfolgt.\n\n38.8\nWeiterhin ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Emissionsrendite (beispielsweise für abgetrennte Zinsscheine) durch die Kapi‐\ntalverwaltungsgesellschaft anhand plausibler und nachvollziehbarer Parameter sowie sachgerechter Methoden selbst ermittelt\nwird. Hierbei kann insbesondere auf nahe an der Emission liegende Marktwerte des fraglichen Papiers abgestellt werden.\n\n38.9\n§ 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG enthält im Gegensatz zur Rechtslage bis einschließlich 2017 eine Abgrenzungspflicht\nfür Zinsen aus Schuldverschreibungen, bei denen das Stammrecht und der Zinskupon getrennt wurden. Damit werden ab 2018\nnachträglich \"hergestellte\" Nullkuponanleihen (Zero-Bonds) genauso wie originäre Nullkuponanleihen behandelt.\n\n38.10\nBewegte sich die Differenz zwischen dem niedrigeren Emissionsbetrag und dem höheren Rücknahmewert bei Fälligkeit inner‐\nhalb der im BMF-Schreiben vom 24. November 1986 (BStBl I S. 539) dargestellten Grenzen (Feinabstimmungsabschlag), konn‐\nte nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2004 eine periodengerechte Abgrenzung angewachsener Ansprüche bis zum 31.\nDezember 2017 unterbleiben. Ab dem 1. Januar 2018 entfällt diese Ausnahmeregelung.\n\n38.11\nBei vor 2018 emittierten Nullkuponanleihen und Kapitalforderungen, die mit einem fixen oder variablen Kupon ausgestattet sind,\naber ein Agio/Disagio bei Emission (z. B. zur Feinabstimmung) aufweisen, und bei denen bis Ende 2017 keine Emissionsrendi‐\nteabgrenzung vorzunehmen war, hat entweder\n\n bei vorhandener Emissionsrendite ab 2018 eine Emissionsrenditeabgrenzung anhand der Entwicklung der Zinskurve ab\na)\n dem 1. Januar 2018 zu erfolgen oder\n\n bei nicht vorhandener Emissionsrendite ab 2018 eine Marktrenditeabgrenzung startend mit dem Preis der Kapitalforderung\nb)\n ab dem 1. Januar 2018 zu erfolgen.\n\n38.12\nEs wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Umsatzsteuer (sowohl für die Ermittlung der Einnahmen als\nauch der Werbungskosten) nach den Regeln des Betriebsvermögensvergleichs behandelt wird.\n\n38.4. Periodengerechte Abgrenzung von Werbungskosten (§ 38 Absatz 4 InvStG)\n\n38.13\nWerbungskosten können ebenfalls auch für Zwecke des Investmentsteuergesetzes unter Übernahme des Vorgehens bei der\nVermögensrechnung periodengerecht abgegrenzt werden. Sie müssen dann aber im folgenden Geschäftsjahr tatsächlich abflie‐\nßen. Ist dies nicht der Fall, gelten die abgegrenzten Werbungskosten nicht als abgeflossen und die erklärten und festgestellten",
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"number": 90,
"content": "Besteuerungsgrundlagen sind für das Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Werbungskosten zu Unrecht abgezogen worden\nsind, zu korrigieren.\n\n38.14\nDurch das zeitliche Vorziehen der Einnahmen bzw. Werbungskosten vor den tatsächlichen Zufluss bzw. Abfluss soll sich die\nmaterielle Behandlung insgesamt nicht ändern.\n\n38.15\nWeichen die im Folgejahr tatsächlich abgeflossenen Werbungskosten von den periodengerecht abgegrenzten Werbungskosten\naufgrund einer Veränderung des Wechselkurses ab, so ist der Differenzbetrag im Jahr des Abflusses zu erfassen. Eine rückwir‐\nkende Korrektur im Jahr der Abgrenzung kann insoweit unterbleiben.\n\n 38.16\n\n Beispiel:\n\n Werbungskosten i. H. v. 10 000 US-Dollar werden bereits zutreffend in 01 erfasst, sie fließen aber erst in 02 ab. Im Zeit‐\n punkt der Erfassung in 01 besteht folgendes Währungskursverhältnis: 1 USD = 1 €; im Zeitpunkt des Abflusses besteht\n folgendes Währungskursverhältnis: 1 USD = 0,80 €. In 01 werden zwar 10 000 € als Werbungskosten berücksichtigt,\n der Kursverfall der Fremdwährung in 02 führt aber zu einer Kürzung der Werbungskosten i. H. v. 2 000 € in 02.\n\n38.5. Gewinnanteile aus Personengesellschaften (§ 38 Absatz 5 InvStG)\n\na) Zeitliche Erfassung\n\n38.17\nDie Gewinnanteile des Spezial-Investmentfonds aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen\ndes Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet. Dies gilt auch für Überschussanteile aus der\nBeteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Verluste aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft\nsind ebenfalls zum Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft zu berücksichtigen, soweit nicht in direkter oder ent‐\nsprechender Anwendung ertragsteuerlicher Verlustverrechnungsnormen (z. B. § 2a und § 15a EStG) ihre Berücksichtigung aus‐\ngeschlossen ist. Im Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres und einer Erstellung einer gesonderten und\neinheitlichen Gewinnfeststellung für das Kalenderjahr aus steuerlichen Gründen kann die gesonderte und einheitliche Gewinn‐\nfeststellung für die Ermittlung der Erträge des Spezial-Investmentfonds herangezogen werden. Eine separate Ermittlung des\nsteuerlichen Ergebnisses zum Wirtschaftsjahresende der Personengesellschaft ist nicht erforderlich.\n\nb) Umfang des Gewinns aus Personengesellschaften\n\n38.18\nFür die Beteiligung des Spezial-Investmentfonds an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften gelten\ndie Mitunternehmerregeln des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG ungeachtet der Zulässigkeit von Darlehen des Spezial-In‐\nvestmentfonds an die Personengesellschaft nach dem KAGB.\n\n38.6. Bond-Stripping (§ 38 Absatz 6 InvStG)\n\n38.19\nDie Regelungen in § 38 Absatz 6 InvStG richten sich grundsätzlich an den Spezial-Investmentfonds als Inhaber einer Schuld‐\nverschreibung, der einen Zinsschein oder eine Zinsforderung (Bogen) von dem Stammrecht (Mantel) abtrennt, nicht jedoch an\nden Spezial-Investmentfonds als Erwerber eines abgetrennten Zinsscheins oder einer abgetrennten Zinsforderung. Gleichwohl\nist in Konstellationen, in denen die Trennung des Mantels und des Bogens zwar nicht durch den Spezial-Investmentfonds selbst\nerfolgt, sondern z. B. durch einen Dritten, der mit dem Spezial-Investmentfonds zusammenwirkt, die Trennung gegebenenfalls\ndem Spezial-Investmentfonds zuzurechnen.\n\n38.7. Kapitalforderungen mit Wertpapierlieferung (§ 38 Absatz 7 InvStG)\n\n38.20\nWird eine sonstige Kapitalforderung i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, die dem Inhaber das Recht gewährt, bei Fälligkeit\nanstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen, oder die dem Emittenten\ndas Recht gewährt, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen (z. B. Wandel-,\nUmtausch- oder Aktienanleihe), in Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht, führt\ndieser Vorgang zu einer erfolgswirksamen Realisierung. Der gemeine Wert der sonstigen Kapitalforderung stellt im Zeitpunkt\ndes Tausches die Anschaffungskosten der erworbenen Anteile dar, § 38 Absatz 7 Satz 1 InvStG. Eine Veräußerung zu Anschaf‐\nfungskosten, wie in § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG geregelt, scheidet gemäß § 38 Absatz 7 Satz 2 InvStG aus.\n\n39. Werbungskosten, Abzug der Direktkosten (§ 39 InvStG)\n\n39.1",
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"number": 91,
"content": "§ 39 Absatz 1 InvStG führt grundsätzlich die bisherigen Vorschriften zum Abzug von Werbungskosten nach § 3 Absatz 3 Satz 1\n und 2 InvStG 2004 für Spezial-Investmentfonds fort. § 39 Absatz 2 bis 4 InvStG sind neu hinzugetreten.\n\n § 39 InvStG bestimmt neben § 40 InvStG, welcher Ertragskategorie i. S. d. § 37 InvStG die auf Ebene des Spezial-Investment‐\n fonds angefallenen Werbungskosten zugeordnet werden.\n\n 39.1. Abgrenzung Direktkosten und Allgemeinkosten (§ 39 Absatz 1 InvStG)\n\n 39.2\n § 39 Absatz 1 InvStG regelt wie bislang § 3 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2004 die Unterscheidung der auf der Ebene des Spezial-In‐\n vestmentfonds angefallenen gesamten Werbungskosten in Direktkosten und Allgemeinkosten. Direktkosten sind Werbungskos‐\n ten des Spezial-Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen. Die übri‐\n gen Werbungskosten, die keine Direktkosten i. S. d. § 39 Absatz 1 Satz 1 und 2 InvStG sind, sind Allgemeinkosten i. S. d. § 40\n InvStG. Zu weitergehenden Ausführungen zum Abzug der Allgemeinkosten siehe Tz. 40.\n\n a) Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang\n\n 39.3\n Die Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Einnahmen stehen, sind zu\n ermitteln und diesen Einnahmen direkt zuzuordnen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. d. § 39 Absatz 1\n Satz 1 InvStG ist zu bejahen, wenn die Werbungskosten ausschließlich durch bestimmte Einnahmen veranlasst sind (Veranlas‐\n sungsprinzip). Maßgebend ist das \"auslösende Moment\" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Ver‐\n äußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteil vom 9. April 2014, I R 52/12, BStBl II S. 861). Ein solcher Veranlassungszu‐\n sammenhang liegt vor, wenn die Aufwendungen nach ihrer Entstehung und Zweckbestimmung so eng mit der Einnahme ver‐\n bunden sind, dass die Aufwendungen ursächlich und unmittelbar auf dieses die Einnahme betreffende Ereignis, zurückzuführen\n sind (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004, I R 11/03, BStBl 2005 II S. 581). Dies erfordert eine klar abgrenzbare Verknüpfung zwi‐\n schen der Einnahme und den Aufwendungen im Sinne eines unlösbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs (BFH vom 9. No‐\n vember 1976, VI R 139/74, BStBl 1977 II S. 207).\n\n 39.4\n Ob Vergütungen bzw. Verwaltungsgebühren, die abhängig vom erzielten Erfolg von der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen‐\n über dem Spezial-Investmentfonds berechnet werden (sog. Performance Fee), unmittelbare Werbungskosten i. S. d. § 39 Ab‐\n satz 1 Satz 1 InvStG sind, hängt von dem konkreten Sachverhalt des Einzelfalls ab. Knüpft z. B. die Performance Fee an die\n Gesamtentwicklung des verwalteten Vermögens an, liegen grundsätzlich Allgemeinkosten i. S. d. § 40 InvStG vor (BFH-Urteil\n vom 30. Januar 2018, VIII R 20/14, BStBl II S. 487).\n\n 39.5\n Das bisherige Wahlrecht nach § 4 Absatz 4 InvStG 2004 wurde aufgehoben. Ein Abzug ausländischer Steuer scheidet auf Ebe‐\n ne des Spezial-Investmentfonds nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 10 Nummer 2 KStG) aus. Auf Ebene des Anlegers ist\n die ausländische Steuer nach § 47 Absatz 1 InvStG anzurechnen oder bei der Ermittlung der Einkünfte des Anlegers nach § 47\n Absatz 4 InvStG i. V. m. § 34c EStG abzuziehen.\n\n b) Ermittlung von Netto-Erträgen\n\n 39.6\n Der Spezial-Investmentfonds muss nach § 39 Absatz 1 InvStG Netto-Erträge durch Abzug der direkten Werbungskosten von\n den jeweiligen Einnahmen, zu denen ein Veranlassungszusammenhang besteht, ermitteln. Dies gilt auch für Werbungskosten,\n die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Nach § 37 Satz 1 InvStG ermittelt der Spezial-\n Investmentfonds seine Einkünfte entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG. Dies schließt die Anwendung von § 3c Ab‐\n satz 1 EStG mit ein.\n\n 39.7\n\n Beispiel:\n\n Aufgewendete Zinsen für die Finanzierung der Anschaffung einer ausländischen Immobilie mindern gemäß § 39 Absatz\n 1 Satz 1 InvStG als Direktkosten die mit ihnen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Mieterträge aus der auslän‐\n dischen Immobilie, die auf Grund von DBA im Inland von der Besteuerung freizustellen sind.\n\n\nc) Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung\n\n39.8\nZu den Direktkosten des Spezial-Investmentfonds gehören auch AfA oder AfS. Höchstens sind die Absetzungen zulässig, die § 7\nEStG für nicht zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter zulässt. AfA oder AfS können nur bei der Ermittlung der\nEinkünfte auf der Ebene des Spezial-Investmentfonds berücksichtigt werden.\n\n39.9",
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"content": "Schüttet der Spezial-Investmentfonds die aus der AfA oder AfS resultierende Liquidität während der Besitzzeit als Absetzungsbe‐\nträge i. S. d. § 35 Absatz 4 InvStG aus, ist zum Zeitpunkt der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile der Gewinn um die wäh‐\nrend der Besitzzeit zugeflossenen Absetzungsbeträge zu erhöhen (§ 49 Absatz 3 Satz 4 InvStG). Bilanzierende Anleger haben\nhierfür bereits während der Haltedauer der Spezial-Investmentanteile entsprechende passive Ausgleichsposten in der Bilanz zu\nbilden (Rzn. 35.22 ff. und 49.43).\n\n Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1\n39.2.\n Nummer 1 EStG (§ 39 Absatz 2 InvStG)\n\n39.10\nNach § 39 Absatz 2 Satz 1 InvStG dürfen die Direktkosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Ein‐\nnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG oder mit Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG stehen, nur von\nden letztgenannten Einnahmen abgezogen werden. Durch diese Zuordnung wird eine Gleichbehandlung inländischer und auslän‐\ndischer Anleger mit der Direktanlage erreicht (BT-Drs. 18/8045, S. 9 f.). Zudem wird nach den DBA regelmäßig die Besteuerung\nder Dividenden und ihnen gleichgestellten Einnahmen im Quellenstaat auf einen am Bruttobetrag bemessenen Steuersatz be‐\ngrenzt. Liegen keine Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG vor oder sind die Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 1 EStG niedriger als die Werbungskosten, hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu bilden (§ 39 Absatz\n2 Satz 2 InvStG).\n\na) Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG\n\n39.11\nEinnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG sind insbesondere Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Akti‐\nen. Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG sind insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von Aktien.\n\n39.12\nÜbt der Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 InvStG aus, erfolgt die Zuordnung der Direktkosten ebenfalls\nnach § 39 InvStG. Denn der Spezial-Investmentfonds erzielt auch bei ausgeübter Transparenzoption bei einer ggf. erst in der Zu‐\nkunft stattfindenden Veräußerung der betreffenden Aktien oder sonstigen Kapitalbeteiligungen eigene Einnahmen.\n\nb) Verlustvorträge\n\n39.13\nDie Verlustvorträge (Rz. 39.10) sind in den folgenden Geschäftsjahren von den positiven Erträgen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 EStG in Abzug zu bringen (siehe § 41 Absatz 2 InvStG). Ein Verlustrücktrag kommt nicht in Betracht.\n\n39.3. Kopplungsgeschäfte (§ 39 Absatz 3 InvStG)\n\n39.14\nNach § 39 Absatz 3 InvStG sind Verluste aus Finanzderivaten als Direktkosten bei den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 EStG abzuziehen, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Fi‐\nnanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG herbeigeführt hat. § 39\nAbsatz 3 InvStG regelt den Abzug von Werbungskosten bei Vorliegen von Kopplungsgeschäften.\n\na) Beschreibung von Kopplungsgeschäften\n\n39.15\nKopplungsgeschäfte können insbesondere gegenläufige Geschäfte mit Aktien und/oder Finanzderivaten sein, bei denen mittels\nTermingeschäften auf Aktien - losgelöst von der Entwicklung des Marktpreises - Veräußerungsgewinne aus Aktien und in gleicher\noder ähnlicher Höhe Verluste aus Termingeschäften entstehen (Basis- und Sicherungsgeschäft). Rein wirtschaftlich betrachtet sind\ndiese gegenläufigen Geschäfte wenig sinnvoll, weil in der Regel nur eine geringe Geldmarktrendite erzielt werden kann, die kaum\ndie Gebühren für die Transaktionen übersteigt. Kopplungsgeschäfte zielen darauf ab, dass Kapitalgesellschaften als Anleger des\nSpezial-Investmentfonds die Aktienveräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmen und gleichzeitig steuerwirksame Verluste aus\nTermingeschäften geltend machen können. Durch die Gestaltung soll Verlustverrechnungspotential geschaffen werden, um ander‐\nweitige steuerpflichtige Gewinne der anlegenden Kapitalgesellschaft der Besteuerung zu entziehen.\n\nb) Abzug der Verluste aus Finanzderivaten als Direktkosten\n\n39.16\nDer für den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang vorausgesetzte Veranlassungszusammenhang (Rzn. 39.3 ff.) resultiert\nin der Regel aus einer risikominimierten Rendite aus dem Aktientransaktionsgeschäft (Rz. 39.15).\n\n 39.17\n\n Beispiel:\n\n Der Spezial-Investmentfonds verkauft im Rahmen eines Termingeschäfts (sog. Forward) am 15.5. die A-Aktie zu einem\n Preis von 100 € an die B-Bank. Die Verpflichtungen aus dem Forward sind zum 30.6. zu erfüllen. Dem Spezial-Investment‐",
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"number": 93,
"content": "fonds wird das Recht eingeräumt, anstatt der tatsächlichen Lieferung der A-Aktie (physisches Settlement) einen Geldbetrag\n in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis von 100 € (sog. Basispreis) und dem tatsächlichen Börsenpreis am\n 30.6. zu zahlen (sog. Differenz- oder Barausgleich = Cash-Settlement). Gleichzeitig erwirbt der Spezial-Investmentfonds\n am 15.5. von der C-Bank eine Option, die das Recht beinhaltet, am 30.6. entweder die A-Aktie oder eine Zahlung in Höhe\n des Wertes der A-Aktie zu erhalten (sog. Zero-Strike-Call-Option mit einem Basispreis von 0,01 €). Für die Zero-Strike-\n Call-Option zahlt der Spezial-Investmentfonds 100 € an die C-Bank.\n\n Variante 1:\n\n Am 30.6. beträgt der Kurs der A-Aktie 120 €. Der Spezial-Investmentfonds übt sein Wahlrecht aus der Zero-Strike-Call-Op‐\n tion dergestalt aus, dass er sich die A-Aktie von der C-Bank liefern lässt. Anschließend verkauft der Spezial-Investment‐\n fonds die A-Aktie an der Börse zum aktuellen Kurs von 120 € und erzielt dabei einen Aktienveräußerungsgewinn von 20 €.\n Seine Verpflichtungen aus dem Forward erfüllt der Spezial-Investmentfonds dadurch, dass er einen Differenzausgleich i. H.\n v. 20 € an die B-Bank zahlt, mithin erzielt der Spezial-Investmentfonds einen Verlust aus einem Termingeschäft i. H. v. 20\n €.\n\n Variante 2:\n\n Am 30.6. beträgt der Kurs der A-Aktie 80 €. Der Spezial-Investmentfonds übt seine Zero-Strike-Call-Option dergestalt aus,\n dass er sich den aktuellen Wert der A-Aktie i. H. v. 80 € von der C-Bank auszahlen lässt. Gegenüber den Anschaffungskos‐\n ten von 100 € erzielt er dadurch einen Verlust aus der Zero-Strike-Call-Option i. H. v. 20 €. Anschließend erwirbt der Spezi‐\n al-Investmentfonds an der Börse eine A-Aktie zum Preis von 80 € und liefert diese im Rahmen des Forwards zu einem\n Preis von 100 € an die B-Bank. Dadurch erzielt der Spezial-Investmentfonds einen Aktienveräußerungsgewinn von 20 €.\n\n39.18\n§ 39 Absatz 3 InvStG setzt nicht voraus, dass Vertragsgegenstand des Kopplungsgeschäftes die gleiche Aktiengattung ist. § 39\nAbsatz 3 InvStG gelangt auch dann zur Anwendung, wenn das Kopplungsgeschäft unterschiedliche Aktiengattungen oder eine\noder mehrere Gesamtheiten von Aktiengattungen (sog. Aktienkörbe) erfasst. Maßgebend für die Anwendung von § 39 Absatz 3\nInvStG ist allein, dass der Spezial-Investmentfonds Verluste aus einem Finanzderivat und Gewinne aus einer Aktienveräußerung\nim Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung herbeigeführt hat. § 39 Absatz 3 InvStG setzt insoweit einen subjektiven Willen, also\ndie Absicht, künstliche Verluste zu erzeugen, voraus. Auf diese Zweckbestimmung kann aus den Umständen des Einzelfalls ge‐\nschlossen werden (objektiver Wille).\n\n39.19\nLiegen ein Verlust aus einem Finanzderivat und ein Gewinn aus einer Aktienveräußerung im Rahmen einer konzeptionellen Ge‐\nstaltung vor, ist der Verlust aus dem Finanzderivat als Direktkosten bei dem damit in Zusammenhang stehenden Aktienveräuße‐\nrungsgewinn abzuziehen. Die Verluste aus Finanzderivaten verlieren den Charakter als eigenständig zu betrachtende Ertragsart.\nSie sind als Werbungskosten der Ertragsart \"Aktienveräußerungsgewinne\" zuzuordnen.\n\nÜbersteigt der Verlust aus einem Finanzderivat den Gewinn aus einer Aktienveräußerung, so hat der Spezial-Investmentfonds die‐\nse mit anderen Gewinnen aus Aktienveräußerungen auszugleichen oder, sofern dies nicht möglich ist, einen Verlustvortrag zu bil‐\nden. Der vorgetragene Verlust kann mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen der Folgejahre verrechnet werden. Dagegen dürfen\ndie Verluste aus Finanzderivaten, die im Zusammenhang mit Aktienveräußerungsgewinnen stehen, nicht mit positiven Erträgen\naus anderen Finanzderivaten verrechnet werden.\n\n39.20\nVon den von § 39 Absatz 3 InvStG erfassten Kopplungsgeschäften sind isoliert vereinbarte Aktien- und Termingeschäfte abzugren‐\nzen. Bei isoliert vereinbarten Aktien- und Termingeschäften tritt nach der jeweiligen individuellen Gestaltung ein spekulatives Ele‐\nment, d. h. die Risikotragung einer zukünftigen Wertentwicklung der Aktie, in den Vordergrund.\n\n 39.4. Abzug übriger Direktkosten (§ 39 Absatz 4 InvStG)\n\n39.21\nDie nach der Zuordnung nach § 39 Absatz 2 und 3 InvStG verbleibenden Direktkosten sind nach § 39 Absatz 4 InvStG von den je‐\nweiligen mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen abzuziehen. Mithin sind die Direkt‐\nkosten, die weder den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG oder den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer\n1 EStG zuzuordnen sind noch Verluste aus Finanzderivaten sind, von den jeweiligen übrigen Einnahmen abzuziehen. § 39 Absatz\n4 InvStG ist subsidiär gegenüber § 39 Absatz 2 und 3 InvStG.\"\n\n Die Textziffer 42. wird wie folgt gefasst:\n\n \"42. Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen (§ 42 InvStG)\n\nIV. 42.1\n Nach § 42 Absatz 1 und 2 InvStG werden das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nummer 40 EStG) und die Beteiligungsertragsbefrei‐\n ung für Körperschaften (§ 8b KStG) auf die Anleger eines Spezial-Investmentfonds angewendet, soweit in den ausgeschütteten\n und ausschüttungsgleichen Erträgen bestimmte Beteiligungseinkünfte enthalten sind. Auf inländische Beteiligungseinnahmen,",
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"number": 94,
"content": "also insbesondere auf Dividenden, die von im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften ausgeschüttet werden, sind § 42 Absatz\n1 und 2 InvStG nicht anzuwenden. Inländische Beteiligungseinnahmen werden den Anlegern entweder aufgrund der Transpa‐\nrenzoption unmittelbar zugerechnet oder unterliegen bei nicht wahrgenommener Transparenzoption aufgrund der zusätzlichen\nBesteuerung auf Ebene des Spezial-Investmentfonds einem besonderen Freistellungsverfahren nach § 42 Absatz 4 InvStG.\n\n42.2\nIn § 42 Absatz 3 InvStG werden die Steuerbefreiungen für Beteiligungseinkünfte für den Fall ausgeschlossen, dass diese Ein‐\nkünfte aus einer nicht steuerlich vorbelasteten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.\n\n42.3\nSofern inländische Beteiligungseinnahmen bereits auf Ebene des Spezial-Investmentfonds besteuert wurden, sieht § 42 Absatz\n4 InvStG eine Steuerbefreiung auf Anlegerebene vor. Bei auf Ebene des Spezial-Investmentfonds besteuerten inländischen Im‐\nmobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften regelt § 42 Absatz 5 InvStG eine Steuerbefreiung.\n\n42.1. Steuerbefreiung nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 42 Absatz 1 InvStG)\n\na) Freigestellte Erträge (§ 42 Absatz 1 Satz 1 InvStG)\n\n42.4\nNach § 42 Absatz 1 Satz 1 InvStG ist § 3 Nummer 40 EStG auf die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen\nenthaltenen Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 EStG anzuwenden.\n\n42.5\nKapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EStG sind die ausländischen Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 oder 1a EStG. Hierzu gehören im Wesentlichen\n\n- Gewinnausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften (ausländische Dividenden),\n\n- Erträge aus Genussrechten eines ausländischen Emittenten, die ein Recht am Gewinn- und Liquidationserlös beinhalten und\n\n- verdeckte Gewinnausschüttungen aus ausländischen Kapitalgesellschaften.\n\n42.6\nKapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG sind die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder anderen\nBeteiligungen, die Einkünfte aus § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG vermitteln sowie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen\nan Investmentfonds i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 2 Absatz 13 InvStG.\n\n42.7\nZu den Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 20 Absatz 3 EStG gehören die besonderen Entgelte oder\nVorteile, die neben oder an Stelle der Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 9 EStG gewährt werden.\n\n42.8\n§ 42 Absatz 1 Satz 1 InvStG enthält einen Rechtsgrundverweis, so dass nur solche Erträge des Spezial-Investmentfonds unter\ndie Steuerbefreiung des § 3 Nummer 40 EStG fallen, die in § 3 Nummer 40 EStG explizit genannt sind, also im Wesentlichen\nDividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktien. Dagegen sind die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an\nin- oder ausländischen Investmentfonds nicht von der Steuerbefreiung des § 42 Absatz 1 Satz 1 InvStG i. V. m. § 3 Nummer 40\nEStG erfasst.\n\nb) Ausschluss der Freistellung (§ 42 Absatz 1 Satz 2 InvStG)\n\n42.9\nDie Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nummer 40 EStG) ist ausgeschlossen, wenn es sich bei den Erträgen um Ge‐\nwinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 16 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 2 Absatz 13 InvStG handelt. Eben‐\nfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, wenn es sich bei dem Anleger um ein Kreditinstitut, Fi‐\nnanzdienstleistungsinstitut oder Finanzunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 3 EStG handelt und der Spezial-Invest‐\nmentfonds in wesentlichem Umfang Anteile hält, die entweder dem Handelsbestand i. S. d. § 340e Absatz 3 des Handelsge‐\nsetzbuchs (HGB) zuzuordnen wären oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuwei‐\nsen wären, wenn sie von dem Institut oder Unternehmen unmittelbar erworben worden wären (§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1\nund 2 sowie Satz 2 InvStG).\n\n42.2. Steuerbefreiung nach § 8b KStG (§ 42 Absatz 2 InvStG)\n\n42.10\nNach § 42 Absatz 2 Satz 1 InvStG fallen die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Kapitaler‐\nträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 EStG (im Wesentlichen ausländischen Dividenden), die aus bestimmten\nSchachtelbeteilungen des Spezial-Investmentfonds stammen, unter die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 KStG. Im Einzel‐\nnen ist die Steuerbefreiung von den folgenden Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 InvStG abhängig:",
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"content": "Bei der ausschüttenden Gesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 InvStG (§\n1. 30 Absatz 2 Nummer 1 InvStG). Nur bei diesen Gesellschaften ist eine zehnprozentige oder höhere Beteiligung am Kapital\n der Gesellschaft zulässig.\n\n Der auf den einzelnen Anleger rechnerisch entfallende Anteil an der Kapitalbeteiligung erreicht zu Beginn des Kalenderjah‐\n2.\n res die 10-Prozent-Grenze des § 8b Absatz 4 Satz 1 KStG (§ 30 Absatz 2 Nummer 2 InvStG).\n\nDie Ausschüttungen von Investmentfonds sind keine Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Nummer 6 EStG, sondern fallen unter\n§ 43 Absatz 1 Nummer 5 EStG, so dass auch bei Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft die Steuerbefrei‐\nung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 InvStG nicht anwendbar ist.\n\n42.11\nSind in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Be‐\nteiligungen im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Satz 2 EStG enthalten, ist nach § 42 Absatz 2 Satz 2 InvStG inso‐\nweit § 8b KStG anwendbar.\n\n42.12\nDie Steuerbefreiungen gelten nach § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen\nnach § 16 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 2 Absatz 13 InvStG. Außerdem sind die Steuerbefreiungen in den Fällen des § 30 Ab‐\nsatz 3 InvStG (vgl. Rzn. 30.29 ff. und 42.9) nicht anzuwenden.\n\n42.3. Ausnahmen von der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und des § 8b KStG (§ 42 Absatz 3 InvStG)\n\n42.13\n§ 8b KStG und § 3 Nummer 40 EStG sind nach § 42 Absatz 3 Satz 1 InvStG nicht anzuwenden, wenn die ausschüttende Kör‐\nperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse keiner steuerlichen Vorbelastung unterliegt. Als steuerlich nicht vorbe‐\nlastet gelten nach § 42 Absatz 3 Satz 2 InvStG Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die\n\n1. keiner Ertragsbesteuerung unterliegen,\n\n2. von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit sind oder\n\n3. sachlich im Umfang der von ihr vorgenommenen Ausschüttungen von der Ertragsbesteuerung befreit sind.\n\n42.14\nMaßgebend ist die Besteuerung in dem Staat, in dem die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerlich\nansässig und infolgedessen unbeschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Unerheblich ist dagegen, ob die\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in einem anderen Staat, in dem sie nicht steuerlich ansässig ist, mit\nden von dort stammenden Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.\n\n42.15\n§ 42 Absatz 3 Satz 2 InvStG soll insbesondere die Ausschüttungen von inländischen REIT-Aktiengesellschaften oder ausländi‐\nschen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen (im Weiteren als \"REITs\" bezeichnet) von den\no. a. Steuerbegünstigungen ausschließen, wenn die REITs keiner oder keiner hinreichenden Ertragsbesteuerung unterliegen.\nDas Gleiche gilt für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an REITs. Es ist international üblich, dass REITs in ihrem jeweili‐\ngen Ansässigkeitsstaat unter bestimmten Voraussetzungen von der Ertragsbesteuerung befreit werden. In manchen Rechtsord‐\nnungen sind REITs in dem Umfang steuerbefreit, wie sie Ausschüttungen vornehmen (z. B. US-REITs, Sec. 857 Internal Reve‐\nnue Code). In anderen Rechtsordnungen sind dort ansässige REITs vollständig steuerbefreit, wenn sie bestimmte Mindestaus‐\nschüttungsquoten einhalten (z. B. inländische REIT-Aktiengesellschaften, wenn sie mindestens 90 % ihres handelsrechtlichen\nJahresüberschusses ausschütten, § 16 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 13 Absatz 1 Satz 1 REITG). Beide Arten von Steuerbefreiun‐\ngen führen dazu, dass § 8b KStG und § 3 Nummer 40 EStG nicht anwendbar sind.\n\n42.16\nNach § 42 Absatz 3 Satz 3 InvStG sind § 8b KStG und § 3 Nummer 40 EStG jedoch ausnahmsweise doch anwendbar, soweit\ndie REIT-Dividenden aus steuerlich vorbelasteten Teilen des Gewinns des REIT stammen. Hiervon ist nach § 19a Absatz 2 Satz\n1 REITG auszugehen, wenn hierfür Einkünfte des REIT als verwendet gelten, die mit mindestens 15 % deutscher Körperschaft‐\nsteuer oder einer mit dieser vergleichbaren ausländischen Steuer für den jeweiligen Veranlagungszeitraum belastet sind. Derar‐\ntige Vorbelastungen liegen insbesondere vor, wenn ein REIT Einkünfte unmittelbar aus ausländischem Immobilienvermögen\noder mittelbar aus Auslandsobjektgesellschaften (§ 3 Absatz 3 REITG) erzielt, die im Belegenheitsstaat der Steuer unterliegen\noder wenn der REIT Gewinne aus steuerpflichtigen REIT-Dienstleistungsgesellschaften (§ 3 Absatz 2 REITG) bezieht.\n\n42.4. Steuerbefreiung von inländischen Beteiligungseinnahmen (§ 42 Absatz 4 InvStG)\n\na) Allgemeines\n\n42.17",
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"number": 96,
"content": "Zur Vermeidung von Mehrfachbelastungen der Anleger sind nach § 42 Absatz 4 Satz 1 InvStG die in den ausgeschütteten und\n ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Beteiligungseinnahmen, die bereits auf Ebene des Spezial-Invest‐\n mentfonds versteuert wurden, in Höhe von 60 % steuerfrei. Für dem Körperschaftsteuergesetz unterliegende Anleger kommt\n unter den Voraussetzungen des § 42 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 InvStG eine vollständige Steuerbefreiung in Betracht.\n\n 42.18\n Die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 4 InvStG setzt grundsätzlich eine Versteuerung der inländischen Beteiligungseinnahmen\n durch den Spezial-Investmentfonds, an dem der Anleger unmittelbar beteiligt ist, voraus. § 42 Absatz 4 InvStG ist aber auch an‐\n zuwenden, wenn in mehrstufigen Spezial-Investmentfondsstrukturen die inländischen Beteiligungseinnahmen auf einer unterge‐\n ordneten Fondsebene versteuert wurden (siehe Rzn. 36.7 ff.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Dach-Spezial-Invest‐\n mentfonds an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds beteiligt ist, der nicht die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG aus‐\n geübt hat.\n\n 42.19\n Auch wenn der Spezial-Investmentfonds die Höhe der durch ihn zu versteuernden inländischen Beteiligungseinnahmen nach §\n 29 Absatz 1 i. V. m. § 6 Absatz 2, 3 und 7 InvStG ermittelt, sind die auf der Anlegerebene freizustellenden inländischen Beteili‐\n gungseinnahmen nach den §§ 37 ff. InvStG zu ermitteln (vgl. Rz. 29.2).\n\n b) Vollständige Steuerbefreiung für dem Körperschaftsteuergesetz unterliegende Anleger (§ 42 Absatz 4 Satz 2 InvStG)\n\n 42.20\n Nach § 42 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 InvStG wird diese vollständige Steuerbefreiung nur gewährt, wenn der Spezial-Invest‐\n mentfonds einer Besteuerung mit dem vollen Körperschaftsteuersatz von 15 % unterlegen hat. Daran kann es fehlen, wenn ei‐\n nem ausländischen Spezial-Investmentfonds ein Anspruch auf eine unterhalb dieses Satzes liegende Befreiung aufgrund eines\n Doppelbesteuerungsabkommens zusteht. Ob der ausländische Spezial-Investmentfonds diesen Anspruch geltend macht, ist un‐\n erheblich.\n\n Steuerbefreiung von inländischen Immobilienerträgen und von sonstigen inländischen Einkünften (§ 42 Absatz\n 42.5.\n 5 InvStG)\n\n 42.21\n Nach § 42 Absatz 5 Satz 1 InvStG sind die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländi‐\n schen Immobilienerträge oder sonstigen inländischen Einkünfte, die von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, in\n Höhe von 20 % steuerfrei.\n\n 42.22\n Die auf Anlegerebene freizustellenden inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte sind nach den §§\n 37 ff. InvStG zu ermitteln (vgl. Rz. 29.2).\n\n 42.23\n § 42 Absatz 5 InvStG ist auch anzuwenden, wenn die Einkünfte von einem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, an dem\n der Anleger nur mittelbar über einen Dach-Spezial-Investmentfonds beteiligt ist (vgl. Rzn. 36.7 ff. und 42.18).\n\n 42.24\n Für dem Körperschaftsteuergesetz unterliegende Anleger kommt unter den Voraussetzungen des § 42 Absatz 4 Satz 2 Nummer\n 2 InvStG (Rz. 42.20) eine vollständige Steuerbefreiung in Betracht (§ 42 Absatz 5 Satz 2 InvStG).\"\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen\n(www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Investmentsteuer zum Abruf bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Rennings",
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"content": "BStbl Seite 853\n Lohnsteuer\n Gesetz\n zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt1)\n\n Vom 12. Mai 2021\n\n\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n\n Artikel 1\n\n Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)2)\n\n § 41a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(4) Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer\n abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf die‐\n sen Schiffen gezahlt wird. Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die Flagge ei‐\n nes Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts‐\n raum anwendbar ist, führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen,\n innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. Die\n Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Ho‐\n1. heitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten\n unter dem Meeresboden eingesetzt werden. Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen,\n arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäi‐\n schen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitglieds‐\n taates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum an‐\n wendbar ist. Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich\n um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Be‐\n triebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden. Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder\n VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.\"\n\n In § 52 Absatz 40a werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:\n\n \"§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) gilt für eine Dauer von 72 Mona‐\n ten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Ka‐\n lendermonat folgt, in dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung zu diesem Gesetz erteilt hat, aber\n2.\n nicht vor dem 1. Juni 2021; die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem Monat zufließen, in dem\n die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Gesetz erteilt hat, aber nicht vor dem 1. Juni 2021. Das Bundesmi‐\n nisterium der Finanzen gibt den Beschluss der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit mit dem Beihilferecht sowie\n den Tag der erstmaligen Anwendung im Bundesgesetzblatt bekannt.\"\n\n Artikel 2\n\n Inkrafttreten\n\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\n\n\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\n\n\nBerlin, den 12. Mai 2021\n\n Der Bundespräsident\n Steinmeier\n\n Die Bundeskanzlerin\n Dr. A n g e l a M e r k e l\n\n Der Bundesminister der Finanzen\n Olaf Scholz\n\n______________________________\n\n1) BGBl. I S. 989 vom 17. Mai 2021",
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"content": "2) BStBl I S. 1346",
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"content": "BStbl Seite 854\n Lohnsteuer\n Bekanntmachung\n über die Anwendung des Gesetzes\n zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt1)\n\n Vom 29. Juni 2021\n\n\nNach § 52 Absatz 40a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohn‐\nsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989)2)\n\nDie Europäische Kommission hat die Genehmigung mit der Maßgabe erteilt, dass das Erfordernis der Eintragung in einem See‐\nschiffsregister diskriminierungsfrei ausgestaltet werde. Die mit dem Änderungsgesetz vorgesehene Fassung entspreche nicht dieser\nAnforderung, da Eigner, deren Handelsschiffe in einem Register eines anderen EU- oder EWR-Staates eingetragen sind, benachtei‐\nligt seien, ohne dass es hierfür eine ausreichende Rechtfertigung gebe. Die geänderte Regelung ist daher mit der Maßgabe anzu‐\nwenden, dass an die Stelle der Eintragung in einem inländischen Seeschiffsregister die Eintragung in einem Seeschiffsregister eines\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum an‐\nwendbar ist, tritt.\n\n§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals\nfür laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2021 gezahlt wird; die Regelung ist erstmals für\nsonstige Bezüge anzuwenden, die ab dem 1. Juni 2021 zufließen.\n\n\nBerlin, den 29. Juni 2021\n Bundesministerium der Finanzen\n\n Im Auftrag\n Rennings\n\n\n______________________________\n\n1) BGBl. I S. 2247 vom 2. Juli 2021\n\n2) BStBl I S. 853",
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"content": "BStbl Seite 855\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 15. Juni 2021\n\nIII C 3 - S 7130/20/10005 :015\n\n2021/0675466\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-\n Pandemie; Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG\n\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder können aus Billigkeitsgründen\nLeistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen\ndes öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng\nmit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuer‐\nfrei behandelt werden.\n\nAls Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Ge‐\nstellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder\nöffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämp‐\nfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrach‐\nten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pande‐\nmie steuerbar oder - z. B. mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben - nicht steuerbar sind.\n\nDie vorstehende Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.\n\nBeruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, ist für damit im Zusammenhang\nstehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines\nzum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Rademacher",
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"number": 101,
"content": "BStbl Seite 856\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 22. Juni 2021\n\nIII C 2 - S 7105/20/10001 :001\n\n2021/0458682\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Er‐\n lass einer Anordnung i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft; Anwendungsregelung\n zum BMF-Schreiben vom 4. März 2021, III C 2 - S 7105/20/10001 :001, BStBl I S. 316\n\n\n\n I.\n\nMit BMF-Schreiben vom 4. März 2021, III C 2 - S 7105/20/10001 :001, BStBl I S. 316 haben die obersten Finanzbehörden des Bun‐\ndes und der Länder beschlossen, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anord‐\nnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich be‐\nstimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (vgl. BFH-\nUrteil vom 27. November 2019, XI R 35/17, BStBl 2021 II S. 252).\n\nIm Rahmen des SanInsFoG vom 22. Dezember 2020 wurde die Insolvenzordnung bezüglich der Regelungen zum Eigenverwal‐\ntungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) ergänzt. Nach § 276a Abs. 3 InsO in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung findet nunmehr\n§ 276a Abs. 1 InsO auch vor Verfahrenseröffnung Anwendung, wenn die vorläufige Eigenverwaltung oder eine andere Sicherungs‐\nmaßnahme angeordnet wurde.\n\nGemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist § 276a InsO auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwi‐\nschen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, grundsätzlich in der bis zum 31. Dezember 2020 gelten‐\nden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie\nzurückzuführen ist.\n\n\n II.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwen‐\ndungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 - III C 2 - S\n7110/19/10001 :002 (2021/0601464), BStBl I S. 780, geändert worden ist, in Abschnitt 2.8. Abs. 12 nach Satz 6 folgender Satz 7 an‐\ngefügt:\n\n\"7Satz 6 gilt nicht für vorläufige Eigenverwaltungsverfahren, die nach dem 31. 12. 2020 angeordnet wurden, es sei denn,\ndiese fallen unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG).\"\n\n\n III.\n\nDie Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungser‐\nlass zum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Rademacher",
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"content": "BStbl Seite 857\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 24. Juni 2021\n\nIII C 2 - S 7419/19/10001 :006\n\n2021/0568692\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen (§ 25 UStG);\n Neufassung des Abschnitts 25 UStAE\n\n\n\n I.\n\nMit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)1)\n\n- Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich (mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019),\n\n- Aufhebung der Gesamtmargenbildung (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022).\n\nDie Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) um‐\nfänglich zu überarbeiten.\n\n\n II.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwen‐\ndungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Juni 2021 - III C 2 - S\n7105/20/10001 :001 (2021/0458682), BStBl I S. 856, geändert worden ist, Abschnitt 25 wie folgt gefasst:\n\n \"25.1. Besteuerung von Reiseleistungen\n\n (1) 1§ 25 UStG findet nur Anwendung, wenn der Unternehmer für die Durchführung der Reise Gegenstände und Dienst‐\n leistungen Dritter in Anspruch nimmt und diese dem Reisenden unmittelbar zugutekommen. 2Der Zweck der Reise ist\n grundsätzlich unerheblich. 3Die Besteuerung nach § 25 UStG kann für Sprach- und Studienreisen (z. B. Auslandsaufent‐\n halte von Schülern während der Schulferien) sowie für Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise kombiniert\n sind (sog. High-School-Programme), in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 6. 2006, V R 104/01, BStBl 2007 II S.\n 142). 4Die Vorschrift gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein Ge‐\n genstand des Unternehmens ist. 5§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne fes‐\n te Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar. 6Es sind nur Niederlassungen zu berücksichtigen, die unmit‐\n telbar am Verkauf beteiligt sind. 7§ 25 UStG hat besondere Bedeutung für Veranstalter von Pauschalreisen (§ 651a Abs. 2\n BGB). 8Die Regelung ist jedoch unabhängig davon anzuwenden, ob die Reisebestandteile bereits als Teil eines Pauschal‐\n angebots vermarktet oder erst nach den konkreten Vorgaben des Leistungsempfängers zusammengesetzt werden. 9§ 25\n UStG ist auch anzuwenden, wenn die Reiseleistung im eigenen Namen und für fremde Rechnung ausgeführt wird (vgl.\n Abschnitt 3.15 Abs. 6 Beispiel 3 und Abs. 7 Beispiel 1 bis 3). 10Grundsätzlich ist eine entgeltliche, im Inland steuerbare\n Leistung Voraussetzung für die Anwendung des § 25 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 13. 12. 2018, V R 52/17, BStBl 2019 II S.\n 345). 11Ein Unternehmer (Arbeitgeber), der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen überlässt,\n erbringt unter den übrigen Voraussetzungen des § 25 UStG auch Reiseleistungen (vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 4). 12Leis‐\n tungsempfänger ist der Besteller der Reiseleistung. 13Dieser muss nicht selbst an der Reise teilnehmen, z. B. ein Vater\n schenkt seiner Tochter eine Pauschalreise.\n\n (2) 1Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzel‐\n leistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält.\n 2Als Bestandteile einer Reiseleistung kommen insbesondere in Betracht:\n\n 1. Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer;\n\n 2. Beherbergung;\n\n 3. Verpflegung;",
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"number": 103,
"content": "4. Betreuung durch Reiseleiter;\n\n Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und sonstige Animationsprogram‐\n5.\n me, Landausflüge);\n\n6. Eintrittsberechtigungen.\n\n3Eigenleistungen sind bei der Prüfung, ob eine Reiseleistung gegeben ist, nicht zu berücksichtigen. 4Eine einzelne Leis‐\ntung genügt für die Anwendung des § 25 UStG nur dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt (vgl.\nEuGH-Urteil vom 19. 12. 2018, C-552/17, Alpenchalets Ressorts und BFH-Urteil vom 27. 3. 2019, V R 10/19 (V R 60/16), BSt‐\nBl 2021 II S. 497). 5§ 25 UStG ist hingegen auf den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro nicht anzu‐\nwenden (vgl. EuGH-Urteil vom 9. 12. 2010, C-31/10, Minerva Kulturreisen). 6Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen\nfür Messen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpfle‐\ngungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung (vgl. Abschnitt 3.10) angeboten wer‐\nden, sind keine Reiseleistungen.\n\nAuftreten im eigenen oder fremden Namen\n\n(3) 1Für die Frage des Auftretens im eigenen Namen kommt es bei Leistungen nach § 25 UStG maßgeblich auf die zivil‐\nrechtliche Beurteilung an. 2Die Entscheidung, ob der Unternehmer eine Leistung im eigenen Namen erbringt oder eine\nfremde Leistung lediglich vermittelt, ist anhand des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des\nEinzelfalls zu treffen. 3Im Hinblick darauf, dass eine Vermittlungsleistung ein Handeln im fremden Namen erfordert,\nkommt es für die Abgrenzung maßgeblich darauf an, wie der Unternehmer nach außen (gegenüber dem Leistungsemp‐\nfänger) auftritt. 4Es muss somit für den Leistungsempfänger objektiv erkennbar sein, dass der Handelnde für den Ge‐\nschäftsabschluss im fremden Namen auftreten will. 5In der Regel hat dies durch die Prospektgestaltung und durch klare\nHinweise außerhalb seiner AGB zu geschehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 8. 2019, V R 12/19 (V R 9/16), BStBl 2021 II S. 498).\n\n(4) 1§ 25 UStG ist nicht anzuwenden, soweit der Unternehmer beim Verkauf von Reisen erkennbar im fremden Namen\nhandelt (vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 1). 2Die Besteuerung der Vermittlungsleistungen richtet sich nach den allgemeinen Vor‐\nschriften des UStG. 3Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG ist zu beachten (vgl. Abschnitt 4.5.2).\n\n(5) 1Reisebüros können sowohl im eigenen als auch im fremden Namen auftreten (vgl. BFH-Urteil vom 22. 8. 2019, V R\n12/19 (V R 9/16), a. a. O.):\n\nAuftreten von Reisebüros im eigenen Namen\n\n 1\n Reisebüros erbringen üblicherweise Vermittlungsleistungen, die der Regelbesteuerung unterliegen. 2Die Bündelung\n von Leistungen und die eigene Preisgestaltung können jedoch auch zur Annahme von Leistungen im Sinne des § 25\n UStG führen, wenn das Reisebüro gegenüber dem Reisenden im eigenen Namen auftritt.\n\n Beispiel:\n 1Der Reiseveranstalter A hat ein Katalogangebot mit 2 Wochen Halbpension Mallorca für 799 € ausgeschrie‐\n ben. 2Das Reisebüro B übernimmt ein Kontingent von 20 Plätzen zu einem Einkaufspreis von 640 € und kalku‐\n liert die Reise wie folgt:\n\n Einkaufspreis\n 640,- €\n\n zzgl. Transfer zum Flughafen durch Busunternehmer C\n 40,- €\n\n Summe Reisevorleistungen\n1.\n 680,- €\n 3Reisebüro B tritt beim Verkauf der Reise im eigenen Namen auf, händigt einen Sicherungsschein (§ 651r BGB)\n aus und berechnet für die Reise 809 €. 4Die auf die Reise entfallende Marge beträgt:\n\n Verkaufspreis\n 809,- €\n\n abzgl. Reisevorleistungen\n 680,- €\n\n Marge des B\n 129,- €\n 5\n Reisebüro B verkauft die Reisen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. 6B nimmt für die Reisen die\n Leistungen des Reiseveranstalters A und des Busunternehmers C in Anspruch (Reisevorleistungen). 7Reisebü‐\n ro B erbringt jeweils einheitliche sonstige Leistungen, die nach § 25 UStG zu besteuern sind.",
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"number": 104,
"content": "3Erwirbt ein Tickethändler oder ein Reisebüro ein Paket von Flugtickets, um hieraus durch Verbindung mit anderen\n Leistungen (z. B. Beherbergung und Verpflegung) jeweils Pauschalreisen zusammenzustellen, liegt eine Reiseleis‐\n tung vor (vgl. Abschnitt 4.5.3 Abs. 2).\n\nAuftreten von Reisebüros im fremden Namen\n\n 1\n Reisebüros können beim Verkauf einer Reise an einen Kunden mehrere Vermittlungsleistungen nebeneinander er‐\n bringen, wenn sie dabei erkennbar im Namen des jeweiligen Leistungserbringers oder des Reisenden agieren.\n\n Beispiel 1:\n 1\n Ein Reiseveranstalter hat ein Katalogangebot mit 2 Wochen Halbpension Mallorca ohne Anreise für 850 € aus‐\n geschrieben. 2Das Reisebüro verkauft dem Reisenden die Reise laut Angebot im Namen des Reiseveranstalters\n und händigt dessen Sicherungsschein aus. 3Zudem werden im Namen des Reisenden bei einer Fluggesell‐\n schaft wunschgemäß Hin- und Rückflug gebucht. 4Die Bezahlungen sollen vereinbarungsgemäß vom Reisen‐\n den direkt an die Leistungserbringer erfolgen. 5Das Reisebüro stellt dem Reisenden lediglich die Vermittlung\n des Fluges in Rechnung.\n\n Beispiel 2:\n\n Eine USA-Rundreise aus mehreren Bausteinen (Flug, Übernachtungen, Mietwagen) wird nach den im Beispiel 1\n2.\n dargestellten Grundsätzen für den Reisenden zusammengestellt und im Namen der Leistungserbringer ver‐\n kauft.\n\n Beispiel 3:\n 1\n Das Pauschalangebot eines Reiseveranstalters für eine zweiwöchige Reise wird an den Kunden vermittelt, wo‐\n bei der Rückflug des Reisenden erst nach der dritten Woche erfolgen soll. 2Das Reisebüro vermittelt für die\n dritte Woche einen zusätzlichen Hotelaufenthalt. 3Die formalen Grundsätze des Beispiels 1 sind erfüllt.\n 2\n Im Beispielsfall 1 liegen keine gebündelten Leistungen im Sinne der Nummer 1 vor, da der Unternehmer für beide\n Leistungen die Voraussetzungen einer Vermittlungsleistung erfüllt. 3Hinsichtlich der Pauschalreise handelt er im Na‐\n men des Reiseveranstalters; bezüglich des Fluges tritt er im Namen des Reisenden auf. 4Die Beispiele 2 und 3 sind\n wie der Beispielsfall 1 zu beurteilen, wenn das Reisebüro beim Vermittlungsgeschäft im Namen der jeweiligen Leis‐\n tungserbringer auftritt.\n\nRabattgewährung durch Reisebüros\n\n Gewährt ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter handelt, dem Endverbraucher aus eigenem An‐\n3. trieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung, ist dieser Vorgang umsatzsteuer‐\n rechtlich unbeachtlich (vgl. Abschnitt 17.2 Abs. 7).\n\n(6) 1Alle im Rahmen einer Reise erbrachten Leistungen gelten als einheitliche sonstige Leistung des Unternehmers an\nden Leistungsempfänger, soweit der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und\nfür die Durchführung der Reise Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter (Reisevorleistungen) in Anspruch nimmt. 2Im\nRahmen einer Reise sind alle Reiseleistungen erbracht, die einem einzelnen Reisenden zugutekommen. 3Liegen danach\nmehrere einheitliche sonstige Leistungen vor, können diese aus Vereinfachungsgründen als eine einheitliche sonstige\nLeistung behandelt werden, wenn der Unternehmer mehrere gleichartige Reisen an einen Leistungsempfänger abgibt.\n\n Beispiel:\n 1\n A erwirbt für sich, seine Ehefrau und seine drei Kinder fünf Reisen vom 17. bis 31. Juli nach Mallorca. 2Die Unter‐\n bringung erfolgt in zwei Doppel- und einem Einzelzimmer.\n\n(7) 1Die sonstige Leistung wird nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, an dem der Unternehmer seinen Sitz hat;\ndas gilt auch für die Erbringung sonstiger Leistungen nach § 25 UStG an andere Unternehmer für deren Unternehmen.\n2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, gilt der Ort der Betriebsstätte als\nLeistungsort. 3Die sonstige Leistung ist nach den allgemeinen Zuordnungskriterien entweder dem Sitz des Unterneh‐\nmens oder einer Betriebsstätte zuzurechnen (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 2), wobei auf den Schwerpunkt der erbrachten Leis‐\ntungen abzustellen ist. 4Der Ort sonstiger Leistungen nach § 25 UStG bestimmt sich nach dem Vertrieb der Reise (vgl.\nEuGH-Urteil vom 20. 2. 1997, C-260/95, DFDS). 5Eine Zurechnung der sonstigen Leistung an die Betriebsstätte kommt nur\nin Betracht, wenn diese unmittelbar am Verkauf beteiligt ist. 6Werden einzelne Reisebestandteile vom selben Unterneh‐\nmer zu unterschiedlichen Zeiten - ggf. während der Reise - und an unterschiedlichen Orten verkauft, ist der Leistungsort\nfür die einheitliche sonstige Leistung nach § 25 UStG danach zu bestimmen, wo der Verkauf der Reise, soweit sie auf Rei‐\nsevorleistungen beruht, überwiegend erfolgt.\n\n(8) 1§ 25 UStG gilt nur bei der Inanspruchnahme von Reisevorleistungen durch den Unternehmer, nicht jedoch, soweit\ndieser Reiseleistungen durch den Einsatz eigener Mittel (Eigenleistungen) - z. B. eigene Beförderungsmittel, eigenes Ho‐",
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"content": "tel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter - erbringt. 2Durch die Weitergabe von Fremdleistungen innerhalb des Organ‐\nkreises werden Reisevorleistungen nicht zu Eigenleistungen. 3Die Abgrenzung zwischen Eigenleistung einerseits und in\ndie Margenbesteuerung einzubeziehender Reisevorleistung andererseits vollzieht sich nicht aus Sicht der Reisenden,\nsondern nach den tatsächlichen Umständen der Leistungserbringung (vgl. BFH-Urteil vom 1. 3. 2018, V R 23/17, BStBl II\nS. 503). 4Allein die Tatsache, dass der Unternehmer die volle Verantwortung für die Durchführung der Reise zu tragen hat,\nführt noch nicht zur Annahme von Eigenleistungen. 5Für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtli‐\nchen Vorschriften. 6Bei Reisen, die sich auch auf das Ausland erstrecken, unterliegen der Besteuerung daher die jeweili‐\ngen im Inland erbrachten Einzelleistungen. 7Folgende Vorschriften sind zu beachten:\n\n1. § 3a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG bei Betreuung durch angestellte Reiseleiter;\n\n2. § 3b Abs. 1 und § 26 Abs. 3 UStG für Personenbeförderungsleistungen;\n\n3. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG für Beherbergungsleistungen;\n\n § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 2 UStG für (Land-)Ausflüge mit beispielsweise sportlichem, kulturellem oder\n4.\n unterhaltendem Charakter;\n\n § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Re‐\n5. staurationsleistungen); zur Abgrenzung von Lieferungen zu Restaurationsleistungen vgl. Abschnitt 3.6; zur Abgren‐\n zung von Haupt- und Nebenleistung vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 13.\n\n8\n Eigene Mittel sind auch dann gegeben, wenn der Unternehmer ein Beförderungsmittel ohne Fahrzeugführer oder im\nRahmen eines Gestellungsvertrags ein bemanntes Beförderungsmittel anmietet und dabei selbst sowohl Weisungsbe‐\nfugnis hat als auch Verantwortung über den Einsatz des Beförderungsmittels trägt. 9Der Unternehmer erbringt dagegen\nkeine Reiseleistung unter Einsatz eigener Mittel, wenn er sich zur Ausführung einer Beförderung eines Unternehmers be‐\ndient, der die Beförderung in eigenem Namen und unter eigener Verantwortung ausführt. 10Der Unternehmer bewirkt in\ndiesem Falle eine Beförderungsleistung an den Leistungsempfänger, die bei Letzterem als Reisevorleistung anzusehen\nist (vgl. auch das Beispiel in Abschnitt 3b.1 Abs. 2). 11Die Betreuungsleistungen, die Unternehmer durch angestellte Rei‐\nseleiter erbringen, unterliegen als Leistungen mit eigenen Mitteln (Eigenleistungen) nicht der Margenbesteuerung nach §\n25 Abs. 1 UStG (BFH-Urteil vom 23. 9. 1993 V R 132/89, BStBl 1994 II S. 272).\n\n(9) 1Reisevorleistungen sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zu‐\ngutekommen. 2In Betracht kommen alle Leistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise\nselbst zusammenstellte, insbesondere Beförderung, Beherbergung und Verpflegung.\n\n Beispiel 1:\n 1\n Reiseveranstalter A verkauft eine Pauschalreise im eigenen Namen. 2Er bedient sich für die Beförderung, Unter‐\n bringung und Verpflegung der Unternehmer X, Y und Z. 3Insoweit sind Reisevorleistungen gegeben.\n3Erwirbt ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine nach § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG einheitliche Reiseleistung\n(Kettengeschäft), sind Reisevorleistungen die einzelnen Bestandteile und nicht die einheitliche Reiseleistung.\n\n Beispiel 2:\n 1Reiseveranstalter B verkauft die von Reiseveranstalter A erworbene Pauschalreise im eigenen Namen. 2Reisevor‐\n leistungen sind die einzelnen Bestandteile (Beförderung, Unterbringung und Verpflegung der Unternehmer X, Y\n und Z).\n4Keine Reisevorleistungen sind hingegen die folgenden Leistungen dritter Unternehmer, die dem Reisenden nur mittelbar\nzugutekommen:\n\n1. Ein selbständiges Reisebüro vermittelt die Pauschalreisen des Reiseveranstalters;\n\n2. ein Reisebus muss während einer Reise repariert werden.\n\n(10) 1Die Leistungen von Zielgebietsagenturen sind in vollem Umfang als Reisevorleistungen anzusehen, wenn die Be‐\ntreuung der Reisenden vor Ort dabei im Vordergrund steht (z. B. Organisation des Transfers, Animation der Reisenden,\nArrangements von Ausflügen und Besichtigungen). 2Die im Zusammenhang damit ausgeführten Verwaltungsleistungen\nfür den Unternehmer sind unselbstständige Nebenleistungen. 3Ist aufgrund der Einreisebestimmungen anderer Staaten\nfür die Erteilung eines Visums die Vorlage einer Reisebestätigung (Visabestätigung) erforderlich, handelt es sich bei der\nin diesem Zusammenhang in Aussicht gestellten Betreuungsleistung um eine Reiseleistung nach § 25 UStG. 4Die Betreu‐\nung während der Reise stellt eine gegenüber der bloßen Beschaffung des Touristenvisums selbstständige sonstige Leis‐\ntung dar (vgl. BFH-Urteil vom 2. 3. 2006, V R 25/03, BStBl II S. 788).",
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"number": 106,
"content": "(11) 1Gemischte Leistungen liegen vor, wenn der Unternehmer sowohl Leistungen mit eigenen Mitteln erbringt (vgl. Ab‐\nsatz 8) als auch Reisevorleistungen in Anspruch nimmt (vgl. Absatz 9). 2In diesen Fällen ist § 25 UStG nur anwendbar, so‐\nweit der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in An‐\nspruch nimmt. 3Für die im Rahmen einer solchen Reise erbrachten Leistungen mit eigenen Mitteln gelten die allgemeinen\nVorschriften.\n\n Beispiel:\n 1\n Im Rahmen einer Pauschalreise befördert der Unternehmer die Reisenden im eigenen Bus. 2Beherbergung und\n Verpflegung erfolgen in einem fremden Hotel. 3Der Unternehmer tritt gegenüber den Reisenden im eigenen Namen\n auf.\n 4In diesem Fall erfolgt die Besteuerung der Beförderungsleistung nach den allgemeinen Vorschriften; die Beher‐\n bergungs- und Verpflegungsleistungen unterliegen der Besteuerung nach § 25 UStG. 5Zur Ermittlung der Bemes‐\n sungsgrundlagen vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 2.\n\n(12) 1Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG sind die unternehmerbezogenen Steuerbe‐\nfreiungen nach § 4 UStG und Steuersatzermäßigungen zu beachten. 2Demgegenüber kommen leistungsbezogene Steuer‐\nbefreiungen und Steuersatzermäßigungen nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 27. 3. 2019, V R 10/19 (V R 60/16), a. a.\nO.)\n\n(13) 1Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss bei Buchung der Reise in das Belieben des Leistungs‐\nempfängers gestellt wird und für die das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis ggf. gesondert berechnet wird, ist\neine umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilende Leistung, die nicht der Margenbesteuerung des § 25 UStG unter‐\nliegt. 2Auch der Abschluss einer obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotenen Reiserücktrittskostenversicherung\nkann eine selbständige Leistung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 13. 7. 2006, V R 24/02, BStBl II S. 935). 3Der Umsatz kann\nje nach Sachverhalt entweder unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG (Verschaffung von Versiche‐\nrungsschutz) oder unter denen des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter) steuerfrei sein.\n\n(14) 1Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück und hat er für diesen Fall eine in dem Reisevertrag vor‐\nab vereinbarte Entschädigung zu entrichten (Stornogebühr), liegt beim Reiseveranstalter echter Schadensersatz und so‐\nmit kein Entgelt für eine Reise vor. 2Dies gilt unter der Voraussetzung, dass zivilrechtlich ein Rücktrittsrecht besteht\n3Schreibt der Unternehmer dem Reisebüro einen Anteil von Stornogebühren gut, handelt es sich hierbei um das Entgelt\nfür Leistungen des Reisebüros. 4Umbuchungs- und Änderungsgebühren, die der Reisende bei Änderung eines bestehen‐\nbleibenden Reisevertrags zu entrichten hat, erhöhen das für die Reise zu entrichtende Entgelt.\n\n 25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen nach § 25 Abs. 2 UStG\n\n(1) 1Nach § 25 Abs. 2 UStG ist eine Reiseleistung insgesamt steuerfrei, wenn die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen\nausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden. 2Zu den Reisevorleistungen können insbesondere Unterkunft, Verpfle‐\ngung, Betreuung und Beförderung von Personen gehören.\n\n Beispiel 1:\n 1Ein Reiseveranstalter bietet im eigenen Namen eine Rundreise mit dem Reisebus in den USA zu einem Pauschal‐\n preis an. 2Hin- und Rückreise von und nach Deutschland sind in dem Preis nicht enthalten.\n 3\n Die in der Beförderung der Reisenden mit dem Reisebus bestehenden Reisevorleistungen werden im Drittlands‐\n gebiet bewirkt. 4Da Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen ebenfalls im Drittlandsgebiet bewirkt werden, ist\n die einheitliche sonstige Leistung des Veranstalters insgesamt steuerfrei.\n 5Der Ort, an dem die Reisevorleistungen bewirkt werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen der §§\n 3a ff. UStG. 6Diese Ortsbestimmung bindet bei einem Kettengeschäft auch nachfolgende Unternehmer. 7Werden\n Reisevorleistungen, deren Ort der Leistung sich nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmen würde, ausschließlich im Dritt‐\n landsgebiet erbracht, verlagert sich der Ort nach § 3a Abs. 8 UStG ins Drittland (vgl. Abschnitt 3a.14 Abs. 5).\n\n Beispiel 2:\n 1\n Ein deutscher Reiseveranstalter bietet Pauschalreisen nach Thailand im eigenen Namen an, deren Leistungsbe‐\n standteile er selbst eingekauft hat. 2Er nimmt dabei Betreuungsleistungen eines schweizerischen Unternehmers in\n Anspruch, der im Reisezielgebiet keine Betriebsstätte hat und die Leistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet\n ausführt.\n 3Die Betreuungsleistung des schweizerischen Unternehmers wird nach § 3a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 UStG\n im Drittlandsgebiet bewirkt. 4Die Marge des deutschen Reiseveranstalters ist somit steuerfrei.\n\n(2) 1Die einheitliche sonstige Leistung ist insgesamt steuerpflichtig, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Reisevorleistun‐\ngen (vgl. Abschnitt 25.1. Abs. 9) ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet bewirkt werden.",
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"number": 107,
"content": "Beispiel:\n 1\n Der deutscher Reiseveranstalter A bietet im eigenen Namen Rundreisen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets an.\n 2Er hat die Reisen von dem Reiseveranstalter B mit Sitz in Frankreich gekauft. 3B hat die einzelnen Reisebestand‐\n teile (Beförderungs-, Betreuungs-, Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen) von anderen Unternehmen erwor‐\n ben und zu einer einheitlichen Pauschalreise gebündelt. 4Da sämtliche Reisevorleistungen im Gemeinschaftsge‐\n biet bewirkt werden, ist die Marge des deutschen Reiseveranstalters A insgesamt steuerpflichtig.\n 1\n(3) Werden die Reisevorleistungen nur zum Teil im Drittlandsgebiet, im Übrigen aber im Gemeinschaftsgebiet erbracht,\nist die Reiseleistung insoweit steuerfrei, als die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. 2Dies gilt auch\nfür Reisevorleistungen, die in der Beförderung von Personen bestehen. 3Erstreckt sich somit eine Beförderung sowohl\nauf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, hat der Unternehmer die gesamte Beförderungsleistung\nnach Maßgabe der im Drittlands- und im Gemeinschaftsgebiet zurückgelegten Strecken aufzuteilen.\n\n Beispiel 1:\n 1Reiseveranstalter A verkauft im eigenen Namen eine Pauschalreise in die USA (Flug und Beherbergung) ab Mün‐\n chen.\n 2\n Die Reiseleistung des A ist insoweit steuerpflichtig, als die Personenbeförderung im Flugzeug (Reisevorleistung)\n im Gemeinschaftsgebiet bewirkt wird (vgl. Abschnitt 25.2 Abs. 4). 3Der Leistungsort der übrigen Reisebestandteile\n liegt im Drittlandsgebiet. 4Die Reiseleistung ist daher insoweit steuerfrei.\n\n Beispiel 2:(Kettengeschäft)\n 1Reiseveranstalter B verkauft die von Reiseveranstalter A erworbene Pauschalreise im eigenen Namen.\n 2Die Reiseleistung des B ist wie im Beispiel 1 insoweit steuerpflichtig, als die Personenbeförderung im Flugzeug\n (Reisevorleistung) im Gemeinschaftsgebiet bewirkt wird. 3Der Leistungsort der übrigen Reisebestandteile liegt im\n Drittlandsgebiet. 4Die Reiseleistung ist wie im Beispiel 1 insoweit steuerfrei.\n\n(4) 1Erstreckt sich eine Personenbeförderung im Luftverkehr (Reisevorleistung) sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch\nauf das Gemeinschaftsgebiet, kann der Empfänger der Beförderungsleistung abweichend von Absatz 3 aus Vereinfa‐\nchungsgründen wie folgt verfahren:\n2\n Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Drittlandsgebiet, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Dritt‐\nlandsgebiet bewirkt (Zielortregelung). 3Im Rahmen von Kettengeschäften ist die Anwendung oder Nichtanwendung der\nZielortregelung für alle nachfolgenden Unternehmer bindend.\n\n Beispiel 1:\n 1Ein Reiseveranstalter bietet im eigenen Namen eine Flugreise von Düsseldorf auf die Kanarischen Inseln zu einem\n Pauschalpreis an. 2Der Reiseveranstalter wendet für alle von ihm angebotenen Reisen die Zielortregelung an.\n 3\n Da der Zielort der Reise im Drittlandsgebiet liegt, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Drittlandsgebiet\n bewirkt. 4Werden auch alle übrigen Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt, ist die Reiseleistung des Ver‐\n anstalters insgesamt steuerfrei.\n4Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Gemeinschaftsgebiet, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Ge‐\nmeinschaftsgebiet bewirkt.\n\n Beispiel 2:\n 1Ein Reiseveranstalter bietet im eigenen Namen eine Flugreise von Düsseldorf nach Athen zu einem Pauschalpreis\n an. 2Der Reiseveranstalter wendet für alle von ihm angebotenen Reisen die Zielortregelung an.\n 3\n Da der Zielort der Reise im Gemeinschaftsgebiet liegt, gilt die Beförderungsleistung als im Gemeinschaftsgebiet\n bewirkt. 4Werden auch alle übrigen Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet bewirkt, ist die Reiseleistung des\n Veranstalters insgesamt steuerpflichtig.\n5Hin- und Rückflug sind bei der Anwendung der Vereinfachungsregelung als eine Reisevorleistung anzusehen. 6Der Ziel‐\nort bestimmt sich nach dem Hinflug. 7Zwischenlandungen aus flugtechnischen Gründen berühren die Anwendung der\nVereinfachungsregelung nicht. 8Inländische Zu- und Abbringerflüge sind nur dann in die Zielortregelung einzubeziehen,\nwenn die als Reisevorleistung in Anspruch genommene Beförderungsleistung einschließlich der Zu- und Abbringerflüge\nnach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen eine einheitliche Beförderungsleistung darstellt (vgl. Abschnitt 3.10 und\nBFH-Urteil vom 1. 3. 2018, V R 23/17, BStBl II S. 503).\n\n Beispiel 3:",
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"number": 108,
"content": "1Ein Reiseveranstalter bietet im eigenen Namen eine Busreise an. 2Diese beginnt in Zürich (Schweiz) und endet in\n Rom (Italien). 3Im Reisepreis sind Hin- und Rückflug von und nach Köln-Bonn enthalten. 4Der Reiseveranstalter\n wendet für alle von ihm angebotenen Reisen die Zielortregelung an.\n 5\n Da der Zielort des Hinflugs im Drittlandsgebiet (Schweiz) liegt, gilt die Personenbeförderung mit dem Flugzeug in‐\n klusive des Rückflugs als insgesamt im Drittlandsgebiet bewirkt. 6Die Busreise ist in einen steuerfreien Strecken‐\n anteil im Drittlandsgebiet und einen steuerpflichtigen Anteil im Gemeinschaftsgebiet aufzuteilen.\n\n(5) 1Macht ein Unternehmer von der Vereinfachungsregelung nach Absatz 4 Gebrauch, muss er diese bei allen von ihm in\neinem Veranlagungszeitraum veranstalteten Reisen anwenden. 2Dies gilt nicht, soweit der Unternehmer im Rahmen von\nKettengeschäften an die Entscheidung des Empfängers der Beförderungsleistung gebunden ist (vgl. Absatz 4).\n\n(6) 1Erstreckt sich eine Personenbeförderung mit Kreuzfahrtschiffen im Seeverkehr sowohl auf das Drittlandsgebiet als\nauch auf das Gemeinschaftsgebiet, kann der Unternehmer abweichend von Absatz 3 von der Berücksichtigung des auf\ndas Gemeinschaftsgebiet entfallenden Anteils der gesamten Beförderungsstrecke aus Vereinfachungsgründen absehen.\n2Im Rahmen von Kettengeschäften ist die Anwendung oder Nichtanwendung dieser Regelung für alle nachfolgenden Un‐\nternehmer bindend.\n\n Beispiel:\n 1Ein Reiseveranstalter bietet im eigenen Namen eine siebentägige Kreuzfahrt im Mittelmeer an, die in Genua be‐\n ginnt und endet.\n 2Die in der Beförderung der Reisenden bestehenden Reisevorleistungen sind als im Drittlandsgebiet erbracht an‐\n zusehen. 3Die Reiseleistung des Veranstalters ist steuerfrei.\n\n(7) Der Unternehmer hat bei der Abgabe einer Reiseleistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in\nder Rechnung anzugeben, in welchem Umfang die Leistungen nach § 25 Abs. 2 UStG im Drittlandsgebiet bewirkt werden\n(vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG).\n\n(8) Liegen für nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreie Reiseleistungen im Drittland auch die Voraussetzungen einer Steuerbe‐\nfreiung vor, die den Vorsteuerabzug ausschließt, geht diese Steuerbefreiung vor (vgl. Abschnitt 15.13 Abs. 5).\n\n 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen\n\n(1) 1Abweichend von § 10 UStG ist die Bemessungsgrundlage die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leis‐\ntungsempfänger entrichtet und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. 2Da‐\nbei ist grundsätzlich auf die einzelne Reise abzustellen (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 1).\n\n Beispiel 1:\n 1Ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland verkauft im eigenen Namen eine im Inland stattfindende Bahnpauschalrei‐\n se. 2Der Preis beträgt 440 € pro Person. 3Es nehmen 40 Personen teil. 4Der Reiseveranstalter wendet für Reisevor‐\n leistungen einschließlich Umsatzsteuer folgende Beträge auf:\n\n\n\n\n 5Die Marge ist für jeden einzelnen Reiseteilnehmer zu ermitteln, soweit nicht einzelne Leistungsempfänger im eige‐\n nen Namen für weitere Reiseteilnehmer auftreten:",
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"number": 109,
"content": "3Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet mehrere Reisen zusammenzufassen, für die der Unternehmer\neinen einheitlichen Aufschlags- oder Kalkulationssatz verwendet. 4Der Unternehmer kann ferner aus Vereinfachungs‐\ngründen bei Dritten erworbene Übernachtungs- oder Beförderungskontingente vollständig als Reisevorleistungen behan‐\ndeln, auch wenn diese Kontingente nicht voll umfänglich abgerufen werden. 5Macht ein Unternehmer von der Vereinfa‐\nchungsregelung Gebrauch, muss er diese Regelung bei allen von ihm innerhalb eines Besteuerungszeitraums veranstal‐\nteten Reisen anwenden. 6Ergeben sich dadurch negative Einzelmargen, sind diese nicht mit positiven Einzelmargen ver‐\nrechenbar. 7Macht ein Unternehmer von der Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch, sind die nicht abgerufenen Kon‐\ntingente keine Reisevorleistungen. 8Der Vorsteuerabzug steht ihm insoweit unter den übrigen Voraussetzungen des § 15\nUStG zu.\n\n Beispiel 2:\n 1\n Der im Inland ansässige Reiseveranstalter A hat einem spanischen Hotel für sieben Nächte die Belegung von 100\n Zimmern zu einem Einzelübernachtungspreis von 35 € zugesagt. 2A muss das dafür vertraglich vereinbarte Entgelt\n in Höhe von 24 500 € auch dann entrichten, wenn er die gebuchten Zimmer nicht alle belegen kann. 3A kalkuliert\n mit einer 100%igen Zimmerbelegung. 4Tatsächlich wird lediglich eine Auslastung von 80 % erreicht. 5A hat pro Rei‐\n se - ggf. pro Teilnehmer - zunächst 245 € als Reisevorleistung zu berücksichtigen. 6Sobald A alle Informationen\n über die tatsächliche Belegung der gebuchten Zimmer vorliegen, sind die damit zusammenhängenden Margener‐\n mittlungen zu korrigieren. 7Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Berichtigung der Umsatzsteuer in einem Betrag\n vorgenommen wird, wenn dabei keine negativen Einzelmargen entstehen.\n\n Geplante Beherbergungsleistungen pro Reise (35,- € x 7 Tage)\n 245,- €\n\n Tatsächliche Beherbergungsleistungen pro Reise (35,- € x 7 Tage x 100/80 oder 24 500,- € / 80)\n 306,25 €\n\n Erhöhung der Reisevorleistung = Minderung der Marge pro Reise\n 61,25 €\n\n Summe der Margenminderung (61,25 € x 80 oder 24 500,- € x 20 %)\n 4 900,- €\n\n ./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %)\n 782,35 €\n\n Minderung Bemessungsgrundlage\n 4 117,65 €\n9Werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen ausgehend vom\nsog. Bruttowert (Verkaufspreis abzüglich Provisionen zuzüglich Umsatzsteuer auf den Provisionsbetrag) berechnet, han‐\ndelt es sich bei den Provisionen regelmäßig um Entgelt- bzw. Reisevorleistungsminderungen und nicht um Vergütungen\nfür besondere (Vermittlungs-)Leistungen. 10Der Wert der Reisevorleistungen ist dann identisch mit dem Wert einer agen‐\nturmäßigen Nettoberechnung. 11Die in den Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert als\nNegativbetrag ausgewiesene Umsatzsteuer wird weder vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter nach § 14c Abs.\n2 UStG geschuldet. 12Aufwendungen für Reisevorleistungen in fremder Währung sind nach § 16 Abs. 6 UStG in dem Zeit‐\npunkt umzurechnen, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leis‐\ntung gezahlt wird.",
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"number": 110,
"content": "(2) 1Treffen bei einer Reise Leistungen des Unternehmers mit eigenen Mitteln und Leistungen Dritter zusammen (vgl. Ab‐\nschnitt 25.1 Abs. 11), sind für die Berechnung der Marge die eigenen Leistungen grundsätzlich im prozentualen Verhält‐\nnis zu den Fremdleistungen auszuscheiden (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 11). 2Existieren keine Einzelverkaufspreise der ver‐\nschiedenen Reisebestandteile, ist das Verhältnis der Eigenleistungen zu den Fremdleistungen anhand der entstandenen\nKosten (einschließlich Umsatzsteuer) festzustellen. 3Bei der Ermittlung der Kosten der Eigenleistung sind die Gemein‐\nkosten sowie der kalkulatorische Unternehmerlohn nicht zu berücksichtigen.\n\n Beispiel 1:\n 1\n Ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland führt eine Buspauschalreise im Inland aus. 2Er tritt beim Verkauf gegen‐\n über den Leistungsempfängern im eigenen Namen auf. 3Der Preis beträgt 600 € pro Person. 4Der Reiseveranstalter\n bietet die Reisebestandteile wie folgt auch einzeln an:\n\n\n\n\n 5\n Es nehmen 50 Personen teil. 6Dem Unternehmer entstehen folgende Aufwendungen:\n\n\n\n\n 7Die Marge errechnet sich wie folgt:\n\n\n\n\n 8Der Unternehmer hat jede Reise mit 19 % zu versteuern:",
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"number": 111,
"content": "Beispiel 2:\n 1Wie Beispiel 1, jedoch verkauft der Reiseveranstalter die Reisebestandteile nicht außerhalb des Pauschalange‐\n bots.\n 2Der Pauschalpreis ist nach dem Verhältnis der Reisevorleistungen zu den Kosten der Eigenleistungen aufzuteilen.\n\n\n\n\n 3\n Der Unternehmer hat bei jeder Reise mit 19 % zu versteuern:\n\n\n\n\n(3) Ist die einheitliche sonstige Leistung teils steuerfrei und teils steuerpflichtig (vgl. Abschnitt 25.2 Abs. 3), ist die Be‐\nmessungsgrundlage für die unter § 25 UStG fallenden Umsätze im Verhältnis der Reisevorleistungen im Sinne des § 25\nAbs. 2 UStG zu den übrigen Reisevorleistungen aufzuteilen.\n\n Beispiel 1:\n 1\n Ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland verkauft im eigenen Namen eine Flugpauschalreise nach Moskau, die am\n Flughafen Köln-Bonn beginnt und endet. 2Der Preis beträgt 1 100 € pro Person. 3Es nehmen 80 Personen teil. 4Der\n Veranstalter hat die folgenden Reisevorleistungen in Anspruch genommen.\n\n\n\n\n 5Von der Flugstrecke entfallen 40 % auf das Drittlandsgebiet. 6Sofern die Vereinfachungsregelung des Abschnitts\n 25.2 Abs. 4 nicht angewandt wird, errechnet sich die Marge wie folgt:",
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"number": 112,
"content": "7Wendet der Reiseveranstalter die Zielortregelung des Abschnitts 25.2 Abs. 4 an, gilt die gesamte Beförderungs‐\nleistung (Reisevorleistung) als im Drittlandsgebiet bewirkt. 8Die Leistung ist dann nach § 25 Abs. 2 UStG insge‐\nsamt steuerfrei.\n\nBeispiel 2:\n1\n Reiseveranstalter A mit Sitz im Inland veräußert im eigenen Namen 10 identische von ihm zusammengestellte\nBuspauschalreisen nach Genf (Schweiz) an den inländischen Reiseveranstalter B zum Preis von insgesamt 6 000\n€. 2B wiederum veräußert die Reisen zum Preis von insgesamt 8 000 € an den inländischen Reiseveranstalter C.\n3\n Der Reiseveranstalter A hat die folgenden Reisevorleistungen in Anspruch genommen:",
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"content": "4Die Beförderungsleistung wird zu einem Drittel im Inland erbracht. 5Die Betreuungsleistung beginnt im Inland.\n 6Die Umsatzsteuer für die Reiseleistung des A ermittelt sich für jede Reise wie folgt:\n\n\n\n\n 7Von der Marge des A sind somit für jede Reise 10 € steuerpflichtig. 8Hierauf entfällt eine Umsatzsteuer von 1,60 €\n (19/119 von 10 €). 9A hat den Anteil der steuerfreien Marge in seiner Rechnung anzugeben (vgl. Abschnitt 25.2 Abs.\n 7). 10Die Marge des B für die einzelne Reise beträgt 200 € (800 € abzüglich 600 €). 11Hiervon ist ein Anteil von 10 %\n steuerpflichtig. 12Die Umsatzsteuer beträgt 3,19 € (19/119 von 20 €).\n\n(4) Erwirbt ein Unternehmer Reisen, die nicht am Markt weiterverkauft werden, gilt in Abhängigkeit von deren Verwen‐\ndung Folgendes:\n\n 1Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Erwerb der Reise, die Reise nicht für seine unternehmerische Tätigkeit,\n sondern ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG zu verwen‐\n 2\n1. den, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Abschnitt 15.15 Abs. 1 Satz 1). Es erfolgt keine Besteuerung der\n 3\n unentgeltlichen Wertabgabe. § 25 UStG ist nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 13. 12. 2018, V R 52/17, BStBl 2019\n II S. 345).\n\n 1Beabsichtigt der Unternehmer beim Erwerb der Reise, diese für seine unternehmerische Tätigkeit zu verwenden und\n überlässt er die Reise stattdessen unentgeltlich an das Personal oder für unternehmensfremde Zwecke, handelt es\n sich um eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. 2Die unentgeltliche Wertabgabe ist eine\n2.\n Reiseleistung. 3Als Reiseerlös ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG die Summe aus den Ausgaben für Reisevorleis‐\n tungen und anteilige Gemeinkosten des Arbeitgebers anzusetzen (sog. fiktiver Reiseerlös, vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 7\n Sätze 5 und 6).\n\n Überlässt ein Unternehmer eine Reise entgeltlich an die in § 10 Abs. 5 Nr. 1 und 2 UStG benannten Personen, sind\n3. Reiseerlöse die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsempfängers, mindestens jedoch der fiktive Reiseerlös\n nach Nr. 2 Satz 3.\n\n 1Werden Reisen für Zwecke des Unternehmens verwendet, z. B. für Dienstreisen von Angestellten oder als Kundenge‐\n schenke, bewirkt der Unternehmer keine Leistungen im Sinne des § 25 UStG. 2Liegen Kundengeschenke vor, ist die\n4.\n ggf. ausgewiesene Umsatzsteuer - z. B. bei Eigenleistungen des Leistungserbringers - nach § 15 Abs. 1a UStG nicht\n als Vorsteuer abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 13. 12. 2018, V R 52/17, a. a. O.).\n\n(5) 1Soweit der Unternehmer den Reisepreis vor Ausführung der Leistung vereinnahmt hat, ist die Anzahlungsbesteue‐\nrung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG vorzunehmen. 2Der vereinnahmte Betrag ist ggf. auf die Reiseleis‐\ntung und die Eigenleistung aufzuteilen. 3Von dem auf die Reiseleistung entfallenden Betrag sind für den Zweck der mög‐\nlichst exakten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kalkulierte Reisevorleistungen auch dann abzuziehen, wenn diese\nin dem Voranmeldungszeitraum weder erbracht, noch (An-)Zahlungen dafür geleistet wurden. 4Planmäßig steuerfreie\nLeistungen sind nicht einzubeziehen. 5Vereinnahmt der Unternehmer den Reisepreis anteilig, ist die kalkulierte steuer‐\npflichtige Marge mit dem vereinnahmten Betrag zu multiplizieren und sodann durch den Preis der gesamten Reise zu tei‐\nlen, um die anteilige Marge zu ermitteln. 6Kann die Höhe der Bemessungsgrundlage für einen im Voranmeldungszeitraum",
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"number": 114,
"content": "bewirkten Umsatz oder vereinnahmten Reisepreis noch nicht endgültig berechnet werden, z. B. wegen Garantieverträgen\nfür Reisevorleistungen oder zeitraum- und umsatzabhängiger Boni, ist sie auf Basis der Kalkulation der einzelnen Reise\nzu schätzen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. 12. 2018, C-422/17, Skarpa Travel) oder nach Erfahrungssätzen der Vorjahre zu er‐\nmitteln. 7Die Margenermittlung ist spätestens dann zu korrigieren, wenn dem Unternehmer die dafür erforderlichen Infor‐\nmationen vorliegen. 8Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Berichtigung der Umsatzsteuer in einem Betrag vorgenom‐\nmen wird, wenn dabei keine negativen Einzelmargen entstehen. 9Wird die geschuldete Leistung für eine Anzahlung nicht\nerbracht, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die tatsächliche Rückzahlung des Entgelts voraus (vgl. BFH-\nUrteil vom 18. 9. 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250), z. B. bei der Anzahlung auf nicht in Anspruch genommene Flüge\n(vgl. BFH-Urteil vom 15. 9. 2011, V R 36/09, BStBl 2012 II S. 365).\n\n(6) 1Aufwendungen für Reisevorleistungen, welche sich der Unternehmer im Fall der Stornierung nicht ersparen kann,\nwerden durch die Stornogebühr entschädigt (vgl. § 651h Abs. 2 BGB und Abschnitt 25.1. Abs. 14) und sind deshalb nicht\nmehr als Reisevorleistungen zu berücksichtigen; das gilt auch bei der zulässigen Pauschalierung der Stornogebühren.\n2Soweit der Unternehmer selbst infolge der Stornierung einer Reise durch den Kunden bereits bestellte Reisevorleistun‐\ngen (z. B. Hotelzimmer) gegen Gebühr stornieren muss, liegen insoweit keine Reisevorleistungen vor.\n\n 25.4. Vorsteuerabzug bei Reisen\n\n(1) 1Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die Umsatzsteuerbeträge, die auf Reisevorleistungen entfallen, mithin auf\nLeistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen. 2Umsatzsteuerbeträge, die dem Unternehmer für ande‐\nre für sein Unternehmen ausgeführte Leistungen in Rechnung gestellt werden, sind dagegen unter den Voraussetzungen\ndes § 15 UStG als Vorsteuern abziehbar. 3Hierzu gehören z. B. Vorsteuerbeträge, die beim Erwerb von Einrichtungsge‐\ngenständen, Büromaschinen und Büromaterial sowie für die Erbringung von Eigenleistungen (z. B. die Anschaffung ei‐\nnes Reisebusses) anfallen. 4Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer auch zu, wenn die empfangene Leistung zwar\nmit der Reise unmittelbar zusammenhängt, aber dem Reisenden lediglich mittelbar zugutekommt (vgl. Abschnitt 25.1\nAbs. 9 Satz 4 Nr. 1 und 2).\n\n(2) 1Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur insoweit, als der Unternehmer Reiseleistungen bewirkt, die nach §\n25 UStG der Besteuerung unterliegen. 2Allerdings kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer für die steuerpflichtigen\nReiseleistungen tatsächlich Umsatzsteuer zu entrichten hat. 3Nicht beansprucht werden kann der Vorsteuerabzug des‐\nhalb auch in den Fällen, in denen es für die Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG an einer Bemessungs‐\ngrundlage (§ 25 Abs. 3 UStG) fehlt.\n\n(3) 1Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der im Inland Reisevorleistungen in Anspruch nimmt,\nkann nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG die ihm für diese Reisevorleistungen in Rechnung gestellte Steuer nicht als Vorsteuer‐\nbeträge abziehen. 2Ebenso wenig kann eine Vergütung dieser Umsatzsteuer in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs.\n9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV erfolgen. 3Das gilt auch für eine im übrigen Gemeinschaftsgebiet belegene Betriebsstätte,\nsoweit sie Reiseleistungen erbringt.\n\n(4) 1Für empfangene Leistungen, die keine Reisevorleistungen sind, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buch‐\nstabe a UStG auch dann zulässig, wenn sie vollständig oder teilweise für die Erbringung von nach § 25 Abs. 2 UStG steu‐\nerfreien Leistungen verwendet werden. 2Das Gleiche gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a UStG für im Ausland erbrach‐\nte Umsätze, die im Inland nach § 25 Abs. 2 UStG umsatzsteuerfrei wären. 3Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass\nder Unternehmer den Vorsteuerabzug für alle empfangenen Leistungen beanspruchen kann, die wirtschaftlich den nach §\n25 Abs. 2 UStG steuerfreien oder entsprechenden nicht steuerbaren Leistungen ganz oder teilweise zuzurechnen sind, z.\nB. die Vermittlung einer steuerfreien Reiseleistung durch einen anderen Unternehmer oder die Lieferung von Reisepro‐\nspekten und Katalogen an den Unternehmer.\n\n(5) 1Sowohl die Vermittlung einer Reiseleistung als auch einer Eigenleistung (z. B. grenzüberschreitende Personenbeför‐\nderungsleistungen) für einen inländischen Unternehmer wird nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland erbracht. 2Der Unterneh‐\nmer kann die in den Rechnungen über Vermittlungsleistungen ausgewiesenen Steuern als Vorsteuerbeträge abziehen,\nwenn die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind. 3Werden für einen inländischen Unternehmer gegen eine\neinheitlich vom Reisepreis berechnete Provision Leistungen vermittelt, bei denen der Unternehmer sowohl Reiseleistun‐\ngen als auch Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen mit Flugzeugen (ei‐\ngene, konzerneigene oder gemietete Flugzeuge) ausführt, erbringen die vermittelnden Unternehmer sowohl steuerpflich‐\ntige als auch steuerfreie Vermittlungsleistungen (§ 4 Nr. 5 Buchstabe b UStG). 4Es wird nicht beanstandet, wenn die Be‐\nteiligten in diesen Fällen die Vermittlungsleistungen einvernehmlich zu 70 % als steuerpflichtig behandeln. 5In diesen Fäl‐\nlen kann die auf die als steuerpflichtig behandelte Vermittlungsprovision entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezo‐\ngen werden. 6Dies gilt auch in Fällen, in denen mit Gutschriften abgerechnet wird.\n\n 25.5. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen\n\n(1) 1Die Aufzeichnungspflichten nach § 25 Abs. 5 UStG bestehen für jede einzelne Reiseleistung. 2Unternehmer, die nicht\nausschließlich Reiseleistungen nach § 25 UStG ausführen, müssen diese getrennt von den übrigen Umsätzen aufzeich‐",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253134/",
"number": 115,
"content": "nen. 3Zu den übrigen Umsätzen zählen insbesondere die im Rahmen einer Reise abgegebenen Leistungen, auf die § 25\n UStG nicht anzuwenden ist (z. B. Eigenleistungen vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 8).\n\n (2) 1Die Aufzeichnungspflicht des Unternehmers erstreckt sich nicht nur auf die steuerpflichtigen Reiseleistungen, son‐\n dern umfasst auch die nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreien Reiseleistungen. 2Diese Leistungen sind getrennt voneinander\n aufzuzeichnen.\n\n Aufzeichnung der von den Leistungsempfängern für Reiseleistungen aufge‐\n wendeten Beträge (§ 25 Abs. 5 Nr. 1 UStG)\n\n (3) 1Aufgezeichnet werden muss der für die Reiseleistung vereinbarte - berechnete - Betrag einschließlich der Umsatz‐\n steuer. 2Ändert sich der vereinbarte Betrag, hat der Unternehmer auch den Betrag der jeweiligen Preisminderung oder\n Preiserhöhung aufzuzeichnen.\n\n (4) Gibt der Unternehmer mehrere gleichartige Reisen an einen Leistungsempfänger ab (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 6 Satz\n 3), braucht er nur den Gesamtbetrag dieser Reiseleistung aufzuzeichnen.\n\n (5) 1Soweit der Unternehmer gemischte Leistungen (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 11) ausführt, die Reiseleistungen und Eigen‐\n leistungen enthalten, muss aus den Aufzeichnungen hervorgehen, auf welchen Umsatz § 25 UStG anzuwenden ist und\n welcher Umsatz nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu beurteilen ist. 2Dazu sind neben dem für die Reise be‐\n rechneten Gesamtbetrag die auf die Reiseleistung und auf Eigenleistungen entfallenden Beträge aufzuzeichnen.\n\n Aufzeichnung der vom Unternehmer für Reisevorleistungen aufgewendeten\n Beträge (§ 25 Abs. 5 Nr. 2 UStG)\n\n (6) 1Grundsätzlich sind die für Reisevorleistungen in Rechnung gestellten Beträge einschließlich der Umsatzsteuer aufzu‐\n zeichnen. 2Ändern sich die für Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge, ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten.\n\n (7) 1Aus den Aufzeichnungen des Unternehmers muss grundsätzlich hervorgehen, für welche Reiseleistung die einzelne\n Reisevorleistung in Anspruch genommen worden ist. 2Hat der Unternehmer die in Anspruch genommenen gleichartigen\n Reisevorleistungen für mehrere Reiseleistungen verwendet, ist in den Aufzeichnungen anzugeben, welche Teilbeträge\n davon auf die einzelnen Reiseleistungen entfallen. 3Das Gleiche gilt, wenn dem Unternehmer mehrere unterschiedliche\n Reisevorleistungen, z. B. Beherbergung und Beförderung in Rechnung gestellt werden.\n\n Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage für Reiseleistungen (§ 25 Abs. 5 Nr.\n 3 UStG)\n\n (8) 1Aufgezeichnet werden müssen sowohl die Bemessungsgrundlagen für steuerpflichtige Reiseleistungen als auch für\n steuerfreie Reiseleistungen. 2Ändert sich die Bemessungsgrundlage für eine Reiseleistung, muss in den Aufzeichnungen\n angegeben werden, um welchen Betrag sich die Bemessungsgrundlage verringert oder erhöht hat.\n\n Aufzeichnungen bei steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen (§ 25 Abs.\n 5 Nr. 4 UStG)\n\n (9) 1Im Drittlandsgebiet bewirkte Reisevorleistungen sind getrennt von im Gemeinschaftsgebiet bewirkten Reisevorleis‐\n tungen aufzuzeichnen. 2Wird eine Reisevorleistung sowohl im Gemeinschafts- als auch im Drittlandsgebiet bewirkt, ist\n ebenfalls der Aufteilungsmaßstab für die Gebietszuordnung zu dokumentieren, z. B. bei Beförderungsleistungen. 3Ist\n nach § 25 Abs. 2 UStG nur ein Teil einer Reiseleistung steuerfrei, muss aus den Aufzeichnungen des Unternehmers so‐\n wohl die Höhe der Bemessungsgrundlage für diesen Teil der Reiseleistung als auch für den steuerpflichtigen Teil der Rei‐\n seleistung hervorgehen.\"\n\n\n III.\n\nDie Regelungen dieses Schreibens sind mit Ausnahme der Regelungen zur Einzelmargenbildung (Abschnitt 25.3 UStAE) in allen of‐\nfenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen des Abschnitts 25.3 UStAE sind für Umsätze nach dem 31. Dezember 2021 anzuwen‐\nden. Die Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland (BMF-Schreiben vom 29. Januar\n2021 - III C 2 - S 7419/19/10002 :004 (2020/0981332), BStBl I S. 250) besteht fort. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es\nnicht beanstandet, wenn Unternehmer auf bis zum 31. Dezember 2021 ausgeführte Umsätze Abschnitt 25 UStAE in der am 1. Juni\n2021 geltenden Fassung anwenden.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungser‐\nlass zum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Rademacher",
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"content": "______________________________\n\n1) BStBl 2020 I S. 17",
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"number": 117,
"content": "BStbl Seite 868\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 28. Juni 2021\n\nIII C 2 - S 7238/19/10002 :001\n\n2021/0733379\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Abgrenzung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG von dem in § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG;\n BFH-Urteil vom 22. November 2018, V R 29/17\n\n\n\n I.\n\nMit Urteil vom 22. November 2018, V R 29/17 (BStBl 2021 II S. 495), hat der BFH entschieden, dass die steuerbegünstigte Eintritts‐\nberechtigung für Museen auch Kunstsammlungen erfasst, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend zusammen‐\ngestellt wurden. In seiner Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7\nBuchstabe a UStG nicht darauf ankomme, ob Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen\noder privater Leihgeber zusammengestellt seien oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt wür‐\nden. Bei der Bestimmung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sei die grundlegende Begriffsdefinition des §\n4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG zu beachten. Bezüglich des Umfangs der Begünstigungen sei der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2\nNr. 7 Buchstabe a UStG jedoch nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG identisch. Die Steuersatzermäßigung erfasse nur die\nEintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG genannten Museen. Erfüllten Museen darüber hinaus die weite‐\nren Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1 und 2 UStG, sei die Steuerbefreiung auf alle Umsätze mit Kulturbezug ei‐\nnes Museums und damit auch auf die Eintrittsberechtigung anzuwenden.\n\n\n II.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwen‐\ndungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Juni 2021 - III C 2 - S\n7419/19/10001 :006 (2021/0568692), BStBl I S. 857, geändert worden ist, wie folgt geändert:\n\n Abschnitt 4.20.3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n\n Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n 2\n1. a) \" Deren Umsätze sind steuerfrei, wenn die Einrichtungen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1\n und 2 UStG erfüllen.\"\n\n b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.\n\n\n Abschnitt 4.20.3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n\n Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 7 eingefügt:\n\n \"3Es kann sich dabei auch um die Kunstsammlung einer anderen Person handeln. 4Die Sammlungen können auch\n eigens für die Ausstellung zusammengestellt sein. 5Es kommt nicht darauf an, ob Sonderausstellungen entweder\n komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind\n 6\n2. a) oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. Aus dem Begriff der Samm‐\n lung folgt ferner kein Erfordernis der Dauerhaftigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2018, V R 29/17, BStBl 2021 II S.\n 495). 7Daher können auch Ausstellungen, welche nur für eine begrenzte Zeit besichtigt werden können (sog. Wan‐\n derausstellungen), sowie Sammlungen vergänglicher Gegenstände (wie beispielsweise Eis- oder Sandskulpturen)\n grundsätzlich hierunter fallen, sofern es sich bei den ausgestellten Objekten um Kunstwerke handelt.\"\n\n b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 8 und 9.\n\n\n Abschnitt 12.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n\n Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. a) \"2Die Begriffe Theater und Konzert sowie auch der Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ausübender Künstler\n\n sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind.\"",
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"number": 118,
"content": "Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\n b)\n \"3Zum Museumsbegriff wird auf Absatz 6 verwiesen.\"\n\n\n c) Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden die neuen Sätze 4 bis 9.\n\n\n Nach Abschnitt 12.5 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n\n \"(6) 1Bei der Bestimmung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG ist die grundlegende Begriffsdefi‐\n nition in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG zu beachten (vgl. Abschnitt 4.20.3 Abs. 1 und 2). 2Die Steuersatzermäßi‐\n4. gung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG erfasst nur die Eintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4\n UStG genannten wissenschaftlichen Sammlungen und Kunstsammlungen, sofern das Museum die Voraussetzungen\n des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1 und 2 UStG nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2018, V R 29/17, BStBl 2021 II S.\n 495).\"\n\n\n III.\n\nDie Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungser‐\nlass zum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Rademacher",
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"content": "BStbl Seite 870\n Umsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 1. Juli 2021\n\nIII C 3 - S 7329/19/10001 :003\n\n2021/0747070\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 2021\n\n\nGemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 2021 wie folgt bekannt gegeben:\n\nEuro-Referenzkurse\n\n\n\n\nDie übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.\n\nEine monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundes‐\nministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer -\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse zum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n van Nahmen",
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"content": "BStbl Seite 871\n Umsatzsteuer/Versicherungsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Juni 2021\n\nIII C 3 - S 7163/19/10001 :001\n\n2021/0706884\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\nnachrichtlich:\nBundesrechnungshof\n\n\n Umsatzsteuer/Versicherungsteuer;\n Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung; BFH-Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17\n\n BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 - III C 3 - S 7163/19/10001 :001 (2021/0533686) -\n\n\nDie Anwendungsregelung im BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 - III C 3 - S 7163/19/10001 :001 (2021/0533686), BStBl I S. 781,\nwird wie folgt geändert:\n\nDie Grundsätze dieses Schreibens sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 31. Dezember 2021 abgegeben wurden.\nFür vor dem 1. Januar 2022 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens be‐\nreits angewendet werden.\n\nZur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig Geltung be‐\nanspruchen und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinausgehen.\n\nDieses Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Versicherung- und Feuerschutzsteuer und un‐\nter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Rademacher",
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"content": "Hinweis BStbl Seite 872\nauf amtliche Neuerscheinung\n\nAmtliches Einkommensteuer-Handbuch 2020\n\nHerausge‐\n Bundesministerium der Finanzen\nber:\n\n Richard Boorberg Verlag GmbH & Co. KG\nVertrieb: Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Weimar/Dresden\n ISBN 978-3-415-06881-0\n\n NWB Verlag GmbH & Co. KG, Herne\n ISBN 978-3-482-65018-5\n\n Stollfuß Medien GmbH & Co. KG\n ISBN 978-3-08-360020-6\n\n Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin\n ISBN 978-3-503-19523-7\n\n HDS-Verlag, Weil im Schönbuch\n\nUmfang: 2704 Seiten\n\n 24,00 €/Stück\nPreis:\n (inkl. Umsatzsteuer)",
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