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"content": "BStbl Seite 734\nEinkommensteuer\n\nBundeszentralamt für Steuern Bonn, 16. Juli 2012\n\n\nSt II 2 - S 2280-DA/12/00002\n2012/835823\n\nFamilienkassen i. S. d. § 72 EStG\n\nFamilienkassen der Bundesagentur für Arbeit\n\nFamilienleistungsausgleich;\nNeufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs\n(DA-FamEStG)\n\n1 Anlage\n\nIch erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG 2012).\n\nRegelungen, die einen Zeitraum betreffen, der vor 2008 liegt, sind in dieser Dienstanweisung nicht mehr enthalten. Der Regelungs‐\numfang der DA-FamEStG 2012 ergibt sich aus ihrem Vorwort. Wegen des Umfangs der Überarbeitung habe ich von einer Kenn‐\nzeichnung der Änderungen abgesehen.\n\nDie Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ab 2012 ist in Abschnitt DA 63.4 (Ausschluss von Kin‐\ndern aufgrund einer Erwerbstätigkeit) geregelt. In die DA-FamEStG 2012 sind einige weitere Verweise auf ältere BFH-Urteile aufge‐\nnommen worden, um insoweit an die Einkommensteuer-Hinweise anzugleichen.\n\nDie DA-FamEStG 2012 enthält insbesondere folgende inhaltlichen Änderungen:\n\n\n\nDA 31\nUnabhängig von der Gesetzesänderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 besteht für verheiratete Kinder, Kinder in einer\neingetragenen Lebenspartnerschaft und Kinder mit einem vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nur dann ein Anspruch\nauf Kindergeld, wenn ein Mangelfall vorliegt (Weisung des BZSt vom 24. April 2012, BStBl I S. 519).\n\nDer Abschnitt DA 31.2 wird genauer bezeichnet mit \"Vorrangige Unterhaltspflichten\" und es werden folgende Änderungen vorgenom‐\nmen:\n\n\n Bei einer Mangelfallprüfung (DA 31.2.2 Abs. 1 bis 5) ist das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes und der vorrangig zum Un‐\n- terhalt verpflichteten Person zu Grunde zu legen. Die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist in DA 31.2.4 geregelt. Als\n steuerfrei zu stellendes Existenzminimum ist der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG anzusetzen.\n\n\n\n Beispiele zu DA 31.2.2 und DA 31.2.3:\n\n\n Das bisherige Beispiel 1 und die Variante in DA 31.2.2 betreffen die Mangelfallprüfung bei einem Kind im Jahr der Heirat. Sie\n werden neu gefasst. Wegen des Monatsprinzips des § 66 Abs. 2 EStG wird das verfügbare Nettoeinkommen erst ab dem Fol‐\n - gemonat der Heirat in die Mangelfallprüfung einbezogen. Demzufolge bleiben Einnahmen in allen Fällen nach DA 31.2.2 und\n DA 31.2.3 unberücksichtigt, die auf Zeiträume entfallen, in denen eine vorrangige Unterhaltspflicht nur in einem Teil des Mo‐\n- nats besteht (Teilmonate).\n\n\n\n Das bisherige Beispiel 2 in DA 31.2.2 entfällt. Es betraf die Kindeskindsituation eines verheirateten Kindes. Stattdessen wird\n -\n die Kindeskindsituation bei einem Anspruch nach § 1615l BGB im Beispiel zu DA 31.2.3 erläutert.\n\n\n\n - Die Beispiele werden ohne Bezug auf ein bestimmtes Jahr gefasst.\n\n\n\n DA 31.2.2 Abs. 6 und 7 werden neu strukturiert:\n-",
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"content": "Absatz 6 regelt den Fall der nicht getrennt lebenden Lebenspartnerschaft (als mit Abs. 1 bis 5 vergleichbar - Haushaltsgemein‐\n -\n schaft liegt vor),\n\n\n\n Absatz 7 betrifft die Fälle, in denen keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Der allgemeine Rechtsgrundsatz des BFH-Urteils\n - vom 22. Dezember 2011, BStBl 2012 II S. 340 (kein Ansatz fiktiver Unterhaltsleistungen) wird auf alle mit dem entschiedenen\n Sachverhalt vergleichbare Fälle angewandt (auch auf solche nach DA 31.2.3).\n\n\n\n Der neue Abschnitt DA 31.2.4 regelt die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens. Sie ist bei einer Mangelfallprüfung (siehe\n DA 31.2.2) und bei der Prüfung eines Anspruchs für ein behindertes Kind (siehe DA 63.3.6.4) von Bedeutung.\n\n\n Die Rechtsgrundsätze der BFH-Urteile vom 7. April 2011 - BStBl II S. 974 (keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen\n des Kindes an seinen Ehegatten) und vom 9. Februar 2012 - BStBl II S. 463 (keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen\n -\n des Kindes an sein eigenes Kind) werden in DA 31.2.4 Satz 3 berücksichtigt. Insoweit entfallen die bisher in DA 31.2.2 Abs. 3\n-\n Satz 6 letzter Anstrich und Satz 7 f. sowie in DA 63.4.3.4 Abs. 1 geregelten Abzugsbeträge.\n\n\n\n Zu den drei vorgenannten BFH-Urteilen wird darauf hingewiesen, dass deren Rechtsgrundsätze auch bei der Ermittlung des\n verfügbaren Einkommens des Ehegatten oder einer anderen vorrangig unterhaltsverpflichteten Person und bei der Ermittlung\n -\n der Einkünfte und Bezüge eines Kindes für Zeiträume vor dem 1. Januar 2012 anzuwenden sind, sofern diese Kindergeldfälle\n noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind.\n\n\n\n\nDA 62\nIn DA 62.4.1 Abs. 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:\n\n\n- Der neu eingefügte Satz 10 regelt Fälle nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung.\n\n\n\n Satz 22 (bisher Satz 21) wird genauer gefasst, indem das Arbeitslosengeld bei Weiterbildung als Leistung nach dem SGB III auf‐\n-\n geführt wird.\n\n\nDA 62.4.2 Abs. 1 Satz 2 wird an DA 62.4.3 Abs. 3 Satz 6 angeglichen.\n\n\n\nDA 63\nIn DA 63.3.1 werden folgende Änderungen vorgenommen:\n\n\n In Abs. 2 Satz 3 wird als Nachweis der Arbeitslosigkeit klarstellend auf den Bezug von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III abge‐\n- stellt, um von dem Arbeitslosengeld nach dem SGB II (Alg II) zu unterscheiden. Dies erfolgt auch in DA 62.4.1 Abs. 1 Satz 22 und\n DA 62.4.3 Abs. 2 Satz 3.\n\n\n\n In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. Denn während einer Erkrankung bzw. eines Beschäftigungsverbotes kann ein\n Kind grundsätzlich arbeitsuchend sein, es steht aber aus objektiven Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Eine Ent‐\n-\n scheidung, sich nach Ablauf dieser Hinderungsgründe ausschließlich der Kinderbetreuung zu widmen und sich daher nicht arbeit‐\n suchend zu melden, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des Zeitraumes, in dem die Hinderungsgründe vorliegen.\n\n\n\n In Abs. 4 Satz 3 ist geregelt, dass das Vorliegen einer Erkrankung ärztlich zu bescheinigen ist. Für das Beschäftigungsverbot\n- nach dem Mutterschutzgesetz wird keine entsprechende Vorgabe mehr gemacht, da hinsichtlich des berechneten Entbindungs‐\n termins oder der Dauer des Beschäftigungsverbots auch andere Nachweise in Betracht kommen.\n\n\nIn DA 63.3.2 werden folgende Änderungen vorgenommen:\n\n\n Der Abschnitt wird umstrukturiert. Allgemeine Regelungen, die für jede Ausbildungsmaßnahme gelten (Begriff, Maßnahmen,\n-\n Ernsthaftigkeit und behinderte Kinder), werden dem Abschnitt in DA 63.3.2.1.1 bis DA 63.3.2.1.4 vorangestellt.",
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"content": "Entsprechend dem Gesetzeswortlaut in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird im gesamten Abschnitt grundsätzlich die Be‐\n- zeichnung \"Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden\" verwendet. Dies erfolgt zur Unterscheidung von dem Begriff \"Berufs‐\n ausbildung\" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.\n\n\n\n Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum als Maßnahme im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird gestrichen, da es für\n-\n den Zeitraum der Festsetzungsfrist keine Anwendungsfälle gibt.\n\n\n\n DA 63.3.2.2 (bisher DA 63.3.2.1) Abs. 2 Satz 4 sieht als Nachweis der Ernsthaftigkeit bei Schülern klarstellend eine gültige Schul‐\n- bescheinigung vor. Denn die Familienkassen haben in der Regel nicht zu prüfen, ob und inwieweit ein Kind seiner Anwesenheits‐\n pflicht in der Schule nachkommt.\n\n\n\n In DA 63.3.2.4 (bisher DA 63.3.2.3) Abs. 1 Satz 1 wird die Bedingung, dass das Studium einen bestimmten Abschluss zum Ziel\n-\n haben muss, gestrichen, da dies in Fällen des Satzes 1 unterstellt werden kann.\n\n\n\n In DA 63.3.2.7 (bisher DA 63.3.2.6) wird geändert und ergänzt:\n\n\n Absatz 3 unterscheidet zwischen dem bisherigen Grundwehr-/Zivildienst und dem zum 1. Juli 2011 eingeführten freiwilligen\n -\n Wehrdienst.\n\n\n\n Abs. 3 Satz 6 stellt klar, dass der freiwillige Wehrdienst nicht zum Ersten eines Monats, sondern am ersten Werktag eines Mo‐\n-\n - nats beginnt, da insoweit eine Abweichung vom Grundwehrdienst vorliegt. Der bisherige Satz 6 wird gestrichen, da die Aussa‐\n ge zum Verlängerungstatbestand an dieser DA-Stelle unsystematisch ist. DA 63.5 wird insoweit klarer gefasst.\n\n\n\n Die Änderung in Abs. 4 Satz 3 (\"Bestehen\", bisher: \"Ablegen\") macht deutlich, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Ablegung\n - der letzten Prüfungsleistung (z. B. dem Einreichen der Abschlussarbeit), sondern regelmäßig auf das festgestellte Bestehen\n der Abschlussprüfung ankommt (vgl. Satz 5).\n\n\n\n DA 63.3.2.8 (bisher DA 63.3.2.7) wird geändert und ergänzt:\n\n\n In Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 3 werden die Folgen einer Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung einerseits und infolge\n -\n Mutterschaft andererseits getrennt geregelt.\n\n\n\n Der Begriff der Kindesbetreuung wird durch die zusätzliche Nennung der Elternzeit in Abs. 3 Satz 2 als häufiger Anwendungs‐\n -\n fall konkretisiert.\n-\n\n Abs. 3 Satz 3 (Gefährdung des Lebens von Mutter oder Kind) wird als besonderer Anwendungsfall gestrichen, da er ohnehin\n -\n vom Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz (jetzt Abs. 3 Satz 1) erfasst ist.\n\n\n\n Abs. 3 Satz 4 wird gestrichen, denn während einer Erkrankung bzw. eines Beschäftigungsverbotes kann sich ein Kind grund‐\n sätzlich in Berufsausbildung befinden. Es kann diese aber aus objektiven Gründen nicht verfolgen. Eine Entscheidung, sich\n -\n nach Ablauf dieser Hinderungsgründe ausschließlich der Kinderbetreuung zu widmen und daher seine Berufsausbildung nicht\n zu verfolgen, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des Zeitraumes, in dem die Hinderungsgründe vorliegen.\n\n\n\nIn DA 63.3.3 werden folgende Änderungen vorgenommen:\n\n\n Die Regelung in Abs. 1 Satz 2, nach der ein freiwilliger Wehrdienst bis zu drei Jahren als gesetzlicher Wehrdienst gilt, wird gestri‐\n-\n chen, da es für den Zeitraum der Festsetzungsfrist keine Anwendungsfälle gibt.",
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"content": "Außerdem stellt Satz 2 klar, dass freiwilliger zusätzlicher Zivildienst gemäß § 41a Zivildienstgesetz und freiwilliger Wehrdienst\n- nach dem 7. Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes ebenfalls eine Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG be‐\n gründen können.\n\n\nIn DA 63.3.4 werden folgende Änderungen vorgenommen:\n\n\n Ein neuer Absatz 4 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind, das einen freiwilligen Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des\n- Wehrpflichtgesetzes leistet, als Kind ohne Ausbildungsplatz nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden\n kann.\n\n\n\n Satz 3 des bisherigen Absatzes 4 (jetzt Absatz 5) wird gestrichen, denn während einer Erkrankung bzw. eines Beschäftigungsver‐\n botes kann sich ein Kind grundsätzlich um einen Ausbildungsplatz bemühen. Es kann dieses Ziel aber aus objektiven Gründen\n- nicht verfolgen. Eine Entscheidung, sich nach Ablauf dieser Hinderungsgründe ausschließlich der Kinderbetreuung zu widmen\n und sich daher nicht weiter um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des Zeitraumes, in\n dem die Hinderungsgründe vorliegen.\n\n\n\n Der Begriff der Kindesbetreuung wird durch die zusätzliche Nennung der Elternzeit in Abs. 5 Satz 1 (bisher Abs. 4 Satz 1) als häu‐\n-\n figer Anwendungsfall konkretisiert.\n\n\nDer Abschnitt DA 63.3.5 wird wie folgt geändert:\n\n\n In DA 63.3.5.1 Abs. 1 und DA 63.3.5.3 Abs. 1 werden die Angaben zum gemeinschaftlichen Aktionsprogramm \"Jugend\" gestri‐\n chen, da dieses Programm lediglich für den Zeitraum 2000 bis 2006 galt und es somit für den Zeitraum der Festsetzungsfrist kei‐\n-\n ne Anwendungsfälle mehr gibt. Außerdem werden die in DA 63.3.5.3 Abs. 3 genannten Zertifikate zum Nachweis der Leistung\n des Europäischen Freiwilligendienstes gestrichen, da diese nicht mehr ausgestellt werden.\n\n\n\n DA 63.3.5.2 Abs. 2 Satz 2 wird geändert, da zum einen eine Verlängerung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres auf\n-\n bis zu 24 Monate und zum anderen diese Verlängerung auch bei solchen Diensten möglich ist, die im Ausland geleistet werden.\n\n\n\n Die Ausführungen zu den \"Leuchtturmprojekten\" in DA 63.3.5.6 Abs. 2 werden gestrichen, da die Förderung durch das Bundesmi‐\n- nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ausgelaufen ist. Die Dienste selbst sowie deren rechtliche Verankerung be‐\n stehen fort.\n\n\n\n Dem Abschnitt werden zwei neue Unterabschnitte DA 63.3.5.7 und 63.3.5.8 mit Erläuterungen zum Internationalen Jugendfreiwil‐\n ligendienst bzw. Bundesfreiwilligendienst angefügt. Denn der Katalog der Freiwilligendienste in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d\n-\n EStG wurde rückwirkend zum 1. Januar 2011 um die genannten Freiwilligendienste erweitert (vgl. auch Weisung des BZSt vom\n 24. Juni 2011, BStBl I S. 579).\n\n\nMit dem neuen Absatz 3 in DA 63.3.6.1 wird die im bisherigen Abs. 3 Satz 3 geregelte Verwendung der Vordrucke zur Prüfung der\nAnspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG verbindlicher gefasst.\n\nDA 63.3.6.4 wird geändert und ergänzt:\n\n\n Der Abschnitt wird im Hinblick auf die Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 unter Berücksichtigung des BMF-\n- Schreibens vom 7. Dezember 2011 (BStBl I S. 1243) und der Weisung des BZSt vom 20. Dezember 2011 (BStBl 2012 I S. 40)\n insgesamt aktualisiert.\n\n\n\n Die in Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 geregelten vereinfachten Prüfungen beim Bezug von Eingliederungshilfe eines voll- bzw.\n teilstationär untergebrachten Kindes werden darüber hinaus wie folgt geändert:\n\n-\n Abs. 7 Satz 1 wird entsprechend Abs. 8 Satz 1 um das \"Arbeitsentgelt aus einer Werkstatt für behinderte Menschen\" ergänzt,\n - da es bei der Frage nach dem Selbstunterhalt des Kindes keinen Unterschied macht, ob das Kind, welches das genannte Ar‐\n\n beitsentgelt bezieht, zu Hause bei den Eltern (vgl. Abs. 8 Satz 1) oder im Heim wohnt bzw. anderweitig vollstationär versorgt",
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"content": "wird. Des Weiteren wird die Vereinfachungsregel um das Arbeitsförderungsgeld gem. § 43 SGB IX ergänzt, denn auch wenn\n dieses zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleistet wird, kann davon ausgegangen werden, dass das Kind außerstande ist, sich\n selbst zu unterhalten. Denn Anspruch auf ein monatliches Arbeitsförderungsgeld in Höhe von maximal 26 Euro haben lediglich\n behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden und deren Arbeitsentgelt weniger als\n 325 Euro monatlich beträgt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro, beläuft sich das Arbeitsförderungsgeld monatlich auf\n den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 325 Euro.\n\n\n\n In Abs. 8 Satz 1 wird das Taschengeld gestrichen, da dieser Barbetrag nur bei vollstationärer Unterbringung (siehe Abs. 7 Satz\n - 1) geleistet wird, nicht aber für teilstationär untergebrachte Kinder. Entsprechend Abs. 7 wird die Regelung um das Arbeitsför‐\n derungsgeld erweitert.\n\n\n\nIn DA 63.4 wird die Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung geregelt. Darin sind\ndas BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 (BStBl I S. 1243) und die Weisung des BZSt vom 20. Dezember 2011 (BStBl 2012 I S.\n40) berücksichtigt. Darüber hinaus wird für Fälle, in denen eine erstmalige Berufausbildung oder ein Erststudium (Erstausbildung)\nabgeschlossen ist, u. a. geregelt, dass\n\n\n- ein Au-Pair-Verhältnis keine Erwerbstätigkeit darstellt (DA 63.4.3 Satz 4),\n\n\n\n eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden durch einen\n- Jahreswechsel nicht unterbrochen wird (DA 63.4.3.1 Abs. 2 Satz 2); Zeiträume vor dem 1. Januar 2012 bleiben bei dieser Prüfung\n außer Betracht, weil die Gesetzesänderung erst ab diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.\n\n\n\n bei der Prüfung, ob eine vorübergehende Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden anspruchsunschädlich ist, für\n- die Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nur volle Kalenderwochen mit gleicher Arbeitszeit anzusetzen sind\n (DA 63.4.3.1 Abs. 2 Satz 3),\n\n\n\n der Zeitraum einer vorübergehenden Ausweitung der Beschäftigung taggenau zu berechnen ist (Variante zum Beispiel zu DA\n-\n 63.4.3.1 Abs. 2).\n\n\nAußerdem sind in DA 63.4.3.2 die Voraussetzungen für ein Ausbildungsdienstverhältnis näher festgelegt und bei Kindern im Sinne\nvon § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG häufig auftretende Fälle genannt, in denen nach Abschluss einer Erstausbildung ein Ausbildungs‐\ndienstverhältnis vorliegt.\n\nIn DA 63.5 werden folgende Änderungen vorgenommen:\n\n\n Die Teilmonatsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG ist zum 1. Januar 2012 entfallen. Deshalb wird DA 63.5 Abs. 1 Satz 3 gestri‐\n-\n chen.\n\n\n\n Die unterschiedliche Dauer von Grundwehr- und Zivildienst in den Jahren 1996 bis 2011 wird in Abs. 4 Satz 1 in einer Tabelle dar‐\n-\n gestellt.\n\n\n\n Abs. 5 Satz 1 wird redaktionell klarer gefasst. Die Wörter \"im Ausland\" in den Sätzen 1 und 2 werden gestrichen, da es nicht auf\n-\n den Ort der Dienstleistung ankommt. Entscheidend ist die Anwendung einer ausländischen Rechtsvorschrift.\n\n\n\n\nDA 64\nAufgrund einer umfassenden Umstrukturierung des Abschnittes DA 72.3 werden Regelungen zur Verfahrensweise im Fall eines Be‐\nrechtigtenwechsels (bisher in DA 72.3.1 Abs. 4) überarbeitet und nach DA 64.4 verlagert. Dabei finden sich in Absatz 1 Verfahrens‐\nanweisungen, soweit sie die für den bisher/nachrangig Berechtigten zuständige Familienkasse betreffen, und in Absatz 4 solche An‐\nweisungen, die im weiteren Verlauf nach Abwicklung des Berechtigtenwechsels von allen beteiligten Familienkassen zu beachten\nsind.\n\n\n\nDA 65",
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"number": 7,
"content": "In DA 65.1.1 Abs. 2 Satz 3 wird das Überbrückungsgeld seitens der Seemannskasse nach § 143 SGB VII gestrichen, da die genann‐\nte Norm seit 2009 außer Kraft ist. Die Fundstelle der Übersicht über vergleichbare Leistungen im Bundessteuerblatt in DA 65.1.3\nAbs. 1 Satz 2 wird aktualisiert.\n\n\n\nDA 66\nIn DA 66.2 wird Absatz 2 aufgrund der Aufhebung der Einkünfte- und Bezügegrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG zum 1. Januar\n2012 gestrichen.\n\n\n\nDA 67\nDA 67.2.1 wird wie folgt geändert:\n\n\n Abs. 1 Satz 2 wird klarstellend ergänzt. U. a. aufgrund der Weisung des BZSt vom 28. September 2011 (BStBl I S. 960) wird Ab‐\n satz 1 dahingehend überarbeitet, dass nunmehr auch auf eine elektronische Aktenführung Bezug genommen wird. Der neue Satz\n-\n 6 wird eingefügt, um eine Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) durch unbefugte Dritte zu vermeiden, z. B. durch andere\n Beschäftigte, die nicht besonders auf das Steuergeheimnis verpflichtet sind.\n\n\n\n Die Regelung des bisherigen Satzes 2 in Absatz 5 betrifft den Zuständigkeitswechsel und befindet sich nun in DA 72.3.1 Abs. 2\n-\n Satz 2.\n\n\nIm Zusammenhang mit einer umfassenden Umstrukturierung der DA 72.3 werden zum Teil unterschiedlich verstandene Regelungen\nzur Zählkindproblematik in der bisherigen DA (siehe DA 67.3.2.1 Abs. 6 Satz 3, DA 70.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3, DA 72.3.1 Abs. 5 Satz\n1) überarbeitet und in einem neuen Unterabschnitt DA 67.3.2.2 \"Zusammenarbeit der Familienkassen beim Feststellen des Zählkind‐\nvorteils\" neu geregelt. In dem Zuge wird DA 67.3.2.1 Abs. 6 gestrichen.\n\nDA 67.3.2.2 (jetzt DA 67.3.2.3) Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen, da sich die Aussage bereits aus Abs. 1 Satz 2 ergibt.\n\nDA 67.4.2.1 Abs. 3 wird geändert, um einen Gleichklang zu DA 68.1 zu erreichen.\n\n\n\nDA 68\nDA 68.3 Abs. 1 und 2 werden zusammengefasst. DA 68.3 wird inhaltlich an die Systematik des § 31 EStG und den Wortlaut von R\n31 Abs. 4 EStR angepasst.\n\n\n\nDA 70\nIn DA 70.1 werden folgende Änderungen vorgenommen:\n\n\n- Abs. 2 Satz 3 wird aufgrund des Wegfalls der Einkünfte- und Bezügegrenze angepasst.\n\n\n\n Die Änderungen in Absatz 6 erfolgen im Zusammenhang mit einer umfassenden Umstrukturierung von DA 72.3 (siehe auch Er‐\n läuterung zu DA 67.3.2.2). Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen, da sie nicht das Festsetzungsverfahren allgemein betreffen,\n-\n sondern sich auf Berechtigtenwechsel und Zählkinder beziehen. Stattdessen werden in Satz 1 Verweise auf die einschlägigen\n Regelungen aufgenommen.\n\n\n\n Die Ausführungen in Absatz 7 zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten werden auf Verweise zu den wesentlichen Normen ge‐\n-\n kürzt.\n\n\nDA 70.2 wird aufgrund des Wegfalls des § 70 Abs. 4 EStG zum 1. Januar 2012 geändert. Darüber hinaus wird\n\n\n- die Zitierweise der Korrekturnorm § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG an dieser wie auch an anderen Stellen der DA konkretisiert,\n\n\n\n in DA 70.2.1.1 Abs. 3 mit Satz 3 ein Hinweis auf die Korrektur bei Änderungen in den Verhältnissen in Bezug auf Satz 2 und 3 des\n-\n § 32 Abs. 4 EStG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung eingefügt,",
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"number": 8,
"content": "- DA 70.2.1.2 Abs. 2 Satz 1 und 3 aus systematischen Erwägungen nach DA 70.2.1.1 Abs. 3 Satz 4 bzw. Abs. 4 verlagert,\n\n\n\n DA 70.2.1.2 Abs. 2 Satz 2 aufgrund des Wegfalls der Einkünfte- und Bezügegrenze und des § 70 Abs. 4 EStG zum 1. Januar\n-\n 2012 gestrichen,\n\n\n\n in DA 70.2.1.2 zur Klarstellung eine Änderung vorgenommen (Zeitpunktvergleich zwischen Festsetzungsverfügung und Änderung\n-\n in den Verhältnissen).\n\n\n\n\nDA 72\nDA 72.2.4 wird wie folgt geändert:\n\n\n In DA 72.2.4.3 Abs. 3 wird Satz 2 im Zusammenhang mit einer umfassenden Umstrukturierung von DA 72.3 gestrichen. Sämtliche\n-\n Ausführungen zu einem Zuständigkeitswechsel finden sich nun in DA 72.3.\n\n\n\n In diesem Zuge wird die bisherige DA 72.3.2 dem Abschnitt DA 72.2.4 als neue DA 72.2.4.4 angefügt, da sie nicht den Zuständig‐\n-\n keitswechsel betrifft.\n\n\nDA 72.3 wird thematisch unter der Überschrift \"Zuständigkeitswechsel\" umfassend und unter Berücksichtigung der Weisung des\nBZSt vom 15. Juli 2011 (BStBl I S. 734) neu strukturiert. Andere Regelungen, wie beispielsweise zum Berechtigtenwechsel oder zu\nden Zählkindern, werden in die einschlägigen DA-Abschnitte eingebunden (siehe insbesondere DA 64.4 und DA 67.3.2.2). Darüber\nhinaus ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:\n\n\n In DA 72.3.2 wird aus folgenden Gründen zwischen der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach\n § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG und einem sachlichen Wechsel aus anderen Gründen differenziert: Zwar betrifft die genannte Weisung jede\n Art von Wechsel der sachlichen Zuständigkeit. Die Einschränkung der Anwendung der Weisung auf den sachlichen Zuständig‐\n-\n keitswechsel aus anderen Gründen ist jedoch erforderlich, weil bei einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit aufgrund der\n Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG die ursprüngliche Familienkasse\n nicht mehr existiert (siehe auch BMF-Schreiben vom 10. Oktober 1995 - BStBl I S. 664, II.).\n\n\n\n Die Vorgehensweise der Familienkassen bei einem (sachlichen) Zuständigkeitswechsel aufgrund der Anwendung über- oder zwi‐\n-\n schenstaatlicher Rechtsvorschriften (bisher DA 72.3.1 Abs. 6) wird geändert und findet sich in DA 72.3.2.2 wieder.\n\n\n\n\nDA 74\nDA 74.1.5 Abs. 3 Satz 5 wird gestrichen, denn Abs. 3 Satz 4 regelt hinreichend, dass nur solche Aufwendungen für den Unterhalt\ndes Kindes berücksichtigt werden, die tatsächlich entstanden sind.\n\nIn DA 74.2.1 werden folgende Änderungen vorgenommen:\n\n\n- Abs. 1 Satz 1 gibt einen Überblick über die Fallgestaltungen einer Erstattung und dient der Orientierung in dem Abschnitt.\n\n\n\n Absatz 2 wird geändert und ergänzt:\n\n\n Absatz 2 regelt die Erstattung für Zeiträume in der Vergangenheit, für die ein Sozialleistungsträger eine Leistung erbracht hat,\n die gegenüber dem Kindergeld nachrangig ist, eine Anrechnung jedoch nicht erfolgte. In Satz 1 wird die Rechtsgrundlage für\n - den vorgenannten Fall einer Erstattung durch Aufnahme des Verweises auf § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X präzisiert. Außerdem\n- werden die Anwendungsfälle in Aufzählungsform dargestellt und um den Fall ergänzt, in dem ein Sozialleistungsträger dem\n Berechtigten selbst Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes erbracht hat.\n\n\n\n In den Sätzen 2 bis 4 und 7 bis 9 werden allgemeine Aussagen zur Gleichartigkeit (Zweckidentität) aufgenommen, u. a. die\n -\n Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 17. April 2008, BStBl 2009 II S. 919.",
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"number": 9,
"content": "- Die Voraussetzungen für eine Erstattung werden in mehreren Beispielen veranschaulicht.\n\n\n\n In Satz 10 werden die Hilfe zum Lebensunterhalt und das Arbeitslosengeld II als Leistungen genannt, die gleichartig dem Kin‐\n -\n dergeld sind.\n\n\n\n\nDA 76a\n§ 76a EStG wurde durch Art. 7 Absatz 4 in Verbindung mit Art. 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) ab 1.\nJanuar 2012 aufgehoben. Die Gesetzeszitierung und DA 76a werden deshalb gestrichen.\n\nKindergeld ist im Falle der Zahlung auf ein Pfändungsschutzkonto unter bestimmten Voraussetzungen von der Pfändung ausgenom‐\nmen (vgl. § 850k Zivilprozessordnung). Zu diesem Zweck benötigt der Kontoinhaber eine Bescheinigung der Familienkasse im Sinne\nvon § 850k Abs. 5 Satz 2 Zivilprozessordnung.\n\n\n\n\n Im Auftrag\n\n Schroeder",
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"content": "BStbl Seite 739\nEinkommensteuer\n\nDienstanweisung\n\nzur Durchführung des\n\nFamilienleistungsausgleichs nach dem\nX. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes\n\n(DA-FamEStG)\n\nStand 2012\n\n\n\n\nVorwort",
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"content": "Inhaltsverzeichnis\n\n Seite",
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"content": "I. Familienleistungsausgleich 746\n\n\n\n DA 31.1 Allgemeines 746\n\n\n\n DA 31.2 Vorrangige Unterhaltspflichten 746\n\n\n\n DA 31.2.1 Allgemeines 746\n\n\n\n DA 31.2.2 Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder und Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 746\n\n\n\n DA 31.2.3 Kindergeldanspruch bei Vorliegen eines vorrangigen Unterhaltsanspruchs des Kindes nach § 1615l BGB 749\n\n\n\n DA 31.2.4 Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens 751\n\n\n\n DA 31.2.4.1 Einkünfte 752\n\n\n\n DA 31.2.4.2 Steuerfreie Einnahmen 752\n\n\n\n DA 31.2.4.3 Renten und Versorgungsbezüge 753\n\n\n\nII. Anspruchsberechtigte 754\n\n\n\n DA 62.1 Allgemeines 754\n\n\n\n DA 62.2 Kindergeldanspruch von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland 755\n\n\n\n DA 62.2.1 Spätaussiedler 755\n\n\n\n DA 62.3 Kindergeldanspruch von Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland 755\n\n\n\n DA 62.3.1 Allgemeines 755\n\n\n\n DA 62.3.2 Nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige 755\n\n\n\n DA 62.3.3 Personen, die auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden 756\n\n\n\n DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer 756\n\n\n\n DA 62.4.1 Allgemeines 756\n\n\n\n DA 62.4.2 Asylberechtigte und Flüchtlinge 758\n\n\n\n DA 62.4.3 Staatsangehörige aus einem anderen EU-, EWR- oder Vertragsstaat 758\n\n\n\n DA 62.5 Mitglieder der NATO-Streitkräfte und deren Angehörige 759",
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"number": 13,
"content": "DA Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Ange‐\n 759\n 62.6 hörige\n\n\n\n DA 62.7 Bedienstete internationaler Organisationen 760\n\n\n\nIII. Kinder 761\n\n\n\n DA 63.1 Kinder 764\n\n\n\n DA 63.1.1 Allgemeines 764\n\n\n\n DA 63.1.2 Altersgrenze 765\n\n\n\n DA 63.1.3 Haushaltsaufnahme 765\n\n\n\n DA 63.2 Zu berücksichtigende Kinder 765\n\n\n\n DA 63.2.1 Im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder 765\n\n\n\n DA 63.2.1.1 Leibliche Kinder 765\n\n\n\n DA 63.2.1.2 Angenommene Kinder 765\n\n\n\n DA 63.2.2 Pflegekinder 766\n\n\n\n DA 63.2.2.1 Begriffsbestimmung 766\n\n\n\n DA 63.2.2.2 Haushaltsaufnahme 766\n\n\n\n DA 63.2.2.3 Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken 766\n\n\n\n DA 63.2.2.4 Fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern 767\n\n\n\n DA 63.2.3 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten 767\n\n\n\n DA 63.2.4 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel 767\n\n\n\n DA 63.3 Kinder über 18 Jahre 768\n\n\n\n DA 63.3.1 Kinder ohne Arbeitsplatz 768\n\n\n\n DA 63.3.2 Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden 768\n\n\n\n DA 63.3.2.1 Allgemeines 768",
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"number": 14,
"content": "DA 63.3.2.1.1 Begriff 768\n\n\n\n DA 63.3.2.1.2 Maßnahmen 769\n\n\n\n DA 63.3.2.1.3 Ernsthaftigkeit 769\n\n\n\n DA 63.3.2.1.4 Behinderte Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden 770\n\n\n\n DA 63.3.2.2 Schulausbildung 770\n\n\n\n DA 63.3.2.3 Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse 771\n\n\n\n DA 63.3.2.4 Hochschulausbildung 771\n\n\n\n DA 63.3.2.5 Praktika 772\n\n\n\n DA 63.3.2.6 Sprachaufenthalte im Ausland 772\n\n\n\n DA 63.3.2.7 Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung 772\n\n\n\n DA 63.3.2.8 Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft 774\n\n\n\n DA 63.3.3 Kinder in einer Übergangszeit 775\n\n\n\n DA 63.3.4 Kinder ohne Ausbildungsplatz 775\n\n\n\n DA 63.3.5 Geregelte Freiwilligendienste 777\n\n\n\n DA 63.3.5.1 Allgemeines 777\n\n\n\nDA 63.3.5.2 Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. jeweiligen Förderungsgesetze 777\n\n\n\n DA 63.3.5.3 Freiwilligendienste der EU 778\n\n\n\n DA 63.3.5.4 Anderer Dienst im Ausland nach § 14b ZDG 778\n\n\n\n DA 63.3.5.5 Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst \"weltwärts\" 779\n\n\n\n DA 63.3.5.6 Freiwilligendienst aller Generationen 779\n\n\n\n DA 63.3.5.7 Internationaler Jugendfreiwilligendienst 779\n\n\n\n DA 63.3.5.8 Bundesfreiwilligendienst 780\n\n\n\n DA 63.3.6 Behinderte Kinder 780",
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"number": 15,
"content": "DA 63.3.6.1 Allgemeines 780\n\n\n\n DA 63.3.6.2 Nachweis der Behinderung 781\n\n\n\n DA 63.3.6.3 Ursächlichkeit der Behinderung 781\n\n\n\n DA 63.3.6.4 Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten 782\n\n\n\n DA 63.4 Ausschluss von Kindern aufgrund einer Erwerbstätigkeit 784\n\n\n\n DA 63.4.1 Allgemeines 784\n\n\n\n DA 63.4.2 Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium 784\n\n\n\n DA 63.4.2.1 Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 784\n\n\n\n DA 63.4.2.1.1 Berufsausbildung 784\n\n\n\n DA 63.4.2.1.2 Erstmalige Berufsausbildung 785\n\n\n\n DA 63.4.2.2 Erststudium - Abschluss 785\n\n\n\n DA 63.4.2.2.1 Erststudium 785\n\n\n\n DA 63.4.2.2.2 Abschluss 786\n\n\n\n DA 63.4.3 Anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeit 786\n\n\n\n DA 63.4.3.1 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden 787\n\n\n\n DA 63.4.3.2 Ausbildungsdienstverhältnis 788\n\n\n\n DA 63.4.3.3 Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis 788\n\n\n\n DA 63.4.4 Monatsprinzip 788\n\n\n\n DA 63.5 Verlängerungstatbestände 789\n\n\n\n DA 63.6 Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder 791\n\n\n\n DA 63.6.1 Territoriale Voraussetzungen 791\n\n\n\n DA 63.6.2 Ausnahmen von den territorialen Voraussetzungen 791\n\n\n\nIV. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche 792",
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"content": "DA 64.1 Zahlung des Kindergeldes nur an einen Elternteil 792\n\n\n\n DA 64.2 In den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder 792\n\n\n\n DA 64.2.1 Allgemeines 792\n\n\n\n DA 64.2.2 Haushaltsaufnahme 793\n\n\n\n DA 64.3 Nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder 793\n\n\n\n DA 64.4 Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel 793\n\n\n\n DA 64.5 Hinzuziehung bei Uneinigkeit über den Anspruchsvorrang 795\n\n\n\nV. Andere Leistungen für Kinder 796\n\n\n\n DA 65.1 Den Kindergeldanspruch ausschließende Leistungen 796\n\n\n\n DA 65.1.1 Allgemeines 796\n\n\n\n DA 65.1.2 Kinderzulagen und -zuschüsse nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 EStG 796\n\n\n\n DA 65.1.3 Ausländische Leistungen für Kinder 797\n\n\n\n DA 65.1.4 Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen für Kinder 797\n\n\n\n DA 65.2 Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrages 798\n\n\n\nVI. Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum 799\n\n\n\n DA 66.1 Höhe des Kindergeldes 799\n\n\n\n DA 66.2 Anspruchszeitraum 799\n\n\n\n DA 66.3 Zahlungsrhythmus 799\n\n\n\n DA 66.4 Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse 799\n\n\n\nVII. Antragstellung 801\n\n\n\n DA 67.1 Beratung, Auskunft 801\n\n\n\n DA 67.2 Antragstellung 801\n\n\n\n DA 67.2.1 Allgemeines 801",
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"content": "DA 67.2.2 Antragstellung im berechtigten Interesse 802\n\n\n\n DA 67.2.3 Antrag bei Kindern über 18 Jahre 802\n\n\n\n DA 67.3 Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen 803\n\n\n\n DA 67.3.1 Sachverhaltsaufklärung 803\n\n\n\n DA 67.3.2 Ermittlungen, Auskunftsersuchen 803\n\n\n\n DA 67.3.2.1 Allgemeine Maßnahmen der Feststellung 803\n\n\n\n DA 67.3.2.2 Zusammenarbeit der Familienkassen beim Feststellen des Zählkindvorteils 804\n\n\n\n DA 67.3.2.3 Besondere Feststellungen bei Adoptionspflege 804\n\n\n\n DA 67.4 Mitwirkungspflichten 804\n\n\n\n DA 67.4.1 Allgemeines 804\n\n\n\n DA 67.4.2 Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Angaben 805\n\n\n\n DA 67.4.2.1 Allgemeines 805\n\n\n\n DA 67.4.2.2 Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden 805\n\n\n\n DA 67.4.2.3 Nachweis der Existenz eines Kindes 806\n\n\n\n DA 67.4.3 Mitwirkungspflichten anderer Personen 806\n\n\n\n DA 67.4.4 Folgen fehlender Mitwirkung 807\n\n\n\n DA 67.5 Auskunft über gespeicherte Daten und Akteneinsicht 807\n\n\n\nVIII. Besondere Mitwirkungspflichten 808\n\n\n\n DA 68.1 Veränderungsanzeige des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers 808\n\n\n\n DA 68.2 Mitwirkungspflicht von Kindern über 18 Jahre 808\n\n\n\n DA 68.3 Bescheinigung über Kindergeldansprüche 809\n\n\n\n DA 68.4 Auskunftserteilung an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes 809\n\n\n\n DA 68.5 Auskunftserteilung an Sozialleistungsträger 809",
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"content": "IX. Prüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen über Meldedatenabgleich 810\n\n\n\n DA 69.1 Meldedatenabgleich 810\n\n\n\nX. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes 811\n\n\n\n DA 70.1 Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid 811\n\n\n\n DA 70.2 Aufhebung bzw. Änderung der Kindergeldfestsetzung 812\n\n\n\n DA 70.2.1 Aufhebung bzw. Änderung der Kindergeldfestsetzung bei einer Änderung der Verhältnisse 813\n\n\n\n DA 70.2.1.1 Anwendungsbereich 813\n\n\n\n DA 70.2.1.2 Änderung in den Verhältnissen 813\n\n\n\n DA 70.2.1.3 Korrekturzeitraum 813\n\n\n\n DA 70.2.2 Beseitigung einer von Anfang an fehlerhaften Kindergeldfestsetzung 813\n\n\n\n DA 70.2.2.1 Anwendungsbereich 813\n\n\n\n DA 70.2.2.2 Korrekturzeitraum 814\n\n\n\nXI. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes 815\n\n\n\n DA 72.1 Familienkassen als Teil der Finanzverwaltung 816\n\n\n\n DA 72.2 Zuständigkeiten der Familienkassen 816\n\n\n\n DA 72.2.1 Sachliche Zuständigkeit i. S. d. § 16 AO 816\n\n\n\n DA 72.2.2 Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes 816\n\n\n\n DA 72.2.2.1 Angehörige des öffentlichen Dienstes 817\n\n\n\n DA 72.2.3 Besonderheiten bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG 819\n\n\n\n DA 72.2.4 Besondere Zuständigkeit der Familienkassen der BA 819\n\n\n\n DA 72.2.4.1 Örtliche Zuständigkeit der Familienkassen der BA 819\n\n\n\n DA 72.2.4.2 Vorübergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst 819\n\n\n\n DA 72.2.4.3 Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften 819",
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"number": 19,
"content": "DA 72.2.4.4 Aufrechnungs- und Erstattungsersuchen ausländischer Träger 820\n\n\n\n DA 72.3 Zuständigkeitswechsel 820\n\n\n\n DA 72.3.1 Allgemeines 820\n\n\n\n DA 72.3.2 Wechsel der sachlichen Zuständigkeit 821\n\n\n\n DA 72.3.2.1 Zuständigkeitswechsel aufgrund Umwandlung der Rechtsform 821\n\n\n\n DA 72.3.2.2 Zusammenarbeit der Familienkassen bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften 822\n\n\n\n DA 72.3.3 Wechsel der örtlichen Zuständigkeit 822\n\n\n\nXII. Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen 823\n\n\n\n DA 74.1 Auszahlung an Dritte (Abzweigung) 823\n\n\n\n DA 74.1.1 Allgemeines 823\n\n\n\n DA 74.1.2 Abzweigungsvoraussetzungen 824\n\n\n\n DA 74.1.3 Abzweigungsempfänger 824\n\n\n\n DA 74.1.4 Anhörung des Berechtigten 824\n\n\n\n DA 74.1.5 Höhe des Abzweigungsbetrages 825\n\n\n\n DA 74.1.6 Ermessensausübung 825\n\n\n\n DA 74.2 Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern 825\n\n\n\n DA 74.2.1 Erstattungsansprüche der Träger der Sozial- und Jugendhilfe 825\n\n\n\n DA 74.2.2 Erstattungsansprüche der Träger der Kriegsopferversorgung 828\n\n\n\n DA Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch, Verzin‐\n 828\n 74.2.3 sung\n\n\n\n DA 74.2.4 Zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld bei Erstattungsansprüchen 828\n\n\n\nXIII. Aufrechnung 829\n\n\n\n DA 75.1 Allgemeines 829",
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"content": "DA Aufrechnung einer Rückzahlungsforderung gegen den Kindergeldanspruch des mit dem Rückzahlungs‐\n 829\n 75.2 pflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten\n\n\n\n DA 75.3 Zusammentreffen einer Aufrechnung mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch 830\n\n\n\n DA 75.4 Vollstreckung einer Rückzahlungsforderung 830\n\n\n\nXIV. Pfändung 831\n\n\n\n DA 76.1 Pfändungsbeschränkungen, Art der Pfändung, Ausführung 831\n\n\n\n DA 76.2 Abtretung und Verpfändung von Kindergeldansprüchen 832\n\n\n\n DA 76.3 Errechnung des pfändbaren Kindergeldanteils 832\n\n\n\n DA 76.4 Drittschuldnererklärung 833\n\n\n\n DA 76.5 Rechtsbehelfe der Familienkasse gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse 833\n\n\n\nXV. Erstattung von Kosten im Vorverfahren 834\n\n\n\nXVI. Übergangsregelungen 835\n\n\n\n DA 78.1 Sonderregelung für Berechtigte in den neuen Bundesländern 835\n\n\n\nStichwortverzeichnis 836\n\n\n\nAbkürzungsverzeichnis 844\n\n\n\n\nI. Familienleistungsausgleich\n\n§ 31 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Familienleistungsausgleich\n\n1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der\n\nBedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Frei‐\nbeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforder‐\nlich ist, dient es der Förderung der Familie. 3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich ge‐\nzahlt. 4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche\nFreistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Ab‐\nsatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer\num den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der\nKindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. 5Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld ver‐\ngleichbare Leistungen nach § 65. 6Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser in‐\nsoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.\"",
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"number": 21,
"content": "DA 31.1 Allgemeines\n\n\n1Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe\n 2\ndes sächlichen Existenzminimums, des Betreuungsbedarfs und des Erziehungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteuert werden. Unter\nBeachtung dieser und weiterer verfassungsrechtlicher Vorgaben erfolgt die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kin‐\ndern bei ihren Eltern im System des Familienleistungsausgleichs, in dem bei der Besteuerung der Eltern ein dementsprechender Be‐\ntrag (Freibeträge für Kinder i. S. d. § 32 Abs. 6 EStG) steuerfrei belassen wird, zunächst aber durch monatlich auf Antrag festgesetz‐\ntes und ausgezahltes Kindergeld.\n\n3Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft dann das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer,\n\nob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i. S. d. § 65 EStG das Existenzmi‐\nnimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde. 4Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen\nund der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. 5In diesem Fall beschränkt sich der Fami‐\nlienleistungsausgleich auf die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung. 6Soweit das Kindergeld bzw. diesem vergleichbare\nLeistungen im Inland oder Ausland darüber hinausgehen, bleiben diese der Familie erhalten und dienen deren Förderung.\n\n\n\nDA 31.2 Vorrangige Unterhaltspflichten\n\n\nDA 31.2.1 Allgemeines\n\n\n1Wenn ein volljähriges Kind heiratet, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht oder selber Vater oder Mutter eines Kindes\n\nwird, wechselt die vorrangige Unterhaltsverpflichtung auf den Ehegatten, den Lebenspartner bzw. den anderen Elternteil des Kindes‐\nkindes. 2Der Familienleistungsausgleich für das Kind kann in diesen Fällen nur in Betracht kommen, wenn durch den Berechtigten\nnachgewiesen wird, dass der eigentlich vorrangig Unterhaltsverpflichtete aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage\nist, seiner Verpflichtung zur Sicherung des Kindesunterhaltes nachzukommen (sog. Mangelfall).\n\n\n\nDA Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder und Kinder in einer eingetragenen Lebenspart‐\n31.2.2 nerschaft\n\n\n(1) 1Ab dem auf die Eheschließung des volljährigen Kindes folgenden Monat sind die Eltern grundsätzlich nicht mehr kindergeldan‐\nspruchsberechtigt, da die Unterhaltsverpflichtung dann vorrangig beim Ehegatten liegt (BFH vom 2. 3. 2000 - BStBl II S. 522). 2Der\nMonat der Eheschließung gehört zum Anspruchszeitraum. 3Abweichend von Satz 1 sind die Eltern auch für den Zeitraum nach der\nEheschließung des Kindes kindergeldanspruchsberechtigt, wenn der Ehegatte zum vollständigen Unterhalt des Kindes aufgrund\nniedrigen verfügbaren Nettoeinkommens (siehe DA 31.2.4) nicht in der Lage ist, das Kind selbst ebenfalls nicht über ein verfügbares\nNettoeinkommen in Höhe des Grundfreibetrages (steuerfrei zu stellendes Existenzminimum) nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG\nverfügt und die Eltern deshalb für das Kind aufkommen müssen - sog. Mangelfall (vgl. BFH vom 19. 4. 2007 - BStBl 2008 II S. 756).\n\n(2) 1Die Familienkasse hat dem Berechtigten Gelegenheit zu geben, die mangelnde Leistungsfähigkeit des Ehegatten des Kindes\nnachzuweisen. 2Liegt ein Mangelfall nicht vor oder wird der Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht, ist die Kindergeld‐\nfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ab dem Folgemonat der Eheschließung rückwirkend aufzuheben. 3Für die nachträgliche\nGeltendmachung eines Mangelfalls bedarf es eines Neuantrags.\n\n(3) 1Bei verheirateten Kindern kann unterstellt werden, dass sie sich ihr verfügbares Nettoeinkommen teilen. 2Für die Berechnung\nist zunächst festzustellen, wie hoch das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes (ohne Berücksichtigung das des Ehegatten) ist.\n3Wird der Grundfreibetrag von 8 004 Euro bereits überschritten, so erübrigt sich eine genauere Berechnung. 4Ansonsten ist die Er‐\n\nmittlung des verfügbaren Nettoeinkommens des Ehegatten erforderlich.\n\n(4) 1Ist das verfügbare Nettoeinkommen des Ehegatten höher als das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes, ist die Hälfte der Dif‐\nferenz als Unterhaltsleistung zu behandeln und dem verfügbaren Nettoeinkommen des Kindes hinzuzurechnen. 2Verbleibt dem Ehe‐\ngatten des Kindes im betreffenden Kalenderjahr nach Abzug der Unterhaltsleistungen nicht ein verfügbares Nettoeinkommen in\nHöhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von 8 004 Euro, ist der hinzuzurechnende Betrag entsprechend zu kürzen.\n3Wird auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des Ehegatten der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\n\nEStG nicht überschritten, liegt ein Mangelfall vor.\n\nBeispiel:\n\nSachverhalt:",
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"content": "Der 20-jährige Sohn einer Berechtigten befindet sich während des gesamten Kalenderjahres in einer erstmaligen Berufsausbildung.\nEr erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung, aus der sich ein verfügbares Nettoeinkommen i. H. v. 4 260 Euro im Jahr ergibt.\n\nDer Sohn heiratet am 15. August. Die Schwiegertochter der Berechtigten ist während des gesamten Kalenderjahres berufstätig. Aus\nihrem Arbeitslohn ergibt sich ein verfügbares Nettoeinkommen i. H. v. 26 634 Euro im Jahr.\n\nLösung:\n\nDer Kindergeldanspruch bis einschließlich des Heiratsmonats (Januar bis August) besteht fort, da das Kind die Anspruchsvorausset‐\nzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt.\n\nPrüfung eines Kindergeldanspruchs ab dem Folgemonat der Heirat (September bis Dezember):\n\n1. Schritt:\n\nPrüfung, ob das anteilige verfügbare Nettoeinkommen des Kindes den anteiligen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nEStG übersteigt.\n\nDer anteilige Grundfreibetrag lautet 2 668 Euro (8 004 Euro x 4/12).\n\nDas anteilige verfügbare Nettoeinkommen des Kindes beläuft sich auf 1 420 Euro (4 260 Euro x 4/12).\n\nDas anteilige verfügbare Nettoeinkommen des Kindes unterschreitet den anteiligen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nEStG.\n\n2. Schritt:\n\nErmittlung der Höhe der Unterhaltsleistungen:\n\nDas anteilige verfügbare Nettoeinkommen der Ehegattin beträgt 8 878 Euro (26 634 Euro x 4/12). Da es das verfügbare Nettoein‐\nkommen des Kindes übersteigt, sind die Unterhaltsleistungen wie folgt zu ermitteln.\n\n\nAnteiliges verfügbares Nettoeinkommen der Ehegattin 8 878 Euro\n\n\n\nanteiliges verfügbares Nettoeinkommen des Kindes - 1 420 Euro\n\n\n\nDifferenz 7 458 Euro\n\n\n\ndavon die Hälfte = mögliche Unterhaltsleistungen 3 729 Euro\n\n\n3. Schritt:\n\nPrüfung, ob das steuerfrei zu stellende Jahresexistenzminimum der Ehegattin gewährleistet ist.\n\nDer Ehegattin verbleibt im Kalenderjahr nach Abzug der Unterhaltsleistungen ein verfügbares Nettoeinkommen i. H. v. 22 905 Euro\n(26 634 Euro verfügbares Jahresnettoeinkommen ./. 3 729 Euro Unterhaltsleistungen). Dieser Betrag übersteigt den Grundfreibetrag\nnach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Eine Kürzung der Unterhaltsleistung kommt deshalb nicht in Betracht.\n\n4. Schritt:\n\nDie Unterhaltsleistungen der Ehegattin werden dem verfügbaren Nettoeinkommen des Kindes zugeordnet:\n\n\nAnteiliges verfügbares Nettoeinkommen des Kindes 1 420 Euro\n\n\n\nUnterhaltsleistungen der Ehegattin + 3 729 Euro\n\n\n\nVerfügbares Nettoeinkommen des Kindes einschließlich Unterhaltsleistungen 5 149 Euro\n\n\nErgebnis:\n\nEs liegt kein Mangelfall vor. Denn das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes einschließlich Unterhaltsleistungen übersteigt mit 5\n149 Euro den anteiligen Grundfreibetrag i. H. v. 2 668 Euro.",
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"number": 23,
"content": "Ab September besteht kein Kindergeldanspruch.\n\nVariante:\n\nSachverhalt:\n\nDie Schwiegertochter nimmt ihre Berufstätigkeit erst zum 16. August auf. Sie erzielte bis zu diesem Tag keinerlei Einnahmen. Ihr ver‐\nfügbares Nettoeinkommen für die Monate September bis Dezember beläuft sich auf 8 878 Euro.\n\nLösung:\n\nDer Kindergeldanspruch bis einschließlich des Heiratsmonats (Januar bis August) besteht fort, da das Kind die Anspruchsvorausset‐\nzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt.\n\nPrüfung eines Kindergeldanspruchs ab dem Folgemonat der Heirat (September bis Dezember):\n\n1. Schritt:\n\nDas anteilige verfügbare Nettoeinkommen des Kindes i. H. v. 1 420 Euro übersteigt nicht den anteiligen Grundfreibetrag (siehe 1.\nSchritt im Beispiel).\n\n2. Schritt:\n\nDie Unterhaltsleistungen belaufen sich auf 3 729 Euro (siehe 2. Schritt im Beispiel).\n\n3. Schritt:\n\nPrüfung, ob das steuerfrei zu stellende Jahresexistenzminimum der Ehegattin gewährleistet ist.\n\nDer Ehegattin würden im Kalenderjahr von ihrem verfügbaren Nettoeinkommen i. H. v. 8 878 Euro nach Abzug der Unterhaltsleistun‐\ngen i. H. v. 3 729 Euro lediglich Mittel i. H. v. 5 149 Euro verbleiben, also weniger als der Grundfreibetrag i. H. v. 8 004 Euro. Als Un‐\nterhaltsleistungen ist daher nur der Anteil des Jahreseinkommens anzusetzen, der den Betrag von 8 004 Euro übersteigt, d. h. 874\nEuro (8 878 Euro ./. 8 004 Euro).\n\n4. Schritt:\n\nDie Unterhaltsleistungen der Ehegattin werden dem verfügbaren Nettoeinkommen des Kindes zugeordnet:\n\n\nAnteiliges verfügbares Nettoeinkommen des Kindes 1 420 Euro\n\n\n\nUnterhaltsleistungen der Ehegattin + 874 Euro\n\n\n\nVerfügbares Nettoeinkommen des Kindes einschließlich Unterhaltsleistungen 2 294 Euro\n\n\nErgebnis:\n\nEs liegt ein Mangelfall vor. Denn das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes einschließlich Unterhaltsleistungen unterschreitet mit\n2 294 Euro den anteiligen Grundfreibetrag i. H. v. 2 668 Euro.\n\nAuch von September bis Dezember besteht ein Kindergeldanspruch.\n\n(5) Die Festsetzung in einem Mangelfall ist gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben, wenn der Mangelfall nicht mehr vorliegt, weil\nsich z. B. die Leistungsfähigkeit des Ehegatten des Kindes dauerhaft erhöht hat.\n\n(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn das Kind in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.\n\n(7) 1Wenn das Kind von seinem Ehegatten getrennt lebt oder geschieden ist oder es von seinem eingetragenen Lebenspartner dau‐\nernd getrennt lebt oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, besteht die Unterhaltsverpflichtung fort. 2Das Vorliegen eines\nMangelfalls (vgl. Abs. 1 bis 5) ist glaubhaft zu machen. 3Bei der Mangelfallprüfung ist auf tatsächliche Unterhaltsleistungen des Ehe‐\ngatten bzw. Lebenspartners abzustellen (vgl. BFH vom 22. 12. 2011 - BStBl 2012 II S. 340). 4Ein Mangelfall liegt vor, wenn das ver‐\nfügbare Nettoeinkommen des Kindes zusammen mit den Unterhaltsleistungen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nEStG nicht übersteigt.",
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"content": "DA Kindergeldanspruch bei Vorliegen eines vorrangigen Unterhaltsanspruchs des Kindes nach\n31.2.3 § 1615l BGB\n\n\n(1) 1Nach § 1615l BGB besteht für die Mutter des nichtehelichen Kindes aus Anlass der Geburt gegenüber dem Vater ein gesetzli‐\ncher Unterhaltsanspruch von mindestens sechs Wochen vor der Geburt und mindestens acht Wochen nach der Geburt. 2In den in §\n1615l Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB genannten Fällen beginnt die Unterhaltspflicht frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für\nmindestens drei Jahre nach der Geburt. 3Dieser gesetzliche Unterhaltsanspruch ist vorrangig gegenüber der Unterhaltsverpflichtung\nder Eltern der volljährigen Mutter des nichtehelichen Kindes; diese sind dementsprechend grundsätzlich nicht mehr kindergeldan‐\nspruchsberechtigt. 4Soweit der Vater das nichteheliche Kind betreut, vgl. § 1615l Abs. 4 BGB. 5Wirkt der Berechtigte bei der Ermitt‐\nlung des Zeitraumes des Unterhaltsanspruches nicht mit, ist von dem äußersten durch das BGB vorgegebenen zeitlichen Rahmen\nauszugehen. 6Ein kürzerer Anspruchszeitraum kann nachgewiesen werden. 7Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB erlischt\nnicht durch die Aufnahme einer Berufsausbildung des kinderbetreuenden Elternteils. 8Die Berufsausbildung stellt danach keine Er‐\nwerbstätigkeit i. S. d. § 1615l Abs. 2 BGB dar. 9Ein Verzicht auf diesen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ist nicht möglich.\n\n(2) 1Die Entstehung eines Anspruches nach § 1615l BGB setzt einen unterhaltspflichtigen Vater voraus. 2Dieser ergibt sich aus der\nGeburtsurkunde des Kindeskindes. 3Es lassen sich drei Fallvarianten unterscheiden:\n\n\n Auf der Geburtsurkunde des Kindeskindes ist kein Vater angegeben: Wie bei einem Mangelfall (vgl. DA 31.2.1 Satz 2) sind die\n1.\n Eltern der Kindesmutter kindergeldanspruchsberechtigt.\n\n\n\n Der Vater des Kindeskindes ergibt sich aus der Geburtsurkunde. Lebt das nicht verheiratete Kind mit dem Vater des Kindeskin‐\n2. des und dem Kindeskind in einem gemeinsamen Haushalt, ist wie bei einem verheirateten Kind zu prüfen, ob ein Mangelfall vor‐\n liegt (DA 31.2.2 Abs. 1 bis 5).\n\n\n\n Der Vater des Kindeskindes ergibt sich aus der Geburtsurkunde, er lebt aber nicht in dem gemeinsamen Haushalt von Kind und\n Kindeskind: Das Vorliegen eines Mangelfalls (vgl. DA 31.2.2 Abs. 1 bis 5) ist glaubhaft zu machen. Bei der Mangelfallprüfung ist\n3. auf tatsächliche Unterhaltsleistungen des Kindesvaters abzustellen (vgl. BFH vom 22. 12. 2011 - BStBl 2012 II S. 340). Ein Man‐\n gelfall liegt vor, wenn das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes zusammen mit den Unterhaltsleistungen den Grundfreibetrag\n nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigt.\n\n\nBeispiel (zur 2. Fallvariante):\n\nSachverhalt:\n\nDie 20-jährige Tochter einer Berechtigten studiert seit Beginn des Wintersemesters des Vorjahres (Erststudium). Sie bezieht eine\nHalbwaisenrente, aus der sich ein verfügbares Nettoeinkommen i. H. v. 4 080 Euro im Jahr ergibt. Sie lässt sich wegen Schwanger‐\nschaft vom Sommersemester beurlauben und bringt am 25. April ihr erstes Kind zur Welt. Die Tochter (nachfolgend Kindesmutter)\nlebt seit dem Vorjahr mit dem Vater des Kindes in einem gemeinsamen Haushalt. Mit dem Wintersemester dieses Jahres setzt sie\nihr Studium fort.\n\nDer Kindesvater ist während des gesamten Kalenderjahres berufstätig. Aus seinem Arbeitslohn ergibt sich ein verfügbares Nettoein‐\nkommen i. H. v. 24 000 Euro im Jahr.\n\nLösung:\n\nDie Kindesmutter hat gegenüber dem Kindesvater für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt bis mindestens drei Jahre nach\nder Geburt einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB. Dieser geht der Unterhaltsverpflichtung der Mutter der Kindesmutter vor.\nDie Kindesmutter hat ab dem 14. März einen Anspruch gegenüber dem Kindesvater.\n\nDer Kindergeldanspruch bis einschließlich März besteht fort, da die Kindesmutter die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4\nEStG erfüllt.\n\nPrüfung eines Kindergeldanspruchs ab dem Folgemonat, also von April bis Dezember.\n\n1. Schritt:\n\nPrüfung, ob das anteilige verfügbare Nettoeinkommen der Kindesmutter den anteiligen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr.\n1 EStG übersteigt.\n\nDer anteilige Grundfreibetrag lautet 6 003 Euro (8 004 Euro x 9/12).",
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"content": "Das anteilige verfügbare Nettoeinkommen der Kindesmutter beläuft sich auf 3 060 Euro (4 080 Euro x 9/12).\n\nDas anteilige verfügbare Nettoeinkommen der Kindesmutter unterschreitet den anteiligen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 EStG.\n\n2. Schritt:\n\nErmittlung der Höhe der Unterhaltsleistungen:\n\nDas anteilige verfügbare Nettoeinkommen des Kindesvaters von April bis Dezember beträgt 18 000 Euro (24 000 Euro x 9/12). Da\nes das verfügbare Nettoeinkommen der Kindesmutter übersteigt, sind die Unterhaltsleistungen wie folgt zu ermitteln.\n\n\nVerfügbares Einkommen des Kindesvaters 18 000 Euro\n\n\n\nanteiliges verfügbares Nettoeinkommen der Kindesmutter - 3 060 Euro\n\n\n\nDifferenz 14 940 Euro\n\n\n\ndavon die Hälfte = mögliche Unterhaltsleistungen 7 470 Euro\n\n\n3. Schritt:\n\nPrüfung, ob das steuerfrei zu stellende Jahresexistenzminimum des Kindesvaters gewährleistet ist.\n\nDem Kindesvater verbleibt im Kalenderjahr nach Abzug der Unterhaltsleistungen an die Kindesmutter ein verfügbares Nettoeinkom‐\nmen i. H. v. 10 530 Euro (18 000 Euro verfügbares Nettoeinkommen ./. 7 470 Euro Unterhaltsleistungen). Dieser Betrag übersteigt\nden Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Eine Kürzung der Unterhaltsleistung kommt deshalb nicht in Betracht.\n\n4. Schritt:\n\nDie Unterhaltsleistungen des Kindesvaters werden dem verfügbaren Nettoeinkommen der Kindesmutter von April bis Dezember zu‐\ngeordnet:\n\n\nAnteiliges verfügbares Nettoeinkommen des Kindes 3 060 Euro\n\n\n\nUnterhaltsleistungen des Kindesvaters + 7 470 Euro\n\n\n\nVerfügbares Nettoeinkommen des Kindes einschließlich Unterhaltsleistungen 10 530 Euro\n\n\nErgebnis:\n\nEs liegt kein Mangelfall vor. Denn das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes einschließlich Unterhaltsleistungen übersteigt mit 10\n530 Euro den anteiligen Grundfreibetrag i. H. v. 6 003 Euro.\n\nAb April besteht kein Kindergeldanspruch.\n\n(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn es sich um den kindergeldanspruchsberechtigten Elternteil des Kindesvaters handelt,\nsofern dieser das Kindeskind betreut (§ 1615l Abs. 4 BGB).\n\n\n\nDA 31.2.4 Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens\n\n\n1Für die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist zunächst die Summe aus\n\n\n\n- steuerpflichtigen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (DA 31.2.4.1, 31.2.4.3),\n\n\n\n- steuerfreien Einnahmen (DA 31.2.4.2, 31.2.4.3) und",
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"content": "Erstattungen von Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer einschließlich Abgeltungsteuer, Kirchensteuer,\n-\n Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag)\n\n\nzu bilden. 2Davon sind abzuziehen:\n\n\n- unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung),\n\n\n\n- tatsächlich gezahlte Steuern vom Einkommen (Steuervorauszahlungen, -nachzahlungen, -abzugsbeträge).\n\n\n3\n Nicht zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten und an sein eigenes Kind (vgl. BFH vom 7. 4.\n2011 - BStBl II S. 974 und vom 9. 2. 2012 - BStBl II S. 463).\n\nBeispiel:\n\nEin 20-jähriges Kind erzielt während des gesamten Kalenderjahres Einnahmen aus seiner Ausbildung zum Rettungssanitäter i. H. v.\nmonatlich 1 000 Euro. Davon werden 12 Euro Lohnsteuer und 205 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten. Dazu kom‐\nmen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit i. H. v. 600 Euro im Kalenderjahr. Werbungskosten macht das Kind nicht\ngeltend. Des Weiteren erhält das Kind eine Halbwaisenrente i. H. v. 200 Euro monatlich. Es hat außerdem eine Einkommensteuerer‐\nstattung i. H. v. 500 Euro für das vergangene Kalenderjahr erhalten.\n\nLösung\n\nBei der Ausbildung zum Rettungssanitäter handelt es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis, das Kind erzielt Einkünfte aus nicht‐\nselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG.\n\n\nAusbildungsvergütung 12 000 Euro\n\n\n\nabzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) - 1 000 Euro\n\n\n\nEinkünfte 11 000 Euro\n\n\nBei den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit handelt es sich um nach § 3b EStG steuerfreie Einnahmen.\n\nBei der Halbwaisenrente besteht ein Teil aus steuerpflichtigen Einnahmen nach § 22 EStG und ein Teil aus steuerfreien Einnahmen.\n\nAnwendung der Vereinfachungsregel (siehe DA 31.2.4.3 Abs. 5 Satz 1):\n\n\nBrutto-Rentenbetrag 2 400 Euro\n\n\n\nabzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag - 102 Euro\n\n\n\nSumme 2 298 Euro\n\n\nBerechnung des verfügbaren Nettoeinkommens:\n\n\nEinkünfte aus § 19 EStG 11 000 Euro\n\n\n\nzuzüglich steuerfreie Einnahmen + 600 Euro\n\n\n\nzuzüglich Halbwaisenrente + 2 298 Euro\n\n\n\nzuzüglich Einkommensteuererstattung + 500 Euro",
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"number": 27,
"content": "abzüglich Sozialversicherungsbeiträge - 2 460 Euro\n\n\n\nabzüglich gezahlte Steuern - 144 Euro\n\n\n\nverfügbares Nettoeinkommen 11 794 Euro\n\n\n\nDA 31.2.4.1 Einkünfte\n\n\n1Einkünfte sind solche i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG. 2Dazu zählen insbesondere:\n\n\n\n Einkünfte aus einem Ausbildungsdienstverhältnis sowie aus einer neben der Ausbildung oder während einer Übergangszeit oder\n in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit einschließlich vermögenswirksa‐\n1.\n mer Leistungen i. S. d. VermBG (BFH vom 11. 12. 2001 - BStBl 2002 II S. 684), eventueller steuerpflichtiger Lohnzuschläge so‐\n wie einmaliger Zuwendungen,\n\n\n\n2. Einkünfte aus Kapitalvermögen, auch soweit diese der Besteuerung nach § 32d EStG (sog. Abgeltungsteuer) unterliegen,\n\n\n\n Einkünfte des Kindes (Sachbezüge und Taschengeld), die im Rahmen eines in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genann‐\n3.\n ten Freiwilligendienstes erzielt werden,\n\n\n\n4. Studienbeihilfen und Stipendien, die nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden.\n\n\n3\n Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die EStR und die LStR zu beachten. 4Die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskos‐\nten richtet sich dabei nach § 9 EStG. 5Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind insbesondere R 9.1 bis R 9.13 LStR 2011 zu\nbeachten. 6Es sind sowohl positive als auch negative Einkünfte zu berücksichtigen; gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkungen\nsind aber zu beachten (vgl. z. B. §§ 15 Abs. 4, 15a, 15b und 23 Abs. 3 Satz 7 EStG); § 10d EStG ist hingegen nicht anzuwenden.\n7\n Die Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Einkünften erfolgt nach H 8.1 (1-4) \"Ausländische Währung\" LStH 2012.\n\n\n\nDA 31.2.4.2 Steuerfreie Einnahmen\n\n\n(1) 1Als steuerfreie Einnahmen sind insbesondere nach §§ 3, 3b EStG für steuerfrei erklärte Einnahmen zu berücksichtigen. 2Dazu\ngehören insbesondere:\n\n\n Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie z. B. Alg, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutter‐\n1.\n schaftsgeld, Verletztengeld nach § 45 ff. SGB VII,\n\n\n\n2. Elterngeld nach dem BEEG,\n\n\n\n3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,\n\n\n\n Leistungen nach dem BVG (z. B. Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG, Ausgleichsrente nach § 32 BVG) und Leistungen\n4.\n der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG),\n\n\n\n Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II (z. B. Alg II) bzw. des SGB XII (z. B. Hilfe zum\n Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe) oder des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten\n Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, § 41 Abs. 2 i. V.\n5. m. § 39), wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist. Die genannten Leistun‐\n gen sind jedoch in den von DA 31.2.2 und 31.2.3 erfassten Fällen nicht anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1\n Satz 4 EStG an den entsprechenden Sozialleistungsträger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2\n EStG geltend macht oder - zur Vereinfachung - das Kindergeld nach Maßgabe der Sozialgesetze vollständig oder anteilig auf",
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"number": 28,
"content": "seine Leistung anrechnet (vgl. DA 74.1.1 Abs. 3 und DA 74.2.1 Abs. 2 und 3). Der Bescheid des Sozialleistungsträgers ist vom\n Berechtigten im Falle der Anrechnung stets vorzulegen,\n\n\n\n6. ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG,\n\n\n\n7. die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,\n\n\n\n8. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,\n\n\n\n Ausbildungshilfen, die aus öffentlichen Mitteln als Zuschuss gewährt werden, insbesondere:\n\n\n Leistungen nach dem BAföG, soweit sie nicht als Darlehen gewährt werden, einschließlich Kinderbetreuungskosten nach §\n -\n 14b BAföG,\n\n\n\n Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III (Leistungen für den Lebensunterhalt nach §§ 65, 66 und 74 SGB III, Fahrkosten\n nach § 67 und § 81 Abs. 1 SGB III, zur Arbeitskleidung nach § 68 Abs. 1 SGB III, zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversi‐\n -\n cherung nach § 68 Abs. 2 SGB III, für Kinderbetreuungskosten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 und § 83 SGB III sowie für sonstige\n Kosten i. S. d. § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III, z. B. Lernmittel),\n\n\n\n Leistungen zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen nach § 98 SGB III (Ausbildungsgeld gem. § 104 SGB III,\n - Übergangsgeld gem. § 160 SGB III, Kosten für Lernmittel und Arbeitsausrüstung gem. § 109 Abs. 1 SGB III und Beiträge zur\n Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 109 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB IX),\n9.\n\n Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 82 SGB III) in der gezahlten Höhe. Ist die tatsächlich gezahlte Höhe nicht fest‐\n -\n stellbar, sind die Werte der SvEV zu berücksichtigen,\n\n\n\n im Zusammenhang mit berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation zustehendes Übergangsgeld von den Trägern der\n -\n gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung,\n\n\n\n der Berufsausbildungsbeihilfe oder dem Unterhaltsgeld vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln (z. B. landesrechtli‐\n -\n che Leistungen, Europäischer Sozialfonds),\n\n\n\n - Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG,\n\n\n\n - Förderungsleistungen nach § 5 SVG.\n\n\n3Einnahmen, die bei der Ermittlung von Werbungskosten und Betriebsausgaben gem. § 3c Abs. 1 EStG abgezogen werden, sind\n\nnicht als steuerfreie Einnahmen anzusetzen. 4Dies sind beispielsweise\n\n\n- aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder (§ 3 Nr. 13 EStG),\n\n\n\n- nach § 3 Nr. 16, Nr. 31, Nr. 32 EStG steuerfrei ersetzte Werbungskosten.\n\n\n5Die Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Einnahmen erfolgt nach H 8.1 (1-4) \"Ausländische Währung\" LStH 2012.\n\n\n(2) Entsprechend R 32b Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 ist ein bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausge‐\nschöpfter Arbeitnehmer-Pauschbetrag von Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG\nund vom Elterngeld (siehe Abs. 1 Nr. 1 und 2) bis Null abzuziehen.\n\n\n\nDA 31.2.4.3 Renten und Versorgungsbezüge",
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"number": 29,
"content": "(1) 1Renten und Versorgungsbezüge stellen Einkünfte oder steuerfreie Einnahmen dar. 2Zu den Einkünften zählen nach § 22 Nr. 1\nund 5 EStG insbesondere Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Waisenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversiche‐\nrung mit ihrem nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG ermittelten Besteuerungsanteil; Einzelheiten sie‐\nhe BMF-Schreiben vom 13. 9. 2010, Abschnitt C - BStBl I S. 681. 3Bei den Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung ge‐\nhören der über den Besteuerungsanteil hinausgehende Rentenbetrag und die Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zu den\nAufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung zu den steuerfreien Einnahmen.\n\n(2) 1Im Unterschied zu den Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Versorgungsbezügen nach beamten-\noder soldatenrechtlichen Vorschriften, z. B. Waisengeld, kein Besteuerungsanteil zu ermitteln, sondern der gesamte Betrag nach Ab‐\nzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 ff. EStG) bei den Einkünf‐\nten nach § 19 EStG zu berücksichtigen. 2Der Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages zum Versorgungsfrei‐\nbetrag ist bei den steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen.\n\n(3) 1Renten, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG besteuert werden (insbesondere private Renten), unterlie‐\ngen mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. 2Dieser ergibt sich aus der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz\n4 EStG oder der Tabelle in § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. 3Die darüber hinausgehenden Beträge sind als\nsteuerfreie Einnahmen anzusetzen. 4Renten aus einer gesetzlichen Unfallversicherung und Leistungen nach dem BVG (DA 31.2.4.2\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) sind ausschließlich als steuerfreie Einnahmen anzusetzen.\n\n(4) Bei der Berechnung der Einkünfte ist der Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 3\nEStG) abzuziehen.\n\n(5) 1In Fällen, in denen das verfügbare Nettoeinkommen für das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln ist, können die Einkünfte und\nsteuerfreien Einnahmen vereinfachend wie folgt berechnet werden:\n\n\n Bruttobetrag der Rente bzw. des Versorgungsbezuges (ggf. erhöht um Zuschüsse des Rententrägers zur Kranken- und Pflege‐\n-\n versicherung)\n\n\n\n abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 Euro\n-\n Ausnahme: kein Abzug bei ausschließlich steuerfreien Einnahmen (siehe Abs. 3 Satz 4)\n\n\n2Hinsichtlich des Abzugs des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung siehe DA 31.2.4.\n\n\n\n\nII. Anspruchsberechtigte\n\n§ 62 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Anspruchsberechtigte\n\n(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer\n\n\n1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder\n\n\n\n ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\n\n\n\n2. a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder\n\n\n b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.\n\n\n\nEin nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er\n\n\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,",
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"number": 30,
"content": "eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn,\n die Aufenthaltserlaubnis wurde\n\n\n a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,\n\n\n\n nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der\n2. b)\n Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,\n\n\n\n nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24,\n c)\n 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt\n\n\n oder\n\n\n\n eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und\n\n\n a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und\n3.\n\n\n im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch be‐\n b)\n zieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.\"\n\n\n\nDA 62.1 Allgemeines\n\n\n(1) 1§ 62 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. 2Ein Anspruch besteht, wenn ein Elternteil die umschriebenen per‐\nsönlichen Voraussetzungen erfüllt und bei ihm mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist, für das weder ein Ausschlusstatbestand\nnach § 65 EStG noch nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht vorliegt. 3Zu berücksichtigen sind hier insbesondere:\n\n\n- zwischenstaatliche (zwei- oder mehrseitige) Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit,\n\n\n\n- die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 (beide seit 1. 5. 2010 anzuwenden),\n\n\n\n die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, bis auf weiteres gültig im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechten‐\n-\n stein und Norwegen sowie zur Schweiz,\n\n\n\n die Verordnung (EG) Nr. 859/2003, gültig bis 31. 12. 2010 in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark (ab 1. 1.\n-\n 2011 nur noch gültig im Verhältnis zu Großbritannien),\n\n\n\n die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010, gültig ab 1. 1. 2011 in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Groß‐\n-\n britannien.\n\n\n4Nach den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld vorrangig in dem Land, in\n\ndem eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit i. S. d. entsprechenden Verordnung ausgeübt wird (Beschäftigungsland‐\nprinzip).\n\n(2) 1Die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht sind für das Kindergeldverfahren grundsätz‐\nlich bindend. 2Hat die Familienkasse ernsthafte Zweifel am Vorliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, ist eine Abstim‐\nmung mit dem Finanzamt erforderlich. 3Ggf. ist eine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 4 FVG vom zuständigen Finanzamt anzufordern.\n4Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG von Arbeitnehmern reicht zum Nachweis die Vorlage der Lohn‐\n\nsteuerkarte aus. 5Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG ist der Familienkasse i. d. R. durch die vom zu‐\nständigen Betriebsstättenfinanzamt nach § 39c Abs. 3 EStG für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung nachzuwei‐\nsen. 6Ist in einer solchen Bescheinigung die Lohnsteuerklasse III, IV oder V eingetragen, kann ohne weitere Prüfung davon ausge‐\ngangen werden, dass auch der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2",
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"content": "EStG unterliegt. 7Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ist der Familienkasse i. d. R. durch die vom zu‐\nständigen Betriebsstättenfinanzamt gem. § 39c Abs. 4 EStG für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung nachzuwei‐\nsen. 8Ist in einer solchen Bescheinigung die Lohnsteuerklasse II, III, IV oder V eingetragen, kann ohne weitere Prüfung davon aus‐\ngegangen werden, dass eine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht. 9Werden andere inländische\nEinkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ist das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG\ndurch den Bescheid des Finanzamtes, mit dem dieses über den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entschieden hat,\nnachzuweisen. 10Besteht Anspruch auf Kindergeld wegen Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Kinder‐\ngeld nur für dasjenige Kalenderjahr festzusetzen, für das ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nachgewiesen\nworden ist.\n\n(3) 1Ein Anspruch nach § 62 EStG (auch eines anderen Elternteils) geht stets einem Anspruch für dasselbe Kind nach § 1 BKGG vor\n(Ausnahme § 2 Abs. 4 Satz 2 BKGG); auf die Vorrangregelung des § 64 EStG kommt es insoweit nicht an. 2Soweit für Kinder\nAnsprüche nach dem BKGG bestehen können, sind die im öffentlichen Dienst Beschäftigten an die zuständige Familienkasse der\nBA (§ 13 BKGG) zu verweisen.\n\n\n\nDA 62.2 Kindergeldanspruch von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland\n\n\n1Anspruch hat grundsätzlich nur ein Elternteil, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Ausländer\n\nmüssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. 3Zu den Begriffen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt vgl.\nden AEAO zu § 8 bzw. § 9 AO.\n\n\n\nDA 62.2.1 Spätaussiedler\n\n\n1Spätaussiedler sind Deutsche und bedürfen zur Begründung eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Inland kei‐\n\nner Aufenthaltsgenehmigung. 2Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft erfolgt durch Vorlage einer vom Bundesverwaltungsamt\nausgestellten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für den Spätaussiedler (Bezugsperson) bzw. nach § 15 Abs. 2 BVFG für den in\nden Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogenen Ehegatten. 3Mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG\nwird kraft Gesetzes (§ 7 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. 4Die Anspruchsberechtigung von Spätaussiedlern be‐\nsteht ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung durch das Bundesverwaltungsamt.\n\n\n\nDA 62.3 Kindergeldanspruch von Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\n\n\nDA 62.3.1 Allgemeines\n\n\n1Ein Elternteil ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b EStG anspruchsbe‐\n\nrechtigt, wenn er entweder nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag von den Finanzbehör‐\nden nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, vgl. auch DA 62.1 Abs. 2. 2Sind die Voraus‐\nsetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt, liegt kei‐\nne Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 EStG vor. 3Ggf. kann ein Anspruch nach dem BKGG bestehen; DA 62.1 Abs. 3 ist zu\nbeachten.\n\n\n\nDA 62.3.2 Nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige\n\n\n(1) 1Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind im Ausland wohnhafte deutsche Staatsangehörige,\ndie als Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem\nDienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. 2Unbeschränkt einkommensteu‐\nerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch zu dem Haushalt einer in Satz 1 genannten Person gehörende Angehörige, die die\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommen‐\nsteuerpflichtig sind. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann unbeschränkt ein‐\nkommensteuerpflichtig, wenn sie im Ausland lediglich in einem der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Um‐\nfang zur Einkommensteuer herangezogen werden.\n\n(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere ins Ausland entsandte deutsche Staatsange‐\nhörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - einschließlich der zu ihrem Haushalt gehö‐",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253194/?format=api",
"number": 32,
"content": "renden Angehörigen -, soweit die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt ist. 2Auslandslehrkräfte können auch unbeschränkt ein‐\nkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 EStG sein. 3So z. B. bei Lehrkräften, die in den USA, Kolumbien oder Ecuador tätig sind, vgl.\nBMF-Schreiben vom 10. 11. 1994 (BStBl I S. 853) und vom 17. 6. 1996 (BStBl I S. 688). 4Ist die Auslandslehrkraft nicht nach § 1\nAbs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorlie‐\ngen, vgl. dazu DA 62.3.3. 5Scheidet eine Auslandslehrkraft vor dem Auslandsaufenthalt aus dem öffentlichen Dienst aus und gibt sie\nihren inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf, so ist sie weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 EStG unbe‐\nschränkt einkommensteuerpflichtig. 6§ 1 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst nicht die im Ausland beschäftigten und dort auch wohnenden\nPersonen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.\n\n(3) 1Der Kindergeldanspruch der in Abs. 1 Satz 2 genannten Personen endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hausgemeinschaft\nauf Dauer beendet wird. 2Besitzt diese Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, endet ihr Kindergeldanspruch ferner mit Ab‐\nlauf des Monats, in dem sie erstmals Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 3Ist diese\nPerson deutscher Staatsangehöriger, endet der Kindergeldanspruch außer in Fällen des Satzes 1 mit Ablauf des Monats, in dem sie\nerstmals Einkünfte erzielt, die im Wohnland zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen.\n\n\n\nDA Personen, die auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig\n62.3.3 behandelt werden\n\n\n1Nach § 1 Abs. 3 EStG werden Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von den Finanzbehörden auf An‐\n\ntrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, soweit sie inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG haben. 2Weitere Vor‐\naussetzung ist, dass ihre gesamten Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer un‐\nterliegen. 3Wird dieser Vomhundertsatz unterschritten, können diese Personen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden,\nwenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Kalenderjahr den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 EStG (seit 1. 1. 2010: 8 004 Euro, 2009: 7 834 Euro, 2008: 7 664 Euro, bis einschließlich Kalenderjahr 2007 betrug die‐\nse Grenze 6 136 Euro) nicht übersteigen.\n\n\n\nDA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer\n\n\nDA 62.4.1 Allgemeines\n\n\n(1) 1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose und Kontingentflüchtlinge) aufenthalts‐\nrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen müssen (zu den\nFreizügigkeitsberechtigten siehe DA 62.4.3).\n\n2Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z. B. nach den §§ 9, 19, 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, §\n\n35 oder § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 3Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbe‐\nfristeter Aufenthaltstitel. 4Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich unbeschränkt. 5Eine Erlaubnis zum Dau‐\neraufenthalt-EG gem. § 9a AufenthG ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.\n\n6Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,\n\nsind ebenfalls anspruchsberechtigt. 7Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG für\nAufenthaltserlaubnisse insbesondere nach den § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28, 31, 37, 38, 38a Abs. 3 und 4 und 104a AufenthG. 8In den\nFällen von §§ 30, 32, 34, 35 Abs. 3 und § 36 AufenthG, also in Konstellationen des Familiennachzugs, muss grundsätzlich eine Be‐\nschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. 9Da nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG\njeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich die Berechtigung zur Aus‐\nübung einer Erwerbstätigkeit i. d. R. aus der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis. 10Die Ausübung einer Beschäftigung be‐\ndarf in Fällen der §§ 3, 3a und 3b Beschäftigungverfahrensverordnung keiner Zustimmung, d. h., die Berechtigung zur Ausübung ei‐\nner Erwerbstätigkeit ist nicht in jedem Fall in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 11Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf\nan, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. 12Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit\nerlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. 13Zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ein\nAusländer auch, wenn eine vor dem 1. 1. 2005 erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Aufnahme\neiner Beschäftigung (§ 105 Abs. 2 AufenthG) fortgilt.\n\n14Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die obers‐\n 15\nten Landesbehörden) erteilt worden ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Es han‐\ndelt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001,\n2006 und 2009, die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis",
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"number": 33,
"content": "nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. 16Diese Gruppe ist von der Gruppe von Ausländern, der eine Aufenthaltser‐\nlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG \"wegen eines Krieges in ihrem Heimatland\" erteilt wurde, strikt zu trennen: für Letztere richtet\nsich der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG (hierzu siehe unten).\n\n17\n Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG):\n\n\n Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch erteilt wurde (§ 16 Auf‐\n-\n enthG),\n\n\n\n Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt wurde (§ 17 AufenthG),\n-\n und\n\n\n\n Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Abs. 3 oder\n Abs. 4) erteilt wurde, die nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden\n darf, d. h., deren Aufenthaltserlaubnis nicht zum selben Zweck über eine bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf.\n\n 18Nur für einen begrenzten Zeitraum darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden bei Saisonbeschäftigungen (§ 18 BeschV),\n-\n Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV), Au-Pairs (§ 20 BeschV), Haushaltshilfen (§ 21 BeschV), Hausangestellten von Entsandten (§\n 22 BeschV), Sprachlehrern und Spezialitätenköchen (§ 26 BeschV), bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung\n von Auslandsprojekten (§ 31 BeschV), bei entsandten Arbeitnehmern (§ 36 BeschV), bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern\n auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§§ 39 und 40 BeschV).\n\n\n19Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach\n\n\n\n- § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden),\n\n\n\n- § 23a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen),\n\n\n\n- § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder\n\n\n\n- § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen)\n\n\nsind, müssen für einen Anspruch auf Kindergeld zusätzlich folgende zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG):\n\n\na) Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und\n\n\n\n im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch\nb)\n nehmen.\n\n\n20Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs. 2 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung i. S. v. § 7 SGB IV (nichtselbständi‐\n\nge Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit weisungsgebundener Tätigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungs‐\ngebers). 21Unter berechtigter Erwerbstätigkeit ist jede erlaubte selbständige und nichtselbständige Tätigkeit zu verstehen einschließ‐\nlich der Ausbildungen, bei denen den Auszubildenden eine Vergütung gezahlt wird, sowie der geringfügigen Beschäftigung und ge‐\nringfügigen selbständigen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV (sog. \"400-Euro-Minijobs\"); nicht dazu zählen jedoch die in § 16d SGB\nII genannten Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung (sog. \"Ein-Euro-Jobs\"). 22Zu den laufenden Geldleistungen\nnach dem SGB III gehören gem. § 3 Abs. 1 SGB III (\"Leistungen der Arbeitsförderung\") u. a. Alg nach § 117 SGB III, Alg bei Weiter‐\nbildung und Berufsausbildungsbeihilfe. 23Hinsichtlich der Voraussetzung \"Inanspruchnahme von Elternzeit\" kommt es nicht darauf\nan, ob Anspruch auf Elterngeld besteht; es muss sich jedoch um eine Elternzeit i. S. d. § 15 BEEG handeln.\n\n24Während des mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a\n\nEStG muss keine der in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein. 25Sind die oben genannten zu‐\nsätzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalender‐\nmonat, in dem der vorausgehende dreijährige Mindestaufenthalt endet; endet er jedoch am letzten Tag eines Kalendermonats, be‐\nsteht Anspruch auf Kindergeld erst ab dem Folgemonat.",
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"number": 34,
"content": "(2) 1Bei Vorlage eines der in Abs. 1 genannten Aufenthaltstitel ist das Datum seiner Erteilung zu Grunde zu legen; ein rückwirkender\nAnspruch wird dadurch nicht begründet. 2Wird die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen in Abs. 1\ngenannten Aufenthaltstitels vor dem Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels beantragt, jedoch erst nach dessen Ablauf erteilt, be‐\nsteht auch für die Zeit bis zur erneuten Erteilung durchgehend Anspruch auf Kindergeld. 3In diesem Zeitraum besitzen die Antrag‐\nsteller i. d. R. eine \"Fiktionsbescheinigung\" nach § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG, mit der die Aufenthaltserlaubnis fortgilt.\n\n(3) 1Vor dem 1. 1. 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigungen (§ 27 AuslG) sowie unbefristete Aufenthaltserlaubnisse (§ 15 AuslG) gel‐\nten fort als Niederlassungserlaubnis (§ 101 Abs. 1 AufenthG). 2Die übrigen in § 5 AuslG genannten Aufenthaltsgenehmigungen gel‐\nten fort als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt (§ 101\nAbs. 2 AufenthG). 3Vor dem 1. 1. 2005 erteilte Arbeitsberechtigungen gelten als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Aus‐\nübung einer Beschäftigung fort (§ 105 Abs. 2 AufenthG) und begründen somit - i. V. m. der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis -\neinen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG.\n\n(4) 1Die bisherige Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach\nDeutschland entsandt wurde, kein Kindergeld erhält, ist entfallen. 2Ob ein Kindergeldanspruch besteht, richtet sich nach den allge‐\nmeinen Regelungen bzw. nach den Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts. 3Dies gilt auch für Saisonarbeitskräfte\nund Werkvertragsarbeitnehmer.\n\n\n\nDA 62.4.2 Asylberechtigte und Flüchtlinge\n\n\n(1) 1Asylberechtigte sowie Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG\nab dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. der Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention. 2Nach Art. 2 des VEA i. V. m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem\nAbkommen haben anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention zudem unabhängig davon, ob\nder Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde, einen Anspruch auf Leistungen des Vertragsstaates unter denselben Bedingungen wie des‐\nsen Staatsangehörige, sofern sie sich seit mindestens sechs Monaten im Vertragsstaat aufhalten. 3Das VEA ist in diesen Fällen rü‐\nckwirkend auch auf Zeiträume anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung, aber nach Ablauf der Sechs-Mo‐\nnats-Frist liegen.\n\n(2) 1Ist das Kindergeld wegen fehlender Anspruchsberechtigung abgelehnt worden und wird nach erfolgter Anerkennung als Asylbe‐\nrechtigter oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2\nAufenthG erteilt und dann für dieselben Kinder erneut ein Antrag auf Kindergeld gestellt, ist erneut über eine Festsetzung unter Be‐\nrücksichtigung der Ausführungen im vorangehenden Abs. zu entscheiden. 2Ist die ursprüngliche ablehnende Festsetzung materiell\nbestandskräftig geworden, kann sie nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ab dem Monat der Anerkennung zu ändern sein.\n\n\n\nDA 62.4.3 Staatsangehörige aus einem anderen EU-, EWR- oder Vertragsstaat\n\n\n(1) 1Die Erfordernisse nach § 62 Abs. 2 EStG gelten nicht für Staatsangehörige der EU- bzw. EWR-Staaten und ihre Familienange‐\nhörigen, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1\nAufenthG i. V. m. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU). 2Dies gilt für Staatsangehörige der Schweiz entsprechend. 3Zur EU bzw. zum EWR ge‐\nhören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Grie‐\nchenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen,\nÖsterreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. 4Unions‐\nbürger, die nicht freizügigkeitsberechtigt i. S. d. FreizügG/EU sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie die Voraussetzungen\ndes § 62 Abs. 2 EStG erfüllen.\n\n(2) 1Das Erfordernis der Inhaberschaft eines in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels gilt nicht für Arbeitnehmer aus Staaten,\nmit denen zwischenstaatliche Abkommen bestehen. 2Abkommensstaaten sind: Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Mon‐\ntenegro, Serbien, Türkei und Tunesien. 3Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang insbesondere\n\n\n Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis einschließlich der Zeiten des Bezugs von Kurzarbei‐\n-\n tergeld,\n\n\n\n- Bezieher von Alg nach § 117 SGB III und\n\n\n\n- Personen, die Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten.",
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"number": 35,
"content": "4Personen, die lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gelten nicht als Arbeitnehmer i. S. d. genannten Abkommen (BFH\n\nvom 21. 2. 2008 - BStBl 2009 II S. 916).\n\n(3) 1Für türkische Arbeitnehmer ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld ferner aus dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates\nvom 19. 9. 1980 (ABl. EG 1983 Nr. C 110 S. 60). 2Für Arbeitnehmer aus Algerien, Marokko und Tunesien ergibt sich der Kinder‐\ngeldanspruch auch aus den Assoziationsabkommen, die die EG mit diesen Staaten geschlossen hat. 3Hier ist - im Gegensatz zu\nden oben erwähnten zwischenstaatlichen Abkommen - der Arbeitnehmerbegriff der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu Grunde zu le‐\ngen. 4Der Arbeitnehmerbegriff nach Art. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist abhängig von der Zugehörigkeit zu einem\nSystem der sozialen Sicherheit (pflichtversichert oder freiwillig (weiter-)versichert); darunter fällt namentlich die (gesetzliche) Kran‐\nkenversicherung. 5Arbeitnehmer sind danach z. B. Angestellte, Beamte, Rentner, Studenten und (freiwillig weiterversicherte) Selb‐\nständige. 6Für die übrigen Fälle folgt auch aus dem VEA nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Anspruch auf\nKindergeld für türkische Staatsangehörige.\n\n(4) Die Zuständigkeit der Familienkassen der BA ist in diesen Fällen zu beachten (vgl. DA 72.2.4.3 Abs. 1).\n\n\n\nDA 62.5 Mitglieder der NATO-Streitkräfte und deren Angehörige\n\n\n1Nach Art. X Abs. 1 und 4 des NATO-Truppenstatuts begründen nichtdeutsche Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges in der\n\nZeit, in der sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 2Ent‐\nsprechendes gilt gem. Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für deren nichtdeutsche Ehegatten. 3Weist\ndieser Personenkreis durch eine Bescheinigung des Finanzamts nach, gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflich‐\ntig zu sein oder gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden, ist die Wohnsitzfiktion des\nNATO-Truppenstatuts durchbrochen; § 62 Abs. 1 EStG ist erfüllt. 4DA 62.1 Abs. 2 und 3 und DA 62.4.1 Abs. 1 sind zu beachten.\n\n5Für den Ehegatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, der die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaa‐\n\ntes besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt ein Anspruch nach dem BKGG in Be‐\ntracht.\n\n6Der deutsche Ehegatte eines Mitglieds der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges ist dagegen stets unbeschränkt einkommen‐\n\nsteuerpflichtig und hat daher Anspruch auf das steuerliche Kindergeld, auch wenn kein Versicherungspflichtverhältnis zur BA be‐\nsteht.\n\n\n\nDA Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und\n62.6 deren Angehörige\n\n\n(1) 1Ausländische Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie deren zum Haushalt\ngehörende Familienangehörige (Ehegatte, Kinder und Eltern), die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland\nständig ansässig sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, da sie nach Art. 34, 37 des Wiener Übereinkommens\nvom 18. 4. 1961 über diplomatische Beziehungen bzw. Art. 49, 57, 66 und 71 des Wiener Übereinkommens vom 24. 4. 1963 über\nkonsularische Beziehungen von der Einkommensteuer befreit sind. 2Die Befreiung gilt u. a. nicht für Steuern und sonstige Abgaben\nvon privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet. 3Nach den Regelungen der genannten Wiener Übereinkom‐\nmen sind ausländische Diplomaten oder ausländische Konsularbeamte mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG nur be‐\nschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). 4Dies gilt jedoch nur, soweit nicht § 3 Nr. 29 EStG eingreift oder in einem Dop‐\npelbesteuerungsabkommen abweichende Regelungen getroffen sind. 5Zur steuerlichen Behandlung der Familienmitglieder auslän‐\ndischer Diplomaten oder Konsularbeamter, der Mitglieder und Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals ausländi‐\nscher Missionen/konsularischer Vertretungen sowie der Mitglieder des dienstlichen und privaten Hauspersonals siehe H 3.29 (Wie‐\nner Übereinkommen) EStH 2010.\n\n(2) Als im Inland ständig ansässig sind Personen anzusehen, die hier bereits einen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n(vgl. DA 62.2) hatten, bevor die Tätigkeit für die diplomatische Mission bzw. konsularische Vertretung aufgenommen wurde.\n\n(3) Ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung\nsind, haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, vgl. DA 62.3.2 Abs. 2.\n\n(4) 1Auch für sog. \"Ortskräfte\" deutscher Dienststellen im Ausland sind Kindergeldfestsetzungen nach dem EStG möglich, soweit sie\nauf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt werden (vgl. DA 62.3.3) und die weiteren\nVoraussetzungen erfüllt sind. 2Ist keine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, kann dieser Personenkreis ggf. nach dem BKGG be‐\nrücksichtigt werden.",
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"content": "DA 62.7 Bedienstete internationaler Organisationen\n\n\n1Im Inland beschäftigte Bedienstete internationaler Organisationen sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen1) von allen\n 2\nSteuern auf ihre Dienstbezüge befreit. Sie können dann kindergeldanspruchsberechtigt sein, wenn sie im Inland einen Wohnsitz\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Besitz eines in § 62 Abs. 2 EStG geforderten Aufenthaltstitels sind. 3§ 65 EStG\nfindet Anwendung. 4Mit einer Entsendung zur vorübergehenden Dienstleistung im Inland allein sind die Voraussetzungen des § 62\nAbs. 1 EStG nicht erfüllt. 5Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG erfüllt sind, ist durch eine entsprechende Be‐\nscheinigung des Finanzamtes nachzuweisen (vgl. DA 62.1 Abs. 2).\n\n\n\n\nIII. Kinder\n\n§ 63 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Kinder\n\n(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt\n\n\n1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,\n\n\n\n2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,\n\n\n\n3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.\n\n\n2\n § 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirt‐\nschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten\nim Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a. 4Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgeset‐\nzes werden nicht berücksichtigt.\n\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu\nbestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für\nseine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit\nRücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten\ndem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.\"\n\n§ 32 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Kinder, Freibeträge für Kinder\n\n(1) Kinder sind\n\n\n1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,\n\n\n\n Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes\n2. Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und\n Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).\n\n\n(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als\nangenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein\nPflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.\n\n(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu des‐\nsen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.",
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"number": 37,
"content": "(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es\n\n\n noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für\n1.\n Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder\n\n\n\n noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und\n\n\n a) für einen Beruf ausgebildet wird oder\n\n\n\n sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder\n zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom\n b)\n Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach §\n 1)\n 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder\n\n\n\n2. c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder\n\n\n ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegeset‐\n zes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und\n des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms \"Jugend in Aktion\" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder\n 1)\n einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen\n d) Freiwilligendienst \"weltwärts\" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit\n und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sin‐\n ne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im\n Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010\n 2) 3)\n (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder\n\n\n\n wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung\n3.\n ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.\n\n\n2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1\n\nNummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stun‐\nden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsver‐\n 4)\nhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.\n\n(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das\n\n\n1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder\n\n\n\n sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehr‐\n2.\n dienst verpflichtet hat, oder\n\n\n\n eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1\n3.\n Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,\n\n\nfür einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen\ngesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzli‐\nchen Zivildienstes, über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zi‐\nvildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen\nWirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt ent‐\n 5)\nsprechend.\n\n(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibe‐\ntrag von 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro",
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"number": 38,
"content": "für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die\nnach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn\ndas Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen\nauch dann zu, wenn\n\n\n1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder\n\n\n\n der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis\n2.\n steht.\n\n\n4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sät‐\n\nzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen\nsind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen,\nermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkom‐\nmensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines\nElternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere El‐\nternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere El‐\nternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. 7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus,\nin denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. 8Bei minderjährigen Kindern wird der\ndem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erzie‐\nhungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Vor‐\naussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. 9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung\nwidersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind\nregelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. 10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibe‐\nträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in sei‐\nnen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. 11Die Übertragung nach\nSatz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen wer‐\n 1)\nden kann. \"\n\n§ 52 Abs. 40 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"1§ 32 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist in allen\nFällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. 2§ 32 Absatz 4 Satz 1 Num‐\nmer 2 Buchstabe d ist für den Veranlagungszeitraum 2000 in der folgenden Fassung anzuwenden:\n\n\n ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges\n ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilli‐\n gendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998\n\"d)\n zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms \"Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen\"\n (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) oder des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.\n April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms \"Jugend\" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) leistet oder\".\n\n\n3§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) ist erst‐\n\nmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. 4§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Ar‐\ntikels 2 Absatz 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Be‐\nschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Pro‐\ngramms \"Jugend in Aktion\" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem Veranlagungs‐\nzeitraum 2007 anzuwenden. 5Die Regelungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember\n2007 anzuwendenden Fassung sind, bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur\nFörderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember 2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorste‐\nhend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart oder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008 hin‐\nausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren. 6§\n32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)\nist auf einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ab\ndem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 7§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nvom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der",
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"number": 39,
"content": "Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe \"noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat\" die Angabe \"noch\nnicht das 26. Lebensjahr vollendet hat\" tritt; für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr voll‐\nendeten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 8§\n32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für\nKinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen\nkörperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen\neiner vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres\neingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 9§ 32 Absatz 5 Satz\n1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranlagungszeitraum\n2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe \"über das 21. oder 25.\nLebensjahr hinaus\" die Angabe \"über das 21. oder 26. Lebensjahr hinaus\" tritt; für Kinder, die im Veranlagungszeitraum\n2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Absatz 5 Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gel‐\ntenden Fassung anzuwenden. 10Für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und §§ 10a, 82 begünstigten Verträge,\ndie vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung\ndie Altersgrenzen des § 32 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. 11Dies gilt entsprechend für die Anwen‐\ndung des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b.\"\n\n§ 2 Abs. 4 BKGG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"1Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht,\nwerden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufge‐\nnommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den\nHaushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.\"\n\n§ 2 Abs. 1a SGB VII hat folgenden Wortlaut:\n\n\"1Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im\nDienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von\nmindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. 2Als Träger des\nFreiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter\n§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder\nkirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Be‐\ngleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je\nJahr sicherstellen. 3Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Perso‐\nnen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. 4Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang\naufzubewahren.\"\n\n\n\nDA 63.1 Kinder\n\n\nDA 63.1.1 Allgemeines\n\n\n(1) Anspruch auf Kindergeld kann für Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG sowie für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom‐\nmenen Kinder seines Ehegatten (Stiefkinder) und für die aufgenommenen Enkel bestehen.\n\n(2) 1Besteht für ein Kind Anspruch auf Kindergeld sowohl nach EStG als auch nach BKGG, ist derjenige kindergeldberechtigt, der\ndas Kind bei sich im Haushalt hat bzw. der in Fällen, in denen das Kind weder im Haushalt des einen noch des anderen Berechtig‐\nten lebt, den höchsten Unterhalt zahlt. 2Hat dieser vorrangig Berechtigte einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG, kann ein\nanderer Berechtigter keinen Anspruch nach dem EStG geltend machen (§ 63 Abs. 1 Satz 4 EStG). 3In Fällen, in denen Eltern und\nKinder in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Elternteil beschränkt, der andere unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist\nder Anspruch auf Kindergeld nach EStG vorrangig.\n\n(3) Die zu berücksichtigenden Kinder können bei dem Elternteil, zu dem das Kindschaftsverhältnis besteht, entweder als Zahlkind\neinen Anspruch auf Kindergeld begründen oder als Zählkinder (vgl. DA 66.1 Satz 4, 67.3.2.2) zur Erhöhung des Anspruchs für jünge‐\nre Zahlkinder beitragen.\n\n(4) Vermisste Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen.\n\n(5) Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind erlischt grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes (BFH vom 2. 3. 2000 -\nBStBl II S. 522); siehe aber DA 31.2.2.",
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"number": 40,
"content": "(6) Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des BFH vom 2. 3. 2000 - BStBl II S. 522 sind im Übrigen in allen Fällen anzuwenden, in de‐\nnen die Unterhaltspflicht eines Kindergeldberechtigten hinter der Unterhaltspflicht anderer Personen für das Kind zurücktritt, insbe‐\nsondere\n\n\n- bei Kindern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,\n\n\n\n- bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Kindern,\n\n\n\n bei Kindern, die einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615l BGB gegen den Vater ihres Kindes haben; § 1615l Abs. 4 BGB ist zu\n-\n beachten (siehe dazu DA 31.2.3).\n\n\n\nDA 63.1.2 Altersgrenze\n\n\n1Die allgemeine Altersgrenze, bis zu der Kinder ohne besondere Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, liegt bei der Vollendung\n\ndes 18. Lebensjahres. 2Nach § 108 Abs. 1 AO gilt für die Berechnung des Lebensalters § 187 Abs. 2 BGB. 3Danach ist ein Lebens‐\njahr mit Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. 4Über das 18. Lebensjahr hinaus werden Kinder nur\nunter den besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG berücksichtigt. 5Für behinderte Kinder gilt keine Höchstalters‐\ngrenze, d. h., sie können einen Kindergeldanspruch auslösen, solange noch ein möglicher Kindergeldberechtigter vorhanden ist; die\nBehinderung muss allerdings vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein (siehe aber Übergangsregelung in § 52 Abs. 40\nSatz 8 EStG; siehe auch DA 63.3.6.1 Abs. 2).\n\n\n\nDA 63.1.3 Haushaltsaufnahme\n\n\n(1) 1Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Famili‐\nenwohnung zu verstehen. 2Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich hier\ngrundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig aufhalten. 3Eine Haushaltsaufnahme ist dann gegeben, wenn das Kind in die\nFamiliengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. 4Neben dem\nörtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art\n(Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein, BFH vom 20. 6. 2001 - BStBl II S. 713.\n\n(2) 1Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbrin‐\ngung nur von vorübergehender Natur ist. 2Von einem vorübergehenden Zustand kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn\ndas Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt des Berechtigten zurückkehrt. 3Durch eine zeitweilige aus‐\nwärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit i. d. R. nicht unterbrochen (vgl. aber DA\n63.6.1 Abs. 2).\n\n\n\nDA 63.2 Zu berücksichtigende Kinder\n\n\nDA 63.2.1 Im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder\n\n\nDA 63.2.1.1 Leibliche Kinder\n\n\n1Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). 2Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt\n\nmit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592\nBGB). 3Sobald die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, kann das Kind auch rückwirkend als Zählkind bei dem Vater\nberücksichtigt werden, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH vom 28. 7. 2005 - BStBl 2008 II S. 350), zu Korrekturen bei Änderung der\nRangfolge vgl. DA 70.2.1.1 Abs. 2.\n\n\n\nDA 63.2.1.2 Angenommene Kinder\n\n\n(1) 1Ein angenommenes minderjähriges Kind ist ein Kind i. S. v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2Die Annahme wird vom Familiengericht\nausgesprochen und durch Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende Person rechtswirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG).",
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"content": "3Mit der Annahme als Kind erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern; nimmt ein Ehegatte das\n\nKind seines Ehegatten an, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten (§ 1755\nBGB).\n\n(2) 1Ein minderjähriges Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der annehmenden Person aufgenommen ist, kann\nbei seinen leiblichen Eltern auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn diese die Einwilligung zur Annahme erteilt ha‐\nben. 2Die Berücksichtigung endet mit Ablauf des Monats der Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende Person. 3Ab\ndem Folgemonat sind ggf. die Kindergeldfestsetzungen für die Zahlkinder der leiblichen Eltern nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu än‐\ndern.\n\n(3) 1Wird eine volljährige Person als Kind angenommen, gilt diese ebenfalls als im ersten Grad mit der annehmenden Person ver‐\nwandt. 2Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt jedoch nur dann, wenn das Familiengericht der Annahme die\nWirkung einer Vollannahme beigelegt hat (§ 1772 BGB). 3Ist dies nicht der Fall, kann eine volljährige Person bei ihren leiblichen El‐\ntern somit auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn sie von einer anderen Person als dem Ehegatten eines leibli‐\nchen Elternteils angenommen worden ist.\n\n(4) 1Da der Zeitpunkt der Zustellung eines Annahmebeschlusses den leiblichen Eltern manchmal nicht bekannt wird, ist das Ende\nder Berücksichtigung als Zählkind bei den leiblichen Eltern seitens der Familienkasse von Amts wegen festzustellen. 2Bei der Anwei‐\nsung des Kindergeldes ist die Überprüfung der Zählkind-Eigenschaft durch einen entsprechenden Wiedervorlagetermin (höchstens\nein Jahr) sicherzustellen. 3Auskunft über den Zeitpunkt, zu dem der Annahmebeschluss den Adoptiveltern bekannt gegeben worden\nist, kann das Jugendamt erteilen, sofern es aufgrund der Einwilligung der leiblichen Eltern in die Annahme Vormund des Kindes ge‐\nworden ist. 4Eine Anfrage über diesen Zeitpunkt kann auch beim zuständigen Familiengericht unter Hinweis auf die bisherige Be‐\nrücksichtigung als Zählkind erfolgen.\n\n(5) 1Annahmen, die im Ausland wirksam zustande gekommen sind (z. B. durch ausländischen Gerichtsbeschluss), können ab dem\nMonat berücksichtigt werden, ab dem das angenommene Kind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt (vgl. DA\n63.6.1 Abs. 3). 2Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Annahme eines min‐\nderjährigen Kindes nach §§ 2 ff. Adoptionswirkungsgesetz oder eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Übereinkommens vom\n29. 5. 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II 2001 S.\n1035), welche die Anerkennung der Auslandsadoption ermöglicht, sind der Familienkasse vorzulegen. 3Privatrechtliche Vereinbarun‐\ngen zwischen leiblichen Eltern und aufnehmenden Eltern sind unbeachtlich.\n\n\n\nDA 63.2.2 Pflegekinder\n\n\nDA 63.2.2.1 Begriffsbestimmung\n\n\n1Pflegekinder i. S. v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG müssen mit dem Pflegevater bzw. der Pflegemutter durch ein familienähnliches, auf län‐\n\ngere Dauer angelegtes Band verbunden und außerdem in den Haushalt aufgenommen sein. 2Weitere Voraussetzung ist, dass ein\nObhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt.\n\n\n\nDA 63.2.2.2 Haushaltsaufnahme\n\n\n1Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhält, ist nicht in den Haushalt der Pflegeperson auf‐\n\ngenommen (vgl. hierzu DA 63.6.1 Abs. 2). 2DA 63.1.3 gilt entsprechend. 3Bei behinderten Pflegekindern wird durch eine vollstatio‐\nnäre Unterbringung die Haushaltsaufnahme nicht beendet.\n\n\n\nDA 63.2.2.3 Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken\n\n\n(1) 1Ein familienähnliches Band wird allgemein dann angenommen, wenn zwischen der Pflegeperson und dem Kind ein Aufsichts-,\nBetreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind besteht. 2Es kommt nicht darauf an, ob die Pflegeel‐\ntern die Personensorge innehaben.\n\n(2) 1Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche familienähnliche Bindung muss von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein.\n2\n Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, sondern vielmehr\ndie Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zugedacht ist. 3Dabei kann bei einer von\nden Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekinds‐",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253194/?format=api",
"number": 42,
"content": "chaftsverhältnis i. S. d. EStG begründet worden ist. 4Das Gleiche gilt, wenn ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege\ngenommen wird. 5Werden von einer Pflegeperson bis zu sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, ist davon auszugehen, dass\ndie Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. 6Keine Pflegekinder sind sog. Kostkinder. 7Hat die Pflegeperson mehr als\nsechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt, vgl. R 32.2 Abs. 1\nEStR 2008. 8In einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kinderhaus) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB\nVIII untergebrachte Kinder sind keine Pflegekinder (BFH vom 23. 9. 1998 - BStBl 1999 II S. 133 und vom 2. 4. 2009 - BStBl 2010 II\nS. 345). 9Die sozialrechtliche Einordnung hat Tatbestandswirkung (BFH vom 2. 4. 2009 - BStBl 2010 II S. 345), d. h., sie ist ein\nGrundlagenbescheid, dem Bindungswirkung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zukommt.\n\n(3) 1Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. 2Ein Pflegekindschaftsverhältnis\nkann daher auch zwischen Geschwistern, z. B. Waisen, gegeben sein (BFH vom 5. 8. 1977 - BStBl II S. 832). 3Das Gleiche gilt ohne\nRücksicht auf einen Altersunterschied, wenn der zu betreuende Geschwisterteil von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war\nund der betreuende Teil die Stelle der Eltern, etwa nach deren Tod, einnimmt. 4Ist der zu betreuende Geschwisterteil dagegen erst\nnach Eintritt der Volljährigkeit pflegebedürftig geworden, so wird im Allgemeinen ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Pflegever‐\nhältnis nicht mehr begründet werden können. 5Auch die Aufnahme einer sonstigen volljährigen Person, insbesondere eines volljähri‐\ngen Familienangehörigen, in den Haushalt und die Sorge für diese Person begründet für sich allein regelmäßig kein Pflegekinds‐\nchaftsverhältnis, selbst wenn die Person behindert ist. 6Wenn es sich bei der Person jedoch um einen schwer geistig oder seelisch\nbehinderten Menschen handelt, der in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht, kann ein Pflegekindschaftsverhältnis un‐\nabhängig vom Alter der behinderten Person und der Pflegeeltern begründet werden.\n\n(4) 1Anhaltspunkt für das Vorliegen einer familienähnlichen Bindung kann eine vom Jugendamt erteilte Pflegeerlaubnis nach § 44\nSGB VIII sein. 2Sie ist jedoch nicht in jedem Fall vorgeschrieben, z. B. dann nicht, wenn das Kind der Pflegeperson vom Jugendamt\nvermittelt worden ist, wenn Pflegekind und Pflegeperson miteinander verwandt oder verschwägert sind, oder wenn es sich um eine\nnicht gewerbsmäßige Tagespflege handelt. 3Wird eine amtliche Pflegeerlaubnis abgelehnt bzw. eine solche widerrufen, kann davon\nausgegangen werden, dass ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band zwischen Pflegeperson und Kind nicht bzw.\nnicht mehr vorliegt.\n\n\n\nDA 63.2.2.4 Fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern\n\n\n1Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt des Weiteren voraus, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.\n2Ob ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern noch besteht, hängt vom Einzelfall ab und ist insbesondere unter Be‐\n\nrücksichtigung des Alters des Kindes, der Anzahl und der Dauer der Besuche der leiblichen Eltern bei dem Kind sowie der Frage zu\nbeurteilen, ob und inwieweit vor der Trennung bereits ein Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu den leiblichen Eltern bestan‐\nden hat (BFH vom 20. 1. 1995 - BStBl II S. 585 und vom 7. 9. 1995 - BStBl 1996 II S. 63). 3Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt nicht\nvor, wenn die Pflegeperson nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt,\nund zwar selbst dann nicht, wenn der Elternteil durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beein‐\nträchtigt ist (BFH vom 9. 3. 1989 - BStBl II S. 680). 4Ein zwischen einem allein erziehenden Elternteil und seinem Kind im Kleinkind‐\nalter begründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis wird durch die vorübergehende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen (BFH\nvom 12. 6. 1991 - BStBl 1992 II S. 20). 5Das Weiterbestehen eines Obhuts- und Pflegeverhältnisses zu den Eltern ist i. d. R. nicht\nanzunehmen, wenn ein Pflegekind von seinen Eltern nur gelegentlich im Haushalt der Pflegeperson besucht wird bzw. wenn es sei‐\nne leiblichen Eltern ebenfalls nur gelegentlich besucht. 6Die Auflösung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses des Kindes zu den leib‐\nlichen Eltern kann i. d. R. angenommen werden, wenn ein noch nicht schulpflichtiges Kind mindestens ein Jahr lang bzw. ein noch\nschulpflichtiges Kind über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte mehr hat (BFH vom 20. 1. 1995 - BStBl II S. 582\nund vom 7. 9. 1995 - BStBl 1996 II S. 63).\n\n\n\nDA 63.2.3 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten\n\n\n(1) 1Hierbei handelt es sich um Kinder des anderen Ehegatten, die aus einer früheren Ehe stammen (eheliche, für ehelich erklärte\noder angenommene Kinder) oder nichtehelich geboren sind. 2Auch ein während der Ehe geborenes Kind, dessen Nichtehelichkeit\nrechtskräftig festgestellt ist (§ 1593 BGB), ist, solange die Ehe besteht, ein Kind des anderen Ehegatten. 3Ein Kind des Ehegatten\nwird nur berücksichtigt, wenn es in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen ist; vgl. hierzu DA 63.1.3.\n\n(2) Stirbt der leibliche Elternteil oder wird die Ehe geschieden bzw. aufgelöst, und verbleibt das Kind im Haushalt des bisher Berech‐\ntigten, ist das Kind bei diesem ohne weitere Prüfung als Pflegekind (vgl. DA 63.2.2) zu berücksichtigen.\n\n(3) 1Welche Personen Ehegatten i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind, bestimmt sich nach dem BGB. 2Eingetragene Lebens‐\npartner sind keine Ehegatten i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.",
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"number": 43,
"content": "DA 63.2.4 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel\n\n\n(1) 1Nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG kann das Kind eines leiblichen Kindes (Enkelkind) bei einem Großelternteil berücksichtigt werden,\nwenn es in dessen Haushalt aufgenommen worden ist, vgl. hierzu DA 63.1.3. 2Allein die Unterhaltszahlung von Großeltern begrün‐\ndet keinen Anspruch auf Kindergeld.\n\n(2) 1Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Haushalt, in dem das Enkelkind lebt, um den alleinigen Haushalt der Großeltern\noder einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil des Kindes handelt. 2Deshalb müssen beim Zusammenle‐\nben von Großeltern, Eltern und (Enkel-)Kind weder die Gesamthaushaltskosten noch die Kostenbeiträge der einzelnen Haushalts‐\nmitglieder hierzu geprüft werden. 3Es genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt.\n\n\n\nDA 63.3 Kinder über 18 Jahre\n\n\nDA 63.3.1 Kinder ohne Arbeitsplatz\n\n\n(1) 1Ein noch nicht 21 Jahre altes Kind kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn es nicht in einem Be‐\nschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist. 2Geringfügige Beschäftigungen i.\nS. v. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV (siehe Abs. 3) und Maßnahmen nach § 16d SGB II, bei denen kein übliches Arbeitsentgelt, son‐\ndern neben der Hilfe zum Lebensunterhalt eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen des Leistungsempfängers ge‐\nwährt wird, stehen der Berücksichtigung nicht entgegen. 3Ein Kind, das in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz\nbei der staatlichen Arbeitsvermittlung arbeitsuchend gemeldet ist, kann ebenfalls berücksichtigt werden. 4DA 63.6 und DA 72.2.4.3\nsind zu beachten.\n\n(2) 1Der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, hat über eine Bescheinigung der\nzuständigen Agentur für Arbeit im Inland zu erfolgen. 2Es sind diesbezüglich keine weiteren Prüfungen durch die Familienkasse er‐\nforderlich. 3Auch der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Alg nach § 117 SGB III dient als Nachweis der Meldung als\narbeitsuchend.\n\n(3) 1Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig 400 Euro monatlich nicht\nübersteigt. 2Hierfür ist das monatliche Durchschnittseinkommen maßgeblich. 3Ein höheres Entgelt in einzelnen Monaten eines Ka‐\nlenderjahres hat keine Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit, wenn im Beschäftigungsjahr im Durchschnitt der Monate, in\ndenen eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, die Grenze von 400 Euro nicht überschritten wird. 4Wird diese Grenze über‐\nschritten, ist eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für die Monate, in denen das Beschäftigungsverhältnis be‐\nsteht, ausgeschlossen. 5Diese Grundsätze gelten auch, wenn die geringfügige Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten\nbzw. wenn anstelle der Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.\n\n(4) 1Eine Berücksichtigung ist auch möglich, wenn das Kind wegen Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbotes nach §§ 3, 6\nMuSchG nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, siehe aber DA 31.2. 2Ist das Kind jedoch wegen der\nInanspruchnahme von Elternzeit nicht arbeitsuchend gemeldet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld für dieses\nKind. 3Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass diese durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen\nwird. 4Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu ent‐\nscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann. 5Neben der Feststellung, ob und wann die Arbeitsuche voraussichtlich fort‐\ngesetzt oder begonnen werden kann, sind Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung nicht zu verlangen. 6Meldet sich das Kind\nnach Wegfall der Hinderungsgründe nicht unmittelbar bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend, ist die Festset‐\nzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben.\n\n\n\nDA 63.3.2 Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden\n\n\nDA 63.3.2.1 Allgemeines\n\n\nDA 63.3.2.1.1 Begriff\n\n\n(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht für ein noch nicht 25 Jahre altes Kind (siehe aber Übergangsregelung\ndes § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG) Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. 2Das ist der Fall, wenn ein Kind",
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"number": 44,
"content": "sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. 3Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maß‐\nnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Aus‐\nübung des angestrebten Berufs geeignet sind. 4Die Ausbildungsmaßnahme muss konkret berufsbezogen sein; dies ist insbesondere\nnicht der Fall, wenn die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten oder allgemeiner Lebenserfahrung oder die Herausbildung\nsozialer Eigenschaften im Vordergrund steht.\n\n(2) 1Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt; diese haben bei der Ausgestaltung\nder Ausbildung einen weiten Entscheidungsspielraum. 2Das Berufsziel kann sich auf grundsätzlich jede Tätigkeit beziehen, die in der\nZukunft zur Schaffung bzw. Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt werden kann. 3Für Ausbildungs‐\nmaßnahmen außerhalb geregelter Bildungsgänge sind vom Berechtigten die beruflichen Einsatzbereiche sowie die entsprechenden\nAnforderungen an Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen. 4Eine Bestimmung des Berufsziels liegt nicht vor, wenn lediglich eine all‐\ngemeine Tätigkeitsrichtung angegeben wird (z. B. \"etwas Soziales\"), aus der sich nicht ohne weitere Konkretisierung ein Angebot für\nden Arbeitsmarkt formulieren lässt. 5Dies schließt jedoch eine spätere Auswahl aus verschiedenen Ausprägungen desselben Tätig‐\nkeitsbildes (z. B. Bereiche der Kranken- und Altenpflege) oder eine Spezialisierung auf Einzelbereiche nicht aus; Abs. 4 bleibt unbe‐\nrührt.\n\n(3) 1Es sind auch der Vervollkommnung und Abrundung von Fähigkeiten und Kenntnissen dienende Maßnahmen einzubeziehen, die\naußerhalb eines geregelten Bildungsganges ergriffen werden und damit über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. 2Es ist nicht\nerforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme einem im BBiG geregelten fest umrissenen Bildungsgang entspricht, sie in einer Aus‐\nbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist, auf ein deutsches Studium angerechnet wird oder dem Erwerb von Kenntnissen\noder Fähigkeiten dient, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind.\n\n(4) Die freie Selbstausbildung erfüllt - unabhängig vom Ausbildungsziel - nicht den Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2\nBuchst. a EStG.\n\n(5) Zu berücksichtigen ist auch die Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, wenn diese dazu dient, zu einer höheren beruf‐\nlichen Qualifikation zu gelangen, sowie die Ausbildung für einen anderen Beruf (beachte aber DA 63.4.3).\n\n\n\nDA 63.3.2.1.2 Maßnahmen\n\n\n1Der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst insbesondere folgende Maßnahmen:\n\n\n\n- den Besuch von allgemein bildenden Schulen wie Haupt- und Oberschulen (vgl. DA 63.3.2.2),\n\n\n\n- die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis (vgl. DA 63.3.2.3),\n\n\n\n- den Besuch von Fachschulen und Hochschulen (vgl. DA 63.3.2.4),\n\n\n\n- Praktika (vgl. DA 63.3.2.5),\n\n\n\n- Sprachaufenthalte im Ausland (vgl. DA 63.3.2.6).\n\n\n2\n Zu berücksichtigen sind auch:\n\n\n- der Vorbereitungsdienst der Lehramts- und Rechtsreferendare (BFH vom 10. 2. 2000 - BStBl II S. 398),\n\n\n\n- der Vorbereitungsdienst der Beamtenanwärter,\n\n\n\n die in Berufen des Sozialwesens und der nichtärztlichen medizinischen Hilfstätigkeiten im Anschluss an die schulische Ausbildung\n- zu leistenden Berufspraktika, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung in dem ausgebildeten Beruf und die Berufsaus‐\n übung sind,\n\n\n\n- eine Ausbildung während des Strafvollzugs,",
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"number": 45,
"content": "die der Ausbildung zum Ordensgeistlichen bzw. der Tätigkeit als Laienbruder oder Ordensschwester vorangehende Zeit eines\n-\n Postulats oder Noviziats,\n\n\n\n die Unterweisung in einem Anlernverhältnis, wenn ihr ein Ausbildungsplan zugrunde liegt, sie auf qualifizierte Tätigkeiten ausge‐\n richtet ist und nicht den Charakter einer Arbeitsleistung gegen Entgelt hat; dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der\n-\n Anlernling für die übliche Dauer einer Berufsausbildung für einen Beruf ausgebildet wird, der früher als Ausbildungsberuf aner‐\n kannt war,\n\n\n\n die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit als Offiziersanwärter (BFH vom 16. 4. 2002 - BStBl II S. 523) bzw. Unteroffiziersanwärter\n- (BFH vom 15. 7. 2003 - BStBl 2007 II S. 247); sie endet mit der Ernennung zum Leutnant bzw. Unteroffizier, die Ernennung zum\n Leutnant erfolgt i. d. R. nach drei, die Ernennung zum Unteroffizier nach einem Jahr,\n\n\n\n- die Einstiegsqualifizierung i. S. d. § 235b SGB III i. V. m. § 16 SGB II.\n\n\n\nDA 63.3.2.1.3 Ernsthaftigkeit\n\n\n(1) 1Die Ausbildung muss ernsthaft betrieben werden, damit sie berücksichtigungsfähig ist. 2Sie muss Zeit und Arbeitskraft des Kin‐\ndes dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken ge‐\ngen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen werden können.\n\n(2) 1Bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (z. B. Universitäts- und Fachhoch‐\nschulstudiengänge einschließlich der als Fernstudium angebotenen, anderen Fernlehrgänge), sollte die Ernsthaftigkeit durch Vorla‐\nge von Leistungsnachweisen (\"Scheine\", Bescheinigungen des Betreuenden über Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle), die Auf‐\nschluss über die Fortschritte des Lernenden geben, in den in der DA-Ü festgelegten Zeitabständen belegt werden. 2Sind bei Studen‐\nten die Semesterbescheinigungen aussagekräftig (durch Ausweis der Hochschulsemester), sind diese als Nachweis ausreichend.\n\n(3) 1Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden kann regelmäßig als ausreichende Ausbildung\nanerkannt werden. 2Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann nur dann als\nausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn\n\n\n- das Kind zur Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet ist (BFH vom 28. 4. 2010 - BStBl II S. 1060),\n\n\n\n- der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand (z. B. für Vor- und Nachbereitung) über das übliche Maß hinausgeht oder\n\n\n\n- die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt.\n\n\n3Üblich ist ein Zeitaufwand für die häusliche Vor- und Nacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit ent‐\n\nspricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke. 4Über\ndas übliche Maß hinaus geht der ausbildungsbezogene Zeitaufwand z. B.\n\n\n- bei besonders umfangreicher Vor- und Nacharbeit oder\n\n\n\n wenn neben die Unterrichtseinheiten zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten bzw. die praktische Anwendung des Gelernten\n-\n treten.\n\n\n5Die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel rechtfertigt eine geringere Stundenanzahl, z. B. bei\n\n\n\n- Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung,\n\n\n\n- Prüfungsteilnahme,",
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"number": 46,
"content": "- regelmäßigen Leistungskontrollen,\n\n\n\n berufszielbezogener Üblichkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme, wenn die Ausbildungsmaßnahme der üblichen Vor‐\n- bereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient oder wenn die einschlägigen Ausbildungs- oder Studienordnungen\n bzw. entsprechende Fachbereiche die Maßnahme vorschreiben oder empfehlen.\n\n\n(4) 1Die Ausbildung muss in ihrer zeitlichen Gestaltung einem von vornherein festgelegten Plan entsprechen. 2Weicht die Dauer der\nAusbildung erheblich von der üblichen Dauer vergleichbarer oder ähnlicher Ausbildungen ab, bedarf die Ernsthaftigkeit besonderer\nBegründung.\n\n\n\nDA 63.3.2.1.4 Behinderte Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden\n\n\n1\n Ein behindertes Kind wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es durch gezielte Maßnahmen auf eine - wenn auch einfa‐\nche - Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die nicht spezifische Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. 2Unter diesem Gesichtspunkt\nkann z. B. auch der Besuch einer Schule für behinderte Menschen, einer Heimsonderschule, das Arbeitstraining in einer Anlernwerk‐\nstatt oder die Förderung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen den Grundtatbestand des § 32 Abs. 4\nSatz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfüllen.\n\n\n\nDA 63.3.2.2 Schulausbildung\n\n\n(1) 1Schulausbildung ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, in denen Unterricht\nnach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilt wird. 2Die Schulausbildung dient der Allgemeinbildung oder\nberuflichen Bildung, ohne jedoch auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet zu sein.\n\n(2) 1Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung (auch Fernschulen).\n2Dies setzt voraus, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine dauernde Lernkontrolle er‐\n\nmöglicht. 3Die Ausbildung darf nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers liegen. 4Die Vorlage einer gültigen Schul‐\nbescheinigung reicht i. d. R. für den Nachweis der Ernsthaftigkeit aus.\n\n(3) 1Hängt die Dauer und Intensität der Ausbildung von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers ab, ist die Ernsthaf‐\ntigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fern‐\nschule, Bescheinigung über Fortgang) zu belegen. 2Die Anerkennung eines Fern-Abiturs kommt entsprechend diesen Grundsätzen\nin Betracht (vgl. auch DA 63.3.2.3 Abs. 1 Satz 4). 3Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist zumindest ab dem\nMonat der Anmeldung zur Prüfung berücksichtigungsfähig (BFH vom 18. 3. 2009 - BStBl 2010 II S. 296). 4Bereitet sich ein Kind,\nohne in eine schulische Mindestorganisation eingebunden zu sein, ernsthaft auf eine Prüfung zur Erlangung des Hauptschulab‐\nschlusses, der Fachoberschulreife, des schulischen Teils der Fachhochschule oder des Abiturs vor, ist es zu berücksichtigen. 5An\nden Nachweis der für die Vorbereitung in Anspruch genommenen Zeit und Arbeitskraft des Kindes sind aufgrund der fehlenden Min‐\ndestorganisation strenge Anforderungen zu stellen. 6Als mögliche Nachweise kommen insbesondere detaillierte Studienberichte so‐\nwie Bescheinigungen über die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen, über die Anmeldung zur Prüfung und über die Zulassung zur\nPrüfung in Betracht. 7Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vorbereitung gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten\ndes Kindergeldberechtigten.\n\n(4) 1Zur Schulausbildung zählt auch der Besuch einer vergleichbaren allgemein- oder berufsbildenden Schule im Ausland (z. B. im\nRahmen von Schüleraustauschprogrammen oder im Rahmen eines akademischen Jahres an einem amerikanischen College; vgl.\nBFH vom 9. 6. 1999 - BStBl II S. 705). 2Gleiches gilt für die Teilnahme an Sprachkursen zur Erlernung der deutschen Sprache, wenn\nder Erwerb dieser Sprachkenntnisse Grundlage für eine anschließend beabsichtigte Ausbildung oder Berufsausübung in Deutsch‐\nland ist.\n\n\n\nDA 63.3.2.3 Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse\n\n\n(1) 1Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\nanzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. 2Gleiches gilt für einen sonst vorgeschrie‐\nbenen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg.",
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"number": 47,
"content": "(2) 1In Abgrenzung zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis muss ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das planmäßig\nausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. 2Dazu gehört i. d. R., dass ein sachkundiger, verantwortli‐\ncher Ausbilder bestellt ist, der den Auszubildenden anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den angestrebten Be‐\nruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.\n\n(3) 1Eine Volontärtätigkeit, die ein ausbildungswilliges Kind vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entloh‐\nnung absolviert, ist berücksichtigungsfähig, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und\nsomit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (vgl. BFH vom 9. 6. 1999 - BStBl II S. 706; vgl. auch Anlernverhältnis, DA\n63.3.2.1.2 Satz 2). 2Für eine Prägung des Volontariats durch Ausbildungszwecke spricht es, dass ein detaillierter Ausbildungsplan\nzu Grunde liegt, dass die Unterweisung auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist, dass auf der Grundlage der Ausbildung dem\nKind eine den Lebensunterhalt selbständig sichernde Berufstätigkeit ermöglicht wird und dass die Höhe des Arbeitslohns dem eines\nAuszubildenden vergleichbar ist. 3Es darf sich dagegen nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln.\n\n(4) 1Eine durch Alg bei Weiterbildung oder Übergangsgeld geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur beruflichen\nEingliederung behinderter Menschen ist i. d. R. zu berücksichtigen, wenn die Maßnahme sechs Monate oder länger dauert. 2Bei kür‐\nzeren Maßnahmen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG er‐\nfüllt ist. 3Ein Kind wird regelmäßig auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah‐\nme teilnimmt. 4Als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Sofortprogrammen\n(z. B. von Bund, Ländern und Gemeinden) zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit durchgeführt werden. 5Eine inhaltliche Prüfung\ndieser Maßnahmen erfolgt nicht.\n\n\n\nDA 63.3.2.4 Hochschulausbildung\n\n\n(1) 1Der Besuch einer Hochschule erfüllt den Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn und solange das\nKind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist. 2Ebenso ist ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium berück‐\nsichtigungsfähig, wenn es zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. 3Es ge‐\nnügt nicht, wenn das Kind lediglich als Gasthörer an Vorlesungen und Übungen teilnimmt. 4Das Fernstudium an einer Hochschule\nist als Hochschulausbildung anzuerkennen, sofern die in DA 63.3.2.1.3 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.\n\n(2) Studierende an Fachhochschulen werden auch während der sog. praktischen Studiensemester für einen Beruf ausgebildet.\n\n(3) 1Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen (Befreiung von der Belegpflicht) ist auch\nbei fortdauernder Immatrikulation grundsätzlich als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuchs anzusehen (vgl. BFH vom\n13. 7. 2004 - BStBl II S. 999), es sei denn, die Beurlaubung erfolgt zum Zwecke der Durchführung einer zusätzlichen Maßnahme i.\nS. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung oder auf Grund von Erkrankung oder Mutter‐\nschaft (vgl. DA 63.3.2.8). 2Eine die Berücksichtigung ausschließende Unterbrechung liegt z. B. dann vor, wenn sich Studierende we‐\ngen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lassen.\n\n(4) Die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) ist regelmäßig zu berücksichtigen, wenn sie im Anschluss an das erfolg‐\nreich abgeschlossene Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (vgl. BFH vom 9. 6. 1999 - BStBl II S. 708).\n\n(5) Wird eine inländische Hochschulausbildung durch ein Auslandsstudium unterbrochen, können die Kinder weiter berücksichtigt\nwerden, wenn sie an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind und das Studium in der gleichen\noder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgt.\n\n(6) Im Ausland absolvierte Studiengänge sind zu berücksichtigen, wenn sie auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet sind\nund die Kinder an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind.\n\n\n\nDA 63.3.2.5 Praktika\n\n\n(1) 1Während eines Praktikums wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen\nvermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. BFH vom 9. 6. 1999 - BStBl II S.\n713) und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2Das Praktikum muss für das angestrebte Berufs‐\nziel förderlich sein (BFH vom 15. 7. 2003 - BStBl II S. 843). 3Dies gilt unabhängig davon, ob es nach der maßgeblichen Ausbildungs-\noder Studienordnung vorgeschrieben ist. 4Ein vorgeschriebenes Praktikum ist als notwendige fachliche Voraussetzung oder Ergän‐\nzung der eigentlichen Ausbildung an einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ohne weiteres anzuerkennen.\n5Gleiches gilt für ein durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum sowie für ein Praktikum, das in dem mit\n\nder späteren Ausbildungsstätte abgeschlossenen schriftlichen Ausbildungsvertrag oder der von dieser Ausbildungsstätte schriftlich\ngegebenen verbindlichen Ausbildungszusage vorgesehen ist. 6In anderen Fällen kann ein Praktikum grundsätzlich nur für eine Dau‐",
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"number": 48,
"content": "er von maximal sechs Monaten berücksichtigt werden. 7Die Anerkennung kann auch darüber hinaus erfolgen, wenn ein ausreichen‐\nder Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. 8Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbil‐\ndungsplan zu Grunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche\nKenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. 9Es ist unschädlich, wenn das Kind für das Praktikum von einem Studium beurlaubt wird\n(vgl. DA 63.3.2.3 Abs. 3 Satz 1). 10Kann eine praktische Tätigkeit nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt\nwerden, ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. c EStG gegeben sind.\n\n(2) 1Sieht die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung praktische Tätigkeiten vor, die nicht zur Fachausbildung gehören,\naber ersatzweise zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen genügen, so sind diese als ein zur Ausbildung gehörendes Praktikum\nanzusehen. 2Das Gleiche gilt für ein Praktikum, das im Einvernehmen mit der künftigen Ausbildungsstätte zur Erfüllung einer als Zu‐\ngangsvoraussetzung vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit geleistet werden kann.\n\n\n\nDA 63.3.2.6 Sprachaufenthalte im Ausland\n\n\n(1) 1Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig berücksichtigungsfähig, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht\ndem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisier‐\nten Stelle vorgegeben werden. 2Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Be‐\nrufsausbildung verbunden wird (z. B. Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer Universität). 3In allen an‐\nderen Fällen - insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen - setzt die Anerkennung voraus, dass\nder Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird (vgl. BFH vom 9. 6.\n1999 - BStBl II S. 701 und S. 710 und vom 19. 2. 2002 - BStBl II S. 469).\n\n(2) 1Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchent‐\nlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. 2Das Leben in der Gastfamilie zählt nicht dazu. 3Im Einzelnen gilt DA 63.3.2.1.3 Abs. 1 bis\n3.\n\n\n\nDA 63.3.2.7 Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung\n\n\n(1) 1Die Schulausbildung beginnt mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres. 2Sie endet mit Ablauf des Schuljahres. 3Für allgemein‐\nbildende Schulen ist das Ende des Schuljahres in den meisten Bundesländern auf den 31. 7. festgesetzt; Beginn des neuen Schul‐\njahres wäre danach der 1. 8. 4Dies gilt regelmäßig auch für berufsbildende oder berufliche Schulen (Fach- und Berufsfachschulen).\n5Kinder, die eine solche Schule besuchen, sind daher ohne Rücksicht darauf, ob sie die Abschlussprüfung (z. B. das Abitur) bereits\n\nzu einem früheren Zeitpunkt abgelegt haben, auch im letzten Jahr des Schulbesuchs bis zum Ende des Schuljahres zu berücksichti‐\ngen, es sei denn, das Kind wird vor diesem Zeitpunkt zum gesetzlichen GWD oder ZD einberufen.\n\n(2) 1Sofern das offizielle Ende des Schuljahres an Gymnasien wegen der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und der damit\nverbundenen Verlegung der Prüfungstermine oder aus sonstigen Gründen auf einen anderen Zeitpunkt festgelegt ist, endet das je‐\nweilige Schuljahr zu dem abweichend festgelegten Termin. 2Das Gleiche gilt für Abweichungen des Schuljahres an berufsbildenden\noder anderen Schulen von der Regel.\n\n(3) 1Zeiten, in denen ein Kind den gesetzlichen GWD oder ZD leistete, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. 2Dies gilt\nab 1. 7. 2011 auch für den freiwilligen Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des WPflG (beachte auch DA 63.3.4 Abs. 4). 3Der GWD\nbegann am Ersten eines Monats, auch wenn der Dienst erst später (am ersten Werktag) angetreten wurde. 4Das galt seit dem 1. 5.\n2008 auch für Einberufungen zum ZD. 5Ein davor aufgenommener ZD hatte dagegen erst an dem Tag begonnen, an dem der Dienst\nangetreten worden ist, so dass das Kind ggf. in diesem Monat noch berücksichtigt werden kann. 6Der freiwillige Wehrdienst beginnt\nmit dem Tag des tatsächlichen Dienstbeginns. 7Ein Kind wird aber für einen Beruf i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG\nausgebildet, wenn es neben dem GWD, ZD oder freiwilligen Wehrdienst eine Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt (vgl. BFH\nvom 14. 5. 2002 - BStBl II S. 807).\n\n(4) 1Die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat,\nder es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt oder wenn einem schwerbehinderten Kind eine seinen Fä‐\nhigkeiten angemessene Beschäftigung möglich ist; DA 63.3.2.1.1 sind zu beachten. 2In Handwerksberufen wird die Ausbildung mit\nbestandener Gesellenprüfung, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen. 3In akademischen Berufen wird das\nKind regelmäßig bis zum Bestehen der Abschlussprüfung oder des - ersten - Staatsexamens für einen Beruf ausgebildet, darüber\nhinaus, wenn sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung\nvorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt. 4Dies gilt auch für Prüfungszeiten. 5Eine Abschlussprüfung gilt als in\ndem Zeitpunkt bestanden, in dem das festgestellte Gesamtergebnis dem Prüfling offiziell schriftlich mitgeteilt wird. 6Sie ist bereits\nvor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, wenn das Kind nach objektiven Maßstäben sein Ausbildungsziel erreicht hat.",
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"number": 49,
"content": "(5) 1Wird die vorgeschriebene Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsmäßigen Ausbildungszeit bestanden, endet das Ausbil‐\ndungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. 2Dies gilt grundsätzlich auch für Berufe, in denen die Ausübung von ei‐\nner staatlichen Erlaubnis oder Anerkennung abhängig ist. 3In diesen Fällen kann ein Kind für den Kindergeldanspruch ungeachtet\nder vertragsmäßigen Ausbildungszeit nur bis zum Ablauf desjenigen Monats berücksichtigt werden, in dem es Kenntnis vom Beste‐\nhen der Abschlussprüfung erlangt hat.\n\n(6) 1Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so wird das Kind weiter für einen Beruf ausgebildet, wenn sich das Ausbildungsver‐\nhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, es zur Prüfung erneut zugelassen wird und\nden erfolgreichen Prüfungsabschluss weiterhin ernsthaft verfolgt. 2Wird das Ausbildungsverhältnis lediglich mündlich verlängert, ist\nregelmäßig vom Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses auszugehen, weil die Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages\nnicht davon abhängig ist, dass der wesentliche Inhalt schriftlich niedergelegt ist. 3Der Vertrag kann formlos, also auch mündlich, ab‐\ngeschlossen werden (BAG vom 22. 2. 1972, BAGE 24, 133).\n\n4Wird das Ausbildungsverhältnis nicht verlängert und besucht das Kind nicht weiter die Berufsschule, so ist es zu berücksichtigen,\n\nwenn es sich ernsthaft auf die nächstmögliche Wiederholungsprüfung vorbereitet. 5Die ernsthafte Vorbereitung ist durch geeignete\nNachweise zu belegen (z. B. die Anmeldung zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung). 6Nimmt das Kind an der erstmaligen Wie‐\nderholungsprüfung teil und besteht diese, ist i. d. R. zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung\nvorbereitet hat (BFH vom 2. 4. 2009 - BStBl 2010 II S. 298).\n\n(7) 1Endet das Berufsausbildungsverhältnis durch Insolvenz des Ausbildungsbetriebes, ist zu prüfen, ob die sich daran anschließen‐\nden Maßnahmen noch dem Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zugeordnet werden können. 2Davon\nkann ausgegangen werden, wenn die zuständigen Kammern das Kind ohne Nachweis eines anschließenden Ausbildungsverhältnis‐\nses zur Prüfung zulassen und es bis zur Abschlussprüfung die Berufsschule besucht. 3Trifft dies nicht zu, kommt eine Berücksichti‐\ngung nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. c EStG in Betracht.\n\n(8) 1Die Dauer der Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger nach dem KrPflG, zum Altenpfleger nach\ndem Altenpflegegesetz sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger nach dem HebG ist grundsätzlich auf drei Jahre festge‐\nsetzt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung. 2In diesen Fällen ist die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungs‐\ndauer auch dann zugrunde zu legen, wenn die Abschlussprüfung tatsächlich früher abgelegt, die Ausbildungsvergütung aber bis\nzum Ende der Vertragsdauer gezahlt wird.\n\n(9) Wird ein in Ausbildung stehendes Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen, tritt eine Unterbrechung der Ausbildung ein,\nes sei denn, eine Ausbildung wird während der Haft fortgesetzt.\n\n(10) 1Die Hochschulausbildung beginnt mit offiziellem Beginn des Semesters. 2Sie endet mit dem offiziellen Semesterende, es sei\ndenn, das Kind legt vor diesem Zeitpunkt die Abschlussprüfung ab (vgl. Abs. 4 Satz 5); Entsprechendes gilt, wenn das Kind zum ge‐\nsetzlichen GWD oder ZD einberufen wurde. 3Verzögert sich die Unterrichtung über das Prüfungsergebnis in unangemessener Wei‐\nse, ist als Beendigung der Hochschulausbildung der Zeitpunkt der Leistung des letzten Prüfungsteiles zugrunde zu legen. 4Im Allge‐\nmeinen kann davon ausgegangen werden, dass für das Hochschulexamen mindestens drei Monate benötigt werden. 5Nach Ablauf\nvon drei Monaten seit Beendigung des Vorlesungsbetriebes des letzten Studiensemesters (vor der Exmatrikulation oder Beurlau‐\nbung zum Zwecke der Ablegung der Prüfung) kann das betreffende Kind nur dann weiter für den Kindergeldanspruch berücksichtigt\nwerden, wenn der Berechtigte eine Bescheinigung des Prüfungsamtes über die Meldung zum Examen und den voraussichtlichen\nPrüfungstermin vorlegt.\n\n(11) 1Für die Berücksichtigung von Prüfungszeiten ist es nicht erforderlich, dass das Kind weiterhin immatrikuliert ist. 2Muss eine\nPrüfung wiederholt werden, so ist - wie auch bei der Regelung nach dem BBiG - die erneute Vorbereitungszeit als Hochschulausbil‐\ndung anzusehen. 3Das Kind muss sich jedoch nachweislich für den auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Prüfungstermin, zu\ndem es erstmals wieder zur Prüfung zugelassen werden kann, gemeldet haben. 4Eine längere Vorbereitungszeit nach nicht bestan‐\ndener Prüfung zählt nur dann zur Hochschulausbildung, wenn sich das Kind nachweislich auf Anraten der Prüfungskommission erst\nzu einem späteren als dem nächstfolgenden Prüfungstermin meldet.\n\n(12) 1Wird das Studium abgebrochen, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentscheidung von\ndem Studierenden tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt. 2Diese\nist durch eine Exmatrikulationsbescheinigung nachzuweisen.\n\n(13) 1Die Ausbildung zum Arzt endet mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung; Abs. 10 Satz 2 bleibt unberührt. 2Die anschließende\nErteilung der Approbation erfolgt nicht mehr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung; die Zeit zwischen Ende der ärztlichen Ausbildung\nund der Erteilung der Approbation erfüllt daher nicht den Grundtatbestand i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.\n\n\n\nDA 63.3.2.8 Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft",
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"content": "(1) 1Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt nicht vor, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bin‐\ndung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder fortbesteht. 2Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass\ndiese durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. 3Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Familien‐\nkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann. 4Neben der Fest‐\nstellung, ob und wann die Ausbildung voraussichtlich fortgesetzt werden kann, sind Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung\nnicht zu verlangen. 5Kann nach den Feststellungen des Attestes die Ausbildung nicht in absehbarer Zeit fortgesetzt werden, ist zu\nprüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann.\n\n(2) 1Ein Studierender ist während einer Unterbrechung seines Studiums zu berücksichtigen, wenn er wegen Erkrankung beurlaubt\noder von der Belegpflicht befreit ist und dies der Familienkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird; bei\neiner Erkrankung von mehr als sechs Monaten vgl. Abs. 1 Satz 3. 2Die Berücksichtigung erfolgt für das betreffende Studiensemester\neinschließlich der Semesterferien, in dem der Studierende durch Krankheit gehindert ist, seinem Studium nachzugehen. 3Dies gilt\nauch, wenn die Erkrankung vor Ablauf des Semesters endet, das Studium aber erst im darauf folgenden Semester fortgesetzt wird.\n\n(3) 1Das Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes nach §§ 3, 6 MuSchG ist für den Anspruch unschädlich, ebenso eine Beurlaubung\nvom Studium wegen einer Schwangerschaft. 2Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung, beispielsweise wegen Elternzeit gem.\n§§ 15 bis 21 BEEG, sind dagegen nicht zu berücksichtigen (BFH vom 15. 7. 2003 - BStBl II S. 848). 3Eine Studierende ist bei Beur‐\nlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens\nbis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG endet. 4Wird das Studium jedoch in dem darauf folgen‐\nden Semester fortgesetzt, ist die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen.\n\n5Wegen der Besonderheiten bei Kindern mit eigenem Kind vgl. DA 31.2.\n\n\n\n\nDA 63.3.3 Kinder in einer Übergangszeit\n\n\n(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht für ein noch nicht 25 Jahre altes Kind (siehe aber Übergangsregelung\ndes § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG) auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Mona‐\nten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung\n\n\n- des gesetzlichen Wehr- oder ZD,\n\n\n\n- einer vom Wehr- oder ZD befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Abs. 1 EhfG,\n\n\n\n- eines anderen Dienstes im Ausland nach § 14b ZDG oder\n\n\n\n- eines geregelten Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (vgl. DA 63.3.5)\n\n\nliegt. 2Als gesetzlicher Wehr- bzw. ZD gilt auch:\n\n\n- ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den GWD i. S. d. § 6b WPflG,\n\n\n\n- ein freiwilliger zusätzlicher ZD gem. § 41a ZDG sowie\n\n\n\n- ein freiwilliger Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des WPflG.\n\n\n3\n Kinder sind auch in Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Beginn eines\nder in Satz 1 genannten Dienste und Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BFH vom 25. 1. 2007 - BStBl 2008 II S. 664). 4Die Überg‐\nangszeit von höchstens vier Monaten ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate (BFH vom 15. 7.\n2003 - BStBl II S. 847). 5Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste spätestens im Dezember beginnen.\n\n(2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den\nAusbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher\nAusbildungsinstitutionen. 2Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind\nden vorangegangenen Ausbildungsplatz - ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen - verloren oder die Ausbildung abgebrochen\nhat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.",
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"number": 51,
"content": "(3) 1Eine Berücksichtigung des Kindes während der Übergangszeit hat zu erfolgen, wenn es entweder bereits einen Ausbildungs‐\nplatz hat oder sich um einen Platz im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt, der innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 32 Abs. 4\nSatz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt, beworben hat. 2Gleichermaßen ist zu verfahren, wenn der Berechtigte bei Beendigung der\nAusbildung des Kindes an einer allgemeinbildenden Schule oder in einem sonstigen Ausbildungsabschnitt glaubhaft erklärt, dass\nsich das Kind um einen solchen Ausbildungsplatz sobald wie möglich bewerben wird, und die Familienkasse unter Würdigung aller\nUmstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Fortsetzung der Ausbildung zu dem angegebenen Zeitpunkt wahrscheinlich ist.\n3Entsprechend ist bei Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Dienst bzw. einer Tätigkeit i. S. d. Abs. 1\n\nSatz 1 und 2 zu verfahren.\n\n(4) Eine Übergangszeit liegt nicht vor, wenn das Kind sich nach einem Ausbildungsabschnitt oder einem Dienst bzw. einer Tätigkeit i.\nS. d. Abs. 1 Satz 1 und 2 wegen Kindesbetreuung nicht um einen Anschlussausbildungsplatz bemüht.\n\n(5) 1Ist der Familienkasse bis zum Ende der Übergangszeit nicht nachgewiesen worden, dass das Kind für einen Beruf ausgebildet\noder einen Dienst bzw. eine Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 und 2 aufnehmen wird, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat\nfolgt, in dem der Ausbildungsabschnitt endete, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. 2Kann eine Ausbildung nicht aufgenom‐\nmen werden, so kommt ggf. eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Frage (vgl. DA 63.3.4).\n\n\n\nDA 63.3.4 Kinder ohne Ausbildungsplatz\n\n\n(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist ein noch nicht 25 Jahre altes Kind (siehe aber Übergangsregelung des § 52\nAbs. 40 Satz 7 EStG) zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung - im Inland oder Ausland - mangels Ausbildungsplatz nicht\nbeginnen oder fortsetzen kann. 2Der angestrebte Ausbildungsplatz muss nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berück‐\nsichtigen sein. 3Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz ge‐\nfunden hat, als auch dann, wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisa‐\ntorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH vom 15. 7. 2003 - BStBl II S. 845). 4Kein Mangel eines\nAusbildungsplatzes liegt dagegen vor, wenn das Kind die objektiven Anforderungen an den angestrebten Ausbildungsplatz nicht er‐\nfüllt oder wenn es im Falle des Bereitstehens eines Ausbildungsplatzes aus anderen Gründen am Antritt gehindert wäre, z. B. wenn\nes im Ausland arbeitsvertraglich gebunden ist. 5Hat das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, hängt die Berücksichtigung\ndavon ab, dass es ihm trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen.\n6Die Suche nach einem Ausbildungsplatz muss also bisher erfolglos verlaufen sein oder der nächste Ausbildungsabschnitt einer\n\nmehrstufigen Ausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden. 7Beispiele für eine üblicherweise noch nicht abge‐\nschlossene Berufsausbildung sind die Beendigung der Schulausbildung und die Ablegung des ersten Staatsexamens, wenn das\nzweite Staatsexamen für die Berufsausübung angestrebt wird. 8Grundsätzlich ist jeder Ausbildungswunsch des Kindes anzuerken‐\nnen. 9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben wer‐\nden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH (vormals ZVS) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche\nErklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen.\n\n(2) 1Der Berechtigte muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz zum nächstmögli‐\nchen Beginn durch geeignete Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 2Eine Ausbildung wird nicht zum nächst‐\nmöglichen Zeitpunkt angestrebt, wenn das Kind aus von ihm zu vertretenden Gründen, z. B. wegen einer Erwerbstätigkeit, die Aus‐\nbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen möchte. 3Ist eine Bewerbung erfolglos geblieben, sind für den anschließenden\nZeitraum übliche und zumutbare Bemühungen nachzuweisen.\n\n4Als Nachweis kommen insbesondere folgende Unterlagen in Betracht:\n\n\n\n- schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung,\n\n\n\n- die schriftliche Bewerbung bei der SfH (vormals ZVS),\n\n\n\n- die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle,\n\n\n\n die Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme bei einer\n-\n Agentur für Arbeit oder bei einem anderen zuständigen Leistungsträger (Jobcenter).\n\n\n(3) 1Das Kind kann für den Zeitraum berücksichtigt werden, in dem es auf einen Ausbildungsplatz wartet (BFH vom 7. 8. 1992 - BSt‐\nBl 1993 II S. 103). 2Die Wartezeit beginnt beispielsweise mit der Beendigung der Schulausbildung, einer (ersten) Ausbildung oder ei‐\nnes Ausbildungsabschnitts. 3Nimmt das Kind ernsthafte Bemühungen erst nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall eines ande‐",
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"content": "ren Berücksichtigungstatbestandes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG auf, ist es ab dem Monat der ersten Bewerbung oder Re‐\ngistrierung zu berücksichtigen; Abs. 1 Satz 9 bleibt unberührt.\n\nBeispiel 1:\n\nDas Kind legt die Abiturprüfung im April eines Jahres ab (offizielles Schuljahresende in diesem Bundesland). Unmittelbar nach Able‐\ngung der Abiturprüfung beabsichtigt das Kind, im Oktober des Jahres ein Studium zu beginnen, und bewirbt sich im Juli (Eröffnung\ndes Verfahrens bei der SfH) um einen Studienplatz. Im September erhält das Kind jedoch die Absage der SfH. Das Kind möchte sich\nzum Sommersemester des nächsten Jahres erneut um einen Studienplatz bewerben.\n\nDas Kind kann wie folgt berücksichtigt werden:\n\n\n- bis einschließlich April als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),\n\n\n\n ab Mai durchgängig als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), von Mai bis September, weil es\n nach dem Schulabschluss die Ausbildung aufgrund des Vergabeverfahrens der SfH zunächst nicht fortsetzen konnte, und für den\n-\n Zeitraum ab Oktober aufgrund der Absage der SfH und des weiter bestehenden Ausbildungswunsches. Abs. 1 Satz 9 und 10 und\n Abs. 2 Satz 3 sind zu beachten.\n\n\nBeispiel 2:\n\nDas Kind legt die Abiturprüfung im April eines Jahres ab (offizielles Schuljahresende in diesem Bundesland). Das Kind möchte sich\nzunächst orientieren und beabsichtigt, danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im August bewirbt sich das Kind schriftlich zum\nnächstmöglichen Zeitpunkt um einen Ausbildungsplatz, erhält im Januar des nachfolgenden Jahres eine schriftliche Zusage und\nnimmt im August die Ausbildung auf.\n\nDas Kind kann nur in folgenden Zeiträumen berücksichtigt werden:\n\n\n- bis einschließlich April als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),\n\n\n\n- von August bis Juli des nachfolgenden Jahres als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG),\n\n\n\n- ab August des nachfolgenden Jahres als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).\n\n\n(4) 1Eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes\nnach dem 7. Abschnitt des WPflG möglich. 2Nach Ablauf der Probezeit steht der Aufnahme einer Ausbildung die Verpflichtung des\nKindes zur Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes grundsätzlich entgegen. 3Eine Berücksichtigung kommt nach Ablauf der Probe‐\nzeit nur in Ausnahmefällen in Betracht, z. B. wenn dem Kind bereits vor Beginn des freiwilligen Wehrdienstes ein Ausbildungsplatz\nzugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst nach Abschluss des Wehrdienstes\nantreten kann, oder das Kind versichert, sich sobald wie möglich bewerben zu wollen, es seine Bewerbung aber erst später abgeben\nkann.\n\n(5) 1Ein Kind ohne Ausbildungsplatz kann dann nicht berücksichtigt werden, wenn es sich wegen Kindesbetreuung, beispielsweise\nElternzeit nach §§ 15 bis 21 BEEG, nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht. 2Eine Berücksichtigung ist dagegen möglich, wenn\ndas Kind infolge Erkrankung oder wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG daran gehindert ist, seine Berufsausbil‐\ndung zu beginnen oder fortzusetzen; DA 63.3.1 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Wegen der Besonderheiten bei Kindern mit eigenem Kind\nvgl. DA 31.2.\n\n\n\nDA 63.3.5 Geregelte Freiwilligendienste\n\n\nDA 63.3.5.1 Allgemeines\n\n\n(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein noch nicht 25 Jahre altes Kind zu berücksichtigen (siehe aber Übergangs‐\nregelung in § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG), wenn es einen der folgenden Dienste leistet:",
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"number": 53,
"content": "- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. jeweiligen Förderungsgesetze (vgl. DA 63.3.5.2),\n\n\n\n- einen Freiwilligendienst der EU i. S. d. Programms \"Jugend in Aktion\" (vgl. DA 63.3.5.3),\n\n\n\n- einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b ZDG (vgl. DA 63.3.5.4),\n\n\n\n einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst \"weltwärts\" i. S. d. Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusam‐\n-\n menarbeit und Entwicklung vom 1. 8. 2007 (BAnz. 2008 S. 1297; vgl. DA 63.3.5.5),\n\n\n\n- einen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII (vgl. DA 63.3.5.6),\n\n\n\n einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Ju‐\n-\n gend vom 20. 12. 2010 (GMBl. S. 1778; vgl. DA 63.3.5.7) oder\n\n\n\n- einen Bundesfreiwilligendienst i. S. d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes (vgl. DA 63.3.5.8).\n\n\n2Eine Berücksichtigung ist auch bei der Leistung verschiedener Freiwilligendienste möglich, Ausnahme vgl. DA 63.3.5.2 Abs. 2.\n\n\n(2) 1Andere Freiwilligendienste erfüllen nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d\nEStG. 2Die Vorschrift ist auch nicht analog auf andere freiwillige Dienste anwendbar (BFH vom 18. 3. 2009 - BStBl II S. 1010). 3Ggf.\nkommt eine Berücksichtigung als Praktikum in Betracht, vgl. DA 63.3.2.5.\n\n\n\nDA Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. jeweiligen Förde‐\n63.3.5.2 rungsgesetze\n\n\n(1) 1Das SozDiG und das FÖJFG wurden zum 1. 6. 2008 durch das JFDG abgelöst. 2Dienste, die vor dem 1. 6. 2008 vereinbart\noder begonnen wurden und über den 31. 5. 2008 hinausgehen und für die die Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des\nJFDG vereinbart haben, sind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in der bis zum 31. 12. 2007 anzuwendenden Fassung zu\nberücksichtigen (vgl. Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG).\n\n(2) 1Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der\nFreiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von i. d. R. zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. 2Es besteht die\nMöglichkeit der Verlängerung auf bis zu 24 Monate. 3Es kommt auch die Leistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Be‐\ntracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger die Freiwilligen auf ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorberei‐\ntungsdienst). 4Nach § 2 Abs. 4 SozDiG und § 2 Abs. 4 FÖJFG führte die mehrmalige Leistung eines freiwilligen sozialen oder eines\nfreiwilligen ökologischen Jahres und die Leistung sowohl eines freiwilligen sozialen Jahres als auch eines freiwilligen ökologischen\nJahres nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung. 5Nach § 5 Abs. 3 JFDG können bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Mo‐\nnaten ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von jeweils sechs Monaten\nnacheinander geleistet werden.\n\n(3) 1Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:\n\n\n die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederun‐\n-\n gen,\n\n\n\n- Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,\n\n\n\n- die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.\n\n\n2Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger",
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"number": 54,
"content": "- des freiwilligen sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung,\n\n\n\n- des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland,\n\n\n\n des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland ha‐\n-\n ben muss).\n\n\n(4) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:\n\n\n durch Vorlage der mit dem gesetzlich zugelassenen oder anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen\n-\n Vereinbarung (§ 6 Abs. 1 SozDiG bzw. FÖJFG; § 11 Abs. 1 JFDG),\n\n\n\n durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers (§ 6 Abs. 2 SozDiG bzw. FÖJFG; § 11 Abs.\n-\n 3 JFDG).\n\n\n2Beide Dokumente müssen insbesondere die Erklärung des Trägers enthalten, dass die Bestimmungen des SozDiG bzw. des\n\nFÖJFG oder des JFDG während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SozDiG bzw. FÖJFG;\n§ 11 Abs. 1 Nr. 4 JFDG) und den Zulassungsbescheid des Trägers angeben, soweit es dessen nach § 5 SozDiG oder FÖJFG bzw. §\n10 JFDG bedarf. 3Spätestens im Rahmen der abschließenden Prüfung ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Diens‐\ntes zu erbringen.\n\n\n\nDA 63.3.5.3 Freiwilligendienste der EU\n\n\n(1) 1Mit Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 11. 2006 wurde die Einführung des Pro‐\ngramms \"Jugend in Aktion\" im Zeitraum 2007-2013 (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) beschlossen. 2Bestandteil des Programms \"Jugend in\nAktion\" ist u. a. der \"Europäische Freiwilligendienst\". 3Freiwilligendienste nach dem Programm \"Jugend in Aktion\", die ab dem 1. 1.\n2007 begonnen wurden, sind ab dem Kalenderjahr 2007 zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 40 Satz 4 EStG).\n\n(2) 1Der Europäische Freiwilligendienst wird auf der Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrags geleistet, der zwischen dem\nFreiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist im EU- bzw. EWR-Gebiet ihren Sitz habenden) Aufnahmeor‐\nganisation und der die Förderung bewilligenden Stelle geschlossen wird. 2Die die Förderung bewilligende Stelle ist für in Deutsch‐\nland ansässige Freiwillige i. d. R. die deutsche Nationalagentur \"Jugend für Europa\" (Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn), in\nAusnahmefällen unmittelbar die Europäische Kommission in Brüssel. 3Der Vertrag kommt erst mit abschließender Unterzeichnung\ndurch die bewilligende Stelle zustande; er ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung. 4Der Tätigkeitsort liegt regelmäßig,\naber nicht notwendig, im EU-/EWR-Gebiet. 5Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt; bis zu der Höchstdauer können\nauch mehrere Dienste bzw. die Arbeit in verschiedenen Projekten berücksichtigt werden.\n\n(3) 1Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung, die die deutsche Nationalagentur oder die Entsendeorganisation unter Bezugnah‐\nme auf das Aktionsprogramm und Angabe der Beteiligten (des Freiwilligen, der Entsendeorganisation und der Aufnahmeorganisati‐\non), der Dauer sowie der Projektnummer vor Beginn oder nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen ausstellt, zu erbringen.\n\n2Spätestens im Rahmen der abschließenden Prüfung ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen.\n3Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ist von einem rechtswirksamen Fördervertrag auszugehen.\n\n\n\n 1)\nDA 63.3.5.4 Anderer Dienst im Ausland nach § 14b ZDG\n\n\n(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen anderen Dienst im Ausland nach §\n14b ZDG leistet. 2Dienste i. S. d. § 14b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von ei‐\nnem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem an‐\nerkannnten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des ZD geleistet werden. 3Der andere Dienst im Ausland wird aufgrund\neiner schriftlichen Vereinbarung der Freiwilligen mit einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aner‐\nkannten Träger geleistet. 4Die Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland nach § 14b ZDG kann auch über eine Dauer von\nzwölf Monaten hinaus erfolgen.",
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"number": 55,
"content": "(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:\n\n\n durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung; diese Vereinba‐\n-\n rung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben,\n\n\n\n durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Bundesamtes für den ZD (seit dem 3. 5. 2011 Bun‐\n-\n desamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) oder des Trägers.\n\n\n2\n Spätestens im Rahmen der abschließenden Prüfung ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen.\n\n(3) 1Wegen der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht und der Verpflichtung zur Ableistung des ZD ab dem 1. 7. 2011 kann ein\nanderer Dienst im Ausland nach § 14b ZDG längstens bis zum 31. 12. 2011 berücksichtigt werden. 2Voraussetzung ist, dass die\nschriftliche Vereinbarung nach § 14b Abs. 1 ZDG bereits vor dem 1. 7. 2011 geschlossen wurde.\n\n\n\nDA 63.3.5.5 Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst \"weltwärts\"\n\n\n(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind ab dem 1. 1. 2008 zu berücksichtigen, wenn es einen entwicklungs‐\npolitischen Freiwilligendienst \"weltwärts\" i. S. d. Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick‐\nlung vom 1. 8. 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet. 2Dieser Freiwilligendienst wird auf der Grundlage einer Vereinbarung geleistet, die\nzwischen dem bzw. der Freiwilligen und mindestens der Entsendeorganisation geschlossen wird. 3Die Einsatzdauer kann flexibel\nvon grundsätzlich sechs bis zu 24 zusammenhängenden Monaten gestaltet werden. 4Die Regeldauer beträgt zwölf bis 18 Monate.\n\n(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:\n\n\n durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (Abschnitt 6 der\n-\n Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit),\n\n\n\n- durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.\n\n\n2\n Spätestens im Rahmen der abschließenden Prüfung ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen.\n\n\n\nDA 63.3.5.6 Freiwilligendienst aller Generationen\n\n\n(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ab dem 1. 1. 2009 ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen Freiwilligen‐\ndienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII leistet. 2Voraussetzung für den Freiwilligendienst aller Generationen ist, dass\ndie Freiwilligen auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung unentgeltlich bei einem geeigneten Träger im Umfang von durch‐\nschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten Dienst leisten. 3Als Träger des Frei‐\nwilligendienstes i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von der Kör‐\nperschaftsteuer befreite Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke, wenn sie die Haftpflicht‐\nversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens\ndurchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen.\n\n(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:\n\n\n- durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung,\n\n\n\n- durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.\n\n\n2Spätestens im Rahmen der abschließenden Prüfung ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen.\n\n\n\n\nDA 63.3.5.7 Internationaler Jugendfreiwilligendienst",
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"number": 56,
"content": "(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind ab dem 1. 1. 2011 zu berücksichtigen, wenn es einen Internationalen\nJugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. 12. 2010\n(GMBl. S. 1778) leistet. 2Der Internationale Jugendfreiwilligendienst wird auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung der\nFreiwilligen mit einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger geleistet. 3Die Ein‐\nsatzdauer beträgt sechs bis zu 18 Monate.\n\n(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:\n\n\n durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung; diese Vereinba‐\n-\n rung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben,\n\n\n\n- durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.\n\n\n2Spätestens im Rahmen der abschließenden Prüfung ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen.\n\n\n\n\nDA 63.3.5.8 Bundesfreiwilligendienst\n\n\n(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind ab dem 1. 7. 2011 zu berücksichtigen, wenn es einen Bundesfreiwilli‐\ngendienst i. S. d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet. 2Der Bund und die Freiwilligen schließen vor Beginn des Bundesfreiwilli‐\ngendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. 3Der Dienst wird in einer vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufga‐\nben anerkannten Einsatzstelle geleistet. 4Er dauert zwischen sechs und 18 Monate, im Ausnahmefall bis zu 24 Monate. 5Eine Ab‐\nleistung in zeitlich getrennten Abschnitten ist möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert.\n\n(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:\n\n\n- durch Vorlage der mit dem Bund vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung,\n\n\n\n- durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes ausgestellten Bescheinigung der Einsatzstelle.\n\n\n2\n Spätestens im Rahmen der abschließenden Prüfung ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen.\n\n\n\nDA 63.3.6 Behinderte Kinder\n\n\nDA 63.3.6.1 Allgemeines\n\n\n(1) 1Behinderungen i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG liegen vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seeli‐\nsche Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen\nund daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). 2Zu einer Behinderung können\nauch Suchtkrankheiten (z. B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) führen (BFH vom 16. 4. 2002 - BStBl II S. 738). 3Nicht zu den Be‐\nhinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Er‐\nkrankungen.\n\n(2) 1Eine Behinderung führt nur dann zu einer Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG - ohne altersmäßige Begren‐\nzung -, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (siehe aber Übergangsregelung in § 52 Abs. 40\nSatz 8 EStG). 2Die Altersgrenze gilt auch, wenn das Kind früher gesetzlichen GWD oder ZD leistete (BFH vom 2. 6. 2005 - BStBl II\nS. 756). 3Außerdem muss das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande sein, sich\nselbst zu unterhalten. 4Die Behinderung selbst muss zwar vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die\nUnfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. 5Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf\ndurch eigene Mittel zu decken. 6Ist das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, z. B. aufgrund hohen verfügbaren Einkommens,\nselbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld (siehe hierzu DA 63.3.6.4).\n\n(3) Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegen, sind die Vordrucke \"Kindergeld für ein\nbehindertes Kind; Beteiligung der Reha/SB-Stelle\", \"Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung des Ärztlichen/Psychologischen\nDienstes der Agentur für Arbeit\", \"Berechnungsschema für das volljährige behinderte Kind\", \"Bearbeitungsbogen für das volljährige\nbehinderte Kind\" und \"Anlage für ein volljähriges behindertes Kind\" zu verwenden.",
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"number": 57,
"content": "(4) 1Wird für ein behindertes Kind Kindergeld beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als Kind, das für einen Be‐\nruf ausgebildet wird (siehe DA 63.3.2.1.4), oder wegen fehlenden Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes möglich ist. 2Wenn nach diesen\nTatbeständen eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, sind Nachweise über die Behinderung und das verfügbare Nettoein‐\nkommen anzufordern. 3Dem Kindergeldberechtigten bleibt es jedoch unbenommen, vorrangig die Voraussetzungen für eine Berück‐\nsichtigung als behindertes Kind, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nachzuweisen.\n\n\n\nDA 63.3.6.2 Nachweis der Behinderung\n\n\n(1) 1Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen:\n\n\n bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen\n1.\n Bescheid der nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde,\n\n\n\n bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,\n\n\n durch eine Bescheinigung der nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach\n a) § 69 Abs. 1 des SGB IX, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperli‐\n2.\n chen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht,\n\n\n\n wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zuste‐\n b)\n hen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid,\n\n\n\n bei einer Einstufung als schwerstpflegebedürftige Person in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Be‐\n3.\n stimmungen durch den entsprechenden Bescheid.\n\n\n2\n Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder ei‐\nnes ärztlichen Gutachtens erbracht werden (BFH vom 16. 4. 2002 - BStBl II S. 738). 3Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten\nmuss Folgendes hervorgehen:\n\n\n- Umfang der Behinderung,\n\n\n\n- Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und\n\n\n\n- Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes.\n\n\n4Für ein Kind, das wegen seiner Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeeinrichtung untergebracht ist,\n\ngenügt eine Bestätigung des für diese Einrichtung zuständigen Arztes hierüber; die Bescheinigung ist nach spätestens fünf Jahren\nzu erneuern.\n\n(2) 1Wird der Nachweis der Behinderung nur für einen begrenzten Zeitraum geführt oder eine Rente i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nBuchst. b nur auf Zeit gewährt, kann das behinderte Kind jeweils nur für diesen Zeitraum berücksichtigt werden. 2Wird ein Ausweis\nüber die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch befristet ausgestellt, ist dies kein Grund, die Kindergeldfestsetzung ebenfalls auf\nden Zeitpunkt zu befristen, zu dem dieser Ausweis ungültig wird. 3Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. DA-Ü.\n\n\n\nDA 63.3.6.3 Ursächlichkeit der Behinderung\n\n\n(1) 1Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 50 und treten keine besonderen Umstände hinzu, die einer Erwerbstätigkeit auf\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen, ist die Behinderung grundsätzlich als nicht ursächlich für die mangelnde Fähigkeit\nzum Selbstunterhalt anzusehen. 2Es ist unbeachtlich, ob die mögliche Erwerbstätigkeit dem behinderten Menschen nach seinem\nderzeitigen Bildungs- und Ausbildungsstand zugemutet werden kann. 3Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinde‐\nrung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit nicht.",
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"content": "(2) 1Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, kann grundsätzlich angenommen\nwerden, wenn:\n\n\n der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit un‐\n ter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Als besondere Umstände gelten z. B.\n\n\n - Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen,\n-\n\n - Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder\n\n\n\n - die Fortdauer einer Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes aufgrund seiner Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus,\n\n\n\n im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im Feststellungsbescheid das Merkmal \"H\" (hilflos) eingetra‐\n-\n gen ist,\n\n\n\n- eine volle Erwerbsminderungsrente gegenüber dem Kind bewilligt ist.\n\n\n2Dem Merkzeichen \"H\" steht die Einstufung als schwerstpflegebedürftig in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entspre‐\n\nchenden Bestimmungen gleich. 3Die Einstufung als schwerstpflegebedürftig ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides\nnachzuweisen. 4Wird der Nachweis der Behinderung gem. DA 63.3.6.2 Abs. 1 Satz 2 geführt, ist in jedem Fall die Reha/SB-Stelle zu\nbeteiligen (vgl. Abs. 3).\n\n(3) 1Bestehen Zweifel an der Ursächlichkeit der Behinderung, ist eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit dar‐\nüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung gem. § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IX erfüllt sind oder ob\ndas Kind nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage ist, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden\nwöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszu‐\nüben. 2Liegen die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung vor, ist das Kind zu berücksichtigen, auch wenn es eine Erwerbs‐\ntätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausüben könnte. 3Ist das Kind nicht in der Lage, eine mindestens 15 Stunden wö‐\nchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuü‐\nben, kann unterstellt werden, dass die Ursächlichkeit der Behinderung gegeben ist. 4Für die Anfrage ist der Vordruck \"Kindergeld für\nein behindertes Kind\" zu verwenden. 5Der Feststellungsbescheid und ggf. vorhandene ärztliche Bescheinigungen sind beizufügen.\n6Ist der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit mangels hinreichender Unterlagen eine Stellungnahme nicht möglich, teilt sie dies auf\n\nder Rückseite des Vordrucks \"Kindergeld für ein behindertes Kind\" der Familienkasse mit. 7In diesem Fall ist der Antrag stellenden\nPerson unter Verwendung des Vordrucks \"Kindergeld für ein behindertes Kind - Beteiligung des Ärztlichen/Psychologischen Diens‐\ntes der Agentur für Arbeit\" vorzuschlagen, das Kind durch den Ärztlichen/Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit begutachten\nzu lassen. 8Dabei ist er auf die Rechtsfolgen der Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen hinzuweisen. 9Sofern der Be‐\nrechtigte innerhalb der gesetzten Frist nicht widerspricht, leitet die Familienkasse erneut eine Anfrage der Reha/SB-Stelle zu, die ih‐\nrerseits die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst und ggf. den Psychologischen Dienst veranlasst. 10Das Gutachten ist an die\nReha/SB-Stelle zu senden, damit diese die Anfrage der Familienkasse beantworten kann. 11Das Gutachten verbleibt bei der Reha/\nSB-Stelle. 12Erscheint das Kind ohne Angabe von Gründen nicht zur Begutachtung, gibt der Ärztliche Dienst/Psychologische Dienst\ndie Unterlagen an die Reha/SB-Stelle zurück, die ihrerseits die Familienkasse unterrichtet. 13Wird die Begutachtung verweigert, so\nist der Antrag abzulehnen.\n\n14\n Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. DA-Ü.\n\n(4) 1Die Behinderung muss nicht die einzige Ursache dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Eine\nMitursächlichkeit ist ausreichend, wenn ihr nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt (BFH vom\n19. 11. 2008 - BStBl 2010 II S. 1057). 3Die Prüfung der Mitursächlichkeit kommt in den Fällen zum Tragen, in denen das Kind grund‐\nsätzlich in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (d. h. eine mindestens 15 Stunden wö‐\nchentlich umfassende Beschäftigung), die Behinderung der Vermittlung einer Arbeitsstelle jedoch entgegensteht. 4Eine allgemein\nungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt oder andere Umstände (z. B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ableh‐\nnung von Stellenangeboten), die zur Arbeitslosigkeit des Kindes führen, begründen hingegen keine Berücksichtigung nach § 32 Abs.\n4 Satz 1 Nr. 3 EStG.\n\n\n\nDA 63.3.6.4 Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten",
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"number": 59,
"content": "(1) 1Bei behinderten Kindern ist grundsätzlich der notwendige Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen. 2Der\nnotwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinde‐\nrungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl. BFH vom 15. 10. 1999 - BStBl 2000 II S. 75 und 79). 3Als allgemeiner Lebensbedarf ist\nder Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. H. v. 8 004 Euro anzusetzen. 4Dabei ist auf den Kalendermonat abzustel‐\nlen (Einzelheiten insbesondere zum behinderungsbedingten Sonderbedarf sowie zu Sonderzuwendungen und einmaligen Nachzah‐\nlungen siehe BMF-Schreiben vom 22. 11. 2010 Abschnitt VI - BStBl I S. 1346).\n\n(2) 1Übersteigen das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes (Ermittlung siehe DA 31.2.4) und die Leistungen Dritter nicht den all‐\ngemeinen Lebensbedarf i. H. v. 8 004 Euro, ist davon auszugehen, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Bei\ndieser vereinfachten Berechnung zählen zum verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen Dritter keine Leistungen, die dem\nKind wegen eines behinderungsbedingten Bedarfs zweckgebunden zufließen, insbesondere sind dies Pflegegeld bzw. -zulage aus\nder gesetzlichen Unfallversicherung, nach § 35 BVG oder nach § 64 SGB XII, Ersatz der Mehrkosten für den Kleider- und Wäsche‐\nverschleiß (z. B. § 15 BVG), die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG und Leistungen der Pflegeversi‐\ncherung (§ 3 Nr. 1a EStG) oder die Eingliederungshilfe bei voll- und teilstationärer Unterbringung.\n\n(3) 1Wird nach der Berechnung i. S. d. Abs. 2 der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG überschritten, ist eine aus‐\nführliche Berechnung (vgl. Abs. 1 Satz 1) vorzunehmen. 2Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkom‐\nmen und sämtlichen Leistungen Dritter zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln (BFH vom\n19. 8. 2002 - BStBl 2003 II S. 88 und 91). 3Das verfügbare Nettoeinkommen des behinderten Kindes ist entsprechend DA 31.2.4 zu\nermitteln. 4Alle nicht nach DA 31.2.4 erfassten finanziellen Mittel des behinderten Kindes sind als Leistungen Dritter zu berücksichti‐\ngen, mit Ausnahme von Unterhaltsleistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann. 5Die Eingliederungshil‐\nfe (z. B. in Form der Heimunterbringung) bei voll- und teilstationärer Unterbringung ist in voller Höhe als Leistung Dritter den eigenen\nMitteln des Kindes zuzurechnen (vgl. BFH vom 15. 10. 1999 - BStBl 2000 II S. 75). 6Das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes\nsowie Leistungen Dritter, die an einen Sozialleistungsträger abgezweigt, übergeleitet oder diesem erstattet werden, mindern die\nLeistungen des Sozialleistungsträgers in entsprechender Höhe. 7Dies gilt auch für einen Kostenbeitrag der Eltern. 8Übersteigen die\nkindeseigenen Mittel nicht den notwendigen Lebensbedarf, besteht ein Anspruch auf Kindergeld (siehe Vordruck \"Berechnungssche‐\nma für das volljährige behinderte Kind\"). 9Falls die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf überschreiten und die kin‐\ndeseigenen Mittel ungleichmäßig zufließen, ist zu prüfen, ab welchem vollen Monat das Kind in der Lage ist, selbst für seinen Le‐\nbensunterhalt zu sorgen.\n\n(4) 1Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belas‐\ntungen, z. B. Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Le‐\nbens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf. 2Sofern kein Einzelnachweis erfolgt, bemisst sich der behinderungsbe‐\ndingte Mehrbedarf grundsätzlich in Anlehnung an den Pauschbetrag für behinderte Menschen des § 33b Abs. 3 EStG. 3Anstelle des\nPauschbetrages kann das Pflegegeld als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden, wenn das Kind Pflegegeld aus der\nPflegeversicherung erhält (BFH vom 24. 8. 2004 - BStBl 2010 II S. 1052). 4Dies gilt gleichermaßen für das Blindengeld (BFH vom\n31. 8. 2006 - BStBl 2010 II S. 1054). 5Die Sätze 1 bis 4 sind bei allen behinderten Kindern unabhängig von ihrer Wohn- oder Unter‐\nbringungssituation anzuwenden. 6Erhält das Kind Eingliederungshilfe, sind die Abs. 7 und 8 zu beachten.\n\n(5) 1Neben dem nach Abs. 4 ermittelten behinderungsbedingten Mehrbedarf (einschließlich Eingliederungshilfe) kann ein weiterer\nbehinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden. 2Hierzu gehören alle übrigen durch die Behinderung bedingten Aufwendun‐\ngen wie z. B. Operationskosten und Heilbehandlungen, Kuren, Arzt- und Arzneikosten; bestehen Zweifel darüber, ob die Aufwendun‐\ngen durch die Behinderung bedingt sind, ist eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorzulegen. 3Zum weiteren behinderungsbeding‐\nten Mehrbedarf zählen bei allen behinderten Kindern auch persönliche Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie über die durch\ndas Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nach amtsärztlicher Bescheinigung\nunbedingt erforderlich sind. 4Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 8 Euro. 5Fahrtkosten sind ebenfalls zu berücksichtigen\n(H 33.1 - 33.4 (Fahrtkosten behinderter Menschen) EStH 2010); Leistungen Dritter, z. B. durch Eingliederungshilfe, sind immer ge‐\ngenzurechnen, wenn der entsprechende Bedarf, für den sie geleistet werden, im nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehrbe‐\ndarf enthalten ist. 6Mehraufwendungen, die einem behinderten Kind anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unter‐\nbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen, können ebenfalls neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen (§\n33b Abs. 3 EStG) i. H. v. bis zu 767 Euro als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, sofern die Notwendigkeit\nständiger Begleitung nachgewiesen ist. 7Der Nachweis ist vor Antritt der Reise durch ein amtsärztliches Gutachten oder die Feststel‐\nlungen im Ausweis nach SGB IX (bis 30. 6. 2001: Schwerbehindertenausweis), z. B. durch den Vermerk \"Die Notwendigkeit ständi‐\nger Begleitung ist nachgewiesen\", zu erbringen (BFH vom 4. 7. 2002 - BStBl II S. 765).\n\n(6) 1Ein Kind ist vollstationär oder auf vergleichbare Weise untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern ander‐\nweitig auf Kosten eines Dritten (i. d. R. der Sozialleistungsträger) untergebracht ist. 2Dabei ist es unerheblich, ob es vollstationär ver‐\nsorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen) lebt. 3Vollstationäre oder ver‐\ngleichbare Unterbringung liegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwar zeitweise (z. B. am Wochenende oder in den Ferien) im",
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"content": "Haushalt der Eltern aufhält, der Platz im Heim, im Rahmen des betreuten Wohnens usw. aber durchgehend auch während dieser\nZeit zur Verfügung steht.\n\n4\n Ein Kind ist z. B. teilstationär untergebracht, wenn es bei seinen Eltern lebt und zeitweise in einer Einrichtung, z. B. Werkstatt für\nbehinderte Menschen, betreut wird.\n\n(7) 1Falls ein vollstationär untergebrachtes behindertes Kind außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld (Barbetrag gem. §\n27b Abs. 2 SGB XII) und ggf. einem Arbeitsentgelt aus einer Werkstatt für behinderte Menschen (zuzüglich Arbeitsförderungsgeld\ngem. § 43 SGB IX) kein weiteres verfügbares Nettoeinkommen hat, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden,\ndass die eigenen Mittel des Kindes nicht ausreichen, sich selbst zu unterhalten.\n\n2Ansonsten sind das verfügbare Nettoeinkommen und die Leistungen Dritter im Einzelnen zu ermitteln und dem Bedarf des Kindes\n\ngegenüberzustellen (siehe Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 bis 5). 3Die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs erfolgt regel‐\nmäßig durch Einzelnachweis der Aufwendungen, indem die im Wege der Eingliederungshilfe übernommenen Kosten für die Unter‐\nbringung abzüglich des Taschengeldes und des nach der SvEV zu ermittelnden Wertes der Verpflegung angesetzt werden (BFH\nvom 15. 10. 1999 - BStBl 2000 II S. 79). 4Der Pauschbetrag für behinderte Menschen ist nicht neben der Eingliederungshilfe zu be‐\nrücksichtigen, da deren Ansatz einem Einzelnachweis entspricht. 5Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbe‐\ndarf glaubhaft machen (siehe Abs. 5).\n\n(8) 1Wird für ein teilstationär untergebrachtes Kind Eingliederungshilfe geleistet und hat das Kind außer Arbeitsentgelt aus einer\nWerkstatt für behinderte Menschen (ggf. zuzüglich Arbeitsförderungsgeld gem. § 43 SGB IX) kein weiteres verfügbares Nettoein‐\nkommen, so kann davon ausgegangen werden, dass es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.\n\n2Besitzt dieses Kind dagegen weiteres verfügbares Nettoeinkommen, so sind dieses sowie die Leistungen Dritter im Einzelnen zu\n\nermitteln und dem Bedarf des Kindes gegenüberzustellen (siehe Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 bis 5). 3Dabei sind die Leistungen im Rah‐\nmen der Eingliederungshilfe abzüglich des nach SvEV zu bestimmenden Wertes der Verpflegung als behinderungsbedingter Mehr‐\nbedarf anzusetzen. 4Für die Pflege und Betreuung außerhalb der teilstationären Unterbringung ist neben dem behinderungsbeding‐\nten Mehrbedarf nach Satz 3 mindestens ein Betrag in Höhe des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG\nals Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. 5Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen\n(siehe Abs. 5).\n\n\n\nDA 63.4 Ausschluss von Kindern aufgrund einer Erwerbstätigkeit\n\n\nDA 63.4.1 Allgemeines\n\n\n(1) 1Ein über 18 Jahre altes Kind, das eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und\n\n\n- weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),\n\n\n\n- sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG),\n\n\n\n seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG)\n-\n oder\n\n\n\n- einen Freiwilligendienst leistet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG),\n\n\nwird nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 4\nSatz 3 EStG nachgeht (vgl. DA 63.4.3).\n\n2Dies gilt auch, wenn die erstmalige Berufsausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist. 3Der Wort‐\n\nlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist so auszulegen, dass bereits bei Vorliegen eines der beiden Tatbestandsmerkmale (Abschluss\neiner erstmaligen Berufsausbildung oder Abschluss eines Erststudiums) die Prüfung einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit\nnach den Sätzen 2 und 3 erfolgen muss.\n\n(2) Die Einschränkung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl.\nDA 63.3.1) und behinderte Kinder i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (vgl. DA 63.3.6).",
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"content": "DA 63.4.2 Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium\n\n\nDA 63.4.2.1 Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG\n\n\nDA 63.4.2.1.1 Berufsausbildung\n\n\n(1) 1Eine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme\ndie notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. 2Voraussetzung ist, dass\nder Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt wird (BFH vom 6. 3. 1992 - BStBl\nII S. 661) und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.\n\n3Das Tatbestandsmerkmal \"Berufsausbildung\" nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist enger gefasst als das Tatbestandsmerkmal \"für\n\neinen Beruf ausgebildet werden\" nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (vgl. DA 63.3.2). 4Es handelt sich bei einer \"Berufs‐\nausbildung\" i. S. v. Satz 2 stets auch um eine Maßnahme, in der das Kind nach Satz 1 \"für einen Beruf ausgebildet wird\". 5Jedoch ist\nnicht jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme gleichzeitig auch eine \"Berufsausbildung\". 6Der Abschluss einer solchen Maß‐\nnahme (z. B. der Erwerb eines Schulabschlusses, ein Volontariat oder ein freiwilliges Berufspraktikum) führt nicht bereits dazu, dass\nein Kind, das im Anschluss weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt, nur noch unter den\nweiteren Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 berücksichtigt wird.\n\nBeispiel:\n\nNach dem Abitur absolvierte ein 20-jähriges Kind ein Praktikum. Danach kann es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz\nnicht beginnen und geht zur Überbrückung des Zeitraums zwischen Praktikum und Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nach (30\nWochenstunden).\n\nIn der Zeit zwischen Praktikum und Beginn der Berufsausbildung erfüllt das Kind den Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2\nBuchst. c EStG. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ist nicht einschlägig, da das Praktikum zwar das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs.\n4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (\"für einen Beruf ausgebildet werden\") erfüllt, jedoch keine \"Berufsausbildung\" i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz\n2 EStG darstellt. Der Kindergeldanspruch besteht somit unabhängig davon, wie viele Stunden das Kind in der Woche arbeitet.\n\n(2) Zur Berufsausbildung zählen insbesondere:\n\n\n Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 BBiG. Der erforderliche Abschluss besteht hierbei in der erfolgreich\n abgelegten Abschlussprüfung i. S. d. § 37 BBiG. Gleiches gilt, wenn die Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG ohne ein Aus‐\n-\n bildungsverhältnis auf Grund einer entsprechenden schulischen Ausbildung abgelegt wird, die gem. den Voraussetzungen des §\n 43 Abs. 2 BBiG als im Einzelnen gleichwertig anerkannt ist;\n\n\n\n mit Berufsausbildungsverhältnissen vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG (zur‐\n-\n zeit nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung);\n\n\n\n die Ausbildung auf Grund der bundes- oder landesrechtlichen Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwe‐\n-\n sen;\n\n\n\n- landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen;\n\n\n\n die Berufsausbildung behinderter Menschen in anerkannten Berufsausbildungsberufen oder auf Grund von Regelungen der zu‐\n-\n ständigen Stellen in besonderen \"Behinderten-Ausbildungsberufen\" und\n\n\n\n die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie die Berufsausbildung auf Kauffahrtschiffen, die nach\n- dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei und der Küsten‐\n fischerei handelt.\n\n\n(3) 1Von Abs. 2 nicht erfasste Bildungsmaßnahmen werden einer Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gleichgestellt,\nwenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist.",
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"number": 62,
"content": "2Die Ausbildung muss in einem geordneten Ausbildungsgang erfolgen und durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung\n\nabgeschlossen werden. 3Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung muss Voraussetzung für die Aufnahme der beruflichen Betätigung\nsein. 4Die Ausbildung und der Abschluss müssen von Umfang und Qualität der Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen her grund‐\nsätzlich mit den Anforderungen vergleichbar sein, die bei Berufsausbildungsmaßnahmen i. S. d. Abs. 2 gestellt werden. 5Dazu ge‐\nhört z. B. die Ausbildung zu Berufspiloten auf Grund der JAR-FCL 1 deutsch vom 15. 4. 2003, BAnz 2003 Nr. 80a.\n\n\n\nDA 63.4.2.1.2 Erstmalige Berufsausbildung\n\n\n(1) 1Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung\nbzw. kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist. 2Wird ein Kind ohne entsprechende Berufsausbildung in einem\nBeruf tätig und führt es die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch (nachgeholte Berufsausbildung), handelt es sich dabei\num eine erstmalige Berufsausbildung.\n\n(2) 1Eine erstmalige Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn sie zur Aufnahme eines Berufs befähigt. 2Das gilt auch, wenn sich\ndaran eine darauf aufbauende weitere Ausbildung anschließt (z. B. bestandene Verkäuferprüfung gefolgt von einer Ausbildung zum\nEinzelhandelskaufmann, oder Meisterausbildung nach abgeschlossener Gesellenprüfung).\n\n(3) 1DA 63.4.2.1.1 und Abs. 1 bis 2 gelten entsprechend für ausländische Berufsausbildungsabschlüsse, die inländischen Abschlüs‐\nsen gleichgestellt sind. 2Bei Abschlüssen aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz ist i. d. R. davon auszu‐\ngehen, dass diese gleichgestellt sind.\n\n\n\nDA 63.4.2.2 Erststudium - Abschluss\n\n\nDA 63.4.2.2.1 Erststudium\n\n\n(1) 1Ein Studium i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt vor, wenn es an einer Hochschule i. S. d. § 1 HRG absolviert wird. 2Hoch‐\nschulen i. S. dieser Vorschrift sind Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstige\nEinrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. 3Gleichgestellt sind private und kirchliche\nBildungseinrichtungen sowie Hochschulen des Bundes, die nach Landesrecht als Hochschule anerkannt werden (§ 70 HRG). 4Nach\nLandesrecht kann vorgesehen werden, dass bestimmte an Berufsakademien oder anderen Ausbildungseinrichtungen erfolgreich ab‐\nsolvierte Ausbildungsgänge einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwertig sind und die gleichen Berechti‐\ngungen verleihen, auch wenn es sich bei diesen Ausbildungseinrichtungen nicht um Hochschulen i. S. d. § 1 HRG handelt. 5Studien\nkönnen auch als Fernstudien durchgeführt werden (§ 13 HRG).\n\n(2) 1Ein Studium stellt ein Erststudium i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. 2Es darf\nihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakade‐\nmische Berufsausbildung i. S. v. DA 63.4.2.1 vorangegangen sein. 3Dies gilt auch in den Fällen, in denen während eines Studiums\neine Berufsausbildung abgeschlossen wird, unabhängig davon, ob die beiden Ausbildungen sich inhaltlich ergänzen.\n\n(3) 1Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs stellt das zunächst aufgenommene\nStudium kein abgeschlossenes Erststudium dar. 2Bei einer Unterbrechung eines Studiengangs ohne einen berufsqualifizierenden\nAbschluss und seiner späteren Weiterführung stellt der der Unterbrechung vorangegangene Studienteil kein abgeschlossenes Erst‐\nstudium dar.\n\n(4) Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien i. S. d. § 12 HRG setzen den Abschluss eines Studiums voraus und stel‐\nlen daher kein Erststudium dar.\n\n(5) 1Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades\nberechtigen, der nach § 20 HRG i. V. m. dem Recht des Landes, in dem der Gradinhaber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf‐\nenthalt hat, anerkannt wird, sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder\nvon Vertragstaaten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten erbracht werden, sind nach diesen Grundsätzen in‐\nländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichzustellen. 2Für die Gleichstellung von Studien- und Prüfungsleistungen werden\ndie in der Datenbank \"anabin\" (www.anabin.de) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusminis‐\nterkonferenz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde gelegt.\n\n\n\nDA 63.4.2.2.2 Abschluss",
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"content": "(1) 1Ein Studium wird i. d. R. durch eine Prüfung abgeschlossen (§§ 15, 16 HRG). 2Mit bestandener Prüfung wird i. d. R. ein Hoch‐\nschulgrad verliehen. Hochschulgrade sind u. a. der Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Mastergrad. 3Zwischenprüfungen stellen kei‐\nnen Abschluss eines Studiums i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar.\n\n(2) 1Die von den Hochschulen angebotenen Studiengänge führen i. d. R. zu einem berufsqualifizierenden Abschluss (§ 10 Abs. 1\nSatz 1 HRG). 2Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Prüfungen berufsqualifizierend sind.\n\n(3) 1Nach § 19 Abs. 2 HRG ist der Bachelor- oder Bakkalaureusgrad einer inländischen Hochschule ein berufsqualifizierender Ab‐\nschluss. 2Daraus folgt, dass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfol‐\ngender Studiengang als weiteres Studium anzusehen ist. 3Dies gilt auch, wenn ein Masterstudium i. S. d. § 19 HRG auf einem Ba‐\nchelorstudiengang aufbaut (konsekutives Masterstudium).\n\n(4) Werden zwei (oder ggf. mehrere) Studiengänge parallel studiert, die zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen werden, stellt\nder nach dem berufsqualifizierenden Abschluss eines Studienganges weiter fortgesetzte Studiengang vom Zeitpunkt dieses Ab‐\nschlusses an kein Erststudium mehr dar.\n\n(5) 1Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für\neinen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 HRG). 2Dazu zählt insbe‐\nsondere der Vorbereitungsdienst der Rechts- oder Lehramtsreferendare.\n\n\n\nDA 63.4.3 Anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeit\n\n\n1Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.\n\n2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. 2Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es ei‐\nner auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert\n(BFH vom 16. 5. 1975 - BStBl II S. 537). 3Das ist der Fall bei einem Kind, das eine nichtselbständige Tätigkeit, eine land- und forst‐\nwirtschaftliche, eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit ausübt. 4Keine Erwerbstätigkeit ist insbesondere:\n\n\n- ein Au-Pair-Verhältnis,\n\n\n\n- die Verwaltung eigenen Vermögens.\n\n\n5Anspruchsunschädlich nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist\n\n\n\n- eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit (vgl. DA 63.4.3.1),\n\n\n\n- ein Ausbildungsdienstverhältnis (vgl. DA 63.4.3.2) oder\n\n\n\n- ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 8 und 8a SGB IV (vgl. DA 63.4.3.3).\n\n\n6Eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geregelter Freiwilligendienstes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist unschäd‐\n\nlich.\n\n\n\nDA 63.4.3.1 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden\n\n\n(1) 1Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt\nnicht mehr als 20 Stunden beträgt. 2Bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich die individuell\nvertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. 3Es sind nur Zeiträume ab dem Folgemonat nach Abschluss einer erstmali‐\ngen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums einzubeziehen.\n\n(2) 1Eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist unbe‐\nachtlich, wenn während des Zeitraumes innerhalb eines Kalenderjahres, in dem einer der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1\nNr. 2 EStG erfüllt ist, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. 2Durch einen Jahreswechsel\nwird eine vorübergehende Ausweitung nicht unterbrochen. 3Bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sind\nnur volle Kalenderwochen mit gleicher Arbeitszeit anzusetzen.",
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"number": 64,
"content": "Beispiel:\n\nEin Kind schließt nach dem Abitur eine Berufsausbildung ab und studiert ab Oktober 2011. Gem. vertraglicher Vereinbarung ist das\nKind ab dem 1. April 2012 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürokraft beschäftigt. In den Semesterferien arbei‐\ntet das Kind - auf Grund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung - vom 1. August bis zur Kündigung am 30. September 2012 in\nVollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Ab dem 1. November 2012 ist das Kind gem. vertraglicher Vereinbarung mit einer wöchentli‐\nchen Arbeitszeit von 15 Stunden als Verkaufsaushilfe tätig. Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche:\n\n\nvom 1. April bis 31. Juli 2012 (17 Wochen und 3 Tage): 20 Stunden pro Woche\n\n\n\n 40 Stunden pro Woche\nvom 1. August bis 30. September 2012 (8 Wochen und 5 Tage):\n (= Ausweitung der Beschäftigung)\n\n\n\nvom 1. November bis 31. Dezember 2012 (8 Wochen und 5 Tage): 15 Stunden pro Woche\n\n\nDie durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden; Berechnung:\n\n(17 Wochen x 20 Std.) + (8 Wochen x 40 Std.) + (8 Wochen x 15 Std.)\n = 15 Std.\n 52 Wochen\n\nDas Kind ist aufgrund des Studiums das gesamte Jahr 2012 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Das\nStudium wird jedoch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung durchgeführt, so dass das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2\nund 3 EStG nur berücksichtigt werden kann, wenn die ausgeübte Erwerbstätigkeit anspruchsunschädlich ist. Da die Ausweitung der\nBeschäftigung des Kindes lediglich vorübergehend ist und gleichzeitig während des Vorliegens des Grundtatbestandes nach § 32\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt, ist die Erwerbstätigkeit an‐\nspruchsunschädlich. Das Kind ist während des gesamten Kalenderjahres zu berücksichtigen.\n\nVariante:\n\nWürde das Kind während der Semesterferien dagegen vom 16. Juli bis 25. September 2012 (= mehr als zwei Monate) vollzeiter‐\nwerbstätig sein, wäre die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend und damit diese Erwerbstätigkeit als anspruchs‐\nschädlich einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht\nüberschritten würde. Das Kind könnte demnach für den Monat August 2012 nicht berücksichtigt werden (vgl. auch DA 63.4.4).\n\n(3) Führt eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf über 20 Wochenstunden\ndazu, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist der Zeitraum der Ausweitung\nanspruchsschädlich, nicht der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit.\n\nBeispiel:\n\nEin Kind befindet sich während des gesamten Kalenderjahres 2012 im Studium. Diesem ist eine abgeschlossene Berufsausbildung\nvorausgegangen. Neben dem Studium übt das Kind ganzjährig eine Beschäftigung mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von\n20 Stunden wöchentlich aus. In der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis August weitet das Kind seine wöchentliche Arbeitszeit vorüber‐\ngehend auf 40 Stunden aus. Ab September beträgt die wöchentliche Arbeitszeit wieder 20 Stunden.\n\nDurch die vorübergehende Ausweitung seiner Arbeitszeit erhöht sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Kindes auf\nüber 20 Stunden. Aus diesem Grund ist der Zeitraum der Ausweitung als anspruchsschädlich anzusehen. Für die Monate Juli und\nAugust entfällt daher nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG der Anspruch.\n\n(4) 1Mehrere nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (z. B. eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 und eine geringfügige Beschäfti‐\ngung nach DA 63.4.3.3) sind anspruchsunschädlich, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG\nnicht überschritten wird. 2Hingegen ist eine innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses erbrachte Erwerbstätigkeit außer Be‐\ntracht zu lassen.\n\n\n\nDA 63.4.3.2 Ausbildungsdienstverhältnis\n\n\n(1) 1Die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist stets anspruchsunschädlich. 2Ein solches liegt vor,\nwenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (vgl. R 9.2 LStR 2011 und H 9.2 \"Ausbildungsdienstver‐\nhältnis\" LStH 2011). 3Hierzu zählen z. B.",
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"content": "- die Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 BBiG,\n\n\n\n- ein Praktikum bzw. ein Volontariat, bei dem die Voraussetzungen nach DA 63.3.2.5 bzw. DA 63.3.2.3 Abs. 3 vorliegen,\n\n\n\n- das Referendariat bei Lehramtsanwärtern und Rechtsreferendaren zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen,\n\n\n\n- duale Studiengänge (siehe aber Abs. 2),\n\n\n\n- das Dienstverhältnis von Beamtenanwärtern und Aufstiegsbeamten,\n\n\n\n- das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten während des Studiums an einer Bundeswehrhochschule,\n\n\n\n- das Praktikum eines Pharmazeuten im Anschluss an den universitären Teil des Pharmaziestudiums,\n\n\n\n- das im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher abzuleistende Anerkennungsjahr.\n\n\n4Dagegen liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses\n\nist, auch wenn sie seitens des Arbeitgebers gefördert wird, z. B. durch ein Stipendium oder eine Verringerung der vertraglich verein‐\nbarten Arbeitszeit.\n\n(2) 1Bei berufsbegleitenden und berufsintegrierten dualen Studiengängen fehlt es häufig an einer Ausrichtung der Tätigkeit für den\nArbeitgeber auf den Inhalt des Studiums, so dass in solchen Fällen die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausscheidet.\n2Liegt hingegen eine Verknüpfung zwischen Studium und praktischer Tätigkeit vor, die über eine bloße thematische Verbindung zwi‐\n\nschen der Fachrichtung des Studiengangs und der in dem Unternehmen ausgeübten Tätigkeit oder eine rein organisatorische Ver‐\nzahnung hinausgeht, ist die Tätigkeit als im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt zu betrachten. 3Eine entspre‐\nchende Ausrichtung der berufspraktischen Tätigkeit kann z. B. anhand der Studienordnung oder der Kooperationsvereinbarung zwi‐\nschen Unternehmen und Hochschule glaubhaft gemacht werden.\n\n\n\nDA 63.4.3.3 Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis\n\n\n(1) Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG sind:\n\n\n- geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 8a SGB IV) und\n\n\n\n- kurzfristige Beschäftigungen (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 8a SGB IV).\n\n\n(2) Bei der Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich die Einstufung des Arbeitgebers\nmaßgeblich.\n\n(3) 1Eine neben einem Ausbildungsdienstverhältnis ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist unschädlich. 2Hinsichtlich einer neben\neiner Erwerbstätigkeit (vgl. DA 63.4.3.2 Abs. 1 Satz 1) ausgeübten geringfügigen Beschäftigung vgl. DA 63.4.3.1 Abs. 4 Satz 1.\n\n\n\nDA 63.4.4 Monatsprinzip\n\n\n1\n Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG wenigstens an einem Tag im Kalendermonat vor, besteht\nnach § 66 Abs. 2 EStG für diesen Monat Anspruch auf Kindergeld. 2Hat ein Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststu‐\ndium abgeschlossen und erfüllt es weiterhin einen Anspruchstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, entfällt der Kinder‐\ngeldanspruch nur in den Monaten, in denen die anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit den gesamten Monat umfasst. 3DA 70.2.1.2\nist zu beachten.\n\nBeispiel:",
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"number": 66,
"content": "Ein Kind schließt nach dem Abitur zunächst eine Berufsausbildung mit der Gesellenprüfung ab und studiert ab dem Jahr 2010. Ab\ndem 20. Juli 2012 nimmt es unbefristet eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit auf.\n\nAufgrund des Studiums ist das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Das Studium wird jedoch\nnach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung durchgeführt, so dass das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt\nwerden kann, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Für die Monate August bis Dezember 2012 kann\ndas Kind nicht berücksichtigt werden. Neben den Monaten Januar bis Juni kann das Kind auch im Juli berücksichtigt werden, da es\nwenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzung - keine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit - erfüllt.\n\n\n\nDA 63.5 Verlängerungstatbestände\n\n\n(1) 1Arbeitsuchende Kinder, Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, und Kinder, die sich in einer Übergangszeit nach § 32\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG befinden, werden über das 21. bzw. 25. Lebensjahr (siehe aber Übergangsregelung des § 52\nAbs. 40 Satz 9 EStG) hinaus berücksichtigt, wenn sie einen der in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Verlängerungstatbestände er‐\nfüllen. 2Dabei sind nur die Monate eines Dienstes oder einer Tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG nach Vollendung des 18. Le‐\nbensjahres zu berücksichtigen, da bis dahin Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 3 EStG besteht.\n\nBeispiel:\n\nDer Sohn eines Berechtigten vollendet im Januar 2007 sein 25. Lebensjahr. Sein Studium der Rechtswissenschaften endet mit dem\nersten Staatsexamen im Februar 2007. Ab Mai 2007 kann er seine Berufsausbildung mit dem Referendariat fortsetzen. Der geleiste‐\nte ZD dauerte 10 Monate.\n\nDer Sohn des Berechtigten kann über den Monat der Vollendung seines 25. Lebensjahres hinaus höchstens für die Dauer seines ZD\neinen Kindergeldanspruch auslösen. Der Zeitlauf beginnt mit dem Monat, der dem Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres folgt\n- hier Februar 2007. Dies führt zu folgender Berechnung:\n\n\nMonat der Vollendung des 25. Lebensjahres Januar 2007\n\n\n\nzuzüglich Dauer des ZD + 10 Monate\n\n\n\n= letzter Monat des Verlängerungszeitraumes = November 2007\n\n\nDas Kind kann während des gesamten Verlängerungszeitraumes berücksichtigt werden.\n\n\nFebruar 2007 wegen des Studiums nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG\n\n\n\nMärz/April 2007 Übergangszeitraum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG\n\n\n\nMai 2007 bis November 2007 wegen des Referendariats nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG\n\n\nVariante:\n\nDer Sohn des Berechtigten beginnt das Referendariat erst mit dem November 2007.\n\n\nDas Ende des Verlängerungszeitraumes berechnet sich wie in der Ursprungsvariante:\n\n\n\n Januar 2007\n\n\n\n + 10 Monate\n\n\n\n = November 2007\n\n\n\nNun besteht lediglich während eines Teils des möglichen Verlängerungszeitraumes ein Kindergeldanspruch:",
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"number": 67,
"content": "Februar 2007 wegen des Studiums nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG\n\n\n\nMärz bis Oktober 2007 kein Anspruch\n\n\n\nNovember 2007 wegen des Referendariats nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG\n\n\n(2) 1Soweit ein Teil des Verlängerungstatbestandes bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres wegen Vorliegens eines Tatbe‐\nstandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt wurde, kann nach dem 25. Lebensjahr (siehe aber Übergangsregelung\ndes § 52 Abs. 40 Satz 9 EStG) nur noch die Differenz zum inländischen gesetzlichen GWD oder ZD als Verlängerungstatbestand an‐\ngesetzt werden. 2Für Zeiträume bis 31. 12. 2011 gilt dies auch, wenn die Einkünfte und Bezüge die maßgebliche Grenze des § 32\nAbs. 4 Satz 2 EStG überschritten hatten und das Kind aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden konnte.\n\n(3) 1Bei der Ermittlung des Verlängerungszeitraums sind zunächst die Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu berück‐\nsichtigen, in denen mindestens an einem Tag ein Dienst bzw. eine Tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geleistet wurde. 2Dabei\nsind auch die Monate zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Kindergeld bestand, weil der Dienst bzw. die Tätigkeit nicht am Mo‐\nnatsersten begonnen bzw. am Monatsletzten beendet wurde (vgl. BFH vom 20. 5. 2010 - BStBl II S. 827). 3Ein Verlängerungszeit‐\nraum liegt hingegen nicht vor, wenn keine Ausbildungsverzögerung eingetreten ist. 4Keine Ausbildungsverzögerung liegt in Monaten\nvor, in denen an allen Tagen, an denen ein Dienst oder eine Tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geleistet wurde, auch eine Be‐\nrufsausbildung absolviert wurde. 5Die Familienkasse hat dies zu überwachen.\n\nBeispiel:\n\nSachverhalt:\n\nDer am 19. Februar 1985 geborene Sohn eines Berechtigten beendete seine Ausbildung am 26. August 2005. Am 7. November\n2005 nahm er seinen ZD auf, der mit Ablauf des Juli 2006 (= neun Monate) endete. In der Zeit vom 1. August bis 15. Dezember\n2006 war er als Arbeitsuchender gemeldet. Danach war er bis zum 31. August 2007 in seinem erlernten Beruf tätig. Anfang Septem‐\nber 2007 bewarb sich der Sohn erstmals für ein Fachhochschulstudium und trat dieses noch im selben Monat an.\n\nDas Fachhochschulstudium endet voraussichtlich mit der Abschlussprüfung im Mai 2011. Während des Studiums wird der maßgebli‐\nche Grenzbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht überschritten. Wie lange besteht über Februar 2010 (= Vollendung des 25.\nLebensjahres) hinaus Anspruch auf Kindergeld?\n\nLösung:\n\nAufgrund der Leistung des ZD kommt grundsätzlich eine Berücksichtigung des Sohnes über die Vollendung des 21. bzw. 25. Le‐\nbensjahres hinaus für neun Monate in Betracht (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).\n\nWährend des möglichen Verlängerungszeitraumes von neun Kalendermonaten nach Vollendung des 21. Lebensjahres (März bis\nNovember 2006) war der Sohn für vier Kalendermonate (August bis November 2006) als Arbeitsuchender gemeldet.\n\nDa der Sohn bereits die Voraussetzungen einer Berücksichtigung über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus als Arbeitsu‐\nchender erfüllte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG), mindert sich der mögliche Verlängerungszeitraum\nüber die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus daher um diese vier Kalendermonate.\n\nEs besteht Anspruch auf Kindergeld für die verbleibenden fünf Monate, also bis einschließlich Juli 2010.\n\n6Leistete ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer anstelle des ZD einen anderen Dienst nach § 14b ZDG oder ein freiwilliges sozia‐\n\nles oder ökologisches Jahr gem. § 14c ZDG, begründet dies keinen Verlängerungstatbestand entsprechend § 32 Abs. 5 Satz 1\nEStG, weil eine Berücksichtigung dieser Zeiten nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG möglich ist.\n\n(4) 1Der Anspruch auf Kindergeld verlängert sich höchstens um die in dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des\nDienstes.",
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"number": 68,
"content": "2Wurde nach dem 1. 1. 2011 GWD oder ZD mit der für 2010 vorgeschriebenen Dauer (WD 9 Monate, ZD 9 Monate) geleistet, ist\n\ndieser Zeitraum maßgeblich. 3Der Verlängerungszeitraum schließt auch die Dauer eines freiwilligen zusätzlichen ZD nach § 41a\nZDG ein. 4Dagegen begründen der freiwillige zusätzliche Wehrdienst nach § 6b WPflG sowie der freiwillige Wehrdienst nach dem 7.\nAbschnitt des WPflG keinen Verlängerungstatbestand. 5Der GWD begann am Ersten des Monats, auch wenn der Dienst erst später\nangetreten wurde. 6Dies galt seit dem 1. 5. 2008 auch für den ZD.\n\n(5) 1Als Verlängerungstatbestände sind nicht nur der nach deutschem Recht geleistete GWD bzw. ZD sowie die Entwicklungshilfe‐\ndienste nach dem EhfG oder dem ZDG zu berücksichtigen, sondern auch entsprechende Dienste nach ausländischen Rechtsvor‐\nschriften. 2Eine Berücksichtigung der nach ausländischen Rechtsvorschriften geleisteten Dienste ist jedoch grundsätzlich nur bis zur\nDauer des deutschen gesetzlichen GWD oder ZD möglich. 3Dabei ist auf die zu Beginn des Auslandsdienstes maßgebende Dauer\ndes deutschen GWD oder ZD abzustellen. 4Wird der gesetzliche GWD oder ZD in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat geleistet, so\nist nach § 32 Abs. 5 Satz 2 EStG die Dauer dieses Dienstes maßgebend, auch wenn dieser länger als die Dauer des entsprechen‐\nden deutschen Dienstes ist.\n\n\n\nDA 63.6 Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder\n\n\nDA 63.6.1 Territoriale Voraussetzungen\n\n\n(1) 1Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohn‐\nsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben. 2Für die Begriffe des Wohnsit‐\nzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes gelten die Bestimmungen der §§ 8, 9 AO; vgl. hierzu AEAO.\n\n(2) 1Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten i.\nd. R. ihren Wohnsitz im Inland bei. 2Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es dort nicht nur vor‐\nübergehend bleibt, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben. 3Begibt sich\nein Kind ausländischer Staatsangehöriger in sein Heimatland und hält es sich dort länger auf, als z. B. im Allgemeinen die Schulferi‐\nen dauern, gibt es damit i. d. R. auch seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf. 4Die Rückkehr eines ausländi‐\nschen Kindes in sein Heimatland zur Ausbildung ist ihrer Natur nach - ebenso wie das Verbleiben im Heimatland bei Übersiedlung\nder Eltern ins Inland - auf unbestimmte Zeit angelegt. 5Daraus folgt, dass ein zur Ausbildung in die Heimat zurückgekehrtes wie\nauch ein dort verbliebenes Kind nicht mehr den Wohnsitz der Eltern im Inland teilt und hier auch nicht mehr seinen gewöhnlichen\nAufenthalt hat. 6Die Feststellung einer Rückkehrabsicht sagt auch bei deutschen Kindern grundsätzlich nichts darüber aus, ob der\ninländische Wohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rück‐\nkehr neu begründet wird (vgl. BFH vom 23. 11. 2000 - BStBl 2001 II S. 279 und 294). 7Sätze 3 bis 6 sind Regelvermutungen, die\nnicht von einer Prüfung im Einzelfall entheben.\n\n(3) 1Wird im Ausland ein Kind geboren, dessen Mutter im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und ledig‐\nlich zur Entbindung vorübergehend im Ausland bleibt, so hat auch das Kind seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt von der\nGeburt an im Inland, wenn es innerhalb angemessener Zeit hierhin gebracht wird. 2Wird ein minderjähriges Kind ausländischer\nStaatsangehörigkeit durch Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland wirksam als Kind angenommen, hat es\nab dem Zeitpunkt der Annahme seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wenn es innerhalb angemessener Zeit ins\nInland gebracht wird. 3Mit der Annahme erwirbt das angenommene Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 StAG). 4Nehmen im\nInland lebende deutsche Eltern ein solches Kind zunächst mit dem Ziel der Annahme in Pflege (§ 1744 BGB), kann spätestens ab\ndiesem Zeitpunkt von einem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland ausgegangen werden.\n\n(4) 1Kinder von Ausländern und Staatenlosen können einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unabhängig von\nden ausländerrechtlichen Voraussetzungen begründen. 2Eine Berücksichtigung ist dann vom Monat der Einreise oder der Geburt an\nmöglich.\n\n(5) 1Ein Inlandswohnsitz kann auch für Kinder angenommen werden, die sich mit ihrer Mutter während deren Elternzeit im Heimat‐\nland aufhalten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie anschließend mit der Mutter ins Inland zurückkehren. 2Nach dem Ende der\nElternzeit ist zu überprüfen, ob der Inlandswohnsitz fortbesteht oder ggf. schon von vornherein oder zwischenzeitlich aufgegeben\nwurde.\n\n\n\nDA 63.6.2 Ausnahmen von den territorialen Voraussetzungen\n\n\n(1) 1Kinder der nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen sind gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG auch\ndann zu berücksichtigen, wenn sie zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem anderen EU- bzw.",
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"content": "EWR-Staat oder in der Schweiz haben, aber im ausländischen Haushalt eines Berechtigten i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG\nleben. 2DA 63.1.3 gilt entsprechend.\n\n(2) 1Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo, in Marokko, in Montenegro, in Ser‐\nbien, in der Türkei oder in Tunesien sind bei den nach § 62 EStG anspruchsberechtigten Personen zu berücksichtigen, sofern die\nVoraussetzungen nach den mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit erfüllt sind (zu den Fundstellen\nder Abkommen vgl. auch H 31 - Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften - EStH 2010). 2Die genannten zwischenstaatlichen\nRechtsvorschriften beziehen das steuerliche Kindergeld in ihren sachlichen Geltungsbereich mit ein. 3Gem. DA 72.2.4.3 ist in diesen\nFällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.\n\n\n\n\nIV. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\n\n§ 64 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\n\n(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.\n\n(2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen\nhat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Groß‐\neltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen,\nso bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an\nder Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kin‐\ndergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zu‐\nständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.\n\n(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind\neine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der\ndem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtig‐\nten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestim‐\nmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.\"\n\n\n\nDA 64.1 Zahlung des Kindergeldes nur an einen Elternteil\n\n\n1Kindergeld wird nur an einen Elternteil gezahlt. 2Das Kindergeld erhält dabei nach § 64 Abs. 2 EStG vorrangig derjenige Elternteil,\n\nder das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (sog. Obhutsprinzip). 3Dies gilt insbesondere auch bei Trennung oder Scheidung\nder Eltern.\n\n\n\nDA 64.2 In den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder\n\n\nDA 64.2.1 Allgemeines\n\n\n(1) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das\nKind in seinen Haushalt aufgenommen hat; zum Begriff der Haushaltsaufnahme vgl. DA 63.1.3 und 64.2.2. 2Ist ein Kind in den ge‐\nmeinsamen Haushalt von Eltern (auch von Adoptiveltern), einem Elternteil und dessen Ehegatten, von Pflegeeltern oder Großeltern\naufgenommen worden, so können diese gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander den vorrangig Berechtigten bestimmen.\n\n(2) 1Eine schriftliche oder zur Niederschrift erklärte Berechtigtenbestimmung des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw.\ndes anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils (z. B. auf dem Antragsvordruck) ist erforderlich. 2Fehlt die schriftliche\nEinverständniserklärung mit Unterschrift, ist eine wirksame Bestimmung des Berechtigten nicht getroffen. 3Die Berechtigtenbestim‐\nmung ist von der antragstellenden Person beizubringen. 4Wird sie nicht beigebracht, kann ohne Entscheidung des Familiengerichts\neine Festsetzung des Kindergeldes nicht erfolgen. 5Diese ist hierauf hinzuweisen.\n\n(3) 1Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von einem Elternteil und von Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig dem Eltern‐\nteil gezahlt. 2Dieser kann jedoch gegenüber der Familienkasse zugunsten der Großeltern schriftlich oder zur Niederschrift auf seinen",
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"number": 70,
"content": "Vorrang verzichten. 3Der Vorrang zwischen den Großeltern bestimmt sich nach § 64 Abs. 2 Satz 2 oder 3 EStG; vgl. hierzu Abs. 1\nund 2.\n\n(4) 1Die Berechtigtenbestimmung und der Verzicht auf den Vorrang bleiben wirksam, solange sie nicht widerrufen werden. 2Sie wer‐\nden gegenstandslos, wenn das Kind den Haushalt auf Dauer verlässt (vgl. aber DA 63.1.3 Abs. 2), es sei denn, DA 64.3 Abs. 2 Satz\n2 kommt zur Anwendung. 3Die Berechtigtenbestimmung und der Verzicht auf den Vorrang werden ebenfalls gegenstandslos, wenn\nein Neuantrag gestellt wird. 4Ein Widerruf muss schriftlich oder zur Niederschrift der Familienkasse erfolgen, es genügt die einseitige\nErklärung eines Elternteils. 5Ein Widerruf entfaltet grundsätzlich Wirkung nur für die Zukunft; vgl. jedoch DA 64.4 Abs. 2.\n\n(5) 1Ist ein Kind getrennt lebender Eltern in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, weil es sich bei beiden in annähernd glei‐\nchem zeitlichen Umfang aufhält, ist demjenigen gegenüber das Kindergeld festzusetzen, den die Eltern untereinander bestimmt ha‐\nben. 2Auch eine vor der Trennung getroffene Berechtigtenbestimmung bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen\nwird (vgl. BFH vom 23. 3. 2005 - BStBl 2008 II S. 752).\n\n(6) 1Wird für ein im gemeinsamen Haushalt der in § 64 Abs. 2 EStG genannten Personen lebendes Kind keine Berechtigtenbestim‐\nmung getroffen, so bestimmt das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag einer Person, die ein berechtigtes Interesse an der Zah‐\nlung des Kindergeldes hat, den vorrangig Berechtigten. 2Der Beschluss des Familiengerichts wird nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Be‐\nkanntgabe an alle Beteiligten wirksam (vgl. DA 64.3 Abs. 3). 3An den als vorrangig bestimmten Elternteil kann auch für Zeiten vor\nBekanntgabe des Beschlusses Kindergeld gezahlt werden, es sei denn, für die Zeit davor wäre dem Beschluss eine entgegenge‐\nsetzte Aussage des Familiengerichts zu entnehmen. 4Wird eine familiengerichtliche Berechtigtenbestimmung durch einen neuen Be‐\nschluss aufgehoben, entfaltet dieser Beschluss Rechtswirkungen nur für die Zukunft. 5Für die zurückliegende Zeit ist das Kindergeld\nan den bisher (vorrangig) Berechtigten mit befreiender Wirkung gezahlt worden.\n\n\n\nDA 64.2.2 Haushaltsaufnahme\n\n\n1Die Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines getrennt lebenden Elternteils setzt voraus, dass die Betreuung des Kindes in\n\ndiesem Haushalt einen zeitlich bedeutsamen Umfang hat, d. h. nicht nur zu Besuchs- oder Ferienzwecken erfolgt. 2DA 63.1.3 gilt\nentsprechend.\n\n\n\nDA 64.3 Nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder\n\n\n(1) 1Ist ein Kind von keinem der Anspruchsberechtigten in den Haushalt aufgenommen (vgl. aber DA 63.1.3 Abs. 2), so erhält derje‐\nnige das Kindergeld, der dem Kind (laufend) Barunterhalt zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhalt, steht das Kinder‐\ngeld vorrangig demjenigen zu, der dem Kind (laufend) den höheren Unterhalt zahlt. 3Einmalige oder gelegentliche (höhere) finanziel‐\nle Zuwendungen an das Kind sind für die Bestimmung des Vorrangs unerheblich. 4Eventuelle Sach- oder Betreuungsleistungen blei‐\nben ebenfalls außer Ansatz. 5Hat derjenige, der das Kindergeld bisher erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weiterge‐\nleitet, so bleibt das Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente außer Betracht (vgl. BFH vom 2. 6. 2005 - BStBl\n2006 II S. 184).\n\n(2) 1Leben die Anspruchsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt, kann, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, aus\nVereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass sie laufend Barunterhalt in derselben Höhe zahlen. 2Zahlen Anspruchs‐\nberechtigte (laufend) Barunterhalt in derselben Höhe, so können sie unter sich den Berechtigten bestimmen. 3Dies gilt auch für Fäl‐\nle, in denen keiner der Berechtigten Unterhalt zahlt. 4Eine getroffene Berechtigtenbestimmung wird nicht dadurch gegenstandslos,\ndass einer der Berechtigten einmalig oder gelegentlich Unterhalt in geringerer Höhe zahlt. 5DA 64.2.1 Abs. 4 gilt hier entsprechend.\n\n(3) 1Wird eine Berechtigtenbestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag einer Person,\ndie ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, den vorrangig Berechtigten. 2Die Bestimmung durch das Famili‐\nengericht ist bindend, bis es zu einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen kommt. 3Wird z. B. das Kind wieder in den Haus‐\nhalt eines Elternteils aufgenommen, so ist damit die Entscheidung des Familiengerichts gegenstandslos geworden. 4Wenn ein Be‐\nschluss des Familiengerichts eine Bestimmung enthält, die offenkundig über die gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten hinausgeht\n(beispielsweise wenn das Kind selbst zum Berechtigten bestimmt wird), ist dieser nicht als Berechtigtenbestimmung i. S. v. § 64\nEStG anzusehen.\n\n\n\nDA 64.4 Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel\n\n\n(1) 1Infolge einer Änderung der familiären Verhältnisse, der Berechtigtenbestimmung oder aufgrund eines Widerrufs durch eine be‐\nrechtigte Person (siehe DA 64.2.1 Abs. 4) kann unter den Voraussetzungen des § 64 EStG ein Berechtigtenwechsel eintreten.",
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"number": 71,
"content": "2Wird der Familienkasse ein Berechtigtenwechsel bekannt, z. B. durch Anzeige des bisher/nachrangig Berechtigten oder durch Ver‐\n\ngleichsmitteilung der für den allein/vorrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse, hat sie unverzüglich zu prüfen, zu welchem\nZeitpunkt die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, und nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG die Festsetzung des Kindergeldes ge‐\ngenüber dem bisher/nachrangig Berechtigten (ggf. rückwirkend) von dem der Änderung folgenden Monat an aufzuheben (siehe\nauch Abs. 2 Satz 3 und 4 und DA 70.2.1). 3Der für den allein/vorrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse ist unverzüglich\neine Vergleichsmitteilung zuzusenden. 4Dabei sind alle Unterlagen in Kopie beizufügen, die als Nachweis für die Festsetzung und\nZahlung von Kindergeld einschließlich Prognose dienen (beachte Abs. 4 Satz 4). 5Die für den bisher/nachrangig Berechtigten zu‐\nständige Familienkasse hat bereits begonnene Sachverhaltsermittlungen, soweit sie sich auf den Zeitraum vor dem Berechtigten‐\nwechsel beziehen, zum Abschluss zu bringen und bereits ergangene Prognoseentscheidungen abschließend zu prüfen. 6Das Er‐\ngebnis ist der anderen Familienkasse umgehend mitzuteilen.\n\n(2) 1Geht einer Familienkasse ein Antrag des allein/vorrangig Berechtigten zu, hat sie sich im Rahmen ihrer Prüfung unverzüglich\nmit der Familienkasse des bisher/nachrangig Berechtigten in Verbindung zu setzen und festzustellen, zu welchem Zeitpunkt diese\ndie Kindergeldfestsetzung aufhebt. 2Danach setzt sie ab dem Monat, ab dem der allein/vorrangig Berechtigte diese Stellung erlangt\nhat, das Kindergeld fest (beachte Abs. 3 Satz 13 und 14).\n\n3\n Eine Änderung der Berechtigtenbestimmung kann rückwirkend nur berücksichtigt werden, soweit noch keine Festsetzung für das\njeweilige Kind erfolgt ist. 4Das Gleiche gilt für einen Vorrangverzicht sowie dessen Widerruf. 5Führt der Berechtigtenwechsel zu ei‐\nnem höheren Kindergeldanspruch des allein/vorrangig Berechtigten, ist der Unterschiedsbetrag bereits vom Monat der Änderung der\nVerhältnisse an ihm gegenüber festzusetzen. 6Die Zahlung eines Unterschiedsbetrages an einen Berechtigten für die Zeit vor dem\nBerechtigtenwechsel kommt nur bei den Kindern in Betracht, für die\n\n\n- der bisher/nachrangig oder der nunmehr allein/vorrangig Berechtigte Kindergeld bezogen hat (Zahlkinder), und\n\n\n\n soweit die betroffenen Kindergeldfestsetzungen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert werden können (z. B. wegen Heirat oder\n-\n Haushaltsaufnahme).\n\n\n(3) 1Hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf, ist das überzahlte Kindergeld grundsätzlich sofort vom bis‐\nher/nachrangig Berechtigten (Erstattungsschuldner) zu erstatten. 2Der Erstattungsschuldner ist im Rahmen des Ermittlungsverfah‐\nrens (§ 91 AO) spätestens im Aufhebungsbescheid darauf hinzuweisen, dass er geltend machen kann, den Erstattungsanspruch der\nFamilienkasse durch Weiterleitung - d. h. Zahlung des Kindergeldes in gesetzlicher Höhe an den allein/vorrangig Berechtigten - er‐\nfüllt zu haben. 3Dies hat der bisher/nachrangig Berechtigte durch die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des allein/vorrangig Be‐\nrechtigten über die Weiterleitung mit dem Vordruck \"Bestätigung zur Vorlage bei der Familienkasse\" nachzuweisen. 4Der allein/vor‐\nrangig Berechtigte erklärt damit gegenüber der für ihn zuständigen Familienkasse, dass sein Auszahlungsanspruch (§ 37 Abs. 1 AO)\naus der Kindergeldfestsetzung für die genannten Monate erfüllt ist. 5Für die Vorlage der Bestätigung ist dem Erstattungsschuldner\neine Frist von einem Monat zu setzen. 6Ferner muss er die Familienkasse bezeichnen, bei der der allein/vorrangig Berechtigte den\nAntrag auf Kindergeld gestellt hat. 7Die Familienkasse hat zu prüfen, ob die vom Erstattungsschuldner benannte Person der allein/\nvorrangig Berechtigte ist und für welche Monate eine Weiterleitung bestätigt wurde. 8Der Erstattungsanspruch der Familienkasse ist\nfür die Monate, für die dem Erstattungsschuldner die Weiterleitung des Kindergeldes (durch den allein/vorrangig Berechtigten) bestä‐\ntigt wurde, aus Billigkeitsgründen erfüllt. 9Dem Erstattungsschuldner ist eine Mitteilung über den Umfang der Erfüllung durch Weiter‐\nleitung zu übersenden. 10In Zweifelsfällen oder auf Verlangen des Erstattungsschuldners ist ein Abrechnungsbescheid unter Ver‐\nwendung des Vordruckes \"Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO\" zu erteilen. 11Die für den allein/vorrangig Berechtigten zu‐\nständige Familienkasse ist darüber zu informieren. 12Hat der allein/vorrangig Berechtigte einen geringeren Anspruch, kann die Erfül‐\nlungswirkung nur in dieser Höhe eintreten, die Differenz ist vom Erstattungsschuldner zurückzuzahlen.\n\n13Liegt die Bestätigung über die Weiterleitung schon vor, bevor die zuständige Familienkasse das Kindergeld gegenüber dem allein/\n\nvorrangig Berechtigten festsetzt, ist in dem Festsetzungsbescheid ein Hinweis aufzunehmen, dass der festgesetzte Anspruch für die\nMonate, in denen eine Weiterleitung erfolgte, erfüllt ist. 14Andernfalls ist darauf hinzuweisen, dass noch nicht abschließend geprüft\nwerden konnte, ob der Kindergeldanspruch für vorangegangene Monate durch Weiterleitung erfüllt ist. 15Die Auszahlung des Kinder‐\ngeldes an den allein/vorrangig Berechtigten erfolgt zunächst von dem Monat an, ab dem kein Kindergeld mehr an den Erstattungs‐\nschuldner ausgezahlt wird. 16Nach Abschluss der Prüfung ist der allein/vorrangig Berechtigte darüber zu informieren, in welchem\nUmfang sein Anspruch auf Kindergeld durch Weiterleitung erloschen ist. 17Ein verbleibender Anspruch ist noch auszuzahlen.\n18Führt die Vorrangänderung zu einem höheren Kindergeldanspruch, sind Unterschiedsbeträge ab dem Monat der Änderung der\n\nVerhältnisse nachzuzahlen.\n\n(4) 1Die beteiligten Familienkassen haben untereinander sicherzustellen, dass der jeweils anderen Familienkasse die zur Überprü‐\nfung der Prognose erforderlichen Unterlagen vorliegen, die Mitwirkungspflicht der Berechtigten bleibt bestehen. 2Im Rahmen der ab‐\nschließenden Prüfung hat die am Ende des Kalenderjahres zuständige Familienkasse die andere Familienkasse über anspruchs‐",
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"number": 72,
"content": "schädliche Änderungen zu informieren, soweit auch deren Festsetzung betroffen sein kann. 3Diese ist an die Beurteilung grundsätz‐\nlich gebunden. 4Zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO sind die von den Familienkassen untereinander auszutau‐\nschenden Unterlagen bezüglich der Angaben zum anderen Berechtigten zu anonymisieren.\n\n\n\nDA 64.5 Hinzuziehung bei Uneinigkeit über den Anspruchsvorrang\n\n\n(1) 1In Fällen, in denen der vorrangige Kindergeldanspruch zwischen mehreren Berechtigten streitig ist, ist das gesamte Verfahren\nvon einer Familienkasse zu führen. 2In einem solchen Fall zieht diejenige Familienkasse, bei der zuerst Einspruch eingelegt wird,\nden andere Berechtigten gem. § 174 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 AO zu ihrem Verfahren hinzu. 3Die Hinzuziehung ist ein Verwaltungsakt.\n4Sie ist allen Beteiligten schriftlich bekannt zu geben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Der Sachverhalt wird\n\nwährend des Einspruchsverfahrens von der Familienkasse in vollem Umfang überprüft. 6Bei der Sachverhaltsaufklärung ist die Ar‐\ngumentation aller Beteiligten zu berücksichtigen. 7Die Entscheidung der Familienkasse entfaltet rechtliche Wirkung gegenüber allen\nBeteiligten. 8Die andere Familienkasse ist entsprechend zu informieren.\n\n(2) 1Kommt die Familienkasse aufgrund ihrer Prüfungen zu dem Ergebnis, dass ein vorrangiger Kindergeldanspruch besteht, ist der\nEinspruch durch Abhilfebescheid (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) zu erledigen, wenn die hinzugezogene Person der Entscheidung\nzustimmt. 2Andernfalls ist der Einspruch mittels Einspruchsentscheidung zu erledigen. 3Nach Absprache mit der für den nachrangig\nBerechtigten zuständigen Familienkasse nimmt sie dann die laufende Kindergeldzahlung auf. 4Die andere Familienkasse richtet sich\nnach der im Einspruchsverfahren getroffenen Entscheidung. 5Ggf. hebt sie ihre Kindergeldfestsetzung zu Ungunsten des nachrangig\nBerechtigten nach § 174 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 AO auf und fordert einen überzahlten Betrag zurück.\n\n(3) 1Die Einspruchsentscheidung der das Rechtsbehelfsverfahren führenden Familienkasse ergeht mit Wirkung gegen alle Beteilig‐\nten. 2Daher muss der Bescheid über den Einspruch allen Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben werden. 3Ist ei‐\nner der Berechtigten mit dem Inhalt der Einspruchsentscheidung nicht einverstanden, so kann er gegen die Familienkasse Klage er‐\nheben, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat. 4Die Klage hat sich dann gegen den ursprünglichen Bescheid über die Kinder‐\ngeldfestsetzung in der Fassung der Einspruchsentscheidung zu richten. 5Sofern einer der Beteiligten Klage vor dem Finanzgericht\nerhebt, ist die Familienkasse des hinzugezogenen Berechtigten hiervon zu unterrichten.\n\n\n\n\nV. Andere Leistungen für Kinder\n\n§ 65 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Andere Leistungen für Kinder\n\n(1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender\nAntragstellung zu zahlen wäre:\n\n\n Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversiche‐\n1.\n rungen,\n\n\n\n Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten\n2.\n Leistungen vergleichbar sind,\n\n\n\n Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld\n3.\n vergleichbar sind.\n\n\n2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leis‐\n 3\ntungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes‐\nagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nummer 1 des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so\nwird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass\nsein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das\nKind Anspruch auf Kinderzulage hat.",
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"content": "(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld\nnach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt, wenn er mindestens 5 Euro beträgt.\"\n\n\n\nDA 65.1 Den Kindergeldanspruch ausschließende Leistungen\n\n\nDA 65.1.1 Allgemeines\n\n\n(1) 1§ 65 EStG regelt als allgemeine Vorschrift die Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen innerstaatlichen Leistungen so‐\nwie zwischen Kindergeld und vergleichbaren kindbezogenen ausländischen Leistungen, sofern für Letztere nicht spezielles Recht\ngilt. 2Trifft jedoch ein Kindergeldanspruch von im Inland beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern oder gleichgestellten Personen\nmit einem Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen für ein in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat, in der Schweiz oder in ei‐\nnem Staat, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, lebendes Kind zusammen, sind die im über- oder zwischenstaat‐\nlichen Recht getroffenen Sonderregelungen zur Anspruchskonkurrenz zu beachten (s. dazu DA 63.6.2 und DA 72.2.4.3).\n\n(2) 1Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind ist nur ausgeschlossen, wenn für das Kind irgendeiner Person eine der im Katalog des\n§ 65 Abs. 1 EStG aufgezählten Leistungen zusteht. 2Der Katalog kann nicht durch entsprechende Anwendung auf andere kindbezo‐\ngene Leistungen erweitert werden. 3Der Anspruch auf Kindergeld ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn einem Elternteil insbeson‐\ndere folgende Leistungen zustehen:\n\n\n- Leistungen für Kinder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. der Bayerischen Ärzteversorgung),\n\n\n\n- Übergangsgeld nach § 20 SGB VI,\n\n\n\n- Leistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte bzw. dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.\n\n\n\nDA 65.1.2 Kinderzulagen und -zuschüsse nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG\n\n\nKinderzulagen und Kinderzuschüsse nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG werden nur noch in den ganz seltenen Ausnahmefällen ge‐\nzahlt, in denen bereits vor dem 1. 1. 1984 ein Anspruch auf diese Leistungen bestanden hat.\n\n\n\nDA 65.1.3 Ausländische Leistungen für Kinder\n\n\n(1) 1Die zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs führenden Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden,\nmüssen gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ihrer Art nach dem Kindergeld, der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversiche‐\nrung oder dem Kinderzuschuss aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sein. 2Eine ausführliche Übersicht\nüber vergleichbare Leistungen ist im BStBl 2012 I S. 18 ff. veröffentlicht.\n\n(2) Keine vergleichbaren Leistungen i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind:\n\n\n die in einzelnen EU- bzw. EWR- oder Vertragsstaaten zur Aufstockung des Kindergeldes gezahlten Unterschiedsbeträge (vgl. DA\n-\n 65.2 Abs. 2),\n\n\n\n Kinderzulagen, die von im schweizerischen Kanton Zürich ansässigen Arbeitgebern an ihre nach Deutschland entsandten Arbeit‐\n-\n nehmer gezahlt werden,\n\n\n\n der in Kanada zum Grundbetrag (basic amount) des steuerlichen Kindergeldes gezahlte Erhöhungsbetrag (supplement) für Kin‐\n-\n der unter sieben Jahren,\n\n\n\n mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschüsse zu Stipendien, die von der Arabischen Republik Ägypten an Regie‐\n-\n rungsstipendiaten während ihres Studiums an einer deutschen Hochschule gewährt werden,",
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"content": "- der in den USA gewährte Freibetrag für Kinder unter 19 bzw. 24 Jahren sowie der sog. \"Child Tax Credit\",\n\n\n\n- der Kinderzuschlag für Bedienstete des türkischen Staates und der staatlichen Betriebe.\n\n\n\nDA 65.1.4 Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen für Kinder\n\n\n(1) 1Die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Leistungen i. S. d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG müssen\nihrer Zweckbestimmung nach dem Kindergeld vergleichbar sein. 2Ihrer Höhe nach brauchen diese Leistungen dem Kindergeld je‐\ndoch nicht zu entsprechen.\n\n(2) 1Bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen beschäftigte Personen erhalten für ihre Kinder i. d. R. dem Kindergeld ver‐\ngleichbare Leistungen. 2Kindergeld kann deshalb nur dann festgesetzt werden, wenn von der Beschäftigungsbehörde bescheinigt\nwird, dass nach den geltenden Vorschriften ein Anspruch auf eine solche Leistung nicht besteht, oder wenn der Ehegatte eines (ehe‐\nmaligen) Bediensteten der EG eine Beschäftigung i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG ausübt.\n\n(3) Solche Leistungen sind z. B.:\n\n\n die Kinderzulagen nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der EG sowie des Art. 2 des Anhangs VII zum Statut,\n- nicht jedoch die Kinderzulagen zum Waisengeld nach Art. 80 des Statuts sowie Art. 21 des Anhangs VIII und die Waisen gezahl‐\n ten anteiligen Hinterbliebenenbezüge mit Kinderzulagen nach Art. 22 des Anhangs VIII zum Statut,\n\n\n\n die Unterhaltsberechtigtenzulagen nach Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamtes mit Hauptsitz in Mün‐\n-\n chen und weiteren Dienststellen in Den Haag, Wien und Berlin,\n\n\n\n die den zivilen NATO-Angestellten aufgrund von Art. 29 der NATO-Sicherheits- und Personalvorschriften arbeitsvertraglich zuste‐\n-\n henden Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder (dependent children's allowances),\n\n\n\n- die von den Vereinten Nationen geleisteten Zahlungen für Kinder (dependent child benefit, dependent child allowance),\n\n\n\n die von den koordinierten Organisationen (Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre,\n- Europarat, Nordatlantikvertragsorganisation, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Westeuropäische\n Union und Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage) geleisteten Zahlungen für Kinder (child allowance).\n\n\n(4) 1Der Anspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Bediensteten der EG auf Kinderzulage gem. Art. 67 des Sta‐\ntuts der Beamten der EG schließt nach § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG den Kindergeldanspruch seines Ehegatten nicht aus, wenn und so‐\nlange dieser Ehegatte im Inland in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. §§ 24 ff. SGB III steht oder nur aufgrund von § 28 Abs.\n1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei ist oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht. 2Das Erfordernis eines im\nInland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erfüllen insbesondere die gem. § 1 Abs. 2 EStG in Deut‐\nschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Beamten, Richter oder Soldaten. 3Die Regelung gilt auch für getrennt lebende\nund geschiedene Ehegatten, selbst wenn diese nach § 64 EStG nachrangig berechtigt sind. 4Nach Sinn und Wortlaut ist sie auch\nanzuwenden auf Personen, die nach Beendigung eines Arbeits- oder Dienst- bzw. Amtsverhältnisses Lohnersatzleistungen oder El‐\nterngeld beziehen.\n\n\n\nDA 65.2 Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrages\n\n\n(1) Stehen einer Person noch Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus einer gesetzlichen\nRentenversicherung zu, deren Bruttobetrag geringer ist als die nach § 66 EStG in Betracht kommenden Kindergeldsätze, ist Kinder‐\ngeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zu leisten, wenn der dem Berechtigten zustehende Gesamtunterschiedsbetrag mindestens\n5 Euro monatlich beträgt.\n\n(2) 1§ 65 EStG sieht auch dann kein Kindergeld vor, wenn für ein Kind eine Leistung i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 EStG zu‐\nsteht, die niedriger ist als der Kindergeldsatz für dieses Kind. 2Unterliegt eine Person jedoch den deutschen Rechtsvorschriften und\nstehen für ein Kind Familienleistungen eines anderen EU-/EWR-Staates zu, kann ein Anspruch auf einen Kindergeldunterschiedsbe‐",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253194/?format=api",
"number": 75,
"content": "trag nach den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 bzw. der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und\nNr. 574/72 bestehen. 3Sind auf eine Person die Rechtsvorschriften eines anderen EU-/EWR-Staates anzuwenden und stehen dort\nwegen nationaler Vorschriften keine Familienleistungen zu (z. B. wegen Überschreitung einer Alters- oder Einkommensgrenze), be‐\nsteht Anspruch auf volles deutsches Kindergeld, wenn die nationalen Voraussetzungen der §§ 32, 62-78 EStG erfüllt sind (Europäi‐\nscher Gerichtshof vom 20. 5. 2008 - C 352/06 - Bosmann). 4Stehen dagegen in diesen Fällen Familienleistungen in einem anderen\nEU-/EWR-Staat zu, kommt die Zahlung eines Unterschiedsbetrages zwischen dem deutschen Kindergeld und den ausländischen\nFamilienleistungen nicht in Betracht. 5Soweit sich die Anspruchskonkurrenz nach Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. Art.\n10 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EWG)\nNr. 574/72 bestimmt (danach ist der an sich zustehende Betrag durch die Anzahl der in den Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen\nzu teilen), steht dem Berechtigten immer der jeweilige Anteil des Kindergeldsatzes zu. 6Sätze 1 bis 4 gelten seit dem 1. 6. 2002 für\nPersonen, die von dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schwei‐\nzerischen Eidgenossenschaft andererseits vom 21. 6. 2001 (BGBl. II S. 810) erfasst werden. 7Nach diesem Abkommen gelten die\ngemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsvorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 auch im Verhältnis zur\nSchweiz. 8DA 72.2.4.3 ist zu beachten.\n\n\n\n\nVI. Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum\n\n§ 66 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum\n\n(1) 1Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das\n 1)\nvierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro 2Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindes‐\ntens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe\nvon 100 Euro gezahlt.\n\n(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind,\nbis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.\"\n\n\n\nDA 66.1 Höhe des Kindergeldes\n\n\n1§ 66 Abs. 1 EStG legt die Höhe des Kindergeldes für die einzelnen Kinder fest. 2Welches Kind bei einem Berechtigten i. S. d. § 62\n\nEStG erstes oder weiteres Zahlkind ist, bestimmt sich danach, an welcher Stelle das bei diesem Berechtigten zu berücksichtigende\nKind in der Reihenfolge der Geburten steht. 3Das älteste Kind ist also das erste Kind. 4In der Reihenfolge der Kinder werden auch\ndiejenigen mitgezählt, für die der Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig ei‐\nnem anderen Berechtigten zusteht (§ 64 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) oder weil wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes\nnach § 65 EStG oder entsprechenden Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts der Anspruch auf Kindergeld ausge‐\nschlossen ist (Zählkinder).\n\n\n\nDA 66.2 Anspruchszeitraum\n\n\n(1) 1Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Kalendermonat, in dem wenigstens an einem Tage die Anspruchs‐\nvoraussetzungen vorgelegen haben (Anspruchszeitraum; vgl. aber Abs. 2). 2Es gelten die allgemeinen Vorschriften zur Festset‐\nzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO. 3Für welche Zeiträume Anspruch auf Kindergeld besteht, ergibt sich aus § 62 und § 63 i. V. m.\n§ 32 Abs. 1 bis 5 EStG.\n\n(2) 1Begründet ein Kind, für das bisher Kindergeld in der durch ein Abkommen über Soziale Sicherheit bestimmten Höhe gezahlt\nworden ist, im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist grundsätzlich vom Einreisemonat an Kindergeld nach den Sätzen des §\n66 EStG festzusetzen. 2Abweichend hiervon ist aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen für Kinder aus Marokko und Tunesien erst\nvon dem auf den Einreisemonat folgenden Monat an Kindergeld nach den Sätzen des § 66 EStG festzusetzen. 3Für ein Kind, das im\nLaufe eines Monats seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt, ist für den Ausreisemonat Kindergeld in Höhe der Sätze des §\n66 EStG zu zahlen. 4Zur Frage der Zuständigkeit siehe DA 72.2.4.3.",
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"content": "DA 66.3 Zahlungsrhythmus\n\n\n1Das Kindergeld wird erst mit Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO) und ist monatlich im Laufe des\n 2\njeweiligen Kalendermonats durch Zahlung zu erfüllen. Vorauszahlungen, Kapitalisierungen und dergleichen sind nicht zulässig.\n\n\n\nDA 66.4 Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse\n\n\n(1) 1Nach § 224 Abs. 3 Satz 1 AO ist Kindergeld grundsätzlich unbar durch Überweisung auf ein vom Berechtigten benanntes Konto\nbei einem Geldinstitut zu zahlen. 2Der Berechtigte muss nicht Kontoinhaber sein. 3Mit der Zahlung des Kindergeldes auf das vom\nBerechtigten benannte Konto endet der Zuständigkeitsbereich der Familienkasse. 4Eine Erstattung von (anteiligen) Kontoführungs‐\ngebühren kommt nicht in Betracht.\n\n(2) 1Auf Verlangen ist das Kindergeld auch auf ein Bausparkonto des Berechtigten bei einer Bausparkasse zu überweisen. 2Eine\nAufteilung der Kindergeldzahlung auf mehrere Konten des Berechtigten ist nicht zulässig.\n\n(3) Das Kindergeld kann im Wege der Zustellung durch die Post bar oder mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung gezahlt wer‐\nden, wenn der Zahlungsempfänger vorträgt, dass ihm die Einrichtung eines Girokontos aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen\nnicht möglich ist.\n\n(4) Das festgesetzte Kindergeld ist ungerundet auszuzahlen.\n\n\n\n\nVII. Antragstellung\n\n§ 67 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Antrag\n\n1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. 2Den Antrag kann außer dem Berechtig‐\n\nten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.\"\n\n§ 89 Abs. 1 AO hat folgenden Wortlaut:\n\n\"1Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen\noder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abge‐\ngeben oder gestellt worden sind. 2Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfah‐\nren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.\"\n\n\n\nDA 67.1 Beratung, Auskunft\n\n\n(1) 1Die Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen im Rahmen des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs ist in §\n89 AO geregelt. 2Eine Verpflichtung zu einer umfassenden Beratung über alle rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten zur\nAusschöpfung des höchstmöglichen Kindergeldanspruchs besteht nicht. 3Auf eine notwendige Antragstellung, die sich beim gegebe‐\nnen Sachverhalt aufdrängt, ist stets hinzuweisen. 4Hat z. B. der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte des Antragstellers Kin‐\nder, die beim Antragsteller selbst nicht zu berücksichtigen sind, ist der Ehegatte darauf hinzuweisen, dass im Falle seiner Antragstel‐\nlung ein höherer Kindergeldanspruch bestehen kann.\n\n(2) 1Gem. § 89 Abs. 1 Satz 2 AO erteilt die Familienkasse, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsver‐\nfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. 2Beteiligte sind nach § 78 AO der Antragsteller sowie diejenigen,\nan die die Familienkasse einen Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. 3Die Auskunftserteilung bezieht sich nur auf verfah‐\nrensrechtliche Fragen (z. B. Bestellung eines Bevollmächtigten, Möglichkeit des Einspruchs gegen eine belastende Entscheidung),\nnicht jedoch auf die materielle Rechtslage. 4Die Erteilung von Auskünften materiell-rechtlicher Art ist zwar nicht ausgeschlossen, ein\nAnspruch hierauf besteht jedoch nicht. 5Eine Verpflichtung zur Auskunft in verfahrensrechtlichen Fragen besteht, soweit sie erforder‐\nlich ist; eine Auskunftserteilung bzw. Beratung von Amts wegen sieht § 89 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vor.",
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"content": "(3) 1Eine Auskunft der Familienkasse an einen nachrangig Berechtigten über den grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Kinder‐\ngeld, den sein leibliches Kind auslöst, ist nach § 30 AO zulässig. 2Weitere Angaben zur Person des vorrangig Berechtigten sind von\n§ 30 AO nicht gedeckt.\n\n\n\nDA 67.2 Antragstellung\n\n\nDA 67.2.1 Allgemeines\n\n\n(1) 1Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt (vgl. § 67 Satz 1 EStG) und unterschrieben werden. 2Die Verwendung eines\nVordrucks ist nicht erforderlich, wenn der Antrag alle zur Entscheidung erforderlichen Angaben enthält und insbesondere alle Unter‐\nschriftserfordernisse beachtet wurden. 3Er kann fristwahrend auch mittels Telefax gestellt werden. 4Minderjährige benötigen zur Be‐\nantragung von Kindergeld für ihre Kinder die Einwilligung/Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 79 AO); sie ist grundsätzlich\nin Schriftform beizubringen. 5Die Familienkassen haben dafür zu sorgen, dass eine organisatorische Ablageform gewählt wird, die\ndie Wahrung des Steuergeheimnisses sicherstellt und bei Vorlage von Akten bei Gericht ein nachträgliches Entfernen und Ergänzen\nvon Vorgängen und damit den Eindruck lückenhafter Akten vermeiden hilft. 6Kindergeldakten sind physisch und räumlich von ande‐\nren Akten, z. B. Bezüge- und Personalakten, getrennt aufzubewahren. 7Die Aufbewahrungsfrist für Kindergeldakten beträgt grund‐\nsätzlich sechs Jahre. 8Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die letzte Kindergeldfestsetzung erfolgt ist. 9Diese Grund‐\nsätze gelten auch bei Einsatz von elektronischen Dokumenten-Management-Systemen. 10Papierdokumente können sechs Monate\nnach erfolgtem Scannen vernichtet werden. 11Zu weiteren Einzelheiten vgl. Weisung des BZSt vom 28. 9. 2011 - BStBl I S. 960.\n\n(2) 1Der Antrag auf Kindergeld ist nach § 67 Satz 1 EStG bei der örtlich zuständigen Familienkasse zu stellen, siehe DA 72.2. 2Re‐\ngelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, wonach der Antrag auf Kindergeld auch beim zuständigen Träger oder einer\nentsprechenden Stelle eines anderen EU- bzw. EWR- oder Vertragsstaates gestellt werden kann, bleiben hiervon unberührt.\n\n(3) Soweit Anträge auf Kindergeld bei der Familienkasse des öffentlichen Dienstes eingehen, aus denen ersichtlich ist, dass Ansprü‐\nche (auch) für im Ausland lebende Kinder nach über- oder zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften berührt sein können, ist nach DA\n72.3.2.2 zu verfahren.\n\n(4) 1Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt, ist ein schriftlicher Nachweis der Vollmacht nur zu verlangen, wenn be‐\ngründete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen. 2Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Antragsteller han‐\ndeln, ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu vermuten.\n\n(5) Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich, wenn:\n\n\n ein Berechtigter aus dem Zuständigkeitsbereich der einen Familienkasse in den einer anderen überwechselt (DA 72.3 ist zu be‐\n-\n achten),\n\n\n\n- sich die Rechtsgrundlage für den Kindergeldanspruch ändert (z. B. vom Steuerrecht zum Sozialrecht oder umgekehrt).\n\n\n(6) Zum Fehlen der Einverständniserklärung des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. des anderen im gemeinsamen\nHaushalt lebenden Elternteils siehe DA 64.2.1 Abs. 2.\n\n\n\nDA 67.2.2 Antragstellung im berechtigten Interesse\n\n\n(1) 1Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten einen Antrag stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung hat.\n2Ein berechtigtes Interesse können insbesondere Personen, die einem zu berücksichtigenden Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet\n\nsind oder zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergeldes erfolgen könnte (vgl. §§ 74, 76 EStG sowie nach entsprechenden\nRegelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts), und das Kind haben. 3Ein berechtigtes Interesse wird bei anderen Perso‐\nnen dann nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nach‐\nkommt. 4Bei Anträgen von Sozialleistungsträgern in Fällen vollstationär untergebrachter behinderter Kinder vgl. DA 74.1.5 Abs. 3.\n\n(2) 1Der Antrag im berechtigten Interesse ersetzt den Antrag des Berechtigten. 2Der Antragsteller im berechtigten Interesse erlangt\ndurch die Antragstellung im Verfahren über die Festsetzung des Kindergeldes eine Beteiligtenstellung (vgl. § 78 Nr. 1 AO). 3Er wird\njedoch nicht zum Berechtigten. 4Es ist daher zur Vermeidung von Doppelzahlungen zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen in\nder Person des benannten Berechtigten (vgl. § 64 EStG) erfüllt sind. 5Der in Frage kommende Berechtigte ist über die Antragstel‐\nlung zu unterrichten. 6Zugleich ist ihm der Vordruck \"Kindergeldantrag\" zu übersenden. 7Für die Rückgabe ist eine angemessene",
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"number": 78,
"content": "Frist zu setzen und darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Mitwirkung nach Aktenlage entschieden wird. 8Wirkt der in Frage kom‐\nmende Berechtigte nicht ausreichend mit, obliegen dem Antragsteller im berechtigten Interesse die Mitwirkungspflichten zur Festset‐\nzung des Anspruchs. 9Ihm ist unter Hinweis auf seine sich aus §§ 93, 97 AO ergebenden Mitwirkungspflichten der Vordruck \"Kinder‐\ngeldantrag\" zu übersenden, damit er die erforderlichen Angaben macht. 10Reichen die Angaben dann zur Entscheidung noch nicht\naus, sind gemeinsam mit dem Antragsteller im berechtigten Interesse alle Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um über das\nBestehen eines Anspruchs entscheiden zu können.\n\n(3) 1Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller durch Bescheid bekannt zu geben; dem Berechtigten ist eine Durch‐\nschrift des Bescheides zu übersenden. 2Durch entsprechende Kennzeichnung ist sicherzustellen, dass künftige Mitteilungen und\nBescheide direkt an den Antragsteller versandt werden.\n\n\n\nDA 67.2.3 Antrag bei Kindern über 18 Jahre\n\n\nMit Vollendung des 18. Lebensjahres muss ein schriftlicher Neuantrag (siehe DA 67.2.1 und DA 70.1 Abs. 8) gestellt werden.\n\n\n\nDA 67.3 Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen\n\n\nDA 67.3.1 Sachverhaltsaufklärung\n\n\n(1) 1Im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO). 2Die Familienkassen haben alle notwendigen Maßnahmen zu er‐\ngreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären. 3Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen (§ 88 Abs. 1\nSatz 2 AO). 4Der Gewährung rechtlichen Gehörs kommt besondere Bedeutung zu. 5Die Aufklärungspflicht der Familienkassen wird\ndurch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 90 AO, § 68 Abs. 1 EStG) begrenzt. 6Die Familienkassen sind nicht verpflichtet, den\nSachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen. 7Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die An‐\ngaben des Kindergeldberechtigten vollständig und richtig sind (vgl. BFH vom 17. 4. 1969 - BStBl II S. 474). 8Die Familienkasse kann\nden Angaben des Kindergeldberechtigten Glauben schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass\nseine Angaben falsch oder unvollständig sind (vgl. BFH vom 11. 7. 1978 - BStBl 1979 II S. 57). 9Sie verletzt ihre Aufklärungspflicht\nnur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihr den Um‐\nständen nach ohne weiteres aufdrängen mussten (vgl. BFH vom 16. 1. 1964 - BStBl III S. 149, und vom 13. 11. 1985 - BStBl 1986 II\nS. 241). 10Gem. § 88 Abs. 2 AO sind auch die für die Beteiligten günstigen Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen. 11Dies\ngilt auch für die Prüfung der Verjährung. 12Kommt ein Kindergeldberechtigter nach einmaliger Erinnerung seinen Mitwirkungspflich‐\nten nicht nach, ist grundsätzlich nach Aktenlage zu entscheiden. 13Zu weiteren Einzelheiten siehe AEAO zu § 88 AO, Nr. 1.\n\n(2) 1Die Familienkasse kann gem. § 92 AO\n\n\n- Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,\n\n\n\n- Sachverständige zuziehen,\n\n\n\n- Urkunden und Akten beiziehen und\n\n\n\n- den Augenschein einnehmen.\n\n\n2\n In Ausnahmefällen kann die Familienkasse eine Versicherung an Eides statt (§ 95 AO) verlangen; von dieser Möglichkeit ist zurück‐\nhaltend Gebrauch zu machen.\n\n\n\nDA 67.3.2 Ermittlungen, Auskunftsersuchen\n\n\nDA 67.3.2.1 Allgemeine Maßnahmen der Feststellung\n\n\n(1) 1Wird erstmals Kindergeld für Kinder beantragt, für die schon seit längerer Zeit ein Anspruch auf Kindergeld besteht, und ist kein\nanspruchsausschließender Sachverhalt ersichtlich, so ist zu klären, weshalb der Antragsteller seinen Anspruch nicht schon früher",
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"number": 79,
"content": "geltend gemacht hat. 2Das Ergebnis der Überprüfung ist in der Kindergeldakte zu vermerken. 3Hat bisher eine andere Person für\ndiese Kinder Kindergeld bzw. eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung bezogen oder eine andere Stelle solche Leistungen er‐\nbracht, so ist sicherzustellen, dass keine Doppelfestsetzung erfolgt.\n\n(2) 1Vor einer erstmaligen Kindergeldfestsetzung ist die eventuelle Berücksichtigung des Kindes bei anderen Personen zu prüfen,\nwenn Anlass hierzu besteht. 2Die Prüfung ist z. B. durch Einsicht in eventuell vorhandene Kindergeldakten Dritter, Auskunftsersu‐\nchen oder ggf. Außendienstauftrag vorzunehmen.\n\n(3) 1Auf besondere Feststellungen kann i. d. R. verzichtet werden, wenn der andere mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haus‐\nhalt lebende Elternteil zum Zwecke der Berechtigtenbestimmung den Antrag mitunterschrieben hat (§ 64 Abs. 2 EStG). 2Hier kann\ndavon ausgegangen werden, dass er von den Angaben des Antragstellers Kenntnis genommen hat und diese als seine eigenen ver‐\nstanden wissen will.\n\n(4) 1Ist nach dem Akteninhalt zu vermuten, dass Ermittlungen bei anderen Personen oder Stellen den Interessen des Berechtigten\nzuwiderlaufen, so ist ihm unter Fristsetzung anheimzustellen, den erforderlichen Nachweis selbst zu erbringen. 2Er ist schriftlich dar‐\nauf hinzuweisen, dass andernfalls durch die Familienkasse Ermittlungen bei diesen Personen oder Stellen vorzunehmen sind.\n\n(5) 1Soweit in der Kindergeldangelegenheit eines Pflegeelternteils oder Stiefelternteils ein Auskunftsersuchen an einen anderen El‐\nternteil gerichtet wird, sind keine Angaben zum Stief- oder Pflegeelternteil zulässig. 2In diesen Fällen ist lediglich in abstrakter Form\nmitzuteilen, dass der Stiefelternteil, der Pflegevater oder die Pflegemutter Kindergeld beansprucht.\n\n\n\nDA 67.3.2.2 Zusammenarbeit der Familienkassen beim Feststellen des Zählkindvorteils\n\n\n(1) 1Bei Geltendmachung eines Zählkindvorteils (vgl. DA 63.1.1 Abs. 3, 66.1), sind Anfragen zur (Weiter-)Berücksichtigung des Kin‐\ndes mit Vergleichsmitteilung an die für den vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse zu richten. 2Darüber hinaus haben die\nbeteiligten Familienkassen einander über anspruchserhebliche Änderungen zu informieren. 3Dies gilt vor allem dann, wenn von ei‐\nnem Aufhebungs-, Änderungs- oder Neufestsetzungsbescheid auch der Kindergeldanspruch der Person berührt wird, bei der ein\nKind als Zählkind berücksichtigt wird. 4In diesem Fall ist eine Vergleichsmitteilung für die betreffende Kindergeldakte bzw. die andere\nFamilienkasse zu fertigen. 5Die Mitwirkungspflichten des den Zählkindvorteil geltend machenden Berechtigten bleiben davon unbe‐\nrührt. 6Zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO sind die von den Familienkassen untereinander auszutauschenden Un‐\nterlagen bezüglich der Angaben zum anderen Berechtigten zu anonymisieren.\n\n(2) 1Die Entscheidung über die Berücksichtigung eines Kindes als Zahlkind und als Zählkind soll i. d. R. einheitlich erfolgen. 2Der\nFestsetzungsbescheid der Familienkasse des vorrangig Berechtigten für das Zahlkind ist kein Grundlagenbescheid für die Familien‐\nkasse des den Zählkindvorteil geltend machenden Berechtigten. 3Die Entscheidung ist jedoch grundsätzlich zu übernehmen.\n\n(3) Dahingegen muss der Zählkindvorteil aufgrund eigener Prüfung der für den nachrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse\nfestgesetzt werden, wenn z. B. eine Kindergeldfestsetzung für den vorrangig Berechtigten\n\n\n- aus formellen Gründen (bspw. mangels Korrekturnorm oder wegen Ablauf der Festsetzungsfrist) abgelehnt oder\n\n\n\n- aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflichten (siehe DA 67.4.4) abgelehnt oder\n\n\n\n- für das Kind als Zahlkind bisher nicht beantragt\n\n\nwurde.\n\n(4) 1Bestehen aufgrund des Vortrags des Berechtigten, der den Zählkindvorteil beantragt, Zweifel an der Richtigkeit der materiell-\nrechtlichen Entscheidung der für den vorrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse, haben die Familienkassen eine einver‐\nnehmliche Entscheidung herbeizuführen. 2Kann kein Einvernehmen erzielt werden, ist das BZSt zu beteiligen.\n\n\n\nDA 67.3.2.3 Besondere Feststellungen bei Adoptionspflege\n\n\n(1) 1Wird ein Kind mit dem Ziel der Annahme in den Haushalt der derzeitigen Pflegeeltern und künftigen Adoptiveltern aufgenom‐\nmen, so kann zur Wahrung der Vertraulichkeit i. d. R. auf die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift der Eltern durch die Adop‐\ntionsvermittlungsstellen verzichtet werden (vgl. §§ 1744, 1751 Abs. 4, 1758 BGB). 2Die Adoptionsvermittlungsstelle ist formlos zu er‐\nsuchen, bei den Eltern des Kindes die für die Entscheidung der Familienkasse erforderlichen Auskünfte einzuholen.",
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"content": "(2) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die Angaben der Eltern der Familienkasse mitzuteilen und deren Richtigkeit und Vollständig‐\nkeit sowie die Glaubhaftigkeit der Angaben zu bestätigen. 2Sie hat ferner die ansonsten der ermittelnden Familienkasse obliegende\nVerpflichtung, die für den Wohnort der Eltern zuständige Familienkasse über die Personalien des betreffenden Kindes und den Zeit‐\npunkt der Inpflegenahme durch die künftigen Adoptiveltern (ohne Namensnennung) zu unterrichten, falls die Eltern angegeben ha‐\nben, für das Kind Kindergeld zu beziehen oder beantragt zu haben.\n\n(3) 1Lässt sich das in Abs. 1 und 2 beschriebene Verfahren nicht anwenden, hat die Familienkasse die erforderlichen Feststellungen\nvon Amts wegen zu treffen. 2Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Namen der Eltern oder der Pflege- bzw. künftigen Adop‐\ntiveltern den jeweils anderen Elternteilen nicht preisgegeben werden (§ 1758 BGB).\n\n\n\nDA 67.4 Mitwirkungspflichten\n\n\nDA 67.4.1 Allgemeines\n\n\n(1) 1Die Mitwirkungspflichten eines Beteiligten (zum Begriff siehe DA 67.1 Abs. 2 Satz 2) und anderer Personen (anderer Elternteil,\nKind) bestimmen sich nach §§ 90 bis 95 AO. 2Sonderregelungen enthält § 68 EStG (vgl. DA 68).\n\n(2) 1Ein Beteiligter hat selbst kein Auskunftsverweigerungsrecht. 2Aus seiner Nichtmitwirkung können nachteilige Schlüsse gezogen\nwerden.\n\n(3) 1Andere Personen als die Beteiligten sollen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die\nSachverhaltsaufklärung über die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder mangels Erfolgsaussichten zwecklos erscheint. 2Werden ande‐\nre Auskunftspflichtige durch Verwaltungsakt zur Auskunft herangezogen, sind sie auf Antrag nach § 107 Satz 1 AO zu entschädigen.\n3Freiwillig vorgelegte Auskünfte und Sachverständigengutachten führen selbst dann nicht zu einer Entschädigung, wenn die Famili‐\n\nenkasse sie verwertet.\n\n(4) 1In Auskunftsersuchen ist gem. § 93 Abs. 2 AO stets anzugeben, über welchen Sachverhalt Auskünfte erteilt werden sollen und\nob diese Auskunft für den Kindergeldanspruch der auskunftspflichtigen Person selbst oder denjenigen anderer Personen erforderlich\nsind. 2Auskünfte können schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilt werden (§ 93 Abs. 4 AO). 3Die Familienkasse kann ferner an‐\nordnen, dass Beteiligte mündliche Auskünfte zur Niederschrift an Amtsstelle erteilen (§ 93 Abs. 5 AO). 4Dies kommt ausnahmsweise\nin Betracht, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder aber die schriftliche Auskunft zu keiner\nKlärung des Sachverhaltes geführt hat. 5Die Aufwendungen für die persönliche Vorsprache der beteiligten Person können nicht er‐\nstattet werden (§ 107 Satz 2 AO).\n\n(5) 1Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Beteiligten nach § 90 Abs. 2 AO in besonderem Maße um Aufklärung und Be‐\nschaffung geeigneter Beweismittel, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Unterlagen bemühen. 2Insoweit besteht eine erhöhte\nMitwirkungspflicht. 3I. d. R. genügt die beteiligte Person dieser Verpflichtung durch die Vorlage von Bescheinigungen auf den von\nder Verwaltungskommission der EU eingeführten bzw. mit den Verbindungsstellen vereinbarten Vordrucken. 4§ 90 Abs. 2 AO\nschließt im Übrigen nicht aus, dass sich die Familienkasse zur Klärung des Sachverhaltes in Zweifelsfällen direkt an den zuständi‐\ngen ausländischen Träger bzw. die jeweilige Verbindungsstelle wendet.\n\n\n\nDA 67.4.2 Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Angaben\n\n\nDA 67.4.2.1 Allgemeines\n\n\n(1) 1Beteiligte haben nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO alle für die Feststellung des Sachverhaltes erheblichen Auskünfte zu erteilen.\n2Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für die Dauer der Kindergeldfestsetzung, wenn begründeter Anlass besteht, Aus‐\n\nkünfte vom Kindergeldberechtigten zu verlangen.\n\n(2) 1Der Auskunftsverpflichtung genügt der Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigte i. d. R., wenn er den Vordruck \"Kindergeldan‐\ntrag\" oder einen der sonstigen Vordrucke ausfüllt. 2Falls aus den sonstigen Angaben oder den Aktenunterlagen zu dieser Frage kein\nausreichender Aufschluss gewonnen werden kann, ist die verpflichtete Person aufzufordern, die Angabe nachzuholen. 3Je nach den\nUmständen des Falles ist entweder der Vordruck zur Vervollständigung zurückzugeben oder die Angabe mit einem gesonderten\nSchreiben zu verlangen.\n\n(3) Die besonderen Mitwirkungspflichten gem. § 68 EStG sind zu beachten; vgl. DA 68.1.",
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"number": 81,
"content": "DA 67.4.2.2 Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden\n\n\n(1) 1Beteiligte sind auf Verlangen der Familienkasse zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet (§ 97 Abs. 2 AO). 2Im Kindergeld‐\nverfahren ist die Ausfertigung der erforderlichen Urkunden nicht kostenfrei gestellt. 3Soweit bestimmte Beweisurkunden nicht vorge‐\nlegt werden können, ist zu prüfen, ob die glaubhaften Angaben des Berechtigten i. V. m. dem Akteninhalt ausreichenden Aufschluss\nüber das (weitere) Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen geben.\n\n(2) 1Beweisurkunden sind Schriftstücke, die von einer zuständigen Person oder Stelle ausgestellt sind und aus deren Inhalt sich die\nzu beweisende Tatsache ergibt. 2Als Beweisurkunden sind auch auf mechanischem Wege angefertigte Bescheinigungen (z. B. Im‐\nmatrikulationsbescheinigungen) anzuerkennen. 3Auf fotomechanischem Wege angefertigte, nicht beglaubigte (nicht bestätigte) Ab‐\nlichtungen von Originalurkunden können anerkannt werden, wenn sie\n\n\n- gut leserlich sind,\n\n\n\n- keine Anzeichen einer Manipulation aufweisen,\n\n\n\n- in sich nicht widersprüchlich sind und\n\n\n\n- keine Abweichungen vom üblichen Inhalt von Originalurkunden einer bestimmten Art erkennen lassen.\n\n\n4Dies gilt auch für die Übersendung von Dokumenten per Telefax.\n\n\n(3) 1Bei Geburtsurkunden sowie sonstigen amtlichen Beweisurkunden, die für Belange des Kindergeldes bestimmt sind, sind nur\nOriginale und amtlich beglaubigte Ablichtungen hiervon anzuerkennen. 2Werden in der Familienkasse Ablichtungen von Beweisur‐\nkunden für die Kindergeldakten gefertigt, so ist auf ihnen \"Original hat vorgelegen\" zu vermerken. 3Der Vermerk ist mit Namenszei‐\nchen und Datum zu versehen. 4Wurde nach der Geburt eines Kindes Kindergeld ohne Vorlage der Geburtsurkunde im Original fest‐\ngesetzt, sind Vergleichsmitteilungen an die zuständigen Familienkassen der anderen in Frage kommenden Berechtigten zu fertigen,\nsofern der nach der Festsetzung Berechtigte nicht den Verbleib des Originals der Geburtsurkunde nachweisen kann.\n\n(4) 1Die Beweiskraft einer Urkunde wird nicht beeinträchtigt, wenn einzelne Angaben, die für die Entscheidung über den Anspruch\nnicht benötigt werden, aus Geheimhaltungs- oder Datenschutzgründen unleserlich gemacht worden sind. 2Auf Anfrage oder bei er‐\nsichtlichem Beratungsbedürfnis ist auf die Möglichkeit der Unkenntlichmachung einzelner Angaben in Nachweisunterlagen hinzuwei‐\nsen.\n\n\n\nDA 67.4.2.3 Nachweis der Existenz eines Kindes\n\n\n(1) 1Beim Antrag aufgrund der Geburt eines Kindes ist grundsätzlich die \"Geburtsbescheinigung für Kindergeld\" im Original oder die\nGeburtsurkunde erforderlich und ausreichend, wenn keine Zweifel bestehen, dass das Kind in den Haushalt der Eltern aufgenom‐\nmen ist; bei einem im Ausland geborenen Kind ist als Nachweis die Geburtsurkunde ausreichend. 2Zum späteren Nachweis der\nExistenz eines Kindes und seiner Zugehörigkeit zum Haushalt des Berechtigten ist die DA-Ü in der jeweiligen Fassung zu beachten.\n3Als Nachweis der Existenz eines Kindes dienen z. B. auch Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigungen, eine solche Be‐\n\nscheinigung darf jedoch zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht älter als sechs Monate sein. 4Anlässlich der Überprüfung der allge‐\nmeinen Anspruchsvoraussetzungen ist keine Erklärung oder Bescheinigung zu fordern, wenn ein entsprechender Nachweis beim\nmaschinellen Abgleich mit den Daten der Meldebehörden (§ 69 EStG) erfolgt ist.\n\n(2) Sollen Kinder von Aussiedlern erstmals berücksichtigt werden, ist ihre Existenz, ihre Zugehörigkeit zum Haushalt sowie der Tag\nder Einreise durch den Aufnahmebescheid, den Registrierschein oder eine Anmeldebescheinigung der Meldebehörde nachzuwei‐\nsen.\n\n(3) Ist der Antragsteller Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte, so ist zum Nachweis\nder Existenz eines Kindes, das nicht bei einem deutschen Einwohnermeldeamt erfasst ist, hilfsweise eine Familienstandsbescheini‐\ngung zu verwenden.\n\n\n\nDA 67.4.3 Mitwirkungspflichten anderer Personen",
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"number": 82,
"content": "(1) 1Das EStG enthält besondere Mitwirkungspflichten lediglich für Personen, die Kindergeld beantragen oder erhalten, sowie für die\nbetreffenden Kinder (§ 68 Abs. 1 EStG, vgl. DA 68.1 und DA 68.2), nicht jedoch für andere Personen. 2Diese sind daher nach den\nallgemeinen Regelungen der §§ 93, 97 AO zur Auskunft und zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet. 3Sie sollen dazu erst\ndann aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht\n(§§ 93 Abs. 1 Satz 3 und 97 Abs. 2 Satz 1 AO). 4Der nachrangig berechtigte Elternteil gilt, sofern er nicht selbst Beteiligter ist (z. B.\nbei Uneinigkeit über den Anspruchsvorrang), als andere Person.\n\n(2) 1Zum Auskunftsverweigerungsrecht von Angehörigen (§ 15 AO) einer beteiligten Person vgl. § 101 Abs. 1 AO. 2Diese Vorschrift\nfindet keine Anwendung, wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet ist, an\nder Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken (§ 68 Abs. 1 Satz 2 letzter Satzteil EStG).\n3Personen, denen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, können gleichwohl zur Auskunftserteilung aufgefordert werden. 4Sie\n\nsind dann jedoch über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. 5Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.\n\n(3) Ist die erforderliche Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht unterblieben, dürfen die auf der Aussage beruhenden\nKenntnisse nicht verwertet werden (BFH vom 31. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 204), es sei denn, der Betreffende stimmt nachträglich\nzu oder wiederholt nach Belehrung seine Aussage (BFH vom 7. 11. 1985 - BStBl 1986 II S. 435).\n\n\n\nDA 67.4.4 Folgen fehlender Mitwirkung\n\n\n(1) Kommt ein Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist wegen Nichtfeststellbarkeit der An‐\nspruchsvoraussetzungen ein Kindergeldanspruch abzulehnen bzw. eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben (Grundsatz der Feststel‐\nlungslast).\n\n(2) 1Werden im Rahmen der allgemeinen Überprüfung die erforderlichen Angaben nicht gemacht, ist die Kindergeldfestsetzung für\ndas betroffene Kind nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ab dem Zeitpunkt aufzuheben, ab dem keine sichere Erkenntnis über das Beste‐\nhen anspruchsbegründender Voraussetzungen mehr besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn in einem laufenden Kindergeldfall aus ande‐\nren Gründen eine Mitwirkung der berechtigten Person erforderlich ist und diese nicht erbracht wird. 3Wirkt der Berechtigte nach Be‐\nstandskraft des Aufhebungsbescheides mit (etwa durch Einreichung des Fragebogens), so ist dies grundsätzlich ab dem Folgemo‐\nnat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides als Neuantrag zu werten. 4Einer Änderung des bestandskräftigen Aufhebungsbe‐\nscheides steht ggf. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO entgegen.\n\n(3) 1Wirkt der Berechtigte in Schriftform (z. B. Vorlage von Urkunden) noch während der Einspruchsfrist mit, ist dies i. d. R. als Ein‐\nspruch zu behandeln. 2Soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist ein Abhilfebescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nBuchst. a AO zu erteilen, mit dem die bisherige Entscheidung korrigiert wird (vgl. auch § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG). 3Wird dem Ein‐\nspruch nur teilweise abgeholfen, ist das Verfahren durch Einspruchsentscheidung abzuschließen, falls der Einspruch nach der teil‐\nweisen Abhilfe nicht zurückgenommen wird. 4Stellt der Berechtigte ausdrücklich einen Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 Buchst. a AO), ist diesem zu folgen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen dafür vorliegen.\n\n\n\nDA 67.5 Auskunft über gespeicherte Daten und Akteneinsicht\n\n\n(1) 1Zur Erteilung von Auskünften über zu einer Person gespeicherte Daten einschließlich der Akteneinsicht gelten die Regelungen\ndes BMF-Schreibens vom 17. 12. 2008 (BStBl 2009 I S. 6) entsprechend. 2Die Familienkasse bestimmt das Verfahren, insbesonde‐\nre die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Auskunft kann schriftlich, elektronisch oder mündlich, aber\nauch durch Gewährung von Akteneinsicht erteilt werden. 4Akteneinsicht ist nur an Amtsstelle zu gewähren. 5Es ist sicherzustellen,\ndass bei der Akteneinsicht die Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden (§ 30 AO).\n\n(2) 1Eine Übersendung von Kindergeldakten an andere Stellen zum Zwecke der Akteneinsicht ist nur in den gesetzlich geregelten\nAusnahmefällen zulässig (z. B. § 86 FGO). 2Bei einer zulässigen Aktenübersendung ist sicherzustellen, dass die Verhältnisse Dritter\nnicht unbefugt offenbart werden (§ 30 AO).\n\n(3) Wird ein Antrag auf Auskunftserteilung oder Akteneinsicht auf das IFG i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO gestützt, ist Folgendes zu be‐\nachten:\n\n\n Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben\na)\n kann auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden einschließlich der Familienkassen (§ 3 Nr. 1 Buchst. d IFG),\n\n\n\nb)",
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"content": "Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das\n schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat (§ 5 Abs.\n 1 Satz 1 IFG),\n\n\n\n besondere Arten personenbezogener Daten i. S. d. § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz dürfen nur übermittelt werden, wenn\nc)\n der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 IFG).\n\n\n\n\nVIII. Besondere Mitwirkungspflichten\n\n§ 68 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Besondere Mitwirkungspflichten\n\n(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder\nüber die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familien‐\nkasse mitzuteilen. 2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der\nAufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet inso‐\nweit keine Anwendung.\n\n(2) (weggefallen)\n\n(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalen‐\nderjahr ausgezahlte Kindergeld.\n\n(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für die jeweili‐\nge Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen.\"\n\n\n\nDA 68.1 Veränderungsanzeige des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers\n\n\n(1) 1Die Regelung verpflichtet den Antragsteller bzw. Kindergeldempfänger, Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch\nauf Kindergeld erheblich sind, oder über die im Zusammenhang mit der Steuervergütung Erklärungen abgegeben worden sind, der\nFamilienkasse mitzuteilen. 2Die Veränderungsanzeige muss bei der zuständigen Familienkasse eingehen. 3Änderungsmitteilungen\nan eine andere Familienkasse oder eine andere Stelle genügen nicht. 4Veränderungsanzeigen sind als Sofort-Sachen zu behan‐\ndeln.\n\n(2) Soweit sich aufgrund von Veränderungsanzeigen an eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes Änderungen in besoldungs-,\ntarif- oder versorgungsrechtlichen Leistungsbereichen ergeben können, ist dies der bezügeanweisenden Stelle mitzuteilen.\n\n(3) 1Die Mitteilungspflicht des Berechtigten beginnt mit der Antragstellung. 2Treten nach Beendigung des Kindergeldbezuges Verän‐\nderungen ein, die den Anspruch rückwirkend beeinflussen, besteht auch insoweit noch eine Mitteilungspflicht. 3Sie trifft den Berech‐\ntigten auch dann, wenn der Antrag auf Kindergeld nicht von ihm selbst, sondern von einem Bevollmächtigten oder einer anderen\nPerson oder Stelle gestellt worden ist, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 67 Satz 2 EStG), oder\nwenn das Kindergeld ganz bzw. teilweise an Dritte ausgezahlt wird (§§ 74, 76 EStG sowie nach entsprechenden Regelungen des\nüber- oder zwischenstaatlichen Rechts). 4Eine Veränderungsanzeige erübrigt sich bei Tatsachen, die bereits in einem Antrag oder\nFragebogen angegeben oder auf andere Weise mitgeteilt worden sind.\n\n(4) Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG können eine Straftat i. S. v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO oder gem. § 378\nAbs. 1 i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Ordnungswidrigkeit darstellen, vgl. DA-FamBuStra.\n\n\n\nDA 68.2 Mitwirkungspflicht von Kindern über 18 Jahre\n\n\n(1) 1§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet Kinder über 18 Jahre, auf Verlangen der Familienkasse die zur Feststellung des Sachver‐\nhalts notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. 2Insoweit haben sie kein Auskunftsverweige‐\nrungsrecht nach § 101 AO. 3Eine Verpflichtung der Kinder, leistungserhebliche Änderungen in ihren Verhältnissen von sich aus mit‐\nzuteilen, besteht jedoch nicht.",
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"number": 84,
"content": "(2) 1Die unmittelbare Inanspruchnahme der Kinder kommt nur in Betracht, wenn ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen\nanderweitig nur schwer zu erbringen ist und eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht zum Ziel ge‐\nführt haben oder keinen Erfolg versprechen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). 2Den Kindern ist eine angemessene Frist zur Erfüllung der ih‐\nnen obliegenden Pflicht zu setzen. 3Begründeten Anträgen auf Verlängerung der Frist ist zu entsprechen (§ 109 Abs. 1 AO). 4Eine\nSicherheitsleistung nach § 109 Abs. 2 AO kommt nicht in Frage.\n\n(3) 1Kommen die Kinder ihrer Mitwirkungspflicht nicht in dem gesetzlich bestimmten Umfang nach, kann diese nach § 328 AO durch\nAndrohung und spätere Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. 2DA 68.1 Abs. 4 gilt entsprechend.\n\n\n\nDA 68.3 Bescheinigung über Kindergeldansprüche\n\n\n(1) 1Werden bei der Einkommensteuer-Veranlagung durch das Finanzamt die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) abgezogen,\nso erhöht sich die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld. 2Hat das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung Zweifel, ob\nein Anspruch auf Kindergeld bestand, soll es diese entweder durch Anfrage bei der Familienkasse ausräumen oder die Vorlage einer\nBescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG verlangen (siehe R 31 Abs. 4 EStR 2008). 3In diesen Fällen sind nicht die ausgezahlten Kin‐\ndergeldbeträge, sondern die dem Kindergeldberechtigten zustehenden Ansprüche zu bescheinigen. 4Anzugeben sind auch diejeni‐\ngen Ansprüche, die wegen einer Abzweigung an Dritte oder einer Aufrechnung nicht an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt wor‐\nden sind, ihm aber zugestanden haben, und Ansprüche, deren Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgen konn‐\nte.\n\n(2) 1Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht, ist das zuständige Finanzamt hierüber zu unter‐\nrichten, falls zuvor eine Bescheinigung i. S. d. § 68 Abs. 3 EStG ausgestellt oder eine Auskunft erteilt worden ist. 2Entsprechendes\ngilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Kindergeldanspruch besteht, unabhängig davon, ob dieser festgesetzt werden\nkann (siehe R 31 Abs. 5 EStR 2008).\n\n\n\nDA 68.4 Auskunftserteilung an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes\n\n\n1§ 68 Abs. 4 EStG regelt eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO). 2Danach sind Mit‐\n\nteilungen der Familienkassen an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes zulässig, soweit die Kindergelddaten für die Festsetzung\nkindergeldabhängiger Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts von Bedeutung sind. 3Der für die Kindergeldzah‐\nlung maßgebende Sachverhalt i. S. d. § 68 Abs. 4 EStG umfasst i. d. R. nur Angaben zur Festsetzungslage, nicht jedoch den der\nEntscheidung der Familienkasse zu Grunde liegenden Sachverhalt. 4Beihilfestellen dürfen von den Familienkassen nicht informiert\nwerden. 5Zu Auskunftsersuchen der Familienkasse an Personen und andere Stellen vgl. DA 67.3.2 und 67.4.1 Abs. 4.\n\n\n\nDA 68.5 Auskunftserteilung an Sozialleistungsträger\n\n\nBei der Offenbarung an die für die Gewährung von Alg, Übergangs-, Kurzarbeiter- und Saison-Kurzarbeitergeld nach dem SGB III\nsowie an die für Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem BVG zuständigen Sozialleistungsträger dürfen nach § 21 Abs.\n4 SGB X i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Einkünfte und Bezüge des Kindes und der Zeitraum, für den das Kind zu berücksichtigen\nist, mitgeteilt werden.\n\n\n\n\n Prüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen über Meldedaten‐\nIX.\n abgleich\n\n§ 69 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung\n\nDie Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Abständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf Grund des § 20\nAbsatz 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18 Absatz 1 des Melderechtsrahmen‐\ngesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen Kindern gespei‐\nchert sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kinder‐\ngeld geeignet sind.\"",
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"number": 85,
"content": "DA 69.1 Meldedatenabgleich\n\n\n(1) 1§ 69 EStG bildet zusammen mit § 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. 7. 1995 (BGBl. I S. 1011)\nin der jeweils geltenden Fassung die Rechtsgrundlage für den Datenabgleich zwischen der BA und den Meldebehörden zur Prüfung\nder Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld. 2Durch den Datenabgleich werden die Existenz und der Inlandsaufenthalt der be‐\nrechtigten Person und der Kinder festgestellt.\n\n(2) Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes nehmen am Meldedatenabgleich nicht teil.\n\n\n\n\nX. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes\n\n§ 70 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes\n\n(1) Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.\n\n(2) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festset‐\nzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2Ist die Än‐\nderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforder‐\nlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.\n\n(3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung besei‐\ntigt werden. 2Neu festgesetzt oder aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder der\nAufhebung der Festsetzung folgenden Monat. 3Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist §\n176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgebli‐\n 1)\nchen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.\"\n\n\n\nDA 70.1 Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid\n\n\n(1) 1Auf das Kindergeld als Steuervergütung i. S. v. § 37 Abs. 1 AO finden gem. § 155 Abs. 4 AO die für die Steuerfestsetzung gel‐\ntenden Vorschriften der §§ 155 bis 177 AO sinngemäß Anwendung. 2Dies bedeutet, dass die Festsetzung des Kindergeldes für je‐\ndes Kind durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen hat (§ 70 Abs. 1 EStG i. V. m. § 157 Abs. 1 AO). 3Die Festsetzungen können auch\nin einem Bescheid zusammengefasst werden. 4Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides kann abgesehen wer‐\nden, wenn die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Abs. 1 EStG genannten Kindergeldbe‐\nträge erforderlich ist (§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG). 5Schriftliche Kindergeldbescheide müssen im Briefkopf den Zusatz \"Familienkasse\"\ntragen.\n\nBeispiele:\n\n\n- \"Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Bundesfamilienkasse -\",\n\n\n\n- \"Stadt Bonn - Die Oberbürgermeisterin - Familienkasse -\",\n\n\n\n- \"Familienkasse Hamburg Bundesagentur für Arbeit\".\n\n\n(2) 1Soweit die Festsetzung des Kindergeldes durch schriftlichen Bescheid erfolgt, muss die Entscheidung nach § 121 AO soweit\nbegründet werden, dass der Adressat des Verwaltungsaktes den Inhalt der Entscheidung der Familienkasse verstehen und ggf. im\nEinspruchswege dagegen vorgehen kann. 2Zur Klarstellung sind die Kindergeldberechtigten im Aufhebungs- bzw. Ablehnungsbe‐\nscheid darauf hinzuweisen, dass dieser den gesamten Zeitraum bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe erfasst, bzw.\ndass ein konkreter Regelungszeitraum für vergangene Zeiträume vorliegt, sofern die Aufhebung bzw. Ablehnung aus materiellen\nGründen erfolgte. 3Dem Berechtigten steht es frei, den Antrag auf Kindergeld auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken.\n4Liegt eine derartige Beschränkung nicht vor, ist die Entscheidung auf sämtliche Zeiträume zu erstrecken, für die noch keine Fest‐",
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"content": "setzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) eingetreten ist. 5Es ist darauf zu achten, Aufhebungs- und Ablehnungsbescheide möglichst zeit‐\nnah zu erlassen, um für den Fall eines Neuantrages eine größtmögliche Rückwirkung der Festsetzung zu erhalten.\n\n(3) 1Schriftliche Bescheide sind nach § 157 Abs. 1 AO mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; es ist nachfolgendes Muster\nzu verwenden. 2Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder wurde sie unrichtig erteilt, kann der Einspruch grundsätzlich innerhalb eines\nJahres nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden (§ 356 Abs. 2 AO).\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nDieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid\neinen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässi‐\nge Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des\nRechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu\nerklären. Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Be‐\nscheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt\ndie Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeit‐\npunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbe‐\nkenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.\n\n(4) 1Um sicherzustellen, dass das Finanzamt Kenntnis von einer nachträglichen Kindergeldfestsetzung oder der Aufhebung einer\nKindergeldfestsetzung erhält, ist in diesen Bescheiden folgender Hinweis aufzunehmen (siehe dazu auch Vordruck \"Bescheid über\nKindergeldfestsetzung\"):\n\n\"Ist für das Kind im betreffenden Veranlagungszeitraum ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen worden, ist die Entschei‐\ndung über den Anspruch auf Kindergeld durch Abgabe einer geänderten Anlage ,Kinder` unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen.\"\n\n2In den unter DA 68.3 Abs. 3 genannten Fällen ist das Finanzamt durch die Familienkasse zu unterrichten (§ 21 Abs. 4 FVG).\n\n\n(5) Ist das Kindergeld in vollem Umfang an eine oder mehrere andere Personen bzw. Stellen zu zahlen, ist der Berechtigte im Be‐\nscheid auf die ihm obliegende Mitteilungspflicht (§ 68 Abs. 1 EStG) hinzuweisen.\n\n(6) Soweit durch die Aufhebung bzw. Änderung einer Kindergeldfestsetzung oder eine Neufestsetzung des Kindergeldes auch ande‐\nre Personen oder Stellen betroffen werden, wie beispielsweise im Fall eines Berechtigtenwechsels (siehe DA 64.4 Abs. 4) oder der\nBerücksichtigung eines Kindes als Zählkind (siehe DA 67.3.2.2 Abs. 1), sind diese entsprechend zu benachrichtigen.\n\n(7) 1Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten richtet sich nach § 122 AO, dem AEAO zu § 122 und dem Verwaltungszustellungsge‐\nsetz. 2Diese Vorschriften regeln auch die Besonderheiten für die öffentliche Zustellung, die Bekanntgabe an Bevollmächtigte sowie\nan Empfänger im Ausland.\n\n(8) 1Neufestsetzungen für Kinder, die ab 1. 1. 2007 geboren werden, sind vom Monat der Geburt bis zum Monat der Vollendung des\n18. Lebensjahres zu befristen. 2Unbefristete Festsetzungen für Kinder, die vor dem 1. 1. 2007 geboren wurden und das 18. Lebens‐\njahr nach dem 1. 1. 2007 vollenden (sog. Bestandsfälle), gelten weiterhin mit Vollendung des 18. Lebensjahres als durch Zeitablauf\nerledigt (vgl. hierzu Rechtslage bis 2006 - DA 67.4, 70.2 Abs. 4 und 70.4.1 Abs. 3 DA-FamEStG 2004 vom 5. 8. 2004 - BStBl I S.\n742).\n\n(9) 1Aus der Festsetzung ergibt sich ein Rechtsanspruch auf monatliche Zahlung des Kindergeldes. 2Eine Zahlung darf grundsätz‐\nlich nur eingestellt werden, wenn die Festsetzung aufgehoben wurde und damit der Rechtsgrund für die Zahlung weggefallen ist.\n\n(10) 1Verzögerungen bei der Entscheidung über den Anspruch und Unterbrechungen in der laufenden Zahlung, über die der Antrag‐\nsteller oder Kindergeldempfänger nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet wird, können berechtigte Beschwerden und auch sog. Un‐\ntätigkeitseinsprüche (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO) mit entsprechenden Kostenfolgen auslösen. 2Antragsteller bzw. Empfänger von Kin‐\ndergeld oder von Abzweigungsbeträgen sind daher stets schriftlich oder (fern-)mündlich zu unterrichten, wenn z. B. über einen An‐\ntrag auf Erlass oder Korrektur einer Kindergeldfestsetzung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Eingang bei der\nörtlich zuständigen Familienkasse entschieden worden ist, es sei denn, dass der Anlass für die Verzögerung dem Antragsteller be‐\nreits durch eine Rückfrage bei ihm bekannt ist.\n\n\n\nDA 70.2 Aufhebung bzw. Änderung der Kindergeldfestsetzung\n\n\n1§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG bietet als lex specialis die Möglichkeit, Festsetzungen zu korrigieren. 2Soweit sie im Einzelfall keine An‐\n\nwendbarkeit findet, sind die Korrekturvorschriften der AO zu prüfen. 3Greift keine dieser Korrekturvorschriften, ist § 70 Abs. 3 EStG\nzu prüfen.",
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"number": 87,
"content": "DA 70.2.1 Aufhebung bzw. Änderung der Kindergeldfestsetzung bei einer Änderung der Verhältnisse\n\n\nDA 70.2.1.1 Anwendungsbereich\n\n\n(1) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Kindergeldfest‐\nsetzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2Die\nAufhebung oder Änderung kann zu Gunsten oder zu Lasten des Berechtigten wirken. 3Korrigiert werden kann nur eine positive Kin‐\ndergeldfestsetzung. 4§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen\ngem. § 62 EStG Kindergeld nicht mehr als Steuervergütung festzusetzen, sondern als Sozialleistung nach dem BKGG zu bewilligen\nund zu zahlen ist.\n\n(2) 1Die Änderung oder Aufhebung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG führt zur inhaltlichen Abwandlung einer bestandskräftigen positi‐\nven Kindergeldfestsetzung. 2Ergeben sich durch die Korrektur einer positiven Kindergeldfestsetzung Änderungen in der Rangfolge\nder bisher berücksichtigten Kinder, so sind die Festsetzungen für diese Kinder nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern.\n\n(3) 1§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen sich die Kindergeldfestsetzung mit Vollendung des 18. Lebens‐\njahres eines Kindes durch Zeitablauf erledigt hat (sog. Bestandsfälle, vgl. DA 70.1 Abs. 8). 2In diesen Fällen kann nur eine erneute\nFestsetzung des Kindergeldes beantragt werden. 3Bei einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf durchschnittlich unter 20\nStunden ist für die Korrektur eines Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheides zu prüfen, ob ein rückwirkendes Ereignis nach § 175\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegt. 4Entfällt die Anspruchsvoraussetzung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wegen veränderter Ein‐\nkommensverhältnisse des Berechtigten, ist die Kindergeldfestsetzung für das jeweilige Kalenderjahr ebenfalls nach § 175 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 AO zu ändern.\n\n(4) Das für den Korrekturzeitraum zu Unrecht gezahlte Kindergeld ist gem. § 37 Abs. 2 AO vom Empfänger zu erstatten.\n\n\n\nDA 70.2.1.2 Änderung in den Verhältnissen\n\n\n1Eine Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu Gunsten oder zu Ungunsten des Berechtigten\n\nsetzt voraus, dass sich die persönlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Festsetzung geändert haben. 2Nicht\nunter § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG fallen Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen. 3Die\nÄnderung muss auch anspruchserheblich sein, d. h. zu einem vollständigen oder teilweisen Wegfall oder einer Erhöhung des Kin‐\ndergeldanspruchs führen.\n\n\n\nDA 70.2.1.3 Korrekturzeitraum\n\n\n1Die Aufhebung oder Änderung der positiven Kindergeldfestsetzung ist sowohl für die Zukunft als auch ggf. für die Vergangenheit\n\n(rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). 2Im Laufe eines\nMonats eingetretene Änderungen zu Gunsten des Berechtigten sind dabei im Hinblick auf § 66 Abs. 2 EStG von diesem Monat an\nzu berücksichtigen. 3Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Ungunsten des Berechtigten werden dagegen erst vom\nFolgemonat an wirksam.\n\n\n\nDA 70.2.2 Beseitigung einer von Anfang an fehlerhaften Kindergeldfestsetzung\n\n\nDA 70.2.2.1 Anwendungsbereich\n\n\n(1) 1§ 70 Abs. 3 EStG unterscheidet zwischen einer Neufestsetzung (entspricht einer Änderung) und einer Aufhebung der Festset‐\nzung. 2Eine Änderung ist vorzunehmen, wenn das Kindergeld zu Unrecht abgelehnt worden ist. 3Eine Aufhebung ist dagegen vorzu‐\nnehmen, wenn die Kindergeldfestsetzung von Anfang an zu Unrecht erfolgt ist.\n\n(2) 1Eine von Anfang an rechtswidrige Kindergeldfestsetzung (z. B. aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder unzutreffender\nSachverhaltserkenntnis) ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Änderung oder Aufhebung der letzten Festsetzung von Amts wegen\nzu korrigieren. 2Eine solche Änderung bzw. Aufhebung der letzten Festsetzung steht nicht im Ermessen der Familienkasse; sie ist\nbei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vielmehr zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). 3Die Vor‐",
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"number": 88,
"content": "schrift erfasst sowohl rechtswidrige Kindergeldfestsetzungen zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Berechtigten. 4Auf ein Ver‐\nschulden des Kindergeldberechtigten oder der Behörde kommt es nicht an.\n\n(3) Eine Änderung bzw. Aufhebung der Kindergeldfestsetzung kommt nach § 70 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz EStG in Betracht, wenn\nbei der ursprünglichen Entscheidung eine für den Berechtigten günstige Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes\nzugrunde gelegt, diese Rechtsprechung aber später geändert worden ist.\n\n\n\nDA 70.2.2.2 Korrekturzeitraum\n\n\n1Eine laufende rechtswidrige Kindergeldfestsetzung ist durch eine geänderte Festsetzung zu korrigieren. 2Diese Korrektur ist von\n\ndem auf die Bekanntgabe der geänderten Festsetzung bzw. Aufhebung folgenden Monat an - in die Zukunft gerichtet - vorzuneh‐\nmen.\n\n§ 71 EStG\n\n(weggefallen)\n\n\n\n\n Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen\nXI.\n Dienstes\n\n§ 72 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes\n\n(1) 1Steht Personen, die\n\n\n in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten,\n1.\n oder\n\n\n\n2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder\n\n\n\n Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körper‐\n3. schaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be‐\n schäftigten,\n\n\nKindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen\nRechts festgesetzt und ausgezahlt. 2Die genannten juristischen Personen sind insoweit Familienkasse.\n\n(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durchführung dieses\nGesetzes für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger in Anwendung des Absatzes 1.\n\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder Arbeitsentgelt\n\n\n1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder\n\n\n\n von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mit‐\n2.\n gliedsverband oder einer einem solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt\n\n\nerhalten.\n\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate in den Kreis der in Ab‐\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten eintreten.\n\n(5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber einem Be‐\nrechtigten, so ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig:",
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"number": 89,
"content": "bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträger, dem die\n1.\n Zahlung der anderen Bezüge oder des Arbeitsentgelts obliegt;\n\n\n\n bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versorgungsbezüge\n2.\n im Sinne der beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften obliegt;\n\n\n\n bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Satz 1\n3.\n Nummer 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;\n\n\n\n bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des hö‐\n4. heren Arbeitsentgelts obliegt oder - falls die Arbeitsentgelte gleich hoch sind - der Rechtsträger, zu dem das zuerst be‐\n gründete Arbeitsverhältnis besteht.\n\n\n(6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bezeichneten\naus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der Stelle gezahlt,\ndie bis zum Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zuständig war. 2Dies gilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld\nfür ein Kind in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem Berechtigten nach § 63 zu berück‐\nsichtigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt worden, so muss der\nfür diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.\n\n(7) 1In den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen, wenn es zusam‐\nmen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. 2Der Rechtsträger hat die Summe des von ihm für alle Be‐\nrechtigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und\nbei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den\nBetrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Rechtsträger auf Antrag von\ndem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.\n\n(8) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kindergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvor‐\nschriften durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. 2Dies gilt auch für Fälle, in\ndenen Kindergeldansprüche sowohl nach Maßgabe dieses Gesetzes als auch auf Grund über- oder zwischenstaatlicher\nRechtsvorschriften bestehen.\"\n\n\n\nDA 72.1 Familienkassen als Teil der Finanzverwaltung\n\n\n(1) 1Die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11\nFVG dem BZSt. 2Zu diesem Zweck stellt die BA ihre Dienststellen als Familienkassen dem BZSt zur Verfügung. 3Sind nach § 72\nAbs. 1 EStG Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes\nzuständig, sind diese Rechtsträger insoweit Familienkasse. 4Zu Familienkassen i. S. d. § 72 Abs. 2 EStG vgl. DA 72.2.3.\n\n(2) Familienkassen sind Bundesfinanzbehörden i. S. d. Abgabenordnung (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO).\n\n(3) 1Die Familienkassen sind organisatorischer Teil ihrer Dienststelle, und die Bearbeiter unterstehen weiterhin der Rechts- und\nFachaufsicht ihrer Vorgesetzten und Dienstvorgesetzten. 2Sie führen ihre Aufgabe als Familienkasse unter der Fachaufsicht des\nBZSt durch. 3Jeder, der Kindergeldangelegenheiten bearbeitet (z. B. Bearbeiter, deren Vorgesetzte und Dienstvorgesetzte), unter‐\nliegt den besonderen Vorschriften für Amtsträger im Bereich der Abgabenordnung.\n\n\n\nDA 72.2 Zuständigkeiten der Familienkassen\n\n\nDA 72.2.1 Sachliche Zuständigkeit i. S. d. § 16 AO\n\n\nDie sachliche Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG i. V. m. § 72 EStG\nund die der Familienkassen der BA aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG i. V. m. Nr. 1 der \"Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung\ndes Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG und des BKGG\", siehe auch DA 72.2.4.3.",
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"number": 90,
"content": "DA 72.2.2 Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes\n\n\n(1) 1Für den in § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Personenkreis sind die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentli‐\nchen Rechts in ihrer Eigenschaft als Familienkasse für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes zuständig. 2Erläuterungen\nzum betroffenen Personenkreis siehe DA 72.2.2.1.\n\n(2) 1Gehören zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kommunale Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Eigen‐\nbetriebe), richtet sich die Zuständigkeit als Familienkasse nach der Dienstherren- oder Arbeitgebereigenschaft. 2Lagert z. B. eine\nKommune unter Beibehaltung der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Bindungen Aufgabenbereiche in einen Eigenbetrieb aus, so\nbleibt die Kommune weiterhin Familienkasse für diese Beschäftigten. 3Als Familienkasse i. S. d. § 72 EStG können nur juristische\nPersonen des öffentlichen Rechts tätig werden, welche die Arbeitgebereigenschaft innehaben. 4Zu den Auswirkungen einer Um‐\nwandlung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers in eine private Rechtsform (z. B. GmbH) siehe DA 72.3.2.1.\n\n(3) Schaltet die Familienkasse bei der Auszahlung Dritte (z. B. ein Rechenzentrum) ein, so bestehen dagegen keine Bedenken, so‐\nlange sie Herrin des Verfahrens bleibt, alle Entscheidungen selbst trifft und gegenüber dem Steuerpflichtigen allein in Erscheinung\ntritt.\n\n(4) 1Die Übertragung von Aufgaben einer Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 EStG ist ausschließlich aufgrund der Regelung in § 5\nAbs. 1 Nr. 11 FVG zulässig. 2Durch diese Vorschrift werden das BMF bzw. die Landesregierungen ermächtigt, durch Erlass entspre‐\nchender Rechtsverordnungen, Bundesfamilienkassen bzw. Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1\nEStG einzurichten. 3Eine Übertragung von Aufgaben der Familienkassen i. S. d. § 72 Abs. 1 EStG auf fremde Körperschaften, An‐\nstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ohne Rechtsverordnung des BMF zur Errichtung einer Bundesfamilienkasse bzw. der\nzuständigen Landesregierung zur Errichtung einer Landesfamilienkasse ist rechtswidrig. 4Die Auslagerung der Festsetzung bzw. Er‐\nhebung von Kindergeld nach dem EStG auf privatrechtlich organisierte Dienstleistungsunternehmen ist nicht zulässig.\n\n\n\n DA 72.2.2.1 Angehörige des öffentlichen Dienstes\n\n\n(1) Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören:\n\n\n - Mitglieder von Bundesregierung und Landesregierungen, Parlamentarische Staatssekretäre,\n\n\n\n Beamte von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf‐\n -\n fentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamten,\n\n\n\n - Richter des Bundes und der Länder mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,\n\n\n\n - Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,\n\n\n\n - Praktikanten und Dienstanfänger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.\n\n\n(2) 1Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören insbesondere Personen, die aus Mitteln des Bundes, eines Lan‐\ndes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts\nfolgende laufende Bezüge (nicht nur einmalig oder zusammengefasst) erhalten:\n\n\n - Ruhegehalt,\n\n\n\n - besondere Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG,\n\n\n\n - Emeritenbezüge, Witwengeld, Witwergeld, Unterhaltsbeiträge,\n\n\n\n - Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG,",
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"number": 91,
"content": "Übergangsgeld nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz. Den Empfängern von beamtenrechtlichem Übergangsgeld ist für die Be‐\n-\n zugsdauer das Kindergeld vom Träger der Versorgungslast zu zahlen.\n\n\n2Nicht als Versorgungsempfänger i. S. d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gelten Halbwaisen, die selber Versorgungsbezüge erhalten.\n\n\n(3) 1Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gehören Personen, die beim Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem\nGemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Angestellte (auch dienstord‐\nnungsmäßige Angestellte) oder Arbeiter beschäftigt sind. 2Hierzu zählen auch nebenberuflich bzw. gegen Gebührenanteile tätige Ar‐\nbeitnehmer wie z. B. Fleischkontrolleure. 3Weiterhin werden neben den Auszubildenden i. S. d. BBiG auch alle Personen erfasst, de‐\nren Beschäftigung zur beruflichen Ausbildung durch Tarifvertrag geregelt ist, z. B. Praktikanten für die Berufe des Sozial- und Erzie‐\nhungsdienstes und für medizinische Hilfsberufe, Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des KrPflG oder des HebG ausgebil‐\ndet werden. 4Erfasst werden ferner Mitarbeiter der Deutschen Beamten-Versicherung, die bei dieser oder bei dieser und zugleich bei\nderen privatrechtlichen Unternehmungen tätig sind.\n\n5Keine Arbeitnehmer i. S. v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sind im öffentlichen Dienst beschäftigte Heimarbeiter und ausländische\n\nStipendiaten, die als Lehrer, Wissenschaftler, Dozenten oder Professoren an einer deutschen Lehranstalt tätig sind.\n\n6Nehmen berufliche Rehabilitanden mit Anspruch auf Übergangsgeld an einer betrieblichen Ausbildungs- oder Umschulungsmaß‐\n\nnahme teil und ist Maßnahmeträger der Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\ndes öffentlichen Rechts (z. B. Umschulung zum Bankkaufmann bei einer städtischen Sparkasse), ist nicht dieser Träger, sondern die\nFamilienkasse der BA zuständig. 7Für Personen, denen im Rahmen von § 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, ist\ndie Familienkasse der BA zuständig. 8Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem der in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG be‐\nzeichneten Rechtsträger im Rahmen solcher Maßnahmen lässt die Zuständigkeit der Familienkasse der BA unberührt.\n\n(4) Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 und 2 EStG gehören nicht:\n\n\n Arbeitnehmer einer privatrechtlich organisierten Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung, selbst wenn sie öffentliche Aufga‐\n ben erfüllt und die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes oder die im Bereich der Vereinigung der kommu‐\n nalen Arbeitgeberverbände geltenden oder vergleichbare tarifvertragliche Regelungen allgemein oder im Einzelfall anwendet (z.\n-\n B. Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG\n sowie der als Aktiengesellschaft betriebenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe einer Gemeinde oder Arbeitnehmer eines als\n privatrechtliche Gesellschaft [z. B. als GmbH] betriebenen Zuwendungsempfängers der öffentlichen Hand),\n\n\n\n- Personen, die aufgrund eines Gestellungsvertrages beschäftigt werden,\n\n\n\n ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, denen aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung Vorruhestandsgeld gezahlt\n-\n wird,\n\n\n\n Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt werden, aber auf ein Dienst- oder Ar‐\n- beitsverhältnis mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurückgehen (z. B. \"pensionierter\" Chefarzt eines Krankenhauses, des‐\n sen Träger ein privatrechtlich organisierter Wohlfahrtsverband ist),\n\n\n\n ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen, die Leistungen aus der zusätzlichen Alters- und Hin‐\n-\n terbliebenenversorgung (z. B. VBL) - einschließlich Leistungen aus Ruhelohn- oder Ruhegeldordnungen - erhalten.\n\n\n(5) 1Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind so lange für die Festsetzung des Kindergeldes für den in § 72 Abs. 1 Satz 1\nEStG genannten Personenkreis (einschließlich beurlaubter, entsandter, sich in einem Beschäftigungsverbot [§ 3 MuSchG] oder in El‐\nternzeit befindender Beschäftigter) zuständig, solange dieser Personenkreis Ansprüche auf Kindergeld nach dem EStG hat. 2Für die\nFestsetzung des Kindergeldes an einen beurlaubten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist weiterhin der Rechtsträger nach § 72\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 EStG zuständig, dem ohne diese Besonderheiten die Zahlung der Bezüge bzw. des Arbeitsentgelts oblie‐\ngen würde; vgl. aber DA 72.2.4.3. 3Dies gilt auch dann, wenn beurlaubte Beschäftigte bei einer anderen Stelle eine Erwerbstätigkeit\nübernehmen, z. B. Angehörige des öffentlichen Dienstes,\n\n\n- die bei Arbeitgebern der Privatwirtschaft, bei Abgeordneten oder einer Fraktion im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig sind,",
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"content": "die während der Zeit ihrer Beurlaubung im Schuldienst einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts stehen und von dort\n-\n ihre Bezüge erhalten, oder\n\n\n\n die während der Zeit der Beurlaubung eine Tätigkeit als Auslandslehrkraft ausüben und von einer anderen Stelle ihre Bezüge er‐\n-\n halten.\n\n\n4Wird ein Versorgungsempfänger i. S. v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für voraussichtlich nicht länger als sechs Monate im öffentli‐\n\nchen Dienst beschäftigt, bleibt für die Festsetzung des Kindergeldes die Pensionsfestsetzungsbehörde zuständig. 5DA 72.3.1 Abs. 1\nist zu beachten.\n\n(6) 1Für die Zuständigkeitsregelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EStG kommt es weder auf den Umfang der Beschäftigung\nnoch auf die Zahlung von Dienstbezügen oder Arbeitsentgelt an. 2Von ihr werden daher auch erfasst:\n\n\n- nicht vollbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte) Angehörige des öffentlichen Dienstes,\n\n\n\n- Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und von ihrem Arbeitgeber keine Krankenbezüge beanspruchen können,\n\n\n\n Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis für die Dauer\n- der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen (§§ 5 ff. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen\n Bundestages).\n\n\n(7) 1§ 72 Abs. 1 EStG gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Be‐\nreich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts erhalten, § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG. 2§ 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfasst nicht nur\ndie Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als solche, sondern die Kirchen mit ihren regionalen Untergliederungen ein‐\nschließlich der Ordensgemeinschaften sowie auch Einrichtungen der Kirchen, mit denen diese tätig werden (kirchliche Krankenhäu‐\nser, Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Lehrwerkstätten u. Ä.). 3Für die Zuständigkeit bei Beschäftigten solcher kirchlichen Ein‐\nrichtungen kommt es darauf an, wer Dienstherr oder Arbeitgeber ist und welche Rechtsform die betreffende Einrichtung hat. 4Trägt\ndie kirchliche Einrichtung die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) nach dem BGB, zählen die Beschäftigten nicht zum\nPersonenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG.\n\n5\n Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben, wenn einer kirchlichen Einrichtung selbst der Status einer Körperschaft, Anstalt\noder Stiftung des öffentlichen Rechts verliehen wurde und festzustellen ist, ob sie dem Bereich der Religionsgesellschaften des öf‐\nfentlichen Rechts i. S. v. § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG zuzuordnen ist. 6Besitzt die Einrichtung einer Religionsgesellschaft keine eigene\nRechtspersönlichkeit und wird sie von der kirchlichen Körperschaft unmittelbar getragen, so ist diese selbst Dienstherr oder Arbeit‐\ngeber. 7In diesen Fällen ist die Familienkasse der BA für die Beschäftigten zuständig. 8Gleiches gilt, wenn in der Urkunde über die\ndie Rechtsfähigkeit der Stiftung begründende staatliche Genehmigung (Genehmigungsurkunde) die Stiftung des öffentlichen Rechts\nals \"kirchlich\" ausgewiesen ist.\n\n(8) 1§ 72 Abs. 1 EStG gilt ferner nicht für Personen, die ihre Bezüge oder Arbeitsentgelt von einem Spitzenverband der Freien Wohl‐\nfahrtspflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband ange‐\nschlossenen Einrichtung oder Anstalt erhalten, § 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG. 2Zu den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege i. S. v.\n§ 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG zählen folgende Institutionen:\n\n\n- Arbeiterwohlfahrt - Hauptausschuss,\n\n\n\n- Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland,\n\n\n\n- Deutscher Caritas-Verband,\n\n\n\n- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,\n\n\n\n- Deutsches Rotes Kreuz,",
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"number": 93,
"content": "- Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.\n\n\n\nDA Besonderheiten bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deut‐\n72.2.3 schen Telekom AG\n\n\n1\n Nach der ausdrücklichen Ausnahmevorschrift des § 72 Abs. 2 EStG obliegt der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG\nund der Deutschen Telekom AG die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsemp‐\nfänger in Anwendung des § 72 Abs. 1 EStG. 2DA 72.2.2.1 Abs. 5 gilt entsprechend.\n\n\n\nDA 72.2.4 Besondere Zuständigkeit der Familienkassen der BA\n\n\nDA 72.2.4.1 Örtliche Zuständigkeit der Familienkassen der BA\n\n\n(1) 1Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 AO. 2Sie richtet sich in erster Linie nach dem Wohnsitz\ndes Berechtigten. 3Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Inland, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort seines gewöhnli‐\nchen Aufenthalts. 4Hat ein Berechtigter einen zweiten oder mehrere Wohnsitze im Inland, ist für die Zuständigkeit derjenige Wohn‐\nsitz maßgebend, an dem sich der Berechtigte vorwiegend aufhält. 5Bei mehreren Wohnsitzen eines verheirateten, nicht dauernd ge‐\ntrennt lebenden Berechtigten ist der Familienwohnsitz maßgebend.\n\n(2) Die BA hat für bestimmte Personengruppen die örtliche Zuständigkeit von Familienkassen in Abweichung von den Vorschriften\nder AO aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG zugewiesen (z. B. Nichtsesshafte, Binnenschiffer, Seeleute ohne Wohnsitz an\nLand).\n\n(3) 1Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eine Tätigkeit als Auslandslehrkraft ausüben und für diese Zeit von ihrer inländi‐\nschen Dienststelle beurlaubt werden, ist im Falle des Vorliegens von Tatbeständen des § 72 Abs. 8 EStG die Familienkasse der BA\nzuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des beurlaubenden Rechtsträgers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 EStG befindet. 2Dies\ngilt auch in den Fällen, in denen die Auslandslehrkraft die Bezüge von einer anderen Stelle erhält oder nach § 1 Abs. 2 EStG unbe‐\nschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt\nwird. 3DA 62.3.2 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 sind zu beachten.\n\n\n\nDA 72.2.4.2 Vorübergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst\n\n\n1Die Familienkasse der BA bleibt nach § 72 Abs. 4 EStG zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld, wenn ein\n\nBerechtigter eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufnimmt, die voraussichtlich die Dauer von sechs Monaten nicht überschrei‐\nten wird. 2Die Familienkasse der BA bleibt auch dann für die Kindergeldfestsetzung zuständig, wenn nach Beendigung einer Tätig‐\nkeit im öffentlichen Dienst - jedoch nicht in unmittelbarem Anschluss daran - erneut eine voraussichtlich nicht länger als sechs Mona‐\nte dauernde Tätigkeit im öffentlichen Dienst begonnen wird. 3Wird eine ursprünglich auf nicht länger als sechs Monate geplante Tä‐\ntigkeit im öffentlichen Dienst während ihres Ablaufs oder in unmittelbarem Anschluss an ihr Ende verlängert, so tritt der Zuständig‐\nkeitswechsel ein. 4Die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgebers beginnt mit dem nächsten Monat, in\ndem dies bei der Zahlung berücksichtigt werden kann. 5Für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an Waldarbeiter,\nWasserbauarbeiter oder ähnliche Arbeitnehmer bleibt der jeweilige öffentliche Arbeitgeber weiterhin zuständig, wenn das Arbeitsver‐\nhältnis aus Witterungsgründen nach den einschlägigen Tarifverträgen \"vorübergehend\" beendet wird und ein Anspruch auf Wieder‐\neinstellung besteht.\n\n\n\nDA 72.2.4.3 Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften\n\n\n(1) 1Nach § 72 Abs. 8 EStG ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes die\nFamilienkasse der BA in folgenden Fallgruppen zuständig:\n\n\n wenn der vorrangig Berechtigte Angehöriger eines anderen EU-/EWR- oder sonstigen Vertragsstaates (Algerien, Bosnien und\n- Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Schweiz, Türkei und Tunesien) ist, auch wenn die gesamte Familie in\n Deutschland wohnt,",
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"number": 94,
"content": "wenn ein nachrangig Berechtigter (insbesondere der Ehegatte des vorrangig Berechtigten) Angehöriger eines anderen EU-/EWR-\n- oder Vertragsstaates ist und entweder in Deutschland auf Veranlassung eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-\n oder Vertragsstaat tätig ist oder Entgeltersatzleistungen aus einem solchen Staat bezieht,\n\n\n\n- bei Erwerbstätigkeit eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten in einem anderen EU-/EWR- oder Vertragsstaat,\n\n\n\n bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten oder eines Kindes in einem anderen\n- EU-/EWR- oder Vertragsstaat. In den Fällen der DA 63.6.1 Abs. 2 Satz 1 bleibt weiterhin die Familienkasse des öffentlichen\n Dienstes zuständig,\n\n\n\n bei nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern bzw. Gleichgestellten aus einem anderen EU-/EWR- oder Vertragsstaat (Art. 12\n Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Art. 14 Abs. 1 und 2 Verordnung [EG] Nr. 987/2009 sowie Art. 11 Abs. 3 Buchst. b, Art.\n- 11 Abs. 4, Art. 13 Abs. 4 und Art. 16 Verordnung [EG] Nr. 883/2004 bzw. Art. 13 Abs. 2 Buchst. d, Art. 14, Art. 14b Nr. 1 und 2, Art.\n 14e, Art. 17 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; entsprechende Regelungen in den Abkommen über Soziale Sicherheit bzw. Kinder‐\n geld mit den o. a. Staaten) und ihren (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten,\n\n\n\n bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland stationierten Mitgliedern der NATO-\n-\n Streitkräfte (Truppe und ziviles Gefolge) eines anderen EU-Staates,\n\n\n\n bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland beschäftigten Mitgliedern diplomatischer\n-\n Missionen bzw. konsularischer Vertretungen eines anderen EU-/EWR- oder Vertragsstaates.\n\n\n2Die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse der BA (siehe www.familienkasse.de) bestimmt sich nach DA 72.2.4.1.\n\n\n(2) Obliegt der Familienkasse der BA die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für im öffentlichen Dienst Beschäftigte nach\nAbs. 1, müssen der Kindergeldantrag und die Veränderungsanzeige nach § 68 Abs. 1 EStG an die zuständige Familienkasse der BA\ngerichtet werden.\n\n(3) Ist für ein Kind des Berechtigten die Familienkasse der BA zuständig, so übernimmt diese die Festsetzung und die Auszahlung\ndes Kindergeldes für alle Kinder des Berechtigten.\n\n\n\nDA 72.2.4.4 Aufrechnungs- und Erstattungsersuchen ausländischer Träger\n\n\nHat ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zu Unrecht ausländische Famili‐\nenleistungen bzw. -beihilfen erhalten, entscheidet die Familienkasse der BA über die Zulässigkeit der Aufrechnung bzw. Verrech‐\nnung.\n\n\n\nDA 72.3 Zuständigkeitswechsel\n\n\nDA 72.3.1 Allgemeines\n\n\n(1) Ein Zuständigkeitswechsel kann sich u. a. aus der Aufnahme oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses im öffentlichen\nDienst, aufgrund Umwandlung der Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, bei Anwendung über- oder zwischenstaatli‐\ncher Rechtsvorschriften, bei Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG (sachli‐\nche Zuständigkeitswechsel) oder aus dem Wohnortwechsel des vorrangig Berechtigten (örtlicher Zuständigkeitswechsel) ergeben.\n\n(2) 1Bei einem Zuständigkeitswechsel ist die Kindergeldakte an die neu zuständige Familienkasse abzugeben. 2Ein Zuständigkeits‐\nwechsel soll zum Anlass genommen werden, das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen. 3Reicht der Aktenin‐\nhalt dazu nicht aus, empfiehlt es sich, den Vordruck \"Kindergeldantrag\" als Fragebogen zu verwenden. 4Dabei ist aber klarzustellen,\ndass ein neuer Antrag nicht verlangt wird. 5Damit der Berechtigte bei einem Zuständigkeitswechsel möglichst keine Nachteile erlei‐\ndet, sind alle Vorgänge, die in diesem Zusammenhang anfallen (z. B. Mitteilung des Berechtigten über den Wohnortwechsel, Abgabe\nder Akte an die neu zuständige Familienkasse), als Sofortsachen zu behandeln.",
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"number": 95,
"content": "(3) 1Die neu zuständige Familienkasse ist zuständig für die Korrektur erfolgter Festsetzungen und eventuell damit verbundener Er‐\nstattungs- und Nachzahlungsansprüche. 2Auch bereits begonnene Sachverhaltsermittlungen oder anhängige Einspruchsverfahren\nsind von der neu zuständigen Familienkasse fortzuführen. 3Ist ein Einspruchsverfahren anhängig, ist die Rechtsbehelfsstelle vor der\nAktenabgabe über den Zuständigkeitswechsel zu informieren, damit das Rechtsbehelfsverfahren durch die neu zuständige Familien‐\nkasse zügig fortgesetzt werden kann. 4Die Zuständigkeit für anhängige Klageverfahren verbleibt grundsätzlich bei der bisher zustän‐\ndigen Familienkasse (vgl. Tz. I.2 des BMF-Schreibens vom 10. 10. 1995 - BStBl I S. 664), es sei denn, der Zuständigkeitswechsel ist\naufgrund einer Übertragung von Aufgaben nach DA 72.2.2 Abs. 4 erfolgt (vgl. Tz. II.2 dieses BMF-Schreibens).\n\n(4) 1Wird in den Fällen eines örtlichen Zuständigkeitswechsels oder einer Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfami‐\nlienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG von der neu zuständigen Familienkasse eine eigene Festsetzung vorgenommen, obwohl sie\nan die bisherige Festsetzung gebunden ist (vgl. DA 72.3.2 Abs. 5 sowie DA 72.3.3 Abs. 2), hat sie die von ihr vorgenommene Fest‐\nsetzung i. d. R. gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben. 2Soweit Kindergeld von zwei Familienkassen für gleiche Anspruchszeiträu‐\nme festgesetzt wurde und keine Festsetzung wegen eines Zuständigkeitswechsels zu übernehmen war, hat die unzuständige Famili‐\nenkasse ihre Festsetzung i. d. R. gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben. 3In diesen Fällen ist die unzuständige Familienkasse\nGläubigerin eines etwaigen Erstattungsanspruches über ohne rechtlichen Grund ausgezahltes Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO.\n\n\n\nDA 72.3.2 Wechsel der sachlichen Zuständigkeit\n\n\n(1) Bei einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit ist zwischen der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilien‐\nkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG und einem Wechsel aus anderen Gründen zu unterscheiden.\n\n(2) 1Im Falle eines Wechsels der sachlichen Zuständigkeit aus anderen Gründen kann die ursprünglich zuständige Familienkasse\ndie von ihr durchgeführte Kindergeldfestsetzung aufheben und die neu zuständige Familienkasse das Kindergeld neu festsetzen.\n2Aus Vereinfachungsgründen soll jedoch von einer Aufhebung und Neufestsetzung des Kindergeldes abgesehen werden (Vereinfa‐\n\nchungsregelung). 3Es ist ausreichend, dass sich die neu zuständige Familienkasse die Kindergeldfestsetzung der ursprünglich zu‐\nständigen Familienkasse inhaltlich zu eigen macht und die Kindergeldzahlungen auf Grundlage der bestehenden Festsetzung auf‐\nnimmt. 4Die neu zuständige Familienkasse hat in diesem Fall den Kindergeldberechtigten schriftlich darauf hinzuweisen, dass\n\n\n- sie als nunmehr zuständige Familienkasse das Kindergeld in der bisher festgesetzten Höhe unverändert auszahlt und\n\n\n\n- die ursprünglich zuständige Familienkasse sachlich unzuständig geworden ist und deshalb die Kindergeldzahlungen einstellt.\n\n\n5Wird von der Vereinfachungsregelung kein Gebrauch gemacht, ist die ursprünglich zuständige Familienkasse hierüber zu informie‐\n\nren.\n\n(3) 1Im Falle der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG sowie der Anwen‐\ndung der Vereinfachungsregelung wird die Festsetzung des Kindergeldes der ursprünglich zuständigen Familienkasse nicht berührt.\n2Die neu zuständige Familienkasse ist an diese Festsetzung zunächst gebunden. 3Sofern eine Korrektur erforderlich ist, ist diese\n\nvon der neu zuständigen Familienkasse vorzunehmen (siehe DA 72.3.1 Abs. 3 Satz 1). 4Rechtsgrund für die Kindergeldzahlung der\nneu zuständigen Familienkasse ist die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung.\n\n(4) 1Die sachliche Zuständigkeit geht - unabhängig von der Kenntnisnahme durch die Familienkasse - im Zeitpunkt der Änderung\nder Verhältnisse auf die andere Familienkasse über (vgl. DA 72.2.1). 2Eine Zuständigkeitsvereinbarung analog § 26 Satz 2 AO ist im\nFall der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG sowie der Anwendung der\nVereinfachungsregelung nach Abs. 2 Satz 2 ff. unzulässig. 3Ist es der bisher zuständigen Familienkasse i. S. d. § 72 EStG nicht\nmöglich, die zuständige Familienkasse der BA zu ermitteln, so hat sie die Kindergeldakte an die nächstgelegene Familienkasse der\nBA abzugeben.\n\n(5) 1Setzt eine sachlich unzuständige Familienkasse Kindergeld fest, führt dies allein nicht zur Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO.\n2Die zuständige Familienkasse hebt den Bescheid regelmäßig nicht auf, sondern übernimmt die Auszahlung aufgrund der erfolgten\n\nmateriell rechtmäßigen Festsetzung, sofern er sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat (vgl. § 124 Abs. 2 AO).\n3Es gelten die in DA 72.3.1 aufgeführten Grundsätze zum Zuständigkeitswechsel.\n\n\n\n\nDA 72.3.2.1 Zuständigkeitswechsel aufgrund Umwandlung der Rechtsform\n\n\n1Wird die Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) in eine priva‐\n\nte Rechtsform umgewandelt (z. B. GmbH, AG), so ist die weitere Zuständigkeit davon abhängig, wer die Eigenschaft als Arbeitgeber",
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"number": 96,
"content": "bzw. Dienstherr der Beschäftigten innehat. 2Verbleiben Dienst- und Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten bei einer juristischen Per‐\nson des öffentlichen Rechts (z. B. Land, Kommune), so bleibt diese weiter zuständig. 3Gehen bestehende öffentlich-rechtliche Ar‐\nbeitsverhältnisse in privatrechtliche über oder werden sie in solche umgewandelt, geht die sachliche Zuständigkeit auf die Familien‐\nkasse der BA über.\n\n\n\nDA Zusammenarbeit der Familienkassen bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher\n72.3.2.2 Rechtsvorschriften\n\n\n(1) 1Ergibt sich aus einem erstmals bei einer Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG gestellten Kindergeldantrag, dass einer\nder Anwendungsfälle des § 72 Abs. 8 EStG (Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften, vgl.\nDA 72.2.4.3 Abs. 1) vorliegt, ist der Antrag an die zuständige Familienkasse der BA weiterzuleiten. 2Besteht zwischen einer Famili‐\nenkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG und einer Familienkasse der BA Uneinigkeit hinsichtlich der Zuständigkeit, ist das BZSt zu\nbeteiligen.\n\n(2) Liegt für den Berechtigten bei der Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG bereits eine Kindergeldakte vor und geht aus\nseiner Veränderungsanzeige erstmals die Zuständigkeit der Familienkasse der BA nach § 72 Abs. 8 EStG hervor, tritt ein sachlicher\nZuständigkeitswechsel ein (vgl. DA 72.2.4.3 Abs. 3).\n\n\n\nDA 72.3.3 Wechsel der örtlichen Zuständigkeit\n\n\n(1) 1Geht die örtliche Zuständigkeit auf eine andere Familienkasse über, so tritt der Zuständigkeitswechsel nach § 26 Satz 1 AO in\ndem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Familienkassen hiervon erfährt. 2Von der in § 26 Satz 2 AO vorgesehenen Möglichkeit,\ndass die ursprünglich zuständige Familienkasse mit Zustimmung der neu zuständigen Familienkasse ein noch nicht abgeschlosse‐\nnes Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung fortführt, ist nur in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu machen.\n\n(2) 1Die Festsetzung des Kindergeldes der ursprünglich zuständigen Familienkasse wird durch den Wechsel der örtlichen Zuständig‐\nkeit nicht berührt. 2Die neu zuständige Familienkasse ist an diese Festsetzung zunächst gebunden. 3Sofern eine Korrektur erforder‐\nlich ist, ist diese von der neu zuständigen Familienkasse vorzunehmen (siehe DA 72.3.1 Abs. 3 Satz 1). 4Rechtsgrund für die Kinder‐\ngeldzahlung der neu zuständigen Familienkasse ist die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung.\n\n§ 73\n\n(weggefallen)\n\n\n\n\nXII. Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen\n\n§ 74 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen\n\n(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kinder‐\ngeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an Kinder, die bei\nder Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwen‐\ndung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht\nunterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszah‐\nlung in Betracht kommende Kindergeld. 4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Un‐\nterhalt gewährt.\n\n(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111\nbis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\"\n\n§ 94 Abs. 3 SGB VIII hat folgenden Wortlaut:\n\n\"1Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld\nfür den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. 2Zahlt der El‐\nternteil den Kostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind",
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"number": 97,
"content": "entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergeset‐\nzes in Anspruch zu nehmen.\"\n\n\n\nDA 74.1 Auszahlung an Dritte (Abzweigung)\n\n\nDA 74.1.1 Allgemeines\n\n\n(1) Kindergeld kann an ein Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind bzw. an die für seinen Unterhalt aufkommende Person\noder Stelle ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der Berechtigte nicht mit Leistungen zur Sicherung des Unterhaltes eines Kindes\nbelastet ist.\n\n(2) 1Durch eine Abzweigung wird lediglich eine andere Person oder Stelle Zahlungsempfänger; Inhaber des Anspruchs auf Kinder‐\ngeld bleibt weiterhin der Berechtigte. 2Die Abzweigung steht daher einer Aufrechnung des Kindergeldanspruchs mit einem Rückzah‐\nlungsanspruch nach § 75 EStG nicht entgegen. 3Eine Abzweigung kann nur erfolgen, soweit über den Anspruch auf Kindergeld noch\nverfügt werden kann. 4Das ist nicht mehr der Fall, wenn das Kindergeld bereits ausgezahlt wurde, mit dem Anspruch auf Kindergeld\naufgerechnet oder das Kindergeld abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden ist. 5Bei einer rückwirkenden Korrektur der Kinder‐\ngeldfestsetzung ist der Abzweigungsempfänger gem. § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Zahlungen verpflich‐\ntet. 6In Zweifelsfällen ist ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu erteilen.\n\n(3) 1Die Abzweigung des Kindergeldes ist schriftlich geltend zu machen. 2Die Antrag stellende Person muss im Einzelnen darlegen,\ndass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 3Wird das Auszahlungsersuchen einer Stelle nicht oder nicht ausschließlich auf § 74\nAbs. 1 EStG gestützt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG in Betracht kommt (vgl. DA 74.2). 4Erforder‐\nlichenfalls ist der Antrag stellenden Person Gelegenheit zu geben, ihr Auszahlungsbegehren ausführlich zu begründen. 5Der Berech‐\ntigte ist stets anzuhören (vgl. DA 74.1.4). 6Die Familienkasse entscheidet in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO), ob und\nin welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist. 7Die Entscheidung über die Abzweigung ist ein sonstiger Verwaltungsakt mit Dop‐\npelwirkung gegenüber dem Berechtigten einerseits und dem Abzweigungsempfänger andererseits. 8Ein Einspruchsverfahren erfor‐\ndert somit notwendig die Hinzuziehung der anderen Beteiligten (§ 360 Abs. 3 AO). 9Für eine Änderung von Abzweigungsentschei‐\ndungen sind die §§ 129 ff. AO anzuwenden. 10Greift der Berechtigte eine laufende Abzweigung an und begründet sein Vortrag Zwei‐\nfel an der Rechtmäßigkeit der laufenden Abzweigung, ist die Abzweigung umgehend mit Wirkung für die Zukunft nach § 130 Abs. 1\nAO zurückzunehmen. 11Die Einstellung der Zahlung ist nicht ausreichend.\n\n\n\nDA 74.1.2 Abzweigungsvoraussetzungen\n\n\n(1) 1Kindergeld kann abgezweigt werden, wenn der Berechtigte regelmäßig keinen Unterhalt oder Unterhalt nur in einer Höhe leistet,\nder die Höhe des anteiligen Kindergeldes unterschreitet. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Berechtigte\n\n\n- mangels Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind nicht unterhaltsverpflichtet ist,\n\n\n\n- mangels Leistungsfähigkeit zu einem geringeren Unterhalt als das anteilige Kindergeld verpflichtet ist,\n\n\n\n seiner Unterhaltsverpflichtung gar nicht oder mit einem geringeren Betrag als das auf das Kind entfallende Kindergeld nach‐\n-\n kommt,\n\n\n\n dem Kind keinen Unterhalt leistet, seine Unterhaltsverpflichtung aber nicht verletzt, weil er sie durch Gewährung einer angemes‐\n- senen Ausbildung bereits erfüllt hat und deshalb nicht mehr verpflichtet ist, dem Kind Unterhalt wegen einer Zweitausbildung zu\n leisten (vgl. BFH vom 16. 4. 2002 - BStBl II S. 575).\n\n\n(2) 1Ist ein Berechtigter bereits nach § 1601 BGB nicht zum Unterhalt verpflichtet, wie gegenüber Kindern des Ehegatten (Stiefkin‐\ndern) oder Pflegekindern, kommt eine Abzweigung nicht in Betracht. 2Sie kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn der Berechtigte\nregelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen (vgl. BFH vom 9. 2. 2009 - BStBl\nII S. 928). 3Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist (vgl.\naber BFH vom 17. 12. 2008 - BStBl 2009 II S. 926). 4Für die Entscheidung nach Satz 2 werden nur die monatlich erbrachten Unter‐\nhaltsleistungen herangezogen. 5Leistet der Berechtigte nur einmalig oder vorübergehend keinen Unterhalt, rechtfertigt dies keine\nAbzweigung von Kindergeld. 6Es muss sich vielmehr um einen fortdauernden Leistungsentzug handeln.",
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"content": "(3) Wird Eingliederungshilfe für ein volljähriges, vollstationär untergebrachtes, behindertes Kind erbracht, kann eine Abzweigung in\nBetracht kommen.\n\n(4) 1Bei Vorliegen der Abzweigungsvoraussetzungen reduziert sich das Ermessen der Familienkasse bei der Frage, ob das Kinder‐\ngeld abzuzweigen ist, auf Null. 2Zur Höhe des Abzweigungsbetrages siehe DA 74.1.5.\n\n\n\nDA 74.1.3 Abzweigungsempfänger\n\n\n(1) 1Als Auszahlungsempfänger kommt neben einem Zahl- oder Zählkind auch eine Person oder Stelle in Betracht, die neben dem\nBerechtigten oder an dessen Stelle dem Kind Unterhalt gewährt. 2Auf eine gesetzliche Verpflichtung des Dritten zum Unterhalt\nkommt es nicht an. 3Eine Auszahlung an das Kind selbst ist nur möglich, wenn es volljährig ist und für sich selbst sorgt.\n\n(2) 1Beansprucht ein anderer Elternteil die Auszahlung an sich, weil er das Kind in seiner Obhut hat oder ihm die höhere Unterhalts‐\nrente zahlt, kommt keine Abzweigung in Betracht. 2Vielmehr ist das Kindergeld nach Feststellung des Vorrangs gem. § 64 Abs. 2\noder 3 EStG zu Gunsten dieses Elternteils festzusetzen. 3Ebenso wenig ist bei der Gestaltung des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG eine\nAuszahlung an den mit den Großeltern im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Elternteil vorzunehmen, wenn dieser seinen\nVorrang durch Widerruf des Verzichts wieder herbeiführen kann.\n\n\n\nDA 74.1.4 Anhörung des Berechtigten\n\n\n1Vor einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG ist dem Berechtigten nach § 91 Abs. 1 AO Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei\n\nWochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Besteht eine Kindergeldfestsetzung und liegt der nächste\nZahlungstermin in der Anhörungsfrist, ist das Kindergeld für diesen Monat noch an den Berechtigten auszuzahlen. 3Liegt der nächs‐\nte Zahlungstermin nach Ablauf der Anhörungsfrist, muss sofort über die Auszahlung befunden werden. 4Ergeben sich aufgrund der\nStellungnahme des Berechtigten Zweifel an der Begründetheit des Abzweigungsersuchens, die nicht rechtzeitig ausgeräumt werden\nkönnen, ist das möglicherweise an den Dritten auszuzahlende Kindergeld vorläufig einzubehalten und dem Berechtigten darüber ein\nBescheid zu erteilen. 5Ist bei Eingang eines Abzweigungsersuchens noch keine Festsetzung des Kindergeldes erfolgt, ist sie grund‐\nsätzlich erst nach Anhörung des Berechtigten vorzunehmen. 6Ggf. ist an den Berechtigten zunächst nur das nicht vom Abzwei‐\ngungsersuchen erfasste Kindergeld auszuzahlen. 7Verzögert sich die Entscheidung über die Abzweigung, ist erforderlichenfalls eine\nZwischennachricht zu erteilen.\n\n\n\nDA 74.1.5 Höhe des Abzweigungsbetrages\n\n\n(1) 1Das Kindergeld und der Zählkindvorteil können bis zu dem auf das Kind entfallenden Anteil i. S. v. § 76 EStG an das Kind oder\neinen Dritten ausgezahlt werden. 2Zur Berechnung des auf ein Kind entfallenden Anteils vgl. DA 76.3.\n\n(2) 1Die Höhe des Abzweigungsbetrages ist unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu ermitteln. 2Leistet der Berechtigte kei‐\nnerlei Unterhalt, ist das anteilige Kindergeld abzuzweigen (Ermessensreduzierung auf Null, BFH vom 17. 2. 2004 - BStBl 2006 II S.\n130).\n\n(3) 1Die Höhe des an Dritte abzuzweigenden Kindergeldes für ein volljähriges, vollstationär untergebrachtes, behindertes Kind hängt\nvon der Heranziehung des Berechtigten zu den Kosten sowie von Art und Umfang des persönlichen Umgangs zwischen dem Be‐\nrechtigten und dem behinderten Kind ab. 2Dabei sind auch geringe Unterhaltsleistungen des Berechtigten einzubeziehen.\n\n3In diesen Fällen ist u. a. zu berücksichtigen:\n\n\n\n Hat der Berechtigte keinen Kontakt zu dem Kind und leistet er keinen Barunterhalt, ist das anteilige Kindergeld in voller Höhe ab‐\n-\n zuzweigen (Ermessensreduzierung auf Null).\n\n\n\n Erbringt der Berechtigte nicht unerhebliche zu der Lebensführung seines Kindes erforderliche Aufwendungen (z. B. für Einrich‐\n tungsgegenstände für das Zimmer im Heim, für ein eigenes Zimmer im Elternhaus, für eine Urlaubsfahrt oder für Fahrten anläss‐\n lich von Besuchen), kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der geleistete Aufwand - ohne detaillierte Bewertung der Un‐\n-\n terhaltsaufwendungen - pauschal berücksichtigt und die Hälfte des anteiligen Kindergeldes an den Sozialleistungsträger abge‐\n zweigt werden, vgl. BFH vom 23. 2. 2006 - BStBl 2008 II S. 753. Für eine Auszahlung über das anteilige hälftige Kindergeld hin‐\n aus hat der beantragende Sozialleistungsträger oder der Berechtigte diese Regelvermutung im Einzelfall zu widerlegen.",
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"number": 99,
"content": "Leistet der Berechtigte regelmäßig geringeren Barunterhalt als das anteilige Kindergeld (z. B. in Form eines Kostenbeitrages an\n den Sozialleistungsträger oder durch Zahlungen an das Kind) und erbringt er darüber hinaus keine weiteren Leistungen, kann der\n-\n Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen Kindergeld und dem geleisteten Barunterhalt an den Sozialleistungsträger abge‐\n zweigt werden.\n\n\n\n Leistet der Berechtigte regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe des anteiligen Kindergeldes, kommt eine Abzweigung nicht in\n-\n Betracht.\n\n\n4\n Bei der Prüfung, in welcher Höhe dem Berechtigten Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstanden sind, dürfen keine fikti‐\nven Kosten für die Betreuung des Kindes, sondern nur tatsächlich entstandene Aufwendungen berücksichtigt werden (BFH vom 9. 2.\n2009 - BStBl II S. 928).\n\n(4) In Anlehnung an § 65 Abs. 2 EStG ist wegen des Verwaltungsaufwandes von einer Abzweigung abzusehen, wenn der Abzwei‐\ngungsbetrag weniger als 5 Euro monatlich beträgt.\n\n\n\nDA 74.1.6 Ermessensausübung\n\n\n1Sowohl die Entscheidung über die Abzweigung dem Grunde nach als auch über die Höhe des Abzweigungsbetrages liegt in jedem\n\nEinzelfall im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse. 2Die Ermessenserwägungen sind sowohl in der Akte als auch im Be‐\nscheid zu dokumentieren.\n\n\n\nDA 74.2 Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern\n\n\nDA 74.2.1 Erstattungsansprüche der Träger der Sozial- und Jugendhilfe\n\n\n(1) 1Ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG kann bestehen:\n\n\n für Zeiträume in der Vergangenheit, für die ein Sozialleistungsträger eine Leistung erbracht hat, die gegenüber dem Kindergeld\n-\n nachrangig ist, eine Anrechnung jedoch nicht erfolgte (vgl. Abs. 2),\n\n\n\n für Zeiträume in der Vergangenheit und für laufende Zeiträume, für die einem Sozialleistungsträger ein Kostenbeitrag oder Auf‐\n-\n wendungsersatz zusteht (vgl. Abs. 3 bis 4),\n\n\n\n für Zeiträume in der Vergangenheit und für laufende Zeiträume, für die einem Träger der Jugendhilfe ein Kostenbeitrag zusteht\n-\n (vgl. Abs. 5).\n\n\n2Die Prüfung eines Erstattungsanspruches setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger diesen geltend gemacht hat. 3Dabei hat die‐\n\nser durch detaillierte Angaben darzulegen, dass er einen Erstattungsanspruch gem. § 74 Abs. 2 EStG hat. 4Soweit die Familienkas‐\nse das Kindergeld zum Zeitpunkt des Eingangs der Erstattungsanzeige bereits an den Berechtigten bzw. an einen Dritten geleistet\nhat, besteht keine Erstattungspflicht (§ 104 Abs. 1 Satz 1 und § 104 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB X).\n\n(2) 1Eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfordert grundsätzlich, dass ein Anspruch auf Kin‐\ndergeld für einen Zeitraum in der Vergangenheit besteht, für den ein Sozialleistungsträger bei nachrangiger Leistungsverpflichtung\n\n\n- dem Berechtigten selbst,\n\n\n\n- dem Berechtigten für seine Kinder bzw.\n\n\n\n- den Kindern unmittelbar",
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"number": 100,
"content": "Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes erbracht hat. 2Ein Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung von nachträg‐\nlich festgesetztem Kindergeld setzt voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen der Hilfeempfänger gehört, denen der Sozialleis‐\ntungsträger Leistungen erbracht hat (vgl. BFH vom 17. 4. 2008 - BStBl 2009 II S. 919). 3Kindergeld für Kinder, die nicht im Haushalt\ndes Berechtigten leben, gehört zum Einkommen des Kindergeldberechtigten, es sei denn, das Kindergeld wäre an das Kind abzu‐\nzweigen. 4In diesem Fall gehört es zum Einkommen des Kindes.\n\nBeispiel 1:\n\nDer kindergeldberechtigte Vater erhält seit Januar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das Kind\nlebt in einer eigenen Wohnung. Es bezieht keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Familienkasse setzt im Januar\n2012 rückwirkend Kindergeld ab Januar 2011 fest. Für den Zeitraum von Januar 2011 bis Januar 2012 hat der Sozialleistungsträger\neinen Erstattungsanspruch geltend gemacht.\n\nDas Kindergeld gehört zum Einkommen des Kindergeldberechtigten. Es ist für den Zeitraum von Januar 2011 bis Januar 2012 an\nden Sozialleistungsträger zu erstatten.\n\nBeispiel 2:\n\nDas in einer eigenen Wohnung lebende Kind erhält seit Januar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB\nII. Die kindergeldberechtigte Mutter erhält seitdem ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Kindergeld wurde we‐\nder bei den Leistungen an die Kindergeldberechtigte noch bei den Leistungen an das Kind angerechnet. Die Familienkasse setzt im\nJanuar 2012 rückwirkend Kindergeld ab Januar 2011 fest. Für den Zeitraum von Januar 2011 bis Januar 2012 hat der Sozialleis‐\ntungsträger wegen der für das Kind erbrachten Leistungen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht.\n\nDas Kindergeld gehört zum Einkommen der Kindergeldberechtigten. Ein Erstattungsanspruch wegen Leistungen nach dem SGB II\nfür das Kind besteht daher nicht.\n\nVariante:\n\nDie Festsetzung des Kindergeldes erfolgt aufgrund einer Antragstellung im berechtigten Interesse nach § 67 Satz 2 EStG mit einem\ndamit verbundenen Abzweigungsantrag des Kindes.\n\nIn diesem Fall ist das Kindergeld als Einkommen zu Kindes zu betrachten, Kindergeld ist dem Sozialleistungsträger wegen der für\ndas Kind gewährten Leistungen zu erstatten.\n\nBeispiel 3:\n\nDas Kind lebt in einer eigenen Wohnung und erhält seit Januar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB\nII. Der Kindergeldberechtigte selbst bezieht keine Leistungen. Die Familienkasse setzt im Januar 2012 rückwirkend Kindergeld ab\nJanuar 2011 fest. Für den Zeitraum von Januar 2011 bis Januar 2012 hat der Sozialleistungsträger wegen der für das Kind erbrach‐\nten Leistungen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht.\n\nDas Kindergeld gehört nicht zum Einkommen des Kindes. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht.\n\nDie Variante zu Beispiel 2 gilt entsprechend.\n\n5Für aktuelle Anspruchszeiträume ist eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, da\n\nder Leistungsträger das Kindergeld unmittelbar auf seine Leistung anrechnen kann. 6Ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2\nEStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt ferner Gleichartigkeit der Leistungen voraus. 7Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Sozi‐\nalleistungen, für die der Leistungsträger die Erstattung begehrt, demselben Zweck wie das Kindergeld dienen. 8Das Kindergeld dient\nnach § 31 Satz 1 und 2 EStG der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes\nsowie der Förderung der Familie (vgl. DA 31.1). 9Es ist somit zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs des Kindergeldberechtig‐\nten oder des Kindes bestimmt. 10Gleichartigkeit liegt z. B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und dem Alg II vor, nicht jedoch bei der\nJugendhilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. 11Die Leistungen der Jugendhilfeträger sind von einem maßnah‐\nmebezogenen Zweck geprägt. 12Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es - im Unterschied zum Kindergeld -,\neine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und\nden behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 SGB XII).\n\n(3) 1Liegen weder Nachrangigkeit noch Gleichartigkeit vor, kommt ein Erstattungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 74\nAbs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X in Betracht. 2Der Leistungsträger muss vom Berechtigten bzw. vom Hilfe empfan‐\ngenden Kind einen Kostenbeitrag erhoben oder Aufwendungsersatz verlangt haben (z. B. bei Heimunterbringung eines Kindes auf\nKosten des Trägers der Jugendhilfe nach § 94 Abs. 3 SGB VIII (vgl. Abs. 5) oder bei der Gewährung von Eingliederungshilfe für be‐\nhinderte Kinder nach §§ 53 ff. SGB XII). 3Eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X ist auch für ak‐\ntuelle Anspruchszeiträume zulässig (laufende Erstattung). 4In diesen Fällen ist durch Vorlage einer Kopie des Kostenfestsetzungs‐",
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"number": 101,
"content": "bescheides nachzuweisen, dass eine Entscheidung über die Heranziehung der Eltern zu den Kosten durch Verwaltungsakt getroffen\nwurde. 5Sind derart begründete Erstattungsforderungen nicht offensichtlich fehlerhaft, ist die Familienkasse an die Entscheidung des\nTrägers gebunden.\n\n6\n Aus dem Bescheid muss eindeutig hervorgehen,\n\n\n- für welches Kind der Träger Aufwendungen erbringt,\n\n\n\n- welcher Art, Dauer und Höhe die gewährten (monatlichen) Leistungen sind und\n\n\n\n- in welcher Höhe der monatliche Kostenbeitrag verlangt wird.\n\n\n7Der Erstattungsanspruch des Trägers wird betragsmäßig durch den Bescheid begrenzt. 8Ein höherer Erstattungsanspruch entsteht\n 9\nerst nach Erteilung eines entsprechenden Bescheides gegenüber dem Berechtigten oder dem Hilfe empfangenden Kind. Ein Er‐\nstattungsanspruch setzt voraus, dass der Träger eigene Bemühungen um den Erhalt des Kostenbeitrags unternommen hat (Zah‐\nlungsaufforderung), jedoch die Eltern die Zahlung verweigern. 10Sofern der Sozialleistungsträger vom Berechtigten oder vom Hilfe\nempfangenden Kind mit bestandskräftigem Bescheid Aufwendungsersatz verlangt oder einen Kostenbeitrag erhoben hat, besteht für\ndie Familienkasse eine Erstattungspflicht nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X.\n\n(4) 1Hat nur eines von mehreren Kindern des Berechtigten Leistungen erhalten, so erfasst der Erstattungsanspruch nur das anteilige\nKindergeld für dieses Kind. 2Die Berechnung des Anteils ist in DA 76.3 erläutert. 3Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der\nKindergeldanspruch des Berechtigten gem. § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 SGB X als erfüllt. 4Diese Erfüllungsfiktion greift auch\ndann ein, wenn der Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers wegen verspäteter Geltendmachung in entsprechender\nAnwendung von §§ 111, 113 SGB X ausgeschlossen bzw. verjährt ist, so dass eine Nachzahlung von Kindergeld für Zeiträume, in\ndenen der Berechtigte Sozialhilfe bezogen hat, regelmäßig ausgeschlossen ist. 5Ist für die Familienkasse hingegen kein Erstat‐\ntungsanspruch ersichtlich, teilt sie dies dem Sozialleistungsträger formlos mit, weil sich die Leistungsträger gleichwertig gegenüber‐\nstehen. 6Dem Sozialleistungsträger steht bei einer abweichenden Auffassung der Klageweg offen.\n\n(5) 1Nach Maßgabe des § 94 Abs. 3 SGB VIII erheben Träger der Jugendhilfe einen Kostenbeitrag i. S. d. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB\nX. 2Danach sind Eltern zur Zahlung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes verpflichtet, wenn deren Kinder, für\ndie sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, bestimmte Leistungen der Jugendhilfe erfahren. 3Jugendhilferechtlich kommt es auf\ndie Leistungsfähigkeit der Eltern nicht an. 4Zahlen Eltern den geforderten Kostenbeitrag trotz Zahlungsaufforderung seitens des Trä‐\ngers der Jugendhilfe nicht, kann sich der Träger gem. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nach § 74 Abs. 2 EStG den Kostenbeitrag in Höhe\ndes anteiligen Kindergeldes von der Familienkasse erstatten lassen.\n\n\n\nDA 74.2.2 Erstattungsansprüche der Träger der Kriegsopferversorgung\n\n\n1Nach § 33b BVG erhalten schwer behinderte Menschen für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergel‐\n\ndes, wenn für das betreffende Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. rentenrechtliche Kinderzulage oder Kinderzuschuss besteht.\n2Wird Kindergeld rückwirkend für einen Zeitraum zuerkannt, für den bereits Kinderzuschläge nach dem BVG gezahlt worden sind,\n\nsteht diese Nachzahlung gem. § 71b BVG i. V. m. § 104 SGB X dem Träger der Kriegsopferversorgung zu. 3Der Träger der Kriegs‐\nopferversorgung hat deshalb nach § 74 Abs. 2 EStG einen Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse. 4Wird der Familien‐\nkasse bekannt, dass der Berechtigte Kinderzuschläge nach dem BVG bezieht, ist das zuständige Versorgungsamt über Höhe und\nBeginn des festgesetzten Kindergeldes zu unterrichten und unter Fristsetzung um Bekanntgabe der Höhe des Erstattungsanspruchs\nzu ersuchen.\n\n\n\nDA Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs mit anderen Verfügungen über den Kinder‐\n74.2.3 geldanspruch, Verzinsung\n\n\n1Beim Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG mit einem Antrag auf Auszahlung an einen Dritten nach\n\n§ 74 Abs. 1 EStG hat der Erstattungsanspruch Vorrang. 2Dem Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers kommt gem. § 113\nSGB XII auch dann der Vorrang zu, wenn er mit einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung zusammentrifft. 3Bereits getroffene an‐\nderweitige Verfügungen werden mit der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gem. § 74 Abs. 2 EStG gegenstandslos. 4Eine\nAufrechnung durch die Familienkasse hat grundsätzlich Vorrang vor Forderungen Dritter. 5Dies gilt nur dann nicht, wenn zum Zeit‐\npunkt der Aufrechnungserklärung bereits ein Erstattungsanspruch gem. § 74 Abs. 2 EStG schriftlich bei der Familienkasse geltend\ngemacht wurde.",
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"number": 102,
"content": "6Erstattungsansprüche der Träger der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Kriegsopferversorgung gem. § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. §\n\n104 SGB X sind zu verzinsen, wenn diese Träger die Verzinsung im Einzelfall ausdrücklich verlangen. 7Die Verzinsung ist auf Vor‐\nleistungen beschränkt (vgl. § 108 Abs. 2 SGB X). 8Eine Verzinsung laufender Erstattungsansprüche ist ausgeschlossen.\n\n\n\nDA 74.2.4 Zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld bei Erstattungsansprüchen\n\n\n1Wurde an den Kindergeldberechtigten Kindergeld ausgezahlt, obwohl die Erstattungsanzeige des Sozialleistungsträgers nach § 74\n\nAbs. 2 EStG bereits bei der Familienkasse vorlag, ist gegenüber dem Kindergeldberechtigten ein Abrechnungsbescheid gem. § 218\nAbs. 2 AO zu erlassen und mit § 107 SGB X (Erfüllungsfiktion) zu begründen. 2Maßgebend ist der Eingang der Erstattungsanzeige\nbei der Familienkasse (vgl. DA 74.2.1 Abs. 1 Satz 3).\n\n3\n Wurde an den Sozialleistungsträger Kindergeld ausgezahlt und fällt durch Korrektur der Festsetzung der Kindergeldanspruch des\nBerechtigten für diesen Zeitraum weg, ist der Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) der Familienkasse gegenüber dem Sozialleis‐\ntungsträger nach § 112 SGB X mit einfachem Schreiben geltend zu machen. 4Ein Rückerstattungsanspruch kann durch allgemeine\nLeistungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) verfolgt werden (BFH vom 26. 1. 2006 - BStBl II S. 544).\n\n\n\n\nXIII. Aufrechnung\n\n§ 75 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Aufrechnung\n\n(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld\nbis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne\nder Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird.\n\n(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldan‐\nspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es\nsich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.\"\n\n\n\nDA 75.1 Allgemeines\n\n\n(1) 1Für die Aufrechnung eines Rückzahlungsanspruchs wegen überzahltem Kindergeld mit laufendem Kindergeld gilt § 75 EStG.\n2Danach kann ein Anspruch auf Rückzahlung von Kindergeld sowohl gegen den Kindergeldanspruch des Rückzahlungspflichtigen\n 3\nals auch gegen denjenigen eines mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten aufgerechnet werden. Für die Aufrech‐\nnung eines Rückzahlungsanspruchs wegen überzahlten Kindergeldes mit anderen Ansprüchen (z. B. Besoldungs-, Vergütungs-,\nVersorgungs- und Lohnansprüchen) unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gelten nach § 226 Abs. 1 AO die §§ 387 bis 396\nBGB sinngemäß. 4Die Aufrechnung erfolgt im Steuerrecht durch einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung der Familienkasse\nund stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BFH vom 4. 2. 1997 - BStBl II S. 479).\n\n(2) 1Der Aufrechnung nach § 75 EStG kommt für die Rückzahlung zu Unrecht geleisteten Kindergeldes wegen des einfachen Ver‐\nfahrens bei der Einbehaltung vom laufenden Kindergeld besondere Bedeutung zu. 2Von der Aufrechnungsmöglichkeit ist daher stets\nGebrauch zu machen.\n\n(3) 1Nach § 75 EStG kann ein Anspruch auf überzahltes Kindergeld gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld aufgerechnet wer‐\nden. 2Zu zahlendes Kindergeld ist nicht nach § 226 AO aufrechenbar.\n\n(4) 1Erheben der Berechtigte bzw. - im Falle des § 75 Abs. 2 EStG - der mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Berechtigte Ein‐\nwände gegen die Aufrechnung und weist er die Hilfebedürftigkeit nicht nach, ist die Wirksamkeit der Aufrechnung in einem Abrech‐\nnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO festzustellen. 2Der Einspruch gegen einen Korrektur- bzw. Erstattungsbescheid ist dabei nur\ndann als Einwand gegen eine Aufrechnung zu werten, wenn nach dem Inhalt des Einspruchs das Vorliegen der Aufrechnungslage\nbestritten wird. 3Der Abrechnungsbescheid selbst kann gesondert mit Einspruch angefochten werden.\n\n(5) Ansprüche auf Kindergeld können ohne Zustimmung des Betroffenen nicht gegen oder mit Ansprüchen von Sozialleistungsträ‐\ngern verrechnet werden.",
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"number": 103,
"content": "DA Aufrechnung einer Rückzahlungsforderung gegen den Kindergeldanspruch des mit dem Rück‐\n75.2 zahlungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten\n\n\n1\n Gem. § 75 Abs. 2 EStG kann ein Anspruch auf Rückzahlung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch des mit\ndem Rückzahlungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten bis zur Hälfte dieses Anspruchs aufgerechnet wer‐\nden. 2Eine Aufrechnung ist jedoch auch hier nur zulässig, soweit dieser Berechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig i.\nS. d. in § 75 Abs. 1 EStG genannten Vorschriften wird.\n\n\n\nDA 75.3 Zusammentreffen einer Aufrechnung mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch\n\n\n(1) 1Eine Abzweigung von Kindergeld gem. § 74 Abs. 1 EStG an eine andere Person oder Stelle als den Berechtigten steht einer\nAufrechnung nicht entgegen. 2Durch die Entscheidung über eine anderweitige Auszahlung wird der Anspruch auf Kindergeld in der\nPerson des Berechtigten nicht berührt. 3Daher kann ihm gegenüber die Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen erklärt werden.\n4\n Die Kürzung des auszuzahlenden Kindergeldes einerseits dem Berechtigten und andererseits dem Abzweigungsempfänger gegen‐\nüber sollte entsprechend ihrer Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rückzahlungsanspruchs vorgenommen werden, im Zweifel\nim gleichen Verhältnis. 5DA 74.1.1 Abs. 2 Satz 5 ist zu beachten.\n\n(2) 1Wird aufgrund einer Abtretung oder Verpfändung das Kindergeld laufend an einen Dritten ausgezahlt, kann die Familienkasse\ndie Aufrechnung nur mit Kindergeldansprüchen erklären, die nach Eintritt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen. 2Die\nFamilienkasse kann ferner die Aufrechnung erklären, wenn die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt der Anzeige über die Abtretung\noder Verpfändung bestand, d. h., wenn der Rückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt der Anzeige des Berechtigten bereits fällig war.\n3Eine Aufrechnungserklärung ist aber ausgeschlossen, wenn der Rückzahlungsanspruch der Familienkasse erst nach Eingang der\n\nAnzeige über eine Abtretung oder Verpfändung und später als der abgetretene bzw. verpfändete Kindergeldanspruch fällig gewor‐\nden ist. 4Kindergeldansprüche werden im Laufe des Monats fällig, für den sie bestimmt sind. 5Rückzahlungsansprüche der Familien‐\nkasse werden mit Zugang des Rückzahlungsbescheides beim Rückzahlungspflichtigen bzw. mit Ablauf einer dem Berechtigten ein‐\ngeräumten Zahlungsfrist fällig (§ 220 Abs. 2 AO).\n\n\n\nDA 75.4 Vollstreckung einer Rückzahlungsforderung\n\n\n(1) 1Zur Vollstreckung einer Rückzahlungsforderung ist regelmäßig eine Rückstandsanzeige/Vollstreckungsanordnung an das\nHauptzollamt zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsschuldner ansässig ist. 2Hierfür ist der Vordruck \"Rück‐\nstandsanzeige/Vollstreckungsanordnung\" zu verwenden. 3Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes Hauptzollamt zur Durchführung\nder Vollstreckung befugt ist. 4Die Rückstandsanzeigen/Vollstreckungsanordnungen sind nebst Anschreiben zur zentralen Erfassung\nan das Hauptzollamt Potsdam zu senden. 5Dieses leitet die Ersuchen an die im Anschreiben genannten Hauptzollämter zur Bearbei‐\ntung weiter. 6Der anschließende Schriftverkehr erfolgt mit dem örtlich zuständigen Vollstreckungs-Hauptzollamt.\n\n7Die Sendungen an das Hauptzollamt Potsdam sind wie folgt zu adressieren:\n\n\n\n\n(2) 1Aus Vereinfachungsgründen kann es zweckmäßig sein, wenn Familienkassen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und\nder unter Landesaufsicht stehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihre Rückfor‐\nderungsbescheide im Wege der Amtshilfe von deren Vollstreckungsbehörden vollstrecken lassen. 2Sollen gleichwohl in größerem\nUmfang Hauptzollämter um Vollstreckung ersucht werden, ist das BZSt zu unterrichten, mit wie vielen Vollstreckungsfällen jährlich\nzu rechnen ist.\n\n(3) Für die Vollstreckung von Bescheiden der Familienkasse der BA erfolgt die Übermittlung der Vollstreckungsanordnungen im be‐\nleglosen Datenaustausch.",
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"content": "XIV. Pfändung\n\n§ 76 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Pfändung\n\n1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung\n\ndes Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt:\n\n\n 1\n Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt\n wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes die‐\n1. ser Kinder entfällt. 2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten\n Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt\n der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht;\n\n\n\n der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtig‐\n2. ten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei\n der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.\"\n\n\n\nDA 76.1 Pfändungsbeschränkungen, Art der Pfändung, Ausführung\n\n\n(1) 1§ 76 EStG enthält Pfändungsbeschränkungen für das Kindergeld. 2Es kann wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kin‐\ndes gepfändet werden, wenn dieses Kind bei der Festsetzung des Kindergeldes, d. h. als Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zähl‐\nkind berücksichtigt wird. 3Wenn das Kind eines Berechtigten bei ihm nur als Zählkind an letzter Stelle steht, wirkt es sich auf die\nHöhe des Kindergeldes nicht aus; deshalb entfällt auf dieses Zählkind kein pfändbarer Kindergeldanteil.\n\n(2) 1Bei einer Pfändung des Kindergeldes ist nach § 46 Abs. 7 AO diejenige Familienkasse, die über den Kindergeldanspruch zu\nentscheiden hat, Drittschuldner i. S. v. §§ 829, 845 ZPO. 2Ein der unzuständigen Familienkasse zugestellter Pfändungs- und Über‐\nweisungsbeschluss geht ins Leere, auch wenn er von dort an die zuständige Familienkasse weitergeleitet wird, weil dieser Be‐\nschluss nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. 3Wenn hingegen die Zuständigkeit nach wirksamer Zustellung des Pfändungs-\nund Überweisungsbeschlusses auf eine andere Familienkasse übergegangen ist, muss die neu zuständig gewordene Familienkasse\nauch die Pflichten des Drittschuldners übernehmen und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (weiter) ausführen.\n\n(3) 1In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann der gepfändete Betrag beziffert oder abstrakt unter Bezugnahme auf §\n76 EStG bestimmt sein. 2Ist der gepfändete Betrag beziffert, so ist dieser Betrag auch dann wirksam gepfändet und darf nicht mehr\nan den Berechtigten ausgezahlt werden, wenn er höher ist als der nach § 76 Satz 2 EStG pfändbare Teil des Kindergeldes. 3Dies gilt\nauch dann, wenn ein zunächst zutreffender Pfändungsbetrag nach einer Änderung des Kindergeldanspruchs nicht mehr der Rege‐\nlung des § 76 Satz 2 EStG entspricht. 4Ist der nach § 76 EStG pfändbare Teil des Kindergeldes unbeziffert gepfändet, ist dieser von\nder Familienkasse nach DA 76.3 zu berechnen. 5Bei jeder Änderung des Kindergeldanspruchs ist dann auch der pfändbare Betrag\nneu zu ermitteln. 6Das Ergebnis ist dem Pfändungsgläubiger und dem Berechtigten jeweils mitzuteilen.\n\n(4) 1Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes kann auch das Arbeitseinkommen nach Zusammenrechnung mit dem\npfändbaren Teil des Kindergeldes gepfändet werden (§ 850e Nr. 2a ZPO). 2Drittschuldner können dann der Arbeitgeber und die Fa‐\nmilienkasse sein. 3Die Familienkasse hat den pfändbaren Teil des Kindergeldes wie bei einer anderen Kindergeldpfändung zu er‐\nrechnen, soweit er nicht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beziffert ist, eine Drittschuldnererklärung gegenüber dem Pfän‐\ndungsgläubiger abzugeben und das gepfändete Kindergeld an ihn auszuzahlen. 4Auskünfte an Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht\nzu erteilen; es ist vielmehr darauf zu verweisen, dass dem Pfändungsgläubiger gegenüber eine Drittschuldnererklärung abgegeben\nwurde und weitere Verpflichtungen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht herzuleiten sind.\n\n(5) 1Die Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (z. B. Abgabe der Drittschuldnererklärung) erfolgt nicht durch\nVerwaltungsakt. 2Erhebt der Berechtigte oder der Pfändungsgläubiger Einwände gegen die Höhe eines von der Familienkasse er‐\nrechneten Auszahlungsbetrages, sind diese zu prüfen und der pfändbare Teil ggf. neu zu berechnen. 3Sind die Einwände unbegrün‐\ndet, ist der an den Pfändungsgläubiger auszuzahlende Betrag durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO festzuset‐\nzen, der sowohl dem Berechtigten als auch dem Pfändungsgläubiger bekannt zu geben ist. 4Der Abrechnungsbescheid kann von",
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"number": 105,
"content": "beiden mit Einspruch angefochten werden. 5Da die Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keinen Verwal‐\ntungsakt darstellt, muss der Berechtigte vorher nicht angehört werden (§ 91 AO).\n\n(6) 1Ist das Kindergeld wirksam gepfändet worden, so gilt für eine Änderung der Berechtigtenbestimmung der Rechtsgedanke des §\n42 AO entsprechend. 2Eine solche Änderung ist daher unwirksam, wenn sie in der offensichtlichen Absicht erfolgt, die Pfändung\ndurch den Berechtigtenwechsel zu vereiteln. 3Diese Absicht kann unterstellt werden, wenn die beiden Elternteile in einem gemeinsa‐\nmen Haushalt leben, für ihren Kindergeldanspruch dieselben Kinder zu berücksichtigen sind und die Änderung somit bei einem an‐\nderen Elternteil keinen höheren Kindergeldanspruch auslösen würde.\n\n\n\nDA 76.2 Abtretung und Verpfändung von Kindergeldansprüchen\n\n\n(1) 1Ein noch nicht erfüllter Anspruch auf Kindergeld kann vom Berechtigten nach § 46 AO an einen Dritten abgetreten werden. 2Auf\ndie Abtretung sind die §§ 398 bis 413 BGB entsprechend anzuwenden.\n\n(2) 1Gem. § 400 BGB kann eine Forderung nur insoweit abgetreten werden, als sie der Pfändung unterliegt. 2Im Hinblick auf § 76\nEStG kann Kindergeld deshalb nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Zahl- oder Zählkindes abgetreten werden. 3Die\nAbtretung kann auch an ein volljähriges Kind vorgenommen werden. 4Eine Abtretung des Kindergeldes wegen anderer als Unter‐\nhaltsansprüche des Kindes ist unwirksam.\n\n(3) 1Eine Abtretung des Kindergeldes ist der zuständigen Familienkasse vom Berechtigten nach § 46 Abs. 3 AO unter Angabe des\nAbtretungsempfängers sowie der Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes anzuzeigen. 2Die Anzeige ist vom\nAbtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. 3Sie wird nach § 46 Abs. 2 AO erst wirksam, wenn sie bei der zu‐\nständigen Familienkasse eingegangen ist.\n\n(4) 1Der Berechtigte kann seinen Kindergeldanspruch auch verpfänden. 2Die Verpfändung, die ebenfalls durch Vertrag zwischen\ndem Berechtigten und dem Pfandgläubiger erfolgt, ist der Familienkasse als Drittschuldnerin anzuzeigen; für die Verpfändung gelten\ndie §§ 1273 bis 1290 BGB entsprechend. 3Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Verpfändung sinngemäß (§ 46 Abs. 6 Satz 3 AO sowie\n§ 1274 Abs. 2 BGB).\n\n(5) 1Bei Eingang der Anzeige einer Abtretung oder Verpfändung ist sofort zu prüfen, ob die nächste Zahlung noch an den Berechtig‐\nten oder an den neuen Gläubiger zu erfolgen hat. 2Wenn bei Eingang der Anzeige die Wirksamkeit der Verfügung über den An‐\nspruch nicht sofort festgestellt werden kann, ist der abgetretene bzw. verpfändete Betrag vorsorglich einzubehalten.\n\n(6) 1Mit der wirksam angezeigten Abtretung oder Verpfändung (bzw. ausgebrachten Pfändung) geht nicht die gesamte Rechtsstel‐\nlung des Berechtigten über. 2Übertragen wird nur die Forderung gegenüber der Familienkasse.\n\n\n\nDA 76.3 Errechnung des pfändbaren Kindergeldanteils\n\n\n(1) 1Wird Kindergeld zu Gunsten eines Zahlkindes gepfändet und sind für den Kindergeldanspruch nur Zahlkinder zu berücksichti‐\ngen, so ist der nach § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG auf das Kind entfallende Anteil der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kin‐\ndergeldes auf alle Kinder ergibt. 2Bei der Teilung des Betrages sind auch die nicht unterhaltsberechtigten Zahlkinder zu berücksichti‐\ngen (Kinder des Ehegatten, Pflegekinder).\n\n(2) 1Tragen Zählkinder zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs bei, so ist zunächst die Höhe des Anteils für ein Zahlkind zu errech‐\nnen, der sich ohne den Zählkindvorteil ergeben würde. 2Der Differenzbetrag zu dem tatsächlich zustehenden Kindergeld ist als Zähl‐\nkindvorteil auf alle beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder gleichmäßig zu verteilen. 3Für ein Zahlkind ergibt sich der pfänd‐\nbare Betrag aus dem Betrag, der ohne Zählkindvorteil auf dieses entfallen würde (§ 76 Satz 2 Nr. 1 EStG), zuzüglich seines Anteils\nan dem Zählkindvorteil (§ 76 Satz 2 Nr. 2 EStG). 4Der für ein Zählkind pfändbare Betrag besteht in seinem Anteil am Zählkindvorteil\n(§ 76 Satz 2 Nr. 2 EStG).\n\nBeispiel:\n\nEin Berechtigter hat vier Kinder. Das zweite Kind ist ein Zählkind, das im Haushalt der Großeltern lebt. Dem Berechtigten stehen 589\nEuro Kindergeld zu. Ohne das Zählkind stünden 558 Euro zu. Dieser Betrag ist vorab mit je 186 Euro auf die drei Zahlkinder zu ver‐\nteilen. Der Zählkindvorteil beträgt 31 Euro und ist mit je 7,75 Euro auf alle vier Kinder zu verteilen. Der pfändbare Anteil der Zahlkin‐\nder am Kindergeld beträgt je 193,75 Euro und der des Zählkindes 7,75 Euro.\n\n\n\nDA 76.4 Drittschuldnererklärung",
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"content": "(1) 1Im Zusammenhang mit einer Pfändung wird der Drittschuldner regelmäßig aufgefordert, gem. § 840 ZPO dem Pfändungsgläubi‐\nger binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu erklären:\n\n\n- ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei\n\n\n\n- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen\n\n\n\n- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.\n\n\n2Dieser Aufforderung ist zu entsprechen. 3Soweit der gepfändete Betrag beziffert ist und an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt\n 4\nwerden wird, reicht diese Mitteilung aus. Wenn der gepfändete Betrag von der Familienkasse berechnet wird, ist dem Pfändungs‐\ngläubiger die Höhe des Kindergeldanspruchs und des künftig an ihn auszuzahlenden Betrages mitzuteilen.\n\n(2) 1Die Abgabe der Drittschuldnererklärung durch die Familienkasse, die nicht in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, stellt keine\nVerletzung des Steuergeheimnisses dar (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). 2Vor der Pfändung einer gegen die Familienkasse bestehenden For‐\nderung ist die Übermittlung von Daten des Berechtigten jedoch unzulässig, wenn die Mitteilung lediglich der Klärung der Frage die‐\nnen soll, ob eine Pfändung sinnvoll erscheint; entsprechende Übermittlungen sind hier nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig\n(§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).\n\n\n\nDA 76.5 Rechtsbehelfe der Familienkasse gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse\n\n\n(1) 1Wird Kindergeld wegen anderer Forderungen als Unterhaltsansprüchen eines Zahl- oder Zählkindes gepfändet, ist dagegen un‐\nter Bezugnahme auf § 76 Satz 1 EStG vorzugehen. 2Soweit die Pfändung vom Amtsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbe‐\nschluss ausgesprochen wurde, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO bei demselben Gericht gegeben. 3Gegen im\nVerwaltungsvollstreckungsverfahren erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (z. B. gem. §§ 309, 314 AO) ist der Ein‐\nspruch gem. § 347 AO gegeben, soweit die Verfügungen von Finanzbehörden erlassen worden sind. 4Dabei entfällt die mit einem in\nanderen Fällen gegebenen Widerspruch (z. B. gem. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung) grundsätzlich verbundene aufschiebende\nWirkung. 5Der Rechtsbehelf ist bei der Behörde einzulegen, die die angefochtene Verfügung erlassen hat.\n\n(2) 1Im Übrigen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Familienkasse, gegen eine unzulässig hohe Pfändung des Kindergeldes\nRechtsbehelfe einzulegen. 2Dies gilt jedoch nicht, wenn Dritte Anspruch auf das Kindergeld erheben und dieser Anspruch wegen ei‐\nner unzulässig hohen Pfändung nicht voll erfüllt werden könnte.\n\n 1)\n§ 76a\n\n(weggefallen)\n\n\n\n\nXV. Erstattung von Kosten im Vorverfahren\n\n§ 77 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Erstattung von Kosten im Vorverfahren\n\n(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Ein‐\nspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendun‐\ngen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-\noder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines\nErstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen\nzuzurechnen.\n\n(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungs‐\ngesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung\nnotwendig war.",
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"content": "(3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentscheidung be‐\nstimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.\"\n\nAuf die DA-FamRb in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.\n\n\n\n\nXVI. Übergangsregelungen\n\n§ 78 EStG hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Übergangsregelungen\n\n(1) bis (4) weggefallen\n\n(5) 1Abweichend von § 64 Absatz 2 und 3 steht Berechtigten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in dem in Ar‐\ntikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für die folgende\nZeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und die Kinder die Voraus‐\nsetzungen ihrer Berücksichtigung weiterhin erfüllen. 2§ 64 Absatz 2 und 3 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Mo‐\nnats an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist; der hiernach Be‐\nrechtigte muss die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen.\"\n\n\n\nDA 78.1 Sonderregelung für Berechtigte in den neuen Bundesländern\n\n\n(1) 1Nach § 78 Abs. 5 EStG erhalten diejenigen Personen, die noch für Dezember 1990 Kindergeld in der früheren DDR bezogen\nhatten, ohne Prüfung des Anspruchsvorrangs nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG Kindergeld, solange sie in den neuen Bundesländern ih‐\nren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, die Kinder bei ihnen weiterhin zu berücksichtigen sind und keine andere\nPerson für diese Kinder Kindergeld beantragt. 2Die Zahlung des Kindergeldes abweichend von der Rangfolgeregelung des § 64\nAbs. 2 und 3 EStG ist hier nur gerechtfertigt, solange die Anspruchsvoraussetzungen bei diesen Kindern nach Dezember 1990 un‐\nunterbrochen erfüllt bleiben. 3Der eigentliche Vorrang ist jedoch festzustellen, sobald sich etwa der Familienstand des bisher Be‐\nrechtigten ändert oder die Kinder bzw. der Berechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen.\n\n(2) 1Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes für einen vollen Kalendermonat weggefallen, ist bei erneuter\nAntragstellung für dieses Kind der Vorrang nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen.\n2\n Der Vorrang nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG ist ferner zu prüfen, wenn ein anderer Elternteil Kindergeld beantragt. 3Steht diesem das\nKindergeld zu, ist die Festsetzung gegenüber dem bisher Berechtigten nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG von dem Monat an aufzuhe‐\nben, in dem der nunmehr vorrangige Elternteil Kindergeld beantragt hat. 4Ein darüber hinaus bereits gezahltes Kindergeld ist vom\nbisher Berechtigten zu erstatten (§ 37 Abs. 2 AO), soweit er es nicht an den neuen Berechtigten weitergeleitet hat.\n\n(3) Ergibt sich durch einen Berechtigtenwechsel ein höherer Kindergeldanspruch, sind die Unterschiedsbeträge vom Monat des Be‐\nrechtigtenwechsels an zu zahlen.\n\n\n\n\nStichwortverzeichnis\n\nAngegeben ist die Nummer der DA-FamEStG, nachfolgende Zahlen bezeichnen, wenn sie in Klammern gesetzt sind, die Absätze,\nansonsten die Sätze.",
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"content": "1) BMF-Schreiben vom 20. 8. 2007 (BStBl 2007 I S. 656): Zusammenstellung aller zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustim‐\nmungsgesetze und Rechtsverordnungen, die Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationale Organisationen\noder ausländischen Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewähren (Stand: 1. 1.\n2007). 1) Der Gesetzgeber beabsichtigt, den § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2012 zu ändern\n(vgl. Weisung des BZSt - St II 2 - S 2282-PB/12/00001 vom 4. 7. 2012, BStBl I S. 711). 1) Der Gesetzgeber beabsichtigt, in § 32\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2012 den \"anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b des Zi‐",
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"content": "vildienstgesetzes\" durch \"anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes\" zu ersetzen (vgl. Wei‐\nsung des BZSt - St II 2 - S 2282-PB/12/00001 vom 4. 7. 2012, BStBl I S. 711). 2) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wurde\ndurch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S.\n2592, BStBl I S. 1171) ab dem Veranlagungszeitraum 2011 geändert. 3) Der Gesetzgeber beabsichtigt, in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2\nEStG ab dem Veranlagungszeitraum 2012 mit Buchst. e einen neuen Grundtatbestand anzufügen, wonach der als Probezeit geleis‐\ntete freiwillige Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes zu berücksichtigen ist (vgl. Weisung des BZSt vom 4. 7. 2012,\nsiehe oben). 4) § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10 EStG wurden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S.\n2131, BStBl I S. 986) ab dem Veranlagungszeitraum 2012 durch Satz 2 und 3 ersetzt. Zur Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10\nEStG für Veranlagungszeiträume bis 2011 siehe DA-FamEStG 63.4 Stand 2011 (BStBl 2009 I S. 1030 unter Berücksichtung der Än‐\nderungsweisungen vom 21. 12. 2010 - BStBl 2011 I S. 21 und vom 12. 7. 2011 - BStBl I S. 716). 5) § 32 Abs. 5 Satz 3 EStG wurde\ndurch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert. 1) § 32 Abs. 6 Satz 6 und 7 wurden\ndurch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131, BStBl I S. 986) ab dem Veranlagungszeitraum 2012\nneu gefasst und die Sätze 8 bis 11 angefügt. 1) Der Gesetzgeber beabsichtigt, in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ab dem\nVeranlagungszeitraum 2012 den \"anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b des Zivildienstgesetzes\" durch \"anderen Dienst im\nAusland im Sinne des § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes\" zu ersetzen (vgl. Weisung des BZSt - St II 2 - S 2282-PB/12/00001\nvom 4. 7. 2012, BStBl I S. 711). 1) § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. 12. 2009\n(BGBl. I S. 3950, BStBl 2010 I S. 2) ab VZ 2010 neu gefasst. Fassung für 2009: \"Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und\nzweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro.\" Fassung bis\n31. 12. 2008: \"Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes wei‐\ntere Kind jeweils 179 Euro monatlich.\" 1) § 70 Abs. 4 wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S.\n2131, BStBl I S. 986) ab dem Veranlagungszeitraum 2012 aufgehoben. Zur Anwendung für Veranlagungszeiträume bis 2011 siehe §\n52 Abs. 62a EStG sowie DA-FamEStG 70.2.3 Stand 2011 (BStBl 2009 I S. 1030 unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen\nvom 21. 12. 2010 - BStBl 2011 I S. 21 und vom 12. 7. 2011 - BStBl I S. 716). 1) § 76a EStG wurde durch Art. 7 Absatz 4 i. V. m. Art.\n10 Absatz 2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. 7. 2009 (BGBl. I S. 1707, BStBl I S. 872) ab 1. 1. 2012\naufgehoben.",
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"content": "BStbl Seite 846\nLohnsteuer\nBekanntmachung\nüber die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs\n(§ 3 Nummer 64 EStG)\n\nDie in der Bekanntmachung vom 9. Januar 2012 - IV C 5 - S 2341/10/10003 - / - 2011/1049449 - (BStBl I S. 123) veröffentlichte Ge‐\nsamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge, letztmals geändert durch die Bekanntmachung über die Steuerbefreiung\ndes Kaufkraftausgleichs vom 12. April 2012 - IV C 5 - S 2341/12/10001 - / - 2012/0312583 - (BStBl I S. 530), wird wie folgt geändert:\n\n\n\n\nBerlin, 6. Juli 2012\n\nIV C 5 - S 2341/12/10001\n2012/0619423",
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"content": "Bundesministerium der Finanzen\n\n Im Auftrag\n\n Kraeusel",
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"content": "BStbl Seite 847\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Berlin, 1. August 2012\n\n\nIV D 3 - S 7329/12/10001\n2012/0719573\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2012\n\nGemäß § 16 Absatz 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2012 wie folgt bekannt gege‐\nben:\n\n\n\n\nDie übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.\n\nEine monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundes‐\nministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer -\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse zum Herunterladen bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. H o f m a n n",
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