GET /api/v1/document/253200/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
    "id": 253200,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/253200-bstbl-nr-5-2006/",
    "title": "BStbl Nr. 5 2006",
    "slug": "bstbl-nr-5-2006",
    "description": "Bundessteuerblatt Nr. 5 aus 2006",
    "published_at": "2006-03-23T00:00:00+01:00",
    "num_pages": 39,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": true,
    "pending": false,
    "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/bstbl_2006_5.pdf",
    "file_size": 889572,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n  - [2006 / Nr. 5](#page-1)\n- [Abgabenordnung / Einkommensteuer / Körperschaftsteuer](#page-2)\n  - [Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO)](#page-2)\n- [Doppelbesteuerung](#page-4)\n  - [Gegenseitigkeitsfeststellung bei der steuerlichen Behandlung von Luft- und Schifffahrtunternehmen im Verhältnis zu Brasilien](#page-4)\n- [Einkommensteuer](#page-4)\n  - [Steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen; Abgrenzung zwischen der Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigungen für die Frage des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV)](#page-4)\n- [Einkommensteuer](#page-6)\n  - [Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG)](#page-6)\n- [Einkommensteuer](#page-16)\n  - [Realteilung; Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG](#page-16)\n- [Erbschaftsteuer](#page-20)\n  - [Erbschaftsteuer; Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwunds bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG](#page-20)\n- [Kirchensteuer](#page-21)\n  - [Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2006](#page-21)\n- [Kirchensteuer](#page-23)\n  - [Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2006](#page-23)\n- [Kirchensteuer](#page-25)\n  - [Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz für das Kalenderjahr 2006](#page-25)\n- [Steuererklärungsfristen](#page-25)\n  - [Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder](#page-25)\n  - [über Steuererklärungsfristen](#page-25)\n    - [vom 23. Februar 2006](#page-25)\n- [Umsatzsteuer](#page-28)\n  - [Umsatzsteuer-Umrechnungskurse; Gesamtübersicht für das Jahr 2005](#page-28)\n- [Gesamtübersicht 2005 Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Euro-Referenzkurse Anlage](#page-30)\n- [Umsatzsteuer](#page-33)\n  - [Umsatzsteuer; Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen; Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Saatgut](#page-33)\n- [Umsatzsteuer](#page-35)\n  - [Umsatzsteuer; Abgrenzung zwischen Schadensersatzleistungen und Leistungsaustausch; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Minderwertausgleichs bei der Rückgabe von Leasinggegenständen](#page-35)\n- [Umsatzsteuer](#page-36)\n  - [Umsatzsteuer; Anwendung der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG auf die Leistungen von Integrationsprojekten nach § 132 Abs. 1 SGB IX](#page-36)\n- [Stellenausschreibung](#page-38)\n",
    "properties": {
        "title": "Bundessteuerblatt 2006 Nr. 5",
        "author": "Bundesministerium der Finanzen",
        "_tables": null,
        "creator": null,
        "subject": null,
        "producer": "FragDenStaat",
        "foreign_id": "bstbl:2006-5",
        "_format_webp": true
    },
    "uid": "975ecf19-da03-4587-838a-bc0a0606f15a",
    "data": {
        "year": 2006,
        "issue": 5,
        "pages": [
            214,
            215,
            216,
            217,
            218,
            219,
            220,
            221,
            222,
            223,
            224,
            225,
            226,
            227,
            228,
            229,
            230,
            231,
            232,
            233,
            234,
            235,
            236,
            237,
            238,
            239,
            240,
            241,
            242,
            243
        ],
        "page_end": 243,
        "issue_str": "5",
        "pages_str": "214,215,216,217,218,219,220,221,222,223,224,225,226,227,228,229,230,231,232,233,234,235,236,237,238,239,240,241,242,243",
        "page_start": 214
    },
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=253200",
    "original": null,
    "foirequest": null,
    "publicbody": null,
    "last_modified_at": "2024-11-26 23:31:34.793473+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 1,
            "content": "BUNDESSTEUERBLATT\n     2006 / Nr. 5",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 2,
            "content": "BStbl Seite 214\nAbgabenordnung / Einkommensteuer / Körperschaftsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                               Berlin, 16. Februar 2006\n\nIV A 7 - S 0338 - 14/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\n\nBundeszentralamt für Steuern\n- Referat St II 1 -\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nVorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);\nRuhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO);\nAussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO)\n\n                      BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) und vom 2. November 2005 (BStBl I S. 952);\n                                      TOP 9 der Sitzung AO IV/2005 vom 7. bis 9. Dezember 2005;\n                                      TOP 9 der Sitzung AG AO I/2006 vom 6. bis 8. Februar 2006\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-\nSchreiben vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794), zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 2. November 2005 (BStBl I S. 952),\nmit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:\n\n\"Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:\n\n\n1.    Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)\na)    - für Veranlagungszeiträume vor 2005 -\n\n\n\n1.    Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG)\nb)    - für Veranlagungszeiträume ab 2005 -\n\n\n\n      Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im\n2.\n      Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG\n\n\n\n      Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranla‐\n3.\n      gungszeiträume ab 2000\n\n\n\n      Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab\n4.\n      2000\n\n\n\n5.    Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004\n\n\n\n6.    Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003\n\n\n\n7.    Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000\n\n\n\n8.    Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG)\n\n\n\n      Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten\n9.\n      Vorschriften",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p2-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 3,
            "content": "Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung\n10.\n      nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.\n\n\nDer Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 umfasst auch die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversi‐\ncherungen.\n\nDer Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommen‐\nsteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 beizufügen.\n\nDer Vorläufigkeitsvermerk gemäß den Nummern 3 und 4 ist Einkommensteuerbescheiden nur beizufügen, wenn die Summe der im\nVeranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw.\naus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG positiv ist; Bescheiden über die gesonderte Feststellung des ver‐\nbleibenden Verlustvortrags im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG ist er nicht beizufügen. Wird mit ei‐\nnem Rechtsbehelf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des §\n23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht, ist abwei‐\nchend von Abschnitt IV des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der\nVollziehung zu gewähren, wenn der Rechtsbehelf einen Veranlagungszeitraum ab 1999 betrifft (BFH-Beschluss vom 30. November\n2004, BStBl 2005 II S. 287). Aufgrund einer personellen Anweisung kann der Vorläufigkeitsvermerk gemäß den Nummern 3 und 4\nauch Einkommensteuerbescheiden für den Veranlagungszeitraum 1999 sowie Bescheiden über die gesonderte und einheitliche\nFeststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 1999 beigefügt werden.\n\nDer Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 umfasst nur die Frage, ob § 24b EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise be‐\nnachteiligt. Er ist daher Einkommensteuerfestsetzungen nur beizufügen, wenn ein Fall des § 26 Abs. 1 EStG und der Prüfung der\nSteuerfreistellung nach § 31 EStG vorliegt.\n\nDer Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommen‐\nsteuerfestsetzungen mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen. Er umfasst sowohl die Frage, ob die Ab‐\nschmelzung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) verfassungswidrig ist, als auch die Frage, ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten\nin verfassungswidriger Weise benachteiligt.\n\nDer Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Ein‐\nkünften beizufügen. Abweichend von Abschnitt IV des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) ist auf Antrag des\nSteuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit in dem angefochtenen Bescheid die einem Organträger zuge‐\nrechneten Einkommen oder Einkommensteile der Organgesellschaft nicht in die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG einbezogen wor‐\nden sind (BFH-Beschlüsse vom 3. März 1998, BStBl II S. 608, und vom 11. Juni 2003, BStBl II S. 661).\n\nDer Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 9 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommen‐\nsteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004, sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Fest‐\nstellung von Einkünften für Feststellungszeiträume ab 2004, sämtlichen Festsetzungen der Arbeitnehmer-Sparzulage für Kalender‐\njahre ab 2004, sämtlichen Körperschaftsteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004 und sämtlichen Bescheiden über\ndie Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen.\n\nDer Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 10 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommen‐\nsteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufü‐\ngen. Aufgrund einer personellen Anweisung kann er auch Körperschaftsteuerfestsetzungen beigefügt werden.\"\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen\n(www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung bereit.\n\n                                                             Im Auftrag\n\n                                                           Kraeusel",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p3-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 4,
            "content": "BStbl Seite 216\nDoppelbesteuerung\n\nBundesministerium der Finanzen                                                Berlin, 13. Februar 2006\n\nIV B 3 - S 1302 - 1/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nBundeszentralamt für Steuern\n\n\nVertretungen der Länder\nbeim Bund in Berlin\n\n\nBundesfinanzakademie im\nBundesministerium der Finanzen\n\nGegenseitigkeitsfeststellung bei der steuerlichen Behandlung von\nLuft- und Schifffahrtunternehmen im Verhältnis zu Brasilien\n\nDurch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien wurde die Gegenseitigkeit\nder Steuerbefreiungen bei Luft- und Schifffahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Absatz 4 Einkommen‐\nsteuergesetz ab dem 1. Januar 2006 festgestellt.\n\nDie Feststellung der Gegenseitigkeit gilt gemäß § 49 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des\nKörperschaftsteuergesetzes, § 2 Absatz 6 des Gewerbesteuergesetzes und § 2 Absatz 3 des Vermögensteuergesetzes für den Be‐\nreich der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer.\n\nSie gilt aufgrund eines Vorbehalts der brasilianischen Seite ausdrücklich nur für juristische Personen.\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                     Müller-Gatermann\n\n\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                 Berlin, 19. Januar 2006\n\nIV C 4 - S 2223 - 2/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nSteuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen;\nAbgrenzung zwischen der Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigungen\nfür die Frage des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV)\n\nWerden kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert, sind neben Spenden auch\nMitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar. Nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, dürfen steuerlich abgezogen werden, wenn kultu‐\nrelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert werden, die in erster Linie der Frei‐\nzeitgestaltung dienen. Werden Zwecke gefördert, die sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2\nEStDV bezeichnet sind, dürfen ebenfalls nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, steuerlich abgezogen werden (§ 48 Abs. 4 Satz\n2 EStDV).\n\nGemeinnützige Einrichtungen im Sinne des § 49 Nr. 2 EStDV, die kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu\n§ 48 EStDV fördern, gewähren in vielen Fällen ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mit‐\nglieder dienen (Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in diesen Fällen Folgendes:\n\nGewährt eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, durch die kulturelle Betätigungen gefördert werden,\ndie in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, dürfen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p4-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 5,
            "content": "Deshalb hat z. B. die Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch der\nAllgemeinheit zugänglich sind, zur Folge, dass die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind.\n\nMitgliedsbeiträge dürfen ebenfalls nicht abgezogen werden, wenn bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme von geldwerten Vor‐\nteilen durch Mitglieder besteht; auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an. Auch wenn die gemeinnützige Einrichtung\nnur einzelnen Mitgliedern entsprechende geldwerte Vorteile anbietet oder gewährt, fördert sie damit eine kulturelle Betätigung im\nSinne von Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV mit der Folge, dass für alle Mitglieder die Mitgliedsbeiträge steuerlich\nnicht abgezogen werden dürfen.\n\nDagegen führt nicht jede Annehmlichkeit, die Mitgliedern gewährt wird, schon dazu, dass die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abge‐\nzogen werden dürfen. Dies gilt z. B. für die Beschaffung von Eintrittskarten, die nicht verbilligt sind, oder die Verschaffung eines -\nggf. erleichterten - Zugangs zu nicht verbilligten Eintrittskarten für Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Glei‐\nches gilt, wenn pro Kalenderjahr unentgeltlich oder teilentgeltlich ein \"Dankeschönkonzert\" oder eine ähnliche Veranstaltung exklusiv\nfür Mitglieder (geschlossene Veranstaltung) angeboten wird, auch wenn sie ihrem Charakter nach einer öffentlichen Veranstaltung\nentspricht. Theater- und Orchesterproben, zu denen nur Mitglieder Zugang haben, sind keine ihrem Charakter nach öffentliche Ver‐\nanstaltungen. Die Möglichkeit für Mitglieder, entsprechende Proben zu besuchen, führt daher ebenfalls nicht dazu, dass die Mit‐\ngliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.\n\nDiese Abgrenzung gilt unabhängig davon, ob die gemeinnützige Einrichtung einheitliche oder gestaffelte Mitgliedsbeiträge erhebt.\n\nWegen der bisherigen Unsicherheit in Bezug auf die Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge ist es nicht zu beanstanden, wenn nach den\nvorstehenden Grundsätzen erstmals ab dem Jahr 2007 verfahren wird.\n\nUnabhängig davon dienen kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV ebenso wie\ndie kulturellen Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV den als besonders förderungswürdig an‐\nerkannten kulturellen Zwecken im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐\nbrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf\nbereit.\n\n                                                               Im Auftrag\n\n                                                           Christmann",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p5-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 6,
            "content": "BStbl Seite 217\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                    Bonn, 9. Februar 2006\n\nIV C 4 - S 2285 - 5/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nBerücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland\nals außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG)\n\n\n\n\n                                                       Inhaltsübersicht                                           Rz.\n\n          1.              Unterhaltsempfänger\n\n          1.1          Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger                                                                      1\n\n          1.2          Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger                                                                2\n\n    2. Feststellungslast/Beweisgrundsätze/Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen                           3-4\n\n     3.          Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit                                                                           5-7\n\n    4. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)                                                        8-9\n\n     5.         Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt\n\n                 5.1               Überweisungen                                                            10-13\n\n                5.2           Andere Zahlungswege                                                                 14-18\n\n    6.     Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen                                                          19\n\n     7.         Unterstützung durch mehrere Personen                                                                        20-21\n\n     8.         Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags                                                                   22-27\n\n    9.      Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen                                                               28-31\n\n         10.                 Abzugsbeschränkungen\n\n         10.1          Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung)                                               32-33\n\n                10.2              Opfergrenzenregelung                                                              34-37\n\n          11.               Anwendungsregelung                                                                                38\n\n    Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an\n    Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung folgende Grundsätze:\n\n\n    1. Unterhaltsempfänger\n\n\n    1.1 Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger\n\n    Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuer‐\n1 pflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 5, 2.\n    Halbsatz EStG; BFH-Urteil vom 04.07.2002, BStBl II S. 760).\n\n\n    1.2 Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger\n\n    Ein Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger\n         ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht (§ 33a Abs. 1\n     - Satz 3 EStG); andere Leistungen für Kinder und dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländi‐\n2        schem Recht stehen nach § 65 EStG dem Kindergeld gleich (BFH-Urteil vom 04.12.2003, BStBl 2004 II S. 275);\n\n         der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und\n     - das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben ist, es sei denn, § 26c EStG\n         kommt zur Anwendung;",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p6-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 7,
            "content": "der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und der Sonderausgabenabzug nach § 10\n     -\n         Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG vorgenommen wird;\n\n         zwar nach ausländischem, aber nicht nach inländischem Recht unterhaltsberechtigt ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht des\n     -\n         Steuerpflichtigen aufgrund internationalem Privatrechts im Inland verbindlich ist (BFH-Urteil vom 04.07.2002, a. a. O.).\n\n\n\n    2. Feststellungslast/Beweisgrundsätze/Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen\n\n    Der Steuerpflichtige trägt nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen für Steuerermäßigungen die ob‐\n    jektive Beweislast (Feststellungslast). Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Steuerpflichtigen in besonderem Maße um\n    Aufklärung und Beschaffung geeigneter, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Beweismittel bemühen (§ 90 Abs. 2 AO). Da‐\n    nach trifft den Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge. Aus den Unter‐\n    lagen muss hervorgehen, dass Geldbeträge des Steuerpflichtigen tatsächlich verwendet worden und an den Unterhaltsempfän‐\n3 ger gelangt sind. Der Steuerpflichtige muss, wenn er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen will, dafür Sorge tragen,\n    dass sichere und leicht nachprüfbare Belege oder Bescheinigungen vorliegen, die den Zugang und Abfluss der Geldbeträge er‐\n    kennen lassen. Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen sind allein keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftma‐\n    chung (BFH-Urteil vom 03.06.1987, BStBl II S. 675). Unterlagen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung durch\n    einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, ein Konsulat oder eine sonstige zuständige (ausländische) Dienststelle beizufügen.\n    Hierfür anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.\n\n    Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss erforder‐\n    lich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein. Ist ein Steuerpflichtiger wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat der\n    unterhaltenen Person nicht in der Lage, beweisgeeignete Unterlagen zu erlangen, so ist ihm dies unter dem Gesichtspunkt des\n4 Beweisnotstands nur nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anzulasten. Ein Beweisnotstand kann beispielsweise\n    in Betracht kommen, wenn wegen der sozialen oder politischen Verhältnisse (etwa im Falle eines Bürgerkriegs) im Heimatland\n    des Empfängers die Beschaffung von beweiserheblichen Unterlagen nicht möglich oder für den Steuerpflichtigen mit erheblichen\n    Schwierigkeiten verbunden und daher unzumutbar ist (BFH-Urteil vom 02.12.2004, BStBl 2005 II S. 483).\n\n\n    3. Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit\n\n    Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist der Nachweis über die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland le‐\n    benden unterhaltenen Person. Hierzu sind folgende Angaben des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person erforderlich:\n     - das Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zum Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten,\n\n         Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand der unterhaltenen Person sowie eine Aussage, ob\n     - zu ihrem Haushalt noch weitere Personen gehören; diese Angaben sind durch eine Bestätigung der Heimatbehörde (Gemein‐\n         de-/Meldebehörde) der unterhaltenen Person nachzuweisen,\n\n         Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen (einschließlich Unterhaltsleistungen von dritter Seite) und des eigenen\n         Vermögens der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Unterhaltsleistung sowie eine Aussage darüber, ob die unterhaltene\n5\n         Person nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war und ob Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln er‐\n         bracht worden sind. Bei erstmaliger Antragstellung sind außerdem detaillierte Angaben darüber zu machen, wie der Unterhalt\n     -\n         bisher bestritten worden ist, welche jährlichen Einnahmen vor der Unterstützung bezogen worden sind, ob eigenes Vermögen\n         vorhanden war und welcher Wert davon auf Hausbesitz entfällt. Die Einnahmen sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.\n         B. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der ausländischen Arbeits- oder Sozialverwal‐\n         tung) zu belegen,\n\n         Angaben darüber, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Unterhaltsbeiträge sie geleistet haben\n     -\n         und ab wann und aus welchen Gründen die unterhaltene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.\n\n    Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der insoweit vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung und zur erleichterten Beweisfüh‐\n    rung werden zweisprachige Unterhaltserklärungen in den gängigsten Sprachen nach anliegendem Muster aufgelegt und auf den\n    Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereitgestellt. Die Rich‐\n    tigkeit der darin zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geforderten detaillierten Angaben ist durch Unterschrift\n6\n    der unterhaltenen Person zu bestätigen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Familienstandsbescheinigung, Steuerbe‐\n    scheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen. Für jede un‐\n    terhaltene Person ist eine eigene Unterhaltserklärung einzureichen. Die Vorlage der Unterhaltserklärung schließt nicht aus, dass\n    das Finanzamt nach den Umständen des Einzelfalls weitere Auskünfte oder Nachweise verlangen kann.\n\n    Ist eine Unterhaltserklärung nur unvollständig ausgefüllt, so ist grundsätzlich die Bedürftigkeit der sie betreffenden Person nicht\n7\n    anzuerkennen (BFH-Urteil vom 02.12.2004, a. a. O.).\n\n\n    4. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p7-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 8,
            "content": "Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen\n    (BFH-Urteil vom 02.12.2004, a. a. O.). Hierzu hat die unterhaltsberechtigte Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ih‐\n8\n    res Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für\n    Personen im erwerbsfähigen Alter sind daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen.\n\n    Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person aus gewichtigen Grün‐\n    den keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann (BFH-Urteil vom 13.03.1987, BStBl\n9 II S. 599). Als Gründe kommen beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung\n    von Kindern unter sechs Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine\n    Berufsausbildung in Betracht.\n\n\n    5. Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt\n\n\n    5.1 Überweisungen\n\n\n    Post- und Bankbelege\n\n     Überweisungen sind grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege (Buchungsbestätigung oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die\n     die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Durch solche Unterlagen wird in der Regel in hinreichendem Maße bewie‐\n     sen, wann und wie viel Geld aus dem Vermögensbereich des Unterhaltsleistenden abgeflossen ist, und es kann im Allgemeinen\n10\n     unterstellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt, nämlich auf dessen Bankkonto\n     im Ausland verbucht bzw. von der Post bar ausgehändigt worden sind (BFH-Urteil vom 14.05.1982, BStBl II S. 772). Für den\n     Geldtransfer anfallende Aufwendungen (Porto, Spesen und Bearbeitungsgebühren) sind keine Unterhaltsaufwendungen.\n\n\n    Mehrere Personen\n\n     Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt oder im selben Ort leben, unterhalten, so genügt es, wenn die\n11\n     Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.\n\n\n    Auslandskonto\n\n     Bei Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto im Ausland muss der Steuerpflichti‐\n12 ge neben den inländischen Zahlungsbelegen eine Bescheinigung der Bank über die Kontovollmacht und über Zeitpunkt, Höhe\n     und Empfänger der Auszahlung vorlegen.\n\n\n    Ersatzbelege\n\n13 Sind Zahlungsbelege abhanden gekommen, hat der Steuerpflichtige Ersatzbelege zu beschaffen.\n\n\n    5.2 Andere Zahlungswege\n\n\n    Allgemeine Grundsätze\n\n     Der Steuerpflichtige kann auch einen anderen Zahlungsweg wählen, wenn die so erbrachte Unterhaltsleistung in hinreichender\n     Form nachgewiesen wird (BFH-Urteil vom 14.05.1982, BStBl II S. 774). Entsprechend den unter Rz. 3, 4 dargelegten Grundsät‐\n     zen sind bei baren Unterhaltszahlungen erhöhte Beweisanforderungen zu erfüllen. Abhebungsnachweise und detaillierte Emp‐\n14\n     fängerbestätigungen sind erforderlich. Zwischen der Abhebung und jeweiligen Geldübergabe muss ein ausreichender Sachzu‐\n     sammenhang (Zeitraum von höchstens zwei Wochen) bestehen. Die Durchführung der Reise ist stets durch Vorlage von Fahr‐\n     karten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerken, Flugscheinen, Visa usw. nachzuweisen.\n\n\n    Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten\n\n     Erleichterungen gelten bei Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen zu seiner von ihm unterstützten und im Ausland lebenden\n     Familie. Eine Familienheimfahrt liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige seinen im Ausland lebenden Ehegatten besucht, der\n15 dort weiter den Familienhaushalt aufrecht erhält. Lebt auch der Ehegatte im Inland und besucht der Steuerpflichtige nur seine\n     im Ausland lebenden Kinder oder die eigenen Eltern, liegt keine Familienheimfahrt vor mit der Folge, dass die allgemeinen Be‐\n     weisgrundsätze gelten (BFH-Urteil vom 19.05.2004, BStBl 2005 II S. 24).\n\n     Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für\n\n16 den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts der Ehegatten lebender Angehöriger mitnimmt. Die‐\n   se Beweiserleichterung gilt nur für bis zu vier im Kalenderjahr nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten. Im Rahmen der",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p8-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 9,
            "content": "Beweiserleichterung kann aber höchstens ein Betrag geltend gemacht werden, der sich ergibt, wenn der vierfache Nettomo‐\n     natslohn um die auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Zahlungen gekürzt wird (vgl.\n     BFH-Urteil vom 04.08.1994, BStBl 1995 II S. 114). Macht der Steuerpflichtige höhere Aufwendungen als (pauschal) den vierfa‐\n     chen Nettomonatslohn geltend, müssen alle Zahlungen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nachgewiesen werden.\n\n     Beispiel 1\n\n     Ein Arbeitnehmer hat seinen Familienhaushalt (Ehefrau, minderjähriges Kind, verwitwete Mutter) in Spanien (Ländergruppe 1).\n     Er hat im Jahr 2006 nachweislich zwei Heimfahrten unternommen und macht die Mitnahme von Bargeld im Wert von je 1 500\n     € geltend, ohne diese jedoch nachweisen zu können. Außerdem hat er drei Zahlungen in Höhe von jeweils 1 450 € nachgewie‐\n     sen. Sein Nettomonatslohn beläuft sich auf 1 312 €. Die Opfergrenze (vgl. Rz. 34-37) kommt nicht zur Anwendung.\n\n\n\n\n Geldtransfer durch eine Mittelsperson\n\n     Der Geldtransfer durch eine Mittelsperson kann grundsätzlich nicht anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn wegen der beson‐\n     deren Situation im Wohnsitzstaat (z. B. Krisengebiet) ausnahmsweise kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In diesem Fall ist\n17 neben der Identität der Mittelsperson (Name und Anschrift) der genaue Reiseverlauf darzustellen sowie ein lückenloser Nach‐\n     weis über die Herkunft des Geldes im Inland und über jeden einzelnen Schritt bis zur Übergabe an die unterhaltene Person zu\n     erbringen.\n\n\n Empfängerbestätigung\n\n     Eine Empfängerbestätigung muss für die Übergabe jedes einzelnen Geldbetrags ausgestellt werden. Sie muss den Namen und\n     die Anschrift des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person, den Ort, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des\n18 Empfängers sowie den Zeitpunkt der Geldübergabe enthalten. Um die ihr zugedachte Beweisfunktion zu erfüllen, muss sie Zug\n     um Zug gegen Hingabe des Geldes ausgestellt werden. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Empfängerbestäti‐\n     gungen sind nicht anzuerkennen.\n\n\n 6. Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen\n\n     Werden Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt oder am selben Ort leben, sind die insgesamt nachgewie‐\n     senen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit unterhaltene Personen nicht\n19\n     zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern (Rz. 2) gehören (BFH-Urteile vom 12.11.1993, BStBl 1994 II S. 731\n     und vom 19.06.2002, BStBl II S. 753).\n\n     Beispiel 2\n\n     Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Jahr 2006 seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt), seine verwit‐\n     wete Mutter und seine Schwester, die im Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 6 000 €.\n\n     Von den Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 6 000 € entfallen auf jede unterstützte Person 1 500 € (6 000 € : 4). Die\n     Schwester des Steuerpflichtigen und das minderjährige Kind gehören nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsemp‐\n     fängern (Rz. 1). Abziehbar sind - vorbehaltlich anderer Abzugsbeschränkungen - lediglich die für die Ehefrau (1 500 €) und die\n     Mutter (1 500 €) erbrachten Aufwendungen.\n\n\n 7. Unterstützung durch mehrere Personen",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p9-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 10,
            "content": "Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen\n\n     Werden Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen getragen, so\n20 wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistung\n     entspricht (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG).\n\n     Beispiel 3\n\n     Vier Töchter A, B, C und D unterstützen ihren in Spanien (Ländergruppe 1) lebenden bedürftigen Vater im Jahr 2006 mit jeweils\n     250 € monatlich.\n\n     Der Abzug der Aufwendungen für den Unterhalt von insgesamt 12 000 € ist auf den Höchstbetrag von 7 680 € (§ 33a Abs.1\n     Satz 1 EStG) beschränkt. Dieser ist entsprechend dem Anteil der Töchter am Gesamtbetrag der Leistungen mit jeweils 1 920 €\n     (7 680 € : 4) abziehbar.\n\n\n Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person\n\n     Tragen mehrere Personen zum Unterhalt bei und ist eine davon im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wird\n21 diese bei der Aufteilung des abziehbaren Betrags nicht berücksichtigt. Deren Unterhaltsleistungen sind bei der unterhaltenen\n     Person als Bezüge (Rz. 28) zu erfassen.\n\n     Beispiel 4\n\n     Sachverhalt wie Beispiel 3, die Tochter D lebt jedoch in Frankreich.\n\n\n\n\n     Bei den Töchtern A, B und C ist wegen ihrer Leistungen in gleicher Höhe jeweils ein Betrag von 1 828 € (5 484 € : 3) abzuzie‐\n     hen.\n\n\n 8. Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags\n\n\n Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen\n\n     Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt\n22 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der nach Rz. 32, 33 in Betracht kommende Höchstbetrag um ein Zwölftel (§ 33a Abs. 4\n     Satz 1 EStG). Es ist deshalb festzustellen, für welche Monate Zahlungen geleistet wurden.\n\n     Beispiel 5\n\n     Der Steuerpflichtige unterstützt seine in Italien (Ländergruppe 1) lebende bedürftige 70 Jahre alte Mutter durch monatliche Über‐\n     weisungen vom Juni bis Dezember 2006 in Höhe von 800 €.\n     Nachgewiesene Aufwendungen für den Unterhalt           5 600 €\n\n     Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG)                7 680 €\n\n     Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags um 5/12\n\n     (§ 33a Abs. 4 Satz 1 EStG, erste Zahlung im Juni)      3 200 €\n\n     Abziehbare Aufwendungen für den Unterhalt (7/12)       4 480 €\n\n\n\n Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen\n\n     Unterhaltsaufwendungen können nur abgezogen werden, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im\n23\n     Kalenderjahr der Leistung dienen.\n\n24",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p10-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 11,
            "content": "Auch nur gelegentliche oder einmalige Leistungen im Kalenderjahr können Aufwendungen für den Unterhalt sein. Die Unterstüt‐\n     zung und die Eignung der Leistungen zur Deckung des laufenden Unterhalts sind dabei besonders sorgfältig zu prüfen. Unter‐\n     haltsaufwendungen dürfen aber grundsätzlich nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden. Dabei ist davon aus‐\n     zugehen, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungen so einrichtet, dass sie zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhal‐\n     tenen Person bis zum Erhalt der nächsten Unterhaltszahlung dienen. Etwas anderes gilt, wenn damit Schulden getilgt werden,\n     die der unterhaltenen Person in den vorangegangenen Monaten des Jahres durch Bestreitung von Lebenshaltungskosten ent‐\n     standen sind, und wenn der Steuerpflichtige dies nachweist (BFH-Urteil vom 02.12.2004, a. a. O.).\n\n     Soweit Zahlungen auch dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres abzudecken, können sie weder für das\n25\n     Jahr der Zahlung noch für das Folgejahr berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 22.05.1981, BStBl II S. 713).\n\n\n Vereinfachungsregelungen\n\n     Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass\n      - Unterhaltsleistungen an den Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind;\n\n          bei Unterhaltsleistungen an andere unterhaltene Personen die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeit‐\n      - punkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung\n\n26        reicht. Dies gilt auch, wenn einzelne Zahlungen den auf einen Monat entfallenden anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen;\n\n      - die einzige oder letzte Unterhaltsleistung im Kalenderjahr der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahrs dient;\n\n      - bei jeder nachgewiesenen Familienheimfahrt Unterhalt geleistet wird (Rz. 15, 16),\n\n          Unterhaltsleistungen an den Ehegatten auch zum Unterhalt anderer Personen bestimmt sind, die mit diesem in einem ge‐\n      -\n          meinsamen Haushalt oder am selben Ort leben.\n\n     Beispiel 6\n\n     Der Steuerpflichtige unterstützt im Jahr 2006 seine in Kanada (Ländergruppe 1) lebende bedürftige Ehefrau durch eine einmali‐\n     ge Zahlung im Monat Juli in Höhe von 5 000 €.\n\n     Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Unterhalt an die Ehefrau zur Deckung des Lebensbedarfs des ge‐\n     samten Kalenderjahres bestimmt sind. Die Aufwendungen für den Unterhalt sind in voller Höhe (5 000 €) abziehbar.\n\n     Beispiel 7\n\n     Der Steuerpflichtige unterstützt seinen in Slowenien (Ländergruppe 2) lebenden bedürftigen schwerkranken Vater durch gele‐\n     gentliche Überweisungen im Laufe des Jahres 2006 in Höhe von 3 200 €, und zwar im Februar mit 1 200 € und im November\n     mit 2 000 €.\n\n     Es ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass die Zahlung im Februar ohne Rücksicht auf die Höhe zur Deckung\n     des Lebensbedarfs des Vaters bis zur nächsten Zahlung im November reicht. Die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen\n     sind in voller Höhe (3 200 €) abziehbar, da sie unter dem anteiligen Höchstbetrag von 5 280 € (11/12 von 5 760 €) liegen.\n\n     Beispiel 8\n\n     Der Steuerpflichtige unterstützt im Jahr 2006 seine in Italien (Ländergruppe 1) lebende bedürftige 80 Jahre alte Mutter durch\n     eine einmalige Zahlung im Monat Juli in Höhe von 5 000 €.\n\n     Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Unterhalt an die Mutter der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Ka‐\n     lenderjahres dienen. Von den tatsächlichen Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 5 000 € sind jedoch unter Berücksich‐\n     tigung der zeitanteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG lediglich 3 840 € (6/12 von 7 680 €) ab‐\n     ziehbar.\n\n\n     Beispiel 9\n\n     Wie Beispiel 8, aber der Steuerpflichtige leistet vier Zahlungen in Höhe von insgesamt 8 000 € (je 2 000 € im Februar, Juni, Au‐\n     gust und November).\n\n     Es ist davon auszugehen, dass von Februar an (Zeitpunkt der ersten Unterhaltsleistung) Unterhalt erbracht wurde und dass die\n     letzte Unterhaltsrate der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahrs dient. Die tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 8\n     000 € sind damit unter Berücksichtigung der zeitanteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG lediglich\n     in Höhe von 7 040 € (11/12 von 7 680 €) abziehbar.\n\n\n Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung\n\n27",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p11-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 12,
            "content": "Eine Unterhaltsleistung ist in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über\n     das Geld verliert. Für Überweisungen bedeutet dies, dass die Leistung spätestens mit der Lastschrift (Wertstellung) bei der un‐\n     terstützenden Person abgeflossen ist (BFH-Urteil vom 06.03.1997, BStBl II S. 509).\n\n     Beispiel 10\n\n     Der Steuerpflichtige überweist mit Wertstellung 23.12.2005 einen Betrag von 3 000 € an seine bedürftige Mutter in der Türkei.\n     Das Geld wird am 06.01.2006 auf dem Konto der Mutter gutgeschrieben.\n\n     Die Unterhaltsleistung ist in 2005 abgeflossen (§ 11 Abs. 2 EStG). Daher sind die Unterhaltsaufwendungen als Leistungen des\n     Monats Dezember 2005 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung in 2006 ist nicht möglich.\n\n\n 9. Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen\n\n\n Begriff der Bezüge\n\n     Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermitt‐\n     lung erfasst werden. Bezüge im Ausland, die - wenn sie im Inland anfielen - Einkünfte wären, sind wie inländische Einkünfte zu\n28 ermitteln. Unter Beachtung der Ländergruppeneinteilung (Rz. 32, 33) sind Sachbezüge nach der jeweils geltenden Sachbezugs‐\n     verordnung mit dem sich ergebenden Anteil anzusetzen und die Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9a EStG) zu berück‐\n     sichtigen.\n\n\n Umrechnung ausländischer Bezüge\n\n     Ausländische Bezüge sind in Euro umzurechnen. Hierfür können die jährlich vom Bundeszentralamt für Steuern im Bundessteu‐\n29\n     erblatt Teil I für Zwecke des Familienleistungsausgleichs veröffentlichten Devisenkurse zugrunde gelegt werden.\n\n\n Berücksichtigung der Kostenpauschale\n\n     Bei Bezügen, die nicht wie inländische Einkünfte ermittelt werden, ist eine Kostenpauschale von 180 € unter Beachtung der\n30\n     Ländergruppeneinteilung zu berücksichtigen, wenn nicht höhere Aufwendungen geltend gemacht werden.\n\n     Beispiel 11\n\n     Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine im Heimatland (Ländergruppe 2) lebenden Eltern durch zwei Überweisungen am 03.04.\n     und am 06.09.2006 von jeweils 750 €. Der Vater erzielt in 2006 Bezüge aus gewerblicher Tätigkeit (Rz. 28) von - umgerechnet -\n     1 000 € im Kalenderjahr. Die Mutter bezieht eine Rente von - umgerechnet - 1 440 € im Kalenderjahr.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p12-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 13,
            "content": "Abziehbar sind jedoch höchstens die nachgewiesenen Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 1 500 € (Nr. 1).\n\n\n Unterstützungszeitraum/Schwankende Bezüge\n\n     Bezüge der unterhaltenen Person, die auf Kalendermonate entfallen, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung von\n     Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorliegen, vermindern den ermäßigten Höchstbetrag nicht (§ 33a Abs. 4 Satz 2 EStG).\n31\n     Bei schwankenden Bezügen ist aus Vereinfachungsgründen keine monatliche Betrachtungsweise bzw. Zuordnung vorzuneh‐\n     men, sondern der jeweilige Unterstützungszeitraum als Ganzes zu sehen.\n\n\n 10. Abzugsbeschränkungen\n\n\n 10.1 Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung)",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p13-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 14,
            "content": "Aufwendungen für den Unterhalt können nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates not‐\n32 wendig und angemessen sind (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Als Maßstab gilt ab 2004 grundsätzlich das Pro-Kopf-Einkommen der\n      Bevölkerung.\n\n Seit dem 1. Januar 2004 beträgt die Ermäßigung:\n      ein Viertel, wenn das zugrunde gelegte ausländische Pro-Kopf-Einkommen nicht mehr als 60 v. H., aber mehr als 30 v. H. des\n  -\n      inländischen Wertes erreicht,\n\n      ein Halb, wenn das zugrunde gelegte ausländische Pro-Kopf-Einkommen nicht mehr als 30 v. H., aber mehr als 10 v. H. des in‐\n  -\n      ländischen Wertes erreicht und\n\n      drei Viertel, wenn das zugrunde gelegte ausländische Pro-Kopf-Einkommen nicht mehr als 10 v. H. des inländischen Wertes\n  -\n      erreicht.\n Vorübergehende Inlandsbesuche eines Unterhaltsempfängers mit Wohnsitz im Ausland führen nicht zu einem Aussetzen der Län‐\n dergruppeneinteilung (BFH-Urteil vom 05.06.2003, BStBl II S. 714).\n\n      Die sich hiernach für die einzelnen Staaten ergebenden Kürzungen und die sich hieraus ergebene Ländergruppeneinteilung\n33 werden durch BMF-Schreiben bekannt gemacht (zuletzt durch BMF-Schreiben vom 17.11.2003, BStBl I S. 637, ergänzt durch\n      BMF-Schreiben vom 09.01.2005, BStBl I S. 369).\n\n\n 10.2 Opfergrenzenregelung\n\n\n Sinn und Zweck der Opfergrenze\n\n      Eine Beschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt kann sich auch durch die Berücksichtigung der Ver‐\n      hältnisse des Steuerpflichtigen selbst ergeben. Es ist zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige zur Unterhaltsleistung unter Be‐\n      rücksichtigung seiner Verhältnisse verpflichtet ist. Dies ist nur der Fall, soweit die Unterhaltsaufwendungen in einem vernünfti‐\n34\n      gen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung\n      des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben - sog. Opfergrenze (BFH-Urteil vom\n      27.09.1991, BStBl 1992 II S. 35).\n\n35 Die Opfergrenzenregelung gilt nicht bei Aufwendungen für den Unterhalt an den (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten.\n\n\n Bemessung der Opfergrenze\n\n      In Anlehnung an die vorstehenden Grundsätze sind Aufwendungen für den Unterhalt im Allgemeinen höchstens insoweit als au‐\n      ßergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens nicht übersteigen (sog.\n36 Opfergrenze). Dieser beträgt 1 % je volle 500 € des Nettoeinkommens, höchstens 50 %, und ist um je 5%-Punkte für den (ggf.\n      auch geschiedenen) Ehegatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG,\n      Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG) erhält, zu kürzen, höchstens um 25%-Punkte.\n\n\n Bestimmung des Nettoeinkommens für die Berechnung der Opfergrenze\n\n      Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen (z. B. Kindergeld und ver‐\n      gleichbare Leistungen, Leistungen nach dem SGB III, ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen nach dem 5. VermBG, Eigen‐\n      heimzulage) sowie etwaige Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) anzusetzen. Davon ab‐\n37\n      zuziehen sind die entsprechenden Steuervorauszahlungen, die gesetzlichen Lohnabzüge (Lohn- und Kirchensteuern, Solidari‐\n      tätszuschlag, Sozialabgaben) und Werbungskosten. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch dann abzuziehen, wenn der Steu‐\n      erpflichtige keine Werbungskosten hatte (BFH-Urteil vom 11.12.1997, BStBl 1998 II S. 292).\n\n      Beispiel 12\n\n      Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger ausländischer Arbeitnehmer unterstützt seine im Heimatland (Ländergruppe 1) in\n      einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, und zwar seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird ge‐\n      währt) und seine Schwiegereltern. Er hatte im Kalenderjahr 2006 Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 8 400 €. Die Un‐\n      terhaltsbedürftigkeit der Ehefrau und der Schwiegereltern ist nachgewiesen. Alle Personen haben keine Bezüge. Der Steuer‐\n      pflichtige hat Einnahmen (Bruttoarbeitslohn, Steuererstattungen, Kindergeld) in Höhe von 27 998 €. Die Abzüge von Lohn- und\n      Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag betragen 4 196 €. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung belaufen sich auf 5\n      852 €. An Werbungskosten sind ihm 4 250 € entstanden.\n           Die Aufwendungen für den Unterhalt sind nach Köpfen auf alle unterstützten Personen aufzuteilen (Rz. 20). Hiernach entfal‐\n      1.\n           len auf jede unterstützte Person 2 100 € (8 400 € : 4)\n\n           Das minderjährige Kind, für das Kindergeld gewährt wird, gehört nicht zu den begünstigten Unterhaltsempfängern (Rz. 2).\n      2.\n           Insoweit kommt ein Abzug nicht in Betracht.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p14-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 15,
            "content": "Für die Unterhaltsleistungen an die Ehefrau gilt die Opfergrenzenregelung nicht (Rz 35). Sie sind in voller Höhe (2 100 €)\n     3.\n          abziehbar.\n\n          Für die Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern (4 200 €) kann eine Begrenzung durch die Opfergrenze in Betracht\n          kommen.\n\n                  Berechnung des Nettoeinkommens\n\n                  Verfügbare Einnahmen (Bruttoarbeitslohn, Steuererstattungen, Kindergeld)                                 27 998 €\n\n                  - Abzüge für Lohn- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag                                            - 4 196 €\n           4.1\n                  - Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung                                                            - 5 852 €\n\n                  - Werbungskosten                                                                                         - 4 250 €\n     4.\n                  Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Opfergrenze (Nettoeinkommen)                                  13 700 €\n\n                  Berechnung der Opfergrenze\n\n                  1 % je volle 500 € des Nettoeinkommens (13 700 € : 500 €)                               27 %      (abgerundet)\n\n           4.2    abzgl. je 5 %-Punkte für Ehefrau und Kind                                               - 10 %\n\n                  Maßgebender Prozentsatz für die Berechnung der Opfergrenze                              17 %\n\n                  Die Opfergrenze liegt somit bei 2 329 € (17 % von 13 700 €).\n\n          Berechnung der Abzugsbeträge\n\n                 Aufwendungen für den Unterhalt an die Ehefrau:\n           5.1\n                 Nachgewiesene Zahlungen (Nr. 3)                                                                 2 100 €\n     5.\n                 Aufwendungen für den Unterhalt an die Schwiegereltern:\n           5.2\n                 Nachgewiesene Zahlungen (Nr. 4): 4 200 €, davon höchstens zu berücksichtigen (Opfergrenze, Nr. 4.2)            2 329 €\n\n          Summe der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen                                                                4 429 €\n\n\n\n 11. Anwendungsregelung\n\n     Die vorstehenden Grundsätze sind ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden und ersetzen ab diesem Zeitpunkt das\n38\n     BMF-Schreiben vom 15.09.1997 (BStBl I S. 826).\n\n Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der\n Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht\n und zum Abruf bereit.\n\n                                                                Im Auftrag\n\n                                                              Christmann",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p15-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 16,
            "content": "BStbl Seite 228\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                Berlin, 28. Februar 2006\n\nIV B 2 - S 2242 - 6/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nRealteilung;\nAnwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG\n\nWerden im Zuge einer Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in\ndas jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer (Realteiler) übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mit‐\nunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt\nist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden. Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwir‐\nkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum\nBuchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen inner‐\nhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der\nSteuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG).\n\nIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG Folgen‐\ndes:\n\n\n\nI. Definition der Realteilung\n\nDie Realteilung i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG ist durch den auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklichten Tatbe‐\nstand der Betriebsaufgabe gekennzeichnet. § 16 Abs. 3 EStG hat Vorrang vor den Regelungen des § 6 Abs. 3 und 5 EStG. Un‐\nschädlich für die Annahme einer im Übrigen steuerneutralen Realteilung ist jedoch die Zahlung eines Spitzen- oder Wertausgleichs\n(siehe auch VI.). Eine Realteilung setzt voraus, dass mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage nach der Realteilung weiterhin\nBetriebsvermögen eines Realteilers darstellt. Wesentliche Betriebsgrundlage i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG sind Wirtschaftsgüter,\nin denen erhebliche stille Reserven ruhen (quantitative Betrachtungsweise) oder Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebs‐\nzwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt (funktionale Betrach‐\ntungsweise). Es ist nicht erforderlich, dass jeder Realteiler wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhält. Die\nin das Privatvermögen überführten oder übertragenen Wirtschaftsgüter stellen Entnahmen der Realteilungsgemeinschaft dar. Im Üb‐\nrigen sind zwingend die Buchwerte fortzuführen.\n\nEine begünstigte Realteilung i. S. v. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist insoweit nicht gegeben, als Einzelwirtschaftsgüter der real zu teilen‐\nden Mitunternehmerschaft unmittelbar oder mittelbar in das Betriebsvermögen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver‐\nmögensmasse übertragen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG) und die Körperschaft nicht schon bisher mittelbar oder unmittelbar an\ndem übertragenen Wirtschaftsgut beteiligt war. Dies gilt auch dann, wenn an der real zu teilenden Mitunternehmerschaft ausschließ‐\nlich Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.\n\n\n\nII. Abgrenzung der Realteilung von der Veräußerung/Aufgabe eines Mitunternehmeranteils\n\nVon der Realteilung ist die Veräußerung oder die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils bei Fortbestehen der Mitunternehmerschaft\nzu unterscheiden. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft aus und wird diese im Übrigen von\nden verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt, liegt kein Fall der Realteilung vor. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende Mit‐\nunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhält. Es handelt sich in diesen Fällen um den Verkauf\noder die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Ggf. ist eine Buchwert‐\nfortführung nach § 6 Abs. 3 oder 5 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch im\nFall des Ausscheidens eines Mitunternehmers aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft unter Fortführung des Betriebes als\nEinzelunternehmen durch den verbleibenden Mitunternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1998, BStBl II 1999 S. 269). Scheidet\nein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft in der Weise aus, dass sein Mitunternehmeranteil allen verblei‐\nbenden Mitunternehmern anwächst und er einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft erhält (Sachwertabfindung), liegt\nebenfalls kein Fall der Realteilung vor.\n\n\n\nIII. Gegenstand der Realteilung",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p16-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 17,
            "content": "Gegenstand einer Realteilung ist das gesamte Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft, einschließlich des Sonderbetriebsver‐\nmögens der einzelnen Realteiler. Die Realteilung kann durch Übertragung oder Überführung von Teilbetrieben, Mitunternehmerantei‐\nlen oder Einzelwirtschaftsgütern erfolgen. Mitunternehmeranteile in diesem Sinne sind auch Teile von Mitunternehmeranteilen. Die\nÜbertragung von Mitunternehmeranteilen stellt keinen Fall der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern mit der Folge der Anwend‐\nbarkeit der Sperrfrist dar (vgl. VIII).\n\nDie Übertragung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist als Übertragung eines Teilbetriebs zu behandeln.\n\n\n\nIV. Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer\n\n\n1. Umfang des Betriebsvermögens\n\nVoraussetzung für die Buchwertfortführung ist, dass das übernommene Betriebsvermögen - hierzu gehört auch das Sonderbetriebs‐\nvermögen - nach der Realteilung weiterhin Betriebsvermögen bleibt. Hierfür ist es ausreichend, wenn erst im Rahmen der Realtei‐\nlung bei den Realteilern durch die Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter ein neuer Betrieb (z. B. durch Begründung einer Betriebs‐\naufspaltung) entsteht. Es ist demnach nicht erforderlich, dass die Realteiler bereits vor der Realteilung außerhalb der real zu teilen‐\nden Mitunternehmerschaft noch Betriebsvermögen (z. B. im Rahmen eines Einzelunternehmens) haben. Das übernommene Be‐\ntriebsvermögen muss in das jeweilige Betriebsvermögen des einzelnen Realteilers übertragen werden. Hierzu zählt auch das Son‐\nderbetriebsvermögen bei einer anderen Mitunternehmerschaft. Eine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Gesamthandsver‐\nmögens in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, ist jedoch\nzu Buchwerten nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine personenidentische Schwesterpersonengesellschaft han‐\ndelt.\n\nBeim Übergang eines Mitunternehmeranteils oder eines Teiles eines Mitunternehmeranteils ist eine Übertragung oder Überführung\nin ein weiteres Betriebsvermögen des Realteilers nicht erforderlich.\n\n\n\n2. Betriebsverpachtung im Ganzen\n\nWird eine Mitunternehmerschaft real geteilt und erfolgt die Realteilung durch Übertragung von Teilbetrieben, können diese Teilbetrie‐\nbe anschließend im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen unter den Voraussetzungen von R 139 Abs. 5 EStR 2003 (R\n16.5 EStR 2005) verpachtet werden (vgl. BFH vom 14. Dezember 1978, BStBl 1979 II S. 300). Wird ein land- und forstwirtschaftli‐\ncher Betrieb im Wege der Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern geteilt, kann das Verpächterwahlrecht nach der Realteilung erst‐\nmalig begründet oder fortgeführt werden, wenn die erhaltenen Wirtschaftsgüter bei dem Realteiler nach der Realteilung einen selb‐\nständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen (vgl. BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2000, BStBl I S. 1556).\n\n\n\nV. Sicherstellung der Versteuerung der stillen Reserven\n\nEine Übertragung oder Überführung des übernommenen Betriebsvermögens des Realteilers zu Buchwerten in ein anderes Betriebs‐\nvermögen ist nur dann möglich, wenn die stillen Reserven weiterhin steuerverhaftet bleiben. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn\ndie Wirtschaftsgüter in eine ausländische Betriebsstätte überführt werden, deren Einkünfte durch ein DBA freigestellt sind. Im Übri‐\ngen wird auf Tz 2.6 des BMF-Schreibens vom 24. Dezember 1999 (BStBl I S. 1076) hingewiesen.\n\n\n\nVI. Realteilung und Spitzen- oder Wertausgleich\n\nWird ein Spitzen- oder Wertausgleich gezahlt, liegt im Verhältnis des Spitzenausgleichs zum Wert des übernommenen Betriebsver‐\nmögens ein entgeltliches Geschäft vor. In Höhe des um den anteiligen Buchwert verminderten Spitzenausgleichs entsteht ein Veräu‐\nßerungsgewinn für den veräußernden Realteiler. Dieser Gewinn ist nicht nach §§ 16 und 34 EStG begünstigt, sondern als laufender\nGewinn zu versteuern. Die Realteilung ist auch nach Gewerbesteuerrecht eine Betriebsaufgabe (BFH vom 17. Februar 1994, BStBl\nII S. 809); die nachträgliche Aufdeckung vorgenannter stiller Reserven ist diesem Vorgang zuzuordnen. Der Gewinn rechnet grund‐\nsätzlich nicht zum Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG. Ab Erhebungszeitraum 2002 ist der Gewinn aus der Aufdeckung der stil‐\nlen Reserven aber nach § 7 Satz 2 GewStG als Gewerbeertrag zu erfassen, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittel‐\nbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.\n\n         Beispiel:\n\n         A und B sind Mitunternehmer eines aus zwei Teilbetrieben bestehenden Gewerbebetriebs. Teilbetriebsvermögen 1 hat einen\n         Wert von 2 Mio. € und einen Buchwert von 200 000 €. Teilbetriebsvermögen 2 hat einen Wert von 1,6 Mio. € und einen",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p17-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 18,
            "content": "Buchwert von 160 000 €. Im Wege der Realteilung erhält A das Teilbetriebsvermögen 1 und B das Teilbetriebsvermögen 2.\n        Außerdem zahlt A an B eine Abfindung von 200 000 €.\n\n        A stehen bei der Realteilung wertmäßig 1,8 Mio. € (50 % von 3,6 Mio. €) zu. Da er aber 2 Mio. € erhält, also 200 000 €\n        mehr, zahlt er diesen Betrag für 1/10 (10 % von 2 Mio. € = 200 000 €) des Teilbetriebsvermögens 1, das er mehr erhält. A\n        erwirbt also 9/10 des Teilbetriebsvermögens 1 unentgeltlich und 1/10 entgeltlich. Auf diese 1/10 entfällt ein Buchwert von 20\n        000 €, so dass A die Aktivwerte um 180 000 € (200 000 € Abfindung abzgl. anteiligem Buchwert von 20 000 €) aufstocken\n        muss und B einen als laufenden Gewinn zu versteuernden Veräußerungsgewinn von 180 000 € (200 000 € Abfindung ./. 20\n        000 € anteiliger Buchwert) zu versteuern hat.\n\n\n\nVI. Ansatz des übernommenen Betriebsvermögens\n\nEntspricht der Buchwert des erhaltenen Vermögens dem Buchwert des bisherigen Kapitalkontos des jeweiligen Realteilers und geht\nauf den betreffenden Realteiler betragsmäßig genau der Anteil an den stillen Reserven über, der ihm zuvor auf Ebene der Mitunter‐\nnehmerschaft zuzurechnen war, erübrigen sich in den Eröffnungsbilanzen der Realteiler bilanzielle Anpassungsmaßnahmen. Ent‐\nspricht jedoch die Summe der Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter nicht dem Buchwert des Kapitalkontos, sind bilanziel‐\nle Anpassungsmaßnahmen erforderlich, damit sich Aktiva und Passiva in der Bilanz des Realteilers entsprechen. Hierzu ist die sog.\nKapitalkontenanpassungsmethode anzuwenden. Bei der Kapitalkontenanpassungsmethode werden die Buchwerte der übernomme‐\nnen Wirtschaftsgüter von den Realteilern in ihren eigenen Betrieben fortgeführt. Die Kapitalkonten der Realteiler laut Schlussbilanz\nder Mitunternehmerschaft werden durch Auf- oder Abstocken gewinnneutral dahin angepasst, dass ihre Höhe der Summe der Buch‐\nwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter entspricht (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991, BStBl 1992 II S. 385).\n\n        Beispiel:\n\n        A ist zu 40 %, B zu 60 % an der AB-OHG beteiligt. A und B beschließen, die OHG aufzulösen. Im Wege der Realteilung soll\n        A den Teilbetrieb I und B den Teilbetrieb II erhalten. Die Schlussbilanz der OHG sieht wie folgt aus:\n\n\n\n\n        Der Buchwert des Teilbetriebs I (50 000) übersteigt den Buchwert des Kapitalkontos des A um 10 000, während der Buch‐\n        wert des Teilbetriebs II den Buchwert des Kapitalkontos des B um 10 000 unterschreitet.\n\n        Lösung:\n\n        Die Eröffnungsbilanzen stellen sich wie folgt dar:\n\n\n\n\nVIII. Sperrfrist\n\nWerden im Rahmen einer Realteilung einzelne Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen des Realteilers übertragen, ist für den je‐\nweiligen Übertragungsvorgang nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit übertragener Grund\nund Boden, Gebäude (ausgenommen Umlaufvermögen) oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb der\nSperrfrist entnommen oder veräußert (maßgeblicher Zeitpunkt: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) werden. Auch die Entnah‐\nme oder Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden des Anlagevermögens, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen dar‐\nstellen, löst die Folgen des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG aus. Bei einer Realteilung durch Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p18-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 19,
            "content": "Mitunternehmeranteilen ist die Sperrfrist jedoch unbeachtlich. Die Sperrfrist beginnt im Zeitpunkt der Realteilung und endet drei Jah‐\nre nach Abgabe der Feststellungserklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.\n\nEine Veräußerung ist grundsätzlich auch eine Einbringung der im Rahmen der Realteilung erhaltenen einzelnen Wirtschaftsgüter,\nwenn sie zusammen mit einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nach §§ 20, 24 UmwStG eingebracht werden, unab‐\nhängig davon, ob die Buchwerte, Teilwerte oder Zwischenwerte angesetzt werden. Als Veräußerung gilt auch ein Formwechsel nach\n§ 25 UmwStG. Überträgt der Realteiler Wirtschaftsgüter, die im Anschluss an die Realteilung Betriebsvermögen geworden sind, ge‐\ngen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 6 Abs. 5 EStG auf einen Dritten, liegt auch eine Veräußerung vor.\n\n\n\nIX. Folgen bei Veräußerung oder Entnahme während der Sperrfrist\n\nEine schädliche Entnahme oder Veräußerung i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG führt zu einer rückwirkenden Aufdeckung der in den\nveräußerten oder entnommenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven. Dieser Vorgang stellt ein Ereignis mit steuerlicher\nRückwirkung dar (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Eine Aufdeckung der übrigen stillen Reserven erfolgt nicht. Der aus der nachträgli‐\nchen Aufdeckung entstehende Gewinn stellt einen laufenden Gewinn dar, der nicht nach §§ 16 und 34 EStG begünstigt ist. Die Real‐\nteilung ist auch nach Gewerbesteuerrecht eine Betriebsaufgabe (BFH vom 17. Februar 1994, BStBl II S. 809); die nachträgliche Auf‐\ndeckung vorgenannter stiller Reserven ist diesem Vorgang zuzuordnen. Der Gewinn rechnet daher grundsätzlich nicht zum Gewer‐\nbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG. Ab Erhebungszeitraum 2002 ist der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven aber nach §\n7 Satz 2 GewStG als Gewerbeertrag zu erfassen, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunterneh‐\nmer entfällt.\n\nDieser Gewinn ist bei Wirtschaftsgütern, die zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft gehörten, allen Realteilern nach\ndem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, es sei denn, dass der Gewinn nach dem Gesellschaftsvertrag oder den\nvon den Mitunternehmern schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Realteilung allein dem entnehmenden oder veräußernden\nRealteiler zuzurechnen ist. Gehörten die Wirtschaftsgüter zum Sonderbetriebsvermögen eines Realteilers, ist der Gewinn aus der\nschädlichen Entnahme oder Veräußerung diesem Realteiler zuzurechnen. Soweit Sonderbetriebsvermögen eines Realteilers von ei‐\nnem anderen Realteiler im Rahmen der Realteilung übernommen wurde, ist der Gewinn nur dann dem übernehmenden Realteiler\nzuzurechnen, wenn dies in den schriftlichen Vereinbarungen über die Realteilung so vereinbart wurde.\n\n\n\nX. Zeitliche Anwendung\n\nFür Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 war eine steuerneutrale Realteilung nur bei Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben\noder Mitunternehmeranteilen möglich. Ab Veranlagungszeitraum 2001 ist eine steuerneutrale Realteilung auch bei Übertragung von\nEinzelwirtschaftsgütern möglich. Wurde eine Realteilung mit Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern vor dem 1. Januar 2001 be‐\ngonnen, aber erst nach dem 31. Dezember 2000 beendet, liegt keine Realteilung i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG i. d. F. des\nStEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BStBl I S. 402) vor. Die Realteilung beginnt mit der Übertragung der ersten wesentli‐\nchen Betriebsgrundlage auf den jeweiligen Mitunternehmer und endet mit der Übertragung der letzten wesentlichen Betriebsgrundla‐\nge auf den jeweiligen Mitunternehmer.\n\nDieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle für Übertragungen ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐\nbrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download be‐\nreit.\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                     Müller-Gatermann",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p19-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 20,
            "content": "BStbl Seite 231\nErbschaftsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                           Berlin, 17. Februar 2006\n\nIV C 2 - S 3804 - 1/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nErbschaftsteuer;\nWertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwunds bei der Berechnung\nder Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG\n\nHiermit übersende ich eine aktualisierte Zusammenstellung des Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand 13. Februar 2006.\nAuf H 11 (3) Wertsteigerung infolge des Kaufkraftschwundes ErbStH 2003 und das BMF-Schreiben vom 26. September 2005 (BStBl\nI S. 873) nehme ich Bezug.\n\n\n\n\n                                                          Im Auftrag\n\n                                                       Christmann",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p20-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 21,
            "content": "BStbl Seite 232\nKirchensteuer\n  NW\n\n\nBekanntmachung\nüber die Kirchensteuerbeschlüsse für das\nSteuerjahr (Kalenderjahr) 2006\n\nSoweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird (Kirchensteuer vom Einkommen), gelten im Land Nord‐\nrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2006 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerken‐\nnung festgesetzten Kirchensteuerhebesätze:\n\nRömisch-katholische Kirchensteuer\n9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).\nDieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der\nArbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bun‐\ndesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 19. Mai 1999 (BStBl 1999 I S. 509) in Verbindung mit dem Er‐\ngänzungserlass vom 8. Mai 2000 (BStBl 2000 I S. 612) Gebrauch macht.\n\nEvangelische Kirchensteuer\n9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).\nDieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der\nArbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bun‐\ndesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 19. Mai 1999 (BStBl 1999 I S. 509) in Verbindung mit dem Er‐\ngänzungserlass vom 8. Mai 2000 (BStBl 2000 I S. 612) Gebrauch macht.\n\nAlt-katholische Kirchensteuer\n9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).\n\nJüdische Kultussteuer\n9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).\n\nVor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Absätze 2 und 2a des Einkom‐\nmensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung zu ermitteln.\n\nSoweit die Finanzämter für die Evangelischen Landeskirchen (Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfa‐\nlen, Lippische Landeskirche) das besondere Kirchgeld für Kirchensteuerpflichtige, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist,\nfestsetzen und erheben, gilt im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2006 die folgende von den zuständigen\nKirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Kirchgeldtabelle:\n\n\n\n\nDas zu versteuernde Einkommen der Ehegatten ist nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes\nin der für den Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung zu ermitteln.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p21-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 22,
            "content": "Die Kirchgeldtabelle gilt entsprechend für das besondere Kultusgeld, welches im Steuerjahr 2006 für die Jüdischen Gemeinden in\nNordrhein-Westfalen erhoben wird.\n\nDüsseldorf, 17. Januar 2006\n\nS 2442 - 1 - V B 2\n\n                                                       Finanzministerium\n                                                des Landes Nordrhein-Westfalen\n                                                           Im Auftrag\n                                                       Dr. N e u m a n n",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p22-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 23,
            "content": "BStbl Seite 233\nKirchensteuer\n  MV\n\n\nBekanntmachung\nüber die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Mecklenburg-Vorpommern\nab dem Kalenderjahr 2006\n\n     Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von\n     den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2006 die folgenden von den\n     zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:\n          evangelische Kirchensteuer (für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs zugleich auch für die Evangelisch-\n      reformierte Kirche - Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland -), für die Pommersche Evangelische Kir‐\n1. a) che)\n\n\n          9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),\n\n          katholische Kirchensteuer\n     b)\n          9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).\n\n     Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommensteuer, Lohnsteuer) nach § 51a EStG zu er‐\n2. mitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Kappung und für das Kirch‐\n     geld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.\n\n3. Die katholische Kirche begrenzt die Höhe der Kirchensteuer auf 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).\n\n     Der Mindestbetrag der Kirchensteuer beträgt bei der evangelischen und bei der katholischen Kirchensteuer 3,60 Euro im Jahr,\n     0,30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche sowie 0,01 Euro pro Tag bei der evangelischen Kirchensteuer bzw. 0,00 Euro pro Tag\n4.\n     bei der katholischen Kirchensteuer. Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer unter Beachtung des §\n     51a EStG festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist.\n\n     Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kir‐\n5. chensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld er‐\n     gäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.\n\n     Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Land Mecklenburg-Vorpommern folgende\n     von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:\n\n\n\n\n6.\n\n\n\n\n     Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine\n     Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.\n\n     Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermitt‐\n     lung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz anzuwenden.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p23-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 24,
            "content": "Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach,\n   dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erhe‐\n7. ben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf\n   die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 90 : 10 auf die Konfessionen \"evangelisch\" und \"römisch-katholisch\" aufzuteilen, so‐\n   weit die Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.\n\nSchwerin, 24. Januar 2006\n\nIV 310 - S 2442 - 1/06\n\n                                                         Finanzministerium\n                                                     Mecklenburg-Vorpommern\n                                                             Im Auftrag\n                                                            Bäumer",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p24-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 25,
            "content": "BStbl Seite 234\nKirchensteuer\n    RP\n\n\nBekanntmachung\nüber die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz\nfür das Kalenderjahr 2006\n\nFür die Erhebung der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds\ngelten nach den staatlich anerkannten Steuerbeschlüssen der steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften in Rhein‐\nland-Pfalz die in der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (Staatsanzeiger vom 31. Januar 2005, Seite 149; Bundessteuerblatt\n2005 Teil I, Seite 386) ausgewiesenen Hundertsätze und Beträge auch für das Kalenderjahr 2006.\n\nMainz, den 30. Januar 2006\n\nS 2442 A - 99 - 005 - 13 - 443\n\n                                                        Ministerium der Finanzen\n                                                             Rheinland-Pfalz\n                                                                Im Auftrag\n                                                             Hartmut R o s s\n\n\nSteuererklärungsfristen\nGleich lautende Erlasse\nder obersten Finanzbehörden\nder Länder\n\nüber Steuererklärungsfristen\n\nvom 23. Februar 2006\n\n\n\n\n1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005\n\n2. Fristverlängerung\n\n\n\nI. Abgabefrist für Steuererklärungen\n\n(1) Für das Kalenderjahr 2005 sind die Erklärungen\n\n    zur E i n k o m m e n s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Fest‐\n- stellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags\n    -,\n\n    zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes,\n-\n    zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,\n\n    zur G e w e r b e s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes\n-\n    sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,\n\n- zur U m s a t z s t e u e r sowie\n\n- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes\n\nnach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)\n\nb i s z u m 3 1. M a i 2 0 0 6\n\nbei den Finanzämtern abzugeben.\n\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts‐\njahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2005/2006 folgt.\n\nII. Fristverlängerung",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p25-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 26,
            "content": "(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsge‐\nsetzes (StBerG) oder durch Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 4 Nr. 3 StBerG oder durch Land‐\nwirtschaftliche Buchstellen im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein\n\nb i s z u m 3 1. D e z e m b e r 2 0 0 6\n\nverlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr\nabweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2006 der 31. März 2007.\n\n(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein ver‐\nlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesell‐\nschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitsla‐\nge der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich\neingereicht werden.\n\n(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2007 bzw. in den\nFällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Mai 2007 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätz‐\nlich nicht in Betracht.\n\n(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteu‐\nererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2005 endete. Hat die gewerbliche oder\nberufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2005 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Be‐\nendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergeset‐\nzes).\n\nDiese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.\n\n\nFinanzministerium Baden-Württemberg\n\n3 - S 032.0/30\n\nBayerisches Staatsministerium der Finanzen\n\n37 - S 0320 - 001 - 6470/06\n\nSenatsverwaltung für Finanzen Berlin\n\nS 0320-1/2005\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Brandenburg\n\n33 - S 0320 - 1/05\n\nDer Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen\n\nS 0320 - 13 - 3 - 2936\n\nFinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg\n\n51 - S 0320 - 002/03\n\nHessisches Ministerium der Finanzen\n\nS 0320 A - 004 - II 11\n\nFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern\n\nIV 310 - S 0320 - 1/04\n\nNiedersächsisches Finanzministerium\n\nS 0320 - 52 - 33\n\nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen\n\nS 0320 - 1 - V 1\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p26-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 27,
            "content": "S 0320 A - 446\n\nMinisterium der Finanzen des Saarlandes\n\nB/1 - 1 - 1/2006 - S 0320\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n31 - S 0320 - 27/22 - 9993\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt\n\n41 - S 0320 - 27\n\nFinanzministerium des Landes Schleswig-Holstein\n\nVI 338 - S 0320 - 076\n\nThüringer Finanzministerium\n\nS 0320 A - 1 - 203",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p27-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 28,
            "content": "BStbl Seite 236\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                             Berlin, 10. Februar 2006\n\nIV A 6 - S 7329 - 4/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse;\nGesamtübersicht für das Jahr 2005\n\nHiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2005 über die gemäß § 16 Abs. 6 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrech‐\nnungskurse.\n\nDiejenigen Währungen, für die keine Umrechnungskurse bekannt gegeben sind, sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.\n\nDieses Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom:\n\n\n\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐\nbrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - zum Download bereit.\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                          Kraeusel",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p28-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 29,
            "content": "BStbl Seite 237",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p29-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 30,
            "content": "Gesamtübersicht 2005\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse\nEuro-Referenzkurse\nAnlage",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p30-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 31,
            "content": "",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p31-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 32,
            "content": "",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p32-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 33,
            "content": "BStbl Seite 240\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                 Berlin, 14. Februar 2006\n\nIV A 5 - S 7100 - 2/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nUmsatzsteuer;\nAbgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen;\nLeistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Saatgut\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatz‐\nsteuerrechtlichen Beurteilung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Saatgut Folgendes:\n\n     Bei der Abgabe von Vorstufen- oder Basissaatgut (sog. technisches Saatgut) im Rahmen von sog. Vermehrerverträgen erfolgt\n     die Verschaffung der Verfügungsmacht mit schuldrechtlichen Einschränkungen. Das Saatgut wird dabei zum Zweck der Vermeh‐\n     rung durch Anbau sowie ggf. vorherige Aufbereitung übergeben, eine Weitergabe oder Vermarktung ist hingegen untersagt. Die\n     Verfügungsmacht an dem durch Vermehrung neu gewonnenen Saatgut wird vielmehr nach Anerkennung als sog. zertifiziertes\n1.\n     Saatgut (sog. Z-Saatgut) wiederum dem Züchter oder sog. Vertriebsorganisationsunternehmen (sog. VO-Unternehmen) ver‐\n     schafft, welche die anschließende Vermarktung selbst übernehmen. Sowohl die Abgabe des Basissaatguts zur Vermehrung als\n     auch die Abgabe des sog. zertifizierten Saatguts stellen sich in diesem Fall als Lieferungen dar, die - vorbehaltlich der Regelung\n     in Tz. 6 - dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 19 der Anlage 2 des Gesetzes unterliegen.\n\n     Die Abgabe von sog. zertifiziertem Saatgut durch Züchter oder Vertriebsorganisationsunternehmen z. B. an Landwirte zur Pro‐\n     duktion von Konsumgetreide oder an Handelsunternehmen ist eine Lieferung, die - vorbehaltlich der Regelung in Tz. 6 - dem er‐\n2. mäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 19 der Anlage 2 des Gesetzes unterliegt. Eine spätere Verwen‐\n     dung des daraus gewonnenen Ernteguts zum Nachbau in Ausübung des sog. Landwirteprivilegs (s. Tz. 5) ist für diese Beurtei‐\n     lung unbeachtlich.\n\n     Erfolgt die Aufbereitung von sog. technischem Saatgut zum Zwecke der anschließenden Vermehrung durch Reinigen, Bei‐\n     zen, Sortieren und dgl. weder im Rahmen eines sog. Vertriebsorganisationsvertrags (sog. VO-Vertrag) noch im Rahmen eines\n     sog. Vermehrervertrags durch die damit beauftragten Unternehmer selbst, sondern durch einen dritten Unternehmer, erbringt\n3.\n     dieser mit der Aufbereitung eine sonstige Leistung. Der Ort dieser sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 Nr. 3\n     Buchst. c UStG. Die sonstige Leistung unterliegt - vorbehaltlich der Regelung in Tz. 6 - dem allgemeinen Steuersatz nach § 12\n     Abs. 1 UStG.\n\n     Zahlungen, die z. B. von sog. Vertriebsorganisationsunternehmen für die Überlassung von Vorstufen- oder Basissaatgut im Rah‐\n     men von sog. VO-Verträgen, d. h. zum Zweck der Produktion und des Vertriebs des daraus herzustellenden sog. zertifizierten\n     Saatguts, an den Inhaber des Sortenschutzes gezahlt werden (sog. Züchteranteile, Z-Lizenzen), sind insgesamt Entgelt (\"Li‐\n     zenzgebühren\") für eine sonstige Leistung des Sortenschutzinhabers, welche in der Überlassung des Rechts, eine Saatgutsorte\n4.\n     zu produzieren und zu vermarkten, und der Überlassung des hierzu erforderlichen Saatguts besteht. Der Ort dieser nach dem\n     Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung insgesamt als Dienstleistung zu beurteilenden sonstigen Leistung bestimmt sich nach\n     § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 UStG. Die sonstige Leistung unterliegt - vorbehaltlich der Regelung in Tz. 6 - dem allgemeinen\n     Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.\n\n     Nachbaugebühren i. S. des § 10a Abs. 2 ff. SortSchG, die ein Landwirt dem Inhaber des Sortenschutzes zu erstatten hat, wer‐\n     den als Entgelt für eine sonstige Leistung des Sortenschutzinhabers gezahlt, welche in der Duldung des Nachbaus durch den\n5. Landwirt besteht. Durch die gesetzliche Anordnung der Duldungsleistung (sog. Landwirteprivileg) wird deren Steuerbarkeit\n     nicht berührt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 8 UStG. Die\n     Duldungsleistung unterliegt - vorbehaltlich der Regelung in Tz. 6 - dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.\n\n     Die in Tz. 1 bis 5 bezeichneten Leistungen werden regelmäßig im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 24\n6. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) erbracht und unterliegen vorbehaltlich der Anwendung von § 24 Abs. 4 UStG der Durchschnittssatzbe‐\n     steuerung.\n\n7. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen zu berücksichtigen.",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p33-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 34,
            "content": "Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - zum Download be‐\nreit.\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                          Kraeusel",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p34-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 35,
            "content": "BStbl Seite 241\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                             Berlin, 20. Februar 2006\n\nIV A 5 - S 7100 - 23/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nUmsatzsteuer;\nAbgrenzung zwischen Schadensersatzleistungen und Leistungsaustausch;\nUmsatzsteuerrechtliche Behandlung des Minderwertausgleichs bei der Rückgabe von\nLeasinggegenständen\n\n                                Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99 -\n\nDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99 - u. a. entschieden, dass ein Minderwertausgleich,\nder auf Grund eines Unfallschadens in Höhe der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten vom Leasinggeber geltend gemacht wird,\nals Erfüllungsanspruch aus der Gebrauchsüberlassung und nicht als Ersatzanspruch wegen Verschlechterung des Leasinggegen‐\nstands zu beurteilen ist.\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatz‐\nsteuerrechtlichen Beurteilung des Minderwertausgleichs bei der Rückgabe von geleasten Gegenständen Folgendes:\n\nDie Grundsätze des BGH-Urteils sind auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten. Daraus folgt, dass die Zahlung eines Minderwertaus‐\ngleichs nicht als Schadensersatz zu beurteilen ist, wenn der wertgeminderte Gegenstand zum Gebrauch im Rahmen eines Leasing‐\nvertrags überlassen wurde. Auf die Art des Leasingvertrags und des überlassenen Leasinggegenstands sowie die Ursache für die\nWertminderung kommt es dabei nicht an. Die Urteilsgrundsätze gelten daher neben Fällen des Kraftfahrzeug-Leasings mit Kilome‐\nterabrechnung z. B. auch bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich.\n\nDie Zahlung stellt in diesen Fällen Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung dar. Dies gilt auch, wenn die Wertminderungs‐\nentschädigung für eine unfallbedingt über das normale Maß hinausgehende Beanspruchung des Leasinggegenstands zu entrichten\nist.\n\nEs wird nicht beanstandet, wenn Zahlungen zum Ausgleich eines unfallbedingten Minderwerts als Schadensersatz behandelt wer‐\nden, wenn die Laufzeit des zu Grunde liegenden Leasingvertrags vor dem 1. Januar 2006 endete.\n\nAbschn. 3 Abs. 1 Satz 3 UStR bleibt im Übrigen unberührt.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐\nbrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben (www.bundesfinanzministerium.de) zum Down‐\nload bereit.\n\n                                                             Im Auftrag\n\n                                                            Kraeusel",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p35-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 36,
            "content": "BStbl Seite 242\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                      Berlin, 2. März 2006\n\nIV A 5 - S 7242 a - 3/06\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nUmsatzsteuer;\nAnwendung der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG auf die\nLeistungen von Integrationsprojekten nach § 132 Abs. 1 SGB IX\n\nNach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ist auf die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi‐\nge, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen\nfür Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne von § 14 der Abgabenordnung (AO) ausgeführt\nwerden, der kein Zweckbetrieb ist. Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68 AO) sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die unter bestimmten, in\n§ 65 AO genannten Bedingungen dem begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet werden (vgl. Nr. 1 des AEAO zu § 65\nAO). Daneben gelten auch die in § 66 bis § 68 AO bezeichneten Einrichtungen als Zweckbetriebe.\n\nNach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bezüglich der Anwendung der Steuerermäßi‐\ngung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG auf die Leistungen, die im Rahmen von Integrationsprojekten nach § 132 Abs. 1 SGB\nIX ausgeführt werden, Folgendes:\n\n     Die umsatzsteuerliche Begünstigung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG setzt nicht voraus,\n     dass die von dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgehende Wettbewerbswirkung das zur Erfüllung des steuerbegünstigten\n1. Zwecks unvermeidbare Maß nicht übersteigt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einrichtung sich in ihrer Gesamtrichtung noch\n     als Zweckbetrieb darstellt, in dem sie erkennbar darauf abzielt, die satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen\n     und diesen zu dienen.\n\n     Die Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG kann daher nicht lediglich von einer\n     gesetzlichen Zugehörigkeitsfiktion zum begünstigten Bereich einer Körperschaft abhängig gemacht werden. Vielmehr ist es er‐\n     forderlich, dass auch die ausgeführten Leistungen von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung her und in ihrer Gesamtrichtung dazu\n     bestimmt sind, den begünstigten Bereich der Körperschaft unmittelbar zu fördern. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb hat die\n     für einen Zweckbetrieb grundlegenden Erfordernisse zu erfüllen, da er sich auch in seiner Gesamtrichtung als Zweckbetrieb dar‐\n     stellen muss. Dies setzt voraus, dass der gemeinnützige Zweck der Betätigung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb das Ge‐\n     präge gibt.\n\n     Bei Leistungen, die im Rahmen von sog. Integrationsprojekten (§ 68 Nr. 3 Buchstabe c AO i. V. m. § 132 Abs. 1 SGB IX) ausge‐\n     führt werden, ist daher zunächst zu prüfen, ob die Anwendung der Steuerermäßigung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führt\n     oder die Einrichtung in erster Linie der Erzielung von Steuervorteilen dient. In diesem Fall kommt die Anwendung des ermäßig‐\n     ten Steuersatzes auf die Leistungen dieser Einrichtung insgesamt nicht in Betracht.\n            Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass die Anwendung der Steuerermäßigung dann nicht zu\n            ungerechtfertigten Steuervorteilen führt, wenn\n                der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG der Einrichtung den Betrag von 30 678 EUR im Jahr (Besteuerungsgrenze,\n            -\n                § 64 Abs. 3 AO) insgesamt\n\n                oder\n2.\n                den Betrag von 17 500 EUR im Jahr (Kleinunternehmergrenze, § 19 Abs. 1 UStG) je Beschäftigtem, der zu der Gruppe\n                der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 132 Abs. 1 SGB IX zählt,\n     2.1.\n                nicht übersteigt,\n\n                oder\n\n                der durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Kalenderjahr erzielte Steuervorteil insgesamt den Betrag\n                nicht übersteigt, welchen die Einrichtung im Rahmen der Beschäftigung aller besonders betroffenen schwerbehinderten\n            - Menschen i. S. d. § 132 Abs. 1 SGB IX in diesem Zeitraum zusätzlich aufwendet. Vorbehaltlich des Nachweises höherer\n              tatsächlicher Aufwendungen kann als zusätzlich aufgewendeter Betrag die Summe der Löhne und Gehälter, die an die\n                besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 132 Abs. 1 SGB IX gezahlt wird, zu Grunde gelegt wer‐",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p36-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 37,
            "content": "den. Als erzielter Steuervorteil gilt die Differenz zwischen der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes und der An‐\n                wendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Gesamtumsatz der Einrichtung.\n\n            Die Einrichtung dient regelmäßig in erster Linie der Erzielung von Steuervorteilen,\n                wenn die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 132 Abs. 1 SGB IX nicht als Arbeitnehmer der\n            - Einrichtung beschäftigt sind, sondern lediglich z. B. von Zeitarbeitsfirmen entliehen werden; dies gilt nicht, soweit die\n                entliehenen Arbeitnehmer über die nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO erforderliche Quote hinaus beschäftigt werden,\n     2.2.\n                oder\n\n                wenn die Einrichtung von anderen Unternehmern in die Erbringung von Leistungen lediglich zwischengeschaltet wird\n            - oder sich zur Erbringung eines wesentlichen Teils der Leistung anderer Subunternehmer bedient, die nicht selbst steu‐\n                erbegünstigt sind.\n\n            Die Prüfung, ob die Einrichtung in erster Linie der Erzielung von Steuervorteilen dient, (1., 2.2.) ist insbesondere vorzuneh‐\n            men bei:\n            - Fehlen einer nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen erforderlichen Geschäftseinrichtung,\n     2.3.\n                Nutzung des ermäßigten Steuersatzes als Werbemittel, insbesondere zur Anbahnung von Geschäftsverbindungen zu\n            -\n                nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern,\n\n            - Erbringung von Leistungen fast ausschließlich gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern.\n\n     Integrationsprojekte unterliegen nach § 132 SGB IX und § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO keinen bestimmten Voraussetzungen in Be‐\n     zug auf die Ausführung ihrer Leistungen. Daher ist daneben immer zu prüfen, ob der gemeinnützige Zweck der Betätigung der\n     Einrichtung nach der Gesamtrichtung das Gepräge gibt. Gegen diese Annahme können z. B. sprechen:\n         das Fehlen von medizinisch, psychologisch, pädagogisch oder anderweitig spezifiziert geschultem Personal, welches im Hin‐\n3.\n     - blick auf die besonderen Belange der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geeignet ist, deren Heranführung\n         an das Erwerbsleben zu fördern, bzw. die Unterlassung gleichwertiger Ersatzmaßnahmen,\n\n         die Beschäftigung der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nicht im eigentlichen Erwerbsbereich der Einrich‐\n     -\n         tung, sondern überwiegend in Hilfsfunktionen.\n\n\nMaßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze bleiben unberührt.\n\nDie Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐\nbrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht\nund zum Abruf bereit.\n\n                                                                  Im Auftrag\n\n                                                                Kraeusel",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p37-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 38,
            "content": "BStbl Seite 243\nStellenausschreibung\nDas Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,\nsucht mehrere\n\nSteuerbeamtinnen/Steuerbeamte\ndes gehobenen Dienstes\n\nals Bundesbetriebsprüfer/-innen\n\nzur Verstärkung des Betriebsprüfungsdienstes des Bundes.\n\nZum Aufgabenschwerpunkt gehört die Mitwirkung an Außenprüfungen bei Großbetrieben und Konzernen im gesamten Bundesge‐\nbiet (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Finanzverwaltungsgesetz). Die Dienstposten sind nach BesGr. A 13 g bewertet.\n\nWir bieten:\n\n- Ein abwechslungsreiches und anspruchsvolles Tätigkeitsfeld\n\n- Selbstverantwortliches Handeln\n\n- Möglichkeit der Mitarbeit in Arbeitsgruppen internationaler Einrichtungen\n\n- Gute Fortbildungsmöglichkeiten\n\n    Gute Beförderungsmöglichkeiten bis A 13 g (Steueroberamtsrat) und für besonders qualifizierte Beamtinnen/Beamte Aufstiegs‐\n-\n    möglichkeiten in den höheren Dienst.\n\n- Beibehaltung des Wohnsitzes (Wohnsitz kann als Dienstsitz anerkannt werden).\n\nWir erwarten von Ihnen:\n\n    Eine abgeschlossene Ausbildung als Beamtin/Beamter des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung mit mindestens befriedi‐\n-\n    gendem Prüfungsergebnis\n\n- Vertiefte Kenntnisse des Steuerrechts und des Rechnungswesens\n\n- Mehrjährige Erfahrung in der Betriebsprüfung - vorzugsweise Groß- und Konzernbetriebsprüfung -\n\n- Kenntnisse der Datenanalyse Software IDEA\n\n- Gute Englischkenntnisse, weitere Fremdsprache erwünscht\n\n- Vertiefte PC-Anwenderkenntnisse\n\n- Gute konzeptionelle, analytische und systematische Denk- und Vorgehensweise\n\n- Ausgeprägtes Organisations-, Kommunikations- und Verhandlungsgeschick\n\n- Kooperationsbereitschaft und hohes Durchsetzungsvermögen\n\n- Hohe Belastbarkeit\n\n- Hohe Verbindlichkeit und diplomatisches Geschick\n\n- Bereitschaft zu umfangreicher Reisetätigkeit (i. d. R. bis zu 70 Übernachtungen im Jahr).\n\nBei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Gleichstellungsgesetzes, schwerbe‐\nhinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 des Sozialgesetzbuches IX bevorzugt berücksichtigt.\n\nDas Bundeszentralamt für Steuern unterstützt die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Im Rahmen des Bundes‐\ngleichstellungsgesetzes ist es daher bestrebt, den Frauenanteil zu erhöhen und fordert deshalb Frauen besonders zur Bewerbung\nauf.\n\nDie Dienstposten sind grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigung geeignet. Aufgrund der Aufgabenstellung soll die im Rahmen der\nTeilzeitbeschäftigung zu leistende Arbeitszeit mindestens 80 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.\n\nZur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird konkreten familiären Bedürfnissen im Rahmen der bestehenden Mög‐\nlichkeiten durch individuelle Vereinbarungen Rechnung getragen.\n\nRichten Sie bitte Ihre Bewerbung mit Lebenslauf, Lichtbild aus neuerer Zeit, Übersicht über den beruflichen Werdegang, Ablichtun‐\ngen des Schulabgangs-, Prüfungs- und Beschäftigungszeugnisse/Beurteilungen bis 10. April 2006 unter der Kennziffer Q 201 - 2/06\nan das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn.\n\nTelefonische Auskünfte erteilt",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p38-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253200/?format=api",
            "number": 39,
            "content": "in Personalfragen   Frau Nisius   (02 28) 4 06-27 97\n\nin Fachfragen       Herr Grote    (02 28) 4 06-22 67.\n\nInformationen über das BZSt erhalten Sie auch im Internet unter www.bzst.bund.de",
            "width": 2480,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/97/5e/cf/975ecf19da034587838abc0a0606f15a/page-p39-{size}.png"
        }
    ]
}