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            "content": "Verkehrsblfdl\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                                                 (VkBI)\n\n                                            INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n                                                        Amtlidier Teil\n\n\n\n\n   Nr.       Dat.               VkBI 1970                    Seite     Nr.       Dat.               VkBI 1970                  Seite\n\n   Straßenverkehr                                                      Seeverkehr\n   388 7. Dezember 1970. Verordnungswerk „Neue                        398 11. 11. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n         Straßenverkehrs-Ordnung\"                                             über den Verkehr durdi die Schleusen Nord\n         1. Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem                             feld und Lexfähr                                   837\n            ber 1970                             s                     399 5. 11. 1970      Ungültigkeitserklärung verloren\n         2. Allgemeine   VerwaltungsVorschrift zur                            gegangener Schiffsmeßbriefe                        837\n            Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem                      Luftfahrt\n            ber 1970\n                                                                      400 29. 10. 1970 Sonderlandeplatz Salzgitter-Bad          838\n         3. Begründung zur Straßenverkehrs-Ordnung\n         4. Verordnung zur Änderung der Straßen                        Straßenbau\n            verkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. No                    401     3. 11. 1970   Ausbildung der Querneigung\n            vember 1970                                                       von Standspuren an mehrspurigen Richtungs\n         5. Begründung zur Verordnung zur Ände                                fahrbahnen^                                        838\n            rung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord                    Wasserstraßen\n            nung\n                                                                      402 5. 11. 1970 Bekanntmachung über die Über\n         6. Verordnung zur Änderung der Fahrzeug                              tragung der Ausführung des Ausbaues des\n            teileverordnung vom 16. November 1970                             Rhein-Herne-Kanals                                839\n         7. Begründung zur Verordnung zur Ände                        403 5. 11. 1970       Bekanntmachung über die Über\n            rung der Fahrzeugteileverordnung . . . 734                        tragung der Ausführung des Ausbaues der\n   389 28. 10. 1970 § 53a Abs. 4 StVZO;                                       Elbe                                               839\n       hier: Verzögerungsabhängig geschaltete Warn                    404 10. 11. 1970 Bekanntmachung zu dem Gesetz\n       blinkanlagen                                            834            vom 29. November 1967 über den rechtlichen\n   390 29. 10. 1970 Verordnung über den Schutz vor                            Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrts-\n       Schäden durch die Beförderung gefährlicher                             straße zwischen dem Main und, Nürnberg und\n         Güter auf der Straße                                  834            über die damit zusammenhängenden Eigen\n   391   12. 11. 1970 Deutsch-amerikanische          Zusam                    tumsverhältnisse vom 23. Oktober 1970 . . . 839\n       menarbeit bei der Entwicklung von Experi-                       Personalnach richten\n       mentier-Sicherheitsfahrzeugen               834\n                                                                       405 8. 12. 1970      Stellenausschreibung . . . . . 839\n   392 3.11.1970 Angabe einer „Eiste Nr.\" im Kraft\n       fahrzeugschein und im Anhängerschein . . . 833                  Aufgebote\n                                                                       405a 30.11.1970 Aufbietung verlorener Kraftfahr-\n   Binnenschiffahrt                                                         zeug-(Anhänger-)briefe\n   393 27. 10. 1970 Schiffahrtspolizeiliche Verord                     405b 30. 11. 1970 Aufbietung verlorener Führer\n                                                                              scheine\n       nung über das Längsseitsschleppen von Fahr\n       zeugen auf der BSchS Elbe . . . . . . .                 835     405c    30. 11. 1970   Aufbietung verlorener Kraft\n   394 11. 11. 1970 Verordnung Nr. 28/70 über die                             fahrzeug-(Anhänger-)scheine   und    Bescheini\n       Festsetzung von Entgelten für Verkehrslei                              gungen über die Zuteilung amtlicher Kennzei\n         stungen der Binnenschiffahrt vom 26. Okto                            chen für zulassungsfreie Fahrzeuge\n         ber 1970\n                                                                                                                  . 844a—844WWW\n         (FA Nr. 17/70 Frachtenausschuß für den\n                       Rhein)                                                           Niditamtlidier Teil\n         (FA Nr. 18/70 Frachtenausschuß Dortmund)\n         (FC Nr. 12/70 Frachtenausschuß Bremen)                        Zeitschriftenschau\n       (FG Nr. 6/70 Frachtenausschuß Berlin) . . 835\n                                                                             Übersicht                                           840\n   395 28. 10. 1970 Ungültigkeitserklärung eines\n       Scäiifferpatents                          837                         Auslese                                             842\n   399 30. 10. 1970 Ungültigkeitserklärung eines                       Biicherschau\n       Schifferpatents                           837\n                                                                             Neuerscheinungen                                    844\n   397 30. 11. 1970 Berichtigung                 837\n                                                                       Rechtsprechung                                            844\n\n\n\n\n   24. Jahrgang                           Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1970                                          Heft 22\n\n\n\n\n  Verla^spostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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            "content": "VkBlAmtlicherTeil                              735                       Heft 22   1970\n\n\n\n\n               Straßenverkehrs-Ordnung\n                                     -StVO-\n                                 Vom 16. November 1970\n\n                                      Inhaltsübersicht\n            I. Allgemeine Verkehrsregeln                            §\n            Grundregeln                                             1\n            Straßenbenutzung durch Fahrzeuge                        2\n            Geschwindigkeit                                         3\n            Abstand                                                 4\n            Überholen                                               5\n            Vorbeifahren                                            6\n            Nebeneinanderfahren                                     7\n            Vorfahrt                                                8\n            Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren                    9\n            Einfahren und Anfahren                                 10\n            Besondere Verkehrslagen                                11\n            Halten und Parken                                      12\n            Parkuhr und Parkscheibe      •.                        13\n            Sorgfaltspfliditen beim Ein- und Aussteigen            14\n            Liegenbleiben von Fahrzeugen                           15\n            Warnzeichen                                            16\n            Beleuchtung                                            17\n            Autobahnen und Kraftfahrstraßen                        18\n            Bahnübergänge                                          19\n            Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel               20\n            Personenbeförderung                                    21\n            Ladung                                                 22\n            Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers                 23\n            Besondere Fortbewegungsmittel                          24\n            Fußgänger                                              25\n            Fußgängerüberwege                                      26\n            Verbände                                               27\n            Tiere                                                  28\n            Ubermäßige Straßenbenutzung                            29\n            Lärmschutz und Sonntagsfahrverbot                      30\n            Sport und Spiel                                        31\n            Verkehrshindernisse                                    32\n            Verkehrsbeeinträchtigungen                             33\n            Unfall                                             ,   34\n            Sonderrechte                                           35\n\n            II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen\n            Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten               36\n            Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen              37\n            Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht                38\n            Verkehrszeichen                                        39\n            Gefahrzeichen                                          40\n            Vorschriftzeichen                                      41\n            Richtzeichen                                           42\n            Verkehrseinrichtungen                                  43\n            III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften\n            Sachliche Zuständigkeit                                44\n            Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen              45\n            Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis                      46\n            örtliche Zuständigkeit                                 47\n            Verkehrsunterricht                                     48\n            Ordnungswidrigkeiten                                   49\n            Sonderregelung für die Insel Helgoland                 50\n            Sonderregelung für Berlin                              51\n            Geltung im Land Berlin                                 52\n            Inkrafttreten                                          53^",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                          736                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n  Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes            und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem                   für die keine Sitzplätze mehr zur\nber 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 837), zuletzt geändert           Verfügung stehen                 ,        60 km/h.\ndurch Artikel 23 des Kostenermächtigungs-Änderungs-                                     §4\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),\n                                                                                      Abstand\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n                                                              (1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug\n I. Allgemeine Verkehrsregeln                               muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter\n                                                            ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst\n                . §1                                  '     wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden\n                                                            Grund stark bremsen.\n                      Grundregeln\n  (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert stän          (2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwin\ndige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.\n                                                            digkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als\n                                                            7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften\n  (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalteh,    ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden\ndaß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als       Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug\nnach den Umständen       unvermeidbar, behindert    oder    einscheren kann. Das gilt nicht,\nbelästigt wird.\n                                                            1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies an\n                             §2                                gekündigt haben,\n           Strafienbenutzung durch Fahrzeuge                2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen\n                                                               vorhanden ist oder\n  (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei\nFahrbahnen die rechte.                                      3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.\n  (2) Es ist möglich weit rechts zu fahren, nicht nur bei                               §5\nGegenverkehr, beim überholtwerden, an Kuppen, in Kur                                 Uberholen\nven oder bei Unübersichtlichkeit. Davon dürfen mehr\nspurige Kraftfahrzeuge auf Straßen mit mehreren Fahr          (1) Es ist links zu überholen.\nstreifen für eine Richtung nur dann abweichen, wenn           (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß wäh\ndie Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der   rend des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des\nTeil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum      Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner\nungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.      nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als\n                                                            der zu überholende fährt.\n  (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienen\nbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durch           (3) Das Überholen ist unzulässig:\nfahren lassen.                                              1. bei unklarer Verkehrslage oder\n (4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren;        2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) ver\nnebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der          boten ist.\nVerkehr nicht behindert wird. Sie haben rechte Seiten         (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß auf den\nstreifen zu benutzen, wenn sie Fußgänger nicht behindern;   nachfolgenden Verkehr achten. Das Ausscheren ist recht\ndas gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor, die             zeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrt\n1. auf ebener Strecke nicht schneller als 25 km/h fahren    richtungsanzeiger zu benutzen. Der überholende muß\n   können oder                                              sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen.\n2. durch Treten fortbewegt werden.                          Er darf dabei den überholten nicht behindern.\n                                                              (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Über\n                             §3                             holen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt\n                    Geschwindigkeit                         werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegen\n  (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß    kommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.\ner sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine             (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit\nGeschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-,       nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeuges\nSicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen    muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßi\nFähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und          gen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar\nLadung anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, daß       folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.\ner innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf        (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankün\nFahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkom        digt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.\nmende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er            Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer\njedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb       das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen,\nder Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.            darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung\n  (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht      dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.\nso langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.                                  §6\n  (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch                              Vorbeifahren\nunter günstigsten Umständen\n                                                              Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung\n1. innerhalb geschlossener Ortschaften                      oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links\n   für alle Kraftfahrzeuge                      50 km/h,    vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge\n2. außerhalb geschlossener Ortschaften                      durchfahren lassen. Muß er ausscheren, so hat er auf den\n                                                            nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren\n   a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen               — wie beim Überholen — anzukündigen.\n      Gesamtgewicht über 2,8 t bis 7,5 t, aus\n      genommen Personenkraftwagen,                                                      § 7\n      für Personenkraftwagen mit Anhänger                                     Nebeneinanderfahren\n      und Lastkraftwagen bis zu einem zuläs                   Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahr\n      sigen Gesamtgewicht von 2,8 t mit                     streifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet\n      Anhänger                                              haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.\n      und für Kraftomnibusse,                               Dann darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn\n      auch mit Gepäckanhänger                   80 km/h,    eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; nach rechts\n   b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen               darf nur ausscheren, wer dort halten, nach rechts abbie\n      Gesamtgewicht über 7,5 t,                             gen oder einer durch Pfeile auf der Fahrbahn vor\n      für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,                 geschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) folgen will.\n      ausgenommen Personenkraftwagen                        Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich\n      sowie Lastkraftwagen bis zu einem                     anzukündigen; dabei sind die'Fahrtrichtungsanzeiger zu\n      zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t                    benutzen.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                      737                                            Heft 22     1970\n\n\n\n                            §8                                                             § 12\n                         Vorfahrt                                                   Halten und Parken\n\n  (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vor               (1) Das Halten ist unzulässig\nfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,                 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,\n1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders         2. im Bereich von scharfen Kurven,\n   geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306)\n                                                             3. auf Beschleuriigungsstreifen und auf Verzögerungs\n   oder\n                                                                 streifen,\n2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg           4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,\n   auf eine andere Straße kommen.\n                                                             5. auf Bahnübergängen und\n  (2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig\ndurch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige          6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:\nGeschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird.           a) Haltverbot (Zeichen 283),\nEr darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß           b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),\ner den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch\n                                                                c) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295),\nwesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil\ndie Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vor      d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297) und\nsichtig in die Kreuzung oder Einmündüng hineintasten,           e) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3).\nbis er die Übersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt      (2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei\nhat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Warte        Minuten hält, der parkt.\npflichtige nicht wesentlich behindern.\n                                                               (3) Das Parken ist unzulässig\n  (3) Diese Vorschriften gelten für Fahrzeuge aller Art.\n                                                             1. vor und hinter Kreuzungen unjl Einmündungen bis\nFußgänger, die Fahrzeuge mitführen, müssen stets warten.        zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,\n                            §9                               2. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen „Vor\n          Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren                   fahrt gewähren!\" (Zeichen 205) und „Halt! Vorfahrt\n                                                                 gewähren!\" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt\n  (1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deut            werden,\nlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger       3. vor Grundstücksein- und -ausführten, auf schmalen\nzu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein            Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,\nFahrzeug möglidist weit rechts, wer nach links abbiegen\nwill, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung        4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern\nmöglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig.         (Zeichen 224 und 226),\nWer nach links abbiegen will, darf sich auf längs ver        5. an Taxenständen (Zeichen 229),\nlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienen         6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)\nfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals              a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310\nvor dem Abbiegen ist auf den na:chfolgenden Verkehr                und 311) bis zu je 5 m,\nzu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig,\n                                                                b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,\nwenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs aus\ngeschlossen ist.                                             7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo\n  (2) Radfahrer, die abbiegen wollen, müssen an der              durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung\nrediten Seite der\"in gleicher Richtung abbiegenden Kraft         (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt\n                                                                  ist und\nfahrzeuge bleiben.\n  (3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahr           8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten\n                                                                  ist:\nzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge und Rad\nfahrer auch dann, wenn sie neben der Fahrbahn in der            a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306),\ngleichen Richtung fahren. Auf Fußgänger muß er beson            b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 und 296),\ndere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.               c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315),\n  (4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkom             d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und\nmende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen\n                                                                e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild.\nwollen, durchfahren lassen.\n                                                               (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benut\n  (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden\n                                                             zen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an\nund beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer\n                                                             den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der\ndarüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung ande\nrer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichen    Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß\n                                                               auch er dazu auf der rechten Seite rechts bleiben. Soweit\nfalls hat er sich einweisen zu lassen.\n                                                             auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahn\n                            § 10                             straßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt\n                                                               werden.\n                 Einfahren und Anfahren\n                                                                (5) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel\n  Wer aus einem Grundstück auf eine Straße oder von            auch für das Halten.\narideren Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren oder\nvom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu                                       § 13\nverhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh                            Parkuhr und Parkscheibe\nmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich          (1) An Parkuhren darf nur gehalten werden\neinweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig\n                                                               1. zum Ein- oder Aussteigen,\nund deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrich\ntungsanzeiger zu benutzen.                                   2. zum Be- oder Entladen oder\n                                                             3. während des Laufes der Uhr.\n                            §11                                  Die längste auf der Uhr angegebene Parkzeit darf\n                 Besondere Verkehrslagen                       nicht überschritten werden. Das Haltverbot kann durch\n  (1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder          Aufschrift auf der Uhr auf bestimmte Stunden oder Tage\ngrünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Ein           beschränkt sein.\nmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte.                  (2) Im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290\n  (2) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiter            und 292) oder wo durch ein Zusatzschild zurii Zeichen 314\nfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf           ciie Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrie\nverzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf            ben ist, ist das Parken (§ 12 Abs. 2) nur erlaubt\neinen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er          1. für die Zeit, die auf dem Zeichen 290 oder dem\nsich mit dem Verzichtenden verständigt hat.                       Zusatzschild zum Zeichen 314 angegeben ist und",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                                 738                                 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Park             unbespannte Fuhrwerke dürfen auf der Fahrbahn nicht\n   scheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den           stehen gelassen werden.\n      Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeit       (5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeits\n      punkt des Anhaltens folgt.                                 maschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist\n     Wo in der Haltverbotszone Parkuhren aufgestellt sind,       mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare,\ngelten deren Anordnungen.                                        nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken\n                                                                 Seite anzubringen oder zu tragen.\n                             § 14\n       Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen                   (6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum\n                                                                 Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.\n  (1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten,\ndaß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus                                          § 18\ngeschlossen ist.                                                                Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n  (2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die                (1) Autobahnen (Zeichen 330) und        Kraftfahrstraßen\nnötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrs              (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt\nstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen           werden, die auf ebener Strecke schneller als 60 km/h\nunbefugte Benutzung zu sichern.                                  fahren können; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das\n                                                                 gleiche für den Zug. Fahrzeug und Ladung dürfen\n                             § 15\n                                                                 zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,5 m\n             Liegenbleiben von Fahrzeugen                        sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen diese Straßen nicht\n  Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle lie           benutzen.\ngen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis           (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten\nerkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht ein            Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf\nzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes        Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.\nZeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung auf\nzustellen, imd zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m\n                                                                     (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat\n                                                                 die Vorfahrt.\nEntfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warn\ndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die               (4) Beim Überholen muß eine Gefährdung des nach\nVorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.           folgenden Verkehrs ausgeschlossen sein.\n                                                                   (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ort\n                             § 16\n                                                                 schaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf\n                         Warnzeichen                             ihnen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch\n  (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben                   unter günstigsten Umständen\n1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt              1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen\n   (§ 5 Abs. 5)oder                                                 Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, aus\n2. wer sich oder andere gefährdet sieht.                            genommen Personenkraftwagen,\n  (2) Warnblinklicht darf außer beim Liegenbleiben (§ 15)           für Personenkraftwagen mit Anhänger,\nnur einschalten                                                     Lastkraftwagen mit Anhänger und Zug\n                                                                    maschinen mit Anhänger\n1. wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder                    sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger\n2. der Führer eines Schulbusses, solange Kinder ein-                oder mit Gepäckanhänger                    80 km/h,\n   oder aussteigen.                                              2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfah\n  (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschie           rende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,\nden hoher Töne bestehen.                                            für Zugmaschinen init zwei Anhängern\n                                                                    sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger\n                            § 17\n                                                                    oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze\n                   Beleuchtung                                      mehr zur Verfügung stehen                  60 km/h.\n  (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder                   (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt,\nwenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die          braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des\nvorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.          Abblendlichts anzupassen, wenn\nDie Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder\n                                                                 1. die     Schlußleuchten   des   vorausfahrenden   Kraftfahr\nverschmutzt sein.\n                                                                    zeugs klar erkennbar sind und . ein ausreichender\n  (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf              Abstand von ihm eingehalten wird, oder wenn\nnicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender,\nausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht          2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit\ngefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn               Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hin\nein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand                dernisse rechtzeitig erkennbar sind.\nvorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Ver              (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.\nkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig,             (8) Halten ist verboten.\nist entsprechend langsamer zu fahren.                              (9) Stockt der Verkehr auf Autobahnen oder Kraft\n  (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht           fahrstraßen, so müssen die Fahrzeuge für die Durchfahrt\nerheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht                von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Fahr\n(Fahrlicht) zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen          bahn eine freie Gasse bilden.\nNebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebel               (10) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten.\nscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätz          Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Ein\nliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern          mündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen\nohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt          überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.\nzu    werden. Nebelchlußleuchten    dürfen   nur   außerhalb\n                                                                   (11) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen\ngeschlossener Ortschaften benutzt werden und nur dann,\n                                                                 erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und\nwenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m\n                                                                 durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser\nbeträgt.\n                                                                 Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraft-\n  (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener            fahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündüngen\nOrtschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Inner         erlaubt.\nhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der\n                                                                                              § 19\nFahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten\n                                                                                     Bahnübergänge\noder auf andeire zugelassene Weise kenntlich zu machen;\neigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßen               (1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang\nbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung             1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),\ndeutlich sichtbar macht. Unbeleuchtete Kleinkrafträder,          2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld- oder Waldwege\nFahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Handfahrzeuge und               und",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         739                                           Heft 22     1970\n\n\n\n3. in Hafengebieten, wenn an den Einfahrten das               werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden\n   Andreaskreuz mit dem Zusatzschild „Hafengebiet,            sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame\n   Schienenfahrzeuge haben Vorrang\" steht.                    Vorrichtimgen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder\n  Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen         nicht in die Speichen geraten können.\nnur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.\n  (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger                                     § 22\nin sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten,                                   Ladung\nwenn\n                                                                (1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und son\n1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,                          stige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen\n2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Liditzeichen         imd gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen beson\n   gegeben werden,                                            ders zu sichern.\n3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder           (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher\n4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet.                        als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein. Fahrzeuge, die\n                                                              für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wer\n  Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat\n                                                              den, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen\nnur zu warten, wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen\n                                                              Erzeugnissen beladen sind, samt Ladung höher als 4 m,\nwill. Das Senken der Schranken kann durch Glocken\n                                                              aber nicht breiter als 3 m sein.\nzeichen angekündigt werden.\n  (3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht\n                                                                (3) Die Ladung darf nach vorn nicht über das Fahrzeug,\nüber 7,5 t und Züge haben in den Fällen des Absatzes 2\n                                                              bei Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen.\nNr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf             (4) Nur bei Beförderungen über eine Wegstrecke bis\nStraßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen            zu 100 km darf die Ladung nach hinten hinausragen.\nüberholt werden können und dürfen, schon unmittelbar          Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als\nnach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten.          20 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr\n                                                              als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten\n  (4) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs\n                                                              hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens\nnicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist\nvor dem Andreaskreuz zu warten.                               1. eine hellrote, nicht unter 30x30 cm große, durch eine\n                                                                 Querstange auseinandergehaltene Fahne,\n  (6) Wer einen Fuß-, Feld- oder Waldweg benutzt, muß\nsich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend         2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung\nverhalten.                                                         pendelnd aufgehängtes Schild oder\n  (6) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienen            3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper\nfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein           gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von\nBahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder              mindestens 35 cm.\neiner roten Leuchte Halt gebietet.                                Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m\n  (7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen        über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig\nniemand blenden.                                              (§17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht\n                                                              an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rück\n                           § 20                               strahler nicht höher als 90 cm.\n          Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel                (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die\n  (1) Wenn an Haltestellen (Zeichen 224 oder 226) die         Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren\nFahrgäste auf der Fahrbahn ein- oder aussteigen, darf         Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder\nan den öffentlichen Verkehrsmitteln rechts nur in mäßiger     Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§17 Abs. 1),\nGeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vor          kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm\nbeigefahren werden, daß eine Gefährdimg von Fahrgästen        von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn\nausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert wer       nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten\nden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.               durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle,\n  (2) Omnibussen des Linienverkehrs ist das Abfahren          waagerecht liegende Platten und andere schiebt erkenn\nvon gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn        bare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.\nnötig, müssen andere Fahrzeuge warten.                                                    § 23\n  (3) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen                  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers\nwollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen\noder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn          (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß\nerwarten.                                                     seine Sicht nicht durch die Besetzung, die Ladung oder\n                                                              den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Er muß\n                           § 21                               dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann\n                    Personenbeförderung                       sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig\n                                                              sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch\n  (1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen                   die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch\n1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,                      dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets\n2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder       gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtun\n3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppel           gen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern\n   achse hinter Kraftfahrzeugen.                              sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und\n  (2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur        betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist,\n                                                              daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird,\nbis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die\n                                                              wenn Beleuchtung nötig ist (§17 Abs. 1).\nLadung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten\nhaben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber               (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug\neingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle         oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem\nbefördert werden. Auf der Ladefläche von Anhängern            Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel,\ndarf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf            welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen,\nAnhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche     nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Klein\nZwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten             krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dann\nSitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen              geschoben werden.\nwährend der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur\n                                                                  (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich\nBegleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche      nidit an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig\nerforderlich ist.\n                                                              fahren. Die Füße dürfen sio nur dann von den Pedalen\n  (3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren         oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand\nvon mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen            es erfordert.",
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(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder\n  (2) Mit Krankenfahrstühlen dürfen Gehwege und Sei          zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig\n                                                             (§17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende\ntenstreifen in Schrittgeschwindigkeit benutzt werden.\n                                                             Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten\n                          § 25                               mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht\n                       Fußgänger                             werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere\n  (1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der         deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist\nFahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder         jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung\n                                                             brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend\neinen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen\n                                                             beleuchtet sind.\nsie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener\nOrtschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen;         (5) Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen,\naußerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken     dal5 die für geschlossene Verbände geltenden Vorschrif\nFahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkel        ten befolgt werden.\nheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage          (6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert\nes erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.       werden.\n  (2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegen                                      § 28\nstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn\n                                                                                       Tiere\nsie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die\nanderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benut             (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden\nzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn,        können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort\nso müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem         nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen\nAbbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.   begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.\n  (3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des         Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen.\nFahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer            Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.\nzur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar,, wenn die        (2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und\nVerkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Ein        Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahr\nmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Mar          verkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und\nkierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).         Anordnungen sinngemäß. Zur Beleuchtung müssen min\nWird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen            destens verwendet werden:\nüberschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüber        1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende\nwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets              Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte\nzu benutzen.                                                     mit rotem Licht,\n  (4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder       2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh\nKettengeländer, nicht überßchreiten. Absperrschranken           eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die\n(§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßen           auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar\nfläche.                                                          mitzuführen ist.\n  (5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen\n                                                                                        § 29\nöffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den\ndafür vorgesehenen Stellen betreten werden.                                übermäßige Straßenbenutzung\n                          § 26                                 (1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.\n                   Fußgängerüberwege                           (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrs\n  (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit              üblich in Ansprudi genommen werden, bedürfen der\n                                                             Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der\nAusnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern,\nwelche die Fahrbahn auf dem Überweg erkennbar über\n                                                             Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Ver\n                                                             haltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteilig\nschreiten wollen, das überqueren zu ermöglichen. Deshalb\ndürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren;      ten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in\nwenn nötig, müssen sie warten.\n                                                             geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als\n                                                             verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür\n  (2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf      zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige\nden Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten.          Bedingungen und Auflagen befolgt werden.\n  (3) An Überwegen darf nur überholen oder an anderen          (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen\nFahrzeugen vorbeifahren, wer übersehen kann, daß eine        und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamt\nGefährdung von Fußgängern ausgeschlossen ist. Wartet         gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen\nein Fahrzeug vor dem Überweg, weil Fußgänger die             überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahr\nFahrbahn überschreiten, so dürfen andere Fahrzeuge es        zeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes\nnicht überholen.                                             Sichtfeld läßt.\n  (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder\n                                                                                        § 30\neinen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften\nentsprechend.                                                            Läimsdiutz und Sonntagsfahrverbot\n                           § 27                                 (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen ist unnötiges\n                        Verbände                             Lärmen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahr-\n  (1) Für geschlossehe Verbände gelten die für den           zeugmotore unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren\ngesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrs        übermäßig laut zu schließen, ünnützes Hinr und Her\nregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad            fahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten,\n                                                             wenn andere dadurch belästigt werden.\nfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann\ndürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn              (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der\nfahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen,               Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.\nsoweit möglich, die Gehwege benutzen.                            (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit\n  (2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozes            von 0 bis 22 ühr Lastkraftwagen mit einem zulässigen\nsionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in              Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Last\nangemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen           kraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für\nVerkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie        Fahrten von und nach Berlin sowie im Verkehr mit der\nnicht unterbrechen.                                            DDR.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                       741                                          Heft 22 — 1970\n\n\n\n  (4) Feiertage im Sinne des Absa1:zes 2 sind                Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit,\nNeujahr,                                                     soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend\n                                                             geboten ist.\nKarfreitag,\n                                                                 (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter\nOstermontag,                                                 den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,\nTag der Arbeit (1. Mai),                                     1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlosse\nChristi Himmelfahrt,                                            nen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,\nPfingstmontag,                                               2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßen\nFronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Hessen,          benutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.\nNordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland.            (3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu\n17. Juni,                                                    übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Verein\nAllerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Würt        barungen getroffen sind.\ntemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem             (4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die\nSaarland,                                                    Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von\nBüß- und Bettag, jedoch nicht in Bayern,                     Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffent\n                                                             lichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der\n1. und 2. Weihnacht^tag.                                     Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im\n                            §31                              Verteidigungsfall imd im Spannungsfall.\n                       Sport und Spiel\n                                                               (5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des\n  Sport und Spiele auf der Fahrbahn imd den Seiten           Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer\nstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen         Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung\nerlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250).         befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur,\n                            § 32                             soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Verein\n                     Verkehrshindernisse                     barungen bestehen.\n  (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu       (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder\nbenetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder        Reinigimg der Straßen und Anlagen im Straßenraum\ndort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefähr       oder der Müllabfuhr dienen und durch einen weiß-roten\ndet oder erschwert werden kann. Der für soldie verkehrs      Anstrich oder durch weiß-rot-weiße Warnfahnen gekenn\nwidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich       zeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen\nzu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu        und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen\nmachen, wenn nötig (§17 Abs. 1) durch Leuchten mit rotem     Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz diea erfordert.\nLicht; erstreckt sich ein solches Hindernis nicht über die   Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder\ngesamte Breite der Fahrbahn, kann gelbes Licht verwen        in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen\ndet werden.                                                  haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen\n  (2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte      und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.\nsind wirksam zu verkleiden.                                    (7) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Be\n                            § 33\n                                                             förderung von Postsendungen oder dem Bau oder der\n                                                             Unterhaltung von Femmeldeeinrichtungen dienen, dürfen\n               Verkehrsbeeinträchtigungen                    auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fah\n  (1) Verboten ist                                           ren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.\n1. der Betrieb von Lautsprechern,                              (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender\n2. das' Anbieten Von Waren und Leistungen aller Art          Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.\n   auf der Straße,                                           ausgeübt werden.\n3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung\n   und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,\nwenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr\n                                                                II. Zeidien und Verkehrseinrichtungen\ngefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder                                    § 36\nbelästigt werden können. Auch durch innerörtliche Wer                 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten\nbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb ge                 (1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten\nschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört          sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen\nwerden. Das Umherfahren und das Parken (§ 12 Abs. 2)            und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteil\nvon Fahrzeugen nur zum Zwecke der Werbung sind ver              nehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.\nboten.\n                                                                 (2) An Kreuzungen ordnet an:\n  (2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrich\n                                                                1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme\ntungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt\n                                                                   quer zur Fahrtrichtung:\nwerden können odter deren Wirkung beeinträchtigen\nkönnen, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwen             „Halt vor der Kreuzung\".\ndet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken                 Der Querverkehr ist freigegebenf\nkönnen. Werbung und Propaganda in Verbindung mit                  Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es\nVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzu               fort, solange er in der gleichen Richtung winkt oder\nlässig.                                                           nur seine Grundstellung beibehält.\n                            § 34                                  Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des\n                           Unfall                                 § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienen\n  (1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte              fahrzeuge dadurch nicht behindert.\nsofort zu halten, sich über die Unfallfolgen zu vergewis        2. Hochheben eines Armes:\nsern und den Verkehr zu sichern. Unberührt bleiben die\nPflichten, die sich aus den Vorschriften über die Hilfe\n                                                                  „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten\",\nleistung bei Unglücksfällen (§ 330 c des Strafgesetz              für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:\nbuches) und über die Verkehrsunfallflucht (§ 142 des              „Kreuzung räumen\".\nStrafgesetzbuches) ergeben.                                      (3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt\n  (2) Beteiligt an einem Verkehrsimfall ist jeder, dessen       oder geändert werden.\nVerhalten nach dten Umständen zum Unfall beigetragen             (4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen\nhaben kann.                                                     und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen ent\n                            § 35                                sprechende Bedeutung.\n                        Sonderrechte                             (5) Die Polizeibeamten dürfen Verkehrsteilnehmer auch\n  (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die        zur Verkehrskontrolle und zur Verkehrszählimg anhal",
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Sie sind\n                                                              dicht unter den Verkehrsschildern angebracht.\n1. An Kreuzungen bedeuten:\n                                                                  (3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern\n   Grün: „Der Verkehr ist freigegeben\".                       als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten\n   Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links       die Sinnbilder in den Zeichen\n   jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht            251              „ Personenkraftwagen\",\n   behindert.\n                                                                  253              „ Lastkraftwagen\",\n   Grüner Pfeil: „Nur in der Richtung des Pfeiles ist der\n                                                                  237              „Radfahrer\",\n   Verkehr freigegeben\".\n                                                                  134              „Fußgänger\",\n   Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste\n   Zeichen warten\", für Verkehrsteilnehmer in der Kreu            239              „Reiter\",\n   zung: „Kreuzung räumen\".                                       140              „Treiber und Führer von\n   Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfalts                               Großtieren\".\n   pflicht.                                                   Folgende Sinnbilder bedeuten\n   Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung\".\n   Roter Pfeil oder schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das\n   Halten, gelber Pfeil oder schwarzer Pfeil auf Gelb das\n   Warten nur für die angegebene Richtung an.\n                                                                  Straßenbahn                       Kraftomnibus\n2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und\n   an Fußgängerüberwegen, haben die Lichtzeichen ent\n   sprechende Bedeutung.\n3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb —\n   Rot beschränkt sein.\n                                                                  Personenkraftwagen                Lastkraftwagen\n4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zei            mit Anhänger                      mit Anhänger\n   chen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen\n   gegeben werden. Für Schienenbahnen können beson\n   dere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben\n   werden; das gilt auch für Linienomnibusse, die einen                  H-\n   vom übrigen Fahrverkehr freigehaltenen Verkehrs                Kraftfahrzeuge, die               Krafträder\n   raum benutzen.                                                 nicht schneller als               audi mit Beiwagen\n5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur             20 km/h fahren können\n   für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines            oder dürfen\n   Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. Für Fuß\n   gänger ist die Farbfolge Grün — Rot — Grün. Wech\n   selt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn\n                                                                                                      1r^\n   überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzu             Kleinkrafträder und               Gespannfuhrwerke\n   setzen.                                                        Fahrräder mit Hilfsmotor\n\n  (3) Dauerlichtzeichen über jedem Fahrstreifen lassen\nden Verkehr nur in der einen oder anderen Richtung zu.\nRote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:\n„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf\nnicht gehalten werden\".\nEin grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:                Kennzeichnungspflichtige          Fußgänger mit Hand\n                                                                  Kraftfahrzeuge mit explo          fahrzeugen oder sper\n„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben\".               sionsgefährlichen Stoffen         rigen Gegenständen.\n  (4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf neben              (4) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den all\neinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte        gemeinen Verkehrsregeln vor.\ndas nicht rechtfertigt.\n                          § 38                                                               § 40\n          Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht                                        Gefahrzeidien\n\n  (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn            (1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte\ndarf nur verwendet werden, wenn höchste Eile gebot^           Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es\nist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die          für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich\n                                                              ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüch\ntige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte          Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und\n                                                              auch nicht mit ihr rechnen muß.\nzu erhalten.\n                                                                 (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im\nEs ordnet an:                                                 allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die\n  „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie         Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatz\nBahn zu schaffen\".                                            schild angegeben, wie\n  (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit\nausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an\nUnfall- oder sonstigen änsatzstellen oder bei der Beglei                                   100m           I\ntung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden             (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im\nverwendet werden.\n                                                              allgemeinen kui*z vor der Gefahrstelle.\n  (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es darf               (4) Ein Zusatischild wie\nvon den damit ausgerüsteten Fahrzeugen nur verwendet\nwerden, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor unge\nwöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahr\nzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit\n                                                                                   i t 3 km f",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                                      744                                    VkBl Amtlicher Teil\n\n\n         Zeidien 131                           Zeidien 134            oder folgende drei Warnbaken\n                                                                                     etwa 240 m vor dem Bahnübergang\n\n                                                                                   Zeichen 153                         Zeichen   156\n\n\n\n\n      Liditzeidienanlage                 Fußgängerüberweg                            mH\nDie Zeidien 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlosse\nner Ortschaften in angemessener Entfernung vor der\nGefahrstelle. Die Entfernung ist auf einem Zusatzschild\nangegeben (Absatz 2 Satz 2).     -\n\n         Zeichen 136                           Zeichen 138\n\n\n\n\n                                                                          dreistreifige Bake (links)             dreistreifige Bake (rechts)\n\n         SK                                                                 —    vor beschranktem\n                                                                                Bahnübergang —\n                                                                                                                  — vor unbeschranktem\n                                                                                                                     Bahnübergang —\n                                                                            etwa    160   m   vor   dem           etwa 80 m      vor   dem\n           Kinder                        Radfahrer kreuzen                 -     Bahnübergang                          Bahnübergang\n                                                                                   Zeichen 159                          Zeichen 162\n\n         Zeichen 140                           Zeichen 142\n\n\n\n\n            Tiere                          Wildwechsel\n                                                                          zweistreifige Bake (links)             einstreifige Bake (rechts)\n\n                                                                      Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen\n                           Zeichen 144                                aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der\n                                                                      Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.\n                                                                                                          § 41\n                                                                                                 Vorschriftzeidien\n                                                                          (1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der\n                                                                      Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.\n                                                                        (2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur\n                                                                      für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296\n                                                                      oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht.\n                                                                      Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo\n                           Flugbetrieb                                an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit\n                                                                      nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatz\n                                                                      schild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder ent\nVor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen                    halten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder\ngleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.               Verbote od^r allgemeine ^Ausnahmen von ihnen. Beson\n                                                                      dere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen\n  (7) Besondere Gefahrzeichen            vor     Übergängen   von     (zu Zeichen 237, 250, 283, 286 und hinter Zeichen 277).\nSchienenbähnen mit Vorrang:\n                                                                      1. Warte-und Haltgebote\n                                                                           aj An Bahnübergängen:\n         Zeichen 150                           Zeichen 151\n                                                                                                     Zeichen 201\n\n\n\n\n Bahnübergang mit Schranken               Unbeschrankter                                            (auch liegend)\n     oder Halbschranken                    Bahnübergang                                             Andreaskreuz",
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            "number": 13,
            "content": "VkB 1 Amtlicher Teil                                    745                                             Heft 22        1970\n\n\n\n     Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar       2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung\n     in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in         Zeichen 209         Zeichen 211           Zeichen 214\n     der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die\n     Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatz\n     schild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das\n     Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Rich\n     tung dieses Pfeiles gilt,\n  b) An Kreuzungen und Einmündungen:\n                       Zeichen 205\n\n                                                                                   Hier rechts\n                                                                                                          und rechts\n\n                                                              Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vor\n                                                              geschrieben.\n                                                                                   Zeichen 220\n\n\n\n\n                   Vorfährt gewähren!                                        Einbahnstraße\n    Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung\n     oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild\n     mit Zusatzschild (wie „100 m\") angekündigt sein.         Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen\n     Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Ver             Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung\n    kehr kreuzen, an       Wendeschleifen oder ähnlich        Vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mit\n    geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, ent            führen.\n     hält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßen\n    bahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild\n                                                           3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt\n    das Gebot: „Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!\".                              Zeichen 222\n\n                       Zeichen 206\n             (mit schmalem, weißem Rand)\n\n\n\n\n                                                                                   Rechts vorbei\n\n                                                              „Links vorbei\" wird entsprechend vorgeschrieben.\n                 Hält! Vorfahrt gewähren!                  4. Haltestellen \"\n\n    Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen,                  Zeichen 224                     Zeichen 226\n    wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem\n    Fall an der Hattlinie (Zeichen 294).\n    Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung\n    oder Einmündung.\n    Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ort\n    schaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zu\n                                                                   Straßenbahnen                   Kraftfahrlinien\n    satzschild                        ^\n                                                              Doppelhaltestellen der Straßenbahnen können durch\n                                                              zwei Zeichen 224 nebeneinander oder durch das Zei\n                         STOP                                 chen 224 mit „HH\" gekennzeichnet sein.\n                          100 m\n                                                                                   Zeichen 229\n    Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Halt-\n    gebot so angekündigt sein.\n    Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein\n    Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206\n\n\n\n\n                                                                                   TAX\n                                                                                   Taxenstand\n\n     bekanntgegeben sein.                                     Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen\n                                                              Taxen angeben.\n  c) Bei verengter Fahrbahn:\n                       Zeichen 20O\n                                                           5. Sonderwege\n                                                               Zeichen 237         Zeichen 239           Zeichen 241\n\n\n\n\n        Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!                      Radfahrer             Reiter              Fußgänger",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                                  746                                   VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder              Verbot für Fahrzeuge, deren\n  der Zeichen 237 und 241 können auch gemeinsam                               Zeichen 2i62                       Zeichen 263\n  auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen\n  Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer\n  Rad- und Gehweg kahn durch ein Schild gekennzeich\n  net sein, das — durch einen waagerechten weißen\n  Streifen getrennt — die entsprechenden Sinnbilder\n  zeigt. Das Zeichen „Fußgänger\" steht nur dort, wo\n  eine Klarstellung notwendig ist.\n                                                                                   5\n  Die Zeichen bedeuten:\n                                                                       tatsächliches Gewicht               tatsächliche Achslast\n  a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für\n     sie     bestimmten     Sonderwege     benutzen. Andere\n     Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;                     Zeichen 264              Zeichen 265            Zeichen 266\n  b) wer ein Fahrrad mit Hilfsmotor benutzt, das auf\n     ebener Strecke nicht schneller als 25 km/h fahren\n     kann, oder wer ein Fahrrad mit Hilfsmotor durch\n     Treten fortbewegt, muß den \"Radweg benutzen.\n     Zeigt ein Zusatzschild zu Zeichen 237 das Sinn\n     bild eines Fahrrades mit Hilfsmotor, so müssen\n     auch die Führer schnellerer Fahrräder mit Hilfs\n                                                                        2\n     motor dort fahren;\n                                                                          Breite                   Höhe                    Länge\n  c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg müssen\n     Fußgänger die Radfahrer und die Führer von Fahr                                   je einschließlich Ladung\n     rädern mit Hilfsmotor durchfahren lassen;\n                                                                      eine bestimmte Grenze überschreitet.\n  d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden.\n                                                                      Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen\n6. Verkehrsverbote                                                    für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen\n                                                                      gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sat\n                         Zeichen 250                                  tellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten\n                                                                      des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für\n                                                                      Züge.\n                                                                                                Zeichen 267\n\n\n\n\n                Verbot für Fahrzeuge aller Art\n\n  Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28\n  Abs. 2 auch nicht für Tiere. Kleinkrafträder, Fahrräder                                    Verbot der Einfahrt\n  mit Hilfsmotor         und   Fahrräder   dürfen   geschoben\n   werden.                                                            Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn,\n                                                                      für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.\n  Das Zusatzschild\n                                                                              Zeichen 268                          Zeichen 269\n\n\n\n\n  erlaubt Kindörn, auch auf der Fahrbahn und den Sei\n  tenstreifen zu spielen. Auch Wintersport kann dort\n  durch ein Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt\n  sein.\n\n           Zeichen 261                     Zeichen 253                      Schneeketten                   Verbot für Fahrzeuge\n                                                                        sind vorgeschrieben                  mit einer Ladung\n                                                                                                       von mehr als 3000 1 wasser\n                                                                                                              gefährdender Stoffe\n\n                                                                  7. Streckenverbote\n                                                                      Sie  beschränken          den    Verkehr       auf   bestimmten\n                                                                      Strecken.\n             Verbot                Verbot für Lastkraftwagen\n                                                                                                Zeichen 274\n      für Kraftwagen                 mit einem zulässigen\n                                   Gesamtgewicht über 2,8 t\n                                      und Zugmaschinen\n\n  a) Für andere Verkehrsarten, wie Krafträder, Pferde\n     fuhrwerke, Lastzüge, Radfahrer, Reiter, Fußgänger,\n     können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinn\n     bild entsprechende Verbote erlassen werden.\n  b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie „7,5 t\",\n     angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das                                  Zulässige Höchstgeschwindigkeit\n     zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel,                   verbietet, schneller als mit einer bestimmten Ge\n     einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene                    schwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen\n     Grenze überschreitet.\n                                                                      innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Ge\n   c) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild                  schwindigkeiten. über 50 km/h zugelassen, so gilt das\n                                                                      für Fahrzeuge aller Art.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         747                                             Heft 22 — 1970\n\n\n\n                        Zeichen 275                           8. Haltverbote\n                                                                                      Zeichen 283\n\n\n\n\n         Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit\n  verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Ge                                     Haltverbot\n  schwindigkeit zu fahren. Bs verbietet Fahrz6ugführern,          Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zu\n  die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder              satzschild\n  wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung\n  nicht SO schnell fahren können oder dürfen, diese\n  Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder\n  Wetterverhältnisse können ciazu verpflichten, lang\n  samer zu fahrefi.                                               verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.\n        Zeichen 276                     Zeichen 277\n\n                                                                                      Zeichen 286\n\n\n\n\n                       Überholverbote\n verbieten Führern yon\n                                                                               Eingeschränktes Haltverbot\n Kraftfahrzeugen aller Art,     Lastkraftwagen mit einem\n                                zulässigen Gesamtgewicht          Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn ausgenom\n                                   über 2,8 t sowie allen         men zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder\n                                 Lastkraftwagen und Zug           Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung\n                               maschinen mit Anhängerni           durchgeführt werden. Das Zusatzschild „auch auf Sei\n  mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Bei               tenstreifen\" (hinter Zeichen 283) kann auch hier\n  wagen zu überholen.                                             angebracht sein.\n  Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn             a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf\n  auf einem Zusatzschild wie                                         der die Schilder angebracht sind.\n                                                                  b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder\n                                                                     bis zur nächsten Einmündung auf cier gleichen\n                      t 200 m f                                      Straßenseite.\n  angegeben sein.                                                 c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen\n                                                                     zur Fahrbahn weisenden waagerechten Pfeil im\n  Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeich                Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahr\n  net, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit                  bahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei\n  einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der                in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist\n  örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die ange                ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter\n  zeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht                von ihr weg. Sind zur Kennzeichnung des Anfangs,\n  gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze                 des Verlaufs und des Endes der Verbotsstrecke\n  Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der              Zusatzschilder angebracht, so sind die darauf be\n  Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekenn                  findlichen Pfeile schwarz.\n  zeichnet durch die\n        Zeichen 278                     Zeichen 279\n                                                                                       Zeichen 290\n\n\n\n\n        Zeichen 280                     Zeichen 281                                       3Stunden\n\n                                                                                     Zonenhaltverbot\n                                                                                  für einen Stadtbezirk\n\n                                                                                        Bild 291\n\n\n\n\n  Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das\n                        Zeichen 282\n                                                                                                            13 cm\n\n\n\n\n                                                                                      K 11 cm\n  Diese Zeichen können auch allein links stehen.                                       Parkscheibe",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                          748                                  VkBl Amtlicher Teil\n\n\n                       Zeichen 292                                Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur\n                                                                  erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug\n                                                                  und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m\n                                                                  verbleibt.\n                                                               b) Die ununterbrochene Linie kann auch Fahrbahn\n                                                                  begrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand\n                                                                  deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr\n                                                                  ausreichender Straßenräum frei (Fahrbahnteil, be\n                                                                  festigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:\n                                                                  aa) landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschi\n                Ende des Zonenhaltverbotes                             nen, Fuhrwerke, Radfahrer und ähnlich lang\n                                                                       same Fahrzeuge müssen möglichst rechts von\n   Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Halt\n                                                                       ihr fahren,\n   verbotszone bestimmt.\n                                                                  bb) links von ihr darf nicht gehalten werden.\n   (3) Markierungen\n                                                          4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung\n   Fußgängerüberweg\n                       Zeichen 293\n                                                                                       Zeichen 296\n\n\n\n\n                                                                                       m\n\n2. Haltlinie\n                       Zeichen 294\n\n\n\n\n                                                                                 •4r\n                                                                           Fahrtrichtung B      Fahrtrichtung A\n\n                                                               Sie besteht aus einer ununterbrochenen neben einer\n                                                               unterbrochenen Linie.\n                                                               Für Fahrzeuge in der Fahrtrichtung A ordnet die\n                                                               Markierimg an:\n                                                               a) der Fahrverkehr darf nur den rechts neben der\n                                                                  Markierung liegenden Fahrbahnteil benutzen,\n                                                               b) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur\n                                                                  erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug\n                                                                  und der ununterbrochenen Linie ein Fahrstreifen\n                                                                  von mindestens 3 m verbleibt.\n                                                               Fahrzeuge in Fahrtrichtung B dürfen die .Markierung\n   Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch              überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet\n  Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen           wird.\n  gegeben werden, ordnet sie an: „Hier halten!\" Das\n                                                          5.   Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in ver\n  selbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten            schiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich früh\n  muß (§ 19 Abs. 2).                                           zeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinancjer\n                                                               zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben,\n3. FahrStreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung               dürfen hier auch rechts überhölt werden.\n\n                       Zeichen 295                             Sind zwischen Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder\n                                                               Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,\n\n                                                                                       Zeichen 297\n\n\n\n\n  Sie besteht aus einer ununterbrochenen Linie. Diese\n  kann durch eine gleichmäßig dichte Nagelreihe er\n  setzt sein.\n\n  a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den\n     Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder\n     mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten\n     Verkehr zu begrenzen. Dann ordnet sie an:\n     Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über\n      ihr fahren.                                              so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der\n      Begrenzt sie den Fahrbahnteil für den Gegenver           folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf\n      kehr, so ordnet sie weiter an:                           der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.\n     Es ist rechts von ihr zu fahren.                          Die Pfeile können durch Nägel dargestellt sein.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                       749                                                Heft 22 — 1970\n\n\n\n6. Sperrflädien                                                   (2) Vorrang\n                          Zeichen 298                                                   Zeichen 301\n\n\n\n\n                                                                                          Vorfahrt\n\n                                                              Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreu\n                                                              zung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ort\n                                                              schaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf\n                                                              einem Zusatzschild die Entfernung, wie „80 m\", ange\n                                                                geben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es\n                                                                unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.\n                                                                                        Zeichen 306\n\n\n\n\n                      s\n     Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.\n     Diese Markierung kann durch Nagelreihen dargestellt\n     sein.\n7.   Parkflädieumarkierungen erlauben das Parken (§ 12\n                                                                                       Vorfahrtstraße\n     Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem\n     zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Park           Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an\n     flächen auf Straßen durch ununterbrochene Linien oder      jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts\n     durch Nagelreihen abgegrenzt, so wird damit ange           wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung\n     ordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt       oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten\n     auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und          Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren!\" oder 206 „Halt! Vor\n     315) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.          fahrt gewähren!\". Außerhalb geschlossener Ortschaften\n     Die     ununterbrochenen   Linien   dürfen   überquert     verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf\n     werden.                                                    der Fahrbahn.\n8. Grenzmarkierunig für Parkverbote                             Ein Zusatzschild\n                          Zeichen 299\n\n\n\n\n                                                                zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße\n                                                                bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig\n                                                                und deutlich ankündigen? dabei sind die Fahrtrichtungs\n                                                                anzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rück\n                                                                sicht zu nehmen? wenn nötig, ist zu warten.\n                                                                Endet die Vorfahrtstraße, so steht dort auch das\n                                                                                        Zeichen 307\n\n\n\n\n     Diese Markierung kann durch Nagelreihen dargestellt\n     sein. Die Markierung bezeichnet, verlängert oder ver\n     kürzt vorgeschriebene Parkverbote.\n   (4) Vorübergehende Fahtstreifenbegrenzung\nAuffällige Einrichtungen, wie gelbe Nagelreihen oder                               Ende der Vorfahrtstraße\nReihen von rot-weißen Leitmarkeh, heben die durch\nFahrstreifenbegrenzüngen (Zeichen 295) und Leitlinien                                    Zeichen 308\n\n(Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge\ndürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren.\nNur wenn die Nägel oder Marken so zusammengefaßt\nsind, daß sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie über\nquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet\nwird.\n                             § 42\n                          Richtzeichen\n\n     (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Er\nleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen\n                                                                                              t\n                                                                                Vorrang vor dem Gegenverkehr\n\nenthalten.                                                      Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                                  750                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n      (3) Die Ortstafel                                                     Zeichen 332\n             Zeichen 310                     Zeichen 311\n\n\n\n                                                                         Mainz\n        Wilster                                                          Wjesbaden\n                                                                                                            Zeichen 333\n        Kreis Steinburg                           teinburg\n                                                                                                       Ausfahrt\n             Vorderseite                      Rückseite\n                               bestimmt:                                                                     Pfeilschild\n           Hier beginnt                      Hier endet\n                    eine geschlossene Ortschaft\nVon hier an gelten die für den Verkehr innerhalb\n(außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vor                                 Ausfahrt von der Autobahn\nschriften.\n                                                                            Zeichen 334                     Zeichen 336\n     (4) Parken\n                             Zeichen 314\n\n\n\n\n                             P\n                              Parkplatz                                 Ende der Autobahn            Ende der Kraftfahrstraße\n\n1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§12 Abs. 2).                   Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer\n2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis be               Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie „800 m\",\n   schränkt sein, namentlich für eine bestimmte Dauer             angekündigt sein.\n   oder für bestimmte Fahrzeugarten.\n3. Zeigt das Schild einen weißen Pfeil oder eine Ent                  (6) Markierungen sind weiß.\n     fernungsangabe, so weist es auf einen Parkplatz hin.\n                                                                  1. Leitlinie\n                             Zeichen 315                                                     Zeichen 340\n\n\n\n\n                        Parken auf Gehwegen\n     Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen          Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit\n                                                                 gleichmäßigen        Abständen. Die Striche können durch\n     Gesamtgewicht bis zu 2,8 ,t das Parken (§ 12 Abs. 2)         Gruppen von mindestens 6 Nägeln ersetzt sein.\n     auf Gehwegen,\n2.   Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahr           Die Markierung bedeutet:\n   zeuge aufzustellen sind.\n3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis für eine        a) Leitlinien dürfen; überfahren werden, wenn dadurch\n     bestimmte Dauer beschränkt sein.                               der Verkehr nicht gefährdet wird;\n     (5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen                         b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insge\n           Zeichen 330                      Zeichen 331               samt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke\n                                                                      Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer\n                                                                      nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren\n                                                                      Fahrstreifen einordnen;\n                                                                 c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so mar\n                                                                      kierten    Fahrstreifen   sind die   beiden linken   aus\n                                                                      schließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen\n                                                                      daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Das\n                                                                      selbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken\n                                                                      Fahrstreifen;\n                                                                 d) sind für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert,\n                                                                      dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig\n                                                                      befahren werden, wo — auch nur hin und wieder —\n             Autobahn                      Kraftfahrstraße\n                                                                      rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe\n            Das Zeichen                Das Zeichen steht am           gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten\n      steht an den Zufahrten        Anfang, an jeder Kreuzung         Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahr-\n       der Anschlußstellen          und Einmündung und wird,          streifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen\n                                      wenn nötig, auch sonst          außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen\n                                             wiederholt               mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als",
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            "content": "VkBl A m 11 i c h e r T e i 1                                     751                                                  Heft 22       1970\n\n\n\n   2,8 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benut                          Zeichen 356                        Zeichen 357\n   zen, wenn sie sidi dort zum Zwecke des Linksabbie\n   gens einordnen;\ne) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf\n   dort auch schneller gefahren werden als auf den an\n   deren Fahrstreifen.\n\n2. Wartelinie\n\n                           Zeichen 341\n\n                                                                                 Schulerlotsen\n\n                                                                                Schülerlotsen                       Sackgasse\n\n                                                                    Wintersport und Kinderspiele können durch Zusatzschil\n                                                                    der (hinter Zeichen 101 und hinter Zeichen 250) erlaubt\n                                                                    sein.\n         ^                        rv,/,                       _\n                                                                            Zeichen 358            Zeichen 359          Zeichen 363\n\n\n\n\n                                                                            n\nSie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet:\n„Vorfahrt gewähren!\". Sie kann ferner dort angebracht                       Erste Hilfe            Pannenhilfe             Polizei\nsein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durch\nfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten                 Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern\nmuß, hier zu warten.                                                können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf\n                                                                    Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze füi\n3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschil              Wohnwagen.\n   dern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein                         Zeichen 375            Zeichen 376           Zeichen 377\n   entsprechendes Verkehrszeichen. Die Wiedergabe der\n   Verkehrsschilder kann bunt sein.\n\n\n  (7) Hinweise\n\n          Zeichen 350                       Zeichen 353\n                                                                                                      X\n\n                                                                          Autobahnhotel          Autobahngasthaus      Autobahnkiosk\n\n                                                                        Auf den Zeichen 358 bis 377 kann             Näheres in      Weiß\n                                                                        angegeben sein.\n                                                                                                   Zeichen 380\n\n\n\n      Fußgängerüberweg                     Einbahnstraße\n Das Zeichen ist unmittelbar          Es kann ergänzend\n      an der Markienmg\n  (Zeichen 293) angebracht.\n                                   anzeigen, daß die Straße\n                                         eine Einbahnstraße\n                                         (Zeichen 220) ist.\n                                                                                          70-110\n          Zeichen 354                       Zeichen 355\n\n                                                                                             Richtgeschwindigkeit\n\n                                                                        Es empfiehlt, bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht-\n                                                                        und Wetterverhältnissen innerhalb des angegebenen\n                                                                         Geschwindigkeitsrahmens zu fahren.\n                                                                                                   Zeichen 385\n\n                                                                                                        «1\n\n\n                                                                                           Weiler\n                                                                        Es dient der Unterrichtung über den Namen von Ort\n      Wasserschutzgebiet                  Fußgängerunter-               schaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufge\n Es mahnt Fahrzeugführer, die            oder -Überführung              stellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten,\n   wassergef^hrdende Stoffe                                             Kriegsgräberstätten und anderes aufmerksam madien.\ngeladen haben, sich besonders                                           Auf Autobahnen sind die Unterrichtungsschilder blau mit\n   vorsichtig   zu   verhalten.                                         weißer Schrift.",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                               752                           VkBl Amtlicher Teil\n\n\n                              Zeidien 380                              Zeichen 430                    Zeichen 432\n\n\n\n                                                                                                 Bahnhof\n                                                                      zur Autobahn              zu innerörtlichen Zielen\n\n\n                                                                                      Zeichen 436\n\nEs warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese\nnicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen.\nWird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens                        CHI Düsseldorf\ndas eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung\nnur Führern von Lastkraftwagen mit einem zulässigen                                  Hannöver\nGesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.\n\n                              Zeidien 392\n                                                                                     Messegelände\n\n                                                                                     Reckiinghausen\n                                ZOLL\n\n\n                               DOUANE\n                                                                           Dormagen\n                                                                                     Wegweisertafel\nEs weist auf eine Zollstelle hin.\n                                                               Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt- zusam\n                              Zeidien 394                      men. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.\n\n                                                                                      Zeichen 437\n\n\n\n\nEs kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften\nLaternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternen\npfähle tragen Ringe gleicher Färbe. In dem roten Feld\nkann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne\nerlischt.\n\n   (8) Wegweisung\n1. Wegweiser\n             Zeichen 401                       Zeichen 410\n                                                                                 Straßennamensschilder\n\n                                                               An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem\n              35                                               Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise\n                                                               aufgestellt.\n                        Nummernschilder für\n                                                               2. Vorwegweiser\n            Bundesstraßen                   Europastraßen\n                                                                                      Zeichen 438\n                              Zeichen 415\n\n\n\n                      Dorsten 28km               223\n                                                                         München\n                             Bottrop) Ukm\n\n                           auf Bundesstraßen\nDiese Schilder geben keine Vorfahrt.\n\n             Zeichen 418                       Zeichen 419\n                                                                                                Erding\n Hildesheim 49 km                              Eichenbach\n            Elze 31km\n                                                                                      Zeichen 430\n                      auf sonstigen Straßen\n            mit größerer                    mit geringerer\n                           Verkehrsbedeutung                                           Nürnberg\nDas Zusatzschild „Nebenstrecke\" weist auf einen wegen\nseines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg\nhin.\n\n                              Zeichen 421\n                                                                        Stuttgart                   Uhlbach\n\n\n\n\n                   für bestimmte Verkehrsarten                         Es empfiehlt, sich' frühzeitig einzuordnen",
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Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen\n                                                                                        Zeichen 454\n\n\n\n                      zur Autobahn\n\n\n                      Zeichen 442\n                                                                   Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforder\n                                                                   lich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Ver\n                                                                   lauf der Umleitungsstrecke angebracht.\n                                                                   Die Umleitung kann angekündigt sein durch das\n                                                                                        Zeichen 457\n\n\n\n\n                                                                                  Umleitung\n                                                                   mit Zusatzschild, wie „400 m\" oder „Richtung Stutt\n              für bestimmte Verkehrsarten\n                                                                   gart\" sowie durch die Planskizze\n                                                                                        Zeichen 459\n3. Wegweisung auf Autobahnen\n   Die „Ausfahrt\" (Zeichen 332 und 333) wird angekün\n   digt durch                                                                        Stuttgart\n   die Ankündigungstafel             den Vorwegweiser\n                                        Zeichen 449\n                                                                                   Adorf\n                                                                                                  Ddorf\n        Zeichen 448            Oberhausen\n\n\n    Duisburg-                                                                      Bdorf\n                                                                                                  Cdorf\n\n   Kaiserberg                             Duisburg\n       1000 m                             Mülheim/Rutir\n\n                                                                   Müssen nur      bestimmte     Verkehrsarten      umgeleitet\n                                          500 m                    werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über\n                                                                   dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankün\n                                                                   digungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie „Fahr\n                                                                   zeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht\". Der Vor\nsowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie                   wegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbots-\n                                                                   zeidien für die betroffenen Verkehrsarten, wie das\n                       Zeichen 450\n                                                                   Zeichen 262.\n                                                                5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnver\n                                                                   kehr\n\n                                                                                  Zeichen 460\n\n\n\n\n                                                                                  U22             Wer seine Fahrt vorüber\n                                                                                                  gehend auf anderen Strek-\n                                                                                                  ken fortsetzen muß oder\n                                                                                                  will, wird   durch dieses\n                                                                                                  Zeichen auf die Autobahn\nDurch Tafeln, die den Zeichen 448 und 449 ähnlich sind,                                           zurückgeleitet.\nwerden Abzweigungen einer Autobahn von einer anderen\nund Kreuzungen von Autobe^hnen gekennzeichnet und\nschon auf 2 km und 1000 m angekündigt.                                        Bedarfsumleitung",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                             754                                VkB 1 Am11 icher Teil\n\n                         Zeichen 466                                                   Absperrschranken\n\n\n\n\n                  Bedarfsumleitungstafel                              oder Leitkegel                   .oder Absperrbaken\n\n   Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen\n   460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die\n   Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch\n   dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungs\n   strecke weitergeführt.\n6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln\n                         Zeichen 468\n\n\n\n\n                                                                                            oder\n                                                                                                            Ä\n                                                                                fahrbare Absperrtafeln\n                                                                                            n\n\n\n\n\n               Schwierige Verkehrsführung\n\n   Es kündigt eine mit dem Zeichen „Vorgeschriebene\n   Fahrtrichtung\" (Zeichen 209 bis 214) verbundene\n   Verkehrsführung an.\n\n                         Zeichen 469\n\n\n\n\n                     000 m                                        Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße\n                                                                  Warnfahnen oder aufgereihte rot-weiße Fahnen ver\n                                                                  wendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten\n                     Überleitungstafel                            zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt\n                                                                  ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.\n   Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder               Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der ab\n   Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch                 gesperrten Straßenfläche.\n   solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des       3.   Leiteinrichtungen\n   Verkehrs wird so angekündigt.                                  a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen,\n                                                                     können an den Straßenseiten\n                            § 43                                                         Leitpfosten\n                 Verkehrseinrichtungen\n    (1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren,\nGeländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blink-\nlicht- und Lichtzeichenanlagen.\n    (2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen\nden allgemeinen Verkehrsregeln vor.\n                                                                     a\n    (3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:\n1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß ge\n   streift.\n2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und                (links)                                       (rechts)\n   andere Stellen sind                                               in der Regel in Abständen von 50 m stehen.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         755                                        Heft 22        1970\n\n\n\n   h) An gefährlidien Stellen können schraffierte Leit           (2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur\ntafeln oder Leitmale angebracht sein, wie                     Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße,\n                                                              die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können\n                Richtungstafeln in Kurven                     die Straßenbaubehörd'en — vorbehaltlich anderer Maß\n                                                              nahmen der Straßenverkehrsbehörden — Verkehrsver\n                                                              böte und -beschränkungen anordnen, den Verkehr um\n                                                              leiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen\n                                                              lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung\n                                                              ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trä\n                                                              gers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vor\n                                                              schriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbah\n       m. Durdiführuhgs-, Bußgeld-                            nen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnun-\n                                                              temehmen dürch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen,\n            und Sdilußvorsdiriften                            durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstel\n                          § 44                                lung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der\n                 Sadilidie Zuständigkeit                      Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Ver\n  (1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verord         bote sind durch Zeichen imd Verkehrseinrichtungen nach\nnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Stra       dieser Verordnung anzuordnen.\nßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zu           (3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehör\nständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Be             den, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrsein\nhörden, denen nach Landesrecht die Aufgaben der Stra          richtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Stra-\nßenverkehrsbehörde zugewiesen sind.              '            ßennamensschildem nur darüber, wo diese so anzubrin\n Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höhe         gen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden\nren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Wei            bestimmen — Vorbehaltlich anderer Anordnungen der\nsungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforder     Straßenverkehrsbehörden — die Art der Anbringung und\nlichen Maßnahmen selbst treffen.                              der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung; ob Leit\n   (2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen      pfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie kön\nimd Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Licht            nen auch — vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Stra\nzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzüge kann          ßenverkehrsbehörden— Gefahrzeichen anbringen, wenn\nzur Aufrechterhaltimg der Sicherheit oder Ordnung des         die Sicherheit   des   Verkehrs durch   den   Zustand    d'er\nStraßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zu          Straße gefährdet wird.\nständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maß               (4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur\nnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Si           durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln\ncherung und Lenkung des Verkehrs.                             und lenken.\n   (3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs.2\nerteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere           (5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und\nVerwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den           Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun\nBezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und           gen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung\ndie oberste Landtesbehörde, wenn die Veranstaltung sich       ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer\nüber den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungs          der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrs\nbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung meh       behörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüber\n                                                              wegen.\nrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zu\nständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach            (6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den\nMaßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der           Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer —\nobersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungs           die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszei\nbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere         chenplans — von der zuständigen Behörde Anordnungen\nStelle übertragen werden.                                     nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeits\n   (4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen          stellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie\ndurch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr            d'er Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu be\noder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des       schränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie\nNordatlantikpaktes mit der obersten Landesbehörde oder        sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeich\nder von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.                  nen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen\n                                                              und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.\n   (5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonder\nregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, ertei          (7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen, soweit sie nicht\nlen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach             Bundesfernstraßen sind, oder als Verkehrsumleitungen\nLandesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für uber         gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche\nmäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder         die Fahrbahn eingeengt wird!, der Zustimmung der Stra\ndurch die Truppen der nichtdteutschen Vertragsstaaten des     ßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende\nNordatlantikpaktes; sie erteilen auch die Erlaubnis für       Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustim\ndie übermäßige Benutzung der Straße durch den Bundes          mung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht inner\ngrenzschutz, ehe Polizei und den Katastrophenschutz.          halb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maß\n                                                              nahme geäußert hat.\n                         § 45\n       Verkehrszeichen und Verkehrseindchtungen                   (8)' Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb\n   (1) Die Straßenverkehrsbehörden können die     Be          geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwin\nnutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus           digkeit auf bestimmten Straßen durdi Zeichen 274 er\nGründen der Sicherheit oder Ordhung des Verkehrs, zur         höhen.\nDurchführung von Arbeiten im Straßenraum, zur Ver\nhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, zum                                      § 46\nSchutz der Nachtruhe in Wohngebieten sowie zum                          Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis\nSchutz der Gewässer ünd Heilquellen besdiränken oder             (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimm\nverbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht         ten Einzelfällen oder allgemein für bestimnite Antrag\nhaben sie in Bade- und heilklimatischen Kurorten, in          steller Ausnahmen genehmigen\nLuftkurorten, in Erholungsorten von besonderer Bedeu          1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);\ntung, in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwie\ngend d'er Erholung der Bevölkerung dienen, und in der         2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße\nNähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie in             zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahr\nunmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb ge             zeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1,10);\nschlossener Ortschaften, wenn dadurch anders nicht ver        3. vom Verbot, in zweiter Reihe zu parken (§ 12 Abs. 4);\nmeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr ver          4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von\n                                                                  Grundstücfcsein- und -ausführten (§12 Abs. 3 Nr. 3);",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                                756                                VkBl A m t Ii c he r Te i 1\n\n\n5. von den Vorsdiriften über Höhe, Länge und Breite             3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde,\n   von Fahrzeug und Ladung (§18 Abs. 1 Satz 2, § 22                in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird; sie\n   Abs. 2 bis 4);                                                  ist auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Bela\n6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere                   dungsort zuständig; neben diesen Behörden ist für\n   Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28                 zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen für eine\n   Abs. 1 Satz 3 und 4);                                              unbegrenzte Zahl von Fahrten auch die Straßenver\n                                                                      kehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antrag\n 7. vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);                             steller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweig\n 8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen              niederlassung hat;\n    {§32Abs. 1);                                                4. in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde,\n 9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren                in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Ge\n    oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1            brauch gemacht werden soll.\n    Nr. 1 und 2);                                                 (3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der\n10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Ver                Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genann\n   bindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2)             ten Truppen, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, den\n   nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen               Katastrophenschutz, erteilt die höhere             Verwaltungs\n   Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel ange        behörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr\n   bracht sind;                                                 beginnt.\n11. von den Verboten, die durch Vorschriftzeichen (§ 41),                                       § 48\n    Richtzeichen (§ 42) oder Verkehrseinrichtungen (§ 43                               Verkehrsunterricht\n   Abs. 3) angeordnet sind.\n                                                                     Wer VerkehrsVorschriften nicht beachtet, ist auf Vorla\n  Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche mitzunehmen           dung der Straßenverkehrsbehörde oder der vc^n ihr\n(§21 Abs. 2), können für die Dienstbereiche der Bundes          beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht\nwehr, des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundes             über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.\nbahn, der Deutschen Bundespost und der Polizei deren\nDienstellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen                                         § 49\nLandesbehörden, Ausnahmen genehmigen.                                            Ordnungswidrigkeiten\n  (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen\nvon ihnen bestimmten Stellen können von allen Vor               verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte             gegen eine Vorschrift über\nEinzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller           1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach\ngenehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Aus                 .§ 1 Abs. 2,\nnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche\n                                                                    2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2\nEntscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für\n                                                                      Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 4,\nVerkehr zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom\nVerbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).                       3. die Geschwindigkeit nach § 3,\n  (3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter                4. den Abstand nach § 4,\ndem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit                  5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2,\nNebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Aufla                    Abs. 6 oder 7,\ngen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zu               6. das Vorbeifahren nach § 6,\nständige Behörde die Beibringung eines Sachverständi                7. das Nebeneinanderfahren nach § 7 Sätze 2 oder 3,\ngengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen.\nDie Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen                    8. Die Vorfahrt nach § 8,\nzuständigen Personen auszuhändigen.                                 9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach\n                                                                    § 9,\n                           § 47                                 10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10,\n                  Örtliche Zuständigkeit                        11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach\n  (1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2           § 11 Abs. 1,\nerteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt,         12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 3, 4 Satz 1,\ndie nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in                  Satz 2, Halbsatz 2, oder Abs. 5,\nderen Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese\nBehörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder          13. Parkuhren oder Parkscheiben nach § 13,\ngenehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt.             14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach\nDie Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt für Einzelfahrten            § 14,\nund für Transporte von Eisenbahnwagen die Straßen               15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,\nverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige        16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,\nVerkehr beginnt, die zeitlich befristete Erlaubnis für eine\nunbegrenzte Zahl von Fahrten die Straßenverkehrs                17. die Beleuchtung nach § 17,\nbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohn          18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen\nort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Die                nach § 18 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6\nErlaubnis nach § 29 Abs. 3 für Einzelfahrten, die zunächst            bis 11,\nals Leerfahrt beginnen, erteilt die Straßenverkehrs             19. das Verhalten\nbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird.                 a) an Bahnübergängen nach § 19 oder\n  (2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahme                   b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel nach\ngenehmigungen                                                            §20,\n1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörden,          20. die Personenbeförderung nach § 21,\n   in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr be\n   ginnt, für zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen         21. die Ladung nach § 22,\n   für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten jedoch auch            22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,\n   die Straßenverkehrsbehörde, in      deren Bezirk    der      23. die Benutzung von Krankenfahrstühlen auf Gehwegen\n   Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine              oder Seitenstreifen nach § 24 Abs. 2,\n   Zweigniederlassung hat;                                      24. das Verhalten\n2. nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörden,             a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,\n   in deren Bezirk die Verbote angeordnet sind; soweit\n   auf der Autobahn der Verkehr mit dort nicht zuge                 b) An Fußgängerüberwegen nach § 26 oder\n   lassenen Fahrzeugen genehmigt werden soll, ist die               c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6,\n   Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk            25. den Lärmschutz oder das Sonntagsfahrverbot nach",
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Die §§ 35, 44 Abs. 4 und 5, § 46 Abs. 1 letzter Satz\n                                                                 und § 47 Abs. 3 finden im Land Berlin keine Anwendung,\n  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen               soweit sie sich auf die Bundeswehr, den Bundesgrenz\nverkehrsgesetzes handelt audi, wer vorsätzlich oder fahr         schutz, die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten\nlässig                                                           des Nordatlantikpaktes und auf die Ausübung von Son\n1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen             derrechten in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4\n   § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene       des Grundgesetzes im Verteidigungsfall und im Span\n   Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,               nungsfall (Artikel 87a Abs. 3 des Grundgesetzes) bezie\n2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen           hen.\n   § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen                                         § 52\n   läßt,\n                                                                                     Geltung im Land Berlin\n3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwort\n                                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei\n   licher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2\n                                                                 tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 1\n   Satz 2 zuwiderhandelt,\n                                                                 S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kosten-\n4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer           ermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970\n   von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesam             (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.\n   ten Fahrverkehr     einheitlich   bestehenden    Verkehrs\n   regel oder Anordnung zuwiderhandelt,                                                         § 53\n5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem                                  Inkrafttreten\n   Rennen teilnimmt,\n                                                                   (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.\n6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung\n                                                                   (2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November\n   durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2\n   Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommen\n                                                                 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) in der Fassung der\n                                                                 Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\n   den VerkehrsvorSchriften oder Auflagen befolgt wer\n   den oder\n                                                                 S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung vom\n                                                                 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 780), vom 7. Juli 1960\n7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug              (Bundesgesetzbl. I S. 485), vom 29. Dezember 1960 (Bun\n   oder einen Zug führt.                                         desgesetzbl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (Bimdes-\n  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen               gesetzblatt I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer\nverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder            Kraft.\nfahrlässig                                                         (3) Bis zum 1. Januar 1973 gilt folgendes:\n1. entgegen § 36 ein Zeichen oder eine Weisung eines             1. Die Verkehrszeichen nach folgenden Bildern der An\n   Polizeibeamten nicht befolgt,                                     lage zur Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der\n2. entgegen § 37 ein Wechsellicht- oder Dauerlichtzeichen            Verordnung vom 30. April 1964 (Bundesgesetzbl. I\n   nicht befolgt,                                                    S. 305)\n3. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 blaues                                                      haben die Bedeutung\n   Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein                                                        der Zeichen\n   oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38\n                                                                      1                                          101\n   Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,\n                                                                      3                                          103\n4. entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gege                3                                          105\n   bene Anordnung nicht befolgt,                                      2c                                         121\n5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den                 4a                                         134\n   Zeichen 306 oder 314, die Richtzeichen 315 oder 340                  1   mit* Zusatztafel                     138\n   gegebene Anordnung nicht befolgt oder                                    „Radfahrer kreuzen\"\n6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte              30 a                                        206\n   abgesperrte Straßenflächen befährt.                               28                                          220\n                                                                     31                                          229\n  (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver                17 b                                        241\nkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder              15                                          251 mit\nfahrlässig                                                                                                           Zusatz\n1. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 2 keine auffällige Warn                                                                   schild\n   kleidung trägt,                                                   13 a                                        253\n                                                                     21 b mit Zusatztafel                        277\n2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die                       „Lkw, Sattelkraft\n   öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu                          fahrzeuge u. Züge\"\n   berücksichtigen,                                                  23                                          286\n3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne                   21   mit Zusatztafel                        278\n   zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anord                      „Ende\"\n   nungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht               21 b mit Zusatztafel                        280\n   bedient,                                                               „Ende\"\n4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine Nebenbestimmung                  21 b mit Zusatztafel                        281\n   der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht                             „Lkw, Sattelkraft\n   befolgt,                                                                 fahrzeuge und\n                                                                            Züge\" „Ende\"\n5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mit               52                                          306\n   führt oder auf Verlangen nicht aushändigt,                        38                                          311\n                                                                     17 c                                        331\n6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunter\n                                                                     17 c mit Zusatztafel                        336\n   richt nicht folgt oder\n                                                                            „Ende\"\n7. entgegen § 53 Abs. 3 Nr. 2 einem durch Zeigerregler               38 a bis c                                  385\n   gegebenen Gebot zuwiderhandelt.                                   45                                          430.",
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I S. 305) gegeben         bracht zu sein.\n   werden.\n                                                                   (5) § 37 Abs. 3 und 4 sowie § 49 Abs. 3 Nr. 2 treten am\n3. Die Zusatzschilder, welche die Entfernung zu einer            Tage nach der Verkündung in Kraft.\n   Gefahrstelle oder einer Verbotsstelle oder -strecke\n   oder die Länge einer Gefahr- oder Verbotsstrecke              Bonn, den 16. November 1970\n   angeben, brauchen den in § 40 Abs. 2 und 4 und vor\n   Zeichen 278 gezeigten Zusatzschildern nicht zu ent\n   sprechen.                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n\n\n\n\n             Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Vwv-StVO)\n                                                 Vom 16. November 1970\n\n  Nach § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der                      3. In vielen Fällen wird sich allein durch Verkehrs\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952                             zeichen eine befriedigende Verkehrsregelung nicht\n(Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Arti                      erreichen lassen. Die Regelung durch Lichtzeichen\nkel 23 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom                         ist- in solchen Fällen aber schwierig, weil eine aus\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustim                    reichende Leistungsfähigkeit kaum zu erzielen ist.\nmung des Bundesrates folgende Allgemeine Verwaltungs                         Anzustreben ist daher eine bauliche Gestaltung,\nvorschrift erlassen:                                                         die eine besondere Verkehrsregelung für die\n                                                                             äußeren Fahrbahnen entbehrlich macht.\nZu § 1 Grundregeln\n                                                                      III. Auf Straßen mit vier Fahrbahnen sind in der Regel\n  I. Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt und lenkt den                      die beiden mittleren dem schnelleren Fahrzeugver\n     öffentlichen Verkehr.\n                                                                           kehr vorzubehalten. Außerhalb geschlossener Ort\n  II. öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidme                   schaften werden sie in der Regel als Kraftfahrstraßen\n      ten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder                    (Zeichen 331) zu kennzeichnen sein. Ob das inner\n     unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsäch                      halb geschlossener Ortschaften zu verantworten ist,\n     lich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Ver                   bedarf gründlicher Erwägungen vor allem dann,\n     kehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, so                   wenn in kleineren Abständen Kreuzungen und Ein\n     lange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch                   mündungen vorhanden sind. Wo das Zeichen „Kraft\n     Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für                    fahrstraße\" nicht verwendet werden kann, wird in\n     alle Verkehrsarten gesperrt sind.                                    der Regel ein Verkehrsverbot für Radfahrer, Fuhr\n                                                                          werke und Zugmaschinen (Zeichen 250 mit entspre\n III. Landesrecht über den Straßenverkehr ist unzulässig                  chenden Sinnbildern) zu erlassen sein. Durch Zeichen\n     (vgl. Artikel 72 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 74                 283 das Halten zu verbieten, empfiehlt sich in jedem\n     Nr. 22 des Grundgesetzes). Für örtliche Verkehrs                     Fall, wenn es nicht schon durch § 18 Abs. 8 verboten\n     regeln bleibt nur im Rahmen der StVO Raum.                           ist. Die beiden äußeren Fahrbahnen bedürfen, wenn\n                                                                          die mittleren als Kraftfahrstraßen gekennzeichnet\nZu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge                                   sind, keiner Beschilderung, die die Benutzung der\nZu Absatz 1                                                               Fahrbahn regelt; andernfalls sind sie durch Zeichen\n   I. Zwei Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn\n                                                                          251 für Kraftfahrzeuge mit Zusatzschild z. B. „Anlie\n     die Fahrstreifen für beide Fahrtrichtungen durch                     ger und zum Parken frei\" zu kennzeichnen; zusätz\n     Mittelstreifen, Trenninseln, abgegrenzte Gleiskörper,                lich kann es auch ratsam sein, zur Verdeutlichung\n     Leitplanken oder andere bauliche Einrichtungen                       das Zeichen 314 „Parkplatz\" anzubringen.Im übrigen\n                                                                          ist auch bei Straßen mit vier Fahrbahnen stets zu\n     getrennt sind.\n                                                                          erwägen, auf den beiden äußeren Fahrbahnen je-^\n     Ist   bei   besonders   breiten   Mittelstreifen, Gleis              weils nur eine Fahrtrichtung zuzulässen.\n     körpern und dergleichen der räumliche Zusammen\n     hang zweier paralleler Fahrbahnen nicht mehr er             Zu Absatz 2\n     kennbar, so ist der Verkehr durch Verkehrszeichen\n     auf die richtige Fahrbahn zu leiten.                              Ist auf einer Straße auch nur zu gewissen Tageszeiten\n                                                                     mit so dichtem Verkehr zu rechnen, daß mehrspurige\n  II. Für Straßen mit drei Fahrbahnen gilt folgendes:                Kraftfahrzeuge vom strengen Rechtsfahrgebot abweichen\n      1. Die mittlere Fahrbahn ist in der Regel dem schnel           dürfen, so empfiehlt es sich, auch jeden einzelnen Fahr\n       leren Kraftfahrzeugverkehr aus beiden Richtungen              streifen für den gleichgerichteten Verkehr durch Leitlinien\n        vorzubehalten. Es ist zu erwägen, auf beiden                 (Zeichen 340) zu markieren. Vgl. auch I zu § 7.\n       äußeren Fahrbahnen jeweils nur eine Fahrtrich\n                                                                 Zu Absatz 3\n       tung zuzulassen.\n                                                                        Wo es im Interesse des Schienenbahnverkehrs geboten\n     2. In der Regel sollte die Straße mit drei Fahrbahnen           ist, den übrigen Fahrverkehr vom Schienenraum fernzu\n       an den Kreuzungen und Einmündungen die Vor\n                                                                     halten, kann das durch einfache bauliche Maßnahmen,\n       fahrt erhalten. Schwierigkeiten können sich dabei\n       aber ergeben, wenn die kreuzende Straße eine                  wie Anbringung von Bordsteinen, oder durch Fahrstreifen\n        gewisse Verkehrsbedeutung hat oder wenn der                  begrenzungen (Zeichen 295) oder Sperrflächen (Zeichen\n        Abbiegeverkehr aus der mittleren der drei Fahr               298) oder durch geeignete Verkehrseinrichtungen, wie\n        bahnen nicht ganz unbedeutend ist. In solchen Fäl            Geländer oder Absperrgeräte (§ 43 Abs. 1 und 3) erreicht\n                                                                     werden.\n        len kann es sich empfehlen, den äußeren Fahrbah\n        nen an den Kreuzungen und Einmündungen die\n        Vorfahrt zu nehmen. Das ist aber nur dann zu                 Zu Absatz 4 Satz 1\n        verantworten, wenn die Wartepflicht für die Be                 Auf   das   Gebot des Hintereinanderfahrens sind        die\n        nutzer dieser Fahrbahnen besonders deutlich zum              Radfahrer bei allen sich bietenden Gelegenheiten hinzu\n        Ausdruck gebracht werden kann. Auch sollen, wo               weisen. Wenn bei Massenverkehr von Radfahrern, vor\n        möglich, die äußeren Fahrbahnen in diesen Fällen             allem bei Betriebsschluß oder Schichtwechsel größerer Be\n        jeweils nur für eine Richtung zugelassen werden.             triebe, ein Hintereinanderfahren nicht möglich ist, ist",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                          759                                         Heft 22— 1970\n\n\ndarauf hinzuwirken, daß sich die Radfahrer möglichst gut               zu helfen; des öfteren wird es sich empfehlen, bei\nin die Ordnung des Verkehrs einfügen.                                  der Straßenbaubehörde eine Änderung des Kreu\nZu Absatz 4 Satz 2                                                     zungswinkels anzuregen.\n   I. Ein Seitenstreifen ist der    unmittelbar neben der          II. Die Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmün\n     Fahrbahn liegende Teil der Straße. Er kann be                   dungen soll so sein, daß es für den Verkehrsteil\n     festigt oder unbefestigt sein.                                  nehmer möglichst einfach ist, sich richtig zu verhal\n                                                                     ten. Es dient der Sicherheit, wenn die Regelung dem\n  II. Ist das Befahren eines Seitenstreifens seiner Be\n                                                                     natürlichen Verhalten des Verkehrsteilnehmers ent\n     schaffenheit oder seines Zustandes wegen nicht                  spricht. Unter diesem Gesichtspunkt sollte, wenn\n     zumutbar, so darf nicht beanstandet werden, wenn                möglich, die Entscheidung darüber getroffen werden,\n     er dafür nicht benutzt wird.\n                                                                     ob an Kreuzungen der Grundsatz „Rechts vor Links\"\n                                                                     gelten soll oder eine Regelung durch Verkehrszei\nZu § 3 Geschwindigkeit                                               chen vorzuziehen ist und welche Straße dann die\nZu Absatz 3                                                          Vorfahrt erhalten soll. Bei jeder Regelung durch\n  Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Last               Verkehrszeichen ist zu prüfen, ob die Erfaßbarkeit\nkraftwagen im Sinne der StVO.                                        der Regelung durch Längsmarkierungen (Mittel\n                                                                     linien und Randlinien, die durch rückstrahlende Bo\nZu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren                                dennägel verdeutlicht werden können) im Verlauf\n                                                                     der Straße mit Vorfahrt verbessert werden kann.\n  An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der\ngleichen Richtung weiterbewegen wollen, aber warten                  l.Im Verlauf einer durchgehenden Straße sollte die\nmüssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden überholt.                Regelung stetig sein. Ist eine solche Straße an\nWer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung                   einer Kreuzung oder Einmündung mit einer Licht\naufgehalten ist, der wartet.                                           zeichenanlage versehen oder positiv beschildert,\n                                                                       so sollte an der nächsten nicht „Rechts vor Links\"\nZu § 5 Abs. 6 Satz 2                                                   gelten, wenn nicht der Abstand zwischen den\n   Wo es an geeigneten Stellen fehlt und der Verkehrs                  Kreuzungen oder Einmündungen sehr groß ist\nfluß wegen Lastkraftwagenverkehrs immer wieder leidet,                 oder der Charakter der Straße sich von einer\nist der Bau von Haltebuchten anzuregen.                                Kreuzung oder Einmündung zur anderen grund\n                                                                        legend ändert.\nZu § 7 Nebeneinanderfahren                                           2. Einmündungen von rechts sollte die Vorfahrt\n                                                                        grundsätzlich genommen werden. Nur wenn beide\n  I. Wo auch nur zu gewissen Tageszeiten mit Neben                      Straßen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen\n     einanderfahren zu rechnen ist, empfiehlt es sich, die             (z. B. Wohnstraßen) und auf beiden nur geringer\n     für den gleichgerichteten Verkehr bestimmten Fahr                 Verkehr herrscht, bedarf es nach der Erfahrung\n     streifen einzeln durch Leitlinien (Zeichen 340) zu                einer Vorfahrtbeschilderung nicht. Das gilt in der\n     markieren. Die Fahrstreifen müssen so breit sein,                 Regel auch, wenn eine Einmündung über einen\n     daß sicher nebeneinander gefahren werden kann.                    Gehweg mit abgesenktem Bordstein führt.\n  II. Wo auf einer Straße mit mehreren markierten Fahr               3. An Kreuzungen sollte der Grundsatz „Rechts vor\n     streifen für eine Richtung wegen ihrer baulichen                   Links\" nur gelten, wenn\n     Beschaffenheit nicht mehr wie bisher nebeneinander\n    gefahren werden kann, dort ist durch geeignete                     a) die kreuzenden Straßen einen annähernd glei\n    Markierungen, Leiteinrichtungen oder dergleichen                      chen Querschnitt und annähernd gleiche, ge\n    zu zeigen, welcher Fahrstreifen endet. Dabei ist eine                 ringe Verkehrsbedeutung haben,\n    Lösung anzustreben, die verständlich ist und den                   b) keine der Straßen, etwa durch Straßenbahn\n    Verkehr möglichst wenig behindert. Auf Straßen                        gleise, Baumreihen, durchgehende Straßenbe\n    mit schnellem Verkehr ist eine Geschwindigkeits                       leuchtung, ihrem ortsfremden Benutzer den\n    beschränkung in der Regel unerläßlich.                                Eindruck geben kann, er befinde sich auf der\n                                                                          wichtigeren Straße,\nZu § 8 Vorfahrt                                                        c) die Sichtweite nach rechts aus allen Kreuzungs\nZu Absatz 1\n                                                                          zufahrten etwa gleich groß ist und\nVerkehrsregelung           an      Kreuzungen       und                d) in keiner der Straßen in Fahrstreifen neben\nEinmündungen                                                              einander gefahren wird.\n  I. I.Kreuzungen und Einmündungen sollten auch für                  4. Müßte wegen des Grundsatzes der Stetigkeit\n       den Ortsfremden erkennbar sein. Wünschenswert                   (Nummer1) die Regelung „Rechts vor Links\" für\n       ist es, daß sie schon durch ihre bauliche Beschaf               einen ganzen Straßenzug aufgegeben werden, weil\n      fenheit auffallen. Wenn das nicht der Fall ist,                  für eine einzige Kreuzung eine solche Regelung\n       sollten bei der Straßenbaubehörde bauliche Verän                nach Nummer 3 nicht in Frage kommt, so ist zu\n      derungen angeregt werden. Ist eine ausreichende                  prüfen, ob nicht die hindernde Eigenart dieser\n      Erkennbarkeit nidit gewährleistet, sollten die zu                Kreuzung, z. B. durch Angleichung der Sichtweiten,\n      der Kreuzung oder Einmündung gehörenden Ver                      durch Fällen von Bäumen im Kreuzungsbereich,\n      kehrszeichen (positive und negative Vorfahrtzei                  beseitigt werden kann.\n      chen oder Gefahrzeichen 102 „Kreuzung\") in der                 5. Der Grundsatz „Rechts vor links\" sollte außerhalb\n      Regel auf beiden Seiten der Straße und ausnahms                  geschlossener Ortschaften nur für Kreuzungen und\n      weise auch über der Fahrbahn angebracht werden.                  Einmündungen im Verlauf von Straßen mit ganz\n      Auch ergänzende Maßnahmen, wie Veränderung                        geringer Verkehrsbedeutung gelten.\n      des Unterbrechungsverhältnisses der Leitlinien in              6. Scheidet die Regelung „Rechts vor Links\" aus, so\n      der untergeordneten Straße, verzerrte Wieder                     ist die Frage, welcher Straße die Vorfahrt zu ge\n      gabe der aufgestellten Schilder auf der Fahrbahn                 ben ist, unter Berücksichtigung des Straßencharak\n      (Nummer 3 vor Zeichen 350) in ausreichender Ent                  ters, der Verkehrsbelastung, der übergeordneten\n      fernung oder eine besondere Beleuchtung können                   Verkehrslenkung und des optischen Eindrucks der\n      sich empfehlen.                                                  Straßenbenutzer zu entscheiden. Keinesfalls darf\n    2. Bei schiefwinkligen: Kreuzungen und Einmündun                   die amtliche Klassifizierung der Straßen entschei\n      gen ist zu prüfen, ob für den Wartepflichtigen                   dend sein.\n      die Tatsache, daß er an dieser Stelle andere durch               a) Ist eine der beiden Straßen eine Vorfahrtstraße\n      fahren lassen muß, deutlich erkennbar ist, und ob                   oder sind auf einer der beiden Straßen die be\n      die Sicht aus dem schräg an der Straße mit Vor                      nachbarten Kreuzungen positiv beschildert, so\n      fahrt wartenden Fahrzeug ausreicht. Ist das nicht                   sollte in der Regel diese Straße die Vorfahrt\n      der Fall, so ist mit den Maßnahmen zu II und II                     erhalten. Davon sollte nur abgewichen werden,",
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Dazu\n         Straßen    mit Mittelstreifen   oder mit breiter              eignen sich vor allem Sperrflächen; auf langsamer\n         Fahrbahn oder mit Straßenbahngleisen).                        befahrenen Straßen genügen Leitlinien.\n      b) Sind beide Straßön Vorfahrtstraßen oder sind              II. Es kann sich empfehlen, an Kreuzungen, Abbiege\n          auf beiden Straßen die benachbarten Kreuzun                  streifen für Linksabbieger so zu markieren, daß aus\n         gen positiv.beschildert, so sollte der optische               entgegengesetzten Richtungen nach links abbie\n          Eindruck, den die Fahrer von der von ihnen                   gende Fahrzeuge voreinander vorbeigeführt werden\n          befahrenen Straße haben, für die Wahl der                    (tangentiales Abbiegen). Es ist dann aber immer zu\n         Vorfahrt wichtiger sein als die Verkehrsbe                    prüfen, ob durch den auf dem Fahrstreifen für den\n         lastung.                                                      nach links abbiegenden Gegenverkehr Wartenden\n       c) Wird entgegen diesen Grundsätzen entschie                    nicht die Sicht auf den übrigen Verkehr verdeckt\n         den oder sind aus anderen Grühden Mißver                      wird.\n         ständnisse über die Vorfahrt zu befürchten, so        Z u A b s a tz 3\n          muß die Wartepflicht entweder besonders deut\n          lich gemacht werden (z. B. durch Markierung,              I. Ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren,\n          mehrfach wiederholte Beschilderung), oder es                 wenn ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt\n          sind Lichtzeichenanlagen anzubringen. Erfor                  ist, darüber entscheidet der optische Gesamteindruck.\n          derlichenfalls sind bei der Straßenbaübehörde                Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte\n          bauliche Maßnahmen anzuregen.                                Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist den Rad\n                                                                       fahrern durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine\n    7. Bei Kreuzungen mit mehr als vier Zufahrten ist                  Wartepflicht aufzuerlegen.\n      zu prüfen, ob nicht einzelne Kreuzungszufahrten\n       verlegt oder gesperrt werden können. In anderen             II. über Straßenbahnen neben der Fahrbahn vgl. IX zu\n       Fällen kann die Einrichtung von der Kreuzung                    Zeichen 201.\n       wegführender Einbahnstraßen in Betracht kommen.\n                                                               Zu § 12 Halten und Parken\n    8. Bei der Vorfahrtregelung sind die Interessen der\n       öffentlichen Verkehrsmittel besonders zu berück         ZuAbsatz l\n      sichtigen; wenn es mit den unter Nummer 6 dar                Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die\n      gelegten Grundsätzen vereinbar ist, sollten,die          nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung ver\n      jenigen Kreuzungszufahrten Vorfahrt erhalten, in         anlaßt ist.\n       denen öffentliche Verkehrsmittel linienmäßig ver\n                                                               Zu Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst, d)\n       kehren. Kann einer Straße, auf der eine Schienen\n       bahn verkehrt, die Vorfahrt durch Verkehrszei            Wo an einer Kreuzung oder Einmünciung die 5-m-Zone\n       chen nicht gegeben werden, so ist eine Regelung         ausreichende Sicht in die andere Straße nicht schafft oder\n       durch Lichtzeichen erforderlich; keinesfalls darf       das Abbiegen erschwert, ist die Parkverbotsstrecke z. B.\n       auf einer solchen Kreuzung die Regel „Rechts vor        durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299) angemessen zu\n       Links\" gelten.                                          verlängern. Da und dort wird auch die bloße Markierung\n                                                               der 5-m-Zone zur ünterstreichung des Verbots ratsam\n III. l.Als Vorfahrtstraßen sollen nur Straßen gekenn          sein.\n        zeichnet sein, die über eine längere Strecke die\n        Vorfahrt haben und an zahlreichen Kreuzungen           ZuAbsatz4\n       bevorrechtigt sind. Dann sollte die Straße solange        Wo es nach dem äußeren Anschein zweifelhaft ist, ob\n       Vorfahrtstraße bleiben, wie sich das Erscheinungs       der Seitenstreifen für ein auf der Fahrbahn parkendes\n       bild der Straße und ihre Verkehrsbedeutung nicht        Fahrzeug fest genug ist, darf wegen Nichtbenutzung des\n       ändern. Bei der Auswahl von Vorfahrtstraßen ist         Seitenstreifens nicht eingeschritten werden, über die\n       der Blick auf das gesamte Straßennetz besonders         Kennzeichnung unzureichend befestigter Seitenstreifen\n       wichtig.                                                vgl. zu Zeichen 388.\n       a) Bundesstraßen, auch in ihren Ortsdurchfahrten,\n          sind in aller Regel als Vorfahrtstraßen zu           Zu § 13 Parkuhr und Parkscheibe\n          kennzeichnen.                                        ZuAbsatz l\n       b) Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt das\n          auch für sonstige Straßen mit durchgehendem               I. Wo Parkuhren aufgestellt sind, braucht das Zeichen\n          Verkehr.\n                                                                       286 nicht angebracht zu werden.\n       c) Außerhalb geschlossener Ortschaften sollten              II. Parkuhren sind vor allem dort aufzustellen, wo der\n          alle Straßen mit erheblicherem Verkehr Vor                   Parkraum besonders kostbar ist und daher erreicht\n          fahrtstraßen werden.                                         werden muß, daß möglichst viele Fahrzeuge nach\n     2. Im Interesse     der Verkehrssicherheit sollten im\n                                                                       einander für möglichst kurze, nach oben genau be\n       Zuge von Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener                grenzte, Zeit parken können. Die Parkzeiten sind\n       Ortschaften Linksabbiegestreifen angelegt werden,               dort nach den örtlichen Bedürfnissen festzulegen.\n       auch wenn der abbiegende Verkehr nicht stark                    Vor Postämtern kann z. B. eine Höchstparkdauer\n       ist. Linksabbiegestreifen sind um so dringlicher, je            von 15 Minuten genügen, vor anderen öffentlichen\n       schneller die Straße befahren wird.\n                                                                       Gebäuden und Kaufhäusern je nach Art der dort ge\n                                                                       leisteten Dienste oder der Art der Warenangebote\n     3. über die Beschilderung von Kreuzungen \\md Ein                  eine solche von 30 Minuten bis zu 1 Stunde. Wo\n        mündungen vgl. VII zu Zeichen 205 und 206, von                 das Parken für längere Zeit erlaubt werden kann\n        Vorfahrtstraßen vgl. II zu Zeichen 306 und 307,                oder nur das Dauerparken unterbunden werden muß,\n        von Bundes- und Europastraßen vgl. zu Zeichen                  können Parkuhren mit einer Höchstparkdauer von\n       401 und 410.                                                    mehr als einer Stunde aufgestellt werden.\n IV. über die Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und             III. Vor dem Aufstellen von Parkuhren sind die Aus\n     Licht?:eichen vgl. zu §.36 Abs. 2 und 4 sowie IV zu               wirkungen auf den fließenden Verkehr und auf be\n     den Nummern 1 und 2 zu § 37 Abs. 2.                               nachbarte Straßen zu prüfen.\nZu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren                        IV. Parkuhren sind wirksam zu überwachen. Es emp\nZuAbsatz l\n                                                                       fiehlt sich, dafür Hilfskräfte einzusetzen.\n   I. Wo erforderlich und möglich, sind für Linksabbieger          V. ünerlaubt haltende Fahrzeuge können nach Maß\n     besondere Fahrstreifen zu markieren. Auf Straßen                  gabe der polizeilichen Vorschriften kostenpflichtig",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         761                                            Heft 22 — 1970\n\n\n\n VI. über Parkuhren in Halteverbotszonen vgl. III zu          Zweckbestimmung auch nicht die ausschließliche sein. Ge\n     den Zeichen 290 und 292.                                 eignet ist eine Sitzgelegenheit nur dann, wenn man auf\nZuAbsatz2\n                                                              ihr sicher sitzen kann; bei Anhängern, die für land- oder\n                                                              forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, kann das\n   I. Parken mit Parkscheibe darf nur in Haltverbots          auch die Ladefläche sein.\n     zonen oder dort erlaubt werden, wo das Zeichen 314\n     aufgestellt ist.                                         ZuAbsatz2\n                                                                  Satz 1 stellt nur die Beförderung von Arbeitskräften\n  II. Die höchstzulässige Parkdauer darf nicht niedriger      zwischen verschiedenen      Arbeitsstätten zu betrieblichen\n     als auf eine Stunde angesetzt werden.                    Zwecken und nicht die regelmäßige Beförderung zwischen\n III. Auf der Vorderseite der Parkscheibe sind Zusätze,       Wohnung und Arbeitsstätte frei; jedoch ist die Beförde\n      auch solche zum Zwecke der Werbung, nicht zu            rung von Arbeitskräften, die zur Durchführung bestimm\n     lässig.                                                  ter Arbeitsvorhaben in Lagern oder ähnlichen Gemein\n                                                              schaftsunterkünften untergebracht sind oder die sich an\nZu § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen           einem bestimmten Punkt regelmäßig zur Arbeitsaufnahme\nZu Ab satz 2\n                                                              sammeln, zu und von ihren Arbeitsstellen nicht zu bean\n                                                              standen.\n  I. Wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs sich in sol         Zu § 22 Ladung\n     cher Nähe des Fahrzeugs aufhält, daß er jederzeit\n     eingreifen kann, ist nichts dagegen einzuwenden,         Zu Absatz 1\n     wenn eine besondere Maßnahme gegen unbefugte                  I. Zu   verkehrssicherer   Verstauung   gehört sowohl\n     Benutzung nicht getroffen wird. Andernfalls ist dar             eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht be\n     auf zu achten, daß jede vorhandene Sicherung ver                einträchtigende Verteilung der Ladung, als auch\n     wendet, insbesondere auch bei abgeschlossenem                   deren Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein\n     Lenkradschloß das Fahrzeug selbst abgeschlossen                 Verrutschen unmöglich macht.\n     wird; wenn die Fenster einen Spalt offen bleiben\n     oder weiin das Verdeck geöffnet bleibt, ist das nicht        II. Schüttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes\n     zu beanstanden.                                                  Papier, die auf Lastkraftwagen befördert werden,\n                                                                      sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen be\n  II. Wird ein bespanntes Fuhrwerk unbeaufsichtigt ste                sonders gesichert verstaut, wenn durch überhohe\n      hen gelassen, so ist es zu beanstanden, wenn die                Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sicherge\n      Zugtiere nicht abgesträngt und kurz angebunden                 stellt ist, daß auch nur unwesentliche Teile der La\n      sind. Bei zweispännigen Fuhrwerken braucht nur                 dung nicht herabfallen können.\n      innen abgesträngt zu sein.\n                                                                  III. Es ist vor allem verboten, Kanister oder andere\nZu § 16 Warnzeichen                                                  Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu be\n                                                                     fördern.\nZuAbsatz2Nr. 1\n                                                               IV. Vgl. auch § 32 Abs. 1.\n  Gegen mißbräuchliche Benutzung des Warnblinklichts\nist stets einzuschreiten. Das ist immer der Fall, wenn        Zu § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers\ndurch ein Fahrzeug der Verkehr nicht gefährdet, sondern       ZuAbsatz l\nnur behindert wird, z. B. ein Fahrzeug an übersichtlicher\nStelle be- oder entladen wird.                                     I. Bei Kraftwagen, die neben dem Innenspiegel nur\n                                                                      einen Außenspiegel haben, ist gegen sichtbehin\nZu § 17 Beleuchtung                                                  derndes Bekleben und Verstellen der Rückfenster\n                                                                     mit Gegenständen einzuschreiten. Zu beanstanden\nZu Absatz 1                                                          ist das Fehlen eines zweiten Außenspiegels auch\n  Es ist zu beanstanden, wenn ein Fuhrmann oder der,                 dann, wenn ein mitgeführter Anhänger die Sicht\nwelcher sein Fahrzeug schiebt, Beleuchtungseinrichtungen             beim Blick in den Außen- oder Innenspiegel we\ndurch seinen Körper verdeckt; zu den Beleuchtungsein                 sentlich beeinträchtigt. Auch der sichtbehindernde\nrichtungen zählen auch die Rückstrahler (§ 49 a StVZO).              Zustand der Fenster (z. B. durch Beschlagen oder\n                                                                     Vereisung) ist zu beanstanden.\nZu Ab s atz 2\n                                                                  II. Fußgänger, die Handfahrzeuge mitführen, sind keine\n  I. Es ist darauf hinzuwirken, daß der Abblendpflicht               Fahrzeugführer.\n     auch gegenüber Radfahrern auf Radwegen sowie bei\n     der Begegnung mit Schienenfahrzeugen und gegen           Zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel\n     über dem Schiffsverkehr, falls die Führer       dieser   ZuAbsatz l\n     Fahrzeuge geblendet werden können, genügt wird.\n                                                                Solche Fortbewegungsmittel bedürfen danach keiner\n     Einzelner entgegenkommender Fußgänger wegen              Beleuchtung und müssen nicht mit Rückstrahlern ver\n     muß dann abgeblendet werden, wenn sie sonst ge           sehen sein.\n     fährdet wären (§ 1 Abs. 2).\n                                                              ZuAbsatz2\n  II. Nicht nur die rechtsseitige Erfüllung der Abblend\n      pflicht und die daraus folgende Pflicht zur Mäßigung        Krankenfahrstühle sind Fahrzeuge.\n      der Fahrgeschwindigkeit sind streng zu überwadien,      Zu § 25 Fußgänger\n     vielmehr ist auch darauf zu achten, daß nicht\n     1. Standlicht vorschriftswidrig verwendet wird,          Zu Absatz 3\n     2. Blendv^irkung trotz Abblendens bestehen bleibt,            I. Die Sicherung des Fußgängers beim überqueren der\n     3. die vordere Beleuchtung ungleichmäßig ist,                    Fahrbahn ist eine der vornehmsten Aufgaben der\n     4. Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchten oder an               Straßenverkehrsbehörden und der Polizei. Es bedarf\n       dere zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten vor               laufender Beobachtungen, ob die hierfür verwen\n       schriftswidrig verwendet werden.                              deten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\n                                                                     den Gegebenheiten des Verkehrs entsprechen und\nZu § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen                              ob weitere Maßnahmen sich als notwendig erweisen.\n  Vgl. zu den Zeichen 330, 331, 332, 333, zu den Zeichen          II. Wo der Fahrzeugverkehr so stark ist, daß Fußgän\n332 und 333, zu Zeichen 334, zu den Zeichen 330, 332 bis              ger die Fahrbahn nicht sicher überschreiten können\n334 und-448 bis 453, zu Zeichen 336 und zu den Zeichen                und da, wo Fußgänger den Fahrzeugverkehr unzu\n330, 331, 334 und 336.                                                mutbar behindern, sollten die Fußgänger entweder\nZu § 21 Personenbeförderung                                           von der Fahrbahn ferngehalten werden (Stangen\n                                                                      oder Kettengeländer), oder der Fußgängerquerver-\nZu den Absätzen 1 und 2                                               kehr muß unter Berücksichtigung zumutbarer üm-\n  Besonderer Sitz ist eine Vorrichtung, die nach ihrer                wege an bestimmten Stellen zusammengefaßt werden\nBauart dazu bestimlnt ist, als Sitz zu dienen, mag diese              (z. B. Markierung von Fußgängerüberwegen oder",
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Deren Linien                  für den Verkehr in beiden Richtungen.\n       sind höchstens 0,15 m breit; sie sollten in der\n       Regel 0,50 m lang sein und voneinander einen              III. Verkehrliche Voraussetzungen\n       Abstand von 0,20 m haben. Diese Linien können                  1.Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur an\n       innerhalb geschlossener Ortschaften durch Nägel                  gelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fuß\n       ersetzt werden.                                                  gänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht\n    2. Fußgängerfurten dürfen nur markiert werden, wo                 sicher über die Straße kommt.\n       der Fußgängerquerverkeht durch besondere Licht               2. Bei schwachem Fahrzeugverkehr ist die Anlage\n       zeichen geregelt ist. Dort empfiehlt sich das in der            von Fußgängerüberwegen in der Regel nicht er\n       Regel.                                                          forderlich, weil für die Fußgänger Lücken zum\n    3. Mindestens 1 m vor jeder Fußgängerfurt ist eine                 überschreiten der Straße zur Verfügung stehen.\n       Haltlinie (Zeichen 294) zu markieren; nur wenn               3. Bei — unter Umständen auch nur in der Spitzen\n       die Furt hinter einer Kreuzung oder Einmündung                  stunde — starkem Fahrzeugverkehr ist die Anlage\n       angebracht ist, entfällt selbstverständlich eine                von Fußgängerüberwegen nicht zweckmäßig, weil\n       Haltlinie auf der der Kreuzung oder Einmüdung                  durch die Bevorrechtung der Fußgänger Stockun\n       zugewandten Seite.                                             gen im Verkehrsfluß entstehen können.\n IV. über Fußgängerüberwege vgl. zu § 26.                           4. Bei sehr schwachem Fußgängerverkehr ist die\n                                                                       Anlage von Fußgängerüberwegen häufig deswe\n V. Wenn nach den dort genannten Grundsätzen die                       gen nicht zweckmäßig, weil die wenigen Fuß\n    Anlage von Fußgängerüberwegen ausscheidet, der                     gänger ihren Vorrang den Fahrzeugen gegenüber\n    Schutz des Fußgängerverkehrs aber erforderlich ist,                nicht durchsetzen könnten.\n    muß es nicht immer geboten sein, Lichtzeichen vor\n    zusehen oder über- oder Unterführungen bei der                  5. Demnach kommt die Anlage von Fußgängerüber\n    Straßenbaubehörde anzuregen. In vielen Fällen wird                 wegen vor allem an solchen Stellen in Frage, wo\n    es vielmehr genügen, die Bedingungen für das über                 eine mäßig befahrene Straße von einem mittel\n     schreiten der Straße zu verbessern (z. B. durch Ein               starken oder jedenfalls doch ständigen Fußgänger\n     bau von Inseln, Halteverbote, Überholverbote, Ge                  verkehr gekreuzt wird. Auch bei ausgesprochen\n     schwindigkeitsbeschränkungen, Beleuchtung).                       schwachem Fahrzeugverkehr kann die Markierung\n                                                                       eines Fußgängerüberweges aber zweckmäßig sein,\n VI. Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der Straßenbau                 wenn der Fußgängerverkehr besonders stark ist.\n    behörde anzuregen, die in § 11 Abs. 4 BOStrab vor                  Soweit in der Literatur Zählenwerte über die\n    gesehene Aufstellfläche an den für das überschreiten               maßgebende Stärke des Fußgänger- und des Fahr\n    durch Fußgänger vorgesehenen Stellen zu schaffen;                 zeugverkehrs angegeben sind, handelt es sich um\n    das bloße Anbringen einer Fahrstreifenbegrenzung                  Richtwerte, die nicht für alle denkbaren Fälle\n    (Zeichen 295) wird nur ausnahmsweise den Fuß                       gelten können, örtliche Gesichtspunkte können\n    gängern ausreichenden Schutz geben.                                Einfluß haben; so gelten z. B. für Geschäftsstraßen\nZu Absatz 5         '\n                                                                       mit vielen Fußgängern andere Maßstäbe als für\n                                                                       Straßen, die in erster Linie dem Fahrzeugverkehr\n  Das Verbot ist bußgeldbewehrt durch § 71 Abs. 1 Nr. 4                dienen.\nBOStrab, wenn es sich um Eisenbahnanlagen handelt\ndurch § 64 a EBO.\n                                                                 IV. Lage von Fußgängerüberwegen\nZu § 26 Fußgängerüberwege                                           1. Fußgängerüberwege sollten in der Gehrichtung der\n  I. Allgemeines                                                       Fußgänger liegen. Müssen die Fußgänger Umwege\n     Fußgängerüberwege kommen im allgemeinen nur an                    machen, um den Zebrastreifen zu erreichen so\n     Kreuzungen und Einmündungen in Frage. An an                       empfehlen sich häufig Geländer.\n     deren Stellen sind sie nur in Ausnahmefällen zu                2. Fußgängerüberwege sollten möglichst so angelegt\n     erwägen.                                                          werden, daß die Fußgänger die Fahrbahn auf dem\n     Ob und wie Fußgängerüberwege über bevorrech                       kürzesten Wege überschreiten.\n     tigte Zufahrten zu Kreuzungen oder Einmündungen                 3. In Kreuzungszufahrten mit Wartepflicht empfiehlt\n     und Fußgängerüberwege außerhalb von Kreuzungen                    es sich häufig, den Fußgängerüberweg zurückzu\n     und Einmündungen anzulegen sind, ist besonders                    setzen, um abbiegenden Fahrzeugen die Möglich-\n     sorgfältig zu prüfen.                                             keit zu geben, ohne Störung des nachfolgenden\n                                                                        Verkehrs vor dem überjweg zu warten. Geländer\n  II. örtliche Voraussetzungen                                          können in solchen Fällen,geboten sein.\n      1.Fußgängerüberwege dürfen nicht auf Straßen an                4. Bei Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Ein\n         gelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h                mündungen ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht,\n         gefahren werden darf.                                         über die Straße mit Vorfahrt nur einen Fußgänger\n      2. Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in                    überweg anzulegen. Bei Einbahnstraßen sollte die\n         der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Straßen               ser vor der Kreuzung oder Einmündung liegen.\n         seiten Gehwege vorhanden sind.                                An Kreuzungen und Einmündungen mit abknik-\n      3. Fußgängerüberwege dürfen nur an Stellen ange                  kender Vorfahrt sollen Fußgängerüberwege über\n         bracht werden, an denen nicht nur sie rechtzeitig             die Straße mit Vorfahrt nicht angelegt werden.\n         in ihrer ganzen Länge stets sichtbar sind, sondern          5. Vor Schulen, Werksausgängen und dergleichen\n         auch Fußgänger, die auf dem Gehweg auf eine                   sollten Fußgänger nicht unmittelbar auf den Fuß\n         Möglichkeit zum überschreiten der Fahrbahn                    gängerüberweg stoßen, sondern durch Geländer\n       warten.                                                         geführt werden.\n     4. Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden,                6. Auf Straßen mit Straßenbahnlinien ohne beson\n       wenn der Fußgängercjuerverkehr ohnehin          auf             deren Bahnkörper sollen Fußgängerüberwege nur\n       einen bestimmten Punkt konzentriert ist oder wo                 an Zwangshaltestellen (Anlage 4 Signal A5 der\n       dies durch die Markierung oder durch Absperrung                 BOStrab) und nur so angelegt werden, daß die\n       erreicht werden kann.                                           Straßenbahn in jedem Fall vör dem Überweg hält.\n     5. Fußgängerüberwege      müssen   ausreichend   weit             Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienen",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         763                                            Heft 22 — 1970\n\n\n\n       Übergängen über den Gleisraum mit versetzten                     sert werden, so kommt eine Anstrahlung in Be\n       Geländern abgeschrankt werden.                                   tracht, die den Fußgänger, aus der Verkehrsrich\n                                                                        tung gesehen, hell von dem dunklen Hintergrund\n V. Markierung und Beschilderung                                        abhebt. In solchen Fällen ist die Verwendung an\n    1. Die Markierung sollte mindestens drei Meter breit                dersfarbigen Lichtes zu erwägen.\n       sein. Sie besteht aus Breitstridien von 50 cm mit\n                                                              Zu § 27 Verbände\n       ebenso großen Abständen. Der erste Breitstridi\n       sollte etwa 50 cm vom Fahrbahnrand entfernt            ZuAbsatz 1\n       sein, über Straßenbahngleise sollen Zebrastreifen        Abweichend von den (nur sinngemäß geltenden) allge\n       durchgeführt werden, über Radwege jedenfalls           meinen Verkehrsregeln ist darauf hinzuwirken, daß zu\n        dann, wenn das nach den örtlichen Verhältnissen       Fuß marschierende Verbände, die nach links abbiegen\n       zum Schutz der Fußgänger erforderlich ist. Im Be       wollen, sich nicht nach links einordnen, sondern bis zur\n        reich von Fußgängerschutzinseln sollte die Mar        Kreuzung oder Einmündung am rechten Fahrbahnrand\n        kierung dagegen unterbrochen werden.                  geführt werden.\n     2. Die Fahrbahnmarkierung der Fußgängerüberwege\n                                                              Zu Absatz 2\n        muß sich immer in einem guten Zustand befinden.\n       Die Markierung sollte möglichst griffig und ver          Leichenzügen und Prozessionen ist, soweit erforderlich,\n       schleißfest sein und ihre weiße Farbe behalten.        polizeiliche Begleitung zu gewähren. Gemeinsam mit den\n     3. Die Markierung sollte so beschaffen sein, daß sich    kirchlichen Stellen ist jeweils zu prüfen, wie sich die In\n       die weißen Streifen auch bei nasser Fahrbahn von\n                                                              anspruchnahme stark befahrener Straßen einschränken\n                                                              läßt.\n       der übrigen Straßenfläche abheben. Wo nötig, sind\n       zur Verdeutlichung weiße Bodenrückstrahler zu          Zu Absatz 3\n       verwenden.                                               Bei geschlossenen Verbänden ist besonders darauf zu\n     4. Auf Fußgängerüberwege, die nicht an Kreuzungen        achten, daß sie geschlossen bleiben, bei Verbänden von\n       und Einmündungen liegen, und auf solche, die an        Kraftfahrzeugen auch darauf, daß alle Fahrzeuge die glei\n       Kreuzungen und Einmündungen liegen, über die           chen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder\n       Kreuzungszufahrten mit Vorfahrt angelegt sind,         ähnlich wirksamen Hinweise auf ihre Verbandszugehörig\n       ist stets durch Zeichen 350 hinzuweisen. Es steht      keit führen.\n       immer an dem Fußgängerüberweg. In der Regel\n       sollte es auf beiden Straßenseiten aufgestellt wer-    Zu Absatz 4\n       den.- Eine Wiederholung des Zeichens 350 über der        Bedarf ein zu Fuß marschierender Verband eigener Be\n       Fahrbahn kann sich empfehlen, besonders wenn           leuchtung, so ist darauf zu achten, daß die Flügelmänner\n       das Verkehrszeichen so in Verbindung mit einer         des ersten und des letzten Gliedes auch dann Leuchten\n       Beleuchtungseinrichtung angebracht werden kann.        tragen, wenn ein Fahrzeug zum Schütze des Verbandes\n       Wenn die Zeichen 134 oder 350 auf der linken           vorausfährt oder ihm folgt.\n       Straßenseite wiederholt werden, so sind sie dort\n       spiegelbildlich auszuführen. Die Zeichen müssen        Zu § 28 Tiere\n ^     voll rückStrahlen oder erforderlichenfalls (§ 17       Zu Absatz 1\n       Abs. 1) von innen oder außen beleuchtet sein. Sie\n       können auch als Fahrbahnmarkierung wieder                   I. Die Halter von Federvieh sind erforderlichenfalls\n       holt werden. Wegen der Verwendung von gelbem                   dazu anzuhalten, die notwendigen Vorkehrungen\n       Blinklicht vgl. II zu § 38 Abs. 3.                             zur Fernhaltung ihrer Tiere von der Straße zu\n     5. Vor Überwegen, die nicht an Kreuzungen oder                   treffen.\n       Einmündungen liegen, und vor solchen außerhalb              II. Wenn Hunde auf Straßen mit mäßigem Verkehr\n       geschlossener Ortschaften ist stets durch das Zei              nicht an der Leine, sondern durch Zuruf und Zeichen\n       chen 134 mit Entfernungsangabe auf einem Zu                    geführt werden, so ist das in der Regel nicht zu\n       satzschild zu warnen..                                         beanstanden.\n     6. Vor Überwegen außerhalb geschlossener Ortschaf            III. Solange Beleuchtung nicht erforderlich ist, genügt\n       ten ist die Geschwindigkeit auf eine ausreichend                zum Treiben einer Schafherde in der Regel ein Schä\n       lange Strecke auf höchstens 50 km/h zu beschrän                fer, wenn ihm je nach Größe der Herde ein Hund\n      ken. Da? Geschwindigkeitsbeschränkungsschild soll               oder mehrere zur Verfügung stehen.\n       am gleichen Pfosten wie das Gefahrzeichen 134\n       angebracht werden.                                     Zu § 29 übermäßige Straßenbenutzung\n     7. Es ist immer zu prüfen, ob nicht verkehrsbeschrän     Zu Absatz 1\n       kende Anordnungen vor dem Überweg zu treffen\n      sind. In Frage kommen z. B. Überholverbote                   I. Verboten sind auch nichtorganisierte Rennen; gerade\n      (Zeichen 276).                                                  gegen sie ist einzuschreiten.\n                                                                   II. Rennen sind auch solche, bei denen die Teilnehmer\nVI. Beleuchtung\n                                                                       nicht gleichzeitig starten, z. B.Bergprüfungen, Sprint\n     1. Durch Beleuchtung muß dafür gesorgt werden, daß                prüfungen.\n        auf dem Fußgängerüberweg befindliche und am               III. Eine Ausnahmegenehmigung für eine Rennveran\n        Gehwegrand wartende Fußgänger bei Dunkelheit                   staltung mit Kraftfahrzeugen zu erteilen, ist nur\n        auch bei ungünstigen Verhältnissen (z. B. bei nas              selten zu rechtfertigen. Da dann die von der Ver\n       ser Straße) vom Kraftfahrer rechtzeitig wahrge                  anstaltung in Anspruch genommenen Straßen, teil\n       nommen werden können. Das gilt nicht für Fuß                    weise für längere Zeit, gesperrt werden müssen, ist\n       gängerüberwege an Kreuzungszufahrten mit War                    in jedem Fall zu prüfen, ob das Interesse an der\n       tepflicht.                                                      Veranstaltung so stark überwiegt, daß solche Beein\n     2. Werden durch die allgemeine Straßenbeleuchtung                 trächtigung des Verkehrs als zumutbar erscheint.\n       die Fahrbahn und der Gehwegrand so hell und                IV. Die genehmigende oberste Landesbehörde kann es\n       gleichmäßig ausgeleuchtet, daß die Fußgänger vom               der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder höhe\n       Kraftfahrer rechtzeitig   wahrgenommen     werden              ren Verwaltungsbehörde überlassen, im Erlaubnis\n       können, so sind zusätzliche Beleuchtungseinrich                verfahren die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,\n       tungen nicht erforderlich. Bevor Zusatzleuchten                Bedingungen zu stellen und Auflagen zu machen.\n       angebracht werden, ist zu prüfen, ob durch eine\n       Verbesserung der Helligkeit und der Gleich             ZuAbsatz2\n       mäßigkeit der vorhandenen Straßenbeleuchtung                I. Erlaubnispflichtige Veranstaltungen mit Kraftfahr\n       erreicht werden kann, daß die Fußgänger aus                    zeugen\n       reichend sichtbar werden.                                      l.a) Auch Rennveranstaltungen (Absatz 1), die aus\n     3. Reicht die vorhandene Straßenbeleuchtung nicht                     nahmsweise genehmigt sind, bedürfen einer Er\n       aus und kann sie auch nicht ausreichend verbes                      laubnis.",
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Das hat durch Absperrschranken\n      c) Beschleunigungs- und Bremsprüfungen, Slalom-                  längs und quer zur gesperrten Straßenstrecke\n         und andere Geschicklichkeitsprüfungen bedür                    oder durch ähnlich wirksame Maßnahmen zu\n          fen der Erlaubnis.                                            geschehen. Jedenfalls bei Rennveranstaltungen\n      d) Such-, Ziel- und Orientierungsfahrten sind je                  ist dem Veranstalter der Einsatz einer ausrei\n         denfalls dann erlaubnispflichfig, wenn die                    chenden Zahl von Ordnern entlang der Ab\n          \"Fahrtzeiten gewertet werden. Ballon-Begleit                 sperrung aufzuerlegen; Umfang, Ort und Art\n          fahrten dürfen nicht erlaubt werden.                          dieses Einsatzes sind dabei im einzelnen fest-\n      e) Das Fahren in geschlossenem Verband zu er                     'zulegen. Inwieweit die Polizei auch im abge\n          lauben,ist nur ausnahmsweise zu verantworten.                 sperrten Raum tätig werden muß, richtet sich\n                                                                        nach Landesrecht.\n    2. Bedingungen und Auflagen\n                                                                    e) Die Sicherung der Rennstrecke hat auch die Ge\n      a) Neben den zur Sicherheit und Ordnung gebote                   fährdung der Zuschauer außerhalb der Ab\n          nen Bedingungen und Auflagen ist dem Ver\n                                                                       sperrung zu berücksichtigen. Die technischen\n          anstalter aufzugeben, er habe                                Sicherungseinrichtungen müssen den neuesten\n          aa) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeinde                     Erkenntnissen entsprechen.\n              verbände von allen Ersatzansprüchen frei\n              zustellen, die aus Anlaß der Veranstaltung             f) Bei Rennveranstaltungen und Sonderprüfungen\n              auf Grund gesetzlicher Häftpflichtbestim-                 mit Renncharakter haften Veranstalter, Fahrer\n              mungen von Teilnehmern oder von Dritten                  und Halter nach Maßgabe der gesetzlichen Be-,\n              erhoben werden,                                          Stimmungen über Verschuldens- und Gefähr\n          bb) über seine gesetzliche Schadensersatzpflicht             dungshaftung für die Schäden, die durch die\n              hinaus die Wiedergutmachung von Schäden                   Veranstal^tung an Personen und Sachen ver\n              an den Straßen sowie an Grundstücken                      ursacht worden sind.\n              Flurschäden) zu übernehmen,                              Für ausreichenden Versicherungsschutz zur\n          cc) eine   Veranstalterhaftpflichtversicherung,              Deckung von Ansprüchen aus vorbezeichneten\n              die auch die sich aus aa) und bb) ergeben                Schäden hat der Veranstalter zu sorgen. Als\n              den Wagnisse deckt, mit Versicherungs                    Mindestversicherungssummen gelten\n              summen von mindestens                                    aa) für jede Rennveranstaltung mit Kraftwa\n              DM 1 000 000,-— für Personenschäden (für                      gen\n                              die einzelne Person je                       DM 1000000,:— für Personenschäden pro\n                              denfalls DM 200 000,—),                                    Ereignis,\n              DM    200 000,— für Sachschäden,                             DM     200000,— für die einzelne Person,\n              DM     20 000,— für Vermögensschäden                         DM     200 000,— für Sachschäden,\n              bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und -                     DM      40 000,— für Vermögensschäden,\n              bei gemischten Veranstaltungen abzuschlie                 bb) für jede Rennveranstaltung mit Krafträ\n              ßen, beziehungsweise bei Veranstaltungen                      dern und Go-karts\n              mit Krafträdern mit Versicherungssummen                      DM     500000,— für Personenschäden pro\n              von mindestens\n                                                                                            Ereignis,\n              DM    500 000,— für Personenschäden (für                     DM     200 000,— für die einzelne Person,\n                              die einzelne Person je                       DM     100 000,— für Sachschäden,\n                              denfalls DM 200 000,—),                      DM         20000,— für Vermögensschäden.\n              DM    100 000,— für Sachschäden,\n                                                                        Außerdem hat der Veraristalter für eine Un\n              DM     10 000,— für Vermögensschäden.\n              Bei der Abnahme der Kraftfahrzeuge dür                   fallversicherung für den einzelnen Zuschauer\n              fen nur Fahrzeuge solcher Fahrer zugelas                 in Höhe folgender Versicherungssummen zu\n                                                                        sorgen:\n              sen werden, die für das teilnehmende\n                                                                            für den Todesfall           DM 15 000,—,\n              Fahrzeug einen für die Teilnahme an der\n                                                                            für den Invaliditätsfall\n              Veranstaltung geltenden Haftpflichtver\n              sicherungsvertrag mit Versicherungssum-,,                    (Kapitalzahlung je Person) DM 30 000,—.\n              men von mindestens                                       Hierbei muß sichergestellt sein, daß die Be\n              DM 1 000 000,— für Personenschäden (für                  träge der Unfallversicherung im Schadensfall\n                              die einzelne Person je                   ohne Berücksichtigung der Haftungsfrage an\n                              denfalls DM 200 000,—),                  die Geschädigten gezahlt werden. In den Un\n              DM    200 000,— für Sachschäden,                         fallversicherungsbedingungen ist den Zuschau\n              DM     20 000,— für Vermögensschäden                     ern ein unmittelbarer Anspruch auf die Ver\n              für Kraftwagen beziehungsweise von min                   sicherungssumme gegen die Versicherungsge\n              destens                                                   sellschaften einzuräumen.\n              DM 500000,— für Personenschädep (für\n                               die einzelne Person je              3. Das Verfahren\n                               denfalls DM 200 000,—),               a) Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß\n              DM 100 000,— für Sachschäden,                             die Bearbeitung der Anträge in der Regel zwei\n              DM- 10 000,— für Vermögensschäden                         Monate erfordert.\n              für Krafträder\n                                                                     b) Die Straßenverkehrsbehörde hat darauf hinzu\n              abgeschlossen haben.\n                                                                        wirken, daß für die mit dem Antrag vorzule\n      b) Bei Fahrten im geschlossenen Verband kann                      genden Erklärungen des Veranstalters und für\n          von den Bedingungen aa) bis cc) abgesehen                     Erlaubnisbescheide Formblätter verwendet wer\n          werden.                                                       den, die der Bundesminister für Verkehr nach\n                                                                        Anhörung der zuständigen obersten Landes\n      c) Stellt eine Straßenbaubehörde oder ein Bahn\n                                                                        behörden im Verkehrsblatt bekanntgibt.\n         unternehmen Forderungen zum Schutz der\n         Straße oder der Bahnanlagen, so sind entspre                c) Die Anträge sind nur zu bearbeiten, wenn zu\n         chende Bedingungen zu stellen und entspre                      gleich Gutachten bewährter Sachverständiger,\n         chende Auflagen zu machen. Kann die Polizei,                   vor allem über die Geeignetheit der Fahrt\n          eine Straßenbaubehörde oder ein Bahnunter                     strecken und über die gebotenen Sicherungs\n                                                                        maßnahmen vorgelegt werden. Bei Veranstal-",
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Von dem Hinweis kann nur dann\n          den dann, wenn eine Beschädigung der Straße                      abgesehen werden, wenn der Antragsteller nach\n          zu besorgen ist oder bauliche Maßnahmen er                       weist, daß die Beförderung eilbedürftig ist, nicht\n           forderlich würden, auch die Bahnunternehmen                     vorhersehbar war und geeigneter Eisenbahn\n           — für die Bundesbahn deren Betriebsämter —,                     oder Schiffstransportraum nicht mehr rechtzeitig\n           wenn die Teilnehmer Bahnübergänge benutzen                      zur Verfügung gestellt werden kann.\n           oder Bahnanlagen sonst berühren.\n                                                                         2. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hat die\n II. Für Veranstaltungen von Radfahrern gilt I sinnge                       beteiligten Straßenbaubehörden sowie die Polizei\n    mäß.                                                                    und, wenn der Fahrtweg über Bahnübergänge\n III. 1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel                      führt oder Bahnanlagen sonst berührt, auch die\n         und Aufzüge, für die die Bestimmungen der §§ 14                   Bahnunternehmen — für die Bundesbahn deren\n         bis 16 des Versammlungsgesetzes gelten, bedür                     Betriebsämter — zu hören.\n        fen keiner Erlaubnis. Notwendige Maßnahmen\n       verkehrlicher Art hat die Straßenverkehrsbehörde                  3. Geht die Fahrt über das Land hinaus, so ist unter\n       der für Versammlungen zuständigen Behörde vor                       Mitteilung der technischen Daten des Fahrzeugs\n       zuschlagen, damit sie bei den Anordnungen nach                      oder Zuges sowie der Ausmaße und des Gewichts\n       den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes be                        der Ladung die Zustimmung derjenigen höheren\n       rücksichtigt werden.                                                Verwaltungsbehörde einzuholen, durch deren Be\n                                                                           zirk die Fahrt in den anderen Ländern jeweils zu\n    2. Für Veranstaltungen auf nichtöffentlichen Straßen                   erst geht. Auch für diese Behörden gilt Nummer 2.\n       gilt Landesrecht.                                                   Ihre Zustimmung dürfen sie nur mit der Begrün\nZu Absatz 3 Großraum- und Schwerver                                        dung versagen, daß die Voraussetzungen nach\nkehr                                                                       IV 1 c) in ihrem Bezirk nicht vorliegen. Führt die\n                                                                           Fahrt nur auf kurze Strecken in ein anderes Land,\n  I. Fahrzeuge und Züge, deren Abmessungen, Achs                           so genügt es, statt mit der dortigen höheren Ver\n    lasten oder Gesamtgewichte die nach den §§32 und\n                                                                           waltungsbehörde unmittelbar mit der örtlichen\n    34 StVZO zulässigen Grenzen überschreiten, bedür\n                                                                           Straßenverkehrsbehörde und der örtlichen Straßen\n    fen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.                         baubehörde des Nachbarlandes Verbindung aufzu\n II. Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder eines Zuges                      nehmen.\n    sind auch dann überschritten, wenn die Vorschriften\n    über die Kurvenläufigkeit (§ 32 Abs. 2 StVZO) nicht                  4. An den Nachweis der Voraussetzungen der Ertei\n    eingehalten werden.                                                     lung sind strenge Anforderungen zu stellen, über\n                                                                            das Verlangen von Sachverständigengutachten\n III. Ist nicht das Fahrzeug oder der Zug, sondern nur                      vgl. § 46 Abs. 3, Satz 2. Die Erteilungsvorausset\n    die Ladung zu breit oder zu hoch oder werden die                       zungen dürfen nur dann als amtsbekannt behan\n    Vorschriften über die Abmessungen nur deshalb                           delt werden, wenn in den Akten dargelegt wird,\n    nicht eingehalten, weil die Ladung nach vorn oder                       worauf sich diese Kenntnis gründet. Die Straßen\n    weil sie nach hinten zu weit hinausragt, so ist ne                     verkehrsbehörde hat, wenn es sich um eine Beför\n    ben der Genehmigung einer Ausnahme von den in                          derung über eine Straßenstrecke von mehr als\n    Betracht kommenden Vorschriften des § 22 eine Er                       100 km und um überschreiten der höchstzulässi\n    laubnis nicht erforderlich.                                            gen Abmessungen oder Gewichte von mehr als\nIV. Voraussetzungen der Erlaubnis:                                         10 Vo handelt, sich vom Antragsteller vorlegen zu\n                                                                           lassen:\n    1.Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\n                                                                           a) eine Bescheinigung der für den Versandort zu\n      a) eine unteilbare Ladung zu befördern ist oder\n                                                                              ständigen Güterabfertigung darüber, ob und\n         ein Fahrzeug oder Zug, wofür eine Ausnahme\n                                                                              gegebenenfalls innerhalb welcher Fristen und\n           genehmigung nach § 70 StVZO vorliegt, über                         unter welchen Gesamtkosten die Schienenbe\n          führt    werden     muß   oder   mehrere   einzelne\n                                                                              förderung beziehungsweise die gebrochene Be\n          Stücke zu befördern sind, die je für sich we                        förderung Schiene/Straße möglich ist,\n          gen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benut\n          zung eines solchen Spezialfahrzeugs erfordern;                   b) eine Bescheinigung der nächsten Wasser- und\n          im letzten Fall dürfen aber das zulässige Ge                        Schiffahrtsdirektion darüber, ob und gegebe\n          samtgewicht und die zulässigen Achslasten                           nenfalls innerhalb welcher Fristen und unter\n          nicht überschritten werden (§ 34 StVZO). Un                         welchen Gesamtkosten die Beförderung auf\n          teilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung                        dem Wasser beziehungsweise die gebrochene\n          aus technischen Gründen unmöglich ist oder                          Beförderimg Wasser/Straße möglich ist,\n          unzumutbare Kosten verursachen würde;                            c) aa) im gewerblichen Verkehr eine Bescheini\n       b) die Beförderung nicht — wenigstens zum größ                             gung des Frachtführers oder des Spediteurs\n          ten Teil der Strecke — auf der Schiene oder                             über die tarifmäßigen Beförderungsent\n          auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch                              gelte und die Entgelte für zusätzliche Lei\n          eine Beförderung auf dem Schienen- oder Was                             stungen,\n          serweg unzumutbare Mehrkosten (auch andere                          bb) im Werkverkehr den Nachweis über die\n          als die reinen Transportmehrkosten) entstehen                           gesamten Beförderungskosten; wird der\n          würden;                                                                    Nachweis nicht erbracht, kann das tarif\n       c) für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Ver                                mäßige Beförderungsentgelt zuzüglich der\n         fügung stehen, deren baulicher Zustand durch                              Entgelte für zusätzliche Leistungen als\n          die Beförderung nicht beeinträchtigt wird und                            Richtwert herangezogen werden.\n          für die zum Schütze der Straßen keine beson                    5.1 3 d) zu Absatz 2 gilt entsprechend.\n          deren Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn\n          wenigstens die spätere Wiederherstellung der               VI. Der Inhalt des Erlaubnisbescheides:\n          Straßen oder die Durchführung jener Maßnah                     1. Der Fahrtweg ist in der Regel festzulegen. Dabei\n          men     vqr allem    aus verkehrlichen     Gründen\n                                                                            müssen sämtliche Möglichkeiten des gesamten\n          nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre.                   Straßennetzes bedacht werden. Eine Beeinträchti\n    2. Eine Erlaubnis darf grundsätzlich nicht erteilt                     gung des Verkehrsflusses in den Hauptverkehrs\n       werden, wenn der Antragsteller zuvor vorsätzlich                   zeiten muß vermieden werden. Auch sollte der\n       oder grobfahrlässig gegen die Bedingungen und                       Fahrtweg so festgelegt werden, daß eine Ver\n       Auflagen einer Erlaubnis verstoßen hatte.                           kehrsregelung nicht erforderlich ist.",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                             766                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n    2. Erforderlichenfalls ist auch die Fahrtzeit festzu              4. Für die Zustellung und Abholung von Eisenbahn\n      legen. Jedenfalls für Beförderungen, bei denen                     wagen zwischen einem Bahnhof und einer Ver\n      höchstzulässige Abmessungen oder Gewichte um                       sand- oder Empfangsstelle kann eine befristete\n      mehr als 10®/o überschritten werden, ist die Fahrt                Erlaubnis erteilt werden, wenn der Verkehr auf\n      zeit auf folgenden Straßen so zu beschränken:                     der Straße und deren Zustand dies zulassen; der\n      a) Die Benutzung von Autobahnen ist in der Re                     Fahrtweg darf außerhalb geschlossener Ortschaf\n         gel von Freitag 15.00 Uhr bis Montag 12.00                      ten in der Regel 5 km nicht übersteigen.\n         Uhr zu verbieten und, falls diese Straßen star               5. Die höhere Verwaltungsbehörde, die nach § 70\n         ken Berufsverkehr aufweisen, auch an den üb                     Abs. 1 Nr. 1 StVZO eine Ausnahmegenehmigung\n         rigen Wochentagen von 6.00 bis 9.00 Uhr und                     erteilt, kann zugleich eine allgemeine befristete\n         von 16.00 bis 19.00 Uhr. Vom 15. Juni bis 15.                   Erlaubnis für Überschreitungen der nach § 32\n         September sollte solchem Verkehr die Benut                      Abs. 1 Nr. 1 und 3 und § 34 StVZO zulässigen\n         zung der Autobahnen möglichst nur von 22.00                    Abmessungen und Gewichte bis zu lOVo erteilen.\n         bis 6.00 Uhr erlaubt werden; von Gründonners                 6. Eine Dauererlaubnis nach den Nummern 1 und 4\n         tag bis Mittwoch nach Ostern und von Freitag                    darf nur widerruflich erteilt werden. Sie ist zu\n         vor Pfingsten bis Mittwoch danach ist die Be                   widerrufen, wenn die Beförderungen unerträglich\n         nutzung überhaupt zu verbieten.                                werden, im Falle der Nummer 1 auch dann, wenn\n      b) Auf Bundesstraßen öamt ihren Ortsdurchfahr                     der Erlaubnisinhaber gegen Bedingungen oder\n         ten und auf anderen Straßen mit erheblichem                    Auflagen vorsätzlich oder grobfahrlässig versto\n         Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften                    ßen hat.\n         dürfen solche Beförderungen in der Regel nur            VIII. IV 1 b), V 1 Satz 2 (einschließlich a) bis c) und VI 2\n         von Montag 12.00 Uhr bis Freitag 15.00 Uhr                    Satz 2 (einschließlich a) und b) sind auf Fahrten von\n         erlaubt werden. Die Benutzung von Straßen                    und nach Berlin sowie im Verkehr mit der DDR\n         mit starkem Berufsverkehr ist ihnen werktags                 nicht anzuwenden.\n         von 6.00 bis 9.00 Uhr und von 16.00 bis 19.00\n         Uhr zu verbieten.                                   Zu § 30 Lännschutz und Sonntagsfahrverbot\n      Zu a) und b) Macht eine Beförderung die Sper           Zu Abs atz 1\n      rung einer Autobahn, einer ganzen Fahrbahn oder               Unnötiger Lärm wird auch verursacht durch\n      die teilweise Sperrung einer Straße mit erhebli\n      chem Verkehr notwendig,so ist sie nur in der Zeit          1. unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahr\n                                                                   zeuge,\n      von 22.00 bis 6.00 Uhr zu erlauben.\n                                                                 2. Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren\n    3. Soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver            in niedrigen Gängen,\n       kehrs erfordert, sind Bedingungen zu stellen und\n       Auflagen zu machen. Die Auflage, das Fahrzeug             3. unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, nament\n       oder den Zug besonders kenntlich zu machen, ist              lich beim Anfahren,\n       häufig geboten, etwa durch Verwendung gelben              4. zu schnelles Fahren in Kurven,\n       Blinklichts oder durch Anbringung weiß-rot-wei-           5. unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motor\n      ßer Warnfahnen oder weiß-roter Warnverklei                   hauben und Kofferraumdeckeln.\n      dung am Fahrzeug oder Zug selbst oder an einem\n                                                                 Zu Absatz 2\n      begleitenden Fahrzeug.\n                                                                    1. Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 22 imd 6 Uhr.\n    4. Polizeiliche Begleitung sollte in der Regel nur\n       vorgeschrieben werden, wenn wegen besonderer                II. Nur Veranstaltungen mit nur wenigen Kraftfahr\n       Umstände verkehrsregelnde Maßnahmen unum                        zeugen und solche, die weitab von menschlichen Be\n       gänglich sind (z. B. schwierige Straßen- oder Ver               hausungen stattfinden, vermögen die Nachtruhe\n       kehrsverhältnisse, außergewöhnlich umfangreiches               nicht zu stören.\n       Beförderungsgut).                                          III. Die Polizei und die betroffenen Gemeinden sind zu\n                                                                      hören.\nVII. Dauererlaubnis:\n    1. Einem Antragsteller kann, wenn die Vorausset              Zu Absatz 3\n       zungen nach IV vorliegen und er nachweist, daß              Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugma\n       er häufig entsprechende Beförderungen durchführt,         schinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge\n      eine auf eine höchstens ein Jahr befristete Erlaub         zu ziehen, und nicht dazu bestimmt sind, Güter auf eige\n      nis für Großraum- und Schwertransporte erteilt             ner Ladefläche zu befördern, ebenso nicht Kraftfahrzeuge,\n      werden.                                                    bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der\n    2. Eine Dauererlaubnis darf nur erteilt werden, wenn         Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).\n      a) polizeiliche Begleitung nicht erforderlich ist          Zu § 31 Sport und Spiel\n          und\n                                                                    I. Gegen Spiele auf Gehwegen soll nicht eingeschrit\n      b) der Antragsteller seine Beförderungen schon                  ten werden, solange dadurch die Fußgänger nicht\n         längere Zeit mit sachkundigen, zuverlässigen                 gefährdet oder wesentlich behindert oder belästigt\n         Fahrern und einwandfreien Fahrzeugen ohne                    werden.\n         Beanstandung durchgeführt hat.\n                                                                   II. l.Die    Straßenverkehrsbehörden    müssen    sich   in\n    3. Die Erlaubnis ist auf Fahrten zwischen bestimmten\n                                                                         Städten, selbst in stärker bewohnten Innenbezir\n      Orten zu beschränken; statt eines bestimmten                       ken von Großstädten, um die Schaffung von Spiel\n      Fahrtweges können dem Antragsteller auch meh                       plätzen bemühen. Wo das erfolglos ist, muß lau\n      rere zur Verfügung gestellt werden. Nur in Aus                     fend geprüft werden, ob nicht Straßen zu Spiel\n       nahmefällen kann die Erlaubnis auch für alle Stra\n                                                                         straßen erjdärt werden können. Vgl. Zeichen 250\n      ßen im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrs                   und 357 samt Zusatzschild und IV zu Zeichen 250.\n       behörde erteilt werden. In die Dauererlaubnis ist\n       die Auflage aufzunehmen, daß der Antragsteller                 2. Kann eine Straße wegen ihres nicht unerheblichen\n       vor der Durchführung der Beförderung zu über                      Verkehrs nicht zur „Spielstraße\" erklärt werden,\n       prüfen hat, ob der beabsi^tigte Fahrtweg für die                  obwohl dort Kinderspiele nicht unterbunden wer\n       Beförderung geeignet ist. Die Maße und Gewichte,                  den können oder erfahrungsgemäß Kinder häufig\n       die einzuhalten sind, und die Güter, die befördert                auf die Fahrbahn laufen, so ist zu prüfen, ob das\n       werden dürfen, sind genau festzulegen. Erforder                   Zeichen 136 anzubringen und erforderlichenfalls\n       lichenfalls sind Bedingungen zu stellen oder Auf                  die Geschwindigkeit (Zeichen 274) zu beschränken\n                                                                         ist.\n       lagen zu machen, wie Geschwindigkeitsbeschrän\n       kungen, Beförderungszeiten, Benutzung von Stra                  3. Wohnstraßen und auch andere Straßen ohne Ver\n       ßen bestimmter Mindestbreite.                                     kehrsbedeutung, auf denen der Kraftfahrer mit",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                           767                                                Heft 22 — 1970\n\n\n\n         spielenden Kindern rechnen muß, brauchen nach                   mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit (Abs. 8)\n         der Erfahrung nicht zu „Spielstraßen\" erklärt wer               auch dann wohl nie zu verantworten, daß solche ge\n         den. Auch das Zeichen 136 ist dort in der Regel                 schlossenen Verbände auf Weisung eines Polizei\n         entbehrlich. Gegen Kinderspiele sollte dort nicht               beamten (§ 36 Abs. 1) nicht warten oder Kraftfahr\n         eingeschritten werden.                                          zeugen, die mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn\n III. l.Die Freigäbe von Straßen zum Wintersport, be                     (§ 38 Abs. 1) fahren, nicht freie Bahn schaffen.\n        sonders zum Rodeln, ist auf das unbedingt not           Zu Ab s a tz 2\n        wendige Maß zu beschränken. Vor allem sind nur\n        solche Straßen und Plätze dafür auszuwählen, die             I. Die Erlaubnis ist möglichst frühzeitig vor Marsch\n        keinen oder nur geringen Fahrzeugverkehr auf                    beginn bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu\n         weisen.\n                                                                        beantragen, in deren Bezirk der Marsch beginnt.\n     2. Wo die Benutzung von Skiern oder Schlitten orts              II. Die zuständige Verwaltungsbehörde beteiligt die\n         üblich ist, ist nicht einzuschreiten. Wenn es aus               Straßenbaubehörden     und     die   Polizei.   Geht   der\n         Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist,                Marsch über den eigenen Bezirk hinaus, so beteiligt\n         sind rechtliche Anordnungen zu treffen (Zusatz                  sie die anderen zuständigen Verwaltungsbehörden.\n         schild hinter Zeichen 101, Zusatzschild hinter Zei              Berührt der Marsch Bahnanlagen, so sind zudem die\n         chen 250).                                                      Bahnunternehmen ■— für die Bundesbahn deren Be\n                                                                         triebsämter — zu hören. Alle beteiligten Behörden\nZu §' 32 Verkehrshindernisse                                             sind verpflichtet, das Erlaubnisverfahren beschleu\n                                                                         nigt durdizuführen.\nZu Absatz 1\n                                                                    III. Die Erlaubnis kann auch mündlich erteilt werden.\n  I. In ländlichen Gegenden ist darauf zu achten, daß                    Wenn es die Verkehrs- und Straßenverhältnisse\n     verkehrswidrige Zustände infolge von Beschmutzung                   dringend erfordern, sind Bedingungen zu stellen\n     der Fahrbahn durch Vieh oder Ackerfahrzeuge mög                     oder Auflagen zu machen. Es kann auch geboten\n     lichst unterbleiben (z. B. durch Reinigung der Berei                sein, die Benutzung bestimmter Straßen vorzuschrei\n     fung vor Einfahren auf die Fahrbahn), jedenfalls                    ben.\n     aber unverzüglich beseitigt werden.\n                                                                    IV. Wenn der Verkehr auf der Straße und deren Zu\n  II. Zuständige Stellen dürfen nach Maßgabe der hier                   stand dies zulassen, kann eine Dauererlaubnis er\n      für erlassenen Vorschriften die verkehrswidrigen                   teilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der geneh\n     Zustände auf Kosten des Verantwortlichen beseiti                    migte Verkehr zu unerträglichen Behinderungen des\n     gen.                                                                anderen Verkehrs führen würde.\n                                                                    Zu   Absatz 3\nZu § 33 Verkehrsbeeinträchtiguugen\nZu Absatz ! Nr. 1                                                     I. In die Vereinbarungen sind folgende Bestimmungen\n                                                                         aufzunehmen:\n  Lautsprecher aus Fahrzeugen erschweren den Verkehr\nimmer.                                                                   1.Ein Verkehr mit mehr als 50 Kraftfahrzeugen in\n                                                                           geschlossenem Verband (§ 27) ist möglichst früh\nZu Absatz 1         Nr. 2                                                  zeitig — spätestens 5 Tage vor Marschbeginn —\n  Das Ausrufen von Zeitungen und Zeitschriften wird den                    der zuständigen Verwaltungsbehörde anzuzeigen,\nVerkehr nur unter außergewöhnlichen Umständen gefähr                       in deren Bezirk der Marsch beginnt. Bei besonders\nden oder erschweren.                                                       schwierigen Verkehrslagen ist die zuständige Ver\n                                                                           waltungsbehörde berechtigt, eine kurze zeitliche\nZu Absatz 2                                                                 Verlegung des Marsches anzuordnen.\n   I. Schon nur bei oberflächlicher Betrachtung darf eine                2. Ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen, welche die in\n      Einrichtung nicht den Eindruck erwecken, daß es sich                  der Vereinbarung bestimmten Abmessungen und\n      um ein amtliches oder sonstiges zugelassenes Ver-                    Gewichte    überschreiten,   bedarf    der    Erlaubnis.\n  N kehrszeichen oder eine amtliche Verkehrseinrichtung                    Diese ist möglichst frühzeitig zu beantragen. Auf\n      handelt. Verwechselbar ist eine Einrichtung auch                     lagen können erteilt werden, wenn es die Ver\n      dann, wenn (nur) andere Farben gewählt werden.                       kehrs- oder Straßenverhältnisse dringend erfor\n                                                                           dern. Das Verfahren richtet sich nach II zu Ab\n  II. Auch Beleuchtung im Umfeld der Straße darf die                       satz 2.\n      Wirkung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrich\n      tungen nicht beeinträchtigen.                             ZuAbsatz4\n\n III. Wenn auf Grundstücken, auf denen kein öffentlicher             Es sind sehr wohl Fälle denkbar, in denen schon eine\n      Verkehr stattfindet, z. B. auf Fabrik- oder Kasernen      unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Sicher\n     höfen, zur Regelung des dortigen Verkehrs den Ver          heit oder Ordnung einen jener Hoheitsträger zwingt, die\n     kehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleiche            Beschränkungen der Sonderrechte nicht einzuhalten. Dann\n     Einrichtungen aufgestellt sind, darf das auch dann         darf das nicht beanstandet werden.\n     nicht beanstandet werden, wenn diese Einrichtungen\n                                                                ZuAbsatz5\n     von einer Straße aus sichtbar sind. Denn es ist wün\n     schenswert, wenn auf nichtöffentlichem Raum sich                 I. Das zu Absatz 2 Gesagte gilt entsprechend.\n     der Verkehr ebenso abwickelt wie auf öffentlichen\n                                                                     II. In Vereinbarungen über Militärstraßen nach Arti\n     Straßen.\n                                                                         kel 57 Abs. 4 Buchst, b) des Zusatzabkommens zum\n                                                                         NATG-Truppenstatut (Bundesgesetzbl. I 1961 S. 1183)\nZu § 35 Sonderrechte\n                                                                         sind die zu Absatz 3 erwähnten Bestimmungen auf\nZu den Absätzen 1 und 5                                                  zunehmen.\n\n  I. Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften ein             III. Die Truppen können sich der Verkehrskommandan\n     gehalten werden können, sollte, wenn möglich und                    tur der Bundeswehr bedienen, welche die erforder\n    zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten                      liche Erlaubnis einholt oder die erforderliche An\n    durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatz-                    zeige übermittelt.\n    hom angezeigt werden. Bei Fahrten im geschlosse\n    nen Verband sollte mindestens das erste Kraftfahr           Zu Absatz 6\n    zeug blaues Blinklicht verw-enden.                               I. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuge des Straßenwinter\n II. Das Verhalten geschlossener Verbände mit Sonder                     dienstes, die zum Schneeräumen, Streuen usw. ein\n    recht                                                                gesetzt sind.\n    Selbst hoheitliche Aufgaben oder militärische Erfor              II. Unter Warnanstrich ist auch Folienbelag zu ver\n    dernisse rechtfertigen es kaum je und zudem ist es                   stehen.",
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Lichtzeichenanlage angebracht werden, daß die Licht\n                                                                     zeichen aus einem     vor ihr wartenden Personen\nZu § 36 Zeidien und Weisungen der Polizeibeamten                     kraftwagen noch ohne Schwierigkeit beobachtet\n                                                                     werden können (vgl. aber III 3 zu § 25). Befindet\nZuAbsatz 1\n                                                                     sich z. B. die Unterkante des grünen Lichtzeichens\n  I. Dem fließenden Verkehr dürfen nur diejenigen                    2,10 m über einem Gehweg, so sollte der Abstand\n     Polizeibeamten, die selbst als solche oder deren                zur Haltlinie 3,50 m betragen, jedenfalls über 2,50;,m.\n     Fahrzeuge als Polizeifahrzeuge erkennbar sind, Zei              Sind die Lichtzeichen wesentlich höher angebracht\n     chen und Weisungen geben. Das gilt nicht bei der                oder muß die Haltlinie in geringerem Abstand mar\n     Verfolgung von Zuwiderhandlungen.                               kiert werden, so empfiehlt es sich, die Lichtzeichen\n                                                                     verkleinert weiter unten am gleichen Pfosten zu\n  II. Weisungen müssen klar und eindeutig sein. Es\n                                                                     wiederholen.\n      empfiehlt sich, auch sie durch Armbewegungen zu\n     geben. Zum Anhalten kann der Beamte eine Winker         Zu den Nummern 1 und 2\n     kelle benutzen oder eine rote Leuchte schwenken.              1. An Kreuzungen und Einmündungen sind Lichtzei\n                                                                     chenanlagen für den Fährverkehr erforcierlich,\nZu den Absätzen 2 und 4\n     (                                                               1. wo es wegen fehlender Ubersicht immer wieder zu\n  I. Ist der Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen                    Unfällen kommt und es nicht möglich ist, die Sicht\n     regelungsbedürftig, so sollte er vorzugsweise durch               verhältnisse zu verbessern oder den kreuzenden\n     Liditzeiäenanlagen geregelt werden; selbst an be                   oder einmündenden Verkehr zu verbieten,\n    sonders schwierigen und überbelasteten Kreuzungen                2. wo immer wieder die Vorfahrt verletzt wird, ohne\n    werden Lichtzeichenanlagen im allgemeinen den An                   daß dies mit schlechter Erkennbarkeit der Kreu\n    forderungen des Verkehrs gerecht. An solchen Stel                  zung oder mangelnder Verständlichkeit der Vor\n    len kann es sich empfehlen, Polizeibeamte zur                      fahrtregelung zusammenhängt, was jeweils durch\n    Überwachung des Verkehrs einzusetzen, die dann\n                                                                       Unfalluntersuchungen zu klären ist,\n    erforderlichenfalls in den Verkehrsablauf eingreifen.\n                                                                     3. wo auf einer der Straßen, sei es auch nur wäh\n  II. Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der               rend der Spitzenstunden, der Verkehr so stark ist,\n     Polizeibeamte mit dem einen Arm „Halt\" anordnen                   daß sich in den wartepflichtigen Kreuzungszufahr\n     und mit dem anderen abbiegenden Verkehr frei                      ten ein großer Rückstau bildet oder einzelne\n     geben.                                                            Wartepfliditige unzumutbar lange warten müssen.\n III. Bei allen Zeichen sind die Arme so lange in der             II. Auf Straßenabschnitten, die mit mehr als 70 km/h\n      vorgeschriebenen Haltung zu belassen, bis sich dar             befahren werden dürfen, sollen Lichtzeichenanlagen\n      Verkehr auf die Zeichen eingestellt hat. Die Grund             nicht eingerichtet werden,* sonst ist die Geschwindig\n      stellung muß jecioch bis zur Abgabe eines neuen                keit durch Zeichen 274 in ausreichender Entfernung\n     Zeichens beibehalten werden.                                    zu beschränken.\n\n IV. Die Zeichen müssen klar und bestimmt, aber auch             III. Bei Lichtzeichen, vor allem auf Straßen, die mit mehr\n     leicht und flüssig gegeben werden.                              als 50 km/h befahren werden dürfen, soll geprüft\n                                                                     werden, ob es erforderlich ist, durch geeignete Maß\nZ u A b s a tz 5\n                                                                     nahmen (z. B. Blenden hinter den Lichtzeichen, über\n   I. Verkehrskontrollen sind sowohl solche zur Prüfung              große oder wiederholte Lichtzeichen, entsprechende\n      der Fahrtüchtigkeit der Führer oder der nach den               Gestaltung der Optik) dafür zu sorgen, daß sie auf\n      Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere als                ausreichende Entfernung erkennbar sind.\n      auch solche zur Prüfung des Zustandes, der Aus\n                                                                 IV. Sind im Zuge einer Straße mehrere Lichtzeichen\n      rüstung und der Beladung der Fahrzeuge.\n                                                                     anlagen eingerichtet, so empfiehlt es sich in der\n  II. Straßenkontrollen der Bundesanstalt für den Güter              Regel, sie aufeinander abzustimmen (z. B. auf eine\n     fernverkehr (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 GüKG) sollen in Zu               Grüne Welle). Jedenfalls sollte dafür gesorgt wer\n     sammenarbeit mit der örtlich zuständigen Polizei                den, daß bei dicht benachbarten Kreuzungen der\n     durchgeführt werden.                                            Verkehr, der eine Kreuzung noch bei „Grün\" durch\n                                                                     fahren konnte, auch an der nächsten Kreuzung\nZu § 37 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen                    „Grün\" vorfindet.\n  Die Gleichungen der Farbgrenzlinien in der Farbtafel            V. Häufig kann es sich empfehlen, Lichtzeichenanlagen\nnach DIN 5033 sind einzuhalten.                                      verkehrsabhängig so zu schalten, daß die Stärke des\nZuAbsatzl\n                                                                     Verkehrs die Länge der jeweiligen Grünphase be\n                                                                     stimmt. An Kreuzungen und Einmündungen, an\n  So bleiben z. B. die Zeichen 209 ff „Vorgeschriebene               denen der Querverkehr schwach ist, kann sogar er\nFahrtrichtung\" neben Lichtzeichen gültig, ebenso die die             wogen werden, der Hauptrichtung ständig Grün zu\nBenutzung von Fahrstreifen regelnden Längsmarkierungen               geben, das von Fahrzeugen und Fußgängern aus der\n(Zeichen 295, 296, 297, 340).                                        Querrichtung erforderlichenfalls unterbrochen wer\n                                                                     den kann.\nZu Absatz 2\n   I. Die Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen setzt         VI. Lichtzeichenanlagen sollten in der Regel auch nachts\n      eine genaue Prüfung der Örtlichen Gegebenheiten                in Betrieb gehalten werden; ist die Verkehrsbe\n      baulicher und verkehrlicher Art voraus und trägt               lastung nachts schwächer, so empfiehlt es sich, für\n      auch nur dann zu einer Verbesserung des Verkehrs               diese Zeit ein besonderes Lichtzeichenprogramm zu\n      ablaufs bei, wenn die Regelung unter Berücksichti              wählen, das alle Verkehrsteilnehmer möglichst nur\n     gung der Einflüsse und Auswirkungen ^m Gesamt                   kurz warten läßt. Nächtliches Ausschalten ist nur\n     straßennetz sachgerecht geplant wird. Die danach                dann zu verantworten, wenn eingehend geprüft ist,\n     erforderlichen Untersuchungen müssen von Sach                   daß auch ohne Lichtzeichen ein sicherer Verkehr\n     verständigen durchgeführt werden.                               möglich ist. Solange. die Lichtzeichenanlagen, die\n                                                                     nicht nur ausnahmsweise in Betrieb sind, nachts ab\n  II. Wechsellichtzeichen dürfen nicht blinken, auch nicht           geschaltet sind, soll in den wartepflichtigen Kreu\n     vor Farbwechsel.                                                zungszufahrten gelbes Blinklicht gegeben werden.\n III. Die Lichtzeichen sind rund, soweit sie nicht Pfeile            Darüber hinaus kann es sich empfehlen, negative\n      oder Sinnbilder darstellen. Die Unterkante der Licht           Vorfahrtzeichen (Zeichen 205 und 206) von innen zu",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                          769                                           Heft 22      1970\n\n\n\n     beleuditen. Solange Lichtzeidien gegeben werden,                    getrennt geregelt ist, sollte das Lichtzeichen für\n     dürfen diese Vorfahrtzeidien dagegen nicht be                       den Linksabbieger nach Möglichkeit zusätzlich\n    leuchtet sein.                                                       über der Fahrbahn angebracht werden; eine An\n                                                                         bringung allein links ist in der Regel nur bei Fahr\nVII. Bei der Errichtung von Lichtzeichenanlagen an be                    bahnen für eine Richtung möglich.\n     stehenden Kreuzungen und Einmündungen muß\n                                                                       8. Wo der Gegenverkehr durch Rotlicht aufgehalten\n     immer geprüft werden, ob neue Markierungen (z. B.\n                                                                          wird, um Linksabbiegern, die sich bereits auf der\n     Abbiegestreifen) anzubringen sind oder alte Mar\n                                                                         Kreuzung oder Einmündung befinden, die Räu\n     kierungen (z. B. Fußgängerüberwege) verlegt oder                    mung zu ermöglichen, kann das diesen durch einen\n     aufgehoben werden müssen, ob Verkehrseinrichtun                     nach links gerichteten grünen Pfeil, der links hin\n     gen (z. B. Geländer für Fußgänger) anzubringen\n                                                                         ter der Kreuzung angebracht ist, angezeigt wer\n     oder ob bei der Straßenbaubehörde anzuregende\n                                                                         den. Gelbes Licht darf zu diesem Zweck nicht ver\n     bauliche Maßnahmen (Verbreiterung der Straßen zur\n                                                                         wendet werden.\n     Schaffung von Stauraum) erforderlich sind.\n                                                                       9. Eine getrennte Regelung des abbiegenden Ver\nVIII. Die Schaltung von Lichtzeichenanlagen bedarf stets                  kehrs setzt in der Regel voraus, daß für ihn auf\n      gründlicher Prüfung. Dabei ist auch besonders auf                  der Fahrbahn ein besonderer Fahrstreifen        mit\n      die sichere Führung der Abbieger zu achten.                        Richtungspfeilen markiert ist (Zeichen 297).\n IX. Besonders sorgfältig sind die Zeiten zu bestimmen,        Zu Nummer 2\n     die zwischen dem Ende der Grünphase für die eine\n    Verkehrsrichtung und dem Beginn der Grünphase                   Vgl. für verengte Fahrbahn II zu Zeichen 208;'bei Fest\n    für die andere (kreuzende) Verkehrsrichtung liegen.        legung der Phasen ist sicherzustellen, daß auch langsamer\n    Die Zeiten für Gelb und Gelb-Rot sind unabhängig           Fahrverkehr das Ende der Engstelle erreicht hat, bevor\n    von dieser Zwischenzeit festzulegen. Gelb-Rot sollte       der Gegenverkehr freigegeben wird.\n    immer zwei Sekunden, darf aber nicht länger als            Zu Nummer 3\n     drei Sekunden dauern. Die Gelbzeit richtet sich nach        Die Farbfolge Gelb-Rot darf lediglich dort verwendet\n     der Fahrgeschwindigkeit; sie soll etwa drei Sekun         werden, wo Lichtzeichenanlagen nur in größeren zeit\n     den, bei Fahrgeschwindigkeiten über 50 km/h nicht         lichen Abständen in Betrieb gesetzt werden müssen, z. B.\n     mehr als 5 Sekunden betragen.                             an Bahnübergängen, an Ausfahrten aus Feuerwehr- und\n X. Pfeile in Lichtzeichen                                     Straßenbahnhallen imd Kasernen. Diese Farbfolge\n                                                               empfiehlt sich häufig auch an Wendeschleifen von Stra\n     1. Solange ein grüner Pfeil gezeigt wird, darf kein       ßenbahnen und Oberleitungsomnibussen. Auch an Halte\n       anderer Verkehrsstrom Grün haben, der den durch\n                                                               buchten von Oberleitungsomnibussen und anderen\n       den Pfeil gelenkten kreuzt; auch darf Fußgängern,       Linienomnibussen ist ihre Anbringung zu erwägen, wenn\n       die in der Nähe den gelenkten Verkehrsstrom             auf der Straße starker Verkehr herrscht. Sie oder Licht\n       kreuzen, nicht durch Markierung eines Fußgänger         zeichenanlagen mit drei Farben sollten in der Regel da\n       überwegs Vorrang gegeben werden. Schwarze               nicht fehlen, wo Straßenbahnen in eine andere Straße\n       Pfeile auf Grün dürfen nicht verwendet werden.\n                                                               abbiegen.\n    2. In Lichtzeichen, die für einen Verkehrsstrom be\n      stimmt sind, der in der Kreuzung langsamer fah           Zu Nummer 4\n      ren muß (vor allem Abbieger), sollten rote und\n      gelbe Pfeile gezeigt werden. Schwarze Pfeile auf              I. Vgl. X 6 bis 8 zu den Nummern 1 und 2.\n      Rot und Gelb sind dagegen vorzuziehen, wenn                   II. Besondere Zeichen sind regelmäßig die in Anlage 4\n       die Lichtzeichen einen Verkehrsstrom über die                    der BOStrab aufgeführten.\n       Kreuzung geradeaus oder annähernd geradeaus\n      führen.                                                      III. Wo der äußerste rechte Fahrstreifen Linienomni\n    S.Wenn in einem von drei Leuchtfeldern ein Pfeil\n                                                                      bussen vorbehalten ist, sollte der Streifen durch eine\n       erscheint, müssen auch in den anderen Feldern                  Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295), die in der\n      Pfeile gezeigt werden, die in die gleiche Richtung              Regel als Breitstrich auszuführen ist, abgetrennt\n       weisen.\n                                                                      werden. Vgl. auch III zu Zeichen 250.\n    4. Darf aus einer Kreuzungszufahrt, die durch ein          Zu Nummer 5\n       Lichtzeichen geregelt ist, nicht in allen Richtungen\n       weitergefahren werden, so ist die Fahrtrichtung              I. Im Lichtzeichen für Fußgänger muß das rote Sinn\n       durch die Zeichen 209 bis 214 vorzuschreiben. Vgl.              bild einen stehenden, das grüne einen schreitenden\n       dazu VI ZU den Zeichen 209 bis 214. Dort, wo Miß                Fußgänger zeigen. Lichtzeichen für Radfahrer sollten\n      verständnisse sich auf andere Weise nicht beheben                in der Regel das Sinnbild eines Fahrrades zeigen.\n      lassen, kann es sich empfehlen, zusätzlich durch             II. Besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen auch\n      Pfeile in den Lichtzeichen die vorgeschriebene                  Gelb sowie Rot und Gelb (gleichzeitig) zeigen; sie\n      Fahrtrichtung zum Ausdruck zu bringen; dabei sind               sollten in der Regel vor der kreuzenden Straße an\n      schwarze Pfeile auf Rot und Gelb zu verwenden.                  gebracht werden.\n    5. Pfeile in Lichtzeichen dürfen nicht in Richtungen\n       weisen, die durch die Zeichen 209 bis 214 verboten          III. In Lichtzeichen, die für einen abbiegenden Rad\n      sind.\n                                                                      fahrverkehr bestimmt sind, kann entweder in den\n                                                                      Lichtzeichen zusätzlich zu dem farbigen Sinnbild des\n    G.Werden nicht alle Fahrstreifen einer Kreuzungs                  Fahrrades ein farbiger Pfeil oder über den Licht\n      zufahrt zur gleichen Zeit durch Lichtzeichen frei               zeichen das leuchtende Sinnbild eines Fahrrades und\n      gegeben, so kann auf Pfeile in den Lichtzeichen                 in den Lichtzeichen ein farbiger Pfeil gezeigt werden.\n      dann verzichtet werden, wenn die in die verschie\n      denen Richtungen weiterführenden Fahrstreifen            Zu Absatz 3\n      baulich so getrennt sind, daß zweifelsfrei erkenn\n      bar ist, für welche Richtung die verschiedenen                I. Dauerlichtzeichen dürfen nur über markierten Fahr\n      Lichtzeichen gelten. Sonst ist die Richtung, für die            streifen (Zeichen 295, 296, 340) gezeigt werden, über\n      die Lichtzeichen gelten, durch Pfeile in den Licht              jedem Fahrstreifen einer Fahrbahn muß dann eines\n      zeichen zum Ausdruck zu bringen.                                der beiden Lichtzeichen leuchten.\n    7. Wo für verschiedene Fahrstreifen besondere Licht            II. Die Unterkante der Lichtzeichen soll in der Regel\n      zeichen gegeben werden sollen, ist die Anbrin                   4,50 m vom Boden entfernt sein.\n      gung der Lichtzeichen besonders sorgfältig zu prü\n      fen (z. B. Lichtzeichenbrücken, Peitschenmaste,              III. Die Lichtzeichen sind an jeder Kreuzung und Ein\n      Wiederholung am linken Fahrbahnrand). Wo der                    mündung und erforderlichenfalls auch sonst in an\n      links abbiegende Verkehr vom übrigen Verkehr                    gemessenen Abständen zu wiederholen.",
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B. morgens stadteinwärts, abends stadtauswärts).               mittel (X 6 bis 8 zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2), Park-\n     Umkehrstreifen sollen in der Regel an Kreuzungen                  beschränküngen auch für alle Straßen eines Stadt\n     oder Einmündungen beginnen und enden, über den                    bezirks (Zeichen 290), Einbahnstraßen (IV zu Zei\n     Fahrstreifen, deren Verkehr umgestellt werden soll,                chen 220), Vorfahrtstraßen (III zu § 8 Abs. 1), Ab\n     müssen zuvor ausreichend lange Zeit gekreuzte rote                 biegeverbote (VII zu Zeichen 209—214), Mindest-\n     Balken für beide Richtungen gezeigt werden.                      » und Höchstgeschwindigkeiten (III bis V zu Zei\n                                                                        chen 275) und die Entmischung des Verkehrs z. B.\nZu § 38 blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht                         durch ständige Verkehrsumleitungen für den\nZudenAbsätzenlbisS                                                      Durchgangsverkehr oder den Schwerverkehr (III\n                                                                        zu Zeichen 421 und 442). Wesentliche Vorausset\n  Gegen mißbräuchliche Verwendung von gelbem und\n                                                                        zung für einen flüssigen Verkehrsablauf ist vor\nblauem Blinklicht an damit ausgerüsteten Fahrzeugen ist»\n                                                                        allem eine lückenlose Wegweisung (zu Zeichen\nstets einzuschreiten.\n                                                                        415 ff.). Auch die Markierung von Fahrstreifen für\nZuAbsatzS                                                               den gleichgerichteten Verkehr (zu § 2 Abs. 2 und\n   I. Gelbes Blinklicht darf auf der Fahrt zur Arbeits\n                                                                        I zu § 7) und von Abbiegestreifen (I und II zu\n                                                                        § 9 Abs. 1) fördert den Verkehrsfluß.\n     oder Unfallstelle nicht verwendet werden, während\n     des Abschleppens nur* wenn der Zug ungewöhnlich                 3. Die öffentlichen Verkehrsmittel bedürfen beson\n     langsam fahren muß oder das abgeschleppte Fahr                     derer Förderung durch verkehrsregelnde und\n     zeug oder seine Ladung genehmigungspflichtige                     -lenkende Maßnahmen.\n     Übermaße hat. Fahrzeuge des Straßendienstes der              II. Soweit die StVO und diese Verordnung Vorschrif\n     öffentlichen Verwaltung dürfen gelbes Blinklicht                ten für Ausgestaltung und Beschaffenheit, für den\n     verwenden, wenn sie Sonderrechte (§ 35 Abs. 6) be               Ort und die Art der Anbringung von Verkehrszei\n     anspruchen oder vorgebaute oder angehängte Räum                 chen und Verkehrseinrichtungen nur RahmenVor\n     oder Streugeräte mitführen.                                     schriften geben, soll im einzelnen nach dem jeweili\n  II. Ortsfestes gelbes Blinklicht sollte nur sparsam ver            gen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren\n     wendet werden und nur dann, wenn die erforder                   werden, den der Bundesminister für Verkehr nach\n     liche Warnung auf andere Weise nicht deutlich ge                Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden\n     nug gegeben werden kann. Empfehlenswert ist vor                 im Verkehrsblatt erforderlichenfalls bekanntgibt.\n     allem, es anzubringen, um den Blick des Kraft                III. Allgemeines über Verkehrsschilder\n     fahrers auf Stellen zu lenken, die außerhalb seines             1.Es dürfen nur die in der StVO genannten Ver\n     Blickfeldes liegen, z. B. auf ein negatives Vorfahrt              kehrsschilder verwendet werden oder solche, die\n     zeichen (Zeichen 205 und 206), wenn der Kraftfahrer               der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung\n     wegen der baulichen Beschaffenheit der Stelle nicht               der zuständigen obersten Landesbehörden durch\n     ausreichend klar erkennt, daß er wartepflichtig ist.              Verlautbarung im Verkehrsblatt zuläßt.\n     Aber auch auf eine Kreuzung selbst kann so hinge\n     wiesen werden, wenn diese besonders schlecht er                 2. Die Formen der Verkehrsschilder müssen den\n     kennbar oder aus irgendwelchen Gründen besonders                   Mustern der StVO entsprechen.\n     gefährlich ist. Vgl. auch VI zu § 37 Abs. 2 Nr. 1               3. Bei den einzelnen Schildern werden nur die Au\n     und i. Schwarze Sinnbilder im gelben Blinklicht                    ßenmaße angegeben. Die übrigen Maße gibt, so\n     dürfen nur gezeigt werden, wenn das in dieser Ver                  weit sie sich nicht aus den Abbildungen der\n     ordnung ausdrücklich zugelassen ist.                               Schilder ergeben, der Bundesminister für Verkehr\n                                                                        nach Anhörung der zuständigen obersten Landes\n III. Fahrzeuge und Ladungen sind als ungewöhnlich                      behörden im Verkehrsblatt bekannt. Übergrößen\n      breit anzusehen, wenn sie die gesetzlich allgemein               können verwendet werden, wenn das an wich\n      zugelassene Breite von 2,50 m überschreiten (§ 32                tigen Straßenstellen zur besseren Sichtbarkeit\n      Abs. 1 Nr. 1 Buchst, a) StVZO und § 22 Abs.2 StVO).               aus größerer Entfernung zweckmäßig ist. In ver\n                                                                        kleinerter Ausführung dürfen nur diejenigen Ver\nZu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeidien\n                                                                        kehrsschilder angebracht werden, bei denen das\nund Verkehrseinrichtungen                                               in dieser Verordnung ausdrücklich zugelassen ist.\n   I. Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und                       Das Verhältnis der vorgeschriebenen Maße soll\n     Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und                     auch bei Übergrößen und Verkleinerungen gege\n     Verkehrseinrichtungen stellen eine sinnvolle und                   ben sein. Im übrigen sind nur kleine Abweichun\n     notwendige Ergänzung der allgemeinen Verkehrs                      gen von den Maßen, die keine auffällige\n     vorschriften dar. Die damit gegebenen Möglichkeiten                Veränderung des Schildes bewirken, bei allen\n     sind, wo immer das im Interesse der Sicherheit oder                Verkehrsschildern aus besonderen Gründen zu\n     im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs und der                 lässig.\n     bestmöglichen Nutzung des Straßenraumes als ge                   4. Die Schrift ist die gerade Blockschrift nach DIN\n     boten erscheint, voll auszunutzen. Auch an Stellen,                 1451 Ziff. 6.3, und zwar in der Regel fette\n     für die bereits Verkehrsplanungen und Baupro                        Mittelschrift oder fette Engschrift, ausnahmsweise\n      gramme bestehen, bedarf es oft alsbaldiger Maß                    auch fette Breitschrift.\n      nahmen, die ihrerseits im Blick auf das gesamte\n      Straßennetz planvoll getroffen werden müssen.                   5. Die Farben müssen den Bestimmungen und Ab\n                                                                         grenzungen des Normblattes „Aufsichtsfarben für\n      1.Beim Einsatz moderner Mittel zur Regelung und                    Verkehrszeichen — Farben und Farbgrenzen\"\n          Lenkung des Verkehrs ist auf die Sicherheit be                (DIN 6171) entsprechen.\n          sonders Bedacht zu nehmen. Die Lenkung durch\n          Verkehrsschilder, Markierungen, Verkehrseinrich             6. Alle Verkehrsschilder dürfen rückstrahlend oder\n          tungen, Straßenleuchten darf sich nirgends auch                von außen oder innen beleuchtet sein.\n          nur rein optisch widersprechen. Diese Mittel sollen            a) Vor allem bei Gefahrzeichen (§ 40) und Vor\n          sich vielmehr sinnvoll ergänzen und so den Ver                    schriftzeichen (§ 41) empfiehlt sich in der Re\n          kehr sicher führen. Wo eine im Interesse der                      gel solche Ausführung (vgl. aber I zu Zeichen\n          Flüssigkeit des Verkehrs unumgängliche Maßnah                     283 und 286).\n          me eine Minderung der Sicherheit besorgen läßt,               b) Bei Verkehrsschildern, die rückstrahlen oder\n          ist diese auf andere Weise zu gewährleisten.                     beleuchtet sind, ist darauf zu achten, daß die\n      2. Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Ver                  Wirkung der übrigen Verkehrsschilder nicht\n         fügung stehenden Mitteln nachdrücklich zu erhal                   beeinträchtigt wird und Verkehrsteilnehmer",
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B.\n      c) Im Interesse der Gleichheit des Erscheinungs              „Parken Sa und So erlaubt\". Vorfahrtregelnde\n         bildes der Verkehrsschilder bei Tag und Nacht             Zeichen vertragen keinerlei zeitliche Beschrän\n        ist in der Regel eine voll rückstrahlende Aus              kungen, weder auf diese noch auf jene Weise.\n        führung einer nur teilweise rückstrahlenden\n        vorzuziehen.                                             14. Häufung von Verkehrsschildern\n                                                                     Weil die Bedeutung von Verkehrsschildern bei\n      d) Vgl. Nummer 15 Satz 2 und 3.\n                                                                   durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei er\n      e) Ein Verkehrsschild ist nicht schon dann von               faßbar sein muß, sind Häufungen von Verkehrs\n         außen beleuchtet, wenn es von einer Stra                  schildern möglichst zu vermeiden. Sind an einer\n         ßenleuchte, vielmehr nur dann, wenn es von                Stelle oder kurz hintereinander mehrere Schilder\n         einer eigenen Lichtquelle angestrahlt ist.                erforderlich, so muß dafür gesorgt werden, daß\n   7. Die Verkehrsschilder müssen fest eingebaut sein,             die für den fließenden Verkehr wichtigen beson\n      soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt               ders auffallen. Ist das nicht der Fall oder wird\n      werden. Pfosten und Rahmen sollen grau oder                  ein für den fließenden Verkehr bedeutsames\n     weiß sein.                                                    Schild an der betreffenden Stelle nicht erwartet,\n     8. Verkehrsschilder sind gut sichtbar in etwa rech-           so ist jene Wirkung auf andere Weise zu erzie\n   ^ tem Winkel zur Verkehrsrichtung auf der rech                  len (z. B. durch Übergröße oder gelbes Blink\n     ten Seite der Straße anzubringen, soweit nicht in             licht).\n     dieser Verordnung anderes gesagt ist.                          a) Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar\n     a) Links allein oder über der Straße allein dürfen                über- oder nebeneinander sollen in der Regel\n        sie nur angebracht werden, wenn Mißver-                        nicht mehr als drei Schilder angebracht wer\n        ständisse darüber, daß sie für den gesamten                   den.\n        Verkehr in einer Richtung gelten, nicht ent                   aa) Gefahrzeichen dürfen in der Regel nur\n        stehen können und wenn sie so besonders                              mit Verkehrsverboten und Streckenverbo\n         auffallen und jederzeit im Blickfeld des Fah                        ten kombiniert werden; aber auch das\n        rers liegen, links allein z. B. bei Linksäbbiege-                    empfiehlt sich nur, wenn durch das Ge\n        verboten auf Straßen mit Mittelstreifen oder                         fahrzeichen vor der Gefahr gewarnt\n        auf Einbahnstraßen.                                                  wird, deretwegen die Verbote ausge\n      b) Wo nötig, vor allem an besonders gefähr                             sprochen werden. Solche Kombination\n        lichen Straßenstellen, sind die Schilder auf                         (z. B. Zeichen 103, 274 und 276, Zeichen\n        beiden Straßenseiten, bei getrennten Fahr                            110 und 277, Zeichen 120, 264 und 274) ist\n        bahnen auf beiden Fahrbahnseiten aufzustellen.                       sogar zweckmäßig, weil das Gefahrzeichen\n      , Das kann vor allem der Fall sein auf Straßen                         dem Verkehrsteilnehmer klarmacht, warum\n         mit starkem oder schnellerem Verkehr und auf                        die Vorschriften gegeben werden. Dann\n        solchen, auf denen nebeneinander gefahren                            sind die Schilder in möglichst geringer\n        werden kann.                                                         Entfernung vor der Gefahrstelle aufzu\n   9. Es ist darauf zu achten, daß Verkehrsschilder nicht                    stellen.\n      die Sicht behindern, insbesondere auch nicht die                bb) Mehr als zwei Vorschriftzeichen sollen in\n     Sicht auf andere Verkehrszeichen oder auf Blink                         der Regel an einem Pfosten nicht ange\n      licht- oder Lichtzeichenanlagen verdecken.                             bracht werden. Sind ausnahmsweise drei\n  10. An spitzwinkligen Einmündungen ist bei der Auf                         solcher Schilder an einem Pfosten ver\n     stellung der Schilder dafür zu sorgen, daß Be                           einigt, dann darf sich nur eins davon an\n     nutzer der anderen Straße sie nicht auf sich                            den fließenden Verkehr wenden,\n     beziehen, auch nicht bei der Annäherung; erforder                 cc) Vorschriftzeichen für den fließenden Ver\n     lichenfalls sind Sichtblenden oder ähnliche Vor                         kehr dürfen in der Regel nur dann kom\n     richtungen anzubringen.                                                 biniert werden, wenn sie sich an die glei\n  11. a) Die Unterkante der Schilder sollte, soweit                          chen Verkehrsarten wenden und wenn sie\n        nicht bei einzelnen Verkehrszeichen anderes                          die gleiche Strecke oder den gleichen\n        gesagt ist, in der Regel 2 m vom Boden ent                           Punkt betreffen,\n        fernt sein, über Radwegen 2,20 m, an Schilder                 dd) Verkehrsschilder, durch die eine Warte\n        brücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrs                           pflicht angeordnet oder angekündigt wird,\n        teilern 0,60 m.                                                      dürfen nur dann an einem Pfosten mit an\n     b) Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der                        deren Schildern angebracht werden, wenn\n        Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel                         jene wichtigen Zeichen besonders auffallen,\n        sollte der Seitenabstand von ihr innerhalb                    ee) Dasselbe gilt für die Kombination von\n        geschlossener Ortschaften 0,50 m, keinesfalls                        Vorschriftzeichen für den fließenden Ver\n        weniger als 0,30 m betragen, außerhalb ge                            kehr mit Haltverboten.\n        schlossener Ortschaften 1,50 m.                                ff) Das Andreaskreuz (Zeichen 201), das Zei\n  12. Verkehrsschilder sollen nur dort angebracht                            chen 350 „Fußgängerüberweg\" und die Zei\n      werden, wo das nach den Umständen geboten ist.                         chen 278 bis 282, die das Ende von Strek-\n      Ob diese Voraussetzungen vorliegen, darf in je                         kenverboten     kennzeichnen, dürfen   mit\n      dem Einzelfall nur nach gründlicher Prüfung ent                        anderen Verkehrsschildern nicht kombi\n                                                                             niert werden.\n     schieden werden; die Zuziehung ortsfremder\n     Sachverständiger kann sich empfehlen. In jedem\n     Einzelfall ist auch zu prüfen, ob zusätzlich eine             b) Dicht hintereinander sollten Schilder für den\n     bauliche Umgestaltung oder das Anbringen von                     fließenden Verkehr einander nicht folgen.\n     Leiteinrichtungen sich empfiehlt; das ist dann bei               Zwischen Pfosten, an denen solche Schilder\n     der Straßenbaubehörde anzuregen.                                 gezeigt werden, sollte vielmehr ein so großer\n                                                                      Abstand bestehen, daß der Verkehrsteilneh\n  13. Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten                   mer bei der dort gefahrenen Geschwindigkeit\n      gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur               Gelegenheit hat, die Bedeutung der Schilder\n     die Geltung der Zeichen 229, 250,251,253, 283, 286,              nacheinander zu erfassen.",
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Die Nägel\n      lichenfalls (§ 17 Abs. 1) von innen oder außen                  dürfen nicht mehr als 1,5 cm, die Bodenrück\n      beleuchtet sein. Das gilt nicht für die Zeichen                 strahler nicht mehr als 2,5 cm aus der Fahrbahn\n      224, 226, 229, 237, 239, 241, 283, 286, 314, 315, 355,          herausragen. Bocienrückstrahler müssen das\n      357 bis 359, 375 bis 377, 385, 388, 394 und 437.                Scheinwerferlicht in Richtung der Lichtquelle\n   16. Zusatzschilder im besonderen                                   zurückwerfen.\n\n      a) Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht be            Zu § 40 Gefahrzeichen\n         schriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen.\n         Wie Zusatzschilder auszugestalten sind, die in           I. Die Dreieckschilder haben Seitenlängen von 900 mm,\n         der StVO öder in dieser Vorschrift nicht er                 gerechnet von den Schnittpunkten der Seitenlinien.\n         wähnt, aber häufig notwendig sind, wird der             II. Soweit bei den einzelnen Gefahrzeichen nichts an\n         Bundesminister für Verkehr nach Anhörung                   deres bestimmt ist, dürfen sie außerhalb geschlosse\n         der zuständigen obersten Landesbehörden in                 ner Ortschaften nur dann mehr als 250 m oder we\n         einem Verzeichnis im Verkehrsblatt bekannnt-               niger als 150 m von der Gefahrstelle entfernt\n         geben.                                                     aufgestellt werden, wenn dies zureichender Unter\n      b) Mehr als zwei Zusatzschilder sollten an einem              richtung der Kraftfahrer dienlich ist. Innerhalb ge\n         Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszei                 schlossener Ortschaften empfiehlt es sich, auf einem\n         chen, nicht angebracht werden. Die Zuordnung               Zusatzschild die Entfernung anzugeben, wenn die\n         der Zusatzschilder zu den Verkehszeichen muß               Schilder auf Straßen mit erheblichem Fahrverkehr\n         eindeutig erkennbar sein.                                  weniger als 30 m oder mehr als 50 m vor der Ge\n      c) Zusatzschilder zu beleuchteten oder rückstrah              fahrstelle stehen.\n         lenden Schildern müssen wie diese beleuchtet            III. Die Entfernung zur Gefahrstelle und die Länge der\n         sein oder rückstrahlen.                                    Gefahrstrecke auf Zusatzschildern mit Umstandswör\n      d) Entfernungs- und Längenangaben sind auf-                   tern wie „nach...\" „auf...\" bekanntzugeben, ist\n         oder abzurunden. Anzugeben sind z. B. 60 m                 unzulässig. Solche Zusatzschilder müssen vielmehr\n         statt 63 m, 80 m statt 75 m, 250 m statt 268 m,            den in der StVO angegebenen Beispielen entspre\n         800 m statt 750 m, 1,2 km statt 1235 m.                    chen.\n\nIV. Allgemeines über Markierungen (§ 41 Abs. 3 und 4           Zu Zeichen 101 Gefahrstelle\n    und § 42 Abs. 6)                                              I. Das Zeichen darf nicht anstelle der anderen amt\n    1. Die Markierungen sind weiß (vgl. aber Nummer                 lichen    Gefahrzeichen   verwendet    werden, es sei\n      3 vor Zeichen 350). Straßennägel und Bodenrück                denn, daß in Notfällen das andere Zeichen nicht\n      strahler aus Metall brauchen nicht weiß zu sein.              zur Verfügung steht. Auch die nähere Kennnzeich-\n      Gelbe Nägel dürfen nur im Falle des § 41 Abs. 4               nung der Gefahr auf einem Zusatzschild sollte nur\n      verwendet werden.                                             in solchen Fällen unterbleiben. Vgl. auch 1 zu § 44\n                                                                    Abs. 2.\n    2. Es empfiehlt sich, Markierungen, die den fließen\n       den Verkehr angehen, jedenfalls dann rückstrah             II. Vor Schienenbahnen ohne Vorrang darf nur durch\n      lend auszuführen, wenn dieser Verkehr stark oder              dieses Zeichen samt einem Zusatzschild z. B. mit der\n      schnell ist.                                                  Abbildung des Sinnbildes im Zeichen 151 gewarnt\n                                                                    werden, bei nicht oder kaum benutzten Gleisen\n    3. Markierungen sollen auf Straßen mit stärkerem\n                                                                    auch durch das Zeichen 112.\n      Verkehr in verkehrsamer Zeit angebracht werden.\n      Dauerhafte Markierungen sind dort vorzuziehen.             III. Der Warnung vor „schlechtem Fahrbahnrand\" be\n      Finanzielle Gründe allein rechtfertigen es in der             darf es nur, wenn ciie Straße sonst gut ausgebaut\n      Regel nicht, diese Empfehlungen nicht zu beach                ist und die Schadhaftigkeit des Randes schlecht er\n      ten, Markierungen sind, soweit technisch irgend               kennbar ist und bei erheblicher Geschwindkeit ge\n      möglich, laufend zu unterhalten. Nach Erneuerung              fährlich werden känn.\n      oder Änderung der Markierung darf die alte Mar\n      kierung nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch           Zu Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt\n                                                               von rechts\n      Zweifel entstehen können.\n    4. Schmalstriche sollen 10 bis 15 cm, Breitstriche\n                                                                 Das Zeichen darf nur aufgestellt werden vor schwer\n                                                               erkennbaren Kreuzungen und Einmündungen von rechts,\n      mindestens doppelt so breit wie die jeweils mar          an denen die Vorfahrt nicht durch Vorfahrtzeichen ge\n      kierten Schmalstriche, mindestens aber 25 cm\n                                                               regelt ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das\n      breit sein. In welchen Fällen Breitstriche und in\n                                                               Zeichen im allgemeinen entbehrlich.\n      welchen Schmalstriche anzuwenden sind, wird zu\n       den einzelnen Markierungen gesagt (vgl. zu den          Zu den Zeichen 103 und 105 Kurve\n       Zeichen 294, 295, 296, 298, zu Nummer 7 vor Zei             1. Die Zeichen für „Linkskurve\" und „Dop|ielkurve\n       chen 299, zu den Zeichen 299, 340 und 341).                   (zunächst links)\" sind als symmetrisches Gegenstück\n    5. Anstelle von Markierungen dürfen Straßen                      zu den Zeichen 103 und 105 auszuführen. Nur diese\n      nägel nur verwendet werden, wenn dies in der                   vier Ausführungen von Kurvenzeichen dürfen ge\n      StVO zugelassen ist und das auch nur dann, wenn                zeigt werden; es ist unzulässig, etwa durch Ände\n      es zweckmäßig ist, z. B. auf Pflasterdecken.                   rung des Pfeils zu versuchen, den näheren Verlauf\n    6. Dagegen können Markierungen aller Art durch                   der Kurve darzustellen.\n      das zusätzliche Anbringen von Nägeln und Bo                II. Mehr als zwei Kurven hinereinander sind durch ein\n      denrückstrahlern in ihrer Wirkung unterstützt                  Doppelkurvenzeichen mit einem Zusatzschild, das\n       werden; geschieht dies an einer ununterbroche                 die Länge der kurvenreichen Stredce angibt, anzu\n       nen Linie, so dürfen die Nägel nicht gruppen                  kündigen. Vor den einzelnen Kurven kann dann\n       weise gesetzt werden. Zur Kennzeichnung ge                    eine Warnung in der Regel unterbleiben.\n       fährlicher Kurven und überhaupt zur Verdeut\n       lichung des Straßenverlaufs an unübersichtlichen          III. Gefährliäie Kurven\n       Stellen kann das Anbringen von Nägeln und                     Wenn der Fahrer bei der Annäherung ein eine\n       Bodenrückstrahlern    auf   Fahrstreifenbegrenzun-            Kurve den weiteren Straßenverlauf nicht rechtzeitig\n       gen, auf Fahrbahnbegrenzungen und auf Leit                    sehen kann und deshalb oder aus anderen Gründen",
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Das Zeichen ist vor allem aufzustellen, wenn Un\n       Kurve mögliche Geschwindigkeit erheblich unter                      ebenheiten bei schneller Fahrt gefährlich werden\n       derjenigen liegt, die in der davor liegenden                         können. Es darf aber nur an sonst gut ausgebauten\n       Strecke gefahren wird, und dies bei der Annähe                       Straßen aufgestellt werden, wenn deren Unebenhei\n       rung nicht ohne weiteres erkennbar ist.                              ten schlecht erkännbar sind.\n    2. Richtungstafeln kommen in Frage,\n                                                                        II. Die Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens\n       a) wenn eine Kurve überhaupt nicht erwartet\n                                                                            und dem Ende der Gefahrstelle anzugeben, ist häu\n            wird,\n                                                                            fig empfehlenswert, dies namentlich dann, wenn vor\n       b) wenn nicht rechtzeitig zu erkennen ist, ob es                     einer unebenen Fahrbahn von erheblicher Länge\n            sich um eine Rechts- oder Linkskurve handelt,                   gewarnt werden muß.\n       c) wenn sich die Krümmung der Kurve in deren                     III. Auch kann es zweckmäßig sein, kurz vor einer be-\n            Verlauf wesentlich ändert oder\n                                                                        ' sonders unebenen Stelle das Zeichen zu wieder\n       d) wenn die Kurve bei gleichbleibender Krüm                          holen; auf einem Zusatzschild ist dann die Entfer\n            mung eine größere Richtungsänderung bringt,                     nung anzugeben, z. B. „20 m\".\n            als bei der Einfahrt in die Kurve zu vermuten\n            ist.                                                       IV. Vgl. auch II zu Zeichen 101.\n      In den Fällen a) und b) ist die Tafel so aufzu               Zu Zeichen 114 Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz\n       stellen, daß sie vom Bli(k des Geradeausschauen\n       den bei der Annäherung erfaßt wird, in den Fäl                 I. Das Zeichen ist nur aufzustellen, wo der Verkehrs\n       len c) und d) dort, wo die Kurve gefährlich wird,                    teilnehmer die bei Nässe, Glatteis oder Verschmut\n       gegebenenfalls an mehreren Stellen,                                  zung (z. B. durch angeschwemmtes Erdreich in Ein\n                                                                            schnitten) mangelnde Griffigkeit des Fahrbahnbe-»\n     3. Zusätzlich zu einer Richtungstafel ist das Zeichen                  lags trotz angemessener Sorgfalt nicht ohne wei\n        103 immer dann notwendig, wenn die Richtungs                        teres erkennen kann. Ein Wechsel des Fahrbahn-^,\n        änderung größer ist als vermutet oder wenn die                      belages gibt in der Regel dazu noch keinen Anlaß.\n        Krümmung der Kurve zunimmt, sonst dann,                             Geht aber ein griffiger Belag in einen bei Nässe\n        wenn eine Richtungstafel nicht rechtzeitig erkenn                   rutschgefährlichen über, so bedarf es jedenfalls au\n       bar ist. Die zusätzliche Anbringung einer Rich                       ßerhalb geschlossener Ortschaften der Warnimg.\n       tungstafel zu den Gefahrzeichen kann notwendig\n       sein, wenn es sich um eine besonders gefährliche                 II. Wo Schleudergefahr nicht wegen mangelnder Grif\n       Kurve handelt.                                                       figkeit des Fahrbahnbelages bei Nässe oder\n    4. Handelt es sich nicht um eine, sondern um zwei                       Schmutz entstehen kann, sondern wegen der Anlage\n       oder mehrere unmittelbar hintereinander liegende                     oder der Führung der Straße, ist mit anderen Mit\n       Kurven, so ist statt des Zeichens 103 gegebenen                      teln zu helfen, z. B. durch Besdiränkung der Ge\n       falls das Zeichen 105 anzubringen. Es kann erfor                     schwindigkeit (Zeichen 274) oder durch Aufstellen\n       derlich sein, auch vor der zweiten Kurve oder auch                   eines Zeichens „Kurve\" (Zeichen 103 ff.).\n       nur vor dieser unter den obengenannten Voraus                   III. An Straßenstellen, die nach allgemeiner Erfahrung\n       setzungen durch Richtungstafeln zu warnen. -                         zu Glatteisbildung neigen, z. B. auf Brücken, auf\n     In jedem Fall ist außerdem bei der Straßenbau                          ungeschützten Dämmen, in kurzen Waldstücken,\n     behörde eine Prüfung anzuregen, ob durch bauliche                      braucht das Zeichen mit dem Zusatzschild „Glatt\n     Maßnahmen eine Verbesserung erreicht werden                            eis\" in der Regel nicht angebracht zu werden, viel\n     kann.                                                                  mehr nur dann, wenn die Brücke, der Damm usw.\n                                                                            nicht ohne weiteres zu erkennen ist. Muß aber an\n IV. Läßt sich durch die Wahl des Aufstellungsorts nicht                    einer Gefahrstelle solcher Art das Gefahrzeichen\n    erreichen, daß das Zeichen zweifelsfrei auf die ge                      aufgestellt werden, so darf es an entsprechenden\n     fährliche Kurve bezogen wird (z. B. wenn vor                           Gefahrstellen im Verlauf der gleichen Straße nicht\n     dieser eine andere Kurve liegt), so ist durch geeig                    fehlen. Zeichen, die nur vor Glatteis warnen, sind\n    nete Maßnahmen (z. B. Richtungstafeln in der ge                         im Frühjahr zu entfernen.\n    fährlichen Kurve, entsprechende Fahrbahnmarkie\n    rungen oder Wiederholung des Kurvenzeichens) da                    IV. Vor der Beschmutzung durch Vieh oder Ackerfahr\n    für zu sorgen, daß die Warnung richtig verstanden                      zeuge ist in der Regel nicht zu warnen; vgl I zu\n     wird.                                                                  § 32 Abs. 1.\n  V. Vgl. auch II zu Zeichen 114.                                      Zu den Zeichen 115, 117, 134 bis 144\nZu Zeidien 108 Gefälle und llO Steigung                                  Nur diese Zeichen dürfen spiegelbildlich, gezeigt wer\n                                                                       den und nur dann, wenn sie links wiederholt werden;\n   I. Die Zeichen unterscheiden sich dadurch, daß im Zei               vgl. jedoch I zu Zeichen 117.\n     chen „Gefälle\" die angegebene Prozentzahl schräg\n     abwärts steht, im Zeichen „Steigung\" schräg auf               Zu Zeichen 115 Steinschlag\n     wärts.                                                              Wo mit Steinbrocken auf der Fahrbahn zu rechnen ist,\n  II. Es dürfen nur volle Prozentzahlen angegeben wer                  so, wenn sich eine steile Felswand unmittelbar neben der\n     den.                                                              Straße erhebt, bedarf es dieses Zeichens in der Regel\n                                                                       nicht.\n III. Die Zeichen sollen nur dann aufgestellt werden,\n      wenn der Verkehrsteilnehmer die Steigung oder das                Zu Zeichen 117 Seitenwind\n      Gefälle nicht rechtzeitig erkennen oder wegen be                    1. Droht Seitenwind in der Regel von der rechten\n     sonderer örtlicher Verhältnisse oder des Strecken                       Seite, so empfiehlt es sich, das Zeichen spiegelbild\n     charakters die Stärke oder die Länge der Neigungs                      lich auszuführen.\n     strecke unterschätzen kann. Im Gebirge kann selbst\n     bei starker und langer Neigung oft auf solche War                   II. Droht auf einer längeren Strecke Seitenwind, so\n     nung verzichtet werden, während im Flachland un                        kann das Zeichen wiederholt werden.\n     ter Umständen schon Neigungen von 5®/o dazu Ver                   Zu den Zeichen 120 und 121 Verengte Fahrbahn\n     anlassung geben können, dies namentlich dann,\n     wenn auf der Gefäll- oder Steigungsstrecke sich                      I. Das Zeichen für „einseitig (links) verengte Fahr\n     Kurven oder Engstellen befinden, die nur mit mä                         bahn\" ist als symmetrisches Gegenstück zu Zeichen\n     ßiger Geschwindigkeit durchfahren werden dürfen.                       121 auszuführen.",
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            "content": "Heft 22      1970                                             774                                 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  II. Das Zeichen 120 darf bei einseitig verengter Fahr         in sie einfahren. Kommen die Radfahrer von einer ein\n      bahn nur dann aufgestellt werden, wenn das Zeichen        mündenden oder kreuzenden Straße, so bedarf es einer\n      121 in Notfällen nicht zur Verfügung steht.               Warnung nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Rad\n III. Verengt sich die Fahrbahn nur allmählich — z. B.          fahrer dort durch eine Radfahrerfurt (VI zu Zeichen 237)\n      um 1 m auf 20 m — oder ist die Verengung durch            gelenkt werden. Das gleiche gilt, wenn eine Radfahrerfurt\n      horizontale und vertikale Leiteinrichtungen ausrei        in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung oder Einmündung\n      chend gekennzeichnet, so bedarf es eines Zeichens         angebracht ist. Dagegen ist das Zeichen erforderlich,\n     nur dann, wenn die Straße sehr schnell befahren            wenn außerhalb einer Kreuzung oder Einmündung ein für\n     wird.\n                                                                beide Richtungen gemeinsamer Radweg beginnt oder\n                                                                endet oder dort ein Radweg für eine Richtung endet und\n IV. Auf Fahrbahnen für beide Richtungen ist das Zeichen        ein für beide Richtungen gemeinsamer Radweg auf der\n     aufzustellen, wenn sich die Fahrbahn auf weniger           anderen Seite beginnt.\n     als zwei Fahrstreifen verengt. Dessen bedarf es auf\n     verkehrsarmen engen Ortsstraßen nicht, wenn be             Zu Zeichen 140 Tiere\n     reits bei der Einfahrt in die Straße zu erkennen ist,        Das Zeichen darf nur auf Straßen mit schnellerem Ver\n     daß diese den Erfordernissen des modernen Ver              kehr aufgestellt werden, auf denen häufig Vieh über die\n     kehrs nicht genügt.                                        Fahrbahn oder ihr entlang getrieben wird (z. B. Schaf\n  V. Vgl. auch IV zu Zeichen 208.                               herden, Auftrieb zur Weide).\nZu Zeichen 123 Baustelle                                        Zu Zeichen 142 Wildwechsel\n  Vgl. IV 2 a) bb) zu § 43 Abs.3 Nr. 2                                I. Dieses Zeichen darf nur auf Straßen mit schnellerem\n                                                                        Verkehr aufgestellt werden. Auf ihnen muß es aber\nZu Zeichen 125 Gegenverkehr                                             überall dort stehen, wo Schalenwild häufig über die\n  I. Das Zeichen ist stets aufzustellen, wenn eine Fahr                 Fahrbahn    wechselt. Diese   Gefahrstellen   sind   in\n     bahn für eine Richtung vorübergehend (z. B. wegen                  Besprechungen mit den unteren Jagdbehörden und\n     Bauarbeiten) in beiden Richtungen befahren wird.                   den Jagdausübungsberechtigten festzulegen. Führt\n     In übrigen geeigneten Fällen ist von diesem Zeichen                die Straße durch einen Wald oder neben einem\n     nur sehr sparsam Gebrauch zu machen. Auf länge                     Wald vorbei, der von einem Forstamt betreut wird,\n     ren Strecken kann sich eine Wiederholung des Zei                   so ist auch diese Behörde beizuziehen.\n     chens empfehlen; dabei kann auf einem Zusatzschild              II. Die Länge der Gefahrstrecke ist in der Regel auf\n     die Länge der restlichen Gefahrstrecke angegeben                   einem Zusatzschild anzugeben; ist die Gefahrstrecke\n     werden.\n                                                                        mehrere Kilometer lang, so empfiehlt es sich, auf\n  II. Vgl. auch II 5 zu Zeichen 220.                                    Wiederholungsschildern die Länge der jeweiligen\nZu Zeichen 128 Bewegliche Brücke                                        Reststrecke anzugeben.\n  Zur Sicherung des Verkehrs genügt die Aufstellung             Zu Zeichen 144 Flugbetrieb\ndes Zeichens allein keinesfalls, Vor der Brücke sind viel         Das Zeichen dient der Warnung des Kraftfahrers vor\nmehr Lichtzeichen zu geben, Schranken anzubringen oder          überraschendem Flugverkehr. Es sollte daher auf Straßen\ndergleichen.                                                    mit schnellerem Verkehr dort aufgestellt werden, wo in\n                                                                der Nähe entweder ein Flugplatz liegt (vor Aufstellung\nZu Zeichen 129 Ufer\n                                                                des Zeichens und vor der Festlegung der Länge der Gefahr\n  Das Zeichen ist nur anzubringen, wenn eine Straße auf         strecke auf einem Zusatzschild sind die Flugschneisen zu\nein unbeschranktes oder unzulänglich gesichertes Ufer zu        ermitteln) oder militärische Tiefflugschneisen festgelegt\nführt,, vor allem auf Schiffsanlegestellen. Vor solchen Ge      sind.\nfahrstellen ist in der Regel zu warnen; das gilt nicht in\nHafengebieten. Erforderlichenfalls ist der Verkehr ergän        Zu den Zeichen 150 bis 162 Bahnübergang\nzend durch Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit (Zei                 1. Die Baken sind 1000 mm hoch und 300 mm breit.\nchen 274) zu sichern.                                                   Ihre Unterkante soll 300 mm vom Boden entfernt\n                                                                        sein.\nZu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage\n                                                                     II. Die Zeichen sollen rückstrahlen.\n  I. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen\n     stets zu verwenden, innerhalb geschlossener Ort                III. Die Zeichen sind in der Regel auf beiden Straßen\n                                                                        seiten aufzustellen.          ,\n     schaften nur dann, wenn der Fahrverkehr die Licht\n      zeichen z. B. wegen einer Kurve nicht rechtzeitig             IV. Die Zeichen dürfen nur vor Übergängen von Schie\n      sehen kann. Es kann sich empfehlen, dieses Zeichen                nenbahnen mit Vorrang verwendet werden. Vgl.\n      auch bei Lichtzeichenanlagen an Baustellen oder bei               auch II zu Zeichen lOl.\n      der Inbetriebnahme einer neuen Lichtzeichenanlage              V. In der Regel sind die Zeichen 153 bis 162 anzubrin\n      vorübergehend zu verwenden.                                       gen. Selbst auf Straßen von geringer Verkehrsbe\n  II. Auch vor Lichtzeichenanlagen, die nur Gelb und                    deutung genügen die Zeichen 150 und 151 nicht,\n      dann Rot geben (§ 37 Abs. 2 Nr. 3) kann durch die                 wenn dort schnell gefahren wird oder wenn der\n      ses Zeichen gewarnt werden.                                       Bahnübergang spät zu erkennen ist.\n                                                                Zu § 41 Vorschriftzeichen\nZu Zeichen 134 Fußgängerüberweg\n                                                                     I. Die runden Schilder haben, soweit nichts anderes\n  Vgl. V 4 und 5 zu § 26.\n                                                                        bestimmt ist, einen Durchmesser, von 600 mm. Über\nZu den Zeichen 136 bis 144                                              größen sollen verwendet werden, wenn das zweck\n  Eines dieser Zeichen spiegelbildlich zu zeigen, empfiehlt             mäßig ist.\nsich ällehfalls dann, wenn es zusätzlich links angebracht           IL Es empfiehlt sich vielfach, die durch Vorschriftzei\nist und wenn die Gefahr gleichermaßen von beiden Seiten                 chen erlassenen Anordnungen dem fließenden Ver\ndroht.                                                                  kehr' zusätzlich durch bauliche Maßnahmen^ oder\n                                                                        durch Markierungen nahezubringen.\nZu Zeichen 136 Kinder\n                                                                    III. Vgl. III 6 a) und 8 zu den §§ 39 bis 43. Vorschrift\n  I. Wo erfahrungsgemäß Kinder häufig auf die Fahr\n                                                                       zeichen dürfen allein über der Straße nur dann an\n     bahn laufen, vor allem dort, wo eine Schule, ein\n                                                                        gebracht sein, wenn sie von ihnen oder außen be\n      Kindergarten oder ein Spielplatz in unmittelbarer\n                                                                        leuchtet sind oder wenn sie so rückstrahlen, daß sie\n      Nähe ist, sollte das Zeichen aufgestellt werden. Zu               auf ausreichende Entfernung auch im Abblendlicht\n      vor ist aber immer zu prüfen, ob Kinder nicht durch\n                                                                        deutlich erkennbar sind. Sonst dürfen sie dort nur\n      Absperrungen ferngehalten werden können.\n                                                                        zur Unterstützung eines gleichen, rechtsstehenden\n  II. Vgl. auch II zu § 31.                                             Verkehrsschildes angebracht werden.\nZu Zeichen 138 Radfahrer kreuzen                                    IV. Bei Änderungen von Verkehrsregeln, deren Miß\n  Das Zeichen soll vor Stellen warnen, an denen Rad                     achtung besonders gefährlich ist, z. B. bei Änderung\nfahrer häufig oder unvermutet die Fahrbahn kreuzen oder                 der Vorfahrt, ist für eine ausreichende Übergangs-",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         775                                         Heft 22 — 1970\n\n\n\n     zeit der Fahrverkehr zu warnen, z. B. durch Polizei             einer technischen Sicherung bedürfen. Anregun\n     beamte, durch Hinweise auf der Fahrbahnoberfläche                gen sind der höheren Verwaltungsbehörde vor\n     (Nummer 3 vor Zeichen 350) oder durch auffallende                zulegen.\n     Tafeln mit erläuternder Beschriftung.                         2. Auf die Schaffung ausreichender Sichtflächen an\n  V. Für einzelne markierte Fahrstreifen dürfen Fahrt                Bahnübergängen ohne technische Sicherung ist\n     richtungen (Zeichen 209 ff.) oder Höchst- oder Min              hinzuwirken. Wo solche Übersicht fehlt, ist die\n     destgeschwindigkeiten (Zeichen 274 und 275) vorge               zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Bahn\n     schrieben oder das Überholen (Zeichen 276 oder 277)             übergang angemessen zu beschränken. Die Zeichen\n     oder der Verkehr (Zeichen 250 bis 253) verboten                 274 sind in der Regel über den zweistreifigen\n     werden.                                                         Baken (Zeichen 159) anzubringen (vgl. jedoch\n                                                                     Nummer 5).\n     1. Strecken- und Verkehrsverbote für einzelne Fahr\n       streifen werden auf folgende Weise bekannt                  3. Auf Straßen mit nicht unerheblichem Fahrverkehr\n       gemacht:                                                      ist von den dreistreifigen Baken (Zeichen 153\n                                                                     und 156) ab der für den Gegenverkehr be\n       Die Schilder sind in der Regel so über den einzel             stimmte Teil der Fahrbahn durch Leitlinien (Zei\n       nen Fahrstreifen anzubringen, daß kern Zweifel                chen 340) zu markieren, jedoch an gefährlichen\n       darüber entstehen kann, für welche Fahrstreifen               Stellen,   vor   Halbschranken   bei   ausreichender\n       die einzelnen Schilder gelten; das wird in der Re             Straßenbreite stets, von den zweistreifigen Baken\n       gel nur durch Fahnenschilder, Schilderbrücken                 (Zeichen 159) ab mindestens durch einseitige Fahr\n       oder Auslegermaste zu erreichen sein. Unter den               streifenbegrenzungen (Zeichen 296) für die Fahrt\n       Schildern Pfeile auf Zusatzschildern anzubringen,             richtung A. Daneben kann es sich dann aber auch\n       die auf die Fahrstreifen weisen, für die die ein              empfehlen, das Überholen durch Zeichen 276, die\n       zelnen Schilder gelten, kann zweckmäßig sein.                 in der Regel über den zweistreifigen Baken (Zei\n       Kann ein Schild so nicht angebracht werden oder               chen 159) anzubringen sind, zu verbieten.\n       ist das Verbot nur vorübergehend, wie an Bau\n       stellen, notwendig, so ist auf der rechten Seite            4. Vor technisch nicht gesicherten Übergängen von\n       der Straße eine weiße Tafel aufzustellen, auf wel\n                                                                      Schienenbahnen mit Vorrang ist jedes Überholen,\n       cher die Fahrstreifen durch schwarze Pfeile wie\n                                                                     wenn die Straße dazu breit genug wäre, durch\n                                                                     Zeichen 276 zu verbieten oder durch Fahrstreifen\n       dergegeben sind und das Verbotszeichen in der\n       für Schilder vorgeschriebenen Größe in dem be                 begrenzung (Zeichen 295 oder 296) unmöglich zu\n                                                                     machen, und zwar auch dann, wenn der Fahrver\n       treffenden Pfeilschaft dargestellt ist. Diese Art\n                                                                     kehr auf der Straße ganz unerheblich ist. Die\n       der Bekanntgabe ist nur zulässig, wenn Verbote\n       für nicht mehr als zwei Fahrstreifen erlassen wer\n                                                                     Fahrstreifenbegrenzung sollte spätestens an der\n       den. Werden die Verbote so erlassen, so sind sie\n                                                                     einstreifigen Bake beginnen, sonst mindestens 50\n       durch die gleichen Schilder mit Entfernungsan                  m lang sein; das Überholverbotszeichen ist spä\n       gabe, auf einem Zusatzschild anzukündigen.                     testens über der zweistreifigen Bake anzubringen,\n                                                                      sonst mindestens 100 m vor dem Bahnübergang.\n     2. Bei Schildern der Zeichen 209 bis 214 kann es\n       genügen, wenn die Schilder neben dem Fahrstrei              5. Wo nach § 19 Abs. 3 Lastkraftwagen mit einem\n       fen aufgestellt werden, für den sie gelten.                   zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge\n\" VI. Zusatzschilder zu einem Vorschriftzeichen müssen\n                                                                     schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake\n                                                                     warten müssen, empfiehlt es sich, die Überhol\n     unmittelbar unter diesem angebracht werden (vgl.\n     aber Zeichen 205); das gilt auch, wo mehrere Vor                verbotszeichen erst 30 m vor dem Übergang auf\n     schriftzeichen angebracht sind.                                 zustellen und Fahrstreifenbegrenzungen erst dort\n                                                                     beginnen zu lassen; eine Geschwindigkeitsbe\n VII. Soll die Geltung eines Vorschriftzeichens auf eine             schränkung von den zweistreifigen Baken (Zei\n     oder mehrere Verkehrsarten beschränkt werden,                   chen 159) ab ist dann unerläßlich.\n     so ist vor der sinnbildlichen Darstellung der Ver\n     kehrsart oder der Verkehrsarten das Wort „nur\"                6. Jedenfalls dort, wo Längsmarkierungen ange\n     anzugeben. Soll eine Verkehrsart oder sollen Ver                bracht sind, empfiehlt es sich, auch eine Haltlinie\n     kehrsarten ausgenommen werden, so ist der sinn                  (Zeichen 294), in der Regel in Höhe des Andreas\n     bildlichen Darstellung das Wort „frei\" anzuschließen.           kreuzes, zu markieren.\nVIII. Wegen der Angabe von zeitlichen Beschränkungen               7. Vgl. auch zu den Zeichen 150 bis 162.\n     auf Zusatzschildern vgl. III 13 zu den §§ 39 bis 43.\n                                                                   8. Bevor ein Verkehrsschild oder eine Markiefung\nZu Zeichen 201 Andreaskreuz                                          angebracht oder entfernt wird, ist das Bahnunter\n                                                                     nehmen — für die Bundesbahn deren Betriebs\n   I. Das Zeichen ist mit den Maßen der Anlage 4 Bild 1\n                                                                     amt — zu hören.\n      zur Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Ordnung auszu\n     führen.\n                                                              VIII. Straßenbahnen und die übrigen Schienenbahnen\n  II. Das Zeichen soll voll rückstrahlen.                          (Privatanschlußbahnen)\n III. Die Andreaskreuze sind in der Regel möglichst                 1.über die Zustimmungsbedürftigkeit der, Aufstel\n      nahe, aber nicht weniger als 2,50 m vor der äußeren             lung und Entfernung von Andreaskreuzen vgl. III\n      Schiene aufzustellen. Davon soll nur aus zwingen                zu § 45 Abs. 1. Außerdem sind, soweit die Aufsicht\n      den Gründen abgewichen werden.                                 über die Bahnen nicht bei den obersten Landes\n IV. Andreaskreuze sind am gleichen Pfosten wie Blink                behörden liegt, die für die Aufsicht zuständigen\n      lichter oder Lichtzeichen anzubringen, und zwar                Behörden zu beteiligen; sind die Bahnen Zubehör\n     unter diesen.                                                   einer bergbaulichen Anlage, dann sind auch die\n  V. Vgl. III 14 a) ff) zu den §§ 39 bis 43.                         obersten Bergbaubehörden zu beteiligen.\n\n VI. Wo in den Hafengebieten den Schienenbahnen Vor                2. Der Vorrang darf nur gewährt werden, wenn eine\n     rang gewährt werden soll, müssen Andreaskreuze                  solche Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper\n     an allen Einfahrten aufgestellt werden. Vorrang                 verlegt ist, dies auch dann, wenn der besondere\n     haben dann auch Schienenbahnen, die nicht auf be                Bahnkörper innerhalb de^ Verkehrsraums einer\n     sonderem Bahnkörper verlegt sind.                               öffentlichen Straße liegt. Eine Schienenbahn ist\n                                                                     schon dann an einem Übergang auf besonderem\n VII. Weitere Sicherung von Übergängen von Schienen                  Bahnkörper verlegt, wenn dieser an dem Über\n      bahnen mit Vorrang                                             gang endet. Ein besonderer Bahnkörper setzt min\n      I.Wegen der ständig zunehmenden Verkehrsdichte                 destens voraus, daß die Gleise durch ortsfeste,\n        auf den Straßen ist die technische Sicherung der             körperliche Hindernisse vom übrigen Verkehrs\n        bisher nicht so gesicherten Bahnübergänge anzu               raum abgegrenzt und diese Hindernisse auffällig\n       streben. Besonders ist darauf zu achten, ob Bahn              kenntlich gemacht sind; abtrennende Bordsteine\n       übergänge infolge Zunahme der Verkehrsstärke                  müssen weiß sein.",
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Das Zeichen muß außerhalb geschlossener Ortschaf\n       fahren wird, die Anbringung einer straßenbahn                   ten mindestens 100 bis 150 m vor der Kreuzung\n       abhängigen, in der Regel zweifarbigen Lichtzei                  oder Einmündung angekündigt werden.\n       chenanlage (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 3) oder von\n       Schranken zu erwägen. Auch an solchen Bahn              Zu den Zeichen 205 und 206\n       übergängen über Feld- und Waldwege sind An\n                                                                     I. Die Zeichen müssen unmittelbar vor der Kreuzung\n       dreaskreuze dann erforderlich, wenn der Bahn\n                                                                        oder Einmündung stehen.\n       übergang nicht ausreichend erkennbar ist; unzu\n       reichende Übersicht über die Bahnstrecke kann                II. Als negatives Vorfahrtzeichen ist in der Regel das\n       ebenfalls dazu Anlaß geben.                                     Zeichen 205 zu wählen. Das Zeichen 206 ist nur\n                                                                       dann aufzustellen, wenn\n     2. a) Liegt der besondere Bahnkörper innerhalb des\n            Verkehrsraums einer Straße mit Vorfahrt oder               1.die Sichtverhältnisse so schlecht sind oder die\n            verläuft er neben einer solchen Straße, so be                Straße mit Vorfahrt so stark befahren wird, daß\n            darf es nur dann eines Andreaskreuzes, wenn                  die meisten halten, oder wenn es\n            der Schienenverkehr für den kreuzenden oder                2. wegen der örtlichkeit (Einmündung in einer In\n            abbiegenden Fahrzeugführer nach dem opti                     nenkurve oder in eine besonders schnell befah\n            schen Eindruck nicht zweifelsfrei zu dem Ver                 rene Straße) schwierig ist, die Geschwindigkeit\n            kehr auf der Straße mit Vorfahrt gehört. Un                  der Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beur\n            mittelbar vor dem besonderen Bahnkörper                      teilen, oder wenn es\n            darf das Andreaskreuz nur dann aufgestellt                 3. sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig er\n            werden, wenn so viel Stauraum vorhanden ist,                  scheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer\n            daß   ein   vor   dem   Andreaskreuz   wartendes              Vorsicht zu mahnen (z. B. in der Regel an der\n            Fahrzeug den Längsverkehr nicht stört. Wird                   Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen).\n            an einer Kreuzung oder Einmündung der Ver\n            kehr durch Lichtzeichen geregelt, so muß auch              Anhaltspunkte bieten oft die Unfalluntersuchungen.\n                                                                       Ergeben diese, daß die Unfälle daradf zurückzufüh\n            der Straßenverkehr auf diese Weise geregelt\n            werden, und das auch dann, wenn der Bahn\n                                                                       ren sind, daß die Wartepflichtigen die Kreuzung\n            körper parallel zu einer Straße in deren un\n                                                                       übersehen oder ihre Wartepflicht nicht erfaßt haben,\n            mittelbarer Nähe verläuft. Dann ist auch stets\n                                                                       so ist eine Verbesserung der optischen Führung an\n                                                                       zustreben. Haben die Unfälle andere Ursachen, so\n            zu erwägen, ob der die Schienen kreuzende\n                                                                       empfiehlt es sich häufig, das Zeichen 206 aufzustel\n            Abbiegeverkehr gleichfalls durch Lichtzeichen\n                                                                       len, wenn nicht die Errichtung einer Lichtzeichen\n            zu regeln oder durch gelbes Blinklicht mit dem\n                                                                        anlage angezeigt ist.\n            Sinnbild einer Straßenbahn zu warnen ist.\n                                                                   III. Eine Beleuchtung der negativen Vorfahrtzeichen ist\n       b) Hat der gleichgerichtete Verkehr an einer\n                                                                        an Kreuzungen außer in den Fällen VI zu § 37\n          Kreuzung oder Einmündung nicht die Vorfahrt,\n          so ist es kaum je zu verantworten, der Stra\n                                                                        Abs. 2 Nr. 1 und 2 immer dann geboten, wenn eine\n          ßenbahn Vorrang zu geben.\n                                                                       Straße mit Wartepflicht eine Straßenbeleuchtung\n                                                                       hat, die den Eindruck einer durchgehenden Straße\nZu Zeichen 205 Vorfahrt gewährenI                                      entstehen läßt. Eine Beleuchtung empfiehlt sich\n                                                                       auch, wenn die Beleuchtungsverhältnisse in der Um\n  I. Das Zeichen hat Seitenlängen von je 900 mm, ge                    gebung so sind, daß die Erkennbarkeit der Zeichen\n     rechnet von den Schnittpunkten der Seitenlinien.\n                                                                       beeinträchtigt ist. Vgl. auch III 6 b) zu den §§ 39\n  II. Jedenfalls auf Straßen mit erheblicherem Verkehr                 bis 43.\n     müssen die Schilder rückstrahlen oder, solange Be             IV. Ubergrößen sind überall dort in Erwägung zu zie\n     leuchtung erforderlich ist (§ 17 Abs. 1), von innen               hen, wo der Verkehr, besonders wegen seiner\n     oder außen beleuchtet sein.\n                                                                       Schnelligkeit, negative Vorfahrtzeichen nicht er\n III. Ist neben einer durchgehenden Fahrbahn ein Fahr                  wartet.\n      streifen angebracht, welcher der Einfädelung des\n      einmündenden Verkehrs dient (Beschleunigungs                  V. Wo eine Lichtzeichenanlage steht, sind die Zeichen\n      streifen), darf das Zeichen nur vor dem Beginn des               in der Regel unter oder neben den Lichtzeichen am\n      Beschleunigungsstreifens stehen. Vgl. III zu Zeichen             gleichen Pfosten anzubringen.\n     340.                                                          VI. Kreuzt eine Straße mit Wartepflicht eine Straße\n IV. über Kreisverkehr vgl. IX zu den Zeichen 209 bis                  mit Mittelstreifen, so ist zu prüfen, ob zusätzlich zu\n     214.                                                              den vor der Kreuzung stehenden Zeichen 205 oder\n V. Außerhalb geschlossener Ortschaften muß das Zei\n                                                                       206 auf dem Mittelstreifen ein Zeichen 205 aufge\n     chen auf Straßen mit schnellerem oder stärkerem\n                                                                       stellt werden soll, um an die Wartepflicht vor der\n                                                                       zweiten Richtungsfahrbahn zu erinnern.\n     Verkehr in einer Entfernung von mindestens 100\n     bis 150 m durch dasselbe Zeichen mit der Entfer               VIL Die Beschilderung von Kreuzungen und Einmün\n     nungsangabe auf einem Zusatzschild angekündigt                    dungen\n     werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften kann                  l.Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom\n     es auf kurze Entfernung so angekündigt werden. •                    Grundsatz „Rechts vor Links\" abgewichen werden\n                                                                         soll, ist sowohl positiv als auch negativ zu be\nZu Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren!                                  schildern, und zwar sowohl innerhalb als auch\n   1. Die parallelen Seiten des Zeichens haben voneinan                  außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenom\n      der einen Abstand von 900 mm, bei Übergrößen von                   men sind nur Feld- und Waldwege; aber auch\n      1050 mm. Die Buchstabenhöhe beträgt ein Drittel der                sie sind zu beschildern, wenn der Charakter des\n     Schildhöhe, die Schriftstärke ein Siebentel der Buch                Weges für Ortsfremde nicht ohne weiteres zu er\n     stabenhöhe (Engschrift). Die Stärke des weißen Ran                  kennen ist; dabei wird häufig die negative Be\n     des entspricht der Strichstärke.                                    schilderung genügen. Solch einseitige Beschilde\n                                                                         rung darf an sonstigen Kreuzungen und Einmün\n  II. Das Zeichen muß stets voll rückstrahlen oder, so\n                                                                         dungen allenfalls dann erwogen werden, wenn\n     lange Beleuchtung erforderlich ist (§17 Abs. 1), von\n     innen oder außen beleuchtet sein.\n                                                                         sich Kreuzungen und Einmündungen häufen und\n                                                                         darum positive und negative Vorfahrtzeichen so\n III. In der Regel ist eine Haltlinie (Zeichen 294) anzu                 dicht aufeinander folgen, daß ortsfremde Ver\n      bringen, und zwar dort, wo der Wartepflichtige die                 kehrsteilnehmer verwirrt würden. Zuvor ist in",
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Vgl. auch\n      Zeichen 306 und 307) oder einer Straße, auf der               X 4 und 5 zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2.\n      an mehreren vorausgehenden Kreuzungen und                 VII. Abbiegeverbote, insbesondere das Verbot des Links\n      Einmündungen hintereinander das Zeichen 301                    abbiegens, steigern nicht bloß die Leistungsfähigkeit\n      aufgestellt ist, an einer Kreuzung oder Einmün                von Kreuzungen, sondern können auch der Sicher\n      dung die Vorfahrt nicht gegeben werden, so ist                 heit dienen. Stets ist zuvor auch zu prüfen, ob nicht\n      stets ein negatives Vorfahrtzeichen aufzustellen.              an anderer Stelle durch die Verlagerung des Ver\n      Dieses ist außerhalb geschlossener Ortschaften                kehrs neue Schwierigkeiten auftreten. Es kann sich\n      dann stets anzukündigen, innerhalb geschlossener              empfehlen, dem unterbundenen Abbiegeverkehr den\n      Ortschaften jedenfalls dann, wenn der Verkehr                 zweckmäßigsten Weg zu zeigen z. B. durch Zeichen\n      nicht durch Lichtzeichen geregelt ist. Das nega               468.\n      tive Vorfahrtzeichen soll dann jeweils auf beiden      VIII. Vgl. auch V 2 zu § 41 und über die Zustimmungs\n      Seiten der Straße aufgestellt und gegebenenfalls            bedürftigkeit III 1 d) zu § 45 Abs. 1.\n       über der Fahrbahn wiederholt werden. Auch seine\n       zusätzliche Wiedergabe auf der Fahrbahn (vgl.            IX. Kreisverkehr\n       Nummer 3 vor Zeichen 350) kann in Frage kom                  1.Wo kreisförmigem Verkehr die Richtung vorge\n       men. Solch verstärkte Kennzeichnung sowie die                 schrieben werden soll, ist gegenüber jeder ein\n       Ankündigung der Wartepflicht durch negative                    mündenden Straße auf der Mittelinsel das Zei\n       Vorfahrtzeichen mit Entfernungsangabe ist dar                  chen 211 anzubringen. Erforderlichenfalls ist zu\n       über hinaus auf Straßen mit schnellerem und stär               sätzlich in den einmündenden Straßen das Zeichen\n       kerem Verkehr, insbesondere mit stärkerem Last                 209 anzubringen; wenn die einmündende Straße\n       kraftwagenverkehr sowie dann in Erwägung zu                    tangential auf den Platz zuführt, kann es sich\n       ziehen, wenn der Verkehr eine solche Regelung                  empfehlen, stattdessen das Zeichen „Geradeaus\"\n       nicht erwartet.                                                aufzustellen.\n    3. Vgl. auch II bis IV zu § 8 Abs. 1.                           2. Ist der Kreis stark befahren, so ist, soweit der\n     4. Zusatzschild „abknickende Vorfahrt\"                           Verkehr nicht sogar durch Lichtzeichen geregelt\n     > Das Zeichen ist 500 mm hoch und 500 mm breit,                  werden muß, eine Vorfahrtregelung durch Ver\n       über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. III 1 a)                kehrszeichen erforderlich. An allen Einmündun\n       zu § 45 Abs. 1; über abknickende Vorfahrt vgl.                 gen ist dann das Zeichen 205 aufzustellen und in\n       ferner II 4 zu den Zeichen 306 und 307 und IV zu               der Kreisfahrbahn das Zeichen 301. Auch wenn\n       Zeichen 301.\n                                                                      der Kreis im Zuge einer Vorfahrtstraße liegt, ist\n                                                                      deren Benutzern bei der Einfahrt die Vorfahrt zu\nZu Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!                     nehmen.\n  I. Am anderen Ende der Verengung muß das Zeichen                  3. Wenn die Voraussetzungen von II zu § 8 Abs. 1\n     308 aufgestellt werden.                                           vorliegen, kann eine Vorfahrtregelung nach dem\n  II. Die Zeichen 208 und 308 dürfen nur verwendet wer                 Grundsatz „Rechts vor Links\" in Frage kommen.\n     den, wo für die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge                  Diese Möglichkeit ist besonders dann gegeben,\n     nicht genügend Raum und die Verengung beider                      wenn der Zufahrende annähernd geradeaus in\n     seits überschaubar ist. Sonst kommt z. B. die Er                 den Kreis einfahren kann und der im Kreis Be\n     richtung einer Einbahnstraße (Zeichen 220) oder die              findliche wegen des Abknickens der Kreisfahr\n     Verkehrsregelung durch Lichtzeichen in Betracht.                 bahn an dieser Stelle langsamer fahren muß als\n     Lichtzeichen sind in der Regel dann nicht zu ent                 der Zufahrende.\n     behren, wenn auch nur zu gewissen Tageszeiten                  4. Straßenbahnen, die die Mittelinsel überqueren, ist\n     starker Verkehr herrscht.                                         regelmäßig die Vorfahrt zu geben (vgl. Zeichen\n III. Welcher Fahrtrichtung der Vorrang einzuräumen                    205). Lichtzeichen sind vorzuziehen.\n     ist, ist auf Grund der örtlichen Verhältnisse und\n    der beiderseitigen Verkehrsmenge zu entscheiden.         Zu Zeichen 220 Einbahnstrafie\n    Bei einseitiger Straßenverengung sollte im Zweifel            I. Das Zeichen ist 300 mm hoch und 800 mm breit.\n    dieselbe Rechtslage geschaffen werden, die nach\n    § 6 an vorübergehenden Hindernissen besteht.                 II. Beschilderung von Einbahnstraßen\nIV. Der wartepflichtige Verkehr soll, der Verkehr mit                1.Das Zeichen 220 ist stets längs der Straße anzu\n     Vorrang kann durch ein Gefahrzeichen für verengte                 bringen. Es darf weder am Beginn der Einbahn\n     Fahrbahn (z. B. Zeichen 120) gewarnt werden.                      straße noch an einer Kreuzung oder Einmündung\nZu den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung               in ihrem Verlauf fehlen. Am Beginn der Einbahn\n                                                                       straße und an jeder Kreuzung ist es in der Regel\n   L Die Zeichen stehen an Kreuzungen und Einmün\n                                                                       beiderseits aufzustellen, wenn aus beiden Rich\n      dungen.\n                                                                       tungen der kreuzenden Straßen Verkehr kommen\n  II. Sie dürfen nur aufgestellt werden, wo andere Fahrt               kann.\n      richtungen möglich sind, aber verboten werden\n     müssen.\n                                                                    2. Bei Einmündungen (auch bei Ausfahrten aus grö\n                                                                       ßeren Parkplätzen) empfiehlt sich die Anbringung\n III. In Abweichung von den abgebildeten Grundformen                   des Zeichens 220 gegenüber der einmündenden\n      dürfen die Pfeilrichtungen dem tatsächlichen Ver                 Straße, bei Kreuzungen hinter diesen. In diesem\n      lauf der Straße, in die der Fahrverkehr eingewiesen              Fall soll das Zeichen in möglichst geringer Ent\n      wird, nur dann angepaßt werden, wenn dies zur                    fernung von der kreuzenden Straße angebracht\n      Klarstellung notwendig ist.                                      werden, damit es vom kreuzenden Verkehr leicht\n IV. Die Zeichen „Hier rechts\" und „Hier links\" sind                   erkannt werden kann. Um Ortsfremden die Orien\n     hinter der Stelle anzubringen, an der abzubiegen                 tierung über die Vorfahrtverhältnisse zu erleich\n     ist, die Zeichen „Rechts\" und „Links\" vor dieser                 tern, kann es sich empfehlen, ein positives Vor\n     Stelle. Das Zeichen „Geradeaus\" und alle Zeichen                 fahrtzeichen vor einer Kreuzung oder Einmün\n     mit kombinierten Pfeilen    müssen     vor der Stelle             dung auch dann aufzustellen, wenn von dort kein\n     stehen, an der in eine oder mehrere Richtungen nicht              Verkehr kommen kann, weil es sich um eine\n     abgebogen werden darf.                                            wegführende Einbahnstraße handelt.\n V. Die Zeichen „Hier rechts\" und „Hier links\" dürfen               3. In den kreuzenden und einmündenden Straßen\n     nur durch die Zeichen „Rechts\" beziehungsweise                    sind die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung\"",
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Die\n       bahnstraße nur dort, wo deren Benutzern Zweifel                 Beschriftung des Armes kann die Linie beliebig be\n       auftauchen können, ob der Straßenzug noch im                    zeichnen; auch Form und Maße der Beschriftung sind\n       mer Einbahnstraße ist.                                          freigestellt.\n     5. Ist nur ein Teil eines Straßenzuges Einbahnstraße,         II. über die Festlegung des Ortes der Haltestellen vgl.\n       so ist an deren Ende durch das Zeichen 125 zu                    § 23 BoStrab, § 32 BOKraft.\n       warnen, in der Fortsetzung der Straße dem Ge               III. Die Errichtung von Haltestelleninseln für Straßen\n       genverkehr z. B. durch das Zeichen 209 die Fahrt                  bahnen und von Haltestellenbuchten für Omnibusse\n       richtung vorzuschreiben; eine'Unterstützung durch                und Oberleitungsomnibusse ist, soweit möglich und\n       Fahrbahnmarkierungen (Leitlinien und Pfeile)                     zweckmäßig, anzustreben. Wo eine Insel errichtet\n       empfiehlt sich. Wird dagegen die Einbahnstraße                   ist, sollte das Zeichen 224 auf ihr angebracht wer\n       bis zum Ende der Straße weitergeführt, so ist der                 den.\n       Benutzer der Einbahnstraße nur dann durch das\n                                                                  IV. An Haltestellen von Straßenbahnen ist zu prüfen,\n       Zeichen 125 zu warnen, wenn sich dies nicht aus\n                                                                        ob die Parkverbotsstrecke durch Zeichen 299 ver\n       der Gestaltung der örtlichkeit von selbst versteht.\n                                                                        kürzt werden kann.\n       Die Einfahrt aus der entgegengesetzten Richtung in\n       die Einbahnstraße ist durch Zeichen 267 zu sper             V. Muß       an   Omnibushaltestellen   die   Verbotsstrecke\n      ren. Soll auf Einbahnstraßen das Halten auf beiden                durch Zeichen 299 niarkiert werden, so ist sie so zu\n       Seiten untersagt werden, so sind die Zeichen 283                 bemessen, daß der Omnibus mühelos an- und ab\n       oder 286 beiderseits aufzustellen.                               fahren kann.\n III. Straßenbahnverkehr in beiden Richtungen auf der\n                                                              Zu Zeichen 229 Taxenstand\n     Fahrbahn ist mit dem Sinn und Zweck von Einbahn\n     straßen nicht zu vereinbaren.                                 I. Das Zeichen steht am Ende der Verbotsstrecke. Ist\n IV. Die Einführung von Einbahnstraßen ist erwünscht,                   diese für mehr als fünf Taxen vorgesehen, so ist das\n     weil diese die Sicherheit und die Flüssigkeit des                  Zeichen auch am Beginn der Verbotsstrecke aufzu\n                                                                        stellen. ,\n     Verkehrs, vor allem auch der öffentlichen Verkehrs\n     mittel fördern; übrigens auch Parkraum schaffen.              II. Sind Anfang und Ende der Verbotsstrecke durch\n     Allerdings bedarf es in jedem Fall der Abwägung                   Pfeile gekennzeichnet, so bedarf es einer Markie\n     der durch die Einrichtung von Einbahnstraßen be                   rung (Zeichen 299) allenfalls auf einer längeren Ver\n     rührten Interessen. Es muß insbesondere vermieden                 botsstrecke. Sonst empfiehlt sich solche Markierung.\n     werden, daß ortsfremden Kraftfahrern dadurch un-                  Für jedes Taxi sollten dabei 5 m zu Grunde gelegt\n   - angemessen erschwert wird, sich zurechtzufinden;                   werden.\n    Wegweiser können helfen. In jedem Fall ist darauf\n                                                              Zu Zeichen 237 Radfahrer\n    zu achten, daß für den Gegenverkehr eine gleich\n    wertige (Einbahn-) Straßeilführung in nicht zu gro             I. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Rad\n    ßem Abstand zur Verfügung steht, und es ist end                   wege stets durch das Zeichen 237 gekennzeichnet\n     lich zu vermeiden, daß durch diese Maßnahmen die                 werden, innerhalb geschlossener Ortschaften nur\n     Verkehrsbehinderungen nur auf anderen Straßen                    dann nicht, wenn sich der Radweg baulich sowohl\n     verlagert werden.                                                von der Fahrbahn als auch vom Gehweg so unter\n                                                                      scheidet, daß seine Zweckbestimmung eindeutig ist.\nZu Zeichen 222 Rechts vorbei                                       II. Bloß durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295)\n  1. Ist das Zeichen von innen beleuchtet, so darf es                   abgesonderte, durch Zeichen 237 als Radweg ge\n     innerhalb geschlossener Ortschaften in verkleiner                  kennzeichnete Teile der Fahrbahn bieten Radfahrern\n     ter Ausführung aufgestellt werden, wenn dies zur                   in Städten in der Regel keinen ausreichenden\n     Raumersparnis, z. B. an Fahrbahnteilern ocjer sonsti               Schutz. Dagegen kann sich das unmittelbar vor\n    gen Verkehrsinseln, geboten ist. Der Durchmesser                    Kreuzungen empfehlen, soweit dort Haltverbot\n      muß dann aber mindestens 400 mm betragen.                         besteht.\n  II. Es ist^egen der Verwechslungsgefahr mit den Zei             III. Wenn Gehwege so breit sind, daß man dort auch\n      chen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung\" streng darauf               Radfahrverkehr zulassen kann, so sollte das ge\n      zu achten, daß die Pfeile genau in einem Winkel                  schehen. Der Radweg ist dann durch eine durchge\n    von 45° schräg abwärts weisen.                                     zogene weiße Linie vom Gehweg zu trennen, über\n III. Die Durchfahrt zwischen zwei in der Fahrbahn lie                 die Kennzeichnung vgl. II zu den Zeichen 237 und\n                                                                        241.\n      genden Haltestelleninseln sollte aus Sicherheits\n    gründen durch das Zeichen „Rechts vorbei\" gesperrt            IV. Manchmal ist es möglich, Radfahrer durch Verkehrs\n     werden.                                                          verbote (Zeichen 250 mit dem Sinnbild eines Fahr\n                                                                      rades) auf Parallelstraßen zu verweisen.\n IV. Sind in der Mitte der Fahrbahn Inseln oder Fahr\n     bahnteiler errichtet, so ist an ihnen das Zeichen             V. Wo Radwege angelegt sind, dürfen die Radfahrer\n    „Rechts vobei\" anzubringen. Diese Anordnung                       an Kreuzungen und Einmündungen sich nicht selbst\n    durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) oder                 überlassen iDleiben. Besonders auf die Führung des\n    Sperrflächen (Zeichen 298) zu unterstreichen, wird                  geradeausfahrenden oder rechts abbiegenden Rad\n    sich häufig empfehlen.                                            fahrverkehrs ist zu achten, da gerade dieser sich\n                                                                      der ihm drohenden Gefahr häufig nicht bewußt ist.\n  V. Das Zeichen soll nur verwendet werden, wenn zwi              VI. l.Zur Führung von Radfahrern dienen vor allem\n     schen ihm und dem Verkehrsteilnehmer, an den es                      Radfahrerfurten. Sie bestehen aus zwei unter\n     sich wendet, Gegenverkehr nicht zugelassen ist.                      brochenen Quermarkierungen, die in der Regel\n VI. Es widerstrebt dem Sinn der Zeichen, wenn sowohl                     2 m voneinander entfernt sind. Die Maße der\n    das Zeichen „Rechts vorbei\" als auch das Zeichen                      Linien und deren Abstände voneinander sind die\n    „Links vobei\" an einem Hindernis auf der Fahr                          der Fußgängerfurten (vgl. III 1 zu § 25 Abs. 3).\n    bahn angebracht werden, um damit darzutun, daß                      2. Nebeneinanderliegende Fußgänger- und Radfah\n    das Hindernis beiderseits umfahren werden darf.                        rerfurten sind nur durch eine gleichartige Markie\n    Das ist erforderlichenfalls durch geeignete Maßnah                    rung zu trennen. In solchen Fällen muß auch der\n    men, wie durch Aufstellungn von Absperrbaken mit                      Verkehr auf der Radfahrerfurt durch Lichtzeichen\n    nach beiden Seiten fallenden Streifen, Anbringung                     geregelt werden; dasselbe gilt, wenn die Radfah\n    von Fahrbahnmarkierunigen und dergleichen deut                        rerfurt nicht weit von einer Fußgängerfurt ange\n    lich zu machen.                                                       bracht ist.",
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I zu § 9 Abs. 3 und III 2 zu den Zeichen 421              entgegengesetzter Richtung zu sperren.\n     und 442.                                                     III. Für Einbahnstraßen vgl. zu Zeichen 220.\nZu den Zeichen 237 und 241                                    Zu Zeichen 268 Schneeketten sind vorgeschrieben\n  I. In der Regel genügt bei diesen Zeichen ein Durch           Das Zeichen darf nur gezeigt werden, solange Schnee\n     messer von 400 mm.                                       ketten wirklich erforderlich sind.\n  II. Ein Schild, das die Sinnbilder der Zeichen 237 und\n      241 durch einen senkrechten weißen Strich getrennt      Zu Zeichen 269\n     zeigt, ist dann zwischen beiden Sonderwegen auf          Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung\n     zustellen.\n                                                                I. Das Zeichen sollte in der Regel nur auf Anregung\n III. Das Zeichen für einen gemeinsamen Rad- und Geh               der für die Reinhaltung des Wassers zuständigen\n      weg ist an jeder Kreuzung und Einmündung zu                  Behörde aufgestellt werden. Diese ist in jedem Fall\n     wiederholen.                                                    zu hören.\n IV. Das Ende dieser Sonderwege bedarf keiner Kenn                II. Wassergefährdende     Stoffe sind     Flüssigkeiten,\n     zeichnung.,                                                      welche die physikalische, chemische oder biologische\nZu Zeichen 239 Reiter\n                                                                      Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändern\n                                                                       können, vor allem Erdöl, Benzin, Dieselkraftstoff,\n   I. Beim Zeichen genügt ein Durchmesser von 400 mm.                 •Petroleum, Heizöl und Teeröl, aber auch Säuren und\n  II. Da in der Regel wegen der Beschaffenheit der Reit                Laugen.\n      wege weder zu besorgen ist, daß ihn Reiter nicht            III. Vgl. auch zu Zeichen 354 und über die Zustimmungs\n     benutzen, noch daß ihn andere Verkehrsteilnehmer                  bedürftigkeit III 1 a) zu § 45 Abs. 1.\n     benutzen, wird sich vielfach die Aufstellung des\n     Zeichens erübrigen.                                      Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit\nZu Zeichen 241 Fußgänger                                        I. Gründe für Geschwindigkeitsbeschränkungen\n  Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort,           Geschwindigkeitsbeschränkungen      sollten,   außer\nwo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg                 wenn unangemessene Geschwindigkeiten mit Sicher\nsich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt. Soll ein               heit zu erwarten sind, nur auf Grund von Verkehrs\nSeitenstreifen den Fußgängern allein vorbehalten werden,           beobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort an\nso ist das Zeichen zu verwenden.                                   geordnet werden, wo diese ergeben haben, daß\nZu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art                      1. für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßen\n                                                                       verlaufs nicht immer so erkennbar ist, daß er\n  I. Das Schild kann so gewölbt sein, daß es auch seit                 seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßen\n     lich erkennbar ist.                                               verhältnissen anpaßt. Das kann vor allem der\n  II. Wo das Zeichen von der anderen Straße aus nicht                  Fall sein,\n     rechtzeitig zu erkennen ist, empfiehlt es sich, auch              a) wenn in Kurven, auf Gefällstrecken mit Kur\n     durch ein Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung\"                     ven und an Stellen besonders unebener Fahr\n     (z. B. Zeichen 214) das Einfahren zu verbieten.                       bahn häufiger Kraftfahrzeugführer die Gewalt\n III. Markierte Fahrstreifen werden für besondere Ver                      über ihr Fahrzeug verlieren, ohne durch die\n      kehrsmittel bestimmt durch das Zeichen mit Zusatz                    Begegnung mit einem anderen Verkehrsteil\n      schild.                                                              nehmer zu einer Änderung ihrer Fahrweise\n IV. Außer Sackgassen (Zeichen 357) eignen sich als                        gezwungen worden zu sein. An solchen Stellen\n     Spielstraßen vor allem Straßen, die wegen ihres un                    sollten Geschwindigkeitsbeschränkungen aber\n     bedeutenden Durchgangsverkehrs durch das Zei                          nur ausgesprochen werden, wenn Warnungen\n     chen 250 mit Zusatzschild „Anlieger frei\" gesperrt                    vor der Gefahrstelle (durch Zeichen 103 oder\n     werden können. Vgl. auch II zu § 31.                                  105 oder durch Richtungstafeln — vgl. § 43\n                                                                           Abs. 3 Nr. 3 Buchst, b —, durch Zeidien 108\n  V. Das uneingeschränkte Verbot jeglichen Fahrver\n                                                                          oder durch Zeichen 112) nicht ausreichen.\n     kehrs rechtfertigt die Benutzung der ganzen Straße\n     durch Fußgängner und spielende Kinder.                            b) wenn an einer Kreuzung oder Einmündung auf\n                                                                          der bevorrechtigten Straße so schnell gefahren\nZu den Zeichen 250 bis 253                                                wird, daß der Wartepflichtige die Fahrzeuge\n  I. Zeichen, die nur den Verkehr langsamer Verkehrs                      mit Vorfahrt nicht rechtzeitig sehen kann;\n     arten verbieten, wie Fuhrwerke, Radfahrer, brau\n     chen nur einen Durchmesser von 400 mm zu haben.                 2. auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung\n                                                                        der Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist. Das\n  II. Mehr als zwei Verbote dürfen auf einem Schild                    kann vor allem der Fall sein\n     nicht vereinigt werden, wenn das Schild Bedeutung\n                                                                       a) außerhalb geschlossener Ortschaften auf ein\n     für den Kraftfahrzeugverkehr hat.\n                                                                          seitig oder beiderseits bebauten Straßen, wo\n III. Vgl. V zu § 41 und über die Zustimmungsbedürftig                    durch den Anliegerverkehr häufiger Unfälle\n      keit III 1 b) zu § 45 Abs. 1.                                       oder gefährliche Verkehrslagen entstanden\n                                                                           sind,\nZu den Zeichen 262 bis 266\n                                                                       b) auf Strecken, auf denen längs verkehrende\n  Die betroffenen Fahrzeuge sind rechtzeitig auf andere                   Fußgänger oder Radfahrer häufiger angefahren\nStraßen umzuleiten (Zeichen 421 und 442).                                 oder gefährdet worden sind,\n                                                                       c) vor Stellen, an denen Verkehrsströme zusam\nZu den Zeichen 264 und 265\n                                                                          mengeführt oder getrennt werden (vgl. auch II\n   I. Bei Festlegung der Maße ist ein ausreichende!                       zu § 7),\n      Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.\n                                                                       d) auf Steigungsstrecken und Gefällstrecken, auf\n  II. Muß das Zeichen 265 bei Brückenbäuwerken ange                       denen    große   Geschwindigkeitsunterschiede\n     bracht werden, unter denen der Fahrdraht einer                       zwischen langsamer fahrenden Lastkraftwagen\n     Straßenbahn oder eines Oberleitungsomnibusses                        und schnellen Personenkraftwagen häufiger zu\n     verlegt ist, so ist wegen des Sicherheitsabstandes                   Unfällen oder aefährlichen Situationen geführt\n     der Verkehrsunternehmer zu hören.                                     haben.",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                                 780                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n       e) in bevorrechtigten Kreuzungszufahrten, wenn für                   einen zu starken Eingriff bedeuten würde (vgl. 11\n          Linksabbieger keine Abbiegestreifen markiert                      zu Zeichen 276).\n          sind, .                                                        2. Auf Straßen für beide Richtungen mit insgesamt\n       f) außerhalb geschlossener Ortschaften vor Licht                     vier Fahrstreifen ohne Mittelstreifen oder sonstige\n          zeichenanlagen ?                                                  bauliche Trennung sollte die zulässige Höchstge\n    3. die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten von                    schwindigkeit höchstens 90 km/h betragen.\n       anderen Verkehrsteilnehmern unterschätzt oder                     3. Eine dichte Aufeinanderfolge von Strecken mit\n       nicht erwartet worden sind. Das kann außerhalb                       und ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen oder\n       geschlossener Ortschaften vor allem der Fall sein                    von Strecken mit solchen Beschränkungen in ver\n       a) in bevorrechtigten Kreuzungszufahrten im Ver                     schiedener Höhe sollte vermieden werden. Ist zu\n          lauf schnell befahrener Straßen,                                 befürchten, daß wegen häufigen Wechsels der zu\n       b) an Kreuzungen und Einmündungen im Zuge                           gelassenen Geschwindigkeiten Unklarheiten auf\n          von Fahrbahnen mit insgesamt vier oder mehr                      treten, so ist zu prüfen, ob an einzelnen Stellen\n          Fahrstreifen für beide Richtungen, ferner, wenn                  auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung verzich\n          der auf die Fahrbahn einfahrende oder aus ihr                    tet werden kann. Ist das aus Gründen der Ver-\n          ausfahrende Linksabbieger den durchgehenden                      kerhssicherheit nicht möglich, so empfiehlt es sich,\n          Verkehr kreuzen muß oder sonstiger kreuzen                       für die Gesamtstrecke eine einheitliche Höchstge\n          der Verkehr Vorhanden ist,                                       schwindigkeit vorzuschreiben. In diesen Fällen ist\n                                                                           allerdings durch regelmäßige Überwachung dafür\n       c) auf Strecken, auf denen Fußgänger beim über\n                                                                           zu sorgen, daß diese Höchstgeschwindigkeit auch\n           schreiten der Fahrbahn häufiger angefahren\n                                                                           eingehalten wird.\n           worden oder in Gefahr geraten sind.\n                                                                         4. Gilt so (Nummer 1 bis 3) die Geschwindigkeitsbe\n II. Der Umfang der Geschwindigkeitsbeschränkung\n                                                                           schränkung für eine längere Strecke, so sollte an\n     richtet sich nach der Art der Gefahr, nach den Ge\n                                                                           jedem Zeichen 274 die jeweilige Länge der rest\n     schwindigkeiten, die dort gefahren werden und nach\n                                                                           lichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzschild an\n     den Eigenarten der örtlichkeit, vor allem nach deren\n                                                                           gegeben werden.\n     optischem Eindruck. Es empfiehlt sich, die zulässige\n     Höchstgeschwindigkeit festzulegen:                               V. Auf Autobahnen und Straßen mit schnellem Verkehr\n                                                                         empfiehlt es sich, bei starker Herabsetzung der zu\n     l.Im Falle I 1 a) auf die Geschwindigkeit, die bei\n                                                                         lässigen Fahrgeschwindigkeit diese stufenweise her\n       nasser Fahrbahn noch sicher gefahren werden\n       kann;\n                                                                         abzusetzen (z. B. auf Autobahnen 100 km/h, dann\n                                                                         80 km/h unci dann 60 km^h). Die Geschwindigkeits\n    2. im Falle I 1 b) auf die nach den Sichtverhältnissen               stufen sollen je 20 km/h und der Mindestabstand\n       angemessene Geschwindigkeit;                                      zwischen ihnen dann je 200 m betragen.\n    3. in den Fällen I 2 a), b), d), und 3 a) auf diejenigen         VI. Ist durch das Zeichen 274 innerhalb geschlossener\n       Geschwindigkeiten, die etwa 85®/o der Kraftfahrer                 Ortschaften eine Geschwindigkeit über 50 km/h zu\n       von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkun                     gelassen, so darf das Zeichen nicht mit einem Ge\n       gen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne                     fahrzeichen verbunden werden. Die Zulassung von\n       Behinderung durch andere Fahrzeuge nicht über                     Geschwindigkeiten über 50 km/h empfiehlt sidi auf\n       schreiten. Erweist sich oder ist mit Sicherheit zu                Straßen, die größere Verkehrsbedeutung haben (z. B.\n       erwarten, daß diese Beschränkung nicht ausreicht,                 Ausfallstraßen) und baulich so gestaltet sind, daß sie\n       so ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit noch                   dem Kraftfahrer den Eindruck vermitteln, sie dien\n       weiter herabzusetzen. Dann bedarf es aber regel                   ten in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der\n       mäßiger Überwachung;                                              Fußgängerquerverkehr ist durch Lichtzeichen zu\n    4. im Falle I 2 c) sind die Geschwindigkeiten der zu                 schützen; Stangen- oder Kettengeländer können\n       sammenführenden oder zu trennenden Verkehrs                       sich empfehlen. An anderen Stellen darf es keinen\n       ströme einander anzugleichen;                                     nennenswerten Fußgängerquerverkehr geben. Fuß\n    5. in den Fällen I 2e), f) und 3 b) auf höchstens                    gängerüberwege (Zeichen 293) dürfen nicht angelegt\n       70 km/h;                                                          werden, vgl. II 1 zu § 26. Der Fahrverkehr muß an\n                                                                         sämtlichen Kreuzungen und Einmündungen die Vor\n    6. in den Fällen I 3 c) in der Regel auf 50 km/h.\n                                                                         fahrt haben. Auch das Abbiegen sollte weitgehend\n       Liegt   diese   Geschwindigkeit    erheblich   unter              durch Zeichen 209 ff (vorgeschriebene Fahrtrich\n       der Übung von 85®/o der Kraftfahrer und ist eine                  tung) oder auch durch Zeichen 295 (Fahrstreifenbe-\n       regelmäßige Überwachung nicht möglich, so darf                    grenzung) auf der Fahrbahnmitte verboten werden,\n       eine zulässige Geschwindigkeit über 50 km/h                       wenn nicht besondere Fahrstreifen für den Abbiege\n       allenfalls dann erwogen werden, wenn zusätzlidi                   verkehr angelegt sind. Höhere Geschwindigkeiten\n       ein Überholverbot ausgesprochen wird.                             als 70 km/h sollten nicht erlaubt werden. Vgl. II zu\n    7. Als zulässige Höchstgeschwindigkeit dürfen nicht                  § 37 Abs.^2 Nr. 1 und 2.\n       mehr als 100 km/h angeordnet werden.                          VII. Wegen Verwendung des Zeichens an Bahnüber\n    8. Zulässige Höchstgeschwindigkeiten sollen nur auf                   gängen vgl. VII zu Zeichen 201 und an Arbeitsstel\n       volle Zahlen (z. B. 80, 60, 40 km^h) festgesetzt                   len vgl. IV 2 a) dd) zu § 43 Abs. 3 Nr. 2.\n       werden.\n                                                                 Zu Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit\n    9. Soweit dem örtliche oder verkehrliche Gesichts-\n       pimkte nicht entgegenstehen, sollten, ausgenom              I. Die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit muß\n       men auf Autobahnen, als zulässige Höchstge                        bei normalen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhält\n       schwindigkeiten nur vorgeschrieben werden: 30,                    nissen völlig unbedenklich sein.\n       50, 70 oder 90 km/h.                                           II. Auf Autobahnen mit nur zwei Fahrstreifen für eine\n                                                                         Richtung und auf Kraftfahrstraßen sollen nicht mehr\n III. Beschilderung:\n                                                                         als 70 km/h, auf anderen Straßen nicht mehr als\n    Das Zeichen 274 soll so weit vor der Gefahrstelle\n                                                                         30 km/h verlangt werden.\n    oder Gefahrstrecke stehen, daß die Fahrzeugführer\n    auch dann noch rechtzeitig auf die vorgeschriebene               III. Innerhalb geschlossener Ortschaften sollten die\n    Höchstgeschwindigkeit verzögern können, wenn sie                      Zeichen nicht aufgestellt werden.\n    das Zeichen^ z. B. bei Nacht, erst aus geringer Ent              IV. Soll der langsame Verkehr auf einer Fahrbahn mit\n    fernung erkannt haben. Außerkalb geschlossener                       drei oder mehr markierten Fahrstreifen für eine\n    Ortschaften kann sich eine erhebliche Entfernung                     Richtung auf den rechten Fahrstreifen verwiesen\n    empfehlen; sie kann bis zu 150 m betragen.                           werden, so kann das durch Anbringung des Zeichens\nIV. Geschwindigkeitsbeschränkungen für längere                           über   den   anderen   Fahrstreifen   erreicht   werden.\n    Strecken                                                             Vgl. V zu § 41.\n     1. Sie können sich empfehlen, wenn es aus Sicher                 V. I.Für eine ganze Fahrtrichtung soll eine Mindest\n        heitsgründen erforderlich ist, die Zahl der Über                   geschwindigkeit nur vorgeschrieben werden,\n        holungen zu vermindern, ein Überholverbot aber                     wenn dies aus Gründen der Leistungsfähigkeit der",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        781                                              Heft 22 — 1970\n\n\n       Straße oder aus Sicherheitsgründen (z. B. Unter         Zu den Zeichen 274, 276 und 277\n       binden überflüssiger Überholvorgänge) besonders\n                                                                   I. Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholver\n       dringend ist. Dann muß auch die zulässige Höchst\n       geschwindigkeit beschränkt werden.\n                                                                     bote für nur kurze Strecken sind in der Regel nur\n                                                                     ßehelfsmaßnahmen. Sie sollten nur angeordnet wer\n    2. Bevor eine Mindestgeschwindigkeit für eine ganze              den, wenn die Gefahren, deretwegen diese Ver\n       Fahrbahn angeordnet wird, ist zu bedenken, daß                kehrsbeschränkungen erwogen werden, nicht auf an\n       damit in jedem Fall ganze Verkehrsarten (z. B.                 dere Weise zu beheben sind. So ist bei Kurven im\n       Fuhrwerke, Radfahrer) und schon bei mäßig hoch                 mer zu prüfep, ob die Gefahr nicht durch Gefahr\n       angesetzter Mindestgeschwindigkeit auch sdiwere               zeichen oder Richtungstafeln (vgl. III und IV zu\n       und schwach motorisierte Kraftfahrzeuge abge                  Zeichen 103 und 105) ausreichend deutlich gemacht\n       drängt werden. Das läßt sich nur dann vertreten,               werden kann; genügt das nicht, so ist ein Umbau\n       wenn es unter Berücksichtigung des Verkehrs auf                der Kurve anzuregen und die Geschwindigkeit vor\n       der fraglichen Straße und der Verkehrsverhält-                läufig zu beschränken. In anderen Fällen sind bei\n       nisse auf denjenigen Straßen, ciie für die Aufnah             vorläufiger Anordnung einer Verkehrsbeschrän\n       me des durdi die vorgeschriebene Mindestge                     kung andere bauliche Maßnahmen, wie die Anlage\n       schwindigkeit abgedrängten langsamen Verkehrs                  von Geh- oder Radwegen, von Unter- oder Über\n       in Frage kommen, sinnvoll und zumutbar ist.                    führungen anzuregen.\n    3. Das Zeichen ist in der Regel im Vorwegweiser               II. Häufig genügt es, die Verkehrsbeschränkungen für\n      (Zeichen 438 und 439) oder in einer Planskizze                  nur eine Fahrtrichtung zu erlassen. Auch wenn sie für\n      (Zeichen 459) anzukündigen, wenn in solchen Fäl                 beide Fahrtrichtungen gelten müssen, kann es den\n       len bestimmte Fahrzeugarten die Mindestge                      Gegebenheiten entsprechen, die Verbotsstrecken\n       schwindigkeit nicht einhalten können. Hat dieses               verschieden lang zu bemessen; sie brauchen sich\n       Unvermögen in einer langeii Steigung seinen                    nicht einmal räumlich zu überschneiden. Von diesen\n       Grund, so ist im Vorwpgweiser oder in der Plan                  Möglichkeiten darf bei Geschwindigkeitsbeschrän\n       skizze auch das Zeichen 110 mit zusätzlicher An                 kungen allerdings nur für kurze Strecken Gebrauch\n       gabe der Länge der Steigung wiederzugeben.                      gemacht werden.\n VI. Das Zeichen soll hinter jeder Kreuzung und Ein               III. Wenn längs einer Strecke sowohl eine Geschwin\n     mündung wiederholt werden.                                        digkeitsbeschränkung als auch ein Überholverbot\nVII. über die Zustimmungsfeedürftigkeit vgl. III 1 a) zu               angeordnet werden muß, so sollten die entsprechen\n    § 45 Abs. 1.                                                       den Schilder an einem Pfosten angebracht werden,\n                                                                       die Geschwindigkeitsbeschränkung oben, das Über\nZu Zeichen 276 Überholverbot                                           holverbot unten. Nur dann, wenn eines dieser Ver\n  I. Das Zeichen sollte nur dort aufgestellt werden, wo               bote durch      ein Zusatzschild   auf bestimmte Ver\n     die Gefährlichkeit des Überholens dem Fahrzeug                   kehrsarten beschränkt werden muß, empfiehlt es\n    führer nicht so erkennbar ist, daß er von sich aus               sich, die Verbote hintereinander zu erlassen.\n     nicht überholt, oder wo der störungsfreie Ablauf des        IV. Die Schilder 274, 276 und 277 sollen hinter solchen\n     Verkehrs es erfordert. Überholverbote kommen vor                Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden,\n     allem in Frage, wenn                                            an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kräft\n     1.die Sichtweite geringer ist, als sie zu sein scheint,         fahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener\n       oder der Gegenverkehr sehr schnell fährt und                   Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwin\n       Überholungen besonders gefährlich sind,                        digkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen\n    2. die übersichtlichen Stellen einer kurvenreichen                dessen Wiederholung in angemessenen Abständen.\n       Strecke allenfalls zum Überholen langsamer Fahr             V. Die Zeichen dürfen nicht in Höhe der Ortstafel (Zei\n       zeuge ausreichen,                                              chen 310) oder kurz hinter ihr angebracht werden.\n     3. an Kreuzungen oder Einmündungen außerhalb ge                 Darf eine Geschwindigkeitsbeschränkung unter\n       schlossener Ortschaften kein besonderer Streifen              50 km/h oder ein Überholverbot nicht am Beginn der\n       für Linksabbieger vorhanden ist,                              geschlossenen Ortschaften enden, so ist zu erwägen,\n                                                                      ob die Ortstafel erst am Ende der Verbotsstrecka\n    4. eine Fahrbahn enger w;ird, etwa auch durch eine\n                                                                     aufgestellt werden kann; dabei ist aber eingehend\n       Mittelinsel,\n                                                                     zu prüfen, ob sich das im Hinblick darauf verant\n    5. eine Fahrbahn für beide Richtungen häufig von                  worten läßt, daß eine Reihe von Vorschriften nur\n       Fußgängern überschritten wird und eine Ge                      innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften\n       schwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h aus                     gelten (z. B. § 5 Abs. 5 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3).\n       scheidet (vgl. VI zu Zeichen 274) oder nicht wirk\n                                                                  VI. Vgl. auch V zu § 41 und über die Zustimmungsbe\n       sam ist oder nicht ausreicht; auf Fahrbahnen für\n                                                                      dürftigkeit III 1 c) und e) zu § 45 Abs. 1.\n       eine Richtung helfen in solchen Fällen nur tech\n        nische Sicherungen.                                    Zu den Zeichen 274 bis 282\n  II. Das Zeichen sollte auf beiden Straßenseiten aufge            über die teilweise Zustimmungsbedürftigkeit vgl. III\n     stellt werden.                                              und VI zu § 45 Abs. 1.\n III. Wird das Überholverbot wegen nur einer bestimm           Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote\n      ten Gefahrstelle angeordnet, so ist es in der Regel\n                                                                   1. Soll ein Streckenverbot dort enden, wo es für den\n      durch ein Gefahrzeichen zu „begründen\".\n                                                                      Gegenverkehr beginnt, so genügt es, das Zeichen\n IV. Gilt das Überholverbot für eine längere Strecke^ so              am Pfosten des Verbotsschildes für den Gegenver\n     sollte jedenfalls außerhalb geschlossener Ortschaf                kehr, also allein links anzubringen.\n     ten, an jedem Zeichen die jeweilige Länge der rest\n                                                                   II. Ob das Endzeichen fehlen darf, weil sich zweifels\n     lichen Verbotsstirecke auf einem Zusatzschild ange\n                                                                       frei ergibt, wo die Gefahr nicht mehr besteht, ist\n     geben werden.\n                                                                       sehr gründlich zu prüfen.\n  V. Wegen der Verwendung des Zeichens an Bahn\n                                                                  III. Wo das Ende der Verbotsstrecken zu bestimmen ist,\n     übergängen vgl. VII zu Zeichen 201.\n                                                                      bedarf stets gründlicher Prüfung. Verfehlt ist es, die\nZu Zeichen 277 Überholverbot für Lkw                                  Endzeichen 278 oder 280 bis 282 schon dort aufzu^\n                                                                      stellen, wo schon nach allgemeinen Vorschriften\n  1. Das Zeichen sollte nur auf Straßen mit erheblichem\n                                                                      eine höhere Geschwindigkeit oder das Überholen\n     und schnellem Fahrverkehr dort aufgestellt werden,\n                                                                      verboten ist.\n     wo der reibungslose Verkehrsablauf das erfordert.\n     Das kommt z. B. vor Steigungs- und Gefällstrecken            IV. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über das\n      in Frage, auf denen Lastkraftwagen nicht mehr zü                Ende einer Ortschaft hinaus weitergelten, so ist das\n      gig überholen können; dabei ist maßgebend die                   betreffende Streckenverbotsschild hinter der Orts\n      Stärke und Länge der Steigung oder des Gefälles;                tafel nochmals aufzustellen.\n      Berechnungen durch Sachverständige empfehlen sich.           V. Das Zeichen 278 darf nicht verwendet werden, wenn\n  II. IV zu Zeichen 276 gilt auch hier.                               auf der folgenden Strecke die zulässige Höchstge-",
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Sie sind auf beiden Straßenseiten aufzustellen.\n      283 in Frage. Zeitliche Beschränkungen sind in die\n      sen Fällen in der Regel nicht zulässig.                      III. Wo an gewissen Stellen in der Zone nur kürzeres\n                                                                        Parken als das im allgemeinen mit Parkscheibe zu\n  II. Wo es die Flüssigkeit starken Verkehrs oder das                   gelassene gestattet werden kann, sind Parkuhren\n     Bedürfnis des öffentlichen Personenverkehrs erfor                 aufzustellen.\n     dert, kommt ein Haltverbot durch Zeichen 283 mit\n     tageszeitlicher Besthränkung in Frage. Das kann               IV. Vgl. I bis III zu § 13 Abs. 2 und über die Zustim\n     etwa auf die Zeiten des Spitzenverkehrs z. B.                     mungsbedürftigkeit III 1 a) zu § 45 Abs. 1.\n                          7—9 h                                Zu Zeichen 293 Fußgängerüberweg\n                         17 —18 h                                   Vgl. zu § 26.\n     beschränkt werden. Bei unterschiedlicher Stärke der\n                                                               Zu Zeichen 294 Haltlinie\n     beiderseitigen Verkehrsströme am Morgen und am\n     Abend kommen auch Haltverbote morgens für die                  I. Die Linie ist 50 cm breit und erstreckt sich bis zur\n     eine, nachmittags für die andere Richtung in Be                  Fahrstreifenmarkierung für den Gegenverkehr (Zei\n     tracht. Auch wochentägliche Beschränkungen wie                   chen 295 oder 340), sonst bis zur Fahrbahnmitte, bei\n                                                                      Fahrbahnen für eine Richtung dagegen bis zum lin\n                         Di, Do, Sa\n                                                                      ken Fahrbahnrand.\n                          6—8 h\n     oder                                                          II. Vgl. VII 6 zu Zeichen 201 und III zu Zeichen 206.\n                         werktags                              Zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahn-\n                         18—19 h                               begrbnzgung\n     sind zulässig. Sonstige Beschränkungen des Halt           Allgemeines über Längsmarkierungen\n     verbots, wie „Be- und Entladen 7 — 9 h erlaubt\"\n                                                                    1. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf ausrei\n      sind unzulässig.\n                                                                      chend breiten Straßen mit erheblicherem Kraftfahr\n III. Haltverbote mit zeitlichen Beschränkungen können                verkehr der für den Gegenverkehr bestimmte Teil\n      auch erforderlich sein für die Unterhaltung und Rei             der Fahrbahn, möglichst auch der Fahrbahnrand, zu\n      nigung der Straße sowie für den Winterdienst.                   markieren. Ausreichend breit ist eine Straße dann,\n IV. Befindet   sich innerhalb   einer   Haltverbotsstrecke           wenn die Fahrbahn je Fahrtrichtung mindestens\n     eine Haltestelle von Kraftfahrlinien (Zeichen 226),              einen Fahrstreifen hat.\n     so ist ein Zusatzschild, das Linienomnibussen das             II. Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahr\n     Halten zum Fahrgastwechsel erlaubt, überflüssig.                  bahn ist in der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340)\n                                                                      zu markieren, auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr\nZu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot\n                                                                      Fahrstreifen für jede Richtung durch Fahrstreifenbe\n  I. Das Zeichen 286 ist dort aufzustellen, wo das Par                grenzungen (Zeichen 295). Die Fahrstreifenbegren\n      ken die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs                 zung sollte an Grundstückszufahrten nur dann un\n      zwar nicht beeinträchtigt, ganztägiges Parken aber              terbrochen werden, wenn andernfalls für den An\n      nicht zugelassen werden kann, vor allem weil der                liegerverkehr unzumutbare Umwege oder sonstige\n      Raum für das Be- und Entladen freigehalten werden               Unzuträglichkeiten entstehen; wenn es erforderlich\n      muß. Das Verbot kann häufig auf bestimmte Zeiten                ist, das Linksabbiegen zu einem Grundstück zuzu\n      beschränkt bleiben (z. B. „9—^12 h\" oder „werk                  lassen, das Linksabbiegen aus diesem Grundstück\n      tags\").                                                         aber verböten werden soll, kommt gegebenenfalls\n  II. Durch ein Zusatzschild können gewisse Verkehrs                  die Anbringung einer einseitigen Fahrstreifenbe\n      arten vom Haltverbot ausgenommen werden.                        grenzung (Zeichen 296) in Frage. Fahrstreifenbe\n III. Ausnahmsweise können eingeschränkte Haltver                     grenzungen sind nicht zweckmäßig, wenn zu gewis\n     bote auch vor Theatern, Filmtheatern, öffentlichen               sen Tageszeiten Fahrstreifen für den Verkehr aus\n     Gebäuden, großen Hotels usw. notwendig sein. Bei                 der anderen Richtung zur Verfügung gestellt wer\n     Prüfung dieser Frage ist wegen der Erhaltung des                 den müssen. VgL § 37 Abs. 3.\n    Parkraums jedesmal festzustellen, ob das aus Grün              III. Bei Nagelreihen müssen mindestens drei Nägel je\n    der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforder                    Meter angebracht werden. Längsmarkierungen dür\n    lich ist.     ,                                                   fen durch Nagelreihen nur dort ersetzt werden, wo\nZu den Zeichen 283 und 286                                            die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder\n                                                                    weniger beträgt.\n  I. Die Zeichen sollen in der Regel weder beleuchtet\n    sein noch rückstrahlen.                                    Zu Buchstabe a)\n II. Innerhalb geschlossener Ortschaften brauchen die               1. Die Begrenzung des für den Gegenverkehr bestimm\n    Schilder nur einen Durchmesser von 400 mm zu ha                   ten Teils der Fahrbahn\n    ben.                                                              1. Sie ist in der Regel als Schmalstrich auszuführen.\n III. Ergibt sich die Notwendigkeit, für dieselbe Verbots             2. Sie soll außer auf breiten Straßen (vgl. II zu\n    strecke beide Schilder zu verwenden, so ist das                     Zeichen 295) nur bei gefährlichen Fahrbahnveren\n    Zeichen 283 über dem Zeichen 286 anzubringen.                       gungen, vor und in gefährlichen Kreuzungen und\nIV. 1. Den Anfang einer Haltverbotsstrecke durch einen                  Kurven und vor gefährlichen Kreuzungen und Ein\n       zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen,                    mündungen angebracht werden. Dann sollte ihrem\n       ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wieder                       Beginn eine Leitlinie von ausreichender Länge\n       holte Schilder aufgestellt sind oder wenn das                     vorgeschaltet werden, deren Striche wesentlich\n       Ende der Haltverbotsstrecke gekennzeichnet ist.                   länger sein müssen als ihre Lücken.\n    2. Die Pfeile in oder unter Wiederholungsschildern             II. Die Begrenzung mehrerer Fahrstreifen für den\n      sind so auszubilden, daß sie einen gemeinsamen                   gleichgerichteten Verkehr:\n       Schaft haben.                                                  I.Sie ist als Schmalstrich auszuführen; vgl. aber\n    3. Das Ende    der   Haltverbotsstrecke   ist stets zu              III zu § 37 Abs. 2 Nr. 4.\n       kennzeichnen, wenn Haltverbotsschilder wieder                  2. Solche Begrenzung soll nur erfolgen, wenn auf\n       holt aufgestellt sind oder wenn die Verbots                       den Fahrstreifen in verschiedenen Richtungen\n       strecke lang ist. Das gilt auch, wenn die Ver                    weitergefahren wird.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        783                                           Heft 22     1970\n\n\n\n      3. Vgl. auch IV zu Zeichen 297.                                der Regel einer Parkflächenmarkierung nicht, wohl\n III. Es ist schon einzuschreiten, wenn die Aufbauten                aber dort, wo es wünschenswert ist, cjuer oder\n     oder die Ladung in die Fahrstreifenbegrenzung                   schräg parken zu lassen. Dann empfiehlt es sich,\n     hineinragen.                                                    die Einzelparkflächen durch ununterbrochene Linien\n IV. Wegen der Zustimmungsbedürftigkeit vgl. III 1 c)                oder durch Nagelreihen zu begrenzen oder, insbe\n     ZU § 45 Abs. 1.\n                                                                     sondere bei größerer Gesamtparkfläche, das Zei\n                                                                     chen 314 „Parkplatz\" aufzustellen und die Art der\nZu Buchstabe b)                                                      geforderten Aufstellung wenigstens durch Markie\n   I. Die Fahrbahnbegrenzung ist in der Regel als Breit              rung der vier Ecken der Einzelparkflächen deutlich\n     strich auszuführen.                                             zu machen.\n  II. Obwohl die Linie überfahren werden darf, ist sie           III. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen wer\n     an Kreuzungen und Einmündungen zu unterbrechen                   den, wenn genügend Platz für die Fußgänger bleibt,\n     und in der Regel durch eine Leitlinie zu ersetzen.               die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen\n III. Mehrzweckstreifen dürfen nur auf Straßen markiert               durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt\n     werden, die eigens auch dafür ausgebaut sind. Wo                 werden können und der Zugang zu Leitungen nicht\n     ein Mehrzweckstreifen markiert ist, darf an dessen               beeinträchtigt werden kann. Solches Parken sollte\n     rechtem Rand keine Markierung angebracht werden.                 auch nur dort zugelassen werden, wo die Bordsteine\n                                                                      abgeschrägt oder niedrig sind. Die Zulassung des\nZu Zeichen 296 Einseitige Fahrstreifenbegrenzung                      Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort\n   1. Die Breite der beiden Linien und ihr Abstand von                zu erwägen, wo bloß wenigen Fahrzeugen das Par\n     einander müssen gleich sein. Sie sind stets als                 ken erlaubt werden soll; sonst ist die Aufstellung\n     Schmalstrich auszuführen.                                       des Zeichens 315 ratsam.\n  II. Die Markierung darf nicht umgekehrt angebracht         Zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Parkverbote\n     werden, wenn der Fahrstreifen links von ihr eben\n     falls für die Fahrtrichtung A bestimmt ist; so darf       I. Die quer zur Fahrbahn verlaufenden Anfang- und\n     sie z. B. nicht verwendet werden, um einen Be                   Schlußstriche sind als Breitstriche von 0,25 m aus\n     schleunigungsstreifen von der durchgehenden Fahr                 zuführen, die übrige Markierung als Schmalstrich.\n     bahn abzugrenzen.                                            II. Vgl. zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst, d), IV\n III. Wegen der Zustimmungsbedürftigkeit vgl. III 1 c)               und V zu den Zeichen 224 und 226 und II zu Zei\n                                                                     chen 229.\n     zu § 45 Abs. 1.\n                                                                 III. Die Markierung sollte auch vor und hinter Kreu\nZu Zeichen 297 Pfeile\n                                                                     zungen oder Einmündungen        überall angebracht\n   I. Die Pfeile sollen bei Fahrgeschwindigkeiten über               werden, wo das Parken auf mehr als 5 m verboten\n     50 km/h 5 m lang sein, sonst können 3 m genügen.                werden muß.\n     Sie sind in der Mitte der Fahrstreifen anzubringen,\n     für die sie gelten.                                     Zu § 42 Richtzeichen\n  II. Die ersten Pfeile sind so weit vor der Kreuzung        Zu Zeichen 301 Vorfahrt\n     oder Einmündung anzubringen, daß die Verkehrs                I. Die Seiten des Zeichens sind 900 mm lang, gerech\n     teilnehmer sich in Ruhe einordnen können, und sind              net von den Schnittpunkten der Seitenlinien.\n     dann bis zur Kreuzung oder Einmündung zu wie                 II. Es ist darauf zu achten, daß zwischen der Kreuzung\n     derholen.                                                       und Einmündung, für die das Zeichen gelten soll,\n III. Der Geradeauspfeil kann häufig mit dem rechts                  auch kein Feldweg einmündet.\n     weisenden Pfeil verbunden werden, mit dem links             III. An jeder Kreuzung und Einmündung, vor der das\n     weisenden Pfeil nur dann, wenn der Geradeausver                Zeichen steht, muß auf der anderen Straße das Zei\n     kehr und der links abbiegende Verkehr zur glei                  chen 205 oder das Zeichen 206 angebracht werden.\n     chen Zeit ungehindert abfließen können (z. B. auf\n                                                                 IV. Das Zusatzschild für die abknickende Vorfahrt (hin\n     Einbahnstraßen). Der Einweisung der verschiedenen               ter Zeichen 306) darf dem Zeichen nicht beiqecreben\n     Verkehrsströme muß eine Zählung vorausgehen.                    werden.\n IV. Wo Pfeile für den gleichgerichteten Verkehr, die in\n                                                                  V. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zei\n     verschiedene Richtungen weisen, angebracht sind,\n     sollten die Fahrstreifen in der Regel markiert wer              chen in der Regel nicht häufiger als an drei hinter\n     den. Als Markierungen empfehlen sich zunächst Leit              einander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen\n                                                                     aufzustellen; sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden.\n     linien. Unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmün\n     dung sollten die Leitlinien in der Regel durch Fahr         VI. über Kreisverkehr vgl. IX zu den Zeichen 209\n     streifenbegrenzungen ersetzt werden.                            bis 214.\n  V. In Einbahnstraßen kann die erlaubte Verkehrsrich        Zu den Zeichen 306 und 307\n     tung dem Verkehrsteilnehmer durch weiße Pfeile               I. Die parallelen Seiten der Zeichen haben voneinan\n     verdeutlicht werden.                                            der einen Abstand von 600 mm.\nZu Zeichen 298 Sperrflächen                                      II. Die Beschilderung von Vorfahrtsstraßen\n  I. Die Schrägstriche können als Schmal- oder Breit                 1. Das Zeichen 306 muß an jeder Kreuzung und Ein\n     striche ausgeführt werden. Die Schrägstrichgatter                  mündung stehen, und zwar innerhalb geschlosse\n     sind so zu markieren, daß die Schrägstriche in Rich               ner Ortschaften in der Regel vor ihr, außerhalb\n     tung auf den anliegenden Fahrstreifen in der dort                 geschlossener Ortschaften in der Regel hinter ihr.\n     zugelassenen Fahrtrichtung gesehen schräg nach                    VII 1 zu Zeichen 205 und 206 gilt auch hier. Unter\n     vorn verlaufen.\n                                                                       Umständen kann es zweckmäßig sein, das Zeichen\n  II. Sperrflächen empfehlen sich vor allem vor Hinder                 306 auch gegenüber einer Einmündung von links\n     nissen auf der Fahrbahn. Sie können auch auf weit                 anzubringen, um Linksabbieger vor dem Irrtum zu\n     räumigen Kreuzungen zur Führung des Verkehrs                      bewahren, an der Einmündung gelte der Grund\n     verwendet werden; in solchen Fällen kann es sich                  satz „Rechts vor Links\".\n     aber eher empfehlen, die Verlegung von Fahrbahn\n     kanten oder die Errichtung von Verkehrsinseln an                2. An jeder Kreuzung und Einmündung, an der das\n     zustreben, denen dann häufig Sperrflächen vorzu                   Zeichen 306 steht, muß auf der anderen Straße das\n     schalten sind.                                                   Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angebracht wer\n                                                                       den.\nZu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299                 3. Wäre das Zeichen 306, wenn es hinter der Kreu\n  I. Die Markierungen sind als Schmalstriche auszufüh                  zung oder Einmündung stünde, nicht deutlich er\n     ren.                                                              kennbar, z. B. an weiträumigen Kreuzungen, so\n II. Wo gegen das Längsparken auf der Fahrbahn nichts                  ist es vor oder in der Kreuzung anzubringen. Er",
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Nur an nicht befestigten Feldwegen\n          weise gegeben werden, in der Regel nur dann,                 braucht sie nicht aufgestellt zu werden.\n          wenn der Verkehr in dieser Richtung so viel              VI. Die Tafel nennt den amtlichen Namen der Ortschaft\n          stärker ist, daß er sich ohnehin durchzusetzen               und den des Verwaltungsbezirks; gegebenenfalls ist\n          beginnt. Die amtliche Klassifizierung der Stra               die Bezeichnung „Zollgrenzbezirk\" beizufügen. Die\n          ßen allein ist kein Grund zu solcher Kennzeich               Zusätze „Stadt\", „Kreisstadt\", „Landeshauptstadt\"\n          nung. Jedenfalls darf das Zusatzschild nur an                sind zulässig. Die Angabe des Verwaltungsbezirks\n          gebracht werden, wenn der Verkehr durch auf                  hat zu unterbleiben, wenn dieser den gleichen Na\n          fällige Markierungen unterstützt wird und,falls              men wie die Ortschaft hat (z. B. Stadtkreis). Ergän\n          das nicht ausreicht, bauliche Änderungen                     zend auch den höheren Verwaltungsbezirk zu nen\n          durchgeführt sind. Ein Umbau ist anzustreben,                nen, ist nur dann zulässig, wenn dies zur Vermei\n          der die beiden bevorrechtigten Straßenstrecken               dung einer Verwechslung nötig ist.\n          optisch als natürliche Fortsetzung erscheinen\n          läßt. Ist das nicht möglich, so muß durch Bord           VII. Durch die Tafel können auch Anfang und Ende eines\n          steinkorrekturen oder Einbau von Fahrbahn\n                                                                       geschlossenen Ortsteils gekennzeichnet werden. Sie\n          teilern erreicht sein, daß die Einfahrt aus an               nennt dann am Anfang entweder unter dem Namen\n          deren Richtungen erschwert ist. Vorwegweiser,                der Gemeinde den des Ortsteils in verkleinerter\n          Wegweiser und Lichtführung durch Straßen                     Schrift, z. B. „Stadtteil Pasing\", „Ortsteil Parksied\n          leuchten können helfen. Sollen auf Straßen aus\n                                                                       lung\" oder den Namen des Ortsteils und darunter in\n                                                                       verkleinerter Schrift den der Gemeinde mit dem vor\n          anderen Richtungen kurz vor der Kreuzung\n          oder Einmündung Längsmarkierungen ange\n                                                                       geschalteten Wort: „Stadt\" oder „Gemeinde\". Die\n          bracht werden, so ist zu prüfen, ob die Erkenn\n                                                                       zweite Fassung ist dann vorzuziehen, wenn der\n                                                                       Ortsteil von der Gemeinde weit entfernt liegt. Die\n          barkeit der Wartepflicht dadurch nicht beein\n          trächtigt wird.\n                                                                       erste Fassung sollte auch dann, wenn die Straße\n                                                                       nicht unmittelbar dorthin führt, nicht gewählt wer\n       c) Fußgängerquerverkehr über eine Vorfahrt                      den.\n          straße an cier Kreuzung oder Einmündung mit\n          abknickender Vorfahrt ist durch Stangen- oder        VIII. Gehen zwei geschlossene Ortschaften oder Ortsteile\n          Kettengeländer zu unterbinden. Gegebenen                     ineinander über und müssen die Verkehrsteilneh\n          falls kommt — jedoch in einiger Entfernung                   mer über deren Namen unterrichtet werden, so sind\n          von der Kreuzung oder Einmündung — die An                    die Ortstafeln für beide etwa auf gleicher Höhe auf\n          bringung von Lichtzeichen für Fußgänger in                   zustellen. Deren Rückseiten sind dann aber nicht\n          Frage. Bei stärkerem Fußgängerverkehr wird                   nach dem Zeichen 311 zu beschriften, sondern gleich\n          es häufig erforderlich sein, den gesamten                    den Vorderseiten der rechts stehenden Tafeln (Zei\n          Kreuzungsverkehr durch Lichtzeichen zu regeln.               chen 310).\n     5. a) Wird eine weiterführende Vorfahrtstraße an              IX. Bundesstraßen-Nummernschilder (Zeichen 401) und\n           einer Kreuzung oder Einmündung durch Zei                    Europastraßen-Nummernschilder (Zeichen 410) dür\n          chen 205 oder 206 unterbrochen, so darf das                  fen am Pfosten der Ortstafel nur dann angebracht\n          Zeichen 307 nicht aufgestellt werden. Im übri                werden, wenn an der nächsten Kreuzung oder Ein\n          gen vgl. VII 2 zu Zeichen 205 und 206.                       mündung das Zeichen 306 „Vorfahrtstraße\" steht.\n       b) Soll in diesem Falle das Parken auch hinter der           X. Andere Angaben als die hier erwähnten, wie wer\n          Kreuzung verboten werden, so ist dort nicht                  bende Zusätze, Stadtwappen, sind auf Ortstafeln\n              das Zeichen 306, sondern das Zeichen 286 auf             unzulässig.\n          zustellen.\n                                                               Zu Zeichen 314 Parkplatz\n     6. Wo eine Vorfahrtstraße endet, ist sowohl das Zei\n       chen 307 als auch entweder das Zeichen 205 oder               I. Das Zeichen ist 750 mm hoch und 500 mm breit.\n       das Zeichen 206 aufzustellen. In jedem Fall ist zu           II. Das Zeichen ist in der Regel an der Einfahrt des\n       prüfen, ob eine verstärkte Kennzeichnung geboten                 Parkplatzes aufzustellen. Am Beginn von Parkplät\n       ist.                                                             zen im Verlauf einer durchgehenden Fahrbahn ist\n                                                                        es nur anzubringen, wenn das zur Klarstellung not\nZu den Zeichen 301 bis 308\n                                                                        wendig ist und Parkraum größeren Umfangs vor\n   I. Was in III zu § 41 „Vorschriftzeichen\" für solche                 handen ist. Sonst genügt es, die Parkflächen zu mar\n      über der Fahrbahn vorgeschrieben ist, gilt auch für               kieren (Nummer 7 vor Zeidien 299).\n     diese Zeichen.\n                                                                   III. Beschränkungen der Parkerlaubnis dürfen nur auf\n  II. Vgl. zu den Zeichen 205 und 206.                                  einem Zusatzschild angeordnet werden. Dabei sind\n                                                                        möglichst Sinnbilder zu verwenden (vgl. § 39 Abs.3).\nZu Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr\n                                                                   IV. Zu größeren Parkplätzen und Parkhäusern, auch\n   I. Das Zeichen ist 500 mm hoch und ebenso breit.\n                                                                       wenn sie von Privatpersonen betrieben werden,\n  II. Vgl. zu Zeichen 208.                                             sollte gewiesen werden.\nZu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel                                V. Auf Parkplätzen an gekennzeichneten Rundwander\n   I. Die Zeichen sind 650 mm hoch und 1000 mm breit.                  wegen darf das Zeichen in der im Verkehrsblatt\n                                                                       1967 Seite 298 veröffentlichten Ausführung aufge\n  II. Sie sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und                   stellt werden.\n      Straßenbaulast in der Regel dort anzubringen, wo\n     ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die               VI. Vgl. I und II zu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen\n                                                                       vor Zeichen 299.\n     geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten\n     der Straße beginnt oder endet. Ist aus zwingenden\n     Gründen ein anderer Standort zu wählen (vgl. z. B.        Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen\n     V zu den Zeichen 274, 276 und 277), so kann es sich,            I. Das Zeichen ist 450 mm hoch und 300 mm breit, aus\n     freilich in der Regel nur auf Einfallstraßen größerer             nahmsweise 300 mm hoch und 200 mm breit.\n     Städte, empfehlen, den ortseinwärts Fahrenden                   II. Vgl. Nummer 7 vor Zeichen 299 sowie III zu Num\n     durch das Zeichen 385 zu orientieren.                               mer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299.\n III. Die Zeichen sind auf der für den ortseinwärts Fah             III. III Satz 2 zu Nummer 7 vor Zeichen 299 gilt auch",
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Das Zeichen darf auch an Straßen aufgestellt wer\n      den, die nicht als Bundesautobahnen nach dem Bun-              1. Straßen, an deren Beginn und Zufahrten das Zei\n      desfernstraßengesetz gewidmet sind, wenn diese                    chen 330 steht, müssen blau beschildert werden.\n      Straßen für Sdinellverkehr geeignet sind, frei von             2. Die Unterkante der Schilder und Tafeln soll in der\n     höhengleichen Kreuzungen sind, getrennte Fahrbah                  Regel 1000 mm vom Boden entfernt sein.\n    nen für den Richtungsverkehr haben und mit beson                 3. Für die Inschriften ist fette Mittelschrift zu ver\n     deren Anschlußstellen für die Zu- und Ausfahrten                   wenden; nur bei besonders langen Namen ist fette\n    ausgestattet sind. Voraussetzung ist aber, daß für                  Engschrift zugelassen.\n    den abgedrängten langsameren Verkehr andere Stra                 4. Die Maße der Tafeln 448, 449 und 453 richten sich\n     ßen, deren Benutzung zumutbar ist, und für die An                 nach den Inschriften. Mehr als vier Ziele für eine\n     lieger anderweitige Ein- und Ausfahrten zur Verfü                 Richtung sollen nicht angegeben werden. Vgl.\n     gung stehen.                                                      auch I und III zu Zeichen 449.\nIV. Das Zeichen braucht auch nicht an allen Straßen auf              5. Die Tafeln 448, 449 und 453 sollen in der Regel\n     gestellt zu werden, die nach dem Bundesfernstraßen-                rechts der Fahrbahn aufgestellt werden.\n     gesetz als Bundesautobahnen gewidmet sind.                      6. Auf solchen Tafeln über der Fahrbahn beträgt die\nZu Zeidien 331 Kraftfahrstraße                                         Schrifthöhe 560 mm. Auf von innen oder von\n  I. Das Zeichen ist 750 mm hoch und 500 mm breit.                     außen beleuchteten Tafeln kann die Schrifthöhe\n     Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt eine                   kleiner sein, wenn die Geschwindigkeit begrenzt\n     Höhe von 450 mm und eine Breite von 300 mm. Vgl.                  ist.\n     auch III.                                                       7. Mindestens der weiße Rand, das weiße Sinnbild,\n  II. Mindestens der weiße Rand und das weiße Sinnbild,                 die weißen Buchstaben, Zahlen und Pfeile müssen\n      im Zeichen 336 auch der rote Streifen müssen rück-                rückStrahlen, im Zeichen 334 auch der rote, im\n     strahlen.                                                          Zeichen 450 auch die weißen Streifen. Es empfiehlt\n III. Das Zeichen ist nicht bloß hinter allen Kreuzungen                sich, die Tafeln 332, 448 und 449 von innen oder\n     und Einmündungen zu wiederholen, sondern auch                      außen zu beleuchten, solange Beleuchtung erfor\n     überall dort, wo verbotenes Einfahren oder Betreten                derlich ist (§17 Abs. 1).\n     ohne Schwierigkeiten möglich ist. Zeichen, die aus           II. Die sonstige Beschilderung\n     dem letztgenannten Grunde aufgestellt werden,                    Abweichend von den allgemeinen Regeln gilt fol\n     brauchen auch außerhalb geschlossener Ortschaften                gendes:\n     nur die in I Satz 2 genannten Maße zu haben.\n                                                                      1.Die Dreieckschilder haben Seitenlängen von 1050\n IV. An allen Kreuzungen und Einmündungen ist auf den                   mm, die runden Schilder einen Durchmesser von\n     zuführenden Straßen das Zeichen 205 oder das Zei                  750 mm.\n     chen 206 aufzustellen.\n                                                                     2. Gefahrzeichen und Vorschriftzeichen sind in der\n  V. III Satz 2 zu Zeichen 330 gilt auch hier.                         Regel beiderseits der Fahrbahn aufzustellen.\n VI. Vgl. II und III zu § 2 Abs. 1.                                  3. Alle Verkehrszeichen müssen rückstrahlen oder,\nZu Zeichen 332 Ausfahrttafel                                           solange Beleuchtung erforderlich ist (§ 17 Abs. 1),\n                                                                       von innen oder außen beleuchtet sein.\n   I. Die Schrifthöhe beträgt 350 mm.\n                                                                     4. Gefahrzeichen sind in der Regel 400 m vor der\n  II. Die Tafel ist unmittelbar am Beginn der Ausfahrt                  Gefahrstelle aufzustellen. Diese Entfernung auf\n     der Anschlußstelle möglichst auf dem Mittelstreifen                einem Zusatzschild anzugeben, kann sich häufig\n     aufzustellen, sonst rechts neben der Fahrbahn. Die\n                                                                        erübrigen. Dagegen kann sich an besonders ge\n     Tafel kann dort auch in einer Schilderbrücke oder\n                                                                        fährlichen Stellen eine Wiederholung der Gefahr\n     an einem Auslegefmast über dem ausmündenden\n                                                                       zeichen 200 m vor der Gefahrstelle empfehlen\n     Fahrstreifen angebracht werden.\n                                                                       oder sogar eine zusätzliche Vorwarnung auf 800\n III. In der Regel sollten nur zwei Ziele angegeben wer                und 600 m; in diesen Fällen ist die jeweilige Ent\n     den, ein benachbartes Ziel links und ein solches                  fernung auf Zusatzschildern anzugeben.\n     rechts der Autobahn. Mehr als vier Ziele dürfen kei\n     nesfalls angeführt werden.                              Zu Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße\n                                                                   I. Für die Maße gilt das in I zu Zeichen 331 Gesagte,\nZu Zeichen 333 Pfeilschild Ausfahrt\n                                                                      über die Ausgestaltung vgl. II zu Zeichen 331.\n   I. Das Zeichen ist 820 mm hoch und einschließlich der\n     Spitze 3160 mm lang; innerhalb geschlossener Ort             II. In der Ankündigungstafel endet der rote Schräg\n      schaften darf es 1000 mm lang sein.                             strich über der Entfernungsangabe.\n  II. Die Schrifthöhe beträgt 420 mm.                        Zu den Zeichen 330, 331, 334 und 336\n III. Das Zeichen ist auf der Spitze des Anschlußdreiecks      über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. III 1 a) zu § 45\n     aufzustellen.                                           Abs. 1. Ist die oberste Landesbehörde nicht zugleich\n                                                             oberste Landesbehörde für den Straßenbau, so muß auch\nZu den Zeichen 332 und 333                                       diese zustimmen.\n  Statt beider Ausfahrtzeichen braucht innerhalb geschlos\n                                                             Zu Zeichen 340 Leitlinie\nsener Ortschaften nur eines von ihnen aufgestellt zu\nwerden, wenn Platzmangel das rechtfertigt.                         I. Leitlinien sind als Schmalstriche auszuführen. Vgl.\n                                                                      aber I und II zu Zeichen 295 Buchst, b). Vgl. auch\nZu Zeichen 334 Ende der Autobahn                                     III und IV.\n   I. Das Zeichen ist am Ende der Autobahn und an allen           II. Markiert bei gefährlichen Fahrbahnverengungen, vor\n     Ausfahrten der Anschlußstellen aufzustellen. Wo es               und in gefährlichen Kuppen und Kurven oder vor\n     aus Sicherheitsgründen nicht geboten ist, die Auto               gefährlidien Kreuzungen oder Einmündungen nicht\n     bahnregeln für die ganze Ausfahrt aufrechtzuerhal                eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295), sondern\n     ten, darf es schon in deren Verlauf angebracht wer              ausnahmsweise eine Leitlinie den für den Gegen\n     den.                                                            verkehr bestimmten Teil der \"Fahrbahn, so müssen\n  II. Die Maße des Zeichens sind gleich denen des Zei                die Striche der Leitlinie wesentlich länger sein als\n     chens 330. Wo auf Ausfahrten nicht schneller als                ihre Lücken. Dies gilt auch dann, wenn zuvor eine\n     50 km/h gefahren wird, brauchen die Zeichen nur                 normale Leitlinie angebracht ist. Vgl. auch I 2 zu\n     750 mm hoch und 500 mm breit zu sein.                           Zeichen 295 Buchst, a) und IV zu Zeichen 297.",
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Wo ein Fußgängerüberweg markiert\n                                                                          ist, kann das Zeichen entbehrlich sein.\n   I. Die Linie erstreckt sich bis zur Fahrstreifenmarkie\n                                                                       II. Es soll etwa 50 m davor stehen.\n     rung für den Gegenverkehr (Zeichen 295 oder 340),\n     sonst bis zur Fahrbahnmitte, bei Fahrbahnen für               III. Das Zeichen darf nur sichtbar sein, solange Schüler\n     eine Richtung dagegen bis zum linken Fahrbahnrand.                 lotsen tätig sind. Es ist nichts dagegen einzuwenden,\n     Die Markierung besteht aus Quadraten von 0,50 m                    daß die Schülerlotsen selbst dafür sorgen.\n     mit Lücken von 0,25 m.                                       Zu Zeichen 357 Sackgasse\n  II. Eine Wartelinie ist in der Regel entbehrlich, wenn            Das Zeichen sollte nur aufgestellt werden, wenn die\n      1.der Fahrbahnrand der querenden Straße markiert            Straße nicht ohne weiteres als Sackgasse erkennbar ist.\n       ist oder                                                   Vgl. aber II zu § 31.\n     2. der Fahrzeugführer sich wegen Unübersichtlich\n        keit in die anderen Straßen hineintasten muß (§ 8         Zu Zeichen 358 Erste Hilfe\n       Abs. 2 Satz 3).                                                 1. Das Zeichen zeigt stets das rote Kreuz ohne Rück\n III. Eine Wartelinie anzubringen, empfiehlt sich vor al                  sicht darauf, wer den Hilfsposten eingerichtet hat.\n     lem dann, wenn                                                    II. Es darf nur verwendet werden zum Hinweis auf\n     1. an einer unübersichtlichen Kreuzung oder Einmün                    regelmäßig besetzte Posten amtlich anerkannter Ver\n        dung dem Wartepflichtigen gezeigt werden muß,                     bände.\n       wo er erstmals ausreichende Sicht in die andere                III. Vgl. auch die Verlautbarung Nr. 115 vom 13. März\n       Straße hat, oder                                                    1967 (Verkehrsblatt 1967 Seite 225).\n     2. man an einer übersichtlichen Kreuzung oder Ein            Zu Zeichen 359 Pannenhilfe\n       mündung querende Fußgänger vor dem wartenden\n       Fahrzeug vorbeigehen lassen sollte.                             Liegt die nächste Werkstatt an der Straße, so ist der\n                                                                  Hinweis entbehrlich. Es kann sich außerhalb geschlosse\n IV. Die Wartelinie ist dann dort anzubringen, wo die             ner Ortschaften auf Straßen mit schnellerem oder stärke\n     Führer aller gängigen Kraftfahrzeuge ausreichende            rem Verkehr empfehlen, wenn sich auf größere Entfer\n     Übersicht haben. Kahn die andere Straße nicht im             nung nur eine Werkstatt abseits der Straße befindet» auf\n     mer von der gleichen Stelle aus übersehen werden,            sie mittels Pfeils und Entfemungsangabe hinzuweisen.\n     z. B. weil der ruhende Verkehr dort nur zeitweise\n     beschränkt ist, so ist die Wartelinie an derjenigen          Zu Zeichen 363 Polizei\n     Stelle anzubringen, von der aus der Fahrzeugführer                Das Zeichen sollte, mit zusätzlichen näheren Hinweisen,\n     in jedem Fall ausreichende Übersicht hat.                    in der Regel nur außerhalb geschlossener Ortschaften auf\nZu Nummer 3 vor Zeichen 350 Schriftzeichen und Wieder             Straßen mit schnellerem oder stärkerem Verkehr ange\ngabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn                       bracht werden.\n   1. Hinweise auf Verkehrsschilder durch entsprechende           Zu den Zeichen 375 bis 377 Autobahnhotel usw.\n     Fahrbahnmarkierungen unterstützen den Fahrver                     I. Die Zeichen dürfen nur auf Autobahnen aufgestellt\n     kehr. Sie zusätzlich anzubringen, ist vor allem dann                 werden.\n     geboten, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse\n     die Auffälligkeit eines Schildes verbessert werden\n                                                                       II. Sie dürfen nur für Betriebe verwendet werden, die\n     muß.\n                                                                          von der Autobahn aus unmittelbar zu erreichen sind.\n  II. Die zu verwendenden Maße gibt der Bundesminister                III. Durch das Zeichen 375 ist auf ein Autobahngasthaus\n      für Verkehr nach Anhörung der zuständigen ober                      mit, durch das Zeichen 376 auf ein solches ohne\n     sten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.                        Übernachtungsmöglichkeit hinzuweisen, durch das\n                                                                          Zeichen 377 auf kleine Erfrischungsstellen.\n III. Die Markierung „BUS\" ist dort entbehrlich, wo eine\n      Grenzmarkierung (Zeichen 299} angebracht ist.               Zu den Zeichen 354 bis 377\n IV. Wo eine Bundesstraße, die als Vorfahrtstraße ge                   Die Zeichen sind 750 mm hoch und 500 mm breit; Zei\n     kennzeichnet ist (Zeichen 306), entgegen dem natür           chen mit einer Höhe von 450 mm und einer Breite von\n     lichen Verlauf „abknickt\" und für diese Verkehrs             300 mm sind zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahr\n     richtung bestimmte Fahrstreifen mit Pfeilen markiert         straßen sind die Maße 1000 mm und 650 mm.\n     sind, empfiehlt es sich, auf diesen Fahrstreifen auch\n     die Nummer der Bundesstraße anzubringen, z. B.               Zu Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit\n     „B 25\".                                                           I. Das Zeichen ist 1100 mm hoch und 1840 mm breit.\n  V. Vgl. audi I 1 zu § 8 Abs. 1, II zu § 41, III zu Zeichen              Steht es auf beiden Seiten (III 8 b zu den §§39 bis\n     206, VII 2 zu den Zeichen 205 und 206 sowie V 4                      43), so ist das linke 780 mm hoch und 1300 mm breit.\n     ZU § 26.                                                          II. Richtgeschwindigkeiten können sich dort empfehlen,\n                                                                          wo es zweckmäßig ist, so den Verkehrsfluß zu be\nZu Zeichen 350 Fußgängerüberweg                                           ruhigen.\n   1. Das Zeichen ist 750 mm hoch und ebenso breit.\n                                                                      III. Das Zeichen darf nicht aufgestellt werden,\n  II. Vgl. III 14 a) ff) zu den §§ 39 bis 43 und V 4 zu § 26.             1.wenn die Gefahr so groß ist, daß Geschwindig\nZu Zeichen 353 Einbahnstraße                                                keitsbeschränkungen durch Zeichen 274 oder Zei\n   1. Das Zeichen ist 500 mm hoch und ebenso breit.                          chen 275 in Frage kommen,\n  II. Vgl. II zu Zeichen 220.                                             2. wenn die Überschreitung einer bestimmten Höchst\n                                                                             geschwindigkeit, unter Umständen auch nur bei\nZu Zeichen 354 Wasserschiitzgebiet                                          auf der Strecke nicht ungewöhnlichen, ungünsti\n   1. Es ist an den Grenzen der Einzugsgebiete von Trink                    gen Verkohrs- oder Wetterverhältnissen, gefähr\n      wasser und von Heilquellen auf Straßen aufzustel                      lich ist oder\n      len, auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdender                     3. um gewisse Arten auf der Straße zugelassener\n     Ladung häufig fahren. In der Regel ist die Länge                      , Fahrzeuge von der Straße fernzuhalten.\n     der Strecke, die durch das Wasserschutzgebiet führt,\n     auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 4) anzugeben.                  IV. Richtgeschwindigkeiten dürfen nur für alle Fahr\n                                                                          streifen einer Fahrtrichtung, nicht für einzelne die\n  II, I zu Zeichen 269 gilt auch hier.                                    ser Fahrstreifen empfohlen werden.",
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Wegweiser an Kreuzungen und Einmündungen\n     Fahrer überschritten worden ist.                                  sollen möglichst so aufgestellt werden, daß der\n VI. über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. IV 1 a) zu                 Verkehr vor ihnen vorbeifahren kann.\n     § 45 Abs. 1.                                                II. Wo die Stelle, an der abgebogen werden kann, bei\nZu Zeichen 385 Unterrichtungstafel                                   der Annäherung nicht rechtzeitig zu sehen ist und\n                                                                     wegen starken Verkehrs, hoher Fahrgeschwindigkeit\n   I. Das Zeichen ist mindestens 333 mm hoch und höch\n                                                                     oder wegen der großen Verkehrsbedeutung einer\n      stens 1000 mm breit.\n                                                                     Kreuzung Wegweiser und Vorwegweiser neben der\n  II. Das Zeichen mit Ortsnamen kann auch dann ver                   Straße nicht ausreichen, empfehlen sich für die Weg\n     wendet werden, wenn die Straße durch die genannte               weisung Wegweisertafeln (Zeichen 436) oder in be\n     Ortschaft, nicht aber durch deren fest umrissenen              sonderen Fällen Schilderbrücken.\n     Ortskern führt.\n                                                                 III. Für Bundesfernstraßen gibt der Bundesminister für\n III. Unter dem Namen von Flüssen ist eine Wellenlinie               Verkehr ein Verzeichnis der Fern- und Nahziele\n     anzubringen.                                                   sowie der Entfernungen heraus.\n IV. über nahe gelegene Gedenkstätten soll das Zeichen\n     in den im Verkehrsblatt 1957 Seite 105 und 1962          Zu den Zeichen 415 bis 432\n     Seite 539 veröffentlichten Ausführungen, aber mit            I. Abgesehen von Übergrößen sind die Zeichen in fol\n     den hier gezeigten Farben, auf Autobahnen mit den               genden Größen anzubringen:\n     im letzten Satz vorgeschriebenen Farben, unter                 Das Zeichen 415 ist 333 oder ausnahmsweise 500 mm\n     richten.                                                       hoch und 1500, 1750 oder 2000 mm lang, die Zeichen\n  V. Vgl. auch II zu den Zeichen 310 und 311.                       418, 430 und 432 sind ebenso hoch und 1250, 1500\n                                                                     oder 1750 mm lang, das Zeichen 419 ist 200 mm hoch\nZu Zeichen 388 Seitenstreifen nicht befahrbar\n                                                                    und 750 oder lÖOO mm lang, jeweils einschließlich\n   I. Das Zeichen ist 350 mm hoch und 700 mm breit.                  der Spitze. Die Länge soll sich nach der Buckstaben-\n  II. Der Warnung bedarf es nicht, wenn der Seitenstrei             zahl der Aufschriften richten, wo auch Nahziele an\n      fen ersichtlich unzureichend befestigt oder überhaupt         gegeben werden, nach dem Fernziel.\n      ungeeignet ist.                                            II. Anzugeben ist die Entfernung bis zur Ortsmitte. Es\n III. Dagegen sollte durch das Zeichen vor unzureichend             sind nur volle Kilometer zu nennen.\n      befestigten Seitenstreifen gewarnt werden, die ähn              Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Entfer\n     lich wie die Fahrbahn aussehen oder sonst den Ein                nungsangabe häufig entbehrlich.\n     druck machen, als ob sie vor allem zum Halten oder\n                                                                 III. Für Wegweiser gelten die in III 11 zu den §§ 39 bis\n     Parken geeignet wären.\n                                                                      43 vorgeschriebenen Höhenmaße nicht. Bei der Ent\n IV. Auf schmalen Straßen muß häufig vor unzureichend                 scheidung über die Höhe der Anbringung sind die\n     befestigten Seitenstreifen gewarnt werden, damit                 Vor- und Nachteile unter Berücksichtigung der Ver\n     Kraftfahrer bei einer Begegnung nicht dorthin aus                kehrs- und Straßenverhältnisse gegeneinander abzu\n     weichen.                                                         wägen. Dabei ist vor allem zu bedenken:\nZu Zeichen 392 Zoll                                                   1. Niedrig angebrachte Wegweiser sind im Abblend\n   I. Das Zeichen hat einen Durchmesser von 600 mm.                      licht besser erkennbar als hoch angebrachte.\n  II. Das Zeichen sollte in der Regel 150 bis 250 m vor               2. Niedrig angebrachte Wegweiser verschmutzen\n      der Zollabfertigungsstelle aufgestellt werden. Die               leichter.\n     Zollbehörden sind zu hören.                                    3. Wegweiser in mittlerer Höhe können sich sicht\n                                                                      behindernd auswirken.\nZu Zeichen 394 Latemenring\n                                                                     4. Wegweiser, die von innen beleuchtet sind, müs\n  Ringe und Schilder sind 70 mm hoch, Schilder 150 mm                   sen aus Sicherheitsgründen hoch angebracht wer\nbreit.                                                                  den. Sind im Zuge einer Straße solche Wegweiser\n                                                                        an mehreren Kreuzungen oder Einmündungen an\nZu den Zeichen 401 und 410\n                                                                        gebracht, so empfiehlt es sich, an den übrigen\n   I. Die Zeichen sind 250 mm hoch und 400 mm breit.                    Kreuzungen und Einmündungen nichtleuchtende\n  II. Allein dürfen diese Schilder nur im Verlauf von                   Wegweiser ebenfalls hoch anzubringen.\n      Bundesstraßen und Europastraßen, die Vorfahrt                  5. Hoch angebrachte Wegweiser können, besonders\n      straßen sind, aufgestellt werden. Werden sie am                   an Kreuzungen außerhalb geschlossener Ortschaf\n      gleichen Pfosten wie das Zeichen 306 gezeigt, so                  ten, als Hinweis auf die Kreuzung dienlich sein.\n      sind sie darüber anzubringen. Vgl. auch III 14 a) zu       IV. Ist an einer Kreuzung oder Einmündung ein beleuch\n      den §§ 39 bis 43.                                              teter oder rückstrahlender Wegweiser angebracht, so\n III. Vgl. auch IX zu den Zeichen 310 und 311.                       muß geprüft werden, ob nicht auch alle übrigen so\n IV. Das Zeichen 401 darf auf neu gebauten Straßen, z. B.            auszuführen sind.\n     Umgehungsstraßen, schon vor deren Widmung an\n         gebracht werden.                                     Zu Zeichen 415 Wegweiser auf Bundesstraßen\n                                                                I. Die Aufschrift gibt den Namen eines allgemein be\nZu Zeichen 415 ff. Wegweisung                                        kannten Ortes, aus dem der Verlauf der Straße her\n  I. Die Wegweisung soll Ortsfremde unterrichten. Da                 vorgeht (Femziel) und den Namen des nächsten ver\n     bei soll auch angestrebt werden, den Verkehr unter              kehrswichtigen Ortes an der Straße (Nahziel) an.\n     Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsbedürf               Das Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr\n     nisse auf das vorhandene Straßennetz zu verteilen.              (III zu Zeichen 415 ff.) ist zu beachten.\n         Folgende Grundsätze sind einzuhalten:\n                                                                  II. Das Zeichen darf nur auf solchen Bundesstraßen auf\n         1.Das auf einem Wegweiser angegebene Ziel muß               gestellt werden, die als Vorfahrtstraßen (Zeichen\n           auf allen folgenden Wegweisern bis zu diesem              306) gekennzeichnet sind.\n          Ziel wiederholt werden.\n         2. Wird an einer Kreuzung oder Einmündung auf ein    Zu Zeichen 418 Wegweiser für Straßen mit größerer\n           über eine abzweigende Straße erreichbares Ziel     Verkehrsbedeutung\n          hingewiesen, so empfiehlt es sich immer dann, an      I. Die Aufschrift gibt als Fernziel den nächsten ver\n          der gleichen Stelle auch einen Wegweiser für die         kehrswichtigen Ort und als Nahziel in der Regel den\n          Hauptrichtung anzubringen, wenn bei Tag oder               nächsten Ort an der Straße an.",
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Zu privaten Unternehmen darf nur dann so ge\n      sollte vor allem da erwogen werden, wo Fernver                    wiesen werden, wenn das wegen besonders starken\n     kehrsstraßen auch nur zeitweise stark belastet sind.               auswärtigen Zielverkehrs dorthin unerläßlich ist und\n     Die Nebenstrecken können länger sein als die Fern                  auch nur, wenn allgemeine Hinweise wie „Indu\n     verkehrsstraße, von der der Verkehr abgelenkt wer                  striegebiet Nord\" nidit ausreichen.\n     den soll; sie sollten aber so ausgebaut sein, daß sie\n     auch stärkeren Verkehr aufnehmen können. Abwei            Zu Zeichen 436 Wegweisertafel\n     chend von I ist als Fernziel die gleiche Stadt anzu            I. Die Breite der Tafel richtet sich nach der Buchstaben\n     geben wie auf dem Wegweiser für die Fernverkehrs                  zahl der längsten Aufschrift und die Höhe nach den\n     straße. Dieser Wegweiser mit Zusatzschild ist im                  Erfordernissen der Lesbarkeit.\n     Verlauf der Straße, auf die der Verkehr abgeleitet\n                                                                    II. Sofern die Lesbarkeit nicht darunter leidet, kann es\n     ist, so lange an Kreuzungen und Einmündungen zu\n     wiederholen, bis eine Straße erreicht ist, deren Weg              zweckmäßig sein, die Entfernungen zu den Zielen\n     weiser das Ziel der Nebenstrecke als ihr Ziel nennt.\n                                                                       anzugeben, wenn auf die zusätzliÄe Aufstellung von\n     Eine Verweisung auf Nebenstrecken kann auch nur                    Pfeilschildern verzichtet wird (vgl. IV).\n     für einen Teil des Verkehrs (z. B. für Personenkraft          III. Die Wegweisertafel empfiehlt sich vor allem dort.\n     wagen) in Frage kommen, über die Zustimmungs                      Wo andere Wegweiser nicht deutlich erkennbar an\n     bedürftigkeit vgl. IV zu § 45 Abs. 1.                             gebracht werden können oder wo eine größere Zahl\n III. Nebenstrecken sollen jedenfalls außerhalb geschlos               von Zielen genannt werden muß.\n      sener Ortschaften als Vorfahrtstraßen gekennzeich            IV. Die Wegweisertafel muß vor der Kreuzung oder Ein\n     net werden.                                                       mündung aufgestellt werden. Auf die zusätzliche\n                                                                       Aufstellung von Pfeilschildern kann nur dann ver\nZu Zeidien 419 Wegweiser für Straßen mit geringerer                    zichtet werden, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, wel\nVerkehrsbedeutung                                                      che Straßen zu den auf der Wegweisertafel angege\n  Die Aufschrift soll nur den Namen des nächsten Ortes                 benen Zielen führen.\noder Ortsteils angeben.                                             V. Wird eine Wegweisertafel als Vorwegweiser ver\nZu Zeichen 421 Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten                   wendet, so ist auf einem Zusatzschild die Entfernung\n                                                                       zu der angekündigten Kreuzung anzugeben. Dort ist\n  Das Zeichen ist 333 mm hoch. Wegen der Länge vgl. I                  sie zu wiederholen oder es sind die entsprechenden\nzu den Zeichen 415 bis 432.                                            Wegweiser aufzustellen.\nZu den Zeichen 421 und 442                                     Zu Zeidien 437 Straßennamensschilder\n   I. Die Zeichen können zur Ableitung jeder Verkehrsart            1. Die Schilder haben entweder weiße Schrift auf dunk\n     verwendet werden. In den Zeichen können erforder                  lem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund.\n      lichenfalls auch mehrere Sinnbilder gezeigt werden.           II. Die so aufgestellten Straßennamensschilder sind bei\n  II. Die Aufstellung des Zeichens 442 ist dort zu erwägen,            derseits zu beschriften. Werden zusätzlich Haus\n     wo schnell gefahren wird und das Zeichen 421 des                  nummern angegeben, so ist dafür zu sorgen, daß\n     halb nicht immer rechtzeitig erkannt werden kann.                 die Schilder lesbar bleiben.\n     Außerdem empfiehlt sich die Aufstellung auf breiten           III. Die Scjirifthöhe soll mindesten 84 mm betragen.\n     Straßen, auf denen der abzuleitende Verkehr sich\n     frühzeitig einordnen muß. Wo das Zeichen 442 steht,           IV. An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem\n     kann das Zeichen 421 oft entbehrt werden.\n                                                                        Fahrverkehr sind sie stets auf die gezeigte Weise\n                                                                       anzubringen und anzuordnen.\n III. Die Ableitung bestimmter Verkehrsarten ist in der\n      Regel geboten,                                           Zu Zeichen 438 Vorwegweiser\n     1. wenn für Verkehrsarten (z. B. für Lastkraftwagen,           I. Das Zeichen ist mindestens 1000 mm hoch und minde\n       Lastzüge, Fuhrwerke) im weiteren Verlauf der                    stens 1500 mm breit. Im übrigen richten sich seine\n       Straße ein Verkehrsverbot besteht. In solchen Fäl               Maße nach seinem Inhalt.\n       len ist auf das folgende Verkehrsverbot zusätzlich           II. Außerhalb geschlossener Ortschaften sollten auf Vor\n       z. B. durch Aufstellung des Zeichens 253 mit An                 fahrtstraßen Vorwegweiser vor denjenigen Kreuzun\n       gabe der Entfernung auf einer Zusatztafel hinzu                 gen und Einmündungen aufgestellt werden, an denen\n       weisen,                                                          Wegweiser für die abbiegenden Richtungen stehen,\n     2. wenn bestimmte Verkehrsarten von der Weiter                     jedoch dort, wo ein Wegweiser Zeichen 419 steht,\n       benutzung der Straße fernzuhalten sind (z. B. Ab                 nur dann, wenn Abbiegestreifen markiert sind. In\n       leitung von Lastkraftwagen oder Lastzügen vor                    nerhalb geschlossener Ortschaften sind Vorwegwei\n       engen Ortsdurchfahrten oder von Radfahrern auf                   ser dort anzubringen, wo es aus Gründen der Sicher\n       weniger belastete Straßen). In solchen Fällen wird               heit oder Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist.\n       zu prüfen sein, ob ein Verkehrsverbot, etwa mit             III. Außerhalb geschlosseper Ortschaften sollten die\n       dem beschränkenden Zusatzschild „Anlieger frei\",                 Vorwegweiser 100 bis 250 m vor der Kreuzung oder\n       ausgesprochen werden kann,                                       Einmündung stehen, innerhalb geschlossener Ort\n     3. wenn es für bestimmte Verkehrsarten zweckmäßig                 schaften etwa 50 m.\n       ist, die Umleitungsstrecke zu benutzen. So kann             IV. Die auf den Wegweisern angegebenen Fernziele\n       z. B. Personenkraftwagen eine schwächer befestigte              müssen auch im Vorwegweiser genannt werden.\n       Strecke zur Umgehung des Stadtkerns angeboten\n                                                                   V. Durch die schwarzen Pfeile den tatsächlichen Verlauf\n       werden, wenn der Verkehr dort schneller voran\n       kommt al^ auf der überbelasteten Ortsdurchfahrt.\n                                                                       der Straße schematisch darzustellen, empfiehlt sich\n                                                                       nur, wenn dadurch die Übersichtlichkeit der Weg\nZu Zeichen 432 Wegweiser zu innerörtlichen Zielen                      weisung nicht leidet.\n  I. Innerörtliche Ziele, zu denen zu weisen ratsam ist,           VI. Die Stärke der Pfeilstriche ist nicht nach der Klassi\n     können sowohl Ortsteile (z. B. Parksiedlung, Innen               fizierung der Straße zu wählen, sondern nach der\n     stadt, Kurviertel), als auch öffentliche Anlagen und             Vorfahrtregelung, die an der angekündigten Kreu\n     Gebäude sein (z. B. Flughafen, Bahnhof, Messe                    zung oder Einmündung gilt. Der die Straße mit Vor\n     gelände, Universität, Stadion, Autohof). Wenn'auch               fahrt zeigende Pfeil muß doppelt so stärk sein wie\n     in der Regel durch das weiße Pfeilschild nur der Weg             die anderen Pfeile. Seine Stärke beträgt mindestens\n     zu Zielen innerhalb der geschlossenen Ortschaft ge               100 und höchstens 200 mm. Die Ankündigung der\n     wiesen werden sollte, wird empfohlen, es auch als                Wartepflicht durch Zeichen 205 mit Entfernungs\n     Wegweiser auf einen außerhalb gelegenen Flugplatz,               angabe auf einem Zusatzschild, gegebenenfalls auch\n     Bahnhof oder auf einen getrennten Qrtsteil zu ver                mit dem Sinnbild STOP (hinter Zeichen 206), am\n     wenden»                                                          gleichen Pfosten kann empfehlenswert sein.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                           789                                            Heft 22 — 1970\n\n\nVII. Im Vorwegweiser kaim durch verkleinerte Wieder                 II. Als Umleitungsstrecken sollten solche ausgewählt\n     gabe auf den Strichen auf Verkehrssdiilder hinge                   werden, die für die Verkehrsteilnehmer einen mög\n        wiesen werden, die im weiteren Verlauf der Straße               lichst geringen Umweg bedeuten, die für die Art und\n      stehen, z. B. durch Wiedergabe des Gefahrzeidiens                 Menge des umzuleitenden Verkehrs genügen und\n      150 oder 151 auf einen Bahnübergang, des Zeichens                 die, wenn notwendig, mit zumutbaren Aufwendun\n      205 auf die Wartepflicht an der folgenden Kreuzung;               gen für die Umleitung hergerichtet werden können.\n      in solchen Fällen sind die Abmessungen des Zeichens               Genügt die Umleitungsstrecke dem verstärkten Ver\n      zweckentsprechend zu ändern. Zusätze anderer Art                  kehr nicht, so ist durch zusätzliche Maßnahmen dafür\n      sind nicht zulässig.                                             zu sorgen, daß sie für den verstärkten Verkehr ver\n                                                                       kehrssicher wird und sich dieser möglichst reibungs\nZu Zeichen 489 Gegliederter Vorwegweiser                               los abwickeln kann. Hierzu können Baumaßhahmen\n   I. Für die Maße gilt I zu Zeichen 438.                              (z. B. Verbesserung der Fahrbahndecke, Schaffung\n  II. Das Zeichen sollte in nicht zu großer Entfernung vor             von Ausweichstellen), die bei der Sträßenbau-\n      der Kreuzung oder Einmündung aufgestellt werden,                 behörde anzuregen sind, und verkehrsregelnde Maß\n      spätestens allerdings dort, wo die Markierung für                nahmen (z. B. Anordnung von Haltverboten, Ge\n      Abbieger bestimmter zusätzlicher Fahrstreifen be                 schwindigkeitsbeschränkungen, Schaffung von Ein\n        ginnt oder wo die ersten weißen Pfeile auf der Fahr            bahnstraßen) notwendig sein. Die Umleitungsstrecke\n        bahn angebracht sind.                                          und die zu ihrer Herrichtung gebotenen Maßnahmen\n                                                                       sind in dem Umleitungsplan darzustellen. Die Um\nZu Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn                               leitungsschilder dürfen erst aufgestellt werden, wenn\n  I. Die Schrifthöhe beträgt 210 mm. Die Maße richten                    die festgelegten Maßnahmen durchgeführt sind.\n      sich nach den Inschriften.                                    III. Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs werden\n  II. Das Zeichen ist 150 bis 250 m vor der ersten Rampe                 durch Zeichen 460, Bedarfsumleitungen des übrigen\n        der Anschlußstelle aufzustellen.                                Straßenverkehrs durch Zeichen 418 mit Zusatzschild\n                                                                        „Nebenstrecke\" gekennzeichnet.\n III. Was unter I zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448\n        bis 453 gesagt ist, gilt auch für dieses Zeichen.           IV. Umleitungen, die innerhalb eines Landes besonders\n                                                                        bedeutsam sind, sowie Einrichtung und Inanspruch\nZu Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrs                      nahme von Bedarfsumleitungen müssen den Landes\narten                                                                   meldestellen, die für die Ünterrichtung der Kraft\n  I. Das Zeichen ist 750 mm hoch und 500 mm breit.                   fahrer durch Rundfunk eingerichtet sind, bekannt\n                                                                     gemacht werden.\n  II. Vgl. auch zu den Zeichen 421 und 442.\n                                                                Zu Zeichen 454 Umleitungswegweiser\nZu den Zeichen 448, 449 und 453                                      1. Das Zeichen ist 333 mm hoch und einschließlich der\n   I. Die Schrifthöhe der Zeichen 448 und 449 beträgt                    Spitze 1250 mm lang.\n      350 mm, die des Zeichens 453 dagegen 280 mm.                   II. Das Zeichen muß mindestens an jeder Kreuzung und\n  II. Vgl. auch I zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448                Einmündung irti Verlauf der Umleitungsstrecke auf\n        bis 453.                                                        gestellt werden, wo Zweifel über deren weiteren\n                                                                        Verlauf entstehen können.\nZu Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen                          III. Häufig ist es zweckmäßig, unter dem Zeichen ein\n  1. über dem Pfeil für die Richtung „Geradeaus\" darf                    gleich großes Pfeilschild mit Ortsangabe anzubrin\n  .     nur der Name der nächsten Anschlußstelle für die                gen.\n      Ausfahrt angegeben werden.                                    IV. Es kann sich empfehlen, das Ende der Umleitungs\n  II. Der andere Pfeil hat zunächst halbrechts zu zeigen,               strecke durch Wegweisung kenntlich zu machen.\n        darf dann aber den tatsächlichen Verlauf der Aus\n      fahrt darstellen. III zu Zeichen 332 gilt auch hier.      Zu Zeichen 457 Umleitungstafel\n                                                                     Das Zeichen ist 333 mm hoch und 1000 mm breit.\n III. Abweichend von I und II dürfen in Schilderbrücken\n      an Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken über             Zu Zeichen 459 Planskizze\n        oder neben beiden Pfeilen bis zu drei Ziele genannt         Das Zeichen ist mindestens 1875 mm hoch und minde\n        werden; der andere Pfeil weist dann stets nach halb     stens 1250 mm breit. Im übrigen richten sich seine Maße\n        rechts.                                                 nach dem Inhalt.\n IV. Wo es zur Orientierung geboten ist, namentlich an          Zu den Zeichen 457 und 459\n     Ausfahrten, die so ausgebaut sind, daß sie Autobahn-             1. Größere Umleitungen sollten immer angekündigt\n     abzweigungen ähneln, dürfen bei den Ortsnamen                       werden, und zwar in der Regel durch die Planskizze.\n      über dem nach halbrechts weisenden Pfeil Nummern\n      schilder für Bundesstraßen (Zeichen 401) angebracht            II. Kleinere Umleitungen bedürfen der Ankündigung\n      werden, wenn diese Bundesstraßen als Vorfahrt                     nur, wenn das Zeichen 454 nicht schon auf größere\n      straßen gekennzeichnet sind. Im übrigen vgf. I 4 und              Entfernung gesehen werden kann. Dann sollte in\n      5 zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453.                der Regel das Zeichen 457 verwendet werden.\n                                                                    III. Wegweiser und Vorwegweiser, die wegen einer Um\nZu Zeichen 450 Ankündigungsbake                                          leitung vorübergehend nicht gelten, sollten nicht ent\n  I. Die Bake ist 1500 mm hoch und 650 mm breit.                        fernt oder völlig verdeckt werden, sondern nur mit\n                                                                        sich kröuzenden Bändern versehen werden, damit\n  II. Vgl. auch I zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448               der nach Straßenkarten reisende Verkehrsteilneh\n        bis 453.                                                        mer die Orientierung behält.\nZu den Zeichen 454 bis 466 Festlegung von Umleitungen           Zu Zeichen 460 Bedarfsumleitung\nund Bedairfsumleitungen\n                                                                     I. Das Zeichen ist 750 mm hoch und 500 mm breit.\n  I. Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs,\n                                                                    II. Mindestens Pfeile, Beschriftung und Rand sollen\n     und Bedarfsumleitungen sind in der Regel in einem\n                                                                        rückStrahlen.\n     Umleitungsplan festzulegen. Die zuständige Behörde\n      hat sämtliche beteiligten Behörden und die Polizei,       •III. Für den Autobähnverkehr in nördlicher oder östli\n      gegebenenfalls auch die Bahnunternehmen, Linien                   cher Richtung sind die Bedarfsumleitungen mit un\n      verkehrsunternehmen und die Versorgungsunterneh                   geraden Nummern und für den Autobahnverkehr in\n      men zur Planung heranzuziehen. Dabei sind die                     südlicher oder westlicher Richtung mit geraden Num\n      Vorschriften des Straßenrechts, insbesondere des                  mern zu bezeichnen. Die Nummern sollen so gewählt\n      § 14 FStrG und die entsprechenden Vorschriften der                werden, daß sie in Fahrtrichtung zunehmen. Jedem\n      Landesstraßengesetze zu berücksichtigen. Bei allen                Land stehen die Nummern 1 bis 99 zur Verfügung.\n      in den Verkehrsablauf erheblich eingreifenden Um                  Für eine sinnvolle Koordinierung sorgen die Länder.\n      leitungsplänen empfiehlt es sich, einen Anhörungs             IV. Die Pfeile sind nach den in III und IV zu den Zeichen\n      termin anzuberaumen.                                              209 bis 214 aufgestellten Grundsätzen auszuführen.",
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Leitkegel sollen mindestens 0,50 m hoch sein und\n             führung der Bedarfsumleitungsstrecke ent                      unten einen Durchmesser von 0,30 m haben. Wo\n            stehen können,                                                 höhere Geschwindigkeiten gefahren werden, z. B.\n          e) bei der Einführung der Bedarfsumleitungs                      auf Autobahnen, müssen sie entsprechend größer\n            strecke in die Autobahn.\n                                                                           sein. Ihr Gewicht muß so sein, daß sie ausreichend\n                                                                           ständfest sind.\n     2. Auch sonst sollte das Zeichen auf der Strecke in\n        angemessenen Abständen wiederholt werden.                        3. Absperrbaken sollen in der Regel 1 m hoch und\n                                                                           und 0,25 m breit sein.\n     3. Wo die umgeleiteten Verkehrsteilnehmer sich\n        rechtzeitig einordnen müssen, ist das Zeichen\n                                                                        4. Fahrbahre Absperrtafeln sollen in der Regel 2 m\n       durch das gleiche Zeichen mit gekrümmtem Pfeil                      breit und 2,25 m hoch und auf einem 0,50 m ho\n                                                                           hen Gestell befestigt sein.\n       anzukündigen.\n                                                                        5. Absperrgeräte mit schrägen Leitschraffen sollen so\n                                                                           aufgestellt werden, daß die Streifen zum benutz\n VI. Maßnahmen im und für den Bedarfsfall                                  baren Teil der Straße hin fallen.\n     1.Wenn eine Bedarfsumleitung (z. B. wegen eines                    6. Bei spitzwinkligen Quer- und bei Längsabsperrun\n       Unfalls oder wegen Überfüllung einer Strecke) in                    gen sind Zwischenräume zwischen den Leitkegeln\n       Anspruch genommen werden soll, ist der Verkehr,                     bis zu 6 m und zwischen Absperrbaken bis zu\n       gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Absperr                       10 m zulässig.\n       geräten, durch Lichtzei^en, Verkehrszeichen oder\n       Polizeibeamte abzuleiten. Es ist auch zu prüfen,\n                                                                      II. Absperrmaßnahmen sollen so getroffen werden, daß\n                                                                        ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrs\n       inwieweit es notwendig ist, den auf die Autobahn\n                                                                         abwicklung möglichst wenig erschweren. Entfallen\n       zufließenden Verkehr rechtzeitig in die Bedarfs-\n                                                                         vorübergehend die Gründe für die Maßnahmen oder\n       Umleitungsstrecken öder andere Ausweichstrecken\n                                                                        lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen zu,\n       zu führen.\n                                                                        dann sind die Maßnahmen für diese Zeit unbedingt\n     2. Wo erfahrungsgemäß häufig Ableitungen erfor                      aufzuheben oder einzuschränken.\n        derlich sind, sollten folgende klappbare Schilder            III. Absperrungen eignen sich auch zur Verkehrsrege\n        aufgestellt werden, die nur im Bedarfsfall auf                    lung bei großen Veranstaltungen, Leitkegel z. B.\n        geklappt werden dürfen:                                           zur behelfsmäßigen Kennzeichnung von Umkehr\n                                                                         streifen.\n       a) das Zeichen 460 außer im Anschlußdreieck\n          auch in Höhe des Beginns der Anschlußstelle                IV. Sicherung von Arbeitsstellen\n            auf dem Mittelstreifen und am rechten Rand                   I.Absperrung der ganzen Fahrbahn\n            der Fahrbahn,                                                  a) Muß die Fahrbahn für den Verkehr völlig ge\n                                                                              sperrt werden, so ist der Verkehr umzuleiten,\n       b) 800 m und 150 m vor dem Beginn der Anschluß                         soweit er nicht auf Straßen mit mehreren Fahr\n          stelle eine Planskizze (Zeichen 459), die im                        bahnen auf die daneben liegende Fahrbahn\n            rechten   nach   oben   verlaufenden   schwarzen\n                                                                              übergeleitet werden kann (Zeichen 469). Die\n            Strich das verkleinerte Zeichen 460 zeigt und                     Umleitung ist anzukündigen, auf Straßen mit\n            auf der, wenn die fortführende Fahrbahn nicht                     schnellerem Verkehr 400 m vor der Ablenk\n            gesperrt werden muß, sondern die Benutzung                        stelle, auf solchen mit schnellem Verkehr bei\n            der Bedarfsumleitung nur empfohlen werden                         derseits 800 m vor der Ablenkstelle, durch Zei\n            soll, statt des verkleinerten Zeichens 250 z. B.                  chen 457, jeweils mit Angabe der Entfernung\n            das Wort „Unfall\" oder das Wort „Stau\" steht,                     auf einem Zusatzschild, bei größeren Umleitun\n       c) für den Fall der Sperrung                                           gen außerdem 300 m vor der Ablenkstelle\n          aa) im Anschlußdreieck das Zeichen 250, erfor                       durch die Planskizze (Zeichen 459); 100 m da\n              derlichenfalls unterstützt durch Absperr                        nach ist das Zeichen 209 oder das entsprechen\n                schranken, über denen dieses Zeichen wie                      de Zeichen „Links\" aufzustellen oder ein Vor\n                derholt wird,                                                 wegweiser. Wo nicht schueller als 50 km/h ge\n            bb) 600 m und 400 m vor dem Beginn der An                         fahren wird, genügt eine Ankündigung auf\n                schlußstelle das Überholverbotszeichen 276\n                                                                              200 m durch Zeichen 457 oder 459, innerhalb\n                                                                              geschlossener Ortschaften auf eine noch we\n                sowie die Zeichen 274 mit den Zahlen 80\n                                                                              sentlich kürzere Entfernung.\n                beziehungsweise 60; bei schnellem Verkehr\n                kann zusätzlich 900 m vor der Anschluß                     b) An der Ablenkstelle ist das Zeichen 454 aufzu\n                stelle das Zeichen 274 mit der Zahl 100                       stellen. Es kann sich empfehlen, zusätzlich das\n                aufgestellt werden,                                           Zeichen 211 oder das entsprechende Zeichen\n                                                                              „Hier links\" anzubringen, insbesondere auf\n            cc) auf der Bedarfsumleitungsstrecke die zur\n                                                                              Straßen mit schnellerem Verkehr.\n                Ableitung des auf die Autobahn zuflie\n                ßenden Verkehrs erforderlichen Zeichen.                    c) Für Benutzer von Straßen mit geringerer Ver\n                                                                              kehrsbedeutung, auf denen nur langsam gefah\nVII. Vgl. zu den Zeichen 454 bis 466 und über die Zu                          ren wird, bedarf es der Ankündigung der Um\n     stimmungsbedürftigkeit III 1 a) zu § 45 Abs. 1.                          leitung nicht.\n                                                                           d) Auch wenn sich die Arbeitsstelle erst eine\nZu Zeichen 466 Bedarfsumleitungstafel                                         Strecke hinter der Ablenkstelle befindet, ist\n  I. Das Zeichen ist mindestens 1875 mm hoch und min                          schon an dieser auch das Zeichen 250 aufzu\n     destens 1250 mm breit,                                                   stellen, erforderlichenfalls mit dem Zusatzschild\n                                                                              „Anlieger frei\".\n  II. Es ist etwa 50 bis 100 m vor der Stelle anzubringen,                 e) Die Arbeitsstelle selbst ist rechtwinklig zur\n     an der der Verkehr von der einen auf die andere                          Fahrbahnachse abzusperren. Dauert die Ab\n     Umleitungsstrecke weitergeführt werden soll.                             sperrung voraussichtlich mehr als 48 Stunden,\n                                                                              so müssen Absperrschranken, Absperrbaken\nZu Zeichen 469 Überleitungstafel                                              oder fahrbare Absperrtafeln verwendet wer\n  Die Tafel ist in der Regel 2000 mm breit und mit Ent                        den; dauert sie kürzer, so können unter Um\nfernungsangabe 2400 mm hoch.                                                  ständen Leitkegel genügen. In allen Fällen sind",
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Absperrung eines Teils der Fahrbahn                             technischen Gesichtspunkten zu ermitteln,\n      a) Verwendung von Verkehrszeichen                            ff) Überholverbote für Lastkraftwagen usw.\n         aa) Verkehrszeichen zur Sicherung von Ar                     (Zeichen 277) empfehlen sich, wenn an der\n           beitsstellen müssen rückStrahlen oder von                  Engstelle zwei Fahrstreifen zur Verfügung\n           innen oder außen beleuchtet sein. Im übri                  stehen und dort die Straße über 3 ®/o steigt\n           gen vgl. III 6 zu den §§ 39 bis 43.                        oder fällt, aber auch nach dem Ende einer\n       bb) Vor Arbeitsstellen ist durch das Zeichen                   Engstelle mit Überholverbot für Kraftfahr\n           123 zu warnen. Außerhalb geschlossener                     zeuge aller Art, um den anderen Fahrzeu\n           Ortschaften genügt es, auf Straßen mit ge                  gen das Weiterkommen zu erleichtern.\n           ringerer Verkehrsbedeutung, auf denen                      Gelten   Geschwindigkeitsbeschränkungen\n           nur langsam gefahren wird, dieses Zeichen                  oder Überholverbote für längere Strecken,\n           2Ö0 m vor der Arbeitsstelle aufzustellen.                  sollten die entsprechenden Schilder in Ab\n           Auf schneller befahrenen Straßen, auf Stra                 ständen von höchstens 500 m wiederholt\n           ßen mit stärkerem Verkehr und solchen                      werden.\n           mit mehr als zwei Fahrstreifen soll es da              gg) Häufig wird es sich im Interesse des Ver\n           gegen schon 400 m davor aufgestellt wer                    kehrsflusses empfehlen oder nach den ört\n           den und das Zeichen „Einseitig verengte                    lichen Gegebenheiten notwendig sein, ge\n           Fahrbahn\" (Zeichen 121) nach 200 m fol                     wissen Verkehrsarten das Befahren der\n           gen. Auf Straßen mit mehreren Fahrbah                      Engstelle z. B. durch Zeichen 253 zu ver\n           nen, auf denen schnell gefahren wird, muß                  bieten. Sie sind entsprechend IV 1 a) bis c)\n           schon auf 800 m beiderseits durch das Zei                  umzuleiten (vgl. auch hinter Zeichen 459).\n           chen 123 gewarnt und diese Warnung                  b) Verkehrsregelung durch Lichtzeichen\n           ebenfalls beiderseits durch das Zeichen 121\n           dreimal jeweils im Abstand von 200 m                   Lichtzeichenanlagen sollen sowohl mit der\n           wiederholt werden, soweit nicht Überlei                Hand als auch automatisch betrieben werden\n           tungstafeln (Zeichen 469) verwendet wer                können-. Sie müssen bei größeren Baustellen\n           den. Wo die Warnung wiederholt wird, ist               eine Schaltmöglichkeit besitzen, um nach bei\n           die Entfernung zur Arbeitsstelle an allen              den Seiten gleichzeitig Rot oder gelbes Blink\n           Gefahrzeichen auf einem Zusatzschild an                licht zu zeigen, und eine Vorrichtung haben,\n           zugeben.                                               die die Phasendauer ändern läßt. Bei Hand\n                                                                  schaltung müssen beide Einfahrten in die Eng- *\n        cc) Wo an einer Arbeitsstelle das Zeichen 208             stelle vom Schaltgerät aus zu übersehen sein.\n            aufgestellt ist, muß durch das Zeichen 121,           Die Dauer von Gelb soll drei Sekunden betra\n            wo eine \" Lichtzeichenanlage errichtet ist,           gen und auch bei Handschaltung fest einge\n            durch das Zeichen 131 gewarnt werden. Es              stellt sein. Im übrigen ist die sachgemäße Pha\n           empfiehlt sich, die Entfernung auf einem               sendauer in jedem Fall zuvor nach den ört\n           Zusatzschild anzugeben.                                lichen Gegebenheiten zu ermitteln.\n           Durch Zeichen 208 und durch Zeichen 308\n           darf auch an fahrbahnverengenden Ar                 c) Art der Absperrung -\n           beitsstellen der Vorrang nur unter den                 aa) Eine Arbeitsstelle soll in der Regel sowohl\n           Voraussetzungen von II zu Zeichen 208 ge                   in der Querrichtung als auch längs der\n           regelt werden. Der Vorrang ist derjenigen                  Fahrbahnachse abgesperrt sein.\n           Fahrtrichtung zu geben, deren Fahrstreifen             bb) Dauert die    Absperrung     voraussichtlich\n           nicht gesperrt ist. Das Zeichen 208 ist                    mehr als 48 Stunden, so müssen Absperr\n           links zu wiederholen.\n                                                                      schranken oder Absperrbaken oder fahr\n       dd) Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen                    bare Absperrtafeln verwendet werden;\n           274) können nicht nur wegen zu geringer                    dauert sie kürzer, so können unter üm-\n           Fahrstreifenbreite, ungünstiger Kurvenfüh-                 ständen Leitkegel genügen.\n           rung, z. B. bei Fahrstreifenwechsel, wegen\n           mangelnder Übersichtlichkeit oder wegen                cc) Die Querabsperrung soll dort, wo nicht\n           unzureichenden Zustandes der Fahrbahn                      schneller als 50 km/h gefahren wird, in\n           decke, sondern auch zum Schutz der Arbei                   der Regel rechtwinklig zur Fahrbahnachse\n           tenden erforderlich werden. Wird eine Ge                   durch Absperrschranken, fahrbare Absperr\n           schwindigkeitsbeschränkung lediglich aus                   tafeln oder Leitkegel erfolgen; dann sind\n           dem zuletzt genannten Grund ausgespro                      mindestens drei Warnleuchten je gesperr\n           chen oder wird die zulässige Höchstge                      tem Fahrstreifen anzubringen. Eine spitz\n           schwindigkeit aus diesem Grunde auf ein                    winklige Querabsperrung empfiehlt sich im\n           besonders geringes Maß beschränkt, so                      Interesse des Verkehrsflusses dort, wo\n           muß die Beschränkung während der Zeit,                     schneller gefahren wird. Der Winkel sol\n           in der nicht gearbeitet wird, aufgehoben                   cher Absperrungen muß sich nach der Fahr\n           oder auf einen höheren Wert angehoben                      geschwindigkeit richten. Zu verwenden\n           werden. Auch im übrigen ist anzustreben,                   sind bei solchen Absperrungen in der Re\n           daß die Baustelle während der Zeit, in der                 gel Absperrbaken oder Leitkegel. Dann\n           nicht gearbeitet wird, so hergerichtet wird,               muß an jeder zweiten Absperrbake eine\n           daß   Verkehrsbeschränkungen      gemildert                Warnleuchte angebracht oder müssen zwi\n           oder aufgehoben werden können.                             schen den Leitkegeln mindestens drei\n                                                                      Warnleuchten je gesperrtem Fahrstreifen\n       ee) Überholverbote für Kraftfahrzeuge aller                    aufgestellt werden.\n           Art (Zeichen 276) sollen vor allem erlassen\n           werden, wenn sich wegen der Veren                      dd) Zur Längsabsperrung können Absperrba\n           gung der Fahrbahn das Überholen nicht                      ken, aneinandergereihte Absperrschranken,\n           verantworten läßt oder die Sicht auf den                   beides zusammen oder Leitkegel verwen\n           Gegenverkehr durch Geräte oder Baustel                     det werden. Zwischen Leitkegeln müssen\n           lenfahrzeuge oder durch die Linienführung                  in Abständen von, etwa 12 m Absperr\n           der Straße zu sehr eingeschränkt ist; das                  leuchten stehen; an Baken oder Schranken\n           Verbot kann sich auch empfehlen, um so                     brauchen nur etwa alle 18 m Absperrleuch\n           ein reibungsloses Einfädeln in die Engstel                 ten angebracht zu sein.",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                                  792                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n           ee) Alle in cc) und dd) genannten Leuchten                     vor allem dem Ziel, zu ermitteln, wo sich die Unfälle\n              sind gelb. Sie müssen auf Straßen mit                       häufen, worauf diese gerade dort zurückzuführen\n                schnellem   Verkehr    elektrisch   betrieben             sind, und welche Maßnahmen als angezeigt erschei\n             'werden.                                                     nen, um erkannte Unfallquellen zu beseitigen.\n            ff) Wo es innerhalb geschlossener Ortschaften              II. Das Ergebnis der örtlichen Untersuchungen dient der\n                geboten ist, gegenüber anderen Lichtquel                   Polizei als Unterlage für zweckmäßigen Einsatz, den\n                len eine größere Auffälligkeit zu erwir                   Verkehrsbehörden für verkehrsregelnde und den\n                ken, können ausnahmsweise Warnleuch                       Straßenbaubehörden für straßenbauliche Maßnahmen.\n               ten statt des gelben Dauerlichts Blinklicht            III. Dazu bedarf es der Anlegung von Unfallsteckkarten,\n                geben.                                                     wobei es sich empfiehlt, bestimmte Arten von Un\n       d) Auf Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung,                   fällen in besonderer Weise, etwa durch die Verwen\n           auf denen nur langsam gefahren wird, genügt                    dung verschiedenfarbiger Nadeln, zu kennzeichnen.\n           in der Regel bei Arbeitsstellen kleinen Um-                    Außerdem sind Unfallblattsanmilungen zu führen\n           fangs, die nur tagiiüber bestehen, eine Absper                 oder Unfallstraßenkarteien anzulegen. Für Straßen\n           rung mit Leitkegeln,                                           stellen mit besonders vielen Unfällen oder mit Häu\n        e) Die Absperrung von Gehwegen erfolgt durch                      fungen gleichartiger Unfälle sind Kollisionsdiagram\n           quer und längs aufgestellte Absperrschranken,                  me zu fertigen. Diese Unterlagen sind sorgfältig aus\n           durch Leitkegel oder durch Absperrfahnen. Ab                   zuwerten; vor allem Vorfahrtunfälle, Abbiegeunfälle,\n           sperrschranken brauchen in der Regel nur auf                   Unfälle mit kreuzenden Fußgängern und Unfälle in\n           gestellt zu werden, wenn die Sperrung auch                     folge Verlustes der Fahrzeugkontrolle weisen häufig\n           nachts aufrecht erhalten werden muß. Erforder                  darauf hin, daß die bauliche Beschaffenheit der Straße\n           lichenfalls (§ 17 Abs. 1) sind gelbe Warnleuch                 mangelhaft oder die Verkehrsregelung unzulänglich\n           ten anzubringen. Von einer Absperrung kann                     ist.\n           bei Tage abgesehen werden, wenn keine Aus                  IV. Welche Behörde diese Unterlagen zu führen und aus\n           schachtungen vorgenommen werden.                               zuwerten hat, richtet sich nach Landesrecht. Jeden\n\"t u Absatz 3 Nr. 3                                                       falls bedarf es engster Mitwirkung auch der übrigen\n  Senkrechte Leiteinrichtungen unterstützen vor allem                     beteiligten Behörden.\naußerhalb geschlossener Ortschaften die Längsmarkierun                 V. Wenn örtliche Unfalluntersuchungen ergeben haben,\ngen, geben Gefahrstellen, die durch Einschränkungen des                   daß sich an einer bestimmten Stelle regelmäßig Un\nVerkehrsraums oder durch Änderungen des Straßenver-                       fälle ereignen, so ist zu prüfen, ob es sich dabei um\nlaufs hervorgerufen werden, nach Lage, Ausdehnung und                     Unfälle ährilidher Art handelt. Ist das der Fall, so\nUmriß an und helfen das Abkommen von Fahrzeugen                           kann durch verkehrsregelnde oder bauliche Maßnah\nvon der Fahrbahn zu verhüten.                                             men häufig für eine Entschärfung der Gefahrenstelle\n  Als Leiteinrichtungen dienen vor allem Leitpfosten,                     gesorgt werden. Derartige Maßnahmen sind in je\nLeittafeln und Leitmale.                                                  dem Fall ins Auge zu fassen, auch wenn in abseh\n                                                                          barer Zeit eine völlige Umgestaltung geplant ist.\n1. Außerhalb geschlossener Ortschaften sollten auf Straßen\n  mit stärkerem und schnellerem Verkehr zur Kenntlich-            Zu Absatz 1\n  machung des Verlaufs der Straße Leitpfosten aufgestellt           Müssen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,\n  werden, jedenfalls auf solchen Teilstrecken, wo häufig          insbesondere Fahrbahnmarkierungen, aus technisdien\n  Änderungen des Straßenquerschnitts und des Straßen              oder wirtschaftlichen Gründen über die Grenzen der Ver\n  verlaufs auftreten.                                             waltungsbezirke hinweg einheitlich angebracht werden,\n2. Leittafeln und Leitmale sind schraffiert. Sie sind rot-weiß    so sorgen die zuständigen obersten Landesbehörden für\n  und müssen rückstrahlön. Schräge Leitschraffen werden           die notwendigen Anweisungen.\n  angebracht bei Hindernissen auf oder neben der Fahr             Z u Absatz 2\n  bahn. Die Streifen fallen nach der Seite, auf der an dem        Aufgaben der Polizei\n  Hindernis vorbeizufahren ist. Senkrechte Leitschraffen\n                                                                  1. Bei Gefahr im Verzug, vor allem an Schadenstellen, bei\n  werden angebracht bei Hindernissen über der Fahrbahn,\n                                                                       Unfällen und soiistigen unvorhergesehenen Verkehrs\n  liegende Leitschraffen bei Hindernissen am Boden.                    behinderungen ist es Aufgabe der Polizei, auch mit\n  a) Leittafeln werden aufgestellt, wenn an Hindernissen               Hilfe von Absperrgeräten und Verkehrszeichen den\n     nicht unmittelbar Leitmale angebracht werden kön                  Verkehr vorläufig zu sichern und zu regeln. Welche\n     nen oder zur Verdeutlichung von Einengungen oder                  Verkehrszeichen und Absperrgeräte im Einzelfall ange\n     Richtungsänderungen der Fahrbahn. Als Leittafeln                  bracht werden, richtet sich nach den Straßen-, Verkehrs\n     können verwendet werden Absperrbaken vorzugs                      und Sichtverhältnissen sowie nach der Ausrüstung der\n     weise vor Bauwerkskanten, Brückenpfeilern, Masten                 eingesetzten Polizeikräfte.\n     und zur Verdeutlichung von Engstellen und Kurven,                 An Unfallstellen ist dabei, wenn möglich, das Zeichen\n     Leitplanken vorzugsweise vor oder an Leuchtsäulen,                101 mit dem Zusatzschild „Unfall\" zu verwenden. Auch\n     Verkehrsschilderpfosten, Inselspitzen, Leitschranken\n                                                                       am Tage ist zur rechtzeitigen Warnung des übrigen\n      vor allem vor Zäunen und Mauern sowie zur Kennt-\n                                                                       Verkehrs am Polizeifahrzeug das blaue Blinklicht einzu\n     lichmachurig des Endes von Fahrstreifen, Seitenstrei\n                                                                       schalten. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind\n     fen und sehr engen Kurven, Richtungstafeln zur Ver-\n                                                                       darüber hinaus zur rückwärtigen Sicherung besondere\n    'deutlichung des Verlaufs einer Kurvje (vgl. III und\n                                                                       Sicherungsleuchten zu verwenden. Nicht rückstrahlende\n     IV zu den Zeichen 103 und 105).\n                                                                       Vorschriftzeichen sind erforderlichenfalls (§ 17 Abs. 1)\n  b) Leitmale werden angebracht an Hindernissen, wie                   durch Handweitleuchten oder ähnliche Lichtquellen an\n     Widerlagern und Pfeilern bei Überführungen, Brü                   zustrahlen.\n     stungsmauern, Geländern an engen Brücken im Be\n                                                                  2. Vorheriger Anhörung der Straßenverkehrsbehörde oder\n     reich von Kurven, vorspringenden Ecken von Bord\n                                                                       der Straßenbaubehörde bedarf es in den Fällen der\n     steinen, Gebäuden, Felsen und Durchfahrten. Bäume\n                                                                      . Nummer 1 nicht. Dagegen hat die Polizei, wenn wegen\n     können mit nur weißen Leitmalen erkennbar ge\n                                                                       der Art der Schadenstelle, des Unfalls oder der Ver\n     macht werden.\n                                                                       kehrsbehinderung eine länger dauernde Verkehrssiche\nZu § 44 Sachliche Zuständigkeit                                        rung oder -regelung notwendig ist, die zuständige Behör\nDie Bekämpfung der Verkehrsunfälle                                     de zu unterrichten, damit diese die weiteren Maßnah\n  I. Die Bekämpfung der Verkehrsunfälle setzt eine                     men treffen kann. Welche Maßnahmen notwendig sind,\n     möglichst genaue Kenntnis aller mitwirkenden Ur                   das haben die zuständigen Behörden im Einzelfall zu\n     sachen voraus. Für allgemeine Maßnahmen sind die                  entscheiden.\n     Unfallstatistiken unentbehrlich. Diese bedürfen aber\n                                                                  Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinriditungen\n     der Ergänzung durch die örtliche Untersuchung der\n     Straßenverkehrsunfälle, weil nur so die Verwal               Zu Absatz 1\n     tungsbehörden Unterlagen für die Behebung örtlicher                1. Vor jeder Entscheidung sind die Straßenbaubehörde\n     Gefahrenquellen erhalten. Diese Erhebungen dienen                    und die Polizei zu hören. Wenn auch andere Behör-",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        793                                           Heft 22     1970\n\n\n\n    den zu hören sind, ist dies bei den einzelnen Zeichen           2. Für Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsver\n    gesagt.                                                            bote, welche die Straßenbaubehörde zum Schutz\n II. Vor jeder Entscheidung sind erforderlichenfalls zu                der Straße außer wegen Frost- oder Hitzegefähr\n     mutbare Umleitungen im Rahmen des Möglichen                       dung erlassen hat, gilt I entsprechend. Die Stra-\n     festzulegen.                                                     ßenverkehrsbehörde    darf   Verkehrsbeschränkun\n                                                                      gen und Verkehrsverböte, welche die Straßenbau\n III. l.Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustim                  behörde zum Schutz der Straße erlassen hat, nur\n      mung der obersten Landesbehörde oder der von                    mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde\n      ihr bestimmten Stelle zur Anbringung und Entfer                 aufheben oder einschränken. Ausnahmegenehmi\n      nung folgender Verkehrszeichen:                                 gungen bedürfen der Anhörung der Straßenbau\n      a) auf allen Straßen der Zeichen 201, 269, 275, 279,            behörde,\n            290, 292, 330, 331, 334, 336, 380, 460 sowie des        3. Als vorbeugende Maßnahmen kommen in der Re\n            Zusatzschildes „abknickende Vorfahrt\" (hinter              gel Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274)\n            Zeichen 306),                                             imd beschränkte Verkehrsverbote (z. B. Zeichen\n      b) auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Bundes                   262) in Betracht. Das Zeichen 274 ist in angemes\n            straßen:                                                   senen Abständen zu wiederholen. Die Umleitung\n                                                                       der betroffenen Fahrzeuge ist auf Straßen mit\n            des Zeichens 250, auch mit auf bestimmte Ver\n                                                                       schnellerem oder stärkerem Verkehr in der Regel\n            kehrsarten beschränkenden Sinnbildern, wie\n            Zeichen 251 oder 253, sowie der Zeichen 262                400 m vor dieser durch einen Vorwegweiser, je\n                                                                       mit einem Zusatzschild, das die Entfernung, und\n            und 263,\n                                                                       einem zweiten, das die betroffenen Fahrzeugarten\n      c) auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen sowie auf\n            Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ort                  angibt, anzukündigen. Auf Straßen, auf denen\n            schaften:\n                                                                      nicht schneller als 50 km/h gefahren wird, genügt\n            der Zeichen 276, 277, 280, 281, 295 als Fahr              der Vorwegweiser; auf Straßen von geringerer\n            streifenbegrenzung und 296,                               Verkehrsbedeutung entfällt auch er.\n                                                                    4. Für frostgefährdete Straßen stellt die Straßenbau\n      d) auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen:                          behörde alljährlich frühzeitig im Zusammenwirken\n            der Zeichen 209 bis 214. 274 und 278,                     mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei\n      e) auf Bundesstraßen:                                           einen Verkehrszeichenplan auf. Dabei sind auch\n            des Zeichens 274 samt dem Zeichen 278 dann,               Vertreter der betroffenen Straßenbenutzer zu\n            wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf              hören. Auch die technischen Maßnahmen zur\n            weniger als 60 km/h ermäßigt wird.                        Durchführung sind rechtzeitig vorzubereiten. Die\n    2. Die obersten Landesbehörden sollten jedenfalls                 Straßenbaubehörde     bestimmt   bei   eintretender\n       für Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung,                 Frostgefahr möglichst drei Tage zuvor den Tag\n      die in Nummer 1 Buchst, b) bis e) nicht aufgeführt              des Beginns und der Beendigung dieser Maßnah\n      sind, entsprechende Anweisungen geben.                          men, sorgt für rechtzeitige Beschilderung, teilt die\n    3. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn jene Maß                  Daten der Straßenverkehrsbehörde und der Poli\n       nahmen zur Durchführung von Arbeiten im Stra                   zei mit und unterrichtet die Öffentlichkeit (vgl.\n       ßenraum oder zur Verhütung außerordentliche!                   dazu IV zu den Zeichen 454 bis 466).\n       Schäden an den Straßen getroffen werden oder            Zu Satz 3\n       durch unvorhergesehene Ereignisse, wie Unfälle,            I. Dazu müssen die Bahnunternehmen die Straßenver\n       Schadenstellen oder Verkehrsstauungen veran                  kehrsbehörde, die Straßenbaubehörde und die Poli\n       laßt sind.                                                   zei hören. Das gilt nicht, wenn ein Planfeststellungs\n                                                                    verfahren voraufgegangen ist.\nIV. Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung             II. Für Übergänge anderer Schienenbahnen vgl. D^ zu\n    der höheren Verwaltungsbehörde oder der von ihr               Zeichen 201.\n    bestimmten Stelle zur Aufstellung und Entfernung\n                                                               Zu Absatz 3\n    folgender Verkehrszeichen auf allen Straßen:                Zu den Verkehrszeichen gehören nicht bloß die in der\n     der Zeichen 293, 306, 307 und 354 sowie des Zusatz\n                                                               StVO genannten, sondern auch die nach III 1 zu den\n     schilds „Nebenstrecke\".                                   §§ 39 bis 43 vom Bundesminister für Verkehr zugelasse\n  V. Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustim              nen Verkehrsschilder.\n     mung der obersten Landesbehörde oder der von ihr          Zu Satz 1\n    bestimmten Stelle zur Anordnung von Maßnahmen                 I. Vor der Entscheidung über die Anbringung oder\n    zum Schutz der Nachtruhe in Wohngebieten.                        Entfernung jedes Verkehrszeichens und jeder Ver\n VI. Der Zustimmung bedarf es in Fällen III bis V nicht,             kehrseinrichtung sind die Straßenbaubehörden und\n     wenn und soweit die oberste Landesbehörde die                  die Polizei zu hören, in Zweifelsfällen auch andere\n     Straßenverkehrsbehörde vom Erfordernis der Zu                   Sachverständige. Ist nach § 5b StVG ein Dritter\n     stimmung befreit hat.                                           Kostenträger, so soll auch er gehört werden.\nVII. Unter Landschaftsgebieten, die überwiegend der Er           II. Bei welchen Verkehrsschildern die Zustimmung nicht\n     holung der Bevölkerung dienen, sind z. B. Natur                übergeordneter anderer Behörden und sonstiger Be\n     parks zu verstehen.                                            teiligter einzuholen ist, wird bei den einzelnen\n                                                                    Verkehrszeichen gesagt.\nZu Absatz 2\n                                                                 III. Überprüfung der Verkehrszeichen und Verkehrsein\nZu Satz 1                                                           richtungen\n  I. Die Straßenverkehrsbehörde ist mindestens zwei                 l.Die Straßenverkehrsbehörden haben bei jeder\n     Wochen vor der Durchführung der in Satz 1 genann                 Gelegenheit die Voraussetzungen für einen rei\n     ten Maßnahmen davon zu verständigen; sie hat die                 bungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen. Dabei\n     Polizei rechtzeitig davon zu unterrichten; sie darf              haben sie besonders darauf zu achten, daß die\n     die Maßnahmen nur nach Anhörung der Straßenbau                   Verkehrszeichen und die Verkehrseinrichtungen,\n     behörde und der Polizei aufheben oder ändern. Ist                auch bei Dunkelheit, gut sichtbar sind und sich in\n     von vornherein mit Beschränkungen oder Verboten                 gutem Zustand befinden, daß die Sicht an Kreu-\n     von mehr als drei Monaten Dauer zu rechnen, so                ' Zungen, Bahnübergängen und Kurven ausreicht\n     haben die Straßenbaubehörden die Entscheidung der                und ob sie sich noch verbessern läßt. Gefährliche\n     Straßenverkehrsbehörden über die in einem Ver                    Stellen sind darauf zu prüfen, ob sie sich ergän\n     kehrszeichenplan vorgesehenen Maßnahmen einzu                    zend zu den Verkehrszeichen oder an deren Stelle\n     holen.                                                           durch Verkehrseinrichtungen, wie Leitpfosten,\n  II. Schutz gefährdeter Straßen                                      Leittafeln oder durch Leitplanken oder durch bau\n     1. Straßenbau- und     Straßenverkehrsbehörden     und           liche Maßnahmen ausreichend sichern lassen. Er\n       die Polizei haben ihr Augenmerk darauf zu rich                 forderlichenfalls sind solche Maßnahmen bei der\n       ten, daß frostgefährdete, hitzegefährdete und ab               Straßenbaubehörde anzuregen. Straßenabschnitte,\n       genutzte Straßen nicht in ihrem Bestand bedroht                auf denen sich häufig Unfälle bei Dunkelheit er\n       werden.                                                        eignet haben, müssen bei Nacht besichtigt werden.",
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An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind\n            die Straßenbaubehörden zu beteiligen; auch                   strenge Anforderungen zu stellen. Erteilungsvoraus\n            der Träger der Straßenbaulast, die öffentlichen              setzungen dürfen nur dann als amtsbekannt behan\n            Verkehrsunternehmen     und   ortsfremde   Sach\n                                                                         delt werden, wenn in den Akten dargetan wird,\n            kundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer                   worauf sich diese Kenntnis gründet.\n            sind dazu einzuladen. Bei der Prüfung der                 II. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnah\n            Sicherung von Bahnübergängen sind die Bahn                   megenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist\n            unternehmen — für die Deutsche Bundesbahn                    erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen\n            deren Betriebsämter — für andere Schienen                    zu gewährleisten. Aucii Einbußen der Flüssigkeit des\n            bahnen gegebenenfalls die für die technische                 Verkehrs sind auf solche Weise möglichst zu min\n            Bahnaufsicht zuständigen Behörden hinzuzu                    dern.\n            ziehen. Uber die Durchführung der Verkehrs               III. Die straßenrechtlichen Vorschriften über« Spndernut-\n          schau ist eine Niederschrift zu fertigen.                       zungen sind zu beachten.\n       b) Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung                 IV. Hat der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung die\n          der höheren Verwaltungsbehörde unterbleiben.                   Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen zu,\n       c) Die zuständigen obersten Landesbehörden sor                    vertreten, so soll ihm grundsätzlich keine neue Aus\n            gen dafür, daß bei der Verkehrsschau überall                 nahmegenehmigung erteilt werden.\n            die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Sie\n            führen von Zeit zu Zeit eigene Landesver-                 V. Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sol\n            kehrsschauen durch, die auch den Bedürfnissen                len die beteiligten Behörden gehört werden, wenn\n            überörtlicher Verkehrslenkung dienen.                        dies bei dem Zweck oder dem Geltungsbereich der\n                                                                         Ausnahmegenehmigung geboten ist.\nZu Satz 3\n                                                                     VI. Dauerausnahmegenehmigungen sind auf höchstens\n  Die Straßenverkehrsbehörde und die Polizei sind un                     ein Jahr zu befristen. Sie dürfen nur widerruflich er\nverzüglich zu benachrichtigen.                                           teilt werden.\nZu Ab s atz 5                                                    ZuAbsatz l\n  Wer zur Unterhaltung der Verkehrszeichen und Ver\n                                                                 Zu Nummer 1\nkehrseinrichtungen verpflichtet ist, hat auch. dafür zu\nsorgen, daß diese jederzeit deutlich sichtbar sind (z. B.             Aus Sicherheitsgründen werden in der Regel Bedingun\ndurch Reinigung, durch Beschneiden oder Beseitigung von          gen oder Auflagen geboten sein.\nHecken und Baumen).                                              Zu Nummer 4\nZuAbsatzß                                                             Die betroffenen Anlieger sind zu hören.\n   I. Soweit die Straßenbaubehörde zuständig ist, ordnet         Zu Nummer 5\n      sie die erforderlichen Maßnahmen an, im übrigen\n      die Straßenverkehrsbehörde. Vor jeder Anordnung                 1. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung\n     solcher Maßnahmen ist die Polizei zu hören.                         1. Die Ladung muß unteilbar sein (vgl. IV 1 a zu § 29\n  II. Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde sowie die                     Abs. 3).\n     Polizei sind gehalten, die planmäßige Kennzeich                     2. IV1 b) und c) zu § 29 Abs. 3 gelten uneinge\n     nung der Verkehrsregelung zu überwachen und die                       schränkt auch hier.\n     angeordneten Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit                      3. Die Beschaffung eines Spezialfahrzeugs für die Be\n     zu prüfen. Zu diesem Zweck erhält die Polizei eine\n                                                                           förderung muß unmöglich oder unzumutbar sein.\n     Abschrift des Verkehrszeichenplans von der zu\n     ständigen Behörde.                                                  4. Die Ladung darf nach vorn nicht über 1 m hinaus\n III. Die Straßenbaubehörden prüfen die für Straßenbau                     ragen.\n     arbeiten von Bauunternehmern vorgelegten Ver                     II. Das Verfahren\n     kehrszeichenpläne. Die Prüfung solcher Pläne für                    1. An den Nachweis der Voraussetzungen der Ge\n     andere Arbeiten im Straßenraum obliegt der Stra                        nehmigung sind strenge Anforderungen zu stellen.\n     ßenverkehrsbehörde, die dabei die Straßenbaube                        Auch ist in jedem Fall zu ermitteln, welche Bedin\n     hörde, gegebenenfalls die Polizei zu beteiligen hat.                  gungen oder Auflagen erforderlich und welche\n IV. Der Vorlage eines Verkehrszeichenplans durch den                      Hinweise im Einzelfall zu geben sind, über das\n     Unternehmer bedarf es nicht                                           Verlangen von Sachverständigengutachten vgl.\n     1. bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Um                      § 46 Abs. 3 Satz 2.\n       fang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur                2. Handelt es sich um eine Beförderung über eine\n        unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken,                     Straßenstrecke von mehr als 100 km und sind\n     2. wenn ein geeigneter Regelplan besteht oder                         Fahrzeug und Ladung zusammen über 22 m lang,\n     3. wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan                      über 2,75 m breit oder über 4 m hoch oder ragt die\n       aufstellt.                                                          Ladung mehr als 2 m nach hinten oder mehr als\nZu Absatz 7                                                                3 m über die letzte Achse hinaus, so sind auch die\n  I. Die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörden ist                         in V 4 a) bis c) zu § 29 Abs. 3 genannten Beschei\n     entbehrlich, wenn ein Planfeststellungsverfahren                       nigungen und Nachweise zu verlangen.\n     nach dem Telegraphenwegegesetz vorausgegangen                       3. Jedenfalls dann, wenn die in Nummer 2 genannten\n                                                                           Lademaße überschritten werden, sind die in V 2\n  II. Zur laufenden Straßenunterhaltung gehört z. B. die                   und 3 zu § 29 Abs. 3 genannten Behörden zu\n     Beseitigung von Schlaglöchern, die Unterhaltung                       hören.\n     von Betonplatten, die Pflege der Randstreifen und                   4. Führt die Fahrt über einen Bahnübergang, so ist\n     Verkehrssicherungsanlagen, in der Regel dagegen                       das Bahnunternehmen — für die Bundesbahn de\n     nicht die Erneuerung der Fahrbahndecke.                               ren Betriebsamt — zu hören, ebenso, wenn der\n III. Notmaßnahmen sind z. B. die Beseitigung von Was                      Ubergang eine elektrische Fahrleitung hat und das\n     serrohrbrüchen und von Kabelschäden.                                  Fahrzeug und Ladung zusammen höher als 4,60 m\n                                                                           sind.\nZuAbsatzS\n Die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde oder                  III. Der Inhalt des Genehmigungsbescheids\nder von ihr bestimmten Stelle ist erforderlich. VI zu                     1. Es ist genau festzulegen, wie weit die gesetzlichen\nAbs. 1 gilt auch hier.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                          795                                            Heft 22     1970\n\n\n   2. Der Fahrtweg ist in der Regel festzulegen. Dabei                  a) Fahrzeug und Ladung zusammen länger als\n      ist vor allem bei.überhoher Ladung darauf zu ach                     24 m, breiter als 3 m oder höher als 4 m sind\n      ten, daß Unterführungen sicher durchfahren wer                       oder die Ladung mehr als 3 m nach hinten oder\n     den können und der erforderliche Sicherheitsab                        mehr als 4 m über die letzte Achse hinausragt\n     stand zu den Oberleitungen eingehalten werden                         oder\n     kann, bei überlanger Ladung vor allem darauf,                       b) der Fahrtweg länger als 150 km ist.\n     daß notwendiges Abbiegen gefahrlos möglich ist.\n                                                                      3. Vor der Erteilung sind die in V 2 und 3 zu § 29\n   3. Wenn es geboten ist, muß auch die Fahrtzeit vor                    Abs. 3 genannten Behörden stets zu hören.\n     geschrieben werden. Jedenfalls ist in der Regel,                 4. Statt eines bestimmten Fahrtweges können dem\n     wenn Fahrzeug und Ladung zusammen die in II 2                       Antragsteller auch mehrere zur Verfügung gestellt\n     genannten Maße überschreiten, die Benutzung der                     werden. In die Dauerausnahmegenehmigung ist\n     in VI2 zu § 29 Abs. 3 genannten Straßen zu den                      die Auflage aufzunehmen, daß der Antragsteller\n     dort genannten Zeiten zu verbieten.                                 vor der Durchführung der Beförderungen zu prüfen\n   4. Erforderlichenfalls ist für den ganzen Fahrtweg                    hat, ob der beabsichtigte Fahrtweg für die Beför\n      oder für bestimmte Fahrtstrecken die zulässige                     derung geeignet ist.\n     Höchstgeschwindigkeit zu beschränken.                     Zu Nummer 6\n   5. Erforderlichenfalls ist vorzuschreiben, daß sich sol       Gegen das Führen von Rindvieh in Viehtriebrahmen\n     che Fahrzeuge wie Fahrzeuge mit Anhäger nach              hinter Schleppern bestehen grundsätzliche Bedenken nicht.\n     § 4 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 zu verhalten haben.            In der Ausnahmegenehmigung ist die zulässige Geschwin\n                                                               digkeit auf wesentlich weniger als 5 km/h festzusetzen.\n   6. Erforderlichenfalls ist vorzuschreiben, daß      die     Die Zahl der zu fühtenden Tiere ist festzulegen.\n     Fahrt bei erheblicher Sichtbehinderung durch Ne\n     bel, S^neefall oder Regen oder bei Glatteis zu            Zu Nummer 7\n     unterbrechen und das Fahrzeug möglichst außer                 I. Voraussetzung der Genehmigung\n     halb def Fahrbahn abzustellen und zu sichern ist.                1. Eine Einzelgenehmigung darf nur unter folgenden\n     Dasselbe gilt bei Dunkelheit, soweit nicht eine                     Voraussetzungen erteilt werden:\n     Nachtfahrt vorgeschrieben ist.                                      a) In dringenden Fällen, z. B. zur Versorgung der\n   7. a) Ragt die Ladung mehr als 50 cm nach vorn                           Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmit\n         hinaus, so ist die Auflage zu erteilen, die La                     teln, zur termingerechten Be- oder Entladung\n        dung durch eine rot-weiß gestreifte Schutz                          von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Be\n        vorrichtung zu sichern. Soweit möglich, ist dazu                    triebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen;\n        ein mindestens 50 cm langer Stahltopf über das                     wirtschaftliche oder   wettbewerbliche     Gründe\n        vordere Ende der Ladung zu stülpen und so zu                       allein rechtfertigen eine Genehmigung keines\n        befestigen, daß die Ladung nicht nach vorn ver                     falls,\n        rutschen kann. ,                                                b) für Güter, zu deren Beförderung keine Fahr\n     b) Ragt die Ladung nach hinten hinaus, dann sind                      zeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht\n        folgende Auflagen zu erteilen:                                     sind,\n        aa) Die Ladung, insbesondere deren hintere                      c) für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht\n            Enden, sind durch Spannketten oder son                         wenigstens zum größten Teil der Strecke auf\n            stige Vorrichtungen ausreichend zu sichern,                    der Schiene möglich ist, sofern es sich um eine\n        bb) Es darf nur abgebogen werden, wenn das                         Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr\n            wegen des Ausschwenkens der Ladung                             als 100 km handelt,\n            ohne Gefährdung insbesondere des nach                       d) für Kraftfahrzeuge, die eine Mindestmotorlei\n            folgenden oder des Gegenverkehrs möglich                       stung von 8 PS je Tonne des zulässigen Ge-:\n             ist.                                                          samtgewichts des Kraftfahrzeugs und der je\n        cc) Besteht die Gefahr, daß die Ladung auf der                     weiligen Anhängelast erreichen,\n            Fahrbahn schleift, so ist ein Nachläufer vor                e) für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die\n            zuschreiben. Er muß automatisch gelenkt                        deutschen und ausländischen Grenzzollstellen\n            werden, wenn Fahrzeug und Ladung zu                            zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der\n            sammen über 24 m lang sind oder der                            Grenze Lastkraftwagenladungen abfertigen kön\n             Kurvenlauf erheblich von den Vorschriften                     nen.\n\n             des § 32 Abs. 2 StVZO abweicht. Ist sonst                2. Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt\n             ein lenkbarer Nachläufer notwendig, so hat                  werden, wenn außerdem die Notwendigkeit regel\n             ihn ein Beifahrer zu bedienen. Dieser muß                   mäßiger Beförderung feststeht.\n              gute Sicht nach vorn haben und sich mit\n              dem Fahrzeugführer verständigen können.              II. Das Verfahren\n\n   8. Es kann geboten sein, auch sonst einen Beifahrer                1.Vom Antragsteller sind folgende Unterlagen zu\n      oder weiteres Begleitpersonal vorzuschreiben.                     verlangen:\n      Polizeibegleitung sollte in der Regel nur angeord                 a) Fracht- und Begleitpapiere,\n      net werden, wenn wegen besonderer Umstände                        b) falls es sich um eine Beförderung über eine\n     (z. B. schwierige Straßen- oder Verkehrsverhält-                      Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt,\n      nisse, außergewöhnlich umfangreiches Beförde                         eine Bescheinigung der für den Versandort zu\n      rungsgut) verkehrsregelnde Maßnahmen unum                            ständigen Güterabfertigung über die Unmög\n      gänglich sind.                                                       lichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung,\n   9. Werden nach II 3 andere Behörden nicht gehört                     c) für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nach\n      und ist ein bestimmter Fahrtweg nicht vorgeschrie                    weis über die Abfertigungszeiten der Grenz\n      ben, so ist dem Antragsteller die Auflage zu er                      zollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen,\n      teilen, vor der Durchführung der Beförderung zu                   d) Kraftfahrzeug- und Anhängerschein. Für aus\n      prüfen, ob der beabsichtigte Fahrtweg für die Be                      ländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungs\n      förderung geeignet ist? darüber kann der Antrag                       papieren zulässiges Gesamtgewicht und Motor\n      steller die Straßenbäubehörde befragen.                               leistung nicht eingetragen sind, ist eine entspre\n                                                                            chende amtliche Bescheinigung erforderlich.\n  10. Hinweise auf die für diese Verkehrsart wichtigen\n      Verkehrsvorschriften, insbesondere die Beleuch                  2. Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt\n     tungsvorschriften, sind in dem Bescheid zu geben.                   werden, wenn der Antragsteller die Dringlichkeit\n                                                                         der Beförderung durch eine Bescheinigung der\nIV. Dauerausnahmegenehmigungen                                          Industrie-   und   Handelskammer nachweist      oder\n    1. VII2 zu § 29 Abs. 3 gilt auch hier.                               sonst glaubhaft macht.\n    2. Eine Dauerausnahmegenehmigung sollte in der                    3. Dauerausnahmegenehmigungen sind in Durch\n     Regel nicht erteilt werden, wenn                                    schrift der vorgesetzten Behörde vorzulegen.",
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Der Beförderungsweg braucht nur festgelegt zu                 richtet werden, so ist die für deren Wohnort zustän\n         werden, wenn das aus verkehrlidien Gründen ge               dige Straßenverkehrsbehörde zu bitten, Heranzie\n       boten ist.                                                    hung und Unterrichtung zu übernehmen.\n     2. Für grenzüberschreitenden Verkehr ist die Beför           IV. Der Verkehrsunterricht kann auch durch Einzelaus\n        derungszeit so festzulegen, daß das Kraftfahrzeug            sprache erteilt werden, wenn die Betroffenen aus\n        an der Grenze voraussiditlidi zu einem Zeitpunkt             wichtigen Gründen am allgemeinen Verkehrsunter\n        eintrifft, an dem sowohl die deutsche als auch die            richt nicht teilnehmen können oder ein solcher nicht\n        ausländische Grenzzollstelle zur Abfertigung von              stattfindet.\n        Ladungen besetzt ist.                                     V. Die Vorladung muß die beruflichen Verpflichtungen\n     3. Dem Antragsteller kann es überlassen werden, die              der Betroffenen berücksichtigen. Darum kann es\n        Fahrt mit einem bestimmten Fahrzeug oder mit                  unter Umständen zweckmäßig sein, den Unterricht\n        einem von mehreren bestimmten Fahrzeugen sei                  auf einen Sonntag festzusetzen; dann sind die Un\n        ner Wahl, die die Voraussetzung nach 11 d) er                 terrichtszeiten mit den kirchlichen Behörden abzu\n       füllen, durchzuführen.                                         stimmen; Betroffene, die sich weigern oder nicht\n     4. Die für die Beförderung zugelassenen Güter sind               erscheinen, dürfen dafür nicht zur-^ Verantwortung\n        einzeln und genau aufzuführen.                                gezogen werden und sind auf einen Werktag um\n     5. Dauerausnahmegenehmigungen dürfen außer für                   zuladen.\n        Milchbeförderung höchstens auf sechs Monate er\n          teilt werden.\n                                                              Zu § 53 Inkrafttreten\n     6. Durch entsprechende Auflagen ist sicherzustellen,     Zu Absatz 3\n          daß Autobahnen an den Oster- und Pfingstfeier-           I. Die bis zum 1. Januar 1973 zugelassene Verwendung\n          tagen sowie an Sonn- und Feiertagen vom 15. Juni            von Verkehrszeichen nach 9 früherem Recht ist nur\n          bis 15. September jeden Jahres nur in der Zeit              zur Ausführung von Anordnungen statthaft, die vor\n          von 0.00 bis 8.00 Uhr benutzt werden dürfen. Das            dem Inkrafttreten der Verordnung erlassen wurden.\n          gilt nicht für die Autobahnen im Land Berlin.               Sonst sind stets die neuen Verkehrszeichen nach\nZu Nummer 9\n                                                                       dieser Verordnung anzuordnen und aufzustellen.\n  Von dem Verbot verkehrsstörenden Lautsprecherlärms               II. Übergangsfristen für Vorschriften Vwv - StVO\ndürfen Ausnahmen nur genehmigt werden, wenn ein                         1. Folgende Schilder dürfen bis 1. März 1976 die bis\nüberwiegendes Interesse der Allgemeinheit vorliegt.                        herigen Abmessungen haben: Zeichen 308, 314,\nZu Nummer 10                                                              315, 333, 354 bis 363, 438, 442, 450 und 459.\n  Gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für                    2. Dasselbe gilt für folgende Markierungen:\nWerbung auf Flächen von Leuchtsäulen bestehen in der                      Fußgänger- und Radfahrerfurten (III 1 zu § 25\nRegel keine Bedenken; Gründe der Sicherheit oder Leich                    Abs. 3, VI1 zu Zeichen 237), Leitlinien in den\ntigkeit des Straßenverkehrs werden kaum je entgegen                       Fällen 12 zu Zeichen 295 zu Buchst, a) und II zu\nstehen.                                                                  Zeichen 340 sowie Grenzmarkierungen für Park\nZuAbsatz2                                                                 verbote (I zu Zeichen 299).\n  Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von                 3. Dasselbe gilt auch für die Schrifthöhe in den Zei\nihnen bestimmten Stellen können von allen Bestimmun                      chen 332, 333, 440, 448, 449 und 453.\ngen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschritt Abwei\n                                                                       4. Für dieselbe Zeit dürfen die Pfosten und Rah\nchungen zulassen.\n                                                                          men von Ortstafeln und Wegweisern gelb sein.\nZuAbsatzS\n                                                                       5. Bis spätestens 1. März 1972 müssen die Zeichen\nZu Satz 3                                                                201 und 350 voll rückstrahlen. Bis spätestens\n  Es genügt nicht, wenn eine beglaubigte Abschrift oder                  1. März 1973 müssen die Zeichen 205 in den Fäl\neine Ablichtung des Bescheides mitgeführt wird.                          len II zu Zeichen 205 entweder rückstrahlen oder\nZu § 47 Ortliche Zuständigkeit                                           beleuchtet sein. Bis dahin müssen die Zeichen\nZu Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1                                           209 bis 214 in den Fällen VI zu Zeichen 209 und\n   Uber Anträge auf Dauererlaubnis und Dauerausnahme                   . 214 auch bei Tag von innen beleuchtet sein.\ngenehmigung sollte in der Regel diejenige Straßenver                   6. Lichtzeichen müssen erst vom 1. März 1973 an den\nkehrsbehörde entscheiden, in deren Bezirk der Antrag                     Vorschriften nach X 8 zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2\nsteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Zweig                      und I und II zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 entsprechen.\nniederlassung hat. Will diese Behörde das Verfahren ab                 7. Die Stärke der Pfeilstriche in Vorwegweisern\ngeben, so hat sie das eingehend zu begründen und über                     muß ab 1. März 1973 den Vorschriften nach VI\nden Antragirteller ausführlich zu berichten.                              Satz 1 bis 3 zu Zeichen 438 entsprechen.\nZu § 48 Verkehrsunterridit                                             8. Die Vorwegweiser auf Autobahnen in Schilder\n  I. Zum Verkehrsunterricht sind auch Jugendliche von                    brücken müssen erst ab 1. März 1975 den Vor\n     14 Jahren an, Halter sowie Aufsichtspflichtige in Be                 schriften nach III zu Zeichen 449 entsprechen.\n     trieben und Unternehmen heranzuziehen, wenn sie                   9. Die in I Satz 1 und II Satz 1 zu § 7, VI zu Zeichen\n     ihre Pflichten nicht erfüllt haben.                                  237 und I zu Zeichen 295 vorgeschriebenen Mar\n  II. Zweck der Vorschrift ist es, die Sicherheit und Ord                 kierungen müssen spätestens am 1. März 1973 an\n     nung auf den Straßen durch Belehrung solcher, die                    gebracht sein.\n     im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben. Eine                 10. Die Sicherung von Übergängen von Schienenbah\n     Vorladung ist daher nur dann sinnvoll und über                       nen mit Vorrang muß spätestens am 1. März 1972\n     haupt zulässig, wenn anzunehmen ist, daß der Be                     den Vorschriften nach VII 2 bis 5 zu Zeichen 201\n     troffene aus diesem Grunde einer Belehrung bedarf.                   entsprechen.\n     Das trifft in der Regel nicht bloß bei Personen zu,              11. Die Vorschriften nach II 4 b) und c) zu den Zei\n     welche die Verkehrsvorschriften nicht oder nur un                    chen 306 und 307 über die Sicherung von Kreu\n     zureichend kennen oder beherrschen, sondern auch                     zungen und Einmündungen mit abknickender Vor\n     bei solchen, welche die Bedeutung und Tragweite                      fahrt sind bis spätestens 1. März 1973 auszuführen.\n     der Vorschriften nicht erfaßt haben. Gerade Mehr\n     fachtäter bedürfen in der Regel solcher Einwirkung.              12. Die in IV 6 Satz 2 zu § 26 vorgeschriebenen Ab\n     Aber auch schon eine einmalige Verfehlung kann                       schrankungen müssen bis spätestens 1. März 1973\n     sehr wohl Anlaß zu emer Vorladung sein, dies vor                     angebracht sein.\n     allem dann, wenn ein grober Verstoß gegen eine           Bonn, den 16. November 1970\n     grundlegende Vorschrift vorliegt, oder wenn der bei                                   Der Bundesminister für Verkehr",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                            W                                            Heft 22 — 1970\n\n\n\n                              Begründung zur Straßenverkehrsordnung\n                L Entstehungsgesdiidite                        Entwurf eingearbeitet. Darauf wurde der auf diese Weise\n                                                               fortentwickelte Vorentwurf mit Begründung erneut den\nAm 23. Mai 1957 hatte die 4. Gemeinsame Straßenver-            beteiligten Verbänden zur Stellungnahme und zugleich\nkehrssidierheitskonferenz des Bundes und der Länder            dem Bundesminister der Justiz zur Einleitung der rechts\nbeschlossen:                                                   förmlichen Prüfung übersandt. Mit den Verbänden, die zu\n                                                               dem Entwurf Stellung genommen hatten, wurde 1965 ta\n                                                               gelang beraten, wobei im wesentlichen Übereinstimmung\n  4. Die Konferenz betont erneut die Notwendigkeit, die            erzielt wurde.\n      Straßenverkehrsvorschriften volkstümlicher und ihre      inzwischen waren Bestrebungen in Gang gekommen, das\n      Anwendung einfacher und wirkungsvoller zu ge             reformbedürftige weltweite Abkommen über den Stra\n      stalten. Sie hält es für erforderlich, diese Vorschrif   ßenverkehr vom 19. September 1949 und das Protokoll\n      ten soweit wie möglich von Einzelbestimmüngen zu         über Straßenverkehrszeichen vom gleichen Tag durch\n      entlasten und im wesentlichen auf allgemein gültige      neue Vereinbarungen zu ersetzen. Die Wirtschaftskom\n      Grundregeln zu beschränken. Der .Straßenverkehrs             mission für Europa der Vereinten Nationen (ECE)legte im\n      sicherheitsausschuß wird beauftragt, Vorschläge zur      Jahre 1965 die Entwürfe eines Weltabkommens über den\n      Vereinfachung des Straßenverkehrsrechts auszuar          Straßenverkehr und eines solchen über Straßenverkehrs\n      beiten.                                                  zeichen vor. Die Beratungen dieser Entwürfe wurden auf\nDer   Straßenverkehrssicherheitsausschuß    bildete   darauf\n                                                               internationaler Ebene im Jahre 1967 abgeschlossen. Am 8.\n                                                                   November 1968 endete die Wiener Weltkönferenz mit der\neine Siebenerkommission. In ihr waren das Bundesver-               Unterzeichnung je eines Weltabkommens über Straßen\nkehrsministerium und sechs Länder vertreten, je zwei\n                                                                   verkehr und über Verkehrszeichen.\ndurch ihre Verkehrsressorts, Innenverwaltungen (eine\ndavon durch einen Polizeifachmann) und Justizverwal                Noch immer war es aber verfrüht, den Entwurf dem Bun\ntungen. Nachdem die Kommission ihre Arbeiten bereits           desrat vorzulegen. Denn es standen noch aus die Europä\naufgenommen hatte, wurden amtliche und private Unter           ischen Zusatzvereinbarungen zu den beiden Wiener\nsuchungen veröffentlicht; deren Ergebnisse sich dahin zu           Weltabkommen. Sie nun lagen, in Genf in erster Lesung\nsammenfassen lassen: Verkehrsunfälle werden überwie                verabschiedet, im November 1969 vor. Ihr sachlicher Inhalt\ngend durch menschlidies Versagen verursacht. Dieses            wurde, soweit noch nötig, in den Entwurf eingearbeitet.\nVersagen besteht wesentlich in vermeidbaren Verstößen          Die endgültige Verabschiedung der EuropäUchen Zusatz\ngegen wehige Grundregeln des yerkehrsrechts.                   vereinbarungen fand im Mai 1970 statt.\nUnter dem Eindruck dieser Ergebnisse, auf die ausdrück         Im März 1970 stellte der Bundesminister für Verkehr den\nlich Bezug genommen wurde, faßte die 6. Gemeinsame                 Entwurf einer neuen StVO der Öffentlichkeit vor,zugleich\nStraßenverkehrssicherheitskonferenz am 4. Mai 1961 fol             dem mit Fragen des Verkehrs besonders befaßten Aus\ngende, die des Jahres 1957 modifizierende Entschließung:           schuß des Deutschen Bundestages sowie den überaus\n  „Die Konferenz hält es für notwendig, daß Verstöße               zahlreichen interessierten Verbänden. Der Entwurf fand\n  gegen die Verkehrsregeln, die erfahrungsgemäß häufig             ein ungewöhnlich großes Interesse; im Laufe der darauf\n  zu Verkehrsunfällen führen, besonders nachdrücklich              folgenden Wochen wurden, überwiegend aus der Bevöl\n  bekämpft werden. Zu diesem Zwecke sollte bei der                 kerung, mehr als 5500 Stücke des Entwurfs angefordert.\n  Neufassung und Vereinfachung der StVO, an der zur                Diese Erörterung des Entwurfs auf breitester Grundlage\n  Zeit gearbeitet wird, darauf geachtet werden, daß die            erwies sich als nützlich; zahlreichen Anregungen wurde im\n  Verkehrsregeln, deren Verletzung gefährlich ist, klar            Verlaufe der weiteren Beratungen stattgegeben.\n. und genügend bestimmt gefaßt werden.\"                            Zugleich mit dem Entwurf der StVO wurde der Entwurf\n                                                                   einer Allgemeinen VerwaltungsVorschrift ausgearbeitet.\nDamit war der Kommission der Auftrag erteilt, eine StVO            Diese Allgemeine Verwaltungsyorschrift wird den Ver\nZu erarbeiten, die dem Verkehrsteilnehmer mit Gewinn in\n                                                                   kehrsbehörden vor allem die wertvollen Erkenntnisse der\ndie Hand gegeben werden kann und aus der er ohne                   niodernen VerkehrsWissenschaft darüber vermitteln, wie\nweiteres ablesen kann, wie er sich im öffentlichen Stra\n                                                                   Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Markierun\nßenverkehr, insbesondere bei gefährlichen Verkehrsvor              gen,zweckmäßig zur Unterstützung des Veirkehrsteilneh-\ngängen zu verhalten hat. Die Kommission, die auch die              iners zu yerwenden und mit bauliÄen Maßnahmen abzu\ndrei großen Automobilverbände zu Rate gezogen hatte,               stimmensind.\nlegte 1962 das Ergebnis ihrer Arbeit samt Begründung vor\n(veröffentlicht in DAR 1963 S. 29 ff.). Die Reaktion der                              II. Leitgedanken\nÖffentlichkeit war lebhaft; zahlreiche interessierte Ver\nbände und Organisationen, Ressorts des Bundes und der              1. Der Gegenstand\nLänder äußerten sidi. Maßgebende Vertreter der Rechts-             - Die Dringlichkeit der Vorlage liegt auf der Hand. Jahr\nwissensdiaft und der modernen Wissenschaften der Ver                  um Jahr fordert der Straßenverkehr, abgesehen von\nkehrspsychologie, der Verkehrssoziolögie und vof allem                Milliardenverlusten an wirtschaftlichen Gütern, Hun\nder besonders fruchtbaren Verkehrstechnik, die Presse                 derttausende von Verletzten und eine unerträglich\nund Einzelpersonen gaben Anregungen. Die Gesellschaft                 hohe Zahl von Toten. Diesem alarmierenden Gesche\nfür Deutsche Spräche bezeichnete den Vorentwurf als gut               hen muß Einhalt getan werden. Wo der Hebel anzu\nlesbar und leicht verständlich. Seit Anfang 1963 wurden               setzen ist, zeigt die tägliche Erfahrung; Verkehrsun\nder Vorentwurf und alle Anregungen, die auch später                   fälle werden überwiegend durch menschliches Versa\neingingen, mit den für Verkehr und Inneres zuständigen                gen verursacht. Die allgemeine Verkehrsgesittung muß\nLänderreferenten laufend beraten. Diesen Sitzungen                    also gehoben werden. Daß die Gefahren des modernen\n#öhnten seit Jahren regelmäßig auch bewährte Ver                      Verkehrs zu steter Vorsicht zwingen, muß Allgemein\nkehrsingenieure bei.                                                  gut werdep. Das gilt in gleicher Weise für die\n                                                                      sdiwächsten Verkehrsglieder, die Fußgänger und die\nDie Beratungen verdichteten sich zu mehreren Referen                  Radfahrer, wie für den motorisierten Verkehr. Gründ\ntenentwürfen, von denen der sog. Bad Gandersheimer                    liche   Untersuchungen    haben   ergeben, daß     das\n(i. Juni 1966) unci der sog. Würzburger (1. Mai 1968) be              menschliche Versagen des Kraftfahrers wesentlich in\nsondere Erwähnung verdienen.                                          vermeidbaren Verstößen gegen wenige Hauptregeln\nDie jahrelange Dauer dieser Beratungen hatte folgende                 des Verkehrsrechts besteht. Es wird im Durchschnitt\nGründei^i Zunächst mußte der Bericht der Sachverständi                etwas zu schnell gefahren; daß ausreichender Abstand\ngenkommission vom 24. August 1964 nach dem Gesetz                     vom Vordermann zu halten ist, scheint sogar weithin\nüber eine Untersuchung von Maßnahmen zur Verbesse                     unbekannt; es wird in bedenklichem Umfang unvor\nrung der VerkehrsVerhältnisse in den Gemeinden berück                 sichtig, häufig dazu unnütz überholt; Abbiegemanöver\nsichtigt werden. Im Dezember 1964 wurde vom Ministerrat               werden oft ohne Empfinden für deren Gefährlichkeit\nder Europäischen Verkehrsministerkonferenz (GEMT) der                 ausgeführt; sogar fast selbstverstäiidlich scheinende\nletzte Teil der sogenannten CEMT-Regeln (vgl. VkBl 1965               Regeln, wie möglichst weit rechts zu fahren oder die\nS. 142 ff.) verabschiedet. Sie wurden in der Folge in den             Vorfahrt anderer zu achten, werden nicht genügend",
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Die            durchgeführte Überholmanöver doch niemanden\n   Bekämpfung dieser Gefahren muß also den Schwer                 auch nur behindert habe, üneinsi^tige müssen da\n   punkt der ZU ergreifenden Maßnahmen bilden.                   für auch zur Verantwortung gezogen werden kön\n                                                                  nen.\n   Esbedarfumfassender Verkehrserziehung und Verkehrs\n   überwachung; die Allgemeine VerwaltungsVorschrift              Solche Ausführlichkeit ist für unfallträchtige Fahr\n   wird dazu die gebotenen Anweisungen geben. Grund               manöver und Verkehrslagen aus rechtsstaatlichen\n   lage und Voraussetzung des Erfolgs dieser Maßnahmen            Gründen erwünscht und findet sich auch im welt\n   aber ist eine brauchbare StVO. Solange ihan dem               weiten Abkommen. Dazu kpmiht, daß 'der bisherige\n   Verkehrserzieher nicht klarmacht, vor welchen Gefah           § i sich für eine nachdrückliche Bekämpfung un\n   ren und vor welchen Fehlleistungen er vordringlich            fallträchtigen Verhaltens nicht eignet. Zunächst\n   warnen muß, solange man dem Verkehrspolizisten                 kann mit seiiier itölfe nur dann eingeschritten wer\n   nicht sagt, worauf er vor allem sein Augenmerk zu              den, wenn einer der dort verpönten Erfolge bereits\n   richten hat, und solange der Verkehrsteilnehmer selbst         eingetreten war. Das aber gen%t gerade nicht. Es\n   seine Pfliditen buchstäblich nur vom Hörensagen                muß schon dann eingeschritten werden können,\n   kennt, ist an einen grundlegenden Wandel nicht zu              wenn ein Verhalten nur ab^träkt gefährlich ist.\n   denken.                                                        Durch Ausweitung des § 1 auf abstrakt gefährliches\n                                                                  Verhalten abzuhelfen, verbieten schon rechtsstaatli\n   Bei der sehr stark gewordenen internationalen Ver             che Gründe. Dies würde aber auch faktisch wenig\n   flechtung des Straßenverkehrs (im Jahre 1969 fanden           nützen. Denn der § 1 taugte nicht einmal in seinem\n   mehr als 80 Millionen^ Grenzübertritte mit Kraftfahr          beschränkten Rahmen zur Bekämpfung von Ver\n   zeugen über unsere Grenzen statt) ist Voraussetzung           stößen ohne Schadensfolgen. Will man Ernst mit\n   für eine Gewöhnung an Verkehrsregeln deren inter              dem dringenden Anliegen mächen, die Bekämpfung\n   nationale Vereinheitlichung, mindestens innerhalb             der ünfallgefahren sogar vorzuverlegen und schon\n   Europas. Deshalb ist eins der Ziele dieser neuen StVO,        abstrakt gefährliches Fehlverhalten in breiter Front\n   zur internationalen Vereinheitlichung der Verhaltetis-        zu verhindern, so muß die StVO nicht bloß aus\n   vorschriften und der Verkehrszeichen und Verkehrs             rechtlichen Gründen durch die Schaffung weiterer\n   einrichtungen beizutragen.                                    Gebots- und Verbotstatbestände ergänzt werden;\n2. Der Inhalt\n                                                                 diese müssen besonders unfallträchtiges Fehlver\n                                                                 halten fest umreißen und dürfen eine konkrete Ge\n   a) Unfallträchtige Verstöße                                   fährdimg oder Behinderung nicht voraussetzen. Al\n      Dem Verkehrstod gilt es zu begegnen. Die wenigen           lerdings muß dieFormierung ins einzelne gehender\n      Hauptregeln, deren Verletzung die Überzahl der              Verkehrsvorschriften aus alsbald zu erörternden\n      Unfälle herbeiführt, sind bereits oben erwähnt. Sie         Gründen auf solche Fälle beschränkt bleiben.\n     müssen klar herausgestellt werden. Erst wenn man\n     dem Verkehrsteilnehmer im einzelnen sagt, wie er           b)Sonsti geVerkehrsregeln\n     sich in solchen Verkehrslagen und bei solchen               Das Wesen des Verkehrs selbst ist es, das dem\n      Fahrmanövern zu verhalten hat und worauf er da              Verkehrsgesetzgeber im übrigen Zurückhaltung\n      bei zu achten hat, entbindet man ihn von gefährli          beim Erlaß von Verkehrsregeln auferlegt. Man muß\n     chem „Problemfahren\"; erst solche Konkretisierung^          sich vor Augen halten, daß Normen auf keinem\n     schafft auch die nötwendige Grundlage für die               anderen Gebiet in das Leben selbst so unmittelbar\n     dringend notwendige, nachdrückliche Bekämpfung              eingreifen wie Verkehrsvorschriften. Es ist ein Irr\n     dieser unfallträchtigen Verkehrsverstöße,schon ehe          tum, zu glauben, daß es dem Gesetzgeber auf die\n     etwas „passiert\" ist.                                       sem Gebiet frei stünde, zu reglementieren, was ihn\n     So muß, um ein Beispiel zu geben, dem Kraftfahr             am grünen Tisch zweckmäßig dünkt Schon unge\n                                                                 wohnte Verhaltensweisen ließe sich der Verkehr\n     zeugführer in der StVO gesagt werden, daß es in\n     jedem Fall in hohem Maße verantwortungslos ist,             allenfalls widerwillig aufzwingen, Verhaltensvor\n     das Überholen in der Hoffnung zu „probieren\", es            schriften, die ihm zuviel zumuten, würde er nidit\n                                                                 respektieren. Der Verkehr hilft sich am besten\n     werde schon niemand entgegenkommen, daß an ein              selbst. Er schafft sich seine-eigenen „Gesetze\". Da\n     Überholen vielmehr nur zu denken ist, wenn er\n     übersehen kann, daß auch nur eine Behincierung               bei sind auch diese „Gesetze\" nicht selten ständi\n     möglichen Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Man             gem Wandel unterworfen. Der Gesetzgeber darf\n     muß auch ausdrücklich erwähnen, daß das Überho              daher Verkehrsregeln grundsätzlich nur dann und\n     len verboten ist, wenn die Verkehrssituation ir             erst dann festlegen, wenn sie bereits allgemein\n      gendwie nicht völlig geklärt ist; der Fahrzeugführer       praktiziert werden und im Verkehr solche Aner\n      wird so darauf hingewiesen, daß er zuvor den               kennung gefunden haben, daß jeder, der sich nicht\n      Vordermann    beobachten   muß, ob    nicht dieser         an sie hält, allgemein als Störenfried empfunden\n     seinerseits überholen will oder einem Hindernis\n                                                                 wird. Eine Ausnahme gilt nur für international\n      ausweichen muß, imd daß er zu prüfen hat,ob nicht          vereinbarte Regeln. Sie zu lernen und zu beachten\n     dritte Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Quer            kann und muß den Verkehrsteilnehmern auch in\n     verkehr, durch das Vorhaben gefährdet würden.               unserem Lande zugemutet werden, es sei denn, sie\n     Man muß ihn natürlich darüber belehren, daß er              seien wegen der besonderen Verkehrsverhältnisse\n     nunmehr seine Überholabsicht unter gewissen                 bei uns unpraktikabel, wie einige international\n     Voraussetzungen anzukündigen hat. Man muß ihm               vereinbarte Park- oder Haltverbote (vgl.zu § 12 und\n     auch sagen, daß er sich alsbald wieder einzuordnen          zu Zeichen 295).\n     hat und den Überholstreifen nicht über Gebühr be            Wie der Verkehrsteilnehmer sich zu verhalten hat,\n     nutzen darf, daß er aber zum anderen den über               könnte ihm zudem der Gesetzgeber gar nicht für\n     holten beim Wiedereinordnen nicht „schneiden\"               jeden einzelnen Fall sagen. Dazu ist das Vefkehrs-\n     darf. All das steht in § 5 der Verordnung. Erst so          geschehen viel zu vielfältig. Aber selbst wenn der\n      wird dem Verkehrsteilnehmer die besondere Ge               Gesetzgeber all das reglementieren wollte, was sich\n     fährlichkeit jeden Überholens klargemacht und ihm           allenfalls noch reglementieren ließe, entstünde ein\n     eingeschärft, was der Schweizer Spruch sagt:                unübersehbares Gestrüpp von Verkehrsregeln, das\n     „Überholen? Im Zweifel nie!\". Erst so ist auch der          kein Verkehrsteilnehmer im Gedächtnis behalten\n     Fahrerlehrer, der bislang (§10 StVO) nur auf das            könnte, so daß ihm im entscheidenden Augenblick\n     viel zu enge Verbot des Überholens an unüber                die ausdrückliche Normierung doch nicht hülfe.Das\n     sichtlichen Stellen hinweisen und im übrigen das            Hauptanliegen der Verordnung ist es, wie schon\n     skizzierte Verhalten nur empfehlen konnte, instand          gesagt, strenge Regeln für besonders unfallträchtige\n     gesetzt, es seinen Schülern unter Berufung auf die          Fahrmanöver und Verkehrslagen aufzustellen. Sie\n     Autorität des Gesetzes Punkt für Punkt einzuprä             gilt es daher klar herauszustellen.",
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            "content": "VkBi Amtlicher Teil                                        799                                            Heft 22 — 1970\n\n\n     Dazu kommt, daß der Gesetzgeber, der den Stra                 ist\", so wird der den Willen des Gesetzgebers erfor^\n     ßenverkehr regeln will, mannigfachen Motiven                  sehende Richter auf diese Weise unterstützt. Denn\n     Rechnung tragen muß. Im Straßenverkehr genügt                 sonst wäre er gezwungen, die ganze Verordnung dar\n     es eben nicht, darauf bedacht zu sein, daß kein an            auf durchzusehen, in welchem Sinn der ihm unklare\n     derer an Leib, Leben oder Eigentum Schaden nimmt.             Begriff sonst verwendet wird, und er würde heraus\n     Dem Verkehrsteilnehmer muß auch die vermeidba                 finden, daß die Begriffe Warten und Halten, Überholen\n     re Behinderung anderer untersagt werden. Ohne                 und Vorbeifahren in der ganzen Verordnung konse\n     dieses Verbot wäre der moderne Verkehr nicht                  quent für die nämlichen Vorgänge benutzt werden.\n     mehr denkbar. Jeder, der sich nicht nach der Ver              So hat denn auch der 4. Strafsenat des Bundesge\n     kehrslage richtet oder sonst den Verkehr beein                richtshofes noch kürzlich (27. August 1969 BGHSt 23,\n     trächtigt, ist schon längst in den Augen aller ein            198 = VerkMitt 1969 Nr. 131.) ausgesprochen, daß\n     Störenfried. Auch vermeidbare Belästigungen müs               Verlautbarungen des Bundesverkehrsministers eine\n     sen verböten werden. Straßenlärm und Luftverun^               wertvc)lle Auslegungshilfe sind, da sie in gewissem\n     reinigung durch den Verkehr sind sehr ernste Pro              Sinne als authentische Auslegung gelten können. Und\n     bleme; aber auch das fahrlässige Bespritzen anderer           im Hinblick auf die AV zur StVO (alt) hatte derselbe\n     mit Wassel oder Straßenschmutz gilt allgemein als             Senat bereits am 14. Juni 1961 (BGHSt 16, 16() ==\n     übles Verhalten. Verfehlt ist es deshalb, wenn im             VerkMitt 1961 Nr. 109) ausgesprochen: „Es müßten\n     mer wieder unbedacht behauptet wird, „Anstand'*               schon triftige Umstände gegen die Auffassung des\n     ließe sich nicht befehlen. Im Straßenverkehr ist an           Bundesministers für Verkehr als des für Verkehrsfra\n     ständiges Verhalten schon seit Jahrzehnten von der            gen auA im Bereich der Gesetzgebung besonders\n     Öffentlichkeit anerkannte rechtliche Pflicht. Und das         sachkundigen Fachministers sprechen, wenn die Ge\n     muß so bleiben.                                               richte ihr die Gefolgschaft versagen wollten.\"\n     Eine besonders lästige Verkehrsbehinderung ist                Im Interesse der Lesbarkeit werden auch abstrakte\n     deshalb in § 11 „Besondere Verkehrslagen\" nur                 Begriffe tunlichst nicht verwendet, weil cias Volk nicht\n     kurz normiert. Im übrigen beschränkt sich die Ver             abstrakt, sondern konkret denkt. Wo dies nicht zu\n     ordnung auf das Verbot konkreten Schädigens und               umgehen ist, bedient sich die Verordnung, um einen\n     Gefährdens sowie konkreten und unnötigen Behin-               abstrakten Begriff verständlich zu mächen, u. a. des\n     derns und Belästigens in § 1 Abs.2. Das ist eine alte         Hilfsmittels, zunächst Beispiele zu bringen, bevor der\n     deutsche Verkehrsrechtstechnik. Eine entsprechen              Begriff eingeführt wird, so in § 6 „an einem haltenden\n     de Formel findet sich auch im Weltabkommen über               Fahrzeug, einer Absperrung oder einOm sonstigen\n     den Straßenverkehr.                                           Hindornis...\". Die Rechtsprechung versteht sachge\n     Dieselben Gründe, die den Verkehrsgesetzgeber                 recht unter einem „Gegenstand\" i. S. des § 41 STVO\n     zur Zurückhaltung beim Erlaß von Vorschriften                 (alt) auch auf der Straße hinterlassene Straßenver\n     zwingen, nötigen ihn mehr als andere Gesetzgeber              schmutzung, ja sogar die Benetzung z. B. mit Seifen\n     dazu, sich immer wieder unbestimmter Rechtsbe                 lauge, öl, Wasser. Der Verkehrsteilnehmer kann dies\n     griffe zu bedienen. Man muß des öfteren dehnbare              solcher Fassung nicht entnehmen; die Verordnung\n     Begriffe verwenden, die deutlich genug machen,                führt die Verschmutzung und die Benetzung daher in\n     worauf es ankommt, die aber zum anderen der                   § 32 zusätzlich ah.\n     Vielfalt des Lebens gerecht werden. Begriffe wie              Gänzlich zu vermeiden sind freilich uherläuterte, ab\n     „wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt\" (§ 2 Abs.          strakte Begriffe nicht. Warum die Verordnung z. B. da\n     2),'„wenn die Verkehrslage es erfordert\",(§11 Abs.            und dort auf die „Verkehrslage\" oder die „Verkehrs\n     2, § 25 Abs. 1 und 3), „wenn nötig\" (§ 9 Abs.3,§ 17           dichte\" abstellt, wird noch gesagt werden.\n     Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 1), um nur einige              Ganz unerwünscht sind gesetzliche Fiktionen, wie sie\n     Beispiele zu nennen,sind unentbehrlich, wie bei den           die alte StVO z. B. in § 8 Abs.4 verwendet („gelten...\n     einzelnen Paragraphen zu zeigen sein wird. Dabei              als Einbahnstraßen\"). Die Verordnung ersetzt diese\n     wurde der Begriff „wenn nötig\" überall da, wo es              Fiktion durch den verständlichen Begriff der „Fahr\n     möglich war, durch Hinweis auf eine Gesetzesbe                bahnen für eine Richtung\" (Gegensatz: „Fahrbahnen\n     stimmung konkretisiert (§ 22 Abs.4 und 5,§ 27 Abs.            für beide Richtungen\").\n     4, § 32 Abs. 1).\n                                                                 4. Der Aufbau\n3. Die Darstellung\n                                                                   Der Aufbau muß nicht bloß das systematische Lesen\n   Ein volkstümliches Gesetz, wie es die StVO sein soll,           erleichtern, sondern auch so übersiditlich sein, daß der\n   muß sich dem Verständnis des Volkes möglichst an                Leser ohne weiteres das findet, was er gerade sucht.\n   passen, soweit es die erforderliche Klarheit der Ge             Beiden Erfordernissen kann weitgehend schon dadurch\n   setzesbefehle zuläßt.                                           genügt werden, daß das Thema jedes einzelnen Para\n   Dem Verständnis dient es, wenn möglichst wenig Be               graphen in einer knappen und klaren Überschrift mit\n   griffe verwendet werden. Bei verwandten Verkehrs                geteilt wird. Die der alten StVO bereits beigegebene\n   vorgängen findet sich ciaher die gleiche Formulierung.          Inhaltsübersicht ist zudem beibehalten.\n   So wird bei verschiedenen Vorrängen den anderen                 Verfehlt wäre es dagegen, Lesbarkeit und Übersicht\n   Verkehrsteilnehmern gesagt, daß sie die Bevorrechtig            lichkeit durch Einteilung des an sich geringen Umfangs\n   ten „durchfahren lassen\" müssen.                                des VerordnungsWerkes in Abteilungen und Unterab\n   Die verwendeten Begriffe müssen der Allgemeinheit               teilungen erhöhen zu wollen. Dem normalen Leser wird\n   geläufig sein. Es geht in einem volkstümlichen Gesetz           in jedem Fall, ob er sich systematisch orientieren will\n   auch nicht an, unbekannte Begriffe mit Hilfe der in der         oder ob er eine einzelne Norm sucht, durch solche Un\n   sonstigen Gesetzessprache beliebten Legaldefinition             terteilungen, wenn er sie nicht überhaupt übersieht,\n                                                                   das Verstehen erschwert. Obwohl der Inhalt der An\n   einführen zu wollen; denn schon das würde eine nicht\n  zumutbare ungewohnte Denkoperation erfordern. Le                 lage in die Verordnung selbst eingearbeitet ist, kommt\n  galdefinitionen werden daher mit wenigen Ausnahmen               die Verordnung, wenn man von den hier nicht inter\n  (§ 2 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 27 Abs.          essierenden Durchführungs-, BußgeW- und Schlußvor-\n  3, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 2 in die Allgemeine Verwal             sdiriften absieht, mit der Aufteilung in zwei Abschnitte\n  tungsvorschrift (Vwv) verwiesen. Daß dies bedenklich              aus, nämlich, sachlich gesehen, mit einem allgemeinen\n  sei, wie eingewandt wurde, weil Verwaltungsvor-                   und einem besonderen Teil. Auch diese abstrakten\n   schriften den Richter nicht bänden, ist falsch. Wenn in         Formulierungen sind vermieden; es wird konkret ge\n   der Vwv gesagt wird: „An Teilnehmern des Fähr                   sagt, daß der erste Abschnitt die allgemeinen Ver\n   bahnverkehrs, die sich in der gleichen Richtung                 kehrsregeln wiedergibt, der zweite Abschnitt die Zei\n   weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht             chen und Verkehrseinfichtungen.\n   vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die\n   Verkehrslage oder eine Anordnung aufgehalten ist, der            a) D e Fr Au f b a u d e s Ab s c h n i 11 s ,^Allge-\n   wartet\", und wenn zum anderen zu        12 gesagt ist:              m e i n e V e r k eh r s r e g e 1 n \"\n   „Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht             Gewinnt der Leser schon anhand ausreichend\n   durch die Verkehrsläge oder eine Anordnung veranlaßt                orientierender Überschriften der einzelnen Para-",
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Daß hierher nicht bloß die Vefkehrs-\n     es nur, vom Wesentlichen zu Unwesentlidierem\n                                                                   zeidiep und Verkehrseinrichtungen der bisherigen\n     voizuschreiten, die Hauptverkehrsregeln voranzu               Anlage gehören, sondern auch die in §2StVQ (alt)\n     stellen und dann erst die übrigen zur Sicherung des           behandelten Zeichen und Weisungen der Polizei-,\n     Verkehrs erforderlichen Vorschriften folgen zu las-           beamten und eile dort eiwähnten Farbzeichen, be\n    , sen.\n                                                                   darf keiner Begründung. Diese gehen ja sogar den\n     Für den systematisdien Aufbau bieten sich drei                durch Verkehrszeichen gegebenen Anordnungen\n     Systeme ah, von denen sich freilidi keines konse              vorl .\n     quent durchführen laßt: Man kann einmal die Ver-              Zum Verständnis müssen folgende Bemerkungen\n     haltensyorschriften für die einzelnen Verkehrsarten           über terminologische Änderungen vorausggeschickt\n     trennen^ die Verordnung hätte dann mitden Regeln              werden; Die bisherigen Warnzeichen der Anlage\n     der widitigsten Verkehrsart, nämlich mit denen des            zur StVÖ (alt) sollen künftig Gefahrzeichen, die\n     Kraftfahrzeugverkehrs zu beginnen, mit denen für              Gebots- und Verbotszeichen Vorschriftzeichen/die\n     Radfahrer, Fuhrwerke und Fußgänger fortzufahren               Hinweiszeichen Richtzeichen heißend Das entspricht\n     und mit denen für seltenere Verkehüsarten, wid den            internationaler Terminologie und hat auch sonst\n     Verkehr im Verband und den Viehtrieb, zu schlie               Vorzüge. Der Begriff Warnzeichen ist, wie schon\n     ßen Der zweite Weg bestünde darin, Verkehrsre                 bisher, für Schall- und Leuchtzeichen vergeben, die\n     geln, die für alle Verkehrsteilnehmer gelten, vor            Zusammenfassung voii Gebots- ündVerhötszeichen-\n     anzustellen, dann Vorschriften, die für iTOglichst           in Vorschriftzeichen vereinfacht. Der Begriff Hin\n     yiele Verkehrsarten einheitlich gelten, folgen zu            weiszeichen ist jedenfalls für diejenigen Zeichen\n     lassen und schließlich mit den Sondemormen für                i^lcher Art, die rechtsregelnden Charakter haben (z.\n     einzelne Verkehrsarten zu enden. Die dritte Mög-              B.positive Vorfahrtzeichenj,verfehlt.Die Überschrift\n     li^ceit besteht darin, nicht nach Verkehrsarten              kann zwar nicht mehr von Verkehrszeidien spre\n     einzuteilen, sondern nach Themen, so vor allem das            chen, da auch die Zeichen der Polizeibeamten und\n     Verhalten der Verkehrsteilnehmer aller Art bei                die Lichtzeichen hier behanclelt werden? der einge\n    typischen Verkehrsvprgängen jeweils in einem Pa                führte OberbegriH „Verkehrszeichen\" für Gefahr-,\n     ragraphen zu behandeln. Die Verordnung ^ht den                Vorschrift- und Richtzekhen soll dennoch bestehen\n     dritten Weg<(über die Gründe vgl. DAR 1963 S.53).             bleiben (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 1). Die in der\n     Sie baut also im Prinzip mcht nach Verkehrsarten              Anlage der bisherigen StVO verwendeten Begriffe\n     auf, sondern nach Themen. Sie beginnt nach den                „Bild'* und „Skizze\" hat die Verordnung nicht\n     Grundregeln des §1 damit, den Verkehrsteilneh-                übernommen. Die bhtherige FoTmülienmg „Zeicheil\n     mem zu sagen, wo sie sich auf der Straße zu be                nach Bild..   ist zu umständlich. Der besseren Zi\n     wegen haben und wie schnell sie sich-bewegen                  tierfähigkeit wegen spricht die Verordnung von\n     dürfen. Es folgen die Regeln über das Zusammen               Zeichen und numeriert ciiese.Zum selben Zweck hat\n     spiel von Verkehrsteilnehmern aller Art bei Be              jedes Zeichen einen „Nähami^ erhalten. Eine Aus\n     gegnungsvorgängen, jene so bedeutsamen Vor                  nähme ist nur bei der Parkscheibe geboten. Sie ist\n     schriften, deren Verletzung besonders unfallträchtig          kein Zeichen, soll aber doch auch numeriert werden\n     ist, und den Besdiluß bilden sonstige Sicherungs              und heißt deshalb „Bild 291\",\n     vorschriften.\n                                                                   Die Zeichen sind nicht fortlaufend numeriert. Um\n     Es wäre freilich verfehlt, an diesem System starr             genügend Platz für Varianten und später vielleicht\n    ~ festzuhalten. Im Interesse der Lesbarkeit bedarf es          notwendig werdeiuie neue Zeichen zu haben, sind\n     des Mutes zur „Inkonsequenz\". Bei den erörterten              in Anlehnung an die Regelimg der Schweizerischen\n     typischen Verkehrsvorgängen ist nur das Verhalten             Verordnung über die Straßensignalisation ^om 31.\n     des Fahrverkehrs normiert und jeweils, wenn für               Mal 1963\n     die immerhin zur Zeit mehr als 20 Millionen in der              für Gefahrzeichen\n     Bundesrepublik sich bewegenden Radfahrer Beson                   die Nummernreihe                       101—199,\n     deres anzuordnen ist, auch dies angeführt. Zwei                für Vorschriftzeichen\n     bedeutsame Themen, die häufig vorkommende                        die Nummernreihe                       201—299,\n     Sonderfälle des fließenden Verkehrs beh^deln,                   für Riäitzeichen\n     deren Eigenart gesonderte Behandlung rechtfertigt,               die Nunimernreihe                 301--^99\n     werden in § 10 (Autobahnen und Kr^tfahrstraßen)               vorgesehen, wobei die Reihe von 401—^499 den\n     und in § 19 (Bahnübergänge) geregelt. Da die Fuß\n     gänger immer noch die größte Zahl der Verkehrs\n                                                                   Wegweisern in der Gruppe der Richtzeichen vor\n                                                                   behalten bleibt.\n     teilnehmer bilden, wurden die ihr Verhalten ange\n     henden Vorschr ften zusammen mit denen, die sie               Nach diesen Vorbemerkungen bedarf es zur Be\n     beim überschreiten der Fahrbahn vor dem Fahr                  gründung des Artfbaus des Besonderen Teils nur\n     verkehr sdiützen sollen, in den beiden unmittelbar            noch folgender Hinweise:\n     aufeinander folgenden §§ 25 und 26 gebracht. Die              per Vorentwurf wollte sachgerecht zunächst die\n     Bedeutung der Massenyerkehrsmittel re^tfertigt,               Gefahrzeichen zeigen, um dann in der Reihenfolge\n     die Vorschriften, die cias Verhalten sowohl des               der Gültigkeit ihrer Gebote und Verbote die Wei\n    fließenden Verkehrs als auch der Fahrgäste an den              sungen und Zeichen der Polizeibeamleh, die Licht\n    Haltestellen regeln, in einem Paragraphen (§ 20)               zeichen, dann die Verkehrseinrichtungen und die\n    zusammenzufassen. In ihrer Bedeutung weit abfal                Vorschriftzeichen, also alles, was Anordnungs\n    lende Verkehrsarten wie Bewegungen im Verband                  charakter hat, folgen zu lassen und zum Schluß die\n    oder,gar der Viehtriefo, werden erst später erwähnt?           Richtzeichen bekanntzugefoeia. Die Verordnung folgt\n    bei ihnen mit Verweisungen zu arbeiten, läßt sich             dem von verschiedenen Seiten geäußerten Wunsch,\n    in Kauf nehmen.                                               daß die Bilder möglichst nach hinten gebracht wer\n                                                                  den. Das ist unbedenklich, weil angesichts des Ver\n    \\So ist es gelungen, alle wesentlichen Verkehrsvor            ordnungstextes nicht zweifelhaft sein kann, in\n     gänge, einschließlich des ruhenden Verkehrs, in              welcher Reihenfolge Weisungen und Zeichen von\n     wenigen überschaubaren Paragraphen emzufangeh.\n     Nachdem das Verkehrsverhalten aller Verkehrsar\n                                                                   Polizeibeamten, liichtzei^en, Verkehrseinrichtun\n     ten erörtert ist, folgen fünf Paragraphen mit teil            gen und Vorschxlftzeichen-gelten.               . '\n     weise verschiedenartiger Thematik? zwei davon             m.Die einzelnen Paragraphen des Teils I\n     betreffen den „Schutz des Verkehrs\", wie die bis\n     herige StVO sich ausdrückt. Der Allgemeine Teil        Zb§I\n    endet dann mit den für alle Verkehrsteilnehmer          Zu Abs atz 1 :\n    bedeutsamen Vorschriften über das Verhalten nach        Was vor allem not tut, ist bereits bei den Leitgedanken\n    einem Unfall und über die Sonderrechte.                 zusammengefaßt worden; Es'bedarf der Hebung der Ver-",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         801                                             Heft 22 — 1970\n\n\nkehrsgesittung. Einem volkstümlichen Gesetz, das jeden         Der zweite halbe Satz übernimmt in gekürzter Form den\nEinzelnen orientieren will, muß die Mahnung vorange            Rechtsgedanken des § 8 Abs. 4 StVO (alt).\nstellt werden, daß der moderne Verkehr voller Gefahren            Weil ein Irrtum darüber beim Laien unschädlich wäre, muß\nist und sich auf die Dauer nur dann aufrechterhalten läßt,        die StVO selbst nicht sagen, daß imter zwei Fahrbahnen\nwenn jeder sich einfügt. Die bisherige Präambel nannte            nur durch bauliche Maßnahmen oder durch Verkehrsein\ndas, in der Sache duräaus zutreffend, Herstellung einer        richtungen „voneinander getrennte\", wie sich § 8 Abs. 5\nechten Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer. Jene For         StVO (alt) ausdrückt, gemeint sind, und daß nidit etwa\nmulierung der Präambel war zeitbedingt. Die Verordnung         schon verschiedener Belag rechts und links oder eine\nstellt deshalb den einprägsamen Absatz i voraus. In sei\"       Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) aus einer zwei\nner Eindringlichkeit kann er sehr wohl dazu beitragen,            Fahrbahnen macht. Die Vwv stellt das klar.\negozentrischen Verkehrsteilnehmern das Verfehlte ihrer\nEinstellung vor Augen zu führen.                                  Während Straßen mit zwei Fahrbahnen eine häufige Er\n                                                               scheinung sind, gibt es Mammutstraßen mit drei oder mehr\nNicht übernommen werden kann aus der Präambel die              voneinander getrennten Fahrbahnen (§ 8 Abs.5 StVO alt)\nWarnung vor „kleinlicher Anwendung der Vorschriften in         hur selten. Wie solche Straßen zu benutzen sind, wird\njedem Fall\". Einer modernen StVO kann nicht unterstellt        heute schon durch Verkehrszeichen geregelt.\nwerden, daß sie Geßlerhüte aufrichtet, „Machtsymbole\"\n(Jagusch, S. 11 des Nachtrags zur 18. Aufl. von Floegel-       Zu Absatz 2:\nHartung) darstellen will. Die Verordnung reglementiert         Der Satz 1 enthält das Rechtsfahrgebot. Dem Werk von\nnur noch dort, wo im Interesse der Verkehrssicherheit          Meyer-Jacobi-Stiefel, Band I S. 136 imd Band II S.183 Tab.\nVerhaltensautomatismen geschaffen werden müssen oder           262, ist zu entnehmen, daß Verstöße gegen dieses doch für\neiner Lockerung der Verkehrssitten entgegengetreten            jeden eigentlich selbstverständliche Gebot eine sehr häu\nwerden muß. Bei solcher Beschränkung der Verkehrsre            fige Unfallursache mit beträchtlichem Personenschäden\ngeln wäre es unverantwortlich, weil gefährlich, diese durch    anteil (Schwerpunkt im außerörtlichen Verkehr) darstellt.\nWarnung vor kleinlicher Anwendung zu bagatellisieren.          Angesichts solcher Bedeutung bedarf es einer besonders\nWäre in Ausnahmefällen die Anwendung bußgeldbe                 eindringlichen Fassung dieses Gebots. Der bisherige Ge\nwehrter Vorschriften dieser Verordnung nicht zu recht          setzestext (§ 8 Abs. 2 1. Halbsatz STVO alt) ist ungeeig\nfertigen, so hülfe § 47 OWiG (Opportunitätsgrundsatz).         net. Die Gerichte haben den Gesetzgeber richtig verstan\n                                                               den; für den Laien müßte der bisherige kasuistische\nZ u A b s a t z 2:\n                                                                  Wortlaut verwirrend wirken. Was Not tut, dem Fahr\nDer bereits gültige § 1 ist fast wortgleich übernommen            zeugführer einzuschärfen, hat die erwähnte Untersuchung\nworden. Die Rechtsprechung hat ihn fruchtbar zu machen            deutlich ergeben: Die Fahrer halten sich an das gesetzliche\nverstanden und aus ihm brauchbare Einzelregeln abgelei            Gebot zwar in den Städten, wo sie wegen des Gegenver\ntet. Diese sind, soweit sie besonders unfallträchtige Ver         kehrs sonst gar nicht weiterkämen. Schon in Landge\nkehrsvorgänge betreffen, in die Verordnung eingearbei             meinden mit geringerem Verkehr lockert sich die Geset\ntet. Wenn die alte Grunciregel dadurch auch an Bedeutung          zestreue in bedenklichem Umfang, und auf freier Strecke\neingebüßt hat, ist sie noch immer nicht zu entbehren. Die         wird das Gebot von vielen nicht mehr ernst genommen.\ndurch die gebotene Zurückhaltung des Gesetzgebers ent\nstehende Lücke muß durch eine Grundregel geschlossen              Da die Worte „möglichst weit rechts\" nicht starr sind, kann\nwerden, die fehlsames Verhalten wenigstens dann ahnd              die bisherige Rechtsprechung im Prinzip beibehalten wer\nbar macht, wenn es zu einer Schädigung, Gefährdung, zu            den, die beschränkte Abweichungen dann für zulässig er\neiner vermeidbaren Behinderung oder Belästigung führt.            klärt, wenn dies wirklich verkehrsgerecht und vernünftig\n                                                                  ist. Gewisse Restriktionen der von ihr bislang herausge\nDaß der wortgleiche § 1 der geltenden StVO den Anfor              arbeiteten besonderen Umstände, unter denen dies ge\nderungen genügt, die Artikel 103 Abs. 2 des Grundgeset            stattet sein soll, verlangt allerdings der Gesetzeswortlaut.\nzes an die Bestimmtheit strafrechtlicher Tatbestände stellt,      Der Formulierung ist übrigens auch zu entnehmen, daß der\nhat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 25.           Abstand vom rechten Fahrbahnrand desto größer sein\nJuli 1968 (DAR 1968 S.329) allerdings unter der Herrschaft        darf, je schneller ein Fahrzeug im Rahmen des Zulässigen\ndes alten § 21 des Straßenverkehrsgesetzes festgestellt.          fährt; der Langsamfahrende kann, wie er es schon jetzt\nDas gilt um so mehr seit Bestehen des neuen Ordnungs              muß, „äußerst rechts\" fahren; dem Schnelleren ist das nicht\nwidrigkeitengesetzes samt Einführungsgesetz, das den              „möglich\". Deshalb stößt sich dieses Gebot „möglichst\nTatbestand nicht mehr mit Strafe, sondern nur noch mit            weit rechts\" auch nicht mit dem des Einordnens „möglichst\nBußgeld bewehrt.                                                  weit rechts\" vor dem Abbiegen nach rechts in § 9 Abs. 1.\nEine ähnliche Generalklausel hat auch in das Weltab               Der zweite Satz sanktioniert eine bereits zur Übung ge\nkommen über den Straßenverkehr Aufnahme gefunden                  wordene Fahrweise. Denn diese ist zweckmäßig. Durdi die\n(Artikel 7). Wenn dort ein generelles B^lästigungsverbot          Verkehrsdichte gerechtfertigt ist gestaffeltes Fahren je\nfehlt, so steht das der Aufnahme dieses Verbots in die            denfalls schon dann, wenn bei Einhaltung des Rechtsfahr\nStVO nicht im Wege (Artikel 3 aaO).                               gebots die Fahrzeuge hintereinander gerade noch den er\n                                                                  forderlichen Sicherheitsabstand einhalten könnten. Denn\nZu § 2                                                            der Sicherheitsabstand ist nach der Erfahrung für viele\nDer Paragraph richtet sich an den Längsverkehr. Entspre           Kraftfahrer ein Problem; dazu müßte in solchen Fällen die\nchend dem Prinzip des Aufbaus wird nur der Fahrverkehr            Fahrgeschwindigkeit laufend korrigiert werden. Es dient\nangesprochen.                                                     daher der Verkehrssicherheit, wenn unter solcher Vor\n                                                                  aussetzung das Rechtsfahrgebot gelockert wird. Fehlte\nDer Paragraph kennt nur drei Straßenteile: die Fahrbahn,\n                                                                  diese Vorschrift, so würde der Verkehr sich doch so ver\nden Fahrstreifen als Teil der Fahrbahn und den Seiten\n                                                                  halten, die Rechtsprechung würde dies billigen und die,\nstreifen. Die Begriffe „Fahrbahn\" und „Seitenstreifen\"\nwerden, wie bisher, nicht definiert. Der neu eingeführte.\n                                                                  welche die gefährliche Meinung vertreten, VerkehrsVor\n                                                                  schriften seien nicht allzu ernst zu nehmen, behielten\nBegriff „Fahrstreifen\" wird in Absatz 2 entsprechend\n                                                                  recht. Die einfache Voraussetzung rechtfertigender Ver\nweltweiter Definition bestimmt.\n                                                                  kehrsdichte für die Erlaubnis, gestaffelt zu fahren, gestat\nAls Absatz 3 ist eingefügt, was über das Verhalten des            tet noch nicht, rechts zu überholen. Das ist nur unter den\nLängsverkehrs von Fahrzeugen gegenüber ebenfalls                  strengeren Voraussetzungen des § 7 „Nebeneinanderfah\nlängsverkehrenden Schienenbahnen zu sagen ist; auch das           ren\" zulässig. Folgt ein schnelleres Fahrzeug, so muß der\ngehört thematisch zur Frage der,Benutzung der Fahrbahn.           gestaffelt links Fahrende vielmehr nach rechts einscheren,\n                                                                  um dem Nachfolgenden das Linksübefholen zu ermögli\nZuAbsatzl:                                                        chen. Das ist selbstverständlich und ergibt sich aus dem\nDer erste halbe Satz verbietet nicht bloß die Benutzung           Behinderungsverbot des § 1 Abs. 2.\nder Gehwege durch Fahrzeuge, sondern auch die der Sei             Die Beschränkung der Erlaubnis auf mehrspurige Kraft\ntenstreifen. Damit wird die Meinung eines Oberlandesge            fahrzeuge dient der Sicherheit der einspurigen.\nrichts abgelehnt, daß ein Kraftfahrer in die Erwägungen\n                                                                  ZuAbsatz3:\nüber die angesichts der Sichtweite zulässige Geschwin\ndigkeit auch die Möglichkeit einbeziehen darf, notfalls den       Der Absatz behandelt nur zu einem Teil das, was bisher\nSeitenstreifen zur Verfügung zu haben.                            in § 8 Abs. 6 StVO (alt) behandelt ist, nämlich das Ver-",
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Schließlich ist zu beachten, daß in § 8für Vorfahrt   den, der wegen eines Wolkenbruchs nur wenige Schritte\neine Sonderregelung fi^ Schienenbahnen fehlt, im Ge             weit sieht, oder für den, der bei Nadit auf den Wirkungs\ngenteil dort von „Fahrzeugen aller Art\" die Rede ist,           bereichseiner ScheinweTfer angewiesen ist(Ausnahmen fSär\nSchienenbahnen also nicht ausgenommen sind.                     Autobahnen: § 18 Abs. 6). In unzähligen Fällen werden\nDie Rechtsprechung hat richtig erkannt, daß die Worte           aber die übrigen aufgezählten Faktoren nur eine erheblich\n„soweit möglich\" in § 8 Abs. 6 StVO (alt) nicht pleona-         geringere Fahrgeschwindigkeit zulassen. Die Faktoren\nstisch sind — Unmögliches kann ein Gesetz nidit verlan          sind, wie das Wort „insbesondere\" eindeutig besagt, nur\ngen —, daß vielmehr beim modernen Massenverkehr sehr            beispielhaft, also bewußt unvollständig aufgenommen? der\nwohl einmal ausnahmsweise eine Verkehrslage gegeben             Versuch, vollständig zu sein, müßte scheitern. Das sind\nsein kann, die eine vorübergehende Behinderung einer            neben cier eigenen Fahrfertigkeit und dem jeweiligen\nStraßenbahn   im   Interesse   des   Gesamtverkehrsablaufs      pihysischen und psychischen Befinden („persönliche Fä\nnotwendig macht. Es erscheint darum als zweckmäßig, die         higkeiten\"), neben dem Zustand von Fahrzeug und La\nbisherige Formulierung beizubehalten, zumal sie auch der        dung, neben dem Zustand der Straßendecke, dem Ausbau\nnormale Leser schwerlich mißverstehen kann. Im übrigen          und cier Breite der Fahrbahn und der Art der Straßenfüh\nist der Wortlaut der bisherigen Regelung vereinfacht.           rung („StraßenVerhältnisse\") vor allem eben Jene „Ver\n                                                                kehrs- und Sichtverhältnisse\". Die Grundsätze, welche die\nZu Ab satz 4:                                                   Rechtsprechung bisher bei Behindenmg der Übersicht\nDurch die Streichung des Wortes „grundsätzlich\" (§ 28 alt)      durch andere Verkehrsteilnehmer aus dem Begriff „un-\nwird verdeutlicht, daß das Nebeneinanderfahren stets            übersichtlidie Stelle\" fast gekünstelt hat herausarbeiten\nverboten ist, wenn dadurch der übrige Verkehr auch nur          müssen, wird sie nunmehr leichter aus diesen Faktoren\nbehindert wird.                                                 ableiten können.\nDaß das Gesetz im Prinzip das Fahren „zu zweit neben            Zur Klarstellung ist noch folgendes zu bemerken: Die\neinander\" als das u. tJ. noch Erträgliche ansieht, ergibt       Literatur scheint das Gebot des Fahrens auf Sicht im Blick\n§    Abs. I, wo geschlossenen Verbänden von Radfahrern          auf den Vertrauensgnmdsatz zu relativieren (z.B. Müller,\nnur dies gestattet wird. Auch ein Fahren „zu zweit ne           Anm. A III c 3 zu § 9StVO „aber nichtschlechthin hat der\nbeneinander\" kann selbstverständlich nur zugelassen             Fahrer die Geschwindigkeit auf die Sichtweite einzustel\nwerden, wenn „dadurch der Verkehr nicht behindert               len, sondern nur, wenn besondere Umstände ihn vor die\nwird\". Nur wenn Verkehrslage und örtlichkeit dies zu            Möglichkeit stellen können, rechtzeitig anhalten zu müs\nlassen, ist es ausnahmsweise erlaubt.                           sen\"). Die Nachprüfung ergibt jedoch, daß dies mit Recht\nDaß in Satz 2 nur Seitenstreifen gemeint sind, die für den      nur für die Sichtbehinderung durch andere Verkehrsteil\nvom Gesetzgeber gedachten Zweck benutzbar sind,                 nehmer gelten soll, nicht aber für die oben aufgezeigten\nbraucht nicht gesagt zu werden, weil selbstverständlich.        Fälle. Jenseits einer Kuppe muß stets mit Hindernissen\n                                                                gerechnet werden; der Führer braucht aber in der Regel\nZu § 3                                                          nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger hmter einem\nDie Geschwindigkeitsvorschrifteh voranzustellen ist des    parkenden Fahrzeug hervor ihm in den Fahrstreifen tritt.\nhalb angebracht, weil sie auch für die in den folgenden Schon in den Leitgedanken ist därgetan, daß die Fahrge-\nParagraphen zu regelnden typischen Verkehrsvorgänge, ,schwindigkeit in uiserem Lande weithin etwas überhöht\nso für das Uberholen oder das Abbiegen gelten. Vor allem ^ ist. Man kann hoffen, daß schon die Aufzählung jener\naber ist die Heraushebung des Gebots angemessener          Faktoren den Kraftfahrzeugverfcehr mahnen wird, seine\nFahrgeschwindigkeit seiner sachlichen Bedeutung wegen      Fahrgeschwindigkeit auf ein vernünftiges Maß zu be\ngeboten. Unangemessene Geschwindigkeit ist es in erster    grenzen. Eine weitere, leider nicht mögliche Konkretisie\nLinie, was den Verkehrsablauf hektisch macht, ihn stört    rung der Norm wäre fceilich wünschenswert. Denn auch\nund, wie die Untersuchung Meyer-Jacobi-Stiefel, Band I solche Hinweise auf Sichtweite und Sichtverhältnisse sind\nS. 161, zeigt, unter allen Verkehrsdelikten den größten    darum in ihrer Wirkung problematisch, weil die Erfahrung\nAnteil an Personenschäden hat (39 Wo der durch unange           lehrt, daß selbst eiprobte Fahrer über die Länge ihres\nmessene Geschwindigkeit verursachten Unfälle? „selbst           Anhaltewegs nur höchst unzulänglich im Bilde sind, sie\nbeim Überholen beträgt der Anteil der Personenschäden           häüfig kraß unterschätzen. In einem der bedeutsamsten\nnuT21,6Wo\").                                                    Anwendungsfälle des Gebots, auf Sicht zu fahren, nämlich\nZu Absatz 1 :                                                   beim Fahren mit Abblendlicht kommt hinzu,daß unzählige\n                                                                Kraftfahrer den tatsächlichen Wirkun^bereich ihrer\nDie bisherige gesetzliche Regelung (§ 9 Abs. 1 Satz 1           Scheinwerfer nicht kennen und audi ihn in verhängnis\nStVO) erschöpft sich darin, eine Fahrgeschwindigkeit zu         voller Weise überschätzen. Wie bedehklidi die Situation\nfordern, weiche die Erfüllung der PBichten des Fahrzeug         ist, zeigt die Untersuchung Meyer-Jacobi-Stiefel, wo es in\nführers jederzeit gestattet? ergänzend wird dies in Satz 2      dem Abschnitt „Unangemessene Geschwindigkeit\" in\nfür „unübersichtliche Stellen\" besonders eingeschärft Das       Band I S. 160 heißt: „Tageszeitlich weist das Delikt eine\nist an sich sachgerecht? die Bestimmung kann daher in           markante Eigenart auf: während bei den meisten Haupt\nhaltlich übernommen werden.                                     delikten 5 bis 10 ®/o der Unfälle auf die Nachtzeit entfallen,\nDa aber die bisherige Formulierung nicht bloß in ihrer          betlägt der Nachtanteü bei Gesthwindigkeitsunfällen\nDiktion das Publikum wenig anspricht, sondern eigentlich        23,8»/«.\"\nnicht mehr bringt als eine Wiedergabe der Pflichten aus         Gesetzgeberisch ließe sirii dem allenfalls dadurch begeg\n§ 1, wird,um im Rahmen des Möglichen zu konkretisieren,         nen, daß, wie das Italien getan hat und der Kommis\ndie Aufzählung der wesentlichsten Faktoren angeführt,die        sionsentwurf (§ 11 Abs. 2,DAR 1963 31) es vorgeschlagen\nbei der Wahl der Fahi^eschwindigkeit zu beachten sind.          hatte, beim Fahren mit Abblendlicht eine Höchstge\nZur weiteren Konkretisierung wird das Gebot des „Fah-           schwindigkeit festgesetzt würde. Jede solche Grenzzie\nrehs auf Sicht\" aufgenommen, das der Bundesgerichtshof          hung wäre aber willkürlich und würde nicht allen Situa\nim Anschluß an Lütkes, Band TI Anm. 2 zu § 9 StVO, mit          tionen gerecht. Wie wichtag das Gebot des Fahrens auf\nRecht als „eine der goldenen Regeln des Verkehrs\" be            Sicht ist, zeigt der Gesetzgeber dadurch, daß er es mit\nzeichnet hat. Nicht übernommen wird der Begriff der             anderen Worten im Beleuchtungsparagraphen (§ 7 Abs. 2\n„unübersichtlichen Stelle\". Die Rechtsprechung hat zwar         am Ende) wiederholt. Im übrigen wird die Verkehrserzie\ngerade aus diesem Begriff eine Reihe treffender Grund           hung gerade hier Wandel schaffen müssen.\nsätze herausgearbeitet. Diese werden ausnahmslos auf\nrechterhalten werden können, da cmter den für die Fahr          Wird durch den Gesetzesbefehl des Fahrens auf Sicht dem\ngeschwindigkeit bedeutsamen Faktoren die Verkehrs-,             Fahrzeugführer die äußerste Grenze seiner Fahr^-\nSicht- und Wetterverhältnisse erwähnt sind, an welche die       schwindigkeit unter den günstigsten sonstigen Umständen\nRechtsprechung nunmehr anknüpfen kann. Das Verhältnis           aufgezeigt, so darf in einem Gesetz, das jeden ansprechen\njener Faktoren zu der folgenden „goldenen Regel\" des            will, das ausdrücklidie Gebot des Fahrehs auf mindestens\nFahrens auf Sicht bedarf einer Erläuterung kaum. Diese          halbe Sichtweite auf schmalen Straßen nicht fehlen. Die",
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            "content": "VkBl Aitttltcher Teil                                     m                                                  22 — 19m\n\n\n\nFassung ist volkstümlidi; dear Laie versteht sehr wohL was    ten in geballtem Stadtverkehr, so^^ beim Anfahren an einer\nund weshalb man das von ihm verlangt.                         lichtzeichenanlai^ oder dann, wenn der Nachfahrende\n                                                              sehen kannv daß der Vordermamr freie Bahn hat Es wäre\nZu Abs atz 2:                                                 zu besorgen, daß eine Vorschrift, die nicht immer gütund\nDer Absatz übernimmt eine WeltregeL „Triftig\" ist ein         häufig überhaupt nicht emgehalten werden könnte, an\nGrund, wenn er subjektiv oder objektiv das Langsamfah         Emstlichkeit einbüßen jwürde. Die Grimdregel arwingt den\nren rechtfertigt, z. B. wegen mangelhafter Motorleistung      Fahrzeugführer, sich stets, bevor er den, Sicherheitsab\noder weil es gegen Autokrankheit empfindlichen Mitfah         stand aufgibt;^ darüber Gedanken zu machen, ob dies nach\nrern bei schnellerem Fahren übel wircL Keinesfalls ist hier   der Verkehrslage geboten oder gerechtfertigt ist. Das\ndas an Zeichen 275 (vorgeschriebene Mindestgeschwin           grundsätzliche Gebot an den Nachfahrenden, einen\ndigkeit) geknüpfte Verbot entsprechend anwendbar.             Sicherheitsabstand einzuhalten, bedurfte der Ergänzung\nZu Absatz 3:\n                                                              durch ein striktes Gebot an den Vorausfahrenden, nämlich\n                                                              niemals ohne zwingenden Grund scharf zu bremsen. Der\nZ u Nr. 1 :                                                   Begriff des zwingenden Grundes ist trotz seiner Abstrak-\nWünschen, die gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung        heit wohl allgemein verständlich; es kann auch nicht\ninnerhalb geschlossener Ortschaften auf 60 km/h anzuhe-       zweifelhaß sein, daß er wesentlich enger ist als der des\nbeUr kann, insbesondere im Interesse der Sicherheit der       trißigen Grundes C§ 3 Abs. 2j. Zu plötzlichem Bremsen\ndie Fahrbahn überschreitenden Fußgänger, nicht stattge        kann z.B. eine gefährliche Verkehrssituation zwingen,\ngeben werden. Auch sind in der Mehrzahl der europäi           keinesfalls aber die verspätete Erkenntnis, daß man hätte\nschen Staaten 50, nicht 60 km/h vorgeschrieben. Die Vwv       abbiegen müssen.\nwird dahin wirken, daß überall da, wo es sachgerecht ist,     Im Weltabfcommen findet sich noch die ergänzende Vor-\ndurch Zeichen 274 eine höhere Geschwindigkeit zugelas         schriß, daß der, der die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs\nsen wird.                                                     wesentlich herabsetzen wül, seine Absicht anzeigen müs\nZ u Nr. 2:                                                    se, wenn daa die Verk^ssicherheit erfordere. Die Ver\nEs war auch erwogen worden, ob nicht im Interesse der         ordnung genügt dem, auch wenn sie darüber ausdrücklich\nGleichmäßigkeit des Verkehrsflusses eine Anhebung der         nidits s^gt. Schon dadurch, daß sie starkes Bremsen ohne\nzulässigen Höchstgeschwindigkeiten auch für schwere           zwingenden Grund überhaupt untersagt, ist die Gefahr,\nFahrzeuge und für Züge, vor allem .aber auch für Kraft        der die Weltregel begegnen will, in erheblichem Maße\nomnibusse, sich verantworten ließe. Der Gesetzgeber sieht     gebannt. Im übrigen trifft die technische Einrichtimg der\ndavon ab, weil der technische Stand dieser Fahrzeuge,         Bremsleuchten in aller Regel die erforderliche Vorsorge,\nnamentlich auch der im Ausland zugelassenen, soldia           wo nicht, gibt § I Abs.2 diesen gesetzlichen Befehl.\nLcKkerung imch nicht allgemein zuläßt, übrigens sind auch     Zu Absatz 2:\ndie ausländischen Vorsdirift^ auf diesem Gebiet fast          Diese der Förderung des Verkehrsflusses dienende Be-\nlurgendwo müder..                                             stunmimg übernimmt im wesentlichen Artikel 13 Abs. ^\nDie Begriffe Sattelkraftfahrzeuge und Kombinationskraft-      des Weltabkommens über Straßenverkehr. Sie tritt an die\nwagen sind aus dem Text gestrichen Die &wähnung der           Stelle des unpraktikabel gewordenen § 14 StVO (alt).\n^ttelkraßfahrzeuge neben Lastkraftwagen ist überßüs-\nsig- Dabei wäre solche Bezeichnung sogar ungenau, weil        ZttfS\nes auch Sattelomnibusse gibt und man deshalb von Sat          Die Vorschrift wendet sich nur an den Fahrverkehr. Fal\ntelkraftfahrzeugen zur Lastenbeförderung reden müßte.Es       sches Überholen steht hinsichtlich der Gefährlichkeit für\nist nicht emzusehen warum von Sattelkraftfahrzeugen zur       Leib und Leben mit an höchster Stelle unter den ünfall-\nLastenbeförderung neben den Lastkraftwagen—für beide           ursachen (vgl. Meyer-Jäcobi-Stiefel, Band I S. 104: Ferso-\ngelten die gleichen Vorschriften — gesprochen werden          nenschadenanteil 21,6%). Dieselben Autoren haben er\nmuß. Denn sie sind Lastkraftwagen.                            mittelt, daß zwar die Fälle überwiegen, in denen über\nDer Begriff KombinationsKraftwagen ist bereits aus der        haupt nicht hätte überholt werden dürfen, daß aber auch\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung          verschwunden.     bei der Durchführung der Überholung bis zum Wieder\nDasselbe ist auf einfache Weise für die StVO zu erreichen.    einordnen häufig Fehler gemacht werden.\nKleine Lastkraftwagen und andere Kraftwagen, die nach         Z u A b s a tz 1:\nArt der Personenkraftwagen gebaut sind, können ver\nkehrsrechtlich wie diese behandelt werden. Die StVO zieht     Das strikte Gebot des Linksüberholens wird vorangestellt\ndie Grenze bei 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht.                 Von ihm gibt es nur drei Ausnahmen,die in Absatz 7 und\n                                                              in § 7 ausdrücklich genannt sind.\nZu § 4\n                                                              Zu Absatz 2:\nZu Absatz 1 :\n                                                               Nach den erwähnten Untersuchungen (Band I S. 103 Ab\nDie StVO kennt bisher eine ausdrückliche Vorschrift über       schnitt VII und S. 105 Abschnitt VII) „werden 36,7% aller\nden Abstand nicht. Daß ein ausreichender Abstand zu            Überholunfälle dadurch heraufbeschworen, daß überholt\nhalten ist, muß § 1 StVO entnommen werden.                     wird, obwohl dieses Fähnnanöver im betreffenden\n Wie dringlich es ist, sowohl dem Vorausfahrenden als          Augenblick schlechthin unzulässig war!\". Verantwor\n auch dem Nachfolgenden Verhaltensvorschriften zu geben,       tungsloses Überholen an Stellen, an denen der Überhol\nzeigt die Untersuhung von Meyer-Jacobi-Stiefel, Band I         vorgang nicht mit Sicherheit innerhalb der übersehbaren\n S. 88—^91 und Band III S. 34f danach beruhten 26,3 ®/o der    Strecke der Fahrbahn abgeschlossen werden kann, ver\n Unfälle auf ungenügendem Abstcind vom Vordermann. Es          bieten schon die Worte „wer übersehen kann\". Die Worte\nist daher dem Nachfolgenden ein Abstand vorzuschreiben,        „während des ganzen überholVorgangs\" im Zusammen\nder ihm ein Halten auch bei plötzlichem Bremsen des            hang mit den folgenden Verhaltensvorschriften zeigen,\nVordermannes ermöglicht, d. h. der sogenannte Sicher           daß das überholen — wie das auch die Rechtsprechung\nheitsabstand. Daß der Nachfolgende dann „hinter ihm\"           zutreffend erkannt hat — mit dem Ansetzen beginnt und\n muß halten können, also nicht etwa zum Ausscheren ge          erst mit dem Wiedereinordnen nach rechts enciet. Wäh\n nötigt sein darf, verlangt die besondere Gefährlichkeit       rend dieser ganzen Zeit, also auch noch im letzten Stadium,\n solch überraschenden Verhältens für Dritte. Noch kon          muß eine Gefährdung oder auch nur Behihderüng des\n kreter zu werden, ist nicht tunlich. Die vom Bayerischen      Gegenverkehrs von Anfang an als ausgeschlossen be\n Obersten Landesgericht geprägte Formel, daß der Abstand       trachtet werden können. Mit den Worten „ausgeschlossen\n diejenige Strecke übersteigen müsse, die in einer Sekunde     ist\" übernimmt der Gesetzgeber jene Formulierung des\n zurückgelegt wurde, bringt, wie die Empfehlung der            § 17 StVO (alt). Da diese Formel von der Rechtsprechung\n Fachliteratur, neuerdings auch eines Zivilsenats des Bun      richtig dahin verstanden worden ist, daß damit das Äu\n desgerichtshofes, auf halben Tachometerabstand zu fah         ßerste an Sorgfalt verlangt wird, und da eine weniger\n ren, nur Faustregelnund eignet sich daher nicht zur Auf       strenge Formulierung den Irrtum besorgen ließe, daß hier\n nahme in ein materielles Gesetz.                              ein Weniger verlangt würde, wird diese Formulierung\n Es wäre fehlsam, den Sicherheitsabstand ausnahmslps zu        beibehalten. Der Führer hat danach vor jedem Überholen\n fördern. Die Obergerichte unter Führung des Bayerischen       gründliche und gewissenhafte Erwägungen darüber anzu\n Obersten Landesgerichts haben das Verlangen eines             stellen, ob sich seine Absicht verantworten laßt. Jeder\n Sicherheitsabstandes zu Recht nicht für angebracht gehab      geringste Zweifel, ob nicht der Gegenverkehr auch nur zur",
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Der letzte Satz macht deutlich, daß in keinem Falle\n                                                                eine Behinderung erlaubt ist, insbesondere die Notwen\nZu Absatz 3:                                                    digkeit, sich wegen Gegenverkehrs schnellstens wieder\nZ u Nr. 1 :                                                     nach rechts einzuordnen, das „Schneiden\" des überholten\nVon der Übernahme der Vorschrift, daß das Überholen an\n                                                                nicht als unvermeidbar (§ 1 Abs. 2) rechtfertigt.\nunübersichtlichen Stellen Verboten ist, hat der Gesetzge        ZuAbsatzS:\nber abgesehen; der Begriff ist viel zu eng und daher sogar\nirreführend. Gegen den Gesetzestext, der das Verbot „bei        Diese Vorschrift erlaubt die Ankündigung der Überhol\nunklarer Verkehrslage\" — eine häufig wiederkehrende             absicht durch Schall- oder Leuchtzeichen nur noch außer\nFormel aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung —             halb geschlossener Ortschaften.\naufstellt, kann dies nicht eingewandt werden. Da der Ge         Ein Bedürfnis, auch innerhalb geschlossener Ortschaften\ngenverkehr ischon durch Absatz 2 ausreichend geschützt          wenigstens bei Nacht die Abgabe von Leuchtzeichen zu\nist, kann sich die Unklarheit der Verkehrslage nur auf          solchem Zweck zu gestatten, wie es noch § 12 StVO (alt)\nvorhandenen Querverkehr und vor allem auf das Ver               tut, ist nicht anzuerkennen; diese Erlaubnis verleitet im\nhalten des zu überholenden beziehen. Ungeklärt ist des          Gegenteil dazu, sich das Überholen auf solche Weise zu\nsen Verhalten jedenfalls so lange, wie nicht klar ist, daß      erzwingen. Das neue Verbot dient so der Beruhigung des\ndieser nicht Anstalten trifft, abzubiegen oder seinerseits      innerörtlichen Verkehrs.\nzu überholen; unklar ist die Verkehrslage auch, solange         Kurz gegeben werden Warnzeichen nur dann, wenn sie\nsich der Fahrzeugführer nicht vergewissert hat, ob der zu       stoßweise uiid auch insgesamt nur wenige Sekunden ge\nüberholende nicht ausscheren muß, um an einem Hinder            geben werden. An die Stelle des zu weit gehenden Ver\nnis auf der Fahrbahn vorbeizufahren.                            bots von Leuchtzeichen, wenn Verkehrsteilnehmer ge\n                                                                blendet werden „können\", tritt das beschränktere tat\nZ u A b s a t z 4:                                              sächlichen Blendens.\nSatz 1 ist eine Konsequenz aus dem Grundprinzip des\n„defensiven Fahrens\", das in § 11 seinen normierten             Zu Ab sat z 6:\nAusdruck findet. Die Rechtsprechung hat bisher nur für          Während Satz i geltendes Recht aufrecht erhält, wird mit\nAutobahnen mit Rücksicht auf deren Schnellverkehr das           dem Satz 2 eine wichtige Vorschrift des Weltrechts über\nGebot der Rü^schaupflicht bejaht.Im übrigen verhält sich        nommen.Schlangen hinter langsamen,schweren Lastkraft\ndie Rechtsprechung zurückhaltend (Floegel-Hartung-Ja-           wagen sind nicht bloß aus Gründen der Verkehrsflüssig\ngusch, 18. Aufl., 5c zu § 10 StVO). Sie hatte bisher ein        keit unerwünscht, sondern auch, weil ungeduldige Perso\nhellig den Grundsatz aufgestellt, daß es vor allem Aufgabe      nenkraftwagenführer erfahrungsgemäß zu gefährlichen\ndes Nachfolgenden sei, den Vorausfahrenden zu beobach           Überholmanövern neigen.\nten und sich dessen Fahrweise anzupassen. Eine völlige\nUmkehrung würde dazu führen, daß der Schnellere oder            ZuAbsatz?:\nauch nur der Rücksichtslosere sich eine Art Vorrang\nschaffen könnte. Auch der Gesetzgeber lehnt es daher ab,        Der Absatz bringt zwei schon heute geltende Ausnahmen\neine Rückschaupflicht ausnahmslos einzuführen. Bei der          vom Rechtsüberholverbot in verbesserter sprachlicher\nFortbildung des Rechts im Interesse der Förderung der           Fassung. Erwähnenswert ist nur, daß Voraussetzung sol\nSträßenverkehrssicherheit durfte aber nicht übersehen           chen Rechtsüberholens in Satz 1 auch die gegenwärtige\nwerden, daß seit der Einführüng jenes Grundsatzes durch         Anzeige der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung ist;\ndie Rechtsprechung ein erheblicher Wandel eingetreten           das Rechtsüberholen also auch dann verboten ist, wenn\nist. Kraftfahrzeuge sind nun durchweg mit wenigstens            der Eingeordnete das Blinken inzwischen eingestellt hat;\nzwei Spiegeln ausgestattet. Daß man „hinten keine               in solchen Fällen wird sich das Überholen regelmäßig\nAugen\" habe, ist damit für den wesentlichen Teil des            wegen Unklarheit der Verkehrslage überhaupt verbieten.\nVerkehrs nicht mehr richtig. Der vorsichtige und auch der\nverantwortungsbewußte Fahrzeugführer wirft auch heute           Zu §6\nschon, bevor er überholt, in aller Regel einen Blick nach       Die Vorschrift ist neu. Sie bringt die Lösung der Frage,\nrückwärts. Im übrigen liegt es auch im Zuge des Bestre          welcher Verkehrsrichtung der Vorrang gebührt, wenn die\nbens, von jedem, der seinen Fahrstreifen wechselt, be           Fahrbahn durch ein Hindernis vorübergehend verengt ist.\nsondere Vorsicht zu verlangen, wenn man das beim                Sie gibt den Vorrang derjenigen Verkehrsrichtung, deren\nÜberholen, mit dem ein Fahrstreifenwechsel in-der Regel         Fahrstreifen frei ist. Diese Lösung entspricht der einhelli\nverbunden ist, ebenfalls tut. Rücfcschaupflicht vor jedem       gen Verkehrsübung, übrigens auch in anderen europäi\nÜberholen zu gebieten, wäre verfehlt. Wer z. B. einen           schen Ländern. Diese Verkehrsübung zu legalisieren, er\nFußgänger überholt unci dazu nicht auszuscheren braucht,        scheint um so dringlicher, als die Verkehrsübung bei\nhat zur Rückschau keinen Anlaß. Unter einem Ausscheren          dauernder (baulicher) Verengung der Fahrbahn ebenso\nist aber nicht jede noch so geringfügige Seitwärtsbewe          einhellig dem den Vorrang gewährt, der zuerst den Eng\ngung zu verstehen. Wenn der Sicherheitsabstand zu einem         paß erreicht hat; der dadurch gegebene Anreiz zur Be\nFahrzeug, das als links daneben fahrend gedacht wird,           schleunigung wird so den Beteiligten für die übergroße\ndurch die Seitwärtsbewegung nicht aufgebraucht würde,           Zähl der Begegnungsfälle genommen. Der erwähnte Fall\nliegt kein Ausscheren vor. Daß sich aus der Rückschau           der Begegnung vor einer dauernden Fahrbahnverengung\npflicht vor dem Ausscheren eine Umkehrung der Verant            wird nicht ausdrüdclich behandelt; dieser Fall ist auch in\nwortlichkeit ableiten ließe, wird durch Absatz 3 Nr. 1          der StVO (alt) nicht geregelt und hat bisher in der Praxis\nausgeschlossen; vgl. dazu oben zu Absatz 3,zu Nr. 1. Dem        noch zu keinen Zweifeln Anlaß gegeben.\nNachfolgenden bleibt die vorgehende und ausnahmslos             Weshalb das Vorbeifahren an einem Hindernis im An\nbestehende Pflicht, den       Vordermann aufmerksam zu          schluß an das Überholen behandelt wird, bedarf einer\nbeobachten.\n                                                                kurzen Begründung. Beiden Fällen ist zünädist gemeinsam\nDie Weltregel des Blinkens bei jedem Ausscheren sogar           die häufige Frage der Benutzung der Fahrbahnhälfte für\ninnerhalb geschlossener Ortschaften wird übernommen.            den Gegenverkehr. Die strengen Normen für die Zuläs-\nDaß der Seitenabstand ausreichend sein müsse, wird nicht        sigkeit des Überholens dürfen nicht auf das Vorbeifahren\nausdrücklich gesagt. Das folgt aus § 1. Wobei sich wohl         übertragen werden. Es ist einem, der überholen will,\nvon selbst versteht, daß der Seitenabstand nicht bloß dann      durchaus zuzumuten, so lange davon abzusehen, wie er\nnidit ausreicht, wenn das Schwanken des Fahrzeugs oder          nicht den erforderlichen Überblick hat, nicht aber dem, der\nder Luftzug Gefahren heraufbeschwören würde, sondern            gezwungen ist, zur Vorbeifahrt auf die andere Fahrbahn\nsdion dann, wenn der zu überholende infolge Überra              hälfte auszuweichen. Daß der Vorbeifahrende sich im üb\nschung zu gefährlichen, unbewußten Reaktionen veranlaßt         rigen wie der überholende zu verhalten hat, ist in Satz 2\nwerden könnte.                                                  ausdrücklich gesagt.",
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Sieht man § 7 zusammen mit der Lockerung des\nGroßstädte, an Feiertagen sogar auch auf freier Strecke,      Rechtsfahrgebots in § 2 Abs. 2 Satz 2 und in d) hinter -\nauf gewissen Autobahnstrecken täglich, zwingt die Ver         Zeichen 340 und mit § 37 Abs. 2 Nr. 5, der Nebeneinan\nkehrsdichte zu solcher Ausnutzung cier ganzen Fahrbahn«       derfahren dort, wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, auch\nfläche. Aber auch in ruhigeren Zeiten scheinen breite         dann gestattet, wenn die Verkehrsdichte das nicht recht\nStraßen, vor allem markierte Straßen dazu einzuladen.Der      fertigt, dann hat der Gesetzgeber wohl das getroffen, was\nGesetzgeber hat bisher nicht eingegriffen.                    sich als Verkehrsübung verantwortimgsbewußter Kraft\nDer Vorentwurf hatte vorsichtig tastend die Vorausset         fahrer bereits herausgebildet hat. Der Massenverkehr\nzungen des Nebeneinanderfahrens um issen und wenige           wird nur insoweit reglementiert, als dies aus Sicherheits\nVerhaltensregeln für diese Art des Fahrens aufgestellt.       gründen notwendig ist.\nAuch die CEMT wsu zunächst nicht we tergegangen. In           ZttSß\nzwischen sind Jahre ins Land gegangen.Im Verkehr haben\n                                                              Diese Vorschrift wendet sich an den Fahrverkehr und an\nsich bereits bestimmte Übungen entwickelt. Die Ver            solche Füßgänger, die auf der Fahrbahn Fahrzeuge mit\nkehrswissenschaft hat sich des Phänomens angenommen\n                                                              führen.\nund Untersuchungen vorgenommen. Das Weltabkommen\nlöst das Problem so, wie § 7 es un J^ebnls tut. Zugunsten     Zu Absatz I t\namerikanischer Staaten, in denen i&er die vorgesehene         Der Absatz bestimmt, wer die Vorfahrt an Kreuzungen\nRegelung hinaus schon lange das „Spurhalten\" {stay in         und Einmündungen hat. Er bringt keine Änderung des\nlane) gilt und daher das Rechtsüberholenin noch größerem     'bestehenden Rechtszustandes.\nUmfang gestattet ist, eröffoet das Weltabfcommen eine\nsehr weitgehende Erlaubnis, den Fahrstreifen zu wählen        Mit Recht hat es die Rechtsprechung für erfcsrderlich ge\nund auf ihm zu bleiben. Diese Erlaubnis istin Europa nicht    halten, dort, wo ein unbedeutender Seitenweg einmündet,\nübernommen worden.                                            zwar keine Ausnahme von dem Grundsatz „Rechts vor\n                                                              Links\" zu machen, aber dem Benutzer eines solchen Sei^\nDa es sich um Ausnahmen von Rechtsfahrgebot und               tenweges ein Verhalten vorzuschreiben, das eine Gefähr\nlioksüberholgebot und um Reschx^kungen des Fahr-              dung der Benutzung der querenden Straße ausschließt.\nstreifenwechsels handelt, ist es zweckmäßig, die vorgese      Diese Rechtsprechungi die sich auf 8 t stutzt, kann und soll\nhenen Verhaltensregela zu erörtern, bevor zu prüfen ist,      auch künftig bestehen bleiben, obwohl nun in Anlehnung\nunter welchen Voraussetzungen diese Ausnahmen zu ge           an das^ Weltabkommen den Benutzern von Feld- uhd\nstatten und diese Verbote berechtigt sind.                    Wiald'wegen die Vorfahrt genommen wird. Daß damit\nDer Fahrstreifenwechsel wird beschränkt. Schon das Ver-       Wiesen-, Sand- und Moorwege gleichfalls gemeint sind,\nbot, einen solchen vorzunehmen, wenn eine Gefährdung          kann niiM zweifelhaft sein. Die übergroße Zahl der Be\nnicht ausgeschlbssen ist, wird weithin das sichernde ame      nutzer eines Feldweges kennt diesen als solchen, so daß\nrikanische Gebot des stay in lane verwirklichen. Dsfö ab^     schon aus diesem Grunde die Bestimmung dem Verkehr\nsolute Verbot, nach rechte zu wechseln, es sei denn, um       auf der amderen Straße weitgehend Schutz gewähren wird;\ndort zu halten od^ nach rechte^^ abzubiegen oder einer        Dennoch dürfen auch Ortsfremden, wenn dem Verkehr\ndurch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu folgen,        wirklich gedient sein soll, keine komplizierten Überle\nunterbindet eine besonders gefährliche, leider häufig zu      gungen zugemutet werden. Daher darf überall dort, wo\nbe(>bachtende Unsitte, nämiiäi die des „Springens\" oder       nicht auf den ersten Bhck erkennbar ist, daß es sich um\n„Schwänzehis\". Das ist um so dringlicher, als solch ego       einen ^id- oder Waldweg handelt, die Beschildening\nzentrische Kraftfahrer nicht nur kein Gefühl dafür zu ha       nicht fehlen. Das wird die Vwv vorschreiben.\nben scheinen, daß der Massenverkehr das eigene Vor\nwärtskommen ohne jede Rücksicht auf andere schlechthin        ZuAbsatz2:\nverbietet, sondern sich zudem, die anderen geradezu ver       Dieser Absatz sagt dem Wartepflichtigen, wie er sich zu\nhöhnend, als besonders flotte Verkehrsteilnehmer dün           verhalten hat. Die StVO (alt) schweigt im wesentlichen\nken. Die Veikehrsüberwachung wird dieser groben Un             darüber Da sich nach den Uhfallstatistiken die Vörfahrt-\nsitte ihr besondres Augenmerk schenken müssen. Jene            verletzung seit Jahren als besonders gefährliches Delikt\nHeschränkung des Fahrstreifenwechsels nach rechts un           erwiesen Mt und dabei Perscmenschäden eine beträchtii-\nterstützt zudem die Tendenz, sich, solange es geht, mög        cfee Rolle spielen 4B6i jedem fünften ühfan, der auf\nlichst weit rechts zu halten, weil man von dort aus die        Verletzung der Voxfahrt beruht, werden Personen verletzt\ngrößte Bewegungsfreiheit auf der Fahrbahn behält.              oder getötet\" — Meyer-Jacobi-Sbiefel, Band I S.58),ist es\nAls die zwei Voraussetzungen, unter denen die eben ge          Aufgabe des Gesetzgebers, solche Veihaltensvorschriften\nnannten Regeln für das Nebeneinanderfahren g^en sol            zu geben. Er kann sich dabei an die von der Rechtspre\nlen, werden in dem Weltabfcommen genannt: Der Verkehr          chung erarbeiteten, sachgerechten Grundsätze halten,\nmuß so didit sein, daß sämtliche Fahrslreifen für eine         in Satz I erscheint zunächst der Rechts^danke wieder,der\nRichtung, also auch der am meisten links liegende,den man      bteher in 8 9 Abs 2 StVO (alt) nur einen unzulänglichen\nauch überholstreifen nennt, befahren werden, und die           Niederschlag gefunden hatte „Wer in eine Vorfahrtstra-\nFahrzeuge sollen sich auf allen diesen Fahrstreifen in         ßfe...., cänbiegcji oder diese über<|ueren will, hat mäßige\neinem solch mäßigen Abstand folgen, daß die Geschwin-          Geschwindigkeit einzuhalten\" hjrdert von etwa — die\ndigkmt der nachfolgenden Fahrzeuge von der der voraus          Wartepflicht setzt einen anderen, der die Vorfahrt hat,\nfahrenden abhängt Die erste Voraussetzung wird unein           voraus — Wartepflichtigen zu viel und gibt dem anderen\ngeschränkt übernommen. Die zweite bedarf einer Umfor-          zu wenig. Ist eine Kreuzung nach beiden Seiten weithin\nmulierung. Umfassende Untersuchungen der Verkehrs              übersehbar und nähert sich dort kein Fahrzeug, dann be\nwissenschaft haben ergeben, daß die Geschwindigkeit des        steht kein Anlaß, die Fahrgeschwindigkeit zu ermäßigen.\nnachfolgenden Fahrzeugs schon dann von der des vor             Dagegen erfordert es die Hüssigkeit des Verkehrs nicht\nausfahrenden beeinflußt werden kann, wenn dieses in            nur auf Kreuzungen, wo die Vorfahrt durch Verkehrszei\neinem zeitlichen Abstand von 7 Sekunden vorausfährt.           chen geregelt ist, sondern auch überall dort, wo an Kreu\nSolch weite Ausdehnung namentlich des Rechtsüberholens         zungen „Rechts vor Links\" gLlt,' daß der WartepfHchtige\n unter Beschränkungen des Fahrstreifmiwechsels ist im          demjenigen, der die Vorfahrt hat, rechtzeitig zu erkennen\nWeltabkommen nicht gemeint. Es erweist sich also, daß          gibt,daß er warten wird. Das gilt nicht bloß dort, wo die\ndie Abhängigkeit der Geschwindigkeit eines nachfolgen          gegenseitige Annäherung auf weite Strecken zu erkennen\nden Fahrzeugs von dem des vorausfahrenden sich nicht als       ist, sondern und vor alleni dort, wo dies erst auf kürzere\nKriterium eignet. §-7 bes^ränkt deshalb die Regeln des         Bitfernung möglich ist. Das geforderte „Fahrverhalten\"\nNebeneinanderfahrens darauf, daß sich bereits auf aUen         best^t vor allem darin, die Geschwindigkeit rechtzeitig\nFahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet      zu mäßigen. Je später skh die beid^ sehen können, um\nhaben, d. h. die Kraftfahrzeuge zwar nicht Stoßstange an       so geringer muß die Geschwiidigkeitd^ Wartepflichtigen",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                                                           VkBl Amtlicher Teil\n\n\n sein. Die Vorsdirift will der verbreiteten, den Verkehrs     Ländern, ist z, T. darüber hinweggegangen, und zwar in\n fluß hemmenden und denjenigen, der die Vorfahrt hat,        einem Umfang, daß es sich nicht einmal mehr verantwor\n irritierenden Unsitte Wartepfliditiger steuern, an die      ten ließe, das Gebot auch nur als Grundsatzregel zu be\n Kreuzung forsch heranzuführen und erst auf den letzten      lassen.\n Metern scharf zu bremsen.                                   Die Entwicklung geht andere Wege. Das Ausfahren des\n Der zweite Satz gibt die Anforderungen wieder, welche an    weiten Bogens würde stärkeren Verkehr selbst auf groß-\n den Wartepfliditigen unmittelbar vor der Kreuzung ge        räumigen Kreuzungen hemmen; auf engen Kreuzungen\n stellt werden. Sie sind im Hinblick auf das Weltabkommen    kämen die Fahrzeuge überhaupt nicht aneinander vorbei,\n gegenüber den sehr strengen Anforderungen, die die          so daß der einzelne, in Zeiten des Spitzenverkehrs eine\n Rechtsprechung bisher stellte, geringfügig gelockert wor    ganze Reihe von Fahrzeugen, warten müßte. Der Verkehr\n den. Das Weltabkommen verbietet dem Wartepflichtigen        muß eben in solchen Fällen das Minus an gesetzlicher\n nur dann, seine Fahrt fortzusetzen, wenn er dadurch den     Regelung durch größere Vorsicht ausgleichen und tut es\nVorfahrtberechtigten zwingen könnte, Richtung oder Ge        auch. Straßenbauer und Verkehrsbehörden gehen immer\nschwindigkeit unvermittelt zu ändern. Damit nimmt das        mehr dazu über, durch bauliche Maßnahmen oder durch\nWeltabkommen jedenfalls eine nicht besonders erhebliche      Markierung von Leitlinien den Abbiegeverkehr in flachen\nBehinderung des Vorfahrtberechtigten in Kauf. Das ist        Bogen über Kreuzungen zu lenken. Auch das wird je\nsachgerecht. Es kann dem Vorfahrtberechtigten sehr wohl      länger je mehr Einfluß auf die Fahrweise der Linksabbie\nzugemutet werden, auch einmal zugunsten eines Warte          ger haben. Für den Gesetzgeber besteht danach Anlaß, die\npflichtigen wenigstens den Fuß vom Gashebel zu nehmen,       weitere Entwicklung abzuwarten.\nobwohl er dadurch schon behindert wird.                      Satz 3 will das Problem lösen, wie sich die Vorschrift des\nDie Wiederholung der schon in § 5 Abs. 2 verwendeten         § 2 Abs. 3 zu dem Gebot des Einordnens „bis zur Mitte\"\nFormulierung „übersehen kann\" unterstreicht, dah auch        verhält. Die Rücksicht auf die Schienenbahn soll danach\nhier eine angestrengte Beobachtung des Verkehrs auf der      dann zurücktreten, wenn eine Schienenbahn noch nicht\nanderen Straße gefordert wird. Ob sich dieser Verkehr auf    sichtbar herankommt.\nder fichtigen oder auf der faischen Straßenseite bewegt,     Der letzte Satz dient dem Schutz dee nachfolgenden Ver\nist ebenso belanglos, wie, ob dieser eine angemessene        kehrs. Während die Pflicht zur Rückschau vor dem Ein\nGeschwindigkeit einhält. Jedes Verschätzen geht auch hier    ordnen heute schon völlig unbestritten ist und eine\nzu Lasten des Wartepflichtigen.                              nochmalige Rückschau (vor dem Abbiegen)\\nur für den\nIn Satz 2 wird für das Verhalten des Wartepflichtigen        Fall gefordert wird, daß die Verkehrslage sie erfordert\nvorausgesetzt, daß dieser den Verkehr auf der anderen        (vgl. die Zusammenstellung der Rechtspreäiung bei Floe-\nStraße übersehen kann.. Dann muß man ihm bei Unüber          gel-Hartung 18. Aufl. 16b zu § 8 StVO), befreit die Ver\nsichtlichkeit solches „übersehen*^ auch ermöglichen. In      ordnung nun, im Sicherheitsinteresse weitgehend, von der\nsolchen Fällen erlaubt daher Satz 3 dem Wartepflichtigen,    zweiten Rückschau nur für den Fall, daß eine Gefährdung\nsich vorsichtig in die Kreuzung hineinzutasten, bis er die   nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, z.B. beim\nÜbersicht hat. Der plastische Ausdruck „hineintasten\"        Einordnen an den linken Fahrbahnrand.\nwurde der Rechtsprechung entnommen.\n                                                             Zu Absatz 2:\nDer letzte Satz übernimmt die Rechtsprechung, wonach der\nAbbiegende seine Vorfahrt nicht durch das Abbiegen           Der Absatz übernimmt die bisherige Regelung.\nverliert und ein Vorfahrtfall auch schon dann vorliegt,      Zu Ab s a tz 3:\nwenn die Fahrlinien der beidbn Fahrzeuge sich nicht          Satz 1 übernimmt im wesentlichen die bisherige Regelung.\nkreuzen, sondern sich nur nähern.                            Satz 2 erweitert sadigerecht die Pflicht zu besonderer\nZu Absatz 3:                                                 Rücksicht auf Fußgänger auf alle Abbieger.\nFußgänger, die Fahrzeuge mitführen,sind nicht dem Fahr-,     Z u Abs atz 4:\nsondern dem Fußgängerverkehr zugeordnet (vgl. § 25           Der Absatz legt eine bereits durch allgemeine Anerken\nAbs. 2). Satz 2 dient deshalb nur der Klarstellung.          nung sanktionierte Übung der Fahrpraxis nun auch aus\nZuf 9\n                                                             drücklich in der Verordnung fest.\n                                                             Zu Absätz 5:\nWährend sich die §§ 2 bis 7 im wesentlichen mit dem\nLängsverkehr befassen und § 8 das Verhalten von Quer^        Üie Worte „darüber hinaus\" verweisen auf die in den\nverkehr zu Längsverkehr an Kreuzungen und Einmün             vorhergehenden Absätzen begründeten Pflichten und ma\ndungen behandelt, folgen nun zwei Paragraphen, die sich      chen deutlich, daß bei diesen besonders gefährlichen\nmit dem gefährlichen Fahrmanöver der Richtungsänderung       Fahrmanövern ein übriges zu tun ist. Wie weit die „dar\ndes Längsverkehrs selbst (§ 9) und mit, wie man im Ge        über hinaus\" bestehenden Pflichten je nach den Umstän\ngensatz dazu sagen kann. Gefahren für diesen Längsver-       den gehen können, wird durch die ausdrücklich erwähnte\nkehf von außen (§ 10) befassen.                              Pflicht, sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen, auf\nAuch § 9 wendet sich nur an den Fahrverkehr.                 gezeigt.\n§ 11 der geltenden StVO verwendet den Begriff der            Während das Gefährdungsyerbot hier erwähnt werden\nFahrtrichtungsänderung als eine Zusammenfassung des          muß, weil dafür strengere Anforderungen an Vorsicht und\nsen, was sie in § 8 Abs. 3 unter „Einbiegen in eine andere   A.ufmerksamkeit des Wartepflichtigen gestellt werdeui als\nStraße\" und unter „Einfahren (in ein Grundstück)\" (§ 17      § 1 Abs. 2 verlangt („ausgeschlossen ist\", vgl. zu § 5 zu\nAbs. 1) versteht. An Stelle dieser drei Begriffe (Fahrt      Absatz 2), kann von der Wiedergabe der übrigen in § 1\nrichtungsänderung, Einbiegen, Einfahren), von denen sich     Abs. 2 enthaltenen Verbote abgesehen werden.\nkeiner umfassender verwenden läßt, wird der des „Ab-         Zu §10\nbiegens\" gesetzt.                                            Die geltende StVO fordert in ihrem § 17 mit Recht für das\nZu Ab s atz 1 :                                              Ausfahren aus Grundstücken das Äußerste an Sorgfalt.\nDer Absatz bringt im wesentlichen geltendes Recht. Al        SAon der Vorentwurf (DAR 1963 S. 29 ff.) sah vor, man\n                                                             dürfe nicht weniger von denen verlangen, die von anderen\nlerdings verlangt er, abweichend von § 11 Abs. 1 StVO        Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren. Das sind Fahr\n(alt), das Blinken auch dann, wenn weit und breit niemand\nim Weg ist.Das wird von umsichtigen Fahrern schon heute      zeuge, die auf Gehwegen, Seitenstreifen oder von der\nSO geübt und hat den Vorzug, den Fahrer an automatische\n                                                             Fahrbahn abgesetzten Parkplätzen gehalten haben oder\n                                                             die auf Straßen mit mehr als zwei Fahrbahnen einen\nBetätigung des Blinkers zu gewöhnen.\n                                                             Fahrbahnwechsel vornehmen. Auch ihnen ist im Interesse\nEine gewisse sachliche Änderung liegt lerner darin, daß      der Sicherheit des Verkehrs anzusinnen, sich erforderli\nLinksabbiegern das Ausfahren eines weiten Bogens nicht       chenfalls einweisen zu lassen; man kann heute schon\nmehr ausdrücklich befohlen wird. Das war in Deutschland      häufig beobachten, ciaß sich die Fahrzeugführer von Mit\nseit mehr als 50 Jahren scheinbar unumstößliches Gesetz.     fahrern, aber auch von Hoteldienern oder Gastgebern\nDennoch darf das Gebot nicht ausdrücklich aufrechterhal      einwinken lassen. Zu den von anderen Straßenteilen Ein\nten werden. Der weite Bogen ist schön mit dem Gebot des      fährenden gehören schließlich auch die Radfahrer, die von\nEinordnens zur Mitte einigermaßen problematisch gewor        Radwegen oder Seitenstreifen auf die Fahrbahn einbiegen.\nden. Die derzeitige Verkehrspraxisi auch in umliegenden      Auch sie müssen mehr als besondere Rücksicht, wie sie",
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            "content": "V k ß 1 A ni 11 i c h e r Teil                            807                                             Heft 22 — 1970\n\n\n\nbisher § 27 Abs. 3 StVO verlangt, nämlich das Äußerste        zeuge von rechts h«;mnkommen, so haben sie zu warten,\nan Sorgfalt aufbieten. Sie werden sich zwar kaum je ein       bis dieser Zug die Kreuzung freigemacht hat. Dasselbe\nweisen lassen müssen? dafür haben sie dann eben bei           gilt, wenn auf einer schmalen Straße ein Linksabbieger auf\nUnübersichtlichkeit abzusitzen.                               einzelne entgegenkommende, geradeaus fahrende Fahr\n                                                              zeuge warten müßte, und sich hinter ihm schon eine\nDie Verordnung geht noch weiter. Sie fordert dieses Äu        Fahrzeugschlange gebildet hat; dann haben die entgegen\nßerste an Sorgfalt auch von dem, der vom Eahrbahnrand         kommenden Fahrzeuge gegebenenfalls zu warten. Das\nanfahren will. Auch diese versdiärften Anforderungen an       selbe gilt an Straßenengpässen. Aber auch Fußgänger oder\nden Fahrverkehr sind geboten, weil ein Schwerpunkt un         Radfahrer, auf die von abbiegenden Fahrzeugen ja be\nfallträchtiger Fahrstreifenänderungen im plötzlichen Aus      sondere Rücksicht zu nehmen ist, haben stehen zu bleiben,\nscheren nach lin^ beim Anfahren liegt (Meyer-Jacobi-            wenn die abbiegenden Fahrzeuge durch das ihnen vorge\nStiefel, Band I S. 38: „Offenbar halten es viele Kraftfah     schriebene Warten den Verkehrsfluß auf der anderen\nrer... für überflüssig, sich beim .Starten erst zu überzeu\ngen, ob sie sich gefahrlos in den Verkehrsstrom einordnen       Straße behindern würden. Fußgänger müssen auch davon\nkönnen; sie fahren sofort drauflos\").                           abgehalten werden, einen Fußgängerüberweg gerade\n                                                                dann zu betreten, wenn ein ganzer Pulk von Kraftfahr\nDaß die Gefährlichkeit dieser Verkehrsvorgänge häufig           zeugen herankommt.\ndazu verpflichtet, sie durch Blinken anzukündigen, weiß         Ohne gegenseitige Rücksicht geht es in solchen Fällen\nder Vernünftige und Verantwortungsbewußte schon heute           nicht. Die Norm ist freilich in anderer Richtung gewollt eng\nund tut es auch. Es ist daher nur noch ein kleiner Schritt,     gefaßt. Die Formel „wenn die Verkehrslage es erfordert\"\nder sich verantworten läßt, die Weltregel aufzunehmen,          will Fälle ausnehmen, in denen es nur zweckmäßig und\ndie solches Blinken allgemein vorschreibt. Die Verkehrs         nicht eindeutig geboten ist, auf den Vorrang zu verzichten.\nerziehung wird auch hier nachhelfen müssen.                     Nur wirkliche Störenfriede werden erfaßt.\nZu 5 11                                                         Der zweite Halbsatz des Absatzes 2 ist notwendig. Fehlte\nDen modernen Massenverkehr in Fluß zu halten, ist nur\n                                                                er, so wäre jedenfalls problematisch, inwieweit der Ver\nmöglich, wenn jeder einzelne sich auf die jeweilige Ver\n                                                                trauensgrundsatz hier Geltung hat.. Ihn in den hier be\n                                                                handelten Fällen einzuschränken, ist im Interesse der\nkehrslage einstellt. Jedem ist daher aufgegeben, sein           Sicherheit geboten. Im übrigen zeigt der halbe Satz aus\nAugenmerk auch darauf zu richten, ob er nicht durch sein        drücklich, daß die Verordnung den Vertrauensgrundsatz\nVerhalten dazu beitragen kann und muß, verwickelte              im Prinzip nicht antasten wilL\nVerkehrslagen zu entwirren. Da sich der Massenverkehr\nauf die Dauer nur durch Mithilfe aller aufrechterhalten         Zu § 12\nläßt, bedarf es auch der Möglichkeit, grobe Störenfriede        Nachdem die Paragraphen 2 bis 11 sich mit dem fließenden\nzur Rechenschaft sni ziehen. Bisher konnte lediglich auf        Verkehr befaßt haben, folgt nun eine Zusammenfassung\nGrund des allgemeinen Verbots venneidbarer Behinde-             fast aller Regeln für den sogenannten ruhenden Verkehr\nrimg eingesdiritten werden. Richtig gesehen ist diese Re        in drei Paragraphen. Ergänzend ist auf § 17 Abs. 4 letzter\ngelung lückenhaft. Denn es ist jedenfalls zweifelhaft, ob       Satz, und auf § 18 Abs.8 hinzuweisen.\nVerkehrsteilnehmer, denen die Verordnung ausdrücklich\n                                                                Zu Absatz 1 :\nVorrang eipräumt, dieses Verbot verletzen können. Die\nRechtsprechung hat zwar Vorfahrtberechtigte, die, auf ihr       Was imter Halten zu verstehen ist, steht schon in den\n„Recht\" pochend,einen Unfall herbeigeführt haben, wegen         Leitgedanken (unter 3). Die unter 1 bis 6 aufgezählten\nVerletzung des bisherigen § 1 bestraft. Dabei ging es aber      Haltverbote sind Weltregeln, sie bedürfen im einzelnen\njeweils um Schädigungstatbestände. Es ist schwerlich aus        keiner Begründung. Daß das geltende Recht in den Fällen\n§ 1 zu entnehmen, daß die Beanspruchung eines Vorrangs,         der Nummern 1 und 2 (nur) Parkverbote erlassen hat, ist\nwelche die Behinderung Wartepfliditiger zur Folge hat,          schwer verständlich.\netwa verboten sein könnte. Denn der, dem der Vorrang            Z u A b s a t z 2:\nim Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs eingeräumt ist,\nbehindert zwangsläufig den Wartepflichtigen, und zwar           Die Definition des Parkens in § 16 der bisherigen StVO\nnach den Umständen durchaus vermeidbar. Er s o 11 im            („Aufstellen von Fahrzeugen, soweit es nicht nur zum Ein-\nRegelfall sogar behindern; denn der Verkehrsfluß würde          oder Aussteigen und Be- oder Entladen geschieht\") ist\nschon in bedenklichem Maße gehemmt, wenn auch nur ein           falsch. Sie widerstreitet nicht nur der Volksauffassung,\nerheblicher Teil der mit Vorrang Ausgestatteten davon           sondern auch dem, was § 16 selbst will. Die Definition ist\nkeinen Gebrauch machte. § 1 paßt insoweit für Vorrang           ausschließlich auf das Parkyerbotszeichen zugeschnitten\nfälle nicht. Es ist daher notwendig, ausdrücklich zu nor        und paßt für alle anderen Patkverbote desselben Para\n mieren, daß auch Verkehrsteilnehmer, depen Vorrang             graphen schlechterdings nicht. Abgesehen davon, daß in\neingeräumt ist, u. U. darauf verzichten müssen.                 den meisten Fällen,in denen die StVO (alt) nur das Parken\n                                                                verbietet, sogar ein striktes Haltverbot erlassen werden\nDa die hier aufzustellende Regel wegen ihres weiten An          muß, hat der frühere Gesetzgeber nicht deutlich genug\nwendungsbereichs notgedrungen abstrakt gefaßt werden            erkannt und nicht unterschieden in Fälle, in denen eine\n muß, greift der Gesetzgeber wieder einmal im Interesse         zweckbeschränkte Halteerlaubnis am Platze ist, und Fälle,\n der Lesbarkeit zu dem Hilfsmittel, zunächst in Absatz          in denen sich eine zeitlich beschränkte Halteerlaubnis\n1 ein einprägsames, draslisdies Beispiel einer besonders        empfiehlt. Es gibt örtlichkeiten, an denen das Be- und\nlästigen Verkehrsbehinderurig vorauszuschicken, nämlich         Entladen ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Verrichtung\ndas für verantwortungsbewußte Fahrzeugführer selbst             gestattet werden muß, und es gibt andererseits örtlich\n verständliche Verbot der Einfahrt in eine verstopfte           keiten, an denen nur kurzfristiges Halten mit stets abf^r-\n Kreuzung.                                                      bereitem Führer gestattet werden kann. Beispiele mögen\n Absatz 2 konkretisiert in gewissem Umfang den § 1              das verdeutlichen. Im geltenden Recht und in Absatz 3\n Abs. 1. Er ist, wie jener, nicht bußgeldbewehrt. Sein An       dieses Paragraphen ist das Parken vor und hinter\n wendungsbereich ist groß. Er soll dazu beitragen,in Fällen     Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den\n des Nebenemanderfahrens (§ 7) denjenigen, der seine            Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Jedes Halten\n „Fahrspur hält\", dazu zu bringen, anderen, die ihren           dort zu verbieten, würde zu weit führen. Zu gestatten, dort\n Fahrstreifeii verlassen müssen, zu helfen; er soll das         einen Möbelwagen zu entladen, wäre unsinnig. Dasselbe\n amerikanische Verkehrsschild „merging traffic\" ersetzen,        gilt für das Verbot des Parkens 15 m vor und hinter Halte\n das den auf der durchgehenden Bahn (z. B. von Autobah          stellenschildern der öffentlichen Verkehrsmittel. Nebenbei\n nen) Fahrenden dazu verpflichtet, dem Einfährenden das         ist auch nicht einzusehen, daß in solchen Fällen ein abfahrt\n Einfädeln zu ermöglichen. Beispielhaft sind auch folgende       bereiter Führer dort nur zum Aus- und Einsteigenlassen\n Verkehrssituationen: Ein an sich wartepflichtiger Lastzug       oder zum Be- oder Entladenlassen kurze Zeit halten dürfte\n ist auf eine nach beiden Seiten nur auf kurze Strecken          und nicht etwa auch zu kurzer Fahrtunterbrechung, zum\n übersehbare Straße bis zur Mitte eingefahren, um dann äuf       Kartenstudium, zum Entnehmen von Zigaretten aus einem\n diese Straße nach links einzubiegen. Auf der von ihm            Automaten usw. Wo dagegen das Be- und Entladen ohiie\n blockierten Straßenseite sammelt sich eine Reihe von            Zeitgrenze gemattet werden muß, dort ist das Zeichen 286\n Fahrzeugen; wenn in diesem Augenblick einzelne Fahr             aufzustellen, das konsequent nunmehr den Namen „Ein-",
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Die Vorschrift\n zeitliche Grenze des Haltens zu ziehen. Denn auch das         darf freilich nur als Regelsatz aufgestellt werden, der\n Verlassen des Fahrzeugs ist von Bedeutung. Überall, wo        Ausnahmen duldet. Wenn Verkehrslage und örtlichkeit\n das Parken verboten ist, verlangt das Verkehrsinteresse       es zulassen, genügt es durchaus, „auf der rechten Seite\"\n auch bei kürzerem Halten eiiien jederzeit abfahrtbereiten     zu halten; dadurch wird zugleich häufig schwieriges Ein\n Fahrzeugführer. Daß dieser, sobald das haltende Fahrzeug      ordnen zwischen parkenden Fahrzeugen und stets das\n zum Hindernis Ivird, dann auch wirklich wegfahren muß,        nicht ungefährliche Anfahren vom Fahrbandrand (vgl. § 10)\n gehört zu jenen Selbstverständlichkeiten, die der Ver         vermieden.\n kehrsgesetzgeber nicht aussprechen darf. Das ergibt sich      Satz 3 übernimmt geltendes Recht; es dient lediglich der\n aus § 1.                                                      Klarstellung, wenn neben dem Halten auch das Parken\n Die Verordnung zieht die Zeitgrenze, bei der das Halten       ausdrücklich erwähnt wird.\n zum Parken wird, strikt bei 3 Minuten. Der Vorentwurf\n hatte flexibler von „wenigen Minuten\" gesprochen. Mag         ZuAbsatzS:\n solche Regelung auch eine der jeweiligen Ortlichkeit bes      Diese Vorschrift ist durch die herrschende Parkraumnot\n ser angepaßte Handhabung der Vorschrift gestatten, so         diktiert. Wie man vom Verkehr verlangen muß,daß er sich\n liegt es doch wohl im Interesse der Verkehrsteilnehmer,       in den Verkehrsfluß einfügt, so kann und muß man ihn\n eine klare Regelung zu erhalten.                              dazu verpflichten, auch beim Parken das Allgemeininter\n Da die Verordnung damit von der bisherigen Definition         esse nicht zu vernachlässigen und nicht mit dem knappen\n abgehen muß, läßt es sich nicht vermeiden, im Text sach       Parkraum verschwenderisch umzugehen. Der Satz ist kein\n gerecht neu zu definieren. Hierbei bemüht sich die Ver        Programmsatz, sondern enthält ein durch § 24 StVG buß\n ordnung, sich besonders volkstümlich und einprägsam           geldbewehrtes Gebot (§ 49 Abs. 1 Nr. 12). Daß er sich nicht\n auszudrücken. Was der Leser in Absatz 2 vorfindet, ver        mehr konkretisieren läßt, braucht kaum gesagt zu werdep.\nsteht er heute schon — trotz der bisherigen Legaldefini        Der Pflichtbewußte weiß sehr wohl, wie er sich zu ver\ntion — in Wirklichkeit unter Parken. Auch für Verwaltung       halten hat, derjenige, dein die erforderliche Verkehrsge\nund Gericht kann es dabei Zweifel nicht geben. Was unter       sittung fehlt, bedarf der Erziehung. Es ist sachgemäß, für\ndem Verlassen des Kraftfahrzeugs zu verstehen ist, das         den, der nicht parken (sondern nur halten) will, die Vor\nist der ausgedehnten, sachlich zutreffenden Rechtspre          schrift nur als Regelsatz aufzustellen.\nchung zu § 35 StVO (alt) allgemein verständlich zu ent\n nehmen.                                                      Zu§ 13\n                                                              Zu Absatz 1 :\nZu Absatz 3:\nZu Nrn.1, 4 und.5;                                            Durch die Neufassung sollen zunächst zwei Streitfragen\n                                                               gelöst werden. Da die Parkzeit auf die Dauer des Laufs der\nGeltendes Recht wird übernommen.                              Uhr beschränkt wird, ist die Ausnutzung der Restparkzeit\nZu Nr. 2:                                                     erlaubt. Wenn der zweite Satz sagt, daß die längste auf der\nDieses Verbot ist, stark abgeschwächt, dem Weltabkpm-          Uhr angegebene Parkzeit nicht überschritten werden dür\nmen entnommen worden. Danach [Artikel 23 Abs. 3\n                                                              fe, so ist es damit erlaubt, dann nachzuwerfen, wenn bei\nBuchst, c) v)] soll das Parken an jeder Stelle verboten       einer Uhr, die für mehrere Parkzeiten eingerichtet ist, die\nsein, wo das parkende Fahrzeug ein Verkehrszeichen oder       höchstzulässige Parkzeit noch nicht ausgenutzt worden ist.\nein Lichtzeichen der Sicht anderer Verkehrsteilnehmer         Wie beim eingeschränkten Haitverbotszeichen 286 darf\nentziehen würde. Ein so weitgehendes Parkverbot kann          auch hier das allgemeine HaltyerbOt nicht gelten, wenn\nnicht übetnommen werden. Dafür ist bei uns der Parkraum       nur zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen\nzu knapp und die Verkehrsregelung durch Verkehrszei-          gehalten wird.\nchen und Lichtzeichen zu weit fortgeschritten. Das Verbot\n                                                              ZuAbsatz2:\nwird deshalb sachgerecht eingeschränkt.\n                                                              Die Parkscheibe soll legalisiert werden. Ein Bedürfnis dazu\nZ u N r. 3:                                                   ist anzuerkennen. Nur darf sie die Parkuhr, die sich be\nDas bisherige Verbot wird, weil unerläßlich, erweitert. Es    währt hat, nicht verdrängen. Dort, wo der Parkraum so\nbraucht in der Verordnung,nicht gesagt zu , werden, was       knapp ist, daß für einen kurzfristigen Umschlag der par-\nunter einer schmalen Fahrbahn zu verstehen ist, weil der /kencien Fahrzeuge gesorgt werden muß, ist die Park\nZweck der Norm auf der Hand liegt.                            scheibe nicht verwendbar. Gewollt oder ungewollt unge\n                                                              naue Einstellung der Scheibe auf den Zeiger— es geht um\nZu Nr. 6;                                                     Millimeter — würde das auskalkulierte Parkumschlag\nDas bisher in § 16 Abs. 1 Nr. 3 enthaltene Verbot wird        programm durcheinanderbringen. Eine wirksame Überwa\nsachgerecht konkretisiert. Die Bundesbahn^ strebt an          chung wäre in solchen Fällen nicht möglich. Wo nur eine\nÜbergängen ein freies Sichtdreieck vom 50-m-Punkt an.         Parkdauer von einer viertel oder einer halben Stunde er\nInnerhalb geschlossener Ortschaften läßt sich wegen der       laubt werden kann, läßt sich das Ziel bloß mit Hilfe der\nParkraumnot das Parkverbot nicht aufrechterhalten; er         Parkuhr erreichen. Nur dort, wo man großzügig sein kann,\nforderlichenfalls ist dort durch Verkehrszeichen abzuhel      und etwa nur das sogenannte Dauerparken, vor allem von\nfen.                                                          Beschäftigten, die ihre Wagen von Geschäftsbeginn am\n                                                              Morgen bis zum Geschäftsschluß am Abend vor ihrer Ar\nZu Nr. 7:\n                                                              beitsstätte stehen lassen, unterbunden werden muß, ge\nDas bisherige Verbot (§ 16 Abs. 2 letzter Halbsatz) war       nügt die Parkscheibe, um diesen Zweck zu erfüllen. Es ist\nmißverständlich gefaßt; vgl. Hamm 10. 9. 1968 VerkMitt.       auch gerecht, in diesen Fällen von der Erhebung einer\n1969 Nr. 13. Die Neufassung will das Mißverständnis           Parkgebühr abzusehen und diese dort zu erheben, wo der\nausschließen.                                                 Parkraum besonders knapp, besonders „teuer\" ist. Die\nZu Nr. 8:\n                                                              Grenze, von der ab statt der Parkuhr die Parkscheibe zu\n                                                              gelassen werden soll, wird die Vwv ziehen. Ohne solche\nDie Verbote bedürfen hier keiner Begründung.                  Grenzziehung entstünde eine Zeitzone, in der den Behör\nZu Ab satz 4:\n                                                              den die Wahl zwischen Parkuhr und Parkscheibe bliebe.\n                                                              Das ist deshalb nicht unbedenklich, weil die Zulässigkeit\nDer Absatz bringt in Übereinstimmung mit dem Weltab           der Erhebung der Parkgebühr, mag man sie rechtlich wie\nkommen Vorschriften darüber, wo auf der Straße und wie        auch immer qualifizieren, in solchen Fällen problematisch\ndort zu parken und zu halten ist. Ob ein Seitenstreifen zum   wäre.",
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Meyer-Jacobi-Stiefel, die Unfälle durch      geboten.\n unachtsames Offnen der Tür untersucht haben, teilen in\n Band 1 S. 38 mit, daß dürch solche Unachtsamkeit 6,^ Vo der    Zu Ab s atz 3:\n durch fehlerhafte Richtungsänderung im weiteren Sinne          Das Verbot muß bestehen bleiben, weil die Ausrüstungs\n verursachten Unfälle entstehen. Mit Recht bemerken jene        vorschriften (hier: § 65 StVZO) nicht für Ausländer im\n Autoreh, daß Unfälle dieser Art, durch die nicht selten        internationalen Verkehr gelten, die deshalb mit ihren\nschwere Personenschäden ausgelöst werden, sich aus              Mehrklanghupen zu uns einreisen dürfen.\nnahmslos vermeiden lassen. Der Gesetzgeber hält es daher\nfür geboten, dem Einsteigenden wie dem Aussteigenden            Zu§17\ndie höchste Stufe an Sorgfalt aufzuerlegen? das Verbot          Zu Absatz 1 :\nvermeidbarer Behinderung (§ 1 Abs. 2) bleibt daneben\n bestehen.                                                      Der Absatz wendet sich an den fließenden wie an den\n                                                                ruhenden Verkehr und an alle Arten von Verkehrsteil\nZ u A b s a t z 2:                                              nehmern, denen Beleuchtungseinrichtungen vorgeschrie\n Die Vorschriften sind bereits geltendes Recht. Daß zur Si-     ben sind. Welche Beleuchtungseinrichtungen das sind, er\n.cherung gegen unbefugte Benutzung die Betätigung aller         fahren die Kraftfahrer, Radfahrer und Fuhrleute aus der\n hierfür am Fahrzeug vorhandener Einrichtungen gehört,          StVZO, die Führer geschlossener Verbände aus § 27 und\n hat die Rechtsprechung geklärt.                                die Viehtreiber aus § 28.\n Zu §15                                                         Wenn die Verordnung an der bisherigen Formel der StVO\n                                                                (alt) (z. B. § 23 Abs. 1) „vom Hereinbrechen der Dunkel\n Die Vorschrift modernisiert und verschärft sachgerecht die     heit\" nicht festhält und statt dessen „während der Däm\nbisherigen Vorschriften über die Sicherung liegengeblie-        merung, bei Dunkelheit...\" sagt, so soll damit nur deut\nner Fahrzeuge, da die mangelnde Sicherung solcher Fahr          lich gemächt werden, für welche Zeiten die Beleuchtung\nzeuge ungewöhnlich gefährlich ist? mit Recht hat der            vorgeschrieben ist. Da die Dunkelheit in unseren Breiten\n Strafgesetzgeber den Tatbestand, unter cpialifizierenden       graden nicht hereinbricht, sondern allmählich eintritt und\n Umständen imter die Verkehrsgefährdungstatbestände             weicht, erscheint eine solche Klarstellung als notwendig.\n aufgenommen.                                                   Eine Rechtsänderung ist damit nicht beabsichtigt.\n Es ist eine leidige Erfahrung, daß viele Fahrzeugführer        In Anlehnung an die Weltregeln wird die Vorschrift der\n nicht erfassen, in welchem Abstand Warndreiecke aufge          Beleuchtung bei Tage („wenn die Witterung es erfordert\"\n stellt werden müssen, wenn sie ihren Zweck erfüllen sol        § 23 Abs. 1 alt) sachgerecht erweitert. Nicht nur die Wit\n len. Meist stehen sie sinnloserweise nur wenige Meter          terung kann das erfordern, sondern auch sonstige Beein\n hinter dem Fahrzeug. Deshalb wird hier eine Zahl genannt,      trächtigung der Sicht, so z. B. örtliche Gegebenheiten, wie\n die klar machen wird, daß nur eine Aufstellung in erheb        ein unbeleuditeter Tunnel.\n licher Entfernung wirklich sichern kann.\n                                                                Zu Ab sat z 2:\nZU§ 16\n                                                                Der erste Satz verlangt von den Kraftfahrern außerhalb\nZu Ab s a t z 1 : .                                             wie innerhalb geschlossener Ortschaften unter den Vor\n Der Absatz begnügt sich damit, aus § 12 StVO (alt) den         aussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 beim Fahren stets die\n Rechtsged'anken zu übernehmen, daß jede Abgabe von             Benutzung mindestens des Abblendlichts.Zunächst konnte\n Warnzeichen als mißbräuchlich verboten ist, die nicht zur      das nicht verlangt werden, weil die CEMT-Regeln entge\n(erlaubten) Ankündigung des Überholens gestattist ist           genstanden. Die Verkehrsübung war in den europäischen\n oder zur Warnung konkret gefährdeter Verkehrsteilneh           Ländern so verschieden, daß es in einigen Ländern frei\n mer geschieht. Dabei ist nicht mehr von der Gefahr durch       gestellt wurde, ob man während der Dämmerung oder auf\n das herannahende Fahrzeug die Rede, weil Warnzeichen           beleuchteten Straßen mit Abblendlicht oder nur mit\n u.U. auch aus einem haltenden Fahrzeug geboten sind,           Standlicht fährt. Gerade das aber ist unter dem Gesichts\n z.B. dann, wenn ein unachtsamer anderer Verkehrsteil           punkt der Verkehrssicherheit fast unerträglich. Fährt ein\n nehmer aufzufahren droht.                                      Kraftfahrzeug mit Abblendlicht und ein anderes in der\n                                                                Nähe mit Standlicht, so besteht die Gefahr, daß das letz\n Alle übrigen Vorschriften des § 12 StVO (alt), soweit sie      tere von anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere von\n nicht in § 5 Abs. 5 übernommen sind, erscheinen als ent\n behrlich. Währencl für den Fall des Überholens dort im\n                                                                querenden Fußgängern, gar nicht wahrgenommen wird.\n                                                                Ein solches Verkehrsbild verleitet auch zu Fehlschätzun\n einzelnen geregelt ist, welche Art von Warnzeichen und         gen über die Fahrgeschwindigkeit der verschieden be\n wie diese zu geben sind, wäre dies hier, wo es sich nur        leuchteten Fahrzeuge. Nun eröffnet die Weltkonvention\n noch um die Warnung gefährdeter Verkehrsteilnehmer             die Möglichkeit, auf nationaler Ebene zu entscheiden, ob\n handelt, nicht sachgerecht? in solchen Fällen wird sich die    innerhalb geschlossener Ortschaften allgemein Standlicht\n Wahl und die Art der Abgabe der Warnzeichen danach zu          oder Abblendlicht vorgeschrieben wird. Die Verordnung\n richten haben, wie die Gefahr am besten abgewendet\n werden kann. Gestrichen wurde auch das ausdrückliche\n                                                                verlangt das aus Sicherheitsgründen vorzuziehende Ab\n                                                                blendlicht.\n Gebot, gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das herannä\n hende Fahrzeug aufmerksam zu machen. Dieses Gebot ist          Die folgenden Sätze bringen Weltregeln und bedürfen\n nur in Grenzen sachgerecht. Die Abgabe eines Warnzei           keiner Begründung. Der letzte Satz enthält den mahnen\n chens genügt nur dann und ist geboten, wenn damit ge           den Hinweis auf das Gebot des Fahrens auf Sicht.\n rechnet werden darf, daß der Gewarnte auch sachgerecht         Zu Absatz 3;\n reagieren wird oder wenn die Gefahr durch andere Mittel,\n wie Verlangsamung der Fahrt oder Halten, nicht mehr                Auch dieser Absatz wendet sich nur an Kraftfahrer.\n gebannt werden kann und die Abgabe eines Warnzei^ens           Er bringt im wesentlichen das, was heute schon gilt. Das\n noch Erfolg verspricht. Zum anderen darf ein Warnzeichen       Weltäbkommen erlaubt die Benutzung der Nebelschein\n dann nicht gegeben werden und ist statt dessen zu brem         werfer nicht bloß bei Nebel und Schneefall, sondern auch\n seh, wenn das Warnzeichen die Gefahr vergrößern (der           bei „starkem Regen\". Da der Begriff „starker Nebel\" in\n Gefährdete könnte^ erschrecken und um so unsicherer            § 33 Abs. 4 StVO (alt) der Rechtsprechung Schwierigkeiten\n werden) oder andere Gefahren heraufbeschwören würde            bereitet hat, wählt die Verordnung sachgereAt für alle\n (andere Verkehrsteilnehmer könnten unsicher werden,            drei Niederschlagsarten das praktikablere Kriterium der\n nicht bloß Tiere, von denen in § 12 Abs. 2 StVO [alt]          erheblichen Sichtbehinderung. Die Benutzungsvorschrifl\n die Rede ist). An der Rechtslage ändert die Streichimg         für Nebelschlußleuchten (zugelassen durch § 1 der 13.",
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Deshalb wircl die durch Nebel fezo>-    Weltregel.\ngene Grenze der Sichtweite auf 50 m festgesetzt.              Zu Absatz i?\nZu Ab satz 4;                                                Die Fas^ng des § 15 Abs. 3 (ältjr, es dürfe auf den über\nDer Schlußsatz mutet den Führern kleinerer Fahrzeuge das     2 m breiten Randstreifen der Autobahnen gehalten wer\nzu, was die Sicherheit verlangt» und übernimmt, soweit       den, ist irfeführencffäuch dort soll, wie die Rechtsprechung\nwie nötig, § 32 Abs. 2 (alt)c                                zutreffend meint» nur in Notfälfeh gehalten werden dürfen.\nZ u A b s ä tz 5 j\n                                                             Das braucht nicht ausdrücklich gesagt zu werden. Daß auf\n                                                             den Parkplätzen und an den Tankstellen der Autobahnen\nDer Inhalt des Paragraphen 24 Abs. 1, Abs. 2 imd Abs. 5      gehalten werden darf, ist selbstverständlich, übrigens gibt\nStVO (alt) über die Beleuchtung von Fuhrwerken wird im        das Zeichen 314 die ausdrückliche Farkerlaubnis. Die\ndie StVZO verwiesen und in Ausrüstungsvorschriften            Ausdehnung des Haltverbots auf Kraftfahrstraßän ent\numfprmuliert. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil die        spricht einer Weltregel.\nStellmad.er und Wagner jedenfalls die Hälterungen für\ndie dort vorgeschriebenen Leuchten anbringen und heute        Zu Absatz\nschon fast regelmäßig fest angebrachte Leuchten mitlie-       Der Zweck dieser möglichst volkstümlich gefaßten, neuen\nfem. Dabei wird auch darüber zu entscheiden sein, ob die      Vorschrift bedarf keiner Erläuterung. Verhielte sich der\nErleichterung für landwirtschaftliche Fährzeuge (§ 24 Abs.    Verkehr nicht so, dann wäre es vielfach Fahrzeugen der\n3 alt) beibehalten werden kannr                               Polizei, bei Unfällen auch Fahrzeugen von Ärzten sowie\nWas der Absatz regelt, ist bereits geltendes Recht.           Krankenwagen nicht möglich» zur Erfüllung ihrer Pflichten\n                                                              durchzukommen. Die VorachriE ist, wie bisherige Erfah\nZu Absatz 6:                                                  rung lehrt, auch auf Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen in\nDer Absatz bedarf keiner Begründung (vgl. § 33 Abs. 3         einer Richtung unerläßlich und pTakta:abeIf hier haben die\nalt).    '                                                    Fährzeuge des mittleren Fahrstreifens sich hinter dem\n                                                              Vordermann, d. h. zum rechten oder zum linken Fähr\nZu §10                                                        streifen hin, einzuordnen.\nNach dem Weltabkommen unterscheidet sich die Auto\n                                                              Zu Absatz 10;\nbahn von den Kraftfahrstraßen im wesentlidien nur noch\ndadurch, daß jene kreuzungsfrei sein müssen, diese es         Geltendes Recht wird Übernommen\nnicht zu sein brauchen. Die Benutzungsvorschriffen für        Zu Absatz II;\nbeide Arten von Autostraßen sinddieselben. Die natio\nnalen Gesetzgebimgen sind hinsichtlich gewisser Zulas\n                                                              Zu Satz 2 gilt das zu Absatz 2 Gesagte entsprediend.\nsungsvorschriften (bauartbedingte Mindestgeschwindig          Zu §19\nkeit) und bei der Anordnung von Höchstgeschwindigkei\nten frei. Die Erhöhung der bauartbed'ingten Mindestge         Zu Absatz i;\nschwindigkeit von 40 auf 60 km/h soll die Verkehrsflüs        Satz 1 übernimmt in seinen Nummern 1 und 2 geltendes\nsigkeit fördern.                                              Recht. Satz 2 ist eine Weltregel. Wenn auch bei weiter\n                                                              Sicht die Forderung der Annäherung mit mäßiger\n2u A b s a t z f :                                            Geschwindigkeit problematisch ist, dient sie jedenfalls der\nSatz 2 übernimmt § 19 Abs.5 (alt) und beseitigt damit für     Verkehrssicherheit, da solches Fähfverhalteh dem Fahr-\ndie Autostraßen das Land- und Forstwirtschaftsprivileg in     zeugführer gründliche Beobachtung der Bahristre^e\n§22 Abs. 2.                                                   ermöglicht. Die Sonderregelung für die Hafenverwaltun-\n                                                              gen (Nr.3) iät, wie Besichtigungen g^lgt haben» unum\nZu Absatz 2?                                                  gänglich. Da es in Hafengebieten, streng genommen, gar\nHierdurch wird dem Verlangen des Weltabkommens ge             keine Bahnübergänge gibt, wird das Andreaskreuz an den\nnügt, daß Zufahrten aus anliegenden Grundstücken ver          Anfahrten stehen und damit den Sdiienenbahnen im\nboten sein müssen.                                            ganz^ Hafengebiet Vorrang geben.\nZu Absatz 3t                                                  Zu Absatz 2;\nDie Vorfahrtregel des § 13 Abs. 5 (altj wird auf Kraft        Auch er enthält geltendes Recht. Die Erwähnung der gel\nfahrstraßen ausgedehnt. Die »durchgehende Fährbsüsn\"          ben imd roten Lichtzeichen ist notwemhg geworden» weil\numfaßt alle Fahrstreifen für den durchgehenden Verkehr        sie schon da und dort auch an Bahnübergängen von\neinschließlich der sogenannten Kriechspuren, nicht aber       Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs statt des roten\ndie Beschleunigungsstreife'n, die der zügigen Einfädeiung     Blinklichts Verwendung finden. Neben Nummer 1 ist\ndes in die Autobahn einfahrenden Verkehrs dienen.             Nummer 4 deshalb notwendig, weil es Fälle geben kann»\n                                                              in denen sich zwar ein Schienenfahrzeug noch nicht nähert»\nZu Absatz 4 t                                                 aber ein Bahnbediensteter anf Grund innerdienstlicher\nEr enthält eine wesentliche Versdiärfung der Zulässigkeit     Anordnung bereits niemand mehr auf den Übergang las\ndes Uberholens. Eine Gefährdüng läßt sich natürlich nur       sen darf.\nausschließen, solange sich andere Verkehrsteilnehmer          Dagegen will die Verordnung ein Haltgebot nidit allein\nnicht grob vorschriftswidrig verhalten. Eine gewisse Be       durch „hörbare Zeichen\" (§ 3a Abs.4 Buchst b StVO alt)\nhinderung muß sich auch der nachfolgende schnellere           aufrechterhalten» obwohl das Weltabkommen das vor\nVerkehr gefallen lassen. Die Grenze soll dort gezogen         sieht Abgesehen davon» daß sich dann wohl in aller Regel\nwerden, wo ein Zurückstehen des ÜberholwiUigen im             »ein Schienenfahrzeug nihert\", wird sonst nirgends im\nInteresse der Abwicklung des Gfesamtverkehrs hegt, Je         Straß^iverkehrsrecht an akustische Zeichen allein ein\ndiditer der Verkehr ist» um so mehr müssen auch schnelle      Gebot geknüpfte das ist» nicht allem der Schwerhörigen\nFahrzeuge auf dem überholstreifen ihre Geschwindigkeit        wegen, unmöglich. Statt dessen wird der Verkehrsteii-\ndrosseln.                                                     netaier durch den letzten Satz dieses Absatzes belehrt,\n                                                              daß das Senken von Batascharanken durch Glockenzeichen\nZu Ab s atz 5:\n                                                              angekimdigt werden kann^ Kann dem Verkehrsteilnehmer\nDie Differenzierung der Geschwindigkeitsvorschriften für      naäigewieseni werden, daß er die Glockenzeichen trotz des\nAutobahnen einerseits und Kraftfahrstraßen andererseits      Lärms seines Fahrzeugs gehört hat oder hätte vernehmen\nübernimmt geltendes Recht. Die Zahl der innerstädtischen      können, so hat er gewußt, daß sich ein Schienenfahrzeug\nAutobahnen nimmt zu,deshalb irt Satz 1 imerlaßHch.            nähert, oder er hatte das wissen missen. Me Rechtslage",
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            "content": "VkBl Amtl'icher Teil                                      911                                             Heft 22 — 1970\n\n\nist deshalb dodi die gleiche, wie sie das Weltabkommen        fallen von Ladungsteilen und gegen vermeidbares Lärmen\nvorsieht.                                                     der Ladung gewährleisten.\nZu Absatz 3 j                                                 Zu Absatz 2;\nDie Vorschrift ist neu, aber dringend erforderlich. Läßt      Hier, wo von Höhe und Breite der Ladung die Rede ist,\nman sdiwere Lastfahrzeuge mit den übrigen Fahrzeugen          wird im Interesse der Verkehrssicherheit eine Einsdirän-\nunmittelbar vor dem Andreaskreuz warten, so halten sie        kung gegenüber dem § 19 Abs.5 StVO (alt) für erforderlich\ndurä ihre Schwerfälligkeit die spätere Wiederanfahrt der      gehalten. Bisher gelten diese Beschränkungen allgemein\nangesammelten Fahrzeuge in unerträglicher Weise auf. Sie      für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse nicht. Die\nsollen daher weiter hinten warten. Diese Norm wird auf        gefährliche Ausnahme läßt sich in der nun eingeschränk\nBahnübergängen mit Blinklicht, Lichtzeichen oder Schran       ten Fassung rechtfertigen; namentlich in Erntezeiten\nken beschränkt, weil sich Bahnübergänge ohne technische       könnte die Vorschrift nicht eingehalten werden. Es läßt\nSicherung nur auf Straßen von untergeordneter Ver             sich aber nicht verantworten, sie auch für Fuhrunterneh\nkehrsbedeutung finden und eine wesentliche Beeinträch         mer oder Händler, die land- oder forstwirtschaftliche\ntigung des Verkehrsflusses bei der Wiederanfahrt in sol       Erzeugnisse befördern, zuzulassen. Darüber Mnaus muß\nchen Fällen nicht zu besorgen ist.                            diese Ausnahme auch in einem weiteren Punkt einge\n                                                              schränkt werden. Breiter als 3 m dürfen künftig auch Land-\nZu Absatz 4 und 5:                                            und Forstleute nicht laden; diese Grenzziehung deckt sich\nDie Normen bedürfen keiner Begründung.                        mit der durch § 32 Abs. 1 StVZO gesetzten Höchstbreite für\nZu Absatz 6:\n                                                              land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte. Sachverstän\n                                                              dige haben zugestimmt. Einschränkungen auf Autobahnen\nHier ginge es nicht an, wie an durch das Andreaskreuz         und Kraftfahrstraßen sind § 18 Abs. 1 Satz 2zu entnehmen.\ngekennzeichneten Bahnübergängen, die Art, wie Halt\ngeboten wird, freizustellen, da der Verkehrsteilnehmer        Zu Absatz 3:\nhier mit Weisungen von Bahnbediensteten nicht rechnet.        Er enthält geltendes Redit.\nZu Abs atz 7:                                                 Zu Ab s atz 4:\nf 33 Abs. 1 Satz 3 StVO (alt) verlangt nur das Abblenden,     Wenn man die Verordnung dem Publikum in die Hand\nJe nach den Ortsverhältnissen, insbesondere bei anstei        geben will, so kann die bisherige Fassung des § 19 Abs.3\ngender Straße, können aber auch Abblendlichter blenden,-      Satz 2 zweiter Halbsatz StVO (alt), wo von Beförderungen\ndann verlangt die Neufassung das Abschalten der               innerhalb der Nahzone die Rede ist und dazu in einem\nScheinwerfer. „Niemand\" dürfe geblendet werden, heißt:        Klammervermerk auf §2 des Güterkraftverkehrsgesetzes\nweder der Lokomotivführer noch der Gegenverkehr.              mit Angabe des Datums der Verkündung und der Ausgabe\n                                                              des Bundesgesetzblatts verwiesen wird, nicht beibehalten\nZu §20                                                        werden. Zudem ist seihst für rechtskundige Spezialisten\nZu Absatz 1-;                                                 damit nicht jede Unklarheit ausgeräumt. Die Verordnung\nDer Absatz übernimmt im wesentlichen geltendes Recht -        zieht deshalb die Grenze ausdrücklich bei lÖO km. Ver\nunter Verschärfung der Sorgfaltspflicht des Fahrzeugfüh       fassungsrechtliche Bedenken können dagegen nicht erho\nrers („Gefährdung... ausgeschlossen\").                        ben werden. Abgesehen davon, daß die Gefahren für den\n                                                              Verkehr mit der Länge der Wegstrecke ständig wachsen,\nZu Absatz 2:                                                  zwingt auch der Gesichtspunkt der ZumHitbarkeit zu einer\nDas Gebot begrüncTet den Vorrang der Omnibusse. Er wird       Grenzziehung.\nschon jetzt weitgehend eingeräumt.                            Von Fernverkehrsunternehmen kann sehr wohl verlangt\nZ u A b s at z 3;                                             werden, daß sie für überlange Ladungen Spezialfahrzeuge\n                                                              einsetzen; der Handwerker, der kaum je über seinen\nDer Absatz übernimmt geltendes Recht.           '             Bezirk hinaus beschäftigt ist, muß seine Leitern und Bret\nZu §21                                                        ter auf normalen Fahrzeugen laden dürfen,ebenso wie der\nZu A b s a t z 1 u n d 2:                                       Mann ohne Gewerbebetrieb, der nur ausnahmsweise ein\n                                                              mal ein sperriges Gut transportieren muß.\nDie Absätze enthalten im wesentlichen geltendes Re^t.\nDie neue Nummer 3 im Absatz 1 bedarf keiner Begrün            Das seit Jahrzehnten vorgeschriebene Mindestmaß für die\ndung. Was eine Doppelachse ist, sagt § 34 Abs. 1 Satz 3       Warnfahne genügt heutigen Sicherheitsanforderüngen\nStVZO.                                                          nicht mehr. Es wird deshalb auf 30x30 cm erhöht.\n                                                              Die am Ende des letzten Satzes angefügte Vorschrift über\nZ u A b s a t z 3: \"                                            das richtige Anbringen des Rückstrahlers dient zusätzlich\nDer in § 30 Abs. 1 StVO (alt) verwendete Begriff des            der Sicherheit.\nErwachsenen steht, wie Müller, Anm.3 zu § 30 zutreffend       Zu Absatz 5 ;\nsagt, im Rechtsleben nicht fest. Es läßt sich verantworten,\nschon Sechzehnjährigen die Mitnahme eines Kindes zu             Er übernimmt geltendes Recht.\ngestatten.                                                      Zu §23\nAuf welche Weise Kinder, die auf Fahrrädern mitgenom            Was der Paragraph bringt, ist in seinem Kernstück in § 7\nmen werden, zu sichern sind, darüber gibt es bereits          StVO (alt) enthalten. Aufgenommen sind auch die\nVorschriften in §30 StVO (alt). Sie genügen ersichtlich       Rechtsgedanken der §§22 und 24 Abs.8 und des § 26 StVO\nnicht. Die Verordnung verschärft daher die Anforderungen      (alt). Ali diesen Normen ist gemeinsam, daß sie mit dem\nerheblich. Der Vorschrift, es müsse gewährleistet sein, daß     Verkehrsverhalten allenfalls am Rande zu t\\m haben, daß\n(die) Füße (der Kinder) nicht in die Speichen geraten,kann      sie vielmehr dem Fahrzeugführer gewisse zusätzliche\nnur entsprochen werden, wenn „besondere Vorrichtun              Pflichten auferlegen, die er neben der Pflicht zu richtigem\ngen\" vorhanden sind. Die Verordnung verlangt das daher          Verhalten im Verkehr, zu vorschriftsmäßiger Fahrweise\nausdrücklich. Dazu wird aber auch noch das Anbringen            zu erfüllen hat. Man würde die Bedeutung dieser Pflichten\neines „besonderen Sitzes\" verlangt.                             abwerten, wenn man sie „Nebenpflichten\" nennen würde.\n                                                                Es trifft Wohl ihr Wesen am besten, wenn man sagt: Diese\nZu § 22                                                         Normen machen aus dem Fahrer, aus dem Fahrzeuglenker\nHier ist zusammengefaßt, was über die Ladung von Ver            erst den Fahrzeug f ü h r e r , den für das Fahrunternehmen\nkehrsmitteln aller Art vorzuschreiben ist. Auch diese           Verantwortlichen. Er hat einzustehen für sein Fahrzeug\nVorschriften sind gefälliger gefaßt und gesondert; die          und für dessen Ladung und Besetzung.\nMaße des Paragraphen sind in Anbetracht des angespro          Das dem Fahrzeugführer zu sagen, ist nunmehr, da nicht\nchenen Personenkreises von Millimeter auf Zentimeter          bloß alle Verkehrsregeln, sondern auch alle Verhaltens\numgestellt. Mit Millimetern rechnet der Techniker, nicht      vorschriften des gesamten Fahrverkehrs erörtert sind, am\naber das Ladepersonal. Die sachlichen Änderungen sind         Platze. Diese Zurückverlegung der Vorschrift macht die\ngeringfügig und entsprechen dem Weltabkommen.                 Verordnung auch besser lesbar.\nZu Absatz 1 :                                                   Entsprechend dem Prinzip, in die StVO nur das aufzuneh\nDie auf dem Beschluß des Bundesrates beruhende Fassung          men, was den Verkehrsteilnehmer angeht, werden die\nwill wirksameres Einschreiten namentlich gegen Herab            Vorschriften über die teilweise Mitverantwortlichkeit des",
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Bishex\nan sidi sagen will,      aber dort in einer nur für F^dir-     hatte sie außerhalb geschlc^sener Oitschaften rechts zu\nwerke und Handfahrzeuge essenden Form gesagt ist,              gehen, jetzt muß sie in der Regel links gehen. Beide\nnämlidi, daß der Führer freie Sicht haben muß. ßei den         Änderungen erscheinen im Interesse der Verkehrssicher\nwirhtigsten Fahrzeugarten, den Kraft^hrzeugen und den          heit als geboten.\nFahrrädern, hat der Führer gar nidit die Wahldes Platzes\ner hat vielmehr dafür zu sorgen, daß die Sicht von seinem      Angefügt ist, daß für Röler und ähnliche Fortbe#e-\nfestgelegten Führersitz aus nidit beiunäert ist. Wie not       gungsmittel dasiselbe gelte. So sind auch diese Förtbewe-\nwendig es ist, dies äusdrüdclich zu sagen,zeigt die tägliche   gungsmiltei von der'Fahrbahn verwiesen,ohne daß es der\nErfahrung. Es gilt vor allem dafür zu sorgen, daß das          de lege lata (§ 43 StVO alt) tiötwendigen komplizierten\nrückwärtige Fenster nicht durch Wcnen verstellt und damit      Erwägung bedarf,, das Fahren mit Rollem sei deshalb\nder Rückspi^ei unbenutzbar ist („Eadung . des Fahr«            ausdrücklich unter den Kinderspielen genannt, weil es\nZeugs\"). Es ist auch dem Unfug si<htbehindexnden Bekle         auch als Spiel gelten soll, wenn ein Kind acrf einem Roller\nbens   von iScheiben   mit    Plaketten   usw. zu   steuern    für seine Mutter einkauft. Die Roiler hier zu nennen, ist\n(„Zustand... des Fahrzeugs\").                                  auch deshalb gerechtfertigt, weil sich gelegentlich aüdi\nDer zweite Satz entspricht etwa dem\n                                 |  des 7 Abs. 1 Satz          Erwachsene, z. B. Parkplatzwächter, dieser Foxtbewe-\n2 StVO (alt). Das Wort „vorschriftsmäßig\" verweist auf         gungsmittel bedienen. Doch brauchen die Kindexschlitten\ndie Normen der StVZO und die vorhergehenden über die           hier nicht besonders erwähnt zu werden; sie sind den\nLadung und die Personenbeförderung. Auch wenn alle             Rodelschlitten und den Kinderwagen „ähnlich\".\ndiese Normen eingehalten sind, kann doch die Verkehre-         Z u Ab s a t z 2:\nsicherheit durch die Beladung und die B^etzung, vor allem\nauch durch, das Verhalten der Beförderten, leiden. A~u<h       Krankenfahrstühle hatten zur Zeitder Schaffung der StVO\ndas hat der Führer zu unterbinden.                             noch eine eThebliche Bedeutung; heute sind sie aus dem\nDer dritte Satz entspricht dem § 22 (alt), der vierte in       Straßenbild iast verschwunden. wäre daher verfehlt,sie\nseinem zweiten Teil dem § 24 Abs.8(alt)jin seinem ersten       bei den allgemeinen Verkehrsregeln überhaupt zu\nTeil wiederholt er Ausrüstungsvorschriften der StVZO.          er?vähnen. Sie werden deshalb unter die besonderen\n                                                               Fortbewegungsmittel verwiesen, statt ihnen einen eige\nZu Absatz 2:                                                   nen Paragraphen zu wMmen. Weil Krankenfahrstühle\nDer erste Halbsatz übernimmt fast wörtlich §7 Abs.1 Satz       Kraftfahrzeuge sein können oder auch Handfahrzeuge,\n4 StVO (alt). Der zweite Halbsatz bringt die bereits           wenn sie nämlich nur geschoben werden können, öder\nbestehende Ausnahme für Fahrräder, deren Beleuchtung           aber auch Fahrzeuge, die den Fahrrädern ähneln, wenn sie\nversagt, und erweitert sie sachgerecht auf Kleinkrafträder     durch Muskelkraft fortbewegt werden, hat die bisherige\nund .Mopeds; sie müssen nidit auf kürzestem Wege aus           StVO Vorsriiriften über Kranfcenfahrstuhle an zwei ver\ndem Verkehr gezogen werden, sondern dürfen „mitge-             schiedenen Stellen erlassen, nämlich bei der Benutzung\ntührt\", d. h. geschoben werden.                                der Fahrbahn in § 8 Abs. 1 Satz 2 und bei den Fußgän\n                                                               gern in § 37 Abs.5. Die bisherigen Vorschriften werden\nZ u A b s a t z 3:                                             zusammengefaßt und etwas geändert. Die starre Begren\nDie Vorschriften, die gefährlichem Unfug von Radfahrern        zung auf 1 m entfällt, wie auch die Begrenzung auf eine\nbegegnen, müssen aufrediterh^ten bleiben imd auf die           Geschwindigkeit von 10 km/h. Statt dessen wird sachge\nFührer von Krafträdern, insbesondere Kleinkrafträdern,         recht auf Gehwegen und Seitenstreifen Schrittgeschwin\nausgedehnt werden.                                             digkeit vorgeschrieben.\nZu § 24                                                        Zu §25\nDer Paragraph bringt eine Zusammenfassung verschiede\nner Normen, die nicht fehlen dürfen, mit denen aber            Z u A b s a t z 1:\nwegen ihrer verhältnismäßig geringen Bedeutung die             Der Absatz bringt kaum Neues. Wenn Fußgänger außer\nbisherigen bedeutsamen Verkehrsregeln im Interesse der         halb geschlossener Ortschaften an den linken Fahrbahn\nLesbarkeit nidit belastet werden durften. Der in der           rand nur dann verwiesen werden, wenn das „zumutbar\"\nTOerschrift gewählte Begriff ,,Fortbewegungsmittei'' ist       ist, so entspricht das der Interessenlage. Für den Fahr\nbereits aus der bisherigen StVO bekannt (§ 43). Wie der        verkehr genügt es zu wissen, daß er auch auf der rechten\nInhalt des neuen Paragraphen ergibt, handelt es sich dabei     Straßenseite mit (unbeleuchtetei^ Füßgängem zu rech\ngegenüber dem Begriff des Fahrzeugs um einen Oberhe            nen hat; aus welchen Gründen diese si^ dort und nidit\ngriff. Darunter fallen Fahrzeuge im Sinne der bisherigen       links bewegen, ist für ihn gleichgültig. Zur Unterrichtung\nVorschriften, wie Krankenfahrstühle oder Kinderwagen,          der Fußgänger die Ausnähmefälle deutlicher abzugrenzen,\naber auch Skier und Roller.                                    ist nicht möglich; dafür sind sie zu verschiedenartig. Es\n                                                               gibt zunächst Fälle der Unmöglichkeit; ein Blinder, dessen\nZu Abs atz 1 ;\n                                                               Hund auf Rechtsgehen dressiert istj aber auch einen Geh\nKinderwagen, Kinderschlitten und Rodelschlitteii sind an       behinderten, dem wegen der Art seiner Körperschäden das\nsich Fahrzeuge. Während die bisherige Verordnung sie           Linksgehen schwerfällt, muß gestattet sein, rechts zu\nnur insoweit nicht als Fahrzeug behandelt wissen will          gehen. Vor allem aber ist es oft die örtüchkeit, die das\n(f 24 Abs. 7 StVO alt), als es um Beleuditungsvorsdiriften     Linksgehen unzumutbar machmi kann. So ist von Fuß\ngeht und als die Fahrzeuge ihrem Bestimmungszweck              gängern z.B. nicht zu verlangen, entlang einer links\n^ionen, gelten sie nun überhaupt nicht als Fahrzeuge im        aufragenden Felspartie oder einer dort befindlichen\nSinne der Verordnung. Das ist sachgerecht. Scheiden sie        Mauer in einer schärfen, Linkskurve links zu gehen,\nfür den Geltungsbereich der Verordnung als Fahrzeuge           wenn sie rechts bei Gefahr durch einen bloßen Schritt\naus, so müssen sie auch sonst nicht beleuchtet sein, wie       in einen    danebenliegenden    Acker die Straße       ver\nes § 17 Abs.5 für Handfahrzeuge vorschreibt; insoweit ist      lassen können. Es ist auch mindestens sehr problematisch,\nalso sa^li^ nichts geändert. Diese Vorschriften sollen         ob solche Fußgänger, sobald die Mauer aufhört und sie\naber künftig gelten, ob diese Kleinfahrzeuge ihrem             nun audi links ins Freie ausweichen könnten, etwa ver\nBestimmungszweck dienen oder nicht. Die bisherige              pflichtet wären, alsbald die Straßenseite zu wechseln,etwa\nUnterscheidung begegnet, wie die Kommentare zeigen,            auch dann, wenn sie nur eine kurze Strecke danach rechts\nerheblichen Ausiegungsschwierigfceiten. Mag Müller in          die Straße verlassen wollen; das Verlangen einer solch\nAnm. 25 zu § 24 StVO (alt) noch eine bxauchbare Lösung         in einen danebenliegenden Acker die Straße ver-\nfür Kinderwagen gefunden haben, für Rodelschlitten paßt        kehrsabträglich. Die Ausnahmefälle lassen sidi also kon\nauch sie nicht. Sdion mit dex Einführung der Beleuch-          kreter nicht abgrenzen.Es genügt, wenn der Füßgänger für\ntungspflichi für Handwagen hätte jene Unterscheidung           das Abweichen von der Regel triftige und vernünftige\nfallen müssen. Im übrigen ist diese Frage praktisch fast       Gründe hat. Die .Lösung ist um so erträglicher, als es sich\nbelanglos. Dagegen hat der Vorschlag, diese Kleinfahr          bei diesem Gebot um eine reine Schutznorm für ^die Fuß-",
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Aber selbst\nerfordert, sondern immer audi bei Nacht und schlechter           wenn das nicht der Fall ist, ist das Überholen unter den\nSicht einzeln hintereinander gehen müssen, verlangt das          Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 verboten, weil es\nEuropäische Zusatzabkommen zum weltweiten Abkom                  dann besonders gefährlich sein kann.\nmen über den Straßenverkehr (zu Art. 20 Abs.5).\n                                                                 Zu §27\nZu Abs atz 2:\n                                                                 Weshalb die besonderen Verkehrsarten der Bewegung in\nDie Sätze 1 und 2 beseitigen das bisherige Wahlrecht             Kolonnen, des Reitens und des Viehtriebs erst an dieser\n(§ 37 Abs. 5 und 6 Satz 1 alt) und verstärken damit den          Stelle und im nächsten Paragraphen erörtert werden, ist\nSchutz der auf den Gehwegen gehenden Fußgänger. Die              bereits in den Leitgedanken (unter 4a) dargetan. Die bis\ndarin liegende Abweichung vom Wortlaut des Art. 20 Abs.          herige Regelung befriedigt weder terminologisch noch\n2 Buchst, a) des . Weltabkommehs über Straßenverkehr             sachlich.\nwird in Kauf genommen.                                           Die'Verordnung hat sich für den Begriff des Verbandes\nZu Absatz 3:                                                     entschieden. Was unter einem geschlossenen Verband zu\n                                                                 verstehen ist, kann kaum zweifelhaft sein; die Absätze 3\nDer Absatz übernimmt weithin § 37 Abs. 2 StVO (alt), will        und 5 zeigen seine wesentlichen Merkmale auf: Er setzt\naber die Anforderungen an die Fußgänger im Interesse             einheitliche Führung und geschlossene Bewegung voraus.\nvon deren Sicherheit noch etwas erhöhen. Mit dem zu\nsätzlichen Gebot, die Fahrbahn „zügig\" zu übersdireiten,         Was sachlich zur Regelung des Verbandverkehrs erarbei\nist wohl nur etwas ausdrücklich gesagt, was heute schon          tet ist, bringt keine wesentliche Änderung der Rechtslage.\n                                                                 In der Praxis wickelt sich der Verkehr auch heute schon\ngilt. Damit soll nur kürzer gesagt werden, was in § 37 Abs.\n2 (alt) als „in angemessener Eile\" bezeichnet wird. Die Eile     so ab, wie er sich nach den Normen dieses Paragraphen\n                                                                 abwickeln soll. Bemerkt sei auch, daß die gegebenen\nmuß den persönlichen Fähigkeiten und der Verkehrslage\nangemessen sein (so schon Müller zu dem inzwischen\n                                                                 Vorschriften schon deshalb nur beschränkte praktische\naufgehobenen § 37 a StVO). Das weitere Gebot, die Fahr           Bedeutung haben, weil die meisten Verbände die Straße\nbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Licht               übermäßig in Anspruch nehmen und sich deshalb häufig\n                                                                 unter Polizeischutz bewegen; ihre Bewegungen und die\nzeichenanlagen innerhalb von Markierungen (sogenann\nten Fußgängerfurten) oder auf Fußgängerüberwegen zu              Reaktion des übrigen Verkehrs richten sich dann nach\n                                                                 polizeilichen Weisungen. Polizeilich nicht geschützte oder\nüberschreiten, wenn die Verkehrslage dies erfordert, ist\nein dringendes Erfordernis der Verkehrssicherheit. Noch\n                                                                 nicht mit Sonderrechten ausgestattete Verbände gibt es\n                                                                 praktisdi nur selten.\nweitergehend Fußgänger in der Nähe von Fußgänger\nüberwegen stets auf diese zu verweisen, ist abzulehnen;          Zu A b s a t z 1 :                      ,\nein solches Gebot hätte zwar eine gewisse erzieherische\nBedeutung, erschiene aber in ruhigen Verkehrszeiten als          Die für den gesamten Fahrverkehr aufgestellten allge\nüberspannt.                                                      meinen Verkehrsregeln sind fast durchweg auch für den\n                                                                 Verbandverkehr anwendbar. Es bedarf deshalb nur der\nDer Hauptanwendungsfall des letzten Satzes ist die               Feststellung, daß diese Regeln auch vom Verbandsführer\nKreuzung, an der nicht alle Zufahrten für Fußgänger              sinngemäß zu beachten sind. Für motorisierte Verbände\nmarkiert sind. Hier muß dem Fußgänger unter Umständen            gelten danach insbesondere auch die Vorschriften über die\nein Umweg zugemutet werden.                                      Fährgeschwindigkeit und das Überholen, für alle Verbän\nZu erwägen war, ob für das Betreten der Fahrbahn die             de die Vorrangregelung beim Vorbeikommen an einem\nPflicht zu gesteigerter Aufmerksamkeit statuiert werden          Hindernis. Als von rechts Kommende dürfen marschie\nsoll. Die Verordnung sieht davon ab. Es ist wohl für             rende Kolonnen auch den Vorrang an Kreuzungen bean\njedermann selbstverständlich, daß er sich vor dem Betre          spruchen. Das Abbiegen ist fechtzeitig anzukündigen,\nten zunächst nach links und dann nach rechts orientieren         beim Einfahren oder Einmarschieren auf eine Straße gelten\n muß. Wenn dies, wie die Erfahrung lehrt, leider häufig          dieselben außerordentlichen Sorgfaltspflichten. Selbst die\n unterbleibt, so ist dies nicht Folge der Unkenntnis dieses      Vorschriften über das Halten und Parken lassen sich\n Erfordernisses, vielmehr geschieht es aus Zerstreutheit,        sinngemäß anwenden. Da die Verkehrsregeln des Fahr\n die sich auch durch eine gesetzliche Norm nicht beheben         verkehrs nur sinngemäß gelten, bedarf es wohl nicht des\n läßt. Soweit die Masse der Fußgänger überhaupt durch            ausdrücklichen Ausspruchs, daß sich zu Fuß marschierende\n Verkehrszeichen erfaßt wird (z.B. in Schulen), steht gera-      Verbände vor dem Linksabbiegen nicht einzuordnen ha\n/de solche Belehrung wohl auch so an erster Stelle. De lege      ben; verkehrsgerecht ist es vielmehr, daß z.B. ein mar\n lata, die solche Vorsicht nur aus § 1 StVO ableiten läßt, hat   schierender Verband erst an der Kreuzung selbst die\n die Rechtsprechung eine sachgerechte Verteilung der Ri          Schwenkung vollzieht.\nsiken gefunden; eine Ergänzung der Vorschriften erscheint        Daß neben den Verkehrsregeln auch Anordnungen zu be\nauch darum weder geboten noch überhaupt angezeigt.               folgen sind, ist ein Hinweis auf den II. Abschnitt. Auch an\nZu Absatz 4:\n                                                                 diese Vorschriften haben sich Verbände zu halten.\nGeltendes Recht wird übernommen.\n                                                                 Für Kindergruppen und Jugendgruppen, nicht bloß wie\n                                                                 bisher für Sdiulklassen, ist eine Ausnahme zu machen. Sie\nZu Absatz 5:                                                     gehören, soweit irgend möglich, nicht auf die Fahrbahn.\nImmer häufiger werden Straßenbahnanlagen im Straßen              In dem Bestreben, die Fahrbahn von Verkehrsteilnehmern\nraum im Interesse der Flüssigkeit dieser Massenver               freizuhalten, die dort sich selbst oder den Fahrverkehr\nkehrsmittel und zugleich im Interesse der allgemeinen            gefährden, wurde dieses Gebot an die Stelle des nur\nSicherheit durch bauliche Maßnahmen so abgesondert, daß          mahnenden „sollen\" in § 38 Abs. 3 StVO (alt) gesetzt.\nsie vom übrigen Verkehr nicht benutzt werden können.             Zugleich ist durch die Neufassung dargetan, daß Schul\nWo Querverkehr zugelassen werden muß, sind diese                 klassen nicht als geschlossene Verbände gelten, sondern\nbaulichen Anlagen durch Übergänge unterbrochen. Es ist           daß sie es sind. Damit ist dem Lehrer die Pflicht auferlegt,\nerforderlich, das an anderen Stellen (§ 68 BOStrab, § 62         auf der Fahrbahn dafür zu sorgen, daß die Schüler geord\nAbs. 1 EBO) erlassene Betretungsverbot den Fußgängern            net und aufgeschlossen sich bewegen. Gehen diese gelöst\nhier in Erinnerung zu bringen.                                   auf dem Bürgersteig, so ist es eben keine Schulklasse\n                                                                 mehr, sondern sind es einzelne Fußgänger wie andere.\nZu § 26                                                          Der 2. und 3. Satz übernehmen sachlich unverändert den\nDie an die Markierung eines Fußgängerüberwegs ge                 bisherigen § 29 StVO (alt).\n knüpften Anordnungen übernehmen in Absatz 1 und 3 den\n                                                                 Z u A b s a t z 2:\n Inhalt der Novelle 1964 StVO. Dabei wird durch die Hin\nzufügung der Worte „wer übersehen kann...\" deutlich                Dieser Absatz bringt für die Verkehrspraxis nichts Neues.\n unterstrichen, daß    vom    Fahrzeugführer    angestrengte     Es fällt auch heute, obwohl das nirgends ausdrücklidi ge\nBeobachtung des Zebrastreifens und dessen Umgebung               sagt ist, sondern nur, und auch da recht undeutlich, ge-",
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Per Paragraph „Son-       liche anordnen.\nderredite\" hatte in seiner nrsprünglidien Eassung das\n                                                              Zu Absatz 4 ;\neigentliche Anliegen des Gesetzgetos deutlich gemacht,\nwenn es dort hieß, daß gewisse Verbände nur durch die         Dieser Absatz will die umständliche Formulierung des\nFeuerwehr „unterbrochen\" oder sonst gehemmt werden            § 38 Abs. 2 StVO (alt) im wesentlichen nur knapper fas\ndurften. Das Verbot des Unterbrechens war dem Gesetz          sen. Nur eine sachliche Änderung bringt die Neufassung.\ngeber danach das Widitigste. Wenn später die Worte            Bisher war die Sicherung zu Fuß marschierender und rei\n„unterbrochen und\" gestrichen worden sind, so ist das         tender Verbände nadi vorn durch ein vorausfahrendes\nzwar rechtlich nicht zu beanstanden; denn wenn das Un         Kraftfahrzeug erlaubt, wenn das Nachfolgen des Verban\nterbrechen auch als Hemmen anzusehen ist, so genügt es,       des erkennbar gemacht wird. Die Literatur will darunter\ndas Letztere zu verbieten. Leider hat diese Änderung der      Winkzeichen oder beleuchtete Schüder verstehen. Das\nVerordnung aber dazu geführt, daß jenes frühere Haupt         genügt dem Sicherheitsbedürfnis liicht. Audi wenn ein\nanliegen des Gesetzgebers damit in der Fachliteratur in       Fahrzeug vorausfährt, müssen vorn Beuchten mitgeführt\nden Hintergrund getreten ist und aus Jenem Verbot des          werden, die die seitlichen Grenzen des Verbandes kennt\nHeramens in erster Linie Wartepflichten herausgelesen         lich machen.\nund den in jenem Paragraphen genannten Verbänden              Daß der Verband darüber hinaus gesichert werden darf\nVorränge eingeräumt werden.                                   (§ 38 Abs. 2 Satz 5 alt) braucht, weil selbstverständlich,\nEs ist daher nötwendig, das Verbot des Unterbrechens          nicht gesagt zu werden.\ngeschlossener Verbände wieder klar herauszustellen. Uas       Zu Absatz 5;\nmuß aber gegenüber allen geschlossenen Verbänden gel          Der Absatz legt die Pflichten des Verbandsführers fest und\nten. Ber geschlossene Verband ist verkehrsrechtlich ein       stellt klar, daß sich die Gesetzesbefehte dieses Paragra\nVerkehrsteilnehmer. Das gilt auch an TCreuzimgen. Wenn        phen in erster Linie an ihn richten.\nschon ein Teil dieses geschlossenen Verbandes eingerückt\nist, hat nicht etwa das nächste Glied zu warten,wenn von      Zu Absatz 6:\nreÄts ein Fahrzeug sidi nähert. Das wäre gefährlich; denn     Das Verbot des § 38 Abs.1 Satz 1 StVO (alt) ist auch heute\nim Verband fühlt sich niemand als einzelner Verkehrsteil      noch nicht zu entbehren. Die Verordnung ist dazuhin der\nnehmer, der für sich allein auf die Verkehrsregeln zu         Meinung, daß das Verbot des Tritthaltens auf Brücken\nachten hat. Es liegt auch im Interesse des Verkehrs, daß      nicht auf zu Fuß marschierende geschlossene Verbände\ngeschlosseneVerbände niäit zerrissen werden. Benn der         beschränkt werden darf; auch unorgahisierte Menschen\nFührer verlöre damit die Übersicht und könnte seinen          nlengen könnten die gleiche Gefahr heraufbeschwören.\nPflichten    als   Verbandsführer   nicht mehr, ausreichend   Daß damit nicht schon kteinsten Personengruppen das\nnachkommen; abgesprengte, führerlose Teile des Verban         Gebot erteilt werd^en soll, teilweise den Tritt zu wechseln,\ndes würden hur die Verkehrsgefahren erhöhen.                  läßt sidi der übersdirift des Paragraphen „Verbände\"\nDaß Prozessionen und Leichenzüge nidit nnterbrochen            entnehmen.\nwerden dürfen, muß deshalb ausdrüdclich erwähnt werden,\nweil sie in der Hegel keinen Führer haben und daher nicht     Zuf 28\ndie Voraussetzungen eines geschlossenen Verbandes er          Er ersetzt die f§ 3P und 40 (alt). Dabei wurden die bishe\nfüllen; der Pfarrer ist jedenfalls nicht Verbändsführer.       rigen umfangreichen Beleuchtungsvorschriften für Reiter\nRechtsprechung und Literatur haben dem Verbot äes              als entbehrlich gestrichen. Im öffentlichen Straßenverkehr\nHemmens in § 48 Abs.3StVO (alt) entnommen,daß damit            kommen Reiter im Dunkeln nur selten vor. Daß sie sich,\nein Vorrang an Kreuzungen gew^rt werde. Das ist für die        wenn nötig, sachgemäß erkennbar zu machen haben,folgt\nBundeswehr usw. sachgerecht und ergibt sich aus § 35          aus f 1 Abs. 2.\n„Sonderrechte\". Selbstverständlidi Sölten die Prozessio       Da § 40 StVO (alt) als mißglückt bezeichnet werden muß,\nnen und Leichenzüge nicht aufgehalten werden. Solchen         bedarf er einer Neuredigierung. Schon was jene Vorschrift\nVorrang aber auch ihnen zu geben,etwaeine imgesicherte        unter Tieren versteht, ist in Jahrzehnten weder der\nProzession bei Rot auf eine Kreuzung einrüchen zu lassen,      Reditsprechung noch der Literatur klar geworden.Einig ist\nwäre nicht zu verantworten. Weitere Verkehrsvorschrif          man sich inzwischen erst darüber, daß darunter außer\nten für Prozessionen und Leichenzüge sind entbehrlich.         Größtieren auch Hunde iu verstehen sind. Dabei ist fcaimi\nWo Zweifel für andere Verkehrsteilnehmer entstehen             zweifelhaft, was sich dazu reglementieren läßt und was\nkönnen, muß die Polizei helfen.                                der Repemehtierung bedarf. Das Wild scheidet aus.\n                                                              Zweifelhaft kann alsonur sein, was den Haltern von Haus\nZu Absatz 3:                                                   und Ställtieren oder sonstige für diese Verantwortlichen\nDie einheitliche Führung ist zwar ein Essentiale jedes         im Interesse des Verkehrs zu sagen ist. Jene beiden Be\ngeschlossenen Verbandes, ist aber in der Regelfür andere       griffe sind geläufig. Der Entwurf beschrähkt sidi darauf,\nVerkehrsteilnehmer nicht erkennbar. Um so. größerer            nur solche Haus- und Stalltiere von den Straßen fernhalten\nWert muß auf anderweitige Erkennbarkeit jectes ge-            zu lassen, die dem Verkehr gefährlich werden können.\nsdilossenen Verbändes als eines soldien gelegt werden.        Dazu gehören nach langer Erfahrung gerade die zwei\nSie ist bei geschlossenen marschierenden, reitenden und       Tiergattimgen nicht, die auch nicht dauernd eingesperrt\nradfahrenden Verbänden in der Regel schon dadurch ge          werden können oder sich nicht dauernd einsperren lassen,\ngeben, daß sich die Einzelglieder aufgeschlossen bewegen.     nämlich Tauben und Katzen. Alte übrigen Raus- und\nBei geschlossenen Verbänden von Kraftfahrzeugen ist dies      StaHtiere können dem Verkehr sehr wohl gefährlich wer\nproblematisdi. Die Verordnung bestimmt daher, daß Je          den, vor altem auch das Federvieh. Es erscheint daher\ndem einzelnen Fährzeug eines solchen Verbandes seine           geböten, alte diese übrigen Tiergattungen von Straßen\nZugehöngkeit ohne weiteres anzusehen ist. Danach muß          fernzuhalten. Soweit sich dieses Gebot an die Hälter von\nalso jedes Fahrzeug nicht nur in einem Abstand vom            Federvieh wendet, bringt es für weite Teile Deutschlands\nvorherfährenden sich bewegen,der dies nähelegt,sondern        nidits Neues. Bas Preußische Feld- und Forstpolizeigesetz\nes ist auch dureh Bewing>elung jedes einzelnen Fährzeugs      verlangt solche Femhaltung schon seit Jahrzehnten. Wo\noder auf ähnliche Weise diese Zugehörigkeit zu unter          dieses Gebot bisher nicht gilt, ist es mit Rücksicht auf die\nstreichen. Dm jede Gefahr auszuschließen, hält es die         heutige Stärke des Fährverkehrs ohne weiteres gereriit-\nVerordnung darüber hinaus für geboten, jede Bewegung          fertigt.\nvon Kraftfährzeugen im Verband eflaubnispflichtig zu\nmachen. Das wird in § 29'„übermäßige Straßenbenutzung\"        Zu Absatz 1 :                                   ,\nausdrücklich gesagt. In der Verwaltungspraxis wird sich       Der erste Satz ist damit zugleich erläutert Der zweite Satz\ndadurch kaum etwas ändern, weil auch heute schon derlei        bringt vereinfacht das, was schon in § 40 Abs. 1 Satz 1 und\nBewegungen von Kraftfahrzeugen als erlaubnispflichtig          Abs. 3 Halbsatz 2 StVO (alt) gesagt ist Die beiden fol\nbehandelt werden. InXükunft wird so stets dafür gesorgt,      genden Sätze wollen das Führen von Tieren von Fahr\ndaß die Verwaltungsbehörde die Erlaubnis vor allem von        zeugen aus mscjweit verbieten, als d e Inanspruchnahme",
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            "content": "VkR l Amtlicher T e i l                                     815                                                 22     mm\n\n\n\ndes Fahrzeugführers durch die Fahrzeuglenkung die er            fahrer sind noch freier beweglich und:sind zu cd>endlichen\nforderliche Aufsicht über das mitgeführte Tier nicht mehr       Spazierfahrten kaum je auf wenige Straßen^ angewiesen.\ngarantiert. Weitergehende Normen der Tierschutzgeset;^-\n                                                                Zu Ab s a tz 2:\ngebung bleiben unberührt. Die sonstigen Einzelvorschrif-\nten der StVO über die Höchstzahl der mitführbaren Tiere         Motorsporthche Veranstaltungen werden oft bei Nacht\nsind neben Satz 2 überflüssig. Es ist ebenso selbstver          durchgeführt. Ob die damit verbundene Störung der\nständlich, daß ein Pferdeführer zwei Pferde ungekoppelt         Nachtruhe zu verantworten ist darüber muß die Straßen-\nnicht führen kann, da er links von den Pferden gehen muß,       verkehrsbehördß mitsprechen können.\nwie daß ein Reiter über mehr als zwei Handpferde nicht          Z^n Atrsatzr 3 r\ndie erforderliche Gewalt hat, wie auch, daß ein Pferde\n                                                                Die Vorschrift übernimmt das sogenannte Sonntagsfahr-\nführer keinesfalls mehr als vier Pferde zugleich führen         verbot (§ 4 a StVO alt) und bringt dabei einige notwendige\nkann.\n                                                                Klarstellungen. Die umständliche Formulierung „zur Be\nZu Absatz 2:                                                    förderung von Gütern bestimmter Kraftfahrzeuge\" wird\nDie Formel „die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich        durch den Begriff Lastkraftwagen ersetzt. Daß im Sinne\nbestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen\" ist be              dieser Verordnung darunter auch die zur Güterbeförde\nreits zu Absatz 1 des vorausgehenden Paragraphen er             rung bestimmten Sattelkraftfahrzeuge fallen, ist in der\nläutert. Die Scheu des früheren Gesetzgebers, dies; aus         Begründung zu § 3 Abs. 3 (zu Nr. 2) gesagt werden. Der\ndrücklich zu sag^ und sich statt dessen mit derblassen          letzte Satz verdeutlicM nur, was heute schon gilt.\nFormel der notwendigen Rücksicht auf den übrigen Ver            Zu Absatz 4:\nkehr zu begnügen, ist heute nicht mehr gerechtfertigt. Es       Die Verordnung hält es für ihre Aufgabe^ die Streifrage,\nläßt sich z. Bv nicht mehr verantworten, daß Tiere entlang      was unter gesetzlichen Feiertagen in § 4 a StVO (alt) zu\neiner Straße mit Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 und        verstehen ist, dahin zu klären, daß damit im Prinzip nur\n296) getrieben werden. Findet sich eine, solche erst im         solche Feiertage gemeint sind, die bundesgesetzlich oder\nVerlauf der Straße und ist die Einhaltung der weißen Linie      auf Grund übereinstimmender Landesvorschriffen ein\nnicht möglich, so ergibt sich aus der Vorschrift, daß dann      heitlich im gesamten Bundesgebiet als solche anerkannt\neben ein übriges getan, im Zweifel ein Warner voraus            sind,* diese sind in Absatz 3 aufgezählt. Wegen dör hohen\ngeschickt werden muß. Jene Gleichstellung erlaubt auch          Bedeutung von Fronleichnam und AlleTheiligen sind auch\ndie zwanglose Zusammenfassung der bisherigen Ab                 diese beiden Feiertage in die Liste aufgenommen worden,-\nschnitte D imdE der StVO (alt) „Reitverkehr^' und „Trei         aber diese beiden zusätzlichen Verkehrsyerbote bleiben\nben und Führen von Tieren\". Der letzte Satz stellt die          auf besMmmtB Länder beschränkt, die namenthck aufge\nbisherigen Beleuchtungsvorschriften als Mindestesfo de -        zählt werden. Das Verkehrsverbot aaich auf anü^e Feier\nnisse heraus.                                                   tage von einzelnen Ländern zu erstrecken, wäre verfehlt,\n                                                                dä nur Einheimische sie kennen.\nZu § 29\n                                                                Selbstverständlich greift Absatz 3 nicht in das Recht der\nZu Absatz 1 :                                                   Länder ein, zu bestimmen, welche Tage gesetzliche Feier\nDer Absatz übernimmt das allgemeine Verbot von Renn-            tage smcf, die Vorschrift zählt nur Äejenigen Tage auf\nveTanstaltungen mit Kraftlrtragen aus:§ 5 Abs;SStVO (alt)       („im Sinne des Absatzes 2\"), an denen das bimdesrechtli-\nund erweitert es auf alle Rennveranstaltungen mit Krait-        che Verkehrsverbot gilt. Dafür sind Gründe der Sicherheit\nfahrzeugen, Es ist nicht mehr zeltgemäß, Motorrad ennen         und Leichtigkeit des Verkehrs, aber auch der Praktikabili-\nanders zu behandeln.                                            tät maßgeblich.\nZu Absatz 2:                                                    ZttfSl\nWeshalb der zweite Halbsatz des Satzes 2 eingefügt              Die ßiÄreiterung des Verbcds von Kindersiuelen auf\nworden ist, ist bereits bei § 27 „Verbände\" (zu Absatz 3)       Fährbahnen und auf'ein solches für Spiele überhaupt ist\nerläutert. Im übrigen bringt der Absatz geltendes Recht.        sachgerecht und beireit zugleich den Leser von kompli\nZu Absatz 3                                                     zierten Erwägungen. Die Vwv wird vorschreiben, daß\n                                                                Spieistraßen für Kinder in wesentlich größerem Umfang\nDie Einfügung der neuen Vorschrift, daß mich für den            als bisher geschaffen werden sollen. Die Möglichkeit\nVerkehr mit Fahrzeugen, deren Führer wegen der Bauart           eröffnet das Zusatzschild „Spielstrafie\"? es kann auch\nkein ausreichendes Sichtfeld haben, eine Erlaubnis einzu        (worauf an dieser Stelle nicht hingewiesen zn werden\nholen ist, ist zwar an dieser Stelle nicht ganz korrekt, weil   braudite) unter dem Zeichen 357 (Sackgasse) angebracht\ndie Straße von solchen Fahrzeugmi.nichtimmer übmmäßig           sein;\nin Anspruch genommen wird. Da das aber doch häufig der\nFall ist, ist es gerechtfertigt, für diese Vorschrift keinen    Zit§32\nbesonderen Paragraphen zu schaffen. Gemeint sind vor            Die Vorschrift übernimmt den § 41 StVO (alt). Für die\nallem verschiedene Typen von zugelassenen Baumaschi               Verkehrspraxis ändert sich Wesentliches nicht.\nnen, wie Bagger,Kfanwagen.Im übrigen bringt der Absatz\nim wesentlldien geltendes Recht.                                ZuAbsatzl:\n                                                                Die Rechtsprechung hat bisher eine verkehrsbeeinträchti\nZu §30                          ^                               gende Beschmutzungder Straße im Wege der Auslegung\n                                                                als eine Verletzung des § 41 (alt) angesehen. Es erscheint\nZuAbsatzl:                                                      als zweckmäßig, daß die neue StVO diesen Tatbestand\nDem Verkehrslärm zu begegnen, ist dringlich. Es ist daher       ausdrücklich erfaßt Ob auch eine verkehrsgefährdende\nangebracht, das Verbot unnötigen Lärmens ausdrücklich           Benetzung der Straße unter § 41 StVO (alt) fallen kaim,\nauszusprechen. Die Bedeutung des Satzes 1 wird in Satz          war dagegen bisher bestritten. Auch sie muß jedoch im\n2 durch Anfügung zweier besonders häufig zu beobach^            Interesse der Verkehrssicherheit unterbunden werden.\ntender Beispiele von Lärmtatbeständen unterstrichen. Die        Gerade für das Verbot des Benetzens ist aber der ein\nSprache des dritten Satzes ist gewollt volkstümlich. Unter      schränkende Zusatz „wenn dadurchder Verkehr gefährdet\nHin- und Herfahren ist, wie nicht zweifelhaft sein kann,        oder erschwert werden kann\" von besonderer Bedeutung.\ndie ständige Benutzung der gleichen Straßenzüge, also           Denn diese Folge kann das Benetzen nur in der kalten\nauch das ständige Fahren im Geviert, zu verstehen. Ge           Jahreszeit wegen der Gefahr der Vereisung oder aber auf\nmeint sind vor allem die Kraftrad-, Moped- und die im             bereits verschmutzter Straße haben. Der Begriff „Gegen\nnächsten Absatz nochmals erwähnten Radfahrer. Was un            stand\" ist, wie die sonstigen Rechtsnormen, weit auszule\nnütz ist, weiß der Laie sehr wohl, Polizei und Justiz wer         gen; auch Fahrzeuge, die betriebsunfähig oder nicht zu\nden also um so eher damit fertig werden. Unnütz ist es            gelassen sind, ficdien darunter.\nnicht, wenn ein Vater seinen Sohn zum Erlernen des                Wenn § 41 StVO (alt) neben der Verkehrsgefährdung die\nRadfahrens unter seiner Aufsicht auf- und abfahren läßt?          Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs erwähnt,so\nunnütz ist es, wenn ein Radfahrer, um sich Bewegung zu            istdies saichlidi nur eine überflüssige Wiederhcjlung. An\nverschaffen, sich immer im engen Geviert bewegt, wenn             statt der umständlidien Fassung „die... Leichtigkeit des\ndazu auch andere Straßen zur Verfügung stehen,* Kraft             Verkehrs beeinträchtigt\" verwendet die Verordnung den",
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Es soll deshalb\nsagen, die Hindernisse seien unverzüglich zu beseitigen          sehr wohl gestattet sein, etwa in Fabrik- oder Kasernen\nund, wenn dies nicht möglich sei, kenntlich zu machen. Die       höfen die gleichen Verkehrszeichen zu verwenden, auch\njetzt gefundene Fassung (Absatz 1 Satz 2) stellt den Inhalt      wenn man sie von der Straße aus sehen kann. Das Verbot\ndes Gebotes klar, den verkehrswidrigen Zustand zu be             soll daher nur gelten, wenn sich diese Zeichen auf den\nseitigen und kenntlich zu machen.                                öffentlichen Verkehr auswirken können. Das tun z. B.\n                                                                 Verkehrsverbots- oder Haltverbotszeichen vor Grund\nZuAbsatz2:                                                       stückseinfahrten, an Einfahrten in Privatwege oder auf\nDas Verbot des geltenden Rechts wird sachgerecht auf             privaten Vorplätzen unmittelbar an der Straße. In solchen\n„ähnlich gefährliche Geräte\" ausgedehnt.                         Fällen kann es angezeigt sein, eine Ausnahmegenehmi\n                                                                 gung zu geben.\nZu §33\nDie Vorschrift faßt die Rechtsgedanken des § 42 und § 3          Zu §34\nAbs. 2 StVO (alt) zusammen und verbietet auch ver                In der Erwägung, daß eine StVO, die dem Verkehrsteil\nkehrsstörenden Lautsprecherlärm.                                 nehmer keine Angabe für sein Verhalten nach einem Un\n                                                                 fall gäbe, lückenhaft wäre, und nach eingehender Prüfung\nZu Absatz 1 :                                                    der Ermächtigungsfrage hatte die Regierungsvorlage\nDie bisherige Bestimmung über Lautsprecherlärm stand             einen den Weltregeln über das Verhalten nach einem\nam falsdien Platz, nämlich in § 5 StVO (alt) „übermäßige         Unfall angepaßten § 34 enthalten. Die verkündete Fassung\nBenutzung öffentlicher Straßen\". Dazu ist der Gesetzgeber        beruht auf dem Beschluß des Bundesrates, der eine\nder Meinung, daß kein Grund dafür vorliegt, solchen Lärm         weitergehende Ermächtigung nicht für gegeben hielt, auch\ngegenüber sonstigem Lärm dadurch gewissermaßen zu                befürchtete, die Reform des § 142 StGB werdfe durch die\nprivilegieren, daß er nur einer Erlaubnis und nicht eben         in der Regierungsvorlage enthaltene Regelung präjudi-\nfalls einer Ausnahmegenehmigung bedarf.                          ziert.\n\nFür die Verbote des Betriebs von Lautsprechern, des              Der Bundesminister für Verkehr hat den Beschluß des\nStraßenhandels usw. und der Werbung und Propaganda               Bundesrates unter Hintansetzung seiner Bedenken über\nwerden dieselben beschränkenden Voraussetzungen auf              nommen, weil die sonst unvermeidlich gewesene Verzö\ngestellt. Das ist nicht bloß sachgerecht; vielmehr halten        gerung der Verkündung einer neuen StVO nicht zu ver\nsich diese Verbote nur so in den Grenzen der Ermächti            antwortenwar.\ngung des § 6 StVG. Sowohl das allgemeine Verbot des\nAnbietens von Waren und Leistungen durch § 42 Abs. 2             Z u A b s a t z 1:\nStVO (alt) als auch das Verbot des Betriebs von Laut             Das Haltgebot enthält die Grundpflicht, die die Erfüllung\nsprechern, „der sich auf öffentliche Straßen auswirkt\"           der folgenden Pflichten erst ermöglicht. Dem Vorschlag\n(§ 5 Abs. 1 Nr.3 StVO alt), gehen über diese Ermächtigung        Schmidhäusers in JZ 55, 433 (440) folgend wird diese\nhinaus und bedürfen einschränkender Auslegung. Im In             Grundpflicht dahin ergänzt, daß der Beteiligte sich nach\nteresse der Verstäiidlichkeit ist der allzu knapp gefaßte        dem Halten über die Unfallfolgeh zu vergewissern hat.\n§ 42 Abs. 1 StVO (alt) in zwei Sätze geteilt, ohne daß damit     Erst dadurch gewinnt er Klarheit darüber, wäs für ihn\neine sachliche Änderung eintreten soll. Verboten ist heute       weiter zu tun ist.\nschon verkehrsbeeinträchtigende Werbung und Propa                Die Verkehrssicherungspflicht ausdrücklich auszuspre\nganda außerhalb geschlossener Ortschäften, innerhalb ge          chen, besteht besonderer Ahlafl.\"Sie ist beisonders wichtig.\nschlossener Ortschaften aber nur dann, wenn sich dids auf        Die Unfallbeteiligten müssen alles tun, um weitere Unfälle\nden äüßerörtlichen Verkehr auswirkt. Als Beispiel für            zu vermeiden. Je weniger der Unfallort einzusehen ist, sei\nletzteres mag dienen, daß die inzwischen eingestellte            es wegen der örtlichkeit oder wegen der Tageszeit oder\nBeleuchtung eines hervorragenden Bauwerks innerhalb              wegen der Wetterverhältnisse, um so mehr muß gesche\neiner geschlossenen Ortschaft durch Scheinwerfer in ver          hen.\nhängnisvoller Weise die Benutzer der nahen Autobahn\naußerhalb geschlossener Ortschaft ablenkte.                      Z u A b s a t z 2:\nDaß der innerörtliche Verkehr sich auif derartige, sich im       Die Legaldefinition des Unfallbeteiligten ist nicht zu ver-\nRahmen des sonst Zulässigen haltende Beeinflussung ein           meideh. Sie entspricht der der Strafgesetzentwürfe,\nzustellen hat, bedarf als Selbstverständlichkeit nicht aus       Zu§35\ndrücklichen Ausspruchs.\n                                                                 Hier sind die Vorschriften des § 48 Abs. 1 und 2, des § 46\nReklame an Fahrzeugen auf der Straße ist insofern nicht          Abs. l Satz 1 und 2 und des § 41a StVO (alt) zusammen\nungefährlich, als sie die Aufmerksamkeit änderer Ver-            gefaßt, die auch sachlich zusammengehören. Bedeutsame\nkehrsterlnehmer in besonderem Maße auf sich lenkt. Der           materiell-rechtliche Änderungen bringt der Paragraph\nGesetzgeber wird daher die Frage im Auge behalten                nicht.\nmüssen, ob oder inwieweit sie zu unterbinden ist. Satz 3\nbeschfänkt sich darauf, reine Reklämefahrten zu verbie           Zu Ab satz 1:\nten; diese können angesichts des/immer knapper werden            Das geltende Recht wird übernommen.\nden Verkehrsraumes im Interesse der Erhaltung von                Die Hoheitsträger mit Sonderrechten mußten um den Ka\nOrdnung und Sicherheit nicht mehr geduldet werden.               tastrophenschutz erweitert werden. Zollgrenzdienst und\n                                                                 Zollfahndung werden durch den Begriff „Zolldienst\" er\nZ u A b s a t z 2:                                               setzt.\n\nDer Absatz übernimmt die Vorschrift des § 3 Abs.2 StVÖ           ZuAbsatz5:\n(alt) und beseitigt lediglich einige Unklarheiten, die           Solche Information des Publikums über die Stationie\ndurch die bisherige Fassung entstanden sind. Rechtliche          rungsverträge ist zweckmäßig.\nWirksamkeit haben nur diejenigen Verkehrszeichen, die\nvon der zuständigen Behörde aufgestellt worden sind. Nun         Zu Absatz 6:\nsind ,die Verkehrszeichen, die in dieser Verordnung er           Im Interesse der Lesbarkeit verzichtet die Verordnung\nwähnt sind, frei käuflich. Anderen soll vor allem verboten       auch hier darauf, mit Verweisungen zu arbeiten, wie die\nwerden, solche Zeichen unter gewissen Voraussetzungen            StVO (alt) es tut; inwieweit die Straßendienstfahrzeuge\naufzustellen. Das, wie es die bisherige StVO tut, allein mit     in Erfüllung ihrer Aufgabe von den Bestimmungen der\ndem Begriff „Verwechselbarkeit\" auszudrücken, ist eine           StVO befreit sind, läßt sich am einfachsten dadurch klar\njedenfalls ungewöhnliche Diktion. Daher wird zunächst            machen, daß man sagt, was sie tun dürfen. Das bringt Satz\ndie Verwendung solcher Einrichtungen verboten, die               1. Weil sachgemäß diese Sonderrechte nur Fahrzeugen\nämtlichen Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen.           eingeräumt werden, die durch weiß-roten Warnanstrich",
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            "content": "VkBI Amtlie&er Teil                                        Ölf                                            iMtn — %m\n\n\noder ähnlich gekennzeichnet sind, werden so auch die uh       eine vermeidbare \"Verkehrsbehlnferung im Sinne des J I\nrigen Verkehrsteilnehmer davon unterrichtet, welche Be        Abs 2 darstellt, bedarf der Erwähnung nicht. Dadurch ist\nwegungen sie von so gekennzeichneten Fahrzeugen zu            2ugleich die mißverständliche Bedeutung des Armaus\ngewärtigen haben^ Durch die Vercjuicfcung von § 41a Satz      streckens in der Verkehrsrichtung „Straße frei\" vermie\n1 und § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO (alt) konnten auch einige       den, m Wirklichkeit ist nur der Verkehr freigegeben r ob\nschwer verständliche Unterschiede zwischen beiden aus         die Straße wirklich frei ist, soll der Verkehrsteilnehmer\ngeräumt werden. Was. Straßenkehrer^ Schienenreiniger          nach Absatz I ja in eigener Verantwortung prüfen. Der\noder Oberleitungsnionteure und Aufsichtsbeamte tun            nächste Satz verbessert den Inhalt des § 2 Abs. 4 Satz I\ndürfen, braucht nicht gesagt zu werdeuf das ergibt sich aus   StVO (alt) und bringt ihn erst an der richtigen Stelle unter.\nihrem Aufgc^benkreis. Ihnen ist nur zu sagen, daß sie,        Auch die „Bedeutung\" der Zeichen mußte verbessert\nwenn sie außerhalb der Gehwege und Absperrungen tätig         werden. Jenes Ausstrecken der Arme ordnet nicht „Haiti\"\nwerden wollen, durch Wamkleidung kenntlich sein müs           an, sondern vor Kreuzungen „HaltvorderKreuzung\", vor\nsen,- es ist angebracht, nicht bloß, wie bisher in der AV,    Einmündungen „Halt vor der Einmündung\".\nsondern im Verordnungstexi selbst zu sagen, daß die\nWarnkleichmg auffallig sein müsse? daskann der Verkehr        Als verunglückt muß das bezeichnet werden, was in § 2\nverlangen.                                                    Abs 2 Nr 2 StVO (alt) über die Bedeutung des Hcjchhe-\n                                                              bens emes Armes gesagt ist. In Wirklidikeit ist dieses\nZ u A b s a t z 7:                                            Zmchen ein Zwischenbefehl und fordert von allen ehesich\nAngesichts der Mas lerung des Verkehrs war es geboten,        nicht schon in einer Kreuzung oder Einmündung befinden,\nbestimmten Fahrzeugen de Post ein — wenn auch be              däß vor ihr auf ein weiteres Zeichen zu warten sei, von\nschränktes — Sonderrecht zu gewähren.                         denen, die sich schon in der Kreuzung befinden, diese zu\n                                                              räumen, wie die Verordnung an Stelle des unschönen Be\nZu Ab s atz 8:                                                griffs „freimachen\" sagt.\nPer Satz ist aus § 48 Abs. 1 StVO (alt) wörtlich übernom      Um den Inhalt der durch dieses Zeichen ^gebenen An\nmen, aber sachgerecht auch auf cias Straßenpersonal aus       ordnungen klar herauszustellen, soll zunäd^t in Absatz\ngedehnt worden.                                               2 nur gesagt werdmi, was sie^Kreuzungen besagen,rmd\n                                                              für andere Straßenstellen fz. B. Einmündungen, Fuß\nZu§86                                                         gängerüberwege) ihnen in Al^atz 4 entsprech^de Bedeu\nZ u Abs atz 1:\n                                                              tung gegebcm werden.\nWeisungen und Zeichen der Polizeibeamten unterscheiden        Zu Abs atz 3:\nsich grundsätzlich dadurch, daß jene sich nur an einzelne        Ergänzende oder abändernde Weisungen kann auch ein\nbestimmte Verkehrsteilnehmer richten pinzelverfügimg),        zweiter Pölizeibeamter geben.\ndiese aber an alle, die es angeht (AUgemeinverfugung).        Z u Abs a tz 5^\nDie Unterscheidung ist nötig, weil nach Ahsatk 3 die\nWeisungen den Zeichen der Polizeiheamten vorgehen             Der Absatz gibt in knapperForm den Inhalt des § 2a StVO\nsollen Da beide Arten von Anordnungen praktisch mein          (alt) wieder. Daß dieser Paragraph das Anhalten zu Ver\nander ubergehen, will die Verordnung Klarheit dadurch            kehrskontrollen und Verkehrszählungen gemeint hat, ear-\nschaffen, daß sie allein bestimmte Handbewegungen der            gibt die zur Verordnung 1956 gegebene Begründung.\nPolizeibeamten in Absatz 2 als sogenannte Zeichen her\nausstellt. Alle übrigen Anordnungen der Polizeibeamten\nsind sonach Weisungen. Sie können sowohl durch Winken         Zu Absratz fi\nals auch durch Zuruf oder Pfeifen gegeben wei(den und            Auch bei den LichtzeicJmn ist es notwendig^ ihr Verhältnis\nmüssen nur deutlich genug sein, um rechtliche Bedeutung\nzu erlangen,                                                  zu sonstigen Anordnungen klarzustellen. Dabei handelt es\n                                                              sich, dn die Uchtzeichen außer an Bahnübergängen nur an\nSatz 2 klärt das Verhältnis dieser Weisungen und Zeichen         Kreuzungen, ELnrnündungen, Engpässen und Fußgänger\nzu anderen Amordnungeai und sonstigen Regeln Was der             überwegen, ausnahmsweise auch an Gnmdstücksausfähr-\nPölizeibeamte anordnet, soll „aUen\" anderen Anordnun             ten, verwendet werden können, nur um die Konkurrenz\ngen und Regeln vorgehen. Anordnun^^ sänd scjwohl die             mit gewissen Vorränge regelnden Verkehrsvorschrdten,\ndurch die allgemeinen Verkehrsregeln gegebenen wie die           den sonstigen Vorrmigzeichen und der Fußgängerüber-\nfolgenden Sonderanordnungen; sonstige Regeln finden              wegmarkierung^\nsich gleichfalls in den allgemeinen Verkehrsregeln, aber\nauch unter den Richtzeichen (z. B. das positive Vorfahrt      ZuAbsatz2;\nzeichen). Daß auch die Zeichen und Weisungen der Pöli-           Der neue Begriff „Wechsellichtzeichen\" ist wohl ver\nz^eamten Anordhung^ sind, ergibt das Wort „andere\".              ständlich. Diese Wechsellichtzeichen sind als hervorra\nDen Rechtsgedanken des zweiten halben Satzes hat die             gendes Mittel der Verkehrsregelung unentb^rlich. Sie\nRechtsprechung entwickelt. Man darf nicht bliiidlings dmi        sind nach wohl allgemeiner Meinung Allgemeinverfügun-\nZeichen und Weisimgeii der Polizeiheamten folgmi, son            gen. Gelegentlich eriiobene verfassungsrechtliche Beden\ndern muß zusätzlich selbst Umschau hinten. So darf ein           ken sind ersichtlich abwegig.\nKraftfahrer, der von einem Polizeibeamtmi ang^alten              Zunächst ist es fin clen Verkehrsteilnehmer wichtig, im\nwird, nicht scharf bremsen, wenn dadurch ein Nächfol             wissen, in welcher Reihenfolge die Lichter erscheinen, für\ngender gefährdet werden kann.                                    Farbenblinde auch, wie sie übeTeinander angebracht sind.\n                                                                 Daher übernimmt die Verordnung einleitend das, was\nZu Absatz2:                                                      unter B der Anlage zur StVO (alt) gesagt ist.\nEr bringt die Zeichen der Polizeibeamten und gibt im we          ZuNummer 1:\nsentlichen den Inhalt des § 2 Abs. 2 StVO (alt) wieder.\nEinige Korrekturen waren dabei erforderlich. Es soll             Da auf der übergeordneten Ebene der Zeiche^n der Pch\nkünftig nur noch zwei Zeichen geben; das seitliche Aus           lizeibeamten der seitwärts und der nach oben gestreckte\nstrecken eines Armes oder beider Arme und das Hochhe             Arm dieselbe Bedeutung hat wie Grün und Rot bzw.Gelb,\nben eines Armes. Das Winken in der Verkehrsrichtung ist          können die Vorschriften des § 2 Abs. 3StVO (alt) mit den\nnimmehr, wie es s^cm bisher wohl gedacht war, in Fort            bei jenen Armzeichen erörterten Änderungen wortgleich\nsetzimg des seitlichen Ausstrecfcens zulässig; wie bisher        übernommen werden. Die Wechsellichtzeichen haben aber\ngilt dieses Zeichen auch fort, wenn der Beamte ehe Arme          mehrere Besonderheiten.\nsinken läßt und nur seine Grundstellung beibehält.               Der „grüne Pfeil\" hat schon nach der heutigen Regelung\nIn dem Bestreben, bußgeldbewehrte Anordnungen ein                insofern GebotschaTakter, als er nur die Weiterfahrt rn der\ndeutig von anderen Regeln zu unterscheiden, wird nur das         oder den gezeigten Richtungen erlaubt, die in anderen\nAusstrecken der Arme cpier zur Verkehrsrichtung als An           Richtungen, also verbietet. Er ist auf der Ebene der Lidit-\nordnung bezeichnet, und es wird angefügt, daß das Aus            zeichen etwa das, was der weiße Pfeil auf blauem Grund\nstrecken in der Verkehrsrichtung den Querverkehr frei     (Zeichen 209 ff.) auf der nachgeordneten Ebene der Vor-\n gibt, also nicht die Anordnung zur Weiterfährt enthältr. schriftzeidien s^. Das wird durch die Formulierung ver\n vielmehr diese nur gestattet. Daß weiteres Halten u. U. deutlicht. Daß eigmie Prüfung der Verkehrslage bei Grün",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                              8118                              V fc B1 A na t H c h e r Teil\n\n\nund grünem Pfeil verlangt werden muß, braudit hier, wo         Zu Absatz 4:\nes sich weithin um selbsttätige Mechanismen handelt,           Längst ist es ständige Übung geworden,daß sich schon das\nnicht ausdrücklich gesagt zu werden. Durch die bei der         zweite hereinkommende Kraftfahrzeug, wenn dazu Raum\nBedeutung des grünen Pfeils fehlende Bezugnahme auf die        genug ist, neben ein bei Rot wartendes iFahrzeug setzt.\nRegeln des § 9 soll angedeutet werden, daß der dem Ab          Das ist zweckmäßig, weil der Führer des zweiten Fahr\nbiegepfeil Folgende nicht mit „feindlidiem\" Verkehr zu         zeugs noch gar nicht wissen kann« ob nidit während der\nrechnen hat. Darüber wird die Vwv die nötigen Anordnun         Rot-Phase sich noch ein gänzer Pulk weiterer Fahrzeuge\ngen treffen. Die roten und gelben Pfeile sowie die             ansammeln wird und es zudem in der Regel der Ver\nschwarzen Pfeile auf rotem und gelbem Grund, die die           kehrsabwicklung dient, wenn die Fahrzeuge bei Grün ne\nPraxis kennt, werden übernommen. Die Vwv wird dafür            beneinander losfahren. Die Übung wird daher legalisiert.\nSorge tragen, daß solche Pfeile nur noch neben vollen\nLichtzeichen zu sehen seih werden.                             Die räumliche Geltung dieser Befreiung vom Rechtsfahr\n                                                               gebot beginnt da, wo das Fahrverhalten durch däs Licht\nZ u N um m e r 3:                                              zeichen beeinflußt wird und endet stets da, wo hinter dem\nVor allem Eisenbahnen und Straßenbahnen muß die Mög            Lichtzeichen das Rechtsfahrgebot wieder befolgt werden\nlichkeit eröffnet werden, ebenfalls Wechsellichlzeichen zu     kann. Die Befreiimg hat rechtliche Bedeutung für mehr\nverwenden. In solchen Fällen wäre es aber verfehlt, sie        spurige Kraftfahrzeuge nur bei schwachem Verkehr; bei\nzu zwingen, praktisch fast Dauergrün zu geben. Wie die         dichtem Verkehr gilt für diese § 2 Abs. 2 Satz 2.\nBlinklichtanlage werden auch diese Lichtzeichenanlagen,        Selbstverständlich kann die gleiche Lockerung auch dort\nsolange sich kein Schienenfahrzeug nähert, abgeschaltet        zugelassen werden, wo Dauerlichtzeichen den Verkehr\nsein.                                                          regeln.\nZu Nummer 4:                                                   Zu § 38\nDie Praxis ist schon dazu übergegangen, Liditzeichen für       Zu Absatz 1;\nbestimmte Fahrstreifen des gleichgerichteten Verkehrs          Statt der umständlichen Formulierung in § 48 Abs.3 ötVO\neinzurichten. Die StVO sieht dies bisher nicht vor. Diese      (alt) „Warnvorrichtung mit einer Folge verschieden hoher\nPraxis zu sanktionieren, erscheint am Platze. Daß solche       Töne\" Wird der verständliche^Begriff „Einsatzhorn\" ver\nRegelung nur dort zugelassen werden kann, wo die Fahr          wendet. Das Gebot, sofort freie Bahn zu schaffen, muß sich\nstreifen markiert sind, wird ausdrücklich gesagt.              entgegen der bisherigen Fassung auch an Fußgänger\nDer Satz 2 erwähnt die besonderen Zeichen für Schienen         wenden. Was unter dem sofortigen Schaffen freier Bahn\nbahnen und Linienomnibusse. Der zweite Halbsatz will           zu verstehen ist, weiß jeder; weitere Konkretisierung ist\nden Geltungsbereich dieser Zeichen auf Oberleitungsom          kaum möglich. Die Vorfahrtfrage zwischen mehreren\nnibusse und andere Linienomnibusse sowohl dort erwei           Fahrzeugen im Einsatz regeln zu wollen, wäre lebens\ntem, wo diese in dem der Schienenbahn vorbehalteneh            fremd; da sie sich erst sehr spät erkennen können, ließe\nGleisraum sich bewegen dürfen, als auch dort, wo beson         sich das gar nicht reglementieren. Der weitere Inhalt des\ndere Fahrstreifen für diese öffentlichen Verkehrsmittel        § 48 Abs. 3 (alt) ist hier entbehrlich. Die Ausrüstungsyor-\ngeschaffen sind.                                               sdirift findet sich in § 52 Abs. 3 StVZO, und über die\n                                                               Verwendung kann das Erforderliche in der Vwv gesagt\nZu Nummer 5:                                                   werden.\nDa die für Fußgänger allein bestimmten Lichtzeichenanla\ngen eine Gelbphase nicht kennen, werden Fußgänger              Zu Ab s atz 2:\nständig auf der Fahrbahn von Rot überrasdit. Um zu ver         Der zur Orientierung der Verkehrsteilnehmer erforderli\nhüten, daß diese Fußgänger, dadurch beunruhigt, un             che Absatz 2 bringt gegenüber § 48 Abs. 4, § 33 Abs. 6\nschlüssig werden und so erst wirklich in Gefahr geraten,       StVO (alt) und § 52 Abs. 4 StVZO nichts Neues.\nwird ihnen die Fortsetzung der Übercjuerung vorge-\n                                                               Zu Absatz 3;\nsdirieben. Die Phasen für den Fahrverkehr werden darauf\neingestellt werden müssen. Daß besonders schwerfällige         Der Verwendungsbereich des ortsfesten gelben Blinklichts\nFußgänger die Fahrbahn an Lichtzeichenanlagen nur dann         ist so weit, daß er sich hier nicht konkretisieren läßt; das\nbetreten sollten, wenn Grün gerade aufleuchtet, ist auch       ist nur möglich bei dem an Fahrzeugen angebrachten und\nOhne ausdrückliche Vorschrift selbstverständlich. Was          geschieht in Satz 2.\n„zügig\" bedeutet, ist zu § 25 zu Absatz 3 gesagt.\n                                                               Zu §39\nZuAbsatz3:                                                     ZuAbsatzi:\nNamentlidi auf Ein- und Ausfallstraßen der Großstädte ist      Zu den terminologischen Änderungen vgl. die Leitgedan\nes häufig dringend erforderlich, in den Morgen- und            ken (oben II 4b).\nAbendstunden sogenannte Umkehrstreifen zu schaffen, d.\nh. am Morgen dem Verkehr stadteinwärts mehr Fahr               Zu Absatz 2:\nstreifen zu geben als dem Verkehr stadtauswärts und            Durch Satz 1 wird klargestellt, daß auch auf Zusatzschil-\nUmgekehrtes am Abend. Bislang gab es dafür keine aus-'         dem getroffene Regelungen den allgemeinen Verkehrs\nreichenden Mittel. Das Weltabkommen über Verkehrszei           regeln vorgehen.\nchen (Art. 23 Abs. 11) bringt sie in Gestalt dieser Dauer\n                                                               ZuAbsatz3:\nlichtzeichen. Sie werden daher übernommen. Dauerlicht\nzeichen sollen sie heißen, weil man dem Verkehrsteil           Im, Hinblick auf die (bußgeldbewehrten) Verbote nach\nnehmer sagen muß, daß er hier auf einen Farbwechsel            Buchstabe a) hinter Zeichen 253 ist es geboten, die zu\nnicht warten kann.                                             verwendenden Sinnbilder und ihre Bedeutung in der\n                                                               Verordnung zu bestimmen, die Fassung („Werden Sinn\nDas Hauptanwendungsgebiet wird der Umkehrstreifen              bilder ... gezeigt\") schließt nicht aus, daß in anderen Fäl\nsein. Es wäre aber \"Verfehlt, wenn man schon neue Farb         len beim Fehlen eines zutreffenden Sinnbildes das Ge-\nzeichen einführt, sie überflüssigerweise in ihrer Anwen            wöllte in Worten ausgedrückt wird,z. B. „Linienomnibusse\ndungsmöglichkeit zu beschränken. Ein Bedürfnis, sich die       frei\", wie audi der Verwendung in der Verordnung nicht\nser neuen Lichtzeicheii zu bedienen, hat sich inzwischen       gezeigter Sinnbilder auf nicht reglementierenden Schil\nbereits herausgestellt. In Straßentunneln, im dOnen das        dern Rechtsgründe nicht entgegenstehen, vgl. auch hinter\nWiederingängbringen des Verkehrs nach einem Unfall             Zeichen 363.\nbesonders zeitraubend ist und die auch ständiger Wartung\nbedürfen, können so durch beiderseits aufleuchtende rote       Zu Absatz 4:\nSchrägbalken bestimmte Fahrstreifen gesperrt werden. Es        Da der Rechtssatz, daß Sonderregeln allgemeinen Regeln\nist zudem zu erwarten, daß die Verkehrswissenschaft bald\n                                                               vorgehen, als Allgemeingut angesehen werden kann,\nweitere Anwendungsmöglichkeiten aufzeigen wird.                könnte der Absatz als überflüssig erscheinen. Immerhin\nNur wenn über jedem Fahrstreifen dem Verkehrsteilneh           ist es zweckmäßig, den systematischen Leser darauf hin\nmer gesagt wird,ob er ihn benutzen darf oder nicht, ist das    zuweisen,, daß das, was er in Teil I erfahren hat, örtlich\nfür die Verkehrssicherheit Notwendige getan.                   durch Verkehrszeidien modifiziert sein kann.",
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            "content": "VkBl Amtliciiier Teil                                     Mi                                           eeft 22 — 197a\n\n\n\n Wü%m                                                          soweit angebracht, als Weisungen an die Behörden in die\nZu Albs atz 1:                                                 Vwv übernommen. Die abgebiMeten Gefahrzeichen sind\n                                                               ausnÄnslos weltweit wreinbart.Mrdie Reihenfolge gab\nBef erste Satz madit Mär, daß GefaJirzeidien Mdit bloß iu\n                                                               die Bedeutsamkeit der einzelnenZeidien kein brauchbares\n  jedem Fall dem l^erfcebrsteilaehmer zu koazentrierter        Kriterium ab. Vorausgestellt sind die Schilder, die vor\n^ Aufmerksamkeit veipfiiditen, sondern u. U« sogar dazu,       Gefahren aus den Straßenverhältnissen, es folgen die, die\n  etwas zu tun, etwa seine Xaest^windigfceit zu ermäßigen.     vor Gefahren, die von außen drohen, warnen.\n  Bäber spriäit der Satz nidit davon, daß sidi die Ver\n kehrsteilnehmer auf die Gefahr einzustellen, sondern daß      Zu Zeichen 101:\n sie sich auf sie einzuriditen haben. Das Wort ^m^nen^'\n verdeutlicht, daß es sich dabei aber nicht um ein bußr\n                                                               Es muß bnit dem neuen — in Deutschiand schon 1927\n                                                               eingeführt gewesenen    weltweit vemnbarten Sinnbild)\ngeldbewehrles Gebot handelt.                                   beibehalten werden, vor allem weil hicht alle Gefahren,\nWas mit dem beliebten Schlagwort „SihiMerwäld'' bean           vor denen zu warnen ist, bildlich wiedergegeben werden\nstandet wird, hat gewiß nicht selten seine Bere^tigung.        können. Es ist zwar erwünscht, daß die Gefahr auf einem\nDie Vwv wird den Behörden die dazu gewonnenen Er               Zusatzschild näher bezeichnet wird? das kann aber schon\n kenntnisse der Verkehrswissenschaft vemittelB.In seiner       deshalb nicht immer verlangt werden, weil vor allem bei\n Dnbeschränktheit ist jener Vorwurf Mier falsch. Die           vorübergehender Gefahti z.B, an Uxifallstellen oder bei\n Wegweisung z. B. kann nicht gut genug sein. Seine Be          Katastrophen, die eingesetzten Beamten die erforderlichen\n rechtigung hat der Vorwurf bei den Gefahrzeichen. Das         Zusateschilder nicht stets zur Hand haben. In der Vwv\n rührt daher, daß .§ 5a StVG die Anbringung soldier Zei        wird angeordnet, daß keines der übrigen amtlichen Ge\n chen ah aDen gefährlichen Stellen der „Durchgangsstra-        fahrzeichen durch das ällgemeine Gefahrzeichen ersetzt\n ßen^ vorschreibt Die Rechtsprechung hat daraus eine an-       werden darf.\n gesiiMs der Strenge dieser Vorschrift zutreffende, aber       In den gezeigten Zusatzschildern sind die Airfschrifteh\n jedenfalls heute nicht mehr gereditfertigte Ausweitimg        durch Sinnbilder ersetzt. Es ist zweckmäßig, dem Zusatz-\n der Verkehrssicherungspflichl entwickelt Verkehrsbehör        sdiild Wintersport daneben die Bedeutung zu geben, daß\n den stellen nicht zuletzt unter dem. Bindruck dieser          hier Wintersport erlaubt sei.\n Rechtsprechung Gefahrzeichen völlig überflüssig auf. Be\n sonders gefähriich ist die Beobachtung, daß diese Behör       ZuZeichen 102:\n den des öfteren glauben, ihrer Verpflichtung zu entspre-      Der Verkehrsteilnehmer wird besser unterrichtet und da\n chen, wenn sie ein solches Zeichen alsbald dort aihstellen,   mit dient es auch der Verkehrssicherheit, wenn das Zei\n wo etwas «passiert\" ist, statt viel wirksamere Mittel an      chen künftig, entsprechend der Weltregelung, pur vor\n zuwenden. § 5a ist überholt Wer durch einen Wald fährt,       Kreuzungen und Einmündungen warnt, an denen die\n der weiß sehr wohl, daß dort in der Regel Wild lebt? wer       Vorfahrt des von rechts Kommenden zu beachten ist. Vor\n bei ehtspreÄender Temperatur und Witterung über eine          Kreuzungen und Einmümiungen mit besonderer Vorfahrt-\n Brücke oder durch ein Kurzes Waldstück fährt, der weiß,\n daß er mit Glatteis nechnen muß, auch wenn er dies auf        regelung warnen andere Zeichen, wie schon der Text zu\n                                                               den Zeidien 205, 206 und 301 dartut.\n seiner bisherigen Fahrt picht beobachtet hat. Dem Bun\n destag wird deshalb zu gegebener Zeit eine Gesetzesvor        Zu Zeichen 103 und 105:\n lage zugeleitet werden, die die Streichung des § 5a vor       Die beiden Zeichmi und ihre zwei Gegenstücke sind im\n schlagen wird. An seine Stelle soll der zweite Satz dieses     Weltabkommen vorgesehen.In der Vwv wird ausdrücklich\n Absatzes treten, der die behördliche Pflicht zu solcher       gesagt werden, daß es nur die vier Kurvenzeichen gibt Es\n Warnung sachgerecht einschränkt. Er gilt aber künftig al      ist also untersagt, den Versuch zu unternehmeh, den nä\n lerdings für alle Straßen, nicht bloß für die Durchgangs-      heren Verlauf «der Kurve durch Variationen der Pfeilrich\n stfaßen. Die Vwv wird bei den einzehien Gefahrzeich^\n den Behörden sagen, wo die Zeichen erforderlich sind und       tung kenntlich zu machen. Das wäre der Verkehrssicher\n                                                                heit abträglich nicht bloß, weil ein genaues Nachzeichnen\n wo sie entbehrt wenrden können.Diese Empfehlungen oder         des Verlaufs kaum möglich wäre,und zudem damitfür das\n Anordnungen w;erden sich ebenfalls auf Erkenntnis^ der        Fahrveriialten, insbesondei^    die    einzuhaltende   Ge\n modernen Verkehmwissenschaft gründen.                         schwindigkeit, noch nicht alles gesa^ wäre? hierfür sind\n                                                                vielmehr auch die Sichtveihältnisse in der Kurve wie auch\n Zu Absatz 2 bis 5:\n                                                                die Kurvenlage von wesentlicher Bedeutung.\n Im folgenden wird dem Verkehrsteilnehmer gesagt, wo\n die Schilder stehen, daß er vor allem außerhalb geschlos      Zu Zeichen 108 und 110:\n sener Ortschaften sich in Ruhe auf die noch erheblich          Sie unterscheiden sich nur dadurch, daß im Zeichen „Ge-\n entfernte Gefahrstelle einrichten kann. Daß die Gefahr-        fälle\" die Zahlen Schräg abwärts stehen, im Zeichen\n zeicheii z. B. auf Autobahnen schon etwa 40D m vor der         „Steigung\" dagegen schräg aufwärts. Wirklich mißlich ist\n Gefahrstelle stehen, braucht nirgends gesagt zu werden,       d^ nicht, weil das Gelände in aller Regel keinen Zweifel\n weil der dortige Schnellverkehr diesen Unterschied kaum       läßt, was der Fahizeugführer zu erwarten hat.\n empfindet.\n Neben den Aufschriften auf den Zusatzschildern wird von       Zu Zeichen 112:                                             -\n Zeichnungen gesprochen. Dieser B^riÄ soll der Obeflje-         Es ist zweckmäßig, cfl^es Zeidbien nichr nur zur Warnung\n griff für Sinnbilder und für die im Absalte 5 erwähnten        vor ein seinen Unebenheiten zu verwenden, sondern auch\n Pfeile sein. Die Sinnbilder werd^ die Hauptrolle spielen?      vor einer Fahrbahn in schieditem Zustand.Im zweiten Fall\n auch Ausländer verstehen sie. Die Aufsdiriften werden          muß die Länge der Gefahrstiedce auf einem Zusatzschüd\n vereinheitlicht. Die Entfernung zur Gefahrstelle wird z,B.     angegeben werden.\n mit 100 m angegeben. Zu der Länge der Strecke, für die\n die Gefahr besteht, wird die Entfernung zur Gefahtstelle       Zu Zeichen 114:\n hinzugerechnet und diese Gesamtstrecke auf dem Zusatz Das Zeichen mit seiner bisimrigen Bedeutung„Schleuder\n schild, wie es im Absatz 4 gezeigt wird, angegeben. Au^. gefahr\" ärgert den Verkehrsteilnehmer, wenn er ihm bei\n das ist weltweit vereinbart. Die in Peutschland weithin        trockenem Wetter an ersichtlich gut ausgebauten Straßen\n übliche Verwendung von Präpositionen,z.B. „nach 100 m\"         begegnet. Dieser Ärger gibt dem Fahrzeugführer Anlaß,\n oder „auf 2 km\", war verfehlt, da Ausländern erfah             das Zeichen eben auch dann nicht ernst zu nehmen, wenn\n rungsgemäß Präpositionen besondere Sdiwierigkeiten             er allen Grund tet, das zu tun. Das Zeichen erhält daher\n bereiten.                                                      den Namen „ScMeuder^fahr bei Nässe nd^r Schmut?;\".\n                                                                Die Vwv wird amdrücklich die Verwendung des Zeichens\n Zu Absatz 6:                                                   dort verbieten, wo Schleudergefahr nicht wegen Nässe\n Es folgen die verkleinerten Abbildungen der Gefahrzei          entstehen kann, sondern wegen der Anlage oder der\n chen. Von der Wiedergabe der Mäße wurde abgesehen.             Führung der Straße? in solchen Fällen, wird dort gesagt\n Darüber enthält das weltweite Verkehrszeichenabkom             werden, ist mit anderen Mitteln zu helfen, z. B. durch\n men eingehende Empfehlungen (Art. 6 Abs. 4 Buthst. c:          Aufstellung des Ze chens „Kurve\" oder durdi Geschwin-\n kleine, normale, große und sehr große Maße).Sie werden,        di^eitsbeschränk^mg.",
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            "content": "Heft 22    1970                                           1120                             VkBJ Amtlieher Teil\n\n\nNun gibt es zahlreidie Stellen, an denen audi Fahrzeuge       Vorbeifahrt (Nummer 3). Zeichen mit Mischcharakter sind\nin schneller Fahrt bei Nässe nicht ins Schleudern geraten,    die Halfestellenzeichen (Nummer 4) und die Zeichen für\nvielmehr nur bei Glatteis, Für diese Fälle wird das ge        Sonderwege (Nummer 5). Die Verbotszeichen sind unter\nzeigte Zusatzschild eingeführt.                               teilt in Verkehrsverbote (Nummer 6), in Streckenverbote\n                                                              (Nummer 7) und in Haltverbote (Nummer 8).\nZu Zeichen 115:\n                                                              Der Absatz 2 bringt zunächst die Schilder, der Absätz 3 die\nDie Zeichnung des weltweiten Abkommens ist nicht be\n                                                              wenigen Fahrbahnmarkierungen mit Anordnungscharak\nsonders glüchlich geraten. Sie wurde deshalb dadurch et       ter.\nwas ausdrucksvoller gestaltet, daß sie auch einen auf der\nFahrbahn liegenden Felsbrocken zeigt. Wie die Erfahrung       Zu Absatz 1:\nlehrt, ist gerade die Warnung davoT, daß mit Steinen auf      Der Absatz wiederholt das,, was nun schon seit Jahrzehn\nder Straße zu rechnen ist, unentbehrlich. Solche Abwei\n                                                              ten gilt, daß nämlich die Gebote und Verbote nicht durch\nchungen von den weltweiten Zeichnungen sind ausdrück          eine dahinter stehende Verordnung,sondern durch die bloße\nlich zugelassen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Verkehrszei\n                                                              Aufstellung des Zeichens erlassen werden. Wie der Bun\nchenabkommens).\n                                                              desgerichtshof zutreffend bemerkt (4. 12. 1964 VerkMitt\nZu Zeichen 125:                                               1966 Nr. 15), steht der Bundesminister für Verkehr von\nDie^Vwv wird dazu sagen: „Das Zeichen ist stets aufzu         jeher auf dem Standpunkt, daß die amtlichen Vorschrift\nstellen, wenn eine Fahrbahn für eine Richtung vorüber         zeichen nicht die rechtliche Natur von Rechtsverordhungen\ngehend in beiden Richtungen befahren wird. In den übri        haben. Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung mit\ngen geeigneten Fällen ist von dem Zeichen nur sehr            überzeugenden Gründen beigetreten; er verweist vor al\nsparsam Gebrauch zu machen.\"                                  lem mit Recht auf die Funktionsgleichheit aller verkehrs\n                                                              regelnder Maßnahmen, die eine untersdiiedliche rechtliche\nZu Zeichen 129:                                               Beurteilung der Weisungen und Zeichen der Polizeibeam\nDas Zeichen „Ufer\" soll, wie die Vwv klarstellen wird, nur    ten und der Farbzeichen (jetzt: Lichtzeichen) einerseits und\ndort verwendet werden, wo eine Straße auf ein unbe            der Verkehrszeichen und -einrichtungen andererseits, wie\nschranktes oder wenigstens unzulänglich gesichertes Ufer      sie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und\nzuführt, vor allem vor Schiffsländen.                         auch in der Literatur häufig vertreten wird, verbietet. Da\n                                                              zudem auch die überwiegende Mehrzahl der Vertreter\nZu Zeichen 134:            ^                                  dieser gegnerischen Auffassung im Ergebnis die Rechts\nWeisungen, wie Fußgähgerüberwege zuverlässig anzu             gültigkeit regelnder Verkehrszeichen und -einrichtungen\nkündigen sind, wird die Vwv bringen.                          nicht in Zweifel zieht, sieht sich der Bundesminister für\n                                                              Verkehr nicht veranlaßt, sich durch Ergänzungen des § 6\nZu Zeichen 138:                                               StVG eine Subdelegationsbefugnis geben zu lassen.\nDie Vwv wird vorschreiben,in welchen Fällen das Zeichen       Zu Absatz 2:\nangebracht werden soll. Sein Anwendüngsbereich wird\nsehr beschränkt sein.\n                                                              Der Absatz macht zunächst wieder bekannt, wo die Schil\n                                                              der stehen. Dann wird ausgesprochen, daß.sie dort (oder\nZu Zeichen 151:                                               von dort an, nämlich bei Streckenverboten und bei Halt\nEs soll nur noch an Übergängen von Schienenbahnen mit         verboten) zu befolgen sind, wo sie stehen. Die letzten\nVorrang verwendet werden. Dadurch wird seine Bedeu            Sätze der einleitenden Bemerkungen dienen dem Zweck,\ntung sachgemäß erhöht. Vor Industriegleisen wird künftig      die Zusatzs^ildeir zu Vorschriftzeichen im Interesse der\nnur noch durch das Zeichen 101 mit einer Aufschrift auf       Eindeutigkeit des Rechtsbefehls tunlichst zu beschränken.\neinem Zusatzschild, wie Industriegleis, gewarnt werden        Zu Zeichen 205:\noder durch Zeichen 112.\n                                                              Das Zeichen, das bisher die Bezeichnung „Vorfahrt ach\nZu § 41                                                       tenI\" hatte, ist mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die\nDer Paragraph ist ungewöhnlich umfangreich. Daraus die        die Rechtsprechung mit dem sogenannten vereinsamten\nForderung ableiten zu wollen, ihn in verschiedene Para        Dreieckszeichen hat, „aufgewertet\" worden. Das Zeichen\ngraphen aufzuteilen, hieße den Aufbau des II. Abschnitts      ordnet nunmehr in Übereinstimmung mit dem Weltab\nverkennen. Die Aufteilung dieses Abschnitts in Paragra        kommen an, daß Vorfahrt zu „gewähren\" sei. Die bishe\nphen ist eine bloße Konzession an das, was sonst in Ge        rige Regelung, die die Gültigkeit des Gebots von zurei\nsetzen üblich ist, und auch an den Aufbau des I. Abschnitts   chender Doppelbeschilderung abhängig gemacht hat, kann\ndes Entwurfs. Sie ist zugleich eine die Lesbarkeit des        nicht aufrechterhalten werden; praktisch wird es auch'\nVerordnungswerks erheblich verbessernde Abweichung            übrigens in Zukunft nur solche Doppelbeschilderung ge\nvom Aufbauprinzip der StVO (alt), die ja den gesamten         ben. Die neue Regelung sichert besser.\nVerkehrszeichenteil, ohne Unterteilung in Paragraphen\nund ohne in die Augen fallende Übersichtlichkeit, in ihrer    Zu Zeichen 206:\nAnlage zusammenfaßte.                                         Das bisherige dreieckige Haltgebotsschild (Bild 30a alt)\nDie Aufteilung in Paragraphen ist sonst dazu da, die Ge       kann nicht beibehalten werden, weil es international un\nsetze lesbar zu machen. Diese Lesbarkeit wird hier auf        bekannt ist. Die Mehrheit auch der europäischen Länder\nandere, weit wirkungsvollere Weise durch die einge            hat für das achteckige Schild gestimmt, das sich außerhalb\nstreuten Abbildungen der Zeichen erreicht. Wer sich be        Europas in langen Jahren bewährt hat. Die Ausgestal\nruflich mit der Lektüre von Gesetzen befaßt, der muß          tungsvorschrift („mit schmalem, weißen Rand\") ist hier\nfreilich etwas umlernen; denn ein Gesetz in Form eines        unentbehrlich, weil ein weißer oder gelber Rand im Euro\nBilderbuchs mit beigegebenem Text gibt es bisher nicht.       päischen Zusatzabkommen hier ausdrücklich gefordert\nAuch der fachkundige Leser wird sich leicht hineinfinden.     wird. Auch hier wird, wie bei Zeichen 205, das Gebot\nEr muß sich ebenso, wie es der laienhafte Leser ohne          „Vorfahrt achten!\" zu dem Gebot „Halt! Vorfahrt gewäh\nweiteres tut, nach den Zeichen richten. Der diesen jeweils    ren!\" erweitert. Im übrigen ist die Bedeutung gleich der\nbeigegebene Text ist möglichst knapp gehalten und daher       des alten Zeichens.\nleicht zu überschauen.                                        Das Ankündigungszeichen fällt als einziges aus dem Sy\nSelbstverständlich muß die Reihenfolge der Zeichen            stem, wonach Zeichen und Ankündigungsz^ichen gleich\ngeordnet sein, wenn Lesbarkeit und Übersichtlichkeit er       sein müssen. Es ist international vereinbart und muß\nreicht werden sollen. Dem ist Rechnung getragen. Unter        außerhalb wie innerhalb geschlossener Ortschaften so\nden Schildern werden im Prinzip die reinen Gebotszeichen      aussehen. Die Entfernungsangabe auf dem Zusatzschild\nvorangestellt; die Zeichen gemischten Charakters folgen       ist nur ein Beispiel; die sonst übliche Diktion(wie „100m\")\nund. den Schluß bilden die reinen Verbotszeichen. Darüber     mußte hier aus redaktionellen Gründen wegbleiben.\nhinaus werden diese Gruppen im Absatz 2 nach sachlichen\nGesichtspunkten unterteilt. Gebotszeichen sind Warte-         Zu Zeichen 209 bis 214:\nund Haltgebote (Nummer 1), die Zeichen für vorge              Die Zeichen 209 und 211 erhalten zur Verdeutlichung\nschriebene Fahrtrichtung(Nummer 2) und vorgeschriebene        zweierlei „Namen\"; diese besagen, daß die Zeichen 209",
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Davon wird Gebrauch gemacht, weil sich           wassergefährdende Stoffe sind, braucht Tankwagenbesit\nso den an die Inschrift gewohnten deutsAen Verkehrs               zern nicht erläutert zu werden; daß als Maß Liter genannt\nteilnehmern besser klarmachen läßt, was das Zeichen be            werden, gibt zudem einen Anhaltspunkt. Die Vwv wird\ndeutet. Der Text bringt sachlich keine Änderung; er wird          sich dazu äußern. Eine untere Grenze zu ziehen, hier 30001,\nsystemgerecht hierher überführt. Einbahnstraßen ohne            ist notwendig. Die Grenzziehung ist nach Anhörung von\ndiese Kennzeichnung gibt es künftig nicht mehr. Vgl. auch       Sachverständigen erfolgt, die u. a. die Größe der auf dem\nZeichen 353.                                                    Markt befindlichen Tankfahrzeuge und die zu Aufräu-\n                                                                mungsarbeiten vorhandenen Geräte berücksichtigt haben;\nZu Zeichen 222:\n                                                                sie deckt sich mit internationalem Vorschlag.\nUm deutlich zu machen, daß ein schräg abwärts weisender\nPfeil eine andere Bedeutung hat als die in andere Rich            Zu Zeichen 274 bis 282:\ntungen weisenden, ist dieses Zeichen von den Zeichen 209          Die diese Zeichen zusammenfassende Nummer 7 erhält die\nbis 214 deutlich abgesetzt worden. Die Namensände                 Überschrift „Streckenverbote\". Der Begriff ist neu, aber\nrung verdeutlicht es.                                             wohl ohne weiteres verständlich; es handelt sich um\nDas bisherige Zeichen „Kreisverkehr\" kann leider nicht            Verbote, die für eine bestimmte Strecke gelten, für die\nbeibehalten werden. Es findet sich zwar auch im Weltabr           „Verbotsstrecke\", wie sie im Text genannt wird. Im Vor\nkommen, gibt aber im Gegensatz zur bisherigen Rechtsla            entwurf waren, an sich sachgerecht, hier auch die nunmehr\nge dem Verkehr im Kreis nicht die Vorfahrt, sondern soll          unter der folgenden Nummer 8 erwähnten Haltverbote\nnur auf die besondere Streckenführung hinweisen. Es ist           eingereiht. Die Notwendigkeit sie, übrigens wie im Welt\naus Sicherheitsgründen unmöglich, dasselbe Zeichen mit            abkommen, besonders zu behandeln, ergibt sich daraus,\nim entscheidenden Punkt geänderter Bedeutung auch                 daß die Bedeutung beider Schildergruppen, namentlich die\nkünftig zu zeigen. Wie das Zeichen mit seiner bisherigen          Strecken, für die sie Verbote anordnen, verschieden sind\nBedeutung durch geeignete Beschilderung ersetzt werden            und deshalb ein gemeinsamer Text nur nodi schwer lesbar\nkann, wird die Vwv sagen.                                         wäre.\n                                                                  Soweit die Schilder neu sind, sind sie dem Weltabkommen\nZu Zeichen 224 und 226:\n                                                                  entnommen.\nDie Kennzeichnung solcher Haltestellen ist schon seit\nJahrzehnten genormt (vgl. DRAnz 1939 Nr. 172; RVkBl. B            Zu Zeichen 274:\n1939 S. 253). Da das Weltabkommen andere Haltestellen             Durch das Zeichen werden entsprechend Satz 2 alle in §\nzeichen Vorsieht, wird zu gegebener Zeit zu entscheiden           3 Abs. 3 zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten herauf\nsein, ob die hiesigen innerhalb der im Weltabkommen               gesetzt, auch die der Nummer 2. Doch dürfen die Fahr\ngesetzten Fristen durch die dort vorgesehenen ersetzt             zeuge, denen durch Vorschriften der StVZO eine Höchst\nwerden müssen oder ob bei der Ratifikation ein Vorbehalt          geschwindigkeit vorgeschrieben ist, diese auch unter den\ngemacht werden soll.                                              Voraussetzungen des Satzes 2 nicht überschreiten.\nZu Zeichen 229:                                                   Zu Zeichen 275:\nDas Weltabkommen bringt kein Zeichen „Taxenständ\".                Das Verhältnis dieses Gebots zu dem des §3 Abs. 1\nDas Zeichen hält sich aber im System jenes Abkommens              Satz 1 klärt der Text. Das Zeichen ist, weltweit vereinbart,\nund ist durch die Aufschrift auch Ausländern verständlich.        für uns neu. Einer immerhin möglichen Verwechslungsge\nZ u Ze i c h e n 237 b i s 241:                                   fahr mit dem vorhergehenden Zeichen clürch mangelndes\n                                                                  Farbenunterscheidungsvermögen soll durch die Weglas\nNach den Erläuterungen über den Standort der Zeichen              sung des Zusatzes km begegnet werden. Die Vwv wird\nund über zulässige Varianten folgen zunächst unter a) bis         einschränkende Anordtiungen für die Aufstellung dieses\nc) die durch sie gegebenen Anordnungen. Dann folgt eine           Zeichens bringen. Ein beschränktes Bedürfnis für solche\nErlaubnis.                                                        Möglichkeit, einen gleichmäßigen Verkehrsfluß zu\nIm Weltabkommen wird Fußgängern vorgeschrieben, auf               erzwingen, ist anzuerkennen.\nStraßen ohne Gehwege die Radwege zu benutzen, dabei\naber die Radfahrer nicht zu behindern. Da es so gestaltete        Z u Z e i c h e n 277:\nStraßen in Deutschland kaum gibt, wäre die ausdrückliche          Dieses Zeichen aus dem Weltabkommen zu übernehmen,\nÜbernahme dieser Weltregel unzweckmäßig. Dafür gibt es            ist schon darum ratsam, weil dadurch die namentlich auf\n hier gekennzeichnete, gemeinsame Rad- und Gehwege.               Autobahnen bekannten, Ausländern nur schwer verständ\n Auf denen soll sich der Verkehr so abwickeln, wie das            lichen Riesenplakate entbehrlich werden.\n Weltabkommen es will.\n Daß Pferde auf Reitwegen geführt werden dürfen, ist nicht        Zu Zeichen 278 bis 281:\n selbstverstäncilich.                                              Die vier neuen Verkehrszeichen für das Ende von Ver\n                                                                   botsstrecken zu übernehmen, ist geboten, weil die jetzt\n Zu Zeichen 250 bis 264:                                           übliche Beschilderung durch Wiederholung des Verbots\n Bei den Verkehrsverboten ist kaum etwas geändert.                 zeichens mit dem Zusatzschild „Ende\" nicht mehr zulässig\n Die Bemerkung, das Verbot des Zeichens 250 gelte nicht            ist.\n für Tiere, ist notwendig, weil nach § 28 Abs. 2 für den           Das Zeichen 281 empfiehlt sich auch deshalb, weil die\n Tierverkehr die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich          Bekanntgabe des Endes der Überholverbotsstrecke durch\n bestehenden Anorcinungen sinngemäß gelten. Hier soller            das bisher alleinige Überholverbotszeichen mit dem\n durch das Verbot nicht betroffen werden.                          Zusatzschild „Ende\" Pkw-Fahrer dann in unbegründete\n Unter den anderen Verkehrsarten, von denen in a) hinter           Verlegenheit und Unruhe versetzt hat, wenn es in Wirk\n den Zeichen 251 und 253 die Rede ist, werden auch die             lichkeit nur ein für Lastkraftwagen geltendes Überhol\n Fußgänger unci Reiter erwähnt; das Zeichen 250 kann also          verbot außer Kraft setzen wollte,\n auch für andere Verkehrsarten als den Fahrzeugverkehr\n erforderlichenfalls verwendet werden.                             Z u Z e i c h e n 282:\n\n Die Sattelkraftfahrzeuge müssen, obwohl sie Lastkraft             Schwierigkeiten sind daraus nicht zu besorgen, daß das\n wagen sind (vgl. zu § 3 Abs. 3 zu Nr. 2), bei Zeichen 263         bisherige Zeichen nach Bild 21 a der Anlage zur StVO (alt)\n erwähnt werden, das verlangt die Eigenart ihrer techni            leicht abgeändert nun eine erweiterte Bedeutung haben\n schen Konstruktion.                                               soll.",
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Hier ver\n Mit der Vorschrift, daß Ladegeschäfte ohne Verzögerung          bietet das Weltabkommen jedes Halten. Das erscheint als\n durchzuführen seien, wird geltendes Recht übernommen.           zu weitgehend, Wird durch solches nur kurzes Halten der\n Oben ist zu ^12 schcm dargelegt, daß die zwecfcbesdirärikte     Verkehr behindert, greift § l Abs. 2 ein.\n Halteerlaubnis ohne Rucksicht auf die Dauer des Ladege-         Da nach dem Weltabkommen die F a h r b a h n r a n d II -\n schafts gegeben werden muß/ Vor aBem in sogenannten             n i e im Gegensatz zur bisherigen deutschen Regelung\n Ladest aßen muß aber dafür gesorgt werden, daß die              uneingeschränkt überquert werden darf, ist die Möglidi-\n Vemditung nicht über Oebühr verzögert wird.                     keit eröffnet, den sogenannten Mehrzweckstreifen zu\n Zu a) bis Ci) hinter Zeichen 286:\n                                                                 sanktionieren. Das ist dringend notwendig. Seit Jahren\n                                                                 werden Straßen mit Mehrzweckstreifen, vor allem in Ge\n Daß die Haltverbote nur auf der Straßenseite gelten, auf        genden mit erheblichem landwirtschaftlichem Verkehr,\n der die Schilder stehen, ist eine hervorhebenswerte             nach Richtlinien über den Straßenquerschnitt gebaut. Der\n Eigenart dieser Schilder. Im Gegensatz zu den Strecken          Mehrzweckstreifen besteht entweder in einem ausgebau\n verboten sollen die Haltverböte im Prinzip nur bis zur          ten Seitenstreifen oder es wird die Fahrbahnrandlinie als\n nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf          Dickstrich etwas vom eigentlichen Fahrbahnrand abgesetzt\n der gleichen Straßenseite gelten.                               angebracht. Diesen Mehnsweckstrelfen sollen neben par\n Zu Zeichen 290 und 292:                                         kenden Fahrzeugen und neben Fußgängern und Radfah\n                                                                 rern alle langsamen Fahrzeuge, also nicht etwa gewöhn\n Dieses Zonenhaltverbot bricht mit dem für alle anderen\n                                                                 liche Lastkraftwagen, benutzen. Das widerstreitet der Be-\n Schilder geltenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der dem mo'          nutzun^ordnung d:es § 2. Sondervorschriften durch Be\n demen Verkeh srecht zugrunde liegt                              schilderung zu erlassen, scheitert daran, daß geeignete\n ZuSild 291 :                                                    Schilder fehlen oder Jedenfalls eine unerträgliche Häufimg\n Die Parkscheibe wrd vereinheitlicht. Da es als zweckmä          von Sriiildern erfordeilich wäre, von Schilderii, die im\n ßig erschien, die, Abbildung zu numerieren (schon wegen         Zuge der Straße an allen Kreuzungen wiederholt werden\n der Verweisung in § 13 Abs. 2), wird sie als „Bild\" 291         müßten. Deshalb werden nunmehr an die etwas einge\n eingeordnet. Als „Zeichen\" kann sie nicht bezeichnet            rückte Randlinie jene BenutzungsVorschriften geknüpft.\n werden, weil sie keins ist.                                     Normal ausgebaute Straßen eignen sich dafür nicht, da\n                                                                 dies den Nachteil mit sich brächte, daß der allgemeine\n Zu Absatz 3:                                                    Fahrverkehr Raum verlieren würde. Die Vwv wird daher\nZu Zeichen 294:                                                  anördnen, daß soldie Mehrzw'eckstreifen nur auf eigens\n Hier wird das Weltrecht übernommen.                             dazu ausgebäuten Straßen geschaffen werden dürfen. Das\n Der Ersatz des weißen Dickstrichs durch Nägel hat zu ge         Haltverbot versteht sich aus dem Zweck der Märirierung.\nringen Auffälligkeitswert und soll deshalb zitfcünftig un  Zu Zeichen 296 i\nzulässig sein. Der Ersatz von Markierungen durch Nagel     Die Verordnung bemüht sich, die Bedeutung der Markie-\nreihen wird künftig nur dort zulässig sein, W6 die Nagel , rung deutlicher als bisher herauszustellen. In der üblichen\nreihen In der Verordnung ausdrücklich erwähnt sind. Das    Gesetzessprache könnte man sich einfacher so ausdrücken,\n wird die Vwv sagen.                                             für die Fahrtrichtung A sei diese Markierung eine Fahr\nZu Zeichen 295:                                                  streifenbegrenzung, für die Fahrtrlchtimg B eine Leitlinie.\nHier muß schon durch die Überschrift darauf hingewiesen         Zu Zeichen 297:\nwerden, daß die ununterbrochene Linie verschiedene Be-.          Pfeile allein sind, wie der Text zunächst klarstellt, reine\ndeutung hat, je nachdem sie den Fahrbahnrand markiert            Verkehrslenkungsmittel. Nur wenn sie zwischen Leitli\noder sonstwo auf der Fahrbahn angebracht ist.                    nien oder Fahrstreifenbegrehzüngen angebrächt sind, die\nper noim Name „Fahrstreifenbegrenzung\" ist                       die einzelnen Fährstreifen für die gleite Richtung mar\ninternatibnal festgelegt. Da die beigegebene Skizze nur          kieren, enthälten sie das Gebot über das Verhalten an der\neinen der Anwendungsfälle wiedergibt und da auch das            nächsten Kreuzung oder Einmündung. Gerade dort dar!\nCharakteristische dieser Längsmarkierung noch der Un            der durch die Markierung bis dahin geordnete Verkehr\nterstreichung bedarf, sind ihrer Bedeutung einige erläu         kemesfalls durcheinande geraten. Ein Zwischenentwurf\nternde Sätze vorausgeschickt.                                    wollte das Gebot nur an die Kombination von Pfeilen und\nDaß auch die Verordnimg nur weiße Fahrbahnmarkierun              Fahrstreifenbegrenzungen knüpfen. Der vorgeschlagene\ngen kennt, Ist schon hn ersten Satz dieses Paragraphen          Text folgt einer Weltregel (Art. 28 Abs. :1 Satz 3 des\nvorausgeschickt. Die Linie verläuft in der Regel längs und       Weltabkommens über StraßenVerkehrszeichen).\nist im Gegensatz zur Leitlinie Peichen 340> hiait unter         Zu Zeichen 298:\nbrochen. Ihre Breite ist nicht mehr angegeben. Daraus er        Da die ununterbrochenen Begrenzungslinien der Sperrflä-\ngibt si^, daß künftig nicht bloß, wie bisher, der 10 bis 15\ncm breite Dünnstridi, sonderu au^ der 50 cm breite\n                                                                chen nicht notwendigerweise längs verlaufen, könnte\nDickstrich die Bedeutung einer Fahrstreifenbegrenzung           zweifelhaft sein, ob das Verbot, sie zu übercjueren, auch\nhabensoll.\n                                                                auf sie zutrifft. Es wird daher ausdrücklich ausgesprochen.\nDurch die Nennung der hauptsächlichen Anwendungsfälle           V o r Ze 1 c h e n 299 (N r. 7):\nwird klargestellt, daß die Linie sich nicht bloß, wie in der    Parkflächen werden auf verschiedene Weise markiert.Ein .\nSkizze,in der Fahrbahnmitte befinden kann, sondern auch         Gebot, beim Aufstellen der Fahrzeuge sich nach ihren\nsonst auf der Fahrbahn.                                         Ab^enzuiigslmien zu richten, kann nur an genügend\nDie erste Anordnung gibt ein schon bestehendes Verbot           deutliche Markierung geknüpft werden? lediglich dort, wo\nwieder. Dem Weltabkommen entsprechend soll aber nicht           die Bedeutung der Markierung sich sdion aus der Auf\nbloß, wie bisheppdas Berühren der Linie durch die Räder         stellung eines Parkplatzsehildes oder einer Parkuhr ergibt,\nverboten sein, sondern schon das Fahren über der Linie.         können auch weniger deutliche Markierungen genügen.\nDanach müssen sich Fahrzeuge so weit von ihr entfernt           Der letzte Satz ist zweckmäßig, um klarzustellen, daß das\nhalten, daß sich auch die seitlich über die Räder hinaus        besonders wichtige Verbot des Überquerens ununterbro- '\nragende Karosserie oder Ladung nicht über der Linie be          ebener Linien hier nicht gilt.\nfindet.                                                         Z u Z e i c h e n 299:\nBegrenzt die Linie den Fahrbahnteil für den Gegenver            Die charakteristische Markierung einer Querlinie mit an-,\nkehr, so gebietet sie, was in der geltenden StVO nicht          schließender Zick-Zack^Llnie wird in der Praxis heute -\nausdrücklich gesagt ist, daß nur rechts von ihr gefahren        schon zur Markierung der Parkverbqtszonen aii Halte-",
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            "content": "VkBl Amtliclier Teil                                        823                                             Heft 22 — 19?0\n\n\nstellen von Omnibuslinien verwendet. Durcb ihre Auf           reführend, das Zeichen „Ende der Vorfahrtstraße\" aufzu-\nnahme unter die amtlichen Fahrbahnmarkierungen ist es         stelleii^ Zum anderen darf am Ende einer Vorfahrtstraße\nmöglich, auf solche Weise nach Bedarf Parkverbotsgrenzen      aus Sicherheitsgründen keinesfalls der Grundsatz „Rechts\nzu ändern.                                                    vor Links\" gelten. Ein negatives Vorfahrtzeichen muß\nZu Absatz 4:\n                                                              also, meist sogar auf beiden Straßenseiten, aufgestellt\n                                                              werden. Während also das Zeichen „Ende der Vorfahrt\nNachdem in Absatz 2 die Schilder und in Absatz 3 die          straße\" fehlen kann, fehlt ein negatives Vorfahrtzeichen\nMarkierungen behandelt worden siind, wird nun die bei         nie. ,              ; ,   ,\nStraßenbauarbeiten schon eingeführte vorübergehende\nVerkehrsregelung durdi gelbe Nagelreihen oder Reihen          Zum Zusatzschild hinter Zeichen 306:\nvon rot-weißen Leitmarken sanktioniert. Die Übung hat         Die a b k n i c k e n d e V 6 r f a h r t soll auch künftig\nsich bewährt.                                                 durch das vor wenigen Jahren eingeführte Zusatzschild\nZu 5 42:                                                      bekanntgemacht werden können. Das Zusatzschild wird\n                                                              hier wiederholt, hur umgedreht gezeigt. Das erscheint in\nZu Absatz 1:                                                  einem volkstümlichen Gesetz ratsam. Indem demjehigeh,\nIm Gegensatz zu den von den Gefahrzeichen und den             der dem bekanntgegebenen Verlauf folgen will; die Pflicht\nVorschriftzeichen handelnden Paragraphen wird hier in         zum Blinken gegeben wird, will der Gesetzgeber eine\nder Einleitung der Standort der Richtzeichen nicht er         Streitfrage zweckentsprechend lösen. Da weder der Ver\nwähnt; er ist zu verschieden und richtet sich in der über     kehr selbst, noch Verwaltung und Rechtsprechung bislang\nwiegenden Zahl der Fälle nach Zweckmäßigkeitsgesichts         damit fertig geworden sind, will der Gesetzgeber aus\npunkten; wo der Standort rechtlich bedeutsam ist, wird er     nahmsweise den Versuch unternehmen, entgegen seinen\nbei den einzelnen Zeichen bekänntgegeben. Dagegen wird        in den Leitgedanken entwickelten Prinzipien selbst ein\nschön hier gesagt, daß es Richtzeichen gibt, die Anord- .     zügreifen. VeräntVrorteh läßt sich das darum, weil die Zahl\nnungen enthalten. Daß sie Verkehrsregeln ergänzen oder        der Stellen, an d:enen die abknickende Vorfahrt entgegen\nändern können, folgt schon aus § 39 Abs. 2.                   dem natürlichen Straßenverlauf gewährt wird, recht gering\nZu Absatz 2:                                                  gehalten werden soll. Die Vwv wird darauf hinvfirken, daß\n                                                              in solchen Fällen auch durch baüliche oder ähnlich wirk\nZ u Z e i c h e n 301 und 306':                               same MaÖhahmen nachgeholfen werden muß. Soweit sol\nSie stehen mit dem folgenden Zeichen 308 „Vorrang vor         ches Blinken, namentliä an Kreuzungen, für andere die\ndem Gegenverkehr\" unter der Überschrift i,Vorrang\"; da            beabsichtigte Fahrtrichtung niäit eindeutig klarstellt, ist\nmit ist klargestellt, daß „Vorrang\" der Oberbegriff ge        besondere Vorsicht am Platze; das steht in § 1. Im übrigen\ngenüber der „Vorfahrt\" als dem Vorrang an Kreuzungen              wird der Verkehrserziehung gerade hier eine wichtige\nund Einmündungen ist.                                             Aufgabe zufallen.\nDie Regelung der Vorfahrt durch diese Verkehrszeichen             Z u Z e i c h e ni 308:\nentsprijcht dem Weltabkommen. Da es sich um einen fpr\n                                                                  Die Form des Zeichens ist geändert. Rechtlich behält es die\ndie Sicherheit des internationalen Verkehrs zentralen\nPunkt handelt, wäre es nicht zu verantwörteh. Abwei               seitherige Bedeutung. Ihm entspricht das Gebotszeichen\n                                                                  208 für den Gegenverkehr.\nchendes zu verordnen. Daher erübrigt es sich, in eine\nPrüfung darüber einzutreten, ob diese Regelung in allen           Zu Absatz 3:\nEinzelheiten zwedcmäßig ist (vgl. z. B. die Form des Zei          Zu Zeichen 310 und 311 :\nchens 301 öder die vermehrte Aufstellung der positiven\nVorfahrtzeichen). Jedenfalls befriedigt, daß die Weltkon^         Per Stanciort der Ortstafel soll, wie bisher (§ 9 Abs.5 StVO\nferenz eine Lösung gewählt hat, die dem Sicherheitsbe             alt) bestimmen, von wo an die außerörtlichen pdpr inner\ndürfnis entscheidende Bedeutung beimißt.                          örtlichen Regeln gelten sollen. Das zu bestimmen, ge\n                                                                  stattet die Weltkofiventioh.\nDie Regelung bringt gewisse Abweichungen von dem,was\nbislang in Deutschland Rechtens war.                              Die Rückseite wird entsprechend dem Weltabköipmen\n                                                                  geändert.\nDas Bündesstraßennummernschild wird seiner vorfahrtre\ngelnden Funktion entkleidet; es hat künftig nur noch eine         Ziu Absatz 4:,                 -\norientierende Aufgabe und wird deshalb unter die Weg              Zu Zeichen 314:\nweiser eingereiht. Da es angesichts eines solchen Bedeu           Das Zeichen Parkplatz erlaubt das Parken und hat jeden\ntungswandels jedenfalls für eine längere Übergangszeit            falls dann rechtserhebliche Bedeutung, wenn das Parken\ngefahrlich Wäre, das Zeichen weiterhin wie bisher zu ver-         sonst an dieser Stelle Verboten wäre, wie etwa auf Auto\nwenden, w;ird die Vwv vorschreiben, daß das Nummern               bahnen.\nschild künftig hur hoch auf Vorfahrtstraßeh angebracht            Anordnungen dürfen nur auf einem Zusätzschild gegeben\nwerden darf.\n                                                                  werden. Die Parkscheibe brauchte hier als weiteres Bei\nAber auch künftig wird es zweierlei positive Vorfahrtzei          spiel nicht genannt zu werden; sie steht in § 13 Abs. 2.\nchen geben, das Zeichen 301 „Vorfahrt\" und das Zeichen\n                                                                  Zu Zeichen 315:\n306 „Vprfahrtstraße\". überall, wo das Zeichen „Vor-\nfahrtstr^e\" oder das Zeichen „Vorfahrt\" steht, muß                Das Zeichen ist neu, Wie schon bisher das Parken auf\n auf der anderen Straße das negative Vorfahrtzeichen              anderen Straßenseiten sowohl durch Markierungen wie\n205 oder das Stopschild 206 stehen, wie die Vwv vor               durch Verkehrszeichen erlaubt werden kann, so soll\nschreiben wird; daß diese zwei Zeichen nunmehr gewis              künftig die Art des Parkens auf Gehwegen vorgeschrieben\nsermaßen doppelt sichern, insofern sie zum Warten auch            werden können. Verkehrszeichen zu verwenden, emp\ndann verpflichten, wenn ein entsprechendes positives              fiehlt sich, wenn es sich um längere Parkflächen handelt,\n Vorfahrtzeichen fehlen sollte, ist bereits zu Zeichen 205        während für Einzelparkgelegenheiten eine Markierung\ngesagt. Über die Feld- und Waldwege ist zu §8 bereits das         genügt. Die Vwv wird die erforderlichen Anweisungen\n Erfordefliche bemerkt.                                           geben.\n in welchen Fällen das Zeichen    Vorfahrt\"aufzustellen ist       Zu Absatz 5:\n und in welchen die Einrichtung einer Vorfahrtsträße sich         Zu Zeiehen 330 bis 336 :\n empfiehlt, wird ebenfalls die Vwv sagen. Während das             Die Zeichen für Beginn und Ende der Autobahn sind bei\n Zeichen „Vorfahrt\" diese nur an der nächsten Kreuzung\n                                                                  uns schon eingeführt (VkBl 1966, 49 ff), das Zeichen\n oder Einmündung gibt, soll das Zeichen „Vprfahrtstraße\"          „Kraftfahrstraße\" (Bild 17c alt) wird dem weitweit ver\n die Vorfahrt bis zum nächsten negativen Vorfahrtzeichen          einbarten angeglichen und durch das Zeichen „Ende der\n geben. Aus Sicherheitsgründen verlangt aber die Welt             Kraftfahrstraße\" ergänzt.\n konvention seine Wiederholung an jeder Kreuzung und.\n jeder Einmündung von rechts.                                     Zu Ab s atz 6:\n Weshalb die Vorfahrt auf Vorfahrtsträßen nicht bis zum           Ebenso wie in § 41 Abs. 1 muß auch hier zunächst gesagt\n Zeichen 307 gelten soll, bedarf der Erläuterung. Wird die        werden, daß Markierungen weiß sind. Die einzige Aus\n Vorfahrtregelung im Zuge einer Vorfahrtstraße nur für            nahme ist in Nr. 3 enthalten (Wiedergabe der Verkehrs\n eine Kreuzung unterbrochen, so wäre es verfehlt, weil ir          schilder auf der Fahrbahn).",
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Der erste Satz hinter dem Buchstaben b) bringt eine        überlegt sich, ob er dort parken will— völlig gleichgültig,\nsegensreiche Weltregel; das Zweitüberholen wird so              ob der Seitenstreifen tragfähig ist oder nidit. Diesen muß\nweitgehend verhindert. Der zweite Satz will der Ent             es irritieren, wenn er im Zuge der Straße laufend vor einer\nscheidung eines Oberlandesgerichts entgegentreten, das          für ihn gar nicht bestehenden Gefahr gewarnt wird, tu\n einen Kraftfahrer bestraft hat, der sich auf dem mittleren     Gegensjätz dazu ist schadhafter Fahrbahnrand eine wirk\n Fahrstreifen, also über die Mitte der Fahrbahn hinaus,         liche Gefahr für den fließenden Verkehr. Daher wird bei\n eingeordnet hatte. Auch der Büchstabe c) bringt ein Verbot,    Zeichen 101 das entsprechende ZusatZschiid gezeigt. Eine\n das der weitgehenden Unterbindung des Zweitüberho              Verwechslung der beiden natürlicherweise ähnlichen\n lens dient. Die Sätze 1 und 2 hinter dem Buchstaben d)         Schilder ist nicht zu besorgen, weil das eine stets allein,\n wollen im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs das           das andere stets mit dem Gafahrzeichen gezeigt wird.\n starre Rechtsfahrgebot sachgeredit auch dann schon etwas\n                                                                Zu Zeichen 392:\n lockern, wenn die Verkehrsdichte ein Abweichen noch\n nicht rechtfertigt. Die Rechtsprechung hat bereits ausge       Das antiquierte Schild ist weitweil als ffaltgebotszelchen\nsprochen, daß die bisherige Vorschrift, auf der rechten         anerkannt. Es als solches beizubehalten,istschon mangels\nSeite rechts zu fahren, nicht etwa dazu verpflichte, in         zureichender Ermächtigung nach § 6 StVG nicht möglich.\nSchlangenlinien zu fahren, wenn am rechten Fahrbahnrand         Als Hinweiszeichen ist es dienlich.\n mehrere Hindernisse in kurzen Abständen hintereinander\n                                                               Zu Absatz 8:\nfolgern Die Verordnung will weitgehend die durchgängige\nBenutzung des mittleren Richtungsfahrstreifens s^on             Zu Zeichen 401 ff.(W egweisung):\ndann gestatten, wenn auch nur „hin und wieder\" sich             Nach dem Weltabkommen können die bisherigen Faiben\n rechts ein solches Hmdernis befindet oder auch ein Fahr^       der Wegweisung (gelb und schwarz oder blau und weiß)\nzeug sich langsam bewegt.                                       beibehalten werden. D^ ist um so zweckmäßiger, als vor\nDas Verbot des dritten Satzes dient der Entmischung des         allem die besondere blau-weiße Wegweisung auf und zu\nVarkahrfl.                                                     den Autöbahnen — in keinem europäischen Land haben\n                                                               diese Sonderwege eine ähnlich große Bedeutung — sich\nBuchstabe e) ermöglicht erst die sachgerechte Benutzung        eingebürgert hat\ndes Beschleunigungsstreifens; da auch dieser Streifen ein\nTeil der Fahrbäin (wenn auch nicht der „durchgehenden\":        Z u Z e i ch e n     u Ii d 410;\n§ 18 Abs.3)ist, wäre dort das Rechtsüberholen sonst nidit       Warum das Bündesstraßennummemschüd hierher über\nerlaubt.                                                       nommen wird, ist bereits zu Zeichen 301 und 306 ausge\n                                                               führt. Auch das Europastraßennummemschild muß gezeigt\nZ u Z e i c h e n 341 :                                         werden.\nDas Weltabkommen sieht bei Zeichen 295 die Wartelinie,\n                                                               Z u Ze i € h e n 415 bis 436:\nnicht die Haltlinie (Zeichen 294) vor.\n                                                               Das Zusatzschild „Nebenstrecke\" zu Zeilen 418 soll\nHinter Zeichen 341 (Nr. 3):                                    Kraftfahrer veranlassen, mehr als bisher das sogmiännte\nBereits gebräuchliche weiße Aufschriftma und bunte oder        Sekundärstraßennets zu benutzen. Die Verkehrsnot mrd\nweiße Wiedergabe von Vorschriftschildern werden als            noch dadurch gesteigert, daß der Hauptverkehr sich auf\namtliche Hinweiszeichen anerkannt. Sie sind zweckmäßig,         wenige Straßen kon^ntriert und so durchaus benut^are\nweil sie den Fahrzeugführer unterstützen. Die Fassung          andere Straßen vielfach fast leer bleiben. Die Empfehlung\nmacht klar, daß diese Fahrbahnmarkierungen nicht selbst        des Zusatzschildes will hier abhelfen.\nrechtserheblichen Charakter haben, sondern nur die             Den anderen Wegweisern ist der schon allgemein einge\nSchilder, auf die sie aufmerksam machen wollen.                führte weiße Wegweiser „zu innerörtlidien Zielen\" ange\n                                                               fügt. Vor allem wird auch der sogenannte Tabellenweg-\nZu Absatz-7;                                                   weiser (Zeichen 436) aufgenommen; er ist unentbehrlich,\nZu Zeichen 350 bis 377 ;\n                                                               weil Pfeilschilder häufig so eingedreht werden müssen,\n                                                               daß der Verkehrsteilnehmer sie nur noch mit Mühe lesen\nDas Zeichen 350 ist weltweit vereinbart. Damit werden die      kann.\nMöglichkeiten erweitert, auf Fußgängerüberwege durch\nVerkehrszeichen auhnerksam zu         machen. Wo dieses        Z ü Z e i c h e n 437:\nZeichen und das Gefahrzeichen 134 anzubringen sind,            Die innerdriliche Wegweisung liegt noch im Argen und\ndarüber wird die Vwv das Notwendige sagen.                     führt nicht selten m Verkehrsstockungen, Es ist deshalb\nDie blauen Hinweiszeichen werden auch durch die Zeichen        dafür zu sorgen, daß an Kreuzungen und Einmündungen\n„Polizei\" und „Sackgasse\" ergänzt.                             mit erheblichem Fahrverkehr die Straßensdiilder\nNeu sind auch die Zeichen 375 bis 377. Sie dürfen, wie         angebracht werden, daß man sie nicht erst suchen muß.\nschon ihr Name sagt und wie die Vwv betonen wird, nur          Die Art der Anbringung, die schon in verschiedenen\nauf Autobahnen aufgestellt und nur für Erfrischungsstel        Großstädten üblich ist, wird entsprechend der Tendenz der\nlen verwendet werden, die von der Autobahn aus unmit\n                                                               Verordnung ohne Worte auf einer Skizze gezeigt,\ntelbar zu erreichen sinci.                                     ZuZeichen438bis442;\n                                                               Neben den gewöhnli^en bisherigen Wegweisern soll\nZu Zeichen 380:\n                                                               audi der fahrstreifengegliederte Vorwegweiser Verwen\nDer Vorentwurf hatte die Einführung einer gesetzlichen         dung finden können, weil er zugleich für rechtzeitiges\n„Richtsatzgeschwindigkeit\" von 120 km/h auf Autobahnen         richtiges Einordnen sorgt.\nvorgeschlagen (Nr. 4 zu Zeichen 45). Das wäre in seiner\nrechtlichen Auswirkung einer gesetzlichen Geschwindig          Zu Zeichen 4^ bis 459:\nkeitsbeschränkung nahegekommen. So weit geht die               Neu aufgenommen wird das schon eingeführte Ankündi\nVerordnung nicht Sie gibt eine bloße Empfehlung, die           gungszeichen „Umleitüng\" (Zeichen 457); es soll den Ver\nzudem nur da gilt, wo ein entsprechendes Schild aufge          kehr vor Überraschungen schützen.\nstellt ist, allerdings nicht auf Autobahnen beschränkt.        Z u Z e i c h e n 460 u n d 466:\nZ u Z e i c h e n 385:                                         Näheres zu den Bedarfsumleitungen: VkBl 1964, 251 ff.\nDas weltweit vorgesehene Unterrichtungszeichen wird zu         Z u Z e i c h e n 468:\nden bisherigen Zwecken Verwendung finden. Seine Far            Das Zeichen ist auch im Weltabkommen vorgesehen. In\nben wurden internationaler Vereinbarung angepaßt.              welchen Fällen es aufstellen ist, wird die Vwv sagen.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                       825                                             Heft 22     1970\n\n\nZu Zeichen 469:                                               Praxis hat die bisherige Regelung vor allem deshalb zu\nSdion bisher wird der Verkehr an Autobahnbaustellen           Schwierigkeiten geführt, weil namentlich sportliche Groß\ndurch diesen Wegweiser gelenkt. Er wird als amtliches         veranstaltungen häufig mehrere Schwerpunkte haben.\nVerkehrszeichen anerkannt und kann auch auf anderen           Dieser Satz scheint als Regelung der örtlichen Zuständig\nStraßen Verwendung finden.                                    keit in den § 47 zu gehören. Er enthält aber insofern audi\n                                                              eine sachliche Regel, als hier im Gegensatz zur Regelung\nZu § 43:                                                      für Ausnahmegenehmigungen in § 46 Abs. 2 nicht der\nZu Ab s at z 1:                                               Bundesminister für Verkehr, sondern stets eine oberste\nDie Aufzählung ist zweckmäßig, weil nicht alle Verkehrs       Landesbehörde entscheiden soll.\neinrichtungen in Absatz 3 behandelt werden.                   Zu Absatz 4 und 5:\nZu Absatz 2:                                                  Es ist angebracht, für solche Vereinbarungen und Ent\nDaß Sonderregelungen den allgemeinen Regelungen vor           scheidungen nicht die untere Verwaltungsbehörde für\ngehen, weiß der Kundige. In einem „Volksgesetz\" ist es        zuständig zu erklären.\nzweckmäßig, das ausdrücklich zu sagen.                        Zu § 45\nZ u A b s a t z 3:                                            ZuAbsatzl:\nZu Nummer 1:                                                  Der Absatz übernimmt zunächst ohne sachliche Änderung\nDie Schranlcen an Bahnübergängen werden zu amtlichen          den bisherigen Satz 1 des § 4 Abs. 1 StVO (alt). Er fügt\n                                                              dann ein, daß die Straßenverkehrsbehörden auch zur\nVerkehrseinrichtungen bestimmt. Deshalb wird sich die\nbisherige Rechtsprechung, die die Schrankenbedienung          Durchführung von Arbeiten im Straßenraum und zur\nnicht als hoheitliche Aufgabe ansieht, nicht aufrechterhal    Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße den\n                                                              Verkehr beschränken oder verbieten können. Es ist min\nten lassen, zumal der Schrankenwärter auch sonst bahn\npolizeiliche Befugnisse hat.                                  destens irreführend, wenn die geltende StVO in § 3 Abs.\n                                                              4 Satz 3 ausdrücklich nur die Straßenbaubehörden unter\nZu Numme r 2:                                                 solchen Voraussetzungen zu den genannten Maßnahmen\nB Absatz 4 der Anlage zur StVO (alt) wird auf den neue        ermächtigt. Durch die Einfügung der Worte „sowie zum\nsten Stahd gebracht. Die neuerdings von Bauunternehmen        Schutz der Gewässer und Heilquellen\" wird die Ermächti\nverwendeten aufgereihten roten und weißen Fähnchen            gung des § 6 Abs. 1 Nr.5 ausgeschöpft. Im zweiten Satz\nkönnen nicht als amtliche Verkehrseinrichtungen aner          wird das geltende Recht übernommen und die Ermächti\nkannt werden; ihre zusätzliche Verwendung ist zweckmä         gung erweitert auf den Schutz der Erholungssuchenden in\nßig und wird daher erwähnt.                                   Landschaftsgebieten; gedacht ist in erster Linie an Land-\n                                                              sdiaftsschutzgebiete. Die Einfügung der Worte „zum\nZu Numiner 3:                                                 Schutz der Nachtruhe in Wohngebieten\" in Satz 1 er\nDie Verordnung soll den Verkehrsteilnehmer vollständig        weitert die behördliche Befugnis um diesen Bereich. Der\norientieren. Deshalb vrerden andere übliche Verkehrsein       Inhalt der bisherigen Absätze 2 und 3 des § 4 StVO (alt)\nrichtungen, obwohl sie nur der Lenkung des Verkehrs die       wird als Verwaltungsvorschrift sachgerecht in die Vwv\nnen und Anordnungen an sie nicht geknüpft sind, gewis         übernommen.\nsermaßen anhangweise erwähnt. Es ist für den Kraftfahrer\nvor allem wichtig, zu wissen, daß die Leitpfosten mit den     Z u Ab s a t z 2:\nbeiden rückstrahlenden Punkten lihks und die mit rück         Der erste Satz übernimmt § 3 Abs. 4 Satz 3 StVO (alt). Der\nstrahlendem senkrechten Strich rechts der Straße stehen;      dritte Satz faßt sachdienlicher das, was bisher in §3\nsie werden deshalb abgebildet ebenso wie die Richtungs        Abs.5 StVO (alt) steht.\ntafeln in Kurven.                                             Zu Absatz 3:\nzw.§:44, ...               ^       , .                          Die Verkehrsregelung und Verkehrslenkung ist, wie bis\nDie Züständigkeitsvorsdiriften tragen dem Umstand               her [§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVO (alt)], Sache der Straßen-\nRechnung, daß in einigen Ländern eine Zuständigkeitsbe-»        yerkehrsbehörde. Die Straßenbaübehörden sind in der\nStimmung nur durch Rechtssatz vorgenommen werden                Regel sachkundig genug, die Art der Anbringung und die\nkann.                                                           Ausgestaltung der von der StraßenVerkehrsbehörde vor\nZu Absatz 1:\n                                                                geschriebenen Verkehrszeichen in eigener Zuständigkeit\n                                                                zu wählen. Die Vwv wird klarstellen, in welchen Fällen die\nEr übernimmt geltendes Recht,                                   Verkehrsbehörde einschreiten muß. Der zweite Halbsatz\nZuAbsatz2:                                                      des zweiten Satzes ist notwendig, weil die Leitpfosten zur\n                                                                Unterrichtung der Verkehrsteilnehmer in § 43 Abs. 3\nDer' Absatz umreißt faktisch ohne sachliche Änderüng            gezeigt werden. Damit sind sie zu amtlichen Verkehrs\ndeutlicher als die geltende Regelung die Aufgaben der           einrichtungen geworden, über deren Aufstellung nach der\nPolizei. Eiiie Lücke der bisherigen StVO schließt die           allgemeinen Zuständigkeitsregelung die Straßenver\nEinfügung der Worte „und durch Bedienung von Lichtzei           kehrsbehörden zu entscheiden haben. Da aber in Wirk\nchenanlagen\".                                                   lichkeit die Leitpfosten mehr den Charakter von Bauele\nIm Satz 2 heißt es: „Zur Aüfrechterhaltung der Sicherheit       menten haben, sollen über ihre Anbringung, wie bisher,\noder Ordnung des Stfäßenyerkehrs\", während § 6 Abs. 3           die Straßenbaubehörden entscheiden. Satz 3 übernimmt\nNr. 3 StVG von „Sicherheit und Ordnung\" spricht, Dies           Satz 2 des § 3 Abs. 4 StVO (alt).\ndient der Klarstellung. Aus der Fassung des Straßenver\nkehrsgesetzes ist — nidit von Seiten der Recht                  Zu Absatz 4:\nsprechung — gelegentlich eine Einschränkung herausge            Die im Paragraphen genannten Behörden sind die Stra\nlesen Wörden, die §6 nicht beabsichtigt hat. Der zweite         ßenverkehrsbehörden und die Straßenbaubehörden, nicht\nHalbsatz stellt die Polizei bei der Wahl der „Mittel\" frei.     die Polizei (vgl. dazu § 44 Abs. 2). Der Absatz gibt gelten\nSie wird diejenigen einsetzen, die ihr gerade zur Verfü-        des Recht wieder.\ngung stehen. Zu den Mitteln zählen selbstverständlich in        Z u A b s a t z 5:\nerster Linie amtliche Verkehrszeichen und Verkehrsein\nrichtungen. „Polizei\" meint sowohl die Polizeibehörden als      Der Absatz übernimmt, um die Betriebspflicht erweitert,\nauch den einzelnen Polizeibeamten.                              geltendes Recht. Die Worte „sonst der Eigentümer der\n                                                                Straße\" schließen eine Lücke. Satz 2 löst eine Streitfrage.\nZ u A b s a t z 3:                                              Gewiß ist es richtig, daß die Beleuchtung von Fußgänger\nDer Absatz übernimmt für sportliche Veranstaltungen im          überwegen jedenfalls nicht ausschließliÄ der Erkennbar\nwesentlichen die Regelung in § 47 Abs. 2c StVO (alt) und        keit des Zebrastreifens dient, sondern auch der Erkenn\ndehnt sie auf alle Veranstaltungen, die die Straße über         barkeit des die Fahrbahn überschreitenden öder am Fahr\nmäßig in Anspruch nehmen,aus. Sie will, abweichend vom          bahnrand wartenden Fußgängers. Dennoch ist es verfehlt,\nbisherigen § 47 Abs. 2b, für den Großraum- und Schwer           daraus zu schließen, daß die Beleuchtung des Fußgänger\nverkehr dieselben Zuständigkeitsregeln einführen. Der           überwegs, wie jede andere Straßenbeleuchtung, der all\nzweite Satz will für die Zuständigkeit der obersten Lan-        gemeinen Daseinsvorsorge diene. Der Fußgänger auf oder\ndesbehörden nicht mehr den Schwerpunkt entscheidend             an dem Überweg muß vielmehr in besonderer Weise\nsein lassen, sondern den Beginn der Veranstaltung. In der       geschützt werden, weil er dort Vorrang hat.",
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Daß die Vorschrift\nAufgaben klar zu scheiden — hier Anordnung, dort deren          verfassungsgemäß ist und durch die Ermächtigung gedeckt\nAusfiffirung —^ Aufgabe der Behörde ist es, die erforder        wird, ist ständige Rechtsprechung. Daß        Maßnähme\nlichen Anordnungen zu treffen; Bauunternehmer haben sie         sinnvoll sein, in einem angemesi^nen Verhältnis zu dem\ndabei nur durch Vorlage von Verkehrszeichenplänen zu            festgestellteii Verkehrsyerstoß stehen muß und keines\nunterstützen. Jene Anordnungen müssen ins einzelne              falls schikanös oder willkürlich seih darf, ist unbestritten.\ngehen. Jedes Zeichen und sein Standort sind festzulegen.        Als Strafnorm enthielt §6 (alt) eine zulässige Spezifizie\nOb und welche Geschwindigkeitsbeschränkungen vorzu              rung des Tatbestandes(BVeriassG 23.5.67 Verk-Mitt 1967\nschreiben sind, bedarf in jedem Einzelfall eingehender          Mr. 86). Nun bußgeldbewährt (§ 49 Abs. 4 Nr. 6), enthält\nErwägungen; in vielen Fällen kann es genügen, die               die Vorschrift einen „bestimmten Tatbestand\" im Sinne\nGeschwindigkeitsbeschränkung nur für die Zeit, in der an        des § 24 StVG. Die Fassung des § 6 (alt) wird deshalb bei\nder Baustelle gearbeitet wird, vorzuschreiben. Der Unter        behalten.\nnehmer ist dann, wie sonst der Straßenbaulästträger,\nverpflichtet, entsprechend dieser Anordnung die fraglichen      Zu§49\nMttei zu beschaffien,linzubringen und zu entfernen. Daß         Die in § 24 Abs. 1 StVG geforderte Verweisung auf einen\ndie Mchtbefölgung dieser Pfliditen die Verhängung von           bestimmten Tatbestand geschieht ausreichend durch\nBußgeld nach sich zieht, sagt §^40 Abs.4Nr. 3.                  stichwortartige Angaben über den Gegenstand des para-\n                                                                graphenmäßig zitierten Ge^ oder VerbotSi Wo nMg. wird\nZuAbsat2:73\n                                                                durch Angabe von Absatz, Satz oder Nummer noch weiter\nDer Absatz übernimmt geltendes Recht im unabweisbar             konkretisiert. So wird durch das „Stichwort\" in Verbin\ngewordenen Interesse der Flüssighaltung des Verkehrs            dung mit der in Bezug genommenen Gesetzessteile der\nausgedehnt auf Vorfahrtstraßen, soweit sie nicht Bhndes-        Tatbestand der Ordnungswidrigkeitzweifelsfrei bestimmt.\nfemstraßen sind; bei diesen werden die Bauarbeiten im           Deshalb wird der Normadressat in d^ Regel nur da\nAuftrage des Bundesverkehrsministers ausgeführt, und er         genannt, wo Ziveifel möglich sind.\nkann die Bauprogramme auf die Verfcehrsbedärfnisse\n                                                                Zur Erleichterung der HämiHabung wird der notgedrungen\nabstellen.                              /\n                                                                umfangreiche Katalog in Absätze unterteilt. Innerhalb dier\nZu A b satz8t                                                   Absätze wird nach der Paragraphenfolge geordnet.\nDie Ermächtigung in §0 Abs> 4 Nr. 1 StYO (alt) wird             Die einzelnen Vorschriften bedürfen keiner Begründung^\nübernommen. Das Zustimmungserfortonis wird sachge\nrecht;in die Vwv verwiesen.\n                                                                Zhf50\n                                                                Die VcHschriff beruht aufdem Besdüußdes Bundesrates^\n\nZuAbsatzi:\nDer Absatz erweitert sachgerecht die Kompetenzen der            Zu Absatz 1;\n^traßenverkehrsbehörden zur Erteilung von Ausnahme-\ngendkmigui^n. Man wird davon ausgehen können^ daß               Das Ihkrafttreten     einer   neuen   SIVÖ   ist   von zwei\nbereits bisher die Länder die Befugnis^ mindestens: in          Umständen abhän^g;\ndiesem Umfang delegiert haben.                                  1. Eine neue StVO darf nur in einer verhMtnismäßig ver\n                                                                   kehrsschwachen Jahreszeit in Kraft gesetzt werden.\nZuA;bsatz2:\n                                                                2. Zwischen Verkündüng imd Inkrafttreten muß ein Zeit\nEr übernimmt geltendes Recht.                                      raum liegen, der ausreicht, um sowohl die yon den\nZuAbsatzB:                                                        Behörden zu treffenden Maßnahmen durchzuführen als\nDer aus rechtsstaatlichen Gründen notwendige Inhalt des           auch die Bevölkerung sorgfältig und umfassend aufzur\nersten Satziys findet sich wortgleich bereits in zahlreiche\n                                                                  klären. Die Übergangsfrist darf deshalb nicht kürzer als\n                                                                  drei Monate sein.\nanderen Rechtsverordnunge. In welchen Fällen die\nWiderrufsklausel aufgenommen werden muß, wird die               Zu Absatz 3:\nVwv sagen. Die übrigen Sätze enthalten geltendes Recht\n                                                                Diejenigen Verkehrszeichen, die voraussichtlich nicht\nZu f 47                                                         rechtzeitig ausgewechselt werden können und diedeshalb\nDer Paragraph bringt nur wenige, von der Praxis                 noch für bestimmte Fiisten ihre G^tung behalten müssen,\ngewünschte, sachlich zweckmäßige Änderungen des gel             siitd in Nummer t ein:ein aufgezählt. Die vorfahrtregeln\ntenden Rechts.                                                  den Zeichen wurden nach dem Beschluß des BundesriBdes\n                                                                eingefügt. Bei allen anderen kann und muß dmr Tag des\nZu.|4«                                                          Inkrafttretens eingehalten werden; mit der Um- und\nDie Meinungen über die Zweckmäßigkeit der Beibehal              Neubeschilderung ist erforderlichenfalls sogar schon vor\ntung des .§ 6 (alt) sind geteilt. Übereinstimmung besteht       her zu beginnen, so z. B. dort, wo bisher Kreisverkehr\ndarüber, daß der „verordnete\" Verkehrsunterricht nützlich       eingeführt war, oder an den Zufahrtstellen zu Autobah\nist, wenn er von dazu qualifizierten Persönlichkeiten           nen.\n\n\n\n\n          Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassnugs-Ordniing\n                                              Vom 16. November 1970\n  Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 28 des. Straßen             1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird am Ende der Beistrich durch\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 einen Strichpunkt ersetzt; folgender Hälbsatz wird\nvom. 19. Dezember 1052 (Bmndesgesetzbl., I S. 837), zuletzt.       angefügt;\ngeändert durch Artikel 23 des Kostenermäditigungs-                 ,besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter\nÄnderungsgesetzes vom 23, Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I            7 Jahren dürfen jedoch angebracht sein,\".\nS. 805), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet;\n                                                                2. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n                          Artikel t\n                                                                   „Lenken Mitglieder einer Truj^e oder eines zivilen\n  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der         Fas        Gefolges eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten des\nsung der. Bekanntmachung vom 6. Dezember                1960       Nordatlantikpaktes oder die Angehörigen dieser Mit\n(Bunc^BsgesetzbL I. S... 897), zuletzt geändert durch   Ver        glieder bei übungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahr\nordnung. vom 26. Juni 1970^ (Bundesgesetzbl. I S.       936),     zeuge, ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis zu be^\nwird wie folgt geändert,; .    .                                  sitzen, so genügt die Beaufsichtigungr durch eine von",
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            "content": "¥k131 Am 11 ix Ii er Teil                                                                                  Heft 22 — mo\n\n\n\n  üen Behörden der ausländisdien Streitkräfte dazu er-           Fahrzeugs, Fabriknummer des Fahrgestells und Tag\n  nmditigte und lür die Fuhrung des Fährzeugs verant-           der ersten Zuteilung ein^ Kennzeichens sowie zu\n  wortlidbe Begleitperson; dasselbe gilt, wenn bei einer         sätzlich bei    selbstfahrenden   Arbeitsmaschinen     und\n  Truppe oder einem zivilen defolge beschäftigte zivile          einachsigen Zugmaschinen Antriebsart, zulässiges\n   Arbeitskräfte bei dienstlichen Obungs- oder Prüfungs          Gesamtgewicht und Zahl der Achsen. Absatz 1 Satz 3,\n  fahrten Kraftfahrzeuge ohne eine entsprediende Fahr            Absatz 2 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwen\n   erlaubnis lenken.\"                                            den.\"\n\n 3.§ 10 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                  9.§ 27 wird wie folgt geändert:\n   „1. wenn der Bewerber bei einer Behörde einer im              a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n      Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten\n      Truppe eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten\n                                                                    „Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder Anhänger\n                                                                    brief, im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschem und\n      des Nordatlantikpaktes mit Erfolg eine Fahrprü\n      fung abgelegt hat, bei der die deutsdien Verkehrs             in den Anhängerverzeichnissen sowie bei zulas\n      vorschriften berücksichtigt worden sind,\".\n                                                                    sungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches\n                                                                    Kennzeichen zugeteilt ist, in der Kartei (§ 26 Abs. 4)\n 4.1 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen\n   a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort                  entsprechen; Änderungen sind gegebenenfalls unter\n      „StraßenVerkehrsgesetzes\" die Worte „oder nach                Binreichung des Briefs, des Sdieins und der An\n      § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes\" eingefügt.                hängerverzeichnisse unverzüglich der zuständigen\n                                                                    Zulassungsstelle zu melden.\"\n   b) In Nummer 1 erhält Buchstabe d folgende Fassung:\n      „d) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n          Rücknahme und den unanfechtbaren oder vor                   „(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der\n          läufig wirksamen Widerruf einer Fahrlehr                  Veräußerer unverzüglich der Zulassungsstelle, die\n          erlaubnis nach § 8 des Fahrlehrergesetzes\".               dem Fährzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt\n   c) In Nummer 1 erhält Buchstabe f folgende Fassung:              hat, die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat\n      „f) die unanfechtbare Versagüng einer Fahrlehrer              dem Erwerher zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs\n          erlaubnis,\".                                              Kraftfahrzeugschein und -brief (Aribängerschein\n                                                                    und -brief), bei zulassungsfreien Fähxzeugen, für\n   d) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort                  die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, den\n      „StraßenVerkehrsgesetzes\" die Worte „oder nach                Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens\n      § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes\" eingefügt.                (§ 18 Abs. 5) auszuhändigen und die Empfangs\n   e) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                             bestätigung seiner Anzeige beizufügen. Der\n      „4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis während eines             Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen\n          Entziehungsverfahrens und Verzichte auf die               Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungs\n          Fahrlehrerlaubnis während eines Rücknahme                 stelle\n          oder Widerrufverfahrens.\"                                 1. bei einem Zulassungspflichtigen Fahrzeug die\n 5. § 15 d Abs. 1 Satz 2 erfält folgende Fassung:                      Ausfertigung eines neuen Kraftfahrzeug- oder\n   „.Dies gilt nicht für Dienstfahrzeuge dter Bundeswehr,              Anhängerscheins und, wenn dem Fahrzeug bis\n                                                                         her ein Kennzeichen von einer anderen Zulas\n    des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, des Zolldienstes,\n   der Truppe und des zivilen Gefolges der nichtdeut                     sungsstelle zugeteilt war, auch die Zuteilung\n   schen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie                    eines neuen Kennzeichens zu beantragen;\n   für Dienstfahrzeuge des Katastrophenschutzes, wenn               2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bis\n   sie für dessen Zwe^e verwendet werden.\"                               her ein Kennzeichen von einer anderen Zulas\n                                                                         sungsstelle zugeteilt war, die Zuteilung eines\n 6.§ 16 wird wie folgt geändert:                                         neuen Kennzeichens zu beantragen; war das\n   a) Die bisherige Fassung wird Absatz 1.                               Kennzeichen schon    von    der   für   den   neuen\n   b) Als Absatz 2 wird angefügt:                                      Standort ües Fährzeugs zuständigen Zulassungs\n         f,(2) Rodelschlitten, ICinto       Roller und                  stelle zugeteilt, so genügt eine Anzeige des\n      ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge                Erwerbers,Tür die § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5\n      im Sinne dieser Verordnung.\"                                     ent^rechend gilt.\n                                                                    Erwirbt ein Händler das Fahrzeug zum Wieder\n % § 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           verkauf, so genügt eine Anzeige an die ZuLassungs-\n   a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:                             stelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeidien zugeteilt\n      „8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53 b            hat. Kommt der Brwerber den Pflichten nach Satz 2\n           Abs. 1);\".                                               und 3 dieses Absatzes nicht nach, so kann die Zu\n   b) Die Nummern 11 bis 13 erhalten fcilgende Fassung:             lassungsstelle für die Zeit bis ^r Erfüllung der\n                                                                    Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen\n      „11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3),\n                                                                    Verkehr untersagen. Der Betroffene hat das Verbot\n       12.Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4),         zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\n       13.Sdilüßleuditen (P3 Abs. 1 und 6, § 53 b),\".\n                                                                 c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n   c) Nummer 15 erhält folgende Fassung:\n                                                                    „Dem Antrag ist der bisherige Kraftfahrzeugschein\n      „15. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53 b,              lAnhängerschein), bei zulassungsfreien Fahrzeugen,\n          I 66 a Abs. 4, § 67 Abs. 2 und 3 dieser Ver               für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, der\n           ordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-                Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens\n           Ordnung),\".                                              II IB Abs. 5) xder, wenn ein vorübergehend still\n   d) Nummer Z6 erhält folgende Fassung:                            gelegtes Fahrzeug in dem Beaark einer anderen\n      „26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung             Zülassungsstelle wieder ^m Vefkelir zugelassen\n          (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordv               werden Söll, eine amtliche Beschemigung über die\n           nung).\"\n                                                                    Stillegung Beizufügen.\" ^\n\n 8. § 26 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                         d) Absatz 4 a erhält folgende Fassung:\n      „(4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein amt                 „{4 a) die Absätze i und 2 sowie Absatz 3 Satz 2\n   liches Kennzeichen z:ugeteilt worden ist (§ 18 Abs. 4\n                                                                     bis 5 gelten nicht\n    Satz 1), sind vcm der Zulassungsstelle in einer Kartei           1. für zülassungspfliditige Fahrzeuge, die durch\n    nachzuweisen. Aus der Kartei müssen hervorgehen:                     Ablieferung des Scheins und duräi Entstempe-\n    Name, Vornamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf                       limg des amtlichen Kennzeichens vcnüber-\n   (Stand, Gewerbe) und Anschrift dessen, für den das                   ^hend stillgeli^ worden sind und deren Still-\n    Kennzeichen dem Fährzeug zugeteilt worden ist, ferner                legung die Zulassungsstelle im Brief vermerkt\n  .Art, Hersteller, Typ und regelmäßiger Standort des                     hat;",
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            "content": "Heft 22     1970                                            828                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n      2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ab               e) Absatz 3 Nr. 3 wird gestrichen. Der Punkt am Ende\n         lieferung der amtlichen Bescheinigung über die              der Nummer 5 wird durch einen Beistrich ersetzt.\n         Zuteilung des Kennzeichens und durch Ent-                   Die Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.\n         stempelung des amtlichen Kennzeichens vor                f) In Absatz 3 wird folgende Nummer 5 eingefügt:\n          übergehend stillgelegt worden sind.\"\n                                                                     „5. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur\n    e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                 Beförderung von Blutkonserven geeignet und\n       a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „für Fahr                    nach dem Krahfahrzeugschein als Kraftfahr\n           zeuge\" durch die Worte „für Zulassungspflich                 zeug des Blutspendedienstes anerkannt sind.\"\n           tige Fahrzeuge\" ersetzt.                               g) Absatz 4 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n       b) In Satz 3 werden die Worte „in den Fällen der              „4. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder\n           Nummer 1\" gestrichen.                                         Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder\n10. § 31 erhält folgende Fassung;                                        langer Ladung, sofern die genehmigende Be\n                                                                        hörde die Führung der Kennleuchten vorge\n                            A 31                                        schrieben hat.\"\n               Verantwortung für den Betrieb                      h) In Absatz 5 werden die Worte „Absatz 3 Nr. 5\"\n                       der Fahrzeuge                                 durch die Worte „Absatz 3 Nr. 4\" ersetzt.\n     (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander          17. § 53 wird wie folgt geändert:\n   verbundener Fahrzeuge führt, muß zur selbständigen\n   Leitung geeignet sein.\n                                                                  a) In Absatz 5 werden im letzten Satz die Worte „§19\n                                                                     Abs. 3\" durch die Worte „§22 Abs. 4\" ersetzt.\n     (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nidit anord\n                                                                  b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Gedankenstriche\n   nen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt\n                                                                     und die Worte „abgesehen von den Fällen des\n   sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Lei\n   tung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Ge\n                                                                     Absatzes 7\" gestrichen.\n   spann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschrifts         c) Absatz 7jBrhält folgende Fassung:\n   mäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahr                  „(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 dürfen\n   zeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.\"                1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die\n11. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:                          hiiiter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und\n                           „§31a                                        nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende\n                                                                        Arbeit leisten können,\n                Führung eines Fahrtenbuchs\n                                                                     2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder\n     Die Verwaltungsbehörde kann einem Fahrzeug\n                                                                        forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,\n   halter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung\n   eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung              mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach\n   eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung                  Absatz 4 Satz 1, 2 und 7 für Kraftfahrzeuge vor\n   gegen VerkehrsVorschriften nicht möglich war. Der                 geschrieben sind.\"\n   Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem           18. § 53 a wird wie folgt geändert:\n   Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede           a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n   einzelne Fahrt unverzüglich nach deren Beendigung\n                                                                     „Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage\".\n   einzutragen, wer das Fahrzeug geführt hat. Das Fahr\n   tenbuch ist noch 6 Monate nach Ablauf der Zeit, für            b) In Absatz 1 werden die Worte\n   die es geführt werden muß, aufzubewahren; es ist                  „Die zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs mit\n    zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur                 geführten\" gestrichen.\n    Prüfung auszuhändigen.\"                                       c) In Absatz 2 werden die Worte\n12. § 35 a Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    „zur Sicherung des haltenden        Fahrzeugs\" ge\n                                                                     strichen.\n    „Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter\n   7 Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vor\n                                                                  d) In Absatz 3 werden die Worte „zur Sicherung hal\n   handen und durch Radverkleidungen oder gleich wirk                tender Fahrzeuge\" gestrichen.\n   same ^Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße        19. Nach § 53 a wird folgender § 53 b eingefügt:\n   des Kindes nicht in die Speichen geraten können.\"                                      .53 b\n13. In § 49 a Abs. 4 werden die Worte „§ 12\" durch die                    Kenntlichmachung von Anbaugeräten\n   Worte „§ 16 Abs. 1\" ersetzt.                                     (1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über\n14. In § 50 Abs. 2 erhält Satz 4 folgende Fassung:                den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Be-\n   „Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von            grenzungs- oder der Schlußleuchten des Fahrzeugs\n   Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17                 hinausragen, müssen, mit Begrenzungsleuchten (§ 51\n   Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.\"                           Abs. 1), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1) und Rückstrah\n                                                                  lern (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Die Leuchten müs\n15. § 51 Abs. 5 wird aufgehoben.                                  sen so angebracht sein, daß der äußere Rand ihrer\n16. § 52 wird wie folgt geändert:                                 Lichtaustrittsflächen nicht mehr als 400 mm von der\n   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Klammern und die              äußersten Begrenzung des Anbaugeräts und der obere\n      Worte „§ 33 der Straßenverkehrs-Ordnung\" ge                 Rand nicht mehr als 1550 mm von der Fahrbahn ent\n      strichen.                                                   fernt sind. Der äußere Rand der Rückstrahler darf nicht\n   b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein             mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des\n      gefügt:                                                     Anbaugeräts, der untere Rand nicht mehr als 700 mm\n                                                                  von der Fahrbahn entfernt sein. Die Leuchten und die\n      „Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebel             Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuch\n      scheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere             tung nötig ist (§17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ord\n      Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von           nung), abgenommen sein.\n      der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt\n      ist, müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet               (2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als\n      sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht\n                                                                  1000 mm über die Schlußleuchten des Fahrzeugs hin\n      brennen können.\"\n                                                                  ausragt, müssen mit einer Schlußleuchte ^§ 53 Abs. 1)\n   c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Bundesgrenz             und einem Rückstrahler (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein.\n      schutzes, des Zollgrenzdienstes oder der Zollfahn           Schlußleuchte und Rückstrahler müsseh möglichst am\n      dung\" durch die Worte „Bundesgrenzschutzes oder             äußersten Ende des Anbaugeräts und möglichst in der\n      des Zolldienstes\" ersetzt.\n                                                                  Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Der\n                                                                  obere Rand der Lichtaustrittsfläche der Schlußleuchte\n  d) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                      darf nicht mehr als 1550 mm, der untere Rand des\n     „2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge         der         Rückstrahlers nicht mehr als 700 mm von der Fahr\n          Feuerwehren und der anderen Einheiten und               bahn entfernt sein. Schlußleuchte und Rückstrahler dür\n          Einrichtungen des Katastrophenschutzes,\".               fen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist",
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In § 55 wird Absatz 5 aufgehoben; cier bisherige                   aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n   Absatz 6 wird Absatz 5.                                                 „1..entgegen § 31 Abs, 1 ein Fahrzeug oder\n21. Nach § 66 wird fplgender § 66 a eingefügt;                                 einen Zug miteinander verbundener Fahr\n                            „§66a                                              zeuge führt, ohne zur selbständigen Lei\n                  Beleuchtuhgseinrichtungen                                    tung geeignet zu sein;\",\n                                                                       bb) Nummer 2 wird gestrichen,\n     (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder\n   wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen               cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n   die Fahrzeuge     '                                                     „3. entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Fahr\n   1. nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem                             zeugs die Inbetriebnahme anordnet oder\n      Licht,                                                                      zuläßt, obwohl ihm bekannt ist oder be\n                                                                                  kannt sein muß, daß der Führer nicht zur\n   2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem\n                                                                                  selbständigen Leitung geeignet oder das\n      Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe über der\n                                                                                  Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die La\n      Fahrbahn\n                                                                                  dung oder die Besetzung nidtt vorschrifts\n   fidiren. Beim Mitführen von Anhängern genügt es,                               mäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit\n   wenn der Zug wie ein Fahrzeug beleuchtet wird? je                              des Fahrzeugs durch die Lad^ung oder die\n   doch muß die seitliche Begrenzung von Anhängern,                               Besetzung leidet;\".\n   die mehr als 400 mm über die Leuchten des vorderen\n   Fahrzeugs hinausragen, durch mindestens eine Leuchte                 dd) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n   mit weißem Licht kenntlich gemacht werden. Für Hand                       „4. entgegen § 31 a Satz 2 als Halter oder\n   fahrzeuge gilt § 17 Abs. 5 der Straßehverkehrs-Oxd-                           dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht\n   nung.                                                                         unverzüglich nach Beendigung jeder ein\n     (2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und                            zelnen Fahrt einträgt, wer das Fahrzeug\n   dürfen nicht mehr als 400 mm vöh der breitesten Stelle                        geführt hat;\",\n   des Fährzeugumrisses entfernt angebracht sein. Paar                   ee) Folgende Nummer 4a wird eingefügt:\n   weise verwendete Leuchten müssen gleichstark leuch                        „4a. gegen eine Vorschrift\n                                                                                                      |  des 31 a Satz 3\n   ten, nicht mehr als 400 mm von den breitesten Stellen                          über die Aufbewahrung oder die Aushän-\n   des Fährzeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe                     1       digung des Fahrtenbuchs verstößt;\".\n   angebracht seim\n                                                                  26. In I 7§ Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „die Feuer\n     (3) Bei bespannten land-. oder forstwirtschaftlichen\n                                                                      wehr, der Zollgrenzdienst und die Zollfahndung\" durch\n   Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder anderen leimt\n   brennbaren Gütern beladen sind, genügt eine nach                  die Worte „die Feuerwehr und die anderen Einheiten\n   vorn und hinten gut sichtbare liuchte mit weißem                  und Einrichtungeh des Katastrophenschutzes sowie der\n                                                                     Zolldienst\" ersetzt.\n   Licht, die auf der linken Seite anzubringen oder von\n   Hand mitzuführen ist.                                          27. § 72 Abs.2 wird wie folgt geändert:\n     (4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit                  a) Nach der übergangsvorschTift zu § 24 letzter Halb\n   mindestens einem Rückstrahler (i 53 Abs. 4) aus                      satz wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt;\n   gerüstet sein. Absatz 2 gilt entsprechend. Der untere                „§ 26 Abs. 4 (Erf^sung \\md Meldung der zulas\n   Rand des Rückstrahlers darf nicht mehr als 700 mm                    sungsfreien, aber kennzeichenpflkhtigen Kraftfahr\n   von der Fahrbahn entfernt sein.                                      zeuge)\n     (5) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt                gilt für die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge, denen\n   oder verschmutzt sein; die Leuchten           dürfen   nicht         vom ...T..... ah ein cuntllches Kennzeichen\n   benden.®                                                             zugeteilt wird. Für die anderen Kraftfahrzeuge gilt\n22. In § 67 a Abs. 4 wird am Ende folgender Satz angefügt:              weiterhin § 26 Abfe. 4 StVZO in der Fassung der\n    „Auf diese Fahrzeuge ist f 35a Abs. 3 Satz 2 mit der                Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundes-\n                                                                        gesetzbl. I S. 897).\"\n   Maßgabe anzuwenden, daß unter den dort genannten\n   Voraussetzungen Kinder unter 7 Jahren nur von min                 b} Die Übergangsvorschrift zu § 53 Abs.5 Satz 1 und 2\n   destens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden                   wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:\n   dürfen.**                                                            „§ 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und eisenbereifte An\n23. Die Überschrift vor § 68 erhält folgende Fassung:                   hänger der Land- oder Forstwirtschaft)\n                  „C. Durchführungs-, Bußgeld-                          Soweit die in dieser Vorschrift genannten Anhän\n                    und Schluß Vorschriften**.                          ger vor dem 1. März 1972 erstmals in den Verkehr\n                                                                        gekommen sind, genügt zu ihrer rückwärtigen\n24.§ 69 wird aufgehoben.                                                Sicherung die entsprechende Anwendung des §66 a;\n25.§ 69 a wird wie folgt geändert:                                      dies gilt jedoch nur bis zum 31. Dezember 1972.\"\n   a| In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „§ 27 Abs. 3                                       Artikel 2\n       Satz 4 Halbsatz 2\" durch die Worte „f 27 Abs. 3\n                                                                    Als maßgebende gesetzliche Vorschriften im Sinne des\n      Satz 5 Halbsatz 2*'ersetzt.\n                                                                  § Ii Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehra-Zulassungs-Ord-\n    b) In Äbsatz 2 Nr. 12 werden ersetzt:                         nung gelten vom 1. Februar 1971 an auch die Vorschriften\n       aa) die'Worte „§ 27 Abs. 3 Satz 1 'öder 2** durch          der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970\n           die Worte „§ 27 Abs. 3 Satz 1 bis 3*\",                 (Bundesgesetzbl. I S. 1565).\n       bb) die Worte „§ 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1\"                                        Artikel 3\n             durch die Worte       27 Abs. 3 Satz 5 Halb-           Die §§ 2 und 15 der Sechsten Verordnung über Aus\n           ■ satzl®.'                         '                   nahmen    von    den   Vorschriften   der   Straßenverkehrs-\n    c) Äbsatz 3 wird wie folgt geändert:                          Zulassungs-Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I\n       aa) In Nummer 18 werden die Worte „oder 5*\"                S. 450) werden aufgehoben.\n       ,, , ■ . gestrichen.. „                                                              Artikel 4\n       bb) Folgende Nummer 19 a wird eingefügt:                     § 5 Abs. 4, I 6 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 15 d Abs.1 Satz 2,\n                „19a. des § 53 b über die Kenntlichmachung        § 23 Abs. 2, § 29 Abs. 2 mit Anlage VIII Ziffer 17, § 52\n                       von Anbaugeräten;*.                        Abs. 3 Nr. 1, § 57 a Abs. 1 Satz 2, § 68 Abs. 3 und § 70",
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März 1971 in Kraft, Ar\nfolges eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nord        tikel 1 Nr. 4, 8, 9, 25 Buchstabe a und b, Nr. 27 iBuch-\natlantikpaktes oder auf die Angehörigen dieser Mitglie          Stabe a sowie Artikel 2 jedoch bereits am Tage nach\nder beziehen.                                                   der Verkündigung dieser Verordnung.\n                         Artikel 5                              Bonn, den 16. November 1970\n  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über                                        Der Bundesminister für Verkehr\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bündesgesetzbl. I                                              Georg Leber\n\n                                                    Begründung\n                                                                mindestens 16 Jahre alt sein. Für ihn gilt auch insoweit das\n                       Allgemeines                              gleiche wie für den Radfahrer.\n  Die Verordnung soll die Straßenverkehrs-Zulassungs-           Zu Artikel I Nr. 2 (§ 6 Abs. 2 Satz 1), Nr. 3(f 16 Abs. 3\nOrdnung (StVZO) an die neue Straßenverkehrs-Ordnung                                        Nr. I)\n(StVO) anpassen. Z. T. handelt es sich dabei um redak\n                                                                    Beide Vorschriften bleiben inhaltlich unverändert. Sie\ntionelle Angleichungen oder um sachlich notwendige Er\ngänzungen oder Klarstellungen. In anderen Fällen werden         werden redaktionell an die neue StVÖ angepaßt, die die\nVorschriften, die bisher in der StVO (alt) stehen, wie z. B.    ausländischen Streitkräfte unter Berücksichtigung des\ndie über die Verantwortlichkeit des Halters für Zustand\n                                                                NATO-Truppenstatuts jetzt als Truppen der niditdeut-\nvon Fahrzeug und Ladung, über die Auflage, ein Fahrten          schen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes bezeichnet\nbuch zu führen, oder über die Beleuchtung von Fuhrwer           (z. B. in § 35 Abs. 5).\nken, aus Gründen der Systematik in die StVZO übernom                In § 6 Abs..2 Satz 1 StVZO, der sich an Artikel 9 Abs.\nmen.                                                            1 und 3 des Zusatzabkommens vom 3. 8. 1959 zum\n  Systematische Gesichtspunkte würden es auch nahele            NATO-Truppenstatut (Bündesgesetzbl. 1961 II S. 1227)\ngen, das z. Z. noch geltende Verbot, Bundesautobahnen zur       anlehnt, ist der Begriff „zivile Arbeits- oder Dienstgrup\nErteilung von Fahrunterricht oder zur Abhaltung von             pen\" aufgegeben worden. Dieser Begriff ging noch auf den\nFührerprüfungen zu benutzen (§ 8 Abs. 7 Satz 4 StVO —           früher geltenden Truppenvertrag zurück. Artikel 56 Abs.\nalt) in die StVZO zu übernehmen. Jedoch soll das Verbot         1 Buchstabe e des Zusatzabkommens läßt die Zusammen\nnach Inkrafttreten der neuen StVO nicht fortbestehen. Der\n                                                                fassung zu zivilen Dienstgruppen jetzt nur noch für nicht\nmoderne Verkehr zwingt dazu, Ausbildungs- und Prü               deutsche zivile Arbeitskräfte zu. Unter § 6 Abs. 2 StVZO\nfungsfahrten auch auf Bundesautobahnen durchzuführen,           sollen aber wie bisher schon auch deutsche zivile Ar\ndamit der Fahrschüler die Besonderheiten des Schnellver         beitskräfte fallen, die bei einer Truppe oder einem zivilen\nkehrs kennen lernen kann.\n                                                                Gefolge beschäftigt werden. Die neue Formulierung stellt\n                                                                das klar. Um Z^v^eifel zu beseitigen, wird nicht mehr von\n  Die Verordnung ergänzt ferner § 26 Abs. 4 und § 27            „übungs- und Prüfungsfahrten\", sondern von „Übungs\nStVZO; dadurch soll die Erfassung der zulassungsfr^ien,         oder Prüfungsfahrten\" gesprochen.\naber kennzeichenpflichtigen Fahrzeuge verbessert werden.\n§ 13 StVZO wird an das Fahrlehrergesetz angepaßt, ins                       Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 13 Abs. 1)\nbesondere um die Ordnungswidrigkeiten nach § 36 FahrlG            § 28 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes ermächtigt u. a.\nin das Verkehrszentralregister eintragen zu können.             dazu, rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord\nSchließlich soll Artikel 2 die Voraussetzung dafür schaffen,    nungswidrigkeit nach § 36 des Fahrlehrergesetzes in das\ndaß die neüe StVO schon vor ihrem Inkrafttreten zum             Verkehrszentralregister eintragen zu lassen, wenn eine\nGegenstand der Führerprüfung gemacht werden kann.               Geldbuße von mehr als 20 DM festgesetzt worden ist.\n  Soweit Bund, Länder und Gemeinden durch die Aus               Hierauf stützt sich die Ergänzung des § 13 Abs. 1 Nr. 1\nführung dieser Verordnung mit Kosten belastet werden,           Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a StVZO.\nsind diese durch entsprechendes Gebührenaufkommen                   Die übrigen Änderungen sind redaktionelle Anpassun\ngedeckt.                                                        gen an die Terminologie des Fahrlehrergesetzes.\n                            II.                                           Zu ArUkel 1 Nr. 5 (§ 15d Abs. 1 Satz 2)\n               Zu den Einzelbestimmungen                            In Anpassung an die neue StVO (§ 35 Abs. 1) wird der\nZu Artikel i Nr. 1 (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), Nr. 12 (§ 35a Abs. 3     Begriff „Zollgrenzdienst und Zollfahndung\" durch „Zoll\n        Satz 2), Nr. 22 (§ 67a Abs. 4 letzter Satz)             dienst\" ersetzt.\n\n  Fahrräder mit Hilfsmotor mit höchstens 25 km/h Ge                 Dienstfahrzeuge der ausländischen Streitkräfte sowie\nschwindigkeit (sie sind als Mofa 25 bekannt) sind n\\ir dann     des Technischen Hilfswerks und des Luftschutzhilfsdien\nfahrerlaubnisfrei, wenn sie außer dem Führersitz über           stes waren bisher schon durch § 2 der Sechsten Ausnah\nkeine weiteren Sitze verfügen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1          meverordnung zur StVZO von § 15d StVZO ausgenom\nStVZO). Andererseits verbietet § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVO           men. Die Aüsnahme wird jetzt in die StVZO selbst über\n(neu), Personen auf Krafträdern (dazu zahlt die StVO auch       nommen. Der Begriff „ausländische Streitkräfte\" wird in\n die Mofa 25) ohne besonderen Sitz mitzunehmen. Wie bei         Anpassung an die neue StVO und unter Berücksichtigung\nFahrrädern, kann aber auch bei Mofa 25 das Bedürfnis            des NATO-Truppenstatuts durch die Bezeichnung „Trüppe\nnicht geleugnet werden, wenigstens Kinder unter 7 Jahren        oder ziviles Gefolge der nichtdeutschen Verträgsstaaten\nmitzunehmen. Deshalb bestimmt der neue Halbsatz in § 4          des Nordatlantikpaktes\" ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 1 StVZO, daß besondere Kindersitze dem                 Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen\nMerkmal der Einsitzigkeit der Mofa 25 nicht entgegenste         schutzes vom 9. Juli 1968(Bündesgesetzbl. I S. 776) schafft\nhen.\n                                                                einen einheitlichen Katastrophenschutz für Frieden und\n  Für die Sicherheit mitfahrender Kinder unter 7 Jahren         VerteidigungsfalL Der bisher bestehende Luftschutzhilfs\nsorgt der neugefaßte § 35a Abs.3 Satz 2 StVZO. Er gilt für      dienst wird in den Katastrophenschutz eingeordnet. Die\nKrafträder und über den insoweit ergänzten § 67a Abs. 4         Befreiung des Luftschutzhilfsdienstes von § 15d muß auf\nStVZO auch für Fahrräder mit Hilfsmotor und sagt in             alle Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschut\nhaltlich das gleiche wie § 21 Abs. 3 StVO (neu) für Fahr        zes ausgedehnt werden. Hierzu gehört auch das Techni\nräder, nämlich daß außer dem besonderen Kindersitz              sche Hilfswerk, so daß es nicht mehr besonders genannt\nRadverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen             zu werden braucht. Die Befreiung gilt, soweit Zwecke des\nvorhanden sein müssen, damit die Füße der Kinder nicht          Katastrophenschutzes    (Einsatz-,   Ausbildungs-      und\nin die Speichen geraten können. Außerdem muß der Füh            Übungsfahrten) verfolgt werden; Bei Einsätzen außerhalb\nrer eines Mofa 25, der solche Kinder mitnehmen will.            des Katastrophenschutzes bleibt § löd unberührt. Das hat",
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            "number": 99,
            "content": "V'fcBl A^mtliclter Teil                                     831                                           Heft 22     1970\n\n\n\nz. B. Bedeutunf für den Krankentransport/ soweit dieser           In Absatz 6 ist bisher die Möglichkeit, die Rechtsfolgen\nals Mietwa^nverkehr anzusehen ist und solange die z. Z.         der endgültigen Zurückziehung aus däm Verkehr um\nlaufenden Untersudiungen darüber, oh der Krankentrans           längstens 6 Monate hinauszusdiiebeii<, auf zulassungs-\nport- und Ünfallrettungsdiensi bestimmter Organisationen        pfli^tige Fahrzeuge beschränkt. Die Beschränkung soll\n     § iSd freigestellt werden kann^ noch ni<ht abge-           aufgehoben werden, weit es auch bei zulassungsfreien\ns^lossen worden sind.                                           Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen im Einzelfall\n                                                                gerechtfertigt sein kann die Dauer einer vorübergehenden\n              Zti Artikel l Nr.6(§ 18 Abs« 2)                   Stillegung über die Jahresfrist hinaus längstens bis zu 6\n                                                                Monaten zu verlängern\n  Im Bereich der neuen StVO werden Rodelschlitten,\nKinderwagen^ Roller und ähnlidie Fortbewegungsmittel                           Zu Artikel 1 Nr. 18(| 31)\nniÄt als Fahrzeuge behandelt. Die dafür sprechenden                § 31 StVZO (alt) und § 7 Abs. 1 StVO (alt) regeln die\nGründe (siehe Begründung zu § 4 Abs. 1 StVO) rechtfer           Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge. Sie stim\ntigen es, in der StVZO die gleiche Regelung zu treffen.         men inhaltlidi überein. Das wird jetzt aufgegeben. Die\n                                                                  neue StVO beschränkt sich darauf, nur noch die Verant\n                 Zii Artfikell Nr/7    22a)                     wortlichkeit des Fahrzeug f ü h r e r s anzusprechen (§ 23\n  Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Rückstrahier          Abs. 1, 2 StVO — neu). § 31 StVZO (neu) wird daran\nkommen künftig auch für die Kenntlichmachung von                angeglichen. Als Absatz 1 bleibt allerdings, daß der Führer\nAnbaugeräten (f 53b) in Betracht, Rückstrahler auch zur         eines Fahrzeugs oder eines Zuges zur selbständigen Lei\nSicherung nach hinten hinatisragender Ladung (5 22              tung geeignet sein muß j Anforderungen an die Eignung\nAbs. 4 StVO —^^ neu). Die Bauartgenehmigungspflicht wird          des Fahrzeugführera gehören in die StVZO. Absatz 2\nentsprechend erweitert. Die übrigen Änderungen sind               enthält künftig allein die Vorschrift über die Verantwort\nredaktioneller Art.                                             lichkeit des Halter s; dabei ist weitgehend die Fassung\n                                                                des § 23 Abs; 1 Satz 2 StVO {nm) verwendet worden.\nZu Artikel 1 Nr. 8 (§ 26 Abs. 4) und Nr. 27 Buchstabe a                        Zu Artikel 1 Nr. II (§ 31a)\n          (übergaugsvorschrift zu|28Abs.^                          Der neue § 31a StVZO übernimmt die bisher in § 7\n  Gegenwärtig beschränkt s ch die beim Kräftfahrt-Bun           Abs 2 StVO (alt) enthaltene Bestimmung über das Fahr\ndesamt geführte Kartei auf die zulassuhgsp f1 i e h t i g e n   te nbuch Als BetriebsvoTschTift hat sie hier ihr^ richtigen\nKraftfahrzeuge und Anhänger (§ 26) sowie auf die Fahr           Standort Abgesehen von der Aufbewahrungsfrist bleibt\nzeuge mit Versicherungskennzeichen (§ 29e). Zulassungs          die Regelung, deren Rechtsgültigkeit von der Rechtspre\nfreie Kraftfahrzeuge, denen aber ein amtliches Kenn             chung bejaht ist (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht,\nzeichen zugeteilt worden ist, werden hingegen nur in den        Urteil vom 28« 2. 1964, VII C 91/61 « VerkMitt 1964\nörtlichen Karteten der Zuiassungsstellen erfaßt. Dabei            Nr. 57, bestätigt am 8. 7. 1966, VII C 146/65 «VerkMitt\nhandelt es si^ um selbstfahrende Arbeitsmasdiinea und           1966 Nr. 143), inhaltlich unverändert.\neinachsige Zugmaschinen mit mehr als 20 km/h sowie um             Auf den „Beauftragten\" als Normadressat in Satz 2 kann\nKleinkrafträder mit mehr als 40 km/h Höchstgeschwindig          nicht verzichtet werden. Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu\nkeit (§18 Abs« 4 Satz 1). Die Aufnahme auch dieser              führen, wird nicht nur gegenüber Fahrzeughaltern ausge-\nFahrzeuge in die Kartei des Kraftfahrt-Bundesamtes hat          sprc^en, die im Sinne des § 10 Abs. 2 des Ordnungswi-\nsich als notwendig erwiesen, um sie in den Statistiken,           Äigkeitengesetzes „Betriebe\" sind. Wie die Praxis zeigt,\ninsbesondere der Unfallstatistik miterfassen zu können.         sindr sol^e Außagen auch privaten Fahrzeughaltern\nAußerdem kann dann d e Zent alkartei des Kraftfahrt-            gegenüber nötig. Hier kommt es dann häufig vcir, daß der\nBundesamtes auch hins chtlich dieser Fahrzeuge für poli         Halter das Fahrzeug anderen, z. B. seinen Familienange\nzeiliche Ermittlungen und andere Auskunftsbegehren              hörigen zur Benutzung überläßt, und zwar mit der Maß\nnutzbar gemacht werden.                                         gabe, daß sie die Eintragungen im Fahrtenbuch vorzu\n  Die Änderung des § 26 Abs. 4 trägt diesen Erwägungen          nehmen haben. Tun sie das nicht, müssen sje deswegen\nRechnung. Danach sollen die Zuiassungsstellen dem               zur Verantwortung gezogen werden können. Dafür reicht\nKraftfahrt-Bundesamt künftig die Zugänge und Verände            I 10 Abs. 2 OWiG nicht aus. Deshalb muß der „Beauf-\nrungen bei den genannten Fahrzeugen melden, jedoch                trägte\" in § 3ta und foigerlchtig audi in § 69ä Abs. 5\nzunächst beschränkt auf solche Fahrzeuge, denen künftig           Nr. 4 StVZO (vgl. Artikel 1 Nr. 25) ausdrücklich genannt\nein amtliches Kennzeichen zugeteilt wird (vgl. die über-          werden.\ngangsvors^rift zu § 26 Abs. 4). Die Meldungen sollen nur                     Zu Artfkel 1 Nr. 13 (§ 48a Abs. 4)\ndie unbedingt notwendigen Daten über Halter und Fahr\nzeuge umfassen{ das sind die, die in § 26 Abs. 4 Satz 2             Die Änderung hat keinen materiellen Charakter; es\naufgezählt sind. Es wird erwogen, in einem späteren               wird lediglich die Verweisung an die neue StVO angepaßt.\nZeitpunkt bei Kranwagen auch Angaben über die Kranla                     Zu Artikel I Nr. 14 (i 58 Abs. 2 Salz 4)^\nsten zu erfassenj jedoch konnten die Untersuchungen                § 17 Abs« 5 StVO (neu) regelt die Beleuchtung einach\ndarüber noch nicht abgeschlossen we den.   ,                      siger Zug- oder Arbeitsmasdiineat, die von Fußgängern an\n                                                                  Holmen geführt werdmi. § 50 Abs. 2 Säbr 4 StVZO kmin\n                 Zu Artikel 1 Nf« 8(§ 2?)                         deshalb in eine Verweisung auf die Bestimmung der StVO\n  § 27 soll sidiersteilen, cfeß die ih der Kartei der Zrdas-      geändert werden. Vom Inhalt her bleibt die Beleuch-\nsungsstellen erfaßten Daten über die Fahrzeuge und deren          tungsregeiung unverändert.\nHalter stets auf dem neuesten Stand sind. Das betrifft alle\nFahrzeuge, denen ein amtliches Kennzeichen zugeteilt                         Zu Artf&el 1 Nr. 18(|51 Abs. 5)\nworden ist, also nicht nur die zulassungspfliditigen, son           Die besondere Regelung für Fahrzeuge des Straßen\ndern auch die zuIassungsfZeien, aber kennzeichenpflichti          dienstes der öffentlichen Verwaltung hatte Bedeutung für\ngen Fahrzeuge. Zwar ist die zuletzt genannte Gruppe von           Anbaugeräte an solchen Fährzeugen. Insoweit gilt künftig\nFährzeugen bisher schon in § 27 Abs« 5 und 6 genannt.             der neue § 53b StVZO. Rote Warnflaggen als Ersatz für\nDie Fassung der anderen Absätze dieses Paragraphen ließ           B^renzungsleuchten reichen in der heutigen Zeit als\naber Zweifel aufkommen, ob die darin geregelten Melde-            zuverlässige Sicherungsmittel nidit mehr aus. Die von\nund Anzeigepfliditen des Eigentümers, Halters, Veräuße            Begrenzungs- und Schlußleuchten ausgehende Wirkung\nrers, Erwerbers oder Händlers diese Gruppe von Fahr               kann von Warnflaggen, selbst wenn sie durch besondere\nzeugen mitbetreffen sollen. In der Praxis wurde deshalb           Scheinwerfer angestrahlt werden, nicht erreicht werden.\nunterschiedlich verfahren. Das soll jetzt beseitigt werden.                        Zu Artikel l Nr. 18(S 52)\nDie geänderte Fassung des § 27 soll gewährleisten — auch\nim Hinblick auf die Änderung des § 26 Abs. 4 StVZÖ—,                Die Verweisung auf § 33 StVO in § 52 Abs. 1 StVZO\ndaß künftig die Angaben in der Kartei der nur kennzei-            braucht an die geänderte Paragraphenfolge der neuen\nchenpflichtigen Fahrzeuge ebenfalls dem aktuellen Stand           StVO nicht angepaßt zu werden, weil sie überhaupt ent\nentsprechen. Sie stellt daher klar,, daß alle Melde-,             behrlich fest und deshalb gestrichen werden kann«\nAnzeige- und Antragspflichten für beide Gruppen von                 Die Einfügung eines neuen Satzes 3in Absatz 1 soll dem\nFahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen gelten.                      Umstand Rechnimg tragen, daß §17 Abs.3 StVO (neu)",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                               832                                   V kB 1 A m tli c h e f T e i 1\n\n\nkünftig die gemeinsame Benutzung zweier am Fahrzeug                               Zu Artikel 1 Nr. 19 (§ 53b)\nvorhandener Nebelisdieinwerfer und der Begrenzungs                Anbaugeräte, die von einem bestimmten Maße ab seit\nleuchten gestattet, ohne daß dies (wie bisher in § 33 Abs.     lich oder nach hinten hinausragen, gefährden die Ver\n5 Satz 2 StVO — alt) von einer bestimmten Anbaulage der        kehrssicherheit,     wenn     sie    nicht   durch   die   üblichen\nNebelscheinwerfer abhängig ist. Die Einschränkung muß          Beleuchtungseinrichtungen (Begrenzungs- und Schlußleuch\naber über eine entsprechende Bauvorschrift der StVZO           ten sowie Rückstrahler) kenntlich gemacht sind. § 53b\nsachlich weiterhin gelten, damit eine ausreichende Fahr        zieht hieraus die Konsequenz. Daß rote Warnflaggen, wie\nbahnbeleuchtung gewährleistet bleibt. Zwar soll weiterhin      sie bisher an Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes der\nerlaubt sein, die beiden Nebelscheinwerfer auch weiter als     öffentlichen Verwaltungen anstelle von Begrenzungs\n400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses          leuchten verwendet werden, mit der Verkehrssicherheit\nentfernt anzubringen. In diesem Falle müssen die Nebel         nicht mehr zu vereinbaren sind, ist bereits bei Artikel 1\nscheinwerfer künftig aber so geschaltet sein, daß sie nur      Nr. 15 begründet worden.\nzusammen mit dem Abblendlidit brennen können. Im all\n                                                                 Die Kenntlichmachung der Anbaugeräte, die mehr als\ngemeinen sind die Nebelscheinwerfer innerhalb des              1000 mm über die Schlußleuchten des Fahrzeugs hinaus\nAbStandes von 400 mm angebracht. In den anderen Fällen\n                                                               ragen, ist § 22 Abs. 4 StVO (neu) nachgebildet. Allerdings\nhat der Fahrzeughalter die Wähl, entweder die Nebel            muß die „Leuchte mit rotem Licht\", vx)n der dort gespro\nscheinwerfer maßgerecht umzusetzen und dann keinen             chen wird, hier eine Schlußleuchte im Sinne des § 53\nSchaltungsvorschriften zu unterliegen oder umgekehrt. Bis      Abs. 1 StVZO sein. Tafeln, Folien oder Anstriche mit\nzum Inkrafttreten der neuem StVO iim 1. März 1971 hat\n                                                               schräg nach außen und unten verlaufenden roten und wei\ner ausreichend Zeit, sich zu entscheiden und die eine oder\n                                                               ßen Streifen werden insbesondere bei der Sicherung von\ndie andere Maßnahme durchführen zu lassen.\n                                                               Anbaugeräten an land- oder forstwirtschaftlichen Fahr\n  Der Katalog der Kraftfahrzeuge, die Kennleuchten für         zeugen schon verwendet; sie dürfen statt der in § 22\nblaues Blinklicht führen dürfen, wird um Kraftfahrzeuge        Abs. 4 Satz 3 StVO (neu) aufgeführten Sicherungsmittel\ndes Blutspendedienstesf erweitert (Absatz 3 Nr. 5). Das        benutzt werden. ^\nsoll den raschen Transport von Blutkonserven in drin               Das Abnehmen der Begrenzungs- und der Schlußleuch\ngenden Fällen fördern. Um die Wirkung des blauen               ten sowie der Rückstrahler während der Zeit, in der\nBlinklichts nicht zu beeinträchtigen, muß die Zahl der         Beleuchtung nicht nötig ist, wird zugestanden, um mögli\nFahrzeuge, die damit ausgerüstet werden, möglichst             chen Beschädigungen beim Einsatz der Anbaugeräte zu\ngering bleiben. Deshalb muß die Berechtigung, solche           begegnen.\nKennleuchten zu führen, auf Spezialfahrzeuge zur Beför\nderung von Blutkonserven beschränkt bleiben und (wie                       Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 55 Abs. 5)\nbei Krankenwagen und Unfallhilfswagen öffentlicher               Zweiklanghupen mit Tonfolge der Postquinte stehen\nVerkehrsbetriebe) von einer behördlichen Anerkennung           § 16 Abs. 3 StVO (neu) entgegen. Danach dürfen Schall\nabhängig gemacht werden.                                       zeichen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne\n  Die bisher geltenden Nummern 2 (Feuerwehr) und 3             bestehen. § 55 Abs. 5 StVZO ist deshalb aufzuheben.\n(Technisches    Hilfswerk,   Luftschutzhilfsdienst) sind\nzusammengefaßt und dabei — aus den Gründen, die zu                             Zu Artikel l Nr. 21 (§ 66a)\n§ 15d genannt sind — auf den Katastrophenschutz,in dem           Der neue § 66a StVZO ist Nachfolger des § 24 Abs. 1\nauch die Feuerwehr mitwirkt, erweitert worden. Daß nur         bis 3, 5 und 6 StVO (alt) für Beleuchtungseinrichtungen an\nKommando-Kraftfahrzeuge der B e r u f s feuerwehren            nicht maschinell angetriebenen Fahrzeugen und ihren\nBlaulicht führen dürfen, ist nicht mehr zeitgemäß und wird     Anhängern. Für Fahrräder bleibt es bei der Regelung in\ndeshalb beseitigt.                                             § 67 StVZO; für Handfährzeuge gilt hinsichtlich der\n  Wegen der Änderung det Nummer 1 („Zolldienst\")               Leuchten künftig § 17 Abs. 5 StVO (neu).\nsiehe Begründung zu Artikel 1 Nr. 5.                             § 66a StVZO hält im Kern an der bisherigen Regelung\n                                                               fest. Die Zahl der hiervon betroffenen Falfrzeuge hat\n  Die Erweiterung des Absatzes 4 Nr. 4 (Ausrüstung mit         erheblich abgenommen. Im Fuhrgewerbe werden\nKennleuchten für gelbes Blinklicht) auf Fahrzeuge mit          bespannte Fahrzeuge kaum noch verwendet. Auch in der\nungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich         Land*- oder Forstwirtschaft ist die Technisierung erheblich\nbreiter oder langer Ladung entspricht § 38 Abs. 3 der          vorangeschritten, so daß Gespannfahrzeuge immer weni\nneuen StVO.\n                                                               ger eingesetzt werden. Das wird sich weiter verstärken.\n               Zu Artikel 17 (§ 53)                            Es erscheint deswegen nicht geboten, an die Beleuchtung\n                                                               solcher Fahrzeuge strengere Anforderungen zu stellen als\n  Die Änderung in Absatz 5 hat nur redaktionelle               bisher.    § 66a    beläßt    es     deshalb   auch    bei   einer\nBedeutung. Die Streichung in Absatz 6 Satz 2 ist von der       B e t r i e b s Vorschrift.\nÄnderung des Absatzes 7 abhängig. Die Sonderregelung\nin diesem Absatz wird weitgehend aufgegeben. Es besteht            Die bisher in § 24 Abs. 8 StVO (alt) enthaltene\nkein Anlaß mehr, die genannten land^ öder forstwirt            Bestimmung über das Mitführen der Leuchten am Tage im\nschaftlichen Arbeitsgeräte und eisenbereiften Anhänger,        betriebsfertigen Zustand steht künftig in § 23 Abs. 1\nwenn sie hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, hin         Satz 4 StVO (neu).\nsichtlich ihrer rückwärtigen Sicherung anders zu behan             Zu Artikel 1 Nr. 23(Uberschrift des Abschnitts C)\ndeln als andere Anhänger. Allerdings kann die Anbrin               Die Überschrift wird ciem weiteren Inhalt des^bschnitts\ngung von Dreieckrückstrahlern auf Schwierigkeiten sto          C angepaßt.\nßen; deshalb sollen die üblichen (runden) Rückstrahler für\nKrahfahrzeuge verwendet werden dürfen. Vom Stand                               Zu Artikel l Nr. 24 (§ 69)\npunkt der Verkehrssicherheit aus ist das vertretbar. Um          § 69 StVZO über den Geltungsbereich stimmt inhaltlich\nEngpässe in der Nachrüstung zu vermeiden, wird eine            mit § 45 StVO (alt) überein. Die neue StVO verzichtet auf\nUbergangsfrist bis zum 31. Dezember 1972 eingeräumt            ihii. Das kann auch bei der StVZO geschehen; Beide\n(vgl. insoweit die Begründung zu Artikel 1 Nr. 27).            Bestimmungen sind entbehrlich, weil sie keine konstitu-\n                                                               tive Aussage enthalten.\n               Zu Artikel i Nr. 18(§ 53a)                         Daß die Verordnungen auf den gesamten Straßenver\n  Die Änderung soll lediglich Mißverständnissen vorbeu         kehr anzuwenden sind, soweit er auf öffentlichen Wegen\ngen, die dadurch entstehen könnten,daß die neue StVO im        oder Plätzen stattfindet, folgt aus den Verordnungen\nZusammenhang mit den Warneinrichtüngen von „liegen             selbst und ergibt sich ferner aus der Ermächtigung in § 6\nbleibenden Fahrzeugen\" spricht (§ 15) und Warnblinklicht       des Straßenverkehrsgesetzes. Es bedarf auch nicht des\nin bestimmten Fällen auch während der Fahrt zuläßt(§ 16        ausdrücklichen Ausspruchs, daß StVO und\nAbs. 2 Nr. 1), während § 53a StVZO als Zweckbestim             StVZO zusammen mit anderen genannten Rechtsvor\nmung des Warndreiecks, der Warnleuchte und der Warn-           schriften die ausschließliche Regelung des Straßenver\nblinkanlage die „Sicherung lialtender Fahrzeuge\" angibt.       kehrs enthalten. Art und Umfang des vom Bundesgesetz\nAuf solche den Zweck bezeichnende Zusätze kann in der          geber im Straßenverkehrsgesetz erlassenen Straßehver-\nStVZO verzichtet werden; Zweck, Voraussetzung und              kehrsrechts lassen eindeutig die Feststellung zu, daß der\nGrenzen der Benutzung regelt die StVO.                         Bund von seinem Recht zur konkurrierenden Gesetzge-",
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            "content": "V.kBl Amtlicher Teil                                         833                                              Heft 22 — 1970\n\n\nvfoung auf diesem Sachgebiet (Artikel 74 Nr. 22 GG)              Die ÜbergangsvorSchrift zu § 53 Abs. 5 Satz 1 und 2 ist\n absdiließend Gebraudi gemacht hat. Für den Landesge           vollzogen und wird aufgehoben, weil sie eine Verweisung\n setzgeber ist dadurch die Sperre nach Artikel 72 Abs. 1       auf die StVO (alt) enthält.\n GG eingetreten. Schließlich braucht auch nicht angeführt\nzu werden, daß das Gewerberecht und die genannten                                          Artikel 2\nVorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen            Zwischen Verkündung und Inkrafttreten der neuen\nunberührt bleiben. Daß dem so ist, folgt aus der Sachre-       StVO wird ein mehrmonatiger Zeitraum liegen, der den\ngelurig, ferner auch aus der Tatsache, daß StVO und            Verkehrsteilnehmern Gelegenheit geben soll, sich mit den\nStV20 nicht auf die gesetzlichen Ermächtigungen gestützt       neuen Vorschriften bekannt zu machen. Eine groß ange\nsindi auf denen die anderen Vorschriften beruhen, und          legte Aufklärungsaktion soll das unterstützen. Von den\ndeshalb diese Vorschriften gar nicht berühren können.          Bewerbern um die Fahrerlaubnis muß ebenfalls erwartet\n               Zu Artikel I Nr. 25 (§ 69a)                     werden, daß sie sich mit der neuen StVO in der Über\n                                                               gangszeit vertraut machen. Darüberhinaus ist es aber auch\n  Die Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten wird an die\n                                                               notwendig, die neue StVO schon vor ihrem Inkrafttreten\ngeänderten oder ergänzten materiellen Bestimmungen der\n                                                               (1. März 1971) zum Gegenstand der Führerprüfung (§11\nStVZO angepaßt.\n                                                               Abs. 2 StVZO) zu machen. Der Stichtag 1. Februar 1971\n            Zu Artikel 1 Nr. 26 (§ 70 Abs. 4)                  ist so gewählt, daß sowohl den Fahrlehrern zur Vor\n  Wegen der Änderung des Begriffs „Zollgrenzdienst und         bereitung ihres die neue StVO einschließenden Unter\nZollfahndung\" in „Zolldienst\" wird auf die Begründung zu       richts als auch den Fahrschülern zum Studium der neuen\nArtikel 1 Nr. 5 verwiesen. Aufgaben und Einsatzbedin-          Vorschriften eine angemessene Zeitspanne bleibt.\ngurigen des Katastrophenschutzes machen es erforderlich,\ndie bisher für die Feuerwehr bestehehde Befreiungsvor                                     Artikel 3\nschrift auch auf die anderen Einheiten und Einrichtungen        § 2 der Sechsten AusnahmeVerordnung geht in § 15d\ndes Katastrophenschutzes auszudehnen.                          Abs. 1 Satz 2 StVZO auf, während § 15 abhängig ist von\n             Zu Artikel 1 Nr. 27 (§ 72 Abs. 2)                 dem inso\\/ireit inhaltlich aufgehobenen § 53 Abs. 7 StVZO.\n  Wegen der Übergangsvorschrift zu § 26 Abs. 4 wird auf        Die beiden Paragraphen werden deshalb aufgehoben.\ndie Begründung für die Änderung des Paragraphen ver                                       Artikel 4\nwiesen. Weitere ÜbergangsVorschriften aus Anlaß dieser\nVerordnung sind nicht notwendig, da bei den meisten              Diese Vorschrift ist § 51 der neuen StVO nachgebildet;\nBestimmungen zwischen Verkündung und Inkrafttreten             sie trägt der besonderen Situation Berlins Rechnung.\ndieser Verordnung ein Zeitraum von mehreren Monaten\n                                                                                          Artikel 5\nliegen wird. Der Zeitraum reicht aus,'um die notwendigen\nAnpassungen an die neue Rechtslage durchführen zu                  enthält die übliche Berlin-Klausel.\nkönnen. Lediglich bei den in § 53 Abs. 7 StVZO genann\nten Anhängern der Land^ oder Forstwirtschaft ist es                                       Artikel 6\ngeboten, die geltende Regelung des § 24 StVO — alt               Soweit die Verordnung die StVZO an die neue StVO\nübergangsweise noch fortgelten zu lassen, um möglichen         anpaßt, soll sie gleichzeitig mit dieser in Kraft treten. Im\nEngpässen in der Umrüstung auf elektrische Schlußbe-           übrigen kann sie am Tage nach ihrer Verkündung wirksam\nleuchtüng zu begegnen.                                         werden.\n\n\n                                         Verordnung\n                           zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung\n                                             vom 16. November 1970\n  Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr..3 Buchstabe b und        4. In § 4 werden in Nummer 6 Buchstabe f und in Nummer\ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der           11 Buchstabe g die Worte „§ 53 Abs, 1 und 6 StVZO\"\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952                   jeweils durch die Worte „§ 53 Abs. 1 und 6, § 53 b\n(Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel         StVZO\" ersetzt.\n23 des Kostenermächtigungs-Änderüngsgesetzes vom 23.           5. In § 4 erhalten Nummer 6 Büchstabe o und Nummer 11\nJuni 1970 (Bundesgesetzbl. 1 S. 805), wird nach Anhö               Buchstabe r jeweils folgende Fassung:\nrung der zuständigen obersten Landesbehörden verord\n                                                                   „Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22\nnet:     ■\n                                                                   Abs. 4 und 5 StVO)\".\n                         Artikel 1                                                        Artikel 2\n\n  Die Verordnung über die Prüfung und Kennzeichnung              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei\n                                                               tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nbauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile (Fahrzeug\nteileverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom         in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächti-\n30. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 782), geändert        gungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesge\ndurch Verordnung vom 8. November 1968 (Bundesge                setzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.\nsetzbl. I S. 1136), wird wie folgt geändert:                                              Artikel 3\n                                                                 Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.\n1. In § 3 Abs. 2 Buchstabe g werden ersetzt:                   Bonn, den 16. November 1970\n   a) die Worte „§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 6, Abs.2 StVZO\"                      D e r B un d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r\n      durch die Worte „§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 6, Abs. 2,                                     Georg Leber\n       § 53 b Abs. 1 StVZO\";\n   b) die Worte „§ 53 Abs. 1 und 6 und § 67 Abs.2 StVZO\"\n                                                                                     Biegründung\n       durch die Worte „§ 53 Abs. 1 und 6, § 53 b und § 67     1. Die Änderungen der §§ 3 und 4 der Fahrzeugteilever\n       Abs. 2 StVZO\".                                             ordnung haben keine sachliche Bedeutung. Es handelt\n                                                                  sich um redaktionelle Anpassungen an die neue Stra\n2. In § 3 Abs. 2 Buchstabe h sowie in § 4 Nr. 6 Buchstabe         ßenverkehrs-Ordnung und an die Änderungen, die in\n   h und Nr. 11 Buchstabe i werden die Worte „§ 53 Abs.           der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ebenfalls im\n   4 und 6, § 67 Abs. 2 und 3 StVZO, § 24 StVO\" jeweils            Zusammenhang mit der neuen Straßenverkehrs-Ord\n  durch folgende Worte ersetzt:                                    nung vorzunehmen sind. Die Verordnung soll deshalb\n     53 Abs. 4 und 6, § 53 b, § 66 a Abs.4,§ 67 Abs.2 und          auch gleichzeitig mit der neuen Straßenverkehrs-Ord\n  3 StVZO, § 22 Abs. 4 StVO^'.                                     nung in Kraft treten (Artikel 3). Artikel 2 enthält die\n                                                                   üblidie Berlin-Klausel.\n3. In|§ 4 erhalten Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 11         2. Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Aus\n   Buchstabe c jeweils folgende Fassung:                           führung dieser Verordnung nicht mit zusätzlichen Ko\n   „Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53 b Abs.            sten belastet.\n   1 StVZO).\".                                                (VkBl 1970 S. 734)",
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            "content": "Heft 22     IWO                                              834                                 VfcBl Amtlicher Teil\n\n\nNr. 389 § 53a Abs. 4 StVZO                                       Entwicklung   von    Experiroentier-Sicherheitsfahrzeugen\n        hier: ¥erzögerungsafobängig             gesdialteie      vom 5. November 1970 bekannt.\n               Warnblinkanlagen                                                            Der Bundesminister für Verkehr\n                              Bonn, den 28. Oktober 1970                                              Im Auftrag\n                              StV 7 - 8232 Va/70                                                      Dr. Linder\n\n  Nadi § 72 Abs. 2 zu § 53a Abs. 4 StVZO müssen alle                                   Vereinbanmg\nmehrspurigen Fahrzeuge, für, die Fahrtrichtungsanzeiger\n                                                                 ztvischen dem Bundesminlsterium für Verkelir der Bun\nvorgeschrieben sind, mit einer Wamblinkanlage ausgerü\nstet sein, wenn sie vom 1. Januar 1970 ah erstmals in den        desrepublik Deutsdiland und dem Verkehrsministerium\nVerkehr gekommen sind. Für die Einschaltung der Wam              der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusam\nblinkanlage muß nach § 53a Abs. 4 Nr. 1 StVZO ein be                        menarbeit bei der Entwicklung von\nsonderer Schalter vorhanden sein. Verkehrsrechtliche                       Experimentier-Sicherheitsfahrzeugen\nVorschriften stehen jedoch nicht entgegen, wenn die                 I. Diese Vereinbarung zwischen dem Bundesministe-\nWarnblinkanlage unter Verwendung eines besonderen                    rium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nGeräts audi abhängig von der Verzögerung des Fahrzeugs               und dem Verkehrsministerium der Vereinigten\neingeschaltet werden kann. Auf Grund der bisher gewon                Staaten von Amerika enthält den nachstehenden\nnenen Erkenntnisse muß gefordert werden, daß solche                  Entwurf eines Programms, mit dem die maximale,\nGeräte folgenden Bedingungen genügen:                                praktisch durchführbare Zusammenarbeit in For\n1. Die Einschallbarkeit der Warnblinkanlage von Hand                 schung und Entwicklung im Hinblick auf Es^erimen-\n   muß uneingeschränkt erhalten bleiben.                             tier-Sicherheitsfahrzeuge erreicht werden soll.\n2. Der durch das Gerät verursachte Lichtstromabfall darf           11. Das Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten\n   an den Glühlampen nicht mehr als 10 ®/© betragen.                  von Amerika hat ein Projekt für die Entwicklung\n3. Das Gerät muß in Einern Temperaturbereich von                      eines Experimentier-Sicherheitsfahrzeugs der in den\n   + 30° C bis —20® C einwandfrei arbeiten.                          Vereinigten Staaten von Amerika für Personen\n4. Das Gerät darf nur bei Verzögerungen zwischen 1,5 g               kraftwagen üblichen 4000-Pfund-Gewichtsklässe ins\n   und 10 g ansprechen, die — unabhängig von deren                   Leben gerufen. Ausgehend von einem umfassenden\n   Richtung — parallel zur Fahrbahn auftreten.                       Katalog von Sicherheitsanforderungen hat das Ver\n                                                                     kehrsministerium der Vereinigten Staaten von\n5. Die Betriebsbereitschaft des Geräts darf weder durch\n                                                                     Amerika Aufträge über den Entwurf, die Herstellung\n   Korrosion noch durch andere Einflüsse beeinträchtigt\n   werden.\n                                                                      und Lieferüng von Experimentier Si^erheitsfahrzeu-\n                                                                      gen erteilt, die diesen hohen Ansprüchen genügen\n  Die Einhaltung dieser Anforderungen ist zweckmäßig                 sollen.\ndur^ eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO nachzuwei\nsen.\n                                                                   III. Das Bundesministerium für Verkehr der Bundesre\n                           Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                     publik Deutschland ist bemüht, die Sicherheit der\n                                                                     Kraftfahrzeuge durch Verbesserung einzelner Bau\n                                      im Auftrag                      teile zu erhöhen und die hierfür laufenden Arbeiten\n                                     Dr. Linder                      im Bereich der Europäischen Gemeinschaften, im\n(VkBl 1970 S. 834)                                                   Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten\n                                                                      Nationen für Europa und im NATO-Ausschuß für\n                                                                      Umweltfragen zu fördern.\nNr. 390 Verordnung über den Schutz vor Schäden                       Es ist darüber hinaus bestrebt, auch seinerseits Er\n          durch die Beförderung gefährlicher Güter                    kenntnisse für die Fahrzeugsicherheit aus der Ent-\n          auf der Straße                                              wicklüiig und Erprobung von Experimentier-Sicher-\n                                                                      heitsfahrzeugen Zu gewinnen.\n                              Bonn, den 29. Oktober 1970\n                              StV 4 - 9042 C 70/n\n                                                                      Auf Anregung des Bundesministers für Verkehr er\n                                                                      arbeitet daher die deutsche Automobilindustrie eine\n  In den „Vorläufigen Richtlinien für die Durchführung               Zusammenstellung der an einen Personenkraftwagen\nder §§ 6 und 7 der Verordnung über den Schutz vor                    europäischer Größenordnung als Experimentier-\nSchäden durch die Beförderung gefährlicher Güter auf der             Sicherheitsfahrzeug zu stellenden AnforcierühOen'\nStraße\" (VkBl 1970 S. 556) ist zu § 6 in Nr. 2.2 Ziffer 2 als        Die bis heute gewonnenen Erkenntnisse über den\nanzuwendende Randnummer des ADR auch die Rn.210 330                  möglichen Nutzen eines Experimentier-Sicherheits-\nangeführt worden. Abweichend von dieser Randnummer                   fahrzeugs haben bereits jetzt zu der Entscheidung\nreicht es bei Beförderungen von wässerigen Lösungen von              geführt, daß in der Bundesrepublik Deutschland we\nWasserstoffperoxid mit mehr als 60 ®/o Wasserstoffpero               nigstens ein solches Projekt durchgeführt werden\nxid, stabilisiert, und Wasserstoffperoxid selbst, stabilisiert       wird, das den Bau eines lOOO-kg-Falurzeugs vorsieht\n(Klasse III c Ziff. 1), aus, einen mit etwa 30 1 Wasser ge           und das ähnlichen Anforderungen genügen soll, wie\nfüllten Behälter mitzuführen, der im Führerhaus unterge              sie an das amerikanische Projekt gestellt werden.\nbracht werden kann. Auf eine möglichst si^ere Unter                  Die Überlegungen, Experimentier-Sicherheitsfahr-\nbringung des Wasserbehälters sowie auf die Verwendung                zeuge audi anderer Gewichtsklassen zu entwickeln,\neines vollgeeigneten Frostschutzmittels, das sowohl für              sind im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abge\ndie Haut und die Schleimhäute verträglich ist als auch mit            schlossen.\ndem Ladegut nicht reagiert, ist dabei besonderer Wert zu\n                                                                   IV. Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik\nlegen.                                                                Deutschland    und   der   Verkehrsmiiiister der   Ver\n                         Der Bundesminister für Verkehr               einigten Staaten von Amerika begrüßen diese in\n                                     Im Auftrag                       beiden Ländern eingeleitete Entwicklung. Sie sind\n                                    Dr. Linder                        darüber einig, daß sich die bereits bilateral zwischen\n(VkBl 1970 S. 834)                                                    den beiden Staaten im Bereich des Verkehrs und\n                                                                      multilateral im Rahmen des Programms des NATO-\n                                                                      Ausschusses für Umweltfragen angebahnte Zusam\nNr. 391 Deutsdi-amerikanische Zusammenarbeit bei                      menarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit des Stra\n          der Entwicklung von Experimentier-Sidier-                   ßenverkehrs durch einen intensiven und umfassen\n          heitsfalirzeugen                                            den Austäusch der beiderseitig gewonnenen Er\n                                                                      kenntnisse bei der Entwicklung vön Experimentier-\n                           Bonn, den 12. November 1970                Sicherheitsfahrzeugen für beide Seiten als fruchtbar\n                           StV 1 — 225 Va/70                          erweisen wird. .\n  Nachstehend gebe ich die Vereinbarung zwischen dem                V.Sie stimmen darin überein, die bei der Entwicklung\nBundesminister für Vericehr der Bundesrepublik Deutsch                von Experimentier-Sicherheitsfahfzeugeri in beiden\nland und dem Verkehrsministerium der Vereinigten                     Ländern gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen,\nStaaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei der                   soweit sie hierüber verfügen können, so frühzeitig",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        ms                                          Heft 22 — 1970\n\n\n\n     und ausführlich, wie dies nach der beiderseitigen       rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom .\n     Rechtslage möglich ist, auszutauschen. Einzelheiten     24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), und auf Grund des\n     über Art und Umfang des Informationsaustausches         I 116 Nr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966\n     als Teil der Leitstudie der Vereinigten Staaten über    (BSchSO 1966) vom 11. Oktober 1966 (BundesgesetzbL II\n     die Sicherheit des Straßenverkehrs für den NATO-        S. 1333, 1538), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n     Umweltausschuß werden in weiteren Absprachen            9. März 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 250) wird verordnet:\n     vereinbart werden.\n                                                                                        § 1\n  VI. Der Bundesminister für Verkehr der Hundesrepu             Auf der Binnenschiffahrtstraße Elbe kann ein Schlepper,\n     blik Deuts^land und der Verfcehrsminister der           ein Schubschiff oder ein Motorgüterschiff abweichend von\n     Vereinigten Staaten erklären ausdrückl Lch, daß sie     § 68 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung und § 2 Nr. 1,\n     jede weitere Zusammenarbeit mit anderen Ländern         § 17 sowie § 18 Nr. l Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\n     und überstaatlichen Organisationenr die an der Ent      1966 zu Versuchszwecken ein unbemanntes Fahrzeug ohne\n     wicklung und Erprobung von Experimentier-Sicher-        eigene Triebkraft längsseits schleppen, wenn folgende\n     heitsfahrzeugen interessiert sind, sehr begrüßen        Bedingungen erfüllt sind:\n     würden.           - ■ ■ ..        J                     1. Besteht die Mindestbemannuhg des sdileppenden Fahr\n VII. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,         zeuges nur aus einem Matrosen, so ist die Decks-\n     sofern nicht die Regierüng der Bundesrepublik               mannschaft um eine Person zu verstärken. Besteht die\n     Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinig            Mindestbemannung des schleppenden Fahrzeuges nur\n     ten Staaten Von Amerika innerhalb von drei Mona             aus einem oder mehreren Schiffsjungen, so ist sie um\n     ten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine ge             einen Matrosen zu verstärken;\n     genteilige Erklärung abgibt.                            2. mindestens ein Matrose der Mindestbemannung oder\nVIII. Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich         der nach Nummer 1 verstärkten Besatzung des\n     nung in Kraft und wird so lange in Kraft bleiben, bis      schleppenden Fahrzeuges muß eine Fahrzeit als Ma\n     sie von einer der Beideii Stellen mit einer 30tägigen      trose von mindestens 2 Jahren nachweisen können;\n     l'rist schriftlich gekündigt wird.                      3. die Gesamtbreite des Schleppzuges in der Berg- und\n                                                                \"Talfahrt darf 18 m, die Länge des längsseits gekuppel\nGeschehen zu Bonn am 5, November 1970                           ten Anhangs 67,0 m nicht überschreiten;\n                                   Der Bundesminister        4. die Gesamttragfähigkeit des Schleppzuges in t darf das\n                          für Verkehr der Bundesrepublik        Vierfache der Maschinenleistung des, schlappenden\n                                      Deutschland               Fahrzeuges in PS nidit überschreiten;\n                                     Georg Leber             5. die Steuereinrichtung des schleppenden Fahrzeuges\n                                                                muß ein sicheres Manövrieren des Schleppzuges ge\n                 ^              Der Verkehrsminister            währleisten; '                                - :\n                            der Vereinigten Staaten von      6. die Verbindungen zwischen dem schleppenden Fahr\n                               -          Amerika\n                                                                zeug und dem längsseits gekuppelten Anhang müssen\n                                    John A. Volpe               so hefgestellt sein, daß der Schleppzug sicher manö\n(VkBl 197() S. 834)                                              vriert werden kanhj\n                                                             7. je nach ihrer Bauart muß die Steuereinrichtung des\n                                                                längsseits gekuppelten Anhangs durch eine leiäit zu\nNr. 392 Angabe einer „Liste Nr«'' im Kraflfabrzeng-             lösende Sperre feststellbar oder frei beweglich sein.Im\n         sAein und Im Anbängersdheln                            letzteren Fall dürfen Personen dur^ die ^sidi he^ve-\n                                                                genden Steueforgane nicht gefährdet werden;\n                               Bonn, den 3. November 1970\n                              StV 2 Nr. 2062 B1/70           8^. eine ausreidiende freie Sicht aus dem Sleuerstand des\n                                                                 schleppenden Fahrzeuges muß auch über den längsseits\n  Es ist wiederholt beanstandet worden, daß auf dem              gekuppelten Anhang hinweg möglich sein;\nKraftfahrzeügschein und dem Anhängerschein, und zwar\nauf der Vorderseite links unten, keine Listen-Nummer         9. ein schneller und sicherer Übergang vom einem zum\neingetragen war.                                                anderen Fahrzeug muß möglich sein.\n  Ich mache darauf aufmerksam, daß die Listen-Nummer                                    §.2-•; ■\nfür die kegistrierung der Kraftfahrzeuge und Anhänger          piese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft und\nkeine Bedeutung mehr hat. Der auf den Vordrucken Mu          gilt bis zum Ablauf des 3L Dezember 1972.\nster 2 a, 2 b, 3, 4 und 5 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-    Hamburg, den 27. Oktober 1970\nÖrdnung Jetzt noch vorgesehene Aufdruck „Liste Nr.           B 91.21, 72— 433/70—\nwird bei einer Änderung der Muster wegfallen.\n                                                                         *             Wasser-und Schiffahrtsdirektion\n  Bis dahin bitte ich zur Vermeidung der angegebenen                                          .Hamburg •\nSchwierigkeiten in den Kraftfahrzeug- und Anhänger                                            In Vertretung\nscheinvordrucken den Aufdruck „Liste Nr... ungültig zu                                  Dr. Meyer-Osterkamp\nmachen. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, wenn\nbei einer Neuanfertigung von Vordrucken der Aufdruck         (VkBl 1970 S. 835)\n„Liste Nr....\" Weggelassen wird.                   ,\n                        Der Bundesminister für Verkehr\n                                      Im Auftrag\n                                                             Nr. 394 Verordnung Nr. 28/70 über die Festsetzung\n                                     Dr. Linder                      von Entgelten für Verkehrsleistnngeii der\n(VkBl 1970 S, 835)                                                     Binnensdiiffahrt vom 26. Oktober 1970\n                                                                      (FA Nr. 17/70 Frachtenausschuß für den Rhein)\n                                                                      (FB Nr. 18/70 Frachtenausschuß Dortmund)\n                                                                      (FC Nn 12/70 Frachtenausschüß Bremen)\n  Bin n e n s c h i ffah r t                                          (FG Nr. 6/70 Frachtenauss^uß Berlinj .\nNr. 393 Sdilffahrtspolizeilidie Verordniing über das                                     Bonn, den 11. November 1970\n                                                                                         B 242/2319 F/70\n        Längsseitsschleppeii von Fabrzettgen auf\n         der BSdiS Elbe*                                       Nachstehend wird die Verordnung Nr. 28/70 vom\n                                                             26. Oktober 1970 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Ver\n  Auf Grund cies § 12 a der Binnenschiffs-Untersuchungs-     ordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 207 vom 5. Noyem-:\nordnung (BSchUO) vom 18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II       ber 1970 verkündet worden.\nS. 769),; zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21.\nFebruar 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 109) und das Einfüh-                               Der Bundesmißister für Verkehr\n                                                                                                 Im Aultrag\n  Wmderholiing ohne Änderung                                                                       Dr. Reemts",
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            "content": "Heft 22 — 1970                                           1130                               VkBI Ämtlicher Teil\n\n\n                  Verofdniuig Nr.28/70                            § 1 Abs; 1 Nr. 4 cier Verordnung vorn 20. August 1955\n         über die Festsetzung von Entgelteii für                  — FB Nr. 9/55 — (Bundesanzeiger Nr. 163 vom\n       für Verkehrsleistuiigen der Binnensdüffahrt             25. August 1955),\n                  Vtm 26. Oktober 1970                      3. Allganeine Bestimmtmgen zu den Frächteh\n  Auf Grand\n          | des 29 Abs. 1 des Gesetzes über den                im Zuständigkeitsbereich des Frachtehausschusses\ngewerblidien Bmnensdiiffsverkehr in der Fassung der               Dortmund\nBekanntmachung vom Ö. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I             — FTB Reg.Nr. B 300/1 —\nS. 65J wird verordnet:                                         § 1 Abs. 1 Ziffer II der Verordnung Nr. 17/63 voin\n                          §1                                   26. Juli 1963 — FB Nr. 11/63 — (Bundesanzeiger Nr.\n  (1) Nadi Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über\n                                                               143 vom 6. August 1963),\nden gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechtsver      4. Allgemeine Bestimmungen zu den Frachten\nbindlich festgesetzt:                                             im Zuständigkeitsbereidi des Frachtenausschusses\n                                                                  Dortmund\n  I. die vom Frachtenausschuß für den Rhein — Fa Nr.           — Ergänzimg zu FTB Reg.Nr. B 300/1 —\n17/70 — beschlossenen Entgelte für Verkehrsleistungen            — FTB Reg.Nr. B zu 300/1 —\nder Binnenschiffahrt^ und zwar:\n                                                               § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 31/65 vpm\n   Rett- und Nahverkehrsfrachten für Massengut                 14. Dezember 1965 — FB Nr. 15/65 — (Bundesanzeiger\n   im Niederrhein- und Kanalverkehr                            Nr. 240 vom 22, Dezember 1965),\n    •— Ergänzung zu FTB Reg.Nr. A 801/14 —|\n                                                            5. Frachten für Verladungen im Bereich des\n  II. die vom Frachtenausschuß    Dortmund   —   FB   Nr.          Frachtenausschusses Dortmund\n18/70 — beschlos^nen Entgelte für Verkehrsleistungen              — die neue Berechnun^rt nach Inkrafttreten des\nder Binnenschiffahrtr und zwar:                                   Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai\n1. Frachten für Verladungen im Bereich                            1967 —\n   des Frachtenausschusses Dortmund                              — FTB Reg.Nr. B zu 300/1—\n     — Allgemeine Bestimmungen -7-,                            § 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 31/67 vom 28. Dezem\n2. Fracht für Halbzeug und Rohbrammen {Leichterfracht)         ber 1967 — FB Nr. 21/67 — (Bundesanzeiger Nr. 244\n   von Braunschweig                                            vom 30. Dezember 19^,\n   nach Berlin-Tegi^r                                       6. Frachten für Verladungen im Bereich des Frachtenaus\n                                                                  schusses Dortmimd\n3. Fracht für Rsen und Stahl (Leichterfracht)\n   von Braunschweig\n                                                               — Ergänzung der Allgemeinen Bestimmungen lt. FTB\n   nach Berliur\n                                                               Reg.Nr. B 300/1 —\n                                                                 — FTB Reg.Nr. B zu 300/2 —\n4. Frachten für Kohlen\n   von Hafen Preußen und Werne\n                                                               § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 16 der Verordnung Nr. 2/70\n   nach Schmehausen,\n                                                               vom 14. Januar 1970^^— FB Nr. 1/70 — (Bundesanzeiger\n                                                               Nr. 16 vom 24. Januar 1970),\n5. Frachten für Düngemittel\n   vom Ruhrgebiet                                           7. Frachten für Düngemittel\n   nach Kanal- imd Weserhäfen;                                 vom Ruhrgebiet\n                                                                   nach Kanalhäfen und Bremen\n  ni. die vom Bezirksausschuß Oberweser-Mittelweser                 — FTB Reg.Nr. B 6410/2 —\ndes Frachtenausschusses Bremen  FC Nr. 12/7(1 — be                § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 der Verordnung Nr.,13/70\nschlossene                                                        vom 22. April 1970 — FB Nr. 7/70 — (Bundesanzeiger\n   Fracht für Getreide                                         Nr. 81 vom 30. April 1970),\n   von Leeseringen                                          8. Liegegelder für Binnenschiffe\n   nach Rinteln;                                               — Änderung zu FTB Reg.Nr. B 300/2 —\n  IV. die vom Frachtenausschuß Berlin — FG Nr. 6/70 —            — FTB Reg Nr.B zu ^/2 —\nbeschlossenen Frachten                                         § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 derr Verordnung Nr. 23/70\n1. für Asbestzementerzeugnisse                                 vom 17. August 1970 — FB Nr. 15/70 — (Bundes\n   von Berlin-Rudow                                            anzeiger Nr. 157 vom 27. August 1970);\n   nach Bremen und Oldenburg,                                    II. die vom Frachtenausschuß Berlin beschlossenen,\n2. für Asbestzementerzeugnisse                              durch § 1 Abs. 1 Ziffer II der Verordnung Nr^ 24/59 vom\n   von Berlin-Rudow                                         3. Dezember 1959 — FG Nr. 3/59 — (Buhdesanzeiger\n   nach Hannover und Bramsche,                              Nr. 237 vom 10. Dezember 1959) rechtsverbindlich fest\n3. für Asbestzementerzeugnisse                              gesetzte\n   von Berlin-Rudow                                                Fracht für Asbestzementwaren\n   nach Häfen im Elbegebiet und am Nord-Ostsee-Kanal.              von Berlin-Rudow\n                                                                   nach Bremen\n  (2) Der Wortlaut der Beschlüsse wird im FTB   Frach                — FTB Reg.Nr. G 549/1 r-,\nten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt —- Nr, 45\nvom 7. November 1970 veröffentlicht werden*.                                               §3\n                                                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über\n                          §2                                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\n  Es werden aufgehoben:                                     S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den\n  I. die vom Frachtenausschuß Dortmund beschlossenen,       gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.\ndurch nachstehende Verordnungen rechtsverbindlich fest                                     §4\ngesetzten Entgelte für Verkehrsleistungen der Binnen\nschiffahrt, imd zwar:                                            Diese Verordnung tritt am 10. November 1970 in Kraft.\n1. Frachtzuschläge für Lagerung von Gütern in Binnen        Bonn, den 26. Oktober 1970\n   schiffen vor oder nach einer Beförderungsleistung\n     — FTB Reg.Nr. B 30/1—,                                                              Dm* Bundesminister für Verk#ir\n   Frachten für Koks                                                                               In Vertretung\n   — Berechnung der Abschlußprovision —                                                            Witt rock\n    — FTB Reg.Nr. B 343/1 —\n                                                            (VkBl 1970 S. 835)\n   § 1 Abs. I Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe b) der Verord\n   nung vom 26. Mai 1955 — FB Nr. 2/55 — (Bundes-               ®) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnensthiff-\n                                                                  fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH,\n   anzeiger Nr. 104 vom 2. Juni 1955),                             vorm. Bheln-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstr. 15/lT,\n2. Änderung der Frachten infolge Erhöhung oder                     bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich\n                                                                   nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die\n   Ermäßigung der Schiffahrtabgaben und Schlepplöhne               nur geschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5\n     — FTB Reg.Nr. B 350/1 —                                      abgegeben wird.",
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Oktober 1914 in Westrhauderfehn, ausge                                                      Tennstedt\nstellte Schifferpatent Nr.996/56 der Klassen I und II, gültig                    Sdiiffahrtpolizeilidie Anordnung\nfür die westdeutschen Kanäle und Ems, ist in Verlust ge                       über den Verkehr durch die Schleusen\nraten und wird für ungültig erklärt.                                                 Nordfeld und texfähr\nNfünster, den 28. Oktober 1970                                                        Vom 4. November 1970\nB 2757 BS\n                                                                       Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-\n                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion       Ordnung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung\n                                      Münster                     vom 18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 162,184), zuletzt\n                                    In Vertretung:                geändert durch die Verordnung vom 6. August 1969\n                                    Dr. Ottmann                   (Bundesgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet:\n(VkBl 1970 S. 837)                                                                              § 1\n                                                                    Abweichend von § 230 Abs. 5, 7 und 8 der Seeschiff-\nNr. 396 Ungültigkeitserkläruug eines Sdiifferpa-                  fahrtstraßen-Ordnung, die nicht mehr anzuwenden sind,\n                                                                   wird der Verkehr durch die Schleusen Nordfeld und Lex\n              tents\n                                                                  fähr wie folgt geregelt:\n                             Münster, den 30. Oktober 1970\n                                                                    I. Für die Schiffahrt in Fahrtri^tung eideraufwärts wer\n                             B 2782 B3\n                                                                       den auf der rechten Seite des unteren Schleusenhauptes\n     Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster              und für die Schiffahrt in Fahrtrichtung eiderabwärts in\nam 29. Oktober 1958 für den Schiffer Heinrich Post, geb.                Nordfeld auf der linken und in Lexfähr auf der rechten\nam 18. September 1913 in Altharen, ausgestellte Schiffer-               Seite des oberen Schleusenhauptes bei Tag und Nacht\npatent Nr. 778/58 der Klassen I und II, gültig für die                  folgende Schleuseneinfahrtsignale gezeigt:\nwestdeutschen Kanäle und Ems, ist in Verlust geraten und\n                                                                        1. Zwei grüne Lichter nebeneinander: Einfahrt frei;\nwird für ungültig erklärt.\n                             Wasser-und Schiffahrtsdirektion\n                                                                        2. Zwei rote Lichter nebeneinander: Keine Einfahrt;\n                                      Münster                           3. Zwei rote Lichter übereinander: Keine Einfahrt\n                                     In Vertretung                         (Schiffahrt durch die Schleuse geperrt).\n                                  Dr. Hill e b r a n d             II. Eür die Ausfahrt aus der Schleuse Lexfähr werden für\n(VkBl 1970 S. 837)                                                      die Schiffahrt in Fahrtrichtung eideraufwärts auf der\n                                                                        rechten Seite der Schleuse vor dem Schleusenbetriebs\n                                                                        gebäude folgende Schleusenausfahrtsignale gezeigt:\n    Nr. 397 Beriditigung                                                1. Ein grünes Licht: Ausfahrt frei;\n     In der Veröffentlichung Nr. 353 —: Heft 20/1970 des                2. Ein rotes Licht: Ausfahrt gesperrt.\n    Verkehrsblattes •— ist in § 2 der Satzteil „September\n    1970\" durch „September 1973\" zu Ii\n                                    ersetzen.                                                   §2\n(VkBl 1970 S. 837)                                                     Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung sind Ord\n                                                                   nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der Seeschiff-\n                                                                   fahrtstxaßen-Ordnung.\n\n                                                                                              ■ ■ ^^               \\       ;«V- ■\n                                                                     Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1970 in Kraft und\nNr. 398 Schilfahrtpolizeilidie Anordnung über den                  gilt bis zum Ablauf des 30. November 1972.\n              Verkehr durch die Sdileüsen Nordfeld und             Kiel, den 4. November 1970\n              Lexfähr                                              S 2 T 5 F 5-VI/4-2d\n                        Hamburg, den 11. November 1970                                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                       See 1 (I)/31    71/70,                                                                 Kiel\n     Nachstehend wird die schiffahftpolizeiliche Anordnung                                             In Vertretung:\nüber den Verkehr durch die Schleusen Nordfeld und Lex                                                         Eger\nfähr bekanntgegeben.                                              (VkBl 1970 S. 837)\n\n    Nr. 399 Ungültigkeitserklärttiig verlorengegangener Sdiiffsmeßbriefe\n                         Nachstehend aufgeführte Schiffsmeßbriefe werden für ungültig erklärt\n\n    Lfd.                          Unterschei-                    Art des        Ausstel\n                                                 Ausstel\n    Nr.       Schiffsname                                     Schiffsmeß         lende       Schiffseigner\n                                                lungsdatum\n                                                                briefes         Behörde\n\n■    .T. ,   „MARIE LOUISE        — DGFR —      12. 8.1953 ;Panama             BAS           Johann Haltermann,\n             HALTERMANN\"                                                                     Hamburg 1,\n                                                                                             Ferdinandstr. 55/57\n      2.     „KEHRWIEDER\"         —DJXN—        23. 8.1954      National       BAS           Kurt Baumeister,\n                                                                                             Heikendorf, ,\n                                                                                             Zabelweg 25\n      3.     „KAMPHÖRN\"           — DKHE —      13. 6.1953      Suez           BAS           Sartori & Berger,\n                                                                                             Rendsburg,\n                                                                                             Paradeplatz 10\n      4.     »B 1\"                               3. 1.1964      Inter          BAS           Erprobungsstelle 71\n                                                                national                     der Bundeswehr,\n                                                                                             Eckernförde,\n                                                                                             Berliner Str. 115",
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Ausstel\n           Sehiflsname       j    dungs-                    Schiffsmeß       lende      Schiffselgiier\nNr.                                           lungsdatum\n                                  signal                      briefes       Behörde\n\n\n  5.     „P 6044\"                             22. 3.1962    Inter         i BAS         Erprobungssfelle 71\n                                                            national                    der Bundeswehr,\n                                                                                        Eckernförde,\n                                                                                        Berliner Str. 115\n  6^     „SCHWARZENFELS\" — DDPZ —              1. 8.1957    Suez           BAS          Deutsche Dampfschiffahrts-Ges.\n                                             : 1. 8.1957    Panama                      „Hansa\",\n                                                                                        Bremen 1,\n                                                                                        Schlachte 6\n  7.     „HEIMAT\"                   —\n                                             : 19.11.1948   National       BAS          Rudolf Mey,\n                                                                                        Heikendorf\n\n  8.     „FL2\"                      —         23.11.1962    Inter         BAS           H. B. Schwarz,\n                                                            national                    Wilhelmshaven,\n                                                                                        2. VerS:. Geschw.\n  9.     „MARÄ^\"             — DGHN —         12.10.1953    National      BAS           Hinridi Koppermann,\n                                                                                        Bützfleth,\n                                                                                        Rosenstr. 670\n 19.,     „JOHANNES\"             —DCKA—       29. 5.1947    National      BAS           Jacobme Noormann Wwe.,\n                                                                                        Westermarsch II,\n                                                                                        Norddeiih\n\n Ii.      „HERMANN               —DIEV —       2.10.1963    Suez          BAS           Schulte & Bruns,\n          SCHULTE\"                                                                      Enden,\n                                                                                        Ringstr. 2\n 12.      „RATINGESr\"            — DGLH —     12. 4.1965    National       BAS         1 KLaus-Dieter Peters,\n                                                                                         Brunsbüttelkoog,\n                                                                                         Koogstr. 41\n\nSeilten cüe un^ltii^en Sdii^^sme&biiefies einer Behörde vorgelegt werden, bitten wir, diese einzuziehen und an das\nBundesamt für SchiffsVermessung, 2 Hamburg 4 MiBerntorplatz 1, zu senden.\nHamburg^ den 5. November 1W0                                                Bundesamt für Schiffsvermessung\nAz.; 111/172                                                                           Münnich\n(VkBl 1970 S. 837)\n\n                                                                 nachrichtlich:\n\n        i ft fahrt                                               An die\n                                                                 Verbindungsstelle Berlin\n                                                                 des Bundesministers für Verkehr\nNr. 400 Soaderlandeplatz Salzgitler-Bad\n                                                                 die Bundesanstaltfür Straßenwesen\n                            Bonn, den 29; Oktober 1970           den Herrn Präsidenten des Bundesrechnimgshofes\n                            L 4-421 - 1 ■ 2124 E#70\n\n  Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und öf              Betr. Ausbildung der Quemeigung von Staoadspuren\nfentliche Arbeiten hat die Genehmigung für den Sonder                     an mehrspurigen Richhingsfahrbahnen\nlandeplatz Salzgitter-Bad geändert. Hiernach beträgt die\nunter Nr. Ob der Bekanntmachung vom 14. Mai 1969                   Im Hinblick auf die in den kommenden Jahren zu be\n(VkBl 1969 S. 252 lfd. Nr. 160) angegebene Länge der             wältigenden Aufgaben bezüglich der Herstellung von\nStart- und Landebahn nunmehr 540 m.\n                                                                 Tragschichten und Decken halte ich weitere Schritte für\n                                                                 erforderlich, um die notwendigen Voraussetzungen für\n                          Der Bundesminister für Verkehr         eine zeitsparende und rationelle Baudurchführung zu\n                                                                 schaffen. Zu diesem Zwecke habe ich die vorliegenden\n                                     Im Auftrag                  Erfahrungen verschiedener Ausführungsmöglichkeiten auf\n                                 Dr. Schmidt-Ott                 ihre Vor- und Nachteile xmim Auswertung der Untersu\n                                                                 chungen der Bundesanstalt für Straßenwesen eingehend\n                                                                 geprüft und gegeneinander abgewogen.\n(VkBl 1970 S. 838)\n                                                                   Die Prüfung hatte das Ergebnis,^ daß es unter Beräck-\n                                                                 sichtigung verkehrücher, technischer und wirtschaftlicher\n                                                                 Gesichtspunkte zweckmäßig ist, der Standspur eine nach\n                                                                 Richtung und Größe gleiche Querneigung wie der be\n   Straßenbau                                                    nachbarten Fahrspüren zu geben} dies gilt sowohl bei den\n                                                                 zwei- als auch bei den mehrspurigen Richtungsfahrbah\n                                                                 nen, und auch,in Bögen mit Kurvenhalbmessern < 4000 m.\nNr. 401 Ausbildumg der QuerEeiguEg voe Staed«\n        spureE aE melirspErigeE RichtEEgsiahrbali-                 Ich bitte, dies künftig zu beachten.\n            EeE                                                    Bereits im Bau befindliche oder baureif geplante\n                             Bonn, den 3. November 1970          Strecken sind von dieser Regelung ausgeschlossen.\n                             StB 9/4\n                                   ' Id - 9018 Vms 70              Das Allgemeine Rundschreiben Straß^bau Nr. 10/1970\n An die                                                          wird im Verkehrsblatt, Heft 22, vom          Dezember 1970\n                                                                 abgedruckt.\n obersten Straßenbaubehörden; der. Länder\n                                                                                         Der Bundesminister für Verkehr\n mit Nebenabdrucken für                                                                                Im Auftrag\n die Regierungen oder Mittelbehörden                                                                  Heubling\n die Autobahn- und Straßenbauämter                               (VkBl 1970 S. 838)'",
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Novemher 1970                                        Rüme Iin\n                              W 10 - 2014 Mst 70\n  Maeh § 12 Abs. 5 des BundeswasseTstraßengesetzes         Bekanntmachuiig zu dem Gesetz vom 29. November 1967\n(WaStrG) vpm 2. April 1968 (Bimdesgesetzbl. II S. 173),    über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Groi-\ngeändert durdi Artikel 142 des. Einfüiirungsgesetzes zum   schiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968          mier die damit zusammenhängenden Eigentumsvertiätt-\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), hat die Bundesrepublik         nisse vom'23. Oktober 1970.\nDeutschland (Wasser^ und Sduöahrtsverwaltung des\nBundes), vertreten dur^ die Wasser- und Schiffahrts^-        Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den rechtlichen\nrefction Münster, mit Vereinbarung vom 13./19. Oktober     Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwi\n1970 der Firma Gelsenberg Mineralöl GmbH, Essen, die       schen dem Main und Nürnberg und über die damit zu\nAusführung des Ausbaues des Rhein-Herne-Kanals über        sammenhängenden Eigentumsverhältnisse vom 29. No\ntragen. Der Ausbau umfaßt die Errichtung. eines öm-        vember 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2521) wird bekanntge\nschlagplatzes von km 21,668 bis km 21,816 (Nordufer) und   geben, daß die Teilstrecke des Main^Donau-Känals von\ndie Erweiterung eines Schiffsliegeplatzes von km ^244      der Einmündung des Stillwasserkanals in die kanalisierte\nbis km 22,352 (Nordufer).                                  Regnitz bei Hausen (Kanalkilometer 32j00) bis zum Un\n                        Der Bundesminister für Verkehr     terwasser der Schleuse Kriegenbrunn ^Kanalkilometer\n                                    Im Auftrag             48,00) vom 30. Oktober 1970 an dem allgemeinen Verkehr\n                                                           dient.\n(VfeBl 1970 S. 839)               Dr. Frietze\n\n                                                           Bonn,-den 23. ■Oktöbex 1970\nNr. 403 Bekanntmadiung über die übertraguug der\n         Ausführung des Auidiaues üm ^be                                              Der Bundesminister für Verkehr\n                              Bonn, den 5. November 1970                                        In Vertretung\n                              W 10 - 2048 Hmb 70                                                Witt rock\n  Nach § 12 Abs. 5 des Bundeswasserstraßengesetzes         (VkBl 1970 S. 839)\n(WaStrG) vom 2. Aprü 1968 pundesgesetzbl. II S. 173),\ngeändert durch Artikel 142 des Einfühfungsgesetzes zum\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968             Personalnachrichten\n(Bundesgesetzbl. I S. 503) hat die Bundesrepublik\nDeutschland (Wasser- und Schiffährtsverwältung des\nBundes), vertreten durch die Wasser- und Schiffährtsdi-    Nr. 405 Befm BuBüesverkehrsmlBistezIuiEi\nrektion Hamburg, mit Vereinbarung vom 1. September/9.               — Abteilung Seeverkehr in Hamburg —\nOktober 1970 dem Land Niedersachsen, vertreten durch\nden Regierungspräsidenten in Stade, die Ausführung des     ist ab sofort die Stelle eines te«hiBischen Sadibeatbeitefs\nAusbaues der Elbe übertragen. Der Ausbau umfaßt die        (Vergütung nach BAT, Aufstieg Ms Ver^tungsgruppe III\nErrichtung einer Umschlaganlage am Westufer der Elbe       BAT möglich) für die Bearbeitung von Fragen der Aus\nzwischen Strom-km 657 und 658.                             bildung maschinentechnischer SAiffscjffiziere zu besetzen.\n                      Der Bundesminister für Verkehr          Anforderungen:     Abgeschlossene     Ausbildung     als\n                                    Im Auftrag             Schiffsingenieur I, mehrjährige Fahrtzeit nach Erwerb des\n(VkBl 1970 S. 839}                Dr. Frietzt              Patents C 6, Erfahrungen in der Ausbildung maschinen\n                                                           technischer Schiffsoffiziersbewerber, englisdie Sprach-\nNr. 404 BekiiHiitmaÄinig mt dem GiKsetz              2i.   kenntnisse aowie möglichst Verwaltung^kenntnisse und\n         November 1967 über dem reclitll^eii Bta-          -erfährungen.\n         tus der R[hein-Maln4Donaii-GroEsdiifliilhrts-       Kennziffer: Z 1 — 10 (See 7)\n         strade zwIsthLeii dem Main und NünibeiB             Bewefbungen        mit   handgeschriebenem       Lebenslauf,\n          und ;^er die daihlt zusammmiä^ngeiiden\n          Elgentumsverhällnlsse vom 23« OMdber             Übersicht über Ausbildungs- und Werdegang, Lichtbild\n          1979                                             und beglaubigten Zeugnisabschriften werden unter Anga\n                            Bonn, den 10, Novemi^r 19M1    be der Kennziffer bis zum 15. Dezember 1970 erbeten an\n                            W 10 « 2170 VA 70              den Bundesminister für Verkehr, 53 Bonn, Sternstraße 100.\n                                                           Persönliche Vorsteliimg nur nach Aufforderung.\n  Nadistehend wird die Bekanntmachung zu dem Gesetz\nvonpi 29. November 1967 über den rechtlichen Status der     C¥M1 1970 S. Bm",
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