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    "outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n  - [2006 / Nr. 3](#page-1)\n    - [Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage1)](#page-2)\n      - [Vom 22. Dezember 2005](#page-2)\n    - [Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm1)](#page-3)\n      - [Vom 22. Dezember 2005](#page-3)\n    - [Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen1)](#page-5)\n      - [Vom 22. Dezember 2005](#page-5)\n- [Abgabenordnung](#page-8)\n  - [Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)](#page-8)\n- [Doppelbesteuerung](#page-10)\n  - [Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27. Juni 1975](#page-10)\n- [Doppelbesteuerungsabkommen](#page-13)\n  - [Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen am 1. Januar 2006](#page-14)\n- [Einkommensteuer](#page-21)\n  - [Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen durch das Alterseinkünftegesetz](#page-21)\n- [Einkommensteuer](#page-35)\n  - [Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen](#page-35)\n- [Finanzverwaltung](#page-36)\n  - [Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung](#page-36)\n    - [Vom 8. Dezember 2005](#page-36)\n- [Finanzverwaltung](#page-46)\n  - [Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter](#page-46)\n    - [Vom 19. Dezember 2005](#page-46)\n- [Investitionszulage](#page-68)\n  - [Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 für betriebliche Investitionen](#page-68)\n- [Erläuterungen zur KMU-Erklärung](#page-101)\n- [Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)](#page-101)\n- [Aufstellung des Randgebiets des Fördergebiets](#page-107)\n- [B-Fördergebiete gem. Rz. 163:](#page-109)\n- [ANHANG B DEFINITION DER STAHLINDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS](#page-110)\n- [Begriffsbestimmungen im Sinne der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau](#page-111)\n- [ANHANG C DEFINITION DER KFZ-INDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS](#page-112)\n- [ANHANG D DEFINITION DER KUNSTFASERINDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS](#page-113)\n- [ANHANG I LISTE zu Artikel 32 des EG-Vertrags](#page-115)\n- [Kirchensteuer](#page-117)\n  - [Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Haushaltsjahr 2006 (1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006)](#page-117)\n    - [Vom 25. November 2005](#page-117)\n- [Steuerberatungsgesetz](#page-117)\n  - [Steuerberaterprüfung 2006](#page-117)\n- [Steuerberatungsgesetz](#page-119)\n  - [Bekanntmachung zur Steuerberaterprüfung 2006 und zur Eignungsprüfung 2006](#page-119)\n    - [Vom 22. Dezember 2005](#page-119)\n- [Steuerberatungsgesetz](#page-120)\n  - [Steuerberaterprüfung 2006](#page-120)\n- [Steuerberatungsgesetz](#page-120)\n  - [Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2006](#page-120)\n- [Umsatzsteuer](#page-122)\n  - [Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2006](#page-122)\n- [Berichtigung](#page-124)\n",
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            "content": "BStbl Seite 80\nGesetz\nzur Beschränkung der Verlustverrechnung\n                                                                 1\nim Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen )\n\nVom 22. Dezember 2005\n\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n\n                                                                Artikel 1\n\n                                               Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\n                                                                                                             2\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4210 ), 2003 I S. 179), zuletzt\n                                                                        3\ngeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3682) ), wird wie folgt geändert:\n\n\n     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n\n\n          Die Angabe zu § 2b wird wie folgt gefasst:\n\n     a)\n\n1.        \"§ 2b (weggefallen)\".\n\n\n\n          Nach der Angabe \"§ 15a Verluste bei beschränkter Haftung\" wird folgende Angabe eingefügt:\n\n     b)\n          \"§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen\".\n\n\n\n2. § 2b wird aufgehoben.\n\n\n\n     § 13 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:\n3.\n     \"(7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.\"\n\n\n\n     Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:\n\n     \"§15b\n     Verluste im Zusammenhang\n     mit Steuerstundungsmodellen\n\n     (1) Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit\n     Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste\n     mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.\n     § 15a ist insoweit nicht anzuwenden.\n\n     (2) Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche\n     Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorge‐\n4. fertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Ein‐\n     künften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.\n\n     (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur\n     Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Ei‐\n     genkapitals 10 vom Hundert übersteigt.\n\n     (4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist von dem verrechenbaren Ver‐\n     lust des Vorjahres auszugehen. Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust\n     gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat. Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um\n     eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die geson‐\n     derte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuer‐\n     stundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das\n     Betriebsfinanzamt (§18 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung) zuständig. Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine",
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            "content": "Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten\n     Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körper‐\n     schaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten\n     Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.\"\n\n\n\n     § 18 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n5.\n     \"§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.\"\n\n\n\n     § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n\n6. \"Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b sinngemäß anzu‐\n\n     wenden.\"\n\n\n\n     § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n7.\n     \"§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.\"\n\n\n\n     In § 22 Nr. 1 Satz 1 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n8.\n     \"§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.\"\n\n\n\n     § 52 wird wie folgt geändert:\n\n\n          Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n\n     a) \"(4) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4210, 2003 I S. 179) ist weiterhin für Ein‐\n        künfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und vor\n          dem 11. November 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.\"\n\n\n\n          Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a eingefügt:\n\n     b)\n          \"(30a) Für die Anwendung des § 13 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBI. I S.\n          3683) gilt Absatz 33a entsprechend.\"\n\n\n\n          Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a eingefügt:\n\n          \"(33a) § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3683) ist nur auf Verluste der\n          dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beige‐\n          treten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Außenvertrieb beginnt in\n9.\n     c) dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die\n        Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist. Dem Beginn des\n          Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich. Be‐\n          steht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung\n          des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. No‐\n          vember 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde.\"\n\n\n\n          Nach Absatz 34a wird folgender Absatz 34b eingefügt:\n\n     d)\n          \"(34b) Für die Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005\n          (BGBI. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend.\"\n\n\n\n     e) Der bisherige Absatz 34b wird der neue Absatz 34c.",
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            "content": "Nach Absatz 36 wird folgender Absatz 36a eingefügt:\n\n   f)\n        \"(36a) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005\n        (BGBI. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend.\"\n\n\n\n        Nach Absatz 37c wird folgender Absatz 37d eingefügt:\n\n   g)\n        \"(37d) Für die Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005\n        (BGBI. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend.\"\n\n\n\n        Dem Absatz 38 wird folgender Satz angefügt:\n\n   h)\n        \"Für die Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember\n        2005 (BGBI. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend.\"\n\n\n\n                                                                Artikel 2\n\n                                                             Inkrafttreten\n\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\n\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\n\nBerlin den 22. Dezember 2005\n\n                                                  Der Bundespräsident\n                                                           Horst Köhler\n\n                                                  Die Bundeskanzlerin\n                                                      Dr. Angela Merkel\n\n                                        Der Bundesminister der Finanzen\n                                                      Peer Steinbrück\n\n1) BGBl. I S. 3683 vom 30. Dezember 2005 2) BStBl I S. 1209 3) BStBl 2006 I S. 79",
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            "number": 8,
            "content": "BStbl Seite 82\nAbgabenordnung\n\nBundesministerium der Finanzen                                                     Berlin, 16. Januar 2006\n\nIV A 4 - S 0062 - 1/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nÄnderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur\nAbgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. August 2005 (BStBl I S. 838) ge‐\nändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:\n\n\n1. In Nummer 2 der Regelung zu § 27 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.\n\n\n\n     In der Regelung zu § 31 werden die Wörter \"Bundesanstalt für Arbeit\" durch die Wörter \"Bundesagentur für Arbeit\" und das\n2.\n     Wort \"Arbeitsämter\" durch die Wörter \"Agenturen für Arbeit\" ersetzt.\n\n\n\n     In den Nummern 2.1 und 2.4 der Regelung zu § 93 werden die Wörter \"Bundesamt für Finanzen\" durch die Wörter \"Bundeszen‐\n3.\n     tralamt für Steuern\" ersetzt.\n\n\n\n     In Nummer 3 der Regelung zu § 127 wird der erste Satz wie folgt gefasst:\n\n4. \"Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er von\n   einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden ist (BFH-Urteil vom 19. November 2003 - I R 88/02 -, BStBl II 2004 S.\n     751).\"\n\n\n\n     Nummer 2.4 der Regelung zu § 175 - Einkommensteuer - wird wie folgt geändert:\n\n\n           Das erste Tiret (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) wird wie folgt gefasst:\n\n           \"- § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG\n     a)\n           Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die\n           Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranla‐\n           gung für die Folgejahre dar (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 - IV R 11/04 -, BStBl II S. 809).\"\n\n\n5.\n           Das 11. Tiret (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG) wird wie folgt gefasst:\n\n           \"- § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG\n\n     b) Wird eine Rente rückwirkend zugebilligt und fällt dadurch rückwirkend ganz oder teilweise der Anspruch auf Sozialleistungen\n           (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) weg, sind die bisher im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigten Leis‐\n           tungen als Rentenzahlung anzusehen und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG der Besteuerung zu unterwerfen (vgl.\n           R 32b Abs. 4 EStR 2005).\"\n\n\n\n     c) Das 15. Tiret (§ 50d Abs. 8 EStG) wird aufgehoben.\n\n\n\n     Die Nummer 1 der Regelung zu § 200 wird wie folgt gefasst:\n\n\n           Die Bestimmung des Umfangs der Mitwirkung des Steuerpflichtigen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.\n6.\n           Auf Anforderung hat der Steuerpflichtige vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung\n     \"1.\n           der Finanzbehörde für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind, ohne dass es\n           ihm gegenüber einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung bedarf.",
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            "content": "Konzernunternehmen haben auf Anforderung insbesondere vorzulegen:\n\n\n          - den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers über die Konzernabschlüsse der Konzernmuttergesellschaft,\n\n\n\n          - die Richtlinie der Konzernmuttergesellschaft zur Erstellung des Konzernabschlusses,\n\n\n\n          - die konsolidierungsfähigen Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) der Konzernmuttergesellschaft,\n\n\n\n              Einzelabschlüsse und konsolidierungsfähige Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) von in- und ausländischen Kon‐\n          -\n              zernunternehmen.\n\n\n          Bei Auslandssachverhalten trägt der Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht (BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 - I B\n          36/86 -, BStBl II 1987 S. 487). Im Falle von Verzögerungen durch den Steuerpflichtigen oder der von ihm benannten Aus‐\n          kunftspersonen soll nach den Umständen des Einzelfalls von der Möglichkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangs‐\n          mitteln (§ 328) oder der Schätzung (§ 162) Gebrauch gemacht werden. Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen\n          nahe stehenden Personen sind die Regelungen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung und der Verwaltungs‐\n          grundsätze-Verfahren (BMF-Schreiben vom 12. April 2005, BStBl I 2005 S. 570) zu beachten.\"\n\n\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung - zum Download\nbereit.\n\n                                                                Im Auftrag\n\n                                                                Himsel",
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            "content": "BStbl Seite 83\nDoppelbesteuerung\n\nBundesministerium der Finanzen                                                 Berlin, 6. Januar 2006\n\nIV B 3 - S 1301 - BRA - 77/05\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\nVertretungen der Länder\nbeim Bund in Berlin\n\n\nBundesfinanzakademie im\nBundesministerium der Finanzen\n\nAußerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27. Juni 1975\n\nDas Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbe‐\nsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27. Juni 1975 (DBA Brasilien) ist am 7. April 2005\ndurch die Bundesrepublik Deutschland gekündigt worden.\n\n\n\nA.\n\nNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:\n\nIn Brasilien:\n\n\n      Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in\nI.\n      dem die Kündigung ausgesprochen wird;\n\n\n\n      Bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf das Steuerjahr, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem die\nII.\n      Kündigung ausgesprochen wird.\n\n\nIn Deutschland:\n\n\n      Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in\nI.\n      dem die Kündigung ausgesprochen wird;\n\n\n\n      Bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr folgt, in dem die\nII.\n      Kündigung ausgesprochen wird.\n\n\n\n\nB.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Einzelfall\nfür die dem deutschen Einkommensteuerrecht unterfallenden Sachverhalte das Folgende:\n\nAbzugsteuern im Sinne des Art. 31 Satz 2 Buchst. b I. DBA Brasilien sind nach dem Wortlaut der Bestimmungen all diejenigen, die in\nDeutschland im Abzugswege erhoben werden. Dies sind die Kapitalertragsteuer, die Lohnsteuer und der Steuerabzug bei be‐\nschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG.\n\n\nI. Kapitalertragsteuer",
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            "content": "Im Fall einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person, die brasilianische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1\n     Satz 1 Nr. 7 Buchst. a oder Nr. 8 EStG oder im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 EStG erzielt, unterliegt der ausländische Kapitaler‐\n     trag in Deutschland der Kapitalertrag- und damit einer Abzugsteuer. Es ist deshalb auf diese Fälle Art. 31 Satz 2 Buchst. b I.\n\n1. DBA Brasilien anzuwenden. Das DBA Brasilien gilt somit nur für die diesen Erträgen zugrunde liegenden Beträge, die bis zum\n   31. Dezember 2005 gezahlt oder überwiesen wurden.\n\n     Macht der Steuerpflichtige jedoch diese Erträge zum Gegenstand seiner Steuererklärung und wird diesbezüglich eine Veranla‐\n     gung durchgeführt, gilt gemäß Art. 31 Satz 2 Buchst. b II. DBA Brasilien das DBA für den gesamten Veranlagungszeitraum 2006.\n\n\n\n     Erzielt ein in Brasilien ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5\n     EStG, die dem Kapitalertragsteuerabzug aufgrund des § 43 EStG unterliegen, gilt die deutsche Einkommensteuer durch den\n     Steuerabzug grundsätzlich als abgegolten (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG). Unterliegen die Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichti‐\n2.\n     gen dem Kapitalertragsteuerabzug, gilt das DBA gemäß Art. 31 Satz 2 Buchst. b I. DBA Brasilien nur für die Kapitalerträge, die\n     vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gezahlt oder überwiesen wurden. Maßgeblich ist hier entsprechend dem Wortlaut des DBA\n     der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bzw. Überweisung.\n\n\nWird hingegen von einer natürlichen Person, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt, eine Veranlagung beantragt, fin‐\ndet Art. 31 Satz 2 Buchst. b II. DBA Brasilien Anwendung. Das DBA ist in diesem Fall noch bei der Veranlagung für das Kalenderjahr\n2006 zu berücksichtigen.\n\n\nII. Lohnsteuer\n\n\n\n     Im Fall von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen wird die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstän‐\n     diger Tätigkeit gemäß § 38 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben.\n\n     In die Gruppe der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen fallen auch diejenigen Arbeitnehmer, die zwar in Bra‐\n     silien tätig sind, aber ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland beibehalten haben.\n\n   Sofern deshalb keine Veranlagung (vgl. § 46 EStG) durchgeführt wird, unterliegt diese Gruppe dem Art. 31 Satz 2 Buchst. b I.\n1. DBA Brasilien mit der Folge, dass die Freistellung gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. d DBA Brasilien nur für diejenigen Einkünfte aus\n\n     nichtselbständiger Tätigkeit anzuwenden ist, die bis zum 31. Dezember 2005 im Sinne des DBA gezahlt oder überwiesen wur‐\n     den.\n\n     Wird eine Veranlagung beantragt, sind diese Einkünfte unter Art. 31 Satz 2 Buchst. b II. DBA Brasilien zu subsumieren mit der\n     Konsequenz, dass diese Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr 2006 gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. d DBA Brasilien von der\n     Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind.\n\n\n\n     Unterliegen die Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, der in Brasilien ansässig ist, gemäß § 39d EStG dem Lohnsteuer‐\n2.\n     abzug, gilt das unter I. 2. Aufgeführte entsprechend.\n\n\n\n     Ab 2007 kann eine Freistellung von der Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses vom 31. Oktober\n3.\n     1983 (BStBl I S. 470) in Betracht kommen.\n\n\n\nIII. Fälle des § 50a EStG\n\n\nVon den Einkünften eines beschränkt Steuerpflichtigen ist auch unter den Voraussetzungen des § 50a EStG ein Steuerabzug vorzu‐\nnehmen. Unterliegen Einkünfte eines in Brasilien Ansässigen diesem Steuerabzug, gelten die Ausführungen zu I. 2. auch für diese\nEinkünfte entsprechend.\n\n\nIV. Anrechnung fiktiver Steuern\n\n\nGemäß Art. 24 Abs. 3 DBA Brasilien ist Deutschland verpflichtet, im Fall von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die Anrech‐\nnung fiktiver brasilianischer Steuern in einer bestimmten Höhe vorzunehmen.",
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            "content": "Die Anrechnung brasilianischer Steuern in Deutschland erfolgt im Veranlagungsverfahren. Für die Beendigung der DBA-Wirkungen\nbedeutet dies, dass hier Art. 31 Satz 2 Buchst. b II. DBA Brasilien anzuwenden ist und die fiktive Anrechnung mit Wirkung für den\ngesamten Veranlagungszeitraum 2006 vorzunehmen ist.\n\n\nV. Betriebsstättengewinne\n\n\nBrasilien ist im Jahr 2006 gemäß Art. 31 Satz 2 Buchst. a DBA Brasilien nicht mehr an das Abkommen gebunden und besteuert die\nUnternehmensgewinne nach nationalem Recht. Aus deutscher Sicht sind aber gemäß Art. 31 Satz 2 Buchst. b II. DBA Brasilien Ge‐\nwinne aus brasilianischen Betriebsstätten im Sinne der Art. 7 und 5 des DBA auch noch im Jahr 2006 freizustellen. Sofern nach dem\nDBA Gewinne einer brasilianischen Betriebsstätte nicht zugerechnet werden können, sind die Gewinne in die deutsche Besteuerung\neinzubeziehen und ist die in Brasilien auf diese Gewinne gezahlte Steuer unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 EStG abzu‐\nziehen.\n\n\nVI. Veräußerungsgewinne\n\n\nVeräußerungsgewinne, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von beweglichem und unbeweglichem Betriebsstättenvermögen in\nBrasilien erzielt werden, sind gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. a und b DBA Brasilien von der Bemessungsgrundlage der deutschen\nSteuer auszunehmen. Da in diesen Fällen eine Veranlagung durchzuführen ist, gilt die Steuerfreistellung gemäß Art. 31 Satz 2\nBuchst. b II. DBA Brasilien für alle Veräußerungsgewinne, die für den Veranlagungszeitraum 2006 zu berücksichtigen sind.\n\n\n\nC.\n\nBetreffend die Einkünfte von Unternehmen durch den Betrieb von eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen oder Schiffen im inter‐\nnationalen Verkehr und betreffend das Betriebsvermögen, das dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen oder\nSchiffen eines Unternehmens dient, beabsichtigen die Föderative Republik Brasilien und die Bundesrepublik Deutschland eine Steu‐\nerbefreiung auf der Basis der Gegenseitigkeit gemäß § 49 Abs. 4 EStG festzustellen.\n\nDieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben gleichen Aktenzeichens vom 22. Dezember 2005. Es steht ab sofort auf den Inter‐\nnetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Herunterladen und zur Ansicht bereit.\n\n                                                             Im Auftrag\n\n                                                    Müller-Gatermann",
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            "content": "BStbl Seite 85\nDoppelbesteuerungsabkommen\n\nBundesministerium der Finanzen        Berlin, 11. Januar 2006\n\nIV B 5 - S 1301 - 1/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\n\nBundesministerien\n\n\nBundeszentralamt für Steuern (BZSt)",
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            "content": "Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen\nam 1. Januar 2006",
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            "content": "Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Abkommensver‐\nhandlungen.\n\nWie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem In-Kraft-Treten rückwirkend anzuwenden\nsein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, ob und wann ein Abkommen wirk‐\nsam wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzuge‐\nben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Abkommensinhalt - soweit bekannt - bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den\nGegebenheiten des einzelnen Falles zu entscheiden.\n\nBei der Veranlagung unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Vermögensteuer bis zum Veranlagungszeitraum 1996 einschließlich kann\ndas aufgezeigte Verfahren auf Fälle beschränkt bleiben, in denen der Steuerpflichtige in dem ausländischen Vertragsstaat Vermögen\nin Form von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder - falls es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Kapitalgesellschaft handelt - eine\nwesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft des betreffenden ausländischen Vertragsstaats besitzt.",
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            "content": "Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:\n\nVereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:\n\n  Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196),\n  Republik Kroatien (BGBl. 1992 II S. 1146),\n  Republik Slowenien (BGBl. 1993 II S. 1261),\n  Republik Mazedonien (BGBl. 1994 II S. 326) und\n  Serbien und Montenegro [Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien (BGBl. 1997 II S. 961)].\n\nZur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:\n\nVereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit:\n\n  Republik Georgien (BGBl. 1992 II S. 1128),\n  Republik Kirgisistan (BGBl. 1992 II S. 1015),\n  Republik Armenien (BGBl. 1993 II S. 169),\n  Republik Weißrussland (BGBl. 1994 II S. 2533),\n  Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768) und\n  Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11. August 1999 - Nr. 377/99).\n\nZur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:\n\nVereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wur‐\nden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).\n\nHongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das all‐\ngemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abge‐\nschlossene DBA vom 10. Juni 1985 nach dem 1. Juli 1997 in Hongkong nicht anwendbar. Eine Einbeziehung Hongkongs in den Gel‐\ntungsbereich des DBA China ist nicht angestrebt. Verhandlungen über ein gesondertes Abkommen mit Hongkong sind nicht geplant\n(zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen s. Anlage).\n\nVorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach des‐\nsen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).\n\nEs werden Verhandlungen geführt, wie im Verhältnis zu Taiwan Doppelbesteuerungen vermieden werden können.\n\nDas Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien vom 27.\nJuni 1975 wurde am 7. April 2005 durch die deutsche Seite gekündigt. Die Folgen der Kündigung werden im BMF-Schreiben vom 6.\nJanuar 2006 - IV B 3 - S 1301 - BRA - 77/05 - (BStBl I S. 83) erläutert.\n\nHinsichtlich der Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer ist zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion auf Folgen‐\ndes hinzuweisen:\n\nDas Abkommen mit der UdSSR vom 21. Februar 1980 ist im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der UdSSR sowie zu Estland und\nLitauen anzuwenden, bis mit diesen Staaten eine Neuregelung vereinbart wird. Voraussetzung ist, dass die genannten Staaten die\nim Abkommen vereinbarte Befreiung für deutsche Fahrzeuge gewähren. Diese Gegenseitigkeit muss auch hinsichtlich neuer Abga‐\nben gewährleistet sein, die anstelle der UdSSR-Straßengebühr oder daneben eingeführt worden sind oder eingeführt werden, sofern\nsie mit der Kraftfahrzeugsteuer vergleichbar sind (siehe Ländererlasse).\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                     Müller-Gatermann",
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            "content": "BStbl Seite 92\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                          Berlin, 22. Dezember 2005\n\nIV C 1 - S 2252 - 343/05\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nNeuregelung der Besteuerung der Erträge aus nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG\nsteuerpflichtigen Versicherungen durch das Alterseinkünftegesetz\n\n                                                BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2005 - IV C 1 - S 2252 - 337/05 -\n  Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Be‐\n  handlung von nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen Folgendes:\n\n\n         Übersicht                                                   Randziffer (Rz.)\n\n   I.      Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG                                                                                    1-7\n\n    II.             Allgemeine Begriffsbestimmungen                                                                                     8-18\n\n                    1.                 Versicherungsnehmer                                                                                      8\n\n                    2.                 Bezugsberechtigter                                                                     9-11\n\n                     3.                 Versicherte Person                                                                             12\n\n                4.                  Überschussbeteiligung                                                                   13-18\n\n  III. Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird                                                     19-22\n\n    IV.              Kapitalversicherung mit Sparanteil                                                                              23-30\n\n    1. Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (klassische Kapital-Lebensversicherung)                                              24-26\n\n        2.          Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung                                                                         27\n\n          Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall von zwei oder mehreren Personen (Kapitalversicherung auf verbun‐\n   3.\n          dene Leben)                                                                                                                                    28\n\n        4. Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt (Termfixversicherung)                                                                 29\n\n         5.         Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz                                                                            30\n\n          V.                        Sonderformen                                                                    31-35\n\n    1. Fondsgebundene Kapital-Lebensversicherung und fondsgebundene Rentenversicherung                                                         31-34\n\n          2.         Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds                                                                               35\n\n    VI.                       Absicherung weiterer Risiken                                                                      36-39\n\n    VII.                           Erlebensfall oder Rückkauf                                                                   40-49\n\n                         1.                Erlebensfall                                                       41-47\n\n                              2.              Rückkauf                                                    48-49\n\n        VIII.                             Steuerpflichtiger                                                             50-53\n\n   IX.               Berechnung des Unterschiedsbetrags                                                                               54-64\n\n                    1.                Versicherungsleistung                                                                              55\n\n           2.                 Summe der entrichteten Beiträge                                                                    56-59\n\n           3.             Negativer Unterschiedsbetrag (Verlust)                                                                               60\n\n                         4.               Teilleistungen                                                          61-64\n\n    X.                   Hälftiger Unterschiedsbetrag                                                                           65-78\n\n               1.              Beginn der Mindestvertragsdauer                                                                                 66\n\n          2.         Neubeginn aufgrund von Vertragsänderungen                                                                         67-73\n\n           a)        Bei Vertragsabschluss vereinbarte künftige Vertragsänderungen                                                                  68",
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            "content": "b)           Nachträglich vereinbarte Vertragsänderungen                                                      69-71\n\n                        c)         Zahlungsschwierigkeiten                                                           72-73\n\n                        3.             Policendarlehen                                                                       74\n\n         4.     Teilleistungen teilweise vor dem 60. Lebensjahr und teilweise danach                                               75-76\n\n         5. Hälftiger Unterschiedsbetrag bei Kapitalversicherungen auf verbundene Leben                                              77-78\n\n          XI.                     Werbungskosten                                                             79-81\n\n     XII.               Nachweis der Besteuerungsgrundlagen                                                                  82-83\n\n                   1.           Inländische Versicherungen                                                                         82\n\n                2.             Ausländische Versicherungen                                                                         83\n\n         XIII.                      Kapitalertragsteuer                                                         84-87\n\n         XIV.                     Anwendungsregelungen                                                               88-97\n\n          1.        Zeitliche Abgrenzung von Altverträgen zu Neuverträgen                                                         88-89\n\n               2.            Weitergeltung von BMF-Schreiben                                                                         90\n\n                        3.              Vorratsverträge                                                                  91\n\n              4.         Vertragsänderungen bei Altverträgen                                                             92-94\n\n         5.         Vertragsschluss im Namen eines minderjährigen Kindes                                                          95-97\n\n\n\n\n    I. Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG\n\n    Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder To‐\n    desfall (kapitalbildende Lebensversicherungen): Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung ge‐\n1\n    wählt wird, und Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Erträge aus Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung un‐\n    terliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.\n\n    Eine Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterscheidet sich von einer Vermögensanlage ohne Versicherungscha‐\n    rakter dadurch, dass ein wirtschaftliches Risiko abgedeckt wird, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschli‐\n    chen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst (biometrisches Risiko). Die durch die Lebensversicherung typischer‐\n2\n    weise abgedeckten Gefahren sind der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer (Erlebensfallrisiko, Langlebigkeitsri‐\n    siko). Bei der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung stellen das Unfallrisiko oder das Risiko der Beitragsrück‐\n    zahlung im Todesfall die mit der Versicherung untrennbar verbundenen charakteristischen Hauptrisiken dar.\n\n    Es liegt kein Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor, wenn der Vertrag keine nennenswerte Risikotragung\n    enthält. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn bei Risikoeintritt nur eine Leistung der angesammelten und verzinsten\n    Sparanteile zuzüglich einer Überschussbeteiligung vereinbart ist. In der Regel ist vom Vorliegen eines Versicherungsvertrages im\n3\n    Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG auszugehen, wenn es sich um eine Lebensversicherung oder Unfallversicherung mit garantier‐\n    ter Beitragsrückzahlung im Sinne des Versicherungsaufsichtsrechts handelt. Die bisherigen Regelungen zum Mindesttodesfall‐\n    schutz bei kapitalbildenden Lebensversicherungen sind nicht mehr anzuwenden.\n\n    Keine Versicherungsverträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Kapitalisierungsgeschäfte. Als Kapitalisierungsgeschäfte\n    gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im Voraus festgesetzten einmaligen oder\n4\n    wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2\n    des Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG]).\n\n    Bei Kapitalforderungen aus Verträgen mit Versicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um einen Versicherungsvertrag im\n5\n    oben angeführten Sinne handelt, richtet sich die Besteuerung des Kapitalertrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.\n\n    Zu den nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Renten- oder Kapitalversicherungen zählen nur solche, die einen Sparan‐\n    teil enthalten. Bei solchen Versicherungen setzt sich der Versicherungsbeitrag grundsätzlich zusammen aus dem\n     - Kostenanteil (Beitragsteil insbesondere für Verwaltungsaufgaben des Unternehmens, Abschlusskosten, Inkassokosten), dem\n6\n         Risikoanteil (Beitragsanteil für Leistungen bei Eintritt eines charakteristischen Hauptrisikos: Tod bei Lebensversicherungen,\n     -\n         Unfall oder Beitragsrückzahlung im Todesfall bei Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung) und dem\n\n     - Sparanteil (Beitragsanteil, der für die Finanzierung einer Erlebensfall-Leistung verwendet wird).\n\n    Eine Leistung aus einer reinen Risikoversicherung, also einer Versicherung ohne Sparanteil (z. B. Risikolebensversicherung,\n    Unfallversicherung ohne garantierte Beitragsrückzahlung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung,\n7\n    Pflegeversicherung), fällt nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Dies gilt sowohl für Kapitalauszahlungen aus reinen Risikoversiche‐",
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            "content": "rungen als auch für Rentenzahlungen (z. B. Unfall-Rente, Invaliditätsrente). Bei einer Rentenzahlung kann sich jedoch eine Be‐\n    steuerung aus anderen Vorschriften (insbesondere § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe\n    bb EStG) ergeben. Die Barauszahlung von Überschüssen (vgl. Rz. 13 ff.) sowie die Leistung aufgrund einer verzinslichen An‐\n    sammlung der Überschüsse (vgl. Rz. 17) ist bei einer reinen Risikoversicherung keine Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6\n    EStG und auch nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.\n\n\n    II. Allgemeine Begriffsbestimmungen\n\n\n    1. Versicherungsnehmer\n\n    Der Versicherungsnehmer (vgl. § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes [VVG]) ist der Vertragspartner des Versicherers. Er ist\n    Träger aller Rechte des Vertrages, z. B. Recht die Versicherungsleistung zu fordern, den Vertrag zu ändern, zu kündigen, Be‐\n8\n    zugsberechtigungen zu erteilen, die Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten oder zu verpfänden. Er ist gleichzeitig Träger aller\n    Pflichten, z. B. Pflicht zur Beitragszahlung.\n\n\n    2. Bezugsberechtigter\n\n    Der Bezugsberechtigte (vgl. §§ 166, 167 VVG) ist derjenige, der nach den vertraglichen Vereinbarungen die Versicherungsleis‐\n    tung erhalten soll. In der Regel kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsbe‐\n9\n    rechtigten bestimmen. Das Bezugsrecht kann getrennt für den Erlebensfall und den Rückkauf sowie für den Todesfall festgelegt\n    sein. Es kann widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen sein.\n\n     Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht bedarf jede Änderung des Bezugsrechts der Zustimmung des Bezugsberechtigten.\n10\n     Dieser hat auch einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistung.\n\n     Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hat der Bezugsberechtigte nur eine Anwartschaft auf die Leistung. Das widerrufliche Be‐\n11 zugsrecht kann auch jederzeit durch eine Mitteilung des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen geändert\n     werden. Im Zeitpunkt des Versicherungsfalls wird aus der Anwartschaft ein Rechtsanspruch.\n\n\n    3. Versicherte Person\n\n     Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben oder Gesundheit die Versicherung abgeschlossen wird (vgl. § 159\n12\n     VVG).\n\n\n    4. Überschussbeteiligung\n\n     Der Versicherungsvertrag sieht in der Regel vor, dass der Versicherungsnehmer und/oder der Bezugsberechtigte an den Über‐\n13 schüssen des Versicherungsunternehmens zu beteiligen ist. Überschüsse erzielen die Unternehmen vor allem aus dem Kapital‐\n     anlage-, dem Risiko- und dem Kostenergebnis.\n\n    Ein Überschuss entsteht im Kapitalanlageergebnis, wenn ein höherer Ertrag als der Rechnungszins erzielt wird. Der Rechnungs‐\n    zins gibt den vom Versicherungsunternehmen garantierten Zins wieder, mit dem die Deckungsrückstellung kalkuliert wird. Beim\n    Risikoergebnis kommt es zu Überschüssen, wenn der Risikoverlauf günstiger ist, als bei der Kalkulation angenommen (z. B. bei\n    Versicherungen mit Todesfall-Leistung eine geringere Anzahl von Sterbefällen). Das Kostenergebnis ist positiv, wenn das Versi‐\n    cherungsunternehmen weniger Kosten für die Einrichtung und die laufende Verwaltung des Vertrages aufwendet, als veran‐\n    schlagt wurde. Die Überschüsse werden jährlich ermittelt.\n\n    Die Beteiligung an den Überschüssen kann insbesondere in Form der nachfolgend beschriebenen Methoden erfolgen:\n\n\n     Barauszahlung\n\n14 Die Überschüsse werden jährlich ausgezahlt (zu den steuerlichen Folgen siehe Rz. 45).\n\n\n     Beitragsverrechnung\n\n     Es kann auch vereinbart werden, dass die Überschüsse mit den Beiträgen zu verrechnen sind, so dass die laufende Beitrags‐\n15 leistung des Versicherungsnehmers gemindert wird. Der kalkulierte Beitrag wird in diesem Zusammenhang als Bruttobeitrag,\n     der um Überschüsse reduzierte Beitrag als Nettobeitrag bezeichnet (zu den steuerlichen Folgen siehe Rz. 46).\n\n\n     Bonussystem\n\n     Beim Bonussystem werden die Überschussanteile als Einmalbeiträge für eine zusätzliche beitragsfreie Versicherung (Bonus)\n16 verwendet. Bei jährlichen Überschussanteilen erhöht sich dadurch die Versicherungsleistung von Jahr zu Jahr (zu den steuerli‐\n     chen Folgen siehe Rzn. 47 und 57).",
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            "number": 24,
            "content": "Verzinsliche bzw. rentierliche Ansammlung\n\n     Bei der verzinslichen Ansammlung werden die jährlichen Überschussanteile beim Versicherungsunternehmen einbehalten und\n17 Ertrag bringend angelegt. Die angesammelten Beträge zuzüglich der Erträge werden zusammen mit der Versicherungssumme\n     ausbezahlt (zu den steuerlichen Folgen siehe Rz. 47).\n\n\n     Schlussüberschussbeteiligung\n\n     Überschussanteile, die nicht laufend dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt, sondern nur für den Fall einer Leistung aus dem Ver‐\n18 trag in einem Geschäftsjahr festgelegt werden, werden als Schlussüberschüsse, Schlussgewinne, Schlussdividende o. Ä. be‐\n     zeichnet (zu den steuerlichen Folgen siehe Rz. 47).\n\n\n III. Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird\n\n     Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für\n     den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6\n     EStG rechnet die Versicherungsleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nur dann, wenn sie nicht in Form\n     einer Rentenzahlung erbracht wird. Davon ist dann auszugehen, wenn eine einmalige Kapitalauszahlung erfolgt, wenn mehrere\n     Teilauszahlungen geleistet werden oder wenn wiederkehrende Bezüge erbracht werden, die nicht die nachstehenden Anforde‐\n     rungen an eine Rente erfüllen (zur Berechnung des Unterschiedsbetrags bei der Leistung in Form eines wiederkehrenden Be‐\n19 zugs siehe Rz. 63). Ebenfalls nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern sind Kapitalleistungen, soweit ein Teil der Versiche‐\n     rungsleistung nicht als Rente gezahlt wird, oder wenn ein laufender Rentenzahlungsanspruch durch eine Abfindung abgegolten\n     wird. Bei einer Teilverrentung kann bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages für die Kapitalauszahlung nur ein Teil der ge‐\n     leisteten Beiträge abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn vereinbart ist, dass lediglich die Beiträge ausgezahlt werden\n     sollen und der verbleibende Teil verrentet wird. Auch in diesem Fall sind die Beiträge gleichmäßig auf die Kapitalauszahlung und\n     den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Barwert der Rentenauszahlung zu verteilen (zur Berechnung\n     des Unterschiedsbetrags in diesen Fällen siehe Rz. 64).\n\n     Eine die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ausschließende Rentenzahlung setzt voraus, dass gleich bleibende oder\n     steigende wiederkehrende Bezüge zeitlich unbeschränkt für die Lebenszeit der versicherten Person (lebenslange Leibrente)\n     vereinbart werden. Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrenten) und wiederkehrende\n     Bezüge, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind (Zeitrenten), sind nach § 20 Abs. 1\n     Nr. 6 EStG zu versteuern. Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit (verlängerte Leibrenten) sind nur dann\n20\n     nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern, wenn die Rentengarantiezeit über die auf volle Jahre aufgerundete verbleibende\n     mittlere Lebenserwartung der versicherten Person bei Rentenbeginn hinausgeht. Maßgebend ist die zum Zeitpunkt des Ver‐\n     tragsabschlusses zugrunde gelegte Sterbetafel und das bei Rentenbeginn vollendete Lebensjahr der versicherten Person. Ent‐\n     spricht die Rentengarantiezeit der Lebenserwartung oder ist sie kürzer, ist auch für den Rechtsnachfolger (in der Regel der\n     Erbe) die Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden. Dabei wird der auf den Erblasser angewandte Ertragsanteil fortgeführt.\n\n     Wird neben einem gleich bleibenden oder steigenden Sockelbetrag eine jährlich schwankende Überschussbeteiligung gewährt,\n     handelt es sich dennoch insgesamt um gleich bleibende oder steigende Bezüge im Sinne der Rz. 20. Sowohl auf den Sockelbe‐\n   trag als auch auf die Überschussbeteiligung ist die Ertragsanteilbesteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe\n21 bb EStG) anzuwenden (vgl. BMF-Schreiben vom 26. November 1998, BStBl I 1998, 1508).\n\n     Die Auszahlung in Form einer konstanten Anzahl von Investmentanteilen stellt keinen gleich bleibenden Bezug und damit keine\n     Rentenzahlung dar.\n\n     Die Todesfall-Leistung einer Rentenversicherung gehört nicht zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Bei einer Renten‐\n22 zahlung kann sich jedoch eine Besteuerung aus anderen Vorschriften (insbesondere § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel‐\n     buchstabe bb EStG) ergeben.\n\n\n IV. Kapitalversicherung mit Sparanteil\n\n23 Kapitalversicherungen mit Sparanteil treten insbesondere in folgenden Ausgestaltungen auf:\n\n\n 1. Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (klassische Kapital-Lebensversicherung)\n\n     Bei einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall leistet der Versicherer, wenn die versicherte Person den im Versi‐\n24 cherungsschein genannten Auszahlungstermin erlebt oder wenn die versicherte Person vor dem Auszahlungstermin verstirbt.\n     Die Leistung im Todesfall unterfällt nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.\n\n     Die Ausgestaltung des Vertrages mit oder ohne Rentenwahlrecht, gegen Einmalbeitrag oder laufende Beitragszahlung hat kei‐\n25\n     nen Einfluss auf die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.",
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            "content": "Wird bei einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht die Rentenzahlung gewählt, fließen die Erträge nach § 11 Abs. 1 EStG\n      in dem Zeitpunkt zu, in dem die Kapitalleistung im Erlebensfall zu leisten wäre. Lediglich das nach Abzug von Kapitalertragsteu‐\n26\n      er vorhandene Kapital steht für die Verrentung zur Verfügung. Die Rentenzahlungen gehören zu den Einnahmen aus § 22 Nr. 1\n      Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.\n\n\n 2. Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung\n\n      Bei einer Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung wird neben den Beitragsbestandteilen für die Abdeckung des\n      Unfallrisikos sowie des Risikos der Beitragsrückzahlung im Todesfall und der Verwaltungskosten ein Sparanteil erbracht, der\n      verzinslich bzw. rentierlich angelegt wird. Die Versicherungsleistung bei Ablauf der Versicherungslaufzeit gehört zu den Einnah‐\n27\n      men aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, nicht aber die Versicherungsleistung bei Eintritt des versicherten Risikos. Sofern die Unfallver‐\n      sicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung als Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen wird, sind die unter\n      Rzn. 19 ff. angeführten Regelungen anzuwenden.\n\n\n      Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall von zwei oder mehreren Personen (Kapitalversicherung auf ver‐\n 3.\n      bundene Leben)\n\n      Die Erlebensfall-Leistung ist bei einer Kapitalversicherung auf verbundene Leben zu erbringen, wenn beide/ alle versicherten\n      Personen den im Versicherungsschein genannten Ablauftermin erleben. Zur Ermittlung des hälftigen Unterschiedsbetrags,\n28 wenn nur einer der Steuerpflichtigen bei Auszahlung der Versicherungsleistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf das 60. Le‐\n      bensjahr vollendet hat, siehe Rzn. 77-78. Die Leistung im Todesfall unterfällt nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6\n      EStG.\n\n\n 4. Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt (Termfixversicherung)\n\n      Bei einer Termfixversicherung wird die Versicherungsleistung nur zu einem festen Zeitpunkt ausgezahlt. Wenn die versicherte\n      Person vor Erreichen dieses festen Zeitpunkts verstirbt, wird die Todesfallsumme in der Regel nicht sofort ausgezahlt, sondern\n29\n      es endet lediglich die Beitragszahlungsdauer. Die Leistung im Todesfall gehört nicht zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 6\n      EStG.\n\n\n 5. Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz\n\n      Bei einer Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz leistet das Versicherungsunternehmen grundsätzlich nur, wenn\n      die versicherte Person stirbt. Der vornehmliche Zweck eines solchen Versicherungsvertrages ist die Deckung von Kosten und\n      Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Todesfall, z. B. Erbschaftsteuer (Erbschaftsteuerversicherung), zivilrechtlich beding‐\n      ten Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Erbschaftsplanung (Vermögensnachfolgeversicherung) oder Deckung der Bestat‐\n30\n      tungskosten (Sterbegeldversicherung). Die Versicherungsleistung im Todesfall stellt keine Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 1\n      Nr. 6 EStG dar. Manche Kapitalversicherungen mit lebenslangem Todesfallschutz bieten jedoch die Möglichkeit, zu Lebzeiten\n      der versicherten Person eine Versicherungsleistung abzurufen, so dass die Versicherung beendet wird oder mit einer reduzier‐\n      ten Versicherungssumme bestehen bleibt. Eine abgerufene Leistung ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern.\n\n\n V. Sonderformen\n\n\n 1. Fondsgebundene Kapital-Lebensversicherung und fondsgebundene Rentenversicherung\n\n      Fondsgebundene Lebensversicherungen unterscheiden sich von konventionellen Lebensversicherungen dadurch, dass die\n      Höhe der Leistungen direkt von der Wertentwicklung der in einem besonderen Anlagestock angesparten Vermögensanlagen ab‐\n31 hängt, wobei üblicherweise die Sparanteile nur in Investmentanteilen angelegt werden. Die Kapitalerträge aus fondsgebunde‐\n      nen Lebensversicherungen gehören unter den gleichen Voraussetzungen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Erträge\n      aus konventionellen Lebensversicherungen.\n\n      Eine der Höhe nach garantierte Leistung gibt es bei der fondsgebundenen Lebensversicherung in der Regel nicht, selbst der\n32\n      Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals ist möglich (zu einem negativen Unterschiedsbetrag siehe Rz. 60).\n\n      Üblich sind Verträge, bei denen der Versicherungsnehmer einen oder mehrere Investmentfonds selbst wählen kann, wobei er\n      die Auswahl für zukünftige Sparanteile während der Versicherungsdauer in der Regel ändern kann (Switchen). Außerdem kann\n33\n      das Recht eingeräumt sein, bereits investierte Sparanteile in andere Fonds umzuschichten (Shiften). Solche Umschichtungen\n      stellen keinen Zufluss dar.\n\n      Hinsichtlich der Versicherungsleistung kann vereinbart sein, dass der Versicherungsnehmer wählen kann, ob er statt einer Geld‐\n\n34 zahlung die Übertragung der Fondsanteile in sein Depot möchte. Sofern eine Übertragung der Fondsanteile erfolgt, ist als Versi‐",
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            "content": "cherungsleistung der Rücknahmepreis anzusetzen, mit dem die Versicherungsleistung bei einer Geldzahlung berechnet worden\n     wäre.\n\n\n 2. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds\n\n     Zur steuerrechtlichen Behandlung von Leistungen aus einer Pensionskasse, aus einem Pensionsfonds oder aus einer Direkt‐\n35\n     versicherung wird auf das BMF-Schreiben vom 17. November 2004, BStBl I 2004, S. 1065, Rzn. 216-224 verwiesen.\n\n\n VI. Absicherung weiterer Risiken\n\n     Neben dem der Versicherung zugrunde liegenden charakteristischen Hauptrisiko können weitere Risiken (Nebenrisiken) in\n     Form einer Zusatzversicherung oder innerhalb einer einheitlichen Versicherung abgesichert sein. Üblich sind dabei die Invalidi‐\n36\n     täts-, Berufsunfähigkeits-, Unfalltod-, Pflege- und die Dread-Disease-Absicherung. Bei einer Dread-Disease-Absicherung wird\n     bei Eintritt einer schweren Krankheit geleistet (engl. dread disease = furchtbare Krankheit, schlimme Leiden).\n\n Enthält der Versicherungsvertrag andere als die oben angeführten Nebenrisiken und ist der Eintritt dieses Risikos zu erwarten\n oder durch die versicherte Person herbeiführbar, so dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Fälligkeitsrege‐\n lung handelt (z. B. Beginn der Ausbildung, Heirat), ist die Kapitalauszahlung bei Eintritt eines solchen unechten Nebenrisikos als\n Erlebensfall-Leistung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern.\n\n     Kapitalauszahlungen bei Eintritt eines (echten) Nebenrisikos sind nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern. Besteht die\n     Leistung der weiteren Absicherung in einer Beitragsbefreiung für den Hauptvertrag, ist für die Berechnung des Unterschiedsbe‐\n37\n     trags ein rechnerischer Ausgleichsposten in Höhe der angenommenen oder tatsächlich durch das Versicherungsunternehmen\n     übernommenen Beiträge bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags ertragsmindernd zu berücksichtigen.\n\n     Überschüsse und sonstige Leistungen (z. B. Rückzahlung überhobener Beiträge) aus einer weiteren Absicherung sind grund‐\n     sätzlich keine Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Der hierfür erforderliche Nachweis, dass die Überschüsse und\n     sonstigen Leistungen aus einer weiteren Absicherung stammen, setzt voraus, dass das Versicherungsunternehmen den darauf\n38\n     entfallenden Beitrag, den Überschussanteil und die sonstige Leistung für die weitere Absicherung getrennt ausweist. In diesem\n     Fall ist gegebenenfalls ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG für diese Beitragsbestandteile\n     möglich.\n\n39 Beitragsbestandteile für die Absicherung der Nebenrisiken mindern den steuerpflichtigen Unterschiedsbetrag nicht (vgl. Rz. 58).\n\n\n VII. Erlebensfall oder Rückkauf\n\n     Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen nur der Erlebensfall oder der Rückkauf. Die Versicherungsleistung\n40 bei Eintritt des mit der Versicherung untrennbar verbundenen charakteristischen Hauptrisikos (Tod, Unfall) rechnet nicht zu den\n     Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (hinsichtlich weiterer versicherter Risiken siehe Rzn. 36-38).\n\n\n 1. Erlebensfall\n\n     Alle Versicherungsleistungen, die vom Versicherungsunternehmen aufgrund des Versicherungsvertrages zu erbringen sind,\n41 ohne dass sich das versicherte Risiko realisiert hat (Risiko-Leistung) oder dass der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise\n     vorzeitig beendet wurde (Rückkauf), sind Erlebensfall-Leistungen.\n\n     In der Regel tritt der Erlebensfall bei Ablauf der vereinbarten Versicherungslaufzeit ein. Es können im Versicherungsvertrag\n     mehrere konkrete Teilauszahlungstermine oder zeitlich und der Höhe nach flexible Abrufmöglichkeiten bereits in der Ansparpha‐\n     se bzw. Aufschubphase vereinbart sein, so dass es mehrere Erlebensfälle gibt. Beispielsweise können bei einem Versiche‐\n42\n     rungsvertrag mit 30-jähriger Laufzeit Teilauszahlungen nach 20 und nach 25 Jahren vorgesehen sein. Sofern es sich dabei le‐\n     diglich um ein Wahlrecht des Begünstigten handelt, das nicht ausgeübt wird, liegt kein Erlebensfall vor. Zur Ermittlung des Un‐\n     terschiedsbetrags bei Teilauszahlungen siehe Rzn. 61-62.\n\n     Bei einer gestreckten Kapitalauszahlung (Teilauszahlungen oder wiederkehrende Bezüge, die keine Rentenzahlung darstellen,\n     vgl. Rz. 20) nach Ablauf der Versicherungslaufzeit liegt nur ein Erlebensfall zum Ablauftermin vor. Ein Zufluss ist jedoch erst mit\n43 Leistung des jeweiligen Teilbetrags gegeben. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass bei einer Kapitallebensversicherung mit\n     Rentenwahlrecht für die Rentenzahlung optiert wird. In der Ausübung der Renten-Option liegt eine Verfügung über die auszahl‐\n     bare Versicherungsleistung, die einen Zufluss begründet (vgl. Rz. 26).\n\n     Wenn sich der Steuerpflichtige das Kapital nach Erreichen des Ablauftermins nicht auszahlen lässt, sondern es gegen Entgelt\n     oder auch ohne Entgelt bis zur Entscheidung über die endgültige Verwendung dem Versicherungsunternehmen überlässt (sog.\n44 Parkdepot), liegt aufgrund der erlangten Verfügungsmacht ein Zufluss vor. Wird die Fälligkeit einer Versicherungsleistung auf‐\n     grund einer nachträglichen Vertragsänderung während der Versicherungslaufzeit (Verlängerung der Versicherungslaufzeit) hin‐\n     ausgeschoben, liegt dagegen zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt kein Zufluss vor.",
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            "content": "Eine laufende (z. B. jährliche) Auszahlung von Überschüssen (vgl. Rz. 14) stellt eine zugeflossene Erlebensfall-Leistung dar.\n     Die Regelungen zur Ermittlung des Unterschiedsbetrags bei Teilauszahlungen (siehe Rzn. 61-62) sind anzuwenden. Wird der\n45 Überschuss nicht zur Barauszahlung, sondern zur Reduzierung der laufenden Beitragszahlung verwendet, liegt zivilrechtlich\n     eine Aufrechnung und damit ebenfalls eine zugeflossene Erlebensfall-Leistung vor. Bei der Berechnung des Unterschiedsbe‐\n     trags ist der Bruttobeitrag (einschließlich des durch Aufrechnung gezahlten Teils) in Ansatz zu bringen.\n\n     Ist jedoch von vornherein keine Auszahlung der laufenden Überschüsse, sondern eine Verrechnung mit den Beiträgen verein‐\n     bart, besteht also kein Wahlrecht zwischen Auszahlung und Verrechnung, liegt hinsichtlich der Überschüsse kein Erlebensfall\n46\n     und kein Zufluss von Erträgen vor. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags ist nur der Netto-Beitrag (vgl. Rz. 15) anzuset‐\n     zen.\n\n     Beim Bonussystem (vgl. Rz. 16), bei der verzinslichen bzw. rentierlichen Ansammlung (vgl. Rz. 17) und bei der Schlussüber‐\n47\n     schussbeteiligung (vgl. Rz. 18) liegt ein Zufluss von Erträgen in der Regel erst bei Ablauf der Versicherungslaufzeit vor.\n\n\n 2. Rückkauf\n\n     Ein Rückkauf liegt vor, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig ganz oder teilweise beendet wird (insbesondere aufgrund Rück‐\n     tritt, Kündigung oder Anfechtung). Bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages ist regelmäßig vereinbart, dass\n     das Versicherungsunternehmen einen Rückkaufswert zu erstatten hat (vgl. § 176 Abs. 1 VVG, der eine gesetzliche Verpflich‐\n     tung zur Erstattung des Rückkaufswertes bei Kapitalversicherungen auf den Todesfall mit unbedingter Leistungspflicht enthält).\n48\n     Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versiche‐\n     rungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Beitragsrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt. § 12 Abs.\n     4 Satz 1 Bewertungsgesetz ist nicht anwendbar. Ein teilweiser Rückkauf liegt insbesondere vor, wenn der Versicherungsvertrag\n     das Recht enthält, durch Teilkündigung einen Teil der Erlebensfall-Leistung vorzeitig abzurufen.\n\n     In der Anfangszeit einer Versicherung ist der Rückkaufswert regelmäßig niedriger als die Summe der geleisteten Beiträge. Dies\n     ergibt sich daraus, dass jeder Vertrag Abschlusskosten (z. B. Provision für den Versicherungsvermittler) verursacht, die zu tilgen\n49\n     sind. Außerdem behalten sich die Versicherer gewöhnlich vor, einen Abzug bei vorzeitiger Beendigung vorzunehmen (Stornoab‐\n     schlag). Dadurch kann es insbesondere bei einem sehr frühzeitigen Rückkauf zu einem negativen Unterschiedsbetrag kommen.\n\n\n VIII. Steuerpflichtiger\n\n     Steuerpflichtiger im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist grundsätzlich derjenige, der das Kapital in Form der Sparanteile im ei‐\n     genen Namen und für eigene Rechnung dem Versicherungsunternehmen zur Nutzung überlassen hat. Soweit eine andere Per‐\n50\n     son wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung - AO - des Anspruchs auf die steuerpflichtige\n     Versicherungsleistung (Erlebensfall-Leistung oder Rückkaufswert) ist, sind ihr die erzielten Erträge zuzurechnen.\n\n     In der Regel ist der Versicherungsnehmer Steuerpflichtiger, da er die Sparanteile zur Nutzung überlassen hat und auch Inhaber\n51 des Rechts ist, die Versicherungsleistung zu fordern. Wechselt die Person des Versicherungsnehmers durch Gesamtrechts-\n     oder Einzelrechtsnachfolge, wird regelmäßig der Rechtsnachfolger Steuerpflichtiger.\n\n     Mit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts (vgl. Rz. 10) für die steuerpflichtige Versicherungsleistung gilt grund‐\n52 sätzlich der Bezugsberechtigte als Steuerpflichtiger der erzielten Erträge. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht wird der Be‐\n     zugsberechtigte erst bei Eintritt des Erlebensfalls Steuerpflichtiger.\n\n     Bei einer Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung wird der Abtretungsempfänger (Zessionar) nur dann Steuer‐\n     pflichtiger, wenn er und nicht der Abtretende (Zedent) die Erträge erzielt. Das Erzielen von Erträgen setzt voraus, dass nach den\n     getroffenen Vereinbarungen die Versicherungsleistung das Vermögen des Zessionars und nicht das des Zedenten mehren soll.\n     Dient beispielsweise die Versicherungsleistung dazu, eigene Verbindlichkeiten des Zedenten gegenüber dem Zessionar zu til‐\n53\n     gen, bleibt der Zedent Steuerpflichtiger. Typischerweise werden durch die Versicherungsleistung bei Eintritt des Sicherungsfalls\n     bei einer Sicherungsabtretung oder bei Einziehung und Verwertung durch einen Pfandgläubiger eigene Verbindlichkeiten des\n     Zedenten bzw. des Pfandschuldners getilgt, so dass regelmäßig der Zedent bzw. der Pfandschuldner Steuerpflichtiger der Er‐\n     träge bleibt.\n\n\n IX. Berechnung des Unterschiedsbetrags\n\n     Die Ermittlung des Ertrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Versicherung im Pri‐\n     vatvermögen hält. Gehört der Versicherungsvertrag zu dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, sind die allgemeinen Ge‐\n54\n     winnermittlungsvorschriften anzuwenden. Für den Kapitalertragsteuerabzug gelten aber auch in diesen Fällen die Vorschriften\n     für Versicherungen im Privatvermögen (vgl. Rzn. 84 ff.).\n\n\n 1. Versicherungsleistung\n\n55",
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            "content": "Versicherungsleistung ist grundsätzlich der Gesamtbetrag der zugeflossenen Geldleistungen (zur Übertragungsoption bei\n     fondsgebundenen Lebensversicherungen siehe Rz. 34). In der Versicherungsleistung enthalten sind die angesammelten Spa‐\n     ranteile, die garantierte Verzinsung der Sparanteile und Überschüsse aus dem Kapitalanlage-, dem Risiko- und dem Kostener‐\n     gebnis. Auszusondern sind die Überschussanteile und sonstige Leistungen aus Nebenrisiken (vgl. Rz. 38).\n\n\n 2. Summe der entrichteten Beiträge\n\n     Versicherungsbeiträge (Prämien) sind die aufgrund des Versicherungsvertrages erbrachten Geldleistungen. Hierzu gehören\n     auch die Ausfertigungsgebühr, Abschlussgebühr und die Versicherungsteuer. Provisionen, die der Versicherungsvermittler von\n     der Versicherungsgesellschaft erhält und die dieser an den Steuerpflichtigen weiterleitet, oder Provisionen, die der Steuerpflich‐\n     tige unmittelbar von der Versicherungsgesellschaft erhält (sog. Eigenprovisionen), mindern die Summe der entrichteten Beiträge\n56\n     (BFH-Urteil vom 2. März 2004, BStBl II 2004, 506). Eine Vermittlungsprovision, die vom Versicherungsnehmer aufgrund eines\n     gesonderten Vertrages an einen Versicherungsvermittler erbracht wird, ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags ertrags‐\n     mindernd anzusetzen. Für Zwecke der Kapitalertragsteuer ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Zahlung der Provisi‐\n     on an den Vermittler gegenüber dem Versicherungsunternehmen belegt.\n\n     Zur Höhe der entrichteten Beiträge in den Fällen der Beitragsverrechnung siehe Rzn. 45 und 46. Der beim Bonussystem (vgl.\n57\n     Rz. 16) für eine Erhöhung der Versicherungsleistung verwendete Überschussanteil stellt keinen entrichteten Beitrag dar.\n\n     Die im Beitrag enthaltenen Anteile zur Absicherung des charakteristischen Hauptrisikos (Todesfallrisiko bei einer Lebensversi‐\n     cherung, Unfallrisiko sowie das Risiko der Beitragsrückzahlung im Todesfall bei einer Unfallversicherung mit Beitragsrückzah‐\n58 lung) mindern den steuerpflichtigen Ertrag. Beitragsanteile, die das Versicherungsunternehmen aufgrund individueller oder pau‐\n     schaler Kalkulation den Nebenrisiken (Rzn. 36 ff.) zugeordnet hat, sind bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nicht er‐\n     tragsmindernd anzusetzen.\n\n     Für die Berechnung des Unterschiedsbetrags ist es grundsätzlich unerheblich, wer die Versicherungsbeiträge aufgewendet hat.\n59\n     Auch Beiträge, die nicht der Steuerpflichtige aufgewendet hat, mindern den steuerpflichtigen Ertrag.\n\n\n 3. Negativer Unterschiedsbetrag (Verlust)\n\n     Insbesondere in den Fällen eines frühzeitigen Rückkaufs (vgl. Rz. 49) des Versicherungsvertrags kann es zu einem negativen\n     Unterschiedsbetrag kommen. Ist die Einkunftserzielungsabsicht zu überprüfen, ist vom hälftigen Unterschiedsbetrag als Ertrag\n60\n     auszugehen, wenn nach dem vereinbarten Versicherungsverlauf die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG erfüllt\n     worden wären (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2003, BStBl II 2003, 702; zum Ansatz der Werbungskosten vgl. Rz. 81).\n\n\n 4. Teilleistungen\n\n     Bei Teilleistungen (Teilauszahlungen, Auszahlungen in Form von wiederkehrenden Bezügen, die keine Rentenzahlung darstel‐\n61 len, sowie Barauszahlungen von laufenden Überschussanteilen) sind die anteilig entrichteten Beiträge von der Auszahlung in\n     Abzug zu bringen. Die anteilig entrichteten Beiträge sind dabei wie folgt zu ermitteln:\n\n\n\n\n Die hiernach ermittelten Beiträge sind höchstens in Höhe der Teilleistung anzusetzen. Die bereits für Teilleistungen verbrauchten\n Beiträge mindern die bei nachfolgenden Teilleistungen zu berücksichtigenden Beiträge. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbe‐\n trags der letzten Teilleistung bzw. der Schlussleistung sind die noch nicht angesetzten Beiträge abzuziehen.\n\n62 Beispiel 1: Teilauszahlung in der Ansparphase\n\n Laufzeit 20 Jahre, nach 10 Jahren Teilauszahlung i. H. v. 5 000 €, geleistete Beiträge im Auszahlungszeitpunkt 10 000 €, Zeitwert\n der Versicherung im Auszahlungszeitpunkt 15 000 €; Restauszahlung nach weiteren 10 Jahren i. H. v. 25 000 €, geleistete Bei‐\n träge insgesamt: 20 000 €.\n\n Lösung:",
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            "content": "63 Beispiel 2: Auszahlung in Form eines wiederkehrenden Bezugs\n\n Der Versicherungsvertrag sieht wiederkehrende Bezüge von jährlich 6 000 € für die Lebenszeit des Begünstigten, längstens je‐\n doch für fünf Jahre vor. An Beiträgen wurden 12 000 € erbracht. Der Steuerpflichtige (männlich) hat zum Beginn der Auszahlung\n das 50. Lebensjahr vollendet.\n\n Der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Sterbe‐\n wahrscheinlichkeit ermittelte Zeitwert der Versicherung vor Auszahlung der jeweiligen Bezüge beträgt im\n Jahr 01: 27 500\n\n Jahr 02: 22 500\n\n Jahr 03: 17 200\n\n Jahr 04: 11 700\n\n Jahr 05: 6 000 .\n\n Lösung:\n\n\n\n\n Gesamtlösung:",
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            "content": "64 Beispiel 3: Teilkapitalauszahlung bei einer Rentenversicherung\n\n Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, Ansparphase 20 Jahre, gezahlte Beiträge insgesamt 20 000 €, Zeitwert der Versiche‐\n rung zum Ende der Ansparphase: 30 000 €, Ausübung des Kapitalwahlrechts in Höhe von 15 000 €, Verrentung des Restkapitals\n führt zu einer monatlichen garantierten Rente von 100 €.\n\n Lösung:\n\n\n\n\n X. Hälftiger Unterschiedsbetrag\n\n     Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren\n65\n     seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.\n\n\n 1. Beginn der Mindestvertragsdauer\n\n     Für den Beginn der Mindestvertragsdauer bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, als Zeitpunkt des Vertragsab‐\n     schlusses den im Versicherungsschein bezeichneten Tag des Versicherungsbeginns gelten zu lassen, wenn innerhalb von drei\n66 Monaten nach diesem Tag der Versicherungsschein ausgestellt und der erste Beitrag gezahlt wird; ist die Frist von drei Monaten\n     überschritten, tritt an die Stelle des im Versicherungsschein bezeichneten Tages des Versicherungsbeginns der Tag der Zahlung\n     des ersten Beitrages.\n\n\n 2. Neubeginn aufgrund von Vertragsänderungen\n\n     Werden wesentliche Vertragsmerkmale einer Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Versicherungslaufzeit, Versi‐\n     cherungssumme, Beitragshöhe, Beitragszahlungsdauer, vgl. BFH vom 9. Mai 1974, BStBl II S. 633) geändert, führt dies nach\n67\n     Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer. Bei einer Änderung der Person des\n     Versicherungsnehmers ist steuerrechtlich grundsätzlich nicht von einem neuen Vertrag auszugehen.\n\n a) Bei Vertragsabschluss vereinbarte künftige Vertragsänderungen\n\n     Vertragsanpassungen, die bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind, sowie hinreichend bestimmte Optionen zur Än‐\n68 derung des Vertrages führen vorbehaltlich der Grenzen des Gestaltungsmissbrauchs nicht zu einem Neubeginn der Mindestver‐\n     tragsdauer.\n\n b) Nachträglich vereinbarte Vertragsänderungen\n\n     Werden ausschließlich wesentliche Vertragsbestandteile vermindert bzw. gesenkt (z. B. Verkürzung der Laufzeit oder der Bei‐\n69 tragszahlungsdauer, niedrigere Beitragszahlungen oder Versicherungssumme), so gilt steuerrechtlich der geänderte Vertrag als\n     \"alter Vertrag\", der unverändert fortgeführt wird.\n\n     Nachträglich vereinbarte Änderungen der Versicherungslaufzeit oder der Beitragszahlungsdauer bleiben für die Beurteilung der\n     Mindestvertragsdauer außer Betracht, soweit nicht die Gesamtvertragsdauer von zwölf Jahren unterschritten wird (z. B. nach‐\n70\n     trägliche Verlängerung der Versicherungslaufzeit und/oder der Beitragszahlungsdauer bei gleich bleibender Versicherungssum‐\n     me aufgrund reduzierten Beitrags).\n\n     Nachträglich vereinbarte Beitragserhöhungen und Erhöhungen der Versicherungssumme gelten steuerlich im Umfang der Erhö‐\n71 hung als gesonderter neuer Vertrag, für den die Mindestvertragsdauer ab dem vereinbarten Erhöhungszeitpunkt neu zu laufen\n     beginnt.\n\n c) Zahlungsschwierigkeiten\n\n   Wurden Versicherungsbeiträge oder die Versicherungssumme wegen Zahlungsschwierigkeiten des Versicherungsnehmers ins‐\n72 besondere wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Arbeitsplatzwechsels gemindert oder die Beiträge ganz oder teilweise befris‐",
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            "content": "tet gestundet, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von in der Regel drei Jahren eine Wiederherstellung des\n     alten Versicherungsschutzes bis zur Höhe der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme verlangen und die Beitragsrück‐\n     stände nachentrichten. Die nachentrichteten Beiträge werden als auf Grund des ursprünglichen Vertrages geleistet angesehen.\n\n     Konnte der Versicherungsnehmer wegen Zahlungsschwierigkeiten, insbesondere aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder\n     Arbeitsplatzwechsel die vereinbarten Beiträge nicht mehr aufbringen und nach Behebung seiner finanziellen Schwierigkeiten die\n     fehlenden Beiträge nicht nachentrichten, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb von in der Regel bis zu drei Jahren eine\n73\n     Wiederherstellung des alten Versicherungsschutzes bis zur Höhe der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme verlan‐\n     gen. Maßnahmen zur Schließung der Beitragslücke (z. B. Anhebung der künftigen Beiträge, Leistungsherabsetzung, Verlegung\n     von Beginn- und Ablauftermin) führen nicht zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer.\n\n\n 3. Policendarlehen\n\n     Dienen die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens, so steht dies der Anwen‐\n74\n     dung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG (Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrag) nicht entgegen.\n\n\n 4. Teilleistungen teilweise vor dem 60. Lebensjahr und teilweise danach\n\n     Werden mehrere Versicherungsleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgekehrt (z. B. bei Teilauszahlungen und Bar‐\n75 auszahlungen von laufenden Überschussanteilen), ist jeweils gesondert zu prüfen, ob § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zur Anwen‐\n     dung kommt. Die anteilig entrichteten Beiträge sind zu berücksichtigen.\n\n76 Beispiel:\n\n Laufzeit 20 Jahre, nach 10 Jahren Teilauszahlung i. H. v. 5000 €, vollendetes Lebensalter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der\n Teilauszahlung 55 Jahre, geleistete Beiträge zum Auszahlungszeitpunkt: 10000 €, Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungs‐\n zeitpunkt 15 000 €; Restauszahlung nach weiteren 10 Jahren i. H. v. 25000 € geleistete Beiträge insgesamt 20 000 €.\n\n Lösung:\n\n\n\n\n 5. Hälftiger Unterschiedsbetrag bei Kapitalversicherungen auf verbundene Leben\n\n     Sofern bei einer Kapitalversicherung auf verbundene Leben (vgl. Rz. 28) die Versicherungsleistung mehreren Steuerpflichtigen\n     gemeinschaftlich zufließt, ist bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen, inwieweit er in seiner Person den Tatbestand des § 20\n77\n     Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG verwirklicht. Die Aufteilung der Erträge ist dabei nach Köpfen vorzunehmen, soweit kein\n     abweichendes Verhältnis vereinbart ist.\n\n78 Beispiel:\n\n Ehemann A schließt als Versicherungsnehmer eine Kapitalversicherung mit Sparanteil auf verbundene Leben ab. Versicherte Per‐\n sonen sind Ehemann A und Ehefrau B. Bei den steht das unwiderrufliche Bezugsrecht gemeinschaftlich zu. Laufzeit der Versiche‐\n rung 20 Jahre. Erlebensfall-Leistung 30 000 €, geleistete Beiträge 20 000 €. A hat zum Auszahlungszeitpunkt das 62., B das 58.\n Lebensjahr vollendet.\n\n Lösung:",
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            "content": "XI. Werbungskosten\n\n     Kosten, die durch den Versicherungsvertrag veranlasst sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Behandlung\n     einer Vermittlungsprovision, die der Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages an den Versicherungsvermitt‐\n79\n     ler zahlt, siehe Rz. 56. Abschlusskosten, die durch die Beitragsleistung bezahlt werden (insbesondere die Vermittlungsprovision,\n     die das Versicherungsunternehmen an den Vermittler erbringt), sind keine Werbungskosten.\n\n     Der entgeltliche Erwerb des Versicherungsvertrages durch einen Nicht-Unternehmer stellt eine steuerneutrale Vermögensum‐\n80\n     schichtung in der Privatsphäre dar. Die Aufwendungen für den Erwerb sind Anschaffungskosten und keine Werbungskosten.\n\n     Auch bei hälftigem Unterschiedsbetrag besteht der volle Werbungskostenabzug. § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anwendbar, da § 20\n81 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG keine Steuerbefreiung, sondern eine Sonderregelung zur Ermittlung des anzusetzenden Ertrags ent‐\n     hält.\n\n\n XII. Nachweis der Besteuerungsgrundlagen\n\n\n 1. Inländische Versicherungen\n\n     Bei Versicherungen, die im Inland Sitz, Geschäftsleitung oder Niederlassung haben, dient als Nachweis für die Höhe der Kapi‐\n     talerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei positiven Kapitalerträgen die\n82\n     Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a EStG. Negative Kapitalerträge sind in der Regel durch eine Berechnung des Versiche‐\n     rungsunternehmens zu belegen.\n\n\n 2. Ausländische Versicherungen\n\n     Der Steuerpflichtige hat alle für die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und sei‐\n83\n     ner Steuererklärung beizufügen (§ 90 Abs. 2 AO).\n\n\n XIII. Kapitalertragsteuer\n\n84 Dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) unterliegen auch Teilleistungen (vgl. Rz. 61).\n\n     Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag, im Falle des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG der halbe Unter‐\n85\n     schiedsbetrag.\n\n     Kapitalertragsteuer ist nach § 44a EStG nicht einzubehalten, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt oder soweit\n86\n     ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.\n\n     Die Kapitalertragsteuer wird von den inländischen Versicherungsunternehmen auch von den Erträgen aus Versicherungen im\n     Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erhoben, bei denen der Steuerpflichtige nur beschränkt steuerpflichtig ist (§§ 1 Abs. 4, 49\n87 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Sie hat in diesen Fällen nach § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG abgeltende Wirkung. Niedrigere Quellensteuer‐\n     höchstsätze nach den Doppelbesteuerungsabkommen sind im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG geltend zu ma‐\n     chen.\n\n\n XIV. Anwendungsregelungen\n\n\n 1. Zeitliche Abgrenzung von Altverträgen zu Neuverträgen\n\n     Durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG neu gefasst worden. Nach § 52\n     Abs. 36 EStG ist für vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Versicherungsverträge (Altverträge) § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der\n88\n     am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a. F.) weiter anzuwenden. Damit besteht insbesondere die Steuerbefreiung nach §\n     20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. für Altverträge fort.",
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            "content": "Für die Frage, ob noch § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. anzuwenden ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an.\n     Die Regelung zur Rückdatierung (Rz. 66) ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Der Versicherungsvertrag kommt\n     mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer zustande. Auf eine ausdrückliche Annah‐\n     meerklärung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie\n     verzichtet hat (§ 151 BGB). Bei Lebensversicherungsverträgen kann aufgrund der regelmäßig erforderlichen Risikoprüfung da‐\n89 von ausgegangen werden, dass eine ausdrückliche Annahmeerklärung erfolgt. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist unter\n     dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grundsätzlich das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheines zu verstehen.\n     Wenn der Steuerpflichtige geltend macht, der Vertragsschluss sei vor dem Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins er‐\n     folgt, hat er dies durch geeignete Dokumente (z. B. Annahmeerklärung des Versicherers) zu belegen. Aus Vereinfachungsgrün‐\n     den ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung nachweist, sondern es\n     ist auf das Datum der Annahmeerklärung abzustellen.\n\n\n 2. Weitergeltung von BMF-Schreiben\n\n     Die BMF-Schreiben vom 22. August 2002 - IV C 4 - S 2221 - 211/02 - (BStBl I S. 827), vom 15. Juni 2000 - IV C 4 - S 2221 -\n     86/00 - (BStBl I S. 1118), vom 13. November 1985 - IV B 4 - S 2252 - 150/85 - (BStBl I S. 661) und vom 31. August 1979 - IV B\n90\n     4 - S 2252 - 77/79 - (BStBl I S. 592) sind für Altverträge weiterhin anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 25. November 2004 -\n     IV C 1 - S 2252 - 405/04 - (BStBl I S. 1096) wird aufgehoben.\n\n\n 3. Vorratsverträge\n\n     Im Abschluss so genannter Vorratsverträge ist regelmäßig ein steuerrechtlicher Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO\n     zu sehen. Bei Versicherungsverträgen, die zwar noch im Jahr 2004 abgeschlossen werden, bei denen der vereinbarte Versiche‐\n91\n     rungsbeginn aber erst nach dem 31. März 2005 liegt, kommt steuerlich der Vertragsabschluss zu dem Zeitpunkt zustande, zu\n     dem die Versicherung beginnt.\n\n\n 4. Vertragsänderungen bei Altverträgen\n\n     Ergänzend zu dem BMF-Schreiben vom 22. August 2002 - IV C 4 - S 2221 - 211/02 - (BStBl I S. 827) gilt für Beitragserhöhun‐\n     gen bei Altverträgen Folgendes: Ob im Falle von bereits bei Vertragsabschluss vereinbarten Beitragsanpassungen in vollem\n     Umfange ein Altvertrag vorliegt, hängt davon ab, ob die vereinbarten Beitragsanpassungen als rechtsmissbräuchlich einzustu‐\n     fen sind (BMF-Schreiben vom 22. August 2002, BStBl I S. 827, Rz. 38). Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten\n     liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Beitragserhöhung pro Jahr 20 v. H. des bisherigen Beitrags nicht übersteigt. Dabei\n     ist es unbeachtlich, ob die Beitragserhöhung durch Anwendung eines Vomhundertsatzes oder eines vergleichbaren Dynamisie‐\n   rungsfaktors, bezifferter Mehrbeträge oder durch im Voraus festgelegte feste Beiträge ausgedrückt wird. Im Falle einer Beitrags‐\n92 erhöhung pro Jahr um mehr als 20 v. H. des bisherigen Beitrags handelt es sich nicht um einen Missbrauch steuerlicher Gestal‐\n     tungsmöglichkeiten,\n     - wenn die jährliche Beitragserhöhung nicht mehr als 250 € beträgt oder\n\n         wenn der Jahresbeitrag bis zum fünften Jahr der Vertragslaufzeit auf nicht mehr als 4 800 € angehoben wird und der im ers‐\n     -\n         ten Jahr der Vertragslaufzeit zu zahlende Versicherungsbeitrag mindestens 10 v. H. dieses Betrages ausmacht oder\n\n         wenn der erhöhte Beitrag nicht höher ist als der Beitrag, der sich bei einer jährlichen Beitragserhöhung um 20 v. H. seit Ver‐\n     -\n         tragsabschluss ergeben hätte.\n\n     Ist die Erhöhung der Beitragsleistung als missbräuchlich einzustufen, sind die insgesamt auf die Beitragserhöhung entfallenden\n     Vertragsbestandteile steuerlich als gesonderter neuer Vertrag zu behandeln. Der neue Vertrag gilt in dem Zeitpunkt als abge‐\n93 schlossen, zu dem der auf den Erhöhungsbetrag entfallende Versicherungsbeginn erfolgt. Wenn die Beitragshöhe in den Kalen‐\n     derjahren 2005 oder 2006 gesenkt wird und nunmehr die o. a. Grenzen nicht überschritten werden, ist kein Gestaltungsmiss‐\n     brauch und steuerlich kein gesonderter neuer Vertrag anzunehmen.\n\n     Es wird nicht beanstandet, wenn das Versicherungsunternehmen als Einnahmen aus einem Vertrag, für den aufgrund einer Ver‐\n     tragsänderung nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 22. August 2002 (BStBl I S. 827) für den \"alten Vertrag\" § 20 Abs. 1\n94\n     Nr. 6 EStG a. F. und für den \"neuen Vertrag\" § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n. F. Anwendung findet, insgesamt die rechnungsmäßigen\n     und außerrechnungsmäßigen Zinsen zugrunde legt, wenn der Steuerpflichtige dem zugestimmt hat.\n\n § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG n. F. ist für den \"neuen Vertrag\" entsprechend anzuwenden.\n\n\n 5. Vertragsschluss im Namen eines minderjährigen Kindes\n\n     Fälle, in denen Eltern für ihr minderjähriges Kind einen Versicherungsvertrag dergestalt vor dem 31. Dezember 2004 abschlie‐\n95\n     ßen, dass das Kind Versicherungsnehmer wird, sind folgendermaßen zu behandeln:\n\n96",
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            "number": 34,
            "content": "Nach § 1643 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1822 Nr. 5 BGB bedarf ein Vertrag der Genehmigung des Familiengerichts, wenn\n     durch den Vertrag der Minderjährige zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird und das Vertragsverhältnis länger als ein\n     Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortdauern soll. Enthält der Versicherungsvertrag eine Beitragszahlungsverpflichtung\n     über den 19. Geburtstag hinaus, ist somit eine Genehmigung erforderlich. Wird das Kind volljährig, so tritt seine Genehmigung\n     an die Stelle des Familiengerichts (§ 1829 Abs. 3 BGB). Solange keine Genehmigung erteilt wurde, ist das Rechtsgeschäft\n     schwebend unwirksam (§ 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 184 Abs. 1 BGB wirkt eine Genehmigung auf den Zeitpunkt der\n     Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (ex tunc). Bei Genehmigung gilt der Vertrag als noch in 2004 geschlossen. § 20 Abs. 1\n     Nr. 6 EStG ist in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.\n\n     Wird die Genehmigung nicht erteilt und erfolgt eine Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses (§ 812 BGB), sind die in den\n97\n     Rückabwicklungsansprüchen enthaltenen Zinsanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.\n\n Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der\n Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (www.bundesfinanzministerium.de) bereit.\n\n                                                               Im Auftrag\n\n                                                             Gierlich",
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            "number": 35,
            "content": "BStbl Seite 101\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                 Berlin, 12. Januar 2006\n\nIV C 1 - S 2400 - 1/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nVerfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften,\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen\n\n                         BMF-Schreiben vom 5. November 2002 - IV C 1 - S 2400 - 27/02 - (BStBl I S. 1346)\n\nNach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das Verfahren zur Entlastung vom Kapi‐\ntalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Folgendes:\n\nDas BMF-Schreiben vom 5. November 2002 (BStBl I S. 1346) zu Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von\nKapitalertragsteuer (§§ 44-44c EStG) wird wie folgt geändert:\n\nRz. 32 wird wie folgt neu gefasst:\n\n\"Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG und die hälftige Abstandnahme vom Steuerab‐\nzug nach § 44a Abs. 8 EStG ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung (NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht bean‐\nstandet, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte\nKopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für einen nicht älter als fünf Jahre zurückliegenden Veranla‐\ngungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.\n\nDie Vorlage des Freistellungsbescheides ist unzulässig, wenn die Erträge in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für\nden die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten\nBetrieb gewerblicher Art anfallen.\"\n\nRz. 35 wird wie folgt neu gefasst:\n\n\"Für Zwecke der Erstattung von Kapitalertragsteuer im Sammelantragsverfahren nach § 44a Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 45b EStG und\nder hälftigen Erstattung von Kapitalertragsteuer im Sammelantragsverfahren nach § 44a Abs. 8 Satz 2 i. V. m. § 45b EStG ist eine\nNV-Bescheini-gung (NV 2 B) zu erteilen.\"\n\nDieses Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen\n(www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.\n\n                                                                Im Auftrag\n\n                                                          Christmann",
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            "content": "BStbl Seite 102\nFinanzverwaltung\n  BdW\n\n\nVerordnung des Finanzministeriums\nzur Änderung der\nFinanzämter-Zuständigkeitsverordnung\n\nVom 8. Dezember 2005\n\nAuf Grund von § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), geändert durch Ar‐\ntikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung zur\nÜbertragung der Ermächtigung nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes auf das Finanzministerium vom 4. Februar 1991\n(GBl. S. 86) wird verordnet:\n\n\n\n                                                                 Artikel 1\n\nDie Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 30. November 2004 (GBl. S. 865) wird wie folgt geändert:\n\n     § 1 wird wie folgt geändert:\n          Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n                die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer, soweit die Zuständigkeit nicht bereits gemäß § 5\n                Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 7a Abs. 2 des Versicherungsteuergesetzes oder § 10\n                Abs. 1 Satz 2 des Feuerschutzsteuergesetzes einem anderen Finanzamt übertragen ist,\n\n     a)\n          \"2.\n\n\n\n\n          In Nummer 16 werden die Worte\n\n\n\n\n1.\n\n\n\n\n     b)\n\n\n\n\n          durch die Worte",
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            "content": "ersetzt.\n\n     Die Nummern 18 bis 24 erhalten folgende Fassung:\n\n            die allgemeine Außenprüfung (Betriebsprüfung)\n\n            a) der Großbetriebe mit einem Umsatz von mehr als 300 Millionen Euro,\n\n                 der Konzerne und konzernabhängigen Betriebe (Konzernspitzen und konzernabhängige Unternehmen aller Grö‐\n            b) ßenklassen) mit einem Gesamtumsatz (ohne Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) von mehr als\n                 300 Millionen Euro,\n\n                 der sonstigen zusammenhängenden Unternehmen mit einem Gesamtumsatz (ohne Umsätze aus land- und forst‐\n            c)\n                 wirtschaftlichen Betrieben) von mehr als 300 Millionen Euro,\n\n            d) der Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen,\n\n            e) der Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 750 Millionen Euro,\n\n                 der steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) mit einer Ge‐\n            f)\n     \"18.        samtsumme der Einnahmen von mehr als 300 Millionen Euro,\n\n                 der Gebietskörperschaften mit den Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG und der Energie-, Wasser‐\n                 versorgungs- und Verkehrsbetriebe, die von einer Gebietskörperschaft betrieben werden oder deren Anteile ganz\n            g)\n                 oder mehrheitlich von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, mit einem Gesamtumsatz von mehr als 300\n                 Millionen Euro,\nc)\n\n\n\n\n            die allgemeine Außenprüfung (Betriebsprüfung) der Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 150 bis zu\n            750 Millionen Euro\n\n\n\n\n     19.",
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            "content": "die allgemeine Außenprüfung (Betriebsprüfung) der Bauherrengemeinschaften, Erwerbergemeinschaften und der ge‐\n      schlossenen Immobilienfonds\n\n\n\n\n20.\n\n\n\n\n      die allgemeine Außenprüfung (Betriebsprüfung)\n\n21.\n      a)",
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            "content": "der anderen gewerblichen und freiberuflichen Groß- und Mittelbetriebe (bei Unternehmen in der Rechtsform der\n     GmbH & Co. KG und der AG & Co. KG einschließlich der Komplementär-GmbH/AG aller Größenklassen) und der\n     Klein- und Kleinstbetriebe, die der Körperschaftsteuer unterliegen (bei Unternehmen in der Rechtsform der GmbH\n     & Co. KG und der AG & Co. KG einschließlich der Komplementär-GmbH/AG aller Größenklassen), mit Ausnahme\n     der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine und nichtrechtsfähi‐\n     gen Zweckvermögen und anderen Zweckvermögen des privaten Rechts,\n\n     der in Nummer 18 Buchst. b und c nicht genannten Konzerne, konzernabhängigen Betriebe (Konzernspitzen und\n     konzernabhängige Unternehmen aller Größenklassen) und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen, bei\nb) denen mindestens ein Unternehmen ein Betrieb im Sinne von Buchstabe a ist, wobei die Finanzämter der Regie‐\n     rungsbezirke Stuttgart und Tübingen mit Zuständigkeit für die Konzernspitze jeweils für alle zu dem Konzern gehö‐\n     renden abhängigen Konzernunternehmen der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen zuständig sind,\n\nc) der in Nummer 18 Buchst. e und Nummer 19 nicht genannten Kreditinstitute,\n\nd) der in Nummer 18 Buchst. f und g nicht genannten Körperschaften und Gebietskörperschaften,\n\ne) der Verlustzuweisungsgesellschaften,\n\n     der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 500 000 Euro\nf)\n     liegt,",
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            "content": "die Außenprüfung (Betriebsprüfung)\n\n      a) der Groß- und Mittelbetriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 EStG),\n\n           der gewerblichen Groß- und Mittelbetriebe, die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion betreiben (gewerbliche\n           Gärtnereien, einschließlich Gartengestaltung und Garten- und Landschaftsbau, Friedhofsgärtnereien, Baumschu‐\n      b)\n           len, gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung, Binnenfischerei, Fischzucht und fischwirtschaftliche Dienstleistungen),\n           ohne die Dienstleistungs-, Handels- und Baunebenbetriebe (Gartenarchitekten, Blumengeschäfte)\n\n\n\n\n22.\n\n\n\n\n           aller übrigen buchführungspflichtigen Betriebe im Sinne der Buchstaben a und b\n\n\n\n\n      c)",
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            "content": "die Außenprüfung (Betriebsprüfung) der gewerblichen Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe folgender Unternehmensarten:\n      Mahlmühlen, Schälmühlen, Großhandel mit Getreide, Saaten, Futter, Dünger (einschließlich Genossenschaften),\n      Großhandel mit Gemüse, Obst, Früchten (einschließlich Genossenschaften) und Viehgroßhandel (Großhandel mit le‐\n      bendem Vieh)\n\n\n\n\n23.\n\n\n\n\n      die Durchführung der Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern mit mehr als 300 Arbeitnehmern und bei den mit\n      diesen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen\n\n\n\n\n24.",
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            "content": "d) Die Nummern 25 bis 28 werden gestrichen.\n\ne) Die bisherige Nummer 29 wird Nummer 25.\n\n     Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 26 und erhält folgende Fassung:\n\n            die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO\n\n            a) in den Fällen des § 20a AO oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung,\n\n                 in Fällen illegaler Beschäftigung, bei denen die Zuständigkeit nach § 17 der Zuständigkeitsverordnung Justiz über‐\n                 tragen wurde und für die nach § 386 AO die Staatsanwaltschaft zuständig ist,\n\n\n\nf)\n     \"26.\n\n            b)",
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            "content": "2. In § 2 wird die Angabe \"17. Dezember 1987 (BStBl I S. 802)\" durch die Angabe \"15. März 2000 (BStBl I S. 368)\" ersetzt.\n\n\n\n\n                                                            Artikel 2\n\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\n\nStuttgart, den 8. Dezember 2005\n\n3 - O 2115/33\n\n                                                        Stratthaus\n                                                         Finanzminister",
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            "number": 46,
            "content": "BStbl Seite 106\nFinanzverwaltung\n  NW\n\n\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Zuständigkeiten der Finanzämter\n\nVom 19. Dezember 2005\n\nAufgrund\n\n\n      des § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I\n1.\n      S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),\n\n\n\n      des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Spielbankgesetzes NW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.\n2.\n      Mai 2004 (GV. NRW. S. 232),\n\n\n\n3. des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung,\n\n\n\n      des § 15 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.\n4.\n      3818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),\n\n\n\n      des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Okto‐\n5.\n      ber 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),\n\n\n\n      des § 5a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I\n6.\n      S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),\n\n\n\n      des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994\n7.\n      (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),\n\n\n\n      des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl.\n8.\n      I S. 2678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),\n\n\n\n9. des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Spielbankgesetzes NW,\n\n\n\n      des § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),\n10.\n      zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),\n\n\n\n11. des § 20 des Berlinförderungsgesetzes,\n\n\n\n      des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), zu‐\n12.\n      letzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),\n\n\n\n      des § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034),\n13.\n      geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603),\n\n\n\n      des § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2005 (BGBl. I S.\n14.\n      2961),\n\n\n\n15.",
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            "content": "des § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n      29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n\n\n\n      des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S.\n16.\n      2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599),\n\n\n\n      des § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl.\n17.\n      I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),\n\n\n\n      des § 17 Abs. 4 und 5 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n18.\n      15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),\n\n\nzu 6. bis 10. jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, zu 11. bis 16. jeweils in\nVerbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, zu 17. in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und zu\n3. bis 18. jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministers zum Erlass von Rechtsverord‐\nnungen im Bereich der Finanzverwaltung vom 14. Juli 1987 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005\n(GV. NRW. S. 306)\n\nwird verordnet:\n\n                                                                 Artikel I\n\nDie Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 450), zuletzt geändert durch Ge‐\nsetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:\n\nDie Anlagen 3.a, 3.b und 4 werden wie folgt gefasst:\n\n\"Anlage 3.a\n\nzur Verordnung über die Zuständigkeiten\nder Finanzämter vom 16. Dezember 1987\n\n(neugefasst durch Verordnung vom\n19. Dezember 2005 [GV. NRW. 2006 S. 5],\nin Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006)\n\nInhalt\n\n(Reihenfolge der Darstellung:\nLaufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes/übertragene Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes)\n\n\n     Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Oberfinanzdirektion Rheinland\n\n\n            Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land in Solingen\n            übertragene Zuständigkeiten:\n\n            Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Son‐\n            derprüfungen)\n\n\n                 bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbe‐\n1.\n            a) trieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düssel‐\n      1.1\n                 dorf zuständig ist,\n\n\n\n                 bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n            b)\n                 Düsseldorf zuständig ist,",
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            "content": "bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie bei Berufsverbänden, die\n    c) nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart\n         \"bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n         bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der\n    d)\n         sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind\n\n\n   zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert,\n   Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld\n\n\n         bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n               gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen\n         aa)\n               Rechts\n    e)\n\n               von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zu‐\n               sammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der\n         bb)\n               Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine\n               einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben\n\n\n\n   zu e): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr,\n   Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wupper‐\n   tal-Elberfeld\n\n\n\n   Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I in Düsseldorf\n   übertragene Zuständigkeiten:\n\n   Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Son‐\n   derprüfungen)\n\n\n         bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbe‐\n    a) trieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düssel‐\n         dorf zuständig ist,\n\n\n\n         bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n    b)\n         Düsseldorf zuständig ist,\n\n\n\n         bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie bei Berufsverbänden, die\n\n1.2 c) nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart\n       \"bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n         bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der\n    d)\n         sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind\n\n\n   zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt und Düsseldorf-Nord\n\n\n         bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbe‐\n    e) trieb gehört, des Wirtschaftsabschnitts \"Energie- und Wasserversorgung\", soweit nicht die Finanzämter für Groß- und\n         Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder Bergisches Land zuständig sind,\n\n\n\n         bei Großbetrieben des unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitts, soweit sie nicht zu einem Konzern im\n    f)\n         Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,",
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            "content": "bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n                 der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung \"Kreditgewerbe\" ohne die Wirtschaftsun‐\n           aa)\n      g)         terklassen \"Institutionen für Finanzierungsleasing\" und \"Leihhäuser\",\n\n\n\n                 der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düssel‐\n           bb)\n                 dorf gehören\n\n\n\n      zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf\n\n\n\n      Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II in Düsseldorf\n      übertragene Zuständigkeiten:\n\n      Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Son‐\n      derprüfungen)\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbe‐\n      a) trieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düssel‐\n           dorf zuständig ist,\n\n\n\n           bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n      b)\n           Düsseldorf zuständig ist,\n\n\n\n           bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie bei Berufsverbänden, die\n      c) nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart\n           \"bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n1.3\n           bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der\n      d)\n           sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind\n\n\n      zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte und Düsseldorf-Süd\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n           aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung \"Versicherungsgewerbe\",\n      e)\n\n\n                 der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düssel‐\n           bb)\n                 dorf gehören,\n\n\n\n           bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis\n      f)\n           zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres\n\n\n      zu e) und f): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf\n\n\n\n      Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen in Essen\n      übertragene Zuständigkeiten:\n\n      Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Son‐\n1.4 derprüfungen)\n\n\n\n      a)",
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            "content": "bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbe‐\n           trieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düssel‐\n           dorf zuständig ist,\n\n\n\n           bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n      b)\n           Düsseldorf zuständig ist,\n\n\n\n           bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie bei Berufsverbänden, die\n      c) nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart\n           \"bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n           bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der\n      d)\n           sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind\n\n\n      zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Ober‐\n      hausen-Süd\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbe‐\n      e)\n           trieb gehört, der Wirtschaftsabteilungen \"Metallerzeugung und -bearbeitung\" sowie \"Kohlenbergbau, Torfgewinnung\",\n\n\n\n           bei Großbetrieben der unter e) aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanz‐\n      f)\n           bezirk Düsseldorf gehören,\n\n\n\n      g) bei Bauherrengemeinschaften\n\n\n      zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf\n\n\n\n      Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld in Krefeld\n      übertragene Zuständigkeiten:\n\n      Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Son‐\n      derprüfungen)\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbe‐\n      a) trieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düssel‐\n           dorf zuständig ist,\n\n\n\n           bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n      b)\n           Düsseldorf zuständig ist,\n\n1.5\n           bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie bei Berufsverbänden, die\n      c) nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart\n           \"bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n           bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der\n      d)\n           sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabschnitte \"Land- und\n      e)\n           Forstwirtschaft\" und \"Fischerei und Fischzucht\",\n\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu ei‐\n      f)\n           nem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören",
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            "content": "zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Kre‐\n        feld, Moers, Wesel\n\n\n             bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n                   gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen\n             aa)\n                   Rechts\n        g)\n\n                   von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zu‐\n                   sammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der\n             bb)\n                   Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine\n                   einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben\n\n\n\n        zu g): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duis‐\n        burg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach-Mitte,\n        Mönchengladbach-Rheydt, Moers, Neuss I, Neuss II, Viersen, Wesel\n\n\n\n        Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach in Mönchengladbach\n        übertragene Zuständigkeiten:\n\n        Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Son‐\n        derprüfungen)\n\n\n             bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbe‐\n        a) trieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düssel‐\n             dorf zuständig ist,\n\n\n\n             bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n        b)\n             Düsseldorf zuständig ist,\n\n\n\n             bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie bei Berufsverbänden, die\n        c) nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart\n             \"bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n  1.6\n             bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der\n        d)\n             sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind\n\n\n        zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Kempen, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Neuss I,\n        Neuss II, Viersen\n\n\n             bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabschnitte \"Land- und\n        e)\n             Forstwirtschaft\" und \"Fischerei und Fischzucht\",\n\n\n\n             bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu ei‐\n        f)\n             nem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören\n\n\n        zu e) und f): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düs‐\n        seldorf-Süd, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden, Kempen, Mönchengladbach-Mitte, Mönchenglad‐\n        bach-Rheydt, Mülheim an der Ruhr, Neuss I, Neuss II, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, So‐\n        lingen-West, Velbert, Viersen, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld\n\n\n\n2 Oberfinanzbezirk Köln der Oberfinanzdirektion Rheinland",
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            "content": "Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen in Aachen\n      übertragene Zuständigkeiten:\n\n      Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Son‐\n      derprüfungen)\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb ge‐\n      a) hört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig\n           ist,\n\n\n\n           bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n      b)\n           Köln zuständig ist,\n\n\n\n           bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie bei Berufsverbänden, die\n      c) nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart\n           \"bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n           bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der\n      d)\n           sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitte \"Land- und Forst‐\n      e)\n           wirtschaft\" und \"Fischerei und Fischzucht\",\n\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu ei‐\n      f)\n2.1        nem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören\n\n\n      zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Aachen-Außenstadt, Aachen-Innenstadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz,\n      Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n                  gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen\n           aa)\n                  Rechts\n      g)\n\n                  von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zu‐\n                  sammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der\n           bb)\n                  Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine\n                  einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben\n\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen mindestens ein Großbetrieb ge‐\n           hört, der Wirtschaftsabteilung \"Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau\" und der Wirtschaftsgruppen\n      h)\n           \"Ziegelei, Herstellung von sonstiger Baukeramik\", \"Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips\" und \"Herstel‐\n           lung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips\",\n\n\n\n           bei Großbetrieben der unter Buchstabe h) aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsgruppen, soweit sie nicht\n      i)\n           zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören\n\n\n      zu g) bis i): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln\n\n\n\n      Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn in Bonn\n\n2.2 übertragene Zuständigkeiten:",
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            "content": "Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Son‐\n      derprüfungen)\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb ge‐\n      a) hört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig\n           ist,\n\n\n\n           bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n      b)\n           Köln zuständig ist,\n\n\n\n           bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie bei Berufsverbänden, die\n      c) nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart\n           \"bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n           bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der\n      d)\n           sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind\n\n\n      zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Leverkusen,\n      Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitte \"Land- und Forst‐\n      e)\n           wirtschaft\" und \"Fischerei und Fischzucht\",\n\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu ei‐\n      f)\n           nem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören\n\n\n      zu e) und f): Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Köln-Alt‐\n      stadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipper‐\n      fürth\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n                  der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung \"Kreditgewerbe\" ohne die Wirtschaftsunterklas‐\n           aa)\n      g)          sen \"Institutionen für Finanzierungsleasing\" und \"Leihhäuser\",\n\n\n\n                  der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln ge‐\n           bb)\n                  hören\n\n\n\n      zu g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln\n\n\n\n      Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln in Köln\n      übertragene Zuständigkeiten:\n\n      Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Son‐\n      derprüfungen)\n\n\n2.3        bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb ge‐\n      a) hört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig\n           ist,\n\n\n\n           bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n      b)\n           Köln zuständig ist,",
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            "content": "bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie bei Berufsverbänden, die\n          c) nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart\n               \"bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n               bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der\n          d)\n               sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind\n\n\n         zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West\n\n\n               bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n                      der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung \"Versicherungsgewerbe\" und der Wirtschaftsun‐\n                aa)\n          e)          terklasse \"Hörfunk- und Fernsehanstalten\",\n\n\n\n                      der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im\n                bb)\n                      Oberfinanzbezirk Köln gehören,\n\n\n\n               bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis\n          f)\n               zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,\n\n\n\n          g) bei Bauherrengemeinschaften\n\n\n         zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln\"\n\n\n\n\"Anlage 3.b\n\nzur Verordnung über die Zuständigkeiten\nder Finanzämter vom 16. Dezember 1987\n\n(neugefasst durch Verordnung\nvom 19. Dezember 2005 [GV. NRW. 2006 S. 5],\nin Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006)\n\nInhalt\n\n(Reihenfolge der Darstellung:\nLaufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes/übertragene Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes)\n\n\n    Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Münster\n\n\n         Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld in Bielefeld\n         übertragene Zuständigkeiten:\n\n         Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Son‐\n         derprüfungen)\n\n\n3              bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb\n    3.1 a) gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zu‐\n               ständig ist,\n\n\n\n               bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n         b)\n               Münster zuständig ist,\n\n\n\n         c) bei Betrieben aller Größenklassen",
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            "content": "der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte \"Land- und Forstwirtschaft\", \"Fischerei und\n            Fischzucht\" einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschafts‐\n            gruppen \"Obst- und Gemüseverarbeitung\", \"Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tie‐\n      aa) ren\", \"Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln\", der Wirtschaftsklasse \"Handelsvermittlung von landwirt‐\n            schaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren\" sowie der Wirtschaftsunterklassen\n            \"Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)\", \"Zuckerindustrie\", \"Alkoholbrennerei\", \"Großhandel mit\n            Düngemitteln\" und \"Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien\",\n\n\n\n            der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunter‐\n      bb)\n            klassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,\n\n\n\n            gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen\n      cc)\n            Rechts\n\n\n\n            von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zu‐\n            sammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der\n      dd)\n            Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine\n            einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,\n\n\n\n     bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie bei Berufsverbänden, die\nd) nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart\n     \"bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n     bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der\ne)\n     sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n     bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis\nf)\n     zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,\n\n\n\ng) bei Bauherrengemeinschaften\n\n\nzu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh, Herford, Wiedenbrück\n\n\n     bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n            der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung \"Kreditgewerbe\" ohne die Wirtschaftsunter‐\n      aa)\nh)          klassen \"Institutionen für Finanzierungsleasing\" und \"Leihhäuser\",\n\n\n\n            der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster\n      bb)\n            gehören\n\n\n\nzu h): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gü‐\ntersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn,\nSteinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück\n\n\n      Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold in Detmold\n      übertragene Zuständigkeiten:\n\n      Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-\n3.2\n      Sonderprüfung)\n\n\n       a)",
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            "content": "bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbe‐\n           trieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n           Münster zuständig ist,\n\n\n\n           bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbe‐\n      b)\n           zirks Münster zuständig ist,\n\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n                 der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte \"Land- und Forstwirtschaft\", \"Fischerei\n                 und Fischzucht\" einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirt‐\n                 schaftsgruppen \"Obst- und Gemüseverarbeitung\", \"Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und le‐\n                 benden Tieren\", \"Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln\", der Wirtschaftsklasse \"Handelsvermittlung\n           aa)\n                 von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren\" sowie der Wirt‐\n                 schaftsunterklassen \"Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)\", \"Zuckerindustrie\", \"Alkoholbren‐\n                 nerei\", \"Großhandel mit Düngemitteln\" und \"Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, leben‐\n                 den Tieren und Sämereien\",\n\n      c)\n                 der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsun‐\n           bb)\n                 terklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,\n\n\n\n                 gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentli‐\n           cc)\n                 chen Rechts\n\n\n\n                 von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder\n                 zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile\n           dd)\n                 oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder ge‐\n                 meinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,\n\n\n\n           bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie bei Berufsverbänden,\n      d) die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen\n           Fallart \"bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n           bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen\n      e)\n           der sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n           bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind,\n      f)\n           bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,\n\n\n\n      g) bei Bauherrengemeinschaften\n\n\n      zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg\n\n\n\n      Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund in Dortmund\n      übertragene Zuständigkeiten:\n\n      Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-\n      Sonderprüfungen)\n3.3\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbe‐\n      a) trieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n           Münster zuständig ist,",
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            "content": "bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbe‐\n    b)\n         zirks Münster zuständig ist,\n\n\n\n         bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n               der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte \"Land- und Forstwirtschaft\", \"Fischerei\n               und Fischzucht\" einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirt‐\n               schaftsgruppen \"Obst- und Gemüseverarbeitung\", \"Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und le‐\n               benden Tieren\", \"Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln\", der Wirtschaftsklasse \"Handelsvermittlung\n         aa)\n               von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren\" sowie der Wirt‐\n               schaftsunterklassen \"Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)\", \"Zuckerindustrie\", \"Alkoholbren‐\n               nerei\", \"Großhandel mit Düngemitteln\" und \"Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, leben‐\n               den Tieren und Sämereien\",\n\n    c)\n               der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsun‐\n         bb)\n               terklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,\n\n\n\n               gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentli‐\n         cc)\n               chen Rechts\n\n\n\n               von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder\n               zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile\n         dd)\n               oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder ge‐\n               meinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,\n\n\n\n         bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden,\n    d) die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen\n         Fallart \"bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n         bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen\n    e)\n         der sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n         bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind,\n    f)\n         bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,\n\n\n\n    g) bei Bauherrengemeinschaften\n\n\n   zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hamm, Lipp‐\n   stadt, Lüdinghausen, Soest\n\n\n         bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n         aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung \"Versicherungsgewerbe\",\n    h)\n\n\n               der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk\n         bb)\n               Münster gehören\n\n\n\n   zu h): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster\n\n\n\n    Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen in Hagen\n3.4 übertragene Zuständigkeiten:",
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            "content": "Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-\n   Sonderprüfungen)\n\n\n         bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbe‐\n    a) trieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n         Münster zuständig ist,\n\n\n\n         bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbe‐\n    b)\n         zirks Münster zuständig ist,\n\n\n\n         bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n               der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte \"Land- und Forstwirtschaft\", \"Fischerei\n               und Fischzucht\" einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirt‐\n               schaftsgruppen \"Obst- und Gemüseverarbeitung\", \"Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und le‐\n               benden Tieren\", \"Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln\", der Wirtschaftsklasse \"Handelsvermittlung\n         aa)\n               von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren\" sowie der Wirt‐\n               schaftsunterklassen \"Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)\", \"Zuckerindustrie\", \"Alkoholbren‐\n               nerei\", \"Großhandel mit Düngemitteln\" und \"Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, leben‐\n               den Tieren und Sämereien\",\n\n    c)\n               der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsun‐\n         bb)\n               terklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,\n\n\n\n               gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentli‐\n         cc)\n               chen Rechts\n\n\n\n               von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder\n               zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile\n         dd)\n               oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder ge‐\n               meinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,\n\n\n\n         bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie bei Berufsverbänden,\n    d) die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen\n         Fallart \"bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n         bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen\n    e)\n         der sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n         bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind,\n    f)\n         bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,\n\n\n\n    g) bei Bauherrengemeinschaften\n\n\n   zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen\n\n\n\n   Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne in Herne\n   übertragene Zuständigkeiten:\n\n3.5 Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-\n    Sonderprüfungen)",
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            "content": "bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbe‐\na) trieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n     Münster zuständig ist,\n\n\n\n     bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbe‐\nb)\n     zirks Münster zuständig ist,\n\n\n\n     bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n           der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte \"Land- und Forstwirtschaft\", \"Fischerei\n           und Fischzucht\" einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirt‐\n           schaftsgruppen \"Obst- und Gemüseverarbeitung\", \"Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und le‐\n           benden Tieren\", \"Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln\", der Wirtschaftsklasse \"Handelsvermittlung\n     aa)\n           von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren\" sowie der Wirt‐\n           schaftsunterklassen \"Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)\", \"Zuckerindustrie\", \"Alkoholbren‐\n           nerei\", \"Großhandel mit Düngemitteln\" und \"Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, leben‐\n           den Tieren und Sämereien\",\n\nc)\n           der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsun‐\n     bb)\n           terklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,\n\n\n\n           gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentli‐\n     cc)\n           chen Rechts\n\n\n\n           von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder\n           zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile\n     dd)\n           oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder ge‐\n           meinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,\n\n\n\n     bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie bei Berufsverbänden,\nd) die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen\n     Fallart \"bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n     bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen\ne)\n     der sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n     bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind,\nf)\n     bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,\n\n\n\ng) bei Bauherrengemeinschaften\n\n\nzu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkir‐\nchen-Süd, Gladbeck, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten\n\n\n     bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n           der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung \"Kreditgewerbe\" ohne die Wirtschaftsun‐\n     aa)\nh)         terklassen \"Institutionen für Finanzierungsleasing\" und \"Leihhäuser\",\n\n\n\n           der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk\n     bb)\n           Münster gehören",
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            "content": "zu h): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hör‐\n      de, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hagen,\n      Hamm, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Olpe,\n      Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten\n\n\n\n      Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster in Münster\n      übertragene Zuständigkeiten:\n\n      Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-\n      Sonderprüfungen)\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbe‐\n      a) trieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks\n           Münster zuständig ist,\n\n\n\n           bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbe‐\n      b)\n           zirks Münster zuständig ist,\n\n\n\n           bei Betrieben aller Größenklassen\n\n\n                 der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte \"Land- und Forstwirtschaft\", \"Fischerei\n                 und Fischzucht\" einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirt‐\n                 schaftsgruppen \"Obst- und Gemüseverarbeitung\", \"Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und le‐\n                 benden Tieren\", \"Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln\", der Wirtschaftsklasse \"Handelsvermittlung\n           aa)\n                 von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren\" sowie der Wirt‐\n                 schaftsunterklassen \"Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)\", \"Zuckerindustrie\", \"Alkoholbren‐\n                 nerei\", \"Großhandel mit Düngemitteln\" und \"Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, leben‐\n                 den Tieren und Sämereien\",\n\n      c)\n3.6              der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsun‐\n           bb)\n                 terklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,\n\n\n\n                 gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentli‐\n           cc)\n                 chen Rechts\n\n\n\n                 von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder\n                 zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile\n           dd)\n                 oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder ge‐\n                 meinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,\n\n\n\n           bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden,\n      d) die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen\n           Fallart \"bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n           bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen\n      e)\n           der sonstigen Fallart \"Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)\" zuzuordnen sind,\n\n\n\n           bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind,\n      f)\n           bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,\n\n\n\n      g) bei Bauherrengemeinschaften",
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            "content": "zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Münster-Innen‐\n                stadt, Steinfurt, Warendorf\"\n\n\n\n\"Anlage 4\n\nzur Verordnung über die Zuständigkeiten\nder Finanzämter vom 16. Dezember 1987\n\n(neugefasst durch Verordnung vom\n19. Dezember 2005 [GV. NRW. 2006 S. 5],\nin Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006)\n\nInhalt\n\n(Reihenfolge der Darstellung:\nLaufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes/übertragene Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes)\n\n\n    Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Oberfinanzdirektion Rheinland\n\n\n          Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf in Düsseldorf\n          übertragene Zuständigkeiten:\n\n\n               Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren - ohne Kassenaufgaben -\n\n\n                aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,\n\n\n          a)          wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung ent‐\n                bb)\n                      sprechend anzuwenden sind,\n\n\n               soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer\n               1.3 Buchstabe d) übernommen hat,\n    1.1\n\n\n               Aufgaben der Steuerfahndung,\n          b) soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer\n               1.3 Buchstabe d) übernommen hat\n1\n\n          zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Geldern,\n          Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Moers, Neuss I, Neuss II, Vier‐\n          sen\n\n\n          c) die unter Buchstabe b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 50a Einkommensteuergesetz\n\n\n          zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf\n\n\n\n          Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen in Essen\n          übertragene Zuständigkeiten:\n\n\n               Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren - ohne Kassenaufgaben -\n\n    1.2\n                aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,\n          a)\n\n                      wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung ent‐\n                bb)\n                      sprechend anzuwenden sind,",
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            "content": "soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer\n             1.3 Buchstabe d) übernommen hat,\n\n\n\n             Aufgaben der Steuerfahndung,\n\n\n             aa) soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf zuständig ist\n\n\n        b)\n             oder\n\n\n\n                   das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer 1.3\n             bb)\n                   Buchstabe d) übernommen hat\n\n\n\n        zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-Nord, Essen-\n        Ost, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel\n\n\n\n        Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal in Wuppertal\n        übertragene Zuständigkeiten:\n\n\n             Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren - ohne Kassenaufgaben -\n\n\n             aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,\n        a)\n\n\n                   wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung ent‐\n             bb)\n                   sprechend anzuwenden sind,\n\n\n\n             Aufgaben der Steuerfahndung,\n        b)\n             soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf zuständig ist\n\n\n        zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert,\n        Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld\n\n\n  1.3        die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzu‐\n        c)\n             ständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Anlage 2.2a, laufende Nummer 1.10 Buchstabe a)\n\n\n        zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf\n\n\n             die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fallgestaltungen\n\n\n             aa) der §§ 370, 370a Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,\n\n\n\n        d) oder\n\n\n             bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,\n\n\n\n             wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall übernommen hat\n\n\n\n        zu d): Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf, Essen und Wuppertal\n\n\n\n2 Oberfinanzbezirk Köln der Oberfinanzdirektion Rheinland",
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            "content": "Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen in Aachen\n      übertragene Zuständigkeiten:\n\n\n           Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren - ohne Kassenaufgaben -\n\n\n           aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,\n\n\n      a)         wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung ent‐\n           bb)\n                 sprechend anzuwenden sind,\n\n\n           soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2\n           Buchstabe c) übernommen hat,\n\n\n\n           Aufgaben der Steuerfahndung,\n\n2.1\n           aa) soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln zuständig ist\n\n\n      b)\n           oder\n\n\n\n                 das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2 Buchsta‐\n           bb)\n                 be c) übernommen hat\n\n\n\n      zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Aachen-Außenstadt, Aachen-Innenstadt, Aachen-Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkir‐\n      chen, Jülich\n\n\n           die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzu‐\n      c)\n           ständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Anlage 2.2a, laufende Nummer 2.6 Buchstabe a)\n\n\n      zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln\n\n\n\n      Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn in Bonn\n      übertragene Zuständigkeiten:\n\n\n           Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren - ohne Kassenaufgaben -\n\n\n           aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,\n      a)\n\n\n                 wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung ent‐\n           bb)\n                 sprechend anzuwenden sind,\n\n\n2.2\n           Aufgaben der Steuerfahndung,\n      b)\n           soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln zuständig ist\n\n\n      zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Sieg‐\n      burg\n\n\n           die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fallgestaltungen\n\n      c)\n           aa) der §§ 370, 370a Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,",
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            "content": "oder\n\n\n\n               bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,\n\n\n\n               wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall übernommen hat\n\n\n\n          zu c): Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen, Bonn und Köln\n\n\n               die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelten\n          d)\n               Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer,\n\n\n\n               die landesinterne Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen in bezirksübergreifenden\n          e)\n               Fällen, soweit dies erforderlich ist,\n\n\n\n               das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen auf Landesebene zur Aufde‐\n          f)\n               ckung und Ermittlung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer\n\n\n          zu d) bis f): Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen\n\n\n\n          Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln in Köln\n          übertragene Zuständigkeiten:\n\n\n               Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren - ohne Kassenaufgaben -\n\n\n               aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,\n\n\n          a)         wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung ent‐\n               bb)\n                     sprechend anzuwenden sind,\n\n\n               soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2\n    2.3        Buchstabe c) übernommen hat,\n\n\n\n               Aufgaben der Steuerfahndung\n          b) soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2\n               Buchstabe c) übernommen hat\n\n\n          zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-\n          Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Wipperfürth\n\n\n          c) die unter Buchstabe b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 50a Einkommensteuergesetz\n\n\n          zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln\n\n\n\n    Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Münster\n\n\n          Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld in Bielefeld\n3         übertragene Zuständigkeiten:\n\n    3.1\n               Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren - ohne Kassenaufgaben -\n          a)",
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            "content": "aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,\n\n\n\n               wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung ent‐\n         bb)\n               sprechend anzuwenden sind,\n\n\n         soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster den Fall gemäß laufender Nummer 3.4\n         Buchstabe c) übernommen hat,\n\n\n\n         Aufgaben der Steuerfahndung,\n\n\n         aa) soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum zuständig ist\n\n\n    b)\n         oder\n\n\n\n               das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster den Fall gemäß laufender Nummer 3.4 Buch‐\n         bb)\n               stabe c) übernommen hat\n\n\n\n   zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höx‐\n   ter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück\n\n\n         die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzu‐\n    c)\n         ständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Anlage 2.2a, laufende Nummer 3.11 Buchstabe a)\n\n\n   zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster\n\n\n\n   Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum in Bochum\n   übertragene Zuständigkeiten:\n\n\n         Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren - ohne Kassenaufgaben -\n\n\n         aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,\n    a)\n\n\n               wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung ent‐\n         bb)\n               sprechend anzuwenden sind,\n\n\n\n    b) Aufgaben der Steuerfahndung\n\n\n3.2 zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-\n\n   Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Herne-Ost, Herne-West, Lippstadt, Marl, Reck‐\n   linghausen, Soest\n\n\n    c) die unter Buchstabe b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz\n\n\n   zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster\n\n\n         die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fallgestaltungen\n\n\n    d) aa) der §§ 370, 370a Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,",
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            "content": "oder\n\n\n\n           bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,\n\n\n           wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum den Fall übernommen hat\n\n\n      zu d): Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum und Hagen\n\n\n\n      Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen in Hagen\n      übertragene Zuständigkeiten:\n\n\n           Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren - ohne Kassenaufgaben -\n\n\n           aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,\n\n\n      a)         wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung ent‐\n           bb)\n                 sprechend anzuwenden sind,\n\n\n           soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum den Fall gemäß laufender Nummer 3.2\n           Buchstabe d) übernommen hat,\n3.3\n\n           Aufgaben der Steuerfahndung,\n\n           soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum\n\n\n           aa) zuständig ist\n      b)\n\n\n           oder\n\n\n\n           bb) den Fall gemäß laufender Nummer 3.2 Buchstabe d) übernommen hat\n\n\n\n      zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Hattingen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe,\n      Schwelm, Siegen, Witten\n\n\n\n      Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster in Münster\n      übertragene Zuständigkeiten:\n\n\n           Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren - ohne Kassenaufgaben -\n\n\n           aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,\n      a)\n\n\n                 wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung ent‐\n3.4        bb)\n                 sprechend anzuwenden sind,\n\n\n\n           Aufgaben der Steuerfahndung,\n      b)\n           soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum zuständig ist\n\n\n      zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Hamm, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Au‐\n      ßenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf",
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            "content": "die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fallgestaltungen\n\n\n           aa) der §§ 370, 370a Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,\n\n\n\n       c) oder\n\n\n           bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,\n\n\n\n           wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster den Fall übernommen hat\n\n\n\n       zu c): Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld und Münster\".\n\n\n\n                                                             Artikel II\n\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.\n\nDüsseldorf 19. Dezember 2005\n\n                                                        Der Finanzminister\n                                                 des Landes Nordrhein-Westfalen\n                                                     Dr. Helmut L i n s s e n",
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            "content": "BStbl Seite 119\nInvestitionszulage\n\nBundesministerium der Finanzen                                                          Berlin, 20. Januar 2006\n\nIV C 3 - InvZ 1015 - 1/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nBundesamt für Finanzen\n\n\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nGewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005\nfür betriebliche Investitionen\n\n                       Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder\n                                                   vom 7. bis 9. Dezember 2005 (ESt VII/05 - TOP 15)\n\n\n  9 Anlagen\n\n\n             Inhaltsübersicht                                                                                             Rz.\n\n\n    Erster Teil - Materiellrechtliche Vorschriften\n\n        I.             Anspruchsberechtigter                                                                                1-10\n\n                  1.                Allgemeines                                                                                      1\n\n  2. Steuerpflichtige i. S. d. Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes                                                        2-4\n\n   3.              Personengesellschaften und Gemeinschaften                                                                               5-9\n\n             4.              Rechtsnachfolge                                                                                    10\n\n    II.                Begünstigte Investitionen                                                                     11-135\n\n   1.             Begünstigung beweglicher Wirtschaftsgüter                                                                        11-67\n\n        1.1.                       Anlagevermögen                                                                 13-18\n\n   1.2.                 Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter                                                                    19-23\n\n        1.3.                   Neue Wirtschaftsgüter                                                                  24-27\n\n  1.4. Ausschluss von geringwertigen Wirtschaftsgütern, kein Ausschluss kurzlebiger Wirtschaftsgüter                                        28-30\n\n    1.5.                 Ausschluss von Personenkraftwagen                                                                      31-34\n\n    1.6.                    Ausschluss von Luftfahrzeugen                                                                                 35\n\n  1.7.            Zugehörigkeits-, Verbleibens-, Nutzungs- und weitere Voraussetzungen                                                   36-59\n\n  1.7.1. Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet                                          37-43\n\n   1.7.2.                 Verbleiben in einer Betriebsstätte im Fördergebiet                                                         44-51\n\n   1.7.3.                   Unschädliches vorzeitiges Ausscheiden                                                                 52-53\n\n   1.7.4.                   Private Nutzung von nicht mehr als 10 %                                                                54-55\n\n   1.7.5.              Verbleiben in einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige                                                    56-59\n\n     1.8.                    Bescheinigungsverfahren                                                                      60-67\n\n   2.         Begünstigung betrieblich genutzter Gebäudeneubauten                                                                    68-82\n\n             2.1.                          Gebäude                                                      68-71\n\n         2.2.                      Neues Gebäude                                                                  72-76\n\n    2.3.                    Verwendungsvoraussetzung                                                                       77-81",
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            "content": "2.4.                       Kumulationsverbot                                                                               82\n\n  3.             Abgrenzung der begünstigten Wirtschaftszweige                                                                        83-94\n\n           4.               Erstinvestitionen                                                             95-101\n\n        5.                 Investitionsfristen                                                          102-103\n\n        6.                Investitionsbeginn                                                             104-112\n\n       7.                Investitionsabschluss                                                                 113-116\n\n      8.                Investitionszulagensätze                                                                 117-135\n\n8.1. Erhöhte Förderung für kleine und mittlere Unternehmen i. S. d. Empfehlung der Europäischen Kommission (KMU)                            122-128\n\n8.2.                 Höhere Förderung von Investitionen im Randgebiet des Fördergebiets                                               129-132\n\n8.3. Einschränkung der erhöhten Förderung von Investitionen in der Arbeitsmarktregion Berlin                                               133-135\n\n\n Zweiter Teil - Bemessungsgrundlage der Investitionszulage\n\n           1.                 Allgemeines                                                      136-141\n\n      2.               Anschaffung oder Herstellung                                                                 142-144\n\n            3.                Teillieferung                                                   145-146\n\n       4.                Anschaffungskosten                                                               147-149\n\n       5.                 Herstellungskosten                                                             150-152\n\n      6.              Anzahlungen auf Anschaffungskosten                                                                                153\n\n        7.                 Teilherstellungskosten                                                                               154\n\n  8.                 Anschaffungskosten bei Teillieferung                                                                 155-156\n\n\n Dritter Teil - Vorbehalte aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften\n\n  I.            Multisektoraler Regionalbeihilferahmen                                                                        157-170\n\n      Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission in Fällen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investi‐\n1.\n      tionsvorhaben vom 16. Dezember 1997                                                                                                   157-159\n\n2. Anwendung des Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002                                 160-170\n\n           2.1.                       Allgemeines                                                   160-161\n\n2.2.             Absenkung der Fördersätze und Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission                                                  162-170\n\n      Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen\nII.\n      zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten                                                                   171-174\n\n III.            Einschränkung der Förderung in sensiblen Sektoren                                                               175-196\n\n           1.                 Allgemeines                                                      175-176\n\n                2.               Stahlindustrie                                                                         177\n\n                3.              Schiffbau                                                 178-181\n\n       4.                 Kraftfahrzeug-Industrie                                                                               182\n\n           5.               Kunstfaserindustrie                                                                               183\n\n       6.                Landwirtschaftssektor                                                                184-192\n\n      7.               Fischerei und Aquakulturen                                                                  193-194\n\n           8.               Verkehrssektor                                                           195-196\n\n\n  Vierter Teil - Verfahrensrechtliche Vorschriften\n\n           I.            Antragstellung                                                              197-209\n\n                1.                Allgemeines                                                                       197\n\n       2.                Antragsberechtigung                                                                  198-199\n\n            3.                 Antragsfrist                                                  200-202",
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            "number": 70,
            "content": "4.            Form und Inhalt des Antrags                                                             203-209\n\n    II.       Gewährung und Festsetzung der Investitionszulage                                                          210-220\n\n         1.          Zuständiges Finanzamt                                                              210-211\n\n     2.         Gesondertes Feststellungsverfahren                                                              212-213\n\n      3.            Investitionszulagenbescheid                                                             214-217\n\n    4.        Aufhebung und Änderung des Investitionszulagenbescheids                                                     218-220\n\n     III.           Weitere Verfahrensvorschriften                                                             221-233\n\n     1.          Zulässigkeit von Billigkeitsmaßnahmen                                                                       221\n\n    2. Stundung fälliger Steuern im Hinblick auf später fällig werdende Investitionszulagenansprüche                                 222\n\n    3. Abtretung, Pfändung und Verpfändung von Ansprüchen auf Investitionszulage                                                    223\n\n      4.            Zinsen und Säumniszuschläge                                                               224-225\n\n               5.                   Haftung                                                          226\n\n      6.             Verfolgung von Straftaten                                                             227-229\n\n     7.         Mitteilungspflichten gem. § 31a AO                                                              230-233\n\n\n    Fünfter Teil - Ertragsteuerliche Behandlung der Investitionszulage                                                              234\n\n\n    Das Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2005 (BGBl. I S.\n    2961, BStBl I S. 943) sieht Investitionszulagen für betriebliche Investitionen gem. § 2 InvZulG 2005 in Betrieben des verarbeiten‐\n    den Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet vor. Fördergebiet sind die Länder Berlin, Branden‐\n    burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.\n\n    Die im InvZulG 2005 verwendeten Begriffe, die dem Einkommensteuerrecht entnommen worden sind, sind nach den für die Ein‐\n    kommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem InvZulG 2005, seinem Zweck und sei‐\n    ner Entstehungsgeschichte etwas anderes entnehmen lässt (BFH vom 18.5.1999 - BStBl II S. 619). Die Gewährung der Investiti‐\n    onszulage hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung ab. Beide Regelungsbereiche stehen verfahrens‐\n    rechtlich selbstständig nebeneinander (BFH vom 9.12.1999 - BStBl 2001 II S. 311). Soweit das InvZulG 2005 mit Vorschriften frü‐\n    herer Investitionszulagengesetze und anderer Fördergesetze übereinstimmt, sind höchstrichterliche Entscheidungen auch für das\n    InvZulG 2005 anzuwenden.\n\n    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung\n    des InvZulG 2005 die folgenden Grundsätze:\n\n\n          Erster Teil\n          Materiellrechtliche Vorschriften\n\n\n    I. Anspruchsberechtigter\n\n\n    1. Allgemeines\n\n    Zur Inanspruchnahme der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige i. S. d.\n    Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie Personengesellschaften und Gemein‐\n    schaften berechtigt, die bestimmte betriebliche Investitionen im Fördergebiet vornehmen. Investitionszulagenberechtigt i. S. d. §\n1\n    1 Abs. 1 InvZulG 2005 ist grundsätzlich der Investor, der bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts ist. Fallen bürger‐\n    lich-rechtliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum auseinander, ist investitionszulagenberechtigter Investor der wirtschaftli‐\n    che Eigentümer nach § 39 AO (BFH vom 9.12.1999 - BStBl 2001 II S. 311); vgl. auch Rzn. 18 und 76.\n\n\n    2. Steuerpflichtige i. S. d. Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes\n\n    (1) Die Anspruchsberechtigung setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ver‐\n    anlagt wird. Im Ausland ansässige Steuerpflichtige sind nicht anspruchsberechtigt, wenn ihre inländischen Betriebsstätten nicht\n2\n    als Betriebsstätten im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens gelten und die Steuerpflichtigen deshalb nicht der deutschen\n    Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen (BFH vom 14.8.1997 - BStBl 1998 II S. 355).\n\n    (2) Von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften (einschließlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG steuerbefreiten Woh‐\n3\n    nungsgenossenschaften und Vereine sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen Wissenschafts-",
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            "number": 71,
            "content": "und Forschungseinrichtungen), Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur anspruchsberechtigt, soweit sie einen\n    steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (BFH vom 8.7.1994 - BStBl II S. 869). Vgl. Rz. 15.\n\n    (3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur anspruchsberechtigt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unter‐\n4\n    halten (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG). Wegen des Begriffs eines Betriebs gewerblicher Art wird auf R 6 KStR 2004 hingewiesen.\n\n\n    3. Personengesellschaften und Gemeinschaften\n\n    (1) Zu den anspruchsberechtigten Personengesellschaften gehören auch Innengesellschaften, die Mitunternehmerschaften sind,\n5\n    z. B. atypisch stille Gesellschaften. Zur Antragsberechtigung von atypisch stillen Gesellschaften wird auf Rz. 199 hingewiesen.\n\n    (2) Bei Wirtschaftsgütern, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter gehören, ist die\n    Personengesellschaft anspruchsberechtigt (BFH vom 7.12.2000 - BStBl 2001 II S. 316). Bei einer mitunternehmerischen Betrieb‐\n6\n    saufspaltung zwischen Schwesterpersonengesellschaften ist die Besitzpersonengesellschaft für die an die Betriebspersonenge‐\n    sellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter anspruchsberechtigt (vgl. BMF vom 28.4.1998 - BStBl I S. 583, Tz. 2 f).\n\n    (3) Arbeitsgemeinschaften sind bei der Investitionszulage auch dann selbstständig anspruchsberechtigt, wenn bei ihnen eine ge‐\n7 sonderte Feststellung der einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte nicht vorzunehmen ist (§ 180\n    Abs. 4 AO und § 2a GewStG).\n\n    (4) Bei Gesellschaften und Gemeinschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht, z. B. Laborgemeinschaften i. S. d. Verordnung zu §\n    180 Abs. 2 AO, ist die Gesellschaft oder Gemeinschaft für die Investitionszulage für Investitionen im Sinne von § 2 Abs. 2 Inv‐\n    ZulG 2005 anspruchsberechtigt. Nimmt eine Gesellschaft oder Gemeinschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Investition im\n8\n    Sinne von § 2 Abs. 1 InvZulG 2005 vor, ist aber jeder Miteigentümer anteilig zur Inanspruchnahme der Investitionszulage berech‐\n    tigt. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn in diesen Fällen die Gesellschaft oder Gemeinschaft die In‐\n    vestitionszulage beansprucht.\n\n    (5) Grundstücksgemeinschaften sind zur Inanspruchnahme der Investitionszulage nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 für in Betrieben\n9 des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen genutzte Gebäudeneubauten im Privatvermögen be‐\n    rechtigt.\n\n\n    4. Rechtsnachfolge\n\n        In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfall, Vermögensübergang i. S. d. Umwandlungsgesetzes) tritt der Rechts‐\n        nachfolger hinsichtlich der Anspruchsberechtigung in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein. Dies gilt auch dann, wenn ein\n        Betrieb oder Teilbetrieb unentgeltlich übertragen (§ 6 Abs. 3 EStG) oder nach § 20 oder § 24 UmwStG in eine Kapital- oder eine\n        Personengesellschaft eingebracht wird. Bei Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs im Wege der Einzelrechtsnachfolge in\n        eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen oder in eine Personengesellschaft übernimmt der Rechts‐\n10\n        nachfolger die Anspruchsberechtigung nicht, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert angesetzt wird (§ 22\n        Abs. 3 erster Teilsatz und § 24 Abs. 4 UmwStG). Der Rechtsnachfolger kann in den Fällen der Übernahme der Anspruchsbe‐\n        rechtigung die Investitionszulage beanspruchen, soweit sie nicht der Rechtsvorgänger zulässigerweise beantragt hat. Er kann\n        die Investitionszulage auch dann beanspruchen, wenn die Voraussetzungen teilweise von ihm und teilweise von seinem\n        Rechtsvorgänger erfüllt werden.\n\n\n    II. Begünstigte Investitionen\n\n\n    1. Begünstigung beweglicher Wirtschaftsgüter\n\n11 (1) Begünstigt sind\n\n    - die Anschaffung oder Herstellung (Rz. 142 bis 144)\n\n    - abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Rz. 13 bis 23),\n\n    - die neu sind (Rz. 24 bis 27),\n\n    - die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind (Rz. 28 bis 30),\n\n    - die keine Personenkraftwagen (Rz. 31 bis 34) und keine Luftfahrzeuge sind (Rz. 35),\n\n    - die mindestens fünf Jahre bestimmte Zugehörigkeits-, Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen erfüllen (Rz. 37 bis 59),\n\n    - die Erstinvestitionen sind (Rz. 95 bis 101) und\n\n        die innerhalb bestimmter Investitionszeiträume angeschafft, hergestellt, bestellt, herzustellen begonnen oder geliefert werden\n    -\n        (Rz. 102 bis 116, 142 bis 146).\n\n        (2) Die Gewährung der Investitionszulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Wirtschaftsgut außerhalb des Förder‐\n12\n        gebiets hergestellt worden ist.",
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            "content": "1.1 Anlagevermögen\n\n     (1) Anlagevermögen haben nur Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Denn einkommensteuer‐\n     rechtlich kann ein Wirtschaftsgut nur dann zum Anlagevermögen gehören, wenn es dem Betriebsvermögen des Steuerpflichti‐\n     gen zuzuordnen ist und damit kein Privatvermögen darstellt. Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung\n13\n     und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen dienen oder deren Verwendung nicht über die private Vermögensverwaltung hin‐\n     ausgeht, erfüllen daher nicht die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005\n     (BFH vom 18.5.1999 - BStBl II S. 619).\n\n     (2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG kann Anlagevermö‐\n     gen nur vorliegen, wenn dieses im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG\n14\n     steht. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können Anlagevermögen nur in ihren Betrieben gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1\n     Nr. 6, § 4 KStG, R 6 KStR 2004) haben, soweit diese steuerpflichtig sind.\n\n     (3) Von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften (einschließlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG steuerbefreiten Woh‐\n     nungsgenossenschaften und Vereine sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen Wissen‐\n     schafts- und Forschungseinrichtungen), Personenvereinigungen und Vermögensmassen können Anlagevermögen nur haben,\n15\n     soweit sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG un‐\n     terhalten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 ist daher, dass die bewegli‐\n     chen Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen dieses Geschäftsbetriebs zuzurechnen sind.\n\n     (4) Zum Anlagevermögen gehören im Unterschied zum Umlaufvermögen nur solche Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind,\n     einem Betrieb dauernd zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB, vgl. im Einzelnen auch BFH vom 7.11.2000 - BStBl 2001 II S. 200). Ist die\n16\n     Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts nicht eindeutig feststellbar, kann die Bilanzierung ein Anhaltspunkt für die Zuordnung\n     zum Anlagevermögen sein (R 6.1 Abs. 1 Satz 3 EStR 2005).\n\n     (5) Für vor Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kommt eine Investitionszulage nur in Betracht,\n     wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind und der Betrieb zügig errichtet und als‐\n17\n     bald eröffnet wird (BFH vom 7.11.2000 - BStBl 2001 II S. 256). Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn zwischen der Anschaf‐\n     fung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und der Eröffnung des Betriebs nicht mehr als 12 Monate liegen.\n\n     (6) Zum Anlagevermögen des Investors können nur solche Wirtschaftsgüter gehören, die ihm aufgrund zivilrechtlichen oder zu‐\n18\n     mindest wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen sind (BFH vom 20.11.2003 - BStBl 2004 II S. 305)\n\n\n 1.2 Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter\n\n     (1) Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt dessen selbstständige Bewertbarkeit voraus; auf die selbstständige Nutzungsfähigkeit\n     i. S. d. § 6 Abs. 2 EStG kommt es hierbei nicht an. Werden Wirtschaftsgüter mit anderen Wirtschaftsgütern verbunden oder ver‐\n     mischt, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden, ob sie noch ein eigenes selbstständiges Wirtschaftsgut\n     oder nur ein unselbstständiger Teil des anderen Wirtschaftsguts sind. Die Verkehrsanschauung wird dabei durch mehrere Krite‐\n     rien bestimmt. In erster Linie von Bedeutung sind die Festigkeit der Verbindung (vgl. § 93 BGB), die Zeitdauer, auf die die Ver‐\n19\n     bindung angelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild vor und nach der Verbindung. Die selbstständige Bewertbarkeit einer\n     selbstständigen Sache, die einer anderen beweglichen Sache dient, geht regelmäßig verloren, wenn die Hauptsache ohne die\n     Verbindung mit der dienenden Sache unvollständig erscheint oder gar ein negatives Gepräge hat. Maßgebend für die Beurtei‐\n     lung ist der Zeitpunkt der bestimmungsgemäßen Verwendung. Nachträgliche Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem\n     bereits bestehenden Wirtschaftsgut sind nach § 2 Abs. 1 InvZulG 2005 nicht begünstigt (BFH vom 15.7.2004 - BStBl II S. 1081).\n\n     (2) Ein Wirtschaftsgut ist abnutzbar, wenn sich sein Wert durch Zeitablauf infolge technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung\n20\n     verzehrt (vgl. H 42 [Wirtschaftliche oder technische Abnutzung] EStH 2004).\n\n     (3) Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts im Investitionszulagenrecht bestimmt sich in Anlehnung an das Einkommen‐\n     steuerrecht, das eine Abgrenzung der beweglichen von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern auf der Grundlage des bürgerli‐\n     chen Rechts über wesentliche Grundstücksbestandteile und Scheinbestandteile (§§ 93 ff. BGB) und des Bewertungsrechts vor‐\n     nimmt (BFH vom 28.9.2000 - BStBl 2001 II S. 137). Danach gehören zu den beweglichen Wirtschaftsgütern bewegliche Sachen\n     (§ 90 BGB), Tiere (§ 90a BGB), Betriebsvorrichtungen und Scheinbestandteile (vgl. R 7.1 Abs. 2 bis 4 EStR 2005). Zum Begriff\n21\n     der Betriebsvorrichtung wird auf den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.3.1992 (BStBl I\n     S. 342) sowie auf die BFH-Urteile vom 7.9.2000 (BStBl 2001 II S. 253), 25.5.2000 (BStBl 2001 II S. 365) und 9.8.2001 (BStBl\n     2002 II S. 100) hingewiesen. Zum Begriff des Scheinbestandteils vgl. R 7.1 Abs. 4 EStR 2005 und BFH vom 28.10.1999 (BStBl\n     2000 II S. 150). Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind Grund und Boden, Gebäude sowie wesentliche Grundstücks- oder Gebäu‐\n     debestandteile, die keine Betriebsvorrichtungen und keine Scheinbestandteile sind.\n\n     (4) Werden bewegliche Sachen in Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude) eingebaut, z.B. bei Mietereinbauten, hängt ihre\n\n22 Beurteilung als bewegliches Wirtschaftsgut davon ab, ob sie nach §§ 93, 94 BGB wesentliche Grundstücksbestandteile gewor‐",
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            "content": "den sind. Ist dies der Fall, handelt es sich nur dann um bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn die Ein- oder Anbauten Scheinbe‐\n     standteile oder Betriebsvorrichtungen sind (BFH vom 28.10.1999 - BStBl 2000 II S. 150, BMF vom 15.1.1976, BStBl I S. 66).\n\n     (5) Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern und sind damit nicht\n23 investitionszulagenbegünstigt. Zu Computerprogrammen vgl. R 5.5 Abs. 1 EStR 2005 sowie BFH vom 28.11.2002 (BStBl 2003\n     II S. 365).\n\n\n 1.3 Neue Wirtschaftsgüter\n\n     (1) Der Anspruchsberechtigte schafft ein neues Wirtschaftsgut an, wenn er ein neu hergestelltes Wirtschaftsgut im ungebrauch‐\n     ten Zustand erwirbt (siehe auch R 7g Abs. 6 EStR 2005 und BFH vom 15.7.2004 - BStBl II S. 1081). Eine schädliche Inge‐\n     brauchnahme ist z.B. die Nutzung zu Vorführzwecken (BFH vom 13.3.1979 - BStBl II S. 287) und die vorherige mietweise Nut‐\n     zung (BFH vom 24.5.1968 - BStBl II S. 571). Ein Wirtschaftsgut ist ohne Rücksicht auf eine fehlende Ingebrauchnahme dann\n24\n     nicht neu im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005, wenn es vor dem Erwerb durch den Anspruchsberechtigten zum Anla‐\n     gevermögen eines anderen Betriebs gehört hat und von diesem im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005 angeschafft oder\n     hergestellt worden ist (BFH vom 23.3.1999 - BStBl II S. 613). Eine Erprobung des Wirtschaftsguts zur Prüfung der Funktionsfä‐\n     higkeit ist unschädlich, wenn sie über das notwendige Maß nicht hinausgeht und eine angemessene Zeit nicht übersteigt.\n\n     (2) Ein Wirtschaftsgut wird neu hergestellt, wenn hierbei fast ausschließlich ungebrauchte Bauteile verwendet werden, so dass\n     der Teilwert der gebrauchten Bauteile 10 % des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt, oder wenn bei der\n     Herstellung eine neue Idee verwirklicht wird (BFH vom 6.12.1991 - BStBl 1992 II S. 452). Nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter\n     im Sinne der 10%-Regelung gelten neuwertige Bauteile, die vom Hersteller neben gleichartigen neuen Bauteilen in einem Pro‐\n     duktionsprozess wiederverwendet werden, wenn der Verkaufspreis des hergestellten Wirtschaftsguts unabhängig vom Anteil\n25\n     der zur Herstellung verwendeten neuen und neuwertigen Bauteile ist. Neuwertig sind gebrauchte Bauteile, die dem Standard\n     neuer Bauteile entsprechen und verschleißfrei sind und die nach der Fertigstellung des Wirtschaftsguts nicht von neuen Bautei‐\n     len unterschieden werden können (BFH vom 15.7.2004 - BStBl II S. 1081). Für eine Herstellung müssen die Neuteile darüber\n     hinaus dem entstandenen Wirtschaftsgut das Gepräge geben. Die Verwirklichung einer neuen Idee erfordert, dass aus den vor‐\n     handenen gebrauchten Bauteilen ein andersartiges Wirtschaftsgut hergestellt wird.\n\n     (3) Sind die gebrauchten Bauteile bereits im Betrieb des Herstellers vorhanden gewesen, ergibt sich der Teilwert des hergestell‐\n     ten Wirtschaftsguts aus der Summe der Anschaffungskosten der neuen Bestandteile, dem Teilwert der bereits vorhandenen ge‐\n26\n     brauchten Bestandteile sowie den Montagekosten. Zur Ermittlung des Teilwerts wird auf R 6.7 EStR 2005 und H 35a (Teilwert‐\n     vermutungen) EStH 2004 hingewiesen.\n\n     (4) Sollen neue bewegliche Wirtschaftsgüter dazu verwendet werden, mit bereits vorhandenen gebrauchten beweglichen Wirt‐\n     schaftsgütern verbunden oder vermischt zu werden, ist die Neuheit für den Zeitpunkt nach dem Ein- oder Anbau zu beurteilen\n     (BFH vom 28.9.1990 - BStBl 1991 II S. 361). Wird ein neues bewegliches Wirtschaftsgut angeschafft, um mit einem bereits vor‐\n27\n     handenen gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgut verbunden oder vermischt zu werden, kommt eine Begünstigung nach § 2\n     Abs. 1 InvZulG 2005 nur dann in Betracht, wenn das verbundene neue Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als eigenständiges\n     Wirtschaftsgut nicht verliert (vgl. Rz. 19) oder durch den Umbau ein neues Wirtschaftsgut hergestellt wird.\n\n\n 1.4 Ausschluss von geringwertigen Wirtschaftsgütern, kein Ausschluss kurzlebiger Wirtschaftsgüter\n\n     (1) Für geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. d. § 6 Abs. 2 EStG wird eine Investitionszulage auch dann nicht gewährt, wenn die\n28 Bewertungsfreiheit nicht in Anspruch genommen wird. Wegen des Begriffs des geringwertigen Wirtschaftsguts wird auf R 6.13\n     Abs. 1 bis 4 EStR 2005 hingewiesen (vgl. auch BFH vom 7.9.2000 - BStBl 2001 II S. 41 und 9.8.2001 - BStBl 2002 II S.100).\n\n     (2) Ein von der Investitionszulage ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut entsteht nicht, wenn die Anschaffungs- oder\n     Herstellungskosten eines selbstständig nutzbaren Wirtschaftsguts erst infolge des Abzugs eines Zuschusses aus öffentlichen\n29\n     oder privaten Mitteln (vgl. R 6.5 EStR 2005) oder der Übertragung aufgedeckter stiller Reserven (z. B. auf Grund des § 6b\n     EStG) nicht mehr als 410 Euro betragen (BFH vom 17.6.1999 - BStBl 2000 II S. 9).\n\n     (3) Die Gewährung einer Investitionszulage wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts\n30\n     nicht mehr als ein Jahr beträgt (BFH vom 13.3.1979 - BStBl II S. 578 und vom 6.10.1995 - BStBl 1996 II S. 166).\n\n\n 1.5 Ausschluss von Personenkraftwagen\n\n     (1) Die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 wird nicht für Personenkraftwagen gewährt. Personenkraftwagen im Sinne von\n31 § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2005 sind Fahrzeuge, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei\n     Privatfahrten Personen zu befördern (BFH vom 16.7.1993 - BStBl 1994 II S. 304).\n\n     (2) Im Regelfall können die Finanzbehörden für die Abgrenzung der Personenkraftwagen von anderen Fahrzeugen den tatsäch‐\n32 lichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung durch die Zulassungsstellen und damit der ersten Eintragung im Kraftfahr‐\n     zeugbrief folgen. Es besteht jedoch keine Bindung an deren Entscheidung.",
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            "content": "(3) Ein Fahrzeug, das nach seiner ursprünglichen Konzeption zur privaten Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist,\n     kann durch eine im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung vorgenommene Umgestaltung zu einem Fahrzeug anderer\n     Art (z. B. Lastkraftwagen) seine Eigenschaft als Personenkraftwagen i. S. d. Investitionszulagenrechts verlieren, wenn die Um‐\n33\n     gestaltung auf Dauer angelegt ist, d. h., wenn sie nur mit nicht zu vernachlässigenden Kosten und erheblichem Zeitaufwand\n     wieder rückgängig gemacht werden kann. Ein zeitlicher Aufwand von vier Stunden ist dabei als nicht unerheblich anzusehen\n     (BFH vom 11.11.1999 - BStBl 2000 II S. 501; vgl. auch BFH vom 16.5.2002 - BStBl II S. 667).\n\n     (4) Wohnmobile und Wohnwagenanhänger sind stets als von der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 ausgeschlossene\n34\n     Personenkraftwagen anzusehen (BFH vom 17.12.1997 - BStBl 1999 II S. 498).\n\n\n 1.6 Ausschluss von Luftfahrzeugen\n\n     Für Luftfahrzeuge wird eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 nicht gewährt. Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler,\n35 Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige frei für die\n     Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte (§ 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz).\n\n\n 1.7 Zugehörigkeits-, Verbleibens-, Nutzungs- und weitere Voraussetzungen\n\n     Der Anspruchsberechtigte trägt die Feststellungslast für die in § 2 Abs. 1 InvZulG 2005 genannten Zugehörigkeits-, Nutzungs-,\n     Verbleibensvoraussetzungen und weiteren Voraussetzungen. Er muss daher nachweisen, dass sie erfüllt werden (vgl. auch\n36\n     BFH vom 6.4.1990 - BStBl II S. 752). Dies gilt insbesondere, wenn ein gefördertes Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibenszeit‐\n     raums veräußert oder einem anderen zur Nutzung überlassen wird.\n\n\n 1.7.1 Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet\n\n     (1) Die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet erfor‐\n37 dert, dass das bewegliche Wirtschaftsgut während des Zugehörigkeitszeitraums von fünf Jahren ununterbrochen zum Anlage‐\n     vermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört (BFH vom 12.4.1994 - BStBl II S. 576).\n\n     (2) Wegen des Begriffs des Betriebs wird auf § 15 Abs. 2 EStG i. V. m. § 13 Abs. 7 und § 18 Abs. 4 EStG verwiesen. Werden\n     nebeneinander verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, so ist von eigenständigen Gewerbebetrieben dann auszugehen, wenn nach\n     dem Gesamtbild der Verhältnisse die Betriebe sachlich, insbesondere wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch getrennt ge‐\n38\n     führt werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung dieser Frage sind die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die\n     räumliche Nähe/Entfernung (vgl. BFH vom 9.8.1989 - BStBl II S. 901; Abschn. 16 Abs. 1 und 2 GewStR 1998). Das gilt auch für\n     Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (BMF vom 22.4.2005 - BStBl I S. 626).\n\n     (3) Für den Begriff der Betriebsstätte ist § 12 AO maßgebend (BFH vom 4.12.2003 - BStBl 2004 II S. 250, vgl. auch Abschnitt 22\n     GewStR 1998). Zu den Betriebsstätten i. S. d. § 12 AO gehören beispielsweise auch Verkaufs- und Fotoautomaten. Verpachtete\n     Anlagen und Einrichtungen begründen keine Betriebsstätte des Verpächters. Anlagen oder Einrichtungen, die in räumlicher, or‐\n     ganisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein einheitliches Ganzes bilden, sind eine einheitliche Betriebsstätte\n39 (BFH vom 20.4.1999 - BStBl II S. 542). Fehlt es bei einer Anlage oder Einrichtung an einem dieser Merkmale, handelt es sich\n     jeweils um eine selbstständige Betriebsstätte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verbindung einer Anlage mit anderen\n     Anlagen nur über öffentliche Straßen gewährleistet ist (BFH vom 25.9.1968 - BStBl II S. 827). Liegt eine Anlage, die eine ein‐\n     heitliche Betriebsstätte bildet, innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, stellt nur der im Fördergebiet belegene Teil der Anla‐\n     ge eine Betriebsstätte im Fördergebiet dar.\n\n     (4) Hat ein Anspruchsberechtigter Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, setzt die Zuordnung eines Wirt‐\n     schaftsguts zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet voraus, dass dieses Wirtschaftsgut dieser Betriebsstätte\n     zu dienen bestimmt ist. Zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören insbesondere Wirtschaftsgüter, die\n     dieser Betriebsstätte räumlich zugeordnet werden können. Ein Wirtschaftsgut, das außerhalb des Fördergebiets mit der Zweck‐\n40 bestimmung angeschafft oder hergestellt worden ist, einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet zu dienen,\n     und erstmals dort genutzt wird, ist bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung Anlagevermögen dieser Betriebsstätte.\n     Das gilt allerdings nicht, wenn die Betriebsstätte im Fördergebiet erst nach Anschaffung des Wirtschaftsguts gegründet wird\n     (BFH vom 4.12.2003 - BStBl 2004 II S. 250). Allein die Zulassung eines Kraftfahrzeugs außerhalb des Fördergebiets schließt\n     die Zugehörigkeit dieses Kraftfahrzeugs zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht aus.\n\n     (5) Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht körperlich in einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten\n     im Fördergebiet bleiben, z. B. Transportmittel, Baugeräte oder bewegliche Wirtschaftsgüter, die anderen zur Nutzung überlas‐\n     sen werden, sind dem Anlagevermögen der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren Beziehungen bestehen (BFH vom\n\n41 4.12.2003 - BStBl 2004 II S. 250). Entscheidend für die Zuordnung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet\n   ist insbesondere, dass die Erträge aus diesen Wirtschaftsgütern durch diese Betriebsstätte erwirtschaftet werden. In den Fällen\n     der Nutzungsüberlassung ist diese Voraussetzung i. d. R. erfüllt, wenn Mitarbeiter dieser Betriebsstätte die Werbung, Akquisiti‐\n     on einschließlich Preis- und Vertragsverhandlungen, Vorbereitung des Vertrags und Einholung der Unterschrift des Vertrags‐",
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            "content": "partners durchführen (Vertragsvorbereitung) sowie den Vertrag - insbesondere den Zahlungsverkehr - abwickeln und die Kun‐\n     den später betreuen. Dabei ist die Mitwirkung der Hauptniederlassung bei einzelnen Tätigkeiten, z. B. die Verwendung einer\n     zentralen EDV-Anlage zur Durchführung des Zahlungsverkehrs, unschädlich, wenn die übrigen Tätigkeiten von Mitarbeitern der\n     Betriebsstätte im Fördergebiet ausgeübt werden.\n\n     (6) Im Fall einer Betriebsaufspaltung, bei der das Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer des Zugehörigkeitszeitraums\n     betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind, gilt die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Be‐\n     triebsstätte im Fördergebiet als erfüllt, wenn das Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets ein bewegliches Wirtschafts‐\n     gut anschafft oder herstellt und es dem Betriebsunternehmen im Fördergebiet zur Nutzung überlässt (BFH vom 10.12.1998 -\n     BStBl 1999 II S. 607 und BFH vom 30.10.2002 - BStBl 2003 II S. 272). In diesem Fall können auch bewegliche Wirtschaftsgü‐\n42\n     ter, die ein Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets vor Begründung der Betriebsaufspaltung anschafft oder herstellt,\n     die Zugehörigkeitsvoraussetzung erfüllen, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur Begründung der Betriebsauf‐\n     spaltung gewahrt ist (BFH vom 16.3.2000 - BStBl II S. 700). Eine Zuordnung beim Betriebsunternehmen ist allerdings ausge‐\n     schlossen, wenn das Besitzunternehmen originär gewerbliche Einkünfte erzielt und die Investitionen den eigenen gewerblichen\n     Betrieb betreffen (BFH vom 20.3.2003 - BStBl II S. 613).\n\n     (7) Die Veräußerung eines begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts während des Zugehörigkeitszeitraums verstößt nicht ge‐\n     gen die Zugehörigkeitsvoraussetzung, wenn das Wirtschaftsgut beim Erwerber ebenfalls Anlagevermögen eines Betriebs oder\n     einer Betriebsstätte im Fördergebiet wird. Schädlich ist dagegen insbesondere, wenn das Wirtschaftsgut in das Anlagevermö‐\n     gen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets, in das Umlaufvermögen, in das Privatvermögen sowie in den hoheitli‐\n43 chen oder ideellen Bereich überführt wird. Dabei ist bereits eine nur vorübergehende Überführung in das Umlaufvermögen ei‐\n     nes Händlers investitionszulagenschädlich (BFH vom 12.4.1994 - BStBl II S. 576). Das begünstigte bewegliche Wirtschaftsgut\n     muss für die Dauer des Zugehörigkeitszeitraums die Eigenschaft eines einer selbstständigen Bewertung zugänglichen Wirt‐\n     schaftsguts behalten (vgl. Rz. 19). Geht diese Eigenschaft während des Zugehörigkeitszeitraums verloren, ist dies investitions‐\n     zulagenschädlich (BFH vom 25.5.2000 - BStBl II S. 628).\n\n\n 1.7.2 Verbleiben in einer Betriebsstätte im Fördergebiet\n\n     (1) Die Voraussetzung des Verbleibens erfordert, dass das bewegliche Wirtschaftsgut während des Verbleibenszeitraums von\n44 fünf Jahren einer Betriebsstätte im Fördergebiet räumlich zuzuordnen ist, in der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden,\n     und dass es räumlich im Fördergebiet verbleibt (BFH vom 7.2.2002 - BStBl II S. 312).\n\n     (2) Bewegliche Wirtschaftsgüter, die einem anderen zur Nutzung überlassen werden, sind der Betriebsstätte desjenigen i. S. d.\n     Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen, der die Nutzung überlässt, wenn die Nutzungsüberlassung kurzfristig ist, d. h. nicht län‐\n     ger als jeweils drei Monate dauert (BFH vom 23.5.1986 - BStBl II S. 916) oder wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses\n45 erfolgt (BFH vom 23.5.1986 - BStBl II S. 919). Im Fall einer langfristigen Nutzungsüberlassung, z. B. Leasingfälle, sind die be‐\n     weglichen Wirtschaftsgüter dagegen der Betriebsstätte des Nutzenden im Sinne der Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen\n     (BFH vom 2.3.1990 - BStBl II S. 750). Für die Grenze von drei Monaten ist nicht die formale Vertragsgestaltung, sondern die tat‐\n     sächliche Durchführung entscheidend.\n\n     (3) Betriebsvorrichtungen, die ein Anspruchsberechtigter in fremde Grundstücke oder Gebäude im Fördergebiet einbaut und ge‐\n     werblich betreibt und die keine Betriebsstätte sind, sind dem Betrieb/der Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten i. S. d. Ver‐\n46 bleibensvoraussetzung zuzuordnen, wenn ihm die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen zusteht (BFH vom 25.5.2000 -\n     BStBl 2001 II S. 365). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass sich die Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten, der die Anlagen\n     zuzuordnen sind, im Fördergebiet befindet.\n\n     (4) Begünstigt ist nur der Verbleib in einer Betriebsstätte, die aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt (BFH vom 27.4.1999 - BStBl II\n     S. 615, vom 7.9.2000 - BStBl 2001 II S. 37 und vom 7.2.2002 - BStBl II S. 312). Nicht erforderlich ist eine ununterbrochene akti‐\n     ve Nutzung des Wirtschaftsguts in der Betriebsstätte. Das Wirtschaftsgut muss im Betrieb jedoch entsprechend seiner Zweck‐\n47\n     bestimmung verwendet werden können. Allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne Einstellung der werbenden Tätig‐\n     keit ist unschädlich. Dagegen erfüllt ein nur noch abzuwickelnder Betrieb oder ein stillgelegter Betrieb nicht mehr die Verblei‐\n     bensvoraussetzung (BFH vom 7.3.2002 - BStBl II S. 582).\n\n     (5) Die Verbleibensvoraussetzung erfordert nicht, dass das bewegliche Wirtschaftsgut im räumlich abgegrenzten Bereich einer\n     Betriebsstätte bleiben muss (BFH vom 23.5.1986 - BStBl II S. 916). Schädlich für den Verbleib im Fördergebiet ist grundsätz‐\n48 lich, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut auch nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird (BFH vom 7.2.2002\n     - BStBl II S. 312). Bei Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten\n     Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden, gelten die in den Rz. 49 bis 51 dargestellten Ausnahmeregelungen.\n\n     (6) Bei Transportmitteln ist die Voraussetzung des Verbleibens im Fördergebiet erfüllt, wenn sie in jedem Jahr des Verbleibens‐\n     zeitraums überwiegend und regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden (BFH vom 28.11.2002 - BStBl 2003 II S.\n49 365). Transportmittel sind insbesondere Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger sowie See- und Binnenschiffe. Als Transportmit‐\n   tel in diesem Sinne gelten außerdem Frachtcontainer und Wechselaufbauten. Nicht dazu gehören die nach § 3 Nr. 1 KraftStG\n     steuerbefreiten Fahrzeuge, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als selbstfahrende Arbeitsmittel",
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            "content": "i. S. d. § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO anerkannt sind, wie z. B. Bagger, Straßenwalzen, Straßenkehrmaschinen und Maschinen, die\n     für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten bestimmt sind. Als Einsatz im Fördergebietsverkehr sind Fahrten anzusehen, die in‐\n     nerhalb des Fördergebiets sowie von einem Ort im Fördergebiet zu einem Ort außerhalb des Fördergebiets und umgekehrt\n     durchgeführt werden. Befördert ein Transportmittel auf einer derartigen Fahrt keine Güter oder Personen (Leerfahrt), handelt es\n     sich dabei nur dann um eine Fördergebietsfahrt, wenn die nächste Fahrt, bei der Güter oder Personen befördert werden, eine\n     Fördergebietsfahrt ist. Fahrten zwischen Orten außerhalb des Fördergebiets gehören auch dann nicht zum Fördergebietsver‐\n     kehr, wenn sie im Zusammenhang mit Fahrten von und nach dem Fördergebiet, z. B. zur Aufnahme von Zwischenfrachten,\n     durchgeführt werden. Transportmittel werden überwiegend im Fördergebietsverkehr eingesetzt, wenn sie in jedem Jahr des Ver‐\n     bleibenszeitraums in mehr als der Hälfte der Betriebstage für diese Fahrten eingesetzt werden. Aus Vereinfachungsgründen ist\n     davon auszugehen, dass Transportmittel in einem Jahr überwiegend im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden, wenn sie min‐\n     destens 183 Tage im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden. Zu den Tagen des Einsatzes gehören nur die tatsächlichen Be‐\n     triebstage des Transportmittels. Zeiten, in denen ein Transportmittel, z. B. wegen fehlender Aufträge oder für Wartungs- und Re‐\n     paraturzwecke, ruht (Standtage), sind bei der Berechnung der Betriebstage nicht zu berücksichtigen. Wird ein Transportmittel\n     zu nicht mehr als der Hälfte der Betriebstage im Fördergebietsverkehr eingesetzt, sind die Verbleibensvoraussetzungen auch\n     dann nicht erfüllt, wenn die Betriebstage im Fördergebietsverkehr und die Standtage im Fördergebiet zusammen in jedem Jahr\n     des Verbleibenszeitraums überwiegen (BFH vom 11.4.1990 - BStBl II S. 783). Zu den Betriebstagen gehören auch die Tage, an\n     denen eine Fahrt beginnt oder endet und an denen das Transportmittel beladen oder entladen wird. Transportmittel werden re‐\n     gelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt, wenn sie ohne größere zeitliche Unterbrechung für diese Fahrten eingesetzt wer‐\n     den. Eine größere zeitliche Unterbrechung liegt nicht vor, wenn bei einem Lastkraftwagen der Zeitraum zwischen der Ausfahrt\n     aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in dieses Gebiet nicht mehr als 14 Tage beträgt. Ein Überschreiten der 14-Tage-\n     Frist ist in diesen Fällen ausnahmsweise unschädlich, wenn der längere Aufenthalt außerhalb des Fördergebiets durch unvor‐\n     hersehbare fahrtbedingte Umstände (z. B. einen technischen Defekt) begründet ist (BFH vom 28.8.1997 - BStBl II S. 827).\n\n     (7) Bei Baugeräten ist die Voraussetzung des Verbleibens im Fördergebiet erfüllt, wenn sie innerhalb des Fördergebiets oder\n     nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden. Zu den Baugeräten in diesem Sinne gehören insbesondere Bau‐\n     maschinen, Baubaracken und Baufahrzeuge, z. B. Bagger, Radlader, Betonmischfahrzeuge, Kräne, Teleskopkranwagen, Beton‐\n     pumpen u. Ä. Ein kurzfristiger Einsatz in diesem Sinne liegt vor, wenn die Baugeräte in jedem Jahr des Verbleibenszeitraums\n     nicht länger als insgesamt fünf Monate außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden und nicht einer Betriebsstätte außerhalb\n50\n     des Fördergebiets zuzurechnen sind. Da die Fünf-Monats-Frist für jedes Jahr des Verbleibenszeitraums gilt, kann auch ein län‐\n     geres ununterbrochenes Verlassen des Fördergebiets in Betracht kommen (Jahreswechsel). Dabei ist jedoch zu beachten, dass\n     Baustellen in der Regel nach Ablauf von sechs Monaten zu einer Betriebsstätte des Bauausführenden werden und Wirtschafts‐\n     güter, die auf solchen Baustellen eingesetzt werden, regelmäßig zum Anlagevermögen dieser Baustelle zählen und damit ggf.\n     ihre Investitionszulagenbegünstigung verlieren.\n\n     (8) Bei anderen Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich\n     einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden, ist die Voraussetzung des Verbleibens im Fördergebiet erfüllt, wenn sie innerhalb des\n     Fördergebiets oder nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden. Wirtschaftsgüter dieser Art sind z. B. Messe‐\n51\n     stände, Geräte von Schaustellern, Messgeräte sowie Film- und Fernsehkameras. Ein kurzfristiger Einsatz in diesem Sinne liegt\n     vor, wenn diese Wirtschaftsgüter in jedem Jahr des Verbleibenszeitraums nicht länger als 30 Tage außerhalb des Fördergebiets\n     eingesetzt werden. Mehrmalige Einsätze außerhalb des Fördergebiets innerhalb eines Jahres werden zusammengerechnet.\n\n\n 1.7.3 Unschädliches vorzeitiges Ausscheiden\n\n     (1) Unschädlich ist das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Anlagevermögen und die Verletzung der Verblei‐\n     bensvoraussetzung nur dann, wenn dies infolge höherer Gewalt wie Brand, Diebstahl oder Unfall, infolge wirtschaftlichen Ver‐\n     brauchs (BFH vom 15.10.1976 - BStBl 1977 II S. 59) oder infolge eines Totalschadens (BFH vom 1.7.1977 - BStBl II S. 793) ge‐\n     schieht oder wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits abge‐\n     laufen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 6 InvZulG 2005, BFH vom 9.3.1967 - BStBl II S. 238) oder das Wirtschaftsgut wegen Mangelhaftigkeit\n     gegen ein anderes Wirtschaftsgut gleicher oder auch besserer Qualität umgetauscht wird (BFH vom 8.3.1968 - BStBl II S. 430).\n52\n     Beruht die Verschrottung eines Wirtschaftsguts nicht darauf, dass es (technisch oder wirtschaftlich) verbraucht ist, stellt die Ver‐\n     schrottung eine betriebswirtschaftlich begründete Entsorgungsmaßnahme dar, die innerhalb des Zugehörigkeits- und Verblei‐\n     benszeitraums investitionszulagenschädlich ist (BFH vom 27.4.1999 - BStBl II S. 615, vom 7.9.2000 - BStBl 2001 II S. 37 und\n     vom 19.9.2001 - BStBl 2002 II S. 106). Ein investitionszulagenunschädliches vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts\n     kommt nur in Betracht, wenn der erzielte Veräußerungserlös nicht mehr als 10 % der der Investitionszulage zugrunde gelegten\n     Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträgt (BFH vom 9.12.1999 - BStBl 2000 II S. 434).\n\n     (2) Scheidet ein bewegliches Wirtschaftsgut innerhalb des Zugehörigkeits- und Verbleibenszeitraumes aus anderen als den vor‐\n     stehend genannten Gründen aus dem Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet aus, ist dies\n     unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut durch ein in technischer Hinsicht mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegli‐\n53\n     ches Wirtschaftsgut ersetzt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2005). Das Ersatzwirtschaftsgut muss in der verbleibenden Zeit des\n     Fünfjahreszeitraums die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen anstelle des ersetzten Wirtschafts‐",
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            "content": "guts erfüllen. Ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang ist gewahrt, wenn das Ersatzwirtschaftsgut vor Ablauf von drei Mona‐\n     ten nach dem Ausscheiden des geförderten beweglichen Wirtschaftsguts angeschafft oder hergestellt wird. Für das Ersatzwirt‐\n     schaftsgut kommt eine Investitionszulage nicht in Betracht. Erfüllt das Wirtschaftsgut jedoch die Voraussetzungen einer nach\n     dem InvZulG 2005 begünstigten Erstinvestition, kann der Anspruchsberechtigte wählen, ob er es als Ersatzwirtschaftsgut be‐\n     handeln will (vgl. auch Rz. 97).\n\n\n 1.7.4 Private Nutzung von nicht mehr als 10 %\n\n     (1) Die Nutzungsvoraussetzung muss in jedem Jahr des Nutzungszeitraums erfüllt sein. Bei Körperschaften tritt an die Stelle\n     der privaten Nutzung die Nutzung für außerbetriebliche Zwecke (BFH vom 6.4.1990 - BStBl II S. 752), insbesondere auch im\n54\n     hoheitlichen oder ideellen Bereich. Als private Nutzung bei Körperschaften gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die\n     zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG führt.\n\n     (2) Ist ein bewegliches Wirtschaftsgut einem anderen langfristig zur Nutzung überlassen worden und daher der Betriebsstätte\n     des Nutzenden im Sinne der Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen, sind Art und Umfang der Nutzung aus der Sicht des Nut‐\n     zenden zu beurteilen (BFH vom 23.5.1986 - BStBl II S. 916 und 919, und vom 14.7.1989 - BStBl II S. 903). Ist ein Wirtschafts‐\n     gut der Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten i. S. d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen und beruht seine Nutzungs‐\n     überlassung nicht auf privaten Erwägungen, liegt in der Nutzungsüberlassung eine betriebliche Nutzung. In diesen Fällen ist es\n55\n     unerheblich, wie das Wirtschaftsgut durch den Nutzenden genutzt wird. Die private Nutzung von kurzfristig vermieteten Kraft‐\n     fahrzeugen oder Freizeitgegenständen ist deshalb unschädlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Wirtschaftsgut an einen Arbeitneh‐\n     mer des eigenen Betriebs zur Nutzung überlassen wird. In diesen Fällen ist es aber erforderlich, dass die Nutzungsüberlassung\n     aufgrund eines Dienstvertrags außerhalb eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses erfolgt (BFH vom 6.4.1990 - BStBl II S.\n     752).\n\n\n 1.7.5 Verbleiben in einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige\n\n     (1) Die Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 2 InvZulG 2005 erfordert, dass die be‐\n56 weglichen Wirtschaftsgüter in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb bestimmter produktionsnaher\n     Dienstleistungen verbleiben (vgl. Rz. 83 ff.).\n\n     (2) Ein bewegliches Wirtschaftsgut verbleibt in dem Betrieb, dem es i. S. d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen ist (vgl. Rz.\n     44 bis 48). Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut langfristig, d. h. länger als drei Monate, zur Nutzung überlassen, muss der Be‐\n     trieb des Nutzenden die Voraussetzungen des begünstigten Wirtschaftszweigs erfüllen. Daher kann auch ein Leasingunterneh‐\n     men für bewegliche Wirtschaftsgüter, die es im Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet hält, die Investitionszulage\n     nach § 2 InvZulG 2005 beanspruchen, wenn es sie einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige im Fördergebiet langfris‐\n57 tig zur Nutzung überlässt (siehe Rz. 60 bis 67). Schädlich ist jedoch z. B., wenn ein Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige\n     ein bewegliches Wirtschaftsgut an einen Betrieb langfristig zur Nutzung überlässt, der nicht zu den begünstigten Wirtschafts‐\n     zweigen gehört. Wird dagegen ein bewegliches Wirtschaftsgut von einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige kurzfristig\n     an einen Betrieb im Fördergebiet überlassen, der nicht zu den begünstigten Wirtschaftszweigen gehört, wird die Voraussetzung\n     des Verbleibens in einer Betriebsstätte der begünstigten Wirtschaftszweige nicht verletzt (BFH vom 7.3.2002 - BStBl II S. 545\n     und vom 19.2.2004 - BStBl II S. 570).\n\n     (3) Das bewegliche Wirtschaftsgut muss ab dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ablauf des Verbleibens‐\n     zeitraums in einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige verbleiben. Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut von einem Be‐\n     trieb eines nicht begünstigten Wirtschaftszweigs angeschafft oder hergestellt mit der Zweckbestimmung der Nutzungsüberlas‐\n58\n     sung an einen Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige, muss der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur Nutzung\n     durch den begünstigten Betrieb gewahrt sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung oder\n     Herstellung und der Übernahme durch einen Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige drei Monate nicht übersteigt.\n\n     (4) Bei einer Veräußerung, langfristigen Nutzungsüberlassung und in den Fällen des Vermögensübergangs i. S. d. Umwand‐\n     lungssteuergesetzes, in denen die übergegangenen oder eingebrachten Wirtschaftsgüter als angeschafft gelten (§ 5 Abs. 2, §\n     15 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 UmwStG), innerhalb des Zugehörigkeits- und Verbleibenszeitraums hängt der Anspruch auf die In‐\n     vestitionszulage davon ab, ob und in welcher Höhe der Erwerber, Nutzende oder Übernehmende Investitionszulage erhalten\n59\n     würde, wenn er an Stelle des Anspruchsberechtigten die Investition vorgenommen hätte (BFH vom 2.3.1990 - BStBl II S. 750).\n     Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Investitionsabschlusses durch den Anspruchsberechtigten. Dies bedeutet, dass der An‐\n     spruch erhalten bleiben kann, wenn der Betrieb, in den das bewegliche Wirtschaftsgut überführt wird, ebenfalls einem begüns‐\n     tigten Wirtschaftszweig angehört.\n\n\n 1.8 Bescheinigungsverfahren",
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            "content": "(1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005 kann ein Anspruchsberechtigter, der selbst keinen Betrieb der begünstigten Wirt‐\n60 schaftszweige unterhält, die Wirtschaftsgüter aber einem begünstigten Betrieb langfristig zur Nutzung überlässt (vgl. Rz. 45),\n     nur dann Investitionszulage beanspruchen, wenn er die Investitionszulage in vollem Umfang an den Nutzenden weiterleitet.\n\n     (2) Die Weiterleitung der Investitionszulage an den Nutzenden hat der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zu‐\n61 ständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe \"Verbes‐\n     serung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft\" (GA-Behörde) nachzuweisen.\n\n     (3) Die Bescheinigung ist Grundlagenbescheid für den Investitionszulagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), weil sie materiell-recht‐\n     liche Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszulage ist. Die Bescheinigung ist für die Finanzbehörden und Finanzge‐\n     richte bindend, soweit sie außersteuerrechtliche Feststellungen enthält, nicht hingegen, soweit darin spezifisch steuerrechtliche\n62\n     oder investitionszulagenrechtliche Fragen beurteilt werden oder eine bestimmte Beurteilung solcher Fragen vorausgesetzt wird\n     (vgl. BFH vom 19.3.1981 - BStBl II S. 538 und vom 29.8.1986 - BStBl II S. 920). Bei Streitigkeiten im Bescheinigungsverfahren\n     ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 5 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 2005).\n\n     (4) Das Finanzamt prüft, ob die Bescheinigung von der für den Ort der Investition zuständigen GA-Behörde ausgestellt worden\n     ist. Ort der Investition ist die Betriebsstätte des Nutzenden, in der das Wirtschaftsgut verbleibt. Die für das jeweilige Land zu‐\n63\n     ständige GA-Behörde kann über die Förderdatenbank auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo‐\n        1)\n     gie ermittelt werden.\n\n     (5) Eine Bescheinigung ist grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut einzeln vorzulegen. Werden von einem Leasinggeber oder\n64 Nutzungsüberlassenden mehrere Wirtschaftsgüter an einen Leasingnehmer/Nutzenden überlassen, ist es nicht zu beanstan‐\n     den, wenn für diese Wirtschaftsgüter eine zusammengefasste Bescheinigung vorgelegt wird.\n\n     (6) Liegt die Bescheinigung für jedes im Investitionszulagenantrag aufgeführte Wirtschaftsgut vor, prüft das Finanzamt, ob alle\n     weiteren investitionszulagenrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage vorliegen. Die vorgelegte\n65 Bescheinigung entbindet das Finanzamt insbesondere nicht von der Prüfung, ob der Antragsteller Anspruchsberechtigter ist.\n     Eine eigene Überprüfung über die Vollanrechnung der Investitionszulage im Leasing- oder Nutzungsüberlassungsvertrag erfolgt\n     hingegen nicht.\n\n     (7) Stellt das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt - z. B. im Rahmen der Überprüfung der Nutzungs- und Verbleibensvoraus‐\n     setzungen - fest, dass die in der Bescheinigung bestätigte Vollanrechnung der Investitionszulage auf das Nutzungsentgelt bezo‐\n66\n     gen auf die gesamte Laufzeit des Nutzungsüberlassungsvertrags insgesamt nicht erfolgt ist, hat es die zuständige GA-Behörde\n     zu veranlassen, die Bescheinigung zu überprüfen.\n\n     (8) Im Fall einer Betriebsaufspaltung, bei der das Besitz- und das Betriebsunternehmen für die Dauer des Verbleibens- und Ver‐\n     wendungszeitraums betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind, ist die Zuordnung des Betriebsunternehmens zum\n67\n     verarbeitenden Gewerbe oder zu den produktionsnahen Dienstleistungen dem Besitzunternehmen zuzurechnen. Die Vorlage\n     einer Bescheinigung für das Besitzunternehmen ist daher nicht erforderlich.\n\n\n 2. Begünstigung betrieblich genutzter Gebäudeneubauten\n\n\n 2.1 Gebäude\n\n     (1) Für den Begriff des Gebäudes im Sinne von § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 sind die Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechts\n     maßgebend (vgl. R 7.1 Abs. 5 EStR 2005, gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.3.1992 -\n     BStBl I S. 342). Unter Gebäuden im Sinne von § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 sind auch Eigentumswohnungen, im Teileigentum ste‐\n68\n     hende Räume und andere Gebäudeteile, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind, zu verstehen, wenn sie den bewertungs‐\n     rechtlichen Gebäudebegriff erfüllen. Mietereinbauten und Ladeneinbauten, die abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter dar‐\n     stellen, sind daher nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 nicht investitionszulagenbegünstigt.\n\n     (2) Ein Gebäude ist nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 nicht investitionszulagenbegünstigt, wenn es entgegen den baurechtlichen\n69\n     Vorschriften errichtet worden ist (BFH vom 8.2.1990 - BStBl II S. 474).\n\n     (3) Außenanlagen, wie z. B. Hofbefestigungen, Befestigungen für Stellplätze, Einfriedungen, Zäune, Straßen, Brücken, Regen‐\n     wasserauffanganlagen sind bei betrieblich genutzten Gebäuden keine Gebäudebestandteile, sondern selbstständige unbewegli‐\n     che Wirtschaftsgüter (BFH vom 1.7.1983 - BStBl II S. 686) und daher nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 nicht investitionszulagenbe‐\n70\n     günstigt. Dasselbe gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Einrichtungsgegenstände, die keine wesentlichen Gebäudebe‐\n     standteile sind, oder Mietereinbauten, die Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile sind. Allerdings kann für diese selbst‐\n     ständigen beweglichen Wirtschaftsgüter eine Begünstigung nach § 2 Abs. 1 InvZulG 2005 in Betracht kommen (vgl. Rz. 22).\n\n     (4) Dem Grund und Boden zuzurechnen und damit nicht investitionszulagenbegünstigt sind Kosten für die Grundstückserschlie‐\n   ßung, z. B. für Straßen, Versorgungsleitungen und Entsorgungsanlagen außerhalb des Grundstücks. Hiervon zu unterscheiden\n71 sind Anschlüsse des Gebäudes an Versorgungsnetze (Strom, Gas, Wasser, Wärme). Diese Anschlüsse vom Gebäude bis zur",
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            "content": "Grundstücksgrenze sind dem Gebäude zuzurechnen. Werden sie zusammen mit dem Gebäude neu hergestellt, kommt für sie\n     als unselbstständiger Gebäudebestandteil eine Investitionszulage nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 in Betracht.\n\n\n 2.2 Neues Gebäude\n\n     (1) Ein neues Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2005 entsteht durch Umbauten, Ausbauten und Modernisie‐\n     rungsmaßnahmen nur dann, wenn die eingefügten Teile dem Gebäude das Gepräge geben, so dass es in bautechnischer Hin‐\n     sicht neu ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes\n     bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion (BFH\n72\n     vom 31.3.1992 - BStBl II S. 808). Für die Investitionszulage genügt es nicht, dass ein anderes Gebäude entsteht oder der An‐\n     spruchsberechtigte aufgrund der Höhe des Bauaufwands nach R 7.3 Abs. 5 EStR 2005 von der Herstellung eines anderen Ge‐\n     bäudes ausgehen kann. Nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten sind nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 nicht in‐\n     vestitionszulagenbegünstigt.\n\n     (2) Ob die Herstellung eines neuen Gebäudes im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2005 vorliegt, ist für das jeweilige Wirt‐\n     schaftsgut gesondert zu entscheiden (BFH vom 7.7.1998 - BStBl II S. 625). Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Ge‐\n     bäude, sind diese grundsätzlich selbstständige Wirtschaftsgüter. Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich,\n73 teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein ge‐\n     sondertes Wirtschaftsgut (R 4.2 Abs. 4 EStR 2005, BFH vom 30.1.1995 - BStBl II S. 281, unter C. II). Mehrere verschiedene\n     Wirtschaftsgüter bestehen auch, wenn in einem Gebäude Wohnungs- oder Teileigentum begründet wurde (BFH vom 29.9.1994\n     - BStBl 1995 II S. 72).\n\n     (3) Ein Anbau ist ein selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn er auf Grund unterschiedlicher Nutzung nicht im Nutzungs- und\n     Funktionszusammenhang mit dem bereits vorhandenen Gebäude steht, an ihm gesondertes Wohnungs- oder Teileigentum be‐\n     steht oder die Teile des Bauwerks ohne weitere erhebliche Bauaufwendungen voneinander getrennt werden können. Bei An‐\n74 bauten liegt ein Neubau auch dann vor, wenn sie mit dem bestehenden Gebäude verschachtelt sind und die Neubauteile dem\n     Gesamtgebäude das Gepräge geben; hierfür sind regelmäßig die Größen- und Wertverhältnisse der Alt- und Neubauteile maß‐\n     gebend (vgl. H 44 [Neubau] EStH 2004; BFH vom 5.12.1974 - BStBl 1975 II S. 344, vom 21.7.1977 - BStBl 1978 II S. 78 und\n     vom 15.9.1978 - BStBl II S. 123).\n\n     (4) Die Anschaffung eines Gebäudes ist nur bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung investitionszulagenbegünstigt. Zur Un‐\n     terscheidung zwischen Anschaffung und Herstellung vgl. Rz. 142 bis 144. Ein betrieblich genutztes Gebäude ist fertig gestellt,\n     wenn es in all seinen wesentlichen Bestandteilen und entsprechend der ursprünglichen Planung dem Betrieb zur Verfügung\n75\n     steht (BFH vom 21.7.1989 - BStBl II S. 906). Der Zeitpunkt der Anschaffung eines Gebäudes ist regelmäßig der Zeitpunkt der\n     Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten\n     auf den Erwerber übergehen (BFH vom 26.1.1999 - BStBl II S. 589).\n\n     (5) Errichtet ein Investor auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude für eigenbetriebliche Zwecke, ist er wirtschaftlicher Eigen‐\n     tümer, wenn er im Einverständnis mit dem zivilrechtlichen Eigentümer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude herstellt\n     und ihm ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Wertes des Gebäudes bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses zu‐\n76 steht. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Dem Hersteller ei‐\n     nes Gebäudes auf einem fremden Grundstück steht in der Regel ein Ersatzanspruch gem. §§ 951, 812 BGB zu, wenn er die\n     Baulichkeit aufgrund eines Nutzungsrechts im eigenen (betrieblichen) Interesse und ohne Zuwendungsabsicht errichtet hat\n     (BFH vom 14.5.2002 - BStBl II S. 741).\n\n\n 2.3 Verwendungsvoraussetzung\n\n     (1) Die Investitionszulage kommt nur in Betracht, soweit das Gebäude mindestens fünf Jahre nach der Anschaffung oder Her‐\n77 stellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen im Förder‐\n     gebiet verwendet wird. Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes.\n\n     (2) Ohne Bedeutung ist, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebs‐\n     stätte im Fördergebiet, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets oder zum Umlaufvermögen ge‐\n     hört. Die Verwendungsvoraussetzung erfordert, dass das im Fördergebiet belegene Gebäude während des Verwendungszeit‐\n     raums ununterbrochen von einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen tatsäch‐\n     lich eigenbetrieblich verwendet wird (vgl. R 4.2 Abs. 4 EStR 2005). Begünstigt ist auch die entgeltliche oder unentgeltliche Nut‐\n78\n     zungsüberlassung an einen Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige, soweit das Gebäude aus Sicht des nutzenden Betriebs\n     eigenbetrieblich verwendet wird. Ein Leerstand des Gebäudes nach der Anschaffung oder Herstellung sowie während der weite‐\n     ren Dauer des Verwendungszeitraums ist unschädlich, wenn eine begünstigte Verwendung beabsichtigt ist und der Leerstand\n     jeweils nicht länger als drei Monate dauert. Eine Veräußerung des geförderten Gebäudes während des Verwendungszeitraums\n     ist ohne Bedeutung, wenn die Verwendungsvoraussetzung weiterhin erfüllt wird.\n\n     (3) An Arbeitnehmer vermietete Wohnräume können die Verwendungsvoraussetzung nur erfüllen, wenn die Wohnräume not‐\n79\n     wendiges Betriebsvermögen eines begünstigten Betriebs sind, der sie an die eigenen Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt. Für",
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            "content": "die Vermietung gerade an die Arbeitnehmer müssen betriebliche Gründe maßgebend sein (BFH vom 1.12.1976 - BStBl 1977 II\n     S. 315). Ist ein Arbeitnehmer oder eine ihm nahe stehende Person gleichzeitig Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, die Inha‐\n     ber des Betriebs der begünstigten Wirtschaftszweige ist, ist die Verwendungsvoraussetzung nicht erfüllt, wenn die Vermietung\n     nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis begründet ist. Die Feststellungslast hierfür trägt die Kapitalgesell‐\n     schaft (BFH vom 6.4.1990 - BStBl II S. 752).\n\n     (4) Wird ein Gebäude teils begünstigt und teils nicht begünstigt verwendet, sind nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\n     begünstigt, die auf die begünstigt verwendete Gebäudefläche im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entfallen. Die An‐\n     schaffungs- oder Herstellungskosten sind im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht\n     möglich ist. Die Nutzfläche ist in sinngemäßer Anwendung der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenver‐\n     ordnung) vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346) zu ermitteln. Gemeinschaftsflächen, d. h. Nutzflächen, die von mehreren Nutzungs‐\n80 berechtigten genutzt werden (z. B. Flure und Treppen), sind im Flächenverhältnis der Räume, die die Verwendungsvorausset‐\n     zung erfüllen, und der Räume, die die Verwendungsvoraussetzung nicht erfüllen, der jeweiligen Verwendung zuzuordnen. Aus\n     Vereinfachungsgründen ist für die Berechnung der Flächenanteile auf das jeweilige Gebäude, die im Teileigentum stehenden\n     Räume oder die jeweilige Eigentumswohnung abzustellen. Eine Unterteilung der begünstigt verwendeten Gebäudefläche nach\n     eigenbetrieblich und fremdbetrieblich genutzten Gebäudeteilen ist nicht vorzunehmen. Vermindert sich die begünstigt verwen‐\n     dete Gebäudefläche während des Fünfjahreszeitraums, entfällt die Begünstigung für diesen Flächenanteil.\n\n\n      Beispiel:\n\n      Die A-GmbH, ein Betrieb der Werbung, errichtet in Magdeburg ein Gebäude, das nach Fertigstellung im Jahr 2005 wie folgt\n      genutzt wird:\n\n      1. Etage:\n      100 m2 Nutzung für eigenbetriebliche Zwecke und 50 m2 Vermietung an den Rechtsanwalt B\n\n      2. Etage:\n      100 m2 Vermietung an C, einen Betrieb der Markt- und Meinungsforschung, und 50 m2 Vermietung an D zu Wohnzwecken.\n\n      Die Gemeinschaftsflächen betragen 30 m2, die gesamte Nutzfläche des Gebäudes beträgt 330 m2.\n\n      Von den Herstellungskosten des Gebäudes in Höhe von 710.000 € entfallen unstreitig 50.000 € ausschließlich auf den von\n      der A-GmbH genutzten Gebäudeteil, die übrigen Baukosten verteilen sich gleichmäßig auf die Nutzflächen des Gebäudes.\n\n      Investitionszulage für 2005\n\n      Investitionszulagenbegünstigt nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 sind 200 m2 (100 m2 Werbebetrieb, 100 m2 Betrieb der Markt-\n      und Meinungsforschung); 100 m2 sind nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2005 nicht begünstigt. Die Gemeinschaftsflächen von 30 m2\n      sind im Verhältnis 200:100 ebenfalls dem begünstigten (20 m2) und dem nicht begünstigten (10 m2) Bereich zuzuordnen. Von\n      den Herstellungskosten sind folglich begünstigt:\n      50.000 € + 220/330 von 660.000 € = 490.000 €.\n\n      Änderung der Verwendung des Gebäudes im Jahr 2007\n\n      Im Jahr 2007 einigen sich A, B und C, dass ab sofort B und C wegen geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten die Räum‐\n      lichkeiten tauschen.\n\n      Änderung der Investitionszulage\n\n      2007 werden nur noch 150 m2 zuzüglich 15 m2 Gemeinschaftsfläche im begünstigten Bereich genutzt. Die Bemessungs‐\n      grundlage beträgt nunmehr 50.000 € + 165/330 von 660.000 € = 380.000 €. Die Investitionszulage auf den Differenzbetrag\n      von 110.000 € ist zurückzuzahlen.\n\n      Änderung der Verwendung des Gebäudes im Jahr 2008\n\n      Im Jahr 2008 zieht D aus. Die von ihm bisher genutzte Wohnung mietet nunmehr E, der darin ein Ingenieurbüro für techni‐\n      sche Fachplanung betreibt.\n\n      Änderung der Investitionszulage\n\n      Die begünstigte Nutzung von weiteren 50 m2 ab dem Jahr 2008 führt nicht zu einer Erhöhung der Investitionszulage, weil in‐\n      soweit nicht ununterbrochen seit der Herstellung eine begünstigte Verwendung vorliegt.\n\n\n81",
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            "number": 81,
            "content": "(5) Der Anspruchsberechtigte trägt die Feststellungslast für die Verwendungsvoraussetzung und muss daher nachweisen, dass\n      sie erfüllt wird (BFH vom 6.4.1990 - BStBl II S. 752). Dies gilt insbesondere, wenn ein gefördertes Gebäude innerhalb des Ver‐\n      wendungszeitraums veräußert oder einem anderen zur Nutzung überlassen wird.\n\n\n 2.4 Kumulationsverbot\n\n      Ein Gebäude ist nur begünstigt, wenn im Fall der Anschaffung für das Gebäude kein anderer Anspruchsberechtigter Investiti‐\n82\n      onszulage in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 2005).\n\n\n 3. Abgrenzung der begünstigten Wirtschaftszweige\n\n      (1) Die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen untereinander und von den übri‐\n83 gen Wirtschaftszweigen ist entsprechend der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ\n      2003), vorzunehmen (BFH vom 23.10.2002 - BStBl 2003 II S. 360 und 23.3.2005 - BStBl II S. 497).\n\n84 (2) In der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 sind aufgeführt\n\n  - das verarbeitende Gewerbe in Abschnitt D Unterabschnitte DA bis DN Abteilungen 15 bis 37.\n\n      die produktionsnahen Dienstleistungen gem. § 2 Abs. 1 Satz 7 InvZulG 2005, d. h.\n      - Datenverarbeitung und Datenbanken in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 72,\n\n      - Forschung und Entwicklung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 73,\n\n      - Markt- und Meinungsforschung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.1 Klasse 74.13,\n\n          Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.2 Klasse 74.20\n      -\n          Unterklasse 74.20.4,\n  -\n          Ingenieurbüros für technische Fachplanung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.2 Klasse 74.20 Unter‐\n      -\n          klasse 74.20.5,\n\n      - Büros für Industrie-Design in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.2 Klasse 74.20 Unterklasse 74.20.6,\n\n      - die technische, physikalische und chemische Untersuchung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.3,\n\n      - Werbung in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.4 sowie\n\n      - fotografisches Gewerbe in Abschnitt K Unterabschnitt KA Abteilung 74 Gruppe 74.8 Klasse 74.81 Unterklasse 74.81.1.\n\n      (3) Eine Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), ist auf der Internetseite des Statisti‐\n                                       2)\n      schen Bundesamts veröffentlicht. Bei Zuordnungsfragen kann ein Internet gestütztes Suchsystem für Wirtschaftsklassifikatio‐\n                                                                                                3)\n85 nen des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung verwendet werden. Dieses enthält neben der WZ 2003\n      auch das Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken, Ausgabe 2002 (GP 2002), das als Hilfsmittel zur WZ 2003 verwendet wer‐\n      den kann, um die Einordnung anhand des jeweiligen Produkts vorzunehmen (BFH vom 23.3.2005 - BStBl II S. 497).\n\n      (4) Die Entscheidung über die Einordnung des Betriebs trifft grundsätzlich das Finanzamt. Hat das Statistische Bundesamt oder\n      das Statistische Landesamt einen Betrieb entsprechend der jeweils gültigen WZ nach dem Schwerpunkt seiner unternehmeri‐\n      schen Tätigkeit in einen bestimmten Wirtschaftszweig eingeordnet, kommt dieser Einordnung erhebliche Bedeutung zu. Zwar\n      hat sie nicht die Qualität eines Grundlagenbescheides i. S. d. § 171 Abs. 10 AO, sie ist nach ständiger Rechtsprechung des\n      BFH jedoch von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu überneh‐\n86 men, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (BFH vom 23.3.2005 - BStBl II S. 497, BFH-Urteil vom\n      23.10.2002 - BStBl 2003 II S. 360). Eine Umgruppierung des Betriebs zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig vor Ablauf\n      des Verbleibenszeitraums darf sich aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht auf eine abgeschlossene Investition auswirken.\n      Dies gilt sowohl für Umgruppierungen aufgrund neuer statistischer Verzeichnisse als auch für Umgruppierungen aufgrund der\n      geänderten Auffassung der Behörde, es sei denn, die ursprüngliche Zuordnung war offensichtlich unzutreffend oder die für die\n      Zuordnung maßgebenden Verhältnisse haben sich geändert.\n\n      (5) Es obliegt dem Antragsteller, sich vor Investitionsbeginn über die zutreffende Eingruppierung des Betriebs nach der jeweils\n      aktuellen WZ zu informieren. Ändert sich die Zuordnung eines Betriebs aufgrund geänderter statistischer Verzeichnisse, ist es\n87 unerheblich, ob die geänderte Zuordnung durch das Statistische Bundesamt oder das Statistische Landesamt dem Investor vor\n      Beginn seiner Investition tatsächlich mitgeteilt worden ist (vgl. BFH vom 23.3.2005 - BStBl II S. 497). Ohne Bedeutung sind die\n      Rechtsform des Betriebs und die Einkunftsart (BFH vom 23.2.1979 - BStBl II S. 455).\n\n      (6) Übt ein Betrieb mehrere nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige unterschiedlich einzuordnende Tätigkeiten aus\n      (Mischbetrieb), ist die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen, d. h. in der Regel nach\n      der Tätigkeit, auf die der größte Teil der entstandenen Wertschöpfung entfällt (BFH vom 20.9.1999 - BStBl 2000 II S. 208, vom\n88\n      16.3.2003 - BStBl II S. 444 und 23.10.2002 - BStBl 2003 II S. 360). Sind die unterschiedlichen Tätigkeiten verschiedenen Ab‐\n      schnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, ist für die Einordnung des Betriebs der Abschnitt maßgebend,\n      auf den der höchste Anteil der Wertschöpfung entfällt. Entfallen z. B. 40 % der Wertschöpfung auf das verarbeitende Gewerbe",
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            "number": 82,
            "content": "(Abschnitt D), 30 % auf das Baugewerbe (Abschnitt F) und 30 % auf den Handel (Abschnitt G), ist der Betrieb im Abschnitt \"ver‐\n     arbeitendes Gewerbe\" einzuordnen.\n\n     (7) Anhaltspunkt für die Wertschöpfungsanteile der verschiedenen Tätigkeiten ist der jeweilige steuerbare Umsatz nach § 1 Abs.\n89 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1b und § 3 Abs. 9a UStG. Der Anspruchsberechtigte kann die Wertschöpfungsanteile jedoch auch genau be‐\n     rechnen. Sie sind dann wie folgt zu ermitteln:\n\n Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG\n\n\n\n\n     (8) Die Wertschöpfungsanteile sind jeweils für das Wirtschaftsjahr des Betriebs zu ermitteln, in dem die beweglichen Wirt‐\n     schaftsgüter verbleiben (vgl. Rz. 44 bis 51) oder die Gebäude verwendet werden (vgl. Rz. 77 bis 81). Die Voraussetzung des\n90\n     Verbleibens oder der Verwendung in einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige muss grundsätzlich ununterbrochen\n     während des Verbleibens- und Verwendungszeitraums erfüllt werden.\n\n     (9) Befindet sich ein Betrieb in einem Strukturwandel zu einem begünstigten Wirtschaftszweig, gilt dieser begünstigte Wirt‐\n     schaftszweig auch für die beweglichen Wirtschaftsgüter und Gebäude, die im Wirtschaftsjahr der Beendigung des Strukturwan‐\n91\n     dels und im vorhergehenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden und den Strukturwandel bewirken. Im Fall der\n     Nutzungsüberlassung tritt an die Stelle der Anschaffung oder Herstellung die Übernahme durch den nutzenden Betrieb.\n\n     (10) Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem Beginn der betrieblichen Tätigkeit angeschafft oder hergestellt werden, ist die Abgren‐\n     zung der Wirtschaftszweige in dem Jahr nach Beginn der betrieblichen Tätigkeit maßgebend. Es ist zusätzlich erforderlich, dass\n     der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur Betriebseröffnung gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn die Wirtschaftsgüter objek‐\n92\n     tiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind und der Betrieb zügig errichtet und alsbald eröffnet\n     wird (BFH vom 7.3.2002 - BStBl II S. 582). Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn zwischen der Anschaffung oder Herstellung\n     der Wirtschaftsgüter und der Eröffnung des Betriebs nicht mehr als zwölf Monate liegen.\n\n     (11) Werden im Jahr der Betriebseröffnung noch keine Umsätze durch die zum begünstigten Wirtschaftszweig zählende Tätig‐\n93 keit erzielt, ist dies für die Einordnung in einen begünstigten Wirtschaftszweig nicht schädlich, wenn umfassende Investitionen\n     zur Vorbereitung dieser Tätigkeit vorgenommen werden (BFH vom 7.3.2002 - BStBl II S. 545)\n\n     (12) Für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen werden nur\n     die Tätigkeiten der Betriebsstätten im Fördergebiet berücksichtigt. Betriebsstätten außerhalb des Fördergebiets bleiben außer\n     Betracht (§ 2 Abs. 1 Satz 8 InvZulG 2005). Deshalb kann die Gesamtheit aller Betriebsstätten im Fördergebiet einen begünstig‐\n94 ten Betrieb darstellen, auch wenn der gesamte Betrieb einschließlich der Betriebsstätten außerhalb des Fördergebiets insge‐\n     samt nicht zu einem begünstigten Gewerbe gehört. Die Investitionszulage kommt - sofern Rz. 38 nicht einschlägig ist - auch für\n     Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebs im Fördergebiet in Betracht, die für sich betrachtet nicht zum verar‐\n     beitenden Gewerbe oder den produktionsnahen Dienstleistungen gehören würden.\n\n\n 4. Erstinvestitionen\n\n     (1) Die Anschaffung und Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG\n95 2005) sowie die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude (§ 2 Abs. 2 InvZulG 2005) ist nur begünstigt, wenn es sich um\n     Erstinvestitionen handelt.\n\n     (2) Nach § 2 Abs. 3 InvZulG 2005 sind Erstinvestitionen die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der\n96\n     folgenden Vorgänge dienen:\n\n  1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte (vgl. Rz. 98),\n\n  2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte (vgl. Rz. 99),\n\n       grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehen‐\n  3.\n       den Betriebsstätte (vgl. Rz. 100) oder\n\n       Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen\n  4.\n       worden wäre (vgl. Rz. 101).\n\n97",
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            "number": 83,
            "content": "(3) Grundsätzlich ist es bei der Beurteilung einer Investition als Erstinvestition ohne Bedeutung, ob ein vergleichbares Wirt‐\n     schaftsgut bereits im Betrieb vorhanden war und durch das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut ersetzt wird. Aus‐\n     schlaggebend ist, ob die Investition zu einem Investitionsvorhaben gehört, das als ein begünstigter Vorgang im Sinne der Num‐\n     mern 1 bis 4 anzusehen ist. Nimmt der Anspruchsberechtigte die in § 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2005 geregelte Möglichkeit wahr\n     und ersetzt ein ausgeschiedenes Wirtschaftsgut durch ein mindestens gleichwertiges bewegliches Wirtschaftsgut, welches die\n     Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen anstelle des ausgeschiedenen beweglichen Wirtschaftsguts\n     erfüllt, handelt es sich bei dem Ersatzwirtschaftsgut nicht um eine Erstinvestition (vgl. aber Rz. 53). Wird ein Wirtschaftsgut an‐\n     geschafft oder hergestellt, um es einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige langfristig zur Nutzung zu überlassen, sind\n     für die Beurteilung als Erstinvestition die Verhältnisse des nutzenden Betriebs im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung maßge‐\n     bend. Vorbehaltlich § 42 AO ist es für die Einordnung als Erstinvestition ohne Bedeutung, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut,\n     das die Voraussetzung einer Erstinvestition erfüllt hat, innerhalb des Verbleibenszeitraums in einen anderen Betrieb oder eine\n     andere Betriebsstätte überführt wird.\n\n     (4) Eine Errichtung einer Betriebsstätte im Sinne der Nr. 1 erfordert, dass ein Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige eine\n     Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO neu schafft, in der die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben oder die Gebäude verwen‐\n98\n     det werden. Um eine Errichtung einer Betriebsstätte handelt es sich auch, wenn eine aufgegebene Betriebsstätte an einer an‐\n     deren Stelle neu angesiedelt wird.\n\n     (5) Eine Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte im Sinne der Nr. 2 setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ausge‐\n     weitet wird. Dies muss sich nach außen dokumentieren, d. h., die Investition muss die Möglichkeit schaffen, die Produktion von\n     Waren oder Dienstleistungen (Ausbringungsmenge/-ergebnis = Output) qualitativ oder quantitativ zu steigern. Wirtschaftsgüter,\n     die nicht unmittelbar für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden (z. B. Büromöbel, Computer in der\n     allgemeinen Verwaltung), dienen nur dann der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, wenn sie im sachlichen und zeitli‐\n     chen Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt werden, das eine Steigerung der Produktion\n99\n     von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht. Wirtschaftsgüter, die unmittelbar für die Produktion von Waren oder Dienstleistun‐\n     gen verwendet werden (z. B. Produktionsanlagen, Maschinen oder Werkzeug), dienen der Erweiterung einer bestehenden Be‐\n     triebsstätte, wenn sie zusätzlich angeschafft oder hergestellt werden. Ersetzen sie ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut, die‐\n     nen sie nur dann der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, wenn sie geeignet sind, den Output zu erhöhen. Die An‐\n     schaffung oder Herstellung eines neuen Gebäudes dient der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, es sei denn, es wird\n     ein baugleiches Gebäude ersetzt.\n\n      (6) Eine grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens im Sinne der Nr. 3 liegt vor, wenn wesentli‐\n      che Änderungen im bisherigen Verfahrensablauf eintreten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Änderungen durch die An‐\n      schaffung oder Herstellung der zulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter veranlasst wurden. Soweit das neue Wirtschaftsgut le‐\n      diglich als Ersatz eines aus dem Produktionsprozess ausgeschiedenen Wirtschaftsguts dient und der Produktionsprozess im\n100 Übrigen nicht verändert wird, stellt ein ggf. eintretender geringfügiger Rationalisierungseffekt keine Änderung des Produktions‐\n      verfahrens dar. Eine vollständige oder teilweise Rationalisierung oder Modernisierung eines Produktionsverfahrens gilt stets\n      als grundlegende Änderung des Produktionsverfahrens mit der Folge, dass in diesem Zusammenhang angeschaffte oder her‐\n      gestellte Wirtschaftsgüter stets als Erstinvestitionen gelten. Dies gilt auch, wenn die Investitionen wegen der Änderung eines\n      Produkts erforderlich sind.\n\n      (7) Im Fall der Übernahme eines Betriebs stellt ausschließlich die Anschaffung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen dieses\n      Betriebs, von mehr als der Hälfte der Anteile an einer bestehenden oder neu gegründeten Personengesellschaft und von mehr\n      als der Hälfte des Kapitals und der Stimmrechte einer Körperschaft selbst eine Erstinvestition dar. Investitionen, die nur im Zu‐\n101 sammenhang mit der Übernahme getätigt werden, gehören nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielset‐\n      zung (ABl. EG Nr. C 74 S. 9) nicht zu diesem Erstinvestitionsvorhaben. Die Übernahme des Betriebs selbst ist keine nach § 2\n      Abs. 1 und Abs. 2 InvZulG 2005 begünstigte Investition. Dieses Erstinvestitionsvorhaben ist daher für die Investitionszulage\n      bedeutungslos.\n\n\n 5. Investitionsfristen\n\n      (1) Investitionen sind nur begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 24. März 2004 und vor dem 1. Januar 2007\n      beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 abschließt. Wird eine Investition nach dem 24. März 2004 und vor dem 1. Januar\n102\n      2007 begonnen und nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen, sind nur vor dem 1. Januar 2007 erfolgte Teillieferungen\n      und entstandene Teilherstellungskosten begünstigt.\n\n      (2) Bei der Bestimmung des Zeitpunkts, wann eine Investition begonnen und abgeschlossen wird, ist auf das einzelne Wirt‐\n103\n      schaftsgut abzustellen (BFH vom 14.7.1989 - BStBl II S. 1024 und vom 7.11.2000 - BStBl 2001 II S. 200).\n\n\n 6. Investitionsbeginn\n\n      (1) Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt worden sind oder mit ihrer Herstellung\n104\n      begonnen worden ist.",
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            "content": "(2) Der Begriff der Bestellung ist nach steuerrechtlichen und nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen auszulegen (BFH vom\n      12.11.1982 - BStBl 1983 II S. 29). Unter Bestellung ist sowohl das Angebot des Bestellers zum Abschluss eines Vertrags auf\n      Lieferung eines Wirtschaftsguts als auch die Annahme eines ihm vom Lieferanten gemachten Angebots zu verstehen. Ein be‐\n105 wegliches Wirtschaftsgut ist jedenfalls dann bestellt, wenn ein rechtswirksamer Vertrag über die Lieferung des Wirtschaftsguts\n      abgeschlossen worden ist (BFH vom 1.6.1979 - BStBl II S. 580 und 638). Das gilt auch, wenn der Vertrag unter einem Rück‐\n      trittsvorbehalt oder einer Bedingung abgeschlossen worden ist, auf dessen oder deren Eintritt der Anspruchsberechtigte kei‐\n      nen Einfluss hat (BFH vom 1.6.1979 - BStBl II S. 580 und vom 9.11.1990 - BStBl 1991 II S. 425).\n\n      (3) Eine Bestellung eines beweglichen Wirtschaftsguts ist in dem Zeitpunkt vorgenommen worden, in dem das Auftragsschrei‐\n      ben an den Lieferanten nachweislich zur Post gegeben worden ist (BFH vom 6.6.1986 - BStBl 1987 II S. 37). Hat der Verkäu‐\n      fer einen Vertragsantrag abgelehnt und der Anspruchsberechtigte daraufhin ein Gegenangebot des Verkäufers angenommen,\n106 ist der Zeitpunkt der neuen Bestellung maßgebend. Bei einer Änderung der Bestellung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der ge‐\n      änderten Bestellung maßgebend (BFH vom 14.3.1980 - BStBl II S. 476). Wird eine Bestellung annulliert und anschließend\n      eine Bestellung desselben Wirtschaftsguts wiederholt, bleibt jedoch die ursprüngliche Bestellung maßgebend (BFH vom\n      12.11.1982 - BStBl 1983 II S. 29).\n\n      (4) Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatori‐\n107\n      scher Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt (§ 2 Abs. 4 Satz 3 InvZulG 2005).\n\n      (5) Tritt ein Anspruchsberechtigter in einen Vertrag über die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts oder Gebäudes\n108 ein, ist - vorbehaltlich des § 42 AO - als Investitionsbeginn nicht der Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses, son‐\n      dern der Zeitpunkt des Eintritts in den Vertrag maßgebend.\n\n      (6) Das bestellte und das gelieferte Wirtschaftsgut müssen identisch sein. Dies gilt insbesondere bei einer Änderung der Be‐\n      stellung (BFH vom 12.11.1982 - BStBl 1983 II S. 29). Ein Wechsel des Lieferanten führt grundsätzlich dazu, dass das bestellte\n      und das gelieferte Wirtschaftsgut nicht mehr identisch sind und dass daher als Beginn der Investition der Zeitpunkt der Bestel‐\n      lung beim neuen Lieferanten anzusehen ist. Wird jedoch ein Lieferantenwechsel aus Gründen notwendig, die ausschließlich\n109 außerhalb des Einflussbereichs des Investors liegen und von ihm nicht zu vertreten sind, kann in Ausnahmefällen vom Zeit‐\n      punkt der ursprünglichen Bestellung ausgegangen werden. Den Anspruchsberechtigten trifft die Darlegungs- und Beweislast\n      für die Gründe zum Lieferantenwechsel (BFH vom 22.4.1982 - BStBl II S. 571). Entsprechendes gilt, wenn das zunächst be‐\n      stellte Wirtschaftsgut vom gleichen Lieferanten aus Gründen, die vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertreten sind, nicht\n      mehr geliefert werden kann.\n\n      (7) Die Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts beginnt grundsätzlich an dem Tage, an dem mit den eigentlichen Her‐\n      stellungsarbeiten begonnen wird. Als Beginn der Herstellung kann jedoch ein früherer Zeitpunkt in Betracht kommen, wenn der\n      Anspruchsberechtigte Material, das er für die Herstellung des Wirtschaftsguts benötigt, bestellt (BFH vom 13.7.1990 - BStBl II\n      S. 923 und vom 9.11.1990 - BStBl 1991 II S. 425) oder wenn er einen Dritten mit der Herstellung des Wirtschaftsguts beauf‐\n      tragt. Planungsarbeiten sind, gleichgültig, ob der Anspruchsberechtigte sie in seiner Betriebsstätte ausführt oder ob er damit\n110 einen Dritten beauftragt, nicht als Beginn der Herstellung eines Wirtschaftsguts anzusehen. Wird ein Generalunternehmer be‐\n      auftragt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung eine Anlage herzustellen, die aus mehreren Wirtschaftsgütern besteht,\n      ist für alle Wirtschaftsgüter, die Gegenstand des Auftrags sind, grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung bei dem Generalun‐\n      ternehmer maßgebend. Der Auftrag muss so genau beschrieben sein, dass der Anspruchsberechtigte nach Fertigstellung der\n      gesamten Anlage den Zusammenhang zwischen den angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern und dem Auftrag\n      nachweisen kann.\n\n      (8) Bei der Herstellung von Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag\n      gestellt worden ist, als Investitionsbeginn (§ 2 Abs. 4 Satz 4 InvZulG 2005). Dies gilt auch für Betriebsvorrichtungen im Rah‐\n      men von Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die\n111 Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Investitionsbeginn der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Ein\n      Bauantrag ist gestellt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht Baugenehmigungsbe‐\n      hörde ist, bei der nach Landesrecht zuständigen Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird (BFH vom 30.9.2003 - BStBl\n      2004 II S. 262).\n\n      (9) Erwirbt ein Anspruchsberechtigter einen Rohbau, den er fertig stellt, ist als Investitionsbeginn nicht der Zeitpunkt der Einrei‐\n112 chung des Bauantrags, sondern der Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Vertrags über den Er‐\n      werb des Rohbaus oder eines gleichstehenden Rechtsakts maßgebend. Rz. 108 gilt entsprechend.\n\n\n 7. Investitionsabschluss\n\n113 (1) Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind.\n\n      (2) Ein Wirtschaftsgut ist investitionszulagenrechtlich in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der\n      Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann und in dem es betriebsbereit ist (BFH vom 25.9.1996 - BStBl 1998 II S.\n114\n      70). Wirtschaftliche Verfügungsmacht hat der Erwerber in der Regel, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf ihn",
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            "number": 85,
            "content": "übergehen. Die Übergabe des Wirtschaftsguts kann nicht durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne\n      von § 868 BGB ersetzt werden (BFH vom 7.12.1990 - BStBl 1991 II S. 377 und vom 19.6.1997 - BStBl 1998 II S. 72). Ein vom\n      Veräußerer zur Abholung bereitgestelltes Wirtschaftsgut ist daher erst im Zeitpunkt der Abholung durch den Anspruchsberech‐\n      tigten oder einen seiner Betriebsangehörigen investitionszulagenrechtlich angeschafft. Sind für die Nutzbarkeit eines Wirt‐\n      schaftsguts zunächst noch Montagearbeiten erforderlich, gilt das Wirtschaftsgut erst in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem\n      es nach Beendigung der Montagearbeiten betriebsbereit ist (BFH vom 2.9.1988 - BStBl II S. 1009). Bagatellmontagen sind je‐\n      doch ohne Bedeutung (BFH vom 25.9.1996 - BStBl 1998 II S. 70).\n\n      (3) Die Herstellung eines Wirtschaftsguts ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem es fertig gestellt ist. Ein Wirtschaftsgut ist\n      fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Ein Gebäude ist fertig gestellt, wenn die\n      wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen\n115\n      wesentlichen Bereichen nutzbar ist (BFH vom 21.7.1989 - BStBl II S. 906). Gebäudeteile, die auf Grund ihrer unterschiedlichen\n      Funktionen selbstständige Wirtschaftsgüter sind, sind fertig gestellt, sobald diese Teile bestimmungsgemäß nutzbar sind (BFH\n      vom 9.8.1989 - BStBl 1991 II S. 132).\n\n      (4) Ist für den Einsatz eines beweglichen Wirtschaftsguts eine behördliche Genehmigung (z.B. TÜV-Abnahme) erforderlich, ist\n      das Wirtschaftsgut erst betriebsbereit und die Investition abgeschlossen, wenn die Genehmigung vorliegt. Lastkraftwagen\n116 müssen über eine Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 StVZO verfügen. Nicht erforderlich ist, dass sie nach § 18 Abs. 1 StV‐\n      ZO für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind (BFH vom 25.9.1996 - BStBl 1998 II S. 70 und vom 19.6.1997 - BStBl\n      1998 II S. 72).\n\n\n 8. Investitionszulagensätze\n\n      (1) Von Bedeutung für die Höhe der Investitionszulage ist, ob es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut oder ein Gebäude,\n      eine Investition in einer Betriebsstätte in der Arbeitsmarktregion Berlin oder eine Investition in einer Betriebsstätte im Randge‐\n117\n      biet des Fördergebiets handelt und ob der Betrieb, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, zusätzlich die Begriffs‐\n      definition für kleine und mittlere Unternehmen i. S. d. Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllt.\n\n      (2) Begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäude, die in begünstigten Betrieben im Fördergebiet außerhalb des\n118 Randgebietes (vgl. Rz 129) verbleiben, sind mit einer Investitionszulage in Höhe von 12,5 % der Bemessungsgrundlage (§ 2\n      Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005; Grundzulage) förderbar.\n\n      (3) Die Investitionszulage erhöht sich für begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter im Fördergebiet außerhalb des Randgebie‐\n      tes auf 25 % der Bemessungsgrundlage, wenn der Betrieb, in dem die begünstigten beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben,\n      zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) i. S. d. Empfehlung der Europäischen Kommission\n119\n      (§ 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005; vgl. Rz 122 bis 128) erfüllt. Bei Investitionen in Betriebsstätten in der Arbeitsmarktregion\n      Berlin ist der erhöhte Fördersatz auf 20 % gemindert (§ 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 2005; vgl. Rz. 133 bis 135). Für die An‐\n      schaffung und Herstellung von Gebäuden kommt die erhöhte Investitionszulage nicht in Betracht.\n\n      (4) Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet (vgl. Rz 129) des Fördergebiets werden im Vergleich zu Investitionen in Be‐\n      triebsstätten im übrigen Fördergebiet ohne die Arbeitsmarktregion Berlin mit einem jeweils um 2,5 Prozentpunkte erhöhten In‐\n120\n      vestitionszulagensatz (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 - 15 % Grundzulage; § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 - 27,5\n      % erhöhte Zulage) gefördert.\n\n Übersicht:\n\n\n\n\n      (5) Bei Investitionen in sensiblen Sektoren kann sich aus EU-Vorschriften ergeben, dass die Förderung der Höhe nach zu be‐\n      grenzen ist. Dies gilt insbesondere für Investitionen in der Kfz-Industrie. Eine Beschränkung der Höhe nach kann auch bei In‐\n      vestitionen bestehen, die zu einem Großvorhaben i. S. d. multisektoralen Regionalbeihilferahmes vom 13. Februar 2002 gehö‐\n121\n      ren (ABl. EG Nr. C 70 S. 8, geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 ABl. EU Nr. C 263 S. 3). Der\n      Vorrang des EU-Rechts bei der Bemessung der Förderhöhe ist in § 2 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 InvZulG 2005 geregelt\n      (vgl. Rz. 160 bis 170)\n\n\n 8.1 Erhöhte Förderung für kleine und mittlere Unternehmen i. S. d. Empfehlung der Europäischen Kommission (KMU)\n\n122",
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            "content": "(1) Die erhöhte Investitionszulage kommt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter in Betracht, die in einem begünstigten Betrieb\n      verbleiben, der zusätzlich den Begriff eines kleinen und mittleren Unternehmens im Sinne der Empfehlung der Europäischen\n      Kommission (KMU) erfüllt (§ 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005). Der KMU-Begriff ist festgelegt durch die Empfehlung der EU-Kom‐\n      mission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG vom 30.4.1996 Nr. L 107\n      S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie\n      der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU vom 20.5.2003 Nr. L 124 S. 36). Die Empfehlung vom 6. Mai 2003 ersetzt die\n      Empfehlung vom 3. April 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 2005.\n\n      (2) KMU i. S. d. Empfehlung vom 3. April 1996 sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz\n      von höchstens 40 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. Euro. die nicht zu 25 % oder mehr des Ka‐\n      pitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die KMU-Definition\n      nicht erfüllen. Ist das Unabhängigkeitskriterium nicht erfüllt, sind die Werte der Unternehmen zusammenzurechnen. Die Zahl\n123\n      der Beschäftigten wird in Jahresarbeitseinheiten (JAE) ermittelt. Personen, die nicht das ganze Jahr beschäftigt oder im Rah‐\n      men einer Teilzeitregelung tätig sind, werden mit dem Anteil berücksichtigt, der der Arbeitszeit eines während des Jahres Voll‐\n      beschäftigten entspricht. Auszubildende sowie Personen, die sich in Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub befinden, werden\n      nicht mitgerechnet.\n\n      (3) Nach der Empfehlung vom 6. Mai 2003 erhöhen sich die finanziellen Schwellenwerte auf einen Jahresumsatz von höchs‐\n      tens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. Zudem wird für die Zusammenrechnung mit vor‐\n      geschalteten und nachgeschalteten Unternehmen unterschieden zwischen einer Beteiligung unter 25 %, von 25 bis einschließ‐\n124\n      lich 50 % (Partnerunternehmen) und von mehr als 50 % (verbundene Unternehmen). Bei einer Beteiligung unter 25 % erfolgt\n      grundsätzlich keine Zusammenrechnung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die als Anlage 1 zu diesem Schreiben enthal‐\n      tenen Erläuterungen zur KMU-Eigenschaft verwiesen.\n\n      (4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Einhaltung der Größenmerkmale ist der Beginn des Wirtschaftsjahres des\n      Investitionsabschlusses. Somit ist grundsätzlich nach der Empfehlung vom 6. Mai 2003 abzugrenzen. Ermittelt der Betrieb den\n      Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, gilt für im Wirtschaftsjahr 2004/2005 nach dem 31. Dezember 2004 abge‐\n      schlossene Investitionen letztmals die Empfehlung vom 3. April 1996. Bei langfristiger Nutzungsüberlassung sind die Größen‐\n125\n      merkmale des nutzenden Betriebs maßgebend. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und der Finanzangaben sind die Daten\n      aus dem letzten genehmigten Jahresabschluss zugrunde zu legen. Bei neu gegründeten Unternehmen, für die noch kein ge‐\n      nehmigter Jahresabschluss vorliegt, können die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben\n      geschätzt werden\n\n      (5) Mit dem Investitionszulagenantrag für das Kalenderjahr 2005 oder das Wirtschaftsjahr 2004/2005 hat das Unternehmen\n126\n      erstmalig eine Erklärung über die KMU-Eigenschaft einzureichen. Auf die Erläuterungen in der Anlage 1 wird hingewiesen.\n\n      (6) Werden im Laufe des Berichtsjahres die Schwellenwerte bezüglich Mitarbeiterzahl und Finanzangaben überschritten, so\n      hat dies keine Auswirkungen auf die Einstufung des Unternehmens. Der zu Beginn des Jahres bestehende KMU-Status bleibt\n      erhalten. Das Unternehmen verliert diesen Status jedoch, wenn die Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Rech‐\n127 nungslegungszeiträumen überschritten werden. Im umgekehrten Fall erwirbt ein Unternehmen den KMU-Status, wenn es als\n      ehemals großes Unternehmen die Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Rechnungslegungsperioden unterschreitet.\n      Werden die Schwellenwerte zum Stichtag 1. Januar 2005 eingehalten, so ist die KMU-Eigenschaft eines Unternehmens auch\n      für im Kalenderjahr 2006 abgeschlossene Investitionen zu übernehmen.\n\n      (7) Verliert der nutzende Betrieb mit Wirkung für einen Zeitpunkt nach dem Stichtag innerhalb des Verbleibenszeitraums den\n      Status eines KMU, ist dies für die erhöhte Investitionszulage ohne Bedeutung. Schädlich für den Anspruch auf erhöhte Investi‐\n128 tionszulage ist jedoch, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Verbleibenszeitraums aus dem nutzenden Betrieb\n      ausscheidet (z. B. durch Veräußerung oder langfristige Nutzungsüberlassung) und in einem anderen Betrieb verbleibt, der kein\n      KMU ist.\n\n\n 8.2 Höhere Förderung von Investitionen im Randgebiet des Fördergebiets\n\n      (1) Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden, die das Randgebiet des Fördergebiets bilden, sind in der Anlage 2 zum\n      InvZulG 2005 genannt. Bei Gebiets- und Namensänderungen nach dem 1. Januar 2002 bleibt der Gebietsstand vom 1. Januar\n129 2002 maßgebend. Zur Gebietsabgrenzung siehe auch Anlage 2 zu diesem Schreiben. Liegt eine Betriebsstätte gebietsüber‐\n      greifend innerhalb und außerhalb des Randgebiets, gilt sie als Betriebsstätte im Randgebiet, wenn sie sich überwiegend im\n      Randgebiet befindet.\n\n      (2) Für die um 2,5 Prozentpunkte erhöhte Grundförderung (15 %) werden die Gemeinden der Landkreise Barnim, Märkisch-\n130\n      Oderland und Oder-Spree, die auch zur Arbeitsmarktregion Berlin gehören, in das Randgebiet einbezogen.\n\n      (3) Die um 2,5 Prozentpunkte höheren Investitionszulagen (15 % und 27,5 %) erfordern, dass bewegliche Wirtschaftsgüter\n      während des Verbleibenszeitraums in einer Betriebsstätte im Randgebiet verbleiben, d. h. einer solchen Betriebsstätte i. S. d.\n131\n      Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen sind (vgl. Rz. 44 bis 46). Daher kann auch ein Unternehmen für bewegliche Wirt‐\n      schaftsgüter, die es im Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet außerhalb des Randgebiets hält, die erhöhte In‐",
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            "content": "vestitionszulage für Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet beanspruchen, wenn es die Wirtschaftsgüter langfristig an\n      einen Betrieb zur Nutzung überlässt, der über eine Betriebsstätte im Randgebiet verfügt, in der die Wirtschaftsgüter verblei‐\n      ben. Schädlich für die Zuordnung zu einer Betriebsstätte im Randgebiet ist jedoch z. B., wenn ein Betrieb im Randgebiet ein\n      bewegliches Wirtschaftsgut einem Betrieb mit Betriebsstätte außerhalb des Randgebiets langfristig zur Nutzung überlässt. Für\n      die Zuordnung zu einer Betriebsstätte im Randgebiet ist unschädlich, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach\n      nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden (z. B.\n      Transportmittel), außerhalb des Randgebiets in der Weise eingesetzt werden, dass sie die Voraussetzungen der Rz. 49 bis 51\n      erfüllen. Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibenszeitraums in eine Betriebsstätte außerhalb des Rand‐\n      gebiets überführt (z. B. im Rahmen einer Veräußerung oder langfristigen Nutzungsüberlassung), mindert sich die Investitions‐\n      zulage auf den Investitionszulagensatz, der bestanden hätte, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut von vornherein in der Be‐\n      triebsstätte außerhalb des Randgebiets verblieben wäre.\n\n      (4) Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Randgebiets, erfordern die um 2,5 Prozentpunkte erhöhten In‐\n      vestitionszulagen, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter nur in den Betriebsstätten im Randgebiet verbleiben, d. h., dass sie\n132 nur diesen Betriebsstätten i. S. d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen sind. Bewegliche Wirtschaftsgüter, die nicht im räum‐\n      lich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte verwendet werden, wie z. B. Transportmittel, sind der Betriebsstätte zuzuord‐\n      nen, zu der die engeren wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.\n\n\n 8.3 Einschränkung der erhöhten Förderung von Investitionen in der Arbeitsmarktregion Berlin\n\n      (1) Zur Arbeitsmarktregion Berlin gehören das Land Berlin und die umliegenden Gemeinden des Landes Brandenburg, die in\n133 der Anlage 3 zum InvZulG 2005 genannt sind. Bei Gebiets- und Namensänderungen nach dem 1. Januar 2002 bleibt der Ge‐\n      bietsstand vom 1. Januar 2002 maßgebend. Zur Gebietsabgrenzung vgl. auch Anlage 3 zu diesem Schreiben.\n\n      (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern gelten die Einschränkungen für Investitionen in Betriebsstätten in der Arbeitsmarktregi‐\n      on Berlin, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Verbleibenszeitraums in einer Betriebsstätte in der Arbeits‐\n      marktregion Berlin verbleiben, d. h. einer solchen Betriebsstätte i. S. d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen sind (vgl. Rz.\n      44 bis 46). Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibenszeitraums von einer Betriebsstätte im Fördergebiet\n134\n      außerhalb der Arbeitsmarktregion Berlin in eine Betriebsstätte innerhalb der Arbeitsmarktregion Berlin überführt (z. B. im Rah‐\n      men einer Veräußerung oder einer langfristigen Nutzungsüberlassung), mindert sich die Investitionszulage auf den Investiti‐\n      onszulagensatz, der bestanden hätte, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut von vornherein in der Betriebsstätte innerhalb der\n      Arbeitsmarktregion Berlin verblieben wäre.\n\n      (3) Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb der Arbeitsmarktregion Berlin, hängt der Anspruch auf Investitions‐\n      zulage davon ab, in welcher Betriebsstätte die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, d. h. welcher sie i. S. d. Verbleibens‐\n135 voraussetzung zuzuordnen sind. Bewegliche Wirtschaftsgüter, die nicht im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte\n      verwendet werden, wie z. B. Transportmittel, sind der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren wirtschaftlichen Bezie‐\n      hungen bestehen.\n\n\n   Zweiter Teil\n   Bemessungsgrundlage der Investitionszulage\n\n\n 1. Allgemeines\n\n      (1) Die Investitionszulage wird für die begünstigten Investitionen eines Wirtschaftsjahrs gewährt. Bemessungsgrundlage ist die\n      Summe aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für begünstigte Investitionen eines Wirtschaftsjahres. In die Bemes‐\n      sungsgrundlage können außerdem die im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene\n136\n      Teilherstellungskosten für begünstigte Wirtschaftsgüter einbezogen werden. In diesen Fällen gehören im Wirtschaftsjahr der\n      Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter nur die um die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten verminderten An‐\n      schaffungs- oder Herstellungskosten zur Bemessungsgrundlage.\n\n      (2) Wegen der Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäuden, die teils begünstigt und teils nicht begüns‐\n137\n      tigt verwendet werden, wird auf die Rz. 80 hingewiesen.\n\n      (3) Werden Wirtschaftsgüter zulässigerweise mit einem Festwert angesetzt, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage\n138 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter und nicht der Festwert zu berücksichtigen (BFH vom\n      29.7.1966 - BStBl 1967 III S. 151).\n\n      (4) Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (BFH\n      vom 19.6.1975 - BStBl 1976 II S. 97). Das bedeutet, dass bei der Investitionszulage der Teil der Anschaffungs- oder Herstel‐\n      lungskosten eines die Lebensführung berührenden Wirtschaftsguts in die Bemessungsgrundlage nicht einbezogen werden\n139\n      darf, der nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen und deshalb nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7",
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            "content": "EStG eine nicht abziehbare Betriebsausgabe ist. Auf die BFH-Urteile vom 2.2.1979 (BStBl II S. 387) und vom 2.2.1980 (BStBl\n      II S. 340) wird hingewiesen.\n\n      (5) Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Anzahlungen auf Anschaffungskosten und die Teilherstellungskosten\n      werden durch Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln (vgl. R 6.5 EStR 2005) und durch die Übertragung aufgedeck‐\n140\n      ter stiller Reserven (z. B. auf Grund des § 6b EStG oder der R 6.6 EStR 2005) nicht gemindert (BFH vom 17.6.1999 - BStBl\n      2000 II S. 9).\n\n      (6) Für die Frage, ob die Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, ist § 9b EStG zu beachten.\n141 Nach § 9b Abs. 2 EStG führt eine Vorsteuerberichtigung nicht zu einer Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\n      Eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG bewirkt daher keine Änderung der Bemessungsgrundlage der Investitionszulage.\n\n\n 2. Anschaffung oder Herstellung\n\n      (1) Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts durch Lieferung. Ist Liefergegenstand ein erst herzustellen‐\n      des Wirtschaftsgut, liegt nur dann eine Anschaffung vor, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht der Abnehmer, son‐\n      dern der Lieferant oder ein von diesem beauftragter Dritter als Hersteller des Wirtschaftsguts zu beurteilen ist (BFH vom\n      5.3.1992 - BStBl II S. 725). Für die Zurechnung ist die Begründung des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend (§ 39 Abs. 2\n      Nr. 1 AO). Ein Wirtschaftsgut ist deshalb z. B. bereits dann angeschafft worden, wenn es unter Eigentumsvorbehalt verkauft\n142 und übergeben worden ist. Auch in den Fällen der Nutzungsüberlassung kann eine Anschaffung durch den Nutzenden in Be‐\n      tracht kommen. Fälle dieser Art sind Leasingverträge, bei denen der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen ist\n      (vgl. z.B. BMF vom 19.4.1971 - BStBl I S. 264). Entsprechendes gilt bei Mietkaufverträgen, bei denen der Mietgegenstand\n      dem Mieter zuzurechnen ist, z. B. weil er ihm für eine unkündbare Dauer überlassen wird, wobei dem Mieter sämtliche Gefah‐\n      ren auferlegt und die Mietzahlungen auf den späteren Kaufpreis angerechnet werden (BFH vom 12.9.1991 - BStBl 1992 II S.\n      182).\n\n      (2) Die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Umlaufvermögen oder aus dem Privatvermögen in das Anlagevermögen\n      ist keine Anschaffung (BFH vom 29.7.1966 - BStBl 1967 III S. 62). Die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts\n143 kann jedoch dann angenommen werden, wenn ein für das Umlaufvermögen angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut\n      eindeutig noch vor Ablauf desselben Kalender- oder Wirtschaftsjahrs in das Anlagevermögen überführt wird (BFH vom\n      7.11.2000 - BStBl 2001 II S. 200).\n\n      (3) Herstellung ist die Schaffung eines bisher noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts. Werden Wirtschaftsgüter mit der Be‐\n      stimmung angeschafft, mit anderen Wirtschaftsgütern zur Herstellung eines Wirtschaftsguts vermischt oder verbunden zu wer‐\n      den, liegt insgesamt ein Herstellungsvorgang vor (BFH vom 20.3.1981 - BStBl II S. 785, vom 27.11.1981 - BStBl 1982 II S. 176\n      und vom 9.11.1990 - BStBl 1991 II S. 425). Hersteller eines Gebäudes (Bauherr) ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr\n144 baut oder bauen lässt und das Baugeschehen beherrscht (BFH vom 13.9.1989 - BStBl II S. 986 und vom 14.11.1989 - BStBl\n      1990 II S. 299). Der Bauherr muss das umfassend zu verstehende Bauherrenwagnis haben, d. h. wirtschaftlich das für die\n      Durchführung des Bauvorhabens auf seinem Grundstück typische Risiko tragen, sowie rechtlich und tatsächlich die Planung\n      und Ausführung in der Hand haben (vgl. BMF vom 20.10.2003 - BStBl I S. 546). Dieser Voraussetzung kommt insbesondere\n      bei Beauftragung eines Generalunternehmers Bedeutung zu.\n\n\n 3. Teillieferung\n\n      (1) Eine Teillieferung i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 InvZulG 2005 liegt vor, wenn im Fall der Anschaffung das Wirt‐\n      schaftsgut geliefert worden ist, sich aber noch nicht im betriebsbereiten Zustand befindet, oder wenn Teile eines aus mehreren\n      unselbständigen Wirtschaftsgütern bestehenden Wirtschaftsgutes an den Anspruchsberechtigten geliefert worden sind. Nach\n      der Rechtsprechung zu § 9a EStDV ist ein Wirtschaftsgut in dem Zeitpunkt geliefert, in dem der Erwerber nach dem Willen der\n      Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und\n145\n      Lasten auf den Erwerber übergehen. Hiervon ausgehend, setzt eine Teillieferung voraus, dass der Anspruchsberechtigte die\n      wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat. In Montagefällen beweglicher Wirtschaftsgüter reicht für den Gefahrenübergang\n      in der Regel die Übergabe an den Erwerber aus. Für Zwecke des § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 InvZulG 2005 ist entscheidend,\n      dass das bewegliche Wirtschaftsgut oder unselbständige Teile eines beweglichen Wirtschaftsguts dem Anspruchsberechtigten\n      oder einem seiner Betriebsangehörigen vor dem 1. Januar 2007 übergeben worden ist.\n\n      (2) Auf die Vollständigkeit der Lieferung, auf den Einbau oder auf Montagearbeiten kommt es bei Teillieferungen nicht an. Die\n146\n      gelieferten Teile müssen sich nicht in einem betriebsbereiten Zustand befinden.\n\n\n 4. Anschaffungskosten\n\n      (1) Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen be‐\n      triebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. § 255 Abs. 1 HGB, H 32a EStH 2004). Dazu gehören der Anschaffungspreis und die\n147\n      Nebenkosten der Anschaffung, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Nicht zu den Anschaffungs‐",
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            "content": "kosten gehören die Finanzierungs-(Geldbeschaffungs-)kosten, wie z. B. Kreditkosten und Teilzahlungszuschläge (BFH vom\n      24.5.1968 - BStBl II S. 574).\n\n      (2) Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs seiner Lieferung entstehen, sind grund‐\n148 sätzlich bei der Bemessung der Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr der Lieferung zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht\n      zu beanstanden, wenn solche Anschaffungskosten erst für das Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung geltend gemacht werden.\n\n      (3) Die Anschaffungskosten werden durch Preisnachlässe (Skonti, Rabatte oder Ähnliches) gemindert (BFH vom 22.4.1988 -\n149 BStBl II S. 901 und vom 27.2.1991 - BStBl II S. 456). Freiwillig zurückgewährte Preisnachlässe erhöhen nicht die Anschaf‐\n      fungskosten (BFH vom 12.3.1976 - BStBl II S. 527).\n\n\n 5. Herstellungskosten\n\n      (1) Wegen des Begriffs der Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 2 HGB hingewiesen (vgl. auch R 6.3 EStR 2005). Herstel‐\n      lungskosten sind danach alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für\n      die Herstellung eines Wirtschaftsguts entstehen (BFH vom 4.7.1990 - BStBl II S. 830). Zu den Herstellungskosten eines Wirt‐\n150\n      schaftsguts gehören deshalb auch die Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter, soweit sie bestimmungsgemäß zur\n      Herstellung eines Wirtschaftsguts angeschafft werden. Zur Behandlung von Abbruchkosten wird auf H 33a EStH 2004 (Ab‐\n      bruchkosten) hingewiesen.\n\n      (2) Aufwendungen, die nach R 6.3 EStR 2005 zu den Herstellungskosten gerechnet werden können, aber nicht müssen, gehö‐\n      ren für die Bemessung der Investitionszulage zu den Herstellungskosten, wenn sie vom Anspruchsberechtigten bei der Ein‐\n151 kommensbesteuerung als Teil der Herstellungskosten behandelt worden sind. Das Wahlrecht, ob Aufwendungen in die Her‐\n      stellungskosten eines Wirtschaftsguts einbezogen oder nicht einbezogen werden sollen, kann für die Investitionszulage und für\n      die Ertragsbesteuerung mithin nur einheitlich ausgeübt werden.\n\n      (3) Wird ein Rohbau angeschafft und fertig gestellt, gehören zu den Herstellungskosten die Anschaffungskosten für den Roh‐\n152 bau und die Summe der nach der Anschaffung bis zur Fertigstellung entstandenen Herstellungskosten (BFH vom 19.1.1990 -\n      BStBl 1993 II S. 136).\n\n\n 6. Anzahlungen auf Anschaffungskosten\n\n      Wegen des Begriffs der Anzahlungen auf Anschaffungskosten und wegen des Zeitpunkts, in dem eine Anzahlung geleistet\n153 worden ist, wird auf R 7a Abs. 5 EStR 2005 und auf § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 EStG hingewiesen. Die Höhe der Anzahlungen\n      auf Anschaffungskosten wird durch die Höhe der tatsächlichen Anschaffungskosten begrenzt.\n\n\n 7. Teilherstellungskosten\n\n      Wegen des Begriffs der Teilherstellungskosten wird auf R 7a Abs. 6 EStR 2005 hingewiesen. Anzahlungen auf Teilherstel‐\n      lungskosten sind nicht begünstigt (BFH vom 10.3.1982 - BStBl II S. 426). Teilherstellungskosten sind die Aufwendungen, die\n154 bis zum Stichtag durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Wirt‐\n      schaftsguts entstanden sind (BFH vom 4.7.1990 - BStBl II S. 830). Teilherstellungskosten setzen voraus, dass die Investition\n      als Herstellung durch den Anspruchsberechtigten anzusehen ist.\n\n\n      Beispiel:\n\n      Ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, der den Gewinn für das Kalenderjahr ermittelt, beginnt im Jahr 2006 mit der Errich‐\n      tung einer Produktionshalle. Der Bauantrag wurde nach dem 24. März 2004 gestellt. Die Fertigstellung der Halle erfolgt im\n      März 2007. Von den Gesamtherstellungskosten von 150.000 € entfallen 100.000 € auf teilfertige Bauten, die am 31.12.2006\n      vorhanden sind.\n\n      Lösung:\n\n      Als Teilherstellungskosten begünstigt sind 100.000 €, für die die Investitionszulage für 2006 beantragt werden kann. Auf im\n      Jahr 2006 evtl. geleistete Zahlungen für die teilfertigen Bauten kommt es somit nicht an.\n\n\n\n\n 8. Anschaffungskosten bei Teillieferung\n\n      (1) Werden im Fall eines Anschaffungsvorgangs Investitionen nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen und erfolgen vor\n155 dem 1. Januar 2007 Teillieferungen (vgl. Rz. 145), sind die Anschaffungskosten entsprechend dem Wert der gelieferten Teile\n      zu ermitteln.\n\n\n      Beispiel:",
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            "content": "Ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes erwirbt eine Produktionsanlage und vereinbart die Montage durch den Lieferanten.\n\n       a) Die Anlage wird vollständig vor dem 1. Januar 2007 geliefert. Die Montage erfolgt Anfang 2007.\n\n       b) Die Anlage wird nur zur Hälfte vor dem 1. Januar 2007 geliefert. Die Restlieferung und Montage erfolgen im Jahr 2007.\n\n      Lösung:\n\n      Im Fall a)\n\n      Die Übergabe erfolgte vollständig vor dem 1. Januar 2007. Die gesamten Anschaffungskosten einschließlich der Montagekos‐\n      ten sind begünstigt.\n\n      Im Fall b)\n\n      Der Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor dem 1. Januar 2007 gelieferten Teile entfällt, ist investitionszulagenbegüns‐\n      tigt. Die Montagekosten sind im Verhältnis der Aufteilung der Anschaffungskosten anteilig zuzuordnen und in die Bemes‐\n      sungsgrundlage aufzunehmen.\n\n\n      (2) Bei nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossenen Investitionen sind die vor dem 1. Januar 2007 geleisteten Anzahlun‐\n156\n      gen auf Anschaffungskosten nicht investitionszulagebegünstigt, soweit sie den Wert der Teillieferung übersteigen.\n\n\n\n\n  Dritter Teil\n  Vorbehalte aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften\n\n\n I. Multisektoraler Regionalbeihilferahmen\n\n\n      Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission in Fällen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investi‐\n 1.\n      tionsvorhaben vom 16. Dezember 1997\n\n      (1) Für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldevoraussetzungen des multisektoralen Regi‐\n      onalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, darf eine\n      Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 erst festgesetzt werden, wenn die EU-Kommission die höchstzulässige Beihilfeinten‐\n157                                                        4)\n      sität festgelegt hat (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 2005) . Für Zwecke des InvZulG 2005 sind Investitionsvorhaben nach dem\n      multisektoralen Regionalbeihilferahmen vom 16. Dezember 1997 zu beurteilen, wenn das Vorhaben bis zum 31. Dezember\n      2003 bei der Europäischen Kommission angemeldet wurde.\n\n      (2) Wurde ein Investitionsvorhaben wegen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben bei der\n      EU-Kommission angemeldet, ist für die betroffenen Investitionen bis zum Ergehen der Entscheidung der EU-Kommission die\n      Investitionszulage vorläufig nach § 165 AO mit 0 Euro festzusetzen. Liegt die Entscheidung der EU-Kommission vor, ist die\n158\n      Festsetzung entsprechend zu ändern. Dabei darf der Subventionswert aller für das Investitionsvorhaben gewährten Beihilfen\n      einschließlich der Investitionszulagen den in der Entscheidung der Kommission genannten Höchstfördersatz nicht überschrei‐\n      ten.\n\n      (3) Da der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben auch für die Gewährung von GA-Zuschüssen\n      gilt (siehe vierunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" für\n159\n      den Zeitraum 2005 bis 2008 Bundestags-Drucksache 15/5141), kann das Finanzamt die von der GA-Behörde getroffene Ent‐\n      scheidung übernehmen.\n\n\n 2. Anwendung des Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002\n\n\n 2.1 Allgemeines\n\n      (1) Investitionsvorhaben, die nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 16.\n      Dezember 1997 fallen, weil sie nach dem 31. Dezember 2003 bei der Europäischen Kommission angemeldet worden sind,\n160\n      sind vor dem Hintergrund des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S.8), geän‐\n      dert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), zu prüfen.\n\n      (2) Ob ein Investitionsvorhaben in den Anwendungsbereich des multisektoralen Regionalbeihilferahmens fällt, richtet sich nach\n      der Höhe der Gesamtkosten eines Investitionsvorhabens. Unter \"Investitionsvorhaben\" ist eine Erstinvestition i. S. d. Nr. 4 der\n161\n      Leitlinien für staatliche Beihilfen (siehe Rz. 95 ff.) zu verstehen. Dabei gelten alle Anlageinvestitionen, die ein oder mehrere",
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            "number": 91,
            "content": "Unternehmen innerhalb von drei Jahren in einer Betriebsstätte getätigt haben, als ein Investitionsvorhaben; Investitionen in\n      Forschung und Entwicklung (F+E) sind nicht zu berücksichtigen. Danach sind also unter Investitionsvorhaben sämtliche Ein‐\n      zelinvestitionen (mit Ausnahme F+E) zu verstehen, die innerhalb von drei Jahren in einer Betriebsstätte getätigt werden und\n      die z.B. dem Erstinvestitionsvorhaben \"Errichtung einer Betriebsstätte\" zugerechnet werden können.\n\n\n 2.2 Absenkung der Fördersätze und Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission\n\n      (1) Durch den multisektoralen Regionalbeihilferahmen wird der zulässige Regionalbeihilfehöchstsatz für Großvorhaben in Ab‐\n162 hängigkeit von der Höhe des durch die Fördergebietskarte festgelegten regionalen Beihilfehöchstsatzes und der Höhe der bei‐\n      hilfefähigen Kosten gesenkt.\n\n      (2) Nach der von der Kommission am 2. April 2003 genehmigten Fördergebietskarte für 2004 bis 2006 wurden die regionalen\n163\n      Beihilfehöchstsätze wie folgt festgelegt:\n\n A-Fördergebiete\n (gesamtes Fördergebiet des InvZulG 2005 mit Ausnahme der Arbeitsmarktregion Berlin und der Gebiete des B-Fördergebiets):\n\n Betriebsstätten von KMU (vgl. Rz. 122 bis 128)                                                                           50 %\n\n sonstige Betriebsstätten                                                                                                 35 %\n\n B-Fördergebiete (vgl. Anlage 4):\n\n Betriebsstätten von KMU (vgl. Rz. 122 bis 128)                                                                           43 %\n\n sonstige Betriebsstätten                                                                                                 28 %\n\n Arbeitsmarktregion Berlin (vgl. Anlage 3)\n\n Betriebsstätten von KMU (vgl. Rz. 122 bis 128)                                                                           30 %\n\n sonstige Betriebsstätten                                                                                                 20 %\n\n      (3) Betragen die Investitionskosten für ein Investitionsvorhaben i. S. d. Rz. 161 nicht mehr als 50 Mio. Euro, ergeben sich aus\n164 dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 keine Einschränkungen für die Gewährung der Investiti‐\n      onszulage.\n\n      (4) Betragen die Investitionskosten für ein Investitionsvorhaben zwischen 50 Mio. und 100 Mio. Euro, können die Regionalbei‐\n      hilfen (Summe aller regionalen Beihilfen einschließlich Investitionszulage) für die ersten 50 Mio. Euro der Investitionskosten bis\n      zum maximalen Beihilfehöchstsatz uneingeschränkt gewährt werden. Für die restlichen Investitionskosten ist der beihilferecht‐\n165 liche Regionalfördersatz zu halbieren, darf also nicht über 17,5 % (A-Fördergebiet), 14 % (B-Fördergebiet) oder 10 % (Arbeits‐\n      marktregion Berlin) liegen. Die Senkung der beihilferechtlichen Regionalfördersätze betrifft nicht den KMU-Zuschlag in Höhe\n      von 15 % (10 % in der Arbeitsmarktregion Berlin). Für die Förderung des Vorhabens ist keine Einzelfallgenehmigung der Euro‐\n      päischen Kommission erforderlich. Das Vorhaben ist der Europäischen Kommission aber schriftlich anzuzeigen.\n\n      (5) Liegen die Investitionskosten über 100 Mio. Euro, darf der Teil der Investitionskosten über 100 Mio. Euro nur mit 34 % des\n166\n      durch die Fördergebietskarte festgelegten regionalen Beihilfehöchstsatzes gefördert werden.\n\n      (6) Der zulässige Beihilfehöchstsatz für ein Vorhaben über 50 Mio. Euro wird anhand folgender Rechenformel berechnet: Bei‐\n      hilfehöchstsatz = R x (50 + 0,50 x B + 0,34 x C). R ist der ungekürzte regionale Beihilfehöchstsatz, B sind die beihilfefähigen\n      Kosten zwischen 50 Mio. Euro und 100 Mio. Euro und C sind ggf. die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. Euro. Die Absen‐\n167 kung der beihilferechtlichen Regionalfördersätze betrifft nicht den KMU-Zuschlag in Höhe von 15 % (10 % in der Arbeitsmarkt‐\n      region Berlin), der zusätzlich zu den abgesenkten Grundfördersätzen und stets ungekürzt gewährt werden darf. Aus der nach‐\n      folgenden Tabelle ergeben sich die höchstzulässigen Beihilfeintensitäten in Abhängigkeit von ausgewählten Investitionskosten\n      und den im Fördergebiet geltenden regionalen Beihilfehöchstsätzen:\n\n\n\n\n      Beispiel:\n\n      Ein Unternehmen in Dresden (B-Fördergebiet, Beihilfehöchstsatz 28 %) stellt sein Produktionsverfahren grundlegend um und\n      erwirbt dazu im Jahr 2006 Maschinen und Anlagen für 300 Mio. € (netto).",
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            "content": "Lösung:\n\n       Unbeschadet der Einzelnotifizierungspflicht (vgl. Rz. 168) ergeben sich folgende Lösungen.\n\n             Das Unternehmen erfüllt die KMU-Kriterien nicht:\n\n             maximale Beihilfe:\n                   5)\n             0,28 x (50 Mio. € + 0,5 x 50 Mio. € + 0,34 x 200 Mio. €) = 40,04 Mio. € = 13,35 % von 300 Mio. €\n        a)\n             Die Investitionszulage darf maximal in Höhe von 40,04 Mio. € (13,35 % von 300 Mio. €) gewährt werden (vgl. § 2 Abs. 6\n             Satz 2 InvZulG 2005); der Zulagensatz in Höhe von 15 % nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 darf nicht gewährt\n             werden.\n\n             Das Unternehmen erfüllt die KMU-Kriterien; der KMU-Bonus in Höhe von 15 % ist ungekürzt zu gewähren:\n\n             maximale Beihilfe:\n                   6)\n             0,15 x 300 Mio. € + 0,285) x (50 Mio. € + 0,5 x 50 Mio. € + 0,34 x 200 Mio. €) = 85,04 Mio. € = 28,35 % von 300 Mio.\n        b)\n             €\n\n             Die Investitionszulage darf gem. § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 in Höhe von 27,5 % gewährt werden (27,5 % von\n             300 Mio. € = 82,5 Mio. €).\n\n       Anmerkung:\n\n       Bei nicht einzelnotifizierungspflichtigen Projekten (Investitionskosten bis 100 Mio. Euro) liegen die höchstzulässigen Beihilfein‐\n       tensitäten stets über den entsprechenden Investitionszulagesätzen (sowohl für KMU, als auch für Nicht-KMU und auch für die\n       Arbeitsmarktregion Berlin), so dass die Investitionszulage in diesen Fällen, soweit nicht daneben noch andere Beihilfen ge‐\n       währt werden, immer in voller Höhe festgesetzt werden darf.\n\n\n       (7) Liegen die Investitionskosten über 100 Mio. Euro, dürfen die Beihilfen erst nach einer Einzelfallgenehmigung durch die Eu‐\n       ropäische Kommission gewährt werden. Bei der Gewährung der Investitionszulage ist sicherzustellen, dass der in der Geneh‐\n       migung ausgewiesene beihilferechtliche Regionalfördersatz auf keinen Fall überschritten wird. Auf die Einzelfallgenehmigung\n168\n       der Europäischen Kommission kann bei Vorhaben, deren Investitionskosten über 100 Mio. Euro liegen, verzichtet werden,\n       wenn die Summe der Beihilfen je nach Fördergebiet auf 26,25 Mio. Euro (A-Fördergebiete), 21 Mio. Euro (B-Fördergebiete)\n       oder 15 Mio. Euro (Arbeitsmarktregion Berlin) beschränkt wird.\n\n       (8) Wird ein Großvorhaben, das der Einzelnotifizierungspflicht unterliegt, auch mit anderen öffentlichen Mitteln (insbesondere\n       GA-Zuschüssen) gefördert, erfolgt die Vorlage bei der EU-Kommission daher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der\n169\n       anderen Fördermittel. Wird ein Vorhaben der Kommission zur Genehmigung vorgelegt, kann die Investitionszulage erst nach\n       der Entscheidung der Kommission festgesetzt werden. Rz. 158 gilt entsprechend.\n\n170 (9) Rz. 159 gilt entsprechend.\n\n\n       Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Ret‐\n II.\n       tung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten\n\n       (1) Die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2005 i. V. m. der Verordnung zur Durch‐\n       führung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 (BGBl. I S. 2484) der EU-Kommission zur Genehmigung\n       vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist, die\n             keine kleinen Unternehmen i. S. d. Empfehlung der EU-Kommission vom 3. April 1996 (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt\n       1. durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der klei‐\n             nen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind,\n\n             als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne\n                 der \"Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwie‐\n171          -\n                 rigkeiten\" vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2) oder\n       2.        der \"Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwie‐\n             -\n                 rigkeiten\" vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) erhalten haben\n             und im genehmigten Umstrukturierungsplan Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 bisher nicht berücksichtigt worden\n             ist und\n\n             sich noch in der Umstrukturierungsphase befinden. Die Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmigung des Um‐\n       3. strukturierungsplans i. S. d. \"Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Un‐\n             ternehmen in Schwierigkeiten\" und endet mit der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans.",
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            "content": "(2) Nach den Leitlinien sind die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die auf der Grundlage eines Umstrukturierungs‐\n      plans einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden sollen, der EU-Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Dies\n      erfolgt bereits im Zuge der Erarbeitung des Umstrukturierungsplans. Die Investitionszulage ist bei der EU-Kommission nur\n      dann einzeln zur Genehmigung einzureichen, wenn die Investitionszulage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission\n172\n      über die Umstrukturierungsbeihilfen im Umstrukturierungsplan nicht aufgeführt war und sich das Unternehmen zum Zeitpunkt\n      der Gewährung der Investitionszulage noch in der Umstrukturierungsphase befindet. Das gilt für mittlere Unternehmen auch\n      dann, wenn sie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nach den alten Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Un‐\n      ternehmen in Schwierigkeiten erhalten haben.\n\n      (3) Beihilfen an kleine Unternehmen i. S. d. EU-rechtlichen KMU-Begriffs (vgl. Rz. 122) bedürfen nicht der Genehmigung der\n173\n      Europäischen Kommission.\n\n174 (4) Rz. 159 gilt entsprechend.\n\n\n III. Einschränkung der Förderung in sensiblen Sektoren\n\n\n 1. Allgemeines\n\n      (1) Die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 kann nur gewährt werden, soweit in den sensiblen Sektoren (Anlage 1 zum\n      InvZulG 2005) die Förderbarkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 9 und Abs. 2 Satz 3 InvZulG\n175\n      2005). Wird ein Wirtschaftsgut einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige langfristig zur Nutzung überlassen, sind für\n      die Beurteilung der Förderbarkeit innerhalb der sensiblen Sektoren die Verhältnisse des nutzenden Betriebs maßgebend.\n\n176 (2) Rz. 159 gilt entsprechend.\n\n\n 2. Stahlindustrie\n\n      Beihilfen für Investitionsvorhaben (vgl. Rz. 161) in der Stahlindustrie sind gem. Rn. 27 des Multisektoralen Regionalbeihilferah‐\n      mens für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch Mitteilung der Kommissi‐\n177\n      on vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), nicht zulässig. Zur Definition der Stahlindustrie vgl. Anhang B des Multi‐\n      sektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (Anlage 5).\n\n\n 3. Schiffbau\n\n      (1) Rechtsgrundlage sind die Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (ABl. EU Nr. C 317 S. 11 vom 30.12.2003),\n178 geändert durch Berichtigung vom 30.4.2004 (ABl. EU Nr. C 104 S. 71 vom 30.4.2004). Die Bestimmungen gelten für den\n      Schiffbau, Schiffumbau und die Schiffsreparatur.\n\n      (2) Beihilfen für den Schiffbau sind staatliche Beihilfen, die einer Werft, einer verbundenen Einheit, einem Schiffseigner und\n179 Dritten direkt oder indirekt für den Bau, die Reparatur oder den Umbau von Schiffen gewährt werden. Zur Definition der Begrif‐\n      fe siehe Anlage 6.\n\n      (3) Sämtliche Vorhaben zur Gewährung von Beihilfen für den Schiffbau, die Schiffsreparatur oder den Schiffsumbau sind bei\n180\n      der EU-Kommission vor Gewährung der Beihilfe anzumelden.\n\n      (4) Beihilfen für den Schiffbau können nur genehmigt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:\n           Die Beihilfen werden für Investitionen zur Sanierung oder Modernisierung bestehender Werften gewährt, die nicht mit de‐\n      a)\n181        ren finanzieller Umstrukturierung verknüpft sind, um die Produktivität der vorhandenen Anlagen zu erhöhen;\n\n           die Beihilfe ist auf die förderbaren Ausgaben gem. der Definition in den anwendbaren gemeinschaftlichen Leitlinien für Re‐\n      b)\n           gionalbeihilfen beschränkt.\n\n\n\n 4. Kraftfahrzeug-Industrie\n\n      Beihilfen für Investitionsvorhaben (vgl. Rz. 161) in der Kfz-Industrie, die 5 Mio. Euro übersteigen, sind gem. Rn. 42a des Multi‐\n      sektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 nur mit einer Beihilfehöchstintensi‐\n182\n      tät von 30 % des durch die Fördergebietskarte festgelegten regionalen Beihilfehöchstsatzes (vgl. Rz. 163) zulässig. Zur Defini‐\n      tion der Kfz-Industrie vgl. Anhang C des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (Anlage 7).\n\n\n 5. Kunstfaserindustrie\n\n      Beihilfen für Investitionsvorhaben (vgl. Rz. 161) in der Kunstfaserindustrie sind gem. Rn. 42b des Multisektoralen Regionalbei‐\n183 hilferahmens für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 nicht zulässig. Zur Definition der Kunstfaserindustrie vgl.\n      Anhang D des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (Anlage 8).",
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            "content": "6. Landwirtschaftssektor\n\n      (1) Rechtsgrundlage für den Landwirtschaftssektor ist der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl.\n184 EG Nr. C 28 S. 2 vom 1.2.2000). Der Gemeinschaftsrahmen ist nur anwendbar, wenn es sich bei der zu fördernden Investition\n      um eine Maßnahme handelt, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses dient.\n\n      (2) Um ein landwirtschaftliches Erzeugnis handelt es sich, wenn es im Anhang I zum EG-Vertrag genannt ist (vgl. Anlage 9).\n      Außerdem zählen zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmte Korkerzeugnisse (grob zugerichteter Naturkork, Waren\n      aus Naturkork, Presskork und Waren aus Presskork) und Imitations- und Substitutionserzeugnisse für Milch und Milcherzeug‐\n185 nisse, die sich in ihrer Zusammensetzung dadurch unterscheiden, dass sie neben etwaigen Milchbestandteilen Fett- oder Ei‐\n      weißstoffe enthalten, die nicht aus Milch stammen. Fischereierzeugnisse unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Landwirt‐\n      schaftssektors, obwohl sie im Anhang I des EG-Vertrages aufgeführt sind. Für sie gilt vielmehr der Fischerei- und Aquakultur‐\n      sektor (vgl. Rz. 193).\n\n      (3) Die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse i. S. d. Gemeinschaftsrahmens ist definiert als die Einwirkung auf ein\n      landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der durch den Vorgang wiederum ein landwirtschaftliches Erzeugnis entsteht, das im An‐\n      hang I des EG-Vertrags aufgeführt ist. Beispiele hierfür sind die Herstellung von Saft aus Obst oder die Schlachtung von Tie‐\n186\n      ren zur Fleischgewinnung. Die Verarbeitung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnissen zu darin nicht genann‐\n      ten Erzeugnissen fällt daher nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens (z. B. Herstellung von Backerzeugnis‐\n      sen aus Getreidemehl).\n\n      (4) Ein Abgleich der zu beurteilenden Erzeugnisse mit den im Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Produkten ist anhand\n      der Zolltarifnummer des Produkts möglich. Betriebe, die ihre Waren exportieren, kennen regelmäßig die Zolltarifnummer ihrer\n187                                                                                          7)\n      Produkte. Zur Orientierung kann mithilfe einer im Internet abrufbaren EU-Datenbank ein Abgleich der Zolltarifnummer des\n      Produkts mit den Zolltarifnummern des Anhangs I des EG-Vertrages erfolgen.\n\n\n       Beispiel:\n\n       Knäckebrot hat den TARIC-Code (entspricht der Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas) 1905 10.\n\n       Lösung:\n\n       Im Anhang I des EG-Vertrages sind keine Nummern aus Kapitel 19 des Brüsseler Zolltarifschemas aufgeführt. Die Herstellung\n       von Knäckebrot fällt somit nicht in den Geltungsbereich des Landwirtschaftssektors.\n\n       Beispiel:\n\n       Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform hat den TARIC-Code 0406 20 00.\n\n       Lösung:\n\n       Im Anhang I des EG-Vertrages ist Kapitel 4 des Brüsseler Zolltarifschemas aufgeführt. Die Herstellung von Käse fällt somit in\n       den Geltungsbereich des Landwirtschaftsektors.\n\n\n      (5) Im Zweifelsfall kann durch eine Zolltarifauskunft geklärt werden, ob ein bestimmtes Erzeugnis zu den im Anhang I genann‐\n188\n      ten Produkten gehört.\n\n Solche Auskünfte erteilen:\n\n      OFD Cottbus, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin, Grellstraße 16-31, 10409 Berlin, für Waren der Kap. 10, 11, 20,\n  -\n      22, der Positionen 2301, 2302 und 2307 bis 2309 sowie der Kap. 86 bis 92 und 94 bis 97 der Zollnomenklatur,\n\n      OFD Hamburg, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt, Baumacker 3, 22523 Hamburg, für Waren der Kap. 2, 3, 5, 9, 12 bis\n  - 16, 18, 23 (ohne Positionen 2301, 2302 und 2307 bis 2309), 24, und 27, der Positionen 3505 und 3506 sowie der Kap. 38 bis\n      40, 45 und 46 der Zollnomenklatur,\n\n      OFD Koblenz, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Frankfurt a. M., Gutleutstr. 185, 60327 Frankfurt a. M., für Waren der\n  -\n      Kap. 25, 32, 34 bis 37 (ohne Positionen 3505 und 3506), 41 bis 43 und 50 bis 70 der Zollnomenklatur,\n\n      OFD Köln, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt, Merianstr. 110, 50765 Köln, für Waren der Kap. 17, 26, 28 bis 31, 33, 47\n  -\n      bis 49, 71 bis 83, und 93 der Zollnomenklatur,\n\n      OFD Nürnberg, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München, Landsberger Str. 122, 80339 München, für Waren der\n  -\n      Kap. 1, 4, 6 bis 8, 19, 21, 44, 84 und 85 der Zollnomenklatur.\n\n189",
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            "content": "(6) Unabhängig von der Höhe der begünstigten Aufwendungen kann Investitionszulage im Zusammenhang mit der Erzeugung,\n      Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen i. S. d. Anhang I des EG-Vertrags nur gewährt werden,\n      wenn folgende Kriterien erfüllt sind:\n\n      Der Betrieb des Investors muss auf Grund einer Bewertung der Aussichten seines Unternehmens wirtschaftlich lebensfähig\n  -\n      sein.\n\n      Der Betrieb des Investors muss die Mindeststandards im Hinblick auf den Umweltschutz, die Hygiene und den Tierschutz erfül‐\n      len. Investitionen, die dazu dienen, den Begünstigten in die Lage zu versetzen, neu eingeführte Mindestanforderungen an den\n  - Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen, sind förderbar. Die Unternehmen, die diese Vorausset‐\n      zungen erfüllen, können dies durch ein von einer öffentlichen Stelle oder einem unabhängigen, zu einer solchen Bewertung be‐\n      fähigten Dritten ausgestellten Zertifikat nachweisen.\n\n      Der Investor muss nachweisen, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Das ist im Hin‐\n      blick auf die Erzeugnisse, die Investitionsarten und die bestehenden und geplanten Kapazitäten auf geeigneter Ebene zu be‐\n  -\n      werten. Die Bewertung ist von einer öffentlichen Stelle oder einem Dritten vorzunehmen, der unabhängig und zu einer solchen\n      Bewertung befähigt ist. Die Bewertung muss auf aktuelles Datenmaterial gestützt sein und öffentlich zugänglich sein.\n\n      (7) Überschreiten die beihilfefähigen Kosten 25 Mio. Euro oder ist der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe (z.B. GA-Mittel\n      und Investitionszulage) höher als 12 Mio. Euro, ist vor Investitionsbeginn die beihilferechtliche Genehmigung der Maßnahme\n      bei der Kommission einzuholen. Ausgaben, die vor der Genehmigung durch die Kommission getätigt werden, sind nach dem\n190\n      InvZulG 2005 nicht förderbar. Unter getätigten Ausgaben sind alle bis zum Stichtag, hier dem Tag der Genehmigung, gezahl‐\n      ten oder überwiesenen Rechnungs- oder Abschlagsbeträge zu verstehen. Als Nachweis hierfür können die entsprechenden\n      Kontoauszüge dienen.\n\n191 (8) Investitionen, die\n\n      die Herstellung oder Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die Milch oder Milcherzeugnisse nachahmen oder ersetzen\n  -\n      oder\n\n  - die Verarbeitungs- oder Vermarktungstätigkeiten im Zuckersektor betreffen,\n\n sind von jeder Förderung ausgeschlossen.\n\n      (9) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse i. S. d. Anhangs I des EG-Vertrags bestehen so genannte Marktorganisationen.\n      Die in den Marktorganisationen enthaltenen Förderausschlüsse schließen eine Förderung mit Beihilfen auch dann aus, wenn\n      sie sich nur auf Zuschüsse der Gemeinschaft bezieht. Im Milchbereich ist eine Förderung nur zulässig, wenn sich die mit der\n192\n      Investition geschaffene Kapazität im Rahmen der verfügbaren Quote hält. Nähere Auskünfte zu den einzelnen Regelungen\n      kann das für Landwirtschaft zuständige Ministerium des Landes erteilen, in dem sich die Betriebsstätte befindet, in der die In‐\n      vestition vorgenommen wird.\n\n\n 7. Fischerei und Aquakulturen\n\n      (1) Investitionszulage im Fischereisektor ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie mit den Zielen der Wettbewerbspolitik und der\n      gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang steht, so wie es in den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im\n193 Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. EG Nr. C 229, S.5), insbesondere i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates\n      vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen\n      Fischereipolitik und der Verordnungen (EG) Nr. 2792/1999 und (EG) Nr. 104/2000, niedergelegt ist.\n\n194 (2) Folgende Bereiche, in denen danach Investitionen förderbar sind, können investitionszulagenrechtlich von Bedeutung sein:",
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            "number": 96,
            "content": "Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur:\n\n       Hierunter fallen sämtliche Vorgänge von der Anlandung oder der Ernte bis zum Stadium des Endprodukts, wie z. B. der Um‐\n  a) gang mit den Erzeugnissen, die Behandlung, die Produktion und die Verteilung. Nicht förderbar sind Investitionen für Erzeug‐\n     nisse der Fischerei und der Aquakultur, die zu anderen Zwecken als dem menschlichen Konsum genutzt und verarbeitet wer‐\n       den sollen, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen von\n       Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen. Auch nicht förderbar sind Investitionen für den Handel.\n\n       Ausrüstung von Fischereihäfen;\n\n       Förderbar sind Investitionen, die vor allem Anlagen und Ausrüstungen mit folgender Zielsetzung betreffen:\n        - Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung, Behandlung und Lagerung der Fischereierzeugnisse in den Häfen;\n  b)\n            Unterstützung des Einsatzes der Fischereifahrzeuge (Versorgung mit Treibstoff, Eis und Wasser, Instandhaltung und Re‐\n        -\n            paratur der Schiffe);\n\n        - Ausbau der Kaianlagen zur Verbesserung der Sicherheit beim Anlanden und beim Ein- und Ausladen der Erzeugnisse.\n       Der Neubau von Fischereifahrzeugen ist nicht förderbar.\n\n\n\n 8. Verkehrssektor\n\n       (1) Rechtsgrundlagen sind die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4.6.1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen-\n       und Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17.3.1997 (ABl. EG vom 26.3.1997\n195 Nr. L 84 S. 6), die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. EU Nr. C 13 S. 3 vom 17.1.2004)\n       und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im\n       Luftverkehr (ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10.12.1994).\n\n       (2) Grundsätzlich besteht für Beihilfen im Verkehrsbereich eine Einzelnotifizierungspflicht. Da Verkehrsunternehmen nicht zu\n       den begünstigten Wirtschaftszweigen nach dem InvZulG 2005 gehören, haben die Bestimmungen daher nur geringe Bedeu‐\n196 tung für die Investitionszulage. Ob Investitionen in Anlagegüter ggf. unter die Beihilfebeschränkungen des Verkehrssektors fal‐\n       len und somit vor Gewährung der Investitionszulage zu notifizieren wären, ist im Einzelfall zu prüfen. Nähere Auskünfte kann\n       das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes, in dem die Investition durchgeführt wird, erteilen.\n\n\n\n\n Vierter Teil Verfahrensrechtliche Vorschriften\n\n\n I. Antragstellung\n\n\n 1. Allgemeines\n\n       Gehören die Wirtschaftsgüter, für die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 beansprucht wird, zu einem Betriebsvermögen,\n197 ist Antrags- und Festsetzungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Ansonsten ist Antrags- und Festsetzungszeitraum das Kalender‐\n       jahr.\n\n\n 2. Antragsberechtigung\n\n       (1) Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Anspruchsberechtigte (vgl. Rz. 1 bis 9). Werden Wirtschaftsgüter von einer Vorgrün‐\n       dungsgesellschaft angeschafft oder hergestellt, kann die nachfolgende GmbH die Investitionszulage beantragen, wenn die\n198 Vorgründungsgesellschaft lediglich auf die Errichtung der GmbH ausgerichtet war und diese selbst zügig errichtet sowie in das\n       Handelsregister eingetragen wurde und alsbald den Geschäftsbetrieb aufgenommen hat (BFH vom 5.2.1998 - BStBl 1999 II S.\n       836, vgl. auch BMF vom 20.12.1999 - BStBl I S. 1135).\n\n       (2) Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist abweichend von der Anspruchsberechtigung (Rz. 5) der Inhaber des Handelsge‐\n199\n       schäfts antragsberechtigt.\n\n\n 3. Antragsfrist\n\n       (1) Das InvZulG 2005 sieht keine Antragsfrist vor. Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO sind entsprechend\n       anzuwenden. Damit kann der Antrag auf Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 bis Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt\n    werden. Diese beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in\n200 dem die Investitionen abgeschlossen worden sind. Wird Investitionszulage für Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Teilher‐\n       stellungskosten oder Teillieferungen beantragt, ist das Kalenderjahr maßgebend, in dem die Anzahlungen auf Anschaffungs‐\n       kosten geleistet worden, Teilherstellungskosten entstanden oder die Teillieferungen erfolgt sind. Bei einem vom Kalenderjahr",
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            "content": "abweichenden Wirtschaftsjahr beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsjahr endet.\n      Diese Grundsätze gelten auch in Fällen eines Feststellungsverfahrens nach § 4 InvZulG 2005 (vgl. Rz. 212). Wird ein wirksa‐\n      mer Antrag innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt, läuft diese nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden wor‐\n      den ist (§ 171 Abs. 3 AO).\n\n      (2) Für begünstigte Investitionen, die bereits vor Betriebseröffnung vorgenommen worden sind, ist der Antrag ebenfalls inner‐\n      halb der Festsetzungsfrist zu stellen. Maßgebend ist hierbei allein das Kalenderjahr, in dem die Investition abgeschlossen wor‐\n      den ist. Der Antrag kann rechtswirksam auch schon vor Ablauf des maßgebenden Wirtschafts- oder Kalenderjahrs gestellt wer‐\n201\n      den (BFH vom 23.7.1976 - BStBl II S. 759). Vgl. jedoch Rz. 215. Ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, führt dies zum Verlust\n      des Antragsrechts. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO ist nicht möglich, da § 110 AO für die\n      Festsetzungsfrist nicht einschlägig ist (BFH vom 19.8.1999 - BStBl 2000 II S. 330).\n\n      (3) Der Antrag auf Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 muss wirksam bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist bei dem für\n202\n      die Gewährung der Investitionszulage zuständigen Finanzamt (vgl. Rzn. 210 und 211) eingereicht werden.\n\n\n 4. Form und Inhalt des Antrags\n\n      (1) Ein Antrag auf Investitionszulage ist nur wirksam, wenn er nach amtlichem Vordruck gestellt wird. Ein Antrag auf Investiti‐\n203 onszulage ist grundsätzlich nicht nach amtlichem Vordruck gestellt und deshalb unwirksam, wenn ein für ein anderes Antrags‐\n      jahr vorgesehener Vordruck verwendet wird (BFH vom 16.7.1997 - BStBl 1998 II S. 31, und vom 4.8.1999 - BStBl II S. 791).\n\n      (2) Bei der Verwendung nichtamtlicher Vordrucke sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 27. Dezember 1999 (BStBl I\n      S. 1049) zur Verwendung von Steuererklärungsvordrucken auf Anträge auf Investitionszulage entsprechend anwendbar. Die\n      Textziffern 1.2 und 3 des o. g. BMF-Schreibens sowie die Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2003 (BStBl I S.\n204\n      160) über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten gelten jedoch insoweit nicht. Der Antragsteller muss mit\n      seiner Unterschrift bestätigen, dass er die im amtlichen Vordruck erwähnten Anzeigepflichten erfüllen wird und dass ihm mögli‐\n      che strafrechtliche Folgen einer Verletzung der Anzeigepflichten bekannt sind.\n\n      (3) Ein Antrag auf Investitionszulage ist nur wirksam, wenn er vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter\n      unterschrieben worden ist. Ein nicht vom Geschäftsführer einer GmbH, sondern einem anderen Angestellten unterschriebener\n205\n      Antrag auf Investitionszulage ist deshalb unwirksam (BFH vom 15.10.1998 - BStBl 1999 II S. 237 und vom 16.5.2002 - BStBl II\n      S. 668). Ebenfalls unwirksam ist ein nur durch Telefax übermittelter Antrag (BFH vom 17.12.1998 - BStBl 1999 II S. 313).\n\n      (4) In dem Antrag auf Investitionszulage müssen die Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, inner‐\n      halb der Festsetzungsfrist so genau bezeichnet werden, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist (BFH vom\n206 29.9.1994 - BStBl 1995 II S. 73, vom 7.11.2000 - BStBl 2001 II S. 200 und vom 21.3.2002 - BStBl II S. 547). Das gilt auch für\n      den Fall, dass eine Investitionszulage für Anzahlungen auf Anschaffungskosten, für Teilherstellungskosten oder Teillieferungen\n      beantragt wird (BFH vom 30.3.1979 - BStBl II S. 450).\n\n      (5) In dem Antrag sind außerdem alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Anschaffungskosten, Herstel‐\n207 lungskosten, Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilherstellungskosten der begünstigten Investitionen anzugeben, für\n      die eine Investitionszulage beantragt wird.\n\n      (6) Ein Antrag auf Investitionszulage ist für das Jahr des Abschlusses der Investition auch dann zu stellen, wenn die Anschaf‐\n      fungskosten oder Herstellungskosten nicht über die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten hinaus‐\n208 gehen, für die bereits eine Investitionszulage gewährt worden ist (BFH vom 26.6.2003 - BStBl 2004 II S. 22). Das gilt nicht für\n      Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und Investitionszulage für vor dem 1. Januar 2007 er‐\n      folgte Teillieferungen oder entstandene Teilherstellungskosten gewährt worden ist.\n\n      (7) Die für die Wirksamkeit des Antrags erforderlichen Voraussetzungen sowie die Angaben zu den übrigen Anspruchsvoraus‐\n      setzungen können nachgeholt, ergänzt oder berichtigt werden, solange die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist und für das\n      Wirtschafts- oder Kalenderjahr ein Investitionszulagenbescheid noch nicht erteilt ist oder nach den verfahrensrechtlichen Vor‐\n209\n      schriften noch geändert werden kann (BFH vom 19.10.1984 - BStBl 1985 II S. 63). Für Wirtschaftsgüter des maßgebenden\n      Wirtschafts- oder Kalenderjahrs, die in dem Antrag nicht aufgeführt worden sind, kann unter diesen Voraussetzungen daher\n      auch ein Antrag nachgeholt werden.\n\n\n II. Gewährung und Festsetzung der Investitionszulage\n\n\n 1. Zuständiges Finanzamt\n\n      (1) Zuständiges Finanzamt für die Gewährung der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 ist\n           bei Steuerpflichtigen i. S. d. EStG und des KStG das für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§§\n      1.\n210        19, 20 AO),\n\n      2.",
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            "content": "bei Personengesellschaften und bei Gemeinschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das für die einheitli‐\n         che und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 2\n         Buchstabe a AO).\n\n Satz 1 Nr. 1 gilt auch bei Anspruchsberechtigten, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbststän‐\n diger Arbeit nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO gesondert festzustellen sind und für die daher ein Feststellungsverfahren\n nach § 4 InvZulG 2005 durchzuführen ist. Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Investitionszulage für Wirtschaftsgüter beantragt wird,\n die Sonderbetriebsvermögen sind (vgl. Rz. 6), oder wenn Anspruchsberechtigter eine atypisch stille Gesellschaft ist.\n\n      (2) Arbeitsgemeinschaften, bei denen keine gesonderten Feststellungen vorzunehmen sind (vgl. Rz. 7), ist die Investitionszula‐\n211 ge von dem für die Umsatzbesteuerung der Gemeinschaft zuständigen Finanzamt (§ 21 AO) zu gewähren. Den für die Beteilig‐\n      ten zuständigen Finanzämtern ist die Gewährung der Investitionszulage mitzuteilen.\n\n\n 2. Gesondertes Feststellungsverfahren\n\n      (1) Werden beim Anspruchsberechtigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit\n      nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der\n      Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen des betroffenen Betriebs gehören, von dem für die gesonder‐\n      te Feststellung zuständigen Finanzamt ebenfalls gesondert festzustellen (§ 4 InvZulG 2005). Das Feststellungsverfahren ist\n212\n      von Amts wegen auf Grund des Antrags auf Investitionszulage durchzuführen. Hierzu hat das für die Besteuerung nach dem\n      Einkommen zuständige Finanzamt den Antrag und die zum Nachweis beigefügten Unterlagen an das für die Feststellung zu‐\n      ständige Finanzamt unverzüglich weiterzuleiten. Unterliegt die Investitionszulage auf Grund von EU-Bestimmungen Beschrän‐\n      kungen (vgl. Rzn. 157 bis 196), sind darüber auch Angaben in den Feststellungsbescheid aufzunehmen.\n\n      (2) Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Investitionszulagenbescheid. Der Anspruchsberechtigte kann\n213 Einwände gegen die festgestellte Bemessungsgrundlage und die Investitionszulagensätze daher nur im Einspruchsverfahren\n      gegen den Feststellungsbescheid vorbringen (§ 351 Abs. 2 AO).\n\n\n 3. Investitionszulagenbescheid\n\n      (1) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften der AO sind sinngemäß anzuwenden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005\n214\n      i. V. m. § 155 Abs. 4 AO).\n\n      (2) Eine Investitionszulage darf nicht vor Ablauf des maßgeblichen Wirtschafts- oder Kalenderjahrs festgesetzt werden. Wirt‐\n      schaftsgüter, die der Anspruchsberechtigte nicht genau bezeichnet hat oder für die der Anspruchsberechtigte das Vorliegen\n215\n      der weiteren für die Begünstigung erforderlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder glaubhaft macht, sind bei der Bemes‐\n      sung der Investitionszulage nicht zu berücksichtigen.\n\n      (3) Sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Teilherstellungskosten oder An‐\n      schaffungskosten für gelieferte Teile berücksichtigt worden, ist die Investitionszulage insoweit nach § 165 AO vorläufig festzu‐\n      setzen. In diesen Fällen ist zu überwachen, ob die Wirtschaftsgüter auch angeschafft oder fertig gestellt werden. Wird festge‐\n216 stellt, dass Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Teilherstellungskosten oder Anschaffungskosten für gelieferte Teile ganz\n      oder teilweise zu Unrecht berücksichtigt worden sind, z. B. weil die entsprechenden Wirtschaftsgüter nicht oder nicht fristge‐\n      recht angeschafft oder fertig gestellt worden sind, ist der Investitionszulagenbescheid zu ändern oder aufzuheben (§ 165 Abs.\n      2 AO).\n\n      (4) Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der Bescheid abweichend von der Anspruchsberechtigung (Rz. 5) dem Inhaber\n217 des Handelsgeschäfts bekannt zu geben (BFH vom 20.5.1988 - BStBl II S. 961). Der Anspruchsberechtigte ist im Bescheid an‐\n      zugeben.\n\n\n 4. Aufhebung und Änderung des Investitionszulagenbescheids\n\n      (1) Die Rückforderung der Investitionszulage setzt die Aufhebung oder eine Änderung des Investitionszulagenbescheids, die\n      zu einer Herabsetzung der festgesetzten Investitionszulage führt, voraus (BFH vom 16.1.1986 - BStBl II S. 467). Die für die\n      Berichtigung, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden geltenden Vorschriften der §§ 129 und 172 bis 177 AO sind\n      entsprechend anzuwenden. Ein Investitionszulagenbescheid ist insbesondere aufzuheben oder zu ändern, wenn Wirtschafts‐\n218 güter die Zugehörigkeits-, Verbleibens-, Nutzungs- und Verwendungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Ist der Bescheid in die‐\n      sen Fällen bereits bestandskräftig, ist er nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 AO aufzuheben oder zu ändern. Werden\n      die Zugehörigkeits-, Verbleibens-, Nutzungs- und Verwendungsvoraussetzungen in mehreren Jahren der Frist nicht eingehal‐\n      ten, beginnt die Festsetzungsfrist für die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO am Ende eines jeden Kalenderjahrs, in\n      dem das schädliche Ereignis eingetreten ist, jeweils neu zu laufen (BFH vom 25.9.1996 - BStBl 1997 II S. 269).\n\n      (2) Ein Investitionszulagenbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden ist, kann ohne Einschränkung\n219 aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist (§ 164 AO) und soweit § 176 AO der Aufhebung oder",
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            "content": "Änderung nicht entgegensteht (BFH vom 21.3.2002 - BStBl II S. 547). Entsprechendes gilt, wenn ein Investitionszulagenbe‐\n      scheid als vorläufiger Bescheid erlassen worden ist, soweit und solange die Vorläufigkeit reicht (§ 165 AO).\n\n      (3) Der Anspruch auf Investitionszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahrs, in dem die begünstigten In‐\n      vestitionen vorgenommen worden, die Anzahlungen geleistet, die Teilherstellungskosten entstanden oder die Teillieferungen\n      erfolgt sind (vgl. BFH vom 20.9.1999 - BStBl 2000 II S. 208). Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in\n      dem der Anspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). In\n220 Fällen des Subventionsbetrugs oder Betrugs (vgl. Rzn. 227 bis 229) gilt die verlängerte Frist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO von\n      fünf oder zehn Jahren (BFH vom 28.8.1997 - BStBl II S. 827). Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, bevor über den Antrag unan‐\n      fechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3 AO). Die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung der Investiti‐\n      onszulage beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wurde (§ 170 Abs. 3 AO; BFH vom 29.3.2001\n      - BStBl II S. 432).\n\n\n III. Weitere Verfahrensvorschriften\n\n\n 1. Zulässigkeit von Billigkeitsmaßnahmen\n\n      Eine entsprechende Anwendung des § 163 AO auf die Investitionszulage ist nicht zulässig (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005).\n      Das bedeutet, dass eine Investitionszulage aus Billigkeitsgründen nicht gewährt und nicht höher festgesetzt werden darf, als\n      dies aus Rechtsgründen möglich ist (BFH vom 2.12.1977 - BStBl 1978 II S. 272). Dagegen sind die Vorschriften über Stun‐\n      dung und Erlass (§§ 222, 227 AO) auf die Investitionszulage entsprechend anwendbar. Hieraus folgt, dass im Einzelfall aus\n      Billigkeitsgründen bei Ansprüchen auf Rückzahlung einer Investitionszulage Stundung gewährt oder auf die Rückzahlung ganz\n221\n      oder teilweise verzichtet werden kann. Wegen des Zuschusscharakters der Investitionszulage kommt jedoch ein Erlass aus\n      sachlichen Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht in Betracht (BFH vom 27.4.1978 - BStBl II S. 657 und vom 17.12.1997 - BSt‐\n      Bl 1998 II S. 277). Aus Vereinfachungsgründen kann auf die Rückzahlung auch in der Weise verzichtet werden, dass von der\n      Änderung eines Investitionszulagenbescheids zum Zwecke der Herabsetzung der Investitionszulage abgesehen wird (BFH\n      vom 10.6.1975 - BStBl II S. 789).\n\n\n 2. Stundung fälliger Steuern im Hinblick auf später fällig werdende Investitionszulagenansprüche\n\n      Eine Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen mit noch nicht festgesetzter Investitionszulage gegen fällige Steuern kommt\n      nicht in Betracht (§ 226 Abs. 3 AO). Dagegen können im Hinblick auf eine zu erwartende Investitionszulage fällige Steuern auf\n      Antrag nach § 222 AO gestundet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein fristgerecht gestellter Antrag auf Investitionszula‐\n      ge und alle für die Festsetzung der Investitionszulage erforderlichen Angaben und Unterlagen (vgl. Rzn. 203 bis 209) vorlie‐\n222\n      gen. In diesen Fällen soll gem. § 234 Abs. 2 AO auch auf die Festsetzung von Stundungszinsen verzichtet werden, soweit\n      hierfür innerhalb des Stundungszeitraums keine Erstattungszinsen nach § 233a AO anfallen. Eine Stundung aus sachlichen\n      Billigkeitsgründen vor Ablauf des nach Rz. 220 maßgebenden Wirtschaftsjahrs ist auch dann nicht möglich, wenn der Investiti‐\n      onszulagenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.\n\n\n 3. Abtretung, Pfändung und Verpfändung von Ansprüchen auf Investitionszulage\n\n      Ein Anspruch auf Investitionszulage kann nach Maßgabe des § 46 AO abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. Die Ab‐\n      tretung wird jedoch nur wirksam, wenn sie nach Entstehung des Anspruchs auf Investitionszulage dem zuständigen Finanzamt\n223 angezeigt wird (§ 46 Abs. 2 AO). Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfü‐\n      gung dürfen erst ab Entstehung des Anspruchs erlassen werden (§ 46 Abs. 6 Satz 1 AO). Zur Entstehung des Anspruchs auf\n      Investitionszulage vgl. Rz. 220.\n\n\n 4. Zinsen und Säumniszuschläge\n\n      (1) Für die Rückzahlung einer Investitionszulage ist in der Regel eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Aufhe‐\n      bungs- oder Änderungsbescheids zu bestimmen. Der Rückforderungsanspruch ist zu verzinsen (§ 6 InvZulG 2005). Der Zins‐\n      lauf beginnt am Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen einer Verletzung der Zugehörigkeits-, Verbleibens-,\n224 Nutzungs- oder Verwendungsvoraussetzungen am Tag des Eintritts dieses Ereignisses. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Fäl‐\n      ligkeitstages. Wird vor dem Fälligkeitstag gezahlt, endet der Zinslauf mit dem Tag der Zahlung. Die Zinsen betragen für jeden\n      vollen Monat 0,5 % des auf volle 50 Euro abgerundeten Rückzahlungsbetrags (§ 238 AO). Sie sind auf volle Euro-Beträge ab‐\n      gerundet festzusetzen; Beträge unter 10 Euro werden nicht festgesetzt (§ 239 Abs. 2 AO).\n\n      (2) Wird die Investitionszulage nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zurückgezahlt, entstehen Säumniszuschläge (§ 240\n    AO). Bei Stundung des Rückzahlungsanspruchs werden Stundungszinsen nach § 234 AO erhoben; vgl. aber Rz. 222 Satz 4.\n225 Im Falle der Aussetzung der Vollziehung richtet sich die Zinspflicht nach § 237 AO. Wird aufgrund einer rechtskräftigen gericht‐\n      lichen Entscheidung eine Investitionszulage gewährt oder ein Aufhebungs- oder Änderungsbescheid zugunsten des An‐",
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            "content": "spruchsberechtigten aufgehoben oder geändert, ist die zu gewährende Investitionszulage oder der wieder auszuzahlende Be‐\n      trag nach § 236 AO zu verzinsen.\n\n\n  5. Haftung\n\n      Wer den Tatbestand des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB oder des Betrugs nach § 263 StGB erfüllt, haftet im Rahmen\n226 des entsprechend anzuwendenden § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage. Darüber hinaus erstreckt sich die\n      Haftung auch auf Zinsen gem. § 235 AO (BFH vom 27.4.1999 - BStBl II S. 670).\n\n\n  6. Verfolgung von Straftaten\n\n      (1) Die unrechtmäßige Erlangung von Investitionszulagen nach § 2 InvZulG 2005 kann den Straftatbestand des Subventions‐\n227 betrugs (§ 264 StGB) oder des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen. Derartige Straftaten sind nach § 7 InvZulG 2005 einer Steuer‐\n      straftat gleichgestellt. Die Vorschriften der AO über die Verfolgung von Steuerstraftaten (§ 385 ff. AO) gelten entsprechend.\n\n      (2) Strafbarkeit nach §§ 263 und 264 StGB kann gegeben sein, wenn\n      - unrichtige oder unvollständige Angaben zur Erlangung der Investitionszulage gemacht werden,\n\n        der Anspruchsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommt, dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen, wenn die Zuge‐\n228     hörigkeits-, Verbleibens-, Nutzungs- oder Verwendungsvoraussetzungen verletzt werden, wenn sich bei Anzahlungen auf\n      - Anschaffungskosten, bei Teilherstellungskosten oder bei Teillieferungen der angenommene Investitionsabschluss mit Aus‐\n        wirkung auf die Investitionszulage ändert oder nicht eintritt oder wenn sich bei Wirtschaftsgütern die Anschaffungs- oder\n        Herstellungskosten nachträglich mindern (BFH vom 28.8.1997 - BStBl II S. 827).\n\n      (3) Für eine Straftat nach § 264 StGB gilt die Vorschrift des § 371 AO über die strafbefreiende Selbstanzeige nicht. Beim Straf‐\n229\n      tatbestand des Subventionsbetrugs eröffnet § 264 Abs. 5 StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafbefreiung.\n\n\n  7. Mitteilungspflichten gem. § 31a AO\n\n      (1) Wurden Investitionen neben Investitionszulage auch mit Mitteln der GA-Förderung oder mit anderen öffentlichen Fördermit‐\n230 teln gefördert, ist gem. § 31a AO zur Prüfung der Einhaltung der subventionserheblichen Tatsachen (z.B. Einhaltung der regio‐\n      nalen Förderhöchstsätze) den jeweils zuständigen Stellen die Höhe der festgesetzten Investitionszulage mitzuteilen.\n\n      (2) Der Anspruchsberechtigte hat dafür im Investitionszulagenantrag entsprechende Angaben zu machen, ob die Investitionen\n231 zu einem Investitionsvorhaben gehören, das auch mit Mitteln der GA-Förderung oder mit anderen öffentlichen Fördermitteln\n      gefördert worden ist.\n\n      (3) Für die Mitteilungsverpflichtung gem. § 31a AO genügt die Möglichkeit, dass die gewährte Beihilfe von der anderen Bewilli‐\n232\n      gungsbehörde zurückgefordert werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die informierte Stelle.\n\n      (4) Die Mitteilung über die festgesetzte Investitionszulage erfolgt formlos durch Übersendung des Investitionszulagenbe‐\n233 scheids unter Bezugnahme auf die von dieser Behörde genehmigte Förderung. Eine Information über das Ergebnis einer ggf.\n      erfolgten Überprüfung durch die andere Behörde erfolgt grundsätzlich nicht.\n\n\n   Fünfter Teil\n   Ertragsteuerliche Behandlung der Investitionszulage\n\n      Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften i. S. d. EStG. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Her‐\n234 stellungskosten. Da es sich bei der Investitionszulage nicht um steuerbefreite Einkünfte handelt, steht § 3c EStG dem Abzug\n      von Betriebsausgaben und Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Investitionszulage stehen, nicht entgegen.\n\n  Dieses Schreiben steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de)\n  unter der Rubrik \"Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Investitionszulage\" zur Ansicht bzw. zum Download bereit.\n\n                                                               Im Auftrag\n\n                                                           Christmann\n\n1) http://www.bmwi.de/Navigation/Wirtschaft/Wirtschaftspolitik/regionalpolitik.html 2) Internet-Adresse: http://www.destatis.de/allg/d/\nklassif/wz2003.htm 3) Internet-Adresse: http://w3gewan.bayern.de/klass/index.htm. 4) BMF vom 28.6.2001 (BStBl I S. 379) Rz. 171.\n5) Beihilfehöchstsatz B-Fördergebiet. 6) KMU-Bonus. 7) http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/dds/de/tarhome.htm",
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            "content": "BStbl Seite 146\nAnlage 1\n\n\nErläuterungen zur KMU-Erklärung\nAllgemeine Erläuterungen zur Definition der\nKleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren\nUnternehmen (KMU)\n Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Eu‐\n ropäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unter‐\n nehmen ABl. EU L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003\n\n\n1. Definition der KMU\n\nKleinstunternehmen sind Unternehmen, die\n\n- weniger als 10 Mitarbeiter und\n\n- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR haben\n\nKleine Unternehmen sind Unternehmen, die\n\n- weniger als 50 Mitarbeiter und\n\n- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben\n\nMittlere Unternehmen sind Unternehmen, die\n\n- weniger als 250 Mitarbeiter und\n\n- einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben.\n\nDiese Schwellenwerte beziehen sich auf das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr des Investitionsabschlusses vorangegangen\nist. Das Unternehmen, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, erwirbt bzw. verliert den KMU-Status erst dann, wenn es\nin zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreitet. Bei einem neu gegründe‐\nten Unternehmen sind die entsprechenden Werte des ersten Jahresabschlusses maßgebend.\n\nDie Zahl der Beschäftigten wird in Jahresarbeitseinheiten (JAE) ermittelt. Personen, die nicht das ganze Jahr beschäftigt oder im\nRahmen einer Teilzeitregelung tätig sind, werden mit dem Anteil berücksichtigt, der der Arbeitszeit eines während des Jahres Vollbe‐\nschäftigten entspricht. Auszubildende sowie Personen, die sich in Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub befinden, werden nicht mit‐\ngerechnet. In die Mitarbeiterzahl gehen ein: Lohn- und Gehaltsempfänger, für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unter‐\nordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind sowie mitarbeitende Eigentümer\nund Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.\n\nEin Unternehmen ist kein KMU, wenn 25 v.H. oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder\nmehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenom‐\nmen, die unter Ziffer 2 genannten öffentlichen Anteilseigner.\n\nDie Einhaltung der formalen Beurteilungskriterien darf weder zum Missbrauch noch zu einer Umgehung der KMU-Definition führen.\n\n2. Definition der Unternehmenstypen\n\nVerbundene Unternehmen (VU)\n\nsind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:\n\n- Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;\n\n- ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;\n\n    ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen\n-\n    Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;\n\n    ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in\n-\n    dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;\n\n-",
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            "number": 102,
            "content": "ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären\n    oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der\n    Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.\n\nDie genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der\ngenannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.\n\nUnternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der o.g. Beziehungen stehen, gelten eben‐\nfalls als verbunden.\n\nUnternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer\nder o. g. Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise\nin demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.\n\nPartnerunternehmen (PU)\n\nsind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 v.H. bis ein‐\nschließlich 50 v.H. des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten bzw. an denen Anteil/e von 25 v.H. bis\neinschließlich 50 v.H. gehalten wird/werden.\n\nEigenständige Unternehmen\n\nsind Unternehmen, die keine Anteile von 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen hal‐\nten bzw. an denen keine Anteile von 25. v.H. oder mehr gehalten werden. Ein Unternehmer gilt jedoch weiterhin als eigenständig,\nauch wenn der Schwellenwert von 25 v.H. erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignern\nhandelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbun‐\nden sind:\n\n    Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die\n    regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind (\"Business Angels\") und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unterneh‐\n-\n    men investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten \"Business Angels\" in das betroffene Unternehmen 1,25\n    Mio. EUR nicht überschreitet,\n\n- Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,\n\n- institutionelle Anleger einschließlich regionale Entwicklungsfonds,\n\n- autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern.\n\n3. Prüfschema für KMU",
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            "content": "Die Grundlage für die Einstufung als KMU bildet das\n\n\n\n\nDer Anspruchsberechtigte muss selbstständig prüfen, ob das Unternehmen, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, die\nKriterien eines KMU erfüllt. Liegen keine Verflechtungen mit anderen Unternehmen vor, handelt es sich um ein eigenständiges Un‐\nternehmen. In diesem Fall sind die Angaben des Unternehmens (Name/ Firmenbezeichnung/ Wirtschaftsjahr/ Mitarbeiter/ Jahresum‐\nsatz/ Bilanzsumme) in die KMU-Erklärung einzutragen. Weitere Angaben sind nicht erforderlich.",
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            "content": "Ist das Unternehmen, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, kein eigenständiges Unternehmen, sind mögliche Bezie‐\nhungen zu anderen Unternehmen (sowohl zur \"Mutter\" als auch zur \"Tochter\") zu berücksichtigen. Je nach Ausprägung dieser Be‐\nziehungen kann das Unternehmen den Status eines verbundenen und/oder Partnerunternehmens haben.\n\nHat das Unternehmen den Status eines verbundenen Unternehmens, sind alle verbundenen Unternehmen dieses verbundenen Un‐\nternehmens sowie alle Partnerunternehmen der verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Weitere Beziehungen der Partner‐\nunternehmen bleiben außer Acht.\n\nHat das Unternehmen den Status eines Partnerunternehmens, sind alle verbundenen Unternehmen des Partnerunternehmens zu\nberücksichtigen. Weitere mögliche Partnerunternehmen der verbundenen Unternehmen bleiben außer Acht.\n\nDie Prüfung anhand des Prüfschemas ist für jede direkte Beziehung vorzunehmen.\n\n4. Berechnungsschema bei verbundenen Unternehmen und/oder Partnerunternehmen",
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            "content": "Die Grundlage für die Berechnung der Schwellenwerte bildet das\n\n\n\n\nIst das Unternehmen, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, ein Partnerunternehmen bzw. ein verbundenes Unterneh‐\nmen, das keinen konsolidierten Jahresabschluss erstellt und auch nicht durch Konsolidierung in eine andere Bilanz einbezogen wird,\nsind die Daten dieses Unternehmens in den Berechnungsbogen auf Seite 2 der KMU-Erklärung unter der Rubrik \"Unternehmen, in\ndem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben\" einzutragen.\n\nFür jede direkte Beziehung mit einem Anteil ab 25 v.H. zu einem anderen Unternehmen ist jeweils ein Berechnungsbogen für ver‐\nbundene Unternehmen (Seite 3 der KMU-Erklärung) oder Partnerunternehmen (Seite 4 der KMU-Erklärung) auszufüllen.\n\nBerechnungsbogen für verbundene Unternehmen (Seite 3 der KMU-Erklärung):",
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            "number": 106,
            "content": "Handelt es sich bei der direkten Beziehung um ein verbundenes Unternehmen, ist der Berechnungsbogen auf Seite 3 der KMU-Er‐\nklärung zu verwenden. Sowohl die Daten für dieses verbundene Unternehmen als auch die Daten für alle diesem Unternehmen\nnachgeschalteten verbundenen Unternehmen sind in voller Höhe zu berücksichtigen.\n\nMögliche Konstellationen:\n\n\n\n\nDie Daten für Partnerunternehmen auf der Ebene der verbundenen Unternehmen sind quotal in Höhe der Beteiligung anzugeben.\nDie Quote bestimmt sich nach Kapitalanteil oder Stimmrechtsanteil. Maßgebend ist der höhere Wert. Bei wechselseitigen Kapitalbe‐\nteiligungen wird der höhere dieser Anteile herangezogen.\n\n\n\n\nWird ein konsolidierter Jahresabschluss erstellt, müssen die Angaben aus diesem Abschluss in den Berechnungsbogen übernom‐\nmen werden.\n\nBerechnungsbogen für Partnerunternehmen (Seite 4 der KMU-Erklärung):\n\nHandelt es sich bei der direkten Beziehung um ein Partnerunternehmen, ist der Berechnungsbogen auf Seite 4 der KMU-Erklärung\nzu verwenden. Dabei sind die Daten des Partnerunternehmens quotal in Höhe der Beteiligung anzusetzen. Für jedes mit dem Part‐\nnerunternehmen verbundene Unternehmen sind die Daten ebenfalls mit der Quote des Partnerunternehmens anzusetzen. Die Quo‐\nte bestimmt sich nach Kapitalanteil oder Stimmrechtsanteil. Maßgebend ist der höhere Wert. Bei wechselseitigen Kapitalbeteiligun‐\ngen wird der höhere Wert dieser Anteile herangezogen.\n\n\n\n\nWird ein konsolidierter Jahresabschluss erstellt, müssen die Angaben aus diesem Abschluss in den Berechnungsbogen übernom‐\nmen werden.\n\nBerechnungsbogen Zusammenstellung (Seite 2 der KMU-Erklärung):\n\nDie Ergebnisse aus allen Berechnungsbögen sind die Zusammenstellung zu übertragen.\n\n5. Ergebnis\n\nDas Unternehmen, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben, ist ein KMU, wenn die Mitarbeiterzahl (JAE) kleiner als 250\nist. Zudem darf die Summe der Jahresumsätze höchstens 50 Mio. EUR oder die addierten Bilanzsummen höchstens 43 Mio. EUR\nbetragen.",
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            "content": "BStbl Seite 151\nAnlage 2\n\n\nAufstellung des Randgebiets des Fördergebiets\nRandgebiet sind nach dem Gebietsstand von 1. Januar 2002 (in den Grenzen der Gebietsreform zum 1. Januar 2004) die fol‐\ngenden Landkreise und kreisfreien Städte:\n\nIm Land Mecklenburg-Vorpommern:\n\nLandkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifswald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern,\nkreisfreie Stadt Stralsund,\n\nim Land Brandenburg:\n\nLandkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neisse, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus,\n\nim Landkreis Barnim: Althüttendorf (mit der ehemaligen Gemeinde Neugrimnitz), Stadt Biesenthal (mit der ehemaligen Gemeinde\nDanewitz), Breydin, Britz, Chorin Eberswalde, Friedrichswalde (mit der ehemaligen Gemeinde Parlow-Glambeck), Hohenfinow, Ho‐\nhensaaten, Joachimsthal, Liepe, Lunow-Stolzenhagen (mit den ehemaligen Gemeinden Lunow und Stolzenhagen) , Marienwerder\n(mit der ehemaligen Gemeinde Ruhlsdorf), Melchow, Niederfinow, Oderberg, Parsteinsee (mit den ehemaligen Gemeinden Lüders‐\ndorf und Parstein), Schorfheide (mit den ehemaligen Gemeinden Altenhof ,Groß Schönebeck (Schorfheide) und Finowfurt), Sydower\nFließ, Zerpenschleuse (Ortsteil der Gemeinde Wandlitz), Ziethen (mit den ehemaligen Gemeinden Groß-Ziethen und Klein Ziethen),\n\nim Landkreis Märkisch-Oderland: Alt Tucheband, Stadt Bad Freienwalde (Oder) (mit den ehemaligen Gemeinden Altglietzen, Bralitz,\nHohenwutzen, Neuenhagen und Schiffmühle), Beiersdorf-Freudenberg, Bleyen-Genschmar, Bliesdorf, Buckow, Falkenberg, Falken‐\nhagen, Fichtenhöhe (mit den ehemaligen Gemeinden Alt Mahlisch, Carzig und Niederjesar), Garzau-Garzin, Golzow, Gusow-Plat‐\nkow, Heckelberg-Brunow, Höhenland (mit den ehemaligen Gemeinden Leuenberg, Steinbeck und Wölsickendorf-Wollenberg),\nKüstriner Vorland, Lebus, Letschin (mit den ehemaligen Gemeinden Gieshof-Zelliner Loose, Groß Neuendorf, Kiehnwerder, Kienitz,\nNeubarnim, Ortwig und Sietzing), Lietzen, Lindendorf (mit den ehemaligen Gemeinden Dolgelin, Libbenichen, Neu Mahlisch und\nSachsendorf), Märkische Höhe, Stadt Müncheberg (mit den ehemaligen Gemeinden Eggersdorf/Mü., Hermersdorf/Obersdorf, Hop‐\npegarten/Mü., Jahnsfelde, Trebnitz und Müncheberg), Neuhardenberg (mit der ehemaligen Gemeinde Quappendorf), Neulewin (mit\nden ehemaligen Gemeinden Güstebieser Loose und Neulietzegöricke), Neutrebbin, Oberbarnim (mit der ehemaligen Gemeinde\nIhlow), Oderaue (mit den ehemaligen Gemeinden Altreetz, Neuküstrinchen, Neureetz, Neurüdnitz und Zäckericker Loose), Podelzig,\nPrötzel, Rehfelde (mit den ehemaligen Gemeinden Werder und Zinndorf), Reichenow-Möglin, Reitwein, Stadt Seelow (mit der ehe‐\nmaligen Gemeinde Werbig), Strausberg, Treplin, Vierlinden (mit den ehemaligen Gemeinden Diedersdorf, Friedersdorf, Marxdorf\nund Worin), Waldsieversdorf, Stadt Wriezen (mit der ehemaligen Gemeinde Wriezener Höhe), Zechin, Zeschdorf;\n\nim Landkreis Oder-Spree: Bad Saarow-Pieskow (mit den ehemaligen Gemeinden Neu Golm, Petersdorf bei Saarow-Pieskow),\nBeeskow, Berkenbrück, Briesen (Mark) (mit der ehemaligen Gemeinde Biegen), Brieskow-Finkenheerd, Diensdorf-Radlow, Eisen‐\nhüttenstadt, Friedland (mit der ehemaligen Gemeinde Groß Muckrow\" Fürstenwalde/Spree, Groß Lindow, Grunow-Dammendorf (mit\nden ehemaligen Gemeinden Dammendorf und Grunow), Jacobsdorf (mit der ehemaligen Gemeinde Sieversdorf), Langewahl, La‐\nwitz, Madlitz-Wilmersdorf (mit der ehemaligen Gemeinde Falkenberg), Mixdorf, Müllrose, Neißemünde, Neuzelle (mit der ehemali‐\ngen Gemeinde Ossendorf,), Ragow-Merz (mit den ehemaligen Gemeinden Ragow und Merz), Reichenwalde, Rietz-Neuendorf (mit\nder ehemaligen Gemeinde Alt Golm), Schlaubetal (mit den ehemaligen Gemeinden Bremsdorf, Fünfeichen und Kieselwitz), Siehdi‐\nchum (mit den ehemaligen Gemeinden Pohlitz, Rießen und Schernsdorf), Steinhöfel (mit den ehemaligen Gemeinden Buchholz,\nDemnitz, Neuendorf im Sande), Stadt Storkow (Mark) (mit den ehemaligen Gemeinden Alt Stahnsdorf, Bugk, Görsdorf b. Storkow,\nGroß Eichholz, Groß Schauen, Kehrigk, Kummersdorf, Limsdorf, Philadelphia, Rieplos, Schwerin, Selchow und Wochowsee), Tau‐\nche (mit der ehemaligen Gemeinde Stremmen), Vogelsang, Wendisch Rietz, Wiesenau, Ziltendorf,\n\nim Freistaat Sachsen:\n\nkreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Baut‐\nzen, kreisfreie Stadt Hoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis An‐\nnaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Landkreis\nZwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen,\nkreisfreie Stadt Dresden,\n\nim Freistaat Thüringen:\n\nLandkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.",
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            "content": "BStbl Seite 152\nAnlage 3\n\nDie Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2002 (in den Grenzen der Gebietsreform zum 1.\nJanuar 2004) das Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Brandenburg:\n\nIm Landkreis Barnim: Ahrensfelde (mit den ehemaligen Gemeinden Ahrensfelde, Blumberg, Eiche, Lindenberg und Mehrow), Stadt\nBernau bei Berlin (mit der ehemaligen Gemeinde Schönow), , Panketal (mit den ehemaligen Gemeinden Schwanebeck und Zeper‐\nnick), Rüdnitz, Wandlitz (mit den ehemaligen Gemeinden Basdorf, Klosterfelde, Lanke, Prenden, Schönerlinde, Schönwalde und\nStolzenhagen), Stadt Werneuchen (mit den ehemaligen Gemeinden Hirschfelde, Krummensee, Schönfeld, Seefeld, Tiefensee und\nWillmersdorf),\n\nim Landkreis Dahme-Spreewald: Bestensee (mit der ehemaligen Gemeinde Pätz), Diepensee, Eichwalde, Heidensee (mit den\nehemaligen Gemeinden Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Gräbendorf, Gussow, Kolberg, Prieros, Streganz\nund Wolzig), Stadt Königs Wusterhausen (mit den ehemaligen Gemeinden Kablow, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen und\nZernsdorf), Stadt Mittenwalde (mit den ehemaligen Gemeinden Brusendorf, Gallun, Motzen, Ragow, Schenkendorf, Telz und Töp‐\nchin), Schönefeld (mit den ehemaligen Gemeinden Großziethen, Kiekebusch, Selchow, Waltersdorf (Amt Schönefeld) und Waß‐\nmannsdorf), Schulzendorf, Wildau, Zeuthen,\n\nim Landkreis Havelland: Brieselang (mit den ehemaligen Gemeinden Bredow und Zeestow), Dallgow-Döberitz (mit der ehemaligen\nGemeinde Seeburg), Stadt Falkensee, Stadt Ketzin (mit den ehemaligen Gemeinden Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow),\nStadt Nauen (mit den ehemaligen Gemeinden Berge, Bergerdamm, Börnicke, Groß Behnitz, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Mar‐\nkee, Ribbeck, Tietzow und Wachow), Retzow, Schönwalde-Glien (mit den ehemaligen Gemeinden Grünefeld, Paaren im Glien,\nPausin, Perwenitz, Schönwalde, und Wansdorf), Selbelang (Ortsteil der Gemeinde Paulinenaue), Wustermark ,\n\nim Landkreis Märkisch-Oderland: Stadt Altlandsberg, Fredersdorf-Vogelsdorf, Hoppegarten (mit den ehemaligen Gemeinden\nDahlwitz-Hoppegarten, Hönow und Münchehofe), Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin (mit den\nehemaligen Gemeinden Hennickendorf, Herzfelde und Lichtenow),\n\nim Landkreis Oberhavel: Birkenwerder, Freienhagen (Ortsteil der Stadt Liebenwalde), Glienicke/Nordbahn, Stadt Hennigsdorf, Ho‐\nhen Neuendorf (mit der ehemaligen Gemeinde Stolpe), Stadt Kremmen, Leegebruch, Mühlenbecker Land (mit den ehemaligen Ge‐\nmeinden Mühlenbeck, Schildow, Schönfließ und Zühlsdorf), Nassenheide (Ortsteil der Gemeinde Löwenberger Land), Neuendorf\n(Ortsteil der Gemeinde Löwenberger Land), Oberkrämer Stadt Oranienburg (mit den ehemaligen Gemeinden Friedrichsthal, Ger‐\nmendorf, Lehnitz, Malz, Schmachtenhagen, Wensickendorf und Zehlendorf), Stadt Velten,\n\nim Landkreis Oder-Spree: Stadt Erkner, Gosen - Neu-Zittau (mit den ehemaligen Gemeinden Gosen und NeuZittau), Grünheide\n(Mark) (mit den ehemaligen Gemeinden Hangelsberg, Mönchwinkel und Spreeau), Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreenhagen (mit\nder ehemaligen Gemeinde Markgrafpieske), Woltersdorf,\n\nkreisfreie Stadt Potsdam (mit den ehemaligen Gemeinden Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn,\nUetz-Paaren),\n\nim Landkreis Potsdam-Mittelmark: Stadt Beelitz, Groß Kreutz (Havel) (mit den ehemaligen Gemeinden Bochow, Deetz, Krielow\nund Schmergow; ohne Ortsteile Götz, Jeserig und Schenkenberg), Kleinmachnow, Michendorf (mit den ehemaligen Gemeinden\nFresdorf, Langerwisch, Stücken, Wildenbruch und Wilhelmshorst), Nuthetal (mit den ehemaligen Gemeinden Bergholz-Rehbrücke,\nFahlhorst, Nudow, Philippsthal, Saarmund und Tremsdorf), Schwielowsee Seddiner See, Stahnsdorf, Stadt Teltow, Stadt Werder\n(Havel) (mit den ehemaligen Gemeinden Derwitz, Plötzin und Töplitz),\n\nim Landkreis Teltow-Fläming: Blankenfelde - Mahlow (mit den ehemaligen Gemeinden Dahlewitz, Groß Kienitz, Jühnsdorf und\nMahlow), Großbeeren, Stadt Ludwigsfelde (mit der ehemaligen Gemeinde Groß Schulzendorf), Rangsdorf (mit der ehemaligen Ge‐\nmeinde Groß Machnow), Stadt Trebbin (mit den ehemaligen Gemeinden Lüdersdorf, Schönhagen und Thyrow), Stadt Zossen (mit\nden ehemaligen Gemeinden Glienick, Kallinchen, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Schöneiche ohne Ortsteil Wünsdorf).",
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            "number": 109,
            "content": "BStbl Seite 153\nAnlage 4\n\n\nB-Fördergebiete gem. Rz. 163:\n\n     In Berlin und Brandenburg\n1.\n     Landkreis Potsdam-Mittelmark soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin\n\n\n\n     In Mecklenburg-Vorpommern\n\n\n\n2. a) Kreisfreie Stadt: Schwerin\n\n\n     b) Landkreis Ludwigslust\n\n\n\n     In Sachsen\n\n\n     a) Kreisfreie Städte: Chemnitz, Dresden, Leipzig, Zwickau\n\n\n3.        Landkreise: Chemnitzer Land, Delitzsch, Leipziger Land, Meißen, Mittweida, Muldentalkreis,\n\n\n     b)\n\n\n\n\n     In Sachsen-Anhalt\n\n\n          Kreisfreie Städte:\n     a)\n4.        Halle (Saale), Magdeburg\n\n\n\n          Landkreise:\n     b)\n          Bördekreis, Ohrekreis, Saalkreis\n\n\n\n     In Thüringen\n\n\n          Kreisfreie Städte:\n     a)\n          Eisenach, Erfurt, Jena, Weimar\n\n\n\n          Landkreise: Saale-Holzland-Kreis, Sonneberg, Wartburgkreis,\n\n\n5.\n\n\n\n     b)",
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            "content": "BStbl Seite 154\nAnlage 5\n\n\nANHANG B\nDEFINITION DER STAHLINDUSTRIE IM SINNE DES\nMULTISEKTORALEN\nBEIHILFERAHMENS\nIm Sinne dieses multisektoralen Beihilferahmens zählen alle Unternehmen, die die nachstehend aufgeführten Stahlerzeugnisse her‐\nstellen, zur Stahlindustrie:",
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            "content": "BStbl Seite 155\nAnlage 6\n\n\nBegriffsbestimmungen im Sinne der Rahmenbestimmungen\nfür Beihilfen an den Schiffbau\nIm Sinne der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau bezeichnet der Ausdruck:\n\n\na) \"Schiffbau\" den Bau in der Gemeinschaft von \"seegängigen Handelsschiffen mit Eigenantrieb\";\n\n\n\n     \"Schiffsreparatur\" die in der Gemeinschaft durchgeführte Reparatur oder Instandsetzung von \"seegängigen Handelsschiffen mit\nb)\n     Eigenantrieb\";\n\n\n\n     \"Schiffsumbau\" den in der Gemeinschaft durchgeführten Umbau der \"Seeschiffe mit Eigenantrieb\" von mindestens 1 000 BRZ,\nc) sofern er zu einer umfassenden Änderung des Ladeprogramms, des Rumpfes, des Antriebssystems oder der Fahrgastunterbrin‐\n     gung führt;\n\n\n\n     \"seegängige Handelsschiffe mit Eigenantrieb\":\n\n\n     i) Schiffe von mindestens 100 BRZ für die Beförderung von Personen und/oder Gütern;\n\n\n\n     ii) Schiffe von mindestens 100 BRZ für die Durchführung von Sonderaufgaben (z. B. Schwimmbagger und Eisbrecher);\n\n\n\n     iii) Schlepper einer Leistung von mindestens 365 kW;\n\n\n\n           Fischereifahrzeuge von wenigstens 100 BRZ bei Ausfuhrkrediten und Entwicklungshilfe entsprechend dem OECD-Überein‐\n           kommen von 1998 über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite und der Sektorvereinbarung über Exportkredite für\n     iv)\nd)         Schiffe oder jeglicher Vereinbarung über deren Änderung oder Ersetzung sowie den Gemeinschaftsregeln für staatliche Bei‐\n           hilfen im Fischerei- und Aquakultursektor;\n\n\n\n     v) unfertige Gehäuse der unter Ziffer i) bis iv) genannten Schiffe, die freischwimmend und beweglich sind.\n\n\n     In diesem Sinne gilt ein Schiff als \"Seeschiff mit Eigenantrieb\", wenn ihm sein ständiger Antrieb und seine Steuerung alle Merk‐\n     male der Hochseetüchtigkeit verleihen. Hiervon ausgenommen sind Militärschiffe (d. h. Kriegsschiffe und sonstige Angriffs- oder\n     Verteidigungsfahrzeuge, die nach ihren grundlegenden strukturellen Merkmalen und ihren Fähigkeiten ausschließlich für militäri‐\n     sche Zwecke bestimmt sind) und an sonstigen Schiffen ausschließlich für militärische Zwecke vorgenommene Änderungen oder\n     Hinzufügungen, sofern es sich bei den Maßnahmen oder Vorkehrungen an diesen Schiffen, den Änderungen oder Hinzufügun‐\n     gen nicht um verschleierte Maßnahmen zugunsten der gewerblichen Schiffbauindustrie handelt, die mit den Vorschriften über\n     staatliche Beihilfen nicht zu vereinbaren sind;\n\n\n\n     \"verbundene Einheit\" eine natürliche oder juristische Person, die:\n\n\n     i) Eigentümerin eines Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauunternehmens ist oder dieses kontrolliert, oder\n\n\ne)         sich direkt oder indirekt durch Aktienbesitz oder auf andere Weise im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Schiffbau-,\n     ii)\n           Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauunternehmens befindet.\n\n\n     Die Kontrolle liegt vor, wenn eine Person oder ein Unternehmen, die/das im Schiffbau, in der Schiffsreparatur oder im Schiffsum‐\n     bau tätig ist, einen Anteil von mehr als 25 % an der jeweils anderen Person oder dem jeweils anderen Unternehmen besitzt.",
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            "content": "BStbl Seite 156\nAnlage 7\n\n\nANHANG C\nDEFINITION DER KFZ-INDUSTRIE IM SINNE DES\nMULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS\nDer \"Kfz-Sektor\" umfasst die Entwicklung, die Herstellung und den Zusammenbau von \"Kraftfahrzeugen\", von \"Motoren für Kraftfahr‐\nzeuge\" und von \"Baugruppen bzw. Teilsystemen\" für diese Kraftfahrzeuge oder Motoren durch einen Kfz-Hersteller oder durch einen\n\"erstrangigen Zulieferer\", im letztgenannten Fall nur im Rahmen eines \"Gesamtprojekts\"\n\n\n     Kraftfahrzeuge\n\n     Der Begriff \"Kraftfahrzeuge\" umfasst Personenkraftwagen, Lieferwagen, Lastkraftwagen, Straßenzugmaschinen, Omnibusse,\na) Reisebusse und sonstige gewerblich genutzte Fahrzeuge. Der Begriff umfasst nicht Rennwagen, verkehrsferne Fahrzeuge (z. B.\n   Schnee- und Golfmobile), Motorräder, Anhänger, land- und forstwirtschaftliche Traktoren, Wohnwagen, Spezial-Lkw und -liefer‐\n     wagen (z. B. Spritzen- und Werkstattwagen), Muldenkipper, Kraftkarren (z. B. Last-, Stapel- und Portalkraftkarren) und Militär‐\n     fahrzeuge.\n\n\n\n     Kfz-Motoren\n\nb)\n     Der Begriff \"Kfz-Motoren\" umfasst Diesel- und Verbrennungsmotoren sowie Elektro-, Turbinen-, Gas-, Hybride- und sonstige Mo‐\n     toren für die vorstehend definierten \"Kraftfahrzeuge\"\n\n\n\n     Baugruppen und Teilsysteme\n\n     Eine Baugruppe oder ein Teilsystem ist eine Gesamtheit von primären Komponenten für ein Kraftfahrzeug oder einen Motor, die\nc) von einem erstrangigen Zulieferer hergestellt, zusammengebaut bzw. montiert und durch computergestütztes Bestellwesen oder\n   Just-in-time-Fertigung geliefert wird. Die Logistikdienste wie Beschaffung und Lagerhaltung sowie die Ausführung von mit der\n     Produktion zusammenhängenden Arbeiten durch Zulieferunternehmen (z. B. Lackieren von Teilmontagen) werden wie eine Bau‐\n     gruppe bzw. ein Teilsystem behandelt.\n\n\n\n     Erstrangige Zulieferer\n\n     Der Begriff \"erstrangiger Zulieferer\" umfasst einen von einem Hersteller unabhängigen oder nicht unabhängigen Zulieferer, der\n     die Verantwortung für Konzeption und Entwicklung teilt und für ein Industrieunternehmen der Kfz-Industrie in Fertigungs- oder\nd)\n     Montagephasen die Teilsysteme bzw. Baugruppen fertigt, montiert und/oder liefert. Dieser Industriepartner ist an den Hersteller\n     häufig durch einen Vertrag gebunden, dessen Dauer der Lebensdauer des Modells annähernd entspricht (z. B. bis zum Neude‐\n     sign). Ein erstrangiger Zulieferer kann Dienstleistungen, insbesondere Logistikdienste wie die Verwaltung einer Versorgungszen‐\n     trale, erbringen.\n\n\n\n     Gesamtprojekt\n\n     Ein Hersteller kann am eigentlichen Investitionsstandort oder auf einem Industriegelände im Umkreis des Werks ein Projekt von\n     erstrangigen Zulieferern integrieren, das/die dazu bestimmt ist/sind, die Lieferung von Baugruppen bzw. Teilsystemen für Fahr‐\ne)\n     zeuge oder Motoren im Rahmen seines Projekts sicherzustellen. Diese Projekte in ihrer Gesamtheit werden als \"Gesamtprojekt\"\n     bezeichnet. Das Gesamtprojekt erstreckt sich über die gleiche Dauer wie das Investitionsvorhaben des Kfz-Herstellers. Um die\n     Investition eines erstrangigen Zulieferers in die Definition eines Gesamtprojekts integrieren zu können, muss wenigstens die\n     Hälfte der aus dieser Investition stammenden Produktion dem Hersteller in dessen Fabrik geliefert werden.",
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            "content": "BStbl Seite 157\nAnlage 8\n\n\nANHANG D\nDEFINITION DER KUNSTFASERINDUSTRIE IM SINNE DES\nMULTISEKTORALEN\nBEIHILFERAHMENS\nIm Sinne des multisektoralen Beihilferahmens wird die Kunstfaserindustrie wie folgt definiert:\n\n\n    Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, unge‐\n-\n    achtet ihrer Zweckbestimmung, oder\n\n\n\n- Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder\n\n\n\n    jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- bzw. Texturierungskapazitäten durch das be‐\n- günstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzern einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstä‐\n    tigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung bzw. -texturierung ist.",
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            "content": "BStbl Seite 158\nAnlage 9",
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            "content": "ANHANG I\nLISTE\nzu Artikel 32 des EG-Vertrags",
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            "content": "BStbl Seite 160\nKirchensteuer\n  He\n\n\nKirchengesetz\nüber die Feststellung des Haushaltsplans\nder Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau\nfür das Haushaltsjahr 2006\n(1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006)\n\nVom 25. November 2005\n\n                                                             - Auszug -\n\n\n\n§ 10\nLandeskirchensteuerbeschluss\n\n(1) Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 im gesamten Bereich der Evange‐\nlischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).\n\n(2) Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten\nKirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche\nin Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen in der Fassung vom 24. November 1970, zuletzt geändert am 17. Mai 2003,\nund im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971, zuletzt geändert am 17. Mai 2003, und der ihnen jeweils an‐\nliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 erhoben.\n\n(3) Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von der\nKirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkom‐\nmens ermäßigt, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.\n\n(4) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß Absatz 1, des Kirchgeldes in glau‐\nbensverschiedener Ehe gemäß Absatz 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Absatz 3 ist § 51a des Einkommensteuer‐\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n\n(5) Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteu‐\ner). In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf sieben Prozent der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Ar‐\nbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der koordinierten Ländererlasse vom 19. Mai 1999 (BStBI I S. 509) Ge‐\nbrauch macht. § 40a Abs. 2 und 6 des Einkommensteuergesetzes bleiben unberührt.\n\nDarmstadt den 1. Dezember 2005\n\n4515 - 5\n\n                                                  Für den Kirchensynodalvorstand\n                                                          Dr. S c h ä f e r\n\n\nSteuerberatungsgesetz\n  RP\n\n\nSteuerberaterprüfung 2006\n\nDer schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2006 wird voraussichtlich vom\n\n\n                                                      10. bis 12. Oktober 2006\n\nstattfinden.\n\nBewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung in Rheinland-Pfalz tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen\nTätigkeit nachgehen - hier ihren Wohnsitz haben, werden gebeten, ihre Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2006 spä‐\ntestens am",
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            "content": "30. April 2006\n\nbeim Ministerium der Finanzen einzureichen, sofern die in den §§ 36 und 37 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Vor‐\naussetzungen erfüllt sind.\n\nBestätigungen über den (rechtzeitigen) Eingang eines Zulassungsantrags können nicht erteilt werden.\n\nAnträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.\n\nDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, der über das Internet www.fm.rlp.de un‐\nter der Rubrik \"Steuern\" abgerufen oder beim\n\nMinisterium der Finanzen Rheinland-Pfalz,\nKaiser-Friedrich-Straße 5, 55116 Mainz,\n\nschriftlich oder telefonisch (06131) 16-5162 oder 16-5167 angefordert werden kann.\n\nDer Antrag muss die in § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und\nSteuerberatungsgesellschaften (DVStB) genannten Angaben enthalten.\n\nDie in § 4 Abs. 3 DVStB bezeichneten Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.\n\nDie beglaubigten Kopien der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit der Bewerber müssen detaillierte Angaben über Art\nund Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Nachweise\nüber die Arbeitszeit (in Zahl der Wochenstunden) enthalten, die die Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen des §\n36 StBerG ermöglichen.\n\nKörperbehinderten Personen kann auf Antrag bei der Fertigung der Klausurarbeiten ihrer Behinderung entsprechende Erleichterung\ngewährt werden. Anträge dieser Art sind mit dem Antrag auf Zulassung zu stellen; dabei sind Umfang und Art der Körperbehinderung\nmit amtsärztlichem Attest nachzuweisen.\n\nDie Gebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Zulassung in Höhe von 75 Euro (§ 39 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz) ist mit der\nAntragstellung fällig und unter Angabe des Verwendungszwecks \"Kap. 0401 Titel 111 21, Zulassungsgebühr\" an die Regie‐\nrungskasse Koblenz\n\n\n                                                   Bundesbank Filiale Koblenz,\n                                               Konto-Nr. 570 015 06 (BLZ 570 000 00)\n\nzu zahlen.\n\nDie Prüfungsgebühr beträgt 500 Euro und ist unter Angabe des Verwendungszwecks \"Kap. 0401 Titel 111 21 Prüfungsgebühr\" bis\nzum 11. August 2006 auf das vorstehende Konto zu entrichten.\n\nZahlt der Bewerber nicht rechtzeitig, so gilt das als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung (§ 39 Abs. 2 StBerG).\n\nDie Festlegung der zulässigen Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2006 ist durch einen gemeinsamen Län‐\ndererlass der obersten Finanzbehörden der Länder erfolgt (BStBl I 2006 S. 21).\n\nMainz, 22. Dezember 2005\n\nS 0850 B - 447\n\n                                                     Ministerium der Finanzen\n\n                                                            Im Auftrag\n                                                     Werner Widmann",
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            "content": "BStbl Seite 161\nSteuerberatungsgesetz\n  Sa\n\n\nBekanntmachung\nzur Steuerberaterprüfung 2006\nund zur Eignungsprüfung 2006\n\nVom 22. Dezember 2005\n\nDie Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. Eignungsprüfung 2006 ist bis zum\n\n\n                                                             28. April 2006\n\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim\n\nMinisterium der Finanzen, Am Stadtgraben 6-8,\n66111 Saarbrücken,\n\nzu beantragen. Dort kann der Antragsvordruck schriftlich oder telefonisch unter (0681) 501-1658 angefordert oder unter der Adresse\nhttp://www.finanzen.saarland.de abgerufen werden.\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung ergeben sich aus §§ 36 und 37a Steuer‐\nberatungsgesetz (StBerG) i. d. F. vom 4. November 1975, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Vereinfachung und Ver‐\neinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter (EhrRiVerfVereinfG) 21. Dezember 2004\n(BGBI. I S. 3599).\n\nDie schriftliche Prüfung findet am 10., 11. und 12. Oktober 2006 statt.\n\nFür die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung ist eine Gebühr von 75 Euro zu entrichten (§ 39 Abs. 1 StBerG); die Prü‐\nfungsgebühr beträgt 500 Euro (§ 39 Abs. 2 StBerG).\n\nSaarbrücken, den 22. Dezember 2005\n\nB/1-3 - 50/2006 - S 0853\n\n                                                       Ministerium der Finanzen\n\n                                                              Im Auftrag\n                                                         gez. S i e b e r g e r\n                                                             Ministerialrat",
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            "content": "BStbl Seite 162\nSteuerberatungsgesetz\n  Bre\n\n\nSteuerberaterprüfung 2006\n\nDer schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2006 wird voraussichtlich vom 10. bis 12. Oktober 2006 stattfinden.\n\nBewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung in Bremen/Bremerhaven vorwiegend beruflich tätig sind oder -\nwenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, ha‐\nben ihre Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2006 spätestens bis zum\n\n\n                                                           31. Mai 2006\n\nbeim Senator für Finanzen in Bremen einzureichen.\n\nDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, der im Internet im PDF-Format unter\nder Adresse: http://www2.bremen.de/finanzsenator/Kap2/Kap2_3_2_11.html abgerufen werden kann.\n\nFür die Bearbeitung des Antrages wird eine Gebühr in Höhe von 75 Euro erhoben.\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ergeben sich aus § 36 des Steuerberatungsgesetzes.\n\nBremen, 9. Januar 2005\n\nS 0850 - 10-5 - 2006\n\n                                                       Senator für Finanzen\n\n                                                             Im Auftrag\n                                                              Iburg\n\n\nSteuerberatungsgesetz\n  BdW\n\n\nZulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2006\n\nDie nächste Steuerberaterprüfung wird voraussichtlich am 10., 11. und 12. Oktober 2006 mit den Aufsichtsarbeiten beginnen. Bewer‐\nberinnen und Bewerber, die bei der Antragstellung in Baden-Württemberg hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen\nTätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Anträge auf Zulas‐\nsung zur Steuerberaterprüfung 2006 bis spätestens\n\n\n                                                           31. März 2006\n\nbeim Finanzministerium Baden-Württemberg einreichen. Nach dem 31. März 2006 eingehende Anträge können nur in beson‐\nders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.\n\nDie vorstehend genannten Termine gelten auch für die Anmeldungen zur Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Abs. 2 StBerG.\n\nWegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und wegen des Verfahrens sowie wegen der für den Antrag vorgeschrie‐\nbenen Angaben und Nachweise wird auf das Steuerberatungsgesetz und auf die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) hingewiesen.\n\nAntragsvordrucke und Merkblätter über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. Eignungsprüfung und über die Durchführung\nder Prüfung sind unter der Adresse:\n\n\n                                              Finanzministerium Baden-Württemberg\n                                                     c/o Finanzamt Stuttgart III\n                                          - SG 1 Steuerberaterprüfungsangelegenheiten -\n                                                         Postfach 10 60 53\n                                                          70049 Stuttgart",
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            "content": "erhältlich oder können unter der Adresse http://www.fm.baden-wuertttemberg.de unter dem Bereich \"Steuern/Steuerberaterprüfung\"\nabgerufen werden.\n\nDie Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung beträgt 75 Euro.\n\nSie ist bei der Antragstellung fällig und an die Landesoberkasse mit dem Hinweis \"Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2006 (bzw.\nzur Eignungsprüfung 2006)\" zu entrichten. Zusätzlich ist bei Überweisung der Zulassungsgebühr das für den jeweiligen Bewerber\nmaßgebliche Kassenzeichen (KassZ) anzugeben.\n\nAls Verwendungszweck ist zusätzlich folgendes KassZ anzugeben: \"9825191001624\",\n\nZuständig ist die\n\nLandesoberkasse Baden-Württemberg,\nSteinhäuserstraße 11, 76135 Karlsruhe\n\nBankverbindung:\n\nKontonummer 400 20158 00 bei der Baden-Württembergischen Bank Karlsruhe (BLZ 660 200 20).\n\nStuttgart, 19. Januar 2006\n\n3 - S 0954/38\n\n                                             Finanzministerium Baden-Württemberg\n\n                                                             Gieß\n                                                          Ministerialrat",
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            "content": "BStbl Seite 163\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                          Bonn, 1. Februar 2006\n\nIV A 6 - S 7329 - 3/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2006\n\nGemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2006 wie folgt bekannt gege‐\nben:",
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            "content": "Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - zum Download be‐\nreit.\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                          Petersen",
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            "content": "BStbl Seite 164\nBerichtigung\nDie Anlage zum BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2005 - IV C 5 - S 2341 - 13/05 - (BStBl I 2005 S. 12) ist wie folgt zu berichtigen:\n\nSchweiz - Bern 1. 11. 05 richtiger Wert: = 20",
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