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"outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n - [2001 / Nr. 18](#page-1)\n- [Außensteuerrecht](#page-2)\n - [Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Fällen der Arbeitnehmerentsendung (Verwaltungsgrundsätze - Arbeitnehmerentsendung)](#page-2)\n- [Doppelbesteuerung](#page-9)\n - [Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Auskunftsaustausch](#page-9)\n- [Doppelbesteuerung](#page-9)\n- [Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Auskunftsaustausch](#page-9)\n- [Eigenheimzulagengesetz](#page-13)\n - [Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 29. November 2000 - X R 15/98 -](#page-13)\n- [Einkommensteuer](#page-14)\n - [Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§ 48 ff. EStG)](#page-14)\n- [Einkommensteuer](#page-24)\n- [Anhang](#page-24)\n- [Finanzverwaltung](#page-27)\n - [Dritte Verordnung zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung*)](#page-27)\n - [Vom 21. September 2001](#page-27)\n- [Lohnsteuer](#page-30)\n - [Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der 2001 angelegten vermögenswirksamen Leistungen](#page-30)\n- [Lohnsteuer](#page-32)\n - [Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung](#page-32)\n - [Vom 5. November 2001](#page-32)\n- [Lohnsteuer](#page-32)\n - [Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2002](#page-33)\n- [Lohnsteuer](#page-34)\n - [Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 2002](#page-34)\n- [Umsatzsteuer](#page-40)\n - [Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr; Vordruckmuster](#page-41)\n- [Umsatzsteuer](#page-45)\n - [Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14, 16 Umsatzsteuergesetz; Sachverständigentätigkeit eines Arztes](#page-45)\n- [Wohnungsbau-Prämiengesetz](#page-47)\n - [Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2001](#page-47)\n- [Hinweis auf amtliche Neuerscheinungen](#page-54)\n",
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"title": "Bundessteuerblatt 2001 Nr. 18",
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"content": "BUNDESSTEUERBLATT\n 2001 / Nr. 18",
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"content": "BStbl Seite 796\nAußensteuerrecht\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 9. November 2001\n\nIV B 4 - S 1341 - 20/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nBundesamt für Finanzen\n\n\nBundesfinanzakademie\nim Bundesministerium der Finanzen\n\nGrundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international\nverbundenen Unternehmen in Fällen der Arbeitnehmerentsendung\n(Verwaltungsgrundsätze - Arbeitnehmerentsendung)\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung\nder Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerent‐\nsendung im Unternehmensverbund Folgendes:\n\n\n\n\n Inhaltsangabe\n\n\n 1. Ausgangslage und Zielsetzung\n\n 2. Begriffe\n\n 2.1 Arbeitnehmerentsendung\n\n 2.2 Arbeitgeber\n\n 2.3 Aufwand der Arbeitnehmerentsendung\n\n 3. Beurteilungskriterien für die Einkunftsabgrenzung\n\n 3.1 Veranlassungsprinzip und Fremdvergleich\n\n 3.1.1 Interesse des entsendenden Unternehmens\n\n 3.1.2 Interesse des aufnehmenden Unternehmens\n\n 3.2 Fremdvergleichsmethoden\n\n 3.2.1 Betriebsinterner Fremdvergleich\n\n 3.2.2 Betriebsexterner Fremdvergleich\n\n 3.2.3 Hypothetischer Fremdvergleich\n\n 3.3 Indizien für die Feststellung der Interessenlage\n\n 3.4 Besondere Fallgestaltungen\n\n 3.4.1 Expertenentsendung\n\n 3.4.2 Rotationsverfahren\n\n Entsendung zu Ausbildungs- oder Fortbildungs-\n 3.4.3\n zwecken\n\n 3.5 Einheitlicher Aufteilungsmaßstab\n\n 4. Steuerliche Behandlung\n\n 4.1 Unzutreffende Einkunftsabgrenzung\n\n 4.2 Know-how-Transfer\n\n 4.3 Vorteilsausgleich\n\n 4.4 Hinweise zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit\n\n 5. Verfahren, Mitwirkung und Nachweise\n\n 6.",
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"content": "Anwendung bei der Einkunftsaufteilung zwischen\n Betriebsstätten\n\n7. Anwendungsvorschriften\n\n\n\n\n1. Ausgangslage und Zielsetzung\n\nDie zunehmende industrielle Verflechtung und Globalisierung führen dazu, dass zwischen international verbundenen Unternehmen\nin großem Umfang Arbeitnehmer entsendet werden. Hierdurch kann z. B. ein Mangel an qualifizierten Fachkräften behoben, die\neinheitliche Unternehmenspolitik vor Ort durchgesetzt, der internationale Erfahrungsaustausch gefördert und Auslandserfahrung\ngesammelt werden. Das Interesse kann sowohl von dem entsendenden als auch von dem aufnehmenden Unternehmen ausgehen.\nZeitraum und Zweck einer Arbeitnehmerentsendung variieren in der Praxis erheblich.\n\nDer Personalpolitik einer multinationalen Unternehmensgruppe kann es entsprechen, dass auch ein übergeordnetes Konzernunter‐\nnehmen ein eigenes betriebliches Interesse an der Entsendung von Arbeitnehmern zu verbundenen Unternehmen hat. Dieses Ei‐\ngeninteresse spiegelt sich in zahlreichen Tätigkeitserwartungen und ggf. in zusätzlichen Berichtspflichten wider und dokumentiert\nsich darüber hinaus häufig auch darin, dass den Wünschen der Arbeitnehmer nachgegeben wird, die Arbeitsverträge während der\nZeit der Entsendung nicht aufzulösen, sondern aufrechtzuerhalten, auch wenn sie während dieser Zeit üblicherweise ruhen.\n\nFür die Arbeitnehmer ist eine Auslandstätigkeit regelmäßig mit finanziellen und persönlichen Belastungen verbunden. Um sie den‐\nnoch zu einer Auslandstätigkeit zu bewegen, werden an sie daher neben der bisherigen Entlohnung und ggf. Altersversorgung zu‐\nsätzliche Zahlungen geleistet, wie z. B. erhöhtes Grundgehalt, Ersatz der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Um‐\nzugskostenerstattung, Auslandszulagen.\n\nZiel dieses Schreibens ist es, Regelungen zur Anwendung des Grundsatzes des Fremdvergleichs bei der Prüfung von inländischen\nbzw. im Inland tätigen verbundenen Unternehmen in den Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung zu treffen.\nAnhand der Regelungen soll bestimmbar sein, ob und in welchem Umfang das entsendende und/oder das aufnehmende Unterneh‐\nmen jeweils ein betriebliches Interesse an der Arbeitnehmerentsendung hat und demzufolge den Aufwand bzw. Teile davon für den\nentsandten Arbeitnehmer tragen muss.\n\n\n\n\n2. Begriffe\n\n\n2.1 Arbeitnehmerentsendung\n\nEine Arbeitnehmerentsendung im Sinne dieses Schreibens liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem bisheri‐\ngen Arbeitgeber (entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einem verbundenen Unternehmen (aufneh‐\nmendes Unternehmen) tätig zu werden und das aufnehmende Unternehmen entweder eine arbeitsrechtliche Vereinbarung mit dem\nArbeitnehmer abschließt oder als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist.\n\nKeine Arbeitnehmerentsendung im Sinne dieses Schreibens liegt demnach vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Erfüllung einer Dienst-\noder Werkleistungsverpflichtung des entsendenden Unternehmens bei einem anderen verbundenen Unternehmen tätig wird und\nsein Arbeitslohn Preisbestandteil der Dienst- bzw. Werkleistung ist (z. B. beim gewerblichen Arbeitnehmerverleih oder beim Anla‐\ngenbau). In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Leistungen des entsendenden Unternehmens zu marktüblichen Preisen, d. h. regel‐\nmäßig unter Einschluss einer Gewinnkomponente, vergütet worden sind und ob durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers eine Be‐\ntriebsstätte des entsendenden Unternehmens begründet worden ist.\n\n\n2.2 Arbeitgeber\n\nDer Arbeitgeberbegriff wird im Abkommensrecht, Lohnsteuerrecht, Arbeitsrecht, Zivil- und Sozialversicherungsrecht unterschiedlich\ndefiniert. Auf diese Unterschiede ist bei der Anwendung dieses Schreibens zu achten. Für Zwecke dieses Schreibens ist vom Ar‐\nbeitgeberbegriff im arbeitsrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Sinne auszugehen.\n\nDemnach ist - u. U. neben dem entsendenden Unternehmen - als Arbeitgeber anzusehen, wer entweder eine arbeitsrechtliche Ver‐\neinbarung mit dem Arbeitnehmer abschließt oder den Arbeitnehmer in seinen Geschäftsbetrieb integriert, weisungsbefugt ist und\ndie Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sei es, dass er die Vergütung unmittelbar dem be‐\ntreffenden Arbeitnehmer auszahlt oder dass ein anderes Unternehmen für ihn mit der Arbeitsvergütung in Vorlage tritt (BFH vom\n21. August 1985, BStBl 1986 II S. 4).\n\nBei einer Entsendung von mehr als drei Monaten ist regelmäßig von einer Integration in das aufnehmende Unternehmen auszuge‐\nhen.\n\nIst der Arbeitnehmer zwar weniger als drei Monate für das aufnehmende Unternehmen tätig, wiederholt sich dies aber mehrfach,\nwird das aufnehmende Unternehmen für diese Zeiten ebenfalls regelmäßig zum wirtschaftlichen Arbeitgeber.",
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"content": "Ist das aufnehmende Unternehmen nicht als Arbeitgeber anzusehen, ist zu prüfen, ob eine Dienstleistung seitens des entsenden‐\nden Unternehmens vorliegt.\n\n\n2.3 Aufwand der Arbeitnehmerentsendung\n\nDer Arbeitnehmerentsendung sind alle direkten und indirekten Aufwendungen zuzuordnen, soweit sie das Ergebnis des aufneh‐\nmenden und/oder des entsendenden Unternehmens gemindert haben und im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit im\nEntsendezeitraum stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zum steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers gehören oder nicht.\nZum Aufwand gehört z. B.:\n- Grundgehalt,\n\n laufende und einmalige Bezüge des Arbeitnehmers\n-\n (z. B. Abfindungen, Boni),\n\n- Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld,\n\n- übernommene Steuern,\n\n- Zuführungen zur Pensionsrückstellung,\n\n- Sozialversicherungsbeiträge im Tätigkeitsstaat und im Heimatstaat,\n\n- Auslandszulagen,\n\n- Sachbezüge und sonstige Anreize (z. B. Firmenwagen, Aktienoptionen),\n\n- Ausgleichszahlungen für höhere Lebenshaltungskosten und höhere Abgaben,\n\n- Umzugs- und Reisebeihilfen (einschließlich Beihilfen für Angehörige),\n\n- Ersatz der Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, Schulgeld und Internatskosten.\n\nDa bei einer Arbeitnehmerentsendung im Sinne dieses Schreibens der Aufwand der Arbeitnehmerentsendung nach dem Veranlas‐\nsungsprinzip originären Aufwand des jeweiligen wirtschaftlichen Arbeitgebers bildet, sind Gewinnzuschläge hierauf steuerlich nicht\nzulässig.\n\n\n\n\n3. Beurteilungskriterien für die Einkunftsabgrenzung\n\n\n3.1 Veranlassungsprinzip und Fremdvergleich\n\nAusgangspunkt für die zutreffende Einkunftsabgrenzung ist die Frage, ob die Übernahme des Aufwands für den jeweiligen Arbeit‐\nnehmer dem Fremdvergleich entspricht.\n\nDanach ist der Aufwand von dem Unternehmen zu tragen, in dessen Interesse die Entsendung erfolgt.\n\nZu prüfen ist\n dem Grunde nach die Frage, ob die Tätigkeit im ausschließlichen betrieblichen Interesse des aufnehmenden Unternehmens\na. liegt oder ob die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers ganz oder teilweise durch das Interesse des entsendenden oder eines\n übergeordneten Unternehmens verursacht ist, und\n\n der Höhe nach die Frage, ob der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eines unabhängigen Unternehmens für einen\nb.\n vergleichbaren Arbeitnehmer Aufwendungen in gleicher Höhe getragen hätte.\n\n\n\n3.1.1 Interesse des entsendenden Unternehmens\n\nBei der Prüfung eines entsendenden Unternehmens ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer im Interesse und für\nRechnung des aufnehmenden Unternehmens tätig wird (BFH vom 3. Februar 1993, BStBl II S. 462).\n\nEs bleibt aber zu berücksichtigen, dass auch ein Interesse des entsendenden Unternehmens bestehen kann, insbesondere dann,\nwenn dem betreffenden Arbeitnehmer eine Vergütung gezahlt wird, die über dem Lohnniveau im Ansässigkeitsstaat des aufneh‐\nmenden Unternehmens liegt. Dieses Interesse kann sich z. B. darin zeigen, dass der entsandte Arbeitnehmer Planungs-, Koordi‐\nnierungs- oder Kontrollfunktionen für das entsendende Unternehmen wahrnimmt und diese nicht gesondert abgegolten werden\noder nach Rückkehr des Arbeitnehmers dessen gesammelte Auslandserfahrungen im Rahmen seiner weiteren Beschäftigung beim\nentsendenden Unternehmen genutzt oder Arbeitsplätze bei Tochtergesellschaften im Rotationsverfahren ständig mit Arbeitnehmern\nder Konzernobergesellschaft besetzt werden.\n\nFür die Berücksichtigung von Aufwendungen beim entsendenden inländischen Unternehmen ist es erforderlich, dass es sein wirt‐\nschaftliches Interesse (siehe Tz. 3.3) für die Entsendung nachweist.\n\n\n3.1.2 Interesse des aufnehmenden Unternehmens",
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"content": "Bei der Prüfung eines inländischen bzw. im Inland tätigen aufnehmenden verbundenen Unternehmens ist zu berücksichtigen, dass\nder ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eines unabhängigen Unternehmens nur Personal beschäftigen würde, das er für\nseinen Betrieb benötigt und nur den Aufwand tragen würde, der ihm für die Beschäftigung eines vergleichbaren Arbeitnehmers bei\nsonst gleichen Verhältnissen entstehen würde.\n\nAbzustellen ist auf den gesamten Aufwand, der das Ergebnis des aufnehmenden Unternehmens gemindert hat, unabhängig davon,\nob und inwieweit der Arbeitnehmer selbst von der Entsendung einen finanziellen Vorteil hat. Die ausschließliche Tätigkeit eines ent‐\nsandten Arbeitnehmers für das aufnehmende verbundene Unternehmen bedeutet nicht notwendigerweise, dass stets der volle Auf‐\nwand (Tz. 2.3) als Betriebsausgabe des aufnehmenden Unternehmens zu behandeln ist.\n\nVerursacht der entsandte Arbeitnehmer beim aufnehmenden Unternehmen höhere Aufwendungen als lokale Arbeitnehmer mit ver‐\ngleichbaren Funktionen und Aufgaben, so hat das aufnehmende Unternehmen nachzuweisen, dass der höhere Teil des Gesamt‐\naufwands in seinem Interesse gezahlt wird, z. B. weil der Arbeitnehmer über Spezialwissen verfügt, das es dem aufnehmenden Un‐\nternehmen ermöglicht, über den Ausgleich des Mehraufwands hinausgehende höhere Erlöse zu erzielen (siehe auch Tz. 3.2.3).\nKann dieser Nachweis nicht geführt werden, ist davon auszugehen, dass der gesamte Mehraufwand durch das Nahestehen veran‐\nlasst und vom entsendenden Unternehmen zu tragen ist.\n\n\n3.2 Fremdvergleichsmethoden\n\nDer Fremdvergleich ist vorrangig nach der Preisvergleichsmethode vorzunehmen. Hierbei wird der angemessene Aufwand durch\nbetriebsinternen oder betriebsexternen Fremdvergleich ermittelt. Sind keine Vergleichsdaten verfügbar, ist ein hypothetischer\nFremdvergleich durchzuführen.\n\n\n3.2.1 Betriebsinterner Fremdvergleich\n\nBeim betriebsinternen Fremdvergleich wird auf der Ebene des aufnehmenden Unternehmens untersucht, welchen Aufwand dieses\nfür vergleichbare, nicht entsandte Arbeitnehmer trägt.\n\n\n3.2.2 Betriebsexterner Fremdvergleich\n\nBeim betriebsexternen Fremdvergleich wird untersucht, welchen Aufwand unabhängige Unternehmen, die unter gleichen Bedin‐\ngungen in demselben Staat wie das aufnehmende Unternehmen tätig sind, für einen vergleichbaren Arbeitnehmer tragen.\n\n\n3.2.3 Hypothetischer Fremdvergleich\n\nBeim hypothetischen Fremdvergleich ist festzustellen, ob der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eines unabhängigen\nUnternehmens bei gleichen Geschäftsbedingungen den Aufwand für den entsandten Arbeitnehmer überhaupt oder in vollem Um‐\nfang allein getragen oder ob er eine Kostenbeteiligung des entsendenden Unternehmens gefordert hätte. Dabei ist zu berücksichti‐\ngen, dass ein Unternehmen beispielsweise wegen der Eigenart seines Geschäftsbetriebes speziell ausgebildete Arbeitnehmer mit\nbesonderen Kenntnissen benötigen kann. Sind diese Arbeitnehmer auf seinem lokalen Arbeitsmarkt nicht verfügbar, würde ein or‐\ndentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die mit einer Arbeitnehmerentsendung regelmäßig einhergehenden Mehraufwendun‐\ngen gleichwohl nur dann übernehmen, wenn er hierdurch in einem überschaubaren Zeitraum einen wirtschaftlich nachweisbaren\nhöheren Nutzen erwarten kann (z. B. weil er aufgrund der besonderen Eigenart der von den entsandten Arbeitnehmern geschaffen‐\nen Produkte bzw. erbrachten Leistungen die notwendigen Mehraufwendungen über entsprechend höhere Erlöse mehr als ausglei‐\nchen kann). Ein Zeitraum von drei Jahren kann regelmäßig als überschaubar angesehen werden.\n\nBei dem Vergleich mit fremdüblichem Verhalten sind die Möglichkeiten einer Direktanwerbung von Arbeitnehmern aus dem Entsen‐\ndestaat oder die Ausbildung von Ortskräften in Betracht zu ziehen.\n\n\n3.3 Indizien für die Feststellung der Interessenlage\n\nBeurteilungskriterien für die Interessenlage bei der Arbeitnehmerentsendung sind z. B.:\n- die ausgeübte Funktion,\n\n- die benötigten Kenntnisse,\n\n- die üblichen Aufwendungen im Arbeitsmarkt des Tätigkeitsstaats für einen vergleichbaren Arbeitnehmer,\n\n der Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den entsandten Arbeitnehmer und seinem Beitrag zum wirtschaftlichen Er‐\n-\n folg des Unternehmens,\n\n- der Tätigkeitsort,\n\n- von welchem Unternehmen die Initiative für die Arbeitnehmerentsendung ausging,\n\n- ob die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers einzelprojektbezogen ist,",
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"number": 6,
"content": "ob im Arbeitsmarkt des aufnehmenden Unternehmens ein Angebot an Arbeitskräften mit der nach objektiven Maßstäben erfor‐\n-\n derlichen Qualifikation nicht vorhanden und auch nicht im Rahmen betrieblicher Ausbildung oder Qualifizierung zu schaffen ist,\n\n ob gleichwertig qualifizierte Arbeitnehmer im lokalen Arbeitsmarkt des aufnehmenden Unternehmens verfügbar sind und einen\n-\n geringeren Aufwand verursachen,\n\n- ob der Arbeitnehmer Koordinierungs- bzw. Kontrolltätigkeiten ausübt,\n\n ob der Arbeitnehmer im Rahmen eines Rotations-\n-\n systems entsandt worden ist,\n\n- der prozentuale Anteil der entsandten Arbeitnehmer an der Gesamtbelegschaft,\n\n- objektives Erfordernis von Sprachkenntnissen oder persönlichen Beziehungen in Verbindung mit der ausgeübten Funktion.\n\n\n\n3.4 Besondere Fallgestaltungen\n\n\n3.4.1 Expertenentsendung\n\nIm Einzelfall kommt es, insbesondere bei projektbezogener Entsendung, dem anfordernden Unternehmen auf das besondere\nFachwissen des entsandten Arbeitnehmers an. Ist ein vergleichbarer Arbeitnehmer nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu re‐\nkrutieren, so ist davon auszugehen, dass das aufnehmende Unternehmen den gesamten Aufwand für den Arbeitnehmer zu tragen\nhat.\n\n\n3.4.2 Rotationsverfahren\n\nBesetzt das entsendende Unternehmen ständig Arbeitsplätze beim aufnehmenden Unternehmen im Rotationsverfahren, so ist da‐\nvon auszugehen, dass die Entsendung auch den Interessen des entsendenden Unternehmens dient und es deshalb den Aufwand,\nder über den für einen vergleichbaren heimischen Arbeitnehmer des aufnehmenden Unternehmens hinausgeht, zu tragen hat. Dies\nkann auch bei Expertenentsendung der Fall sein.\n\nEin so genanntes Rotationssystem liegt typischerweise vor, wenn ein Personaleinsatz- und Entwicklungskonzept der Konzernspitze\ndergestalt zugrunde liegt, dass das aufnehmende Unternehmen bei Stellenbesetzungen nicht frei entscheiden kann, sondern be‐\nstimmte Positionen mit Arbeitnehmern des entsendenden Unternehmens zu besetzen hat. Ob ein solches Rotationssystem vorliegt,\nentscheidet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Rotationssystems sind u.\na.:\n die Entsendungen erfolgen einseitig von der Konzernobergesellschaft an nachgeordnete Gesellschaften, nicht aber wechselsei‐\n-\n tig zwischen den verbundenen Unternehmen,\n\n- die Entsendungen sind von typischer Dauer (3 bis 5 Jahre),\n\n bestimmte Führungspositionen oder technische Schlüsselfunktionen bei der aufnehmenden Gesellschaft werden ständig mit Ar‐\n-\n beitnehmern anderer Konzerngesellschaften besetzt,\n\n die aufnehmende Gesellschaft unternimmt keine ernsthaften Versuche (z. B. durch Schaltung von Stellenanzeigen), diese Ar‐\n-\n beitsplätze mit Arbeitnehmern des lokalen Stellenmarktes, einschließlich selbst ausgebildeten Personals, zu besetzen.\n\n\n\n3.4.3 Entsendung zu Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken\n\nWerden Arbeitnehmer ausschließlich zu Aus- oder Fortbildungszwecken entsandt, hat das entsendende Unternehmen den Mehr‐\naufwand (siehe Tz. 3.1.2) zu tragen.\n\n\n3.5 Einheitlicher Aufteilungsmaßstab\n\nWird im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, dass die Entsendung zahlreicher Arbeitnehmer sowohl den Interessen des auf‐\nnehmenden als auch des entsendenden Unternehmens dient, kann ein in Zusammenarbeit mit dem Steuerpflichtigen nach einer\nFunktionsanalyse für die entsandten Arbeitnehmer gefundener sachgerechter einheitlicher Aufteilungsmaßstab für alle Arbeitneh‐\nmerentsendungen im Rahmen einer typisierenden Betrachtung angewandt werden. Dieser Aufteilungsmaßstab kann von den Fi‐\nnanzbehörden in Abstimmung mit dem Unternehmen der steuerlichen Beurteilung im Prüfungszeitraum und für alle bis zum Prü‐\nfungsende abgelaufenen Wirtschaftsjahre zugrunde gelegt werden, wenn keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten\nist.\n\nAuf Antrag des Steuerpflichtigen kann dieser einheitliche Aufteilungsmaßstab auch für künftige Wirtschaftsjahre angewendet wer‐\nden. Die Angemessenheit des einheitlichen Aufteilungsmaßstabs ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Verände‐\nrungen der maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich anzupassen.\n\nDie Zugrundelegung eines einheitlichen Aufteilungsmaßstabs sollte mit der oder den ausländischen Finanzverwaltung(en) abge‐\nstimmt werden.",
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"content": "4. Steuerliche Behandlung\n\n\n4.1 Unzutreffende Einkunftsabgrenzung\n\nSind die Aufwendungen einer Arbeitnehmerentsendung den beteiligten Unternehmen nicht sachgerecht, d. h. nicht der jeweiligen\nbetrieblichen Interessenlage folgend zugeordnet worden, sind die Einkünfte nach den maßgeblichen Vorschriften zu berichtigen.\n\n\n4.2 Know-how-Transfer\n\nDurch die Tätigkeit entsandter Experten werden dem aufnehmenden Unternehmen regelmäßig auch Kenntnisse und Erfahrungen\ndieser Personen übermittelt.\n\nSoweit dem aufnehmenden Unternehmen durch die bloße Tätigkeit der an sie entsandten Experten Kenntnisse und Erfahrungen\nvermittelt werden (z. B. durch Vorbildwirkung), ist dies Bestandteil und Grund der Entsendung und üblicherweise nicht gesondert zu\nvergüten.\n\nEs ist jedoch zu beachten, dass darüber hinaus auch noch ein mit der Einräumung von Nutzungsrechten verbundener konkreter\nTransfer von Know-how (Pläne, Muster, Verfahren, Formeln, Patente, etc.) stattfinden kann, der zwischen fremden Dritten geson‐\ndert vergütet würde.\n\n\n4.3 Vorteilsausgleich\n\nMacht ein Unternehmen geltend, dass die Aufwendungen für entsandte Arbeitnehmer bei der Verrechnungspreisbildung, z. B. für\nden konzerninternen Warenverkehr, berücksichtigt worden sind, ist für die steuerliche Anerkennung eines Vorteilsausgleichs zu prü‐\nfen, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Tz. 2.3 der Verwaltungsgrundsätze 1983 ist zu beachten.\n\n\n4.4 Hinweise zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit\n\nFalls der Fremdvergleich ergibt, dass der Aufwand für den entsandten Arbeitnehmer zwischen dem entsendenden und dem auf‐\nnehmenden Unternehmen aufzuteilen ist, hat nach den DBA in der Regel der Staat, in dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung\nseiner Tätigkeit persönlich aufhält, das Besteuerungsrecht für den auf diese Zeit entfallenden vollen Arbeitslohn.\n\nDas Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn der Arbeitnehmer richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen\nDBA entsprechend Art. 15 OECD-Musterabkommen und den nationalen Vorschriften. Zu den näheren Einzelheiten wird insbeson‐\ndere auf die BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470), vom 5. Januar 1994 (BStBl I S. 11), vom 5. Juli 1995 (BStBl I\nS. 373) und vom 20. April 2000 (BStBl I S. 483) hingewiesen.\n\n\n\n\n5. Verfahren, Mitwirkung und Nachweise\n\nBei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung im Unternehmensverbund beziehen sich die Auskunfts- und Beweismit‐\ntelbeschaffungspflichten im Sinne des § 90 Abs. 2 AO auf den Gesamtaufwand (siehe Tz. 2.3) und auf die Interessenlage, nach der\nsich die Zuordnung der Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers sowie eine ggfs. vorzunehmende Aufteilung des Gesamtaufwan‐\ndes richtet.\n\nDie Interessenlage ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Hierfür kommen z. B. in Be‐\ntracht:\n- Entsendevertrag,\n\n- zusätzlicher Dienstleistungsvertrag,\n\n- Beschreibung der Tätigkeit des aufnehmenden Unternehmens sowie seiner Produkte bzw. Dienstleistungen,\n\n- Schriftverkehr zur Begründung der Entsendung,\n\n Tätigkeitsbeschreibungen für die entsandten Arbeit-\n-\n nehmer,\n\n konkrete Tätigkeitsnachweise, z. B. Berichte, Protokolle, die der entsandte Arbeitnehmer für das entsendende Unternehmen an‐\n-\n gefertigt hat,\n\n- Stellenanzeigen,\n\n Untersuchungen über Vergleichsgehälter im lokalen\n-\n Arbeitsmarkt,\n\n Gewinnprognosen des aufnehmenden Unterneh-\n-\n mens,",
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"number": 8,
"content": "- Arbeitsverträge des Arbeitnehmers mit dem entsendenden und aufnehmenden Unternehmen,\n\n- Nachweis über die Höhe der Lohnaufwendungen vor der Entsendung,\n\n- Kosten/Nutzen-Analyse (benefit test) bezüglich Lohnaufwand und Erfolgsbeitrag des entsandten Arbeitnehmers,\n\n- Zeitnachweise für Art und Umfang der Tätigkeit,\n\n- Reisekostenabrechnungen,\n\n- funktionsorientiertes Arbeitnehmerorganigramm oder ähnliche Unterlagen.\n\n\n\n\n6. Anwendung bei der Einkunftsaufteilung zwischen Betriebsstätten\n\nDie vorstehenden Grundsätze gelten sinngemäß bei Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger\nUnternehmen.\n\n\n\n\n7. Anwendungsvorschriften\n\nDieses Schreiben ergänzt das Schreiben vom 23. Februar 1983, BStBl I S. 218 ff., und ist in allen noch offenen Fällen anzuwen‐\nden.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. S t u h r m a n n",
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"number": 9,
"content": "BStbl Seite 801\nDoppelbesteuerung\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 12. November 2001\n\nIV B 4 - S 1323 Fra - 1/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nBundesamt für Finanzen\n\nAbsprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik über den Auskunftsaustausch\n\nMein Schreiben vom 27. August 1997 - IV C 7 - S 1323 Fra - 6/97 -; ASt-Sitzung II/97, TOP 4.3\n\n1 Anlage\n\nAm 18. Oktober 2001 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik eine Absprache über den Auskunfts‐\naustausch auf steuerlichem Gebiet unterzeichnet. Als Anlage übersende ich einen Abdruck dieser Absprache mit der Bitte um Kennt‐\nnisnahme und weitere Veranlassung.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. S t u h r m a n n\n\n\nDoppelbesteuerung\n\nAnlage\n\n\nAbsprache\nzwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik\nDeutschland\nund der Französischen Republik über den\nAuskunftsaustausch\nDer Bundesminister der Finanzen und der Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie,\n\n von dem Wunsch geleitet, die Amtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik in Bezug auf\n-\n Personen, die in einem oder beiden der Staaten ansässig sind, zu vertiefen,\n\n auf der Grundlage von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 der Richtlinie des Rates Nr. 77/799 vom 19. Dezember 1977 in\n der Fassung der Richtlinie des Rates Nr. 79/1070/EWG vom 6. Dezember 1979 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zu‐\n-\n ständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (im Folgenden als \"Richtlinie\"\n bezeichnet),\n\n auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung\n-\n Nr. 218/92 vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung,\n\n und von Artikel 22 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung\n der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom\n-\n Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9.\n Juni 1969 und des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (im Folgenden als \"das Abkommen\" bezeichnet),\n\nwollen sich Informationen, deren Kenntnis für die Besteuerung durch einen der beiden Staaten erforderlich sein könnte, in folgen‐\ndem Rahmen übermitteln:\n\nAr‐\nti‐\n Automatischer Auskunftsaustausch\nkel\n1\n\n1. Ein automatischer Auskunftsaustausch soll eingerichtet werden über:",
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"number": 10,
"content": "a) Angaben zu Veränderungen des Wohnsitzes einer Person von einem Vertragsstaat in den anderen;\n\n den Erwerb bzw. die Veräußerung von Immobilien; Geschäftsvorgänge bei Gesellschaften: Gründung, Zeichnung und Veräuße‐\nb) rung von Gesellschaftsrechten sowie während des Bestehens einer Gesellschaft durchgeführte Maßnahmen (z.B. Kapitalerhö‐\n hung oder -herabsetzung, Änderung der Rechtsform, Fusion, Auflösung);\n\nc) Einkünfte von Künstlern und Sportlern;\n\nd) die in Artikel 13 des Abkommens genannten Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen;\n\n die in Artikel 11 des Abkommens genannten Tantie-\ne)\n men, Anwesenheitsgelder und sonstigen Vergütungen;\n\nf) die in Anwendung der Richtlinie des Rates Nr. 79/1072/EWG vom 6. Dezember 1979 erhaltenen Mehrwertsteuer-Erstattungen;\n\n Sachverhalte, die in einem Staat zu einer Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung führten, die für den Steuerpflichtigen zu einer\ng)\n Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Staat führen könnten.\n\n2. Die Auskünfte werden nach Möglichkeit in standardisierter Form, vorzugsweise auf Datenträger nach OECD-Format, übermittelt.\n\nAr‐\nti‐\n Spontaner Auskunftsaustausch\nkel\n2\n\nDie beiden Seiten wollen den spontanen Auskunftsaustausch sowohl hinsichtlich der Anwendung des Abkommens als auch auf dem\nGebiet der Mehrwertsteuer in folgenden Bereichen intensivieren:\n\n bei folgenden Einkommenskategorien: Honorare, Provisionen, Maklergebühren und sonstige an natürliche und juristische Per‐\na)\n sonen gezahlte Vergütungen;\n\n bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Wasser- und Luftfahrzeuge im Sinne des Artikels 28a Absatz 2 der Richtlinie\nb)\n des Rates Nr. 77/388/EWG durch Steuerpflichtige an Nichtsteuerpflichtige oder an als Steuerpflichtige geltende Personen;\n\n bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer motorbetriebener Landfahrzeuge im Sinne des Artikels 28a Absatz 2 der Richtli‐\nc)\n nie des Rates Nr. 77/388/EWG durch Personen, die als Steuerpflichtige gelten und zum Vorsteuerabzug berechtigt sind;\n\n bei Betrugsvermutungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer im\nd) Sinne des Artikels 26a Teil B der Richtlinie Nr. 77/388/EWG (Differenzbesteuerung) auf Lieferungen motorbetriebener Landfahr‐\n zeuge;\n\n bei Unternehmen eines Staates, die in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit an Kunden im anderen Staat umfangreiche\ne)\n innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen tätigen oder ihnen Dienstleistungen erbringen;\n\n bei Lieferungen, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen von Reihengeschäften in einem Staat tätigt und die im Sinne des Artikels 8\n Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Nr. 77/388/EWG als im anderen Staat getätigt gelten. Unter einem Reihengeschäft ist eine\nf)\n Aufeinanderfolge von Lieferungen zwischen mehr als drei Unternehmen zu verstehen, die nur eine einzige Warenbewegung be‐\n inhaltet;\n\n bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von Waren in einen anderen Staat gemäß Artikel 28a Absätze 5b und 6 der Richtli‐\ng)\n nie Nr. 77/388/EWG, wenn in diesem Staat keine innergemeinschaftliche Identifikationsnummer verlangt worden ist;\n\n bei der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die nach Artikel 15 Nummer 10 der Richtlinie Nr. 77/388/EWG im\nh) Zusammenhang mit der Durchführung des Nordatlantikvertrags oder an Botschaften, Konsulate oder internationale Organisatio‐\n nen des anderen Staates sowie an deren im Hoheitsgebiet dieses Staates befindliches Personal erfolgt;\n\n bei nichtsteuerpflichtigen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie Nr. 77/388/EWG, die folgende Unregelmäßig‐\n keiten aufweisen:\n - Vermutung der Nichterklärung bei der Steuerverwaltung des anderen Staates;\ni)\n - Vermutung eines Scheingeschäfts;\n\n Nichtinrechnungstellung beim tatsächlichen Emp-\n -\n fänger;\n\n bei Zuweisung einer innergemeinschaftlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an im anderen Staat niedergelassene Steu‐\nj)\n erpflichtige;\n\n bei erheblichen Diskrepanzen zwischen den in einem Staat erklärten innergemeinschaftlichen Erwerben und den im anderen\nk) Staat erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen oder bei Nichterklärung der innergemeinschaftlichen Lieferungen durch\n den Lieferer;\n\n bei Lieferungen im Sinne des Artikels 28b Teil B der Richtlinie Nr. 77/388/EWG, die im Ursprungsmitgliedstaat wegen Über‐\nl)\n schreitens des im anderen Staat für Versandgeschäfte vorgesehenen Schwellenwertes nicht der Steuer unterliegen;",
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"number": 11,
"content": "bei Mitteilung der gemäß Artikel 28b Teil B Absatz 3 der Richtlinie Nr. 77/388/EWG ausgeübten Optionen zur Besteuerung der\nm)\n Lieferungen im Ankunftsland.\n\nAr‐\nti‐ Geheimhaltung und Begrenzung\nkel des Auskunftsaustauschs\n3\n\n1. Hinsichtlich der Geheimhaltungsbestimmungen und Beschränkungen des Auskunftsaustauschs werden die Artikel 7 und 8 der\nRichtlinie, Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 sowie Artikel 22 des Abkommens angewandt.\n\n2. Falls die im Rahmen des automatischen oder spontanen Auskunftsaustauschs übermittelten Auskünfte fehlerhaft oder unvollstän‐\ndig sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen (beispielsweise Geschäftsgeheimnis, Auskünfte anderer Staaten), sind die über‐\nmittelnden zuständigen Behörden gehalten, mit der anderen Vertragspartei unverzüglich Verbindung aufzunehmen. Letztere ist ge‐\nhalten, die betreffenden Daten entsprechend den übermittelten neuen Hinweisen zu berichtigen oder zu vernichten.\n\nAr‐\nti‐ Beteiligte Behörden,\nkel Fristen für den Auskunftsaustausch\n4\n\n1. Die Auskünfte werden an folgende Stellen übermittelt:\n\nBundesrepublik Deutschland:\n\nBundesamt für Finanzen\n53221 Bonn\n\nFranzösische Republik:\n- in Papierform\n\nCentre des Impôts des non-résidents\n9, rue d'Uzès\nTSA 39203\n75094 Paris Cedex 02\n\n- auf elektronischem Datenträger\n\nMonsieur ou Madame l'Attaché(e) fiscal(e)\nen Allemagne\nAmbassade de France\nKurfürstendamm 211\n10719 Berlin\n\n2. Die Auskünfte über die Einkünfte eines bestimmten Kalenderjahres werden so bald wie möglich übermittelt.\n\nAr‐\nti‐\n In-Kraft-Treten\nkel\n5\n\nDiese Absprache findet ab dem Tag ihrer Unterzeichnung Anwendung.\n\nAr‐\nti‐\n Überprüfung\nkel\n6\n\nDie zuständigen Behörden wollen diese Absprache, falls erforderlich, spätestens drei Jahre nach ihrer Unterzeichnung überprüfen.\n\nDiese Absprache wird in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut glei‐\nchermaßen verbindlich ist.\n\n Berlin, den 18. Oktober 2001",
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"content": "Für den Bundesminister der Finanzen\n Ulrich Wolff\n\n\n Für den Minister für Wirtschaft,\n Finanzen und Industrie\n Jean-Pierre Lieb",
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"content": "BStbl Seite 803\nEigenheimzulagengesetz\n\nBundesministerium der Finanzen Bonn, 24. Oktober 2001\n\nIV C 3 - EZ 1160 - 2/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nZweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz;\nAnwendung des BFH-Urteils vom 29. November 2000 - X R 15/98 -\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 48 meines Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I S.\n190) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:\n\n\"Hat der Anspruchsberechtigte auch das Folgeobjekt nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt,\nist die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für ein drittes Objekt nicht zulässig. Ein drittes Objekt liegt jedoch nicht vor, wenn der\nAnspruchsberechtigte statt des Folgeobjekts wieder das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt und der für das Erstobjekt gel‐\ntende Förderzeitraum noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall lebt lediglich die Eigenheimzulagenberechtigung für das Erstobjekt\nwieder auf (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2000, BStBl II 2001 S. 755).\"\n\n Im Auftrag\n\n Sarrazin",
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"number": 14,
"content": "BStbl Seite 804\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 1. November 2001\n\nIV A 5 - S 1900 - 292/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\n\nBundesamt für Finanzen\n\nSteuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§ 48 ff. EStG)\n\n\n\n Rand‐\n Inhaltsangabe ziffer\n\n\n 1. Steuerabzugspflicht 4-40\n\n 1.1 Begriff der Bauleistung 5-12\n\n 1.2 Abzugsverpflichteter 13-17\n\n 1.3 Leistender 18-21\n\n 1.4 Abstandnahme vom Steuerabzug 22-40\n\n 1.4.1 Erteilung der Freistellungsbescheinigung 23-32\n\n Handhabung der Freistellungsbescheini-\n 1.4.2 33-37\n gung durch den Leistungsempfänger\n\n 1.4.3 Bagatellregelung 38-40\n\n Einbehaltung, Abführung und Anmeldung\n 2. 41-46\n des Abzugsbetrags\n\n 3. Abrechnung mit dem Leistenden 47-48\n\n 4. Haftung 49-55\n\n Widerruf und Rücknahme der\n 5. 56\n Freistellungsbescheinigung\n\n Bemessungsgrundlage und Höhe\n 6. 57-58\n des Steuerabzugs\n\n Entlastung aufgrund von\n 7. 59\n Doppelbesteuerungsabkommen\n\n 8. Anrechnung des Steuerabzugsbetrags 60-62\n\n 9. Erstattungsverfahren 63-65\n\n Sperrwirkung gegenüber §§ 160 AO,\n 10. 66-68\n 42d Abs. 6 und 8 sowie 50a Abs. 7 EStG\n\n 11. Zuständiges Finanzamt 69-74\n\n\n\n Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) wurde zur Si‐\n1 cherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält der neue Ab‐",
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"number": 15,
"content": "schnitt VII des Einkommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48d EStG). Ab 1. Januar 2002 haben danach unternehmerisch tätige Auf‐\n traggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 v. H. der Gegenleistung für Rechnung\n des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanz‐\n amt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.\n\n Im Zusammenhang mit der Einführung des Steuerabzugs wurde außerdem für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz\n oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, jeweils eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet\n2\n geschaffen. Diese umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung der von diesen Unterneh‐\n men im Inland beschäftigten Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland.\n\n Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich zu Einzelfragen dieser Regelung folgende Auffas‐\n3\n sung:\n\n\n\n\n 1. Steuerabzugspflicht\n4Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Unterneh‐\nmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 UStG) erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG).\n\n\n 1.1 Begriff der Bauleistung\n5Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder -haltung, Änderung oder Beseiti‐\ngung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Definition entspricht der Regelung in § 211 Abs. 1 Satz 2 SGB III in\nVerbindung mit der Baubetriebe-Verordnung (abgedruckt im Anhang), wobei zu den Bauleistungen im Sinne des Steuerabzugs nach\n§ 48 EStG auch die Gewerke gehören, die von der Winterbauförderung gemäß § 2 Baubetriebe-Verordnung ausgeschlossen sind.\nDer Begriff des Bauwerks ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteil vom 21. Januar\n1976 - 4 AZR 71/75 -) weit auszulegen und umfasst demzufolge nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit\ndem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät\nhergestellte Anlagen. Hierzu gehören Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegen‐\nstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtun‐\ngen oder Einbauküchen in Mietwohngebäuden. 6Die in der Baubetriebe-Verordnung aufgeführten Tätigkeiten sind nicht in allen Fäl‐\nlen dem Steuerabzug zu unterwerfen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist immer, dass die in der Baubetriebe-Verordnung aufge‐\nführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden, also der Herstellung, Instandsetzung, Instandhal‐\ntung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf\ndie Substanz des Bauwerks auswirkt, d. h. eine Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung\noder Substanzbeseitigung bewirkt, hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen.\n7Ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauinge‐\nnieuren) sind keine Bauleistungen. Ebenso ist die Arbeitnehmerüberlassung keine Bauleistung, auch wenn die überlassenen Arbeit‐\nnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen.\n8Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z. B. Fenstern, stellt keine Bauleistung dar, es sei denn, es handelt sich um\neine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu qualifizierenden Tätigkeiten. Eine Bauleistung stellt dagegen einen Reinigungs‐\nvorgang dar, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird. Die zum Steuerabzug führende Fassadenreinigung gemäß § 2\nNr. 3 der Baubetriebe-Verordnung liegt z. B. bei Vornahme einer Behandlung vor, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder abge‐\nstrahlt wird.\n9Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken stellen keine Bauleistung dar, solange nicht Teile verändert, be‐\narbeitet oder ausgetauscht werden.\n10Auch Materiallieferungen, z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte, sind keine Bauleistungen.\n11Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen han‐\ndelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. Eine Abzugs‐\nverpflichtung besteht dann, und zwar insgesamt, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistung teilt je‐\nweils das Schicksal der Hauptleistung.\n\nBeispiele:\n\n Die von einem Gastwirt bestellte Theke ist von dem beauftragten Schreiner individuell nach den Wünschen des Auftraggebers ge‐\n plant, gefertigt, geliefert und vor Ort montiert worden. Bei der Fertigung und Montage handelt es sich um Bauleistungen. Demge‐\n-\n genüber sind Planung und Transport durch den Schreiner nicht als Bauleistungen anzusehen. Sie teilen aber hier als Nebenleis‐\n tungen das Schicksal der Hauptleistung, so dass von der Vergütung insgesamt ein Steuerabzug vorzunehmen ist.\n\n Einem Handwerksbetrieb wird eine Maschine\n geliefert. Der Lieferant nimmt die Maschine beim Auftraggeber in Betrieb. Zu diesem Zweck muss beim Auftraggeber eine Steck‐\n-\n dose versetzt werden, was durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten erfolgt. Ein Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, denn die",
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"content": "Lieferung der Maschine ist keine Bauleistung. Bei dem Versetzen der Steckdose handelt es sich zwar um eine Bauleistung, die\n jedoch als Nebenleistung hinter die Lieferung der Maschine zurücktritt.\n\n\n12Unerheblich ist demgegenüber die zivilrechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses. Die Abzugsverpflichtung ist nicht auf\nWerkverträge beschränkt, sondern greift z. B. auch in Fällen, in denen die Bauleistung im Rahmen eines Werklieferungsvertrags (§\n651 BGB) erbracht wird.\n\n\n 1.2 Abzugsverpflichteter\n13Abzugsverpflichtet ist der Leistungsempfänger, wenn es sich hierbei um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um\neinen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG handelt. Umsatzsteuerlich ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätig‐\nkeit selbstständig nachhaltig ausübt. Entscheidend ist hierbei, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist; auf\ndie Absicht, mit der Tätigkeit Gewinn zu erzielen, kommt es nicht an. Daher werden auch Tätigkeiten erfasst, die einkommensteuer‐\nlich eine Liebhaberei darstellen. Dabei umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Die Abzugsver‐\npflichtung besteht demzufolge auch für Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und\nUnternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehört auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,\nvon Gebäuden und Gebäudeteilen. Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers. Wird\neine Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, findet der Steuerabzug nicht\nstatt. 14Wird die Bauleistung für ein Bauwerk erbracht, das nur teilweise unternehmerischen Zwecken dient, kommt es abweichend\nvon A 192 Abs. 18 UStR darauf an, ob die Bauleistung dem unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Teil des Bauwerks zu‐\ngeordnet werden kann. Bauleistungen, die einem Teil des Bauwerks nicht eindeutig zugeordnet werden können, sind dem Zweck zu‐\nzuordnen, der überwiegt. Der überwiegende Zweck ist anhand des Wohn-/Nutzflächenverhältnisses oder anderer sachgerechter\nMaßstäbe festzustellen.\n\nBeispiele:\n\n Ein Bäcker lässt im Verkaufsraum seiner Bäckerei eine neue Ladeneinrichtung installieren. Die Vergütung unterliegt dem Steuer‐\n-\n abzug nach § 48 EStG.\n\n Ein freiberuflich tätiger Journalist lässt die Fliesen im Badezimmer seiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswoh‐\n- nung erneuern. Die Vergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug, obwohl es sich beim Leistungsempfänger um einen Unterneh‐\n mer handelt, denn die Bauleistung wurde in dessen Privatwohnung vorgenommen.\n\n Ein Eigentümer lässt in einem Mehrfamilienhaus, in dem er eine Wohnung selbst bewohnt und die übrigen Wohnungen vermietet,\n Verbundglasfenster einbauen. Da es sich bei dem Eigentümer hinsichtlich seiner Vermietungstätigkeit um einen Unternehmer\n handelt, unterliegt die Vergütung insoweit dem Steuerabzug, als sie sich auf den Einbau von Fenstern in den vermieteten Woh‐\n-\n nungen bezieht. Fenster in Gemeinschaftsräumen (z. B. Flure, Treppenhäuser) sind der überwiegenden Nutzung zuzuordnen. Da\n in dem Beispiel die größere Zahl der Wohnungen vermietet ist, ist von der Gegenleistung für diese Fenster der Steuerabzug vor‐\n zunehmen.\n\n Ein Arbeitnehmer ist nebenberuflich als Bausparkassenvertreter tätig und lässt das Dach seines selbstgenutzten Eigenheims neu\n eindecken, in dem sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet. Der Arbeitnehmer ist zwar hinsichtlich seiner Nebentätigkeit Unter‐\n-\n nehmer. Ein Steuerabzug unterbleibt jedoch, weil die Bauleistung dem unternehmerischen Zweck nicht unmittelbar zugeordnet\n werden kann und die Wohnnutzung überwiegt.\n\n\n15Leistungsempfänger und damit zum Steuerabzug verpflichtet ist auch ein Generalunternehmer, der sich zur Erfüllung seiner Leis‐\ntungspflicht Subunternehmern bedient. Der Generalunternehmer gilt im Verhältnis zum Auftraggeber auch dann als Leistender, wenn\ner selbst keine Bauleistungen erbringt, sondern lediglich über solche Leistungen abrechnet. Im Verhältnis zu den Subunternehmern\nhandelt es sich indessen bei dem Generalunternehmer um einen Leistungsempfänger, der als Unternehmer zum Steuerabzug ver‐\npflichtet ist.\nLeistungsempfänger kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (z. B. eine Arbeitsgemeinschaft) sein. Entrichtungsschuldner\ndes Steuerabzugsbetrags ist die Personengesellschaft. In diesen Fällen sind die geschäftsführenden Gesellschafter (§ 713 BGB) zur\nVornahme des Steuerabzugs verpflichtet.\nIst eine Wohnungseigentümergemeinschaft umsatzsteuerlich Unternehmer, ist sie als Leistungsempfänger zum Steuerabzug ver‐\npflichtet. Dies gilt nicht, wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.\n16Im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist der Organträger Unternehmer. Bei Bauleistungen, die von Leistenden au‐\nßerhalb des Organkreises an die Organgesellschaft erbracht werden, ist deshalb der Organträger Leistungsempfänger und abzugs‐\nverpflichtet.\nOrgangesellschaften einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind keine Unternehmer. Bei Innenumsätzen zwischen verschiedenen\nOrgangesellschaften beziehungsweise zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger besteht daher keine Abzugsverpflich‐\ntung.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253189/",
"number": 17,
"content": "17Der Beginn und das Ende der Unternehmereigenschaft richtet sich nach den Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes (Hinweis\nauf A 18 und 19 UStR).\n\n\n 1.3 Leistender\n18Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger unabhängig davon durchzuführen, ob der Leistende (Auftragnehmer) im Inland\noder im Ausland ansässig ist (§§ 8-11 AO). Es kommt auch nicht darauf an, ob es zum Unternehmenszweck des Leistenden gehört,\nBauleistungen zu erbringen oder ob er mit seinem Unternehmen überwiegend Bauleistungen erbringt. Auch wenn jemand nur aus‐\nnahmsweise gegenüber einem Unternehmer eine Bauleistung erbringt, unterliegt die Vergütung dem Steuerabzug. 19Als Leistender\ngilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben. Daher ist der Steuerabzug auch von der\nVergütung vorzunehmen, die ein Generalunternehmer erhält, der selbst nicht als Bauunternehmer tätig wird, aber mit dem Leis‐\ntungsempfänger die Leistungen der beauftragten Subunternehmer abrechnet. Dagegen ist die Abrechnung einer Wohnungseigentü‐\nmergemeinschaft mit den Eigentümern keine Abrechnung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG.\n20Auch eine Personengesellschaft kann Leistender sein, ebenso eine Arbeitsgemeinschaft. Schließt eine Arbeitsgemeinschaft Ver‐\nträge über Bauleistungen mit Leistungsempfängern ab, so ist die Arbeitsgemeinschaft der Leistende. Erbringt ein Partner der Ar‐\nbeitsgemeinschaft auf Grund eines eigenen Vertrages Bauleistungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft, so ist insofern auch der\nPartner Leistender und die Arbeitsgemeinschaft Leistungsempfänger.\n21Erbringt eine Organgesellschaft Bauleistungen an Leistungsempfänger außerhalb des umsatzsteuerlichen Organkreises, ist Leis‐\ntender die Organgesellschaft.\n\n\n 1.4 Abstandnahme vom Steuerabzug\n22Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende (Auftragnehmer) dem Leistungsempfänger (Auftragge‐\nber) eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalender‐\njahr insgesamt die Freigrenze von 5000 Euro bzw. 15000 Euro (vgl. Tz 1.4.3) voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 48 Abs. 2\nSatz 1 EStG).\n 1.4.1 Erteilung der Freistellungsbescheinigung\n23Der Leistende kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen (§ 48b EStG). Ist eine\nPersonengesellschaft, z. B. eine Arbeitsgemeinschaft, Leistender, ist der Antrag bei dem für die Personengesellschaft bzw. Arbeits‐\ngemeinschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft ertragsteuerlich nicht zu führen, ist auf die umsatz‐\nsteuerliche Zuständigkeit abzustellen. Der Antrag bedarf keiner Form. Gegebenenfalls ermittelt das Finanzamt Angaben durch einen\nFragebogen. Eine Freistellungsbescheinigung ist zu erteilen, wenn ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist und der\nSteueranspruch nicht gefährdet erscheint, also sichergestellt ist, dass der Leistende seine steuerlichen Pflichten im Inland ordnungs‐\ngemäß erfüllt.\n24Der Steueranspruch ist insbesondere dann gefährdet und die Versagung einer Freistellungsbescheinigung gerechtfertigt, wenn\n1. der Leistende seine Anzeigepflicht nach § 138 AO nicht erfüllt;\n\n2. der Leistende seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 AO nicht nachkommt;\n25\n Insbesondere bei Leistenden, die bislang noch nicht steuerlich erfasst sind, soll das Finanzamt die notwendigen Angaben zur\n Prüfung der Frage, ob durch einen Steuerabzug zu sichernde Steueransprüche bestehen können und die steuerliche Erfassung\n des Leistenden notwendig ist, mittels eines Fragebogens erheben. Werden diese Angaben nicht oder nicht vollständig erbracht,\n ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls abzuwägen, ob wegen einer Verletzung von Auskunfts- und Mitteilungspflichten\n die Freistellungsbescheinigung zu versagen ist.\n\n\n der im Ausland ansässige Leistende den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit nicht durch eine Bescheinigung der zuständi‐\n3.\n26\n gen ausländischen Steuerbehörde erbringt.\n\n Der dem Antragsteller auferlegte Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit nach § 48b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG wird grundsätz‐\n lich dadurch erbracht, dass die ausländische Steuerbehörde die steuerliche Erfassung im Sitzstaat bestätigt. In Zweifelsfällen\n kann das Finanzamt nach § 90 Abs. 2 AO vom Antragsteller eine qualifizierte Sitzbescheinigung verlangen, in der die ausländi‐\n sche Steuerbehörde bestätigt, dass sich auch der Ort der Geschäftsleitung (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998, BStBl 1999 II\n S. 437) im Sitzstaat befindet und in welchem Umfang der Antragsteller im Sitzstaat selbst wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet.\n\n\n27Über diese im Gesetz ausdrücklich erwähnten Versagungsgründe hinaus kann auch dann eine Gefährdung des zu sichernden\nSteueranspruchs vorliegen, wenn z.B. nachhaltig Steuerrückstände bestehen oder unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen\nbzw. Steuererklärungen festgestellt werden oder der Leistende diese wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. Gegebenenfalls\nkann in diesen Fällen eine Freistellungsbescheinigung mit einer kurzen Geltungsdauer oder auftragsbezogen erteilt werden.\nEiner Arbeitsgemeinschaft, für die keine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt (§ 180 Abs. 4 AO), und die\nnicht Arbeitgeber der eingesetzten Arbeitnehmer ist, kann eine Freistellungsbescheinigung in der Regel nur erteilt werden, wenn\nauch den beteiligten Gesellschaftern von dem für sie zuständigen Finanzamt jeweils eine Freistellungsbescheinigung erteilt wurde.\nDas für die Arbeitsgemeinschaft zuständige Finanzamt kann die Vorlage der den beteiligten Gesellschaftern erteilten Freistellungs‐",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253189/",
"number": 18,
"content": "bescheinigungen verlangen.\n28Nach § 48b Abs. 2 EStG soll eine Freistellungsbescheinigung erteilt werden, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit kein zu sichern‐\nder Anspruch besteht. Der Leistende muss die Voraussetzungen glaubhaft machen. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit kein Gewinn erzielt wird, zum Beispiel bei Existenzgründern. Ferner soll einem Leistenden, der darlegt\nund glaubhaft macht, dass wegen seines nur kurzzeitigen Tätigwerdens im Inland keine zu sichernden Steueransprüche bestehen,\neine Freistellungsbescheinigung erteilt werden, wenn das Vorbringen schlüssig ist und nicht in Widerspruch zu anderweitigen Er‐\nkenntnissen des Finanzamts steht.\n29Das Finanzamt kann eine Freistellungsbescheinigung für einen im Ausland ansässigen Leistenden ablehnen, wenn nicht ausge‐\nschlossen werden kann, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zusteht und wenn sich die formelle Laufzeit\nder Werkverträge der nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblichen Frist, deren Überschreitung zur Be‐\ngründung einer inländischen Betriebsstätte (BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, BStBl I S. 1076, Tz 4.3) führen würde, nähert\noder sich aufgrund der Auswertung von Unterlagen oder anderweitiger Erkenntnisse Anhaltspunkte ergeben, dass eine Zusammen‐\nrechnung mehrerer Bauausführungen möglich ist, der Antragsteller im Inland eine Geschäftsstelle unterhält, durch einen abhängigen\nVertreter handelt oder der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. In diesen Fällen kann gegebenenfalls eine Freistellungsbeschei‐\nnigung mit einer kurzen Dauer erteilt werden.\n30Liegen keine Versagungsgründe vor, erteilt das für den Leistenden zuständige Finanzamt die Freistellungsbescheinigung nach\namtlich vorgeschriebenem Vordruck. Die Freistellungsbescheinigung kann dabei auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeit‐\nraum von drei Jahren, oder bezogen auf einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag\nder Ausstellung. Im Januar 2002 ausgestellte Freistellungsbescheinigungen sind ausnahmsweise mit einer Gültigkeit ab 1. Januar\n2002 zu erteilen.\n31Bei nur vorübergehender Tätigkeit im Inland soll die Freistellungsbescheinigung regelmäßig auftragsbezogen erteilt werden. Das\nFinanzamt kann die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung von der Vorlage des Werkvertrages abhängig machen, wenn sie auf\neinen bestimmten Auftrag bezogen erteilt werden soll. Auch in Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für einen bestimmten\nAuftrag erteilt wird, kann sie auf einen Gültigkeitszeitraum befristet werden.\n32Wird dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht entsprochen, erlässt das Finanzamt unter Angabe der Grün‐\nde einen Ablehnungsbescheid. Hiergegen ist der Rechtsbehelf des Einspruchs statthaft.\n 1.4.2 Handhabung der Freistellungsbescheinigung durch den Leistungsempfänger\n33In Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung auf einen bestimmten Auftrag beschränkt ist, wird sie dem Leistungsempfänger\nvom Leistenden ausgehändigt. In den übrigen Fällen genügt es, wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie der Freistellungsbe‐\nscheinigung ausgehändigt wird. Der Leistungsempfänger soll die ihm vom Leistenden übergebenen Unterlagen aufbewahren.\n34Wird die Gegenleistung in Teilbeträgen (z. B. Abschlagszahlungen nach Baufortschritt) erbracht, kann im Hinblick auf diese Teil‐\nzahlungen nur dann vom Steuerabzug abgesehen werden, wenn bereits vor Auszahlung des jeweiligen Teilbetrags dem Leistungs‐\nempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Es reicht demgegenüber nicht aus, wenn der Leistende die Freistel‐\nlungsbescheinigung dem Leistungsempfänger erst zusammen mit der Schlussrechnung vorlegt. Entsprechendes gilt, wenn der Leis‐\ntungsempfänger mit einer Gegenforderung gegen den Anspruch des Leistenden (Hauptforderung) aufrechnet. Der maßgebliche\nZeitpunkt, in dem bei der Aufrechnung eine Freistellungsbescheinigung vorliegen muss, ist der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung,\nwenn zu diesem Zeitpunkt die Gegenforderung vollwirksam und fällig sowie die Hauptforderung erfüllbar sind (§ 387 BGB).\n35Wurde der Anspruch auf die Gegenleistung vom Leistenden (Zedent) an einen Dritten (Zessionar) abgetreten (§ 398 BGB), kommt\nes auf die Zahlung an den Zessionar und nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung an.\n36Liegt die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger nicht spätestens im Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung\nvor, bleibt die Verpflichtung zur Durchführung des Steuerabzugs auch dann bestehen, wenn die Freistellungsbescheinigung dem\nLeistungsempfänger später vorgelegt wird.\n37Wird die Freistellungsbescheinigung bis zum 10. Februar 2002 vorgelegt, kann der Leistungsempfänger den einbehaltenen Be‐\ntrag dem Leistenden auszahlen, wenn die Anmeldung noch nicht erfolgt ist.\n 1.4.3 Bagatellregelung\n38Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug auch dann abgesehen werden, wenn die Gegenleistung\nim laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freigrenze von 5000 Euro erhöht\nsich auf 15000 Euro, wenn der Leistungsempfänger allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich steu‐\nerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG (= umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze) ausführt. Erbringt der Leistungsempfän‐\nger aber neben steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG weitere, ggf. nur geringfügige umsatzsteuerpflichtige Umsätze,\ndann gilt insgesamt die Freigrenze von 5000 Euro.\n39Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger im Kalenderjahr erbrachten und voraussichtlich noch\nzu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Daher ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug im Hinblick auf diese Frei‐\ngrenzen nur zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr nicht mit weiteren Zahlungen für Bauleistungen an denselben Auftragnehmer\nzu rechnen ist. Geht der Leistungsempfänger zunächst davon aus, dass die Freigrenze nicht überschritten wird, und nimmt er bei Er‐\nfüllung der Gegenleistung den Steuerabzug nicht vor, so ist der unterlassene Steuerabzug nachzuholen, wenn es im Nachhinein zur\nÜberschreitung der maßgeblichen Freigrenze im laufenden Kalenderjahr kommt. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers\nkommt es insoweit nicht an.",
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"number": 19,
"content": "Beispiele:\n\n Ein Steuerpflichtiger lässt an einem vermieteten Mehrfamilienhaus das Dach neu eindecken. Der beauftragte Dachdecker legt\n keine Freistellungsbescheinigung vor. Die Kosten der Dachreparatur werden insgesamt ca. 20000 Euro betragen. Hiervon sind\n- 10000 Euro zunächst als Abschlagszahlung und der Rest nach Erteilung der Schlussrechnung noch im selben Kalenderjahr zu\n erbringen. Damit steht von vornherein fest, dass die Freigrenze von 15000 Euro überschritten wird, so dass bereits von der Ab‐\n schlagszahlung der Steuerabzug vorzunehmen ist.\n\n Ein Steuerpflichtiger lässt an seinem vermieteten Zweifamilienhaus das Dach reparieren. Der beauftragte Dachdecker legt keine\n Freistellungsbescheinigung vor. Nach dem Kostenvoranschlag soll die Dachreparatur 14500 Euro kosten. Vereinbarungsgemäß\n zahlt der Leistungsempfänger nach Baufortschritt eine Abschlagszahlung in Höhe von 10000 Euro. Durch Zusatzarbeiten verteu‐\n- ert sich der Auftrag, so dass in der Schlussrechnung noch 6000 Euro in Rechnung gestellt werden, die der Leistungsempfänger\n noch im selben Jahr zahlt. Damit wurde die Freigrenze von 15000 Euro überschritten, so dass die gesamte Gegenleistung (16000\n Euro) dem Steuerabzug unterliegt. Sofern bei der Leistung der Abschlagszahlung der Steuerabzug unterblieben ist, muss er nun\n bei Erfüllung der Restzahlung nachgeholt werden.\n\n\n40Reicht der Betrag der Gegenleistung, die im Laufe des Jahres nachträglich zum Überschreiten der Freigrenze führt, für die Erfül‐\nlung der Abzugsverpflichtung nicht aus, so entfällt die Abzugsverpflichtung in der Höhe, in der sie die Gegenleistung übersteigt.\n\nBeispiele:\n\n Ein Steuerpflichtiger lässt zu Beginn des Jahres Reparaturarbeiten an Regenrinnen seines vermieteten Zweifamilienhauses aus‐\n führen. Die Gegenleistung beträgt 14000 Euro. Ein Steuerabzug wird nicht vorgenommen. Im November lässt er durch denselben\n- Dachdecker an dem Gebäude ein Dachflächenfenster reparieren. Diese Reparatur führt zu einer Gegenleistung in Höhe von\n 2000 Euro. Der Steuerabzugsbetrag in Höhe von insgesamt 2400 Euro kann aus der letzten Gegenleistung nicht erbracht wer‐\n den. Es ist ein Steuerabzug in Höhe der Gegenleistung von 2000 Euro vorzunehmen.\n\n Danach wird noch eine weitere kleine Reparatur durch denselben Dachdecker vorgenommen. Die Gegenleistung beträgt 1000\n- Euro. Der Steuerabzugsbetrag beträgt nunmehr insgesamt 2550 Euro. Ein Abzug von 2000 Euro ist bereits vorgenommen wor‐\n den. Der noch verbleibende Steuerabzug von 550 Euro ist von der Gegenleistung durchzuführen.\n\n\n\n\n 2. Einbehaltung, Abführung und Anmeldung des Abzugsbetrags\n41Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird, d. h. beim Leistungsemp‐\nfänger abfließt (§ 11 EStG). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Gegenleistung in Teilbeträgen (Vorschüsse, Abschlagszahlungen,\nZahlung gestundeter Beträge) erbracht wird. Wird die Gegenleistung im Wege der Verrechnung erfüllt, gilt die rechtswirksame Auf‐\nrechnung als Zahlung. In diesem Zeitpunkt hat der Leistungsempfänger (= Auftraggeber und Schuldner der Gegenleistung) den\nSteuerabzug für Rechnung des Leistenden (Auftragnehmers) vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dazu muss er den Steuerab‐\nzugsbetrag von der Gegenleistung einbehalten. 42Der Leistungsempfänger hat den innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen\nSteuerabzugsbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks jeweils bis zum 10. des Folgemonats an das für die Besteuerung des\nEinkommens des Leistenden zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen.\n43Darüber hinaus ist er verpflichtet, über den einbehaltenen Steuerabzug ebenfalls bis zum 10. des Folgemonats eine Anmeldung\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gegenüber dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt abzugeben, in der er den\nSteuerabzug für den Anmeldezeitraum (Kalendermonat) selbst berechnet. Der Leistungsempfänger hat für jeden Leistenden eine ei‐\ngene Anmeldung abzugeben, auch wenn mehrere Leistende bei einem Finanzamt geführt werden. Die Anmeldung muss vom Leis‐\ntungsempfänger oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein. Sie steht einer Steueranmeldung (§§ 167,\n168 AO) gleich.\n44Die benötigten Adressen der zuständigen Finanzämter bzw. Konto-Nummern können regelmäßig beim Leistenden erfragt werden.\nDaneben können die Informationen auch im Internet unter www.finanzamt.de ermittelt werden.\nFerner kann jedes Finanzamt entsprechende Informationen geben.\n45Das Finanzamt kann dem Leistungsempfänger bei verspäteter Abgabe der Anmeldung einen Verspätungszuschlag bis 10 v. H.\ndes Abzugsbetrags auferlegen; bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge.\n46Bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung ist nur der Differenzbetrag zu der vorherigen Anmeldung in dem Anmelde‐\nzeitraum, in dem der erhöhte Betrag erbracht wurde, anzumelden (§ 48a Abs. 1 EStG). Bei einer Minderung der Gegenleistung ist\nkeine Berichtigung vorzunehmen.\n\n\n 3. Abrechnung mit dem Leistenden\n47Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, mit dem Leistenden über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen (§ 48a Abs. 2\nEStG). Dazu hat er dem Leistenden (Auftragnehmer) einen Abrechnungsbeleg zu erteilen, der folgende Angaben enthalten muss:\n1. Name und Anschrift des Leistenden,",
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"number": 20,
"content": "2. Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag,\n\n3. Höhe des Steuerabzugs,\n\n4. Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.\n48Es reicht aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden zum Zwecke der Abrechnung den dafür vorgesehenen Durchschlag\nder Steueranmeldung überlässt.\n\n\n 4. Haftung\n49Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig\nabgeführten Abzugsbetrag (§48a Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Haftung ist grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Leis‐\ntungsempfängers, wenn dem Leistungsempfänger keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Unerheblich ist auch, ob für\nden Leistenden im Inland zu sichernde Steueransprüche bestehen. Insbesondere kann sich der Leistungsempfänger im Haftungs‐\nverfahren nicht darauf berufen, dass die Gegenleistung beim Leistenden nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland nicht\nbesteuert werden kann. Nach § 48d Abs. 1 Satz 1 EStG wird der Steuerabzug nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen einge‐\nschränkt. Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn die Person des Steuerschuldners nicht feststeht. 50Über die Inan‐\nspruchnahme des Leistungsempfängers als Haftungsschuldner entscheidet das Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Er‐\nmessens. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit nach den Umständen des Einzelfalls Steueransprüche entstehen können.\n51Die Haftung des Leistungsempfängers ist jedoch ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbe‐\nscheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Freistel‐\nlungsbescheinigung zu überprüfen; insbesondere soll er sich vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsie‐\ngel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Bei Vorlage einer Kopie müssen alle Angaben auf der Freistellungsbescheini‐\ngung lesbar sein.\nDer Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch eine Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventu‐\nelles Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Er kann hierzu im Wege einer elektronischen Abfrage beim Bundesamt für Finanzen\n(Internet www.bff-online.de) ggf. eine Bestätigung der Gültigkeit der Bescheinigung erlangen. Bestätigt das Bundesamt für Finanzen\ndie Gültigkeit nicht oder kann der Leistungsempfänger die elektronische Abfrage nicht durchführen, kann sich der Leistungsempfän‐\nger auch durch eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt Gewissheit verschaffen.\n52Eine Inanspruchnahme des Leistungsempfängers soll auch dann unterbleiben, wenn dem Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der\nErbringung der Gegenleistung keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, er aber gleichwohl den Steuerabzug nicht vorge‐\nnommen hat und ihm im Nachhinein eine bereits im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nachgereicht wird.\n53Schützenswertes Vertrauen liegt nicht vor, wenn die Freistellungsbescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben er‐\nwirkt wurde und dem Leistungsempfänger dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war (§ 48a Abs. 3 Satz 3\nEStG).\n54Dies gilt auch, wenn dem Leistungsempfänger eine gefälschte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wurde und der Leistungs‐\nempfänger dies erkannte oder hätte erkennen müssen.\n55Haftet der Leistungsempfänger, so wird er für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag durch Haftungsbescheid in An‐\nspruch genommen, den das für den Leistenden zuständige Finanzamt erlässt (§ 48a Abs. 3 Satz 4 EStG).\n\n\n 5. Widerruf und Rücknahme der Freistellungsbescheinigung\n56Wird eine rechtmäßige Freistellungsbescheinigung für die Zukunft widerrufen, so ist sie für Gegenleistungen, die nach diesem\nZeitpunkt erbracht werden, nicht mehr gültig. Entsprechendes gilt, wenn eine rechtswidrige Freistellungsbescheinigung mit Wirkung\nfür die Vergangenheit zurückgenommen wird. In diesem Fall war die Abstandnahme vom Steuerabzug jedoch bereits in der Vergan‐\ngenheit unzulässig. In den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für eine bestimmte Bauleistung erteilt worden war, unter‐\nrichtet das Finanzamt auch den Leistungsempfänger vom Widerruf bzw. der Rücknahme der Freistellungsbescheinigung. Dies hat\nzur Folge, dass der Leistungsempfänger von künftigen Gegenleistungen den Steuerabzug vorzunehmen hat und - bei der Rücknah‐\nme - auch den Steuerabzug für bereits erbrachte Gegenleistungen nachholen muss. Die Nachholung erfolgt grundsätzlich durch Ein‐\nbehalt von künftigen Gegenleistungen. Ist dies nicht möglich oder reicht die künftige Gegenleistung hierfür nicht aus, so entfällt inso‐\nweit der Einbehalt. Wird eine lediglich zeitlich befristete, jedoch nicht auf einen bestimmten Auftrag beschränkte Freistellungsbe‐\nscheinigung widerrufen oder zurückgenommen, kommt eine Haftungsinanspruchnahme des Leistungsempfängers nur dann in Be‐\ntracht, wenn ihm der Widerruf oder die Rücknahme bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.\n\n\n 6. Bemessungsgrundlage und Höhe des Steuerabzugs\n57Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört das Entgelt für die Bauleistung zuzüg‐\nlich Umsatzsteuer. Der Steuerabzug beträgt 15 v. H. der Gegenleistung. Ein Solidaritätszuschlag wird auf den Abzugsbetrag nicht er‐\nhoben.\n58Auch bei der Aufrechnung ist ein Steuerabzug vorzunehmen.\n\nBeispiel:",
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"number": 21,
"content": "Die fällige Forderung des Leistenden aus einem Bauauftrag beträgt 30000 Euro. Hiergegen rechnet der Leistungsempfänger mit\n- einer fälligen Gegenforderung von 17000 Euro auf. Aus der verbleibenden Verbindlichkeit von 13000 Euro wird der 15-prozentige\n Steuerabzug i. H. v. 4500 Euro vorgenommen und der Restbetrag von 8500 Euro an den Leistenden gezahlt.\n\n\n\n\n 7. Entlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen\n59Auch in Fällen, in denen die Bauleistung von einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Leistenden erbracht wird, unterliegt die\nGegenleistung dem Steuerabzug. Dies gilt selbst dann, wenn die im Inland erzielten Einkünfte des Leistenden nach einem Abkom‐\nmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik nicht besteuert werden dürfen (§ 48d Abs. 1 Satz 1 EStG). Das\nGleiche gilt, wenn die Gegenleistung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens vom Steuerabzug freigestellt oder der Steuer‐\nabzug nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen ist. Unberührt bleibt jedoch der Anspruch des Leistenden auf völlige oder\nteilweise Erstattung des Abzugsbetrags; die Erstattung erfolgt auf Antrag durch das nach § 20a AO für die Besteuerung des nicht un‐\nbeschränkt steuerpflichtigen Leistenden zuständige Finanzamt.\n\n\n 8. Anrechnung des Steuerabzugsbetrags\n60Das Finanzamt rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern an. Voraussetzung ist, dass der Ab‐\nzugsbetrag einbehalten und angemeldet wurde (§ 48c Abs. 1 EStG). Zur Prüfung dieser Voraussetzung hat der Leistende dem Fi‐\nnanzamt die vom Leistungsempfänger gemäß § 48a Abs. 2 EStG erteilten Abrechnungsbelege vorzulegen. Für die Anrechnung ist\nzum Schutz des Leistenden grundsätzlich nicht Voraussetzung, dass der angemeldete Betrag auch abgeführt wurde. Im Hinblick auf\n§ 48c Abs. 3 EStG hat das Finanzamt vor Anrechnung jedoch festzustellen, ob der Leistungsempfänger den angemeldeten Abzugs‐\nbetrag abgeführt hat. Ist dies nicht der Fall, ist vom Finanzamt durch weitere Sachverhaltsermittlungen zu klären, ob Anhaltspunkte\nfür einen Missbrauch des Abzugsverfahrens gegeben sind.\nFür die Anrechnung gilt folgende Reihenfolge:\n1. auf die nach § 41a Abs. 1 EStG vom Leistenden einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,\n\n auf die vom Leistenden zu entrichtenden Vorauszah-\n lungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Anrechnung kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Be‐\n2.\n steuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Bauleistung erbracht worden ist. Außerdem darf die Anrechnung\n auf Vorauszahlungen nicht zu einer Erstattung führen,\n\n auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht\n3.\n worden ist, und\n\n auf die vom Leistenden selbst nach dem Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen anzumeldenden und abzuführenden Ab‐\n4.\n zugsbeträge.\n\n\n61Soweit nach Anrechnung auf die Beträge nach § 48c Abs. 1 Nr. 1 EStG ein Guthaben verbleibt, kann dieses nur auf die Voraus‐\nzahlungen angerechnet werden, die für den Veranlagungszeitraum der Leistungserbringung festgesetzt wurden oder werden. Der\nübersteigende Betrag kann erst auf die veranlagte Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums angerechnet\nwerden, in dem die Leistung erbracht wurde. Bis zum Abschluss der Veranlagung dieses Veranlagungszeitraums kann eine Erstat‐\ntung der Steuer nicht erfolgen. Das Erstattungsverfahren nach § 48c Abs. 2 EStG bleibt hiervon unberührt. Leistung in diesem Sinne\nist nicht die Gegenleistung i. S. v. § 48 Abs. 3 EStG, sondern die Bauleistung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG. Die Bauleistung ist in\ndem Zeitpunkt erbracht, in dem diese abgeschlossen und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung die Ergebnisreali‐\nsierung eingetreten ist. Hiervon ist allgemein auszugehen, wenn das fertige Werk an den Leistungsempfänger übergeben und von\ndiesem abgenommen wurde. Dass die Anrechnung des Abzugsbetrags erst im Veranlagungszeitraum der Gewinnrealisierung mög‐\nlich ist, entspricht dem Sicherungscharakter des Steuerabzugsbetrags, der erst im Jahr der Gewinnrealisierung beim Leistenden zur\nSteueranrechnung zur Verfügung stehen soll. Eine Anrechnung auf Teilleistungen kann ausnahmsweise in vorhergehenden Veranla‐\ngungszeiträumen in Betracht kommen, wenn sich ein Großbauwerk über mehrere Jahre erstreckt und wenn der Leistende von sei‐\nnem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, aufgrund von Teilabrechnungen und Teilabnahmen eine Teilgewinnrealisierung vorzuneh‐\nmen.\n62Werden die Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festgestellt, weil mehrere Personen beteiligt sind (Personengesell‐\nschaft), hat der zur Vertretung der Gesellschaft Berechtigte (§ 34 Abs. 1 AO) dem Finanzamt mitzuteilen, in welchem Verhältnis die\nAnrechnung nach § 48c Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG zu erfolgen hat. Die Mitteilung hat den Beteiligungsverhältnissen zu entsprechen.\nAusnahmsweise können andere Kriterien berücksichtigt werden, wenn sie betrieblich begründet sind. Dies gilt auch für Personenge‐\nsellschaften, bei denen ein Feststellungsverfahren nicht stattfindet, z. B. Arbeitsgemeinschaften.\n\n\n 9. Erstattungsverfahren\n63Verbleiben nach der Anrechnung gemäß § 48c Abs. 1 EStG Abzugsbeträge, die nicht angerechnet werden konnten und für die\neine Aufrechnung nach § 226 AO nicht in Betracht kommt, werden sie dem Leistenden erstattet. 64Auf Antrag des Leistenden erstat‐\ntet das zuständige Finanzamt dem Leistenden den Abzugsbetrag. Voraussetzung ist, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohn‐",
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"number": 22,
"content": "steueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer beim Leistenden oder seinen\nGesellschaftern nicht in Betracht kommt oder glaubhaft gemacht wird, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steuer‐\nansprüche entstehen werden. Wird die Erstattung beantragt, weil nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Gegenleistung im\nInland nicht zu besteuern ist, hat der Leistende durch eine Bestätigung der für ihn im Ausland zuständigen Steuerbehörde nachzu‐\nweisen, dass er dort ansässig ist (§ 48d Abs. 1 Satz 4 EStG).\n65Der Antrag auf Erstattung ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen, und zwar bis spätestens zum Ablauf des zweiten\nKalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen\neine längere Frist eingeräumt, ist diese maßgebend.\n\n\n 10. Sperrwirkung gegenüber §§ 160 AO, 42d Abs. 6 und 8 sowie 50a Abs. 7 EStG\n66Ist der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags nachgekommen oder\nhat ihm eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegen, sind § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, § 42d\nAbs. 6 und 8 EStG sowie § 50a Abs. 7 EStG nicht anzuwenden. Es entfällt somit hinsichtlich der betroffenen Gegenleistung die Ver‐\nsagung des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs. 67Ist der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung zur Anmeldung\nund Abführung des Steuerabzugsbetrags nachgekommen und stellt das Finanzamt fest, dass die Gegenleistung nicht für eine Bau‐\nleistung, sondern für die Arbeitnehmerüberlassung erbracht wurde, entfällt ebenfalls die Versagung des Betriebsausgaben- oder\nWerbungskostenabzugs, wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat. Auch die Inan‐\nspruchnahme als Entleiher nach § 42d Abs. 6 und 8 EStG ist dann ausgeschlossen. Hat der Entleiher den Steuerabzug gemäß § 48\nAbs. 2 EStG nicht vorgenommen, weil ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, treten\ndiese Entlastungswirkungen allerdings nur ein, wenn er auf die Rechtmäßigkeit der Freistellungsbescheinigung vertrauen konnte.\nDavon kann jedoch nur ausnahmsweise ausgegangen werden, denn in der Regel wird dem Entleiher als Empfänger der Leistung\nbekannt sein oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt sein, dass die Bescheinigung durch unlautere Mittel oder durch falsche\nAngaben für eine Arbeitnehmerüberlassung und nicht für eine Bauleistung erwirkt wurde. Das für den Verleiher zuständige Finanz‐\namt kann in diesem Fall keinen Haftungsbescheid nach § 48a Abs. 3 EStG erlassen, da keine Bauleistung vorliegt; vielmehr kom‐\nmen die Vorschriften über die Entleiherhaftung (§ 42d Abs. 6 und 8 EStG) sowie ggf. § 160 AO zur Anwendung.\n68Das Steuerabzugsverfahren geht der Abzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG als Spezialregelung vor. Die Anordnung dieses\nSteuerabzugs ist daher bei Bauleistungen ausgeschlossen.\n\n\n 11. Zuständiges Finanzamt\n69Für den Steuerabzug im Zusammenhang mit Bauleistungen ist das Finanzamt des Leistenden zuständig. Ist der leistende Unter‐\nnehmer eine natürliche Person, ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich dessen inländischer Wohnsitz befindet. An die Stelle\ndes Wohnsitzes tritt der inländische gewöhnliche Aufenthalt, wenn der leistende Unternehmer über keinen Wohnsitz verfügt. Ist das\nleistende Unternehmen eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung bzw. eine Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im In‐\nland, ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Findet für eine Arbeitsgemeinschaft keine geson‐\nderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen statt (§ 180 Abs. 4 AO), ist für den Steuerabzug das Finanzamt zuständig, das für\ndie Umsatzsteuer zuständig ist. 70Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen\n(Körperschaft oder Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im\nBundesgebiet (siehe Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung). Dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer. Demzufolge kann\nein im Ausland ansässiges Bauunternehmen im Inland nur eine lohnsteuerliche Betriebsstätte haben. Daher sind die in der Umsatz‐\nsteuerzuständigkeitsverordnung genannten Finanzämter für die Besteuerung der inländischen Umsätze und des im Inland steuer‐\npflichtigen Einkommens des Leistenden, für die Verwaltung der Lohnsteuer der Arbeitnehmer des Leistenden, für die Anmeldung\nund Abführung des Steuerabzugs nach § 48 EStG, für die Erteilung oder Ablehnung von Freistellungsbescheinigungen und für die\nAnrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs nach § 48c EStG zuständig.\nDie zentrale Zuständigkeit gilt auch für die Einkommensbesteuerung der Arbeitnehmer ausländischer Bauunternehmen, die im In‐\nland tätig werden und ihren Wohnsitz im Ausland haben, dabei ist für die zentrale Zuständigkeit der Wohnsitzstaat des jeweiligen Ar‐\nbeitnehmers maßgeblich.\nBei Personengesellschaften ist das zentrale Finanzamt auch für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2\nAO zuständig. Das zentrale Finanzamt ist ferner gemäß § 48a Abs. 3 Satz 4 EStG für den Erlass eines Haftungsbescheids gemäß §\n42d Abs. 6 EStG zuständig.\n71Offene Einspruchs- und Klageverfahren sind vom nunmehr zuständigen Finanzamt fortzuführen. Auf die Grundsätze des BMF-\nSchreibens vom 10. Oktober 1995, BStBl I S. 664, wird hingewiesen. Die abgebenden Finanzämter haben die aufnehmenden Finan‐\nzämter auf offene Rechtsbehelfsverfahren und Anträge nach § 361 AO, §§ 69 und 114 FGO aufmerksam zu machen und bei anhän‐\ngigen Klage- und Revisionsverfahren das Finanzgericht über den Zuständigkeitswechsel zu informieren.\n72Einspruchs- und Klageverfahren wegen strittiger Entleiherhaftung sind von dem Finanzamt fortzuführen, das nach § 20a Abs. 2\nAO für den Verleiher zuständig ist (§ 42d Abs. 6 Satz 9 EStG). Sind die Leistungen von Verleihern unterschiedlicher Nationalität Ge‐\ngenstand eines Haftungsverfahrens (Altfälle), führt das Finanzamt das Rechtsbehelfsverfahren fort, das für den Verleiher mit dem in\nder Summe höchsten Haftungsbetrag zuständig ist.\n73Der Zuständigkeitswechsel betrifft auch die Zuständigkeit der Prüfungsdienste (Amtsbetriebsprüfung, Großbetriebsprüfung, Um‐",
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"content": "satzsteuersonderprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung). Die örtlich zuständigen Finanzämter beauftragen das Finanzamt, in dem das\nzu prüfende Unternehmen überwiegend tätig wird oder seine Geschäftsleitung unterhält, mit der Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO).\n74Der Steuerabzug nach § 48 EStG ist erstmals auf Gegenleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht wer‐\nden (§ 52 Abs. 56 EStG).\n\n Im Auftrag\n\n Hoffmann",
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"content": "BStbl Seite 812\nEinkommensteuer\nAnhang\n§ 211 Absatz 1 SGB III:\n\n\"Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen\nsind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die überwie‐\ngend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes ge‐\nwerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentlade‐\ngeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht Betriebe im Sinne des Satzes 1. Betrieb im Sinne der Vorschriften über die För‐\nderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft ist auch eine Betriebsabteilung.\"\n\n§\n Baubetriebe-Verordnung\n1\n\n(1) ...\n\n(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet wer‐\nden:\n\n1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;\n\n Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Boden‐\n2. flächen, einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie\n des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;\n\n Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bau-\n2a.\n werksteilen;\n\n Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen,\n3.\n auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;\n\n4. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;\n\n5. Bohrarbeiten;\n\n6. Brunnenbauarbeiten;\n\n7. chemische Bodenverfestigungen;\n\n Dämm-(Isolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schall‐\n8. veredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbe‐\n sondere an technischen Anlagen und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;\n\n Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und\n9.\n Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;\n\n Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststof‐\n10.\n fen oder ähnlichen Stoffen;\n\n11. Fassadenbauarbeiten;\n\n Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder\n Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb,\n einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der\n12. Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht\n erfasst wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und\n Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe; § 2 Nr. 12\n bleibt unberührt;\n\n13. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;\n\n Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlege-\n14.\n arbeiten;\n\n Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen\n14a.\n und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;\n\n15. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;\n\n16. Gleisbauarbeiten;\n\n17.",
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"number": 25,
"content": "Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie zum Beispiel Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmör‐\n tel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebs, eines anderen\n Betriebs desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform -\n die Baustellen des Betriebs mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;\n\n18. Hochbauarbeiten;\n\n19. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;\n\n20. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;\n\n21. Maurerarbeiten;\n\n22. Rammarbeiten;\n\n23. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;\n\n24. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;\n\n25. Schalungsarbeiten;\n\n26. Schornsteinbauarbeiten;\n\n Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; nicht erfasst werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende\n27.\n Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient;\n\n Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen\n28.\n ausgeführt werden;\n\n29. Stakerarbeiten;\n\n30. Steinmetzarbeiten;\n\n Straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Pflasterarbeiten aller Art,\n Fahrbahnmarkierungsarbeiten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischguts, wenn mit dem überwiegenden Teil des\n31.\n Mischguts der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen -\n unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird;\n\n32. Straßenwalzarbeiten;\n\n33. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;\n\n34. Terrazzoarbeiten;\n\n35. Tiefbauarbeiten;\n\n Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen) einschließlich des Anbrin‐\n36.\n gens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;\n\n37. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;\n\n Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung\n38.\n baulicher Leistungen eingesetzt werden;\n\n38a. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;\n\n Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau,\n39.\n Schleusenanlagenbau);\n\n40. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden;\n\n41. Aufstellen von Bauaufzügen.\n\n(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch\n\n1. Betriebe, die Gerüste aufstellen,\n\n2. Betriebe des Dachdeckerhandwerks.\n\n(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaus, in denen\nfolgende Arbeiten verrichtet werden:\n\n1. Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen;\n\n Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Kranken‐\n2.\n häusern, Schwimmbädern, Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen;\n\n3. Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau;\n\n4. ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;\n\n5. Schutzpflanzungen aller Art;\n\n6. Drainierungsarbeiten;",
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"number": 26,
"content": "7. Meliorationsarbeiten;\n\n8. Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.\n\n(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Bauge‐\nwerbe ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach\nden Absätzen 2 bis 4 nicht zu einer Belebung der ganzjährigen Bautätigkeit führt.\n\n§\n Baubetriebe-Verordnung\n2\n\nDie ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbesondere in Betrieben\n\n1. des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;\n\n des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestim‐\n2.\n mung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;\n\n3. der Fassadenreinigung;\n\n4. der Fußboden- und Parkettlegerei;\n\n5. des Glaserhandwerks;\n\n des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs-\n6.\n und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;\n\n des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs.1 und 2 ausgeführt wer‐\n7.\n den;\n\n8. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;\n\n9. der Nassbaggerei;\n\n10. des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;\n\n11. der Säurebauindustrie;\n\n des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht\n12.\n überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;\n\n13. des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;\n\n14. und in Betrieben, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.",
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"number": 27,
"content": "BStbl Seite 814\nFinanzverwaltung\n Bay\n\n\nDritte Verordnung\n *)\nzur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung\n\nVom 21. September 2001\n\nAuf Grund von § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S.\n1426), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2\nder Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung vom 26. November 1985 (GVBl. S. 761, BayRS 601 - 1 - F) erlässt\ndas Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:\n\n §1\n\nDie Verordnung zur Bestimmung der Bezirke und Sitze der Finanzämter in Bayern und zur Übertragung von Zuständigkeiten (Fi‐\nnanzamts-Zuständigkeitsverordnung - FAZustV) vom 12. November 1999 (GVBl. S. 479, BayRS 601 - 2 - F), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 7. Juni 2001 (GVBl. S. 311), wird wie folgt geändert:\n\n In § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 erster Spiegelstrich werden die Worte \"17. Dezember 1987 (BStBl I S. 802)\" durch die Worte \"15. März\n1.\n 2000 (BStBl I S. 368)\" ersetzt.\n\n2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n\n Bei Lfd. Nrn. 28 und 125 wird jeweils in Spalte 3 das Wort \"Einheitsbewertung\" durch das Wort \"Bewertung\" ersetzt.\n\n Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n Bei Lfd. Nr. 1 werden in Spalte 3 Buchstabe g die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2001 verwirklicht wer‐\n a)\n den\" gestrichen.\n\n Bei Lfd. Nrn. 20 und 25 werden jeweils in\n b)\n Spalte 3 Buchstabe a die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2001 verwirklicht werden\" gestrichen.\n\n Bei Lfd. Nr. 28 wird in Spalte 3 und 4 Buch-\n c)\n stabe b gestrichen; die bisherigen Buchstaben c bis n werden Buchstaben b bis m.\n\n Bei Lfd. Nr. 30 wird\n in Spalte 3 und 4 folgender neuer Buch-\n aa)\n stabe b eingefügt:\n\n\n\n\n3.\n\n d)\n\n\n\n\n bb) die bisherigen Buchstaben b bis e werden neue Buchstaben c bis f.\n\n Bei Lfd. Nr. 35 werden in Spalte 3 Buchstabe e die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2001 verwirklicht wer‐\n e)\n den\" gestrichen.\n\n Bei Lfd. Nr. 37 werden in Spalte 3 Buchstabe f die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2001 verwirklicht wer‐\n f)\n den\" gestrichen.",
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"content": "Bei Lfd. Nr. 40 werden in Spalte 3 Buchstabe a die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2001 verwirklicht wer‐\n g)\n den\" gestrichen.\n\n Bei Lfd. Nr. 43 werden in Spalte 3 Buchstabe e die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2001 verwirklicht wer‐\n h)\n den\" gestrichen.\n\n Bei Lfd. Nrn. 44 und 46 werden jeweils in\n i)\n Spalte 3 Buchstabe a die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2001 verwirklicht werden\" gestrichen.\n\n Bei Lfd. Nr. 102 werden in Spalte 3 Buchstabe e die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2001 verwirklicht\n j)\n werden\" gestrichen.\n\n Bei Lfd. Nr. 104 werden in Spalte 3 Buchstabe c die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2001 verwirklicht\n k)\n werden\" gestrichen.\n\n Bei Lfd. Nr. 106 werden in Spalte 3 Buchstabe b die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2001 verwirklicht\n l)\n werden\" gestrichen.\n\n Bei Lfd. Nrn. 108 und 109 werden jeweils in Spalte 3 Buchstabe e die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem\n m)\n 30.06.2001 verwirklicht werden\" gestrichen.\n\n Bei Lfd. Nr. 124 wird in Spalte 3 und 4 Buch-\n n)\n stabe b gestrichen; die bisherigen Buchstaben c bis k werden Buchstaben b bis j.\n\n Bei Lfd. Nr. 125 wird\n in Spalte 3 und 4 folgender neuer Buch-\n aa)\n stabe b eingefügt:\n\n\n\n\n o)\n\n\n\n\n bb) die bisherigen Buchstaben b bis h werden neue Buchstaben c bis i;\n\n bei dem neuen Buchstaben i werden in Spalte 3 die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2001 verwirk‐\n cc)\n licht werden\" gestrichen.\n\n Bei Lfd. Nr. 130 werden in Spalte 3 Buchstabe e die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2001 verwirklicht\n p)\n werden\" gestrichen.\n\n Bei Lfd. Nr. 132 werden in Spalte 3 Buchstabe a die Worte \"für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2001 verwirklicht\n q)\n werden\" gestrichen.\n\n §2\n\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft.\n\n\n\n\nMünchen den 21. September 2001\n\n Bayerisches Staatsministerium\n der Finanzen",
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"content": "Prof. Dr. Kurt F a l t l h a u s e r ,\n Staatsminister\n\n*) GVBl. 2001 S. 669",
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"number": 30,
"content": "BStbl Seite 815\nLohnsteuer\nBekanntmachung\ndes Vordruckmusters für die Bescheinigung der 2001\nangelegten vermögenswirksamen Leistungen\n\nDas\n\n\n\n\nDer Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthält. Abweichende\nFormate sind nicht zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.",
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"content": "Bonn, 29. Oktober 2001IV C 5 - S 2439 - 11/01\n\n Bundesministerium der Finanzen\n\n\n Im Auftrag\n Sarrazin",
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"number": 32,
"content": "BStbl Seite 817\nLohnsteuer\nVerordnung\nzur Änderung der Sachbezugsverordnung\n\nVom 5. November 2001\n\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung\n- (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. März 1997\n(BGBl. I S. 594) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n\n Artikel 1\n Änderung der Sachbezugsverordnung\n\nDie Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. November\n2000 (BGBl. I S. 1500), wird wie folgt geändert:\n\n § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n a) In Satz 1 wird die Angabe \"370,40 Deutsche Mark\" durch die Angabe \"192,60 Euro\" ersetzt.\n1.\n In Satz 2 werden die Angabe \"81,00 Deutsche Mark\" durch die Angabe \"42,10 Euro\" und jeweils die Angabe \"144,70 Deut‐\n b)\n sche Mark\" durch die Angabe \"75,25 Euro\" ersetzt.\n\n § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n\n2. a) In Satz 1 wird die Angabe \"359,00 Deutsche Mark\" durch die Angabe \"186,65 Euro\" ersetzt.\n b) Satz 2 wird aufgehoben.\n\n In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe \"5,80 Deutsche Mark\" durch die Angabe \"3,05 Euro\" und die Angabe \"4,80 Deutsche\n3.\n Mark\" durch die Angabe \"2,55 Euro\" ersetzt.\n\n4. In § 6 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe \"150 Deutsche Mark\" durch die Angabe \"80 Euro\" ersetzt.\n\n § 7 wird wie folgt geändert:\n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n In Nummer 1 werden die Angabe \"Satz 1\" gestrichen und die Angabe \"290,00 Deutsche Mark\" durch die Angabe \"164\n aa)\n a) Euro\" ersetzt.\n5.\n In Nummer 2 werden die Angabe \"4,80 Deutsche Mark\" durch die Angabe \"2,65 Euro\" und die Angabe \"4,10 Deutsche\n bb)\n Mark\" durch die Angabe \"2,30 Euro\" ersetzt.\n\n In Absatz 2 wird die Zahl \"21\" durch die Zahl \"19\"\n b)\n ersetzt.\n\n In § 8 wird die Zahl \"2001\" durch die Zahl \"2002\"\n6.\n ersetzt.\n Artikel 2\n Inkrafttreten\n\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\n\n\n\n\nDer Bundesrat hat zugestimmt.Berlin den 5. November 2001\n\n Der Bundeskanzler\n Gerhard Schröder\n\n\n Der Bundesminister\n für Arbeit und Sozialordnung\n Walter Riester\n\n\nLohnsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Bonn, 9. November 2001",
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"number": 33,
"content": "IV C 5 - S 2334 - 155/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nLohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten\nder Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2002\n\nBMF-Schreiben vom 20. November 2000 - IV C 5 - S 2334 - 102/00 - (BStBl I S. 1518)\n\nMahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen\nSachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich\noder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalender‐\njahr 2002 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2945)\nfestgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2002 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeit‐\nnehmern in allen Ländern\n\na) für ein Mittag- oder Abendessen 2,51 Euro,\n\nb) für ein Frühstück 1,40 Euro.\n\nIm Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2002 hingewiesen.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐\nbrik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohnsteuer (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht\nund zum Abruf bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Weiß",
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"number": 34,
"content": "BStbl Seite 818\nLohnsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Bonn, 12. November 2001\n\n\nIV C 5 - S 2353 - 415/01\n\nIV A 6 - S 2145 - 44/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nSteuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen\nbei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 2002\n\nBMF-Schreiben vom 12. Dezember 2000 (BStBl I S. 1574)",
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"number": 38,
"content": "Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anlie‐\ngenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdien‐\nstreisen bekannt gemacht. Bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen ist bereits die im Steueränderungsgesetz\n2001 vorgesehene Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt, wonach die Pauschbeträge auf volle Euro aufzurun‐\nden sind. Die in der Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1. Januar 2002. Bei Dienstreisen vom In‐\nland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat.\nFür eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeit‐\nsortes im Ausland maßgebend.\n\nFür die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste\nÜbersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.",
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"number": 39,
"content": "Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.\n\nEs steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter http://\nwww.bundesfinanzministerium.de/Lohnsteuer:621.htm.\n\n Im Auftrag\n\n Sarrazin",
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"number": 40,
"content": "BStbl Seite 823\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Bonn, 6. November 2001\n\nIV D 1 - S 7133 - 20/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund",
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"number": 41,
"content": "Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr;\nVordruckmuster",
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"number": 42,
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"content": "Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:",
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"number": 44,
"content": "Die Währungsumstellung auf den Euro ab 1. Januar 2002 erfordert eine redaktionelle Anpassung des mit BMF-Schreiben vom 17.\nJanuar 2000 - IV D 2 - S 7134 - 02/00 - als Anlage 4 herausgegebenen Vordruckmusters.\n\nDas Muster wird durch das beiliegende Vordruckmuster \"Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuh‐\nren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)\" ersetzt.\n\nDie nach dem bisherigen Muster hergestellten Vordrucke können aufgebraucht werden, wenn sie handschriftlich an das neue Muster\nangepasst werden.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐\nbrik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer (http://www.bundesfinanzministerium.de/Um‐\nsatzsteuer-.\n478.htm) zum Download bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Petersen",
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"number": 45,
"content": "BStbl Seite 826\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Bonn, 8. November 2001\n\nIV D 1 - S 7170 - 201/01\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nBundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung\n\n\nBundesministerium für Gesundheit\n\n\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nUmsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14, 16 Umsatzsteuergesetz;\nSachverständigentätigkeit eines Arztes\n\nBMF-Schreiben vom 13. Februar 2001 - IV D 1 - S 7170 - 4/01 -\n\nNach dem EuGH-Urteil vom 14. September 2000 - Rechtssache C-384/98 - sind Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 13 Teil\nA Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren\nund Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.\n\nUnter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:\n\n§ 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG, die auf der Grundlage von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der 6. EG-Richtlinie \"ärztliche Heilbe‐\nhandlungen\" bzw. \"Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin\" von der Umsatzsteuer befreien, sind im Sinne des o.g. EuGH-\nUrteils auszulegen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gut‐\nachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o.a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestell‐\nter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie\nKrankenhäuser, Kliniken usw.).\n\nAbweichend von Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 UStR ist daher die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nur dann nach § 4\nNr. 14 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.\n\nDaher fällt die Erstellung von\n\n- Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung,\n\n Gutachten über die Tatsache oder Ursache des Todes (außer, wenn als letzte Maßnahme im Rahmen einer Heilbehandlung anzu‐\n-\n sehen),\n\n- Alkohol-Gutachten,\n\n- Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse,\n\n- Gutachten über die Berufstauglichkeit,\n\n Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der Kriegsopfer‐\n-\n versorgung und in Schadensersatzprozessen,\n\n- Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen,\n\n- Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern\n\nabweichend von Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UStR grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.\n\nDie Erstellung von\n\n Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vater-\n-\n schaftsfeststellung,\n\n- anthropologisch-erbbiologischen Gutachten,\n\n- psychologischen Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken,",
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"number": 46,
"content": "- Gutachten über die chemische Zusammensetzung des Wassers\n\nfällt ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG (vgl. Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 2 UStR).\n\nDie ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Unter‐\nsuchung von kosmetischen Stoffen fallen abweichend von Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 4 UStR grundsätzlich nicht unter die Steuerbefrei‐\nung nach § 4 Nr. 14 UStG.\n\nÄrztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz fallen abweichend von Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 5 UStR grundsätzlich\nnicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.\n\nAbweichend von Abschnitt 98 Abs. 1 Satz 2 UStR ist die Feststellung des Zustands der Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw.\nin Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung nur dann nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn sie für diagnostische oder therapeuti‐\nsche Zwecke erfolgt. Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind daher ab‐\nweichend von Abschnitt 98 Abs. 1 Satz 3 UStR grundsätzlich nicht nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei.\n\nDie mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen eng verbundenen Umsätze dürfen nach Abschnitt 100 Abs. 1\nSatz 2 UStR nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen,\ndie in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen. Daher sind derartige Leistungen - wie\nz.B. die Abgabe von ärztlichen Gutachten gegen Entgelt - nicht mehr nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn eine vergleichbare Leis‐\ntung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig ist.\n\nDieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 13. Februar 2001 - IV D 1 - S 7170 - 4/01 - (BStBl I S. 157). Soweit die\nRegelungen zur Steuerpflicht ärztlicher Leistungen über die des v.g. Schreibens vom 13. Februar 2001 hinausgehen, ist es nicht zu\nbeanstanden, wenn der leistende Unternehmer diese erst auf Umsätze anwendet, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht wer‐\nden.\n\nDas BMF-Schreiben steht ab sofort auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern und Zöl‐\nle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer (http://www.bundesfinanzministerium.de/Umsatzsteuer-.478.htm)\nzum Download bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Christmann",
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"number": 47,
"content": "BStbl Seite 827\nWohnungsbau-Prämiengesetz\nBekanntmachung\nder Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2001\n\nNach § 4 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2678) ist der Antrag auf Woh‐\nnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen. Die",
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"content": "Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Ab‐\nweichende Formate sind zulässig; die Erklärung und das Ankreuzfeld zu den Einkommensverhältnissen kann hervorgehoben oder\nauf sie kann auffallend hingewiesen werden. Maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2-4 WoPG brauchen\nnicht handschriftlich von dem Unternehmen unterschrieben zu werden.\n\n\n\n\nBonn, 29. Oktober 2001IV C 5 - S 1961 - 30/01 -",
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