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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  67. Jahrgang                                          Ausgegeben zu Bonn am 15. August 2013                                                                              Heft 15\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.          Datum            VkBl. 2013                                             Seite   Nr.          Datum            VkBl. 2013                                             Seite\n\n  Landverkehr                                                                                  154 10. 07. 2013 Bekanntmachung zur Verordnung über die\n                                                                                                   Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO) – Kennbuch-\n                                                                                                   staben der Zentralstelle mit ihren Außenstellen als\n  152 17. 07. 2013 Bekanntmachung der Standards für die                                            Schiffseichamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   806\n      Übermittlung von Mitteilungen an die Zentralen Register\n      beim Kraftfahrt-Bundesamt(hier: Zentrales Fahrzeugre-                                    155 24. 07. 2013 Bekanntmachung des Musters des deut-\n      gister, Zulassungsbehörden und Versicherer) – SDÜ-                                           schen Seediensttauglichkeitszeugnisses . . . . . . . . . . . .\n      ZFZR-MIT – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   798                                                                                          806\n                                                                                               Aufgebote\n  Wasserstraßen, Schifffahrt                                                                   155a   15. 08. 2013 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                   808\n\n  153 25. 07. 2013 Bekanntmachung\n      Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb                                   Nichtamtlicher Teil\n      von Fahrgastschiffen in der Seefahrt (Nationale Fahr-\n      gastschiffsrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   802     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      811\n\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 15 – 2013                                          798                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                            zeugsteuer zuständigen Behörde die in § 36 Absatz 1\n                                                            Nummer 1 und 2 FZV genannten Daten mit. Die elektro-\n                                                            nische Übermittlung der Daten erfolgt über das Kraftfahrt-\nNr. 152 Bekanntmachung der Standards für                    Bundesamt gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 FZV.\n        die Übermittlung von Mitteilungen an                Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das\n        die Zentralen Register beim Kraft-                  Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundes-\n        fahrt-Bundesamt (hier: Zentrales                    ministerium der Finanzen gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 im\n        Fahrzeugregister, Zulassungs-                       Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt.\n        behörden und Versicherer)                           Die Neuregelungen zur Übermittlung der Kraftfahrzeug-\n        – SDÜ-ZFZR-MIT –                                    steuerdaten sowie die vorgenannten zusammengefassten\n                                                            Standards werden in den hier vorliegenden „Standards für\n                                                            die Übermittlung von Mitteilungen an die Zentralen Regis-\n                  Stand: 25. Juni 2013                      ter beim Kraftfahrt-Bundesamt – Zentrales Fahrzeugregis-\n                      Version 3.5                           ter, Zulassungsbehörden und Versicherer, – SDÜ-ZFZR-\n                   Vom 17. Juli 2013                        MIT“ vom 25. Juni 2013 in der Version 3.5 neu veröffentlicht\n                                                            (Anlage).\nNach § 33 Absatz 1 und 2 der Fahrzeug-Zulassungsver-        Flensburg, den 17. Juli 2013\nordnung (FZV) haben die Zulassungsbehörden dem Kraft-\nfahrt-Bundesamt zur Speicherung von Daten im Zentralen                                           Kraftfahrt-Bundesamt\nFahrzeugregister die nach den §§ 30 und 32 FZV zu re-                                                Der Präsident\ngistrierenden Fahrzeug- und Halterdaten zu übermitteln.                                                 Zinke\nFerner haben die Zulassungsbehörden jede Änderung\ndieser Daten sowie deren Löschung mit Datum der Ände-\nrung bzw. Löschung der Daten dem Kraftfahrt-Bundes-\namt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters           Standards für die Übermittlung von Mitteilungen\nzu übermitteln.                                                             an die Zentralen Register\nDie Versicherer haben dem Kraftfahrt-Bundesamt gemäß                      beim Kraftfahrt-Bundesamt\n§ 26 Absatz 3 Satz 1 FZV und § 28 Satz 6 FZV die in § 33                 (hier: Zentrales Fahrzeugregister,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes                   Zulassungsbehörden und Versicherer)\nbezeichneten Halterdaten und die in § 30 Absatz 4 FZV\ngenannten Fahrzeugdaten sowie bei roten Versicherungs-                            (SDÜ-ZFZR-MIT)\nkennzeichen die in § 30 Absatz 5 FZV genannten Anga-\nben unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann nach                          Stand: 25. Juni 2013\n§ 26 Absatz 3 Satz 2 FZV auch über eine Gemeinschafts-                              Version 3.5\neinrichtung der Versicherer erfolgen.\nAusführungsregeln zur Datenübermittlung gibt das Kraft-\nfahrt-Bundesamt gemäß § 33 Absatz 3 Satz 2 FZV sowie                                                             Anlage\ngemäß § 26 Absatz 3 Satz 3 FZV im Bundesanzeiger so-\nwie zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt.                    1       Verzeichnisse\nDiese Ausführungsregeln wurden in den „Standards für\n                                                            1.1     Inhalt\ndie Übermittlung von Mitteilungen an die Zentralen Regis-\nter beim Kraftfahrt-Bundesamt – Zentrales Fahrzeugre-       1.2     Änderungsverzeichnis\ngister, Zulassungsbehörden; – SDÜ-ZFZR-MIT-Fz“ vom\n25. Juli 2008 (eBAnz AT95 2008 B1) sowie in den „Stan-      1.3     Abkürzungsverzeichnis\ndards für die Übermittlung von Mitteilungen an die Zent-    1.4     Mitgeltende Dokumente\nralen Register beim Kraftfahrt-Bundesamt – Zentrales        2       Allgemeines\nFahrzeugregister, Versicherer; – SDÜ-ZFZR-MIT-Vkz“\n                                                            3       Grundsätze der Datenübermittlung\nvom 12. Februar 2009 (eBAnz AT22 2009 B1) festgelegt.\n                                                            4       Zeichencodierung\nDie veröffentlichten Ausführungsregeln wurden zuletzt\ngeändert durch die 2. Änderung der „Standards für die       5       Zulassung zum Übermittlungsverfahren\nÜbermittlung von Mitteilungen an die Zentralen Register     6       Übermittlung durch Datenfernübertragung\nbeim Kraftfahrt-Bundesamt – Zentrales Fahrzeugregister,     7       Übermittlung durch File-Transfer\nZulassungsbehörden; – SDÜ-ZFZR-MIT-Fz“ vom 4. No-\nvember 2010 (eBAnz AT123 2010 B2).                          8       Übermittlung durch Direkteinstellung (Online-Zugriff)\nDie beiden vorgenannten Standards werden zusammen-          9       Plausibilitätsprüfung von Mitteilungen, Fehlerbe-\ngefasst.                                                            handlung\nGemäß § 36 Absatz 1 FZV teilen die Zulassungsbehörden       10      Datenschutz und Datensicherung\nder nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsver-      11      Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkraft-\nordnung für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr-              treten\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Juli 2008 Neu-         Umsetzung der in         [7]   ZFZR-Mitteilung – Beschreibung der Elemente sowie\n                       konzeption   der Fahrzeug-Zulas-            der Arbeitsgänge [8] Code-Tabelle 1 (ISO 8859-1) für\n                                    sungsverordnung                die Datenübermittlung im 8-Bit-Code [9] XML-Sche-\n                                    aufgeführten                   mas zu den gemeinsam genutzten Typ-Definitionen\n                                    Regelungen\n                                                             [10] Dateinamen für die Übermittlung durch Dateien-\n 1.1     4. Mai 2009   Ergänzung    Aufnahme der Über-             übertragung\n                                    mittlungen gemäß\n                                    § 37 Absatz 2 FZV        [11] XML-Schema für die Übermittlung der Versicherer\n                                    in den Regelungs-              an das Kraftfahrt-Bundesamt per File-Transfer\n                                    umfang.                        (FT_VKZ_Mitteilung.xsd)\n                                    Zusätzlicher Hin-        [12] XML-Schema für den Abruf von Informationshinwei-\n                                    weis zu Nummer 7.1             sen des Kraftfahrt-Bundesamtes durch die Versiche-\n 2.0     4. Novem-     Ergänzung    Änderung im Ab-                rer per File-Transfer (FT_VKZ_MitteilungKBA.xsd)\n         ber 2010                   schnitt 1.4: mitgel-     [13] VKZ-Mitteilung – Beschreibung der Elemente sowie\n                                    tendes Dokument                der Arbeitsgänge\n                                    [10] eingefügt,\n                                    Schema der Version       Es sind die Schema- und wsdl-Dateien der Version 3.5\n                                    2.5 verwenden            oder einer höheren Version zu verwenden.\n                                    Abschnitt 7.6            Die mitgeltenden Dokumente können unter www.kba.de\n                                    eingefügt                und dem Pfad\n 3.5     25. Juni      Ergänzung    Geänderte Kapitel              „Zentrale Register/Zentrales Fahrzeugregister/ Ge-\n         2013                       alle, im Rahmen der            schützter Bereich für Behörden, Softwareanbieter\n                                    Übermittlung der               und Genehmigungsinhaber“\n                                    Kfz-Steuerdaten so-\n                                    wie Übermittlung         unter dem Link\n                                    der Daten von Ver-             „Informationen für Behörden und Softwareanbieter,\n                                    sicherern                      Allgemeine technische Informationen und Antrags-\n                                    Dokument komplett              unterlagen“ ([1], [2])\n                                    überarbeitet\n                                                             bzw. dem Link\n                                                                   „Zentrales Fahrzeugregister, Standards und zuläs-\n1.3     Abkürzungsverzeichnis\n                                                                   sige Datenformate zur Fahrzeug-Zulassungsver-\n DIN        Deutsches Institut für Normung                         ordnung (FZV)“\n                                                             heruntergeladen werden. Der Zugangscode zu diesem\n FT         File-Transfer                                    geschützten Bereich kann beim KBA erfragt werden.\n FZV        Fahrzeug-Zulassungsverordnung\n                                                             2     Allgemeines\n ISO        Internationale Organisation für Normung\n                                                             2.1   Diese Standards regeln die Art und Weise der Durch-\n REGINA     Registration and Information Agreement                 führung der Datenübermittlung zwischen den Zulas-\n KBA        Kraftfahrt-Bundesamt                                   sungsbehörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt\n                                                                   – für die Übermittlungen nach § 33 Absatz 1 und\n UTF        Unicode Transformation Format                              2 sowie § 38 Absatz 1 bis 4 FZV und\n VKZ        Versicherungskennzeichen                               – für die Übermittlungen zwischen den Zulas-\n WSDL       Web Service Description Language                           sungsbehörden und den Versicherern nach\n                                                                       § 24 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 und § 25\n XML        Extensible Markup Language                                 Absatz 2 FZV. Dabei ist das Kraftfahrt-Bundes-\n XSD        XML schema description file                                amt zentrale Kopf- und Verteilstelle zwischen\n                                                                       den Versicherern/bzw. einer Gemeinschaftsein-\n ZFZR       Zentrales Fahrzeugregister                                 richtung der Versicherer und den Zulassungs-\n                                                                       behörden und\n1.4     Mitgeltende Dokumente\n                                                                   – für die Übermittlungen der Zulassungsbehörden\n[1]     Antragsformular zu den Datenaustauschverfahren                 an das KBA nach § 7 Absatz 2 FZV und die Mit-\n[2]     Informationen zur netztechnischen Anbindung an                 teilungen des KBA an die Zulassungsbehörden\n        das KBA                                                        nach § 13 Absatz 6 FZV (REGINA) und\n[3]     XML-Schema für die Übermittlung der Zulassungs-            – für die Übermittlungen des KBA nach § 37 Ab-\n        behörden an das Kraftfahrt-Bundesamt (FT) (FT_                 satz 2 FZV.\n        ZFZR_Mitteilung.xsd)                                       Diese Standards regeln außerdem die Übermittlung\n[4]     XML-Schema für die Übermittlung des Kraftfahrt-            von Daten zwischen den Zulassungsbehörden und\n        Bundesamtes an die Zulassungsbehörden (FT)                 der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr-\n        (FT_ZFZR_MitteilungKBA.xsd)                                zeugsteuer zuständigen Behörde zur Durchführung\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 15 – 2013                                            800                                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n      des Kraftfahrzeugsteuerrechts gemäß § 36 Ab-            4        Zeichencodierung\n      satz 1 FZV sowie die Übermittlung von Daten zwi-                 Die Datenübermittlung ist im UTF-8-Code durchzu-\n      schen den Zulassungsbehörden und dem aufgrund                    führen. Der verwendete Zeichenvorrat ist auf den\n      des § 12 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes                  Umfang von DIN 66303, Code-Tabelle 1 (ISO 8859-1)\n      zuständigen Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zu-               [8] begrenzt.\n      lassungsbehörde ihren Sitz hat, vom 1. Juli 2013 bis\n                                                                       Der Einsatz anderer Codes ist nur zulässig, wenn\n      zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1\n                                                                       über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der\n      Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzver-\n                                                                       datenübermittelnden Stelle und dem Kraftfahrt-\n      waltungsgesetzes zur Übernahme der Kraftfahr-\n                                                                       Bundesamt Einvernehmen besteht.\n      zeugsteuerverwaltung durch den Bund gemäß\n      § 36a FZV.                                              5        Zulassung zum Übermittlungsverfahren\n      Das Kraftfahrt-Bundesamt tritt hierbei als zentrale     5.1      Die Behörden oder der Versicherer bzw. eine mit\n      Kopf- und Verteilstelle zwischen den Zulassungs-                 der Datenübermittlung beauftragte Gemeinschafts-\n      behörden und der zuständigen Behörde zur Durch-                  einrichtung der Versicherer zeigen dem Kraftfahrt-\n      führung des Kraftfahrzeugsteuerrechts auf.                       Bundesamt die Absicht, am Datenübermittlungs-\n2.2   Diese Standards regeln die Art und Weise der                     verfahren teilzunehmen oder das Verfahren zu\n      Durchführung der Datenübermittlung zwischen den                  wechseln, mindestens drei Monate vor voraus-\n      Versicherern und dem Kraftfahrt-Bundesamt                        sichtlicher Aufnahme des Betriebs schriftlich an1.\n      – für die Übermittlungen nach den §§ 26 und 28                   Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:\n          FZV, nach § 26 Absatz 3 Satz 2 FZV können die-               – Bezeichnung des Teilnehmers, möglichst unter\n          se Mitteilungen auch über eine Gemeinschafts-                    Nennung eines Ansprechpartners für evtl.\n          einrichtung der Versicherer übermittelt werden.                  Rückfragen,\n2.3   Einzelheiten zu den zu übermittelnden Daten, deren               – ggf. eine Erklärung, dass ein externes Rechen-\n      Aufbau, Inhalt, Form und Format sind in den mit-                     zentrum mit der Datenübermittlung beauftragt\n      geltenden Dokumenten (siehe Nummer 1.4) fest-                        wurde und dessen genaue Bezeichnung,\n      gelegt. Änderungen können vom Kraftfahrt-Bun-                    – Angaben über die Art sowie den vorgesehenen\n      desamt vorgenommen werden, wenn sich der nach                        Beginn der Datenübermittlung,\n      den rechtlichen Bestimmungen zu übermittelnde\n      Datenumfang ändert oder andere Gründe eine ge-                   – eine Erklärung darüber, dass die Bestimmungen\n      änderte Darstellung der Einzeldaten erfordern.                       dieser Standards beachtet werden,\n      Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Zulassungsbe-                   – eine Kurzbeschreibung der für die Datenüber-\n      hörden oder die Versicherer rechtzeitig über bevor-                  mittlung einzusetzenden Programme und eine\n      stehende Änderungen zu unterrichten und – soweit                     Zusammenstellung der sonstigen Organisa-\n      rechtlich zulässig – sicherzustellen, dass für eine                  tionsunterlagen.\n      Übergangszeit Datensätze der jeweils vorherigen         5.2      Die Aufnahme des Echtbetriebs der Datenübermitt-\n      Fassung übermittelt werden können.                               lung ist von einem positiven Testverlauf abhängig.\n2.4   Das Kraftfahrt-Bundesamt unterzieht die Mitteilun-               Bei der Dateienübertragung ist nach Aufforderung\n      gen der Zulassungsbehörden und der Versicherer                   durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine in vereinbar-\n      zum ZFZR einer Plausibilitätsprüfung.                            ter Form beschriebene Testdatendatei zu übersen-\n                                                                       den. Das Kraftfahrt-Bundesamt legt einen Termin\n2.5   Diese Standards werden im elektronischen Bun-                    für die Testübertragung fest.\n      desanzeiger und im Verkehrsblatt veröffentlicht.\n                                                              5.3      Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt vor Aufnahme des\n3     Grundsätze der Datenübermittlung                                 Echtbetriebs einen schriftlichen Bescheid über die\n                                                                       Zulassung zur Datenübermittlung, der folgende An-\n3.1   Die zu übermittelnden Daten von den Zulassungs-\n                                                                       gaben enthält:\n      behörden sind dem Kraftfahrt-Bundesamt im Wege\n      der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung,                – Bezeichnung des Teilnehmers, ggf. auch der\n      mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der                         beauftragten Stelle,\n      Dateienübertragung (File-Transfer) zu übersenden                 – die Teilnahmeberechtigung, ggf. auch über die\n      (§ 33 Absatz 3 FZV).                                                 beauftragte Stelle,\n3.2   Die zu übermittelnden Daten von den Versicherern                 – Art der Datenfernübertragung (File-Transfer\n      sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich im                        bzw. die Möglichkeit eines Online-Zugriffs ge-\n      Wege der Dateienübertragung (File-Transfer) zu                       mäß Nummer 8),\n      übermitteln.                                                     – Beginn der Datenübermittlung,\n3.3   Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt die Daten für die                – die für die Datenübermittlung vom Kraftfahrt-Bun-\n      Zulassungsbehörden mindestens arbeitstäglich                         desamt zugeteilte 5-stellige Anwendernummer.\n      zum Abruf durch die Zulassungsbehörden im Wege\n      der Dateienübertragung bereit.                          5.4      Der Antrag auf Zulassung ist vom Kraftfahrt-Bundes-\n                                                                       amt durch schriftlichen Bescheid abzulehnen, wenn\n3.4   Für die vollständige, rechtzeitige und richtige Über-            der Antragsteller oder die von ihm beauftragte Stelle\n      mittlung der Daten ist jeweils die übermittelnde                 nicht die rechtlichen oder technischen Vorausset-\n      Stelle verantwortlich. Die Kosten für die Datenüber-\n      mittlung trägt jeweils die Kommunikationsverbin-\n      dung aufbauende Stelle.                                 1\n                                                                  Es ist das vom KBA bereitgestellte Antragsformular [1] zu verwenden.\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 5,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       801                                               Heft 15 – 2013\n\n      zungen für die Datenübermittlung erfüllt oder nicht            Hinweis: Um die Obergrenze von 50 MB für eine\n      die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung                             Batch-Datei sicher einzuhalten, wird das\n      bietet. Die Ablehnung ist zu begründen.                                   KBA bis zu 1 000 Mitteilungen in einem\n5.5   Die Zulassung kann durch das Kraftfahrt-Bundes-                           XML-Dokument zum Abruf bereitstellen.\n      amt jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen wer-        7.5   Die bereitgestellte(n) Datei(en) ist (sind) arbeitstäg-\n      den. Insbesondere kann sie widerrufen werden,                  lich abzurufen.\n      wenn bei der Datenfernübertragung wiederholt             7.6   Die technischen Einzelheiten des Zuganges sind\n      Mängel festgestellt werden, die zu einer erhebli-              nach Beantragung des Zuganges bilateral zwi-\n      chen Störung des Arbeitsablaufs führen.                        schen den FT-Administratoren festzulegen.\n6     Übermittlung durch Datenfernübertragung                  7.7   Die Namen der Dateien sind gemäß „Dateinamen\n                                                                     für die Übermittlung durch Dateienübertragung“\n6.1   Für die Datenübermittlung gelten die in dem Doku-\n                                                                     [10] zu bilden.\n      ment „Informationen zur netztechnischen Anbin-\n      dung an das KBA“ [2] festgelegten Vorgaben.              8     Übermittlung durch Direkteinstellung\n6.2   Der Einsatz anderer Übermittlungswege ist nur zu-              (Online-Zugriff)\n      lässig, wenn über die Einzelheiten zwischen der                Die Übermittlung von Mitteilungen im Online-Dialog-\n      datenübermittelnden Stelle und dem Kraftfahrt-                 betrieb kann unter Berücksichtigung der o. g. Vor-\n      Bundesamt Einvernehmen besteht.                                aussetzungen sowie der technischen Rahmenbe-\n                                                                     dingungen für Web-Services vorgenommen werden.\n7     Übermittlung durch File-Transfer\n                                                                     Die Einzelheiten sind der „Beschreibung des Web-\n7.1   Für die Übermittlung der Daten an das Kraftfahrt-\n                                                                     Service ’ZFZR-Mitteilung’“ [6] zu entnehmen.\n      Bundesamt ist eine oder sind bei Bedarf mehrere\n      Datei(en) zu erstellen. Die Datei(en) hat (haben) aus-   9     Plausibilitätsprüfung von Mitteilungen,\n      schließlich ein XML-Dokument gemäß „XML-Sche-                  Fehlerbehandlung\n      ma für die Übermittlung der Zulassungsbehörden\n                                                               9.1   Zur Fehlervermeidung sind die Zulassungsbehör-\n      an das Kraftfahrt-Bundesamt (FT)“ (FT_ZFZR_\n                                                                     den verpflichtet, nur gegen die Schemas [3] bzw. [9]\n      Mitteilung.xsd [3]) bzw. ein XML-Dokument gemäß\n                                                                     validierte Mitteilungen zu übermitteln und die An-\n      „XML-Schema für die Übermittlung der Versicherer\n                                                                     forderungen der „Beschreibung der Elemente so-\n      an das Kraftfahrt-Bundesamt per File-Transfer\n                                                                     wie der Arbeitsgänge“ [7] zu beachten.\n      (FT_VKZ_Mitteilung. xsd)“ [11] zu enthalten.\n                                                                     Hinweis: Es wird empfohlen, die Abhängigkeitsprü-\n      Hinweis: Damit die Obergrenze von 50 MB für eine\n                                                                                fungen (vgl. Nummer 2.3) anzuwenden.\n                Batch-Datei sicher eingehalten wird, wird\n                empfohlen, nicht mehr als 1 000 Mitteilun-                      Zur Fehlervermeidung sind die Versiche-\n                gen in einem XML-Dokument zu übermit-                           rer verpflichtet, nur gegen die Schemas\n                teln.                                                           [11] bzw. [9] validierte Mitteilungen zu\n                                                                                übermitteln und die Anforderungen der\n                Das XML-Dokument ist satzweise mit\n                                                                                „Beschreibung der Elemente sowie der\n                einem dem absendenden Betriebssystem\n                                                                                Arbeitsgänge VKZ“ [13] zu beachten.\n                entsprechenden Satzendezeichen zu\n                übertragen. Ein Satz darf die Länge von        9.2   Werden durch das Kraftfahrt-Bundesamt Fehler bei\n                64 000 Bytes nicht überschreiten.                    der Verarbeitung der Mitteilungen festgestellt, wer-\n                                                                     den diese zur Fehlerbehandlung grundsätzlich der\n7.2   Die im Kraftfahrt-Bundesamt eingehenden Daten\n                                                                     übermittelnden Stelle zur Nachbearbeitung bereit-\n      werden unverzüglich bearbeitet bzw. weitergeleitet.\n                                                                     gestellt.\n7.3   Für die Übermittlung an die Zulassungsbehörden\n                                                               9.3   Können Datenlieferungen der Zulassungsbehörden\n      stellt das Kraftfahrt-Bundesamt mindestens\n                                                                     oder des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen erhebli-\n      arbeitstäglich eine oder bei Bedarf mehrere Da-\n                                                                     cher Mängel nicht verarbeitet werden, so kann in-\n      tei(en) zum Abruf bereit. Die Datei(en) enthält (ent-\n                                                                     nerhalb der unter Nummer 10.2 genannten Fristen\n      halten) ein XML-Dokument gemäß „XML-Schema\n                                                                     Ersatz angefordert werden.\n      für die Übermittlung des Kraftfahrt-Bundesamtes\n      an die Zulassungsbehörden (FT)“ (FT_ZFZR_Mittei-         10   Datenschutz und Datensicherung\n      lungKBA. xsd [4]).\n                                                               10.1 Beauftragt die Behörde oder der Versicherer bzw.\n      Hinweis: Um die Obergrenze von 50 MB für eine                 ein externes Rechenzentrum mit der Datenver-\n                Batch-Datei sicher einzuhalten, wird das            arbeitung und der Datenübermittlung, so legt diese\n                KBA bis zu 1 000 Mitteilungen in einem              Stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt vor Aufnahme\n                XML-Dokument zum Abruf bereitstellen.               des Verfahrens eine Bescheinigung der Behörde\n7.4   Für den Abruf von Informationshinweisen für die               oder des Versicherers vor, aus der die Berechti-\n      Versicherer stellt das Kraftfahrt-Bundesamt min-              gung zur Durchführung der Datenübermittlungen\n      destens arbeitstäglich eine oder bei Bedarf mehrere           mit dem Kraftfahrt-Bundesamt hervorgeht.\n      Datei(en) zum Abruf bereit. Die Datei(en) enthält        10.2 Die dem Kraftfahrt-Bundesamt gemäß Nummer 7\n      (enthalten) ein XML-Dokument gemäß „XML-Sche-                 übermittelten Daten sind zu protokollieren und für\n      ma für den Abruf von Informationshinweisen des                die Dauer von 90 Tagen aufzubewahren. Das Kraft-\n      Kraftfahrt-Bundesamtes durch die Versicherer (FT)“            fahrt-Bundesamt bewahrt die Protokolldaten der\n      (FT_VKZ_Mitteilung.xsd [12]).                                 Übermittlungen ebenfalls für die Dauer von 90 Ta-\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 6,
            "content": "Heft 15 – 2013                                             802                                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n     gen auf. Soweit zur Beseitigung von Fehlern im                   Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und\n     Einzelfall eine längere Protokollierungsfrist erfor-          den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt1\n     derlich wird, ist diese zwischen den übermittelten                  (Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie)\n     Stellen und dem Kraftfahrt-Bundesamt zu verein-\n     baren.                                                      Präambel\n10.3 Absender und Empfänger der Daten sind für die               Die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments\n     Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen im                und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschrif-\n     jeweiligen Bereich verantwortlich.                          ten und -normen für Fahrgastschiffe überlässt die Festle-\n                                                                 gung von Anforderungen für vorhandene Fahrgastschiffe\n11   Schlussbestimmungen, Inkrafttreten,                         der Klassen C und D weitgehend der Verwaltung des Flag-\n     Außerkrafttreten                                            genstaates. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Schiffssi-\n11.1 Die Standards für die Übermittlung von Mitteilun-           cherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I\n     gen an das Zentrale Fahrzeugregister beim Kraft-            S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-\n     fahrt-Bundesamt vom 1. Februar 2013 treten am 1.            ordnung vom 7. April 2010 (BGBl I S. 399), erlässt das\n     Juli 2013 in Kraft.                                         Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\n11.2 Die Standards für die Übermittlung von Mitteilungen         lung folgende Richtlinie unter anderem zur Konkretisie-\n     der Zulassungsbehörden vom 4. November 2010                 rung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser\n                                                                 Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicher-\n     sowie die Standards für die Übermittlung von Mit-\n                                                                 heitsgesetzes.\n     teilungen durch die Versicherer vom 1. März 2009\n     treten mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.            Die Richtlinie ersetzt die bisher in der Richtlinie für den\n                                                                 Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschif-\n                                                                 fen in der Seefahrt (Fahrgastschiffsrichtlinie) vom 16. Sep-\n                                                                 tember 1999 (VkBl. 1999, S. 647) enthaltenen Vorschriften\n(VkBl. 2013, S.798)                                              für Fahrgastschiffe in der nationalen Fahrt sowie für Bä-\n                                                                 derboote und Sportanglerfahrzeuge.\n\n                                                                 1       Anwendungsbereich\n                                                                 1.1     Diese Richtlinie gilt für Fahrgastschiffe in der In-\n                                                                         landfahrt, die die Bundesflagge führen und die\n                                                                         nicht der Richtlinie 2009/45/EG unterliegen, ein-\n                                                                         schließlich der Bäderboote und Sportanglerfahr-\nNr. 153 Bekanntmachung                                                   zeuge. Dies sind insbesondere\n        Richtlinie für den Bau, die Ausrüs-\n                                                                         .1 vorhandene Schiffe der Klassen A bis D im Sin-\n        tung und den Betrieb von Fahrgast-                                  ne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge\n        schiffen in der Seefahrt (Nationale                                 von weniger als 24 Metern,\n        Fahrgastschiffsrichtlinie)                                       .2 Schiffe, auf die wegen des verwendeten Werk-\n                                                                            stoffes die Richtlinie 2009/45/EG keine Anwen-\nAufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Schiffssicher-                       dung findet,\nheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I                          .3 vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den\nS. 3013, 3023), der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 3 des                    Originalwerkstoffen gebaute historische Fahr-\nGesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 706) geändert wor-                    gastschiffe im Original oder als Einzelnachbil-\nden ist, erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau                     dung, soweit sie nicht der Sicherheitsrichtlinie\nund Stadtentwicklung die nachfolgende Richtlinie für den                    für Traditionsschiffe vom 3. Februar 2000 in der\nBau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschif-                      jeweils geltenden Fassung unterliegen.\nfen in der Seefahrt.\n                                                              1.2        Soweit nicht die Bestimmungen des Anhangs der\nDie Richtlinie findet keine Anwendung, soweit die in der                 Richtlinie 2009/45/EG Anwendung finden, gilt die-\nAnlage zum Schiffsicherheitsgesetz vom 9. September                      se Richtlinie ferner für\n1998 (BGBl. I S. 2860), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\n                                                                         .1 vorhandene Schiffe der Klassen C und D nach\nsetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden\n                                                                            Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie\nist, aufgeführten Vorschriften des internationalen schiffs-\n                                                                            2009/45/EG,\nbezogenen Sicherheitsstandards anzuwenden sind.\n                                                                         .2 neue Schiffe im Sinne der Richtlinie 2009/45/\nDie Richtlinie tritt am 1. September 2013 in Kraft, gleich-\n                                                                            EG mit einer Länge von weniger als 24 Metern.\nzeitig tritt die Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und\nden Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt (Natio-      1.3        Diese Richtlinie gilt nicht für\nnale Fahrgastschiffsrichtlinie) vom 16. September 1999                   .1 Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen\n(VkBl. S. 647) außer Kraft.                                                 Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;\n\nBonn, den 25. Juli 2013\n                                                              1\n62331.5/1-FG                                                       Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-\n                                                                   ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-\n                                                                   fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\n                          Bundesministerium für Verkehr,           und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n                            Bau und Stadtentwicklung               (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26\n                                                                   Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Par-\n                                   Im Auftrag                      laments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom\n                                 Anneliese Jost                    14.11.2012, S. 12).\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       803                                              Heft 15 – 2013\n\n       .2 Schiffe, die die Bundeswasserstraßen der                    stabilität von 2008 (VkBl. 2009, S. 724) in der je-\n          Zonen 1 und 2 gemäß Anlage 1 zur Binnen-                    weils geltenden Fassung;\n          schiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezem-            2.12   Wattfahrtrichtlinie: Richtlinie für den Bau, die\n          ber 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils gelten-           Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen\n          den Fassung nicht verlassen;                                in der Wattfahrt (VkBl. 2006, S. 872) in der jeweils\n       .3 Sportboote, sofern sie nicht über eine Besat-               geltenden Fassung;\n          zung verfügen oder verfügen sollen und zu            2.13   Bäderboot: ein Fahrgastschiff, das vor dem 1. Ja-\n          kommerziellen Zwecken mehr als zwölf Fahr-                  nuar 2000 als Bäderboot zugelassen war, das\n          gäste befördern.                                            mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste be-\n2      Begriffsbestimmungen                                           fördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zu-\n                                                                      gelassen ist und im Bäderverkehr eingesetzt wird;\n       Im Sinne dieser Richtlinie ist\n                                                               2.14   Sportanglerfahrzeug: ein Fahrgastschiff, das vor\n2.1    Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahr-              dem 1. Januar 2000 als Sportanglerfahrzeug zu-\n       gäste befördert oder das für die Beförderung von               gelassen war, das mehr als 12, aber nicht mehr als\n       mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;                         50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50\n2.2    Neues Fahrgastschiff: ein Schiff, dessen Kiel am               Fahrgäste zugelassen ist und auf dem Angelsport\n       oder nach dem 1. Juli 1998 gelegt worden ist oder              gegen Entgelt ausgeübt wird;\n       das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem            2.15   Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 31. Ok-\n       entsprechenden Bauzustand befand; der Aus-                     tober;\n       druck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet\n       den Zustand, der den Baubeginn eines bestimm-           2.16   Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der\n       ten Schiffes bzw. Fahrzeuges erkennen lässt und                Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlos-\n       in dem die Montage des Schiffes unter Verwen-                  sen ist; sie umfasst folgende Gebiete:\n       dung von mindestens 50 Tonnen oder von 1 % des                 1. die Ems bis Borkum,\n       geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial be-                   2. das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen\n       gonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;                  Festland von Knock bis Schillighörn und den\n2.3    Vorhandenes Fahrgastschiff: ein Schiff, das kein                   ostfriesischen Inseln,\n       neues Schiff ist;                                              3. die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener\n2.4    Fahrgast: jede Person mit Ausnahme                                 Oog-Langwarden,\n       .1 des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbe-              4. die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen\n           satzung oder anderer Personen, die in irgendei-                Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen\n           ner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für des-                und dem Hohen Ufer von Dieksand,\n           sen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und          5. das Wattenmeer von St. Peter-Ording nach\n       .2 von Kindern unter einem Jahr;                                   Friedrichskoog mit der Verbindungslinie\n2.5    Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem                   Leuchtfeuer St. Peter-Ording und dem Blauort-\n       deutschen Hafen zu demselben oder einem ande-                      sand als seewärtige Begrenzung,\n       ren deutschen Hafen;                                           6. das Wattenmeer zwischen der Westküste\n2.6    Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des                   Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand\n       Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften                 bis zum Hindenburgdamm und den vorgela-\n       und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 163/1               gerten Inseln,\n       vom 25.06.2009) in der jeweils geltenden Fassung;              7 das Wattenmeer zwischen dem Festland vom\n2.7    Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsge-                    Hindenburgdamm bis zur dänischen Grenze.\n       setz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in         3      Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen\n       der jeweils geltenden Fassung;\n                                                               3.1    Die Richtlinie 2009/45/EG gilt für Fahrgastschiffe\n2.8    Schiffssicherheitsverordnung: Schiffssicher-                   nach Regel 1.1 dieser Richtlinie entsprechend, so-\n       heitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl.                  weit nicht in den folgenden Vorschriften etwas an-\n       I S. 3013, 3023), in der jeweils geltenden Fassung;            deres bestimmt ist.\n2.9    SOLAS-Übereinkommen: Internationales Über-              3.2    Vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften müs-\n       einkommen von 1974 zum Schutz des menschli-                    sen vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D\n       chen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und               mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bä-\n       1988 (BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II            derbooten in allem, was nicht unter die einschlägigen\n       S. 784, 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum                   besonderen Anforderungen der Richtlinie 2009/45/\n       BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 43) in               EG fällt, die Anforderungen der Kapitel II-1 und II-2\n       der jeweils geltenden Fassung;                                 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen erfüllen.\n2.10   Freibord-Übereinkommen: Internationales Frei-                  Soweit darin ausdrücklich Regelungen für den\n       bord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und                     Umbau vorhandener Schiffe vorgesehen sind,\n       Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249,               müssen abweichend von Satz 1 mindestens die\n       1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband               Anforderungen der Kapitel II-1und II-2 der Anlage\n       zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom 27. September 1994                zum SOLAS-Übereinkommen in der in der nach\n       S. 2) in der jeweils geltenden Fassung;                        Maßgabe der 6. SOLAS-Änderungsverordnung\n2.11   Code über Intaktstabilität: Entschließung MSC.                 vom 20. September 1994 (BGBl. II S. 2458) geän-\n       267(85) über den Internationalen Code über Intakt-             derten Fassung eingehalten werden.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n3.3    Dem Verantwortlichen im Sinne des § 9 des Schiffs-            ne Schiffe in sinngemäßer Anwendung der Richt-\n       sicherheitsgesetzes ist bei der Anwendung der in              linie 2009/45/EG andere Abstände von der Küs-\n       Betracht kommenden Bestimmungen dieser Richt-                 tenlinie festlegen.\n       linie freigestellt, im Rahmen seiner Verpflichtungen    6.2   Sportanglerfahrzeuge dürfen einen Abstand von\n       nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes nachzu-               10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem\n       weisen, dass er den sicheren Betrieb des Schiffes             Hochwasser nicht überschreiten.\n       hinsichtlich der dem Flaggenstaat überlassenen\n                                                               6.3   Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen nur\n       Anforderungen auch abweichend von dieser Richt-\n                                                                     zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang\n       linie in gleichwertiger Weise sicherstellt.\n                                                                     fahren.\n4      Besichtigung und Zeugniserteilung                       6.4   Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen die\n4.1    Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-               Fahrt nicht antreten\n       kehrswirtschaft erteilt ein Sicherheitszeugnis für            .1 bei Sturm (8 Beaufort oder mehr) oder Sturm-\n       Fahrgastschiffe, wenn eine Besichtigung die Über-                  warnung,\n       einstimmung mit den anwendbaren Vorschriften                  .2 bei auflandigem Starkwind (6 und 7 Beaufort)\n       dieser Richtlinie ergeben hat. Das Zeugnis muss                    oder\n       an Bord der Schiffe mitgeführt werden.                        .3 bei Nebel mit einer Sichtweite\n4.2    Für die zu erteilenden Schiffssicherheitszeugnisse                 a) von weniger als 500 Meter oder\n       gelten folgende Anforderungen:\n                                                                          b) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein\n       .1 Das Fahrgastschiff muss nach Maßgabe des                           auf der Grundlage der Richtlinie 96/98/EG\n           Artikels 12 der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt                  des Rates vom 20. Dezember 1996 über\n           werden;                                                           Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46\n       .2 Das Zeugnis trägt die Bezeichnung „Sicher-                         S. 25) in der jeweils geltenden Fassung, zu-\n           heitszeugnis für Fahrgastschiffe“;                                gelassenes und einwandfrei arbeitendes\n       .3 Das Zeugnis muss den Anforderungen nach                            Radargerät vorhanden oder außer dem\n           Artikel 13 der Richtlinie 2009/45/EG entspre-                     Schiffsführer keine weitere fachkundige\n           chen;                                                             Person zur Bedienung des Radargerätes an\n       .4 Das Zeugnis für Bäderboote wird nur für die                        Bord ist.\n           Sommermonate ausgestellt;                                 Bei ablandigem Starkwind darf der Bereich der\n                                                                     windgeschützten Küste nicht verlassen werden.\n       .5 Das Zeugnis für Bäderboote und Sportangler-\n           fahrzeuge kann nicht erneuert werden, wenn                Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, die sich\n           seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten                außerhalb der windgeschützten Küste aufhalten,\n           Zeugnisses mehr als ein Jahr vergangen ist.               müssen bei aufkommendem Starkwind oder bei\n                                                                     Sturm- oder Starkwindwarnungen unverzüglich\n5      Fahrterlaubnis in besonderen Fällen                           Landschutz aufsuchen, bei aufkommendem Sturm\n5.1    Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-               muss unverzüglich der nächste Hafen angelaufen\n       kehrswirtschaft kann auf Antrag im Einzelfall für ein         werden.\n       Schiff, für das ein Schiffssicherheitszeugnis für       6.5   Maßgeblich für die Entscheidungen der Schiffsfüh-\n       einen anderen Zweck als die Fahrgastschifffahrt               rer von Bäderbooten oder Sportanglerfahrzeugen,\n       ausgestellt ist, für eine Reise aus besonderem An-            eine geplante Fahrt zu unterlassen bzw. eine schon\n       lass eine Fahrterlaubnis als Fahrgastschiff erteilen,         begonnene Fahrt entsprechend den Vorschriften\n       soweit sichergestellt ist, dass die Sicherheit der            dieser Richtlinie zu ändern, sind die von einem\n       Fahrgäste jederzeit gewährleistet ist. Es obliegt             amtlichen Wetterdienst herausgegebenen Stark-\n       dem Antragsteller nachzuweisen, dass der sichere              wind- und Sturmwarnungen.\n       Betrieb des Schiffes auch abweichend von den\n       Anforderungen dieser Richtlinie in anderer Weise        7     Zulässige Fahrgastzahl\n       sichergestellt wird und das Sicherheitsniveau die-      7.1   Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-\n       ser Richtlinie insgesamt nicht gesenkt wird.                  kehrswirtschaft setzt die höchstzulässige Anzahl\n5.2    In der Fahrterlaubnis sind unter Angabe des Zeit-             der Fahrgäste fest, dabei sind insbesondere die\n       punktes und der Dauer der Reise [mindestens die               nachgewiesenen Stabilitätswerte, Flucht- und Ret-\n       erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesonde-             tungswege und die Decksflächen der seefest ein-\n       re mit Rettungsmitteln,] und die höchstzulässige              gedeckten Räume auf und unter Deck, die für die\n       Anzahl der Fahrgäste vorzuschreiben. Ferner kann              Unterbringung von Fahrgästen geeignet sind, zu\n       die Fahrterlaubnis mit den für die Gewährleistung             berücksichtigen.\n       eines sicheren Schiffsbetriebes erforderlichen          7.2   Bei Fahrzeugen in der Wattfahrt müssen für die\n       Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch                 Sommermonate auch die zur Unterbringung von\n       nachträglich, verbunden werden.                               Fahrgästen geeigneten freien Decksflächen be-\n                                                                     rücksichtigt werden.\n6      Fahrtbeschränkungen\n6.1    Bäderboote dürfen nur während der Sommermo-             8     Freibord\n       nate fahren. Die Fahrt darf nicht länger als 2 Stun-    8.1   Für alle Fahrgastschiffe ist ein wirksamer wetter-\n       den dauern und der Abstand von der Küstenlinie                dichter Verschlusszustand Voraussetzung für die\n       bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 See-                Erteilung des Freibordes.\n       meilen betragen. Die Berufsgenossenschaft für           8.2   Für vorhandene Fahrgastschiffe gilt Artikel 6 Ab-\n       Transport und Verkehrswirtschaft kann für einzel-             satz 2 Lit. b) der Richtlinie 2009/45/EG entspre-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                         805                                          Heft 15 – 2013\n\n        chend, soweit nicht nachfolgend etwas anderes          9.2   Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen blei-\n        geregelt ist.                                                ben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzun-\n8.3     Für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und             gen für ihre Genehmigung nichts geändert hat.\n        D und neue Fahrgastschiffe der Klassen C und D         9.2.1 Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des\n        unter 24 m Länge gilt:                                       Längenschwerpunktes oder des Höhenschwer-\n8.3.1   Mindestfreibord                                              punktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens\n        Die Mindestbughöhe kann um höchstens 50 Pro-                 die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt-\n        zent vermindert werden, wenn die Anforderungen               und Leckstabilitätskriterien eingehalten werden.\n        der Intakt- und Leckstabilität eingehalten werden.     9.2.2 Werden Reparaturen, Änderungen oder Umbauten\n8.3.2   Lüfter                                                       größerer Art vorgenommen, ist Artikel 6 Absatz 2\n        Die Süllhöhe von Lüftern kann im Bereich 1 auf               Buchstabe e) der Richtlinie 2009/45/EG anzuwen-\n        760 mm und im Bereich 2 auf 450 mm reduziert                 den. Als solche gilt im Zusammenhang mit der\n        werden. Auf wetterdichte Verschlüsse für Lüfter              Unterteilung und Stabilität jegliche Veränderung in\n        kann verzichtet werden, wenn die nachfolgenden               der Bauart, die das Ausmaß der Unterteilung des\n        Anforderungen erfüllt werden und sich diese Lüfter           Schiffes berührt [oder die Hydrostatik des Schiffes\n        nicht in einem Frontschott oder an der Seite von             beeinflusst].\n        Aufbauten befinden.                                    9.2   Für vorhandene Fahrgastschiffe in der Wattfahrt\n        Die Mindest-Süllhöhen für Lüfter ohne Verschluss-            gilt:\n        Einrichtungen wie Maschinenraumzu- und Ablüfter        9.2.1 Bei flachgehenden, breiten Schiffen kann die Be-\n        sowie Zu- und Ablüfter für Notdieselräume können             rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-\n        auf 2500 mm im Bereich 1 und 900 mm im Bereich               wirtschaft abweichend von Kapitel 2 Regel 2.2.3\n        2 reduziert werden.                                          des Codes über die Intaktstabilität eine Verminde-\n8.3.3   Türen                                                        rung des Neigungswinkels, bei dem der größte\n        Die Süllhöhe von Türen, die zu Räumen mit zu                 aufrichtende Hebelarm auftritt, zulassen.\n        schützenden Öffnungen in den Schiffskörper füh-        9.2.2 Die Nachrüstung eines Doppelbodens ist nicht er-\n        ren, kann im Bereich 1 auf 380 mm und im Bereich             forderlich.\n        2 auf 100 mm reduziert werden.\n                                                               9.3   Für Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die unter\n8.3.4   Fenster                                                      herabgesetzten Einsatz- und Wetterbedingungen\n        Im Bereich des ersten Aufbaudecks können an-                 fahren, kann die Berufsgenossenschaft für Trans-\n        stelle von Bullaugen im Sinne von Regel 23 Ab-               port und Verkehrswirtschaft beim Nachweis des\n        satz 2 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen               Wetterkriteriums reduzierte Windlasten zulassen.\n        Fenster gemäß Regel 23 Absatz 3 der Anlage 1                 Das Wetterkriterium muss nicht erfüllt werden, wenn\n        zum Freibord-Übereinkommen zugelassen wer-\n        den, wenn für jedes dieser Fenster jeweils eine              •   der Umfang der Hebelarmkurve mindestens 60\n        Seeschlagblende mit Befestigungsmaterial in der                  Grad beträgt, oder\n        direkten Umgebung der Fenster vorgesehen ist.                •   der Stabilitätsumfang zwischen 50 und 60 Grad\n        Sofern die Fenster aus Sicherheitsverbundglas be-                liegt und der bei 30 Grad Neigung erforderliche\n        stehen, dessen Festigkeitswert der umgebenden                    aufrichtende Hebelarm so vergrößert ist, dass\n        Schiffsstruktur entspricht, kann auf Seeschlag-                  für je ein Grad Stabilitätsumfang unter 60 Grad\n        blenden verzichtet werden.                                       zusätzlich 0,01 m zu dem erforderlichen Min-\n        Fahrzeuge, deren Aufbauten oder Deckshäuser in                   desthebelarm vorhanden ist.\n        die Pantokarenen eingerechnet sind, müssen auch        9.4   Für vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klas-\n        in diesem Bereich wirksam wetterdicht verschlos-             sen C und D gelten die Bestimmungen der Regel\n        sen sein.                                                    8 des Kapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Über-\n8.3.5   Virtuelle Schottendecks und versenkte Salons                 einkommen in der durch Entschließung MSC.12(56)\n        Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck oder ver-              geänderten Fassung nicht. Regel 8-2 des Kapitels\n        senktem Salon dürfen ausschließlich in der Watt-             II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in\n        fahrt eingesetzt werden.                                     der durch Konferenzdokument vom 29. November\n                                                                     1995 (BGBl. II S. 934) eingefügten Fassung ist\n8.3.6   Wasserpforten\n                                                                     nicht anzuwenden.\n        Der Wasserpfortenquerschnitt nach Regel 24 der\n        Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen kann um            9.5   Bei Fahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann\n        höchstens 50 Prozent vermindert werden.                      ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb\n                                                                     der Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform\n8.4     Für Sportanglerfahrzeuge und Bäderboote kann die\n                                                                     reichendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsenschott)\n        Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-\n                                                                     das hintere Maschinenraumschott ersetzen.\n        wirtschaft weitergehende Ausnahmen zulassen.\n                                                               9.6   Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind\n9       Unterteilung und Stabilität                                  der Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-\n9.1     Vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D               kehrswirtschaft die Stabilitätsunterlagen zur Prü-\n        und alle Fahrgastschiffe mit einer Länge von weni-           fung vorzulegen. Hierzu gehören die Hebelarmkur-\n        ger als 24 Metern müssen vorbehaltlich der nach-             ven der statischen Stabilität für die wichtigsten\n        folgenden Vorschriften hinsichtlich der Stabilität           Betriebszustände sowie die Auswertungsunterla-\n        des unbeschädigten Schiffes die Anforderungen                gen des Krängungsversuches. Ein Nachweis der\n        des Codes über die Intaktstabilität erfüllen.                Schwimmfähigkeit im Leckfall ist nicht erforderlich.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 15 – 2013                                               806                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n10     Maschinen und elektrische Anlagen                         Nr. 154 Bekanntmachung zur Verordnung\n10.1   Verbindung zwischen Kommandobrücke und Ma-                        über die Eichung von Binnenschiffen\n       schinenraum                                                       (BinSchEO) – Kennbuchstaben der\n       Für die Übermittlung von Maschinenkommandos                       Zentralstelle mit ihren Außenstellen\n       von der Brücke zu der Stelle im Maschinenraum,                    als Schiffseichamt\n       von der aus die Drehzahl und die Schubrichtung der\n       Propeller gesteuert werden, muss mindestens ein                                           Bonn, den 10. Juli 2013\n       Telegraf oder eine Kommunikationsanlage vorhan-                                           WS25/6264.3/8\n       den sein. Die Kommunikationsanlage kann aus\n       einem gespeisten Telefon oder einem Drahtlos-\n       Telefon mit festmontierter Ladestation bestehen.          Aufgrund des § 3 der Verordnung über die Eichung von\n                                                                 Binnenschiffen (BinSchEO) vom 30. Juni 1975 (BGBl. I\n10.2   Ruderanlage                                               S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung\n       Fahrgastschiffe müssen mit einer Hauptruderanla-          vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert wor-\n       ge und einer Hilfsruderanlage ausgerüstet sein,           den ist, werden der Zentralstelle mit ihren Außenstellen\n       wobei die Hilfsruderanlage unabhängig vom Ru-             als Schiffseichamt folgende Kennbuchstaben zugeord-\n       derschaftdurchmesser einen handhydraulischen              net:\n       Antrieb haben kann.                                       1. Außenstelle Berlin             BD\n10.3   Hauptstromquellen                                         2. Außenstelle Duisburg           DUD\n       Auf jedem Fahrgastschiff müssen zur Aufrecht-             3. Außenstelle Hamburg            HHD\n       erhaltung der elektrischen Energieversorgung des\n                                                                 4. Außenstelle Magdeburg          MDD\n       Antriebes und der notwendigen Hilfseinrichtungen\n       mindestens zwei Hauptgeneratoren vorhanden                5. Außenstelle Mannheim           MAD\n       sein, wobei einer der Generatoren auch ein Wel-           Die Kennbuchstaben der zwischenzeitlich aufgelösten\n       lengenerator oder eine am Antriebsmotor ange-             Schiffseichämter sind nicht mehr zu nutzen und bei Nach-\n       hängte Lichtmaschine sein kann.                           eichungen zu ersetzen.\n10.4   Notstromquellen                                           Die Bekanntmachung vom 25. April 1991 zur Verordnung\n       Sofern die Notstromquelle eine Akkumulatoren-             über die Eichung von Binnenschiffen (VkBl. 1991 S. 444)\n       batterie ist, muss ein Betrieb aller Notverbraucher       hebe ich hiermit auf.\n       einschließlich der Notbeleuchtung von mindestens\n       6 Stunden sichergestellt sein.                                                    Bundesministerium für Verkehr,\n                                                                                           Bau und Stadtentwicklung\n11     Brandschutz                                                                                Im Auftrag\n11.1   Für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und                                        Zenon Drozynski\n       D, die ausschließlich Tagesfahrten durchführen,\n       kann die Nachrüstung einer Feuerlöschanlage für\n       Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, Treppen-\n       schächte und Gänge in erleichterter Form durch            (VkBl. 2013, S.806)\n       eine nicht selbsttätig auslösende Anlage oder mo-\n       bile Brandbekämpfungseinheiten, die strategisch\n       günstig in Brandabschnitten platziert werden und\n       aktiv durch die Besatzungen zum Einsatz kommen\n       können, vorgenommen werden.\n       Feuerlöschanlagen sind so auszulegen, dass eine\n       gleichwertige Sicherheit gegenüber dem festen\n       Einbau einer Sprinkleranlage erfüllt wird.                Nr. 155 Bekanntmachung des Musters des\n11.2   Die Ausrüstung mit Feuerlöschanlagen muss bis                     deutschen Seediensttauglichkeits-\n       zum 30. Juni 2014 erfolgen. Die Berufsgenossen-                   zeugnisses\n       schaft für Transport und Verkehrswirtschaft kann\n       die Frist längstens bis zum 30. November 2014                                        Hamburg, den 24. Juli 2013\n       verlängern, wenn der fristgemäßen Ausrüstung                                         Az.: 11-3-0\n       wichtige Gründe entgegenstehen und ein begrün-\n       deter Ausrüstungszeitplan vorliegt.                       Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n12     Inkrafttreten                                             wird hiermit das ab dem 1. September 2013 gültige, den\n                                                                 Anforderungen des STCW- und Seearbeitsübereinkom-\n       Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekannt-         mens entsprechende Muster des deutschen Seedienst-\n       machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für   tauglichkeitszeugnisses amtlich bekannt gemacht.\n       den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von\n       Fahrgastschiffen in der Seefahrt (Fahrgastschiffs-\n                                                                                          Berufsgenossenschaft für\n       richtlinie) vom 16. September 1999 (VkBl. 1999,\n                                                                                       Transport und Verkehrswirtschaft\n       S. 647) außer Kraft.\n                                                                                         Dienststelle Schiffssicherheit\n                                                                                                  U. Schmidt\n(VkBl. 2013, S. 802)                                                                          Dienststellenleiter\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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