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            "content": "Verkehrsblait\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                                                 (VkBI)\n\n                                              NHAI             ;VER\n\n\n\n\n                                                        Amtlicher Teil\n\n\n\n   Nr.         Dat.              VkBI 1973                   Seite     Nr.         Dat.            VkBI 1973                          Seite\n   Straßenverkehr                                                      178 8. 5. 1973 X. Nachtrag zum Tarif für die\n   166 9. 5. 1973 Bekanntmachung der Neufassung                            Schiffahrtabgaben auf den Bundeswasserstra\n         der Zweiten Verordnung über den Nachweis                            ßen zwischen Rhein und Elbe                                  335\n         der fachlichen Eignung und der Sachkunde\n         zur Führung von Güterkraftverkehrsunter                       Luftfahrt\n         nehmen                                               314     179    3. 5. 1973     Hubschrauber-Sonderlandeplatz\n   167 11. 5. 1973 Verordnung über die Beförderung                           München-Perlach . . . o       o .                        «   335\n         gefährlicher Güter auf der Straße —Gefahr-\n         gutVStr—     . . . . . . . . . . . . . 315\n                                                                       StraBenbau\n   168 21. 4. 1973 Inkrafttreten der Verordnung zu\n         den Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19 nach                    186 15. 5. 1973 Zusätzliche Vertragsbedingungen\n         dem Übereinkommen vom 20. März 1958 . . 323                         für die Ausführung von Bauleistungen auf\n  168 9. 5. 1973 Bekanntmachung über Sonderab                                Straßen (ZVStra) Neufassung, Ausgabe 1973                    335\n      machungen nach Artikel 5 der Verordnung\n      (EWG) Nr. 1174/68 . . . . . . . . . . 324                       Aufgebote (nicht in Ausgabe B)\n   176 26. 4. 1973 Inkrafttreten der Verordnung zu                    180a 30. 5. 1973 Aufbietung verlorener Fahrzeug\n         der Regelung Nr. 16 vom 5. Dezember 1972 . 332                      briefe\n   171 9. 5. 1973 Richtlinien für die Prüfung von                     180b 30. 5. 1973     Aufbietung   verlorener Führer\n         Fahrzeugteilen;                                                     scheine\n         hier: Richtlinien für die Prüfung von Spur\n                halteleuchten                        . . . 332        180c 30. 5. 1973 Aufbietung von verlorenen Fahr\n                                                                           zeugscheinen und Bescheinigungen über die\n                                                                             Zuteilung amtlicher Kennzeichen für zulas\n   Binnenschiffahrt                                                          sungsfreie Fahrzeuge            356a — 356nnnn\n  172 30. 3. 1973 Verordnung über besondere Aus\n      rüstung und die Besatzung der Fahrgast\n         schiffe auf der .Bundeswasserstraße Donau\n         vom 30. März 1973                                    333\n  173 4. 5.1973 Verordnung über die Sicherheitsan\n      forderungen an Fahrzeugzusammenstellungen,\n         ausgenommen Schubverbände, auf dem Main\n         und Main-Donau-Kanal                                 334\n  174 27. 4. 1973 Siebente Verordnung zur Ände\n         rung der Verordnung über den Frachtenaus\n         gleich bei der Beförderung von Steinkohlen,                                   Nichtamtlicher Teil\n         Steinkohlenbriketts oder   Steinkohlenkoks\n         nach Plätzen an den westdeutschen Kanälen\n                                                                      Zeitschriftenschau\n         und im Stromgebiet der Weser (Hinweis) . . 334\n                                                                             Übersicht . . . . . . . e        »   ®   »   «   ® » 349\n  175 27. 4. 1973          Ungültigkeitserklärung    eines\n                                                                             Auslese   . . . . .. ® ®         o   ®   «   a   ® , 351\n         Schifferpatents                                      334\n  176 7. 5. 1973 Ungültigkeitserklärung von Eich                      Bücherschau\n         scheinen für Binnenschiffe .                         334            Neuerscheinungen                             . ®     o       351\n  177    24.   4.   1973    Ungültigkeitserklärung     von                   Buchbesprechung . . . . . . ®            »   o   ®   ®       352\n         Schifferpatenten                                     334     Rechtsprechung                                          ®   «       353\n\n\n\n\n  27. Jahrgang                               Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1973                                               Heft 10\n\n\n\n\n Verlagspostamt Portmimd. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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            "content": "Heft 10 — 1973                                           314                                VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                             AMTLI CH E R TE I L\n\n                                                                                           § 2\n  Straßenverkehr\n                                                                (1) Die in § 10 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes\n                                                              vorgesehene Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß\nNr. 166 Bekanntmachung der Neufassung,der Zwei                der Industrie- und Handelskammer abgelegt. Der Prü\n        ten Verordnung über den Nachweis der                  fungsausschuß besteht aus einem Vorsitzer und zwei Bei\n        fadilidhen Eignung und der Sadikunde zur              sitzern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu\n        Führung von Güterkraftverkehrsunterneh                bestellen.\n          men                                                   (2) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mit\n                                   Bonn, den 9. Mai 1973      glieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der\n                                   StV 3/26.20.02—2 b          Vorsitzende und sein Vertreter sollen zur Vollversamm-\n   Nachstehend wird die im Bundesgesetzblatt Teil I           * lung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei\nS. 331 vom 3. Mai 1973 veröffentlichte Bekanntmachung         einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein.\nder Neufassung der Zweiten Verordnung über den Nach           Will der Antragsteller Güternahverkehr betreiben, so\nweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde zur Füh          muß ein Beisitzer in einem Nahverkehrsunternehmen tä\nrung von Güterkraftverkehrsunternehmen vom 24. April           tig sein. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsteller\n1973 bekanntgegeben..                                          Güterfernverkehr oder Möbelfernverkehr betreiben will.\n                           Der Bundesminister für Verkehr\n                                                               Die Beisitzer und ihre Vertreter werden auf Vorschlag\n                                                               der Landesverbände des Verkehrsgewerbes bestellt. Die\n                                     Im Auftrag                Landesverbände schlagen zu Beisitzern und deren Vertre\n                                     Wagner                    tern mindestens doppelt so viele Personen vor, wie be\n                  Bekanntmachung                               stellt werden sollen. Die Mitglieder des Prüfungsaus\n       der Neufassung der Zweiten Verordnung                   schusses und ihre Vertreter sind ehrenamtlich tätig.\nüber den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sach            (3) Die höheren Verkehrsbehörden, deren Bereich ganz\nkunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen            oder teilweise in den Bezirk eines Prüfungsausschusses\n                  Vom 24. April 1973                           fällt, können Beauftragte zu den Prüfungen entsenden. Die\n  Auf Grund des Artikels 8 der Verordnung zur Ände             Beauftragten wirken an der Prüfung nicht mit. Die Indu\nrung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsge-          strie- und Handelskammer teilt der zuständigen höheren\n                                                               Verkehrsbehörde die Prüfungstermine rechtzeitig mit.\nsetz vom 6. Dezember 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 2263)\nwird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Verordnung             (4) Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer\nüber den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sach          Prüfungsausschuß errichtet werden.\nkunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen              (5) Bei Bedarf muß der Prüfungsausschuß mindestens\nvom 25. November 1959 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom              einmal im Vierteljahr tätig werden. In einem Prüfungster\n17. Dezember 1959) in der vom I.Januar 1973 geltenden          min sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geprüft werden.\nFassung unter Berücksichtigung der Verordnung zur Än           Zuständig ist der Prüfungsausschuß, in dessen Bezirk der\nderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrs           Prüfling seinen Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüf\ngesetz vom 6. Dezember 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 2263)      lings an den für eine benachbarte Industrie- und Handels\nbekanntgemacht.                                                kammer gebildeten Prüfungsausschuß ist zulässig, wenn\n  Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 10 Abs. 2,       innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Prüflinge\ndes §83 Abs. 1 und des §93 Abs. 1 des Güterkraftver            zur Prüfung anstehen.\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                        § 3\n22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 IS. 1), zuletzt          (1) Durch die Prüfung soll ermittelt werden, ob der\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des              Prüfling — je nach dem Antrag — die zur Führung eines\n Güterkraftverkehrsgesetz vom 24. Dezember 1971 (Bun           Güternah-, Güterfern- oder Möbelfernverkehrsunterneh\n desgesetzbl. I S. 2149), erlassen worden.                     mens erforderliche fachliche Eignung oder Sachkunde be\nBonn, den 24. April 1973                                       sitzt. Der Prüfungsstoff ist den in § 1 Abs. 1 Satz 2 ge\n                           Der Bundesminister für Verkehr      nannten Gebieten zu entnehmen. Die Prüfung soll mit\n                                    In Vertretung              kurzen schriftlichen Arbeiten verbunden werden, die der\n                                    W i 11 r o c k             Praxis der Prüfungsgebiete zu entnehmen sind.\n                      Zweite Verordnung\n                                                                 (2) über die Prüfimg ist eine Niederschrift anzuferti\n über den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sach\n                                                               gen. über das Ergebnis entscheidet der Prüfungsausschuß\n                                                               mit Mehrheit. Dem Prüfling wird eine Bescheinigung über\n kunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen           das Ergebnis der Prüfung erteilt.\n                             § 1                                 (3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prüfungs\n   (1) Angemessen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Güter-          ausschuß kann eine angemessene Frist bestimmen, vor\n kraftverkehrsgesetzes ist eine mindestens dreijährige         deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.\n nicht untergeordnete Tätigkeit in einem oder mehreren                                      §4\n Unternehmen des Güterkraftverkehrsgewerbes oder der\n Spedition und Lagerei. Die Tätigkeit muß dem Unterneh           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei\n mer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten         tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I\n Person — je nach dem Antrag — die zur Führung eines           S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrsge\n Güternah-, Güterfern- oder Möbelfernverkehrsunterneh          setzes auch im Land Berlin.\n mens erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten                                     § 5*)\n vermittelt haben: Gewerbevorschriften, Tarife, Beförde          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1960 in Kraft.\n rungsbedingungen,      Buchführung,      Kostenberechnung,\n Steuer- und Sozialwesen, Arbeitszeit- und Straßenver            (2) Am gleichen Tage tritt die Verordnung über den\n kehrsvorschriften.                                             Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde zur\n                                                               Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen vom\n   (2) Die angemessene Tätigkeit ist der Genehmigungs          8. Mai 1953 (Bundesanzeiger Nr. 89 vom 12. Mai 1953)\n oder Erlaubnisbehörde durch schriftliche Zeugnisse der         außer Kraft.\n Unternehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuwei\n sen? war der Unternehmer oder die für die Führung der\n Geschäfte bestellte Person selbst Unternehmer, so ist der      n Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Yerordniing\n  Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen. Die           in der ursprünglichen Fassung vom 25. November 19j9. Die\ni Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde stellt nach Prü             Änderungen durch die Verordnung zur Änderung von\n                                                                  Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz sind am\n  fung der vorgelegten Beweismittel fest, ob durch diese          1. Januar 1973 in Kraft getreten.\n  die fachliche Eignung oder die Sachkunde nach Maßgabe\n des Absatzes 1 erwiesen ist.                                   (VKBl 1973 S. 314)",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                           315                                            Heft 10—1973\n\n\n Nr. 167 Verordnung über die Beförderung gefähr                                               §4\n              licher Güter auf der Straße                                               Begleitpapier\n              — GefahrgutVStr —                                      (1) Jeder Sendung gefährlicher Güter muß der Absen\n                                      Bonn, den 11. Mai 1973     der ein Begleitpapier mitgeben. Bei der Verteilimg einer\n                                      StV 8/26.20.70—20          Sendung auf mehrere Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug\n   Am 1. Juli 1973 tritt die Verordnung über die Beför           oder jeden Lastzug eine Ausfertigung des Begleitpapiers\n derung gefährlicher Güter auf der Straße — Gefahr               über die Teilsendung mitzugeben. Die Mitgabe eines Be\ngutVStr — vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 449)            gleitpapiers ist nicht erforderlich, wenn        die in der\nin Kraft. Nachstehend wird die Verordnung mit Begrün             Randnummer 10 lÖO Abs. 2 der Anlage B angegebenen\ndung bekanntgegeben.                                             Mengen nicht überschritten und die Güter für eigene\n                              Der Bundesminister für Verkehr     Zwecke des Fahrzeughalters befördert werden.\n                                       Im Auftrag                    (2) Das Begleitpapier muß außer dem Namen und der\n                                     Dr. Heldmann                Anschrift des Absenders und Empfängers, dem Versand\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf           ort und dem Bestimmungsort die Bezeichnung und das\n            der Straße —GefahrgutVStr—                           Nettogewicht des Gutes enthalten. Diese Angaben sowie\n                                                                 die Vermerke nach Absatz 3 hat der Absender einzutra\n                         Vom 10. Mai 1973\n                                                                 gen; sie können auch in einem Beförderungs- oder Be\n  Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des\n                                                                 gleitpapier enthalten sein, das auf Grund anderer Vor\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma\n                                                                 schriften mitzuführen ist. Auf demselben Begleitpapier\nchung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),\n                                                                 dürfen nur solche Güter zusammen aufgeführt werden,\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1972 (Bun\n                                                                 die nach den Vorschriften der Anlage B in ein Fahrzeug\ndesgesetzbl. I S. 1001), wird mit Zustimmung des Bun\n                                                                 verladen werden dürfen.\ndesrates verordnet:\n                               § 1                                   (3) Die Bezeichnung des Gutes im Begleitpapier muß\n              Zulassung zur Beförderung                          unbeschadet anderer Vorschriften die in der Stoffauf-\n  Die unter die Begriffe der Klassen I a bis VIII der            zählung der Anlage A durch Kursivschrift hervorgeho\nAnlage A *) fallenden Stoffe und Gegenstände dürfen              bene Benennung oder, soweit dies im II. Teil der Anla\nauf der Straße nur befördert werden, wenn sie nach den           ge A jeweils in den Abschnitten 2.B zugelassen ist, die\nVorschriften der Anlage A zur Beförderung auf der                handelsübliche oder chemische Benennung enthalten.\nStraße zugelassen sind. Diese unter bestimmten Bedin             Die Benennung ist durch die Angabe der Klasse, der\ngungen zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegen             Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffauf\nstände sind gefährliche Güter im Sinne dieser Verord             zählung und durch die Abkürzung „GGVS\" oder, wenn\nnung.\n                                                                 das Gut auf einem Teil der Beförderungsstrecke mit der\n                               § 2\n                                                                 Eisenbahn befördert wird, durch die Abkürzung „Anlage\n     Beförderung in Versandstücken, Behältern und\n                                                                 C zur EVO\" oder „C/EVO\" zu ergänzen.\n                   Fahrzeugladungen                                (4) Soweit bei bestimmten Stoffen und Gegenständen\n  (1) Gefährliche Güter dürfen als Versandstücke nur             der Klassen I a, I b, I c, I d, III a, III b, IV a, IV b und V\nbefördert werden, wenn die in der Übersicht der Rand             im II. Teil der Anlage A jeweils in den Abschnitten 2.B\nnummer 2004 angegebenen Vorschriften der Anlage A                besondere Vermerke vorgeschrieben sind, müssen auch\nüber die Verpackung, das Zusammenpacken und die                  diese in das Begleitpapier eingetragen werden.\nKennzeichnung beachtet sind.\n  (2) Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung, in                                         §5\nBehältern (Containern) oder in Tanks nur betördert wer                                 UnfaHmerkblätter\nden, wenn dies nach den in der Randnummer 10 003                  (1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfäl\nAbs. 1 angegebenen Vorschriften der Anlage B *) zuläs           len, die sich unterwegs ereignen können, muß der Fahr\nsig ist.                                                        zeugführer Unfallmerkblätter mitführen, die in knapper\n  (3) Die in der Randnummer 10 003 Abs. 2, 3 und 4 an           Form angeben\ngegebenen Vorschriften der Anlage B über                        1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen Güter\n1. den Bau, die Ausrüstung und Prüfung der Beförde                 und die Art der Gefahr, die sich in sich bergen, soj\n   rungsmittel,                                                    wie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr\n2. das Zusammenladen, die Durchführung der Beförde                 zu begegnen;\n   rung und die Überwachung beim Parken sowie                   2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen,\n3. das Beladen, Entladen und für die Handhabung                       falls Personen mit den beförderten Gütern oder ent\nsind zu beachten.                                                   weichenden Stoffen in Berührung kommen;\n                              § 3                                3. die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen, insbe\n    Mitführen von Beförderungs- und Begleitpapieren                 sondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die\n  (1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind vom               zur Brandbekämpfung verwendet oder nicht verwen\nFahrzeugführer folgende Beförderungs- und Begleitpa                   det werden dürfen;\npiere mitzuführen:                                               4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver\n1. Das Begleitpapier für jede Sendung gefährlicher Gü                 packung oder der beförderten gefährlichen Güter zu\n   ter (§ 4),                                                         ergreifenden   Maßnahmen, insbesondere       wenn sich\n2. Unfallmerkblätter (§5),                                          diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben, und\n3. die Bescheinigung der besonderen Zulassung von                5. die mögliche Gefährdung von Gewässern' beim Frei\n   Tankfahrzeugen und anderen bestimmten Fahrzeugen                   werden der beförderten Güter und die für diesen\n   (§6),                                                              Fall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen.\n4. der Erlaubnisbescheid für die Beförderung bestimm\n   ter gefährlicher Güter (§ 7),                                     (2) Auf die Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 ist hinzuwei\n                                                                 sen. Ist ein Tank, der durch Trennwände in mehrere\n5. der Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung (§11\n                                                                Abteilungen unterteilt ist, mit verschiedenen gefährli\n   Abs. 6),\n                                                                chen oder mit gefährlichen und nichtgefährlichen Gü\n6. Beförderungs- und Begleitpapiere, soweit sie in den          tern gefüllt, so muß aus den Unfallmerkblättern oder\n   Anlagen A und B besonders vorgeschrieben sind.               einem Beiblatt ersichtlich sein, welches gefährliche Gut\n  (2) Die nach Absatz 1 mitzuführenden Beförderungs             die einzelne Abteilung enthält.\nund Begleitpapiere sind zuständigen Personen auf Ver\nlangen zur Prüfung auszuhändigen.                                    (3) Die Unfallmerkblätter muß der Absender dem Be\n                                                                förderer spätestens bei der Erteilung des Beförderunqs-\n                                                                auftrags übergeben. Soweit der Bundesminister für Ver\n*) Die Anlagren A und B zu dieser Verordnung werden als\n   Anlagenband zum Bundesgesetzblatt I Nr. 37 vom 18. Mai       kehr Muster für Unfallmerkblätter bekanntgibt oder auf\n  1973 veröffentlicht.                                          solche hinweist, sollen diese verwendet werden.",
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Eine\nder Rückseite der Warntafeln mitzuführen; andere als            Prüfplakette nach § 29 StVZO darf nur angebracht wer\nfür die beförderten Güter notwendige Unfallm.erkblätter\n                                                                den, wenn das Fahrzeug auch für eine ordnungsmäßige\ndürfen dort nicht mitgeführt werden.\n                                                                Kennzeichnung nach §8 ausgerüstet ist, den Vorschrif\n                                                                ten der Abschnitte 2 der Kapitel I und II der Anlage B\n (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sind nur an           über die Ausrüstung der Fahrzeuge entspricht und bei\nzuwenden, wenn                                                  der äußeren Besichtigung des Tanks keine Mängel fest\n1. das Nettogewicht des einzelnen gefährlichen Gutes            gestellt wurden. Der Vermerk im Fahrzeugschein ist\n   bei Gütern                                                   auf Antrag des Fahrzeughalters von der Zulassungsstel\n   a) der Klassen I a, 1 b und I c, ausgenommen Sicher          le zu streichen; die Bescheinigung der besonderen Zu\n      heitszündhölzer der Ziffer 1 a), mindestens 50 kg         lassung ist ihr in diesem Falle zurückzugeben.\n       beträgt,\n   b) der Klassen I d, I e, II, III a, III b, III c, IV a, V,                              § 7\n      VII und VIII mindestens 3000 kg beträgt,                      Beförderungserlaubnis für Güter der Listen I und II\n2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig            (1) Die Beförderung der in den Listen I und II des\n   ist oder                                                     Anhangs B.8 der Anlage B aufgeführten Güter bedarf in\n3. es sich um Stoffe der Klasse JVb Ziffern 1 bis 4             dem dort festgelegten Rahmen der Erlaubnis der Stra\n                                                                ßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis wird dem Beförderer\n   handelt.\n                                                                erteilt, wenn die Anforderungen an den Bau, die Ausrü\n                            §6                                  stung und die Prüfung der Beförderungsmittel nach §2\n                                                                Abs.3 Nr. 1 oder, soweit die Beförderungen dem Euro\n     Besondere Zulassung von Tankfahrzeugen und                 päischen Übereinkommen über die internationale Beför\n               anderen bestimmten Fahrzeugen\n                                                                derung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unter\n  (1) Tankfahrzeuge und Beförderungseinheiten der               liegen, nach der Anlage B dieses Übereinkommens er\nFahrzeugklasse B.III [Randnummer 11 105 (2) c) der An           füllt sind. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen\nlage B] müssen zur Beförderung gefährlicher Güter be            (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden.\nsonders zugelassen sein. Die Bescheinigung der beson            Die Erlaubnis darf nur unter dem Vorbehalt erteilt wer\nderen Zulassung muß für Tankfahrzeuge dem Muster                den, daß sie widerrufen wird, wenn sich die geltenden\ndes Anhangs B.3 a, für Beförderungseinheiten der Fahr           Sicherheitsvorschriften oder die erteilten Auflagen als\nzeugklasse B.III dem Muster des Anhangs B.3 b der An            unzureichend zur Einschränkung der von der Beförde\nlage B entsprechen. Mit Tankfahrzeugen dürfen nur sol           rung ausgehenden Gefahren herausstellen.\nche gefährlichen Güter befördert werden, die in der Be            (2) Wird für Beförderungen in Tankfahrzeugen nur\nscheinigung der besonderen Zulassung bezeichnet sind.           eine Bescheinigung nach Anhang B.3 der Anlage B zum\nDer Absender darf dem Beförderer gefährliche Güter              ADR vorgelegt oder geht aus den Angaben in der be\nzur Beförderung in Tankfahrzeugen oder Beförderungs             sonderen Zulassung nach § 6 Abs. 2 hervor, daß durch\neinheiten der Fahrzeugklasse B.III nur übergeben, wenn          technische Maßnahmen gegen das Freiwerden der ge\neine besondere Zulassung vorliegt und in ihr das zu be          fährlichen Güter durch Unfälle, mit denen im Straßen\nfördernde Gut bezeichnet ist.                                   verkehr zu rechnen ist, keine ausreichende Vorsorge\n  (2) Die besondere Zulassung wird von der Behörde,             getroffen ist, so ist dies bei den Nebenbestimmungen zu\ndie für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens zu             berücksichtigen. Das gleiche gilt bei Beförderungen in\nständig ist (Zulassungsstelle), erteilt, nachdem die nach       abnehmbaren Großtanks; zur Vorbereitung ihrer Ent\n§ 10 Abs.3 zuständigen Sachverständigen bescheinigt             scheidung kann die Straßenverkehrsbehörde die Beibrin\nhaben, daß das Fahrzeug für eine ordnungsmäßige                 gung eines Gutachtens von Sachverständigen nach § 10\nKennzeichnung nach § 8 ausgerüstet ist sowie den tech           Abs.3 auf Kosten des Antragstellers über die am' ab\nnischen Anforderungen der Anlage B und den Vor                  nehmbaren Tank oder am Transportfahrzeug durch tech\nschriften .    der    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung        nische Maßnahmen getroffene Vorsorge anordnen.\n(StVZOj in der jeweils geltenden Fassung entspricht. In            (3) Bei Gütern der Liste I ist die Erlaubnis zu versa\nder besonderen Zulassung für Tankfahrzeuge zur Beför              gen, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Ha\nderung der in den Listen I und II des Anhangs B.B der           fenanschluß verladen und entladen werden kann, es sei\nAnlage B genannten Stoffe ist zur Vorbereitung des Er             denn, daß die Entfernung auf dem Schienen- oder Was\nlaubnisverfahrens nach § 7 anzugeben, ob und durch              serweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächli\nwelche technischen Maßnahmen (z. B. erhöhte Wand                che Entfernung auf der Straße. Die Erlaubnis ist auf die\ndicken oder besondere Schutzvorrichtungen gegen Be              Beförderung zum und vom nächsten geeigneten Bahnhof\nschädigungen durch Anfahren oder Umkippen) gegen                oder Hafen zu beschränken, wenn das gefährliche Gut\ndas Freiwerden der gefährlichen Güter durch Unfälle,            in umladbaren Flüssigkeitsbehältern (-Containern) verla\nmit denen im Straßenverkehr zu rechnen ist, Vorsorge              den ist, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe\ngetroffen ist.                                                    reich dieser Verordnung mehr als 200 km beträgt und\n  (3) Die Geltung der besonderen Zulassung ist zu befri           das Gut auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der\nsten. Die Geltungsdauer darf bei Beförderungseinheiten            Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden kann.\nder Fahrzeugklasse B.III fünf Jahre, bei Tankfahrzeugen            (4) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Listen\nden Zeitpunkt der nächsten vorgeschriebenen und von             I und II in Versandstücken zum und vom nächsten\neinem amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverstän              Stückgutbahnhof oder Hafen ist keine Erlaubnis erfor\ndigen nach § 24 c der Gewerbeordnung durchzuführen                derlich.\nden Prüfung oder Untersuchung des Tanks nicht über\nschreiten. Die besondere Zulassung für Tankfahrzeuge                (5) Der örtliche Geltungsbereich jeder Erlaubnis ist\nruht, wenn das Tankfahrzeug keine gültige Prüfplakette            festzulegen. Geht die Fahrt über das Land hinaus, so\nnach § 29 StVZO trägt. Wird der Tank, seine Ausrü                 hat die Straßenverkehrsbehörde diejenigen höheren\nstung oder seine Befestigung auf dem Fahrzeug beschä              Verwaltungsbehörden, durch deren Bezirk die Fahrt in\ndigt oder ist gefährliches Gut freigeworden, so kann die          den anderen Ländern jeweils zuerst geht, zu den vorge\nZulassungsstelle die besondere Zulassung entziehen; zur           sehenen Nebenbestimmungen zu hören. Ihre Zustim\nVorbereitung ihrer Entscheidung kann sie die Beibrin              mung ist nur hinsichtlich des Fahrweges erforderlich.\ngung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des              Die Erlaubnis kann für eine einzelne Fahrt oder für eine\nAntragstellers anordnen.                                          begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb",
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Beachtung der Vorschriften des § 2 Abs. 1 ist in diesen\n  (7) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beförderun                Fällen jedoch der Versender verantwortlich, wenn er\ngen von und nach Berlin und den Verkehr mit der DDR.                seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlas\n                                                                    sung im Geltungsbereich dieser Verordnung hat. Der\n                                §8\n                                                                    Versender hat gegenüber dem Spediteur die gleichen\n            Kennzeichnung der Fahrzeuge                             Pflichten wie der Absender gegenüber dem Beförderer.\n  (1) Mit zwei quadratischen orangefarbenen Warnta                  Der Spediteur hat dem Beförderer gegenüber die Pflich\nfeln (Farbe nach RAL 840 HR Nr. RAL 2007) von 40 cm                 ten des Absenders.\nSeitenlänge sind Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge\nund Lastzüge zu kennzeichnen, wenn gefährliche Güter                                         § 10\ngeladen sind und                                                                        Zuständigkeiten\n1. das Nettogewicht eines der geladenen Güter                         (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 erteilt für Einzel\n   a) der Klassen I a, J b und I c, ausgenommen Sicher              fahrten die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der\n       heitszündhölzer der Ziffer 1 a), 50 kg oder mehr             erlaubnispflichtige Verkehr beginnt; wird die Ladung\n          oder                                                      außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf\n   b) der Klassen I d, I e, II, III a, III b, III c, IV a. V,       genommen, so ist die Behörde zuständig, in deren Be\n      VII oder VIII 3000 kg oder mehr beträgt oder                  zirk die Übergangsstelle liegt. Die zeitlich befristete Er\n                                                                    laubnis für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von\n2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig               Fahrten erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Be\n   ist.                                      a                      zirk der Beförderer seinen Wohnort, seinen Sitz oder\n  (2) Bei Beförderungen von gefährlichen Gütern der                 eine Zweigniederlassung hat oder, falls diese außerhalb\nKlassen I a, Ib oder der Ziffern 16 und 21 bis 23 der               des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen, der er\nKlasse I c muß jede Warntafel mit einem Gefahrzettel                laubnispflichtige Verkehr beginnt.\nnach Muster 1 des Anhangs A.9 der Anlage A mit der\nzusätzlichen Aufschrift „EXPLOSIV\" versehen sein. Der                 (2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist, richtet\nGefahrzettel mit einer Seitenlänge von 20 cm muß mit                sich nach Landesrecht. Die zuständigen obersten Lan\nten auf der Warntafel mit der Spitze nach oben ange                 desbehörden und sonstige nach Landesrecht zuständige\n                                                                    Stellen    können   die   erforderlichen   Maßnahmen   selbst\nbracht sein. Die Aufschrift muß schwarz sein. Die Buch\n                                                                    treffen.\nstabenhöhe beträgt 35 mm, die Schriftstärke 5 mm. An\nStelle des Gefahrzettels darf das Bildzeichen und die                   (3) Zuständig sind\nAufschrift auch auf der Warntafel in gleicher Größe                 1. für die Untersuchungen der Tanks und kleinen Flüssig\naufgemalt sein.                                                        keitsbehälter (-Container) die amtlichen oder amtlich\n  (3) Die Warntafeln sind vorn und hinten am Fahrzeug                  anerkannten Sachverständigen nach § 24 c der Ge\nsenkrecht zur Fahrzeuglängsachse anzubringen; sie müs                  werbeordnung;\nsen deutlich sichtbar sein. Bei Zügen muß die zweite                2. für die Untersuchungen der Tankfahrzeuge, mit Aus\nTafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.                  nahme der mit diesen fest verbundenen Tanks, und\n  (4) Die Warntafeln müssen an ihrer Rückseite mit                     anderer Fahrzeuge die amtlich anerkannten Sadiver-\neinem wasserdichten, unverschlossenen Behältnis zur                    ständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr;\nAufbewahrung der Unfallmerkblätter nach § 5 versehen                3. für die äußeren Besichtigungen der festverbundenen\n$ein. Die Warntafeln und die Behältnisse an ihrer Rück                 Tanks nach § 6 Abs.4 die für die Hauptuntersuchung\nseite müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff be                     nach § 29 StVZO zuständigen Sachverständigen.\nstehen. Für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Warnta\nfeln hat der.Halter zu sorgen.                                        (4) Die Zuständigkeit der Zulassungsstellen nach § 6\n  (5) Die Warntafeln müssen verdeckt oder entfernt                  dieser Verordnung wird für die Dienstbereiche der Bun\nsein, wenn keine gefährlichen Güter geladen sind und,               deswehr und des Bundesgrenzschutzes durch deren\nsofern sie in Tanks befördert wurden, diese gereinigt               Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahr\nsind. Sie dürfen verdeckt oder entfernt werden, sobald              genommen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Zuständig\n                                                                    keit der Straßenverkehrsbehörden nach § 7 dieser Ver\ndas Nettogewicht jedes der geladenen Güter das in Ab\nsatz 1 genannte Mindestgewicht unterschreitet. Für das              ordnung, soweit Aufgaben der Verteicligung oder des\nAnbringen, Verdecken und Entfernen der Warntafeln ist               Bundesgrenzschutzes zu erfüllen sind. In den Fällen der\nder Fahrzeugführer verantwortlich.                                  Sätze 1 und 2 dürfen die nach §6 und §7 Abs.2 und in\n                                                                    der Anlage B vorgeschriebenen Untersuchungen von\n  (6) Andere Vorschriften über die Kennzeichnung von                Tanks, kleinen Flüssigkeitsbehältern (-Containern) und\nTanks bleiben unberührt.                                            Fahrzeugen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschut\n  (7) An Kraftfahrzeugen und Lastzügen, die radioaktive             zes durch Sachverständige durchgeführt werden, die der\nStoffe der Klasse IV b Ziffern 1 bis 4 befördern, muß               Bundesminister der Verteidigung oder der Bundesmini\nauf jeder seitlichen Außenwand und aid der äußeren                  ster des Innern bestellt hat.\nRückwand         ein   Warnzettel   nach   Randnummer   240 010\ndes Anhangs B.4 der Anlage B angebracht sein. Verlädt                                             § 11\nder Absender selbst, so hat er die Warnzettel an den                                          Ausnahmen\nFahrzeugen anzubringen; in anderen Fällen ist der Fahr                (1) Der Brief- und Paketdienst der Deutschen Bundes\nzeugführer dafür verantwortlich. Der Fahrzeugführer hat\n                                                                    post ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit.\ndie Warnzettel zu entfernen, wenn keine Stoffe nach\nSatz 1 geladen sind.                                                  (2) Bei der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse\n                                                                    VI gelten folgende Ausnahmen:\n                                §9                                  1. Die Vorschriften der §§5 und 9 sind nur anzuwen\n              Melde- und sonstige Pflichten                            den, wenn es sich um infizierte oder ansteckungsge\n  (1) Wenn im Zusammenhang mit Unfällen oder Zwi                        fährliche Stoffe handelt.\nschenfällen gefährliche Stoffe frei werden oder die Ge              2. Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis, tierärztliche In\nfahr des Freiwerdens besteht, so hat dies der Fahrzeug                 stitute im Rahmen ihrer Tätigkeit, land- und forst\nführer oder, falls er verhindert ist, der Beifahrer unver              wirtschaftliche Betriebe, Tierkörperbeseitigungsan-\nzüglich der Polizei anzuzeigen.                                         stalten sowie Unternehmen, die der Müll- und Fäka-\n  (2) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1 oder un                   lienabfuhr dienen, sind von den Vorschriften dieser\nterliegt die Beförderung gefährlicher Güter den Vor                     Verordnung befreit.",
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            "content": "Heft 10     1973                                              318                                 V k B1 Am 11 i c h e r Teil\n\n\n\n  (3) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun                     merkblätter   oder      die   Unfallmerkblätter   nicht\ngen nach den ADR-Randnummern 2010 und 10 602 über                        rechtzeitig übergibt;\nAbweichungen von den Vorschriften der Anlagen A                       c) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 dem Spediteur nicht\nund B zum ADR abgeschlossen, so dürfen vom Zeit                          die notwendigen Hinweise gibt;\npunkt ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil II an\nBeförderungen innerhalb des Geltungsbereichs dieser               3. als Beförderer\nVerordnung unter denselben Voraussetzungen und nach                   a) entgegen § 1 gefährliche Güter befördert, obwohl\ndenselben Bedingungen durchgeführt werden, wie es in                     sie nicht zur Beförderung zugelassen sind;\ndiesen Vereinbarungen für den grenzüberschreitenden                   b) entgegen § 2 Abs. 2 die Vorschriften über die zu\nVerkehr vorgesehen ist. Wird die Regelung des Satzes 1                   gelassenen Beförderungsarten nicht beachtet;\nin Anspruch genommen, so hat der Absender im Be\ngleitpapier zusätzlich die Nummer der Vereinbarung,                   c) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, daß\nwie folgt anzugeben: „ADR-Vereinbarung Nr. . . . D\".                     das Fahrpersonal von den Weisungen der Unfall\n                                                                         merkblätter Kenntnis nimmt und in der Lage ist,\n  (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden und son                    sie sachgemäß anzuwenden;\nstige nach Landesrecht zuständige Stellen können von                  d) entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 gefährliche\nden Vorschriften des § 1 für bestimmte Einzelfälle und                   Güter befördert;\nvon den Vorschriften der §§ 2 bis 4, 6 und 7 für be\nstimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte An               4. als Fahrzeugführer\ntragsteller Ausnahmen genehmigen. Erstrecken sich die\nAuswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und                    a) entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Vorschriften über\nist eine einheitliche Entscheidung notwendig oder han                    die Durchführung der Beförderung oder Überwa\ndelt es sich um Ausnahmen von den Vorschriften des\n                                                                         chung beim Parken nicht beachtet;\n§1    allgemein für bestimmte Antragsteller, des § 5                  b) die nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Beförderungs\nAbs. 1, 2 und 6 und des §8, so ist der Bundesminister                    und Begleitpapiere nicht mitführt oder sie entge\nfür Verkehr zuständig.                                                   gen Absatz 2 nicht zur Prüfung aushändigt;\n (5) Der Bundesminister der Verteidigung, der Bundes                  c) entgegen § 5 Abs. 1, 2 und 5, 1. Halbsatz, an den\nminister des Innern und die Innenminister der Bundes                     vorgeschriebenen Stellen keine oder nicht vor\nländer oder die von ihnen bestimmten Stellen können                      schriftsmäßige Unfallmerkblätter oder entgegen\nvon den Vorschriften der §§ 1 bis 4, 6 bis 8 Ausnahmen                   Absatz 5, 2. Halbsatz, andere Unfallmerkblätter\nzulassen, soweit für den Dienstbereich der Bundeswehr                    mitführt;\ndringende militärische Erfordernisse oder für den                     d) entgegen § 8 den Lastkraftwagen, das Sattelkraft\nDienstbereich des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei                   fahrzeug oder den Lastzug nicht vorschriftsmäßig\ndringende, polizeiliche Erfordernisse gegeben sind und                   kennzeichnet;\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend be                   e) entgegen § 9 Abs. 1 die Polizei nicht oder nicht\nrücksichtigt wird.                                                       unverzüglich verständigt;\n (6) Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbe                     5. als Halter\nstimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) ver\nsehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige                 a) entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 die Vorschriften über\nBehörde die Beibringung eines Sachverständigengutach                     den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung der Be\ntens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Ausnah                     förderungsmittel nicht beachtet oder\nmegenehmigungen dürfen nur unter dem Vorbehalt er                     b) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 das Fahrzeug nicht mit\nteilt werden, daß sie widerrufen werden, wenn sich die                   Warntafeln ausrüstet;\ngenehmigten Abweichungen von den geltenden Sicher                 6. als Verantwortlicher für das Zusammenladen entge\nheitsvorschriften oder die erteilten Auflagen als unzu-               gen § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder als Verantwortlicher für\nreidiend zur Einschränkung der von der Beförderung\n                                                                      das Beladen, Entladen oder die Handhabung entgegen\nausgehenden Gefahren herausstellen.                                   § 2 Abs. 3 Nr. 3 gefährliche Güter nicht vorschrifts\n                                                                      mäßig lädt oder handhabt;\n                               § 12\n                    Ordnungswidrigkeiten                          7. als Mitglied des Fahrpersonals entgegen § 5 Abs.4\n                                                                      Satz 2 die Weisungen der Unfallmerkblätter nicht be\n  Ordnungswidrig im Siiine des § 24 des Straßenver                    folgt;\nkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig            8. als Beifahrer entgegen § 9 Abs. 1 die Polizei nicht\n1.   als Absender                                                    oder nicht unverzüglich verständigt;\n     a) entgegen § 1 gefährliche Güter befördern läßt;            9. als Betroffener entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 die mit der\n     b) entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über die Ver             Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen oder\n        packung, das Zusammenpacken und die Kennzeich                 entgegen § 11 Abs.6 Satz 1 die mit der Ausnahmege\n        nung der Versandstücke nicht beachtet;                        nehmigung verbundenen vollziehbaren Auflagen\n                                                                      nicht befolgt.\n     c) entgegen § 4 der Sendung oder Teilsendung kein\n        oder kein vorschriftsmäßig ausgefülltes Begleitpa\n        pier mitgibt;                                                                         § 13\n     d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 dem Beförderer keine                                     Sonderrechte\n        oder dem § 5 Abs.l nicht entsprechende LFnfall-             (1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten\n        merkblätter     oder   die    Unfallmerkblätter   nicht   des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-\n        rechtzeitig übergibt;                                     Truppenstatut (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1218) wenden\n     e) entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 6 dem Beförderer        bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n         gefährliche Güter zur Beförderung übergibt;              in truppeneigenen Fahrzeugen ihre Vorschriften an, so\n     f) entgegen § 8 Abs. 7 Satz 2 am Fahrzeug keine              weit diese gleichwertige oder höhere Anforderungen als\n        Warnzettel anbringt;                                      die Vorschriften dieser Verordnung stellen. An die Stel\n     g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 dem Beförderer nicht           le der Erlaubnis nach § 7 tritt der Beförderungsauftrag\n        die notwendigen Hinweise gibt;                            der zuständigen Behörde der Truppe. Soweit die Trup\n                                                                  pen die Vorschriften dieser Verordnung anwenden, be\n2. als Versender                                                  stimmt die Behörde der Truppe, die den Beförderungs\n     a) entgegen § 2 Abs 1 die Vorschriften über die              auftrag erteilt, ob und in welchem Umfang im Sinne des\n        Verpackung, das Zusammenpacken und die Kenn               §11 Abs.5 von den Anforderungen dieser Verordnung\n        zeichnung der Versandstücke nicht beachtet;               abgewichen werden darf.\n     b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 dem Spediteur keine               (2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland\n        oder dem § 5 Abs. 1 nicht entsprechende Unfall              aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        319                                            Heft 10 — 1973\n\n\n                             § 14                             August 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1358), des Abfallbe\n                 Übergangsvorschriften                        seitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I\n   (1) Verpackungen, die nicht den Vorschriften der An        S.873) und die auf ihnen beruhenden Rechtsverordnun\n lage A entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1974         gen.\n verwendet werden. Die Vorschriften der Anlage A über                                    § 16\ndie Anforderungen an die Gefäße zur Beförderung ge\nfährlicher Güter der Klassen I d und III a gelten bis zum          Anwendung der Verordnung auf den ADR-Verkehr\n31. Dezember 1974 auch als erfüllt, wenn die einschlägi           Die Vorschriften des § 7 und des § 9 Abs. 1 gelten\ngen Vorschriften der Druckgasverordnung vom 20. Juni          auch für internationale Beförderungen, die dem ADR\n1968 (Bundesgesetzbl.I S. 730), geändert durch Verord         unterliegen.\nnung vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1658),\nund der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in                                       § 17\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 1970                                     Berlin-Klausel\n(Bundesgesetzbl. I S.689) beachtet sind.                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei\n  (2) Die Vorschriften über die Kennzeichnung der Ver         tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I\nsandstücke — ausgenommen solche mit Gütern der                S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostener-\nKlassen I a, Ib, Ic und IV b — gelten bis zum 31. De          mächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun\nzember 1974 als erfüllt, wenn die Versandstücke nach          desgesetzbl. I S.805) auch im Land Berlin.\nden Vorschriften der Verordnung über gefährliche Ar                                      § 18\n beitsstoffe vom 17. September 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1609) gekennzeichnet sind. Soweit nach den Vor                                    Inkrafttreten\nschriften der Anlage A ein Versandstück jedoch mit                (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.\nzwei gleichen Gefahrzetteln zu kennzeichnen ist, dürfen       Soweit es sich nicht um Fahrzeuge zur Beförderung der\nnur Gefahrzettel nach den Mustern des Anhangs A.9            .in den Listen I und II des Anhangs B.8 der Anlage B\nder Anlage A verwendet werden.                                aufgeführten Güter handelt, genügt es, wenn die beson\n                                                              dere Zulassung nach § 6 bis zum Zeitpunkt der ersten\n  (3) Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten dieser Verord         Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) nach dem 1. Juli 1973,\nnung in ihrer Beschaffenheit nachweislich den in § 39\n                                                              spätestens jedoch am 1. April 1974 erteilt ist.\nAbs.2 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 1358) genannten Sprengstoffver            (2) Am gleichen Tage tritt die Verordnung über den\nkehrsverordnungen der Länder entsprechen, dürfen bis          Schutz vor Schäden durch die Beförderung gefährlicher\nzum 31. Dezember 1974 im bisherigen Umfang Stoffe             Güter auf der Straße vom 23. Juli 1970 (Bundesgesetz\nund Gegenstände der Klassen I a, Ib und Ic befördern.         bl. I S. 1133) außer Kraft; Erlaubnisse nach §7 dieser\nBis zum gleichen Zeitpunkt gelten die von der Bundes          Verordnung gelten im Rahmen ihrer Befristung weiter.\nanstalt für Materialprüfung auf Grund des § 37 Abs.3            (3) Die in § 39 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes bezeich\nNr.3 des Sprengstoffgesetzes erteilten Ausnahmebewilli        neten Rechtsvorschriften sind nach dem Inkrafttreten\ngungen und die bisher genehmigten landesrechtlichen           dieser Verordnung für die Beförderung gefährlicher Gü\nAusnahmen von den Vorschriften der Sprengstoffver             ter auf der Straße nicht mehr anzuwenden.\nkehrsverordnungen, sofern die Gültigkeit der Ausnah               (4) Die in der Randnummer 10 100 Abs.2 der Anlage\nmegenehmigungen nicht bereits vorher abläuft.                 B unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Vorschrif\n  (4) Für Tankfahrzeuge, die vor dem 1. März 1971 erst        ten sind auch bei Beförderungen von Stoffen der Klasse\nmals in den Verkehr gekommen sind und in denen an             IV b Randnummer 2451 anzuwenden.\ndere als die in den Listen I und II des Anhangs B.8 der       Bonn, den 10. Mai 1973\nAnlage B aufgeführten Güter befördert werden, wird die\nBescheinigung der besonderen Zulassung nach § 6 Abs. 1                                  Der Bundesminister für Verkehr\nbis zum 31. Dezember 1975 auch dann ausgestellt, wenn                                            Lauritzen\ndie Tanks den einschlägigen Bau- und Ausrüstungsvor\nschriften des Anhangs B.l der Anlage B nicht voll ent                                Begründung\nsprechen, die Sicherheit aber auf andere Weise gewähr\nleistet ist.\n                                                                                   I. Allgemeines\n                                                                  über die Beförderung gefährlicher Güter sind bereits\n  (5) Für abnehmbare Großtanks und kleine Flüssig             weitreichende Vorschriften erlassen worden:\nkeitsbehälter (-Container), die vor dem 1. März 1971\nerstmals ih den Verkehr gekommen sind und in denen             Die Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter vom\nandere als die in den Listen I und II des Anhangs B.8        4. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 9), zuletzt geändert\nder Anlage B aufgeführten Güter befördert werden, gel        durch die Verordnung vom 29. März 1972 (Bundesge\nten die Bau-, Ausrüstungs- und Prüfvorschriften des An       setzbl. I S. 529), regelt die Beförderung gefährlicher Gü\nhangs B.l der Anlage B erst ab 1. Januar 1976.               ter mit Seeschiffen. Die von der Zentralkommission für\n                                                             die Rheinschiffahrt beschlossene Verordnung über die\n (6) Die auf Grund der Vorschriften der ADR-Rand-            Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\nnummer 10 182 für den grenzüberschreitenden Verkehr          wurde durch die Verordnungen vom 23. November 1971\nerforderliche Bescheinigung der besonderen Zulassung         (Bundesgesetzbl. I S. 1851) und vom 20. Dezember 1971\nnach Anhang B.3 der Anlage B zum ADR wird bis zum            (Bundesgesetzbl. I S. 2044) auf allen Bundeswasserstra\n31. Dezember 1974 auch für den Verkehr innerhalb der         ßen — ausgenommen die Donau — in Kraft gesetzt. Die\nBundesrepublik Deutschland als Bescheinigung nach §6         internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher\nAbs. 1 anerkannt; ausgenommen hiervon sind Bescheini         Güter mit der Eisenbahn (RID) (Bundesgesetzbl. 1967 II\ngungen für die Zulassung zur Beförderung von gefährli        5. 1140) und die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsord\nchen Gütern der Klassen I d und III a. Die Bescheinigun      nung (EVO) vom 8. September 1938 (Reichsgesetzbl. II\ngen nach Anhang B. 3 der Anlage B zum ADR gelten             S. 663), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17.\nnicht als Nachweis, daß gegen das Freiwerden der ge          April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 358), regeln die grenz\nfährlichen Güter durch Unfälle, mit denen im Straßen         überschreitende und innerstaatliche Beförderung gefähr\nverkehr zu rechnen ist, durch technische Maßnahmen           licher Güter auf der Schiene. Entsprechend gelten für\nVorsorge getroffen ist.                                      die grenzüberschreitende und innerstaatliche Beförde\n                                                             rung auf der Straße das Europäische Übereinkommen\n                    }      § 15\n                                                             über die internationale Beförderung gefährlicher Güter\n               Anwendung anderer Vorschriften                auf der Straße (ADR) (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1489\n  Unberührt bleiben in den jeweils geltenden Fassungen       mit Anlagenband) in der Fassung der 2. ADR-Ände-\ndie Vorschriften des Atomgesetzes vom 23. Dezember           rungsV vom 27. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 685)\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), des Gesetzes über die       und die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch\nKontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundes        die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom\ngesetzbl. I S. 444), des Sprengstoffgesetzes vom 25.         23. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1133).",
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            "content": "Heft 10 — 1973                                            32®                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n  Die für den innerstaatlichen Straßenverkehr maßge            drücklich ausgeschlossen. Die anderen genannten oder\nbende SchadenschutzV regelt die Gefahrguttransporte            näher bezeichneten Güter sind nur unter den festgeleg\njedodi erst in Teilbereichen. Die Erfahrung hat gezeigt,       ten Bedingungen zur Beförderung zugelassen. Unter\ndaß besonders folgende Lücken ausgefüllt werden müs            „sonstigen gefährlichen Gütern\" führt die Anlage A die\nsen:                                                           ser Verordnung noch die verflüssigten Metalle (Klasse\n                                                                VIII) auf; diese Klasse VIII ist in Randnummern 2002\n1. Ausdehnung der Vorschriften der SchadenschutzV\n   auf alle bisher nicht erfaßten Gefahrenklassen,             zusätzlich als freie Klasse genannt.\n\n2. abschließende Vorschriften über die Zulassung von             Nur soweit die gefährlichen Güter unter besonderen\n   gefährlichen Gütern zur Beförderung auf der Straße,         Bedingungen zur Beförderung zugelassen sind, fallen sie\n                                                               unter die Vorschriften dieser Verordnung. Wenn also\n3. Erlaß von Verpackungsvorschriften für Versandstük-\n                                                               z.B.- ein einer freien Klasse zugehöriger flüssiger Stoff\n   ke,\n                                                               ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelas\n4. Einführung von Beförderungs- und Begleitpapieren            sen ist, dann ist es nicht notwendig, ein Unfallmerkblatt\n   für die Beförderung gefährlicher Güter,                     mitzuführen oder das Tankfahrzeug besonders zuzulas\n5. abschließende Vorschriften über die Zulassung der           sen; es ist sogar unzulässig, das Fahrzeug mit orange\n   Beförderung in Tanks und anderen größeren Wagen             farbenen Warntafeln zu kennzeichnen.\n   ladungen,\n6. Einführung der besonderen Zulassimg für Tankfahr             Zu § 2:\n   zeuge und andere bestimmte Fahrzeuge.                          § 2 bestimmt im Zusammenhang mit den Anlagen A\n  Wie die Beratungen zeigten, sind diese Erweiterungen          und B, in welcher Weise die nach §1 zur Beförderung\nder SchadenschutzV so umfangreich und bedeutsam, daß            zugelassenen gefährlichen Stoffe und Gegenstände be\nes sich empfiehlt, die Vorschriften insgesamt neu zu            fördert werden dürfen. Der Aufbau der Anlagen A und\nfassen. Um deutlich zu machen, daß es sich jetzt um eine        B ist der gleiche wie beim ADR. Die in den Anlagen A\nabschließende Regelung handelt, soll auch die Bezeich           und B dieser Verordnung verwendeten Randnummern\nnung dieser Vorschriften geändert werden. Die Schaden           stimmen mit denen des ADR überein und behandeln die\nschutzV wird daher aufgehoben und durch die „Verord             gleichen Gegenstände. Dieselbe Übereinstimmung be\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der            steht bei der Anlage A mit der Anlage C zur EVO, le\nStraße — GefahrgutVStr— \" ersetzt.                              diglich mit dem Unterschied, daß die Randnummern der\n  Die materiellen Bestimmungen sind wie beim ADR im             Anlage A des ADR und dieser Verordnung um 2000 er\nwesentlichen in den beiden Anlagen A und B enthalten.           höht sind (Beispiel: Rn. 451 der Anlage C zur EVO =\nJedoch sind einige für die Sicherheit und Überwachung           Rn. 2451 der Anlage A des ADR und dieser Verord\nbesonders wichtige Vorschriften in der Verordnung               nung). Die Anlage B ist so aufgebaut, daß die Randnum\nselbst zusammengefaßt.                                          mern mit den drei gleichen Schlußzahlen bei den ver\n                                                                schiedenen Gefahrenklassen, die aus den beiden ersten\n  Die vorgesehenen Regelungen nehmen darauf Be                  Ziffern der Randnummern zu ersehen sind, die gleichen\ndacht, daß die Vorschriften über die Beförderung ge             Fragen behandeln (Beispiel: Rn. 21 121 = Klasse II, Zu\nfährlicher Güter für alle Verkehrsträger möglichst ein          lassung von Stoffen zur Beförderung in Tanks; Rn.\nheitlich sein müssen. Deswegen stimmen die Vorschrif            31121 = Klasse Illa, Zulassung von Stoffen zur Beför\nten der GefahrgutVStr mit denen des ADR oder, soweit            derung in Tanks).\ndie Vorschriften der Anlage C zur EVO moderner sind,\nmit diesen überein. Dabei ist zu bemerken, daß die An             Auch im Straßenverkehr gelten zukünftig bestimmte\nlage C zur EVÖ sich an das RID anlehnt und das ADR              Vorschriften über die Verpackung, das Zusammenpak-\n wiederum die Vorschriften des RID zum großen Teil              ken und die Kennzeichnung von gefährlichen Gütern.\n übernommen hat.\n                                                                Bei bestimmten Stoffen, z. B. in der Klasse IVb (radioakti\n                                                                ve Stoffe), dürfen nur Verpackungen benutzt werden,\n   Bei dieser weitgehenden Übereinstimmung hätte die            deren Muster amtlich geprüft und zugelassen sind [vgl.\n Möglichkeit bestanden, einzelne Fragen auch durch              Randnummern 2452 (7), 2454 (3), \"2455 (4) und (6) sowie\n Verweisungen zu regeln. Da es sich bei dem Recht der           2456 (11)].\n Beförderung gefährlicher Güter aber um ein sehr\n schwieriges Spezialgebiet handelt, wird es, wie die Be           Außerdem wird auch für den Straßenverkehr festge\n ratungen gezeigt haben, für notwendig erachtet, der            legt, welche gefährlichen Güter in loser Schüttung, in\n Wirtschaft und dem Verkehrsgewerbe sowie den zahl              Behältern (Containern) oder in Tanks befördert werden\n reichen Stellen der Straßenverkehrsverwaltung und der          dürfen. Ferner enthält die Verordnung Vorschriften\n Polizei die Anwendung dieser Bestimmungen dadurch zu           über die Beförderungsmittel und über die Durchführung\n erleichtern, daß ähnlich dem ADR auch die innerstaatli         der Beförderung.\n chen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher              Um die Fülle dieser neuen Vorschriften besser über\n Güter auf der Straße möglichst in einem umfassenden,           blicken zu können, werden ihnen in den Randnummern\n geschlossenen und übersichtlichen Gesetzeswerk erlas           2004 und 10 003 gegliederte Übersichten vorangestellt.\n sen werden. Auf Verweisungen wird daher weitgehend\n verzichtet.                                                    Zu § 3:\n   Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die                § 3 kommt eine besondere Bedeutung zu. Er faßt alle\n Ausführung dieser Verordnung keine Kosten.                     Beförderungs- und Begleitpapiere zusammen, die für die\n                                                                sichere Durchführung der Gefahrguttransporte und auch\n               n. Zu den Elnzelbestimmungen                     für die dringend notwendige Überwachung unerläßlich\n Zu § Ir                                                        sind. Diese Papiere sind während der Beförderung mit\n                                                                zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur\n   Die Anlage A dieser Verordnimg teilt wie die Anlage          Prüfung auszuhändigen. Außer den in den §§4, 5, 6, 7\n A des ADR, das RID und die Anlage C zur EVO die ge              und 11 Abs. 6 behandelten Beförderungs- und Begleitpa\n fährlichen Güter in NÜR-KIassen und freie Klassen ein.          pieren kommen auch solche nach Randnummer 2461\n Von den unter den Begriff der NÜR-Klassen fallenden             Abs. 3 in Betracht; die Pflicht zum Mitführen von Be\n gefährlichen Güter (Klassen la, Ib, Ic, Id, le, II, IVb, VI     scheinigungen und ähnlichen Papieren nach anderen,\n und VII) sind nur die in den Stoffaufzählungen aufge            insbesondere nach den in § 15 aufgeführten Rechtsvor\n führten Güter zur Beförderung zugelassen, und auch              schriften bleibt unberührt.\n dann nur, wenn die vorgesehenen Bedingungen einge\n halten werden; sonstige Güter dieser Klassen sind von           Zu § 4:\n der Beförderung ausgeschlossen. Umgekehrt sind die zu\n den freien Klassen gehörenden Güter (Klassen Illa, Illb,          § 4 führt ein Begleitpapier für jede Sendung gefährli\n IIIc, IVa, V und VIII) ohne besondere Bedingungen zur           cher Güter ein. Wie die Erfahrung gezeigt hat, werden\n Beförderung zugelassen, wenn sie in den Stoffaufzählun          für die Gefahrguttransporte Begleitpapiere benötigt, in\n gen nicht genannt oder näher bezeichnet sind. Bestimm           denen das Gut nach dem Stoffverzeichnis der Anlage A\n te unter den Begriff der freien Klassen fallende Güter          bezeichnet ist. Nur wenn das Gut im Begleitpapier der\n sind in den einzelnen Klassen von der Beförderung aus           einzelnen Sendung oder Teilsendung in der amtlichen",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         321                                          Heft 10 — 1973\n\n\n Bezeichnung mit Angabe der Gefahrklasse und der Zif           Zulassung     die   Prüfbescheinigungen   auf   Grund   der\n fer der Stoffaufzählung aufgeführt ist, kann der Beförde      Druckgasverordnung und der Verordnung über brennba\n rungsunternehmer klären sowie die Polizei überprüfen,         re Flüssigkeiten (VbF) mit einschließt.\n ob insbesondere bestimmte Verhaltensvorschriften zu               Während nach dem ADR die besondere Zulassung\n beachten sind, das Fahrzeug mit Warntafeln zu kenn            höchstens ein Jahr gültig ist, befristet Absatz 3 der Ge-\n zeichnen ist, Unfallmerkblätter mitzuführen sind, eine        fahrgutVStr zur Vermeidung unnötiger Belastungen der\n besondere Zulassung für das Fahrzeug notwendig ist            Fahrzeughalter die Geltungsdauer der besonderen Zulas\n oder die Beförderung einer Erlaubnis bedarf.                  sung bis zur nächsten vorgeschriebenen und von einem\n   Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 ist jedoch ein Begleitpapier         Tanksachverständigen durchzuführenden Prüfung oder\n nicht erforderlich, wenn z.B. ein Handwerker eine Fla         Untersuchung des Tanks. Zum Ausgleich dafür führt\n sche mit Sauerstoff (Gut der Klasse Id Ziff. 3) in seinem     Absatz 4 die jährliche äußere Besichtigung des Tanks\n Fahrzeug als Arbeitsmaterial mitführt.                        ein. Die besondere Zulassung ist im Fahrzeugschein zu\n                                                               vermerken. Bei Tankfahrzeugen, die dieser Verordnung\n Zu § 5;                                                       unterliegen, darf eine neue Prüfplakette nach § 29\n                                                               StVZO nur angebracht werden, wenn bei der Hauptun\n  Zu den wirksamsten Schutzmaßnahmen bei den Stra-             tersuchung nach § 29 StVZO die Vorschriftsmäßigkeit\n ßengefahrguttransporten gehört das Mitführen von Un           des Fahrzeugs und die äußere Mängelfreiheit des Tanks\n fallmerkblättern. Die SchadenschutzV hat deshalb mit          festgestellt werden.\nRecht diese schriftlichen Weisungen für das Verhalten\n bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art als eine der       Zu§7:\nwichtigsten Vorwegmaßnahmen behandelt. Die Erfah\nrung zeigt, daß bei Verkehrsunfällen von Fahrzeugen              Die mit der SchadenschutzV eingeführte Erlaubnis\n mit gefährlichen Ladungen der Verkehr oft stundenlang         pflicht für die Beförderung bestimmter gefährlicher Gü\nunterbrochen werden muß, wenn das Fehlen von Unfall\n                                                               ter hat sich grundsätzlich bewährt. Es ist sogar vorge\nmerkblättern die Bekämpfung der Unfallgefahren er\n                                                               schlagen worden, die Erlaubnispflicht auf andere gefähr\nschwert und die Aufräumungsarbeiten hinauszögert,\n                                                               liche Güter auszuweiten. Diesem Vorschlag wird hin\n                                                               sichtlich der massenexplosionsgefährlichen Stoffe ge\nüber die Bestimmungen der SchadenschutzV hinaus                folgt. Im übrigen wird die bisher geltende Regelung\nwird nun festgelegt, daß die Befüllung eines Mehr              vereinfacht. Die in der SchadenschutzV vorgesehene\nkammertankfahrzeugs mit verschiedenen          Gütern aus      Sachverständigenbescheinigung zur Vorbereitung der\nden Unfallmerkblättern ersichtlich sein muß.\n                                                               Erlaubnis fällt für Tankfahrzeuge fort, da die durch § 6\n  Nach Absatz 5 ist es unzulässig, Unfallmerkblätter           neu eingeführte besondere Zulassung auch die Frage\nan den besonders bezeichneten Stellen für gefährliche          behandelt, ob durch technische Maßnahmen gegen das\nGüter mitzuführen, die während der Fahrt nicht beför           Freiwerden gefährlicher Güter bei Straßenverkehrsunfäl\ndert werden. Wertvolle Zeit würde verlorengehen, wenn          len Vorsorge getroffen ist. Wenn besonders gefährliche\nbei einem Unfall das zutreffende Unfallmerkblatt erst          Güter aber in abnehmbaren Großtanks befördert wer\nherausgesucht werden müßte.                                    den, kann die Straßenverkehrsbehörde, falls sie es für\n                                                               notwendig erachtet, auch zukünftig ein besonderes\nZu § 6:                                                        Sachverständigengutachten über die technischen Maß\n  Entsprechend der ADR-Randnummer 10182 führt § 6              nahmen am Tank oder am Transportfahrzeug beiziehen.\nauch für die innerstaatliche Beförderung mit Tankfahr            Die Ermächtigung, die Erlaubnis mit Nebenbestim\nzeugen und Beförderungseinheiten für explosive Stoffe          mungen zu versehen, betrifft in der Hauptsache ver\ndie besondere Zulassung ein. Sie setzt voraus, daß die         kehrssicherheitliche Maßnahmen, die durch Richtlinien\nVorschriften über die Ausrüstung mit Warntafeln sowie          festgelegt werden. Soweit andere Spezialgesetze die Be\ndie festgelegten technischen Anforderungen auf Grund           förderung gefährliche Güter in bestimmter Hinsicht re\nder gefährlichen Eigenschaften des Gutes und die allge         geln (z.B. Abschnitt II des Sprengstoffgesetzes), sind\nmeinen Sicherheitsvorschriften über Bremsen, Beleuch           diese Vorschriften maßgebend.\ntung, Lenkung usw. beachtet sind.\n                                                                 Die Bestimmungen, in welchen Fällen eine Beförde\n  Da die Sicherheit von Gefahrguttransporten auf der           rungserlaubnis zu versagen ist, sind gelockert worden.\nStraße in erster Linie durdi technische Maßnahmen ge           Der Transitverkehr wird nicht mehr strenger behandelt\nwährleistet werden muß, kommt der Einführung der be            als der innerstaatliche Verkehr, sondern ihm gleichge\nsonderen Zulassung für Tankfahrzeuge und bestimmte             stellt; das kommt dadurch zum Ausdruck, daß besonde\nandere Beförderungseinheiten grundlegende Bedeutung            re Vorschriften über ihn wegfallen.\nzu. Bei der besonderen Zulassung ist das Fahrzeug als\neine Einheit, nicht nur getrennt nach Chassis und Tank,            Da durch § 2 jetzt auch im Straßenverkehr die Art\nzu prüfen, so daß auch die Anforderungen an die Kipp           der Verpackung vorgeschrieben wird, ist es vertretbar,\nsicherheit und die Befestigung des Tanks sowie an die         bei der Beförderung der Listengüter in Versandstücken\nSicherung der Absperrvorrichtungen erfüllt sein müssen.       für den Vor- und Nachlauf der Eisenbahn- oder Binnen\n                                                              schiffsbeförderung auf die Beförderungserlaubnis zu ver\n  Um zu gewährleisten, daß Tankwagentransporte mit            zichten.\ngefährlichen Gütern nur noch in besonders zugelassenen\nTankfahrzeugen durchgeführt werden, bestimmt § 6, daß              Die Frage des Geltungsbereiches der Erlaubnis hat in\nder Absender das gefähflidie Gut dem Beförderer hur           der Praxis Schwierigkeiten bereitet. Aus einschlägigen\nübergeben darf, wenn das Tankfahrzeug auch zur Beför          Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist zu\nderung des betreffenden Gutes tatsächlich zugelassen           entnehmen:\nist. Das gleiche gilt für Beförderungen mit Beförde                „Ein Land ist in seiner Verwaltungshoheit grundsätz\nrungseinheiten der Fahrzeügklasse B.III.                           lich auf sein eigenes Gebiet beschränkt. Es liegt aber\n  Die durch diese Verordnung übernommenen ADR-Än-                  im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundes\nforderungen entsprechend vor allem für die Beförderung             gesetzen, daß der zum Vollzug eines Bundesgesetzes\nbesonders gefährlicher Güter nicht immer den deut                  ergangene Verwaltungsakt eines Landes grundsätz\nschen Sicherheitsvorstellungen. Es muß daher in der be             lich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat.\" (BVerfGE\nsonderen Zulassung erkennbar gemacht werden, ob die                11,6.)\ntechnischen Maßnahmen ausreichen, um bei Unfällen,                 „Gegen den Grundsatz der Bundestreue kann ein\nwie sie im Straßenverkehr vorkommen, das Freiwerden                Land... verstoßen durch die Art und Weise, wie es\ndieser besonders gefährlichen Güter zu verhindern. Falls           von einer ihm eingeräumten Kompetenz und inner\ndiese erhöhte Sicherheit nicht gewährleistet ist, wird             halb des Raumes, den ihm das geltende Bundesrecht\ndie Beförderungserlaubnis nach § 7 nur unter besonde               beläßt, Gebrauch macht. Es darf nach diesem Grund\nren verkehrsmäßigen Auflagen erteilt werden können.                satz davon nur so Gebrauch machen, daß es die Be\nDie Art dieser Auflagen wird in Richtlinien geregelt.              lange des Gesamtstaates und die Belange der ande\nDen Mustern der Bescheinigung der besonderen Zulas                 ren Länder nicht in unvertretbarer Weise schädigt\nsung liegt die Absicht zugrunde, eine Regelung herbei              oder beeinträchtigt.\" (Urteil vom 26. Juli 1972 — BvF\nzuführen, nach der die Bescheinigung der besonderen                1/71.)",
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            "content": "Heft 10 — 1973                                               322                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  Ausgehend von diesen verfassungsrechtlichen Ge               Zu§ Ii:\nsichtspunkten und von dem allseitigen Wunsch, den               Im Brief- und Paketdienst der Bundespost ist die Beför\nUmfang der Mitwirkung der beteiligten Länder eindeu            derung gefährlicher Güter grundsätzlich verboten. Es sind\ntig festzulegen, bestimmt § 7 Abs. 5, daß bei Erlaubnis        nur bestimmte Stoffe in unbedeutenden Mengen zur Be\nverfahren für Beförderungen, die über ein Land hinaus          förderung zugelassen; darum ist dort die Anwendung der\ngehen, die beteiligten Länder anzuhören sind, ihnen            GefahrgutVStr nicht notwendig.\naber nur bei der Festlegung des Fahrweges eine Mitent            Im Bereich der Klasse VI können weitgehende Erleich\nscheidungsbefugnis zusteht.                                    terungen gewährt werden. Auf die Beachtung der §§5\n  Bereits nach § 5 der SchadenschutzV war der Absen            und 9 kann aber nicht verzichtet werden, wenn infizierte\nder verpflichtet, den Beförderer in den angegebenen            oder ansteckungsgefährliche Stoffe befördert werden.\nFällen auf die Beförderungserlaubnispflicht hinzuweisen.            Das ADR-Recht sieht ein sehr elastisches Verfahren zu\nDiese Pflicht ergänzt § 7 Abs. 6 dieser Verordnung da          seiner Fortentwicklung vor. Um die ADR-Vorschriften\n hingehend, daß der Absender das gefährliche Gut dem           der technischen und industriellen Entwicklung anzupas\nBeförderer nicht übergeben darf, wenn dieser keine Be          sen, können die Vertragsstaaten unmittelbar vereinbaren,\nförderungserlaubnis eingeholt hat. Außerdem verpflich          bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten in zeitweili\n tet § 7 Abs. 6 den Absender selbst, die Nebenbestim           ger Abweichung von den geltenden Vorschriften des\n mungen der Erlaubnis über die Verpackung, das Zusam           ADR zuzulassen. Artikel 2 des Gesetzes zum ADR vom 18.\n menpacken und die Kennzeichnung zu beachten.                  August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) ermächtigt den\n                                                               Bundesminister für Verkehr, diese Vereinbarungen über\nZu § 8;                                                        Ausnahmen durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen\n                                                               § 11 Abs. 3 sieht vor, daß diese besonderen Regelungen\n   Durch die SchadenschutzV wurde die Pflicht zur Kenn         über die internationale Beförderung gefährlicher Güter\n zeichnung der Fahrzeuge mit gefährlichen Ladungen             auf der Straße auch im innerstaatlichen Verkehr ange\n durch orangefarbene Warntafeln eingeführt. Die Erfah          wendet werden dürfen.\n rung hat gezeigt, daß die Beantwortung der Frage, in wel\n chen Fällen bei der Beförderung gefährlicher Güter die          Ebenso ist vorgesehen, die Sondergenehmigungen, die\n Fahrzeuge mit diesen Warntafeln gekennzeichnet werden         für die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahnver\n müssen, oft schwierig ist. Die Neufassung behebt diese        kehr erteilt werden, dann, wenn gegen ihre Anwendung\n Schwierigkeiten, indem in den Nummern 1 und 2 des Ab          im Straßenverkehr keine Bedenken bestehen, auch für den\n satzes 1 die Güter angegeben werden, deren Beförderung        Straßenverkehr in Kraft zu setzen. Das soll durch Aus\n ab einer bestimmten Menge kennzeichnungspflichtig ist.        nahmeverordnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Straßen\n Die Kennzeichnungspflicht (§ 8) und die Pflicht zum Mit       verkehrsgesetzes geschehen.\n führen von Unfallmerkblättern (§ 5) erstrecken sich auf         Wie die Ausnahmeregelungen nach dem ADR mög\n die Beförderung der gleichen Arten und Mengen gefährli        lichst bald auch in das ADR selbst übernommen werden,\n cher Güter.                                                   so sollen auch die für den innerstaatlichen Verkehr gel\n   Außerdem berücksichtigt die Neufassung, daß nach            tenden Ausnahmen in gewissen Zeitabständen in die Ge\n einer in Aussicht stehenden Änderung des ADR bei inter        fahrgutVStr übergeführt werden, damit das Recht über\n nationalen Beförderungen alle Tankfahrzeuge mit gefähr        die Beförderung gefährlicher Güter möglichst übersicht\n lichen Gütern gekennzeichnet sein müssen.                     lich bleibt.\n\n   Für die Beförderung von bestimmten explosiven Stof                Soweit es um Ausnahmen geht, die durch Verwaltungs\n fen wird aus Sicherheitsgründen noch eine zusätzliche             akte zu erlassen sind, enthält § 11 Abs. 6 eine ähnliche\n Kennzeichnung eingeführt; auf den Warntafeln müssen               Regelung wie sie für die StVO in § 46 Abs. 2 StVO und\n das Bildzeichen mit der explodierenden Bombe und die          für die StVZO in § 70 StVZO besteht.\n Aufschrift „EXPLOSIV\" angebracht sein.\n                                                               Zu § 12:\n   Die'GefahrgutVStr erstreckt sich auch auf die Beförde\n rung radioaktiver Stoffe. Die im ADR für den grenzüber              § 12 stellt, indem er gleichzeitig auf § 24 StVG ver\n schreitenden Verkehr vorgesehene besondere Kennzeich              weist, klar, welche Zuwiderhandlungen als Ordnungswid\n nung wird für den innerstaatlichen Verkehr übernommen.            rigkeiten zu verfolgen sind.\n Die Zettel müssen entfernt werden, wenn keine radioakti             Absender und Beförderer können gegen § 6 Abs. 1 in\n ven Güter geladen sind.                                           der Weise verstoßen, daß der Absender dem Beförderer\n                                                                   gefährliche Güter zur Beförderung in einem Tankfahrzeug\n Zu § 9:                                                           oder in einer Beförderungseinheit der Fahrzeugklasse B.III\n                                                                   übergibt bzw. der Beförderer in diesen Fahrzeugen ge\n   Die in diesem Paragraphen zusammengefaßten Pflich               fährliche Güter befördert, obwohl\n ten waren bisher in den §§4 und 5 der SchadenschutzV              a) das Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter nicht\n geregelt.                                                            besonders zugelassen ist oder\n   Ob der in Absatz 1 angesprochene Beifahrer erforder             b) die beförderten Güter nicht in der Bescheinigung der\n lich ist, richtet sich nach den Vorschriften der Rn. .. 172           besonderen Zulassung bezeichnet sind.\n der Anlage B sowie nadi den Nebenbestimmungen zu\n einer Erlaubnis (§ 7 Abs. 1) oder einer Ausnahmegeneh               Obwohl sich die Erlaubnis nach § 7 an den Beförderer\n migung (§11 Abs. 6).                                              richtet, kann auch der Absender Betroffener sein, wenn\n                                                                   z. B. in den Nebenbestimmungen abweichende Anforderun\n   § 9 regelt auch die Verteilung der einschlägigen Pflich         gen an die Verpackung gestellt werden. Ähnliches ist\n ten auf den Versender und den Spediteur.                          nach § 11 Abs. 6 bei den Nebenbestimmungen der Aus\n                                                                   nahmegenehmigungen möglich.\n Zu § 10:\n                                                                   Zu § 13:\n   Die Zuständigkeiten für die Durchführung der Verord\n nung sind bereits durch die SchadenschutzV bzw. durch               § 13 berücksichtigt, daß die nichtdeutschen Streitkräfte\n Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des ADR-Vertragsgesetzes vom 18.           auf Grund des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzab\n August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) festgelegt wor           kommens, insbesondere nach den Artikeln 42 und 57, eine\n den. Da die Bundeswehr und der Bundesgrenzschutz nicht            rechtliche Sonderstellung einnehmen. Sie müssen auch\n von der Anwendung der GefahrgutVStr ausgenommen                   anders behandelt werden als die Bundeswehr, weil es\n werden können, wird die Durchführung der Verordnung               nicht angeht, daß ausländische Stellen deutsche Hoheits\n in diesen Dienstbereichen nach dem Vorbild des § 68               rechte ausüben.\n Abs. 3 StVZO geregelt. Die Regelung für die Sachverstän\n  digen zur Untersuchung von Tanks, kleinen Flüssigkeits           Zu § 14:\n  behältern (-Containern) und Fahrzeugen der Bundeswehr            . Da die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter\n  entspricht § 17 Abs. 1 VbF. Die Bundeswehr und der Bun           auf der Straße bisher erst in Teilbereichen geregelt war,\n  desgrenzschutz sind danach für die Durchführung der              sind bei Inkrafttreten der GefahrgutVStr ÜbergangsVor\n' Verordnung in ihren. Dienstbereichen selbst verantwort           schriften erforderlich. Diese Übergangsvorschriften be\n lich.                                                             treffen die Verpackung und Kennzeichnung.von Versand-",
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            "content": "Vk B1 Amtlicher Tei l                                         323                                               Heft 10 — 1973\n\n\n stücken, die besonderen Anforderungen an Fahrzeuge für          Nr. 168 Inkrafttreten der Verordnung zu den Re\n die Beförderung von Gütern der Klassen la, Ib und Ic, an\n                                                                              gelungen Nr. 14, 17, 18 und 19 nach dem\n Tankfahrzeuge sowie an abnehmbare Großtanks und klei\n ne Flüssigkeitsbehälter.                                                     Ubereinkommen vom 20. März 1958\n   Soweit es aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist,                                       Bonn, den 21. April 1973\n wertvolle Verpackungen mit erfahrungsgemäß langer Le                                                StV 7—37 18 03.05\n bensdauer auch nach Ablauf der Aufbrauchfrist des Ab                Die Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen\n satzes i (31. 12. 1974) noch weiter zu verwenden, kann          Nr. 14, 17, 18 und 19 nach dem Übereinkommen vom 20.\n dies möglicherweise durch Ausnahmegenehmigungen ge              März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\n stattet werden, falls keine sicherheitstechnischen Gründe       für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und\n entgegenstehen.                                                 Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige An\n   Es wird angestrebt, daß das Gewerberecht alle Vor             erkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Rege\n schriften über die Beförderung gefährlicher Güter an das        lungen Nr. 14, 17, 18 und 19) vom 21. August 1972 wurde\n Verkehrsrecht abgibt. Dies gilt insbesondere für die            zusammen mit dem Wortlaut der Regelungen Nr. 14, 17,\nDruckgasVO und die Verordnung über brennbare Flüs                18 und 19 im Bundesgesetzblatt 11 S. 905 verkündet. Dem\nsigkeiten. Da dies aber eine sorgfältige Abstimmung des          Generalsekretär der Vereinten Nationen wurden als Be\n Verkehrsfechts mit dem Gewerberecht erfordert, kann             hörde, die die Genehmigungen erteilt,\ndie Überleitung nur schrittweise erfolgen. Bis zum 31. De                das Kraftfahrt-Bundesamt\nzember 1974 soll sie aber abgeschlossen sein.                            239 Flensburg-Mürwik\n  Befördert ein Fahrzeughalter sowohl im grenzüber                       Fördestr. 16\nschreitenden als auch im innerstaatlichen Verkehr ge\nfährliche Güter, so gilt die Bescheinigung nach Anhang           sowie als Technische Dienste (Prüfstellen), die die Prü\nB.3 zürn ADR bis zum 31. 12. 1974 auch als Bescheinigung         fungen für die Genehmigung durchführen,\nder besonderen Zulassung im Sinne des § 6 Abs. 1. Dies\ngilt im innerstaatlichen Verkehr jedoch nicht für die Zu         für die Regelungen Nr. 14 und 17\nlassung der Beförderung gefährlicher Güter der Klassen                  der Technische Überwachungs-Verein Rheinland\nId und Illa, da die Vorschriften der DruckgasVerordnung                  e. V.\nund der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten zum                      5 Köln-Bayenthal               ^\nTeil strenger sind als das ADR.                                          Tacitusstr. 15\n\nZu § 15:\n                                                                 für die Regelung Nr. 18\n  Dieser Paragraph weist darauf hin, daß die Vorschrif                  der Technische überwachungs-Verein Hannover\n                                                                         e. V.\nten des Atomgesetzes (insbesondere über die Beförde\n                                                                         3 Hannover\nrungsgenehmigungspflicht), des Kriegswaffen-Kontrollge-\n                                                                         Loccumer Str. 63\nsetzes, des Sprengstoffgesetzes (insbesondere über die Er\nlaubnis für die selbständige Beförderung und über den            und für die Regelung Nr. 19\nBefähigungsschein für Tätigkeiten in unselbständiger\n                                                                         das Lichttechnische Institut\nStellung) sowie des Abfallbeseitigungsgesetzes (insbeson\n                                                                         der Universität Karlsruhe\ndere über die Einsammlungs- und Beförderungsgenehmi\n                                                                         75 Karlsruhe\ngung) ebenfalls einschlägig sind.\n                                                                         Kaiserstr. 12\nZu § 16:                                                         benannt, über den Tag des Inkrafttretens dieser Verord\n  In Anwendung der Randnummer 10 599 des ADR hat                 nung ist im Bundesgesetzblatt 11 S. 347 die nachstehend\nbereits die SchadenschutzV die Beförderungserlaubnis             wiedergegebene Bekanntmachung veröffentlicht worden.\npflicht für bestimmte besonders gefährliche Güter und die                                     Der Bundesminister für Verkehr\nMeldepflicht beim Freiwerden gefährlicher Güter auch im                                                     Im Auftrag\nADR-Verkehr eingeführt. Diese Regelung hat sich be-                                                  Dr. Heldmann\nwäiirt; sie wird daher auch in die GefahrgutVStr über\nnommen.\n                                                                                          Bekanntmachung\n  Andererseits sind Straßengefahrguttransporte aus dem\nAusland, die nicht aus ADR-Vertragsstaaten kommen,                   über das Inkrafttreten der Verordnung über die In\nnach dem Territorialitätsprinzip allen Vorschriften dieser       kraftsetzung der Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19 nach\nVerordnung unterworfen. Notfalls muß mit Ausnahmen               dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annah\nnach § 11 Abs. 4 geholfen werden.                               me einheitlidier Bedingungen für die Genehmigung der\n                                                                Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nZu § 17:                                                        und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi\n  Berlinklausel.                                                 gung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 14, 17, 18 und\n                                                                 19) sowie der Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19\nZu § 18:                                                                           Vom 21. April 1973\n  Mit dem Inkrafttreten der GefahrgutVStr als der umfas            Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 21. August 1972\nsenden Regelung über die Beförderung gefährlicher Güter         zu den Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19 (Bundesgesetzbl.\nauf der Straße treten die SchadenschutzV und die landes         11 S. 905) wird hiermit bekanntgemadit, daß die Verord\nrechtlichen    Sprengstoffverkehrsverordnungen         außer    nung nach ihrem § 3 Abs. 1\nKraft.                                                                                    am 27. März 1973\n  Da die Einführung der besonderen Zulassung etwa               in Kraft getreten ist.\n20 000 Tankfahrzeuge und Beförderungseinheiten der\nFahrzeugklasse B. III betrifft, ist es notwendig, für die Er         Am gleichen Tage sind die Regelungen Nr. 14, 17, 18\nteilung der besonderen Zulassung eine ausreichende Frist        und 19 gemäß Artikel 1 Abs. 8 des Übereinkommens vom\nzu gewähren. Um aber zu verhindern, daß die Beantra             20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingun\ngung der besonderen Zulassung verzögert wird, bestimmt          gen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände,\n§ 18 Abs. 1 Satz 2, daß bei der ersten Hauptuntersuchung        und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige\nnach dem Inkrafttreten dieser Verordnungen spätestens           Anerkennung der Genehmigung (Bundesgesetzbl. 196511\naber am 1. April 1974 die besondere Zulassung vorliegen         S. 857) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getre\n                                                                ten.\nmuß. Diese gleitende Inkraftsetzung soll auch eine Über\nlastung der beteiligten Stellen verhindern. Für Fahrzeuge       Bonn, den 21. April 1973\nzur Beförderung der in den Listen 1 und 11 des Anhangs\nB.8 der Anlage B aufgeführten Güter ist die besondere Zu                                      Der Bundesminister für Verkehr\nlassung jedoch bereits ab 1. Juli 1973 erforderlich.                                                    In Vertretung\n                                                                                                             Haar\n(VkBl 1973 S. 315)                                              (VkBl 1973 S. 323)",
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            "content": "Nr. 169 Bekanntmachung über Sonderabmacbungen nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68                                                 Köln, den 9. Mai 1973   X\n                                                                                                                                                                      a>\n                                                                                                                                             lA —091 —\n\n  Auf Grund des Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 358/69 werden hiermit die durch Aushang bekanntgemachten Sonderabmachungen mit Ver- oder Entladeorten in der\nBundesrepublik Deutschland veröffentlicht:\n\nLfd.   Verkehrsverbindungen         Güterart                  Gewicht                      vereinbarte               Dauer der             wichtigste\nNr.                                                                                        Beförderungsentgelte      Abmachung             Sonderbedingungen\n                                                                                           je 100 kg\n\n                                                              Verladeort in der Bundesrepublik Deutschland\n                                                                                April 1973\n651    Grevenbroich                 Halbfertigerzeugnisse     mindestens 500 t             zwischen 1,40 DM und      26. Januar 1973 bis\n        — Antwerpen,                aus NE-Metallen           jeweils in 3 Monaten ein     3,00 DM je nach Gewicht   31. Dezember 1973\n          Düffel, Essen-Anvers,                               schließlich aus Belgien zu   und VerkehrsVerbindung\n           Kapelle op den Boss,                               befördernder Güter\n           Mortsel,\n           Berlaar, Halen,\n           St. Nikiaas, Brüssel,\n           Manage, Ninove,\n           Soignies,\n           Eupen,\n            Gent,\n            Warneton/alle Belgien\n652 Bergheim                        Aluminiumoxyd             500 bis 700 t jeweils in     zwischen 1,80 DM          1. Oktober 1972       Teil I Artikel 9 Abs. 2\n         — Antwerpen, Auvelais,                               3 Monaten einschl. aus       und 4,00 DM               bis auf weiteres      DBST gilt entsprechend;\n            Baudour, Brüssel,                                 Belgien zu befördernder                                                      vereinbarter Grenzüber\n            Bousval, Havre,                                   Güter                                                                        gang: Aachen-\n            St. Ghislain, Soignes                                                                                                          Lichtenbusch (DB 4)\n       Lülsdorf                     Kunststoff-Rohstoffe                                   zwischen 1,68 DM\n         — Antwerpen, Brüssel,                                                             und 6,11 DM\n           Gent, Manage, Mortsel,\n           Ougree b. Liege,\n           Tongeren, Val.-St.-\n            Lambert, Woluwe-\n            St. Etienne, Zellik,\n            Zelzate,\n       ab 1. 3. 1973:\n         — Broom, Brügge\n       Köln, Düren                  andere Einzelteile                                     zwischen 1,2273 DM und\n         — Antwerpen, Genk/         von Fahrzeugen                                         2,25 DM je nach Gewicht                                                    <\n                                                                                           und Verkehrsverbindung                                                     1^\n            alle Belgien\n                                                                                                                                                                      dd\n653 Köln — Antwerpen/Belgien        Fahrzeuge                 mindestens 500 t jeweils     3,41 DM                   2. Januar 1973 bis    Unter die Sonder\n                                                              in 3 Monaten einschl. aus                              31. Dezember 1973     abmachung fallen nur       >\n                                                              Belgien zu befördernder                                                      Beförderungen von\n                                                                                                                                                                      B\n                                                              Güter                                                                        jeweils 7 oder 8\n                                                                                                                                           Personenkraftwagen\n                                                                                                                                                                      o\n654 Dortmund — Antwerpen/           Metallwaren, a.n.g.;      mindestens 500 t jeweils     zwischen 1,90 DM und      1. Januar 1973 bis    Vereinbarte Grenzüber\n       Belgien und weitere          sonstige Fertigwaren,     in 3 Monaten einschl. aus    4,30 DM je nach Gewicht   auf weiteres          gänge: Kalden              (D\n                                                                                                                                                                      -l\n       92 Verkehrsverbihdungen      a.n.g. und weitere        Belgien zu befördernder      und VerkehrsVerbindung                          kirchen (DNL 8), Kesse\n                                    10 Güterarten der         Güter                                                                        nich (NLB 6); Teil I       H\n                                                                                                                                           Artikel 9 Abs. 2 DBST      (D\n                                    Güterklassen II und III\n                                                                                                                                           gilt entsprechend",
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            "content": "<\nLfd.    Verkehrsverbindungen          Güterart                      Gewicht                      vereinbarte                          Dauer der             wichtigste\nNr.                                                                                              Beförderungsentgelte                 Abmachung             Sonderbedingungen        w\n                                                                                                 je 100 kg\n                                                                                                                                                                                     >\n655 Köln      Antwerpen/Belgien    Fahrzeuge                        mindestens 500 t jeweils     3,41 DM                              2. Januar 1973 bis    Unter die Sonder-        B\n                                                                    in 3 Monaten                                                      31. Dezember 1973     äbmachung fallen nur\n                                                                                                                                                            Transporte von jeweils   n\n                                                                                                                                                            7 oder 8 Fahrzeugen\n                                                                                                                                                                                     CD\n\n656 Angaben wie laufende           Andere Einzelteile\n       Nummer 504; zusätzlich ab   von Fahrzeugen und                                                                                                                                H\n       2. Januar 1973:\n                                                                                                 20 t          21 t                                                                  a>\n                                   Beförderungsmitteln\n       Köln r~ Antwerpen                                                                         2,25 DM       —\n         — Genk                                                                                  1,50 DM       —\n       Düren ^ Antwerpen                                                                         —             2,143 DM\n        — Genk/beide Belgien                                                                     1,00 DM       —\n\n\n\n\n657    Brebach — Melun             a) Asbestzementwaren             mindestens 500 t             zu a) 2,40 DM                        1. Februar 1973 bis   Gewicht je Beförderung\n       Homburg — Aubervilliers,         zu Bauzwecken               einschließlich aus                                                1. Mai 1973           15—25 t\n           Bondy,                  b) Stab- u. Formstahl,           Frankreich zu befördernder\n           Bobigny,                   warm gewalzt                  Güter\n           Pantin,                 c) Röhren aus Eisen oder\n           La Courneuve                 Stahl einschl. Verschluß-                                zu b) 2,90 DM zu c) 2,95 DM\n           Melun                        und Verbindungsstücke                                                        2,90 DM\n         — Bonneuil s. M.                                                                               2,95   DM         3,05   DM\n         — Lyon                                                                                         3,—    DM         3,30   DM\n         — Le Mans                                                                                      4,—    DM         4,10   DM\n         — Marseille                                                                                    4,80   DM         5,20   DM\n         — Reims                                                                                        2,40   DM         2,50   DM\n        ~ St. Cyr                                                                                                         4,10   DM\n         — St. Denis                                                                                                      2,95   DM\n       Saarbrücken — Aubervilliers/                                                                     2,80 DM\n       alle Frankreich\n\n658 St. Ingbert — St.Ouen/         Eisen- und Stahldraht;           mindestens 500 t             zwischen 2,65 DM und                 20. Januar 1973 bis   Gewicht je Beförderung\n       Frankreich und weitere      Bandstahl, kalt gewalzt; .       einschließlich aus           3,08 DM je nach Güterart             20. April 1973        20 t\n       25 Verkehrsverbindungen     Stab- und Formstahl, warm        Frankreich zu befördernder und Verkehrsverbindung\n                                   gewalzt; Walzdraht aus       Güter\n                                   Stahl; gewalzte Stahlbleche\n                                   in Platten; Röhren aus Stahl\n\n659    Köln — Aix-en-Othe/         Kunststoff-Rohstoffe;            mindestens 500 t             zwischen 2,63 DM und                 1. März 1973 bis      Gewicht je Beförderung\n       Frankreich und weitere      Fliesen, Platten oder            einschließlich aus         9,00 DM je nach Güterart               auf weiteres          20—22 t\n       58 VerkehrsVerbindungen     sonstige Bauteile aus Stein      Frankreich zu befördernder und VerkehrsVerbindung\n                                   zeug; Stab- und Formstahl,       Güter\n                                                                                                                                                                                     X\n                                   warm gewalzt, kalt herge                                                                                                                          (D\n\n                                   stellt oder geschmiedet;\n                                   Röhren aus Eisen oder Stahl\n                                   einschließlich Verschluß-\n                                   und Verbindungsstücke;\n                                   Fertigbauteile und Bau                                                                                                                            CO\n                                   konstruktionen aus Metall;                                                                                                                        CO",
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Februar 1973 bis   Gewicht je Beförderung\n                                                                                                                                                                                CD\n        Bondy, Bobigny,              warm gewalzt;                einschließlich aus                                             1. Mai 1973           15—25 t                  na\n                                                                                                                                                                                Ca)\n           Pantin,                b) Röhren aus Eisen oder        Frankreich zu befördernder\n          La Courneuve                Stahl einschl. Verschluß-   Güter                      2,90 DM                 2,95   DM\n                                                                                               —\n\n        — Melun                      und Verbindungsstücke;                                                          2,90   DM\n        — Bonneuil s. M.          c) gewalzte Stahlbleche                                      2,95   DM             3,05   DM\n        — Lyon                        in Platten oder Rollen                                   3,00   DM             3,30   DM\n        — Le Mans                                                                              4,00   DM             4,10   DM\n        —• Marseille                                                                           4,80   DM             5,20   DM\n        — Reims                                                                                2,40   DM             2,50   DM\n                                                                                               —\n        — St. Cyr                                                                                                    4,10   DM\n                                                                                               —                     2,95   DM\n        — St. Denis\n        — Ivry s. Seine/                                                                       zu c) 2,70 DM\n           alle Frankreich\n661    Völklingen — Boulogne-     Eisen- und Stahldraht;          mindestens 500 t jeweils                                       3. März 1973 bis      Gewicht je Beförderung\n           Billancourt,           Stab- und Formstahl,            in 3 Monaten                                                   10. Juni 1973         ab Völklingen: 5—20 t\n           Colombes, Clichy,      warm gewalzt                                                                                                         ab Homburg: 20 t\n           Montreuil-sur-Bois,\n           Massy                                                                               3,— DM\n       Homburg — Marseille        Röhren aus Eisen oder Stahl                                  5,10 DM\n                                  einschl. Verschluß- und\n                                  Verbindungsstücke\n662 Homburg — Aubervilliers       Stab- und Formstahl, warm       mindestens 500 t jeweils     zwischen 1,80 DM und              1. Januar 1972 bis\n       und weitere                gewalzt, kalt hergestellt       in 3 Monaten einschl. aus  5,10 DM je nach Güterart            auf weiteres\n       38 VerkehrsVerbindungen    oder geschmiedet; Röhren        Frankreich zu befördernder und Verkehrsverbindung\n                                  aus Eisen oder Stahl            Güter\n                                  einschl. Verschluß- und\n                                  Verbindungsstücke;\n                                  Bandstahl, warm gewalzt;\n                                  Bandstahl, Stahlstreifen,\n                                  kalt gewalzt; Eisen- und\n                                  Stahldraht; Seile aus\n                                  Stahldraht, Stacheldraht,\n                                  Stifte, Nägel, Krampen,\n                                  Schrauben, Muttern, Nieten\n                                  aus Eisen oder Stahl\n663    Homburg                    a) Stab- und Formstahl,         mindestens 500 t                                               1. Januar 1973 bis    Gewicht je Beförderung   <!\n         — Fougeres                  warm gewalzt                 einschließlich aus           zu   a)   4,80   DM               1. April 1973         20 t\n                                                                                                                                                                                w\n                                  b) Röhren aus Eisen oder        Frankreich zu befördernder   zu   b)   4,85   DM\n         —- Grenobles                 Stahl einschl. Verschluß-   Güter                        zu   b)   4,20   DM\n         — Marseille                 und Verbindungsstücke                                     zu   a)   4,85   DM                                                              >\n                                  c) Walzdraht aus Stahl                                       zu   b)   5,10   DM                                                              B\n         — Lyon, Vaulx-en-Velin   d) gewalzte Stahlbleche in                                   zu   a)   3,00   DM\n                                      Platten                                                  zu   b)   3,30   DM\n        ~ Argenteuil              e) Eisen- und Stahldraht;                                    zu   a)   3,00   DM\n                                      Bandstahl, warm und kalt                                 zu   b)   3,05   DM                                                              CD\n\n         — Aubervilliers,             gewalzt\n           Courneuve (La), Bobigny,                                                                                                                                             H\n           Bondy, Pantin, Paris                                                                zu   a) 2,90 DM                                                                  CD\n\n                                                                                               zu   b) 2,95 DM",
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VerkehrsVerbindungen         Güterart                       Gewicht\n                                                                                                                                                                                  <\n                                                                                                 vereinbarte                    Dauer der              wichtigste                 pr\nNr.\n                                                                                                 Beförderungsentgelte           Abmachung              Sonderbedingungen          Cd\n                                                                                                 je 100 kg\n                                                                                                                                                                                 >\n         — Villefrance-s-Rhone,                                                                                                                                                   B\n             Venessieux                                                                          zu a) 3,10 DM\n                                                                                                 zu b) 3,30 DM\n       Neunkirchen\n         — Aubervilliers                                                                         zu a) c) 2,65 DM                                                                CD\n         — Domene                                                                                            3,60 DM\n         — Horme (L*)                                                                                        3,40 DM                                                             H\n       Völklingen                                                                                                                                                                CD\n         — Epinay, Stains                                                                        zu a) 2,75 DM\n       Saarbrücken\n         -—Stains, Survilliers,\n             Courneuve (La)                                                                      zu a) 2,75 DM\n       Dillingen\n         — Ivry-s-Seine                                                                          zu d) 2,75 DM\n       St. Ingbert\n         — Chilly-Mazarin,\n            Montreuil, Connevilliers,\n             Brieres-les-Scelles/                                                                zu e) 2,70 DM\n             alle Frankreich\n\n\n664 St. Ingbert — Attiches, Lille,   Walzdraht aus Stahl;           mindestens 500 t                                            1. Februar 1973 bis    Mindestgewicht je\n             Paris, Roubaix,         Eisen- und Stahldraht          einschließlich aus                                          30. April 1973         Beförderung 20 t          Cd\n            ^ Sully-sur-Loire,       Bandstahl, warm und kalt       Frankreich zu befördernder\n            St. Amand-les-Eaux,      gewalzt                        Güter\n            Vaujours                                                                             3,00   DM\n          - L'Aigle                                                                              3,30   DM\n          - Cambrai                                                                              2,90   DM\n          • Etampes/                                                                             3,10   DM\n             alle Frankreich\n\n\n665 Homburg — Aubervilliers,    a) Stab- und Formstahl,         500 t—1000 t einschließlich                                     8. Februar 1973 bis    Gewicht je Beförderung\n        Bondy, Bobigny, Pantin,    warm gewalzt;                aus Frankreich zu                zu a)           zu b)          8. Mai 1973            15 t—25 t\n        La Courneuve            b) Röhren aus Eisen oder        befördernder Güter               2,90 DM         2,95   DM\n          - Melun                       Stahl einschl. Verschluß-                                                2,90   DM\n          - Bonneuil s. M.              und Verbindungsstücke                                    2,95   DM       3,05   DM\n          - Lyon                                                                                 3,00   DM       3,30   DM\n          - Le Mans                                                                              4,00   DM       4,10   DM\n          - Marseille                                                                            4,80   DM       5,20   DM\n          - Reims                                                                                2,40   DM       2,50   DM\n          - St. Cyr                                                                                              4,10   DM\n          - St. Denis                                                                                            2,95   DM\n          - Noisy le See/                                                                        2,90 DM\n            alle Frankreich                                                                                                                                                      X\n                                                                                                                                                                                 CD\n\n\n\n\n                                                                                                       DM\n666 Trier                            Guß- und Schmiedestücke    mindestens 500 t jeweils         5 t     mt      15 t    20 t   22. Februar 1973 bis   Teil I Artikel 9 Abs. 2\n        — Arnage                     aus Eisen oder Stahl       in 3 Monaten                     6,55    5,74    4,83    4,57   auf weiteres           DFST gilt entsprechend\n        — Poissy/beide Frankreich                                                                5,52    4,82    4,14",
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Januar 1973 bis    Mindestgewicht je          co\n           Asnieres, Boulogne-        Walzdraht aus Stahl;          in 3 Monaten einschl. aus                               auf weiteres          Beförderung 20 t\n           Billancourt, Bourget       Bandstahl, Stahlstreifen,     Frankreich zu befördernder\n           (Le), Clichy, Drancy,      kalt gewalzt;                 Güter\n           Gennevilliers,             gewalzites Stahlhalbzeug in\n           Goussainville, Massy,      Blöcken, Brammen,\n           Paris, Pantin, Pontault-   Knüppeln und Platinen;\n           Combault, Puteaux,         Stürze für Bleche in Rollen\n           Rungis, Suresnes,          (Coils); Stahlhalbzeug, a.n.g.;\n           St. Denis, Vitry-sur-      Stab- und Formstahl, warm\n           Seine/alle Frankreich      gewalzt, kalt hergestellt oder\n                                      geschmiedet; Guß- und\n                                      Schmiedestücke aus Eisen\n                                      oder Stahl; andere Einzel\n                                      teile von Fahrzeugen und\n                                      Beförderungsmitteln\n\n668 Homburg                           a) Stab- und Formstahl,       mindestens 500 t              ZU a)           ZU b)     11. März 1973 bis     Gewicht je Beförderung\n      — Aubervilliers, Bondy,       warm gewalzt, kalt              einschl. aus Frankreich                                 auf weiteres          20—22 t\n        Bobigny,                    hergestellt oder                zu befördernder Güter\n        Courneuve (La), Pantin      geschmiedet                                                   2,83   DM       2,92 DM\n         — Villeneuve-La-Gerenne b) Röhren aus Eisen oder                                         2,83   DM\n                                                                                                                                                                             Cd\n         — Bonneuil-sur-Marne            Stahl einschl. Verschluß-                                2,92   DM       3,01 DM\n                                                                                                                                                                             00\n         — Pontault                      und Verbindungsstücke                                    2,63   DM\n        — Argenteuil                  c) Fertigbauteile und Bau                                   2,92   DM\n        — Noisy-Le-Sec                   konstruktionen aus                                                       2,92 DM\n        •—Bagneux                        Metall                                                   ZU c) 2,97 DM\n       Trier                          d) sonstige Fertigwaren,\n         — Arcueil,                      a.n.g.\n           Rosny-sous-Bois,           e) Packmittel, leer,\n           St. Denis                     gebraucht                                                zu d) 3,20 DM\n       Ludweiler\n         — St.-Yorre                                                                              zu e) 3,00 DM\n           alle Frankreich\n\n669 Oberhausen-Fos-sur-Mer/           Chemische Stoffe und             mindestens 500 t jeweils   6,789 DM                  24. Januar 1973 bis   vereinbarter Grenzüber\n       Frankreich                     Erzeugnisse, a.n.g.              in 3 Mönaten                                         auf weiteres          gang: Perl/Apach (DF 14)\n\n670 Angaben wie laufende                                                                                                                                                     Cö\n                                                                                                                                                                             tumä\n       Nummer 447; zusätzlich ab\n       1. Januar 1973;                                                                                                                                                       >\n       Rheinhausen — Villeneuve-                                                                                                                                             B\n           Le-Roi                                                                                 4,00 DM\n       Rheinhausen — Blandy-les-                                                                  4,10 DM\n           Tours/beide Frankreich                                                                                                                                            o\n                                                                                                                                                                             ö-\n                                                                                                  2,83 DM                                                                    (B\n671    Angaben wie laufende           Stab- und Formstahl, warm\n       Nummer 545; zusätzlich ab      gewalzt, kalt hergestellt\n       14. Februar 1973:              oder geschmiedet                                                                                                                       H\n                                                                                                                                                                             (B\n       Homburg — Villeneuve-\n       la-Garenne/Frankreich",
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            "content": "<\nLfd.    Verkehrsverbindungen       Güterart                      Gewicht                     vereinbarte                  Dauer der           wichtigste\nNr.                                                                                          Beförderungsentgelte         Abmadiung           Sonderbedingungen          »3\n                                                                                             je 100 kg\n                                                                                                                                                                         >\n672 Angaben wie laufende           Röhren aus Eisen oder                                                                                                                 B\n       Nummer 542;                 Stahl einschl. Verschluß-\n       Homburg — Bauväis/          und Verbindungsstücke                                     3,00 DM                                                                     n\n       Frankreich\n                                                                                                                                                                         a>\n673 Angaben wie laufende                                                                                                                                                 -i\n\n       Nummer 609; zusätzlich ab                                                                                                                                         H\n       5. Februar 1973:                                                                                                                                                  (t>\n\n       Homburg — Santeny           a)   Röhren aus Eisen oder                                zu a) 3,90 DM (bei 13,4 t)\n         — Vaux-en-Velin,               Stahl einschl. Verschluß-\n           Villeurbanne               und Verbindungsstücke                                        3,26 DM\n       ab 14. Februar 1973:        b) Stab- und Formstahl,\n       Völklingen — Epinay-s-Seine    warm gewalzt                                           zu b) 2,95 DM\n       Homburg — Bazancourt                                                                        2,40 DM\n         — St. Quentin                                                                             2,94 DM\n       ab 7. März 1973:\n       Homburg — Aubervilliers,\n           Bobigny, Pantin                                                                   zu a), b) 3,00 DM\n         — St.-Cyr-s-Loire/alle                                                              4,20 DM\n           Frankreich\n\n674    Angaben wie laufende\n       Nummer 33; zusätzlich ab                                                                                                                                          co\n       29. Januar 1973:\n       Völklingen — Pont-ä-Marcq/ Stab- und Formstahl, kalt                                  2,80 DM\n       Frankreich                 hergestellt oder\n                                   geschmiedet; Fertigbauteile\n                                   und Baukonstruktionen aus\n                                   Metall\n\n\n\n\n675 St. Ingbert — Esch-Belval,     Walzdraht aus Stahl; gew. mindestens 500 t jeweils        1,254 DM                     8. Februar 1973\n          Schifflange,             Stahlhalbzeug in Knüppeln; in 3 Monaten                                                bis auf weiteres\n         Differdange,              Eisen- und Stahlschrott zur\n         Dudelange,                Verhüttung\n           Dommeldange/\n           alle Luxemburg\n\n\n\n676    Gelsenkirchen - - Delden/   Bitumen                       mindestens 500 t jeweils                                 28. Dezember 1972   Mindestgewicht je\n       Niederlande                                               in 3 Monaten einschl. aus   1,14 DM                      bis auf weiteres    Beförderung 23 t; verein\n                                                                 den Niederlanden zu         ab 1. März 1973:                                 barter Grenzübergang       X\n                                                                                                                                                                         (0\n                                                                 befördernder Güter          1,20 DM                                          Oeding/Kotten (DNL 15)\n677    Bremen — Leeuwarden/        gewalzte Stahlbleche          ca. 900 t jeweils in        2,30 DM                      14. März 1973 bis   Gewicht je Beförderung\n       Niederlande                 in Platten oder Rollen        3 Monaten                                                31. Dezember 1973   23—25 t\n\n678    Leverkusen — Weert/         gewalzte Stahlbleche          mindestens 500 t jeweils    1,60 DM                      22. Februar 1973    Gewicht je Beförderung     co\n       Niederlande                 in Platten oder Rollen        in 3 Monaten                                             bis auf weiteres    20—25 t                    Ca»",
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April 1973\n     ö\n     0)\n     &\n                                                                                  §                                        StV 7—37 18 03.06—\n                                                                                  <U\n                                                                                                    Die Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung\n    Iö\n                                                                                               Nr. 16 nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über\n                                                                                  3 ^          die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi\n s'i                                                                                           gung der Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen\n  Öl »H\n ..H (D                                                                           g||\n                                                                                  -ö\n                                                                                               und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi\n                                                                                               gung (Verordnung zu der Regelung Nr. 16) vom 5. Dezem\n II                                                                               »H    »4     ber 1972 wurde zusammen mit dem Wortlaut der Rege\n                                                                                  ia öQ        lung Nr. 16 im Bundesgesetzbl. II 1972 S. 1561 verkündet.\n                                                                                               Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wurden als\n                                                                                               für die Erteilung der Genehmigungen zuständige Behörde\n                                                                                               das\n                                                                                                         Kraftfahrt-Bundesamt\n                                                                                  (1)\n                                                                                  nd                     239 Flensburg-Mürwik\n        Öl                                                                        ö\n                                                                                                         Fördestr. 16\n  sg                                                                              PQ\n                                                                                               sowie als technischer Dienst (Prüfstelle), der die Prüfun\n t-ö                                                                                               gen für die Genehmigung durchführt, die\n  %B                                                                                                     Staatliche Materialprüfungsanstalt an der\n                                                                                                         Universität Stuttgart\n                                                                                                         7 Stuttgart 80\n                                                                                                         Pfaffenwaldring 32\n                                                                                               benannt, über den Tag des Inkrafttretens dieser Verord\n                                                                                               nung ist im Bundesgesetzbl. II 1973 S. 348 die nachste\n                                                                                               hend wiedergegebene Bekanntmachung veröffentlicht\n                                                                                                   worden.\n        Q)\n        tj)                                                                                                                   Der Bundesminister für Verkehr\n        Ö\n        ö                                                                                                                               Im Auftrag\n        tn\n   I Ö)                                                                                                                             Lampe-Helbig\n  M Ö Ö5\n  (d i-i ;b4   dd          dddddddd                                      s\n               dd         ,c?ddddddd                                                                                   Bekanntmachung\n                                                                          Q\n .a^8\n  <U :0 ^                                                                                          über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraft\n               O lO          OiöOOOiOOO\n               00 o           OJ^ t>. o co           o                                             setzung der Regelung Nr. 16 nach dem Übereinkommen\n  SÄ   Oi\n  > PQ —»                    t-T d\"co es c4\" co es\n                                                                                                   vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlidier Bedin\n                                                                                                   gungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegen\n                                                                                                   stände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die ge\n                                                                                                   genseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung\n                                                                                                   zu der Regelung Nr. 16) sowie der Regelung Nr. 16\n                                                                                                                         Vom 26. April 1973\n\n                                                                                                     Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember\n                                                                                                   1972 zu der Regelung Nr. 16 (Bundesgesetzbl. II S. 1561)\n                                                                                                   wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach\n                                                                                                   ihrem § 3 Abs. 1\n                                                                                                                          am 14. Mai 1973\n                                                                                                   in Kraft tritt.\n                                                                                                     Am gleichen Tage tritt die Regelung Nr. 16 gemäß Ar\n               ö\n                                                                                                   tikel 1 Abs. 8 des Übereinkommens vom 20. März 1958\n                e:! 0)\n                    P^\n                                                                                                   über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Ge\n               •S                                                                                  nehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\n                   t: -M\n                   Pd\n               \"3 \"ti ri          C/3   •\n                                                                                                   Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung\n               fö o .y            ß d                                                              der Genehmigung (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 857) für die\n                         P        fö ö\n                                                                                                   Bundesrepublik Deutschland in Kraft.\n                ß d 3 (d          ß cd\n               oS                                                                                  Bonn, den 26. April 1973\n               >  ß§\n                   ^\".Sö\n               Q) ß^                                                                                                           Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                                                       In Vertretung\n               Ä\n               p—M\n                   ß .52 2 s ^\n                   M ^\n                          -« f-« d 3\n                q; fO 4-» •                                                                        (VkBl 1973 S. 332)                   Wittrock\n                N ad,\n                ß a^ Ä o Ä\n               .0\n               H < Q) 0) d\n                                                                                                   Nr. 171     Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug-\n                         (U\n                         ß                               0          d\n                                                                    0\n                                                                                                               teiien;\n                         (-1\n                                                                          >\n   ä\n                         0)                              ß\n                                                         ß     ü u\n                                                                    d     O                                    hier: Richtlinien für die Prüfung von Spur\n   0)\n                                                                          d\n   Ö)                                                    d                d                                           halteleuchten\n   a                     ß-                              0\n                                                                          ß\n                         <D\n   P3                                   ß                d          :ß                                                                  Bonn, den 9. Mai 1973\n  Td               ß -6\n                   ö s\n                                        0                0          I\"W                                                                 StV 7—36 18 06.44\n   a                                    cn\n                                        ß                z s^ £2 I\n                                                            Ng;  I\n                   (d d                 ß\n                                                                                                     In die Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen\n                   Kg                   d            r« 0\n                                                     ß  ö           00'   ß 0\n                                                     Pd         .. ^ 0 -rt                         vom 25. Januar 1965 — StV 7 — 8005 B/65 — (VkBl 1965\n                   d-             J3 g1^5              3\n                                                     d :;5    ^2\n                                                               CD cd      c/} ß          co\n                                                                                                   S. 64 — 101) wird nach Nr. 12 folgende Nummer 12a ein\n                    ß ^\n                    go            tJ S O        >^:ß\n                                                0\n                                                     U ß\n                                                   i_. ß\n                                                       »-<\n                                                              ß ^\n                                                              0 0\n                                                                         s3S                       gefügt:\n                                                             .\n                                                             -SS■\n                                                             •§               g\n                   s ß\"\n                   d <ü     d 1d ß ß      5                                              G5        12a. Spurhalteleuchten\n                    o    t« ß a s Ä 5 Ä ß ß\n                   P(U KwÜIOp^wc/jw                                                                   (1) Die Lichtstärke von Spurhalteleuchten muß bei Ver\n                                                                                         PQ\n                                                             o\n                                                                                                   tikalwinkeln bis zu ± 15 ° zur Bezugsachse und bei Hori\n                                                              <35                        >         zontalwinkeln bis zu 45° zur Bezugsachse nach der Fahr-\n  Sz                                                          CD",
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April 1973\n     ö\n     0)\n     &\n                                                                                  §                                        StV 7—37 18 03.06—\n                                                                                  <U\n                                                                                                    Die Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung\n    Iö\n                                                                                               Nr. 16 nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über\n                                                                                  3 ^          die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi\n s'i                                                                                           gung der Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen\n  Öl »H\n ..H (D                                                                           g||\n                                                                                  -ö\n                                                                                               und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi\n                                                                                               gung (Verordnung zu der Regelung Nr. 16) vom 5. Dezem\n II                                                                               »H    »4     ber 1972 wurde zusammen mit dem Wortlaut der Rege\n                                                                                  ia öQ        lung Nr. 16 im Bundesgesetzbl. II 1972 S. 1561 verkündet.\n                                                                                               Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wurden als\n                                                                                               für die Erteilung der Genehmigungen zuständige Behörde\n                                                                                               das\n                                                                                                         Kraftfahrt-Bundesamt\n                                                                                  (1)\n                                                                                  nd                     239 Flensburg-Mürwik\n        Öl                                                                        ö\n                                                                                                         Fördestr. 16\n  sg                                                                              PQ\n                                                                                               sowie als technischer Dienst (Prüfstelle), der die Prüfun\n t-ö                                                                                               gen für die Genehmigung durchführt, die\n  %B                                                                                                     Staatliche Materialprüfungsanstalt an der\n                                                                                                         Universität Stuttgart\n                                                                                                         7 Stuttgart 80\n                                                                                                         Pfaffenwaldring 32\n                                                                                               benannt, über den Tag des Inkrafttretens dieser Verord\n                                                                                               nung ist im Bundesgesetzbl. II 1973 S. 348 die nachste\n                                                                                               hend wiedergegebene Bekanntmachung veröffentlicht\n                                                                                                   worden.\n        Q)\n        tj)                                                                                                                   Der Bundesminister für Verkehr\n        Ö\n        ö                                                                                                                               Im Auftrag\n        tn\n   I Ö)                                                                                                                             Lampe-Helbig\n  M Ö Ö5\n  (d i-i ;b4   dd          dddddddd                                      s\n               dd         ,c?ddddddd                                                                                   Bekanntmachung\n                                                                          Q\n .a^8\n  <U :0 ^                                                                                          über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraft\n               O lO          OiöOOOiOOO\n               00 o           OJ^ t>. o co           o                                             setzung der Regelung Nr. 16 nach dem Übereinkommen\n  SÄ   Oi\n  > PQ —»                    t-T d\"co es c4\" co es\n                                                                                                   vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlidier Bedin\n                                                                                                   gungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegen\n                                                                                                   stände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die ge\n                                                                                                   genseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung\n                                                                                                   zu der Regelung Nr. 16) sowie der Regelung Nr. 16\n                                                                                                                         Vom 26. April 1973\n\n                                                                                                     Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember\n                                                                                                   1972 zu der Regelung Nr. 16 (Bundesgesetzbl. II S. 1561)\n                                                                                                   wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach\n                                                                                                   ihrem § 3 Abs. 1\n                                                                                                                          am 14. Mai 1973\n                                                                                                   in Kraft tritt.\n                                                                                                     Am gleichen Tage tritt die Regelung Nr. 16 gemäß Ar\n               ö\n                                                                                                   tikel 1 Abs. 8 des Übereinkommens vom 20. März 1958\n                e:! 0)\n                    P^\n                                                                                                   über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Ge\n               •S                                                                                  nehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\n                   t: -M\n                   Pd\n               \"3 \"ti ri          C/3   •\n                                                                                                   Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung\n               fö o .y            ß d                                                              der Genehmigung (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 857) für die\n                         P        fö ö\n                                                                                                   Bundesrepublik Deutschland in Kraft.\n                ß d 3 (d          ß cd\n               oS                                                                                  Bonn, den 26. April 1973\n               >  ß§\n                   ^\".Sö\n               Q) ß^                                                                                                           Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                                                       In Vertretung\n               Ä\n               p—M\n                   ß .52 2 s ^\n                   M ^\n                          -« f-« d 3\n                q; fO 4-» •                                                                        (VkBl 1973 S. 332)                   Wittrock\n                N ad,\n                ß a^ Ä o Ä\n               .0\n               H < Q) 0) d\n                                                                                                   Nr. 171     Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug-\n                         (U\n                         ß                               0          d\n                                                                    0\n                                                                                                               teiien;\n                         (-1\n                                                                          >\n   ä\n                         0)                              ß\n                                                         ß     ü u\n                                                                    d     O                                    hier: Richtlinien für die Prüfung von Spur\n   0)\n                                                                          d\n   Ö)                                                    d                d                                           halteleuchten\n   a                     ß-                              0\n                                                                          ß\n                         <D\n   P3                                   ß                d          :ß                                                                  Bonn, den 9. Mai 1973\n  Td               ß -6\n                   ö s\n                                        0                0          I\"W                                                                 StV 7—36 18 06.44\n   a                                    cn\n                                        ß                z s^ £2 I\n                                                            Ng;  I\n                   (d d                 ß\n                                                                                                     In die Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen\n                   Kg                   d            r« 0\n                                                     ß  ö           00'   ß 0\n                                                     Pd         .. ^ 0 -rt                         vom 25. Januar 1965 — StV 7 — 8005 B/65 — (VkBl 1965\n                   d-             J3 g1^5              3\n                                                     d :;5    ^2\n                                                               CD cd      c/} ß          co\n                                                                                                   S. 64 — 101) wird nach Nr. 12 folgende Nummer 12a ein\n                    ß ^\n                    go            tJ S O        >^:ß\n                                                0\n                                                     U ß\n                                                   i_. ß\n                                                       »-<\n                                                              ß ^\n                                                              0 0\n                                                                         s3S                       gefügt:\n                                                             .\n                                                             -SS■\n                                                             •§               g\n                   s ß\"\n                   d <ü     d 1d ß ß      5                                              G5        12a. Spurhalteleuchten\n                    o    t« ß a s Ä 5 Ä ß ß\n                   P(U KwÜIOp^wc/jw                                                                   (1) Die Lichtstärke von Spurhalteleuchten muß bei Ver\n                                                                                         PQ\n                                                             o\n                                                                                                   tikalwinkeln bis zu ± 15 ° zur Bezugsachse und bei Hori\n                                                              <35                        >         zontalwinkeln bis zu 45° zur Bezugsachse nach der Fahr-\n  Sz                                                          CD",
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            "content": "VkBl Amtliclier Teil                                           333                                             Heft 10 — 1973\n\n\n bahnseite mindestens 0,2 cd betragen. Die Lichtstärke                 1 Schiffsführer (Patentinhaber) und 1 Gehilfe oder\n darf in keiner Richtung den Wert von 3 cd überschreiten.              Schiffsjunge,\n   (2) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n Nummern 2-bis 5.                                                 2. bei Fahrzeugen      für   eine   zulässige    Anzahl   von;\n                                                                       100 bis 400 Fahrgästen:\n                           Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                       1 Schiffsführer (Patentinhaber) und 1 Gehilfe.\n                                      Im Auftrag\n                                      Wagner                        (2) Bei inländischen Fahrzeugen für eine zulässige\n(VkBI 1973 S. 332)                                                Anzahl von über 400 Fahrgästen wird die Besatzung\n                                                                  von der Schiffsimtersuchungskommisslon im Einzelfall\n                                                                  bestimmt. Bei ausländischen Fahrzeugen einschließlich\n                                                                  Tragflügelbooten aller Größenklassen finden die Bestim\n                                                                  mungen des Heimatstaates Anwendung.\n\nNr. 172 Verordnung über besondere Ausrüstung                                                   §3\n        und die Besatzung der Fahrgastsdiitfe auf                   (1) überschreitet die Fahrtdauer der Besatzung 16\n        der Bundeswasserstraße Donau *) vom 30.                   Stunden innerhalb 24 Stunden, so müssen der Besatzung\n             März 1973\n                                                                  zwei Schiffsführer (Patentinhaber) angehören.\n  Auf Grund § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufga                    (2) Die gesetzlichen und auf Grund arbeitsrechtlicher\nben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt                Vereinbarungen bestehenden Regelungen über die Ar\nvom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt         beitszeit bleiben unberührt.\ngeändert durch Gesetz vom 14. April 1971 (Bundesge-\nsetzbl. I S, 345), in Verbindung mit § 1 der Dritten Ver                                       §4\nordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Ge                  Sind die in § 2 genannten Einrichtungen nicht samt-;\nbiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (Bundesge-            lieh vorhanden, kann die Schiffsuntersuchungskommis\nsetzbl. II S. 259), geändert durch die Verordnung zur             sion im Einzelfall die in den §§ 2 und 3 vorgeschriebe\nEinführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom              ne Besatzung unter Beachtung des § 24 der Verordnung\n18. März 1970 (BundesgesetzbL I S. 297), wird verordnet:          über die Untersuchung der Donauschiffe erhöhen.\n                          §1                                                                 §5\n  Für die auf der Bundeswasserslraße Donau verkehren\n                                                                      (1) Die nach vorstehenden Vorschriften festzustellen\nden Fahrgastschife — ausgenommen Fähren — gelten\nin Ergänzung der §§ 15 und 24 der Verordnung über die             de Besatzung ist bei der nächsten Schiffsuntersuchung\n                                                                  in das Schiffsattest einzutragen.\nUntersuchung der Donauschiffe vom 23. August 1958\n(VkBl S. 579), zuletzt geändert durch Verordnung vom                (2) Gehilfen und Schiffsjungen müssen, abgesehen\n8. April 1970 (VkBl S. 267), nachfolgende Vorschriften            von den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 3, im Besitz einer\nüber Ausrüstung und Besatzung.                                    amtlichen Bescheinigung sein, die sie für den Borddienst\n                                                                  auf Fahrgastschiffen für geeignet erklärt.\n                            §2\n  (1) Wenn auf Fahrgastschiffen folgende Einrichtungen                                         §6\nvorhanden sind:        /                                            (1) Die Gehilfen müssen mindestens das 18. und die:\na) eine Steuereinrichtung, die auch bei höchstzulässiger          Schiffsjungen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hin\n   Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraft              sichtlich der Beschäftigung von Frauen findet § 67 der\n   aufwand bedient werden kann,                                   Binnenschiffs-Untersuchungsordnung       in     der   Fassung\n                                                                  vom 7. September 1972 (BundesgesetzbL I S. 1697) An\nb) Vorrichtungen zur Abgabe von Sicht- und Schallzei              wendung mit der Maßgabe, daß Fahrgastschiffe, auf de\n   chen während der Fahrt vom Steuerstand aus,                    nen die in § 2 aufgeführten technischen Einrichtungen\nc) eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsfüh            vorhanden sind, als für Frauenarbeit geeignet gelten,\n   rer den Fihrgästen Weisungen erteilen kann, sowie              ohne daß es eines Vermerks im Schiffsattest bedarf.\n   eine Gegensprech- oder Wechselsprechanlage zwi                  (2) Die Wasser- und Schiffahrt&ämter Regensburg und\n   schen     Steuerstand   und   Vorschiff/Hinterschiff   bei     Passau sind ermächtigt, die Eignung der Gehilfen und\n   Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl der Fahr          Schiffsjungen sowie ihre erforderlichen Fachkenntnisse\n   gäste über 300 Personen, wenn eine direkte Verstän             durch Anforderung eines amtsärztlichen oder ärztlichen\n   digung ohne Hilfsmittel nicht möglich ist,                     Zeugnisses sowie durch eine praktische Prüfung zu\nd) Vorrichtungen zur Bedienung der Antriebsanlagen                überprüfen. Wird dabei festgestellt, daß die Eignung\n   vom Steuerrad aus,                                             fehlt, ist eine andere geeignete Person bei der Besat\n                                                                  zung einzustellen. Vor der Überprüfung neu eingestell\ne) Geräte zur Überwachung der Antriebsanlagen in den\n                                                                  ter Gehilfen wird eine Anlernzeit von vier Tagen ge\n   Gefahrenbereichen\n                                                                  währt; die Neueinstellungen sind dem zuständigen Was\n   — der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks                ser- und Schiffahrtsamt sofort zu melden,\n    des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben\n      sowie                                                         (3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen\n                                                                  die Eignung der Gehilfen oder Schiffsjungen begründen,,\n   — des öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des               so können die Wasser- und Schiffahrtsämter die gemäß\n      Antriebs oder der Schraube,\n                                                                  Absatz 2 vorgesehene Überprüfung wiederholen und die\nf) Geräte, die während des Betriebes der Antriebsanla             Erneuerung des amtsärztlichen oder ärztlichen Zeugnis\n   gen bei überschreiten der Gefahrengrenzen der Ge               ses verlangen. Dies gilt auch für Gehilfen, die das 60.\n   fahrenbereiche nach Buchstabe e durch Sicht- oder              Lebensjahr vollendet haben.\n   Schallzeichen Alarm geben und die Aufmerksamkeit\n   des Schiffsführers auf sich lenken,                                                         §7\ng) Motprantriebe der Lenz- und Deckwaschpumpen,                       (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1973 in Kraft.\nh) Ankerwinden,                                                       (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 2 Abs. 1 Buch\nso beträgt bei einer Fahrdauer          von   höchstens   16      staben c und e bis h am 1. März 1974 in Kraft.\nStunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden die             Regensburg, den 30. März 1973\nBesatzung:                                                        Nr. 997/B\n1. bei Fahrzeugein für eine zulässige Anzahl bis 100                                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n   Fahrgästen:                                                                                        Regensbuxg\n                                                                                                       Psc h o r r\n•) Erstmals erlassen                                             (VkBl 1973 S. 333)",
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            "content": "HefX 10 — 1973                                                 334                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\nNr. 173 Verordnung über die Sicherbeitsanforde-                  Schifferpatent der Klasse II Nr. 49/70, gültig für die\n        rungen an Fahrzeugzusammenstellungen,                    westdeutschen Kanäle, ist in Verlust geraten und wird für\n                                                                 ungültig erklärt.\n        ausgenommen Scbubverbände, auf dem\n                                                                                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n         Main und Main-Donau-Kanal *)\n                                                                                                          Münster\n       (Bundesanzeiger Nr. 84 vom 5. Mai 1973)\n                                                                                                            Böke\n  Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufga           (VkBl 1973 S. 334)\nben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom\n15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geän\ndert durch Gesetz vom 14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I          Nr. 176 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen\nS. 345), in Verbindung mit Artikel 12a der Verordnung                           für Binnenschiffe\nüber die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt vom 18.       Nachstehend aufgeführte Eichscheine werden für ungültig\nJuli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769), zuletzt geändert          erklärt.\ndurch Verordnung vom 7. September 1972 (Bundesgesetz\nbl. I S. 1697), wird verordnet:                                       Lfd.   Schiffseich                  Datum des Bemer\n                                                                                           Eidizeidien\n                            § 1                                       Nr.      amt in                    Eichscheines kungen\n  Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen\nMain und Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser- und                   1     Bremen        WBn 2195        4.10.1962\nSchiffahrtsdirektion Würzburg.                                                                             8.10.1962\n                                                                       2          a\n                                                                                           WBn 2196\n                            § 2                                        3                   WBn 2197       16.10.1962\n                                                                                  n\n\n  Die Untersuchungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2\nBSchUO kann für Fahrzeugzusammenstellungen, ausge                      4          n        WBn 2198       17; 10. 1962\nnommen Schubverbände, Art und Umfang der Besatzung,                    5          IV\n                                                                                           WBn 2205       30. 10. 1962\nArt der Zusammenstellung der Fahrzeuge, Steuereinrich\n                                                                       6                   WBn 2208       31.10.1962\ntung und Ausrüstung in Abweichung von Teil II und III                             n\n\n\n\nder BSchUO festsetzen.                                                 7          tt       WBn 2209.       1.11.1962\n                            § 3                                        8          ff\n                                                                                           WBn 2210        5. 11.1962\n  Die Untersuchungsbehörde hat ihre Festsetzungen be                                       WBn 2212\n                                                                       '9                                  8.11.1962\ntreffend Besatzung, Zusammenstellung und Ausrüstung in                            rt\n\n\n\nden Schiffszeugnissen der Einzelfahrzeuge sowohl für die              10          n\n                                                                                           WBfi 2213       9. 11. 1962\nEinzelfahrt als auch für die Fahrzeugzusammenstellung,\n                                                                      11                   WBn 2215       14. 11. 1962\nderen Bestandteil das Einzelfahrzeug wird, zu vermerken.                          IT\n\n\n\nSie kann diese Vermerke in den Schiffszeugnissen der                  12          IT\n                                                                                           WBn 2217       16. 11.1962\neinzelnen Fahrzeuge abändern oder löschen, wenn der\n                                                                      13                   WBn 2218       16.11. 1962\nBetrieb der Fahrzeuge in der Fahrzeugzusammenstellung                             IT\n\n\n\ndie Schiffssicherheit gefährdet.                                      14          R\n                                                                                           WBn 2219       19.11.1962^\n                            §4                                        15          n\n                                                                                           WBn 2222       26.11. 1962\n  Diese Verordnung tritt am 7. Mai 1973 in Kraft und gilt             16                   WBn 2225        6. 12.1962\n                                                                                  IT\nbis zum 30. April 1975.\n                                                                      17                   WBn 2227        10.12. 1962\nWürzburg, den 4. Mai 1973                                                         n\n\n\n\nH Nr. 6237/72                                                         18          R        WBn 2229        13.12.1962\n                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                      19                   WBn 2230       14.12.1962\n                                    Würzburg                                      R\n\n\n\n\n                                      Renner                          20      Mainz        RMz   661       11. 1.1962\n(VkBl 1973 S. 334)                                                    21          R\n                                                                                           RMz   666       9. 2.1962\n\n                                                                      22           R\n                                                                                           RMz   677        5. 6.1962\n\nNr. 174 Siebente Verordnung zur Änderung der                          23          R        RMz   684       12. 9.1962\n        Verordnung über den Frachtenausglekh                          24                   RMz   691       17. 12. 1962\n                                                                                   R\n        bei der Beförderung von Steinkohlen,Stein\n           kohlenbriketts oder Steinkohlenkoks nach                   25     Frankfurt RFt       273       22. 1.1962\n\n           Plätzen an den westdeutschen Kanälen                       26           R       RFt    281       2. 6.1962\n           und im Stromgebiet der Weser (Hinweis)                     27                   RFt    287      10. 12. 1962\n                                                                                   R\n                                  Bonn, den 27. April 1973                                                                Erstaus\n                                  B 2/28.25.30—01                      28     Mannheim     RMm 1668         2. 3.1967\n                                                                                                                          fertigung\n  Die Siebente Verordnung zur Änderung der Verord                     29     Duisburg RDg        7093      19. 3.1969\nnung über den Frachtenausgleich bei der Beförderung                   30                   RDg   7497       3. 2.1972\n                                                                                                                          Erstaus\nvon Steinkohlen, Steinkohlenbriketts oder Steinkohlen-                             R\n                                                                                                                          fertigung\nkoks nach Plätzen an den westdeutschen Kanälen und im\nStromgebiet der Weser ist im Bundesanzeiger Nr. 77 vom               Hamburg, den 7. Mai 1973\n19. April 1973 verkündet worden.\n                                                                     BAS Az.: 11/287\n                           Der Bundesminister für Verkehr                                   Bundesamt für Schiffsvermessung\n                                      Im Auftrag                                                         Münnich\n                                      Dr. Beck\n(VkBl 1973 S. 334)                                               (VkBl 1973 S. 334)\n\n\nNr. 175 Ungültigkeitserklärung            eines     Schiffer         Nr. 177 Ungültigkeitserklärung           von    Schifferpa\n           patents                                                              tenten\n                              Münster, den 27. April 1973              Die folgenden von der Wasser- und Schiffahrtsdirek\n                              B 1011 B1                              tion Mainz ausgestellten Schiffpatente sind verlorenge\n  Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster\n                                                                     gangen und werden hiermit für ungültig erklärt:\nam 24. März 1970 für den Schiffer Egbert K r u p e , gebo              (1) Nr. 11/60, Klasse I, für die westdeutschen Kanäle,\nren am 5. September^ 1945 in Zwolle, ausgestellte                    ausgestellt am 2. 2. 1960 für deii Schiffer Karl Friedrich\n                                                                     Vowinkel, geb. am 9. 12. 1937 in Nierstein. Das Schiffer\n•) Wiederholung mit Änderungen                                       patent wurde am 3. 7. 1967 auf die Klasse II erstreckt.",
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Mai 1973\nausgestellt am 24. 10. 1967 für den Schiffer Horst Bredow,          B 2/28.03.10—12\ngeb. am 29. 3. 1941 in Magdeburg,                                                               Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                         . Im Auftrag\n  (5) Nr. 39/64 Zweite Ausfertigung, Klassen I/II, für die                                                 Dr. Beck\nwestdeutschen Kanäle, ausgestellt am 2. 9. 1971 für den             (VkBl 1973 S. 335)\nSchiffer Kurt Helmut Müller, geb. am 16. 7. 1934 in Hal\nsenbach.\n\nMainz, den 24. April 1973                                               Luftfahrt\n                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                          Mainz\n                                                                    Nr. 179 Hubschrauber-Sonderlandeplatz München-\n                                                                                  Perlach\n                                     In Vertretung\n                                          Kühl                                                           Bonn, den 3. Mai 1973\n(VkBl 1973 S. 334)                                                                                       L 4/62.12.36\n                                                                      Die Regierung von Oberbayern hat der Landeshaupt\n                                                                    stadt München die Anlage und den Betrieb eines Hub\nNr. 178     X. Nachtrag                                             schrauberlandeplatzes für besondere Zwecke genehmigt.\n            zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf                 Gem. § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 LuftVZO\n            den Bundeswasserstraßen zwischen Rhein                  werden die nachfolgenden Angaben der Genehmigung\n            und Elbe                                                bekanntgemacht.\n                                                                    1. Bezeichnung:             Hubschrauber-Sonderlande\n  Der Tarif für die Schiffahrtabgaben auf den Bundes\n                                                                                                platz München-Perlach\nwasserstraßen zwischen Rhein und Elbe vom 7. August\n1969 (Verkehrsblatt 1969 S. 471), zuletzt geändert durch            2. Lage:                    auf dem Gelände des Kran\nden IX. Nachtrag vom 4. Januar 1973 (Verkehrsblatt 1973                                            kenhauses München-Perlach\nS. 67), wird wie folgt geändert:                                                                   an der Putzbrunner Straße\n                                                                    3. Bezugspunkt:\n                             § 1                                       a) geographische Lage;      48° 05' 43\" Nord,\n!. In der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstigten                                            11° 39' 24\" Ost\n   Güter) sind bei den Güterpositionen                                 b) Höhe:                    545 m über NN\n      Erze (Eisen-, Mangan-,                                        4. Zugelassene Luftfahr        Hubschrauber bis zu 6000 kg\n      Blei-, Chrom-, Kupfer-,                                            zeuge:                    höchstzulässigem Fluggewicht\n      Nickel-, Zinkerze,                                                                           (MPW)\n      Schwefelkies etc.)           die Zahl „205\",\n                                                                    5. Zweck:                      Transport von Kranken und\n      Zement, Zementkalk           die Zahlen „459\", „566\",                                        Verletzten nach vorheriger\n                                   „567\", „655\" und „656\",                                         Vereinbarung (PPR)\n      Zementklinker                die Zahl „104\"                   6. Start- und Landefläche\n   zu streichen.\n                                                                         a) Abmessungen:           30 m X 27,5 m\n2. Die Tarifstelle 103 (Zementklinker) erhält folgende\n                                                                         b) An- und Abflug\n   neue Fassung:                                                            richtungen:            115°, 295°, 27° und 180° mw\n                                   Für Güter der Güterklasse\n                                                                                                Der Bundesminister für Verkehr\n                                   I/II    III/IV    V      VI\n                                   Pf       Pf       Pf     Pf                                             Im Auftrag\n                                                                                                        Rannersmann\n   „103 Zementklinker (Gkl.\n   V: Nr. 1077)                —      —       0,50 —\".              (VkBl 1973 S. 335)\n3. Die Tarifstelle 104 (Zementklinker) ist ersatzlos zu\n   streichen.\n4. Die Tarifstellen 203 und 204 erhalten folgende neue                   Straßenbau\n   Fassung:\n                                   Für Güter der Güterklasse        Nr. 180       Zusätzliche Vertragsbedingungen für die\n                                   I/II    III/IV    V      VI                    Ausführung von Bauleistungen auf Straßen\n                                   Pf       Pf       Pf     Pf                    (ZYStra) Neufassung, Ausgabe 1973\n      „Erze (Gkl. VI: Nr. 84                                                                       Bonn, den 15. Mai 1973\n      und 230 bis 238)                                                                             StB 12/16/70.12/12014 Vms 73\n      im Verkehr vom Rhein                                          Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/73\n      nach Häfen südlich Ber                                        Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungswesen\n      geshövede, und zwar:\n                                                                    An die\n   203a) bei Beförderung zum\n                                                                    obersten Straßenbaubehörden der Länder\n           oder über den Rhein-\n                                                                    mit Nebenabdrucken für die Regierungen oder Mittelbe\n           Herne-Kanal             —        —        —     1,60\n                                                                    hörden\n   204b) bei Beförderung zum\n                                                                               die Autobahnämter\n           oder über den We-\n           sel-Datteln-Kanal                        —     1,10\"                 die Straßenbauämter\n                                                                               die Rechnungshöfe der Länder\n5. Die Tarifstelle 205 (Erze) ist ersatzlos zu streichen.\n                                                                    nachrichtlich\n6. In den Tarifstellen 254, 303, 403 und 503 ist                    An die Bundesanstalt für Straßenwesen\n   a) der Tarifsatz in der Güterklasse VI von „0,10\" in                   den Bundesrechnungshof\n      „0,15\" zu ändern,                                             Betr.: Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausfüh-\n   b) in den Klammerzusatz hinter den Worten „Erze                         rung von Bauleistungen auf Straßen (ZVStra);\n      und Abbrände\" die Zahl „84\" hinzuzufügen.                            hier: Neufassung, Ausgabe 1973",
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Oktober 1969) als Formulierungen je\n       Rundschreiben                                           weils in die „Besonderen Vertragsbedingungen\" aufge\n       vom 4. 3. 1964 — StB 12 — Ivu — 4148 Sch 63 —           nommen werden sollen, sind durch Aufnahme dieser Be\n       vom 9. 8. 1968 — StB 12/13 — Iv — 5229 Vms 68 —         dingungen in die ZVStra 73 überholt.\n       vom 31. 10. 1969 — StB 12/13/2-Ra 12 008 Vms 69 —\n                                                                 Die mit RS vom 8. Juni 1972 übersandten „Grundsätze\n       vom 30. 6. 1970 — StB 12/9 — Ivu — 12 018 Vms\n                                                               zur Anwendung von Preisvorbehaiten bei öffentlichen\n       70 —\n                                                               Aufträgen\" des Bundesministers für Wirtschaft und Fi\n       vom 24. 2. 1972 — StB 12/70.05/12 029 RP 71 —\n                                                               nanzen bleiben unberührt.\n       vom 8. 6. 1972 — StB 12/70.51.01-20/12 020 W 72 —\nAnlg.: 1 ZVStra 1973\n       4 Muster                                                                              III.\n                                                                   Im einzelnen bemerke ich zur Anwendung der neuen\n                                                               Gleitklauseln nach Ziffer 2.3 bzw. 2.4 der ZVStra 73:\n                             I.\n                                                                   (1) Die Gleitklauseln sind für alle Arten von Bauarbei\n  Mit AUgemeiiiem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/1963          ten einschließlich Stahlbauarbeiten geeignet. Der Anhang\nhabe ich „Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Aus          II zur    RPA-Niederschrift    Nr. 33 vom   15.6.1952 über\nführung von Bauleistungen auf Straßen\" (ZVStra), Ausga         „Preisgleitklausel für Stahlbauverträge\" ist daher nicht\nbe 1963 eingeführt. Sie sind in mehreren Teilen durch die      mehr zu verwenden.\nzwischenzeitliche Entwicklung überholt, was u. a, auch in        (2) blach dem Text der neuen Gleitklauseln wird im je\ndem im Bezug genannten Rundschreiben zum Ausdruck              weiligen Bauvertrag die Lohngleitklausel dann verein\nkommt. Insbesondere besteht ein Bedürfnis, die Lohn            bart, wenn im Leistungsverzeichnis ein Ansatz entspre\ngleitklauseln auf ein durch die Novellierung des Bau           chend dem beiliegenden Muster 1 oder Muster 2 enthalten\npreisrechts nunmehr mögliches vereinfachtes Abrech             ist, die Stoffpre^gleitklausel dann, wenn dem Leistungs\nnungsverfahren umzustellen.                                    verzeichnis eine Anlage entsprechend dem beiliegenden\n , Wie ich bereits im Rundschreiben vom 8. Juni 1972 an        Muster 3 oder Muster 4 beigegeben ist. Demnach sollen in\ngedeutet hatte, ist vom „Arbeitskreis Vergabewesen im          den für den jeweiligen Bauvertrag aufzustellenden „Be\nStraßenbau\" eine Neufassung der Gleitklauseln erarbeitet       sonderen Vertragsbedingungen\" die Ziffer 1.1 bis 1.3 des\nworden, die inzwischen auch mit den anderen bauverge           BVStra-Musters künftig entfallen.\nbenden Bundesressorts abgestimmt wurde, so daß in Ab             (3) Für den Ansatz im Leistungsverzeichnis zur Erstat\nänderung der Ziffern 2.3 und 2.4 der ZVStra, Ausgabe           tung der Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderaufwen-\n1963, diese Klauseln eingeführt werden könnten.                dungen aufgrund der Lohngleitklausel sind zwei verschie\n  Da dann erhebliche Teile der ZVStra 63 durch Rege            dene Muster vorgesehen. Muster 2 unterscheidet sich von\nlungen iii den jeweiligen „Besonderen Vertragsbedingun         Muster 1 darin, daß vom Auftraggeber eine fiktive Lohn\ngen\" ersetzt werden müßten und dadurch die praktische          änderung vorgegeben wird (= b), aufgrund derer der\nHandhabung sehr erschwert würde, habe ich mich nach            Bieter die von ihm ermittelten Angebotssummen der ein\nAbstimmung mit den Mitgliedern des „Arbeitskreises             zeihen Abschnitte des Leistungsverzeichnisses sowie von\nVergabewesen im Straßenbau\" entschlossen, einen Neu            ihm zu ermittelnde und anzubietende Änderungssätze\ndruck der ZVStra zu veranlassen, auch wenn zum jetzi           einsetzt und daraus einen in die Gesamtangebotssumme\ngen Zeitpunkt die durch die in etwa einem Jahr neu er          eingehenden Erstattungsbetrag ermittelt, der damit offen\nscheinende VOB bedingten sowie weitere erforderliche           der Angebotswertung unterworfen wird. Bei Verwendung\nÄnderungen noch nicht berücksichtigt werden können.            des Musters 1 erfolgt eine solche Berechnung nicht durch\n                                                               den Bieter; sie muß dann vom Auftraggeber bei Wertung\n  Nach Einführung der neuen VOB, voraussichtlich An            der Angebote vorgenommen werden. Da die Anwendung\nfang 1974, wird daher eine generell überarbeitete ZVStra       des Musters 2 eine nicht unproblematische Vorausschät\nherausgegeben werden.                                          zung der künftigen Lohnerhöhungen bedingt, bitte ich,\n  Im jetzigen Neudruck der ZVStra sind alle bereits als        hiernach zunächst nur versuchsweise zu verfahren.\nFormulierung vorliegenden Änderungen berücksichtigt.             (4) In den Mustern 1 und 2 soll der Auftraggeber einen\nEs handelt sich dabei neben kleineren redaktionellen Än        von Ziffer 2.32 ZVStra 73 abweichenden „maßgebenden\nderungen um die grundsätzlich geänderten Ziffern 2.2, 2.3,     Lohn\" nur dann eintragen, wenn die Baumaßnahme Lei\n2.4, 4.11 und 11.12; außerdem ist die neue Ziffer 15 „Er       stungen umfaßt, (z.B. landschaftsgärtnerische Arbeiten),\nstattungen\" aufgenommen.                                       für die ein anderer „Ecklohn\" zutrifft, oder wenn regional\n                                                               eine von der bundeseinheitlichen abweichende Tarifent-\n                                                               wicklung vorliegt. In der Regel kann im Straßen- und\n                             n.\n                                                               Brückenbau hier eine Eintragung entfallen; der entspre\n                                                               chende Text sollte dann weggelassen werden.\n  Ich führe beiliegende „Zusätzliche Vertragsbedingun\ngen für die Ausführung von Bauleistungen auf Straßen,            (5) Bei Anwendung des Musters 1 sind die Abschnitte\n                                                               (u. U. auch Lose) des jeweiligen Leistungsverzeichnisses\nAusgabe 1973\" (ZVStra 73) hiermit für den Bereich des\n                                                               verbal mit „Baustelleneinrichtung\", „Erdarbeiten\" usw. zu\nBundesfernstraßenbaues ein und bitte, sie allen Aus\n                                                               bezeichnen.\nschreibungen und Vergaben zugrunde zu legen.\n  Ich würde es begrüßen, wenn die ZVStra 73 auch bei             (6) Im Stahlbrückenbau werden für die Werkstattarbei-\nBauverträgen für alle anderen Straßenbaumaßnahmen Ih           ten sowie für die Montagearbeiten zweckmäßigerweise\nres Bereiches angewendet würden.                               zwei getrennte Abschnitte des Leistungsverzeichnisses\n                                                               vorgesehen.\n  Dieses Allgemeine Rundschreiben mit Anlagen wird'im\nVerkehrsblatt Heft 10/1973 veröffentlicht.                       (7) Bei Anwendung des Musters 2 ist vom Auftragge\n                                                               ber außer der Abschnittsbezeichnung (Nr.) vor allem die\n  Das Allgemeine Rundschreiben Nr. 2/1963 sowie die\nRundschreiben vom 4. März 1964, 30. Juni 1970 und 24.\n                                                               geschätzte Änderung des maßgebenden Lohns als Faktor\nFebruar 1972 hebe ich auf.\n                                                               „b\" anzugeben. Dessen Größe hängt von der Bauzeit, dem\n                                                               Zeitpunkt des vorgesehenen Eröffnungstermins (Ange\n Das Allgemeine Rundschreiben Nr. 1/1965 (Einführung           botsabgabe) sowie vom Zeitpunkt und der Höhe der er\nder BVStra) bitte ich, mit den in Abschnitt III. genannten     warteten Erhöhungen des maßgebenden Lohns ab. Das\nÄnderungen weiterhin anzuwenden.                               zeigen die beiden folgenden Beispiele:",
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            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/70/03/78/700378b5ca4f46c49e02b07f34d3b70a/page-p23-{size}.png"
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            "number": 24,
            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                      337                                             Heft 10    1973.\n\n\n\n      Beispiel 1                                                  2.4    Stoffpreisgleitklausel                      339\n      Annahmen;                                                   2.5    Lohn- und Gehaltsnebenkosten                340\n      Bauzeit = 24 Monate (Juni 1973 bis Mai 1975).\n                                                                  2.6    Änderung des Mengenansatzes . . . . 340\n      Angebotsabgabe ~ Mai 1973.\n                                                                  2.7    Preisnachweis                               340\n      Lohnerhöhung = jeweils am 1. Mai jeden Jahres\n      mit 30 Pf/Std.                                              2.8    Beanspruchung erhöhter Vergütung . . , 340\n      Ermittlung:                                                 2.9    Stundenlohnarbeiten                         340\n      Die Erhöhung zum 1. Mai 1973 mußte bei Ange\n      botsabgabe berücksichtigt werden, für sie wird die       3. Ausführüngsunterlagen                              341\n      Lohngleitklausel nicht angewendet.\n                                                                  3.1    Unterlagen des Auftraggebers                341\n      Die Erhöhung zum 1. Mai 1974 wirkt in voller Höhe\n      mit 30 Pf/Stunde etwa auf die Hälfte der Bauzeit, in        3.2    Sicherung von Festpunkten und Achsen . 341\n      Bezug auf die gesamte Bauzeit also mit etwa\n      15 Pf/Stunde.\n                                                                  3.3    Kennzeichnung der Unterlagen                341\n      Die Erhöhung zum 1. Mai 1975 wirkt sich auf den             3.4    Arbeitsplan                                 341\n      Bauvertrag praktisch nicht mehr aus.                        3.5    Veröffentlichungen                          341\n      b = 15 Pf/Stunde\n                                                               4. Ausführung                                         341\n      Beispiel 2\n                                                                  4.01 Bauleitung des Auftragnehmers . . . . 341\n      Annahmen:\n      Bauzeit = 22 Monate (März 1973 bis Dezember 1974).          4.02 Mitbenutzung von Anlagen und Betriebs\n                                                                         einrichtungen                   . . . . . 341\n      Angebotsabgabe = Dezember 1972\n      Lohnerhöhung — jeweils am 1. Mai jeden Jahres               4.03 Unterrichtung und Bautagesberichte . . . 341\n      mit 30 Pf/Std.                                              4.04 Genehmigungspflichtige Baubehelfe . . . 342\n      Ermittlung:                                                 4.05 Verkehrssicherung                           . 342\n      Die Erhöhung zum 1. Mai 1973 konnte bei Ange-\n      botsabgabe noch nicht berücksichtigt werden, sie            4.06 Eisenbahnsicherung . . . . . . . . . 342\n      Wirkt, grob gerechnet, auf die ganze Bauzeit mit            4.07 Beseitigung, Änderung und Schutz von\n      30 Pf/Stunde. Die Erhöhung zum 1. Mai 1974 wirkt                   Anlagen; Aufwuchs                           342\n      in voller Höhe auf 8 Monate Bauzeit, in Bezug auf\n      die gesamte Bauzeit also                                    4.08 Gewässer                                      342\n                          8                                       4.09 Schutz der Landschaft                         342\n      überschläglich mit^• 30 = 11 Pf/Stunde,\n                                                                  4.1Ö Werbung                                       342\n      b = 30 + 11 = 41 = rd. 40 Pf/Stunde\n                                                                  4.11 Berufsgenossenschaft                          342\n  (8) Bei Anwendung der Muster 3 oder 4 für eine Stoff-           4.12 Unterkunft . . . . . . , . . . . . 342\npreisgleitklausel sind vom Auftraggeber die der Preisglei-        4.13 Baustellenräumung . . . . . . . . . 343\ntung unterworfenen Baustoffe einzutragen sowie anzuge\nben, ob der „Einkaufspreis\" oder der „Einstandspreis\"             4.14 Beistellung von Stoffen und Bauteilen . . 343\nmaßgebend sein soll. Wird der „Einstandspreis\" verein             4.15 Stoffprüfungen                                343\nbart, bedeutet das u. a., daß Änderungen der Frachtkosten\nebenfalls zu erstatten sind.                                      4.16 Nachunternehmer, Nebenunternehmer . . 343\n  (9) Das Muster 4 gilt für Stahlbauverträge. In ihm sind\nbereits die gebräuchlichsten Stahlsorten und Stahlgüten        5. Ausführungsfristen                                 343\naufgeführt. Im Einzelfall kann die Aufzählung einge\nschränkt oder erweitert (z. B. für wetterfeste Stähle) wer     6. Behinderung und Unterbrechung,der Ausführung 343\nden müssen.\n                                                               7. Kündigung durch den Auftraggeber                   343\n                               IV.\n                                                               8. Haftung der Vertragsparteien                       344\n  über Ihre Erfahrungen bei der Anwendung der neuen\nGleitklauseln, insbesondere der Anwendung der Muster 1         9. Abnahme                                            344\nund 2, bitte ich mir bis zum 1. Februar 1974 zu berichten,\ndamit diese Erfahrungen bei der endgültigen Neufassung       10. Gewährleistung                                      344\nder ZVStra berücksichtigt werden können.\n                          Der Bundesminister für Verkehr     11. Abrechnung                                          344\n                                     Im Auftrag\n                                                                  11.1   Baustoffnachweis                            344\n                                     Dr. K o d a 1\n                                                                   11.2 Feststellung der Leistungen                  345\n                                                                  11.3 Rechnungen                                    345\n            Zusätzliche Vertragsbedingungen\n   für die Ausführung von Bauleistungen auf Straßen            12. Stundenlohnarbeiten      . . . . .^               345\n\n                       Ausgabe 1973\n                                                             13. Zahlung . . . . . . .                               346\n                         ZVStra 73\nInhaltsübersicht                                     Seite         13.1 Abschlagszahlungen                         . 346\n\n 1. Zusätzliche Technisdie Vorschriften . . . . . 338\n                                                                   13.2 Schlußzahlung . . . . . . . . . . . 346\n                                                                  13.3 Zahlungsweise . . . . . . . . . . . 346\n 2. Vergütung      . . . . .                           338\n    2.1   Leistungsumfang . . . . . . . . . . 338              14. Abtretung                                         346\n    2.2   Vertragspreise . . . . . . * . . . . 338\n    2.3   Lohngleitklausel . , . , . . . . . . 339             15. Erstattungen     . . . .                        . 347",
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            "content": "Heft 10 — 1973                                              338                       V k B I A m t Ii c h e r T e il\n\n\nVorbemerkung: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistun\n                 gen (VOB/B — DIN 1961).\n\n 1. Zusätzliche Tedinische Vorschriften (zu § 1 Ziffer 2)\n    Ini Angebot und in den Verdingungsunterlagen angeführte technische Vorschriften, die nicht zum Teil C der\n    VOB. — Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen (ATV) — gehören, sind Zusätzliche Technische\n    Vorschriften im Sinne von § 1 Ziffer 2 d.\n\n\n2. Vergütung (zu § 2)\n   2.1 Leistungsumfang (zu § 2 Ziffer 1)\n        Zu den vertraglichen Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten werden, gehören, soweit\n        dafür im Vertrag nicht besondere Ansätze enthalten sind oder eine andere vertragliche Regelung getroffen\n        ist, insbesondere:\n        2.101 Einrichten der Baustelle mit den zur sach- und fristgerechten Durchführung der Bauleistung notwen-\n           , digen Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Transportmitteln, Gerüsten, Hilfsbrücken, Aussteifungen,\n              Absperrungen, Einrichtungen zur Versorgung mit Gas, elektrischem Strom und zur Beschaffung von\n              Nutz- und Trinkwasser, Unterkunftsräumen, Kantinen und Aborten.\n        2.102 Beschaffen, Mieten und Anlegen etwa notwendiger weiterer Arbeitsplätze, Lagerplätze und Zufahrts\n              wege über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus.\n        2.103 Vorhalten, Betreiben und Unterhalten der Baustelleneinrichtung, Unterhalten der Zufahrtswege, Be\n              leuchten und Bewachen der Baustelle.\n\n        2.104 Räumen der Baustelle einschließlich Wiederinstandsetzen der benutzten Zufahrtswege und Flächen in\n              den früheren Zustand.\n\n        2.105 Messungen für das Ausführen, Abnehmen und Abrechnen der Arbeiten, einschließlich Vorhalten der\n              Meßgeräte, Lehren und Absteckzeichen während der Bauausführung und Stellen der Arbeitskräfte,\n              jedoch nicht die Messungen nach Teil B — DIN 1961 — § 3 Ziffer 2.\n        2.106 Feststellen des Zustandes der Straßen- und Geländeoberflächen usw. nach Teil B — DIN 1961 —§3\n              Ziffer 4.\n\n        2.107 Schutz- uiid Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den polizeilichen Vor\n              schriften.\n\n        2.108 .Verkehrssicherung und Verkehrsregelung im Bereich der Baustelle und ihrer Nebenanlagen sowie\n               durch Eisenbahn- oder Schiffahrtsbetrieb bedingte Sicherungsmaßnahmen.\n        2.109 Heranbringen von Wasser, Gas und Strom von den vom Auftraggeber gegebenenfalls auf der Bau\n              stelle zur Verfügung gestellten Anschlußstellen zu den Verwendungsstellen.\n        2.110 Liefern, Anfahren, Abladen und Lagern der Bau-, Bauhilfs-und Betriebsstoffe sowie Bauteile.\n        2.111 Befördern — erforderlichenfalls mit Zwischenlagern — des Aushubs, aller Stoffe und Bauteile von den\n              Aushub- bzw. Lagerstellen zu den Verwendungsstellen.\n     . 2.112 Abladen, Befördern^ Stapeln und Zwischenlagern dör vom Auftraggeber auf der Baustelle oder den\n             in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stellen beigestellten Stoffe und Bauteile sowie etwaiges\n              Rückbefördern.\n\n        2.113 Sichern der Arbeiten gegen Tagwasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muß, und seine\n              etwa e^|fOrderliehe Beseitigung.\n       2.114 Probenentnahmen und Prüfungen von Stoffenund Bauteilen, die dem Auftragnehmer nach den für die\n       ' . . Bauleistung maßgebenden technischen Vorschriften obliegen, und alle dazu erforderlichen Leistungen.\n        2.115 Probebelastungen von Hilfsbrücken imd Gerüsten.\n        2.116 Sorgfältiger Anschluß der hergestellten Bauten an das Gelände bzw. die alten noch vorhandenen Bau\n              teile, insbesondere der neuen Fahrbahndecken an die bestehende Fahrbahn.\n        2.117 Schutz der ausgeführten Leistung und der für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschä\n              digung und Diebstahl bis zur Abnahme bzw. bis zur Freigabe zur Benutzung nach Ziffer 9.2.\n        2.118 Die erforderliche Nachbehandlung und Unterhaltung aller fertiggestellten Bauten bis zur Abnahme bzw.\n              bis zur.Freigabe zur Benutzung nach Ziffer 9.2.\n        2.119 Beseitigen aller von den Arbeiten des Auftragnehmers herrührenden Verunreinigungen.\n        2.120 Erfüllen von Auflagen imd von Verpflichtungen gegenüber Dritten bei Benutzimg öffentlicher oder\n              privater Wege, Grundstücke und Anlagen für den Baubetrieb oder bei Veränderung von Anlagen zu\n              Zwecken des Baubetriebes und Regelung aller Schäden, welche Dritten durch den Baubetrieb des\n              Auftragnehmers entstanden sind.\n        2.121 Nachweisen der Mengen für die ausgeführten Bauleistungen und eingebauten Baustoffe.\n        2.122 Maßnahmen zum Schütze der Landschaft nach Ziffer 4.09.\n\n\n\n   2.2 Vertragspreisie (zu .§ 2 Ziffer 2)\n     . 2.21 Die im Vertrag vereinbarten Preise sind Festpreise und bleiben unverändert, soweit nicht Ziffer 2.3 und\n             2.4 Anwendung finden.\n        2.22 Alle Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Stundenlohnabrechnungsproise, Vergütung aufgrund von\n             Gleitklauseln) unci die daraus errechneten Endsummen enthalten koine Umsatzsteuer (Mehrwertsteu\n             er); die Umsatzsteuer wird, bezogen auf die Endsumme des Leistungsverizeichnisses bzw. der Rechnung\n             am* Schluß in einem Betrag gesondert ausgewiesen. Der Umsatzsteuerbetrag ist im Leistungsverzeichnis",
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            "content": "VkBlAmtlicherTeil                                          339                                           Heft 10 — 1973\n\n\n              mit dem am Tag des Ablaufs der Angebotsfrist geltenden Steuersatz, in der Rechnung mit dem am\n              Tage des Entstehens der Steuerschuld (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen.\n              Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Ablauf der Angebotsfrist und Entstehen der Steuerschuld durch\n              Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Min-\n              derbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksich\n              tigen.\n              Wird aus Anlaß der Änderung des Umsatzsteuersatzes eine gesetzliche Regelung für die Abwicklung\n              bestehender Verträge getroffen, so tritt an Stelle dieser vertraglichen Regelung über die Berechnung\n              des Umsatzsteuerbetrages die gesetzliche Regelung.\n\n    2.3 Lofangleitklausel (zu § 2 Ziffer 2)\n        2.31 Wenn im Leistungsverzeichnis ein Ansatz für die Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder minder-\n              aufWendungen enthalten ist, gilt folgende Lohngleitklausel:\n        2.32 .Mehr- Oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers für Löhne imd Gehälter werden nur erstattet,\n              wenn sich der maßgebende Lohn durch Änderungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch\n              Änderungen aufgrund von orts- und gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht oder mindert und\n              der Auftragnehmer diese Änderungen in seinen Vertragspreisen nicht berücksichtigt hat.\n              Maßgebender Lohn ist, wenn der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben hat\n              — bei Arbeiten im Straßen- und Brückenbau (ausgenommen Stahlbrückenbau) der Bundesecklohn (Lohn\n                 des Maurers gemäß Berufsgruppe III b in der Ortsklasse I)\n              — bei Arbeiten im Stahlbrückenbau der tarifliche Mindestzeitlohn eines Facharbeiters über 21 Jahre\n                 (Ecklohn) ohne weitere Zuschläge.\n              Mehr- oder.Minderaufwendungen aufgrund solcher Tarifverträge, die am Tag vor Ablauf der Ange-\n              botsfrist abgeschlossen waren, werden nicht erstattet; das gleiche gilt für BetriebsVereinbarungen bei\n              einem tariflosen Zustand.\n\n        2.33 Bei Änderung des maßgebenden Lohns um jeweils 1 Pf/Std. wird die Vergütung für die nach dem\n             Wirksamwerden der Änderung zu erbringenden Leistungen um den im Leistungsyerzeichnis vereinbar\n              ten Änderungssatz erhöht oder vermindert.\n              Durch die Änderung der Vergütung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehr- oder Minderaufwen\n              dungen einschl. derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Sozialaufwendun\n              gen entstehen, abgegolten.\n             Der vereinbärte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob^sich Art oder Umfang der Leistungen ändern.\n             Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot oder einen Änderungsvorschlag erteilt worden, so gelten die im\n             Leistungsverzeichnis des Hauptangebots vorgesehenen Änderungssätze, wenn nicht aufgrund des Ne\n             benangebots oder Änderungsvorschlags andere Vereinbarungen getroffen worden sind.\n        2.34 Der Wert der bis zum Tage der Änderung des maßgebenden Lohns erbrachten Leistungen ist unver\n             züglich durch ein gemeinsames Aufmaß oder auf andere geeignete Weise — zumindest mit dem Ge\n              nauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung — festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem\n              Zeitpunkt auf der Baustelle oder in Werk- oder sonstigen Betriebsstätten — ggfs. auch nur teilweise —\n              erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.\n              Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und\n              alle zur Prüfimg des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise rechtzeitig zu liefern.\n        2.35 Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwen\n             dungen, die dadurch entstehen, daß der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Bauaus\n             führung nicht angemessen gefördert hat.\n        2.36 Der nach den Ziffern 2.33 bis 2.35 ermittelte Mehr- oder Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er 0,5 v. H.\n             der Abrechnungssumme überschreitet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel). Dabei sind der Mehr\n             oder Minderbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu\n              erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen.\n              Nachuntemehmerleistungen werden den Leistungen des Hauptunternehmers zugerechnet, Nebenunter\n              nehmerleistungen werden als selbständige Leistungen behandelt.\n\n    2.4 Stoffpreisgleitklausel (zu § 2 Ziffer 2)\n        2.401 Wenn der Auftraggeber in einer Anlage zum Leistungsverzeichnis die Erstattung von Stoffmehr\n              oder -minderaufWendungen für bestimmte Stoffe vorgesehen hat, und der Auftragnehmer dort die\n               geforderten Angaben gemacht hat, gilt folgende Stoffpreisgleitklausel:\n        2.402 Der Auftragnehmer hat in der Anlage zum Leistungsverzeichnis die seiner Preisermittlung zugrunde\n               gelegten Preise ohne Umsatzsteuer einzusetzen.\n               Wenn ein Einstandspreis anzugeben ist, ist der Preis frei Fahrzeug Baustelle (ohne Abladen), wenn\n               ein Einkaufspreis anzugeben ist, der Preis ab Werk, jeweils ohne Zuschläge, einzusetzen.\n        2.403 Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, daß er die Stoffe am Tage der Angebotsabgabe zu den von\n               ihm angegebenen Preisen hätte beschaffen können und daß er diese Preise seiner Kalkulation zu\n               grundegelegt hat. Führt er den Nachweis nicht binnen einer angemessenen Frist nach Aufforderung,\n               hat er keinen Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen.\n        2.404 Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehrauf\n               wendungen, die dadurch entstanden sind, daß der Auftragnehmer die rechtzeitige Beschaffung\n               der Stoffe versäumt oder die Möglichkeit fester Preisvereinbarungen nicht ausgenutzt oder Vertrags\n               fristen überschritten hat,\n        2.405 Die Klausel wird nicht angewendet für Stoffe, die der Auftragnehmer in eigenen Betriebsstätten ge\n               winnt oder herstellt.\n        2.406 Beabsichtigt der Auftragnehmer, dieser Klausel unterworfene Stoffe zu höheren als den angegebenen\n-              Preisen zu beschaffen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mehr-\n          ^    aufwendungen\"werden nicht erstattet, wenn die Anzeige unterblieben ist oder der Auftraggeber dieser",
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            "content": "Heft 10 — 1973                                          340                            VkBl Amtlicher Teil\n\n\n              Absicht des Auftragnehmers unverzüglich widersprochen und Anordnungen getroffen hat, bei deren\n              Befolgung die Mehraufwendungen ganz oder teilweise vermieden worden wären.\n       2.407 Die Mehraufwendungen werden errechnet aus dem Unterschied zwischen den in der Anlage zum\n             Leistungsverzeichnis angegebenen Preisen und den Abrechnungspreisen.\n             Als Abrechnungspreise gelten nach Wahl des Auftraggebers entweder die Preise aus den vom Auf\n             tragnehmer vorzulegenden Rechnungen oder die Mittelpreise aus Angeboten einschlägiger Lieferer\n             (Marktpreise). Mengen-, Umsatz- und Jahresrabatte sowie sonstige Preisnachlässe — mit Ausnahme\n              der Skonti — sind von den Preisen abzusetzen.\n       2.408 Der Berechnung der Mehraufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrundegelegt, für deren\n              Einbau nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.\n       2.409 Der Auftragnehmer hat Grund und Höhe der Mehraufwendungen nachzuweisen. Er hat über die zu\n             höheren Preisen angelieferten Stoffmengen prüfbare Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich erge\n             ben muß, welche einzelnen Lieferungen auf die Rechnungen entfallen.\n       2.410 An den nach den Ziffern 2.402 bis 2.409 errechneten Mehraufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt;\n              seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v. H. der Mehraufwendungen, mindestens aber 0,5 v. H. der Abredi-\n              nungssumme. Dabei ist der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die auf\n             grund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen.\n             Nachunternehmerleistungen werden den Leistungen des Hauptunternehmers zugerechnet, Nebenunter\n             nehmerleistungen werden als selbständige Leistungen behandelt.\n       2.411 Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten Aufwendungen von seinem\n             Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v. H. der ersparten Aufwendungen, mindestens\n             aber 0,5 v. H. der Abrechnungssumme (vgl. Ziffer 2.410) einzubehalten. Für die Ermittlung und den\n             Nachweis der ersparten Aufwendungen gelten die Ziffern 2.402 bis 2.409 sinngemäß.\n             Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unaufgefordert schriftlich zu unterrichten, wenn\n             die in der Anlage zum Leistungsverzeichnis angegebenen Preise unterschritten werden.\n\n   2.5 Lohn- und Gehaltsnebenkosten (zu § 2 Ziffer 2)\n       2.51 Lohn- und Gehaltsnebenkosten sind Wege- und Fahrgelder, Auslösungen (Trennungsgelder, Unter-\n            kunfts- und Übernachtungsgelder), Kosten der An- und Rückreisen und der Familienheimfahrten.\n       2.52 Lohn- und Gehaltsnebenkosten gelten als mit den Vertragspreisen abgegolten, wenn im Leistungsver\n            zeichnis kein besonderer Ansatz dafür vorgesehen ist. Dies gilt auch für die im Leistungsverzeichnis\n             aufgeführten Verrechnungssätze für Stundenlohnarbeiten.\n       2.53 Lohn- und Gehaltsnebenkosten werden gesondert in Höhe des vom Auftragnehmer im Leistungsverzeich\n            nis angegebenen Pauschalbetrages erstattet, wenn im Leistungsverzeichnis ein entsprechender Ansatz\n            vorgesehen ist. Der Auftraggeber behält sich jedoch eine Erstattung auf Nachweis in tatsächlicher Höhe\n             vor. Lohn- und Gehaltsnebenkosten für Stundenlohnarbeiten sind im Pauschalbetrag enthalten.\n       2.54 Der Pauschalbetrag ändert sich im Verhältnis der Angebotssumme zur Abrechnungssumme — beide ohne\n             Lohn- und Gehaltsnebenkosten.\n\n       2.55 Bei Erstattung auf Nachweis sind die Lohn- und Gehaltsnebenkosten nur insoweit erstattungsfähig,\n            als sie nachweislich gezahlt worden sind und die Arbeitnehmer entweder nach den geltenden Tarifver\n            trägen Anspruch darauf hatten oder die Lohn- und Gehaltsnebenkosten ortsüblich, gewerbeüblich und\n             zur Durchführung des Auftrages notwendig waren.\n\n   2.6 Änderung des Mengenansatzes (zu § 2 Ziffer 3)\n        2.61 Wird für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes die Vereinbarung eines\n             neuen Preises verlangt (§ 2 Ziffer 3 Abs..2), so ist dieser nach der Kostenlage zu bemessen. Dabei ist\n             in jedem Falle eine etwaige Ersparnis zu berücksichtigen, die sich für den Auftragnehmer daraus ergibt,\n             daß durch die Überschreitung des Mengenansatzes keine oder nur geringere zusätzliche Kosten für Bau\n             stelleneinrichtung, Geräteeinsatz, Aufsicht und ähnliche allgemeine Leistungen entstehen. Eine Ermäßi\n             gung des vertraglichen Einheitspreises kann nicht verlangt werden, soweit der Auftraggeber wegen\n             Unterschreitung des Mengenansatzes bei anderen Positionen (§ 2 Ziffer 3 Abs. 3) oder wegen Verringerung\n             des Auftrages dem Auftragnehmer einen Ausgleich zu gewähren hätte.\n        2.62 Muß sich die Beurteilung, ob eine Erhöhung oder Ermäßigung von vertraglichen Einheitspreisen (§ 2\n             Ziffer 3 Abs. 2 und 3) oder die Änderung von Pauschalsummen (§ 2 Ziffer 3 Abs. 4) gerechtfertigt ist,\n             auf eine Auskunft des Auftragnehmers stützen, so hat er die erforderlichen Angaben zu machen und\n             sie, wenn nötig, anhand der Preisermittlung (Kalkulation) für die vertragliche Leistung zu belegen.\n\n    2.7 Preisnachweis (zu § 2 Ziffern 3, 5, 6 und 7)\n        2.71 Wenn nach § 2 Ziffern 3, 5 und 6 neue Preise zu vereinbaren sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen\n             die Preisermittlung für die neuen Preise und, soweit erforderlich, für die vertragliche Leistung zur Ein\n             sicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\n        2.72 Das gleiche gilt, wenn dem Auftragnehmer eine Vergütung nach § 2 Ziffer 7 Abs. 2 zusteht.\n\n    2.8 Beanspruchung erhöhter Vergütung (zu § 2 Ziffer 5)\n        Beansprucht der Auftragnehmer wegen Änderungen des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auf\n        traggebers eine erhöhte Vergütung, so muß er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen.\n\n    2.9 Stundenlohnarbeiten (zu § 2 Ziffer 9)\n        Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von\n        Stunden unverbindlich; § 2 Ziffer 3 gilt insoweit nicht. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten\n        Stunden, soweit die Stundenlohnarbeiten im Einzelfall mit Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt sind.",
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Etwa notwendiger Ersatz\n        oder sonstige Maßnahmen sind vor der Beseitigung nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber\n        vom Auftragnehmer zu veranlassen, sofern es sich nicht um amtliche Festpunkte, Grenzsteine u. dergl. handelt.\n\n   3.3 Kennzeichnung der Unterlagen (zu § 3 Ziffer 3)\n        3.31 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich\n             als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.\n        3.32 Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrage, insbesondere nach § 3 Ziffer 3\n             Satz 2, § 4 Ziffer 2 und § 13 werden durch die vorstehende Ziffer 3.31 nicht eingeschränkt.\n\n   3.4 Arbeitsplan (zu § 3 Ziffer 5)\n        3..41 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Aüftraggebers einen Arbeitsplan, einen Baustelleneinrich-\n             « tüngsplan und eih Geräteverzeichnis aufzustellen und, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist,\n              rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen, spätestens jedoch 3 Wochen nach Aufforderung, dem Auf\n              traggeber vorzulegen. Beanstandet der Auftraggeber die Unterlagen nicht, so sind sie für die Ausfüh\n              rung verbindlich. Ein Abweichen von dem Arbeitsplan ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftrag\n              gebers zulässig.\n        3.42 Der Auftraggeber übernimmt mit seiner Zustimmung für die Zweckmäßigkeit des Arbeitsplanes oder\n              Geräteeinsatzes keinerlei Gewähr.\n\n\n   3.5 Veröffeiitlicliungeii (zu § 3 Ziffer 6)\n        Veröffentlichungen über die Bauleistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftrag\n        gebers zulässig. Als Veröffentlichungen in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Bauausführung,\n        die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Rund\n        funk- und Fernsehaufnahmen.\n\n\n\n  Ausführung (zu § 4)\n\n   4.01 Bauleitung des Auftragnehmers (zu § 4 Ziffern I und 2)\n         4.011 Der Auftragnehmer hat, sofern er die Bauleitung nicht persönlich ausübt, einen fachkundigen und\n               zuverlässigen Vertreter mit der örtlichen Bauleitung zu beauftragen und dem Auftraggeber vor\n               Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. Er hat dafür zu sorgen, daß ihn oder seinen Vertreter\n               Nachrichten des Auftraggebers jederzeit erreichen können. Falls Fragen auftreten, für deren Ent\n                scheidung sich der Vertreter nicht uneingeschränkt befugt hält, muß auf Verlangen des Auftraggebers\n               unverzüglich ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter zur Verfügung stehen.\n         4.012 Der Auftraggeber kann, sofern ein ersprießliches Zusammenarbeiten mit dem Vertreter oder sonsti\n               gen Arbeitnehmern des Auftragnehmers nicht möglich ist, deren Ablösung verlangen.\n\n   4.02 Mitbenutzung von Anlagen und Betriebseinrichtungen (zu § 4 Ziffer 1)\n        Sofern sich die Arbeiten mehrerer Auftragnehmer berühren, haben diese die Mitbenutzung ihrer Zufahrts\n        wege, Gerüste und Einrichtungen gegen angemessene Vergütung gegenseitig zu gestatten, soweit ihre\n        Leistungen dadurch nicht wesentlich behindert werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der\n         Auftraggeber.\n\n\n   4.03 Unlerridituug und Bautagesberichte (zu § 4 Ziffer 2)\n         4,03'! Von allen wichtigen Maßnahmen auf der Baustelle, insbesondere vom Beginn aller wichtigen Teil\n               leistungen, ist der Auftraggeber rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.\n         4.032 Bei Unklarheiten, die bei der Bauausführung auftreten und deren Klärung für das Vertragsverhältnis\n                wichtig ist, aber durch die Fortsetzung der Bauarbeiten oder durch andere Einflüsse ersdiwert oder\n                unmöglich gemacht würde, ist der Sachverhalt im gegenseitigen Benehmen von Auftragnehmer und\n                Auftraggeber unverzüglich festzustellen. Nachträglich vorgelegte Gutachten über Tatbestände, deren\n                Nachprüfung dem anderen Teil nicht mehr möglich ist, bleiben unberücksichtigt.\n         4.033 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber täglich Bautagesberichte zu übergeben. Die Bautages\n                berichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von\n                Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle\n                beschäftigten Arbeitskräfte, Stundenaufwand, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und\n                Abgang von Baustoffen und Geräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesent\n                lichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Menge\n                der nach den einzelnen Ziffern des Leistungsverzeichnisses eingebauten Baustoffe und Bauteile, B@®",
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            "content": "Heft 10 — 1973                                          342                          VkBl Amtlicher Teil\n\n\n               tonierungszeiten und dergl.), Abnahmen nach § 12 Ziffer 2, Unterbrechung der Ausführung ein\n               schließlich kürzerer Unterbrechung der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige\n               Vorkommnisse.\n\n\n\n   4.04 Genehmigungspflichtige Baubehelfe (zu § 4 Ziffer 2)\n        4.041 Für Baubehelfe, wie Gerüste, Aussteifungen, Abfangungen u. dergl. hat der Auftragnehmer vor der\n              Ausführung die Genehmigung des Auftraggebers einzuholen.\n               4.0411 wenn für die Baubehelfe nach DIN 4420 — Gerüstordnung — ein statischer Nachweis erfor\n                      derlich ist,\n               4.0412 wenn es der Auftraggeber im Einzelfall verlangt.\n        4.042 Sind zur Prüfung und Genehmigung Unterlagen erforderlich, so hat sie der Auftragnehmer rechtzeitig\n               zu liefern.\n\n\n   4.05 Verkehrssicherung (zu § 4 Ziffer 2)\n        4.051 Der Auftragnehmer hat alle für die Verkehrssicherung und Verkehrsregelung im Bereich der Bau\n               stelle und ihrer Nebenanlagen erforderlichen Maßnahmen unter seiner Verantwortung durchzuführen.\n               Anweisungen des Auftraggebers hat er dabei zu beachten.\n        4.052 Der Auftragnehmer hat seine Betriebsangehörigen — neu hinzukommende jeweils vor Aufnahme der\n               Arbeit — über alle den Verkehr betreffenden Vorschriften, soweit sie in Verbindung mit der Bau\n               leistung zu beachten sind, ausreichend zu unterrichten und diese Unterrichtung von Zeit zu Zeit zu\n               wiederholen.\n\n        4.053 Der Auftragnehmer hat die Baustelle und ihre Nebenanlagen sowie die Baustofflagerplätze vor\n              schriftsmäßig abzuschranken, zu beschildern, zu beleuchten und erforderlichenfalls zu bewachen.\n               Baustoffe sind möglichst außerhalb der Straße so zu lagern, daß die Belange des Verkehrs und der\n               Grundstücksanlieger weitgehend gewahrt werden.\n        4.054 Wird durch die Arbeiten des Auftragnehmers die Fahrbahn in Anspruch genommen und aus diesem\n              Grunde eine Verkehrsregelung notwendig, so hat sie der Auftragnehmer unter seiner Verantwortung\n              derart durchzuführen, daß der Verkehr möglichst wenig behindert ist.\n        4.055 Wenn die Umleitung des Verkehrs erforderlich ist, führt der Auftraggeber die dazu notwendigen\n              Maßnahmen unter seiner Verantwortung durch, sofern in den Vertragsunterlagen nichts anderes vor\n              gesehen ist.\n\n\n   4.06 Eisenbahnsicherung (zu § 4 Ziffer 2)\n        Berühren die Bauarbeiten Anlagen der Deutschen Bundesbahn oder anderer Unternehmungen von Schienen\n        bahnen, so hat der Auftragnehmer deren Vorschriften und Anordnungen zu beachten. Insbesondere hat er\n        alle Maßnahmen, welche zur Sicherung des Bahnbetriebes und zur Sicherung der Arbeiter gegen die Gefah\n        ren des Bahnbetriebes erforderlich sind, zu treffen. Bauteile, Rüstungen, Baugeräte u. dergl. dürfen nicht\n        in die vorgeschriebene Umgrenzung des lichten Raumes der in Betrieb befindlichen Gleise hineinragen und\n        müssen gegen Veränderungen und Verschiebungen gesichert werden.\n\n\n   4.07 Beseitigung, Änderung und Schutz von Anlagen; Aufwuchs (zu § 4 Ziffer 2)\n        4.071 Anlagen, wie Leitungen, Durchlässe, Einfriedigungen u. dergl. dürfen erst beseitigt oder geändert\n              werden, wenn das Einverständnis des Auftraggebers vorliegt. Der Auftragnehmer hat die Eigentümer\n              der Anlagen rechtzeitig vorher von ihrer Beseitigung bzw. Veränderung zu verständigen. Von den\n              Bauarbeiten berührte Rohre, Kabel, unterirdische Fernmeldeanlagen u. dergl. sind mit Vorsicht nach\n              den Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen zu behandeln.\n        4.072 Für Aufwuchs gilt Ziffer 4.071 entsprechend.\n\n\n   4.08 Gewässer (zu § 4 Ziffer 2)\n         Werden beim Bau Gewässer berührt, so hat der Auftragnehmer auf Rechte Dritter Rücksicht zu nehmen.\n\n\n   4.09 Schutz der Landschaft (zu § 4 Ziffer 2)\n        Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Landschaftsbildes weitestgehende Rücksicht zu\n        nehmen. Er hat seine Arbeitnehmer ausdrücklich hierüber aufzuklären und dafür zu sorgen, daß schonungs\n        würdige Bäume, Baumgruppen, Findlingsblöcke, Felswände u. dergl. nicht beschädigt, beseitigt und natür\n        liche Geländemulden und Tümpel nicht zugeschüttet werden, soweit es nicht im einzelnen vom Auftrag\n        geber besonders zugelassen wird.\n\n\n   4.10 Werbung (zu § 4 Ziffer 2)\n         Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers zulässig.\n\n\n    4.11 Berufsgenossenschaft (zu § 4 Ziffer 2) — entfällt —\n\n\n   4.12 Unterkunft (zu § 4 Ziffer 2)\n        Lagerunterkünfte — auch soweit sie außerhalb der Baustelle liegen — sind dem Auftraggeber mitzuteilen.",
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            "content": "VkB1 Amtlicher Teil              ^                      343                                        Heft 10 — 1973\n\n\n   4.13 Baustellenräumung (zu § 4 Ziffer 2 und § 5 Ziffer 1)\n        4.131 Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende\n              Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten\n              des Auftragnehmers räumen lassen.\n        4.132 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind nach\n              der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben, wenn keine andere Regelung vorgesehen ist.\n\n   4.14 Beistellung von Stoffen und Bauteilen (zu § 4 Ziffer 5)\n        4.141 Der Auftragnehmer hat für die sachgemäße Behandlung und Lagerung sowie den ordnungsmäßigen\n              Schutz der ihm vom Auftraggeber übergebenen Baustoffe und Bauteile und für deren wirtschaftliche\n              Verwendung zu sorgen. Der Verbrauch ist dem Auftraggeber nachzuweisen. Verluste und Schäden\n              durch mangelhafte Lagerung, durch unwirtschaftliche Behandlung und Verwendung der Baustoffe und\n              durch Diebstahl hat der Auftragnehmer zu ersetzen.\n        4.142 Der Auftragnehmer hat vom Auftraggeber beizustellende Baustoffe oder Bauteile rechtzeitig unter\n              Angabe der benötigten Mengen und Anliefertermine abzurufen.\n        4.143 Fordert der Auftraggeber die Verpackung von ihm beigestellter Stoffe und Bauteile zurück, so ist\n              diese schonend zu behandeln und unverzüglich zurückzugeben.\n\n   4.15 Stoffprüfungen (zu § 4 Ziffer 6)\n        Der Auftragnehmer hat für die Prüfung von Stoffen und Bauteilen — auch wenn er nach dem Vertrag die\n        Kosten nicht zu tragen hat — alle erforderlichen Leistungen nach Weisung des Auftraggebers durchzufüh\n        ren. Er hat den Auftraggeber über Art, Ort und Zeit von Probeentnahmen und Prüfungen rechtzeitig zu\n        unterrichten. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Auftraggeber, sofern es ihm nicht von einer Prüfanstalt\n        unmittelbar zugeht, unverzüglich mitzuteilen.\n\n   4.16 Nachunternehmer, Nebenunternehmer (zu § 4 Ziffer 8)\n        4.161 Zur Übertragung von Bauleistungen an andere Unternehmer (Nachunternehmer oder Nebenunterneh\n              mer) hat der Auftragnehmer stets die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.\n        4.162 Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen den Verträgen mit Nach- oder\n              Nebenunternehmern außer der Verdingungsordnung für Bauleistungen die in seinem Vertrage mit dem\n              Auftraggeber enthaltenen einschlägigen Bestimmungen zugrunde zu legen, soweit diese für die Nach\n              oder Nebenunternehmerleistung in Betracht kommen.\n        4.163 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen eine Übersicht über den Stand\n              seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Nachunternehmern einschließlich der an sie geleisteten\n              Zahlungen vorzulegen.\n        4.164 Bei Vergabe von Bauleistungen an Nebenunternehmer obliegt es dem Hauptunternehmer, die ver\n              tragsgemäße Ausführung der Leistungen der Nebenunternehmer zu überwachen und für fristgerechte\n              Ausführung zu sorgen. Alle mit der Abwicklung des Vertrages mit dem Nebenunternehmer zusam\n              menhängenden Arbeiten sind Aufgabe des Hauptunternehmers. Er hat die Rechnungen der Neben\n              unternehmer zu prüfen und unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Zahlungen werden\n              vom Auftraggeber unmittelbar an den Nebenunternehmer geleistet. Bei Ausfall oder sonstigem Un\n              vermögen eines Nebenunternehmers haftet der Hauptunternehmer selbstschuldnerisch für dessen\n              vertragliche Verpflichtungen.\n        4.165 — entfällt —\n\n\n\n\n5. Ausführungsfristen (zu § 5)\n\n   Zur Vollendung der Ausführung gehört auch die Räumung der Baustelle und die Instandsetzung oder Wieder\n   herstellung der Lagerplätze u. dergl., soweit der Auftraggeber nicht eine Ausnahme zuläßt.\n\n\n\n6. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (zu § 6 Ziffer 2)\n\n   Etwa notwendige Fristverlängerungen sind rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsfristen schriftlich zu beantragen\n   und zu begründen.\n\n\n\n\n7. Kündigung durch den Auftraggeber (zu § 8)\n\n   7.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag zu entziehen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der\n       Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluß oder der\n       Durchführung des Vertrages befaßt sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Vorteile anbietet, verspricht\n       oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die\n       von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Per\n      sonen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.\n  7.2 Wird der Auftrag nach Ziffer 7.1 entzogen, gilt § 8 Ziffer 3 entsprechend.",
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            "content": "Heft 10 — 1973                                          344                            VkBI A m tl i c h e r Te i 1\n\n\n   7.3 Tritt der Auftraggeber nach Ziffer 7.1 vom Vertrage zurück, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die\n       empfangenen Leistungen zurückzugeben. Gibt er die empfangenen Leistungen zurück, so hat der Auftrag\n       nehmer die empfangene Vergütung zurückzugeben. Behält der Auftraggeber die Leistungen, so hat der Auf\n       tragnehmer nur Anspruch auf Vergütung des Wertes, den die Leistungen für den Auftraggeber haben. Der\n       Auftragnehmer hat dem Auftraggeber allen Schaden zu ersetzen, der diesem unmittelbar oder mittelbar durch\n       den Rücktritt vom Vertrage entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund\n       des Rücktritts keinerlei Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im übrigen gelten die gesetz\n       lichen Vorschriften über .den Rücktritt.\n   7.4 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.\n\n\n\n8. Haftung der Vertragsparteien (zu § 10)\n\n   8.1 Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften an Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Scha\n       denersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch\n       Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehihen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden\n       des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.\n   8.2 Bedienstete des Auftraggebers, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient,\n       gelten bei den Arbeiten, die sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Auftragnehmers ausführen, als\n       Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.\n\n\n\n9. Abnahme (zu § 12)\n\n   9.1 Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Falle einer förmlichen Abnahme, auch wenn vorher schon\n       die Leistung oder ein Teil der Leistung in Benutzung genommen wurde. Der Auftragnehmer hat die Beendir\n       gung der Gesamtleistung und, soweit erforderlich, die Fertigstellung von Teilen der Leistung rechtzeitig\n       schriftlich anzuzeigen und die Abnahme oder Teilabnähme zu beantragen. Der Auftraggeber bestimmt hierauf\n       im Benehmen mit dem Auftragnehmer den Termin der Abnahme.\n   9.2 In Fällen, in denen die Leistung oder Teile der Leistung vor der förmlichen Abnahme vom Auftraggeber für\n       die Benutzung freigegeben werden, geht die daraus sich ergebende Gefahr auf den Auftraggeber über.\n   9.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, so hat der Auftragnehmer nach\n       Beseitigung dieser Mängel die Abnahme erneut zu beantragen.\n   9.4 In der Abnahme-Niederschrift ist auch der Beginn der Verjährungsfrist für die Gewährleistung anzugeben.\n\n\n\n10. Gewährleistung (zu § 13)\n\n   10.1 Der Auftraggeber kann verlangen, daß vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung eine ge\n         meinsame Besichtigung der Leistung stattfindet.\n    10.2 Treten während der Verjährungsfrist für die Gewährleistung Mängel auf, die auf vertragswidrige Leistung\n         zurückzuführen sind, so bedarf die Art der Mängelbeseitigung der vorherigen Zustimmung des Auftrag\n         gebers.\n   10.3 Bei der Berechnung der Minderung der Vergütung ist ein voraussichtlich höherer Unterhaltungsaufwand\n         und eine etwa zu erwartende kürzere Lebensdauer zu berücksichtigen.\n\n\n\n11. Abrechnung (zu § 14)\n\n    11.1 Baustoffnachweis (zu § 14 Ziffer 1)\n         11.11 Der tatsächliche Baustoffverbrauch ist, soweit bestimmte Baustoffmengen vorgeschrieben sind, nach\n               der im Vertrag getroffenen Regelung nachzuweisen.\n\n         11.12 Nachweis des Gewichts\n                 11.121 Wenn für die Abrechnung nach Gewicht im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so\n                        ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten\n                        automatischen Waage (in der Regel Brückenwaage) laufend pachzuweisen; dies gilt auch für\n                       vom Auftraggeber beigestellte Stoffe. Anerkannt werden nur solche Lieferungen, die bei der\n                       Anfuhr von dem Beauftragten des Auftraggebers bestätigt worden sind.\n                 11.122 Der Auftraggeber kann Stichproben artig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwägung\n                       des beladenen und des leeren Fahrzeugs auf derselben Waage oder der nächstgelegenen\n                       geeigneten öffentlichen Waage nachprüfen (Kontrollwägung).\n                 11.123 Die Kosten für die erste Kontrollwägung je Baustoff und Baulos und die Kosten von weiteren\n                       Konlrollwägungen, deren Ergebnis um mehr als ± 1,0 v. H. von dem auf dem Wiegeschein\n                       oder Frachtbrief angegebenen Gewicht abweicht, werden in keinem Fall vergütet. Alle anderen\n                       Kontrollwägungen werden nur dann und nur soweit besonders vergütet, als das mit ihnen\n                       erfaßte Liefergewicht 2 v. H. der gesamten Liefermenge übersteigt.\n                       Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren\n                       usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluß auf den Baustellenbetrieb usw.)",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        345                                         Heft 10 — 1973\n\n\n                        durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichti\n                        gung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach\n                        Abs. 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im einzelnen nachzuweisen.\n                                                                             Ul + U2 + U3\n                 11.124 Der Abrechnung wird das Gewicht Ga = Go * (1 -                          )zugrundegelegt.\n                                                                                   100 • nk\n                        Hierbei bedeuten:\n\n                        Go = die durch Addition der auf den einzelnen Wiegescheinen angegebenen Gewichte errech\n                                 nete Gesamtliefermenge.\n                        Ul, U2, U3      = die bei den einzelnen Kontrollwägungen festgestellte Unterschreitung in v. H.\n                                          des auf dem zugehörigen Wiegeschein angegebenen Gewichts, wobei jedoch\n                                          nur die Unterschreitungen u >1,0 v. H., diese jedoch voll berücksichtigt\n                                            werden.\n\n                        nk              = Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollwägungen.\n                        Ergebnisse von Kontrollwägungen, die das auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebene\n                        Gewicht übers(±reiten oder um nicht mehr als 1,0 v. H. unterschreiten, werden für die\n                        Korrektur des Gesamtgewichts also nicht berücksichtigt. Auch erfolgt keine Korrektur der\n                        Gewichte der einzelnen Wiegescheine oder Frachtbriefe aufgrund der Ergebnisse der Kontroll\n                        wägungen.\n                11.125 Bei Baustoffen, die nach der Verwiegung wegen ihrer Beschaffenheit erheblich an Gewicht\n                        verlieren können, ist der zwischen der ursprünglichen Wägung und der Kontrollwägung\n                        mögliche Gewichtsverlust bei der Anwendung der Ziffern 11.123 und 11.124 zu berücksich\n                        tigen.\n          11.13 Wenn im Leistungsverzeichnis, in den Zusätzlichen Technischen Vorschriften oder in sonstigen im\n                Vertrag aufgeführten Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, wird der Mehrverbrauch von Bau\n                stoffen nicht vergütet, es sei denn, daß der Auftraggeber vor dem Einbau einen Mehrverbrauch schrift\n                lich angeordnet hat.\n :        11.14 Liegt der tatsächliche Baustoffverbrauch unter dem Sollverbrauch, und ist im Vertrag nichts anderes\n                vorgesehen, so wird die Einsparung von der Vergütungssumme abgezogen. Für die Berechnung\n                der Einsparung sind in diesem Falle die im Leistungsverzeichnis (Baustoffverzeichnis) ausgewiese\n                nen Baustoffpreise oder, falls diese nicht besonders ausgewiesen sind, die Einkaufspreise frei Fahr\n                zeug Baustelle maßgebend.\n          11.15 Ein weiterer Preisabzug bleibt vorbehalten für den Fall, daß der Minderverbrauch eine Güteminderung\n                der Leistung zur Folge hat, sofern nicht überhaupt bei wesentlichen Mängeln die Abnahme verweigert\n                wird.\n\n\n\n     11.2 Feststellung der Leistungen (zu § 14 Ziffer 2)\n          Unterläßt der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß\n          später nicht mehr oder nur schwer möglich ist, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an der.\n          Aufmessung, so gelten die Feststellungen des Auftraggebers als endgültig, wenn nicht der Auftragnehmer\n          ihre Unrichtigkeit beweist.\n\n\n     11.3 Rechnungen (zu § 14)\n          11.31 Alle Rechnungen sind auf Verlangen in mehrfacher Ausfertigung einzureichen; die Mehrfertigungen\n                sind als solche zu kennzeichnen. Die Rechnungen sind laufend zu numerieren und als Abschlags-, Teil\n                oder Schlußrechnungen zu bezeichnen.\n          11.32 In allen Rechnungen sind die Leistungen in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufzuführen,\n                und zwar getrennt nach besonderen Abschnitten für Leistungen aus dem Hauptvertrag und etwaigen\n                Nachtragsverträgen sowie für Stundenlohnarbeiten. Die Bezeichnungen der Leistungen erhalten die\n                laufenden Nummern (Positionen) des Leistungsverzeichnisses und dürfen, sofern die Ausführung von\n                der Leistungsbeschreibung nicht abweicht, gegenüber dem Leistungsverzeichnis abgekürzt wiederge\n                geben werden.\n          11.33 In jeder Abschlagsrechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhal\n                tenen Abschlagszahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge anzugeben.\n          11.34 Soll ein selbständiger Teil der Leistung nach § 16 Ziffer 3 endgültig festgestellt und bezahlt werden,\n                so ist darüber eine Teilrechnung aufzustellen. Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach § 6 Ziffer 5\n                abgerechnet werden, weil die Ausführung für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen ist. Die\n                Teilrechnung muß den Anforderungen an eine Schlußrechnung genügen.\n          11.35 In der Schlußrechnung müssen die Leistungen nach den laufenden Nummern (Positionen) des Lei-\n                stungsyerzeichnisses und die Abschlagzahlungen und Zahlungen auf Teilrechnungen stets einzeln\n                aufgeführt werden. Soweit sie schon in einer Teilrechnung erfaßt sind, dürfen sie zusammengefaßt\n                wiedergegeben werden.\n          11.36 Sind Angaben in der Rechnung geändert, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben; sie\n                dürfen also nicht ausgeschabt, übermalt oder überklebt werden.\n          11.37 Aus Abrechnungszeichnungen oder Handskizzen müssen alle Maße, die für die Rechnung nötig sind,\n                unmittelbar zu ersehen sein.\n\n\n2. Stundenlohnarbeiten (zu § 15)\n     12.1 Für Stundenlohnarbeiten ist in jedem Einzelfall die schriftliche Anordnung oder Genehmiguna des Auftraa-\n         gebers erforderlich.",
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            "number": 33,
            "content": "Heft 10 — 1973                                          346                             VkBI Amtlicher Teil\n\n\n   12.2 über S'tundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer arbeitstäglidi Stundenlohnzettel in zweifacher Ausferti\n         gung einzureichen. Eine Ausfertigung erhält er nach Prüfung zurück. Der Auftraggeber kann ein Muster\n        für die Stundenlohnzettel vorschreiben.\n\n   12.3 Wird für Stundenlohnarbeiten eine besondere Aufsicht geführt, so gilt § 15 Ziffer 3 mit der Maßgabe, daß\n        höchstens die tatsächlich geleisteten Aufsichtsstunden vergütet werden.\n   12.4 Sind Arbeiten im Stundenlohn mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen\n        aufzustellen; Forderungen aus Stundenlohnarbeiten sind in einem besonderen Abschnitt der Rechnung\n         aufzuführen.\n\n   12.5 Die vom Auftraggeber anerkannten Stundenlohnzettel sind den Abrechnungen beizufügen, soweit sie nicht\n         bereits dem Auftraggeber übergeben sind.\n   12.6 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers die tatsächlichen Lohnkosten an Hand der Lohn\n        listen nachzuweisen, soweit nicht nach Stundenverrechnungssätzen abgerechnet wird.\n\n\n13. Zahlung (zu § 16)\n\n    13.1 Abschlagszahlungen (zu § 16 Ziffer 1)\n         13.11 Abschlagszahlungen werden im allgemeinen monatlich, jedoch nicht öfter als alle zwei Wochen\n               gewährt. Als nachgewiesen gelten nur 95 v. H. der jeweils berechneten Lieferungen und Leistungen, so\n               weit die Rechnungen nicht als Abrechnung über selbständige Teilleistungen anzusehen und durch\n               prüfbare Aufstellungen aufgrund gemeinsamer Aufmessungen belegt sind.\n         13.12 Erscheint der Einbehalt (Rückhalt) von 5 v. H. nicht ausreichend, um die bei der überschlägigen Ermitt\n               lung der Leistungen urid Lieferungen auftretende Unsicherheit oder die dem Auftraggeber etwa\n               zustehende Gegenforderung zu de(ken, so kann der Auftraggeber den Einbehalt entsprechend er\n               höhen.\n\n         13.13 Falls im LeistungsVerzeichnis für Baustelleneinrichtung, Baustellenräumung und andere Leistungen\n               Pauschalsummen vorgesehen sind, werden bei Abschlagszahlungen nur dem Leistungsstand entspre\n               chende Beträge berücksichtigt.\n         13.14 Der Auftraggeber kann Abschlagszahlungen auf noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile davon\n               abhängig machen, daß Sicherheit geleistet wird.\n\n    13.2 Sdiiußzahlung (zu § 16 Ziffer 2)\n         13.21 Die Schlußzahlung wird unbeschadet der Bestimmungen über die Aufstellung und Feststellung der\n               Schlußrechnung erst nach der Abnahme geleistet, auch wenn dadurch die in § 16 Ziffer 2 festgelegte\n               Frist überschritten wird.\n\n         13.22 Wenn sich bei der Prüfung der Schlußrechnung deren Unzulänglichkeit herausstellt, beginnt die Frist\n               für die Schlußzahlung erst mit der Vorlage der für eine Prüfung und Feststellung geeigneten Schluß\n               rechnung, Auf die Unzulänglichkeit der eingereichten Schlußrechnung ist der Auftragnehmer unter\n               Angabe der Gründe unverzüglich hinzuweisen.\n\n    13.3 Zahlungsweise (zu § 16 Ziffern 1 und 4)\n         13,31 Der Auftragnehmer kann auf der Rechnung die gewünschte Zahlungsweise angeben, die der Auftrag\n               geber nach Möglichkeit berücksichtigt. Allgemeine Erklärungen, daß die Zahlungen in bestimmter\n               Weise bewirkt werden sollen, sind für den Auftraggeber nicht verbindlich.\n         13 32 Die in § 16 Ziffer 1 festgesetzten Zahlungsfristen gelten nur für die Aufstellung der Zahlungsanwei\n               sungen durch die zuständige Stelle des Auftraggebers.\n\n\n14. Abtretmig (zu § 16 Ziffern 1 bis 4)\n\n    14.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur\n         unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:\n         14.11 Die Abtretung darf sich nur auf einen genau zu bezeichnenden Auftrag erstrecken, Sie umfaßt außer\n               diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind. Abgetreten ist der noch\n               ausstehende Betrag in voller Höhe.\n         14.12 Der neue Gläubiger darf sich darauf, daß der Auftraggeber die Abtretung bei der Zahlung gekannt\n               habe (§ 407 BGB), nur berufen, wenn\n               14.121 seit dem Eingang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber und dem Tag der Zahlung ßar-\n                        zahlung, Abgang des Uberweisungsauftrags oder des Schecks aus der Kasse) 6 Werktage ver\n                        strichen sind oder\n\n               14.122 der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtre\n                        tungsanzeige Kenntnis hatte.\n        ,14.13 Eine weitere Abtretung durch den neuen Gläubiger ist ausgeschlossen.\n         14.14 Der neue Gläubiger muß sich den Bedingungen der Ziffern 14.11 bis 14,13 schriftlich unterwerfen.\n    14.2 Die Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm unter genauer Bezeichnung der auf\n         traggebenden Stelle und des Auftrages vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger\n         (Zessionar) mit dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen oder anerkannten Formblattmuster schriftlich an\n         gezeigt worden ist. Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer den Eingang der Abtretungsanzeige.\n    14.3 Abtretungen, die nicht unter Ziffer 14.1 fallen (z.B. Teilabtretimg), sind nur mit Zustimmung des Auftrag\n         gebers wirksam. Ziffern 14.1 und 14.2 gelten entsprechend, soweit nichts anderes vereinbart ist.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                          347                                                  Heft 10     1973\n\n\n15. Erstattungen (zu § 16 Ziffer 2)\n\n    15.1 Werden nach Annahme der Schlußzahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so sind\n          Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, die ihnen danach zustehenden Beträge zu erstatten, soweit\n          es sich um Fehler folgender Art handelt:\n          15.11 Aufmaßfehler, d. h. Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsäch\n                lichen Ausführung oder untereinander;\n          15.12 Rechenfehler, d. h. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln der Rechnungsarten\n                (einschl. Kommafehlernj;\n          15.13 übertragungsfehler einschl. Seitenübertragungsfehlern.\n         Forderungen aus solchen Fehlern gelten nicht als Nachforderungen im Sinne von § 16 Ziffer 2 Abs. 2 VOB/B.\n    15.2 Bei Rüchforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer\n          nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.\n    15.3 Im Falle einer Überzahlung bei der Sdilußzahlung hat der Auftragnehmer die zu erstattende Überzahlung\n          vom Empfang der Sdilußzahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen.\n                              Muster 1                                     die noch nicht ausgeführten Leistungen nach den\n                              Anlage zum ARS Nr. 5/1973                    einzelnen Abschnitten des Leistungsverzeichnis\n                                                                            ses wie folgt:\n       Muster für den Ansatz im Leistungsverzeichnis bei\n       Erstattung von Lohn- und Gehaitsmehr- oder -min-                     Abschn. 1\n       deraufwendungen.\n                                                                                             *)     um                      V. T.*\")\nOZ..\n                                                                            Abschn. 2\n       Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder -min-\n       deraufwendungen gem. Ziff. 2.3 ZVStra 73                                              .*)    um . . . . . . . . v.T.^\n       1) Als maßgebender Lohn wird, abweichend von                         Abschn. 3\n         Ziff. 2.32 ZVStra 73 vereinbart:\n                                                                                             *)     um         . . . . . . V. T**)\n                           V.                . . .T                        Die angebotenen Änderungssätze sind ebenso\n                                                                           wie die Angebotspreise der Wertung nach § 25\n       2) Änderungsgesetz                                                  VOB/A unterworfen.\n          Bei einer Änderung des maßgebenden Lohnes                *) Im Einzelfall vom Auftraggeber einzusetzen.\n         um 1 Pf/Stunde ändert sich die Vergütung für           **) Im Einzelfall vom Bieter einzusetzen.\n\n                                                                                                   Muster 2\n                                                                                                   Anlage zum ARS Nr. 5/1973\nMuster für den Ansatz fan Leistungsverzeichnis bei Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderaufwendungen\n                                                                                                         Einzel        Gesamt\n    OZ                          Beschreibung der Teilleistung                           Menge            preis          preis\n                                                                                                          DM             DM\n\n               Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderauf\n               wendungen gem. Ziff. 2.3 ZVStra 73\n               Als maßgebender Lohn wird abweichend von Ziff. 2.32\n               ZVStra 73 vereinbart:\n\n\n               Bei einer Änderung des maßgebenden Lohnes um 1 Pf/Stunde\n               ändert sich die Vergütung für die Leistungen nach den ein\n               zelnen Abschnitten des Leistungsverzeichnisses wie folgt:\n               Abschn. 1 um (al =) . . . **) je 1000 DM\n               Abschn. 2 um (a2 =) . . . .**) je 1000 DM\n               Abschn. 3 um (a3 =) . . . .**) je 1000 DM\n               Zum Angebotsvergleich wird eine Erhöhung des maßgeben\n               den Lohnes von Beginn der Bauausführung an um . . . *)\n               Pf/Stunde (= b) angenommen; dann ergibt sidi ohne Berück\n               sichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung folgende Er\n               höhung der Vergütung:\n                         **) X 0,001 X . . . .**) X . . .\n               Summe d. Abschn. 1)         (al)       (b)\n                      **) X 0,001 X . . . .**) X . . . n\n               (Summe d. Abschn. 2) (a2)          (b)\n                      **) X 0,001 X . . . r) X . . . n\n               (Summe d. Abschn. 3) (a3)        (b)\n               Insgesamt\n               Hiervon abzüglich für Selbstbeteiligung\n               0,005 X . . . . .\n               (Summe d. Abschnitte 1 bis . . . .*))\n                                                            Erstattungsbetrag:\n•) Im Einzelfall vom Auftraggeber einzusetzen.\n•)^Im Einzelfall vom Bieter einzusetzen.",
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Stoffpreisgleitklausel unterliegen.\n  Für die nachstehend aufgeführten Baustoffe werden bei             Für die nachstehend aufgeführten Stahlbauerzeugnisse\nÄnderung der Preise die Mehr- oder Minderaufwendungen             werden bei Änderung der Preise die Mehr- oder Minder\ngemäß Ziff. 2.4 ZVStra 73 erstattet.                              aufwendungen gem. Ziff. 2.4 ZVStra 73 erstattet.\n                                      Preis***)                                 Stahlsorte\n                                                                                             Art des     .Preis**)    Bemer\n                         Art des                   Bemer\nBaustoff*) Einheit*)                 DM/Ein                          Baustoff      und\n                                                                                             Preises*)               kungen**)\n                        Preises**)                kungen***)                                               DM/t\n                                        heit                                    Gütegruppe\n\n                                                                                USt 37—1\n                                                                                RSt 37—1\n                                                                  Stabstahl     RSt 37—2\n                                                                                St 37—3\n                                                                                St 52—3\n\n                                                                                USt 37—1\n                                                                  Form\n                                                                                RSt 37—1\n                                                                  stahl/\n                                                                                USt 37—2\n                                                                  Breit\n                                                                                RSt 37—2\n                                                                  flansch\n                                                                                St 37—3\n                                                                  träger\n                                                                                St   52—3\n\n                                                                                USt 37—1\n                                                                                RSt 37—1\n                                                                  Breit\n                                                                                USt 37—2\n                                                                  flach\n                                                                                RSt 37—2\n                                                                  stahl\n                                                                                St 37—3\n                                                                                St 52—3\n\n                                                                                USt 37—1\n                                                                                RSt 37—1\n                                                                  Grob          USt 37—2\n                                                                  blech         RSt 37—2\n                                                                                St 37—3\n                                                                                St 52—3\n\n                                                                                USt 37—1\n                                                                                RSt 37—1\n                                                                     Mittel     USt 37—2\n                                                                  blech         RSt 37—2\n                                                                                St   37—3\n                                                                                St   52—3\n\n\n\n  *) Vom Auftraggeber einzusetzen.                                *) Vom Auftraggeber vorzugeben, ob der Einkaufspreis ab\n                                                                     Werk oder der Einstandspreis frei Baustelle anzugeben ist.\n •*) Vom Auftraggeber vorzugeben, ob der Einkaufspreis ab\n     Werk oder der Einstandspreis frei Baustelle anzugeben ist.   **) Vom Bieter einzusetzen.\n•**) Vom Bieter einzusetzen.                                      (VkBl 1973 S. 335)",
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