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            "content": "Verkehrsblalt\nAmtsblatt des Bundesmlnisters für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                 (VkBl)\n\n                                      «I\n\n\n\n\n                                      I        INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n                                                     Amtlicher Teil\n                                           I\n\n             Nr.                                            VkBI 1950                                            Seita\n\n\n             143 29. 8.1950 Haftpfliditversidierung bei ausländisdiea Versidierungsunter-\n                            nehmen .                                                    . 298\n\n             144 28. 9.1950 Allgemeine Betriebserlaubnis nadi § 20 StVZO für KraftJahr-\n                                   zeuganhänger                                                                  298\n\n            . 145 18. 9.1950: Fertigstellimg der Emsbrüdce bei Leerort (Ostfr.j                                  298\n\n             146 21. 9.1950 Aufhebung einer Straßensperrungs hier: Bundesstraße Nr. 26. . 298\n\n             147 22. 9.1950 Autobahn Mannheim—^Kaiserlautem; Wiederinbetriebnahme der\n                            Teilstrecke Mannheim/Nord—^Frankenthal  . . . .           298\n\n             148 15. 9. 1950 Riditlinien 2/50 für die Erteilung von ND-Genehmigungen gemäß\n                             ND-Rundschreiben 22/49       e ●                         , . 298\n\n             149 13. 9.1950 Zulassung überbreiter Kähne auf dem Mittellandkanal .                         .   . 299\n\n             150 13. 9.1950 Beschlüsse des Frachtenausschusses Dortmund                                          300\n\n             150a 15.10.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)briefe 312a\n\n             150b 15.10.1950 Aufbietung in Verlust geratener KraftfahrzeugiAnhängerJscheine 312e\n\n             150c 15.10.1950 Aufbietung in Verlust geratener Führerscheine                  . ,                  3121\n\n                                                 Nichtamtlicher Teil\n\n             Zeitschriftenschau:                         Seite        Bfidiersdiaa:                              Seite\n                 Übersicht                                 301            Neuerscheinungen                     . 308\n                 Auslese                                ; 304            Buchbesprechungen        .    . . . 309\n\n                                           Rechtsprechung .               .        . 311\n\n\n\n\n 4. Jahrgang                                   Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1950                                      Heft 19\n\n\n\n Vertigsposiamt Portnabd. Beim Ausbleibeo des. Veckehrsbl.attes walleg Potibeiiebei sich tediallcb aa die Iteteiadeg Postämtei wesdea '\n\n\n\n\n                                                                                                                                          ..iM",
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I § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes kann\ndie Haftpflichtversicherung nur bei einer in Deutschland\nzum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunterneh-              N. 146 Aufhebung einer Strafiensperrung;           hier:\nmung genommen werden.                                                    BundesstraBe Nr. 26\n  Folgende ausländische Versicherungsuntemehmungen\nsind zum Geschäftsbetrieb in allen Ländern der Bundes                               Offenbach (M), den 21. September 1950\nrepublik befugt:                                                                  , StB 4 — 279/824/50\n  a) Internationale Unfall- und Schadensversicherungs-              Das Hessische Staatsministerium — Straßenbauverwal\n     Gesellschaft AG, Wien;                                       tung ●— in Wiesbaden teilt mit:\n  b) „Zürich\" Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversiche-           Die Sperrung der Bundesstraße Nr. 26 zwischen Mainz\n     rungs-AG, Zürich;                                            und Darmstadt in Gr. Gerau ist seit 21. September 1950\n  c) Erste Allgemeine Unfall- und Schadens-Versiche               aufgehoben.\n     rungsgesellschaft, Wien;                                                           Der Bundesminister für Verkehr\n  d) Schweizerische Unfallversicherungs-Gesellschaft in                                             Im Auftrag\n     Winterthur.\n                                                                  {VkBI. 1950, S. 298)             Dr. Kunde\n  Den zuständigen Obersten Landesbehörden wird an\nheimgestellt, die Zulassungsbehörden, soweit erforder\nlich, zu unterrichten.                                            Nr. 147 Autobahn Mannheim—Kaiserslautern: Wie\nAn die                                                                      derinbetriebnahme der Teilstrecke Mann\nfür die Zulassung von Kraftfahrzeugen          . '\n                                                                            heim/Nord—Frankenthal\nzuständigen Obersten Landesbehörden\n                            Der Bundesminister für Verkehr                          Offenbach (M), den 22, September 1950\n                                                                                    StB 4    169/812/50\n                                      Im Auftrag\n(VkBl. 1950, S. 298)    ,              W e tz1e r                   Die 7 km lange Teilstrecke Mannheim/Nord—Franken\n                                                                  thal einschließlich der „Theodor-Heuß-Brücke“ über den\n                                                                  Rhein im Zuge der Autobahn Mannheim—Kaiserslautern\nNr. 144 Allgemeine          Betriebserlaubnis   nach   §   20     wurde am 9. September 1950 dem Verkehr übergeben.\n          StVZO für Kraftfahrzeuganhänger                         Die Verbindung zur Autobahn Frankfurt/Main—Mann\n                                                                  heim erfolgt über Lampertheim—Bürstadt—Anschlußstelle\n                     Offenbach (M), den 28. September 1950        Bensheim/Worms      oder   über  Mannheim/Sandhofen—\n                     — StV 7 — 361/724/50 —                       Mannheim/Käfertal—Anschlußstelle Viernheim/Mannheim.\n   Durch Erlaß der ehemaligen Reichsstelle für Typprüfung                                 Der Bundesminister für Verkehr\nvon Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen vom 17. Mai\n                                                                                                    Im Auftrag\n1938 — Nr. 554 — (RVkBl. B S. 121) ist bestimmt worden,\n                                                                  (VkBl. 1950, S. 298)              Dr. Kunde\ndaß die allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeug\nanhänger nur für das ganze Fahrzeug einschließlich der\nAufbauten erteilt werden kann. Dieser Erlaß wird hiermit\n                                                                  Nr. 148 Richtlinien 2/50 für die Erteilung von ND-\naufgehoben.\n   Eine auf Grund des § 20 StVZO erteilte allgemeine Be                     Genehmigungen gemäß ND-Rundschreiben\ntriebserlaubnis für Kraftfahrzeuganhänger kanii sich                        22/49\nkünftig entweder auf das ganze Fahrzeug einschließlich                            Offenbach (M), den 15. September 1950\nder Aufbauten oder auch nur auf das Anhänger-Fahr\n                                                                                  B 333/1 — 978/50\ngestell beziehen.\n   Es steht nichts entgegen, daß in eine für das ganze             1. Die Richtlinien 1/50 für die Erteilung von ND-Ge-\nFahrzeug geltende allgemeine Betriebserlaubnis mehrere                nehmigungen gemäß ND-Rundschreiben 22/49 vom\nverschiedene Aufbauten einbezogen werden. Bei anderen                 21. März 1950— B 333/1 — 326/50 werden aufgehoben.\nals den in der allgemeinen Betriebserlaubnis vorge                 2. Für die Teilnahme niederländischer Binnenschiffe (mit\nsehenen Aufbauten ist sinngemäß nach § 22 Abs. 2 Satz 4\n                                                                      Ausnahme von Tankschiffen) am innerdeutschen\nStVZO zu verfahren. Diesem Verfahren unterliegen die\n                                                                      Verkehr können bei Einhaltung der nachstehenden\nAufbauten auch dann, wenn nur eine allgemeine Be-\n                                                                      Bestimmungen ohne Prüfung der wirtschaftlichen\nIriebserlaubnis für das Anhängerfahrgesteil erteilt wor\nden ist.                                                              Notwendigkeit ab sofort ND-Genehmigungen gemäß\n                        Der Bundesminister für Verkehr                ND-Rundschreiben 22/49 zu JEIA-Anweisung 31 er\n                                                                      teilt werden.\n                                      Im Auftrag\n                                     Stra u1ino                    3. Die Vergünstigung gilt nur im Rbeinverfcehr; als\n(VkBl. 1950, S. 298)                                                  Rheinverkehr anzusehen sind auch Reisen die im\n                                                                      Rhein-Herne-Kanal oder     im Wesel-Datteln-Kanal\nNr. 145 Fertigstellung der Emsbrücke bei Leerort                      ihren Ausgang oder ihr Ende nehmen, aber zum über\n                                                                      wiegenden Teil auf dem Rhein abgewickelt werden.\n          (Ostfr.)\n                                                                      Mit dem Rhein gleichzusetzen sind seine Neben\n                     Offeebach (M). den 18. September 1950            flüsse.\n                     StB 4 — 270/824/50 —\n                                                                    4. Ein niederländisches Binnenschiff darf eine inner\n   Die Niedersächsische Straflenbaudirektion in Hannover               deutsche Reise ausführen, wenn die folgenden Vor\ngibt bekannt:                                                          aussetzungen gegeben sind:\n' Die Emsbrücke bei Leerort (Ostfr.) im Zuge der Bundes                a) Das Schiff ist beladen aus dem Ausland in einem\nstraße Nr. 75 Neusd^aaz—Weener—Leer—Oldenburg—                    ■       deutschen Btenehhafeit' angekommenr",
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            "content": "VkBI Amtlicher Teil                                             2N                                                     Heft 19 — I9S0\n\n\n   b) die Befrachtung erfolgt entweder                                                      nach                   (Ausland) ein-\n      (1) in Richtung auf die Heimat des Schiffes oder                     geteilt. Zum Beweis de.ssen füge ich\n      (2) in Richtung auf einen deutschen Ladeplatz für                                                         bei,\n          einen nachgewiesenen grenzüberschreitenden\n          Transport,                                                                            oder:\n   c) alle für den innerdeutschen Verkehr geltenden\n      Vorschriften {u. a. Beschlüsse der Frachtenaus                   b) die innerdeutsche Reise geht in Richtung auf die\n      schüsse, Devisenvorschriften etc.) sind zu be                       Heimat des Kahnes. (Nichtzutreffendes streichen!)\n      achten.\n                                                                    4. Ich verpflichte mich,\n5. Zwischen zwei grenzüberschreitenden Reisen darf nur\n                                                                       a) alle für den innerdeutschen Verkehr geltenden\n   eine innerdeutsche Reise ausgeführt werden.                            Vorschriften zu beachten und insbesondere die\n6. a) ND-Genehmigungen im Sinne dieser Richtlinien                        Frachtsätze und Bedingungen einzuhalten, die\n      werden erteilt, wenn eine Bestätigung der zu                        durch den zuständigen Frachtenausschuß festge\n      ständigen Dienststelle vorliegt, daß über die                       setzt sind;\n      innerdeutsche Reise eine „Meldung\" gemäß An\n      lage A) bei ihr vorgelegt worden ist.                             b) den Behörden auf Anforderung die Charterpartie\n                                                                           für die innerdeutsche Reise und/oder sonstige auf\n        Die Meldung soll spätestns am Tage des Be\n                                                                           diese Reise bezüglichen Papiere zur Einsicht vor\n      ginns der Beladung für die innerdeutsche Reise an\n                                                                           zulegen.\n      die zuständige Dienststelle erstattet werden,\n    b) Zuständige Dienststelle ist:                                 5. Es ist mir bekannt, daß bei falschen Angaben in dieser\n       (1) wenn die innerdeutsche Reise unterhalb Ro                   Meldung oder bei Nichteinhaltung der Verpflichtun\n           landseck beginnt: die Wasser- und Schiffahrts               gen, unbeschadet weitergehender Folgen (insbesondere\n           direktion Duishurg-Ruhrort,                                 Verfolgung gemäß § 7 Wirtschaftsstrafgesetz), damit\n       (2) bei anderen Reisen: das Schiffahrtsamt für den              geredmet werden muß, daß dieses erleichterte Melde-\n           Mittelrhein, Mainz.                                         verfahren abgeschafft wird.\n 7. Die „Meldung“ ist unter Beachtung der durch die An                           Datum                    Unterschrift\n    lage A) vorgesdrriebenen Form vom Schiffseigner,\n    seinem Agenten oder dem Schiffer zu erstatten und\n    muß mit den erforderlichen Belegen versehen wer\n    den. Eine Ausfertigung erhält der Antragsteller zur                                  Bestätigungsvermerk\n    Verwendung gemäß Ziffer 6a) mit einem Bestäti\n    gungsvermerk versehen zurück.                                   6. Der ...                     des Kahnes\n 8. Der Stückgutverkehr niederländischer Schiffe inner                  hat die Angaben zu Ziffer 2 und 3 der Meldung\n    halb Deutschlands ist mit der Ausnahme gestattet,                   ausreichend belegt.\n    daß kein niederländisches Schiff ausschließlich im\n    innerdeutschen Verkehr eingesetzt werden darf. Auch             7. Diese Bestätigung muß dem zur Überweisung des\n    in diesem Falle sind alle für den innerdeutschen Ver               Frachtbetrages weiterhin erforderlichen Antrag auf\n    kehr geltenden Vorschriften (siehe Ziff. 4c) zu be                 ND-Genehmigung gemäß ND-Rundschreiben 22/49 bei\n    achten. Einer besonderen „Meldung\" bedarf es in                    gefügt werden; clie ND-Genehmigung wird dann ohne\n    diesem Falle jedoch nicht.                                         weitere Nachprüfung erteilt werden.\n      Spediteure und andere Frachtzahler dürfen diese\n    Schiffe erst nach Erhalt einer ND-Genehmigung ge                   (Datum)           (Dienstsiegel)         (Unterschrift)\n    mäß ND-Rundschreiben 22/49 beschäftigen.                         (VkBI. 1950, S. 298)\n 9. Eine Regelung für den Tankschiffverkehr bleibt Vor\n    behalten.\n10. Anträge auf ND-Genehmigung gemäß ND-Rundschrei\n                                                                     Nr. 149 Zulassung überbreiter Kähne auf dem\n    ben 22/49 können in jedem Falle nur von Firmen mit\n    Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik bzw.                           Mittellandkanal\n    in Westberlin oder von Personen, die in diesen Ge\n    bieten ihren Wohnsitz haben, gestellt werden.                                           Bekanntmachung\n11. Es bleibt ausdrücklich Vorbehalten, dieses verein                  Im Verkehr zwischen Hamburg und Stationen des\n    fachte „Meldeverfahren\" kurzfristig wieder außer                 Mittellandkanales über Magdeburg werden ab sofort bis\n    Kraft zu setzen, wenn Verstöße gegen die vorstehen               auf weiteres Kähne der Elbeschiffahrt, welche die für den\n    den Richtlinien festgestellt werden. Auf die Möglich             Mittellandkanal zulässige Normalbreiten von 9,00 m über\n    keit einer Verfolgung, insbesondere gemäß § 7 Wirt               schreiten, auf der Strecke von der Ostzonengrenze\n    schaftsstrafgesetz, wird hingewiesen.                            bis Hannover-Nordhafen, jedoch unter Aus\n                                                                     schluß des Zweigkanals nach Watenstedt-Salzgitter,\n                                                 Im Auftrag          unter folgenden Bedingungen zugelassen;\n                                          Dr. Seiermann              1. Die Breite der Fahrzeuge darf nicht mehr als höchstens\n                                                                        10,50 m betragen.\n    Anlage A                                                         2. Der Tiefgang darf folgende Höchstmaße nicht über\n                             Meldung                                    schreiten:\n                                                                        a) von der Ostzonengrenze bis Peine                   1,80 m\n1. In meiner Eigenschaft als\n                                                                        b) westlich Peine bis Hannover, einschließlich\n   melde ich hierdurch, daß der                  Kahn                      des Hildesheimer Zweigkanals:\n                                         Schiffer               ,          bei Breiten über 9,00 m bis zu 9,50 m:             1,80 m\n                t, Eigner\n                                                                           bei Breiten über 9,50 m bis zu 10,00 m:            1,60 m\n   am ...              eine innerdeutsche Reise von                        bei Breiten über 10,00 m bis zu 10,50 m;           1,50 m\n            nach ...             angetreten hat. Die Ladung          3. Beim Passieren der Engstelle bei km 220,42 — 220,45\n   besteht aus ....          t                                          (Baustelle der Autobahnbrücke) darf im Schleppzug nur\n                                                                        ein überbreiter (mehr als 9,00 m) Kahn fahren. Et\n2. Der Kahn traf am                         mit einer Ladung            waige weitere im Schleppzug fahrende überbreite\n                                                                        Kähne sind vor der Engstelle abzuhängen; sie müssen\n                  ... von                   in\n                                                                        einzeln durch die Engstelle gestakt werden. Das\n   ein und wurde am ...               .... teer.                        Durchfahren der Engstel-le erfolgt unter Aufsicht eines\n                                                                        Bediensteten der Schleppbetriebsstelle Braunschweig,\n3. a) Der Kahn ist für eine Ladung                            von       dessen Anweisungen unbedingt Folge zu leisten ist.",
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            "content": "Heft 19 — 1950                                              300                                VkBl Amtlicher Teil\n\n\n4. Bei Nebel oder schlechter Sicht dürfen überbreite          Nr. 150   Beschlüsse des Frachtenausschusses Dort\n   Kähne die Engstelle nicht im Schleppzug passieren,                   mund\n   sondern müssen ebenfalls einzeln durdigestakt werden.\n5. Bei starkem Wind und unruhigem Wasser sind über                               Dortmund, den    13. September    1950\n   breite Kähne von der Durchfahrt ausgeschlossen und\n   müssen für das Passieren der Engstelle Wetter- und           Der Frachtenausschuß Dortmund hat am 25. 7. 1950\n   Wasäerberuhigung abwarten.                                 unter Bestätigung durch das Bundeswirtschaftsministe\n6. Der Führer jedes von Osten kommenden überbreiten           rium, Abteilung Preis, und mit Zustimmung des Bundes\n   (mehr als 9,00 m breiten) Fahrzeugs hat beim Pas           verkehrsministeriums, Abteilung Binnenschiffahrt, fol\n   sieren der Zonengrenze von der Grenzkontrollstelle         gende Fracht- usw. -festsetzungen getroffen:\n   Rühen aus sich telefonisch unter Angabe der Breiten-       1. Getreide ab Emden nach Kanal- und Rheinstationen\n   und Längenmaße bei der Schleuse Sülfeld und außer             (gültig ab 1. 8. 1950).\n   dem bei der Schleppbetriebsstelle Braunschweig anzu\n   melden. Desgleichen hat er bei der Rückfahrt sich von      2. Getreide von Mittellandkanalstationen nach Duisburg\n   Schleuse Anderten oder Schleuse Bolzum aus bei den            (gültig ab 1. 8 1950).\n   genannten Stellen anzumelden.                              3. Zucker ab Emden nach Rheinstationen (gültig ab\n7. Überbreite Kähne, welche den Vorschriften über die            1. 7. 1950).\n   Mindestbemannung nicht genügen, werden von der             4. Erz ab Mittellandkanalstationen     zum    Ruhrgebiet\n   Durchfahrt ausgeschlossen.                                    (gültig ab 1. 7. 1950).\n  Fahrzeuge, deren Breite das zugelassene Höchstmaß\nvon 10,50 m überschreitet, können in keinem Falle auf         5. Exportkohle nach Emden (gültig ab 1. 8. 1950).\ndem Mittellandkanal zugelasSen werden. Sie werden von         6. Schlackensand von Peine nach Hamburg (gültig ab\nder Durchfahrt durch die Schleuse Sülfeld ausgeschlossen.-       1. 7. 1950).\n  Die Fahrt über Hannover-Nordhafen hinaus zum Hafen\nLinden ist nur für Kähne von höchstens 9,50 m Breite            Der volle Wortlaut der obengenannten Beschlüsse ist\n                                                              im FTB Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt\ngestattet.\n                                                              (Sonderumdruck zu den „Binnenschiffahrts-Nachrichten“)\n  Die Bekanntmachung vom 15. November 1949 —'W. H.            Nr. 10 vom 11. 9. 1950 veröffentlicht worden, der von der\n18 725 B. III. VL, betr. Zulassung überbreiter Kähne bis      Schriftleitung der „Binnenschiffahrts-Nachrichten“,Minden,\nzu 10,20 m auf dem Mittellandkanal bis Hannover-Nord\n                                                              Marienstraße 86, gegen Voreinsendung von 2,— DM (für\nhafen wird hiermit außer Kraft gesetzt.                       die Einzelnummer) auf das Postscheckkonto cies Zentral\n  Hannover, den 13. September 1950.                           vereins der deutschen Binnenschiffahrt e. V., Minden,\n                                                              Marienstraße 86, Postscheckamt Hannover Nr. 27163, zu\n      Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover               beziehen ist.\n                        In Vertretung                                                     Frachtenausschuß Dortmund\n                       Dr. Goedecke\n                                                                                                 Der Vorsitzende\n(VkBl. 1950, S. 299)                    70. H. Nr. 16 161\n                                                              (VkBl. 1950, S. 300)                  Droste",
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