HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254441/",
"id": 254441,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/254441-vkbl-nr-7-1985/",
"title": "VkBl Nr. 7 1985",
"slug": "vkbl-nr-7-1985",
"description": "Verkehrsblatt Nr. 7 1985",
"published_at": "1985-04-15T00:00:00+02:00",
"num_pages": 12,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/1985-7.pdf",
"file_size": 3840375,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"title": null,
"author": null,
"_tables": null,
"creator": "PFU ScanSnap Manager 6.5.61 #S1300i",
"subject": null,
"producer": "GPL Ghostscript 10.04.0",
"foreign_id": "vkbl:1985-7",
"_format_webp": true
},
"uid": "a4f2634d-119c-42ec-8420-52a107011050",
"data": {
"nr": "7",
"year": "1985"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=254441",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2025-01-17 10:26:25.806770+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254441/",
"number": 1,
"content": "Verkehrsblcdi\nAmtsblatt das Bundesminlstars fOr Verkehr der Bundearepuldik DautacMand\n (VkBD\n\n INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n 39. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1985 Heft?\n\n\n\n\n Amtlicher Teil\n\n Nr. Datum VkB11985 Seite Nr. Datum VkB11985 Seite\n\n Seeverkehr\n 72 15.4.1985 Stellenausschreibung. 250 79 19.3.1985 Satzung der Lotsenbrüderschaft Emden 256\n 73 28.3.1985 Auszeichnung 250\n Peraonalnachrlchteii\n Aiigemeine Angelegenheiten\n 80 '21.3.1985 Stellenausschreibung 260\n 74 26.3.1985 Regelung der Anhörung von Sachverständi\n gen und der beteiligten Wirtschaft gemäß § 4 des Ge\n setzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. Atjfgel)ote(nicht in Ausgabe B)\n August 1975(BGBI.IS.2121) 250 80a 15. 4. 1985 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug\n Straßenverkehr scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung\n amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge\n 75 11. 1. 1985 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungsstät\n ten 252 80 b 15.4.1985 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe\n 76 20. 3. 1985 Bekanntmachung Nr. 7/85 über Sonderab 264 a-264 kkkkkkk\n machungen nach § 22 a des Güterkraftverkehrsgeset\n zes 252\n Binnenschiffahrt\n\n 77 15.3.1985 Hinweis\n Verordnung Nr. 3/85 über die Festsetzung von Entgel\n ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom\n 19. Februar 1985 256\n 78 20.3.1985 Hinweis\n Nichtamtlicher Teil\n Verordnung Nr. 4/85 über die Fe^setzung von Entgel\n ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom 1. MltteHungen und Berichte aus Industrie, Handel\n März 1985 256 und Organisationen der V^ehrswlrtschaft 261\n\n\n\n\n Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
"width": 2428,
"height": 3489,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254441/",
"number": 2,
"content": "Heft 7-1985 250 VkBI Amtl icher Tei\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n\n Personalnachrichten Allgemeine Angelegenheiten\n\nNr. 72 Stellenausschreibung Nr. 74 Regelung der Anhörung von Sachver\nAn\n ständigen und der beteiligten Wirtschaft\nder Fachhochschuie des Bundes gemäß §4 des Gesetzes über die Beför\nfür öffentliche Verwaltung derung gefährlicher Guter vom 6. Au\n- Fachbereich Flugsicherung und Wetterdienst/ gust 1975(BGBI. I S.2121)\n Geophysikalischer Beratungsdienst- Bonn, den 26. März 1985\nsind in der Ausbildungsstätte München-Riem (später Langen/ A 13/22.28.04/95 Va 85\nHessen) für die Ausbildung der Bundesbeamten des gehobenen\n Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nnichttechnischen Dienstes-Laufbahnen des gehöbenen Flugver\n Güter bestimme ich bezüglich der Anhörung von Sachverständi\nkehrskontrolldienstes und des gehobenen Flugdatenbearbei-\n gen und der beteiligten Wirtschaft folgendes:\ntungsdienstes in der Bundesanstalt für Flugsicherung - folgende\nStellen zu besetzen: In Fragen der Beförderung gefährlicher Güter von grundsätzlicher\n Bedeutung und in Einzelfragen, soweit deren Klärung für die Erör\n1 Professor-Besoldungsgruppe C 3\n terung von grundsätzlichen Fragen erforderlich ist, berät den\n1 Professor- Besoldungsgruppe C 2\n Bundesminister für Verkehr mit Wirkung vom 15. April 1985 der\nfür die Fächerkombination\n Gefahrgut-Verkehrs-Beirat nach Maßgabe der als Anlage folgen\n-Flugverkehrskontrolle\n den Geschäftsordnung vom 6. Februar 1985, die hiermit in Kraft\n- Navigation\n gesetzt wird.\n- Luftfahrtkunde\n- Elektronische Datenverarbeitung Der bisherige Beirat für die Beförderung gefährlicher Güter beim\n Bundesverkehrsministerium wird mit Ablauf des 14. April 1985 auf\nDie Einstellungsvoraussetzungen sind - abgesehen von den all\n gelöst. Die am 30. September 1975 (VkBI S. 74) bekanntgegebene\ngemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen - in § 15 des Vorläufi\n Geschäftsordnung dieses Beirats wird zum gleichen Zeitpunkt\ngen Erlasses über die Errichtung einer Fachhochschule des Bun\n außer Kraft gesetzt. Die bisherigen persönlich berufenen Sachver\ndes für öffentliche Verwaltung vom 3. 10. 1978(GMBI. S. 582)fest\n ständigen des Beirats für die Beförderung gefährlicher Güter beim\ngelegt.\n Bundesverkehrsministerium sind zum gleichen Zeitpunkt von ih\nEs kann auch eine Einstellung als Lehrender im Angestelltenver- ren Aufgaben entpflichtet worden.\nhältnis erfolgen, wenn beamtenrechtliche Voraussetzungen nicht\n Der Bundesminister für Verkehr\nerfüllt werden.\n Dr. W. D o 1 1 i n g e r\nBewerbungen richten Sie bitte mit Lichtbild, tabellarischem Le\nbenslauf, Ablichtungen der Schulabschluß-, Prüfungs- und Be\nschäftigungszeugnisse, Übersicht über den beruflichen Werde\n Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat\ngang, ggf. Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen\n beim Bundesmini$ter für Verkehr\nund Nachweis der pädagogischen Eignung bis zum 6. Mai 1985 an\n vom 6. Februar 1985\ndie\n\n Fachhochschule des Bundes\n §1\n Gefahrgut-Verkehrs-Beirat, Aufgabenstellung\n für öffentliche Verwaltung\n 1. Nach § 4 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\n Fachbereich Flugsicherung und Wetterdienst/\n vom 6. August 1975(BGBI. I S. 2121) besteht beim Bundesmini\n Geophysikalischer Beratungsdienst\n ster für Verkehr der Gefahrgut-Verkehrsbeirat(Beirat).\n Opernplatz 14\n 2. Der Beirat berät den Bundesminister für Verkehr in Fragen der\n 6000 Frankfurt/Main 1 Beförderung gefährlicher Güter von grundsätzlicher Bedeutung\n und in Einzelfragen, soweit deren Klärung für die Erörterung\n(VkBI 1985 S.250) von grundsätzlichen Fragen erforderlich ist.\n §2\n Mitglieder\n Der Beirat hat 28 Mitglieder und setzt sich wie folgt zusammen:\n 1. Neun Bundesbehörden und mit der Sicherheitstechnik befaßte\nNr. 73 Auszeichnung unabhängige Organisationen:\n\n Bonn, den 28. März 1985\n - Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin\n Z 12/04.06.02 - Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig\n - Bundesgesundheitsamt, Berlin\nDer Herr Bundespräsident hat am 31. Januar 1985\n - Umweltbundesamt, Berlin\nHerrn Prof. Dr. h. c. Günter Otto E s e r - Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Dortmund\n Generaldirektor der International -Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen,\n Transport Association (lATA) Swisttal-Heimerzheim\n\nin Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Verdienst\n -Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine, Essen\nkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch -Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossensehaften, St.\nland verliehen. Augüstin\n Der Bundesminister für Verkehr - Germanischer Lloyd, Hamburg\n Im Auftrag 2. zwei Bundesländer - in 3jährigem Turnus alternierend - davon\n Spieler ein Küstenland,",
"width": 2425,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254441/",
"number": 3,
"content": "VkBI Amtl icher Tel! 251 Heft 7-1985\n\n\n4. acht Verbände der Industrie, des Handels, der Versicherungs 4. Die Beratungen im Beirat erfolgen in freier Aussprache ohne\n wirtschaft und des Brandschutzes: förmliche Beschlüsse. Die Sitzungen des Beirats sind nicht ö^f-\n - Bundesverband der Deutschen Industrie, Köln (4 Mitglieder) fentlich.\n\n durch\n 5. Über jede Sitzung des Beirats ist eine Niederschrift mit den Er\n Verband der Chemischen Industrie, Frankfurt gebnissen der Beratungen zu fertigen. Jedes Mitglied kann ver\n Mineralölwirtschaftsverband, Hamburg langen, daß die Meinung zu bestimmten Fragen im einzelnen\n Verband der Automobilindustrie, Frankfurt festgehalten wird. Jedes Mitglied des Beirats erhält einen Ab\n Gemeinschaftsausschuß deutscher Verpackungshersteller, druck der Niederschrift mit der Liste der Sitzungsteilnehmer. Die\n Frankfurt\n Sitzungsteilnehmer können schriftlich innerhalb von 6 Wochen\n -Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Einwendungen gegen die Niederschrift vorbringen.\n Bonn\n\n - Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels, Köln\n - Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Köln §6\n - Deutscher Feuerwehrverband, Bonn, Beteiligung der Bundesminister\n5. fünf Verkehrsunternehmen und Verbände aus dem Verkehrsbe 1. Die Bundesminister werden über die Termine der Sitzungen des\n reich: Beirats unter Übersendung der Tagesordnung und der Bera\n - Deutsche Bundesbahn, Frankfurt/Main tungsunterlagen unterrichtet.\n -Zentralarbeitsgemeinschaft des Straßenverkehrsgewerbes, 2. Die Bundesminister haben das Recht, je einen Vertreter zu den\n Frankfurt/Main Sitzungen zu entsenden.\n - Verband Deutscher Reeder, Hamburg\n 3. § 3 Nr. 1 Sätze 2 und 3 und Nr. 2, § 5 Nr. 5 sowie § 9 gelten sinn\n - Bundesverband der deutschen Binnenschiffahrt, Duisburg gemäß.\n - Deutsche Lufthansa, Köln\n6. drei Gewerkschaften\n -zwei vom DGB benannte Gewerkschaften §7\n Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Ausschüsse und Arbeitsgruppen\n Stuttgart 1. Für wichtige Gebiete und zur Erledigung bestimmter Sachauf\n Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands, Frankfurt gaben kann die Geschäftsführung im Benehmen mit dem Beirat\n - Deutsche Angestellten-Gewerkschaft(DAG), Hamburg Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen. Diese setzen sich\n aus Vertretern der Mitglieder des Beirats und weiteren von der\n Geschäftsführung benannten sachverständigen Personen zu\n §3 sammen. Die Vorsitzenden werden durch die Geschäftsführung\n Stellung der Mitglieder bestellt. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der\n1. Die Mitglieder entsenden zu den Sitzungen jeweils einen Vertre Ausschüsse und Arbeitsgruppen teil. Sie, oder das von ihr be\n ter. Sie haben das Recht, Angelegenheiten, deren Behandlung auftragte Mitglied des Ausschusses oder der Arbeitsgruppe, fer\n im Beirat sie für erforderlich halten, der Geschäftsführung tigt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden die Niederschrift mit\n schriftlich mitzuteilen. Werden sie auf die Tagesordnung ge dem Ergebnis der Beratungen.\n setzt, ist über sie in der nächsten Sitzung mündlich vorzutragen. 2. Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschuß- und Arbeitsgrup\n2. Die entsandten Vertreter tragen zu den im Beirat zu behandeln pensitzungen bestimmen die Vorsitzenden im Einvernehmen\n den Fragen die Auffassung der von ihnen vertretenen Institutio mit der Geschäftsführung. Nur die Ausschüsse dürfen bei drin\n nen vor. Sie nehmen zu den aufgeworfenen Fragen nach bester gendem Bedarf Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden.\n Überzeugung Stellung. Ihre Tätigkeit gegenüber dem Bundes\n minister für Verkehr ist ehrenamtlich. Auslagen werden nicht er 3. Über die Arbeitsergebnisse berichten die Ausschüsse oder die\n stattet.\n Arbeitsgruppen der Geschäftsführung des Beirats, die den Bei\n rat unterrichtet.\n §4\n Vorsitz und Geschäftsführung 4. Für die Sitzungen der Ausschüsse oder Arbeitsgruppen gelten\n1. Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Verkehr oder § 5 Nr.3 und Nr. 4 Satz 2sowie Nr.5 sinngemäß.\n der von ihm bestimmte Vertreter.\n2. Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem Bundesverkehrs\n ministerium.\n §8\n §5 Beteiligung Außenstehender\n Sitzungen\n Zu den Sitzungen des Beirats kann der Vorsitzende Sachverstän\n1. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Von be dige sowie Vertreter von Behörden und anderen Stellen hinzuzie\n sonderen E i I f ä 1 1 e n abgesehen, ist zu den Sitzungen minde hen, wenn sie über besondere Fachkenntnisse verfügen, die einer\n stens8 Wochen vorher einzuladen. umfassenden und abgewogenen Meinungsbildung förderlich\n2. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die die Ge sind. Für die Ausschüsse und Arbeitsgruppen gilt dies mit der\n schäftsführung unter Prüfung der vorliegenden Vorschläge der Maßgabe, daß zuvor Einvernehmen mit der Geschäftsführung\n Mitglieder erstellt. Etwaige Beratungsunterlagen sind der Ta herzustellen ist.\n gesordnung beizufügen. Änderungen der Tagesordnung sollen\n von der Geschäftsführung nur dann vorgenommen werden, §9\n wenn sie den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor der Sitzung, Vertraulichkeit\n ggf. unter Beifügung entsprechender Unterlagen, bekanntgege Die an den Arbeiten des Beirats, seinen Ausschüssen und Arbeits\n ben werden können. Die Tagesordnung kann auf Vorschlag des gruppen Beteiligten sind verpflichtet, entsprechend den Vorschlä\n Vorsitzenden während der Sitzung geändert oder erweitert wer gen der Geschäftsführung oder der Mitglieder über die bei ihrer\n den, wenn die Mehrheit der vertretenen Mitglieder des Beirats Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, den Grundsatz\n damit einverstanden ist. der Vertraulichkeit zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt\n3. Mitglieder, die in Ausnahmefällen keinen Vertreter zur Sitzung auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Beirat, seinen\n entsenden können, sollen dies der Geschäftsführung rechtzeitig Ausschüssen oder Arbeitsgruppen.",
"width": 2431,
"height": 3498,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p3-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254441/",
"number": 4,
"content": "Heft 7-1985 252 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\n DM/100 kg\n Straßenverkehr\n von Hamburg 20t 22t 24t\n nach Hausham, Holzkirchen\n Nr. 75 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungs Kr. Miesbach, Prien\n stätten a. Chiemsee,\n Bonn, den 11. Januar 1985 Raubling, Valley, Wurmlingen\n Kr, Tuttlingen 6,92 6,83 6,78\n StV 15/36.11.01-22\n Freiburg Im Breisgau 7.38 7,28 7,23\n Im Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs von Brake(Unterweser), Bremen\n stätten (Fassung vom 5. Januar 1983, VkBI 1983 S. 29, zuletzt geän nach Raubling 5,30\n dert VkBI 1984 S. 274)ist folgende Änderung eingetreten: ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Lfd. Nr. 9: gestrichen 3. Güterart: Holzzellstoff mit höchstens\n Der Bundesminister für Verkehr 40% Wasser, Papier, unbear\n Im Auftrag beitet\n Keller 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils In 3\n Monaten\n (VkBI1985 S.252)\n Tag des Abschlusses\n der Sonderabmachung: 31. Januar 1985\n Dauer der\n Sonderabmachung: ab 1. Februar 1985 auf unbe\n stimmte Zelt, mindestens je\n doch bis zum 30. April 1985\n Nr.76 Bekanntmachung Nr.7/85 7. Wichtigste\n über Sonderabmachungen nach §22 a Sonderbedingungen: nur ein Versandort- und höch\n des Güterkraftverkehrsgesetzes stens zwei Empfangsorte je Be\n förderung;\n Nummer 7 der Vorschriften für\n Köln, den 20. März 1985\n IA-081 die Frachtberechnung (RKT\n Teil II Abschnitt 1) gilt entspre\n Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit chend.\n folgendes veröffentlicht: Hierbei gilt das Entgelt nach\n der Sonderabmachung nur bis\n 1. Sonderabmachung Nr. 0256 zum ersten Bestimmungsort.\n 1. Name des Unternehmers: Johann Dettendorfer Die Nachlaufbeförderungen\n 2. Verkehrsverbindungen unterliegen dem jeweiligen\n und vereinbarte\n DM/100 kg Tarif.\n Beförderungsentgelte: 20t 22t 24t\n von Hamburg\n nach Aschaffenburg, Frankfurt\n am Main, Neu-Isenburg, 2. Sonderabmachung Nr.041^\n Stockstadt a. Main 4,62 4,48 4,43 1. Name des Unternehmers: Karl-Heinz Pape oHG\n Dreieich, Kelkheim (Taunus),\n Verkehrsverbindungen\n Mainz 4,88 4,65 4,61\n und vereinbarte\n Wiesbaden 4,94 4,79 4,75\n erungsentgelte: DM/100 kg\n Darmstadt 5,07 4,97 4,92\n von Bremen\n Hockenhelm, Landau In der\n 5,36 5,27 5,22 nach Schneverdingen 1,80\n Pfalz, Mannhelm\n Bamberg 5,66 5,55 5,51 Hamburg-Harburg,\n 5,70 5,60 5,54 Lübbecke, Nortrup 2,00\n Karlsruhe\n Lauenburg (Elbe) 2,70\n Ettlingen, Hellbropn, Rhein\n 5,80 5,70 5,66 Hamburg-Wandsbek 2,20\n stetten, Welsenbach\n 5,88 5,78 5,73 Castrop-Rauxel 3,00\n Ansbach, Erlangen, Nürnberg\n 6,15 6,06 6,00 Hilden 3,17\n Aalen, Crallshelm\n Düsseldorf, Leverkusen 3,20\n Böblingen, Brackenhelm, Fell\n Lübeck 3,35\n bach, Korntal-Münchingen,\n Jülich, Northeim 3,50\n Kornwesthelm, Magstadt, Ost\n Fulda 4,10\n fildern, Stuttgart, Vaihingen\n 6,16 5,93 5,86 Lauterbach(Hessen) 4,20\n a. d. Enz\n Alzey 4,29\n Augsburg, Kirchhelm unter\n Germershelm 4,30\n Teck, Metzingen\n 6,34 6,29 Karlsruhe 4,40\n Kr. Reutlingen, Neusäß 6,44\n Reichenbach an der Fils 4.73\n Friedberg Kr. Aichach-Fried-\n Neuburg a. d. Donau 5,80\n berg, Kissing, Mertingen,\n Wertingen 6,53 6,44 6,39 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Ruteshelm 6,60 5,90 5,86 Güterart: Papier, unbearbeitet\n Olching, Schwabmünchen 6,70 6,61 6,58 mindestens 500 t\n Gütermenge:\n Miesbach 6,83 6,68 6,65\n Kirchhelm b. München,\n Tag des Abschlusses\n der Sonderabmachung: 6. März 1985\n München,\n Ottobrunn, Plattling, Regens 6. Dauer der\n\n\n\n\n\\-",
"width": 2432,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p4-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254441/",
"number": 5,
"content": "VkBI Amtl icher Tei l 253 Heft 7-1985\n\n\n\n 7. Wichtigste 6. Sonderabmachung Nr. 07302\n Sonderbedingungen: entgeltpflichtig mindestens 201 1. Name des Unternehmers: Johann Breukers\n und nur ein Empfangsort je Be Kraftwagen-Spedition GmbH\n förderung & Co. KG\n 2. Verkehrsverbindungen: von Emlichheim\n\n3. Sonderabmachung Nr.05122 nach Bremen\n\n 1. Name des Unternehmers: Erwin Blank KG 3. Güterart: Stärke in Säcken\n\n 2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweiis in 3\n Monaten\n nach Berlin\n 3. Güterart: Rohkaffee 5. Vereinbarte\n Beförderungsentgelte: 3,00 DM/100 kg\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Monaten\n 6. Tag des Abschlusses\n 5. Vereinbarte\n der Sonderabmachung: 18. Januar 1985\n Beförderungsentgelte: 5,20 DM/100 kg\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer 7. Dauer der\n Sonderabmachung: ab 21. Januar 1985 auf unbe\n 6. Tag des Abschlusses\n stimmte Zeit, mindestens je\n der Sonderabmachung: 11. Februar 1985\n doch bis zum 20. April 1985\n 7. Dauer der\n 8. Wichtigste\n Sonderabmachung: ab 1. März 1985 auf unbestimm\n Sonderbedingungen: mindestens 22,5 t je Beförde\n te Zeit, mindestens jedoch bis\n rung\n zum 31. Mai 1985\n 8. Wichtigste 7. Sonderabmachung Nr. 07303\n Sonderbedingungen: entgeltpflichtig mindestens 201 1. Name des Unternehmers: August Wichmann KG\n je Beförderung 2. Verkehrsverbindungen\n und vereinbarte DM/100 kg\n Beförderungsentgeite: 15t 20t 23t 24t\n4. Sonderabmachung Nr. 05123 von Brake(Unterweser)\n 1. Name des Unternehmers: Hoyer GmbH nach Schneverdingen 2,00 - 1,90 -\n 2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg Werne 3,20 2,80 2,40 -\n nach Dachau Osnabrück 3,30 2,80 2,30 2,15\n 3. Güterart: Kalksteinmehl, geschlämmt, in Glückstadt 4,00 3,80 3,20 -\n Tankfahrzeugen Herzberg am Harz 4,50 4,30 4,10 3,35\n Arnsberg * 5,80 4,00 3,80 3,30\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3\n Monaten von Hamburg\n 5. Vereinbarte nach Delmenhorst * - - 1,80 -\n Beförderungsentgelte: 8,95 DM/100 kg Brake(Unterweser)* - - 2,00 -\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Werne * - - 4,00 -\n\n 6. Tag des Abschlusses ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n der Sonderabmachung: 28. Februar 1985 * zusätzlich mit Wirkung vom 1 Februar 1985 aufgenommen\n 7. Dauer der 3. Güterart: Zeliulose und Papier\n Sonderabmachung: ab 4. März 1985 auf unbestimm 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3\n te Zeit, mindestens jedoch bis Monaten\n zum 3. Juni 1985\n 5. Tag des Abschlusses\n 8. Wichtigste der Sonderabmachung: 31. Dezember 1984\n Sonderbedingungen: mindestens 201 je Beförderung 6. Dauer der\n Sonderabmachung: ab 1. Januar 1985 auf unbe\n stimmte Zeit, mindestens je\n doch bis zum 31. März 1985\n5. Sonderabmachung Nr.0627\n 1. Name des Unternehmers: Früchte Herbst GmbH 7. Wichtigste\n & Co. KG Sonderbed i ng u ngen: nur ein Empfangsort je Beför\n derung;\n 2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg\n Nummer 7 der Vorschriften für\n nach Darmstadt\n die Frachtberechnung (RKT\n 3. Güterart: Bananen\n Teil II Abschnitt 1) gilt entspre\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3 chend\n Monaten\n\n 5. Vereinbarte 8. Sonderabmachung Nr.07304\n Beförderungsentgelte: 8,25 DM/100 kg\n 1. Name des Unternehmers: August Wichmann KG\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n 2. Verkehrsverbindungen\n 6. Tag des Abschlusses und vereinbarte DM/100 kg\n der Sonderabmachung: 11. März 1985 Beförderungsentgelte: 15t 20t 23t 24t 25t\n 7. Dauer der von Brake(Unterweser)\n Sonderabmachung: 11. März 1985 bis 10. März 1986 nach Emden, Leer(Ostfriesland)0 2,50 2,00 1,80 - -\n 8. Wichtigste Münster(Westf) 3,30 2,90 2,45 2,40 2,36\n Sonderbedingungen: regelmäßig 20 t und nur eine Lübeck 3,40 3,20 3,00 2,90 2,80\n Be- und eine Entladestelle je Verl 3) 3,60 3,10 2,60 - -",
"width": 2434,
"height": 3498,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p5-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254441/",
"number": 6,
"content": "Heft 7-1985 254 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\n DM/100 kg 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3\n von Brake(Unterweser) 15t 20t 23t 24t 25t Monaten\n nach Glückstadt 4,00 3,80 3,60 3,20 3,15 5. Vereinbarte\n Essen 2) 4,05 3,20 2,80 - - Beförderungsentgelte: 5,00 DM/100 kg\n Andernach 4,10 3,90 3,70 3,55 3,45 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Fulda 6,00 5,00 4,05 3,90 3,80 6. Tag des Abschlusses\n Stuttgart 7,20 7,05 6,40 6,15 5,90 der Sonderabmachung: 12. Januar 1985\n Plochingen *), Rosengarten 7. Dauer der\n Kr. Schwäbisch Hall«) 8,10 6,10 5,40 - - Sonderabmachung: ab 12. Januar 1985 auf unbe\n von Bremen») stimmte Zeit, mindestens je\n nach Paderborn 3,60 3,30 2,70 - - doch bis zum 11. April 1985\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer 8. Wichtigste\n zusätzlich aufgenommen Sonderbedingungen: mindestens 201je Beförderung\n mit Wirkung\n zu 1) vom 17. Januar 1985\n 11. Sonderabmachung Nr. 11108\n zu 2) vom 23. Januar 1985\n zu 3) vom 30. Januar 1985 1. Name des Unternehmers: Spedition von Rüden GmbH\n zu 4) vom 12. Februar 1985 2. Verkehrsverbindungen: von Brake(Unterweser)\n zu 5) vom 26. Februar 1985 nach Diemelstadt\n 3. Güterart: Schnittholz und Sperrholz 3. Güterart: Zellulose\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3\n Monaten Monaten\n 5. Tag des Abschlusses 5. Vereinbarte\n der Sonderabmachung: 31. Dezember 1984 Beförderungsentgelte: 4,18 DM/100 kg\n 6. Dauer der ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Sonderabmachung: ab 1. Januar 1985 auf unbe 6. Tag des Abschlusses\n stimmte Zeit, mindestens je der Sonderabmachung: 10. Januar 1985\n doch bis zum 31. März 1985 7. Dauer der\n 7. Wichtigste Sonderabmachung: ab 10. Januar 1985 auf unbe\n Sonderbedingungen: nur ein Empfangsort je Beför stimmte Zeit, mindestens je\n derung; doch bis zum 9. April 1985\n Nummer 7 der Vorschriften für 8. Wichtigste\n die Frachtberechnung (RKT Sonderbedingungen: mindestens 24 t und nur eine\n Teil II Abschnitt 1) gilt entspre Be- und eine Entladestelle je\n chend Beförderung\n\n9. Sonderabmachung Nr. 07305 12. Sonderabmachung Nr. 9115\n 1. Name des Unternehmers: August Bothe 1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn\n Intern. Spedition GmbH & Co Bu ndesbah nd irektion\n 2. Verkehrsverbindungen Hannover\n und vereinbarte Beschäftigter Unternehmer:\n Beförderu ngsentgelte: DM/100 kg Johann Bunjes\n von Bremen 3,30\n Brake(Unterweser), 2. Verkehrsverbindungerl\n Hamburg 4,00 und vereinbarte\n Lübeck 4,20 Beförderungsentgelte: DM/100 kg\n nach Witzenhausen von Hamburg\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer nach Salzgitter 3,65\n 3. Güterart: Holzstoff (Holzschliff), Holzzell Rinteln 3,74\n stoff Schloß Holte-Stukenbrock 3,79\n Hesel 3,80\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3\n Dortmund, Essen, Herten,\n Monaten\n Mülheim a. d. Ruhr, Werl 3,93\n 5. Tag des Abschlusses Düsseldorf, Erkrath, Kerpen\n der Sonderabmachung: 12. Februar 1985\n Erftkreis, Köln, Langenfeld (Rhein\n 6. Dauer der land), Mönchengladbach, Radevormwald 4,28\n Sonderabmachung: ab 12. Februar 1985 auf unbe Greven 4,43\n stimmte Zeit, mindestens je Würselen 4,54\n doch bis zum 11. Mai 1985 Münden 4,75\n 7. Wichtigste Rosbach V. d. Höhe 5,31\n Sonderbedingungen: mindestens 20 t und nur ein Laasphe 5,61\n Versandort je Beförderung Hungen 5,66\n Dietzenbach 5,86\n10. Sonderabmachung Nr. 07306 Langenselbold 5,87\n Ketsch, Mörfelden-Walldorf, Wiesloch 5,91\n 1. Name des Unternehmers: RT Spedition Röttger\n Griesheim 5,94\n 2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg\n Bous(Saar) 6,46\n nach Berlin Stuttgart 6,47",
"width": 2433,
"height": 3502,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p6-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254441/",
"number": 7,
"content": "VkBI AmtNcher Tei l 255 Heft 7-1985\n\n\n\nvon Hamburg DM/100 kg 8. Wichtigste\n Sonderbedingungen: nur eine Be- und eine Entlade\nnach Neckarsulm 6,53 stelle je Beförderung.\n Neuhausen auf den Fildern, Ost-Fildern 6,58 An jede Fahrt nach Mainz\n Heilbronn 6,59 schließt sich unmittelbar eine\n Adelsdorf 6,88 Fahrt nach Hamburg an.\n Rastatt 6,90\n Regenstauf 7,80\n München 7,97 14. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr.0496\n Eichenau Kr. Fürstenfeldbruck, Eching (VkB11982 S. 139, zuletzt geändert 1985 S. 172)\n Kr. Freising, Neufahrn b. Freising 8,00 Die Beförderungsentgelte für folgende Verkehrsverbindung\n Ebersberg Kr. Ebersberg, Poing 8,10 wurden neu vereinbart:\n Donaueschingen 8,22 DM/100 kg\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer 10t 20t 23t\n von Bremen\n 3. Güterart: Fisch- und Gemüsekonserven, nach Göttingen 6,09 4,49 3,50\n Gemüsesäfte, passierte Toma\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n ten, Tomatensuppe, Obstkon\n serven von Ananas, Aprikosen, Die Änderung wurde am 21. Februar 1985 vereinbart und am 1.\n Birnen, Erdbeeren, Kiwis, Man März 1985 wirksam.\n\n darinorangen, Fruchtsalate,\n Fruchtcocktails, Saft und\n Konzentrat aus Südfrüchten, 15. Elfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0499\n Korinthen, Rosinen, Sultani (VkB11982 S. 168, zuletzt geändert 1984 S.535)\n nen, Haselnuß-, Mandel-, Erd In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung\n nußkerne, Walnüsse, Rohkaf mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge\n fee, Tee, Teakholzbretter, nommen:\n Stearinkerzen\n DM/100 kg\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3 20t 23t 24t\n Monaten von Bremen\n 5. Tag des Abschlusses nach Ettlingen 6,69 6,48 6,40\n der Sonderabmachung: 13. Februar 1985 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n 6. Dauer der Die Änderung wurde am 27. Februar 1985 vereinbart und wirk\n Sonderabmachung: ab 13. Februar 1985 auf unbe sam.\n\n stimmte Zeit, mindestens je\n doch bis zum 12. Mai 1985\n 16. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 04121\n 7. Wichtigste (VkB11984 S.90, geändert 1985 S. 172)\n Sonderbedingungen: regelmäßig mindestens 17 t\n Die Beförderungsentgelte wurden für folgende Verkehrsver\n und höchstens zwei Entlade\n bindungen neu vereinbart:\n stellen je Beförderung\n DM/100 kg\n von Bremen Bremen\n überseehafen\n13. Sonderabmachung Nr.9117 gebiet\n Bremerhaven\n 1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn\n Bundesbahndirektion 10t 20t 23t 10t 20t 23t\n Hamburg nach Oelde 5,00 3,60 3,10\n Beschäftigter Unternehmer: Göttingen 6.09 4,49 3,50\n Dieter W. A. Schmidt Mannheim 6,90 5,00 4,20\n 2. Verkehrsverbindungen:\n Göppingen' 8.10 6,00 5,80 8,60 6,40 6,10\n von Hamburg\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n nach Mainz\n sowie in umgekehrter Richtung * zusätzlich aufgenommen\n Die Änderung wurde am 26. Februar 1985 vereinbart und am\n 3. Güterart: Kaffee, roh, über See einge\n 1. März 1985 wirksam.\n führt;\n Kaffee, entsäuert, zur Ausfuhr\n über See - jeweils in Contai 17. Änderung der Sonderabmachung Nr.04130\n nern- (VkB11985 S. 172)\n\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3 In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin\n Monaten\n dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu\n aufgenommen:\n 5. Vereinbarte\n Beförderungsentgelte: 920,00 DM je Sendung DM/100 kg\n Obstu. Tomaten\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Südfrüchte u. Gemüse\n 6. Tag des Abschlusses von Bremen 15 t 20 t 23 t 15 t 20 t\n der Sonderabmachung: 27. Februar 1985 nach Oldenburg 1,70 1,50 1,45 1,45 1,30\n Lübeck 4,00 3,60 3,50 3,50 3,20\n 7. Dauer der\n Sonderabmachung: ab 5. März 1985 auf unbestimm ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n te Zeit, mindestens jedoch bis Die Änderung wurde am 20. Januar 1985 vereinbart und wirk\n zum 4. Juni 1985 sam.",
"width": 2433,
"height": 3498,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p7-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254441/",
"number": 8,
"content": "Heft 7-1985 256 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\n18. Änderung der Sonderabmachung Nr.05102\n (VkB11984 S. 498) Binnenschiffahrt\n In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung\n mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu auf Nr. 77 Hinweis\n genommen:\n DM je Sendung Verordnung Nr. 3/85 Ober die Festset\n von Wabern zung von Entgelten für Verkehrsleistun\n nach Hamburg 900,00 gen der Binnenschiffahrt\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer vom 19. Februar 1985\n Die Änderung wurde am 10. Dezember 1^ vereinbart und (FA Nr. 2/85 Frachtenausschuß für den Rhein)\n wirksam. (FB Nr. 3/85 Frachtenausschuß Dortmund)\n19. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr.949 Bonn, den 15. März 1985\n (VkB11981 S.80, zuletzt geändert 1985 S. 172) A 34/28.25.40-11\n In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun Die Verordnung Nr. 3/85 vom 19. Februar 1985 ist im Bundesanzei\n gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu auf ger Nr. 38 vom 23. 2. 1985 S. 1770 verkündet worden. Die Verord\n genommen: nung ist am 10. März 1985 in Kraft getreten.\n DM/100 kg Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im\n 20t 22t 24t\n FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*) Nr. 6\n von Hamburg vom 28.2.1985 veröffentlicht worden.\n\n nach Bamberg 5,66 5,55 5,51 Der Bundesminister für Verkehr\n Ansbach, Erlangen, Nürnberg 5,88 5,78 5,73 Im Auftrag\n Aalen 6,15 6,06 6,00 Lenz\n Metzingen Kr. Reutlingen 6,44 6,34 6,29 (VkB11985 S.256)\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Die Änderung wurde am 4. Februar 1985 vereinbart und wirk\n sam.\n\n\n20. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr.954\n (VkB11981 S.329, zuletzt geändert 1985 S. 172) Nr. 78 Hinweis\n a) In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbin Verordnung Nr. 4/85 Ql)er die Fest\n dung mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu setzung von Engelten für Verkehrslei\n aufgenommen: stungen der Binnenschiffahrt vom 1.\n DM/100 kg\n März 1985\n von Lübeck 251\n nach Witzenhausen 3,30 (FA Nr. 3/85 Frachtenausschuß für den Rhein)\n (FB Nr. 4/85 Frachtenausschuß Dortmund)\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n (FD Nr. 1/85 Frachtenausschuß Hamburg)\n b) Die Güterart wurde erweitert um Zellulose.\n Die Änderung wurde vereinbart und wirksam Bonn, den 20. März 1985\n A 34/28.25.40-21\n zu a)am 24. Januar 1985\n zu b)am 29. Januar 1985 Die Verordnung Nr. 4/85 vom 1. März 1985 ist im Bundesanzeiger\n Nr. 48 vom 9. März 1985 S. 2321 verkündet worden. Die Verordnung\n21. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.965 ist am 20. März 1985 in Kraft getreten.\n (VkB11982 Sr262, geändert 1983 S. 117) Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im\n Die Güterart wurde erweitert um Gewürze. FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt- *) Nr. 7\n Die Änderung wurde am 5. Februar 1985 vereinbart und am 6. vom 10. März 1985 veröffentlicht worden.\n Februar 1985 wirksam.\n Der Bundesminister für Verkehr\n22. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonder\n Im Auftrag\n abmachungen sind nicht wirksam geworden\n Päffgen\n Sonder veröffentlicht\n abmachung Im VkBI (VkB11985 S.256)\n 0251 1985 S.30\n 0914 1985 S.30\n 0253 1985 S.83\n 0254 1985 S.83\n 0625 1985 S.83\n\n23. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonder\n abmachungen sind unwirksam geworden\n Sonder veröffentlicht unwirksam Nr. 79 Satzung der Lotsenbruderschaft Emden\n abmachung im VkBI ab\n Auf Grund des Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. Oktober\n 0243 1983 S. 199 1. März 1985 1954 (BGB!. II 1954 Seite 1035) in der Fassung der Bekanntma\n 0828 1983 S.465 1. Januar 1985 chung vom 13. September 1984(BGBI. I 1984 Seite 1213)- nachfol\n 0248 1984 S. 228 6. Januar 1985 gend als SeeLG bezeichnet- gilt gemäß § 29 SeeLG nachstehen\n 0596 1984 S.348 10. Oktober 1984 de Satzung der Lotsenbrüderschaft Emden.\n 1077 1984 S.535 13. Januar 1985\n\n Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n *)Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann\n Im Auftrag vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15-17, 4100 Duisburg-\n Dr. T r i n k a u s",
"width": 2432,
"height": 3496,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p8-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254441/",
"number": 9,
"content": "VkBI Amtl icher Tei l 257 Heft 7-1985\n\n\n\n §1 Übersteigen diese Ausgaben den hierfür im Lotsgeldtarif fest\n Entstehung, Sitz und Name gesetzten Körperschaftsbeitrag, so ist die Aufbringung des\n Fehlbetrages durch Umlagen gemäß der Lotsgeldverteilungs-\n(1) Die für das Seelotsrevier EMS bestallten Seelotsen bilden ge ordnung zu decken.\n mäß § 27 Abs. 1 SeeLG eine Lotsenbrüderschaft.\n (4) Das verbleibende Lotsgeld ist nach Maßgabe einer Lotsgeld\n(2) Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen verteilungsordnung an die Mitglieder zu verteilen.\n Rechts.\n Die Lotsgeldverteilungsordnung hat die Anteile der Mitglieder\n(3) Die Lotsenbrüderschaft führt den Namen „Lotsenbrüderschaft für den Fall einer Erkrankung oder einer vorläufigen oder vor\n Emden\" mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen übergehenden Untersagung der Berufsausübung zu regeln.\n Rechts\" und hat ihren Sitz in Emden.\n Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abwei\n chen.\n §2\n (5) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestimmung der\n Mitgliedschaft Lotsverordnung mit ihrer Zustimmung Vorhaltung, Unterhal\n(1) Die Mitgliedschaft zur Lotsenbrüderschaft beginnt mit dem tung und Betrieb von Lotseinrichtungen übertragen werden\n Tage der Aushändigung der Bestallungsurkunde zum Seelot (§6 Abs.2 und 3SeeLG).\n sen für das Seelotsrevier Ems.\n §4\n(2) Die Mitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft endet mit dem\n Pflichten der Mitglieder\n Tage\n (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle gesetzlichen Bestim\n a) der Rechtswirksamkeit der Verfügung über den Widerruf\n mungen sowie die von der Lotsenbrüderschaft und der Bun\n der Bestallung zum Seelotsen nach § 14 SeeLG oder der\n deslotsenkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben erlassenen\n Zurücknahme der Bestallung zum Seelotsen,\n Vorschriften der Satzung und der satzungsgemäßen Be\n b) des Erlöschens der Bestallung zum Seelotsen nach § 18 schlüsse gewissenhaft zu befolgen.\n SeeLG,\n (2) Die Mitglieder haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und\n c) der Wirksamkeit des Verzichtes auf die Bestallung zum außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens wür\n Seelotsen nach § 20 SeeLG. dig zu erweisen, die der Beruf des Seelotsen erfordert (§ 22\n SeeLG).\n §3 (3) Zu den Berufspflichten der Mitglieder gehört auch der Beitritt\n Aufgaben der Lotsenbrüderschaft zu den von der Lotsenbrüderschaft gemäß § 3 Abs.2 Nr.6 die\n(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt kraft Gesetzes die Selbstver ser Satzung beschlossenen Versorgungseinrichtungen.\n waltung des Seelotswesens in dem Seelotsrevier Ems(§ 3 Abs. (4) Berufspflichtverletzungen werden nach Maßgabe 4®r Ehren\n 2 und § 27 Abs. 2 SeeLG). gerichtsordnung der Lotsenbrüderschaft verfolgt, soweit nicht\n(2) Im Rahmen dieser Selbstverwaltung hat die Lotsenbrüder Behörden dafür zuständig sind.\n schaft die Belange des Seelotsreviers Ems zu wahren und zu\n §5\n fördern.\n Rechnungslegung, Geschäftsjahr\n Der Lotsenbrüderschaft obliegt insbesondere:\n (1) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist nach Ablauf des Ge\n 1. die Erfüllung der Berufspflichten ihrer Mitglieder zu überwa\n schäftsjahres Rechnung zu legen.\n chen;\n (2) Die Buchführung und die Vierteljahresrechnung sind von den\n 2. die Ausbildung der Seelotsenanwärter durchzuführen und\n Rechnungsprüfern der Lotsenbrüderschaft zu prüfen.\n die Fortbildung der Mitglieder zu fördern;\n (3) Die Vierteljahresrechnung ist den Mitgliedern auf der nächst\n 3. durch eine Börtordnung die Dienstfolge zu regeln;\n folgenden Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen.\n 4. Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb zu treffen;\n (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\n 5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermit\n teln; §6\n 6. Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung Organe der Lotsenbrüderschaft\n der Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Al (1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind:\n ters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten die Mitgliederversammlung\n und die Durchführung dieser Aufgaben zu überwachen; der Ältermann\n 7. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf (2) Für bestimmte Aufgabenbereiche sind Beauftragte:\n dem Gebiet des Seelotswesens zu beraten und durch not\n die Beiratsmitglieder\n wendige Berichterstattung zu unterstützen;\n die Rechnungsprüfer\n 8. die Lotsgelder für Rechnung der Mitglieder einzunehmen;\n die Mitglieder von Sonderausschüssen.\n 9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beträge einzube\n halten und an die zuständigen Stellen abzuführen, die §7\n a) für die Altersversorgung der Mitglieder nach Maßgabe Zuständigkeit der Mitgliederversammlung\n der Nr. 6, (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:\n b) für die Verwaltungsausgaben der Lotsenbrüderschaft 1. die Satzung gemäß § 29 Abs.2 SeeLG\n (Körperschaftsausgaben) und\n 2. die organisatorischen Vorschriften. Diese umfassen:\n c) für einen Ausgleich gemäß § 35 Abs. 2 Nr.6 SeeLG erfor\n a) Die Versammlungsordnung\n derlich werden.\n b) die Geschäftsordnung\n Die nach Buchstabe a einzubehaltenen Beträge schließen\n auch den Eigenanteil eines Seelotsen mit ein, wie er jeweils 3. die Selbstverwaltungsvorschriften. Diese umfassen:\n durch den Bundesminister für Verkehr festgelegt wird. alle zur Erfüllung der Selbstverwaltung des Seelotswesens\n Der Eigenanteil eines Mitgliedes darf den im Lotsgeldtarif auf dem Seelotsrevier nach § 3 dieser Satzung erforder\n festgesetzten Betrag (Arbeitgeberanteil) nicht übersteigen. lichen Vorschriften, insbesondere:\n\n(3) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Lotsenbrüderschaft erfor a) die Börtordnung,\n derlichen Ausgaben sind von den Mitgliedern anteilmäßig zu b) die Lotsgeldverteilungsordnung,\n trgen(§ 27 Abs. 3SeeLG). c) die Altersversorgung,",
"width": 2436,
"height": 3489,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p9-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254441/",
"number": 10,
"content": "Heft 7-1985 258 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\n d) Ehrengerichtsordnung; (2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 dieser Satzüng entfallen bei\n 4. die Wahl einer nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung vertagten Mitgliederver\n a) des Ältermannes, sammlung. In diesem Falle entscheidet die Mehrheit der anwe\n senden Mitglieder, soweit nicht ein anderes Mehrheitsverhält\n b) des Stellvertreters des Ältermannes,\n nis vorgeschrieben ist.\n c) des Schriftführers,\n (3) Wahlen zu den Ämtern gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a\n d) der Mitglieder des Beirates, und b dieser Satzung erfolgen geheim und schriftlich.\n e) der Rechnungsprüfer, (4) Für einen Beschluß über die vorzeitige Abberufung eines In\n f) der Mitglieder von Sonderausschüssen; habers eines Amtes gemäß § 24 dieser Satzung ist die Mehr\n 5. die vorzeitige Abberufung der unter Nr. 4 genannten Inha heit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.\n ber von Ämtern gemäß § 24 dieser Satzung; (5) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Beschlüssen und Ab\n 6. Angelegenheiten der Fortbildung der Mitglieder; stimmungen verpflichtet.\n 7. die Feststellung des Haushaltsplanes; (6) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluß die\n Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung\n 8. die Festsetzung von Umlagen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Sat\n bzw. Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der\n zung;\n Lotsenbrüderschaft betrifft oder eine das Mitglied betreffende\n 9. die Entlastung des Ältermannes auf Grund der von ihm vor Berufspflichtverletzung zum Gegenstand hat (§ 33 SeeLG).\n gelegten Vierteljahresrechnung und Jahresrechnung des\n Geschäftsjahres;\n §11\n 10. Tarifangelegenheiten, soweit diese in den Entscheidungs\n bereich der Lotsenbrüderschaft fallen;\n Beschlußfassung ohne Mitgliederversammlung\n (Urabstimmung)\n 11. die erforderliche Anzahl von Personal;\n (1) Schriftliche offene und/oder geheime AbstimmungerT außer\n 12. die Vornahme von vermögensrechtlichen Geschäften; halb der Mitgliederversammlung sind möglich und verbindlich.\n 13. alle sonstigen Angelegenheiten des Seelotsreviers und der Soweit diese Satzung nicht eine besondere Mehrheit vor\n Lotsenbrüderschaft von allgemeiner Bedeutung, insbeson schreibt, gilt auch hier die einfache Mehrheit.\n dere\n (2) Werden der erste und der zweite Ältermann außerhalb der Mit\n a) Angelegenheiten der Lotsverordnung gliederversammlung gewählt (geheime schriftliche Wahl), so\n b) Bewerberangelegenheiten(§8 SeeLG) ist das so erzielte Wahlergebnis auf der nächst folgenden Mit\n(2) Zu einem Beschluß über die Satzung ist eine Mehrheit von gliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.\n zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder der Lotsenbrüderschaft er (3) Eine schriftliche Abstimmung ist vom Ältermann mit dem Text\n forderlich (§ 29 Abs. 2 SeeLG), dasselbe gilt für die Börtord- des Antrages vorzubereiten und die Durchführung von ihm zu\n nung, die Lotsgeldverteilungsordnung, die Altersversorgung überwachen.\n und die Ehrengerichtsordnung. (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.\n(3) Die Satzung und die Börtordnung bedürfen der Genehmigung\n der Aufsichtsbehörde(§§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 SeeLG). § 12\n Versammlungsniederschrift\n §8 (1) Über eine Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzu\n Einberufung der Mitgliederversammlung fertigen.\n\n(1) Eine Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. (2) Aus der Niederschrift muß hervorgehen:\n(2) Eine Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Monate nach 1. wieviele Mitglieder bei der Eröffnung der Mitgliederver\n Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden sammlung anwesend waren;\n (Jahreshauptversammlung). 2. wieviele Mitglieder bei einer Beschlußfassung anwesend wa\n ren;\n(3) Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn\n mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Ältermann 3. wieviele Stimmen bei einer Beschlußfassung abgegeben\n schriftlich beantragt. wurden und wie viele davon sich für oder gegen einen An\n trag ausgesprochen oder der Stimme enthalten haben;\n(4) Alle Versammlungen sind vom Ältermann unter Angabe der\n Tagesordnung durch Bekanntmachung einzuberufen. 4. der Wortlaut eines Beschlusses;\n 5. das Ergebnis einer Wahl;\n(5) Das Nähere regelt die Versammlungsordnung.\n 6. in Kurzform eine Darstellung der behandelten Tagesord\n nungspunkte.\n §9\n (3) Die Niederschrift ist von dem Ältermann und dem Schriftführer\n Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen. Sie kann von den Mitgliedern auf der Ge\n(1) Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn minde schäftsstelle eingesehen werden.\n stens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußun (4) Das Nähere regelt die Versammlungsordnung.\n fähigkeit ist eine erneute Mitgliederversammlung mit der glei\n chen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die\n Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. §13\n(2) Bei Beschlüssen einschließlich Wahlen entscheidet die Mehr Ausfertigung und Bekanntmachung von Beschlüssen\n heit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stim (1) Für den Geschäftsverkehr werden die Beschlüsse nach dem\n men, soweit nicht in der Satzung eine besondere Mehrheit vor Inhalt der Versammlungsniederschrift und ohne Versammlung\n geschrieben ist. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluß nach dem Inhalt der Urabstimmungsschrift ausgefertigt.\n zustande.\n (2) Die Satzung ist im Verkehrsblatt zu veröffentlichen(§ 29 Abs.2\n §10 SeeLG).\n Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (3) Die organisatorischen Vorschriften und die Selbstverwaltungs\n(1) Die Beschlußfassung erfolgt durch die Mitgliederversammlung vorschriften der Lotsenbrüderschaft werden den Mitgliedern\n oder durch eine schriftliche Abstimmung gemäß § 11 dieser in Druckschriften ausgehändigt.\n Satzung außerhalb der Mitgliederversammlung. (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.",
"width": 2435,
"height": 3495,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p10-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254441/",
"number": 11,
"content": "VkBI. Amtl icher Tei l 259 Heft 7-1985\n\n\n\n § 14 (2) Der Beirat besteht aus:\n Der Ältermann dem Zweiten Ältermann;\n(1) Der Ältermann wird durch die Mitgliederversammlung für die drei Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung auf die\n Dauer von fünf Jahren gewählt(§ 31 Abs.2 SeeLG). Dauer von drei Jahren gewählt werden.\n(2) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde\n (§ 31 Abs.3 SeeLG). § 18\n Aufgaben des Beirats\n §15\n (1) Der Beirat ist ein Arbeitsausschuß mit der Aufgabe, den Älter\n Aufgaben des Ältermannes\n mann bei der Führung der Angelegenheiten der Lotsenbrüder\n(1) Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gerichtlich und schaft auf wichtigen Gebieten zu beraten.\n außergerichtlich(§ 31 Abs. 1 SeeLG).\n (2) Innerhalb des Beirats können Aufgabengebiete auf einzelne\n(2) Im Verhinderungsfall wird er von seinem Stellvertreter vertre oder mehrere Mitglieder verteilt werden.\n ten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu\n (3) Der Ältermann beruft den Beirat nach Bedarf ein und leitet sei\n werden.\n ne Beratungen. In folgenden Angelegenheiten hat der Älter\n(3) Der Ältermann führt die Angelegenheiten der Lotsenbrüder mann den Beirat oder den Beirat gemäß Abs.2zu hören:\n schaft nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der\n 1. Änderung der Satzung;\n Mitglieder.\n 2. Änderung der Börtordnung;\n(4) Dem Ältermann obliegt insbesondere:\n 3. Änderung der Lotgsgeldverteilungsordnung;\n 1. die Belange des Seelotsreviers EMS zu wahren und zu för\n dern; 4. Aufstellung des Haushaltsplanes und der Vierteljahresrech\n nung und der Jahresrechnung des Geschäftsjahres;\n 2. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf\n dem Gebiete des Seelotswesens zu beraten und durch die 5. Aufstellung des Jahresberichtes;\n notwendige Berichterstattung zu unterstützen; 6. Tarifangelegenheiten;\n 3. die Belange der Lotsenbrüderschaft und ihrer Mitglieder zu 7. Angelegenheiten der Altersversorgung;\n wahren und zu fördern, insbesondere Verwaltungsbehör 8. Bewerberangelegenheiten.\n den gegenüber; (4) Über die Beiratssitzung wird nach Beschluß der jeweils teil\n 4. die satzungsgemäß erforderliche Beschlußfassung der Mit nehmenden Beiratsmitglieder eine Niederschrift angefertigt,\n gliederversammlung oder die Urabstimmung vorzubereiten; die in Kurzform den Inhalt der behandelten Punkte wiederzu\n 5. die Vierteljahresrechnungen und die Jahresrechnung des geben hat.\n Geschäftsjahres und den Jahresbericht und den Haushalts Die Niederschrift ist von den an der Sitzung beteiligten Beirats\n plan aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzule mitgliedern zu unterzeichnen.\n gen;\n (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.\n 6. die Erfüllung der den Mitgliedern der Lotsenbrüderschaft\n obliegenden Berufspflichten zu überwachen und gegen Be\n rufspflichtverletzungen nach Maßgabe der Ehrengerichts §19\n ordnung einzuschreiten; Sonderausschüsse\n 7. den Geschäftsbetrieb der Lotsenbrüderschaft auf reibungs (1) Sonderausschüsse sind:\n lose und vorschriftsmäßige Abwicklung zu überwachen;\n 1. Rechnungsprüfungsausschuß;\n 8. die Anstellungsverträge mit dem Personal abzuschließen;\n 2. das Ehrengericht.\n 9. die unterschriftliche Vollziehung der Schriftstücke und der\n (2) Die Mitglieder der Sonderausschüsse werden durch die Mit\n Beschlußausfertigungen;\n gliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.\n 10. die Erledigung des laufenden Geschäftsbetriebes und die\n (3) Die Mitglieder der Sonderausschüsse sind in ihrem Aufgaben\n Leitung der Geschäftsstelle der Lotsenbrüderschaft.\n bereich unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie\n(5) Das Nähere über die Geschäftsführung des Ältermannes re stehen außerhalb des Beirats.\n gelt die Geschäftsordnung und die Ehrengerichtsordnung.\n (4) Die Zahl der Mitglieder der Sonderausschüsse bestimmt die\n Geschäftsordnung, für das Ehrengericht die Ehrengerichts\n ordnung.\n § 16 §20\n Der Stellvertreter des Ältermannes Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses\n(1) Der Steilvertreter des Ältermanhes führt die Bezeichnung (1) Die Rechnungsprüfer haben durch Revision die wirtschaftli\n „Zweiter Ältermann\". che und zweckgebundene Verwendung der Gelder, die Ord\n(2) Auf seine Wahl und die Bestätigung finden die Bestimmungen nungsmäßigkeit der Kassenführung sowie durch Stichproben\n des § 14 dieser Satzung Anwendung. die richtige Einnahme und Verteilung der Lotsgelder festzu\n(3) Der Zweite Ältermann ist Mitglied des Beirats und nimmt an stellen.\n\n den Beiratssitzungen teil. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt ferner die Prüfung und Abnah\n(4) Der Zweite Ältermann hat sich über alle Angelegenheiten der me der vom Ältermann aufgestellten Vierteljahresrechnung\n Lotsenbrüderschaft fortlaufend zu informieren und die zur und Jahresrechnung eines Geschäftsjahres vor der Vorlage\n Führung der Lotsenbrüderschaft notwendigen Kenntnisse zu auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung.\n verschaffen. (3) Das Nähere über die Aufgaben des Rechnungsprüfungsaus\n(5) Das Nähere über den Eintritt der Stellvertretung bestirhmt die schusses bestimmt die Geschäftsordnung.\n Geschäftsordnung.\n §21\n §17 Aufgaben des Ehrengerichts\n Der Beirat (1) Das Ehrengericht hat die Aufgabe, Berufspflichtverletzungen\n(1) Die Mitglieder des Beirats werden durch die Mitgliederver der Mitglieder der Lotsenbrüderschaft nach Maßgabe der Eh\n sammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. rengerichtsordnung zu ahnden.",
"width": 2436,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p11-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254441/",
"number": 12,
"content": "Heft 7-1985 260 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\n(2) Die ehrengerichtlichen Strafen sind: fentlichung im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesminister für\n 1. Warnung; Verkehr) in Kraft. Am gleichen Tage tritt die im Verkehrsblatt 1955\n 2. Verweis; Heft 3 S.67-70 veröffentlichte Satzung außer Kraft.\n 3. Geldbuße bis zu eintausend DM Aurich, den 19. März 1985\n Verweis und Geldbuße können nebeneinander verhängt A6-344.4/6\n werden. Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n\n(3) Der Strafbeschluß ist mit Gründen zu versehen, nach dem In Nordwest\n halt der ehrengerichtlichen Sitzungsniederschrift auszuferti (VkB11985 S.256) Kö h n\n gen und dem Mitglied zuzustellen.\n(4) Dem Ehrengericht obliegt ferner, auf Antrag bei Streitigkeiten\n zwischen Mitgliedern der Lotsenbrüderschaft zu vermitteln.\n(5) Das Nähere regelt die Ehrengerichtsordnung.\n\n Personalnachrichten\n §22\n Wählbarkeit zu den Ämtern, Wiederwahl Nr.80 Stellenausschreibung\n(1) Zum Ältermann kann nur gewählt werden, wer mindestens\n Frankfurt, den 21. März 1985\n sechs Jahre, zum Zweiten Ältermann und Geschäftsführer,\n Pr/P-11091101\n wer mindestens vier Jahre, zum Mitglied des Beirats oder Mit\n glied eines Sonderausschusses, wer mindestens zwei Jahre Beim Bundesrechnungshof In Frankfurt am Main ist für die Prü\n Lotse des Seelotsreviers ist. fung von Personal- und Versorgungsausgaben des Bundes der\n Dienstposten eines Prüfungsbeamten zu besetzen.\n(2) Wiederwahl ist zulässig.\n Hierfür können sich Beamte/Beamtinnen des gehobenen nicht\n technischen Verwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 11\n §23 oder A 12(ausnahmsweise A 10) bewerben, die über mehrjährige\n Besondere Pflichten der Inhaber von Ämtern und vielseitige Verwaltungserfahrung möglichst auch bei ober\n(1) Die in § 22 dieser Satzung bezeichneten Ämter sind unpartei sten Bundes-/Landesbehörden verfügen.\n isch und ehrenamtlich zu führen. Bewerber(innen) sollten folgenden allgemeinen Anforderungen\n(2) Kein Inhaber eines Amtes darf bei einer Angelegenheit bera entsprechen:\n tend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung - überdurchschnittliche Qualifikation\n ,ihm selbst, einem Ehegatten und seinen Verwandten unmittel - analytische Begabung, Einfallsreichtum und Eigeninitiative\n baren Vorteil oder Nachteil bringen kann.\n -Befähigung und Bereitschaft zu selbständiger, systematischer,\n(3) Die Erstattung von Verdienstausfällen und Kosten, die einem zielbewußter, gründlicher und zügiger Arbeit\n Inhaber eines Amtes bei der Wahrnehmung dieses Amtes ent -ausgewogenes Urteilsvermögen, Entschlußkraft und Durchset\n stehen, ist durch die Geschäfts- und Lotsgeld verteilungsord- zungsvermögen\n nung zu regeln.\n - Fähigkeit und Bereitschaft zur Lösung von Aufgaben in unter\n § 24 schiedlichen Fachbereichen\n Vorzeitige Abberufung der Inhaber von Ämtern -Verhandlungsgeschick und Gewandtheit im mündlichen und\n(1) Inhaber von Ämtern können aus wichtigen Gründen durch die schriftlichen Ausdruck\n Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 5 die -Verständnis für Fragen der Datenverarbeitung der Organisation\n ser Satzung abberufen werden. und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens\n(2) Zu einem Beschluß über die Abberufung eines Inhabers von - Bereitschaft zu - gelegentlich auch mehrwöchigen - Dienstrei\n seinem Amt ist eine Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mit sen\n glieder der Lotsenbrüderschaft erforderlich. Zusätzlich werden erwartet:\n(3) Die vorzeitige Abberufung des Ältermannes oder des Zweiten Gute Kenntnisse und möglichst mehrjährige Erfahrungen als\n Ältermannes hat im gegenseitigen Einvernehmen der Mitglie Sachbearbeiter im Besoldungs- uhd im Beamtenversorgunge\n derversammlung und der Aufsichtsbehörde zu geschehen.\n recht.\n Kommt ein Einverständnis nicht zustande, so entscheidet der\n Fremdsprachenkenntnisse sind erwünscht.\n Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der Bundeslotsen\n kammer(§ 31 Abs.5 SeeLG). Als Spitzenamt kann bei entsprechender Bewährung ein Amt der\n Besoldungsgruppe A 13(Oberrechnungsrat)erreicht werden.\nDiese Satzung ist von der vorgeschriebenen Mehrheit der Mitglie\n Beim Bundesrechnungshof wird die steuerpflichtige Stellenzulage\nderversammlung der Lotsenbrüderschaft Emden am 25. Februar\n für oberste Bundesbehörden gewährt.\n1985 beschlossen worden.\n Bewerbungen mit Lebenslauf, tabellarischer Übersicht über den\nEmden, den 27. Februar 1985 beruflichen Werdegang und Zeugnis-ZBeurteilungsabschriften..\n Lotsenbrüderschaft Emden\n sowie ein Lichtbild aus neuester Zeit werden unter der Kennziffer\n 8. Janshen\n I 5 bis spätestens 20. Mai 1985 erbeten an den\n Lotsenältermann\n Präsidenten des Bundesrechnungshofes\n Postfach 2409\nVorstehende Satzung wird gemäß § 29 Abs. 2 des Gesetzes über\ndas Seelotswesen i.d.F. vom 13. September 1984 <BGBI. I S. 1213) 6000 Frankfurt am Main 1.\naufsichtsbehördlich genehmigt. Sie tritt mit dem Tage ihrer Veröf (VkB11985 8.260)",
"width": 2434,
"height": 3502,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/a4/f2/63/a4f2634d119c42ec842052a107011050/page-p12-{size}.png"
}
]
}