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"content": "Gesetz BStbl Seite 694\n zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens1)2)\n\n Vom 18. Juli 2016\n\n\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n\n\n Inhaltsübersicht\n\nArti‐\n 1 Änderung der Abgabenordnung\nkel\n\nArti‐\n 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nkel\n\nArti‐\n 3 Änderung der Kleinbetragsverordnung\nkel\n\nArti‐\n 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes\nkel\n\nArti‐\n 5 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nkel\n\nArti‐\n 6 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nkel\n\nArti‐\n 7 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung\nkel\n\nArti‐\n 8 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nkel\n\nArti‐\n 9 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nkel\n\nArti‐\n 10 Änderung des REIT-Gesetzes\nkel\n\nArti‐\n 11 Änderung des Investmentsteuergesetzes\nkel\n\nArti‐\n 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nkel\n\nArti‐\n 13 Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nkel\n\nArti‐ Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbe‐\n 14\nkel ratungsgesellschaften\n\nArti‐\n 15 Änderung der Finanzgerichtsordnung\nkel\n\nArti‐\n 16 Änderung des Strafgesetzbuchs\nkel\n\nArti‐\n 17 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nkel\n\nArti‐\n 18 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\nkel\n\nArti‐\n 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nkel\n\nArti‐\n 20 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nkel\n\nArti‐\n 21 Folgeänderungen\nkel\n\nArti‐\n 22 Bekanntmachungserlaubnis\nkel\n\nArti‐\n 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nkel",
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"content": "Artikel 1\n\n Änderung der Abgabenordnung\n\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 38663)\n\n Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n\n Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:\n a)\n \"§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde\".\n\n\n Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:\n b)\n \"§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden\".\n\n\n Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe eingefügt:\n c)\n \"§ 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden\".\n\n\n Nach der Angabe zu § 87a werden die folgenden Angaben eingefügt:\n\n \"§ 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden\n\n § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren\n d)\n\n § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag\n\n § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer\".\n\n\n Nach der Angabe zu § 88a wird folgende Angabe eingefügt:\n\n e) \"§ Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerver‐\n 88b kürzungen\".\n\n\n Nach der Angabe zu § 93b werden die folgenden Angaben eingefügt:\n\n1. \"§ 93c Datenübermittlung durch Dritte\n f)\n\n § 93d Verordnungsermächtigung\".\n\n\n Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt:\n g)\n \"§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf\".\n\n\n Die Angaben zu den §§ 134 bis 136 werden wie folgt gefasst:\n\n \"§ 134 (weggefallen)\n\n h)\n § 135 (weggefallen)\n\n § 136 (weggefallen)\".\n\n\n Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:\n i)\n \"§ 156 Absehen von der Steuerfestsetzung\".\n\n\n Nach der Angabe zu § 173 wird folgende Angabe eingefügt:\n j)\n \"§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung\".\n\n\n Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:\n k)\n \"§ 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen\".\n\n\n Nach der Angabe zu § 175a wird folgende Angabe eingefügt:\n l)",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253192/",
"number": 4,
"content": "\"§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte\".\n\n\n Nach der Angabe zu § 203 wird folgende Angabe eingefügt:\n m)\n \"§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte\".\n\n\n Die Angabe zu § 366 wird wie folgt gefasst:\n n)\n \"§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung\".\n\n\n Nach der Angabe zu § 383a wird folgende Angabe eingefügt:\n o)\n \"§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten\".\n\n\n\n § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(4) Steuerliche Nebenleistungen sind\n\n 1. Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2b,\n\n 2. Verspätungszuschläge nach § 152,\n\n 3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4,\n\n 4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind,\n2.\n 5. Säumniszuschläge nach § 240,\n\n 6. Zwangsgelder nach § 329,\n\n 7. Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345,\n\n 8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und\n\n 9. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.\"\n\n\n § 18 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n\n bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebe‐\n trieb oder aus selbständiger Arbeit sind und die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gesondert festgestellt\n werden,\n\n3. a) das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder\n \"4.\n das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen,\n b)\n befindet, wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist.\n\n Dies gilt entsprechend bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 180 Absatz 2.\"\n\n\n § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20\n4.\n auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a\n ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.\"\n\n Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:\n\n \"§ 29a\n\n Unterstützung des\n örtlich zuständigen Finanzamts\n auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde\n5.\n Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Gewährleistung eines zeitnahen\n und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das örtlich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei der Er‐\n füllung seiner Aufgaben in Besteuerungsverfahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt wird. Das unterstützende Finanzamt",
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"content": "handelt im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts; das Verwaltungshandeln des unterstützenden Finanzamts ist dem örtlich\n zuständigen Finanzamt zuzurechnen.\"\n\n In § 71 werden nach der Angabe \"§ 235\" die Wörter \"und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hin‐\n6.\n terziehungszinsen angerechnet werden\" eingefügt.\n\n Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:\n\n \"§ 72a\n\n Haftung Dritter bei\n Datenübermittlungen an Finanzbehörden\n\n (1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach §\n 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.\n Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz be‐\n ruht.\n\n (2) Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten im Auftrag im Sinne des §\n 87c einsetzt, haftet, soweit\n\n auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt wer‐\n 1.\n den oder\n7.\n er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu\n 2.\n Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.\n\n Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder\n die Verletzung der Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.\n\n (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergeset‐\n zes.\n\n (4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig\n\n 1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder\n\n 2. Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,\n\n haftet für die entgangene Steuer.\"\n\n § 80 wird durch die folgenden §§ 80 und 80a ersetzt:\n\n \"§ 80\n\n Bevollmächtigte und Beistände\n\n (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungs‐\n verfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum\n Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst\n wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.\n\n (2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuer‐\n pflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden\n zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2\n und 3 vermutet.\n8. (3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.\n\n (4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit\n oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den\n Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.\n\n (5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Betei‐\n ligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Be‐\n vollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1\n Satz 3 und 4.\n\n (6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetra‐\n gene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.",
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"content": "(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für\n alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurück‐\n zuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist be‐\n fugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.\n\n (8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit\n er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsge‐\n setzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach\n § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung \"Landwirtschaftliche Buchstelle\" zu führen. Die Zu‐\n rückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.\n\n (9) Ein Beistand ist vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen, falls er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Fer‐\n ner kann er vom mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens\n ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n\n (10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt ge‐\n geben worden ist, sind unwirksam.\n\n § 80a\n\n Elektronische Übermittlung\n von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden\n\n (1) Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden\n sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen\n übermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn\n bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt\n hat. Die übermittelten Daten müssen der erteilten Vollmacht entsprechen. Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 übermittelt wor‐\n den ist, vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte dies unver‐\n züglich den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen.\n\n (2) Werden die Vollmachtsdaten von einem Bevollmächtigten, der nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen\n Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelt, so wird eine Bevollmächtigung im mitgeteil‐\n ten Umfang vermutet, wenn die zuständige Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von den Bevollmächtigten übermittelt\n werden, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Die für den Bevollmächtigten zuständige Kammer\n hat den Landesfinanzbehörden in diesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem\n Datensatz mitzuteilen.\n\n (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem anerkannten Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 Nummer\n 11 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Ver‐\n fahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt.\"\n\n § 81 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n\n für einen Beteiligten ohne Aufenthalt\n\n a) im Inland,\n\n b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\n9.\n \"3.\n c) in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist,\n\n wenn er der Aufforderung der Finanzbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachge‐\n kommen ist,\".\n\n\n § 87a wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter \"; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 blei‐\n aa)\n ben unberührt.\" ersetzt.\n a)\n10. Folgender Satz wird angefügt:\n\n bb) \"Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch\n an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden.\"\n\n\n Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt:\n b)",
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"content": "\"(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen\n an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit\n und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identi‐\n tätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die\n dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden.\n\n (7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein si‐\n cheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die\n Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Ver‐\n waltungsakt\n\n 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder\n\n mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der die Bestätigung des akkre‐\n 2.\n ditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.\n\n (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein\n sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanz‐\n verwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person\n hat sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n\n\n Nach § 87a werden die folgenden §§ 87b bis 87e eingefügt:\n\n \"§ 87b\n\n Bedingungen für die elektronische\n Übermittlung von Daten an Finanzbehörden\n\n (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Datensätze\n und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung,\n Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Da‐\n ten mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze bestimmen. Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder\n bedarf es nicht, soweit die Daten ausschließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt werden.\n\n (2) Bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden hat der Datenübermitt‐\n ler die hierfür nach Absatz 1 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen ord‐\n nungsgemäß zu bedienen. Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.\n\n (3) Für die Verfahren, die über die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt werden, kann\n das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze der Daten‐\n übermittlung sowie die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle bestimmen.\n Dabei können insbesondere geregelt werden:\n\n 1. das Verfahren zur Identifikation der am Verfahren Beteiligten,\n\n11.\n 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,\n\n 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\n\n 4. die Mitwirkungspflichten Dritter und\n\n 5. die Erprobung der Verfahren.\n\n Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen\n werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentli‐\n chung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.\n\n § 87c\n\n Nicht amtliche Datenverarbeitungs-\n programme für das Besteuerungsverfahren\n\n (1) Sind nicht amtliche Programme dazu bestimmt, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu erheben, zu verarbei‐\n ten oder zu nutzen, so müssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richti‐\n ge und vollständige Verarbeitung dieser Daten gewährleisten.\n\n (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und\n Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich sind, ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.",
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"content": "(3) Die Programme sind vom Hersteller vor der Freigabe für den produktiven Einsatz und nach jeder für den produktiven Ein‐\n satz freigegebenen Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll\n über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die\n Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe für den produktiven Einsatz;\n im Fall einer Änderung eines bereits für den produktiven Einsatz freigegebenen Programms beginnt die Aufbewahrungsfrist\n nicht vor Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe der Änderung für den produktiven Einsatz. Elektronische, magne‐\n tische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papier‐\n form ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.\n\n (4) Die Finanzbehörden sind berechtigt, die Programme und Dokumentationen zu überprüfen. Die Mitwirkungspflichten des\n Steuerpflichtigen nach § 200 gelten entsprechend. Die Finanzbehörden haben die Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften\n Programms unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine Nachbesserung oder Ablösung nicht un‐\n verzüglich erfolgt, sind die Finanzbehörden berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung an\n Finanzbehörden auszuschließen. Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen. § 30 gilt entsprechend.\n\n (5) Sind die Programme zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbehörden auf Verlangen Muster\n zum Zwecke der Prüfung nach Absatz 4 kostenfrei zur Verfügung zu stellen.\n\n (6) Die Pflichten der Programmhersteller gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.\n\n § 87d\n\n Datenübermittlungen\n an Finanzbehörden im Auftrag\n\n (1) Mit der Übermittlung von Daten, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amt‐\n lich bestimmten Schnittstellen für steuerliche Zwecke an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt\n werden, können Dritte (Auftragnehmer) beauftragt werden.\n\n (2) Der Auftragnehmer muss sich vor Übermittlung der Daten Gewissheit über die Person und die Anschrift seines Auftragge‐\n bers verschaffen (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festhalten. Von einer Identifizierung\n kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei\n erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Auftragnehmer muss auf Grund der äußeren Umstände bezweifeln,\n dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen,\n dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber der Datenübermittlung war. Die Aufzeichnungen nach Satz 1\n sind fünf Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres der letzten Datenübermittlung. Die\n Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft nach Satz 3 endet mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4.\n\n (3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen.\n Der Auftraggeber hat die ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.\n\n § 87e\n\n Ausnahmeregelung für\n Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,\n Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer\n\n Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit\n nichts anderes bestimmt ist.\"\n\n § 88 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 88\n\n Untersuchungsgrundsatz\n\n (1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die\n für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.\n\n (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grund‐\n sätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Betei‐\n12. ligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der\n Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.\n\n (3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden\n für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von er‐\n hobenen oder erhaltenen Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können all‐\n gemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen\n dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte.",
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"content": "Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium\n der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.\n\n (4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf\n eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfi‐\n nanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuer‐\n pflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem\n bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der\n Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für\n Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem\n Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2\n Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.\n\n (5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige\n und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vor‐\n auszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirt‐\n schaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen\n erfüllen:\n\n die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amts‐\n 1.\n träger ausgewählt wird,\n\n 2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,\n\n 3. die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,\n\n 4. die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.\n\n Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmä‐\n ßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwal‐\n teten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleis‐\n tung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.\"\n\n Nach § 88a wird folgender § 88b eingefügt:\n\n \"§ 88b\n\n Länderübergreifender\n Abruf und Verwendung\n von Daten zur Verhütung, Ermittlung\n und Verfolgung von Steuerverkürzungen\n\n (1) Für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines\n Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Finanzbehörden gespeicherte Daten dürfen zum gegenseitigen\n Datenabruf bereitgestellt und dann von den zuständigen Finanzbehörden zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von\n\n 1. länderübergreifenden Steuerverkürzungen,\n13.\n 2. Steuerverkürzungen von internationaler Bedeutung oder\n\n 3. Steuerverkürzungen von erheblicher Bedeutung\n\n untereinander abgerufen, im Wege des automatisierten Datenabgleichs überprüft, verwendet und gespeichert werden, auch so‐\n weit sie durch § 30 geschützt sind.\n\n (2) Auswertungsergebnisse nach Absatz 1 sind den jeweils betroffenen zuständigen Finanzbehörden elektronisch zur Verfü‐\n gung zu stellen.\n\n (3) Durch Rechtsverordnung der jeweils zuständigen Landesregierung wird bestimmt, welche Finanzbehörden auf Landesebe‐\n ne für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zuständig sind. Die Landesregierung kann diese Verpflichtung durch\n Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.\"\n\n § 89 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n14.\n Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n a)\n aa)",
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"content": "\"Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des An‐\n trags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist\n über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen.\"\n\n Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\n\n \"In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft\n bb)\n gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung\n der verbindlichen Auskunft zuständig ist.\"\n\n\n In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:\n\n b) \"Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in\n diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.\"\n\n\n § 93a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(1) Zur Sicherung der Besteuerung nach § 85 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun‐\n desrates Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichten,\n\n den Finanzbehörden Folgendes mitzuteilen:\n\n a) den Empfänger gewährter Leistungen sowie den Rechtsgrund, die Höhe und den Zeitpunkt dieser Leistungen,\n\n Verwaltungsakte, die für den Betroffenen die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Fol‐\n b)\n 1. ge haben oder die dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen,\n\n15. c) vergebene Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen sowie\n\n d) Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbeschäftigung;\n\n\n den Empfänger im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a über die Summe der jährlichen Leistungen sowie über die Auffassung\n 2.\n der Finanzbehörden zu den daraus entstehenden Steuerpflichten zu unterrichten.\n\n In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, inwieweit die Mitteilungen nach Maßgabe des § 93c zu übermitteln sind\n oder übermittelt werden können; in diesem Fall ist § 72a Absatz 4 nicht anzuwenden. Die Verpflichtung der Behörden, anderer\n öffentlicher Stellen und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen und zur Amtshilfe\n auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.\"\n\n Nach § 93b werden die folgenden §§ 93c und 93d eingefügt:\n\n \"§ 93c\n\n Datenübermittlung durch Dritte\n\n (1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige\n Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergeset‐\n zen Folgendes:\n\n Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats\n Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich be‐\n 1.\n stimmte Schnittstelle übermitteln; bezieht sich die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt, sind die Daten bis\n zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu übermitteln, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt.\n\n16. Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten:\n\n den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie ihr Iden‐\n a)\n tifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, ihre Steuernummer;\n\n hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d mit der Datenübermittlung beauftragt, so\n sind zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers\n 2. b) sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen\n Steuernummer anzugeben;\n\n den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift des Steuerpflichtigen und dessen Identifikations‐\n c)\n nummer nach § 139b;\n\n d)",
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"content": "handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift\n und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernum‐\n mer anzugeben;\n\n den Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die Daten in der zeitli‐\n e) chen Reihenfolge geordnet werden können, die Art der Mitteilung, den betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteu‐\n erungszeitpunkt und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt.\n\n\n Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten\n Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zu‐\n 3.\n stimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen. Auskunftspflichten nach anderen\n Gesetzen bleiben unberührt.\n\n Die mitteilungspflichtige Stelle hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sowie die der Mittei‐\n 4. lung zugrunde liegenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeit‐\n punkt folgenden Kalenderjahres aufzubewahren; die §§ 146 und 147 Absatz 2, 5 und 6 gelten entsprechend.\n\n (2) Die mitteilungspflichtige Stelle soll Daten nicht übermitteln, wenn sie erst nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungs‐\n zeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres erkennt, dass sie zur Datenübermittlung verpflichtet war.\n\n (3) Stellt die mitteilungspflichtige Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt\n folgenden Kalenderjahres fest, dass\n\n 1. die nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelten Daten unzutreffend waren oder\n\n 2. ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,\n\n so hat die mitteilungspflichtige Stelle dies vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen unverzüglich\n durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.\n\n (4) Die nach den Steuergesetzen zuständige Finanzbehörde kann ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle\n\n 1. ihre Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 3 erfüllt und\n\n 2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.\n\n Die Rechte und Pflichten der für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzbehörde hinsichtlich der Ermittlung\n des Sachverhalts bleiben unberührt.\n\n (5) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die nach den Steuergesetzen für die Entgegennahme der Daten zuständi‐\n ge Finanzbehörde auch für die Anwendung des Absatzes 4 und des § 72a Absatz 4 zuständig.\n\n (6) Die Finanzbehörden dürfen die ihnen nach den Absätzen 1 und 3 übermittelten Daten zur Erfüllung der ihnen durch Rechts‐\n vorschrift zugewiesenen Aufgaben verwenden.\n\n (7) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf die mitteilungspflichtige Stelle die ausschließlich zum Zweck der Über‐\n mittlung erhobenen und gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen nur für diesen Zweck verwenden.\n\n (8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf\n\n 1. Datenübermittlungspflichten nach § 51a Absatz 2c oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,\n\n 2. Datenübermittlungspflichten gegenüber den Zollbehörden,\n\n 3. Datenübermittlungen zwischen Finanzbehörden und\n\n 4. Datenübermittlungspflichten ausländischer öffentlicher Stellen.\n\n § 93d\n\n Verordnungsermächtigung\n\n Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Daten\n im Sinne des § 93c vor der erstmaligen Übermittlung für Zwecke der Erprobung erhoben werden, soweit dies zur Entwicklung,\n Überprüfung oder Änderung von automatisierten Verfahren erforderlich ist. Die Daten dürfen in diesem Fall ausschließlich für\n Zwecke der Erprobung verarbeitet und müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Erprobung gelöscht werden.\"\n\n § 109 wird wie folgt gefasst:\n17.\n \"§ 109",
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"content": "Verlängerung von Fristen\n\n (1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich\n des Absatzes 2 verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwir‐\n kend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen\n zu lassen.\n\n (2) Absatz 1 ist\n\n in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteue‐\n 1.\n rungszeitraum folgenden Kalenderjahres und\n\n 2. in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume nach dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt\n\n nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei\n Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr\n ermitteln, tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum fol‐\n genden Kalenderjahres. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurech‐\n nen.\n\n (3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbesondere von einer Sicher‐\n heitsleistung abhängig machen.\"\n\n18. § 117c Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n\n § 122 wird wie folgt geändert:\n\n Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n\n \"Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich\n a)\n vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht\n eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.\"\n19.\n Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zu‐\n b) stellung richtet sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustel‐\n lung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1\n Satz 4 entsprechend.\"\n\n\n Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:\n\n \"§ 122a\n\n Bekanntgabe von Verwaltungs-\n akten durch Bereitstellung zum Datenabruf\n\n (1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben wer‐\n den, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.\n\n (2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegen‐\n20. über erst wirksam, wenn er ihr zugeht.\n\n (3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren.\n\n (4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über\n die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der\n Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Be‐\n nachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Per‐\n son den Datenabruf durchgeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benach‐\n richtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.\"\n\n21. Die §§ 134 bis 136 werden aufgehoben.\n\n22. § 138 Absatz 1b Satz 3 wird aufgehoben.\n\n § 149 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 149\n23.\n Abgabe der Steuererklärungen",
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"content": "(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist\nauch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntma‐\nchung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die\nBesteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.\n\n(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen\ngesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate\nnach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft\nnach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der\nauf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.\n\n(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des\nSteuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von\n\n Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuerer‐\n1.\n klärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,\n\n Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im\n2. Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuerge‐\n setzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,\n\n Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteu‐\n3.\n ergesetzes,\n\n4. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,\n\n Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder kör‐\n5.\n perschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2,\n\n Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Fest‐\n6.\n stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder\n\n7. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,\n\nso sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen\ndes Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.\n\n(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des\nzweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn\n\n für den betroffenen Steuerpflichtigen\n\n a) für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,\n\n für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder in‐\n b) nerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 nachträgliche Voraus‐\n zahlungen festgesetzt wurden,\n\n c) Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,\n1.\n die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Pro‐\n d)\n zent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,\n\n die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich\n e)\n zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder\n\n f) eine Außenprüfung vorgesehen ist,\n\n\n2. der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder\n\n3. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.\n\nFür das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die\nFinanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absat‐\nzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer\nFrist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuwei‐\nsen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fäl‐",
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"number": 14,
"content": "len des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteue‐\n rungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kür‐\n zere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklä‐\n rungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteue‐\n rungszeitpunkt abzugeben sind.\n\n (5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor\n oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.\n\n (6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Ge‐\n sellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes\n bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. So‐\n weit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwen‐\n den. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht ein‐\n klagbar.\"\n\n § 150 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn\n\n 1. keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,\n\n 2. nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,\n\n a) keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und\n 3.\n\n 4. eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.\n\n § 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist.\n Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist\n (Steueranmeldung).\"\n\n b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n\n Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n24.\n c) \"In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunter‐\n lagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind.\"\n\n Absatz 6 Satz 2 bis 10 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n\n \"In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die\n d)\n Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer,\n die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.\"\n\n Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschrie‐\n benem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich au‐\n tomationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auf‐\n e)\n fassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der\n Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwal‐\n tung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt\n oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.\"\n\n\n Die §§ 151 und 152 werden wie folgt gefasst:\n\n \"§ 151\n\n Aufnahme der\n Steuererklärung an Amtsstelle\n25. Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift\n\n erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch\n die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung\n der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.",
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"number": 15,
"content": "§ 152\n\n Verspätungszuschlag\n\n(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann\nein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Er‐\nklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfül‐\nlungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.\n\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalender‐\njahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,\n\n1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,\n\n in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Mo‐\n2.\n naten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder\n\n3. in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt\n\nabgegeben wurde.\n\n(3) Absatz 2 gilt nicht,\n\n wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwir‐\n1.\n kend verlängert,\n\n2. wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,\n\n wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbe‐\n3.\n träge nicht übersteigt oder\n\n4. bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen.\n\n(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen ent‐\nscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungs‐\npflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere\noder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags.\nIn Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Ab‐\nsatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.\n\n(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat\nder eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Mo‐\nnat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten\nZeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Pro‐\nzent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten\nSteuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichti‐\nger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb\neiner dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuerer‐\nklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der\nAufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.\n\n(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewer‐\nbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4\nSatz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25\nEuro.\n\n(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften\nbeträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven\nSumme der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.\n\n(8) Absatz 5 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für nach § 41a Absatz 2 Satz 2\nzweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. In diesen Fällen sind bei der\nBemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berück‐\nsichtigen.\n\n(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu\nberechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur",
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"number": 16,
"content": "Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von\n Besteuerungsgrundlagen.\n\n (10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.\n\n (11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem\n Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden wer‐\n den.\n\n (12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte\n Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben.\n Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steu‐\n er oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichti‐\n ger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag\n entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge an‐\n zusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im\n Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.\n\n (13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die\n gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur\n Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.\"\n\n Nach § 154 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n\n26. \"Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Person, ist § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes entsprechend an‐\n zuwenden.\"\n\n § 155 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:\n\n \"(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen\n auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsge‐\n stützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzel‐\n fall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch\n\n für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfest‐\n 1.\n setzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,\n\n wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestim‐\n27.\n 2. mungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministe‐\n riums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.\n\n Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen\n Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automations‐\n gestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt\n des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.\n\n (5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwen‐\n den.\"\n\n § 156 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 156\n\n Absehen von der Steuerfestsetzung\n\n (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass\n eine Steuer nicht festgesetzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Betrag den durch diese Rechtsverordnung zu bestim‐\n menden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. Der nach Satz 1 zu bestimmende Betrag darf 25 Euro nicht übersteigen. Das\n Gleiche gilt für die Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn der Betrag, der sich als Differenz zwischen der geänderten und der\n\n28. bisherigen Steuerfestsetzung ergeben würde, den in der Rechtsverordnung genannten Betrag nicht übersteigt. Die Rechtsver‐\n ordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versiche‐\n rungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.\n\n (2) Die Festsetzung einer Steuer und einer steuerlichen Nebenleistung sowie deren Änderung kann, auch über einen Betrag\n von 25 Euro hinausgehend, unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass\n\n 1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder\n\n 2. die Kosten der Festsetzung und die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen werden.",
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"number": 17,
"content": "Für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen können die obersten Finanzbehörden bundeseinheitliche Weisungen zur Anwen‐\n dung von Satz 1 Nummer 2 erteilen. Diese Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und\n Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bun‐\n des verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder diese Weisungen zur Gewährleistung eines bundes‐\n einheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.\"\n\n § 157 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festge‐\n29.\n setzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung dar‐\n über beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.\"\n\n § 163 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 163\n\n Abweichende Festsetzung\n von Steuern aus Billigkeitsgründen\n\n (1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei\n der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig\n wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteue‐\n rungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steu‐\n er mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.\n\n (2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.\n\n (3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie\n\n30.\n 1. von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,\n\n 2. mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder\n\n mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entschei‐\n 3.\n dung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.\n\n In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung\n abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des\n Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnah‐\n me Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültig‐\n keit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.\n\n (4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit\n Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.\"\n\n In § 165 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:\n\n31. sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neurege‐\n \"2a.\n lung ergeben kann,\".\n\n\n § 169 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist\n\n der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung\n32. 1. zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder\n\n\n bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder ver‐\n 2.\n öffentlicht wird.\"\n\n\n § 171 wird wie folgt geändert:\n\n Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n a)\n \"Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.\"\n33.\n Absatz 10 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n\n b) \"Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwal‐\n tungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntga‐",
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"number": 18,
"content": "be des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde\n im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die\n für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbe‐\n scheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, so‐\n fern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Be‐\n hörde beantragt worden ist.\"\n\n Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:\n\n \"(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteue‐\n c)\n rungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht\n vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.\"\n\n\n Nach § 173 wird folgender § 173a eingefügt:\n\n \"§ 173a\n\n Schreib- oder Rechenfehler\n34. bei Erstellung einer Steuererklärung\n\n Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib-\n oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des\n Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.\"\n\n Die Überschrift des § 175 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 175\n\n Änderung von\n35.\n Steuerbescheiden auf\n Grund von Grundlagenbescheiden\n und bei rückwirkenden Ereignissen\".\n\n Nach § 175a wird folgender § 175b eingefügt:\n\n \"§ 175b\n\n Änderung von Steuerbescheiden\n bei Datenübermittlung durch Dritte\n\n (1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden\n übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.\n36.\n (2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden,\n nach § 150 Absatz 7 Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die‐\n se Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.\n\n (3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an die Finanzbehörden Voraus‐\n setzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die Ein‐\n willigung nicht vorliegt.\"\n\n § 180 Absatz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn\n\n nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommen‐\n 1.\n steuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder\n\n es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Auf‐\n 2.\n teilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.\n\n37. Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung\n nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.\n\n (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung\n eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.\n\n (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit\n\n die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Ein‐\n 1.\n künfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder",
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"content": "2. Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.\"\n\n\n § 181 Absatz 1, 2 und 2a wird wie folgt gefasst:\n\n \"(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklä‐\n rung im Sinne des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung zur ge‐\n sonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Absatz 3 sinn‐\n gemäß.\n\n (2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder\n teilweise zuzurechnen ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere\n\n in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den ein‐\n 1.\n kommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;\n\n 2. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Unternehmer;\n38.\n in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern,\n 3.\n Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;\n\n 4. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.\n\n Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der\n Erklärungspflicht befreit.\n\n (2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Da‐\n tensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf\n eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorge‐\n schriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.\"\n\n § 182 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 182\n\n Wirkungen der gesonderten Feststellung\n\n (1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuer‐\n messbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungs‐\n bescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellun‐\n gen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhält‐\n nis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Ver‐\n waltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz\n39. 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.\n\n (2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem\n Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung über‐\n geht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfol‐\n ger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche\n Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Fest‐\n stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.\n\n (3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Be‐\n teiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonde‐\n ren Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.\"\n\n § 184 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n\n a) In Satz 1 wird die Angabe \"§ 163 Satz 1\" durch die Wörter \"§ 163 Absatz 1 Satz 1\" ersetzt.\n40.\n\n b) In Satz 2 wird die Angabe \"§ 163 Satz 2\" durch die Wörter \"§ 163 Absatz 1 Satz 2\" ersetzt.\n\n\n § 196 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 196\n\n41. Prüfungsanordnung\n\n Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsan‐\n ordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.\"",
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"number": 20,
"content": "Nach § 203 wird folgender § 203a eingefügt:\n\n \"§ 203a\n\n Außenprüfung\n bei Datenübermittlung durch Dritte\n\n (1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die\n mitteilungspflichtige Stelle\n42.\n\n 1. ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und\n\n 2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.\n\n (2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.\n\n (3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.\"\n\n Dem § 239 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:\n\n \"(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen\n für eine Festsetzung von Zinsen\n\n 1. nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder\n43.\n 2. nach § 235\n\n gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.\n\n (4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung\n gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.\"\n\n § 261 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 261\n\n Niederschlagung\n\n44. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass\n\n 1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder\n\n 2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.\"\n\n\n45. In § 269 Absatz 1 werden nach dem Wort \"schriftlich\" die Wörter \"oder elektronisch\" eingefügt.\n\n § 279 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n46. \"Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlich oder elektronisch\n zu erteilenden Aufteilungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden.\"\n\n47. § 357 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\n\n § 366 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 366\n\n Form, Inhalt und Erteilung\n48.\n der Einspruchsentscheidung\n\n Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich\n oder elektronisch zu erteilen.\"\n\n Nach § 383a wird folgender § 383b eingefügt:\n\n \"§ 383b\n\n Pflichtverletzung bei\n Übermittlung von Vollmachtsdaten\n49.\n (1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig\n\n 1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder\n\n 2.",
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"number": 21,
"content": "entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht\n durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.\n\n (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\"\n\n\n Artikel 2\n\n Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\n\nArtikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 33414)\n\n Dem § 1 wird folgender Absatz 11 angefügt:\n\n1. \"(11) Durch das Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geänderte oder eingefügte Vorschriften der Abgabenordnung sind\n auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.\"\n\n Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n\n \"(4) § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 4 erstmals auf Steuer‐\n erklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind. Eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist\n hierbei nicht zu berücksichtigen. § 152 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist weiterhin an‐\n zuwenden auf\n\n 1. Steuererklärungen, die vor dem 1. Januar 2019 einzureichen sind, und\n2.\n Umsatzsteuererklärungen für den kürzeren Besteuerungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuergeset‐\n 2.\n zes, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres 2018 endet.\n\n Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung einen abwei‐\n chenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt zu bestimmen, wenn bis zum 30. Juni 2018 erkennbar ist, dass die technischen\n oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 gelten‐\n den Fassung noch nicht erfüllt sind.\"\n\n Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n\n3. \"(4) § 173a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden,\n die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind.\"\n\n Dem § 9a wird folgender Absatz 3 angefügt:\n\n \"(3) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805) in der am 1. Januar 2017 gel‐\n4. tenden Fassung sind auf Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 entstehen. Für Steuern, die vor dem 1. Janu‐\n ar 2017 entstehen, sind die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter\n anzuwenden.\"\n\n Dem § 10 wird folgender Absatz 14 angefügt:\n\n5. \"(14) § 171 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung gilt\n für alle am 31. Dezember 2016 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.\"\n\n Dem § 10a wird folgender Absatz 4 angefügt:\n\n \"(4) Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für Be‐\n steuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember\n6.\n 2017 liegen. § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Be‐\n steuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember\n 2016 liegen. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.\"\n\n In § 10c werden die Wörter \"§ 163 Satz 1 der Abgabenordnung\" durch die Wörter \"§ 163 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung\"\n7.\n ersetzt.\n\n Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n\n8. \"(3) § 71 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der haftungsbe‐\n gründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 2016 verwirklicht worden ist.\"\n\n Dem § 15 wird folgender Absatz 12 angefügt:\n\n9.",
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"number": 22,
"content": "\"(12) § 239 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume\n anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. § 239 Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 gel‐\n tenden Fassung ist erstmals auf Zinsbescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind.\"\n\n § 17e wird wie folgt geändert:\n\n a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n\n Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n10.\n \"(2) § 269 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar 2017 anzu‐\n b) wenden. § 279 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Auftei‐\n lungsbescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind; § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entspre‐\n chend.\"\n\n\n § 25 wird wie folgt geändert:\n\n Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n\n a) \"§ 25\n\n Erteilung einer verbindlichen Auskunft\".\n\n b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n11.\n Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n\n \"(2) § 89 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2016 bei\n c) der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden. § 89 Ab‐\n satz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 22. Juli 2016 bei der zuständigen Fi‐\n nanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden.\"\n\n\n Die folgenden §§ 27 bis 29 werden angefügt:\n\n \"§ 27\n\n Elektronische\n Datenübermittlung an Finanzbehörden\n\n (1) § 72a Absatz 1 bis 3, § 87a Absatz 6, die §§ 87b bis 87e und 150 Absatz 6 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017\n geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften\n nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen an Finanzbehörden zu übermitteln sind oder\n freiwillig übermittelt werden. Für Daten im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 2017 zu übermitteln sind oder freiwillig\n übermittelt werden, sind § 150 Absatz 6 und 7 der Abgabenordnung und die Vorschriften der Steuerdaten-Übermittlungsverord‐\n nung in der jeweils am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n\n (2) § 72a Absatz 4, die §§ 93c, 93d und 171 Absatz 10a sowie die §§ 175b und 203a der Abgabenordnung in der am 1. Januar\n 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträu‐\n me nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Drit‐\n12. ten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.\n\n § 28\n\n Elektronische\n Bekanntgabe von Verwaltungsakten\n\n § 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind\n erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt\n entsprechend.\n\n § 29\n\n Abweichende Festsetzung\n von Steuern aus Billigkeitsgründen\n\n § 163 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für nach dem 31. Dezember 2016 getroffene Billig‐\n keitsmaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn sie Besteuerungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte betreffen, die vor\n dem 1. Januar 2017 abgelaufen oder eingetreten sind.\"\n\n\n Artikel 3",
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"number": 23,
"content": "Änderung der Kleinbetragsverordnung\n\nDie Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805)5)\n\n § 1 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n In Satz 1 werden die Wörter \"wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 Euro beträgt\" durch\n die Wörter \"wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten\n aa)\n des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichti‐\n a) gen mindestens 25 Euro beträgt\" ersetzt.\n\n Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1.\n bb) \"Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen\n verbleibende Steuerschuld zu vergleichen.\"\n\n\n In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter \"wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer mindestens 10 Euro beträgt\"\n durch die Wörter \"wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer im Fall einer Abweichung zugunsten des Steuer‐\n b)\n pflichtigen mindestens 10 Euro oder im Fall einer Abweichung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro be‐\n trägt\" ersetzt.\n\n\n In § 2 werden die Wörter \"wenn die Abweichung zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt\" durch die Wörter \"wenn\n2. die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindes‐\n tens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt\" ersetzt.\n\n § 3 wird wie folgt geändert:\n\n In Absatz 1 werden die Wörter \"wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 20 Euro ermäßi‐\n a) gen oder erhöhen\" durch die Wörter \"wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 25 Euro\n3. ermäßigen oder erhöhen\" ersetzt.\n\n In Absatz 2 werden die Wörter \"§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung\" durch die Wörter \"§ 180 Absatz 1 Satz\n b)\n 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung\" und die Angabe \"20 Euro\" durch die Angabe \"25 Euro\" ersetzt.\n\n\n4. § 4 wird aufgehoben.\n\n5. § 5 wird § 4 und die Angabe \"10 Euro\" wird durch die Angabe \"25 Euro\" ersetzt.\n\n6. § 6 wird § 5.\n\n\n Artikel 4\n\n Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)6)\n\n Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n\n Die Angabe zu § 10h wird wie folgt gefasst:\n a)\n \"§ 10h(weggefallen)\".\n\n Die Angabe zu § 10i wird wie folgt gefasst:\n b)\n \"§ 10i(weggefallen)\".\n1.\n Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\n c)\n \"§ 53(weggefallen)\".\n\n Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:\n d)\n \"§ 69(weggefallen)\".\n\n\n2. § 5b Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\n\n Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:\n3.",
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"number": 24,
"content": "Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie\n angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebli‐\n \"1b. che Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit\n diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit\n der Handelsbilanz auszuüben.\"\n\n\n § 10 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 2a wird wie folgt geändert:\n\n In Satz 1 werden die Wörter \"übermittelnden Stelle\" durch die Wörter \"mitteilungspflichtigen Stelle\" und die Wörter\n aa)\n \"übermittelnde Stelle\" durch die Wörter \"mitteilungspflichtige Stelle\" ersetzt.\n\n In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter \"übermittelnden Stelle\" durch die Wörter \"mitteilungspflichtigen Stelle\"\n bb)\n ersetzt.\n\n Die Sätze 4 bis 13 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:\n\n \"Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung\n\n nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge nach Absatz 1 Num‐\n 1.\n mer 2 Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln,\n\n nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1\n Nummer 3 sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der\n 2. Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermit‐\n a)\n teln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer\n und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben,\n\n cc) jeweils unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten sowie des Datums der Einwilligung, soweit diese Daten\n nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind. § 22a Ab‐\n satz 2 gilt entsprechend. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres abgegeben, sind die Daten bis zum\n4. Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln. Bei einer Übermittlung von Daten bei Vorliegen der Einwilli‐\n gung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 finden § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung keine Anwen‐\n dung. Bei einer Übermittlung von Daten bei Vorliegen der Einwilligung nach Absatz 2 Satz 3 gilt Folgendes:\n\n für § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung gilt abweichend von der dort bestimmten Zuständigkeit\n 1.\n das Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Finanzbehörde,\n\n wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist\n 2.\n die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.\"\n\n\n\n Absatz 4b wird wie folgt geändert:\n\n Dem Satz 4 werden die Wörter \"Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben\" vorangestellt und werden die\n Wörter \"(übermittelnde Stelle), haben der zentralen Stelle jährlich die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausga‐\n benabzugs nach § 10 erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu\n aa)\n übermitteln\" durch die Wörter \"als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung\n b)\n erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten\n an die zentrale Stelle zu übermitteln\" ersetzt.\n\n Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n bb)\n \"§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.\"\n\n\n c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter \"übermittelnde Stelle\" durch die Wörter \"mitteilungspflichtige Stelle\" ersetzt.\n\n\n § 10a wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter \"(übermittelnde Stelle)\" durch die Wörter \"als mitteilungspflichtige Stelle\" ersetzt.\n\n5. Absatz 5 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n\n b)",
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"content": "\"Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat die mitteilungspflichtige Stelle bei Vorliegen einer Einwilligung nach Ab‐\n satz 2a neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben auch die Höhe der im jeweiligen Bei‐\n tragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge an die zentrale Stelle zu übermitteln, und zwar unter Angabe\n\n 1. der Vertragsdaten,\n\n 2. des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a sowie\n\n 3. der Zulage- oder der Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.\n\n § 10 Absatz 2a Satz 6 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall\n der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. § 72a Absatz 4 der Abgabenord‐\n nung findet keine Anwendung.\"\n\n\n6. § 10h wird aufgehoben.\n\n7. § 10i wird aufgehoben.\n\n In § 13a Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter \"§ 150 Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung\" durch die Wörter \"§ 150 Absatz 8 der\n8.\n Abgabenordnung\" ersetzt.\n\n In § 15b Absatz 4 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter \"§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung\" durch\n9.\n die Wörter \"§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung\" ersetzt.\n\n § 22a wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(1) Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirt‐\n schaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Ver‐\n sicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und\n die Anbieter im Sinne des § 80 als mitteilungspflichtige Stellen der zentralen Stelle (§ 81) unter Beachtung der im Bun‐\n dessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung folgende Daten zu übermitteln (Rentenbe‐\n zugsmitteilung):\n\n die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass der Leis‐\n tungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. Eine inländische Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht zu übermitteln.\n 1.\n Ist der mitteilungspflichtigen Stelle eine ausländische Anschrift des Leistungsempfängers bekannt, ist diese anzugeben.\n In diesen Fällen ist auch die Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers, soweit bekannt, mitzuteilen;\n\n je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a\n Doppelbuchstabe aa und bb Satz 4 sowie Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 der Einkom‐\n a) 2.\n mensteuer-Durchführungsverordnung sowie im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3. Der im Betrag der Rente ent‐\n haltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen;\n\n10. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten\n 3.\n aus derselben Versicherung einander nach, so ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen;\n\n die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit diese von der\n 4.\n mitteilungspflichtigen Stelle an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden;\n\n 5. die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;\n\n ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merkmal für Verträge, auf denen gefördertes Altersvorsorgevermögen gebildet\n 6. wurde; die zentrale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, die Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im Zulagekonto zu\n speichern und zu verarbeiten.\n\n § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.\"\n\n Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n\n Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n\n b) \"Der Leistungsempfänger hat der mitteilungspflichtigen Stelle seine Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Ge‐\n aa) burt mitzuteilen. Teilt der Leistungsempfänger die Identifikationsnummer der mitteilungspflichtigen Stelle trotz Auffor‐\n derung nicht mit, übermittelt das Bundeszentralamt der mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikati‐\n onsnummmer des Leistungsempfängers sowie, falls es sich bei der mitteilungspflichtigen Stelle um einen Träger der",
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"number": 26,
"content": "gesetzlichen Sozialversicherung handelt, auch den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Tag der Geburt\n des Leistungsempfängers (§ 139b Absatz 3 Nummer 8 der Abgabenordnung), wenn dieser von dem in der Anfrage\n übermittelten Tag der Geburt abweicht und für die weitere Datenübermittlung benötigt wird; weitere Daten dürfen nicht\n übermittelt werden.\"\n\n bb) In Satz 3 werden die Wörter \"dem Mitteilungspflichtigen\" durch die Wörter \"der mitteilungspflichtigen Stelle\" ersetzt.\n\n Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n\n cc) \"Die Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind nach amtlich\n vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die zentrale Stelle zu übermitteln.\"\n\n dd) In Satz 6 werden die Wörter \"den Mitteilungspflichtigen\" durch die Wörter \"die mitteilungspflichtige Stelle\" ersetzt.\n\n Die Sätze 8 und 9 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:\n\n \"Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identifikationsnummer sowie einen nach Satz 2 mitgeteilten Tag der Geburt\n ee)\n nur verwenden, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. § 93c der Ab‐\n gabenordnung ist für das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 nicht anzuwenden.\"\n\n\n c) In Absatz 3 werden die Wörter \"Der Mitteilungspflichtige\" durch die Wörter \"Die mitteilungspflichtige Stelle\" ersetzt.\n\n d) Absatz 4 wird aufgehoben.\n\n Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n\n aa) In Satz 3 werden die Wörter \"der Mitteilungspflichtige\" durch die Wörter \"die mitteilungspflichtige Stelle\" ersetzt.\n e)\n In Satz 5 werden die Wörter \"einem Mitteilungspflichtigen\" durch die Wörter \"einer mitteilungspflichtigen Stelle\" er‐\n bb)\n setzt.\n\n\n\n § 32b Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:\n\n \"(3) Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\n Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben\n den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistun‐\n gen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzu‐\n geben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. Die mitteilungspflichti‐\n ge Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungs‐\n pflicht hinzuweisen. In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte\n11. ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.\n\n (4) In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung\n das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinan‐\n zämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk\n sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.\n\n (5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung\n der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz\n 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verwendet werden.\"\n\n § 34a Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(10) Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1\n Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert festzustellen, können auch die Höhe der Entnahmen und Einla‐\n gen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrundlagen gesondert festge‐\n12. stellt werden. Zuständig für die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung\n nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zuständig ist. Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können\n mit der Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung verbunden werden. Die Feststellungsfrist für\n die gesonderte Feststellung nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180 Absatz 1\n Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.\"\n\n § 36 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n\n13. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf\n \"2.",
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"number": 27,
"content": "a) die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder\n\n die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes\n b)\n bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge\n\n und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird\n nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. So‐\n weit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend,\n wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Kör‐\n perschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vor‐\n gelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.\"\n\n\n In § 39b Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 7 werden jeweils nach dem Wort \"mitgeteilte\" die Wörter \"oder die nach § 39c Ab‐\n14.\n satz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende\" eingefügt.\n\n § 39e wird wie folgt geändert:\n\n Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n\n \"Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 4 Satz 2, 3 und 5 nicht nach,\n a) ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Aufforderung zum Abruf und zur Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie\n zur Mitteilung der Beendigung des Dienstverhältnisses und für die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zustän‐\n dig.\"\n\n Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:\n\n \"(5a) Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein Dritter im Sinne des § 38 Absatz\n 3a verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber oder der Dritte die Lohnsteuer für den zweiten und je‐\n den weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der\n15.\n Steuerklasse VI einbehalten. Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber folgenden Ar‐\n beitslohn bezieht:\n\n neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch Versorgungsbezüge,\n b) 1.\n\n neben Versorgungsbezügen, Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhältnis auch andere Versorgungs‐\n 2.\n bezüge oder\n\n neben Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstver‐\n 3.\n hältnisses auch Arbeitslohn für ein weiteres befristetes aktives Dienstverhältnis.\n\n § 46 Absatz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.\"\n\n\n § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n In Satz 7 wird der Punkt am Ende durch die Wörter \"und Einzelheiten für eine elektronische Bereitstellung dieser Daten im\n a) Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder einer Lohnsteuer-Nachschau durch die Einrichtung einer einheitlichen digi‐\n talen Schnittstelle zu regeln.\" ersetzt.\n16.\n Folgender Satz wird angefügt:\n\n b) \"Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 9 gilt abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung auch für die dort\n genannten Aufzeichnungen und Unterlagen.\"\n\n\n17. In § 41a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter \"nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung\" gestrichen.\n\n § 41b wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n Satz 2 wird wie folgt geändert:\n\n18.\n a)\n aa)",
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"number": 28,
"content": "Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden\n aaa) Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe\n des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbeson‐\n dere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):\".\n\n Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n\n die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheini‐\n bbb)\n \"1. gung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und\n die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist,\".\n\n\n ccc) In Nummer 2 werden die Wörter \"§ 41 Absatz 1 Satz 6\" durch die Wörter \"§ 41 Absatz 1 Satz 5\" ersetzt.\n\n ddd) In Nummer 5 werden die Wörter \"das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld,\" gestrichen.\n\n\n Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n\n bb) \"Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem\n Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.\"\n\n cc) In Satz 6 werden die Wörter \"Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug mit\" gestrichen.\n\n\n In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern \"Absatz 2 Satz 2\" ein Komma und die Wörter \"auch in Verbindung mit § 32b\n b)\n Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz,\" eingefügt.\n\n Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses,\n c)\n wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen. Nicht ausgehändigte\n Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.\"\n\n Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:\n\n \"(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgaben‐\n ordnung sowie für die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig. Sind für\n einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die\n Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Fi‐\n nanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.\n\n d) (5) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwen‐\n dung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verwendet werden. Zur Überprüfung der\n Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese Daten auch von den hierfür zuständi‐\n gen Finanzbehörden bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden\n erhoben, abgerufen, verarbeitet und genutzt werden.\n\n (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b\n pauschal besteuert worden ist.\"\n\n\n19. In § 42b Absatz 3 Satz 1 wird das Wort \"März\" durch das Wort \"Februar\" ersetzt.\n\n § 43 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n In Satz 6 werden die Wörter \"nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der\n aa) Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung\" durch die Wörter \"nach Maßgabe des § 93c\n a) der Abgabenordnung\" ersetzt.\n\n20.\n Folgender Satz wird angefügt:\n bb)\n \"§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.\"\n\n\n Absatz 2 Satz 7 und 8 wird wie folgt gefasst:\n b)",
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"number": 29,
"content": "\"Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, die für die Besteuerung des Ein‐\n kommens des Gläubigers der Kapitalerträge zuständig ist, nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in §\n 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben auch die Konto- und Depotbezeichnung oder die sonstige Kenn‐\n zeichnung des Geschäftsvorgangs zu übermitteln. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a\n der Abgabenordnung finden keine Anwendung.\"\n\n\n21. § 44a Absatz 2a Satz 6 wird aufgehoben.\n\n § 45a wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter \"nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung\" gestrichen.\n\n Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n\n b) \"Die Bescheinigung kann elektronisch übermittelt werden; auf Anforderung des Gläubigers der Kapitalerträge ist sie auf Pa‐\n pier zu übersenden.\"\n\n22. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n c) \"Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift oder die elektronisch übermittelten Daten nach\n den Angaben des Gläubigers abhandengekommen oder vernichtet sind.\"\n\n Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n d) \"Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller durch eine berichtigte Bescheinigung zu\n ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.\"\n\n\n § 45d wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet\n ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der\n Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:\n\n bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,\n\n die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer\n a) auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz\n 1. 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,\n a)\n\n die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt\n b)\n worden ist,\n\n\n die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a\n 2.\n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.\n\n\n23. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. § 72a Absatz 4, § 93c Ab‐\n satz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.\"\n\n Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(3) Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zu‐\n standekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und\n einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenord‐\n nung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlas‐\n sung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das\n Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. Neben den\n\n b) in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:\n\n Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertra‐\n 1.\n ges,\n\n 2. Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,\n\n Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versiche‐\n 3.\n rungsvertrag handelt.",
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"number": 30,
"content": "Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein\n Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges\n Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Anga‐\n ben verzichtet werden. Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buch‐\n stabe c der Abgabenordnung. § 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.\"\n\n\n24. § 51a Absatz 2c Nummer 2 Satz 4 wird aufgehoben.\n\n § 52 wird wie folgt geändert:\n\n Dem Wortlaut des Absatzes 12 wird folgender Satz vorangestellt:\n a)\n \"§ 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem 23. Juli 2016 enden.\"\n\n b) Absatz 20 wird aufgehoben.\n\n c) Absatz 21 wird aufgehoben.\n\n Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a eingefügt:\n\n d) \"(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab\n dem 1. Januar 2019 anzuwenden.\"\n\n Dem Absatz 33 wird folgender Satz angefügt:\n\n e) \"§ 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für ab dem 1. Januar 2018 gewährte Leis‐\n25. tungen anzuwenden.\"\n\n Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:\n\n f) \"§ 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf\n Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.\"\n\n Dem Absatz 45 werden die folgenden Sätze angefügt:\n\n \"§ 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubi‐\n g)\n ger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen. § 45d Absatz 3 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Versiche‐\n rungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden.\"\n\n Folgender Absatz 51 wird angefügt:\n\n h) \"(51) § 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem\n 1. Januar 2017 anzuwenden.\"\n\n\n26. § 53 wird aufgehoben.\n\n27. § 69 wird aufgehoben.\n\n28. Dem Wortlaut des § 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter \"die Identifikationsnummer,\" vorangestellt.\n\n\n Artikel 5\n\n Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\n\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717)7)\n\n § 50 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 50\n\n Zuwendungsbestätigung\n\n (1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur abgezogen werden, wenn\n der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung, die der Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der\n1. Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat, oder die in den Absätzen 4 bis 6 bezeichneten Un‐\n terlagen erhalten hat. Dies gilt nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1\n Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes.\n\n (2) Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der für seine Besteuerung\n nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung\n nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung zu übermitteln. Der Zuwendende hat dem Zuwendungsempfänger zu diesem",
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"content": "Zweck seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zu‐\nkunft widerrufen werden. Der Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendenden die nach Satz 1 übermittelten Daten elektronisch\noder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen; in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten der Fi‐\nnanzbehörde übermittelt worden sind. § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.\n\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist für die Anwendung des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Finanzamt zustän‐\ndig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Zuwendungsempfängers im Inland befindet. Die\nnach Absatz 2 übermittelten Daten können durch dieses Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 93c Absatz 4 Satz 1 der\nAbgabenordnung bei den für die Besteuerung der Zuwendenden nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen\nund verwendet werden.\n\n(4) Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts,\nwenn\n\n die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen:\n\n innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der\n Finanzen bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person\n a)\n des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Ver‐\n bandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder\n1.\n bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt wird;\n wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten\n b)\n eingezahlt, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zu‐\n sammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten, oder\n\n\n die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und\n\n der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle\n a)\n ist oder\n\n der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9\n des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die\n2.\n b) Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg auf‐\n gedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag\n handelt, oder\n\n der Empfänger eine politische Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spenden der Verwendungs‐\n c)\n zweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.\n\n\nAus der Buchungsbestätigung müssen der Name und die Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftrag‐\ngebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. In\nden Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten\nBeleg aufzubewahren.\n\n(5) Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im\nBenehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen, die über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische\nPerson des öffentlichen Rechts, an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Kör‐\nperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt das\nErhalten einer auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellten Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das\nKonto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendung von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wur‐\nde und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben\nwurde.\n\n(6) Bei Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes genügen statt Zuwen‐\ndungsbestätigungen Bareinzahlungsbelege, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen.\n\n(7) Eine in § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver‐\nmögensmasse hat die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeich‐\nnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht entfällt in den Fällen des Absat‐\nzes 2. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die\nGrundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.",
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"content": "(8) Die in den Absätzen 1, 4, 5 und 6 bezeichneten Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzu‐\n legen. Soweit der Zuwendende sie nicht bereits auf Verlangen der Finanzbehörde vorgelegt hat, sind sie vom Zuwendenden bis\n zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.\"\n\n In § 60 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter \"§ 150 Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung\" durch die Wörter \"§ 150 Absatz 8 der Ab‐\n2.\n gabenordnung\" ersetzt.\n\n § 65 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:\n\n \"(3) Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den\n Absätzen 1 und 2 ist. Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuer‐\n pflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuer‐\n ermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.\n\n (3a) Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige\n Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c\n der Abgabenordnung an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. Die nach Satz 1\n mitteilungspflichtige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Fest‐\n stellungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. Die Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle\n zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Neben den nach § 93c Absatz 1 der Ab‐\n gabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:\n\n 1. der Grad der Behinderung,\n\n die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen):\n\n a) G (erheblich gehbehindert),\n\n3. b) aG (außergewöhnlich gehbehindert),\n\n c) B (ständige Begleitung notwendig),\n 2.\n\n d) H (hilflos),\n\n e) Bl (blind),\n\n f) Gl (gehörlos),\n\n\n 3. die Feststellung, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,\n\n 4. die Feststellung, dass die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht,\n\n 5. die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in die Pflegestufe III,\n\n 6. die Dauer der Gültigkeit der Feststellung.\n\n Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der\n Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abga‐\n benordnung finden keine Anwendung.\"\n\n In § 73e Satz 4 werden die Wörter \"nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S.\n4.\n 139), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), in der jeweils geltenden Fassung\" gestrichen.\n\n § 84 wird wie folgt geändert:\n\n Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:\n\n a) \"(2c) § 50 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungs‐\n empfänger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.\"\n\n Absatz 3f wird wie folgt gefasst:\n5.\n \"(3f) § 65 Absatz 3a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in\n dem die für die Anwendung erforderlichen Programmierarbeiten für das elektronische Datenübermittlungsverfahren abge‐\n b) schlossen sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder\n im Bundesgesetzblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden\n ist. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter\n Halbsatz nicht mehr anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer",
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"content": "2 Buchstabe b beschränkt. Noch gültige und dem Finanzamt vorliegende Feststellungen über eine Behinderung werden bis\n zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit.\"\n\n\n\n Artikel 6\n\n Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\n\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848)8)9)\n\n Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n\n \"(2a) Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 41 des Einkommensteuergesetzes aufzuzeichnenden\n1. Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch\n bereitzustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass\n der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt.\"\n\n Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n2.\n \"(3) § 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden.\"\n\n\n Artikel 7\n\n Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung\n\nDie Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487)10)11)\n\n § 5 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n\n1. \"(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a und 4b, § 22a Absatz 1\n Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.\"\n\n2. § 20 wird aufgehoben.\n\n § 20a wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 20a\n\n Vollstreckung von Bescheiden\n3.\n über Forderungen der zentralen Stelle\n\n § 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a\n des Einkommensteuergesetzes entsprechend.\"\n\n4. In § 21 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort \"Mitteilungspflichtigen\" durch die Wörter \"mitteilungspflichtigen Stellen\" ersetzt.\n\n5. § 22 wird aufgehoben.\n\n6. In § 23 wird das Wort \"übermittelnden\" durch das Wort \"mitteilungspflichtigen\" ersetzt.\n\n § 24 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 24\n\n Mitteilungspflichten nach\n § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes\n\n Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen haben der zentralen Stelle\n folgende Daten zu übermitteln:\n\n die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vor‐\n 1.\n7. sorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,\n\n den Beginn und das Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen\n 2.\n erfolgt sind, und\n\n 3. das Jahr des Zuflusses oder Abflusses.\n\n Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der ge‐\n leisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer\n Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat.\"",
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"number": 34,
"content": "Artikel 8\n\n Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\n\n§ 15 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406)12)13)\n\n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n Satz 1 wird wie folgt geändert:\n\n Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat der für die Besteuerung des Arbeit‐\n nehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben\n aa)\n a) den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Vermö‐\n1. gensbildungsbescheinigung), wenn der Arbeitnehmer gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle in die Datenübermitt‐\n lung eingewilligt hat:\".\n\n bb) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.\n\n\n b) Satz 7 wird aufgehoben.\n\n c) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter \", jedoch innerhalb der in Satz 2 genannten Frist\" gestrichen.\n\n\n Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n\n \"(1a) In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenord‐\n nung die für die Besteuerung der mitteilungspflichtigen Stelle nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde zuständig. Die\n2.\n nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zum Zweck der Anwendung des §\n 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Fi‐\n nanzbehörden abgerufen und verwendet werden.\"\n\n Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(4) Das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der in Absatz 3 Genannten zuständig ist, hat auf deren An‐\n3.\n frage Auskunft darüber zu erteilen, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen anzuwenden\n sind, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 bis 4 angelegt werden.\"\n\n Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n4.\n \"Die §§ 195 bis 203a der Abgabenordnung gelten entsprechend.\"\n\n\n Artikel 9\n\n Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202)14)\n\n § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n Nummer 18 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n\n bei einer Datenübermittlung nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz\n a)\n \"d) 1 der Abgabenordnung und die Erhebung des Verspätungsgeldes nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergeset‐\n zes,\".\n\n\n Nummer 36 wird wie folgt gefasst:\n\n die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung der bei Vorliegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2\n1.\n b)\n \"36. Satz 3 des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten sowie bei dieser Datenübermittlung die Festsetzung\n und Erhebung des Haftungsbetrages nach § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung;\".\n\n\n Folgender Satz wird angefügt:\n\n \"Das Bundeszentralamt für Steuern hat Daten, die von ihm oder der zentralen Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteu‐\n c) ergesetzes nach § 88 Absatz 4 der Abgabenordnung nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet wurden, bis zum Ab‐\n lauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Zugangs der Daten zur Durchführung von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2\n Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung sowie zur Datenschutzkontrolle zu speichern.\"",
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"content": "Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:\n\n \"Technische Hilfstätigkeiten sind unterstützende Dienstleistungen, insbesondere die Entgegennahme elektronischer Steuererklä‐\n rungen einschließlich der Authentifizierung des Datenübermittlers, die Bereitstellung des Zugangs zum Abruf von Steuerdaten\n2.\n durch die Steuerpflichtigen, die elektronische Übermittlung von Steuerverwaltungsakten und anderer Mitteilungen und die elek‐\n tronische Übermittlung von Daten innerhalb der Finanzverwaltung. Die technischen Hilfstätigkeiten der beauftragten Stelle oder\n Einrichtung sind der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde zuzurechnen.\"\n\n Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\n\n \"§ 20a\n\n Druckdienstleistungen\n für Bundesfinanzbehörden\n\n (1) Das Bundesministerium der Finanzen (Auftraggeber) kann sich zum Drucken und Kuvertieren von Schriftstücken der Bun‐\n desfinanzbehörden und zu der anschließenden Übergabe der verschlossenen Schriftstücke an einen Postdienstleister (Druck‐\n dienstleistung) nach Maßgabe der folgenden Absätze einer nicht öffentlichen Stelle (Auftragnehmer) bedienen, soweit dies we‐\n der von der Bundesverwaltung noch durch automatische Einrichtungen der Behörden eines Landes oder eines anderen Verwal‐\n tungsträgers in wirtschaftlich vertretbarer Weise geleistet werden kann. Schriftstücke im Sinne dieser Vorschrift sind schriftliche\n Verwaltungsakte im Sinne des § 118 der Abgabenordnung und sonstige Schreiben, die im Verwaltungsverfahren gedruckt und\n versandt werden.\n\n (2) Die Bundesfinanzbehörden bleiben für die Einhaltung der Vorschriften über das Steuergeheimnis und den Datenschutz ver‐\n antwortlich. Die Tätigkeiten des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftragnehmers sind der jeweils sachlich und örtlich\n zuständigen Bundesfinanzbehörde zuzurechnen. Der Auftrag soll im Inland ausgeführt werden.\n\n (3) Eine Auftragserteilung ist nur zulässig, wenn die Datenverarbeitung im Rahmen der Druckdienstleistung nach Absatz 1 bei\n dem Auftragnehmer und einem etwaigen Unterauftragnehmer den Anforderungen genügt, die für den Auftraggeber gelten. Der\n Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:\n\n 1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,\n\n der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffe‐\n 2.\n nen,\n\n die zum Schutz dem Steuergeheimnis unterliegender Daten und Informationen in entsprechender Anwendung des § 9 des\n 3.\n Bundesdatenschutzgesetzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,\n\n3.\n die Pflichten des Auftragnehmers und eines etwaigen Unterauftragnehmers, insbesondere die Löschung von Daten und die\n 4.\n von ihm vorzunehmenden Kontrollen,\n\n die Voraussetzungen für die Begründung von Unterauftragsverhältnissen einschließlich eines Zustimmungsvorbehalts des\n 5.\n Auftraggebers,\n\n die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers und\n 6.\n etwaiger Unterauftragnehmer,\n\n mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftragnehmers oder der bei ihnen beschäftigten Per‐\n sonen\n\n a) gegen das Steuergeheimnis,\n 7.\n b) gegen andere datenschutzrechtliche Bestimmungen oder\n\n c) gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,\n\n\n der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer und etwaigen Unterauftrag‐\n 8.\n nehmern vorbehält,\n\n die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer oder einem etwaigen Unterauftragnehmer\n 9.\n gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags,\n\n die Erstellung eines durch den Auftraggeber freizugebenden IT-Sicherheitskonzeptes nach dem Standard des aktuellen IT-\n 10.\n Grundschutzkatalogs des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.",
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"content": "(4) Die Auftragserteilung setzt außerdem voraus, dass der Auftragnehmer und ein etwaiger Unterauftragnehmer dem Auftragge‐\n ber schriftlich das Recht einräumt, hinsichtlich des Auftragsverhältnisses\n\n 1. Auskünfte bei ihm einzuholen,\n\n während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen\n 2.\n und Prüfungen vorzunehmen,\n\n 3. geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicherten Daten einzusehen und\n\n 4. Weisungen zu erteilen.\n\n (5) Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung im Rahmen der Druckdienstleistung nach Absatz 1 und sodann\n regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer oder bei einem etwaigen Unterauftragnehmer getroffenen technischen\n und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erfor‐\n derlichenfalls Weisungen zur Ergänzung der beim Auftragnehmer oder bei einem etwaigen Unterauftragnehmer vorhandenen\n technischen und organisatorischen Maßnahmen zu erteilen.\n\n (6) Die dem Auftragnehmer oder einem etwaigen Unterauftragnehmer überlassenen Daten sind entsprechend der vertraglich\n festgelegten Frist nach Abschluss der Druckdienstleistung zu löschen. Das Ergebnis der Druckdienstleistung ist vom Auftragneh‐\n mer oder von einem etwaigen Unterauftragnehmer zu protokollieren; diese Protokolldaten sind entsprechend der vertraglich fest‐\n gelegten Frist an die vom Auftraggeber benannte Stelle zu übermitteln.\n\n (7) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unterauftragnehmer darf die zur Erbringung der Druckdienstleistung überlassenen Da‐\n ten sowie die Protokolldaten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen.\n\n (8) Bei der Verarbeitung der Daten im Rahmen der Druckdienstleistung nach Absatz 1 dürfen nur solche Mitarbeiter des Auftrag‐\n nehmers oder eines etwaigen Unterauftragnehmers tätig werden, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für\n den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. Es ist sicherzustellen, dass andere Mitarbeiter des Auftragnehmers oder ei‐\n nes etwaigen Unterauftragnehmers keine Kenntnis von den überlassenen Daten und den Protokolldaten erhalten können.\n\n (9) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unterauftragnehmer hat die zur Erbringung der Druckdienstleistung überlassenen Da‐\n ten sowie die Protokolldaten logisch getrennt von anderen Daten des Unternehmens oder sonstiger Dritter zu speichern.\"\n\n\n Artikel 10\n\n Änderung des REIT-Gesetzes\n\nDas REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914)15)\n\n § 21 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\n\n1. \"Bemessungsgrundlage im Sinne des § 152 Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung ist der nach § 13 Absatz 1 ermittelte auszu‐\n schüttende Betrag. Eine beglaubigte Abschrift des besonderen Vermerks nach § 1 Absatz 4 ist der Steuererklärung beizufügen.\"\n\n Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:\n2.\n \"(12) § 21 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.\"\n\n\n Artikel 11\n\n Änderung des Investmentsteuergesetzes\n\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724)16)17)\n\n § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n In Satz 3 werden die Wörter \"§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung\" durch die Wörter \"§ 180 Absatz 1 Satz 1\n a)\n Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung\" ersetzt.\n1.\n In Satz 9 werden die Wörter \"nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S.\n b) 139), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, in der je‐\n weils geltenden Fassung\" gestrichen.\n\n\n In § 18 Satz 2 werden die Wörter \"§ 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung\" durch die Wörter \"§ 180 Absatz 1 Satz 1\n2.\n Nummer 2 der Abgabenordnung\" ersetzt.\n\n\n Artikel 12",
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"content": "Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386)18)19)\n\n § 18a Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\n\n1. \"(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklä‐\n rungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.\"\n\n In § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 18g Satz 1 und § 18h Absatz 1 Satz 1, Ab‐\n2.\n satz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter \"nach Maßgabe der SteuerdatenÜbermittlungsverordnung\" gestrichen.\n\n\n Artikel 13\n\n Änderung des Steuerberatungsgesetzes\n\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735)20)\n\n Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n\n Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe eingefügt:\n\n a) \"§ Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Perso‐\n 3b nen\".\n1.\n\n Nach der Angabe zu § 86a wird folgende Angabe eingefügt:\n b)\n \"§ 86b Steuerberaterverzeichnis\".\n\n\n\n Dem § 3a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n\n2. \"Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung\n nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist.\"\n\n Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:\n\n \"§ 3b\n\n Verzeichnis der nach § 3a\n zur vorübergehenden und gelegentlichen\n Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen\n\n (1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, die gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 als zur\n vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt vorübergehend im Berufsregister der zuständigen\n Steuerberaterkammer eingetragen sind. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden\n sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gemäß § 3a Absatz 3 Satz\n 1 vorübergehend gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Ver‐\n zeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeich‐\n3.\n nis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten.\n Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.\n\n (2) In das Verzeichnis sind einzutragen:\n\n bei natürlichen Personen der Familienname und die Vornamen, das Geburtsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich der\n 1. Anschriften aller Zweigstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist,\n sowie der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer;\n\n bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name oder die Firma, das Gründungsjahr, die Geschäftsanschrift\n einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, der Familienname und die Vornamen der gesetzlichen Vertreter, die Berufs‐\n 2.\n bezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, der Name und die Anschrift der nach § 3a\n Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.\"\n\n\n In § 76 Absatz 2 Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 11 angefügt:\n4.\n \"11. die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.\"\n\n\n In § 86 Absatz 2 Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 8 und 9\n5. angefügt:",
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"number": 38,
"content": "\"8. das Verzeichnis nach § 3b zu führen;\n\n 9. das Verzeichnis nach § 86b zu führen.\"\n\n\n Nach § 86a wird folgender § 86b eingefügt:\n\n \"§ 86b\n\n Steuerberaterverzeichnis\n\n (1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern\n nach § 74 Absatz 1. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am\n Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Ver‐\n fahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt\n die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die\n Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtver‐\n zeichnis steht jedem unentgeltlich zu.\n6. (2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:\n\n bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten der Name und die Vornamen, der Zeitpunkt der Bestellung, der Name und\n die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer, die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die der Steuerberaterkam‐\n 1.\n mer mitgeteilten Kommunikationsdaten, die Berufsbezeichnung, bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie, sofern\n ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters;\n\n bei Steuerberatungsgesellschaften der Name und die Rechtsform der Gesellschaft, der Zeitpunkt der Anerkennung als Steu‐\n erberatungsgesellschaft, der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer, der Sitz und die Anschrift der\n 2. Steuerberatungsgesellschaft, die der Steuerberaterkammer mitgeteilten Kommunikationsdaten, die Familiennamen und Vor‐\n namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter\n und Partner.\"\n\n\n\n Artikel 14\n\n Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera‐\n tungsgesellschaften\n\n§ 46 Nummer 1 Buchstabe h der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und\nSteuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922)21)\n\n Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder § 134 des Gesetzes und, sofern\n\"h)\n ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters\".\n\n\n Artikel 15\n\n Änderung der Finanzgerichtsordnung\n\nDem § 86 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002\nI S. 679)22)\n\n\"Satz 1 gilt in den Fällen des § 88 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 sowie des § 156 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung ent‐\nsprechend.\"\n\n Artikel 16\n\n Änderung des Strafgesetzbuchs\n\n§ 355 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n\n\"(1) Wer unbefugt\n\n Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger\n\n a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,\n\n in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,\n1. b)\n\n aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuer‐\n c)\n bescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen",
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"number": 39,
"content": "bekannt geworden sind, oder\n\n ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren be‐\n2.\n kannt geworden ist,\n\noffenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verhältnisse eines anderen oder ein\nfremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Ver‐\nfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat.\"\n\n Artikel 17\n\n Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\n\nDie Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 11 des\nGesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n\n1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter \"an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit,\" gestrichen.\n\n2. § 5 wird aufgehoben.\n\n\n Artikel 18\n\n Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\n\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804)23)24)\n\n Dem § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n\n \"Die Frist nach Satz 1 verlängert sich auf einen Monat für den Steuerschuldner, der eine natürliche Person ohne Wohnsitz oder\n1.\n gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, eine Kapitalgesellschaft ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland oder eine Personenge‐\n sellschaft ohne Ort der Geschäftsführung im Inland ist.\"\n\n Dem § 23 wird folgender Absatz 15 angefügt:\n\n2. \"(15) § 19 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 22.\n Juli 2016 verwirklicht werden.\"\n\n\n Artikel 19\n\n Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n\n In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt:\n1.\n \"§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes\".\n\n\n Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:\n\n \"§ 31a\n\n Vollständig automatisierter\n Erlass eines Verwaltungsaktes\n2.\n Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzel‐\n fall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss\n sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht\n ermittelt würden.\"\n\n Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n\n \"(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte dadurch bekannt gegeben werden, dass sie von\n dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen werden. Die Behörde hat zu gewähr‐\n leisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von\n3.\n ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt\n nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absenden einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In\n diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf\n andere Weise bleibt unberührt.\"",
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"number": 40,
"content": "Artikel 20\n\n Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n\nDas Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Ar‐\ntikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n\n In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:\n1.\n \"§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes\".\n\n\n Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n\n2. \"Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame\n tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.\"\n\n Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:\n\n \"§ 35a\n\n Vollständig automatisierter\n3.\n Erlass eines Verwaltungsaktes\n\n Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zu‐\n gelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.\"\n\n Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n\n \"(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom\n Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleis‐\n ten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr\n4.\n gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht\n innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In die‐\n sem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf\n andere Weise bleibt unberührt.\"\n\n\n Artikel 21\n\n Folgeänderungen\n\n(1) § 19 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das zuletzt durch Artikel\n237 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n\n(2) In § 48 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 1 und § 61a Absatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434)25)26)\n\n(3) In § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 630)27)\n\n(4) § 8 Absatz 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222) werden auf‐\ngehoben.\n\n(5) In § 36 Absatz 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 16\nder Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden die Wörter \"und der Steuerdaten-Übermittlungsver‐\nordnung\" gestrichen.\n\n Artikel 22\n\n Bekanntmachungserlaubnis\n\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Abgabenordnung und der Kleinbetragsverordnung in der vom 1. Januar\n2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n\n Artikel 23\n\n Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuerdaten-Übermittlungsver‐\nordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139)28)29)\n\n(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und e, Nummer 5, 9, 13, 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und Nummer\n26, Artikel 2 Nummer 1 und 11, Artikel 4 Nummer 1, 3, 6, 7, 22 Buchstabe b, c und d, Nummer 25 Buchstabe a, b und c, Nummer 26\nund 27, Artikel 9 Nummer 2 und 3 sowie Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.",
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"content": "Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\n\nBerlin, den 18. Juli 2016\n\n Der Bundespräsident\n Joachim Gauck\n\n Die Bundeskanzlerin\n Dr. A n g e l a M e r k e l\n\n Der Bundesminister der Finanzen\n Schäuble\n\n______________________________\n\n Artikel 1 Nummer 26 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.\n1) Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit\n grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).\n\n2) BGBl. I S. 1679 vom 22. Juli 2016\n\n3) BStBl I S. 1056\n\n4) BStBl I S. 694\n\n5) BStBl 2001 I S. 3, 18\n\n6) BStBl I S. 1346\n\n7) BStBl I S. 595\n\n8) BStBl I S. 405\n\n9) BStBl I S. 1126\n\n10) BStBl I S. 452\n\n11) BStBl 2015 I S. 72\n\n12) BStBl I S. 437\n\n13) BStB 2014 I S. 2\n\n14) BStBl I S. 363, 371\n\n15) BStBl I S. 806\n\n16) BStBl 2004 I S. 5\n\n17) BStBl I S. 1126\n\n18) BStBl I S. 505\n\n19) BStBl I S. 846\n\n20) BStBl I S. 1082\n\n21) BStBl I S. 686\n\n22) BStBl 2001 I S. 262, 616, BStBl 2002 I S. 486\n\n23) BStBl I S. 313, 754\n\n24) BStBl I S. 846\n\n25) BStBl I S. 550\n\n26) BStBl 2015 I S. 72\n\n27) BStBl I S. 472\n\n28) BStBl I S. 162",
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"content": "29) BStBl I S. 986",
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"number": 43,
"content": "Dritte Verordnung BStbl Seite 725\n zur Änderung steuerlicher Verordnungen*)1)\n\n Vom 18. Juli 2016\n\n\nEs verordnen\n\n die Bundesregierung auf Grund des § 139d Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung, von denen § 139d durch Artikel 8 Nummer 4\n des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I S. 591) eingefügt sowie § 139d Nummer 4 durch Artikel 10 Num‐\n- mer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, des § 10 Absatz 5, § 45e Satz 1, § 51 Ab‐\n satz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl.\n I S. 3366, 3862);\n\n das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 21 Absatz 1 Satz 2, § 89 Absatz 2 Satz 4, § 180 Absatz 2 der Abgabenord‐\n nung, von denen § 21 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert und § 89 Absatz\n 2 durch Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) eingefügt worden ist, des Arti‐\n kels 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Dezem‐\n ber 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I S. 591) eingefügt sowie durch Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezem‐\n- ber 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie, nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer, auf Grund des § 64 Ab‐\n satz 1 des Steuerberatungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387)\n geändert worden ist, des § 6 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bun‐\n desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Grund des § 6 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset‐\n zes, der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:\n\n\n\n Inhaltsübersicht\n\nArti‐\n 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nkel\n\nArti‐\n 2 Änderung der Zinsinformationsverordnung\nkel\n\nArti‐\n 3 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nkel\n\nArti‐ Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abga‐\n 4\nkel benordnung\n\nArti‐\n 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung\nkel\n\nArti‐\n 6 Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung\nkel\n\nArti‐\n 7 Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung\nkel\n\nArti‐\n 8 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung\nkel\n\nArti‐\n 9 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung\nkel\n\nArti‐\n 10 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung\nkel\n\nArti‐\n 11 Inkrafttreten\nkel\n\n\n Artikel 1\n\n Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\n\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717)2)3)\n\n § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n1. \"Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendun‐\n gen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.\"",
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"content": "§ 68 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n\n a) \"Er muss den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikme‐\n2.\n tern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind.\"\n\n b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort \"Nutzungssatzfeststellung\" durch das Wort \"Nutzungssatzfestsetzung\" ersetzt.\n\n\n3. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe \"Veranlagungszeitraum 2012\" durch die Angabe \"Veranlagungszeitraum 2016\" ersetzt.\n\n\n Artikel 2\n\n Änderung der Zinsinformationsverordnung\n\nDie Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128; 2005 I S. 1695)4)5)\n\n In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:\n1.\n \"§ 17 Anwendungsbestimmungen\".\n\n\n § 17 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 17\n\n Anwendungsbestimmungen\n\n (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Verordnung nur für Zinszahlungen, die bis zum 31. Dezember 2015 zugeflossen\n sind.\n2.\n (2) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt auch für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer.\n\n (3) § 16a gilt für Zinszahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen, zu dem eine Änderung, eine\n Suspendierung oder eine Beendigung der Anwendung der Abkommen, die mit den in § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genann‐\n ten Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getreten ist. Dies gilt auch für Cu‐\n racao und Sint Maarten.\"\n\n\n Artikel 3\n\n Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\n\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434)6)7)\n\n In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden in den Doppelbuchstaben aa, ff und gg jeweils die Wörter \"Ausstellers\n1.\n des Belegs\" durch die Wörter \"mit der Beförderung beauftragten Unternehmers\" ersetzt.\n\n § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum\n2.\n des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt. Ein danach verbleibender Erstattungsan‐\n spruch ist mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufzurechnen (§ 226 der Abgabenordnung), im Übrigen zu erstatten.\"\n\n\n Artikel 4\n\nÄnderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgaben‐\n ordnung\n\nDie Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19.\nDezember 1986 (BGBl. I S. 2663)8)9)\n\n § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n\n1. \"Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei Mietwohngebäuden,\n wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.\"\n\n § 9 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 9\n\n2. Feststellungsgegenstand\n bei Einsatz von Versicherungen auf den\n Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken",
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"content": "Das für die Besteuerung des Einkommens des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt die Steuerpflicht der außer‐\n rechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder den To‐\n desfall enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel‐\n buchstabe bb bis dd des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) gesondert fest, wenn\n\n die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Dar‐\n 1.\n lehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und\n\n nicht die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b des\n Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsbei‐\n 2.\n trägen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen die Beiträge nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buch‐\n stabe c des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht abgezogen werden können.\n\n Versicherungen im Sinne des Satzes 1 sind solche, deren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden\n ist.\"\n\n Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:\n\n \"§ 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach\n3.\n dem 31. Dezember 2015 beginnen; für Feststellungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 geendet haben, ist § 1 Absatz 1\n Satz 2 in der am 22. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.\"\n\n\n Artikel 5\n\n Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung\n\n§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814)10)11)\n\n für in der Republik Polen ansässige Unternehmer\n\n das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G be‐\n a)\n ginnt;\n\n das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H\n b)\n bis M beginnt;\n\"20.\n das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben N bis\n c)\n Z. beginnt;\n\n ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis c das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren\n d)\n nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,\".\n\n\n\n Artikel 6\n\n Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung\n\n§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814)12)\n\n für in der Republik Polen ansässige Unternehmer\n\n das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G be‐\n a)\n ginnt;\n\n das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H\n b)\n bis Ł beginnt;\n\n\"20. das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis\n c)\n R beginnt;\n\n das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S\n d)\n bis Z. beginnt;\n\n ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren\n e)\n nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,\".\n\n\n\n Artikel 7",
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"number": 46,
"content": "Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung\n\nDie Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 55 des\nGesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n\n § 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"§ 1\n1.\n Aufbau der Identifikationsnummer\n\n Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.\"\n\n § 2 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3,\n a)\n Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsver‐\n ordnung.\"\n\n Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2.\n Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI- XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord‐\n aa)\n b) nung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3 Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsver‐\n ordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.\"\n\n bb) Satz 5 wird aufgehoben.\n\n\n\n3. § 3 wird aufgehoben.\n\n § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikations‐\n4.\n nummer und über die Daten, die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Identifikationsnummer nach\n § 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der Abgabenordnung gespeichert sind.\"\n\n5. § 7 wird aufgehoben.\n\n\n Artikel 8\n\n Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung\n\nIn § 1 Absatz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783)13)\n\n\"Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3\nder Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde zu stellen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:\".\n\n Artikel 9\n\n Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung\n\nDie Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442)14)15)\n\n § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausge‐\n1.\n übte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe der Vergü‐\n tung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.\"\n\n § 3 wird wie folgt geändert:\n\n Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n\n a) \"§ 3\n\n2. Auslagen\".\n\n b) Absatz 1 wird aufgehoben.\n\n c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.",
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"number": 47,
"content": "§ 4 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklä‐\n rung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss\n\n 1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,\n a)\n das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht\n 2.\n in der Vollmacht enthalten sein.\n\n3.\n Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet,\n kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.\"\n\n Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n\n \"(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen\n des Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und\n b)\n dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.\n\n (4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetz‐\n liche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.\"\n\n\n4. § 21 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n\n § 24 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n aa) In Nummer 3 wird das Wort \"Gegenstandsberechnung\" durch das Wort \"Gegenstandswertberechnung\" ersetzt.\n\n a) In Nummer 12 wird das Wort \"Erbschaftsteuergesetzes\" durch die Wörter \"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerge‐\n bb)\n setzes\" ersetzt.\n\n cc) In Nummer 26 werden die Wörter \"für die Erstellung\" gestrichen.\n\n\n5. In Absatz 2 wird das Wort \"Erbschaftsteuergesetzes\" durch die Wörter \"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\" er‐\n b)\n setzt.\n\n Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n\n Die durch Artikel 15 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S.\n aa)\n 2878) angefügten Nummern 11 und 12 werden aufgehoben.\n c)\n Die durch Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S.\n bb)\n 2637) angefügten Nummern 11 und 12 werden die Nummern 13 und 14.\n\n\n\n6. In § 33 Absatz 7 werden die Wörter \"das Führen\" durch die Wörter \"dem Führen\" ersetzt.\n\n Die Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche) wird wie folgt gefasst:\n\n\n\n\n7.",
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"content": "Artikel 10\n\n Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung\n\nDie Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413) wird wie folgt geändert:\n\n In § 6 Absatz 2 werden die Wörter \"§ 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung\" durch die Wörter \"§ 6 Absatz 4 der Preisanga‐\n1.\n benverordnung\" ersetzt.\n\n Dem § 14 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n\n \"Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine\n laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu\n legen:\n\n 1. bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14 400 Euro,\n\n2. 2. bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24 000 Euro,\n\n 3. bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36 000 Euro und\n\n 4. bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48 000 Euro.\n\n Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Zulage von 154 Euro, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr\n gezahlt wird, anzunehmen.\"\n\n\n Artikel 11\n\n Inkrafttreten\n\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\n(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.\n\n(3) Artikel 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zu‐\nständigkeit auf das Finanzamt Hameln entsprechend Artikel 5 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. September 2017. Der\nTag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\n\n(4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Übergang der Zu‐\nständigkeit auf das Finanzamt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verordnung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag\ndes Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\n\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\n\nBerlin, den 18. Juli 2016\n\n Die Bundeskanzlerin\n Dr. A n g e l a M e r k e l\n\n Der Bundesminister der Finanzen\n Schäuble\n\n______________________________\n\n Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zins‐\n*) erträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38, L 103 vom 22.4.2005, S. 41), die durch die Richtlinie (EU) 2015/2060 (ABl. L 301 vom 18.11.2015,\n S. 1) aufgehoben worden ist.\n\n1) BGBl. I S. 1722 vom 22. Juli 2016\n\n2) BStBl I S. 595\n\n3) BStBl I S. 694\n\n4) BStBl I S. 297, BStBl 2005 I S. 806\n\n5) BStBl I S. 822\n\n6) BStBl I S. 550\n\n7) BStBl I S. 694",
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"number": 50,
"content": "8) BStBl 1987 I S. 2\n\n9) BStBl 2009 I S. 124\n\n10) BStBl 2002 I S. 4, 24\n\n11) BStBl 2015 I S. 72\n\n12) BStBl 2002 I S. 4, 24\n\n13) BStBl I S. 820\n\n14) BStBl 1982 I S. 269\n\n15) BStBl 2013 I S. 2",
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"number": 51,
"content": "Gesetz BStbl Seite 731\n zur Reform der Investmentbesteuerung\n (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)1)\n\n Vom 19. Juli 2016\n\n\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n\n\n Inhaltsübersicht\n\nArtikel 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)\n\nArtikel 2 Änderung des Investmentsteuergesetzes\n\nArtikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\nArtikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\n\nArtikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n\nArtikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes\n\nArtikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n\nArtikel 8 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\n\nArtikel 9 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\n\nArtikel 10 Änderung des Zerlegungsgesetzes\n\nArtikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n\n\n Artikel 1\n\n Investmentsteuergesetz (InvStG)\n\n Inhaltsübersicht\n\n Kapitel 1\n\n Allgemeine Regelungen\n\n§1 Anwendungsbereich\n\n§2 Begriffsbestimmungen\n\n§3 Gesetzlicher Vertreter\n\n§4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung\n\n§5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse\n\n§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds\n\n\n Kapitel 2\n\n Investmentfonds\n\n Abschnitt 1\n\n Besteuerung des Investmentfonds\n\n§6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds\n\n§7 Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds\n\n§8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger\n\n§9 Nachweis der Steuerbefreiung\n\n§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung\n\n§ 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden\n\n§ 12 Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern\n\n§ 13 Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers",
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"number": 52,
"content": "§ 14 Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung\n\n§ 15 Gewerbesteuer\n\n\n Abschnitt 2\n\n Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds\n\n§ 16 Investmenterträge\n\n§ 17 Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds\n\n§ 18 Vorabpauschale\n\n§ 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen\n\n§ 20 Teilfreistellung\n\n§ 21 Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung\n\n§ 22 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes\n\n\n Abschnitt 3\n\n Verschmelzung von Investmentfonds\n\n§ 23 Verschmelzung von Investmentfonds\n\n\n Abschnitt 4\n\n Verhältnis zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds\n\n§ 24 Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds\n\n\n Kapitel 3\n\n Spezial-Investmentfonds\n\n Abschnitt 1\n\n Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds\n\n§ 25 Getrennte Besteuerungsregelungen\n\n§ 26 Anlagebestimmungen\n\n§ 27 Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds\n\n§ 28 Beteiligung von Personengesellschaften\n\n§ 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds\n\n§ 30 Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug\n\n§ 31 Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption\n\n§ 32 Haftung bei ausgeübter Transparenzoption\n\n§ 33 Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug\n\n\n Abschnitt 2\n\n Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds\n\n§ 34 Spezial-Investmenterträge\n\n§ 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge\n\n§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge\n\n§ 37 Ermittlung der Einkünfte",
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"number": 53,
"content": "§ 38 Vereinnahmung und Verausgabung\n\n§ 39 Werbungskosten, Abzug der Direktkosten\n\n§ 40 Abzug der Allgemeinkosten\n\n§ 41 Verlustverrechnung\n\n§ 42 Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen\n\n§ Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der\n43 Teilfreistellung\n\n§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung\n\n§ 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen\n\n§ 46 Zinsschranke\n\n§ 47 Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer\n\n§ 48 Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn\n\n§ 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz\n\n§ 50 Kapitalertragsteuer\n\n§ 51 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\n\n\n Abschnitt 3\n\n Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds\n\n§ 52 Wegfall der Voraussetzungen eines SpezialInvestmentfonds\n\n\n Kapitel 4\n\n Altersvorsorgevermögenfonds\n\n§ 53 Altersvorsorgevermögenfonds\n\n\n Kapitel 5\n\n Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds\n\n§ 54 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds\n\n\n Kapitel 6\n\n Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften\n\n§ 55 Bußgeldvorschriften\n\n§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften\n\n\n Kapitel 1\n\n Allgemeine Regelungen\n\n §1\n\n Anwendungsbereich\n\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investmentfonds und deren Anleger.\n\n(2) Investmentfonds sind Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Als Investmentfonds im Sinne die‐\nses Gesetzes gelten auch\n\n Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen die Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger begrenzt ist, wenn die übri‐\n1.\n gen Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind,\n\n2.",
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"content": "Kapitalgesellschaften, denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben, eine operati‐\n ve unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder die von der Ertragsbesteuerung\n befreit sind, und\n\n3. von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Investmentvermögen nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs.\n\n(3) Keine Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes sind\n\n1. Gesellschaften, Einrichtungen und Organisationen nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs,\n\n Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform, es sei\n2. denn, es handelt sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetz‐\n buchs oder um Altersvorsorgevermögenfonds nach § 53,\n\n3. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,\n\n Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwer‐\n4.\n ben, und\n\n REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Absatz 1 des REIT-Gesetzes und andere REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen\n5.\n oder -Vermögensmassen nach § 19 Absatz 5 des REIT-Gesetzes.\n\nSondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten nicht als Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 Num‐\nmer 2.\n\n(4) Haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennte Teile eines Investmentfonds gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als\neigenständige Investmentfonds.\n\n §2\n\n Begriffsbestimmungen\n\n(1) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine abweichenden Begriffsbestim‐\nmungen aus diesem Gesetz ergeben.\n\n(2) Ein inländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der dem inländischen Recht unterliegt.\n\n(3) Ein ausländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der ausländischem Recht unterliegt.\n\n(4) Investmentanteil ist der Anteil an einem Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des In‐\nvestmentfonds. Spezial-Investmentanteil ist der Anteil an einem Spezial-Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausge‐\nstaltung des Anteils oder des Spezial-Investmentfonds.\n\n(5) Ein Dach-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der Investmentanteile an einem anderen Investmentfonds (Ziel-Investment‐\nfonds) hält. Ein Dach-Spezial-Investmentfonds ist ein Spezial-Investmentfonds, der Spezial-Investmentanteile an einem anderen\nSpezial-Investmentfonds (Ziel-Spezial-Investmentfonds) hält.\n\n(6) Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Kapi‐\ntalbeteiligungen anlegen.\n\n(7) Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes in Kapital‐\nbeteiligungen anlegen.\n\n(8) Kapitalbeteiligungen sind\n\n zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene oder auf einem organisierten Markt notierte Anteile an einer Kapitalgesell‐\n1.\n schaft,\n\n Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keine Immobilien-Gesellschaft ist und die\n\n in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi‐\n a) schen Wirtschaftsraum ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr\n2. befreit ist, oder\n\n in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Pro‐\n b)\n zent unterliegt und nicht von ihr befreit ist,\n\n\n3. Investmentanteile an Aktienfonds in Höhe von 51 Prozent des Wertes des Investmentanteils oder\n\n4. Investmentanteile an Mischfonds in Höhe von 25 Prozent des Wertes des Investmentanteils.",
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"content": "Mit Ausnahme der Fälle des Satzes 1 Nummer 3 oder 4 gelten Investmentanteile nicht als Kapitalbeteiligungen.\n\n(9) Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent ihres Wertes in\nImmobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen. Investmentanteile an Immobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des Wer‐\ntes des Investmentanteils als Immobilien.\n\n(10) Anleger ist derjenige, dem der Investmentanteil oder Spezial-Investmentanteil nach § 39 der Abgabenordnung zuzurechnen ist.\n\n(11) Ausschüttungen sind die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des Steuerabzugs auf den Kapi‐\ntalertrag.\n\n(12) Als Anlagebedingungen gelten auch die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare konstituierende Rechtsakte eines\nInvestmentfonds.\n\n(13) Als Veräußerung von Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen gilt auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder\nverdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.\n\n(14) Der Gewinnbegriff umfasst auch Verluste aus einem Rechtsgeschäft.\n\n(15) Ein Amts- und Beitreibungshilfe leistender ausländischer Staat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Drittstaat,\nder\n\n der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe gemäß der Amtshilferichtlinie im Sinne des § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes\n1.\n oder gemäß vergleichbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen leistet und\n\n die Bundesrepublik Deutschland bei der Beitreibung von Forderungen gemäß der Beitreibungsrichtlinie im Sinne des § 2 Absatz\n2.\n 2 des EU-Beitreibungsgesetzes oder gemäß vergleichbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen unterstützt.\n\n §3\n\n Gesetzlicher Vertreter\n\n(1) Die Rechte und Pflichten eines Investmentfonds nach diesem Gesetz sind von dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds\nwahrzunehmen oder zu erfüllen. Die Rechte und Pflichten gegenüber einem Investmentfonds nach diesem Gesetz sind gegenüber\ndem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu erfüllen.\n\n(2) Als gesetzlicher Vertreter von inländischen Investmentfonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Kapitalverwaltungsgesell‐\nschaft oder die inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft. Wird der inländi‐\nsche Investmentfonds von einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die über keine inländische Betriebsstätte oder\nZweigniederlassung verfügt, so gilt die inländische Verwahrstelle als gesetzlicher Vertreter.\n\n(3) Während der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds ist die inländische Verwahrstelle oder der an ihrer Stelle bestellte\nLiquidator gesetzlicher Vertreter des Investmentfonds.\n\n(4) Die Verwaltungsgesellschaft eines ausländischen Investmentfonds gilt als gesetzlicher Vertreter, sofern kein davon abweichender\ngesetzlicher Vertreter nachgewiesen wird.\n\n §4\n\n Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung\n\n(1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des ge‐\nsetzlichen Vertreters nach § 3 befindet.\n\n(2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die\nBesteuerung des Investmentfonds zuständig\n\n das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Investmentfonds oder, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das\n1. Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, sofern der Investmentfonds Einkünfte nach § 6\n Absatz 2 erzielt, die keinem Steuerabzug unterliegen,\n\n2. das Bundeszentralamt für Steuern in allen übrigen Fällen.\n\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit nach\nAbsatz 2 Nummer 2 und nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 einer anderen Finanzbehörde oder mehreren anderen Finanzbehörden über‐\ntragen.\n\n §5\n\n Prüfung der steuerlichen Verhältnisse\n\n(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.\n\n(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung",
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"number": 56,
"content": "1. der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,\n\n2. der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial- Investmentfonds und\n\n3. der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.\n\nDie §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.\n\n § 5a\n\n Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds\n\nWerden ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds\nübertragen, so ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen. Die Übertragung von einem oder mehreren Wirtschaftsgütern aus\ndem Privatvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds gilt als Veräußerung zum gemeinen Wert. Die Sätze 1\nund 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter neue Investmentanteile ausgegeben wer‐\nden.\n\n Kapitel 2\n\n Investmentfonds\n\n Abschnitt 1\n\n Besteuerung des Investmentfonds\n\n §6\n\n Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds\n\n(1) Inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes. Auslän‐\ndische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.\n\n(2) Investmentfonds unterliegen mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen in‐\nländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. Einkünfte nach Satz 1 sind zugleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des\nKörperschaftsteuergesetzes.\n\n(3) Inländische Beteiligungseinnahmen sind\n\n1. Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes und\n\n2. Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuergesetzes.\n\nDie Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.\n\n(4) Inländische Immobilienerträge sind\n\n1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und\n\n2. Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.\n\nZur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an‐\nzuwenden. Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der An‐\nschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.\n\n(5) Sonstige inländische Einkünfte sind\n\n Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buch‐\n1.\n stabe e des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden, und\n\n bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft darüber hinaus\n\n Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwaltung ihres Vermö‐\n a)\n gens erzielt, und\n2.\n Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Nutzung ihres Invest‐\n b)\n mentbetriebsvermögens nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erzielt.\n\n\n(6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden.\n\n(7) Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu\nden Einnahmen stehen, zu ermitteln. § 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach",
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"number": 57,
"content": "Satz 1 entsprechend. Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrech‐\nnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen.\n\n(8) Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. § 10d Absatz 4 des Einkom‐\nmensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.\n\n §7\n\n Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds\n\n(1) Bei Einkünften nach § 6 Absatz 2, die einem Steuerabzug unterliegen, beträgt die Kapitalertragsteuer 15 Prozent des Kapitaler‐\ntrags. Es ist keine Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen.\nWird Solidaritätszuschlag erhoben, so mindert sich die Kapitalertragsteuer in der Höhe, dass die Summe aus der geminderten Kapi‐\ntalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag 15 Prozent des Kapitalertrags beträgt. Im Übrigen ist gegenüber Investmentfonds keine\nKapitalertragsteuer zu erheben.\n\n(2) Soweit Einkünfte nach § 6 Absatz 2 einem Steuerabzug unterliegen, sind die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag\ndurch den Steuerabzug abgegolten.\n\n(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der nach § 44 des Einkommensteuergesetzes zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichte‐\nten Person (Entrichtungspflichtiger) eine Bescheinigung vorliegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investment‐\nfonds bestätigt hat (Statusbescheinigung). Der Entrichtungspflichtige hat den Tag der Ausstellung der Statusbescheinigung und die\ndarin verwendeten Identifikationsmerkmale aufzuzeichnen.\n\n(4) Die Erteilung der Statusbescheinigung erfolgt auf Antrag, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen ist. Die Gültigkeit\nder Statusbescheinigung darf höchstens drei Jahre betragen. Die Statusbescheinigung kann rückwirkend für einen Zeitraum von\nsechs Monaten vor der Antragstellung erteilt werden. Die zuständige Finanzbehörde kann die Statusbescheinigung jederzeit zurück‐\nfordern. Fordert die zuständige Finanzbehörde die Statusbescheinigung zurück oder erkennt der Investmentfonds, dass die Voraus‐\nsetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so ist die Statusbescheinigung unverzüglich zurückzugeben.\n\n(5) Wenn der Investmentfonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines Kapitalertrags eine Statusbescheinigung vorlegt, so hat\nder Entrichtungspflichtige dem Investmentfonds die Kapitalertragsteuer zu erstatten, die den nach Absatz 1 vorzunehmenden Steu‐\nerabzug übersteigt. Das Gleiche gilt, soweit der Investmentfonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines Kapitalertrags nach‐\nweist, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 10 vorliegen. Eine zuvor erteilte Steuerbescheinigung\nist unverzüglich im Original zurückzugeben. Die Erstattung darf erst nach Rückgabe einer bereits erteilten Steuerbescheinigung er‐\nfolgen.\n\n §8\n\n Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger\n\n(1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit\n\n an dem Investmentfonds Anleger, die die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen,\n1. oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden auslän‐\n dischen Staat beteiligt sind, oder\n\n die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach den\n2.\n §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden.\n\n(2) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem Investmentfonds beteiligt sind:\n\n inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Investmentanteile nicht einem nicht von der Körperschaft‐\n1.\n steuer befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, oder\n\n von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie\n2. nicht unter Nummer 1 fallen, oder vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen\n mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.\n\n(3) Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil, den die steuer‐\nbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der\nEinnahmen halten. Bei zu veranlagenden Einkünften richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil des durchschnittli‐\nchen Investmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile wäh‐\nrend des Geschäftsjahres des Investmentfonds.\n\n(4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt voraus, dass\n\n der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist, ohne dass\n1.\n eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht, und",
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"number": 58,
"content": "der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuer‐\n2.\n gesetzes erfüllt.\n\n §9\n\n Nachweis der Steuerbefreiung\n\n(1) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ist nachzuweisen durch\n\n1. eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder\n\n eine vom Bundeszentralamt für Steuern auszustellende Bescheinigung über die Vergleichbarkeit des ausländischen Anlegers\n2.\n mit Anlegern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Befreiungsbescheinigung) und\n\n eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheini‐\n gung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den\n3.\n Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres (Investmentan‐\n teil-Bestandsnachweis).\n\n(2) Die Befreiungsbescheinigung ist nur auszustellen, wenn der ausländische Anleger die Vergleichbarkeit nachweist. Eine Ver‐\ngleichbarkeit setzt voraus, dass der ausländische Anleger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die\nnach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ‐\nlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). § 7 Absatz 4\nist auf die Befreiungsbescheinigung entsprechend anzuwenden.\n\n(3) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags\ndem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten und in welchem\nUmfang Anteile erworben oder veräußert wurden.\n\n § 10\n\n Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung\n\n(1) Investmentfonds oder Anteilklassen sind steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur steuerbegünstigte Anleger\nnach § 8 Absatz 1 beteiligen dürfen. Inländische Beteiligungseinnahmen sind nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Vor‐\naussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt.\n\n(2) Inländische Immobilienerträge eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit, wenn sich nur steuerbegünstigte\nAnleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 beteiligen dürfen.\n\n(3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Anlagebedingungen nur eine Rückgabe von Investment‐\nanteilen an den Investmentfonds zulassen und die Übertragung von Investmentanteilen ausgeschlossen ist.\n\n(4) Die Anleger haben ihre Steuerbefreiung gegenüber dem Investmentfonds nachzuweisen. Zum Nachweis der Steuerbefreiung hat\n\n ein Anleger nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 an den Investmentfonds\n1.\n zu übermitteln und\n\n der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags gegenüber dem Investmentfonds mitzuteilen, dass er die Invest‐\n2.\n mentanteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt.\n\n(5) Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen ist kein Steuerabzug vorzuneh‐\nmen.\n\n § 11\n\n Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden\n\n(1) Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen erstattet auf Antrag des Investmentfonds die einbehaltene Kapitaler‐\ntragsteuer, wenn\n\n auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapitalerträge oder in über § 7 hinausgehender Höhe Kapitalertragsteuer und Soli‐\n1.\n daritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat oder\n\n2. in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerabzug Abstand genommen wurde.\n\nDie Erstattung nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichtigen\nvorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird. Die Erstattung\nnach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die Statusbescheinigungen, die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 und\n10 beigefügt werden.",
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"number": 59,
"content": "(2) Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investment‐\nfonds für das Geschäftsjahr nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zugang eines\nAntrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9\nAbsatz 1 und der Bestandskraft der Entscheidung über diesen Antrag mehr als sechs Monate, so verlängert sich die Antragsfrist ent‐\nsprechend. Im Übrigen kann die Antragsfrist nicht verlängert werden. Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Unterlagen nach\nAbsatz 1 Satz 2 oder 3 nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden.\n\n § 12\n\n Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern\n\n(1) Der Investmentfonds hat den steuerbegünstigten Anlegern einen Betrag in Höhe der aufgrund der §§ 8 und 10 nicht erhobenen\nSteuer und der nach § 7 Absatz 5 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstatteten Steuer (Befreiungsbetrag) auszuzahlen.\n\n(2) Die Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen haben den Befreiungsbetrag zugunsten der Berechtigten aus den Al‐\ntersvorsorge- oder Basisrentenverträgen wieder anzulegen. Ein Anspruch auf Wiederanlage besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des\nZuflusses des Befreiungsbetrags an den Anbieter (Stichtag) ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag besteht. Die Höhe des wie‐\nder anzulegenden Betrags richtet sich nach der Anzahl der Investmentanteile, die im Rahmen des Vertrags am Stichtag gehalten\nwerden, im Verhältnis zum Gesamtzufluss.\n\n § 13\n\n Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers\n\n(1) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung eines Anlegers eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10\nweg, so ist der Anleger verpflichtet, dies dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dem Wegfall der Voraussetzungen mit‐\nzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn ein Anleger seine Investmentanteile an einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 auf\neinen anderen Anleger überträgt.\n\n(2) Die Steuerbefreiung eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 entfällt in dem Umfang, in dem bei den Anlegern\ndes Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegfallen oder die Investmentanteile auf einen anderen Anleger\nübertragen werden.\n\n(3) Der Anleger hat unverzüglich die in den Fällen des Absatzes 2 zu Unrecht gewährten Befreiungsbeträge an den Investmentfonds\nzurückzuzahlen.\n\n(4) Der Investmentfonds hat in den Fällen des Absatzes 2 die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausgezahlten\nBefreiungsbeträge unverzüglich an die nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige Finanzbehörde zu zahlen. Fehlt eine\nnach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige Finanzbehörde, so hat der Investmentfonds die zurückgezahlten Befreiungs‐\nbeträge und die noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an den Entrichtungspflichtigen zu zahlen.\n\n § 14\n\n Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung\n\n(1) Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen bei dem Investmentfonds die Vorausset‐\nzungen für eine Steuerbefreiung nicht oder nicht mehr erfüllt, haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklas‐\nse zu Unrecht erstattet wurde oder bei dem Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. Die Haftung ist\nbeschränkt auf die Höhe des dem Anleger zugewendeten und nicht an den Investmentfonds zurückgezahlten Befreiungsbetrags.\n\n(2) Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der einen Investmentanteil an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse nach §\n10 auf einen Erwerber überträgt, der nicht die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 oder 2 erfüllt, haftet für die Steuer, die dem Invest‐\nmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei dem Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht nicht er‐\nhoben wurde. Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe der erstatteten oder nicht erhobenen Steuer, die auf den Erwerber entfällt und\nvon dem Erwerber nicht an den Investmentfonds zurückgezahlt wurde.\n\n(3) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteil‐\nklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. Die Haf‐\ntung ist beschränkt auf die Höhe der Kapitalertragsteuer, die aufgrund falscher, unterlassener oder verspäteter Mitteilungen des An‐\nbieters zu Unrecht erstattet oder nicht erhoben wurde. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Anbieter eines Altersvorsorge-\noder Basisrentenvertrags nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.\n\n(4) Die depotführende Stelle haftet für die Steuer, die aufgrund eines falschen Investmentanteil-Bestandsnachweises einem Invest‐\nmentfonds zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds zu Unrecht nicht erhoben wurde.\n\n(5) Der gesetzliche Vertreter des Investmentfonds haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Un‐\nrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde, wenn der gesetzliche\nVertreter\n\n bei der Geltendmachung einer Steuerbefreiung wusste oder bei Anwendung einer angemessenen Sorgfalt hätte erkennen kön‐\n1.\n nen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorlagen, oder",
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"content": "zu einem späteren Zeitpunkt erkennt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorlagen, aber die zuständige Fi‐\n2.\n nanzbehörde daraufhin nicht unverzüglich unterrichtet.\n\n(6) Soweit die Haftung reicht, sind der Investmentfonds und die Haftungsschuldner nach den Absätzen 1 bis 5 Gesamtschuldner. Die\nzuständige Finanzbehörde kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamts‐\nchuldner geltend machen. Vorrangig in Anspruch zu nehmen sind die Haftungsschuldner nach den Absätzen 1 bis 5. Sind Tatbestän‐\nde der Absätze 1 bis 5 nebeneinander erfüllt, so ist vorrangig der Haftungsschuldner nach den Absätzen 1, 2 oder 3 in Anspruch zu\nnehmen, danach der Haftungsschuldner nach Absatz 4 und zuletzt der Haftungsschuldner nach Absatz 5. Die Inanspruchnahme des\nInvestmentfonds ist ausgeschlossen, soweit der Investmentfonds nachweist, dass er dem Anleger oder dem Anbieter eines Alters‐\nvorsorge- oder Basisrentenvertrags den zu Unrecht gewährten Befreiungsbetrag zugewendet hat und dass eine Rückforderung ge‐\ngenüber dem Anleger oder dem Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ausgeschlossen oder uneinbringlich ist.\n\n § 15\n\n Gewerbesteuer\n\n(1) Investmentfonds gelten als sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes.\n\n(2) Ein Investmentfonds ist von der Gewerbesteuer befreit, wenn\n\n sein objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder\n1.\n Aktieninhaber beschränkt ist und\n\n2. er seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.\n\nSatz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetz‐\nbuchs anzuwenden.\n\n(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaf‐\ntung in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen.\n\n(4) Die gewerbliche Tätigkeit eines gewerbesteuerpflichtigen Investmentfonds bildet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der\nGewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln.\nDer so ermittelte Gewinn ist der Gewinn nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes zur Ermittlung des Gewerbeertrags.\n\n Abschnitt 2\n\n Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds\n\n § 16\n\n Investmenterträge\n\n(1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge) sind\n\n1. Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Absatz 11,\n\n2. Vorabpauschalen nach § 18 und\n\n3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19.\n\n(2) Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen\ngehalten werden, die nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. Vorabpauschalen\nsind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile gehalten werden\n\n1. im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz,\n\n von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 und 4 des Ein‐\n2.\n kommensteuergesetzes oder\n\n3. von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.\n\n(3) Auf Investmenterträge aus Investmentfonds sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteu‐\nergesetzes nicht anzuwenden.\n\n(4) Ist die Ausschüttung eines ausländischen Investmentfonds nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von\nder Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur gewährt,\nwenn\n\n der Investmentfonds in dem Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, der allgemeinen Ertragsbesteue‐\n1.\n rung unterliegt und",
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"content": "2. die Ausschüttung zu mehr als 50 Prozent auf nicht steuerbefreiten Einkünften des Investmentfonds beruht.\n\nSatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn nach dem Abkommen die Besteuerung der Ausschüttung in diesem Staat 0 Prozent nicht\nübersteigen darf. Von einer allgemeinen Ertragsbesteuerung ist auszugehen, wenn der Anleger nachweist, dass der Investment‐\nfonds einer Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 10 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist.\n\n § 17\n\n Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds\n\n(1) Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs ei‐\nnes Kalenderjahres enthalten ist. Zur Ermittlung dieses Wertzuwachses ist die Summe der Ausschüttungen für ein Kalenderjahr zu\nermitteln und mit dem letzten in dem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zusammenzurechnen. Übersteigt die sich daraus\nergebende Summe den ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, so ist die Differenz der Wertzuwachs. Satz 1 ist\nhöchstens für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt, anzuwenden.\n\n(2) Als Beginn der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Kapitalverwaltungsge‐\nsellschaft zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt. Als Beginn der Abwicklung eines ausländischen Investmentfonds gilt der\nZeitpunkt, zu dem das Recht der Verwaltungsstelle zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei denn, der gesetzliche Vertre‐\nter des ausländischen Investmentfonds weist einen davon abweichenden Beginn der Abwicklung nach.\n\n(3) Die Anschaffungskosten eines Investmentanteils sind um die Ausschüttungen, die nach Absatz 1 nicht zu den Erträgen gehören,\nzu mindern.\n\n § 18\n\n Vorabpauschale\n\n(1) Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basi‐\nsertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Invest‐\nmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach § 203 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes. Der Basi‐\nsertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahme‐\npreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen-\noder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.\n\n(2) Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem\nMonat des Erwerbs vorangeht.\n\n(3) Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.\n\n § 19\n\n Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen\n\n(1) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist\n§ 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. § 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes ist nicht\nanzuwenden. Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern. Die angesetzten Vorab‐\npauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe zu berücksichtigen.\n\n(2) Fällt ein Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten seine Anteile als veräußert. Als Ver‐\näußerungserlös gilt der gemeine Wert der Investmentanteile zu dem Zeitpunkt, zu dem der Investmentfonds nicht mehr in den An‐\nwendungsbereich fällt.\n\n § 20\n\n Teilfreistellung\n\n(1) Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung). Bei natürlichen Personen, die ihre Investmentantei‐\nle im Betriebsvermögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent. Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unter‐\nliegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,\n\n wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzu‐\n1.\n rechnen ist oder\n\n wenn der Anleger ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b\n2. Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Investmentanteil dem Handelsbuch zuzurechnen ist oder mit dem Ziel der\n kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurde.\n\n(2) Bei Mischfonds ist die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen.\n\n(3) Steuerfrei sind bei Immobilienfonds (Immobilienteilfreistellung)\n\n1.",
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"number": 62,
"content": "60 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent des Wertes des Investment‐\n fonds in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt werden, oder\n\n 80 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent des Wertes des Investment‐\n2. fonds in ausländischen Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften angelegt werden. Auslands-Immobiliengesellschaf‐\n ten sind Immobiliengesellschaften, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren.\n\nDie Anwendung der Immobilienteilfreistellung schließt die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.\n\n(4) Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Anlagegrenzen während des Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend\nüberschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden.\n\n(5) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind die Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 3\nnur zur Hälfte zu berücksichtigen.\n\n § 21\n\n Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung\n\nBetriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den Erträgen aus Aktien-,\nMisch- oder Immobilienfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeit‐\nraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentualen Umfang\nnicht abgezogen werden, wie auf die Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der\nEinkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\noder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist die Absicht zur\nErzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder von Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds ausreichend.\n\n § 22\n\n Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes\n\n(1) Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz oder fallen die Voraussetzungen der Teilfreistellung weg, so gilt der Investment‐\nanteil als veräußert und an dem Folgetag als angeschafft. Der Investmentanteil gilt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräu‐\nßert, wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den Nachweis nach § 20 Absatz 4 erbringt und in dem folgenden Veranla‐\ngungszeitraum keinen Nachweis oder einen Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbringt.\n\n(2) Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist\n\n in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Rücknahmepreis des Tages anzusetzen, an dem die Änderung eingetreten ist oder an\n1.\n dem die Voraussetzungen weggefallen sind, oder\n\n in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der letzte festgesetzte Rücknahmepreis des Veranlagungszeitraums anzusetzen, in dem\n2.\n das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilfreistellung oder für einen anderen Teilfreistellungssatz nachgewiesen wurde.\n\nWird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.\n\n(3) Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 1 gilt in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Investmentanteil tat‐\nsächlich veräußert wird.\n\n Abschnitt 3\n\n Verschmelzung von Investmentfonds\n\n § 23\n\n Verschmelzung von Investmentfonds\n\n(1) Werden inländische Investmentfonds nach den §§ 181 bis 191 des Kapitalanlagegesetzbuchs miteinander verschmolzen, so hat\n\n der übertragende Investmentfonds die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinven‐\n1. tars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung (fortgeführte An‐\n schaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzusetzen und\n\n der übernehmende Investmentfonds die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten\n2.\n Anschaffungskosten zu Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages anzusetzen.\n\nEin nach § 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs bestimmter Übertragungsstichtag gilt als Geschäftsjahresende des\nübertragenden Investmentfonds.\n\n(2) Der übernehmende Investmentfonds tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Investmentfonds ein.\n\n(3) Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Investmentfonds an die Anleger des übertragenden Investmentfonds gilt nicht als\nTausch. Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Investmentfonds treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden In‐",
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"number": 63,
"content": "vestmentfonds. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine Barzahlung nach § 190 des Kapitalanlagegesetz‐\nbuchs, so gilt diese als Ertrag nach § 16 Absatz 1 Nummer 1.\n\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds miteinander, die demselben Recht ei‐\nnes Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staates unterliegen.\n\n Abschnitt 4\n\n Verhältnis zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds\n\n § 24\n\n Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds\n\nWenn Investmentfonds oder ihre Anleger der Besteuerung nach Kapitel 2 unterlegen haben, so ist ein Wechsel zur Besteuerung\nnach Kapitel 3 ausgeschlossen.\n\n Kapitel 3\n\n Spezial-Investmentfonds\n\n Abschnitt 1\n\n Vo r a u s s e t z u n g e n u n d B e s t e u e r u n g e i n e s S p e z i a l - I n v e s t m e n t f o n d s\n\n § 25\n\n Getrennte Besteuerungsregelungen\n\nDie Vorschriften des Kapitels 2 sind auf Spezial-Investmentfonds und deren Anleger nicht anzuwenden, es sei denn, in Kapitel 3\nwerden abweichende Bestimmungen getroffen.\n\n § 26\n\n Anlagebestimmungen\n\nEin Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 15 Absatz 2\nund 3 erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden weiteren Voraussetzungen (Anlagebestimmungen)\nverstößt:\n\n Der Investmentfonds oder dessen Verwalter ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapita‐\n1. lanlage unterstellt. Diese Bestimmung gilt für Investmentfonds, die nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs von AIF-Ka‐\n pitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, als erfüllt.\n\n Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung\n2.\n ausüben.\n\n Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das\n Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. Der Grundsatz der Risiko‐\n3. mischung gilt als gewahrt, wenn der Investmentfonds in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren ande‐\n ren Investmentfonds hält und diese anderen Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi‐\n schung angelegt sind.\n\n Das Vermögen wird zu mindestens 90 Prozent des Wertes des Investmentfonds in die folgenden Vermögensgegenstände ange‐\n legt:\n\n Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapitalanlagegesetzbuchs und sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 des\n a)\n Kapitalanlagegesetzbuchs,\n\n b) Geldmarktinstrumente,\n\n c) Derivate,\n\n4. d) Bankguthaben,\n\n e) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten,\n\n f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs,\n\n g) Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaftungsgegenstände nach § 231 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,\n\n Investmentanteile an inländischen und ausländischen Organismen für gemeinsame Kapitalanlagen in Wertpapieren sowie\n h)\n an inländischen und ausländischen Investmentfonds, die die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 7 erfüllen,",
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"number": 64,
"content": "i) Spezial-Investmentanteile,\n\n Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der Ver‐\n j)\n kehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,\n\n k) Edelmetalle,\n\n l) unverbriefte Darlehensforderungen und\n\n m) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann.\n\n\n Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentfonds werden in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder\n zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind.\n5. Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Immobilien oder Immobilien-Gesell‐\n schaften anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Immobilien-Gesellschaften investieren. Innerhalb der Grenzen des\n Satzes 1 dürfen auch Unternehmensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem 28. November 2013 erworben wurden.\n\n Die Höhe der unmittelbaren Beteiligung oder der mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesell‐\n schaft liegt unter 10 Prozent des Kapitals der Kapitalgesellschaft. Dies gilt nicht für Beteiligungen eines Investmentfonds an\n\n a) Immobilien-Gesellschaften,\n\n6.\n b) ÖPP-Projektgesellschaften und\n\n Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien nach § 5 Nummer 14 des Er‐\n c)\n neuerbare-Energien- Gesetzes gerichtet ist.\n\n\n Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds aufgenommen werden.\n Investmentfonds, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen kurzfristige Kre‐\n7.\n dite bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von 50 Pro‐\n zent des Verkehrswertes der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien aufnehmen.\n\n An dem Investmentfonds dürfen sich unmittelbar und mittelbar über Personengesellschaften insgesamt nicht mehr als 100 Anle‐\n ger beteiligen. Natürliche Personen dürfen nur beteiligt sein, wenn\n\n a) die natürlichen Personen ihre Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen halten,\n\n b) die Beteiligung natürlicher Personen aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen erforderlich ist oder\n\n8. die mittelbare Beteiligung von natürlichen Personen an einem Spezial-Investmentfonds vor dem 9. Juni 2016 erworben wur‐\n de.\n\n Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist bei Beteiligungen, die ab dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum\n c)\n 1. Januar 2020 und bei Beteiligungen, die vor dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar 2030 anzuwen‐\n den. Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von natürlichen Personen anzu‐\n wenden.\n\n\n Der Spezial-Investmentfonds hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn die zulässige Anlegerzahl überschritten wird oder Personen\n9.\n beteiligt sind, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 8 Satz 2 erfüllen.\n\n10. Die Anlagebestimmungen gehen aus den Anlagebedingungen hervor.\n\n § 27\n\n Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds\n\nInländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden\n\n1. in Form eines Sondervermögens nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder\n\n2. in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs.\n\n § 28\n\n Beteiligung von Personengesellschaften\n\n(1) Personengesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften Anleger eines Spezial-Investment‐\nfonds sind, haben dem Spezial-Investmentfonds innerhalb von drei Monaten nach einem Erwerb des Spezial-Investmentanteils den",
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"number": 65,
"content": "Namen und die Anschrift ihrer Gesellschafter mitzuteilen. Die Personengesellschaft hat dem Spezial-Investmentfonds Änderungen in\nihrer Zusammensetzung innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.\n\n(2) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds hat die unmittelbar und mittelbar über Personengesellschaften beteiligten\nAnleger spätestens sechs Monate nach dem Erwerb eines Spezial-Investmentanteils in einem Anteilsregister einzutragen.\n\n(3) Erlangt der Spezial-Investmentfonds Kenntnis von einer Überschreitung der zulässigen Anlegerzahl oder von der Beteiligung na‐\ntürlicher Personen, die nicht die Voraussetzungen des § 26 Nummer 8 erfüllen, so hat er unverzüglich sein Sonderkündigungsrecht\nauszuüben oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um die zulässige Anlegerzahl und Anlegerzusammensetzung wiederherzustel‐\nlen.\n\n § 29\n\n Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds\n\n(1) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit\nsich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.\n\n(2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.\n\n(3) Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Be‐\nsteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. Dies gilt auch, wenn in\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist.\n\n(4) Spezial-Investmentfonds sind von der Gewerbesteuer befreit.\n\n § 30\n\n Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug\n\n(1) Die Körperschaftsteuerpflicht für die inländischen Beteiligungseinnahmen eines Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Spe‐\nzial-Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen unwiderruflich erklärt, dass den Anlegern des Spezial-Investmentfonds\nSteuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen (Transparenzoption). Die\nAnleger gelten in diesem Fall als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen und als Schuldner der Kapitalertragsteuer.\n\n(2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf die dem Anleger zugerechneten Beteiligungseinnah‐\nmen anwendbar, soweit\n\n1. es sich um Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 handelt und\n\n die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraus‐\n2.\n setzungen für eine Freistellung nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt.\n\n(3) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind auf die dem Anleger zugerechne‐\nten Beteiligungseinnahmen nicht anzuwenden, wenn der Anleger\n\n ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Spezial-Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist\n1.\n oder\n\n ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des Kör‐\n2.\n perschaftsteuergesetzes ist und der Spezial-Investmentfonds in wesentlichem Umfang Geschäfte tätigt, die\n\n\n a) dem Handelsbuch des Instituts oder Unternehmens zuzurechnen wären oder\n\n b) als mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben anzusehen wären,\n\n wenn sie von dem Institut oder Unternehmen unmittelbar getätigt worden wären.\n\n(4) Ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds ein Dach-Spezial-Investmentfonds, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend auf\nden Dach-Spezial-Investmentfonds und dessen Anleger anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Dach-Spezial-Investmentfonds Spe‐\nzial-Investmentanteile an einem anderen Dach-Spezial-Investmentfonds hält.\n\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige inländische Einkünfte eines Spezial-Investmentfonds, die bei Vereinnah‐\nmung durch den Spezial-Investmentfonds einem Steuerabzug unterliegen.\n\n § 31\n\n Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption\n\n(1) Nimmt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption wahr, so sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zum\nSteuerabzug vom Kapitalertrag so anzuwenden, als ob dem jeweiligen Anleger die inländischen Beteiligungseinnahmen oder die",
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"content": "sonstigen inländischen Einkünfte unmittelbar selbst zugeflossen wären. In den Steuerbescheinigungen sind neben den nach § 45a\ndes Einkommensteuergesetzes erforderlichen Angaben zusätzlich anzugeben:\n\n1. Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds als Zahlungsempfänger,\n\n2. Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrags bei dem Spezial-Investmentfonds,\n\n3. Name und Anschrift der am Spezial-Investmentfonds beteiligten Anleger als Gläubiger der Kapitalerträge,\n\n Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investmentfonds zum Zeitpunkt des Zuflusses und Anzahl der Anteile der einzelnen Anleger\n4.\n sowie\n\n5. Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer.\n\n(2) Wird vom Steuerabzug Abstand genommen oder wird die Steuer erstattet, so hat der Spezial-Investmentfonds die Beträge an\ndiejenigen Anleger auszuzahlen, bei denen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme oder Erstattung vorliegen.\n\n(3) Die auf inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte bei Ausübung der Transparenzoption erhobene\nKapitalertragsteuer wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anlegers angerechnet, wenn der Spezial-Investmentfonds\ndie Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Wurde für einen An‐\nleger kein Steuerabzug vorgenommen oder ein Steuerabzug erstattet und erfüllt der Spezial-Investmentfonds nicht die Vorausset‐\nzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, ist der Anleger verpflichtet, dies gegenüber seinem zuständigen\nFinanzamt anzuzeigen und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Kapitalerträge im Sinne des § 36a Absatz 1\nSatz 4 und des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes zu leisten. § 36a Absatz 5 und 7 des Einkommen‐\nsteuergesetzes bleibt unberührt.\n\n § 32\n\n Haftung bei ausgeübter Transparenzoption\n\n(1) Der Entrichtungspflichtige haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet\nwurde. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Entrichtungspflichtige nachweist, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vor‐\nsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.\n\n(2) Der Anleger haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde, wenn die\nHaftung nach Absatz 1 ausgeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbringlich ist.\n\n(3) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht\nnicht erhoben oder erstattet wurde, wenn die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen oder die Haftungsschuld unein‐\nbringlich ist. Die Haftung setzt voraus, dass der gesetzliche Vertreter zum Zeitpunkt der Abstandnahme vom Steuerabzug oder der\nErstattung von Kapitalertragsteuer Kenntnis von den fehlenden Voraussetzungen für eine Abstandnahme oder Erstattung hatte und\ndies dem Entrichtungspflichtigen nicht mitgeteilt hat.\n\n § 33\n\n Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug\n\n(1) Die Steuerpflicht für die inländischen Immobilienerträge eines Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Spezial-Investment‐\nfonds auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche inländische Immobilienerträge Kapitalertragsteuer gemäß § 50 erhebt, an die\nzuständige Finanzbehörde abführt und den Anlegern Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes\nausstellt.\n\n(2) Die inländischen Immobilienerträge gelten bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittelbar bezogene Einkünfte nach §\n49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt auch für die Anwendung\nder Regelungen in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Der Abzug der Kapitalertragsteuer durch den Spezial-In‐\nvestmentfonds auf die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Immobilienerträge hat\nbei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern, abweichend von § 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, keine abgeltende\nWirkung.\n\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige inländische Einkünfte, die bei Vereinnahmung durch den Spezial-Invest‐\nmentfonds keinem Steuerabzug unterliegen.\n\n Abschnitt 2\n\n Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds\n\n § 34\n\n Spezial-Investmenterträge\n\n(1) Erträge aus Spezial-Investmentfonds (Spezial- Investmenterträge) sind",
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"number": 67,
"content": "1. ausgeschüttete Erträge nach § 35,\n\n2. ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 1 und\n\n3. Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 49.\n\n(2) Auf Spezial-Investmenterträge sind § 2 Absatz 5b, § 20 Absatz 6 und 9, die §§ 32d und 43 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteu‐\nergesetzes nicht anzuwenden. § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind vor‐\nbehaltlich des § 42 nicht anzuwenden.\n\n(3) Die Freistellung von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Dop‐\npelbesteuerung richtet sich nach § 43 Absatz 1. Ungeachtet von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die\nFreistellung von Ausschüttungen eines ausländischen Spezial-Investmentfonds nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 4\ngewährt.\n\n § 35\n\n Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge\n\n(1) Ausgeschüttete Erträge sind die nach den §§ 37 bis 41 ermittelten Einkünfte, die von einem Spezial- Investmentfonds zur Aus‐\nschüttung verwendet werden.\n\n(2) Zurechnungsbeträge und Absetzungsbeträge gelten vorrangig als ausgeschüttet. Substanzbeträge gelten erst nach Ausschüt‐\ntung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet.\n\n(3) Zurechnungsbeträge sind die inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn\ndie Transparenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.\n\n(4) Absetzungsbeträge sind die ausgeschütteten Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder grunds‐\ntücksgleichen Rechten, soweit auf diese Einnahmen Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung entfallen.\n\n(5) Substanzbeträge sind die verbleibenden Beträge einer Ausschüttung nach Abzug der ausgeschütteten Erträge, der ausgeschüt‐\nteten ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre, der Zurechnungsbeträge und der Absetzungsbeträge.\n\n(6) Werden einem Anleger Erträge ausgeschüttet, die auf Zeiträume entfallen, in denen der Anleger nicht an dem Spezial-Invest‐\nmentfonds beteiligt war, gelten insoweit Substanzbeträge als ausgeschüttet.\n\n § 36\n\n Ausschüttungsgleiche Erträge\n\n(1) Ausschüttungsgleiche Erträge sind die folgenden nach den §§ 37 bis 41 ermittelten positiven Einkünfte, die von einem Spezial-In‐\nvestmentfonds nicht zur Ausschüttung verwendet werden:\n\n1. Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge,\n\n Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus der Ver‐\n2.\n äußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und\n\n3. sonstige Erträge.\n\nKeine ausschüttungsgleichen Erträge sind die inländischen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inländischen Einkünfte mit\nSteuerabzug, wenn die Transparenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.\n\n(2) Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge sind\n\n1. Erträge aus Stillhalterprämien nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes,\n\n Gewinne nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 7 des Einkommensteuergesetzes; ausgenommen sind Erträge aus Swap-\n2. Verträgen, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Kapitalerträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder\n Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmt, und\n\n3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen.\n\n(3) Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht unter die §§ 20, 21 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes\nfallen.\n\n(4) Die ausschüttungsgleichen Erträge sind nach § 37 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass Einnahmen und Werbungskosten insoweit\nden Anlegern zugerechnet werden, wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses der Werbungskosten\nSpezial-Investmentanteile an dem Spezial-Investmentfonds halten. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit dem Ablauf des\nGeschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen, und zwar ungeachtet einer vorherigen Anteilsveräußerung.",
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"number": 68,
"content": "(5) Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Vereinnah‐\nmung als ausschüttungsgleiche Erträge und zu diesem Zeitpunkt als zugeflossen, soweit sie die Verluste der Vorjahre übersteigen\nund nicht bis zum Ende des 15. Geschäftsjahres oder in den vorherigen Geschäftsjahren ausgeschüttet wurden. Absatz 4 ist auf die\nsteuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge nicht anzuwenden.\n\n(6) Wird nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds eine Ausschüttung der Erträge\ndes abgelaufenen Geschäftsjahres vorgenommen, so gelten diese Erträge als nicht zur Ausschüttung verwendet.\n\n § 37\n\n Ermittlung der Einkünfte\n\nDer Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und\n§ 23 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger. Dabei sind insbeson‐\ndere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kom‐\nmen.\n\n § 38\n\n Vereinnahmung und Verausgabung\n\n(1) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.\n\n(2) Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen.\n\n(3) Periodengerecht abzugrenzen sind\n\n Zinsen und angewachsene Ansprüche einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuer‐\n1. gesetzes, wenn die Kapitalforderung eine Emissionsrendite hat oder bei ihr das Stammrecht und der Zinsschein getrennt wur‐\n den,\n\n2. angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-Agio oder -Disagio und\n\n3. Mieten.\n\nDie angewachsenen Ansprüche sind mit der Emissionsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeutig ermittelbar ist. Anderen‐\nfalls ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Ge‐\nschäftsjahres oder im Falle des Erwerbs innerhalb des Geschäftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende\ndes Geschäftsjahres und den Anschaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen. Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen\nAnsprüche und Mieten gelten als zugeflossen.\n\n(4) Periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss im folgenden Geschäfts‐\njahr erfolgt.\n\n(5) Gewinnanteile des Spezial-Investmentfonds an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen des Geschäftsjahres, in\ndem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet.\n\n(6) Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung\nund als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Die Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der\nSchuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen. Als Veräuße‐\nrungserlös der Schuldverschreibung gilt deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. Für die Ermittlung der Anschaffungskos‐\nten der neuen Wirtschaftsgüter ist der Wert nach Satz 3 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.\nDie Erträge des Stammrechts sind in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 periodengerecht abzugrenzen.\n\n(7) Wird eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes gegen Anteile an ei‐\nner Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht, bemessen sich die Anschaffungskosten der Anteile nach\ndem gemeinen Wert der sonstigen Kapitalforderung. § 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung.\n\n(8) Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten sowie die Erträge nach Absatz 6 Satz 5 gehören zu den aus‐\ngeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen.\n\n § 39\n\n Werbungskosten, Abzug der Direktkosten\n\n(1) Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen ste‐\nhen, sind Direktkosten. Zu den Direktkosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bis zur Höhe der\nnach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge. Die übrigen Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds sind Allge‐\nmeinkosten.\n\n(2) Direktkosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Ab‐\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind ausschließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen. Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkom‐",
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"number": 69,
"content": "mensteuergesetzes vor oder sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten, so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvor‐\nträge zu bilden.\n\n(3) Verluste aus Finanzderivaten sind als Direktkosten bei den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommen‐\nsteuergesetzes abzuziehen, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanz‐\nderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes her‐\nbeigeführt hat.\n\n(4) Die nach der Zuordnung nach den Absätzen 2 und 3 verbleibenden Direktkosten sind von den jeweiligen Einnahmen abzuziehen.\n\n § 40\n\n Abzug der Allgemeinkosten\n\n(1) Die Allgemeinkosten sind zwischen den nach § 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünften und allen übrigen Einkünften des Spezial-\nInvestmentfonds aufzuteilen. Der Anteil, der auf die nach § 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünfte entfällt, bestimmt sich nach dem\nVerhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einkünfte ist, zu dem durch‐\nschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres. Zur Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind die\nmonatlichen Endwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen.\n\n(2) Die Allgemeinkosten sind innerhalb der nach § 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünfte und innerhalb aller übrigen Einkünfte zwi‐\nschen den laufenden Einnahmen und den sonstigen Gewinnen aufzuteilen. Laufende Einnahmen sind die Einnahmen aus den in §\n36 Absatz 1 Satz 1 genannten Ertragsarten mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten. Sonstige Gewinne sind\ndie Einnahmen und Gewinne aus den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten.\n\n(3) Die Aufteilung nach Absatz 2 erfolgt nach dem Verhältnis der positiven Salden der laufenden Einnahmen des vorangegangenen\nGeschäftsjahres einerseits und der positiven Salden der sonstigen Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahres. Bei der Auftei‐\nlung bleiben Gewinn- und Verlustvorträge unberücksichtigt. Sind die Salden der laufenden Einnahmen oder der sonstigen Gewinne\nnegativ, so erfolgt die Zuordnung der Allgemeinkosten jeweils hälftig zu den laufenden Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewin‐\nnen.\n\n(4) Nach der Aufteilung der Allgemeinkosten nach Absatz 3 werden die Allgemeinkosten den entsprechend § 37 gegliederten Ein‐\nnahmen und Gewinnen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt nach dem Verhältnis der entsprechenden positiven Einnahmen und Ge‐\nwinne des vorangegangenen Geschäftsjahres. Wenn entsprechende Einnahmen oder Gewinne im vorangegangenen Geschäftsjahr\nnicht positiv waren, wird diesen Einnahmen oder Gewinnen vor der Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 jeweils der Anteil der Allge‐\nmeinkosten zugeordnet, der bei einer Aufteilung zu gleichen Teilen rechnerisch entsteht.\n\n(5) Allgemeinkosten, die in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind ausschließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen. Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkom‐\nmensteuergesetzes vor oder sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten, so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvor‐\nträge zu bilden.\n\n § 41\n\n Verlustverrechnung\n\n(1) Negative Erträge des Spezial-Investmentfonds sind mit positiven Erträgen gleicher Art bis zu deren Höhe auszugleichen. Die\nGleichartigkeit ist gegeben, wenn die gleichen steuerlichen Wirkungen beim Anleger eintreten.\n\n(2) Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren abzuziehen. § 10d Absatz 4 des Einkommensteuer‐\ngesetzes gilt entsprechend. Nicht ausgeglichene negative Erträge sind nicht abziehbar, soweit ein Anleger seine Spezial-Investment‐\nanteile veräußert.\n\n § 42\n\n Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen\n\n(1) Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt nicht\nin den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2.\n\n(2) Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sowie Satz\n2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 2\nanwendbar. Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 so‐\nwie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar. Die Sätze 1 und 2 gelten\nnicht in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2.\n\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn es sich um Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes aus einer steuerlich nicht vorbelasteten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens‐\nmasse handelt. Als steuerlich nicht vorbelastet gelten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die keiner",
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"number": 70,
"content": "Ertragsbesteuerung unterliegen, von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit sind oder sachlich insoweit von der Ertragsbesteue‐\nrung befreit sind, wie sie Ausschüttungen vornehmen. Satz 1 ist nicht auf vorbelastete REIT-Dividenden nach § 19a des REIT-Geset‐\nzes anzuwenden.\n\n(4) Sind in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen inländische Beteiligungseinnahmen enthalten, die von dem\nSpezial-Investmentfonds versteuert wurden, so sind 60 Prozent dieser ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge steuer‐\nfrei. Abweichend von Satz 1 sind die in ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Beteili‐\ngungseinnahmen vollständig steuerbefreit, wenn\n\n1. der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und\n\n dem Spezial-Investmentfonds kein Ermäßigungsanspruch aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf‐\n2.\n grund eines Quellensteuerhöchstsatzes von unter 15 Prozent zusteht.\n\n(5) Sind in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen inländische Immobilienerträge oder sonstige inländische Ein‐\nkünfte enthalten, die von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, so sind 20 Prozent dieser ausgeschütteten oder aus‐\nschüttungsgleichen Erträge steuerfrei. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n\n § 43\n\n Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und\n der Teilfreistellung\n\n(1) Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung des Anlegers insoweit von der Bemessungs‐\ngrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die\nBundesrepublik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteue‐\nrungsrechts verzichtet hat. Satz 1 ist nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzu‐\nwenden. Satz 2 ist nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes aus einer Gesellschaft im Sinne\ndes § 26 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden, soweit\n\n der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue‐\n1.\n rung erfüllt und\n\n die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraus‐\n2.\n setzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt.\n\n(2) § 3 Nummer 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n\n(3) Auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Ausschüttungen von Investmentfonds, Vorabpauschalen oder\nGewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen stammen, ist die Teilfreistellung nach § 20 entsprechend anzuwenden.\n\n § 44\n\n Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung\n\n§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzu‐\nwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.\n\n § 45\n\n Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen\n\n(1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind § 42 Absatz 4 sowie § 3 Nummer 40 des Ein‐\nkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden auf Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1\nNummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen\nenthalten sind und auf inländische Beteiligungseinnahmen, die dem Anleger nach § 30 Absatz 1 Satz 2 zugerechnet werden. Dies\ngilt nicht, wenn\n\n1. der Schuldner der Kapitalerträge eine Gesellschaft nach § 26 Nummer 6 Satz 2 ist,\n\n der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und kein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4\n2.\n des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 oder 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist und\n\n die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraus‐\n3.\n setzungen für eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a und 7 des Gewerbesteuergesetzes erfüllt.\n\n(2) Die nach § 43 Absatz 3 zu gewährenden Teilfreistellungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbe‐\nsteuergesetzes nur zur Hälfte zu berücksichtigen.\n\n § 46",
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"number": 71,
"content": "Zinsschranke\n\n(1) Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Er‐\nträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen.\nDies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.\n\n(2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge:\n\n1. Direktkosten,\n\n2. die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,\n\n3. Zinsaufwendungen und\n\n4. negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes.\n\n(3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investment‐\nfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.\n\n § 47\n\n Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer\n\n(1) Enthalten die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Einkünfte aus einem ausländischen Staat, die in diesem Staat\nzu einer Steuer herangezogen wurden, die anrechenbar ist\n\n1. nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes,\n\n2. nach § 26 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder\n\n3. nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,\n\nso ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch\ngekürzte ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländi‐\nschen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. Wird von auf ausländische Spezial-Investmentanteile aus‐\ngeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen in dem Staat, in dem der ausländische Spezial-Investmentfonds ansässig ist,\neine Abzugsteuer erhoben, so gilt für deren Anrechnung Satz 1 entsprechend.\n\n(2) Zur Ermittlung des Teils der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, der auf die ausländischen, um die anteilige ausländische\nSteuer erhöhten Einkünfte nach Absatz 1 entfällt, ist\n\n bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern der durchschnittliche Steuersatz, der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden\n1. Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkommensteuergeset‐\n zes ergibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden,\n\n bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern die deutsche Körperschaftsteuer, die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden\n2. Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes\n ergibt, aufzuteilen; die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte.\n\n(3) Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern aus verschiedenen Staaten ist für die ausgeschütteten und aus‐\nschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen Spezial-Investmentfonds zusammengefasst zu berechnen.\n\n(4) § 34c Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2, 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Anrech‐\nnung der ausländischen Steuer nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes steht bei ausländischen Spezial-Investmentan‐\nteilen § 34c Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen.\n\n(5) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach § 43 Absatz 1 steuerfrei\nsind, sind bei der Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.\n\n § 48\n\n Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn\n\n(1) Der Spezial-Investmentfonds hat bei jeder Bewertung seines Vermögens pro Spezial-Investmentanteil den Fonds-Aktiengewinn,\nden Fonds-Abkommensgewinn und den Fonds-Teilfreistellungsgewinn als absolute Werte in Euro zu ermitteln und dem Anleger die‐\nse Werte bekannt zu machen. Der Fonds-Aktiengewinn, der Fonds-Abkommensgewinn und der Fonds-Teilfreistellungsgewinn än‐\ndern sich nicht durch die Ausgabe und Rücknahme von Spezial-Investmentanteilen.\n\n(2) Die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 1 bis 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den Fonds-Aktiengewinn\nermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger den Fonds-Aktiengewinn nachweist. Die Steuerbefreiung nach § 43 Absatz 1 ist\nnur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den Fonds- Abkommensgewinn ermittelt und bekannt macht oder wenn der An‐",
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"number": 72,
"content": "leger den Fonds-Abkommensgewinn nachweist. Die Teilfreistellung nach § 43 Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-In‐\nvestmentfonds die Fonds-Teilfreistellungsgewinne ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger die Fonds-Teilfreistellungsge‐\nwinne nachweist.\n\n(3) Der Fonds-Aktiengewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüt‐\ntet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:\n\n Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistun‐\n1.\n gen beim Empfänger zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,\n\n Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim\n2.\n Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,\n\n Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem\n3.\n Ziel-Spezial-Investmentfonds und\n\n Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-\n4.\n Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.\n\nSatz 1 gilt nur für Bestandteile, die nicht bereits von Absatz 5 erfasst werden.\n\n(4) Gewinne aus der Veräußerung sowie Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö‐\ngensmassen sind nicht in den Fonds-Aktiengewinn einzubeziehen, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens‐\nmasse\n\n1. keiner Ertragsbesteuerung unterliegt,\n\n2. von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit ist oder\n\n3. sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung befreit ist, wie sie eine Ausschüttung vornimmt.\n\nVerluste aus Finanzderivaten mindern den Fonds-Aktiengewinn, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionel‐\nlen Gestaltung Verluste aus Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Wertveränderungen nach Absatz 3 Nummer 2 her‐\nbeigeführt hat.\n\n(5) Der Fonds-Abkommensgewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausge‐\nschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:\n\n Erträge, die aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 43 Absatz 1 von der Besteuerung frei‐\n1.\n zustellen sind,\n\n2. Wertveränderungen von Vermögensgegenständen, auf die bei einer Veräußerung § 43 Absatz 1 anwendbar wäre,\n\n Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial- Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an ei‐\n3.\n nem Ziel-Spezial-Investmentfonds und\n\n Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem\n4.\n Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.\n\n(6) Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist jeweils getrennt für die in § 20 Absatz 1 genannten Arten von Anlegern zu ermitteln. Der\nFonds-Teilfreistellungsgewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausge‐\nschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:\n\n1. Erträge aus einem Investmentanteil, soweit diese nach § 20 von der Besteuerung freizustellen sind,\n\n2. Wertveränderungen von Investmentanteilen, soweit auf diese bei einer Veräußerung § 20 anwendbar wäre,\n\n Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an\n3.\n einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und\n\n Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem\n4.\n Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.\n\n § 49\n\n Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz",
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"number": 73,
"content": "(1) Wird der Spezial-Investmentanteil veräußert oder wird ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert,\nso sind\n\n auf den Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 44\n1.\n anzuwenden,\n\n2. der Anleger-Abkommensgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden und\n\n3. der Anleger-Teilfreistellungsgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden.\n\nSatz 1 ist bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2\ndes Einkommensteuergesetzes und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuerge‐\nsetzes auf die Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile entsprechend anzuwenden.\n\n(2) Der Anleger-Aktiengewinn pro Spezial-Investmentanteil ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, der Unter‐\nschiedsbetrag zwischen dem Fonds- Aktiengewinn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Spezial-Investmentanteil veräußert wird oder zu\ndem ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert wird oder zu dem er zu bewerten ist, und dem\nFonds-Aktiengewinn bei der Anschaffung des Spezial- Investmentanteils. Satz 1 gilt entsprechend für die Ermittlung des Anleger-Ab‐\nkommensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungsgewinns. Bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedri‐\ngeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sind die nach Satz 1 oder 2 ermittelten Unter‐\nschiedsbeträge, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, auf die Auswirkung auf den Bilanzansatz begrenzt. Die nach\nden Sätzen 1 bis 3 ermittelten Unterschiedsbeträge sind jeweils um den zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ange‐\nsetzten Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teilfreistellungsgewinn zu berichtigen. Die Berichtigungen\nnach Satz 4 sind bei einer bilanziellen Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf\ndie Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile entsprechend anzuwenden. Der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Anleger-\nAktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger- Teilfreistellungsgewinn kann positiv oder negativ sein.\n\n(3) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen ge‐\nhören, gilt § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend. Der Gewinn aus der Veräußerung von Spezial-Investment‐\nanteilen ist\n\n1. um die während der Besitzzeit bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie\n\n um die auf diese Erträge gezahlten inländischen und ausländischen Steuern, vermindert um die erstattete inländische und aus‐\n2.\n ländische Steuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre, zu erhöhen.\n\nAusschüttungsgleiche Erträge, die in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden, sind dem Veräu‐\nßerungserlös hinzuzurechnen. Des Weiteren ist der Gewinn aus der Veräußerung um die während der Besitzzeit des Anlegers zuge‐\nflossenen Substanzbeträge und Absetzungsbeträge zu erhöhen. Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Ein‐\nkünfte, die nach § 30 Absatz 1 dem Anleger unmittelbar zugerechnet und nicht ausgeschüttet wurden, mindern den Gewinn aus der\nVeräußerung.\n\n(4) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen sowie auf Verluste\ndurch Ansatz des niedrigeren Teilwertes bei Spezial-Investmentanteilen entsprechend anzuwenden.\n\n § 50\n\n Kapitalertragsteuer\n\n(1) Ein inländischer Spezial-Investmentfonds hat als Entrichtungspflichtiger 15 Prozent Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzu‐\nführen. Dem Steuerabzug unterliegen\n\n1. die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge, mit Ausnahme der nach § 43 Absatz 1 und 2 steuerfreien Erträge, und\n\n2. der Gewinn aus der Veräußerung eines Spezial- Investmentanteils.\n\n(2) Der Entrichtungspflichtige hat ausländische Steuern nach Maßgabe des § 47 zu berücksichtigen. Die Vorschriften des Einkom‐\nmensteuergesetzes, die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommen‐\nsteuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwenden.\n\n(3) Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 des Einkommensteuerge‐\nsetzes enthalten, gilt § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.\n\n § 51\n\n Feststellung der Besteuerungsgrundlagen",
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"number": 74,
"content": "(1) Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 und die positiven Er‐\nträge, die nicht zu einer Ausschüttung verwendet wurden, sind gegenüber dem Spezial-Investmentfonds und dem Anleger gesondert\nund einheitlich festzustellen.\n\n(2) Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist der zuständigen Finanzbehörde\ninnerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eines Spezial-Investmentfonds nach amtlich vorgeschriebenem Vor‐\ndruck abzugeben. Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst,\nso ist die Erklärung innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beschlusses abzugeben.\n\n(3) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung hat abzugeben:\n\n bei einem inländischen Spezial-Investmentfonds die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die inländische Betriebsstätte oder\n1.\n Zweigniederlassung der ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder die inländische Verwahrstelle oder\n\n bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder der inländi‐\n2.\n sche Anleger.\n\n(4) Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind folgende Unterlagen beizufügen:\n\n1. der Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr,\n\n2. im Falle einer Ausschüttung ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge,\n\n3. der Verkaufsprospekt, sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde,\n\n4. das Anteilsregister,\n\n die Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen\n5.\n Rechnungslegung ermittelt wurden,\n\n die Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Invest‐\n6.\n mentfonds ergibt, und\n\n7. die Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger.\n\n(5) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem\nVorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung gleich.\n\n Abschnitt 3\n\n We g f a l l d e r Vo r a u s s e t z u n g e n e i n e s S p e z i a l - I n v e s t m e n t f o n d s\n\n § 52\n\n Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds\n\n(1) Ein Spezial-Investmentfonds gilt als aufgelöst, wenn der Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ändert,\ndass die Voraussetzungen des § 26 nicht mehr erfüllt sind oder ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26\nvorliegt. Liegen zugleich die Voraussetzungen eines Investmentfonds weiterhin vor, so gilt mit der Auflösung ein Investmentfonds als\nneu aufgelegt. Entfallen die Voraussetzungen des § 26 zu einem anderen Zeitpunkt als zum Ende des Geschäftsjahres, so gilt für\nsteuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr als beendet.\n\n(2) Die Anteile an dem Spezial-Investmentfonds gelten zu dem Zeitpunkt als veräußert, zu dem die Voraussetzungen nach § 26 ent‐\nfallen. Als Veräußerungserlös ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres oder Rumpfgeschäftsjahres anzusetzen. Wird\nkein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. Die festgesetzte Steuer\ngilt bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet.\n\n(3) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 26 entfallen, gelten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugleich\ndie Investmentanteile an dem Investmentfonds als angeschafft. Als Anschaffungskosten der Investmentanteile ist der nach Absatz 2\nSatz 2 oder 3 anwendbare Wert anzusetzen.\n\n Kapitel 4\n\n Altersvorsorgevermögenfonds\n\n § 53\n\n Altersvorsorgevermögenfonds\n\n(1) Ein Altersvorsorgevermögenfonds ist eine offene Investmentkommanditgesellschaft,\n\n1.",
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"number": 75,
"content": "deren Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich auf die Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen ih‐\n rer Anleger gerichtet ist und\n\n2. die die Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds erfüllt.\n\n(2) Die Anleger haben der offenen Investmentkommanditgesellschaft schriftlich nach amtlichem Muster zu bestätigen, dass sie ihren\nAnteil unmittelbar und ausschließlich zur Abdeckung betrieblicher Altersvorsorgeverpflichtungen halten. Liegt diese Bestätigung bei\nim Ausland ansässigen Anlegern vor, so gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt. Im Übrigen gilt diese Voraus‐\nsetzung als nicht erfüllt, wenn der Wert der Anteile, die ein Anleger erwirbt, den Wert seiner betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtung\nübersteigt.\n\n(3) Die Vorschriften für Spezial-Investmentfonds und deren Anleger sind entsprechend auf Altersvorsorgevermögenfonds und deren\nAnleger anzuwenden. Bei einem Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist § 52 sinngemäß anzuwenden. Für die Bewertung\neines Anteils an einem Altersvorsorgevermögenfonds gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.\n\n(4) Die Beteiligung an einem Altersvorsorgevermögenfonds führt nicht zur Begründung oder anteiligen Zurechnung einer Betriebss‐\ntätte des Anteilseigners. Die Einkünfte des Altersvorsorgevermögenfonds gelten als nicht gewerblich. § 9 Nummer 2 des Gewerbe‐\nsteuergesetzes ist auf Anteile am Gewinn eines Altersvorsorgevermögenfonds nicht anzuwenden.\n\n Kapitel 5\n\n Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds\n\n § 54\n\n Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds\n\n(1) Bei einer Verschmelzung von inländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Satz 1 ist\nnicht anzuwenden, wenn ein Sondervermögen nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen\neines solchen Sondervermögens mit einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlage‐\ngesetzbuchs oder einem Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft verschmolzen wird.\n\n(2) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4 entsprechend. Satz 1 ist\nnicht anzuwenden, wenn ein ausländischer Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einem Sondervermögen oder ei‐\nnem Teilinvestmentvermögen vergleichbar ist, mit einem ausländischen Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einer\nInvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einem Teilgesellschaftsvermögen vergleichbar ist, verschmolzen wird.\n\n(3) Bei einer Verschmelzung von inländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend.\n\n(4) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4 entsprechend.\n\n Kapitel 6\n\n Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften\n\n § 55\n\n Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n\n entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 1, eine Statusbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zu‐\n1.\n rückgibt,\n\n2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n\n3. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n\n4. entgegen § 28 Absatz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder\n\n5. entgegen § 28 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.\n\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 4 genannte Fi‐\nnanzbehörde.\n\n § 56\n\n Anwendungs- und Übergangsvorschriften\n\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Für die\nZeit vor dem 1. Januar 2018 und für Unterschiedsbeträge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 13 Absatz 4 des Investment‐\nsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, die für vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahre veröf‐",
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"number": 76,
"content": "fentlicht werden, ist weiterhin das Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Bei In‐\nvestmentfonds und Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden\nFassung mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gilt für steuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr zum 31. De‐\nzember 2017 als beendet. Für Rumpfgeschäftsjahre nach Satz 3 verlängert sich die Frist\n\n für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes\n1.\n in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2018 und\n\n für die Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses nach § 1 Absatz 3 Satz 5 des Investmentsteuergesetzes und des § 5 Absatz 1\n2. Satz 1 Nummer 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes in der jeweils am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung auf acht Mo‐\n nate.\n\n(2) Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember\n2017 geltenden Fassung oder an Organismen, die zum 1. Januar 2018 erstmals in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen\n(Alt-Anteile), gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Als Veräu‐\nßerungserlös und Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rü‐\ncknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.\n\n(3) Der nach den am 31. Dezember 2017 geltenden Vorschriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz\n1 ist zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird. Bei der tatsächlichen Veräußerung von\nAlt-Anteilen gelten die zuerst angeschafften Anteile als zuerst veräußert. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2\nSatz 1 unterliegt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer\n9 des Einkommensteuergesetzes. Kann der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nicht ermittelt werden, so sind 30 Prozent des Rü‐\ncknahmepreises oder, wenn kein Rücknahmepreis festgesetzt ist, des Börsen- oder Marktpreises als Bemessungsgrundlage für den\nSteuerabzug anzusetzen (Ersatzbemessungsgrundlage). Bei Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage ist die Abgeltungswirkung\nnach § 43 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen und der Entrichtungspflichtige ist ver‐\npflichtet, eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes auszustellen, in der er den Ansatz der Er‐\nsatzbemessungsgrundlage kenntlich zu machen hat. Die als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfe‐\nnen Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und der Zwischengewinn\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung unterliegen zum Zeitpunkt der tatsächli‐\nchen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.\n\n(4) Die inländische Stelle, die die Alt-Anteile verwahrt oder verwaltet, hat bis zum 31. Dezember 2020 Folgendes zu ermitteln und bis\nzur tatsächlichen Veräußerung vorzuhalten:\n\n1. den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 und\n\n die Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Investmentsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 gelten‐\n2.\n den Fassung.\n\nDie inländische Stelle hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen. Überträgt der Anleger\ndie Alt-Anteile auf ein anderes Depot, so hat die abgebende inländische Stelle der übernehmenden inländischen Stelle die Angaben\nnach Satz 1 mitzuteilen.\n\n(5) Der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 ist gesondert festzustellen, wenn er der Besteuerung nach dem Einkommen unterliegt. Zustän‐\ndig für die gesonderte Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers\nnach dem Einkommen zuständig ist. Der Anleger hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz\n1 spätestens bis zum 31. Dezember 2021 abzugeben. Die gesonderte Feststellung des Gewinns kann mit dem Einkommen- oder\nKörperschaftsteuerbescheid des Anlegers für den entsprechenden Veranlagungszeitraum verbunden werden.\n\n(6) Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wur‐\nden (bestandsgeschützte Alt- Anteile), sind\n\n1. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, steuerfrei und\n\n Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von\n2.\n bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100 000 Euro übersteigt.\n\nDer am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibende Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2 ist bis zu seinem vollständigen Ver‐\nbrauch jährlich gesondert festzustellen. Zuständig für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Freibetrags ist das Finanzamt,\ndas für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. Treten in einem Folgejahr Verluste aus der Veräußerung\nvon bestandsgeschützten Alt-Anteilen ein, so steht insoweit der verbrauchte Freibetrag in den auf den Verlustentstehungszeitraum\nfolgenden Jahren wieder zur Verfügung. Die Verluste nach Satz 4 sind in der Feststellung nach Satz 2 auf den Schluss des Verlus‐",
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"number": 77,
"content": "tentstehungsjahres zu berücksichtigen. Anteile im Sinne des § 21 Absatz 2a und 2b des Investmentsteuergesetzes in der bis zum\n31. Dezember 2017 geltenden Fassung sind keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne der Sätze 1 bis 5.\n\n Artikel 2\n\n Änderung des Investmentsteuergesetzes\n\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724)2)3)\n\n Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n\n Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:\n a)\n \"§ 22a Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz\".\n1.\n Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:\n b)\n \"§ 24 Bußgeldvorschriften\".\n\n\n\n2. In § 1 Absatz 2a Satz 4 wird die Angabe \"Satzes 2\" durch die Angabe \"Satzes 3\" ersetzt.\n\n § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n\n In Satz 1 werden die Wörter \"keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende\" durch die Wörter \"um einen entstandenen Ermä‐\n a)\n ßigungsanspruch gekürzte\" ersetzt.\n\n Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n\n \"Bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern ist dieser Teil in der Weise zu ermitteln, dass der durchschnittliche Steuersatz,\n der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§\n 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkommensteuergesetzes ergibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. Bei kör‐\n b)\n3. perschaftsteuerpflichtigen Anlegern ist dieser Teil in der Weise zu ermitteln, dass die Körperschaftsteuer, die sich bei der\n Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37\n und 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte auf‐\n geteilt wird.\"\n\n In dem neuen Satz 6 werden die Wörter \"Sätze 1 bis 4\" durch die Wörter \"Sätze 1 bis 5\" ersetzt und wird die Angabe \"Satz\n c)\n 3\" durch die Angabe \"Satz 4\" ersetzt.\n\n d) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter \"Sätzen 1 bis 6\" durch die Wörter \"Sätzen 1 bis 7\" ersetzt.\n\n\n § 5 wird wie folgt geändert:\n\n\n\n\n4.",
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"content": "Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n\n In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter \"die Bescheinigung muss eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der An‐\n gaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind;\" durch die Wörter \"die Bescheinigung muss die Angaben\n aa)\n nach Absatz 1a und eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich ein‐\n gegangen sind;\" ersetzt.\n\n Der Nummer 5 werden die folgenden Sätze angefügt:\n\n \"Satz 3 ist letztmalig für Bekanntmachungen vor dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Nach dem 31. Dezember 2017 hat\n die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalver‐\n waltungsgesellschaft die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundeszentralamts für\n a) Steuern unter Angabe des Geschäftsjahres zu veröffentlichen, in dem der materielle Fehler entstanden ist. Wenn die\n ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwal‐\n tungsgesellschaft dem Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommt,\n bb) so hat das Bundeszentralamt für Steuern die Unterschiedsbeträge im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die dem\n Bundeszentralamt für Steuern entstehenden Kosten hat die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-In‐\n vestmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft zu tragen. Die Unterschiedsbeträge gel‐\n ten in dem Veranlagungszeitraum als zu- oder abgeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sie\n gelten gegenüber denjenigen Anlegern als zu- oder abgeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem\n der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind. Eine Verpflichtung des Anle‐\n gers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in seiner Steuererklärung entfällt, wenn die zu Lasten des Anlegers anzuset‐\n zenden Unterschiedsbeträge weniger als 500 Euro betragen.\"\n\n\n Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n\n \"(1a) Der Berufsträger nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 hat bei der Ausstellung der dort genannten Bescheinigung in\n der Bescheinigung anzugeben,\n\n ob die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt\n 1.\n wurden,\n\n ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 der Abgabenordnung vor‐\n 2.\n b) liegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach Absatz 1 auswirken kann, und\n\n ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 der Abgabenordnung vor‐\n 3. liegen, der sich auf die Aktiengewinne nach Absatz 2 Satz 1 auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden,\n auf den sich die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beziehen.\n\n Liegen Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 vor, so sind diese in der Bescheinigung darzulegen. Der Berufsträger\n nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 ist für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 nicht verpflichtet, über die Prüfung der\n Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen.\"\n\n\n § 6 wird wie folgt geändert:\n\n Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n a)\n \"Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.\"\n\n Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n\n \"(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei Erträgen aus Investmentfonds § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden, wenn der Anleger bis\n5. zur Bestandskraft seiner Steuerfestsetzung die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit\n Ausnahme der Buchstaben c und f erklärt und die Richtigkeit der Angaben vollständig nachweist. Als Nachweis kann insbe‐\n b) sondere eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuer‐\n beratungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren ausländischen Per‐\n son oder Institution dienen, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wur‐\n den. Weist der Anleger auch die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und f nach, fin‐\n den die §§ 2 und 4 Anwendung.\"\n\n\n Nach § 13 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:\n\n \"(4a) Absatz 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Feststellungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 nach dem 31. Dezember 2017\n6.\n unanfechtbar werden. Stattdessen hat die Investmentgesellschaft die Unterschiedsbeträge mit Angabe des Geschäftsjahres, in\n dem der materielle Fehler eingetreten ist, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Wenn die Investmentgesellschaft nicht inner‐",
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"number": 79,
"content": "halb von zwei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Veröffentlichung veranlasst, hat das Finanzamt die Unterschieds‐\n beträge im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Kosten, die dem Finanzamt für die Veröffentlichung entstehen, hat die Invest‐\n mentgesellschaft zu tragen.\n\n (4b) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 4a Satz 2 gelten in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem sie im Bun‐\n desanzeiger veröffentlicht werden. Sie gelten gegenüber denjenigen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten Tag des Ge‐\n schäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind. Eine Verpflich‐\n tung des Anlegers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in seiner Steuererklärung entfällt, wenn die zu Lasten des Anlegers an‐\n zusetzenden Unterschiedsbeträge weniger als 500 Euro betragen.\"\n\n7. In § 18 Satz 1 wird das Wort \"Investmentkommanditgesellschaft\" durch das Wort \"Personengesellschaft\" ersetzt.\n\n § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n8. \"Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2017\n als Investmentfonds nach § 1 Absatz 1b Satz 2.\"\n\n Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\n\n \"§ 22a\n\n Anwendungsvorschriften\n zum Investmentsteuerreformgesetz\n\n (1) § 4 Absatz 2 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Für Veranla‐\n gungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 4 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen\n Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die\n9. Stelle der Wörter \"Summe der Einkünfte\" die Wörter \"Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages nach § 24a\n des Einkommensteuergesetzes, des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes, der\n Sonderausgaben nach den §§ 10, 10a, 10b, 10c des Einkommensteuergesetzes, der außergewöhnlichen Belastungen nach den\n §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes, der berücksichtigten Freibeträge für Kinder nach den §§ 31 und 32 Absatz 6 des\n Einkommensteuergesetzes und des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes\"\n treten.\n\n (2) § 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen\n die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.\"\n\n Folgender § 24 wird angefügt:\n\n \"§ 24\n\n Bußgeldvorschriften\n\n (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 Absatz 1a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig,\n nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\n\n (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\n10.\n (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n\n bei Besteuerungsgrundlagen von inländischen Investmentgesellschaften das für die Besteuerung der Investmentgesell‐\n 1.\n schaft nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt und\n\n 2. bei Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Investmentgesellschaften das Bundeszentralamt für Steuern.\n\n (4) Die §§ 370 und 378 der Abgabenordnung bleiben unberührt.\"\n\n\n Artikel 3\n\n Änderung des Einkommensteuergesetzes\n\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)4)5)\n\n In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt:\n1.\n \"§ 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer\".\n\n\n § 20 wird wie folgt geändert:\n\n2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n a)\n aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 3a eingefügt:",
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"number": 80,
"content": "\"3. Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;\n\n 3a. Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;\".\n\n\n In Nummer 6 Satz 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:\n\n bb) \"Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht\n bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;\"\n\n\n Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:\n\n \"Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschrei‐\n b) bung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn\n dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgü‐\n ter zugehen.\"\n\n Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:\n\n \"Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldver‐\n c)\n schreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach\n Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.\"\n\n\n Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\n\n \"§ 36a\n\n Beschränkung der Anrechenbarkeit\n der Kapitalertragsteuer\n\n (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a setzt die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erho‐\n benen Einkommensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden An‐\n teile oder Genussscheine\n\n 1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,\n\n 2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und\n\n 3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.\n\n Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. Die nach den Sätzen\n 1 und 2 nicht angerechnete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Die Sätze 1 bis 3 gel‐\n ten entsprechend für Anteile oder Genussscheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen\n und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung anvertraut sind.\n\n (2) Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fällig‐\n keit der Kapitalerträge erreicht werden. Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften\n3.\n Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden.\n\n (3) Der Steuerpflichtige muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen\n das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindest‐\n wertänderungsrisiko). Kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige\n oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile\n oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.\n\n (4) Einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen insbesondere aufgrund einer Steuerbefreiung kein Steu‐\n erabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der\n Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllen, haben dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen\n und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a\n und des Absatzes 1 Satz 4 zu leisten.\n\n (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn\n\n die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 im Veranlagungszeitraum nicht\n 1.\n mehr als 20 000 Euro betragen oder",
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"number": 81,
"content": "der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4\n 2. seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2\n gilt entsprechend.\n\n (6) Der Treuhänder und der Treugeber gelten für die Zwecke der vorstehenden Absätze als eine Person, wenn Kapitalerträge im\n Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, welches\n ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient und dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist. Entspre‐\n chendes gilt für Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherun‐\n gen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines internen Fonds im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1\n des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind.\n\n (7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\"\n\n § 43 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n\n Die Wörter \"in den Fällen der Nummern 6, 7 Buchstabe a\" werden durch die Wörter \"in den Fällen der Nummern 5 bis\n aa)\n 7 Buchstabe a\" ersetzt.\n\n Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n\n Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von An‐\n bb)\n \"5. teilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investment‐\n a)\n steuergesetzes;\".\n4.\n\n Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n\n Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen\n cc)\n \"9. an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuer‐\n gesetzes;\".\n\n\n\n b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe \"Nummer 6, 7\" durch die Wörter \"Nummer 5 bis 7\" ersetzt.\n\n c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter \"§ 44 Absatz 1 Satz 8 und 9\" durch die Wörter \"§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11\" ersetzt.\n\n\n § 43a wird wie folgt geändert:\n\n a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter \"Nummer 1 bis 4, 6 bis 7a\" durch die Wörter \"Nummer 1 bis 7a\" ersetzt.\n\n Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n\n Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug; dies gilt nicht für Erträge aus Investmentfonds\n aa) nach § 16 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes, auf die nach § 20 des Investmentsteuergesetzes eine Teilfreistel‐\n lung anzuwenden ist; § 20 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Investmentsteuergesetzes sind beim Steuerabzug nicht anzuwen‐\n den.\"\n5.\n Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n b)\n \"In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuerabzug\n\n bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in\n 1.\n Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes nach § 19 des Investmentsteuergesetzes und\n bb)\n\n 2. in allen übrigen Fällen nach § 20 Absatz 4 und 4a,\n\n wenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem ver‐\n wahrt oder verwaltet worden sind.\"\n\n\n\n § 44 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6.\n a)\n aa)",
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"number": 82,
"content": "In Satz 3 werden die Wörter \"§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7\" durch die Wörter \"§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer\n 1a, 5 bis 7\" ersetzt.\n\n Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n\n In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter \"§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 Buchstabe a und Num‐\n aaa) mer 8 bis 12\" durch die Wörter \"§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buchstabe a und Nummer 8 bis 12\" er‐\n setzt.\n bb)\n In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter \"die Zinsscheine oder sonstigen Wirtschaftsgüter\" durch\n bbb) die Wörter \"die Zinsscheine, die Anteile an Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes oder sons‐\n tigen Wirtschaftsgüter\" ersetzt.\n\n\n In Satz 4 Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 an‐\n gefügt:\n\n in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit es sich um die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1\n cc) Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes handelt, das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im\n \"4. Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die\n inländische Wertpapierhandelsbank, welches oder welche die Anteile an dem Investmentfonds im Sinne des In‐\n vestmentsteuergesetzes verwahrt oder verwaltet.\"\n\n\n Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze eingefügt:\n\n \"Zu diesem Zweck kann der zum Steuerabzug Verpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf\n den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des Gläubigers, einziehen. Soweit\n dd)\n der Gläubiger nicht vor Zufluss der Kapitalerträge widerspricht, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete auch insoweit\n die Geldbeträge von einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto einziehen, wie ein mit\n dem Gläubiger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde.\"\n\n\n Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:\n\n b) \"(1b) Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des In‐\n vestmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden.\"\n\n\n § 44a wird wie folgt geändert:\n\n In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter \"§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7\" durch die Wörter \"§ 43 Absatz 1 Satz 1 Num‐\n a)\n mer 4 bis 7\" ersetzt.\n7.\n In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter \"§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7\" durch die Wörter \"§ 43 Absatz 1 Satz 1\n b)\n Nummer 1, 2, 5 bis 7\" ersetzt.\n\n\n § 44b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n \"(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeführte\n8.\n Steuer auf Ausschüttungen eines Investmentfonds zu erstatten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 des Investmentsteuerge‐\n setzes nicht als Ertrag gelten.\"\n\n § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n Nach Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n a)\n \"§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.\"\n\n Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n\n Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n9.\n § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat\n aa)\n b) \"a) oder wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt; dies\n gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,\".\n\n\n bb) Buchstabe b wird aufgehoben.",
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"number": 83,
"content": "§ 52 wird wie folgt geändert:\n\n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\n aa) In Satz 1 wird die Angabe \"Veranlagungszeitraum 2016\" durch die Angabe \"Veranlagungszeitraum 2017\" ersetzt.\n a)\n\n bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe \"31. Dezember 2015\" durch die Angabe \"31. Dezember 2016\" ersetzt.\n\n\n Dem Absatz 28 werden die folgenden Sätze angefügt:\n\n \"§ 20 Absatz 2 und 4 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. § 20 Ab‐\n satz 1 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Investmenterträge\n nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 sind\n\n 1. die nach dem 31. Dezember 2017 zugeflossenen Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 des Investmentsteuergesetzes,\n\n die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Invest‐\n b) 2. mentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2017 dem Sicherungsvermögen zur\n Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, und\n\n die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Invest‐\n mentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen vor dem 1. Januar 2018 dem Sicherungsvermögen zur Si‐\n 3.\n cherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, soweit Wertveränderungen gegenüber dem letzten im Ka‐\n lenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis des Investmentanteils eingetreten sind.\n10.\n Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Markpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.\"\n\n Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a eingefügt:\n\n c) \"(35a) § 36a in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar\n 2016 zufließen.\"\n\n Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:\n d)\n \"§ 43 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.\"\n\n Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a eingefügt:\n e)\n \"(42a) § 43a in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.\"\n\n f) Der bisherige Absatz 42a wird Absatz 42b.\n\n Dem Absatz 44 wird folgender Satz angefügt:\n g)\n \"§ 44 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.\"\n\n Nach Absatz 45 wird folgender Absatz 45a eingefügt:\n\n \"(45a) § 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die\n h)\n ab dem 1. Januar 2018 zufließen. § 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a und b in der am 31. Dezember 2017 gel‐\n tenden Fassung ist letztmals anzuwenden bei Erträgen, die vor dem 1. Januar 2018 zufließen oder als zugeflossen gelten.\"\n\n\n\n Artikel 4\n\n Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\n\nIn § 32 Absatz 3 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S.\n4144)6)7)\n\n Artikel 5\n\n Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n\n§ 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S.\n386)8)9)\n\n die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetz‐\n\"h) buchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanla‐\n gegesetzbuchs und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\".",
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"content": "Artikel 6\n\n Änderung des Außensteuergesetzes\n\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713)10)11)\n\n § 7 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n\n1. \"(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesell‐\n schaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.\"\n\n § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n\n2. \"Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deut‐\n schen Steuerrechts zu ermitteln.\"\n\n Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt:\n3.\n \"(24) Die §§ 7 und 10 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.\"\n\n\n Artikel 7\n\n Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n\n§ 5 Absatz 1 Nummer 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\n1202)12)13)\n\n die Besteuerung von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds sowie die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von\n Spezial-Investmentfonds, soweit es nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes zuständig ist. Daneben stellt\n\"4. das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung den für die Besteuerung von Investmentfonds, Spezial-Investmentfonds\n oder deren Anlegern zuständigen Landesfinanzbehörden seine Erkenntnisse über ausländische Rechtsformen und ausländi‐\n sches Recht zur Verfügung;\".\n\n\n Artikel 8\n\n Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\n\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130)14)15)\n\n In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort \"Einkommensteuergesetzes\" die Wörter \"mit Ausnahme des § 36a des Einkommensteu‐\n1.\n ergesetzes\" eingefügt.\n\n Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt:\n\n2. \"(16) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\n 2016 anzuwenden.\"\n\n\n Artikel 9\n\n Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\n\nIn § 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, werden die Wörter \"§ 43 Absatz 1 Satz 1 Num‐\nmer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\" durch die Wörter \"§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8\nbis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.\n\n Artikel 10\n\n Änderung des Zerlegungsgesetzes\n\nIn § 8 Absatz 1 Satz 1 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998)16)\n\n Artikel 11\n\n Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Satz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n\n(2) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\n\n(3) Die Artikel 1 und 3 Nummer 4 bis 8 und 10 Buchstabe d bis g sowie die Artikel 4 bis 7 sowie 9 und 10 treten am 1. Januar 2018 in\nKraft. Gleichzeitig tritt das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724)17)18)",
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"content": "Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\n\nBerlin, den 19. Juli 2016\n\n Der Bundespräsident\n Joachim Gauck\n\n Die Bundeskanzlerin\n Dr. A n g e l a M e r k e l\n\n Der Bundesminister der Finanzen\n Schäuble\n\n______________________________\n\n1) BGBl. I S. 1730 vom 26. Juli 2016\n\n2) BStBl 2004 I S. 5\n\n3) BStBl I S. 694\n\n4) BStBl I S. 1346\n\n5) BStBl I S. 694\n\n6) BStBl I S. 1169\n\n7) BStBl I S. 846\n\n8) BStBl I S. 505\n\n9) BStBl I S. 694\n\n10) BStBl I S. 450\n\n11) BStBl 2015 I S. 58\n\n12) BStBl I S. 363, 371\n\n13) BStBl I S. 694\n\n14) BStBl I S. 1154\n\n15) BStBl I S. 566\n\n16) BStBl I S. 1105\n\n17) BStBl 2004 I S. 5\n\n18) BStBl I S. 731",
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"content": "BStbl Seite 758\n Bewertungsgesetz/Abgabenordnung\n Gleich lautende Erlasse\n der obersten Finanzbehörden der Länder\n\n vom 15. Juni 2016\n\n Feststellung nach § 151 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BewG sowie § 13a Abs. 1a ErbStG und\n § 13b Abs. 2a ErbStG im Fall einer Erbengemeinschaft\n\n\nWerte nach § 151 Abs. 1 BewG sind gegenüber einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben gesondert und einheitlich fest‐\nzustellen (BFH-Urteil vom 30. September 2015, BStBl II 2016 S. 637). An den hiervon abweichenden Regelungen in R B 151.2 Abs.\n2 Nr. 2 Satz 1 ErbStR 2011 und H B 154 \"Feststellungsbeteiligte und Bekanntgabe der Feststellungsbescheide bei Unterbeteiligun‐\ngen\" Beispiel 3 ErbStH 2011 wird insoweit nicht mehr festgehalten.\n\nDie Bekanntgabe richtet sich nach §§ 122, 183 AO. Inhaltsadressaten der Feststellung sind die Miterben, für deren Besteuerung die\nWerte nach § 151 Abs. 1 BewG von Bedeutung sind (BFH-Urteil vom 30. September 2015, a. a. O.). Im Bescheid über die gesonder‐\nte und einheitliche Feststellung sind alle Miterben namentlich aufzuführen (AEAO zu § 122, Nr. 2.5.1). Dabei reicht es aus, neben ei‐\nner Kurzbezeichnung im Bescheidkopf (Beispiel: Erbengemeinschaft Max Meier) die einzelnen Miterben in den Bescheiderläuterun‐\ngen oder in einer Anlage zum Bescheid aufzuführen.\n\nDie vorstehenden Grundsätze sind auch bei den Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG und nach § 13b Abs. 2a ErbStG anzu‐\nwenden.\n\nDieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder.\n\n\nMinisterium für Finanzen Baden-Württemberg\n\n3 - S 319.0/8\n\n\nBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat\n\n34/37 - S 3190 - 2/1\n\n\nSenatsverwaltung für Finanzen Berlin\n\nIII D - S 3190 - 2/2016\n\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Brandenburg\n\n36 - S 3015 - 2015#004\n\n\nDie Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen\n\nS 3190 - 1/2014 - 1/2015\n\n\nFinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg\n\nS 3190 - 2015/001 - 53\n\n\nHessisches Ministerium der Finanzen\n\nS 3190 A - 002 - II 6a\n\n\nFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern\n\nS 3190 - 00000 - 2013/003-003\n\n\nNiedersächsisches Finanzministerium\n\nS 3190 - 71 - 351\n\n\nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen\n\nS 3190 - 104 - V A 6",
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"number": 87,
"content": "Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz\n\nS 3190 A - 13 - 049 - 448\n\n\nSaarland\nMinisterium für Finanzen und Europa\n\nB/5 - S 3190 - 1#003\n\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n35 - S 3190/35/9 - 2016/33066\n\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt\n\n42 - S 3190 - 32\n\n\nFinanzministerium des Landes Schleswig-Holstein\n\nVI 353 - S 3190 - 1002\n\n\nThüringer Finanzministerium\n\nS 3190 A - 10",
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"number": 88,
"content": "BStbl Seite 759\n Einkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 27. Juli 2016\n\nIV C 3 - S 2255/07/10005 :004\nIV C 5 - S 2333/13/10003\n2015/1102102\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\n Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge (berufliche Vorsorge);\n Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen\n\n Anwendung der BFH-Entscheidungen vom 13. November 2012 - VI R 20/10 - (BStBl 2013 II S. 405),\n vom 24. September 2013 - VI R 6/11 - (BStBl 2016 II S. 650), vom 23. Oktober 2013 - X R 33/10 -\n (BStBl 2014 II S. 103), vom 26. November 2014 - VIII R 31/10 - (BStBl 2016 II S. 653), - VIII R 38/10 -\n (BStBl 2016 II S. 657), - VIII R 39/10 - (BStBl 2016 II S. 665), vom 2. Dezember 2014 - VIII R 40/11 -\n (BStBl 2016 II S. 675), vom 16. September 2015 - I R 83/11 - (BStBl 2016 II S. 681)\n und vom 1. Oktober 2015 - X R 43/11 - (BStBl 2016 II S. 685)\n\nInhaltsübersicht\n\n Randzif‐\n fer\n\nI. Allgemeines 1-3\n\nII. Schweizerisches Altersvorsorgesystem 4-14\n\n 1. Säule 1: Staatliche Vorsorge 5\n\n 2. Säule 2: Berufliche Vorsorge 6-13\n\n 2.1 Säule 2a: Obligatorium 9-11\n\n 2.2 Säule 2b: Überobligatorium 12-13\n\n 3. Säule 3: Private Vorsorge 14\n\n Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge in und Leistungen aus einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung\nIII.\n der Säule 2 15-37\n\n Einheitliche Behandlung öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen - unterschiedliche Be‐\n 1.\n handlung von Obligatorium und Überobligatorium 16-17\n\n 2. Steuerliche Behandlung des Obligatoriums (Säule 2a) 18-25\n\n 2.1 Einzahlungsphase 18-19\n\n 2.2 Auszahlungsphase 20-25\n\n 2.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten 20-21\n\n 2.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen 22-25\n\n 3. Steuerliche Behandlung des Überobligatoriums (Säule 2b) 26-29\n\n 3.1 Einzahlungsphase 26-27\n\n 3.2 Auszahlungsphase 28-29\n\n 3.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten 28\n\n 3.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen 29\n\n 4. Besonderheiten 30-32\n\n 4.1 Todesfallkapital 30-31",
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"content": "4.2 Anlagestiftungen 32\n\n Übertragung von Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistung) von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere Vor‐\n 5.\n sorgeeinrichtung 33\n\n 6. Anwendung 34-37\n\n\n\nI. Allgemeines\n\n1\nLeibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse, aus den be‐\nrufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen unterliegen seit 2005 in Deutschland grundsätzlich der\nnachgelagerten Besteuerung. Hierzu gehören auch Leibrenten und andere Leistungen aus vergleichbaren ausländischen Versor‐\ngungseinrichtungen.\n\n2\nBei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deut‐\nschem Recht vorzunehmen. Eine Vergleichbarkeit von ausländischen Alterseinkünften mit inländischen Alterseinkünften ist dann an‐\nzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leis‐\ntung entspricht.\n\n3\nEinkünfte des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG dienen der Basisversorgung des Versicherten. We‐\nsentliche Merkmale der Basisversorgung sind die Zahlung der Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Er‐\nwerbsunfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung. Die tatsächliche\nVerwendung als Altersversorgung wird grundsätzlich dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleih‐\nbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Weitere Merkmale sind, dass die Beitrags‐\nzahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die\nLeistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind.\n\n\nII. Schweizerisches Altersvorsorgesystem\n\n4\nDas schweizerische Altersvorsorgesystem beruht auf folgenden drei Säulen (sog. \"Drei-Säulen-System\"):\n\n- Erste Säule: die staatliche Vorsorge (AHV, IV),\n\n- Zweite Säule: die berufliche Vorsorge (Pensionskassen) und\n\n- Dritte Säule: die private Vorsorge.\n\n\n\n Säule 1: Staatliche Vorsorge\n1.\n\n5\nDie staatliche Vorsorge dient der Deckung des Existenzbedarfs. Darunter fallen die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)\nund die Invalidenversicherung (IV). Rentenleistungen bzw. Einmalauszahlungen aus der schweizerischen AHV und der IV gehören\nzur Basisversorgung im schweizerischen Drei-Säulen-System. Sie sind mit der deutschen gesetzlichen Sozialversicherungsrente\nvergleichbar. Die Aufwendungen für die AHV und IV werden daher steuerlich wie Beiträge in die deutsche Rentenversicherung (§ 10\nAbsatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG) behandelt und ihre Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach §\n22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.\n\n\n2. Säule 2: Berufliche Vorsorge\n\n6\nDie berufliche Vorsorge erfolgt über eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung (z. B. Pensi‐\nonskasse, Stiftung oder Freizügigkeitskonto). Ziel der zweiten Säule ist es, die Leistungen der AHV so zu ergänzen, dass die Forts‐\netzung der gewohnten Lebenshaltung im Rentenalter in angemessener Weise ermöglicht wird. Im Rahmen einer nichtselbständigen\nErwerbstätigkeit leisten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung.\n\n7",
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"number": 90,
"content": "Innerhalb der beruflichen Vorsorge wird zwischen einer gesetzlichen Mindestversicherung nach dem Bundesgesetz über die berufli‐\nche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) durch die Vorsorgeeinrichtung (dem \"Obligatorium\" -\nSäule 2a) und einer weitergehenden Vorsorgeverpflichtung aufgrund Reglement (dem \"Überobligatorium\" - Säule 2b) unterschieden.\n\n8\nDie Beitragszahlung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt durch den Arbeitgeber für das Ob‐\nligatorium und Überobligatorium im Regelfall in einem Betrag. Die Vorsorgeeinrichtungen führen für ihre Versicherten individuelle Al‐\nterskonten nach den BVG-Normen. Diese sog. \"Schattenrechnungen\" ermöglichen für die steuerliche Beurteilung eine Aufschlüsse‐\nlung der Beiträge.\n\n\n2.1 Säule 2a: Obligatorium\n\n9\nDas BVG sieht vor, dass Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, das 17. Lebensjahr vollendet haben und einen Jahres‐\nlohn von mehr als 21 150 CHF1)2)3)\n\n10\nDas Obligatorium ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtend und besitzt einen öffentlich-rechtlich festgelegten\nLeistungsumfang. In der Regel wird die Leistung hieraus in Form einer Rentenzahlung bezogen. Eine (teilweise) Kapitalabfindung\ndes obligatorischen Altersguthabens ist aber (frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters) möglich. Seit dem 1. Juni 2007 ist\ndie Kapitalabfindung in Form einer Austrittsleistung, sofern das Pensionskassenreglement nichts Weitergehendes regelt, nur unter\nfolgenden Voraussetzungen möglich:\n\n der Steuerpflichtige nimmt eine selbständige Tätigkeit auf (Artikel 5 Satz 1 Buchstabe b Bundesgesetz über die Freizügigkeit in\na)\n der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge),\n\nb) die Austrittsleistung beträgt weniger als einen Jahresbeitrag,\n\nc) die Leistung wird für Wohneigentum (bei über 50-Jährigen nur zu 50 v. H. des Kapitals) verwendet oder\n\nd) der Steuerpflichtige bezieht eine Invalidenrente (bei dauernder Erwerbslosigkeit).\n\n11\nDas Obligatorium ist mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.\n\n\n Säule 2b: Überobligatorium\n2.2\n\n12\nBei dem Überobligatorium handelt es sich um eine weitergehende Vorsorge, wobei es der Vorsorgeeinrichtung obliegt, nach Ab‐\nschätzung der Risikofaktoren das Überobligatorium zu gewähren und den Leistungsumfang entsprechend festzusetzen. Die Ver‐\npflichtung zur Beitragszahlung entsteht durch den Abschluss des Arbeitsvertrags; eine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragszahlung\ngibt es in diesem Bereich nicht. Somit liegt eine privatrechtliche Rechtsbeziehung vor, die nicht mit der deutschen gesetzlichen Ren‐\ntenversicherung vergleichbar ist. Für Arbeitnehmer, die oberhalb des koordinierten Lohns verdienen, zahlen Arbeitnehmer und Ar‐\nbeitgeber entsprechend den reglementarischen Bestimmungen Beiträge.\n\n13\nIm Gegensatz zum Obligatorium ist das Überobligatorium ohne Einschränkungen kapitalisierbar. Die Auszahlung einer Kapitalabfin‐\ndung aus dem Überobligatorium ist neben den für das Obligatorium bestehenden Möglichkeiten (Rz. 10) auch bei einem endgültigen\nVerlassen der Schweiz möglich. Die Kapitalisierbarkeit des Überobligatoriums wurde zum 1. Juni 2007 nicht eingeschränkt. Bei einer\nsolchen Kapitalabfindung handelt es sich um eine Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht.\n\n\n3. Säule 3: Private Vorsorge\n\n14\nDie private Vorsorge dient der Deckung weiterer individueller Bedürfnisse im Alter. Sie ist nicht mit der deutschen Sozialversiche‐\nrungsrente vergleichbar.\n\n\n Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge in und Leistungen aus einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung\nIII.\n der Säule 2\n\n15\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Beiträge in eine\nschweizerische Vorsorgeeinrichtung der Säule 2 der Schweizer Altersvorsorge und für die Leistungen aus dieser unter Anwendung",
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"number": 91,
"content": "der eingangs genannten Entscheidungen des BFH abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung nachfolgende Rechts‐\ngrundsätze.\n\n\n Einheitliche Behandlung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen - unterschiedliche Behand‐\n1. lung von Obligatorium und Überobligatorium\n\n\n16\nBei der inländischen steuerlichen Behandlung von Beiträgen in und Leistungen aus einer o. g. schweizerischen Vorsorgeeinrichtung\nwird nicht zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen unterschieden. Beide Rechtsformen bieten für\ndie Versicherten dieselben Möglichkeiten des Aufbaus der Altersvorsorge.\n\n17\nBei der steuerlichen Behandlung ist zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestab‐\nsicherung (Obligatorium - Säule 2a) und der zusätzlichen Absicherung (Überobligatorium - Säule 2b) zu unterscheiden (\"Zweitei‐\nlungsgrundsatz\"). Daraus folgt, dass sowohl die Beiträge als auch die Leistungen in einen obligatorischen und einen überobligatori‐\nschen Teil aufzuteilen sind.\n\n\n Steuerliche Behandlung des Obligatoriums (Säule 2a)\n2.\n\n\n\n Einzahlungsphase\n2.1\n\n18\nBeiträge des Arbeitgebers in das Obligatorium sind Zukunftssicherungsleistungen (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 LStDV 1990), zu deren\nZahlung der Arbeitgeber durch das BVG gesetzlich verpflichtet ist. Sie sind in vollem Umfang nach § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG\nsteuerfrei. Insoweit ist die inländische Beitragsbemessungsgrenze zur Altersvorsorge nicht zu beachten. § 3 Nummer 56 und Num‐\nmer 63 EStG sind nicht einschlägig.\n\n19\nBeiträge des Arbeitnehmers in das Obligatorium stellen Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG i.\nV. m. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c EStG dar und sind bis zum Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 EStG abziehbar.\nDer steuerfreie Arbeitgeberanteil ist im Rahmen der Berechnung der abziehbaren Sonderausgaben ebenfalls zu berücksichtigen (§\n10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 EStG).\n\n\n2.2 Auszahlungsphase\n\n\n\n2.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten\n\n20\nLeistungen aus dem Obligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind als Einkünfte nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a\nDoppelbuchstabe aa EStG mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil anzusetzen.\n\n21\nHat der Steuerpflichtige vor 2005 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze ge‐\nleistet, wird die auf diese Beiträge entfallende Rente auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a\nDoppelbuchstabe bb EStG besteuert (sog. Öffnungsklausel).\n\n\n2.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen\n\n22\nLeistungen aus dem Obligatorium in Form von Kapitalabfindungen stellen andere Leistungen im Sinne von § 22 Nummer 1 Satz 3\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG dar. Sie sind mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen.\n\n23\nAuf Antrag unterliegt der Teil der Kapitalabfindung, für den die Voraussetzungen zur Anwendung der Öffnungsklausel erfüllt sind (§\n22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG), nicht der Besteuerung. Für den darüber hinausgehenden Teil der Ka‐\npitalabfindung gilt Rz. 22.\n\n24\nKapitalabfindungen können als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 4 EStG ermä‐\nßigt besteuert werden, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.",
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"content": "25\nIn den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 werden Kapitalabfindungen gemäß § 3 Nummer 3 EStG in der bis 2006 geltenden\nFassung steuerfrei gestellt, wenn ein bestehender Rentenanspruch abgefunden wird. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im\nZeitpunkt des Bezugs der Kapitalabfindung das gesetzliche Rentenalter in der Schweiz bereits erreicht hatte. Insbesondere Leistun‐\ngen für Wohneigentum sind daher im Regelfall nicht nach § 3 Nummer 3 EStG in der bis 2006 geltenden Fassung steuerfrei.\n\n\n3. Steuerliche Behandlung des Überobligatoriums (Säule 2b)\n\n\n\n3.1 Einzahlungsphase\n\n26\nBeiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium sind Zukunftssicherungsleistungen (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 LStDV). Da der Ar‐\nbeitgeber nicht gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist, sind sie nach § 3 Nummer 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG in den Grenzen des § 3\nNummer 62 Satz 3 EStG steuerfrei. Danach sind diese Beiträge nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt die Hälfte der Gesamtauf‐\nwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungs‐\npflicht in der allgemeinen inländischen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind\ndie gemäß § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftsleistungen des Arbeitgebers zur AHV/IV und zum Obligatorium anzu‐\nrechnen. § 3 Nummer 56 und Nummer 63 EStG sind nicht einschlägig.\n\n27\nDie Beiträge des Arbeitnehmers und die steuerpflichtigen Beiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium sind nicht als Sonder‐\nausgaben abzugsfähig. Die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c EStG sind nicht erfüllt und den\nSchweizer Vorsorgeeinrichtungen fehlt die notwendige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).\n\n\n Auszahlungsphase\n3.2\n\n\n\n Steuerliche Behandlung der Leibrenten\n3.2.1\n\n28\nLeistungen aus dem Überobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel‐\nbuchstabe bb EStG mit dem maßgebenden Ertragsanteil anzusetzen.\n\n\n3.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen\n\n29\nDie Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung\nvon Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung.\n\n\n4. Besonderheiten\n\n\n\n4.1 Todesfallkapital\n\n30\nDas Todesfallkapital nach schweizerischem Recht wird nicht durch einen gesetzlichen Anspruch nach dem BVG begründet; das Re‐\nglement der Vorsorgeeinrichtung kann einen solchen Anspruch vorsehen. Die Auszahlung des Todesfallkapitals an den reglementa‐\nrisch vorgesehenen Leistungsberechtigten kann sowohl aus dem Obligatorium als auch aus dem Überobligatorium erfolgen und ist\ndaher entsprechend bei der Auszahlung in Leistungen aus dem Obligatorium und Leistungen aus dem Überobligatorium aufzuteilen.\nDie o. g. Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Kapitalabfindungen gemäß Rz. 22-25 und 29 gelten entsprechend.\n\n31\nHiervon abzugrenzen sind die durch das BVG gesetzlich vorgesehenen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung an die Hinterbliebenen\nin Form einer Witwen- oder Waisenrente (Hinterlassenenrente). Die o. g. Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Leibrenten\ngemäß Rz. 20-21 und 28 gelten entsprechend.\n\n\n4.2 Anlagestiftungen",
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"content": "32\nAnlagestiftungen sind Vorsorgeeinrichtungen, die bei der beruflichen Vorsorge Leistungen ausschließlich im überobligatorischen Be‐\nreich (Säule 2b) versichern. Die o. g. Grundsätze zum Überobligatorium (Rz. 26-29) gelten daher entsprechend.\n\n\n Übertragung von Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistung) von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere Vorsorge‐\n5. einrichtung\n\n\n33\nDie Übertragung von Austrittsleistungen zwischen schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen (Rz. 9) führt beim Steuerpflichtigen man‐\ngels Zu- bzw. Abfluss weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu Sonderausgaben.\n\n\n6. Anwendung\n\n34\nDieses Schreiben ist vorbehaltlich der Regelungen in den Rz. 35-37 in allen noch offenen Fällen anzuwenden.\n\n35\nDie Rz. 28-32 dieses Schreibens sind für Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen erstmals ab dem Veranla‐\ngungszeitraum 2015 anzuwenden. Bis zum Veranlagungszeitraum 2014 sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 23. Oktober 2013\n- X R 33/10 - (BStBl 2014 II S. 103) zu beachten.\n\n36\nDie Rz. 28-32 dieses Schreibens sind für Leistungen aus privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen in allen offenen Fällen anzuwen‐\nden.\n\n37\nDie Rz. 26-27 sind für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anzuwen‐\nden.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen\n(www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. M ö h l e n b r o c k\n\n______________________________\n\n1) Wert ab 2015 gemäß Artikel 7 BVG.\n\n2) Zu versichern ist der Teil des Jahreslohns von 24 675 bis 84 600 CHF. Dieser Teil wird koordinierter Lohn gemannt (Artikel 8 BVG).\n\n3) Artikel 13 BVG.",
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"number": 94,
"content": "BStbl Seite 763\n Investmentsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 25. Juli 2016\n\nIV C 1 - S 1980/14/10003 :002\n\n2016/0592149\n\n\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\n Investmentsteuerrecht; Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a KAGG und § 8b Absatz 3 KStG (STEKO-\n Rechtsprechung);\n Anwendung der BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 - I R 27/08 - (BStBl 2011 II S. 229), vom 25. Juni 2014 - I R 33/09 - (BStBl\n 2016 II S. 699) und vom 30. Juli 2014 - I R 74/12 - (BStBl 2016 II S. 701) beim Aktiengewinn\n\n\n1\nNach den Urteilen des EuGH vom 22. Januar 2009 - C-377/07 - (BStBl 2011 II S. 95) und des BFH vom 22. April 2009 - I R 57/06 -\n(BStBl 2011 II S. 66) verstößt das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auf Beteiligungen nach § 8b Absatz 3 KStG 1999 gegen die\nin Artikel 56 EG (nunmehr Artikel 63 AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, weil das Abzugsverbot im Veranlagungszeitraum\n2001 auf Auslandsbeteiligungen beschränkt war. Nach dem BMF-Schreiben vom 3. Mai 2016 (BStBl I S. 478) ist die Rechtspre‐\nchung bei Gewinnminderungen des Direktanlegers aufgrund von Teilwertabschreibungen auf Anteile an ausländischen Gesellschaf‐\nten und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile grundsätzlich anzuwenden.\n\n2\nNach dem BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 - I R 27/08 - (BStBl 2011 II S. 229) verstößt die Beschränkung des Abzugsverbots für\nnegative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen inländischer Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen und\ndurch Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an inländischen Investmentfonds im Jahre 2001 realisiert wurden, ebenfalls gegen\nArtikel 56 EG (nunmehr Artikel 63 AEUV).\n\n3\nMit Urteil vom 25. Juni 2014 - I R 33/09 - (BStBl 2016 II S. 699) hat der BFH entschieden, dass der in § 40a Absatz 1 KAGG i. d. F.\ndes Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom 23. Oktober 2000\n(BGBl. I S. 1433) enthaltene Verweis auf § 8b Absatz 2 KStG 2002 nicht zugleich die Rechtsfolge des § 8b Absatz 3 KStG 2002 als\nRechtsgrundlage für die (außerbilanzielle) Hinzurechnung eines sogenannten negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von An‐\nteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen zum Steuerbilanzgewinn umfasst. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass § 43\nAbsatz 18 KAGG n. F. für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 in formaler Hinsicht echte Rückwirkung entfaltet und § 40a Ab‐\nsatz 1 Satz 2 KAGG n. F. i. V. m. § 8b Absatz 3 KStG als Belastungsgrund nicht zur Verfügung steht.\n\n4\nIn Fortführung der vorgenannten Entscheidung hat der BFH mit Urteil vom 30. Juli 2014 - I R 74/12 - (BStBl 2016 II S. 701) entschie‐\nden, dass § 40a Absatz 1 KAGG i. d. F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 in den Jahren 2001 und 2002 auch nicht die Saldierung\nvon positiven und negativen Teilbeträgen des sogenannten Anleger-Aktiengewinns rechtfertigt.\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2011 (BStBl I S. 201) auf‐\ngehoben. In allen noch offenen Fällen der Rückgabe, Veräußerung oder Bewertung von Investmentanteilen ist wie folgt zu verfah‐\nren:\n\n\nI. Anwendungsbereich der Rechtsprechung\n\n5\nDie Rechtsprechung zu § 40a KAGG und zu \"STEKO\" ist für betriebliche Anleger anzuwenden, die in den Jahren 2001 und 2002 an\neinem Investmentfonds beteiligt waren.\n\n6\nDie Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns zu berücksichtigen. Der Anleger-Aktiengewinn stellt die auf\nden Anleger während der Haltedauer entfallenden positiven oder negativen Wertveränderungen im Investmentfonds aus Beteiligun‐\ngen des Investmentfonds an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger\nzu Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG gehören und beim Anleger unter § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b KStG fallen,\ndar. Im Rahmen der mittelbaren Anlage über Investmentfonds dient der Anleger-Aktiengewinn der Umsetzung des Halb- bzw. Teilein‐",
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"number": 95,
"content": "künfteverfahrens nach § 3 Nummer 40 EStG bzw. des § 8b KStG. Die Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns erfolgt besitzzeitanteilig\nund anlassbezogen im Falle der Rückgabe oder Veräußerung oder stichtagsbezogen zum Bilanzstichtag des Anlegers im Falle einer\nTeilwertabschreibung und in den Fällen der Rz. 40.\n\n7\nEine Änderung der für die Investmentfonds bekannt gegebenen Fonds-Aktiengewinne (vgl. Rz. 108 des BMF-Schreibens vom 18.\nAugust 2009, BStBl I S. 931) ist nicht erforderlich. Die Rechtsprechung kann alternativ allein durch Korrektur der Anleger-Aktienge‐\nwinne umgesetzt werden.\n\n8\nDie Auswirkungen der Rechtsprechung werden anhand eines Ausgangssachverhalts, der die bisherige rechtliche Würdigung vor der\nRechtsprechung zu § 40a KAGG und \"STEKO\" darstellt, und der Fallvarianten 1 bis 4 veranschaulicht. Fallvariante 4 stellt die Wür‐\ndigung des Ausgangssachverhalts (Rückgabe der Anteile im Jahr 2006) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung dar. Die Fallva‐\nrianten 1 bis 3 sind Abwandlungen des Ausgangssachverhalts, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gewürdigt werden.\n\n\nAusgangssachverhalt:\n\n\nEs handelt sich um einen Spezial-Investmentfonds mit nur einem Anleger. Das Geschäftsjahr des Spezial-Investmentfonds ent‐\nspricht dem Kalenderjahr. Der Spezial-Investmentfonds hält u. a. inländische und ausländische Aktien. Die Anschaffung der Invest‐\nmentanteile (100 Anteile à 150 Euro = 15 000 Euro) durch den Anleger erfolgte im Jahr 1999. Die Investmentanteile werden als Fi‐\nnanzanlage im Anlagevermögen gehalten (siehe zu Anteilen an Aktien-Investmentfonds die Ausführungen im BMF-Schreiben vom\n16. Juli 2014, BStBl I S. 1162).\n\nBei dem Anleger handelt es sich um eine körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft. Der Bilanzstichtag des Anlegers ist der 31.\nDezember. In den Jahren 2001, 2002 und 2004 sind die Anteilspreise gesunken. Es ist von einer voraussichtlich dauernden Wert‐\nminderung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG auszugehen. Der Anleger hat in der Steuerbilanz zum Bilanzstichtag ent‐\nsprechende Teilwertabschreibungen vorgenommen. Am 31. Dezember 2006 gibt der Anleger seine Investmentanteile für 11 000\nEuro (100 Anteile à 110 Euro) zurück.\n\nDa der Anleger alle Investmentanteile des Spezial-Investmentfonds hält, entspricht der Anleger-Aktiengewinn zum jeweiligen Bewer‐\ntungsstichtag bzw. Veräußerungszeitpunkt - vorbehaltlich der (analogen) Anwendung des § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 InvStG - dem je‐\nweils zu diesen Zeitpunkten ermittelten Fonds-Aktiengewinn. Auf Grund der Anschaffung der Investmentanteile im Jahr 1999 (vor\ndem Übergang zum Teileinkünfteverfahren) ist der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs mit \"Null\" anzusetzen (Rz. 184\ndes BMF-Schreibens vom 18. August 2009, a. a. O.). Die Voraussetzungen für den Ansatz eines negativen Start-Aktiengewinns\nbeim Anleger (vgl. Rz. 187 ff. des BMF-Schreibens vom 18. August 2009, a. a. O.) lagen nicht vor. Die Werte der ausländischen Akti‐\nen wurden von der Kapitalverwaltungsgesellschaft ab dem 1. Januar 2001 bei der Ermittlung der Fonds-Aktiengewinne berücksich‐\ntigt. Die Werte der inländischen Aktien wurden ab dem 1. Januar 2002 bei der Ermittlung der Fonds-Aktiengewinne berücksichtigt.\nZur besseren Lesbarkeit ist der Fonds-Aktiengewinn in absoluten Zahlen dargestellt.\n\nBei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des Spezial-Investmentfonds und des Anlegers (Ausgangslage vor Berücksichti‐\ngung der BFH-Rechtsprechung) wurden § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG und § 8b Absatz 3 KStG zugrunde gelegt.\n\nZum 31. Dezember 2001 sind im Fonds-Aktiengewinn enthalten:\n\n\n\n\nAus Vereinfachungsgründen wird auf die Darstellung der 5%igen Hinzurechnung nach § 8b Absatz 3 KStG für Veranlagungszeiträu‐\nme ab 2004 verzichtet.\n\n\nErläuterungen zu einzelnen Ansätzen:\n\n\n\n\nGewinnauswirkungen aus Teilwertabschreibung/ Wertzuschreibung:",
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"content": "Es handelt sich um die steuerbilanzielle Gewinnauswirkung beim Anleger aufgrund einer Teilwertabschreibung bzw. einer Wertzu‐\nschreibung im jeweiligen Veranlagungszeitraum.\n\n\nMinderung des Steuerbilanzansatzes zum jeweiligen Bilanzstichtag:\n\n\nDieser Wert stellt die kumulierten Wertveränderungen des Bilanzansatzes aus bisherigen Abschreibungen und Zuschreibungen dar.\n\n\nAnleger-Aktiengewinn bisher:\n\n\nAls bisheriger Anleger-Aktiengewinn ist der nach dem Rechenschema des § 8 Absatz 3 Satz 1 InvStG ermittelte Wert ausgewiesen\n(Rz. 165 ff. des BMF-Schreibens vom 18. August 2009, a. a. O.). Gemäß Rz. 164 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (a. a.\nO.) gelten die dortigen Ausführungen zum Fonds-Aktiengewinn und Anleger-Aktiengewinn sowie das Berechnungsschema des § 8\nInvStG auch für die investmentsteuerrechtlichen Fragen zum Aktiengewinn nach dem KAGG.\n\n\nAuswirkung des negativen Anleger-Aktiengewinns auf den Bilanzansatz:\n\n\nHierbei handelt es sich um den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 InvStG, soweit dieser sich auf den Bilan‐\nzansatz ausgewirkt hat.",
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"content": "II. Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu § 40a KAGG in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002\n\n\nRückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen\n\n\n9\nBei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns werden nur positive Aktiengewinne (auf Fondsebene realisierte Veräußerungsgewin‐\nne, soweit diese nicht ausgeschüttet wurden, und nicht realisierte Wertsteigerungen sowie Dividenden, die unterjährig in den Fonds-\nAktiengewinn eingehen und dem Anleger noch nicht zugeflossen sind oder als zugeflossen gelten) erfasst. Positive Anleger-Aktien‐\ngewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen bleiben beim Anleger (teilweise) steuerfrei nach § 40a Absatz\n1 KAGG i. V. m. § 3 Nummer 40 EStG bzw. § 8b Absatz 2 KStG.\n\n10\nIn den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 sind negative Aktiengewinne (realisierte Verluste und nicht realisierte\n[Kurs-]Verluste) bei der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen an einem Investmentfonds beim Anleger nicht außerbi‐\nlanziell hinzuzurechnen (keine Anwendung des § 3c Absatz 2 EStG bzw. des § 8b Absatz 3 KStG).\n\n11\nEine Saldierung von positiven und negativen Aktiengewinnen innerhalb eines Investmentfonds hat für die Anwendung des § 40a\nKAGG in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns nicht zu erfolgen.\n\n12\nVerluste aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen in den Jahren 2001 und 2002 wirken sich beim Anleger ge‐\nwinnmindernd aus (siehe Rz. 10). Für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns kommt daher ein Ansatz des Fonds-Aktienge‐\nwinns zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einem entsprechend negativen Wert (\"negativer Start-Aktiengewinn\") nicht in Betracht. Die Rz.\n188 bis 193 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (a. a. O.) finden in diesen Fällen keine Anwendung.\n\n13\nIn Fällen, in denen sowohl der Erwerb als auch die Rückgabe oder Veräußerung der Investmentanteile in dem Zeitraum vom 1. Ja‐\nnuar 2001 bis 31. Dezember 2002 erfolgte, ist bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt\nder Rückgabe oder Veräußerung und der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs jeweils um die enthaltenen nicht zu be‐\nrücksichtigenden negativen Bestandteile (negative Wertveränderungen aus inländischen und ausländischen \"Aktien\") zu erhöhen.\n\n\nTeilwertabschreibungen von Investmentanteilen\n\n\n14\nIn den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 in der Steuerbilanz des Anlegers vorgenommene Teilwertabschreibungen auf Invest‐\nmentanteile an Sondervermögen (wegen negativer Aktiengewinne aus inländischen und ausländischen \"Aktien\") sind nicht außerbi‐\nlanziell einkommenswirksam zu korrigieren. § 40a Absatz 1 KAGG i. d. F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 (a. a. O.) regelte nur\nfür Fälle der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen die Anwendung des § 3 Nummer 40 EStG bzw. des § 8b Absatz 2\nKStG.\n\n\n15\nFallvariante 1:\n\n\nAbweichend vom Ausgangssachverhalt gibt der Anleger seine Anteile zum 31. Dezember 2002 zurück (Rücknahmepreis 9 200\nEuro). Aufgrund der Rechtsprechung zu § 40a KAGG (siehe Rz. 5 bis 14) ergeben sich folgende Änderungen bei der Ermittlung des\nAnleger-Aktiengewinns:\n\n\nTeilwertabschreibung 2001, Rückgabe 2002",
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"content": "III. Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu \"STEKO\"\n\n16\nAufgrund des BFH-Urteils vom 28. Oktober 2009 - I R 27/08 - (BStBl 2011 II S. 229) sind im Jahr 2001 negative Aktiengewinne, die\nauf Beteiligungen des Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen und durch Rückgabe von Anteilen an inlän‐\ndischen Investmentfonds im Jahr 2001 realisiert wurden, nicht dem Steuerbilanzgewinn außerbilanziell hinzuzurechnen (keine An‐\nwendung des Abzugsverbots gemäß § 8b Absatz 3 KStG - vgl. Rz. 1 und 2).\n\n17\nMit den Urteilen vom 25. Juni 2014 - I R 33/09 - (BStBl 2016 II S. 699) und vom 30. Juli 2014 - I R 74/12 - (BStBl 2016 II S. 701) hat\nder BFH entschieden, dass der in § 40a Absatz 1 KAGG i. d. F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 enthaltene Verweis auf § 8b Ab‐\nsatz 2 KStG 2002 nicht zugleich die Rechtsfolge des § 8b Absatz 3 KStG 2002 als Rechtsgrundlage für die (außerbilanzielle) Hinzu‐\nrechnung eines sogenannten negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Investmentanteilen an einem Wertpapier-Sonderver‐\nmögen zum Steuerbilanzgewinn umfasst.\n\n18\nFür die Zeiträume 2001 und 2002 betreffen die BFH-Entscheidungen zu § 40a KAGG alle negativen Aktiengewinne, die auch von\nder STEKO-Rechtsprechung umfasst sind. Gesonderte Folgen ergeben sich aus der STEKO-Rechtsprechung für die Jahre 2001\nund 2002 daher nicht.",
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"content": "STEKO-Korrekturposten ab dem Veranlagungszeitraum 2003\n\n\n19\nErfolgt keine Änderung der für die Investmentfonds ermittelten und bekannt gegebenen Fonds-Aktiengewinne (siehe Rz. 7), sind die\nim Fonds-Aktiengewinn erfassten realisierten Verluste des Jahres 2001 (und ggf. des Jahres 2002, vgl. hierzu Rz. 24) aus der Ver‐\näußerung von Anteilen an ausländischen Gesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2003 den in Rz. 112 des BMF-Schreibens\nvom 18. August 2009 (a. a. O.) genannten \"Altkursverlusten\" zuzurechnen.\n\n20\nIn Höhe dieser (zusätzlichen) \"Altkursverluste\" kann der Anleger einen Korrekturposten (STEKO-Korrekturposten) in unsaldierter\nHöhe bilden und in den Veranlagungszeiträumen ab 2003 in Fällen der Rückgabe, Veräußerung, Bewertung, Entnahme oder ver‐\ndeckten Einlage seine positiven Anleger-Aktiengewinne entsprechend erhöhen bzw. negativen Anleger-Aktiengewinne entsprechend\nvermindern.\n\n21\nHat der Anleger seinen Anteil an dem Investmentfonds im Laufe des Jahres 2001 erworben, sind - sofern keine Änderung der\nFonds-Aktiengewinne nach Rz. 7 erfolgt - nur die realisierten Verluste in den STEKO-Korrekturposten aufzunehmen, die nach dem\nErwerb auf der Ebene des Investmentfonds entstanden sind. Rz. 117 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (a. a. O.) ist bei der\nErmittlung und Fortführung des STEKO-Korrekturpostens anzuwenden.\n\n22\nDer STEKO-Korrekturposten ist in unsaldierter Höhe bis zu einer Rückgabe oder Veräußerung, Entnahme oder verdeckten Einlage\naller Investmentanteile, die der Anleger im Jahre 2001 gehalten hat und die maßgeblich für dessen Bildung waren, ab dem Jahr\n2003 fortzuführen. Bei einer teilweisen Rückgabe, Veräußerung, Entnahme oder verdeckten Einlage dieser Investmentanteile ist der\nSTEKO-Korrekturposten anteilig aufzulösen.\n\n23\nDie Berücksichtigung des STEKO-Korrekturpostens ist bei Anlegern von Spezial-Investmentfonds und von Publikums-Investment‐\nfonds zulässig. Feststellungserklärungen, Ausschüttungsbeschlüsse, Vortragsentwicklungen und Kostenaufteilungen des Invest‐\nmentfonds werden durch den STEKO-Korrekturposten nicht berührt.\n\n\nAbweichendes Wirtschaftsjahr\n\n\n24\nHat eine ausländische Kapitalgesellschaft, deren Aktien vom Investmentfonds gehalten werden, ein vom Kalenderjahr abweichendes\nWirtschaftsjahr, ist - wie bei inländischen Sachverhalten - auf das Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Kapitalgesellschaft\nim Jahr 2002 abzustellen. Insoweit sind bei der Bildung des STEKO-Korrekturpostens auch auf Fondsebene realisierte Verluste des\nJahres 2002 aus ausländischen Beteiligungen zu berücksichtigen, die bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres der ausländi‐\nschen Kapitalgesellschaft im Jahre 2002 eingetreten sind.\n\n\nIV. Veranlagungszeitraum 2003\n\n25\nDie Urteile des BFH vom 25. Juni 2014 - I R 33/09 - (BStBl 2016 II S. 699) und vom 30. Juli 2014 - I R 74/12 - (BStBl 2016 II S. 701)\nsind für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 ergangen. Ab dem 1. Januar 2003 ist § 40a Absatz 1 KAGG in der Fassung des\nKorb-II-Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) anzuwenden (§ 43 Absatz 18 KAGG). Bei der Ermittlung des Fonds-Ak‐\ntiengewinns sind Gewinne und Verluste zu saldieren. Bei einer Rückgabe, Veräußerung oder Teilwertabschreibung sind auf Gewinne\nund Verluste auf Fondsebene beim Anleger § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG bzw. § 8b Absatz 2 und 3 KStG (§ 40a Absatz 1\nSatz 1 und 2 KAGG) anzuwenden. Dies gilt auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr auf Fonds- oder Anle‐\ngerebene.\n\n26\nBei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns im Jahr 2003 ist der zum Zeitpunkt des Erwerbs zugrunde zu legende Fonds-Aktien‐\ngewinn ebenfalls zum Zeitpunkt der Veräußerung, Rückgabe bzw. Bewertung des Investmentanteils nach der in diesem Zeitpunkt\ngeltenden Fassung des § 41 Absatz 5 KAGG zu ermitteln. Hierfür kann auf die von den Investmentgesellschaften in den Jahren\n2001 bis 2003 nach § 41 Absatz 5 KAGG ermittelten und bekannt gegebenen Fonds-Aktiengewinne (in saldierter Höhe) zurückge‐\ngriffen werden.\n\n27\n§ 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG setzt eine \"Gewinnminderung\" voraus. Eine im Jahr 2003 vorgenommene Teilwertabschreibung ist au‐\nßerbilanziell wieder hinzuzurechnen, \"soweit die Gewinnminderungen auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an Kör‐\nperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im\nSinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören\" (Anwendung des § 3c Absatz 2 EStG bzw. § 8b Ab‐",
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"number": 101,
"content": "satz 3 KStG i. V. m. § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG). Dagegen haben in den Jahren 2001 und 2002 - aufgrund von realisierten und\nnicht realisierten Verlusten im Fondsvermögen - vorgenommene Teilwertabschreibungen im Jahr 2003 nicht zu einer Gewinnminde‐\nrung geführt und sind nicht nach § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG hinzuzurechnen.\n\n28\nDer Ansatz eines negativen Start-Aktiengewinns zum Zeitpunkt der Veräußerung, Rückgabe bzw. Bewertung des Investmentanteils\nab dem 1. Januar 2003 kommt dem Grunde nach nur noch für \"erworbene\" nicht realisierte (Kurs-)Verluste in Betracht, wenn die In‐\nvestmentanteile\n\n- bis zum 31. Dezember 2000 (für den Einbezug von nicht realisierten Verlusten aus ausländischen \"Aktien\") bzw.\n\n- bis zum 31. Dezember 2001 (für den Einbezug von nicht realisierten Verlusten aus inländischen \"Aktien\")\n\nangeschafft worden sind. Einzubeziehen sind nicht realisierte Verluste aus \"Aktien\", die bereits zum 31. Dezember 2000 (bei auslän‐\ndischen \"Aktien\") bzw. zum 31. Dezember 2001 (bei inländischen \"Aktien\") zum Aktienbestand des Investmentfonds gehört haben,\nam 31. Dezember 2002 noch zum Aktienbestand des Investmentfonds gehören und am 31. Dezember 2002 nicht realisierte\n(Kurs-)Verluste aufweisen.\n\n29\nFür den Ansatz des neu ermittelten negativen Start-Aktiengewinns der Höhe nach ist der Umfang der nicht realisierten Verluste\naus \"Aktien\" zum 31. Dezember 2002 heranzuziehen, jedoch begrenzt auf die erworbenen, nicht realisierten Verluste i. S. d. Rz.\n28.\n\n30\nIst der Ansatz erworbener, nicht realisierter Verluste aus \"Aktien\" dem Grunde nach möglich, hat der Anleger Folgendes nachzu‐\nweisen:\n\n Umfang der erworbenen, nicht realisierten Verluste aus \"Aktien\" (getrennt nach inländischen und ausländischen) zum Erwerbs‐\n-\n zeitpunkt\n\n- Keine Realisierung der Verluste und keine Umschichtung dieser \"Aktien\" bis zum 31. Dezember 2002\n\n- Umfang der nicht realisierten Verluste aus diesen \"Aktien\" zum Stichtag 31. Dezember 2002\n\nDie Rz. 187 bis 189 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (a. a. O.) sind nicht mehr anzuwenden.\n\n31\nIm Falle einer Bewertung der Investmentanteile mit dem niedrigeren Teilwert kommt ein Ansatz des Fonds-Aktiengewinns zum Zeit‐\npunkt des Erwerbs mit einem entsprechend negativen Wert nicht mehr in Betracht. Die Rz. 190 bis 192 des BMF-Schreibens vom\n18. August 2009 (a. a. O.) sind nicht mehr anzuwenden.\n\n\n32\nFallvariante 2:\n\n\nAbweichend vom Ausgangssachverhalt gibt der Anleger seine Investmentanteile zum 31. Dezember 2003 zurück (Rücknahmepreis\n10 100 Euro). Der Anleger hat in zutreffender Höhe einen STEKO-Korrekturposten (unsaldiert) in Höhe von 1 400 Euro gebildet. Auf‐\ngrund der Rechtsprechung zu § 40a KAGG (siehe Rz. 5 bis 14) und \"STEKO\" (Rz. 19 ff.) ergeben sich folgende Änderungen bei der\nErmittlung des Anleger-Aktiengewinns:\n\n\nTeilwertabschreibung 2001, Teilwertabschreibung 2002, Rückgabe 2003",
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"content": "33\nFallvariante 3:\n\n\nAbweichend vom Ausgangssachverhalt und von der Fallvariante 2 wird im Jahr 2003 eine Bewertung vorgenommen.\n\nIm Grundfall erfolgt eine Wertzuschreibung der Investmentanteile in der Steuerbilanz in Höhe von 900 Euro. In der Alternative 1\nbleibt der Bewertungsansatz in der Steuerbilanz gegenüber dem Jahr 2002 unverändert. Da in beiden Fällen keine steuerbilanzielle\nGewinnminderung im Jahre 2003 vorliegt, entfällt eine außerbilanzielle Hinzurechnung (siehe Rz. 27).\n\nIn der Alternative 2 beträgt der Fonds-Aktiengewinn zum 31. Dezember 2003 - 7 000 Euro und der Anleger-Aktiengewinn (neu) - 5\n600 Euro. Der Bilanzansatz der Investmentanteile hat sich im Jahr 2003 aufgrund einer Teilwertabschreibung um 400 Euro gemin‐\ndert. Soweit sich der negative Anleger-Aktiengewinn, d. h. die Wertveränderungen der im Investmentfonds gehaltenen Aktien, auf\nden Bilanzansatz der Investmentanteile beim Anleger ausgewirkt hat, ist diese Gewinnminderung nach § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG\naußerbilanziell hinzuzurechnen (siehe Rz. 27).\n\n\nTeilwertabschreibung 2001, Teilwertabschreibung 2002, Bewertung 2003",
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"content": "V. Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2004 (Anwendungsbereich des InvStG)\n\n34\nAb dem Veranlagungszeitraum 2004 regelt § 8 InvStG den Umfang und Inhalt des Anleger-Aktiengewinns. Weder § 40a KAGG noch\n§ 8 InvStG bestimmen auf Fondsebene den Umfang des beim Anleger nach § 3 Nummer 40 EStG bzw. § 8b KStG freizustellenden\nbzw. außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrags. Dieser bestimmt sich auf Anlegerebene im Zeitpunkt der Veräußerung oder Rück‐",
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"number": 104,
"content": "gabe sowie im Rahmen einer Bewertung von Investmentanteilen. Hierfür ist jeweils der nach § 8 InvStG anzusetzende positive oder\nnegative Anleger-Aktiengewinn zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt ausgehend vom Fonds-Aktiengewinn. Zum Ansatz eines negati‐\nven Start-Aktiengewinns vgl. Rz. 28 bis 31.\n\n35\nBei der Anleger-Aktiengewinnermittlung nach § 8 InvStG ist als Fonds-Aktiengewinn im Zeitpunkt der Rückgabe, Veräußerung, Be‐\nwertung, Entnahme oder verdeckten Einlage des Investmentanteils der ab dem 1. Januar 2004 bewertungstäglich (§ 5 Absatz 2\nInvStG) bzw. zum jeweiligen Bewertungsstichtag (§ 15 Absatz 1 Satz 2 InvStG) ermittelte Fonds-Aktiengewinn eines Investment‐\nfonds zugrunde zu legen.\n\n36\nDer Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs ist ebenfalls zum Zeitpunkt der Rückgabe, Veräußerung, Bewertung, Entnah‐\nme oder verdeckten Einlage des Investmentanteils nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 5 Absatz 2 Satz 1 InvStG\nzu ermitteln. Hierbei kann auf die in den Jahren 2001 bis 2003 nach § 41 Absatz 5 KAGG ermittelten Fonds-Aktiengewinne (in sal‐\ndierter Höhe) zurückgegriffen werden, da diese nach Inhalt und Umfang dem Fonds-Aktiengewinn im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1\nInvStG entsprechen. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern ist in Fällen der Rückgabe, Veräußerung, Bewertung, Entnahme\noder verdeckten Einlage nach dem 28. Februar 2013 der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs nach der Rechtslage in\nder Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 zu ermitteln, d. h.\nohne Berücksichtigung von dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Streubesitzdividenden, die dem\nInvestmentfonds nach dem 28. Februar 2013 zugeflossen sind oder als zugeflossen gelten (siehe § 21 Absatz 22 Satz 5 InvStG).\n\n37\nBei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns ist der Fonds-Aktiengewinn um den STEKO-Korrekturposten (vgl. Rz. 19 ff.) zu korri‐\ngieren, d. h. ein positiver Anleger-Aktiengewinn erhöht oder ein negativer Anleger-Aktiengewinn vermindert sich.\n\n38\nZur Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns als Netto- oder als Bruttogröße wird auf Rz. 293 des BMF-Schreibens vom 18. August\n2009 (a. a. O.) verwiesen (wonach erst für Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2004 die Ermittlung als Nettogröße vorgeschrie‐\nben ist).\n\n39\nNach § 8 Absatz 3 Satz 2 InvStG führt auch der Ansatz eines Investmentanteils mit dem niedrigeren Teilwert dazu, dass eine Ermitt‐\nlung des Anleger-Aktiengewinns zu diesem Stichtag zu erfolgen hat. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob und ggfs. in welcher Höhe\nsich ein negativer Anleger-Aktiengewinn (Wertveränderungen der im Investmentfonds gehaltenen \"Aktien\") auf den Bilanzansatz der\nInvestmentanteile beim Anleger ausgewirkt hat. Soweit sich der Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, ist er\nnach § 8b Absatz 3 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen.\n\n40\nHat ein Anleger auf Investmentanteile in den Jahren 2001 und 2002 Teilwertabschreibungen vorgenommen und besteht dieser nied‐\nrigere Bilanzansatz zum ersten Bilanzstichtag, auf den § 8 InvStG Anwendung findet, noch fort, hat eine Ermittlung des Anleger-Akti‐\nengewinns zu erfolgen. Soweit sich der negative Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, ist er ab dem Jahr 2004\nim Rahmen der Bewertung der Investmentanteile nach § 8 Absatz 3 Satz 2 InvStG steuerwirksam außerbilanziell hinzuzurechnen.\n\n\n41\nFallvariante 4:\n\n\nDer Ausgangssachverhalt (Rz. 8) wird unter Anwendung der Rechtsprechung zu § 40a KAGG und \"STEKO\" und der Ausführungen\nin diesem Schreiben gewürdigt.\n\nDer Anleger gibt seine Investmentanteile für 11 000 Euro (100 Anteile à 110 Euro) am 31. Dezember 2006 zurück.\n\n\nRückgabe 2006",
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"content": "VI. Bilanzierung von Steuererstattungsansprüchen und der Gewerbesteuerrückstellung\n\n42\nSich aus der Anwendung der BFH-Rechtsprechung ergebende Auswirkungen auf etwaige Steuererstattungsansprüche und den An‐\nsatz der Gewerbesteuerrückstellung sind wie folgt darzustellen:\n\nDie rückgängig zu machenden Hinzurechnungen nach § 8b Absatz 3 KStG mindern das Einkommen und den Gewerbeertrag. Die\nGewerbesteuerbelastung sinkt. Die Gewerbesteuerrückstellung ist im Wirtschaftsjahr ihrer Bildung entsprechend zu mindern. Wurde\ndie bestrittene Gewerbesteuer gezahlt, verschiebt sich der Gewerbesteueraufwand in das Zahlungsjahr. Der Anspruch auf Erstat‐\ntung der gezahlten Gewerbesteuer ist zu aktivieren, wenn an dem entsprechenden Bilanzstichtag der Realisierung des Anspruchs\nweder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen, der Anspruch vom Finanzamt also nicht (mehr)\nbestritten wird oder gemäß einer veröffentlichten verwaltungsinternen Weisung nicht (mehr) zu bestreiten ist.\n\n\nVII. Änderungen bestandskräftiger Bescheide\n\n43\nErgeben sich aufgrund der Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu § 40a KAGG und der STEKO-Rechtsprechung in den Veranla‐\ngungszeiträumen 2001 und 2002 Auswirkungen auf Steuerfestsetzungen in anderen Veranlagungszeiträumen, die bereits bestands‐\nkräftig sind, sind diese nach § 174 Absatz 4 AO zu ändern.\n\n\nVIII. Nachweise, Verfahren\n\n44\nDie Voraussetzungen für eine Korrektur des Anleger-Aktiengewinns in den Jahren 2001 und 2002 (Rz. 7) und für den STEKO-Kor‐\nrekturposten (Rz. 20) sind durch den Anleger anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. In Betracht kommen insbesondere Be‐\nstätigungen der Kapitalverwaltungsgesellschaften, aber auch andere Nachweise. Hat die Finanzbehörde Zweifel an der Richtigkeit\nder Bestätigung, kann sie zusätzliche Unterlagen anfordern.\n\n\nIX. Anwendungsregelung\n\n45\nDieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Rz. 43 ist darüber hinaus in allen Fällen anzuwenden, in denen sich Aus‐\nwirkungen auf Steuerfestsetzungen in anderen Veranlagungszeiträumen ergeben.\n\n46\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐\nbrik Themen - Steuern - Steuerarten - Investmentsteuer zum Download bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. M ö h l e n b r o c k\n\n______________________________\n\n1) In Fällen der Teilwertabschreibung ist in den Jahren 2001 und 2002 ein Anleger-Aktiengewinn nicht zu ermitteln (Rz. 14).\n\n2) Anleger-Aktiengewinn zum 31.12.2002 von - 8 200, vermindert um den Betrag von 1 500, der sich bereits in 2001 ausgewirkt hat.\n\n3) Anleger-Aktiengewinn (neu) zzgl. bisheriger Hinzurechnung (1 900 + 6 700).\n\n1) In Höhe der realisierten Verluste aus ausländischen Aktien zum 31.12.2001 (vgl. Ausgangssachverhalt Rz. 8).\n\n2) In Fällen der Teilwertabschreibung ist in den Jahren 2001 und 2002 ein Anleger-Aktiengewinn nicht zu ermitteln (Rz. 14).\n\n3) Anleger-Aktiengewinn (neu) zzgl. bisheriger Abrechnung (3 400 + 1 000).\n\n1) In Höhe der realisierten Verluste aus ausländischen Aktien zum 31.12.2001 (vgl. Ausgangssachverhalt Rz. 8).\n\n2) In Fällen der Teilwertabschreibung ist in den Jahren 2001 und 2002 ein Anleger-Aktiengewinn nicht zu ermitteln (Rz. 14).\n\n Auf die Minderung des Bilanzansatzes von - 6 200 gedeckelter (analoge Anwendung des § 8 Absatz 3 Satz 2 InvStG, vgl. Rz. 8) \"Anleger-Akti‐\n3)\n engewinn bisher\" (lt. Abwandlung), vermindert um den Betrag von 5 800, der sich bereits in 2002 ausgewirkt hat (vgl. Ausgangsbeispiel).\n\n1) In Höhe der realisierten Verluste aus ausländischen Aktien zum 31.12.2001 (vgl. Ausgangssachverhalt Rz. 8).\n\n2) In Fällen der Teilwertabschreibung ist in den Jahren 2001 und 2002 ein Anleger-Aktiengewinn nicht zu ermitteln (Rz. 14).",
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"content": "3) Keine Gewinnminderung i. S. d. § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG (vgl. Rz. 27).",
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"number": 108,
"content": "BStbl Seite 773\n Kirchensteuer\n Gleich lautende Erlasse\n der obersten Finanzbehörden der Länder\n\n Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer\n\n vom 8. August 2016\n\n Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 76) und vom 23. Oktober 2012 (BStBl I S. 1083)\n\n\n\n\nBei der Erhebung der Kirchensteuer kann in den Fällen der Pauschalierung\n\n- der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG der Arbeitgeber,\n\n der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 37a EStG das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 EStG\n-\n gewährt,\n\n- der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 37b EStG der Steuerpflichtige, der Sachzuwendungen gewährt,\n\njeweils zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Die Wahl zwischen diesen Verfahren kann\nder Pauschalierende sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvor‐\nschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich tref‐\nfen. Im Einzelnen gilt Folgendes:\n\n1. Vereinfachtes Verfahren\n\nEntscheidet sich der Pauschalierende für das vereinfachte Verfahren, hat er in allen Fällen der Pauschalierung für sämtliche Arbeit‐\nnehmer, für sämtliche Empfänger von Sachprämien oder für sämtliche Empfänger von Sachzuwendungen (nachf.: Empfänger) Kir‐\nchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt,\ndass nicht alle Empfänger Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.\n\nDie im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der Kirchensteuer-Kennzahl 47\nanzugeben. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.\n\n2. Nachweisverfahren\n\n Macht der Pauschalierende keinen Gebrauch vom vereinfachten Verfahren, hat er grundsätzlich für alle Empfänger die Zugehö‐\n rigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft festzustellen (Nachweisverfahren). Für Empfänger, die keiner steue‐\na)\n rerhebenden Religionsgemeinschaft angehören, ist keine Kirchensteuer auf die pauschale Steuer zu entrichten; für die übrigen\n Empfänger gilt der allgemeine Kirchensteuersatz.\n\n Als Beleg für die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft dienen in den Fällen\n der §§ 40 und 40b EStG grundsätzlich die vom Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufenen elektronischen\n Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder ein Vermerk des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Zugehörigkeit oder\n Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mit der vom Finanzamt ersatzweise ausgestellten Be‐\nb)\n scheinigung für den Lohnsteuerabzug nachgewiesen hat. Liegen dem Arbeitgeber diese amtlichen Nachweise nicht vor, bedarf\n es einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers nach beigefügtem Muster; insbesondere in den Fällen des § 40a Abs. 1, 2a\n und 3 EStG genügt als Nachweis eine Erklärung nach beigefügtem Muster. Die Erklärung des Arbeitnehmers muss als Beleg\n zum Lohnkonto aufbewahrt werden.\n\n Als Beleg für die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft genügt in den Fällen\n der §§ 37a und 37b EStG eine Erklärung nach beigefügtem Muster. Die Erklärung des Empfängers von Sachprämien oder\nc)\n Sachzuwendungen muss vom Pauschalierenden aufbewahrt werden. Bei Arbeitnehmern des Pauschalierenden ist zur Ermitt‐\n lung der Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft Buchstabe b entsprechend anzuwenden.\n\n Die auf die jeweiligen Empfänger entfallende pauschale Steuer hat der Pauschalierende entsprechend deren Zugehörigkeit oder\n Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen; führt der Arbeitgeber ein Sammelkonto (§ 4\nd)\n Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStDV) oder in den Fällen des § 40a EStG entsprechende Aufzeichnungen, hat er dort die Zugehörigkeit\n oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft der jeweiligen Arbeitnehmer anzugeben.\n\nKann der Pauschalierende die auf den einzelnen Empfänger entfallende pauschale Steuer nicht ermitteln, ist aus Vereinfachungs‐\ngründen die gesamte pauschale Steuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Empfängern\naufzuteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Empfänger entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des all‐",
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"content": "gemeinen Kirchensteuersatzes. Die so ermittelte Kirchensteuer ist auf die Empfänger gleichmäßig zu verteilen und entsprechend\nderen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen.\n\nDie im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung in der Regel unter der jeweiligen Kirchen‐\nsteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben.\n\nKann der Pauschalierende bei einzelnen Empfängern die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht er‐\nmitteln und deshalb eine Zuordnung zur jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht vornehmen, gilt ebenfalls der all‐\ngemeine Kirchensteuersatz. Die auf diese Empfänger entfallende pauschale Steuer ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung\ndes allgemeinen Kirchensteuersatzes. Die so ermittelte Kirchensteuer ist vereinfachungshalber in der Lohnsteuer-Anmeldung unter\nder Kirchensteuer-Kennzahl 47 anzugeben. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanz‐\nverwaltung übernommen.\n\n3. Kirchensteuersätze\n\nDie Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens (Nr. 1) als auch des Nachweisver‐\nfahrens (Nr. 2) aus den Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Die in den jeweiligen Ländern\ngeltenden Regelungen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.\n\n4. Anwendungsregelung\n\nDie Regelungen unter Nr. 1 bis 3 sind erstmals anzuwenden bei\n\n- laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,\n\n- sonstigen Bezügen, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen, und\n\n- Sachprämien und Sachzuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.\n\nDieser Erlass ersetzt die Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 76)1)BStBl I S. 1083).\n\n\nMinisterium für Finanzen Baden-Württemberg\n\n3 - S 244.4/27\n\n\nBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat\n\n34 - S 2447 - 4/3\n\n\nSenatsverwaltung für Finanzen Berlin\n\nIII B - S 2447 - 1/2016 - 1\n\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Brandenburg\n\n36 - S 2447 - 2015#004\n\n\nDie Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen\n\n900 - S 2447 - 1/2015 - 4/2015 - 11-2\n\n\nFinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg\n\nS 2447 - 2016/001 - 52\n\n\nHessisches Ministerium der Finanzen\n\nS 2444 A - 018 - II 3b\n\n\nFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern\n\nS 2444 - 00000 - 2009/005-005\n\n\nNiedersächsisches Finanzministerium",
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"content": "S 2447 - 8 - 3331\n\n\nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen\n\nS 2447 - 59 - V B 2\n\n\nMinisterium der Finanzen Rheinland-Pfalz\n\nS 2447 A - 15 - 001 - 441\n\n\nSaarland\nMinisterium für Finanzen und Europa\n\nS 2447 - 1#009, 2016/73430\n\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n32 - S 2447/1/184 - 2016/29949\n\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt\n\n45 - S 2447 - 2\n\n\nFinanzministerium des Landes Schleswig-Holstein\n\nVI 303 - S 2447 - 021\n\n\nThüringer Finanzministerium\n\nS 2447 A - 3 - 21.4\n\n\n______________________________\n\n1) Für Rheinland-Pfalz: Erlass vom 29. Oktober 2008 (BStBl 2009 I S. 332).",
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"content": "BStbl Seite 776\n Stellenausschreibung\n\n Volljuristinnen/Volljuristen\n\nDas Bundesministerium der Finanzen sucht engagierte, leistungsfähige und breit einsetzbare Volljuristinnen/Volljuristen\nals Referentinnen/Referenten in verschiedenen Abteilungen\n\nWir bieten Ihnen einen vielseitigen, interessanten und zukunftsorientierten Arbeitsplatz in einem Bundesministerium, das die Ver‐\nwendungsbreite seiner Beschäftigten durch ihren wechselnden Einsatz in unterschiedlichen Arbeitsbereichen des Hauses, internati‐\nonale Einsätze und qualifizierte Fortbildungen fördert. Darüber hinaus offerieren wir zahlreiche Instrumente zur Vereinbarkeit von Be‐\nruf und Familie; eine Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich.\n\nIhre Einstellung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe als Regierungsrätin/Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13). Beamtinnen/\nBeamte aus anderen Verwaltungen werden in ihrem bisherigen Amt (max. Besoldungsgruppe A 14) nach einer vorhergehenden ca.\nsechsmonatigen Abordnung versetzt. Sie erhalten eine Zulage für den Dienst in einer obersten Bundesbehörde (\"Ministerialzulage\").\n\nAnforderungen\n\n Volljurist/in mit Abschluss eines juristischen Staatsexamens mindestens mit der Note \"vollbefriedigend\" und des anderen mindes‐\n-\n tens mit der Note \"befriedigend\"\n\n- Fundierte Kenntnisse in mindestens einem der Fachgebiete des Bundesministeriums der Finanzen\n\n Für eine Tätigkeit in der Abteilung für Europapolitik sollten Sie über fundierte Kenntnisse im Europarecht verfügen. Kenntnisse im\n-\n europäischen Recht der Staatlichen Beihilfen wären wünschenswert.\n\n- Einschlägige Berufserfahrung nach dem 2. Staatsexamen\n\n Gute Englischkenntnisse sowie möglichst auch Französischkenntnisse oder Fremdsprachenkenntnisse in einer anderen Sprache\n-\n der Europäischen Union\n\nDarüber hinaus sollten Sie die Fähigkeit besitzen, sich schnell in neue und wechselnde Aufgabenstellungen einzuarbeiten und kom‐\nplexe Sachverhalte systematisch zu bearbeiten. Insbesondere Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft, Entscheidungs- und Durchset‐\nzungsvermögen, Verhandlungsgeschick (auch auf europäischer bzw. internationaler Ebene) und Teamfähigkeit zeichnen Ihre Per‐\nsönlichkeit aus.\n\nIhre Bewerbung\n\nDas Bundesministerium der Finanzen gewährleistet die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Es ist bestrebt, den\nFrauenanteil zu erhöhen und daher an Bewerbungen von Frauen besonders interessiert. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fach‐\nlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Bundesgleichstellungsgesetzes und schwerbehinderte Menschen nach dem SGB\nIX bevorzugt berücksichtigt. Von schwerbehinderten Menschen wird ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt. Soweit bei\nschwerbehinderten Bewerberinnen/Bewerbern ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Eintritt der Schwerbehinderung\nund dem Ablegen eines der beiden Examina nachweisbar ist, wird der Abschluss beider Examina mindestens mit der Note \"befriedi‐\ngend\" vorausgesetzt.\n\nWir freuen uns zudem über Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten.\n\nFühlen Sie sich angesprochen und erfüllen Sie die genannten Voraussetzungen? Dann sehen wir Ihrer Online-Bewerbung über\nwww.interamt.de, Stellen-ID 344876, bis zum 11. September 2016 mit Interesse entgegen.\n\nWir bitten zusätzlich zum dort hinterlegten Bewerbungsbogen einen tabellarischen Lebenslauf, Kopien der Schulabgangs-, Prü‐\nfungs- und Beschäftigungszeugnisse sowie ggf. einen Nachweis über die Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bei\neinem ausländischen Hochschulabschluss fügen Sie bitte auch den Nachweis der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen\n(www.kmk.org/zab.html) über die Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem inländischen Hochschulab‐\nschluss bei.\n\nZur Bewerberauswahl sind Mitte November 2016 zweitägige Auswahlverfahren vorgesehen. Die Einstellungen sollen im Laufe\ndes Jahres 2017 erfolgen.\n\nZur Wahrung der Persönlichkeitsrechte werden alle zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens ge‐\nlöscht bzw. vernichtet.\n\nFür Fragen bezüglich des Bewerbungsverfahrens stehen Ihnen Frau Almstedt, Tel.: 03018 682-1325, und Herr Seehöfer, Tel.: 03018\n682-1220, E-Mail: Bewerbung@bmf.bund.de, zur Verfügung.\n\nWeitere Informationen über das BMF und das Ministerium als attraktiven Arbeitgeber finden Sie auf unserer Homepage unter\nwww.bundesfinanzministerium.de.",
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