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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                                  I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  46. Jahrgang                                        Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1992                                                                         Heft 20\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.    Datum                           VkBl. 1992                                    Seite     Nr.   Datum                       VkBl. 1992                                Seite\n\n  Allgemeine Angelegenheiten                                                                     Binnenschiffahrt\n\n  219 5. 10. 1992 Zulassung der Baumuster für Verpak-                                            226 2. 10. 1992 Dritte Verordnung über die Frachten\n      kungen;                                                                                        für den Wechselverkehr über die Donau zwischen\n      – TRV 003 – Verträglichkeitsprüfungen an Verpak-                                               der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-\n      kungen für organische Peroxide der Klasse 5.2 ............ 542                                 chischen und Slowakischen Föderativen Republik ........ 570\n\n  220 30. 9. 1992 Bekanntmachung des Nachtrages 46                                               227 15. 10. 1992 Schiffahrtspolizeiliche                  Verordnung\n      zur Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt ...... 542                                     zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-\n                                                                                                     schiffahrtsstraßen-Ordnung über den Verkehr im\n  221 8. 10. 1992 Aufhebung der Vorläufigen Gebühren-                                                Main-Donau-Kanal.......................................................... 574\n      markenordnung für die Bundeswasserstraßen zwi-\n      schen Rhein und Elbe .................................................... 556              Straßenbau\n\n  Eisenbahn                                                                                      228 5. 10. 1992 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n                                                                                                     bau Nr. 37/1992\n  222 12. 10. 1992 Erlaß über die Genehmigung der Ver-                                               Sachgebiet 05.3: Brücken- und lngenieurbau;\n      waltungsordnung der Deutschen Reichsbahn vom                                                                    Bauweisen ....................................... 576\n      9. Juli 1992 ..................................................................... 557\n                                                                                                 Personalnachrichten\n  Straßenverkehr\n                                                                                                 229 Stellenausschreibung ..................................................... 580\n  223 29. 9. 1992 Richtlinie für das Verfahren zur Ertei-\n      lung der CEMT-Genehmigungen.................................... 559\n\n  224 9. 10. 1992 Bekanntmachung zur Verordnung TSF\n      Nr. 4/92 ........................................................................... 561\n\n  225 13. 10. 1992 Zuständigkeit von Prüfstellen und\n      Technischen Diensten im Rahmen der Begutach-\n      tung/Prüfung für die Typgenehmigungen von\n      Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n      – Aufhebung der bisherigen Alleinzuständigkeiten......... 561\n\n\n\n\n                    Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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Amtlicher Teil\n\n\n                                         AMTLICHER TEIL\n                                                                 4.    § 54 Anm. 5\n  Allgemeine Angelegenheiten                                           nach „§ 1271 RVO“ einfügen „bzw. § 49 SGB VI“\n                                                                 5.    § 55 Anm. 5 Satz 1\nNr. 219 Zulassung der Baumuster für Ver-\n                                                                       nach „§§ 1262 und 1267 RVO“ einfügen „bzw. § 48\n        packungen;                                                     SGB VI“\n        – TRV 003 – Verträglichkeitsprüfun-\n                                                                 6.    § 56 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d)\n        gen an Verpackungen für organische\n                                                                       nach „§ 1248 Abs. 4 RVO“ einfügen „bzw. § 34 SGB\n        Peroxide der Klasse 5.2                                        VI“\n                              Bonn, den 5. Oktober 1992          7.    § 56 Anm. 5 Satz 1\n                              A 13/26.00.70-92                         „§ 1241 RVO“ ändern in „§§ 20ff SGB VI“\nHiermit ändere ich die TRV 003 vom 24. Juli 1992 (VkBl           8.    § 56 Anm. 7\nS. 507) wie folgt ab:                                                  Die Sätze 9 bis 12 werden gestrichen\n1. Im ersten Absatz ist die Klammerbezeichnung                   9.    § 58 Abs. 1\n    „(6H11)“ zu ändern in „(6H . .)“.                                  Es werden folgende Worte gestrichen:\n2. Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:                          in Buchst. a) „einschließlich des Landes Berlin“\n    „Die Verträglichkeit für Druckentlastungsventile und               in Buchst. b) „und des Landes Berlin“\n    -dichtungen gegenüber organischen Peroxiden kann             10.   § 58 Anm. 1\n    – auch unabhängig von der Bauartprüfung mit                        Der Klammervermerk „einschl. Westberlin“ wird\n    Salpetersäure – durch Laborversuche nachgewiesen                   gestrichen\n    werden.“\n                                                                 11.   § 61 Anm. 3 Satz 3\nDie Änderungen gelten vom Zeitpunkt der Bekanntgabe                    „§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4“ ändern in „§ 14 Abs. 4\nab.                                                                    Satz 2 und 3“\n                        Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                 12.   § 62 Abs. 4 Buchst. a) erhält folgende Fassung:\n                                    Im Auftrag\n                                 Dr. J o e r s s                       a) 2Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-\n(VkBl 1992 S. 542)                                                        rung und Renten ausländischer Rentenversiche-\n                                                                          rungsträger5) in der Höhe, in der sie gewährt\n                                                                          werden oder zu gewähren wären, wenn\n                                                                          aa) die §§ 1283 und 1284 RVO, §§ 60 und 61\nNr. 220 Bekanntmachung des Nachtrages 46                                       AVG, §§ 80 und 81 RKG bzw. §§ 94 und 95\n        zur Satzung der Bundesbahn-                                            SGB VI nicht angewendet würden;\n        Versicherungsanstalt                                              bb) sie nicht aufgrund eines Versorgungsaus-\n                       Bonn den 30. September 1992                             gleichs (§ 1587 b BGB, § 1 Abs. 3, § 3 b\n                       Z 12/04.40-05-02/2 Bb 92                                und § 10c VAHRG oder § 185 Abs. 2 Satz\nDie Änderung der Satzung der Bundesbahn-Versiche-                              2 SGB VI) nach § 76 SGB VI vermindert\nrungsanstalt durch den Nachtrag 46 wird hiermit be-                            oder erhöht wären;\nkanntgegeben.                                                             cc) sie nicht infolge einer nach § 1402 Abs. 8\n                     Der Bundesminister für Verkehr                            RVO oder § 124 Abs. 8 AVG, ggf. in\n                               Im Auftrag                                      Verbindung mit § 233 Abs. 1 SGB VI durch-\n                           Tebel-Heins                                         geführten Kürzung nachversicherter Ent-\n                                                                               gelte vermindert wären;\n                     Nachtrag 46                                          dd) sie nicht nach § 1323 RVO, § 102 AVG,\n zur Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt                               § 108 e RKG bzw. § 113 Abs. 3 SGB VI\n                (DS 111) Ausgabe 1988                                          vermindert wären;\nDie Vertreterversammlung der Bundesbahn-Versiche-                         ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 oder 7\nrungsanstalt (BVA) hat in ihrer Sitzung am 12. 12. 1991                        FANG vermindert wären;\ndie nachfolgenden Änderungen der Satzung der BVA\n                                                                 13.   § 62 Anm. 2 Satz 7\nbeschlossen, die vom Vorstand der Deutschen Bundes-\n                                                                       nach „§ 1268 Abs. 1 RVO“ einfügen „bzw. § 46 Abs.\nbahn am 28. 7. 1992 – Vst.1501 Uisb 44 – genehmigt\n                                                                       1 SGB VI“\nworden sind.\n                                                                 14.   § 62 Anm. 6 Satz 6\n1.   § 53 Abs. 1 Buchst. d)\n                                                                       nach „§ 1278 Abs. 3 RVO“ einfügen „bzw. § 93 Abs.\n     nach „§ 1248 Abs. 1–3 RVO“ einfügen „bzw. Al-\n                                                                       5 SG B VI“\n     tersrente nach §§ 36–39 SGB VI“\n                                                                 15.   § 62 Anm. 8 Buchst. c)\n2.   § 53 Anm. 2\n                                                                       „§ 1241 RVO“ ändern in „§§ 20 ff SGB VI“\n     „§ 45 bis (KnVG)“ ersetzen durch „§ 45 SGB VI“\n                                                                       und Anm. 11 Satz 3\n3.   § 54 Anm. 2\n                                                                       „§ 1241 RVO“ ändern in „§§ 20ff SGB VI“\n     im Klammervermerk nach „vgl. § 1265 RVO“ einfü-\n     gen „bzw. § 243 SGB VI“\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         543                                                Heft 20 – 1992\n\n16.   § 63 Abs. 3 Buchst. a) erhält folgende Fassung:              22.   § 67 Anm. 1 Satz 14\n      a) 2Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-                    „nach § 119a RVO“ wird gestrichen\n         rung und Renten ausländischer Rentenversiche-             23.   § 68 Anm. 2 Satz 1\n         rungsträger in der Höhe, in der sie gewährt wer-                „§ 1272 RVO“ ersetzen durch „§ 65 SGB VI“\n         den oder zu gewähren wären, wenn                          24.   § 71 Anm. 1\n         aa) § 1281 RVO, § 58 AVG, § 78 RKG bzw.                         „§ 1272 RVO“ ersetzen durch „§ 65 SGB VI“\n               § 97 und § 314 Abs. 2 bis 4 SGB VI nicht            25.   Es wird folgende Übergangsbestimmung E zu § 64\n               angewendet würden;                                        Abs. 3 eingefügt:\n         bb) sie nicht aufgrund eines Versorgungsaus-\n               gleichs (§ 1587b BGB, § 1 Abs. 3, § 3b und\n               § 10c VAHRG oder § 185 Abs. 2 Satz 2\n               SGB VI) nach § 76 SGB VI vermindert oder                            „Übergangsbestimmung E\n               erhöht wären;                                             Zu § 64 Abs. 3\n         cc) sie nicht infolge einer nach § 1402 Abs. 8                  Bei den am 31. Dezember 1991 schon und am 1.\n               RVO oder § 124 Abs. 8 AVG ggf. in Verbin-                 Januar 1992 noch vorhandenen Waisen bleiben bei\n               dung mit § 233 Abs. 1 SGB VI durchge-                     der Vollwaise 276,24 DM der auf die Gesamtver-\n               führten Kürzung nachversicherter Entgelte                 sorgung anzurechnenden Bezüge aus der gesetz-\n               vermindert wären;                                         lichen Rentenversicherung der Arbeiter und An-\n         dd) sie nicht nach § 1323 RVO, § 102 AVG,                       gestellten bzw. 279,16 aus der knappschaftlichen\n               § 108e RKG bzw. § 113 Abs. 3 SGB VI ver-                  Rentenversicherung, bei der Halbwaise 152,90 DM\n               mindert wären;                                            bzw. 154,50 DM dieser Bezüge unberücksichtigt;\n                                                                         dies gilt nicht, wenn die sachlichen Voraus-\n         ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 oder 7\n                                                                         setzungen des § 314 Abs. 5 SGB VI vorliegen.“\n               FANG vermindert wären;\n                                                                   26.   § 133 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n17.   § 63 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n      „Auf die ermittelte Gesamtversorgung sind die nach                 a) In Buchstabe b wird die Zahl „206“ durch die\n      § 67 Nr. 5 oder 6 SGB VI berechnete gesetzliche                        Zahl „207“ ersetzt.\n      Rente und die sonstigen anzurechnenden Bezüge mit                  b) In Buchstabe c wird die Zahl „206a“ durch die\n      Ausnahme einer Unfallrentenleistung anzurechnen.“                      Zahl „207“ ersetzt.\n18.   § 63 Anm. 3                                                  27.   § 141 wird wie folgt geändert:\n      nach „§ 1268 Abs. 4 RVO“ einfügen „bzw. § 91 SGB                   a) Absatz 2 Buchst. d erhält folgende Fassung:\n      VI“\n                                                                             „d) der Anstalt die Jahresmeldungen zu dem\n19.   § 64 Abs. 3 Buchst. a) erhält folgende Fassung:                              festgelegten Termin zu übersenden.“\n      a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-                     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n         rung und Renten ausländischer Rentenversiche-\n         rungsträger in der Höhe, in der sie gewährt wer-                    aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Jahres-\n         den oder zu gewähren wären, wenn                                          verzeichnis ist“ durch die Worte „Die\n                                                                                   Jahresmeldungen und Abmeldungen sind“\n         aa) § 1280 RVO (§ 57 AVG, § 77 RKG) bzw.                                  ersetzt.\n               § 89 Abs. 3 SGB VI, § 97 SGB VI nicht\n               angewendet würden;                                            bb) In Satz 3 werden die Worte „Satz 1“ gestri-\n                                                                                   chen.\n         bb) sie nicht aufgrund eines Versorgungsaus-\n               gleichs (§ 1587b BGB, § 1 Abs. 3, § 3b und                    cc) Es werden folgende Sätze 6 und 7 als Un-\n               § 10c VAHRG oder § 185 Abs. 2 Satz 2                                terabsatz angefügt:\n               SGB VI) nach § 76 SGB VI vermindert oder                            „6Ist mit dem Pflichtversicherten keine\n               erhöht wären;                                                       durchschnittliche regelmäßige wöchentli-\n         cc) sie nicht infolge einer nach § 1402 Abs. 8                            che Arbeitszeit vereinbart, gilt er als Teil-\n               RVO oder § 124 Abs. 8 AVG ggf. in Verbin-                           zeitbeschäftigter im Sinne des § 162a Abs.\n               dung mit § 233 Abs. 1 SGB VI durchge-                               1. 7Als durchschnittliche regelmäßige\n               führten Kürzung nachversicherter Entgelte                           wöchentliche Arbeitszeit gilt der wöchentli-\n               vermindert wären;                                                   che Durchschnitt der im Versicherungs-\n                                                                                   abschnitt tatsächlich geleisteten Arbeits-\n         dd) sie nicht nach § 1323 RVO (§ 102 AVG,                                 stunden.“\n               § 108e RKG) bzw. § 113 Abs. 3 SGB VI\n               vermindert wären;                                         c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n         ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 oder 7                      aa) Die Worte „Satz 1“ werden gestrichen.\n               FANG vermindert wären;                                        bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Ar-\n20.   § 64 Abs. 3                                                                  beitszeit“ ein Komma angefügt.\n      Satz 3 wird gestrichen, die Sätze 4 bis 6 werden die                   cc) Es wird der folgende Buchstabe c einge-\n      Sätze 3 bis 5 (dazu lfd. Nr. 25 beachten)                                    fügt:\n21.   § 66 Anm. 2                                                                  „c) die Vereinbarung einer Teilzeit wegen\n      „oder Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes                                    Inanspruchnahme einer Teilrente nach\n      (einschl. Westberlin)“ wird gestrichen                                           § 42 SGB VI“.\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1992                                               544                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n28.   In § 146 Abs. 1 Buchst. b werden die Worte „§ 6                      bb)    In Satz 9 werden die Worte „§ 112 Abs. 3\n      Abs. 1 Nr. 3 SGB V“ durch die Worte „§ 5 Abs. 3                             Buchst. e AVG, § 1385 Abs. 3 Buchst. e\n      SGB VI“ ersetzt.                                                            RVO“ durch die Worte „§ 166 Nr. 4 SGB VI“\n29.   § 147 wird wie folgt geändert:                                              ersetzt.\n      a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                        c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n          „Beginn und Ende der Pflicht zur Versicherung“.                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Umlage“\n                                                                                  die Worte „für mindestens einen Tag“ ein-\n      b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „des\n                                                                                  gefügt.\n         Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Renten-\n         versicherung“ durch die Worte „einer Rente                         bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden\n         wegen Alters nach § 35 SGB VI“ ersetzt.                                  Satz ersetzt:\n30.   § 148 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                       „Für die Zeit vor dem 1. August 1979 tritt an\n                                                                                  die Stelle der Umlage der Pflichtbeitrag.“\n      a) In Buchstabe f werden die Worte „mit der ein\n         Überleitungsabkommen besteht“ durch die                   32.   § 150 wird wie folgt geändert:\n         Worte „von der Versicherungen zur Anstalt über-                 a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 wer-\n         geleitet werden“ ersetzt.                                          den jeweils die Worte „Abs. 9“ durch die Worte\n      b) In Buchstabe g werden die Worte „eines Alters-                     „Abs. 8“ ersetzt.\n         ruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenver-                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n         sicherung durch die Worte „einer Rente wegen                       aa) In Satz 3 werden die Worte „für die\n         Alters nach § 35 SGB VI“ ersetzt.                                        Anwendung des § 157 nur insoweit, als es\n      c) Buchstabe h wird unter Beibehaltung der Buch-                            sich um die Wartezeit für einen Anspruch\n         stabenbezeichnung gestrichen.                                            auf Versicherungsrente nach § 164 han-\n      d) In Buchstabe i werden die Worte „Altersruhegeld                          delt.“ durch die Worte „nur für einen\n         nach § 1248 Abs. 1 bis 3 RVO, § 25 Abs. 1 bis 3                          Anspruch auf Versicherungsrente nach\n         AVG oder § 48 Abs. 1 bis 3 RKG“ durch die                                § 164 – einschließlich der Anwendung des\n         Worte „Rente wegen Alters nach §§ 36 bis 40                              § 157;“ ersetzt.\n         SGB VI als Vollrente“, die Worte „c bis e“ durch                   bb) Der bisherige Satz 4 wird zweiter Satzteil\n         die Worte „b bis e“ und die Worte „mit der ein                           des Satzes 3 und erhält folgende Fassung:\n         Überleitungsabkommen besteht“ durch die                                  „für einen Anspruch auf Versorgungsrente\n         Worte „von der Versicherungen zur Anstalt über-                          – einschließlich der Anwendung des § 157\n         geleitet werden“ ersetzt.                                                gilt Satz 1 erst, wenn nach dem Beginn\n31.   § 149 wird wie folgt geändert:                                              dieser Pflichtversicherung mindestens 180\n                                                                                  Umlagemonate (§ 149 Abs. 5) zurückge-\n      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n                                                                                  legt worden sind oder hätten zurückgelegt\n         aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                      werden können, wenn nicht der Versiche-\n              a1) Im Eingangsteil des Satzes werden                               rungsfall nach § 158 Abs. 1 Satz 1 Buchst.\n                  nach dem Wort „Beitrag“ die Worte                               f oder g oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. f oder\n                  „bzw. des Arbeitgeberanteils am Bei-                            g eingetreten oder der Pflichtversicherte\n                  trag“ eingefügt.                                                gestorben wäre.“\n              b1) Die Worte „Versicherungs- oder Ver-              33.   § 151 wird wie folgt geändert:\n                  sorgungseinrichtung im Sinne des § 7                   a) In Absatz 1 werden die Worte „Versicherungs-\n                  Abs. 2 AVG“ werden durch die Worte                        oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 7\n                  „berufsständischen Versorgungsein-                        Abs. 2 AVG“ durch die Worte „berufsständischen\n                  richtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1                    Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1\n                  SGB VI“ ersetzt.                                          Nr. 1 SGB VI“ ersetzt.\n              c1) Das Wort „bezuschußten“ wird gestri-                   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „deren\n                  chen.                                                     arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche\n         bb) In Satz 6 werden die Worte „§ 113 AVG,                         regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund\n              § 1386 RVO oder § 130 Abs. 7 RKG“ durch                       des maßgebenden Abgeordnetengesetzes je-\n              die Worte „§ 172 SGB VI“ ersetzt.                             doch auf weniger als 18 Stunden ermäßigt ist,“\n      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  gestrichen.\n         aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:                       34.   In § 153 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Worte „mit\n              a1) In Buchstabe a werden die Worte „außer-                der ein Überleitungsabkommen besteht“ durch die\n                  halb der Bundesrepublik Deutschland ein-               Worte „zu der die Anstalt Versicherungen überlei-\n                  schließlich des Landes Berlin“ durch die               tet“ ersetzt.\n                  Worte „im Ausland“ ersetzt.                      35.   § 154 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n              b1) In Buchstabe e werden die Worte „mit                   „Ist aufgrund eines Überleitungsabkommens (§ 144\n                  der ein Überleitungsabkommen be-                       Abs. 2) eine Versicherung zur Bundesbahn-Ver-\n                  steht“ durch die Worte „von der Ver-                   sicherungsanstalt übergeleitet, gilt sie als Ver-\n                  sicherungen zur Anststalt übergeleitet                 sicherung bei der Bundesbahn-Versicherungs-\n                  werden“ ersetzt.                                       anstalt“.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                              545                                      Heft 20 – 1992\n\n36.   § 156 wird wie folgt geändert:                                          4Der   Versicherungsfall tritt auf Antrag arn\n      a) In Absatz 1 Buchst. a wird die Zahl „162a“ durch                     Ersten des Monats ein, der auf den Monat\n         „162b“ ersetzt.                                                      folgt, mit dessen Ablauf der Pflichtversi-\n      b) In Absatz 3a wird wie folgt geändert:                                cherte aus dem die Pflichtversicherung\n                                                                              begründenden Arbeitsverhältnis ausschei-\n         aa) In Satz 2 werden die Worte „aus betrieb-                         det,\n               lichen Gründen veranlaßten“ durch die\n               Worte „aus nicht verhaltensbedingten                           a) weil ihm eine Rente wegen Erwerbs-\n               Gründen veranlaßten“ ersetzt.                                     unfähigkeit nach § 44 Abs. 3 SGB VI\n                                                                                 bewilligt worden ist oder\n         bb) In Satz 3 werden die Worte „mit der ein\n               Überleitungsabkommen besteht“ durch die                        b) weil, wenn er nicht zugleich Versor-\n               Worte „von der Versicherungen zur Anstalt                         gungsrentenberechtigter ist, sich seine\n               übergeleitet werden“ ersetzt.                                     Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach\n      c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                       § 100 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 3 SGB\n                                                                                 VI geändert hat.“\n         „(4) Die §§ 103, 104 SGB VI gelten entspre-\n         chend.“                                                              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n37.   § 158 wird wie folgt geändert:                                             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                            – die Worte „oder eines Alters-\n         „(1) 1Der Versicherungsfall tritt bei einem Ver-                               ruhegeldes“ werden gestrichen,\n               sicherten, der in der gesetzlichen Rentenver-                          – die Worte „4 bis 8“ werden durch\n               sicherung versichert ist, vorbehaltlich der Sät-                         die Worte „5 bis 9“ ersetzt,\n               ze 2 bis 4 und der Absätze 2 und 3 an dem                              – Buchstabe a wird Buchstabe f,\n               Tag ein, von dem an aufgrund des Beschei-\n               des des Rentenversicherungsträgers seine                               – Buchstabe b wird Buchstabe g,\n               a) Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als                               – Buchstabe c wird Buchstabe e,\n                   Vollrente,                                                           die Worte „letzten 240 Kalender-\n               b) Altersrente für langjährig Versicherte                                monate vor der Vollendung des\n                   nach § 36 SGB VI als Vollrente,                                      60. Lebensjahres“ werden durch\n                                                                                        die Worte „Zeit nach vollende-\n               c) Altersrente für Schwerbehinderte, Be-                                 tem 40. Lebensjahr“ ersetzt,\n                   rufsunfähige oder Erwerbsunfähige\n                   nach § 37 SGB VI als Vollrente,                                    – es wird folgender Buchstabe c\n                                                                                        eingefügt:\n               d) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach\n                   § 38 SGB VI als Vollrente,                                           „c) der Pflichtversicherte das 60.\n                                                                                            Lebensjahr vollendet hat, als\n               e) Altersrente für Frauen nach § 39 SGB\n                                                                                            Schwerbehinderter (§ 1\n                   VI als Vollrente,\n                                                                                            Schwerbehindertengesetz)\n               f) Rente wegen Berufsunfähigkeit nach                                        anerkannt,      berufsunfähig\n                   § 43 SGB VI,                                                             oder erwerbsunfähig ist und\n               g) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach                                       mindestens 420 Umlage-\n                   § 44 Abs. 1 SGB VI,                                                      monate zurückgelegt hat,“\n               h) Altersrente für langjährig unter Tage                               – Buchstabe e wird Buchstabe b\n                   beschäftigte Versicherte nach § 40                                   und erhält folgende Fassung:\n                   SGB VI als Vollrente\n                                                                                        „b) der Pflichtversicherte das 63.\n               beginnt.                                                                     Lebensjahr vollendet und\n               2Beginnt die Rente nach Satz 1 Buchst. a zu                                  mindestens 420 Umlagemo-\n               einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn                                      nate zurückgelegt hat,“\n               des Kalendermonats, der auf den Monat folgt,                           – Buchstabe f wird Buchstabe a.\n               in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr\n               vollendet hat, tritt der Versicherungsfall am            bb)   Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\n               Ersten des Kalendermonats ein, der auf den                     „In den Fällen des Satzes 1 Buchst. b, d\n               Monat folgt, in dem der Versicherte das 65.                    und e gilt § 41 Abs. 1 bis 3 SGB VI ent-\n               Lebensjahr vollendet hat, in den Fällen des                    sprechend.“\n               § 147 Abs. 2 Satz 3 jedoch erst am Ersten                cc)   In den Sätzen 4 und 8 (bisher Sätze 3 und\n               des Monats, der auf den Monat folgt, mit des-                  7) werden jeweils die Worte „a und b“\n               sen Ablauf das Arbeitsverhältnis geendet hat.                  durch die Worte „f und g“ ersetzt; in Satz 8\n               3Ist im Bescheid des Rentenversiche-\n                                                                              (bisher Satz 7) werden ferner die Worte\n               rungsträgers für den Eintritt der Berufs-                      „Versicherungs- oder Versorgungseinrich-\n               unfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit                        tung im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG“ durch\n               ein vor dem Rentenbeginn liegender Tag                         die Worte „berufsständischen Versor-\n               festgestellt, tritt der Versicherungsfall an                   gungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1\n               diesem Tag ein.                                                Nr. 1 SGB VI“ ersetzt.\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1992                                               546                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n        dd)   In Satz 9 (bisher Satz 8) werden die Worte                   bb)   In Buchstabe b werden die Worte „Summe\n              „c bis f“ durch die Worte „a bis e“ ersetzt.                       der Beiträge“ durch die Worte „Summe der\n      c) In Absatz 3 werden die Worte „Satz 6“ durch die                         Beträge“ ersetzt, nach dem Wort „Zu-\n         Worte „Satz 7“ ersetzt.                                                 schuß“ werden die Worte „bzw. als Arbeit-\n                                                                                 geberanteil“ eingefügt, die Worte „öffent-\n                                                                                 lich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-\n38.   § 159 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                      sorgungseinrichtung nach § 7 Abs. 2 AVG“\n      a) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                         durch die Worte „berufsständischen Ver-\n                                                                                 sorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs.\n        aa)   Buchstabe a erhält folgende Fassung:                               1 Nr. 1 SGB VI“ ersetzt.\n              „a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2\n                                                                           cc)   In Buchstabe c werden die Worte „Summe\n                  SGB VI) oder wegen verminderter\n                                                                                 der Beiträge“ durch die Worte „Summe der\n                  Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und\n                                                                                 Beträge“ und der Schlußpunkt durch ein\n                  2 SGB VI) aus der gesetzlichen Ren-\n                                                                                 Komma ersetzt.\n                  tenversicherung in der Höhe, in der sie\n                  für den Monat des Beginns der Versor-                    dd)   Es wird folgender Buchstabe d angefügt:\n                  gungsrente (§ 183) geleistet wird oder                         „d) Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur\n                  zu leisten wäre, wenn                                              Höherversicherung, die auf Zeiten ent-\n                  aa) die §§ 93 bis 95, 311 und 312 SGB                              fallen, die nach § 204 Abs. 2 als Um-\n                      VI nicht angewendet würden,                                    lagemonate gelten, oder aus Beiträgen,\n                                                                                     die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des\n                  bb) sie nicht aufgrund eines Versor-\n                                                                                     Altersteilzeitgesetzes entrichtet worden\n                      gungsausgleichs (§ 1587b BGB,\n                                                                                     sind.“\n                      § 1 Abs. 3, §§ 3b und 10c VAHRG\n                      oder § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI)                   b) Satz 2 wird gestrichen.\n                      nach § 76 SGB VI vermindert oder\n                      erhöht wäre,\n                                                                   39.   § 160 wird wie folgt geändert:\n                  cc) sie nicht aufgrund einer nach\n                      § 1402 Abs. 8 RVO oder § 124                       a) Die Absätze 1 bis 2b erhalten folgende Fassung:\n                      Abs. 8 AVG, ggf. in Verbindung mit                   „(1) Gesamtversorgung ist der sich nach\n                      § 233 Abs. 1 SGB VI durchgeführ-                          Absatz 2 ergebende Vomhundertsatz des\n                      ten Kürzung nachversicherter Ent-                         gesamtversorgungsfähigen Entgelts.\n                      gelte vermindert wäre,                                     1Der\n                                                                           (2)         Vomhundertsatz beträgt für jedes\n                  dd) sie nicht nach § 113 Abs. 3 SGB VI                         Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit\n                      vermindert wäre,                                           1,875 v. H., insgesamt jedoch höchstens\n                  ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6                        75 v. H. (Bruttoversorgungssatz). 2Er ist\n                      oder 7 FANG vermindert wäre,                               auf zwei Stellen nach dem Komma\n                                                                                 gemeinüblich zu runden.\n                  ff)   sie nicht wegen des Zusammen-\n                        treffens mit einer höheren Erzieh-                       3Ist der Versicherungsfall nach § 158 Abs.\n                        ungsrente nach § 89 Abs. 1 SGB                           1 Satz 1 Buchst. b, d oder e oder Abs. 2\n                        VI nicht gezahlt würde,                                  Satz 1 Buchst. b, d oder e eingetreten, ver-\n                  gg) die Vollrente nicht nach §§ 34, 100                        mindert sich der Bruttoversorgungssatz für\n                      Abs. 1 SGB VI wegen Hinzuver-                              jeden auf die Vollendung des 62. Lebens-\n                      dienstes in eine Teilrente umge-                           jahres des Versorgungsrentenberechtigten\n                      wandelt worden wäre,                                       folgenden vollen Kalendermonat der vor-\n                                                                                 zeitigen Inanspruchnahme der gesetz-\n                  hh) sie nicht wegen vorzeitig in An-                           lichen Rente (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) um\n                      spruch genommener Teilrente ver-                           0,3 v. H.\n                      mindert wäre,                                              4Der Bruttoversorgungssatz beträgt minde-\n                  ii)   sie nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 2                         stens 35 v. H. des gesamtversorgungsfähi-\n                        SGB VI wegen Nichtinanspruch-                            gen Entgelts.\n                        nahme nach Vollendung des 65.\n                                                                                 5Hatte der Pflichtversicherte bei Eintritt des\n                        Lebensjahres erhöht wäre,\n                                                                                 Versicherungsfalles das 50. Lebensjahr\n                  kk) sie in unmittelbarem Anschluß an\n                                                                                 vollendet und ist die nach § 161 Abs. 1\n                      eine Rente wegen verminderter\n                                                                                 gesamtversorgungsfähige Zeit kürzer als\n                      Erwerbsfähigkeit nicht als Teilrente\n                                                                                 die Zeit von der Vollendung des 50.\n                      geleistet würde;\n                                                                                 Lebensjahres bis zum Eintritt des Ver-\n                  unberücksichtigt bleiben 0,0625 des                            sicherungsfalles, beträgt der Bruttoversor-\n                  jeweiligen aktuellen Rentenwertes für                          gungssatz für jedes Jahr der gesamtver-\n                  jeden Kalendermonat einer Kinderer-                            sorgungsfähigen Zeit 1,6 v. H.; die Sätze 2\n                  ziehungszeit (§§ 56, 249 SGB VI), der                          und 3 sind anzuwenden, die Sätze 1 und 4\n                  nicht zugleich Umlagemonat ist,“.                              gelten nicht.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           547                                     Heft 20 – 1992\n\n        (2a) Die Gesamtversorgung ist auf den sich aus                        aa) die in der gesetzlichen Renten-\n             Absatz 2b ergebenden Vomhundertsatz                                  versicherung als Beitragszeiten\n             des nach Absatz 2c zu errechnenden fikti-                            (einschließlich der beitragsgemin-\n             ven Nettoarbeitsentgelts begrenzt.                                   derten Zeiten) und beitragsfreie\n                                                                                  Zeiten – mit Ausnahme der Kinder-\n        (2b) 1Der Vomhundertsatz beträgt in den Fällen\n                                                                                  erziehungszeiten (§§ 56, 249 SGB\n             des Absatzes 2 Satz 1 für jedes Jahr der\n                                                                                  VI), die nicht zugleich Umlage-\n             gesamtversorgungsfähigen Zeit 2,294 v.\n                                                                                  monate sind – der Rente zugrunde\n             H., insgesamt jedoch höchstens 91,75 v.\n                                                                                  liegen; dabei sind die Monate\n             H. (Nettoversorgungssatz). 2Er ist auf zwei\n                                                                                  einer Zurechnungszeit, die auf die\n             Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu\n                                                                                  Zeit bis zum vollendeten 55. Le-\n             runden.\n                                                                                  bensjahr des Versorgungsrenten-\n              3In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 ver-                           berechtigten entfallen, mit dem\n              mindert sich auch der Nettoversorgungs-                             1,3333fachen, die übrigen Monate\n              satz für jeden Monat um 0,3 v. H.                                   einer Zurechnungszeit mit dem\n              4In                                                                 Dreifachen zu berücksichtigen,\n                  den Fällen des Absatzes 2 Satz 4\n              beträgt der Nettoversorgungssatz minde-                         bb) für die bis zum Beginn der Ver-\n              stens 45 v. H.                                                      sorgungsrente (§ 183) zwar keine\n              5In den Fällen des Absatzes 2 Satz 5                                Beiträge zur gesetzlichen Renten-\n                                                                                  versicherung, aber Beiträge zu\n              beträgt der Nettoversorgungssatz 1,957 v.\n                                                                                  einer berufsständischen Versor-\n              H. für jedes Jahr der gesamtversorgungs-\n                                                                                  gungseinrichtung im Sinne des § 6\n              fähigen Zeit. 6Die Sätze 2 und 3 sind anzu-\n                                                                                  Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (§ 159 Abs. 2\n              wenden, die Sätze 1 und 4 gelten nicht.“\n                                                                                  Satz 1 Buchst. b) oder zu einer Le-\n      b) In Absatz 2c Satz 1 Buchst. c werden die Worte                           bensversicherung (§ 159 Abs. 2\n         „der Arbeiter und der Angestellten“ gestrichen.                          Satz 1 Buchst. c) entrichtet wor-\n                                                                                  den sind, wobei ein Kalender-\n      c) In Absatz 3 werden die Worte „Tritt der Ver-\n                                                                                  monat, für den nur teilweise\n         sicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit vor Voll-\n                                                                                  Beiträge gezahlt sind, als voller\n         endung des 65. Lebensjahres ein“ durch die\n                                                                                  Kalendermonat gilt,\n         Worte „ist der Versicherungsfall wegen Berufs-\n         unfähigkeit eingetreten“ und die Worte „80 v. H.“                         – abzüglich der Umlagemonte\n         durch die Worte „70 v. H.“ ersetzt.                                       (Absatz 1) – zur Hälfte; sich dabei\n                                                                                   ergebende Teilmonate sind auf\n      d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n                                                                                   zwei Stellen nach dem Komma\n        aa)   In Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 Satz 1                            gemeinüblich zu runden,\n              Buchst. c bis f oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. c                 b1) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\n              bis f“ durch die Worte „Abs. 1 Satz 1 Buch-\n              st. a bis e und h oder Abs. 2 Satz 1 Buchst.                    a2) In Doppelbuchstabe aa werden\n              a bis e“ ersetzt, in Buchst. b Doppelbuchst.                        die Worte „öffentlich-rechtlichen\n              aa die Zahl „168“ durch die Zahl „156“ und                          Versicherungs- oder“ durch das\n              in Doppelbuchst. bb die Zahl „360“ durch                            Wort „berufsständischen“ und die\n              die Zahl „300“ und die Zahl „336“ durch die                         Worte § 7 Abs. 2 AVG“ durch die\n              Zahl „264“ ersetzt, das Wort „und“ nach                             Worte „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI“\n              Doppelbuchstabe bb durch ein Komma                                  ersetzt.\n              ersetzt, Buchstabe c gestrichen und die                      b2) In Doppelbuchstabe cc wird das Wort\n              Worte „§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4“ durch die                       „zehn“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.\n              Worte „§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3“ ersetzt.\n                                                                     bb)   Satz 2 erhält folgende Fassung:\n        bb)   Es wird folgender Satz 3 angefügt:\n                                                                           „2Ist in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b\n              „In den Fällen des § 156 Abs. 3a tritt für die               der Versicherungsfall nach § 158 Abs. 2\n              Anwendung des Satzes 1 an die Stelle des                     Buchst. f oder g eingetreten, bevor der\n              Eintritts des Versicherungsfalles das Aus-                   Versorgungsrentenberechtigte das 60.\n              scheiden aus dem Arbeitsverhältnis.“                         Lebensjahr vollendet hatte, gelten die\n40.   § 161 wird wie folgt geändert:                                       Kalendermonate vom Beginn der Ver-\n                                                                           sorgungsrente bis zum Ende des Ka-\n      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 lendermonats, in dem der Versorgungs-\n        aa)   Satz 1 wird wie folgt geändert:                              rentenberechtigte das 55. Lebensjahr voll-\n                                                                           enden würde, zusätzlich zu zwei Dritteln\n              a1) Buchstabe a erhält folgende Fassung:                     und die folgenden Kalendermonate bis\n                    „a) bei einem Versorgungsrentenbe-                     zum Ende des Kalendermonats, in dem er\n                        rechtigten, der eine Rente aus der                 das 60. Lebensjahr vollenden würde,\n                        gesetzlichen Rentenversicherung                    zusätzlich zur Hälfte als gesamtversor-\n                        erhält, die Kalendermonate,                        gungsfähige Zeit (Zurechnungszeit).“\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1992                                                     548                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n      b) Absatz 3 erhält folgende Fassung                                          a) eine Witwenrente nach § 46 SGB VI aus\n         „Soweit in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b                                der gesetzlichen Rentenversicherung ge-\n         anrechnungsfähige Zeiten Teilmonate umfas-                                    leistet wird oder\n         sen, sind die Kalendertage zusammenzuzählen;                              b) eine solche Rente geleistet würde, wenn\n         je 30 Kalendertage gelten als ein weiterer                                    der Verstorbene in der gesetzlichen Ren-\n         Monat, verbleibende Tage sind in Bruchteile                                   tenversicherung versichert gewesen wäre\n         eines Monats – auf zwei Stellen nach dem                                      und dort die Wartezeit erfüllt gehabt hätte.\n         Komma gemeinüblich gerundet – umzurech-                               (3) Stirbt ein Versicherter, der die Wartezeit erfüllt\n         nen.“                                                                     hat und bis zu seinem Tode beitragsfrei versi-\n      c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                         chert ist, oder ein Versicherungsrentenbe-\n         „(4) Die Summe der Monate nach den Ab-                                    rechtigter, hat die Witwe Anspruch auf Ver-\n               sätzen 1 bis 3 ist zur Ermittlung der Jahre                         sicherungsrente nach § 172, wenn an sie\n               der gesamtversorgungsfähigen Zeit durch                             a) eine Witwenrente nach § 46 SGB VI gelei-\n               zwölf zu teilen, das Ergebnis ist auf zwei                              stet wird oder\n               Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu                              b) eine solche Rente geleistet würde, wenn\n               runden.“                                                                der Verstorbene in der gesetzlichen\n41.   § 162 Abs. 4 wird unter Beibehaltung der Absatz-                                 Rentenversicherung versichert gewesen\n      bezeichnung gestrichen.                                                          wäre und dort die Wartezeit erfüllt gehabt\n42.   § 162 a wird wie folgt geändert:                                                 hätte.\n      a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                (4) Im Falle der Verschollenheit gilt § 49 SGB VI\n                                                                                   entsprechend. Sterbegeld wird nicht gewährt.“\n         „Eine Teilzeitbeschäftigung, die wegen der Inan-\n         spruchnahme einer Teilrente nach § 42 SGB VI                    45.   § 166 erhält folgende Fassung:\n         vereinbart worden ist, ist für die Anwendung des                                             „§ 166\n         Buchstaben a mit dem Beschäftigungs-                                             Ausschluß von Ansprüchen\n         quotienten des vorhergehenden Versicherungs-\n                                                                               (1) Anspruch auf Versorgungsrente oder Ver-\n         abschnitts zu berücksichtigen.“\n                                                                                   sicherungsrente für Witwen besteht nicht,\n      b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                         wenn\n         aa) In Satz 2 wird jeweils die Zahl „89,95“                               a) die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als\n               durch die Zahl „91,75“ ersetzt.                                         drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß\n         bb) Es wird folgender Unterabsatz angefügt:                                   nach den besonderen Umständen des\n               „3In den Fällen des § 160 Abs. 4 ist die Ge-                            Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist,\n               samtversorgung entsprechend dem Gesamt-                                 daß es der alleinige oder überwiegende\n               beschäftigungsquotienten herabzusetzen.“                                Zweck der Heirat war, der Witwe eine\n                                                                                       Rente zu verschaffen, oder\n43.   § 162b wird wie folgt geändert:\n                                                                                   b) die Ehe nach dem Eintritt des Versiche-\n      a) In Absatz 1 Satz 2 Buchst. c werden die Worte                                 rungsfalles geschlossen worden ist und\n         „§ 1227a RVO, § 2a AVG, § 29a RKG“ durch die                                  der Verstorbene zur Zeit der Eheschließ-\n         Worte „§§ 56, 249 SGB VI“ ersetzt und nach                                    ung das 65. Lebensjahr vollendet hatte, es\n         dem Wort „sind“ die Worte „, soweit sie zugleich                              sei denn, daß aus der Ehe ein Kind her-\n         Umlagemonate sind“ eingefügt.                                                 vorgegangen ist oder daß im Zeitpunkt der\n      b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                      Eheschließung ein Kind aus einer früheren\n         „Bei der Anwendung des § 162a Abs. 5 ist bei                                  Ehe des Verstorbenen der elterlichen Be-\n         der Ermittlung des Bruttoversorgungssatzes (§                                 treuung bedurfte.\n         160 Abs. 2) und des Nettoversorgungssatzes (§                         (2) Die §§ 103 bis 105 SGB VI gelten entspre-\n         160 Abs. 2b) die Zeit der Beurlaubung und des                             chend.“\n         Vorruhestandes zusätzlich als gesamtversor-                     46.   § 167 erhält folgende Fassung:\n         gungsfähige Zeit zu berücksichtigen.“\n                                                                                                      „§ 167\n44.   § 165 erhält folgende Fassung:                                                 Anspruch auf Versorgungsrente und\n                              „§ 165                                                    Versicherungsrente für Waisen\n           Anspruch auf Versorgungsrente und                                   (1) Kinder eines Verstorbenen im Sinne des § 165\n          Versicherungsrente für Witwen/Wltwer                                     Abs. 2 oder 3 erhalten eine Versorgungsrente\n      (1) Für die Durchführung des Teils D der Satzung                             (§ 170) oder Versicherungsrente (§ 173) für\n          gelten die Vorschriften für Witwen auch für                              Halbwaisen oder für Vollwaisen, wenn an sie\n          Witwer.                                                                  a) eine entsprechende Rente aus der gesetz-\n      (2) Stirbt ein Versicherter, der die Wartezeit erfüllt hat                       lichen Rentenversicherung (§ 48 SGB VI)\n          oder dessen Wartezeit als erfüllt gilt und der bis                           geleistet wird oder\n          zu seinem Tode pflichtversichert ist oder als                            b) eine solche Rente geleistet würde, wenn\n          pflichtversichert gilt, oder ein Versorgungsrenten-                          der Verstorbene in der gesetzlichen Ren-\n          berechtigter, hat die Witwe Anspruch auf                                     tenversicherung versichert gewesen wäre\n          Versorgungsrente nach § 169, wenn an sie                                     und dort die Wartezeit erfüllt gehabt hätte.\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                         549                                              Heft 20 – 1992\n\n      (2) Hat die Waise einen Anspruch auf Versor-                         cc)   Es wird folgender Buchstabe e angefügt:\n          gungsrente oder auf Versicherungsrente aus                             „e) Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur\n          Versicherungsverhältnissen mehrerer Perso-                                 Höherversicherung, die auf Zeiten ent-\n          nen, wird nur die höchste Versorgungsrente                                 fallen, die nach § 204 Abs. 2 als Um-\n          oder Versicherungsrente für Waisen gezahlt.                                lagemonate gelten, oder aus Beiträgen,\n      (3) § 105 SGB VI gilt entsprechend.“                                           die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des\n                                                                                     Altersteilzeitgesetzes entrichtet worden\n47.   § 168 wird unter Beibehaltung der Paragraphen-                                 sind.“\n      bezeichnung gestrichen.\n                                                                            dd) Es wird folgender Satz 2 als Untersatz an-\n48.   § 169 wird wie folgt geändert:                                             gefügt:\n      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       „2Stehen diese Bezüge nur für einen Teil\n         aa) In Satz 2 Buchst. a wird das Komma nach                             eines Monats zu, sind sie in Höhe des\n              dem Worte „wäre“ durch ein Semikolon                               Monatsbetrags zu berücksichtigen.“\n              ersetzt und es werden die Worte „dabei ist                 c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n              eine Verminderung nach § 160 Abs. 2 Satz                      „(3) Die Gesamtversorgung beträgt 70 v. H.\n              3 und Abs. 2b Satz 3 zu berücksichtigen“,                          des nach Absatz 1 errechneten Betrages,\n              angefügt.                                                          wenn an die versorgungsrentenberechtigte\n         bb) In Satz 3 werden die Worte „§ 165 Abs. 4“                           Witwe\n              durch die Worte „§ 205b Abs. 1“ ersetzt.                           a) eine Rente aus der gesetzlichen Ren-\n      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           tenversicherung nach § 46 Abs. 1 SGB\n         aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:                                    VI geleistet wird oder\n              „a) die Witwenrente aus der Versicherung                           b) eine solche Rente geleistet würde,\n                  des Verstorbenen in der gesetzlichen                               wenn der Verstorbene in der gesetz-\n                  Rentenversicherung (§ 46 SGB VI) in                                lichen Rentenversicherung versichert\n                  der Höhe, in der sie geleistet wird oder                           gewesen wäre und dort die Wartezeit\n                  zu leisten wäre, wenn                                              erfüllt gehabt hätte.“\n              aa)§ 90 Abs. 1, §§ 93, 97 und 314 Abs. 2\n                  bis 4 SGB VI nicht angewendet wür-               49.   § 170 wird wie folgt geändert:\n                  den,                                                   a) In Absatz 1 Satz 2 Buchst. a wird das Komma\n              bb)nicht aufgrund des § 67 Nr. 5 oder 6                       nach dem Wort „wäre“ durch ein Semikolon er-\n                  SGB VI ein höherer Betrag gewährt                         setzt und es werden die Worte „dabei ist eine\n                  würde,                                                    Verminderung nach § 160 Abs. 2 Satz 3 und\n                                                                            Abs. 2b Satz 3 zu berücksichtigen“, angefügt.\n              cc) sie nicht aufgrund eines Versorgungs-\n                  ausgleichs (§ 1587b BGB, § 1 Abs. 3,                   b) Die Absätze 2 und 3 werden unter Beibehaltung\n                  §§ 3b und 10c VAHRG oder § 185 Abs.                       der Absatzbezeichnung gestrichen.\n                  2 Satz 2 SGB VI) nach § 76 SGB VI\n                  vermindert oder erhöht wäre,                           c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n              dd)sie nicht aufgrund einer nach § 1402                       aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n                  Abs. 8 RVO oder § 124 Abs. 8 AVG,                              „a) die Waisenrente aus der gesetzlichen\n                  ggf. in Verbindung mit § 233 Abs. 1                                Rentenversicherung (§ 48 SGB VI) in\n                  SGB VI durchgeführten Kürzung                                      der Höhe, in der sie geleistet wird oder\n                  nachversicherter Entgelte vermindert                               zu leisten wäre, wenn\n                  wäre,                                                              aa) § 89 Abs. 3, §§ 93, 97 SGB VI\n              ee)sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 oder                                 nicht angewendet würden,\n                  7 FANG vermindert wäre,                                            bb) sie nicht aufgrund eines Versor-\n              ff) sie nicht nach § 113 Abs. 3 SGB VI ver-                                 gungsausgleichs (§ 1587b BGB,\n                  mindert wäre,                                                           § 1 Abs. 3, §§ 3b und 10c VAHRG\n              gg)sie nicht wegen vorzeitig in Anspruch                                    oder § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI)\n                  genommener Teilrente vermindert                                         nach § 76 SGB VI vermindert oder\n                  wäre;                                                                   erhöht wäre,\n              unberücksichtigt bleiben 0,0375 – in den                               cc) sie nicht aufgrund einer nach\n              Fällen des Absatzes 30,0225 – des jeweili-                                  § 1402 Abs. 8 RVO oder § 124\n              gen aktuellen Rentenwertes für jeden                                        Abs. 8 AVG, ggf. in Verbindung mit\n              Kalendermonat einer Kindererziehungszeit                                    § 233 Abs. 1 SGB VI durchgeführ-\n              (§§ 56, 249 SGB VI), der nicht zugleich                                     ten Kürzung nachversicherter Ent-\n              Umlagemonat ist,                                                            gelte vermindert wäre,\n         bb) In Buchstabe d werden die Worte „§ 165                                  dd) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6\n              Abs. 4“ durch die Worte „§ 205b Abs. 1“                                     oder 7 FANG vermindert wäre,\n              ersetzt und das Wort „ferner“ gestrichen;                              ee) sie nicht nach § 113 Abs. 3 SGB VI\n              der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.                                     vermindert wäre,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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H. des jeweiligen aktuellen                                gen eine andere Witwenrente nach\n                  Rentenwertes für jeden Kalendermonat                                 § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI zuste-\n                  einer Kindererziehungszeit (§§ 56, 249                               hen würde,\n                  SGB VI), der nicht zugleich Umlage-                              e) wenn in den Fällen des § 167 Abs. 1\n                  monat ist.                                                           Buchst. b anstelle der bisherigen\n        bb)   In Buchstabe c ist der Schlußpunkt durch                                 Waisenrente eine andere Waisenrente\n              ein Komma zu ersetzen.                                                   nach § 48 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI\n        cc    Es wird folgender Buchstabe d angefügt:                                  zustehen würde,“.\n              „d) Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur                        bb) Es wird folgender Satz angefügt:\n                  Höherversicherung, die auf Zeiten ent-                           „3Ist die Versorgungsrente nach Satz 1\n                  fallen, die nach § 204 Abs. 2 als Um-                            Buchst. a neu zu berechnen, weil anstelle\n                  lagemonate gelten, oder aus Beiträgen,                           einer Rente wegen verminderter Erwerbs-\n                  die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des                          fähigkeit eine Teilrente wegen Alters gelei-\n                  Altersteilzeitgesetzes entrichtet worden                         stet wird, gilt für die Anwendung des § 158\n                  sind,“.                                                          Abs. 1 die Teilrente als Vollrente.“\n        dd)   Es wird folgender Satz 2 als Unterabsatz                   b)   In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „die Ge-\n              angefügt:                                                       samtversorgung“ durch die Worte „der Brutto-\n              „2Stehen diese Bezüge nur für einen Teil                        versorgungssatz“, die Worte „Satz 1 und 2“\n              eines Monats zu, sind sie in Höhe des vol-                      durch die Worte „Satz 1 bis 4“ und die Worte\n              len Monatsbetrags zu berücksichtigen.“                          „Satz 3“ durch die Worte „Satz 5“ ersetzt.\n                                                                         c)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n50.   In § 173 wird Satz 2 gestrichen.\n                                                                              aa) In Satz 1 werden die Worte „der Sätze 2\n51.   In § 175 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden                              und 3“ durch die Worte „des Satzes 2“\n      jeweils die Worte „mit der ein Überleitungsabkom-                            ersetzt.\n      men besteht“ durch die Worte „von der Ver-                              bb) Satz 2 wird gestrichen.\n      sicherungen zur Anstalt übergeleitet werden“\n                                                                         d)   Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n      ersetzt.\n                                                                              aa) In Satz 1 werden jeweils die Worte\n52.   § 176 wird wie folgt geändert:                                               „Buchst. a“ durch die Worte „Buchst. b“\n      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         ersetzt.\n         aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  bb) In Satz 2 werden nach den Worten „Zu-\n                                                                                   schüsse zu“ die Worte „bzw. Arbeitgeber-\n         a1) In Buchstabe a erhalten die Doppelbuch-\n                                                                                   anteile an“ eingefügt.\n              staben aa bis cc folgende Fassung:\n                                                                         e)   In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Abs. 1\n              „aa) diese Bezüge einer Änderung des ak-\n                                                                              Satz 1 Buchs. c bis f“ durch die Worte „Abs. 1\n                   tuellen Rentenwertes angepaßt werden,\n                                                                              Satz 1 Buchst. a bis e und h“ und die Worte\n              bb) die Rente, die nach § 100 Abs. 3 Satz                       „Abs. 2 Satz 1 Buchst. c bis f“ durch die Worte\n                   1 i.V.m. § 34 Abs. 2 SGB VI geendet                        „Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis e“ ersetzt.\n                   hat, wieder geleistet wird,\n                                                                   53.   § 177 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n              cc) anstelle einer sonstigen Rente aus\n                   der gesetzlichen Rentenversicherung                   a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n                   eine Erziehungsrente nach § 47 SGB                       „1Werden nach dem Tag des Beginns der Ver-\n                   VI geleistet wird,“                                      sorgungsrente (§ 183) die Renten aus der ge-\n              und es wird der folgende Doppelbuchstabe                      setzlichen Rentenversicherung nach § 65 SGB\n              dd angefügt:                                                  VI angepaßt, sind die nach § 159 Abs. 2, § 169\n                                                                            Abs. 2, § 170 Abs. 4 und § 190 Abs. 2 Satz 2\n              „dd) sich eine Rente wegen Alters durch                       berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeit-\n                   eine veränderte Inanspruchnahme                          punkt um den auf zwei Stellen nach dem\n                   nach § 42 SGB VI ändert.“                                Komma gemeinüblich gerundeten Vomhundert-\n         b1) Buchstabe c Doppelbuchst. bb erhält fol-                       satz anzupassen, um den sich der neue aktuelle\n              gende Fassung:                                                Rentenwert gegenüber dem bisherigen geändert\n              „bb) der Versorgungsrentenberechtigte,                        hat. 2Dies gilt nicht für Steigerungsbeträge aus\n                   der Rente wegen Alters nach §§ 36                        Beiträgen zur Höherversicherung für Zeiten, die\n                   bis 40 SGB VI erhält oder bei dem der                    nach § 204 Abs. 2 als Umlagemonate gelten,\n                   Versicherungsfall nach § 39 Abs. 2                       sowie aus Beiträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\n                   Satz 1 Buchst. b bis e eingetreten ist,                  Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes.\n                   das 65. Lebensjahr vollendet,“.                       b) der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        551                                              Heft 20 – 1992\n\n54.   In § 178 Abs. 3 wird der Klammerhinweis „(§ 165             58.   § 184 wird wie folgt geändert:\n      Abs. 1 Satz 1)“ durch „(§ 165 Abs. 2)“ ersetzt.                   a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n                                                                           „(1) 1Die Rente wird von den Zahlstellen der\n55.   § 179 wird wie folgt geändert:                                            Deutschen Bundesbahn monatlich im vor-\n                                                                                aus auf ein Girokonto des Berechtigten\n      a) In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden jeweils die\n                                                                                oder eines Empfangsbevollmächtigten im\n         Worte „außerhalb des Bundesgebietes ein-\n                                                                                Inland überwiesen. 2Die Kosten der Über-\n         schließlich des Landes Berlin“ durch die Worte\n                                                                                weisung, mit Ausnahme der Kosten für die\n         „im Ausland“ ersetzt.\n                                                                                Gutschrift, trägt die Anstalt.\n      b) In Absatz 7 werden die Worte „nach § 168“ durch                        3Hat der Berechtigte seinen Wohnsitz oder\n         die Worte „aufgrund des § 165 Abs. 4 Satz 1“                           dauernden Aufenthalt im Ausland, kann die\n         ersetzt.                                                               Zahlung der Rente von der Bestellung\n                                                                                eines Empfangsbevollmächtigten im Inland\n56.   § 180 Abs. 6a wird wie folgt geändert:                                    abhängig gemacht werden. 4Rentenzah-\n                                                                                lungen in das Ausland erfolgen auf Kosten\n      a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sich“ die                              und Gefahr des Berechtigten.\n         Worte „vor dem 1. Januar 1992“ und nach dem                            5Die Geschäftsführung kann anordnen,\n         Wort „RKG“ die Worte „oder nach dem 31.                                daß die Zahlung der Rente ins Ausland\n         Dezember 1991 nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI“                          vierteljährlich nachträglich erfolgt.\n         eingefügt.\n                                                                           (2) Besteht der Rentenanspruch nicht für\n      b) In Satz 3 werden die Worte „§ 82 Abs. 1 AVG“                           einen vollen Kalendermonat, wird der Teil\n         durch die Worte „§ 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI“                            gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum\n         ersetzt.                                                               entfällt.“\n                                                                        b) In Absatz 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort\n57.   § 183 wird wie folgt geändert:                                       „zwanzig“ und die Worte „für das Kalenderjahr in\n      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 einem Betrag im Dezember“ durch die Worte\n                                                                           „jeweils im Juni und Dezember eines Jahres“\n        aa)   In Satz 1 Buchst. a werden die Worte „a                      ersetzt.\n              oder b“ durch die Worte „f, g oder Satz 3“\n              ersetzt.\n        bb)   In Satz 2 werden die Worte „§ 158 Abs. 1\n                                                                  59.   § 186 wird wie folgt geändert:\n              Satz 1 Buchst. a oder V durch die Worte\n              „§ 158 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f, g oder Satz               a) Absatz 1 Buchst. a und Buchst. b erhalten fol-\n              3“ und die Worte „§ 158 Abs. 2 Satz 1                        gende Fassung:\n              Buchst. a oder b“ durch die Worte „§ 158                     „a) bei dem Versorgungsrentenberechtigten\n              Abs. 2 Satz 1 Buchst. f oder g i.V.m. Satz                        und dem Versicherungsrentenberechtig-\n              7“ ersetzt.                                                       ten, bei dem der Versicherungsfall nach\n                                                                                § 158 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis e und h\n        cc)   In Satz 3 werden die Worte „Rente auf Zeit\n                                                                                eingetreten bzw. bei dem die Versorgungs-\n              (§ 1276 RVO, § 53 AVG, § 72 RKG)“ durch\n                                                                                rente unter Anwendung des § 176 Abs. 1\n              die Worte „befristete Rente (§ 102 Abs. 2\n                                                                                Satz 3 neu berechnet worden ist, die Rente\n              Satz 1 SGB VI)“ ersetzt.\n                                                                                wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-\n                                                                                versicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1\n      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                      i.V.m. § 34 Abs. 2, § 236 SGB VI endet,\n        „(2) Die Versorgungsrente oder Versicherungs-                      b)   der Versorgungsrentenberechtigte und der\n             rente für Hinterbliebene beginnt zu dem                            Versicherungsrentenberechtigte, bei dem\n             Zeitpunkt, von dem an Rente wegen Todes                            der Versicherungsfall nach § 158 Abs. 2\n             aus der gesetzlichen Rentenversicherung                            Satz 1 Buchst. b bis e eingetreten ist,\n             geleistet wird, in den Fällen des § 165 Abs.                       Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus\n             2 Buchst. b bzw. des § 167 Abs. 1 Buchst.                          einer Beschäftigung oder selbständigen\n             b zu dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzliche                         Tätigkeit bezieht, das 40 v. H. seines jewei-\n             Rente geleistet würde, in den Fällen des                           ligen gesamtversorgungsfähigen Entgelts\n             § 205c Abs. 1 jedoch erst mit dem Ersten                           übersteigt.“\n             des Monats, der auf den Monat folgt, in                    b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n             dem der Antrag bei der Anstalt eingegan-\n                                                                           „Die Versorgungsrente bzw. die Versicherungs-\n             gen ist.“\n                                                                           rente ist auf Antrag vom Ersten des Monats an\n                                                                           wieder zu zahlen,\n      c) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n                                                                           a)   für den dem Versorgungsrentenberechtig-\n        „a)   in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1                             ten bzw. dem Versicherungsrentenberech-\n              Buchst. a und b mit dem Beginn der geän-                          tigten die Rente wegen Alters aus der ge-\n              derten oder neu gewährten Rente,“.                                setzlichen Rentenversicherung als Voll-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1992                                               552                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n              oder Teilrente wieder geleistet wird (Absatz                 Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer\n              1 Buchst. a) oder das Arbeitsentgelt oder                    Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von\n              Arbeitseinkommen die Grenze des Ab-                          mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugs-\n              satzes 1 Buchst. b unterschreitet,                           größe (§ 18 SGB IV)“.\n        b)    der auf den Monat folgt, in dem der Ver-\n              sorgungsrentenberechtigte bzw. der Ver-              61.   § 188 wird wie folgt geändert:\n              sicherungsrentenberechtigte das 65. Le-\n                                                                         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n              bensjahr vollendet hat und, wenn er in der\n              gesetzlichen Rentenversicherung versi-                        aa) In Satz 1 werden die Worte „außerhalb des\n              chert ist, ihm Rente geleistet wird.“                              Bundesgebietes einschließlich des Landes\n                                                                                 Berlin“ durch die Worte „im Ausland“ er-\n                                                                                 setzt, nach dem Wort „hat“ werden die\n                                                                                 Worte „und trotz Aufforderung der Anstalt\n60.   § 187 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                      keinen Empfangsbevollmächtigten im In-\n                                                                                 land bestellt“ eingefügt.\n      a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n                                                                            bb) Satz 2 wird gestrichen.\n         „a) die Beendigung der Rentenzahlung aus\n               der gesetzlichen Rentenversicherung,“.                       cc) Die Ausführungsbestimmungen zu § 188\n                                                                                 Abs. 2 werden aufgehoben.\n      b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:\n                                                                         b) In Absatz 3 werden die Worte „§ 159 Abs. 2 oder\n         „d) das Ende der Schul- oder Berufsausbil-\n                                                                            § 169 Abs. 2 oder § 170 Abs. 4“ durch die Worte\n               dung oder eines freiwilligen sozialen\n                                                                            „§ 159 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, § 169 Abs. 2 Satz\n               Jahres der Waise oder der Wegfall der Be-\n                                                                            1 Buchst. a, § 170 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a oder\n               hinderung, wenn die Waise das 18.\n                                                                            § 170 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.\n               Lebensjahr vollendet hat,“.\n                                                                         c) Absatz 3a Buchst. b erhält folgende Fassung:\n      c) In Buchstabe f werden die Worte „außerhalb des\n         Bundesgebietes einschließlich des Landes                           „b) in Höhe des Betrages, um den die nach\n         Berlin“ durch die Worte „im Ausland“ ersetzt.                           § 67 Nr. 5 oder 6 SGB VI höhere Rente die\n                                                                                 nach § 169 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst.\n      d) Der Buchstabe g1 wird gestrichen.\n                                                                                 bb berücksichtigte Renten übersteigt.“\n      e) Buchstabe h erhält folgende Fassung:\n                                                                         d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n         „h) jede Festsetzung oder Neufestsetzung der\n                                                                            aa) In Satz 1 erhält der Satzteil vor Buchstabe\n               Rente aus der gesetzlichen Rentenver-\n                                                                                 a folgende Fassung:\n               sicherung mit Ausnahme der Anpassungen\n               nach § 65 SGB Vl,“.                                               „Die Versorgungsrente eines Versorgungs-\n                                                                                 rentenberechtigten – soweit sie nicht be-\n      f) In Buchstabe 1 werden nach den Worten „§ 188\n                                                                                 reits nach § 186 nicht gezahlt wird – und\n         Abs. 4“ die Worte „wenn der Versicherungsfall\n                                                                                 die Versorgungsrente eines Hinter-\n         wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, auch\n                                                                                 bliebenen ruhen ferner, wenn er aus einem\n         der Bezug von Arbeitsentgelt von einem nicht\n                                                                                 Beschäftigungsverhältnis bei“.\n         von § 188 Abs. 4 erfaßten Arbeitgeber und von\n         Arbeitseinkommen aus einer selbständigen                           bb) In Satz 1 Buchst. c werden die Worte „mit\n         Tätigkeit sowie von Krankengeld aus der gesetz-                         der ein Überleitungsabkommen besteht“\n         lichen Krankenversicherung“ eingefügt.                                  durch die Worte „von der Versicherungen\n                                                                                 zur Anstalt übergeleitet werden“ ersetzt.\n      g) Buchstabe m erhält folgende Fassung:\n                                                                            cc) In Satz 2 werden die Worte „zum Ruhen\n         „m) alle Arbeitseinkünfte, die monatlich ein\n                                                                                 der Witwenrente nach § 1281 RVO, § 58\n               Siebtel der monatlichen Bezugsgröße\n                                                                                 AVG oder § 78 RKG führen“ durch die\n               (§ 18 SGB IV) übersteigen, wenn der Ver-\n                                                                                 Worte „nach § 97 SGB VI auf die Witwen-\n               sicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit\n                                                                                 rente oder die Waisenrente in der gesetz-\n               eingetreten ist oder eine Versorgungsrente\n                                                                                 lichen Rentenversicherung angerechnet\n               für Witwen nach § 169 Abs. 3 gewährt\n                                                                                 werden“ ersetzt.\n               wird“,\n                                                                            dd) Es wird folgender Satz als Unterabsatz an-\n      h) Buchstabe n wird unter Beibehaltung der\n                                                                                 gefügt:\n         Buchstabenbezeichnung gestrichen.\n                                                                                 „5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend,\n      i) In Buchstabe r werden die Worte „§ 165 Abs. 4“\n                                                                                 wenn der Versicherungsfall wegen Er-\n         durch die Worte „ § 205c“ ersetzt.\n                                                                                 werbsunfähigkeit eingetreten ist, auch für\n      j) In Buchstabe s wird der Punkt durch ein Komma                           Arbeitsentgelt von einem nicht von § 188\n         ersetzt.                                                                Abs. 4 erfaßten Abeitgeber und für Arbeits-\n      k) Nach Buchstabe s wird folgender Halbsatz an-                            einkommen aus einer selbständigen\n         gefügt:                                                                 Tätigkeit bis zum Ablauf des Monats, in\n         „von dem Versorgungsrentenberechtigten und                              dem der Versorgungsrentenberechtigte\n         versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen,                          das 65. Lebensjahr vollendet.“\n         der keine Rente aus der gesetzlichen Renten-                    e) Absatz 5 wird unter Beibehaltung der Absatz-\n         versicherung erhält, ferner den Bezug von                          bezeichnung gestrichen.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                         553                                             Heft 20 – 1992\n\n      f) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „zum                          bb)    Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n         Ruhen der Witwenrente in der gesetzlichen                                „b) für den Rente nach § 43 oder § 44 Abs.\n         Rentenversicherung nach § 1281 RVO, § 58                                     1 SGB VI letztmals gezahlt worden ist\n         AVG oder § 78 RKG führen“ durch die Worte                                    oder“.\n         „nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente in der\n                                                                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n         gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet\n         werden“ ersetzt.                                                   aa) In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die\n                                                                                  Worte „§ 168 Abs. 2 Satz 2“ durch die\n      g) Es wird folgender Absatz 6a eingefügt:\n                                                                                  Worte „§ 165 Abs. 4“ ersetzt.\n         „(6a) Die Versorgungsrente eines Versorgungs-\n                                                                            bb) In Satz 2 werden die Worte nach der Klam-\n               rentenberechtigten, bei dem der Versiche-\n                                                                                  mer gestrichen.\n               rungsfall nach § 158 Abs. 2 Satz 1 Buchst.\n               b bis e eingetreten ist, ruht, wenn der Be-               c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Bun-\n               rechtigte Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-                    desgebiet einschließlich des Landes Berlin“\n               kommen aus einer Beschäftigung oder                          gestrichen.\n               selbständigen Tätigkeit erhält, das monat-                d) In Absatz 5 werden die Worte „mit der ein Über-\n               lich ein Siebtel der monatlichen Bezugs-                     leitungsabkommen besteht“ durch die Worte\n               größe (§ 18 SGB IV) überschreitet, in Höhe                   „von der Versicherungen zur Anstalt übergeleitet\n               des überschreitenden Betrages, soweit die                    werden“ ersetzt.\n               Versorgungsrente nicht nach § 186 nicht             63.   § 190 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n               gezahlt wird.“\n                                                                         a) In Buchstabe f werden die Worte „oder Alters-\n      h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                  ruhegeld“ gestrichen.\n         aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ein-                        b) In Buchstabe g werden die Worte „mit der ein\n               richtung“ die Worte „(einschließlich eines                   Überleitungsabkommen besteht“ durch die\n               ausländischen Systems der sozialen                           Worte „von der Versicherungen zur Anstalt über-\n               Sicherung)“ eingefügt.                                       geleitet werden“ ersetzt.\n         bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                             c) In Buchstabe h wird der Punkt durch ein Semi-\n               a1) In Buchstabe c werden die Worte „mit                     kolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz\n                   der ein Überleitungsabkommen be-                         angefügt:\n                   steht“ durch die Worte „von der Ver-                     „unberücksichtigt bleiben die Bezüge im Sinne\n                   sicherungen zur Anstalt übergeleitet                     der Buchstaben a bis h, soweit sie nach § 90\n                   werden“ ersetzt.                                         Abs. 1 SGB VI auf eine nach § 169 Abs. 2 be-\n               b1) In Buchstabe f werden die Worte „oder                    rücksichtigte Rente angerechnet worden sind.“\n                   Altersruhegelder“ gestrichen.\n                                                                   64.   In § 194 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oder\n      i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                               eines Altersruhegeldes“ und die Worte „oder das\n         a)    In Satz 1 werden jeweils die Worte                        Altersruhegeld“ gestrichen.\n               „Buchst. c“ durch die Worte „Buchst. e“\n               ersetzt.                                            65.   Die Ausführungsbestimmungen zu § 194a werden\n                                                                         wie folgt geändert:\n         b)    In Satz 2 werden die Worte „das Alters-\n               ruhegeld nach § 1248 Abs. 1 RVO, § 25                     a) In Nr. 1 Satz 2 Buchst. b werden die Worte „von\n               Abs. 1 AVG oder § 48 Abs. 1 RKG“ durch                       Arbeitgebern“ durch die Worte „bzw. Arbeitge-\n               die Worte „die Altersrente nach § 37 SGB                     beranteile“ ersetzt\n               VI“ und die Worte „Buchst. e“ durch die                   b) Nr. 3 wird wie folgt geändert:\n               Worte „ Buchst. c“ ersetzt.                                  aa) In Satz 1 werden die Worte “, der von\n      j) Dem Absatz 9 werden folgende Sätze jeweils als                           einem durch Vollmacht ausgewiesenen\n         Unterabsatz angefügt:                                                    Rechtsanwalt oder Notar zu stellen ist,“\n         „In den Fällen des Absatzes 4 sind, wenn dies                            gestrichen.\n         günstiger ist, den Hinterbliebenen mindestens                      bb) In Satz 2 werden die Worte “, der von\n         20 v. H. der Versorgungsrente zu zahlen.                                 einem durch Vollmacht ausgewiesenen\n         Treffen in den Fällen des Absatzes 7 Satz 1 in                           Rechtsanwalt oder Notar zu stellen ist,“\n         der Person des Berechtigten Einkünfte aus eige-                          gestrichen und die Worte „in Anwendung\n         ner Erwerbstätigkeit und Hinterbliebenenan-                              der Zweiten Verordnung über die Erteilung\n         sprüche zusammen, sind, wenn dies günstiger                              von Rentenauskünften an Versicherte der\n         ist, mindestens 20 v. H. der Versorgungsrente zu                         gesetzlichen Rentenversicherung‘“ durch\n         zahlen.“                                                                 die Worte „§ 109 Abs. 3 SG B VI“ ersetzt.\n                                                                   66.   § 202 wird wie folgt geändert:\n62.   § 189 wird wie folgt geändert:                                     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Buchstabe\n      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           a“ durch die Worte „Buchstabe f“ ersetzt.\n         aa) In Buchstabe a werden die Worte „§ 168                      b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Buchst. b\n              Abs. 2“ durch die Worte „§ 165 Abs. 4“                        bis f“ durch die Worte „Buchst. a bis e und g“\n              ersetzt.                                                      ersetzt.\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1992                                                  554          VkBl. Amtlicher Teil\n\n67.   § 203c wird wie folgt geändert:                                          falles das 50. Lebensjahr voll-\n      a) Absatz 1 Buchst. a erhält folgende Fassung:                           endet und ist die nach § 161\n                                                                               Abs. 1 gesamtversorgungsfä-\n         „a) Absatz 2b in der Fassung des § 204 Abs. 4\n                                                                               hige Zeit kürzer als die Zeit\n              gilt,“\n                                                                               von der Vollendung des 50.\n      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     Lebensjahres bis zum Eintritt\n         aa) In Satz 5 werden die Worte “, es sei denn,                        des Versicherungsfalles, be-\n              der Versorgungsrentenberechtigte ist am                          trägt der Bruttoversorgungs-\n              1. Januar 1985 nicht mehr erwerbsunfähig,                        satz für jedes Jahr der ge-\n              sondern berufsunfähig“ gestrichen.                               samtversorgungsfähigen Zeit\n         bb) Satz 9 wird gestrichen.                                           2 v. H. des gesamtversor-\n                                                                               gungsfähigen Entgelts; die\n      c) Absatz 3 Sätze 4 und 5 werden gestrichen.                             Sätze 1 und 2 gelten nicht.\n68.   § 203d wird wie folgt geändert:                                     (2b) Der Vomhundertsatz beträgt\n                                                                               in den Fällen des Absatzes 2\n      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „mit der                          Satz 1 und 2 bis zur Vollen-\n         Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl ,2,33‘                            dung einer gesamtversor-\n         jeweils die Zahl ,2,35‘, an die Stelle der Zahl ,1‘                   gungsfähigen Zeit von zehn\n         die Zahl ,1,15‘ und an die Stelle der Zahl ,89,95‘                    Jahren 45 v. H.; er steigt in\n         die Zahl ,91,75‘ tritt“ durch die Worte „in der                       den folgenden 15 Jahren der\n         Fassung des § 204 Abs. 4“ ersetzt.                                    gesamtversorgungsfähigen\n      b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                               Zeit um jährlich 2,35 v. H. und\n         „Anwendung“ die Worte „des § 160 Abs. 2 in der                        in den folgenden weiteren\n         Fassung des § 204 Abs. 4 sowie“ eingefügt.                            Jahren der gesamtversor-\n                                                                               gungfähigen Zeit um jährlich\n69.   § 204 wird wie folgt geändert:                                           1,15 v. H. bis zu höchstens\n      a) In der Überschrift werden die Worte „§ 161“ durch                     91,75 v. H. des fiktiven\n         die Worte „§§ 159 bis 162b, 169 und 170“ ersetzt.                     Nettoarbeitsentgelts.\n      b) Es werden folgende Absätze angefügt:                                  In den Fällen des Absatzes 2\n                                                                               Satz 3 beträgt der Vomhun-\n         „(4) 1Für den Versorgungsrentenberechtigten\n                                                                               dertsatz bis zur Vollendung\n               und den versorgungsrentenberechtigten\n                                                                               einer gesamtversorgungsfä-\n               Hinterbliebenen, dessen Versorgungsrente\n                                                                               higen Zeit von fünf Jahren 20\n               spätestens am 31. Dezember 1991 begon-\n                                                                               v. H.; er steigt in den folgen-\n               nen hat, gelten für die Anwendung der\n                                                                               den zwölf Jahren der gesamt-\n               §§ 176 und 177\n                                                                               versorgungsfähigen Zeit um\n               a) § 159 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, § 169 Abs.                    jährlich 2 v. H. und in den wei-\n                  2 Satz 1 Buchst. a und § 170 Abs. 4                          teren Jahren der gesamtver-\n                  Buchst. a mit der Maßgabe, daß Kinder-                       sorgungsfähigen Zeit um\n                  zuschüsse im Sinne des § 270 SGB VI                          jährlich 2,35 v. H.“,\n                  nicht, jedoch der auf die Kinderer-\n                  ziehungszeiten entfallende Teil der ge-             bb) Absatz 3 mit der Maßgabe anzu-\n                  setzlichen Rente anzurechnen sind,                      wenden ist, daß an die Stelle von\n                                                                          „70 v. H.“ „80 v. H“ treten,\n               b) § 160 mit der Maßgabe, daß\n                  aa) die Absätze 2 und 2b in folgender               cc) Absatz 4 Satz 1 in der folgenden\n                        Fassung anzuwenden sind:                          Fassung anzuwenden ist:\n                        „(2) Der Vomhundertsatz beträgt                   „(4) Für den Versorgungsrenten-\n                             bis zur Vollendung einer ge-                      berechtigten,\n                             samtversorgungsfähigen Zeit                       a) bei dem der Versiche-\n                             von zehn Jahren 36 v. H. des                         rungsfall wegen Erwerbs-\n                             gesamtversorgungsfähigen                             unfähigkeit nach Vollen-\n                             Entgelts. Er steigt in den fol-                      dung des 40. Lebensjah-\n                             genden 15 Jahren der gesamt-                         res eingetreten oder bei\n                             versorgungsfähigen Zeit um                           dem der Versicherungsfall\n                             jährlich 2 v. H. und in den fol-                     nach § 158 Abs. 1 Satz 1\n                             genden weiteren Jahren der                           Buchst. a bis e oder Abs.\n                             gesamtversorgungsfähigen                             2 Satz 1 Buchst. a bis e\n                             Zeit um jährlich 1 v. H. bis zu                      eingetreten ist und\n                             höchstens 75 v. H. des ge-                        b) der\n                             samtversorgungsfähigen Ent-                          aa) während der letzten\n                             gelts (Bruttoversorgungssatz).                           180 Monate vor Ein-\n                             Hatte der Pflichtversicherte                             tritt des Versiche-\n                             bei Eintritt des Versicherungs-                          rungsfalles ununter-\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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H.“ treten.\n                              168 Umlagemonate zu-                     2Satz 1 gilt auch für Hinterbliebene\n                              rückgelegt hat oder\n                                                                       eines nach dem 31. Dezember 1991\n                         bb) während der letzten\n                                                                       verstorbenen Versorgungsrentenbe-\n                              360 Monate vor Eintritt\n                                                                       rechtigten im Sinne des Satzes 1.\n                              des      Versicherungs-\n                                                              (5)   1Hat die Pflichtversicherungs spätestens\n                              falles ununterbrochen\n                              pflichtversichert gewe-               am 31. Dezember 1991 begonnen und bis\n                              sen ist und in diesem                 zum Eintritt des Versicherungsfalles\n                              Zeitraum mindestens                   ununterbrochen bestanden, gilt\n                              336 Umlagemonate zu-                  a) für Pflichtversicherte der Geburtsjahr-\n                              rückgelegt hat                           gänge vor 1937 und\n                         und                                        b) für Pflichtversicherte, die vor dem 1.\n                     c) mit dem in den in Buch-                        Januar 2002 unter den Voraussetzun-\n                         stabe b genannten 180                         gen des § 156 Abs. 3a Satz 1 aus dem\n                         bzw. 360 Monaten keine                        Arbeitsverhältnis ausscheiden,\n                         kürzere als die jeweilige                  Absatz 4 – auch für die Erstberechnung –\n                         durchschnittliche regelmä-                 entsprechend.\n                         ßige wöchentliche Arbeits-                 2Als\n                         zeit eines entsprechenden                       Unterbrechung im Sinne des Satzes 1\n                         Vollbeschäftigten verein-                  gelten nicht die Zeit des Bezugs einer\n                         bart gewesen ist,                          Versorgungsrente und die Zeiten einer\n                                                                    Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in\n                     ist Gesamtversorgung minde-\n                                                                    den Fällen des § 156 Abs. 3 Satz 1 Buchst.\n                     stens das Mindestruhegehalt,\n                                                                    a bzw. des § 156 Abs. 3a und 3b die Zeit\n                     das einem kinderlos verheira-\n                                                                    bis zum Eintritt des Versicherungsfalles.\n                     teten Bundesbeamten nach §\n                                                                    3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Hinter-\n                     14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des\n                     Beamtenversorgungsgesetzes                     bliebene eines nach dem 31. Dezember\n                     im Zeitpunkt des Beginns der                   1991 verstorbenen Pflichtversicherten im\n                     Versorgungrente (§ 183) zu-                    Sinne des Satzes 1.\n                     stehen würde.“,                          (6)   1Hat    die Pflichtversicherung spätestens\n        c) § 161 mit der Maßgabe, daß                               am 31. Dezember 1991 begonnen und bis\n           aa) bei Anwendung des Absatzes 2                         zum Eintrift des Versicherungsfalles un-\n               Satz 1                                               unterbrochen bestanden und fällt der\n                                                                    Pflichtversicherte nicht unter Absatz 5,\n               – Buchst. a die der Ermittlung der                   bleibt, wenn dies günstiger ist, für den Ver-\n                  gesetzlichen Rente zugrunde lie-                  sorgungsrentenberechtigten und seine\n                  genden        Versicherungszeiten                 Hinterbliebenen der Brutto- bzw. Nettover-\n                  nicht um Kindererziehungszeiten                   sorgungssatz erhalten, den er nach § 160\n                  vermindert und Zurechnungs-                       in Verbindung mit Absatz 4 erreicht hätte,\n                  zeiten nicht erhöht werden und                    wenn der Versicherungsfall am 31. Dezem-\n                  sich bei der Ermittlung der Hälfte                ber 1991 eingetreten wäre. 2Absatz 5 Satz\n                  ergebende Teilmonate auf volle                    2 gilt. 3Für die Feststellung des Brutto- und\n                  Monate aufzurunden sind,                          Nettoversorgungssatzes ist die gesamtver-\n               – Buchst. b Doppelbuchst. cc Zei-                    sorgungsfähige Zeit um die Zahl von Mo-\n                  ten einer nach Vollendung des                     naten zu vermindern, die zwischen dem 1.\n                  17. Lebensjahres liegenden ab-                    Januar 1992 und dem Beginn der Ver-\n                  geschlossenen Fachschul- oder                     sorgungsrente liegen.\n                  Hochschulausbildung bis zu 10                     4Diese   Versorgungssätze erhöhen sich für\n                  Jahren berücksichtigt werden,\n                                                                    jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen\n           bb) Absatz 4 in folgender Fassung an-                    Zeit, das nach dem 31. Dezember 1991\n               zuwenden ist:                                        zurückgelegt worden ist, um 1 bis zu höch-\n               „(4) Die Anzahl der Monate nach                      stens 75 v. H. bzw. um 1,15 bis zu höchstens\n               den Absätzen 1 bis 3 sind zusam-                     91,75 v. H.; dabei bleiben außer in den Fällen\n               menzuzählen. Je zwölf Monate                         des § 160 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des\n               sind ein Jahr gesamtversorgungs-                     Absatzes 4 Zeiten bis zur Vollendung des\n               fähige Zeit; bei einem verbleiben-                   zehnten Jahres der gesamtversorgungs-\n               den Rest werden sieben und mehr                      fähigen Zeit unberücksichtigt.\n\n\n\n                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1992                                              556                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n              5§  Abs. 4 gilt.                                          (2) § 165 Abs. 1 gilt für den Witwer einer vor dem\n              6§  160 Abs. 2 Satz 3 und § 160 Abs. 2b                       1. Januar 1986 verstorbenen Versicherten,\n              Satz 3 sind in Verbindung mit Absatz 7                        Versorgungsrentenberechtigten oder Ver-\n              anzuwenden.                                                   sicherungsrentenberechtigten nur, wenn seine\n              7Für die Anwendung der Sätze 1 bis 6 blei-\n                                                                            Ehefrau den Unterhalt ihrer Familie überwie-\n                                                                            gend bestritten hatte.“\n              ben die §§ 162a und 162b unberücksich-\n              tigt.                                               72.  Es wird folgender § 205c eingefügt:\n        (7)   Hat die Pflichtversicherung spätestens am                                      „§ 205c\n              31. Dezember 1991 begonnen und bis zum                             Übergangsregelung zu § 170\n              Eintritt des Versicherungsfalles ununter-\n              brochen bestanden (Absatz 5 Satz 2 gilt),           Für am 31. Dezember 1991 schon und am 1. Januar\n              ist § 160 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2b Satz 3          1992 noch vorhandene Waisen gilt folgendes:\n              mit folgenden Maßgaben anzuwenden:                       a) Erhielt eine Halbwaise nach den am 31.\n                                                                          Dezember 1991 geltenden Vorschriften Waisen-\n              Für die Geburts-    beträgt der Vomhun-                     rente für Vollwaisen, verbleibt es dabei.\n              jahrgänge            dertsatz der Minde-                 b) Bei der Vollwaise bleiben 276,24 DM der auf die\n                                  rung für jeden Monat                    Gesamtversorgung anzurechnenden Bezüge\n                        vor                       0,00                    aus der gesetzlichen Rentenversicherung der\n                        1940                                              Arbeiter und Angestellten bzw. 279,16 DM aus\n                        1940                      0,05                    der knappschaftlichen Rentenversicherung, bei\n                        1941                      0,10                    der Halbwaise 152,90 DM bzw. 154,50 DM die-\n                        1942                      0,15                    ser Bezüge unberücksichtigt; dies gilt nicht,\n                        1943                      0,20                    wenn die sachlichen Voraussetzungen des\n                        1944                      0,25                    § 314 Abs. 5 SGB VI vorliegen.“\n                        1945                      0,30“\n                                                                  73.   § 206a wird unter Beibehaltung der Paragraphen-\n70.   § 205 wird wie folgt geändert:                                    bezeichnung gestrichen.\n      a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                                       Inkrafttreten\n         „Übergangsregelung zu §§ 162, 162a und 162b“.            Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich des Satzes\n      b) In Absatz 3 werden die Worte „Tritt der“ durch           2 am 1. Januar 1992 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tre-\n         die Worte „ist der“ und das Wort „ein“ durch das         ten in Kraft:\n         Wort „eingetreten“ ersetzt.                              a)    Nr. 32 mit Wirkung vom 1. Januar 1989,\n      c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                        b)    Nr. 26 mit Wirkung vom 1. Januar 1990,\n         „(6) Bei dem Versorgungsrentenberechtigten               c)    Nr. 55 Buchst. a mit Wirkung vom 3. Oktober 1990,\n               und dem versorgungsrentenberechtigten              d)    Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. cc, Nr. 18 Buchst. b\n               Hinterbliebenen, dessen Versorgungsrente                 und Nr. 70 Buchst. b mit Wirkung vom 1. April 1991,\n               vor dem 1. April 1991 begonnen hat, wird\n               der nach § 162a in der bis zum 31. März            e)    Nr. 58 vom 1. Januar 1993.\n               1991 geltenden Fassung ermittelte Ge-              (VkBl 1992 S. 542)\n               samtversorgungssatz durch die Neufas-\n               sung der §§ 162a und 162b zum 1. April\n               1991 nicht berührt.“\n71.   § 205b erhält folgende Fassung:\n                             „§ 205b                              Nr. 221 Aufhebung der Vorläufigen\n            Übergangsregelung zu §§ 165 und 166                           Gebührenmarkenordnung\n      (1) Anspruch auf Versorgungsrente oder Ver-                         für die Bundeswasserstraßen\n           sicherungsrente für Witwen hat auch die auf                    zwischen Rhein und Elbe\n           Grund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden\n           Rechts schuldlos oder aus überwiegendem                                             Bonn, den 8. Oktober 1992\n           Verschulden des Verstorbenen geschiedene                                            Z 21/06.60.31/159 Vmz 92\n           Ehefrau, die eine Witwenrente nach § 243,              Mit sofortiger Wirkung hebe ich die Vorläufige Gebüh-\n           268 SGB VI erhält oder erhalten würde, wenn            renmarkenordnung für die Bundeswasserstraßen zwi-\n           der Verstorbene in der gesetzlichen Renten-            schen Rhein und Elbe – im Verkehrsblatt – Amtsblatt des\n           versicherung versichert gewesen wäre und               Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik\n           dort die Wartezeit erfüllt gehabt hätte. Ent-          Deutschland – Heft 5/1967 S. 114 vom 16. Februar 1967\n           sprechendes gilt für die einer schuldlos ge-           – Z 9/ – Z 9/06. – 1 2024/Fin 67 veröffentlicht – auf.\n           schiedenen Ehefrau gleichgestellte frühere\n           Ehefrau des Verstorbenen, wenn die Ehe auf                                    Der Bundesminister für Verkehr\n           Grund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden                                                Im Auftrag\n           Rechts aufgehoben oder für nichtig erklärt                                          Dr. H e l d m a n n\n           worden ist.                                            (VkBl 1992 S. 556)\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         557                                               Heft 20 – 1992\n\n                                                                   standes vorsieht (Ressortaufteilung). Der Vorsitzer kann\n  Eisenbahnwesen                                                   zur Sicherung der Koordination der Geschäfte vorschla-\nNr. 222 Erlaß über die Genehmigung der                             gen, daß unter Beachtung der vertraglichen Aufgabenzu-\n                                                                   weisung der Inhalt einzelner Geschäfte oder deren\n        Verwaltungsordnung der Deutschen\n                                                                   Verteilung auf die Mitglieder des Vorstandes geändert\n        Reichsbahn vom 9. Juli 1992                                werden. Über die Änderung beschließt der Vorstand.\n                              Bonn, den 12. Oktober 1992\n                              E 11 /32.04.01/115 DR 92                                         §3\n                                                                                    Gliederung der Zentrale\nHiermit genehmige ich gemäß § 9 Abs. 5 und § 14 Abs.\n3 Buchstabe b) des Bundesbahngesetzes in der im Bun-               Der Vorstand regelt die Gliederung der Zentrale der\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröf-           Deutschen Reichsbahn (Hauptverwaltung und zugeord-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch            nete Zentralstellen).\ndas Gesetz vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2909),                                            §4\nin Verbindung mit Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A                                Geschäfte des Vorstandes\nAbschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages             (1) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten,\nvom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1098) die als An-            die ihm nach dem Bundesbahngesetz, anderen Ge-\nlage beigefügte Verwaltungsordnung der Deutschen                   setzen, Verordnungen oder nach dieser Verwaltungsord-\nReichsbahn vom 9. Juli 1992.                                       nung obliegen. Er entscheidet ferner über Angelegen-\n                         Der Bundesminister für Verkehr            heiten, deren Behandlung er sich nach der Geschäfts-\n                                   In Vertretung                   ordnung für den Vorstand und den Geschäftsanwei-\n                                  Dr. K n i t t e l                sungen der DR vorbehalten hat oder deren Behandlung\n                                                                   er im Einzelfall selbst übernimmt.\n                   Verwaltungsordnung                              (2) Im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung des\n               der Deutschen Reichsbahn                            Vorstandes für die Führung der Geschäfte leitet jedes\n                        (VwO DR)                                   Vorstandsmitglied sein Ressort selbständig (Ressortver-\n                     vom 9. Juli 1992                              antwortung). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung\n  Veröffentlicht im Verkehrsblatt vom 31. Oktober 1992             des Vorstandes.\n                                                                                               §5\nGemäß § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 5 des Bundesbahnge-\n                                                                                          Dienststellen\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                Dienststellen der Deutschen Reichsbahn sind:\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember                 – in der Zentrale der Deutschen Reichsbahn die Haupt-\n1990 (BGBl. I S. 2909), in Verbindung mit Anlage I Ka-                 verwaltung der Deutschen Reichsbahn und die zuge-\npitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des              ordneten Zentralstellen,\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S.                – die Reichsbahndirektionen,\n885, 1098) hat der Vorstand der Deutschen Reichsbahn               – die zentralen Dienststellen,\ndie nachstehende Verwaltungsordnung der Deutschen                  – die Dienststellen des Außendienstes.\nReichsbahn aufgestellt.\nDie Verwaltungsordnung der Deutschen Reichsbahn                                                 §6\nwurde vom Verwaltungsrat am 9. Juli 1992 beschlossen                             Geschäftskreis der Dienststellen\nund vom Bundesminister für Verkehr am 12. Oktober                  (1)   Zum Geschäftskreis der Dienststellen gehören\n1992 genehmigt.\n                                                                   a)    bei der Hauptverwaltung und den Zentralstellen\n                            §1\n                                                                         (Zentrale der Deutschen Reichsbahn):\n             Aufgaben des Verwaltungsrates                               Die Regelung der allgemeinen und grundsätzlichen\nDer Verwaltungsrat beschließt über die in § 12                           Angelegenheiten sowie der Angelegenheiten von\nBundesbahngesetz (BbG) genannten Aufgaben hinaus                         unternehmenspolitischer Bedeutung; ferner solche\na) in den Fällen des § 15 (Einspruch des Bundesmi-                       Geschäfte, die aus Gründen des Sachzusammen-\n    nisters für Verkehr), § 31 Abs. 4 (Grundsätze für die                hangs und der zentralen Lenkung nicht von den\n    Anlegung flüssiger Mittel), § 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs.               unternehmensleitenden Aufgaben getrennt werden\n    2 (Überschuß oder Fehlbetrag beim Jahresabschluß)                    sollen;\n    und § 52 Abs. 1 BbG (Meinungsverschiedenheiten                 b)    bei den Reichsbahndirektionen:\n    mit den Ländern),                                                    Die Leitung und Durchführung aller in ihren Bezirken\nb) über die Beteiligung der Deutschen Reichsbahn an                      anfallenden Geschäfte, soweit sie nicht der Zentrale,\n    anderen Unternehmen im Einzelbetrag von mehr als 10                  den zentralen Dienststellen oder anderen Stellen\n    Mio. DM und über die Veräußerung einer solchen                       zugewiesen sind;\n    Beteiligung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 BbG) sowie im Einzelbe-         c)    bei den zentralen Dienststellen:\n    trag von mehr als 1 Mio. DM, soweit eine Genehmigung                 Die Leitung und Durchführung der ihnen zugewiese-\n    des Bundesministers für Verkehr nicht vorliegt.                      nen, für den Gesamtbereich der Deutschen Reichs-\n                            §2                                           bahn zu behandelnden Geschäfte;\n           Geschäftsordnung des Vorstandes                         d)    bei den Dienststellen des Außendienstes:\nDer Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die eine                   Die Ausführung örtlicher Aufgaben der verschiedenen\nAufteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des Vor-                     Fachgebiete.\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1992                                             558                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeiten und die                   b) für   die Reichsbahndirektionen\nZuweisung der Geschäfte bestimmt der Vorstand der                   –     die Präsidenten,\ndeutschen Reichsbahn.\n                                                                    –     die Hauptabteilungsleiter,\n                                                                    –     die Abteilungsleiter,\n                           §7\n                                                                    –     die Hauptgruppenleiter, Gruppenleiter und die\n                       Zeichnung\n                                                                          Sachbearbeiter, soweit ihnen die Vertretungsbe-\n(1) Schreiben des Vorstandes im Verkehr mit Dritten wer-                  fugnis durch allgemeine Anordnung übertragen\nden von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vor-                         wurde.\nstandsmitglied und einem Linienvertreter gezeichnet.\n                                                                 c) für   die zentralen Dienststellen\n(2) Alle anderen Schreiben werden von den zur Ver-\n                                                                    –     die Leiter,\ntretung der Deutschen Reichsbahn befugten Mitarbeitern\nallein gezeichnet, soweit nicht ausdrücklich etwas ande-            –     die Abteilungsleiter,\nres bestimmt ist. Die Geschäftsordnung des Vorstandes               –     die Hauptgruppenleiter, Gruppenleiter und die\nund die Geschäftsanweisungen regeln, wann der Zeich-                      Sachbearbeiter, soweit ihnen die Vertretungs-\nnung der Zusatz „In Vertretung“ oder „Im Auftrag“ beizu-                  befugnis durch allgemeine Anordnung übertragen\nfügen ist.                                                                wurde.\n                                                                 d) für   alle übrigen Stellen\n                           §8                                       –     die Leiter und ihre Vertreter,\n                       Mitwirkung                                   –     die Hauptgruppenleiter, Gruppenleiter und die\nBei allen Maßnahmen von finanzieller Tragweite haben                      Sachbearbeiter, soweit ihnen die Vertretungs-\ndie zur Wahrung der finanziellen Interessen bestellten                    befugnis durch allgemeine Anordnung übertragen\nMitarbeiter oder Stellen mitzuwirken.                                     wurde.\n                                                                                          § 11\n                           §9                                                 Besetzung der Dienstposten\n                 Gerichtliche Vertretung\n                                                                 (1) Der Vorstand legt – in Abstimmung mit dem Bun-\n(1) Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Reichs-           desminister für Verkehr – dem Verwaltungsrat für die\nbahn sind innerhalb ihres Geschäftskreises berufen:              Besetzung folgender Dienstposten Anträge vor:\n– der Vorstand der Deutschen Reichsbahn,                         1. Bereichsleiter bei der Hauptverwaltung der Deut-\n– in der Zentrale der Deutschen Reichsbahn die                       schen Reichsbahn,\n    Hauptverwaltung und die Zentralstellen,                      2. Präsident einer Reichsbahndirektion.\n– die Reichsbahndirektionen,                                     (2) Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des\n– die zentralen Dienststellen,                                   Bundesministers für Verkehr bedarf (§ 20 Abs. 4 BbG),\n– andere Dienststellen für häufig wiederkehrende einfa-          sind die in Absatz 1 genannten Dienstposten sowie die\n    che Rechtsangelegenheiten, soweit ihnen die Ver-             Dienstposten der Hauptabteilungsleiter der Hauptver-\n    tretungsbefugnis durch allgemeine Anordnung über-            waltung der Deutschen Reichsbahn.\n    tragen wurde.\n                                                                                            § 12\n(2) Der Vorstand der Deutschen Reichsbahn und die                    Beschäftigte beim Bundesminister für Verkehr\nHauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn sind zur\ngerichtlichen Vertretung nur insoweit berufen, als ihnen         (1) Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn werden zur\ndie erste Entscheidung zusteht.                                  Dienstleistung für den Bundesminister für Verkehr nach\n                                                                 § 14 Abs. 6 des Bundesbahngesetzes zur Erfüllung von\n                                                                 Aufgaben angefordert:\n                          § 10                                   a) durch Erteilung von Einzelaufträgen,\n             Außergerichtliche Vertretung                        b) durch Abordnung,\nZur außergerichtlichen Vertretung der Deutschen                  c) durch Beurlaubung,\nReichsbahn sind innerhalb ihres Geschäftskreises                 d) durch Versetzung.\nbefugt:\n                                                                 (2) Der Bundesminister für Verkehr ist unmittelbarer Vor-\na) für den Gesamtbereich der Deutschen Reichsbahn                gesetzter dieser Mitarbeiter. In den Fällen a) und b) bleibt\n   – die Mitglieder des Vorstandes,                              der Vorstand der Deutschen Reichsbahn oberster Vor-\n   – die stellvertretenden Vorstandsmitglieder,                  gesetzter und oberste Dienstbehörde.\n   – die Bereichsleiter,                                                                  § 13\n   – die Hauptabteilungsleiter,                                                Personalentscheidungen\n   – die Abteilungsleiter in der Zentrale der Deutschen          Personalentscheidungen, die im Einvernehmen mit dem\n        Reichsbahn,                                              Bundesminister für Verkehr (§ 20 Abs. 3 BbG) ergehen,\n   – die Hauptgruppenleiter, Gruppenleiter und die               sind:\n        Sachbearbeiter in der Zentrale der DR, soweit            a) die Beauftragung zur Wahrnehmung der Geschäfte\n        ihnen die Vertretungsbefugnis durch allgemeine              eines Bereichsleiters bei der Hauptverwaltung bzw.\n        Anordnung übertragen wurde.                                 des Präsidenten einer Reichsbahndirektion;\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                        559                                              Heft 20 – 1992\n\nb) die Abordnung oder Versetzung eines Mitarbeiters mit              c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\n   einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I oder höher                    „Beförderungen, die unter Verstoß gegen die Vor-\n   zur Hauptverwaltung und von der Hauptverwaltung                       schriften der §§ 8, 12, 80 GüKG durchgeführt\n   zu einer anderen Dienststelle der Deutschen                           wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.“\n   Reichsbahn;\n                                                                     d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nc) bei Mitarbeitern mit einer Vergütung nach Ver-\n                                                                         „Beförderung im Umzugsverkehr sind nicht be-\n   gütungsgruppe la oder höher in der Funktion eines\n                                                                         rücksichtigungsfähig (Unternehmer des Umzugs-\n   Hauptabteilungsleiters die Beurlaubung von mehr als\n                                                                         verkehrs können insoweit für ihre grenzüber-\n   3 Monaten aus dem Dienst der Deutschen Reichs-\n                                                                         schreitenden Beförderungen von Umzugsgut\n   bahn, die vorübergehende Verwendung auf einem\n                                                                         supranationale Umzugsgutgenehmigungen der\n   anderen Dienstposten von geringerer Bewertung\n                                                                         CEMT beantragen).\n   unter Belassung der Vergütung, die ordentliche\n   Kündigung sowie das Verbot der Dienstausübung;                 3. Die Anlage zur Richtlinie wird gestrichen.\nd) bei Mitarbeitern, die als Hauptabteilungsleiter in der         Die geänderte Richtlinie wird nachstehend bekanntge-\n   Hauptverwaltung oder einer Reichsbahndirektion                 macht.\n   eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Ia oder                                          Der Bundesminister für Verkehr\n   höher erhalten sollen, die Vorschläge zu deren Ein-                                              Im Auftrag\n   gruppierung und Abschluß des Arbeitsvertrages.                                                 Dr. S c h m i t t\n\n                          § 14\n                                                                                Richtlinie für das Verfahren\n                      Inkrafttreten\n                                                                        zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen\nDiese Verwaltungsordnung tritt am 1. November 1992 in                              vom 5. September 1988\nKraft. Sie ersetzt die Verwaltungsordnung vom 8. Juli                             Verkehrsblatt 1988 S. 676\n1991.                                                                      zuletzt geändert durch die Richtlinie\n                            Deutsche Reichsbahn                                   vom 29. September 1992\n                                 Der Vorstand                                    (Verkehrsblatt 1992 S. 559)\n                        Heinz D ü r r    Dr. L e n k e            1. Grundlagen\n(VkBl 1992 S. 557)\n                                                                     Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmi-\n                                                                     gungen sind die Resolution Nr. 26 der Europäischen\n                                                                     Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das\n                                                                     Inkrafttreten eines multilateralen Kontingents im inter-\n                                                                     nationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973\n                                                                     sowie die Verordnung über den grenzüberschreiten-\n  Straßenverkehr                                                     den Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen\n                                                                     vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1521) in den jeweils gel-\nNr. 223 Richtlinie für das Verfahren zur                             tenden Fassungen.\n        Erteilung der CEMT-Genehmigungen\n                                                                  2. Verfahrensgrundsätze\n                        Bonn, den 29. September 1992                 Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten\n                        StV 16/23.74.54-02                           CEMT-Genehmigungen werden mit einer Geltungs-\n                                                                     dauer von einem Kalenderjahr durch die Bundes-\nDie Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-             anstalt für den Güterfernverkehr grundsätzlich nach\nGenehmigungen vom 5. September 1988 (Verkehrsblatt                   den folgenden Verfahrenskriterien erteilt.\n1988 S. 676), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom\n                                                                     Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber\n24. Juli 1991 (Verkehrsblatt 1991 S. 597), wird wie folgt\n                                                                     einer Genehmigung für den Güterfernverkehr oder\ngeändert:\n                                                                     einer Gemeinschaftsgenehmigung sind und die im\n1. Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:                              Bewertungszeitraum vom 1. Januar bis 31. August\n   a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                    des Antragsjahres und vom 1. September bis 31. De-\n                                                                     zember des Vorjahres auf Grund ihrer Beteiligung am\n      „Daneben werden Verkehrsverbindungen im                        multilateralen Straßengüterverkehr eine möglichst\n      grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr                     hohe Ausnutzung der Genehmigung erwarten lassen,\n      Schiene/Straße angerechnet, wenn das Kraftfahr-                insbesondere mit den Mitgliedstaaten der CEMT, die\n      zeug auf der Eisenbahn mitbefördert wurde (sog.                nicht zugleich Mitglieder der Europäischen Gemein-\n      Rollende Landstraße).“                                         schaften (EG) sind. Die besondere Berücksichtigung\n   b) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „1992“ durch die               dieser multilateralen Verkehre rechtfertigt sich durch\n      Jahreszahl „1993“ und die Jahreszahl „1991“                    die geringe Anzahl der CEMT-Genehmigungen im\n      durch die Jahreszahl „1992“ ersetzt.                           Vergleich zur Anzahl der Gemeinschaftsgeneh-\n                                                                     migungen.\n2. Abschnitt 6.1 wird wie folgt geändert:\n                                                                     Diejenigen CEMT-Genehmigungen, die nur mit\n   a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\n                                                                     umweltfreundlichen Fahrzeugen verwendet werden\n   b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:                   dürfen, werden nur an Unternehmer erteilt, die\n      „Eine Hochrechnung findet nicht statt.“                        zusätzlich darlegen, daß sie diese Genehmigungen\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 20,
            "content": "Heft 20 – 1992                                              560                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n   zukünftig nur noch mit umweltfreundlichen Fahr-                5. Wiedererteilung\n   zeugen im Sinne der CEMT-Resolution einsetzen                     Die CEMT-Genehmigung wird wiedererteilt, wenn der\n   werden.                                                           Antragsteller insgesamt mindestens 72 Beförderun-\n   Die Genehmigungen werden in einem Wiederer-                       gen durchgeführt hat. Bei mindestens 36 Beförderun-\n   teilungsverfahren und in einem Neuerteilungsver-                  gen muß der Be- oder Entladeort in einem Mitglied-\n   fahren erteilt.                                                   staat liegen, der nicht den Europäischen Gemein-\n   Mehr als e i n e CEMT-Genehmigung wird einem                      schaften angehört. Die Beförderungen sollen auf min-\n   Antragsteller nicht erteilt.                                      destens 2 Verkehrsverbindungen mit verschiedenen\n                                                                     Mitgliedstaaten durchgeführt worden sein.\n3. Subjektive Antragsvoraussetzungen\n                                                                     Stand die CEMT-Genehmigung nur für einen Teil des\n   Der Antragsteller muß die subjektiven Voraussetzun-\n                                                                     Bewertungszeitraumes zur Verfügung, so werden die\n   gen nach § 10 Abs. 1 GüKG erfüllen. Diese Voraus-\n                                                                     mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Be-\n   setzungen werden im Verfahren überprüft. Antrag-\n                                                                     förderungen auf den Bewertungszeitaum hochge-\n   steller, die nicht Inhaber einer CEMT-Genehmigung\n                                                                     rechnet.\n   oder einer Gemeinschaftsgenehmigung sind, haben\n   die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen:                          Zugrunde gelegt werden nur Beförderungen, für die\n                                                                     auf der Auslandsstrecke eine kontingentierte Geneh-\n   – Nachweis über die fachliche Eignung der für die\n                                                                     migung erforderlich ist. Daneben werden Verkehrs-\n       Führung der Geschäfte vorgesehenen Person\n                                                                     verbindungen im grenzüberschreitenden kombinier-\n       einschließlich der fachlichen Eignung für den\n                                                                     ten Verkehr Schiene/Straße angerechnet, wenn das\n       grenzüberschreitenden Güterfernverkehr.\n                                                                     Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn mitbefördert wurde\n       Die vor Inkrafttreten der geltenden Fachkunde-                (sog. Rollende Landstraße).\n       Verordnung am 1. Januar 1986 nachgewiesene\n                                                                     Einem Antragsteller, der seinen Sitz (Hauptnieder-\n       fachliche Eignung zur Führung eines Güterfern-\n                                                                     lassung) in den Gebieten hat, die am 3. Oktober 1990\n       verkehrsunternehmens gilt gemäß § 5 der Fach-\n                                                                     der Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind,\n       kunde-Verordnung auch als Nachweis der fach-\n                                                                     wird die CEMT-Genehmigung für 1993 wiedererteilt,\n       lichen Eignung für den grenzüberschreitenden\n                                                                     wenn er in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1992\n       Güterfernverkehr (Abschnitt B der Anlage zur\n                                                                     insgesamt mindestens 24 Beförderungen durchge-\n       Verordnung).\n                                                                     führt hat. Bei mindestens 12 Beförderungen muß der\n       Bewerber, die die Fachkundeprüfung nach dem 1.                Be- und Entladeort in einem Mitgliedstaat liegen, der\n       Januar 1986 abgelegt haben, müssen die fachli-                nicht den Europäischen Gemeinschaften angehört.\n       che Eignung für den grenzüberschreitenden                     Die Beförderungen sollen auf mindestens 2 Ver-\n       Güterfernverkehr ausdrücklich nachweisen.                     kehrsverbindungen mit verschiedenen Mitglied-\n   – Polizeiliches Führungszeugnis des Unterneh-                     staaten durchgeführt worden sein.\n       mers, sämtlicher Komplementäre und/oder der\n       zur Führung der Geschäfte bestellten Personen.\n   – Bescheinigung des Finanzamtes und der Ge-\n       meinde des Betriebssitzes über die steuerliche             6. Neuerteilung\n       Zuverlässigkeit.                                           6.1 Verfahren\n   – Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über                      Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich\n       die ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur                  der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Genehmi-\n       Unfallversicherung.                                            gungen werden neu erteilt.\n   – Bescheinigung der Krankenkasse über die ord-                     Das Neuerteilungsverfahren erfolgt auf der Grund-\n       nungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur sozia-                  lage sämtlicher Beförderungen des Antragstellers im\n       len Kranken- und Rentenversicherung und zur                    Bewertungszeitraum zwischen Be- und Entladeorten\n       Arbeitslosenversicherung.                                      in Mitgliedstaaten, von denen mindestens einer nicht\n   – Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.                         den Europäischen Gemeinschaften angehört. Eine\n                                                                      Hochrechnung findet nicht statt. Abschnitt 5 Absatz 3\n   – Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-                    gilt entsprechend.\n       nossenschaftsregister eingetragen sind, Abschrift/\n       Ablichtung der Eintragungen nach neuestem                      Der Anteil der Antragsteller am Erteilungsverfahren,\n       Stand. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-                die ihren Sitz (Hauptniederlassung) in den Gebieten\n       tung außerdem die Gesellschafterliste.                         haben, die am 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik\n                                                                      Deutschland beigetreten sind, wird auf mindestens\n4. Antragstellung                                                     20 % festgesetzt.\n   Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung ist                Jede Verkehrsverbindung ist in dem Antrag auf\n   auf einem von der Bundesanstalt für den Güterfern-                 Erteilung einer CEMT-Genehmigung getrennt aufzu-\n   verkehr vorgeschriebenen Vordruck in zweifacher Aus-               führen unter Angabe der auf verkehrsüblichem Weg\n   fertigung bis zum 1. Oktober des Antragjahres bei der              durchfahrenen Mitgliedstaaten und der Anzahl der\n   Außenstelle der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr             auf jeder Verkehrsverbindung durchgeführten Beför-\n   einzureichen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz             derungen. Sind auf einer Verkehrsverbindung weni-\n   (Hauptniederlassung) seines Unternehmens hat.                      ger als 6 Beförderungen (Hin- und Rückbeförderun-\n   Nach Fristablauf eingehende Anträge werden nicht                   gen) durchgeführt worden, so ist diese Verkehrs-\n   berücksichtigt.                                                    verbindung nicht anzugeben. Beförderungen, die\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       561                                           Heft 20 – 1992\n\n   unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 8, 12, 80         Nr. 224 Bekanntmachung\n   GüKG durchgeführt wurden, sind nicht berücksichti-                    zur Verordnung TSF Nr. 4/92\n   gungsfähig.\n                                                                                              Bonn, den 9. Oktober 1992\n   Beförderungen im Umzugsverkehr sind nicht be-                                              StV 16/28.18.11-90\n   rücksichtigungsfähig (Unternehmer des Umzugsver-\n                                                                 Durch die Verordnung TSF Nr. 4/92 zur Änderung des\n   kehrs können insoweit für ihre grenzüberschreiten-\n                                                                 Güterfernverkehrstarifs vom 8. Oktober 1992 (BAnz. S.\n   den Beförderungen von Umzugsgut supranationale\n                                                                 8297) wird der Güterfernverkehrstarif (GFT) gemäß\n   Umzugsgutgenehmigungen der CEMT beantragen).\n                                                                 Nachtrag 4/92 geändert. Die Verordnung tritt am 15.\n                                                                 November 1992 in Kraft.\n6.2 Bewertung\n                                                                 Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen\n   Jede Verkehrsverbindung zwischen einem Mitglied-              Güterfernverkehrs (BDF) e. V., Breitenbachstr. 1, 6000\n   staat, der zugleich Mitglied der Europäischen Ge-             Frankfurt am Main 93 zu beziehen.\n   meinschaften ist, und einem Mitgliedstaat, der nicht\n   Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, erhält          Inhalt der Änderung:\n   4 Punkte.                                                     1. Berichtigung fehlerhafter Tarifentfernungen\n   Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, die            2. Änderung folgender Ausnahmetarife:\n   beide nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaf-               101 (Mineralwasser und Limonaden)\n   ten sind, erhalten 8 Punkte.                                     210 (Benzin, Dieselkraftstoff usw.)\n                                                                    401 (Betonwaren usw.)\n   Zusatzpunkte werden erteilt für jeden auf verkehrsüb-            609 (Natriumtripolyphosphat usw.)\n   lichem Weg durchfahrenen Mitgliedstaat, und zwar:                615 (Gase usw.)\n   – 1 Punkt für jeden Transitstaat, der Mitglied der               706 (Holzzellstoff)\n     Europäischen Gemeinschaften ist.                               860 (Eisen- und Stahlwaren, NE-Metallwaren usw.)\n   – 2 Punkte für jeden Transitstaat, der nicht zugleich                                Der Bundesminister für Verkehr\n     Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist.                                                  Im Auftrag\n                                                                                                Dr. S c h m i t t\n   Für das Durchfahren der Benelux-Staaten wird insge-\n                                                                 (VkBl 1992 S. 561)\n   samt nur 1 Transitpunkt erteilt.\n   Die für jede Verkehrsverbindung ermittelten Punkte\n   werden addiert. Die Summe bildet die Bewertungs-              Nr. 225 Zuständigkeit von Prüfstellen und\n   zahl.                                                                 Technischen Diensten im Rahmen\n                                                                         der Begutachtung/Prüfung für die\n6.3 Auswahlkriterien                                                     Typgenehmigung von Fahrzeugen\n    Die CEMT-Genehmigungen werden in der Reihen-                         und Fahrzeugteilen\n    folge der Größe der nach 6.2 ermittelten Bewertungs-                 – Aufhebung der bisherigen Allein-\n    zahlen erteilt. Ist die Größe der Bewertungszahlen                     zuständigkeiten\n    bei meheren Antragstellern gleich und stehen\n    Genehmigungen nicht mehr in ausreichender Anzahl                                       Bonn, den 13. Oktober 1992\n    zur Verfügung, entscheidet die Höhe der Summe der                                      StV 11/36.20.00/55 Va 92\n    Produkte aus der je Verkehrsverbindung vergebenen            Hiermit gebe ich die mit den zuständigen obersten\n    Punktezahl und der je Verkehrsverbindung durchge-            Landesbehörden abgestimmte Verlautbarung über die\n    führten Anzahl der Beförderungen.                            Aufhebung der bisherigen Alleinzuständigkeiten für die\n                                                                 Begutachtung/Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeug-\n7. Richtigkeit der Angaben                                       teilen bekannt.\n   Die Antragsteller haben die nach ihrem Antrag durch-                               Der Bundesminister für Verkehr\n   geführten Beförderungen auf Verlangen der                                                     Im Auftrag\n   Bundesanstalt nachzuweisen.                                                                    Grupe\n   Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung               Zuständigkeit von Prüfstellen und Technischen Dien-\n   kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller vor-            sten im Rahmen der Begutachtung/Prüfung für die\n   sätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben           Typgenehmigung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.\n   gemacht hat.                                                  – Aufhebung der bisherigen Alleinzuständigkeiten\n                                                                 Vorbemerkungen:\n8. Unterrichtung über den Abschluß des Erteilungs-\n   verfahrens                                                    Die Zuständigkeiten der Prüfstellen und Technischen\n                                                                 Dienste sind bislang geregelt\n   Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übersen-\n                                                                 – für den Bereich der StVZO in Richtlinien bzw. Ver-\n   det dem Bundesminister für Verkehr, den obersten\n                                                                    kehrsblattverlautbarungen\n   Verkehrsbehörden der Länder und den höheren\n   Landesverkehrsbehörden eine Liste mit den Namen               – für die Anwendung der kraftfahrzeugtechnischen\n   und Anschriften der Unternehmer, die eine CEMT-                  Einzelrichtlinien irn Rahmen der EWG-Betriebs-\n   Genehmigung erhalten haben.                                      erlaubnis in Verkehrsblattverlautbarungen\n                                                                 – für die Anwendung der ECE-Regelungen durch die\n(VkBl 1992 S. 559)                                                  vorgesehenen Mitteilungen an den Generalsekretär\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1992                                                562                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n    der UNO gemäß dem ECE-Übereinkommen vom 20.                     – die bisher allein zuständige Prüfstelle wird federfüh-\n    März 1958 über die Benennung der Technischen                        rende Prüfstelle, wenn nichts anderes bestimmt wird.\n    Dienste (mit nachrichtlicher Bekanntmachung im Ver-             Die federführende Prüfstelle nimmt neben ihrer Prüftätigkeit\n    kehrsblatt)                                                     zusätzlich beratende und koordinierende Aufgaben wahr.\n– für die Prüfung der nach § 22 a StVZO bauartgeneh-                Deshalb ist sie auf ihr Verlangen über Prüfungen zu unter-\n    migungspflichtigen Teile durch § 4 der Fahrzeugteile-           richten. In Zweifelsfällen ist sie zu beteiligen; bei allen\n    verordnung.                                                     Fragen der Anwendung ist sie federführend.\nNeben der sachlichen Zuständigkeit ist nicht selten                 Außerdem ist die federführende Prüfstelle an der Weiter-\nzugleich auch eine bestimmte örtliche Zuständigkeit, ver-           entwicklung der Vorschriften beteiligt. Die zuständigen\nbunden mit einer regionalen Alleinzuständigkeit, festge-            Behörden des Bundes und der Länder, namentlich das\nlegt worden.                                                        Bundesverkehrsministerium, werden von ihr beraten.\nDie Vollendung des EG-Binnenmarktes und die Dere-                   Soweit es um die Anwendung von EG-Richtlinien im\ngulierung lassen die Aufhebung von alleinigen Zu-                   Rahmen der EWG-Betriebserlaubnis geht, werden die\nständigkeiten der Prüfstellen bzw. Technischen Dienste              betreffenden Zustäiidigkeitsregelungen allerdings nur\nund von regionalen Bindungen sachgerecht erscheinen.                noch für eine Übergangszeit Geltung haben und allmäh-\nDamit erhalten die Antragsteller die Möglichkeit, die               lich durch Zuständigkeitsbestimmungen nach dem\nPrüfstellen und Technischen Dienste frei zu wählen. Ziel            System der Akkreditierung gemäß den Europäischen\ndieser Maßnahme ist, die Abwicklung des Verfahrens zu               Normen EN 45000 ff. abgelöst werden. Auf die\nvereinfachen, den bisherigen Qualitätsstandard zu wah-              Verlautbarung im Verkehrsblatt vom 6. Juli 1992 (VkBl\nren und die Wettbewerbsfähigkeit im Prüfverfahren und               1992, S. 355) wird hingewiesen.\ndamit auch im Genehmigungsverfahren zu verbessern.                  1. Zuständigkeit nach der StVZO\nDie Änderungen werden von folgenden Grundsätzen                         Die federführende Prüfstelle ergibt sich aus nachste-\ngetragen:                                                               hender Tabelle.\n– die bisherigen Alleinzuständigkeiten werden aufgeho-                  Sonstige alleinige Zuständigkeiten von Prüfstellen,\n    ben,                                                                die nicht in Richtlinien zur StVZO oder in Verkehrs-\n– andere Technische Prüfstellen für den Kfz-Verkehr                     blattverlautbarungen festgelegt waren, werden eben-\n    dürfen prüfen, sofern sie über geeignetes Personal                  falls aufgehoben, z. B. Prüfungen von Schneeketten\n    und die erforderlichen Meß- und Prüfeinrichtungen                   (§ 30 StVZO), von Fußbodenbelägen in Kraftomni-\n    verfügen; unberührt bleiben Prüfbefugnisse auf                      bussen (§ 35 d StVZO), von Kraftstoffbehältern aus\n    Grund besonderer Regelungen,                                        Kunststoff (§ 45 StVZO).\n\nTabelle 1 a) Richtlinien und Verkehrsblattverlautbarungen für den Bereich der StVZO (Fahrzeugteile):\n\nIn Bezug genommene                                                                                                 Fundstelle\nVorschrift der StVZO                 Gegenstand (Fahrzeugteil)                       federführende Stelle            VkBl\n                                                                                                                  (Jahr/Seite)\n§ 30                        Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern          TÜV Bayern Sachsen e.V.           1982/276\n                            für Personenkraftwagen und Krafträder                                                  1991/736\n§ 38                        Richtlinie für die Prüfung von Sonderlenk-           TÜV Rheinland e.V.                1975/521\n                            rädern für Kraftfahrzeuge\n§ 38 a                      Richtlinie für die Ausführung und Anbrin-            TÜV Hannover/                     1980/776\n                            gung von Sicherheitseinrichtungen gegen              Sachsen-Anhalt e.V.\n                            unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen\n§ 47                        Richtlinien für die Prüfung von Vergaser-            Rheinisch-Westfälischer           1974/322\n                            zusatzgeräten                                        TÜV e.V.\n§ 47 Abs. 9                 Abgase                                               Rheinisch-Westfälischer         vgl. § 47\n                                                                                 TÜV e.V.1)                      Abs. 9 StVZO\n§ 49 Abs. 5                 Geräuschentwicklung                                  TÜV Bayern Sachsen e.V.         vgl. § 49\n                                                                                                                 Abs. 5 StVZO\n§ 50                        Richtlinien für die Prüfung von Schein-              Lichttechnisches Institut         1976/310\n                            werferreinigungsanlagen                              der Universität Karlsruhe\n                                                                                 (LTIK)\n§ 55 a                      Funkentstörung von Kraftfahrzeugen                   Verband der Deutschen             1987/172\n                                                                                 Elektrotechniker (VDE)\n§ 67                        Richtlinien für die Prüfung von Zusatzge-            LTIK                              1985/198\n                            räten für die Standbeleuchtung von Fahr-\n                            rädern (Batteriestandbeleuchtung)\n\n1) Gemäß Artikel 19 des Einigungsvertrages ist die Abgasprüfstelle Berlin-Adlershof, Rudower Chaussee 6, O-1199 Berlin, ebenfalls\nfederführende Stelle im Sinne von § 47 Abs. 9. StVZO\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    563                                              Heft 20 – 1992\n\nTabelle 1 b) Richtlinien und Verkehrsblattverlautbarungen für den Bereich der StVZO (Prüfgeräte):\n\nIn Bezug genommene                                                                                         Fundstelle\nVorschrift der StVZO                 Gegenstand (Prüfgerät)                   federführende Stelle           VkBl\n                                                                                                          (Jahr/Seite)\n§ 41                     Richtlinie über die Anwendung, Beschaf-         Rheinisch-Westfälischer           1976/284\n                         fenheit und Prüfung von Zeitmeßeinrich-         TÜV e.V.\n                         tungen zur Bestimmung der Ansprech-\n                         und Schwelldauer bestimmter Betriebs-\n                         bremsanlagen von Kraftfahrzeugen und\n                         -anhängern\n§ 41                     Richtlinien für die Anwendung, Beschaf-         Rheinisch-Westfälischer           1978/348\n                         fenheit und Prüfung von Bremsprüfstän-          TÜV e.V.\n                         den\n§ 47                     Richtlinien über die Einrichtungen für die      Rheinisch-Westfälischer           1967/649\n                         CO-Messung der Abgase von Otto-Moto-            TÜV e.V.\n                         ren nach Anlage XI StVZO\n§ 49                     Anforderungen der Physikalisch-Techni-          Physikalisch-Technische           1969/279\n                         schen Bundesanstalt für Präzisionsschall-       Bundesanstalt (PTB)\n                         pegelmesser\n§ 49 a                   Richtlinien für die Prüfung von Kontrollge-     LTIK                              1979/324\n                         räten zur Überwachung von Glühlampen\n                         in Fahrzeugen\n§ 50                     Richtlinien für die Prüfung von Schein-         TÜV Hannover/                     1981/392\n                         werfereinstellprüfgeräten                       Sachsen-Anhalt e.V.\n\n\n\n\n2. Zuständigkeit nach EG-Richtlinien\n   Die federführende Prüfstelle ergibt sich aus nachstehender Tabelle\nTabelle 2: 1. Teil (Kraftfahrzeuge und Anhänger nach der Betriebserlaubnis-Rahmen-Richtlinie 70/156/EWG)\n\nNr. der                                                                                         Fundstelle ABI. EG\nEG-Richtlinie               Gegenstand                             federführende Stelle           Jahr/Heft/Seite\n                                                                                               (ggf. letzte Änderung)\n70/157/EWG      Geräuschpegel und Auspuffeinrichtung          TÜV Bayern Sachsen e.V.                 1970/L 42/16\n                                                                                                     (1989/L 238/43)\n70/220/EWG      Gasförmige Schadstoffe aus Motoren            Rheinisch-Westfälischer                 1970/L 76/1\n                                                              TÜV e.V.                               (1991/L 242/1)\n70/221/EWG      Kraftstoffbehälter                            TÜV Berlin/                             1970/L 76/23\n                                                              Brandenburg e.V.                       (1981/L 131 /4)\n70/221/EWG      Unterfahrschutz                               TÜV Rheinland e.V.                      1970/L 76/23\n                                                                                                     (1981/L 131/4)\n70/222/EWG      Anbringungsstellen und Anbringung             keine benannt                           1970/L 76/25\n                der amtlichen Kennzeichen                                                            (1972/L 73/116)\n70/311/EWG      Lenkanlagen                                   TÜV Bayern Sachsen e.V.                 1970/L 133/10\n                                                                                                     (1972/L 73/116)\n70/387/EWG      Türen                                         TÜV Hannover/                           1970/L 176/5\n                                                              Sachsen-Anhalt e.V.                    (1972/L 73/116)\n70/388/EWG      Einrichtungen für Schallzeichen,              TÜV Bayern Sachsen e.V.                 1970/L 176/12\n                einschl. Anbringung                                                                  (1987/L 192/43)\n71/127/EWG      Rückspiegel, Beschaffenheit und Anbrin-       TÜV Südwestdeutschland                   1971/L 68/1\n                gung                                          [Stuttgart] e.V.                       (1988/L 147/77)\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1992                                             564                          VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. der                                                                                        Fundstelle ABI. EG\nEG-Richtlinie               Gegenstand                              federführende Stelle         Jahr/Heft/Seite\n                                                                                              (ggf. letzte Änderung)\n71/320/EWG       Bremsanlagen                                Rheinisch-Westfälischer             1971/L 202/37\n                                                             TÜV e.V.                           (1991/L 233/21)\n72/245/EWG       Funkentstörung von Kfz-Motoren mit          VDE                                 1972/L 152/15\n                 Fremdzündung                                                                   (1989/L 238/43)\n72/306/EWG       Dieselabgase (Rauch)                        Rheinisch-Westfälischer             1972/L 190/1\n                                                             TÜV e.V.                           (1989/L 238/43)\n74/60/EWG        Innenausstattung                            TÜV Rheinland e.V.                   1974/L 38/2\n                 (Teile im Insassenraum)                                                        (1978/L 206/26)\n74/61/EWG        Sicherungseinrichtungen gegen unbe-         TÜV Hannover/                        1974/L 38/22\n                 fugte Benutzung                             Sachsen-Anhalt e.V.\n74/297/EWG       Innenausstattung (Verhalten der Lenkan-     TÜV Rheinland e.V.                  1974/L 165/16\n                 lage bei Unfallstößen)\n74/408/EWG       Innenausstattung (Widerstandsfähigkeit      TÜV Rheinland e.V.                  1974/L 221/1\n                 der Sitze und ihrer Verankerung)                                               (1981/L 209/34)\n74/483/EWG       Vorstehende Außenkanten bei Kraftfahr-      TÜV Südwestdeutschland              1974/L 266/4\n                 zeugen                                      [Mannheim] e.V.                    (1987/L 192/43)\n75/443/EWG       Rückwärtsgang und Geschwindigkeits-         keine benannt                        1975/L 196/1\n                 meßgerät\n76/114/EWG       Schilder, vorgeschriebene Angaben,          keine benannt                        1976/L 24/1\n                 deren Lage und Anbringungsart                                                  (1987/L 192/43)\n76/115/EWG       Verankerung der Sicherheitsgurte            TÜV Rheinland e.V.                   1976/L 24/6\n                                                                                                (1990/L 341/14)\n76/756/EWG       Anbau der Beleuchtungs- und                 TÜV Südwestdeutschland               1976/L 262/1\n                 Lichtsignaleinrichtungen                    [Mannheim] e.V.                     (1989/L 114/52)\n76/757/EWG       Rückstrahler                                LTIK                                1976/L 262/32\n                                                                                                (1987/L 192/43)\n76/758/EWG       Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten,         LTIK                                1976/L 262/54\n                 Schlußleuchten und Bremsleuchten                                                (1989/L 265/1)\n76/759/EWG       Fahrtrichtungsanzeiger                      LTIK                                 1976/L 262/71\n                                                                                                 (1989/L 114/52)\n76/760/EWG       Beleuchtungseinrichtungen für das hin-      LTIK                                1976/L 262/85\n                 tere Kennzeichen                                                               (1987/L 192/43)\n76/761/EWG       Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht     LTIK                                1976/L 262/96\n                 und/oder Abblendlicht sowie über Glüh-                                         (1989/L 265/15)\n                 lampen\n76/762/EWG       Nebelscheinwerfer und Glühlampen            LTIK                               1976/L 262/122\n                                                                                                (1987/L 192/43)\n77/389/EWG       Abschleppeinrichtungen                      TÜV Bayern Sachsen e.V.             1977/L 145/41\n77/538/EWG       Nebelschlußleuchten                         LTIK                                1977/L 220/60\n                                                                                                (1989/L 265/24)\n77/539/EWG       Rückfahrscheinwerfer                        LTIK                                1977/L 220/72\n                                                                                                (1987/L 192/43)\n77/540/EWG       Parkleuchten                                LTIK                                1977/L 220/83\n                                                                                                (1987/L 192/43)\n77/541/EWG       Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme       Staatliche Materialprü-             1977/L 220/95\n                                                             fungsanstalt an der Uni-            (1990/L 341/1)\n                                                             versität Stuttgart\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     565                                  Heft 20 – 1992\n\nNr. der                                                                                 Fundstelle ABI. EG\nEG-Richtlinie                 Gegenstand                        federführende Stelle      Jahr/Heft/Seite\n                                                                                       (ggf. letzte Änderung)\n77/649/EWG      Sichtfeld                                  TÜV Rheinland e.V.             1977/L 267/1\n                                                                                         (1990/L 341/20)\n78/316/EWG      Innenausstattung (Kennzeichnung der        TÜV Saarland e.V.               1978/L 81/3\n                Betätigungseinrichtungen sowie Kon-\n                trolleuchten und Anzeiger)\n78/317/EWG      Entfrostungs- und Trocknungsanlagen        TÜV Rheinland e.V.             1978/L 81/27\n                für verglaste Flächen                                                    (1978/L 194/30)\n78/318/EWG      Scheibenwischer und Scheibenwascher        TÜV Rheinland e.V.              1978/L 81/49\n                                                                                          (1978/L 194/30\n78/548/EWG      Heizungen                                  Forschungsinstitut für         1978/L 168/40\n                                                           Kraftfahrwesen der Uni-\n                                                           versität Stuttgart\n78/549/EWG      Radabdeckungen                             TÜV Bayern Sachsen e.V.        1978/L 168/45\n78/932/EWG      Kopfstützen                                TÜV Rheinland e.V.             1978/L 325/1\n                                                                                         (1987/L 192/43)\n80/1268/EWG     Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs        Rheinisch-Westfälischer        1980/L 375/36\n                                                           TÜV e.V.                      (1989/L 238/43)\n80/1269/EWG     Motorleistung, Messung                     Rheinisch-Westfälischer        1980/L 375/46\n                                                           TÜV e.V.                      (1989/ L 238/43)\nVO (EWG)        Kontrollgerät                              Landeseichdirektion            1985/L 370/8\n3821/85                                                    Nordrhein-Westfalen           (1990/L 353/13)\nRili\n88/599/EWG\n85/3/EWG        Gewichte, Abmessungen, bestimmte           keine benannt                   1985/L 2/14\n                technische Merkmale für Lkw und An-                                       (1991/L 54/41)\n                hänger\n86/217/EWG      Luftdruckmeßgerät für Reifen               keine benannt                  1986/L 152/48\n86/364/EWG      Nachweis der Übereinstimmung               keine benannt                  1986/L 221/48\n                mit 85/3/EWG\n88/77/EWG       gasförmige Schadstoffe aus Dieselmoto-     Rheinisch-Westfälischer         1988/L 36/33\n                ren (ausgenommen M 1-Fz)                   TÜV e.V.\n89/297/EWG      Seitenschutz                               TÜV Rheinland e.V.              1989/L 124/1\n89/336/EWG      Elektromagnetische Verträglichkeit         keine benannt                  1989/L 139/19\n89/459/EWG      Reifenprofiltiefe                          keine benannt                   1989/L 226/4\n91/226/EWG      Spritzsysteme                              TÜV Bayern Sachsen e.V.         1991/L 103/5\n92/21/EWG       Massen und Abmessungen                     keine benannt                   1992/L 129/1\n                von M1-Fahrzeugen\n92/22/EWG       Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für     MPA-Dortmund                   1992/L 129/11\n                Windschutzscheiben\n92/23/EWG       Reifen                                     keine benannt                  1992/L 129/95\n92/24/EWG       Geschwindigkeitsbegrenzungseinrich-        keine benannt                  1992/L 129/154\n                tungen\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 26,
            "content": "Heft 20 – 1992                                             566                         VkBl. Amtlicher Teil\n\nTabelle 2: 2. Teil (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nach der Betriebserlaubnis-Rahmen-Richt-\n           linie 74/150/EWG)\n\nNr. der                                                                                       Fundstelle ABI. EG\nEG-Richtlinie                 Gegenstand                            federführende Stelle        Jahr/Heft/Seite\n                                                                                             (ggf. letzte Änderung)\n74/151/EWG       zulässiges Gesamtgewicht, Anbringung        keine benannt                       1974/L 84/25\n                 der Kennzeichenschilder, Kraftstoffbe-                                        (1988/ L 118/42)\n                 hälter, Belastungsgewichte, Schallzei-\n                 chen, Geräuschpegel und Schalldämpfer\n74/152/EWG       bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit        TÜV Südwestdeutschland             1974/L 84/33\n                                                             [Stuttgart] e.V.                  (1988/L 200/31)\n74/346/EWG       Rückspiegel, Beschaffenheit                 TÜV Südwestdeutschland              1974/L 191/1\n                 und Anbringung                              [Stuttgart] e.V.                  (1988/ L 118/42)\n74/347/EWG       Sichtfeld                                   TÜV Rheinland e.V.                  1974/L 191/5\n                                                                                               (1988/ L 118/42)\n75/321/EWG       Lenkanlage                                  TÜV Bayern Sachsen e.V.            1975/L 147/24\n                                                                                               (1988/L 200/30)\n75/322/EWG       Funkentstörung                              VDE                                1975/L 147/28\n                                                                                               (1988/ L 118/42)\n76/432/EWG       Bremsanlagen                                Rheinisch-Westfälischer             1976/L 122/1\n                                                             TÜV e.V.                          (1988/ L 118/42)\n76/763/EWG       Beifahrersitze, einschl. Anbringung         Bundesverband der                 1976/L 262/135\n                                                             Landwirtschaftlichen              (1982/L 378/45)\n                                                             Berufsgenossenschaften\n                                                             (BLB) und Staatliche\n                                                             Technische Überwa-\n                                                             chung Hessen (TÜH)\n77/311/EWG       Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fah-         BLB                                 1977/L 105/1\n                 rers                                                                          (1988/ L 118/42)\n                 Prüfung der Übereinstimmung mit ver-        keine benannt\n                 kehrsrechtlichen Vorschriften: Techni-\n                 sche Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-\n                 verkehr\n77/536/EWG       Umsturzschutzvorrichtungen                  BLB                                1977/L 220/1\n                                                                                               (1989/L 398/26)\n                 Prüfung der Übereinstimmung mit ver-        TÜH\n                 kehrsrechtlichen Vorschriften: Techni-\n                 sche Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-\n                 verkehr\n77/537/EWG       Dieselabgase                                Rheinisch-Wesffälischer            1977/L 220/38\n                                                             TÜV e.V.                          (1988/ L 118/42)\n78/764/EWG       Führersitz                                  BLB                                1978/L 255/1\n                                                                                               (1988/L 228/31)\n                 Prüfung der Übereinstimmung mit ver-        TÜH\n                 kehrsrechtlichen Vorschriften: Techni-\n                 sche Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-\n                 verkehr\n78/933/EWG       Anbau der Beleuchtungs- und Licht-          TÜV Südwestdeutschland              1978/L 325/16\n                 signaleinrichtungen                         [Mannheim] e.V.                    (1988/L 118/42)\n79/532/EWG       Bauartgenehmigung der Leuchten              LTIK                                1979/L 145/16\n                                                                                                (1988/L 118/42)\n79/533/EWG       Abschleppeinrichtung, Rückwärtsgang         keine benannt                       1979/L 145/20\n                                                                                                (1988/L 118/42)\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      567                                   Heft 20 – 1992\n\nNr. der                                                                                   Fundstelle ABI. EG\nEG-Richtlinie               Gegenstand                            federführende Stelle      Jahr/Heft/Seite\n                                                                                         (ggf. letzte Änderung)\n79/622/EWG      Umsturzschutzvorrichtungen                  BLB                             1979/L 179/1\n                                                                                           (1988/L 200/32)\n                Prüfung der Übereinstimmung mit ver-        TÜH\n                kehrsrechtlichen Vorschriften: Techni-\n                sche Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-\n                verkehr\n80/720/EWG      Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrer-        BLB                             1980/L 194/1\n                sitz, Türen und Fenster                                                    (1988/L 200/34)\n                Prüfung der Übereinstimmung mit ver-        TÜH\n                kehrsrechtlichen Vorschriften: Techni-\n                sche Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-\n                verkehr\n86/297/EWG      Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtun-       BLB                             1986/L 186/19\n                gen\n                Prüfung der Übereinstimmung mit ver-        TÜH\n                kehrsrechtlichen Vorschriften: Techni-\n                sche Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-\n                verkehr\n86/298/EWG      Umsturzschutzvorrichtungen hinten an        BLB                             1986/L 186/26\n                Schmalspurschleppern                                                       (1989/L 398/29)\n                Prüfung der Übereinstimmung mit ver-        TÜH\n                kehrsrechtlichen Vorschriften: Techni-\n                sche Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-\n                verkehr\n86/415/EWG      Betätigungseinrichtungen                    BLB                              1986/L 240/1\n                Prüfung der Übereinstimmung mit ver-        TÜH\n                kehrsrechtlichen Vorschriften: Techni-\n                sche Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-\n                verkehr\n87/402/EWG      Umsturzschutzvorrichtungen vorn an          BLB                              1987/L 220/1\n                Schmalspurschleppern\n                Prüfung der Übereinstimmung mit ver-        TÜH\n                kehrsrechtlichen Vorschriften: Techni-\n                sche Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-\n                verkehr\n89/173/EWG      Abmessungen, Anhängelast, Drehzahl-         keine benannt                    1989/L 67/1\n                regler, Schutz von Antriebselementen,\n                Scheiben, Verbindungseinrichtungen,\n                Lage und Anbringung von Schildern und\n                Angaben, Betätigung der Anhänger-\n                bremse\n\n\n\n\nTabelle 3: 3. Teil (Krafträder)\n\nNr. der                                                                                   Fundstelle ABI. EG\nEG-Richtlinie               Gegenstand                            federführende Stelle      Jahr/Heft/Seite\n                                                                                         (ggf. letzte Änderung)\n78/1015/EWG     Geräuschpegel und Auspuffanlage             TÜV Bayern Sachsen e.V.         1978/L 349/21\n                                                                                            (1989/L 89/1)\n80/780/EWG      Rückspiegel, Beschaffenheit und             TÜV Südwestdeutschland           1980/L 229/49\n                Anbringung                                  [Stuttgart] e.V.               (1985/L 302/209)\n\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1992                                           568                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n3. Zuständigkeiten nach ECE-Regelungen                          Dienst benannt werden, sofern sie über geeignetes\n   Die bisher von der Bundesrepublik Deutschland beim           Personal und die erforderlichen eigenen Meß- und\n   Sekretariat der Vereinten Nationen benannten Tech-           Prüfeinrichtungen verfügen. Angestrebt wird, aus den\n   nischen Dienste für ECE-Regelungen sind im ECE-              bisher benannten Technischen Diensten die künftigen\n   Dokument TRANS/SC1/WP29/97/Rev. 8/Amend.2                    federführenden zu bestimmen.\n   vom 7. Oktober 1991 sowie in der Fußnote hierzu\n   aufgelistet. Weitere Prüfstellen können auf Antrag           Im übrigen wird empfohlen, verstärkt das sog.\n   vom Bundesminister für Verkehr als Technischer               Deckblattverfahren anzuwenden.\n\n\n\n\nPrincipal Working Party on Road Transport\nWorking Party on the Construction of Vehicles\n(Ninety-fifth session, 15–18 October 1991)\n                  AGREEMENT CONCERNING THE ADOPTION OF UNIFORM CONDITIONS\n                    OF APPROVAL AND RECIPROCAL RECOGNITION OF APPROVAL FOR\n                              MOTOR VEHICLE EQUIPMENT AND PARTS, 1958\n                         Status of the Regulations annexed to the 1958 Agreement\n                                          (Situation on 1 October 1991)\n                                           Revision 8 – Amendment 2\nNote: The amendments reproduced below have been communicated to the secretariat by the Contracting Parties to\nthe Agreement and the Legal Services of the United Nations in New York.\n\n                                                       * * *\nThe distribution of documents of the Inland Transport Committee and its subsidiary bodies is limited. They are distri-\nbuted only to governments, to specialized agencies and to governmental and non-governmental organizations which\ntake part in the work of the Committee and of its subsidiary bodies, and should not be given to newspapers or peri-\nodicals.\n4245b\nGE.91-23163\n1. New applications of Regulations\n             Country                 Regulation            Date of           Administrative         Technical\n                                        No.               Application          Services             Services\nE   1   Germany                    75                  20. 8. 1991\nE   2   France                     44                   1. 7. 1991\nE   3   Italy                      65,   77            17. 9. 1991                3/Ad              3/Ba, 3/Bc\nE   4   Netherlands                74,   76, 79 (02)   24. 9. 1991\n                                   81,   84, 85, 87    24. 9. 1991\nE 7 Hungary                        14,   16, 54                                                        7/C\n                                   15                  ceased application\n                                                       on 21. 5. 91\nE 8 Czech and Slovak               67                  25. 8. 1991                 8/A                 8/C\n     Federal Republic              84, 85              27. 8. 1991                 8/A                 8/C\nE 9 Spain                          83                  23. 7. 1991\nE 10 Yugoslavia                    21, 26, 68, 83,     20. 7. 1991\n                                   84, 85\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                               569                                            Heft 20 – 1992\n\n2. New amendments entered in force                                       (h) Technical Service 1/M is solely responsible for\n                                                                         Regulations: 52, 66, 68\n......                                                                   (i) Technical Service 1/P is solely responsible for\n                                                                         Regulation: 10\n......\n\n3. New assignments of Technical Services (see annex)\nThe following table gives the changes of Technical\nServices which have been introduced by Germany, the                                             * * *\nNetherlands, the Czech and Slovak Federal Republic\nund Spain.\n                                                                                                 Annex\nGermany (E 1)*)\n                                                                         Technical Services of Germany (E 1)\n(a) Technical Services 1/B (or 1/N) are responsible for\n    the following Regulations: 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 19, 20,\n    23, 27, 37, 38, 45, 50, 57, 76                                       1/B Lichttechnisches Institut der Universität Karlsruhe\n                                                                             Kaiserstr. 12\n(b) Technical Service 1/D is solely responsible for\n                                                                             W-7500 Karlsruhe 1\n    Regulations: 16, 22, 44\n(c) Technical Service 1/E is solely responsible for                      1/C Verband Deutscher Elektrotechniker e.V. (VDE)\n    Regulation: 43                                                           Prüfstelle\n(d) Technical Service 1/F is solely responsible for                          Merianstr. 28\n    Regulations: 24, 40, 47, 49, 83                                          W-6050 Offenbach/M\n(e) Technical Services 1/G (or 1/D) are responsible for:\n    16, 22                                                               1/D Staatliche Materialprüfungsanstalt an der\n    Technical Services 1/G (or 1/H) are responsible for:                     Universität Stuttgart                 (former 1/G)\n    28, 39, 41, 51, 64                                                       Pfaffenwaldring 32\n    Technical Services 1/G (or 1/I) are responsible for: 34                  W-7000 Stuttgart 80\n    Technical Services 1/G (or 1/J) are responsible for:\n    11, 18, 60, 62                                                       1/E Staatliches Materialprüfungsamt        (former 1/O)\n    Technical Services 1/G (or 1/K) are responsible for:                     Nordrhein-Westfalen\n    13, 78                                                                   Marsbruchstr. 186\n    Technical Services 1/G (or 1/L) are responsible for:                     W-4600 Dortmund 41\n    12, 14, 17, 21, 25, 42, 58\n    Technical Services 1/G (or 1/M) are responsible for:                 1/F   Abgasprüfstelle Berlin-Adlershof\n    26, 35, 45, 46, 48, 53, 61, 81                                             Überwachung der Schadstoffemissionen von\n                                                                               Kraftfahrzeugen\n(f) Technical Service 1/H is solely responsible for Re-\n                                                                               Rudower Chaussee 6\n    gulation: 75\n                                                                               O-1199 Berlin\n    Technical Service 1/H (or 1/O) are responsible for: 30,\n    54\n                                                                         1/G Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugver-\n(g) Technical Service 1/K is solely responsible for                          kehr des Kraftfahrzeug-Überwachungs-Vereins\n    Regulations: 73, 80, 47, 49, 83                                          e.V.1)\n                                                                             Liebstädter Str. 5\n                                                                             O-8020 Dresden\n\n                                                                         1/H Technische Prüfstelle für den Krattfahrzeugverkehr\n                                                                             beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern\n                                                                             e.V.2)                                  (former 1/I)\n                                                                             Westendstraße 199\n*)   Nachstehende Aufstellung ist nicht vollständig. Es bestehen\n     außerdem noch folgende Prüfzuständigkeiten:                             W-8000 München 21\n     – Technischer Dienst 1/B: für Reg. 5,56\n     – Technischer Dienst 1/C: für Reg. 10                               1/I   Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr\n     – Technischer Dienst 1/H: für Reg. 79                                     beim Technischen Überwachungs-Verein Berlin\n     – Technischer Dienst 1/K: für Reg. 24, 40, 84, 85                         e.V.3)\n     – Technischer Dienst 1/M: für Reg. 39\n1)\n                                                                               Alboinstraße 56\n     Jetzt: Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr\n                                                                               W-1000 Berlin 42\n     beim Deutschen Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein e.V.\n     (DEKRA), Liebstädter Str. 5, O-8020 Dresden\n2)   Jetzt: Technischer Überwachungsverein Bayern Sachsen e.V.           1 /J Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr\n3)   Jetzt: Technischer Überwachungsverein Berlin/Brandenburg                 beim     Technischen        Überwachungs-Verein\n     e.V.                                                                     Hannover e.V.4)                        (former 1/D)\n4)   Jetzt: Technischer Überwachungsverein Hannover/Sachsen-                  Am TÜV 1\n     Anhalt e.V.                                                              W-3000 Hannover 81\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1992                                              570                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n1/K Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr            Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\n    beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Über-                vom 30. September 1992 bekannt.\n    wachungs-Verein e.V.                   (former 1/F)                                Der Bundesminister für Verkehr\n    Adlerstraße 7                                                                               Im Auftrag\n    W-4300 Essen 1                                                                             Sengpiel\n\n1/L   Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr\n      beim Technischen Überwachungs-Verein Berlin                                  Dritte Verordnung\n      Rheinland e.V.                         (former 1/E)              über die Frachten für den Wechselverkehr\n      Am Grauen Stein                                                               über die Donau\n      Konstantin-Wille-Straße 1                                        zwischen der Bundesrepublik Deutschland\n      W-5000 Köln 91 (Poll)                                            und der Tschechischen und Slowakischen\n                                                                                 Föderativen Republik\n1/M Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr                          Vom 30. September 1992\n    beim Technischen Überwachungs-Verein Südwest-\n    deutschland                            (former 1/L)           Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Abkom-\n    Gottlieb-Daimler-Str. 7                                       men vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der\n    W-7024 Filderstadt                                            Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n                                                                  Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über\n1/N Technischer Überwachungsverein Ostdeutschland                 den Binnenschiffsverkehr vom 14. Dezember 1989\n    Sicherheit und Umweltschutz                                   (BGBl. 1989 II S. 1035) verordnet der Bundesminister für\n    Technischer Dienst Lichttechnik                               Verkehr:\n    Fürstenwalder Damm 388\n                                                                                               §1\n    O-1162 Berlin\n                                                                  Nach Einigung und Genehmigung gemäß Artikel 14 Abs.\n1/O Pneumant Reifenwerke Fürstenwalde AG                          3 des Abkommens werden nachstehende Mindest-\n    Tränkeweg PSF 35                                              /Höchstfrachten und Nebenbedingungen für den\n    O-1240 Fürstenwalde (Spree)-Süd                               Wechselverkehr über die Donau in Kraft gesetzt:\n                                                                  Güterart:           Güter gemäß dem Güterverzeichnis\n1/P Service-Center Chemnitz                                                           Donauverkehre (Anlage 1)\n    Ascota AG Chemnitz                                            Verkehrsbereich: von deutschen Stationen\n    Unternehmensgruppe Messervice                                                     nach tschechoslowakischen Donau\n    Annaberger Str. 93                                                                Stationen\n    O-9048 Chemnitz                                                                   von tschechoslowakischen Donau\n                                                                                      Stationen\n4. Zuständigkeiten nach der Fahrzeugteile-Ver-                                        nach deutschen Stationen\n   ordnung                                                        I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle\n   Hierzu ist eine – demnächst erfolgende – Verordnung                                bis frei Ankunftsschiff Löschstelle\n   zur Änderung der Fahrzeugteile-Verordnung erforder-                                in DM/t\n   lich.                                                                                                 Tarifklassen\n   Hierbei ist auch über die Zuständigkeiten der Tech-            1. Talverkehr                       1         2        F\n   nischen Prüfstelle der ehemaligen DDR zu befinden                  nach Bratislava\n   (Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XI, Sachgebiet B,               von Emmerich                 55,90 50,80        69,60\n   Abschnitt III, Nr. 5 – BGBl. 1990 II S. 885,1103).                       Duisburg               53,60 48,75        66,80\n                                                                            Köln                   50,60 46,00        63,00\n(VkBl 1992 S. 561)                                                          Trier                  52,80 48,00        65,75\n                                                                            Koblenz                47,60 43,30        59,30\n                                                                            Mannheim               45,40 41,30        56,60\n                                                                            Mainz                  44,60 40,55        55,55\n  Binnenschiffahrt                                                          Frankfurt              43,40 39,45        54,05\n                                                                            Würzburg               35,95 32,70        44,80\nNr. 226 Dritte Verordnung über die Frachten                                 Nürnberg               29,25 26,60        36,45\n        für den Wechselverkehr über die                                     Kelheim                26,50 24,10        33,00\n        Donau zwischen der Bundesrepublik                                   Regensburg             25,10 22,80        31,25\n                                                                            Straubing              23,95 21,75        29,80\n        Deutschland und der Tschechischen\n                                                                            Deggendorf             23,10 21,00        28,75\n        und Slowakischen Föderativen Repu-                                  Passau                 21,95 19,95        27,30\n        blik\n                                                                      nach Komarno\n                  Bonn, den 2. Oktober 1992                           von Emmerich                 58,45 53,15        72,80\n                  BW 10/45.02.05-03 (CS)/102 VA 92                          Duisburg               56,20 51,10        70,00\nNachstehend gebe ich die dritte Verordnung über die                         Köln                   53,20 48,35        66,25\nFrachten für den Wechselverkehr über die Donau zwi-                         Trier                  55,40 50,35        69,00\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der                                Koblenz                50,20 45,65        62,55\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Talverkehr            1           2        F              von Sturovo                      1           2        F\n   nach Mannheim       48,00      43,65     59,80            nach Passau                    27,95      25,40     34,80\n   von Mainz           47,20      42,90     58,75                 Deggendorf                30,25      27,50     37,70\n         Frankfurt     46,00      41,80     57,25                 Straubing                 31,70      28,80     39,45\n         Würzburg      38,55      35,05     48,00                 Regensburg                33,65      30,60     41,90\n         Nürnberg      31,85      28,95     39,65                 Kelheim                   35,10      31,90     43,70\n         Kelheim       29,10      26,45     36,25                 Nürnberg                  37,85      34,40     47,10\n         Regensburg    27,70      25,15     34,45                 Würzburg                  43,65      39,70     54,40\n         Straubing     26,50      24,10     33,00                 Frankfurt                 49,65      45,15     61,85\n         Deggendorf    25,70      23,35     32,00                 Mainz                     50,65      46,05     63,10\n         Passau        24,55      22,30     30,55                 Mannheim                  52,80      48,00     65,75\n                                                                  Koblenz                   51,85      47,15     64,60\n   nach Sturovo\n                                                                  Trier                     57,75      52,50     71,90\n   von Emmerich        59,00      53,65     73,50\n                                                                  Köln                      53,00      48,20     66,00\n         Duisburg      56,75      51,60     70,70\n                                                                  Duisburg                  54,20      49,25     67,45\n         Köln          53,75      48,85     66,90\n                                                                  Emmerich                  55,10      50,10     68,65\n         Trier         55,95      50,85     69,65\n         Koblenz       50,75      46,15     63,20\n         Mannheim      48,55      44,15     60,50         Für Berg- und Talverkehr.gilt:\n         Mainz         47,75      43,40     59,45\n         Frankfurt     46,50      42,30     57,95         Für Stationen, die zwischen den genannten Versand- und\n         Würzburg      39,10      35,55     48,70         Empfangsstationen liegen, sind die Frachten auf Grund kilo-\n         Nürnberg      32,40      29,45     40,35         metrischer Interpolation zur nächstgelegenen Station zu bil-\n         Kelheim       29,65      26,95     36,90         den, solange keine spezielle Fracht festgelegt ist.\n         Regensburg    28,20      25,65     35,15\n         Straubing     27,05      24,60     33,70\n                                                          II. Margenregelung\n         Deggendorf    26,25      23,85     32,65\n         Passau        25,10      22,80     31,25         Auf vorgenannte Grundfrachten (einschl. Frachtzu- und\n                                                          -abschläge) können Frachterhöhungen oder Frachter-\n                               Tarifklassen\n                                                          mäßigungen bis zu 10 % vereinbart werden.\n2. Bergverkehr           1           2        F\n   von Bratislawa\n   nach Passau         22,30      20,25    27,75          III. Laden und Löschen\n        Deggendorf     24,60      22,35    30,60\n                                                          Es gelten folgende Lade- und Löschzeiten:\n        Straubing      26,00      23,65    32,40\n        Regensburg     28,00      25,45    34,85               bis    125 t    0,5 Tage\n        Kelheim        29,40      26,75    36,65               bis    300 t    1,0 Tage\n        Nürnberg       32,20      29,25    40,05               bis    500 t    1,5 Tage\n        Würzburg       38,00      34,55    47,30               bis    750 t    2,0 Tage\n        Frankfurt      44,00      40,00    54,80               bis 1 000 t     2,5 Tage\n        Mainz          45,00      40,90    56,00               bis 1 450 t     3,0 Tage\n        Mannheim       47,15      42,85    58,70               bis 2 000 t     3,5 Tage\n        Koblenz        46,20      42,00    57,55               über 2 000 t    4,0 Tage.\n        Trier          52,10      47,35    64,85          Der Frachtfestsetzung sind je Lade- und Löschtag die\n        Köln           47,35      43,05    59,00          Zeiten von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und – wenn nachts\n        Duisburg       48,50      44,10    60,40          geladen oder gelöscht wird – von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr\n        Emmerich       49,45      44,95    61,60          zugrunde gelegt.\n   von Komarno                                            Abweichend hiervon gelten in den Häfen der\n   nach Passau         27,30      24,80    34,00          Tschechischen uns Slowakischen Föderativen Republik\n        Deggendorf     29,60      26,90    36,85          als Lade- und Löschtag zwei aufeinanderfolgende\n        Straubing      31,00      28,20    38,60          Schichten in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Wird in\n        Regensburg     33,00      30,00    41,10          der Nachtschicht geladen oder gelöscht, zählt dies eben-\n        Kelheim        34,45      31,30    42,90          falls als Lade- und Löschtag.\n        Nürnberg       37,20      33,80    46,30\n        Würzburg       43,00      39,10    53,55          Für Teilmengen wird die Lade- bzw. Löschzeit anteilig –\n        Frankfurt      49,00      44,55    61,00          ausgehend von der für die Gesamtladung zur Verfügung\n        Mainz          50,00      45,45    62,25          stehenden Zeit – errechnet.\n        Mannheim       52,15      47,40    64,95\n        Koblenz        51,20      46,55    63,75\n                                                          IV. Meldetage\n        Trier          57,10      51,90    71,10\n        Köln           52,35      47,60    65,20          An der Lade- und Löschstelle wird jeweils ein Meldetag\n        Duisburg       53,50      48,65    66,65          gewährt.\n        Emmerich       54,45      49,50    67,80          Für Teilladungen gilt, daß für die Gesamtladung nur\n                                                          jeweils ein Meldetag zur Verfügung steht.\n\n\n\n                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Zuschläge für sperrige Güter\n                               Motor-      Schleppkähne          Die Frachtsätze gelten für Güter mit einem Rauminhalt\n                               schiffe          und              bis zu 2 m3/t (2 x messend).\nTragfähigkeit in t                         Schubleichter         Sperrige Güter über 2 x messend werden mit einem\nüber 500 bis 550                 759,–            475,–          Zuschlag von 30 % je weiteren m3/t Rauminhalt berech-\nüber 550 bis 600                 799,–            501,–          net.\nüber 600 bis 650                 838,–            525,–          IX. Kleinwasserzuschläge\nüber 650 bis 700                 878,–            551,–\nüber 700 bis 750                 917,–            576,–          Die Grundfrachten gelten bis zu einer Abladetiefe von\nüber 750 bis 800                 956,–            601,–          1,80 m (entspricht z. B. Pegel Pfelling 3,35 m; Pegel\nüber 800 bis 850                 996,–            625,–          Kaub 0,90 m). Darunter erlischt die Transportver-\nüber 850 bis 900               1 035,–            649,–          pflichtung.\nüber 900 bis 950               1 075,–            671,–          Werden ohne Transportverpflichtung Transporte durch-\nüber 950 bis 1 000             1 113,–            694,–          geführt, können Kleinwasserzuschläge vereinbart wer-\nüber 1 000 bis 1 050           1 138,–            712,–          den.\nüber 1 050 bis 1 100           1 164,–            731,–\n                                                                 X. Gasölpreiszuschläge\nüber 1 100 bis 1 150           1 189,–            746,–\nüber 1 150 bis 1 200           1 213,–            760,–          Gasölpreiszuschläge können analog der Gasölpreisent-\nüber 1 200 bis 1 250           1 238,–            774,–          wicklung vereinbart werden.\nüber 1 250 bis 1 300           1 261,–            789,–\n                                                                 XI. Spezialtransporte\nüber 1 300 bis 1 350           1 285,–            803,–\nüber 1 350 bis 1 400           1 310,–            817,–          Die Grundfrachten und Frachtzuschläge gelten nicht für\nüber 1 400 bis 1 450           1 332,–            832,–          Güter, die auf Grund ihres Gewichtes oder ihrer außer-\nüber 1 450 bis 1 500           1 356,–            845,–          gewöhnlichen Abmessungen als Einzelkolli verladen\nüber 1 500 bis 1 550           1 373,–            855,–          werden. Für solche Transporte können Sonderverein-\nüber 1 550 bis 1 600           1 389,–            867,–          barungen getroffen werden.\nüber 1 600 bis 1 650           1 403,–            878,–          XII. Schiffahrtsabgaben\nüber 1 650 bis 1 700           1 421,–            888,–\nüber 1 700 bis 1 750           1 433,–            898,–          Die nach den amtlichen Tarifen erhobenen Schiffahrts-\nüber 1 750 bis 1 800           1 447,–            908,–          abgaben (Befahrungsabgaben, Schleusen-, Brücken-\nüber 1 800 bis 1 850           1 462,–            917,–          gelder) sind in den Grundfrachten nicht enthalten. Die\nüber 1 850 bis 1 900           1 476,–            924,–          Schiffahrtsabgaben sind vom Frachtzahler gesondert zu\nüber 1 900 bis 1 950           1 490,–            932,–          vergüten.\nüber 1 950 bis 2 000           1 503,–            941,–          XIII. Sonstige Nebenkosten\nüber 2 000 bis 2 050           1 515,–            950,–\n                                                                 1. Ladungsbezogene Nebenkosten, die der Schiffahrt\nüber 2 050 bis 2 100           1 529,–            957,–\n                                                                     belastet werden, gehen zu Lasten der Ware. Dies gilt\nund sofort in Stufen\n                                                                     insbesondere für Ufergelder.\nvon je 50 t – Zuschlag             13,–             8,–\n                                                                 2. Sollte ein Wechselverkehr gebrochen werden, kann\n                                                                     die zusätzliche Berechnung von Umschlagskosten\n2. Für Tankschiffe                  DM je Kalendertag                vereinbart werden.\n                                a) für         b) für            XIV. Provision\n                             Tankmotor-        Tank-             Aus der jeweils vereinbarten Fracht kann dem Haupt-\nTragfähigkeit in t             schiffe        leichter           frachtführer eine Abschlußprovision von bis zu 5 % ver-\nbis                    500     1 060,–            851,–          gütet werden.\nüber     500 bis       700     1 587,–        1   020,–                                        §2\nüber     700 bis       900     2 118,–        1   358,–          Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nüber     900 bis   1   100     2 647,–        1   700,–          Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nüber   1 100 bis   1   500     3 310,–        2   120,–          Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung über die Frachten\nüber   1 500 bis   2   000     3 772,–        2   415,–          für den Wechselverkehr über die Donau zwischen der\nüber   2 000 bis   2   500     4 170,–        2   668,–          Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und\nüber   2 500 bis   3   000     4 633,–        2   961,–          Slowakischen Föderativen Republik vom 23. Mai 1991\nüber   3 000                   5 063,–        3   236,–          (VkBl 1991 S. 502) sowie das Güterverzeichnis Donau-\nVl. Zuschläge für kleine Partien                                 verkehre (VkBl 1990 S. 346) außer Kraft.\nDie Grundfrachten gelten für Partien ab 651 t. Partien           Bonn, den 30. September 1992\ndarunter gelten als Teilladungen, für die besondere                                        Der Bundesminister für Verkehr\nZuschläge vereinbart werden können.                                                           Günther Krause\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                                573                                                             Heft 20 – 1992\n\n                                                                     Anlage 1                                                                                    Tarif-\n                                                                                                                                                                klasse\n        GÜTERVERZEICHNIS DONAUVERKEHRE\n                                                                                              Stab- und Formstahl, Walzdraht ........................ 2\n                                                                           Tarif-             Eisen-, Stahlbleche, Rohre u. ä. aus Stahl/\n                                                                          klasse              Gußeisen ........................................................... 2\n0 Land-, forstwirtschaftliche und verwandte                                                   Weißbleche ........................................................ 1\n  Erzeugnisse                                                                                 Rohe Gießereierzeugnisse und Schmiede-\n                                                                                              stücke aus Stahl und Gußeisen ........................ 1\n  Getreide, Getreidemischungen .........................                       1\n                                                                                              NE-Metalle ......................................................... 1\n  Wolle, Baumwolle, sonstige pflanzl. Textil-\n                                                                                              NE-Metall-Legierungen ...................................... 1\n  fasern .................................................................     1\n                                                                                              NE-Metall-Halbzeug, z. B. Bleche, Draht,\n  Baumwollabfall, Linters .....................................                2\n                                                                                              Folien, Profile aus NE-Metallen und NE-Metall-\n  Lumpen und Textilabfall .....................................                2\n                                                                                              legierungen ........................................................ 1\n  Papierholz, Faserholz, Grubenholz, Stauer-\n                                                                                              Eisen, Stahl und NE-Metalle,\n  holz, sonstiges Rohholz ....................................                 2\n                                                                                              soweit nicht genannt .......................................... 1\n  Torf .....................................................................   2\n  Land- und forstwirtschaftl. und verwandte                                               6 Steine und Erden\n  Erzeugnisse, soweit nicht genannt ....................                       1            Sand, Kies, Bims ...............................................        2\n1 Andere Nahrungs- und Futtermittel                                                         Lehm, Ton, tonhaltige Erden, wie z. B.\n                                                                                            Bentonit, Blähton, Kaolin ...................................           2\n  Zucker, Melasse ................................................             1\n                                                                                            Stein- und Salinensalz,\n  Mehl, Malz, Hülsenfrüchte (getrocknet) ............                          1\n                                                                                            ausgenommen Speisesalz ................................                 2\n  Ölkuchen und andere Rückstände der\n                                                                                            Speisesalz .........................................................    1\n  Pflanzenölgewinnung, auch pelletiert ................                        2\n                                                                                            Schwefelkies, Schwefel .....................................            2\n  Sonstige pflanzliche Futtermittel, wie z. B.\n                                                                                            Gips- und Kalksteine, Gips ................................             2\n  Futtermelasse, Glutenfeed, Kleie, Manioka,\n                                                                                            Splitt, Schotter, Steine, Marmor, Granit,\n  Zuckerrübenschnitzel, auch pelletiert ................                       2\n                                                                                            andere Natursteine, roh .....................................           2\n  Futtermittel, tierisch, wie z. B. Fischmehl ..........                       1\n                                                                                            Kreide, Kalk, Zement, Zementklinker ................                    2\n  Raps, Sonnenblumenkerne ...............................                      1\n                                                                                            Asbest, Asphalt, Bormineralien, Bariumsulfat\n  Sojabohnen .......................................................           1\n                                                                                            (Baryt), Feldspat, Magnesit, Phosphate ............                     2\n  Ölfrüchte zur Verwendung als Saatgut ..............                          1\n                                                                                            Borax, Glaubersalz ............................................         1\n  Andere Nahrungs- und Futtermittel,\n                                                                                            Bausteine, Bauplatten, aus Asbestzement,\n  soweit nicht genannt ..........................................              1\n                                                                                            Beton, Bims, Gips, Zement ...............................               2\n                                                                                            Schlacken, Schlackensand, Hüttenbims ...........                        2\n2 Feste mineralische Brennstoffe\n                                                                                            Dach- und Ziegelsteine sowie Röhren aus\n  Steinkohle, Steinkohlenbriketts .........................                    2            gebranntem Ton ................................................         2\n  Braunkohle, Braunkohlenbriketts ......................                       2            Andere grobkeramische und feuerfeste\n  Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts ...............                         2            Baustoffe ...........................................................   1\n  Andere feste mineralische Brennstoffe,                                                    Steine und Erden, soweit nicht genannt ...........                      1\n  soweit nicht genannt ..........................................              2\n                                                                                          7 Düngemittel\n3 Mineralöl, Mineralölerzeugnisse\n                                                                                            Natürliche mineralische Düngemittel,\n  Schmieröle, Motorenöle, Schmierfette,                                                     z. B. Rohphosphate, Kalirohsalze .....................                  2\n  alle verpackt ......................................................         1            Natürliche nichtmineralische Düngemittel .........                      2\n  Bitumen, Kaltasphalt, Teer, alle verpackt ..........                         1            Chemische Düngemittel, wie Phosphatdünge-\n  Petroleumkoks ...................................................            2            mittel, Kalidüngemittel, Stickstoffdüngemittel,\n  Feste oder verpackte Mineralölerzeugnisse,                                                Mischdünger ......................................................      2\n  soweit nicht genannt ..........................................              1            Düngemittel, soweit nicht genannt ....................                  2\n  Mineralöl, Mineralölerzeugnisse\n  in Tankschiffen ...................................................          F          8 Chemische Erzeugnisse\n                                                                                            Aluminiumoxid, -hydroxid (Tonerde) ..................                   1\n4 Erze und Metallabfälle\n                                                                                            Papier, Pappe ....................................................      1\n  Eisenerze und -konzentrate ..............................                    2            Altpapier, Altpappe ............................................        2\n  NE-Metallerze und -konzentrate ........................                      2            Zellulose, Zellstoff...............................................     2\n  Bauxit .................................................................     2            Chemische Erzeugnisse, soweit nicht genannt .                           1\n  Eisen- und Stahlabfälle und -schrott .................                       2\n  NE-Metallabfälle und -schrott ............................                   2          9 Fahrzeuge, Maschinen, sonstige Halb- und\n  Schwefelkiesabbrände ......................................                  2            Fertigwaren, besondere Transportgüter\n  Erze und Metallabfälle, soweit nicht genannt ....                            2            Glasabfälle, Glasscherben ................................. 2\n5 Eisen, Stahl und NE-Metalle                                                               Hartfaserplatten .................................................. 2\n                                                                                            Fahrzeuge, Maschinen, sonstige Halb- und\n  Roheisen, Ferrolegierungen, Rohstahl, auch\n                                                                                            Fertigwaren, besondere Transportgüter,\n  in Blöcken, Brammen, Masseln .........................                       2\n                                                                                            soweit nicht genannt........................................... 1\n  Stahlhalbzeug, auch in Blöcken, Brammen,\n  Knüppeln, Rollen ...............................................             2          (VkBl 1992 S. 570)\n\n\n\n                                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1992                                               574                           VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 227 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                            b) mit einer Schiffsfunkstelle für die Verkehrskreise\n        zur vorübergehenden Abweichung                                    – nautische Information,\n        von der Binnenschiffahrtsstraßen-                                 – Schiff-Schiff und\n        Ordnung über den Verkehr im Main-                                 – Funkverkehr an Bord\n        Donau-Kanal *\n                                                                      ausgerüstet sind.\nAufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabenge-\n                                                                      Diese Fahrzeuge und Verbände müssen sich recht-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August\n                                                                      zeitig über Funk bei der Schleusenbetriebsstelle der\n1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das Gesetz vom 25.\n                                                                      nächsten zu durchfahrenden Schleuse unter Angabe\nSeptember 1990 (BGBl. I S. 2106) in Verbindung mit Artikel\n                                                                      ihrer Länge melden.\n2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-\nfahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734) und         3. Die Gesamtbreite zweier längsseits gekuppelter\n§ 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1.              Fahrzeuge darf 11,40 m nicht überschreiten.\nMai 1985 (BGBl. I S. 734 – Anlageband –), beide zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 14. April 1992 (BGBl. I S.           Fahrrinnentiefe, Abladetiefe\n911) sowie auf Grund des § 46 Satz 1 des Bundeswasser-\n                                                                   4. Die Fahrrinnentiefe beträgt auf der Strecke vom Main\nstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n                                                                      (MDK-km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg (km 7,42)\n23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), zuletzt geändert durch\n                                                                      mindestens 2,70 m.\nVerordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 944), verordnet\ndie Wasser-und Schiffahrtsdirektion Süd:                              Auf der Strecke von der Schleuse Bamberg (km 7,42)\n                                                                      bis zur Donau (km 170,78) beträgt die höchstzulässi-\n                            §1\n                                                                      ge Abladetiefe 2,50 m. Die Strom- und Schifffahrts-\nKapitel 12 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in                polizeibehörde kann Abladetiefen bis 2,80 m geneh-\nfolgender Fassung anzuwenden:                                         migen.\n                        „Kapitel 12                                                         § 12.03\n                    Main-Donau-Kanal                                       Zusammenstellung der Verbände und\n                          § 12.01                                       gekuppelten Fahrzeuge: Schleppverbände\n                   Anwendungsbereich                               Das Befahren mit Schleppverbänden ist verboten. Die\nDieses Kapitel ist anzuwenden                                      Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde kann Ausnahmen\n1. auf dem Main-Donau-Kanal von der Abzweigung aus                 zulassen.\n    dem Main bis zur Einmündung in die Donau bei                                            § 12.04\n    Kelheim,                                                                        Fahrgeschwindigkeit\n2. ferner auf                                                      1. Auf der Strecke zwischen dem Hafen Bamberg (km\n                                                                      2,80) und der Donau (km 170,78) beträgt die zulässi-\n    a) der Regnitz von 170 m oberhalb der Brücken-\n                                                                      ge Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für\n        achse des Wehres Bamberg bis zur Einmündung\n                                                                      Fahrzeuge mit Maschinenantrieb\n        in den Main-Donau-Kanal,\n                                                                      mit einer Abladetiefe bis zu 1,30 m          13 km/h\n    b) der Regnitz von der Abzweigung aus dem Main-\n        Donau-Kanal bei Neuses bis 150 m unterhalb der                mit einer Abladetiefe über 1,30 m            11 km/h.\n        Achse des Wehres Neuses,                                   2. Auf den Kanalbrücken über\n    c) der Regnitz von 270 m oberhalb der Brücken-                    die Zenn             (km 53,70),\n        achse des Wehres Hausen bis zur Einmündung in                 die Rednitz          (km 61,90) und\n        den Main-Donau-Kanal bei Hausen,                              die Schwarzach       (km 79,07)\n    d) der Altmühl vom 90 m oberhalb des Wehres Diet-                 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenü-\n        furt bis zum Main-Donau-Kanal.                                ber dem Ufer für Fahrzeuge mit einer Abladetiefe von\n                          § 12.02                                     mehr als 2,20 m                               6 km/h.\n     Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände,                       3. Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde kann für\n             Fahrrinnentiefe und Abladetiefe                          einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen für\nAbmessungen                                                           Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb höhere Ge-\n1. Folgende Abmessuneen dürfen nicht überschritten                    schwindigkeiten zulassen, wenn dadurch die Be-\n    werden:                                                           nutzung der Wasserstraße und der übrige Schiffs-\n                                                                      verkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.\n    a) bei Fahrzeugen: Länge 110,00 m, Breite 11,40 m,\n                                                                                            § 12.05\n    b) bei Schubverbänden und Gelenkverbänden:\n        Länge 185,00 m, Breite 11,40 m.                                                    Bergfahrt\n2. Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 90,00 m und              Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Schleuse Bach-\n    Verbände mit einer Länge von mehr als 95,00 m dür-             hausen.\n    fen die Wasserstraße nur befahren, wenn sie                                             § 12.06\n                                                                                           Begegnen\n    a) mit einer von einer Schiffsuntersuchungskommis-\n        sion zugelassenen aktiven Bugsteuereinrichtung             1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände\n        und                                                           abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an\n                                                                      Backbord vorbeifahren. Dies gilt nicht für Kleinfahr-\n* erstmals erlassen                                                   zeuge.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         575                                            Heft 20 – 1992\n\n2. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem                      2. Das Stilliegen von unbemannten Kleinfahrzeugen ist\n   Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord ver-                verboten. Für den Bereich der Wehrarme kann die\n   langt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist.                   Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde Ausnahmen\n   In diesem Falle sind zur vorherigen gegenseitigen                  von Satz 1 und das Stilliegen ohne die Nachtbe-\n   Verständigung „zwei kurze Töne“ und die Sicht-                     zeichnung gemäß § 3.20 Nr. 2 zulassen.\n   zeichen nach § 6.04 Nr. 3 zu geben. Das andere\n   Fahrzeug muß gleichfalls „zwei kurze Töne“ und die                                     § 12.11\n   Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben sowie an\n                                                                                Schiffahrt bei Hochwasser\n   Steuerbord den gewünschten Raum lassen.\n   Erkennt das andere Fahrzeug, daß der verlangte                  1. Hat der Wasserstand die Marke I erreicht oder über-\n   Kurs nicht geeignet ist und die Gefahr eines                       schritten, gelten folgende Einschränkungen:\n   Zusammenstoßes besteht, gibt es „eine Folge sehr                   a) In beiden Fahrtrichtungen\n   kurzer Töne“. Hierauf sind alle Maßnahmen zu tref-                    müssen alle Fahrzeuge bei der Fahrt möglichst\n   fen, die die Umstände erfordern, um die Gefahr                        weit vom Ufer entfernt bleiben, und es dürfen\n   abzuwenden.\n                                                                         – Transporte von schwimmenden Anlagen und\n3. Fahrzeuge und Verbände müssen die von der Strom-\n                                                                           Schwimmkörpern nicht ausgeführt werden und\n   und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgegebenen\n   besonderen Begegnungsregeln beachten.                                 – Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe nur\n                                                                           einen Schubleichter schieben.\n                          § 12.07                                     b) Die Geschwindigkeit der Talfahrer darf nicht grö-\n                        Überholen                                        ßer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig\nDas Überholen in den bekanntgegebenen Engstellen ist                     ist.\nverboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und ist ihnen         2. Hat der Wasserstand die Marke II (Höchster Schiff-\ngegenüber nicht anzuwenden.                                           fahrtswasserstand-HSW) erreicht oder überschritten,\n                                                                      ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs\n                       § 12.08                                        verboten. Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde\n                       Wenden                                         kann Ausnahmen zulassen.\n1. Fahrzeuge von mehr als 20,00 m Länge dürfen nur                 3. Hat der Wasserstand die Marke II am Richtpegel\n   an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7)                       Bamberg erreicht, so ist das Stilliegen zwischen dem\n   bezeichneten Stellen wenden.                                       Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle\n2. Fahrzeuge von 20,00 m bis 40,00 m Länge dürfen                     Hausen (km 32,00) nur\n   außerdem an folgenden Stellen wenden:                              – im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und\n   a) auf Strecken mit beidseitig senkrechten Uferwän-                – im unteren und oberen Schleusenvorhafen\n      den, ausgenommen im Bereich der Kanalbrücken                      Strullendorf gestattet.\n      und\n                                                                   4. Für das Befahren einer Strecke in Berg- und Talfahrt\n   b) in den Schleusenvorhäfen; dabei ist vom Bug aus                 gilt ein bestimmter Richtpegel.\n      eine kurz gehaltene Festmachetrosse an einem\n      Poller der Uferwand anzubringen.                                Die für die einzelnen Strecken maßgebenden Richt-\n                                                                      pegel sowie die Wasserstände, die an den Richt-\n                       § 12.09                                        pegeln den Marken I und II entsprechen, sind in der\n                                                                      nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt:\n                       Ankern\nAnker dürfen nur auf bestimmten Strecken benutzt wer-\nden, und zwar zwischen:                                                    Richtpegel\n                                                                   Wasserstand Wasserstand        Strecke\na) dem Main (MDK-km 0,07) und der Einmündung der\n                                                                   Marke I        Marke II\n   Regnitz (km 6,45),\nb) dem Hochwassersperrtor Neuses (km 21,82) und der                Trunstadt                      Main – Hafen Bamberg\n   Schleuse Hausen (km 32,00),                                     300           370              (MDK-km 0,07–2,80)\nc) der Einmündung der Altmühl (km 136,60) und der                  Bamberg                        Hafen Bamberg –\n   Umschlagstelle Riedenburg (km 149,80),                          330           370              Schleuse Bamberg\nd) der Schleuse Riedenburg (km 151,00) und Essing                                                 (km 2,80–7,42) und\n   (km 161,50),                                                                                   Schleuse Strullendorf –\n                                                                                                  Schleuse Hausen\ne) der Schleuse Kelheim (km 160,20) und der Donau\n                                                                                                  (km 13,29–32,86)\n   (km 170,78).\n                                                                   Riedenburg                     Schleuse Dieffurt –\n                         § 12.10                                   –             520              Schleuse Kelheim\n                        Stilliegen                                                                (km 135,26–166,06)\n1. Trägerschiffsleichter dürfen außerhalb eines Verban-            Kelheim-                       Schleuse Kelheim –\n   des nur an den von der Strom- und Schiffahrtspolizei-           Altmühl                        Donau\n   behörde zugewiesenen Plätzen stilliegen. Die Vor-               –             710              (km 166,06–170,78)\n   schriften der §§ 7.01 und 7.08 bleiben unberührt.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die\n                                                                   Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und\n                         § 12.14                                   Schiffahrtsdirektion Süd vom 16. September 1992\n         Einsatz von Trägerschiffsleichtern                        (Amtliche Schiffahrtsnachrichten Nr. 30/92) wird aufge-\nTrägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines             hoben.\nSchubverbandes gesetzt werden.                                     Würzburg, den 15. Oktober 1992\n                                                                   A5 – 312.3/21\n                        § 12.15\n                                                                                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nBenutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen                                                         Süd\n1. In den Schleusen – ausgenommen Schleuse Forch-                  (VkBl 1992 S. 574)                Kruip\n   heim – müssen einzeln geschleuste Fahrzeuge und\n   Verbände bis zu einer Länge von 110,00 m nur befe-\n   stigt werden, wenn es die Schleusenbetriebsstelle\n   anordnet. Nicht befestigte Fahrzeuge oder Verbände                Straßenbau\n   müssen im Bereich der Schleusenkammermitte, min-\n   destens aber 30 m von jedem Schleusentor entfernt,              Nr. 228 Allgemeines Rundschreiben\n   liegen bleiben.                                                         Straßenbau Nr. 37/1992\n2. Kleinfahrzeuge, die von Hand ins Wasser gesetzt und                     Sachgebiet 05.3: Brücken- und\n   herausgehoben werden können, dürfen die Schiffs-                                         Ingenieurbau;\n   schleusen nicht benutzen. Diese Kleinfahrzeuge                                           Bauweisen\n   müssen an den Bootsumsetzanlagen umgetragen\n   werden. Die Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde                                        Bonn, den 5. Oktober 1992\n   kann Ausnahmen zulassen.                                                                 StB 25/38.55.15-30/121 Va 92\n3. Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg,\n                                                                   Oberste Straßenbaubehörden\n   Neuses, Forchheim und Hausen dürfen nur benutzt\n                                                                   der Länder\n   werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel\n   Bamberg weniger als 260 cm beträgt.\n                                                                   Betreff:   Rationalisierung im Brücken-\n4. Der Führer des Kleinfahrzeuges hat seine Absicht zu                        bau\n   schleusen, der Schleusenbetriebsstelle vor Einfahrt\n                                                                              Typenentwurf (Spannbeton)\n   in die Schleuse rechtzeitig mitzuteilen.\n                                                                              2 x 26,60 m\n                        § 12.16                                               „Überführung eines Wirt-\n                Befahren der Altwässer                                        schaftsweges über Bundes-\nDas Befahren der Altwässer und Flachwasserzonen ist                           fernstraßen mit Mittelstreifen“\nverboten.                                                          Bezug:     a) Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n                        § 12.17                                                  Nr. 1/1975 vom 2. Januar 1975,\n               Schiffahrt auf der Altmühl                                        StB 3/38.55.15-31/3001 Vms 75\nFahrzeuge mit Antriebsmaschine dürfen die Altmühl (von                        b) Mein Rundschreiben vom 18. August 1992,\n90 m oberhalb des Wehres Dietfurt bis zum Main-Donau-                            StB 25/38.55.15-30/105 Va 92\nKanal) nicht befahren.\n                           §2                                      Anlagen: 1) 1. Zusammenstellung (Statik, Prüfberichte,\n                                                                               Berechnungsbeispiel, Mengenzusammen-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\n                                                                               stellung)\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                                             2) 2. Zusammenstellung (Übersichtszeich-\n                                                                               nungen, Schal-, Bewehrungs- und Spann-\n1. als Schiffsführer\n                                                                               bewehrungspläne)\n   a) entgegen § 12.03 Satz 1 rnit einem Schleppver-\n       band fährt,                                                          3) Übersichtszeichnung (Plan-Nr. 101.1) für\n                                                                               Typenentwurf 2 x 26,60 m\n   b) entgegen § 12.07 Satz 1 überholt,\n   c) einer Vorschrift des § 12.15 Nr. 1, 2 Satz 1, 2, Nr.         Für die Überführung eines Wirtschaftsweges über\n       3 oder 4 über die Benutzung der Schleusen und               Bundesfernstraßen mit Mittelstreifen wurde mit Allge-\n       Bootsumsetzungsanlagen zuwiderhandelt                       meinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 1/1975 ein\n   oder                                                            Typenentwurf in Spannbeton eingeführt. Durch Ände-\n   d) entgegen § 12.16 Altwässer oder Flachwasser-                 rung der technischen Regelwerke und Rückgang des\n       zonen oder entgegen § 12.17 die Altmühl befährt             Anwendungsbedarfs in den meisten Ländern war eine\n   oder                                                            Aktualisierung nicht mehr vertretbar.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           577                                             Heft 20 – 1992\n\nDurch den Aus- und Neubau von Bundesautobahnen ins-                       b)    Ausschreibung und Wertung der Angebote,\nbesondere in den neuen Ländern besteht jedoch inzwi-                      c)    Kalkulation und Aufstellen der statischen Be-\nschen wieder ein größerer Bedarf an diesem Typen-                               rechnung und Bemessung für den Ausfüh-\nentwurf. Ich hatte deshalb das Niedersächsische Lan-                            rungsentwurf durch den Bieter bzw. Auftrag-\ndesamt für Straßenbau gebeten, den ursprünglichen                               nehmer,\nTypenentwurf, der seinerzeit in landeseigener Zuständig-                   d) die Prüfung der Ausführungsunterlagen durch\nkeit überarbeitet worden war, erneut zu aktualisieren.                          einen Prüfingenieur\nNach Überarbeitung durch die Ingenieurgemeinschaft                         e) die Bauvorbereitung, Bauausführung und Ab-\nEriksen, Hannover, hatte ich Ihnen die in den anliegenden                       rechnung.\nZusammenstellungen (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Unter-                   Aus diesem Grunde sind Nebenangebote durch\nlagen bereits mit Bezugsschreiben b) übersandt. Mehr-                      Aufnahme des folgenden Textes in die Besonderen\nausfertigungen dieser Unterlagen können bei Bedarf direkt                  Vertragsbedingungen nur unter nachstehenden\nbei der Ingenieurgemeinschaft Eriksen, Lutherstr. 27, 3000                 Bedingungen zuzulassen:\nHannover 1 zum Preis von derzeit 627,– DM pro Exemplar\n                                                                              „Nebenangebote sind zugelassen. Der Auftrag-\n(incl. 14 % MWSt. und Versandkosten) bezogen werden.\n                                                                              geber wird jedoch bei ihrer Bewertung nicht nur\nDer ab 1. Januar 1993 aktuelle Preis ist bei der\n                                                                              die technische und wirtschaftliche Gleichwertig-\nIngenieurgemeinschaft Eriksen zu erfragen.\n                                                                              keit beurteilen, sondern auch den zusätzlichen\nIch empfehle, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulas-                     Aufwand des Auftraggebers für die Prüfung der\nsen, den Typenentwurf im Geschäftsbereich der Bun-                            statischen Berechnung, der Bemessung, der\ndesfernstraßen anzuwenden. Im einzelnen gebe ich                              Ausführungspläne usw. berücksichtigen.“\nnoch folgende Hinweise:\n                                                                     (5) Abweichend von den Planunterlagen sind gestalte-\n(1) Der Typenentwurf ist anwendbar für                                     rische Maßnahmen geringen Umfanges entspre-\n       a) die Unterführung von Bundesfernstraßen mit                       chend der Streckencharakteristik (z. B. Ausführung\n             den Regelquerschnitten RQ 26, RQ 29 und                       von Strukturschalungen an den Widerlagerflügeln,\n             RQ 37,5,                                                      Widerlagerwänden und an der Mittelstütze, sowie\n       b) Kreuzungswinkelbereiche von 75 bis 100g,                         Profilierungen der Gesimsbalken und Auflager-\n       c) maximale Längsneigungen des überführten                          bänke der Widerlager und des Stützenkopfes)\n             Wirtschaftsweges von ± 4,0 % bei einer Aus-                   durchaus möglich und erwünscht. Die Planunter-\n             rundung der Kuppe bzw. Wanne von max.                         lagen und das Leistungsverzeichnis sind dann ent-\n             15.000 m,                                                     sprechend zu ergänzen und in der Baubeschrei-\n       d) 2 verschiedene Höhen (Fundamentsohle bis                         bung entsprechende Hinweise aufzunehmen.\n             Oberkante Konstruktionsbeton des Überbaus)              Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 1/1975\n             H = 7,00 und 8,00 m.                                    vom 2. Januar 1975, StB 3/38.55.15-31/3001 Vms 75 ist\n(2) Den ausführungsreifen Unterlagen (Schal-, Beweh-                 bereits mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr.\n       rungs- und Spannbewehrungspläne) sind komplet-                13/1989 vom 18. Juli 1989, StB 25/70.13.01/73 Va 89\n       te Massenauszüge für                                          aufgehoben worden.\n       – Beton                                                       Dieses Rundschreiben ist im Verkehrsblatt, Heft 20/1992\n       – Betonstahl                                                  vom 31. Oktober 1992 veröffentlicht.\n       – Spannstahl\n       beigefügt, die als Vordersätze bei der Aufstellung                                   Der Bundesminister für Verkehr\n       des Leistungsverzeichnisses einzusetzen sind.                                                 Im Auftrag\n                                                                                                      Lohrberg\n(3) Zur Vermeidung von vertraglichen Auseinanderset-\n       zungen hinsichtlich der Frage, inwieweit der Auftrag-\n       geber die Verantwortung nicht nur für den Bauwerks-\n       entwurf, sondern auch für die ausführungsreifen                                                           Anlage 1\n       Unterlagen einschl. der statisch richtigen Bemessung          1.   Zusammenstellung\n       zu übernehmen hat, ist in die Baubeschreibung jeweils              (Statik, Prüfberichte, Berechnungsbeispiel, Men-\n       folgender Text aufzunehmen:                                        genzusammenstellung)\n          „Mit der Freigabe der für die Bauausführung\n          erforderlichen Ausführungsunterlagen über-                 1)   Statische Berechnung Überbauten\n          nimmt der Auftraggeber die Gewähr für die sta-\n                                                                     2)   Prüfbericht Nr. 92/03 vom 08.07.1992, Überbauten,\n          tisch richtige Bemessung unter den für den\n                                                                          2 Seiten\n          Typenentwurf gegebenen Voraussetzungen.“\n       Die „Freigabe für die Bauausführung“ ist in dem               3)   Statische Berechnung Unterbauten\n       hierfür vorgesehenen Feld des Schriftfeldes auf\n       den jeweiligen Unterlagen durch das zuständige                4)   Prüfbericht Nr. 92/03 vom 08.07.1992, Unter-\n       Bauamt zu bescheinigen.                                            bauten, 2 Seiten\n(4) Der Typenentwurf bietet Vorteile hinsichtlich des\n                                                                     5)   Formblätter zur Überprüfung der Anwendbarkeit\n       Aufwandes für\n                                                                          des Typenentwurfs einschließlich eines Berech-\n       a) wiederholtes Aufstellen eines Bauwerksent-                      nungsbeispiels, 8 Seiten\n             wurfes einschl. statischer Vorberechnung und\n             Mengenermittlung,                                       6)   Mengenzusammenstellung, 2 Seiten\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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