GET /api/v1/document/254490/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
    "id": 254490,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/254490-vkbl-nr-11-1997/",
    "title": "VkBl Nr. 11 1997",
    "slug": "vkbl-nr-11-1997",
    "description": "Verkehrsblatt Nr. 11 1997",
    "published_at": "1997-06-14T00:00:00+02:00",
    "num_pages": 24,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": true,
    "pending": false,
    "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/1997-11.pdf",
    "file_size": 1381957,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "",
    "properties": {
        "title": null,
        "author": null,
        "_tables": null,
        "creator": "pdftk 2.01 - www.pdftk.com",
        "subject": null,
        "producer": "GPL Ghostscript 10.04.0",
        "foreign_id": "vkbl:1997-11",
        "_format_webp": true
    },
    "uid": "7a7e48ab-af1d-464b-8063-a9cc4ecc471c",
    "data": {
        "nr": "11",
        "year": "1997"
    },
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=254490",
    "original": null,
    "foirequest": null,
    "publicbody": null,
    "last_modified_at": "2025-01-17 10:26:21.305888+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 1,
            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                                I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  51. Jahrgang                                          Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 1997                                                                        Heft 11\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.    Datum                         VkBl. 1997                                  Seite     Nr.   Datum                        VkBl. 1997                                 Seite\n\n  Allgemeine Angelegenheiten                                                                 104 14. 5. 1997 Erste Verordnung zur Änderung der Ko-\n                                                                                                 stenverordnung für Amtshandlungen der Wasser-\n  101 6. 5. 1997     Anordnung über die Vertretung der Bun-                                      und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Ge-\n      desrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des                                            biet der Seeschiffahrt...................................................... 409\n      Bundesministeriums für Verkehr und über das Ver-\n      fahren bei der Vertretung                                                              Straßenbau\n      (Vertretungsordnung Bundesverkehrsverwaltung –\n      VertrOBVV) ..................................................................... 402   105 23. 5. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n                                                                                                 bau Nr. 20/1997\n                                                                                                 Sachgebiet 05.4: Brücken- und lngenieurbau;\n  Straßenverkehr                                                                                                  Bauarten .......................................... 417\n  102 21. 5. 1997 Änderung der                                                               106 16. 5. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n      1. Richtlinie für die Durchführung von Hauptunter-                                         bau Nr. 22/1997\n          suchungen und die Beurteilung der dabei fest-                                          Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrstechnik und Stra-\n          gestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29 und                                                           ßenausstattung; Leit- und Schutz-\n          Anlage VIll StVZO (VkBl. 1994 S. 673)                                                                   einrichtungen ................................... 424\n      2. Richtlinie für die Prüfung der Bremsanlagen von\n          Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen nach § 29\n          StVZO (VkBl. 1993, S. 422 und 1995, S. 336)......... 408\n\n  103 16. 5. 1997 Straßengüterverkehr\n      Ökopunktesystem für den Verkehr im Transit durch\n      Österreich\n      – Normen für die Herstellung von Ökotags\n          (Umweltdatenträger) ................................................. 409\n\n\n\n\n                   Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 2,
            "content": "Heft 11 – 1997                                              402                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n                                          AMTLICHER TEIL\n                                                                     das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vom 14.\n  Allgemeine Angelegenheiten                                         Dezember 1994 – Z 14/02.04.20-17/49 L 94 –, vom\n                                                                     13. November 1992 – Z 14/02.04.25/123 Vmz 92 –,\nNr. 101 Anordnung über die Vertretung der                            VkBl. 1992 S. 667, vom 31. Mai 1996 – Z 14/LR\n        Bundesrepublik Deutschland im Ge-                            12/02.03.10-05/38 Vmz 96 –, VkBl. 1996 S. 307,\n        schäftsbereich des Bundesministeri-                          und vom 26. Juni 1996 – Z 14/LR 12/02.03.10-05/45\n        ums für Verkehr und über das Ver-                            Vmz 96,–;\n        fahren bei der Vertretung                                    das Bundesamt für Seeschiffahrt- und Hydro-\n        (Vertretungsordnung      Bundesver-                          graphie (BSH) vom 26. Juli 1990, VkBl. S. 480;\n        kehrsverwaltung – VertrOBVV)                                 die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) vom\n                                                                     10. August 1967 – StB 8/StV 1 – lestb – 4210 Vms 67\n                                 Bonn, den 6. Mai 1997               –, VkBl. 1967, S. 507, geändert durch Erlaß vom 27.\n                                 ZR/02.20.03/3 Vmz 97                November 1974 – StB 15/02.04.60-10 –, VkBl. 1975,\n                                                                     S. 54;\nMit Erlaß vom 6. 5. 1997 – ZR/02.20.02/3 Vmz97 – an                  den Deutschen Wetterdienst (DWD) vom 28. März\ndie nachgeordneten Ober- und Mittelbehörden des                      1996 – Z 14/02.04.10-34/21 Vmz 96 –, VkBl. 1996, S.\nBundesministeriums für Verkehr sowie an die übrigen                  194 ff.;\nKörperschaften beliehenen Gesellschaften und Vereine\nist mit Wirkung vom 1. Juni 1997 die nachstehende „An-               die Seeämter und das Bundesoberseeamt\nordnung über die Vertretung der Bundesrepublik                       (GOSeeÄ) vom 4. Juni 1986 – See 10/48.90.02-2/86\nDeutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeri-                 –, VkBl. 1986, S. 377;\nums für Verkehr und über die Verfahren bei der Ver-                  das Oberprüfungsamt für die höheren techni-\ntretung (Vertretungsordnung Bundesverkehrsverwaltung                 schen Verwaltungsbeamten (OPA):\n– VertrOBVV)“ in Kraft gesetzt worden.                               Übereinkommen über die Errichtung eines gemein-\nZugleich sind die Bekanntmachung vom 10. 1. 1956 – Z                 schaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder\n7.461-1018 VM/55 –, die Bekanntmachung vom 21. 5.                    und Verwaltungen für die höheren technischen\n1986 – ZR/02.20.01 – sowie der Erlaß vom 1. 3. 1966 –                Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der\nZ 7.10 1111-103 Vmz/65 – aufgehoben worden.                          Neufassung vom 20. Februar 1964 – Z 2 – Pmebc\n                                                                     (OPA) 9/4 0/64 –, VkBl. 1964, S. 142;\nIm übrigen wird auf folgende, weiterhin geltende Rege-\nlungen hingewiesen:                                               3. Bundeseisenbahnvermögen:\n 1. Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen:                        Verwaltungsordnung des Bundeseisenbahnvermö-\n                                                                     gens (VwO-BEV) vom 25. August 1994 –, VkBl. 1994,\n    zur Zeit: Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über            S. 670;\n    die Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen und\n    Bundesstraßen – 1. AVVFStr – vom 3. Juli 1951,                4. See-Berufsgenossenschaft:\n    VkBl. 1951 S. 230; Zweite Allgemeine Verwaltungs-                Erlaß vom 29. November 1973 – See 2/204 VvA 73\n    vorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfern-            –;\n    straßen – 2. AVVFStr – vom 11. Februar 1956, VkBl.            5. Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des\n    1956 S. 109; Allgemeiner Runderlaß Straßenbau Nr.                Bundesministerium für Verkehr (AfU BMV):\n    3/1955 vom 11. Februar 1955 – StB 2 – Rbv 50 Vmz\n    55 –, VkBl. 1955 S. 112,                                         Allgemeine Verwaltungsvorschriften über die\n                                                                     Selbstverwaltung und die Geschäftsführung sowie\n 2. Organisationserlasse für die nachgeordneten                      über die Durchführung der gesetzlichen Unfall-\n    Bundesoberbehörden der Bundesverkehrsver-                        versicherung im Zuständigkeitsbereich der Aus-\n    waltung:                                                         führungsbehörde für Unfallversicherung des Bun-\n    zur Zeit: Organisationserlasse bzw. Verwaltungs-/                desministerium für Verkehr (AVV-AfU BMV) vom 18.\n    Geschäftsordnungen für                                           November 1996 – Z 13/04.40.06-12/182 Vmz 96 –\n    das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) vom 22.                     VkBl. 1996, S. 590;\n    Dezember 1995 – Z 14/02.04.85-51/138 Vmz 95 –,                6. Arbeitsgerichtsverfahren:\n    VkBl. 1996, S. 70 (Organisationserlaß), Erlaß vom                Erlaß über die Hinweise für die Führung von Arbeits-\n    18. August 1995 – Z 14/LR 12/02.03.10-05/86 Vmz                  gerichtsprozessen vom 25. März 1977 – Z 7/02.20.01\n    95 –, VkBl. 1995, S. 522, und 28. Juni 1996 – Z                  –;\n    14/02.02.05/68 Va 96 – (Geschäftsordnung);\n                                                                  7. Rechtsbehelfsbelehrung:\n    das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) vom 31.\n    Dezember 1993 – Z 14/02.04.80-1/130 Vmz 93 –,                    Erlaß über die Belehrung über Rechtsbehelfe nach\n    VkBl. 1994, S. 90;                                               der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 27.\n                                                                     März 1973 – Z 7/02.31.06 –, VkBl. 1973, S. 244;\n    das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA); Gesetz über die\n    Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 4.                8. Verjährungs- und Ausschlußfristen:\n    Oktober 1951, BGBl. I, S. 488, und Erlaß vom 30.                 Erlaß betr. die Verjährungs- und Ausschlußfristen\n    Januar 1995 – Z 14/02.02.05/11 VA 95 – (Ge-                      vom 5. Oktober 1989 – BW 14/52.03.00-00-1/48 VA\n    schäftsordnung);                                                 89 –;\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p2-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 3,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        403                                           Heft 11 – 1997\n\n 9. Regreßangelegenheiten:                                        verhältnis im Dienstbereich des Bundesministeriums für\n    Erlaß betr. die Rechnungsprüfung hinsichtlich der             Verkehr vom 22. Februar 1994 (BGBl. I S. 726).\n    Bearbeitung von Regreßangelegenheiten vom 18.\n                                                                          § 2 Vertretungsberechtigte Dienststellen\n    August 1980 – Z 21/06.80.00 –;\n                                                                  (1) Zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach\n10. Schadenshaftung des Kraftfahrers:\n                                                                  dieser Anordnung sind berufen:\n    Erlasse betr. die Schadenshaftung der bei den Bun-\n                                                                   1. Das Bundesministerium für Verkehr, soweit nicht die\n    desbehörden beschäftigten Kraftfahrer und der\n                                                                      nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbe-\n    Bediensteten, die zumindest zeitweilig mit der\n                                                                      fugt sind;\n    Führung eines Kraftwagens beauftragt sind, im\n    Verhältnis zu ihrem Dienstherrn vom 6. Febr. 1975 –            2. die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums\n    Z 7/02.12.76/70 F 74 –, vom 27. Juli 1984 – Z                     für Verkehr gehörenden Behörden:\n    22/02.12.81/62 Vmz 84 – und vom 22. Juni 1989 – Z                 a) Bundesoberbehörden:\n    21/02.12.70/40 BM 89 –;                                                 aa) Bundesamt für Güterverkehr,\n11. Rechtsschutz in Strafsachen:                                            bb) Eisenbahn-Bundesamt,\n    Erlasse betr. den Rechtsschutz in Strafsachen für                       cc) Kraftfahrt-Bundesamt,\n    Bundesbedienstete vom 10. Juli 1985 – Z\n    10/04.50.06/17 BM 85 – (BMI-Erlaß vom 1. Juli                           dd) Luftfahrt-Bundesamt,\n    1985, GMBl. 1985 S. 432) und vom 29. Mai 1991 –                         ee) Bundesamt für Seeschiffahrt und\n    Z 10/04.50.06/96 BM 91 – (BMI-Erlaß vom 16. Mai                              Hydrographie,\n    1991 – D I 4-211 481/1 –, teils in GMBl. 1991 S.                        ff)  Bundesanstalt für Gewässerkunde,\n    497).                                                                   gg) Bundesanstalt für Straßenwesen,\n                         Bundesministerium für Verkehr                      hh) Bundesanstalt für Wasserbau,\n                                   Im Auftrag\n                              Dr. S t u k e n b e r g                       ii)  Deutscher Wetterdienst;\n                                                                            jj)  Bundesoberseeamt,\n                     Anordnung                                              kk) Oberprüfungsamt für die höheren\n               über die Vertretung der                                           technischen Verwaltungsbeamten;\n            Bundesrepublik Deutschland\n                                                                      b) Bundesmittelbehörden:\n              im Geschäftsbereich des\n           Bundesministeriums für Verkehr                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;\n     und über das Verfahren bei der Vertretung                        c) Bundesunterbehörden:\n  (Vertretungsordnung Bundesverkehrsverwaltung                              aa) Wasser- und Schifffahrtsämter,\n                    – VertrOBVV)\n                                                                            bb) Wasserstraßen-Neubauämter,\n                  vom 6. Mai 1997\n                                                                            cc) Wasserstraßen-Maschinenämter;\n                          ()\n                                                                   3. das Bundeseisenbahnvermögen durch die in § 6 der\nSoweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder sonstige                   Verwaltungsordnung des Bundeseisenbahnvermö-\nRechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt                 gens (VwO-BEV) vom 25. August 1994 (VkBl. 1994,\nist, gilt für die Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-              S. 670) aufgeführten Dienststellen;\nland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für                4. die Seeberufsgenossenschaft;\nVerkehr folgende Regelung:\n                                                                   5. Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bun-\n                  § 1 Anwendungsbereich                               desministerums für Verkehr (AfU BMV);\n(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach             6. die Deutsche Flugsicherung GmbH;\ndieser Anordnung erstreckt sich auf alle rechtserheb-\nlichen Handlungen, insbesondere auf                                7. der Flugplankoordinator;\n1. Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen;                       8. der Deutsche Aero Club e. V.;\n2. Verwaltungsverfahren,                                           9. der Deutsche Ultraleichtflugverband e. V.;\n3. Verfahren jeder Art vor den Gerichten und Schieds-             10. der Deutsche Hängegleiterverband e. V.;\n     gerichten,                                                   11. der Deutsche Fallschirmsportverband e. V.;\n4. Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungs-                 12. der Deutsche Motoryachtverband e. V.;\n     beschlüssen oder Benachrichtigungen von einer be-            13. der Deutsche Seglerverband e. V.\n     vorstehenden Pfändung, die an den Bund als Dritt-\n                                                                  (2) Führen die Länder Bundesgesetze im Geschäftsbe-\n     schuldner gerichtet werden (§§ 829 ff. der Zivilpro-\n                                                                  reich des Bundesministeriums für Verkehr als Bundes-\n     zeßordnung (ZPO), §§ 309 ff. der Abgabenordnung\n                                                                  auftragsangelegenheiten aus (zum Beispiel Bundesfern-\n     (AO), sowie die Abgabe von Drittschuldnerer-\n                                                                  straßengesetz, Luftverkehrsgesetz, Gefahrgutgesetz),\n     klärungen (§ 840 ZPO, § 316 AO).\n                                                                  sind sie im Rahmen dieses Auftrags zur Vertretung der\n(2) Für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in          Bundesrepublik Deutschland befugt.\nbeamtenrechtlichen Angelegenheiten gilt die Allgemeine\nAnordnung für die Übertragung von Befugnissen, die                                    § 3 Umfang\nRegelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfah-               (1) Die Vertretungsbefugnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 2\nren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-                genannten Bundesober- und -mittelbehörden erstreckt\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p3-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 4,
            "content": "Heft 11 – 1997                                               404                                            VkBl. Amtlicher Teil\n\nsich auf alle in ihrem Geschäftsbereich einschließlich der         2. in den Fällen, in denen die Vertretung auf zum\nihnen unterstellten Dienststellen anfallenden rechtser-               Geschäftsbereich des Bundesministeriums für\nheblichen Handlungen gemäß § 1. Sie können die Ver-                   Verkehr gehörige Dienststellen übertragen worden ist\ntretungsbefugnis mit Ausnahme der gerichtlichen Ver-                  (§ 2 Abs. 1 Nr. 2):\ntretung auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden                   „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das\nübertragen. Die Vertretungsbefugnis der Bundesunterbe-                Bundesministerium für Verkehr, dieses vertreten\nhörden ist auf rechtserhebliche Handlungen nach § 1                   durch ... (Bezeichnung der Dienststelle)“,\nNrn. 1 und 2 beschränkt.                                           3. bei Vertretung durch das Bundeseisenbahnvermögen\n(2) Die Vertretungsbefugnis der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis            (§ 2 Abs. 1 Nr. 3):\n6, 8 bis 13 genannten Körperschaften, Gesellschaften                  „Bundeseisenbahnvermögen, dieses vertreten durch\nund Vereine erstreckt sich ausschließlich auf Verwal-                 seinen Präsidenten/die Hauptverwaltung/die Dienst-\ntungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten im Rahmen des                 stelle ...“ (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 1, § 6 Abs. 3 und 4 des\njeweiligen Auftrages. Die Vertretungsbefugnis des unter               Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung\n§ 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Beauftragten ist auf rechtliche            der Bundeseisenbahnen, § 6 der Verwaltungsord-\nHandlungen nach § 1 Nr. 1 und 2 beschränkt.                           nung),\n(3) Bei Rechtsgeschäften wird die Bundesrepublik                   4. in den Fällen, in denen die Vertretung Körperschaf-\nDeutschland – unbeschadet besonders angeordneter                      ten, Gesellschaften und Vereinen übertragen worden\nEinschränkungen – durch die zum Geschäftsbereich des                  ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und 8 bis 13):\nBundesministeriums für Verkehr gehörenden Dienst-                     „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das\nstellen insoweit vertreten, als ihnen Haushaltsmittel zur             Bundesministerium für Verkehr, dieses vertreten\nBewirtschaftung zugewiesen worden sind.                               durch ... (Bezeichnung des jeweiligen Beauftragten)“,\n(4) Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überwei-                  5. in Grundbuchangelegenheiten,\nsungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer                    a) soweit nicht die Bundesfernstraßenverwaltung\nbevorstehenden Pfändung, die an die Bundesrepublik                          betroffen ist:\nDeutschland als Drittschuldnerin gerichtet werden (§§                       „Bundesrepublik Deutschland (Bundesver-\n829 ff. ZPO; §§ 309 ff. AO) sowie bei Abgabe der                            kehrsverwaltung)“,\nErklärungen nach § 840 ZPO oder §§ 316 AO und von\n                                                                      b) in Bundesfernstraßenangelegenheiten:\nentsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen\n                                                                            „Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßen-\nVorschriften wird die Bundesrepublik Deutschland durch\n                                                                            verwaltung –“\ndie Dienststelle vertreten, die die Zahlungen der Bezüge\n                                                                            (§ 7 Abs. 1 1. AVVFStr).\noder die Bewirkung der sonst geschuldeten Leistung\nanzuordnen hat.\n(5) Im Zweifel bestimmt das Bundesministerium für                                       § 5 Zustellung\nVerkehr, wer vertretungsberechtigt ist.                            Erfolgt eine Zustellung an eine zur Vertretung der\n(6) Die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bleibt dem           Bundesrepublik Deutschland nicht befugte Stelle, so hat\nBundesministerium für Verkehr vorbehalten,                         diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellen-\n1. wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungs-                   de Stelle, bei einer Zustellung im Parteibetrieb denjeni-\n    gericht – ausgenommen Verfassungsbeschwerden                   gen, der die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unter-\n    – oder vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig               richten und – soweit zweifelsfrei feststellbar – dabei die\n    ist,                                                           zur Vertretung befugte Stelle zu bezeichnen.\n2. wenn das Bundesministerium für Verkehr das zugrun-\n    deliegende Rechtsgeschäft selbst vorgenommen hat,                               § 6 Behördenvertretung\n3. wenn eine Entscheidung des Bundesministeriums für               (1) Grundsätzlich vertritt der Leiter/die Leiterin der Be-\n    Verkehr mit Ausnahme von Widerspruchsent-                      hörde bzw. der Vorstand oder Geschäftsführer/die Ge-\n    scheidungen den Gegenstand des Rechtsstreits bil-              schäftsführerin der beauftragten Körperschaft, Gesell-\n    det,                                                           schaft oder des beauftragten Vereins die jeweilige Be-\n4. wenn der Leiter/die Leiterin der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2          hörde, Körperschaft, Gesellschaft oder den Verein.\n    berufenen Dienststelle in seiner/ihrer amtlichen               (2) Die Beschäftigten der Behörden sind innerhalb des ihnen\n    Eigenschaft und Funktion persönlich beteiligt ist.             nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen\n(7) Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einzelfall           Aufgabenbereichs im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis\ndie Vertretung abweichend regeln und sie jederzeit selbst          nach außen vertretungsberechtigt. Den vor Gericht oder vor\nübernehmen.                                                        einem Notar, dem Grundbuchamt oder dritten gegenüber\n                                                                   auftretenden Vertretern ist eine besondere schriftliche\n                   § 4 Bezeichnung                                 Vollmacht für den einzelnen Rechtsstreit oder die jeweilige\n                                                                   Rechtsangelegenheit zu erteilen. Für die Vertretung vor dem\nDas Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die                Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO) ist bei\njeweils vertretende Behörde zum Ausdruck zu bringen.               Behördenvertretern eine Vollmacht – außer einer\nDie Bezeichnung lautet,                                            Terminsvollmacht – entbehrlich; es reicht aus, wenn die\n1. wenn das Bundesministerium für Verkehr die                      Behörden darauf achten, daß ihr Vertreter die Befähigung\n   Bundesrepublik Deutschland vertritt:                            zum Richteramt besitzt und nach der behördeninternen\n   „Bundesrepulik Deutschland, vertreten durch das                 Geschäftsverteilung zur Prozeßvertretung vor dem\n   Bundesministerium für Verkehr“,                                 Bundesverwaltungsgericht befugt ist.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p4-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 5,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         405                                              Heft 11 – 1997\n\n        § 7 Beauftragung von Rechtsanwälten                           a)    der Stundensatz der Schwierigkeit des Rechts-\n(1) In Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten, bei denen kein                   streits angemessen ist,\nAnwaltszwang besteht, ist unter Beachtung der Grund-                   b) der zu führende Nachweis des Arbeitsaufwan-\nsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bun-                      des bestimmt wird, der eine spätere Nach-\ndeshaushaltsordnung) von der Bestellung eines Anwalts                       prüfung der Honorarforderung erlaubt,\nin der Regel abzusehen, wenn das Kostenrisiko zum                      c) die Höchstgrenze des Gesamthonorars festge-\nWert des Streitgegenstandes außer Verhältnis steht oder                     legt wird,\ndie Rechtsstreitigkeit keine über den Einzelfall hinausge-             d) bei der Beauftragung mit der Führung mehrerer,\nhende grundsätzliche Bedeutung hat.                                         in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im\n(2) Im Falle der Beauftragung eines Anwalts oder einer                      wesentlichen gleichgelagerter Rechtsstreitig-\nsonst zur Vertretung zugelassenen Person ist der/die für                    keiten eine der dadurch ermöglichten Aufwands-\ndas jeweilige Verfahren am besten geeignete zu beauf-                       ersparnis angemessenen Rechnung tragende\ntragen. Die Auftragserteilung ist in der Regel davon ab-                    Ermäßigung erfolgt.\nhängig zu machen, daß der/die zu Beauftragende                     Bei erheblicher Überschreitung des gesetzlichen Gebüh-\n1. keinen Rechtsstreit gegen die auftraggebende Be-                renrahmens ist vor Abschluß der Honorarvereinbarung\n   hörde, Gesellschaft oder den beauftragenden Verein              eine Bestätigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer\n   und                                                             über die Angemessenheit des verlangten Honorars ein-\n                                                                   zuholen.\n2. auch sonst keinen Rechtsstreit gegen den Bund im\n   Bereich desjenigen Verwaltungszweiges führt, dem die                     § 8 Führung von Rechtsstreitigkeiten\n   auftraggebende Behörde, Gesellschaft oder der auf-              Rechtsstreitigkeiten, in denen die Bundesrepublik\n   traggebende Verein angehört, sofern es dabei um die             Deutschland durch die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Be-\n   gleichen Tat- und Rechtsfragen wie in dem von der auf-          hörden vertreten wird, werden grundsätzlich von diesen\n   traggebenden Behörde, Gesellschaft oder dem auftrag-            Behörden in eigener Verantwortung geführt. In Rechts-\n   gebenden Verein verfolgten Rechtsstreit geht.                   streitigkeiten,\nBehörden bzw. die beauftragten Gesellschaften oder                 1. in denen der Streitwert mehr als 500 000,00 DM oder\nVereine, die erfahrungsgemäß öfter eine anwaltliche                    im Falle einer Teilforderung die Gesamtforderung\nVertretung benötigen, sollen ihre Aufträge entweder all-               mehr als 500 000,00 DM beträgt,\ngemein oder für bestimmte gleichgelagerte Rechts-                  2. denen grundsätzliche oder politische Bedeutung zu-\nstreitigkeiten (z. B. für Verwaltungs- oder Arbeitsrechts-             kommt oder\nsachen) demselben Anwalt erteilen.                                 3. in denen ein Verfahren vor den obersten Gerichts-\n(3) Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforder-                 höfen des Bundes, dem Bundesverfassungsgericht\nlich, ist in der Regel davon auszugehen, daß als Ver-                  als Verfassungsbeschwerde oder vor dem Euro-\ngütung für seine Tätigkeit die in der Bundesrechtsan-                  päischen Gericht erster Instanz (Art. 168a EGV)\nwaltsgebührenordnung (BRAGO) festgelegten gesetz-                      anhängig ist oder in Betracht kommt,\nlichen Gebühren ausreichen. Ist unter den bei dem                  behält sich das Bundesministerium für Verkehr vor, für\nGericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder                die Führung dieser Rechtsstreitigkeiten Weisungen zu\ngemacht wird, zugelassenen Rechtsanwälten kein für die             erteilen. § 3 Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.\nsachkundige und interessenwahrende Vertretung des                                     § 9 Berichterstattung\nBundes in dem Rechtsstreit geeigneter Rechtsanwalt\n                                                                   (1) Die zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nbereit, die Vertretung zu den gesetzlichen Gebühren zu\n                                                                   nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 bis 13 befugten Stellen\nübernehmen, kann eine die gesetzlichen Gebühren über-\n                                                                   haben dem Bundesministerium für Verkehr in den unter\nschreitende Honorarvereinbarung gemäß § 3 BRAGO in\n                                                                   § 8 Satz 2 aufgeführten Rechtsstreitigkeiten zu berich-\nBetracht kommen. Sie ist jedoch nur anzuerkennen,\n                                                                   ten. Dies gilt vor allem, wenn ein Rechtsstreit\nwenn sie nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie\nnach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen                     1. von besonderer wirtschaftlicher Tragweite ist, insbe-\nTätigkeit gerechtfertigt erscheint. Unter Berücksichtigung             sondere, wenn der Streitwert mehr als 500 000,00\nder Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit                  DM oder im Falle einer Teilforderung die Gesamt-\n(§ 7 BHO) kann dann eine besondere schriftliche                        forderung mehr als 500 000,00 DM beträgt,\nHonorarvereinbarung folgenden Inhalts (in dieser                   2. von grundsätzlicher oder sonst – im Hinblick auf eine\nRangfolge) abgeschlossen werden:                                       einheitliche Verwaltungspraxis – über den Einzelfall\n1. Vereinbarung eines – unabhängig von der späteren                    hinausgehender oder politischer Bedeutung ist, ins-\n   gerichtlichen Streitwertfestsetzung – dem Streit-                   besondere dann, wenn er\n   gegenstand angemessenen Gegenstandswertes,                          a) gegen ein Bundesland geführt wird,\n   nach dem die gesetzlichen Gebühren gemäß der                        b) das Verhältnis von Organen der Bundesverwal-\n   BRAGO berechnet werden,                                                  tung zu Organen der Landesverwaltung betrifft,\n2. Vereinbarung eines dem Streitwert angemessenen                      c) die Gültigkeit von Bundes- und Landesrecht zum\n   Pauschalfesthonorars, das, soweit es den voraus-                         Gegenstand hat,\n   sichtlichen gesetzlichen Gebührenanspruch über-                     d) Revision eingelegt wird oder\n   steigt, besonders zu begründen ist, oder                            e) eine arbeitsrechtliche Streitfrage betrifft und die\n3. Vereinbarung eines auf Stundensatzbasis zu berech-                       Verwaltung vor dem Landesarbeitsgericht unter-\n   nenden Honorars unter den Voraussetzungen, daß                           legen ist, oder\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p5-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 6,
            "content": "Heft 11 – 1997                                                  406                                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n3. vor obersten Gerichten des Bundes, darunter beim                   (6) Soweit bei Rechtsgeschäften nicht ohnehin durch\n   Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Be-                   Rechtsvorschriften (z. B. Bundeshaushaltsordnung), all-\n   teiligung des Oberbundesanwalts (§ 35 VwGO), an-                   gemeine oder besondere Anordnungen (z. B. Richtlinien\n   hängig ist, Verfassungsbeschwerden vor dem Bun-                    für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im\n   desverfassungsgericht betrifft oder beim Euro-                     Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung –\n   päischen Gericht erster Instanz anhängig ist.                      RBBau) eine Pficht zur Berichterstattung festgelegt ist,\nDie Berichtspflicht erstreckt sich auch auf Verfahren, in             haben die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 vertretungs-\ndenen die Bundesverkehrsverwaltung zwar nicht Partei                  befugten Stellen dem Bundesministerium für Verkehr vor\nist, aber an ihrem Ausgang ein erhebliches Interesse                  der Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu berichten,\nhat.                                                                  wenn ein Vertrag von besonderer wirtschaftlicher\n                                                                      Tragweite für die Bundesrepublik Deutschland abge-\n(2) Der Bericht ist vorzulegen                                        schlossen werden soll.\n1. vor Rechtshängigkeit, wenn aus rechtlichen oder tat-                                   § 10 Vergleiche\n   sächlichen Gründen Zweifel bestehen, ob die Füh-\n   rung eines Rechtsstreits für die Verwaltung zwek-                  (1) Der Abschluß von Vergleichen bedarf der vorherigen,\n   kdienlich ist,                                                     mit Bericht nach § 9 einzuholenden Zustimmung des\n                                                                      Bundesministeriums für Verkehr, wenn\n2. nach Rechtshängigkeit, sobald die Verwaltung davon\n   Kenntnis erlangt hat, daß eine der in Absatz 1                     1. einer der unter § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2a) bis e) aufge-\n   genannten Voraussetzungen für die Berichtspflicht                     führten Fälle vorliegt,\n   eingetreten ist.                                                   2. der Betrag, den die Verwaltung unter Verzicht auf die\n(3) Der Bericht ist unter Berücksichtigung der Dauer des                 gerichtliche Klärung der strittigen Rechtsfragen nach-\nPostweges, ggf. unter Nutzung zur Verfügung stehender                    lassen oder zahlen will (Vergleichssumme), 500\nschneller Kommunikationsmittel (z. B. Fax, E-mail) so früh-              000,00 DM übersteigt, wobei Zinsen sowie Gerichts-\nzeitig vorzulegen, daß dem Bundesministerium für Verkehr                 und Anwaltskosten nicht zu berücksichtigen sind,\nnoch eine Prüfung der Sach- und Rechtslage und eine frist-            3. für die aufgrund des Vergleichs zu leistenden Zah-\ngerechte Entscheidung auch bei Beteiligung anderer Stellen               lungen ausreichende Haushaltsmittel nicht zur Ver-\nmöglich ist. Auf den Ablauf von Rechtsmittel- oder                       fügung stehen, wobei bei Vergleichssummen von\nVerjährungsfristen ist an herausgehobener Stelle hinzuwei-               nicht mehr als 5000 000,00 DM, für die Haus-\nsen. Für die Einhaltung der Termine und Fristen bleiben die              haltsmittel aus zentral bewirtschafteten Titeln erfor-\nzur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugten                   derlich werden, durch vorherige – ggf. fernmündliche\nStellen unbeschadet ihrer Berichtspflicht selbst verantwort-             – Rückfrage beim Haushaltsreferat des Ministeriums\nlich. Ist die rechtzeitige Beteiligung des Bundesministeriums            zu klären ist, ob die notwendigen Beträge bereitge-\nfür Verkehr nicht möglich, so ist vor Erhebung der Klage                 stellt werden können, oder\noder Einlegung des erforderlichen Rechtsbehelfs eine fern-            4. die Verpflichtung des Bundes über das laufende\nmündliche Entscheidung des Bundesministeriums für                        Rechnungsjahr hinausgeht. Die Vorschriften der\nVerkehr einzuholen. Sollte der sofortige Abschluß eines                  Bundeshaushaltsordnung und die hierzu ergangenen\ngerichtlichen Vergleichs notwendig werden, so ist nach                   Vorl. Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.\nMöglichkeit das Recht des Widerrufs vorzubehalten. Äuße-\nrungen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht sind mit                (2) Im Falle eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags ist\ndem Bundesministerium für Verkehr abzustimmen.                        eine vom Gericht gegebene Begründung mitzuteilen und\n                                                                      aufgrund der Sach- und Rechtslage sowie der Prozeß-\n(4) Der Bericht muß unter Angabe des Berichterstatters                aussichten zu bewerten. In jedem Fall ist ein begründe-\nenthalten                                                             ter Entscheidungsvorschlag vorzulegen.\n1. eine Darstellung des Sachverhalts, ggf. unter                                       § 11 Besondere Fälle\n   Beifügung von Akten (chronologisch geordnet und mit\n   Seitenzahlen versehen) und Lageplänen, Skizzen                     (1) Berichte über die gegen die Verwaltung geltend gemach-\n   usw.,                                                              ten Schadensersatzansprüche müssen Angaben darüber\n                                                                      enthalten, wie sich die vom Geschädigten geforderten\n2. eine rechtliche Beurteilung,                                       Beträge errechnen und ob und wie sie nachgewiesen wor-\n3. einen begründeten Vorschlag für die Entscheidung.                  den sind (z. B. durch Einsichtnahme in die Belege,\nIn Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann                    Lohnbescheinigungen, Quittungen, Atteste usw.).\nsich der Bericht auf eine kurze Darstellung des Sach-                 (2) Bei Rentenansprüchen müssen Alter, Beruf und\nverhalts beschränken. Dem Bericht sind jedoch die voll-               Einkommen der Geschädigten angegeben werden.\nständigen Akten beizufügen. Bei Verfahren nach Artikel                (3) Bei Schadensersatzansprüchen gegen Beschäftigte\n100 des Grundgesetzes ist über jede Veränderung im                    muß geprüft werden, ob und in welchem Umfang gegen\nAusgangsverfahren zu berichten.                                       wen Schadensersatz zu nehmen ist. Hierzu ist die Ent-\n(5) Die Berichtspflicht umfaßt auch die Unterrichtung über            scheidung des Bundesministeriums für Verkehr einzuho-\nden weiteren Gang des Rechtsstreits, insbesondere die                 len, wenn sich die Höhe des Schadens, der Gegenstand\nVorlage von Gerichtsentscheidungen. Dabei ist anzugeben,              des Anspruchs gegen den Beschäftigten sein kann, auf\nob die Entscheidung rechtskräftig ist bzw. ob und aus wel-            mehr als 50 000,00 DM beläuft. In den Berichten sind die\nchen Gründen ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Die              Umstände darzulegen, nach denen die Verantwortlich-\nUnterrichtung nachgeordneter Behörden über gerichtliche               keit des Beschäftigten zu beurteilen ist. Wegen der Höhe\nEntscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung übernimmt                der Haftung kann die wirtschaftliche Lage des Schaden-\ndas Bundesministerium für Verkehr.                                    ersatzpflichtigen von Bedeutung sein. Niederschriften\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p6-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 7,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           407                                               Heft 11 – 1997\n\nüber die Vernehmung der verantwortlichen Beschäftigten                  Pfändungsschuldner zu leisten, als der Anspruch ge-\nund etwaiger Zeugen sind beizufügen.                                    pfändet ist. Die Anweisung ist in eiligen Fällen notfalls\n(4) In Berichten über Grunderwerbsgeschäfte ist es in der               fernmündlich oder fernschriftlich voraus zu erteilen.\nRegel notwendig, zu der Frage der Wirtschaftlichkeit der mit         2. Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfän-\ndem Geschäft zusammenhängenden Vereinbarungen oder                      det worden und reicht der nächste fällige pfändbare\nsonstigen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Dabei sind                      Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls die\nbesonders diejenigen Vereinbarungen zu erläutern und zu                 Gläubiger einer Befriedigung in der von der\nbegründen, die von der Regel abweichen.                                 Dienststelle festgestellten Reihenfolge widerspre-\n(5) Über Vorgänge aus der Gesetzgebung der Länder ist                   chen, die Kasse anzuweisen, den Schuldbetrag nach\nzu berichten, soweit sie für die Verkehrsverwaltung von                 Eintritt der Fälligkeit bei dem Amtsgericht zu hinterle-\nBedeutung sind.                                                         gen, dessen Pfändungsbeschluß der Bundesrepublik\n                                                                        Deutschland zuerst zugestellt worden ist; dabei sind\n(6) Über die Zusammenarbeit mit den Landesbehörden\n                                                                        dem Gericht unter Erläuterung der Sachlage die\nist zu berichten, wenn sich bei der Auslegung und\n                                                                        Pfändungsbeschlüsse zuzuleiten. Die Anweisung\nAnwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften\n                                                                        muß erteilt werden, wenn einer der Gläubiger, dem\ndes Bundes und der Länder Schwierigkeiten von grund-\n                                                                        die Forderung überwiesen worden ist, Hinterlegung\nsätzlicher Bedeutung ergeben.\n                                                                        verlangt (§ 853 ZPO, § 320 AO). Ist ein Anspruch auf\n(7) Bei Streitigkeiten mit Dienststellen aus anderen Be-                eine Sache für mehrere Gläubiger gepfändet worden,\nreichen der Bundesverwaltung ist zunächst eine                          so gelten die Vorschriften der §§ 854, 855, 855a ZPO,\nEinigung in eigener Verantwortlichkeit anzustreben.                     § 308 AO und § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte\nWenn diese nicht zu erreichen ist, ist zu berichten.                    an Luftfahrzeugen.\n   § 12 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse;                       3. Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbe-\n                Pfändungsankündigungen                                  schlusses über eine Geldforderung ist die Kasse\nFür das Verfahren nach Zustellung von Pfändungs- und                    anzuweisen, den pfändbaren Teil des Betrages bei\nÜberweisungsbeschlüssen oder Pfändungsankündigun-                       Eintritt der Fälligkeit an den Vollstreckungsgläubiger\ngen gelten folgende besondere Bestimmungen:                             zu zahlen. Ist jedoch Hinterlegung des Betrages nach\n                                                                        § 839 ZPO angeordnet oder betrifft der Pfändungs-\n(1) Prüfung der Zustellung                                              und Überweisungsbeschluß einen Anspruch auf eine\n1. Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt                Sache, so ist die Anweisung dahin zu erteilen, daß\n    des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu ver-                    der Betrag nach Eintritt der Fälligkeit einem\n    merken. Sodann ist zu prüfen, ob die Dienststelle                   Amtsgericht zu hinterlegen oder die Sache an den\n    nach § 3 Abs. 4 zur Entgegennahme der Zustellung                    nach §§ 846 bis 848 ZPO, § 318 AO und § 99 Abs. 1\n    befugt ist.                                                         des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zustän-\n2. Ist die Zustellung an eine zur Vertretung nicht befug-               digen Gerichtsvollzieher, Treuhänder oder Sequester\n    te Dienststelle erfolgt, so ist nach § 5 zu verfahren.              herauszugeben ist.\n(2) Prüfung des gepfändeten Anspruchs                                4. Für den Inhalt der Anweisungen nach den Nummern\n1. Die zuständige Dienststelle hat festzustellen, ob der                1 und 2 ist grundsätzlich der Inhalt des Pfändungs-\n    gepfändete Anspruch gegen die Bundesrepublik                        und Überweisungsbeschlusses maßgebend. Demge-\n    Deutschland besteht. Ferner hat sie zu prüfen, ob der               mäß bleibt es grundsätzlich dem Pfändungsschuld-\n    gepfändete Anspruch dem Schuldner zusteht, ob                       ner überlassen, hiergegen Einwendungen nach § 766\n    eine wesentliche Formvorschrift verletzt worden ist                 ZPO zu erheben. Ist jedoch die Forderung ohne\n    und ob aufgerechnet werden kann.                                    Einschränkung gepfändet, unterliegt sie aber nach\n                                                                        den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich ganz\n2. Das Pfandrecht, das durch Pfändung einer Gehalts-                    oder zum Teil der Pfändung nicht (besonders nach §§\n    forderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen               850 ff. ZPO, § 319 AO), so soll die Dienststelle die\n    bestehenden Forderung erworben ist, erstreckt sich                  Anweisungen nach den Nummern 2 und 3 nur inso-\n    auch auf Beträge, die erst später fällig werden.                    weit erteilen, als die Forderung nach den ihr bekann-\n3. Die Pfändung eines Diensteinkommens erfaßt ferner                    ten tatsächlichen Verhältnissen der Pfändung unter-\n    das Einkommen, das der Schuldner infolge Ver-                       liegt; in diesem Fall hat die Dienststelle zu den An-\n    setzung in ein anderes Amt, Übertragung eines                       weisungen unverzüglich die Genehmigung der Stelle\n    neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu bezie-                    einzuholen, die die Bundesrepublik Deutschland zu\n    hen hat, sowie den pfändbaren Teil des Ruhegehalts                  vertreten hat, wenn der Pfändungsgläubiger die\n    (§§ 833 Abs. 1, 850 Abs. 2 ZPO, § 313 Abs. 2 AO                     gepfändete Forderung gegen den Bund einklagt. Die\n    1977). Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn (§               Anweisung nach Nr. 1 ist erst zu ändern, wenn die\n    833 Abs. 2 ZPO, § 313 Abs. 2 Satz 2 AO).                            Genehmigung erteilt ist.\n(3) Gegenstand, Inhalt und Form der Anweisungen                      5. Die Anweisungen nach den Nrn. 1 bis 3 sind schrift-\naufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbe-                           lich zu erteilen. Die Kassenanweisungen sollen,\nschlusses                                                               soweit möglich, auf bestimmte Beträge lauten; der\n1. Besteht der gepfändete Anspruch gegen die Bun-                       Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist ihnen bei-\n    desrepublik Deutschland und steht der Anspruch dem                  zufügen. Ist eine Geldforderung wegen laufender\n    Pfändungsschuldner zu, so ist die Kasse oder die zur                Zinsen gepfändet und überwiesen worden, so ist in\n    Bewirkung der Leistung sonst zuständige Stelle                      der Anweisung der Tag zu bestimmten, an dem die\n    anzuweisen, bis auf weiteres insoweit nicht an den                  Kasse den Schuldbetrag zu zahlen oder zu hinterle-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p7-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 8,
            "content": "Heft 11 – 1997                                              408                                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n    gen hat. Die Dienststelle hat den Zinsbetrag zu                   die Dienststelle die erlassenen Anweisungen zu\n    berechnen, der auf die Zeit bis zu dem in der                     ersetzen; Absatz 3 Nummer 6 gilt entsprechend.\n    Anweisung bestimmten Tag entfällt; in Höhe des                    Erledigt sich die Pfändung, so ist die Kasse hiervon\n    errechneten Betrages ist die Kasse zur Zahlung oder               unverzüglich zu verständigen.\n    zur Hinterlegung anzuweisen.                                  2. Auch die Kasse hat auf Veränderungen in den tat-\n6. Die Dienststelle soll den Pfändungsschuldner von der               sächlichen Verhältnissen zu achten und, wenn nötig,\n    erteilten Anweisung benachrichtigen.                              die zuständigen Dienststellen auf sie aufmerksam zu\n(4) Pfändungsankündigung nach § 845 ZPO,                              machen. Dies gilt besonders dann, wenn Bezüge\n§ 316 AO                                                              zunächst die im Pfändungsbeschluß festgesetzte\n                                                                      Freigrenze nicht erreichen, sie aber später durch\n1. Die Dienststelle hat nach Zustellung der Pfändungs-\n                                                                      Dienstalterszulagen oder sonstige Erhöhungen der\n    ankündigung nach den Bestimmungen in den Ab-\n                                                                      Bezüge überschreiten.\n    sätzen 1 und 2 zu verfahren und Anweisungen ent-\n    sprechend den Bestimmungen in Absatz 3 Nummer 1               3. Tritt der Pfändungsschuldner in den Ruhestand oder\n    zu erteilen. Es darf weder hinterlegt noch an den                 wird er mit sonstiger Versorgung entlassen, so ist der\n    Ankündigungsgläubiger geleistet werden. Im übrigen                die Versorgung regelnden Dienststelle von der\n    gelten die Bestimmungen in Absatz 3 Nummern 4 bis                 Pfändung sofort Kenntnis zu geben; hierbei ist ihr der\n    6 sinngemäß.                                                      Pfändungs- und Überweisungsbeschluß unter\n                                                                      Beifügung einer Mitteilung darüber zu übersenden,\n2. Die Dienststelle hat Anweisungen, die sie aufgrund\n                                                                      welcher Betrag aufgrund des Beschlusses insgesamt\n    einer Pfändungsankündigung erteilt hat, aufzuheben,\n                                                                      einbehalten worden ist.\n    wenn ihr nicht innerhalb eines Monats nach Zu-\n    stellung der Pfändungsankündigung der Pfändungs-              4. Die Dienststelle hat das Ausscheiden des Pfändungs-\n    beschluß zugestellt worden ist. Ist der Pfändungs-                schuldners aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis\n    beschluß rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt                 dem Pfändungsgläubiger und bei einer Hinterlegung\n    worden, so gelten für das weitere Verfahren die                   dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen.\n    Bestimmungen in Absatz 3.                                     5. Tritt der Pfändungsschuldner aus dem Geschäftsbe-\n                                                                      reich der bisher zuständigen Kasse in den Ge-\n(5) Vorläufige Aussetzung von Leistungen                              schäftsbereich einer anderen Bundeskasse über, so\n1. Erhält die Kasse vor dem Eingang einer Anweisung                   hat erstere der künftig zuständigen Kasse von den\n    nach den Absätzen 3 und 4 davon Kenntnis, daß über                noch nicht erledigten Pfändungen Kenntnis zu geben.\n    eine von ihr zu begleichende Forderung gegen die              (8) Pfändung im Verwaltungszwangsverfahren\n    Bundesrepublik Deutschland ein Pfändungsbeschluß\n    oder eine Pfändungsankündigung erlassen und der               Den gerichtlichen Pfändungen und Überweisungen ste-\n    nach § 3 Abs. 4 zuständigen Dienststelle zugestellt           hen solche im Verwaltungszwangsverfahren gleich.\n    worden ist, so soll sie, soweit die Forderung der                    § 13 Übergangs- und Schlußvorschriften\n    Pfändung unterliegt, die Zahlung vorläufig aussetzen.\n                                                                  (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.\n    Die genannte Dienststelle ist hiervon unverzüglich zu\n    benachrichtigen.                                              (2) Gleichzeitig werden aufgehoben:\n2. Nummer 1 gilt entsprechend für Dienststellen, die              1. Die Bekanntmachung über die Vertretung der Bun-\n    einen gegen die Bundesrepublik Deutschland beste-                 desrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten im\n    henden, nicht auf Zahlung von Geld gerichteten                    Geschäftsbereich des BMV vom 10. Januar 1956 – Z\n    Anspruch zu erfüllen haben.                                       7.461 – 1018 VM/55 – (VkBl. 1956 S. 26),\n                                                                  2. die Bekanntmachung der Richtlinien über die Bericht-\n(6) Abgabe der Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO, §                     erstattung in Rechtsangelegenheiten und die Füh-\n316 AO oder von entsprechenden Erklärungen nach                       rung von Prozessen vom 21. Mai 1986 – ZR/02.20.01\nanderen gesetzlichen Vorschriften                                     – (VkBl. 1986 S. 302 f.),\n1. Verlangt der Pfändungsgläubiger die Abgabe der                 3. der Erlaß betr. Mandatserteilung an Rechtsanwälte\n    Erklärungen nach § 840 Abs. 1 ZPO, § 316 AO oder                  vom 1. März 1966 – Z 7.10 1111-103 Vmz/65 –.\n    von entsprechenden Erklärungen nach anderen ge-\n    setzlichen Vorschriften, so hat die Dienststelle nach                                Der Bundesminister für Verkehr\n    diesen Vorschriften zu prüfen, ob sie durch die Zu-                                          In Vertretung\n    stellung zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet wor-                                Hans Jochen Henke\n    den ist.                                                      (VkBl. 1997 S. 402)\n2. Ist die Bundesrepublik Deutschland zur Abgabe der\n    Erklärungen verpflichtet, so sind sie binnen zwei\n    Wochen nach Zustellung abzugeben. Dabei ist darauf              Straßenverkehr\n    hinzuweisen, daß die Mitteilungen kein selbständiges          Nr. 102 Änderung der\n    Schuldanerkenntnis enthalten.\n                                                                          1. Richtlinie für die Durchführung von\n(7) Veränderungen nach Pfändung laufender Dienst-                            Hauptuntersuchungen und die Be-\noder Arbeitseinkommen                                                        urteilung der dabei festgestellten\n1. Treten im laufenden Dienst- oder Arbeitseinkommen                         Mängel an Fahrzeugen nach § 29\n    nach ihrer Pfändung Veränderungen ein, die auf die                       und Anlage VIII StVZO (VkBl. 1994,\n    Höhe des pfändbaren Betrags Einfluß haben, so hat                        S. 673)\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p8-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 9,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          409                                              Heft 11 – 1997\n\n           2. Richtlinie für die Prüfung der                        Herstellung von Ökotags (Umweltdatenträger) verbind-\n              Bremsanlagen von Fahrzeugen bei                       lich festgelegt. Sie basieren auf den von Österreich vor-\n              Hauptuntersuchungen nach § 29                         gelegten Angaben und entsprechen den technischen\n              StVZO (VkBl. 1993, S. 422 und                         Spezifikationen der Verordnung (EG) Nr. 1524/96,\n                                                                    Anhang II, Anhang F. Die Ökotags sind für die\n              1995, S. 336)\n                                                                    Nahbereichskommunikation in dem im Aufbau befind-\n                                   Bonn, den 21. Mai 1997           lichen automatisierten Ökopunktesystem obligatorisch\n                                   StV 13/36.20.10-05/07            und kommen ab 1. Januar 1998 zum Einsatz. In\nIn den o. g. Richtlinien sind für Feststellbremsanlagen für         Deutschland werden für die Erstausstattung der Lkw im\ndie Wirkungsprüfung der Bremsen pro Achse Grenz-                    Österreichverkehr ca. 30 000 Ökotags benötigt.\nwerte festgelegt, ab denen die ungleichmäßige Wirkung               Hersteller, die an der Produktion der Ökotags interessiert\nder Radbremsen „rechts/links“ zu beanstanden ist. Auf               sind, können die in englischer Sprache vorliegenden\nVorschlag des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik                  Normspezifikationen ab sofort im Bundesministerium für\n(FKT) werden diese Grenzwerte geändert.                             Verkehr, Referat StV 16, 53175 Bonn, Robert-Schuman-\nIn der Richtlinie unter 1. wird in der Gruppe 4 –                   Platz 1, abrufen.\nBremsanlagen – die Nr. 407 wie folgt gefaßt:                                                   Bundesministerium für Verkehr\n                                                                                                         Im Auftrag\n„Nr.    Mängel-Bezeichnung               Mängelklasse                                                     Bolln\n                                    GM       EM         VU          (VkBl. 1997 S. 409)\n407     FESTSTELLBREMS-\n        ANLAGE –\n        GLEICHMÄSSIGKEIT\n        ungleichmäßige Wirkung\n        > 30 %;\n        bei Pkw und Lkw mit einer\n                                              X                       Seeverkehr\n        zulässigen Gesamtmasse                                      Nr. 104 Erste Verordnung zur Änderung der\n        ≤ 3,5 t ungleichmäßige\n        Wirkung                                                             Kostenverordnung für Amtshandlun-\n        > 50 %                                X“                            gen der Wasser- und Schiffahrts-\n                                                                            verwaltung des Bundes auf dem\nIn der Richtlinie unter 2. werden                                           Gebiet der Seeschiffahrt\n* die Festlegungen unter 5.4.5.2 (Gleichmäßigkeit der                                               Bonn, den 14. Mai 1997\n    Bremswirkung) für die Feststellbremsanlage wie folgt                                            See 15/48.00.05\n    neu gefaßt:\n                                                                    Nachstehend wird der Wortlaut der Ersten Verordnung\n    „-Feststellbremsanlage                                          zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlun-\n    Der Unterschied der Bremskräfte darf im oberen                  gen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\n    Bereich unmittelbar vor der Blockiergrenze nicht                auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 30. April 1997 und\n    mehr als 30 %, bei Pkw und Lkw mit einer zulässigen             die dazu erlassene Richtlinie bekanntgegeben. Die\n    Gesamtmasse ≤ 3,5 t 50 %, bezogen auf den jeweils               Verordnung ist am 14. Mai 1997 im Bundesgesetzblatt\n    höheren Wert, betragen. Beim Ablesen der Meßwerte               Teil I Seite 997 verkündet worden und am 15. Mai 1997\n    darf kein Rad der geprüften Achse blockieren. Bei               in Kraft getreten.\n    automatischer Auswertung ist nur die vor der                                             Bundesministerium für Verkehr\n    Blockiergrenze angezeigte Ungleichheit zu berük-                                                   Im Auftrag\n    ksichtigen.“                                                                                         Hinz\n* die Fußnote 2, in der auf Duo-Servo-Feststellbrems-\n    anlagen verwiesen wird, gestrichen.\nDie Änderungen der beiden Richtlinien treten mit dem                              Erste Verordnung\nDatum der Veröffentlichung in Kraft.                                  zur Änderung der Kostenverordnung für\n                           Bundesministerium für Verkehr                 Amtshandlungen der Wasser- und\n                                    Im Auftrag                       Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem\n                                     Rang                                      Gebiet der Seeschiffahrt\n(VkBl. 1997 S. 408)\n                                                                                     Vom 30. April 1997\nNr. 103 Straßengüterverkehr                                         Auf Grund\n        Ökopunktesystem für den Verkehr im                          – des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Seeaufgaben-\n        Transit durch Österreich                                       gesetzes in der der Fassung der Bekanntmachung\n        – Normen für die Herstellung von                               vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802),\n        Ökotags (Umweltdatenträger)                                 – des § 22 Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsge-\n                            Bonn, den 16. Mai 1997                     setzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146)\n                            StV 16/26.63.33-04a                     – des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelots-\nIm Rahmen der Sitzung des Ökopunkteausschusses am                      wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.\n14. Mai 1997 in Brüssel wurden die Normen für die                      September 1984 (BGBl. I S. 1213),\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p9-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 10,
            "content": "Heft 11 – 1997                                           410                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n– des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes              1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n   in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August               „Betreffen Amtshandlungen Schiffe oder schwimmen-\n   1990 (BGBl. I S. 1818) und                                     de Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der\n– des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30.              Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt\n   September 1988 (BGBl. I S. 1770),                              sind, werden Gebühren nicht erhoben.“\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-         2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird, wie aus dem\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)            Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich, neu gefaßt.\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:                                         Artikel 2\n                                                               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n                        Artikel 1                              Kraft.\nDie Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser-                                            Bonn, den 30. April 1997\nund Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet\nder Seeschiffahrt vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1041)                                 Der Bundesminister für Verkehr\nwird wie folgt geändert                                                                      Wissmann\n\n\n\n\n                                                                                                              Anhang\n                                                                                                        Anlage\n                                                                                                        (zu § 1 Abs. 1)\n\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p10-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 11,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                       411                       Heft 11 – 1997\n\n\n\n\n                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p11-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 12,
            "content": "Heft 11 – 1997                       412                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p12-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 13,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                       413                       Heft 11 – 1997\n\n\n\n\n                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p13-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 14,
            "content": "Heft 11 – 1997                       414                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p14-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 15,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                       415                       Heft 11 – 1997\n\n\n\n\n                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p15-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 16,
            "content": "Heft 11 – 1997                                               416                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n                   Richtlinie                                      Lfd.Nr Gebührentatbestand                         Gebühr\n    zur Anwendung der Kostenverordnung                              des                                               DM\n     für Amtshandlungen der Wasser- und                             GV\n       Schiffahrtsverwaltung des Bundes\n                                                                        Bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen\n        auf dem Gebiet der Seeschiffahrt                                Ro/Ro-Einrichtungen und Frachtschiffen\n                (WSVSeeKostV)                                           mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen\n                    Vom 30. April 1997                                  wird die Gebühr auf das 0,7fache ermäßigt.\n                              I.\n(1) Bei der Erhebung von Gebühren nach der                         3    Genehmigung des Verkehrs außerge-    110,- bis\nWSVSeeKostV ist der 3. Abschnitt des Verwaltungskosten-                 wöhnlicher Schub- und Schleppverbände 1650,-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) anzuwenden.                 sowie außergewöhnlicher Schwimm-\n                                                                        körper\n(2) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vor-\ngesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr                 a) Anhänge Bruttoraumzahl\nnach Maßgabe des §9 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz zu                   bis               1 500 BRZ            110,-\nbemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben,                                      4 000 BRZ            165,-\nwenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist.                                         6 500 BRZ            220,-\n(3) Die nach den in Abschnitt II angegebenen Bemes-                                      10 000 BRZ            275,-\nsungsgrundlagen zu erhebenden Gebühren sind um 50                                        20 000 BRZ            330,-\nvom Hundert zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmi-                                        30 000 BRZ            385,-\ngung erteilt wird.                                                                       40 000 BRZ            440,-\n                                                                                         50 000 BRZ            495,-\nFür schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die\n                                                                                         60 000 BRZ            550,-\n1. eine Sperrung des Fahrwassers oder                                                    70 000 BRZ            660,-\n2. umfangreiche Überwachungs- und Verkehrs-                             über             70 000 BRZ            825,-\n     lenkungsmaßnahmen                                                  b) Schwimmkörper\ndurch die Schiffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist              bis                   100 m            110,-\ndie Gebühr um 100 vom Hundert zu erhöhen. Ein                                                 200 m            135,-\nZuschlag nach § 1 Abs. 3 WSVSeeKostV bleibt hiervon                                           500 m            165,-\nunberührt.\n(4) Werden Gebühren nach Schiffsgröße erhoben, so ist\n                                                                   4    Genehmigung von Stapelläufen                 110,- bis\ndie im amtlichen Schiffsmeßbrief ausgewiesene Brutto-\n                                                                        Bemessungsgrundlage: wie zu 2.                1650,-\nraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen.\n                             II.\n                                                                   5    Genehmigung der Bergung von Fahr-     110,- bis\nSofern nicht die Beachtung des § 9 Abs. 1 Verwal-\n                                                                        zeugen, außergewöhnlichen Schwimm- 1650,-\ntungskostengesetz im Einzelfall etwas anderes gebietet,\n                                                                        körpern und Gegenständen, soweit da-\nist für die nachstehend genannten Gebührentatbestände\n                                                                        durch Sicherheit und Leichtigkeit des\nfolgende Bemessungsgrundlage anzuwenden:\n                                                                        Verkehrs beeinträchtigt werden können\n                                                                        Bemessungsgrundlage:\nLfd.Nr Gebührentatbestand                        Gebühr\n des                                              DM                    1 % des Bergungswertes\n GV\n2     Genehmigung des Verkehrs außerge-         100,- bis          6    Genehmigung der Erprobung und der            85,- bis\n      wöhnlich großer Fahrzeuge sowie Luft-      1650,-                 Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen           440,-\n      kissen- und Hochgeschwindigkeitsfahr-                             sowie Standproben, die die Sicherheit\n      zeuge                                                             und Leichtigkeit des Verkehrs beein-\n                                                                        trächtigen können\n      Bemessungsgrundlage:\n                                                                        Bemessungsgrundlage:\n      Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl\n      (BRZ) bis            3 000 BRZ              110,-                 Motorenstärke\n                           6 000 BRZ              140,-                 bis       368 kw (    500 PS)                  85,-\n                          10 000 BRZ              170,-                           736 kw ( 1 000 PS)                   90,-\n                          20 000 BRZ              200,-                         1 471 kw ( 2 000 PS)                  110,-\n                          30 000 BRZ              240,-                         3 678 kw ( 5 000 PS)                  135,-\n                          40 000 BRZ              300,-                         7 355 kw (10 000 PS)                  200,-\n                          60 000 BRZ              350,-                        14 710 kw (20 000 PS)                  265,-\n                          80 000 BRZ              415,-                        22 065 kw (30 000 PS)                  330,-\n                        100 000 BRZ               475,-                 über 22 065 kw (30 000 PS)                    440,-\n                         110 000 BRZ              530,-\n                        120 000 BRZ               590,-\n                                                                   7    Genehmigung wassersportlicher Veran-         30,- bis\n                        130 000 BRZ               715,-\n                                                                        staltungen auf dem Wasser                     760,-\n      über              130 000 BRZ               825,-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p16-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 17,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       417                                              Heft 11 – 1997\n\nLfd.Nr Gebührentatbestand                       Gebühr              Straßenbau\n des                                             DM\n GV                                                              Nr. 105 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n       Bemessungsgrundlage:                                              bau Nr. 20/1997\n       Anzahl der an der Veranstaltung teil-                             Sachgebiet 05.4: Brücken- und\n       nehmenden Boote                                                                    Ingenieurbau;\n       bis zu 50 Booten                           90,-                                    Bauarten\n       für jedes weitere Boot                      2,-                                       Bonn, den 23. Mai 1997\n       höchstens jedoch                          380,-                                       StB 25/38.55.15-25/16 Va 96\n       Jugendregatten                             30,-           Oberste Straßenbaubehörden\n                                                                 der Länder\n43     Befreiung von Befahrensverboten § 2    50,- bis\n       Abs. 2 der Verordnung über das Be-      150,-             Betrifft:   Wellstahlrohre;\n       fahren des Naturschutzgebietes „Helgo-\n       länder Felssockel“\n                                                                             – Bedingungen für die Anwendung\n                                                                               von Wellstahlrohren, Ausgabe 1997\n       Bemessungsgrundlage:\n       Jugendfahrten (sog. Weiße Flotte*)       50,-             Bezug:      Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n                                                                             Nr. 1/1982 vom 4. Januar 1982\n       Einzelfahrer (sog. Weiße Flotte*)        70,-\n                                                                             – StB 25/38.55.15-25/25001 Va 82 –\n       Gewerbefahrten                          150,-\n                                                                 Anlage:     Bedingungen\n44     Befreiung von Befahrensverboten § 2  20,- bis\n       Abs. 2 der Verordnung über das Be-    100,-\n                                                                 Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 1/1982\n       fahren der Bundeswasserstraßen in\n                                                                 hatte ich die Bedingungen für die Anwendung von biege-\n       dem Naturschutzgebiet „Dassower See,\n                                                                 weichen, stählernen, im Boden eingebetteten Rohren\n       Inseln Buchhorst und Graswerder\n                                                                 (Ausgabe Januar 1982) für den Bereich der Bundesfern-\n       (Plönswerder)“\n                                                                 straßen eingeführt.\n       Bemessungsgrundlage:\n                                                                 Inzwischen ist es aufgrund von Änderungen der Be-\n       Jugendfahrten (sog. Weiße Flotte*)     20,-\n                                                                 zeichnung, mitgeltender Normen und anderer Regel-\n       Einzelfahrer (sog. Weiße Flotte*)      40,-               werke sowie vorliegender baupraktischer Erfahrung not-\n       Gruppenfahrten (sog. Weiße Flotte*)    60,-               wendig geworden, die Bedingungen zu überarbeiten.\n       Gewerbefahrten                        100,-               Die als Anlage beigefügten und mit Ihnen abgestimmten\n                                                                 Bedingungen für die Anwendung von Wellstahl-\n45     Befreiung von Befahrensverboten § 5      50,- bis         rohren (Ausgabe 1997) sind beim Aufstellen von Bau-\n       Abs. 1 und 2 der Verordnung über das      500,-           werksentwürfen für Ingenieurbauwerke dieser Bauweise\n       Befahren der Bundeswasserstraßen                          sowie bei der Wertung von Angeboten zu beachten und\n       in Nationalparken im Bereich der Nordsee                  den Bauverträgen im Geschäftsbereich der Bundesfern-\n       Bemessungsgrundlage:                                      straßen zugrunde zu legen. Die Hersteller von Wellstahl-\n       Jugendfahrten (sog. Weiße Flotte*)         50,-           rohren hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und münd-\n                                                                 licher Erörterung.\n       Einzelfahrer (sog. Weiße Flotte*)          75,-\n       Gruppenfahrten (sog. Weiße Flotte*)       100,-           Die Bedingungen sind im Rahmen der Richtlinie 83/189/\n                                                                 EWG unter dem Aktenzeichen 96/504/D notifiziert wor-\n       Gewerbefahrten bis 50 Personen            250,-           den.\n       für jede weitere Person                      6,-\n                                                                 Auf folgendes weise ich noch hin:\n       höchstens jedoch                          500,-\n                                                                 (1) Theoretische Erweiterungen der im Abschnitt 6.1 der\n                                                                     Bedingungen genannten Grundlagen sind nur anzu-\n46     Befreiung von Befahrensverboten § 5      20,- bis             wenden, wenn ihr Einfluß durch Versuche analog\n       Abs. 1 und 2 der Verordnung über das      60,-                denen aus dem Jahre 1970 beurteilt werden kann\n       Befahren der Bundeswasserstraßen                              oder ausreichende praktische Erfahrungen vorliegen,\n       in Nationalparken im Bereich der Nordsee                      die dem konkreten Anwendungsfall entsprechen.\n       Bemessungsgrundlage:\n                                                                 (2) Ich habe keine Bedenken, wenn Wellstahlrohre in\n       Jugendfahrten (sog. Weiße Flotte*)        20,-                geeigneten Fällen künftig auch in zweibahnigen\n       Einzelfahrer (sog. Weiße Flotte*)         40,-                Bundesfernstraßen eingebaut werden.\n       Gruppenfahrten (sog. Weiße Flotte*)       60,-            (3) Ergibt sich bereits bei der Entwurfsbearbeitung, daß\n                                                                     ein Bauwerk als Wellstahlrohr die zweckmäßigste\n(VkBl. 1997 S. 409)                                                  Lösung in technischer, wirtschaftlicher und gestalteri-\n                                                                     scher Hinsicht ist, dann soll dieses der Aus-\n*) = Sportboote aller Art                                            schreibung zugrunde gelegt werden.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p17-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 18,
            "content": "Heft 11 – 1997                                                 418                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n(4) Ist ein Bauwerk als Wellstahlrohr möglich und spre-              7 Konstruktive Festlegungen\n    chen Gründe dafür, daß dieses gegenüber dem im                      7.1 Mindestblechdicken\n    Verwaltungsentwurf vorgesehenen Stahlbeton-Bau-                     7.2 Schraubverbindungen\n    werk einen wirtschaftlichen Vorteil bietet, dann sollten         8 Korrosionsschutz\n    Nebenangebote mit Wellstahlrohren gewünscht oder                 9 Einbau\n    ausdrücklich zugelassen werden. In der Ausschrei-                   9.1 Rohrbettungsbereiche\n    bung sind die Bedingungen zu nennen, die bei der                    9.2 Erdbaustoffe\n    Ausführung zu beachten sind. Diese Nebenangebote                    9.3 Anforderungen an den Untergrund\n    werden dann unter Berücksichtigung der Vor- und                     9.4 Ausführung der Erdarbeiten\n    Nachteile wie Hauptangebote gewertet.                               9.5 Kontrollmessungen\n(5) Erweist sich bei der Entwurfsbearbeitung ein Bau-                10 Komplettierung\n    werk als Wellstahlrohr in technischer, wirtschaftlicher             10.1 Abdichtung\n    und gestalterischer Hinsicht als nicht zweckmäßige                  10.2 Einbindung der Rohrenden\n    Lösung, werden Nebenangebote mit Wellstahlrohren                    10.3 Innenausbau\n    als nicht gleichwertig beurteilt und im Rahmen des                  10.4 Mehrfachanlagen\n    Vergabeverfahrens nicht berücksichtigt. Der Sachver-             11 Instandsetzung\n    halt ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.              12 Ausführungs- und Bestandsunterlagen\n                                                                     13 Normen und sonstige Technische Regelwerke\nIm Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich es\nbegrüßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zuständig-\nkeitsbereich entsprechend verfahren würde.                           0         Allgemeines\nDie Abteilung Binnenschiffahrt und Wasserstraßen mei-                Die Bedingungen für die Anwendung von Wellstahl-\nnes Hauses wird für ihren Geschäftsbereich sinngemäß                 rohren enthalten Regelungen für aus Wellstahlrohren\nverfahren.                                                           bestehende Ingenieurbauwerke von Straßen.\nDas Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 1/1982                   Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nvom 4. Januar 1982 ist überholt und wird hiermit aufge-              Gemeinschaften und Ursprungswaren aus den Mitglied-\nhoben.                                                               staaten des europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen\n                           Bundesministerium für Verkehr             technischen Spezifikationen nicht entsprechen, werden\n                                     Im Auftrag                      einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten\n                                 Dr.-Ing. H u b e r                  Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behan-\n                                                                     delt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau –\n                                                                     Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit –\nBundesministerium für Verkehr                                        gleichermaßen erreicht wird.\nAbteilung Straßenbau                                                 (Notifizierungs-Nr.: 96/504/D).\n\n     Bedingungen für die Anwendung von                               1         Begriffe\n              Wellstahlrohren                                        Biegeweiche, stählerne, im Boden eingebettete Rohre\n               Ausgabe 1997                                          werden in diesen Bedingungen kurz „Wellstahlrohre“ ge-\n                                                                     nannt. Sie werden nur aus gewellten und beim Hersteller\nAufgestellt:   Bund/Länder-Fachausschuß                              korrosionsgeschützten Stahlblechelementen auf der\n                                                                     Baustelle zu verschiedenen Querschnitten verschraubt\n               Brücken- und Ingenieurbau                             und danach in verdichtungsfähigem Boden eingebettet.\nInhaltsverzeichnis                                                   Kennzeichnend für die Rohre ist, daß sie sich unter\n0 Allgemeines                                                        Belastung verformen, bis sich am Rohrumfang aus den\n1 Begriffe                                                           Belastungen durch Boden und Verkehr und den durch\n                                                                     die Verformung entstehenden Rückstellkräften angenä-\n2 Geltungsbereich\n                                                                     hert eine in der Rohrwandung verlaufende Stützlinie\n3 Entwurfsgrundlagen                                                 ausgebildet hat. Das Steifigkeitsverhältnis muß\n   3.1 Querschnittskenngrößen\n                                                                                           E•J\n   3.2 Lichtraumabmessungen                                                                       ≤ 0,05\n   3.3 Kreuzungswinkel                                                                    c • r14\n   3.4 Mindestüberdeckung                                            betragen.\n   3.5 Setzungsüberhöhung                                            Es bedeuten:\n4 Werkstoffe                                                         E = Elastizitätsmodul des Stahls (MN/m2)\n5 Belastungsannahmen                                                 J = Trägheitsmoment des profilierten\n   5.1 Ständige Last                                                      Stahlbleches (m4/m)\n   5.2 Verkehrslast                                                  r1 = Scheitelradius (m)\n   5.3 Scheiteldruck                                                 c = Bettungszahl des Bodens im Rohrbettungs-\n6 Bemessungsrichtlinien                                                   bereich B (s. Abschn. 9.1)\n   6.1 Allgemeines\n                                                                                               Es\n   6.2 Ringbereich                                                                   c = 0,5        (MN/m3)\n   6.3 Bereich der Schrägschnitte                                                              r1\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p18-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 19,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       419                                           Heft 11 – 1997\n\nEs = Steifezahl (MN/m2) des Bodens im Rohr-                      3.1.3    Unterführungsrohr mit α1 > 180°\n     bettungsbereich B                                           Folgende Grenzradienverhältnisse müssen eingehalten\n                                                                 werden:\n2          Geltungsbereich\nDiese Bedingungen gelten für Wellstahlrohre mit Wellun-\ngen bis 200 mm Wellenlänge und 55 mm Wellentiefe der\nin 3.1 dargestellten Querschnitte mit lichten Weiten l =\n1,5 bis 8,0 m und einer Überdeckungshöhe hü ≤ 15,0 m.\nBeispiel:\n\n\n\n\n                                                                 3.1.4     Elliptisches Rohr\n\nAbweichungen bedürfen in jedem Einzelfalle der Zustim-\nmung der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde. Hierzu\nsind besondere Standsicherheitsnachweise und ggf.\nzusätzliche Untersuchungen und Nachweise erforderlich.\n\n\n3          Entwurfsgrundlagen\n3.1       Querschnittskenngrößen\nFür folgende Querschnitte, die z.T. unter Verwendung\nverschiedener Radien zusammengesetzt sind, gelten die\nin 6.1 genannten Bemessungsrichtlinien.\n3.1.1     Kreisrohr\n\n                                                                 3.2       Lichtraumabmessungen\n                                                                 Wegen möglicher Verformungen und Ausführungsun-\n                                                                 genauigkeiten sind die Lichtraumabmessungen um\n                                                                 mind. 0,03 l zu vergrößern.\n\n                                                                 3.3      Kreuzungswinkel\n                                                                 Rechtwinklige Kreuzungen sind zu bevorzugen.\n                                                                 Bei Rohren mit einer lichten Weite l ≥ 2,0 m darf der\n                                                                 Winkel zwischen der Rohrachse und der Fallinie der\n                                                                 Böschung höchstens 30° in der Grundrißprojektion sein.\n                                                                 3.4       Mindestüberdeckung\n3.1.2    Maulförmiges Rohr mit α1 ≤ 180°                         Es ist eine Mindestüberdeckungshöhe von l/6, minde-\nFolgende Grenzradienverhältnisse müssen eingehalten              stens jedoch 0,60 m einzuhalten. Die Überdeckungshö-\nwerden:                                                          he an der ungünstigsten Stelle wird von OK Rohrscheitel\n                                                                 bis OK Fahrbahn gerechnet.\n                                                                 3.5      Setzungsüberhöhung\n                                                                 Wahrscheinliche Setzungen sind erforderlichenfalls\n                                                                 durch Überhöhung des Längsprofiles zu berücksichtigen.\n\n                                                                 4         Werkstoffe\n                                                                 Als Werkstoff für die Stahlblechelemente darf die\n                                                                 Stahlsorte S 235 JR (St 37-2) nach DIN EN 10025 und\n                                                                 für Schrauben Festigkeitsklasse 8.8 bis 10.9 nach DIN\n                                                                 267 verwendet werden. Der Einsatz höherwertigen\n                                                                 Stahls ist möglich, wenn die Bemessungsgrundlagen\n                                                                 nach 6.1 und unter Beachtung von 2. angepaßt werden.\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p19-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 20,
            "content": "Heft 11 – 1997                                               420                                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n5         Belastungsannahmen                                       den ungünstigsten Ansätzen für ein Kreis- und Maulprofil\n                                                                   mit gleicher lichter Weite ermittelt werden.\n5.1       Ständige Last\nDas Eigengewicht der Wellstahlrohre darf im allgemei-              6.2.1        Durchschlagen des Rohrscheitels\nnen vernachlässigt werden.\n                                                                   Mit Hilfe der Tafeln 53, 55, 57 und 59 (Seite 291 bis 297)\nAls lotrechte Last aus ständig vorhandenen Boden-                  ist der kritische Scheiteldruck der unteren Traglastgrenze\nmassen ist die volle Auflast pB = γ x hü anzusetzen. Auch          zu ermitteln.\nbei hohen Überschüttungen dürfen Lastabminderungen\nnicht berücksichtigt werden.                                       Für hohe Überschüttungen (pB > pov) gilt:\nDie für den waagerechten Erddruck anzusetzenden                    Lastangriffsparameter ψB = 2,36 (Erddruckbeiwert K = 0,5).\nErddruckbeiwerte sind Abschnitt 6 zu entnehmen.                    Für geringe Überschüttungen (pB < pov) gilt:\n5.2          Verkehrslast                                          Lastangriffsparameter ψB = 1,57 (Erddruckbeiwert K = 0).\n20 cm unter OK Fahrbahn darf mit einer gleichmäßig ver-            Für Querschnittsformen mit d/l < 0,7 muß die Sicherheit\nteilten Flächenlast pov gerechnet werden. Sie darf quer            ≥ 2,50 und für d/l ≥ 0,7 muß die Sicherheit ≥ 2,00 sein.\nzur Fahrtrichtung unter 60° gegen die Horizontale verteilt\nwerden.                                                            6.2.2     Grundbuch\n– Für Brückenklasse 60/30 und Militärlastenklasse 100\n     ist pov = 45 kN/m2                                            6.2.2.1    Scheitelbereich\nEs gelten die Schwingbeiwerte ϕ der DIN 1072 für über-             Die zulässige Traglast setzt sich aus der Grundbruchlast\nschüttete Bauwerke.                                                pogr und dem aus dem Biegewiderstand des Rohres\n                                                                   resultierenden Traglastanteil ∆ po zusammen.\n5.3       Scheiteldruck ps\n                                                                   Die Grundbruchlast pogr kann den Tafeln 28 bis 35 (Seite\nBei hoher Überschüttung (pB > pov):                                348 bis 355) entnommen werden. Der Biegewiderstand\n                     ps = pB + ϕ pv                                ist nach den Gleichungen 75 und 78 (Seite 175 und 176)\n                                                                   zu ermitteln. Als Rechenwert ist σF = 240 N/mm2 einzu-\nBei geringer Überschüttung (pB ≤ pov):                             setzen. Die Sicherheit muß ≥ 2,0 sein.\n                  Ps = 1,1 (pB + ϕ pv)\n\n\n\n\n6         Bemessungsrichtlinien                                    6.2.2.2    Sohlbereich\n6.1        Allgemeines                                             Bei einem Verhältnis d/I < 0,7 ist nachzuweisen, daß die\n                                                                   Sicherheit gegen Grundbruch aus dem unteren Ulmen-\nGrundlage der Bemessung für Wellstahlrohre ist die                 bereich in den Sohlbereich hinein ≥ 2,0 ist.\nVeröffentlichung des Institutes für Statik und Stahlbau\n                                                                   6.2.3      Bruch der Schraubenverbindung\nder Technischen Hochschule Darmstadt, Heft 10, 1970,\n„Theoretische und experimentelle Untersuchungen zu                 Die für die Bemessung der Schraubenverbindungen an-\nden Traglastproblemen biegeweicher, in die Erde einge-             zusetzende Normalkraft ist entsprechend der bezogenen\nbetteter Rohre“ von K. Klöppel und D. Glock. Alle nach-            Biegesteifigkeit, die für den mit dem Sicherheitsbeiwert\nfolgend verwendeten Tafel- und Seitenhinweise beziehen             vervielfachten Scheiteldruck erforderlich ist, den Tafeln\nsich auf diese Veröffentlichung.                                   54, 56, 58 und 60 (Seite 292 bis 298) zu entnehmen.\n                                                                   Die Traglasten mittig gedrückter Stöße sind für Bleche\n6.2       Ringbereich                                              mit der Wellung 152,2 x 50,8 in Tafel 3 (Seite 389) ange-\nDie Traglastgrenzen sind gemäß Abschnitten 6.2.1 bis               geben. Für andere Profile sind die Traglasten durch Ver-\n6.2.4 nachzuweisen. Bei Unterführungsrohren mit α1 >               suchsergebnisse einer anerkannten Materialprüfungsan-\n180° und elliptischen Rohren müssen diese jeweils aus              stalt zu belegen. Die Sicherheit muß ≥ 2,5 sein.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p20-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 21,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        421                                              Heft 11 – 1997\n\n6.2.4     Biegebruch beim Hinterfüllen                            Alle Arbeiten sind sorgfältig zu überwachen, das gilt\nDie Berechnung der Grenzspannweite erfolgt nach For-              sowohl für die Eigenüberwachung durch den AN als auch\nmel 5 (Seite 196). Als Rechenwert ist σF = 240 N/mm2              für Kontrollprüfungen durch den AG. Dabei sind die RKK\neinzusetzen. Der Erddruckbeiwert für den waagerechten             91 zu beachten.\nErddruck ist mit Ko = 0,5 berücksichtigt.                         Für den Korrosionsschutz muß der Hersteller folgende\nBei Überschreiten der Grenzspannweite ist eine vorzeiti-          Mindestanforderungen erfüllen:\nge Scheitelauflastung vorzunehmen und deren Wirksam-              1. Die Wellstahlrohre erhalten eine Feuerverzinkung\nkeit gesondert nachzuweisen.                                          nach DIN 50976 (Bezeichnung: Überzug DIN 50976\n                                                                      = t Zn k). Dabei richtet sich die Mindestschichtdicke\n6.3         Bereich der Schrägschnitte                                des Überzuges nach der Blechdicke. Wegen nachfol-\nBei Rohren aus Stahlblechelementen mit geschraubten                   gender Beschichtungen darf keine Nachbehandlung\nUmfangsstößen entsprechend Abschnitt 7.2 kann im                      des Zinküberzuges erfolgen.\nBereich der Schrägschnitte die nach Abschnitt 6.2                     Die Mindestschichtdicke der Verzinkung von\nermittelte Blechdicke ohne besonderen Nachweis beibe-                 Schrauben und Muttern richtet sich nach DIN 267,\nhalten werden, wenn die Böschungsneigung nicht flacher                Teil 10 und beträgt 40 µm.\nals 1 : 1,5 und der Kreuzungswinkel ≥ 85° sowie die lich-         2. Die Wellstahlrohre erhalten innen und außen folgen-\nte Weite des Rohres ≤ 5 m ist.                                        de Deckbeschichtungen:\nIn allen anderen Fällen ist ein besonderer Standsicher-               2 x 120 µm aus Beschichtungsmaterial auf modifi-\nheitsnachweis zu führen und gegebenenfalls eine Aus-                  zierter Epoxidharz-Grundlage nach Blatt 81 der TL\nsteifung des freien Randes anzuordnen. Stahllösungen                  918300 Teil 2 der Deutschen Bahn AG.\nsind dabei zu bevorzugen.\n                                                                  3. Soweit an nicht erdberührte Flächen besondere\n                                                                      Anforderungen an die Farbgebung gestellt werden,\n7          Konstruktive Festlegungen                                  folgt auf die erste Deckbeschichtung (1 x 120 µm\n7.1       Mindestblechdicken                                          nach Bl. 81) die folgende zweite Deckbeschichtung:\nFolgende Mindestblechdicken der Stahlblechelemente                    1 x 80 µm aus Beschichtungsmaterial auf Polyure-\nsind einschließlich Korrosionszuschlag einzuhalten:                   than-Grundlage nach Blatt 87 der TL 918 300 Teil 2.\n      3 mm für lichte Weiten l < 2 m (2 + 1 mm                        Dazu muß ein Nachweis über die Langzeitverträg-\n              Korrosionszuschlag)                                     lichkeit dieser Kombination beider Stoffe geführt wer-\n      4 mm für lichte Weiten l ≥ 2 m ( 3 + 1 mm                       den, zum Beispiel durch mindestens 2-jährige Aus-\n              Korrosionszuschlag).                                    lagerungsversuche oder entsprechende Referenzen.\nDer Korrosionszuschlag darf beim Nachweis gegen                   Die Beschichtung muß ausbesserungsfähig sein. Die\nBiegebruch des Rohres beim Hinterfüllen gem. 6.2.4                während des Transports und des Einbaus aufgetretenen\nberücksichtigt werden.                                            Beschädigungen der Beschichtung sind mit einem der\n                                                                  ursprünglichen Beschichtung entsprechenden Stoff in\n7.2       Verbindungen der Stahlblechelemente                     der erforderlichen Schichtdicke zu beschichten. Ebenso\n                                                                  sind nach dem Einbau die Befestigungsmittel mit dem\nDie Schrauben der Längsstöße sind in zwei Reihen an-\n                                                                  gleichen Stoff in der erforderlichen Schichtdicke zu\nzuordnen. Bei gegenseitig versetzter Anordnung muß\n                                                                  beschichten.\nder Reihenabstand e ≥ 2 Ø und bei nicht versetzter\nAnordnung e ≥ 2,50 Ø sein.                                        9         Einbau\nFür den Randabstand ist e1 ≥ 1,75 Ø einzuhalten.\n                                                                  9.1        Abgrenzung des Rohrbettungsbereichs\nBei Umfangsstößen ist ein Lochabstand e ≤ 250 mm und\n                                                                  Der Boden muß im Rohrbettungsbereich B den für die\nein Randabstand e2 ≥ 1,5 Ø einzuhalten.\n                                                                  Tragfähigkeit des Rohres erforderlichen Bettungswider-\nDie Schaftlänge der Schrauben ist in Abhängigkeit von             stand besitzen und im Teilbereich F auf die örtliche Frost-\nden Blechdicken so zu bestimmen, daß nach dem                     eindringtiefe (tF), mind. jedoch auf 80 cm, frostsicher\nAnziehen der Mutter noch mindestens ein voller Ge-                sein.\nwindegang aus der Mutter herausragt. Die Muttern sind\n                                                                  Die Anforderungen des Rohrbettungsbereichs B sind\ninnen anzuordnen, um ein späteres Nachziehen zu\n                                                                  oberhalb des Rohrscheitels bis zu einer Höhe hr = 2,0 m\nermöglichen.\n                                                                  zu erfüllen. Bei hü < 2,0 m ist hr gleich hü. Die Fahr-\nDie Überlappung der Längsstöße ist so anzuordnen, daß             bahndecke, die gebundenen Tragschichten und die Frost-\ndie Stahlblechelemente dachziegelartig übereinander-              schutzschichten sind auf die Dicke der Überdeckung hr\ngreifen.                                                          anrechenbar.\n                                                                  Die Anforderungen des Rohrbettungsbereichs B sind\n8          Korrosionsschutz                                       unterhalb der Rohrsohle bis zu einer Tiefe\nFür die Qualitätssicherung und für die Ausführung der                                           r1\nKorrosionsschutzarbeiten gelten die ZTV-KOR. Eine                                         hs ≥\nFeuerverzinkung und die zweifache Deckbeschichtung                                              r2\nist vom Hersteller der Stahlblechelemente vorzunehmen.            zu erfüllen. Genügt der Untergrund den Anforderungen\nDie Erstbeschichtungsarbeiten sind vollständig im Werk            nach Abschnitt 9.2, so ist eine Ausgleichsschicht von\nauszuführen unter Einhaltung besonders günstiger                  mind. 30 cm vorzusehen, deren Dicke bei Felsunter-\nAusführungs- und Klimabedingungen.                                grund auf mind. 50 cm zu vergrößern ist. Ist der Boden\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p21-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 22,
            "content": "Heft 11 – 1997                                                 422                                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\ndes Rohrbettungsbereiches unterhalb der Rohrsohle frost-             Im Rohrbettungsbereich B dürfen bis zu einem Abstand\nempfindlich, so muß auch die Forderung hs ≥ tF erfüllt sein.         von 1,5 m von der Rohrwandung zur Verdichtung nur mit-\n                                                                     tlere Verdichtungsgeräte gem. Tabelle 4 ZTVE-StB 94\n9.2        Erdbaustoffe\n                                                                     verwendet werden. Außerhalb dieses Bereiches können\nAls VerfülIboden für den Rohrbettungsbereich B sind nur              auch schwere Verdichtungsgeräte eingesetzt werden.\ngrobkörnige Bodenarten der Gruppen SW, SI, SE, GW,\n                                                                     Im Bereich der Schrägschnitte dürfen bis zu einem Ab-\nGl und GE oder gemischtkörnige Bodenarten der\n                                                                     stand von 1,5 m von der Rohrwandung nur leichte Ver-\nGruppen GU, GT, SU und ST nach DIN 18196 mit einem\n                                                                     dichtungsgeräte (z.B. max. AT 1000) eingesetzt werden.\nGrößtkorn von 63 mm und einer Ungleichförmigkeitszahl\n                                                                     Die Höhe der Schüttlagen darf nicht größer als 20 cm\nU ≥ 3 zu verwenden.\n                                                                     sein.\nUnter der Rohrsohle ist in einer Schichtdicke von mind.\n                                                                     Alle Erdarbeiten sind in wasserfreien Baugruben auszu-\n20 cm das Größtkorn auf 31,5 mm zu begrenzen.\n                                                                     führen.\nIm Teilbereich F sind die Frostkriterien nach ZTVE-StB\n94 einzuhalten und nur ungebrochene Materialien zu ver-              9.5        Kontrollmessungen\nwenden.\n                                                                     Während der Erdarbeiten ist die Verformung des Rohres\nIm Rohrbettungsbereich B ist nachzuweisen, daß der                   laufend zu überwachen. Die einbaubedingten Verschie-\nVerdichtungsgrad abweichend vom Abschnitt 9.3 der ZTVE-              bungen sollen in jeder Richtung 0,015 l nicht überschreiten.\nStB 94 Dpr ≥ 97 % beträgt. In diesem Fall darf mit einem\nReibungswinkel ϕ = 30° und einer Steifezahl Es = 20 MN/m2            Die Messungen sind bei Rohren mit Spannweiten l > 5 m\ngerechnet werden. Wird zusätzlich durch Lastplattendruck-            vom Auftragnehmer zu protokollieren. Eine Durchschrift\nversuche nach DIN 18 134 nachgewiesen, daß der                       der Protokolle ist dem Auftraggeber zu übergeben.\nVerformungsmodul der Erstbelastung Ev1 ≥ 30 MN/m2                    Zusätzlich ist bei Rohren mit Spannweiten l > 5 m sicher-\nbeträgt, darf mit Es = 40 MN/m2 gerechnet werden.                    zustellen, daß Zusammenbau und Hinterfüllung von\n                                                                     einem fachkundigen Vertreter des Herstellers ständig\n9.3       Anforderungen an den Untergrund\n                                                                     überwacht werden.\nFür den Boden unterhalb des Rohrbettungsbereichs B\nsind die Bestimmungen der ZTVE-StB 94 für die Damm-\nsohle einzuhalten.                                                   10         Komplettierung\n9.4        Ausführung der Erdarbeiten                                10.1       Abdichtung\nFür die Ausführung der Erdarbeiten sind die ZTVE-StB                 Bei befahr- und begehbaren Unterführungen sind alle\n94 zu beachten. Ergänzend gilt: Hinterfüll- und Über-                Fugen der Längs- und Querstöße abzudichten. Die\nschüttungsbereich im Sinne des Abschnittes 9.4 der                   zweckmäßigste Abdichtung an den Stößen und Überlap-\nZTVE-StB 94 ist der Rohrbettungsbereich B. Planier-                  pungen ist in Abstimmung mit dem jeweiligen Hersteller\nraupen und Fahrzeuge müssen einen Abstand von min-                   bzw. Lieferer der Stahlblechelemente anhand der kon-\ndestens 1,5 m zur Rohrwandung einhalten. Boden darf                  kreten Bauaufgabe festzulegen.\ninnerhalb des beidseitig eines von der Rohrachse aus                 Bei Bach- oder anderen nicht begehbaren Rohren er-\ngemessenen Abstandes L = 1/2 l + 1,5 m nicht abgekippt               übrigt sich eine Abdichtung.\nbzw. gelagert werden. Verdichtungsgeräte dürfen nur\nparallel zur Rohrachse fahren und im Bereich über dem                10.2       Einbindung der Rohrenden\nRohr nicht ein- und ausgeschaltet werden. Das Sohlbett\nist so vorzuprofilieren, daß die verbleibenden Rohr-                 10.2.1    Sohlenbereich\nzwickel durch Stopfen von Hand oder Einschlämmen                     An wasserführenden Rohren ist zur Unterläufigkeitssiche-\neinwandfrei verfüllt werden können.                                  rung ein Kolkschutzriegel in frostfreier Tiefe vorzusehen.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p22-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 23,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          423                                              Heft 11 – 1997\n\n10.2.2    Böschungsbereich                                          4. Ausbildung der Bankette im Rohrbereich (Sicherung\nAls Regelabschluß im Böschungsbereich wird der                         durch Zäune, Hecken, Schutzplanken, Geländer usw.).\nBöschungsschrägschnitt angesehen. Bis zu l = 5 m kann               5. Fahrbahn- und Gehwegbefestigung innerhalb des\ndie Einfassung (z.B. aus Naturstein) rein konstruktiv vor-             Rohres mit Übergang zum gewellten Profil.\ngenommen werden. Darüber hinaus ist nach 6.3 vorzu-                 6. Bei Bedarf die Entwässerung innerhalb des Rohres.\ngehen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist eine\n                                                                    7. Genaue Angaben über das Stahlelement (Hersteller,\nEinfassung aus Steinen zu verankern.\n                                                                       Typenbezeichnung, geometrische Form, Blechdicke\nFür den im Ausnahmefall vorgesehenen vertikalen Profil-                usw. einschl. des gewählten Korrosionsschutzes).\nabschluß ist eine selbsttragende Stirnwand vorzusehen.\n                                                                    8. Angaben über die Art des Bettungs- und Hinter-\n10.3       lnnenausbau                                                 füllungsmaterials, die erforderliche Steifezahl Es, den\nSchäden am Korrosionsschutz durch Geschiebeführung                     erforderlichen Reibungswinkel ϕ, den Hinterfüllungs-\nsind durch geeigneten Innenausbau, der zweckmäßig                      raum, in dem diese Werte einzuhalten sind sowie\nerst nach Abschluß der Hinterfüllung auszuführen ist,                  über die erforderliche Proctordichte, die diese Werte\nauszuschließen.                                                        sicherstellt.\nDieser sollte auch für Gehwege, Fahrbahnen und Rand-                9. Einbauvorschrift des Herstellers der Stahlelemente.\nbefestigungen innerhalb des Rohres einen flexiblen Aufbau\nerhalten, um auch nach der Einbettung die Flexibilität des\nRohres (statische Voraussetzung) zu gewährleisten.\n                                                                    13         Normen und sonstige Technische\n10.4       Mehrfachanlagen                                                     Regelwerke\nWellstahlrohre können nebeneinander gereiht werden.\n                                                                    13.1      Normen1)\nDer Abstand zwischen den Außenseiten muß a > 1,0 m\nbzw. a > l/4 sein.                                                  DIN 267       Mechanische Verbindungselemente\n                                                                    DIN 1072      Straßen- und Wegbrücken; Lastannahmen\n11         Instandsetzung                                           DIN EN 10025 Warmgewalzte Erzeugnisse aus unle-\nIst eine Instandsetzung durch Einziehen eines                                     gierten Baustählen\nErsatzrohres beabsichtigt, so ist ein Ringraum von min-             DIN 18134     Baugrund, Versuche und Versuchsgeräte\ndestens 15 cm vorzusehen. Dieser Ringraum ist mit                                 – Plattendruckversuch –\ngeeignetem Material (Einkornkies, Dämmer, Zement-                   DIN 18196     Erd- und Grundbau\nmörtel) ohne Vorspannung zu verfüllen. Der E-Modul der                            – Bodenklassifikation für bautechnische\nVerfüllschicht muß mindestens dem des umgebenden,                                 Zwecke –\nverdichteten Erdreichs entsprechen, um den Kontakt-\n                                                                    DIN 50976     Verzinkung\ndruck vom alten auf das neue Rohr zu übertragen Ohne\nAnrechnung von Tragfähigkeitsanteilen auf das alte Rohr             DIN 55928     Korrosionsschutz von Stahlbauten durch\nliegt man unter Annahme einer gerissenen Verfüllschicht                           Beschichtungen und Überzüge\nmit der Ermittlung der Tragfähigkeit für das neue Rohr\nbei Erfüllung der „Bedingungen“ auf der sicheren Seite.\n                                                                    13.2       Sonstige Technische Regelwerke2)\n12         Ausführungs- und Bestandsunterlagen                      ZTVE-StB        Zusätzliche Technische Vertragsbedin-\nGrundsätzlich ist für jedes Einzelobjekt eine Ausführungs-                          gungen und Richtlinien für Erdarbeiten\nzeichnung und eine statische Berechnung zu fertigen. Der                            im Straßenbau\nInhalt der Zeichnung richtet sich nach der ZTV-K Ziff. 1.4.         ZTV-K           Zusätzliche Technische Vertragsbedingun-\nIm besonderen muß diese Ausführungszeichnung fol-                                   gen für Kunstbauten\ngende Angaben enthalten:                                            ZTV-KOR         Zusätzliche Technische Vertragsbedingun-\n1. Längsschnitt mit Ort und Höhe der minimalen Über-                                gen und Richtlinien für den Korrosions-\n    schüttung und Darstellung des überführten Verkehrs-                             schutz für Stahlbauten und Ergänzende\n    weges.                                                                          Richtlinien zu den ZTV-KOR\n2. Konstruktive Gestaltung der Rand- und Endbereiche                RKK 91          Richtlinien für die Kontrolle von Kor-\n    des Rohres (Schrägschnitte oder massive Stirn- und                              rosionsschutzarbeiten an Stahlbauten\n    Flügelmauern, Kolkschutz im Randbereich, Über-                  Bezugsquellen:\n    gang Schrägschnitt zu OK Gelände usw.).                         1) Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin\n3. Die Einfassung evtl. Schrägschnitte im Bereich der               2) Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund\n    Böschungsebene. Angaben über Material, Abmes-\n    sungen und Unterbau (Polygonalpflaster, Beton-\n    platte, Naturstein, Bewuchs usw.).                              (VkBl. 1997 S.417)\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p23-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254490/",
            "number": 24,
            "content": "Heft 11 – 1997                                               424                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 106 Allgemeines Rundschreiben Straßen-                         jeweiligen Stelle tatsächlich eine Schutzplanke erforder-\n        bau Nr. 22/1997                                            lich ist. Entbehrliche Schutzplanken sind gegebenenfalls\n        Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrs-                          zu entfernen. Sofern Schutzplanken mit einem zusätz-\n                         technik und Stra-                         lichen unteren Holm ausgerüstet wurden, um Folgen von\n                                                                   Motorradunfällen zu mindern, kommt der Einsatz von\n                         ßenausstattung;\n                                                                   SPU nicht in Betracht.\n                         Leit- und Schutz-\n                         einrichtungen                             Mögliche, besondere Unfallgefahren für Motorradfahrer\n                                                                   können auf Streckenabschnitten gegeben sein mit\n                       Bonn, den 16. Mai 1997\n                       StB 13/38.62.00/60 BASt 97                  ● unstetiger Linienführung (Qualität der Radienrelation\n                                                                      außerhalb des brauchbaren Bereiches gemäß RAS-L\nOberste Straßenbaubehörden\n                                                                      1995),\nder Länder\n                                                                   ● nicht richtliniengerechten Kurven (z. B. Radien unter-\nnachrichtlich:\n                                                                     halb Rmin),\nBundesanstalt für Straßenwesen\n                                                                   ● ungünstigem Kurvenverlauf („Hundekurven“, d. h.\nBundesrechnungshof                                                   Eilinien bzw. Korbbögen),\nDEGES                                                              ● Kurven ohne richtliniengerechte Querneigung,\nDienststelle Berlin                                                ● sehr hoher Kurvigkeit (KU > 300 gon/km),\n\nEinsatz von Schutzplankenpfostenummantelungen                      ● hoher Kurvigkeit in Kombination mit hoher Längs-\n(SPU) an Bundesfernstraßen                                            neigung KU > 150 gon/km und s > 4 %,\nMein Schreiben – StB 13/38.62.00/88 Va 88 –                        ● Kehren,\nvom 6. Juni 1989                                                   ● besonderen Gefahren bzgl. der Griffigkeit bei Nässe\nZur Minderung von Unfallfolgen beim Anprall von Motor-                (z. B. Pflasterstrecken) oder\nradfahrern an Schutzplanken können die Pfosten mit\n                                                                   ● abschnittsweiser nicht vorhersehbarer Feuchtigkeits-\nSchutzplankenpfostenummantelungen (SPU) nachgerü-\n                                                                      bildung (z. B. durch schattige Waldlage).\nstet werden. Hierfür sind nur die durch die Bundesanstalt\nfür Straßenwesen nach den TL-SPU geprüften Produkte                Besondere Unfallgefahren für die Motorradfahrer können\nzu verwenden.                                                      auch in Verbindungsrampen von Autobahnknotenpunk-\nBei der Ausstattung von Strecken ist es erforderlich, nach         ten mit nicht richtliniengerechten Trassierungselementen\nobjektiven Kriterien vorzugehen, die das Unfallge-                 auftreten.\nschehen sowie die örtlichen Besonderheiten der jeweili-            Die Zuständigkeit für die Ausstattung der Bundesfern-\ngen Straßenabschnitte berücksichtigen. Die zuständigen             straßen mit passiven Schutzeinrichtungen liegt alleine\nStraßenbauverwaltungen sollen daher künftig in Abstim-             bei den Straßenbaubehörden. An zusätzlichen Strecken-\nmung mit den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei               abschnitten, für die nach den aufgeführten Kriterien\nsowie in Zusammenarbeit mit den Motorradverbänden                  keine besonderen Unfallgefahren für Motorradfahrer\nauf lokaler Ebene jene Streckenabschnitte festlegen, die           gegeben sind, sollte eine Ausrüstung mit SPU auch bei\nim Rahmen eines eigens dafür aufzustellenden Program-              Kostenübernahme durch Dritte nicht erfolgen.\nmes mit SPU ausgerüstet werden sollen.\n                                                                   Das nach den genannten Kriterien aufgestellte Aus-\nIn Ergänzung zu den Regelungen der Richtlinien für pas-            rüstungsprogramm bitte ich im Rahmen der zur Verfü-\nsive Schutzeinrichtungen an Straßen, Ausgabe 89 – RPS              gung stehenden Haushaltsmittel zügig umzusetzen. Die\n89 (Bezugsschreiben) bitte ich die folgenden Kriterien für         Instandhaltung und Reparatur der vorhandenen und\ndie Ausrüstung vorhandener Schutzplanken mit SPU auf               neuen SPU sollte im Rahmen Ihrer Erhaltungsmaß-\naußerörtlichen Bundesstraßen zugrunde zu legen:                    nahmen besonders berücksichtigt werden.\nSPU sollen angebracht werden,                                      Im Interesse der Verkehrssicherheit und einer einheit-\n● wenn an den unten genannten, charakteristischen                  lichen Straßenausstattung empfehle ich, die Vorgehens-\n    Streckenabschnitten ein auffälliges Unfallgeschehen            weise für die nachträgliche Ausrüstung der Schutzplan-\n    nachgewiesen wird oder                                         ken mit SPU auch für die Straßen in Ihrer Zuständigkeit\n● wenn sich nach polizeilichen Erkenntnissen ein Un-               einzuführen.\n    fallschwerpunkt mit Motorradfahrerbeteiligung ab-                                       Bundesministerium für Verkehr\n    zeichnet.                                                                                        Im Auftrag\nBevor eine vorhandene Schutzplanke mit SPU nachge-                                               Dr.-Ing. H u b e r\nrüstet wird, ist zu prüfen, ob gemäß den RPS 89 an der             (VkBl. 1997 S. 424)\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2479,
            "height": 3507,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/7a/7e/48/7a7e48abaf1d464b8063a9cc4ecc471c/page-p24-{size}.png"
        }
    ]
}