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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 6/4964 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2005 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/4827 „Ankunftszentren“ und beschleunigte Asylverfahren im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommu- nales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Mit dem Asylpaket 2 wurde die Möglichkeit ge- schaffen, Flüchtlinge in gesonderten Aufnahmeeinrichtungen unterzubringen und beschleunigte Verfahren durchzuführen. Seit dem 27.07.2016 ist ein sogenanntes „Ankunftszentrum“ auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Eisenhüttenstadt offiziell in Betrieb. Dort sollen sämtliche Verfahren rund um die Aufnahme von Asylsuchenden gebündelt und das Asylverfahren beschleunigt wer- den. Nach Auskunft des Leiters der Erstaufnahmeeinrichtung Frank Nürnberger in der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Kommunales vom 21.4.2016 werden die Asylverfahren in den „Ankunftszentren“ nach folgenden Kategorien „geclustert“ und bearbeitet: Kategorie A: Flüchtlinge mit sogenannter hoher Bleibeperspektive, Kategorie B: Flüchtlinge aus sogenannten sicheren Herkunftsländern, Kategorie C: Flüchtlinge, deren Verfahren schwierig sind, Kategorie D: Flüchtlinge, auf die die Dublin-Verordnung Anwendung findet. Diese Einteilung entspricht dem sogenannten „Heidelberger Modell“. In Heidelberg besteht seit September 2015 ein „Ankunftszentrum“. Auf dem dortigen Gelände be- finden sich Unterkünfte, die Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flücht- linge, eine Asylberatung von Caritas und Diakonie sowie eine Einrichtung zur vorläu- figen Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Insgesamt wur- den 39 Stellen zur Verfahrensberatung und Ehrenamtskoordination eingerichtet. Nach EU-Vorgaben aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie müssen in Schnell- verfahren eine rechtliche, unabhängige Beratung sowie die Identifizierung besonde- rer Schutzbedürftigkeit gewährleistet sein. Frage 1: Wie viel Personal steht in Eisenhüttenstadt für die Asylverfahrensberatung zum Stand 01.08.2016 zur Verfügung? Datum des Eingangs: 23.08.2016 / Ausgegeben: 29.08.2016",
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"content": "zu Frage 1: Zum 01.08.2016 hat das Deutsche Rote Kreuz (DRK) am Stammsitz der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) in Eisenhüttenstadt 10,5 Mitarbeitende für die migrationsspezifische Sozialberatung eingesetzt. Diese nehmen auch die Asylverfah- rensberatung wahr. Dem stehen rund 800 Bewohner aller Altersgruppen am Standort Eisenhüttenstadt gegenüber. Frage 2: Wie viele DolmetscherInnen stehen in Eisenhüttenstadt zum Stand 01.08.2016 für welche Sprachen für die Asylverfahrensberatung zur Verfügung? zu Frage 2: Das DRK setzt bei der Asylverfahrensberatung mehrsprachige Sozialbe- rater ein bzw. zieht Sprachmittler bedarfsbezogen hinzu. Hierbei kann das DRK auch auf die Dolmetscher zugreifen, welche durch die ZABH für die Registrierung der Asylsuchenden vorgehalten werden. Eine Vorhaltung fester Dolmetscherkontingente nur für die Asylverfahrensberatung findet nicht statt. Frage 3: Was ist der Inhalt der Asylverfahrensberatung in Eisenhüttenstadt? zu Frage 3: Die Asylverfahrensberatung des DRK umfasst die Information asylsu- chender Menschen über die sie betreffende rechtliche Situation und ihre sich daraus ergebenden Möglichkeiten (Gruppen- und Einzelfallberatungen). Dazu gehören u. a.: - Beratung zum Asyl- bzw. Rückführungsverfahren, - Erläuterung behördlicher/gerichtlicher Schreiben und Bescheide, - Aufklärung der Asylsuchenden über die ihnen gesetzlich eingeräumten Rechtsbe- helfe bzw. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen belastende behördliche Entscheidun- gen und Realakte, - die Beratung zum Leistungsbezug nach Asylbewerberleistungsgesetz, - die Vermittlung von Beratungsmöglichkeiten zur Frage der Anerkennung ausländi- scher Bildungsabschlüsse, - bei entsprechender Aufenthaltsperspektive in Vorbereitung auf die Zeit nach der Verteilung die allgemeine Beratung zu den rechtlichen Möglichkeiten der Arbeitsauf- nahme, zu Angeboten für Deutsch- und Integrationskurse und zu den Möglichkeiten einer Wohnungsunterbringung. Frage 4: Findet für Flüchtlinge im „Ankunftszentrum“ eine Vorbereitung auf die Anhö- rung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge statt? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 4: Eine Vorbereitung auf die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgt durch die Sozialberater des DRK, soweit dies in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich ist und durch die Asylbewerber gewünscht wird. Da Anhörungen zu rechtlich bzw. tatsächlich komplexen Anträgen (sog. C-Fälle) oh- nehin außerhalb des Ankunftszentrums und damit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, kann das Beratungsangebot des DRK durch die Betroffenen an allen Wohnheimstandorten der Erstaufnahmeeinrichtung in Anspruch genommen werden. Frage 5: Werden Flüchtlinge im „Ankunftszentrum“, deren Bescheid abgelehnt wur- de, durch SozialarbeiterInnen in Eisenhüttenstadt darauf hingewiesen, dass sie einen Rechtsanwalt und andere, unabhängige Beratungsstellen konsultieren dürfen? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 5: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.",
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"content": "Frage 6: Wird RechtsanwältInnen und unabhängigen Beratungsstellen auf dem Ge- lände in Eisenhüttenstadt der Kontakt zu Flüchtlingen im „Ankunftszentrum“ gestat- tet? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 6: Der Zugang zum Ankunftszentrum wird grundsätzlich nicht beschränkt. Eine Teilnahme Dritter an den einzelnen Bearbeitungsschritten im Ankunftszentrum setzt das Einverständnis der asylbegehrenden Person sowie des BAMF voraus. Frage 7: Wie und durch wen wird gewährleistet, dass in den Schnellverfahren in Ei- senhüttenstadt besondere Schutzbedarfe festgestellt werden? zu Frage 7: Die Feststellung des Vorliegens besonderer Verfahrensgarantien nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/32/EU ist Aufgabe des BAMF. Zu den Einzelheiten der Umsetzung dieser gesetzlichen Anforderung durch das BAMF liegen der Landesre- gierung keine Erkenntnisse vor. Unabhängig davon übermittelt die ZABH von ihr festgestellte Schutzbedarfe i. S. v. Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU auch dem BAMF, insbesondere soweit diese für die Fähigkeit des Asylbewerbers zur Teilnah- me am Asylverfahren relevant sind. Frage 8: Wie und durch wen wird in den Schnellverfahren gewährleistet, dass z. B. eigene Fluchtgründe von Kindern identifiziert werden? zu Frage 8: Wie in der Antwort zur Frage 7 bereits ausgeführt, liegen der Landesre- gierung keine Erkenntnisse vor, wie das BAMF die Beachtung der Verfahrensgaran- tien nach Art. 24 RL 2013/32/EU gewährleistet.",
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