GET /api/v1/document/253179/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
    "id": 253179,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/253179-bstbl-nr-20-2000/",
    "title": "BStbl Nr. 20 2000",
    "slug": "bstbl-nr-20-2000",
    "description": "Bundessteuerblatt Nr. 20 aus 2000",
    "published_at": "2000-12-12T00:00:00+01:00",
    "num_pages": 30,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": true,
    "pending": false,
    "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/bstbl_2000_20.pdf",
    "file_size": 798659,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n  - [2000 / Nr. 20](#page-1)\n- [Abgabenordnung](#page-2)\n  - [Ertragsteuerliche Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen  und Steuererstattungen gem. § 233a AO; Billigkeitsregelung](#page-2)\n- [Doppelbesteuerung](#page-4)\n  - [Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze) - Bundessteuerblatt 1999 I S. 1076 -](#page-4)\n- [Einkommensteuer](#page-5)\n  - [Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen; Anwendung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 - GrS 2/99 - (BStBl II S. 632)](#page-5)\n- [Einkommensteuer](#page-6)\n  - [Familienleistungsausgleich; Kinder ohne Ausbildungsplatz](#page-6)\n  - [Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden  in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen  (§§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG);](#page-8)\n- [Einkommensteuer](#page-9)\n  - [Bilanzierung und Bewertung der sog. \"Halbfertigen Bauten auf fremdem Grund und Boden\" in Verbindung mit schwebenden Geschäften nach dem Verbot der Bildung einer  Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz](#page-9)\n- [Einkommensteuer](#page-10)\n  - [Familienleistungsausgleich; Behandlung von Einsprüchen im Hinblick auf das Urteil des FG Niedersachsen  vom 20. Juli 1999 (Az.: VII 471/98 Ki); Beendigung der Berufsausbildung; Anhebung des Grenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG](#page-10)\n- [Grundsteuer](#page-11)\n  - [Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Grundsteuerbefreiung für den Grundbesitz ausländischer Staaten, der diplomatischen oder konsularischen Zwecken dient](#page-11)\n- [Lohnsteuer](#page-13)\n- [Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung*)  Vom 7. November 2000](#page-13)\n- [Lohnsteuer](#page-14)\n  - [Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten  der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2001](#page-14)\n- [Steuerberatungsgesetz](#page-15)\n  - [Bekanntmachung über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2001 und zur Eignungsprüfung 2001](#page-15)\n- [Umsatzsteuer](#page-17)\n  - [Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2000](#page-17)\n- [Umwandlungssteuergesetz](#page-18)\n  - [Steuersenkungsgesetz; Erstmalige Anwendung der Neuregelungen des Umwandlungssteuergesetzes  in den Fällen der rückwirkenden Umwandlung](#page-18)\n- [Fortbildungsveranstaltungen](#page-20)\n- [Info-Blätter und  für Familienkassen i. S. d. § 72 EStG zu Fortbildungsveranstaltungen der Bundesfinanzakademie im Jahr 2001](#page-21)\n",
    "properties": {
        "title": "Bundessteuerblatt 2000 Nr. 20",
        "author": "Bundesministerium der Finanzen",
        "_tables": null,
        "creator": null,
        "subject": null,
        "producer": "FragDenStaat",
        "foreign_id": "bstbl:2000-20",
        "_format_webp": true
    },
    "uid": "c76baf3c-c4a8-4225-9e5b-6b4a50f13eb4",
    "data": {
        "year": 2000,
        "issue": 20,
        "pages": [
            1508,
            1509,
            1510,
            1511,
            1512,
            1513,
            1514,
            1515,
            1516,
            1517,
            1518,
            1519,
            1520,
            1521,
            1522
        ],
        "page_end": 1522,
        "issue_str": "20",
        "pages_str": "1508,1509,1510,1511,1512,1513,1514,1515,1516,1517,1518,1519,1520,1521,1522",
        "page_start": 1508
    },
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=253179",
    "original": null,
    "foirequest": null,
    "publicbody": null,
    "last_modified_at": "2024-11-26 21:32:26.353171+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 1,
            "content": "BUNDESSTEUERBLATT\n     2000 / Nr. 20",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 2,
            "content": "BStbl Seite 1508\nAbgabenordnung\n\nBundesministerium der Finanzen\n                                                                              Bonn, 5. Oktober 2000\n- Dienstsitz Bonn -\n\nIV C 1 - S 2252 - 231/00\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nErtragsteuerliche Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen\nund Steuererstattungen gem. § 233a AO;\nBilligkeitsregelung\n\nSitzung der Abteilungsleiter (Steuer) vom 19. bis 20. September 2000\n\nAufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz\n1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) können Zinsen auf Steuernachforderungen gem. § 233a AO mit Wirkung ab\ndem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuerer‐\nstattungen gem. § 233a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder i. V. m. §\n20 Abs. 3 EStG zu Einkünften anderer Art. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt regelmäßig nicht zu einer\nsachlichen Unbilligkeit. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft,\ndass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind. Die Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu\neinem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn - auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer bezogen - sowohl Steuernachforde‐\nrungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein- und demselben Ereignis (z. B. Betriebsprü‐\nfung) beruhen.\n\nZur Vermeidung unbilliger Härten gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:\n\nAus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemes‐\nsungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben\nEreignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachforderungszinsen auf den Betrag der\njeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt. Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu\nstellen.\n\nEreignis in diesem Sinne ist der einzelne Vorgang, der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis für unterschiedliche Veranla‐\ngungszeiträume im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht oder vermindert (z. B. Erhöhung des Warenbestandes\neines Jahres/Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr).\n\nBeispiel 1 (sachliche Unbilligkeit liegt vor):\n\nEine Betriebsprüfung in 09 umfasst die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 04.\n\nVeranlagungszeitraum 04\nErhöhung des Warenbestandes = Gewinnerhöhung um100\nEinkommensteuer 04+ 50\nNachforderungszinsen:\nZinslauf 1.4.06 bis 31.12.0911,25\n(45 volle Monate x 0,5 % = 22,5 %)\n\n\nVeranlagungszeitraum 05\nErhöhung des Wareneinsatzes\n= Gewinnminderung um100\nEinkommensteuer 05- 50\nErstattungszinsen:\nZinslauf 1.4.07 bis 31.12.098,25\n(33 volle Monate x 0,5 % = 16,5 %)\n\nDie Erstattungszinsen in Höhe von 8,25 sind auf Antrag nicht zu versteuern, weil ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen ge‐\ngenüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen.\n\nBeispiel 2 (sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor):",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p2-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 3,
            "content": "Eine Betriebsprüfung in 09 umfasst die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 05.\n\nVeranlagungszeitraum 04\nNichtanerkennung einer Teilwertabschreibung\n= Gewinnerhöhung um 100\nEinkommensteuer 04+ 50\nNachforderungszinsen:\nZinslauf 1.4.06 bis 31.12.0911,25\n(45 volle Monate x 0,5 % = 22,5 %)\n\n\nVeranlagungszeitraum 05\nZusätzliche Betriebsausgaben\n= Gewinnminderung um 100\nEinkommensteuer 05- 50\nErstattungszinsen:\nZinslauf 1.4.07 bis 31.12.098,25\n(33 volle Monate x 0,5 % = 16,5 %)\n\nEin Verzicht auf die Versteuerung der Erstattungszinsen in Höhe von 8,25 kommt nicht in Betracht, weil Nachforderungs- und Er‐\nstattungszinsen auf unterschiedlichen Ereignissen beruhen.\n\nDie nach § 163 AO außer Ansatz zu lassenden Erstattungszinsen sind im Bedarfsfall sachgerecht zu schätzen.\n\nDie Folgerungen aus dieser Billigkeitsregelung sind nach Abschnitt 38 Abs. 4 GewStR 1998 auch für die Ermittlung des Gewerbeer‐\ntrags zu ziehen.\n\n                                                             Im Auftrag\n\n                                                          Sarrazin",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p3-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 4,
            "content": "BStbl Seite 1509\nDoppelbesteuerung\n\nBundesministerium der Finanzen                                            Berlin, 20. November 2000\n\nIV B 4 - S 1300 - 222/00\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nBundesfinanzakademie\nBundesamt für Finanzen\n\nGrundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international\ntätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze)\n- Bundessteuerblatt 1999 I S. 1076 -\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (TOP 2.1 der ASt III/00 vom 7.\nNovember 2000) gilt die Textziffer 4.4.4 der Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstät‐\nten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze) ab 1. Januar 2001 in der folgenden Fassung:\n\n\n\n        Betriebsstättengewinn\n\n        Der Betriebsstätte gebührt ein angemessener Gewinn. Bei der Abgrenzung ihrer Einkünfte sind in der Regel kostenorientierte\n4.4.4\n        Entgelte zu berücksichtigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Gewinn der Betriebsstätte nach der Kostenauf‐\n        schlagsmethode unter Berücksichtigung eines dem Fremdvergleich entsprechenden Gewinnzuschlags ermittelt wird.\n\n\n                                                             Im Auftrag\n\n                                                        Dr. S t u h r m a n n",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p4-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 5,
            "content": "BStbl Seite 1510\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                Berlin, 1. November 2000\n\nIV A 6 - S 2134 - 9/00\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nPhasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen;\nAnwendung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000\n- GrS 2/99 - (BStBl II S. 632)\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen\nFolgendes:\n\nFür Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss\nfür ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, für die letztmals der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes i. d. F. der Bekannt‐\nmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I 1999 S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förde‐\nrung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (BGBl. I 2000 S. 1034), anzuwenden ist, wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen\nGrundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen weiterhin angewendet werden.\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                            Dr. P e t e r s",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p5-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 6,
            "content": "BStbl Seite 1511\nEinkommensteuer\n\nBundesamt für Finanzen                                             Bonn, 7. November 2000\n\n- St I 4 - S 2471 - 149/2000 -\n\nFamilienkassen i. S. d. § 72 EStG\n\n\nBundesanstalt für Arbeit\n\nFamilienleistungsausgleich;\nKinder ohne Ausbildungsplatz\n\nDA 63.3.4 wird wie folgt neu gefasst:\n\n\"DA 63.3.4 Kinder ohne Ausbildungsplatz\n\n(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG ist ein noch nicht 27 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung -\nim Inland oder Ausland - mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. 2Die Berücksichtigung hängt davon ab,\ndass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. 3Die Su‐\nche nach einem Ausbildungsplatz muss also bisher erfolglos verlaufen sein, oder der nächste Ausbildungsabschnitt einer mehrstufi‐\ngen Ausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden. 4Beispiele für eine üblicherweise noch nicht abgeschlosse‐\nne Berufsausbildung sind die Beendigung der Schulausbildung und die Ablegung des ersten Staatsexamens, wenn das zweite\nStaatsexamen für die Berufsausübung angestrebt wird. 5Grundsätzlich ist jeder Ausbildungswunsch des Kindes anzuerkennen. 6Die\nBewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 7Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für\nStudierwillige, weil das Verfahren bei der ZVS noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so\nbald wie möglich bewerben zu wollen.\n\n(2) 1Der Berechtigte muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete\nUnterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 2Ist eine Bewerbung erfolglos geblieben, sind für den anschließenden\nZeitraum übliche und zumutbare Bemühungen nachzuweisen. 3Als Nachweis kommen insbesondere folgende Unterlagen in Be‐\ntracht:\n\n- schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung\n\n- die schriftliche Bewerbung bei der zentralen Vergabestelle von Studienplätzen\n\n- die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn\n\n- die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes\n\n- die Registrierung für eine berufsvorbereitende Ausbildungsmaßnahme zum nächstmöglichen Beginn.\n\n(3) 1Das Kind kann für den Zeitraum berücksichtigt werden, in dem es auf einen Ausbildungsplatz wartet (BFH-Urteil vom 7. 8. 1992\nIII R 20/92; BStBl 1993 II, S. 103). 2Die Wartezeit beginnt beispielsweise mit der Beendigung der Schulausbildung oder der Beendi‐\ngung eines Ausbildungsabschnitts. 3Nimmt das Kind ernsthafte Bemühungen erst nach Ablauf von vier Monaten nach Wegfall eines\nanderen Berücksichtigungstatbestandes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG auf, ist es ab dem Monat der ersten Bewerbung oder\nRegistrierung zu berücksichtigen; für die Berechnung der Vier-Monats-Frist gilt DA 63.3.3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 4Die Warte‐\nzeit endet mit Beginn einer Berufsausbildung.\n\nBeispiel 1:\n\nDas Kind legt die Abiturprüfung im April des Jahres 01 im Rahmen einer Oberstufenreform ab (offizielles Schuljahresende). Das Kind\nbeabsichtigt im Oktober 01 ein Studium zu beginnen und bewirbt sich im Juli 01 (Eröffnung des Verfahrens bei der ZVS) um einen\nStudienplatz. Im September 01 erhält das Kind jedoch die Absage der ZVS. Das Kind möchte sich zum Sommersemester erneut um\neinen Studienplatz bewerben.\n\nDas Kind kann durchgängig von Mai 01 bis September 01 berücksichtigt werden, weil es nach dem Schulabschluss die Ausbildung\naufgrund des Vergabeverfahrens der ZVS zunächst nicht fortsetzen konnte. Für den Zeitraum ab Oktober 01 ist das Kind aufgrund\nder Absage der ZVS und des weiter bestehenden Ausbildungswunsches zu berücksichtigen. Abs. 1 Satz 6 und 7 und Abs. 2 Satz 2\nsind zu beachten.\n\nBeispiel 2:",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p6-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 7,
            "content": "Das Kind legt die Abiturprüfung im April des Jahres 01 im Rahmen einer Oberstufenreform ab (offizielles Schuljahresende). Das Kind\nmöchte sich zunächst orientieren und beabsichtigt danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im Dezember 01 bewirbt sich das\nKind schriftlich zum nächsten Ausbildungsjahr bei einem Ausbildungsbetrieb und erhält im Januar 02 eine schriftliche Zusage zum\nAugust des Jahres 02.\n\nDas Kind kann berücksichtigt werden:\nbis einschließlich April 01 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG);\nvon Dezember 01 bis Juli 02 als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG);\nab August 02 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG).\nVon Mai 01 bis November 01 kann das Kind nicht berücksichtigt werden.\n\n(4) 1Ein Kind ohne Ausbildungsplatz kann dann nicht berücksichtigt werden, wenn es sich wegen Kindesbetreuung nicht um einen\nAusbildungsplatz bemüht. 2Eine Berücksichtigung ist dagegen möglich, wenn das Kind infolge Erkrankung oder wegen eines Be‐\nschäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG daran gehindert ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen; DA 63.3.1\nAbs. 6 gilt entsprechend.\n\n(5) 1Bewirbt sich ein Kind, das unmittelbar vor seiner Bewerbung keinen Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt hat, aus ei‐\nner Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz, kann es grundsätzlich erst nach Beendigung der Erwerbstätigkeit nach § 32\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG berücksichtigt werden. 2Auf den Umfang der Erwerbstätigkeit kommt es nicht an. 3Abweichend von Satz\n1 ist ein erwerbstätiges Kind, das sich spätestens vier Monate nach Wegfall eines anderen Berücksichtigungstatbestandes i. S. d. §\n32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG um einen Ausbildungsplatz bewirbt, diesen aber erst nach Ablauf dieses Zeitraums erhält, durchgängig\nnach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen; für die Berechnung der Vier-Monats-Frist gilt DA 63.3.3 Abs. 1 Satz 2 ent‐\nsprechend. 4Kann eine Bewerbung während des Zeitraums von vier Monaten nicht abgegeben werden, ist Absatz 1 Satz 7 entspre‐\nchend anzuwenden. 5Wird innerhalb der Übergangszeit eine Ausbildung begonnen, ist das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b\nEStG (DA 63.3.3) zu berücksichtigen.\n\nBeispiel 1:\n\nDas Kind beendet im Juli des Jahres 01 eine Berufsausbildung und nimmt im erlernten Beruf eine Erwerbstätigkeit auf. Im Novem‐\nber 01 bewirbt es sich schriftlich zum nächsten Ausbildungsjahr bei einem Ausbildungsbetrieb für eine weitere Berufsausbildung. Im\nDezember 01 erhält das Kind eine schriftliche Zusage zum August des Jahres 02.\n\nDas Kind kann berücksichtigt werden:\nbis einschließlich Juli 01 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG);\nvon August 01 bis Juli 02 als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG);\nab August 02 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG).\n\nBeispiel 2:\n\nDas Kind legt die Abiturprüfung im April des Jahres 01 im Rahmen einer Oberstufenreform ab (offizielles Schuljahresende). Das Kind\nmöchte sich zunächst orientieren und beabsichtigt danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im November 01 nimmt es eine bis\nJuli des Jahres 02 befristete Erwerbstätigkeit auf. Im Dezember 01 bewirbt sich das Kind schriftlich zum nächsten Ausbildungsjahr\nbei einem Ausbildungsbetrieb und erhält im Januar 02 eine schriftliche Zusage zum August des Jahres 02.\n\nDas Kind kann berücksichtigt werden:\nbis einschließlich April 01 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG);\nab August 02 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG).\nVon Mai 01 bis Juli 02 kann das Kind nicht berücksichtigt werden.\"\n\nDie Neufassung findet Anwendung auf alle laufenden Fälle. Abweichende Entscheidungen sind nach § 70 Abs. 3 EStG zu korrigie‐\nren, es sei denn, es greift eine andere Korrekturnorm. Es ist davon abzusehen, über die durch die Dienstanweisung zur Überprüfung\nvon Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü) vorgegebenen Prüfungen hinaus zusätzliche Prüfungen vorzunehmen.\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                          Dr. E b e r m a n n",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p7-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 8,
            "content": "BStbl Seite 1513\n\n\nBundesministerium der Finanzen                                    Bonn, 10. November 2000\n\nIV C 3 - S 2198a - 20/00\n\nSteuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden\nin Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen\n(§§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG);\n\n- Stand November 2000 -\n\n\n\n\nÜbersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p8-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 9,
            "content": "BStbl Seite 1514\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                Berlin, 14. November 2000\n\nIV A 6 - S 2174 - 5/00\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nBilanzierung und Bewertung der sog. \"Halbfertigen Bauten auf fremdem Grund und Boden\" in\nVerbindung mit schwebenden Geschäften nach dem Verbot der Bildung einer\nDrohverlustrückstellung in der Steuerbilanz\n\nZu der Frage der Bilanzierung und Bewertung der sog. \"Halbfertigen Bauten auf fremden Grund und Boden\" in Verbindung mit\nschwebenden Geschäften bei Bauunternehmen nach dem Verbot der Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz gilt\nim Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:\n\nSog. halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden werden handels- und einkommensteuerrechtlich als Forderungen von Bau‐\nunternehmen gegen den Bauherrn und damit als Umlaufvermögen im Sinne von § 266 Abs. 2 B I. 3. HGB behandelt (vgl. BFH-Urteil\nvom 28. November 1974 BStBl II 1975 S. 398). Sie sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG mit den Herstellungskosten an‐\nzusetzen - und zwar, da der Begründung dieser Forderungen kein Anschaffungsvorgang zugrunde liegt, mit den Herstellungskosten\nder halbfertigen Arbeiten. Steht allerdings fest, dass der auf die halbfertigen Bauten entfallende Anteil der vereinbarten Vergütung\nam Bilanzstichtag unter den bisher angefallenen Herstellungskosten liegt und diese Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist,\nsind die halbfertigen Arbeiten mit dem niedrigeren Wert zu bewerten.\n\nDurch den Ansatz mit dem anteiligen niedrigeren Erlös wirkt sich der bisher aufgelaufene Verlust bei der Bewertung des Wirtschafts‐\nguts der halbfertigen Arbeiten steuerlich aus, nicht jedoch ein anteiliger künftiger Verlust, der auf noch zu erbringende Leistungen\nentfällt. Derartige drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind nicht in die nach den allgemeinen Grundsätzen vorzuneh‐\nmende Bewertung der als Forderungen auszuweisenden halbfertigen Bauten auf fremden Grund und Boden einzubeziehen.\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                            Dr. P e t e r s",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p9-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 10,
            "content": "BStbl Seite 1515\nEinkommensteuer\n\nBundesamt für Finanzen                                            Bonn, 22. November 2000\n\n- St I 4 - S 2280 - 94/2000 -\n\nFamilienkassen i. S. d. § 72 EStG\n\n\nBundesanstalt für Arbeit\n\nFamilienleistungsausgleich;\nBehandlung von Einsprüchen im Hinblick auf das Urteil des FG Niedersachsen\nvom 20. Juli 1999 (Az.: VII 471/98 Ki); Beendigung der Berufsausbildung;\nAnhebung des Grenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG\n\n     Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Juli 2000 (Az.: VI R 153/99) auf die Revision der beklagten Familienkasse das\n     Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 20. Juli 1999 (Az.: VII 471/98 Ki) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es wur‐\n     de damit meine Rechtsauffassung bestätigt, wonach der Begriff der \"Einkünfte\" im Sinne von § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen ist\n1.\n     (vgl. meine Weisung vom 2. November 1999, BStBl 1999, Teil I, S. 978). Gleichzeitig stellt der BFH fest, dass der in den Jahren\n     1996 und 1997 geltende Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 12 000 DM sowohl von seiner Höhe her als auch in sei‐\n     ner Ausgestaltung als Freigrenze und nicht als Freibetrag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\n     In der Sache wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BVerfG: 2 BvR 1781/00). Ich bitte, wie folgt zu verfahren:\n\n     Wird ein Einspruch auf die anhängige Verfassungsbeschwerde gestützt, ruht das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz\n     2 AO insoweit. Die Verfahrensruhe in bereits im Hinblick auf das Revisionsverfahren (Az. des BFH: VI R 153/99) ruhenden Ein‐\n     spruchsverfahren besteht fort. Auf § 363 Abs. 2 Satz 4 AO weise ich hin.\n\n     Im Rahmen der Prüfung, ob Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist, ist ein von § 2 Abs. 2 EStG abweichendes Verständnis\n     des Begriffs der \"Einkünfte\" nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu be‐\n     gründen.\n\n     Der BFH hat mit Urteil vom 24. Mai 2000 (Az.: VI R 143/99, BStBl 2000, Teil II, S. 473) entschieden, dass die Berufsausbildung\n     bereits vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet ist, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen\n2. eine Vollzeiterwerbstätigkeit in dem aufgrund der Ausbildung angestrebten Beruf aufnimmt. Entsprechendes gilt ab dem Zeit‐\n     punkt, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird, wenn das Kind bereits vorher eine Vollzeiterwerbstätigkeit in dem auf‐\n     grund der Ausbildung angestrebten Beruf aufgenommen hat.\n\n     In Fällen bestandskräftiger Aufhebungsbescheide ist das Kindergeld auf Antrag rückwirkend neu festzusetzen. Die Rückwirkung\n     reicht so weit, wie keine andere Festsetzung entgegensteht, längstens bis zum Juli 1997, § 52 Abs. 62 EStG. Einsprüchen ist in‐\n     soweit abzuhelfen. In bereits anhängigen Klageverfahren ist der Kläger diesbezüglich klaglos zu stellen.\n\n     Ich weise darauf hin, dass im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes (BGBl. 2000, Teil I, S. 1433) mit Geltung ab dem 1. 1. 2001\n3. der Grenzbetrag der gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Gewährung des Kindergelds unschädlichen Einkünfte und Bezüge\n     des Kindes auf 14 040 DM angehoben wurde.\n\n                                                               Im Auftrag\n\n                                                           Dr. E b e r m a n n",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p10-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 11,
            "content": "BStbl Seite 1516\nGrundsteuer\nGleich lautende Erlasse\nder obersten Finanzbehörden der Länder betreffend\ndie Grundsteuerbefreiung für den Grundbesitz ausländischer Staaten,\nder diplomatischen oder konsularischen Zwecken dient\n\nVom 1. Dezember 2000\n\n Grundbesitz ausländischer Staaten, der nach vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amts für diplomatische Zwecke genutzt\nwird, ist nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen - WÜD - vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und\nGrundbesitz, der unter der gleichen Voraussetzung konsularischen Zwecken dient, ist nach dem Wiener Übereinkommen über kon‐\nsularische Beziehungen - WÜK - vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) von der Grundsteuer befreit. Beide Übereinkommen\nsind auch im Verhältnis zu den Staaten anzuwenden, die ihnen nicht beigetreten sind. Für die Grundsteuerbefreiung ist grundsätz‐\nlich nicht erforderlich, dass die Gegenseitigkeit festgestellt wird. Abschn. 29 Abs. 1 Satz 2 GrStR ist nicht mehr anzuwenden. Das Er‐\nfordernis der Gegenseitigkeit besteht nur, wenn es sich um Grundbesitz handelt, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer\nMissionen und berufskonsularischer Vertretungen benutzt wird (§ 1 der VO vom 11. November 1981, BStBl 1982 I S. 626). In diesen\nFällen ist bei Anträgen auf Grundsteuerbefreiung eine Stellungnahme des Auswärtigen Amts einzuholen, ob und ggf. inwieweit der\njeweilige Entsendestaat Gegenseitigkeit gewährt. Bei positivem Bescheid ist die antragstellende Mission auf ihre Anzeigepflicht nach\n§ 19 GrStG hinzuweisen, wenn die Gegenseitigkeit und damit die Voraussetzung für eine Grundsteuerbefreiung entfällt.\n\n\n\n\nFinanzministerium Baden-Württemberg\n\n3 - G 1117/1\n\nBayerisches Staatsministerium der Finanzen\n\n34 - G 1117 - 6/4 - 6963\n\nSenatsverwaltung für Finanzen Berlin\n\nIII B 16 - G 1117 - 2/97\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Brandenburg\n\n32 - G 1117 - 1/00\n\nSenator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen\n\nG 1117 - 3\n\nFinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg\n\n51 - G 1117 - 01/97\n\nHessisches Ministerium der Finanzen\n\nG 1117 A - 1 - II B 43\n\nFinanzministerium des Landes\nMecklenburg-Vorpommern\n\nIV 330 - G 1117 - 2/99\n\nNiedersächsisches Finanzministerium\n\nG 1117 - 2 - 34 2\n\nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen\n\nG 1117 - 9 - V A 4\n\nMinisterium der Finanzen Rheinland-Pfalz\n\nG 1117 A - 447",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p11-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 12,
            "content": "Ministerium für Finanzen und\nBundesangelegenheiten Saarland\n\nB/5 - 1/2000 - G 1117\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n35 - G 1117 - 1/18 - 70353\n\nMinisterium der Finanzen des Landes\nSachsen-Anhalt\n\n45 - G 1117 -1\n\nMinisterium für Finanzen und Energie\ndes Landes Schleswig-Holstein\n\nVI 316 - G 1117 - 005\n\nThüringer Finanzministerium\n\nG 1117 A - 01 - 201 (S)",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p12-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 13,
            "content": "BStbl Seite 1517\nLohnsteuer\n                                                                                                                        *)\nVerordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung\nVom 7. November 2000\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung\n- (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. März 1997\n(BGBl. I S. 594) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n\nAr‐\nti‐\n       Änderung der Sachbezugsverordnung\nkel\n1\n\nDie Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember\n1999 (BGBl. I S. 2482), wird wie folgt geändert:\n\n      § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n\n1. a) In Satz 1 wird die Zahl \"366\" durch die Zahl \"370,40\" ersetzt.\n      b) In Satz 2 werden die Zahl \"80\" durch die Zahl \"81,00\" und jeweils die Zahl \"143\" durch die Zahl \"144,70\" ersetzt.\n\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl \"355\" durch die Zahl \"359,00\" ersetzt.\n\n3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl \"5,65\" durch die Zahl \"5,80\" und die Zahl \"4,65\" durch die Zahl \"4,80\" ersetzt.\n\n      § 7 wird wie folgt geändert:\n         Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n4. a) aa) In Nummer 1 wird die Zahl \"260\" durch die Zahl \"290,00\" ersetzt.\n          bb) In Nummer 2 werden die Zahl \"4,50\" durch die Zahl \"4,80\" und die Zahl \"3,90\" durch die Zahl \"4,10\" ersetzt.\n\n      b) In Absatz 2 wird die Zahl \"23\" durch die Zahl \"21\" ersetzt.\n\n5. In § 8 wird die Zahl \"2000\" durch die Zahl \"2001\" ersetzt.\n\nAr‐\nti‐\n       Inkrafttreten\nkel\n2\n\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\n\n                                                      Der Bundesrat hat zugestimmt\n\n\n                                                      Berlin, den 7. November 2000\n\n\n                                        Der Bundeskanzler Gerhard Schröder\n\n\n                 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester\n*) BGBl. I S. 1500 vom 17. November 2000",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p13-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 14,
            "content": "BStbl Seite 1518\nLohnsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                            Bonn, 20. November 2000\n\nIV C 5 - S 2334 - 102/00\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nLohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten\nder Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2001\n\nBMF-Schreiben vom 22. Dezember 1999\n- IV C 5 - S 2334 - 91/99 - (BStBl I S. 1141)\n\nMahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen\nSachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich\noder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalender‐\njahr 2001 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 7. November 2000 (BGBl. I S. 1500)\nfestgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2001 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeit‐\nnehmern in allen Ländern\n\na) für ein Mittag- oder Abendessen 4,82 DM,\n\nb) für ein Frühstück 2,70 DM.\n\nIm Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2001 hingewiesen.\n\nNachrichtlich\n\nFührt ein Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsabrechnung in Euro, beträgt der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuer‐\ngesetzes i. V. m. § 18h Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch\n\na) für ein Mittag- oder Abendessen 2,47 Euro,\n\nb) für ein Frühstück 1,38 Euro.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Fachabteilungen/Infos - Besitz- und Verkehrsteuern - Lohnsteuer - als Down‐\nload-Angebot zum Abruf als WORD- und Textdatei (RTF) bereit.\n\n                                                             Im Auftrag\n\n                                                           Sarrazin",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p14-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 15,
            "content": "BStbl Seite 1519\nSteuerberatungsgesetz\n  Bay\n\n\nBekanntmachung\nüber die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2001 und zur Eignungsprüfung 2001\n\nDie schriftlichen Teile der Steuerberaterprüfung 2001 und der Eignungsprüfung 2001 werden voraussichtlich am 9., 10. und 11. Ok‐\ntober 2001 in mehreren Städten Bayerns stattfinden.\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchsta‐\nbe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine\nRegelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr.\nL 19 S. 16) ergeben sich aus den §§ 36 und 37a des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem‐\nber 1975 (BGBl I S. 2735, BStBl I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die\nTätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, BStBl I S. 1162).\n\nDie Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der grundsätzlich bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten\nLandesbehörde zu bilden ist (§ 37b Abs. 1 StBerG). Im Freistaat Bayern wurde jedoch von der in § 158 Abs. 2 StBerG enthaltenen\nErmächtigung Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Prüfung den Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg übertra‐\ngen (vgl. § 2 der Zuständigkeitsverordnung zum Steuerberatungsgesetz vom 10. Juni 1997, GVBl S. 153, BStBl I S. 736).\n\nFür die Prüfung ist die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bereich der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend be‐\nruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz\nmaßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält. Befindet sich der demnach maßgebliche Ort im Ausland, so ist die\nOberfinanzdirektion zuständig, in deren Bereich sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet.\n\nBewerber, die ihre Zulassung im Freistaat Bayern beantragen müssen, werden gebeten, den Zulassungsantrag bis spätes‐\ntens\n\n                                                                                                                                31.\n                                                                                                                                März\n                                                                                                                                2001\n\nbei der für sie zuständigen Oberfinanzdirektion einzureichen.\n\nDer Bezirk der Oberfinanzdirektion München, Sophienstraße 6, 80333 München, umfasst die Regierungsbezirke Oberbayern, Nie‐\nderbayern und Schwaben.\n\nDer Bezirk der Oberfinanzdirektion Nürnberg, Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg, umfasst die Regierungsbezirke Oberpfalz, Ober‐\nfranken, Mittelfranken und Unterfranken.\n\nVordrucke für den Zulassungsantrag und Informationen zur Prüfung können im Internet über die Homepages der Oberfinanzdirektion\nMünchen www.ofdmuenchen.de sowie der Oberfinanzdirektion Nürnberg www.ofd-nuernberg.de heruntergeladen oder bei den\nOberfinanzdirektionen angefordert werden. Ablichtungen bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulas‐\nsungsantrag beizufügen sind, müssen amtlich oder notariell beglaubigt sein.\n\nKörperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐\nsichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sollen zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberater‐\nprüfung oder zur Eignungsprüfung gestellt werden. Art und Umfang der Körperbehinderung sind mit amtsärztlichem Attest nachzu‐\nweisen.\n\nFür die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder zur Eignungsprüfung ist eine Gebühr von 150 DM zu\nentrichten (§ 39 Abs. 1 StBerG). Die Prüfungsgebühr beträgt 1 000 DM (§ 39 Abs. 2 StBerG).\n\n\n\n\nMünchen, den 17. November 2000\n\n                                            Bayerisches Staatsministerium der Finanzen\n\n                                                  Az.: 37 - S 0853 - 96/2 - 50 338",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p15-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 16,
            "content": "I. A. F l a i g\nMinisterialdirektor",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p16-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 17,
            "content": "BStbl Seite 1520\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                             Bonn, 1. Dezember 2000\n\nIV D 1 - S 7329 - 10/00\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2000\n\n(1) Gemäß § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2000 wie folgt festgesetzt:\n\n\n\n\n(2) Andere Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen. Davon ausgenommen sind die nationalen Währungseinhei‐\nten der EU-Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben. Allgemeine Hinweise zur Einführung des Euro ab 1. Januar 1999 enthal‐\nten die BMF-Schreiben zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen für die Monate Januar bis Juni 1999 (zuletzt BMF-Schreiben vom\n1. Juli 1999 - IV D 2 - S 7329 - 17/99 -, BStBl I S. 652).\n\nDieses Schreiben wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bun‐\ndesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Fachabteilungen/Infos - Besitz- und\nVerkehrsteuern - Umsatzsteuer - zur Ansicht und zum Download bereit.\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                             Petersen",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p17-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 18,
            "content": "BStbl Seite 1521\nUmwandlungssteuergesetz\n\nBundesministerium der Finanzen                                              Berlin, 17. November 2000\n\nIV A 2 - S 1910 - 800/00\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nSteuersenkungsgesetz;\nErstmalige Anwendung der Neuregelungen des Umwandlungssteuergesetzes\nin den Fällen der rückwirkenden Umwandlung\n\nIn Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur erstmaligen Anwendung des Umwandlungssteuergeset‐\nzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) - Steuersenkungsgesetz - in den Fällen der rückwirken‐\nden Umwandlung wie folgt Stellung:\n\n§ 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG ist auf übereinstimmenden Antrag aller an der Umwandlung Beteiligten aus Billigkeitsgründen nicht an‐\nzuwenden, wenn lediglich die Eintragung im Register in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft erfolgt, für das\ndas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Steuersenkungsgesetzes erstmals anzuwenden ist.\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                          Dr. P e t e r s",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p18-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 19,
            "content": "BStbl Seite 1522",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p19-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 20,
            "content": "Fortbildungsveranstaltungen",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p20-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 21,
            "content": "Info-Blätter und",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p21-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 22,
            "content": "",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p22-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 23,
            "content": "",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p23-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 24,
            "content": "",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p24-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 25,
            "content": "für Familienkassen i. S. d. § 72 EStG\nzu Fortbildungsveranstaltungen der Bundesfinanzakademie\nim Jahr 2001\nDie Bundesfinanzakademie bietet im Jahr 2001 wieder Schulungen für die Familienkassen im Sinne des § 72 EStG an. Allgemeine\nInformationen, Informationen zu den Seminarinhalten und Anmeldeunterlagen werden nachstehend bekannt gegeben.\n\nInfo-Blatt\nder Bundesfinanzakademie\nzu den Veranstaltungen",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p25-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 26,
            "content": "für Familienkassen i. S. d. § 72 EStG\n(öffentliche Arbeitgeber)\nim Jahr 2001\n\n1. Der Begriff des \"Multiplikators\"\n\nSeit dem 1. Januar 1996 obliegt es den Familienkassen i. S. d. § 72 EStG (öffentliche Arbeitgeber), Kindergeld für ihre Bediensteten\nfestzusetzen und auszuzahlen. Die Geltung des Einkommensteuergesetzes (z. B. Einkünfteberechnung volljähriger Kinder nach §§\n9, 19 EStG) und der Abgabenordnung (z. B. Korrekturnormen nach §§ 172 ff AO), der dynamische Anpassungsprozess des Kinder‐\ngeldrechts an das steuerrechtliche System (z. B. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) sowie die Vermeidung von Serienfehlern\nmit unter Umständen erheblichen Haushaltsrisiken erfordern weiterhin die permanente, gezielte und praxisrelevante Fortbildung der\nFamilienkassen. Da es nicht möglich ist, alle 18 000 Familienkassen mit mindestens 30 000 Mitarbeitern fortzubilden, soll das im Se‐\nminar erworbene Wissen \"multipliziert\", d. h. an die Kollegen/innen weitergegeben werden. Die Teilnahme an einem Multiplikatoren-\nSeminar verpflichtet somit zur Weitergabe des Gelernten an die Mitarbeiter der Familienkasse. Die Informationsvermittlung soll\ndurch Schulungen oder durch Dienstbesprechungen erfolgen. In der Regel ist der/die Multiplikator/in anschließend auch Ansprech‐\npartner/in für die Kollegen. Die angebotenen Seminare bereiten die Multiplikatoren auf ihre Tätigkeit in fachlicher und didaktischer\nHinsicht (ausführliche Seminarunterlagen und gekürzte Unterlagen für den Unterricht in der eigenen Familienkasse; Unterrichtsvor‐\nbereitung in Kleingruppen und kurze eigene Unterrichtsübungen an jedem Seminartag) vor. Die Fortbildung ausgebildeter Multiplika‐\ntoren erfordert die grundsätzlich jährliche Teilnahme an einem Aufbaukurs.\n\n2. Seminartypen und Termine\n\nDie BFA bietet folgende Seminare an:\n\n\n\n\nGrundkurs:\n29.01.-02.02.2001\n\n\n19.03.-23.03.2001\n\n\n28.05.-01.06.2001\n\n\n13.08.-17.08.2001\n\n\n29.10.-02.11.2001\n\nAufbaukurs:\n08.01.-12.01.2001",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p26-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 27,
            "content": "02.04.-06.04.2001\n\n\n23.04.-27.04.2001\n\n\n18.06.-22.06.2001\n\n\n09.07.-13.07.2001\n\n\n03.09.-07.09.2001\n\n\n24.09.-28.09.2001\n\n\n15.10.-19.10.2001\n\n\n03.12.-07.12.2001\n\nEinführung in das Rechtsbehelfsverfahren:\n05.02.-07.02.2001\n\n\n21.05.-23.05.2001\n\n\n25.06.-27.06.2001\n\n\n22.10.-24.10.2001\n\nEinführung in das finanzgerichtliche\nVerfahren (FGO):.\n07.02.-09.02.2001\n\n\n24.10.-26.10.2001\n\nErfahrungsaustausch (Workshop):\n06.06.-08.06.2001\n\n\n10.12.-12.12.2001\n\nSteuerstrafrecht:\n29.05.-31.05.2001\n\n\n19.11.-21.11.2001\n\nInformationen zu den Seminarinhalten sind dem Merkblatt zu den Seminarinhalten zu entnehmen.\n\n3. Bedingungen für eine Seminarteilnahme\n\nDie Lerninhalte und der Teilnehmerkreis für die einzelnen Veranstaltungstypen sind ebenfalls im Merkblatt zu den Seminarinhalten\nenthalten.\n\n4. Teilnahmevoraussetzungen für den Aufbaukurs\n\nIm Grundkurs werden in praxisrelevanter Weise die Grundlagen des steuerlichen Kindergeld- und Verfahrensrechts erworben. Die‐\nses Wissen ist Voraussetzung für den Aufbaukurs. Deshalb werden im Jahr 2001 für neue Multiplikatoren, die bereits geschulte Mul‐\ntiplikatoren ersetzen oder vertreten sollen, Grundkurse angeboten. Dies gilt auch für angehende Multiplikatoren die bereits über eini‐\nge Erfahrungen mit dem steuerlichen Kindergeldrecht verfügen. Wer im Jahr 1997 an einem Seminar \"Kindergeld-Intensivtraining\"\ndes Bundesamtes für Finanzen teilgenommen hat, kann sich ebenfalls für einen Multiplikatoren-Aufbaukurs bewerben.\n\n5. Weitere Fortbildung der Multiplikatoren\n\nAuch die Reduzierung des Steuerrechts auf das für die Familienkassen unbedingt notwendige Grundwissen erfordert die Teilnahme\nan Grund- und Aufbaukursen. Grundsätzlich alle bisherigen Teilnehmer an Grund- und Aufbaukursen der Jahre 1996-2000 sollten\nihren Wissensstand durch Teilnahme an einem Aufbaukurs im Jahre 2001 aktualisieren.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p27-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 28,
            "content": "6. Seminarkosten\n\nDie Veranstaltungen werden in verschiedenen Tagungsstätten durchgeführt. Die Tagespauschalpreise variieren deshalb; sie betra‐\ngen maximal 184,- DM. In dem Tagespauschalpreis sind Kosten für die Unterbringung und die Vollverpflegung sowie Tagungskosten\nenthalten. Eine Kursgebühr fällt nicht an. Die Kosten sind stets von der entsendenden Dienststelle bzw. dem teilnehmenden Multipli‐\nkator zu tragen und vor Ort zu entrichten. Einzelheiten ergeben sich - bei Berücksichtigung Ihrer Anmeldung - aus dem Einladungs‐\nschreiben.\n\n7. Anmeldung\n\nFür die Anmeldung eines Bediensteten ist unbedingt das hierfür vorgesehene Anmelde-Formular zu verwenden. Gleichzeitig ist der\nFragebogen zur \"Organisation der Fortbildung der Familienkassen\" ausgefüllt einzureichen. Das Formular und der Fragebogen sind\nbei der Bundesfinanzakademie unter der Fax-Nummer 0 18 05/ 9 99-4 42 abrufbar bzw. im Internet eingestellt. Bei Anmeldung meh‐\nrerer Bediensteter bitte ich, für jeden ein gesondertes Formular zu verwenden und zugleich die Reihenfolge der zu berücksichtigen‐\nden Personen anzugeben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Anmeldungen zum Zuge kommen.\n\nDie Anmeldung ist zu richten an:\nBundesfinanzakademie\nWilly-Brandt-Straße 10\n50321 Brühl\nFax-Nummer.: 02 28/6 82-51 47\nE-Mail-Adresse: poststelle@bfa.bfinv.bund400.de\n\nZwischennachrichten oder schriftliche Absagen zu Ihren Anmeldungen können auf Grund der Vielzahl der eingehenden Meldungen\nnicht erteilt werden. Von telefonischen Nachfragen bitte ich abzusehen.\n\n8. Einladung\n\nSofern Sie einen oder mehrere Teilnehmerplätze erhalten haben, wird ca. sechs Wochen vor Seminarbeginn ein Einladungsschrei‐\nben an die auf Ihrer Anmeldung angegebene Adresse gerichtet. Das Einladungsschreiben enthält alle notwendigen Informationen,\ninsbesondere den exakten Tagespauschalpreis der Tagungsstätte. Das Programm und ein Anreisehinweis werden beigefügt.\n\n9. Mitzubringende Lehrunterlagen\n\nDie Gesetze und Dienstanweisungen, die für die Familienkassen von Bedeutung sind, z. B.\n\n- aktueller Text des EStG,\n\n- aktueller Text der AO,\n\n- Dienstanweisungen des Bundesamtes für Finanzen, einschließlich aller Änderungen (veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil 1),\n\n  aktuelles amtliches Lohnsteuer-Handbuch des Bundesministeriums der Finanzen (Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin:\n- ISBN 3-482-47623-3; Erich Schmidt Verlag, Berlin/Bielefeld/München: ISBN 3-503-05711-0; Stollfuß Verlag, Bonn/Berlin: ISBN\n  3-08-361400-4)\n\n  aktuelles amtliches Einkommensteuer-Handbuch des Bundesministeriums der Finanzen (Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/\n  Berlin: ISBN 3-482-46787-0; Stollfuß Verlag, Bonn/Berlin: ISBN 3-08-361199-4; Erich Schmidt Verlag, Berlin/Bielefeld/München:\n- ISBN 3-503-05725-0; Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart: ISBN 3-7910-1565-6; PRESTO Tabellen-Verlag GmbH, Hemmingen:\n  ISBN 3-933080-66-5; Richard Boorberg Verlag GmbH & Co, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Weimar/Dresden: ISBN\n  3-415-02677-9).\n\n10. Übersendung von Lehrunterlagen/Schulung in der eigenen Familienkasse\n\nDie Inhalte der Lehrunterlagen sind eng an das didaktische Konzept des Seminars geknüpft. Das alleinige Lesen der Skripten kann\ndas innerhalb einer Seminargruppe vermittelte und erarbeitete Wissen nicht ersetzen. Deshalb ist die Zusendung von Unterlagen\nnicht sinnvoll; sie ist zudem aus organisatorischen Gründen auch nicht praktikabel. Die Durchführung externer Schulungen in Ihrer\nFamilienkasse ist aus zeitlichen Gründen leider nicht möglich.\n\n11. Die Bundesfinanzakademie im Internet\n\nSie finden uns im Internet unter www.bundesfinanzakademie.de. Dort sind neben diesem Info-Blatt auch das Anmelde-Formular und\nder Fragebogen zur Organisation der Fortbildung der Familienkassen sowie das Informationspapier zu den Seminarinhalten hinter‐\nlegt.\n\n12. Kosten des Fax-Abrufs",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p28-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 29,
            "content": "Die Kosten für den Fax-Abruf betragen 0,24 DM pro Minute.\n\nLehrgänge für Familienkassen i. S. d. § 72 EStG\n(\"öffentliche Arbeitgeber\") Seminarinhalte Grundkurs für Multiplikatoren\n\nDer Lehrgang dient der Grundausbildung von Multiplikatoren im steuerlichen Verfahrensrecht und im steuerlichen Kindergeldrecht\nund in den für das Kindergeld wesentlichen Bereichen der §§ 1 ff. EStG, insbesondere Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.\nDas angebotene Seminar bereitet die Multiplikatoren auf ihre Tätigkeit in fachlicher und didaktischer Hinsicht (ausführliche Seminar‐\nunterlagen und gekürzte Unterlagen für den Unterricht in der eigenen Familienkasse, Unterrichtsvorbereitung in Kleingruppen und\nkurze eigene Unterrichtsübungen am Ende eines jeden Seminartages) vor.\n\nTeilnehmer: Führungskräfte der Familienkassen i. S. d. § 72 EStG, die die Multiplikatorenfunktion kürzlich übernommen haben bzw.\nin Kürze übernehmen werden (max. 25 Teilnehmer je Seminar). In Betracht kommende Multiplikatoren verwenden zur Anmeldung\ndas nachstehende Anmeldeformular und den Fragebogen.\n\n\n\n\nAufbaukurs für Multiplikatoren\n\nDer Lehrgang dient der Fortbildung von Multiplikatoren der Familienkassen im materiellen Steuerrecht (spezielle Fragen der §§ 62 ff.\nEStG, Einkünfte- und Bezügeermittlung) und im Verfahrensrecht (insbes. Korrekturnormen). Es ist beabsichtigt, durch Erfahrungs‐\naustausch und Information die Wirkung der Multiplikatorentätigkeit der Teilnehmer (Methoden der Wissensvermittlung) zu unterstüt‐\nzen. Im Aufbaulehrgang wird auf die aktuellen Entwicklungen im Kindergeldbereich, einschließlich Verfahrensrecht und Steuerrecht,\nund auf die Fragen der Teilnehmer/innen eingegangen. Das angebotene Seminar bereitet die Multiplikatoren auf ihre Tätigkeit in\nfachlicher und didaktischer Hinsicht (ausführliche Seminarunterlagen und gekürzte Unterlagen für den Unterricht in der eigenen Fa‐\nmilienkasse, Unterrichtsvorbereitung in Kleingruppen und kurze eigene Unterrichtsübungen am Ende eines jeden Seminartages) vor.\nIn den Jahren 1996-1998 ausgebildete Multiplikatoren, die bereits in diesen Jahren an einem Aufbaukurs teilgenommen haben, wer‐\nden zur Aktualisierung ihres Wissens zur Anmeldung für Aufbaukurse im Jahr 2001 ausdrücklich aufgefordert.\n\nTeilnehmer: Führungskräfte der Familienkassen i. S. d. § 72 EStG, die Multiplikatorenfunktion im Kindergeldbereich wahrnehmen\nund über Grundkenntnisse im steuerlichen Kindergeldrecht, der Einkünfte-/Bezügeermittlung und steuerlichen Verfahrensrecht verfü‐\ngen (max. 25 Teilnehmer je Seminar). In Betracht kommende Multiplikatoren verwenden zur Anmeldung das nachstehende Anmel‐\ndeformular und den Fragebogen.\n\n\n\n\nEinführung in das Rechtsbehelfsverfahren\n\nEs werden anhand praktischer Fälle Kenntnisse des Einspruchsverfahrens nach der AO vermittelt.\n\nTeilnehmer: Mitarbeiter der Familienkassen i. S. d. § 72 EStG, die Einsprüche zu bearbeiten haben. Die Teilnehmer müssen über\nGrundkenntnisse im steuerlichen Kindergeldrecht bei der Einkünfte-/Bezügeermittlung und im steuerrechtlichen Verfahrensrecht ver‐\nfügen (max. 25 Teilnehmer je Seminar). In Betracht kommende Multiplikatoren verwenden zur Anmeldung das nachstehende Anmel‐\ndeformular und den Fragebogen. Bei der Anmeldung bevorzugt werden Teilnehmer, die als Multiplikatoren andere Mitarbeiter der Fa‐\nmilienkasse über das erworbene Wissen unterrichten.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p29-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253179/",
            "number": 30,
            "content": "Einführung in das finanzgerichtliche Verfahren (FGO)\n\nZweck des Seminars ist es, anhand grundlegender Informationen und praktischer Fälle in die Durchführung des finanzgerichtlichen\nVerfahrens einzuführen.\n\nTeilnehmer: Mitarbeiter der Familienkassen i. S. d. § 72 EStG, die Klageverfahren zu bearbeiten und die Familienkasse vor dem Fi‐\nnanzge-richt zu vertreten haben. Die Teilnehmer müssen über Grundkenntnisse im steuerlichen Kindergeldrecht, bei der Einkünfte-/\nBezügeermittlung und im steuerrechtlichen Verfahrensrecht verfügen (max. 25 Teilnehmer je Seminar). In Betracht kommende Teil‐\nnehmer verwenden zur Anmeldung das nachstehende Anmeldeformular und den Fragebogen.\n\n\n\n\nErfahrungsaustausch (Workshop)\n\nTeilnehmer: Ausgewählte Multiplikatoren der Familienkassen i. S. d. § 72 EStG, die in den Jahren 1996 bis 1998 von der Bundesfi‐\nnanzakademie weitergebildet wurden (max. 15 Teilnehmer). Interessierte Multiplikatoren verwenden zur Anmeldung das nachstehen‐\nde Anmeldeformular und den Fragebogen.\n\n\n\n\nSteuerstrafrecht\n\nUnrichtige oder unterlassene Angaben können ggf. als Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Strafverfolgungsbe‐\nhörden sind insoweit die Familienkassen. Ziel des Seminars ist es, die erforderlichen Grundlagen im materiellen Steuerstraf- und\nOrdnungswidrigkeitenrecht sowie der einschlägigen Verfahrensordnungen zu vermitteln.\n\nTeilnehmer: Mitarbeiter der Familienkassen bei den öffentlichen Arbeitgebern, die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlich relevante\nSachverhalte bearbeiten. Die Teilnehmer sollten über Grundkenntnisse im steuerlichen Kindergeldrecht verfügen.\n\n\n\n\nStand: 17. 11. 2000",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c7/6b/af/c76baf3cc4a842259e5b6b4a50f13eb4/page-p30-{size}.png"
        }
    ]
}