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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\n                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                        I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n  58. Jahrgang                                  Ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004                                                                          Heft 16\n\n  Amtlicher Teil\n Nr.   Datum                      VkBl. 2004                              Seite     Nr.    Datum                         VkBl. 2004                                     Seite\n Allgemeine Angelegenheiten                                                         156 23. 07. 2004 Allgemeines Rundschreiben\n                                                                                        Straßenbau Nr. 18/2004\n 151 03. 08. 2004 Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur                                Sachgebiet 16.2 Bauvertragsrecht und\n     Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der                                                             Verdingungswesen; Vergabe-\n     Reaktivierung von privaten Gleisanschlüssen (Gleis-                                                  und Vertragsunterlagen\n     anschlussförderrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430                       16.4 -; Abwicklung von Verträgen . . . . 441\n 152 30. 07. 2004 Gegenzeichnung der Multilateralen                                 157 26. 07. 2004    Allgemeines Rundschreiben\n     Vereinbarung M146 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR;                                       Straßenbau Nr. 19/2004\n     - Beförderung von organischen Peroxiden des                                        Sachgebiet 16.2 Bauvertragsrecht und\n       Typs C, fest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433                        Verdingungswesen; Vergabe-\n                                                                                                         und Vertragsunterlagen\n                                                                                                    16.4 -; Abwicklung von Verträgen . . . . 442\n Seeschifffahrt\n 153 29. 07. 2004 Bekanntmachung über die Anwendung                                 Wasserstraßen\n     von Modellversuchen im Zusammenhang mit der\n                                                                                    158 15. 07. 2004 Bekanntmachung gemäß § 3a des\n     Erfüllung des Übereinkommens über die besonderen\n                                                                                        Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n     Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe\n                                                                                        (UVPG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453\n     vom 10. April 1997 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433\n                                                                                    159 02. 08. 2004 Schifferprüfung nach der Binnen-\n                                                                                        schifferpatentverordnung in Bremen . . . . . . . . . . . . . 453\n Straßenbau\n 154 21. 07. 2004 Allgemeines Rundschreiben                                         Berichtigungen\n     Straßenbau Nr. 16/2004\n     Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und                                          160 09. 08. 2004 Berichtigung der Siebenunddreißigsten\n                       Verdingungswesen; Vergabe-                                       Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der\n                       und Vertragsunterlagen                                           Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . 453\n                 16.4 -; Abwicklung von Verträgen . . . . 434\n 155 22. 07. 2004 Allgemeines Rundschreiben                                         Aufgebote\n     Straßenbau Nr. 17/2004                                                         160a 31. 08. 2004 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe . .                          456\n     Sachgebiet 16.2 Bauvertragsrecht und                                                                                                                               (1-24)\n                       Verdingungswesen; Vergabe-\n                       und Vertragsunterlagen                                       Nichtamtlicher Teil\n                 16.4 -; Abwicklung von Verträgen . . . . 438                       Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    454\n\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 16 – 2004                                                      430                                       V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n\n                                                   AMTLICHER TEIL\n                                                                        1.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der\n                                                                            Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet\n                                                                            aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter\nNr. 151 Richtlinie (Verwaltungsvorschrift)                                  Berücksichtigung der Nachfrage und Dringlichkeit.\n        zur Förderung des Neu- und Aus-                                     Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vor-\n        baus sowie der Reaktivierung von                                    behalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haus-\n        privaten Gleisanschlüssen (Gleis-                                   haltsmittel. Bewilligungsbehörde ist das Eisenbahn-\n                                                                            Bundesamt (EBA), Vorgebirgsstraße 49, 53119 Bonn.\n        anschlussförderrichtlinie)\n                                                                        2. Zuwendungsempfänger\nNachstehend gebe ich die Gleisanschlussförderrichtlinie\n                                                                        2.1 Zuwendungen können Wirtschaftsunternehmen in\nvom 03. August 2004 bekannt, die unter dem Vorbehalt\n                                                                            privater Rechtsform erhalten, um zum Zwecke ihres\nder Genehmigung durch die Europäische Kommission als\n                                                                            Gewerbebetriebes Güter per Eisenbahn zu empfan-\nBeihilfe im Sinne der Artikel 87, 88 des EG-Vertrages\n                                                                            gen und/oder zu versenden. Anlagen für innerbetrieb-\nsteht.\n                                                                            liche Transporte werden nicht bezuschusst. Soweit\nBerlin, den 03. August 2004                                                 Gleisanschlussanlagen sowohl für innerbetriebliche\n                                                                            Transporte als auch für den Zugang zum öffentlichen\n                              Bundesministerium für Verkehr,                Netz genutzt werden, kann auf Grundlage eines Be-\n                               Bau- und Wohnungswesen                       darfs- und Nutzungsnachweises der Anteil der jewei-\n                                      Im Auftrag                            ligen Verkehre ermittelt und entsprechend dieser Zu-\n                                 Matthias von Randow                        ordnung eine anteilige Förderung bewilligt bzw. die\n                                                                            Förderung auf Teile der Anlage begrenzt werden.\n                                                                        2.2 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-,\nRichtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur Förderung des                        Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Ge-\nNeu- und Ausbaus sowie der Reaktivierung von priva-                         samtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet\nten Gleisanschlüssen (Gleisanschlussförderrichtlinie)1                      worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. Dassel-\n                 vom 03. August 2004                                        be gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Ver-\n                                                                            sicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder\n                                                    A14/3141.1/1            § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben.\n\n1.  Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegen-                            3. Zuwendungsvoraussetzungen\n    stand der Förderung                                                 3.1 Eine Finanzierung allein durch privates Kapital führt\n1.1 Der Bund gewährt zur Steigerung des Schienengü-                         nicht zur Wirtschaftlichkeit des Gleisanschlusses. Die\n    terverkehrs nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der                      Gesamtfinanzierung der Maßnahme, unter Berück-\n    Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften                       sichtigung der Förderung, muss gesichert sein.\n    (VV-BHO) zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung                        3.2 Die zu fördernde Maßnahme darf bei Antragstellung\n    (BHO) Zuwendungen für die Errichtung, Reaktivie-                        noch nicht begonnen sein. Der Abschluss von Liefer-\n    rung und den Ausbau von privaten Gleisanschlüssen.                      und Leistungsverträgen (z.B.: Auftragserteilung) gilt\n    Ziel ist die Verlagerung von Anteilen des Güterver-                     als Vorhabenbeginn.\n    kehrs von dem Verkehrsträger Straße auf den Ver-                    3.3 Der Neu- und Ausbau eines Gleisanschlusses sowie\n    kehrsträger Schiene.                                                    Maßnahmen, die zur Reaktivierung eines stillgelegten\n1.2 Privater Gleisanschluss im Sinne dieser Förderricht-                    oder nicht mehr genutzten Gleisanschlusses notwen-\n    linie ist eine Schienenanlage, die im Eigentum eines                    dig sind, lassen eine tatsächliche, substanzielle,\n    Wirtschaftsunternehmens steht und über die es im                        messbare und dauerhafte Abwicklung des Gütertran-\n    Rahmen seines Gewerbebetriebes Fracht versendet                         sports mit der Eisenbahn erwarten, die ohne den\n    und/oder empfängt. Diese Schienenanlage muss die                        Gleisanschluss nicht stattfinden würde. Hierzu zählen\n    unmittelbare oder mittelbare Verbindung an das Netz                     keine innerbetrieblichen Transporte.\n    eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunterneh-                  3.4 Die Nutzung des Gleisanschlusses darf nicht in Wett-\n    mens herstellen.                                                        bewerb zu bestehenden Umschlaganlagen des Kom-\n1.3 Im Rahmen dieses Förderprogramms werden Inves-                          binierten Verkehrs treten (siehe Anlage 2 Ziffer 1).\n    titionen zum Neubau eines Gleisanschlusses, zur                     3.5 Der Antragsteller hat das Güterverkehrsvolumen, das\n    Reaktivierung stillgelegter oder nicht mehr genutzter                   über den Gleisanschluss abgewickelt werden soll,\n    Gleisanschlüsse und zum Ausbau bestehender                              unter Angabe des zu erwartenden Verkehrsaufkom-\n    Gleisanschlüsse, deren Kapazität wegen eines Zu-                        mens (Tonnen pro Jahr) und der zu erwartenden Ver-\n    wachses an Transporten mit der Eisenbahn nicht                          kehrsleistung auf Eisenbahnstrecken in Deutschland\n    mehr ausreicht, finanziell gefördert.                                   (Tonnenkilometer2 pro Jahr) darzustellen. Die Her-\n                                                                            kunft der Verkehre im Sinne ihrer Transportart ist of-\n1 Die Richtlinie steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die        fen zu legen.\n  Europäische Kommission als Beihilfe im Sinne der Artikel 87, 88 des\n  EG-Vertrages. Zuwendungen werden daher erst gewährt, nachdem\n  die Richtlinie genehmigt worden ist. Förderanträge können bereits     2 Tonnenkilometer= Beförderung einer Tonne Fracht über eine Entfer-\n  vorher gestellt werden.                                                 nung von einem Kilometer\n\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l                       431                                             Heft 16 – 2004\n\n    Beim Ausbau bestehender Gleisanschlüsse muss der             von anderer Stelle eine weitere Förderung mit öffent-\n    Antragsteller das Verkehrsaufkommen oder die Ver-            lichen Mitteln erfolgt, sind diese anzurechnen.\n    kehrsleistung der letzten zwei Kalenderjahre angeben     4.3 Förderfähig sind entsprechend Anlage 1 Ausgaben\n    und eine entsprechende Bestätigung der/des Eisen-            für\n    bahnverkehrsunternehmen/s beifügen.\n                                                                 – die zur Betriebsabwicklung erforderlichen eisen-\n3.6 Zur Gewährleistung einer effizienten Förderung dür-               bahntechnischen Anlagen des Gleisanschlusses,\n    fen die eingesetzten Fördermittel nicht außer Verhält-\n                                                                 – die ausschließlich für die Be- und Entladung von\n    nis zum damit erzielten zusätzlichen Schienengüter-\n                                                                      Güterwaggons nutzbaren erforderlichen Anlagen\n    verkehrsvolumen stehen. Zu diesem Zweck werden\n                                                                      und Geräte,\n    bei den Zuwendungen folgende Höchstwerte je Ton-\n    ne erzieltem Schienengüterverkehrsaufkommen pro              – Planungskosten (10 von Hundert der zuwen-\n    Jahr oder – alternativ – je 1.000 Tonnenkilometer er-             dungsfähigen Baukosten).\n    zielter Schienengüterverkehrsleistung auf dem Eisen-     4.4 Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für\n    bahnnetz in Deutschland pro Jahr festgelegt, die             – Anlagen des innerbetrieblichen Verkehrs,\n    nicht überschritten werden dürfen:                           – Grunderwerb, es sei denn, es liegt ein besonders\n    Neubau                     8 €/Tonne pro Jahr oder                zu begründender Ausnahmefall vor,\n                               32 €/1.000 Tonnenkilome-          – Schienen-/Rangierfahrzeuge,\n                               ter pro Jahr\n                                                                 – leasingfinanzierte Anlagen und Einrichtungen.\n    Reaktivierung/Ausbau 4 €/zusätzliche Tonne pro\n                               Jahr oder 16 €/zusätzliche    5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen\n                               1.000 Tonnenkilometer pro     5.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, mithilfe\n                               Jahr                              des Gleisanschlusses innerhalb eines Zeitraums von\n    Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-             fünf Jahren im Durchschnitt pro Jahr mindestens das\n    nungswesen kann die Höchstwerte an die tatsächli-            neue oder das bisherige und zusätzliche Transport-\n    che Entwicklung anpassen. Von den Höchstwerten               volumen gemessen am Güterverkehrsaufkommen\n    kann die Bewilligungsbehörde abweichen                       (Tonnen pro Jahr) oder an der Güterverkehrsleistung\n    – in besonders begründeten Einzelfällen, insbe-              (Tonnenkilometer pro Jahr) abzuwickeln, für das der\n         sondere bei leichten Gütern                             Förderbetrag bewilligt wird. Das zusätzliche Trans-\n                                                                 portvolumen wird auf Grundlage des Güterverkehrs-\n    – beim Ausbau oder der Reaktivierung eines Gleis-\n                                                                 aufkommens und der Güterverkehrsleistung des\n         anschlusses bis zu einer Fördersumme in Höhe\n                                                                 Vorjahres der Antragsstellung berechnet. Die Bewilli-\n         von 50.000 €, wenn durch die Maßnahme ein               gungsbehörde überwacht die Einhaltung dieser\n         Schienengüterverkehrsaufkommen von mindes-              Transportverpflichtung. Hierzu sind ihr die Daten über\n         tens 250 beladenen Eisenbahnwaggons oder                das jährliche Schienengüterverkehrsaufkommen und\n         von mindestens 5.000 Tonnen pro Jahr erzielt            über die jährliche Schienengüterverkehrsleistung bis\n         wird.                                                   jeweils zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.\n3.7 Der Antragsteller hat zum Nachweis der Anbindung             Die Bewilligungsbehörde erstellt nach Ablauf von fünf\n    an das öffentliche Schienennetz und zum Nachweis             Jahren nach Abschluss der Maßnahmen zum Neu-\n    der Bedienung des Gleisanschlusses folgende Unter-           oder Ausbau oder zur Reaktivierung des Gleisan-\n    lagen vorzulegen:                                            schlusses für den gesamten Zeitraum eine Bilanz\n    – einen Vertrag mit dem Eisenbahninfrastruktur-              über das mit dem Gleisanschluss erbrachte Schie-\n         unternehmen (Infrastrukturanschlussvertrag) mit         nengüterverkehrsvolumen. Soweit danach die durch-\n         auf mindestens 5 Jahre garantierter Netzanbin-          schnittliche jährliche Transportverpflichtung nicht\n         dung (ggf. unter der aufschiebenden Bedingung           eingehalten worden ist, ist die Fördersumme zurück-\n         der Förderungsbewilligung)                              zuzahlen. Hierzu wird in Relation zur Transport-\n                                                                 verpflichtung ein Erfüllungsgrad errechnet, der die\nund                                                              Höhe der anteilmäßigen oder vollständigen Rückzah-\n    – einen Vertrag mit einem Eisenbahnverkehrs-                 lung bestimmt.\n         unternehmen in Form eines Transportrahmenver-       5.2 Der Antragsteller hat eine Bankbürgschaft oder eine\n         trages (ggf. unter der aufschiebenden Bedingung         gleichwertige Sicherheit zur Absicherung seiner\n         der Förderungsbewilligung).                             Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Nichter-\n3.8 Der Förderungsbetrag muss mindestens 15.000 €                füllung der Transportverpflichtung oder für den Fall\n    (Bagatellgrenze) betragen.                                   der Aufhebung des Bewilligungsbescheides beizu-\n                                                                 bringen.\n4. Art und Umfang der Zuwendungen\n4.1 Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteils-    6. Verfahren\n    finanzierung. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwen-          6.1 Der Förderantrag ist bei der nach Ziffer 1.4 zuständi-\n    dungsfähig.                                                  gen Bewilligungsbehörde schriftlich zu stellen. Dem\n4.2 Von den zuwendungsfähigen Kosten werden bei                  Antrag sind die in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen\n    Neu-, Ausbau und Reaktivierung eines Gleisan-                beizufügen.\n    schlusses bis zu 50 von Hundert als nicht rückzahl-      6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der\n    barer Zuschuss gezahlt. Die Zuwendung wird bei der           Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung\n    Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sofern          der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhe-\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 16 – 2004                                                   432                                      V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n    bung des Zuwendungsbescheides und die Rückfor-\n                                                                       Zuwendungsfähige Ausgaben\n    derung der gewährten Zuwendung gelten die Allge-\n    meinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) zu § 44                    Gewerk         Einzelmaßnahmen           Bemerkungen\n    Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie §§ 48 bis 49a\n                                                                       Begleitmaß-    Schallschutz              soweit nach der\n    Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in\n                                                                       nahmen, bei                              16. Bundes-Immissions-\n    dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.\n                                                                       Neubau und                               schutzverordnung\n6.3 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100                        wesentlichen                             erforderlich\n    Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt.                     Ausbau-\n6.4 Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Ver-                   maßnahmen\n    wendungszweck sind subventionserheblich im Sinne\n                                                                                      Landschaftspflege         nach Maßgabe der\n    des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit\n                                                                                                                jeweils geltenden\n    § 2 des Subventionsgesetzes.\n                                                                                                                Vorschrift des\n7. Inkrafttreten/Außerkrafttreten                                                                               Bundeslandes\nDiese Richtlinie tritt am 01. September 2004 in Kraft und                             Regenrückhaltebecken\nam 31. August 2009 außer Kraft.\n                                                                                                                               Anlage 2\n                                                    Anlage 1\n Zuwendungsfähige Ausgaben                                                               Antragsunterlagen\n Gewerk          Einzelmaßnahmen       Bemerkungen\n                                                                   1.      Erläuterungsbericht mit\n Gleisanlagen                          soweit zur Betriebsab-             – Darstellung der derzeitigen Situation\n                                       wicklung und zur Be-\n                                                                          – Wirtschaftlichkeitsnachweis entsprechend Ziffer\n                                       und Entladung der Gü-\n                                                                               3.1\n                                       terwaggons notwen-\n                                       dig, einschließlich An-            – Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,\n                                       schlussweiche, auch                     insbesondere Darlegung, dass die Nutzung von\n                                       soweit diese nicht im                   Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs kei-\n                                       Eigentum des Gleis-                     ne gleichwertige Alternative zum Gleisanschluss\n                                       anschließers steht                      bietet; hierzu ist, wenn der Gleisanschluss ein-\n                                                                               schließlich der sonstigen Be- und Entladeeinrich-\n Baufeld-                                                                      tungen im Sinne von Anlage 1 vorrangig dem Um-\n freimachung                                                                   schlag von genormten Ladeeinheiten dienen soll,\n Tiefbau         Leitungsumlegung                                              zu versichern, dass diese Ladeeinheiten bislang\n                                                                               nicht über eine öffentliche Umschlaganlage des\n                 Kabeltiefbau                                                  Kombinierten Verkehrs umgeschlagen worden\n                                                                               sind oder – im Falle neuer Verkehre auf der Schie-\n Erdbau          Erdbau allgemein\n                                                                               ne – dass die Nutzung der nächstgelegenen öf-\n                 Bodenaustausch                                                fentlichen Umschlaganlage aus nachvollziehbaren\n                                                                               Gründen nicht möglich ist.\n                 Untergrund-\n                 verbesserungen                                           – Darstellung des jährlichen Schienengüterver-\n                                                                               kehrsaufkommens in Tonnen oder der jährlichen\n Sonstige        Rampen und sonstige   soweit zur Be- und                      Schienengüterverkehrsleistung in Tonnenkilome-\n Anlagen         Be- und Entlade-      Entladung der Güter                     ter entsprechend Ziffer 3.5\n                 einrichtungen         waggons notwendig\n                                                                   2.     Übersichtsplan zur durchzuführenden Maßnahme\n Ausrüstung, ggf. Oberleitung          im Bereich des Gleis-\n im Einzelfall                         anschlusses und ggf.        3.     Lageplan im Maßstab 1: 1000\n mit besonderer                        der Zuführungsstrecke\n Begründung                                                        4.     Sonderpläne\n                 Signaltechnik         im Bereich des Gleis-       5.     Kostenvoranschlag und Finanzierungskonzept der\n                                       anschlusses und ggf.               durchzuführenden Maßnahme\n                                       der Zuführungsstrecke\n                                       sowie zur signaltech-       6.     Bankbürgschaft\n                                       nischen Absicherung\n                                       der Anschlussweiche         7.     Verträge/Nachweise\n                                       im Bereich des Eisen-              – Vertrag mit dem Eisenbahninfrastrukturunterneh-\n                                       bahninfrastruktur-                     men (Infrastrukturanschlussvertrag) mit auf min-\n                                       unternehmens                           destens 5 Jahre garantierter Netzanbindung (ggf.\n                 Energieversorgung                                            unter der aufschiebenden Bedingung der Förde-\n                                                                              rungsbewilligung)\n                 Beleuchtung           im Bereich des Gleis-              – Vertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen\n                                       anschlusses                            in Form eines Transportrahmenvertrages (ggf.\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                    433                                           Heft 16 – 2004\n\n          unter der aufschiebenden Bedingung der Förde-                 (3)    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember\n          rungsbewilligung)                                             2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-\n     – Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung gesi-                      Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet\n          chert ist                                                     haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der\n                                                                        Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für Beförde-\n     – Nachweis der technischen Eignung und Wirt-\n                                                                        rungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertrags-\n          schaftlichkeit bei Einsatz von Sonderkonstruktio-\n                                                                        parteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht\n          nen\n                                                                        widerrufen haben.\n8.   Eidesstattliche Versicherung, dass keiner der unter\n     Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie genannten Punkte vor-\n     liegt.\n                                                                                       Accord multilatéral M 146\n\n(VkBl. 2004 S. 430)                                                                Au titre de la section 1.5.1 de l’ADR\n                                                                              relatif au transport de peroxydes organiques\n                                                                                             de type C, solides\n\n                                                                        (1)     En dérogation aux prescriptions du 7.5.5.3, la\n                                                                        quantité maximale autorisée par unité de transport pour\n                                                                        effectuer le transport de peroxydes organiques de type\nNr. 152 Gegenzeichnung der Multilateralen                               C solides de la classe 5.2, UN 3104 est portée à 20 000\n        Vereinbarung M146 gemäß Abschnitt                               kg pour le transport effectué dans le cadre d’une chaîne\n        1.5.1 ADR;                                                      de transport comportant un parcours maritime tel que dé-\n        – Beförderung von organischen                                   fini au 1.1.4.2 de l’ADR.\n          Peroxiden des Typs C, fest\n                                                                        (2)     Les autres prescriptions de l’ADR relatives à ces\n                                            Bonn, den 30. Juli 2004     transports demeurent applicables.\n                                            A 33 / 3642.40/146          (3)     Le présent accord s’applique jusqu’au 31 décem-\n                                                                        bre 2008 aux transports effectués sur les territoires des\n                                                                        parties contractantes de l’ADR ayant signé cet accord.\nDie von Frankreich vorgeschlagene Multilaterale Verein-\n                                                                        Au cas où il serait révoqué avant cette date par un des\nbarung M146 ist am 21.07.2004 von Deutschland gegen-\n                                                                        signataires, il ne serait alors applicable que pour les\ngezeichnet worden. Damit sind die Regelungen dieser\n                                                                        transports effectués sur les territoires des parties con-\nMultilateralen Vereinbarung in Deutschland sowie in den\n                                                                        tractantes à l’ADR ayant signé cet accord et ne l’ayant\nHoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwend-\n                                                                        pas révoqué.\nbar.\nDie weiteren ADR-Vertragsparteien, die diese Sonderver-\neinbarung gegengezeichnet haben, sind im Internet unter\n                                                                        (VkBl. 2004 S. 433)\nder Adresse http://www.unece.org/trans/danger/multi/\nmulti.htm abrufbar.\nDer Text der Vereinbarung wird nachfolgend in deutscher\nund französischer Sprache veröffentlicht.\n\n                                     Bundesministerium für Verkehr,\n                                      Bau- und Wohnungswesen\n                                              Im Auftrag\n                                           Klaus Laufhütte\n                                                                        Nr. 153 Bekanntmachung\n                                                                                über die Anwendung von Modell-\n                                                                                versuchen im Zusammenhang mit\n              Multilaterale Vereinbarung M 146                                  der Erfüllung des Übereinkommens\n              nach Abschnitt 1.5.1 des ADR                                      über die besonderen Stabilitäts-\n     über die Beförderung von organischen Peroxiden                             anforderungen an\n                     des Typs C, fest                                           Ro-Ro-Fahrgastschiffe\n                                                                                vom 10. April 1997\n(1)    Abweichend von den Bestimmungen des Unter-                       Nach Artikel 3 der Verordnung vom 19. Februar 1997 zu\nabschnitts 7.5.5.3 wird die zulässige Höchstmenge pro                   dem Übereinkommen vom 28. Februar 1996 über die be-\nBeförderungseinheit bei der Beförderung von organi-                     sonderen Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro Fahrgast-\nschen Peroxiden des Typs C, fest, der Klasse 5.2, UN                    schiffe (Ro-Ro-Stab-VO) – BGBl. 1997 II S. 540 – sind die\n3104 auf 20 000 kg erhöht bei Beförderungen in einer                    in Anlage 2 dieses Übereinkommens aufgeführten be-\nTransportkette, die eine Seebeförderung nach Maßgabe                    sonderen Stabilitätsanforderungen anzuwenden.\ndes Unterabschnitts 1.1.4.2 des ADR einschließen.                       An Stelle der Methode zur Durchführung von diesbezüg-\n(2)    Alle übrigen Vorschriften des ADR zu diesen Be-                  lichen Modellversuchen, die im Anhang zur Anlage 2 ent-\nförderungen sind weiterhin anzuwenden.                                  halten ist, ist die in der Anlage zur Richtlinie 25/2003 EG\n\n\n\n                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 16 – 2004                                             434                                V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.             Mein Rundschreiben vom\nApril 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für        4. 26.02.2004 - S 12/70.20.00/9 Va 04-\nRo-Ro Fahrgastschiffe (Abl. EU Nr. L 123 S. 22), in der je-\nweils geltenden Fassung, enthaltene Modellversuchsme-         Anlage: ZVB (VOL)-StB 03\nthode anzuwenden.\n\nBonn, den 29. Juli 2004                                       (1) Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS)\nLS 23/62331.5/1-FG/04                                         Nr. 18/2000 vom 30.08.2000 (Bezug 1.) hatte ich auf die\n                                                              „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung\n                                                              von Lieferungen und Leistungen – ausgenommen Bau-\n                          Bundesministerium für Verkehr,      leistungen – im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 1999\n                            Bau und Wohnungswesen             (ZVB (VOL)-StB 99)“ hingewiesen.\n                                   Im Auftrag\n                                                              (2) Zwischenzeitliche Gesetzesänderungen und insbe-\n                                 Anneliese Jost\n                                                              sondere die Fortschreibung der VOL, Ausgabe 2002 (Be-\n                                                              zug 2.) und der VOL/B, Fassung 2003 (Bezug 3.) machten\n                                                              eine Überarbeitung der ZVB (VOL)-StB 99 erforderlich.\n(VkBl. 2004 S. 433)\n                                                              Auf dieser Grundlage ist vom „Hauptausschuss Verdin-\n                                                              gungswesen im Straßen- und Brückenbau (HAV-StB)“ die\n                                                              Neufassung der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für\n                                                              die Ausführung von Lieferungen und Leistungen – ausge-\n                                                              nommen Bauleistungen – im Straßen- und Brückenbau,\n                                                              Ausgabe 2003 (ZVB (VOL)-StB 03) aufgestellt worden\n                                                              (Anlage).\n                                                              Die Neuausgabe der ZVB (VOL)-StB 03 wurde einver-\n                                                              nehmlich mit Ihnen abgestimmt (Bezug 4.).\nNr. 154 Allgemeines Rundschreiben                             (3) Neben der redaktionellen Überarbeitung ist als we-\n        Straßenbau Nr. 16/2004                                sentliche Änderung in den ZVB (VOL)-StB 03 die Überar-\n        Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht                     beitung der Nr. 16 „Sicherheitsleistungen“ zu nennen.\n                         und Verdingungs-                     (4) Ich weise hiermit auf die ZVB (VOL)-StB 03 hin und\n                         wesen;                               bitte, sie ab sofort im Bereich der Bundesfernstraßen al-\n                         Vergabe- und Ver-                    len Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistungen\n                         tragsunterlagen                      nach der VOL zugrunde zu legen.\n                   16.4 -; Abwicklung von                     Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu\n                         Verträgen                            übersenden.\n                                                              (5) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfeh-\n                                  S 12/70.20.00/32 Va 04      le ich, die ZVB (VOL)-StB 03 auch für die in Ihrem Zu-\n                                  Bonn, 21. Juli 2004         ständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.\n                                                              (6) Die ZVB (VOL)-StB 03 werden im Anhang der Neu-\nOberste Straßenbaubehörden                                    ausgabe des „Handbuches für die Vergabe und Ausfüh-\nder Länder                                                    rung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und\n                                                              Brückenbau (HVA L-StB)“ aufgenommen.\nnachrichtlich:\n                                                              (7) Mein ARS Nr. 18/2000 (Bezug 1.) hebe ich auf.\nBundesanstalt für Straßenwesen\nBundesrechnungshof                                                                     Bundesministerium für Verkehr,\nDEGES                                                                                   Bau- und Wohnungswesen\nDeutsche Einheit                                                                               Im Auftrag\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                                                           Wolfgang Hahn\n\n\nBetreff: Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Aus-\nführung von Lieferungen und Leistungen – ausge-                                           Anlage 1 zum ARS 16/2004\nnommen Bauleistungen – im Straßen- und Brücken-\nbau, Ausgabe 2003 (ZVB (VOL) - StB 03)\n                                                                      Zusätzliche Vertragsbedingungen\n                                                                 für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen\nBezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau                          – ausgenommen Bauleistungen –\n        (ARS)                                                                im Straßen- und Brückenbau\n1. Nr. 18/2000 vom 30.08.2000\n   - S 12/70.20.00/35 Va 00 -                                                     Ausgabe 2003\n2. Nr. 5/2003 vom 13.02.2003\n                                                                                (ZVB(VOL)-StB 03)\n   - S 12/70.21.00/5 Va 03 -\n3. Nr. 32/2003 vom 16.10.2003                                      Aufgestellt vom BMVBW, Abteilung S, und den\n   - S 12/70.21.00/57 Va 03 -                                          Straßenbauverwaltungen der Länder\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l                        435                                             Heft 16 – 2004\n\n      Inhaltsverzeichnis                                      3     Änderungen der Leistung (§ 2)\n                                                              3.1   Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2\n      1     Preise\n                                                                    Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies\n      2     Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2)                       dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor\n      3     Änderungen der Leistung (§ 2)                           Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe\n      4     Ausführungsunterlagen (§ 3)                             nach – anzeigen.\n      5     Ausführung der Leistungen (§ 4)                   3.2   Der Auftragnehmer hat die durch die Änderung der\n                                                                    Leistung bedingten Mehr- und Minderkosten nach-\n      6     Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)                    zuweisen.\n            (§ 4 Nr. 4)\n     7      Verpackung (§ 6)                                  4     Ausführungsunterlagen (§ 3)\n     8      Sprache                                           4.1   Der Auftragnehmer hat die Unterlagen, die nach\n     9      Kündigung oder Rücktritt (§ 8)                          dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefern sind, so\n                                                                    frühzeitig anzufordern, dass die Übergabe durch\n    10      Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2)                   den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.\n    11      Abnahme (§ 13)                                    4.2   Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde\n    12      Abrechnung (§ 15)                                       gelegt werden, die vom Auftraggeber als Ausfüh-\n    13      Nachweis des Gewichts (§ 15)                            rungsunterlagen gekennzeichnet sind. Die Verant-\n    14      Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen               wortung und Haftung des Auftragnehmers nach\n            (§ 16)                                                  dem Vertrag wird hierdurch nicht eingeschränkt.\n    15      Zahlung (§ 17)                                    4.3   Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer be-\n                                                                    schafften Unterlagen für die Durchführung der Leis-\n    16      Sicherheitsleistungen (§ 18)                            tung und für ihre Erhaltung vervielfältigen und ver-\n    17      Abtretung                                               wenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung\n                                                                    des Auftragnehmers.\nVorbemerkung                                                  5     Ausführung der Leistungen (§ 4)\nDie Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Ver-        5.1   Der Auftragnehmer hat, sofern er die Leitung nicht\ntragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen                  persönlich ausübt, mit der Leitung der Ausführung\n(VOL/B).                                                            einen fachkundigen und zuverlässigen Vertreter zu\n                                                                    beauftragen. Dieser ist dem Auftraggeber vor Be-\n                                                                    ginn der Leistungserbringung schriftlich zu benen-\n1      Preise                                                       nen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass\n1.1    Die angebotenen Preise sind feste Preise.                    ihn oder seinen Vertreter Nachrichten des Auftrag-\n       Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch           gebers jederzeit erreichen können.\n       wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ord-            5.2   Der Auftragnehmer hat alle für die Verkehrssiche-\n       nungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multi-           rung im Bereich der Leistungserbringung und ihrer\n       plikation von Mengenansatz und Einheitspreis ent-            Nebenanlagen (z. B. Lagerplätze, Arbeitsplätze,\n       spricht.                                                     Zufahrtswege) erforderlichen Maßnahmen unter sei-\n1.2    Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten           ner Verantwortung durchzuführen. Er hat dabei An-\n       für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur An-            weisungen des Auftraggebers zu beachten und\n       lieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn             unterliegt bei Leistungserbringung im Bereich von\n       in der Leistungsbeschreibung nichts anderes ange-            Verkehrsanlagen auch den verkehrsrechtlichen Vor-\n                                                                    schriften.\n       geben ist.\n1.3    Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen           Der Auftragnehmer hat die Arbeitsstelle und ihre Neben-\n       sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.      anlagen vorschriftsmäßig zu beschildern, zu beleuchten\n1.4    Die Preisvereinbarung dieses Auftrages unterliegt      und erforderlichenfalls zu bewachen. Stoffe und Teile sind\n       den Bestimmungen der jeweils geltenden Fassung         so zu lagern, dass die Belange des Verkehrs und der\n       der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf-    Grundstücksanlieger gewahrt werden.\n       fentlichen Aufträgen und ggf. einer Preisprüfung.      5.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der ver-\n       Die in diesem Auftrag vereinbarten Preise gelten als        tragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unter-\n       Marktpreise im Sinne der o. a. Verordnung, soweit           richten.\n       nicht in dem Auftrag ausdrücklich ein anderer Preis-   5.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen\n       typ angegeben ist.                                          und dergleichen sind auch ohne besondere Verein-\n                                                                   barung der zu erbringenden Leistung beizufügen.\n2      Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2)\n                                                              5.5 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die\n2.1    In den Verdingungsunterlagen genannte technische            Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung\n       Regelwerke sind Ergänzende Vertragsbedingungen              des Auftraggebers vornehmen. Als Veröffentlichung\n       im Sinne von § 1 Nr. 2c.                                    in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der\n2.2    Die in den Verdingungsunterlagen genannten DIN-             Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Be-\n       Normen sind in der drei Monate vor dem Einrei-              rechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Licht-\n       chungstermin gültigen Fassung maßgebend.                    bild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 16 – 2004                                           436                                   V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n6     Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)                   7.4   Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auf-\n      (§ 4 Nr. 4)                                                  tragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist –\n6.1   Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unter-              keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Miet-\n      auftragnehmer übertragen, die fachkundig, leis-              gebühren.\n      tungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch,\n                                                             8     Sprache\n      dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zah-\n      lung von Steuern und Sozialabgaben nachgekom-                Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragneh-\n      men sind und die gewerberechtlichen Vorausset-               mers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.\n      zungen erfüllen.                                             Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter\n                                                                   (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von\n      Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung ei-            Behörden und Privaten) sind mit deutscher Über-\n      nes Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass              setzung einzureichen. Die Übersetzung behörd-\n      es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.               licher Bescheinigungen muss vom Konsulat be-\n      Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren             glaubigt sein.\n      Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zah-\n      lungsweise und der Sicherheitsleistungen – aufer-      9     Kündigung oder Rücktritt (§ 8)\n      legen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber ver-            Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus\n      einbart sind; auf Verlangen des Auftraggebers hat er         wichtigem Grund fristlos zu kündigen.\n      dies nachzuweisen. Die Vereinbarung der Preise               Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn\n      bleibt unberührt.                                            der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des\n6.2   Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von              Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss\n      Unterauftragnehmern ausführen zu lassen, muss er             oder der Durchführung des Vertrages befasst sind,\n      auf Verlangen in seinem Angebot Art und Umfang               oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbie-\n      der durch Unterauftragnehmer auszuführenden                  tet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen\n      Leistungen angeben und die vorgesehenen Unter-               des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von\n      auftragnehmer benennen. § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt un-           Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn\n      berührt.                                                     tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile\n6.3   Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der               den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse\n      Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Aufga-               einem Dritten angeboten, versprochen oder ge-\n      ben nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftragge-         währt werden.\n      ber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern            In diesen Fällen gilt § 8 entsprechend.\n      6.1 und 6.2 gelten entsprechend.\n                                                             10 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2)\n7     Verpackung (§ 6)                                       10.1 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1 des\n7.1   Verpackungen sind aus umweltverträglichen und               Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen –\n      die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materi-         GWB –) sind insbesondere Verhandlungen mit an-\n      alien herzustellen.                                         deren Bewerbern/Bietern über:\n      Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermei-            – Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,\n      den, dass Verpackungen                                      – die zu fordernden Preise,\n      1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz              – Bindungen sonstiger Entgelte,\n           des Füllgutes notwendige Maß beschränkt wer-           – Gewinnaufschläge,\n           den,                                                   – Verarbeitungsspannen und andere\n      2. so beschaffen sein müssen, dass sie wieder-                   Preisbestandteile,\n           verwendbar sind, soweit dies technisch mög-            – Zahlungs-, Lieferungs- und andere\n           lich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf               Bedingungen, soweit sie unmittelbar\n           das Füllgut bezogenen Vorschriften ist,                     den Preis beeinflussen,\n      3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraus-           – Entrichtungen von Ausfallentschädigungen\n           setzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht               oder Abstandszahlungen,\n           vorliegen.\n                                                                  – Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben\n7.2   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch wenn dies\n                                                                  sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach\n      nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich\n                                                                  § 38 Abs. 2 GWB zulässig sind. Solchen Handlun-\n      vorgesehen ist, Verpackungen nach Gebrauch zu-\n                                                                  gen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen\n      rückzunehmen und einer erneuten Verwendung                  von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder\n      oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öf-         für ihn tätig sind.\n      fentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.\n                                                             10.2 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe\n      Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltge-               nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine un-\n      rechte Entsorgung.                                          zulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat\n7.3   Verzichtet der Auftragnehmer ausdrücklich auf die           er 15 v. H. der Abrechnungssumme an den Auftrag-\n      Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese –                geber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in\n      wenn nichts anderes vereinbart ist – ohne Anspruch          anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch,\n      auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers             wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt\n      über.                                                       ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprü-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Wiegescheine müssen die Angaben\n10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu              – Lieferwerk,\n     kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der               – Angabe der Verwendungsstelle,\n     Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig un-\n                                                                  – Bezeichnung des Wägegutes,\n     richtige Erklärungen in Nummern 6 und 7 des An-\n     gebotsschreibens abgibt.                                     – Nummer des Wiegescheins,\n10.4 Tritt der Auftraggeber gemäß Absatz 10.3 vom Ver-            – Datum und Uhrzeit der Wägung\n     trag zurück, so ist er berechtigt, aber nicht ver-                (maschinengerecht),\n     pflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuge-            – Tara, Bruttogewicht\n     ben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu                     (maschinengerecht),\n     vergüten, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in         – Nettogewicht,\n     Geld bestimmt ist, diese zu entrichten; werden sie\n     zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer                – Kennzeichnung des Fahrzeuges\n     die empfangenen Leistungen (z.B. Vergütung) zu-                   (betriebseigene Bezeichnung/\n     rückgeben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vor-                amtl. Kennzeichen)\n     schriften über den Rücktritt.                                – Unterschrift des Wägers\n     Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und           enthalten.\n     Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte           Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der\n     zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen           Verwendungsstelle in doppelter Ausfertigung dem\n     Ansprüche zu bemessen.                                       Beauftragten des Auftraggebers zu übergeben.\n11 Abnahme (§ 13)                                            13.2 Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften\n                                                                  neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Re-\n11.1 Die Lieferung oder Leistung ist förmlich abzuneh-\n                                                                  cycling-)Stoffe, kann der Nachweis des Gewichts\n     men, sofern in den Besonderen Vertragsbedingun-\n                                                                  durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader-\n     gen nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragneh-\n                                                                  bzw. Förderband-Waagen erfolgen. Dabei gelten\n     mer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme,\n                                                                  zusätzlich folgende Bedingungen:\n     rechtzeitig schriftlich zu beantragen.\n11.2 Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts an-           – Der Wiegeschein muss eine Erklärung\n     deres vereinbart ist – der Sitz der empfangenden                  enthalten, dass es sich um eine ge-\n     Dienststelle (Empfangsstelle).                                    eichte Waage handelt und die Zulas-\n                                                                       sungsauflagen eingehalten werden.\n11.3 Die Liefergegenstände sind – wenn nichts anderes\n     vereinbart ist – auf Gefahr des Auftragnehmers frei          – Anstelle des Ausdruckes von Tara- und\n     Verwendungsstelle zu liefern. Liefertermine sind mit              Bruttogewicht tritt das Nettogesamtgewicht\n     dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.                         des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufel-\n                                                                       lader-Waagen die Anzahl der geladenen\n12 Abrechnung (§ 15)                                                   Schaufeln (Ladevorgänge).\n12.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-,             – Anstelle der Unterschrift des Wägers tritt die\n     Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen;                  des Bedienungspersonals der Schaufellader-\n     die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind fort-               bzw. Förderband-Waagen.\n     laufend zu nummerieren.                                 13.3 Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Ge-\n12.2 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bis-            wicht einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des\n     herigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Po-              beladenen und leeren Fahrzeuges auf einer öffent-\n     sitionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen            lichen Waage oder in Ausnahmefällen auf derselben\n     und mit Nettopreisen anzuzeigen. Der Umsatzsteu-             Waage nachprüfen (Kontrollwägung).\n     erbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der           Wird das Gewicht des Ladegutes durch Schaufel-\n     zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei                 lader- bzw. Förderband-Waagen ermittelt, ist der\n     Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens                Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den\n     der Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertrags-         Zeitraum der Lieferungen, bei 10% der Lieferungen\n     fristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt        eine Kontrollwägung durchführen zu lassen.\n     der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.              13.4 Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung\n12.3 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bis-            von mehr als 1% festgestellt, erfolgt ein entspre-\n     herigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zah-           chender Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen,\n     lungen mit gesondertem Ausweis der darin enthal-             soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung\n     tenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.                         nachgewiesen wird. Diese Kontrollwägung wird vom\n                                                                  Auftraggeber nicht vergütet. Andere Kontrollwägun-\n13 Nachweis des Gewichts (§ 15)                                   gen werden vom Auftraggeber vergütet.\n13.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht             Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle un-\n     im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so           mittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.)\n     ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe             und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss\n     oder der Wiegescheine einer geeichten automati-              auf den Arbeitsablauf usw.) durch die Kontrollwä-\n     schen oder einer geeichten handbedienten, mit ei-            gung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten\n     nem Sicherheitsdruckwerk versehenen Waage (in                für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 16 – 2004                                          438                                  V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n     den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die         16.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklä-\n     Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind,            rungen des Bürgen:\n     sind sie im Einzelnen nachzuweisen.                         – Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer\n     Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-                die selbstschuldnerische Bürgschaft nach\n     Waagen erfolgt bei einer Unterschreitung von mehr               deutschem Recht.\n     als 1% ein entsprechender Abzug bei allen Liefe-            – Auf die Einreden der Anfechtung und der Auf-\n     rungen seit der letzten Kontrollwägung. Die Kosten              rechnung sowie der Vorausklage gemäß\n     für die Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer.                 §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht\n     Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandun-                   auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht\n     gen tragen der Auftragnehmer und der Auftragge-                 für unbestrittene oder rechtskräftig festgestell-\n     ber je zur Hälfte.                                              te Gegenforderungen des Hauptschuldners.\n14   Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen                   – Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit\n     (§ 16)                                                          der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.\n14.1 Der Auftragnehmer hat für Leistungen nach Stun-             – Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessver-\n     denverrechnungssätzen arbeitstäglich Stunden-                   tretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.\n     lohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.    16.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Si-\n     Die müssen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2                cherheit in nur einer Urkunde zu stellen.\n     – das Datum,                                           16.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft\n     – die Bezeichnung der Leistungsstelle,                      wird zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer\n     – die genaue Bezeichnung des Ausführungsor-                 – die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,\n         tes innerhalb der Leistungstelle,                           und\n     – die Art der Leistung,                                     – eine vereinbarte Sicherheit für Mängel-\n     – die Namen der Arbeitskräfte und deren                         ansprüche geleistet hat.\n         Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,                 16.6 Die Urkunde über die Bürgschaft für Mängelansprü-\n     – die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,           che wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die\n         ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonn-            Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen\n         tags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Ver-           und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.\n         rechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernis-       17   Abtretung\n         sen und ggf.\n                                                                 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers\n     – die Gerätekenngrößen                                      wird ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.\n     enthalten.\n     Rechnungen für Leistungen nach Stundenverrech-\n     nungssätzen müssen entsprechend den Stunden-           (VkBl. 2004 S. 434)\n     lohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der\n     Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die be-\n     scheinigten Durchschriften erhält der Auftragneh-\n     mer.\n14.2 Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen\n     mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine        Nr. 155 Allgemeines Rundschreiben\n     getrennten Rechnungen aufzustellen.                            Straßenbau Nr. 17/2004\n                                                                    Sachgebiet: 16.2: Bauvertragsrecht\n15   Zahlung (§ 17)                                                                   und Verdingungs-\n     Ein angebotenes Skonto wird bei jeder einzelnen                                  wesen\n     Zahlung (Abschlags-/Teilschluss-/Schlusszahlung)                                 Vergabe- und Ver-\n     abgezogen, bei der die angebotene Zahlungsfrist                                  tragsunterlagen;\n     eingehalten wird.                                                          16.4: -; Abwicklung von\n16 Sicherheitsleistungen (§ 18)                                                       Verträgen\n16.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die                                     S 12/70.20.00/33 Va 04\n     Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.                                              Bonn, 22. Juli 2004\n16.2 Die Bürgschaft ist\n     – von einem in den Europäischen                        Oberste Straßenbaubehörden\n          Gemeinschaften                                    der Länder\n     – oder in einem Staat der Vertragsparteien des\n          Abkommens über den Europäischen                   nachrichtlich:\n          Wirtschaftsraum                                   Bundesanstalt für Straßenwesen\n     – oder in einem Staat der Vertragsparteien des         Bundesrechnungshof\n          WTO-Übereinkommens über das öffentliche           DEGES\n          Beschaffungswesen zugelassenen Kredit-            Deutsche Einheit\n          institut oder Kreditversicherer zu stellen.       Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l                       439                                            Heft 16 – 2004\n\nBetreff: Handbuch für die Vergabe und Ausführung            tungen abgestellt. Das HVA L-StB tangiert damit nicht be-\n         von Lieferungen und Leistungen im Straßen-         stehende VOL-Handbücher der Länder, die sich in der\n         und Brückenbau (HVA L-StB);                        Regel auf VOL-Vergaben des inneren Dienstes beziehen.\n         - Neuausgabe, Stand: 12/2003                       (4) Ziel des HVA L-StB ist die Vereinheitlichung der Ver-\n                                                            gaben und der Vertragsabwicklung für Liefer- und Dienst-\n                                                            leistungen, um Vergabeverstöße einzuschränken und das\nBezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau           Verwaltungshandeln zu rationalisieren.\n        (ARS)\n                                                            (5) Ich weise hiermit auf das HVA L-StB hin und bitte, es\n 1. Nr. 13/1994 vom 20.04.1994                              ab sofort im Bereich der Bundesfernstraßen bei allen Lie-\n    - StB 12/70.03/23 BM 94 -                               fer- und Dienstleistungen nach der VOL zugrunde zu le-\n 2. Nr. 6/1997 vom 16.01.1997                               gen.\n    - StB 12/70.00.00/8 Va 97 -                             Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu\n 3. Nr. 17/2000 vom 20.07.2000                              übersenden.\n    - S 12/70.20.00/34 Va 00 -\n 4. Nr. 2/2001 vom 22.01.2001                                                         II.\n    - S 12/70.00.00/1 Va 01 -                               (1) Die Neuausgabe des HVA L-StB berücksichtigt\n 5. Nr. 25/2001 vom 10.07.2001                              bei den Vergaben:\n    - S 12/70.01/42 Va 01 -                                 - den 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\n 6. Nr. 43/2001 vom 20.11.2001                                  schränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntma-\n    - S 12/70.16.00/71 Va 01 -                                  chung vom 26.08.1998 (BGBl. I, S. 2546),\n 7. Nr. 45/2001 vom 03.12.2001                              - die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträ-\n    - S 12/70.20.00/76 Va 01 -                                  ge (Vergabeverordnung – VgV) in der Fassung der Be-\n 8. Nr. 22/2002 vom 18.10.2002                                  kanntmachung vom 11.02.2003 (BGBl. I, S. 169) (Be-\n    - S 12/70.20.00/54 Va 02 -                                  zug 10.),\n 9. Nr. 5/2003 vom 13.02.2003                               - die Abschnitte 1 und 2 der VOL/A, Ausgabe 2002 (Be-\n    - S 12/70.21.00/5 Va 03 -                                   zug 9.),\n10. Nr. 7/2003 vom 17.02.2003                               - die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausfüh-\n    - S 12/70.00.00/7 Va 03 -                                   rung von Lieferungen und Leistungen - ausgenom-\n                                                                men Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau,\n11. Nr. 32/2003 vom 16.10.2003                                  Ausgabe 2003 (ZVB (VOL)-StB 03 (Bezug 12.),\n    - S 12/70.21.00/57 Va 03 -\n                                                            - die Rechtsprechung der Vergabekammern und Verga-\n12. Nr. 16/2004 vom 21.07.2004                                  besenate der OLG bis Ende 2003,\n    - S 12/70.20.00/32 Va 04 -\nMeine Rundschreiben vom                                     bei der Abwicklung von Liefer- und Dienstleistungsverträ-\n                                                            gen:\n13. 13.07.1976 - StB 12/70.21/12020 W 76 -\n                                                            - die am 01.01.2004 geltenden Gesetze und Verord-\n14. 06.09.1977 - StB 12/70.21/12037 W 77 -                      nungen,\n15. 26.02.2004 - S 12/70.20.00/9 Va 04 -                    - die VOL/B, Fassung 2003 (Bezug 11.),\n16. 22.04.2004 - S 12/20.63.31-00/16 Va 04 -                - die ZVB (VOL)-StB 03 (Bezug 12.).\n\n                                                            (2) Alle Teile des HVA L-StB wurden redaktionell überar-\n                            I.                              beitet wegen\n(1) Der Bund/Länder-„Hauptausschuss Verdingungswe-          - der neuen Begriffe in der VOL, Ausgabe 2002 und der\nsen im Straßen- und Brückenbau (HAV-StB)“ hat das               VOL/B, Fassung 2003, aus der Umsetzung des Schuld-\nletztmalig mit ARS Nr. 22/2002 (Bezug 8.) fortgeschriebe-       rechtsmodernisierungsgesetzes, z. B. Mängelansprü-\nne „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lie-            che statt Gewährleistung,\nferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau\n                                                            - des neuen Ausgabestandes der VOL, VOL/B und der\n(HVA L-StB)“ (Bezug 3.) u. a. wegen der seit dem\n                                                                ZVB (VOL),\n15.02.2003 in Kraft getretenen neuen Vergabebestim-\nmungen (Neufassung der Vergabeverordnung, VOL 2002,         - der Angabe nur noch der Währungseinheit EUR.\nVOL/B 2003, ZVB (VOL)-StB 03 (Bezüge 10., 9., 11. und\n                                                            (3) Als wesentliche Änderungen im Teil 1: „Richtlinien für\n12.) sowie der Rechtsprechung zu Nachprüfungsverfah-        das Aufstellen der Vergabeunterlagen“ sind zu nennen:\nren grundlegend überarbeitet.\n                                                            - Abschnitt 1.0 „Allgemeines“,\n(2) Die Neuausgabe des „Handbuchs für die Vergabe und\nAusführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen-           Bewerbungsbedingungen (Vordruck)\nund Brückenbau (HVA L-StB)“ wurde einvernehmlich mit            • Klarstellung zur Wertung von Nebenangeboten in\nIhnen abgestimmt (Bezug 15.).                                       Nr. 4.5.\nWegen der vielen Änderungen wird aus wirtschaftlichen       - Abschnitt 1.1 „Aufforderung zur Angebotsabgabe“\nGründen die gesamte Loseblatt-Sammlung durch eine               • In Nr. (6) und Nr. 4 des Vordrucks Aufnahme von\nNeuausgabe, Stand: 12/2003, ersetzt.                                Regelungen, wann der Bieter zum Nachweis sei-\n(3) Das HVA L-StB ist auf die Anwendung für die im Stra-            ner Zuverlässigkeit einen Auszug aus dem Gewer-\nßen- und Brückenbau spezifischen Liefer- und Dienstleis-            bezentralregister vorzulegen hat.\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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(19) zur Entrichtung der\n    • Tausch der Ziffern 3 und 4 im Vordruck, um klar-              Umsatzsteuer bei ausländischen Unternehmen.\n       zustellen, dass die angebotenen Nachlässe ohne        -   Abschnitt 3.9 „Abnahme, Gefahrenübertragung“\n       Bedingungen auch für die Nebenangebote gelten,            • Aufnahme von Regelungen zur Teilabnahme und\n    • Aktualisierung der Ausgabedaten in Nr. 6 des Vor-             Erweiterung des Unterabschnitts zur Abnahmenie-\n       drucks.                                                      derschrift.\n-   Abschnitt 1.3 „Besondere Vertragsbedingungen“            -   Abschnitt 3.10 „Mängelansprüche“\n    • In Nr. (12) neue Vorgaben, wann Sicherheitsleis-           Überarbeitung wegen der neuen gesetzlichen Grund-\n       tungen gefordert werden sollen.                           lagen.\n    • In Nr. 2 des Vordrucks Klarstellungen zur Verein-\n                                                             (6) Auf Grund der vorher genannten Überarbeitung wur-\n       barung von Ausführungsfristen.\n                                                             den im Teil 4 „Vordrucke“ die vorhandenen Vordrucke\n(4) Im Teil 2 „Richtlinien für das Durchführen der Ver-      aktualisiert und neue Vordrucke hinzugefügt.\ngabeverfahren“ wird auf folgende wesentliche Änderun-\n                                                             (7) Aktualisiert wurde auch der Anhang.\ngen hingewiesen:\n                                                             Fortgeschrieben wurden die ZVB (VOL)-StB und das Ver-\n- Abschnitt 2.0 „Allgemeines“\n                                                             zeichnis der Kredit- und Kautionsversicherer.\n    Aufnahme von Regelungen zur Behandlung von Rü-\n    gen und für die nach Zustellung eines Auftrages auf\n    Nachprüfung vom Auftraggeber durchzuführenden                                        III.\n    Aufgaben. Vorgabe für eine Gliederung für den im         (1) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfeh-\n    Vergabeverfahren kontinuierlich zu erstellenden Ver-     le ich, die Neuausgabe des HVA L-StB auch für die in Ih-\n    gabevermerk.                                             rem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzufüh-\n- Abschnitt 2.1 „Bekanntmachungen“                           ren.\n    Grundlegende Überarbeitung wegen der neuen EG-           (2) Druck und Vertrieb der Fortschreibung wurde dem\n    Bekanntmachungsvordrucke.                                Deutschen Bundes-Verlag übertragen. Das Druckstück\n                                                             sowie die CD-ROM der Neufassung des HVA L-StB hat\n- Abschnitt 2.3 „Eröffnung der Angebote und Erste\n                                                             der Deutsche Bundes-Verlag mit mir abgestimmt und\n    Durchsicht“\n                                                             wurde von mir freigegeben.\n    Klarstellungen in der Niederschrift zur Angebotseröff-\n                                                             (3) Gemäß erfolgter Abstimmung mit Ihnen ist der Deut-\n    nung zu den „nachgetragenen Angaben“ und den\n                                                             sche Bundes-Verlag von mir beauftragt, Ihnen die Neu-\n    „Nachträgen“.\n                                                             fassung des HVA L-StB in der gleichen Stückzahl wie bei\n- Abschnitt 2.4 „Prüfung und Wertung der Angebote“           der Erstausgabe gegen Rechnung zu übersenden. Weite-\n    • Erweiterung der Regelungen zur Prüfung und Wer-        re Exemplare der Fortschreibungslieferung können bezo-\n       tung der Qualifikation der Bieter und von Neben-      gen werden bei\n       angeboten,                                                           Deutscher Bundes-Verlag\n    • Aufnahme von Regelungen zur Prüfung und Wer-                          Postfach 10 05 55\n       tung der Angebote hinsichtlich Spekulation.                          50445 Köln\n- Abschnitt 2.5 „Abschluss des Vergabeverfahrens“                           Tel.:    (0221) 976 68-0\n                                                                            Fax.:    (0221) 976 68-338\n    • Grundlegende Überarbeitung des Unterabschnitts\n                                                                            E-Mail: bp@bundesanzeiger.de.\n       „Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist“ auf\n       Grund der Rechtsprechung,                             (4) Meine ARS\n    • Aufnahme von Regelungen und Vordrucken zur             - Nr. 17/2000 (Bezug 3.)\n       Bieterinformation gemäß § 13 VgV,\n                                                             - Nr. 2/2001 (Bezug 4.)\n    • Aktualisierung des Zuschlagsschreibens.\n                                                             - Nr. 45/2001 (Bezug 7.)\n(5) Die wesentlichen Änderungen im Teil 3 „Richtlinien       - Nr. 22/2002 (Bezug 8.)\nfür das Abwickeln von Verträgen“ sind:                       hebe ich auf.\n- Abschnitt 3.4 „Nachträge“\n                                                                                      Bundesministerium für Verkehr,\n    Die bisherigen Regelungen zur Prüfung der einzelnen\n                                                                                       Bau- und Wohnungswesen\n    Preiselemente sind entfallen.\n                                                                                              Im Auftrag\n- Abschnitt 3.6 „Sicherheitsleistungen“                                                     Wolfgang Hahn\n    • Grundlegende Überarbeitung auf Grund der ak-\n       tuellen Rechtsprechung, z. B. Wegfall von Ver-        (VkBl. 2004 S. 438)\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l                              441                                           Heft 16 – 2004\n\nNr. 156 Allgemeines Rundschreiben                                 (3) Die 2. Fortschreibung des HVA F-StB gebe ich hier-\n        Straßenbau Nr. 18/2004                                    mit bekannt und bitte, das HVA F-StB im Bereich der\n        Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht                         Bundesfernstraßen ab sofort bei der Vergabe und Aus-\n                          und Verdingungs-                        führung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure\n                                                                  und Landschaftsarchitekten anzuwenden.\n                          wesen;                                  Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu\n                          Vergabe und Ver-                        übersenden.\n                          tragsunterlagen\n                   16.4.: -; Abwicklung von\n                          Verträgen                                                           II.\n                                                                  (1) Als wesentliche Änderungen im Teil 1 „Richtlinien für\n                                       S 12/70.24.00/31 Va 04     die Vertragsaufstellung und das Durchführen der Ver-\n                                       Bonn, 23. Juli 2004        gabeverfahren“ sind zu nennen:\n                                                                  - Abschnitt 1.1 „Wahl des Vergabeverfahrens“\nOberste Straßenbaubehörden                                            • Klarstellung in Abschnitt 1.1.1 zur Pflicht der Ver-\nder Länder                                                                öffentlichung einer unverbindlichen Bekanntma-\n                                                                          chung nach § 9 VOF.\nnachrichtlich:                                                        • Grundlegende Überarbeitung von Abschnitt 1.1.3\nBundesanstalt für Straßenwesen                                            im Hinblick auf die Durchführung eines Verhand-\nBundesrechnungshof                                                        lungsverfahrens.\nDEGES                                                             - Abschnitt 1.2 „Aufstellen des Vertragsentwurfs“\nDeutsche Einheit                                                      • Klarstellung in Abschnitt 1.2 Nr. (8), dass bei klei-\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                                        nen Aufträgen auch niedrigere Versicherungs-\n                                                                          summen für die Haftpflichtversicherung vereinbart\nBetreff: Handbuch für die Vergabe und Ausführung                          werden können.\n         von freiberuflichen Leistungen der Ingenieu-             - Abschnitt 1.4 „Verhandlungsverfahren nach VOF“\n         re und Landschaftsarchitekten im Straßen-                    • Grundlegende Überarbeitung von Abschnitt 1.4.1\n         und Brückenbau (HVA F-StB)                                       (Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebe-\n         - 2. Fortschreibung, Stand 02/2004                               kanntmachung) im Hinblick auf\n                                                                          ➢ EG-weite Veröffentlichung der Vergabebe-\nBezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau                             kanntmachung,\n(ARS)                                                                     ➢ Überarbeitung der Regelungen zur Ausschluss-\n1. Nr. 26/1999 vom 30.12.1999                                                 prüfung,\n   - S 12/70.24/7 F 99 -                                                  ➢ Überarbeitung der Regelungen zum Auswahl-\n                                                                              verfahren,\n2. Nr. 42/2001 vom 5.11.2001\n   - S 12/70.24/67 Va 01 -                                                ➢ grundlegende Überarbeitung der Regelungen\n                                                                              zur Auswahl des Auftragsnehmers (früher Zu-\n3. Nr. 19/2002 vom 26.08.2002\n                                                                              schlagsverfahren), insbesondere durch Aussa-\n   – S 12/70.24.00/43 Va 02 -                                                 gen zum Umfang der Vergabeunterlagen, zur\n4. Nr. 7/2003 vom 17.02.2003                                                  Angebotsöffnung, Prüfung und Wertung der\n   – S 12/70.00.00/7 Va 03 -                                                  Angebote.\n5. 81. Sitzung des HAV-StB am 24./25.09.2003 in Halle                     ➢ Einfügen eines neuen Unterabschnittes\n                                                                              1.4.1.4 „Abschluss des Vergabeverfahrens“\n                                                                              mit Regelungen zur Informationspflicht gemäß\n                            I.\n                                                                              § 13 VgV, zum Vertragsabschluss, zur Erstel-\n(1) Der Bund/Länder-„Hauptausschuss Verdingungswe-                            lung des Vergabevermerks sowie zur EG-wei-\nsen im Straßen- und Brückenbau (HAV-StB)“ hat das                             ten Bekanntmachung der Auftragserteilung.\nletztmalig mit ARS Nr. 42/2001 (Bezug 2.) fortgeschriebe-\nne „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von frei-             (2) Der Teil 2 „Richtlinien für die Honorarermittlung“\nberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschafts-            bleibt unverändert.\narchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB)“\n(Bezug 1. ) u. a. wegen der seit dem 15. Februar 2003 in          (3) Im Teil 3 „Richtlinien für das Abwickeln der Verträ-\nKraft getretenen neuen Vergabeverordnung (Bezug 4.),              ge“ wird auf folgende Änderungen hingewiesen:\nder VOF, Ausgabe 2002, der Umstellung auf den Euro als            - Abschnitt 3.7 „Mängelansprüche“\nalleinige Währungseinheit, der Schuldrechtsreform durch               Redaktionelle Anpassung an die neuen Begriffe des\ndas Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sowie der                       Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes.\nRechtsprechung zu Nachprüfungsverfahren überarbeitet              - Abschnitt 3.8 „Zahlungen an Dritte“\nund fortgeschrieben.\n                                                                      Grundlegende Überarbeitung des Abschnittes im Hin-\n(2) Die 2. Fortschreibung des „Handbuches für die Ver-                blick auf die Modifizierungen im Insolvenzrecht, Anpas-\ngabe und Ausführung freiberuflicher Leistungen der Inge-              sung des Textes an die Regelungen des HVA B-StB.\nnieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brü-\nckenbau (HVA F-StB)“ wurde einvernehmlich mit Ihnen               (4) Die wesentlichen Änderungen im Teil 4 „Vordrucke“\nabgestimmt (Bezug 5.).                                            betreffen:\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 16 – 2004                                           442                                V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n-   Neue Vordrucke für                                       FGSV-Verlag, Köln, übertragen. Das Druckstück sowie\n                                                             die CD-ROM der 2. Fortschreibung des HVA F-StB hat\n    •   Anschreiben EG-Ausschreibung (ING 16.1),             der FGSV-Verlag mit mir abgestimmt und wurden von mir\n    •   EG-Ausschreibung/Vergabebekanntmachung               freigegeben.\n        (ING 16.2),                                          (3) Der FGSV-Verlag wird Ihnen die 2. Fortschreibung des\n    •   Anschreiben Vergabebekanntmachung Inland             HVA F-StB in der gleichen Stückzahl wie bei der Erstaus-\n        (ING 16.3),                                          gabe und 1. Fortschreibung gegen gesonderte Rechnung\n    •   EG-Vergabebekanntmachung Inland (ING 16.4),          übersenden. Weitere Exemplare können bezogen werden\n                                                             bei\n    •   Aufforderung zur Angebotsabgabe (ING 17),\n                                                                          FGSV-Verlag GmbH\n    •   Bewerbungsbedingungen (ING 18),                                   Wesselinger Straße 17\n    •   Angebotsschreiben (ING 19),                                       50999 Wesseling\n    •   Verzeichnis des Unterauftragnehmers (ING 20),                     Tel.: 0 22 36/3 04 63\n    •   Niederschrift über die Angebotsöffnung (ING 22),                  Fax: 0 22 36/38 46 40\n    •   Einladung zum Auftragsgespräch (Präsentation)        (4) Meine ARS Nr. 42/2001 (Bezug) 2.) und Nr. 19/2002\n        (ING 23),                                            (Bezug 3.) hebe ich auf.\n    •   Bekanntmachung über vergebene Aufträge\n        (ING 27),                                                                     Bundesministerium für Verkehr,\n    •   Bestätigung der Abtretungsanzeige (ING 28.2),                                  Bau- und Wohnungswesen\n    •   Antrag auf Teilabtretung (ING 28.3),                                                  Im Auftrag\n    •   Zustimmung zur Teilabtretung (ING 28.4),                                            Wolfgang Hahn\n    •   Ablehnung einer Teilabtretung (ING 28.5).\n\n-   Die übrigen Vordrucke wurden z. T. wegen des Einfü-      (VkBl. 2004 S. 441)\n    gens neuer Vordrucke bzw. wegen der Umstellung auf\n    den Euro als alleinige Währungseinheit redaktionell\n    überarbeitet.\n\n(5) Im Teil 5 „Allgemeine und Technische Vertragsbe-\ndingungen“ erfolgt eine grundlegende Überarbeitung der\nAVB-ING. Wesentliche Änderungen sind:\n- § 1 Allgemeine Pflichten des AN\n                                                             Nr. 157 Allgemeines Rundschreiben\n    Neue Regelung in Nr. (7), dass alle Vertragsleistungen           Straßenbau Nr. 19/2004\n    in deutscher Sprache zu erfolgen haben.                          Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht\n- § 7 Urheberrecht                                                                    und Verdingungs-\n    Überarbeitung in Nr. (1) im Hinblick auf das Nutzungs-                            wesen;\n    interesse des AG.                                                                 Vergabe und Ver-\n- § 8 Zahlungen                                                                       tragsunterlagen\n    Anpassung in Nr. (4) bezüglich der Höhe der Verzugs-                        16.4: -; Abwicklung von\n    zinsen.                                                                           Verträgen\n- § 10 Verjährung von Mängelansprüchen                                                       S 12/70.13.00/30 Va 04\n    Anpassung an das Schuldrechtsmodernisierungsge-                                          Bonn, 26. Juli 2004\n    setz.\n- § 12 Haftung                                               Oberste Straßenbaubehörden\n    Straffung der Regelungen.                                der Länder\n- Entfall des ursprünglichen § 15 Schriftform.\n                                                             nachrichtlich:\n(6) Im Teil 6 „Mustertexte für Leistungsbeschreibun-         Bundesanstalt für Straßenwesen\ngen“ erfolgen Änderungen im Abschnitt 6.30 „Mustertex-       Bundesrechnungshof\nte für Leistungen für Entwurfsvermessungen“ in der           DEGES\n„Leistungsphase 2: Geodätisches Festpunktnetz“ zum           Deutsche Einheit\nLage- und Höhenfestpunktnetz.                                Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n\n                            III.                             Betreff: Vertragsbedingungen zu Abzügen in Zusätz-\n(1) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfeh-               lichen Technischen Vertragsbedingungen\nle ich, die 2. Fortschreibung des HVA F-StB auch für die              (ZTV) wegen Über- bzw. Unterschreitungen\nin Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzu-               von vereinbarten Grenzwerten;\nführen.                                                               - Urteil des BGH vom 29.04.2004 - VII ZR\n(2) Druck und Vertrieb der Fortschreibung wurde dem                   107/03 –\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l                        443                                             Heft 16 – 2004\n\nBezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau             1. Bestehende Verträge\n         (ARS)                                                (1) Sind in bestehenden Verträgen die in Anlage 2 ge-\n1. Nr. 5/1991 vom 28.01.1991                                  nannten ZTV'en oder Vorläufer dieser ZTV’en vereinbart\n   - StB 26/38.67.00/5 Va 91 -                                worden, bitte ich, die in diesen ZTV’en enthaltenen ver-\n2. Nr. 33/1997 vom 23.07.1997                                 traglichen Abzugsregelungen nicht mehr als Vertragsbe-\n   - StB 26/38.56.05-01.01/14 F 97-                           dingungen (und damit als Anspruchsgrundlage für Abzü-\n3. Nr. 15/2001 vom 19.03.2001                                 ge) anzuwenden. Diese Regelungen sind jedoch weiterhin\n   - S 26/38.56.05-10/9 Va 2001 -                             als Richtlinie zu beachten.\n                                                              Sollten andere, in der Anlage 2 nicht aufgeführte, ZTV’en\n4. Nr. 16/2001 vom 19.03.2001                                 mit Abzugsregelungen vereinbart worden sein, bitte ich\n   - S 26/38.56.05-15/11 Va 2001 -                            sinngemäß zu verfahren.\n5. Nr. 13/2002 vom 16.07.2002                                 (2) Somit sind bei Über- bzw. Unterschreitungen von ver-\n   - S 26/38.56.05-15/9 Va 2002 -                             einbarten Grenzwerten keine Abzüge mehr auf Grund der\n6. Nr. 31/2002 vom 09.12.2002                                 im Vertrag vereinbarten ZTV’en zu veranlagen.\n   - S 26/38.56.05-05.01/62 Va 02 -                           Werden o. g. Mängel, die einen Sachmangel (Abweichung\n7. Nr. 14/2003 vom 07.03.2003                                 von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (§ 13 Nr. 1\n   - S 25/70.13.01/31 Va 03 -                                 VOB/B)) darstellen, festgestellt, bitte ich dem Auftragneh-\n8. Nr. 15/2003 vom 13.03.2003                                 mer (AN) im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinba-\n   - S 12/70.10.00-01/10 Va 03 -                              rung anzubieten, die vertraglichen Ansprüche (vor der\n                                                              Abnahme die Einforderung der mängelfreien Vertragser-\n9. Nr. 34/2003 vom 16.12.2003\n                                                              füllung (§ 4 Nr. 7 VOB/B), nach der Abnahme die Geltend-\n   - S 26/38.56.05-10/27 Va 2003 -\n                                                              machung von Mängelansprüchen (§ 13 Nr. 5 VOB/B)) vor-\nAnlagen: 1. BGH-Urteil vom 29.04.2004 - VII ZR 107/03 -       erst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug\n                                                              vorzunehmen.\n         2. Vertragbedingungen zu Abzügen in vom\n            BMVBW bekannt gegebenen ZTV                       (3) Ist der AN bereit, eine solche Vereinbarung abzu-\n                                                              schließen, sind die zutreffenden Abschnitte und Anhän-\n         3. BGH-Urteil vom 22.01.2004 – VII ZR 419/02 -\n                                                              ge der ZTV’en in der Anlage 2 als Vertragsbedingungen\n                                                              zu vereinbaren. Ich bitte darauf zu achten, dass die\n                            I.                                zutreffenden Abzugsregelungen in der Anlage 2 unverän-\n(1) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil         dert als Ganzes übernommen werden, die Rechte des\nvom 29.04.2004 - VII ZR 107/03 - die Abzugsregelungen         Auftraggebers in den §§ 12 und 13 VOB/B nicht einge-\nin den Abschnitten 1.7.3 und 1.7.4 der ZTV Asphalt-StB        schränkt werden und dem Auftragnehmer ein Rückzah-\n94 als unangemessene Benachteiligung des Auftragneh-          lungsanspruch abgezogener Beträge bei späterer Män-\nmers angesehen und daher wegen des Verstoßes gegen            gelbeseitigung bzw. Minderung desselben Mangels\ndas damals gültige AGB-Gesetz für unwirksam erklärt.          zusteht.\nEinzelheiten sind dem beigefügten Urteil (Anlage 1) zu        (4) Ist der AN nicht bereit, eine entsprechende Vereinba-\nentnehmen.                                                    rung abzuschließen, sind hinsichtlich der festgestellten\n(2) Die tragenden Gründe des Urteils sind auch unter          Über- bzw. Unterschreitungen der Grenzwerte vor der\nAnwendung des neuen Werkvertragsrechts in der Fas-            Abnahme die mängelfreie Vertragserfüllung (§ 4 Nr. 7\nsung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom              VOB/B) einzufordern, nach der Abnahme die Mängelan-\n26.11.2001 und der VOB Teil B, Ausgabe Dezember               sprüche nach § 13 Nr. 5 VOB/B i. V. mit Nr. (6) ff des Ab-\n2002, auf alle vergleichbar formulierten Vertragsbedin-       schnitts 3.10 Mängelansprüche des „Handbuches für\ngungen zu Abzugsregelungen in Zusätzlichen Techni-            die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Stra-\nschen Vertragsbedingungen und Richtlinien (ZTV), die          ßen- und Brückenbau (HVA B-StB)“ (Bezug 8.) geltend\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-              zu machen und der AN zur Mängelbeseitigung aufzufor-\nnungswesen für den Bereich der Bundesfernstraßen be-          dern.\nkannt gegeben wurden, übertragbar.                            Dabei ist der Vorzug der Beseitigung des Mangels vor ei-\n(3) Bei einer weiteren Anwendung der Abzugsregelungen         ner Minderung der Vergütung nach Nr. (8) des Abschnitts\nist neben dem o. g. BGH-Urteil vor allem die neue Recht-      3.10 des HVA B-StB i. V. mit § 13 Nr. 6 VOB/B zu beach-\nsprechung des BGH zur vertraglichen Vereinbarung der          ten. Muss eine Minderung erklärt werden, ist die Höhe der\nVOB/B (BGH-Urteil vom 22.01.2004 - VII ZR 419/02 -) (An-      Minderung nicht aus den Abzugsregelungen der Anlage 2\nlage 3) zu berücksichtigen. Nach diesem Urteil greift jede    zu bestimmen, weil der Betrag aus der Abzugsregelung\nvon der VOB/B abweichende Regelung in vorrangig ver-          für eine Minderung zu gering ist.\neinbarten Vertragsbedingungen in den Kernbereich der\nVOB/B ein und eröffnet damit eine isolierte Inhaltskontrol-   2. Neue Ausschreibungen vor der Bekanntmachung\nle der einzelnen Regelungen der VOB/B. Daher soll ab so-      (1) Im Vordruck HVA B-StB-Besondere Vertragsbedin-\nfort aus Gründen der Rechtssicherheit eine Vereinbarung       gungen 4 (12/02) des „Handbuchs für die Vergabe und\nund Durchsetzung von Abzugsregelungen im Rahmen von           Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brücken-\nZTV’en nicht mehr erfolgen.                                   bau (HVA B-StB)“ bitte ich unter „8 Weitere Besondere\n                                                              Vertragsbedingungen“ folgenden Textbaustein aufzuneh-\n                            II.                               men:\nAls Konsequenz bitte ich für den Bereich der Bundes-          „8.x     Abzugsregelungen in Zusätzlichen Techni-\nfernstraßen ab sofort wie folgt zu verfahren:                          schen Vertragsbedingungen (ZTV):\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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