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"outline": "- [Bundessteuerblatt](#page-1)\n - [1992 / Nr. 15](#page-1)\n- [Abgabenordnung](#page-2)\n - [Betr.: Bekämpfung des Schwarzeinkaufs; hier: Aufzeichnung des Warenausgangs gem. AO § 144 AO](#page-2)\n- [Außenprüfung](#page-3)\n - [Betr.: AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig \"Gartenbau\"](#page-3)\n- [Doppelbesteuerung](#page-7)\n - [Betr.: Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen;](#page-7)\n- [Einheitsbewertung](#page-10)\n - [betr. die Richtlinien für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von öffentlichen Verkehrsunternehmen im Hauptfeststellungszeitraum 1989 (BewR BV-ÖVU 1989)](#page-10)\n- [Einkommensteuer](#page-11)\n - [Betr.: Bestellung eines dinglichen Wohnrechts gegen Übertragung eines unbebauten Grundstücks im privaten Bereich;](#page-44)\n - [Betr.: Teilentgeltlicher Erwerb eines §-10 e-Objekts im Wege vorweggenommener Erbfolge;](#page-44)\n- [Finanzverwaltung](#page-46)\n - [Betrifft: Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter](#page-46)\n- [Lohnsteuer](#page-49)\n - [Betr.: Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR; hier: Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab 1. Juni 1992](#page-49)\n - [Betr.: Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wegen negativer Einkünfte](#page-50)\n- [Wohnungsbau-Prämiengesetz](#page-51)\n- [Umsatzsteuer](#page-57)\n - [Betr.: Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere](#page-57)\n - [Betr.: Umsatzsteuervergütungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; hier: Amtliche Beschaffungsstellen](#page-58)\n - [Betr.: Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 16 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;](#page-64)\n - [Betr.: Umsatzsteuer-Umrechnungskurse und Durchschnittswert der ECU für den Monat August 1992](#page-67)\n- [Stellenausschreibung](#page-68)\n",
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"content": "BStbl Seite 490\n\n\n\nAbgabenordnung\nBonn, 13. Juli 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV A 7 - S 0314 - 1/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\nnachrichtlich:\n\nVertretungen der Länder beim Bund\n\n\nBetr.: Bekämpfung des Schwarzeinkaufs; hier: Aufzeichnung des Warenausgangs\ngem. AO § 144 AO\n AO § 144 AO verpflichtet gewerbliche Unternehmer, die nach Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere Unterneh‐\nmen zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, zu gesonderten Aufzeichnungen über diesen Warenausgang.\nDie Vorschrift, die sinngemäß auch für die nach AO § 144 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte gilt, soll es u. a. den Fi‐\nnanzbehörden ermöglichen, den Warenausgang vom Großhandel zum Abnehmer (Wiederverkäufer) nachzuvollziehen.\n\n Nach den Erfahrungen der Finanzbehörden wird in zunehmendem Umfang gegen die Aufzeichnungspflichten des AO § 144 AO\nverstoßen, um Warenabgaben an Wiederverkäufer zu verdecken. Den Abnehmern wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, den Wa‐\nreneingang und den damit zusammenhängenden Umsatz nicht zu erfassen. Der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht kann eine\nSteuerordnungswidrigkeit nach AO § 379 AO oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Abnehmers darstellen.\n\n Vor diesem Hintergrund weise ich darauf hin, daß bei Betriebsprüfungen bei Betrieben i. S. des AO § 144 Abs. 1 und 5 AO ver‐\nstärkt auf die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach AO § 144 AO geachtet werden muß. Insbesondere gibt ein unverhältnis‐\nmäßig hoher Anteil von Barverkäufen am Gesamtumsatz des Großhändlers Anlaß zu erhöhter Aufmerksamkeit.\n\n Von der Möglichkeit der Fertigung von Kontrollmaterial (AO § 194 Abs. 3 AO) ist zumindest stichprobenartig Gebrauch zu machen.\nSofern sich Hinweise auf mögliche Steuerverkürzungen durch den Abnehmer ergeben, ist gegebenenfalls die Steuerfahndung einzu‐\nschalten.\n\n Im Auftrag\n\n Forst",
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"content": "BStbl Seite 491\n\n\n\nAußenprüfung\nBonn, 13. August 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV A 7 - S 1551 - 90/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\n\nBetr.: AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig \"Gartenbau\"\n Bezug: Punkt 76 der Niederschrift über die Sitzung der Referatsleiter Bp am 21./23. September 1988 (Bp II/88) - IV A 7 - S 1555 -\n 1/89 - vom 23. Januar 1989\n\nAnlg.: - 1 -\n\n Die überarbeitete AfA-Tabelle für den o. g. Wirtschaftszweig übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme.\n\n Im Auftrag\n\n Forst",
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"content": "BStbl Seite 494\n\n\n\nDoppelbesteuerung\nBonn, 4. August 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV C 6 - S 1301 Arg - 4/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\nnachrichtlich:\n\nVertretungen der Länder beim Bund\n\nBundesamt für Finanzen\n\n\nBetr.: Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen;\nhier: Verfahrensregeln zur Erhebung von Quellensteuern durch die argentinischen Finanzbehörden bei Doppelbesteuerungsabkom‐\nmen; Verordnung Nr. 3497 der Secretar¡a de Ingresos P£blicos, Direcci¢n General Impositiva\n\n Vom 6. Mai 1992\n\nAnlg.: - 1 -\n\n Das argentinische Finanzministerium hat durch Verordnung Nr. 3497 vom 6. Mai 1992 Verfahrensvorschriften zur Erhebung von\nQuellensteuern bei Doppelbesteuerungsabkommen erlassen.\n\n Eine Begrenzung auf die in obigem Abkommen vorgesehenen Höchstwerte erfolgt ab dem 1. Juli 1992 nur nach Vorlage einer\nschriftlichen, durch das zuständige deutsche Finanzamt bestätigten Erklärung.\n\n Die Wohnsitzbescheinigung (Anhang zur Verordnung Nr. 3497) ist bei den für den Abzug oder die Erhebung der Quellensteuer zu‐\nständigen argentinischen Steuerbeamten in Originalfassung vorzulegen. Sie hat eine Gültigkeit von höchstens 15 Monaten ab\nAusstellung. Der in spanischer/englischer/französischer Sprache verfaßte Vordruck kann bei Bedarf beim Bundesamt für Finanzen,\nFriedhofstraße 1, 5300 Bonn 3, angefordert werden.\n\n Eine amtliche deutsche Übersetzung der vorstehend genannten Verordnung füge ich bei. Die Übersetzung der Anlage zur Verord‐\nnung stützt sich ausschließlich auf den spanischen Wortlaut. In der englischen und französischen Fassung sind zum Teil Abweichun‐\ngen enthalten, die auf Besonderheiten der entsprechenden Abkommen beruhen. Anmerkungen und Hervorhebungen in der deut‐\nschen Übersetzung der Verordnung wurden von mir vorgenommen.\n\n Im Auftrag\n\n Dr. Manke\n\nR/IVC6/50.1-50.5/Le\n\nOffizielle deutsche Übersetzung der Verordnung Nr. 3497\n\nSecretar¡a de Ingresos P£blicos\n\nDirecci¢n General Impositiva\n\nBuenos Aires, 6. Mai 1992\n\nBetr.: GEWINNSTEUER. Ausländische Bezieher.\n\n\n In Doppelbesteuerungsabkommen erfaßte Steuerpflichtige.\n\n\n Verordnung Nr. 2.529 nebst Änderungsbestimmungen. Ergänzungsvorschrift.\n\n\n Verordnung Nr. 3.454. Ihre Aufhebung",
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"content": "IN ANBETRACHT des durch die Verordnung Nr. 2.529 und ihre Änderungsbestimmungen eingeführten Verfahrens hinsichtlich der\nauf bestimmte Gewinne aus argentinischen Quellen erhobenen Steuerabzüge und\n\n IN DER ERWÄGUNG,\n\n daß zwischen unserem Land und anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, die in bestimmten Fällen eine\nSonderbehandlung für im Ausland ansässige Steuerpflichtige vorsehen, denen Einkünfte aus argentinischen Quellen zufließen;\n\n daß es daher notwendig ist, eine besondere Form des Informationsverfahrens einzuführen, das diese Steuerpflichtigen im Ausland\nim Rahmen der festgelegten Fristen und Bedingungen anwenden müssen, um die Einschränkungen nachzuweisen, die hinsichtlich\nder durch das Gesetz von 1986 über die Gewinnsteuer nebst Änderungsbestimmungen in allgemeiner Form festgesetzten Höhe der\nBesteuerung gelten;\n\n daß er die Kontrolle übernommen hat, die ihm die Direcci¢n de Ligislaci¢n zuweist;\n\n daß dies in Ausübung der aufgrund der Artikel 7 und 29 des Gesetzes Nr. 11.683 von 1978 nebst Änderungsbestimmungen sowie\nArtikel 39 des Gesetzes von 1986 über die Gewinnsteuer nebst Änderungsbestimmungen verliehenen Befugnisse geschieht;\n\n erläßt der GENERALDIREKTOR DER GENERALDIREKTION STEUERN folgende\n\n VERORDNUNG:\n\nARTIKEL 1 - Die in Artikel 91 und den entsprechenden Artikeln des Gesetzes von 1986 über die Gewinnsteuer nebst Änderungsbe‐\nstimmungen genannten Zahlungsempfänger im Ausland, für deren Einkünfte aus argentinischen Quellen eine Sonderbehandlung in\nden mit anderen Ländern geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist, fallen - sofern letztere durch nationale Ge‐\nsetze zu geltendem Recht geworden sind - unter die Bestimmungen dieser Verordnung.\n\nARTIKEL 2 - Die unter Artikel 1 fallenden Steuerpflichtigen müssen zum Nachweis der Bedingungen, von deren Erfüllung die Aner‐\nkennung der genannten Sonderbehandlung abhängt, eine eidesstattliche Erklärung1)\n\n Die Angaben in der genannten eidesstattlichen Erklärung1)\n\nARTIKEL 3 - Falls nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2.529 nebst Änderungsbestimmungen vom Steuerpflichtigen Steuern einzube‐\nhalten oder zu erheben sind, ist die eidesstattliche Erklärung1)\n\n Die eidesstattliche Erklärung1)fünfzehn (15) Monaten ab dem Datum des Bestätigungsvermerks der zuständigen Behörde, wenn\nder genannte zuständige Steuerbeamte aufeinanderfolgende oder periodische Zahlungen leistet, die auf den betreffenden - unter Ar‐\ntikel 1 fallenden - Vorgang anrechenbar sind, wobei die Erklärung dann vorzulegen ist, wenn bei dem Steuerpflichtigen der erste Ab‐\nzug oder die erste Erhebung im Zusammenhang mit dem betreffenden Vorgang vorzunehmen ist.\n\n Falls verschiedene Beamte für den Abzug oder die Erhebung zuständig sind, kann das im ersten Absatz genannte Duplikat durch\neine Fotokopie ersetzt werden, deren Übereinstimmung mit dem Original der betreffende zuständige Steuerbeamte beglaubigt.\n\nARTIKEL 4 - Der zuständige Steuerbeamte bewahrt die Duplikate sämtlicher eidesstattlicher Erklärungen1)\n\nARTIKEL 5 - Falls keine eidesstattliche Erklärung1)Abzug bzw. die Erhebung ohne Rücksicht auf die in diesem Artikel genannte\nSonderbehandlung vor.\n\nARTIKEL 6 - Falls infolge nicht fristgerechten Nachweises der in Artikel 2 genannten Umstände oder aus anderen Gründen zu hohe\nAbzüge oder Erhebungen vorgenommen wurden, kann der zuständige Steuerbeamte dem Steuerpflichtigen den entsprechenden\nBetrag rückvergüten und den Rückvergütungsbetrag mit anderen aufgrund dieser Verordnung anfallenden Verpflichtungen verrech‐\nnen.\n\n Zu diesem Zweck ersetzt der zuständige Steuerbeamte den ordnungsgemäß ausgestellten Originalbeleg über den Abzug oder die\nErhebung durch einen neuen Beleg, aus dem der korrekte Betrag sowie auch die Rückvergütung der betreffenden Überzahlung her‐\nvorgeht, und bewahrt die Belege über die Erstattung und die Verrechnung auf.\n\n Falls die Rückvergütung und Verrechnung nicht auf die Art des Vorgangs oder andere Gründe zurückzuführen sind, kann der Be‐\nzieher den Antrag auf Gutschrift und/oder Erstattung nach Maßgabe des Artikels 36 des Gesetzes Nr. 11.683 von 1978 nebst Ände‐\nrungsbestimmungen bei der Stelle der hiesigen Behörde einreichen, bei der der für ihn zuständige Steuerbeamte für die Gewinn‐\nsteuer registriert ist.\n\nARTIKEL 7 - Die Vorlage der in Artikel 2 genannten eidesstattlichen Erklärung1)\n\nARTIKEL 8 - Für die Ermittlung des im vorstehenden Artikel genannten Betrags gilt der letzte vom Banco de la Naci¢n Argentina\nausgegebene Kurs - Briefkurs - am letzten Werktag vor dem Tag der Überweisung der betreffenden Einkünfte.",
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"content": "ARTIKEL 9 - Die Verordnung Nr. 3.454 bleibt von Anfang an außer Kraft.\n\nARTIKEL 10 - Die vorliegende Verordnung gilt für Zahlungen, die ab 1. Juli 1992 einschließlich geleistet werden.\n\nARTIKEL 11 - Diese Verordnung ist zu registrieren, zu veröffentlichen, der Direcci¢n Nacional del Registro P£blico vorzulegen und\nzu archivieren.\n\nVerordnung Nr. 34997\n\n Unterschrift\n\nR/IVC6/51.1-51.2/Le\n\nSecretar¡a de Ingresos P£blicos\n\nDirecci¢n General Impositiva\n\n Anhang zur Verordnung Nr. 3497\n\nGeltendes Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der argentinischen Republik und ...\n\nJahressteuererklärung\n\na) Wirtschaftlicher Eigentümer (Bezieher der Einkünfte): Name und Vorname oder Firmensitz\n\nb) Steuerlicher Wohnsitz\n\nc) Ursprung des Einkommens (Artikel des Abkommens)\n\nd) Erklärung des Beziehers der Einkünfte bzw., bei einer Gesellschaft, des gesetzlichen Vertreters.\n\ne) Der Unterzeichner erklärt, daß er/die Gesellschaft in ... ansässig ist und in Argentinien weder über eine Betriebsstätte noch über\neine feste Geschäftseinrichtung verfügt und auch alle anderen Voraussetzungen des geltenden Abkommens erfüllt.\n\n Er/sie beantragt daher die im Abkommen vorgesehene Sonderbehandlung.\n\nf) Datum\n\n Unterschrift des wirtschaftlichen Eigentümers der Einkünfte bzw., bei Gesellschaftern, des gesetzlichen Vertreters.\n\ng) Bescheinigung der zuständigen Behörde.\n\n Die Steuerbehörde von ... bescheinigt, daß der Bezieher der o. a. Einkünfte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwi‐\nschen Argentinien und ... in ... ansässig ist und daß die Angaben des Antragstellers nach bestem Wissen der Steuerbehörde wahr\nund richtig sind.\n\nStempel der Steuerbehörde\n\nUnterschrift der\n\nzuständigen Behörde\n\n1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint\nsein\n1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint\nsein\n1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint\nsein\n1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint\nsein\n1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint\nsein\n1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint\nsein\n1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint\nsein",
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"content": "BStbl Seite 497\n\n\n\nEinheitsbewertung\nWiesbaden, 12. August 1992\n\nHessisches Ministerium der Finanzen\n\nS 3224 A - 26 - II B 41\n\n Bekanntmachung\n\n\nbetr. die Richtlinien für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von\nöffentlichen Verkehrsunternehmen im Hauptfeststellungszeitraum 1989 (BewR\nBV-ÖVU 1989)\n Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat als Hauptort für die Bewertung von Bahnanlagen am 30. April 1992 unter dem Ak‐\ntenzeichen S 3224 A - 21 - St III 30 - die Richtlinien für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von öffentlichen Verkehrsun‐\nternehmen im Hauptfeststellungszeitraum 1989 (BewR BV-ÖVU 1989) herausgegeben.\n\n Die Richtlinien gelten für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989 sowie für Nach‐\nfeststellungen und Wertfortschreibungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens im Hauptfeststellungszeitraum 1989.\n\n Die Richtlinien können von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Vordruckverwaltung - Postfach 11 14 31, 6000 Frankfurt\nam Main 11, zum Preis von 1,50 DM (zuzüglich Porto) bezogen werden.\n\n Im Auftrag\n\n Krebs",
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"content": "BStbl Seite 498\n\n\n\n\nEinkommensteuer\n Bekanntmachung\n\n der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung1)\n\n\n Vom 28. Juli 1992\n\n Auf Grund des EStG § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September\n1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808)2)\n\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1239)3)\n\n2. die am 23. Dezember 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2301)4)\n\n3. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212)5)\n\n4. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297)6)\n\n5. die am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juni 1992 (BGBl. I S. 1165)7)\n\nzu 2. des EStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben q und r Doppelbuchstabe bb und Buchstabe x des Einkommen‐\nsteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657)8)9)10)\n\nzu 5. des EStG § 26 a Abs. 3, des § 46 Abs. 5, der durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I\nS. 297)11)2)12)10)13)11)\n\nBonn, den 28. Juli 1992\n\n Der Bundesminister der Finanzen\n\n In Vertretung\n\n Franz-Chr. Zeitler\n\n Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990\n\n (EStDV 1990)\n\n Inhaltsübersicht\n\n§§ 1 bis 3 (weggefallen)\n\nZu EStG § 3 des Gesetzes\n\n§4 Steuerfreie Einnahmen\n\n\n§5 (weggefallen)\n\nZu den EStG § 4 bis 7 des Gesetzes\n\n§6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs\n\n\n Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder einzelner\n§7\n Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermögen gehören\n\n\n§§ 8 und 8 a (weggefallen)\n\n\n§8b Wirtschaftsjahr\n\n\n§8c Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten\n\n\n§9 (weggefallen)",
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"content": "§9a Anschaffung, Herstellung\n\n\n§ 10 Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes\n\n\n Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen\n§ 10 a\n gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat\n\n\n§§ 11 bis 11 b (weggefallen)\n\n\n§ 11 c Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden\n\n\n Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt‐\n§ 11 d\n schaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat\n\n\n§ 12 (weggefallen)\n\nZu den EStG § 7 e und EStG § 10 a>10 a des Gesetzes\n\n§ 13 Begünstigter Personenkreis im Sinne der EStG § 7 e und EStG § 10 a>10 a des Gesetzes\n\n\n§ 14 (weggefallen)\n\nZu EStG § 7 b des Gesetzes\n\n§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\n\n\n§§ 16 bis 21 (weggefallen)\n\nZu EStG § 7 e des Gesetzes\n\n§ 22 Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\n\n\n§§ 23 bis 28 (weggefallen)\n\nZu EStG § 10 des Gesetzes\n\n§ 29 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen\n\n\n§ 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen\n\n\n§ 31 Nachversteuerung bei Bausparverträgen\n\n\n§ 32 Übertragung von Bausparverträgen auf eine andere Bausparkasse\n\n\n§§ 33 bis 44 (weggefallen)\n\nZu EStG § 10 a des Gesetzes\n\n§ 45 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des EStG § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\n\n\n§ 46 Nachversteuerung der Mehrentnahmen\n\n\n§ 47 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des EStG § 10 a Abs. 3 des Gesetzes\n\nZu EStG § 10 b des Gesetzes\n\n Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig aner‐\n§ 48\n kannten gemeinnützigen Zwecke\n\n\n§ 49 (weggefallen)\n\n\n§ 50 Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253388/",
"number": 13,
"content": "Zu EStG § 13 des Gesetzes\n\n§ 51 Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben\n\nZu EStG § 13 a des Gesetzes\n\n Erhöhte Absetzungen nach EStG § 7 b des Gesetzes bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durch‐\n§ 52\n schnittssätzen ermittelt wird\n\nZu EStG § 17 des Gesetzes\n\n§ 53 Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften\n\n\n§ 54 (weggefallen)\n\nZu EStG § 22 des Gesetzes\n\n§ 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen\n\nZu EStG § 25 des Gesetzes\n\n§ 56 Steuererklärungspflicht\n\n\n§§ 57 bis 59 (weggefallen)\n\n\n§ 60 Unterlagen zur Steuererklärung\n\nZu den EStG § 26 a bis 26 c des Gesetzes\n\n§ 61 Antrag auf anderweitige Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26 a des Gesetzes\n\n\n§§ 62 bis 62 b (weggefallen)\n\n\n§ 62 c Anwendung der EStG § 7 e und EStG § 10 a des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten\n\n\n§ 62 d Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten\n\n\n§§ 63 und 64 (weggefallen)\n\nZu EStG § 33 b des Gesetzes\n\n§ 65 Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge des EStG § 33 b des Gesetzes\n\n\n§§ 66 und 67 (weggefallen)\n\nZu EStG § 34 b des Gesetzes\n\n§ 68 Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz\n\nZu EStG § 34 c des Gesetzes\n\n§ 68 a Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\n\n\n§ 68 b Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern\n\n\n§ 68 c Nachträgliche Festsetzung oder Änderung ausländischer Steuern\n\n\n§ 69 (weggefallen)\n\nZu EStG § 46 des Gesetzes\n\n§ 70 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen\n\n\n§§ 71 und 72 (weggefallen)",
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"content": "Zu EStG § 50 des Gesetzes\n\n§ 73 Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige\n\nZu EStG § 50 a des Gesetzes\n\n§ 73 a Begriffsbestimmungen\n\n\n§ 73 b (weggefallen)\n\n\n§ 73 c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des EStG § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\n\n\n§ 73 d Aufzeichnungen, Steueraufsicht\n\n\n Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer und der Steuer von Vergütungen im Sinne\n§ 73 e\n des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)\n\n\n§ 73 f Steuerabzug in den Fällen des EStG § 50 a Abs. 6 des Gesetzes\n\n\n§ 73 g Haftungsbescheid\n\n\n§ 73 h (weggefallen)\n\nZu EStG § 51 des Gesetzes\n\n§ 74 Rücklage für Preissteigerung\n\n\n§§ 74 a und 75 (weggefallen)\n\n\n Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter\n§ 76\n Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist\n\n\n§ 77 (weggefallen)\n\n\n Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter\n§ 78\n Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist\n\n\n§ 79 (weggefallen)\n\n\n Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft, deren\n§ 80\n Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen Schwankungen unterliegt\n\n\n§ 81 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\n\n\n§ 82 (weggefallen)\n\n\n Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte\n§ 82 a\n Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden\n\n\n§ 82 b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden\n\n\n§§ 82 c bis 82 e (weggefallen)\n\n\n§ 82 f Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge\n\n\n§ 82 g Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen\n\n\n§ 82 h (weggefallen)\n\n\n§ 82 i Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern",
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"number": 15,
"content": "§§ 82 k und 83 (weggefallen)\n\nSchlußvorschriften\n\n§ 84 Anwendungsvorschriften\n\n\n§ 85 (gegenstandslos)\n\nAnlage 1\n\n Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 und des § 78 Abs. 1 Nr. 1\n\nAnlage 2\n\n Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 76\nAbs. 1 Nr. 2 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2\n\nAnlage 3\n\n Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1\n\nAnlage 4\n\n (weggefallen)\n\nAnlage 5\n\n Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1\n\nAnlage 6\n\n Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2\n\n §§ 1 bis 3\n\n (weggefallen)\n\nZu EStG § 3 des Gesetzes\n\n §4\n\n Steuerfreie Einnahmen\n\n Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen aus nicht‐\nselbständiger Arbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden.\n\n §5\n\n (weggefallen)\n\nZu den EStG § 4 bis EStG § 7> des Gesetzes\n\n §6\n\n Eröffnung, Erwerb, Aufgabe\n\n und Veräußerung eines Betriebs\n\n (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am\nSchluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.\n\n (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am\nSchluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.\n\n §7\n\n Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs,\n\n eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils\n\n oder einzelner Wirtschaftsgüter,",
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"number": 16,
"content": "die zu einem Betriebsvermögen gehören\n\n (1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei\nder Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die\nsich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.\n\n (2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgeltlich in das Betriebsvermö‐\ngen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag als Anschaffungskosten, den er für das einzelne\nWirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen.\n\n (3) Im Fall des EStG § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung\ndurch den Rechtsnachfolger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte\nals Anschaffungskosten zugrunde zu legen.\n\n §§ 8 und 8 a\n\n (weggefallen)\n\n §8b\n\n Wirtschaftsjahr\n\n Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen,\nwenn\n\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder\n\n2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen\nbestimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalender‐\njahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom\nKalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen\nwird.\n\n §8c\n\n Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten\n\n (1) Wirtschaftsjahr im Sinne des EStG § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist bei Betrieben mit\n\n1. einem Futterbauanteil vom 80 vom Hundert und mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung der Zeitraum vom 1. Mai bis\n30. April,\n\n2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September.\n\nEin Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere land- und forstwirt‐\nschaftliche Nutzung vorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in EStG § 4 a\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser andere Zeitraum als Wirt‐\nschaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht für den Weinbau.\n\n (2) Gartenbaubetriebe, Baumschulbetriebe und reine Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen.\n\n (3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des EStG § 4 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und Forstwirte, die\nauf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.\n\n §9\n\n (weggefallen)\n\n §9a\n\n Anschaffung, Herstellung\n\n Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.\n\n § 10\n\n Absetzung für Abnutzung\n\n im Fall des EStG § 4 Abs. 3 des Gesetzes",
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"number": 17,
"content": "(1) Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die bereits am 21. Juni 1948 zum\nBetriebsvermögen gehört haben, sind im Fall des EStG § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung\nals Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens die Werte zugrunde zu legen, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 16\nAbs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten Fas‐\nsung ergeben würden. In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, tritt an die Stel‐\nle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.\n\n (2) Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland gehören, gilt Absatz 1 mit der\nMaßgabe, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle des § 16 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes der\n§ 8 Abs. 1 und der § 11 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2,\nveröffentlichten bereinigten Fassung treten.\n\n § 10 a\n\n Bemessung der Absetzungen\n\n für Abnutzung oder Substanzverringerung\n\n bei nicht zu einem Betriebsvermögen\n\n gehörenden Wirtschaftsgütern,\n\n die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948\n\n angeschafft oder hergestellt hat\n\n (1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden, nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belege‐\nnen Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind für die Bemessung der Abset‐\nzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der am 21. Juni 1948 maßgebende Ein‐\nheitswert des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude entfällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten Herstellungs‐\nkosten zugrunde zu legen. In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen\nMark umzurechnen.\n\n (2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist Absatz 1 mit der Maßgabe an‐\nzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949 und an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März 1949 treten.\n\n (3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswerts\nder letzte in Reichsmark festgesetzte Einheitswert und an die Stelle des 20. Juni 1948 der 19. November 1947 treten. Soweit nach\nSatz 1 für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung von Frankenwerten auszugehen ist, sind die‐\nse nach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzurechnen.\n\n §§ 11 bis 11 b\n\n (weggefallen)\n\n § 11 c\n\n Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden\n\n (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des EStG § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude vor‐\naussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt\n\n1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem 21. Juni 1948;\n\n2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. Juni 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;\n\n3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.\n\nFür im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die Stelle des\n21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. Für im Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der\n19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. November 1947; soweit im Saarland belegene Gebäude zu\neinem Betriebsvermögen gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni 1948\njeweils der 6. Juli 1959.\n\n (2) Hat der Steuerpflichtige nach EStG § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für außergewöhnliche\ntechnische oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden\nWirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags der Ab‐",
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"number": 18,
"content": "setzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu ei‐\nnem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert ange‐\nsetzt hat.\n\n § 11 d\n\n Absetzung\n\n für Abnutzung oder Substanzverringerung\n\n bei nicht zu einem Betriebsvermögen\n\n gehörenden Wirtschaftsgütern,\n\n die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat\n\n (1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat,\nbemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem\nWert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der\nvom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend\nsein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur\nzulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, er‐\nhöhten Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2\ngelten für die Absetzung für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen entsprechend.\n\n (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Absetzungen für Sub‐\nstanzverringerung nicht zulässig.\n\n § 12\n\n (weggefallen)\n\nZu den EStG § 7 e und EStG § 10 a>10 a des Gesetzes\n\n § 13\n\n Begünstigter Personenkreis\n\n im Sinne der EStG § 7 e und EStG § 10 a>10 a des Gesetzes\n\n (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen\n\n1. Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),\n\n2. Heimatvertriebene (§ 2 Bundesvertriebenengesetz),\n\n3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenengesetz),\n\n4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen (§ 4 Bundesvertriebenengesetz),\n\nwenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Den in den Nummern 1\nbis 4 bezeichneten Personen stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebe‐\nnengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenen‐\ngesetz berechtigt werden. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer der bezeichneten Personengruppen ist durch Vorlage eines\nAusweises im Sinne des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes zu erbringen.\n\n (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundesvertriebenengesetz), so\nkönnen\n\n1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die bis zum Tag des Erlö‐\nschens der Befugnis hergestellt worden sind, und\n\n2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht entnommenen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem die Befugnis erloschen\nist,\n\nin Anspruch genommen werden. Werden im Fall der Nummer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftlichen Betriebs‐\ngebäude erst nach dem Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann EStG § 7 e des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeit‐\npunkt aufgewendeten Teilherstellungskosten angewandt werden. Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.",
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"content": "§ 14\n\n (weggefallen)\n\nZu EStG § 7 b des Gesetzes\n\n § 15\n\n Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\n\n Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\n\n (1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen läßt.\n\n (2) In den Fällen des EStG § 7 b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523)\ngeltenden Fassungen und des EStG § 54 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl. I S. 113)\nist § 15 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBl. I S. 1801), geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 1981\n(BGBl. I S. 526), weiter anzuwenden.\n\n §§ 16 bis 21\n\n (weggefallen)\n\nZu EStG § 7 e des Gesetzes\n\n § 22\n\n Bewertungsfreiheit\n\n für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\n\n und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\n\n (1) Die durch EStG § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich\n\n1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (EStG § 7 e Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabrikation zusammenhän‐\ngenden üblichen Kontor- und Lagerräume oder\n\n2. in dem hergestellten Lagerhaus (EStG § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusammenhängenden übli‐\nchen Kontorräume befinden,\n\nwenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert der Herstellungskosten entfallen.\n\n (2) Die Bewertungsfreiheit nach EStG § 7 e des Gesetzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. Dezember 1951\nhergestelltes Gebäude gleichzeitig mehreren der in EStG § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Zwecken dient.\n\n (3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der in EStG § 7 e Abs. 1 des\nGesetzes bezeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken dienende Ge‐\nbäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit des EStG § 7 e des Gesetzes zu gewähren;\nüberwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Absetzungen des EStG § 7 b des Gesetzes auch dann zuzubilli‐\ngen, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken dienende Teil 33 1/3 vom Hundert übersteigt.\n\n (4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des EStG § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind solche Waren, die\nzum Absatz an einen anderen Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bea‐\nrbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.\n\n (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn sie die bei Betrieben glei‐\ncher Art übliche Größe nicht überschreitet.\n\n (6) EStG § 9 a gilt entsprechend.\n\n §§ 23 bis 28\n\n (weggefallen)\n\nZu EStG § 10 des Gesetzes\n\n § 29\n\n Anzeigepflichten",
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"number": 20,
"content": "bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen\n\n (1) Der Sicherungsnehmer sowie das Versicherungsunternehmen auch in den Fällen, in denen der Sicherungsnehmer Wohnsitz,\nSitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat, haben nach amtlich vorgeschriebenem Muster dem für ihre Veranlagung zuständigen Fi‐\nnanzamt (AO § 19, AO § 20> Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen\nnach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden, die den Betrag von 50 000 DM überstei‐\ngen.\n\n (2) Das Versicherungsunternehmen hat dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (AO § 20 Abgabenordnung) unverzüg‐\nlich die Fälle anzuzeigen, in denen bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, so‐\nweit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist (EStG § 52 Abs. 13 a Satz 2 des Gesetzes), sowie bei nach dem\n31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag (EStG § 10 Abs. 5\nNr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf der Vertragsdauer\n\n1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversi‐\ncherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht wird oder\n\n2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird.\n\n (3) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt (AO § 20 Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle an‐\nzuzeigen, in denen bei Bausparverträgen (EStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsab‐\nschluß\n\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wird,\n\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder\n\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden. Ist im Fall der Abtretung von Ansprüchen aus\ndem Bausparvertrag die Nachversteuerung auf Grund einer Erklärung des Erwerbers (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz) ausgesetzt wor‐\nden, so hat die Bausparkasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber über den Bausparvertrag entge‐\ngen der abgegebenen Erklärung verfügt.\n\nDas gilt nicht in den Fällen des EStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchstaben a und c bis e des Gesetzes.\n\n (4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (AO § 19 Abgabenordnung) die Abtretung und die\nBeleihung (Absätze 1 bis 3) unverzüglich anzuzeigen.\n\n (5) Ansprüche aus einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden und die zu\nsichernde Schuld entstanden ist.\n\n (6) Als völlig erwerbsunfähig (EStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes) gilt ein Steuerpflichtiger oder sein von ihm nicht\ndauernd getrennt lebender Ehegatte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 95. Die völlige Erwerbsunfähigkeit ist durch\neinen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsge‐\nsetzes zuständigen Behörde nachzuweisen.\n\n § 30\n\n Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen\n\n (1) Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach dem\n31. Dezember 1966 geleistet worden ist (EStG § 52 Abs. 13 a Satz 2 des Gesetzes), oder bei nach dem 31. Dezember 1974 abge‐\nschlossenen Rentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag (EStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes) vor\nAblauf der Vertragsdauer\n\n1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversicherung die vertragsmä‐\nßige Rentenleistung erbracht wird oder\n\n2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt,\n\nso ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände verwirklicht ist. Zu die‐\nsem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag nicht geleistet\nhätte. Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen\nAuszahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung (Nummern 1 und 2) ist der Einmalbeitrag insoweit als nicht geleistet anzuse‐\nhen, als einer dieser Tatbestände verwirklicht ist.",
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"number": 21,
"content": "(2) Eine Nachversteuerung ist entsprechend Absatz 1 auch durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Le‐\nbensversicherungen nach EStG § 10 Abs. 2 des Gesetzes zu versagen ist.\n\n § 31\n\n Nachversteuerung bei Bausparverträgen\n\n (1) Wird bei Bausparverträgen (EStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß\n\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt oder werden\n\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder\n\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen,\n\nso ist eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung von Beiträgen kann der\nBausparer bestimmen, welche Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entsprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.\n\n (2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzuführen,\n\n1. wenn es sich um Fälle des EStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchstaben a und c bis e des Gesetzes handelt,\n\n2. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer\nBeleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige\n(AO § 15 Abgabenordnung) verwendet. Ist im Zeitpunkt der Abtretung eine solche Verwendung beabsichtigt, so ist die Nachversteu‐\nerung auszusetzen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Erwerbers über die Verwendungsabsicht beibringt.\n\n § 32\n\n Übertragung von Bausparverträgen\n\n auf eine andere Bausparkasse\n\n Werden Bausparverträge auf eine andere Bausparkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber dem Bausparer und der\nBausparkasse, mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die\nÜbertragung nicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von der übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die überneh‐\nmende Bausparkasse überwiesen werden.\n\n §§ 33 bis 44\n\n (weggefallen)\n\nZu EStG § 10 a des Gesetzes\n\n § 45\n\n Steuerbegünstigung\n\n des nicht entnommenen Gewinns\n\n im Fall des EStG § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\n\n (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des EStG § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist\n\n1. in den Fällen des EStG § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes der im Veranlagungszeitraum nicht entnommene Gewinn,\n\n2. in den Fällen des EStG § 4 a Abs. 2 des Gesetzes der nicht entnommene Gewinn des im Veranlagungszeitraum endenden Wirt‐\nschaftsjahrs\n\nmaßgebend.\n\n (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder mehrerer Gewerbebe‐\ntriebe oder Inhaber (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuerbegünsti‐\ngung des EStG § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne aus allen land- und forstwirtschaft‐\nlichen Betrieben und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung des EStG § 10 a Abs. 1 des Geset‐\nzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne nach EStG § 4 Abs. 1 oder EStG § 5 des Gesetzes ermittelt werden. Gewinne aus Land-\nund Forstwirtschaft, die neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, bleiben auf Antrag bei der Anwendung des EStG § 10",
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"number": 22,
"content": "a Abs. 1 des Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zu ermitteln sind und 3 000 Deutsche Mark\nnicht übersteigen.\n\n (3) Der nach EStG § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Sonderausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für den Veranla‐\ngungszeitraum, für den die Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird, zum Zweck der späteren Nachversteuerung im Steu‐\nerbescheid besonders festzustellen. Wird die Steuerbegünstigung des EStG § 10 a Abs. 1 des Gesetzes für einen späteren Veranla‐\ngungszeitraum erneut in Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die Summe der bis dahin nach EStG § 10 a Abs. 1 des\nGesetzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch nicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid besonders festzustellen.\n\n § 46\n\n Nachversteuerung der Mehrentnahmen\n\n (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45 Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nachversteuerten Betrag zu kürzen.\nEin verbleibender Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders festzustellen.\n\n (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen kommt innerhalb des in EStG § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten\nZeitraums so lange und insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden\nist.\n\n (3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in den Fällen des EStG § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Entnahmen im Ver‐\nanlagungszeitraum und in den Fällen des EStG § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranla‐\ngungszeitraum endet, maßgebend.\n\n (4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststellung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und die Summe der Entnahmen\naus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus den\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren Gewinne bei der Anwendung des EStG § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nach § 45\nAbs. 2 letzter Satz außer Betracht geblieben sind, bleiben auch für die Feststellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.\n\n (5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an einem Betrieb sowie\ndie Aufgabe des Betriebs.\n\n § 47\n\n Steuerbegünstigung\n\n des nicht entnommenen Gewinns\n\n im Fall des EStG § 10 a Abs. 3 des Gesetzes\n\n (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn aus selbständiger Arbeit in\nAnspruch, so ist der auf Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von dem\nnach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag besonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entspre‐\nchend.\n\n (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die Feststellung, ob die Ent‐\nnahmen aus dem Betrieb den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist unab‐\nhängig von den Entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vorschriften des\n§ 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.\n\nZu EStG § 10 b des Gesetzes\n\n § 48\n\n Förderung\n\n mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher\n\n und der als besonders förderungswürdig\n\n anerkannten gemeinnützigen Zwecke\n\n (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des EStG § 10 b des\nGesetzes gelten die AO § 51 bis AO § 68> der Abgabenordnung.\n\n (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art müssen außerdem durch allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bun‐\ndesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt worden sein.",
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"number": 23,
"content": "(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn\n\n1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z. B. Univer‐\nsität, Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwe‐\ncke verwendet wird, oder\n\n2. der Empfänger der Zuwendungen eine in KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Per‐\nsonenvereinigung oder Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie den zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke\nverwendet. In Fällen der Durchlaufspende für Zwecke, die im Ausland verwirklicht werden, ist das Bundesministerium, in dessen Auf‐\ngabenbereich der jeweilige Zweck fällt, zur Spendenannahme verpflichtet.\n\n (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift Ausgaben im Sinne des\nEStG § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3\nnicht gegeben sind.\n\n § 49\n\n (weggefallen)\n\n § 50\n\n Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug\n\n (1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli 19511)\n\n (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor dem 1. Juli 19512)\n\nZu EStG § 13 des Gesetzes\n\n § 51\n\n Ermittlung der Einkünfte\n\n bei forstwirtschaftlichen Betrieben\n\n (1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach EStG § 4 Abs. 1 des\nGesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus\nder Holznutzung abgezogen werden.\n\n (2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird.\n\n (3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Absätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der Holznutzung\neinschließlich der Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.\n\n (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen.\n\nZu EStG § 13 a des Gesetzes\n\n § 52\n\n Erhöhte Absetzungen\n\n nach EStG § 7 b des Gesetzes bei Land- und Forstwirten,\n\n deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird\n\n Die erhöhten Absetzungen nach EStG § 7 b des Gesetzes sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach EStG § 13 a des Ge‐\nsetzes zulässig.\n\nZu EStG § 17 des Gesetzes\n\n § 53\n\n Anschaffungskosten\n\n bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften\n\n Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaffungskosten im Sinne\ndes EStG § 17 Abs. 2 des Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Eröff‐\nnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt werden können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als Aus‐",
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"number": 24,
"content": "landsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräußerung nach der\nRückgabe der Wert im Zeitpunkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni\n1948 jeweils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die\nEinführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I\nS. 339) bezeichneten Personen jeweils der 6. Juli 1959.\n\n § 54\n\n (weggefallen)\n\nZu EStG § 22 des Gesetzes\n\n § 55\n\n Ermittlung\n\n des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen\n\n (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Gesetzes\naufgeführten Tabelle zu ermitteln:\n\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens‐\njahr des Rentenberechtigten maßgebend;\n\n2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. Dabei ist das bei Be‐\nginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;\n\n3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der\nNummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod\ndes zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterben‐\nden erlischt. (2) Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Le‐\nbenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle\nzu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.",
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"number": 26,
"content": "Zu EStG § 25 des Gesetzes\n\n § 56\n\n Steuererklärungspflicht\n\n (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranla‐\ngungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:\n\n1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des EStG § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und\nvon denen keiner die getrennte Veranlagung nach EStG § 26 a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach EStG § 26 c\ndes Gesetzes wählt,\n\n a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, be‐\nzogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 11 555 Deutsche Mark betragen hat,\n\n b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wor‐\nden ist, bezogen hat und\n\n aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 54 216 Deutsche Mark betragen hat oder\n\n bb) eine Veranlagung nach EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes in Betracht kommt;\n\n2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des EStG § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen ha‐\nben,\n\n a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 5 777 Deutsche Mark betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbstän‐\ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,\n\n b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen\nworden ist, enthalten sind und\n\n aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 27 108 Deutsche Mark betragen hat oder\n\n bb) eine Veranlagung nach EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes in Betracht kommt.\n\nEine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender\nVerlustabzug festgestellt worden ist.\n\n (2) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeit‐\nraum) bezogenen inländischen Einkünfte im Sinne des EStG § 49 des Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Einkommensteuer\nnicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt (EStG § 50 Abs. 5 des Gesetzes). Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des\nAStG § 2 Abs. 1 des Außensteuergesetzes erfüllen, haben eine jährliche Steuererklärung über ihre sämtlichen im abgelaufenen Ka‐\nlenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen Einkünfte abzugeben.\n\n §§ 57 bis 59\n\n (weggefallen)\n\n § 60\n\n Unterlagen zur Steuererklärung\n\n (1) Wird der Gewinn nach EStG § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermittelt, so ist der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz, die\nauf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz, beizufü‐\ngen. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung\nund außerdem auf Verlangen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht beizufügen.\n\n (2) Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträ‐\nge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerli‐\nchen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.\n\n (3) Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen.\n\nZu den EStG § 26 a bis EStG § 26 c>26 c des Gesetzes\n\n § 61\n\n Antrag auf anderweitige Verteilung",
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"content": "der außergewöhnlichen Belastungen\n\n im Fall des § 26 a des Gesetzes\n\n Der Antrag auf anderweitige Verteilung der als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden\nBeträge (EStG § 26 a Abs. 2 des Gesetzes) kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann der Antrag nicht ge‐\nmeinsam gestellt werden, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den\nAntrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.\n\n §§ 62 bis 62 b\n\n (weggefallen)\n\n § 62 c\n\n Anwendung der EStG § 7 e und EStG § 10 a>10 a des Gesetzes\n\n bei der Veranlagung von Ehegatten\n\n (1) Im Fall der getrennten Veranlagung oder der besonderen Veranlagung von Ehegatten (EStG § 26 a, EStG § 26 c>26 c des Ge‐\nsetzes) ist Voraussetzung für die Anwendung der EStG § 7 e und EStG § 10 a>10 a des Gesetzes, daß derjenige Ehegatte, der die‐\nse Steuerbegünstigungen in Anspruch nimmt, zu dem durch diese Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbe‐\ngünstigung des nicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten, der die in EStG § 10 a des Gesetzes be‐\nzeichneten Voraussetzungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark geltend machen. Übersteigen bei dem nach\nEStG § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach EStG § 26 c des Gesetzes besonders veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamt‐\nrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach EStG\n§ 10 a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachversteuerung durchzuführen. Die Nachversteuerung kommt innerhalb des EStG § 10 a Abs. 2\nSatz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders\nfestgestellter Betrag vorhanden ist. Im Fall der getrennten Veranlagung ist hierbei auch der besonders festgestellte Betrag für Veran‐\nlagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusammen veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, soweit er auf nicht entnommene\nGewinne aus einem dem getrennt veranlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt.\n\n (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (EStG § 26 b des Gesetzes) genügt es für die Anwendung der EStG § 7 e\nund EStG § 10 a>10 a des Gesetzes, wenn einer der beiden Ehegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften begünstigten\nPersonenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall jeder Ehegatte, der die Vor‐\naussetzungen des § 45 Abs. 2 erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark in Anspruch nehmen. Die Nachversteuerung\nvon Mehrentnahmen nach EStG § 10 a Abs. 2 des Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzuführen, als bei einem Ehegat‐\nten ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten nach\nEStG § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach EStG § 26 c des Gesetzes besonders veranlagt worden sind, vorhanden ist.\n\n § 62 d\n\n Anwendung des EStG § 10 d des Gesetzes\n\n bei der Veranlagung von Ehegatten\n\n (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten (EStG § 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug\nnach EStG § 10 d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach\nEStG § 26 b des Gesetzes zusammen oder nach EStG § 26 c des Gesetzes besonders veranlagt worden sind. Der Verlustabzug\nkann in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden, die der getrennt veranlagte Ehegatte erlitten hat.\n\n (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach\nEStG § 10 d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach EStG\n§ 26 a des Gesetzes getrennt oder nach EStG § 26 c des Gesetzes besonders veranlagt worden sind. Liegen bei beiden Ehegatten\nnicht ausgeglichene Verluste vor, so ist der Verlustabzug bei jedem Ehegatten bis zur Höchstgrenze im Sinne des EStG § 10 d\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorzunehmen.\n\n §§ 63 und 64\n\n (weggefallen)\n\nZu EStG § 33 b des Gesetzes\n\n § 65\n\n Nachweis der Voraussetzungen",
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"number": 28,
"content": "für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge\n\n des EStG § 33 b des Gesetzes\n\n (1) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Behinderten-Pauschbetrags nach EStG § 33 b Abs. 2 und 3 des Geset‐\nzes sind nachzuweisen:\n\n1. für Behinderte, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem Schwerbehinder‐\ntengesetz oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde,\n\n2. für Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,\n\n a) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund eines\nFeststellungsbescheids nach § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes oder,\n\n b) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch\nden Rentenbescheid oder den entsprechenden Bescheid.\n\nDie Bescheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß eine Äußerung darüber enthalten, ob die Behinderung zu einer äußerlich er‐\nkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.\n\n (2) Als Nachweis über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung genügen auch die vor dem 20. Juni 1976\nausgestellten amtlichen Ausweise für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte sowie die nach\nSchwbG § 3 Abs. 1 oder 4 des Schwerbehindertengesetzes in der vor dem 20. Juni 1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigun‐\ngen, und zwar bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums.\n\n (3) Ist der Behinderte verstorben und kann ein Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht werden, so genügt zum Nach‐\nweis eine gutachtliche Stellungnahme von seiten der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden.\nDiese Stellungnahme hat das Finanzamt einzuholen.\n\n (4) Die gesundheitlichen Merkmale \"hilflos\" und \"blind\" werden durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit\nden Merkzeichen \"H\" oder \"Bl\" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsge‐\nsetzes zuständigen Behörde mit den entsprechenden Feststellungen nachgewiesen.\n\n §§ 66 und 67\n\n (weggefallen)\n\nZu EStG § 34 b des Gesetzes\n\n § 68\n\n Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz\n\n (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des Nutzungssatzes zu‐\ngrunde zu legen ist, muß vorbehaltlich des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden\nsein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefal‐\nlen sind. Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf\ndessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.\n\n (2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf den Anfang\ndes Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird, in dem die nach EStG § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.\nDer Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das\nBetriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.\n\n (3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des EStG § 34 b Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung von\neiner Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist, aus‐\ngesprochen wird. Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszu‐\nsprechen haben.\n\nZu EStG § 34 c des Gesetzes\n\n § 68 a\n\n Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\n\n Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterlie‐\ngende ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen",
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"content": "Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländi‐\nschen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.\n\n § 68 b\n\n Nachweis über die Höhe\n\n der ausländischen Einkünfte und Steuern\n\n Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der aus‐\nländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Sind die‐\nse Urkunden in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.\n\n § 68 c\n\n Nachträgliche Festsetzung\n\n oder Änderung ausländischer Steuern\n\n (1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranlagung), wenn eine ausländische\nSteuer, die auf die in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses Steuerbescheids erstmalig\nfestgesetzt, nachträglich erhöht oder erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt.\n\n (2) Wird eine ausländische Steuer, die nach EStG § 34 c des Gesetzes für einen Veranlagungszeitraum auf die Einkommensteuer\nanzurechnen oder bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen ist, nach Abgabe der Steuererklärung für diesen Ver‐\nanlagungszeitraum erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.\n\n (3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf gestützt werden, daß die\nausländische Steuer nicht oder nicht zutreffend angerechnet oder abgezogen worden sei.\n\n § 69\n\n (weggefallen)\n\nZu EStG § 46 des Gesetzes\n\n § 70\n\n Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen\n\n Betragen in den Fällen des EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der\nSteuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, so ist vom Einkommen der\nBetrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (EStG § 24\na des Gesetzes) und den nach EStG § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 1 600 Deutsche Mark\nsind (Härteausgleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte.\n\n §§ 71 und 72\n\n (weggefallen)\n\nZu EStG § 50 des Gesetzes\n\n § 73\n\n Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige\n\n Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in EStG § 10 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten Perso‐\nnenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben, können EStG § 10 a des Gesetzes anwenden, wenn ein wirt‐\nschaftlicher Zusammenhang zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Sonderausgaben und inländischen Einkünften besteht,\nder Gewinn auf Grund im Inland geführter Bücher nach EStG § 4 Abs. 1 oder nach EStG § 5 des Gesetzes ermittelt wird und die Bü‐\ncher im Inland aufbewahrt werden.\n\nZu EStG § 50 a des Gesetzes\n\n § 73 a\n\n Begriffsbestimmungen",
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"number": 30,
"content": "(1) Inländisch im Sinne des EStG § 50 a Abs. 1 des Gesetzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz\nim Geltungsbereich des Gesetzes haben.\n\n (2) Urheberrechte im Sinne des EStG § 50 a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgeset‐\nzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) geschützt sind.\n\n (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des EStG § 50 a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Ge‐\nschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, des\nPatentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt‐\nmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) geschützt sind.\n\n § 73 b\n\n (weggefallen)\n\n § 73 c\n\n Zeitpunkt des Zufließens\n\n im Sinne des EStG § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\n\n Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen im Sinne des EStG § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu\n\n1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:\n\n bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\n\n2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:\n\n bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\n\n3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:\n\n bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.\n\n § 73 d\n\n Aufzeichnungen, Steueraufsicht\n\n (1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen im Sinne des EStG § 50 a Abs. 4 des Gesetzes (Schuldner)\nhat besondere Aufzeichnungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein\n\n1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),\n\n2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen in Deutscher Mark,\n\n3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,\n\n4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.\n\n (2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, die bei dem Schuld‐\nner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt worden sind.\n\n § 73 e\n\n Einbehaltung, Abführung und Anmeldung\n\n der Aufsichtsratsteuer\n\n und der Steuer von Vergütungen\n\n im Sinne des EStG § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\n\n (EStG § 50 a Abs. 5 des Gesetzes)\n\n Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die Steuer von Vergütungen im\nSinne des EStG § 50 a Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung \"Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen\" oder \"Steuerabzug\nvon Vergütungen im Sinne des EStG § 50 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes\" jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr\nfolgenden Monats an das für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist der",
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"number": 31,
"content": "Schuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die einbehaltene Steuer an das\nBetriebsfinanzamt abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt eine Steuer‐\nanmeldung über den Gläubiger und die Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen im Sinne des EStG § 50 a Abs. 4\ndes Gesetzes und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund eines Ab‐\nkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Die Steueranmeldung muß vom\nSchuldner oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein. Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt\noder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der Gläubiger\ndurch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines Einkommens zuständigen Fi‐\nnanzamts nachweist, daß er unbeschränkt steuerpflichtig ist.\n\n § 73 f\n\n Steuerabzug\n\n in den Fällen des EStG § 50 a Abs. 6 des Gesetzes\n\n Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des EStG § 50 a Abs. 4\nNr. 3 des Gesetzes braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf Grund eines Übereinkommens\nnicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs-\nund mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen anderen Rechtsträger abführt und die obersten Finanzbehörden der\nLänder mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen einwilligen, daß dieser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners\ntritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; EStG § 50 a Abs. 5 des Gesetzes\nsowie die §§ 73 d und 73 e gelten entsprechend.\n\n § 73 g\n\n Haftungsbescheid\n\n (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von dem Schuldner, in den\nFällen des § 73 f von dem dort bezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbe‐\nscheid anzufordern.\n\n (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Fi‐\nnanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts\nseine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.\n\n § 73 h\n\n (weggefallen)\n\nZu EStG § 51 des Gesetzes\n\n § 74\n\n Rücklage für Preissteigerung\n\n (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1990 en‐\nden, für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschaftsgü‐\nter sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs gegenüber dem Börsen-\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert gestie‐\ngen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Preissteigerung nach Maßga‐\nbe der Absätze 2 bis 4 bilden.\n\n (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteigerung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den der Börsen- oder Marktpreis\n(Wiederbeschaffungspreis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zuzüg‐\nlich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) dieser Wirtschaftsgüter\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs.\n\n (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2\nberechneten Vomhundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach EStG § 6\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten Wirtschaftsgüter im Sinne des Absat‐\nzes 1 ergibt. Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz niedriger als mit den\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags\nmindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vomhundertsatzes auf den in der Steuerbilanz ausgewiesenen",
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"number": 32,
"content": "niedrigeren Wert ergibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des Wirt‐\nschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht gebildet werden.\n\n (4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbeitung befinden und für die ein\nBörsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\ndie Preissteigerung nach dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in\ndas das im Zustand der Be- oder Verarbeitung befindliche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen- oder Marktpreis (Wieder‐\nbeschaffungspreis) vorliegt.\n\n (5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn‐\nerhöhend aufzulösen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die Preissteigerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen, kann\neine Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden.\n\n (6) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß die Bildung und die Auflösung der Rücklage in der Buchführung ver‐\nfolgt werden können.\n\n §§ 74 a und 75\n\n (weggefallen)\n\n § 76\n\n Begünstigung der Anschaffung\n\n oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter\n\n und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen\n\n durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn\n\n nicht nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist\n\n (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach EStG § 13 a des Gesetzes zu ermitteln ist, können von den Aufwendungen für\ndie in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus‐\nbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirt‐\nschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar\n\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern bis zur Höhe von insge‐\nsamt 30 vom Hundert\n\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. EStG § 9 a gilt entsprechend.\n\n (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung\noder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter\noder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschafts‐\njahr der Hingabe und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach EStG § 7 Abs. 1 des\nGesetzes Abschreibungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Zuschüsse vornehmen.\n\n (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 2 ist, daß\n\n1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck der Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichne‐\nten Wirtschaftsgüter gibt und\n\n2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschafts‐\ngüter oder zur Finanzierung der Um- und Ausbauten verwendet und diese Verwendung dem Steuerpflichtigen bestätigt.\n\n (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt‐\nschaftsgütern vorgenommen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1991/92 angeschafft oder hergestellt werden. Die Ab‐\nschreibungen nach Absatz 2 können bei Zuschüssen in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs\n1991/92 gegeben werden. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, für\ndie Abschreibungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, ist von einer höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen.\n\n § 77\n\n (weggefallen)",
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"content": "§ 78\n\n Begünstigung der Anschaffung\n\n oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter\n\n und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen\n\n durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn\n\n nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist\n\n (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach EStG § 13 a des Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaffung oder Herstellung\nder in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus‐\nbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\n\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern 25 vom Hundert,\n\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern 15 vom Hundert\n\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Gewinn abziehen. EStG § 9 a gilt entsprechend.\n\n (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung\noder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter\noder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis\nzu 25 vom Hundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.\n\n (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen Beträge dürfen insgesamt 4 000 Deutsche Mark nicht übersteigen und nicht zu\neinem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft führen.\n\n (4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs\n1991/92 angeschafft oder hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die bis\nzum Ende des Wirtschaftsjahrs 1991/92 gegeben werden.\n\n (5) EStG § 7 a Abs. 6 des Gesetzes gilt entsprechend.\n\n § 79\n\n (weggefallen)\n\n § 80\n\n Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter\n\n des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft,\n\n deren Preis auf dem Weltmarkt\n\n wesentlichen Schwankungen unterliegt\n\n (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach EStG § 5 des Gesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung be‐\nzeichneten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990 enden, statt mit dem sich nach\nEStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert ansetzen, der bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungs‐\nkosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt. Für das erste Wirt‐\nschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1989 endet, kann ein entsprechender Wert bis zu 15 vom Hundert und für die darauffol‐\ngenden Wirtschaftsjahre bis zu 10 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie‐\nderbeschaffungspreis) angesetzt werden.\n\n (2) Voraussetzungen für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß\n\n1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder hergestellt worden ist,\n\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht bearbeitet oder verarbeitet worden ist,\n\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht vertraglich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko übernommen hat,\n\n4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das Inland bestimmt gewesen\nist. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Inland be‐\nfindet und",
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"content": "5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungskosten aus der Buchführung ersichtlich sind.\n\nOb eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der Nummer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durchführungsbestimmungen\nzum Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch das\nSteueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702). Die nach UStG § 4 Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz\n1966 und das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 709), in Verbindung\nmit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeichneten Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz beson‐\nders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei denn, daß durch\ndie Bearbeitung oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der Anlage 3 aufgeführt ist.\n\n § 81\n\n Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\n\n des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\n\n (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach EStG § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anla‐\ngevermögens, bei denen die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\noder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar\n\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\n\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. EStG § 9 a gilt entsprechend.\n\n (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist,\n\n1. daß die Wirtschaftsgüter\n\n a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues\n\n aa) für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in der Form von Anschlußschachtanlagen,\n\n bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden\nAnlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,\n\n cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in\nder Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,\n\n dd) für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage oder\n\n ee) für den Wiederaufschluß stilliegender Grubenfelder und Feldesteile,\n\n b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues\n\n aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlußtagebauen,\n\n bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,\n\n cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte oder\n\n dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue\n\n angeschafft oder hergestellt werden und\n\n2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einver‐\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt worden ist.\n\n (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden\n\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei den in der Anla‐\nge 5 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage,\n\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern\ndes beweglichen Anlagevermögens.\n\n (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich dieser Verordnung aus‐\nschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets",
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"number": 35,
"content": "1. vor dem 1. Januar 1990 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,\n\n2. a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,\n\n b) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten,\n\n wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen hat.\n\n (5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Vorhaben können die vor dem 1. Januar 1990 im Geltungsbereich dieser\nVerordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis\nzu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden.\n\n § 82\n\n (weggefallen)\n\n § 82 a\n\n Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\n\n und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\n\n für bestimmte Anlagen und Einrichtungen\n\n bei Gebäuden\n\n (1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten\n\n1. für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der An‐\nbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlgen der Kraft-Wärme-Kopplung,\nzur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,\n\n2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen\nGebäude einschließlich der Anbindung an das Heizsystem,\n\n3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder\ndurch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung\neines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssys‐\ntem des Gebäudes,\n\n4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter\nSauerstoffabschluß entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur\nWarmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Ver‐\nsorgungssystem des Gebäudes,\n\n5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder\nbei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steue‐\nrungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude oder\nin einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit der Maßnahme nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung die‐\nses Gebäudes begonnen worden ist,\n\nan Stelle der nach EStG § 7 Abs. 4 oder 5 oder EStG § 7 b des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der\nHerstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre ist ein etwa\nnoch vorhandener Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert\nhinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach erge‐\nbenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der\nerhöhten Absetzungen ist, daß das Gebäude in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist; die Voraus‐\nsetzung entfällt, wenn der Anschluß nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war.\n\n (2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorgenommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage gewährt\nwird.\n\n (3) Sind die Aufwendungen für eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu eige‐\nnen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, und liegen in den Fällen\ndes Absatzes 1 Nr. 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor, können die Aufwendungen wie Sonderausgaben abgezogen\nwerden; sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Jahre gleichmäßig zu vertei‐",
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"number": 36,
"content": "len. Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Wohnung, wenn keine zentrale Heizungsanla‐\nge vorhanden ist und die Wohnung seit mindestens zehn Jahren fertiggestellt ist. § 82 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n\n § 82 b\n\n Behandlung\n\n größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden\n\n (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhal‐\ntungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von EStG § 11\nAbs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grund‐\nfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Für die Zurech‐\nnung der Garagen zu den Wohnzwecken dienenden Räumen gilt EStG § 7 b Abs. 4 des Gesetzes entsprechend.\n\n (2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsauf‐\nwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen ein‐\ngebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.\n\n (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentü‐\nmern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.\n\n §§ 82 c bis 82 e\n\n (weggefallen)\n\n § 82 f\n\n Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,\n\n die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge\n\n (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach EStG § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in einem inländischen\nSeeschiffsregister eingetragen sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren\nSonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. EStG § 9 a gilt\nentsprechend.\n\n (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff in ungebrauchtem Zustand\nvom Hersteller erworben worden ist.\n\n (3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die Handelsschiffe inner‐\nhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden. Für Anteile an Handelsschif‐\nfen gilt dies entsprechend.\n\n (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in\nAnspruch genommen werden.\n\n (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 1995 an‐\ngeschafft oder hergestellt werden.\n\n (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen\nBeförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken\nim Ausland bestimmt sind, gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Eintragung in ein inländi‐\nsches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein\nHöchstsatz von 30 vom Hundert und bei der Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von\nsechs Jahren treten.\n\n § 82 g\n\n Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\n\n für bestimmte Baumaßnahmen\n\n Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Herstel‐\nlungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für Maßnah‐\nmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtli‐\nchen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben",
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"number": 37,
"content": "bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten\nSanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind, an Stelle der nach EStG § 7 Abs. 4 oder 5\noder EStG § 7 b des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden\nJahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 ist anzuwenden, wenn der Steuer‐\npflichtige eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 durchge‐\nführt hat; sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch\nderen Höhe zu enthalten.\n\n § 82 h\n\n (weggefallen)\n\n § 82 i\n\n Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\n\n bei Baudenkmälern\n\n (1) Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige von\nden Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner\nsinnvollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind, an\nStelle der nach EStG § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den\nneun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in\nder Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Bei einem\nGebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzu‐\nwenden. Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegrup‐\npe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, können die erhöhten Ab‐\nsetzungen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile und Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur Er‐\nhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind. § 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n\n (2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der\nnach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachweist.\n\n §§ 82 k und 83\n\n (weggefallen)\n\n Schlußvorschriften\n\n § 84\n\n Anwendungsvorschriften\n\n (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für\nden Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.\n\n (1 a) Die §§ 8 und 8 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli\n1986 (BGBl. I S. 1239) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.\n\n (2) § 8 c Abs. 1 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. April 1984 beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die vor\ndem 1. Mai 1984 begonnen haben, ist § 8 c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1981 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 700) weiter anzuwenden.\n\n (2 a) Die §§ 13 und 22 sind anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbe‐\nreich dieser Verordnung vor dem 1. Januar 1990 begründet hat und\n\n1. im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und des § 22 das Gebäude vor Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit der erstmaligen Begründung her‐\ngestellt hat und die Herstellungs- oder Teilherstellungskosten vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind oder\n\n2. im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr als 20 Veranlagungszeiträume seit der erstmaligen Begründung vergangen sind und es\nsich um einen Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum 1993 handelt.\n\n (2 b) § 62 c ist letztmals in Verbindung mit EStG § 10 a Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes für den Veranlagungszeitraum 1992, soweit\neine Nachversteuerung nach EStG § 10 a Abs. 2 des Gesetzes erfolgt, für den Veranlagungszeitraum 1995 und in Verbindung mit\nEStG § 7 e des Gesetzes letztmals auf vor dem 1. Januar 1993 entstandene Herstellungs- oder Teilherstellungskosten anzuwenden.",
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"number": 38,
"content": "(3) § 74 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem\n1. Januar 1990 endet.\n\n (4) § 82 a ist auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem\n31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1992 verwirklicht worden sind. Auf Tatbestände, die im Geltungsbereich dieser Verord‐\nnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets verwirklicht worden sind, ist\n\n1. § 82 a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten für Einbauten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von dessen Absatz 1 Nr. 1 bis\n5 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind,\n\n2. § 82 a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeitraum 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden, die vor dem 1. Januar\n1992 abgeschlossen worden sind,\n\n3. § 82 a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden, die vor dem 1. Januar\n1992 angeschafft worden sind,\n\n4. § 82 a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume vor 1987 bei Erhaltungs‐\naufwand für Arbeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 abgeschlossen worden sind,\n\n5. § 82 a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume vor 1987 bei Aufwendun‐\ngen für Einzelöfen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft worden sind,\n\n6. § 82 a bei Aufwendungen für vor dem 1. Juli 1985 fertiggestellte Anlagen und Einrichtungen in den vor diesem Zeitpunkt gelten‐\nden Fassungen weiter anzuwenden.\n\n (4 a) § 82 d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgüter sowie auf ausgebaute und neu herge‐\nstellte Gebäudeteile anzuwenden, die im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiets nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 hergestellt oder angeschafft worden sind.\n\n (5) § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 24. September 1980 (BGBl. I S. 1801) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für\ndas § 15 a des Gesetzes erstmals anzuwenden ist.\n\n (6) § 82 g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1987 und vor dem 1. Januar 1991 in dem Geltungsbereich die‐\nser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind. Auf Maßnah‐\nmen, die vor dem 1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge‐\nnannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist § 82 g in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n\n (7) § 82 h in der durch die Verordnung vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2301) geänderten Fassung ist erstmals auf Maßnah‐\nmen, die nach dem 30. Juni 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiets abgeschlossen worden sind, und letztmals auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem Gel‐\ntungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets entstanden ist, mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letztmals\nzur Einkunftserzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist. Auf Maßnahmen, die vor dem\n1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets\nabgeschlossen worden sind, ist § 82 h in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n\n (8) § 82 i ist auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Januar\n1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abge‐\nschlossen worden sind.\n\n (9) § 82 k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem\nGeltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets entstanden ist, mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letztmals\nzur Einkunftserzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist.\n\n (10) In Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) ist die Nummer 26 erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\n1990 beginnt. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1991 beginnen, ist die Nummer 26 in Anlage 3 in der vor diesem Zeitpunkt\ngeltenden Fassung anzuwenden.\n\n § 85\n\n (gegenstandslos)\n\n1)BGBl. I S. 1418 vom 4. August 1992\n2)BStBl 1990 I S. 453",
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"number": 39,
"content": "3)BStBl 1986 I S. 399\n4)BStBl 1988 I S. 550\n5)BStBl 1989 I S. 499\n6)BStBl 1992 I S. 146\n7)BStBl 1992 I S. 411\n8)BStBl 1987 I S. 274\n9)BStBl 1988 I S. 224\n10)BStBl 1985 I S. 735\n11)BStBl 1992 I S. 146\n2)BStBl 1990 I S. 453\n12)BStBl 1984 I S. 659\n10)BStBl 1985 I S. 735\n13)BStBl 1989 I S. 499\n11)BStBl 1992 I S. 146\n1)Im Land Berlin: 22. August 1951.\n2)Im Land Berlin: 22. August 1951.",
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"content": "BStbl Seite 522\n\n\n\n\nBonn, 5. August 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV B 3 - S 2253 - 32/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\nnachrichtlich:\n\nVertretungen der Länder beim Bund\n\n\nBetr.: Bestellung eines dinglichen Wohnrechts gegen Übertragung eines\nunbebauten Grundstücks im privaten Bereich;\nhier: Anwendung des BFH-Urteils vom 21. Februar 1991 - IX R 265/87 - (BStBl 1992 II S. 718)\n\n Der BFH vertritt im Urteil vom 21. Februar 1991 - IX R 265/87 - die Auffassung, daß der Erwerb eines Grundstücks gegen die Ver‐\npflichtung, dieses mit einem Wohnhaus zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen,\nals Anschaffungsgeschäft zu beurteilen sein kann.\n\n Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Entscheidung nicht über den Einzelfall\nhinaus anzuwenden. Die Gegenleistung des Erwerbers für die Übereignung des Grundstücks erschöpft sich nicht in einer einmali‐\ngen Leistung in Gestalt der Bebauung des Grundstücks und der Einräumung eines Wohnrechts. Nach dem wirtschaftlichen Gehalt\nder zwischen Veräußerer und Erwerber getroffenen Vereinbarung besteht die maßgebliche Gegenleistung des Erwerbers darin, eine\nWohnung zur dauernden Selbstnutzung zu überlassen. In diesem Fall bezieht der Erwerber in Höhe des Grundstückswerts Einnah‐\nmen aus Vermietung und Verpachtung, die aus Billigkeitsgründen auf einen Zeitraum von längstens 10 Jahren gleichmäßig verteilt\nwerden können (vgl. Tz. 32 des BMF-Schreibens vom 15. November 1984, BStBl I S. 561).\n\n Im Auftrag\n\n Dr. Stuhrmann\n\n\n\n\nBonn, 7. August 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV B 3 - S 2225 a - 171/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\n\nBetr.: Teilentgeltlicher Erwerb eines §-10 e-Objekts im Wege vorweggenommener\nErbfolge;\nhier: Anwendung des BFH-Urteils vom 7. August 1991 - X R 116/89 - (BStBl 1992 II S. 736)\n\n Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage der Anwendung des BFH-Ur‐\nteils vom 7. August 1991 - X R 116/89 - wie folgt Stellung genommen:\n\n Soweit der BFH mit o. g. Urteil entschieden hat, daß auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten bei Erwerb im Wege vorweg‐\ngenommener Erbfolge nur insoweit Anschaffungskosten darstellen und damit zur Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach\nEStG § 10 e EStG gehören, als sie auf die dem Rechtsvorgänger entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu‐\ndes und die Hälfte der Anschaffungskosten des Grund und Bodens entfallen, ist die Entscheidung nicht über den Einzelfall hinaus\nanzuwenden. Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übernommene Verbindlichkeiten führen unabhängig von ihrem Ent‐\nstehungsgrund zu Anschaffungskosten und sind somit in die Bemessungsgrundlage nach EStG § 10 e EStG einzubeziehen, soweit\nder Erwerber die Begleichung der Verbindlichkeiten auf sich nimmt, um die Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung im Sinne des\nEStG § 10 e zu erlangen (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 BStBl II S. 847, und BFH-Urteil vom 10. April 1991,\nBStBl II S. 791). Die Aufteilung der hiernach aufgewandten Anschaffungskosten auf Grund und Boden und auf Gebäude oder Ge‐\nbäudeteile ist nach dem Verhältnis der Verkehrswerte vorzunehmen (vgl. Tz. 17 des BMF-Schreibens vom 25. Oktober 1990, BStBl I\nS. 626).",
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"content": "BStbl Seite 523\n\n\n\nFinanzverwaltung\nCottbus, 1. Juni 1992\n\nOberfinanzdirektion Cottbus\n\nO 2125 - 3 - St 31\n\nAn die Finanzämter\n\n\nBetrifft: Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter\nAnlagen: 1 Verordnung\n\n2 Übersichten\n\n Ich übersende die Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Brandenburg vom 29. 11. 1991.\n\n Die Verordnung ist am 24. 1. 1992 in Kraft getreten. Soweit Finanzämter für die Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Au‐\nßenprüfungen bei Arbeitgebern bestimmter Größenklassen zuständig sind, gilt die Verordnung erst ab 1. 7. 92.\n\n Ich übersende 2 Übersichten, aus denen die Abweichungen von der örtlichen Zuständigkeit ersichtlich sind.\n\n Nicht aufgenommen in die Übersichten sind die abweichende Zuständigkeit für die Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitneh‐\nmerüberlassung (FA Cottbus-Ost für alle FÄ des Landes Brandenburg) und für die Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer nach\ndem Berlinförderungsgesetz (FA Potsdam-Stadt für alle FÄ des Landes Brandenburg).\n\n Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.\n\n In Vertretung\n\n Müting",
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"content": "BStbl Seite 526\n\n\n\n\nLohnsteuer\nBonn, 6. August 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV B 6 - S 2353 - 69/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\nnachrichtlich:\n\nVertretungen der Länder beim Bund\n\n\nBetr.: Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2\nLStR;\n\nhier: Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten\nund sonstige Umzugsauslagen sowie des Ausstattungsbeitrags bei\nAuslandsumzügen ab 1. Juni 1992\n\n Bezug: BMF-Schreiben vom 22. Mai 1991 - IV B 6 - S 2353 - 54/91 - (BStBl 1991 I S. 565)\n\n Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes und des § 12 der Auslandsumzugskostenverordnung gilt im\nEinvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Wirkung ab 1. Juni 1992 folgendes:\n\n1. Der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebende Höchstbetrag be‐\nträgt 1 873 DM.\n\n2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt nach § 10 Abs. 1 BUKG\n\n - für Verheiratete 759 DM\n\n - für Ledige DM.\n\n Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten\num 387 DM.\n\n3. Der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebende Ausstattungsbeitrag beträgt 9 808 DM.\n\n Im Auftrag\n\n Juchum",
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"content": "BStbl Seite 527\n\n\n\nBonn, 8. September 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV B 6 - S 2365 - 79/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\nnachrichtlich:\n\nVertretungen der Länder beim Bund\n\n\nBetr.: Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wegen negativer\nEinkünfte\n Bezug: Mein Schreiben vom 26. August 1992 - IV B 1 - S 2523 - 51/92 -/IV B 6 - S 2365 - 77/92\n\n Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluß vom 29. April 1992 - VI B 152/91 - (BStBl II S. 752) die Auffassung vertreten, daß\neine Gleichstellung von Einkommensteuervorauszahlern und Lohnsteuerzahlern nur dann vorliegt, wenn im Lohnsteuerabzugsver‐\nfahren und im Vorauszahlungsverfahren nach EStG § 37 EStG die gleichen steuermindernden Umstände berücksichtigt werden; im\nLohnsteuer-Ermäßigungsverfahren sei deshalb vorläufiger Rechtsschutz durch Eintragung eines Freibetrags zu gewähren.\n\n Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Interesse der betroffenen\nSteuerpflichtigen und eines reibungslosen Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung folgendes:\n\n Über die Regelungen in EStG § 39 a Abs. 1 Nr. 5 und EStG § 52 Abs. 26 EStG hinaus hat das Finanzamt auf Antrag des Steuer‐\npflichtigen die abziehbaren Beträge nach EStG § 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 7 EStG, eine negative Summe der Einkünfte im Sinne des\nEStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 EStG und einen verbleibenden Verlustabzug (EStG § 10 d Abs. 2 EStG) in der Höhe als Freibe‐\ntrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, in der die Tatbestände nach EStG § 37 Abs. 3 EStG bei der Festsetzung der Einkommen‐\nsteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen wären. An der Ermittlung des Freibetrags ist ggf. die für die Festsetzung von Einkom‐\nmensteuer-Vorauszahlungen für den Steuerpflichtigen zuständige Stelle des Finanzamts zu beteiligen.\n\n Wird nachträglich festgestellt, daß die negative Summe der bezeichneten Einkünfte zu hoch angesetzt worden ist, sind entspre‐\nchende Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach Maßgabe des EStG § 37 EStG festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn aus anderen\nGründen anzunehmen ist, daß die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergebende Einkommensteuer durch die Sum‐\nme der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer nicht gedeckt ist.\n\n Mein Schreiben vom 14. Februar 1992 (BStBl I S. 139), das die Eintragung eines Freibetrags wegen negativer Einkünfte aus Ver‐\nmietung und Verpachtung nur in bestimmten Fällen ermöglicht hat, ist durch dieses Schreiben überholt und wird aufgehoben.\n\n Im Auftrag\n\n Juchum",
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"content": "BStbl Seite 528\n\n\n\n\nWohnungsbau-Prämiengesetz\n Bekanntmachung\n\n der Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes1)\n\n Vom 30. Juli 1992\n\n Auf Grund des WoPG § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1991\n(BGBl. I S. 826)2)\n\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1991 (BGBl. I S. 826)3)\n\n2. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297)4)\n\n Bonn, den 30. Juli 1992\n\n Der Bundesminister der Finanzen\n\n In Vertretung\n\n Franz-Chr. Zeitler\n\n Wohnungsbau-Prämiengesetz\n\n (WoPG 1992)\n\n §1\n\n Prämienberechtigte\n\n Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (EStG § 1 des Einkommensteuergesetzes) können für Aufwendungen zur För‐\nderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, daß\n\n1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach 5.\nVermBG § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und\n\n2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (EStG § 2 a) nicht überschritten hat.\n\n §2\n\n Prämienbegünstigte Aufwendungen\n\n (1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus im Sinne des WoPG § 1 gelten\n\n1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge in Spar‐\njahr (WoPG § 4 Abs. 1) mindestens 100 Deutsche Mark betragen;\n\n2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften;\n\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Sparverträge oder als Spar‐\nverträge mit festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die\nPrämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines eigen‐\ntumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden;\n\n4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen nach der Art von Sparverträgen mit festgeleg‐\nten Sparraten auf die Dauer von drei bis sechs Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden, wenn die\neingezahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung\noder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden. Den Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsun‐\nternehmen stehen Verträge mit den am 31. Dezember 1989 als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unternehmen\ngleich, soweit sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.\n\n (2) Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen ist Voraussetzung, daß vor Ablauf von sieben\nJahren seit Vertragsabschluß weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\nzurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Ver‐\nfügung, wenn",
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"number": 52,
"content": "1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die empfangenen Be‐\nträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder\n\n2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich\nund unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des AO § 15 der Abgabenordnung ver‐\nwendet oder\n\n3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig er‐\nwerbsunfähig geworden ist oder\n\n4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen\nbestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht oder\n\n5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Be‐\nschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist,\n\n a) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat oder\n\n b) wenn er die Bausparsumme oder die Zwischenfinanzierung nach dem Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Woh‐\nnungsbau für rückkehrende Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBl I S. 280) unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau im\nHeimatland verwendet und innerhalb von vier Jahren und drei Monaten nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme, spätes‐\ntens am 31. März 1998, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat.\n\nAls Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Woh‐\nnung. Dies gilt ebenfalls für den Erwerb von Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege- und Behin‐\nderteneinrichtungen oder -anlagen. Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, daß die empfangenen Beträge nicht zum Wohnungsbau\nim Ausland eingesetzt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.\n\n (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen finden die zur Durchführung des EStG § 10 des Einkommen‐\nsteuergesetzes ergangenen Vorschriften entsprechende Anwendung.\n\n §2a\n\n Einkommensgrenze\n\n (1) Die Einkommensgrenze beträgt 27 000 Deutsche Mark, für Ehegatten (WoPG § 3 Abs. 3) 54 000 Deutsche Mark.\n\n (2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (EStG § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (WoPG § 4\nAbs. 1). Bei Ehegatten (WoPG § 3 Abs. 3) ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranla‐\ngung nach EStG § 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, er‐\ngeben würde. Dem zu versteuernden Einkommen sind die folgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzurechnen:\n\n1. ausländische Einkünfte, die auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von der Einkommensteuer freigestellt sind;\n\n2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund völkerrechtlicher\nÜbung von der Einkommensteuer befreit sind;\n\n3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer beschränkt einkommensteuerpflichtig ist. (3) Bei einem Kind (WoPG § 3 Abs. 4) be‐\nstimmen sich die Höhe der Einkommensgrenze und das maßgebende Einkommen nach den Verhältnissen der Person, mit der das\nKind eine Höchstbetragsgemeinschaft (WoPG § 3 Abs. 2 Satz 2) bildet.\n\n §2b\n\n Wahlrecht zwischen Prämie und Steuerermäßigung\n\n Der Prämienberechtigte kann für jedes Kalenderjahr wählen, ob er für Bausparbeiträge (WoPG § 2 Abs. 1 Nr. 1) eine Prämie nach\ndiesem Gesetz oder den Sonderausgabenabzug (EStG § 10 des Einkommensteuergesetzes) erhalten will (Wahlrecht). Das Wahl‐\nrecht kann für die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Prämienberechtigte, die im Sparjahr\n(WoPG § 4 Abs. 1) eine Höchstbetragsgemeinschaft (WoPG § 3 Abs. 2 Satz 2) bilden, können ihr Wahlrecht nur einheitlich ausüben.\nDas Wahlrecht wird zugunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß der Prämienberechtigte einen Antrag auf Gewährung der Prämie\nstellt.\n\n §3\n\n Höhe der Prämie",
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"number": 53,
"content": "(1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (WoPG § 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt\n10 vom Hundert der Aufwendungen.\n\n (2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800 Deutsche Mark, bei Ehe‐\ngatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prämienbegünstigt. Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten\nund ihren Kindern (Absatz 4), die zu Beginn des Sparjahrs (WoPG § 4 Abs. 1) das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder\ndie im Sparjahr lebend geboren wurden, gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft). Dabei bemißt sich die Prämie für Sparbeiträ‐\nge eines Kindes nach den Vorschriften, die für die Person gelten, mit der das Kind eine Höchstbetragsgemeinschaft bildet.\n\n (3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach EStG § 26 b des Einkommensteuergesetzes zusammen ver‐\nanlagt werden oder, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des EStG § 26\nAbs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen.\n\n (4) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind:\n\n1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Prämienberechtigten oder seinem Ehegatten verwandt sind;\n\n2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der Prämienberechtigte oder sein Ehegatte durch ein familienähnliches, auf längere\nDauer berechnetes Band verbunden ist und die er in seinen Haushalt aufgenommen hat. Voraussetzung ist, daß das Obhuts- und\nPflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Prämienberechtigte oder sein Ehegatte das Kind mindestens zu einem\nnicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält,\n\nwenn sie mindestens während eines Teils des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren. Ein Kind, des‐\nsen Eltern die Voraussetzungen des EStG § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, bildet mit diesen eine Höchst‐\nbetragsgemeinschaft (Absatz 2); werden die Eltern nach EStG § 26 a oder EStG § 26 c des Einkommensteuergesetzes zur Einkom‐\nmensteuer veranlagt, besteht ein Wahlrecht, mit welchem Elternteil das Kind die Höchstbetragsgemeinschaft bildet. Ein Kind eines\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des EStG § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkom‐\nmensteuergesetzes nicht vorliegen, ist dem Elternteil zuzuordnen, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwoh‐\nnung gemeldet war. War das Kind nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern\nmit Hauptwohnung gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen. Es wird dem Vater zugeordnet, wenn die Mutter zustimmt; die Zustim‐\nmung kann nicht widerrufen werden.\n\n §4\n\n Gewährung der Prämie\n\n (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines Kalenderjahrs von dem für die Besteuerung des Einkommens des Prämienbe‐\nrechtigten zuständigen Finanzamt für die prämienbegünstigten Aufwendungen gewährt, die im abgelaufenen Kalenderjahr (Sparjahr)\ngemacht worden sind.\n\n (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt. Der Antrag ist an das\nUnternehmen oder Institut zu richten, an das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind.\n\n (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) leitet den Antrag an das nach Absatz 1 zuständige Finanzamt weiter und fordert die\nPrämien an.\n\n (4) Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die Festsetzung der Prämie nur auf Antrag des Prämienberechtigten. Wird nach‐\nträglich festgestellt, daß die Prämie zu Unrecht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt die Prämiengewährung aufzuheben oder\nzu berichtigen; ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht wor‐\nden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie durch das Unternehmen oder Institut ausgezahlt worden ist.\n\n §5\n\n Überweisung, Rückzahlung\n\n und Verwendung der Prämie\n\n (1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch das Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten an das in WoPG § 4 Abs. 2 be‐\nzeichnete Unternehmen oder Institut überwiesen. Ergibt sich, daß die in WoPG § 2 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor‐\nliegen, so ist die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen.\n\n (2) Die Prämien für die in WoPG § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des WoPG § 2 Abs. 2\nSatz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das nicht,\nso hat das Unternehmen oder Institut dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen. In diesem Fall ist die Prämie an das Fi‐\nnanzamt zurückzuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen oder Institut\nnoch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prämien an das Finanzamt zurückgezahlt sind.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253388/",
"number": 54,
"content": "(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach WoPG § 2 Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämienberechtigte verfügen,\nwenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausgezahlt wird.\n\n §6\n\n Steuerliche Behandlung der Prämie\n\n Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die Sonderausgaben im\nSinne des Einkommensteuergesetzes.\n\n §7\n\n Aufbringung der Mittel\n\n Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 1962 an vom Bund zur Hälfte\ngesondert zur Verfügung gestellt. Ab dem Sparjahr 1984 stellt der Bund diese Beträge den Ländern in voller Höhe gesondert zur\nVerfügung.\n\n §8\n\n Anwendung\n\n der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung\n\n (1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzu‐\nwenden. Dies gilt nicht für AO § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten Fristen sowie für die AO § 109\nund AO § 163> der Abgabenordnung.\n\n (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvorschriften des AO § 370 Abs. 1 bis 4, der AO § 371, AO § 375> Abs. 1 und des\nAO § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der AO § 378, AO § 379> Abs. 1, 4 und der AO § 383 und AO § 384> der Abgabenordnung\nentsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat\nbegangen hat, gelten die AO § 385 bis AO § 408>, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die AO\n§ 409 bis AO § 412> der Abgabenordnung entsprechend.\n\n (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist\nder Finanzrechtsweg gegeben.\n\n (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach WoPG § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der Hinzurechnun‐\ngen, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf\ngegen die Prämie angegriffen werden.\n\n §9\n\n Ermächtigungen\n\n (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchfüh‐\nrung dieses Gesetzes zu erlassen über\n\n1. die entsprechende Anwendung der in WoPG § 2 Abs. 3 bezeichneten Vorschriften;\n\n2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören (WoPG § 2 Abs. 1 Nr. 2);\n\n3. den Inhalt der in WoPG § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Sparverträge, die Berechnung der Rückzahlungsfristen, die Folgen vorzeiti‐\nger Rückzahlung von Sparbeträgen und die Verpflichtungen der Kreditinstitute; die Vorschriften sind den in den §§ 18 bis 29 der Ein‐\nkommensteuer-Durchführungsverordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe anzupassen, daß eine Frist bestimmt\nwerden kann, innerhalb der die Prämien zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck\nzu verwenden sind;\n\n4. den Inhalt der in WoPG § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Verträge und die Verwendung der auf Grund solcher Verträge angesam‐\nmelten Beträge; dabei kann der vertragsmäßige Zweck auf den Bau durch das Unternehmen oder auf den Erwerb von dem Unter‐\nnehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, beschränkt und eine Frist von mindestens drei Jahren bestimmt werden, in‐\nnerhalb der die Prämien zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden\nsind. Die Prämienbegünstigung kann auf Verträge über Gebäude beschränkt werden, die nach dem 31. Dezember 1949 fertigge‐\nstellt worden sind. Für die Fälle des Erwerbs kann bestimmt werden, daß der angesammelte Betrag und die Prämien nur zur Leis‐\ntung des in bar zu zahlenden Kaufpreises verwendet werden dürfen;",
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"number": 55,
"content": "5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach § 2 a Abs. 2 maß‐\ngebenden Einkommens und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, geändert\nwerden oder wenn für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückgezahlt\noder nachträglich gewährt werden. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämi‐\nengesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer\nÜberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n\n § 10\n\n Schlußvorschriften\n\n (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr\n1992 anzuwenden.\n\n (2) WoPG § 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 131) ist weiterhin auf Beiträge\nan Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von vor dem 1. November 1984 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.\n\n (3) WoPG § 2 Abs. 2 Satz 4 ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden.\n\n (4) WoPG § 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1991 (BGBl. I S. 826) ist letztmals für das Kalenderjahr 1991 an‐\nzuwenden.\n\n (5) WoPG § 4 Abs. 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1988 anzuwenden.\n\n (6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die zur Förderung\ndes Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind, zusätzlich:\n\n1. Der Vertrag muß ausdrücklich zur Verwendung zum Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nbestimmt sein. Ein Vertrag, der diese Bestimmung nicht enthält, kann entsprechend ergänzt werden.\n\n2. Für Beiträge auf Grund eines Vertrags nach Nummer 1 gilt WoPG § 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich der Prämien‐\nsatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen (Zusatzprämie) und die prämienbegünstigten Aufwendungen um 1 200 Deutsche Mark,\nbei Ehegatten um 2 400 Deutsche Mark, erhöhen (zusätzlicher Höchstbetrag).\n\n3. Eine Verfügung, die WoPG § 2 Abs. 2, nicht aber dem besonderen vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich der Zusatzprä‐\nmie und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien- und Wochenendwohnungen, die\nin einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen\neignen. (7) Die Verordnung über die Einführung des Bausparens in der DDR vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 478) ist letztmalig\nauf Tatbestände anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 verwirklicht worden sind. Fördermaßnahmen nach dieser Verordnung\nwerden nur für das Jahr 1990 gewährt.\n\n (8) Für Beiträge an Bausparkassen nach WoPG § 2 Abs. 1 Nr. 1, die auf Grund von Verträgen geleistet werden, die nach dem\n31. Dezember 1991 abgeschlossen werden, gelten die WoPG § 4 und WoPG § 5> mit folgenden Abweichungen:\n\n1. Die Prämie wird auf Antrag des Prämienberechtigten nach Ablauf des Sparjahrs festgesetzt. Die Bausparkasse leitet den Antrag\nan das für die Besteuerung des Einkommens zuständige Finanzamt weiter. Wird dem Antrag entsprochen, teilt das Finanzamt der\nBausparkasse die Höhe der festgesetzten Prämie mit. Die Bausparkasse merkt die festgesetzte Prämie im Konto des Bausparers\ngesondert vor.\n\n2. Sobald\n\n a) der Bausparvertrag zugeteilt ist oder\n\n b) die in WoPG § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschritten ist oder\n\n c) unschädlich im Sinne des WoPG § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 verfügt worden ist,\n\n fordert die Bausparkasse die festgesetzten Prämienbeträge bei dem zu diesem Zeitpunkt für die Besteuerung des Einkommens zu‐\nständigen Finanzamt an. Dabei hat sie zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie vorliegen. Wird eine\nsolche Bestätigung abgegeben, überweist das Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag an die Bausparkasse.\n\n3. Wird der Bausparvertrag in den Fällen der Nummer 2 Buchstaben a und b fortgeführt, sind anfallende Prämien jährlich an die\nBausparkasse auszuzahlen.\n\n4. Die Bestimmungen über die Rückforderung von Prämien gelten für die Prämienfestsetzung sinngemäß.",
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"number": 56,
"content": "(9) In den Kalenderjahren 1992 und 1993 gilt Absatz 6 Nr. 1 und 2 sinngemäß bei Aufwendungen für den ersten Erwerb von Antei‐\nlen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften (WoPG § 2 Abs. 1 Nr. 2), deren Zweck auf den Bau und die Finanzierung sowie die\nVerwaltung, Veräußerung oder wohnungswirtschaftliche Betreuung von Wohnungen gerichtet ist, die ausschließlich in dem in Arti‐\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind.\n\n1)BGBl. I S. 1405 vom 4. August 1992\n2)BStBl 1991 I S. 487\n3)BStBl 1991 I S. 487\n4)BStBl 1992 I S. 146, 179",
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"number": 57,
"content": "BStbl Seite 532\n\n\n\nUmsatzsteuer\nBonn, 3. August 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV A 3 - S 7493 - 6/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\nnachrichtlich:\n\nVertretungen der Länder beim Bund\n\n\nBetr.: Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum\nProtokoll über die NATO-Hauptquartiere\n Bezug: BMF-Schreiben vom 11. Juni 1981 - IV A 3 - S 7493 - 1/81 -, BStBl I S. 497\n\n Die Bezeichnungen und Anschriften der NATO-Hauptquartiere haben sich teilweise geändert.\n\n Absatz 2 des Bezugsschreibens erhält deshalb folgende Fassung:\n\n \"(2) Hauptquartiere im Sinne des Artikels 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere sind:\n\n1. Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE), Casteau/Belgien,\n\n2. Headquarters Allied Forces Central Europa (AFCE-NI), Brunssum/Niederlande,\n\n3. NATO-Beschaffung CENTAG/4 A TAF/AMF (L), Postfach 10 29 45, 6900 Heidelberg,\n\n4. Headquarters Allied Air Forces Central Europe (AAFCE), Ramstein, Air Base,\n\n5. Headquarters Allied Land Forces, Schleswig-Holstein and Jutland (LANDJUT), Rendsburg, Eiderkaserne,\n\n6. Headquarters Allied Naval Forces, Baltic Approaches (NAVBALTAP), Kiel-Holtenau, Fliegerhorst,\n\n7. Headquarters Northern Army Group/Seccond Allied Tactical Air Force (NORTHAG/2 ATAF), Mönchengladbach - Rheindahlen II,\n\n8. NATO Airborne Early Warning and Control Force Commander's Headquarters, Mons/Belgien,\n\n9. NATO-E 3 A Component of the NAEW-Force, Geilenkirchen.\" Dieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.\n\n Im Auftrag\n\n Forst",
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"number": 58,
"content": "BStbl Seite 533\n\n\n\nBonn, 7. August 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV A 3 - S 7492 - 33/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\nnachrichtlich:\n\nVertretungen der Länder beim Bund\n\n\nBetr.: Umsatzsteuervergütungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut; hier: Amtliche Beschaffungsstellen\n Bezug: BMF-Schreiben vom 17. Januar 1992 - IV A 3 - S 7492 - 3/92 -\n\nAnlg.: - 1 -\n\n Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Liste der amtlichen Be‐\nschaffungsstellen (Anlage 2 des BdF-Erlasses vom 15. Dezember 1969 - IV A 3 - S 7492 - 31/69 -, BStBl 1970 I S. 150, USt-Kartei\nNG S 7492 Karte 1) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 1990 - IV A 3 - S 7492 - 3/90 - (BStBl 1990 I S. 115, USt-\nKartei NG S 7492 Karte 19) durch die beiliegende Liste nach dem Stand vom 1. März 1992 ersetzt.\n\n Dieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.\n\n Im Auftrag\n\n Forst\n\n Liste\n\n der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte,\n\n die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind\n\n (Stand: 1. März 1992)\n\n A. Amerikanische Truppen\n\nI. Organisationen und Stellen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen\n\n Die nachstehenden Organisationen sind Teil der amerikanischen Streitkräfte und haben Anrecht auf die entsprechenden Vergünsti‐\ngungen im Hinblick auf Abgaben und Beschaffungsmaßnahmen.\n\n a) Army and Air Force Exchange Service, Europe (AAFES, Europe)\n\n b) USAREUR Morale, Welfare and Recreation Fund\n\n c) American Forces Net Work (AFN) Fund\n\n d) Department of Defense Schools (DODDS) Fund\n\n e) HQDA MWR Fund (AFRC Garmisch)\n\n f) The Stars and Stripes Fund\n\n g) USA Contracting Center (Frankfurt)\n\n h) Regional Contracting Offices\n\n i) ASG/BSB MWR Funds\n\n j) Central Accounting Offices (for NAF purchases)\n\n k) Finance and Accounting Offices (for APF purchases)\n\n l) Munich Community MWR Fund (CMWRF)",
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"number": 59,
"content": "m) Berlin Community MWR Fund (CMWRF)\n\nII. Andere Organisationen und Stellen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen einschließlich besonders zugelassener\nKlubs und Messen\n\n Im Sinne des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen Teil I Absatz 4 a Nr. XIV\n\n Anmerkung: Wegen ihrer großen Anzahl sind diese Organisationen namentlich nicht aufgeführt worden. Die meisten der US Army\nMorale, Welfare and Recreation (MWR) Organisationen in dieser Kategorie werden z. Z. im gesamten Stationierungsbereich der\namerikanischen Armee als Community Morale, Welfare and Recreation Funds (CMWRF) oder als Army Support Group (ASG) bzw.\nBase Support Battalion (BSB) MWR Funds betrieben. Die Mehrwertsteuererstattungsämter unterstehen diesem Sondervermögen.\nAnfragen, ob eine Stelle zu diesen Organisationen gehört, können an die folgende Anschrift gerichtet werden: Office of the Judge\nAdvocate, z. H.: Contract Law Division, Postfach 10 23 43, 6900 Heidelberg.\n\nIII. Sonstige amtliche Beschaffungsstellen\n\n a) The Pentagon Federal Credit Union\n\n b) Finance Center Federal Credit Union\n\n c) Andrews Air Force Base Federal Credit Union\n\n d) Service Federal Credit Union\n\n e) Merchants National Bank and Trust Company of Indianapolis (kurz: Merchants National Bank, Community Bank)\n\n f) Big Bend Community College\n\n g) Boston University\n\n h) Central Texas College\n\n i) City Colleges of Chicago\n\n j) Embry Riddle Aeronautical University\n\n k) University of Maryland\n\n l) University of Southern California\n\n m) Troy State University\n\n B. Britische Truppen\n\nI. Ministerien im Vereinigten Königreich\n\n a) Ministry of Defence - Procurement Executive\n\nII. Armee und Luftwaffe\n\n a) Engineer Branch HQ BAOR\n\n b) Communications Branch HQ BAOR\n\n c) Transport and Movements Branch HQ BAOR\n\n d) Medical Branch HQ BAOR\n\n e) Finance Branch HQ BAOR\n\n f) Supply Branch HQ BAOR\n\n g) Maintenance Branch HQ BAOR\n\n h) Labour Resource Branch HQ BAOR\n\n i) Log Ops and Plans HQ BAOR\n\n j) Veterinary Services HQ BAOR\n\n k) Postal and Courier Services Branch HQ BAOR",
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"number": 60,
"content": "l) Service Children's Schools (NW Europe)\n\n m) Command Supply Officer RAF (G)\n\n n) Command Accountant RAF (G)\n\n o) Civil Secretariat\n\n p) Joint Service Liaison Organisation\n\n q) Claims Commission\n\n r) Director of Lands NWE\n\n s) Defence Land Agents\n\n t) Regional Headquarters Property Services Agency\n\n vertreten durch\n\n 1. Regional Director (PSA/DOE)\n\n 2. Area Works Officer (PSA/DOE), District Works Officers (PSA/DOE)\n\n 3. Regional Contracts & Purchasing Officers (PSA/DOE)\n\n 4. Regional Accounts Officer (PSA/DOE)\n\n 5. Regional Supplies Manager (PSA/DOE)\n\n 6. Regional Transport Officer (PSA/DOE)\n\n 7. Railways Superintendent (PSA/DOE)\n\n 8. Area Vehicle Maintenance Officers (PSA/DOE)\n\n u) Unit Commanders (Einheitskommandeure) - (auch für Messen, Clubs und Institute)\n\n v) Officer's Messe, HQ RAF Germany\n\n w) Wesley House\n\nIII. Organisationen\n\n a) Navy, Army and Air Forces Institutes (N. A. A. F. I.)\n\n b) Malcolm Clubs\n\n c) Council for Voluntary Welfare Work (C. V. W. W.)\n\n d) Services Sound and Vision Corporation (S. S. V. C.)\n\n e) Young Men's Christian Association (Y. M. C. A.)\n\n f) Young Women's Christian Association (Y. W. C. A.)\n\n Anfragen zu den in der vorstehenden Liste nicht aufgeführten Beschaffungsstellen der britischen Truppen in Berlin können an\nMr. Roy Bennett, British Frontier Service, Hans-Braun-Str., W-1000 Berlin 19, Telefon (0 30) 3 09 43 90, gerichtet werden.\n\n C. Französische Truppen\n\nZahlungsanweisende Dienststelle (Ordonnateurs)\n\n Angeschlossene Beschaffungsstellen (Service d'Achats rattachés)\n\nCommandant et Directeur du Matériel\n\n Commandement et Direction du Matériel\n\n Service Géographique\n\n Annexe des F. F. A. du Centre de Documentation Géographique",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/253388/",
"number": 61,
"content": "Direction de la Poste aux Armées\n\nCommandant et Directeur du Génie\n\n Commandement et Direction du Génie\n\n Directions des Travaux du Génie\n\nCommandant et Directeur des Transmissions\n\n Commandement et Direction des Transmissions\n\nDirecteur du Service de Santé\n\n Direction du Service de Santé\n\nDirecteur du Commissariat de l'armée de terre des F. F. A.\n\n Direction du Commissariat de l'armée de terre\n\n Services du Commissariat de l'armée de terre\n\n Tribunal Militaire de LANDAU\n\n Poste de protection et de sécurité de la Défense\n\n Direction du Service social (ASA)\n\n Conseiller Technique, Vétérinaire et Biologique\n\n Bureaux d'état-major\n\n Atelier d'Impression des F. F. A.\n\nCommandant de la Gendarmerie\n\n Commandement de la Gendarmerie\n\nCommandant des Eléments Air en R. F. A.\n\n Sous-direction du Commissariat en R. F. A.\n\nDirecteur des Essences\n\n Direction des Essences\n\nChef du Service de l'Attaché d'Armement en R. F. A.\n\n Service de l'Attaché d'Armement en R. F. A.\n\nAmbassadeur de France en Allemagne\n\n Paierie Générale de France en Allemagne\n\nDirecteur de l'Enseignement Francais en Allemagne\n\n Direction de l'Enseignement Francais en Allemagne et les établissements du second degré\n\nServices d'achat sans ordonnateur de rattachement\n\n Caisse National Militaire de Sécurité Sociale\n\n Caisse Locale de Sécurité Sociale no 23\n\n Comptoir de l'Economat de l'Armée des F. F. A. (CEA/FFA)\n\n Foyer Central des F. F. A.\n\n Direction des Douanes et Licences\n\n Direction de la Trésorerie aux Armées\n\n Mission de Liaison du CCFFA à Bonn",
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"number": 62,
"content": "D. Belgische Truppen\n\na) Le Service des Achats en RFA\n\nb) La Direction des Finances en RFA\n\nc) Le Service des Travaux RFA (KTG)\n\nd) Les Commandants de Place\n\n Aachen, Arnsberg, Arolsen, Brakel, Büren, Köln, Köln-Dellbrück, Köln-Weiden, Düren, Essentho/Korbach, Goch, Grefrath, Lüden‐\nscheid, Mönchengladbach, Neheim, Siegen, Soest, Spich, Vogelsang, Werl, Westhoven\n\ne) Commandement Médical FBA\n\nf) Le Service belge des Liaison en RFA\n\ng) L'Athénée royal et internat, Rösrath\n\nh) Koninklijk Atheneum en internat, Bensberg\n\ni) OCASC - Division Cantine Militaire Centrale (Division CMC)\n\nj) Athénée Royal, Düren\n\nk) Ecole moyenne de l'Etat, Arnsberg\n\nl) Ecole Secondaire de l'Etat, Siegen\n\nm) Koninklijk Atheneum, Soest\n\nn) Service Culture et Loisirs des FBA (SCL/FBA)\n\no) Conseil de Guerre en Campagne, Köln\n\np) Institut Médico-Pédagogiqué de l'Etat, Rodenkirchen\n\nq) Medisch Pedagogisch Institut van de Staat, Ichendorf\n\nr) Rijksmiddelbare School, Volksmarsen\n\ns) Rijksmiddenschool, Lüdenscheid\n\nt) Wing de Support Missile\n\nu) Direction générale Mess et Clubs (BSD/FBA), Köln\n\nv) Militair Auditoraat te velde B, Neheim\n\nw) Participation Belge de QG AAFCE - Elément National Belge du Support\n\nx) Direction du Service de Logement des Familles\n\ny) Direction régionales du Service de Logement des Familles\n\n Aachen, Arolsen, Düren, Grefrath, Köln, Köln-Dellbrück, Lüdenscheid, Siegen, Soest, Spich\n\nz) OCASC-Division Famille Jeunesse\n\n E. Kanadische Truppen\n\na) Commander Canadian Forces Europe\n\n 1. SO3 NPF Accounting (AMSTO)\n\n 2. SO2 Financial Services (C Compt Invoices)\n\n 3. Commander Communications Group Lahr\n\n 4. Commander CFSE Detachment Ramstein\n\n 5. Command Exchange Officer",
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"number": 63,
"content": "6. Commander CFSE Detachment Heidelberg\n\n 7. Commander Canadian Contingent NAEWF Geilenkirchen\n\n 8. Commanding Officer Canadian Forces AEW Support Section (NSCA) Geilenkirchen\n\n 9. Director of Logistics PMO NRS 90 Hamburg\n\n 10. Canadian Government Supply and Services Koblenz\n\n 11. Canadian Government Supply and Services Lahr\n\nb) Base Commander Canadian Forces Base Baden-Söllingen\n\n 1. Base Supply Officer\n\n 2. Base Administration Officer\n\n 3. Base Comptroller\n\nc) Base Commander Canadian Forces Base Lahr (Schwarzwald)\n\n 1. Base Supply Officer\n\n 2. Commanding Officer Salvation Army\n\n 3. Base Comptroller\n\nd) Defence Construction Canada (1951) Lahr (Schwarzwald)\n\ne) Commander 4 Canadian Mechanized Brigade\n\nf) Commander 1 Canadian Air Division\n\ng) Canadian Salvation Army\n\n F. Niederländische Truppen\n\na) Commandant Legerkorpstaf-voor, Seedorf\n\nb) Commandant Nederlands Administratief Korps NORTHAG/TWOATAF, Mönchengladbach\n\nc) DGWT/Directie Duitsland, Stolzenau\n\nd) Hoofd Cantinedienst, Wassenaar\n\ne) Directeur Materieel Koninklijke landmacht, Den Haag\n\nf) Inspecteur van het Vervoerswezen, Den Haag\n\ng) Directeur van den Koninklijke Nederlandse Militaire Bond \"Pro Rege\", Utrecht\n\nh) Directeur van de Centrale voor Katholieke Militaire Tehuizen, Utrecht\n\ni) Directeur van den Stichting Militaire tehuizen van het Humanistisch Thuisfront, Zwolle\n\nj) Directeur van de Stichting Jeugdwerk West-Duitsland, Blomberg\n\nk) Directeur Materieel Koninklijke luchtmacht, Den Haag\n\nl) Commandant 2E Group Geleide Wapens, Blomberg\n\nm) Commandant 5e Group Geleide Wapens, Stolzenau\n\nn) Commandant Legerkorps Logistiek Commando, Apeldoorn\n\no) Commandant District Koninklijke Marechaussee Bondsrepubliek Duitsland te Stolzenau",
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"content": "BStbl Seite 537\n\n\n\nBonn, 7. August 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV A 3 - S 7494 - 23/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\nnachrichtlich:\n\nVertretungen der Länder beim Bund\n\n\nBetr.: Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 16 des Vertrags zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des\nplanmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland;\nhier: Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Kommando der Westgruppe der Streitkräfte der\nsowjetischen Truppen\n\nAnlg.: - 1 -\n\n Mit der Bitte um Kenntnisnahme übersende ich hiermit einen Abdruck des am 25. November 1991 zwischen dem Bundesminister\nder Finanzen und dem Kommando der Westgruppe der Streitkräfte geschlossenen Verwaltungsabkommens (ohne Anhänge) über\nZoll- und Steuervergünstigungen der sowjetischen Truppen.\n\n Dieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.\n\n Im Auftrag\n\n Forst\n\nAnlage\n\n Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister der Finanzen\n\n der Bundesrepublik Deutschland und dem Kommando der Westgruppe der Streitkräfte\n\n über Zoll- und Steuervergünstigungen der sowjetischen Truppen\n\n Der Bundesminister der Finanzen\n\n der Bundesrepublik Deutschland (BMF)\n\n und\n\n das Kommando der Westgruppe\n\n der Streitkräfte (WGS) -\n\nauf der Grundlage des Vertrages vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti‐\nschen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjeti‐\nschen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als \"Vertrag\" bezeichnet) -\n\nhaben folgendes vereinbart:\n\n Artikel 1\n\n Dieses Verwaltungsabkommen regelt die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 16 und der Anlage 3 des Vertrages.\n\n Artikel 2\n\n (1) Bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, für die nach Artikel 16 Absatz 1 des Vertrages Zölle und Verbrauchsteuern einschließlich\nder Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben werden, wird den deutschen Zollbehörden von den sowjetischen Truppen eine Bescheini‐\ngung nach dem Muster des Anhangs 1 dieses Abkommens vorgelegt. Die Bescheinigung wird der abfertigenden Zollstelle in zwei\nStücken übergeben. Ein Stück der Bescheinigung verbleibt bei der Zollstelle.",
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"content": "(2) Für militärische Güter der sowjetischen Truppen sowie für Umzugsgut und sonstige persönliche Gegenstände ihrer Mitglieder\nund deren Familienangehörige kann an Stelle einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 1 der sowjetische Passierschein\nnach dem Muster des Anhangs 2 dieses Abkommens verwendet werden, wenn die Waren durch die sowjetischen Truppen bzw. ihre\nMitglieder oder deren Familienangehörige selbst ein- bzw. ausgeführt werden. Absatz 1 Sätze 2 und 3 dieses Artikels gelten entspre‐\nchend.\n\n (3) Für die Ein- und Ausfuhr von Hausrat und sonstigen persönlichen Gegenständen durch Mitglieder der sowjetischen Truppen\noder deren Familienangehörige wird als Nachweis für die Abgabenvergünstigungen der mit einem Stempelabdruck nach dem Muster\ndes Anhangs 3 dieses Abkommens versehene Paß dieser Personen anerkannt, der sie als Mitglied der sowjetischen Truppen bzw.\nals Familienangehöriger eines Mitglieds der sowjetischen Truppen ausweist.\n\n Artikel 3\n\n (1) Für die Bescheinigung, die nach Abschnitt I Absatz 2 der Anlage 3 des Vertrages vom Lieferer der deutschen Finanzbehörde\nzum Nachweis der Vergünstigungen nach Artikel 16 Absätze 2 bis 4 des Vertrages vorzulegen ist, wird ein Abwicklungsschein nach\ndem Muster des Anhangs 41)\n\n (2) Ist eine deutsche Behörde mit Beschaffungen für die sowjetischen Truppen betraut, so gelten die Regelungen in Absatz 1 die‐\nses Artikels entsprechend.\n\n Artikel 4\n\n (1) Lieferungen und sonstige Leistungen für die sowjetischen Truppen werden nur von den amtlichen Beschaffungsstellen oder\nvon einer für eine amtliche Beschaffungsstelle handelnden deutschen Behörde in Auftrag gegeben.\n\n (2) Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen wird vom Kommando der WGS dem BMF zur Verfügung gestellt. Das Kommando\nder WGS übermittelt dem BMF außerdem Abdrucke der Dienstsiegel der amtlichen Beschaffungsstellen und Unterschriftsproben der\nbevollmächtigten Vertreter der amtlichen Beschaffungsstellen.\n\n (3) Das Kommando der WGS unterrichtet den BMF schriftlich über Änderungen in den Fällen des Absatzes 2 dieses Artikels.\n\n Artikel 5\n\n (1) Waren, die von den sowjetischen Truppen nicht selbst eingeführt oder von ihnen bei der Zollstelle nicht selbst übernommen\nwerden, werden auf Anmeldung des Beteiligten entsprechend den Abschnitten A und C der Bescheinigung nach dem Muster des An‐\nhangs 1 dieses Abkommens von der Zollstelle zu einem Verteilerverwendungsverkehr abgefertigt. Die zuständige Dienststelle der\nsowjetischen Truppen bestätigt in diesem Fall in Abschnitt B der Bescheinigung den Empfang der Waren.\n\n (2) Wird für militärische Güter der sowjetischen Truppen oder für Umzugsgut oder sonstige persönliche Gegenstände ihrer Mitglie‐\nder und deren Familienangehörige der Passierschein nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens als Bescheinigung verwendet, so\nvermerkt die Zollstelle auf der Rückseite des Passierscheins die Überlassung der Waren.\n\n Artikel 6\n\n (1) Zur Vereinfachung der Zollkontrollen werden die sowjetischen Truppen Güter in aller Regel unter amtlichem Verschluß beför‐\ndern. Die Zollkontrolle ist in diesen Fällen auf die Prüfung der amtlichen Verschlüsse beschränkt, wie dies Abschnitt IV Buchstabe a\nder Anlage 3 des Vertrages vorsieht.\n\n (2) Bei nicht amtlich verschlossenen Sendungen treffen die sowjetischen Truppen entsprechende Vorkehrungen, damit die für die\nTruppen bestimmten Waren ordnungsgemäß an diese ausgeliefert werden und den Sendungen nicht unzulässigerweise sonstige\nWaren beigepackt werden können. Sie werden die mit der Beförderung der Sendungen beauftragten Truppenangehörigen oder\nsonstigen Personen auf die Einhaltung der deutschen Abgabenbestimmungen besonders verpflichten. Die sowjetischen Truppen\nwerden ihr Personal und die von ihnen beauftragten Warenführer anweisen, die deutschen Zollbehörden bei der Abfertigung der Ein‐\nfuhr- und Ausfuhrsendungen in jeder Weise zu unterstützen.\n\n (3) Die sowjetischen Truppen bestellen bei Bedarf Verbindungspersonal, das die deutschen Zollbehörden bei der Abfertigung der\nWarensendungen unterstützt und auf Ersuchen der Zollbehörden auch Kontrollen der Warensendungen durchführt.\n\n (4) Für Sendungen im Sinne von Abschnitt IV Buchstabe c der Anlage 3 des Vertrages, die aus Geheimhaltungsgründen Zugangs‐\nbeschränkungen unterliegen, werden von den sowjetischen Truppen Bescheinigungen nach dem Muster des Anhangs 5 dieses Ab‐\nkommens vorgelegt.\n\n (5) Beim Grenzübertritt von Verbänden und Einheiten der sowjetischen Truppen, die nach Abschnitt IV Buchstabe e der Anlage 3\ndes Vertrages keinen Zollkontrollen unterliegen, treffen die sowjetischen Truppen alle praktisch möglichen Maßnahmen, um sicher‐\nzustellen, daß weder die Einheit noch deren Mitglieder Waren im Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrages mit sich führen.",
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"number": 66,
"content": "Artikel 7\n\n (1) Die sowjetischen Truppen stellen sicher, daß in ihren Verkaufseinrichtungen abgabenbegünstigte Waren nur an ihre Mitglieder\nund deren Familienangehörige abgegeben werden, denen nach Artikel 16 des Vertrages zoll- und steuerrechtliche Vergünstigungen\nzustehen. Sie achten darauf, daß nichtbegünstigten Personen kein Zugang zu den Verkaufseinrichtungen gewährt wird.\n\n (2) Von Einrichtungen der sowjetischen Truppen, die sich außerhalb des abgeschlossenen Kasernengeländes befinden (wie z. B.\nAuslieferungslager), werden keine abgabenbegünstigten Waren abgegeben.\n\n (3) Waren, bei denen die Gefahr des widerrechtlichen Übergangs in die deutsche Wirtschaft besonders groß ist (Zigaretten und\nSpirituosen), werden von den sowjetischen Truppen an ihre Mitglieder und deren Familienangehörige nur in Mengen abgegeben, die\neinem angemessenen Verbrauch entsprechen. Die sowjetischen Truppen treffen geeignete Vorkehrungen, um unzulässigen Weiter‐\nveräußerungen zu begegnen.\n\n Artikel 8\n\n (1) Für die Veräußerung von Waren im Rahmen von Abschnitt II Absatz 2 der Anlage 3 des Vertrages sind die Verwaltung Handel\nder WGS und die Verwaltung für die Realisierung des Eigentums des Ministeriums für Verteidigung der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken in der WGS zuständig.\n\n (2) Die sowjetischen Truppen veräußern Waren an andere Personen als ihre Mitglieder und deren Familienangehörige nur nach\nnäherer Vereinbarung mit den deutschen Behörden. Sie übergeben die veräußerten Waren dem Erwerber erst dann, wenn dieser\neine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 6 dieses Abkommens vorlegt, in der bestätigt wird, daß er alles Erforderliche mit\nder deutschen Zollverwaltung geregelt hat.\n\n Die deutschen Behörden können die Waren vor ihrer Veräußerung besichtigen.\n\n (3) Die sowjetischen Truppen übersenden dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zur Erleichterung der Zollbehandlung rechtzeitig -\nmöglichst spätestens eine Woche vor der Veräußerung - ein Verzeichnis der zum Verkauf angebotenen Waren.\n\n (4) Die Einschränkungen der vorstehenden Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Waren, die von den sowjetischen Truppen oder ihren\nMitgliedern und deren Familienangehörigen an Dritte im Rahmen des gesellschaftlichen Verkehrs als übliche persönliche bzw. ge‐\nmeinschaftliche Geschenke in nicht zum Handel geeigneten Mengen abgegeben werden.\n\n Artikel 9\n\n Es besteht Einvernehmen, daß die nach sowjetischen Vorschriften erforderliche Abfertigung von zur Ausfuhr in die Union der Sozi‐\nalistischen Sowjetrepubliken bestimmten Waren der sowjetischen Truppen sowie ihrer Mitglieder und deren Familienangehörige aus\nVereinfachungsgründen bereits im Aufenthaltsgebiet von sowjetischem Personal durchgeführt werden kann.\n\n Artikel 10\n\n (1) Dieses Verwaltungsabkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert oder ergänzt werden. Es tritt mit dem\nAblauf eines Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Vertrages.\n\n (2) Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteile dieses Abkommens.\n\n (3) Die Vordrucke der Bescheinigungen nach den Mustern der Anhänge 1 bis 6 werden zweisprachig in deutscher und russischer\nSprache aufgelegt, wobei die Vordrucke der Bescheinigungen nach den Mustern der Anhänge 1, 4 und 6 von deutscher Seite und\ndie Vordrucke der Bescheinigungen nach den Mustern der Anhänge 2, 3 und 5 von sowjetischer Seite zur Verfügung gestellt wer‐\nden. Beim Ausfüllen der Vordrucke der Bescheinigungen nach den Mustern der Anhänge 1 bis 6 benutzt jede Seite ihre Sprache.\n\n Geschehen zu Berlin am 25. November 1991 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\n\n1)Siehe BMF-Schreiben vom 2. Januar 1992 - IV A 3 - S 7494 - 51/91 - (BStBl I S. 71)",
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"content": "BStbl Seite 539\n\n\n\nBonn, 3. September 1992\n\nDer Bundesminister der Finanzen\n\nIV A 3 - S 7329 - 12/92\n\nOberste Finanzbehörden der Länder\n\n\nBetr.: Umsatzsteuer-Umrechnungskurse und Durchschnittswert der ECU für den\nMonat August 1992\n (1) Gemäß UStG § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 1992 wie folgt festgesetzt:\n\nDM\n\nNiederlande 100 hfl (Holländ. Gulden) 88,81\n\n\nBelgien 100 bfrs (Belgische Francs) 4,86\n\n\nIrland 1 Ir £ (Irisches Pfund) 2,66\n\n\nFinnland 100 FmK (Finnmark) 36,51\n\n\nDänemark 100 dkr (Dänische Kronen) 25,98\n\n\nPortugal 100 Esc (Escudos) 1,17\n\n\nGroßbritannien 1 £ (Pfund Sterling) 2,82\n\n\nSpanien 100 Ptas (Pesetas) 1,56\n\n\nItalien 1 000 Lit (Lire) 1,32\n\n\nKanada 1 kan $ (Kan. Dollar) 1,22\n\n\nUSA 1 US-$ (US-Dollar) 1,46\n\n\nNorwegen 100 nkr (Norwegische Kronen) 25,41\n\n\nFrankreich 100 FF (Französ. Francs) 29,56\n\n\nSchweden 100 skr (Schwedische Kronen) 27,53\n\n\nJapan 100 Yen 1,15\n\n\nÖsterreich 100 S (Schilling) 14,23\n\n\nSchweiz 100 sfr (Schweizer Franken) 111,77\n\n Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.\n\n (2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat den Durchschnittswert der ECU für den Monat August 1992 auf\n2,03 DM festgesetzt. Dieser Wert kann bei der Umrechnung der ECU in Deutsche Mark für Zwecke der Umsatzsteuer zugrunde ge‐\nlegt werden.\n\n Im Auftrag\n\n Haarmann",
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"content": "BStbl Seite 540\n\n\nStellenausschreibung\n An der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin (FHSVR) ist folgende Stelle für eine/n Professorin/Professor\nzu besetzen:\n\nFachbereich 4 - Steuerverwaltungsdienst\n\nProfessorin/Professor für Bewertungsrecht/Finanzwissenschaft - BesGr. C 3\n\nKennzahl: HSL 11/92\n\nEinstellungsvoraussetzungen gemäß § 100 BerlHG:\n\n1. Abgeschlossenes Hochschulstudium in der entsprechenden Fachrichtung;\n\n2. pädagogische Eignung;\n\n3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (Nachweis durch die Qualität der Promotion);\n\n4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens\nfünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt wurden;\n\n5. die Bewerberin/der Bewerber sollte mindestens zwei Jahre an einem Finanzamt oder einer Oberfinanzdirektion tätig gewesen\nsein;\n\n6. soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann auch eingestellt werden, wer hervorragende\nfachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.\n\n In Anbetracht der angestrebten Erhöhung des Frauenanteils an der Hochschule sind Bewerbungen von qualifizierten Interessentin‐\nnen besonders willkommen.\n\n Anerkannte Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.\n\n Bitte richten Sie Ihre Bewerbung mit beglaubigten Nachweisen über die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen unter Angabe\nder Kennzahl bis zum 16. Oktober 1992 an das Rektorat der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin - R 11 - Kur‐\nfürstendamm 207-208, 1000 Berlin 15, Telefon (0 30) 31 83 24 46, Zimmer 836.",
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