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            "content": "Heft 4 -1986                                                          106                                   VkBI       Amtlicher   Teil\n\n\n\n\n                                                     AMTLICHER                TEIL\n\n\n                                                                        nung für Bauleistungen (VOB) und der Vergabebestimmungen im\n.                                                                       Straßen- und Brückenbau sowie die verfahrensmäßige und preis-\n                                                                        liche Prüfung von Vergabevorschlägen im Bundesfernstraßen-\n                                                                        bau.\nNr.50          Stellenaussch reibung\n                                                                        Auf den Dienstposten können Beamte des gehobenen Dienstes\n                                Im                                      nach Maßgabe ihrer Qualifikation und Berufserfahrung das Spit-\n                     Bundesverkehrsministerium                          zenamt ihrer Laufbahn erreichen. Entsprechendes gilt für Ange-\nist im Referat \"Beförderung gefährlicher Güter\" der Verkehrspoli-       stellte bei Erfüllung der in Frage kommenden Tätigkeitsmerkmale\ntischen Grundsatzabteilung der Dienstposten eines                       je nach Qualifikation und Berufserfahrung.\n                          SachbearbeHers                                Von den Bewerbern/Bewerberinnen werden neben,den an einen\n            (VergGr. IV a BAT mit Aufstiegsmöglichkeit)                 Sachbearbeiter bei einer obersten Bundesbehörde zu stellenden\n                                                                        allgemeinen Anforderungen insbesondere erwartet:\nzu besetzen.\n                                                                        - Fachhochschulabschluß als Bauingenieur.\nVon den Bewerbern/Bewerberinnen werden neben den an einen\nSachbearbeiter bei einer obersten Bundesbehörde zu stellenden           - Umfassende Fach- und Verwaltungskenntnisse auf dem Gebiet\nallgemeinen Anforderungen erwartet:                                       der Vergabe und Ausführung von Bauleistungen.\n- Fachhochschulabschluß     der Fachrichtung Schiffbau oder             - Fähigkeit und Bereitschaft zu selbständiger eigenverantwortli-\n  Schiffsmaschinenbau                                                     ch'er Tätigkeit sowie zur Einarbeitung in neue Arbeitsgebiete.\n- Kenntnisse auf allen Gebieten der Schiffstechnik mit vielseitigen     - Sinn für Rationalisierung und Automatisierung.\n  praktischen Erfahrungen, vorzugsweise als Inspektor einer Bin-        - Eignung und Interesse für Tätigkeiten in Ausschüssen, die sich\n  nenschiffsreederei                  .                                   mit Vergabe- und Vertragsbestimmungen für Bauleistungen be-\n- Gewandtheit im Schriftverkehr und in der Verhandlungsführung            fassen.\n- Rasche Auffassungsgabe, Flexibilität und Belastbarkeit                Bewerbungen mit Lebenslauf, Übersicht über Ausbildungs- und\n                                                                        beruflichen Werdegang, Lichtbild und beglaubigten Zeugnisab-\n- Befähigung zum selbständigen Arbeiten.\n                                                                        schriften werden bis zum 15.4.1986 erbeten an den\nErwünscht sind französische oder englische Sprachkenntnisse.\n                                                                                     Bundesminister für Verkehr\nBewerbungen mit Lebenslauf, Übersicht über Ausbildungs- und                          - Referat Z 10-\nberuflichen Werdegang, Lichtbild und beglaubigten Zeugnisab-                         Postfach 20 01 00\nschriften werden bis 15. 4. 1986 erbeten an den                                      5300 Bonn 2\n              Bundesminister für Verkehr\n              - Personalreferat -                                       Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.\n              Postfach 20 01 00\n              5300 Bonn 2                                               (VkBI 1986 S. 106)\n Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.\n\n\n(VkBI 1986 S. 106)\n\n\n\n                                                                        Nr.52      Fünfte Verordnung zur Änderung stra-\nNr.51          Stellenausschreibung                                                ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\n                              Beim                                                                           Bonn den 7. Februar 1986\n                                                                                                                   I\n\n\n\n\n                  Bundesministerium für Verkehr                                                              StV 11/StV 15/36.05.05-13\n                            in Bonn\n                                                                        Nachstehend gebe ich die Fünfte Verordnung zur Änderung stra-\nist in der Abteilung Straßen bau der Dienstposten eines                 ßenrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 1985 (BGBI. I S.\n                   bautechnischen Sachbearbeiters                       2276) und die Begründung bekannt.\nzu besetzen.\nDas Arbeitsgebiet gehört zum Referat für Bauvertrags- und Ver-                                           Der Bundesminister für Verkehr\ndingungswesen und für Bauwirtschaft und umfaßt im wesentli-                                                       Im Auftrag",
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            "number": 3,
            "content": "VkBI      Amtlicher      Teil                                  107                                                                  Heft 4-1986\n\n\n                                                   Fünfte Verordnung\n                                  zur Änderung straßenverkehrsrechtlIcher      Vorschriften\n                                                 Vom 13. Dezember 1985\n\n\n\n\n         Auf Grund                                                     b) Nach dem Hinweis auf Anlage XXV wird folgen-\n       - des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgeset-             der       angefügt:\n         zes in der im Bundesgesetzblatt Teiltll, Gliederungs-            \"Anforderungen an die Prüfungsfahr-\n         nummer 9231-1, veröffentlichten                  Fas-            zeuge sowie an Prüfungsdauer und\n         sung, Nummer 1 geändert durch das Gesetz vom                     Prüfungsstrecke . • . . . . . . • • . • • . . • . . . .    XXVI\" .\n         6. April 1980 (8GBI. I S. 413), des § 6 Abs. 1 Nr. 3\n         Buchstaben a, c, deren Eingangsworte vor Buch-              2. § 5 wird wie folgt geändert:\n         stabe a durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom\n         24. August 1965 (BGBI. I S. 927) geändert worden              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n         sind, und Nummer 7, diese eingefügt durch § 70                    aa) In Satz 1 werden die Worte \"für jede Betriebs-\n         Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I                  .art (Verbrennungsmotor, Elektromotor und\n         S. 721), wird vom Bundesminister für Verkehr                           andere)\" gestrichen.\n       - des § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des               bb) In der Beschreibung der Klasse 1 wird\n         Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 3 eingefügt durch                      Angabe ,,40 km/h\" durch die Angabe\n         § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974,                      ,,50 km/h\" ersetzt.\n         wird vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung                cc) Nach Klasse 1 werden folgende Klassen\n         der zuständigen obersten Landesbehörden                                eingefügt:\n       - des § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Straßenverkehrsgesetzes,                      \"Klasse 1 a: Krafträder der Klasse 1,\n         Nummer 9 eingefügt durch das Gesetz vom 3. August                                    jedoch mit einer Nennleistung\n         1978 (BGBI. I S. 1177), in Verbindung mit § 6 Abs. 2                                 von nicht mehr als 20 kW und\n         des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 geändert                                       einem      leistungsbezogenen\n         durch das Gesetz vom 6. April 1980, wird vom Bun-                                    Leergewicht von nicht weniger\n         desminister für Verkehr und vom Bundesminister des                                   als 7 kg/kW;\n         Innern                                                                  Klasse 1 b: Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2\n       - des § 5 Abs. 3, des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 und des                              Nr. 4 a, § 72 Abs. 2 bezüglich\n         § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August                                    § 5 Abs. 1);\".\n         1969 (BGBI. I S. 1336), Absatz 2 in § 23 geändert                dd) Die Beschreibung der Klasse 3 erhält fol-\n         durch das Gesetz vom 3. Februar 1976 (BGBI. I                          gende Fassung:\n         S. 257), wird vom Bundesminister für Verkehr, hin-                     \"Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge,.die nicht zu\n         sichtlich des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes im                                einer der anderen Klassen\n         Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung                                    gehören;\".\n         und Wissenschaft                                                 ee) In der Beschreibung der Klasse 5 wird die\n                                                                               Angabe \"Klassen 1 und 4\" durch die\n       mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                               Angabe \"Klassen 1, 1 a, 1 bund 4\" ersetzt.\n                                                                          ff) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n                                Artikel 1                                      \"Oie Fahrerlaubnis der Klasse 1 wird nur\n                                                                               erteilt, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis\n                            Änderung\n                                                                               der Klasse 1 a mindestens schon zwei\n             der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung\n                                                                               Jahre besitzt.\"\n     Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                        gg) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestri-\n   Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974                            chen..\n   (BGBI.I S. 3193; 19751 S. 848), zuletzt geändert durch\n                                                                       b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n   die Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI.I S. 1617), wird\n   wie folgt geändert:                                                    \"Außerdem berechtigen\n                                                                         1. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 zum Führenvon\n       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     Fahrzeugen der Klassen 1 a, 1 b, 4 und 5,\n          a) Der Hinweis auf § 15 I erhält folgende Fassung:             2. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 a zum Führen\n                                                                            von Fahrzeugen der Krassen 1 b, 4 und 5,\n             \"Sonderbestimmungen ·für Inhaber\n             einer in einem Mitgliedstaat der Euro-                      3. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 b zum Führen\n             päischen Gemeinschaften oder nach                              von Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,\n             den Rechtsvorschriften der Deutschen                        4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von\n             Demokratischen Republik erteilten                              Fahrzeugen der Klassen 3, 4 und 5,\n             Fahrerlaubnis zum Führen von Kraft-                         5. Fahrertaubnisse der Klasse 3 zum Führen von",
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Ergeben sich keine Beden-\n                 Fahrzeugen der Klasse 5:'                                  ken gegen die Eignung des Antragstellers. so hat\n        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                die Verwaltungsbehörde.\n\n              aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Bei-                 1. wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 be-\n                  strich ersetzt; folgende Worte werden                        antragt ist, den Führerschein auszufertigen\n                  angefügt:                                                    und auszuhändigen. oder\n\n                  \"Fahrerlaubnisse der Klasse 1 mit der Be-                 2. wenn eine Fahrerlaubnis einer der anderen\n                  schränkung auf Leichtkrafträder gelten als                   Klassen beantragt ist. den Antrag unter Beifü-\n                  solche der Klasse 1 b:'                                      gung eines vorbereiteten Führerscheins ohne\n                                                                               Datumsangabe einem amtlich anerkannten\n              bb) In Nummer 1 werden die Worte \"jedoch nicht                   Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-\n                  mehr als 250 cm-\" durch die Worte \"jedoch                    fahrzeugverkehr zu übersenden.\n                  nicht mehr als 700 cm-, bei Krafträdern\n                  nicht mehr als 250 cm-\" ersetzt.                          Der Sachverständige oder Prüfer prüft. ob der\n                                                                            Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen\n     3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                 der beantragten Klasse befähigt ist (§ 11) und ob\n                                                                            er die Grundzüge der energiesparenden Fahr-\n         ,,(1) Niemand darf führen                                          weise beherrscht (§ 11 a).-Er händigt. wenn die\n        1. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor V.ollendungdes                   Prüfungen bestanden sind, den Führerschein\n           21. Lebensjahrs,                                                 nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums\n        2. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung des                   aus; die Aushändigung hat er der Verwaltungs-\n           20. Lebensjahrs,                                                 behörde unter Angabe dieses Datums mitzutei-\n                                                                            len. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändi-\n        3. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 a oder 3 vor Vollen-                 gung des Führerscheins\n           dung des 18. Lebensjahrs,\n                                                                         b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n        4. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 b, 4 oder 5 vor Voll-\n           endung des 16. Lebensjahrs,                                        ,,(3) Ein neuer Führerschein ist auch dann\n                                                                            auszufertigen, wenn der Antragsteller die Erwei-\n        5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des                         terung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse\n           15. Lebensjahrs:'                                                beantragt. Wird ein neuer Führerschein ausge-\n                                                                            fertigt, so ist auf diesem der Tag zu vermerken,\n     4. § 8 wird wie folgt geändert:                                        an dem die Fahrerlaubnis fUrandere Klassen vor\n        a) In Absatz 1 wird nach dem Wort \"Behörde\" das                     der Erweiterung erteilt worden ist; bei der Aus-\n           Wort \"schriftlich\" eingefügt.                                    händigung des neuen Führerscheins ist der bis-\n                                                                            herige Schein einzuziehen. Bei Erweiterung der\n        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                Fahrerlaubnis sind die §§ 8 a und 11 a nicht\n              aal In Nummer 2 wird die Angabe ,,36 mm )(                    anzuwenden. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis\n                  47 mm bis 45 mm x 60 mm\" durch die                        von Klasse ta auf Klasse 1 ist§ 11 mit der\n                  Angabe ,,35 mm x 45 mm\" ersetzt.                          Maßgabe anzuwenden. daß nur eine praktische\n                                                                            Prüfung erforderlich ist,\"\n              bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a\n                  eingefügt:                                             c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in Satz 2\n                                                                            zweiter Halbsatz wird die Bezeichnung\"Absatz 1\n                  ,,3 a. bei einem Antrag auf Erteilung der\n                                                                            Satz 1\" durch die Bezeichnung ..       1 Satz 2\n                         Fahrerlaubnis der Klasse 1 zusätzlich\n                                                                            Nr. 1\" ersetzt.\n                         die Angaben über die Listen- und Vor-\n                         drucknummern des Führerscheins                  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n                         der Klasse 1 a, das Datum der Aus-\n                         händigung des Führerscheins und die           8. § 11 wird wie folgt geändert:\n                         Verwaltungsbehörde. die ihn aus-\n                         gefertigt hat,\".                                a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende\n                                                                            Absätze 1 bis 6 ersetzt:\n    5. In § 8 a Abs. 1 wird die Angabe \"Klasse 1, 3, 4                        ,,(1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt\n       oder 5\" durch die Angabe \"Klasse 1. 1 a, 1 b, 3, 4                   die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung\n       oder 5\" ersetzt.                                                     sowie die Zeit, den Ausgangspunkt und den Ver-\n                                                                            lauf der praktischen Prüfung im Prüfbezirk. Prüf-\n    6. § 9 wird wie folgt geändert:                                         bezirk ist ein Gebiet, in dem unterschiedliche\n                                                                            Fahraufgaben in einer solchen Häufigke\\t und m\\\\\n       a) In Satz 1 werden die Worte \"örtliche Behörde\"                     einem solchen Schwierigkeitsgrad durchgeführt\n          durch das Wort \"Verwaltungsbehörde\" ersetzt.                      werden können. daß sich der Sachverständige\n       b)' Satz 2 wird gestrichen.                                          oder Prüfer von der praktischen Befähigungdes\n                                                                            Prüflings nach Absatz 3 Nr. 3 überzeugen kann.\n    7. § 10 wird wie folgt geändert:                                        Die theoretische Prüfung muß vor Beginn der\n                                                                            praktischen Prüfung' bestanden sein; sie darf\n       a) Absatz terhält folgende Fassung:                                  frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung\n              ,,(1) Als Führerscheine dürfen nur von der Bun-               frühestens einen Monat vor Erreichen des",
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            "content": "VkBI    Amtlicher        Teil                                   109                                                   Heft 4 -1986\n\n\n             (2) Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der               b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n          Klasse, tür die er seine Befähigung nachweisen\n                                                                           ,,(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die\n          will, für die Prüfung bereitzustellen, hinsichtlich\n                                                                         Verwaltungsbehörde der Stelle, die den Vermerk\n          der Prüfung für die Klasse 2 einschließlich eines\n                                                                         nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, die\n          Anhängers. Als Prüfungsfahrzeuge dürfen nur\n                                                                         Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis, deren\n          Kraftfahrzeuge und Anhänger verwendet wer-\n                                                                         unanfechtbare Versagung sowie deren unan-\n          den, die den Anforderungen der Anlage XXVI\n                                                                         fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung\n          entsprechen.\n                                                                         unverzüglich mit. Die Stelle, die den Vermerk\n             (3) In der Prüfung hat sich der Sachverstän-                nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, teilt\n          dige oder Prüfer davon zu ·überzeugen, daß der                 die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie die unan-\n          Prüfling                                                       fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung\n          1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer                  einer von ihr erteilten Fahrerlaubnis der Verwal-\n             von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetz-                     tungsbehörde unverzüglich mit. Die in Absatz 1\n             lichen Vorschriften und der lärmmindernden                  Satz 1 genannten Verwaltungen können für die\n             Fahrweise hat,                                              Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2\n                                                                         auch andere Stellen bestimmen.\"\n          2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und\n              den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-\n              tensweisen vertraut ist und                         11. § 14 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n          3. über die zur sicheren Führung eines Kraft-                 ,,(2) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages\n             fahrzeugs und im Falle der Klasse 2 auch mit             zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n             einem Anhänger im Verkehr erforderlichen                 Deutschen Demokratischen Republik über Fragen\n             technischen Kenntnisse verfügt und zu ihrer              des Verkehrs vom 26. Mai 1972 (BGBI. 11S. 1449)\n             praktischen Anwendung fähig ist.                         dürfen Inhaber einer nach den .Rec htsvorschriften\n                                                                      der Deutschen Demokratischen Republik erteilten\n             (4) Die Mindestdauer der Prüfungsfahrt und\n                                                                      Fahrerlaubnis und eines Personenbeförderunqs-\n          die Festlegung der Prüfungsstrecke bestimmen\n                                                                      Erlaubnisscheins für Kraftomnibusse im Umfang\n          sich nach Anlage XXVI.\n                                                                      der dadurch nachgewiesenen Berechtigung Kraft-\n             (5) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht             fahrzeuge bis zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nach\n          vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in                 den Vorschriften dieser Verordnung auch im Gel-\n          der Regel nicht weniger als 2 Wochen) wieder-               tungsbereich dieser Verordnung führen, längstens\n          holt werden. Wird die Prüfung jedoch auch nach              jedoch ein Jahr vom Tage des Grenzübertritts an.\"\n          jeweils zweimaliger Wiederholung des theoreti-\n          schen oder des praktischen Teils nicht bestan-\n                                                                 12. § 15 wird wie folgt geändert:\n          den, so darf der Bewerber die Prüfung erst nach\n          Ablauf von 3 Monaten erneut wiederholen.                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n             (6) Eine bestandene theoretische Prüfung                    aal Satz 1 erhält in den Eingangsworten vor\n          bleibt 12 Monate gültig. Der Zeitraum zwischen                     Nummer 1 folgende Fassung:\n          Abschluß der PrÜfung und Aushändigung des                          \"Beantragt der Inhaber einer in einem Mit-\n          Führerscheins darf 2 Jahre nicht überschreiten.\"                   gliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\n       b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze                      ten erteilten Fahrerlaubnis, die zum Führen\n          7 und 8.                                                           von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich\n                                                                             dieser Verordnung berechtigt oder dazu im\n   9. § 11 b erhält folgende Fassung:                                        ersten Jahr seit Begründung eines ständi-\n                                                                             gen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser\n                                ,,§ 11 b                                     Verordnung berechtigt hat, die Erteilung\n                    Beschränkung der Fahrerlaubnis                           einer inländischen Fahrerlaubnis für die ent-\n                        auf Kraftfahrzeuge mit                               sprechende Klasse von Kraftfahrzeugen,\n                    automatischer Kraftübertragung                           und sind seit Begründung eines ständigen\n         Die Fahrerlaubnis ist auf das Führen von Kraft-                     Aufenthalts bis zum Tage der AntragsteIlung\n       fahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu                      nicht mehr als 3 Jahre verstrichen, so sind\n       beschränken, wenn das bei der Prüfungsfahrt ver-                      folgende Vorschriften nicht anzuwenden:\".\n       wendete Kraftfahrzeug (§ 11 Abs. 2 Satz 1) mit                   bb) Satz 2 wird gestrichen .\n       automatischer Kraftübertragung ausgestattet war.\n       Die Beschränkung ist aufzuheben, wenn der In-                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n       haber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen                     aal In Satz 1 wird die Bezeichnung \"des Absat-\n       oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist,                  zes 1 Satz 1 durch die Bezeichnung \"des\n                                                                                           H\n\n       daß er zur sicheren Führung eines mit Schalt-                        Absatzes 1\" ersetzt; den Worten \"seit\n       getriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der ent-                      Begründung eines ständigen Aufenthalts\"\n       sprechenden Klasse befähigt ist. ..                                  werden die Worte \"im ersten Jahr\" voran-\n                                                                            gestellt.\n  10. § 14 wird wie folgt geändert:                                     bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 2",
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            "content": "Heft 4 -1986                                                       110                                   VkBI   Amtlicher      Teil\n\n\n         c) In Absatz 3 wird in Satz 2 der Textteil nach dem             19. § 151 erhält folgende Fassung:\n            Semikolon wie folgt gefaßt:\n                                                                                                   .s\n                                                                                                   151\n               ,,§ 11 b Satz 2 gilt entsprechend.\"                          Sonderbestimmungen für Inhaber einer in einem\n                                                                            Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\n    13. In § 15 b Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§ 11                 oder nach den Rechtsvorschriftender Deutschen\n        Abs. 2\" durch die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 3\"                         Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis\n        ersetzt.                                                                  zum Führen von Kraftomnibussen\n                                                                               (1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitglied-\n                                                                            staat der Europäischen Gemeinschaften erteilten\n    14. § 15 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftomnibus-\n        a) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 2                     sen im Geltungsbereich dieser Verordnung berech-\n                     11\n           Satz 1 durch die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 3         11\n                                                                            tigt oder dazu im ersten Jahr seit Begründung eines\n           ersetzt.                                                         ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser\n                                                                            Verordnung berechtigt hat, die Erteilung einer auf\n         b) Der zweite Halbsatz von Satz 2 erhält folgende                  Kraftomnibusse beschränkten inländischen Fahrer-\n            Fassung:                                                        laubnis zur Fahrgastbeförderung, so sind die Nach-\n                                                                            weise über ausreichendes Sehvermögen, geistige\n               \"außerdem gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entspre-\n                                                                            und körperliche Eignung, Fahrpraxis oder Ausbil- .\n               chend auch für' Fahrerlaubnisse der Klasse 1,\n                                                                            dung und Prüfung (§ 15 e Abs. 1 Nr. 2 a, 3,4 und 5)\n               1 a, 1 b, 2, 3 oder 4.\n                                   U\n\n\n                                                                            nicht erforderlich, wenn seit Begründung eines\n                                                                            stänolqen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser\n    15. In § 15 d Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:                  Verordnung bis zum Tag der AntragsteIlung nicht\n                                                                            mehr als 3 Jahre verstrichen sind.\n         ,,2. ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraft-\n              wagen oder einen Personenkraftwagen führt,                      (2) Absatz 1 gilt auch für Inhaber einer entspre-\n              mit dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Rei-                  chenden, nach den Rechtsvorschriften der Deut-\n              sen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz)                         schen Demokratischen Republik erteilten Fahrer-\n              durchgeführt werden, oder\".                                   laubnis und eines Personenbeförderungs-Erlaub-\n                                                                            nisscheins, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich\n                                                                            dieser Verordnung haben, jedoch mit der Maßgabe,\n    16. § 15 e wird wie folgt geändert:\n                                                                            daß die Frist mit dem Tage des Grenzübertritts\n        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                beginnt.\"\n               aa) In Nummer 5 Buchstabe d erhält der Ein-\n                   leitungshalbsatz folgende Fassung:\n                                                                         20. § 18 wird wie folgt geändert:\n                   ,,- falls die Erlaubnis für andere als die in\n                                                                             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n                   § 15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge\n                   gelten soll-\".                                              aal In Nummer 4 wird jeweils die Angabe\n               bb) In Nummer 6 erhält der Einleitungshalbsatz                      ,,40 km/h' durch' die Angabe ,,50 krn/h'\n                   folgende Fassung:                                               ersetzt.\n                   \".- falls die Erlaubnis für andere als die in               bb) Nummer 4 8 erhält folgende Fassung:\n                   §15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge,\n                   ausgenommen Krankenkraftwagen, gelten                           ,,4 8. Leichtkrafträder (Krafträder mit einem\n                   soll-i'.                                                               Hubraum von mehr als 50 cm3 und\n                                                                                          nicht mehr als 80 cm- und einer\n               ce) In Nummer 7 wird das Wort .Kraftdrosch-                                durch die Bauart bestimmten Höchst-\n                   ken\" durch das Wort \"Taxen\" ersetzt. .                                 geschwindigkeit von nicht mehr 'als\n                                                                                          80 km/h),\".\n         b) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\n               ,,2. die Erlaubnis auf die in § 15 d Abs. 1 Nr. 2            b) In Absatz 4 Satz 2 und in Absatz 4 a Satz 2 wer·\n                    genannten Fahrzeuge beschränkt werden                      den jeweils die Worte \"mit einer durch die Bauart\n                   5011.\"                                                      bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\n                                                                               mehr als 40 krn/h' gestrichen.\n\n    17. § 1 5 9 wird wie folgt geändert:\n                                                                     21. Es Werdenjeweils durch das Wort \"Mofas\" ersetzt:\n         a) In der Überschrift wird das Wort .Krattdrosch-\n            «e-\" durch das Wort \"Taxi-li ersetzt.                           a) in § 38 a Satz 1 die Worte \"Fahrräder mit Hilfs-\n                                                                               motor, deren durch die Bauart bestimmte\n        b) In Satz 1 werden die Worte \"einer Kraft-                            Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h\n           droschke\" durch die Worte \"eines Taxis             ll\n                                                                               beträgt\",\n           ersetzt.\n                                                                            b) in § 50 Abs. 6 a Satz 1 und in § 55 Abs. 6 Satz 1\n                                                                               die Worte \"Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer\n                                                                               durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-",
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            "content": "VkBI   Amtlicher      Teil                                   111                                                  Heft 4-1986\n\n\n       c) in § 56 Abs. 2 Nr. 5 die Worte \"Fahrräder mit               § 11 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 (praktische Prüfung\n          Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte               für Klasse 2)\n          Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h                tritt in Kraft am 1. Oktober 1988, soweit sich die\n          beträgt\".                                                   praktische Prüfung im Falle der Krasse 2 auf das\n                                                                      Mitführen eines Anhängers oder das Führen\n   22. In § 60 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 2,            eines Sattelkraftfahrzeugs   bezieht.\n       in der Überschrift der Anlage VI Seite 1t der Über-            § 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt 11Nr. 1\n       schrift der Anlage VII Seite 1, der Tabelle in An-               (Mindestdauer der Prüfungsfahrt)\n       lage VII Seite 2 und der Überschrift der Anlage VII\n                                                                      treten hinsichtlich der Klasse 2 am 1. Oktober\n       Seite 4 werden jeweils die Worte \"mit einer durch\n                                                                      1988 in Kraft. Hinsichtlich der übrigen Klassen\n       die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\n                                                                      treten sie am 1. Oktober 1987 in Kraft; jedoch\n       nicht mehr als 40 km/h \" gestrichen.\n                                                                      kann die zuständige oberste Landesbehörde\n                                                                      längstens bis zum 1. April 1988 zulassen, daß die\n  23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            Mindestdauer unterschritten wird: In jedem Fall\n                                                                      muß die reine Fahrzeit bei der Prüfungsfahrt aber\n       a) Nach der Bestimmung zu § 4 a Abs. 3 wird                    mindestens 30 Minuten betragen: '\n          folgende Bestimmung eingefügt:\n          ,,§ 5 Abs. 1 zu Klasse 1 b (Leichtkrafträder)            e) Der Bestimmung zu § 15 d (Erlaubnispflicht und\n                                                                      Ausweispflicht) wird folgender Satz 3 angefügt:\n          Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit\n          einem Hubraum von nicht mehr als 50          und            \"Die Erlaubnis- und Ausweispflicht für Perso-\n          einer durch die Bauart bestimmten Höchst-                   nenkraftwagenführer, die Ausflugsfahrten oder\n          geschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Klein-                Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförde-\n          krafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum             rungsgesetzes ) durchführen, tritt in Kraft am\n          31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr                   1. Oktober 1986:   1\n\n\n\n\n          gekommen sind: '\n                                                                   f) Die Bestimmung zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 a erhält\n       b) Die Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestri-            folgende Fassung:\n          chen; statt dessen wird folgende Bestimmung                 ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (t.etchtkrafträder)\n          eingefügt:\n                                                                      Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit\n          ,,§ 7 Abs. 1 Nr. 2 (Mindestalter für Führer von             einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm\" und\n             Kraftfahrzeugen der Klasse 1)                            einer durch die Bauart bestimmten 'Höchst-\n         Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1, die            geschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Klein-\n         vor dem 1. April 1986 erteilt worden ist, genügt             krafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum\n         ein Mindestalter von 18 Jahren: '                            31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr\n                                                                      gekommen sind: '\n       c) Die Bestimmungen zu § 11 Abs. 1 Satz 4, § 11\n          Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 11         g) In der Bestimmung zu § 53 Abs. 2 Satz 1 betref-\n          Abs. 2 Satz 2 werden                                        fend Bremsleuchten an Krafträdern wird in dem\n                                                                      Klammerzusatz die Angabe ,,40 km/h\" durch die\n       d) Nach der neuen Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Nr. 2               Angabe ,,50 km/h \" ersetzt.\n          werden folgende Bestimmungen eingefügt:\n         ,,§ 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt I (An-            h) Die Bestimmung zu § 54 Abs. 4 Nr. 4 erhält\n            forderungen an die Prüfungsfahrzeuge)                     folgende Fassung:\n\n          1. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 1 dürfen bis           ,,§ 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an\n             zum 1. Januar 1987 auch noch Krafträder mit                Schulbussen)\n             einer Motorleistung von mindestens 20 kW                tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem\n             und einem Leergewicht von mindestens                    Tage an erstmals in Verkehr kommenden Kraft-\n             140 kg verwendet werden. Für die Prüfungs-              omnibusse und am 1. Juli 1986 für die übrigen\n             fahrzeuge der Klassen 1, 1 a und 1 b braucht            Kraftomnibusse.\"\n             erst ab 1. Januar 1987 eine Funkanlage zur\n             Verfügung zu stehen.                                  i) Die Bestimmung zu Muster 1 (Führerschein) wird\n                                                                      um folgenden Absatz ergänzt:\n         2. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 2 dürfen bis\n            zum 1. Oktober 1988 auch noch Kraftfahr-                 .Führerschelnvordrucke,    die dem Muster 1 in\n            zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht                 der vor dem 1. April 1986 geltenden Fassung\n            von mehr a\\s 7,5 t verwendet werden, wenn .              entsprechen, dürfen vom 1. April 1986 an nicht\n            sie mit einer Druckluftbremsanlage und einer             mehr verwendet werden, ausgenommen bei\n            Dauerbremsanrage ausgerüstet sind.                       Prüfaufträgen, die vor diesem Tage erteilt wor-\n                                                                     den sind. Führerscheine, die auf Grund des vor\n         3. Ars Prüfungsfahrzeuge für Klasse 3 dürfen bis            dem 1. April 1·986 geltenden Rechts ausgefertigt\n            zum 1. Januar 1987 auch noch Personen-                   worden sind, bleiben gültig.\"\n            kraftwagen verwendet werden, deren durch",
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            "content": "Heft 4 -1986                                                      112                                     VkBI       Amtlicher    Teil\n\n\n               \"Muster 1 c (Führerschein zur Fahrgastbeförde-               Zu den Mustern 1 a, 1 c und 1 e\n               rung)                                                        Die Bescheinigungen nach § 4 a und die Führer-\n               Führerscheinvordrucke, die von Muster 1 c in der             scheine der Bundeswehr und zur Fahrgastbeförde-\n               ab 1. April 1986 geltenden Fassung abweichen,                rung müssen aus glattem Leinwandpapier oder aus\n               dürfen aufgebraucht werden.\"                                 papierähnlichen Stoffen bestehen, die hinsichtlich\n                                                                            der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reiß-\n    24. In Anlage IV Abschnitt r A erhält der Klammerzusatz                 länge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der\n        nach den Worten \"Deutsche Bundesbahn\" fol-                          Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl mindestens\n        gende Fassung:                                                      dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt\n         ,,(Auskunft: Ressort Technik, ZentralsteIfe - Sach-                und beschriftet werden können:       1\n\n\n\n         gebiet Kraftfahrzeuge, Flurförderzeuge - Mainz)\".\n                                                                        29. Das Muster 1 wird durch das in Anhang 2 zu dieser\n    25. Anlage XVII wird wie folgt geändert:                                Verordnung abgebildete Muster ersetzt.\n         a) Die Angabe \"Klassen 1, 3, 4, 5\" in den Tabellen\n            zu 1, 2.1.2, 2.1.3, 2.2.1 und in der Fußnote 1 zu           30. Das Muster 1 c [Führerschein zur Fahrgastbeförde-\n            Tabelle 2.2.1 wird jeweils durch die Angabe                     rung, (1. Seite)] wird wie folgt geändert:\n            \"Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5\" ersetzt.                         a) Die Worte \"eine Kraftdroschke *)\" werden durch\n         b) Die Angabe \"Klassen 1, 3 oder 4\" in 2.1.4.1 wird                   die Worte \"ein Taxi \")\"\n            durch die Angabe \"Klassen 1, 1 a, 1 b, 3 oder 4\"               .b) Die Worte ,,- oder einen Krankenkraftwagen *)\"\n            ersetzt.                                                           werden durch die Worte ,,- einen Krankenkraft-\n                                                                               wagen *) - oder einen Personenkraftwagen, mit\n     26. In Anlage XX Teil I Nr. 1.2 wird der Klammerzusatz                    dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen\n         nach dem Wort .Lelchtkrafträdern'' wie folgt gefaßt:                  durchgeführt werden *)\" ersetzt.\n         ,,(§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a, ausgenommen Kleinkrafträder\n         bisherigen Rechts nach § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2                                       Artikel 2\n         Nr.4a)\".\n                                                                                            Änderung\n     27. Als Anlage XXVI wird der Anhang 1 zu dieser Ver-                  der Neunundzwanzigsten Ausnahmeyerordnung\n         ordnung angefügt.                                                                 zur StVZO\n                                                                          In § 1 der Neunundzwanzigsten Verordnung über\n    28. Die Vorbemerkung zu den Mustern 1, 1 a, 1 c und\n                                                                        Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-\n        1 e erhält folgende Fassung:\n                                                                        Zulassungs-Ordnung vom 9. November 1981 (8GBI. I\n                            \"Vorbemerkungen                             S. 1183) werden die Worte \"berechtigt die Fahrerlaub-\n         Zu Muster 1 (§ 10)                                             nis der Klasse 3 bis zum 31. Dezember 1985 durch die\n                                                                                                                          1\n                                                                                                                              •\n\n\n                                                                        Worte \"berechtigt eine bis zum 31. Dezember 1985\n         Aus synthetischem, papierähnlichem Material                    erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 bis zum\n         (Neobond). Breite 210 mm, Höhe 106 mm; zweimal                 31. Dezember 1987\" ersetzt.\n         taltbar auf Format ,DINAl. Farbe rosa, mehrfarbige\n         Sicherheitsaufdrucke auf den Innen- und Außensei-\n                                                                                                 Artikel 3\n         ten, schwarzer Textaufdruck.\n                                                                              Änderung der Durchführungsverordnung\n         Die Vordrucke sind von der Bundesdruckerei auf\n                                                                                      zum Fahrlehrergesetz\n         allen drei Außenseiten mit einer fortlaufenden Num-\n         mer zu versehen, die aus einem Serienbuchstaben                  Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\n         und einer siebenstelligen Zahl (Vordrucknummer)                vom 16. September 1969 (8GBI. I S. 1763), zuletzt\n         besteht.                                                       geändert durch Artikel 1 der' Verordnung vom\n         Auf Seite 2 ist in Spalte 8 als Führerscheinnummer             9. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2240), wird wie folgt\n         die Listennummer nach § 10 Abs. 2 einzutragen.                 geändert:\n\n         Auf den Seiten 3 und 4 sind die Fahrerlaubnisklas-             1. § 5 wird wie folgt geändert:\n         sen mit der jeweils geltenden Beschreibung darzu-\n                                                                          a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n         stellen. Die Felder hinter den Beschreibungen der\n         Klassen, für die die Fahrerlaubnis gilt, sind mit dem                 ,,(1) Zur Ausbildung sind zu benutzen: '\n         Dienstsiegel zu versehen; die übrigen Felder sind                   1. für Klasse 1\n         auszustanzen.\n                                                                                Krafträder mit einer Motorleistung von minde-\n         Reicht der Raum auf den Seiten 5 und 6 nicht aus,                      stens 37 kW und einem Leergew\\ch\\ von min-\n         so sind weitere Eintragungen auf einem Beiblatt                        destens 200 kg;\n         zum Führerschein vorzunehmen. Vordrucke des\n         Beiblatts sind ebenfalls von der Bundesdruckerei zu                 2. für Klasse 1 a\n         beziehen; die Bestimmungen des ersten Absatzes                         Krafträder mit einer Motorleistunq von 20 kW\n         gelten entsprechend, jedoch beträgt die Breite                         und einem Leergewicht von mindestens\n         140 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7. Auf dem                      140 kg;\n         Beiblatt ist die Nummer des betreffenden Führer-\n                                                                             3. für Krasse 1 b",
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In § 12 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\n             Lastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau\n             - die Sicht nach hinten darf nur über Außen-            4. § 12 a wird wie folgt geändert:\n             spiegei möglich sein - sowie mit einem zuläs-\n                                                                          a) In Nummer 1 werden die Worte \"entgegen § 5\n             sigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t,\n                                                                             oder § 10\" durch die Worte \"entgegen § 5 Abs. 2\n             ein-er Mindestlänge von 7,50 m, einer Zwei-\n                                                                             Satz 2, auch in Verbindung mit § 10,\" ersetzt.\n             leitungsbremsanlage und einer durch die Bau-\n             art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von                     b) Nummer 2 wird gestrichen.\n             mindestens 80 km/h und\n              mehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung                    c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-\n              und durchgehender Bremsanlage sowie mit                        mern 2 und 3.\n              einem Abstand der Achsen von mindestens                     d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5\n              4m                                                             Abs. 3 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 3\n                                                                                            16\n\n              oder                                                           Satz 1 oder 2 ersetzt.\n              Sattelkrafttahrzeuqe mit einem zulässigen                   e) In der neuen Nummer 3 werden die Angabe ,,§ 5\n              Gesamtgewicht von mindestens 24 t. einer                       Abs. 3 Satz 1 durch .die Angabe ,,§ 5 Abs. 3\n                                                                                             &I\n\n\n              Mindestlänge von 12m und einer durch die                       Satz 1 oder 2\" ersetzt und das Wort \"führt\" durch\n              Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                        das Wort \"anbringt\" ersetzt.\n              von mindestens 80 km/h;\n          5. für Klasse 3\n                                                                     5.    In § 14 werden die Absätze 2 und 3 und die Absatz-\n              Personenkraftwagen mit einer durch die Bau-                  bezeichnung ,,(1)\" gestrichen.\n              art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\n              mindestens 130 km/h;\n                                                                     6.    In Anlage 2 (Muster des Fahrlehrerseheins) werden\n          6. für Klasse 4\n                                                                           die Worte \"mit Verbrennungsmaschine Klasse ...\n              Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor                mit Elektromotor Klasse ... mit ... \" durch die Worte\n              mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-                \"der Klasse\" ersetzt.\n              geschwindigkeit von mindestens 40 km/h,\n          Am Beginn der Ausbildung können Bewerber um\n          die Fahrerlaubnis der Klasse 1 und der Klasse 1 a                                       Artikel 4\n          auf Leichtkrafträdern, Bewerber um die Fahr-\n          erlaubnis der Klasse 2 auf Personenkraftwagen                   Änderung der\n          ausgebildet werden.\n                                                                       Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai\n             (2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der               1976 (8GBI. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2\n          Klassen 1, 1 a und 1 b muß eine Funkanlage zur             der Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBI. I\n          Verfügung stehen, die es mindestens dem Fahr-              S. 2240), wird wie folgt geändert:\n          lehrer gestattet, den Fahrschüler während der\n          Fahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk).\n          Die Fahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen eine              1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n          Doppelbedienungseinrichtung besitzen, für die                    ,,(3) Gegenstand des praktischen Unterrichts ·f ür\n          eine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenver-                Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a,\n          kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Die                1 b, 2 und 3 ist insbesondere:\n          Betätigung der Doppelbedienungseinrichtung\n          muß akustisch oder optisch kontrollierbar sein.                 1. eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen\n          Der in dem Ausbildungsfahrzeug mitfahrende                         (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minu-\n          Fahrlehrer muß in der Lage sein, alle wesentlichen                 ten, wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene\n          Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über                          Strecke mindestens 50 km betragen muß;\n          zusätzlich angebrachte Spiegel zu beobachten.\"\n                                                                          2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahr-\n       b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           straßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei\n                                                                             eine Ausbildungsfahrt mindestens 45 Minuten\n          \"Das Schild kann ferner quer zur Fahrtrichtung                     dauern muß;\n          auf dem Fahrzeugdach angebracht werden.\"\n                                                                          3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten\n       c) Absatz 4 wird gestrichen.                                          bei Dämmerung oder Dunkelheit (§ 17 Abs. 1 der\n                                                                             Straßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur\n                                                                             Hälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überland-\n   2. § 10 erhält folgende Fassung:                                          fahrt) durchgeführt werden muß.\n                                 ,,§ 10\n                                                                          Die Ausbildungsfahrten sind erst gegen Ende der\n                             Lehrfahrzeuge\n                                                                          praktischen Ausbildung und voneinander getrennt\n         Die zur Fahrlehrerausbildung zu benutzenden                      durchzuführen. Satz 1 Nr. 2 findet für die Ausbildung",
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            "content": "Heft 4-1986                                                      114                                        VkBI   Amtlicher      Teil\n\n\n       Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen,                                           Artikel 5\n       welche die besondere Verantwortung des Fahr-\n                                                                                      Änderung der Verordnung\n       lehrers nach § 6 unberührt lassen:'\n                                                                              über internationalen Kraftfahrzeugverkehr\n\n    2. In § 6 wird dem bisherigen Wortlaut folgender Satz                 § 14 der Verordnung über internationaren Kraftfahr-\n       vorangestellt:                                                  zeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n                                                                                                                      Gliede-\n                                                                       rungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\n       \"Der Fahrschüler hat so viele Übungsstunden zu                  sung, ' der durch Artikel 2 der Verordnung vom\n       durchlaufen, wie er zur Erlangung der notwendigen               23. November 1982 (8GBI. I S. 1533) geändert worden\n       Befähigung, insbesondere auch der Fahrzeugbeherr-               ist, wird wie folgt geändert:\n       schung in schwierigen Situationen, benötigt.\"\n                                                                       a) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:\n    3. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                                 \"b) die nach § 4 erforderliche deutsche Überset-\n       a) Buchstabe cerhält forgende Fassung:                                 zung .des Führerscheins nicht besitzt,\".\n\n              \"c) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Schu-         b) Die bisherigen Buchstaben bund c werden Buch-\n                  lu,ng auf Bundes- oder Landstraßen (Über-               staben c und d.\n                  landfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten\n                  durchführt oder die in einer Ausbildungsfahrt\n                  gefahrene Strecke nicht mindestens 50 km                                       Artikel 6\n                  beträgt, •\n                          I •                                                                 Berlin-Klausel\n       b) In Buchstabe d wird die Zahl ,,90\" durch die Zahl               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n          ,,135\" ersetzt; nach dem Wort \"durchführt\" wird              leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\n          folgender Text angefügt:                                     Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (8GBI.I S. 2090) und\n          \"oder eine Ausbildungsfahrt weniger als 45 Minu-             § 39 des Fahrlehrergesetzes auch im Land Bertln,\n          ten dauert, u.\n       c) Buchstabe e erhält folgende Fassung:                                                  Artikel 7\n\n          .e)     entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine Schu-                                Inkrafttreten\n                  lung von nicht weniger als 90 Minuten bei               Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\n                  Dämmerung oder Dunkelheit durchführt oder            am 1. April 1986 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 1986\n                  die Schulung nicht mindestens zur Hälfte auf         in Kraft. Artikel 3 Nr. 1 tritt hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1\n                  Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt)             und 5, Absatz 2 Satz 1 am 1. Oktober 1986, § 5 Abs. 1\n                  durchführt,\" .                                       Nr. 4 am 1. April 1988 in Kraft.\n\n\n                                                 Bonn, den 13. Dezember 1985\n\n                                              Der Bundesminister    für Verkehr\n                                                      Dr. W. Dollinger\n\n                                              Der Bundesminister  des Innern\n                                                      Dr. Zimmermann\n\n\n                                                           Anhang         1\n                                                                                                                    Anlage XXVI\n                                                                                                              (§ 11 Abs. 2 und 4)\n\n                                           Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge\n                                         sowie an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke\n\n    I. Anforderungen            an die Prüfungsfahrzeuge\n\n       1. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:\n          a) für Klasse 1\n                Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 37 kW und einem Leergewicht von mindestens 200 kg;\n\n          b) für Klasse 1 a\n                Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leerqewicht von mindestens 140 kg;\n\n              c) für Klasse 1 b",
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            "content": "VkBI   Amtlicher          Teil                                115                                               Heft4-1986\n\n\n          d) für Klasse 2\n             Lastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau - die Sicht nach hinten darf nur über Außenspiegel möglich\n             sein - sowie mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, einer Mindestlänge von 7,50 rn,\n             einer Zweileitungsbremsanlage und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\n             mindestens 80 km/h und\n             mehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung und durchgehender Bremsanlage sowie mit einem Abstand\n             der Achsen von mindestens 4 moder\n             Sattelkraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 24 t, einer Mindestlänge von\n             12 m und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;\n\n          e) für Klasse 3\n             Personenkraftwagen        mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit     von mindestens\n             130 km/h;\n\n          f) für Klasse 4\n             Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\n             keit von mindestens 40 krn/h.\n\n       2. Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den Sachverständigen oder Prüfer, den Fahrleh-\n          rer und den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1, 1 a, 1 bader 4. Es muß gewährleistet\n          sein, daß der Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrs-\n          vorgänge beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen 1, 1 a und 1 b muß eine\n          Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens dem Sachverständigen oder Prüfer gestattet, den Prüf-\n          ling während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Prüfungsfahrzeuge der Klassen 1,\n          1 a, 1 bund 4 dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, mit denen die Vorderrad- und die Hinterradbremse\n          gemeinsam betätigt werden können. Prüfungsfahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen mit akustisch oder\n          optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbediehungseinrichtungen),\n          Prüfungsfahrzeuge der Klasse 3 ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit einem zusätzlichen\n          rechten Außenspiegel und Prüfungsfahrzeuge der Klasse 2 mit je einem zusätzlichen rechten und linken\n          Außenspiegel ausgestattet sein.\n\n       3. Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge muß entfernt\n          sein; Beschriftungen, auffällige Lackierungen oder andere Merkmale, die auf die Verwendung als Prüfungs-\n          fahrzeug aufmerksam machen' können, sind unzulässig. Zubehörteile und Hilfsmittel am Fahrzeug, die dem\n          Bewerber das Führen des Fahrzeugs erleichtern, sind nicht zulässig.\n\n\n\n\n•   11.Anforderung         an Prüfungsdauer      und Prüfungsstrecke\n\n       1. Bei der Prüfungsfahrt darf die reine Fahrzeit bei\n          Klasse   1:             60   Minuten\n          Klasse   1 a:           45   Minuten\n          Klasse   1 b:           30   Minuten\n          Klasse   2:             60   Minuten\n          Klasse   3:             45   Minuten\n          Klasse   4:             30   Minuten\n          nicht unterschreiten, sofern der Prüfling nicht schon vorher gezeigt hat, daß er den Anforderungen der Prüfung\n          nicht gewachsen ist.\n          Bei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis von einer Kraftradklasse auf eine andere Kraftradklasse oder der\n          Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer\n          Kraftübertragung kann die reine Fahrzeit der Prüfungsfahrt um bis zu ein Drittel gekürzt werden.\n\n       2. Etwa die Hälfte der Prüfungsdauer ist für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst\n          auch unter Einschluß der Autobahn, zu verwenden; jedoch sind für Prüfungen der Klasse 4 möglichst nur\n          Prüfungsstrecken innerhalb geschlossener Ortschaften, für Prüfungen der Klasse 1 b daneben auch solche\n          außerhalbgeschlossener Ortschaften ohne Einschluß der Autobahn zu verwenden.\n\n       3. Bei Prüfungsfahrten im land Berlin sind die Vorschriften der Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\n          Fahrten außerhalb geschlossener Ortschaften entfallen; die Prüfunqsdauer nach Nummer 1 verringert sich",
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            "content": "Heft 4 -1986                                                                                      116                                                    VkBI         Amtlicher              Teil\n\n                                                                                           Anhang        2\nMuster 1\n(zu § 10 Abs. 1)\n                            (linke Außenseite)                                                                                                           (rechte Außenseite)\n\n                                     -5-                                                       -8-\n                      Befristungen, Beschränkungen,                               Weitere amtliche Eintragungen\n                      Auflagen\n\n\n\n\n                                                                                                                                         FÜHRERSCHEIN\n\n                                                                                                                                                    Permis de conduire\n                                                                                                                                                         Kerekort\n                                                                                                                                                      )f 6tlQ '06nynot6JC\n                                                                                                                                                 Permiso de Conducci6n\n                                                                                                                                                   Ceadunas Tiomana\n                                                                                                                                                    Patente di guida\n                                                                                                                                                        Rijbewijs\n                                                                                                                                                   Carta de Conducäo\n                                                                                                                                                     Driving licence\n\n\n\n\n                      I\n                 -----_._------\n                         A 0000000                                                     A 0000000\n                                                                                                                                                   Modell der\n                                                                                                                                         EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN\n                                                                                                                                                      A 0000000\n\n                            (linke Innenseite)                                                                                                         (rechte Innenseite)\n\n                                    -2-                                                           -3-                                                          -4-\n 1. Name\n                                                                            Fahrerlaubnisklassen,                          Dienst-         Fahrerlaubnisklassen,                       Dienst-\n                                                                            für die der Führerschein gültig ist            siegel          für die der Führerschein gültig ist         siegel\n\n                                                                                                                                           Krafträder mit einem Hubraum von nicht\n 2. Vorname                                                                 Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)                      mehr als 50 cm3 und einer durch die\n                                                                            mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3                          Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\n 3. Geburtstag und -ort                                                1    oder mit einer durch die Bauart bestimmten               4·    digkeit von nicht mehr als 50 km/h\n                                                                            Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h                     (Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-\n                                                                                                                                           motor)\n 4. Wohnort\n                                                                            Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einer\n 6. Ausgestellt durch                                                       Nennleistung von nicht mehr als 20 kW und\n                                                                       1a   einem leistungsbezogenen Leergewicht von\n                                                                                                                                           maschinell angetriebene Krankenfahr-\n                                                                                                                                           stühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO). Kraft-\n                                                                            nicht weniger als 7 kg/kW                                      fahrzeuge mit einer durch die Bauart\n B.in                                                                                                                                      bestimmten     Höchstgeschwindigkeit\n\n                                         0                                  Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einem\n                                                                                                                                     5     von \"icht mehr als 25 km/h und Kraft-\n                                                                                                                                           fahrzeuge mit einem Hubraum von nicht\n      am                                                                    fiubraum von nicht mehr als 80 cm3 und                         mehr als 50 cm 3 mit Ausnahme der zu\n                                                                       1b   einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\n                                                                            geachwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h\n                                                                                                                                           den Klassen 1. 1a, 1bund 4 gehören-\n                                                                                                                                           den Fahrzeuge\n 7.                  unbefristet              Lichtbild des Inhaber,\n    Auana men siehe                                35x 45mm                 (Leichtkrafträder)\n    Seiten 6 und 8\n 8. Führerschein-Nr,                                                        Kraftfahrzeuge. deren zuläasiges Gesamtge-\n                                                                            wicht (einschließlich dem eines aufgesattel-\n                                                                            ten Anhingera) mehr als 7,5 t beträgt.\n                                                                            und\n                                                                       2    ZUge mit mehr als drei Achsen ohne Rück-\n                            ( ...............\n                                      \\                                     sicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-\n                                                                            zeugs - das MitfUhren der nach § 18 Abs. 2\n      Unterschrift\n                                                                   0        Nr. 6 StVZO zulassungsfreien Anhänger bil-\n                                                                            det keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift -\n                              Dienstsiegel ;\n                                                                            alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der\n                            ...................... ,l\n                                                                       3    anderen Klassen gehören\n\n                        Unterschrift des Inhabers\n\n\n\n\n                                           Begründung                                                    - Verbesserungen der Fahrerlaubnisprüfung und -ausbildung\n                                                                                                           durch\n                                                I. Allgemeines                                             erhöhte Anforderungen an die Ausbi\\dungs- und Prüfungs-\n                                                                                                           fahrzeuge, insbesondere bei der unbeschränkten Klasse 1\n1. Wesentlicher Inhalt der Verordnung                                                                      sowie Klasse 2 (§ 11 Abs. 2 StVZO i. V. m. Anlage XXVI, §§ 5,\n  Die Verordnung enthält vor allem Maßnahmen zur weiteren                                                  10 der Durchführungsverordnung       zum Fahrlehrergesetz)\n  Umsetzung des Verkehrssicherheitsprogramms 1984 der Bun-                                                 und\n  desregierung.                                                                                              Verlängerung der Mindestdauer der praktischen Prüfung,\n  Es sind dies insbesondere:                                                                                 abgestellt auf die Erfordernisse der jeweiligen Klasse (§ 11\n  - die Neueinteilung der Klasse 1 für Motorräder (sog. \"Stufen-                                             Abs. 4 StVZO i. V. m. Anlage XXVI).\n    führerschein\"). d. h. die Trennung der bisherigen Klasse 1 in                                         Im Vordergrund         steht weiter die Einführung des EG-einheitli-",
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            "content": "VkBI     Amtlicher        Teil                                           117                                                      Heft 4-1986\n\n\n     Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur                   werden; daneben soll ein leistungsbezogenes Mindestgewicht\n     Einführung eines EG-Führerscheins vom 4. Dezember 1980-                   von 7 kg/ kW verhindern, daß durch extremen Leichtbau trotz\n     80/1263/EWG - (AbI. EG Nr. L 375 S. 1; im folgenden \"EG-                  der beschränkten Leistung hohe Beschleunigungswerte er-\n  . FührerscheinrichtlinieU\n                                der außerdem in seiner Fälschungssi-\n                              ) ,                                               reicht werden können. Das leistungsbeschränkte Motorrad\n     cherheit gegenüber dem bisherigen Vordruck verbessert wird                entspricht damit im wesentlichen dem in der Praxis üblichen\n     (§ 10 Abs. 1 StVZO i. V. m. mit Muster 1).                                 \"Fahrschulmotorrad\" .\n     Außerdem sind hervorzuheben:                                               Dem Erwerb der Fahrerlaubnis soll eine intensivere Ausbildung\n     - die Verlängerung der Frist für den erleichterte!' Erwerb einer           und Prüfung als bisher vorangehen. Allerdings soll für diejeni-\n         inländischen Fahrerlaubnis durch Inhaber ausländischer                gen, die bereits im Besitz .der Fahrerlaubnis für das leistungs-\n         Fahrerlaubnisse von bisher einem auf drei Jahre von der Be-            beschränkte Motorrad sind, beim Aufstieg in die obere Klasse\n        gründung des ständigen Aufenthalts im Inland an (§§ 15, 15 I           lediglich eine ergänzende Ausbildung verlangt werden.   U\n\n\n        StVZO).                                                                Grund für die Neueinteilung der Klasse 1, die unter dem Stich-\n     - ergänzende Vorschriften für die Datenübermittlung zwi-                  wort \"Stufenführerschein für Motorräder\" bereits seit längerer\n        schen den Sonder- und den allgemeinen Fahrerlaubnisbe-                 Zeit diskutiert wird. ist die hohe Unfallbelastung insbesondere\n        hörden (§ 14 Abs. 3 und 4 StVZO) sowie                                 junger Motorradanfänger . Die Unfallzahlen verdeutlichen das\n     - die Verlängerung der 29. Ausnanme-verordnune zur StVZO                  überdurchschnittliche Risiko der Motorradfahrer: So wurden\n        vom 9. November 1981 (BGBI. I S. 1183).                                im Jahre 1983 1350 Motorradfahrer und Mitfahrer getötet; d. h.\n                                                                               nahezu jeder 6. im Straßenverkehr ums Leben gekommene\n     Anmerkung:\n                                                                               Verkehrsteilnehmer war ein Motorradfahrer. Daneben wurden\n     Einfügung eines Artikels 4 - Änderung der Fahrschüler-Ausbil-\n                                                                               23 295 Motorradfahrer und Mitfahrer schwer und 45 864 leicht\n     dungsordnung - und eines Artikels 5 - Änderung der Verord-\n                                                                               verletzt. Im Vergleich zum Pkw, bei dem auf jeweils 1000 Fahr-\n     nung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr - durch den\n                                                                               zeuge 10 Verunglückte entfallen. liegt diese Zahl beim Motor-\n     Bundesrat. Näheres siehe Einzelbegründung.\n                                                                               rad bei 60 Verunglückten. Im Jahre 1984 ist zwar die Unfallent-\n2. NeueinteIlung der Klasse 1 - Einführung des sog. \"Stufenfüh-                wicklung auch bei den motorisierten Zweirädern insgesamt\n     rerscheins\" für Motorräder                                                günstiger verlaufen als in den Vorjahren (1206 Getötete, 21 880\n     BegrOndung des Verordnungsentwurfs des Bundesministers                    Schwer- und 43 839 Leichtverletzte), im Vergleich zum Pkw\n     für Verkehr:                                                              bleibt jedoch nach wie vor ein überdurchschnittlich hohes Un-\n     Orientiert an den Empfehlungen einer Expertenkommission,                  fallrisiko festzustellen.\n     die der Bundesminister für Verkehr im Sommer 1982 mit der Er-             Maßgeblich für die von der Bundesregierung gewählte Kon-\n     arbeitung eines neuen Gesamtkonzepts für das Fahrerlaubnis-               zeption waren folgende Überlegungen:\n     recht für motorisierte Zweiräder beauftragt hatte (veröffentlicht         Spitzenreiter in der Unfallhäufigkeit für alle Motorradkatego-\n     in der Reihe Projektgruppenberichte der BÜndesanstalt für                 rien sind die frühest möglichen Einstiegsjahrgänge; d. h. beim\n     Straßenwesen, Bereich Unfallforschung), hat die Bundesregie-              Motorrad die 18jährigen. Dies geht deutlich aus der folgenden\n     rung in ihrem Verkehrssicherheitsprogramm 1984 folgendes                  Tabelle hervor, die von der Expertenkommission aufgrund ei-\n     ausgeführt:                                                               ner Sondererhebung im Lande Nordrhein-Westfalen erstellt\n     \"Die besonders hohe Gefährdung der Motorradfahrer macht                   worden ist:\n   . es notwendig, im Motorradbereich eine zusätzliche Regelung                                                Leistungsklassen bel Kraft-\n     zu treffen.                                                                                                     rädern/-rollern\n     Das relativ instabile, dem Fahrer keinen Schutz gewährende,                Alterdes                       <8           14-2021-37\n     schwierig zu beherrschende und für andere Verkehrsteilneh-                 Halters          KKR1)LKR2) kW        kW     kW      kW    kW\n     mer schwer erkenn- und berechenbare Verkehrsmittel Motor-\n     rad stellt besonders hohe Anforderungen an das physische                  16 Jahre        (67)     59\n     und psychische Leistungsvermögen der Fahranfänger. Zudem                  17 Jahre        (13)      13    (3)\n     sind die Nutzer dieses Verkehrsmittels überwiegend junge                  18 Jahre          2       5    (11)   34    46     52       (68)\n     Menschen, die sich oft noch in einem Reifungsprozeß befinden              19 Jahre          1    ,9       (8)   8     12     15        21\n     und deren Neigung zum Erprobungsverhalten erst mit der sich               20 Jahre          1     (12)     3    4      7      9        14\n     langsam entwickelnden emotionalen Stabilität der Persönlich-              21 Jahre          1      (9)     2    4      6      7        10\n     keit abgebaut wird.                                                       22 Jahre          0      (6)     2    3      4      5         7\n     Die Bundesregierung beabsichtigt daher, neben der bisherigen              23 Jahre          1      (3)     2    2      4      5         6\n     Teilung des Führerscheins Klasse 1 in Leichtkrafträder (Klasse            24 Jahre         (1)     (4)     2    2      3      4         4\n     1b) und Motorräder, eine zusätzliche Stufung der Motorräder\n     in zwei Leistungskategorien einzuführen. Die Untersuchungen\n     einer vom Bundesminister für Verkehr eingesetzten Experten-                Tabelle: Unfallhäufigkeit (Prozent) der Halter motorisierter\n     kommission haben gezeigt, daß jnerster Linie die Gruppe der                          Zweiräder in Jahresklassen im Jahr 1982 in Nord-\n     18- bis 19jährigen wegen ihrer altersbedingten Risi-                                 rhein-Westfalen (Zahlen in Klammern: über 150. je-\n     kobereitschaft einem überdurchschnittllchen Unfallrisiko aus-                        doch weniger als 500 zugelassene Fahrzeuge)\n     gesetzt ist, das nochmals deutlich anwächst. wenn leistungs-              1) KKR: Kleinkrafträder \"alten Rechts\"      50 cm3 , Höchstge-\n     starke Motorräder benutzt werden. Demgegenüber ist das Un-                          schwindigkeit unbegrenzt).\n     fallrisiko bei den 20jährigen und älteren - auch wenn sie erst in         2) LKR: Leichtkrafträder      80 cm3,     80 km/h Höchstge-\n     diesem Alter mit dem Motorradfahren beginnen - deutlich ge-                         schwindigkeit.)\n     ringer.                                                                   Die Zahlen zeigen, daß sowohl die Leistungsstärke des Zwei-\n     Die Klasse 1 (Motorräder) soll daher in zwei Stufen aufgeteilt            rads als auch das Einstiegsalter wichtige Einflußfaktoren für\n     werden. Die Fahrerlaubnis der oberen Kategorie (Motorräder                das Unfallgeschehen darstellen, wobei der Einfluß des Alters\n     ohne Leistungsbeschränkung) so\" erst ab einem Alter von 20                offensichtlich größer ist. Ergänzend muß mit berücksichtigt\n      Jahren erworben werden dürfen. Angesichts des geringeren                 werden, daß speziell in den Einstiegsjahrgängen ein ·erhebll-\n      Unfallrisikos dieser Altersgruppe sowie der für diese Fahrzeug-          ches Auseinanderfallen zwischen Halter und unfallbeteiligtem\n     kategorie vorgesehenen besonders intensiven Ausbildung und                Fahrer zu verzeichnen ist (d. h. hoher Anteil von Unfällen mit\n     Prüfung soll auch der \"Direkteinstieg ohne vorherige Fahrer-\n                                           U\n                                                                               geliehenen Maschinen).\n     fahrung auf kleineren Motorrädern möglich sein.                           Demgegenüber tritt die Rolle der Fahrerfahrung auf kleineren\n     Das Motorrad, das bereits von 18- und 19jährigen gefahren                 Zweirädern deutlich in den Hintergrund. Wie eine umfangrei-",
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Neben der altersbedingten RIsikobereitschaft wird\n   liegt, die beim Beginn ihrer Fahrpraxis 20 Jahre und älter sind.         die stufenweise Zulassung mit Unerfahrenheit, Leistungsstärke\n   Dagegen konnte ein Einfluß der Vorerfahrung auf kleineren                des Zweirades und fahrzeugspezifischen Anforderungen an\n   Motorrädern empirisch nicht belegt werden.                               das physische und psychische Leistungsvermögen von Fahr-\n   Aus den Ergebnissen der verschiedenen Untersuchungen                     anfängern begründet. Es gibt mehrere Einflußfaktoren für die\n   folgt:                                                                   Unfallhäufigkeit der 18- und 19jährigen. Sie können unter-\n                                                                            schiedlich wirken. Ebenso wie die geringere Unfallbelastung\n   Eine ,;Stufung der Klasse 1 ist in der Praxis weitgehend da-\n                  U\n\n                                                                            von 20-, -2 1j ährigen usw. auf leistungsstarken Zweirädern dar-\n   durch realisiert, daß die Mehrzahl der Fahranfänger von sich\n                                                                           auf zurückgeführt werden kann, daß bei gleichgebliebener Ri-\n   aus auf kleineren Maschinen beginnt. Gleichwohl kann das Un-\n                                                                           sikobereitschaft die Erfahrung zugenommen hat, kann die hö-\n   fallrisiko weiter gesenkt werden, wenn die besonders gefährde-\n                                                                           here Unfallbelastung der 18- und 19jährigen auch damit erklärt\n   te Gruppe der 18- und                  generell von der Benutzung\n                                                                            werden, daß bei aller Risikobereitschaft die Vorerfahrung al-\n   leistungsstarker Maschinen ferngehalten wird, da immerhin ca.\n                                                                           tersbedingt noch nicht ausreicht. In der Verordnung wird fest-\n   15% der 18- und 19jährigen Zweiradfahrer Maschinen über 20\n                                                                           gestellt, daß \"eine Stufung der Klasse 1 .... in der Praxis weit-\n  ·kW (27 PS) besitzen, wobei ihr Unfallanteil erheblich über ih-\n                                                                           gehend dadurch realisiert . . . . ist, daß die Mehrzahl der Fahr-\n   rem Bestandsanteil liegt. Auch die o. a. Problematik der Unfälle        anfänger von sich aus auf kleineren Maschinen beginnt\". Dem-\n   mit geliehenen Maschinen höherer Leistungsklassen kann                  nach hat die Vorerfahrung Gewicht. Sie kann für die Stufung\n   durch eine Altersbeschränkung, wie sie die Verordnung vor-              herangezogen werden, weil sie für das Unfallgeschehen mitur-\n   sieht, verhindert werden.                                               sächlich ist. Auch die. von der Bundesregierung vorgesehene\n   Dagegen kann aus der Statistik keine ausreichende Begrün-               \"Fahrerlaubnis auf Probe\" will folgerichtig in erster Linie der\n   dung für die Forderung nach obligatorischer Fahrerfahrung               Unerfahrenheit von Verkehrseinsteigern Rechnung tragen,\n   auf Maschinen der unteren Kategorie für alle Fahranfänger               denn auf das Einstiegsalter wird nicht mehr abgestellt. Der Er-\n   hergeleitet werden. Der Vergleich zwischen halterbezogener              fahrungsbedarf wird In jedem Lebensalter als Konstante ange-\n   Bestandsstatistik und der Statistik über das altersbedingte Un-         sehen. Eine zusätzliche Abstufung nach dem Alter wäre nur zu\n   fallrisiko sowie die Untersuchungen des Instituts für Zweiradsi-        rechtfertigen, wenn insoweit zusätzlicher Erfahrungsbedarf an-\n   cherheit zeigen vielmehr, daß das Risiko auch bei \"Direktein-           genommen werden kann; sonst wäre die Ungleichbehandlung\n   steigern höherer Altersklassen bereits deutlich geringer ist als\n              U\n                                                                           von 18- und 19jährigen beim Zugang zur Klasse 1 und 3 ntcm\n   bei den 18- und 19jährigen. Nach Einschätzung der Experten-             recht verständlich. Wenn aber zusätzlicher Erfahrungsbedarf\n   kommission wird außerdem in der Mehrzahl der Fälle ohnehin              erkannt wird, muß er auch gesetzlich (als Vorerfahrung) gefor-\n   Fahrerfahrung auf leichteren Maschinen erworben werden,                 dert werden.\n   weil die motorradbegeisterten Jugendlichen in aller Regel\n                                                                           Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen, die an den\n   nicht bis zum 20. Lebensjahr abwarten, sondern mit 18 Jahren\n                                                                           Führer schwerer und schwerster Krafträder in der Praxis ge-\n   die Fahrerlaubnis für das leistungsbeschränkte Motorrad er-\n                                                                           steilt werden, darf auf eine Prüfung der Befähigung bel Erwei-\n   werben werden.\n                                                                           terung eiiJer Fahrerlaubnis der Klasse 1a auf eine Fahrerlaub-\n   Das Verbot des \"Direkteinstiegs\" für ältere Fahranfänger stün-          nis der Klasse 1 nicht verzichtet werden. Eine zusätzliche Aus-\n   de nach alledem in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem er-           bildung allein kann die Prüfung nicht ersetzen. Zum einen be-\n   zielbaren Gewinn für die Verkehrssicherheit. Die Forderung              steht nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit\n   nach Fahrerfahrung würde demnach bei älteren Bewerbern                 dafür, daß eine nicht geringe Zahl von Bewerbern die Ausbil-\n   eine Übermaßregelung darstellen.                                       dung ohne die notwendige Motivation und Anstrengung durch-\n   In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer acht gelassen             läuft. Intensität und Qualität einer Ausbildung richten sich In al-\n   werden, daß der \"Stufenführerschein u in seiner Wirkung nicht          len Lebensbereichen nach den Anforderungen in einer ab-\n   isoliert betrachtet werden darf, sondern im Zusammenwirken             schließenden Prüfung. Fehlt diese, so leidet darunter auch die\n   mit den übrigen von der Bundesregierung im Verkehrssicher-             Ausbildung. Angesichts des hohen Konkurrenzdrucks im Fahr- .\n   heitsprogramm 1984 beschlossenen Maßnahmen zu sehen ist.               schulbereich könnten manche Fahrlehrer geneigt sein, an die\n   Hier ist insbesondere der \"Führerschein auf Probe\" zu nen-             Ausstellung der Bescheinigung nicht ausreichend hohe Anfor-\n   nen, von dem generell eine spürbare Senkung der hohen Risi-            derungen zu stellen. Im übrigen läßt die in der Regierungsvor-\n   kobereitschaft der Fahranfänger erwartet werden kann; ein              lage vorgesehene Regelung nicht erkennen, wie sich ein Fahr-\n   entsprechender Gesetzentwurf wird demnächst eingebracht                lehrer verhalten soll, der feststellt, daß der von ihm ausgebilde-\n   werden. Daneben ist der \"Stufenführerschein für Motorräder\"            te Bewerber das Fahrzeug trotz der vorgeschriebenen Ausbil-\n   stets in engem Zusammenhang mit der gleichzeitigen Neure-              dung nicht hinreichend sicher beherrscht. Damit wird letztlich\n   gelung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zu sehen.             dem Fahrlehrer die Verantwortung für die Feststellung der Be-\n   So wird sich z. B. der \"Direkteinsteiger in die oberste Motor-\n                                            U\n                                                                          fähigung auferlegt. DiesllJFeststellung ist aber eine Aufgabe\n   radkategorie (Klasse 1 unbeschränkt) in Zukunft einer deutlich         des Staates oder der von ihm beauftragten Institutionen.\n   intensiveren Ausbildung und Prüfung unterziehen müssen.                Diese ErWägungen gelten primär für den Bereich. der prakti-\n   Über die diesbezüglichen Änderungen in dieser Verordnung               schen Befähigung, so daß eine praktische Fahrprüfung uner-\n   hinaus werden die weiteren dazu notwendigen Regelungen in              läßlich ist. Dagegen erscheint es vertretbar, auf eine theoreti-\n   der Fahrschüler-Ausbildungsordnung und der Prüfungsrichtli-            sche Prüfung bei Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse 1a\n   nie vorgenommen werden.                                                auf eine Fahrerlaubnis der Klasse 1 zu verzichten, weil der\n   Parallel zum Neuzuschnitt der Klasse 1 nimmt die Verordnung .... theoretische Prüfungsstoff sich bei der Klasse 1 nur geringfü-\n  auch eine Änderung im Bereich der Klasse 4 vor: Die bisher für          gig von dem Prüfungsstoff der Klasse 1a unterscheiden würde.\n   Fahrzeuge dieser Klasse (Moped/Mokick) geltende bauartbe-            3. Verbesserung der Fahrerlaubnisprütung und -ausbildung\n   dingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h wird auf 50 km/h                Das Verkehrssicherheitsprogramm 1984 der Bundesregierung\n  angehoben, um ein gefahrloseres \"Mitschwimmen u dieser                    sieht über den Zweiradbereich hinaus generell eine Verbesse-\n  Fahrzeuge im Stadtverkehr, in dem sie üblicherweise einge-\n                                                                            rung der Fahrerlaubnisprüfung vor.\n  setzt werden, zu ermöglichen.\n                                                                            Dies soll nach dem dort genannten Maßnahmenkatalog u. a.\n   Begründung der Änderungen des Bundesrates (Verbot des                    durch eine Verlängerung der Fahrzeit bei der praktischen Prü-\n    \"Direkteinstiegs\" in Kl. 1, Praktische Prüfung beim Aufstieg            fung erreicht werden.\n   von Klo1a nach Klo1):                                                    Die Verlängerung der Dauer der praktischen Prüfung wird eine\n    Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, die Klasse 1 allein durch AI-     intensivere Feststellung der Befähigung des Prüflings erlau-",
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Wie\n    Rückwirkung auf die Intensität der Fahrausbildung erwartet.               dieses Ziel erreicht wird, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen;\n    Darüber hinaus ist auch eine Anhebung der Anforderungen an                die Richtlinie enthält insoweit keine Vorgaben.\n   ·das für die jeweilige Klasse erforderliche Ausbildungs- und               Das in der Verordnung gewählte Modell (Modell 1) ist in Zu-\n    Prüfungsfahrzeug geboten, damit die künftigen Kraftfahrer hin-            sammenarbeit mit Verwaltungsfachleuten sowie Experten des\n    sichtlich der Fahrzeugbeherrschung _wirkungsvoller und pra-               Bundeskriminalamtes und der Bundesdruckerei erarbeitet wor-\n    xisgerechter auf ihre Teilnahme am Straßenverkehr vorbereitet             den. Es handelt sich um einen gesicherten Blankoführer-\n    werden können.                                                            schein, der sich im wesentlichen durch folgende Merkmale\n4. Einführung des EG-elnhelUlchen Führerscheinmusters                         auszeichnet:\n    Die EG-Führerscheinrichtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten,          - Der Vordruck besteht aus einem synthetischen, papierähnli-\n    ab 1. Januar 1986 das Führerscheinmuster nach EG-Modell,                     chen Material und enthält auf den Innen- und Außenseiten\n    wie in Anhang I der Richtlinie vorgeschrieben, einzuführen.                  Sicherheitsaufdrucke,\n    Dies geschieht für die Bundesrepublik Deutschland durch die               - das Druckbild ist typographisch, verfahrenstechnisch und\n   vorgesehenen Änderungen des § 10 StVZO und des Musters 1                      nach Farbgebung einheitlich gestaltet,\n    (Allgemeine Fahrerlaubnis).                                               - Material und Druckfarbe enthalten Sicherheitsstoffe, die Ma-\n    Ursprünglich war angestrebt worden, zusammen mit der Ein-                    nipulationen an den Ausfülldaten (Verfälschungen) erschwe-\n   führung des EG-einheitlichen Führerscheinmusters auch die                     ren und ggf. leicht erkennen lassen,\n    nationalen Fahrerlaubnisklassen an die international weithin              - bei der Ausfertigung des Führerscheins werden die Klassen, '\n    übliche, auch in den meisten EG-Staaten geltende Klassenein-                 für die die Fahrerlaubnis nicht erteilt wird, ausgestanzt und\n    teilung anzupassen und das Muster entsprechend zu gestal-                    damit die widerrechtliche Erweiterung verhindert,\n    ten. Dies wird jedoch aus folgenden Gründen noch zurückge-                - die Vordrucke haben eine laufende Numerierung auf jeder\n    stellt: Die Richtlinie enthält zwar auch die internationale Klas-            Außenseite, um gestohlene oder verloren gegangene Exem-\n    senetnteilunq, ist insoweit aber für die einzelnen Mitgliedstaa-             plare für ungültig erklären und sie in die polizeiliche Sach-\n   ten nicht verbindlich. Nunmehr verstärkt die EG-Kommission                    fahndung aufnehmen zu können.\n    ihre Bestrebungen, das Fahrerlaubnisrecht der Mitgliedstaaten\n   weiter zu harmonisieren. Sie arbeitet intensiv daran, endgültige           Um die Erfüllung dieser Sicherheitsanforderungen und die Ein-\n    Regelungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu schaffen.             heitlichkeit des Druckbilds zu gewährleisten, können die Vor-\n    Dies gilt insbesondere für die Konkretisierung der Prüfungsan-            drucke künftig nur noch von der Bundesdruckerei hergestellt\n   forderungen und im Zusammenhang damit auch für die Ver-                    werden.\n   einheitlichung der Fahrerlaubnisklassen. Dabei spielt auch die             Dieser Vordruck geWährleistet ein hohes Maß an Fälschungssi-\n   Frage der Einführung von Unterklassen eine besondere Rolle.                cherheit, bietet jedoch aufgrund der herkömmlichen - dezen-\n   Diese neue Sachlage läßt es ratsam erscheinen, die nationale               tralen - Ausfüllung und Aufbringung des Lichtbildes durch die\n   Klassenneueinteilung und damit verbundene Änderungen der                   Fahrerlaubnisbehörden         einen verhältnismäßig        geringen\n   geltenden Vorschriften bis zu einer endgültigen Regelung auf               Schutz vor Verfälschungen, d. h. der Abänderung der Daten\n   EG-Ebene aufzuschieben. Andernfalls bestünde die Gefahr,                   oder des Austauschs des -Lichtbilds.\n   daß die jetzt geschaffenen Neuregelungen erneut geändert                   Es ist deshalb auch erwogen worden, die Daten und das Licht-\n   werden müßten. Um die damit verbundenen Belastungen für                    bild zusätzlich von den Fahrerlaubnisbehörden durch eine Fo-\n   Bevölkerung und Verwaltung zu vermeiden, wird die bestehen-                lie \"versiegeln\" zu lassen (Modell 2). Dies setzt jedoch einer-\n   de Klasseneinteilung - mit Ausnahme der oben unter Nr. 2 dar-              seits eine entsprechende technische Ausstattung der Fahrer-\n   gestellten Änderungen der Klasse 1 - vorerst beibehalten.                  laubnisbehörden voraus; andererseits wäre der Sicherheitsge-\n   Dementsprechend liegt auch der Beschriftung der Seiten 3 und               winn gegenüber Modell 1 nach dem heutigen Entwicklungs-\n   4 des neuen Führerscheinvordrucks die geltende Klassenein-                 stand nicht allzu hoch anzusetzen, insbesondere bliebe auch\n   teilung zugrunde.                                                          bei diesem Verfahren ein Austausch des Lichtbildes relativ\n   Der neue Führerscheinvordruck besteht, wie es das Muster des               leicht möglich. Insgesamt gesehen verdient deshalb dieses\n   EG-Modells vorschreibt, aus einem dreiteiligen Faltblatt, das              Modell keinen Vorzug.\n   auf das Format DIN A7 zusammengefaltet werden kann; er ent-                Ein weiteres Modell (Modell 3) sah vor, das Konzept eines gesi-\n   spricht damit hinsichtlich der Größe dem Fahrzeugschein und                cherten Blankovordrucks (dezentral ausgefüllt und mit Licht-\n   erfüllt die schon lange bestehende Forderung nach einem                    bild versehen) ganz aufzugeben und statt dessen die Führer-\n   handlichen Format. Farbe - rosa -,Druckbild und Textgestal-                scheine nur noch zentral von der Bundesdruckerei in Berlin\n   tung des Deckblattes sowie der ersten Innenseite sind, mit der             herstellen zu lassen, und zwar so, daß Daten und Lichtbild in\n   Möglichkeit geringfügiger Abweichungen, ebenfalls vorgege-                 ein mit Sicherheitsmerkmalen ausgestattetes Trägermaterial\n   ben. Das Deckblatt trägt die Aufschrift ..Führerschein\" auch in            reproduktionstechnisch integriert und anschließend versiegelt\n  den übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften,                       werden. Dieses Modell bietet zwar einen nahezu optimalen\n  außerdem ist der Aufdruck \"Modell der Europäischen Gemein-                  Schutz sowohl vor Fälschungen als auch vor Verfälschungen.\n  schaften\" vorgesehen. Dies verdeutlicht die Funktion des Ge-                Es bringt aber dadurch, daß die Führerscheine nicht mehr de-\n   meinschaftsmodells für den Führerschein als einen Schritt auf              zentral uvor Ort .., sondern nur noch zentral in Berlin hergestellt\n  dem Wege zu einer einheitlichen Fahrerlaubnis in den EG-Mit-                werden können, erhebliche Nachteile für den Verwaltungsab-\n   gliedstaaten.                                                              lauf mit sich, die sich besonders ungünstig auf den Personal-\n   Der neue Führerscheinvordruck ist auch in seiner Fälschungs-               aufwand, die Verwaltungskosten und die Gebührenbelastung\n  sicherheit gegenüber dem bisherigen Vordruck verbessert. In                 des Bürgers niederschlagen. Das Verfahren ist insgesamt zu\n  seiner gegenwärtigen Form ist der amtliche Führerschein Fäl-                wenig flexibel, weil bei unvorhergesehenen Bedürfnissen für\n  schungen und Verfälschungen in hohem Maße ausgesetzt,                       die Ausstellung eines Führerscheins (z. B. \"Ersatzführer-\n   weil er keine fälschungsverhindernden Eigenschaften besitzt.               schein\" bei Verlust) die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr\n   Zum Schutz der Verkehrssicherheitsbelange, die durch den                   selbst und sofort \"helfen\" könnte, sondern den Führerschein\n   Führerschein verkörpert werden, aber auch, um eine miß-                    erst in Berlin anfordern müßte; dies würde allein eine Laufzeit\n   bräuchliche Verwendung des Führerscheins als Legitimations-                von etwa 3 Wochen bedeuten.\n   papier zu verhindern, ist deshalb die Einführung eines in seiner           Aus diesen Gründen ist nach intensiven Beratungen auch mit\n  Fälschungssicherheit verbesserten Führerscheins notwendig.                  den Bundesländern dem oben dargestellten Modell 1 des gesi-",
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Um die Verfälschungssicherheit des Vordrucks zu ver-           zes auf den vorliegenden Fall kann nicht eingewendet werden,\n    bessern, werden in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift            daß Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse nach dem Wegfall'\n   bestimmte Anleitungen für die Ausfertigung gegeben, die Ma-            der einjährigen Fahrberechtigung häufig weiter im Inland noch\n   nipulationen am Führerschein leichter erkennbar machen sol-            Kraftfahrzeuge führen und damit ihre Fahrpraxis erweitern, da\n   len.                                                                   dies als illegales Verl1alten naturgemäß nicht zu ihren Gunsten\n   Die Wahl des Modells 1 schließt nicht aus, zu einem späteren           berücksichtigt werden kann.\n   Zeitpunkt auf das Modell 3 oder ein inzwischen weiter verbes-          Die Fristverlängerung soll aus Gründen der Verwaltungsverein-\n   sertes Modell 2 überzuwechseln. Möglichkeiten dafür werden             fachung auch für Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Drittstaa-\n   weiter geprüft.                                                        ten gelten.             .\n5. Verlängerung der Umtausch'rlst 'ür ausländische Führer-                Die Dreijahresfrist gilt darüber hinaus auch für die erleichterte\n   scheine                                                                Erteilung der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\n    In der EG-Führerscheinrichtlinie sind bindende Regelungen             rung (§ 15 I StVZO).\n    über die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine aus               Nach Ablauf der Frist von drei Jahren wird die prüfungsfreie\n    EG-Mitgliedstaaten und den prüfungsfreien Umtausch solcher            Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Wege einer Aus-\n   Führerscheine bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der EG               nahme nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO nur noch in ganz eng be-\n   getroffen worden. Diese Richtlinie ist durch die Dritte Verord-        grenzten Fällen möglich sein.\n   nung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\n   vom 23. November 1982 (BGBI. I S. 1533) durch entsprechende          6. Datenübermittlung zwischen den Sonder- und den allgemei-\n   Änderungen der Verordnung über internationalen Kraftfahr-               nen Fahrerlaubnisbehörden (§ 14 Ab•. 4 StVZO)\n   zeugverkehr (IntKfzV) sowie der StVZO in das nationale Recht            Die bisherigen Vorschriften Über die gegenseitige Unterrich-\n   umgesetzt worden.                                                       tung von Sonder- und allgemeinen Fahrerlaubnisbehörden ha-\n   Nach Artikel 1 der Richtlinie berechtigen Führerscheine aus.            ben sich als zu knapp und nicht praxisgerecht erwiesen. Die\n   EG-Migliedstaaten sowohl im nationalen als auch im internetto-          vorgesehenen Ergänzungen dienen vor allem der SichersteI-\n   nalen Verkehr zum FOhren von Kraftfahrzeugen der Klassen,               lung der gegenseitigen Information in den Fällen, in denen eine\n   für die sie gelten. Artikel 8 begrenzt die Dauer dieser Berechti-       derbelden Behörden bei einem Fahrerlaubnisbewerber/-inha-\n   gung in der Weise, daß ein nationaler Führerschein nach Er--            ber Eignungsmängel feststellt, die auch zu Konsequenzen im\n   werb eines ordentlichen Wohnsitzes in einem anderen Mit--               Zuständigkeitsbereich der anderen Behörde führen können.\n   gliedstaat dort noch längstens ein Jahr Gültigkeit hat. Weiter       7. Verlängerung der 29. Ausnahmeverordnung zur StVZO\n   sieht dieser Artikel vor, daß innerhalb dieser Jahresfrist dem In-\n                                                                           Vor Inkrafttreten der Neunundzwanzigsten Verordnung über\n   haber auf Antrag gegen Abgabe seines ausländischen Führer-\n                                                                           Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-\n   scheins ohne Ablegung einer praktischen oder theoretischen\n                                                                           sungs-Ordnung vom 9. November 1981 (BGBI. I S. 1183) be-\n   Prüfung oder einer Gesundheitsuntersuchung eine nationale\n                                                                          stand Rechtsunsicherheit darüber, ob die sog. \"neuartigen\n   Fahrerlaubnis zu erteilen ist.\n                                                                           Fahrzeugkombinationen und vergleichbare Fahrzeuge fahrer-\n                                                                                                   U\n\n\n   Dementsprechend wurde in der Bundesrepublik Deutschland                 laubnisrechtlich der Klasse 2 oder 3 zuzuordnen sind (vgl. Be-\n   in § 4 IntKfzV die Gültigkeit ausländischer Führerscheine (auch        gründung zu der genannten Verordnung, VkBI. 1981 S. 445).\n   aus Drittstaaten) nach Begründung eines ständigen Aufent-              Die Ausnahmeverordnung geht fahrerlaubnisrechtlich davon\n   halts auf 12 Monate begrenzt. Gleichzeitig wurde in § 15 Abs. 1        aus, daß diese Fahrzeuge der Klasse 2 zugehören, gestattet\n   StVZO festgelegt, daß einem Inhaber einer Fahrerlaubnis aus            aber, sie bis zum 31. Dezember 1985 noch mit der Fahrerlaub-\n   einem EG-Staat eine deutsche Fahrerlaubnis ohne erneute                nis der Klasse 3 zu fahren.\n   Prüfung erteilt wird, wenn er innerhalb von 12 Monaten seit Be-        Die Befristung sollte darauf hinweisen, daß mit der ursprüng-\n   gründung des ständigen Aufenthalts einen entsprechenden                lich zum 1. 1. 1986 geplanten Anpassung der nationalen Fah-\n   Antrag stellt. Nach Ablauf dieser Frist wird eine deutsche Fahr-\n                                                                          rerlaubnisklassen an die international übliche Klasseneintei-\n   erlaubnis nur unter den Voraussetzungen erteilt, die für einen\n                                                                          lung auch die endgültige fahrerlaubnisrechtliche Zuordnung\n   Erstbewerber gelten, d. h. es muß eine volle theoretische und\n                                                                          der neuartigen Fahrzeugkombinationen und vergleichbarer\n   praktische Fahrprüfung abgelegt werden.\n                                                                          Fahrzeuge zur Klasse 2/C erfolgen würde. Da die Übernahme\n   Für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat gilt die          der internationalen Klasseneinteilung bis zu einer Regelung\n   befristete Umtauschmöglichkeit ebenfalls. Sie müssen aller-            auf EG-Ebene aufgeschoben wird, soll die 29. Ausnahmever-\n   dings eine sechsmonatige Fahrpraxis im Inland nachweisen               ordnung verlängert werden. An der Absicht, die genannten\n   können und andernfalls eine theoretische Prüfung ablegen.              Fahrzeuge endgültig der Klasse 2/C zuzuordnen, wird aber\n   Die dargestellte Regelung hat - obwohl ähnliche Vorschriften           festgehalten.\n   bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie und der Dritten Ände-\n   rungsverordnung bestanden - zu Beschwerden von Bürgern               8. Kosten\n   aus EG-Mitgliedstaaten geführt, die die Jahresfrist für die prü-        Bund und Länder werden insoweit belastet, als sie eigene\n   fungsfreie Umschreibung versäumt haben. Um insbesondere                 Fahrschulen unterhalten (§ 30 des Fahrlehrergesetzes). Die\n   für sie die Bedingungen bei einer Wohnsitzverlegung in die              Kostenbelastung beruht darauf, daß Ausbildungsfahrzeuge be-\n   Bundesrepublik Deutschland zu verbessern, wird diese Frist in           schafft werden müssen, die den neuen Anforderungen ent-\n   § 15 StVZO' um zwei Jahre auf insgesamt 3 Jahre verlängert.             sprechen. Der Bundesminister der Verteidigung benötigt ca.\n   Das Recht nach § 4 IntKfzV, mit einem ausländischen Fahraus-            110 Krafträder; hierfür entstehen Kosten in Höhe von ca. 1,1\n   weis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, bleibt allerdings,          Millionen DM zuzüglich ca 1,2 Millionen DM für die Ausrüstung\n   wie international und auch in allen anderen EG-Staaten üblich,          der Krafträder mit Funk. Die entsprechenden Kosten im Be-\n   weiterhin auf 1 Jahr beschränkt.                                        reich des Bundesministers des Innern (Bundesgrenzschutz\n   Die Verlängerung der Umtauschfrist gerade um 2 Jahre folgt              und Bereitschaftspolizei) werden sich auf ca. 100 000 DM be-\n  vergleichbaren, in der StVZO geregelten Fällen. Die StVZO                laufen.\n  geht mehrfach davon aus, daß nach 2 Jahren ohne Fahrpraxis               Im Bereich der Klasse 2 benötigen Bundesgrenzschutz und\n   nicht mehr vermutet werden kann, daß ein Fahrerlaubnisbe-               Bereitschaftspolizei ca. 60 Anhänger zum Stückpreis von ca.\n   werber die für die Teilnahme am Straßenverkehr notwendigen              35000 DM.\n   Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt, und fordert deshalb            Bei der Bundeswehr sind im Klasse-2-Bereich Fahrzeugbe-\n   die Ablegung einer vollen Fahrprüfung, so z. B. nach der Neu-           schaffungen von insgesamt etwa 25 Millionen DM erforderlich.\n   erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entzie-              Die Anschaffungskosten können jedoch über mehrere Haus-\n   hung, wenn seit der EntZiehung mehr als",
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            "content": "VkBI      Amtlicher        Teil                                           121                                                         Heft 4 -1986\n\n\n   Wegen der verschärften Anforderungen an Ausbildung und                            Klasse eingestuft werden können, obwohl sie von ihrer Lei-\n   Prüfung, insbesondere auch an die Ausbildungs- und Prü-                           stung und von ihrem Gewicht her durchaus als \"Einstiegs-\n   fungsfahrzeuge, ist mit entsprechenden zusätzlichen Kosten                        fahrzeuge\" für Motorradanfänger geeignet sind. Außerdem\n   auch für die Fahrschulausbildung zu rechnen. Ob es jedoch                         hätten unterschiedliche Drehzahlgrenzen für Zwei- und\n   angesichts des starken Wettbewerbs zwischen den Fahrschu-                         Viertaktmotoren festgelegt werden müssen, um Wettbe-\n   len zu einer nennenswerten Erhöhung der Entgelte für die Aus-                     werbsbeschränkungen zu verhindern. Auch aus Umwelt-\n   bildung an Fahrschulen kommen wird, erscheint eher zweifel-                       schutzgesichtspunkten ist die Festlegung einer Drehzahl-\n   haft.                                                                             grenze nicht mehr erforderlich, nachdem durch die Achte\n   Die Verlängerung der Prüfzeiten bei der praktischen Prüfung                       Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulas-\n   bedingt einen entsprechend höheren Zeit- und Arbeitsaufwand                       sungs-Ordnung vom 16. 11. 1984 (BGBI. I S. 1371) mit Wir-\n   pro Prüfung für die in diesem Bereich eingesetzten Sachver-                       kung vom 1. 12. 1984 in Anlage XX Anhang 4 Lärmgrenz-\n   ständigen der Technischen Prüfstellen. Bei in etwa gleichblei-                    werte für alle Zweiradkategorien festgelegt worden sind. Ne-\n   bender Anzahl der Prüfungen wird daher die Einstellung und                        ben dieser \"Wirkvorschrift\" bedarf es keiner zusätzlichen\n   Ausbildung zusätzlichen Personals erforderlich. Dementspre-                       Bauvorschrift, die zudem nicht in die Systematik des fahrer-\n   chend erhöht sich der Personalaufwand , der nur durch eine                        laubnisrechtlichen Teils der StVZO passen würde. Aus den\n   entsprechende deutliche Gebührenanpassung ausgE!glichen                           gleichen Gründen wurde auf eine Drehzahlbegrenzung in\n   werden kann. Diese muß zu dem Zeitpunkt wirksam werden, in                        der bisherigen Definition des Leichtkraftrades verzichtet\n   dem die verlängerten Prüfzeiten in Kraft treten, d. h. 18 Monate                  (vgl. auch Einzelbegründung zu Nr. 20).\n  - bzw. bei Klasse 2 30 Monate - \"nachInkrafttreten der Gesamt-                     Die Buchstaben dd) und ee) enthalten redaktionelle Anpas-\n  verordnung. Im Hinblick auf diesen relativ großen Zeitraum                         sungen.\n   läßt sich das Ausmaß der zu einem späteren Zeitpunkt vorzu-                       Zu Buchstabe ff): Ergänzung durch den Bundesrat\n   nehmenden Anpassung der Prüfungsgebühren an die erwei-                            Begrüdung s. I. Allgemeines, Nr. 2.\n  terten Prüfzeiten heute noch nicht zuverlässig abschätzen.\n                                                                                     Unter Buchstabe b) wird Absatz 2 Satz 1 - Einschlußrege-\n  Auf die Gemeinden als Fahrerlaubnisbehörden kommt kein                             lungen - mit Blick auf die Einfügung der neuen Klassen 1a\n   nennenswerter Mehraufwand zu, weil das Verfahren der Ertei-                       und 1b neu gefaßt, ohne daß damit materielle Änderungen\n   lung einer Fahrerlaubnis und der Ausfertigung der Führer-                         verbunden wären.\n  scheine grundsätzlich unverändert bleibt. Das gilt auch für die\n                                                                                     Die Regelung unter Buchstabe c) aa) dient dem Besitz-\n  zusätzlichen Aufgaben, die nach § 14 Abs. 4 StVZO zur Ver-\n                                                                                     standschutz bisheriger Inhaber von Fahrerlaubnissen der\n  besserung des Informationsaustausches mit den Sonder-\n                                                                                     Klasse 1 mit der Beschränkung auf Leichtkrafträder. Außer-\n  fahrerlaubnisbehörden anfallen. Der Führerscheinvordruck\n                                                                                     dem wird unter bb) eine Entwicklung nachvollzogen, die in\n  verteuert sich wegen seiner fälschungssicheren Ausstattung\n                                                                                     der Praxis durch Ausnahmegenehmigungen der Bundeslän-\n  von derzeit ca. 0,20 auf ca. 0,60 DM, auch können sich die\n                                                                                     der mit Bezug auf Pkw bereits weitgehend stattgefunden\n  Ausgaben für die Ausfüllmaterialien erhöhen; es steht aber\n                                                                                     hat. Sicherheitsbedenken bestehen insoweit nicht, da es\n  noch nicht fest, ob deswegen eine- allenfalls nur geringfügige\n                                                                                     sich nur noch um relativ wenige Umtauschfälle hinsichtlich\n  - Anhebung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Fahr-\n                                                                                     der vor dem. Jahre 1954 erworbenen Fahrerlaubnisse han-\n  erlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins notwendig wird.\n                                                                                     delt, deren Inhaber sowohl vom Alter als auch von ihrer\n  Insgesamt sind nennenswerte Auswirkungen auf das Preisni-                          Fahrerfahrung her auch bei der Benutzung etwas größerer\n  veau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, angesichts                          Fahrzeuge kein zusätzliches Unfallrisiko erwarten lassen.\n  der relativen Geringfügigkeit der in einzelnen Bereichen anfal-                    Hinsichtlich der Krafträder bleibt die bisherige Regelung be-\n  lenden Kosten, nicht zu erwarten.                                                  stehen.\n                        11.Einzelvorschriften                                   -   Nr. 3 (Änderung von § 7):\n1\" Artikel 1 (Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-                          Die Änderung besteht materiell darin, daß das Mindestalter\n   nung)                                                                            für die unbeschränkte Klasse 1 aus den im allgemeinen Teil\n   - Nr. 1 (Inhaltsübersicht):                                                      der Begründung genannten Gründen aut 20 Jahre heraufge-\n     Die Vorschriften enthalten die erforderlichen Anpassungen                      setzt wird. Die übrigen Änderungen dienen der redaktionel-\n     der Inhaltsübersicht.                                                          len Anpassung.\n        Nr\" 2 (Änderung von § 5):                                               -   Nr. 4 (Änderung von § 8):\n                                                                                    Zu Buchstabe a)\n       Die Streichung des Hinweises auf die unterschiedliche Be-                    Ergänzung durch den Bundesrat\n       triebsart in § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 vollzieht eine             Begründung:\n       durch die technische Entwicklung in der Praxis stattgefun-\n       dene EntWicklung nach (Buchstabe a) aa) und gg».                             In zahlreichen Fällen hat der Zeitpunkt der Einreichung ei-\n                                                                                    nes Fahrerlaubnisantrags rechtliche Bedeutung, z. B. für die\n       Unter Buchstabe a) bb) wird in der Definition der Fahrzeuge                  Einhaltung von Fristen. Deshalb ist es notwendig, daß der\n       der Klasse 1 eine notwendige Folgeänderung zur Anhebung                      Antrag schriftlich eingereicht wird, um diesen Zeitpunkt ein-\n       der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge                      deutig festzuhalten. Durch die Neufassung des § 8 Abs. 1\n       der Klasse 4 (siehe unten zu § 18) vollzogen.                                wird die Verwaltungspraxis nicht erschwert, weil schon bis-\n       Unter Buchstabe cc) werden die neugeschaffenen Klassen                       her praktisch alle Anträge schriftlich - unter Verwendung\n       1 a (leistungsbeschränktes Motorrad) und 1 b (Leichtkraft-                   einheitlicher Formulare - eingereicht werden.\n       rad) in die Verordnung eingefügt. Dabei wurde bei der Be-                    Zu Buchstabe b) aa)\n       schreibung der technischen Abgrenzungskriterien des Klas-\n       se-1a-Motorrades auf die zusätzliche Festlegung einer                        Die Vorschrift wird hinsichtlich der Lichtbildmaße dem ein-\n       Drehzahlgrenze verzichtet. Die Festlegung einer höchstzu-                    zuführenden EG-Führerscheinvordruck angepaßt.\n       lässigen Drehzahl hätte zwar zusätzlich zu den bereits vor-                  Zu Buchstabe b) bb)\n       handenen Eingrenzungskriterien eine engere Festlegung                        Ergänzung durch den Bundesrat\n       der Leistungscharakteristik der Motorräder dieser Klasse er-                 Begründung:\n       möglicht; die dadurch in der Praxis entstehenden Probleme\n                                                                                    Folgeänderung zu § 5 Abs. 1 Satz 3\n       stehen jedoch in keinem Verhältnis zu dem zusätzlich erziel-\n       baren Sicherheitsgewinn. So hätten z. B. wegen Erreichens                -   Nr. 5 (Änderung von § 8a):\n       relativ hoher Nennleistungsdrehzahlen eine große Anzahl                      Folgeänderung zu § 5.\n       von derzeit am Markt befindlichen Motorrädern, die anson-                -   Nr. 6 (Änderung von § 9):",
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Der                Dazu kann auf einen von der Bundesanstalt für Straßenwe-\n    Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis kann unbeschadet                sen veranlaßten Forschungsbericht zurückgegriffen werden,\n    dieser Regelung aus Gründen der Bürgernähe weiterhin bei                 in dem ein entsprechendes Anforderungsprofil an den Prüf-\n    der örtlichen Behörde gestellt werden.                                   bezirk aUfgestellt worden ist.                    .\n                                                                             Absatz 1 letzter Satz soll Zweifel über die Reihenfolge der\n  - Nr. 7 (Änderung von § 10):                                               Prüfungsteile und deren zulässigen zeitlichen Abstand vom\n    Die Neufassung des bisherigen Absatzes 1 und die Auftei-                 Erreichen des Mindestalters beseitigen und damit einen ein-\n    lung in zwei Absätze (neuer Absatz 3, der bisherige Absatz 3             heitlichen Vollzug sicherstellen.\n    wird Absatz 4) enthalten neben einer redaktionellen Bereini-             In Absatz 2 i. V. m. Anlage XXVI werden erstmals für alle Fah-\n    gung folgende inhaltliche Neuerungen:                                    rerlaubnisklassen detaillierte Mindestanforderungen an die\n    Der Hinweis auf das zu verwendende Führerscheinmuster                    Prüfungsfahrzeuge aUfgestellt.\n    beinhaltet die Einführung des neuen Führerscheinvordrucks               Die Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge im Zweiradbe-\n    nach dem EG-Modell. Während die bisherigen Vordrucke zu-                reich orientieren sich an der diesbezüglichen Neueinteilung\n    meist von privaten Druckereien bezogen wurden, dürfen in               der Fahrerlaubnisklassen. Das Prüfungsfahrzeug für die Klas-\n    Zukunft nur noch von der Bundesdruckerei hergestellte Vor-             se 1a entspricht dem z. Z. für Ausbildung und Prüfung in der\n    drucke verwendet werden, damit die angestrebte Verbesse-               jetzigen Klasse 1 weithin verwendeten Motorrad. Das Prü-\n    rung der Fälschungssicherheit gewährleistet ist.                       fungsfahrzeug für die neue Klasse 1 unbeschränkt muß sich in\n    Die Neuregelung in Absatz 3 Satz 1, nach der ein neuer Füh-            Leistung, Beschleunigung und Gewicht deutlich vom Prü-\n    rerschein auch dann auszufertigen ist, wenn der Antragstel-            fungsfahrzeug für die kleinere Kategorie abheben; die Grenz-\n    ler die Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse           werte von 37 kW und 200 kg Leergewicht tragen dem Rech-\n    beantragt, beruht darauf, daß die nicht zugeteilten Klassen            nung.\n    auf den künftigen Führerscheinvordrucken ausgestanzt wer-              Nachdem Artikel 3 Nr. 1 für die Fahrschulausbildung im Be-\n    den.                                                                   reich der motorisierten Zweiräder künftig die Verwendung ei-\n    Da bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis grundsätzlich               ner Funkanlage vorschreibt, kann nunmehr auch die Durch-\n    alle Vorschriften anzuwenden sind, die auch für die Erster-            führung der praktischen Prüfung bei den Klassen 1, 1 a und\n    teilung gelten, wird - auch um Mißverständnisse zu vermei-             1 b wirklichkeitsnäher und damit wirkungsvoller gestaltet wer-\n    den - die bisherige Anführung einzelner Erteilungsvoraus-              den. Bisher fährt der Prüfling lediglich hinter dem Fahrzeug\n    setzungen aufgegeben; dies betrifft die §§ 8b, 9a, 9c und              her, in dem sich Fahrlehrer und Sachverständiger oder Prüfer\n    12a.                                                                   befinden . Durch Verwendung des Funks kann künftig gefordert\n    Zu Buchstabe a) letzter Satz                                           werden, daß der Prüfling vorausfährt und dadurch gezwungen\n    Ergänzung durch den Bundesrat                                          ist, die Verkehrssituation allein zu beurteilen .\n    Begründung:                                                            Krafträder mit kombinierter Vorder- und Hinterradbremse (sog.\n    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die                .Jnteqralbrernssystem\") werden als Prüfungsfahrzeuge ausge-\n    Fahrerlaubnis durch die Aushändigung des Führerscheins                 schlossen. Gemessen am Gesamtbestand haben sie nur gerin-\n    erteilt. In neuerer Zeit hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit            ge Verbreitung gefunden; im Bremsverhalten weichen sie im\n    zum Teil dieser Rechtsprechung widersprochen und die Er-               Verhältnis zu Motorräder'; mit herkömmlichem Bremssystem\n    teilung der Fahrerlaubnis z. B. schon zu dem Zeitpunkt an-             erheblich ab. Da sie somit nicht als verkehrsübliche Krafträder\n    genommen, zu dem der Sachverständige oder Prüfer dem                   angesehen werden können, sind sie als Prüfungsfahrzeuge un-\n    Fahrerlaubnisbewerber das Bestehen der Prüfung bekannt-                geeignet. Allerdings sollte es den Fahrschulen nicht verwehrt\n    gegeben hat. Dieser Rechtsprechung kann schon deshalb                  werden, einen Teil der Ausbildung auf Maschinen mit \"Inte-\n    nicht gefolgt werden, weil die Bekanntgabe des Prüfungser-             gralbremssystem\" durchzuführen, wenn ein Fahrerlaubnisbe-\n    gebnisses nicht in jedem Fall das Verfahren abschließt, son-           werber dies wünscht. Hinsichtlich der Ausbildungs- und Lehr-\n    dern häufig der Führerschein nochmals zur Verwaltungsbe-               fahrzeuge (s. Artikel 3 Nr. 1 und 2) ist daher kein Verbot aufge-\n    hörde zurückgegeben werden muß, um erforderliche Aufla-                nommen worden.\n    gen oder Beschränkungen einzutragen. Hinzu kommt, daß                  Die Prüfung für Klasse 2 wird bisher größtenteils auf kleinen\n    die Aushändigung des Führerscheins der eindeutig feststell-            Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen abgelegt. Dies ent-\n    bare Zeitpunkt ist, an dem die Fahrberechtigung beginnt.               spricht nicht mehr den Erfordernissen des herrschenden Stra-\n    Um dies sicherzustellen und um die entstandene Unsicher-               ßenverkehrs. Da in der Praxis mit dieser Fahrerlaubnis in der\n    heit zu beseitigen, ist eine ausdrückliche KlarsteIlung in der         Regel Lastkraftwagen mit Anhänger oder Sattelkraftfahrzeuge\n    Verordnung erforderlich.                                               geführt werden, sollen auch nur noch solche Fahrzeugkombi-\n    Zu Buchstabe b) letzter Satz: Ergänzung durch den Bundes-              nationen als Prüfungsfahrzeuge Verwendung finden dürfen.\n    rat                                                                    Die vorgesehenen Mindestwerte für Abmessungen und Ge-\n    Begründung s. I. Allgemeines, Nr. 2.                                   wichte reichen für die Zwecke der Befähigungsprüfung aus.\n                                                                           Die Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug für die Klasse 3\n - Nr. 8 (Änderung von § 11), Nr. 27 (neue Anlage XXVI):                   sind lediglich insoweit geändert worden, als nunmehr eine\n   Mit den Änderungen des § 11 werden die Anforderungen an                 durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von min-\n    die Befähigungsprüfung neugefaßt, insbesondere im Hin-                 destens 130 km/h festgesetzt worden ist. Damit sollen Fahr-\n   blick auf die im Verkehrssicherheitsprogramm 1984 insoweit              zeuge mit niedrigeren Höchstgeschwindigkeiten, die tür die\n   angekündigten Maßnahmen .                                               nach der Prüfung mit der Fahrerlaubnis der Klasse 3 gefahre-\n   Absatz 1 enthält allgemeine Anforderungen und Zielvorstel-              nen Fahrzeuge nicht repräsentativ sind, ausgeschlossen wer-\n   lungen, die der Sachverständige oder Prüfer bei der Bestim-             den.\n   mung des Prüfbezirks beachten soll. Auf eine gesetzliche                Um irreguläre Prüfungsverhältnisse zu vermeiden, muß sicher-\n   Detailregelung über den Prüfbezirk wurde verzichtet, damit              gestellt sein, daß die an Ausbildungsfahrzeugen üblichen\n   unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten in den einzelnen              Kennzeichnungen während der Prüfungsfahrt entfernt sind.\n   Bundesländern Rechnung getragen werden kann. Sinn und                   Auch indirekte Hinweise, die auf die Verwendung als Prüfungs-\n   Zweck der Vorschrift besteht jedoch darin, solche Orte, die             fahrzeug aufmerksam machen können, wie Beschriftungen",
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            "content": "VkBI    Amtlicher       Teil                                        123                                                      Heft4-1986\n\n\n Im übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 3 Nr. 1 und 2              - Nr. 10 (Änderung von §14):\n (Ausbildungs- und Lehrfahrzeuge) verwiesen.                                Die             unter Buchstabe a) sind Folgeänderungen\n Absatz 3 entspricht im wesentlichen dem bisherigen Absatz 2                zur Anderung des § 5 (vgl. Nr. 2 Buchstabe a) aaj).\n Satz 1, wobei in Nr. 3 noch einmal ausdrücklich darauf hinge-              In Buchstabe b) wird die bisherige Vorschrift in § 14 Abs. 4\n wiesen wird, daß im Fall der Klasse 2 die Prüfung mit einem                dahin ergänzt, daß die Verwaltungsbehörde der Sonderfah-\n             durchgeführt werden muß.                                       rerlaubnisbehörde nicht nur - wie bisher - die Erteilung der\n Absatz 4 enthält i. V. m. Anlage XXVI die Festlegung der Min-              allgemeinen Fahrerlaubnis, sondern auch deren unanfecht-\n destdauer der reinen Fahrzeit bei der praktischen Prüfung.                 bare Versagung sowie deren unanfechtbare oder vorläufig\n Während bisher generell dafür 30 Minuten vorgeschrieben wa-                wirksame Entziehung unverzüglich mitzuteilen hat.\n ren, ist die Fahrzeit nun auf die Erfordernisse der jeweiligen             Außerdem wird umgekehrt auch die Sonderfahrerlaubnisbe-\n Klasse abgestimmt. Dabei werden die Zeiten deutlich angeho-                hörde verpflichtet, der allgemeinen Fahrerlaubnisbehörde\n ben, nämlich auf 60 Minuten bei den Klassen 1 und 2 und 45                 von der Erteilung sowie der unanfechtbaren oder vorläufig\n Minuten bei den Klassen 1 a und 3. Für bestimmte Fälle der Er-             wirksamen EntZiehung einer Sonderfahrerlaubnis Mitteilung\n weiterung einer Fahrerlaubnis sind Kürzungen der Dauer der                 zu machen. Dies entspricht der zum Teil schon gängigen\n Prüfungsfahrt zulässig.                                                    Praxis, für die nunmehr eine ausdrückliche Rechtsgrundlage\n Weiter wird für alle Klassen, mit Ausnahme der Klasse 4, vorge-            geschaffen wird.\n schrieben, daß etwa die Hälfte der Prüfungsdauer für Außer-\n ortsfahrten zu verwenden ist'. Dadurch soll der besondere Stel-          - Nr. 11 (Änderung von § 14 a):\n lenwert der Prüfung im Außerortsbereich unterstrichen wer-\n                                                                            Das Fahrerlaubnisrecht unterscheidet zwischen der allge-\n den. Wegen der besonderen Situation in Berlin wird insoweit\n                                                                            meinen Fahrerlaubnis, geregelt in Abschnitt 11der StVZO,\n eine Sonderregelung getroffen.                                             beginnend mit § 4, und der besonderen Fahrerlaubnis zur\n Absatz 5 setzt Fristen, die nach einer nichtbestandenen                    Fahrgastbeförderung, geregelt in Abschnitt 111,beginnend\n Fahrerlaubnisprüfung eingehalten werden müssen, bevor eine                 mit § 15 d. Aufgrund 'der Stellung des § 14 a in Abschnitt 11\n erneute Prüfung zulässig ist. Neu ist insbesondere die Ein-                sind in der Vergangenheit Unklarheiten entstanden, inwie-\n schränkung für Wiederholungsprüfungen nach mehrmaligem                     weit dieser Paragraph auch eine in der DDR erteilte Fahr-\n Mißerfolg. Künftig soll nach dreimaligem Nichtbestehen der                 erl.aubnis zum Führen von Kraftomnibussen erfaßt. Um diese\n theoretischen oder der praktischen Prüfung ein Zeitraum von                Zweifel auszuräumen, wird der Wortlaut der Vorschrift an die\n drei Monaten vergehen, ehe ein weiterer Prüfungsversuch un-                Fassung des § 4 IntKfzV angepaßt. Diese Fassung hebt hin-\n ternommen werden darf ..Diese Regelung soll der heutigen Pra-              sichtlich der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaub-\n xis entgegenwirken, Wiederholungsprüfungen \"auf gut Glück\"                 nis auf den \"Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechti-\n zu unternehmen. Die drohende Verzögerung von drei Monaten                  gung\" ab und schließt damit auch das Führen von Kraftom-\n nach dreimaligem Nichtbestehen zielt darauf ab, die Fahr-                  nibussen ein, für die nach der StVZO zusätzlich eine beson-\n erlaubnisbewerber künftig dazu anzuhalten, sich gründlicher                dere Fahrerlaubnis notwendig ist.\n auf eine Wiederholungsprüfung vorzubereiten.                               Allerdings ist noch folgendes zu berücksichtigen:\n Um eine einheitliche Praxis sicherzustellen, wird in Absatz 6              Obwohl in der DDR durch die StVZO vom 26. 11. 1981 (GBI. I\n die Gültigkeitsdauer der theoretischen Prüfung auf zwölf Mo-               1982 Nr. 1 S. 6) die internationale Klasseneinteilung Abis E\n nate festgeschrieben. Die weitere Regelung, daß der Zeitraum               eingeführt worden ist, ist neben der Fahrerlaubnis der Klas-\n zwischen Abschluß der Prüfung und Aushändigung des Füh-                    se 0, die zum Führen von Kraftomnibussen berechtigt, zur\n rerscheins zwei Jahre nicht überschreiten darf, trägt dem                  Beförderung von Personen weiterhin zusätzlich ein Perso-\n mehrfach in der StVZO enthaltenen Grundsatz Rechnung, daß                  nenbeförderungs-Erlaubnisschein       erforderlich, der nach\n nach zwei Jahren ohne Fahrberechtigung - die Fahrerlaubnis                 den Vorschriften der BOKraft der DDR erteilt wird. Durch die\n wird mit der Aushändigung des Führerscheins erteilt - nicht                Erwähnung des Personenbeförderungs-Erlaubnisscheins in\n mehr vermutet werden kann, daß der Betreffende noch über                   § 14 a Abs. 2 wird klargestellt, daß auch er in der Bundesre-\n die zur Teilnahme am Verkehr erforderlichen Kenntnisse und                 publik Deutschland verlangt wird.                      .\n Fähigkeiten verfügt.\n                                                                          - Nr. 12 (Änderung von § 15):\n  - Nr. 9 (Änderung von § 11 b):                                            Zu den Buchstaben a) und b)\n    Ergänzung durch den Bundesrat                                           Unter Buchstabe a) aa) wird die Frist in Absatz 1 für die er-\n    Begründung:                                                             leichterte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund\n                                                                            einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\n    Im Rahmen der Maßnahmen zur Reduzierung der Unfallbela-\n                                                                            ten erteilten Fahrerlaubnis von bisher zwölf Monaten auf drei\n    stung der Fahranfänger und Verbesserung der Sicherheit im\n                                                                            Jahre verlängert. Der neu aufgenommene Zusatz, daß die\n    Straßenverkehr ist von besonderer Bedeutung, daß nur\n                                                                            ausländische Fahrerlaubnis im ersten Jahr seit Begründung\n    Kraftfahrzeugführer zugelassen werden, die in einer Prüfung\n                                                                            eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Ver-\n    u. a. nachgewiesen haben, daß sie das Führen von Kraftfahr-\n                                                                            ordnung zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt haben\n    zeugen der jeweiligen Erlaubnisklasse technisch voll beherr-\n                                                                            muß, weist .darauf hin, daß die einjährige Fahrberechtigung\n    schen.\n                                                                            nach § 41ntKfzV nach wie vor bestehen bleibt.\n    Das Führen eines Kraftfahrzeuges mit automatischer Kraft-\n                                                                            Die Streichung des Satzes 2 unter Buchstabe a) bb) beruht\n    übertragung ist wesentlich einfacher als das Führen eines\n                                                                            darauf, daß nach der Verlängerung der Umtauschfrist auf\n    Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe, weil die Vorgänge des\n                                                                            drei Jahre nach den Mindestaltersregelungen in den ande-\n    Kuppelns und Schaltens entfallen. Dies gilt insbesondere für\n                                                                            ren EG-Ländern kein Fall mehr denkbar ist, in dem das für\n    das Fahren im Stadtverkehr.\n                                                                            die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis erforderliche\n    Die schriftliche Bestätigung einer Fahrschule, daß der Be-              Mindestalter noch nicht erreicht wäre.\n    werber mindestens sechs Fahrstunden zu 45 Minuten auf ei-\n                                                                            Die Änderung unter Buchstabe b) aa) erster Halbsatz beruht\n    nem Kraftfahrzeug der Klasse 3 mit Schaltgetriebe ausgebil-\n                                                                            auf der Streichung des Satzes 2 in Absatz 1.\n    det worden ist, reicht für den Nachweis einer entsprechen-\n    den Fahrfertigkeit nicht aus, zumal nach der derzeitigen                Die Verlängerung der Umtauschfrist auf drei Jahre gilt auch\n    Rechtslage die Fahrschule nicht einmal bestätigen muß, daß              für Inhaber einer in einem Drittstaat ausgestellten Fahr-\n    die Ausbildung erfolgreich war, d. n., daß das sichere Führen           erlaubnis; dies ergibt sich aus der unveränderten Bezugnah-\n    eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe im Verkehr be-                 me auf Absatz 1. Der Zusatz \"im ersten Jahr\" (Änderung un-",
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            "content": "Heft 4 -- 1986                                                     124                                       VkBI    Amtlicher        Teil\n\n\n     Umstand Rechnung, daß die für den erleichterten Umtausch               klcks) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mopeds) von 40 auf 50\n     notwendige Fahrpraxis von mindestens sechs Monaten legal               km/h angehoben. Damit setzen sich Fahrzeuge dieser Kate-\n     nur im ersten Jahr seit Begründung des ständigen Aufent-               gorie zum einen deutlich vom Mofa mit einer durch die Bau-\n     halts erworben werden kann.                                            art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ab,\n     Die Änderung unter Buchstabe b) bb) ist eine Folgeände-                zum anderen ermöglicht die Anhebung der Höchstge-\n     rung zur Änderung von § 11 (vgl. Nr. 8).                               schwindigkeit ein gefahrloseres \"Mitschwimmen\" im Stadt-\n     Zu Buchstabe c                                                         verkehr, in dem diese Fahrzeuge üblicherweise eingesetzt\n                                                                            werden.\n     Ergänzung durch den Bundesrat\n                                                                            In Nr. 4a beschränkt sich die Definition des Leichtkraftrades\n     Begründung:\n                                                                            nunmehr auf die Fahrzeuge, die die bisher unter Buchstabe\n     Folgeänderung zu § 11 b (vgl. Nr. 9)                                   b) aufgeführten sog. Kleinkrafträder bisherigen Rechts ab-\n                                                                            gelöst haben. Diese Kleinkrafträder spielen heute in der Pra-\n   - Nr. 13 und 14 (Änderung der §§ 15 bund 15 c):\n                                                                            xis keine Rolle mehr, da sie seit dem 1. Januar 1984 nicht\n     Folgeänderungen zur Änderung der §§ 10 und 11 (vgl. Nr. 7\n                                                                            mehr als Neufahrzeuge zugelassen werden dürfen. Die wei-\n     und 8).\n                                                                            tere Verwendung der vor diesem Zeitpunkt erstmals in den\n   - Nr. 15 (Änderung von § 15 d):                                          Verkehr gekommenen Kleinkrafträder bisherigen Rechts als\n                                                                            Leichtkrafträder im Sinne der.Klasse 1 b wird durch entspre-\n     Ergänzung durch den Bundesrat\n                                                                            chende Übergangsvorschriften in § 72 Abs. 2 (siehe Nr. 23\n     Begründung:                                                            Buchstaben a und f) sichergestellt. Aus den bereits oben\n     Entsprechend dem bereits vor einiger Zeit in das Personen-             beim Kraftrad der Klasse 1 a genannten Gründen verzichtet\n     beförderungsgesetz und in die BOKraft eingeführten moder-              die Verordnung beim Leichtkraftrad auf die Beibehaltung ei-\n     nen Begriff\" Taxi\" (; Taxen\") sind anstelle des antiquierten           nes Drehzahllimits (siehe Einzelbegründung zu Nr. 2).\n     Begriffs .Krettdroscnketn)\" insoweit nun auch die einschlä-            Die Änderungen in Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a Satz 2 fol-\n     gigen Vorschriften der StVZO der neuen Terminologie des                gen aus der Anhebunq der durch die Bauart bestimmten\n     PBefG anzupassen.                                                      HöchstgeschWindigkeit von 40 auf 50 km/h für Mopeds/Mo-\n     Durch die Vorschrift des § 15 d, nach der nur derjenige Per-           kicks. Da die Kleinkrafträder bisherigen Rechts nun nicht\n     sonen in Kraftfahrzeugen befördern darf, der hierfür die be-           mehr in der Definition des Leichtkraftrades in § 18 Abs. 2\n     sondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung besitzt, soll            genannt werden. bezieht sich der Begriff ausschließlich auf\n     vor allem zum Schutz der beförderten Personen sicherge-                Fahrzeuge der Klasse 4. Einer Erläuterung durch zusätzli-\n     stellt werden, daß der Fahrzeugführer sowohl gesundheitlich            che Erwähnung der durch die Bauart bestimmten Höchstge-\n     als auch charakterlich zur Personenbeförderung geeignet                schwindigkeit bedarf es daher nicht mehr.\n     ist. Diesem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 15 d ff.\n     StVZO werden diese jedoch nicht in dem erforderlichen Um-\n                                                                         - Nr. 21 (Änderungen der §§ 38 a, 50 und 56):\n     fang gerecht, weil die Führer von Kraftfahrzeugen, mit denen\n     Ausflugsfahrten und Ferien-Zielreisen im Sinne des § 48               Die Änderungen sind notwendige Folgeänderungen zur Ein-\n     PBefGdurchgeführt werden, bisher nicht von § 15 derfaßt               führung des Begriffs \"Mofa\" in die StVZO durch die 4. Ver-\n     werden. Aber auch die hierbei beförderten Personen haben              ordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vor-\n     Anspruch auf Schutz vor ungeeigneten Fahrzeugführern wie              schriften vom 28. Februar 1985 (BGBI. I S. '499).\n     die Fahrgäste von Taxen oder Mietwagen. Es ist deshalb\n     nicht nur gegenüber diesen Fahrgästen, sondern auch ge-             -Nr. 22 (Änderung des § 60 und der Anlagen VI und VII):\n     genüber den Führern von Taxen, Mietwagen und Kranken-                 Folgeänderungen zur Änderung von § 18 Abs. 2 Nr. 4 (vgl.\n     kraftwagen recht und billig, wenn auch die Führer der bei             Nr.20).\n     Ausflugsfahrten und Ferienzie/-Reisen eingesetzten Perso-\n     nenkraftwagen der Pflicht 'zum Besitz der Fahrerlaubnis zur         - Nr. 23 (Änderung des § 72):\n     Fahrgastbeförderung unterworfen werden.\n                                                                           Um die neuen oder geänderten Vorschriften reibungslos in\n   - Nr. 16, 17 und 18 (Änderung der.§§ 15 e. 15 g und 15 h):              die Praxis einzuführen , sind Übergangsregelungen erforder-\n     Ergänzung durch den Bundesrat .                                       lich. Ihr Inhalt richtet sich nach der jeweiligen Sachlage. Ins-\n                                                                           besondere enthalten die Übergangsregelungen die Fristen,\n     Begründung:\n                                                                           die für die Umstellung auf das neue Recht, vor allem für In-\n     Folgeänderungen zu § 15 d (vgl. Nr. 15)                               vestitionen oder Personalverstärkung, notwendig sind. So-\n   - Nr. 19 (Änderung von§ 15 I):                                          weit Übergangsbestimmungen gestrichen werden. handelt\n                                                                           es sich um solche, die durch Zeitablauf gegenstandslos ge-\n     In Absatz 1 wird die Verlängerung der Umtauschfrist wie für           worden sind.\n     die allgemeine Fahrerlaubnis auch für die                zum\n     Führen von Kraftomnibussen von bisher einem auf drei Jah-              Die Änderung der Übergangsvorschrift für die Ausrüstung\n     re verlängert. Die bisherige Regelung in Absatz 1 Satz 2 für          von Schulbussen mit zusätzlichen Blinkleuchten (Nr. 23\n     den Fall, daß der Bewerber das erforderliche Mindestalter              Buchstabe h) beruht darauf. daß die vom Bundesrat bei der\n     noch nicht erreicht hat. ist überflüssig geworden (s. EinzeI-          Beratung der Achten Verordnung zur Änderung der Straßen-\n     begründung zu Nr. 12).                                                verkehrs-Zulassungsordnung       vom 16. November 1984\n                                                                           (BGBI. I S. 1371) eingesetzte Frist für die Nachrüstung be-\n     Der neue Absatz 2 dehnt die Erleichterungen. die für Inhaber\n                                                                           reits im Verkehr befindlicher Kraftomnibusse für die Schüler-\n     einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen aus\n                                                                           beförderung zu, kurz bemessen war. Die zur Verfügung ste-\n     einem Mitgliedstaat 'der Europäischen Gemeinschaften hin-\n                                                                           hende Zeit reicht für die organisatorische und technische\n     sichtlich des Erwerbs einer besonderen Fahrerlaubnis zur\n                                                                           Vorbereitung sowie die Nachrüstung se\\bst nicht aus. \\nsbe-\n     Fahrgastbeförderung bestehen. auf die Inhaber entspre-\n                                                                           sondere die öffentlichen Verkehrsträger mit ihren z. T. sehr\n     chender Fahrerlaubnisse aus der Deutschen Demokrati-                  großen Fuhrparks können in Schwierigkeiten geraten. Der\n     schen Republik aus. Dies ist zur Beseitigung von Zweifeln\n                                                                           ursprünglich für die Nachrüstung vorgesehene Termin muß-\n     aus den in der Einzelbegründung zu Nr. 11 genannten Grün-             te deshalb verlängert werden.\n     den notwendig.\n\n      Nr. 20 (Änderung von § 18):                                        - Nr. 24 (Anlage IV):\n      In § 18 .Abs. 2 Nr. 4 wird die bisher durch die Bauart be-           Änderung auf Grund einer Änderung in der Organisations-",
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Vor allem bezweckt sie eine Intensivierung der Fahr-\n       Folgeänderung      aus der Neufassung     der Definition   für\n                                                                                schülerausbildung auf Motorrädern und Lastkraftwagen.\n       Leichtkrafträder\n                                                                                Die vom Ausbildungsmotorrad der unbeschränkten Klasse 1\n   - Nr. 27 (neue Anlage XXVI):                                                 zu erfüllenden Kriterien sollen eine zu große Diskrepanz zwi-\n       Siehe Einzelbegründung zu Nr. 8                                          schen dem in der Fahrschule und später in der Praxis be-\n                                                                                nutzten Motorrad verhindern. Zusammen mit der beabsich-\n   - Nr. 28 (Vorbemerkungen zu bestimmten Mustern), Nr. 29                      tigten Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung trägt\n     (neues Muster .1):\n                                                                                die Neuregelung dazu bei, den Bewerber um die Fahrerlaub-\n       Wegen der Angaben zu Muster 1 siehe die Ausführungen im                  nis der unbeschränkten Klasse 1 schon während der Ausbil-\n       allgemeinen Teil unter Nr. 4. Die Vorbemerkung zu den Mu-                dung besser als bisher mit den Besonderheiten eines schwe-\n       stern 1 a, 1 c und 1 e ist inhaltlich unverändert.                       ren Motorrads vertraut zu machen.\n   - Nr. 30 (Änderung des Musters 1 c)                                          Bezüglich der Ausbildungsfahrzeuge der Klassen 1 a, 1 b\n     Ergänzung durch den Bundesrat                                              und 4 bleibt es bei den bisher vorgeschriebenen Fahrschul-\n                                                                                fahrzeugen. Für die Klasse-ta-Ausbildung kann jedoch ein\n     Begründung:                                                                um 10 kg leichteres Motorrad benutzt werden. Die Absen-\n       Folgeänderung zu § 15 d (vgl. Nr. 15)                                    kung des Mindestleergewichts von 150 kg auf 140 kg ent-\n                                                                                spricht dem Mindestleergewicht von 7 kg/kW und erscheint\n2. Artikel 2 (Änderung der 29. Ausnahmeverordnung zur SlVZO)                    darüber hinaus vertretbar, weil für die neue Klasse 1 nun-\n    Begründung des Bundesrates:                                                 mehr ein mindestens 200 kg schweres Motorrad mit 37 kW\n                                                                                vorgeschrieben wird.\n    Durch die Neunundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen\n    von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-                    Da der Güterfernverkehr vorwiegend mit Glieder- und Sattel-\n    nung vom 9. November 1981 (BGBI. I S. 1183) ist die Rechtsun-               zügen durchgeführt wird und auch die Fahrerlaubnis der\n   sicherheit hinsichtlich der Zuordnung der sogenannten \"neu-                  Klasse 2 ausdrücklich das Führen von Zügen gestattet, er-\n   artigen Fahrzeugkombinationen\" zu der Fahrerlaubnis Klasse                   scheint es nicht länger vertretbar, die entsprechende Ausbil-\n   2 beseitigt worden. Hersteller und Nutzer dieser Fahrzeuge                   dung lediglich auf Solo-Lastkraftwagen oder Omnibussen\n   hatten solche Fahrzeugkombinationen als dreiachsige Züge                     durchzuführen. Um die Ausbildung im Interesse der Ver-\n   bewertet und als solche in den Verkehr gebracht sowie deren                  kehrssicherheit    praxisgerechter zu gestalten, soll das\n   zulässiges Gesamtgewicht bis zu 17,5 t ausgelegt. Unter Beru-                Schwergewicht der Klasse-2-Ausbildung künftig auf der\n   fung darauf, daß es sich um dreiachsige Züge handelt, wurden                 Zugausbildung liegen. Das schließt die Verwendung von So-\n   diese Fahrzeuge mit der Fahrerlaubnis Klasse 3 gefahren. Un-                  lo-Lastkraftwagen, Personenkraftwagen usw. zu Beginn der\n                                                                                Ausbildung nicht aus, wie auch zu Beginn der Motorradaus-\n   ter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit war eine eindeu-\n                                                                                 bildung Krafträder niedrigerer Klassen verwendet werden\n   tige Zuordnung dieser Fahrzeugkombinationen zur Klasse 2\n                                                                                 können. Die vorgeschriebenen Mindestabmessungen und\n   geboten.\n                                                                                -gewichte entsprechen dem Durchschnitt der in der Praxis\n   Mit der Befristung sollte darauf hingewiesen werden, daß mit                 eingesetzten Klasse-2-Fahrzeuge. Die Ausbildung auf sol-\n   der zum 1. Januar 1986 geplanten Anpassung der nationalen                    chen Fahrzeugen setzt jedoch den künftigen Fahrerlaubnis-\n   Fahrerlaubnisklassen an die international übliche Klassenein-                 inhaber besser in die Lage, ohne größere Schwierigkeiten\n   teilung auch die endgÜltige fahrerlaubnisrechtliche Zuordnung                später auch schwerere Züge zu führen. Aus dem Erfordernis\n   der \"neuartigen Fahrzeugkombinationen\" zur Klasse 2 erfol-                   der eigenen Lenkung des Anhängers ergibt sich, daß Dop-\n   gen würde. Die Obernahme der internationalen Klasseneintei-\n                                                                                 pel- und Tandemachsen ausgeschlossen sind. Um die Aus-\n   lung ist bis zu einer Regelung auf EG-Ebene aufgeschoben.\n                                                                                 bildung möglichst praxisnah zu gestalten, darf die Sicht\n   Bei einem Wegfall der Befristung muß befürchtet werden, daß                   nach hinten - vor allem beim Rückwärtsfahren - nur über\n   erneut derartige Fahrzeugkombinationen auf den Markt kom-                    Außenspiegel möglich sein. Dies schließt im Gegensatz zur\n   men und Fahrzeughersteller und Nutzer davon ausgehen, daß                    früheren Regelung die Verwendung von Zugfahrzeugen mit\n   es auf Dauer bei dieser Regelung bleibt. Mit einer Verlänge-                 Rückfenstern und niedrigem Kasten- oder Planen aufbau\n   rung nur bis zum 31. 12. 1987 wird diese Rechtsunsicherheit                  aus.\n   beseitigt und verhindert, daß jetzt eine Entwicklung eintritt, die            Die schon nach der alten Fassung erforderliche Druckluft-\n   durch die Neunundzwanzigste Ausnahmeverordnung gerade                        bremsanlage wird insofern spezifiziert, als nunmehr die seit\n   verhindert werden sollte.                                                     langem in der Praxis übliche Zweileitungsbremsanlage vor-\n   Anmerkung:                                                                   geschrieben wird, um zu vermeiden, daß sehr alte, noch mit\n   Der Bundesminister für Verkehr hatte beabsichtigt, das Datum                 einer Einleitungsbremsanlage ausgerüstete Lastkraftwagen\n   ,,31. Dezember 1985\" zu streichen und die Ausnahmeverord-                    als Ausbildungsfahrzeuge benutzt werden.\n   nung auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Auf eine erneute Be-                Ob Ausbildungsfahrzeuge für Klasse 2 auch beladen sein\n   fristung sollte verzichtet werden, weil eine endgültige Rege-                 müssen, bleibt einer besonderen Regelung in der Fahrschü-\n   lung im Zusammenhang mit der zu erwartenden generellen                        ler-Ausbildungsordnung vorbehalten. Die vorgeschriebene,\n   neuen Klasseneinteilung erfolgen sollte, deren Zeitpunkt aber                durch die Bauart bestimmte Mindestgeschwindigkeit von 80\n   noch nicht absehbar ist.                                                      km/h soll gewährleisten, daß der Fahrschüler schon wäh-\n                                                                                 rend der Ausbildung mit der in der Praxis üblichen Ge-\n3. Artikel 3 (Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahr-                    schwindigkeit vertraut gemacht wird.\n   lehrergesetz)                                                                Auch für die in der Klasse-3-Ausbildung verwendeten Perso-\n   Die Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrer-                     nenkraftwagen wird im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage\n   gesetz dient der im Verkehrssicherheitsprogramm 1984 ange-                   eine durch die Bauart bestimmte Mindestgeschwindigkeit\n   kündigten Intensivierung der Fahrschülerausbildung. Sie paßt                 vorgeschrieben, um die Ausbildung praxisgerechter zu ge-\n   darüber hinaus die Verordnung an die Neueinteilung der                       stalten.\n   Fahrerlaubnisklassen (§ 5 StVZO) an und hebt Bestimmungen,                   Absatz 2 greift im wesentlichen die alte Regelung auf. Neu ist\n   die sich als -überflüssig erwiesen haben bzw. durch Zeitablauf               jedoch die Vorschrift über die Notwendigkeit einer Funkanla-\n   überflüssig geworden sind, auf (Rechts- und Verwaltungsver-                  ge bei der Motorradausbildung. Die gestiegenen Ausbil-",
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            "content": "Heft 4-1986                                                           126                                      VkBI       Amtlicher     Teil\n\n\n     landfahrt) machen im Interesse der Ausbildungsqualität und                wortet werden kann, daß ein mit dem Zweiradfahren nicht\n    der Verkehrssicherheit einen engeren Kontakt zwischen                      vertrauter \"Neuling\" unmittelbar mit dem Fahren auf einer\n    Fahrlehrer und Fahrschüler, der über bloßen Sichtkontakt\n                                               °\n                                                                              schweren oder schwersten Maschine beginnt. Diese Rege-\n    hinausgeht, unumgänglich. Vor allem soll dem Fahrlehrer                   lung hat sich bewährt. Die Verordnung verzichtet ohne hin-\n    eine schnellere EingriffsmÖglichkeit bei etwaigem Fehlver-                reichenden Anlaß auf diese Regelung. Der Hinweis auf eine\n    halten des Fahrschülers gegeben werden, als es bisher der                 künftige Regelung in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\n    Fall war. Als Mindestanforderung an die Funkanlage sieht                  reicht nicht aus, da die Art der Schulfahrzeuge zwingend in\n    die Neuregelung einen lIeinseitigen Führungsfunk\" vor, der                der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu re-\n    es wenigstens dem Fahrlehrer gestattet, den Schüler wäh-                  geln ist. Hinzu kommt, daß die vorliegende Verordnung die\n     rend der Fahrt anzusprechen. Hiermit folgt der Entwurf einer             angekündigte Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsord-\n    Empfehlung der Bundesanstalt für Straßenwesen, der eine                   nung nicht enthält, so daß selbst bei Zurückstellung gewich-\n    besondere ExpertenanhÖrung vorausgegangen war. Dem                        tiger systematischer Bedenken nicht gewährleistet ist, daß\n    Fahrlehrer, der nach § 3 Abs. 2 des Straßenverkehrsgeset-                 mit dem Inkrafttreten der Fünften Änderungsverordnung\n    zes als Führer des Motorrads gilt und damit die haftungs-                 auch das Problem der Vorschulung wieder geregelt wäre. Im\n    rechtliche Verantwortung auch für den vorausfahrenden                     Interesse der Verkehrssicherheit muß deshalb die geltende\n    Fahrschüler trägt, bleibt es freigestellt, im eigenen Interesse           Regelung über die Vorschulung auch in die Neufassung des\n    eine Funkanlage zu wählen, die über die Mindestanforderun-                § 5 Abs. 1 der Durch führungs verordnung zum Fahrlehrerge-\n    gen hinausgeht. Dies wäre z. B. bei einer Anlage mit Rück-                setz aufgenommen werden.\n    sprechmöglichkeit der Fall, die den Fahrschüler in die Lage               Entsprechendes gilt für die, wenn auch nicht häufige, Ausbil-\n    versetzt, bei nicht bzw. schlecht verstandenen Anweisungen                dung von Bewerbern um die Fahrerlaubnis der Klasse 2, die\n     nachzufragen oder dem Fahrlehrer ein etwaiges Unvermö-                   noch nicht über eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 verfügen.\n    gen, wie Überforderung usw., mitzuteilen. Um eine Überre-                 Auch hier sieht das geltende Recht die Möglichkeit einer\n    gelementierung zu vermeiden, wird auf eine detailliertere Re-             11Vorschulung\" auf Personenkraftwagen vor. Dies ist erfor-\n    gelung verzichtet. Dies gilt z. B. für einen besonderen                   derlich, weil \"Neulinge\" ihre Ausbildung nicht unmittelbar\n     Signalton bei einseitigen Führungsfunkanlagen, der dem                   auf einem Lastkraftwagen beginnen können. Da die Fahr-\n    Schüler das Verlassen des Sendebereichs anzeigt. Fre-                     erlaubnis der Klasse 2 auch die der Klasse 3 umfaßt, ist eine\n    quenzbereich und Sendeleistung ·richten sich ohnehin nach                 teilweise Schulung auf Personenkraftwagen auch aus die-\n    den entsprechenden postalischen Bestimmungen. Anson-                      sem Grunde wünschenswert und notwendig. Die Verord-\n    sten ergibt es sich aus dem Zweck der Vorschrift, daß die                 nung gibt auch insoweit die geltende Regelung auf. Auch\n    Funkanlage eine ausreichende Überschneidungsfreiheit und                  dies ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vertretbar.\n    auch bei höheren Geschwindigkeiten eine ausreichende\n                                                                              Anmerkung:\n    Verständigung gewährleisten muß. Da bisher ein Fahrschul-\n                                                                              Nach dem Verordnungsentwurf des Bundesministers für\n    funksystem nicht vorgeschrieben war, müssen zunächst Er-                                                          U\n                                                                              Verkehr sollte die sog. \"Vorschulung auf Leichtkrafträdern\n    fahrungen mit der neuen Regelung gewonnen werden. Zu\n                                                                              während der Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen 1\n    gegebener Zeit wird geprüft werden, ob ggf. eine Verschär-\n                                                                              und 1a sowie auf Personenkraftwagen während der Ausbil-\n    fu ng erforderlich ist.\n                                                                              dung für die Fahrerlaubnis der Klasse 2 in der Fahrschüler-\n    Soweit in der alten Fassung des § 5 Bestimmungen enthalten                Ausbildungsordnung geregelt und in der Durchführungsver-\n    waren, die sich lediglich auf die Fahrerlaubnisprüfung bezo-              ordnung zum Fahrlehrergesetz ein entsprechender Hinweis\n    gen (z. B. vier Sitzplätze, Verbot von prüfungserleichternden             aufgenommen werden . In der Begründung (ürucksaehe des\n    Einrichtungen) konnten diese wegen der Übernahme in die                   Bundesrats 440/85) war zum Ausdruck gebracht worden,\n    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Anlage XXVI) entfal-                  hierbei handele es sich um einen Anwendungsfall des schon\n    len. Wegfallen konnte auch wegen der allgemeinen Schutz-                  in § 3 Satz 2 FahrschAusbO enthaltenen allgemeinen Ausbil-\n    heimtragepflicht nach § 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-                  dungsgrundsatzes der Ausbildung \"vom Leichten zum\n    Ordnung die Bereithaltepflicht nach Absatz 1 Satz 3.                      Schwierigen  l l\n                                                                                                 •\n\n\n    Die Änderung des Absatzes 3 erlaubt es, Ausbildungsfahr-\n                                                                               Zu Buchstabe a) - Absatz 2 Satz 3-\n    zeuge nicht nur wie bisher durch vorn und hinten ange-\n    brachte Schilder mit der Aufschrift \"FAHRSCHULE\", son-                     Ergänzung durch den Bundesrat\n    dern auch durch ein entsprechendes Dachschild zu kenn-                     Begründung:\n    zeichnen. In den Bundesländern Baden-Württemberg und                      Die Möglichkeit der Kontrolle der Betätigung der Doppelbe-\n    Bayern durchgeführte Großversuche haben ergeben, daß                      dienungseinrichtung in akustischer oder optischer Weise\n    auf diese Weise gekennzeichnete Fahrzeuge mindestens                      muß auch für die Oberwachung des praktischen Fahrunter-\n    ebenso gut als Fahrschulfahrzeuge wahrgenommen werden.                    richts nach § 33 Abs. 2 FahrLG erhalten bleiben.\n    Das bisherige Verbot des Dachschildes ließ sich daher nicht\n                                                                            - Nr. 2 (Neufassung von § 10):\n    länger rechtfertigen.\n                                                                               Die Neufassung beseitigt die bisherige Doppelregelung. Der\n    Zu Buchstabe a) - Absatz 1 letzter Satz-                                  jetzige Verweis auf § 5 erspart eine wörtliche Wiederholung\n    Ergänzung durch den Bundesrat                                             der Vorschrift.\n    Begründung:                                                             - Nr. 3 (Änderung von § 12):\n    Die Verordnung geht zu Recht davon aus, daß für die Ausbil-                Die gestrichenen Vorschriften sind durch Zeitablauf über-\n    dung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis für motorisierte                 holt.\n    Zweiräder solche Fahrzeuge zu benutzen sind, die auch für               - Nr. 4 (Änderung von § 12 a):\n     die Fahrerlaubnisprüfung gefordert werden und die im \"Mit-               Die Änderung der Nummer 1 stellt eine redaktionelle Klar-\n    te/fe/du der begehrten Fahrerlaubnisklasse liegen. Damit                  stellung dar. Durch die Streichung der Nummer 2 wird die\n    wird, wie bisher, verhindert, daß Ausbildung und Prüfung auf               Bußgeldbewehrung des Verbots, zur Kennzeichnung von\n    verhältnismäßig leichten Krafträdern absolviert werden,                    Fahrschulfahrzeugen ein Schild zu verwenden, das der Vor-\n    während später in der Praxis ein erheblich schwereres und                 schrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht entspricht, aufgege-\n    stärkeres Kraftrad gefahren wird. Nach geltendem Recht                    ben. Die Möglichkeit, das mit der genannten Vorschrift er-\n    können jedoch Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse 1                  strebte Ziel \"einheitliches SignalbiJd'\\ durch die im Verwal-\n    am Beginn der Ausbildung auf Leichtkrafträdern geschult                   tunqsrecht vorgesehenen Maßnahmen des Verwaltungs-\n     werden. Diese Form der\" Vorschulung \" auf kleineren Kraft-               zwangs zu erreichen, lassen eine zusätzliche Bußgeldbe-\n    rädern ist erforderlich, weil es im Interesse der Sicherheit              wehrung als entbehrlich erscheinen, zumal die Kennzeich-",
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            "content": "VkBI    Amtlicher       Teil                                      127                                                     Heft4-1986\n\n\n      ben wird. Die Änderung der bisherigen Nummern 3 und 4 er-          Ausbildungsordnung einbezogen werden.\n     gibt sich aus der Zulassung von Dachschildern. Der Wortlaut         Zwar ist es nach gegenwärtigen Erkenntnissen nicht mög-\n      der bisherigen Nummer 4 wurde redaktionell an den Wort-            lich, für die praktische Ausbildung insgesamt eine Mindest-\n      laut des § 5 Abs. 3 Satz 4 angeglichen.                            stundenzahl vorzugeben. Die in § 5 Abs. 3 Fahrschüler-Aus-\n   - Nr. 5 (Änderung von § 14):                                          bildungsordnung        vorgesehenen Mindestanforderungen\n      Die gestrichenen Vorschriften sind durch Zeitablauf gegen-         müssen jedoch erhöht werden. Das gilt vor allem für die\n      standslos geworden.                                                Fahrten außerhalb geschlossener Ortschaften, die soge-\n                                                                         nannte Oberlandfahrt. Die jetzige Mindestforderung, im Rah-\n   - Nr. 6 (Änderung von Anlage 2):\n                                                                         men der Fahrschulausbildung eine Strecke von 50 km\n      Die Änderung des Musters des Fahrlehrerscheins erfolgt im          außerhalb geschlossener Ortschaften zu fahren, ist in keiner\n      Einklang mit der beabsichtigten Änderung von § 1 des Fahr-          Weise mehr vertretbar. Die Erfahrung zeigt vielmehr, daß\n      lehrergesetzes (Verzicht auf die Erteilung der Fahrlehr-           mtnaesten« fünf Oberlandfahrstunden (zu je 45 Minuten) ge-\n     erlaubnis für einzelne Betriebsarten). Die Änderung schließt        fordert werden müssen, um das nötige Rüstzeug zu vermit-\n      nicht aus. daß bei den Erlaubnisbehörden vorhandene For-           teln. In zahlreichen Fällen wird auch diese Stundenzahl nicht\n      mulare nach altem Muster zunächst aufgebracht werden.              ausreichen, jedoch kann bei Festlegung einer Mindestzahl\n4. Artikel 4 (Änderung der Fahrschüler-Ausblldungsordnung)               dieser Umfang gegenwärtig nicht überschritten werden.\n   Ergänzung durch den Bundesrat                                       - Nr. 2 (Änderung von § 6):\n   Begründung:                                                            Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung sieht bisher nur eine\n   - Nr. 1 (Änderung von § 5):                                             Verpflichtung des Fahrlehrers vor, dem Fahrschüler ausrei-\n     Im Gesamtkonzept für Maßnahmen zur Erhöhung der Ver-                 chend Unterricht anzubieten und die Ausbildung erst dann\n     kehrssicherheit hat die Ausbildung der künftigen Kraftfahrer         abzuschließen, wenn er überzeugt ist, daß der Fahrschüler\n     eine besonders große Bedeutung. Zwar kann eine noch so               die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.\n     gute und wirksame Ausbildung die spätere Erfahrung nicht             Mit der neuen Regelung soll auch die Pflicht des Fahrschü-\n     ersetzen. Dem - meist jungen - Fahrschüler muß jedoch in             lers festgelegt werden, ausreichend Unterricht zu nehmen.\n      Theorie und Praxis ein Rüstzeug gleichsam als \"Erstausstat-      - Nr. 3 (Änderung von § 7):\n      tung\" an die Hand gegeben werden, das ihn befähigt, die            Anpassung der Ordnungswidrigkeitenbestimmungen an die\n     notwendige spätere Erfahrung mit einem möglichst geringen           Änderung in Artikel 4 Nr. 1 (Neufassung des § 5 Abs. 3 der\n     Risiko für sich und die Allgemeinheit zu erwerben. Dazu ge-          Fahrschüler-Ausbildungsordnung).\n     hört insbesondere eine ausreichende praktische Ausbil- 5. Artikel 5 (Änderung der Verordnung Ober Internationalen\n     dung.                                                             Kraftfahrzeugverkehr)\n     Zwar enthalten die Vorschriften der Fahrschüler-Ausbil-           Ergänzung durch den Bundesrat\n     dungsordnung auch in der geltenden Fassung zahlreiche\n                                                                       Begründung:\n     Bestimmungen über die Ausbildung, auch über die prakti-\n     sche Ausbildung. Die sogenannten \"Sonderfahrten\" (§ 5             Es ist rechtlich unklar, ob die nach § 4 In bestimmten Fällen\n     Abs. 3 Fahrschüler-Ausbildungsordnung) sind in ihren Min-         vorgeschriebene deutsche Obersetzung eines ausländischen\n     destanforderungen zahlenmäßig festgelegt. Außerdem wird           Führerscheins    die nach der gleichen Vorschrift bestehende\n     der Fahrlehrer durch § 6 Fahrschüler-Ausbildungsordnung           Fahrberechtigung im Inland berührt. Besitzt der Fahrzeugfüh-\n     ausdrücklich verpflichtet, die Ausbildung erst dann abzu-        rer die erforderliche ausländische Fahrerlaubnis und weist die-\n     schließen, wenn er überzeugt ist, daß der Fahrschüler die        se auch durch einen ausländischen Führerschein nach, so ist\n     nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Der verständli-       es ausreichend, den Nichtbesitz der erforderlichen deutschen\n     che, und insbesondere bei jungen Fahrerlaubnisbewerbern           Obersetzung als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Die Ergän-\n     ausgeprägte Wunsch, mit möglichst wenig Fahrstunden zum          zung des § 14 gewährleistet das.\n     Führerschein zu gelangen, führt jedoch im Hinblick auf den 6. Artikel 6 (Berlln-Klausel)\n     verstärkten Wettbewerbsdruck im Fahrschulbereich dazu,           Artikel 6 enthält die übliche Berlin-Klausel.\n     daß es für die Fahrschulen immer schwieriger wird, die aus 7. Artikel 7 (Inkrafttreten)\n      Verkehrssicherheitsgründen individuell notwendige Zahl von\n     Fahrstunden \"durchzusetzen\". Der Fahrschüler nimmt oft           Artikel 7 regelt das Inkrafttreten. Das spätere Inkrafttreten der\n     eher mehrere Prüfungsanläufe in Kauf als eine hinreichend        Vorschriften der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-\n     umfassende praktische Ausbildung. Hinzu kommt, daß die in        setz hinsichtlich der Ausbildungs- und Lehrfahrzeuge orientiert\n     der geltenden Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgesehe-          sich an den Übergangsfristen für die Prüfungsfahrzeuge in Ar-\n     nen Mindestfahrstunden, die nur allzu oft auch als obere         tikel1 Nr. 23 Buchstabe d. Die Fristen sind bei den Vorschriften\n     Grenze mißverstanden werden, nach heutigen Erkenntnis-           der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz jedoch\n     sen nicht mehr ausreichen, um den Interessen der Verkehrs-       jeweils   um 3 bzw. 6 Monate verkürzt, um die den neuen Prü-\n     sicherheit zu genügen. Es muß davon ausgegangen werden,          fungsregelungen entsprechende Ausbildung sicherzustellen.\n     daß die hohe überproportionale Beteiligung der jungen            (YkBI 1986 S. 106)\n     Fahranfänger an schweren und schwersten Unfällen auch\n     darin eine Ursache hat. Denn es zeigt sich, daß Unfälle jun-\n     ger Fahranfänger hauptsächlich bei zügiger Geschwindig-        Nr.53         Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu\n     keit außerhalb geschlossener Ortschaften stattfinden und                     § 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n     weniger mit bewußtem Oberschreiten spezieller Vorschriften\n     der Straßenverkehrs-Ordnung, z. B. ziffernmäßiger Höchst-                    Ordnung\n     geschwindigkeit, als mit einer mangelnden Beherrschung                       (Ausfertigungsanleitung             für Führer-\n     des Fahrzeugs in bestimmten Situationen, z. B. beim Durch-                   scheine nach Muster 1)\n     fahren einer Kurve, zusammenhängen. Es Ist deshalb uner-\n                                                                                                             Bonn, den Februar 1986\n     läßlich, den praktischen Teil der Ausbildung deutlich zu ver-\n                                                                                                             StV 11/36.05.05-13\n      bessern und zu intensivieren. Dieses Erfordernis ist so drin-\n      gend, daß die jetzt anstehende Verordnung diesen Bereich Nachstehend gebe ich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu\n     mit umfassen sollte. Die Unfallsituation bei den jungen Fahr- § 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. Dezem-\n     anfängern läßt einen weiteren Aufschub dieser seit langer      ber 1985 (Bundesanzeiger 1985 Nr. 238 S. 15204) nebst Begrün-\n     Zeit im Grundsatz ausdiskutierten Regelungen nicht mehr dung bekannt.                               Der Bundesminister für Verkehr\n     zu. Es kann daher nicht zugewartet werden, bis diese Fragen",
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Dezember 1985\n                                                                        Führerscheinvordrucke. ausgefertigte Führerscheine und die zur\n  Nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes in der       Ausfertigung benötigten Hilfsmittel (Dienstsiegel usw.) sind gegen\n  im Bundesgesetzblatt Teil 111,Gliederungsnummer 9231-1 veröf-         Diebstahl nach Maßgabe der dafür erlassenen Vorschriften orga-\n  fentlichten bereinigten Fassung, die durch das Gesetz vom 3.          nisatorisch und technisch besonders zu sichern.\n  August 1978 (BGBI. I S. 1177) eingefügt worden sind, sowie nach       VI. Verwendungsnachweis\n  § 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt durch das         1. Ober die von der Bundesdruckerei bezogenen Führerschein-\n  Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI I S. 413) geändert worden ist, wird       vordrucke ist anhand der Vordrucknummer ein Nachweis zu\n. vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister des In-            führen, aus dem sich die Verwendung der Vordrucke ergibt.\n  nern mit Zustimmung des Bundesrates folgende Allgemeine Ver-             Verschriebene oder sonst unbrauchbar gewordene Vordrucke\n  waltungsvorschrift erlassen:                                             sind zu vernichten; das gleiche gilt für ausgefertigte Führer-\n  I. AusfüllschrIften                                                      scheine, deren Aushändigung unterbleibt.\nDie Verwaltungsbehörde hat die Datenfelder des Führerschein-            2. Führerscheinvordrucke, die gestohlen oder anderweitig verlo-\nvordrucks maschinenschriftlich, gegebenenfalls auch mittels au-            ren gegangen sind, sind der zuständigen Polizeidienststelle zu\ntomatischer Datenverarbeitung, auszufüllen. Sie kann in den da-            melden.\nfür geeigneten Fällen auch Stempelaufdrucke anbringen oder Da-          VII. Inkrafttreten\ntenfelder drucktechnisch ausfüllen lassen; dies gilt auch für die\n                                                                        Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 1986 in\nUnterschrift des Beauftragten der Behörde. Das Ausstellungsda-\n                                                                        Kraft.\ntum darf handschriftlich eingesetzt werden.\n                                                                        Bonn, den 13. Dezember 1985\n11.Lichtbild\n                                                                                                           Der Bundesminister für Verkehr\n1. Um eine ausreichende Dauerhaftigkeit des Lichtbildes sicher-                                                  Dr. W. 0 0 II i n ger\n   zustellen, sollten Lichtbider aus dem zur Herstellung von Paß-\n   bildern gebräuchlichen Material verwendet werden. Dies sind                                              Der Bundesminister des Innern\n   außer den herkömmlichen, im Negativ-Positiv-Verfahren herge-                                                 o-,Z i m m e r man n\n   stellten Lichtbildern auch sogenannte Sofortbilder auf Trenn-\n   blldftlrn, Sogenannte Sofortbilder auf Integralfilm, die üblicher-\n   weise von Fotoamateuren hergestellt werden, sollten nicht ver-                                Begründung\n   wendet werden; ihre höhere Materialstärke und ihre besondere      Der nach der EG-Richtlinie vom 4. Dezember 1980 - 80/1263\n   Materialzusammensetzung stehen ausreichender                      EWG - (AbI. EG Nr. L 375 S. 1) einzuführende neue Führerschein-\n   keit entgegen.                                                    vordruck nach Muster 1 ist in seiner Fälschurigssicherheit verbes-\n2. Bei Verwendung von Ösen zur Lichtbildbefestigung ist je eine      sert. Zur Unterstützung dieser Zielsetzung kommt dem bei der\n   Öse links oben und rechts unten anzubringen. Soll das Licht-      Ausfertigung des Vordrucks anzuwendenden Verfahren und den\n   bild verklebt werden, so ist hierfür ein Kleber zu wählen. der un-Materialien eine erhebliche Bedeutung zu, vor allem im Hinblick\n   ter den üblichen Bedingungen des Gebrauchs eines Führer-          auf\n   scheins eine ausreichende Haftung gewährleistet, so daß sich      - Gewährleistung ausreichender Gebrauchsfähigkeit und Dauer-\n   das Lichtbild aus dem vorgesehenen Lichtbildfeld weder ver-          haftigkeit der aufgebrachten Ausfülldaten einschließlich des\n   schiebt noch ablöst. Hierfür kommen z. B. bestimmte Transfer-        Lichtbildes und seiner Befestigung unter Berücksichtigung der\n   Klebefilme in Frage. die außerdem eine einfache Verarbeitung         Dauerfunktion des Führerscheins und der Mitführpflicht im Stra-\n   ermöglichen.                                                         ßenverkehr,                 .\n3. Zur Lichtbildsicherung ist das Dienstsiegel mit Stempelfarbe an   - Erfüllung von Mindestanforderungen an Einheitlichkeit und\n   der im Vordruck markierten Stelle abzuformen. Von einer Ra-          Qualität der Daten- und Bildwiedergabe zur Unterstützung der\n   sterung ist wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung des         Kontrolle des Führerscheins und Vermeidung von Zweifelsfäl-\n   Deckblattes abzusehen.                                               len, die durch zu große Unterschiedlichkeit der Ausstellungsmo-\n                                                                        dalitäten auftreten können.\n 111.\n    Kennzeichnung der Fahrerlaubnisklassen\n                                                                     - Sicherstellung eines Mindestmaßes an Verfälschungssicherheit\nZur Kennzeichnung der Fahrerlaubnisklassen. für die der Führer-         durch Auswahl geeigneter, auf den neuen Führerscheinvor-\nschein gültig sein soll. ist das Dienstsiegel an den im Verdruck auf    druck abgestimmter Ausfertigungstechniken mit dem Ziel. die\nden Seiten 3 und 4 markierten Stellen mit Stempelfarbe abzufor-         Verfälschung des Führerscheins (z. B. durch Abändern von\nmen oder drucktechnisch anzubringen; dies gilt auch für einge-          Ausfülldaten oder Austausch des Lichtbildes) soweit wie mög-\nschlossene Fahrerlaubnisklassen. Die Dienstsiegelfelder der             lich zu erschweren oder für Kontrollzwecke sichtbar zu machen.\nFahrerlaubnisklassen, für die der Führerschein nicht gültig sein\n                                                                     Um diese Zielsetzungen unter den Bedingungen einer dezentra-\nsoll. sind durch sternförmiges Ausstanzen (vierzackiger Stern, ca.\n                                                                     len Ausfertigung der Führerscheine zu erreichen. ist es erforder-\n6 x 6 mm) möglichst in der Mitte des betreffenden Feldes ungültig\n                                                                     lich, in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift entsprechende\nzu machen; solange dafür geeignete Stanzgeräte noch nicht vor-\n                                                                     Hinweise für die Ausfertigung des Führerscheins verbindlich vor-\nhanden sind. können die betreffenden Dienstsiegelfelder auch ge-\n                                                                     zuschreiben. Die folgenden Anforderungen beruhen auf den si-\nlocht werden.\n                                                                     cherungstechnischen Erfahrungen des Bundeskriminalamtes.\nIV. Ausfüllmaterialien                                               Zu I (Ausfüllschritten):\n1. Bei maschinenschriftlicher Ausfüllung des Führerschein-Vor-       Eine maschinenschriftliche Ausfüllung 'des Führerscheinvor-\n   drucks, auch bei automatischer Datenverarbeitung, sind drucks ermöglicht im Unterschied zur handschriftlichen Ausfül-\n   schwarzeinfärbende Farbbänder (Gewebefarbbänder • Film- lung eher eine dauerhafte, eindeutig lesbare und \\Jertä\\schungen\n   und Plastic-Carbon-Farbbänder) zu verwenden. Farbbänder, erschwerende Anbringung der Ausfülldaten. Soweit bestimmte\n   die eine sogenannte Lift-Oft-Korrektur ermöglichen, dürfen Eintragungen häufig wiederkehren. ist dies auch durch stempel-\n   nicht benutzt werden.                                             schriftliche oder drucktechnische Ausfüllung erreichbar. Voraus-\n2. Bei stempelschriftlicher Ausfüllung sind schwarze Stempelfar- setzung ist jedoch, daß entsprechend geeignete Schrifteinfärbe-\n   ben zu verwenden; sie müssen außerdem folgende Eigenschaf- mittel verwendet werden (s, Abschnitt IV). Um die derzeit übliche\n   ten besitzen: schnell trocknend, ausreichend wischfest auf Praxis, das Ausstellungsdatum erst bei Aushändigung des Füh-\n   Neobond und den bei Paßbildern gebräuchlichen Fotomateria- rerscheins nach bestandener Prüfung durch den Sachverständi-",
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Um Problemfälle (z. B. allmähliches Ausbleichen der\nBildinformation. mangelnde Festigkeit bei der Verklebung von Bil-       (VkBI 1986 S. 127)\ndern mit zu hoher Materialstärke und zu geringer Flexibilität) zu\nvermeiden. sollten nur die von den Photomaterialherstellern als\ngeeignet eingestuften und für den Paßbild bereich angebotenen\nMaterialien verwendet werden.\nDie zur Anbringung des Lichtbildes gegebenen Hinweise verfol-           Nr.54         Ausbildungsbescheinigung     über die\ngen vorrangig den Zweck. die Gebrauchsfähigkeit des Führer-                           Teilnahme an einem\nscheins auf Dauer auch im Lichtbildbereich sicherzustellen.                           kurs in einer Schule gemäß § 4 a Abs. 4\nDurch Befestigung mittels Ösen ist eine dauerhafte Lichtbildan-                       der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nbringung unabhängig von dessen Materialeigenschaften erreich-\nbar; die vorgeschriebene Positionierung der Ösen soll die Beein-\n                                                                                      nung\nträchtigung der Typographie des Deckblatts so gering wie mög-                                                  Bonn, den 30. Januar 1986\nlich halten.                                                                                                   StV 11/36.05.05-12\nBei Verwendung eines Klebers muß der Forderung nach ausrei-             Durch die Vierte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrecht-\nchender Haftung durch ausschließliche Verwendung entspre-               licher Vorschriften vom 28. Februar 1985 (BGBI. I S. 499) wurde\nchend geeigneter Klebstoffe entsprochen werden. Hierfür wird es         die Möglichkeit der Durchführung von Mofa-Kursen auch in den\nerforderlich sein, in Frage kommende Kleber vor ihrer Anwen-            Schulen eingeräumt. Auf Vorschlag des Bundesministers für Ver-\ndung sicherungstechnisch auf ihre Tauglichkeit zur Befestigung          kehr haben sich die Kultusverwaltungen der Länder auf eine ein-\nder gebäuchlichen Lichtbildmaterialien auf dem Material des Füh-        heitlich gestaltete Ausbildungsbescheinigung über die Teilnahme\nrerscheins zu überprüfen.                                               an einem Mofa-Kurs in der Schule geeinigt.\nDer Anbringung eines mit Stempelfarbe eingefärbten Dienstsie-           Soweit von den Bundesländern Mofa-Ausbildungskurse in Schu-\ngelabdrucks wird gegenüber der Verwendung von Prägesiegeln              len gemäß § 4 a Abs. 4 StVZO zugelassen werden, wird das nach-\nder Vorzug gegeben, weil das farblich erkennbare Siegel motiv           stehend bekanntgegebene Muster einer Ausbildungsbescheini-\neher einer Sichtkontrolle zugänglich ist als die nicht eingefärbten     gung verwendet werden.\nPrägekonturen eines - häufig nur mit geringer Relieftiefe abge-                                            Der Bundesminister für Verkehr\nformten - Prägesiegels. Andere geeignete Verfahren oder Mate-                                                        Im Auftrag\nrialien zur Sicherung des Lichtbildes sind für eine Anwendung im                                              Dr. Sei den s t e c her\nFührerscheinbereich zur Zeit nicht vorhanden.\nZu III (Kennzeichnung der Fahrerlaubnisklassen):\nZur Absicherung der Angaben zum Umfang der Fahrerlaubnis ist                             Ausbildungsbescheinigung\nneben der Kennzeichnung der gültigen Fahrerlaubnisklassen               über die Teilnahme an einem Mofa-Ausbildungskurs in einer\ndurch Dienstsiegelabdruck. wie dies auch das EG-Modell für den          Schule gemäß § 4 a Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nFührerschein vorsieht, eine eindeutige und verfälschungssichere         nung.\nEntwertung der nicht gültigen Fahrerlaubnisklassen notwendig.\nDies wird durch die vorgeschriebene Stanzung erreicht.                  Name:                              Vorname:                        .\nZu IV (AusfQllmaterlallen):\nUm der Forderung nach GeWährleistung ausreichender Ge-                  Geburtsdatum:                                                      .\nbrauchsfähigkeit und Verfälschungssicherheit Rechnung zu tra-\ngen, ist es erforderlich, zur Ausfüllung des Führerscheins geeig-       Anschrift:                                                         .\nnete Schrifteinfärbemittel auszuwählen. die beiden Zielsetzungen\nsoweit wie möglich gerecht werden. Die danach aufgestellten An-\nforderungen an Farbbänder. Stempelfarben und Kugelschreiber-            hat an einem von der zuständigen obersten Landesbehörde aner-\nfarbpasten beruhen auf den Erkenntnissen sicherungstechni-\nscher Untersuchungen zu der Frage, welche Arten von Schrift-            kannten Mofa-Ausbildungskurs in der                             ..\neinfärbemitteln unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften\ndes Führerscheinvordrucks die vorgenannten Anforderungen am\nbesten erfüllen.\nZu V (DIebstahlsicherung):                                              (Name und Anschrift der Schule)\nDa die Fälschung von Führerscheinvordrucken der neuen Art\n                                                                        teilgenommen.\ndurch ihre Ausstattung mit technologisch anspruchsvollen Si-\ncherheitsmerkmalen künftig erheblich erschwert ist, kommt dem\nSchutz der Blankovordrucke vor Diebstahl und mißbräuchlicher            Stempel der                                               Datum:\nVerwendung eine sehr viel größere Bedeutung zu als unter den            Schule:\nbisherigen Verhältnissen. Daher sind besondere Maßnahmen zur\ndiebstahlsicheren     Aufbewahrung der Führerscheinvordrucke.\naber auch der zur Ausfertigung benötigten Hilfsmittel unumgäng-\nlich.\nZu VI (Verwendungsnachweis):                                            (Unterschrift des                    (Unterschrift des Bewerbers\nDer vorgeschriebene Verwendungsnachweis über die Führer-                Schulleiters)                  um eine Mofa-Prüfbescheinigung)\nscheinvordrucke soll eine eindeutige Kontrolle über den Bestand",
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            "content": "Heft 4-1986                                                       130                                     VkBI    Amtlicher       Teil\n\n\n    Nr.55         Bedingungen für die Reparatur von Ver-                     des Mittelpunktes M dieses Quadrats auf der Windschutzschei-\n                  bundglas-Windschutzscheiben                                be ergibt sich aus folgender Zeichnung, wobei sich der Fahrer-\n                                                                             sitz in einer mittleren Stellung befinden muß.\n                                          Bonn, den 6. Februar 1986\n                                          StV 13/36.20.10-01\n    AUfgeschleuderte Steine können beim Auftreffen auf Windschutz-\n    scheiben erhebliche Beschädigungen verursachen. Solche Be-\n    schädigungen können die Sicht des Kraftfahrzeugführers beein-\n    trächtigen und erfordern dann aus Sicherheitsgründen den Ersatz\nI   der Windschutzscheibe, verbunden mit erheblichen Kosten.\n    Inzwischen wurden Verfahren entwickelt, die eine Reparatur be-\n    stimmter Beschädigungen an Windschutzscheiben aus Verbund-\n    glas ermöglichen und den ursprünglichen Zustand weitgehend\n    wiederherstellen. Derartige Reparaturen dürfen nur außerhalb\n    des Fernsichtfeldes (Anlage) durchgeführt werden. Die Durch-\n    sicht durch die reparierte Stelle muß klar, lichtdurchlässig und\n    möglichst verzerrungsfrei bleiben.\n    Die Reparatur ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:\n    1. Nur Schäden an der Scheibenaußenfläche dürfen repariert\n       werden. Innenscheibe und Kunststoffolie dürfen keinerlei Be-\n       schädigungen aufweisen.\n    2. Die Reparatur muß möglichst bald nach Schadenseintritt\n       durchgeführt werden. In die Schadstelle dürfen sichtbar keine      (VkBI 1986 S. 130)\n       Feuchtigkeit und kein Schmutz eingedrungen sein.\n    3. Der Krater der EinschlagsteIle darf einen Durchmesser von\n       5 mm nicht überschreiten.                                          Nr.56        Bekanntmachung Nr. 4/86 über.Sonder-\n    4. Von der EinschlagsteIle radial ausgehende Sprünge dürfen                        abmachungen nach § 22 ades Güter-\n       nicht länger als 50 mm sein. Sie dürfen nicht im Scheibendicht-                 kraftverkehrsgesetzes\n       gummi enden.\n                                                                                                                 Köln, den 5. Februar 1986\n                                         Der Bundesminister für Verkehr                                          I A-081\n                                                  Im Auftrag              Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit\n                                                Dr. Fr 0 bös e            folgendes veröffentlicht:\n                                                                            1. Sonderabmachungen Nr. 0263 (A) und Nr. 0264 (B)\n                                    Anlage zu den Bedingungen für              1. Name der Unternehmer:      A - Xaver Meierhofer\n                                    die Reparatur von Verbundglas-                                           B - Frigo Transport-Betrieb\n                                    Windschutzscheiben                                                            Udo-Hermann Gottschalk\n                                                                                                                  GmbH&Co.KG\n    Sichtzonen, in denen eine Reparatur\n    auszuschließen ist (Fernsichtfeld)                                         2. Verkehrsverbindungen\n                                                                                  und vereinbarte\n    1. Bei Pkw und anderen Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Ge-                 Beförderungsentgelte:               DM/100 kg\n       samtgewicht von 3,5 t.                                                     von Rastede, Wunstorf                   4,80\n      Die Zone wird auf der Windschutzscheibe gebildet durch einen                     Höxter, Hotdort\" ,\n      29 cm breiten Streifen (etwa DIN-A4-Format quer) mittig zur                      Leer (Ostfriesland),\n      Spur der Ebene, die durch den Augenpunkt (Lenkradmittel-                         Salzgitter, Schortens             5,50\n      punkt) hindurchgeht und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebe-                     Dortmund,\n      ne verläuft und der oben und unten durch das Scheibenwi-                         Drensteinfurt,\n      scherfeld begrenzt wird.                                                         Gelsenkirchen,\n                                                                                       Wuppertal                          7,00\n                                                                                       Bamberg,\n                                                                                       Gochsheim,\n                                                                                       Groß-Gerau,\n                                                                                       Kleinostheim,\n                                                                                       Weiden i. d. Opf.                  9,20\n                                                                                       Dorfen Kr. Erding,\n                                                                                       Feuchtwangen,\n                                                                                       Memmingen,\n                                                                                       Kempten (Allgäu),\n                                                                                       Lenting, Laaber\n                                                                                       Kr. Regensburg,\n                                                                                       Moosburg a. d. Isar,\n                                                                                       Münsingen, Plattling,\n    2. Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr                      Ruderting,\n       als 3,5 t.                                                                      Simbach a. Inn,\n                                                                                       Valley                            11,50\n       Die Zone wird auf der Windschutzscheibe gebildet durch ein\n       quadratisches Feld der Kantenlänge von 29 cm, deren Kanten                                               gg1.zuzüglich Umsatzsteuer\n       horizontal bzw. vertikal verlaufen. Die seitliche Lage wird in             nach Hamburg",
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            "number": 27,
            "content": "VkBI      Amtlicher           Teil                                           131                                                        Heft 4 -1986\n\n\n   3. Güterart:                           Gefrierfleisch                           6.Dauerder\n   4. Gütermenge:                         je Sonderabmachung                          Sonderabmachungen:          ab 20. November 1985 auf un-\n                                          mindestens 500 t                                                        bestimmte Zeit, mindestens je-\n                                          jeweils in 3 Monaten                                                    doch bis zum 20. Februar 1986\n   5. Tag des Abschlusses                                                          7. Wichtigste\n      der Sonderabmachungen:              7. Dezember 1985                            Sonderbedingungen:          mindestens 15 tje Beförderung;\n                                                                                                                  Nummer 7 der Vorschriften für\n   6. Dauerder\n                                                                                                                  die Frachtberechnung        (RKT\n      Sonderabmachungen:                  ab 10. Dezember 1985 auf un-\n                                                                                                                  Teil 11Abschnitt 1) gilt entspre-\n                                          bestimmte Zeit, mindestens je-\n                                                                                                                  chend.\n                                          doch bis zum 9. März 1986\n                                                                                                                  Vereinbart ist auch die Bedie-\n   7. Wichtigste\n                                                                                                                  nung von höchstens drei Ent-\n      Sonderbedingungen:                  entgeltpflichtig mindestens 18 t\n                                                                                                                  ladestellen dieser Sonderab-\n                                          und nur zwei Versandorte je\n                                                                                                                  machung auf einer Fahrt. Hier-\n                                          Beförderung. Vorlaufbeförde-\n                                                                                                                  bei gilt das Entgelt nach der\n                                          rungen unterliegen dem jewei-\n                                                                                                                  Sonderabmachung nur bis zur\n                                          ligen Tarif.\n                                                                                                                  ersten Entladestelle. Die Nach-\n                                          Die Beförderungen erfolgen in                                           laufbeförderungen unterliegen\n                                          Isothermfahrzeugen mit ma-                                              dem jeweiligen Tarif.\n                                          schineller Kühlung bei einer\n                                          Kühltemperatur von -18 0 C.          3. Sonderabmachung Nr. 04152\n                                                                                  1. Name des Unternehmers: Eberhard Ebner\n2. Sonderabmachungen Nr. 04151 (A) und Nr. 04153 (B)                              2. Verkehrsverbindungen\n                                                                                     und vereinbarte\n   1. Name der Unternehmer:  A - Johann Deelwater GmbH\n                                                                                     Beförderungsentgelte:           DM/100 kg\n                             B - Günther Windeis\n                                                                                     von   Bremen\n   2. Verkehrsverbindungen\n      und vereinbarte                                                                nach Hamburg, Uelzen,\n      Beförderungsentgelte:             DM/100kg                                          Hannover,\n                                                                                          Minden (Westf.)                       2,20\n                                     a)               b)\n                               15 t 20 t 23 t     15 t 20 t                               Bad Bentheim,\n      von Bremen, Hamburg                                                                 Nordwalde                            2,70\n       nach Hamburg*                                                                                                 gg1.zuzüglich Umsatzsteuer\n                                           2,80 2,50 2,38 ?,45 2,00\n            Hannover                       2,98 2,66 2,51 2.67 2,10                3. Güterart:                   Sperrholz\n            Bielefeld                      3,20 2,94 2,79 2,9Ö 2,60                4. Gütermenge:                 mindestens 500 t\n            Münster (Westf.)               3,78 3,38 3,21 3,40 3,00                                               jeweils in 3 Monaten\n            Lübeck*                        3,78 3,38 3,21 3,46 3,10                5. Tag des Abschlusses\n            Braunschweig                   3,96 3,54 3,35 3,55 3,10                   der Sonderabmachung:        6. Januar 1986\n            Soest                          4,49 4,01 3,79 3,95 3,53\n                                                                                   6. Dauer der\n            Dortmund, Göttingen            4,65 4,15 3,94 4,05 3,60\n                                                                                      Sonderabmachung:            ab 6. Januar 1986 auf unbe-\n            Herne                          4,79 4,27 4,05 4,40 3,70\n                                                                                                                  stimmte Zeit, mindestens je-\n            Essen                          4,98 4,45 4,24 4,40 3,90\n                                                                                                                  doch bis zum 6. April 1986\n            Duisburg                       5,10        4,35 4,60 4,00\n            Düsseldorf                     5,33 4,78 4,54 4,85 4,30                7. Wichtigste\n            Kassel                         5,37 4,79 4,53 4,70 4,20                   Sonderbed ingungen:         mindestens 23 t und nur eine\n            Mönchengladbach                5,53 4,96 4,71 5,10 4,50                                               Entladestelle je Beförderung\n            Köln                           5,74 5,14 4,88 5,45 4,80            4. Sonderabmachung Nr. 05156\n            Berlin, Siegen                 6,32 5,64 5,34 5,70 5,00\n                                                                                   1. Name des Unternehmers:      Kraftverkehr\n            Frankfurt am Main              7,26 6,48 6,14 6,50 5,70\n                                                                                                                  P. & M. Ehrig GmbH\n            Mannheim                       7,94 7,10 6,73 7,20 6,30\n            Karlsruhe                      8,48 7,58 7,17 7,79 6,80                2. Verkehrsverbindungen\n            Nürnberg                       8,48 7,58 7,17 7,70 6,88                   und vereinbarte\n            Stuttgart                      9,00 8,04 7,62 8,15 7,50                   Beförderungsentgelte:                  DM/100kg\n            Ulm                            9,29 8,32 7,86 8,40 7,55                                                   20t        23 t        24 t\n            München                        9,88 8,83 8,36 8,80 7,88                  von Hamburg\n                                             ggf. zuzüglich Umsatzsteuer             nach Düren, Kreuzau                                    3,50\n       • gilt nur für Beförderungen ab Bremen                                             Moers                      3,65       3,55        3,50\n                                                                                          Düsseldorf                 3,70       3,57        3,50\n  3. Güterar1:                           a) Apfelsinen, Clementinen,                                                                        3,70\n                                                                                          Velbert\n                                             Mandarinen, Grapefruit,                      Jülich, Grevenbroich,\n                                             Zitronen, Äpfel, Birnen,                     Leverkusen, Monheim        3,85       3,75        3,65\n                                             Weintrauben, Ananas,                                                    3,90       3,80        3,70\n                                                                                          Bergisch Gladbach\n                                             Kiwifrüchte, Bananen,                        Inden, Langerwehe          3,95       3,85        3,75\n                                         b) Tomaten, Paprika,                             Lahnstein                                         4,40\n                                             Pepperoni, Auberginen,                       Bensheim                                          4,80\n                                             Courgettes, Erbsen,                          Grünstadt,\n                                          sämtlich frisch                                 Hattersheim am Main         4,90      4,70         4,60\n  4. Gütermenge:                         je Sonderabmachung                               Bruchsal                    5,22      5,05         4,97\n                                          mindestens 500 t                                Kitzingen                   5,40      5,17         5,00\n                                         jeweils in 3 Monaten                             Lambrecht (Pfalz)                                  5,60\n                                                                                          Alzey                       5,65       5,47        5,40\n  5. Tag des Abschlusses\n                                                                                          Bad Dürkheim                                       5,80",
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Fils       6,10       5,90    5,80                  Niefern-Öschelbronn                             5,90\n           Scheer                       6,30       6,10    6,00                  Nidda, Scheer                                   6,00\n           Memmingen                    8,70       8,40    8,20                  Reichenbach a. d. Fils      6,10      5,90      5,80\n                                        gg1.zuzüglich Umsatzsteuer               München                                         6,40\n                                                                                 Günzach                                         6,50\n   3. Güterar1:                      Holzzellstoff\n                                                                                 Unterschleißheim,\n                                     mit höchstens 40 % Wasser,\n                                                                                 Neuburg a. d. Donau,\n                                    Papier, unbearbeitet                                                     7,45       7,20    7,00\n                                                                                 p'attling\n   4. Gütermenge:                   mindestens 500 t                                                         gg1.zuzüglich Umsatzsteuer\n                                    jeweils in 3 Monaten\n   5. Tag des Abschlusses                                                 3. Güterart:                    Papier, unbearbeitet\n      der Sonderabmachung:          1. Januar 1986                                                        Holzzellstoff\n                                                                                                          mit höchstens 40 % Wasser\n   6. Dauer der\n      Sonderabmachung:              ab 1. Januar 1986 auf unbe-           4. Gütermenge:                  mindestens 500 t\n                                    stimmte Zeit, mindestens je-                                          jeweils in 3 Monaten\n                                    doch bis zum 1. April 1986            5. Tag des Abschlusses\n   7. Wichtigste                                                             der Sonderabmachung:         23. Dezember 1985\n      Sonderbedingungen:            mindestens 20 t und nur ein           6. Dauer der\n                                    Empfangsort je Beförderung;              Sonderabmachung:             ab 1. Januar 1986 auf unbe-\n                                    Nummer 7 der Vorschriften für                                         stimmte Zeit, mindestens je-\n                                    die Frachtberechnung                                                  doch bis zum 31. März 1986\n                                    (RKT Teil 11Abschnitt 1)              7. Wichtigste\n                                    gilt entsprechend                        Sonderbedingungen:           nur ein Empfangsort je Beför-\n                                                                                                          derung; Nummer 7 der Vor-\n                                                                                                          schriften für die Frachtberech-\n5. Sonderabmachung Nr. 05157                                                                              nung (RKT reunAbschnitt 1)\n   1. Name des Unternehmers:   Cellpap Trucking                                                           gilt entsprechend\n                               Speditions GmbH & Co.\n   2. Verkehrsverbindungen\n      und vereinbarte                                                 6. Sonderabmachung Nr. 05158\n      Beförderungsentgelte:              DM/100 kg                                                 Kraftverkehr\n                                                                         1. Name des Unternehmers:\n                                  20t       23t      24 t                                          P. & M. Ehrig GmbH\n      von Hamburg\n                                                                         2. Verkehrsverbindungen\n      nach Verden (Aller)        2,45       2,30     2,20                   und vereinbarte\n           Sarsted1              3,15       3,00     2,90                   Beförderu ngsen1gel1e:             DM/100kg\n           Dassei                                    3,20                                               20t        231       24t\n           Lübbecke              3,30       3,17     3,10                   von Hamburg\n           Salzgitter            3,35       3,20     3,10                                                                   3,50\n                                                                            nach Düsseldorf             3,70       3,57\n           Osnabrück             3,55       3,40     3,20                                               3,85       3,75     3,65\n                                                                                 Jülich\n           Düren, Kreuzau                            3,60                        Königsbronn            5,80       5,60     5,50\n           Northeim              3,60       3,45     3,35                                               5,90       5,70     5,60\n                                                                                 Germersheim\n           Velbert                                   3,80                                               7,45       7,20     7,00\n                                                                                 Plattling\n           Moers                 3,85       3,70     3,60\n           Düsseldorf            3,90       3,75     3,60                                               ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n           Jülich, Remscheid     3,95       3,80     3,70                3. Gü1erart:              Papier,   unbearbeitet\n           Castrop-Rauxel        4,00       3,75     3,60                4. Gütermenge:            mindestens 500 t\n           Herzberg am Harz,                                                                       jeweils in 3 Monaten\n           Monheim               4,00       3,85     3,75                5. Tag des Abschlusses\n           Bergisch Gladbach,                                               der Sonderabmachung:   13. Januar 1986\n           Inden                 4,00       3,90     3,80\n                                                                         6. Dauer der\n           Witzen hausen                             4,00\n                                                                            Sonderabmachung:       ab 13. Januar 1986 auf unbe-\n           Grevenbroich,\n                                                                                                   stimmte Zeit, mindestens je-\n           Leverkusen            4,10       3,85     3,75\n                                                                                                   doch bis zum 13. April 1986\n           Marsberg                                  4,30\n           Steinfurt             4,35       4,20     4,10                7. Wichtigste\n           Arnsberg                                  4,40                   Sonderbedingungen:     nur ein Empfangsort je Beför-\n           Langerwehe            4,40       4,15     4,00                                          derung; Nummer 7 der Vor-\n           Lahnstein                                 4,50                                           schriften für die Frachtberech-\n           Sundern (Sauerland)                       4,60                                           nung (RKT Teil 11Abschnitt 1)\n           Kassel                4,70       4,55     4,45                                           gilt entsprechend\n           Bensheim,\n           Hatzfeld (Eder)                           4,80\n           Grünstadt,                                                 7. Sonderabmachung Nr. 05159\n           Hattersheim am Main   4,90       4,70     4,60\n                                                                         1. Name des Unternehmers: Cellpap Trucking\n           Bruchsal              5,22       5,05     4,97",
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Verkehrsverbindungen                                                        Beförderungsentgelte:                  DM/100 kg\n      und vereinbarte                                                             von                               Bremen      Hamburg\n      Beförderungsentgelte:                       DM/100 kg\n                                                                                                             15 t     20 t 23 t 15 t 20 t 23 t\n                                         20t          23t       24t\n                                                                                  nach Münster              a) 3,80   3,40   3,30   4,50   4,00   3,80\n       von Hamburg                                                                                          b) 3,50   3,30    -     4,65   4,15    -\n       nach Hoya                         2,55        2,40       2,30                    Soest               a) 4,80   4,30   4,15   5,50   5,00   4,80\n            Lübbecke                     3,30        3,17       3,10                                        b) 4,30   3,95    -     5,35   4,80    -\n            Düsseldorf                   3,90        3,75       3,60                    Gelsenkirchen       a) 4,90   4,40   4,30   5,25   4,70   4,50\n            Jülich                       3,95        3,80       3,70                                        b) 4,70   4,45    -     5,50   4,85    -\n            Germersheim                  5,90        5,70       5,60                     Dortmund           a) 4,95   4,50   4,30   5,00   4,50   4,25\n            Neuburg a. d. Donau,                                                                            b) 4,35   4,00    -     5,35   4,85    -\n            Plattling                    7,45        7,20       7,00                     Bochum             a) 4,95   4,50   4,30   5,25   4,70   4,50\n                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                        b) 4,50   4,10    -     5,55   4,85     -\n   3. Güterart:                       Papier, unbearbeitet                               Essen              a) 5,00   4,50   4,30   5,25   4,70   4,50\n   4. Gütermenge:                    mindestens 500 t                                                       b) 4,70   4,45    -     5,50   4,85    -\n                                     jeweils in 3 Monaten                                Duisburg           a) 5,10   4,60   4,40   5,40   4,70   4,60\n                                                                                                            b) 4,80   4,55    -     5,50   4,85     -\n   5. Tag des Abschlusses\n                                                                                         Düsseldorf         a) 5,20   4,70   4,50   5,40   4,70   4,60\n      der Sonderabmachung:            13. Januar 1986\n                                                                                                            b) 5,15   4,80    -     5,50   4,85     -\n   6. Dauer der                                                                          Mönchengladbach    a) 5,50   5,00   4,90   5,50   5,00   4,90\n      Sonderabmachung:                ab 13. Januar 1986 auf unbe-                                          b) 5,35   4,85    -     5,65   5,15     -\n                                      stimmte Zeit, mindestens je-                       Köln               a) 5,60   4,90   4,90   5,80   4,90   4,90\n                                      doch bis zum 13. April 1986                                           b) 5,60   5,00    -     6,00   5,00    -\n   7. Wichtigste                                                                        Siegen              a) 6,50   5,70   5,60   7,00   6,00   5,80\n      Sonderbedingungen:              nur ein Empfangsort je Beför-                                         b) 6,20   5,60    -     7,00   6,00    -\n                                      derung; Nummer 7 der Vor-                         Berlin              a) 6,50   5,80   5,50   5,50   5,00   4,90\n                                      schriften für die Frachtberech-                                       b) 6,20   5,60    -     5,50   5,00    -\n                                      nung (RKT Teil 11Abschnitt 1)                     Frankfurt am Main   a) 6,70   6,50   6,40   6,90   6,70   6,50\n                                      gilt entsprechend                                                     b) 6,70   6,10    -     6,90   6,70    -\n                                                                                        Mannheim            a) 8,00   7,10   6,80   8,00   7,10   6,80\n8. Sonderabmachung Nr. 07402                                                                                b) 7,40   6,70    -     8,00   7,10    -\n                                                                                        Karlsruhe           a) 8,00   7,10   6,80   8,00   7,10   6,80\n   1. Name des Unternehmers: Johann Breukers\n                                                                                                            b) 7,70   7,10    -     8,00   7,10    -\n                             Kraftwagen-Spedition\n                                                                                        Heilbronn           a) 8,80   7,90   7,70   9,00   8,00   7,80\n                             GmbH & Co. KG\n                                                                                                            b) 8,40   7,60    -     8,70   7,85    -\n   2. Verkehrsverbindungen                                                              Stuttgart           a) 9,00   8,20   8,00   9,00   8,20   8,20\n      und vereinbarte                                                                                       b) 8,25   7,45    -     9,00   8,20    -\n      Beförderungsentgelte:                       DM/100 kg\n                                                                                                                    gg1.zuzüglich Umsatzsteuer\n       von   Brake (Unterweser)\n                                                                                3. Güterart:                   a) Zitrusfrüchte\n             Bremen\n                                                                                                               b) Gemüse, frisch\n       nach Castrop-Rauxel                           2,40\n                                                                                4. Gütermenge:                mindestens 500 t\n            Northeim                                 2,57\n                                                                                                              jeweils in 3 Monaten\n                                                                                5. Tag des Abschlusses\n                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                                   der Sonderabmachung:       8. November 1985\n   3. Güterart:                       Papier, unbearbeitet\n                                                                                6. Dauer der\n   4. Gütermenge:                    mindestens 500 t                              Sonderabmachung:           ab 25. November 1985 auf un-\n                                     jeweils in 3 Monaten                                                     bestimmte Zeit, mindestens je-\n   5. Tag des Abschlusses                                                                                     doch bis zum 24. Februar 1986\n      der Sonderabmachung:            30. Dezember 1985                         7. Wichtigste\n   6. Dauer der                                                                    Sonderbedingungen:         mindestens 15 tje Beförderung;\n      Sonderabmachung:                ab 2. Januar 1986 auf unbe-                                             Nummern 7 und 10 der Vor-\n                                      stimmte Zeit, mindestens je-                                            schriften für die Frachtberech-\n                                      doch bis zum 31. März 1986                                              nung (RKT Teil 11Abschnitt 1)\n   7. Wichtigste                                                                                              gelten entsprechend. Verein-\n      Sonderbedingungen:             mindestens 24 t und nur ein                                              bart ist auch die Bedienung\n                                     Versand- und ein Empfangsort                                             mehrerer       Bestimmungsorte\n                                     je Beförderung                                                           dieser Sonderabmachung auf\n                                                                                                              einer Fahrt. Hierbei gilt das\n                                                                                                              Entgelt nach der Sonderabma-\n9. Sonderabmachung       Nr. 0848                                                                              chung mit bis zum ersten Be-\n   1. Name des Unternehmers:          Adam Offergeid Spedition,                                                stimmungsort. Die Nachlaufbe-\n                                      Lagerung und Ferntransporte                                              förderungen unterliegen dem\n                                      GmbH &Co. KG                                                            jeweiligen Tarif.\n   2. Verkehrsverbindungen                                                  10. Sonderabmachung Nr. 10106\n      und vereinbarte                                                           1. Name des Unternehmers: Horst Anhalt\n      Beförderungsentgelte:                       DM/100 kg\n                                                                                2. Verkehrsverbindungen:  von Tönning\n      von                                    Bremen      Hamburg\n                                                                                                          nach Hamburg\n                                      15 t     20 t 23 t 15 t 20 t 23 t         3. Güterart:              Getreide\n       nach Bielefeld               a) 3,30 3,00 2,90 4,30 4,10 4,10            4. Gütermenge:            mindestens 500 t",
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            "number": 30,
            "content": "Heft 4-1986                                                                134                                   VkBI     Amtlicher       Teil\n\n   5. Vereinbarte                                                            12. Sonderabmachung Nr. 9153\n      Beförderungsentgelte:              2,10 DM/100 kg                          1. Name des Unternehmers:     Deutsche Bundesbahn\n                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                           Bundesbahndirektion\n   6. Tag des Abschlusses                                                                                      Hamburg\n      der Sonderabmachung:               23. Januar 1986                                                       Beschäftigter Unterneh mer:\n   7. Dauer der                                                                                                Lehmkuhl Transport\n      Sonderabmachung:                   ab 27. Januar 1986 auf unbe-                                          GmbH & Co. KG\n                                         stimmte Zeit, mindestens je-            2. Verkehrsverbindungen\n                                         doch bis 26. April 1986                    und vereinbarte\n   8. Wichtigste                                                                    Beförderu ngsentgelte:                DM/100 kg\n      Sonderbedingungen:                 mindestens 24 t je Beförderung                                          15t      20 t  23 t     24t\n                                                                                   von Lübeck\n11. Sonderabmachung Nr. 11120                                                      nach Krefeld                  4,76    4,34    4,16    4,10\n    1. Name des Unternehmers:    Heinrich Lohmann KG                                    Düsseldorf               4,88    4,42    4,23    4,18\n    2. Verkehrsverbindungen                                                             Schöppenstedt            5,26    4,48    4,30    4,22\n       und vereinbarte                                                                  Alfeld (Leine)           5,34    4,86\n       Beförderu ngsentgelte:              DM/100kg                                     Wuppertal                5,36    4,86\n       von Rastede, Wunstorf                  4,80                                      Berlin-Reinickendorf     5,53    5,00\n            Höxter, Holdorf* ,                                                          Hannover                         3,96    3,80    3,75\n            Leer (Ostfriesland),                                                        Gronau (Leine)                   4,35    4,17    4,11\n            Salzg itter* * ,                                                            Mönchengladbach                  4,55    4,37    4,31\n            Schortens                         5,50                                      Düren                            4,78    4,60    4,53\n            Dortmund,                                                                   Hagen                            4,83    4,63    4,57\n            Drensteinfurt,                                                              Troisdorf                        4,98    4,78    4,71\n            Gelsenkirchen,                                                              Berlin                           5,11    4,91    4,84\n            Wuppertal                         7,00                                      Arnsberg                         5,15    4,95    4,87\n            Bamberg**,                                                                  Heilbronn                        5,72    5,52    5,44\n            Gochsheim,                                                                  Ettlingen                        5,85    5,63    5,53\n            Groß-Gerau** ,                                                              Gronau (Westf.)                  6,08    5,83    5,76\n            Kleinostheim,                                                               Magstadt                         7,38    7,10    6,98\n            Weiden i. d. Opf.                 9,20                                      Rutesheim                        7,63    7,34    7,23\n            Dorfen Kr. Erding,                                                          Dettingen a. d. Erms             7,77    7,47    7,36\n            Feuchtwangen,                                                               Velden\n                                                                                        Kr. Nürnberger Land              8,45   8,12  7,99\n            Memmingen**,\n            Kempten (Allgäu),                                                                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n            Lenting,                                                             3. Güterart:                  Papier, unbearbeitet\n            Laaber\n            Kr. Regensburg**,                                                    4. Gütermenge:                mindestens 500 t\n            Moosburg a. d. Isar,                                                                               jeweils in 3 Monaten\n            Münsingen,                                                           5. Tag des Abschlusses\n            Plattling** ,                                                           der Sonderabmachung:       18. Dezember 1985\n            Ruderting,\n            Simbach a. Inn,                                                      6. Dauer der\n            Valley                           11,50                                  Sonderabmachung:           ab 1. Januar 1986 auf unbe-\n                                                                                                               stimmte Zeit, mindestens je-\n                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                                                               doch bis zum 31. März 1986\n      nach Hamburg\n                                                                                 7. Wichtigste\n   • gilt nur für Sendungen bis 18 t                                                Sonderbedingungen:         nur eine Entladestelle je Beför-,\n   • '\" mit Wirkung vom 6. Januar 1986 zusätzlich aufgenommen                                                  derung;\n                                                                                                               Nummer 7 der Vorschriften für\n   3. Güterart:                          Gefrierfleisch\n                                                                                                               die Frachtberechnung (RKT\n   4. Gütermenge:                       mindestens 500 t                                                       Teil 11Abschnitt 1) gilt entspre-\n                                        jeweils in 3 Monaten                                                   chend\n\n   5. Tag des Abschlusses                                                    13. Sonderabmachung Nr. 9155\n      der Sonderabmachung:               7. Dezember 1985                        1. Name des Unternehmers:      Deutsche Bundesbahn\n   6. Dauer der                                                                                                 Bundesbahndirektion\n      Sonderabmachung:                  ab 10. Dezember 1985 auf un-                                            Frankfurt\n                                        bestimmte Zeit, mindestens je-                                          Beschäftigter Unterneh mer:\n                                        doch bis zum 9. März 1986                                              Peter Friedrich\n                                                                                                                Inh. Johann Friedrich\n   7. Wichtigste                                                                 2. Verkehrsverbindungen:      von Hamburg\n      Sonderbedingungen:                entgeltpflichtig mindestens 18 t                                        nach Bensheim\n                                        und regelmäßig nur eine                  3. Güterar1:                   Holzzellstoff\n                                        Be- und eine Entladestelle je\n                                                                                                                mit mehr als 40 % Wasser\n                                        Beförderung.\n                                        Die Beförderungen erfolgen in            4. Gütermenge:                 mindestens 500 t\n                                        Isothermfahrzeugen mit ma-                                             jeweils in 3 Monaten\n                                        schlneller KÜhlung bei einer             5. Vereinbarte\n                                        KÜhltemperatur von - 18° C.                 Beförderu ngsentgelte:              4,80 DM/100 kg",
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            "number": 31,
            "content": "VkBI     Amtlicher      Teil                                         135                                                     Heft4-1986\n\n\n   6. Tag des Abschlusses                                              18. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderab-\n      der Sonderabmachung:         8. Januar 1986                          machungen sind unwirksam geworden:\n   7. Dauer der                                                           Sonder-                  veröffentlicht  unwirksam\n      Sonderabmachung:             ab 13. Januar 1986 auf unbe-                       Nr.          ImVkBI          ab\n                                   stimmte Zeit, mindestens je-           978                      1983 S. 186     21.Juni1985\n                                   doch bis zum 12. April 1986            0259                     1985 S. 294     22. Juli 1985\n   8. Wichtigste                                                          05136                    1985 S. 405     23. August 1985\n      Sonderbedingungen:           mindestens 20 t je Beförderung         05137                    1985 S. 405     30. August 1985\n                                                                          07334,07335,07336,\n14. Änderung der Sonderabmachungen Nr. 05150, Nr. 05151 und               07338,07339,07343,\n    Nr.05152                                                              07344,07345,07346        1985 S. 491     29. August 1985\n    (VkBI 1986 S. 21)                                                     07342                    1985 S. 491     31. August 1985\n    Die Sonderabmachungen gelten nunmehr auf unbestimmte                  07337,07341              1985 S. 569     28. August 1985\n    Zeit, mindestens jedoch bis zum 17. Februar 1986.\n    Die Änderungen wurden am 21. Januar 1986 vereinbart.                                         Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n                                                                                                               Im Auftrag\n15. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07304                                                           Dr. Trinkaus\n    (VkBI 1985 S. 252, zuletzt geändert 1986 S. 21)\n                                                                       (VkBI 1986 S. 130)\n    In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-\n    dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu\n    aufgenommen:\n                                               DM/100kg\n       I. von Brake (Unterweser)        15t        20t     23t\n                                                                           Binnenschiffahrt\n          nach a) Neckartailfingen     7,10       6,40     6,00\n                b) Eschenberg          4,70       4,20     3,90        Nr.57       IV. Nachtrag\n       11.von Bremerhaven                                                          zum Entfernungszeiger zu den Tarifen\n          nach a) Paderborn            3,70       3,30     2,96                    für die nordwestdeutschen Bundeswas-\n                   Sundern\n                   (Sauerland)         4,50       4,00     3,66                    serstraßen im Binnenbereich\n                   Lenningen           8,50       6,40     5,66        Der Entfernungszeiger zu den Tarifen für die nordwestdeutschen\n                   Donaueschingen      8,50       7,60     6,96        Bundeswasserstraßen im Binnenbereich (VkBI 1975 S. 174), zu-\n                b) Westoverledingen    2,90       2,30     2,06        letzt geändert durch den 111.Nachtrag vom 12. November 1985\n                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer     (VkBI 1985 S. 767), wird wie folgt geändert:\n        Die Änderung wurde vereinbart und wirksam                                                        §1\n        zu I a) am 1. November 1985,                                   1. Im alphabetischen Verzeichnis der Tarifstationen ist nach der\n             b) am 5. Dezember 1985,                                      Tarifstation .Dortmund, Stadthafen\" folgende Zeile einzufügen:\n        zu 11a) am 9. Dezember 1985,                                      .Dreye              646/17 u •\n             b) am 31. Dezember 1985.\n                                                                       2. In dem Obersichtsplan der Tarifkilometerpunkte der Tarifstatio-\n                                                                          nen tür die Mittelweser (Nr. 17 der Tarifstationspläne) ist fol-\n16. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 988                           gende Zeile bei Tarif-km 128 einzufügen:\n    (VkB11984 S. 18, geändert 1985 S. 278)\n                                                                          ,,646 Dreye ..... 356,00\".\n    In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-\n   dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu                                               §2\n   aufgenommen:                                                        Dieser Nachtrag tritt am 1. März 1986 in Kraft.\n                                        DM/100kg                       Bonn, den 5. Februar 1986\n       von Lübeck               20t         23t      24t                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n       nach Hannover-Misburg    3,57'      3,41     3,36                                                              Im Auftrag\n            Hannover            3,87       3,71     3,68                                                          Dr. Nie m e y e r\n            Braunschweig        3,99       3,83     3,80               (VkBI 1986 S. 135)\n            Schöppenstedt       4,17       4,00     3,93\n            Dortmund            4,22       4,05     4,02\n            Rinteln             4,52       4,32     4,26\n            Rheinberg           4,93       4,73     4,66\n            Wülfrath            4,94       4,73     4,66               Nr.58       Hinweis\n            Euskirchen          4,96       4,75     4,68\n            Neuwied\n                                                                                   Verordnung Nr. 1/86 über die Festset-\n                                5,36       5,14     5,07\n            Wassenberg          5,52       5,30     5,24                           zung von Entgelten für Verkehrsleistun-\n            Wiesbaden           5,78       5,54     5,46                           gen der Binnenschiffahrt vom 7. Januar\n            Gemmrigheim         6,73       6,45     6,35                           1986\n            Sindelfingen        7,24       6,96     6,88                           (FB Nr. 1/86 FrachtenausschuB Dortmund)\n            Ellwangen (Jagst)   8,12       7,78     7,66                           (Fe Nr. 1/86 FrachtenausschuB Bremen)\n            Ingolstadt          8,83       8,46     8,34                           (FE Nr. 1/86 Frachtenausschuß für den Tankschiffs-\n            Aitrach             9,82       9,41     9,27                                        verkehr)\n                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                                                            Bonn, den 30. Januar 1986\n   Die Änderung wurde am 19. Dezember 1985 vereinbart und                                                   BW 11/28.25.40-21\n   am 1. Januar 1986 wirksam.\n                                                                       Die Verordnung Nr. 1/86 vom 7. Januar 1986 ist im Bundesanzei-\n17. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Sonderabmachung            ger S. 189 vom 9. Januar 1986 verkündet worden. Die Verordnung",
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            "content": "Heft 4-1986                                                                    136                                         VkBI    Amtlicher        Teil\n\n\nDer volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im                      111.Radarschiffer-Zeugnisse\nFTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*) veröf-                  (1) Nr. 145/76, ausgestellt am 8. 12. 1976 für Herrn Hans Urban\nfentlicht worden.                                                                      König, gebt am 9. 9. 1945 in Nierstein.\n                                  Der Bundesminister für Verkehr                     (2) Nr. 128/74, ausgestellt am 25. 9. 1974 für Herrn Werner G.\n                                                      Im Auftrag                         Walter, gebt am 14. 6.1938 in Ottenheim.\n                                                        Lenz                       (3) Nr. 64/80, ausgestellt am 26. 8. 1980 für Herrn Ernst-Rüdiger\n                                                                                       Witthuhn, geb ..am 14. 3. 1944 in Stettin.\n(VkBI 1986 S. 135)                                                                 (4) Nr. 65/72, ausgestellt am 11. 4. 1972 für Herrn Werner\n                                                                                       Krumbholz, gebt am 17. 9.1935 in Radebeul.\n                                                                                                                                      1\n                                                                                   (5) Nr. 112/83, ausgestellt am 15. 11. 1983 für Herrn Klaus\n                                                                                       Schweitzer, gebt am 28. 3. 1940 in Erfurt.\nNr.59         Ungültigkeitserklärung                                               b) WSD Freiburg\n              von Befähigungszeugnissen                                            I. Rhelnschifferpatent\nDie folgenden von den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Mainz,                    (1) Nr. 63, Strecke Basel-Spyck, ausgestellt am 9. 8. 1961 für\nSüdwest, Freiburg bzw. Stuttgart ausgestellten Befähigungszeug-                        Herrn Werner G. Walter, gebt am 14. 6. 1938 in Ottenheim.\nnisse sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig er-                    c) WSD Stuttgart\nklärt:\n                                                                                   I. Rhelnschlfferpatente\na) WSD Malnz bzw. Südwest                                                          (1) Nr. S1. 1901, Strecke Straßburg-Spyck, ausgestellt am 9. 3.\n                                                                                       1965 für Herrn Peter Günther, gebt am 26. 6. 1939 in Alberts-\n I. Rheinschifferpatente\n                                                                                              Erweiterung: Basel- Straßburg.\n(1) Nr. 25/66, Strecke Mainz-Koblenz, ausgestellt am 15.4.1966\n                                                                                   (2) Nr. S1. 1550, Strecke Karlsruhe-Spyck, ausgestellt am 21. 8.\n    für Herrn Hans Winfried Pakutz, gebt am 21. 7. 1940 in Ko-\n                                                                                       1963 für Herrn Manfred Bauer, gebt am 21.     1940 in Heidel-\n    blenz. Erweiterungen: Leimersheim-Mainz      und Koblenz-\n                                                                                       berg.\n    Köln.\n                                                                                   (3) Nr. St. 496, Strecke Mannheim-Wesel, ausgestellt am 22. 4.\n (2) Nr. 33/69, Strecke Mannheim-Spyck,      ausgestellt am 6. 6.                      1959 für Herrn Werner Krumbholz, gebt am 17. 9. 1935 in Ra-\n     1969 für Herrn Hans Urban König, geb t am 9. 9. 1945 in Nier-                     debeul. Erweiterungen: Steinmauern-Mannheim,    Straßburg-\n     stein. Erweiterung: Basel-Mannheim.                                               Steinmauern, Wesel-Spyck.\n (3) Nr. 11/70, Strecke Mannheim-Spyck,         ausgestellt am 9. 3.                 11.Schifferpatente\n     1970 für Herrn Walter Hirt, gebt am 22. 6. 1945 in Kitzingen/M.               (1) Nr. S1. 1902 für die westdeutschen Kanäle, ausgestellt am 9. 3.\n                                                                                       1965 für Herrn Peter Günther, gebt am 26. 6. 1939 in Alberts-\n (4) Nr. 81/66 (Ersatzausf.), Strecke Mannheim-Spyck, ausgestellt                      hofen.\n     am 6. 2. 1969 für Herrn Hans Georg Schüler, gebt am 6. 7.\n                                                                                   (2) Nr. S1. 1545 für die westdeutschen Kanäle und den Neckar,\n     1941 in Bittkau.\n                                                                                       ausgestellt am 22. 7. 1963 für Herrn Manfred Bauer, gebt am\n (5) Nr. 13/80, Strecke Mannheim-Rheinau-Spyck,    ausgestellt am                      21. 8. 1940 in Heidelber9.\n     B. 10. 1980 für Herrn Walter Olsacher, gebt am 22. 3. 1951 in                 Mainz, den 3. Februar 1986\n     Klagenfurt.                                                                   -A5-313.3/11-\n(6) Nr. 39/76, Strecke Mainz-Spyck, ausgestellt am 26. 8. 1976                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n    für Herrn Gerhard Oltmanns, gebt am 25. 1. 1953 in Ihren Krs.                                                               Südwest\n    Leer. Erweiterung: Mainz-Mannheim.                                                                                           Im Auftrag\n                                                                                                                              Rustemeyer\n(7) Nr. 48/65, Strecke Mannheim-Wesel, ausgestellt am 23. 8.                         (VkBI 1986 S. 136)\n    1965 für Herrn Siegfried Böckmann, gebt am 29. 3. 1940 in Ot-\n    tersberg. Erweiterung: Wesel-Spyck.\n\n (8) Nr. 19/64, Strecke Mannheim-Duisburg, ausgestellt am 10. 4.                        Seeverkehr\n     1964 für Herrn Josef Nett, gebt am 7. 4. 1933 in Niederlahn-\n     stein. Erweiterung: Duisburg-Spyck.                                             Nr.60        Änderung der Bekanntmachung der\n(9) Nr. 17/66, Strecke Mannheim- Wesei, ausgestellt am 15. 4.\n                                                                                                  Tatbestände, die auf Grund besonderer\n    1966 für Herrn Günter Espenschied, gebt am 21. 9. 1940 in Bad                                 Rechtsvorschriften in das Seetagebuch\n    Kreuznach. Erweiterung: Seltz-Mannheim.                                                       einzutragen sind\n 1,.Schifferpatente                                                                                                      Hamburg, den 6. Februar 1986\n                                                                                                                         See 10/48.90.50-1/86\n (1) Nr. 22/66 für die westdeutschen Kanäle, ausgestellt am 15. 4.\n     1966 für Herrn Hans Winfried Pakutz, gebt am 21. 7. 1940 in                     Die im Verkehrsblatt Heft 15/1985 Nr. 163 S. 501 vom 15. August\n     Koblenz.                                                                        1985 veröffentlichte Bekanntmachung der Tatbestände, die auf\n                                                                                     Grund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzu-\n (2) Nr. 60/66 (Ersatzausf.) für die. westdeutschen Kanäle, ausge-                   tragen sind, vom 24. Juli 1985, wird wie folgt geändert:\n     stellt am 6. 2.1969 für Herrn Hans Georg Schüler, gebt am 6.7.\n                                                                                     AbschnittA\n     1941 in Bittkau.\n                                                                                     I. 11    (auf Fischereifahrzeugen)          § 289 Abs. 6 i. V. m.\n (3) Nr. 16/80 für die westdeutschen Kanäle, ausgestellt am 8. 10.                            Ergebnis über das Ausschwin- Abs. 2 und 5 UVV-See\n     1980 für Herrn Walter Olsacher, gebt am 22. 3. 1951 in Klagen-                           gen und Zuwasserlassen der                               (7)\n     furt.                                                                                    Rettungsboote und über die\n (4) Nr. 50/62 für die Lahn: Oberlahnstein-Diez,      ausgestellt am                          Ruder- und Fahrübungen, 9gf.\n     12. 11. 1962 für Herrn Josef Nett, gebt am 7. 4. 1933 in Nieder-                         die Beseitigung von Mängeln\n     lahnstein. Erweiterung: Westdeutsche Kanäle.                                             (vgl. Abschnitt II.Nr. 3.5)\n                                                                                     11. 3.5 (auf Fischereifahrzeugen)           § 289 Abs. 6 i. V. m.\n*) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom Binnen-\n   schiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15-17, 4100 Duisburg-Ruhrort, bezogen\n                                                                                              Ergebnis über das Ausschwin- Abs. 2, 3 und 5 UW-See",
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Rechtsgrundlagen\n         Ergebnis der Beschaffenheits- Abs. 1 und 5 UVV-See             (7)       UVV-See: Stand: 1. 1. 1986\n         und     Vollständigkeitsprüfung                         (7)\n         der    Rettungsboote,     Bereit-                                                                 Der Bundesminister für Verkehr\n         schaftsboote und deren Ausrü-                                                                              Im Auftrag\n         stung sowie der Rettungsflöße,                                 (VkBI 1986 S. 136)                         Dr. La m pe\n\n\n\n\nNr.61        Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sportbootführerscheine\n                                                                                                        Hamburg, den 7. Februar 1986\n                                                                                                        See 19/48.57.01-1/86\n\nNachstehend aufgeführte Motorboot-/Sportbootführerscheine        sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt.\n                                                                                                         Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                                     Im Auftrag\n                                                                                                                 Dr. S t ein i c k e\n                                         U N G Ü L TI G K E I TSE RK LÄ RUN G\n                           VON VERLORENGEGANGENEN MOTORBOOT-/SPORTBOOTFÜHRERSCHEINEN\nDezember 1985\n\nFS-                                                                                       Ausstell.-                      Ausstell.- und\nNummer                      Name                         Vorname                          Datum                           PA-Ort\nS   322021                  Dr. Annas                    Theodor                          10. 3.85                        Düsseldorf\nS   270422                  Appelstiel                   Gudrun                           26. 3.83                        Hannover\nS   270416                  Appelstiel                   Jörg                             26. 3.83                        Hannover\nM    26493                  Dr. Bader                    Peter                            27. 8.69                        München\nS   208032                  Baginski                     Peter                            24. 9.80                        Hamburg\nS   229434                  Beslic                       Stefan                           29. 6.81                        Wiesbaden\nS   248635                  Bongartz                     Hermann                          22. 5.82                        Düsseldorf\nS   153070                  Boulanger                    Horst                             3. 8. 78                       Hamburg\nS    90123                  Büchler                      Siegfried                        28.11.76                        Leer\nM    19186                  Dittmann                     Peter                            24.10.68                        München\nM    32043                  Falk                         Peter                             4. 7. 70                       Kiel\nS   205943                  Fischer                      Günther                          29. 6.80                        Wiesbaden\nS   105779                  Hägemann                     Beate                            21. 4. 77                       Hamburg\nS   141248                  Hartung                      Günther                           9. 7. 78                       München\nS   119706                  Hecht                        Wilhelm                           8. 7. 77                       München\nS   153498                  Hinz                         Robert                           18.10.78                        Hamburg\nS   271317                  Höppner                      Rainer                           23. 4.83                        Lübeck\nS   104852                  Hofrichter                   Michael                          17. 4. 77                       Berlin\nS   320220                  Kurlbaum                     Heinz                             4. 5.85                        Möllbergen\nS   321020                  Kursch                       Reinhard                          4. 5.85                        Glücksburg\nS   174033                  Lauert                       Angelika                          6. 5. 79                       Leer\nS   265903                  Loest                        Tobias                           13. 3.83                        Bad Essen\nS   161344                  Meier                        Irmgard                          17. 3. 79                       Düsseldorf\nS   230037                  Moschko                      Gerd                             13. 6.81                        Lübeck\nS    47045                  Nordwig                      Dietmar                           4. 4. 75                       Hamburg\nS   296227                  Ostermann                    Jürgen                           12. 2.84                        Leer\nM     7236                  Rey                          Ludwig                           24. 2.68                        Glücksburg\nS    73582                  Seidl                        Lothar                           12. 3. 76                       Frankfurt\nS   251290                  Schäfer                      Dieter                           10. 6.82                        Wiesbaden\nS   255079                  Schmidt                      Herbert                           5. 6.82                        Hannover\nS    25267                  Schulte                      Reiner                           30. 6. 74                       Leer\nS   143441                  Dr. Stark                    Wolfgang                         22. 5. 78                       Hamburg\nS    59268                  Streichan                    Olaf                              8.12.75                        Ludwigshafen\nS   261426                  Tetau                        Thomas                           21.11.82                        Leer\nS   137334                  Wolter                       Günther                          18. 3. 78                       Düsseldorf\nS   151485                  Willemeit                    Wilhelma                          7.12.78                        Hamburg",
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Januar 1986\nOberste Straßen bau behörden der Länder\n                                                                                                               BW 21/52.05.11/8 Va 86\nnachrichtlich:\n                                                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\n                                                                      Nord     2300 Kiel\nAn die\nfür die Straßenverkehrs-Ordnung                                       Nordwest 2960 Aurich\nund Verkehrspolizei zuständigen                                       Mitte       3000 Hannover\nobersten Landesbehörden                                               West        4400 Münster\n                                                                      Südwest     6500 Mainz\nBetr.: Empfehlungen   für die Anlage von Erschließungsstraßen         Süd        8700 Würzburg\n       - EAE 85-                                                      Bundesanstalt für\nAnlg.: -1-                                                            Gewässerkunde                   5400 Koblenz\n                                                                      Bundesanstalt für\nIn einer vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und             Wasserbau                       7500 Karlsruhe 21\nStädtebau und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-        Rhein-Main-Donau AG\nkehrswesen gemeinsam gebildeten, mit Verkehrsplanern und              Leopoldstr. 28                  8000 München 40\nStädtebauern paritätisch besetzten ad-hoc-Gruppe sind \"Empfeh-\n                                                                      nachrichtlich:\nlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen\" (EAE 85) erar-\nbeitet worden. Nach Abstimmung mit verschiedenen Institutionen,       Senator für Stadtentwicklung\ninsbesondere mit der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Woh-       und Umweltschutz\nnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister und Senatoren          Otto-Suhr-Allee 18-20\nder Länder (ARGEBAU) hat die Forschungsgesellschaft für Stra-         1000 Berlin 10\nßen- und Verkehrswesen die EAE 85 herausgegeben.                      Behörde für Wirtschaft,\nAuf diese Empfehlungen weise ich hin und übersende Ihnen hier-        Verkehr und Landwirtschaft\nmit ein Exemplar der Empfehlungen.                                    Alter Steinweg 4\nDie Empfehlungen behandeln für geplante und bestehende Bau-           2000 Hamburg 11\ngebiete vorrangig die Planung und den Entwurf von Straßenräu-         Präsident des\nmen mit maßgebender Erschließungs- und Aufenthaltsfunktion.           Bundesrechnungshofes\nSie sollen zu einer ganzheitlichen Betrachtung anregen. Die Emp-      Postfach 24 09\nfehlungen zeigen die unterschiedlichen Funktionen auf, die Stra-.\n                                                                      6000 Frankfurt/Main   1\nßen als Verkehrs- und Lebensräume zu erfüllen haben, erläutern\ndie unterschiedlichen Nutzungs- und Flächenansprüche an den           Betr.:   Richtlinien für die Berechnung der Ablösungsbeträge der\nStraßenraum und enthalten städtebauliche und verkehrliche Hin-                 Erhaltungskosten für Straßen und Wege\nweise für Planung und Entwurf. Die Planung und der Entwurf von                 - Ablösungsrichtlinien StraW 85-\nErschließungsstraßen sind eine Selbstverwaltungsaufgabe der           Bezug: Erlaß vom 10. 10. 1979 - BW 21/52.05.11/227 Va 79-\nGemeinden. Sie sind Bestandteil der Bauleitplanung; somit unter-       Mit Bezugserlaß hatte ich die \"Richtlinien für die Berechnung der\nliegen auch die Belange des Verkehrs dem Abwägungsgebot des            Ablösungsbeträge der Erhaltungskosten für Brücken und sonsti-\nBundesbaugesetzes.                                                     ge Ingenieurbauwerke\"      eingeführt. Eine Arbeitsgruppe des\nDie verkehrsplanerischen Entwurfsgrößen der EAE sind vornehm-          Bund/Länder-Ausschusses      \"Straßenbautechnik\"    hat in Ergän-\nlich aus fahrgeometrischen und nicht aus fahrdynamischen Be-           zung dazu \"Richtlinien für die Berechnung der Ablösungsbeträge\ntrachtungen entwickelt worden. Diese Abgrenzung zeigt auf, wei-        der Erhaltungskosten für Straßen und Wege\" - Ablösungsrichtli-\nche der einschlägigen Regelwerke (z. B. EAE, RAS-L-1) der Be-         nien StraW 85 - erarbeitet. Die obersten Straßenbaubehörden der\nmessung und Gestaltung der Straßen zugrunde zu legen sind.            Länder, die Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände,\nOrtsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen dienen auch der            der Bundesverband Deutscher Eisenbahner (BDE), die Deutsche\nErschließung der anliegenden Grundstücke. In aller Regel jedoch       Bundesbahn und die Abteilung Straßen bau des Bundesministe-\nist für die AUfgabenzuordnung derartiger Straßen die Verbin-          riums für Verkehr waren beteiligt.\ndungsfunktion maßgebend.                                              Ich führe die Ablösungsrichtlinien StraW 85 hiermit für den Ge-\nAuf die \"Zielvorgaben des Bundesministers für Verkehr für den         schäftsbereich der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung ein. Die\nBundesternstraßenbau\"     (siehe Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr.      Richtlinien sind für Straßen und Wege anzuwenden, wenn die\n109/1979) weise ich in diesem Zusammenhang nochmals hin.              rechtlichen Voraussetzungen für eine Ablösung gegeben sind\n                                                                      oder eine Ablösung vereinbart ist bzw. vereinbart wird. Die Abtei-\nMehrfertigungen der Richtlinien können bei der Forschungsge-\n                                                                      lung Straßen bau des Bundesministeriums für Verkehr und die\nsellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee\n                                                                      Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn werden die \"Ab-\n10, 5000 Köln 21, bezogen werden.\n                                                                      lösungsrichtlinien StraW 85\" für ihre Geschäftsbereiche ebenfalls\n                                                                      einführen.\nZusatz für Nordrhein-Westfalen:                                       Die \"Ablösungsrichtlinien StraW 85\" werden Ihnen in Kürze in be-\nZur Unterrichtung der Landschaftsverbände sind zwei Mehrferti-        grenzter Stückzahl von der DrucksachensteIle der Wasser- und\ngungen dieses Schreibens einschl. Anlagen beigefügt.                  Schiffahrtsverwaltung    bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                      Mitte zugeleitet. Weitere Exemplare können bei Bedarf unmittel-\n                                  Der Bundesminister für Verkehr      bar bei der DrucksachensteIle angefordert werden.\n                                            Im Auftrag                                                     Der Bundesminister für Verkehr\n                                   Professor Dr.-Ing. Z e m I i n                                                   Im Auftrag",
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