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            "content": "Verkehrsblatt\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                                             (VkBI)\n\n                                           INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n                                                      Amtlidier Teil\n\n\n    Nr.         Dat.           VkBI 1967                Seite        Nr.       Dat.              VkBI 1967                Seite\n\n\n\n    Straßenverkehr                                                   Personainach richten\n   126 19. 4. 1967 Bekanntmachung zur Verordnung                     138 16. 5. 1967 Stellenausschreibung                   335\n          TSF Nr. 4/67                                     298\n   127 20. 4. 1967 Bichtlinien ^ür die Prüfung von\n          Fahrzeugteilen; hier: Nr. 14a — Nehelschluß-               Aufgebote\n          leuchten                                     298\n                                                                     138a 15. 5. 1967 Aufbietung verlorener Kraftfahr-\n   128 7. 4. 1967 Verkehrszeichen für Wanderpark                          zeug-(Anhänger-)briefe .       .\n          plätze                                           298\n                                                                     138b 15. 5. 1967 Aufbietung     verlorener Führer\n                                                                           scheine\n    Binnenschiffahrt\n   129 11 4. 1967 Verordnung Nr. 9/67 über die Fest                  138c 15. 5. 1967 Aufbietung von verlorenen Kraft-\n       setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen                       fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini\n          der Binnenschiffahrt vom 31. März 1967                          gungen über die Zuteilung amtlidier Kenn\n          (FD Nr. 3/67 Frachtenausschuß Hamburg) . . 298                   zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge 344a—344pp\n   130 21. 4.1967 Verordnung Nr. 10/67 über die Fest\n       setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen\n       der Binnenschiffahrt vom 11. April 1967\n          (FD Nr. 4/67 Frachtenausschuß Hamburg). . 299\n          1^;      1967 Ungültigkeitserklärung     eines\n          Schifferpatents                                  300\n\n   Seeverkehr\n\n   132 13. 4. 1967 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n          über das Fischen auf der Weser                   300\n                                                                                     Nichtamtlicher Teil\n   Luftfahrt\n   133 19. 4. 1967 Prüfordnung für Luftfahrtpersonal\n       (LuftPersPO)                                 .      301\n   134 14. 4. 1967 Sonderlan^eplatz Arnbruck, Lkr.\n       Viechtach . . . . .                        . .      335       Zeitschriftlenschau:\n   135 17. 4.1967 Sonderlandeplatz Ingelfingen, Land                        Übersicht                                       336\n       kreis Künzelsau                                     335\n                                                                            Auslese                                         338\n   136 17. 4. 1967 Landeplatz Schwenningen am\n       Neckar                                              335\n                                                                    •BQcherschau:\n\n   Wasserstraßen                                                            Neuerscheinungen                                340\n   137 y. 4. 1967 Einrichtung der Neubauämter Elbe-                         Buchbesprechungen                               340\n          Seitenkanal Nord und Süd in Lüneburg und\n          Uelzen                                   335               Rechtsprechung                                         342\n\n\n\n\n    21. Jahrgang                             Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1967                                         Heft 9\n\n\n\n\nVerlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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April 1967\n                                                                             7r         40 I 70 [40|»0\n\n\n                                                                                  1\n                               StV 3 — 6138 Va/67 III\n Durch die Verordnung TSF Nr. 4/67 über Tarife für\nden Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 19. April\n1967 (Bundesanzeiger Nr. 77 vom 22. April 1967) ist der\nReidiskraftwagentarif gemäß Nachtrag 4/67 geändert\nworden. Der Nachtrag ist zu beziehen von dem Bundes\nverband des Deutschen Güterfernverkehrs (BDF) e. V.,\nFrankfurt a. M.-Hausen, Breitenbachstraße 1.\n\n                 Inhalt der Änderung:\n1. Änderung der Tarifstellen „Tonwaren\" und „Wasser\n   glas\" in der Gütereinteilung,\n2. Sonderregelungen der Tarifentfernungen von und nach\n   bestimmten Orten,\n3. Änderung und Ergänzung der Ausnahmetarife\n   060 (Getreide)\n   061 (Apfelsinen usw.)\n   512 (Eisen und Stahl)\n   761 (Papier, Pappe usw.),\n4. Änderung und Neuausgabe des Ausnahmetarifs\n   104 (Melasse),\n5. Einführung des Ausnahmetarifs 513 (Stahlknüppel),                            75 ^                350                 ^ 75\n6. Aufhebung des Ausnahmetarifs Z 17 (Seefische, He\n                                                                    Grund: blau; Rand, P und Feld: weiß; Wanderer: schwarz\n   ringe usw.) und Einführung des Ausnahmetarifs 190\n   (Fische usw.).\n                         Der Bundesminister für Verkehr            Das Zeichen ist international vereinbart.\n                                   Im Auftrag                                               Der Bundesminister für Verkehr\n                                   Dr. Linder                                                                  Im Auftrag\n(VkBl 1967 S. 298)                                                                                             Dr. Linder\n\n                                                              (VkBl 1967 S. 298)\nNr. 127   Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug\n          teilen;\n          hier: Nr. 14a —       Nebelschlußleuditen\n                               Bonn, den 20. April 1967            Binnenschiffahrt\n                               StV 7 — 8033 T/67 —\n  Die mit Verlautbarung vom 27. Juli 1966 — StV 7 —               Nr. 129 Verordnung Nr. 9/67 über die Festsetzung\n8123 Va/66 — im Verkehrsblatt 1966 Heft 15 S. 431 ver                     von Entgelten für Verkehrsleistungen\nöffentlichten Richtlinien für die Prüfung von Nebelschluß                   der Binnenschiffahrt vom 31. März 1967\nleuchten werden wie folgt geändert:                                         (FD Nr. 3/67 Frachtenausschuß Hamburg)\n1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „vertikal\" die                                                       Bonn, den 11. April 1967\n   Worte „zur Signalrichtung\" eingefügt.                                                                 B 244/2099 H/67\n2. In Absatz 2 wird die' Angabe „120 qcm\" durch die\n                                                                     Nachstehend wird die Verordnung Nr. 9/67 vom 31.\n   Angabe „140 qcm\" ersetzt.\n                                                                  März 1967 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung\n                         Der Bundesminister für Verkehr           ist im Bundesanzeiger Nr. 66 vom 7. April 1967 verkün\n                                    Im Auftrag                    det worden.\n                                   Dr. Linder                                                Der Bundesminister für Verkehr\n(VkBl 1967 S. 298)                                                                                           Im Auftrag\n                                                                                                         Dr. von Köppen\nNr. 128    Verkehrszeichen für Wanderparkplätze\n                                                                                   Verordnung Nr. 9/67\n                                Bonn, den 7. April 1967              über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs\n                                StV 2 Nr. 2017 G/67                           leistungen der Binnenschiffahrt\n  In der 'Öffentlichkeit wird das Verlangen nach der                                   Vom 31. März 1967\nKennzeichnung der Parkplätze, an denen Rundwander\nwege beginnen und enden, immer größer. Um einem                     Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den\nberechtigten Bedürfnis der Preixis abzuhelfen, bestehen           gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953\ndaher keine Bedenken, solche Parkplätze durch ein Hin             (Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes\nweiszeichen kenntlich zu machen, das erkennen läßt, daß           vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird ver\nan diesem Parkplatz Rundwanderwege beginnen und                   ordnet:\nenden.                                                                                        § 1\n  Für die Kennzeichnung der Wanderparkplätze empfehle               (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über\nich in Übereinstimmung mit den obersten Landesbehör               den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden die vom\nden, einheitlich nachstehendes Muster zu verwenden.               Bezirksausschuß Elbe des Frachtenausschusses Hamburg",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                            299                                          Heft 9 — 1967\n\n\n— FD Nr. 3/67 — beschlossenen Entgelte für Verkehrs                                 Verordnung Nr. 10/67\nleistungen der Binnenschiffahrt rechtsverbindlich festge              über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs\nsetzt, und zwar:                                                               leistungen der Binnenschiffahrt\n      Frachten für Importkohle                                                       Vom 11. April 1967\n      von Hamburg\n                                                                     Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge\n      nach Häfen am Mittellandkanal\n                                                                 werblichen Binnenschiffsverkehr vom      1. Oktober 1953\n      — Ergänzung zu FTB Reg.Nr. D 402/27 —.\n                                                                 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes\n  (2) Der Wortlaut des Beschlusses wird im FTB —                 vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird\nFrachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 13        verordnet:\nvom 1. April 1967 veröffentlicht werden*).\n                                                                                              § 1\n                             §2\n  Es werden aufgehoben:                                            (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über\n  die von dem Frachtenausschuß Hamburg und den von               den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechtsver\nihm   ermächtigten      Bezirksausschüssen    beschlossenen,     bindlich festgesetzt:\ndurch nachstehende Verordnungen rechtsverbindlich fest               I. die vom Bezirksausschuß Elbe des Frachtenausschus\ngesetzten                                                        ses Hamburg — FD Nr. 4/67 — beschlossenen Frachten\n   1. Frachten für Zuckerrüben                                          für Kohle\n      von Hamburg                                                        von Hamburg\n      nach Braunschweig, Hildesheim und Kolenfeld                        nach Berlin;\n         — FTB Reg.Nr. D 739/4 —,\n                                                                     II. die vom Bezirksausschuß Lübeck des Frachtenaus\n      Frachten für Zuckerrüben                                   schusses Hamburg — FD Nr. 4/67 — beschlossenen\n      von      Lübeck                                            Frachten\n      nach Braunschweig, Hildesheim und Kolenfeld                       für Kohle\n         — FTB Reg.Nr. D 739/3 —                                         von   Lübeck\n      § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 1 und Ziffer III Nr. 1 der\n                                                                         nach Berlin.\n      Verordnung Nr. 3/60 vom 3. Februar 1960 — FD\n      Nr. 1/60 — (Bundesanzeiger Nr. 27 vom 10. Fe                 (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frachten-\n      bruar i960);                                               und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 14 vom\n   2. Frachten für Zucker                                        8. April 1967 veröffentlicht worden*).\n      vön Hamburg                                                                             § 2\n      nach Hildesheim, Misburg, Hannover-Nordhafen\n               und Hannover-Linden\n                                                                     Es werden aufgehoben:\n            — FTB Reg.Nr. D 739/5—,                                  die von dem Frachtenausschuß Hamburg und den von\n      Frachten für Zucker                 '                      ihm ermächtigten Bezirksausschüssen beschlossenen, durch\n      von Hamburg                                                nachstehende Verordnungen rechtsverbindlich festgesetz\n                                                                 ten Entgelte für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt,\n      nach Braunschweig                                          und zwar:\n         — FTB Reg.Nr. D 739/6 —\n      § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 und 2 der Verordnung                  1. Frachten für Kohle\n      Nr. 5/60 vom 21. März 1960 — FD Nr. 2/60 —                         von Hamburg\n      (Bundesanzeiger Nr. 60 vom 26. März 1960).                         nach Berlin\n                                                                           — FTB Reg.Nr. D 402/24 —\n                             §3\n  Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord                    § 1 Abs. 1 Ziffer III der Verordnung Nr. 15/61 vom\nnung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne                     30. Juni 1961 — FD Nr. 8/61 — (Bundesanzeiger\ndes § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom                      Nr. 131 vom 12. Juli 1961),\n9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert            2. Frachten für Kohle\ndurch Gesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I\nS. 761).                                                                 von Hamburg\n           .                 §4                                          nach Berlin\n  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei                    — Ergänzung zu FTB Reg.Nr. D 402/24 —\ntungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)                  — FTB Reg.Nr. D zu 402/24 —\nin Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den gewerb                     § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 der Verordnung Nr. 20/64\nlichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.                        vom 31. August 1964 — FD Nr. 13/64 — (Bundes\n                                                                        anzeiger Nr. 166 vom 8. September 1964),\n                             §5\n  Diese Verordnung tritt am 15. April 1967 in Kraft.                 3. Frachten für Kohle und Koks\nBonn, den 31. März 1967                                                 von    Lübeck\n                           Der Bundesminister für Verkehr               nach Berlin\n                                     In Vertretung                         — FTB Reg.Nr. D 408/4 —\n                                  Dr. Seiermann                         § 1 Abs. 1 Ziffer IV der Verordnung Nr. 23/66 vom\n(VkBl 1967 S. 298)                                                       16. August 1966 — FD Nr. 5/66 — (Bundesanzeiger\n                                                                         Nr. 157 vom 24. August 1966).\nNr. 130 Verordnung Nr. 10/67 über die Festsetzung\n            von Entgelten für Verkehrsleistungen                                              §3\n            der Binnenschiffahrt vom 11. April 1967                Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord\n            (FD Nr. 4/67 Fraditenausschuß Hamburg)               nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne\n                                  Bonn, den 21. April 1967       des § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 9.\n                                  B 244/2081 H/67                Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert\n  Nachstehend wird die Verordnung Nr. 10/67 vom 11.              durch Gesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I\nApril 1967 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung          S. 761).\nist im Bundesanzeiger Nr. 73 vom 18. April 1967 ver\n                                                                   *) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff\nkündet worden.\n                                                                 fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, vorm.\n                          Der Bundesminister für Verkehr         Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17, bezogen\n                                                                 werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich nach dem\n                                    Im Auftrag                   Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur geschlossen\n                                   Marquardt                     zum Preis von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 abgegeben wird",
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            "content": "Heft 9 — 1967                                                  300                            VkB1 AmtIicher Teil\n\n\n                           §4                                    gesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt geändert durch die Ver\n  Diese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Über               ordnung vom 22. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. II, S. 299),\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1&52 (Bundesgesetzbl. I           wird angeordnel;:\nS. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den ge\nwerblichen Binnensdiiffsverkehr auch im Land Berlin.                                          §^\n                           §5                                      Ergänzend zu § 106 a Abs. 1 und § 49 der Seeschiff\n                                                                 fahrtstraßen-Ordnung wird bestimmt:\n  Diese Verordnung tritt am 15. April 1967 in Kraft.\nBonn, den 11. April 1967                                           (1) Auf der Weserstrecke vor Bremerhaven von der\n                                                                 Verbindungslinie des Imsum-Leitfeuers mit der gegen\n                        Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                 überliegenden Buhne (weiße Tonne auf 53° 36' 38\" N,\n                                  In Vertretung\n                                                                 8° 29' 15\" O) bis zu der Verbindungslinie der Nordmole\n                                   Wittrock\n                                                                 der Geeste mit dem Kirchturm Blexen ist das Fischen\n(VkBl 1967 S. 299)\n                                                                 mit vor Anker liegenden Fahrzeugen auch außerhalb des\n                                                                 Fahrwassers grundsätzlidi verboten.\nNr. 131    Ungültigkeitserklärung        eines    Schiffer\n           patents                                                 (2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind\n                             Münster, den 17. April 1967         folgende. Bereiche, in denen fischende Fahrzeuge in der\n                             B 896 B1                            Zeit vom 1. April bis 15. Oktober ankern dürfen:\n Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster                 1. Verbindungslinie zwischen der Tonne „B\" und der\nam 12. Februar 1957 für den Sdiiffer                                     westlichen Wattkante (Buhne),\nAlfred S t ü m e r , geb. am 22. Februar 1913 in Ziltendorf,          2. Bereich zwischen der Verbindungslinie Tonne „C'V\nausgestellte Schifferpatent Nr. 297/57 der Klasse I, gültig              westliche Wattkante (Buhne) und einer Linie, die,\nfür die westdeutschen Kanäle, ist in Verlust geraten und                 parallel hierzu 150 m südlich verläuft,\nwird für ungültig erklärt.\n                                                                      3. kürzeste Verbindungslinie zwischen der Tonne „D\"\n                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion                und der westlichen Wattkante.\n                                    Münster\n                                    Im Auftrag                                                §2\n                                    Dörholt\n                                                                   (1) Auf einem im Bereich des § 1 Abs. 2 vor Anker\n(VkBl 1967 S. 300)\n                                                                 liegenden fischenden Fahrzeug muß mindestens ein Schiff-\n                                                                 fahrtkundiger zur Bewachung anwesend sein.\n  Seeverkehr                                                         (2) Der § 58 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\n                                                                 bleibt durch die vorstehende Anordnung unberührt.\nNr. 132 Sdiiffahrtpolizeilidie Anordnung über das\n           Fischen auf der Weser\n                                                                                              §3\n                             Hamburg, den 13. April 1967\n                             — See 2/30 — 23/67 II —               Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord\n                                                                 nungswidrigkeiten im Sinne cies § 286 Nr. 2 der Seeschiff-\n  Nachstehend wird die schiffahrtpolizeilidie Anordnung\n                                                                 fahrtstraßen-Ordnung.\nüber das Fischen auf der Weser bekanntgegeben. Die\nAnordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 66 vom 7. April                                           §4\n1967 verkündet worden.\n                                                                     Diese Anordnung tritt am 15. April 1967 in Kraft und\n                         Der Bundesminister für Verkehr\n                                    Im Auftrag\n                                                                 gilt bis zum Ablauf des 14. April 1969.\n                                 Dr. Schubert                    Bremen, den 20. März 1967\n                                                                 S2/95.6416 Tgb.Nr. 2676/67\n             Schiffahrtpolizeilidie Anordnung\n             über das Fischen auf der Weser                                               Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n\n                     Vom 20. März 1967                                                                 Bremen\n                                                                                            D r . -1 n g . S c h a u b e r g e r\n  Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-\nOrdnung in der Fassung vom 18. März 1961 (Bundes                 (VkBl 1967 S. 300)",
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Mai 1967 in Kraft.\n                                                                                          Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                     Im Auftrag\n                                                                                                 Dr. Schmidt-Ott\n                                            Prüfordnung für Luftfahrtpersonal\n                                                     (LuftPersPO)\n                                                    Vom 5. April 1967\n\n                   Inhaltsübersicht                                                  Erster Abschnitt\n                         Erster Abschnitt   \"                       Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer\n      Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer\n 1. Privatflugzeugführer (§§ 1—5)\n                                                                                  1. Privatflugzeugführer\n 2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse (§§ 6—9)                                                § 1\n 3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse (§§ 10—13)                                 Fachliche Voraussetzungen\n 4. Linienflugzeugführer (§§ 14—17)                             (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er\n 5. Privathubschrauberführer (§§ 18—22)                       laubnis für Privatflugzeugführer sind\n                                                              1. die Motorflugausbildung,\n 6. Berufshubschrauberführer (§§ 23—26)\n                                                              2. die Berechtigung zur Ausübung des Flügfunkverkehrs.\n 7. Linienhubschrauberführer (§§ 27—30)\n                                                                (2) Die Motorflugausbildung umfaßt mindestens 40\n 8. Führer von Motorseglern (§§ 31 und 32)\n                                                              Flugstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Able\n 9. Segelflugzeugführer (§§ 33—39)'                           gung der Prüfung nach § 3 auf Flugzeugen verschiedener\n10. Ffeiballonführer (§§ 4(K-43)                              Muster, davon 20 Stunden Alleinflug. Für Bewerber, die\n11. Luftsdiifführer (§§ 44—^47)                               an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang für\n12. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art (§ 48)           Privatflugzeugführer teilgenommen haben, ermäßigt sich\n                                                              die Motorflugausbildung auf 30 Flugstunden, davon 15\n13. Flugnavigatoren (§§ 49—52)                                Stunden Alleinflug. Verteilen sich die Flugstunden nach\n14. Flugingenieure (§§ 53—56)                                 Satz 1 auf einen Zeitraum von mehr als 12 Monate, so\n15. Bordfunker (§§ 57 und 58)                                 müssen 10 Flugstunden, davon 6 Stunden Alleinflug,\n16. Musterberechtigung (§§ 59—61)\n                                                              innerhalb der letzten 12 Monate vor der Prüfung liegen.\n                                                                (3) In der Motorflugausbildung nach Absatz 2 müssen\n17. Instrumentenflugberechtigung (§§ 62—66)\n                                                              enthalten sein\n18. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug, Wolken\n                                                              1. je 50 Starts und Landungen, davon 10 Alleinstarts und\n    flug und für das Abstreuen und Absprühen von Stof              10 Alleinlandungen auf 3 verschiedenen Landeplätzen\n      fen (§§ 67—71)\n                                                                   außerhalb des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung\n19. Berechtigungen zur praktischen Ausbildung von Luft             durchgeführt wird,\n      fahrzeugführern (§§ 72—79)                              2. je 5 An- und Abflüge in Begleitung eines Fluglehrers\n                       Zweiter Abschnitt                           mit mindestens einer Zwischenlandung auf einem Ver\n                                                                   kehrsflughafen mit Flugverkehrskontrolle,\n         Erlaubnisse und Berechtigungen für sonstiges\n                       Luftfahrtpersonal                      3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung eines\n1. Fallschirmabspringer (§§ 80—84)                                 Navigationsdreiecksfluges von mehr als 3 Stunden\n                                                                   Flugdauer als Alleinflug mit einer Zwischenlandung\n2. Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 85—89)                            auf einem mindestens 100 km entfernten Flugplatz so\n3. Flugdienstberater (§§ 90—92)                                   wie einer weiteren Zwischenlandung,\n4. Starter und Steuerer von Verkehrszulassungspflichtigen     4. eine theoretische und praktische Einweisung zur Be\n     Flugmodellen und von nach § 6 Nr. 10 der Luftver-            herrschung des Flugzeuges in Gefahrenzuständen, dar\n     kehrs-Zulassungs-Ordnüng verkehrszulassungspflichti-        unter mindestens je 3 Einweisungsübungen in den Be\n     gen Luftfahrtgeräten (§§ 93 und 94)                         reich der Grenzflugzustände, zum rechtzeitigen Erken\n                                                                  nen und Beenden des Abkippens und zum Verhindern\n                       Dritter Abschnitt\n                                                                  einer Weiterentwicklung zum Trudeln,\n                  Gemeinsame Vorschriften\n                                                             5. 5 Außenlandeübungen in Begleitung eines Fluglehrers\n1. Alleinflüge für den E^rwerb oder zur Wiedererlangung           mit oder ohne Aufsetzen,\n   einer Erlaubnis oder Berechtigung (§§ 95—97)              6. eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen und\n2.   Nachweis der fliegerischen und fachlichen Vorausset          bei Unfällen.\n     zungen, Flugstundenberechnung und erweiterte Gültig\n     keitsdauer einer Erlaubnis (§§ 98—103)                                               § 2\n3. Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat (§ 104)                  Erleichterungen für Führer anderer Luftfahrzeuge\n4.' Erleichterungen für den Erwerb und die Erneuerung             Segelflugzeugführer, Führer von Motorseglern oder\n     von Erlaubnissen, Erlaubnisse für den Bundesgrenz       Drehflüglern können im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 1 fünf\n     schutz und die Polizei (§§ 105—107)                     zehn Flugstunden, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2 zehn\n                                                             Flugstunden durch den Nachweis von Segelflugzeit oder\n5. Zuständige Behörden, Antragstellung und Flugfunkver       Flugzeit auf Motorseglern oder Drehflüglern als verant\n     kehr (§§ 108—110)\n                                                             wortlicher Luftfahrzeugführer ersetzen. § 1 Abs. 3 bleibt\n                       Vierter Abschnitt                     unberührt.\n                       Schlußvorschriften                                                 §3\n                                                                                       Prüfung\n     Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 9 a            (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore\nund 10 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom           tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak\n22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729) wird im         tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen             einen Privatflugzeugführer zu stellenden Anforderungen\nund mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                erfüllt.",
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            "content": "Heft 9 — 1967                                               302                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf             1. 100 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer\n1. die Kenntnis der einschlägigen Rechts- und Verwal             mit nicht weniger als 40 Stunden überlandflug, in\n   tungsvorschriften,                                            denen ein Navigationsflug über eine Gesamtstrecke\n                                                                  von 600 km mit mindestens 2 Zwischenlandungen und\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum                 einem zusammenhängenden Flugabschnitt von minde\n   Führen und Bedienen von Flugzeugen der Muster, auf              stens 200 km ausgeführt sein muß,\n   denen der Bewerber ausgebildet ist oder die als gleich\n   wertig anerkannt sind,                                     2. je 10 Nachtstarts und -landungen als verantwortlicher\n                                                                  Flugzeugführer,\n3. das Verhalten bei gefährlichen Flugzuständen, in Not\n   fällen und bei Unfällen.                                   3. eine Ausbildung von 10 Stunden Übungsflug nach In\n                                                                  strumenten ohne Sicht nach außen in Begleitung eines\n                              §4                                  Fluglehrers.\n          Erteilung und.Umfang der Erlaubnis,                                              §7\n                      Luftfahrerschein\n                                                                                        Prüfung\n  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft\nfahrerscheins für Privatflugzeugführer nach Muster 1 er           Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti\nteilt.                                                        schen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prakti\n                                                              schen Können unä seinem fachlichen Wissen die an einen\n  (2) Die Erlaubnis berechtigt im nichtgewerbsmäßigen         Berufsflugzeugführer 2. Klasse zu stellenden Anforderun\nLuftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtberufsmäßi        gen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.\ngen Tätigkeit.\n1. als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf                                    §8\n   Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen                       Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\n   Muster bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von                             Luftfahrerschein\n   5 700 kg,                                                    (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft\n2. als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen nicht im         fahrerscheins für Berufsflugzeugführer 2. Klasse nach\n   Luftfahrerschein eingetragener Muster bis zu einem         Muster 2 erteilt.\n   höchstzulässigen Flüggewicht von 5 700 kg.                     (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit\n                              §5                              1. als Privatflugzeugführer,\n     Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\n                                                              2. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr\n                       der Erlaubnis\n                                                                 a) als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer\n  (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von             auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetrage\n24 Monaten erteilt.\n                                                                    nen Muster, jedoch mit Ausnahme der Beförderung\n  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge               von Personen, Post oder Fracht, soweit es sich nicht\nlaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1               um Rund- oder Gesundheitsflüge in der Umgebung\nverlängert werden, wenn der Bewerber 24 Flugstunden,                 des Startflugplatzes handelt,\ndarunter 10 Stunden überlandflug, als verantwortlicher            b) als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen nicht im\nFlugzeugführer innerhalb der letzten 24 Monate sowie                 Luftfahrerschein eingetragener Muster bis zu einem\nmindestens je 25 Starts und Landungen innerhalb der                  höchstzulässigen Fluggewicht von 5 700 kg, jedoch\nletzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlän                mit Ausnahme der Beförderung von Personen, Post\ngerung der Erlaubnis nachweist. Bei Flugzeugführern, die             oder Fracht,\neine Gesamtflugzeit von mehr als 250 Stunden auf Flug\nzeugen haben, ermäßigt sich die Anzahl der nach Satz 1            c) sofern der Inhaber zur Ausübung des Flugfunkver\nnachzuweisenclen Flugstunden auf 18 Stunden. Von den                 kehrs in englischer Sprache berechtigt ist, als ver-\nnachzuweisenden Flugstunden können 6 Flugstunden                     wortlicher oder zweiter Flugzeugführer zur Beförde\ndurch den Nachweis von 6 Flugstunden als verantwort                  rung von Personen, Post oder Fracht auf Flugzeugen\nlicher Führer von Drehflüglern, Motorseglern oder Segel              der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bis\nflugzeugen ersetzt werden.                                           zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5 700 kg,\n                                                                  d) sofern der Inhaber die Instrumentenflugberechtigung\n  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,               besitzt, als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der                der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bis zu\nletzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneu                einem höchstzulässigen Fluggewicht von 20 000 kg\nerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Voraus                einschließlich der Beförderung von Personen, Post\nsetzungen erfüllt und den in § 1 Abs. 3 Nr. 3 bezeichne              oder Fracht; die Gewichtsbegrenzung entfällt, wenn\nten Navigationsdreiecksflug. unter Aufsicht eines Flug               der Inhaber den theoretischen Teil der Prüfung nach\nlehrers durchgeführt hat, Die Erlaubnisbehörde kann die              § 15 bestanden hat,\nErneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr be\nstimmten Sachverständigen abhängig machen. Für die Er         3. im Bereich der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes\nneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als 3            und der Polizei auf Flugzeugen der im Luftfahrer\nJahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die             schein eingetragenen Muster im nichtgewerbsmäßigen\ntheoretische Prüfung nach § 3 zu wiederholen.                      Luftverkehr in berufsmäßiger Ausübung als verant\n                                                                   wortlicher oder zweiter Flugzeugführer für technische\n           2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse                      Zwecke, Ausbildung, Vorführung, Überführung und\n                                                                  Beförderung von Personen und Fracht. Das gleiche gilt\n                            §6                                    für den Bereich der Luftverkehrsverwaltung, der ge\n                Fachliche Voraussetzungen                          meinnützigen Forschungsanstalten, der Entwicklungs\n  (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er              und Herstellungsbetriebe von Luftfahrgerät sowie der\nlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse sind\n                                                                   sonstigen luftfahrttechnischen Betriebe mit der Maß\n                                                                   gabe, daß die Beförderung von Personen und Fracht\n1. die Erlaubnis für Privatflugzeugführer,                         nur im Rahmen von Flügen für technische Zwecke,\n2. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer.                    Ausbildung, Vorführung und Überführung zulässig ist.\n  (2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß                                      §9\nmindestens 200 Flugstunden innerhalb der letzten 5 Jahre            Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\nvor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis                                 der Erlaubnis\numfassen. Für Bewerber, die an einem amtlich anerkann\nten Ausbildungslehrgang für Berufsflugzeugführer 2. Klas        (1) Die Erlaubnis wird erteilt\nse teilgenommen haben, ermäßigt sich die Flugzeit auf         1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse mit\n150 Stunden.                                                     einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,\n   (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten         2. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer\n                                                                 Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.",
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            "number": 7,
            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         303                                              Heft 9 — 1967\n\n\n  (2) Eine    Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge             auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetra\nlaufen ist,   kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1              genen Muster bis zu 20 000 kg höchstzulässigem\nverlängert    werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden,                Fluggewicht,\ndavon 10      Stunden überlandflug, als verantwortlicher           b) sofern der Inhaber die theoretische Prüfung nach\nFlugzeugführer oder 30 Flugstunden als zweiter Flug                   § 15 bestanden hat, als zweiter Flugzeugführer auf\nzeugführer innerhalb der letzten 12 Monate sowie einen                Flugzeugen aller im Luftfahrerschein eingetragenen\nStart und eine Landung bei Nacht innerhalb der letzten                Muster zur Beförderung von Personen, Post oder\n3 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung                   Fracht.\nder Erlaubnis nachweist.\n  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,                                      § 13\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb                    Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\nder letzten 12 Monate , vor Stellung des Antrages auf                                  der Erlaubnis\nErneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten               (1) Die Erlaubnis wird erteilt\nVoraussetzungen erfüllt und den in § 6 Abs. 3 Nr. 1 be        1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 1. Klasse\nzeichneten Navigationsflug unter Aufsicht eines Flug             für die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberech\nlehrers durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann die            tigung, jedoch höchstens mit einer Gültigkeitsdauer\nErneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr be                 von 6 Monaten,\nstimmten Sachverständigen abhängig machen. Für die Er\nneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als 3       2. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse\nJahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die               mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,\ntheoretische Prüfung nach § 7 zu wiederholen.                 3. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer\n                                                                 Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.\n              3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse                 (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge\n                              § 10\n                                                              laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\n                                                              verlängert werden, wenn der Bewerber die Gültigkeit\n                    Fachliche Vorausetzungen                  der Instrumentenflugberechtigung sowie 30 Flugstunden\n  (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er         als verantwortlicher oder 45 Stunden als zweiter Rug-\nlaubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse sind               zeugführer innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung\nIi die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse,          des Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist.\n2. die Instrumentenflugberechtigung,                          In der Flugzeit müssen 3 Starts und 3 Landungen inner\n                                                              halb der letzten 3 Monate vor Stellung des Antrages ent\n3. eine Einweisung nach § 59 auf einem Flugzeug eines         halten sein.\n   Musters mit mehr als 5 700 kg höchstzulässigem Flug\n   gewicht,                                                     (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\n                                                              kann erneuert werden, wenn der Antragsteller innerhalb\n4. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer.              der letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Er\n  (2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß         neuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten\nmindestens 700 Flugstunden innerhalb der letzten 6 Jahre      Voraussetzungen erfüllt hat. Die Erlaubnisbehörde kann\nvor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis         die Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr\numfassen.                                                     bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für die\n  (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten          Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als\nsein                                                          3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die\n1. 25 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Flugzeug         theoretische Prüfung nach § 11 zu wiederholen.\n   führer, davon 10 Stunden Nachtüberlandflug. Die\n   10 Stunden Nachtüberlandflug können durch 10 Stun                            4. Linienflugzeugführer\n   den überlandflug nach den Instrumentenflugregeln\n   nach Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ersetzt                                     § 14\n                                                                              Fachliche Voraussetzungen\n   werden,\n                                                                (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n2. je 10 Nachtstarts und -landungen als verantwortlicher\n                                                              Erlaubnis für Linienflugzeugführer sind\n   Flugzeugführer,\n                                                              1. die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. oder\n3. weitere 175 Flugstunden als verantwortlicher Flug\n                                                                   1. Klasse,\n   zeugführer, von depen 50 Flugstunden durch eine\n   Tätigkeit als zweiter Flugzeugführer ersetzt werden        2. die Instrumentenflugberechtigung,\n   können, wenn hierbei die Tätigkeit des verantwort          3. die Musterberechtigung für ein mehrmotoriges Flug\n   lichen Flugzeugführers übernommen und unter dessen            zeug mit mehr als 5 700 kg höchstzulässigem Flug\n   Aufsicht ausgeübt worden ist.                                 gewicht,\n                                                              4. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer.\n                              § 11\n                        Prüfung                                   (2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß\n  (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore        mindestens 1 200 Flugstunden, davon 400 Stunden im\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak         Linien-    oder linienähnlichen      Verkehr, innerhalb   der\ntischen Können und seinem fachlichen Wissen die an            letzten 7 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung\neinen Berufsflugzeugführer 1. Klasse zu stellenden An         der Erlaubnis umfassen.\nforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                   (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten\n  (2) Die praktische Prüfung soll auf einem mehrmoto          sein\nrigen Flügzeug möglichst mit mehr als 5 700 kg höchst         1. 250 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer,\nzulässigem Fluggewicht durchgeführt werden.                      in denen je 50 Nachtstarts und -landungen sowie\n                                                                 100 Stunden überlandflug enthalten sein müssen,\n                             § 12\n              Erteilung und Umfang der Erlaubnis,             2. weitere 200 Stunden überlandflug als verantwortlicher\n                        Luftfahrerschein                         oder zweiter Flugzeugführer,\n  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft          3. 100 Stunden Nachtflug als verantwortlicher oder\nfahrerscheins für Berufsflugzeugführer 1. Klasse nach            zweiter Flugzeugführer, .\nMuster 3 erteilt.                                             4. 75 Stunden Flug nach den Instrumentenflugregeln als\n  (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit                     verantwortlicher Flugzeugführer bei oder unter\n                                                                  \" Annahme von Instrumentenflug-Wetterbedingungen\n1. als Privatflugzeugführer,\n                                                                    nach Erwerb der Instrumentenflugberechtigung, von\n2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse,                             denen 25 Stunden durch Übungen auf einem Instru-\n3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr                 mentenflugübungsgerät ersetzt werden können.\n   a) als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer         (4) Von der Flugzeit nach Absatz 2 können bis zu\n      zur Beförderung von Personen, Post oder Fracht         400 Stunden durch eine jeweils dreifache Anzahl von",
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            "content": "Heft 9:— 1967                                                  304                               VkBl A m t Ii che r• Tei 1\n\n\nFlugstunden als Flugnavigator oder Flugingenieur im                              5. Privathubschrauberführer\nLinienverkehr    oder    linienähnlidien   Verkehr   ersetzt\nwerden.                                                                                          § 18\n  (5) Von der Flugzeit nadi Absatz 3 Nr. 1 können 100,                                Fachliche Voraussetzungen\nvon der Flugzeit nach Absatz 3 Nr. 4 alle Flugstunden                (1) Fachliche Vorausetzungen für den Erwerb dei Er\ndurch entsprechende Flugstunden als zweitei: Flugzeug            laubnis für Privathubschrauberführer sind\nführer ersetzt werden, wenn hierbei die Tätigkeit des\n                                                                 1. die Hubschrauberflugausbildung,\nverantwortlichen Flugzeugführers unter dessen Aufsidit\nausgeübt worden ist.                                             2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs.\n                                                                   (2) Die Hubschrauberflugausbildung umfaßt mindestens\n                             § 15                                45 Flugstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ab\n                        Prüfung                                  legung der Prüfung n^ch § 20, davon 10 Stunden Allein\n  (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore           flug. Für Bewerber, die an einem amtlich anerkannten\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak            Ausbildungslehrgang für Privathubschrauberführer teil\ntischen Können und seinem fadilidien Wissen die an               genommen haben, ermäßigt sich die Hubschrauberflug-\neinen Linienflugzeugführer zu stellenden Anforderungen           ausbildung auf 35 Flugstunden, davon 10 Stunden Allein\nerfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                              flug. Verteilen sich die Flugstunden nach Satz 1 auf einen\n                                                                 Zeitraum von mehr als 12 Monaten, so müssen 20 Flug\n  (2) Die praktische Prüfung soll auf einem mehrmoto\n                                                                 stunden, davon 6 Stunden Alleinflug, innerhalb der letz\nrigen Flugzeug mit mehr als 5 700 kg höchstzulässigem\n                                                                 ten 12 Monate vor der Prüfung liegen.\nFluggewidit durchgeführt werden.\n                                                                   (3) In der Hubschrauberflugausbildung nach Absatz 2\n  (3) Bewerber, die an einem amtlich anerkannten Aus-^\n                                                                 müssen enthalten sein:\nbildungslehrgang für Linienflugzeugführer teilnehmen\nund anschließend im Linien- oder linienähnlichen Luft            1. ein Übungsflug mit 2 Zwischenlandungen in Begleitung\nverkehr als Flugzeugführer tätig werden, können die                 eines Fluglehrers, davon eine Landung auf einem Ver\ntheoretische Prüfung am Schluß des Lehrgangs ohne den               kehrsflughafen mit Flugverkehrskontrolle; jeder Start\nNachweis der vollen Flugzeit nach § 14 ablegen. Die                 ist mit höchstzulässigem Fluggewicht durchzuführen,\npraktische Prüfung muß in diesem Falle innerhalb von             2. 15 Außenlandungen auf 5 verschiedenen Geländen,\n3 Jahren nach der theoretischen Prüfung abgelegt werden.            davon 5 Alleinlandungen unter Aufsicht eines Flug\nIn Ausnahmefällen kann die Erlaubnisbehörde die Frist                 lehrers,\nauf 4 Jahre verlängern.                                          3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung eines\n                                                                    überlandfluges von 3 Stunden Flugdauer als Allein\n                             § 16\n                                                                    flug mit einer Zwischenlandung auf einem wenigstens\n             Erteilung und Umfang der Erlaubnis,                    50 km entfernten Flugplatz,\n                        Luftfahrerschein\n                                                                 4. eine theoretische und praktische Einweisung zur Be\n  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft                herrschung des Hubschraubers in Gefahrenzuständen,\nfahrerscheins für Linienflugzeugführer nach Muster 4                einschließlich Autorotationsziellandungen,\nerteilt.\n                                                                 5. eine Einweisung über das Verhalten in Notfällen und\n  (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit                          bei Unfällen.\n1. als Privatflugzeugführer,\n                                                                                                § 19\n2. als Berufsflugzeugführer 2. und 1. Klasse,\n                                                                     Erleichterungen für Führer anderer Luftfahrzeuge\n3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als\n                                                                   Flugzeugführer sowie Luftfahrer, die Inhaber einer nach\n   verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer zur\n                                                                 § 48 erteilten Erlaubnis zum Führen von sonstigen Dreh\n   Beförderung von Personen, Post oder Fracht auf Flug\n                                                                 flüglern sind, können von den nach § 18 Abs. 2 geforder\n   zeugen aller im Luftfahrerschein eingetragenen\n   Muster.\n                                                                 ten Flugstunden 10 Flugstunden durch den Nachweis von\n                                                                 Motorflugzeit oder Flugzeit auf sonstigen Drehflüglern\n                              § 17                               als verantwortlicher Luftfahrzeugführer ersetzen. § 18\n      Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung              Abs. 3 bleibt unberührt. Ferner kann der überlandflug\n                         der Erlaubnis                           nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 durch einen entsprechenden über\n  (1) Die Erlaubnis wird erteilt\n                                                                 landflug auf sonstigen Drehflüglern ersetzt werden.\n1. für die Tätigkeit als Linienflugzeugführer und Berufs                                    § 20\n   flugzeugführer 1. Klasse für die Gültigkeitsdauer der                                  Pnifung\n   Instruriientenflugberechtigung, jedoch höchstens mit              (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore\n   einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten,                         tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak\n2. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse          tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an\n   mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,                    einen Privathubschrauberführer zu stellenden Anforde\n3. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer          rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n   Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.                                (2) Für Flugzeugführer oder Führer von sonstigen Dreh\n  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abgelau        flüglern kann die theoretische Prüfung auf die den Hub\nfen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 ver          schrauberflug betreffenden Gebiete beschränkt werden.\nlängert werden, wenn der Bewerber die Gültigkeit der\nInstrumentenflugberechtigung sowie 30 Flugstunden als                                           §21\nverantwortlicher Flugzeugführer oder 45 Flugstunden als                       Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nzweiter Flugzeugführer innerhalb def letzten 6 Monate                                     Luftfahrerschein\nvor Stellung des Antrages auf Verlängerung der Erlaub                (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft\nnis nachweist. In der Flugzeit müssen 3 Starts und               fahrerscheins für Privathubschrauberführer nach Muster 5\n3 Landungen innerhalb der letzten 3 Monate vor Stellung          erteilt.\ndes Antrages enthalten sein.\n                                                                   (2) Die Erlaubnis berechtigt im nichtgewerbsmäßigen\n  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,           Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtberufs\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb                mäßigen Tätigkeit\nder letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf\n                                                                 1. als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer\nErneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten\nVoraussetzungen erfüllt hat. Die Erlaubnisbehörde                     auf Hubschraubern der im Luftfahrerschein eingetra\nkann die Erneuerung von einer Prüfung durch einen von                 genen Muster bis zu einem höchstzulässigen Flug\nihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für                  gewicht von 5700 kg,\ndie Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger          2. als     zweiter   Hubschrauberführer     auf   Hubschraubern\nals 3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich               nicht im Luftfahrerschein eingetragener Muster bis\ndie theoretische Prüfung nach § 15 Abs. 1 zu wiederholen.             zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg.",
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Klasse öder Linienflugzeugführer auf Antrag von der\n  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge        theoretischen Prüfung teilweise befreien.\nlaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\n                                                                                           § 25\nverlängert werden, wenn der Bewerber 24 Flugstimden\nals verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der                     Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nletzten 24 Monate, davon 6 Flugstunden innerhalb der                   ^            Luftfahrerschein\nletzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlän             (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-\ngerung der Erlaubnis nachweist. Bei Hubschrauberführem,       fahrerscheins für Berufshubschrauberführer nach Muster 6\ndie eine Gesamtflugzeit von mehr als 250 Stunden als          erteilt.\nHubschrauberführer haben, ermäßigt sich die nachzuwei             (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit\nsende Flugzeit auf 18 Stimden.\n                                                              1. als Privathubschrauberführer,\n  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der         2. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr\nletzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneue           a) als verantwortlicher Hubschrauberführer auf Hub\nrung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Voraus                schraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen\nsetzungen erfüllt und einen Geschicklichkeitsflug unter             Muster, jedoch mit Ausnahme der Beförderung von\nAufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaub               Personen, Post oder Fracht, soweit es sich nicht um\nnisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung durch                Rund- und Gesundheitsflüge in der Umgebung des\neinen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig                    Startflugplatzes handelt,\nmachen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gül              b) als zweiter Hubschrauberführer auf Hubschraubern\ntigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewer              aller Muster bis zu einem höchstzulässigen Flug\nber zusätzlich die theoretische Prüfung nach § 20 zu wie              gewicht von 20000 kg, jedoch mit Ausnahme der\nderholen.                                                             Beförderung von Personen, Post oder Fracht, so\n  (4) Von der Flugzeit von 24 Stunden nach den Absätzen               weit es sich nicht um Rund- und Gesundheitsflüge\n2 und 3 können 6 Stunden durch Flugzeit als verantwort                in der Umgebung des Startflugplatzes handelt,\nlicher Luftfährzeugführer auf sonstigen Drehflüglern er            c) sofern der Inhaber zur Ausübung des Flugfunk\nsetzt werden.                                                         verkehrs in englischer Sprache berechtigt ist, zur\n                                                                      Beförderung von Personen, Post oder Fracht als\n                6. Berufshubschrauberführör                           verantwortlicher   Hubschrauberführer    auf   Hub\n                           § 23                                       schraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen\n                 Fachliche Voraussetzungen                            Muster bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht\n                                                                      von 5700 kg und als zweitem Hubschrauberführer\n  (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er\n                                                                      auf Hubschraubern aller im Luftfahrerschein ein\nlaubnis für Berufshubschrauberführer sind\n                                                                      getragenen Muster,\n1. die Erlaubnis für Privathubschrauberführer,\n                                                              3. im Bereich der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes\n2. eine praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer.               und der Polizei auf Hubschraubern der im Luftfahrer\n  (2) Die praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer              schein eingetragenen Muster im nichtgewerbsmäßigen\nmuß mindestens 200 Flugstunden innerhalb der letzten               Luftverkehr in berufsmäßiger Ausübung als verant\n5 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilimg der                wortlicher oder zweiter Hubschrauberführer für tech\nErlaubnis umfassen. Für Bewerber, die an einem amtlich             nische Zwecke, Ausbildung, Vorführung, Überführung\nanerkannten Ausbildungslehrgang für Berufshubschrau                und Beförderung von Personen und Fracht. Das gleiche\nberführer teilgenommen haben, ermäßigt sich die Flug               gilt für den Bereich der gemeinnützigen Forschungs\nzeit auf 150 Flugstunden.                                          anstalten mit der Maßgabe, daß die Beförderung von\n  (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten               Personen und Fracht nur im Rahmen von Flügen für\nsein                                                               technische Zwecke, Ausbildung, Vorführung und Über\n1. 35 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauber                führung zulässig ist.\n   führer, davon 10 Stunden, in den letzten 6 Monaten\n   vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Er                                          § 26\n   laubnis,                                                                        Gültigkeitsdauer,\n   10 Stunden überlandflug, darunter ein Navigations                 Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis\n   dreiecksflug als verantwortlicher Hubschrauberführer         (1) Die Erlaubnis wird erteilt\n   möglichst über eine Gesamtstrecke von 400 km mit           1. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer mit\n   2 Zwischenlandungen, davon eine Zwischenlandung               einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,\n   auf einem Verkehrsflughafen mit Flugverkehrskon\n   trolle,                                                   2. für die Tätigkeit als Privathubschrauberführer mit\n                                                                einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.\n3. 5 Außenlandungen in schwierigem Gelände mit Flug\n   lehrer,                                                     (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge\n                                                             laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1-\n4. je ein Flug von 15 Minuten Dauer mit starr befestigter    verlängert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden\n   und mit pendelnder Außenlast, deren Gewicht etwa          als verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der\n   ein Zehntel des Leergewichts cies Hubschraubers be        letzten 12 Monate, davon 6 Flugstunden innerhalb der\n   tragen soll,                                              letzten 6 Monate, vor Stellung des Antrages auf Verlän\n5. Nachtflug mit mindestens 10 Landeanflügen, davon          gerung der Erlaubnis nachweist.\n   2 Alleinflüge,                                                 (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\n6. Autorotätionsübungen.                                     kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der\n  (4) Inhaber einer nach § 48 erteilten Erlaubnis für son    letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneue\nstige Drehflügler sind von dem Erfotdemis des Absatzes       rung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Voraus\n3 Nr. 2 befreit. § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden,        setzungen erfüllt und einen Geschicklichkeitsflug unter\ndaß von der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Flugzeit          Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaub\n25 Flugstunden ersetzt werden können.                        nisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung durch\n                                                             einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig\n                           § 24                              machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gül\n                         Prüfung                             tigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist hat der Bewer\n (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo          ber zusätzlich die theoretische Prüfung nach § 24 zu\nretischen Prüfung nachzuweisen,^ daß er nach seinem prak     wiederholen.",
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            "content": "Heft 9 — 1967                                                    306                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\n                7. Linienhubsdirauberführer                             (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\n                                                                   kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb\n                            § 27                                   der letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Er\n                Fachliche Voraussetzungen                          neuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Vor\n  (1) Fadilidie Voraussetzungen für den Erwerb der Er              aussetzungen erfüllt und einen Geschicklichkeitsflug\nlaubnis für Linienhubschrauberführer sind                          unter Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. Die\n1. die Erlaubnis für Berufshubsdirauberführer,                     Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung\n                                                                   durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen ab\n2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs              hängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis,\n   bei Flügen nach den Instrumentenflugregeln,                     deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist, hat\n3. eine Einweisung nach § 59 auf mehrmotorigen Hub                 der Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach\n   schraubern eines Musters mit mehr als 5700 kg hochst            § 28 zu wiederholen.\n   zulässigem Fluggewicht,\n4. eine praktische Tätigkeit als Drehflügler- oder Flug                             8. Führer von Motorseglern\n   zeugführer.\n                                                                                                 § 31\n  (2) Die praktische Tätigkeit als Drehflügler- oder Flug\n                                                                                  Fachliche Voraussetzungen\nzeugführer muß mindestens 1200 Stunden innerhalb der\nletzten 7 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung              (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er\nder Erlaubnis umfassen.                                            laubnis zum Führen von Motorseglern sind\n  (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten               1. die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II oder\nsein                                                                  eine Erlaubnis für Flugzeugführer,\n1. 250 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauber               2. eine Ausbildung in der praktischen Führung und Be\n   führer oder als zweiter Hubschrauberführer, wenn                   dienung von Motorseglern im Normalflug, bei Ge-\n   hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen Hubschrau                  fahrenzuständen und bei Notverfahren.\n   berführers übernommen und unter dessen Aufsicht                      (2) In der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 müssen\n   ausgeübt worden ist,                                            enthalten sein\n2. 300 Stunden überlandflug als verantwortlicher Dreh-             1. sofern die Erlaubnis für den Selbststart von Motor\n   flügler- oder Flugzeugführer,                                         seglern erteilt werden soll, 5 Selbststarts ohne Flug\n3. 5 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Hubschrau                    lehrer,\n   berführer.                                                      2. sofern die Erlaubnis für den Start von Motorseglern\n  (4) Bei Bewerbern, die mindestens 500 Hubschrauber                  unter Verwendung von Fremdhilfe erteilt werden soll\nflugstunden an Stelle der nach Absatz 3 Nr. 1 geforder                a) für Windenstarts 10 Alleinstarts,\nten 250 Flugstunden nachweisen, ermäßigt sich die nach                b) für Flugzeugschleppstarts 5 Alleinstarts,\nAbsatz 2 geforderte Flugzeit auf 900 Stunden. Absatz 3                c) für eine sonstige Startart 5 Alleinstarts.\nNr. 2 und 3 bleibt unberührt.\n                                                                     (3) Der Bundesminister für Verkehr kann allgemein\n                            § 28                                   oder im Einzelfall zulassen, daß die Erlaubnis zum Füh\n                          Prüfung                                  ren von Motorseglern auch dann erteilt wird, wenn die\n  (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo               Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegt. Für\nretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem                 die Ausbildung und die Prüfung sind in diesem Fall die\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an             Vorschriften des § 33 Abs. 2 und 3 und der §§ 34 und 35\neinen Linienhubschrauberführer zu stellenden Anforde               sinngemäß anzuwenden.\nrungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                                                       § 32\n  (2) Die praktische Prüfung soll auf einem Hubschrauber                        Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,\nmit mehr als 5700 kg höchstzulässigem Fluggewicht durch                     Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,\ngeführt werden.                                                                           Luftfahrerschein\n                            § 29                                        (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung eines auf\n           Erteilung und Umfang der Erlaubnis,                     das Führen von Motorseglern beschränkten Luftfahrer\n                       Luftfahrersdiein                            scheins nach Muster 8 erteilt. Die zulässige Startart\n  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft               wird in den Luftfahrerschein eingetragen.\nfahrerscheins für Linienhubschrauberführer nach Muster 7             (2) Für die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und Er\nerteilt.                                                           neuerung der Erlaubnis ist § 39 sinngemäß anzuwenden.\n  (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit                         (3) Die hiernach nachzuweisenden Flugstunden und\n1. als Privathubschrauberführer,\n                                                                   Starts können Inhaber einer gültigen Erlaubnis für\n                                                                   Flugzeugführer durch die gleiche Anzahl von Motor\n2. als Berufshubschrauberführer,                                   flugstunden und Starts ersetzen. Inhaber einer Erlaubnis\n3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr                 für Segelflugzeugführer können 2 Flugstunden durch\n   als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer            Flugstunden als verantwortlicher Segelflugzeugführer\n   zur Beförderung von Personen, Post oder Fracht auf                  ersetzen. § 39 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.\n   Hubschraubern      aller im     Luftfahrerschein   eingetra\n   genen Muster.                                                                       9. Segelflugzeugführer\n                             § 30\n                                                                                                 § 33 •\n                Gültigkeitsdauer, Verlängerung\n                 und Erneuerung der Erlaubnis                                         Fachliche Voraussetzungen\n  (1) Die Erlaubnis wird erteilt                                         (1) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer wird in den\n                                                                       Klassen I und II für die Startarten nach § 38 erteilt.\n1. für die Tätigkeit als Linienhubschrauberführer mit\n   einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten,                                 (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er\n                                                                       laubnis Klasse I sind eine Segelflugausbildung, die min\n2. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer mit                  destens 10 Flugstunden innerhalb der letzten 3 Jahre\n   einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,                              vor Ablegung der Prüfung nach § 35, darunter 3 Stunden\n3. für die Tätigkeit als Privathubschrauberführer mit                  Alleinflug und mindestens je 20 Starts imd Landungen\n   einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.                              auf Segelflugzeugen verschiedener Muster sowie eine\n  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abgelau              theoretische und praktische Einweisung in die Beherr\nfen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 ver                schung des Segelflugzeuges in Gefahrenzuständen, in das\nlängert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden als                   Verhalten bei Seilrissen sowie in die Handhabung des\n verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der letz                Rettungsfallschirmes umfaßt.\n ten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlänge                     (3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er\n                                                                       laubnis Klasse II sind eine Segelflugausbildung nach",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil .                                         307                                          Heft 9 — 1967\n\n\n\nAbsatz 2 und zusätzlich 20 Stunden Alleinflug auf ein-          ein Rechteck von 50 X 250 m Größe unter Aufsicht eines\noder mehrsitzigen Segelflugzeugen, in denen mindestens          Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erneuerung einer Er\nje 20 Starts und Landungen auf mehrsitzigen Segelflug           laubnis, deren Gültigkeit länger als 5 Jahre abgelaufen\nzeugen enthalten sein müssen.                                   ist, kann zusätzlich von einer Prüfung durch einen von\n                           § 34\n                                                                der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen ab\n                                                                hängig gemacht werden.\n    Erlelditerungen für Führer anderer Luftfahrzeuge\n  Flugzeugführer und Führer von Motorseglern können                                10. Freiballonführer\nfür den Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer\nKlasse I eineinhalb, für den Erwerb der Erlaubnis für                                        § 40\nSegelflugzeugführer Klasse II zehn Segelflugstunden                              Fachliche Voraussetzungen\ndurdi Motorflugzeit oder Flugzeit auf Motorseglern er               (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er\nsetzen.\n                                                                laubnis für Freiballonführer sind\n                           § 35\n                                                                1. die Freiballonführerausbildung,\n           Prüfung für Segelflugzeugführer\n                                                                2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs.\n  Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti\nschen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak               (2) Die Freiballonführerausbildung umfaßt mindestens\ntischen Können\" und seinem fachlichen Wissen die an             6 Ausbildungsfahrten innerhalb der letzten 3 Jahre vor\neinen Segelflugzeugführer zu stellenden Anforderungen           Ablegung der Prüfung nach § 41 mit einer durchschnitt\nerfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                             lichen Dauer von je 2 Stunden.\n                           § 36                                   (3) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 2 müssen\n                                                                enthalten sein;\n   Erleichterung der Prüfung für Segelflugzeugführer\n                         Klasse II                              1. soweit möglich eine Fahrt mit Leuchtgas- und eine\n                                                                   Fahrt mit Wasserstoffüllung,\n  Zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer\nKlasse II bedarf es der Prüfung nach § 35 nicht, wenn der       2. eine Fahrt in den .Monaten Mai bis einschließlich\nBewerber die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse I              September bei Temperaturen über 20° Celsius, ge\nbesitzt.                                                             messen in Bodennähe,\n                           § 37                                 3. eine Fahrt in den Monaten November bis einschließ\n           Erteilung und Umfang der Erlaubnis,                     lich Februar.\n                      Luftfahrerschein\n                                                                                            § 41\n  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft                                  Prüfung\nfahrerscheins für Segelflugzeugführer nach Muster 8 er\nteilt. Die Klasse cler Erlaubnis und die zulässige Startart       Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti\nnach § 38 werden in den Luftfahrerschein eingetragen.           schen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak\n                                                                tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an\n  (2) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse I            einen Freiballonführer zu stellenden Anforderungen er\nberechtigt zum Führen einsitziger Segelflugzeuge sowie          füllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nmehrsitziger Segelflugzeuge im Alleinflug.\n  (3) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II                                       § 42\nberechtigt zur Tätigkeit als Segelflugzeugführer Klasse I                  Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nsowie zur Mitnahme von Personen in mehrsitzigen Segel                                 Luftfahrersdiein\nflugzeugen.                                                         (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft\n                           § 38                                 fahrerscheins für Freiballonführer nach Muster 9 erteilt.\n                  Zulässige Startarten           '                (2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Frei\n  Die Erlaubnis nach § 37 wird für diejenigen Startarten        ballonen am Tage. Sie kann auf das Führen von Frei\nerteilt, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.          ballonen bei Nacht erweitert werden, wenn der Bewerber\nDie Ausbildung muß mindestens umfassen                          2 Ausbildungsfahrten während der Nacht mit einer durch\n1. für den Windenstart 10 Starts mit Lehrer imd 10              schnittlichen Dauer von je 2 Stunden nachweist.\n   Alleinstarts,\n                                                                                            § 43\n2. für den Flugzeugschleppstart 5 Starts mit Lehrer und               Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\n   5 Alleinstarts,                                                                     der Erlaubnis\n3. für die Ausführung einer sonstigen Startart 5 Starts             (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von\n   mit Lehrer und 5 Alleinstarts.\n                                                                24 Monaten erteilt.\n                           § 39                                   (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge\n                  Gültigkeitsdauer,                             laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\n      Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis                 verlängert werden, wenn der Bewerber eine Fahrt als\n  (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von         verantwortlicher Freiballonführer innerhalb der letzten\n24 Monaten erteilt.                                             24 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung\n                                                                der Erlaubnis nachweist.\n  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge\nlaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1            (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\nverlängert werden, wenn der Bewerber 3 Flugstunden              kann erneuert werden, wenn der Bewerber die nach § 41\nals verantwortlicher Segelflugzeugführer innerhalb der          geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten erneut durch\nletzten 24 Monate, davon eine Flugstunde und 10 Starts          eine Prüfungsfahrt nachweist.\ninnerhalb der letzten 9 Monate vor Stellung des An\n                                                                                    11. Luftschifführer\ntrages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist. Die\nVerlängerung beschränkt sich auf diejenigen eingetra                                        § 44\ngenen Startarten, für die in den letzten 24 Monaten vor                           Fachliche Voraussetzungen\nStellung des Antrages mindestens 5 Starts nachgewiesen\nsind. Die Flugzeit und die Anzahl der Starts können                 (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er\n                                                                laubnis für Luftschifführer sind\ndurch die doppelte Flugzeit unci die doppelte Zahl von\nStarts auf Motorseglern ersetzt werden. Satz 2 bleibt           1. die Luftschifführerausbildung,\nunberührt.                                                      2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs.\n  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,            (2) Die Luftschifführerausbildung umfaßt mindestens\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb               40 Stunden Luftschiffahrzeit innerhalb    der letzten 24\nder letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf             Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 45 bei ver\nErneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten             schiedenen Wetterlagen, Temperaturen über 20° Celsius,\nVoraussetzungen erfüllt und einen Flug mit Vollkreisen          gemessen in Bodennähe und, soweit möglich, bei Boden\nnach rechts und links und anschließender Ziellandung in         frost.",
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            "number": 12,
            "content": "Heft 9 — 1967                                                        308                             VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  (3) In der Ausbildung nadi Absatz 2 müssen enthalten                 bestimmungen müssen bei der Navigation des Flugzeugs\nsein,                                                                  Anwendung gefunden haben.\n1. 20 Fahrten mit Lehrer, davon eine selbständig vor                     (3) Für Bewerber, die Linienflugzeugführer sind, er\n   bereitete Fahrt über eine Strecke von 150 km,                       mäßigt sich die Flugzeit nach Absatz 1 auf 100 Stunden.\n2. 15 Alleinfahrten mit mindestens 10 Fahrstunden,                     , (4) Mindestens die Hälfte der Flugstunden nach den\n3. je eine Landung mit und ohne Lehrer während der                     Absätzen 1 und 3 müssen in den letzten 12 Monaten vor\n   Nadit,                                                              Stellung des Antrages aüf Erteilung der Erlaubnis liegen.\n4. das Lösen und Verbringen des Luftschiffes am Mast,                                              § 50\n5. eine theoretische Einweisung in die Beherrschung                                           Prüfung\n   und eine praktische Einweisung zur Verhinderung von                   Der „Bewerber hat. in einer praktischen und theore\n    Gefahrenzuständen.                                                 tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak\n                    ,   ^                                        4\n                                §    45    .                           tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an\n                      Prüfung                                          einen Flugnavigator zu stellenden Anforderungen erfüllt.\n                                                                       § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n  Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti\nschen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak                                                § 51\ntischen Können und seinem fachlichen Wissen die an                       Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Luftfahrerschein\neinen Luftschifführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.               (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft\n§ 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                                             fahrerscheins für Flugnavigatoren nach Muster 11 erteilt.\n                                 § 46                                      (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Flug\n          Erteilung und Umfang der Erlaubnis,                          navigationstätigkeit bei der Vorbereitung und Durch\n                            Luftfahrersdiein                           führung von Flügen auf Luftfahrzeugen aller Art.\n  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft\n                                                                                                   § 52\nfahrerscheins für Luftschifführer nach Muster 10 erteilt.\n                                                                                             Gültigkeitsdauer,\n  (2) Die Erlaubnis berechtigt zum I^ühren von Luft\nschiffen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster.                          Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis\n                                                                           (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von\n                                 § 47                                  12 Monaten erteilt.\n                    Gültigkeitsdauer,                                    (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge\n       Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis                       laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\n  (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von                verlängert werden, wenn der Bewerber 50 Stunden Flug\n12 Monaten erteilt.                                                    zeit als Flugnavigator innerhalb der letzten 12 Monate\n  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge                 vor Stellung des Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis\n                                                                       nachweist.\nlaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\nverlängert werden, wenn der Bewerber 5 Fahrten als                         (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\nverantwortlicher Luftschifführer innerhalb der letzten 12              kann erneuert werden. Wenn der Bewerber die Voraus\nMonate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung der                  setzung nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnisbehörde kann\nErlaubnis nachweist.                                                   die Erneuerung von einer Prüfung durch einen von        ihr\n  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,                 bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für        die\nkann    erneuert   werden, wenn            der   Bewerber   die in     Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger     als\nAbsatz 2 geforderten Fahrten sowie erheut eine selb                    3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich     die\nständig vorbereitete Fährt über eine Strecke von 150 km                theoretische Prüfimg nach § 50 zu wiederholen.\ninnerhalb der letzten . 12 Monate vor Stellung des\nAntrages auf Erneuerung der Erlaubnis durchgeführt hat.                                     14. Flugingenieure\nDie Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung von einer\n                                                                                                   § 53\nPrüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen\nabhängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis,'                                 Fachliche Voraussetzungen\nderen Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist, hat                  (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nder Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach                  Erlaubnis für Flugingenieure sind\n§ 45 zu wiederholen.                                                   1.eine berufliche Tätigkeit von 12 Monaten auf dem\n                                                                         Gebiet der Fertigung, Instandhaltung oder Kontrolle\n    12. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art                         von Flugzeugen, Drehflüglern oder Luftschiffen, davon\n                                                                           6 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung\n                                 § 48                                      des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis,\n      Sinngemäße Anwendung von Vorschriften                            2. die Ausübung der Tätigkeit eines Flugingenieurs unter\n  Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung                          Aufsicht eines Inhabers   der Erlaubnis während 250\n von Erlaubnissen zum Führen und Bedienen von Luft                         Flugstunden auf Luftfahrzeugen des Musters, für das\nfahrzeugen, für die in dieser Verordnung eine Erlaubnis                    die Erlaubnis erteilt werden soll, innerhalb der letzten\nnicht besonders geregelt ist, sind die Vorschriften für                    24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung\nErlaubnisse und Berechtigungen zum Führen oder Be                          der Erlaubnis,\ndienen derjenigen Luftfahrzeuge sinngemäß anzuwenden,                  3. der erfolgreiche Besuch einer technischen Lehranstalt.\nderen Führung oder Bedienung mit der eines solchen\nLuftfahrzeugs vergleichbar ist.                                          (2) Von den 250 Flugstunden nach Absatz 1 Nr. 2\n                                                                       können 50 Stunden durch eine vergleichbare Ausbildung\n                                                                       auf einem Flugübungsgerät ersetzt werden.\n                    13. Flugnavigatoren                                  (3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann\n                                    § 49                               abgesehen werden, wenn in einer praktischen und theo\n                                                                       retischen Prüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde\n               Fachliche Voraussetzungen\n                                                                       bestimmten Sachverständigen ein mindestens gleichhoher\n  (1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Er                    Wissensstand nachgewiesen wird.\nlaubnis für Flugnavigatoren ist die Ausübung der Tätig\nkeit eines Flugnavigators während einer Flugzeit von                                               § 54\n200 Stunden unter Aufsicht eines Flugnavigators.                                                  Prüfung\n   (2) In der Flugzeit nach Absatz 1 müssen mindestens                   Der Bewerber hat in einer praktischen und theo\n.50 Standortbestimmungen, davon 25 bei Nacht mittels                   retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\n astronomischer Navigation und 25 auf Grund astrono                    praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\n mischer Beobachtungen in Verbindung mit anderen Navi                  an einen Flugingenieur zu stellenden Anforderungen\n gationshilfen durchgeführt worden sein. Die Standort                  erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.",
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Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.\n                            § 56\n                                                                                        § 60\n                      Gültigkeitsdauer,\n       Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis                     Erteilung und Umfang der Musterberechtigung\n  (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von          (1) Die Musterberechtigung für Luftfahrzeugführer\n12 Monaten erteilt.\n                                                             wird durch Eintragung in den Luftfahrerschein erteilt.\n                                                             Der Inhaber ist im Rahmen der erteilten Erlaubnis be\n  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge       rechtigt, Luftfahrzeuge des eingetragenen Musters zu\nlaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1       führen und zu bedienen.\nverlängert werden, wenn der Bewerber 30 Flugingenieur\nstunden innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung           (2) Die Musterberechtigung kann mit Auflagen ver\ndes Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist.       sehen und insbesondere auf die Tätigkeit als zweiter\nSoll die Verlängerung für mehrere Muster erteilt werden,     Luftfahrzeugführer oder auf Flüge nach den Sichtflug\nso sind für jedes Muster mindestens 10 Flugingenieur         regeln beschränkt werden. Die Erlaubnisbehörde kann\nstunden nachzuweisen.\n                                                             die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoreti\n                                                             schen und praktischen Prüfung durch einen von ihr\n  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,       bestimmten Sachverständigen abhängig machen.\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber die Voraus\nsetzung naäi Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnisbehörde kann         (3) Der Bundesminister für Verkehr kann verschiedene\ndie Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr         Luftfahrzeugmuster als gleichwertig anerkennen. Wird\nbestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für die         eines der als gleichwertig anerkannten Muster im Luft\nErneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als      fahrerschein eingetragen, so erstreckt sich die Muster\n3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die      berechtigung auch auf die übrigen Muster (Sammel\n                                                             eintragung).\ntheoretische Prüfung nach § 54 zu wiederholen.\n  (4) Für die Erneuerung eines eingetragenen Musters           (4) Bei einer Sammeleintragung hat sich der Luftfahr\nist Absatz 3 Satz 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.              zeugführer vor Antritt eines Fluges mit den Besonder\n                                                             heiten des jeweiligen Musters theoretisch und praktisch\n                                                             vertraut zu machen.\n                      15. Bordfunker\n                                                               (5) Die Berechtigung, Luftfahrzeuge der Bundeswehr\n                           § 57                              zu führen und zu bedienen, kann auf Antrag der Bundes\n                Fachliche Voraussetzung                      wehr durch Eintragung der Sondererlaubnis der Bundes\n  Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis       wehr in den Luftfahrerschein erteilt werden. Der Inhaber\nfür Bordfunker ist die Berechtigung zur Ausübung des         des Luftfahrerscheins ist im Rahmen der nach dieser\nTelegraphie- und Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach          Verordnung erteilten Erlaubnis berechtigt, Luftfahrzeuge\nden Instrumentenflugregeln.                                  des in der Sondererlaubnis aufgeführten Musters im\n                                                             Rahmen der erteilten Sondererlaubnis zu führen und zu\n                            § 58                             bedienen.\n          Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,\n      Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,                                        § 61\n                      Luftfahrerschein                           Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\n  (1) Die Erlaubnis für Bordfunker wird durch Aus              (1) Die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung für\nhändigung des Luftfahrerscheins nach Muster 13 erteilt.      Luftfahrzeugführer bestimmt sich nach der zugrunde lie\n  (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätig        genden Erlaubnis.\nkeit eines Bordfunkers an Bord von Luftfahrzeugen.             (2) Für die Verlängerung oder Erneuerüng der Muster\n  (3) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von      berechtigung hat der Luftfahrzeugführer in einem Prü\n12 Monaten erteilt, jedoch nicht über die Gültigkeits        fungsflug vor einem Fluglehrer oder einem nach § 73\ndauer der Berechtigung nach § 57 hinaus.                     berechtigten Luftfahrer nachzuweisen, daß seine Eignung\n  (4) Für die Verlängerung und die Erneuerung der            zum Führen und Bedienen von Luftfahrzeugen des Mu\nErlaubnis ist die Berechtigung nach § 57 erneut nachzu       sters sowie zum Ausführen von Notverfahren fortbesteht.\nweisen.                                                      Inhaber der Instrumentenflugberechtigung haben diesen\n                                                             Nachweis auf Luftfahrzeugen des Musters, auf das sich\n                16. Musterberechtigung                       die Instrumentenflugbereditigung erstrecken soll, auch\n                           § 59                              unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen zu\n                                                             erbringen. Die Erlaubnisbehörde kann zulassen, daß der\n      Musterberechtigung für Lüftfahrzeugführer              Prüfungsflug teilweise durch eine entsprechende Übung\n  (1) Flugzeugführer, Führer von Hubschraubern, Luft         auf einem      von dem   Luftfahrt-Bundesamt anerkannten\nschiffen und Luftfahrzeugen nach § 48 bedürfen zum           Flugübungsgerät des betreffenden Musters ersetzt wird.\nFühren oder Bedienen der Luftfahrzeuge eines bestimm\nten Musters der Musterberechtigung.                            (3) Bei einer Sammeleintragung ist nur ein Prüfungs\n                                                             flug auf einem Luftfahrzeug der als gleichwertig aner\n  (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Muster\n                                                             kannten Muster durchzuführen. Der Bundesminister für\nberechtigung ist, daß der Luftfahrzeugführer innerhalb       Verkehr kann bestimmen, daß der Prüfungsflug für\nder letzten 2 Ja,hre vor Äntragstellung theoretisch und      Luftfahrzeuge bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht\npraktisch auf diesem Muster eingewiesen worden ist.          von 2000 kg entfältt.\n  (3) Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Auf\nbaues und der Ausrüstung des Luftfahrzeugs sowie auf\ndie Fähigkeit zur Führung des Luftfahrzeugs im Normal                    17. Instrumentenflugberechtigung\nflug, bei Gefahrenzuständen und bei Notverfahren zu\nerstrecken. Die Einweisung ist von dem Fluglehrer oder                                  § 62\ndem nach § 73 berechtigten Luftfahrer zu bescheinigen.          Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer\nIn der Bescheinigung ist die sorgfältige Durchführung          (1) Flugzeugführer bedürfen zur Durchführung von\nder Einweisung nach den hierfür von dem Bundesminister       Flügen nach den Instrumentenflugregeln der Instrumen\nfür Verkehr erlassenen Richtlinien zu versichern.            tenflugberechtigung.",
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            "content": "Heft 9 — 1967                                             310                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  (2) Fadilidie Voraussetzungen für den Erwerb der              (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der\nInstrumentenflugbereditigung sind                             Kunstflugherechtigung ist eine Kunstflugausbildung.\n1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug           (3) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung\n   zeugführer von 150 Flugstunden, davon 20 Stunden           nachzuweisen, daß er die zur Durchführung von Kunst\n   innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des           flügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.\n  Antrages auf Erteilung der Berechtigung; in den 150\n  Flugstunden müssen 50 Stunden überlandflug ent                                          § 68\n   halten isein,\n                                                                  Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen\n2. eine Instrumentenflugausbildung, in der enthalten               oder anderen Gegenständen hinter Flugzeugen\n   sein müssen\n   a) 40 Flugstunden ohne Sicht nach außen nach den             (1) Flugzeugführer bedürfen zum Schleppen von Segel\n      Instrumentenflugregeln mit Fluglehrer, möglict>st       flugzeugen oder anderen Gegenständen hinter Flugzeugen\n      auf einem mehrmotorigen Flugzeug, hiervon kön           einer Berechtigung.\n      nen 10 Flugstunden durch 30 Übungsstunden auf             (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n      einem Instrumentenflugübungsgerät ersetzt wer           Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder\n      den,                                                      anderen Gegenständen hinter Flugzeugen sind\n   b) 5 Stunden Nachtflug mit je 20 Nachtstarts und             1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug\n      Nachtlandungen sowie einem überlandflug mit                  zeugführer von 30 Flugstunden,\n      einer Zwischenlandung auf einem mindestens\n      50 km entfernten Flugplatz,                               2. die Durchführung von 5 Flügen mit Segelflugzeugen\n                                                                   oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Bean\n3. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs              standung unter Anleitung und Aufsicht eines Motor\n   bei Flügen nach den Instrumentenflugregeln.                     fluglehrers mit Schleppberechtigung oder eines\n                      § 63                                         Segelfluglehrers, der Inhaber eines Luftfahrerscheins\n                     Prüfung                                       für Flugzeugführer mit Schleppberechtigung ist,\n                                                                   innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des\n  Der Bewerber hat in einer praktischen und theore                 Antrages auf Erteilung der Berechtigung.\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen die             Für die Durchführung der Schleppflüge ist § 95 sinnge\nzur Durchführung von Flügen nach den Instrumenten               mäß anzuwenden.\nflugregeln notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten\nbesitzt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                                                       § 69\n\n                            § 64                                    Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer\n      Erteilung und Umfang der Berechtigung                       (1) Segelflugzeugführer bedürfen . zum Fliegen mit\n  Die Berechtigung wird durch Eintragung in den                 Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechtigung.\nLuftfahrerschein erteilt. Der Inhaber ist berechtigt, Flüge\n                                                                (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nnach den Instrumentenflugregeln auszuführen.                  Wolkenflugberechtigung sind\n                           § 65                               1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Segel\n                     Gültigkeitsdauer,                           flugzeugführer von 70 Flugstunden,\n    Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung              2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkver\n  (1) Die Berechtigung wird mit einer Gültigkeitsdauer             kehrs.\nvon 12 Monaten erteilt. Erwirbt der Inhaber einer gülti\ngen Berechtigung die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer           (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 Nr. 1 müssen\n                                                                10 Stunden Instrumentenflugübungen unter Aufsicht\n1. Klasse oder für Linienflugzeugführer, so ist eine\nablaufende Berechtigung ohne den Nachweis nach Absatz           eines Segelfluglehrers mit Wolkenflugberechtigung in\n                                                                nerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages\n2 zu verlängern und an die Gültigkeitsdauer der Erlaub          enthalten sein. Für Inhaber der Instrumentenflugberech\nnis anzupassen.\n                                                                tigung ermäßigt sich die nachzuweisende Instrumenten-\n  (2) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit noch nicht            flugübungszeit auf 3 Stunden.\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber nach                (4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung\nweist, daß er in den letzten 3 Monaten vor Stellung             nachzuweisen, daß er die zur Durchführung von Wolken\ndes Antrages auf Verlängerung der Berechtigung einen            flügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.\nFlug nach den Instrumentenflugregeln unter der Auf\nsicht eines von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach                                      § 70\nverständigen durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde                  Berechtigung zum Abstreuen und Absprühen\nkann zulassen, daß der Überprüfungsflug teilweise durch                     von Stoffen aus Luftfahrzeugen\neine entsprechende Übung auf einem Instrumentenflug\nübungsgerät ersetzt wird.                                         (1) Luftfahrzeugführer bedürfen zum Abstreuen oder\n  (3) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger          Absprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen einer Be\nals 3 Jahre abgelaufen ist, kann unter den Voraus               rechtigung. Die Berechtigung wird Flugzeugführern und\nsetzungen des Absatzes 2 erneuert werden.                       Hubschrauberführern erteilt.\n\n                            § 66                                  (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der\n             Instrumentenflugberechtigung                       Berechtigung, Stoffe aus Luftfahrzeugen abzustreuen oder\n                                                                abzusprühen, ist, daß der Bewerber die Fähigkeit zur\n           für Führer anderer Luftfahrzeuge\n                                                                Vorbereitung und Durchführung entsprechender Flüge\n  Für den Erwerb, den ümfang und die Gültigkeitsdauer           in 3 Flügen unter Anleitung von Sachverständigen, die\nder Instrumentenflugberechtigung für Führer anderer             von der Erlaubnisbehörde bestimmt sind, nachweist.\nLuftfahrzeuge sind die §§ 62 bis 65 sinngemäß anzu\nwenden.                                                                                   § 71\n    18. Berechtigungen für Kunstflug, Schleppflug,                    Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer der\n          Wolkenflug und für das Abstreuen                                           Berechtigungen\n             und Absprühen von Stoffen\n                                                                  (1) Die Berechtigungen nach den §§ 67 bis 70 werden\n                           § 67                                 durch Eintragung in den Luftfahrerschein erteilt. Bei der\n                   Kunstflugherechtigung                        Eintragung einer Schleppberechtigung ist die Art der\n   (1) Flugzeugführer, Führer von Motorseglern und              Aufnahme des Schleppgegenstandes festzulegen.\n Segelflugzeugführer bedürfen zur Durchführung von                (2) Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen bestimmt",
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            "content": "' VkBl Amtlicher Teil                                         311                                           Heft 9 — 1967\n\n\n         19. Berechtigung zur praktischen Ausbildung                                        § 74\n           von Luftfahrzeugführern und Einweisung                    Berechtigung zur praktischen Ausbildung und\n               auf weitere Luftfahrzeugmuster                          Umschulung von Hubschrauberführern und\n                                                                     Einweisung auf Hubschrauber weiterer Muster\n                            § 72                                  Für den Erwerb der Berechtigung, Hubschrauberführer\n                        Bereditigung                            praktisch auszubilden und auf Hubschrauber weiterer\n     zur praktisdien Ausbildung von Flugzeugführern\n                                                                Muster einzuweisen, sind die §§ 72 und 73 sinngemäß\n    (1) Fadilidie Voraussetzungen für den Erwerb der            anzuwenden.\n  Bereditigung, Privatflugzeugführer praktisch auszubilden,\n  sind                                                                                     § 75\n  1. eine Erlaubnis für Flugzeugführer,                                                 Berechtigung\n                                                                       zur Ausbildung von Segelflugzeugführem\n  2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug\n     zeugführer von 250 Flugstunden,                              (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n                                                                Berechtigung, Segelflugzeugführer praktisch auszubilden,\n  3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an\n                                                                sind\n     erkannten Ausbildungslehrgang für Fluglehrer sowie\n     eine daran anschließende Ausbildung von 3 Flug             1. die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II,\n     schülern unter der Aufsicht einos hierzu beauftragten      2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Segel\n    Fluglehrers bis zum Erwerb der Erlaubnis für.Privat            flugzeugführer von 75 Flugstunden,\n    flugzeugführer.                                             3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs\n  Auf die geforderten Flugstunden können die als ver               lehrgang für Segelfluglehrer.\n antwortlicher Segelflugzeugführer geflogenen Stunden               (2) In der Flugzeit nach Absatz 1 Nr. 2 müssen ent\n zur Hälfte, jedoch höchstens 100 Stunden, angerechnet          halten sein\n  werden.\n                                                                1. 250 Starts auf Segelflugzeugen mehrerer Muster nach\n    (2) Fachliche Voraussetzungen für.den Erwerb der               Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II\n  Berechtigung, Berufsflugzeugführer 2. Klasse praktisch           innerhalb der letzten 5 Jahre vor Stellung des An\n  auszubilden, sind                                                trages auf Erteilung der Berechtigung,\n 1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer,                    2. ein überlandflug nach einem von dem Bewerber vor\n 2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug            her bestimmten, mindestens 50 km entfernt gelegenen\n    zeugführer von 350 Flugstunden,                                  Ziel.\n 3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an                (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore\n    erkannten Ausbildungslehrgang für Fluglehrer.               tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak\n                                                                tischen Können und seinem fachlichen Wissen in der\n Auf die geforderten Flugstunden können die als ver             Lage ist, Segelflugzeugführer auszubilden.\n antwortlicher Segelflugzeugführer geflogenen Stunden\n zur Hälfte, jedodi höchstens 100 Stunden angerechnet\n  werden.\n                                                                                            § 76\n                                                                                       Berechtigung\n   (3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der                 zur praktischen Ausbildung von Motorseglerführern\n  Berechtigung, Flugzeugführer im Instrumentenflug prak             (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n  tisch auszubilden, sind\n                                                                Berechtigung, Luftfahrer     auf   Motorseglern   praktisch\n 1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer und die Instru-     auszubilden, sind\n    mentenflugberechtigung,                                     1. eine Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeug\n  2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug            führern oder Segelflugzeugführern,\n     zeugführer von 400 Flugstunden, davon 50 Stunden           2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer\n     Flug nach den Instrumentenflugregeln,                          von Motorseglern mit mindestens 20 Starts.\n  3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an               (2) Für Inhaber der Erlaubnis zum Führen von,Motor\n     erkannten Lehrgang für Instrumentenfluglehrer.             seglern, die nicht zur Ausbildung von Flugzeugführern\n                                                                oder Segelflugzeugführern berechtigt sind, ist § 31 Abs. 3\n    (4) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore        sinngemäß anzuwenden. Der Bewerber hat in einer\n  tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak          praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen,\n  tischen Können und seinem fachlichen Wissen in der            daß er nach seinem praktischen Können und seinem fach\n  Lage ist, Flugzeugführer auszubilden.                         lichen Wissen in der Lage ist, Führer von Motorseglern\n    (5) Inhaber der Lehrberechtigung nach Absatz 1 oder         auszubilden.\n  Absatz 2 sind, sofern sie selbst Inhaber der Berechtigung                                 § 77\n  sind, auch zur Ausbildung von Flugzeugführern im\n                                                                                        Berechtigung\n  Kunstflug und zur Anleitung im Schleppflug berechtigt.\n                                                                             zur Ausbildung von Freiballonführern\n                            § 73                                  (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n                                                                Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszubilden, sind\n    Berechtigung zur Einweisung von Flugzeugführern\n                                                                1. die Erlaubnis für Freiballonführer,\n   (1), Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n Berechtigimg, Flugzeugführer auf Flugzeugen eines nicht        2. eine praktische Tätigkeit als Freiballonführer mit\n im Luftfahrerschein eingetragenen Musters einzuweisen,            10 selbständig durchgeführten Freiballonfahrten.\n  sind                                                            (2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore\n                                                                tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak\n - 1. eine Erlaubnis für Flugzeugführer,\n                                                                tischen Können und seinem fachlichen Wissen in der\n  2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug        Lage ist, Freiballonführer auszubilden.\n     zeugführer von 200 Flugstunden.\n                                                                                            § 78\n    (2) Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem von\n  der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen nach              Berechtigung zur Ausbildung von Luftschifführern\n  zuweisen, daß er für diese Tätigkeit geeignet ist.              (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n                                                                Berechtigung, Luftschifführer praktisch auszubilden, sind\n    (3) Die zum Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1\n                                                                1. die Erlaubnis für Luftschifführer,\n  geforderten Flugstunden können im Einzelfall bis auf\n  100 Stunden vermindert werden, wenn die Einweisung            2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft\n  auf Flugzeuge der Muster bis zu einem höchstzulässigen             schifführer von 400 Fahrstunden.\n  Fluggewicht von 2000 kg erfolgen soll, in der Prüfung           (2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore\n  besonders gute Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewie           tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak\n  sen werden und eine Gefährdung (der öffentlichen Sicher       tischen Können und seinem fachlichen Wissen in der\n  heit und Ordnung nicht zu erwarten ist.                       Lage ist, Luftschifführer auszubilden.",
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(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\nDie Berechtigung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter            kann erneuert werden, wenn der Bewerber in einer\nMuster und bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.           Prüfung vor einem von der Erlaubnisbehorde bestimmten\n                                                              Sachverständigen 2 Absprünge nach Absatz 2 ausgeführt\n  (3) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit noch nicht ab       und erneut die theoretischen Kenntnisse nach § 81 nach\ngelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1      gewiesen hat.\nverlängert werden, wenn der Bewerber nachweist, daß\ner während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung nach                                       § 84\nAbsatz 1 als Fluglehrer, als Luftfahrer nach § 73 oder\nals Prüfungsratsmitglied tätig war.                                  Berechtigung zur praktischen Ausbildung von\n  (4) Eine Berechtigüng, deren Gültigkeit abgelaufen ist,                       Fallschirmabsprihgern\nkann erneuert werden, wenn der Inhaber durch eine               (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nPrüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten         Berechtigung, Fallschirmspringer praktisch auszubilden,\nSachverständigen das Fortbestehen seiner Eignung als          sind\nFluglehrer nachweist.                                         1. die Erlaubnis für FaUschirmabspringer in den Klassen\n  (5) Die Einholung einer besonderen Ausbildungs                  A und M,\nerlaubnis nach § 5 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt     2. eine praktische Tätigkeit als Fallschirmabspringer von\nunberührt.                                                       40 Absprüngen innerhalb der letzten 3 Jahre vor\n                                                                 Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung,\n                                                                 davon 20 Absprünge mit Auslösung durch den Fall\n                    Zweiter Abschnitt                            schirmabspringer,\n             Erlaubnisse und Berechtigungen                   3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungslehr\n             für sonstiges Luftfahrtpersonal                     gang für Fallschirmsprunglehrer.\n                                                                 (2) Die Lehrberechtigung kann abweichend von\n                 1. Fallschirmabspringer                      Absatz 1 an ehemalige Inhaber der Erlaubnis für Fall\n                                                              schirmabspringer mit langjähriger Ausbildungs- und\n                           § 80                               Sprungerfahrung erteilt werden, wenn deren Erlaubnis\n                                                              allein wegen mangelnder körperlicher Tauglichkeit nicht\n                Fadiliche Voraussetzungen\n                                                              verlängert oder erneuert wurde.\n  Die Erlaubnis für Fallschirmabspringer wird in den             (3) Die Lehrberechtigung wird durjch Eintragung in den\nKlassen A und M erteilt. Fachliche Voraussetzung für          Ausweis für Fallschirmabspringer,im Falle des Absatzes 2\nden Erwerb der Erlaubnis der Klasse A ist, daß der            durch Aushändigung einer entsprechenden Bescheinigung\nBewerber innerhalb der letzten 12 Monate 6 Ausbil-            erteilt.\n(iungsabsprünge mit automatischer Auslösung ausgeführt            (4) Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung bestimmt\nliat. Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Er           sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis. Im Falle des\nlaubnis der Klasse M ist, daß der Bewerber innerhalb          Absatzes 2 wird sie mit einer Gültigkeitsdauer von 12\nder letzten 12 Monate 6 Ausbildungsabsprünge mit Aus          Monaten erteilt.\nlösung durch den Fallschirmabspringer ausgeführt hat.\n\n                             § 8i                                             2. Prüfer von Luftfahrtgerät\n                            Prüfung\n                                                                                            § 85\n  (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore\ntischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak                              Arten der Prüferlaubnis\ntischen Können und seinem fachlichen Wissen die an\n                                                                 (1) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät wird\neinen Fallschirmabspringer zu stellenden Anforderungen\n                                                              in den Klassen 1 bis 4 wie folgt erteilt:\nerfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n                                                              1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfungen von Flugzeugen,\n  (2) Für Bewerber, die bereits Inhaber der Erlaubnis für        Drehflüglern und Luftschiffen mit Ausnahme der Nach\nFallschirmabspringer einer Klasse sind, beschränkt sich          prüfungen im Wartungsdienst,\ndie Prüfung auf die für die andere Klasse nachzuwei\nsenden besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Er          2. Klasse 2 für Nachprüfungen im Wartungsdienst von\nlaubnisbehörde kann zulassen, daß die Prüfung in diesem          Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen,\nFalle vor einem von ihr bestimmten Sachverständigen           3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfungen von Motor\nabgelegt wird.                                                    seglern, Segelflugzeugen, Startgeräten, Ballonen und^\n                                                                  Fallschirmen,\n                             § 82                             4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfungen von sonstigem\n     Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis                 Luftfahrtgerät und Teilen von Luftfahrtgerät.\n                                                                  (2)'Die Erlaubnis wird für bestimmte Gerätearten und\n  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus           Muster und in den Klassen 1 und 2 in den Fachrichtungen\nweises für Fallschirmabspringer nach Muster 14 erteilt.       Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung erteilt.\nDie Klasse der Erlaubnis wird in den Ausweis einge            Sie kann auf bestimmte Prüfvorgänge beschränkt werden.\ntragen.\n  (2) Die Erlaubnis für Fallschirmabspringer Klasse A                                        § 86\nberechtigt zu Fallschirmabsprüngen mit automatischer                              Fachliche Voraussetzungen\nAuslösung. Die Erlaubnis für Fallschirmabspringer\nKlasse M berechtigt zu Fallschirmabsprüngen mit Aus               (1) Fachliche    Voraussetzungen für den Erwerb der\nlösung durch den Fallschirmabspringer.                        Erlaubnis der Klasse 1 sind, daß der Bewerber Industrie-",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         313                                            Heft 9 — 1967\n\n\n oder Handwerksmeister oder Betriebstediniker auf einem        Ausweis sind die Klasse, die Gerätearten und -muster,\nfür die Ausübung der Prüftätigkeit förderlichen Fach           die Art der Prüferlaubnis und die Fachrichtung, für die\n gebiet ist und mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet der          die Erlaubnis erteilt wird, einzutragen. Im Falle des § 88\nFertigung, Instandhaltung oder Kontrolle von Flugzeugen,       Abs. 3 wird die Erlaubnis auf einen bestimmten Arbeits\nDrehflüglern oder Luftschiffen beruflich tätig war.            platz beschränkt. Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit\n                                                               als Prüfer nach Maßgabe der Prüfordnung für Luftfahrt\n   (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der            gerät.\n Erlaubnis der Klassen 2 bis 4 sind, daß der Bewerber\nFacharbeiter oder Geselle mit Lehrabschlußprüfung auf              (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge\neinem für die Ausübung der Prüftätigkeit förderlichen          laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\nFachgebiet ist und mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet           verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens\nder Fertigung, Instandhaltung od^er Kontrolle von Luft         halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige\nfahrtgerät, bei einem Bewerber um die Erlaubnis der            nebenberufliche tätigkeit als Prüfer innerhalb der letzten\nKlasse 2 davon mindestens 6 Monate bei dem Betrieb             24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist.\nvon Flugzeugen, Drehflüglern oder Luftschiffen beruflich         (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,\ntätig war.                                                     kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb\n                                                               der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf\n  (3) Sechs Monate der beruflichen Tätigkeit nach den          Erneuerung der Erlaubnis auf dem Fachgebiet, auf dem\nAbsätzen 1 und 2 müssen innerhalb der letzten 24 Monate        die Prüftätigkeit erfolgen soll, 6 Monate praktisch tätig\nvor der Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis      war. Die Erneuerung kann von einer Prüfung des Bewer\nliegen.                                                        bers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten\n                                                              Sachverständigen abhängig gemacht werden.\n  (4) Besitzt der Bewerber das Abschlußzeugnis einer\ntechnischen Hochschule oder einer höheren technischen\nLehranstalt, so wird als fachliche Voraussetzung für den\nErwerb der Erlaubnis aller Klassen nur eine mindestens\n                                                                                   3. Flugdienstberater\ndreijährige berufliche Tätigkeit auf einem für die Aus\nübung der Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet gefordert.                                 § 90\n  (5) Besitzt der Bewerber besonders gute Kenntnisse                            Fachliche Voraussetzungen\nund Fähigkeiten, so wird als fachliche Voraussetzung für\nden Erwerb der Erlaubnis aller Klassen eine mindestens          (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nfünfjährige, bei der Nachprüfung von Fallschirmen und         Erlaubnis für Flugdienstberater sind\nBallonen mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in        1.die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus\nder Fertigung, Instandhaltung oder Kontrolle von Luft            bildungslehrgang für Flugdienstberater,\nfahrtgerät, bei einem Bewerber um die Erlaubnis der\nKlasse 2 davon eine mindestens sechsmonatige berufliche       2. eine praktische Tätigkeit als Gehilfe in der Flugdienst\nTätigkeit bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen gefordert.            beratung.\n                                                                   (2) Die praktische Tätigkeit als Gehilfe in der Flug\n                                                              dienstberatung muß mindestens 24 Monate innerhalb der\n                           § 87                               letzten 3 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung\n                                                              der Erlaubnis Umfassen. Sie kann durch eine einjährige\n          Anrechnung von sonstigen Tätigkeiten                Tätigkeit als Flugzeugführer oder Flugnavigator im\n  (1) Die Erlaubnisbehörde kann auf die in § 86 ge            Linien- oder linienähnlichen Verkehr oder durch eine\nforderte berufliche Tätigkeit eine gleichwertige oder der     zweijährige Tätigkeit als sonstiges technisches Bord\nberuflichen Tätigkeit förderliche Beschäftigungszeit bis      personal oder im Flugwetter- oder Flugsicherungsbe\nzu einem Jahr anrechnen.                                      triebsdienst innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antrag\n                                                              stellung ersetzt werden.\n  (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 3 kann\nferner von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach\n§ 86 Abs. 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige                                      § 91\nTätigkeit nichtberuflich ausgeübt wordeh ist.\n                                                                                         Prüfung\n                                                                   (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo\n                           § 88                               retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\n                                                              praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\n                        Prüfung                               an einen Flugdienstberater zu stellenden Anforderungen\n                                                              erfüllt.\n  (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo\nretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem                 (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\nan einen Prüfer für Luftfahrtgerät zu stellenden Anfor\n                                                              1.die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,\nderungen erfüllt.                                             2. die zur praktischen Ausübung der Tätigkeit eines\n                                                                   Flugdienstberaters notwendigen Kenntnisse und Fähig\n  (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf                  keiten.\n\n1.die einschlägigen Rechts- und VerwaltungsVorschriften,\n2. die zur praktischen Ausübung der Prüftätigkeit not                                      § 92\n  wendigen Kenntnisse und Fähigkeiten.                                   Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer\n                                                                                 der Erlaubnis, Ausweis\n  (3) Für Bewerber der Klasse 4 kann die Abnahme der\nPrüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimm               (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus\nten Sachverständigen erfolgen.                                weises für Flugdienstberater nach Muster 16 mit einer\n                                                              Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie berechtigt,\n                                                              die betriebstechnische Vorbereitung von Flügen berufs-\n                           § 89                               oder gewerbsmäßig durchzuführen.\n         Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,                      (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge\n Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis, Ausweis           laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1\n                                                              verlängert werden, wenn der Bewerber eine halbjährige\n  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus-          Tätigkeit als Flugdienstberater innerhalb der letzten 24\n^weises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 15 mit      Monate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung der\neiner Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. In den         Erlaubnis nachweist.",
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            "content": "Heft 9 — 1967                                                314                                VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,           1. zur Ausübung des Flugfunkverkehrs berechtigt »ist,\nkann erneuert werden, wenn der Bewerber eine halb\njährige Tätigkeit als Gehilfe nach § 90 Abs. 1 Nr. 2 oder        2. eine Einweisung zum Erkennen und Verhindern von\n                                                                     Gefahrenzuständen erhalten hat,\neine halbjährige Tätigkeit nach § 90 Abs. 2 Satz 2 inner\nhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages             3. die für die Durchführung des Ausbildungsfluges\nauf Erneuerung der Erlaubnis nachweist. Die Erneuerung              notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten be\nkann von einer Prüfung des Bewerbers durch einen von                 sitzt:\nder Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen ab\nhängig gemacht werden.                                               a) Luftverkehrsvorschriften,\n                                                                     b) Flugsicherung,\n                                                                     c) terrestrische Flugnavigation        einschließlich   der\n                4. Starter und Steuerer von\n                                                                        Geographie Deutschlands,\n      Verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen\n                                                                      d) Flugwetterkunde,\n               und von nach § 6 Nr. 10\n                                                                      e) Führung und Bedienung des verwendeten Luft\n        der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                              fahrzeugs einschließlich der Flugvorbereitung\n   Verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgeräten                        sowie Verhalten während des Fluges, in Notfällen\n                                                                           und bei Unfällen,\n                           § 93                                  4. im Alleinflug 2 von 3 hintereinander auszuführenden\n            Fachliche Voraussetzungen, Prüfung                      Landungen, bei Flugzeugführern je eine mit und ohne\n                                                                    Motorhilfe, ohne Beanstandung ausgeführt hat.\n  Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaub\nnis, Verkehrszulassungspflichtige Flugmodelle oder nach            (3) Bei Flügen nach Absatz 2 muß der Flugauftrag die\n§ 6 Nr. 10 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ver-              Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen des Ab\nkehrszulassungspflichtige Luftfahrtgeräte zu starten und         satzes 2 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind. Der Bewerber hat den\nzu steuern, sind, daß der Bewerber nach seinem prak              schriftlichen Flugauftrag bei der Durchführung des Fluges\ntischen Können und seinem fachlichen Wissen die zum              als Ausweis mitzufüüren.\nStarten und Steuern der Flugmodelle oder Luftfahrt\ngeräte notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, ins                 (4) Personen, die nicht zur Besatzung gehören, dürfen\nbesondere über                                                   bei Flügen nach den Absätzen 1 und 2 nicht mitgenom\n                                                                 men werden.\n1. die einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizei\n   rechts und der Flugsicherung,                                   (5) Auf Motorseglern und Segelflugzeugen sind Allein\n                                                                 flüge außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Flug\n2. die Haftungs- und Versicherungsvorschriften,                  lehrers nicht zulässig.\n3. die Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorberei\n   tung und während des Betriebs der Geräte besitzt.                                           § 96\n   Der Nachweis ist in einer Prüfung durch einen von\n   der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen                            Alleinfahrten von Luftschifführern\n   zu erbringen.\n                                                                     Für    Alleinfahrten   eines   Luftschifführers, der    eine\n                           § 94                                  Erlaubnis nach § 4 des Luftverkehrsgesetzes erstmalig\n                                                                 erwerben oder. eine abgelaufene Erlaubnis erneuern\n         Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer                  lassen will, ist § 95 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\n                  der Erlaubnis, Ausweis                         auch der Auftrag für Alleinfahrten in Sichtweite des\n                                                                 ausbildenden Fluglehrers erst nach Vorliegen der in\n  (1) Die    Erlaubnis   wird    durch   Aushändigung      des   § 95 Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Voraussetzungen erteilt\nAusweises für Steuerer von sonstigen für die Benutzung             werden darf.\ndes   Luftraums     bestimmten   Geräten   nach   Muster    17\nerteilt. Sie berechtigt zum Starten und Steuern der in                                         § 97\ndem Ausweis bezeichneten Luftfahrtgeräte.\n  (2) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von                                Musterberechtigung\n3 Jahren erteilt.\n                                                                     Die §§ 95 und 96 sind auf Alleinflüge zum Erwerb\n                                                                   von Musterberechtigungen sinngemäß anzuwenden.\n                      Dritter Abschnitt\n\n                 Gemeinsame Vorschriften\n                                                                                2. Nachweis der fliegerischen\n             1. Alleinflüge für den Erwerb                                     und fachlichen Voraussetzungen,\n       oder zur Wiedererlangung einer Erlaubnis                             Flugstundenberechnung und erweiterte\n                   oder Berechtigung                                           Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis\n\n                            § 95                                                               §98\n                         Alleinflüge                                       Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen\n\n  (1) Wer eine Erlaubnis nach § 4 des Luftverkehrs                   (1) Die geforderten fliegerischen Voraussetzungen sind\ngesetzes zum Führen von Flugzeugen, Drehflüglern,                  durch ein Flugbuch oder fortlaufend geführte Aufzeich\nMotorseglern und Segelflugzeugen erstmalig erwerben                nungen nachzuweisen, in denen die Flüge unter Angabe\noder eine abgelaufene Erlaubnis erneuern lassen will,              der ausgeübten Tätigkeit und des Luftfahrzeugmusters\ndarf die notwendigen Flüge ausführen, wenn der Flüg                nach Datum, Abflugzeit, Landezeit, der sich daraus er\nlehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Dies gilt            gebenden Flugdauer, Abflug- und Landeort von dem\nauch für die Ausbildung in den einzelnen Startarten                Bewerber angegeben sind. Die Angaben müssen durch\n von Segelflugzeugen.                                              den Beauftragten für Luftaufsicht oder den Flugleiter des\n                                                                   Flugplatzes, auf dem die Landung erfolgt, ist, als richtig\n   (2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Flug              bescheinigt sein. Die Luftfahrtbehörde kann weitere\n lehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 auf Flugzeugen und             sachkundige Personen oder Personengruppen ermächti\n Drehflüglern nur ausgeführt werden, wenn der Fluglehrer           gen, die Bescheinigung zu erteilen.\n hierfür einen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der\n Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der              (2) Soweit bei der Durchführung von Flügen die\n Bewerber                                                          Begleitüng oder Aufsicht eines Fluglehrers oder die",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         315                                           Heft 9 — 1967\n\n\nÜberwachung durch den Inhaber einer Erlaubnis als             keitsdauer, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der\nLuftfahrer notwendig ist, sind die Angaben zu Absatz 1        letzten 30 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt\nauch von diesen Personen als richtig zu bescheinigen.         worden ist.\nHierbei ist die Art und die Nummer ihres Luftfahrer             (3) Ist das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis auf\nscheins anzugeben. Der Nachweis von Navigationsflügen         einen Zeitraum beschränkt, der kürzer ist als die vorge\nist zusätzlich durch ein Höhenbarogramm, dessen Richtig       schriebene Gültigkeitsdauer der angestrebten Erlaubnis,\nkeit von dem Fluglehrer zu bescheinigen ist, zu er            so wird die Erlaubnis für den kürzeren Zeitraum erteilt.\nbringen.                                                      Wird ein fliegerärztliches Zeugnis für einen weiteren\n                                                              Zeitraum vorgelegt, so wird die Erlaubnis für diesen\n  (3) Für den Nachweis von Übungen auf einem Flug\nübungsgerät ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,          Zeitraum ohne Nachweis der sonstigen Voraussetzungen\ndaß die Übungen von Personen zu bescheinigen sind,            verlängert, längstens jedoch bis zu der vorgeschriebenen\n                                                              Gültigkeitsdauer der Erlaubnis.\ndie auf Grund ihrer besonderen Sachkunde und Fertig\nkeit von der Erlaubnisbehörde hierzu ermächtigt sind.\n                                                                                         § 103\n                          § 99                                        Erweiterte Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis\n                                                                (1) Setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, daß\n                        Nachweis\n                                                              der Bewerber Inhaber einer Erlaubnis engeren Umfangs\n  besonders bestimmter fliegerischer Voraussetzungen\n                                                              ist, so ist in dem Ausweis zu vermerken, für welche Zeit\n  Die Angaben nach § 98 müssen die Art der Flugdurch          dauer der Inhaber zu einer Tätigkeit im Rahmen der en\nführung enthalten, wenn der Flug zur Erfüllung von            geren Erlaubnis berechtigt ist. Der Ausweis über die\nVoraussetzungen dient, die für den Erwerb, für die            engere Erlaubnis ist einzuziehen.\nVerlängerung oder Erneuerung von Erlaubnissen oder                (2) Wird die weitere Erlaubnis nicht verlängert oder\nBerechtigungen besonders nachgewiesen werden müssen.          erneuert, so ist auf Antrag eine engere Erlaubnis in\n                                                              entsprechender Anwendung der für diese geltenden\n                                                              Vorschriften über die Verlängerung oder Erneuerung\n                         § 100                                zu erteilen. Der Ausweis über die weitere Erlaubnis\n   Nachweis der praktischen Voraussetzungen für               ist einzuziehen.\n               Fallschirmabspringer\n  Die praktischen Voraussetzungen für Fallschirmab                   3. Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat\nspringer sind durch ein Sprungbuch oder fortlaufend\ngeführte Aufzeichnungen unter Angabe der Fallschirm\nabsprünge nach Datum, Uhrzeit und Absprungort,                                           § 104\nSprunghöhe und -art von dem Bewerber nachzuweisen.                      Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat\n§ 98 Abs. 1 und 2 und § 99 gelten sinngemäß.\n                                                                 (1) Die Prüfungen sind vor einem durch die Erlaubnis\n                                                              behörde bestimmten Prüfungsrat abzulegen, der aus dem\n                         § 101                                Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern besteht. Der\n                                                              Vorsitzende kann bestimmen, daß die Prüfung ganz oder\n      Für Luftfahrzeugführer voll oder teilweise              zum Teil vor einem einzelnen Mitglied des Prüfungsrates\n              anzuredinende Flugzeiten                        abzulegen ist. Der Ablegung der Prüfung vor dem Prü\n                                                              fungsrat bedarf es nicht in den Fällen, in denen nach\n  (1) Als Flugzeiten für die Erlangung, Verlängerung\noder Erneuerung der Erlaubnisse für Luftfahrzeugführer\n                                                              den Vorschriften dieser Verordnung die Abnahme einer\n                                                              Prüfung durch einen Sachverständigen oder Fluglehrer\nrechnen unbeschadet des Absatzes 2\n                                                              vorgesehen ist.\n1. Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer,            (2) Die Mitglieder des Prüfungsrates müssen sach\n                                                              verständig sein. An der Ausbildung der Bewerber betei\n2. Flugzeit als zweiter Luftfahrzeugführer, soweit für        ligte Personen dürfen dem Prüfungsrat nicht angehören.\n   die Führung des Luftfahrzeugs ein zweiter Luftfahr\n   zeugführer im Betriebshandbuch oder durch den\n                                                                (3) Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden\" oder\n   Halter mit Zustimmung der Behörde vorgeschrieben           „nicht bestanden\" beurteilt, über das Ergebnis entschei\n                                                              det der Prüfungsrat mit Stimmenmehrheit. Bei Nichtbe-\n   ist, sowie bei Flügen nach § 60 Abs. 4,\n                                                              stehen kann der Prüfungsrat eine einmalige Wieder\n3. Flugzeit, als Lehrer bei der Ausbildung von Luft           holung zulassen. Dabei ist zu bestimmen, ob und gege\n   fahrern sowie Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,         benenfalls mit welchen Auflagen die Prüfung ganz oder\n                                                              teilweise zu wiederholen ist. Eine weitere Wiederholung\n4. Flugzeit bei der Einweisung auf Luftfahrzeuge wei          ist nur mit Zustimmung der Erlaubnisbehörde zulässig.\n   terer Muster,                                                (4) Der Vorsitzende des Prüfungsrates kann Lehrern\n5. Flugzeit in Ausübung eines Prüfungs- oder Über             und weiteren Personen gestatten, bei den Prüfungen\n   prüfungsauftrages.                                         anwesend zu sein.\n                                                                (5) über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der\n (2) Flugzeiten als zweiter Luftfahrzeugführer sind ab        Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von\nweichend von Absatz 1 Nr. 2 nur zur Hälfte anzurechnen,       den Mitgliedern des Prüfungsrates zu unterschreiben. Im\nwenn sie als fachliche Voraussetzungen zur Erlangung          Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist die Niederschrift von dem\neiner weiteren Erlaubnis dienen, es sei denn, daß hierbei     einzelnen Mitglied des Prüfungsrates zu unterschreiben\ndie Tätigkeit des verantwortlichen Luftfahrzeugführers        und von dem Vorsitzenden des Prüfungsrates gegenzu\nunter dessen Aufsicht ausgeübt worden ist. Privatflug        zeichnen.\nzeugführern und Privathubschrauberführern dürfen je\ndoch nicht mehr als 50 Flugstunden angerechnet werden.\n                                                                          4. Erleichterungen für den Erwerb\n                         § 102                                         und die Erneuerung von Erlaubnissen,\n                                                                       Erlaubnisse für den Bundesgrenzschutz\n  Berücksichtigung der fliegerärztlichen Untersuchung                               und die Polizei\n\n  (1) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse für Luftfahrer                                § 105\nund Fallschirmabspringer beginnt bei der Erteilung und\n                                                                    Berücksichtigung einer fliegerischen Vorbildung\nErneuerung am Tage des Abschlusses der letzten flieger\n                                                                                    in Sonderfällen\närztlichen Untersuchung.\n  (2) Bei der Verlängerung einer Erlaubnis beginnt die            Inhabern einer nicht nach den Vorschriften dieser Ver\nGültigkeitsdauer mit dem Ablauf der bisherigen Gültig        ordnung erteilten Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen",
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            "content": "Heft 9 — 1967                                                316                            VkBl Amtlicher Teil\n\n\nist, kann bei Nadiweis, besonderer fliegerischer Kennt                              Vierter Abschnitt\nnisse und Fähigkeiten auf Antrag die Erlaubnis für\nSegelflugzeugführer,    Privatflugzeugführer,   Privathub-                         Schlußvorschriften\nsdirauberführer oder Freiballonführer unter den für die\nErneuerung dieser Erlaubnisse bestimmten Voraussetzun                                     § III\ngen erteilt werden.\n                                                                                  Ordhungswidrigkeiten\n\n                          § 106                                    Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des\n                                                               Luftverkehrsgesetzes handelt, wer\n        Erleichterung für die Erneuerung einer\n                abgelaufenen Erlaubnis                         1. vorsätzlich als ausbildender Fluglehrer nach § 95\n                                                                  Abs. 2 Satz 2 oder § 96 oder § 97 einen Flugauftrag\n  Die Erlaubnisbehörde kann eine Erlaubnis, deren Gül             erteilt, obwohl die in diesen Vorschriften aufgestellten\ntigkeit nicht länger als 6 Monate abgelaufen ist, bei             Voraussetzungen nicht erfüllt sind,\nVorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung             2. vorsätzlich oder fahrlässig als Flugschüler entgegen\nerneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus Grün             § 95 Abs. 3 Satz 2 oder § 96 oder § 97 den schriftlichen\nden, die nicht von dem Bewerber zu vertreten sind,                 Flugauftrag nicht mitführt,\nunterblieben ist.\n                                                               3. vorsätzlich als Bewerber in ein Flugbuch, ein Sprung\n                                                                  buch oder in fortlaufend geführte Aufzeichnungen\n                           § 107                                    unrichtige Angaben einträgt, um eine Bescheinigung\n Erlaubnisse für den Bundesgrenzschutz und die Polizei              nach § 98 oder § 100 zu erschleichen, oder\n\n  (1) Für den Erwerb des Berufshubschrauberführer              4. vorsätzlich als nach § 98 zur Erteilung von Bescheini\nscheines für Angehörige des Bundesgrenzschutzes und                 gungen Befugter oder Ermächtigter unrichtige An\nder Polizei ist der Besitz des Privathubschrauberführer             gaben eines Bewerbers in einem Flugbuch, einem\nscheines nicht erforderlich, wenn die Ausbildung zum                Sprungbuch oder fortlaufend geführten Aufzeichnun\nBerufshubschrauberführer im Bereich des Bundesgrenz                 gen als richtig bescheinigt.\nschutzes nach den dort geltenden Ausbildungsrichtlinien\nerfolgt.                                                                                  § 112\n  (2) Für den Bundesgrenzschutz und die Polizei tritt                    Frühere Erlaubnisse und Berechtigungen\nanstelle der „Erlaubnis für Flugingenieure\" die „Erlaub\nnis für Bordwarte\". Diese Erlaubnis kann erteilt werden,           Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen\nwenn die Ausbildung zum Bordwart im Bereich des                Erlaubnisse und Berechtigungen sind bei der Verlänge\nBundesgrenzschutzes nach den dort geltenden Ausbil             rung an die neuen Vorschriften anzugleichen. Dabei\ndungsrichtlinien erfolgt.                                      kann bei der erstmaligen Verlängerung einer Erlaubnis\n                                                               oder Berechtigung von den bisherigen Vorschriften aus\n                                                               gegangen werden, sofern dies für den Bewerber günstiger\n                                                               ist. Privatflugzeugführer oder      Berufsflugzeugführer\n                                                               2. Klasse, welche die Berechtigung zum Führen von Flug\n       5. Zuständige Behörden, Antragstellung                  zeugen eines Musters mit einem höchstzulässigen Flug\n                                                               gewicht von mehr als 5 700 kg in ihrem Luftfahrerschein\n                    und Flugfunkverkehr                        eingetragen haben, können bis zum 31. Dezember 1967\n                                                               beantragen, daß das Muster entsprechend dem bisherigen\n                                                               Rechtszustand in ihrem Luftfahreirschein weiterhin ein\n                           § 108                               getragen bleibt.\n                    Zuständige Behörden\n  Zuständige Behörden für Verwaltungstätigkeiten nach                                     § 113\ndieser Verordnung sind die nach der Luftverkehrs-                                      Inkrafttreten\nZulassungs-Ordnung für die Erteilung der entsprechenden\nErlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrt               (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1967 in Kraft.\nbehörden.\n                                                                   (2) Ausgenommen sind die Vorschriften des § 1 Abs. 1\n                                                               Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 2, § 95 Abs. 2\n                           § 109                               Nr. 1 und § 97 über die Verpflichtung zum Nachweis der\n                                                               Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs bei\n                       Antragstellung                          dem Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Pri\n  (1) Der Antrag auf Durchführung der vorgeschriebenen         vathubschrauberführer und Freiballonführer. Diese Vor\nPrüfungen oder Überprüfungen soll, sofern nichts anderes       schriften treten erst mit der Rechtsverordnung in Kraft,\nbestimmt ist, mit dem Antrag auf Erteilung, Verlänge           in der das Mitführen von Flugfunkgeräten in Flugzeugen,\nrung oder Erneuerung der Erlaubnis oder Berechtigung           Hubschraubern und Freiballonen allgemein vorgeschriet\nverbunden werden. Dem Antrag sind außer den Nach               ben wird. Die Verpflichtung zum Nachweis einer Berech\nweisen über die fachlichen Voraussetzungen nach dieser         tigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs für Flug\nVerordnung die nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-           lehrer, die Inhaber der Erlaubnis für Privatflugzeugführer\nnung geforderten Nachweise und Erklärungen beizufügen,         sind, bleibt unberührt.\nes sei denn, diese Unterlagen liegen der Erlaubnis               (3) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach\nbehörde bereits vor.                                           Absatz 1 tritt die Prüfordnung für Luftfahrer vom\n                                                               21. August 1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 659) in der\n  (2) Weitere oder zu sonstigen Anträgen zu erbringende        Fassung der ÄnderungsVerordnung vom 21. August 1951\nNachweise und Erklärungen werden von der Erlaubnis             (Bundesgesetzbl. I S. 749) und der Änderungsverordnung\nbehörde im Einzelfall bestimmt.                                vom 21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 321) außer Kraft.\n\n                           § 110                                                           § 114\n\n     Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs                Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen der\n                                                               Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.\n  Die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs\nwird durch ein gemäß den Vorschriften des Bundes               Bonn, den 5. April 1967\nministers für das     Post- und Fernmeldewesen erteiltes\n                                                                                          Der Bundesminister für Verkehr\nFlugfunkzeugnis für den Sprechfunkverkehr oder den\nTelegraphie- und Sprechfunkverkehr nachgewiesen.                                                   Georg Leber",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                                               319                                                                Heft 9 — 1967\n\n\n\n\n                                                                                        III. Nr.i\n\n\n\n\n                    Bundesrepublik Deutschland\n                         Federal Republic of Germany\n\n\n\n\n                                                                                        VII.        Unterschrift des Inhabers\n                                                                                                         Signatare of bolder\n\n\n\n     iL                    Luftfahrerschein                                             IV.    Name des Inhabers:\n                                                                                               Name of bolder\n                                           für\n                                                                                               geboren am:                      in\n                Berufsflugzeugführer 1. Klasse                                                 born on                          at\n\n\n                                                                                         V.    Wohnsitz:\n                        Senior Commercial Pilot Licence\n                                                                                               Address\n\n\n\n\n                      Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                           VI.    Staatsangehörigkeit:\n                      über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                 Nationality\n\n                     Valid only in connection witb tbe attached\n                     certification concerning validity and ratings                                                      VIII.        Luftfahrt-Bundesamt\n                                                                                        XI.\n\n\n                 Ausgestellt noch den Richtlinien der ICAO                                                                                   , den\n             Issued in accordonce with the Standards of ICAO\n\n                                                                                                                           X.             Unterschrift\n\n   Muster 3 (§ 12 LuftPers PO)•\n   dunkelblau, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n\n\n\n\n                                                                                         XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\n                      Bundesrepublik Deutschland\n                         Federal Republic of Germany                                           als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\n\n\n\n\n   II.                Beiblatt zum Luftfahrerschein\n                                                                                               als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot\n                  , Bertifs^flitfgzeugf(ihrer 1. Klasse\n                                   Attachment to the\n                    ,' , Sönior Commercial Pilot Licence\n\n                                •Nr..\n\n                Name:\n\n      IX. Luftfahrersdiein für Berufsflugzeug\n                                                                                         XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n           führer 1. Klasse\n           Senior Commercial Pilot Licence valid until\n\n           Gültig als Luftfahrerschein für Berufsflugzeugführer 2. KL\n           für weitere 6 Monate\n           Valid as Commercial Pilot Licence for furtbei 6 months\n\n           Gültig als Luftfahrersdiein für Privatflugzeugführer für\n           weitere 18 Monate\n           Valid as Private Pilot Licence for furtber 18 months\n                                                                                        Xlll. Bemerkungen - remarks\n    Xlll. Berechtigung für IFR-Flüge                                 gültig bis\n\n           Instrument Rating valid until\n\n\n\n      XL                            VIIL          Luftfahrt-Bundesamt\n\n\n                                                              , den\n\n\n\n                                                         Unterschrift\n\n\n  zu Muster 3\n  weiß, Leinen, Diagonalstrich dunkelblau",
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            "content": "Heft 9 — 1967 , .                                                                      320                                             VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                                             III. : Nr.=\n\n\n\n\n                        Bundesrepublik Deuischiand\n                             , Federal Republic of Germany\n\n\n\n\n                                                                                             VII.          Unterschrift des Inhabörs\n                                                                                                              Signature of holder\n\n\n\n\n                                Luftfährerschein                                             IV.    Name des Inhabers:\n                                                                                                    Name of holder\n\n                                                für                                                 geboren am:                         in .\n                                                                                                    bori^on                              at\n                            Linienflügzeugführer                                              V.    Wohnsitz:\n                              Airline Transport Pilot Licence                                       Address\n\n\n\n\n                                                                                              VI. Staatsangehörigkeit:\n                            Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                 Nationality\n                            über Gültigkeitsdauer nnd Bereditigungen\n                          Valid only in connection with the attadied                                                          VIII.           Luftfahrt-Bundesamt\n                          certification concerning validity and ratings                       XI,\n\n                                                                                                                                                        den\n                       Ausgestellt noch den Richtlinien der ICAO\n                  Issued in cccordonce with the Standards of ICAO\n                                                                                                                                 X.                Unterschrift\n\n\n     Muster 4 (§16 LuftPers PO)\n     dunkelgrün, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n\n\n\n\n                                                                                             XIL Musterbereditigungen - Type Ratings\n                           Bundesrepublik Deutschland\n                                                                                                    als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-coinmand\n                              Federal Republic of Germany\n\n\n\n\n    II.                    Beiblatt             Lyftfi^hferschein                                   als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot\n\n\n                              : Umeififlagzeugführer\n                                 . ' ,f.'''Xttachment to the\n                                 A'rfine Transport Pilot Licence\n\n\n                                      Nr..\n\n                                                                                              XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n                   Name:\n\n\n       IX. Luftfahrerschein für Linienflugzeugführer\n                Airline Transport Pilot Licence valid uhtil\n\n                Gültig als Luftfahrerschein für Berufsflugzeugführer 2. Kl.\n                für weitere 6 Monate\n                Valid as Commercial Pilot Licence for further 6 months\n\n                Gültig als Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer für                     XIII. Bemerkungen - remarks\n                weitere 18 Monate\n                Valid as Private Pilot Licence for further 18 months\n\n     Xlll. Berechtigung für IFR-Flüge                                     gültig bis\n                Instrument Rating valid until\n\n          XI.                                           Luftfahrt-Bundesamti\n\n                                                                   , den\\i\n\n                                           X.\n\n\n\n   zu Muster 4\n   •weiß, Leinen, Didgonalstrich dunkelgrün",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                                                      321                                                         Heft 9 — 1967\n\n\n\n\n                                                                                               III.   Nr.\n\n\n\n\n                        Bundesrepublik Deutschland\n                               Federal Republic of Germany\n\n\n\n\n                                                                                                            Unterschrift des Inhabers\n                                                                                                                 Signature of holder\n\n\n\n                                 Lufifahrerschein                                               IV.   Name des Inhabers\n                                                                                                      Name of holder\n\n                                                für                                                   geboren am:\n                                                                                                       born on\n\n                       Privathubschrduberführer                                                 V.     Wohnsitz\n                               Private Helicopter Pilot Licence                                        Address\n\n\n\n\n                                                                                                VI.    Staatsangehörigkeit:\n                          Nur gültig mit dem zugehötigen Beiblatt\n                                                                                                       Nationality\n                          über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\n\n                         Valid only in cönnection with the attached\n                         certification concerning validity and ratings\n\n\n\n                       Ausgestellt noch derr Richtlinien der ICAO\n                 Issued in occordonce with the Standards of ICAO\n\n\n\n    Muster 5 (§ 21 LuftPers PO)\n    hellgrau, Leinen (DIN A 6, Hochfoimat)\n\n\n\n\n                                                                                                XIL Musterberechtigungen - Type Ratings\n                          Bundesrepublik Deutschland\n                                                                                               als verantwortlicher Hubschrauberführer - as pilot-in-command\n                               Federal Republic of Germany\n\n\n\n\n   II.                   Beiblatt zum Lu;^g|rferschein\n                               Privathub^chrauberführer                                               als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot\n                                      , Attachment to the\n                                 Private Helicopter Piiot Licence\n\n\n                                       Nr.\n\n                                                                                                XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n  Ä'®»'          Name:\n\n      IX. Luftfahrersdiein für Privat-                                      gültig bis\n            hubsdirauberführer\n            Private Helicopter Pilot Licence valid until\n                                         p\n\n\n                                                                            gültig bis\n    XIII. Berechtigung für IFR-Flüge\n            Instrument Rating vali4 until\n\n                                                                                               XIII. Bemerkungen - remarks\n\n\n\n\n      XI.                ...            VIII.\n            /\n            /\n                           \\.\n                                                                    , den\n             \\     ,      ■    : ■.\n\n             \\ ■                      ' X.\n                                                             Unterschrift\n\n\n\n\n  zu Muster 5\n  weiß, Leinen, Diagonalstridi hellgrau",
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'\n                                                                               /'' \"■ /\n                        Bundesrepublik Deutschländ; ','\n                               Federal Republic of Germany!j / / ■\n                                                                    \\\\'i \\               \" v'V. y\n                                                        /\" /■ / '■ /\n                                                                                                                        VII.         Unterschrift des Inhabers\n                                                                                                                                          Signature of holder\n                                                       \\W\n                                       /- />' . ■\n    XL                            Luftfährerschfin                                                                       IV.    Name des Inhabers\n                                                                                                                                Name of holder\n\n                                              .'für                                                                             geboren am:                          m\n                                                                                                                                bom on\n\n                        Liniefrthuijschrauberführer                                                                       V.    Wohnsitz;\n                              /   ■\n                      Airline Tronsptpft Helicopter Pilot Licence                                                               Address\n\n\n\n\n                           •■ ■//        •\n                                                                                                                         VI.    Staatsangehörigkeit:\n                        t- Nüc gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                                              Nationality\n                      '/     tlber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\n     /            /         Valid only in connection vrith the attached\n                                                                                                                         XI.\n                                                                                                                                                          VIII.          Luftfahrt-Bundesamt\n                 /' /       certification concerning validity and ratings\n                                                                                                                                                                                   den\n                      Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO\n                 Issued in cccordance with the Standards of ICAO\n                                                                                                                                                                X.            Unterschrift\n\n        ,    '\n   Muster? (§ 29 LuftPers PO)\n    weiß, Leinen, 2 Diagonalstridie dunkelgrau (DIN A 6, Hochformat)\n\n\n\n\n                                                                                                                        XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\n                             Bundesrepublik Deutschleind\n                                                                                                                       als verantwortlicher Hubschrauberführer - as pilot-in-command\n                              f Federal Republic ofi^ffttany y\n                                                                                     .              \"\" ' ■\n\n\n                                                               ■■            ■ ■\n   n.                      , -Beiblatt zum Luftfohrersdtein\n                                                für\n                               Linienhubschrauberführer\n                                         Affadtffient to the                                                                   als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot\n                              Äidine Troosport Helicopter Pilot Licence\n\n                                       Nr..\n\n\n\n\n      IX. Luftfahrerschein für Linien                                                    gültig bis                    XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n            hubschrauberführer\n            Airline Transport Helicopter Pilot Licence\n            valid until\n\n\n            Gültig als Luftfahrerschein für Berufshubschrauberführer\n            für weitere 6 Monate\n            Valid as Ccfmmercial Helicopter Pilot Licence for further 6 months\n\n            Gültig als Luftfahrerschein für Privathubschrauberführer\n            für weitere 18 Monate\n                                                                                                                       XIII. Bemerkungen - remarks\n            Valid as Private Helicopter Pilot Licence for further 18 months\n                                                                                         gültig bis\n    XIII. Berechtigung für IFR-FIüge\n            Instrument Rating valid until\n\n\n      XI.                               VIII.           Luftfahrt-Bundesamt\n\n\n                                                                             , den\n\n\n\n                                                                      Unterschrift\n\n\n\n  zu Muster 7\n  weiß, Leinen, 2 Diagonalstriche dunkelgrau",
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            "content": "Heft 9                                                                                                                               VkBl\n                                                                                       III.   Nr.\n— 1967                                                                                                                               Am 11 i c he r\n S. 324                                                                                                                              Teil\n\n\n                      Bundesrepublik Deutschland\n                             Federat Repubiic of Germany\n\n\n\n\n                                                                                                    Unterscbrift des Inhabers\n                                                                                                      Signature of holder\n\n\n\n                               Luftfahrerschein                                        IV.    Name des Inhabers:\n                                                                                              Name of holder\n                                             für\n                                                                                              geboren am:                       in\n\n                            Segelflugzeugführer                                               bomon\n\n                                                                                       V.     Wohnsitz:\n                                    Glider Pilot Licence\n\n\n\n\n                           Nur gttttig mit dem zugehörigen Beiblatt                   VI. Staatsangehörigkeit:\n                           Aber Gültigkeitsdauer und Bereditigungen                           Nationality\n                       Valid only in connection with the attadied\n                       certification concerning validity and ratings\n\n\n\n                    Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO\n               Issued in occcrdance with the Standards of ICAO\n\n\n\n\n                                                                                      XII. startarten - take-off methods\n                           Bundesrepublik Deutschland\n                             Federal Repubiic of Germany\n\n\n\n\n                     Beiblatt „A\" zum.Luftfahrerschein\n                                               för\n                                 Segelflugzeugführer\n                                                                                      XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n                                     Atiachment .A\" fo the\n                                      Glider Pilot Licence\n\n\n\n\n                        ^ bereditigt zur Führung aller Segelflugzeug-\n                                 muster im Alleinflug — und zur Mitnahme              XIII; Bemerkungen - remarks\n                               von Personen —\n                           == entitles to act as pilot of any glider in soloflight\n                             ■ — and to carry passengers ttierein —\n                                                                         gültig bis\n          IX. Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer\n              Glider Pilot Licence valid until\n\n\n\n\n                                                                                      XII. Startarten - take-off methods\n                            Bundesrepublik Deutschland\n                              Federal Repubiic of Germany\n\n                                                             y-\n\n\n                       Beiblatt „B>zum iuftfahferschein\n                                      . - foc.X\n                            , '^^Segelftugzeugführer                                  XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n                     ff,      ' '     AMoch'nenf ,8* to the\n                                  . /Glider Pilot Licence\n\n\n\n\n            '' -   Name\n\n\n          XII. Bereditigt zum Führen von Motorseglern\n              Entitles to fly motctr-drlven gliders                                   XIII. Bemerkungen - remarks\n\n          IX. Gültig bis =\n              Valid until\n\n\n\n\n                                       VIII.\n\n\n\n                                                                      den",
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            "content": "Heft 9 —- 1967                                                                         326                                         VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                     Bundesrepublik Deutschland\n                           Federal Republic of Germany\n\n\n\n\n                                                                                             VII.        Unterschrift des Inhabers\n                                                                                                            Signature of holder\n\n\n\n                            Luftfahrerschein                                                 IV.    Name des Inhabers:\n                                                                                                    Name of holder\n\n                                           für                                                      geboren am:                      in.\n                                                                                                    born on                          at\n                       Führer von Luftschiffen\n                                                                                              V.    Wohnsitz:\n                                 Airship Pilot Licence                                              Address\n\n\n\n\n                                                                                              VI.   Staatsangehörigkeit:\n                        Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                     Nationality\n                        über Gültigkeitsdauer und Bereditigungen\n\n                       Valid only in connection with the attadied                                                          VIII.      Luftfahrt-Bundesamt\n                       certification concerning validity and ratings\n\n\n                                                                                                                                              , den\n\n\n\n                                                                                                                                           Untersdirift\n\n\n\n    Muster 10 (§ 46 LuftPers PO)\n    weiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n\n\n\n\n                                                                                             XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\n                        Bundesrepublik Deutschland\n                           Federal Republic of Germany\n\n\n\n\n    II.                 Beiblatt zurn Luftfahrerschein\n                                           für\n\n                            Führer von Luftschiffen\n                                                                                             XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n                                     Attachment to the\n                                   Airship Pilot Licence\n\n\n                                   Nr..\n\n\n                Name:\n\n\n      IX. Luftfahrerschein für Führer von                                 gültig bis\n            Luftschiffen                                                                     XIII. Bemerkungen - remarks\n            Airship Pilot Licence valid until\n\n\n\n\n      XI.                          VIII.          Luftfahrt-Bundesamt\n\n\n                                                                , den\n\n\n                                      X\n                                                           Untersdirift",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                                                   327                                                               Heft 9 — 1967\n\n\n\n\n                                                                                             III.   Nr.=\n\n\n\n\n                    Bundesrepublik Deutschland\n                          Federal Republic of Germany\n\n\n\n\n                                                                                            VII.        . Unterschrift des Inhabers\n                                                                                                              Signature of holder\n\n\n\n\n                           Luftfahrerschein                                                 IV.     Name des Inhabers:\n                                                                                                    Name of holder\n\n                                             für                                                    geboren am:                       in .\n                                                                                                    born on                           at\n                            Flugnavigatoren\n                                                                                             V.     Wohnsitz:\n                             Flight Navigator Licence                                               Address\n\n\n\n\n                                                                                             VI.    Staatsangehörigkeit:\n                       Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\n                                                                                                    Nationality\n                       über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\n\n                     Valid only in connection with the attadied                                                              VIII.      Luftfahrt-Bundesamt\n                     certiflcation concerning validity and ratings                           XI.\n\n\n                                                                                                                                                , den\n                  Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO\n             Issued in accordance with the Standards of ICAO\n                                                                                                                                             Unterschrift\n\n\n   Musler 11 (§5! LuftPers PO)\n   rot, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n\n\n\n\n                                                                                            XIII. Bemerkungen - remarks\n                       Bundesrepublik Deutschland\n                         Federol Republic of Germany\n\n\n\n\n                      Beiblatt zum Luftfahrefschein\n                                     , „ fOr' ■'\n                                Flugriavigatoren\n                                     Attachment to the\n                              /Flight Navigator Licence\n\n\n                                 Nr..\n\n\n            \" Name:.\n\n                                                                         gültig bis\n      IX. Luftfahrersdiein für Flugnavigatoren\n            Flight Navigator Licence valid until\n\n\n\n\n      XI.                            VIII.         Luftfahrt-Bundesamt\n\n\n\n                                                               , den\n\n\n                                       X\n                                                          Unterschrift\n\n\n\n\n  zu Muster 11\n  weiß, Leinen, Diagonalstrich rot",
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            "content": "Heft 9 — 1967                                                                          328                                          VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                                             III.   Nr.\n\n\n\n\n         I.           Bundesrepublik Deutschland\n                            Federal Republic of German/\n\n\n\n\n                                                                                             YII.         Untersdirift des Inhabers\n                                                                                                              Signature oi holder\n\n\n\n                             Luftfahrerschein                                                IV.    Name des Inhabers:\n                                                                                                    Name of holder\n\n                                             für                                                    geboren am:                       in«...\n                                                                                                    born on                           at\n                               Flugingenieure\n                                                                                              V.    Wohnsitz:\n                                Filght Engineer Licence                                             Address\n\n\n\n\n                                                                                              VI. Staatsangehörigkeit:\n                         Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\n                                                                                                    Nationality\n                         über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\n\n                        Valid only in connection with the attadied                                                           VIII.       Luftfahrt-Bundesamt\n                        certification concerning validity and ratings                         XI.\n\n                                                                                                                                                  , den\n                    Ausgestellt noch den Richtlinien der ICAO\n                Issued in cccordonce with the Standards of ICAO\n                                                                                                                                X.             Unterschrift\n\n\n   Muster 12 (§ 55 LuftPers PO)\n   braun, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n\n\n\n\n                                                                                             XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\n                         Bundesrepublik Deutschland\n                            Federal Republic of German/ ,\n\n\n\n\n   II.                   Beiblatt zum luftföl^erschein\n\n                                             genieure\n                                  „ 'Attachment to the\n                                'Flight Engineer Licence\n\n\n                                    Nr.             ;\n\n\n   '             Name:                                                                       XIII. Bemerkungen - remarks\n\n                                                                          gültig bis\n       IX. Luftfahrerschein für Flugingenieure\n              Flight Engineer Licence valid until\n\n\n\n\n       XI.                           VIII.          Luftfahrt-Bundesamt\n\n\n                                                                , den\n\n\n                                        X.\n                                                           Unterschrift\n\n\n\n  zu Muster 12\n  weiß, Leinen, Diagonalstrich braun",
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Name des Inhabers:\n                                                                                                        Name of holder\n                                           für\n                                                                                                        geboren am:                        in.\n                                 Bprdfunker                                                            . born on                            at\n\n\n                          Flight Radio Operator Licence                                          V,     Wohnsitz:\n                                                                                                        Address\n\n\n\n\n                       Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\n                                                                                                VI.     Staatsangehörigkeit:\n                       über Gültigkeitsdauer und Befeditigungen\n                                                                                                        Nationality\n                      Valid only in connection with the dttadied\n                      certification concerning validity and ratings\n                                                                                                                                  VIII. Bundesanstalt für Flugsicherung\n                                                                                                XI.\n\n                   Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO\n                                                                                                                                                       den\n                Issued in accordance with the Standards of ICAO\n\n\n                                                                                                                                     X.           Unterschrift\n   Muster 13 (§ 58 LuftPe^s PO)\n   orange, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n\n\n\n\n                                                                                                XII. Berechtigungen - ratings\n                       Bundesrepublik Deutschland\n                          Federal Republic of Germany                                 S                Der Inhaber ist berechtigt, die Tätigkeit eines Bordfunkers\n                                                                                                       an Bord von Luftfahrzeugen auszuüben nach Maßgabe-des\n                                                                                                       ihm von der Deutschen Bundespost erteilten\n\n                                                                                                            Flugfunkzeugnisses             Klasse Nr\n\n                                         /■\"   r/      '' i ''                                                        ausgestellt am\n  ü.                  Beiblatt zuift LMftfäfhrärschein                                                 The holder is entitled to perform aeronautical radio Ser\n                                                                                                       vices aboard aircraft in accordance with the above men-\n                                                                                                       tioned certificate issued by Deutsche Bundespost.\n                                    Bordfunker\n                                   Attachment to the                                            XIII. Bemerkungen - remarks\n                             Ftight Radio Operator Licence\n\n\n                                 Nr.\n\n                Name:..\n\n                                                                         gültig bis\n     IX. Luftfahrersdiein für Bordfunker\n         Flight Radio Operator Licence valid Until\n\n\n\n\n     XI.\n                                  VIII. Bundesanstalt für Flugsicherung\n\n\n                                                                 , den\n\n\n                                     X\n\n\n\n\n zu Muster 13\n weiß, Leinen, Diagonalstrich orange",
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            "content": "Heft 9 — 1967                                                                        330                                             VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                                           III.   Nr.:\n\n\n\n\n                    Bundesrepublik Deutschland\n                         Federal Republic of Germany\n\n\n\n\n                                                                                           VII.          Unterschrift des Inhabers\n                                                                                                            Signatare of holder\n\n\n\n                                                                                           IV.    Name des Inhabers:\n    n.                              Ausweis                                                       Name of holder\n\n                                           für                                                    geboren am:                          in..\n                                                                                                  born on                              at\n\n                       Fallschirmabspringer                                                 V.    Wohnsitz:\n                                Parachutist Licence                                               Address\n\n\n\n\n                                                                                            VI. Staatsangehörigkeit:\n                       Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                    Nationality\n                       über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\n\n                     Valid only in connection with the attacfaed                                                           VIII.\n                     certification concerning validity and ratings                          XI.\n\n                                                                                                                                              p den .\n\n\n\n                                                                                                                              X.\n\n\n    Muster 14 (§ 82 LuftPers PO)\n    weiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n\n\n\n\n                       Bundesrepublik Deutschland                                          XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n\n                           Federal Republic of Germany\n\n\n\n\n    II.                      Beiblatt zum Ausweis\n                                              für\n                             Fallschirmabspringer\n                                    Attochment to the\n                                   Parachutist Licence\n\n\n\n                                  Nr..\n\n\n                  Name:.                                                                   XIII. Bemerkungen - remarks\n\n      XII. Klasse           1 berechtigt zu Fallschirmabsprüngen mit —\n                           ' automatischer — und eigener — Auslösung\n            Class          : entitles to act as parachutist with automatical\n                            s — and manual — release\n\n\n                                                                        gültig bis\n      IX. Ausweis für Fallschirmabspringer\n            Parachutist Licence valid until\n\n\n\n\n       XL                          VIII.\n\n\n\n                                                             .., den\n\n\n                                      X. ...\n                                                         Unterschrift\n\n\n\n   zu Muster 14\n   weiß, Leinen",
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Name des Inhabers: .\n                                                                                          Name of holder\n\n\n                                       /y\n                           Prüfer von Lbftfahrtgerät\n                                                                                          geboren am:\n                                                                                          born on\n                                                                                                                             in..\n                                                                                                                             at\n\n\n                                                                                     V.   Wohnsitz: .\n                           AircraffMamtenance Engineer Licence                            Address\n\n\n\n\n                                                                                    VI.   Staatsangehörigkeit:\n                                                                                          Nationality .\n\n\n                                                                                                                     VIII.     Luftfahrt-Bundesamt\n                                                                                    XI.\n                         Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO\n                     Issued in cccordance with the Standards of ICAO                                                                   , den\n\n\n\n          \"\"Muster 15 (§ 89 LuftPers PO)                                                                                            Unterschrift\n           weiß, Leinen, Diagonalstridi kastanienbraun (DIN A 6, Hodiformat)\n\n\n\n\n             XII. Prüferlaubnis Klasse                                             IX.    Gültig bis: .\n                  Aircraft Maintenance Engineer Type                                      Valid until:\n\n\n                                                                                   XII.   Zusätzliche Berechtigungen:\n                                                                                          Additional ratings:\n\n\n\n\n                    Fachriditungen:\n                    Categories:\n\n\n                                                                                   IX.    Gültig bis:\n                                                                                          Vaiid until:\n\n\n                                                                                   XII.   Zusätzliche Berechtigungen:\n                                                                                          Additional ratings:\n\n\n\n                    Musterbereditigimgen:\n                    Type Ratings:\n\n\n\n\n                                                                                   IX.    Gültig bis:\n                                                                                          Valid until:\n\n\n                                                                                   XII.   Zusätzliche Berechtigungen:\n                                                                                          Additional ratings:\n            XIII. Bemerkungen;\n                    Remarks:\n\n\n\n\n             IX.    Gültig bis: .                                                   IX.   Gültig bis:\n                    Valid until:                                                          Valid until:\n\n\n            XII.    Zusätzliche Berechtigungen:                                    XII.   Zusätzliche Berechtigungen:\n                    Additional ratings:                                                   Additional ratings:\n\n\n\n\n             IX.    Gültig bis:                                                    IX.    Gültig bis: .\n                    Valid until:                                                          Valid until:\n\n\n            XII.    Zusätzliche Berechtigungen:                                    XII.   Zusätzliche Berechtigungen:\n                    Additional ratings:                                                   Additional ratings:    ^\n\n\n\n\n             IX.    Gültig bis:.                                                   IX.    Gültig bis: .\n                    Valid until;                                                          Valid untii:\n\n\n            XII.    Zusätzliche Berechtigungen:                                    XII.   Zusätzliche Berechtigungen:\n                    Additional ratings;                                                   Additional ratings:",
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            "content": "Heft 9 — 1967                                                                           332                                          VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                                               III.   Nr.\n\n\n\n\n     I.                Bundesrepublik Deutschland\n                               Federal Republic of Germany\n\n\n\n\n                                                                                                            Unterschrift des Inhabers\n                                                                                                              .Signature of holder\n\n\n\n                                                                                               IV.    Name des Inhab'ers\n    II.                                  Ausweis                                                      Name of holder\n\n                                               für                                                    geboren am;                       in..\n                                                                                                      bom on,                           et\n                                Flugdienstberater                                               V.    Wohnsitz:\n                             Flight Operations Officer Licence                                        Address\n\n\n\n\n                                                                                                VI. Staatsangehörigkeit:\n                             Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                  Nationality\n                             über Gültigkeitsdauer uh.d Berechtigungen\n                        Valid only in connection with the attacfaed                                                           VIII.       Luftfahrt-Bundesamt\n                        certification conceming validity and ratings                            XI.\n\n                                                                                                                                                    den\n                      Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO\n               Issued in accordonce with the Standards of ICAO\n                                                                                                                                               Unterschrift\n\n\n\n    Muster 16 (§ 92 LuftPers PO)\n    hellgrün, Leinen (DIN Ä 6, Hochformat)\n\n\n\n\n                                                                                              XIII. Bemerkungen - remarks\n                         Bundesrepublik Deutschland\n                              Federal Republic of Germany ,\n\n\n\n\n   Ih                            Beiblatt,zum Ausweis\n\n                                 ■ Flugdienstberater\n                                        Attachment fo the\n                  .      ■      Flight Operations Officer Licence\n                                f«\n\n                                      Nr..\n\n\n                 Name:\n\n                                                                           gültig bis\n      IX, Ausweis für Flugdienstberater\n            Flight Operations Ofücer Licence valld until\n\n\n\n\n      XI.                              VIII.         Luftfahrt-Bundesamt\n\n\n                                                                    den\n\n\n                                          X\n                                                            Unterschrift\n\n\n\n  zu Muster 16\n  vreiß, Leinen, Diagonalstrich hellgrün",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                                               333                                                          Heft 9 — 1967\n\n\n\n\n    I.              Bundesrepublik Deutschland\n\n\n\n\n                                                                                         VII.         Untersdirift des Inhabers\n\n\n\n\n                                                                                         IV.     Name des Inhabers:\n   II.                             Ausweis\n                                          für                                                    geboren am:                      in .\n\n\n                                  Steuerer                                                V.     Wohnsitz:\n\n                von verkehrszulassungsjafiichtigen Flugmodellen\n                 und sonstigem Luftfofirtgerdt noch §6 Nr.10\n                     der Luftverkehrs-Zulossungs-Ordnung\n                                                                                         VI.     Staatsangehörigkeit:\n\n                      Nur gültig mit dem zugiehörigen Beiblatt\n                      über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                                          VIII.\n                                                                                         XI.\n\n\n                                                                                                                                         .., den\n\n\n\n                                                                                                                           X.\n\n   Muster 17 (§ 94 LuftPers PO)\n   weiß, Leinen (DIN A 6. Hochformat)\n\n\n\n\n                                                                                        XII. Berechtigt zum Starten und Steuern der nachstehend be\n                      Bundesrepublik Deutschland                                                zeichneten Luftfahrtgeräte\n\n\n\n\n   n.                      Beiblatt zum Ausweis\n                                          für\n                                     Steuerer\n                    von vedcehrszulassungspflichtigen Flugmodellen\n                     und sonstigem Luftfohrtgerdt no^ §6 Nr. 10\n                         der Luftverkehrs-Zulossungs-Ordnung\n\n                                Nr          ;\n\n                Name:.\n\n                                                                     gültig bis\n     IX. Ausweis für Steuerer\n                                                                                        XIII. Bemerkungen\n\n\n\n\n     XI.                         VIII.\n\n\n\n\n           \\\n\n                                     X.\n                                                      Unterschrift\n\n\n\n zu Musler 17\n weiß, Leinen",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        335                                           Heft 9 — 1967\n\n\nNr. 134 Sonderlandeplati Arnbrudc,                           2. Lage:                            2,5 km östlich\n           Lkr. Viechtach                                                                        Schwenningen\n                            Bonn, den 14. April 1967         3. Bezugspunkt:\n                            L 4 — 421 — 1 — 2065 B/67           a) geographische Lage:           48° 04'00\" Nord\n  Die Regierung von Niederbayern hat dem Luftsport                                               08° 33'00\" Ost\nverein Zellertal e.V., Ambruck (Gleschäftsstelle: 8493          b) Höhe:                      661 m über NN\nKötzting, Wettzellerstraße 7), die Genehmigung erteilt,      4. Zugelassene Luftfahrzeuge:\nden nadifolgend beschriebenen Landeplatz anzulegen und\nzu betreiben:\n                                                                a) Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Fluggewicht\n                                                                   (MPW) bis zu 2000 kg und Flugzeuge des Bau\n1. Amtliche Bezeichnung:    Sonderlandeplatz Arnbruck                 musters Dornier 28\n2. Lage:                    im Landkreis Viechtach,             b) Motorsegler\n                            etwa 1 km westlich der              c) Segelflugzeuge\n                            Ortschaft Arnbruck               5. Landung von Fallschirmabspringem: Gestattet\n3. Bezugspunkt;                                              6. Zweck: Landeplatz des allgemeinen Verkehrs\n   a) geographische Lage: 49° 07'34\" Nord                               (Verkehrslandeplatz)\n                            12° 59'12\" Ost\n                                                             7. Start- und Landebahn:\n   b) Höhe:                523 m (1716 Fuß) über NN\n                                                                  a) Richtung:                   45°/225° rw\n4. Zugelassene Luftfahrzeuge:                                     b) Länge;                      775 m\n   a) Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Fluggewidit                                 Der Bundesminister für Verkehr\n      (MPW) bis zu 2500 kg, deren Start- und Lande                                               Im Auftrag\n      strecke nach Werkangabe nicht größer als 650 m ist     (VkBl 1967 S. 335)                   Kreipe\n   b) Hubschrauber mit einem höchstzulässigen Flug\n      gewicht (MPW) bis zu 3500 kg                               Wasserstraßen\n   c) Motorsegler\n   d) Segelflugzeuge                                         Nr. 137      Einrichtung der Neubauämter Elbe-Sei\n   e) Drachenfallschirme                                                  tenkanal Nord und Süd in Lüneburg und\n                                                                          Uelzen\n5. Landung von Fallschirmabspringem: Gestattet\n                                                                                           Bonn, den 19. April 1967\n6. Zweck: Verkehr mit Luftfahrzeugen des Luftsport                                     W 9/02 341 Nr. 8017 Hbg 66\n           vereins Zellertal e. V. und nach vorheriger\n                                                               Für den Bau des Elbe-Seitenkanals (ElbeSK) werden\n           Genehmigung (PPR) mit Luftfahrzeugen an\n                                                             mit Wirkung vom 1. Mai 1967\n           derer Halter (Sonderlandeplatz).\n7. Start- und Landebahn:                                        das „Neubauamt Elbe-Seitenkanal Nord\" in Lüneburg\n   a) Richtung:             160°/340°mw                          und\n   b) Länge:                750 m                                das „Neubauamt Elbe-Seitenkanal Süd\"      in Uelzen\n                        Der Bundesminister für Verkehr       eingerichtet.\n                                    Im Auftrag\n                                                                 Die Neubauämter sind der Wasser- und Schiffahrts\n(VkBl 1967 S. 335)                   K r ei p e\n                                                             direktion Hamburg — Neubauabteilung für den Bau des\nNr. 135 Sonderlandeplatz IngelfIngen,                        Elbe-Seitenkanals — unterstellt. Aufgabe der Neubau\n                                                             ämter ist der Streckenausbau für den ElbeSK einschl.\n           Landkreis Künzelsau\n                                                             Herstellung der Kunstbauwerke, jedoch ausgenommen\n                            Bonn, den 17. April 1967\n                                                             die Abstiegsbauwerke, für die besondere Baudienststellen\n                            L 4 — 421 — 1 — 2082 B/67\n                                                             eingerichtet werden.\n  Das Innenministerium\" Baden-Württemberg hat die              Das Neubauamt Elbe-Seitenkanal Nord in Lüneburg ist\nHerrn Christian Bürkert in Ingelfingen erteilte Genehmi\ngung zur Anlegung und zum Betrieb des Sonderlande            zuständig für den Streckenabschnitt von der Elbe bis\n                                                             km 65, das Neubauamt Elbe-Seitenkanal Süd in Uelzen\nplatzes Ingelfingen geändert. Die Genehmigung in der\n                                                             für den Streckenabschnitt von km 65 bis zum Mittelland\nnunmehrigen Fassung wird wie folgt bekanntgemacht:\n                                                             kanal.\n1. Bezeichnung des Landeplatzes: Sonderlandeplatz In                                 Der Bundesminister für Verkehr\n                                 gelfingen, Landkreis                                            Im Auftrag\n                                .   Künzelsau                (VkBl 1967 S. 335)                   Poppe\n2. Lage:                            1,6 km südwestlich\n                                    Ingelfingen                  Personal nacht ichten\n3. Bezugspunkt:\n   a) geographische Lage:           49° 17'25\" Nord          Nr. 138      Stellenausscbreibung\n                                    09° 38'30\" Ost               Beim\n   b) Höhe:                       376,5 m über NN                            Bundesverkehrsministerium\n4. Zugelassene Luftfahrzeuge:                                           — Abteilung Seeverkehr in Hamburg —\n   a) Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Fluggewicht       ist ab sofort\n      (MPW) bis zu 2500 kg                                   die Steile eines wissenschaftlichen Mitarbeiters\n   b) Segelflugzeuge                                         (Vergütungsgruppe II a BAT)\n5. Zweck: Geschäftsreise- und Werkflugverkehr der               für die Bearbeitung von Fragen der Strukturwandlung,\n           Firma Christian Bürkert, Ingelfingen, sowie           des Wettbewerbs und der Statistik der Seeschiffahrt\n           Segelflugbetrieb (Sonderlandeplatz)\n                                                             zu besetzen.\n6. Start- und Landebahn:\n   a) Richtung:                     122°/302° rw             Anforderungen:\n   b) Länge:                        540 m                      Mit gutem Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium der\n                        Der Bundesminister für Verkehr       Volkswirtschaft; gute theoretische und praktische Kennt\n                                    Im Auftrag               nisse auf dem Fachgebiet sowie Verwaltungserfahrung;\n(VkBl 1967 S. 335)                   K rei p e               englische Sprachkenntnisse sind erwünscht.\n                                                             Kennziffer: ZI — 10 (See)\nNr. 136 Landeplatz Sdiwenningen am Neckar                      Bewerbungen mit handgeschriebenem Lebenslauf, Über\n                            Bonn, deii 17. April 1967        sicht über Ausbildungs- und Werdegang, Lichtbild und\n                            L 4 — 421 — 1 — 2214 B/66        beglaubigten Zeugnisabschriften werden unter Angabe\n  Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die der         der Kennziffer bis zum 30. Mai 1907 erbeten an den\nFlughafen Schwenningen am Neckar G.m.b.H. erteilte                  Bundesminister für Verkehr\nGenehmigung zur Anlegimg und zum Betrieb des Lande                  53 Bonn",
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