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    "outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n  - [1997 / Nr. 21](#page-1)\n    - [Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags1)](#page-2)\n      - [Vom 21. November 1997](#page-2)\n- [Außenprüfung](#page-4)\n  - [Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen)](#page-4)\n- [Bewertungsgesetz](#page-5)\n  - [Bekanntmachung über personelle Veränderungen beim Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66 des Bewertungsgesetzes)](#page-5)\n    - [Vom 14. November 1997](#page-5)\n- [Doppelbesteuerung](#page-6)\n  - [Vereinbarung zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet 1 Anlage](#page-6)\n- [Anlage Vereinbarung zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet](#page-6)\n- [Einkommensteuer](#page-9)\n  - [Zusammenballung i. S. d. § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres abgegolten werden Erörterung in der Sitzung ESt VII/97 - zu TOP 23 -](#page-9)\n- [Finanzverwaltung](#page-10)\n  - [Es wird die nachstehende Anordnung über die Bestimmung von Bezeichnung,  Sitz und Bezirk der Finanzämter im Land Berlin erlassen: A n o r d n u n g  über die Bestimmung von Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter im Land Berlin](#page-10)\n- [Finanzverwaltung](#page-12)\n  - [Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter*)](#page-12)\n    - [Vom 28. Oktober 1997](#page-12)\n- [Lohnsteuer](#page-18)\n  - [Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines nicht versicherungspflichtigen Arbeitnehmers bei Entgeltfortzahlung](#page-18)\n- [Lohnsteuer](#page-19)\n  - [Bekanntmachung neuer Tabellen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1998](#page-19)\n- [Lohnsteuer](#page-24)\n  - [Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei  Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 1998](#page-24)\n- [Steuerberatungsgesetz](#page-29)\n  - [Bekanntmachung über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1998](#page-29)\n- [Steuerberatungsgesetz](#page-30)\n- [Steuerberaterprüfung 1998 Bek. d. MF vom 24. November - 41 - S 0954 - 12](#page-30)\n- [Umsatzsteuer](#page-31)\n  - [Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; Liste der amtlichen Beschaffungsstellen](#page-31)\n- [Liste der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind (Stand: 1. November 1997)](#page-32)\n- [Umsatzsteuer](#page-38)\n  - [Umsatzsteuer-Umrechnungskurse und Durchschnittswert der ECU für den Monat November 1997](#page-38)\n- [Berichtigungen](#page-38)\n- [Hinweis](#page-40)\n- [Info-Blatt und Anmeldeformular für Familienkassen i. S. d. § 72 EStG zu Fortbildungsveranstaltungen der Bundesfinanzakademie im Jahr 1998](#page-40)\n- [I n f o - B l a t t  der Bundesfinanzakademie zu den Veranstaltungen für Familienkassen i. S. d. § 72 EStG (öffentliche Arbeitgeber) im Jahr 1998](#page-43)\n",
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            "content": "BStbl Seite 967\nGesetz\n                                                      1)\nzur Senkung des Solidaritätszuschlags\n\nVom 21. November 1997\n\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n                                                             Inhaltsübersicht\n\nArtikel 1               Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes\n\nArtikel 2               Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes\n\nArtikel 3               Inkrafttreten\n\n\n                                                                  Artikel 1\n                                               Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes\n\n                                                                                2)\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975) , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n                                          3)\n18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) , wird wie folgt geändert:\n\n     § 3 wird wie folgt geändert:\n     a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\n        \"(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5,\n         1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:\n\n              nach der nach § 51 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Kör‐\n              perschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaft‐\n              steuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;\n\n         2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:\n\n              nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 1998;\n\n         3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:\n\n              nach der nach § 51 a Abs. 2 a des Einkommensteuergesetzes berechneten Lohnsteuer für\n              a) laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,\n\n              b) sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1997 zufließen;\n\n              soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach § 51 a Abs. 2 a des Einkommensteuergesetzes\n         4.\n              sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;\n\n              soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 44 d des Einkommensteuerge‐\n1.       5.\n              setzes:\n\n              nach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsab‐\n              schlag;\n\n              soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50 a des Einkommensteuergesetzes zu erheben\n         6.\n              ist:\n\n              nach dem ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.\"\n\n     b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n\n        \"(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundla‐\n        ge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\n         1. in den Fällen des § 32 a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 3 672 Deutsche Mark,\n\n         2. in anderen Fällen 1 836 Deutsche Mark\n        übersteigt.\"\n\n        In Absatz 4 Satz 1 werden in Nummer 1 die Zahl \"222\" durch die Zahl \"306\", die Zahl \"111\" durch die Zahl \"153\", in Nummer\n     c) 2 die Zahl \"51,80\" durch die Zahl \"71,40\", die Zahl \"25,90\" durch die Zahl \"35,70\", in Nummer 3 die Zahl \"7,40\" durch die\n        Zahl \"10,20\" und die Zahl \"3,70\" durch die Zahl \"5,10\" ersetzt.\n\n     d) In Absatz 5 werden die Zahl \"2 664\" durch die Zahl \"3 672\" und die Zahl \"1 332\" durch die Zahl \"1 836\" ersetzt.\n\n2. In § 4 Satz 1 wird der Vomhundertsatz \"7,5\" durch den Vomhundertsatz \"5,5\" ersetzt.\n\n3. Dem § 6 wird folgender Absatz angefügt:",
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            "content": "\"(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743) ist erstmals für den Veranlagungszeit‐\n   raum 1998 anzuwenden.\"\n                                                            Artikel 2\n                                        Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes\n\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Solidaritätszuschlaggesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvor‐\nschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n\n                                                            Artikel 3\n                                                          Inkrafttreten\n\nDas Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n\n\n\n\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.Berlin den 21. November 1997\n\n                                                Der Bundespräsident\n                                                     Roman Herzog\n\n                                                  Der Bundeskanzler\n                                                     Dr. H e l m u t K o h l\n\n                                      Der Bundesminister der Finanzen\n                                                         Theo Waigel\n\n1) BGBl I S. 2743 vom 28. November 1997 2) BStBl 1993 I S. 510, 523 3) BStBl 1995 I S. 786, 789",
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            "content": "BStbl Seite 968\nAußenprüfung\n\nBundesministerium der Finanzen                                             Bonn, 20. November 1997\n\nIV A 8 - S 1547 - 2/97\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nPauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen)\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich nachstehend die ab\n1. Januar 1998 geltenden Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen) bekannt:\n\n\n\n\n                                              Pauschbeträge für den Eigenverbrauch\n                                                          (Sachentnahmen)\n                                                          Vorbemerkungen\n\n\n 1. Die Pauschbeträge für den Eigenverbrauch werden durch die Oberfinanzdirektionen festgesetzt.\n\n      Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal\n 2.\n      zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.\n\n      Diese Regelung dient der Vereinfachung und läßt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Eß- oder Trinkge‐\n 3.\n      wohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.\n\n      Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder von 2 bis 12 Jahren ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzu‐\n 4. setzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge\n      entsprechend zu erhöhen (Schätzung).\n\n 5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.\n\n      Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere\n 6.\n      Pauschbetrag des entsprechenden Gewerbezweigs anzusetzen.\n\n\n\n\nPauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen)\n                         ab 1. Januar 1998\n\n\n\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                          Christmann",
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            "content": "BStbl Seite 969\nBewertungsgesetz\nBekanntmachung\nüber personelle Veränderungen beim Bewertungsbeirat\n(§§ 63 bis 66 des Bewertungsgesetzes)\n\nVom 14. November 1997\n\nMit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen die Berufung von Herrn Dr. Fer‐\ndinand Schnekenburger, 78166 Donaueschingen, als Mitglied der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirats am 7. November 1997\nauf dessen Antrag zurückgenommen.\n\nAuf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen am 7. November 1997 im Einver‐\nnehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nHerrn Gerhard Rüdlin\nIm Schlattgarten 5\n79589 Binzen\nals neues Mitglied der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirats berufen.\n\n\n\n\nBonn, 14. November 1997IV B 9 - S 3180 - 19/97\n\n                                                 Bundesministerium der Finanzen\n\n                                                           Im Auftrag\n                                                         Dr. F r e u n d",
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            "content": "BStbl Seite 970\nDoppelbesteuerung\n\nBundesministerium der Finanzen                                                     Bonn, 3. Dezember 1997\n\n\nIV C 9 - S 7079 - 174/97\n\nIV C 7 - S 1323 Ndl - 12/97\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nVereinbarung zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet\n1 Anlage\n\nAm 16. Oktober 1997 haben die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande eine Vereinbarung über den Aus‐\nkunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet unterzeichnet. Einen Abdruck dieser Verwaltungsvereinbarung übersende ich mit der Bitte\num Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.\n\n                                                                 Im Auftrag\n\n                                                             Dr. K i e s c h k e\n\n\nAnlage\nVereinbarung zwischen den\nobersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande\nüber den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet\nDer Bundesminister der Finanzen und der Staatssecretaris van Financiën\n\n- von dem Wunsch geleitet, die gegenseitige Amtshilfe zwischen Deutschland und den Niederlanden zu intensivieren,\n\n     auf der Grundlage der Artikel 3, 4 Absatz 2 und 9 der Richtlinie des Rates Nr. 77/799/EWG vom 19. Dezember 1977 in der Fas‐\n     sung der Richtlinie des Rates Nr. 79/1070/EWG vom 6. Dezember 1979, geändert durch die Richtlinie des Rates Nr. 92/12/EWG\n-\n     vom 25. Februar 1992 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der\n     direkten und indirekten Steuern (im folgenden als \"Richtlinie\" bezeichnet),\n\n     auf der Grundlage von Artikel 23 und 25 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik\n     Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie\n-\n     verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16. Juni 1959 (im folgenden als\n     \"Abkommen\" bezeichnet),\n\n     auf der Grundlage des Artikels 12 der Verordnung EWG Nr. 218/92 des Rates vom 27. Februar 1992 über die Zusammenarbeit\n-\n     der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung,\nvereinbaren, Informationen, deren Kenntnis für die Besteuerung durch einen der beiden Staaten erforderlich sein könnte, im Rah‐\nmen der folgenden Regelungen zu übermitteln:\nAr‐\nti‐\n       Automatischer Austausch\nkel\n1\n\nAuskünfte werden ohne vorheriges Ersuchen für folgende steuerlich bedeutsame Fallgruppen erteilt über:\n\na) Veränderung des Wohnsitzes einer Person von einem Vertragsstaat in den anderen;\n\n      Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und Daten über den Besitz von unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 4 des\nb)\n      Abkommens;\n\nc) Einkünfte von Künstlern und Sportlern im Sinne von Artikel 9 des Abkommens;\n\nd) Einkünfte aus Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen im Sinne von Artikel 10 und 11 des Abkommens;\n\n      Tantiemen, Anwesenheitsvergütungen, Auslandszulagen, Jahresvergütungen und ähnliche Vergütungen, die unter die Artikel 10\ne)\n      und 11 des Abkommens fallen;\n\nf)",
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            "content": "den gesamten ermittelten Gewinn und die Gesamtfläche eines in einem Staat ansässigen landwirtschaftlichen Betriebs, wenn\n      ein Teil des Grundstücks auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates liegt, unter Angabe des von der Steuer befreiten Einkom‐\n      mens;\n\ng) Mehrwertsteuervergütungen aufgrund der Richtlinie des Rates Nr. 79/1072/EWG vom 6. Dezember 1979.\n\nAr‐\nti‐\n       Spontaner Austausch\nkel\n2\n\nDer spontane Auskunftsaustausch soll insbesondere bei folgenden steuerlich bedeutsamen Fällen intensiviert werden, sowohl für\nZwecke des Abkommens als auch der Mehrwertsteuer:\n\n\n      a) Lizenzgebühren und andere Vergütungen im Sinne von Artikel 15 des Abkommens;\n\n         Vergütungen im Zusammenhang mit dem Verleih von Arbeitskräften, insbesondere in bezug auf die Aktivitäten von Koppel‐\n1. b)\n         basen;\n\n      c) Provisionen, Honorare, Courtagen, Bestechungsgelder und sonstige Vergütungen.\n\n      a) Innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen\n\n         Innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 28 bis Absatz 2 der Richtli‐\n         nie 77/388/EWG (im folgenden zitiert als Artikel 28 a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG) durch Unternehmer an Nichtunter‐\n         nehmer oder Personen, die als Unternehmer gelten;\n\n      b) Innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Landfahrzeugen\n\n         Innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 28 a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/\n         EWG durch Personen, die als Unternehmer gelten und vorsteuerabzugsberechtigt sind;\n\n      c) \"Phönixunternehmen\"\n\n         Unternehmen in einem Staat, die in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit innergemeinschaftliche Lieferungen und Leis‐\n         tungen an Abnehmer im anderen Staat von erheblichem Umfang durchführen;\n\n      d) Reihengeschäfte\n\n         Lieferungen durch Unternehmer in einem Staat im Rahmen eines Reihengeschäftes, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 b der Richt‐\n         linie 77/388/EWG im anderen Staat als ausgeführt gelten. Als Reihengeschäfte sind aufeinanderfolgende Lieferungen zwi‐\n         schen mehr als drei Unternehmen mit nur einer Warenbewegung anzusehen;\n\n      e) Verbringen in den anderen Staat\n\n         Fälle des innergemeinschaftlichen Verbringens von Gegenständen in den anderen Staat gemäß Artikel 28 a Abs. 5 b der\n         Richtlinie 77/388/EWG, wenn in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt wurde;\n2. f) Lieferungen an bestimmte Arbeitnehmer\n\n         Lieferungen und sonstige Leistungen gemäß Artikel 15 Abs. 10 der Richtlinie 77/388/EWG im Zusammenhang mit der\n         Durchführung des Nordatlantikvertrages oder Lieferungen/Leistungen an im Gebiet des anderen Staates ansässige Bot‐\n         schaften, Konsulate oder zwischenstaatliche Einrichtungen sowie deren Mitglieder;\n\n      g) Innergemeinschaftliche Dienstleistungen\n\n         Erbringung von nicht steuerbaren sonstigen Leistungen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 77/388/EWG, die Unregelmä‐\n         ßigkeiten aufweisen, z. B. weil sie vermutlich der Steuerverwaltung des anderen Staates nicht erklärt worden sind, fiktiven\n         Charakter haben oder nicht dem wirklichen Leistungsempfänger in Rechnung gestellt worden sind;\n\n      h) Umsatzsteuer-Identifikationsnummern\n\n         Die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Steuerpflichtige, die im anderen Staat ansässig sind;\n\n      i) Mißverhältnis von innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben\n\n         Fälle, in denen der gemäß Artikel 4 Abs. 3 der EWG-Verordnung 218/92 vom anderen Staat übermittelte Betrag der Liefe‐\n         rungen erheblich den erklärten Betrag des innergemeinschaftlichen Erwerbes unterschreitet oder zu innergemeinschaftli‐\n         chen Erwerben keine Meldungen der Lieferer aus dem anderen Staat vorliegen;\n\n      j) Innergemeinschaftlicher Versandhandel\n\n         Lieferungen im Sinne von Artikel 28 b Teil B der Richtlinie 77/388/EWG (Artikel 28ter B Lid 3 der niederländischen Fassung),\n         die wegen Überschreitens der Versandhandelsgrenze im anderen Staat nicht der inländischen Besteuerung unterworfen\n         werden.\n\nAr‐\n       Geheimhaltung und Begrenzung\nti‐",
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            "content": "kel\n3\n\nDie Geheimhaltung und die Begrenzung des Auskunftsaustausches richten sich nach den Bestimmungen in den Artikeln 7 und 8 der\nRichtlinie, Artikel 9 der Verordnung EWG Nr. 218/92 und in Artikel 23 des Abkommens und den daraufhin ergangenen nationalen Re‐\ngelungen.\n\nWenn sich herausstellen sollte, daß die im Rahmen des automatischen Auskunftsaustauschs erteilten Auskünfte unrichtig oder un‐\nvollständig sind, nehmen die zuständigen Behörden schnellstmöglich miteinander Kontakt auf. Erweist sich, daß unrichtige Daten\noder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem anderen Staat unverzüglich mitzuteilen.\nDieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der betreffenden Daten vorzunehmen.\n\nAr‐\nti‐\n         Form der Auskunftserteilung\nkel\n4\n\nDie in dieser Vereinbarung aufgeführten Auskünfte werden möglichst in standardisierter Form, vorzugsweise auf OECD-Format er‐\nteilt.\n\nAr‐\nti‐\n         Zeitpunkt des Austausches, beteiligte Behörden\nkel\n5\n\nDie Auskünfte über Einkünfte und/oder Daten in bezug auf ein bestimmtes Kalenderjahr werden möglichst umgehend, in jedem Fall\naber schnellstmöglich nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erteilt.\n\nDie Auskünfte werden durch die nachstehend genannten Behörden übermittelt:\n\nIn Deutschland\nBundesamt für Finanzen\nFriedhofstraße 1\n53225 Bonn\n\nIn den Niederlanden\nBelastingdienst/FIOD/Informatie\nPostfach 16 03\n2003 BR Haarlem.\n\nAr‐\nti‐\n         Inkrafttreten\nkel\n6\n\nDiese Vereinbarung wird ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung angewandt.\n\nAr‐\nti‐\n         Überprüfungsklausel\nkel\n7\n\nDie Vertragspartner kommen überein, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Effizienz der\nVereinbarung und gegebenenfalls eine Abänderung zu prüfen.\n\nIn zwei Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet in niederländischer und deutscher Sprache\n\n                                                 am 16. Oktober 1997 in Den Haag\n\n\nFür den Bundesminister der Finanzen Prof. Dr. B. Runge Für den Staatssecretaris\n van Financiën der Directeur-Generaal der Belastingen B. J. van der Zee der\n                    Directeur-Generaal voor Fiscale Zaken J. H. G. Brenninkmeijer",
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            "content": "BStbl Seite 973\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                           Bonn, 18. November 1997\n\nIV B 1 - S 2290 - 72/97\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nZusammenballung i. S. d. § 34 EStG,\nwenn durch die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres abgegolten werden\nErörterung in der Sitzung ESt VII/97 - zu TOP 23 -\n\nDer Bundesfinanzhof hat mit der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidung vom 16. Juli 1997 - XI R 13/97 - (BStBl II S.\n753) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zusammenballung von Einkünften i. S. d. § 34 EStG bestätigt, daß eine\nEntschädigung auch dann zu außerordentlichen Einkünften führen kann, wenn sie nur bis zum Jahresende (Ende des Veranla‐\ngungszeitraums) entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt.\n\nIn Zusammenhang damit ist gefragt worden, ob das Merkmal der \"Zusammenballung von Einkünften\" als Voraussetzung für die An‐\nwendung des § 34 Abs. 1 EStG auch dann erfüllt ist, wenn im Einzelfall Gehalt und Entschädigung im Jahr der Vertragsauflösung\ninsgesamt den Betrag eines früheren Jahresgehalts nicht übersteigen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den\nobersten Finanzbehörden der Länder wird dazu folgende Auffassung vertreten:\n\nDie Frage einer Zusammenballung von Einkünften kann nicht allein anhand der objektiven Zahlen (z. B. betragsmäßiger Vergleich\nzwischen Einmalabfindung und entgehenden Einnahmen eines Kalenderjahres) beantwortet werden. Entscheidend sind vielmehr die\nGründe, die die Vertragsparteien zur Aufhebung des Dienstverhältnisses veranlaßt und die in der Auflösungsvereinbarung sowie bei\nden Modalitäten der Abfindung ihren Niederschlag gefunden haben. Damit kann bei einer Einmalabfindung grundsätzlich weiterhin\nnicht davon ausgegangen werden, daß sie lediglich die Einnahmen eines Kalenderjahres entschädigt, und zwar auch dann nicht,\nwenn sie der Höhe nach in etwa den entgangenen Einnahmen eines Kalenderjahres entspricht oder insgesamt den Betrag eines frü‐\nheren Jahresgehalts nicht übersteigt.\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                           Sarrazin",
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            "content": "BStbl Seite 974\nFinanzverwaltung\n    Bln\n\n\nSenatsverwaltung für Finanzen                                           Berlin, 18. Oktober 1997\n\nIII G 22 - O 2115 - 3/97\n\nEs wird die nachstehende Anordnung über die Bestimmung von Bezeichnung,\nSitz und Bezirk der Finanzämter im Land Berlin erlassen:\nAnordnung\nüber die Bestimmung von Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter im Land Berlin\n\nVom 18. 10. 1997\n\nAufgrund des § 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426/GVBl. S. 1745), zuletzt ge‐\nändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird bestimmt:\n\n\n\n\n§\n    (Zusammenlegung der Finanzämter Charlottenburg-Ost und Charlottenburg-West)\n1\n\n\nDie Finanzämter Charlottenburg-Ost und Charlottenburg-West werden zum Finanzamt Charlottenburg zusammengelegt.\n\n\n\n\n§\n    (Übersicht über die Finanzämter im Land Berlin)\n2\n\n\nEine Übersicht über sämtliche Finanzämter im Land Berlin ergibt sich aus der\n\n\n\n\n§\n    (Inkrafttreten)\n3\n\n\n(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.",
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            "content": "(2) Gleichzeitig tritt die Anlage zu § 2 der Verwaltungsanordnung über die Bestimmung von Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Fi‐\nnanzämter im Land Berlin vom 27. November 1996 (BStBl I 1997 S. 137) außer Kraft.\n\n\n                                                 Dr. F u g m a n n - H e e s i n g",
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            "content": "BStbl Seite 975\nFinanzverwaltung\n  Ha\n\n                                                                *)\nAnordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter\n\nVom 28. Oktober 1997\n\nAuf Grund von § 17 Absätze 1 und 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Sei‐\nten 1426, 1427), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2076), von § 387 Absatz 2 sowie § 409\nin Verbindung mit § 377 Absatz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt 1976 I Seite 613, 1977 I Seite 269),\nzuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2074), und von § 14 Absatz 3 des Stadtreinigungsgeset‐\nzes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) wird die Zuständigkeit der im Bezirk der Oberfinanz‐\ndirektion Hamburg bestehenden Finanzämter wie folgt bestimmt:\n\n\n\n\n                                                                     I\n\nDie Zuständigkeit der Finanzämter für die Durchführung der Steuergesetze wird durch diese Anordnung geregelt, soweit nicht in Zu‐\nständigkeitsverordnungen des Bundes oder Anordnungen des Senats im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.\n\n\n\n                                                                 II\n\nZuständig für die Ortsteile in den Grenzen der Anlage 2 der Anordnung über die Einteilung des Gebiets der Freien und Hansestadt\nHamburg in der Fassung vom 7. Oktober 1980 mit der Änderung vom 10. Juli 1985 (Amtlicher Anzeiger 1980 Seite 1753, 1985 Seite\n1409) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit in den nachfolgenden Abschnitten nichts anderes bestimmt wird:\n\n\n\n\n                                                                 III\n\n(1) Zuständig für die Durchführung der Steuergesetze ist bei Unternehmen, die durch ein Organschaftsverhältnis im Sinne des § 2\nAbsatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes (Bundesgesetzblatt I 1993 Seiten 565, 1160, 1161), zuletzt geändert am 26. Mai\n1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1014, 1060), in der jeweils geltenden Fassung verbunden sind, vorbehaltlich der Abschnitte IV und\nIX Absatz 1 Nummer 4\n\ndas Finanzamt, das für die Besteuerung des Organträgers zuständig ist.\n\n(2) Ist eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft oder Kommanditgesellschaft\nauf Aktien beteiligt, so ist vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Abschnittes IV Absatz 1 Nummern 1, 2 a und 3 bis 10\n\ndas für die Personengesellschaft oder die Kommanditgesellschaft auf Aktien zuständige Finanzamt auch für die Besteuerung der\nKapitalgesellschaft zuständig,",
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            "content": "wenn es sich hierbei um die einzige Beteiligung mit unbeschränkter Haftung handelt.\n\n(3) Treten in den Fällen der Absätze 1 und 2 zuständigkeitsverändernde Umstände ein, wird die neue Zuständigkeit in dem Zeitpunkt\nbegründet, in dem das bisher zuständige oder das neu zuständige Finanzamt Kenntnis von diesen Umständen erlangt. Dies gilt\nsinngemäß für zuständigkeitsbegründende Umstände.\n\n\n\n                                                                    IV\n\n(1) Zuständig für\n       die Besteuerung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsge‐\n1. nossenschaften, wenn ihre Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches 1 Milliarde DM im Wirt‐\n       schaftsjahr übersteigen,\n\n       die Besteuerung von Unternehmen, die durch eine einheitliche Leitung oder ein Beherrschungsverhältnis im Sinne von § 13\n       Absatz 2 der Betriebsprüfungsordnung (Bundesanzeiger Nummer 241 a vom 24. Dezember 1987) verbunden sind, und von\n       Unternehmen, die durch eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des Abschnitts III Absatz 1 verbundens ind, wenn die\n\n2. Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches\n   a) der verbundenen inländischen Unternehmen insgesamt 1 Milliarde DM oder\n\n       b) eines verbundenen inländischen Unternehmens 500 Millionen DM\n       im Wirtschaftsjahr übersteigen,\n\n3. die Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,\n\n       die Besteuerung von Kapitalgesellschaften, deren Anteile oder Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar zu mehr als der Hälfte\n4.\n       bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts liegen,\n\n5. die Besteuerung von Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes,\n\n       die Besteuerung der Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen sowie der Kapitalanlagegesellschaften und\n6. der von ihnen verwalteten Sondervermögen im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, einschließlich der mit\n       diesen Instituten durch eine einheitliche Leitung verbundenen Unternehmen,\n\n       die Besteuerung von Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, einschließlich der mit diesen\n7.\n       Versicherungsunternehmen durch eine einheitliche Leitung verbundenen Unternehmen,\n\n       die lohnsteuerliche Erfassung, Erhebung und Prüfung von Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuer‐\n8.\n       gesetzes bei Arbeitgebern, die ertragsteuerlich nicht in Hamburg geführt werden,\n\n       die Mitwirkung bei der Prüfung von Pensionsrückstellungen im Sinne des § 6 a des Einkommensteuergesetzes bei Unterneh‐\n9.\n       men im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Finanzämter,\n\n       die Mitwirkung bei der Prüfung von Auslandsbeziehungen der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Finanz‐\n       ämter\n10.\n\n       ist\n\ndas Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg.\n\n(2) Die Zuständigkeit nach Abschnitt III Absatz 2 hat Vorrang vor der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großunternehmen in Ham‐\nburg nach Absatz 1 Nummer 2 b.\n\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 sind die Umsatzerlöse der Wirtschaftsjahre maßgebend, die im Kalenderjahr en‐\nden.\n\n(4) Die nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 begründete Zuständigkeit des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg geht nur un‐\nter der Voraussetzung auf ein anderes Hamburger Finanzamt über, daß die Beträge von 1 Milliarde DM oder 500 Millionen DM in\ndrei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren unterschritten werden. In diesem Fall beginnt die Zuständigkeit des anderen Hambur‐\nger Finanzamtes in dem auf die drei Wirtschaftsjahre folgenden Kalenderjahr.\n\n(5) Treten in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1, 2 und 4 zuständigkeitsverändernde Umstände ein, wird die neue Zuständigkeit\nin dem Zeitpunkt begründet, in dem das bisher zuständige Finanzamt oder das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg Kennt‐\nnis von diesen Umständen erlangt. Dies gilt sinngemäß für zuständigkeitsbegründende Umstände.\n\n\n\n                                                                    V\n\nZuständig für die Bearbeitung der Erstattungsanträge für Arbeitnehmerzulagen nach § 28 Absätze 7 und 8 sowie § 29 Absätze 2 und\n4 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung vom 2. Februar 1990 (Bundesgesetzblatt I 1990 Seite 174), zuletzt geändert",
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            "content": "am 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2310, 2350), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Bearbeitung\nder entsprechenden Anträge für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 1990 enden, nach den jeweils maßgeblichen Fassungen des Ber‐\nlinförderungsgesetzes\n\nist\n\ndas Finanzamt Hamburg-Altona.\n\n\n\n                                                                   VI\n\nZuständig für\n      die Verwaltung der Gewerbesteuer auswärtiger Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten in Hamburg in Fällen aus‐\n1.\n      wärts durchgeführter Zerlegung,\n\n      die Wahrnehmung der Rechte des Landes Hamburg an der Körperschaftsteuerzerlegung auf Grund von § 3 Absatz 2 Satz 2 des\n      Zerlegungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 146), zuletzt geändert am 9. November\n      1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1853, 1862), in der jeweils geltenden Fassung\n2.\n      ist\n\n      das Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst.\n\n\n\n\n                                                                   VII\n\nZuständig für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch berufskonsularische Vertretungen so‐\nwie deren Mitglieder\n\nist\n\ndas Finanzamt Hamburg-Elbufer.\n\n\n\n                                                                   VIII\n\nZuständig für\n1. die Besteuerung der ambulanten Gewerbetreibenden und Schausteller mit einer Betriebsstätte oder dem Wohnsitz in Hamburg,\n\n      die Besteuerung der Händler mit einem Stand auf dem Großmarkt (Obst, Gemüse, Blumen)\n\n2. ist\n\n      das Finanzamt Hamburg-Hansa.\n\n\n\n\n                                                                   IX\n\n(1) Zuständig für\n1. die Besteuerung der Binnenschiffer, deren Schiffe beim Amtsgericht Hamburg im Binnenschiffsregister eingetragen sind,\n\n       die Besteuerung der Seeleute ohne festen Wohnsitz an Land, deren Reederei bei einem Hamburger Finanzamt steuerlich ge‐\n2.\n       führt wird,\n\n       die gesonderte Feststellung (§ 180 der Abgabenordnung) der Einkünfte und des Werts von Wirtschaftsgütern, Schulden und\n3. sonstigen Abzügen der ausländischen Personengesellschaften und -gemeinschaften, an denen mehrere inländische Gesell‐\n       schafter/Gemeinschafter (unbeschränkt steuerpflichtige Personen bzw. Personengesellschaften) beteiligt sind,\n\n       die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes\n       in der Fassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821) mit Ausnahme derjenigen Personen, die ausschließlich Ein‐\n       künfte im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes erzielen, sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö‐\n4.\n       gensmassen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 22. Februar 1996 (Bundesge‐\n       setzblatt I Seite 340), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2072), in der jeweils gelten‐\n       den Fassung, einschließlich derartiger Unternehmen eines Organkreises im Sinne des Abschnitts III Absatz 1,\n\n5.",
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            "content": "die Besteuerung sonstiger juristischer Personen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Körperschaft‐\n      steuergesetzes sowie der nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts\n      im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes,\n\n      die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9\n6.\n      des Körperschaftsteuergesetzes einschließlich ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe,\n\n      die Besteuerung von Personen ohne festen Wohnsitz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Ham‐\n7.\n      burg haben,\n\n      die Besteuerung ausländischer Arbeitnehmer, die in der Freien und Hansestadt Hamburg für ausländische Arbeitgeber tätig\n8. sind und bei denen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in‐\n      soweit das Besteuerungsrecht zusteht,\n\n9. die Besteuerung der Unternehmer im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung,\n\n      die zentrale Abholung und Verwertung der von den Finanzämtern gepfändeten Sachen\n\n10. ist\n\n      das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt.\n\n(2) Die Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-Mitte-Altstadt für die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (Absatz 1 Nummer 4)\nhat Vorrang vor der Zuständigkeit des Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg nach Abschnitt IV Absatz 1 Nummern 1 bis 5\nund 8. Die Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-Mitte-Altstadt für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen\nund Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes (Absatz 1 Nummer 6) hat Vorrang\nvor der Zuständigkeit des Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg nach Abschnitt IV Absatz 1 Nummern 1, 2, 4, 5 und 8.\n\n\n\n                                                                  X\n\nZuständig\n1. für die Besteuerung der Lotsen,\n\n     für die Besteuerung der selbständigen Groß- und Kopfschlachter, Viehagenten, Darmhändler, Innereiengroßhändler, Fleisch‐\n2. agenten und Fleischgroßhändler auf dem Vieh- und Fleischzentrum Hamburg, sofern keine bedeutendere Betriebsstätte an ei‐\n     nem anderen Ort unterhalten wird,\n\n     in Strafverfahren wegen Steuervergehen und für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten für den Bereich\n3.\n     der Hamburger Finanzämter,\n\n4. für die Steuerfahndung,\n\n     für die Anordnung und Durchführung von Lohnsteueraußenprüfungen bei Betriebsstätten von Arbeitgebern, die im letzten ge‐\n     prüften oder im zu prüfenden Zeitraum 100 und mehr Arbeitnehmer hatten oder haben, für die Bezirke der Finanzämter Ham‐\n     burg-Bergedorf, Hamburg-Eimsbüttel, Hamburg-Elbufer, Hamburg-Harburg, Hamburg-Nord, Hamburg-Oberalster, Hamburg-\n5. Schlump und Hamburg-Wandsbek\n\n     ist\n\n     das Finanzamt Hamburg-Neustadt-St. Pauli.\n\n\n\n\n                                                                  XI\n\n(1) Zuständig für\n1. die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer,\n\n     die Verwaltung der Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer, Grunderwerbsteuer, Gesellschaftsteuer, Börsenumsatzsteuer, Wech‐\n2.\n     selsteuer, Rennwettsteuer und Lotteriesteuer,\n\n3. die Verwaltung der Spielgerätesteuer, der Hundesteuer und der Zweitwohnungsteuer,\n\n4. die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer,\n\n5. die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die Feststellung von Grundbesitzwerten,\n\n6. die Verwaltung der von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zu erhebenden Umlage,\n\n7. die Verwaltung der Grundsteuer,\n\n8. die Abwicklung der Hypothekengewinnabgabe,\n\n9. die Verwaltung der Spielbankabgabe und der Troncabgabe",
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            "content": "ist\n\ndas Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg.\n\n(2) Das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg ist auch zuständig für die Vollstreckung hinsichtlich der Gebüh‐\nren nach\n      der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern vom 22. März 1994 (Hamburgisches Gesetz-\n1.\n      und Verordnungsblatt Seite 89), zuletzt geändert am 10. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 240),\n\n      der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege vom 6. Februar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt\n2.\n      Seite 53), zuletzt geändert am 5. Dezember 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 404)\nin der jeweils geltenden Fassung.\n\n\n\n                                                                  XII\n\n(1) Zuständig für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei\n1. den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Bezirk des Finanzamtes Hamburg-Mitte-Altstadt,\n\n      den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Ausnahme der Betriebe in den Bezirken der Finanzämter Hamburg-Bergedorf\n2. und Hamburg-Wandsbek sowie mit Ausnahme der typischen Gemüsebau- und reinen Schnittblumenbetriebe, der Gärtnereien\n      und der Baumschulen\nist\n\ndas Finanzamt Hamburg-Harburg.\n\n(2) Zuständig für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei den typischen Gemüsebau- und reinen Schnittblumenbetrieben mit\nAusnahme der Betriebe in den Bezirken der Finanzämter Hamburg-Harburg, Hamburg-Mitte-Altstadt und Hamburg-Wandsbek\n\nist\n\ndas Finanzamt Hamburg-Bergedorf\n\n(3) Zuständig für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei den Gärtnereien und Baumschulen mit Ausnahme der Betriebe in den\nBezirken der Finanzämter Hamburg-Bergedorf, Hamburg-Harburg und Hamburg-Mitte-Altstadt\n\nist\n\ndas Finanzamt Hamburg-Wandsbek.\n\n\n\n                                                                 XIII\n\n(1) Zuständig\n      für die Erledigung der Kassengeschäfte der Finanzämter der Freien und Hansestadt Hamburg und für Entscheidungen nach §\n1.\n      218 Absatz 2 der Abgabenordnung über die Entstehung von Säumniszuschlägen,\n\n      als annehmende Stelle im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 3 der Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung vom 21. August\n2. 1980 mit der Änderung vom 24. März 1988 (Bundesgesetzblatt I 1980 Seite 1617, 1988 Seite 443) in der jeweils geltenden Fas‐\n      sung,\n\n      für die Erteilung von Anweisungen zum Einsatz automatischer Einrichtungen anderer Verwaltungsträger und die Kontrolle ihrer\n3. Arbeitsergebnisse anstelle der anderen Finanzämter und anstelle der anspruchsberechtigten Körperschaften, die für die Festset‐\n      zung der Gebühren nach Abschnitt XI Absatz 2 zuständig sind,\n\n      für die Bekanntgabe von mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Verwaltungsakten anderer Finanzämter, soweit diese\n      nicht selbst tätig werden,\n4.\n      ist\n\n      das Finanzamt für Steuererhebung in Hamburg.\n\n(2) Das Finanzamt für Steuererhebung in Hamburg ist auch zuständig bei Gebühren nach Abschnitt XI Absatz 2 für\n1. die Erledigung der Kassengeschäfte,\n\n2. die Aufrechnung und Entscheidung nach § 218 Absatz 2 der Abgabenordnung,\n\n3. die Stundung und den Erlaß von Säumniszuschlägen.",
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            "content": "(3) Die Erledigung der Kassengeschäfte umfaßt insbesondere den Zahlungsverkehr sowie die damit zusammenhängenden Bu‐\nchungsgeschäfte, die haushaltsmäßige Buchung und Abführung der Beträge an die anspruchsberechtigten Körperschaften und die\nFührung der Personenkonten einschließlich der Vornahme von Umbuchungen, die Erteilung von Mitteilungen über den Kontenstand\nund die damit verbundenen Mahnungen.\n\n\n\n                                                               XIV\n\n(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\n\n(2) Die Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 7. April 1992 (Amtlicher Anzeiger Seite 733) in der geltenden Fas‐\nsung wird aufgehoben. Die in der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 29. Mai 1984 (Amtlicher Anzeiger Seite\n893) in Abschnitt II Absatz 2, Abschnitt IV Nummer 3 und Abschnitt XII Absatz 5 getroffenen Regelungen über die Zuständigkeit der\nFinanzämter im Zusammenhang mit der Verwaltung der Getränkesteuer gelten bis zur vollständigen Abwicklung der entsprechenden\nVerfahren fort.\n\n(3) Am 1. Januar 1998 richtet sich die Zuständigkeit gemäß Abschnitt IV Absatz 1 Nummern 1 und 2 nach den am 1. Juli 1997 hin‐\nsichtlich der Größenordnung bekannt gewesenen Verhältnissen des im Kalenderjahr 1995 endenden Wirtschaftsjahres, hilfsweise\nnach den Verhältnissen des Kalenderjahres 1994.\n\n(4) Von den Finanzämtern für Körperschaften Hamburg-Ost, für Körperschaften Hamburg-West und für Prüfungsdienste in Hamburg\nvor dem 1. Januar 1998 begonnene Verfahren gehen ohne weiteres auf die nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmten Fi‐\nnanzämter über.\n\n(5) Soweit in dieser Anordnung Sonderzuständigkeiten der bisherigen Finanzämter für Körperschaften Hamburg-Ost und Hamburg-\nWest nicht berücksichtigt sind, gehen diese auf das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt über.\n\n\n\n                                             Gegeben in der Versammlung des Senats,\n                                                  Hamburg, den 28. Oktober 1997.\n*) Amtl. Anz. S. 2609 vom 5. November 1997",
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            "content": "BStbl Seite 979\nLohnsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                             Bonn, 27. November 1997\n\nIV B 6 - S 2333 - 52/97\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nSteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines nicht\nversicherungspflichtigen Arbeitnehmers bei Entgeltfortzahlung\n\nMein Schreiben vom 29. September 1997 - IV B 6 - S 2333 - 18/97 -\n\nHinweis:\n           Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Zuschüssen des Ar‐\nbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung eines nicht versicherungspflichtigen Arbeitnehmers bei fortgezahltem Arbeitsentgelt\nim Krankheitsfall folgendes:\n\nUnterschreitet das fortgezahlte Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze und hat der in der gesetzlichen Kranken‐\nversicherung freiwillig versicherte Arbeitnehmer dennoch für die Dauer der Entgeltfortzahlung die Höchstbeiträge an die Kranken-\nund Pflegekasse zu zahlen, weil das Jahresarbeitsentgelt die Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschreitet, sind die Zuschüsse\naus Vereinfachungsgründen bis zur Hälfte der Höchstbeiträge steuerfrei. Bei einem Arbeitnehmer, der eine private Kranken- und\nPflegeversicherung abgeschlossen hat, sind die Zuschüsse bis zur Hälfte der durchschnittlichen Höchstbeiträge in der gesetzlichen\nKrankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung steuerfrei.\n\n                                                              Im Auftrag\n\n                                                             Sarrazin\n\nHinweis: Die Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik \"Fachveröffentlichungen\" als Download-Angebot zum Abruf als WORD- und\nTextdatei (RTF) bereit.",
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            "content": "BStbl Seite 980\nLohnsteuer\nBekanntmachung\nneuer Tabellen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags\nim Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1998\nHinweis:\n           Die als Anlagen 1 bis 4 dem BMF-Schreiben vom 23. November 1995 (BStBl I S. 760) beigefügten Tabellen zum Solidaritäts‐\nzuschlag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1996 sind ab 1998 nicht mehr anzuwenden.\n\nFür den Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1997 enden, ist der Soli‐\ndaritätszuschlag bei monatlicher Lohnzahlung aus der Tabelle in",
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            "content": "Der im Merkblatt zum Solidaritätszuschlag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1995 (BStBl 1994 I S. 757) genannte Vomhundertsatz\nvon 7,5 ist ab 1998 nicht mehr anzuwenden; an dessen Stelle tritt ab 1998 der Vomhundertsatz von 5,5. Zur maschinellen Berech‐\nnung des Solidaritätszuschlags ab 1998 wird auf den Programmablaufplan zu maschinellen Berechnung der vom laufenden Arbeits‐\nlohn einzubehaltenden Lohnsteuer hingewiesen, der mit BMF-Schreiben vom 11. November 1997 im Bundessteuerblatt Teil I S. 941\nveröffentlicht worden ist.\n\n\n\n\nBonn, 28. November 1997IV B 6 - S 2450 - 2/97\n\n                                                Der Bundesminister der Finanzen\n\n                                                            Im Auftrag\n                                                          Sarrazin\nHinweis: Die Tabellen zum Solidaritätszuschlag stehen ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeri‐\nums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik \"Fachveröffentlichungen\" als Download-Angebot als\nWORD- und Textdatei (RTF) bereit.",
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            "content": "BStbl Seite 985\nLohnsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                            Bonn, 28. November 1997\n\n\nIV B 6 - S 2353 - 139/97\n\nIV B 1 - S 2228 - 10/97\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nSteuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei\nAuslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 1998\n\nBMF-Schreiben vom 6. November 1997 - IV B 6 - S 2353 - 130/97 -\n\nHinweis:\n           Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der\nanliegenden",
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            "content": "Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.\n\n                                                          Im Auftrag\n\n                                                         Sarrazin",
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            "content": "Hinweis: Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen\n(http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik \"Fachveröffentlichungen\" als Download-Angebot zum Abruf als WORD-\nund Textdatei (RTF) bereit.",
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            "content": "BStbl Seite 989\nSteuerberatungsgesetz\n  SN\n\n\nBekanntmachung\nüber die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1998\n\nDer schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 1998 wird voraussichtlich am 6., 7. und 8. Oktober 1998 stattfinden.\n\nBewerber, die bei der Antragstellung im Freistaat Sachsen hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nach‐\ngehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Anträge auf Zulassung zur Steuer‐\nberaterprüfung 1998 bis spätestens\n\n                                                            31. März 1998\n                                                bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz,\n                                                 Brückenstraße 10, 09111 Chemnitz,\n\n\neinreichen.\n\nDer vorstehend genannte Termin gilt auch für die Anmeldungen zur Eignungsprüfung im Sinne des § 36 Abs. 4 StBerG.\n\nDer Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Um die rechtzeitige Anfor‐\nderung des Vordrucks bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz wird gebeten. Ablichtungen bzw. Abschriften von Zeugnissen und sons‐\ntigen Urkunden, die gem. § 4 Abs. 3 DVStB dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen amtlich oder notariell beglaubigt sein.\nBei Teilzeitbeschäftigung muß das Zeugnis über die bisherige Tätigkeit des Bewerbers Angaben zur vereinbarten und tariflichen oder\nbetriebsüblichen Arbeitszeit (jeweils Wochenstundenzahl) enthalten.\n\nDie materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ergeben sich aus den §§ 36 i. V. m. 157 b Abs.\n1 und 37 des Steuerberatungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. 1975 S. 2735, BStBl 1975 I S.\n1082), zuletzt geändert durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S.\n1851).\n\nFür den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung werden als Hilfsmittel die Beck'schen Textausgaben \"Steuergesetze Teil I\" und\n\"Steuerrichtlinien\" sowie unkommentierte Fassungen (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) des BGB, des HGB, des GmbH- und\ndes Aktiengesetzes zugelassen. Diese Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und dürfen nur Unterstreichun‐\ngen und Markierungen enthalten, schriftliche Ergänzungen und Anmerkungen sind unzulässig. Bei Verstößen kann der Prüfungsaus‐\nschuß für Steuerberater die jeweilige Aufsichtsarbeit mit ungenügend bewerten oder den Bewerber von der Prüfung ausschließen (§\n23 DVStB). Weiterhin zugelassene Hilfsmittel sind aus dem Ladungsschreiben zur Steuerberaterprüfung ersichtlich.\n\nKörperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐\nsichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprü‐\nfung zu stellen. Art und Umfang der Behinderung sind durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.\n\nFür die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung ist eine Gebühr von 250,00 DM\nbei Antragstellung auf das Konto der Landesoberkasse Chemnitz (Konto-Nr.: 3 550 001 800, Stadtsparkasse Chemnitz, BLZ: 870\n500 00) zu entrichten.\n\n\n\n\nDresden, den 11. November 1997\n\n                                            Sächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n                                                      31 - S 0954 - 4/8 - 64799\n\n                                                               Gierl\n                                                            Ministerialrat",
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            "content": "BStbl Seite 990\nSteuerberatungsgesetz\nSteuerberaterprüfung 1998\nBek. d. MF vom 24. November - 41 - S 0954 - 12\nDer schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 1998 findet in allen Ländern des Bundesgebietes voraussichtlich vom 6. bis 8. Oktober\n1998 statt.\n\nDie Bewerber, die im Land Sachsen-Anhalt hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner hauptberuflichen Tätigkeit nachgehen -\ndort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Anträge auf Zulassung zur Steuerberater‐\nprüfung 1998 spätestens am\n2. Juni 1998\nbeim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Postfach 37 20, 39012 Magdeburg (Dienstgebäude Olvenstedter Str.\n1-2, 39108 Magdeburg), einreichen.\n\nNach diesem Termin eingehende Anträge können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Amtlich vor‐\ngeschriebene Antragsvordrucke können beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt schriftlich oder telefonisch (03\n91) 5 67-12 97 oder -14 78 angefordert werden.\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 36 und 37 des Steuerberatungsgesetzes i. d. F. vom 4.\nNovember 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 vom 12. Dezember 1996\n(BGBl. I S. 1851).\n\nDie beglaubigten Kopien der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit der Bewerber müssen detaillierte Angaben über Art\nund Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern enthalten. Die wö‐\nchentliche Arbeitszeit muß aus den Zeugnissen hervorgehen.\n\nDie Vorbildungsvoraussetzung der mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit muß spätestens bei Beginn der schriftlichen Prüfung er‐\nfüllt sein.\n\nKörperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐\nsichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte\nund Steuerberatungsgesellschaften vom 12. 11. 1979 [BGBl. I S. 1922] in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 25.\n7. 1996 [BGBl. I S. 1168]). Der Antrag soll zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung gestellt werden; dabei\nsind Umfang und Art der Körperbehinderung nachzuweisen.\n\nDie für das Zulassungsverfahren zu entrichtende Gebühr in Höhe von 250 DM ist auf das Konto der Landeshauptkasse Sachsen-\nAnhalt (Kto. Nr. 81 001 518 bei der Landeszentralbank Magdeburg, BLZ: 810 000 00) einzuzahlen bzw. zu überweisen. Dabei ist als\nVerwendungszweck \"Zulassungsgebühr, Buchungsstelle 41017 - 0401 - 111 45 8\" und der Name anzugeben. Die Bearbeitung des\nAntrags erfolgt erst nach Eingang der Gebühr.\n\nFür den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1998 werden als Hilfsmittel die Beck'schen Textausgaben \"Steuergesetze\" und\n\"Steuerrichtlinien\" sowie unkommentierte Textausgaben des BGB und des HGB eines beliebigen Verlages (sowohl Loseblatt-Samm‐\nlung als auch gebundene Fassung) zugelassen. Loseblatt-Ausgaben oder gebundene Fassungen von Gesetzestextsammlungen,\ndie das BGB und/oder das HGB enthalten, sind zulässig. Diese Texte sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur schriftli‐\nchen Prüfung mitzubringen. Die Textausgaben dürfen keine eigenen Anmerkungen und Eintragungen enthalten.",
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            "content": "BStbl Seite 991\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                            Bonn, 10. November 1997\n\nIV C 4 - S 7492 - 102/97\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nUmsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut;\nListe der amtlichen Beschaffungsstellen\n\nMein Schreiben vom 21. Mai 1997 - IV C 4 - S 7496 - 44/97 -; USt V/97, TOP 26\n\n1 Anlage\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Liste der amtlichen Be‐\nschaffungsstellen (Anlage 2 des BdF-Erlasses vom 15. Dezember 1969 - IV A 3 - S 7492 - 31/69 -, BStBl 1970 I S. 150, USt-Kartei\nNG S 7492 Karte 1) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 25. Juli 1996 - IV C 4 - S 7492 - 54/96 - (BStBl 1996 I S. 1142, USt-\nKartei NG S 7492 Karte 29) durch die beiliegende Liste nach dem Stand vom 1. November 1997 ersetzt.\n\nDieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                        Dr. K i e s c h k e",
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            "content": "BStbl Seite 992\nListe\nder amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der\nausländischen\nStreitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf\nabgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind\n(Stand: 1. November 1997)\nA. Amerikanische Truppen\n\nI. Organisationen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen und aus Haushaltsmitteln finanzierte Stellen\n\n\na) Army and Air Force Exchange Service, Europe (AAFES, E)\n\nb) USAREUR Morale, Welfare and Recreation Fund (UMWRF)\n\nc) USAREUR Chaplain's Fund\n\nd) 22d ASG (Italy) Community Morale, Welfare and Recreation Fund (CMWRF)\n\ne) USAFE Services Fund (ehem. \"MWR\")\n\nf) American Forces Network (AFN) Fund\n\n9) Department of Defence Schools (DODDS) Fund\n\nh) HQDA MWR Fund (AFRC Garmisch)\n\ni) The Stars and Stripes Fund\n\nj) Bad Aibling Station MWR Fund\n\nk) U.S. Army Contracting Center (Wiesbaden)\n\n     Regional Contracting Offices\n      (1) Wiesbaden RCO\n\n      (2) Bad Kreuznach RCO\n\n      (3) Grafenwoehr RCO\n\n      (4) Seckenheim RCO\n\n      (5) Stuttgart Detachment\n\n      (6) Vincenza RCO\nI)\n      (7) Livorno Sub-Office\n\n      (8) Würzburg Sub-Office\n\n      (9) 31 CONS/LGC (Aviano, Italy)\n\n      (10) 52 CONS/LGC (Bitburg/Spangdahlem)\n\n      (11) 469 ABG/ LGC (Rhein-Main)\n\n             USAFE CONS/LGC (Rhine Ordnance\n      (12)\n             Barracks)\n\nm) 266th Theater Finance Command\n\nn) 5th Signal Command\n\no) USAREUR Vehicle Registry\n\np) Devence Fuel Supply Center\n\nq) Defence Fuel Region - Europe\n\nr) Defence Personal Support Center\n\ns) Defence Personal Support Center - Europe\n\nt) Defence Reutilisation and Marketing Service\n\n     Defence Reutilisation and Marketing Region -\nu)\n     Europe\n\n     Defence Contract Management Command -\nv)\n     Southern Europe\n\n     Andere Organisationen und Stellen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen einschließlich besonders zugelassene MWR-\nIl. Stellen (Clubs und Messen, Bowling Centers, Golfplätze usw.) im Sinne des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen,\n     Teil I Absatz 4 a Nr. XIV",
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            "content": "Anmerkung: Wegen ihrer großen Anzahl sind diese Organisationen namentlich nicht aufgeführt.\n\n(1) Die meisten Organisationen der amerikanischen Streitkräfte werden bei den Area SupportGroups (ASG) und Base Support Bat‐\ntalions (BSB) im gesamten Stationierungsbereich von USAREUR betrieben. Diese Organisationen einschließlich der Steuererstat‐\ntungsämter unterstehen dem USAREUR Morale, Welfare and Recreation Fund (UMWRF) mit Ausnahme des unter I c genannten\n22d ASG Community, Morale, Welfare and Recreation Fund (CMWRF).\n\n(2) Die Organisationen der U.S. Air Force werden bei den Air Force Bases im gesamten Stationierungsgebiet von USAFE betrieben.\nDiese Organisationen einschließlich der Steuererstattungsämter unterstehen dem USAFE Services Fund. Hierunter fallen u. a. fol‐\ngende von USAFE betriebene Audio/Photo-Klubs:\n\n     Ramstein Audio Photo Club\n     SVS/SVBM\na)\n     Geb. 2113 (MOMS)\n     66877 Ramstein Flugplatz\n\n     Eifel Audio Photo Club East\n     52 SVS/SVBV\nb)\n     Geb. 114, Spangdahlem Air Base\n     54529 Spangdahlem\n\n     Eifel Audio Photo Club West\n     52 SVS/SVBE-A-B\nc)\n     Geb. 77\n     54636 Bitburg\n\n(3) Anfragen, ob eine Stelle zu den Organisationen im Sinne des Abschnitts II gehört, können an die folgende Anschrift gerichtet wer‐\nden: Office of the Judge Advocate, z. H.: Contract Law Division, Postfach 10 43 23, 69033 Heidelberg.\n\n(4) Die Organisationen im Sinne des Abschnitts II führen die abgabenbegünstigten Beschaffungen durch amtlich bezeichnete Be‐\nschaffungsstellen der Truppe in Übereinstimmung mit den vereinbarten Verfahren durch.\n\nIII. Sonstige amtliche Beschaffungsstellen\n\n\na) Finance Center Federal Credit Union\n\nb) Andrews Air Force Base Federal Credit Union\n\nc) Service Federal Credit Union\n\nd) Nations Bank of Texas\n\ne) Big Band Community College\n\nf) Central Texas College\n\ng) City Colleges of Chicago\n\nh) Embry Riddle Aeronautical University\n\ni) University of Maryland\n\nj) Troy State University\n\nk) University of Oklahoma\n\n     United Service Organization (USO) Executive\ni)\n     Director\n\nAnmerkung: Die vorgenannten sonstigen amtlichen Beschaffungsstellen sind nur berechtigt, Aufträge zu erteilen und nach Artikel\n67 Abs. 3 NATOZAbk steuerbefreite Lieferungen und sonstige Leistungen in Empfang zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer ei‐\ngenen Aufgaben erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht berechtigt, als Beschaffungsstellen für andere Stellen bzw. Personen tätig zu\nwerden.\n\nB. Britische Truppen\n\nI. Ministerien im Vereinigten Königreich\n\n\na) Ministry of Defense - Procurement Executive\n\nb) Defence Estate Organisation Germany (HQ)*\n\nc) Defence Estate Organisation Bielefeld*",
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            "content": "d) Defence Lands Office (Rheindahlen)*\n\ne) Defence Works Office (Rheindahlen)*\n* Diese Abteilungen, obwohl Teil des Britischen Verteidigungsministeriums, befinden sich auf deutschem Boden.\nII. Heer und Luftwaffe\n\n\na) Communications Branch HQ UKSC (G)\n\nb) Logistic Support - Transport and Movement Branch HQ UKSC (G)\n\nc) Logistic Support - Services Branch HQ UKSC (G)\n\nd) Logistic Support - Postal and Courier Services HQ UKSC (G)\n\ne) BFG Health Commission HQ UKSC (G)\n\nf) Equipment Support Branch HQ UKSC (G)\n\ng) Labour Resources Branch HQ UKSC (G)\n\nh) Defence Animal Support Unit HQ UKSC (G)\n\ni) Service Children's Education\n\nj) RAF Strike Command Support Staff (Germany) Sqn Ldr Admin\n\nk) Civil Secretariat\n\nl) Joint Services Liason Organisation\n\nm) Claims NW Europe\n\nn) Property Management Office\n\no) Unit Commanders (Kommandeure der Einheiten) - auch zuständig für die Beschaffung für Offiziersmessen, Institute und Clubs\n\np) British Army (Germany) Sport Board\n\nq) Support Battalion ACE Rapid Reaction Corps\n\nIII. Organisationen\n\n\na) Navy, Army and Air Force Institutes (NAAFI)\n\nb) Malcolm Clubs\n\nc) Council for Voluntary Welfare Work (CVWW)\n\nd) Services Sound and Vision Corporation (SSVC)\n\ne) Young Men's Christian Association (YMCA)\n\nf) Young Women's Christian Association (YWCA)\n\nIn Zweifelsfällen können Anfragen an das Büro für Zoll- und Einwanderungsangelegenheiten der Britischen Streitkräfte in Deutsch‐\nland gerichtet werden:\nBritish Forces Germany\n(Customs and Immigration) Office\nGrünewaldstraße (beim Nordpark)\n40474 Düsseldorf\nTel.: 02 11/4 30 72 38\nFax: 02 11/4 30 72 37\n\nC. Französische Truppen",
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            "content": "D. Belgische Truppen\n\n\na) Le Service des Achats en RFA\n\nb) La Direction des Finances en RFA\n\nc) Le Service des Travaux RFA (KTG)\n\nd) Le Commandant de Place Vogelsang\n\ne) CReg Med FBA\n\nf) Le Service belge de Liaison en RFA",
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            "content": "g) L'Athénée Royal et Internat, Rösrath\n\nh) Koninklijk Atheneum en Internaat, Bensberg\n\ni) OCASC - CDSCA\n\nj) Service Culture et Loisirs des FBA (SCL/FBA)\n\nk) Conseil de Guerre en Campagne, Köln\n\nl) Institut Médico-Pédagogique de l'Etat, Rodenkirchen\n\n     Medisch Pedagogisch Instituut van de Staat,\nm)\n     Bensberg\n\nn) Direction Générale Mess et Clubs (BSD/FBA), Köln\n\no) Etat-Major Territorial et Services des FBA\n\np) BE Nat Elm LANDCENT (Heidelberg)\n\nq) Belgian National Support Element (Rheindahlen)\n\nr) B Infra Tr BSD\n\ns) (BE) Part HQ Aircent Support Detachment\n\nE. Kanadische Truppen\n\n\n     Canadian Forces Support Unit (Europe)\na) Geilenkirchen\n     Commanding Officer\n\n     NATEX - Geilenkirchen\nb)\n     Vice President NATEX\n\n     Canadian Forces Support Unit (Europe) Detachment Heidelberg\nc)\n     Senior Canadian Officer\n\n     Canadian Forces Support Unit (Europe) Detachment Ramstein\nd)\n     Senior Canadian Officer\n\n     Assistant Judge Advocate General (Europe)\ne)\n     Selfkant Kaserne, 52511 Geilenkirchen\n\n     Public Works and Government Services Canada,\nf)\n     Koblenz\n\nF. Niederländische Truppen\n\n\na) Commandant Nederlandse Troepen, Seedorf\n\nb) Commandant Nederlands Administratief Korps GE, Mönchengladbach\n\nc) Commandant 3e Groep Geleide Wapens, Blomberg\n\nd) Commandant 5e Groep Geleide Wapens, Stolzenau\n\ne) Commandant District Koninklijke Marechaussee Bondsrepubliek Duitsland, Stolzenau\n\nf) Directeur Gebouwen Werken en Terreinen/Directie Duitsland, Seedorf\n\n     Directeur van de Stichting Jeugdwerk West\ng)\n     Duitsland, Blomberg\n\n     Directeur Materieel Koninklijke Landmacht,\nh)\n     Den Haag\n\n     Directeur Materieel Koninklijke Luchtmacht,\ni)\n     Den Haag\n\n     Commandant Nationaal Logistiek Commando,\nj)\n     Deventer\n\n     Commandant Nationaal Territoriaal Commando,\nk)\n     Gouda\n\n     Commandant van de Defensie Verkeers- en Vervoers-\nl)\n     organisatie, Soesterberg\n\n     Commandant Legerkorps Logistiek Commando,\nm)\n     Apeldoorn",
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            "content": "Directeur van de Koninklijke Nederlandse Militaire\nn)\n     Bond \"Pro Rege\", Utrecht\n\no) Stichting Algemene Militaire Tehuizen",
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            "content": "BStbl Seite 996\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen                                                Bonn, 2. Dezember 1997\n\nIV C 4 - S 7329 - 32/97\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse und Durchschnittswert der ECU\nfür den Monat November 1997\n\n(1) Gemäß § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 1997 wie folgt festgesetzt:\n\n\n\n\nDie übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.\n\n(2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat den Durchschnittswert der ECU für den Monat November 1997 auf 1,97\nDM festgesetzt. Dieser Wert kann bei der Umrechnung der ECU in Deutsche Mark für Zwecke der Umsatzsteuer zugrunde gelegt\nwerden.\n\n                                                            Im Auftrag\n\n                                                        Dr. K i e s c h k e\n\n\nBerichtigungen\nI. Kirchensteuerordnung\n\nIn der Veröffentlichung der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg im BStBl 1997 I S. 868 wird in der Überschrift auf eine\nFußnote hingewiesen. Der Verweis in der Überschrift und die Fußnote sind zu streichen.\n\nDer letzte Absatz der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg auf S. 870 einschließlich des Zusatzes \"Hamburg, den 30.\nMai 1997, Der Senat - Senatskanzlei -\" ist zu streichen und durch folgenden Satz zu ersetzen:\n\n\"Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein hat im Einvernehmen mit dem Mi‐\nnisterium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 9. Juni 1997 - AZ: III.710A-3421.12 - die Kir‐\nchensteuerordnung genehmigt.\"\n\nII. Kirchensteuerbeschluß\n\nIn der Veröffentlichung des Kirchensteuerbeschlusses für das Erzbistum Hamburg im BStBl 1997 I S. 871 (872) ist der letzte Absatz\neinschließlich des Zusatzes \"Hamburg, den 30. Mai 1997, Der Senat - Senatskanzlei -\" zu streichen und durch folgenden Satz zu er‐\nsetzen:",
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            "content": "BStbl Seite 997\nHinweis\nInfo-Blatt und Anmeldeformular\nfür Familienkassen i. S. d. § 72 EStG\nzu Fortbildungsveranstaltungen der Bundesfinanzakademie\nim Jahr 1998\nErgänzung zur Veröffentlichung der Veranstaltungstermine im Bundessteuerblatt Teil I Nr. 19 vom 11. November, S. 917 ff.",
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            "content": "Info-Blatt\nder Bundesfinanzakademie\nzu den Veranstaltungen\nfür Familienkassen i. S. d. § 72 EStG\n(öffentliche Arbeitgeber)\nim Jahr 1998\n\"Ich habe da eine Frage ....\"\n\n1. Was heißt eigentlich \"Multiplikator\"?\n\nSeit dem 1. Januar 1996 obliegt es den Familienkassen i. S. d. § 72 EStG (öffentliche Arbeitgeber), Kindergeld für ihre Bediensteten\nfestzusetzen und auszuzahlen. Die Geltung des Einkommensteuergesetzes (z. B. Einkünfteberechnung volljähriger Kinder nach §§\n9, 19 EStG) und der Abgabenordnung (z. B. Korrekturnormen nach §§ 172 ff. AO), der dynamische Anpassungsprozeß des Kinder‐\ngeldrechts an das steuerrechtliche System (z. B. Rechtsprechung der Finanzgerichte) sowie die Vermeidung von Serienfehlern mit\nunter Umständen erheblichen Haushaltsrisiken erfordern weiterhin die permanente, gezielte und praxisrelevante Fortbildung der Fa‐\nmilienkassen. Da es nicht möglich ist, alle 18 000 Familienkassen mit mindestens 30 000 Mitarbeitern fortzubilden, soll das im Semi‐\nnar erworbene Wissen \"multipliziert\", d. h. an die Kollegen/innen weitergegeben werden. Die Teilnahme an einem Multiplikatoren-Se‐\nminar verpflichtet somit zur Weitergabe des Gelernten an die Mitarbeiter der Familienkasse. Die angebotenen Seminare bereiten die\nMultiplikatoren auf ihre Tätigkeit in fachlicher Hinsicht, durch die Bereitstellung von Unterlagen sowie - in kurzer Form - in didakti‐\nscher Hinsicht vor.\n\n2. Welche Vorkenntnisse brauche ich?\n\nDas kommt auf die von Ihnen gewählte Veranstaltung an. Die Lerninhalte und der Teilnehmerkreis für die einzelnen Veranstaltungs‐\ntypen sind im Bundessteuerblatt Teil I Nr. 19, S. 917 ff. erläutert.\n\n3. Muß ein Multiplikator vor der Teilnahme an einem Aufbaukurs einen Grundkurs absolviert haben?\n\nJa! Im Grundkurs werden in praxisrelevanter Weise die Grundlagen des steuerlichen Kindergeld- und Verfahrensrechts erworben.\nDieses Wissen ist Voraussetzung für das Aufbauseminar. Deshalb werden im Jahr 1998 für neue Multiplikatoren, die einen bereits\ngeschulten Multiplikator ersetzen oder vertreten sollen, Grundkurse angeboten. Dies gilt auch für angehende Multiplikatoren, die be‐\nreits über einige Erfahrungen mit dem steuerlichen Kindergeldrecht verfügen. Wer an einem Seminar \"Kindergeld-Intensivtraining\"\ndes Bundesamtes für Finanzen teilgenommen hat, kann sich ebenfalls für einen Multiplikatoren-Aufbaukurs bewerben.\n\n4. Sollte ein Multiplikator nach einem absolvierten Grund-/Aufbauseminar an einem weiteren Aufbaukurs teilnehmen?\n\nJa! Auch die Reduzierung des Steuerrechts auf das für die Familienkassen unbedingt notwendige Grundwissen erfordert die Teilnah‐\nme an einem Grund- und einem Aufbauseminar. Die Aufbauseminare werden kalenderjährlich vollständig umgestaltet und im laufen‐\nden Jahr an die veränderten rechtlichen Vorgaben und Praxisbedürfnisse angepaßt. Die weitere steuerliche Fortbildung der Multipli‐\nkatoren erfolgt durch die jährliche Teilnahme an einem Aufbauseminar.\n\n5. Was kostet die Teilnahme an einem Seminar?\n\nFür Unterbringung und Vollverpflegung werden ca. 100,- DM/Tag erhoben. Da der An- und Abreisetag als ein Seminartag gilt, betra‐\ngen die Kosten pro Seminar ca. 400,- DM. Diese Kosten sind - auch wenn der Teilnehmer einer Bundesbehörde angehört - von der\nentsendenden Dienststelle bzw. dem teilnehmenden Multiplikator zu tragen. Gesonderte Seminarkosten fallen nicht an. Der Betrag\nwird vom Teilnehmer vor Ort in bar oder mit Euroscheck entrichtet (Selbstzahler).\n\n6. Erhalte ich eine Eingangsbestätigung oder eine Zwischennachricht über meine Anmeldung?\n\nNein. Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anmeldungen ist dies aus organisatorischen Gründen leider nicht möglich. Von telefo‐\nnischen Nachfragen bitte ich abzusehen.\n\n7. Wann erhalte ich dann Nachricht, ob und ggf. wann meine Anmeldung berücksichtigt wird?\n\nSofern Sie einen Teilnehmerplatz erhalten haben, wird Ihnen ca. sechs Wochen vor Seminarbeginn ein Einladungsschreiben über‐\nsandt, dem Sie alle wichtigen Informationen, wie Seminarbeginn und -ende, Anreisehinweis etc., entnehmen können.\n\n8. Wird auch die Anmeldung einer kleinen Familienkasse berücksichtigt?",
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            "content": "Grundsätzlich ja. Es werden alle Anmeldungen in der EDV erfaßt und auch nach Ihren zeitlichen Wünschen sortiert. Wir bitten je‐\ndoch um Verständnis, wenn die großen Familienkassen (Multiplikator-Effekt) vorrangig berücksichtigt werden. Melden Sie sich aber\nin jedem Fall an und beantworten Sie bitte alle im Anmeldeformular gestellten Fragen.\n\n9. Welche Lehrunterlagen muß ich mitbringen?\n\nDie Gesetze und Dienstanweisungen, die für die Familienkassen von Bedeutung sind, z. B.\n\n- aktueller Text des EStG,\n\n- aktueller Text der AO,\n\n- Dienstanweisungen des Bundesamtes für Finanzen, einschließlich aller Änderungen (veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I),\n\n- aktuelle amtliche Lohnsteuerhandausgabe des Bundesministeriums der Finanzen.\n\n      Wenn dienstliche (finanzielle oder personelle) Gründe einer Teilnahme entgegenstehen, können mir die Unterlagen\n10.\n      übersandt werden und/oder ist eine Schulung in unserer Institution möglich?\n\nNein. Die Inhalte der Lehrunterlagen sind eng an das didaktische Konzept des Seminars geknüpft. Das alleinige Lesen der Skripten\nkann das innerhalb einer Seminargruppe vermittelte und erarbeitete Wissen nicht ersetzen. Zudem ist die Zusendung von Unterla‐\ngen aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Externe Schulungen in Ihrer Familienkasse sind aus zeitlichen Gründen leider\nnicht praktikabel.\n\n11. Finden auch im Jahr 1998 wieder externe Veranstaltungen, wie das \"Kindergeld-Intensivtraining\", statt?\n\nDies steht zur Zeit noch nicht fest. Sollte das Bundesamt für Finanzen im Jahr 1998 erneut eine entsprechende Veranstaltungsreihe\ndurchführen, werden die Termine und Anmeldemodalitäten rechtzeitig im Bundessteuerblatt Teil I bekanntgegeben.\n\n12. An welche Adresse richte ich meine Anmeldung?\n\nBitte senden Sie Ihre Anmeldung an die:\nBundesfinanzakademie\nWilly-Brandt-Straße 10\n50321 Brühl\nFax-Nr. 0 22 32/92 41-1 47.",
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