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"outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n - [2000 / Nr. 5](#page-1)\n- [Bundesministerium der Finanzen](#page-2)\n - [Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsordnung - (BpO 2000)](#page-2)\n - [Vom 15. März 2000](#page-2)\n- [Einkommensteuer](#page-12)\n - [Neuregelung der Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002; voraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufholungsgebot; steuerliche Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG](#page-12)\n- [Einkommensteuer](#page-17)\n - [Passivierung von Verpflichtungen, die nur aus künftigen Erlösen zu tilgen sind](#page-17)\n- [Einkommensteuer](#page-18)\n - [Steuerliche Erfassung der im Kalenderjahr 1997 zugeflossenen Erträge aus ausländischen Investmentanteilen](#page-18)\n- [Einkommensteuer](#page-37)\n - [Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BStSl 1999 II S. 174, 193 und 194) zu den Kinderfreibeträgen (§ 32 Abs. 6 EStG)](#page-37)\n- [Kirchensteuer](#page-62)\n - [Bekanntmachung über Kirchensteuerbeschlüsse im Land Brandenburg für das Jahr 2000](#page-62)\n- [Kirchensteuer](#page-63)\n - [Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2000](#page-63)\n- [Lohnsteuer](#page-64)\n - [Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. April 2000](#page-64)\n- [Steuerberatungsgesetz](#page-69)\n - [Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2000](#page-69)\n- [Steuerberatungsgesetz](#page-71)\n - [Steuerberaterprüfung 2000](#page-71)\n- [Steuerberatungsgesetz](#page-72)\n - [Gleich lautende Erlasse der oberen Finanzbehörden der Länder](#page-72)\n - [über die als Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2000 zugelassenen Textausgaben](#page-72)\n - [Vom 24. Februar 2000](#page-72)\n- [Steuerberatungsgesetz](#page-74)\n - [Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2000 und zur Eignungsprüfung i. S. d. § 36 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes](#page-74)\n- [Umsatzsteuer](#page-75)\n - [Umsatzsteuer; Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG](#page-75)\n- [Umsatzsteuer](#page-76)\n - [Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2000](#page-76)\n- [Berichtigung](#page-77)\n- [Berichtigung](#page-77)\n- [Stellenausschreibung](#page-77)\n",
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"content": "BStbl Seite 368\nBundesministerium der Finanzen\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift\nfür die Betriebsprüfung\n- Betriebsprüfungsordnung -\n(BpO 2000)\n\nVom 15. März 2000\n\nNach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlas‐\nsen:\n\nInhaltsübersicht\n\n\nI. Allgemeine Vorschriften\n\n§1 Anwendungsberbereich der Betriebsprüfungsordnung\n\n§2 Aufgaben der Betriebsprüfungsstellen\n\n§3 Größenklassen\n\nII. Durchführung der Außenprüfung\n\n§4 Umfang der Außenprüfung\n\n§5 Anordnung der Außenprüfung\n\n§6 Ort der Außenprüfung\n\n§7 Prüfungsgrundsätze\n\n§8 Mitwirkungspflichten\n\n§9 Kontrollmitteilungen\n\n§\n Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit\n10\n\n§\n Schlussbesprechung\n11\n\n§\n Prüfungsbericht und Auswertung der Prüfungsfeststellungen\n12\n\n Außenprüfung von Konzernen und sonstigen\nIII.\n zusammenhängenden Unternehmen\n\n§\n Konzernprüfung\n13\n\n§\n Leitung der Konzernprüfung\n14\n\n§\n Einleitung der Konzernprüfung\n15\n\n§\n Richtlinien zur Durchführung der Konzernprüfung\n16\n\n§\n Abstimmung und Freigabe der Konzernprüfungsberichte\n17\n\n§\n Außenprüfung bei sonstigen zusammenhängenden Unternehmen\n18\n\n§\n Außenprüfung bei international verbundenen Unternehmen\n19\n\n Mitwirkung des Bundes an Außenprüfungen\nIV.\n der Landesfinanzbehörden\n\n§\n Art der Mitwirkung\n20\n\n§\n Auswahl der Betriebe und Unterrichtung über die vorgesehene Mitwirkung\n21",
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"content": "§\n Mitwirkung durch Prüfungstätigkeit\n22\n\n§\n Auswertung der Prüfungsfeststellungen\n23\n\n§\n Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der Landesfinanzbehörde\n24\n\n Betriebsprüfer, Sachgebietsleiter für\nV.\n Betriebsprüfung, Prüferbesprechungen\n\n§\n Verwendung von Beamten als Betriebsprüfer\n25\n\n§\n Verwendung von Verwaltungsangestellten als Betriebsprüfer\n26\n\n§\n Einsatz als Betriebsprüfer und Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung\n27\n\n§\n Betriebsprüfungshelfer\n28\n\n§\n Prüferausweis\n29\n\n§\n Prüferbesprechungen\n30\n\n§\n Fach-(Branchen-)Prüferbesprechungen\n31\n\nVI. Karteien, Konzernverzeichnisse\n\n§\n Betriebskartei\n32\n\n§\n Konzernverzeichnis\n33\n\nVII. Prüfungsgeschäftsplan, Jahresstatistik\n\n§\n Aufstellung von Prüfungsgeschäftsplänen\n34\n\n§\n Jahresstatistik\n35\n\n Betriebsprüfungsarchiv, Kennzahlen,\nVIII.\n Haupt- und Nebenorte\n\n§\n Betriebsprüfungsarchiv\n36\n\n§\n Kennzahlen\n37\n\n§\n Haupt- und Nebenorte\n38\n\nIX. In-Kraft-Treten\n\n§\n In-Kraft-Treten\n39\n\n\n\nI. Allgemeine Vorschriften\n\n §1\n Anwendungsbereich der Betriebsprüfungsordnung\n\n(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen.\n\n(2) Für besondere Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen (z. B. Lohnsteueraußenprüfung\nund Umsatzsteuersonderprüfung) sind die §§ 5 bis 12, 20 bis 24, 29 und 30 mit Ausnahme des § 5 Abs. 4 Satz 2 sinngemäß anzu‐\nwenden.",
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"content": "§2\n Aufgaben der Betriebsprüfungsstellen\n\n(1) Zweck der Außenprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit\nder Besteuerung sicherzustellen (§§ 85, 199 Abs. 1 AO). Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im\nRahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs zu beach‐\nten.\n\n(2) Den Betriebsprüfungsstellen können auch Außenprüfungen im Sinne des § 193 Abs. 2 AO, Sonderprüfungen sowie andere Tätig‐\nkeiten mit Prüfungscharakter, zum Beispiel Liquiditätsprüfungen, übertragen werden; dies gilt nicht für Steuerfahndungsprüfungen.\n\n(3) Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird. Dies gilt\nauch, wenn der Steuerpflichtige eine baldige Außenprüfung begehrt.\n\n §3\n Größenklassen\n\nSteuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in die GrößenklassenGroßbetriebe (G)\nMittelbetriebe (M)\nKleinbetriebe (K)\nund Kleinstbetriebe (Kst)eingeordnet. Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung\nwerden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.\n\nII. Durchführung der Außenprüfung\n\n §4\n Umfang der Außenprüfung\n\n(1) Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen.\n\n(2) Bei Großbetrieben und Unternehmen im Sinne der §§ 13 und 19 soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeit‐\nraum anschließen. Eine Anschlussprüfung ist auch in den Fällen des § 18 möglich.\n\n(3) Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume\numfassen. Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen\nÄnderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungs‐\nwidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen sind zulässig.\n\n(4) Für die Entscheidung, ob ein Betrieb nach Absatz 2 oder Absatz 3 geprüft wird, ist grundsätzlich die Größenklasse maßgebend,\nin die der Betrieb im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingeordnet ist.\n\n(5) Hält die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht für erforderlich, kann sie\neine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchführen. Diese beschränkt sich auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen\neines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume.\n\n §5\n Anordnung der Außenprüfung\n\n(1) Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Außenprüfung an. Die Befugnis zur Anordnung kann auch der be‐\nauftragten Finanzbehörde übertragen werden.\n\n(2) Die Prüfungsanordnung hat die Rechtsgrundlagen der Außenprüfung, die zu prüfenden Steuerarten, Steuervergütungen, Prämi‐\nen, Zulagen, gegebenenfalls zu prüfende bestimmte Sachverhalte sowie den Prüfungszeitraum zu enthalten. Ihr sind Hinweise auf\ndie wesentlichen Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung beizufügen. Die Mitteilung über den voraussichtli‐\nchen Beginn und die Festlegung des Ortes der Außenprüfung kann mit der Prüfungsanordnung verbunden werden. Handelt es sich\num eine abgekürzte Außenprüfung nach § 203 AO, ist die Prüfungsanordnung um diese Rechtsgrundlage zu ergänzen. Soll der Um‐\nfang einer Außenprüfung nachträglich erweitert werden, ist eine ergänzende Prüfungsanordnung zu erlassen,\n\n(3) Der Name des Betriebsprüfers, eines Betriebsprüfungshelfers und andere prüfungsleitende Bestimmungen können in die Prü‐\nfungsanordnung aufgenommen werden.\n\n(4) Die Prüfungsanordnung und die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 sind dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor Be‐\nginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. In der Regel sind bei Großbetrieben 4\nWochen und in anderen Fällen 2 Wochen angemessen.",
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"content": "(5) Wird beantragt, den Prüfungsbeginn zu verlegen, können als wichtige Gründe zum Beispiel Erkrankung des Steuerpflichtigen,\nseines steuerlichen Beraters oder eines für Auskünfte maßgeblichen Betriebsangehörigen, beträchtliche Betriebsstörungen durch\nUmbau oder höhere Gewalt anerkannt werden. Dem Antrag des Steuerpflichtigen kann auch unter Auflage, zum Beispiel Erledigung\nvon Vorbereitungsarbeiten für die Prüfung, stattgegeben werden.\n\n(6) Werden die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane in die\nAußenprüfung einbezogen, so ist für jeden Beteiligten eine Prüfungsanordnung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 193 AO\nzu erteilen.\n\n §6\n Ort der Außenprüfung\n\nDie Außenprüfung ist in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchzuführen. Ist ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich\nnicht vorhanden und kann die Außenprüfung nicht in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden, ist an Amtsstelle zu prüfen\n(§ 200 Abs. 2 AO). Ein anderer Prüfungsort kommt nur ausnahmsweise in Betracht.\n\n §7\n Prüfungsgrundsätze\n\nDie Außenprüfung ist auf das Wesentliche abzustellen. Ihre Dauer ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie hat sich in erster\nLinie auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die zu endgültigen Steuerausfällen oder Steuererstattungen oder -vergütungen oder zu\nnicht unbedeutenden Gewinnverlagerungen führen können.\n\n §8\n Mitwirkungspflichten\n\n(1) Der Steuerpflichtige ist zu Beginn der Prüfung darauf hinzuweisen, dass er Auskunftspersonen benennen kann. Ihre Namen sind\naktenkundig zu machen. Die Auskunfts- und sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen erlöschen nicht mit der Benennung\nvon Auskunftspersonen.\n\n(2) Der Betriebsprüfer darf im Rahmen seiner Ermittlungsbefugnisse unter den Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AO\nauch Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen, die nicht als Auskunftspersonen benannt worden sind.\n\n(3) Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Unterlagen, die nicht unmittelbar den Prüfungszeit‐\nraum betreffen, kann ohne Erweiterung des Prüfungszeitraums verlangt werden, wenn dies zur Feststellung von Sachverhalten des\nPrüfungszeitraums für erforderlich gehalten wird.\n\n §9\n Kontrollmitteilungen\n\nFeststellungen, die nach § 194 Abs. 3 AO für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger ausgewertet werden können, sollen der zu‐\nständigen Finanzbehörde mitgeteilt werden. Kontrollmaterial über Auslandsbeziehungen ist auch dem Bundesamt für Finanzen zur\nAuswertung zu übersenden.\n\n § 10\n Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit\n\n(1) Ergeben sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO), deren\nErmittlung der Finanzbehörde obliegt, so ist die für die Bearbeitung dieser Straftat zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten.\nDies gilt auch, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss. Richtet sich der Verdacht\ngegen den Steuerpflichtigen, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen (§ 194 AO)\nbei ihm erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist. Der Steuerpflichtige ist dabei, so‐\nweit die Feststellungen auch für Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden können, darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung\nim Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann (§ 393 Abs. 1 AO). Die Belehrung ist unter Angabe von Datum und\nUhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen (§ 397 Abs. 2 AO).\n\n(2) Absatz 1 gilt beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit sinngemäß.\n\n § 11\n Schlussbesprechung\n\n(1) Findet eine Schlussbesprechung statt, so sind die Besprechungspunkte und der Termin der Schlussbesprechung dem Steuer‐\npflichtigen angemessene Zeit vor der Besprechung bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe bedarf nicht der Schriftform.\n\n(2) Hinweise nach § 201 Abs. 2 AO sind aktenkundig zu machen.",
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"content": "§ 12\n Prüfungsbericht und Auswertung der Prüfungsfeststellungen\n\n(1) Wenn zu einem Sachverhalt mit einem Rechtsbehelf oder mit einem Antrag auf verbindliche Zusage zu rechnen ist, soll der\nSachverhalt umfassend im Prüfungsbericht dargestellt werden.\n\n(2) Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von den Feststellungen der Außenprü‐\nfung wesentlich abzuweichen, so ist der Betriebsprüfungsstelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt auch für die Erör‐\nterung des Sach- und Rechtsstandes gemäß § 364a AO. Bei wesentlichen Abweichungen zuungunsten des Steuerpflichtigen soll\nauch diesem Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern.\n\n(3) In dem durch die Prüfungsanordnung vorgegebenen Rahmen muss die Außenprüfung entweder durch Steuerfestsetzung oder\ndurch Mitteilung über eine ergebnislose Prüfung abgeschlossen werden.\n\nIII. Außenprüfung von Konzernen\nund sonstigen zusammenhängenden Unternehmen\n\n § 13\n Konzernprüfung\n\n(1) Unternehmen, die zu einem Konzern im Sinne des § 18 AktG gehören, sind im Zusammenhang, unter einheitlicher Leitung und\nnach einheitlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn die Außenumsätze der Konzernunternehmen insgesamt mindestens 50 Millio‐\nnen Deutsche Mark im Jahr betragen.\n\n(2) Ein Unternehmen, das zu mehreren Konzernen gehört, ist mit dem Konzern zu prüfen, der die größte Beteiligung an dem Unter‐\nnehmen besitzt. Bei gleichen Beteiligungsverhältnissen ist das Unternehmen für die Prüfung dem Konzern zuzuordnen, der in der\nGeschäftsführung des Unternehmens federführend ist.\n\n § 14\n Leitung der Konzernprüfung\n\n(1) Bei Konzernprüfungen soll die Finanzbehörde,die für die Außenprüfung des herrschenden oder einheitlich leitenden Unterneh‐\nmens zuständig ist, die Leitung der einheitlichen Prüfung übernehmen.\n\n(2) Wird ein Konzern durch eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht der Außenprüfung unterliegt, beherrscht, soll die\nFinanzbehörde, die für die Außenprüfung des wirtschaftlich bedeutendsten abhängigen Unternehmens zuständig ist, die Leitung der\neinheitlichen Prüfung übernehmen. Im Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden kann hiervon abgewichen werden.\n\n § 15\n Einleitung der Konzernprüfung\n\n(1) Die für die Leitung der Konzernprüfung zuständige Finanzbehörde regt die Konzernprüfung an und stimmt sich mit den beteilig‐\nten Finanzbehörden ab.\n\n(2) Konzernunternehmen sollen erst nach Abstimmung mit der für die Leitung, der Konzernprüfung zuständigen Finanzbehörde ge‐\nprüft werden.\n\n § 16\n Richtlinien zur Durchführung der Konzernprüfung\n\n(1) Die für die Leitung einer Konzernprüfung zuständige Finanzbehörde kann Richtlinien für die Prüfung aufstellen. Die Richtlinien\nkönnen neben prüfungstechnischen Einzelheiten auch Vorschläge zur einheitlichen Beurteilung von Sachverhalten enthalten.\n\n(2) Soweit Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Mitwirkung mehrerer Finanzbehörden im Rahmen der einheitlichen Prüfung\nergeben, von den Beteiligten nicht ausgeräumt werden können, ist den zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden zu berichten und\ndie Entscheidung abzuwarten.\n\n § 17\n Abstimmung und Freigabe der Konzernprüfungsberichte\n\nDie Berichte über die Außenprüfungen bei Konzernunternehmen sind aufeinander abzustimmen und den Steuerpflichtigen erst nach\nFreigabe durch die für die Leitung der Konzernprüfung zuständige Finanzbehörde zu übersenden.\n\n § 18\n Außenprüfung\n bei sonstigen zusammenhängenden Unternehmen",
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"content": "Eine einheitliche Prüfung kann auch durchgeführt werden\n\n1. bei Konzernen, die die Umsatzgrenze des § 13 Abs. 1 nicht erreichen,\n\n bei Unternehmen, die nicht zu einem Konzern gehören, aber eng miteinander verbunden sind, zum Beispiel durch wirtschaftliche\n2.\n oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten, gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit.\nDie §§ 13 bis 17 gelten entsprechend.\n § 19\n Außenprüfung bei international verbundenen Unternehmen\n\n(1) Die §§ 13 bis 18 gelten auch für die Prüfung mehrerer inländischer Unternehmen, die von einer ausländischen natürlichen oder\njuristischen Person, einer Mehrheit von Personen, einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen beherrscht oder einheitlich\ngeleitet werden oder die mit einem ausländischen Unternehmen wirtschaftlich verbunden sind.\n\n(2) Die Leitung der einheitlichen Prüfung soll die Finanzbehörde übernehmen, die für die Außenprüfung des wirtschaftlich bedeu‐\ntendsten inländischen Unternehmens zuständig ist. Im Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden kann hiervon abgewichen wer‐\nden.\n\nIV. Mitwirkung des Bundes an Außenprüfungen\nder Landesfinanzbehörden\n\n § 20\n Art der Mitwirkung\n\n(1) Das Bundesamt für Finanzen wirkt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden durch Prüfungstätigkeit und Beteiligung an\nBesprechungen mit.\n\n(2) Art und Umfang der Mitwirkung werden jeweils von den beteiligten Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.\n\n(3) Die Landesfinanzbehörde bestimmt den für den Ablauf der Außenprüfung verantwortlichen Prüfer.\n\n § 21\n Auswahl der Betriebe und Unterrichtung\n über die vorgesehene Mitwirkung\n\n(1) Die Landesfinanzbehörden stellen dem Bundesamt für Finanzen die Prüfungsgeschäftspläne für Großbetriebe spätestens 10\nTage vor dem Beginn des Zeitraums, für den sie aufgestellt worden sind, zur Verfügung. Betriebe, bei deren Prüfung eine Mitwirkung\ndes Bundesamtes für Finanzen von den Landesfinanzbehörden für zweckmäßig gehalten wird, sollen kenntlich gemacht werden.\nDas Bundesamt für Finanzen teilt den Landesfinanzbehörden unverzüglich die Betriebe mit, an deren Prüfung es mitwirken will.\n\n(2) Sobald die Landesfinanzbehörde den Prüfungsbeginn mitgeteilt hat, wird sie vom Bundesamt für Finanzen über die vorgesehene\nMitwirkung unterrichtet.\n\n § 22\n Mitwirkung durch Prüfungstätigkeit\n\n(1) Wirkt das Bundesamt für Finanzen durch Prüfungstätigkeit mit, so hat der Bundesbetriebsprüfer regelmäßig in sich geschlossene\nPrüfungsfelder zu übernehmen und diesen Teil des Prüfungsberichts zu entwerfen. Der Prüfungsstoff wird im gegenseitigen Einver‐\nnehmen auf die beteiligten Betriebsprüfer aufgeteilt.\n\n(2) Hat das Bundesamt für Finanzen an einer Außenprüfung mitgewirkt, so erhält es eine Ausfertigung des Prüfungsberichts.\n\n § 23\n Auswertung der Prüfungsfeststellungen\n\n(1) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit das Bundesamt für Finanzen an der Prüfung mitgewirkt hat.\n\n § 24\n Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen\n dem Bundesamt für Finanzen und der Landesfinanzbehörde\n\nSoweit Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Mitwirkung an Außenprüfungen zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der\nLandesfinanzbehörde ergeben, von den Beteiligten nicht ausgeräumt werden können, ist den obersten Finanzbehörden des Bundes\nund des Landes zu berichten und die Entscheidung abzuwarten.\n\n V.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253206/?format=api",
"number": 8,
"content": "Betriebsprüfer, Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung,\n Prüferbesprechungen\n § 25\n Verwendung von Beamten als Betriebsprüfer\n\nDie Verwendung eines Beamten als Betriebsprüfer, der grundsätzlich dem gehobenen Dienst angehören soll, ist nach einer mindes‐\ntens sechsmonatigen Einarbeitung in der Außenprüfung nur mit Einwilligung der zuständigen vorgesetzten Finanzbehörde oder der\nvon ihr benannten Stelle zulässig.\n\n § 26\n Verwendung von Verwaltungsangestellten als Betriebsprüfer\n\n(1) Verwaltungsangestellte, die bereits in der Steuerverwaltung tätig sind, können als Betriebsprüfer verwendet werden, wenn fol‐\ngende Voraussetzungen erfüllt sind:\n\n1. eine mindestens dreijährige zeitnahe Tätigkeit in der Veranlagung, davon eine mindestens neunmonatige qualifizierte Tätigkeit,\n\n2. die Ablegung einer Prüfung nach Erfüllung der Voraussetzung zu Nummer 1 und\n\n3. eine mindestens sechsmonatige Einarbeitung in der Außenprüfung.\n\n(2) Andere Bewerber können als Verwaltungsangestellte in der Außenprüfung verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen\nerfüllt werden:\n\n\n ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium (Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Versicherungsmathe‐\n a)\n matik, Land- und Forstwirtschaft) oder\n1.\n eine kaufmännische oder sonstige einschlägige Grundausbildung mit vorgeschriebener Abschlussprüfung und der Nachweis\n b)\n mehrjähriger kaufmännischer, betriebswirtschaftlicher oder revisionstechnischer Tätigkeit,\n\n2. die Ablegung einer Prüfung nach Erfüllung der Voraussetzung zu Nummer 1 Buchstaben a oder b,\n\n eine mindestens zwölfmonatige zeitnahe Tätigkeit außerhalb der Außenprüfung, davon eine mindestens neunmonatige qualifi‐\n3.\n zierte Tätigkeit in der Veranlagung sowie\n\n4. eine mindestens sechsmonatige Einarbeitung in der Außenprüfung.\n\n(3) Die zuständige vorgesetzte Finanzbehörde kann zu Absatz 1 und zu Absatz 2 Nr. 2 bis 4 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.\n\n(4) Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Prüfung besteht nicht.\n\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht mindestens aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten aus dem Buchführungs- und Bi‐\nlanzwesen.\n\n(6) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Grundzüge des Abgabenrechts, des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts,\ninsbesondere des Buchführungs- und Bilanzwesens sowie des kaufmännischen Rechnungswesens.\n\n § 27\n Einsatz als Betriebsprüfer und Sachgebietsleiter\n für Betriebsprüfung\n\n(1) Beamte und Verwaltungsangestellte sollen erstmals nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres als Betriebsprüfer ein‐\ngesetzt werden.\n\n(2) Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung dürfen nur mit Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde eingesetzt werden.\n\n(3) Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Betriebsprüfer dürfen nur mit Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde für prü‐\nfungsfremde Aufgaben verwendet werden.\n\n § 28\n Betriebsprüfungshelfer\n\nZur Unterstützung der Betriebsprüfer können Betriebsprüfungshelfer eingesetzt werden. Diese haben nach den Weisungen des Be‐\ntriebsprüfers zu verfahren.\n\n § 29\n Prüferausweis\n\nFür Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Betriebsprüfer sind Ausweise auszustellen. Der Ausweis soll enthalten:",
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"number": 9,
"content": "- Bezeichnung der ausstellenden Finanzbehörde\n\n- Ort und Datum der Ausstellung\n\n- laufende Nummer\n\n- Funktionsbezeichnung (Betriebsprüfer, Sachgebietsleiter)\n\n- Vor- und Zuname\n\n- Gültigkeitsdauer\n\n- Lichtbild mit Dienststempel und eigenhändiger Unterschrift\n\n- Befugnisse des Inhabers\n\n- Unterschrift und Amts- oder Dienstbezeichnung des zur Ausstellung Befugten mit Dienststempel.\n § 30\n Prüferbesprechungen\n\nDie Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung sollen mit den Prüfern ihrer Sachgebiete, die zuständigen Finanzbehörden mit den Sach‐\ngebietsleitern für Betriebsprüfung oder mit den Betriebsprüfern ihrer Oberfinanzbezirke regelmäßig Zweifelsfragen aus der Prüfungs‐\ntätigkeit erörtern, sie über neuere Rechtsprechung und neueres Schrifttum unterrichten sowie Richtlinien und Anregungen für ihre\nArbeit geben.\n\n § 31\n Fach-(Branchen-)Prüferbesprechungen\n\n(1) Für die Fach-(Branchen-)Prüfer sind nach Bedarf Besprechungen durchzuführen. Hierbei sollen die Branchenerfahrungen ausge‐\ntauscht und verglichen, zweckmäßige Prüfungsmethoden, Kennzahlen und Formblätter für das prüfungstechnische Vorgehen entwi‐\nckelt und gemeinsame Richtlinien erarbeitet werden.\n\n(2) Dem Bundesamt für Finanzen ist Gelegenheit zu geben, an Fachprüferbesprechungen, die von den zuständigen Finanzbehörden\n(§ 38) durchgeführt werden, teilzunehmen.\n\n VI.\n Karteien, Konzernverzeichnisse\n § 32\n Betriebskartei\n\n(1) Die Betriebsprüfungsstellen haben über die Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe eine Kartei (Betriebskartei) zu führen.\n\n(2) Die Betriebskartei besteht aus der Namenskartei und der Branchenkartei. Die Namenskartei soll als alphabetische Suchkartei,\ndie Branchenkartei nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Tiefengliederung für Steuerstatistiken) geführt werden.\n\n(3) Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft sind nur beim Hauptbetrieb zu vermerken.\n\n(4) Für die Erfassung in der Betriebskartei ist jeweils die auf einen bestimmten Stichtag festgestellte Größenklasse der Betriebe - in\nder Regel für die Dauer von drei Jahren - maßgebend. Die Betriebe werden nach den Ergebnissen der Veranlagung, hilfsweise nach\nden Angaben in den Steuererklärung in die Größenklassen eingeordnet. Fehler, die bei der Einordnung der Betriebe unterlaufen,\nkönnen jederzeit berichtigt werden.\n\n(5) Änderungen der die Größenklasse bestimmenden Betriebsmerkmale bleiben bis zur nächsten Einordnung in Größenklassen un‐\nberücksichtigt. Bei sonstigen Änderungen ist die Kartei fortzuschreiben. Bei Abgängen aufgrund von Sitzverlegung (Wohnsitz oder\nSitz der Geschäftsleitung) sind die Daten der Betriebskartei an die neu zuständige Finanzbehörde zu übermitteln; Zugänge von einer\nanderen Finanzbehörde und Neugründungen sind in der Betriebskartei zu erfassen.\n\n § 33\n Konzernverzeichnis\n\n(1) Jede zuständige Finanzbehörde hat ein Verzeichnis der Konzerne im Sinne der §§ 13, 18 und 19 zu führen. Das Konzernver‐\nzeichnis enthält die einzelnen Konzernübersichten und ist in die Abteilungen A und B zu gliedern.\n\n(2) Liegt die Prüfungszuständigkeit für das herrschende oder einheitlich leitende Unternehmen im Oberfinanzbezirk, so ist die Kon‐\nzernübersicht in der Abteilung A zu führen; liegt sie in einem anderen Oberfinanzbezirk, so ist die Übersicht über die im eigenen\nOberfinanzbezirk steuerlich erfassten konzernabhängigen Unternehmen in der Abteilung B zu führen.\n\n(3) Die zuständige Finanzbehörde teilt den Inhalt sowie Änderungen und Ergänzungen der in der Abteilung A geführten Konzern‐\nübersichten den beteiligten zuständigen Finanzbehörden und dem Bundesamt für Finanzen, die Änderungen und Ergänzungen in\nder Abteilung B nur der zuständigen Finanzbehörde mit, die die Konzernübersicht in der Abteilung A führt.",
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"number": 10,
"content": "VII.\n Prüfungsgeschäftsplan, Jahresstatistik\n § 34\n Aufstellung von Prüfungsgeschäftsplänen\n\n(1) Die zur Prüfung vorgesehenen Fälle werden in regelmäßigen Abständen in Prüfungsgeschäftsplänen zusammengestellt. Der Ab‐\nstand darf bei Großbetrieben nicht kürzer als 6 Monate und nicht länger als 12 Monate sein. Änderungen der Prüfungsgeschäftsplä‐\nne sind jederzeit möglich. In den Prüfungsgeschäftsplänen ist auf Konzernzugehörigkeit hinzuweisen.\n\n(2) Fälle, mit deren Prüfung im vorgesehenen Zeitraum nicht begonnen worden ist, sind im nächsten Prüfungsgeschäftsplan zu\nkennzeichnen.\n\n § 35\n Jahresstatistik\n\n(1) Die Betriebsprüfungsstellen haben eine Jahresstatistik aufzustellen und der vorgesetzten Finanzbehörde vorzulegen.\n\n(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder teilen dem Bundesministerium der Finanzen die Arbeitsergebnisse der Außenprüfung\nnach einem abgestimmten Muster bis zum 31. März eines jeden Jahres mit. Das Bundesministerium der Finanzen gibt das Gesamt‐\nergebnis in einer zusammengefassten Veröffentlichung jährlich bekannt.\n\n(3) Statistiken über die Prüfungsergebnisse der einzelnen Prüfer sind nicht zu führen.\n\n VIII.\n Betriebsprüfungsarchiv, Kennzahlen, Haupt- und Nebenorte\n § 36\n Betriebsprüfungsarchiv\n\n(1) Steuerliche, prüfungstechnische, branchentypische und allgemeine wirtschaftliche Erfahrungen sind den zuständigen Finanzbe‐\nhörden mitzuteilen. Diese sammeln die Erfahrungen und werten sie in einem Betriebsprüfungsarchiv aus.\n\n(2) Das Bundesamt für Finanzen teilt den zuständigen Finanzbehörden Prüfungserfahrungen von allgemeiner Bedeutung mit.\n\n § 37\n Kennzahlen\n\n(1) Die zuständigen Finanzbehörden ermitteln nach Ergebnissen von Außenprüfungen branchenbezogene Kennzahlen.\n\n(2) Diese Kennzahlen werden vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.\n\n § 38\n Haupt- und Nebenorte\n\n(1) Die zuständigen Finanzbehörden haben als Haupt- oder Nebenorte die Aufgabe, für einzelne Berufs- oder Wirtschaftszweige Un‐\nterlagen zu sammeln und auszuwerten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Zu den Aufgaben gehört auch die Mitwirkung\nbei der Aufstellung von AfA-Tabellen. Die Haupt- und Nebenorte werden durch Vereinbarungen der obersten Finanzbehörden des\nBundes und der Länder bestimmt.\n\n(2) Das Ergebnis der Auswertung wird den anderen zuständigen Finanzbehörden und dem Bundesamt für Finanzen regelmäßig\nmitgeteilt.\n\nIX. In-Kraft-Treten\n\n § 39\n In-Kraft-Treten\n\nDiese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die All‐\ngemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsordnung - vom 17. Dezember 1987 (BAnz. Nr. 241a vom\n24. Dezember 1987) außer Kraft.\n\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\n\n\n\n\nBerlin, den 15. März 2000",
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"content": "Der Bundeskanzler\n Gerhard S c h r ö d e r\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n Hans E i c h e l",
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"number": 12,
"content": "BStbl Seite 372\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Bonn, 25. Februar 2000\n\nIV C 2 - S 2171 b - 14/00\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nBundesministerium der Justiz\nBundesamt für Finanzen\n\nNeuregelung der Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG\ndurch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002;\nvoraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufholungsgebot;\nsteuerliche Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG\n\nNach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BGBl. I S. 402, BStBl I S. 304) erfordert\nder Ansatz des niedrigeren Teilwerts mit Wirkung ab dem ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr (Erstjahr)\neine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Daneben ist das bislang geltende Wertbeibehaltungswahlrecht aufgehoben und statt‐\ndessen ein striktes Wertaufholungsgebot eingeführt worden. Zur Sicherung einer dem Unternehmen verbleibenden, ausreichenden\nLiquidität kann der Gewinn, der im Erstjahr aus der Anwendung der Neuregelung entsteht, auf fünf Jahre verteilt werden (§ 52 Abs.\n16 EStG). Zu den sich hieraus ergebenden Fragen nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie\nfolgt Stellung:\n\n\n\n\n I. Allgemeines\n\n Der Teilwert ist auch nach der Neuregelung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 grundsätzlich nach den in den\n EStR und den entsprechenden Hinweisen enthaltenen Anweisungen zu ermitteln. Insbesondere kann der Teilwert von zum Ab‐\n1 satz bestimmten Waren bei gesunkenen Verkaufspreisen weiterhin retrograd ermittelt werden (vgl. R 36 Abs. 2 EStR 1999).\n Wenn bei rentabel geführten Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (so genannte Verlustproduk‐\n te), ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig (BFH vom 29. April 1999, BStBl II S. 681).\n\n Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt unverändert beim Steuerpflichtigen. Darüber hinaus trägt der Steuerpflichti‐\n ge nunmehr auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Zudem ist im Rahmen\n2\n des Wertaufholungsgebots nachzuweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze\n liegt.\n\n\n\n\n II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung\n\n\n 1. Begriff\n\n Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts\n3 unter den maßgeblichen Buchwert; eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (vgl.\n auch § 253 Abs. 2 HGB).\n\n Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund ob‐\n jektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr\n Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszu‐\n4 gehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen\n Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass (z.B. Katastrophen oder techni‐\n scher Fortschritt) sind regelmäßig von Dauer. Zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind\n zu berücksichtigen. Wenn keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz maßgebend.\n\n Für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag kommt der Eigenart des betreffenden Wirt‐\n5\n schaftsguts eine maßgebliche Bedeutung zu (BFH vom 27. November 1974, BStBl II 1975 S. 294).\n\n\n 2. Abnutzbares Anlagevermögen",
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"number": 13,
"content": "Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausge‐\n gangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer\n unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Die verbleibende Nutzungsdauer ist für Gebäude nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, für\n6\n andere Wirtschaftsgüter grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen.\n\n Beispiel 1:\n\n\n Der Steuerpflichtige hat eine Maschine zu Anschaffungskosten von 100000 DM erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre,\n die jährliche AfA beträgt 10000 DM. Im Jahre 02 beträgt der Teilwert nur noch 30000 DM bei einer Restnutzungsdauer von 8 Jah‐\n7 ren.\n\n Lösung:\n\n Eine Teilwertabschreibung auf 30000 DM ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von Dauer, da der Wert des Wirtschafts‐\n guts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst nach 5 Jahren, das heißt erst nach mehr als der Hälfte der Restnut‐\n8 zungsdauer, erreicht wird.\n\n Abwandlung:\n\n Der Teilwert beträgt 50000 DM.\n9\n Lösung:\n\n Eine Teilwertabschreibung auf 50000 DM ist nicht zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich nicht von Dauer, da der Wert des\n10 Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung schon nach 3 Jahren und damit früher als nach mehr als der\n Hälfte der Restnutzungsdauer erreicht wird.\n\n\n 3. Nichtabnutzbares Anlagevermögen\n\n Für die Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine\n niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden. Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Anlage‐\n11\n vermögens stellen eine nur vorübergehende Wertminderung dar. Sie berechtigen demgemäß nicht zum Ansatz des niedrigeren\n Teilwerts.\n\n\n Beispiel 2:\n\n\n Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines mit Altlasten verseuchten Grundstücks. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des\n Grund und Bodens betragen 200000 DM. Zum Bilanzstichtag ermittelt ein Gutachter den Wert des Grundstücks aufgrund der\n festgestellten Altlast mit nur noch 10000 DM. Aus umweltrechtlichen Gründen ist der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet,\n\n12 die Altlast zu beseitigen. Mangels akuter Umweltgefährdung wird die zuständige Behörde die Schadensbeseitigung jedoch erst\n fordern, wenn der Steuerpflichtige die derzeitige Nutzung des Grundstücks ändert. Die Bildung einer Rückstellung ist aus die‐\n sem Grund nicht zulässig.\n\n Lösung:\n\n Eine Teilwertabschreibung in Höhe von 190000 DM auf den vom Gutachter ermittelten Wert ist zulässig. Zwar ist der Steuer‐\n pflichtige grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Allerdings ist vor dem Hintergrund einer eventuellen Nutzungsän‐\n derung des Grundstücks nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige in absehbarer Zeit behördlich zur Beseitigung des Scha‐\n13\n dens aufgefordert wird. Aus der Sicht am Bilanzstich\"tag ist daher von einer voraussichtlich dauern\"den Wertminderung des\n Grundstücks auszugehen. Wird die Altlast später beseitigt und erhöht sich dementsprechend der Wert des Grundstücks, ist eine\n Zuschreibung, bis höchstens zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen.\n\nBeispiel 3:\n\n Der Steuerpflichtige betreibt ein Kiesausbeuteunternehmen. Der zu dem Unternehmen gehörige Grund und Boden ist z. T. auf‐\n geschlossen, z. T. rekultiviert und wieder der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Da die Preise für landwirt‐\n schaftliche Grundstücke allgemein gefallen sind, macht der Steuerpflichtige zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung für\n14 die Grundstücke geltend. Nach den Feststellungen des Finanzamtes liegen die Richtwerte für die verfüllten Grundstücke indes\n höher als die Anschaffungskosten.\n\n Lösung:\n\n Eine Teilwertabschreibung ist nicht zulässig. Die Preise auf dem Markt für landwirtschaftliche Grundstücke unterliegen ebenso\n wie die anderen Immobilienpreise marktbedingten Schwankungen. Die Preisschwankungen stellen deshalb eine nur vorüberge‐\n15\n hende Wertminderung dar. Die Preise für die verfüllten Grundstücke liegen am Bilanzstichtag sogar höher als die Anschaffungs‐",
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"number": 14,
"content": "kosten. Aus diesem Grund ist es auch für die Grundstücke, auf denen noch die Kiesausbeute betrieben wird, nicht ausgeschlos‐\n sen, dass die Preise bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kiesausbeute und die sich daran anschließende Wiederauffüllung abge‐\n schlossen sein werden, die Anschaffungskosten wieder erreichen oder sogar noch übersteigen.\n\nBeispiel 4:\n\n Der Steuerpflichtige hat festverzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von 4 Jahren, die dazu bestimmt sind, dauernd dem\n Geschäftsbetrieb zu dienen, zum Wert von 102 % erworben. Die Papiere werden bei Fälligkeit zu 100 % eingelöst. Aufgrund ei‐\n\n16 ner nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus unterschreitet der Börsenkurs den Einlösebetrag zum Bilanzstichtag auf Dauer\n und beträgt zum Bilanzstichtag nur noch 98 %.\n\n Lösung:\n\n Eine Teilwertabschreibung ist nur auf 100 % zulässig, weil die Papiere bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden. Der niedri‐\n17\n gere Börsenkurs am Bilanzstichtag ist nicht von Dauer.\n\nBeispiel 5:\n\n Der Steuerpflichtige hat Aktien der X-AG zum Preis von 100 DM/Stück erworben. Die Aktien sind als langfristige Kapitalanlage\n dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.\n Der Kurs der Aktien schwankt nach der Anschaffung zwischen 70 und 100 DM. Am Bilanzstichtag beträgt der Börsenpreis\n19 a)\n 90 DM.\n\n Lösung:\n\n Eine Teilwertabschreibung ist nicht zulässig. Der durch die Kursschwankung verursachte niedrigere Börsenpreis am Bilanz‐\n20\n stichtag stellt eine nur vorübergehende Wertminderung dar.\n\n Die X-AG gerät im Laufe des Wirtschaftsjahres unerwartet in Zahlungsschwierigkeiten und es droht ein Insolvenzverfahren.\n21\n18 Der Aktienkurs bricht daraufhin auf 20 DM ein. Nachfolgend wird ein Sanierungsplan für die Gesellschaft erstellt. Im Zusam‐\n b)\n menhang damit erhält die Gesellschaft einen Liquiditätskredit. Daraufhin erholt sich der Aktienkurs auf 40 DM und schwankt\n bis zum Bilanzstichtag zwischen 35 und 40 DM. Am Bilanzstichtag beträgt der Kurs 38 DM.\n\n Lösung:\n\n Der durch die plötzliche Zahlungsnot verursachte Kurseinbruch stellt eine Wertminderung aus besonderem Anlass und kei‐\n22\n ne bloße Kursschwankung dar. Aus diesem Grund ist eine Teilwertabschreibung zulässig, für deren Höhe auch die Kurser‐\n holung zu berücksichtigen ist. Die Aktien können hiernach mit 40 DM/Stück angesetzt werden. Der demgegenüber niedrige‐\n re Börsenpreis am Bilanzstichtag folgt aus einer Kursschwankung und stellt insoweit eine nur vorübergehende Wertminde‐\n rung dar.\n\n\n\n 4. Umlaufvermögen\n\n Die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Sie werden stattdes‐\n sen regelmäßig für den Verkauf oder den Verbrauch gehalten. Demgemäß kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Ver‐\n wendung für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Hält die Minde‐\n rung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz (vgl. Tz. 4) oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt\n an, so ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Zusätzliche Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind zu berücksich‐\n23\n tigen. Allgemeine Marktentwicklungen, z.B. Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens,\n sind zusätzliche Erkenntnisse und als solche in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Wirtschafts‐\n güter zum Bilanzstichtag einzubeziehen.\n\n Beispiel 6:\n\n\n Der Steuerpflichtige hält festverzinsliche Wertpapiere, die bei Fälligkeit zu 100 % eingelöst werden. Aufgrund einer Änderung\n des Zinsniveaus beträgt der Börsenkurs am Bilanzstichtag nur noch 98 % gegenüber dem Nennwert. Bis zum Zeitpunkt der Bi‐\n24 lanzaufstellung hat sich der Börsenkurs auf 98,5 % erholt.\n\n Lösung:\n\n Grundsätzlich ist eine Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag zulässig. Allerdings sind die zusätzlichen Erkenntnisse bis zur\n25 Bilanzaufstellung zu berücksichtigen. Danach können die Wertpapiere mit einem Kurswert von 98,5 % des Nennwerts angesetzt\n werden.\n\nBeispiel 7:",
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"content": "Der Steuerpflichtige hat Aktien zum Preis von 100 DM/Stück erworben. Zum Bilanzstichtag ist der Börsenpreis der Aktien auf 80\n DM/Stück gesunken.\n a) Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat der Börsenkurs zwischen 70 und 90 DM geschwankt.\n26\n Lösung:\n\n Grundsätzlich ist eine Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag zulässig. Die Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstel‐\n27\n lung haben jedoch gezeigt, dass die ursprüngliche Wertminderung in Höhe von 20 DM/Stück nicht von Dauer war. Vielmehr ist\n eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nur in Höhe von 10 DM/Stück gegeben, so dass eine Teilwertabschreibung nur\n in dieser Höhe vorgenommen werden kann. Die Aktien können demnach mit 90 DM/Stück angesetzt werden.\n\n b) Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat der Börsenkurs zwischen 70 und 110 DM geschwankt.\n28\n Lösung:\n\n Die Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung haben gezeigt, dass die ursprüngliche Wertminderung in Höhe von\n29\n 20 DM/Stück nicht von Dauer war. Vielmehr hat der Wert der Aktie bis zur Bilanzaufstellung die ursprünglichen Anschaffungs‐\n kosten sogar noch überstiegen. Eine Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag ist daher nicht zulässig.\n\n c) Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat der Börsenkurs zwischen 60 und 80 DM geschwankt.\n30\n Lösung:\n\n Eine Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag ist zulässig. Die Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung haben\n31\n gezeigt, dass die ursprüngliche Wertminderung in Höhe von 20 DM/Stück von Dauer war. Aus diesem Grund kann eine Teil‐\n wertabschreibung in Höhe von 20 DM/Stück vorgenommen werden. Eine Teilwertabschreibung unter den Wert des Bilanz‐\n stichtags kommt allerdings nicht in Betracht. Die Aktien können somit mit 80 DM/Stück angesetzt werden.\n\n\nBeispiel 8:\n\n Der Steuerpflichtige hat eine Forderung aus einem Kredit im Nennwert von 100 an die Y-KG. Wegen unerwarteter Zahlungsaus‐\n fälle ist die Y-KG im Laufe des Wirtschaftsjahrs notleidend geworden. Am Bilanzstichtag kann die Forderung des Steuerpflichti‐\n\n32 gen deshalb nur in Höhe von 20 % bedient werden. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung stellt die Y-KG wider Erwarten eine\n Sicherheit in Höhe von 30 % der Forderung.\n\n Lösung:\n\n Am Bilanzstichtag ist eine Teilwertabschreibung auf die Forderung des Steuerpflichtigen in Höhe von 80 % zulässig, da mit\n überwiegender Wahrscheinlichkeit nur mit einem Zahlungseingang von 20 % gerechnet werden kann. Zwar gewinnt die Forde‐\n33\n rung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung durch die Gestellung der Sicherheit nachträglich an Wert. Ein unerwartetes Ereig‐\n nis dieser Art ist jedoch keine zusätzliche Erkenntnis im Sinne der Tzn. 4, 23.\n\n\n\n\n III. Wertaufholungsgebot\n\n\n 1. AIlgemeines\n\n Mit der Einführung eines Wertaufholungsgebots anstelle des bislang geltenden Wertbeibehaltungswahlrechts ergibt sich nun‐\n mehr der Wertansatz eines Wirtschaftsguts für jeden Bilanzstichtag aus dem Vergleich der um die zulässigen Abzüge geminder‐\n ten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts als der Bewertungsobergrenze und dem\n niedrigeren Teilwert als der Bewertungsuntergrenze. Hat sich der Wert des Wirtschaftsguts nach einer vorangegangenen Teil‐\n34\n wertabschreibung wieder erhöht, so ist diese Betriebsvermögensmehrung bis zum Erreichen der Bewertungsobergrenze steuer‐\n lich zu erfassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Gründe für die vorherige Teilwertabschreibung weggefallen\n sind. Auch eine Erhöhung des Teilwerts aus anderen Gründen führt zu einer Korrektur des Bilanzansatzes. Gleiches gilt auch,\n wenn die vorherige Teilwertabschreibung steuerlich nicht oder nicht vollständig wirksam wurde (vgl. Tz. 36).\n\n\n 2. Nachweispflicht\n\n Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige die Bewertungsobergrenze anhand geeigneter Unterlagen (historische Anschaffungs-\n oder Herstellungskosten) nachzuweisen. Können die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht nachgewiesen\n35 werden, gilt der Buchwert, der in der ältesten noch vorhandenen Bilanz als Anfangswert für das Wirtschaftsgut ausgewiesen ist,\n als Bewertungsobergrenze, es sei denn, die Finanzbehörde legt - zum Beispiel auf Grund der dort vorhandenen Unterlagen -\n eine höhere Bewertungsobergrenze dar.\n\n\n Steuerrechtliche Sonderregelungen\n 3.\n (z. B. § 50 c EStG)",
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"content": "Steuerrechtliche Sonderregelungen stehen dem Wertaufholungsgebot nicht entgegen (vgl. Tz. 34). So dient beispielsweise die\n Regelung des § 50 c EStG, wonach eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung letztlich ohne Gewinnauswirkung bleibt,\n36\n der zutreffenden Versteuerung der Dividendeneinnahmen. Die Teilwertabschreibung als solche und damit das Wertaufholungs‐\n gebot bleiben hiervon unberührt.\n\n\n\n\n IV. Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG\n\n Nach § 52 Abs. 16 Satz 3, 7 und 10 EStG kann der Gewinn, der im ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschafts‐\n jahr durch die Anwendung der Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 3 a EStG entsteht, in Höhe von vier Fünftel bzw. neun\n Zehntel in eine den Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. Das sich hiernach ergebende steuerrechtliche Wahlrecht\n37\n ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die steuerrechtliche Anerken‐\n nung der Rücklage ist jedoch vom Ausweis eines entsprechenden Sonderpostens mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz nur\n abhängig, soweit auch in der Handelsbilanz durch Zuschreibung ein entsprechend höherer Gewinn ausgewiesen wird.\n\n Im Auftrag\n\n Weiß",
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"content": "BStbl Seite 375\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Bonn, 25. Februar 2000\n\nIV C 2 - S 2137 - 15/00\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nBundesministerium der Justiz\n- Referat III A 3 -\n\n\nBundesamt für Finanzen\n\nPassivierung von Verpflichtungen, die nur aus künftigen Erlösen zu tilgen sind\n\nBMF-Schreiben vom 17. November 1999 - IV C 2 - S 2137 - 102/99 -\n\nNach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung sind für Verpflichtungen, die nur in Abhängigkeit von künftigen Einnahmen oder\nGewinnen zu erfüllen sind, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst dann auszuweisen, wenn diese Einnahmen oder Gewinne er‐\nzielt worden sind (vgl. BMF-Schreiben vom 8. Mai 1978, BStBl I S. 203, vom 28. April 1997, BStBl I S. 398 und vom 27. April 1998,\nBStBl I S. 368).\n\nDemgegenüber hat der BFH mit den Urteilen vom 17. Dezember 1998, BStBl 2000 II S. 116, und vom 4. Februar 1999, BStBl 2000 II\nS. 139, entschieden, dass für betriebliche Zuwendungen, die nur unter einer noch nicht eingetretenen Bedingung zurückzuzahlen\nsind, unabhängig davon, ob das Rechtsverhältnis als auflösend oder aufschiebend bedingte Liquiditätshilfe oder als bedingt nicht rü‐\nckzahlbarer Zuschuss anzusehen ist, eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden ist. Die Grundsätze dieser Urteile sind über den\nentschiedenen Einzelfall \"hinaus anzuwenden. Soweit die BMF-Schreiben vom 8. Mai 1978, a. a. O., vom 28. April 1997, a. a. O.,\nund vom 27. April 1998, a. a. O., diesen Grundsätzen entgegenstehen, sind sie nicht mehr anzuwenden.\n\nIm Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601) wurde in § 5 Abs. 2 a EStG eine Re‐\ngelung aufgenommen, nach der für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Ver‐\nbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen sind, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Die Neuregelung ist\nnach § 52 Abs. 12 a Satz 1 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 beginnt. Sind in\nWirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 begonnen haben, in den Fällen des § 5 Abs. 2 a EStG Verbindlichkeiten oder Rück‐\nstellungen angesetzt worden, sind diese nach § 52 Abs. 12 a Satz 2 EStG zum Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998\nbeginnenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.\n\nlm Hinblick auf die o. g. Gesetzesänderung ist es nicht zu beanstanden, wenn bereits in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar\n1999 begonnen haben, in den Fällen, die von § 5 Abs. 2 a EStG betroffen sind, der Ausweis einer Verbindlichkeit oder Rückstellung\nunterbleibt.\n\n Im Auftrag\n\n Weiß",
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"content": "BStbl Seite 376\nEinkommensteuer\n\nBundesamt für Finanzen Bonn, 29. Februar 2000\n\nSt I 2 - S 1980 a - 2/2000\n\nSteuerliche Erfassung der im Kalenderjahr 1997 zugeflossenen Erträge\naus ausländischen Investmentanteilen\n\nNachfolgend veröffentliche ich die letzte",
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"content": "BStbl Seite 413\nEinkommensteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Bonn, 14. März 2000\n\nIV C 4 - S 2282 a - 35/00\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nUmsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BStSl 1999 II\nS. 174, 193 und 194) zu den Kinderfreibeträgen (§ 32 Abs. 6 EStG)\n\nESt II/00, TOP 1",
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"content": "Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Umsetzung des § 53\nEStG (Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungzeiträumen 1983 bis 1995)",
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"content": "Allgemein\n\n Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in drei Entscheidungen die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kin‐\n dern (Kinderfreibeträge/Kindergeld) in den Jahren 1985, 1987 und 1988 in bestimmten Fällen als nicht ausreichend angesehen\n und in derartigen Fällen - soweit sie offen sind - Nachbesserung verlangt.\n\n1 Nach den Entscheidungen des BVerfG sind die beanstandeten Regelungen nicht in allen Fällen verfassungswidrig. Vielmehr\n\n wachsen sie erst ab einem bestimmten Grenzsteuersatz in die Verfassungswidrigkeit hinein, von dem an das Kindergeld, das im\n Einzelfall mit dem individuellen Grenzsteuersatz in einen Kinderfreibetrag umzurechnen ist, zusammen mit dem gesetzlichen Kin‐\n derfreibetrag nicht ausreicht, das steuerliche Existenzminimum eines Kindes freizustellen.\n\n Die Entscheidungen des BVerfG betreffen zwar nur die Jahre 1985, 1987 und 1988 sowie Familien mit einem bzw. zwei Kindern.\n Die vom BVerfG aufgestellten Kriterien sind aber ab dem Veranlagungszeitraum 1983 für alle Familien zu beachten, soweit die\n Einkommensteuerveranlagungen noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für vorläufig\n\n2 erklärt sind. Danach sind grundsätzlich folgende Fälle zu überprüfen:\n - Einkommensteuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärt worden sind,\n\n Einkommensteuerfestsetzungen, die noch nicht formell bestandskräftig sind und bei denen wenigstens ein Kind - entweder\n -\n ganz oder zur Hälfte - berücksichtigt worden ist.\n\n\n\n\nBerücksichtigung von Kindern\n\n Die im jeweiligen Veranlagungszeitraum getroffenen Feststellungen zur Berücksichtigung von Kindern bleiben unverändert, d. h.\n die Werte für Inlands- und Auslandskinder sind so, wie sie bei den ursprünglichen Veranlagungen berücksichtigt worden sind, der\n Überprüfung zugrunde zu legen (§ 53 Satz 2 EStG). So kann z. B. bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Elternpaar, bei dem\n3\n die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen, eine mit Zustimmung vorgenommene Übertragung des\n Kinderfreibetrags nicht nachträglich geändert werden (§ 53 Satz 5 EStG). Bei Auslandskindern ist ggf. eine Drittelung des nach §\n 53 Satz 1 EStG maßgebenden Betrages vorzunehmen; eine Änderung der Ländergruppeneinteilung kommt nicht in Betracht.\n\n\n\n\nZustehendes Kindergeld\n\n Bei der Ermittlung des zustehenden Kindergeldes ist aus Vereinfachungsgründen in allen Fällen von dem auf den Sockelbetrag\n begrenzten Betrag auszugehen (vgl. Spalte 3 der\n\n\n\n\n4",
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"content": "Das Kindergeld ist ebenso aufzuteilen, wie bei der Einkommensteuerveranlagung der Kinderfreibetrag aufgeteilt worden ist. Bei\n einem barunterhaltspflichtigen Elternteil, bei dem der halbe Kinderfreibetrag abgezogen worden ist, ist das halbe Kindergeld um‐\n zurechnen, das ihm über den zivilrechtlichen Ausgleich entsprechend § 1615 g Bürgerliches Gesetzbuch in der jeweils geltenden\n5 Fassung zustand. Die Verrechnung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der zivilrechtliche Ausgleich tatsächlich in Anspruch\n genommen worden ist. Dementsprechend ist auch bei dem betreuenden Elternteil, bei dem ein halber Kinderfreibetrag abgezo‐\n gen worden ist, nur die ihm wirtschaftlich verbleibende Hälfte des Kindergeldes in einen Freibetrag umzurechnen und nicht das\n an ihn tatsächlich in voller Höhe ausgezahlte Kindergeld.\n\n Ist bei der Einkommensteuerveranlagung ein - ggf. geringerer - Auslandskinderfreibetrag abgezogen worden, so ist zu unterstel‐\n len, dass ein Anspruch auf inländisches - auf den Sockelbetrag gekürztes - Kindergeld bestanden hat. Weist der Steuerpflichtige\n nach, dass er mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nur in geringerer Höhe erhalten hat, so ist der nachgewiesene Be‐\n trag zugrunde zu legen; Tz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Zu den vergleichbaren Leistungen gehört neben den anderen Leistungen\n6\n im Sinne des § 65 EStG (BMF Schreiben vom 9. März 1998, Rdnr. 23 - BStBl I S. 347 - und Bundesamt für Finanzen vom 30.\n Juni 1998 - BStBl I Seite 888 -) auch Kindergeld nach zwischenstaatlichen Abkommen (Auszüge aus den Abkommen waren dem\n BMF-Schreiben vom 18. Dezember 1995 - Einführungsschreiben zum Familienleistungsausgleich - IV B 5 - S 2282 a - 438/95 II -\n Rdnr. 8 - als Anlagen beigefügt).\n\n\n\n\nErmittlung der Steuererstattung\n\n Zur Ermittlung der Steuererstattung ist der Steuerbetrag zu berechnen, der sich bei Abzug eines Kinderfreibetrages in Höhe des\n Existenzminimums ergäbe, das nach § 53 Satz 1 EStG steuerfrei zu belassen ist. Der so ermittelte Steuerbetrag ist von dem bis‐\n herigen Steuerbetrag abzuziehen. Die Differenz, vermindert um das Kindergeld, das der Steuerpflichtige im jeweiligen Veranla‐\n gungszeitraum erhalten hat, ist der Erstattungsbetrag. Dieser ist unter gemeinsamer Berücksichtigung aller Kinder des Steuer‐\n pflichtigen zu ermitteln. Das jeweilige zu versteuernde Einkommen, von dem an eine zusätzliche Entlastung erforderlich sein\n kann, ergibt sich für Steuerpflichtige mit 0,5 bis 8 Kinderfreibeträgen aus der diesem Schreiben beigefügten\n\n\n\n\n7",
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"content": "Beispiele zur Ermittlung der Erstattung:\n\nA. Bei Eheleuten ist im Jahr 1987 ein Kind zu berücksichtigen. Es ist die Splittingtabelle anzuwenden.\n\n\n\n\nB. Bei Eheleuten sind im Jahr 1995 zwei Kinder zu berücksichtigen. Es ist die Splittingtabelle anzuwenden.",
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"content": "8 Die Steuererstattungen werden nach Maßgabe der §§ 233 a, 236 AO verzinst.\n\n\n\n\nAuswirkungen auf Zuschlagsteuern\n und andere Bezugsgrößen\n\n Die neue festzusetzende Einkommensteuer ist maßgebend für die Berechnung der Zuschlagsteuern nach § 51 a EStG. Die neue\n festzusetzende Einkommensteuer wirkt sich über das ihr zugrundeliegende zu versteuernde Einkommen auch auf weitere Tatbe‐\n9\n stände aus, die an das zu versteuernde Einkommen anknüpfen (z. B. Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage). Die maßge‐\n benden Vorschriften sind in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung anzuwenden.\n\n\n\n\nMitwirkung des Steuerpflichtigen\n\n Die Veranlagungen jedes Steuerpflichtigen, der aufgrund der Entscheidungen des BVerfG einen Erstattungsanspruch hat, wer‐\n den von Amts wegen durch das nunmehr zuständige Finanzamt überprüft. Ein Antrag ist grundsätzlich nicht erforderlich. In Fäl‐\n len, in denen das zuständige Finanzamt keine oder nur unvollständige Unterlagen hat, hat der Steuerpflichtige die Vorausset‐\n10 zungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Zusammen‐\n veranlagung jetzt nicht mehr vorliegen und der Erstattungsbetrag nicht ausschließlich einem Elternteil zusteht, soll das Eltern‐\n paar gemeinsam bestimmen, an wen ein Erstattungsbetrag ausgezahlt werden soll; wird dem nicht entsprochen, ist der Erstat‐\n tungsbetrag auf die Elternteile aufzuteilen (siehe AEAO zu § 37 Nr. 2).\n\n\n\n\nVorläufigkeit\n\n Sind Veranlagungen zur Einkommensteuer hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärt worden, beginnt die\n Zweijahresfrist im Sinne des § 171 Abs. 8 Satz 2 AO am 1. Januar 2000 (Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Familienför‐\n11 derung) zu laufen. Sie endet am 31. Dezember 2001, und zwar auch, soweit die Steuer vor dem Inkrafttreten der Ergänzung\n des § 165 Abs. 1 AO durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (BStBl\n 1994 I S. 50) vorläufig festgesetzt wurde.\n\n\n\n\nSteuerbescheid",
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"number": 61,
"content": "Einen Bescheid erhalten nur Steuerpflichtige, bei denen die Überprüfung zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führt. Über\n12 die Abwicklung von Einsprüchen und Änderungsanträgen in Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nicht zu ändern ist, ergehen\n zu einem späteren Zeitpunkt gesonderte Weisungen.\n\n\n\n\nZuständigkeit\n\n Zuständig ist das derzeitige Wohnsitzfinanzamt, unabhängig davon, welches Finanzamt die ursprüngliche Veranlagung durch‐\n geführt hat. Es besteht die Möglichkeit, zur Fortführung eines Verwaltungsverfahrens eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß §\n 26 Satz 2 AO mit dem bisher zuständigen Finanzamt zu treffen. Unabhängig von der Fortführung eines Verwaltungsverfahrens\n13\n kann mit Zustimmung des Betroffenen eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO getroffen werden. Nach einem Wohnsitz‐\n wechsel in die neuen Länder bleibt für Veranlagungszeiträume vor 1991 das Wohnsitzfinanzamt des alten Landes zuständig\n (Art. 97a § 1 EGAO).\n\n Im Auftrag\n\n Sarrazin",
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"number": 62,
"content": "BStbl Seite 422\nKirchensteuer\n BB\n\n\nBekanntmachung\nüber Kirchensteuerbeschlüsse im Land Brandenburg für das Jahr 2000\n\n Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen der im Land Brandenburg steuerberechtigten evangelischen und rö‐\n misch-katholischen Kirchen für das Kalenderjahr 2000 beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v.H. der Einkommen- bzw.\n\n1. Lohnsteuer, höchstens jedoch 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens.\n\n Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Bei Erhebung des Höchst‐\n satzes oder der Erhebung von Kirchgeld ist das Einkommen um die Kinderfreibeträge zu kürzen.\n\n Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt im Land Brandenburg folgende Tabelle:\n\n\n\n\n2.\n\n\n\n\n Wird die Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b EStG pauschal erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohn‐\n\n3. steuer.\n\n Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den einheitlichen Ländererlass vom 19. Mai 1999 - BStBl I 1999 S. 509 - verwiesen.\n\n\n\n\nPotsdam, den 15. Februar 2000\n\n Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg\n Im Auftrag\n Nottelmann",
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"number": 63,
"content": "BStbl Seite 423\nKirchensteuer\n Bln\n\n\nBekanntmachung\nüber die Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2000\n\n Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von\n den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Berlin für das Kalenderjahr 2000 die folgenden von den zuständigen Kirchen‐\n behörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:\n\n Evangelische Kirchensteuer\n a)\n 9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),\n\n1. b) römisch-katholische Kirchensteuer\n 9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),\n\n alt-katholische Kirchensteuer\n c)\n 9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),\n\n höchstens jedoch 3 % des zu versteuernden Einkommens.\n\n Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51 a EStG ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).\n\n Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Land Berlin folgende von den zuständigen Kirchenbe‐\n hörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:\n\n\n\n\n2.\n\n\n\n\n Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld ist eine Vergleichsberechnung durchzufüh‐\n ren, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.\n\n Wird die Lohnsteuer nach §§ 40, 40 a, 40 b EStG pauschal erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 % der pauschalen Lohn‐\n steuer.\n\n Im Fall der Pauschalierung nach § 40 a EStG wird alt-katholische Kirchensteuer nicht erhoben; in den Fällen der Pauschalierung\n3.\n nach §§ 40, 40 b EStG wird alt-kathollische Kirchensteuer nur erhoben, wenn die Konfession nachgewiesen wird.\n\n Wegen weiterer Einzelheiten zur Pauschalierung der Kirchenensteuer wird auf den einheitlichen Ländererlass vom 19. Mai 1999\n (BStBl I S. 509) verwiesen.\n\n\n\n\nBerlin, den 24. Februar 2000III A 31 - S 2448 - 3/93\n\n Senatsverwaltung für Finanzen\n Im Auftrag\n Krome",
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"number": 64,
"content": "BStbl Seite 424\nLohnsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Bonn, 21. Februar 2000\n\n\nIV C 5 - S 2353 - 6/00\n\nIV C 2 - S 2145 - 21/00\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nnachrichtlich:\nVertretungen der Länder\nbeim Bund\n\nSteuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei\nAuslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. April 2000\n\nBMF-Schreiben vom 28. Januar 1999 (BStBl I S. 216)\n\nAufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anlie‐\ngenden",
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"content": "Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste\nÜbersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.\n\nDIeses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.\n\nEs steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Fachabteilungen/Infos - Besitz- und Verkehrssteuern als Download-Angebot\nzum Abruf als WORD- und Textdatei (RTF) bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Weiß",
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"number": 69,
"content": "BStbl Seite 429\nSteuerberatungsgesetz\n BdW\n\n\nZulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2000\n\nDie nächste Steuerberaterprüfung wird voraussichtlich am 10., 11. und 12. Oktober 2000 mit den Aufsichtsarbeiten beginnen. Bewer‐\nberinnen und Bewerber, die bei der Antragstellung in Baden-Württemberg hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen\nTätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Anträge auf Zulas‐\nsung zur Steuerberaterprüfung 2000 bis spätestens\n\n 30. April 2000\n\n\nbei der für sie zuständigen Oberfinanzdirektion einreichen. Nach dem 30. April 2000 eingehende Anträge können nur in beson‐\nders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.\n\nDie vorstehend genannten, Termine gelten auch für die Anmeldungen zur Eignungsprüfung im Sinne des § 36 Abs. 4 und 5\nStBerG.\n\nWegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und wegen des Verfahrens sowie wegen der für den Antrag vorgeschrie‐\nbenen Angaben und Nachweise wird auf das Steuerberatungsgesetz und auf die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) hingewiesen. Antragsvordrucke und Merkblätter\nüber die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. Eignungsprüfung, über die Durchführung der Prüfung und die Bestellung als\nSteuerberater sind bei den Oberfinanzdirektionen KarIsruhe und Stuttgart erhältlich.\n\nOberfinanzdirektion\nKarlsruhe\nMoltkestraße 50\n76133 Karlsruhe\nOberfinanzdirektion\nKarlsruhe - Außenstelle Freiburg -\nStefan-Meier-Straße 76\n79104 Freiburg i. Br.\nOberfinanzdirektion\nStuttgart\nRotebühlplatz 30\n70173 Stuttgart\n\nDer Bezirk der Oberfinanzdirektion Karlsruhe umfasst die Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe, der Bezirk der Oberfinanzdi‐\nrektion Stuttgart die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen. Bewerber aus dem Regierungsbezirk Freiburg richten ihren Antrag\nan die Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Außenstelle Freiburg.\n\nKörperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐\nsichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei der\nzuständigen Oberfinanzdirektion zu stellen; dabei sind Umfang und Art der Körperbehinderung nachzuweisen.\n\nDie Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung beträgt 250,- DM. Sie ist bei der Antragstellung fällig und an\ndie Landesoberkasse mit dem Hinweis \"Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2000 (bzw. zur Eignungsprüfung 2000)\"\" zu entrichten.\nZusätzlich ist bei Überweisung der Zulassungsgebühr das für den jeweiligen Bewerber maßgebliche Kassenzeichen (KassZ) anzu‐\ngeben.\n\nAls Verwendungszweck sind zusätzlich folgende KassZ anzugeben:\n\nBewerber aus dem Bereich des\n\n Regierungsbezirks Freiburg: \"9879753001367\",\n\n\nBewerber aus dem Bereich des\n Regierungsbezirks Karlsruhe: \"9602002301422\",\n\n\nBewerber aus dem Bereich der\nOberfinanzdirektion Stuttgart: \"9825191001624\".",
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"content": "Zuständig ist die Landesoberkasse Baden-Württemberg, Steinhäuserstr. 11, 76135 Karlsruhe\n\n\n Bankverbindungen:\n\nfür den Bezirk der\n\n Oberfinanzdirektion Karlsruhe (Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe) Kto-Nr. 4002015800 bei der Baden-Württember‐\na)\n gischen Bank Karlsruhe (BLZ 66020020)\n\n Oberfinanzdirektion Stuttgart (Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen) Kto-Nr. 1054633100 bei der Baden-Württembergi‐\nb)\n schen Bank Stuttgart (BLZ 60020030)\n\nFür den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2000 bzw. Eignungsprüfung 2000 sind als Hilfsmittel Textausgaben (Loseblatt-\nSammlung oder gebunden) beliebiger Verlage, die mindestens die Texte folgender Gesetze einschließlich ggf. hierzu erlassener\nDurchführungsverordnungen und Richtlinien enthalten, zugelassen:\n\n Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,\n-\n Verwaltungszustellungsgesetz,\n\n Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz,\n-\n Bewertungsgesetz,\n\n- Umsatzsteuergesetz,\n\n- Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,\n\n- Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,\n\n Fördergebietsgesetz, Investitionszulagengesetz,\n-\n Eigenheimzulagengesetz,\n\n- Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,\n\n- Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,\n\n- Steuerberatungsgesetz.\n\nEs liegt in der Verantwortung der Bewerber dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres\n2000 die vorgenannten Vorschriften auch in der für die Kalenderjahre 1998 und 1999 geltenden Fassung zur Verfügung stehen.\n\nDie Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte und Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden enthalten. Leitsätze von Ge‐\nrichtsentscheidungen, Kommentierungen und Erläuterungen dürfen dagegen nicht in den Textausgaben enthalten sein.\n\nFür den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2000 sind Textausgaben, die Steuerrichtlinien und Verwaltungsanweisungen der\nFinanzbehörden enthalten, nicht zugelassen.\n\nDie jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerberinnen und Bewerbern selbst zu beschaffen und zur schriftlichen bzw. mündli‐\nchen Prüfung mitzubringen. Es wird nicht beanstandet, wenn in den Textausgaben Unterstreichungen sowie (farbige) Markierungen\nvorgenommen und/oder Fähnchen angebracht worden sind. Auf den Fähnchen sind lediglich Kurzbezeichnungen von Gesetzestex‐\nten und Durchführungsverordnungen und/oder Ordnungsnummern, nicht jedoch Paragraphenangaben zulässig. Darüber hinaus\nsind schriftliche Ergänzungen und Anmerkungen jeder Art unzulässig. Sie werden vom Prüfungsausschuss als Täu‐\nschungsversuch angesehen.\n\nAußerdem wird darauf hingewiesen, dass für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten nur nicht programmierbare (sog. \"Tax-Taste\"\" ist\nzulässig) Taschenrechner (auf eigene Gefahr) verwendet werden dürfen.\n\n\n Das Mitbringen von Funktelefonen o. ä. ist nicht gestattet und wird vom Prüfungsausschuss grundsätzlich als Täuschungsversuch\n gewertet.\n\n\n\n\nStuttgart, 16. Februar 2000Az.: 3 - S 095.4/28\n\n Finanzministerium\n Baden-Württemberg\n\n D r. M e t z m a i e r\n Ministerialrat",
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"content": "BStbl Seite 430\nSteuerberatungsgesetz\n MV\n\n\nSteuerberaterprüfung 2000\n\nDer schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2000 wird voraussichtlich am\n\n 10., 11. und 12. Oktober 2000\n\n\neinheitlich im Bundesgebiet stattfinden.\n\nBewerber, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Land Mecklenburg-Vorpommern hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner\nberuflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Anträge\nauf Zulassung zur Steuerberaterprüfung mit den erforderlichen Unterlagen bis spätestens\n\n 30. April 2000\n\n\nbeim Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommem, Abteilung Steuern, 19053 Schwerin, Schlossstraße 9-11, einreichen (§ 1 Abs. 2\nDVStB). Nach dem 30. April 2000 eingehende Anträge können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt wer‐\nden.\n\nDie vorstehend genannten Termine gelten auch für Anmeldungen zur Eignungsprüfung im Sinne des § 36 Abs. 4 StBerG.\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ergeben sich aus den §§ 36 und 37 StBerG.\n\nVordrucke für die Zulassungsanträge sowie Merkblätter können von der o. g. Behörde schriftich oder telefonisch (Tel. 0385-588/4302\noder 0385-6433/755) angefordert werden.\n\nDie Richtigkeit der Fotokopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen\nsind, muss beglaubigt sein. Die beglaubigten Kopien der Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit der Bewerber müssen detaillierte\nAngaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern\nenthalten.\n\nKörperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐\nsichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprü‐\nfung zu stellen; dabei ist der Umfang der Körperbehinderung nachzuweisen.\n\nFür die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr von 250,- DM zu zahlen (§ 39 Abs. 1\nStBerG). Dieser Betrag ist an die Landeshauptkasse Schwerin (Landeszentralbank, Hauptstelle Schwerin, Konto-Nr. 14001509, BLZ\n14000000) zu überweisen.\n\nFür den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2000 werden als Hilfsmitttel (Loseblatt- oder gebundene) Textausgaben beliebi‐\nger Verlage zugelassen, die den von den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegten Kriterien entsprechen. Einzelheiten kön‐\nnen dem koordinierten Ländererlass, der kurzfristig im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden wird, entnommen werden.\n\nDie Textausgaben sind selbst zu beschaffen und zur schriftlichen Prüfung mitzubringen. Die Textausgaben dürfen keine eigenen An‐\nmerkungen oder Eintragungen enthalten. Unterstreichungen, farbige Markierungen und Indices sind jedoch erlaubt. Das Mitführen\nvon Funktelefonen ist nicht gestattet.\n\n\n\n\nSchwerin, den 21. Februar 2000IV 300 - S 0954 - 8/00\n\n Finanzministerium\n Mecklenburg-Vorpommern\n\n Im Auftrag\n Seidel",
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"number": 72,
"content": "BStbl Seite 431\nSteuerberatungsgesetz\nGleich lautende Erlasse\nder oberen Finanzbehörden der Länder\n\nüber die als Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2000\nzugelassenen Textausgaben\n\nVom 24. Februar 2000\n\n\n\n\n Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2000 werden als Hilfsmittel Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebun‐\nden) beliebiger Verlage zugelassen, die mindestens die Texte folgender Gesetze einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchfüh‐\nrungsverordnungen und Richtlinien enthalten müssen:\n\n\n\n\n- Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,\n\n- Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, Bewertungsgesetz,\n\n- Umsatzsteuergesetz,\n\n- Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,\n\n- Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,\n\n- Fördergebietsgesetz, Investitionszulagengesetz, Eigenheimzulagengesetz,\n\n- Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,\n\n- Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,\n\n- Steuerberatungsgesetz.\n\n Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjah‐\nres 2000 die vorgenannten Vorschriften auch in der für die Kalenderjahre 1998 und 1999 geltenden Fassung zur Verfügung stehen.\n\n Die Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte und Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden enthalten. Leitsätze von Ge‐\nrichtsentscheidungen, Kommentierungen und Erläuterungen dürfen dagegen nicht in den Textausgaben enthalten sein.\n\n Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unter‐\nstreichungen und Markierungen keine weiteren Anmerkungen und Eintragungen enthalten.\n\n Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.\n\n\n\n\nFinanzministerium Baden-Württemberg\n\n- 3 - S 095.4/28 -\n\nBayerisches Staatsministerium der Finanzen\n\n- 3 - S 095.4 - 13 -\n\nSenatsverwaltung für Finanzen Berlin\n\n- S 0853 - 5/91 -\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Brandenburg\n\n- 33 - S 0853 - 18/99 -\n\nSenator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen\n\n- S 0853 - 5206 - 102 -\n\nSenator für Finanzen der Freien Hansestadt Hamburg\n\n- 51 - S 0853 - 38/97 -",
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"number": 73,
"content": "Hessisches Ministerium der Finanzen\n\n- S 0853 A - 2 - II A 3 -\n\nFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern\n\n- IV 300 - S 0853 - 29/92 -\n\nNiedersächsisches Finanzministerium\n\n- S 0853 - 4 - 33 -\n\nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen\n\n- S 0853 - 7 - V A 3 -\n\nMinisterium der Finanzen Rheinland-Pfalz\n\n- S 0853 A - 447 -\n\nMinisterium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Saarland\n\n- B/2 - 50/2000 - S 0853 -\n\nSächsisches Staatsministerium der Finanzen\n\n- 31 - S 0853 - 2/76 - 5740 -\n\nMinisterium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt\n\n- 41 - S 0954 - 14 -\n\nMinisterium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein\n\n- VI 311 - S 0853 - 094 -\n\nThüringer Finanzministerium\n\n- S 0853 A - 3/2000 - 204.2 -",
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"content": "BStbl Seite 432\nSteuerberatungsgesetz\n He\n\n\nZulassung zur Steuerberaterprüfung 2000 und zur Eignungsprüfung\ni. S. d. § 36 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes\n\nDer schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2000 und der Eignungsprüfung findet voraussichtlich am 10. bis 12. Oktober 2000\nstatt. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberater- sowie zur Eignungsprüfung ergeben sich aus den §§ 36, 37 und 37\nb des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735, BStBl I S. 1082), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 12. Dezember 1998 (BGBl. I S.\n3836).\n\nDie Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder zur Eignungsprüfung ist bei der zuständigen Landesfinanzbehörde zu beantragen. Die\nörtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich tätig ist oder\nbei fehlender hauptberuflicher Tätigkeit seinen Wohnsitz hat. Bei mehrfachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich\nder Bewerber vorwiegend aufhält.\n\nBewerber, die ihre Zulassung in Hessen beantragen müssen, werden gebeten, den Antrag bis spätestens\n\n 30. April 2000\n\n\nan das Hessische Ministerium der Finanzen in 65021 Wiesbaden, Postfach 3180, zu richten. Der Zulassungsantrag ist formbedürf‐\ntig. Ich bitte, den Vordruck rechtzeitig schriftlich anzufordern (Telefax: 0611/322485).\nBei Teilzeitbeschäftigten muss das Zeugnis die tatsächliche und die tarifliche oder betriebliche (allgemeine) Arbeitszeit (jeweils Wo‐\nchenstundenzahl) enthalten. Ich weise in diesem Zusammenhang auf den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der\nLänder vom 12. Januar 1999 hin (BStBl l S. 151).\n\nFür den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2000 werden als Hilfsmittel Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden)\nbeliebiger Verlage zugelassen, die mindestens die Texte folgender Gesetze einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsver‐\nordnungen enthalten müssen:\n\n- Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,\n\n- Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, Bewertungsgesetz,\n\n- Umsatzsteuergesetz,\n\n- Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,\n\n- Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,\n\n- Fördergebietsgesetz, Investitionszulagengesetz, Eigenheimzulagengesetz,\n\n- Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,\n\n- Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,\n\n- Steuerberatungsgesetz.\n\nEs liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjah‐\nres 2000 die vorgenannten Vorschriften auch in der für die Kalenderjahre 1998 und 1999 geltenden Fassung zur Verfügung stehen.\n\nDie Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte und Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden enthalten. Leitsätze von Ge‐\nrichtsentscheidungen, Kommentierungen und Erläuterungen dürfen dagegen nicht in den Textausgaben enthalten sein.\n\nDie jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unter‐\nstreichungen und Markierungen keine weiteren Anmerkungen und Eintragungen enthalten.\n\n\n\n\nWiesbaden, den 29. Februar 2000\n\n Hessisches Ministerium\n der Finanzen\n S 0853 A - 74 - II A 31",
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"number": 75,
"content": "BStbl Seite 433\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Bonn, 28. Februar 2000\n\nIV D 2 - S 7170 - 12/00\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nUmsatzsteuer;\nSteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG\n\nDie Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheits‐\nfachberufe) können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tä‐\ntigkeit handelt. Ein Heilberuf wird durch die unmittelbare Arbeit am oder mit dem Patienten, also dem kranken Menschen, gekenn‐\nzeichnet. Ausübung der Heilkunde liegt vor, wenn es sich um Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,\nLeiden oder sonstigen Körperschäden beim Menschen handelt (s. a. § 1 Heilpraktikergesetz).\n\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung der Regelun‐\ngen in Abschn. 90 UStR 2000, unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Oktober 1999 - 2\nBvR 1264/90 (BStBl 2000 II S. 154) und vom 10. November 1999 - 2 BvR 1820/92 - und - 2 BvR 2861/93 - (BStBl 2000 II S. 157 und\nS. 159) und im Lichte des Art. 13 Teil A Buchst. c) der 6. EG-Richtlinie Folgendes:\n\nEin Beruf ist nach Abschn. 90 Abs. 2 UStR 2000 einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des\nKatalogberufes mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufes vergleichbar ist. Zu den wesentli‐\nchen Merkmalen gehören:\n\n- die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit,\n\n- die Vergleichbarkeit der Ausbildung,\n\n die Vergleichbarkeit der berufsrechtlichen Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie der staatlichen Er‐\n-\n laubnis und Überwachung der Berufsausbildung.\n\nAusreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit ist die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw.\ndie regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gem. § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Kranken‐\nkassen.\n\nAuf die Rechtsform des Unternehmers kommt es für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht an. So kann auch ein in der\nRechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG betriebenes Unternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerbefreiung\nnach § 4 Nr. 14 UStG in Anspruch nehmen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10. November 1999 - 2 BvR 2861/93 -, BFH-Urteil vom\n4. März 1998 - BStBl 2000 II S. 13 -).\n\nAbschn. 88 Abs. 1 Satz 4 UStR 2000 ist insoweit nicht mehr anzuwenden. Abweichend von Abschn. 93 UStR 2000 ist es nicht erfor‐\nderlich, dass alle Gesellschafter bzw. Anteilseigner die erforderliche berufliche Qualifikation aufweisen.\n\nDie oben genannten Grundsätze sind in allen noch \"offenen Fällen anzuwenden.\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Fachabteilungen/Infos - Besitz- und Verkehrssteuern - als Download zum Ab‐\nruf als WORD- und Textdatei (RTF) bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Christmann",
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"number": 76,
"content": "BStbl Seite 434\nUmsatzsteuer\n\nBundesministerium der Finanzen Bonn, 3. April 2000\n\nIV D 2 - S 7329 - 10/00\n\nOberste Finanzbehörden\nder L ä n d e r\n\nUmsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2000\n\n(1) Gemäß § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2000 wie folgt festgesetzt:\n\n\n\n\n(2) Andere Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen. Davon ausgenommen sind die nationalen Währungseinhei‐\nten der EU-Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben. Allgemeine Hinweise zur Einführung des Euro ab \"1. Januar 1999 enthal‐\nten die BMF-Schreiben zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen für die Monate Januar bis Juni 1999 (zuletzt BMF-Schreiben vom\n1. Juli 1999 - IV D 2 - S 7329 - 17/99 -, BStBl I S. 652).\n\nDieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://\nwww.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Fachabteilungen/Infos - Besitz- und Verkehrssteuern - als Download zum Ab‐\nruf als WORD- und Textdatei (RTF) bereit.\n\n Im Auftrag\n\n Christmann",
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"number": 77,
"content": "BStbl Seite 435\nBerichtigung\nBerichtigung\nDas BMF-Schreiben vom 14. Februar 2000 - IV A 4 - S 0062 - 1/00 - (BStBl I S. 190) ist wie folgt zu berichtigen:\n\n In Nummer 2.4.1.3 des AEAO zu § 122, Absatz 2 Satz 2, ist die Angabe \"27. März 1993\" durch die Angabe \"27. April 1993\" zu\n1.\n ersetzen.\n\n In Nummer 3.3.4 des AEAO zu § 122, Satz 2, ist die Angabe \"BStBl II 1988 S. 42\" durch die Angabe \"BStBl II 1988 S. 242\" zu\n2.\n ersetzen.\n\n3. In Nummer 6 des AEAO zu § 193, Satz 2, ist die Angabe \"BStBl I S. 377\" durch die Angabe \"BStBl II S. 377\" zu ersetzen.\n\n4. In Nummer 4 des AEAO zu § 196 ist die Angabe \"BStBl II S. 265\" durch die Angabe \"BStBl II S. 440\" zu ersetzen.\n\n In Nummer 5.3 des AEAO zu § 197, Absatz 2 Satz 2, ist die Angabe \"BFH/NV S. 759\" durch die Angabe \"BFH/NV S. 758\" zu\n5.\n ersetzen.\n\n Im AEAO zu § 202, Satz 1, ist die Angabe \"10. September 1987, BStBI II 1988 S. 165\" durch die Angabe \"29. April 1987, BStBI\n6.\n II 1988 S. 168\" zu ersetzen.\n\n In Nummer 3 des AEAO zu § 204, Satz 2, ist die Angabe \"12. Dezember 1995\" durch die Angabe \"13. Dezember 1995\" zu er‐\n7.\n setzen.\n\n8. Im AEAO zu § 205, Satz 2, ist die Angabe \"BFH/NV 1987 S. 87\" durch die Angabe \"BFH/NV 1987 S. 89\" zu ersetzen.\n\n9. Auf Seite 253 muss die Nummerierung statt 5.2 zu § 197 richtig 5.3 lauten.\n\n\nStellenausschreibung\nBei dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald ist ab 1. April 2000 die Stelle\neiner Präsisdentin/eines Präsidenten\ndes Finanzgerichts\n(BesGr. R 5 BBesO)\nzu besetzen.\n\nGesucht wird eine zielstrebige, verantwortungsbewusste Persönlichkeit, die sich in der Rechtsprechung und in der Justiz- oder Fi‐\nnanzverwaltung besonders bewährt hat. Erwartet werden herausragende breitgefächerte Rechtskenntnisse, besonders fundierte\nKenntnisse vor allem auf den Gebieten des allgemeinen Abgabenrechts, den Sachgebieten des Steuerrechts sowie des einschlägi‐\ngen Verfahrens- und Prozessrechts. Verwaltungsgeschick, organisatorische Fähigkeiten und Führungsverhalten sollten im Rahmen\neiner Tätigkeit in einer obersten Landes- oder Bundesbehörde der Justiz- oder Finanzverwaltung erfolgreich erprobt worden sein.\n\nSchwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt.\nDas Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern ist bestrebt, den Anteil der Frauen insbesondere in Leitungsfunktionen zu erhöhen.\n\nBewerbungen sind innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieser Ausschreibung auf dem Dienstweg zu richten an:\n\nJustizministerium\nMecklenburg-Vorpommern\nDemmlerplatz 14\n19053 Schwerin\n\nWegen der erforderlichen Bewerbungsunterlagen kann auf die Personalakten Bezug genommen werden.\n\nEs wird darauf hingewiesen, dass dem Präsidialrat die Personalakten nur mit Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers vorgelegt\nwerden dürfen.",
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