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            "content": "Verkehrsblalt\nAmtsblatt des Bundesmfnisters für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                                              (VkBI)\n\n\n                                       n    INHALTSVERZEICHNIS                              II\n\n                                                        Amtlidier Teil\n\n   Nr.       Dat.              VkBI 1957                    Seite     Nr.       Dat.               VkBI 1957                   Seite\n\n   Straßenverkehr                                                     153    11. 5. 1957 Gesetz zu dem Abkommen\n   141   4. 5. 1957 Riditlinien für        die   örtliche                    vom 14. April 1956 zwischen der Bun\n         Untersuchung       der Straßenverkehrsun                            desrepublik  Deutschland   und dem\n         fälle                                          .    231             Königreich Belgien über den Luftver\n                                                                             kehr                                       . . 247\n   142 30. 4. 1957 'Haftpflichtversicherung bei\n       ausländischen    Versicherungsunterneh                         154    11. Mai 1957 Gesetz zu dem Abkommen\n         men        . . . . . . . . . . . . . 240                            vom 12. Juni 1956 zwischen der Bundes\n   143 7. 5. 1957 Windschutzscheiben; hier:                                  republik Deutschland und Irland über\n         Beeinträchtigung der Sicht durch Silicone           240             den Luftverkehr                                    253\n\n   Binnenschifahrt\n                                                                      Straßenbau\n   144 27. 4. 1957 Änderung der Satzung des\n         Schifferbetriebsverbandes für die Unter                      155 12. 4. 1957 Widmung und Abstufung\n       elbe, Körperschaft des öffentlichen                                   der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 6\n       Rechts, in Hamburg     . . . . . . . 240                             in Bremerhaven (Teilstrecke Ludwig\n   145 3. 5. 1957 XII. Nachtrag zum Tarif für                               straße bis Langestraße) . . . . . .                 259\n       die Schiffahrtabgaben auf dem kanali                           156    14, 5. 1957 Sperrungen auf Bundesstra\n         sierten Main vom 10. März 1938 . . . 240                           ßen                                            . 260\n   146 3. 5. 1957 VIII. Nachtrag zum Tarif für\n       die Schiffahrtabgaben auf äem kanali                           Aufgebote\n         sierten Neckar vom 29. Juni 1935 . . . 241\n                                                                      156a 31. 5. 1957 Aufbietung in Verlust gera\n   147 4. 5. 1957 Verordnung über die Festset\n                                                                           tener Kraftfahrzeug- (Anhänger-) briefe\n         zung von Entgelten für Verkehrslei\n         stungen der Binnenschiffahrt vom 4.                          156b 31. 5. 1957 Aufbietung in Verlust gera\n         Mai 1957                                                          tener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)> scheine\n       (FD Nr. 5/57 Frachtenausschuß Hamburg)                         T56c 31. 5. 1957 Aufbietung in Verlust gera\n       (FC Nr. 7/57 Frachtenausschuß Bremen)                               tener Führerscheine . . . . . 269a—^269y\n       (FG Nr. 2/57 Frachtenausschuß Berlin) 241\n   148 26. 4. 1957 Bekanntmachung für die\n       Rheinschiffahrt über das Schleppen der\n         Fahrgastschiffe . . . . . . . . . . 242\n   149 6. 5. 1957 Tarif für die Erhebung von\n                                                                                       Niditamtlidier Teil\n         Hafenabgaben im landeseigenen Hafen\n         Geesthadit                                          242      Zeitscbriftensdiau:\n\n   150 7. 5. 1957 Ufergeldtarif für den staat                               Übersicht                                      .    261\n       lichen Hafen Ludwigshafen am Rhein 243\n                                                                             Auslese     . . . . . . . . . . . . 264\n   151 7. 5. 1957 Ufergeldordnung für die\n         Mannheimer Häfen .                                  243\n                                                                      Bücbersdiau:\n   Luftfahrt\n   152 11. 5. 1957 Gesetz zu dem Abkommen                                   Neuerscheinungen                                    266\n         vom 2. Mai 1956 zwischen der Bundes\n         republik Deutschland und der Schwei                                Buchbesprechungen                                   266\n         zerischen Eidgenossenschaft über den\n         Luftverkehr       . .                               243      Recbtsprecbung        .                                   267\n\n\n   il. Jahrgang                            Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1957                                            Heft 10\n\n\n\n\nVerlagspostamt Dortmimd. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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            "content": "Heft 10     1957                                                231                                       VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                               AMTLICHER TEIL\n\n                                                                         Bei der Einrichtung, Führung und Auswertung der\n                                                                         genannten Unterlagen ist engste Zusammenarbeit\nNr. 141      Richtlinien für die örtliche Untersuchung\n                                                                         zwischen den an der örtlichen Untersuchung der\n                                                                         Straßenverkehrsunfälle      beteiligten Behörden erfor\n             der Straßenverkehrsunfälle.                                 derlich.\n                                     Bonn, den 4. Mai 1957                                          11.\n                                     — StV 1 — 15 St/57 —\n                                                                                             Unfallsteckkarten\n  Nachstehend werden die Richtlinien für die örtliche                 1. Die Unfallsteckkarte soll die Feststellung erleichtern,\nUntersuchung       der   Straßenverkehrsunfälle     veröffent\nlicht;                                                                   an welchen Stellen des Straßennetzes sich Unfälle,\n                         Der Bundesminister für Verkehr                  insbesondere Unfälle bestimmter . Art und Schwere,\n                         In Vertretung des Staatssekretärs               häufen. Die einzelnen Unfälle werden daher auf der\n                                     Dr. Schiller                        Steckkarte mit Nadeln markiert.\n                                                                      2: Eine Unfallsteckkarte ist in der Regel für jeden\n                         Richtlinien                                     Stadt- und Landkreis, je nach den örtlichen Verhält\nfür die örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle                 nissen auch für Teile dieser Gebiete zu führen.\n\n  Die Bekämpfung der Straßenverkehrsunfälle setzt eine                3. a) Unfallsteckkarten sind nach den örtlichen Erforder\nmöglichst genaue Kenntnis der Tatsachen und Umstände                        nissen für bestimmte Zeiträume (Jahr, Halbjahr,\nvoraus, die sie verursacht oder mitverursacht haben.                        Vierteljahr, Monat) zu führen.\n  Erkenntnisse dieser Art vermitteln die vom Statisti                       Da die Möglichkeit gegeben sein muß,Veränderun\nschen Bundesamt, den Statistischen Landesämtern und                         gen in der Unfallentwicklung zu verfolgen, sind\nden statistischen Ämtern der Städte usw. gefertigten Un                     neben der Karte für den laufenden Zeitabschnitt\nfallstatistiken. Sie geben Aufschluß über Zahl und Art                      die Karten der'^beiden verflossenen Steckperioden\nder Unfälle, über Hauptunfallursachen und Unfallfolgen,                     als Vergleichskarten zur Verfügung zu halten\nüber die an den Unfällen beteiligten Verkehrsteilnehmer                     (vgl. außerdem unter 3e).\nusw., jedoch nur in Gesamtzahlen für bestimmte Gebiete.                  b) Der Maßstab der Karte richtet sich\nSie sind daher unentbehrlich für allgemeine Maßnahmen\nzur Bekämpfung der .Verkehrsunfälle, reichen aber nicht                        nach der Ausdehnung des erfaßten Gebiets und\naus, um den Verwaltungsbehörden geeignete Unterlagen                              nach der Zahl der zu erwartenden Unfälle.\nfür die Behebung örtlicher Gefahrenquellen zu liefern.                      Als Maßstab wird daher in Betracht kommen-\n  Die Unfallstatistiken bedürfen daher, wie die Erfah                             für Stadtkerne\nrungen im In- und Auslande gezeigt haben, einer Er                                   1 : 2000 bis 1 : 2500,\ngänzung durch die                                                                 für sonstige Stadtgebiete\n   örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle.                                 1 :5000 bis 1 : 10 000,\nDabei werden die Verkehrsunfälle punktuell nach der                               für ländliche Gebiete\nUnfallörtlichkeit erfaßt und untersucht. Diese Erhebungen                            1 : 25 000.\ndienen vor allem dem Ziele, zu ermitteln, an welchen\nStellen sich die Unfälle häufen, worauf die Häufung der                  c) Nach den bisherigen Erfahrungen empfiehlt es\nUnfälle gerade an diesen Stellen zurückzuführen ist und                     sich, Karten in mattem Schwarz-Weiß-Druck (Kon\nwelche Maßnahmen angezeigt erscheinen, um erkannte                          trastwirkung bei photographischer Wiedergabe) zu\nUnfallquellen zu beseitigen.                                                verwenden, sie auf Weichfaser-(Dämm)platten\n                                                                            aufzuziehen und sie in Holz- oder Metallrahmen\n  Die örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle                      aufzuhängen.\nist ein wirkungsvolles Mittel, der besorgniserregenden\nZunahme der Straßenverkehrsunfälle zu begegnen.                             Auf jeder Karte ist der Zeitraum der Verwendung\n                                                                            zu vermerken.\n  Der Straßenverkehrssicherheitsausschuß empfiehlt da\nher, nach diesen Richtlinien zu verfahren.                               d) Zur Markierung der Unfälle werden Nadeln mit\n                                                                            verschiedenfarbigen Köpfen verwendet, und zwar\n                                                                            für\n                                1.\n                                                                                  Unfälle mit nur Sachschaden:\n                          Allgemeines                                                Nadeln mit blauem Kopf und 4 mm 0-,\n1. Die örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle                           Unfälle mit Verletzten\n    dient                                                                            Nadeln mit grünem Kopf und 4 mm 0]\n         der Polizei                                                              Unfälle mit Getöteten:\n            als Unterlage für zweckmäßigen Einsatz                                   Nadeln mit rotem Kopf und 6 mm 0.\n            ihrer Kräfte und Geräte,                                              Für jeden Unfall ist nur eine Nadel zu ver\n         den Verkehrsbehörden\n                                                                                  wenden; die Nadelfarbe richtet sich nach der\n            als Unterlage für verkehrsregelnde Maßnahmen,                         schwersten Unfallfolge (Personenschaden vor\n                                                                                  Sachschaden). Erforderlichenfalls kann durch\n         den Straßenbaubehörden                                                   Verwendung, verschiedener Farben oder durch\n            als Unterlage für straßenbauliche Maßnahmen.                          Verwendung von Nadeln mit verschiedenen\n                                                                                  Kopfgrößen unterschieden werden zwischen Un\n2. Für die örtliche Untersuchung der Straßenverkehrs                              fällen mit leichtem und schwerem Sachschaden\n    unfälle sind erforderlich\n                                                                                  und zwischen Unfällen mit Schwerverletzten\n         a) die Unfallsteckkarten,                                                (stationäre Behandlung) und        sonstigen Ver\n                                                                                  letzten.\n         b) die Unfallstraßenkarteien,\n                                                                         e) Die Unfallsteckkarten         sind   nach Abschluß   der\n         c) die Kollisions-Diagramme.                                       Steckperiode— möglichst auf Farbfilm — aufzu\n    Welche Behörden diese Unterlagen zu führen haben,                       nehmen; die Aufnahmen sind als Vergleichsunter\n    richtet sich nach der jeweiligen Züständigkeitsrege-                    lage für die künftige Unfallentwicklung aufzu\n    lung innerhalb der Länder.                                              bewahren.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        232                                           Heft 10     1957\n\n\n\n\n4. Für regelmäßig wiederkehrende Großveranstaltungen             c) die Ursachen mehrerer Unfälle eine gleiche Un\n   (z. B. Messen) oder für die Erfassung von Unfällen               fallquelle vermuten lassen.\n   besonderer Art (alkoholbedingte Unfälle, Kinder\n   unfälle usw.) kann sich u. U. die Führung von             2. Für das Kollisions-Diagramm ist ein Plan des Unfall\n   Spezialkarten empfehlen.                                     schwerpunktes im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 200 zu ver\n                                                                 wenden.\n                                                                 In diesen Plan sind einzutragen\n                          III.\n                                                                 a) alle Verkehrszeichen (einschließlich der Fahrbahn\n                  Unfallstraßenkartei                               markierungen) und Verkehrseinrichtungen, ferner\n                                                                    alle Besonderheiten der Straße, z. B. Radwege,\n1. Die Unfallstraßenkartei dient der Sammlung von Er                Verkehrsinseln, Haltestellen öffentlicher Verkehrs\n   kenntnismaterial für die Analyse des Unfallgeschehens             mittel und die Straßenleuchten, und zwar maßstab\n   an Unfallschwerpunkteii.                                         gerecht; bauliche Änderungen an der Verkehrs-\n2 Die Unfallstraßenkartei wird bei den Stellen geführt,             anläge während des Untersuchungszeitraums sind\n  die eine Unfallsteckkarte haben (vgl. oben zu II 2.).             farbig darzustellen, der Änderungstermin ist als\n  Soweit Unfallsteckkarten an zentraler Stelle geführt              Fußnote im Diagramm zu vermerken;\n  werden, empfiehlt es sich in der Regel, die Unfall             b) die Verkehrsunfälle, die sich im Untersuchungs\n   straßenkartei nur an dieser Stelle führen zu lassen              zeitraum ereignet haben, und zwar\n   und die örtlichen Stellen von dieser Verpflichtung zu               unter Verwendung der in der Unfallstraßen\n   entbinden.\n                                                                       kartei enthaltenen Angaben,\n3 Die Unfallstraßenkartei wird straßenweise in alpha                   lagegetreu,\n  betischer Reihenfolge angelegt. Längere Straßenzüge                   unter Verwendung der Signierungen aus\n   werden dabei je nach Bedarf in Straßenabschnitte                     Anlage 4\n   zerlegt. Verkehrsknotenpunkte (z. B. Plätze, Straßen                 und\n   kreuzungen und -einmündungen) sind als Ganzes zu                     unter Angabe der Ordnungsnummer aus der\n   behandeln, und zwar entweder als selbständiger                       Unfallstraßenkartei.\n   Straßenabschnitt oder zugeordnet als Teil der Straße\n   oder des Straßenabschnittes, dem die größte Ver               Muster für ein Kollisions-Diagramm siehe Anlage 5.\n   kehrsbedeutung zukommt (vgl. dazu das Muster in           3. Es empfiehlt sich, ergänzend zum Kollisions-Diagramm\n   Anlage 1).                                                    eine „Ursachen- und Situationsübersicht\"     nach   An\n4. Die Unfallstraßenkartei kann entweder in Form einer           lage 6 zu fertigen. In senkrechten Spalten sind, von\n   Unfallblattsammlung oder in Form von Karteikarten             links beginnend, in zeitlicher Reihenfolge die Haupt\n   geführt werden, die von Fall zu Fall für diejenigen           angaben zu den einzelnen Unfällen (Zeit und Art des\n   Straßen und Straßenabschnitte anzulegen sind, in              Unfalles, unfallbeteiligte Verkehrsteilnehmer, Un\n   denen sich ein Unfall ereignet hat.                           fallursachen) einzutragen, ggf. gewisse Unterschei\n                                                                 dungen noch durch besondere Symbole (z. B. Unter\n   a) Zur Unfallblattsammlung sind zu nehmen                     scheidung unfallbeteiligter Fußgänger nach Erwach\n         eine Zweitschrift der Unfallanzeigen,                   senen und Kindern, unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge\n         ein Dopper der Unfallskizze,                            nach zivilen Fahrzeugen und Militärfahrzeugen) zu\n         eine Zweitschrift des Schlußberichts.                   kennzeichnen. Die Jahreszeiten (Monate, Vierteljahre)\n                                                                 können durch senkrechte Zwischenstriche erkennbar\n      Wird bei Bagatellunfällen lediglich eine Anzeige           gemacht werden.\n      erstattet, so ist für die Unfallblattsammlung eine\n      Durchschrift der Anzeige zu fertigen und eine\n                                                                                               V.\n      Handskizze einfacher Art hinzuzuheften.     Jeder\n      Unfall erhält eine laufende Nummer.\n                                                                                     Auswertung\n   b) Statt der Unfallblattsammlung kann eine Kartei\n      karte nach dem Muster in Anlage 2 geführt wer          1. Die örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle\n     den. In die Karteikarte sind an Hand des abge               kann nur dann für Maßnahmen zur Unfallbekämp\n     schlossenen Unfallberichts unter Verwendung                 fung nutzbar gemacht werden, wenn das Unfall\n     besonderer Signierungen (vgl. Anlage 3) alle An             geschehen an Hand der oben geschilderten Unterlagen\n     gaben über die Unfälle, die sich in dieser Straße           von besonders dazu beauftragter^ Beamten ständig\n     oder in diesem Straßenabschnitt ereignet haben,             beobachtet wird. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse\n     einzutragen, insbesondere also Unfallort, Unfall            müssen von den Behörden der Polizei, der Verkehrs\n     art, Unfallfolgen, Unfallbeteiligte   und   Unfall         verwaltung und der Straßenbauverwaltung in enger\n     ursachen.                                                  Zusammenarbeit erörtert und weiterverfolgt werden.\n  In die mit der Karteikarte verbundenen Straßenskizze       2. Neben der laufenden Überwachung ist die Fertigung\n  (vgl. Muster in Anlage 2) ist jeder Unfall unter An            von Jahresberichten für den Bereich der Stadt- und\n  gabe der laufenden Nummer einzuzeichnen.        Dabei          Landkreise zu empfehlen.\n  sind durch Verwendung der Signaturen aus Anlage 4,             Der Jahresbericht soll\n  ggf. auch durch verschiedene Farben, der Unfallher\n  gang und die Unfallursachen kenntlich zu machen.               a) einen Gesamtüberblick: über die      Unfallsituation\n                                                                    des Bereichs ermöglichen;\n                          IV.                                    b) eine tabellarische Übersicht enthalten, in der die\n                                                                    Unfallschwerpunkte des Bereichs nach Zahl und\n                 Kollisions-Diagramme                               Schwere der Unfälle geordnet sind;\n1. Kollisions-Diagramme dienen der systematischen Er             c) Aufschluß darüber geben, woraus etwaige Ab\n  forschung der Unfallursachen für bestimmte Stellen                weichungen gegenüber der tabellarischen Über\n  des Straßennetzes, die als Unfallschwerpunkte er                  sicht des Vorjahres zu erklären sind;\n  kannt sind.                                                    d) bestimmt umrissene Vorschläge für die Überprü\n  Die Herstellung von Kollisions-Diagrammen ist ins                 fung von Unfallschwerpunkten (durch Kollisions-\n  besondere angezeigt, wenn an einer bestimmten Stelle              Diagramme, Ortsbesichtigungen usw.) oder für\n  des Straßennetzes                                                 Maßnahmen zur Behebung von Unfallgefahren an\n                                                                    Unfallschwerpunkten enthalten.\n  a) überdurchschnittlich viele Unfälle zu verzeichnen\n     sind oder                                                   Der Jahresbericht soll vor allem auch als Unterlage bei\n                                                                 der Durchführung der Verkehrsschauen (Nr. 5 AVV\n  b) die Unfälle plötzlich stark zunehmen oder                   zu § 3 StVO) dienen können.",
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Liefer- und Lastkraftwagen ohne Anhänger                         5. Mängel an der Zugvorrichtung\n7. Liefer- und Lastkraftwagen mit Anhänger                          6. Mängel an der Beleuchtungsanlage\n8. Sattelschlepper, auch mit Anhänger                               7. Mängel oder Versagen der Fahrtrichtungsanzeiger\n9. Andere Zugmaschinen, auch mit Anhänger                           8. übermäßige Entwicklung von Rauch und Dieselqualm\n10. Sonstige Kraftfahrzeuge, auch mit Anhänger                      9. Sonstige Ursachen beim Fahrzeug\n11. Straßenbahnen (nur Schienenfahrzeuge)                       10. Ursachen bei der Ladung oder Besetzung (Über\n                                                                       besetzung)\n12. Eisenbahnen (nur Schienenfahrzeuge)\n13. Fahrräder (ohne Hilfsmotor)                                                   III. Ursachen bei Fußgängern\n14. Mopeds und sonstige Fahrräder mit Hilfsmotor                    1. Falsches Verhalten beim Überschreiten der Fahrbahn\n15. Fußgänger                                                       2. Auf- oder Abspringen auf bzw. von fahrende(n)\n                                                                       Fahrzeuge(n)\n16. Bespannte Fuhrwerke (auch bespannte Schlitten)\n                                                                    3. Spielen auf der Fahrbahn\n17. Handwagen und Handkarren\n                                                                    4. Benutzen der falschen Straßenseite\n18. Geführte oder frei Herumlaufende Tiere\n                                                                    5. Alkoholeinfluß\n19. Sonstige Verkehrsteilnehmer einschl. sonstiger und\n      unbekannter Fahrzeuge\n                                                                    6. Körperliche oder gesundheitliche Behinderung\n                                                                    7. Sonstige Ursachen bei Fußgängern\nB     Polizeilich festgestellte unmittelbare Unfallursachen\n                                                                         IV. Straßenverhältnisse als Unfällursachen\n            1. Ursachen bei Führern von Fahrzeugen                  1. Glätte oder Schlüpfrigkeit der Fahrbahn\n 1. Nichtbeachten der Vorfahrt                                         a) durch ausgeflossenes öl, Dung usw.\n 2.   Falsches Einbiegen oder Wenden                                   b) durch Schnee oder Eis\n 3.   Fehler beim Überholvorgang oder beim Vorbeifahren                c) durch Regen\n4.    Fehler beim Begegnungsverkehr\n                                                                    2. Schlechter Zustand der Straßenoberfläche\n 5.   Nichtbeachten der polizeilichen Verkehrsregelung              3. Wechsel der Fahrbahndecke\n 6.   Falsches Verhalten an markierten Fußgänger                    4. Enge und Unübersichtlichkeit (auch an Straßen\n      überwegen                                                        kreuzungen)\n 7.    Unterlassen der vom Fahrzeugführer zu gebenden                  a) ständiger Zustand\n      Zeichen\n                                                                       b) durch Bauarbeiten bedingt\n 8.   Nichtbeachten der von      anderen   Fahrzeugführern\n      gegebenen Zeichen                                             5. Unzureichende Beschilderung der Straße\n 9.    Vorschriftswidriges Fahren an Straßenbahn                    6. Unzureichende Beleuchtung der Straße und der\n       haltestellen                                                    Verkehrszeichen\n\n10. Nichtbeachten der Abblendvorschriften                           7. Sonstige Mängel der Straße und welche?\n\n11.    Nichtbeachten der für schienengleiche Wegübergänge\n       geltenden Warnzeichen                                              V. Witterungseinflüsse als Unfallursachen\n\n12.   Fahren auf der falschen Fahrbahn, Fahren außerhalb            1. Sichtbehinderung durch\n       der Fahrbahn                                                    a) Nebel\n13.    Verkehrswidriges Parken                                         b) starken Regen, Hagelschauer, Schnee\n                                                                          gestöber usw.\n14.    übermäßige Geschwindigkeit unter Berücksichtigung\n       der Umstände        .                                           c) blendende Sonne\n15. Zu dichtes Auffahren                                            2. Sonstige Witterungseinflüsse und welche?\n16.    Unachtsames öffnen der Wagentür\n                                                                                    VI. Andere Unfallursachen\n17.    Unachtsames Zurückfahren, unachtsames Ein- und\n       Ausfahren                                                    1. Tier auf der Fahrbahn\n\n18. Fahrer unter Alkoholeinfluß\n                                                                    2. Sonstiges Hindernis auf der Fahrbahn\n\n19.    Ermüdung (auch Einschlafen) des Fahrers                      3. Nicht oder zu spät geschlossene Bahnschranken\n                                                                    4. Mangelhafte Beschaffenheit der für schienengleiche\n20.    Körperliche oder gesundheitliche Behindenmg des\n       Fahrers                                                         Wegübergänge geltenden Warnzeichen\n21.    Sonstige Ursachen bei Fahrzeugführern                        5. Sonstige Einflüsse",
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            "content": "Heft 10             1957                                                                               239                                                   VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\nAnlage 6                                                           Ursachen- und Situationsübersicht zum Kollisionsdiagramm\n                                  Zeit und AH des Unfölles                                                                         Laufende Nummer des Unfalles\n                            Am Unfall beteiligte Verkehrsteilnehmer                          1 1 2 1 3 ) 4 1 5 16 1 7 1 B 1 9|10 I ii ] 12|13 1 14 1 15 1 16\n                                                                                                                                                          |  17|18 1 19 1 20 1 21 1 22 I 23 j 24 j 25\nA Zeitpunkt des Unfalles\n       1; Wochentag (Eintragen: Mo, Di, Mi, Do,fr. So, So)\n       2. Kalendertag (Datum einsetzen)\n       3. Monat (Nummer des Kalendermonats eintragen, z. B. Mörz - 3, Oktober • 10)\n       4. Jahr (einzutragen sind die beiden letzten Stellen der Jahreszahl).  . .\n       5. Uhrzeit (24-Stunden-Zeit; nur volle Stunden eintrogeh)\n\nB Art des Unfalles (Zutreffendes ankreuzen)\n    1. Unfälle durch Zusammenstoß zwischen fahrenden Fahrzeugen . . . . . .\n    2. Unfälle durch Auffahren eines Fahrzeuges\n       a)auf ein voranfahrendes Fahrzeug .\n       b)auf ein im Verkehr vorübergehend haltendes Fahrzeug\n       c) auf ein parkendes Fahrzeug . .        .                  •. .\n         d)auf einen anderen Gegenstand auf oder neben der Fahrbahn . . . . .                                                              '\n\n\n\n\n j     3. Unfälle zwischen Kraftfahrzeug und Fußgänger\n       4. Unfälle anderer Art\n\nC Am Unfall beteiligte Verkehrsteiinehmer (Anzahl eintragen)\n       1. Krafträder, auch mit Beiwagen\n       2. Kraftroller, auch mit Beiwagen\n       3. Personen- (einschließlich Kranken- u. Kombiriations-)-kraftwagen 1       .   .\n       4. Kraftomnibusse . .\n       5.Oberleitungsomnibusse .                                             [Anhänger\n       6. Liefer- und Lastkraftwagen ohne Anhänger\n       7. Liefer- und Lastkraftwagen mit Anhänger . '.                             . . .\n       8. Sattelschlepper                                                    )     . .\n       9. Andere ZugmasAinen                                                     Anhänl^er\n      10. Sonstige Kraftfahrzeuge                                          |\n      n.Straßenbahnen (nur Sdiienenfahrzeuge) . . .\n      12. Eisenbahnen (nur Schienenfahrzeuge)\n      13. Fahrräder (ohne Hilfsmotor)                         . . •                                                                                                    /\n      14. Mopeds und sonstige Fahrräder mit Hilfsmotor . . . .\n      15.Fußgänger     . . .\\                                                                            *\n\n      16. Bespcmnte Fuhrwerke (auch bespannte Schlitten)                            . . .                             ,\n\n\n      17. Handwagen und Handkarren                                                      .\n      18. Geführte oder frei herumlaufende Tiere\n       19. Sonstige Verkehrsteilnehmer einschl. sonstiger und unbekannter Fahrzeuge\n\n                                         Unfallursachen\n                                                                                             '\n                                                                                                                                             -\n\n\n\n\n D Polizeilich festgestellte unmittelbare Unfallursachen (Zutreffendes ankreuzen]*\n     1. Ursachen bei Führern von Fahrzeugen\n        1. Nichtbeachten der Vorfahrt . ;\n        2. Falsches Einbiegen oder Wenden\n        3. Fehler beim Uberholvorgang oder beim Vorbeifahren . ?.\n        4. Fehler beim Begegnungsverkehr.                                        . , . ,\n        5. Nichtbeachten der polizeilichen Verkehrsregelung\n        6. Falsches Verhalten an markierten Fußgängerüberwegen\n        7. Unterlassen der vom Fahrzeugführer zu gebenden Zeichen . . . . . . .\n        8. Nichtbeachten der von anderen Fahrzeugführern gegebenen Zeichen . .\n        9. Vorschriftswidriges Fahren an Straßenbahnhaltestellen\n       10. Nichtbeachten der Abblendvorschriften          ^\n       11. Nichtbeachten der für schienengleiche Wegübergänge geltenden Warnzeichen\n       12. Fahren auf der falschen Fahrbahn, Fahren außerhalb der Fahrbahn . . .\n       13. Verkehrswidriges Parken\n       14. Obermäßige Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Umstände . . . .                \\\n       15.'Zu dichtes Auffahren\n       16. Unachtsames Offnen der Wagentür\n       17. Unachtsames Zurückfohren, unachtsames Ein- und Ausfahren\n       18. Fahrer unter Alkoholeinfluß\n       19. Ermüdung (auch Einschlafen) des Fahrers. . . . . , .\n       20. Körperliche oder gesundheitliche Behinderung des Fahrers . . . . . . .\n       21. Sonstige Ursachen bei Fahrzeugführern                                .\n\n 11. Ursachen bei Fahrzeugen (techn. Mängel) oder ihrer Ladung\n       1.Mängel der Bremsen\n       2. Mängel an der Lenkung\n        3. Mängel an Achsen, Federn und Rädefn .\n        4. Möngel an der Bereifung\n        5. Mängel an der Zugvorrichtung                            • - ■^\n        6. Mängel an der Beleuchtungsanlage des Fahrzeuges\n        7. Mängel oder Versagen der Fahrtrichtungsanzeiger\n        8. Obermäßige Entwidclung von Rouch und Dieselqualm\n        9.Sonstige Ursachen bei Fahrzeugen                            .\"\n       10. Ursachen bei der Ladung oder Besetzung (Oberbesetzung)\n\n III. Ursodien bei Fußgängern\n        1. Falsches Verhalten beim Oberschreiten der Fahrbahn\n        2. Auf- oder Abspringen auf bzw. von fahrende(n) Fahrzeuge(n)\n        3. Spielen auf der Fahrbahn\n        4. Benutzen der falschen Straßenseite                                         '\n        5. Alkoholeinfluß                                                   t . . . . .\n        6; Körperliche oder gesundheitliche Behinderung . . .\"\n        7.^nstige Ursachen bei Fußgängern . .\n IV. Straßenverhältniisse als Unfallursachen\n        1. Glätte oder Schlüpfrigkeit der Fahrbahn\n           o)durch ausgeflossenes 01, Dung usw.\n           b)durch Schnee oder Eis\n         . c)durch Regen\n        2. Schlechter Zustand der Straßenoberfläche\n        3. Wechsel der iPahrbahndeHce                                        -\n        4. Enge uncf Unübersichtlichkeit (auch an Straßenkreuzungen)\n           a)ständiger Zustand\n           b)durch Bauarbeiten bedingt\n        5. Unzureichende Beschilderung der Straße .\n        6. Unzureichende Beleuchtung der Straße und der Verkehrszeichen . . . . .\n        7. Sonstige Mängel der Straße\n\n V. Witterungseinflüsse als Unfallursachen\n        I.Siditbehinderung durch\n          a)Nebel\n          1^) starken Regen, Hagelsdiauer, SHmeegestöber                            ...\n          c) blendende Sonne\n        2.Sonstige Witterungseinflusse .\n\n Vi. Ändere Unfallursachen\n        I.Tier auf der Fahrbahn\n        2. Sönstiges Hindernis auf der Fahrbahn . . . . . . . . . . . . . . .\n        3, Nicht öder zu spät geschlossene Bahnschranken . '. . . .\n        4. Mangelhafte Beschaffenheit der für schienengleiche Wegübergänge geltenden\n          Warnzeichen                                                                  • •\n        5. Sonstige Einflüsse                             . . : . . . .",
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            "content": "V k B 1 A m t Ii eh er Teil                                 240                                               Heft 10 — 1957\n\n\n\n\n Nr. 142 Haftpflichtversicherung bei ausländischen                  Binnenschiflalirt\n         Versicherungsuntemehmen.\n                                 Bonn, den 30. April 1957          Nr. 144     Änderung der Satzung des Schifferbetriebs\n                                 StV 2 Nr. 2035 W/57                           verbandes für die Unterelbe, Körperschaft\n                                                                               des öffentlichen Rechts, in Hamburg.\n   Nach einer Mitteilung des Bundesministers für Wirt\n schaft ist die\n                                                                                                Hamburg, den 27. April 1957\n                                                                                                B 1. 134/00 —544/57\n   Schweizerische National-Versicherungs-Gesellsdiaft,\n   Basel,                                                        In der ordentlichen Mitgliederversammlung des Schif\nzum Geschäftsbetrieb in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht          ferbetriebsverbandes für die Unterelbe, Körperschaft des\nversicherung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland          öffentlichen Rechts, in Hamburg, am 17. April 1957 wurde\nund im Land Berlin zugelassen worden.                          folgende Änderung der Verbandssatzung vom 16. März\n                                                               1954 (VkBl 1954 Seite 239) einstimmig beschlossen.\n  Ich verweise hierzu auf meine Verlautbarungen im\n Verkehrsblatt 1950 S. 298 lfd. Nr. 143, 1951 S. 149 lfd.      Die Ziffer 2 des § 4 erhält folgende Ergänzung:\n Nr. 109 und 1956 S. 630 lfd. Nr. 268.                            „Mitglieder des Verbandes, die hiervon Gebrauch\n   Den zuständigen obersten Landesbehörden wird an                machen, haben dieses dem Verband durch eingeschrie\n heimgegeben, die Zulassungsbehörden, soweit erforder             benen Brief anzuzeigen.\nlich, zu unterrichten.                                            Die Mitglieder haben dem Verband alle Angaben zu\n                         Der Bundesminister für Verkehr           machen und Unterlagen vorzulegen, die dieser zur\n                                   Im Auftrag                     Prüfung der Anzeige für erforderlich hält. Der Ver\n                                  Dr. L i n d e r                 band erteilt über das Ergebnis seiner Prüfung einen\n(VkBl 1957 S. 240)                                                   Bescheid.\n                                                                     Liegen nach dem Ergebnis der Prüfung die Voraus\n                                                                     setzungen des Absatzes 1 vqr, so erlöschen die Rechte\n Nr. 143    Windschutzsdieiben                                       und Pflichten der Mitglieder mit Ablauf des sechsten\n                                                                     Monats nach Vorlage der das Vertragsverhältnis be\n            hier: Beeinträchtigung der Sicht durch                   gründenden Unterlagen.\"\n            Silicone.\n                                 Bonn, den 7. Mai 1957                           Schifferbetriebsverband für die Unterelbe\n                                 — StV 7 — 4055 L/57 —                             Körperschaft des öffentlichen Rechts\n                                                                                 Sumfleth                     Hein\n  Es besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß die Oberflächen                           Vorsitzender             Geschäftsführer\nvon Windschutzscheiben durch Spuren von Siliconen aus\nsiliconhaltigen Lackpflegemitteln verkehrstechnisch sehr         Diese Satzungsänderung wird gemäß § 15 des Gesetzes\nnachteilig verändert werden können. Die Verteilung der         über    den gewerblichen Binnenschiffsverkehr     vom\nSilicpne auf der Glasoberfläche kann ihre Ursache darin        1. 10. 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1453) aufsichts\nhaben, daß                                                     behördlich genehmigt. Sie tritt mit dem Tage der Ver\n1. verwehte Sprühnebel von Lackpflegemitteln auf die           öffentlichung im Verkehrsblatt (Amtsblatt- des Bundes\n    Windschutzscheibe gelangen oder                            ministers für Verkehr) in Kraft.\n2. von Tankstellen, Werkstätten usw. bei der Wagen                                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n   pflege Fensterleder, Schwämme u. dgl. benutzt wer                                                   Hambürg\n    den, die sowohl für die Pflege des Lacks als auch der                                            M. Krause\n    Glasscheiben dienen.                                       (VkBl 1957 S. 240)\n  In beiden Fällen bildet sich durch die Oberflächen\naktivität der Silicone eine Haut von Siliconen auf der\nGlasoberfläche, die das Benetzungsvermögen durch Regen         Nr. 145                      XII. Nachtrag\noder Spritzer beeinträchtigt.   Erst wenn es sehr stark                        zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf\nregnet, gleiten die Tropfen glatt- ab. Bei geringer Feuch                                dem kanalisierten Main\ntigkeit jedoch, besonders dann, wenn der Scheibenwischer                                  vom 10. März 1938*)\nden Wasserfilm verteilt, unterteilt sich dieser durch Ober\nflächenspannung des Wassers in ein Tröpfchenraster, das                                                 Bonn, den 3. Mai 1957\nbei Lichteinwirkung von vorn stark glitzert und die                                                     B 256/2032 W/57\nDurchsicht durch die Windschutzscheibe außerordentlich         Abschnitt A Tarifstelle I erhält folgende Fassung:\nbehindert. Jede Art der im Verkehr befindlichen Glas\nsorten wird davon betroffen.                                   „1. Für die in Schiffen beförderten Güter für jede\n                                                                   Gewi^tstonne (1000 kg) und jedes zurückgelegte\n  Diese Erscheinungen sind wissenschaftlich untersucht\n                                                                     Kilometer:\nworden. Ich mache auf die Arbeit des verstorbenen\nPhysikers Dr. Rembert Ramsauer                                       A. Regelsätze\n  „über die Wirkung von siliconhaltigen Lackpflege                      für Güter\n             mitteln auf Windschutzscheiben\",                            1.   der Güterklasse I      . . . . . . . 1,00      Pf\nGlastechnische Berichte Band 28 (1955) Nr. 12 S. 451—455,                2.    „       „      II                 . 0,90      Pf\naufmerksam, ferner auf die Abhandlungen in der „All                    \" 3.    „       „     III                   0,70      Pf\ngemeinen Glaserzeitung\" Jahrg. 1956, Nr. 2 S. 22—23,                     4.    „       „     IV                    0,60      Pf\nund in „ATZ-Kurzberichte\" Band 58 (1956) Nr. 8                           5.    „       „      V      . . . . . . . 0,50      Pf\nS. 235—236.                                                              6.    „       „     VI                    0,35      Pf\n  im Interesse der Verkehrssicherheit müssen hohe An\n                                                                     B. Ausnahmesätze\nforderungen an die Optik der Windschutzscheiben ge\nstellt werden. Es muß deshalb verhindert werden, daß                    für nachstehende Güter (in Klammern: Nummern\nSilicone auf die Windschutzscheiben gelangen.                                    des Sechsklassigen Güterverzeichnisses):\n  Ich bitte die in Frage kommenden Verbände, bei der                    1. der Güterklasse V, und zwar\nAufklärung des Tankstellen- und Werkstättenpersonals                       a) Basaltschottex (aus 750)         0,20 Pf\nsowie der Halter und Fahrer von Kraftfahrzeugen in ge                    , b) Gips, gebrannt (aus 326) . . . . 0,30 Pf\neigneter Weise mitzuwirken.\n                                                                           c) Gipssteine (aus 750), Gipsstein\n                         Der Bundesminister für Verkehr                          grus und Gipssteinsplitt (aus 326) . 0,20 Pf\n                                  Im Auftrag                                  d) Steine, natürliche und künstliche\n                                  Dr. Linder                                     (750—754), Waren aus Bimskies\n(VkBl 1957 S. 240)                                                               und Bimssand (63)                    0,30 Pf",
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Bimssand (aus 224, 227) 0,20 Pf\n               e) Erze (233—243) im Talverkehr                                       b) Erde (223—227) . . . . . . .        . 0,25 Pf\n                   ab Würzburg .                         0,15   Pf                   c) Erze (233—243) . . . . . . .        . 0,20 Pf\n               f) Grubenholz (380)                       0,15   Pf                   d) Grubenholz,(380) . . . . . .        . 0,20 Pf\n               g) Kalidüngesalz (112)                    0,15   Pf                   e) Kalidüngesalz (112)                   0,25 Pf\n               h) Lehm und Ton (781) . . . . . .         0,20   Pf                   f) Schrott (717) . . . . . . . .       . 0,20 Pf\n               i) Lehm und Ton (781), sofern das Gut                                 g) Steingrus, Steinsplitt, Abfall\n                  in Würzburg umgeschlagen wird .        0,15 Pf                        steine (755) . . . . . . . .        . 0,20 Pf\n               k) Schlacken (704—708)                    0,20 Pf                 »   h) Steinsalz, Siede- und Rückstand\n                1) Schrott (717)                         0,20 Pf                        salz (684) . . . . . . . .. .       . 0,30 Pf\n               m) Steingrus, Steinsplitt und Abfall                  Dieser Nachtrag tritt am 15. Mai 1957 in Kraft.\n                   steine (755)                          0,20 Pf\n                                                                                                   Der Bundesminister für Verkehr\n    C. Sonderregelungen                                                                                     In Vertretung\n       1. Auf der für die Großschiffahrt freigegebenen                                                      Berrgemann\n               Strecke   des    kanalisierten   Mains   oberhalb\n               Aschaffenburg (km 88) ist bis auf weiteres ein            *) Veröffentlicht im Reichsverkehrsblatt A 1935 S. 151\n               Fünftel der Sätze zu I A und I B zu zahlen.\n                                                                     (VkBl 1957 S. 241)\n       2. Für Güter, die im Neuen Hafen und im Staats\n               hafen Würzburg (km 250) bergwärts ankom\n               mend gelöscht oder talwärts abgehend geladen\n               werden, ist bis auf weiteres für die gesamte              Nr. 147 Verordnung über die Festsetzung von\n               zu durchfahrende Strecke ein Drittel der Sätze                    Entgelten für Verkehrsleistungen der\n               zu I A und I B zu zahlen.                                              Binnenschiffahrt vom 4. Mai 1957.\n       3. Für Stein- und Braunkohle (Nr. 758, 759, 465,                              (FD Nr.5/57 Frachtenaussdiuß Hamburg)\n          82, 83 und 464), soweit diese Güter die Schleuse                           (FC Nr.7/57 Frachtenausschuß Bremen)\n          Kostheim passieren und in den Würzburger                                   (FG Nr.2/57 Frachtenausschuß Berlin)\n          Häfen umgeschlagen werden, beträgt die Ab\n          gabe 17 Pf je Tonne.                                                                                 Bonn, den 7. Mai 1957\n                                                                                                               B 244/2037 H/57\n       4. Für Erze (233—243) mit Eisenbahnnachlauf ab\n          Würzburg von mehr als 100 km wird bis auf                        Nachstehend wird die Verordnung vom 4. Mai 1957\n          jederzeitigen Widerruf auf Antrag ein Viertel                  nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung ist im\n          der gezahlten Abgaben erstattet.\"                              Bundesanzeiger Nr. 90 vom 11. Mai 1957 verkündet\n                                                                         worden.\nDieser Nachtrag tritt am 15. Mai 1957 in Kraft.                                                   Der Bundesminister für Verkehr\n                               Der Bundesminister für Verkehr                                                Im Auftrag\n                                        In Vertretung                                                         Lange\n                                        Bergemann\n                                                                                                  Verordnung\n*) Veröffentlicht im Reichsverkehrsblatt A 1938 S. 29                      über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs\n                                                                                       leistungen der Binnenschiffahrt.\n(VkBl 1957 S. 240)                                                                             Vom 4. Mai 1957.\n\n\nNr. 146                     VIII. Nachtrag                                 Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge\n                                                                         werblichen Binnenschiffsverkehr       vom 1. Oktober 1953\n                zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf              (Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird verordnet:\n                          dem kanalisierten Neckar\n                               vom 29. Juni 1935*)                                                    §1\n                                          Bonn, den 3. Mai 1957            (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über\n                                          B 256/2032 W/57                den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechts\n                                                                         verbindlich festgesetzt:\nDer Tarifabschnitt I erhält folgende Fassung:                             1. die vom Bezirksausschuß Oberelbe des Frachtenaus-^\n„1. Für die in Schiffen beförderten Güter für jede                       Schusses Hamburg — FD Nr. 5/57 — beschlossenen Ent\n    Gewichtstonne (1000 kg) und jedes zurückgelegte                      gelte für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt, und\n   Kilometer:                                                            zwar:\n\n   A. Regelsätze                                                           a) Frachten für Kohle\n                                                                              von Hamburg nach Alt-Garge,\n          für Güter\n                                                                           b) Frachten für Normalgüter im Schleppkahnverkehr\n          1.   der Güterklasse I                     1,00 Pf                  von Hamburg nach Berlin und Zwischenplätzen,\n          2.    „       „      II      . . . . . . . 0,90 Pf\n          3.    „       „     III      .             0,70 Pf               c) Frachtzuschläge für Güter\n          4.    „       „     IV       . . . . . . . 0,60 Pf                  (Leichtgut-, Sperrigkeitszuschläge und cbm-Frachten),\n          5.    „       „      V                     0,50 Pf               d) Frachtzuschläge und Bestimmungen für Transporte\n          6.    „       „     VI       .             0,35 Pf                  von Hamburg nach Plätzen an den westdeutschen\n                                                                              Kanälen, der Weser, dem Rhein, Main und Neckar\n    B. Ausnahmesätze                                                         (Änderung der Ziffer I der Bestimmungen für Trans\n          für nachstehende Güter (in Klammern: Nummern                       porte aus dem Bereich des Bezirksausschusses\n                       des Sechsklassigen Güterverzeichnisses):              Oberelbe),",
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Nr. 812/9 —,\n   f) Fraditen für Getreide                                               (§ 1 Absatz 1 Ziffer III Nr. 15, 33 und 42 der\n      von Hamburg nach Plätzen am Mittellandkanal bis                     Verordnung FD Nr. 8/55 vom 23. November 1955\n         Hannover                                                         — Bundesanzeiger Nr. 230 vom 29. November\n         (Änderung der Bestimmungen für die. Berechnung                   1955 —).\n         der Stauverlust- und Leichtgutzuschläge},\n                                                                Bonn, den 4. Mai 1957\n   g) Frachten für Getreide\n      von Hamburg nach Plätzen an den westdeutschen                                      Der Bundesminister für Verkehr\n      Kanälen westlich Hannover, dem Rhein, Main und                                   in Vertretung des Staatssekretärs\n         Neckar                                                                                    Dr. Schiller\n         (Ä,nderung der Bestimmungen für die Berechnung         (VkBl 1957 S. 241)\n         der Stauverlust- und Leichtgutzuschläge);\n   II.    die vom Bezirksausschuß Unterelbe des Frachten\n ausschusses Hamburg — FD Nr. 5/57 — beschlossenen              Nr. 148 Bekanntmachung für die Rheinsctiiffahrt\n         Frachtzuschläge und Bestimmungen für Transporte                    über das Schleppen der Fahrgastschiffe\n         aus dem Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe           Auf Grund des § 102 Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizei\n         (Ergänzung der Bestimmungen);                          verordnung vom 24. Dezember 1954 — RheinSchPVO —\n   III. die vom Bezirksausschuß Unterweser des Frachten         (Bundesgesetzbl. II S. 1411) wird angeordnet:\n ausschusses Bremen — FC Nr. 7/57 — beschlossenen\n                                                                                            § 1\n         Frachten für Getreide                                      Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen\n         von Bremen/Unterweserhäfen/                            nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder\n         nach Fallersleben;                                     schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, daß dies\n   IV. die Vom Frachtenausschuß Berlin — FG Nr. 2/57 —          zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforder\n beschlossenen                                                  lich ist. Jedoch dürfen Fahrzeuge, die gleichzeitig Fahr\n                                                                gäste und Güter befördern, einen vorübergehenden Vor\n         Frachtzuschläge bei Inanspruchnahme von Schiffs        spann nehmen.\n         mannschaften außerhalb der gesetzlichen Normal                                     §2\n         arbeitszeit\n                                                                    Diese Anordnung tritt am I.Juli 1957 in Kraft und am\n         (Ergänzung der Bestimmungen für die Berechnung         I.Juli 1959 außer Kraft.\n         der Frachtzuschläge).\n  (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB-Frachten-          Duisburg, den 26. April 1957\nund Tarifanz^iger der Binnenschiffahrt — wie folgt ver                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nöffentlicht\"):\n                                                                                                     Duisburg\n  Zu Äbsatz 1 Ziffer III im FTB Nr. 15 vom 13. April 1957,                                             K n i e ß.\n  zu Absatz 1 Ziffer I, II und IV im FTB Nr. 18 vom\n                                                                Mainz, den 26. April 1957\n  4. Mai 1957.\n                                 §2                                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n  Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord                                                   Mainz\nnung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne                                                 In Vertretung\ndes § 1 Nr. 9 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom                                                  S c h o p p e.\n9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. 1 S. 175) in der Fassung des      Freiburg, den 26. April 1957\nGesetzes vom 19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 924).                                                                                 Wasser- und 'Schiffahrtsdirektion\n                                 § 3                                                                  Freiburg\n  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über                                                   Schneider.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I         (VkBl 1957 S. 242)\nS. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den ge\nwerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.\n                                                                Nr. 149                         Tarif\n                                 § 4                                        für die Erhebung von Hafenabgaben im\n  (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten in Kraft:                            landeseigenen Hafen Geesthacht.\n  Zu Äbsatz 1 Ziffer I Buchstabe a) mit Wirkung vom                                               Hamburg, den 6. Mai 1957\n                                           1. Februar 1957,                                       B 261/0—425/57\n  zu Äbsatz 1 Ziffer I Buchstabe b) bis g) und Ziffer II\n                          mit Wirkung vom 15. April 1957,           Am 23. März 1957 ist der vom Minister für Wirtschaft\n                                                               und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein festgesetzte\n  zu Absatz 1 Ziffer III mit Wirkung vom 1. April 1957,        Tarif für die Erhebung von Hafenabgaben im landes\n  zu Absatz i Ziffer IV mit Wirkung vom 5. Mai 1957.           eigenen Hafen Geesthacht vom 28. Februar 1957 nach\n  (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver           Verkündung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr.\nkündung dieser Verordnung in Kraft.\n                                                               12/1957, Seite 113—^^115, in Kraft getreten.\n  (3) Die vom Frachtenausschuß Hamburg beschlossenen,               Der Wortlaut des Tarifs ist außerdem im FTB —\ndurch nachstehende Verordnung rechtsverbindlich fest           Frachten-    und Tarifanzeiger     der Binnenschiffahrt —\ngesetzten Entgelte für Verkehrsleistungen der Binnen           Nr. 19 vom 11. Mai 1957 veröffentlicht worden.*)\nschiffahrt treten außer Kraft:\n                                                                                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n  1. Mit Wirkung vom 1. Februar 1957:                                                               Hamburg\n    Frachten für Kohle von Hamburg nach Alt-Garge                                                   M. Krause\n  ^ — FTB Reg. Nr. D 402/3 —,                                  (VkBl 1957 S: 242)",
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Mai 1957\n                                                                  Am I.April 1957 ist die vom Finanzministerium und\n                                 (Bl)—9214/57                   Innenministerium des Landes Baden-Württemberg fest\n                                                                gesetzte Ufergeldordnung für die Mannheimer Häfen\n  Am 1. April 1957 ist der vom Ministermm für Wirt              vom 27. März 1957 nach Verkündung im Staatsanzeiger\nschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz fest              für Baden-Württemberg Nr.25 vom 30. März 1957 in\ngesetzte Ufergeldtarif für den Hafen Ludwigshafen vom           Kraft getreten.\n25. Februar 1957 nach Verkündung in der Staats-Zeitung,           Der Wortlaut der Ufergeldordnung ist außerdem im\nStaatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 10 vom 10. März         „FTB\" — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff\n                                                                fahrt — Nr. 16—17 vom 20. April 1957 veröffentlicht\n1957, in Kraft getreten.\n                                                                worden.*)\n                                                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n  Der Wortlaut des Ufergeldtarifes ist außerdem im\n                                                                                                      Mainz\n„FTB\" — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff                                                 Casper\nfahrt— Nr. 13 vom 30. März 1957 veröffentlicht worden.*)      (VkBl 1957 S. 243)\n\n                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion        *) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt\n                                                                — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag G.m.b.H., vormals\n                                      Mainz                     Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstr. 15/17, bezogen wer\n                                                                den. Die Kosten der Einzelnummer richten sich nach dem\n\n(VkBl 1957 S. 243)                    Casper                    Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur geschlossen\n                                                                zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 abgegeben wird.\n\n\n\n\n  Luftfahrt\n\nNr. 152     Gesetz zu dem Ahkommeu vom 2. Mai                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n            1956 zwischen der Bundesrepublik Deutsch              Bonn/Badenweiler, den 4. April 1957.\n            land und der Schweizerischen Eidgenossen\n                                                                                             Der Bundespräsident\n            schaft über den Luftverkehr.\n                                                                                               Theodor H e u s s\n                                Bonn, den 11. Mai 1957                              Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n                                L 1 — 127/25 — 82 Vm/57                                           Blücher\n\n  Nachstehendes Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai                                      Der Bundesminister für Verkehr\n1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                                              See b o h m\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr                          Für den Bundesministef des Auswärtigen\nnebst Auszug aus der anliegenden Begründung sowie                                     Der Bundesminister der Justiz\nden Wortlaut des Abkommens gebe ich hiermit bekannt.                             und für Angelegenheiten des Bundesrates\nDas Gesetz ist im Bundesgesetzblatt 1957 Teil II auf                                         von Merkatz\nSeite 61 verkündet und am 12. April 1957 in Kraft\ngetreten.                                                                      Begründung (auszugsweise)\n                       Der Bundesminister für Verkehr\n                                  Im Auftrag\n                                 Dr. K n i p f e r                Durch das Inkrafttreten des Abkommens werden die\n                                                                derzeitigen Flugrechte der schweizerischen Luftverkehrs\n                                                                unternehmen, die noch auf Besatzungsrecht beruhen und\n  Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1956 zwischen               nach Artikel 4 des Zwölften Teils des Vertrages zur\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen          Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen\n        Eidgenossenschaft über den Luftverkehr.                 (Überleitungsvertrag) einstweilen weiterbestehen, auf\n                   Vom 4. April 1957,                           gehoben und in einer Form geregelt, die den deutschen\n                                                                Verkehrsinteressen besser Rechnung trägt.\n  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                Die beiderseits eingeräumten Verkehrsrechte sind in\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                einem Fluglinienplan festgelegt, der durch Notenaus\n                       A r tik e1 1                             tausch vereinbart wurde (s. Art. 2 Abs. 2). Eine Verein\n                                                                barung in dieser Form ist gewählt worden, um die Flug\n  Dem in Bern am 2. Mai 1956 unterzeichneten Abkom              linienrechte jeweils den Verkehrsanforderungen leichter\nmen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der             anpassen zu können.\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr\nwird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver                Die deutschen Luftverkehrsunternehmen sind zum Be\nöffentlicht.                                                    trieb der folgenden Linien berechtigt:\n                       Artikel 2                                  1. Von Punkten in der Bundesrepublik Deutschland\n  Artikel 7 des Abkommens findet im Saarland erst                    nach Punkten in der Schweiz (nicht mehr als zwei\nvom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Ver                    Punkte auf einer Linie);\ntrages zwischen der Bundestepublik Deutschland und der            2. von Punkten in der Bundesrepublik Deutschland\nFranzösischen Republik :^ur Regelung der Saarfrage vom                nach Punkten in der Schweiz und darüber hinaus\n27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an An                   nach Punkten in Italien;\n wendung.\n                       Artikels                                   3. von Punkten in der Bundesrepublik Deutschland\n                                                                     nach Punkten in der Schweiz (jeweils nur ein Punkt)\n  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün                  und darüber hinaus\ndung in Kraft.\n                                                                      a) über Zwischenlandepunkte außerhalb Europas\n  (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem                            nach Punkten in Südamerika oder\nArtikel 20 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt\nzugeben.                                                              b) über Zwischenlandepunkte in Italien und Nord\n                                                                          afrika nach Punkten in Afrika.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         244                                              Heft 10 — 1957\n\n\n\n   Die   schweizerischen    Luftverkehrsunternehmen     sind           Punkten in Skandinavien und/oder in Finnland;\n zum Betrieb der folgenden Linien berechtigt;\n                                                                    3. von Punkten in der Schweiz nach Köln/Bonn (bis\n   1. Von Punkten in       der Schweiz nach Punkten in                 zum Beginn der Sommerflugplanperiode 1957 wahl\n     der Bundesrepublik Deutschland {nicht mehr als                    weise Frankfurt/M. oder Köln/Bonn) und darüber\n     zwei Punkte auf einer Linie);                                     hinaus über Zwischenlandepunkte in Großbritan\n  2. von Punkten in der Schweiz nach Hannover und/                     nien, Irland nach Punkten in den         Vereinigten\n      oder Düsseldorf      und/oder    darüber hinaus   nach           Staaten von Amerika und/oder in Kanada.\n\n\n\n\n                                                        Abkommen\n                                       zwischen der Bundesrepublik Deutschland\n                                       und der Schweizerischen Eidgenossenschait\n                                                   über den Luftverkehr\n\n     Die Bundesrepublik Deutschland                                 (2) Der Vertragsstaat, der die Rechte gewährt, wird\n                             \\md                                  yorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4\n die Schweizerische Eidgenossenschaft                             und vorbehaltlich der Verständigung nach Artikel 11 un\n                                                               verzüglich die Genehmigung zum Betrieb des internatio\nhaben in dem Bestreben, den Luftverkehr zwischen ihren         nalen Fluglinienverkehrs erteilen.\nGebieten und darüber hinaus zu regeln, folgendes ver             (3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, von dem benann\neinbart:                    /                                  ten Unternehmen des anderen Vertragsstaates den Nach\n                        Artikel 1                              weis zu verlangen, daß dieses Unternehmen in der Lage\n  (1) Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten,             ist, den Erfordernissen zu entsprechen, die durch die Ge\nsoweit sich aus dem Inhalt des Abkommens nichts an             setze und Verordnungen des erstgenannten Staates für.\nderes ergibt:                                                  die Durchführung des internationalen Luftverkehrs vor\n     a) „Luftfahrtbehörde\",       in   der    Bundesrepublik   geschrieben sind.\n           Deutschland der Bundesminister für Verkehr, in        (4) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,\n           der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eid       einem von dem anderen Vertragsstaat benannten Unter\n        genössische Post- und Eisenbahndepartement             nehmen die Ausübung der in Artikel 2 gewährten Rechte\n        (Luftamt), oder in beiden Fällen, jede andere          zu verweigern, wenn das Unternehmen nicht in der Lage\n        Person oder Stelle, die zur Ausübung der diesen        ist, auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, daß der\n        obliegenden Aufgaben ermächtigt sein wird.             wesentliche Teil des Eigentums an dem Unternehmen\n     b) „Benanntes Unternehmen\" („bezeichnetes Unter           und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unter\n        nehmen\"), ein Luftverkehrsunternehmen, das ein         nehmen Staatsangehörigen oder Körperschaften des an\n        Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat nach           deren Vertragsstaates oder diesem selbst zustehen.\n           Artikel 3 schriftlich als das Unternehmen be\n           nannt (bezeichnet) hat, das die nach Artikel 2                               Artikel 4\n           Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Flug           (1) Jeder Vertragsstaat kann die nach Artikel 3 Ab\n         linien betreiben soll.                                satz 2 erteilte Genehmigung widerrufen oder durch Auf\n  (2) Die Begriffe „Gebiet\", „Fluglinienverkehr\", „inter       lagen einschränken, wenn das benannte Unternehmen\nnationaler Fluglinienverkehr\", „Landung zu nichtgewerb         die Gesetze und Verordnungen des Vertragsstaates, der\nlichen Zwecken\" haben für die Anwendung dieses Ab              die Rechte gewährt, oder die Bestimmungen dieses Ab\nkommens die in Artikel 2 und 96 des Abkommens über             kommens nicht befolgt oder die daraus sich ergebenden\ndie internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944         Verpflichtungen nicht erfüllt. Das gleiche gilt, wenn der\nfestgelegte BeÜeutimg.                       ^ .               Nachweis nach Artikel 3 Absatz 4 nicht erbracht wird.\n                                                               Von diesem Recht wird jeder Vertragsstaat nur nach\n                       Artikel 2                               einer Konsultation, nach Artikel 15 Gebrauch machen,\n  (1) Jeder Vertragsstaat gewährt dem anderen Ver              es sei denn, daß eine sofortige Einstellung des Betriebes\ntragsstaat zur Durchführung des internationalen Flug           oder sofortige Auflagen zur Vermeidung weiterer Ver\nlinienverkehrs durch die benannten Unternehmen fol             stöße gegen Gesetze oder Verordnungen erforderlich\ngende Rechte:                                                  sind.\n     a) das Recht des Überfluges,                                  (2) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, durch schriftliche\n     b) das Recht der Landung zu nichtgewerblichen             Mitteilung an den anderen Vertragsstaat die Benennung\n        Zwecken und                                      eines Unternehmens rückgängig zu machen, um es durch\n     c) das Recht des Ein- und Ausflugs zur Durchfüh     ein anderes Unternehmen zu ersetzen. Das benannte\n        rung des gewerblichen iiiternationalen Flug      neue Unternehmen genießt die gleichen Rechte und\n        linienverkehrs mit Fluggästen, Post und Fracht , unterliegt den gleichen Verpflichtungen wie das Unter\n        an den Orten in seinem Gebiet, die bei jeder     nehmen, an dessen Stelle es getreten ist.\n        nach Absatz 2 festgelegten Linien aufgeführt\n         sind.                                                                         Artikel 5\n  (2) Die Linien, welche die benannten Unternehmen der             (1) Die Rechts- und VerWaltungsVorschriften eines\nbeiden Vertragsstaaten zu betreiben berechtigt sind,           jeden der beiden Vertragsstaaten, die den Einflug von\nwerden in einem Linienplan festgelegt, der in einem            Luftfahrzeugen des internationalen Luftverkehrs in sein\nNotenaustausch zu vereinbaren ist.                             Gebiet oder deren Ausflug aus seinem Gebiet oder den\n                                                               Betrieb und Verkehr solcher Luftfahrzeuge innerhalb\n                       Artikel 3                               seines Gebietes betreffen, finden auf Luftfahrzeuge, die\n (1) Mit dem Betrieb des internationalen Fluglinienver         von den benannten Unternehmen des anderen Vertrags\nkehrs pf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien       staates verwendet werden, Anwendung.\nkann jederzeit begonnen werden, wenn\n                                                                   (2) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines je\n     a) der Vertragsstaat, dem die Rechte gewährt sind,        den der beiden Vertragsstaaten, welche die Einreise in\n         das Unternehmen schriftlich benannt hat, wel          sein Gebiet oder die Ausreise aus seinem Gebiet von\n         ches die einzelnen Linien betreiben wird,             Fluggästen, Besatzungen, Post oder Fracht, wie z. B. Vor\n     b) der Vertragsstaat, der die Rechte gewährt, dem         schriften über Einreise, Abfertigung, Einwanderung,\n        benannten Unternehmen die Genehmigung er               Pässe, Zölle und Quarantäne betreffen, finden auf die\n         teilt hat, den internationalen Fluglinienverkehr      Fluggäs.te, Besatzungen, Post oder Fracht der Luftfahr\n         auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten          zeuge des anderen Vertragsstaates während ihres Auf\n         Linien zu eröffnen.                                   enthaltes in seinem Gebiet Anwendung.",
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            "content": "Heft 10 — 1957                                             245                                  VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n                      Artikel6                                                         Artikels\n\n  Die Gebühren, die in jedem Vertragsstaat für die Be             (1) Die von dem einen Vertragsstaat ausgestellten oder\nnutzung der Flughäfen und anderer Luftfahrteinrichtun            anerkannten Lufttüditigkeitszeugnisse, Befähigungszeug\ngen durch die Luftfahrzeuge des anderen Vertragsstaates          nisse und Erlaubnisscheine (Fähigkeitsausweise) der Be\nerhoben werden, dürfen nicht höher als für die einhei            satzung eines Luftfahrzeuges werden von dem anderen\nmischen Luftfahrzeuge sein.                                      Vertragsstaat während ihrer Gültigkeitsdauer anerkannt.\n                                                                  (2) Jeder der beiden Vertragsstaaten behält sich das\n                     Artikel?                                    Recht vor, den Befähigungszeugnissen und Erlaubnis\n  Jeder der beiden Vertragsstaaten gewährt für die               scheinen (Fähigkeitsausweisen), die seinen eigenen\nLuftfahrzeuge, die von einem benannten Unternehmen               Staatsangehörigen vom anderen Vertragsstaat oder\ndes anderen Vertragsstaates ausschließlich im internatio         einem anderen Staat ausgestellt sind, für Flüge über\nnalen Luftverkehr verwendet werden, die folgenden Ab             seinem eigenen Gebiet die Anerkennung zu verweigern.\ngabenvergünstigungen:                                                                  Artikel9\n     a) Die von den benannten Unternehmen des einen                (1) Den Unternehmen jedes Vertragsstaates soll in\n        Vertragsstaates verwendeten Luftfahrzeuge, die           billiger und gleicher Weise Gelegenheit gegeben werden,\n        in das Gebiet des anderen Vertragsstaates ein-           den Betrieb auf jeder der nach Artikel 2 Absatz 2 fest\n        fliegen und wieder ausfliegen oder es durch              gelegten Linien durchzuführen.\n        fliegen, einschließlich der an Bord befindlichen          (2) Bei dem Betrieb des internationalen Fluglinienver\n        Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile bleiben           kehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten\n        frei von Zöllen und sonstigen bei der Ein-, Aus-         Linien soll das benannte Unternehmen eines Vertrags\n        und Durchfuhr von Waren erhobenen Abgaben.               staates auf die Interessen des benannten Unternehmens\n                                                                 des anderen Vertragsstaates Rücksicht nehmen, damit\n     b) Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände, die              damit der auf allen oder einem Teil der gleichen Linien\n        aa) aus den in Buchstabe a genannten Luftfahr            betriebene Fluglinienverkehr nicht ungebührlich be\n            zeugen im Gebiet des anderen Vertrags                einträchtigt wird.\n            staates unter Zollüberwachung ausgebaut               (3) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach\n            oder sonst von Bord gebracht und dort ge             Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien soll vor allem\n            lagert werden,                                       dazu dienen, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu\n        bb) für diese Luftfahrzeuge in das Gebiet des            stellen, das der voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach\n            anderen Vertragsstaates unter Zollüberwa             und von dem Gebiet des Vertragsstaates entspricht, der\n                                                                 das Unternehmen benannt hat. Das Recht dieses Unter\n            chung eingeführt und dort gelagert werden,           nehmens, Beförderungen zwischen den nach Artikel 2\n        bleiben frei von den in Buchstabe a) bezeichne           Absatz 2 festgelegten, im anderen Vertragsstaat ge\n        ten Abgaben, wenn sie unter Zollüberwachung              legenen Punkten einer Linie und dritten Staaten auszu\n        in die genannten Luftfahrzeuge eingebaut oder            führen, soll im Interesse einer geordneten Entwicklung\n        sonst an Bord genommen werden oder aus dem               des internationalen Luftverkehrs so ausgeübt werden,\n        Gebiet dieses Vertragsstaates auf andere Weise           daß das Beförderungsangebot angepaßt ist\n        als an Bord der Luftfahrzeuge wieder ausge                     a) an die Nachfrage nach Verkehrsmöglichkeiten\n        führt werden. Die gleiche Abgabenbefreiung                        von und nach dem Gebiet des Vertragsstaates,\n        wird für solche Ersatzteile und Ausrüstungsge                     der das Unternehmen benannt hat,\n        genstände gewährt, die unter Zollüberwachung\n        aus entsprechenden Lagern anderer ausländi                     b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende\n        scher Luftverkehrsunternehmen entnommen und\n                                                                          Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung der\n                                                                          örtlichen und regionalen Linien,\n        in die genannten Luftfahrzeuge eingebaut oder\n        sonst an Bord genommen werden.                                 c) an die Anforderungen eines wirtschaftlichen\n                                                                          Betriebes der Linien des Durchgangsverkehrs.\n     c) Treibstoffe und Schmieröle, die an Bord der in\n        Buchstabe a) genannten Luftfahrzeuge in das Ge                                Artikel 10\n        biet des anderen Vertragsstaates eingebracht\n        werden, dürfen frei von Zöllen und sonstigen              (1) Die benannten Unternehmen teilen den Luftfahrt\n        bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren               behörden beider Vertragsstaaten spätestens dreißig Tage\n        erhobenen Abgaben an Bord dieser Luftfahr                vor Beginn des Betriebes auf den nach Artikel 2 Absatz 2\n        zeuge verbraucht werden, und zwar auch auf               festgelegten Linien die Art des Betriebes, die vorgese\n        anschließenden Flügen zwischen Orten im Ge               henen Flugzeugmuster und die Flugpläne mit. Das gleiche\n        biet dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch für          gilt für spätere Änderungen.\n        Treibstoffe, die zur Versorgung dieser Luftfahr            (2) Die Luftfahrtbehörden eines jeden der beiden Ver\n        zeuge in das Gebiet des anderen Vertragsstaates          tragsstaaten werden den Luftfahrtbehörden des anderen\n        unter Zollüberwachung eingeführt und dort ge             Vertragsstaates auf deren Ersuchen alle statistischen\n        lagert werden. Sonstige Treibstoffe, die von die         Unterlagen übermitteln, die billigerweise zum Zwecke\n        sen Luftfahrzeugen im Gebiet des anderen Ver             der Nachprüfung des auf den nach Artikel 2 Absatz 2\n        tragsstaates unter Zollüberwachung an Bord ge            festgelegten Linien von den benannten Unternehmen\n        nommen und im internationalen Fluglinienver              bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden\n        kehr verbraucht werden, unterliegen den ge               können. Diese Unterlagen sollen a.lle Angaben enthalten,\n        nannten Abgaben sowie etwaigen besonderen                die zur Bestimmung des Umfangs des Verkehrs der be\n        Verbrauchsabgaben nicht, mit denen die Treib             nannten Unternehmen auf den nach Artikel 2 Absatz 2\n        stoffe in diesem Vertragsstaat belastet sind.\n                                                                 festgelegten Linien und der Herkunft und Bestimmung\n                                                                 dieses Verkehrs erforderlich sind.\n     d) Die an Bord der in Buchstabe a) genannten Luft\n       fahrzeuge eingebrachten Nahrungs- und Genuß                                     Artikel 11\n        mittel, die zur Verpflegung der Fluggäste und              (1) Die Tarife, die auf den nach Artikel 2 Absatz 2 fest\n        Besatzungsmitglieder bestimmt sind, dürfen im            gelegten Linien für Fluggäste und Fracht anzuwenden\n        Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von Zöl          sind, werden unter Berücksichtigung aller Faktoren, ins\n        len und sonstigen bei der Ein-, Aus- und Durch           besondere der Kosten des Betriebes, eines angemessenen\n        fuhr von Waren erhobenen Abgaben zum als                 Gewinns, der besonderen Gegebenheiten der verschiede\n        baldigen Verbrauch an Bord ausgegeben wer                nen Linien und der von anderen Unternehmen, welche die\n        den, wenn die Luftfahrzeuge bei Zwischenlan              gleiche Linie ganz oder teilweise betreiben, verwendeten\n        dungen ständig zollamtlich überwacht werden              Tarife festgesetzt. Bei der Festsetzung soll nach den Be\n        können.                                                  stimmungen der folgenden Absätze verfahren werden.",
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Hierbei sollen sich die benannten            fahrtbehörden der Vertragsstaaten in einem Notenaus\nUnternehmen nach den Beschlüssen richten, die auf Grund          tausch entsprechend Artikel 2 Absatz 2 vereinbart sind.\ndes Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Luft                              Artikel 16\nverkehrsverbandes (lATA) angewendet werden können,                (1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit über die An\noder die benannten Unternehmen sollen sich, nach einer           wendung oder Auslegung dieses Abkommens nicht nach\nBeratung mit den Luftverkehrsunternehmen dritter Staa            Artikel 14 oder 15 zwischen den Luftfahrtbehörden oder\nten, welche die gleiche Linie ganz oder teilweise betrei         zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten beigelegt\nben, wenn möglich unmittelbar untereinander verstän              werden kann, ist sie auf Antrag eines Vertragsstaates\ndigen.                                                           einem Schiedsgericht zu unterbreiten.\n  (3) Die auf diese Weise festgesetzten Tarife sollen den          (2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der\nLuftfahrtbehörden eines jeden Vertragsstaates wenigstens         Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Schieds\ndreißig Tage vor dem in Aussicht genommenen Inkraft              richter ernennt und diese Schiedsrichter sich auf einen\ntreten zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieser Zeit             Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden\nraum kann in besonderen Fällen verkürzt werden, wenn             einigen. Werden die Schiedsrichter nicht innerhalb von\ndie Luftfahrtbehörden damit einverstanden sind.                  sechzig Tagen ernannt, nachdem ein Vertragsstaat seine\n                                                                 Absicht, ein Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben\n  (4) Kommt zwischen den benannten Unternehmen eine              hat, oder können die Schiedsrichter sich nicht innerhalb\nEinigung nadi Absatz 2 nicht zustande oder erklärt sich          weiterer dreißig Tage auf einen Vorsitzenden einigen,\nein Vertragsstaat mit den ihm nach Absatz 3 zur Geneh            so ist der Präsident des Rates der Internationalen Zivil- .\nmigung vorgelegten Tarifen nicht einverstanden, so sollen        luftfahrt-Organisation zu bitten, die notwendigen Ernen\ndie Luftfahrtbehörden die Tarife derjenigen Linien und           nungen vorzunehmen. Seine Entscheidung ist für die\nLinienteile, für die eine Übereinstimmung nicht besteht,         Vertragsstaaten bindend.\ndurch Vereinbarung festsetzen.\n                                                                   (3) Das Schiedsgericht entscheidet, wenn ihm eine güt\n  (5) Kommt zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden            liche Regelung der Meinungsverschiedenheiten nicht ge\nVertragsstaaten eine Vereinbarung nach Absatz 4 nicht            lingt, mit Stimmenmehrheit. Soweit die Vertragsstaaten\nzustande, so findet Artikel 16 Anwendung. Solange der            nichts anderes vereinbaren, regelt es seine Verfahrens\nSchiedsspruch nicht ergangen ist, hat der Vertragsstaat,         grundsätze selbst und bestimmt seinen Sitz.\nder sich nicht einverstanden erklärt hat, das Recht, von           (4) Jeder Vertragsstaat trägt die Vergütung für die\ndem anderen Vertragsstaat die Aufrechterhaltung der              Tätigkeit seines Schiedsrichters sowie die Hälfte der\nvorher in Kraft befindlichen Tarife zu verlangen.                übrigen Kosten.\n                      Artikel 12                                   (5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den vorläu\n                                                                 figen Maßnahmen, die im Laufe des Verfahrens angeord\n  Tritt ein von beiden Vertragsstaaten angenommenes              net werden sowie dem Schiedsspruch, der endgültig ist,\nallgemeines multilaterales Luftverkehrsabkommen in               nachzukommen.\nKraft, so gehen die Bestimmungen des multilateralen\nAbkommens vor. Erörterungen über die Feststellung,                                      Artikel 17\ninwieweit ein multilaterales Abkommen dieses Abkom\n                                                                   Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen jederzeit\nmen aufhebt, ändert oder ergänzt, finden nach Artikel 15         kündigen. Das Abkommen endigt ein Jahr nach Eingang\ndieses Abkommens statt.\n                                                                 der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat, es sei\n                      Artikel 13\n                                                                 denn, daß auf Grund einer Vereinbarung zwischen den\n                                                                 Vertragsstaaten die Kündigung vor Ablauf dieser Frist\n  Jedes von einem Vertragsstaat benannte Unternehmen             rückgängig gemacht wird.\ndarf auf den Flughäfen des anderen Vertragsstaates\nund in den Städten des anderen Vertragsstaates, in                                      Artikel 18\ndenen es eine eigene Vertretung zu unterhalten beab                Dieses Abkommen, alle seine Änderungen und jeder\nsichtigt, sein eigenes Personal für seine Geschäfte unter\n                                                                 Notenaustausch nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 15\nhalten und beschäftigen. Soweit ein benanntes Unter\n                                                                 Absatz 3 werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-\nnehmen auf eine eigene Organisation in den Flughäfen\ndes anderen Vertragsstaates verzichtet, soll es nach             Organisation hinterlegt.\nMöglichkeit die in Frage stehenden Arbeiten durch das\nPersonal   der Flughäfen   oder   des   benannten Unter                                 Artikel 19\nnehmens des anderen Vertragsstaates ausführen lassen.              Die Vorschriften dieses Abkommens ersetzen zwischen\n                                                                 den Vertragsstaaten:\n                      Artikel 14\n                                                                   a) das Provisorische Übereinkommen vom 14. Septem\n  Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten                  ber 1920 betreffend die Regelung des Luftverkehrs\nfindet ein regelmäßiger Meinungsaustausch statt, um                   zwischen Deutschland und der Schweiz,\neine enge Zusammenarbeit in allen die Anwendung und\nAuslegung dieses Abkommens berührenden Angelegen                   b) die durch Notenwechsel vom 23. und 27. Juli 1937\nheiten herbeizuführen.                                                getroffene Vereinbarung über die zollfreie Abgabe\n                                                                      von Betriebsstoffen an Luftfahrzeuge.\n                      Artikel 15\n                                                                                        Artikel20\n  (1) Eine Konsultation zur Erörterung der Auslegung,\n Anwendung oder Änderung dieses Abkommens oder                     Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifi\n des Fluglinienplans kann jederzeit von einem Vertrags           kationsurkunden sollen baldmöglichst in Bonn aus\n staat beantragt werden. Diese Konsultation beginnt              getauscht werden. Es tritt dreißig Tage nach dem Aus\ninnerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Eingang             tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\n des Antrags.                                                       ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Be\n   (2) Vereinbarte Änderungen dieses Abkommens treten             vollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.\n entsprechend dem in Artikel 20 vorgesehenen Ver                    GESCHEHEN zu Bern am 2. Mai 1956 in cioppelter Ur\nfahren in Kraft.                                                  schrift in deutscher Sprache.\n\n\n                                  Für die Bundesrepublik           Für die Schweizerische\n                                        Deutschland                   Eidgenossenschaft\n                                        gezeichnet:                      gezeichnet:\n                                  Friedrich Holzapfel                Max Petitpierre\n(VkBl 1957 S. 243)",
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            "content": "Heft 10 — 1957                                          247                                  VkBl Amtlicher Teil\n\n\n Kr. 153 Gesetz zu dem Abkommen vom 14. April                    Die beiderseits eingeräumten Verkehrsrechte sind in\n             1956 zwisdien der Bundesrepublik Deutsdi-         einem Fluglinienplan festgelegt, der durch Notenaus\n             land und dem Königreich Belgien über              tausch vereinbMt wurde (s. Art. 2 Abs. 2). Eine Ver-\n             den Luftverkehr.                                  einbarung in dieser Form ist gewählt worden, um die\n                                                           Fluglinienrechte jeweils den Verkehrsanforderungen\n                                Bonn, den 11. Mai 1957         leichter anpassen zu können.\n                                L1 — 127/8 — 83 Vin/57\n                                                                 Die deutschen Luftverkehrsunternehmen sind zum Be\n   Nachstehendes Gesetz zu dem Abkommen zwischen               trieb der folgenden Linien berechtigt:\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nBelgien über den Luftverkehr nebst Auszug aus der               Personen-, Fracht- und Postverkehr:\namtlichen Begründung sowie den Wortlaut des Abkom          1. Von Punkten in der Bundesrepublik Deutschland\n mens gebe ich hiermit bekannt. Das Gesetz ist im Bun\n                                                              nach Brüssel und/oder Antwerpen;\ndesgesetzblatt 1957 Teil II auf Seite 45 verkündet und\nam 12. April in Kraft getreten.                            2. von Punkten in der Bundesrepublik Deutschland nach\n                                                              Brüssel und/oder Antwerpen und darüber hinaus nach\n                          Der Bundesminister für Verkehr         Punkten in Großbritannien und/oder Irland und/oder\n                                    Im Auftrag                   Island;\n                                   Dr. Knipfer\n                                                           3. von Punkten in der Bundesrepublik Deutschland nach\n                                                                 Brüssel und darüber hinaus über Zwischenlande\nGesetz zu dem Abkommen vom 14. April 1956 zwisdien               punkte nach Punkten in den Vereinigten Staaten\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich                von Amerika und/oder Kanada in Richtung Japan\n                                                                 und/oder Australien und/oder nach Punkten darüber\n               Belgien über den Luftverkehr.                     hinaus*).\n                    Vom 4. April 1957.                          Die belgischen Luftverkehrsunternehmen sind zum Be\n  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         trieb der folgenden Linien berechtigt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n                                                                a) Personen-, Fracht- und Postverkehr:\n                        Artikel l                          1, Von Punkten in Belgien nach Düsseldorf und/oder\n                                                              Hamburg;\n  Dem in Bonn am 14. April 1956 unterzeichneten Ab\nkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         2. Von Punkten in Belgien nach Frankfurt/Main und\ndem Königreich Belgien über den Luftverkehr wird zu              oder München;\ngestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffent          3 von Punkten in Belgien nach Köln/Bonn;\nlicht.\n                                                           4. von Punkten in Belgien über Luxemburg nach Stutt\n                       Artikel 2                                 gart;\n   Artikel 7 des Abkommens findet im Saarland erst         5. von Punkten in Belgien nach Düsseldorf und/oder\nvom Ende der Uebergangszeit nach Artikel 3 des Ver               Frankfurt/Main und/oder Stuttgart (jedoch nicht mehr\ntrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               als 2 Punkte in der Bundesrepublik) und darüber\nder Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage            hinaus nach Punkten in Österreich;\nvom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzblatt II S. 1587) an\nAnwendung.                       -                         6. von Punkten in Belgien nach Köln/Bonn und/oder\n                                                                 Frankfurt/Main und/oder Nürnberg (jedoch nicht\n                       Artikel 3\n                                                                 mehr als zwei Punkte in der Bundesrepublik) und\n                                                                 darüber hinaus nach Punkten in Südosteuropa und/\n  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün             oder Punkten im Nahen Osten und/oder Türkei und/\ndung in Kraft.                                                   oder Irak und/oder Iran in Richtung Japan und/oder\n  (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem                   Australien und/oder nach Punkten darüber hinaus.\nArtikel 20 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be\nkanntzugeben.                                                   b) Frachtverkehr:\n                                                           7. Von Punkten in Belgien nach Düsseldorf und/oder\n                                                                 Köln/Bonn und/oder Stuttgart (jedoch nicht mehr als\n                                                                 zwei Punkte in der Bundesrepublik) und darüber\n  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.                 hinaus nach Punkten in Österreich;\nBonn/Badenweiler, den 4. April 1957.                       8. von Punkten in Belgien nach Düsseldorf und/oder\n                                                                 Köln/Bonn.\n                   Der Bundespräsident\n                   Theodor Heuss                                c) Hubschrauberverkehr:\n           Der Stellvertreter des Bundeskanzlers           9. Von Punkten in Belgien über Punkte in den Nieder\n                        Blücher                                  landen nach Köln und/oder Bonn und/oder Duisburg\n                                                                 und/oder Dortmund.\n             Der Bundesminister für Verkehr\n                       Seebohm                               Während der Verhandlungen ist Übereinstimmung dar\n                                                           über erzielt worden, daß die beiderseitigen Luftverkehrs\n              Der Bundesminister der Justiz                unternehmen bei der Durchführung des Flugbetriebs auf\n         und für Angelegenheiten des Bundesrates           bestimmten Linien eng zusammenarbeiten sollen. Fer\n                     von Merkatz                           ner wurde insbesondere im Hinblick auf den zukünf\n                                                           tigen Luftverkehr der Deutschen Lufthansa AG. nach dem\n                Begründung (auszugsweise)                  Nahen, Mittleren und Fernen Osten die Häufigkeit der\n                                                           Dienste je Woche auf einzelnen Linien festgelegt. .\n  Durch das Inkrafttreten des Abkommens werden die\nderzeitigen Flugrechte der belgischen Luftverkehrs\nunternehmen, die noch auf Besatzungsrecht beruhen\nund nach Artikel 4 des Zwölften Teils des Vertrages         . *) Nicht mehr als jeweils zwei Punkte in den Ver\nzur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener          einigten Staaten von Amerika und zwei Punkte in Ka\nFragen (Überleitungsvertrag) eiinstweilen weiterbeste      nada; ferner nicht früher als ab 1. April 1957 mit Aus\nhen, aufgehoben und in einer Form geregelt, die den        nahme der Linien nach New York und einem Punkt in\ndeutschen Verkehrsinteressen besser Rechnung trägt.        Kanada.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        248                                               Heft 10    1957\n\n\n\n                                                     Abkommen\n                                  zwisdien der Bundesrepublik Deutschland und\n                                              dem Königreich Belgien\n                                               über den Luftverkehr\n\n                                                         Accord\n                                             relatif au transport adrien\n                                   entre la Republique Federale d'Allemagne et\n                                              le Royaume de Belgique\n\n    Die Bundesrepublik Deutschland                                 La Republique Federale d'Allemagne\n                            und                                                              et\n\n              das Königreich Belgien                                        le Royaume de Belgique\nhaben in dem Wunsche, den Luftverkehr zwischen ihren             desirant regier les transports aeriens entre leurs terri-\nGebieten und darüber hinaus zu regeln, folgendes ver             toires respectifs et au-delä, sont convenus de ce qui suit:\neinbart:                                                                              Article 1 er\n                        Artikel l\n                                                                   Pour l'application du present accord, ä moins que le\n  Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, so                contexte n'en stipule autrement,\nweit sich aus dem Inhalt des Abkommens nichts anderes              a) l'expression « autorites aeronautiques» signifie en\nergibt                                                                ce qui concerne la Republique Federale d'Alle\n a) „Luftfahrtbehörde\" in der Bundesrepublik Deutsch                  magne, der Bundesminister für Verkehr, et en ce\n     land    der Bundesminister    für Verkehr, in    dem             qui conceme le Royaume de Belgicpie, le Ministre\n     Königreich Belgien leMinistre des Communications                 des Communications, ou dans les deux cas, toute\n     oder in beiden Fällen jede andere Person oder                    personne ou autorite habilitees ä assumer les\n     Stelle, die zur Ausübung der diesen obliegenden                  fonctions exercees par eux;\n     Aufgaben ermächtigt sein wird;                                b) l'expression «territoire » signifie lorsqu'elle se rap-\n  b) „Gebiet\" in bezug auf einen Staat die der Staats^                porte ä un Etat, les regions terrestres et les eaux\n     hoheit, der Oberhoheit, dem Schütze oder der Man                 territoriales y adjacentes placees sous la souverai-\n     datsgewalt dieses Staates unterstehenden Land                    nete, la suzerainete, la protection ou le mandat du-^\n     gebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer;                        dit Etat;\n  c) „Benanntes Unternehmen\" ein Luftverkehrsunter                 c) l'expression «entreprise designee» signifie une\n     nehmen, das ein Vertragsstaat dem anderen Ver                    entreprise de transports aeriens, que Füne des Par\n     tragsstaat nach Artikel 3 schriftlich als das Unter              ties Contractantes a designee par ecrit conformö-\n     nehmen benannt hat, das den internationalen Flug                 ment ä l'article 3 ä Fautre Partie Contractante pour\n     linienverkehr auf den nach Artikel 2 Abs. 2 dieses               exploiter des Services aeriens internationaux sur\n     Abkommens festgelegten Fluglinien betreiben soll;                les itineraires convenus ä l'article .2 § 2 de Faccord;\n  d) „Fluglinienverkehr\" jeden planmäßigen Luftver                 d) l'expression « service aerien» signifie tout servic©\n     kehr, der von Luftfahrzeugen für die öffentliche                  aerien regulier assure par des aeronefs destines\n     Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht                      au transport public de passagers, de courrier ou\n     durchgeführt wird;                                                de marchandises;\n  e) „Internationaler Fluglinienverkehr\" einen Luftver             e) l'expression « service aerien international» sigpifie\n     kehr, der durch den Luftraum über dem Gebiet,von                 un Service aerien qui traverse Fespace aerien\n     mehr als einem Staat erfolgt;                                    situe au-dessus de deux ou plusieurs Etats;\n  f) „Landung zu nichtgewerblichen Zwecken\" eine Lan               f) Fexpression « escale non commerciale » signifie une\n     dung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen                    escale ä toutes fins autres que Celles d'embarquer\n     oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post.                  ou de d^barcpier des passagers, des marchandises\n                        Artikel 2                                     ou du courrier.\n\n  (1) Jeder Vertragsstaat gewährt dem anderen Ver                                       Article 2\ntragsstaat zur Durchführung des internationalen Flug               (1) En vue de Fetablissement de Services aeriens inter\nlinienverkehrs durch die benannten Unternehmen fol               nationaux par les entreprises dösignees, chacjue Partie\ngende Rechte:                                                    Contractante accorde ä Fautre les droits suivants:\n     das Recht des Überflugs,\n                                                                      le droit de survol,\n     das Recht der Landung zu nichtgewerblichen Zwek-\n                                                                      le droit d'escale non commerciale,\n     ken und\n     das Recht des Ein- und Ausflugs zur Durchführung                 le droit d'entree et de sortie en vue d'effectuer du\n                                                                      trafic commercial international de passagers, de\n     des gewerblichen internationalen Verkehrs mit                    courrier et de marchandises, aux points de son\n     Fluggästen, Post und Fracht an den Orten in seinem\n     Gebiet, die bei jeder nach Absatz 2 festgelegten                 territoire stipules sur chacpie itinöraire mentionnö\n                                                                      au § 2.\n     Linie aufgeführt sind.\n  (2) Die Linien, auf welchen die benannten Unterneh               (2) Les itinöraires sur lesquels les entreprises de-\nmen der beiden Vertragsstaaten den internationalen               signöes de chaque Partie Contractante seront autorisees\nFluglinienverkehr zu betreiben berechtigt sind, werden           ä exploiter des Services aeriens internationaux seront\nin einem Fluglinienplan festgelegt, der in einem diplo           arretes dans un tableau des itinöraires ä convenir par\nmatischen Notenaustausch zu vereinbaren ist.                     echange de notes diplomatiques.\n                        Artikels                                                         Article 3\n\n  (1) Mit dem Betrieb des internationalen Fluglinien               (1) L'exploitation des Services aeriens internationaux\nverkehrs auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten              sur les itineraires determines conformement ä l'article 2\nLinien kann jederzeit begonnen werden, wenn                      § 2 peut etre commencee ä tout moment, pour autant que:\n     a) der Vertragsstaat, dem die Rechte gewährt sind,            a) la Partie Contractante, ä qui les droits ont ete\n           das Unternehmen schriftlich benannt hat, wel               octroyes, ait designee par öcrit Fentreprise cjui\n           ches cien Flugliniehverkehr betreiben wird,                 exploitera les Services;\n     b) der Vertragsstaat, der die Rechte gewährt, dem             b) la Partie Contractante cpii octroie les droits, ait\n           benannten Unternehmen die Genehmigung er                    accorde ä Fentreprise dösignee Fautorisation de\n           teilt hat, den Fluglinienverkehr zu eröffnen.               commencer l'exploitation des Services.",
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            "content": "Heft 10     1957                                         249                                   VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  (2) Der Vertragsstaat, der die Redite gewährt, wird            (2) La Partie Contractante qui accorde les droits, auto-\nvorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 und         risera immediatement l'exploitation des Services aeriens\nvorbehaltlidi der Verständigung nach Artikel 11 unver       internationaux, sous reserve des stipulations des para-\nzüglich die Genehmigung zum Betrieb des internatio          graphes 3 et 4 du present article et de l'accord prevu\nnalen Fluglinienverkehrs erteilen.                             ä l'article 11.\n  (3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, von dem be             (3) Chaque Partie Contractante pourra demander ä\nnannten Unternehmen des anderen Vertragsstaates den            l'entreprise designee de Lautre Partie Contractante, la\nNachweis zu verlangen, daß dieses Unternehmen in der           preuve qu'elle est ä meme de satisfaire aux conditions\nLage ist, den Erfordernissen zu entsprechen, die durch         prescrites par ses lois et reglements applicables ä l'ex\ndie Gesetze und Verordnungen des erstgenannten Staa            ploitation des Services aeriens internationaux.\ntes für die Durchführung des internationalen Luftver\nkehrs vorgeschrieben sind.                                       (4) Chaque Partie Contractante se reserve le droit de\n  (4) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,           refuser ä l'entreprise designee par Lautre Partie Con\neinem von dem anderen Vertragsstaat benannten Unter            tractante Lexercice des droits accordes ä l'article 2 de\nnehmen die Ausübung der in Artikel 2 gewährten Rechte          cet accord, lorsque cette entreprise n'est pas ä meme\nzu verweigern, wenn das Unternehmen nicht in der Lage          de fournir la preuve, sur demande, qu'une part impor-\nist, auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, daß der          tante de la propriete et le controle effective de l'entre\nwesentliche Teil des Eigentums an dem Unternehmen              prise appartiennent ä cies ressortissants ou ä des socie-\nund seine tatsächliche Kontrolle Staatsangehörigen oder        tes de Lautre Partie Contractante ou ä cette derniere.\nKörperschaften des anderen Vertragsstaates oder diesem\nselbst zustehen.                                                                      A rtic1e 4\n                      Artikel 4                                  (1) Chaque Partie Contractante peut retirer Lautorisa\n  (1) Jeder Vertragsstaat kann die nach Artikel 3 Abs.2        tion accordee en conformite ä l'article 3 § 2 ou en res-\nerteilte Genehmigung widerrufen oder durch Auflagen            treindre la portee, lorsque l'entreprise designee lie se\neinschränken, wenn das benannte Unternehmen die Ge             conforme pas aux lois et reglements de la Partie Con\nsetze und Verordnungen des Vertragsstaates, der die            tractante qui accorde les droits, ou ne se conforme pas\nRechte gewährt, oder die Bestimmungen dieses Abkom             aux dispositions du present accord ou lorsqu'elle ne\nmens nicht befolgt oder die daraus sich ergebenden Ver         remplit pas les obligations qui en decoulent. Ceci vaut\npflichtungen nicht erfüllt. Das gleiche gilt, wenn der         egalement quand la preuve prevue ä l'article 3 § 4 n'est\nNachweis nach Artikel 3 Abs. 4 nicht erbracht wird. Von        pas produite. Chaque Partie Contractante n'exercera ce\ndiesem Recht wird jeder Vertragsstaat nur nach einer           droit qu'apres consultation, conformtoent ä l'article 15,\nKonsultation nach Arikel 15 Gebrauch machen, es sei            ä moins qu'il ne s'avere necessaire de suspendre imme\ndenn, daß eine sofortige Einstellung des Betriebes oder        diatement l'exploitation ou d'imposer des conditions en\nsofortige Auflagen zur Vermeidung weiterer Verstöße            vue d'eviter de nouvelles infractions aux lois et regle-\ngegen Gesetze oder Verordnungen erforderlich sind.          .ments.\n  (2) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, durch schrift           (2) Chaque Partie Contractante aura le droit par noti-\nliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat die Be        fication ecrite adressee ä Lautre Partie Contractante de\nnennung eines Unternehmens rückgängig zu machen, um            remplacer une entreprise designee par une autre. La\nes durch ein anderes Unternehmen zu ersetzen. Das be           nouvelle entreprise designee beneficiera des memes\nnannte neue Unternehmen genießt die gleichen Rechte            droits et sera soumise aux memes obligations que\nund unterliegt den gleichen Verpflichtungen wie das            lentreprise qu'uelle remplace.\nUnternehmen, an dessen Stelle es getreten ist.\n                      Artikel s                                                       A r tic1e 5\n  (1) Die Gesetze und Verordnungen eines jeden der               (1) Les lois et reglements de chaque Partie Contrac\nbeiden Vertragsstaaten, die den Einflug von Luftfahr           tante regissant Lentree des aeronefs, affectes ä la navi-\nzeugen des internationalen Luftverkehrs in sein Gebiet         gation aerienne internationale, dans son territoire ou\noder deren Ausflug aus seinem Gebiet oder den Betrieb          leur sortie de son territoire, ou l'exploitation et la navi-\nund Verkehr solcher Luftfahrzeuge innerhalb seines Ge          gation de ces aeronefs ä Linterieur de son territoire,\nbietes betreffen, finden auf Luftfahrzeuge, die von den     s'appliquent aux aeronefs exploit^s par Lentreprise de\nbenannten Unternehmen des anderen Vertragsstaates              signee de Lautre Partie Contractante.\nverwendet werden, Anwendung.\n                                                                (2) Les lois et reglements de chaque Partie Contrac\n  (2) Die Gesetze und Verordnungen eines jeden der          tante regissant Lentree dans son territoire ou la sortie\nbeiden Vertragsstaaten, welche die Einreise in sein Ge\n                                                            de son territoire des passjagers, equipages, courrier ou\nbiet oder die Ausreise aus seinem Gebiet von Flug           marchandises tels que ceux qui s'appliquent aux fbrma-\ngästen, Besatzungen, Post oder Fracht wie z. B. Vor\n                                                               Jites d'entree, de conge, d'immigration, de passeport, de\nschriften   über Einreise, Abfertigung, Einwanderung,          douane et de quarantaine s'appliquent aux passagers,\nPässe, Zölle und Quarantäne, betreffen, finden auf die\n                                                            equipages, courrier ou marchandises des aeronefs de\nFluggäste, Besatzungen, Post oder Fracht der Luftfahr\n                                                            Lautre Partie Contractante pendant leur sejour sur son\nzeuge des anderen Vertragsstaates während ihres\n                                                            territoire.\nAufenthaltes in seinem Gebiet Anwendung.\n                      Artikel 6                                                     Articleß\n  Die Gebühren, die in jedem Vertragsstaat für die Be         Les taxes qui seront imposees pour Lutilisation des\nnutzung der Flughäfen und anderer Luftfahrteinrichtun       aeroports et autres installations aeronautiques par les\ngen durch die Luftfahrzeuge des anderen Vertragsstaates     aeronefs de Lautre Partie Contractante, ne seront pas\nerhoben werden, dürfen nicht höher als für die einhei       superieures ä Celles imposees aux aeronefs nationaux.\nmischen Luftfahrzeuge sein.\n                      Artikel 7                                                       Article7\n  (1) Die von den benannten Unternehmen des einen                (1) Les aeronefs, y compris Lequipement et les pieces\nVertragsstaates verwendeten Luftfahrzeuge, die in das          de rechange qui se trouvent ä bord, employes par\nGebiet des anderen Vertragsstaates einfliegen und wie          Lentreprise designee par une Partie Contractante, qui\nder ausfliegen oder es durchfliegen, einschließlich der        entrent dans le territoire de Lautre Partie Contractante\nan Bord befindlichen Ausrüstungsgegenstände und Ersatz         et qui en ressortent ou qui le traversent sont exempts\nteile bleiben frei von Zöllen und sonstigen bei der Ein-,      de droits de douane et d'autres taxes perqus ä Limpor-\nAus- und Durchfuhr von Waren erhobenen Abgaben.                tation, ä Lexportation et au transit de marchandises.\n  (2) Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände, die unter\nZollüberwachung                                                 (2) Les pieces de rechange et d'equipement qui, sous\n      a) aus den in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugen       regime douanier\n          im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausge            a) sont demontees ou debarqu6es des aeronefs vises\n          baut oder sonst von Bord ° gebracht und dort              au § ler^ dans le territoire de Lautre Partie Con\n          gelagert werden.                                          tractante et y sont mises en depöt;",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                       250                                              Heft 10 — 1957\n\n\n\n      b) für die in Absatz 1 genannten Unternehmen                b) sont importees ä destination des entreprises visees\n        in das Gebiet des anderen Vertragsstaates ein                au §        dans le territoire de l'autre Partie Con-\n         geführt und dort gelagert werden,                           tractante et y sont mises en depöt;\nbleiben frei von den im Absatz 1 bezeichneten Abgaben,               sont exemptes des droits et taxes enumeres au\nwenn sie unter Zollüberwachung in die genannten Luft                 § Ue, quand, sous regime douanier, 'elles sont\nfahrzeuge eingebaut oder sonst an Bord genommen wer                  incorporees aux aeronefs precites ou y sont mises\nden oder aus dem Gebiet dieses Vertragsstaates auf                   ä bord d'une autre fagon ou quand elles sont\nandere Weise als an Bord der Luftfahrzeuge wieder aus                exportees du territoire de cette Partie Contractante\ngeführt werden. Die gleiche Abgabenbefreiung wird für                d'une autre fagon qu'ä bord de ces aeronefs. La\nsolche Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände gewährt,               meme franchise est accordee aux pieces de rechange\ndie unter Zollüberwadiung aus entsprechenden Lagern                  et d'equipement qui, sous regime douanier, sont\nanderer ausländischer Luftfahrtunternehmen entnommen                 prelevees de depots analogues d'autres enteprises\nund in die genannten Luftfahrzeuge eingebaut oder sonst              etrangeres de transport aerien et qui sont incor\nan Bord genommen werden.                                             porees dans lesdits aeronefs ou y sont mises ä\n  (3) Treibstoffe und Schmieröle, die an Bord der in                 bord d'une autre fagon.\nAbsatz 1 genannten Luftfahrzeuge in das Gebiet des                (3) Les carburants et huiles lubrifiantes se trouvant ä\nanderen Vertragsstaates eingebracht werden, dürfen frei         bord des aeronefs vises au §      ä l'arrivee sur le terri\nvon den in Absatz 1 bezeichneten Zöllen und Abgaben             toire de l'autre Partie Contractante, peuvent etre con-\nan Bord dieser Luftfahrzeuge verbraucht werden, und             sommes ä bord de ces aeronefs, en franchise des droits\nzwar auch auf dem Teil des Fluges, der zwischen Orten           et taxes enumeres au §        meme sur la partie du vol\nim Gebiet dieses Vertragsstaates stattfindet. Dies gilt         comprise entre des points du territoire de cette Partie\nauch für Treibstoffe und Schmieröle, die zur Versorgung         Contractante. Ceci vaut egalement pour les carburants\ndieser Luftfahrzeuge in das Gebiet des anderen Vertrags         et huiles lubrifiantes qui, sous regime douanier, sont\nstaates unter Zollüberwachung eingeführt und dort ge            importes et mis en depöt dans le territoire de l'autre\nlagert werden.\n                                                                Partie Contractante pour l'approvisionnement des aero\n  In den beideh vorstehenden Sätzen nicht genannte              nefs precites.\nTreibstoffe und Schmieröle, die von diesen Luftfahrzeugen       Les carburants et huiles lubrifiantes non vises ä l'alinea\nim Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Zollüber            precedent pui seront pris ä bord de ces aeronefs, sous\nwachung an Bord genommen werden, unterliegen eben\n                                                                regime douanier, dans le territoire de l'autre Partie Con\nfalls nicht den in Absatz 1 bezeichneten Zöllen und son\n                                                                tractante, seront egalement admis en franchise des droits\nstigen Abgaben, wenn sie an Bord dieser Luftfahrzeuge           et taxes enumeres au §       lorsque ces produits seront\nverbraucht werden, und zwar auch auf dem Teil d^s               ronsommes ä bord desdits aeronefs, meme sur la partie\nFluges, der zwischen Orten im Gebiet dieses Vertrags-\n                                                                du vol comprise entre des points du territoire de cette\nstäates stattfindet.\n                                                                Partie Contractante.\n  (4) Die an Bord der in Absatz 1 genannten Luftfahr\nzeuge eingebrachten Nahrungs- und Genußmittel, die                (4) Les aliments et articles de consommation pris ä\nzur Verpflegung der Fluggäste und Besatzungsmitglieder          bord des aeronefs vises au § l^r destines aux passagers\n                                                           et membres de l'equipage, peuvent etre consommes im-\nbestimmt sind, dürfen im Gebiet des anderen Vertrags\nstaates frei von Zöllen und sonstigen bei der Ein-, Aus- . mediatement ä bord de ces aeronefs dans le territoire\n                                                           de l'autre Partie Contractante, en franchise des droits\nund Durchfuhr von Waren erhobenen Abgaben zum als\n                                                           et taxes percus sur les marchandises ä l'entree, la sortie\nbaldigen Verbrauch an Bord ausgegeben werden, soweit\n                                                           et le transit, lorsque ces aeronefs transportent exclusive-\ndie Luftfahrzeuge Fluggäste, ausschließlich im internatio\nnalen Fluglinienverkehr befördern und bei Zwischen              ment des passaqers en trafic international et peuvent\nlandungen ständig zollamtlich überwacht werden können.          rester sous surveillance douaniere permanente aux es-\n                                                                cales.\n  (5) Soweit für die in den vorstehenden Absätzen ge\nnannten Waren Abgaben nicht erhoben werden, unter                 (5) Lorsque les marchandise enumerees au precedent\nliegen sie nicht den sonst für sie geltenden wirtschaft         naraqraphe sont exemptes de taxes, elles echappent\n                                                                egalement aux interdictions et restrictions d'ordre eco-\nlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschrän-\nkungen.                                                         nomique les concernant ä l'exportation, ä l'importation\n                                                                et au transit.\n                       Artikel s\n                                                                                       Ar t i c 1 e 8\n  (1) Die von dem einen Vertragsstaat ausgestellten\noder anerkannten Lüfttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungs           fl) Les certificats de naviqabilite, les brevets d'apti-\nzeugnisse und Erlaubnisscheine der Besatzung eines Luft         tnde et les licences des membres d'equipages d'aeronefs\nfahrzeugs werden vom anderen Vejtragsstaat als gültig           delivres ou valides par l'une des Parties Contractantes,\nanerkannt, solange sie in Kraft sind.                           seront reconnus valables pendant la duree de leur vali-\n  (2) Jeder der beiden Vertragsstaaten behält sich das          dite par l'autre Partie Contractante.\nRecht vor, den Befähigungszeugnissen und Erlaubnis                (2) Chaque Partie Contractante se reserve le droit de\nscheinen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom              ne pas reconnaitre valable pour la circulation aerienne\nanderen Vertragsstaat oder einem anderen Staat aus              au-dessus de son propre territoire, les brevets d'aptitude\ngestellt sind, für Flüge über seinem eigenen Gebiet die         et les licences delivres ä ses propres ressortissants par\nAnerkennung zu verweigern.                                      l'autre Partie Contractante ou par un Etat tiers.\n                       Artikel 9                                                       A r tic1e 9\n  (1) Den Unternehmen jedes Vertragsstaates soll in bil           (1) Les entreprises designees par chacune des Parties\nliger und gleicher Weise Gelegenheit gegeben werden,            Contractantes jouiront d'un traitement juste et egal dans\nden Betrieb auf jeder der nach Artikel 2 Abs. 2 fest            l'exploitation des Services determines ä Tarticle 2 § 2.\ngelegten Linien durchzuführen.                                    (2) En exploitant les service? aeriens internationaux\n  (2) Bei dem Betrieb des internationalen Fluglinien            sur les itineraires determines ä Tarticle 2 § 2, Tentre-\nverkehrs auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten             prise designee par Tune des Parties Contractantes tiendra\nLinien soll das benannte Unternehmen eines Vertrags             rompte des interets de Tentreprise de l'autre Partie Con\nstaates auf die Interessen'des benannten Unternehmens           tractante afin de ne pas nuire indument aux Services\ndes anderen Vertragsstaates Rücksicht nehmen, damit             aeriens que cette entreprise assure sur tout ou partie\nder auf allen oder einem Teil der gleichen Linien be            des memes itineraires.\ntriebene Fluglinienverkehr dieser Unternehmen nicht un            (3) Les Services aeriens internationaux desservant les\ngebührlich beeinträchtigt wird.                                 itineraires fixes ä Tarticle 2 § 2, auront pour but princi-\n  (3) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach         pal d'offrir une capacite de transport correspondant ä la\nArtikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien soll vor allem dazu        demande du trafic previsible ä destination ou en pro-\ndienen, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stel           venance du territoire de la Partie Contractante qui ä\nlen, das der voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und          designe Tentreprise.",
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            "content": "Heft 10 — 1957                                              251                                     VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\nvon dorn Gebiet des Vertragsstaates entspridit, der das           Le droit de cette entreprise d'assurer le transport entre\nUnternehmen benannt hat. Das Recht dieses Unterneh                des points d'un itineraire fixes ä l'article 2 § 2, situes\nmens, Beförderungen zwischen den nach Artikel 2 Abs. 2            dans le territoire de l'äutre Partie Contractante et un\nfestgelegten, im anderen Vertragsstaat gelegenen Punk             troisieme Etat, sera exerce compte tenu du developpe-\nten einer Linie und dritten Staaten auszuführen, soll im          ment ordonne du trafic aerien international, afin que\nInteressd einer geordneten Entwicklung des internatio             l'offre de transport soit adaptee:\nnalen Luftverkehrs so ausgeübt werden, daß das Be                    a) aux besoins de trafic en provenance ou ä des-\nförderungsangebot angepaßt ist                                         tination du territoire      de la Partie    Contractante\n     a) an die Nachfrage nach Verkehrsmöglichkeiten                    qui a designee l'entreprise;\n        von und nach dem Gebiet des Vertragsstaates,                b) aux besoins de trafic existant dans les regions\n           der das Unternehmen benannt hat,                            traversees compte tenu des Services locaux et\n        b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende             regionaux;\n           Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung der             c) aux   necessites    d'une    exploitation   economique\n           örtlichen und regionalen Linien,\n                                                                       des Services aeriens internationaux en transit.\n        c) an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Be\n           triebes der Fluglinien des Durchgangsverkehrs.                                 Article lO\n                       Artikel lO                                   (1) Les entreprises designees communiqueront aux au-\n                                                                  torites aöronautiques des deux Parties Contractantes,\n (1) Die benannten Unternehmen teilen den Luftfahrt\n                                                                  au plus tard un mois avant le debut d'exploitation des\nbehörden beider Vertragsstaaten spätestens einen Monat\n                                                                  Services sur les itineraires convenus ä l'article 2 § 2, le\nvor Beginn des Flugbetriebes auf den nach Artikel 2\n                                                                  genre de 1'exploitation, les types d'aeronefs et les ho-\nAbs. 2 festgelegten Linien die Art des Betriebes, die vor\n                                                                  raires prevus. II en sera de meme pour les modifications\ngesehenen Flugzeugmuster und die Flugpläne mit. Das\n                                                                  ulterieures.\ngleiche gilt für spätere Änderungen.\n  (2) Die Luftfahrtbehörde des einen Vertragsstaates                (2) Les autorites aeronautiques de chacune des Parties\nwird der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragsstaates             Contractantes fourniront, sur demande, aux autorites\nauf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen               aeronautiques de l'autre Partie Contractante tous ren-\nstatistischen Unterlagen    der benannten Unternehmen             seignements periodiques ou autres donnees statisticjues\nübermitteln, die zum Zwecke der Nachprüfung der Aus               de l'entreprise designee qui peuvent etre raisonnable-\nnutzung des nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten inter              ment demandes en vue du contröle des Services aöriens\nnationalen Flugiinienverkehrs, der durch die benannten            internationaux determines ä l'article 2 § 2. Ces donnees\nUnternehmen betrieben wird, billigerweise gefordert               devront comprendre les informations necessaires ä l'ap-\nwerden können. Diese Unterlagen sollen die Informatio             preciation du volume du trafic de l'entreprise designee\nnen umfassen, die zur Beurteilung des Umfangs des Ver             en passagers et en marchandises, sur les itineraires fixes\nkehrs der benannten Unternehmen an Fluggästen und                 ä l'article 2 § 2 du present accord, dans le territoire de\nFracht auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien          la Partie Contractante, et pour l'appreciation du volume\nim Vertragsstaat imd des Umfanges dieses Verkehrs                 de ce trafic ä destination d'autres pays.\nnach dem sonstigen Ausland erforderlich sind.                                             Article ll\n                       Artikel 11                                   (1) Les tarifs passagers et fret applicables sur les\n  (1) Die Tarife, die auf den nach Artikel 2 Abs. 2 fest          itineraires convenus ä l'article 2 § 2 seront fixes compte\ngelegten Linien für Fluggäste und Fracht anzuwenden               tenu de tous les Clements d'appreciation, tels que les\nsind, werden unter Berücksichtigung aller Faktoren, wie           frais d'exploitation, un benefice raisonnable, les carac-\nder Kosten des Betriebes, eines angemessenen Gewinns,             teristiques particulieres des differents itineraires ainsi\nder besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Linien             que les tarifs appliques par les autres entreprises qui\nund der von anderen Unternehmen, welche die gleiche               desservent tout ou partie du meme itineraire. Iis seront\nLinie ganz oder teilweise betreiben, verwendeten Tarife           fixes de la fagon suivante:\nfestgesetzt. Bei der Festsetzung soll in nachstehender              (2) Les tarifs seront, si possible, etablis de commun\nWeise verfahren werden.                                           accord par les entreprises designees interessees pour\n  (2) Die Tarife werden, wenn möglich, für jede Linie             diacun des itineraires. A cette fin, les entreprises de\ndurdh Vereinbarung der beteiligten benannten Unter                signees se conformeront aux decisions qui auront pu\nnehmen festgesetzt. Hierbei sollen sich die benannten             etre prises en suivant la procedure de tarification.de\nUnternehmen nach den Beschlüssen richten, die auf                 l'Association Internationale du Transport Aerien (lATA)\nGrund des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationa            ou bien s'efforceront de se mettre si possible directe-\nlen Luftverkehrsverbandes (lATA) angewendet werden                ment d'accord entre elles apres consultation de toutes\nkönnen, oder die benannten Unternehmen sollen sich                entreprises de transport aerien d'Etats tiers qui desser\nnach einer Beratung mit den Luftverkehrsunternehmen               vent tout ou partie du meme itineraire.\ndritter Staaten, welche die gleiche Linie ganz oder teil            (3) Les tarifs fixes de la sorte seront soumis ä l'ap-\nweise betreiben, wenn möglich unmittelbar untereinan              probation des autorites aeronautiques de diaque Partie\nder verständigen.                                                 Contractante au moins trente jours avant la date de\n  (3) Die auf diese Weise festgesetzten Tarife sollen den         l'entree en vigueur envisagee. Dans des cas particuliers,\nLuftfahrtbehörden eines jeden Vertragsstaates wenig               cette Periode peut etre abregee si les autorites aero\nstens dreißig Tage vor dem in Aussicht genommenen                 nautiques sont d'accord.\nInkrafttreten zur Genehmigung vorgelegt werden. Die                 (4) Si un accord ne se fait pas en conformite du § 2\nser Zeitraum kann in besonderen Fällen verkürzt wer               entre les entreprise? designees, ou si une Partie Contrac\nden, wenn die Luftfahrtbehörden damit einverstanden               tante ne donne pas son accord sur les tarifs qui lui sönt\nsind.                                                             soumis pour approbation, conformement au § 3, les au\n  (4) Kommt zwischen den benannten Unternehmen eine               torites aeronautiques fixeront de commun accord les\nEinigung nach Absatz 2 nicht zustande oder erklärt sich           tarifs des itineraires ou parties d'itineraires pour les-\nein Vertragsstaat mit den ihm nach Absatz 3 zur Ge                quels il n'existe pas d'entente.\nnehmigung vorgelegten Tarifen nicht einverstanden, so               (5) Si les autorites aeronautiques des Parties Contrac\nsollen die Luftfahrtbehörden die Tarife derjenigen Linien         tantes ne peuvent s'entendre comme prevu au § 4, l'ar\nund Linienteile, für die eine Übereinstimmung nicht be            ticle 16 sortira ses effets. Aussi longtemps que la sen-\nsteht, durch Vereinbarung festsetzen.                             tence arbitrale n'est pas prononcee, la Partie Contrac\n  (5) Kommt zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden             tante, qui de l'autre Partie Contractante le maintien des\nVertragsstaaten eine Vereinbarung nach Absatz 4 nicht             tarifs anterieurement en vigueur.\nzustande, so findet Artikel 16 Anwendung. Solange der\nSchiedsspruch nicht ergangen ist, hat der Vertragsstaat,                                  Article 12\nder sich nicht einverstanden erklärt hat, das Recht, von           Si une Convention generale multilaterale approuvee\ndem anderen Vertragsstaat die Aufrechterhaltung der               par les deux Parties Contractantes entre en vigueur,\nvorher in Kraft befindlichen Tarife zu verlangen.                 les dispositions de la Convention multilaterale sont prö-",
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            "content": "VkB 1 Amtlicher Teil                                       252                                             Heft 10   1957\n\n\n\n                       Artikel 1 2                             ponderantes. Des consultations ayant pour objet de de-\n    Tritt ein von beiden Vertragsstaaten angenommenes          terminer dans quelle mesure la Convention multilaterale\n  allgemeines multilaterales Luftverkehrsabkommen in           abroge, modifie ou complete le present accord, pourront\n  Kraft, so gehen die Bestimmungen des multilateralen Ab-      avoir lieu suivant la procedure prevue ä l'article 15 du\n  kojnmens vor. Erörterungen über die Feststellung, inwie      present accord.\n  weit ein multilaterales Abkommen dieses Abkommen               L'une ou l'autre des entreprises designees par les Par\n  aufhebt, ändert oder ergänzt, finden nadi Artikel 15 die     ties Contractantes pourra, sur les aeroports et dans les\n ses Abkommens statt.                                          villes de l'autre Partie Contractante oü eile desire etablir\n                       Artikel 13\n                                                               une rep'resentation propre, entretenir et occuper son\n                                                               propre personnel pour ses affaires. Dans la mesure oü\n    Jedes von einem Vertragsstaat benannte Unternehmen         une entreprise designee renonce ä organiser ses propres\n darf auf den Flughäfen des anderen Vertragsstaates und        Services dans les aeroports de l'autre Partie Contrac\n in den Städten des anderen Vertragsstaates, in denen es       tante, les activites en question seront confiees selon les\n eine eigene Vertretung zu unterhalten beabsichtigt, sein      possibilites au personnel des aeroports ou de l'entre-\n eigenes Personal für seine Geschäfte unterhalten und be\n                                                               prise designee par l'autre Partie Contractante.\n schäftigen. Soweit ein benanntes Unternehmen auf\n eigene Organisation in den Flughäfen des anderen Ver\n                                                                                       Articlel4\n tragsstaates verzichtet, soll es nach Möglichkeit die in\n Frage stehenden Arbeiten durch das Personal der Flug            Les autorites aeronautiques,des Parties Contractantes\n häfen oder des benannten Unternehmens des anderen             se consulteront frequemment afin de regier en etroite\n Vertragsstaates ausführen lassen.                             collaboration tout ce qui concerne l'application et l'in-\n                                                               terpretation du present accord.           ^\n                       Ar tikel 1 4\n    Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten                                 Articlel5\n findet ein regelmäßiger Meinungsaustausch statt, um               (1) Chaque Partie Contractante pourra ä tout moment\n eine enge Zusammenarbeit in allen die Anwendung und           demander une consultation pour debattre l'application,\n Auslegung dieses Abkommens berührenden Angelegen              l'interpretation ou la modification du present accord ou\n heiten herbeizuführen.                                        du tableau des itineraires aeriens. Cette consultation\n                       Artikel lS\n                                                               commencera dans un dölai de deux mois ä compter du\n                                                               jour de reception de la demande.\n   (1) Eine Konsultation zur Erörterung der Auslegung,\n Anwendung oder Änderung dieses Abkommens ^oder des                (2) Les modifications qu'il aurait ete decide d'apporter\n Fluglinienplans kann jederzeit von jedem Vertragsstaat        au present accord, entreront en vigueur suivant la pro\n beantragt werden. Diese Konsultation beginnt innerhalb        cedure prevue ä l'article 20.\n einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags.          (3) Les modifications apportees au tableau des itine\n   (2) Vereinbarte Änderungen dieses Abkohimens treten         raires aeriens entreront en vigueur aussitöt apres l'ap-\n entsprechend dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren         probation par echange de notes diplomatiques conforme-\n in Kraft.                                                     ment ä l'article 2 § 2.\n   (3) Änderungen des Fluglinienplans treten in Kraft,                                Article 1 6\n sobald sie in einem diplomatischen Notenaustausch ent\n sprechend Artikel 2 Abs. 2 vereinbart sind.                     (1) Au cas oü un differend relatif ä l'interpretation ou\n                                                               ä Tapplication du present accord ne pourrait pas etre\n                      Artikel lß                               regle conformement aux articles 14 ou 15, soit entre les\n  (1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit über die An          autorites aeronautiques, soit entre les Gouvernements\n wendung oder Auslegung dieses Abkommens nicht nach            des Parties Contractantes, il sera soumis, sur demande\n Artikel 14 oder 15 zwischen den Luftfahrtbehörden oder        d'une des Parties Contractantes, ä un tribimal arbitral.\n zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten beigelegt         (2) Le tribunal arbitral sera constitue dans diaque cas\n werden kann, ist sie auf Antrag eines Vertragsstaates         comme suit: diacune des Parties Contractantes designera\n einem Schiedsgericht zu unterbreiten.                         un arbitre; ces deux arbitres se mettront d'accord sur\n   (2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der         la designation d'un ressortissant d'un Etat tiers comme\n Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Schieds         President. Si dans un delai de deux mois ä dater du jour\n richter benennt und diese Schiedsrichter sich auf einen       oü l'une des deux Parties Contractantes a propose le\n Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden            reglement arbitral du litige, les arbitres n'ont pas ete\n einigen. Werden die Schiedsrichter nicht innerhalb von        designes, ou si dans le cours du mois suivant les ar\n zwei Monaten benannt, nachdem ein Vertragsstaat seine         bitres ne se sont pas mis d'accord sur la designation\n Absicht, ein Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben         d'un President, diaque Partie Contractante pourra de\n hat, oder können die Schiedsrichter sich nicht innerhalb      mander au President de la Cour Internationale de\n eines weiteren Monats auf einen Vorsitzenden einigen,         Justice de proceder aux designations necessaires. Sa de-\n so ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes        cision engage les Parties Contractantes.\n zu bitten, die notwendigen Benennungen vorzunehmen.            (3) Le tribunal arbitral decide, s'il ne parvient pas ä\n Seine Entscheidung ist für die Vertragsstaaten bindend.      regier le differend ä l'amlable, ä la majorite des voix.\n   (3) Das Schiedsgericht entscheidet, wenn ihm eine güt      Pour autant que les Parties Contractantes n'en disposent\n liche Regelung der Meinungsverschiedenheit nicht gelingt,    autrement, il etablit lui-meme ses regles de procedure\n mit Stimmenmehrheit. Soweit die Vertragsstaaten nichts       et determine son siege.\n anderes vereinbaren, regelt es seine Verfahrensgnmd-           (4) Chacune des Parties Contractantes prend ä sa\n sätze selbst und bestimmt seinen Sitz.                       Charge l'indemnite ä allouer ä son arbitre, ainsi que la\n  ^ (4) Jeder Vertragsstaat trägt die Vergütung für die        moitie des autres frais.\n Tätigkeit seines Schiedsrichters sowie die Hälfte der          (5) Les Parties Contractantes s'engagent ä se con-\n übrigen Kosten.\n                                                              former aux mesures provisoires qui pourront etre edic-\n   (5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den vorläu      tees au cours de l'instance, ainsi qu'ä la decision ar-\n figen Maßnahmen, die im Laufe des Verfahrens ange            bitrale, cette derniere etant consideree comme definitive.\n ordnet werden sowie dem Schiedsspruch, der endgültig\n ist, nachzukommen.                                                                   Article 17\n                      Artikei l?                                 Chacune des Parties Contractantes pourra ä tout mo\n   Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen jederzeit         ment denoncer le present accord. L'accord cessera d'etre\n kündigen. Das Abkommen endigt ein Jahr nach Eingang          en vigueur un an apres la date de reception de la noti-\n der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat, es sei          fication de denonciation par l'autre Partie Contractante,\n'denn, daß auf Grund einer Vereinbarung zwischen den          ä moins que les deux Parties Contractantes ne convien-\n Vertragsstaaten die Kündigung vor Ablauf dieser Frist        nent de retirer la notification de denonciation avant l'ex-\n rückgängig gemacht wird.                                     piration de ce delai.",
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            "content": "Heft 10 — 1967                                                 253                                   VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n                       Artikel 18                                                         A r ti c1e 18\n  Dieses Abkommen, alle seine Änderungen und jeder                     Le present accord, toutes les modifications qui y se-\nNotenaustausch nach Artikel 2 Abs. 2 und           Artikel 15        raient apportees et les notes echangees'conformement\nAbs. 3 werden der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi              ä l'article 2 § 2 et ä l'article 15 § 3, seront adresses ä\nsation zur Registrierung mitgeteilt.                                 rOrganisation de l'Aviation Civile Internationale aux\n                                                                     fins d'enregistrement.\n                       Artikell9\n                                                                                          Article      19\n  Dieses Abkommen tritt an die Stelle aller bisherigen\nAbkommen zwischen den Vertragsstaaten auf dem Ge                       Le present accord remplace et abroge tous accords\nbiet des internationalen Fluglinienverkehrs' und hebt                anterieurs conclus entre les Parties Contractantes, rela-\n                                                                     tifs aux transports aeriens internationaux.\ndiese auf.\n                       Artikel20                                                           Article 20\n  Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, die Ratifika                Le present accord sera ratifie et l'echange des In\ntionsurkunden sollen baldmöglichst in Brüssel ausge                  struments de ratificatiori aura lieu ä Bruxelles le plus\ntauscht werden. Es tritt einen Monat nach          dem   Aus         tot possible. II entrera en vigueur un mois apres\ntausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.                           l'echange des Instruments de ratification.\n  ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevoll                     EN FOI DE QUOI les plenipotentiaires des deux Par\nmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.                            ties ont signe le present accord.\n  GESCHEHEN zu Bonn am 14. April 1956 in doppelter                     FAIT ä Bonn, le 14 avril 1956 en doble exemplaire,\nUrschrift in deutscher und französischer Sprache, wobei              dans les langues allemande et frangaise, les deux textes\nder Wortlaut beider Sprachen verbindlich ist.                        faisant egalement foi.\n\n         Für die Bundesrepublik Deutschland:                                       Für das Königreich Belgien:\n      Pour la Republique Federale d'Allemagne:                                    Pour le Royaume de Belgique:\n                        Hallstein                                                       Bon. de G r u b e n\n\n(VkBl 1957 S. 247)\n\n\n\nNr. 154      Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Juni                                        Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n             1956 zwischen der Bundesrepublik Deutsch                                                  Blücher\n             land und Irland über den Luftverkehr.                                         Der Bundesminister für Verkehr\n                                   Bonn, den 11. Mai 1957                                             See b o h m\n                                   L 1 — 127/27 — 84 Vm/57\n                                                                                     Für den Bundesminister des Auswärtigen\n  Nachstehendes      Gesetz   zu    dem    Abkommen      vom                               Der Bundesminister der Justiz\n12. Juni 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland                                und für Angelegenheiten des Bundesrates\nund Irland über den Luftverkehr nebst Auszug aus der                                                vonMerkatz\namtlichen Begründung sowie den Wortlaut des Abkom\nmens gebe ich hiermit bekannt. Das Gesetz ist im Bundes                             Begründung (auszugsweise)\ngesetzblatt 1957 Teil II auf Seite 53 verkündet und am\n12. April 1957 in Kraft getreten.                                      Das Abkommen ist für den deutschen Luftverkehr von\n                         Der Bundesminister für Verkehr              besonderer Bedeutung, weil es u. a. die für den Verkehr\n                                     Im Auftrag                      nach Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika\n                                    Dr. K n i p f e r                wichtigen Landerechte in dem Flughafen Shannon\n                                                                     sichert. Die bereits jetzt der Bundesrepublik zugunsten\n     Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Juni 1956                        der Deutschen Lufthansa AG. eingeräumten überflugs-\n     zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                     und Landerechte sind vorläufige Rechte, die von Irland\n                 Irland über den Luftverkehr.                        im Vorgriff auf ein späteres Abkommen gewährt wurden.\n                     Vom 4. April 1957.                                Die beiderseits eingeräumten Verkehrsrechte sind in\n                                                                     einem Fluglinienplan festgelegt, der durch Notenaus\n   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates\n                                                                     tausch vereinbart wurde (s; Art. 2 Abs. 2). Eine Verein\n das folgende Gesetz beschlossen:                                    barung in dieser Form ist gewählt worden, um die Flug\n                         Artikel l                                   linienrechte jeweils den Verkehrsanforderungen leichter\n   Dem in Bonn am 12. Juni 1956 unterzeichneten Ab                   anpassen zu können.\nkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                      Die deutschen Luftverkehrsunterftehmen sind zum Be\nIrland über den Luftverkehr wird zugestimmt. Das Ab                  trieb der folgenden Linien berechtigt:\n kommen wird nachstehend veröffentlicht.\n                                                                     1. Von Punkten in der Bundesrepublik Deutschland über\n                         A r tike1 2                                     Amsterdam und/oder Brüssel         und/oder Manchester\n   Artikel 7 des Abkommens         findet im Saarland     erst           nach Dublin;                       -\n vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Ver                    2. von Punkten in der Bundesrepublik Deutschland über\n trages. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                 Zwischenlandepunkte nach Shannon und nach Punk\n Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom                   ten darüber hinaus.\n 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an An                     Die irischen Luftverkehrsunternehmen sind zum Be\n wendung.                                                             trieb der folgenden Linien berechtigt:\n                         Ar t i k e 1 3\n                                                                      1. Von Punkten    in Irland    über Manchester   und/oder\n   (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün                    Brüssel und/oder Amsterdam nach Düsseldorf und/oder\n dung in Kraft.                                                          Frankfurt;\n   (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem                       2. von Punkten    in Irland    über Manchester   und/oder\n Artikel 19 in Kraft tritt, ist im Buhdesgesetzblatt bekannt             Amsterdam iiach Hamburg und darüber hinaus nach\n zugeben.                                                                Kopenhagen;\n                                                                      3. von Punkten    in Irland über Manchester      und/oder\n   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.                        Brüssel und/oder Amsterdam nach Düsseldorf und/\n   Bonn/Badenweiler, den 4. April 1957.                                  oder Stuttgart und darüber hinaus nach Punkten in\n                          Der Bundespräsident                            der Schweiz und/oder Italien.\n                                 Theodor H e u s s",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                           254                                                Heft 10     1957\n\n\n\n                                                    Abkommen zwischen\n                                   der Bundesrepublik Deutschland und Irland\n                                                über den Luftverkehr\n\n                                              Air Transport Agreement\n                                   between the Federal Republic of Germany\n                                                        and Ireland\n\n\n     Die Bundesrepublik Deutschland                                      The Federal Republic of Germany\n                          und                                                                   and\n                        Irland                                                               Ireland\n  HABEN in dem Wunsche, den Luftverkehr zwischen                      DESIRING to make arrangements for the regulation\nihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu regeln,                 of air transport between and beyond their respective\n                                                                    territories,\n  FOLGENDES VEREINBART:\n                                                                      HA VE AGREED as follows:\n                      Artikel !\n  Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, so                                            A rtic1e 1\nweit sich aus dem Wortlaut des Abkommens nichts                       For the purpose of the present Agreement, unless\nanderes ergibt,                                                     otherwise stated in the text:\n  a) „Luftfahrtbehörde\" in      bezug   auf   die    Bundes\n     republik Deutschland den Bundesminister für Ver                  a) The term \"aeronautical authorities\" shall mean in\n     kehr, in bezug auf Irland den Minister für In                       the case of the Federal Republic of Germany, the\n     dustrie und Handel, oder in beiden Fällen jede                      Federal Minister of Transport, in the case of Ire\n     andere zur Ausübung der diesem Minister oblie                       land, the Minister for Industry and Commerce, or\n     genden Aufgaben ermächtigte Person oder Stelle;                     in either case any other person or agency author-\n                                                                         ized to perform the functions exercised by the said\n  b) „Hoheitsgebiet\" in bezug auf einen Staat das Land                   Minister.\n     gebiet und die daran angrenzenden Hoheitsgewäs\n     ser, die unter dessen Staatshoheit stehen;                       b) The term \"territory\" in relation to a State shall\n  c) „Benanntes Unternehmen\" ein Luftverkehrsunter                       mean the land areas and territorial waters adjacent\n     nehmen, das eine Vertragspartei der anderen Ver                     thereto under the sovereignty of that State\n     tragspartei schriftlich als das Unternehmen benannt              c) The term \"designated airline\" shall mean an air-\n     hat, welches berechtigt sein soll, die nach Artikel 2               line that one contracting party has designated in\n     Absatz 2 dieses Abkonimens festgelegten Flug-                       writing to the other contracting party, aS being the\n ' linien zu betreiben;\n                                                                         airline which will be authorized to operate the\n  d) „Fluglinienverkehr\" jeden planmäßigen Luftver                       routes specified in accordance with paragraph (2)\n     kehr, der von Luftfahrzeugen für die öffentliche                    of Article 2 of this Agreement.\n     Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht\n     durchgeführt wird;                                               d) The term \"air Service\" shall mean any scheduled\n  e) „Internationaler Fluglinienverkehr\" einen Luft\n                                                                         air Service performed by aircraft for the public\n     verkehr, der durch den Luftraum über dem Hoheits\n                                                                         transport of passengers, mail or cargo.\n     gebiet von mehr als einem Staat erfolgt;                         e) The term \"international air Service\" shall mean an\n f) „Landung zu nichtgewerblichen Zwecken\" eine                          air Service which passes through the air space over\n    Landung zu jedem anderen Zweck als zum Auf                           the territory of more than one State.\n    nehmen oder Absetzen von Fluggästen, Post oder                    f) The term \"stop for non-traffic purposes\" shall mean\n    Fracht.                                                              a landing for any purpose other than taking on or\n                     Artikel 2                                           discharging passengers, mail or cargo.\n  (1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Ver\ntragspartei zur Durchführung des internationalen Flug                                        Article 2\nlinienverkehrs durch die benannten Unternehmen                       (1) Fach contracting party grants to the other contract\n     das Recht des Überflugs,                                   ing party, for the purpose of operating international air\n     das Recht der Landung         zu   nichtgewerblichen       Services by the designated airlines\n    Zwecken und\n                                                                          the right of transit,\n     das Recht des Ein- und Ausflugs zur Durchführung                     the right of stops for non-traffic purposes,\n    von   gewerblichem internationalem        Verkehr    mit              the right of commercial entry and departure for\n    Fluggästen, Post oder Fracht an den Punkten in                        international traffic in passengers, mail or cargo\n    ihrem Hoheitsgebiet, die bei jeder nach Absatz 2                      at the Points in its territory named on each of the\n    festgelegten Linie aufgeführt sind.                                   routes specified in accordance with paragraph (2)\n (2) Die Linien, welche die benannten Unternehmen der                     of this Article.\nbeiden Vertragsparteien zu betreiben berechtigt sind,                (2) The routes over which the designated airlines of\nwerden in einem Fluglinienplan festgelegt, der durch            the two contracting parties will be authorized to operate\nNotenwechsel zu vereinbaren ist.\n                                                                will be specified in a Route Schedule mutually to be\n (3) Soweit es sich um transatlantischen Fluglinien             agreed upon in an exchange of notes.\nverkehr des Fluglinienplans handelt, besteht Überein\nstimmung darüber, daß deutsche Luftfahrzeuge, gleich                 (3) As regards any transatlantic Service whidi may\ngültig ob sie in östlicher oder westlicher Richtung             be included in the Route Schedule it is agreed that Ger\nirisches Hoheitsgebiet überfliegen, auf dem Flughafen           man aircraft flying over Irish territory whether bound\nShannon landen.                                                 eastwards or westwards will land at Shannon airport.\n                     Artikel 3\n                                                                                             Article3\n  (1) Mit dem Betrieb des internationalen Fluglinien\nverkehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten             (1) The international air Services on the routes speci\nLinien kann jederzeit begonnen werden, wenn                     fied in accordance with paragraph (2) of Article 2 may\n. a) die Vertragspartei, der die Rechte gewährt sind,           be inaugurated at any time after\n    ein oder mehrere Unternehmen für den Betrieb                          a) the contracting party to whom these rights are\n    des Fluglinienverkehrs schriftlich benannt hat                            granted has designated in writing an airline or\n    und                                                                       airlines for the Operation of the air Services; 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(2) The contracting party granting these rights shall\n  (2) Die Vertragspartei, weldie die Redite gewährt,           subject to the provisions of paragraphs (3) and (4) of\nwird vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3              this Article and subject to the understanding of Article Ii\nund 4 und vorbehaltlidi der Verständigung nadi Ar              immediately give the permission to operate the inter\ntikel 11 unverzüglidi die Genehmigung zum Betrieb des          national air Service.\ninternationalen Fluglinienverkehrs erteilen.\n                                                                 (3) Either contracting party may require an airline\n  (3) Jede Vertragspartei kann von einem durch die             designated by the other contracting party to satisfy it\nandere Vertragspartei benannten Unternehmen den                that it is qualified to fulfil the conditions prescribed\nNachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Vor            under the laws and regulations normally and reasonably\naussetzungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,         applied by it to the Operation of international air Serv\ndie von dieser Vertragspartei im allgemeinen ünd billi         ices.\ngerweise auf den internationalen Fluglinienverkehr an\ngewendet werden.                                                   (4) Each contracting party reserves the right to with-\n  (4) Jede Vertragspartei behält sidi das Recht vor,           hold the exercise of the rights provided for in Article 2\neinem von der anderen Vertragspartei benannten Unter           from any airline designated by the other contracting\nnehmen die Ausübung der in Artikel 2 gewährten Rechte          party if it is not able to satisfy the competent aeronauti-\nzu verweigern, wenn das Unternehmen nicht in der Lage          cal authorities of the first contracting party that sub-\nist, den zuständigen Luftfahrtbehörden der erstgenann          stantial ownership and effective control of such airline\nten Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß der          are vested in nationals or corporations of the other con\nwesentliche Töil des Eigentums an dem Unternehmen              tracting party or in the State itself.\nund seine tatsächliche Kontrolle Staatsangehörigen oder\nKörperschaften der anderen Vertragspartei oder dieser\nselbst zustehen.                                                                        Article 4\n                      Artikel 4\n  (1) Jede Vertragspartei kann die nach Artikel 3 Absatz 2       (1) Each contracting party may revoke or limit the\nerteilte Genehmigung widerrufen oder einschränken,             permission granted under paragraph (2) of Article 3 in\nwenn ein benanntes Unternehmen die Gesetze und Vor             the event of failure by a designated airline to comply\nschriften der die Rechte gewährenden Vertragspartei            with the laws and regulations of the contracting party\noder die Bestimmungen dieses Abkommens nicht befolgt           granting the rights or to comply with the provisions of\noder die daraus sich ergebenden Verpflichtungen nicht          this Agreement or to fulfil the obligations arising there-\nerfüllt. Das gleiche gilt, wenn der Nachweis nach Ar           from. This shall also apply if the conditions of para\ntikel 3 Absatz 4 nicht erbracht wird. Von diesem Recht         graph (4) of Article 3 are not fulfilled. Each contracting\nwird jede Vertragspartei nur nach einer Konsultation           party will exercise this right only after consultation as\ngemäß Artikel 15 Gebrauch machen, es sei denn, ciaß            provided for in Article 15, unless an immediate Suspen\neine sofortige Einstellung des Betriebes oder sofortige        sion of operations or the imposition of conditions is\nAuflagen zur Vermeidung weiterer Verstöße gegen Ge             necessary to avoid further infringements of laws or reg\n                                                               ulations.\nsetze oder Vorschriften erforderlich sind.\n  (2) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schrift             (2) Each contracting party shall have the right by\nliche Notifizierung an die andere Vertragspartei die Be        written notification to the other contracting party to\nnennung eines Unternehmens rückgängig zu machen, um            revoke the designation of an airline in order to replace\nes durch ein anderes Unternehmen zu ersetzen. Das              it by another airline. The newly designated airline shall\nneu benannte Unternehmen genießt die gleichen Rechte           have the same rights and be subject to the same obliga\nund unterliegt den gleichen Verpflichtungen wie das            tions as the designated airline which it replaces.\nUnternehmen, an dessen Stelle es getreten ist.\n                      Artikel 5\n                                                                                       Article 5\n  (1) Die Gesetze und Vorschriften einer jeden der bei\nden Vertragsparteien, die den Einflug von Luftfahrzeu            (1) The laws and regulations of either contracting\ngen des internationalen Luftverkehrs in ihr Hoheits            party relating to the admission into or departure from\ngebiet oder deren Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet oder         its territory of aircraft engaded in international air\nden Betrieb und Verkehr solcher Luftfahrzeuge inner            transport, or to the Operation and navigation of such air\nhalb ihres Hoheitsgebietes betreffen, finden auf Luft          craft while within its territory shall be applicable to the\nfahrzeuge, die von dem oder den benannten Unterneh             aircraft of the airline or airlines designated by the\nmen der ancieren Vertragspartei verwendet werden, An           other contracting party.\nwendung.\n                                                                 (2) The laws and regulations of either contracting\n  (2) Die Gesetze und Vorschriften einer jeden der bei         party relating to the admission into or departure from\nden Vertragsparteien, welche die Einreise in ihr               its territory of passengers, crews, mail, or cargo, such\nHoheitsgebiet oder die Ausreise aus ihrem Hoheits              as regulations relating to entry, clearance, immigration\ngebiet von Fluggästen, Besatzungen, Post oder Fra^t            passports, customs and quarantine, shall be applicable\nwie z. B. Vorschriften über Einreise, Abfertigung, Ein         to the passengers, crews, mail, or cargo of the aicraft\nwanderung, Pässe, Zölle und Quarantäne betreffen, fin          of the airline or airlines designated by the other con\nden auf die Fluggäste, Besatzungen, Post oder Fracht           tracting party, while within the territory of the first con\nder Luftfahrzeuge des oder der von der anderen Ver             tracting party.\ntragspartei benannten Unternehmen während ihres Auf\nenthaltes in ihrem Hoheitsgebiet Anwendung.\n                                                                                       Articleß\n                      A r ti k e1 6\n  Die Gebühren, die von der einen Vertragspartei für             The charges imposed by either contracting party for\ndie Benutzung cier Flughäfen und anderer Luftfahrtein          the use of airports and other aviation facilities by the\nrichtungen durch die Luftfahrzeuge des oder der benann         aircraft of the designated airline or airlines of the other\nten Unternehmen der anderen Vertragspartei erhoben             contracting party shall not be higher than those paid for\nwerden, dürfen für die Benutzung solcher Flughäfen und         the use of such airports and facilities by its national air\nEinrichtungen nicht höher als für die einheimischen Luft       craft engaged in similar international air Services.\nfahrzeuge sein, die in gleichartigem internationalem\nFluglinienverkehr eingesetzt sind.\n                                                                                       Article 7\n                      Artikel 7\n  (1) Die von dem benannten Unternehmen der einen                  (1) The aircraft operated by the designated airline or\nVertragspartei verwendeten Luftfahrzeuge, die in das           airlines of either contracting party entering into, depart-",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                       256                                                 Heft 10    1957\n\n\n\nHoheitsgebiet der anderen Verträgspartei einfliegen und     ing from, or Aying across the territory of the other con-\nwieder ausfliegen oder es durchfliegen, einschließlich      tracting party, as well as the regulär ecpiipment and\nder an Bord befindlichen üblichen Ausrüstungsgegen          spare parts on board such aircraft shall be exempt from\nstände und Ersatzteile bleiben frei von Zöllen und son      customs duties and other charges levied on the occasion\nstigen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren er        of Import, export, or transit of goods.\nhobenen Abgaben.\n                                                                  (2) Spare parts and articles of regulär ecjuipment\n  (2) Ersatzteile und übliche Ausrüstungsgegenstände,           which\ndie\n  a) aus den in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugen                        a) are removed from the aircraft mentioned in\n     im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei                           Paragraph (1) and stored in the territory of the\n     unter Zollüberwachung von Bord gebracht und                           other contracting party under customs super-\n      dort gelagert werden oder                                            vision, or\n  b) für diese Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der                    b) are imported for these aircraft into the territory\n     anderen Vertragspartei unter Zollüberwachung                          of the other contracting party and stored there\n     eingeführt und dort gelagert werden,                                  under customs supervision\nbleiben frei von den in Absatz T bezeichneten Abgaben,          shall be exempt from the charges mentioned in para-\nwenn sie unter Zollüberwachung in die genannten Luft            graph (1) above, if they either are installed or taken on\nfahrzeuge eingebaut oder sonst an Bord genommen wer             board the said aircrait under customs supervision, or\nden oder aus dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei            are exported again otherwise than on board the» said air\nauf andere Weise als an Bord der Luftfahrzeuge wieder           craft.\nausgeführt werden.\n                                                                  The same exemption from charges shall be granted for\n  Die glei(±ie Abgabenbefreiung wird für solche Ersatz          such spare parts and articles of equipment taken from\nteile und Ausrüstungsgegenstände gewährt, die unter             appropriate stores of other foreign airlines and installed\nZollüberwachung aus entsprechenden Lagern anderer               in said aircraft or otherwise taken on board under cus\nausländischer Luftfahrtuntemehmen entnommen und in              toms süpervision.\ndie genannten Luftfahrzeuge eingebaut oder sonst an\nBord genommen werden.                                             (3) Fuel and lubricating oils on board the aircraft men-\n                                                                toned in paragraph (1) above and introduced into the\n  (3) Treibstoffe und Schmieröle, die an Bord der in\n                                                            territory of the other contracting party may be used on\nAbsatz 1 genannten Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet       board the aircraft free of customs duties and other charg\nder anderen Vertragspartei eingebracht werden, dürfen       es levied on the occasion of import, export, and transit\nfrei von Zöllen und sonstigen bei der Ein-, Aus- und        of goods and this also applies on that part of any üight\nDurchfuhr von Waren erhobenen Abgaben an Bord die\n                                                            which takes place between points in the territory of that\nser Luftfahrzeuge verbraucht werden, und zwar auch          contracting party. This shall likewise apply to fuel and\nauf dem Teil der Flüge, der zwischen Orten im Hoheits       lubricating oils imported into and stored in the territory\ngebiet dieser Vertragspartei stattfindet. Dies gilt auch    of a contracting party under customs supervision for the\nfür Treibstoffe und Schmieröle, die zur Versorgung die      purpose of supplying aircraft of an airline designated\nser Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der anderen Ver      by the other contracting party. Other fuel and lubricat\ntragspartei unter Zollüberwachung eingeführt und dort       ing oils taken on by these aircraft under customs super\ngelagert werden. Für sonstige Treibstoffe und Schmier       vision within the territory of the contracting party and\nöle, die von diesen Luftfahrzeugen im Hoheitsgebiet der     used in international air Services shall not be subject\nancieren Vertragspartei unter Zollüberwachung an Bord       to the aforementioned charges nor to possible Special\n genommen und im Internationalen Fluglinienverkehr          consumption charges imposed on fuel and lubricating\nverbraucht werden, werden die bezeichneten Abgaben          oils in the territory of that contracting party.\nsowie etwaige besondere Verbrauchsabgaben nicht er\nhoben, mit denen die Treibstoffe unci Schmieröle in dem       (4) Articles of food and consumption imported on\nHoheitsgebiet dieser Vertragspartei belastet sind.          board the aircraft mentioned in paragraph (1) above and\n                                                            subject to compliance with normal customs regulations,\n  (4) Die an Bord der in Absatz 1 genannten Luftfahr        issued for immediate supply to passengers and crew\nzeuge eingebrachten Nahrungs- und Genußmittel, die zur          members may be cpnsumed aboard the aircraft free of\nVerpflegung der Fluggäste und Besatzungsmitglieder be           customis duties and other fees levied on the occasion of\nstimmt sind, dürfen unter Einhaltung der allgemeinen            import, export, and transit of goods while within the\nZollbestimmungen im Hoheitsgebiet der anderen Ver               territory of the other contracting party, if such aircraft\ntragspartei frei von Zöllen und sonstigen bei der Ein-,         exclusively transport passengers in international air Serv\nAus- und Durchfuhr von Waren erhobenen Abgaben                  ices, and can be continuously supervised by customs\nzum alsbalcligen Verbrauch an Bord ausgegeben wer               authorities, if intermediate landings are macie,\nden, wenn die Luftfahrzeuge Fluggäste ausschließlich\nim internationalen Fluglinienverkehr befördern und bei            (5) As far as no charges are imposed on goods enu-\nZwischenlandungen ständig zollamtlich überwacht wer             merated in the foregoing paragraphs, they shall not be\nden können.                                                     subject to economic prohibitions and restrictions on im\n (5) Soweit für die in den vorstehenden Absätzen ge             port, export, and transit which are otherwise applicable.\nnannten Waren Abgaben nicht erhoben werden, unter\nliegen sie nicht den sonst für sie geltenden wirtschaft                                  Article 8\nlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschrän-\nkungen.                                                          (1) The certificates of airworthiness, certificates of\n                     Artikel 8                                  competency and licences of the crew members of an air\n                                                                craft issued or rendered valid by one contracting party\n  (1) Die von der einen Vertragspartei ausgestellten            shall be recognized by the other contracting party for\noder anerkannten Lufttüchtigkeitszeughisse, Befähigungs         the period of their validity.\nzeugnisse und Erlaubnisscheine der Besatzung eines\nLuftfahrzeugs werden von der anderen Vertragspartei               (2) Each contracting party reserves the right to refuse\nanerkannt, solange sie in Kraft sind.                           to recognize, for the purpose of Aights over its own\n (2) Jede der beiden Vertragsparteien behalt sich das           territory, certificates of competency and licences granted\nRecht vor, den Befähigungszeugnissen und Erlaubnis              to its own nationals by the other contracting party or\nscheinen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der           by any other State.\nanderen Vertragspartei oder einem anderen Staat aus\ngestellt sind, für Flüge über ihrem eigenen Hoheits                                     Article 9\ngebiet die Anerkennung zu verweigern.\n                                                                  (1) There shall be fair and ecpial opportunity for the\n                      Artikel 9                                 airlines of each contracting party to operate on any\n  (1) Den Unternehmen jeder Vertragspartei ist in billi         route specified in accordance with paragraph (2) of\nger und gleicher Weise Gelegenheit zu geben, den Be-            Article 2 of this Agreement.",
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            "content": "Heft 10 — 1957                                              257                                    VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\ntrieb auf jeder der nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten         (2) In the Operation of international air Services on the\nLinien durchzuführen.                                          routes specified in accordance with paragraph (2) of\n  (2) Bei dem Betrieb des internationalen Fluglinien           Article 2 of this Agreement, by the designated airline\nverkehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten          or airlines of a contracting party, the interests of the\nLinien hat ein benanntes Unternehmen einer Vertrags            designated airline or airUnes of the other contracting\npartei auf die Interessen eines benannten Unternehmens         party shall be taken into consideration so as not to\nder anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen, damit          affect unduly the air Services which the latter provide on\nder auf allen oder einem Teil der gleichen Linien be           all or part of the same routes.\ntriebene Fluglinienverkehr dieser Unternehmen nicht              (3) The international air Services on any of the routes\nungebührlich beeinträchtigt wird.                              specified in accordance with paragraph (2) of Article 2\n  (3) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach        of this Agreement shäll have as their primary objective\nArtikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien soll vor allem          the Provision of capacity adequate to the forseeable traf-\ndazu dienen, ein Beförderungsangebot bereitzustellen,          fic demands to and from the territory of the contracting\ndas der voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und              party designating the airline. The right of this airline\nvon dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei entspricht,           to carry traffic between points of a route specified in\ndie das Unternehmen benannt hat. Das Recht dieses              accordance with paragraph (2) of Article 2 of this\nUnternehmens, Beförderungen zwischen den nach Ar               Agreement, located in the territory of the other con\ntikel 2 Absatz 2 festgelegten, in dem Hoheitsgebiet der        tracting party and points in third countries shall be\nanderen Vertragspartei gelegenen Punkten einer Linie           exercised in the interests of the orderly development of\nund Punkten in dritten Staaten auszuführen, ist im Inter       international air transport and shall be subject to the\nesse der geordneten Entwicklung des internationalen            principles that capacity be related to:\nLuftverkehrs so auszuüben, daß das Beförderungs\nangebot angepaßt ist                                                      a) the traffic demand to and from the territory of\n  a) an die . Nachfrage nach Verkehrsmöglichkeiten                           the contracting party designating the airline,\n     vor und nach dem Hoheitsgebiet der Vertrags                          b) the traffic demand existing in the areas through\n     partei, die das Unternehmen benannt hat,\n                                                                             which the airline passes,taking account of local\n  b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende\n                                                                             and regional Services,\n     Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung der ört\n     lichen und regionalen Linien,                                        c) the economic requirements of through airline\n  c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Be                          Operation.\n     triebes der Linien des Durchgangsverkehrs.\n                      A r t i k e 1 10\n  (1) Die benannten Unternehmen teilen den Luftfahrt                  V                  A r t i c 1 e 10\nbehörden beider Vertragsparteien spätestens einen Mo               (1) The designated airlines shall communicate to the\nnat vor Beginn des Betriebes auf den nach Artikel 2            aeronautical authorities of both contracting parties not\nAbsatz 2 festgelegten Linien die Art des Betriebes, die        later than one month prior to the inauguration of Serv\nvorgesehenen Flugzeugmuster und die Flugpläne mit.             ices on the routes specified in accordance, with para\nDas gleiche gilt für spätere Änderungen.                       graph (2) of Article 2 of this Agreement the type of Serv\n  (2) Die Luftfahrtbehörde einer jeden der beiden Ver          ice, the types pf aircraft to be used and the flight sdied-\ntragsparteien wird der Luftfahrtbehörde der anderen            ules. This shall likewise apply to later changes.\nVertragspartei auf deren Ersuchen alle regelmäßigen\noder sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln, die         (2) The aeronautical authorities of either contracting\nbilligerweise zum Zwecke der Nachprüfung des auf den           party shall supply to the aeronautical authorities of the\nfestgelegten Linien von dem oder den benannten Unter           other contracting party at their request sudi periodic or\nnehmen der erstgenannten Vertragspartei bereitgestell          other Statements of statistics as may be reasonably re-\nten Beförderungsangebots gefordert werden können.              quired for the purpose of reviewing the capacity pro-\nDiese Unterlagen sollen alle Informationen umfassen,'          vided on the agreed Services by the designated airline\ndie zur Bestimmung des Umfanges des Verkehrs der               or airlines of the first contracting party. Such Statements\nUnternehmen auf den festgelegten Linien und der Her            shall include all Information required to determine the\nkunft un^i Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind.       amount of traffic carried by those airlines on the agreed\n                                                               Services and the origins and destinations of such traffic.\n                     Artikel 11\n  (1) Die Tarife, die auf den nach Artikel 2 Absatz 2 fest\ngelegten Linien für Fluggäste und Fracht anzuwenden\nsind, werden unter Berücksichtigung aller Umstände, wie                                  A r t i c 1 e 11\nder Kosten des Betriebes, eines angemessenen Gewinns,            (1) Rates to be diarged for passengers and freight on\nder besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Li              the routes specified in accordance with paragraph (2)\nnien und der von anderen Unternehmen, welche die               of Article 2 of this Agreement shall be fixed by taking\ngleiche Linie ganz oder teilweise betreiben, verwende          into account all factors, such as cost of Operation, rea-\nten Tarife festgesetzt. Bei der Festsetzung soll in nach       sonable profit, the diaracteristics of the various routes\nstehender Weise verfahren werden.                              and the rates charged by any other carriers which oper-\n  (2) Die Tarife werden, wenn möglich, für jede Linie          ate Over the same routes or parts thereof and shall be\ndurch Vereinbarung der benannten Unternehmen fest              determined in accordance with the following paragraphs.\ngesetzt. Hierbei sollen sich die benannten Unternehmen             (2) The rates shall if possible be fixed for eadi route\nnach den Vereinbarungen richten, die auf Grund des\nTariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Luft           by agreement between the designated airlines. The de\nverkehrsverbandes (lATA) angewendet werden können,             signated airlines shall abide by such agreements whidi\noder die benannten Unternehmen sollen sich, nach einer\n                                                               can be applied on the basis of the traffic Conference pro-\nBeratung mit den Luftverkehrsunternehmen dritter Staa          cedures in the International Air Transport Association\nten, welche die gleiche Linie ganz oder teilweise be          (lATA) or rates shall if possible be agreed upon between\ntreiben, wenn möglich unmittelbar untereinander ver           the designated airlines concerned in consultation with\nständigen.                                                     airlines of third countries whidi operate over the same\n                                                               routes or parts thereof.\n  (3) Die auf diese Weise festgesetzten Tarife sollen\nden Luftfahrtbehörden einer jeden Vertragspartei wenig           (3) Any rates so agreed upon shall be submitted for\nstens dreißig Tage vor dem in Aussicht genommenen              approval to the aeronautical authorities of both contract\nInkrafttreten zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieser         ing parties at least thirty days prior to the proposed\nZeitraum kann in besonderen Fällen verkürzt werden,            date of introduction. This period may be reduced in spe-\nwenn die Luftfahrtbehörden damit einverstanden sind.           cific cases, if the aeronautical authorities so agree.",
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Solange der        above is reached between the aeronautical authorities of\nSchiedsspruch nicht ergangen ist, hat die Vertragspartei,    the two contracting parties, the provisions of Article 16\ndie sich mit den Tarifen nicht einverstanden erklärt hat,    of this Agreement shall apply. Until such time as a de-\ndas Recht, die Aufrechterhaltung der vorher in Kraft         cision is given, the contracting party which has ex-\nbefindlichen Tarife zu verlangen.                            pressed disagreement with the rates shall be entitled to\n                                                             request the continuation of the rates previously in effect.\n                      A r t i k e 1 12                                                Article 12\n  Tritt ein von beiden Vertragsparteien angenommenes           If a general multilateral air transport Convention ac-\nallgemeines multilaterales Luftverkehrs-Übereinkommen        cepted by both contracting parties enters into force, the\nin Kraft, so gehen dessen Bestimmungen vor. Konsulta         provisions of the multilateral Convention shall prevail.\ntionen über die Feststellung, inwieweit ein multilaterales   Consultations under the provisions of Article 15 may be\nÜbereinkommen dieses Abkommen aufhebt, ändert oder           held to determine the extent to which the present Agree\nergänzt, finden nach Artikel 15 dieses Abkommens statt.      ment is amended, supplemented or revoked by the pro\n                                                             visions of the multilateral Convention.\n                      Artikel 13\n                                                                                      Article 13\n  Jedes von einer Vertragspartei benannte Unternehmen          Each äirline designated by either contracting party\ndarf in den Flughäfen der anderen Vertragspartei und         may maintain and employ its own personnel for its\nin den Städten der anderen Vertragspartei, in denen es       business transactions at airports of the other contracting\neine eigene Vertretung zu unterhalten beabsichtigt, sein     party and in the cities of the other ccmtracting party\neigenes Personal für seine Geschäfte unterhalten und be      where it intends to maintain an agency. If a designated\nschäftigen. Wenn ein benanntes Unternehmen von einer\n                                                             airline does not establish its own organization at air\neigenen Organisation in den Flughäfen der anderen\nVertragspartei absieht, wird es nach Möglichkeit die in\n                                                             ports of the other contracting party, it is understood that\nFrage stehenden Arbeiten durch das Personal der Flug         it shall have such work performed preferably by airport\nhäfen oder eines benannten Unternehmens der anderen\n                                                             personnel or by the personnel of a designated airline of\nVertragspartei ausführen lassen.                             the other contracting party.\n                                                                                      Article 14\n                      Artikel 14\n                                                                   A frequent exchange of views shall take place be\n  Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien            tween the aeronautical authorities of the two contracting\nfindet ein regelmäßiger Meinungsaustausch statt, um          parties in order to achieve dose cooperation in all mat\neine enge Zusammenarbeit in allen die Anwendung und          ters pertaining to the application and Interpretation of\nAuslegung dieses Abkommens berührenden Angelegen             this Agreement.\nheiten herbeizuführen.                                                                Article 15\n\n                     Artikel 15\n                                                               (1) Consultation may be requested at any time by\n                                                             either contracting party for the purpose of discussing the\n  (1) Eine Konsultation zur Erörterung der Auslegung,        interpretation, application, or amendment of the Agree\nAnwendung oder Änderung dieses Abkommens oder des            ment or of the Route Schedule. Such consultation shall\nFluglinienplans kann jederzeit von jeder Vertragspartei      begin within a period of two months from the date of\nbeantragt werden. Diese Konsultation beginnt innerhalb       receipt of the request.\neiner Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags.            (2) Amendments of this Agreement, on which agree\n  (2) Vereinbarte Änderungen dieses Abkommens treten             ment has been reached, shall come into force in accord\nentsprechend dem in Artikel 19 vorgesehenen Verfahren        ance with the procedure provided for in Article 19 of\nin Kraft.       ^                                            this Agreement.\n  (3) Änderungen des Fluglinienplans treten in Kraft,\n                                                                  (3) Amendments of the Route Schedule shall come into\n                                                             force as soon as they have been agreed upon in an ex\nsobald sie durch Notenwechsel entsprechend Artikel 2\nAbsatz 2 vereinbart sind.\n                                                             change of notes in accordance with paragraph (2) of\n                                                                 Article 2.\n                                                                                      Article 16\n                      Artikel 16\n                                                                  (1) In case öf any disagreement arising out of the In\n  (1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit über die An        terpretation or application of this Agreement which can-\nwendung oder Auslegung dieses Abkommens nicht nach           not be settled in accordance with Articles 14 and 15 of\nArtikel 14 oder 15 beigelegt werden kann, ist sie auf        this Agreement, such dispute shall be submitted to an\nAntrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zu              arbitral tribunal at the recpiest of either contracting\nunterbreiten.                                                    party.\n  (2) Dieses Schiedsgericht wird in der Weise gebildet,           (2) Such arbitral tribunal shall be composed of one\ndaß jede Vertragspartei einen Schiedsrichter ernennt und     arbitrator to be designated by each contracting party,\ndiese Schiedsrichter sich auf einen Angehörigen eines        the chairman to be appointed through their mutual agree\ndritten Staates als Vorsitzenden einigen. Werden die         ment being a national of a third State. If either of the\nSchiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten er           contracting parties fails to designate an arbitrator within\nnannt, nachdem eine Vertragspartei ihre Absicht, ein         two months of the date of delivery by either contracting\nSchiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben       hat, oder     party of notice requesting arbitration or if the arbitra-\nkönnen die Schiedsrichter sich nicht innerhalb eines wei     tors cafinot reach agreement on the selection of the\nteren Monats auf einen Vorsitzenden einigen, so ist              chairman within another month, the President of the\nder Präsident des Rates der Internationalen Zivilluft-           Council of the International Civil Aviation Organization\nfahrt-Örganii^ation zu bitten, die notwendigen Ernennun      shall be called upon to make the necessary appoint-\ngen vorzunehmen. Seine Entscheidung ist für die Ver          ments. His decision shall be binding on both contracting\ntragsparteien bindend.                                       parties.",
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If not agreed otherwise by the\nnichts anderes vereinbaren, regelt es seine Verfahrens          contracting parties, the procedure shall be determined\ngrundsätze selbst und bestinimt seinen Sitz.                    by the arbitral tribunal itself; it shall also determine its\n  (4) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Tätig        location.\nkeit ihres Schiedsrichters sowie die Hälfte der übrigen           (4) Each contracting pärty shall bear the expenses of\nKosten.                                                         its arbitrator as well as one half of the remaining ex\n                                                                penses.\n  (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den vor\nläufigen Maßnahmen, die im Laufe des Verfahrens ange              (5) The contracting parties undertake to put into ef-\nordnet werden, sowie dem Schiedsspruch, der endgültig           fect every interim ruling during the proceedings as well\nist, nachzukommen.                                              as the decision, such decision to be final in every case.\n\n                       Artikel 17\n                                                                                         A r ti c1 e 1 7               /\n                                                                  Either contracting party may at any time give notice\n  Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit            to the other if it desires to terminate the present\nbei der anderen Vertragspartei kündigen, wenn sie es            Agreement. Such notice shall be simultaneously commu-\nzu beenden wünscht. Die Kündigung ist gleichzeitig der          nicated to the International Civil Aviation Organization.\nInternationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.        If such notice is given, the present Agreement shall ter\nIm Falle einer Kündigung läuft dieses Abkommen zwölf            minate twelve months after the date of receipt of the\nMonate nach Eingang der Kündigung bei der anderen               notice by the other contracting party, unless the notice\nVertragspartei ab, sofern sie nicht vor Ablauf der Frist        to terminate is withdrawn by agreement before the\ndurch Übereinkommen der Vertragsparteien zurück                 expiry of this period. In the absence of acknowledg-\ngenommen wird. Wenn eine Empfangsbescheinigung                  ment of receipt by the other contracting party, notice\ndurch die andere Vertragspartei nicht erfolgt, gilt die         shall be deemed to have been received fourteen days\nKündigung als vierzehn Tage nach Empfang durch die              after the receipt of the notice by the International Civil\nInternationg^le Zivilluftfahrt-Organisation eingegangen.        Aviation Organization.\n                       Artikel 18                                                        Article 18\n  Dieses Abkommen, alle seine Änderungen und jeder                 This Agreement, any amendments. and any exchange\nNotenwechsel nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 15             of notes in accordance with paragraph (2) of Article 2\nAbsatz 3 werden der Internationalen Zivilluftfahrt-             and Paragraph (3) of Article 15 of this Agreement shall\nOrganisation zur Registrierung notifiziert.                     be notified to the International Civil Aviation Organiza\n                                                                tion for registration.\n                       A r t i k e 1 19\n                                                                                         A r ti c1e 19\n  Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifi             This Agreement shall be ratified. The instruments of\nkationsurkunden werden sobald wie möglich in Dublin             ratification shall be exchanged as soon as possible in\nausgetauscht. Es tritt einen Monat nach Austausch der           Dublin. This Agreement shall come into force one month\nRatifikationsurkunden in Kraft.\n                                                                after the exchange of the instruments of ratification.\n  ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be                   IN WITNESS WHEREOF, the undersigned plenipoten-\nvollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.                  tiaries have signed the present Agreement.\n  GESCHEHEN zu Bonn am 12. Juni 1956 in zwei Ur                   DONE at Bonn this 12th day of June 1956 in duplicate\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo         in the German and English languages, both texts being\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.               equally autheptic.\n\n                                                          Für die\n                                              Bundesrepublik Deutschland:\n                                                          For the\n                                            Federal Republic of Germany:\n                                                     von Brentano\n\n\n                                                        Für Irland:\n\n                                                       For Ireland:\n                                                     T. J. K i e r n a n\n                                (VkBl 1957 S. 253)\n\n\n\n   StraJßenbau\n                                                                  Der bisherige Straßenzug Ludwigstraße, Fährstraße,\n                                                                Bürgermeister Smidtstraße, Lloydstraße, Hafenstraße,\n                                                                Langestraße bzw. Nordstraße der Bundesstraße 6 als\nNr. 155 Widmung und Abstufung der Ortsdurcb-                    Ortsdurchfahrt mit den gleichen Begrenzungspunkten\n          fahrt der Bundesstraße 6 in Bremerhaven               wie vor beschrieben, verliert mit Ablauf des 31.10. 1957\n          (Teilstrecke Ludwigstraße bis Langestraße)            die Eigenschaft einer Bundesstraße. Baulastträger ver\n                                                                bleibt die Stadtgemeinde Bremerhaven, der die Strecke\n                                Bremen, den 12. April 1957      als Gemeindestraße überlassen wird.\n                                Tgb.-Nr. 145 B 6                  Gegen diese Widmung und Abstufung kann Einspruch\n                                                                an den Herrn Senator für das Bauwesen — Straßenbau\n  Die in der Stadtgemeinde Bremerhaven ausgebaute               direktion — Bremen, innerhalb von 14 Tagen nach\nStresemannstraße erhält mit Wirkung vom 1.11.1957 die           Bekanntmachung erhoben werden.\nEigenschaft einer Bundesstraße (§ 2 des Bundesfern-\n                                                                                             Der Senator für das Bauwesen\nsträßengesetzes) und wird Bestandteil der Bundesstraße 6.\n                                                                                               — Straßenbaudirektion —\nDie gewidpiete Strecke beginnt bei der Straßeneinmün\n                                                                                                         Im Auftrag\ndung der Ludwigstraße in die Stresemannstraße und                                                          Kurp\nendet bei der Einmündung der Stresemannstraße in die                                                     Oberbaurat.\nLangener Landstraße.                                            (VkBl 1957 S. 259)",
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            "content": "V k B 1 Amtlicher Teil                                      260                                            Heft 10   1957\n\n\n\n\nNr. 156 Sperrungen auf Bundesstraßen                                5. Die Bundesstraße 62 zwischen Siegen und Erndte\n                                                                       brück ist in der Ortslag© Weidenau wegen Kana\n                          Bonn, den 14. Mai 1957                       lisation der Siegstraße für den Gesamtverkehr\n                          StB 4 — Bas — 186 Vms 57\n                                                                       (der jeweils im Bau befindlichen Teilstrecke) bis\nI. Der Minister für Wirtsdiaft und Verkehr des Landes                  15. August 1957 gesperrt.\n   Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf teilt mit:                        Umleitung über Stadtstraßen in Weidenau.\n  1. Die Bundesstraße 1 (Ruhrschnellweg) zwischen                   6. Die Bundesstraße 258 Schleiden—Blankenheim ist\n     Dortmund und Essen ist in der Ortslage Bochum                     von Milzenhäuschen bis Blankenheim wegen Aus\n     wegen Ausbauarbeiten für den Gesamtverkehr                        bauarbeiten in der Ortslage Blankenheimerdorf für\n     bis voraussichtlich 15. Mai 1958 gesperrt.                        den Gesamtverkehr bis 15. August 1957 gesperrt.\n     Umleitung: a) In   Richtung    Dortmund — Essen                   Umleitung über LlO Milzenhäuschen—Schmidtheim\n                   über   Gahlensdie   Straße    —     von\n                                                                       —B 51 bis Blankenheim (Mehrlänge 6,2 km).\n                   der Redce Straße,\n                b) in Richtung. Essen — Dortmund                  II. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz.— Ministerium\n                   über von der Recke Straße — Dor                  für Wirtschaft und Verkehr — in Mainz teilt mit:\n                   stener Straße.                                   1. Die Bundesstraße 48       zwischen Lohnsfeld und\n                                                                       Rockenhausen ist von Lohnsfeld      bis Winnweiler\n  2. Die Bundesstraße 1 zwischen     Neuß      und   Jülich\n     ist von Abzw. LID bei Kapellen bis Grevenbroich\n                                                                       wegen Bauarbeiten für den Gesamtverkehr bis\n                                                                       19. Juli 1957 gesperrt.\n     wegen Bauarbeiten für den Gesamtverkehr bis\n     20. Juni 1957 gesperrt.                                           Umleitung über B 40^ Lohnsfeld—Langmeil und LIO\n                                                                       Langmeil—Alsenbrück—B 48 (Mehrlänge 2,0 km).\n     Umleitung: a) Für Fahrzeuge über 10 t Gesamt\n                   gewicht über die Bundesstraßen                   2. Die Bundesstraßen 49 Trier—Wittlich und 51 Saar\n                   9a, 7 und 59 Neuß — Neers                           burg—Bitburg sind in Trier wegen Verstärkung\n                   broich — M.-Gladbach — Elfgen —                     der Römerbrücke bis voraussichtlich 1. November\n                                                                       1957 gesperrt.\n                   B 1 (Mehtlänge 36,6 km),\n                b) für Fahrzeuge unter 10 t Gesamt                     Von dieser Sperrung sind ausgenommen: Fuß\n                   gewicht in Richtung Jülich ^ Neuß                   gänger, Radfahrer, Handkarren und Obusse.\n                   über LIO Grevenbrück — Weveling                     Umleitung über Kaiser-Wilhelm-Brücke in Trier\n                   hoven — Kapellen — B 1                              (Mehrlänge 4,0 km).\n                  (Mehrlänge 4,1 km),\n                                                                  III. Das Hessische Landesamt für Straßenbau in Wies\n                c) Für Fahrzeuge unter 10 t Gesamt                    baden teilt mit:\n                   gewicht in Richtung Neuß — Jülich                1. Die Bundesstraße 40 zwischen Frankfurt (M) und\n                   über   LIO   Scherfhausen     —    Bed              Gelnhausen ist    von Hanau     bis Langenselbold\n                   burdyck — Grevenbroich                              wegen Brückenbauarbeiten für den Lkw-Verkehr\n                   (Mehrlänge 5,4 km);                                 über 3,5 t Gesamtgewicht bis voraussichtlich\n  3. Die Sperrung auf der Bundesstraße 7 zwischen                      15. Juni 1957 gesperrt. Anschließend ist eine wei\n     Breyell und Kaldenkirchen ist nach Beendigung                     tere Sperrung auf dieser Strecke wegen Decken\n     der Bauarbeiten aufgehoben worden.                                erneuerungsarbeiten für ca. 3 Wochen für den\n                                                                       Gesamtverkehr vorgesehen.\n  4. Die Bundesstraße 59 zwischen Köln und Rommers\n                                                                       Umleitung über LIO Hanau—^Wolfgang—^Neuen\n     kirchen ist wegen Ausbauarbeiten von Köln/Bock\n                                                                       haßlau—Meerholz—Gelnhausen(Mehrlänge4,0km).\n     lemünd bis Pulheim für den Gesamtverkehr und\n  ' von Pulheim bis Rommerskirchen für den Lkw-                     2. Die Bundesstraße 254 zwischen Wabern und Als\n     und Omnibusverkehr bis 1. Dezember 1957 ge                        feld ist von Homberg bis Frielendorf wegen Bau\n     sperrt.                                                           arbeiten für den gesamten Durchgangsyerkehr bis\n     Umleitung: a) In   Richtung    Köln   —    Rommers                20. August 1957 gesperrt.\n                   kirchen für  den Gesamtverkehr                      Umleitung: a) in Richtung Wabern — Frielendorf\n                   über LIIO Esch — Pesch — Pul                                       über LIO Wabern—Uttershausen—\n                   heim (Mehrlange 4,4 km),                                           Lendorf—Allendorf,\n                 b) in Richtung Rominerskirchen         —                         b) in Richtung BAB Homberg (Efze) —\n                   Köln für den Pkw-Verkehr über                                     Frielendorf über Homberg—Hebel—\n                   LIO Pulheim — Brauweiler — Lö                                     Lendorf—Allendorf (Mehrlänge\n                   venich — B 55 bis Köln (Mehr                                      8,0 km).\n                   länge 5,0 m),\n                 c) für den Lkw- und Omnibusverkehr                                     per Bundesminister für Verkehr\n                   über LIO Rommerskirchen — Berg                                               . Im Auftrag\n                   heim und B 55 Bergheim — Köln                                                 Dr.-Ing. Kunde\n                   (Mehrlänge 11,2 km).                       (VkBl 1957 S. 260)",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                          242                                             Heft 10   1957\n\n\n\n   e) Fraditen für Normalgüter der Güterklassen I — VI              2. mit Wirkung vom 15. April 1957:\n      — ausgenommen Getreide und Importkohle —                         a) Frachten im Schleppkahnverkehr\n      von Hamburg nach Plätzen an den westdeutschen                       von Hamburg nach Berlin und Zwischenplätzen\n         Kanälen, dem Rhein, Main und Neckar                              — FTB Reg. Nr. D 812/2 —,\n         (Änderung der Bestimmungen für die Berechnung\n         der Stauverlust-, Leiditgut-, Längen- und Geruchs-            b) Frachten im Schleppkahnverkehr\n         Zuschläge),                                                      von Hamburg nach Berlin und Zwischenplätzen\n                                                                          (Kleinwasserzuschlag) — FTB Reg. Nr. 812/9 —,\n   f) Fraditen für Getreide                                               (§ 1 Absatz 1 Ziffer III Nr. 15, 33 und 42 der\n      von Hamburg nach Plätzen am Mittellandkanal bis                     Verordnung FD Nr. 8/55 vom 23. November 1955\n         Hannover                                                         — Bundesanzeiger Nr. 230 vom 29. November\n         (Änderung der Bestimmungen für die. Berechnung                   1955 —).\n         der Stauverlust- und Leichtgutzuschläge},\n                                                                Bonn, den 4. Mai 1957\n   g) Frachten für Getreide\n      von Hamburg nach Plätzen an den westdeutschen                                      Der Bundesminister für Verkehr\n      Kanälen westlich Hannover, dem Rhein, Main und                                   in Vertretung des Staatssekretärs\n         Neckar                                                                                    Dr. Schiller\n         (Ä,nderung der Bestimmungen für die Berechnung         (VkBl 1957 S. 241)\n         der Stauverlust- und Leichtgutzuschläge);\n   II.    die vom Bezirksausschuß Unterelbe des Frachten\n ausschusses Hamburg — FD Nr. 5/57 — beschlossenen              Nr. 148 Bekanntmachung für die Rheinsctiiffahrt\n         Frachtzuschläge und Bestimmungen für Transporte                    über das Schleppen der Fahrgastschiffe\n         aus dem Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe           Auf Grund des § 102 Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizei\n         (Ergänzung der Bestimmungen);                          verordnung vom 24. Dezember 1954 — RheinSchPVO —\n   III. die vom Bezirksausschuß Unterweser des Frachten         (Bundesgesetzbl. II S. 1411) wird angeordnet:\n ausschusses Bremen — FC Nr. 7/57 — beschlossenen\n                                                                                            § 1\n         Frachten für Getreide                                      Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen\n         von Bremen/Unterweserhäfen/                            nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder\n         nach Fallersleben;                                     schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, daß dies\n   IV. die Vom Frachtenausschuß Berlin — FG Nr. 2/57 —          zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforder\n beschlossenen                                                  lich ist. Jedoch dürfen Fahrzeuge, die gleichzeitig Fahr\n                                                                gäste und Güter befördern, einen vorübergehenden Vor\n         Frachtzuschläge bei Inanspruchnahme von Schiffs        spann nehmen.\n         mannschaften außerhalb der gesetzlichen Normal                                     §2\n         arbeitszeit\n                                                                    Diese Anordnung tritt am I.Juli 1957 in Kraft und am\n         (Ergänzung der Bestimmungen für die Berechnung         I.Juli 1959 außer Kraft.\n         der Frachtzuschläge).\n  (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB-Frachten-          Duisburg, den 26. April 1957\nund Tarifanz^iger der Binnenschiffahrt — wie folgt ver                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nöffentlicht\"):\n                                                                                                     Duisburg\n  Zu Äbsatz 1 Ziffer III im FTB Nr. 15 vom 13. April 1957,                                             K n i e ß.\n  zu Absatz 1 Ziffer I, II und IV im FTB Nr. 18 vom\n                                                                Mainz, den 26. April 1957\n  4. Mai 1957.\n                                 §2                                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n  Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord                                                   Mainz\nnung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne                                                 In Vertretung\ndes § 1 Nr. 9 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom                                                  S c h o p p e.\n9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. 1 S. 175) in der Fassung des      Freiburg, den 26. April 1957\nGesetzes vom 19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 924).                                                                                 Wasser- und 'Schiffahrtsdirektion\n                                 § 3                                                                  Freiburg\n  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über                                                   Schneider.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I         (VkBl 1957 S. 242)\nS. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den ge\nwerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.\n                                                                Nr. 149                         Tarif\n                                 § 4                                        für die Erhebung von Hafenabgaben im\n  (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten in Kraft:                            landeseigenen Hafen Geesthacht.\n  Zu Äbsatz 1 Ziffer I Buchstabe a) mit Wirkung vom                                               Hamburg, den 6. Mai 1957\n                                           1. Februar 1957,                                       B 261/0—425/57\n  zu Äbsatz 1 Ziffer I Buchstabe b) bis g) und Ziffer II\n                          mit Wirkung vom 15. April 1957,           Am 23. März 1957 ist der vom Minister für Wirtschaft\n                                                               und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein festgesetzte\n  zu Absatz 1 Ziffer III mit Wirkung vom 1. April 1957,        Tarif für die Erhebung von Hafenabgaben im landes\n  zu Absatz i Ziffer IV mit Wirkung vom 5. Mai 1957.           eigenen Hafen Geesthacht vom 28. Februar 1957 nach\n  (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver           Verkündung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr.\nkündung dieser Verordnung in Kraft.\n                                                               12/1957, Seite 113—^^115, in Kraft getreten.\n  (3) Die vom Frachtenausschuß Hamburg beschlossenen,               Der Wortlaut des Tarifs ist außerdem im FTB —\ndurch nachstehende Verordnung rechtsverbindlich fest           Frachten-    und Tarifanzeiger     der Binnenschiffahrt —\ngesetzten Entgelte für Verkehrsleistungen der Binnen           Nr. 19 vom 11. Mai 1957 veröffentlicht worden.*)\nschiffahrt treten außer Kraft:\n                                                                                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n  1. Mit Wirkung vom 1. Februar 1957:                                                               Hamburg\n    Frachten für Kohle von Hamburg nach Alt-Garge                                                   M. Krause\n  ^ — FTB Reg. Nr. D 402/3 —,                                  (VkBl 1957 S: 242)",
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