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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                              I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  63. Jahrgang                                            Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009                                                                     Heft 14\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.            Datum          VkBl. 2009                                            Seite   Nr.           Datum         VkBl. 2009                                        Seite\n\n  Grundsatzabteilung                                                                          Straßenbau, Straßenverkehr\n  109 30. 06. 2009 Gegenzeichnung der Multilateralen Son-                                     116 04. 07. 2009 Allgemeines Rundschreiben\n      dervereinbarung RID 2/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1                                            Straßenbau Nr. 8/2009\n      RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG;                                        Sachgebiet 03.4: Erd- und Grundbau, Entwässe-\n      - Anwendung der Abweichung von Abschnitt                                                                      rung, Landschaftsbau; Erdbau\n        1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klas-                                                   06.1: Straßenbaustoffe;\n        se 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Techni-                                                              Anforderungen, Eigenschaften . . . .                    407\n        schen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer\n        Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung                                    117 04. 07. 2009 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n        einschließt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   398         bau Nr. 9/2009\n                                                                                                  Sachgebiet 03.4: Erd- und Grundbau, Entwässe-\n  110 01. 07. 2009 Gegenzeichnung der Multilateralen Son-                                                           rung, Landschaftsbau; Erdbau\n      dervereinbarung RID 5/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1                                                        03.5: Bodenverfestigung,\n      RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG;                                                          Bodenverbesserung . . . . . . . . . . . .               407\n      - Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von\n        umweltgefährdenden Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . .                  399     118 23. 06. 2009 Verzeichnis der in der Bundesrepublik\n                                                                                                  Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraft-\n  111 01. 07. 2009 Gegenzeichnung der Multilateralen Ver-                                         fahrzeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . .         408\n      einbarung M205 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR;\n      - Anwendung der Abweichung des Absatzes                                                 119 06. 07. 2009 Nutzung niederländischer Händlerkenn-\n        1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klas-                                       zeichen auf deutschem Territorium . . . . . . . . . . . . . . .           409\n        se 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Techni-                                        120 09. 06. 2009 Änderung und Neufassung der Bekannt-\n        schen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer                                          machung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalo-\n        Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung                                        ges für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten . . . . . .                   409\n        einschließt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   399\n  112 01. 07. 2009 Gegenzeichnung der Multilateralen Ver-                                     Wasserstraßen, Schifffahrt\n      einbarung M206 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR;\n                                                                                              121 21. 07. 2009 Änderungen des Internationalen Ret-\n      - Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von\n                                                                                                  tungsmittel-Codes nach den Entschließungen\n        umweltgefährdenden Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . .                  400         MSC.207(81), MSC.218(82) und MSC.272(85) . . . . .                        416\n  113 02. 07. 2009 Gegenzeichnung der Multilateralen Ver-\n                                                                                              122 21. 07. 2009 ÜBERARBEITETE EMPFEHLUNG ZUR\n      einbarung M207 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR;\n                                                                                                  PRÜFUNG VON RETTUNGSMITTELN nach den Ent-\n      - Beförderung von Chlorsilanen, die der Verpa-\n        ckungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druck-\n                                                                                                  schließungen MSC.226(82) und MSC.274(85) . . . . . .                      427\n        gefäßen aus Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         401     123 24. 06. 2009 XVI. Nachtrag zum Tarif für die Schiff-\n                                                                                                  fahrtsabgaben auf den norddeutschen Bundeswas-\n  114 02. 07. 2009 Gegenzeichnung der Multilateralen\n      Sondervereinbarung RID 3/2009 gemäß Abschnitt\n                                                                                                  serstraßen im Binnenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         433\n      1.5.1 RID;\n      - Beförderung von Chlorsilanen, die der Verpa-                                          Aufgebote\n        ckungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druck-\n        gefäßen aus Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         402     123a 31. 07. 2009 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe. .                434\n                                                                                                                                                                       (1-28)\n  Eisenbahnen                                                                                 123b 31. 07. 2009 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4\n\n  115 29. 06. 2009 Bekanntmachung des Letters of Intent\n      zur Einführung von ERTMS/ETCS im Korridor Stock-                                        Nichtamtlicher Teil\n      holm – Neapel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   402     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   435\n\n                                                                               Beilagenhinweis:\n                 Die heutige Ausgabe unserer Zeitschrift enthält eine Beilage der B.A.S.-Verkehrstechnik AG.\n                                                 Wir bitten um Beachtung.\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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If it is revoked be-\n        - Anwendung der Abweichung von                                fore then by one of the signatories, it shall remain va-\n          Abschnitt 1.1.4.2.1 auf die Beförde-                        lid until the above mentioned date only for carriage on\n          rung von Stoffen der Klasse 9, die                          the territories of those COTIF Member States signato-\n          nicht dem IMDG-Code oder den                                ry to this agreement which have not revoked it.\n          Technischen Anweisungen der                                 For Germany this agreement is signed with a validity\n          ICAO unterliegen, in einer Trans-                           up to 31 December 2009.\n          portkette, die eine See- oder Luft-\n          beförderung einschließt\n                                  Bonn, den 30. Juni 2009             Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2009\n                                  A 33 / 3642.60/200902           Gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12\n                                                                  der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Anwendung der\nDie vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Multila-            Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung\nterale Sondervereinbarung RID 2/2009 wurde von                    von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder\nDeutschland am 26.06.2009 befristet bis zum 31.12.2009            den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in\ngegengezeichnet. Damit sind die Regelungen dieser Mul-            einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung\ntilateralen Sondervereinbarung in Deutschland sowie in            einschließt.\nden Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten an-              (1) Wenn Stoffe der Klasse 9, für die der IMDG-Code\nwendbar.                                                              oder die Technischen Anweisungen der ICAO nicht\nDie weiteren COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Sonder-                 anwendbar sind, in einer Transportkette befördert\nvereinbarung gegengezeichnet haben, können im Inter-                  werden, die eine See- oder Luftbeförderung ein-\nnet unter der Adresse http://www.otif.org/html/d/rid_                 schließt, sind die Versandstücke, Container, ortsbe-\naccords_multilateraux.php abgerufen werden.                           wegliche Tanks und Tankcontainer, die solche Stoffe\nDer Text der Sondervereinbarung wird nachfolgend in                   enthalten, abweichend vom letzten Satz des Absatzes\nenglischer Sprache mit einer deutschen Übersetzung ver-               1.1.4.2.1 von den Vorschriften für die Verpackung, die\nöffentlicht.                                                          Zusammenpackung, die Kennzeichnung und die Be-\n                                                                      zettelung von Versandstücken oder das Anbringen\n                          Bundesministerium für Verkehr,              von Großzetteln (Placards) des RID freigestellt.\n                            Bau und Stadtentwicklung              (2) Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und\n                                   Im Auftrag                         Tankcontainer gilt diese Bestimmung auch für die an-\n                                Michaela Pritzer                      schließende Beförderung zu einer Reinigungsstation.\n                                                                  (3) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben muss\n                                                                      der Absender im Beförderungspapier vermerken:\n      Multilateral Special Agreement RID 2/2009                       „Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des\n                                                                      RID (RID 2/2009)“.\nUnder paragraph 1.5.1 of RID and article 6 of paragraph\n12 of 96/49/EC concerning the application of the deroga-          (4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 01. Juni 2011 für Be-\ntion of 1.1.4.2.1 to the carriage of substances of Class 9            förderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mit-\nwhich are not subject to the IMDG-Code or to the ICAO                 gliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet\nTechnical Instructions in a transport chain including ma-             haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner\nritime or air carriage.                                               widerrufen, gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt\n                                                                      nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derje-\n(1) By derogation from the last sentence of 1.1.4.2.1,                nigen COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung\n     when substances of Class 9 for which the IMDG-                   unterzeichnet und nicht widerrufen haben.\n     Code or the ICAO Technical Instructions are not ap-\n     plicable are carried in a transport chain including ma-          Für Deutschland wird diese Vereinbarung bis zum\n     ritime or air carriage, packages, containers, portable           31.12.2009 befristet gezeichnet.\n     tanks and tank-containers containing such substan-\n     ces shall be exempted from the requirements for pa-\n     cking, mixed packing, marking, labelling of packages\n     or placarding of RID.\n(2) For empty, uncleaned, portable tanks and tank-con-\n     tainers, this requirement shall apply up to and inclu-\n     ding the subsequent transfer to a cleaning station.       (VkBl. 2009 S. 398)\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Dezember 2009\n                                                                    für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-\n                                   Bonn, den 01. Juli 2009          Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet\n                                   A 33 / 3642.60/200905            haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem\n                                                                    der Unterzeichner widerrufen wird. In diesem Fall gilt\nDie vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Multilate-            sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Be-\nrale Sondervereinbarung RID 5/2009 wurde von Deutsch-               förderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mit-\nland am 29.06.2009 gegengezeichnet. Damit sind die Re-              gliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet\ngelungen dieser Multilateralen Sondervereinbarung in                und nicht widerrufen haben.\nDeutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren\nZeichnerstaaten anwendbar.\nDie weiteren COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Sonder-\nvereinbarung gegengezeichnet haben, können im Inter-\nnet unter der Adresse http://www.otif.org/html/d/rid_\naccords_multilateraux.php abgerufen werden.                     (VkBl. 2009 S. 399)\nDer Text der Sondervereinbarung wird nachfolgend in\nenglischer Sprache mit einer deutschen Übersetzung ver-\nöffentlicht.\n\n                          Bundesministerium für Verkehr,\n                            Bau und Stadtentwicklung\n                                   Im Auftrag\n                                Michaela Pritzer\n                                                                Nr. 111 Gegenzeichnung der Multilateralen\n                                                                        Vereinbarung M205 gemäß Abschnitt\n                                                                        1.5.1 ADR;\n      Multilateral Special Agreement RID 5/2009\n                                                                        - Anwendung der Abweichung des\n     Under paragraph 1.5.1 of RID and article 6 of                        Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförde-\n   paragraph 12 of 96/49/EC concerning the special                        rung von Stoffen der Klasse 9, die\n        marking provisions for environmentally                            nicht dem IMDG-Code oder den\n               hazardous substances                                       Technischen Anweisungen der\n(1) By derogation from the provisions of section 5.2.1.8 of               ICAO unterliegen, in einer Trans-\n    RID, dangerous goods assigned to UN numbers 3077                      portkette, die eine See- oder Luft-\n    und 3082 may be carried without the EHS mark                          beförderung einschließt\n    shown in paragraph 5.2.1.8.3.\n                                                                                                 Bonn, den 01. Juli 2009\n(2) All other provisions relating to the carriage of UN 3077                                     A 33 / 3642.40/205\n    and UN 3082 shall be applicable.\n(3) This agreement shall apply to carriage on the territo-\n    ries of the COTIF Member States which have signed           Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Multila-\n    this agreement up to 31 December 2009, unless it is         terale Vereinbarung M205 wurde von Deutschland am\n    revoked before that date by at least one of the signa-      26.06.2009 befristet bis zum 31.12.2009 gegengezeich-\n    tories, in which case it shall remain applicable only for   net. Damit sind die Regelungen dieser Multilateralen Ver-\n    transport on the territories of the COTIF Member            einbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten\n    States which have signed but not revoked this agree-        der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.\n    ment, up to that date.                                      Die weiteren ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinba-\n                                                                rung gegengezeichnet haben, können im Internet unter\n                                                                der Adresse http://www.unece.org/trans/danger/multi/\n                                                                multi.htm abgerufen werden.\n    Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2009\n                                                                Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in englischer\nGemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12           Sprache mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht.\n  der Richtlinie 96/49/EG betreffend die besonderen\n       Vorschriften für die Kennzeichnung von\n                                                                                         Bundesministerium für Verkehr,\n             umweltgefährdenden Stoffen\n                                                                                           Bau und Stadtentwicklung\n(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterab-                                                  Im Auftrag\n    schnitts 5.2.1.8 des RID dürfen gefährliche Güter, die                                     Michaela Pritzer\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Wird sie vorher von einem der Unterzeichner\nriage of substances of Class 9 which are not subject to             widerrufen, gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt\nthe IMDG-Code or to the ICAO Technical Instructions in a            nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derje-\ntransport chain including maritime or air carriage.                 nigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung\n(1) By derogation from the last sentence of 1.1.4.2.1,              unterzeichnet und nicht widerrufen haben.\n    when substances of Class 9 for which the IMDG-                  Für Deutschland wird diese Vereinbarung bis zum\n    Code or the ICAO Technical Instructions are not ap-             31.12.2009 befristet gezeichnet.\n    plicable are carried in a transport chain including ma-\n    ritime or air carriage, packages, containers, portable\n    tanks and tank-containers containing such substan-\n    ces shall be exempted from the requirements for pa-\n    cking, mixed packing, marking, labelling of packages\n    or placarding of ADR.                                       (VkBl. 2009 S. 399)\n(2) For empty, uncleaned, portable tanks and tank-con-\n    tainers, this requirement shall apply up to and inclu-\n    ding the subsequent transfer to a cleaning station.\n(3) In addition to the information prescribed, the consig-\n    nor shall enter in the transport document:\n   ”Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 of\n   ADR (M205).“\n(4) This agreement shall be valid until 1 June 2011 for the\n    carriage on the territories of those ADR Contracting\n    Parties signatory to this agreement. If it is revoked be-\n    fore then by one of the signatories, it shall remain va-\n                                                                Nr. 112 Gegenzeichnung der Multilateralen\n    lid until the above mentioned date only for carriage on\n    the territories of those ADR Contracting Parties signa-\n                                                                        Vereinbarung M206 gemäß Abschnitt\n    tory to this agreement which have not revoked it.                   1.5.1 ADR;\n                                                                        - Besondere Vorschriften für die\n   For Germany this agreement is signed with a validity\n                                                                          Kennzeichnung von umweltgefähr-\n   up to 31 December 2009.\n                                                                          denden Stoffen\n                                                                                                 Bonn, den 01. Juli 2009\n                                                                                                 A 33 / 3642.40/206\n           Multilaterale Vereinbarung M205\n\nGemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR betreffend           Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Multila-\ndie Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1             terale Vereinbarung M206 wurde am 29.06.2009 von\nauf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht         Deutschland gegengezeichnet. Damit sind die Regelun-\ndem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen                  gen dieser Multilateralen Vereinbarung in Deutschland\nder ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine         sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaa-\nSee- oder Luftbeförderung einschließt                           ten anwendbar.\n(1) Wenn Stoffe der Klasse 9, für die der IMDG-Code             Die weiteren ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinba-\n    oder die Technischen Anweisungen der ICAO nicht             rung gegengezeichnet haben, können im Internet unter\n    anwendbar sind, in einer Transportkette befördert           der Adresse http://www.unece.org/trans/danger/multi/\n    werden, die eine See- oder Luftbeförderung ein-             multi.htm abgerufen werden.\n    schließt, sind die Versandstücke, Container, ortsbe-        Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in englischer\n    wegliche Tanks und Tankcontainer, die solche Stoffe         Sprache mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht.\n    enthalten, abweichend vom letzten Satz des Absatzes\n    1.1.4.2.1 von den Vorschriften für die Verpackung, die\n                                                                                         Bundesministerium für Verkehr,\n    Zusammenpackung, die Kennzeichnung und die Be-\n                                                                                           Bau und Stadtentwicklung\n    zettelung von Versandstücken oder das Anbringen\n                                                                                                  Im Auftrag\n    von Großzetteln (Placards) des ADR freigestellt.\n                                                                                               Michaela Pritzer\n(2) Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und\n    Tankcontainer gilt diese Bestimmung auch für die an-\n    schließende Beförderung zu einer Reinigungsstation.\n(3) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben muss                         Multilateral Agreement M206\n    der Absender im Beförderungspapier vermerken:                 Under paragraph 1.5.1 of Annex A of ADR concerning\n   „Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des               the special marking provisions for environmentally\n   ADR (M205)“.                                                                 hazardous substances\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         401                                                Heft 14 – 2009\n\n(1) By derogation from the provisions of section 5.2.1.8 of      Die von Belgien vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung\n    ADR, dangerous goods assigned to UN numbers                  M207 wurde am 01.07.2009 von Deutschland gegenge-\n    3077 und 3082 may be carried without the EHS mark            zeichnet. Damit sind die Regelungen dieser Multilateralen\n    shown in paragraph 5.2.1.8.3.                                Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebie-\n(2) All other provisions relating to the carriage of UN 3077     ten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.\n    and UN 3082 shall be applicable.                             Die weiteren ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinba-\n(3) This agreement shall apply to carriage on the territo-       rung gegengezeichnet haben, können im Internet unter\n    ries of the Contracting Parties to ADR which have sig-       der Adresse http://www.unece.org/trans/danger/multi/\n    ned this agreement up to 31 December 2009, unless            multi.htm abgerufen werden.\n    it is revoked before that date by at least one of the sig-   Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in englischer\n    natories, in which case it shall remain applicable only      Sprache mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht.\n    for transport on the territories of the Contracting Par-\n    ties to ADR which have signed but not revoked this\n    agreement, up to that date.                                                             Bundesministerium für Verkehr,\n                                                                                              Bau und Stadtentwicklung\n                                                                                                     Im Auftrag\n                                                                                                  Michaela Pritzer\n           Multilaterale Vereinbarung M206\n\n    Gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR\n    betreffend die besonderen Vorschriften für die                             Multilateral Agreement M207\n   Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen\n                                                                   Under paragraph 1.5.1 of ADR concerning the carriage\n(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts            in steel pressure receptacles of chlorsilanes, assigned\n    5.2.1.8 des ADR dürfen gefährliche Güter, die den UN-                        to Packing Instruction P 010\n    Nummern 3077 und 3082 zugeordnet sind, ohne das\n    in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildete Kennzeichen für um-          (1) By derogation from the provisions of 4.1.3.7, chlorsi-\n    weltgefährdende Stoffe befördert werden.                         lanes, assigned to P 010, may be carried in pressure\n(2) Alle übrigen Vorschriften im Zusammenhang mit der                receptacles, provided that the general provisions of\n    Beförderung der UN-Nummer 3077 und UN-Nummer                     4.1.3.6 are met and that they are made of steel.\n    3082 finden Anwendung.                                       (2) The consignor shall enter in the transport document:\n(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2009                ”Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 of\n    für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-                ADR (M207).“\n    Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeich-         (3) This agreement shall apply to transport on the territo-\n    net haben, sofern sie nicht vorher von mindestens ei-            ries of the Contracting Parties to ADR which have sig-\n    nem der Unterzeichner widerrufen wird. In diesem Fall            ned this agreement up to 31 December 2012, unless\n    gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für             it is revoked before that date by at least one of the sig-\n    Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Ver-                natories, in which case it shall remain applicable only\n    tragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet              for transport on the territories of the Contracting Par-\n    und nicht widerrufen haben.                                      ties to ADR which have signed but not revoked this\n                                                                     agreement, up to that date.\n\n\n\n                                                                             Multilaterale Vereinbarung M207\n(VkBl. 2009 S. 400)\n                                                                   Gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförde-\n                                                                    rung von Chlorsilanen, die der Verpackungsanweisung\n                                                                      P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen aus Stahl\n                                                                 (1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts\n                                                                     4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, die der Verpackungsan-\n                                                                     weisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen be-\n                                                                     fördert werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Vor-\n                                                                     schriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt\nNr. 113 Gegenzeichnung der Multilateralen                            und die Druckgefäße sind aus Stahl hergestellt.\n        Vereinbarung M207 gemäß Abschnitt\n                                                                 (2) Der Absender muss im Beförderungspapier vermer-\n        1.5.1 ADR;\n                                                                     ken:\n        - Beförderung von Chlorsilanen, die\n          der Verpackungsanweisung P 010                             „Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des\n          zugeordnet sind, in Druckgefäßen                           ADR (M207)“.\n          aus Stahl                                              (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012\n                                                                     für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-\n                                   Bonn, den 02. Juli 2009           Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeich-\n                                   A 33 / 3642.40/207                net haben, sofern sie nicht vorher von mindestens ei-\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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In diesem Fall     (3) This agreement shall apply to transport on the territo-\n   gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für          ries of the COTIF Member States which have signed\n   Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Ver-             this agreement up to 31 December 2012, unless it is\n   tragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet           revoked before that date by at least one of the signa-\n   und nicht widerrufen haben.                                   tories, in which case it shall remain applicable only for\n                                                                 transport on the territories of the COTIF Member\n                                                                 States which have signed but not revoked this agree-\n                                                                 ment, up to that date.\n(VkBl. 2009 S. 401)\n\n\n                                                                    Multilaterale Sondervereinbarung RID 3/2009\n\n                                                                 Gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Beförde-\n                                                                 rung von Chlorsilanen, die der Verpackungsanweisung\n                                                                   P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen aus Stahl\n                                                             (1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts\n                                                                 4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, die der Verpackungsanwei-\nNr. 114 Gegenzeichnung der Multilateralen                        sung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen beför-\n        Sondervereinbarung RID 3/2009 ge-                        dert werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Vor-\n        mäß Abschnitt 1.5.1 RID;                                 schriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt\n                                                                 und die Druckgefäße sind aus Stahl hergestellt.\n        - Beförderung von Chlorsilanen, die\n          der Verpackungsanweisung P 010                     (2) Der Absender muss im Beförderungspapier vermer-\n          zugeordnet sind, in Druckgefäßen                       ken:\n          aus Stahl                                              „Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des\n                                                                 RID (RID 3/2009)“.\n                                 Bonn, den 02. Juli 2009     (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012\n                                 A 33 / 3642.60/200903           für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-\n                                                                 Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet\nDie von Belgien vorgeschlagene Multilaterale Sonderver-          haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem\neinbarung RID 3/2009 wurde von Deutschland am                    der Unterzeichner widerrufen wird. In diesem Fall gilt\n01.07.2009 gegengezeichnet. Damit sind die Regelungen            sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Be-\ndieser Multilateralen Sondervereinbarung in Deutschland          förderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mit-\nsowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaa-          gliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet\nten anwendbar.                                                   und nicht widerrufen haben.\nDie weiteren COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Sonder-\nvereinbarung gegengezeichnet haben, können im Inter-\nnet unter der Adresse http://www.otif.org/html/d/rid_\naccords_multilateraux.php abgerufen werden.\n                                                             (VkBl. 2009 S. 402)\nDer Text der Sondervereinbarung wird nachfolgend in\nenglischer Sprache mit einer deutschen Übersetzung ver-\nöffentlicht.\n\n                         Bundesministerium für Verkehr,\n                           Bau und Stadtentwicklung\n                                  Im Auftrag\n                               Michaela Pritzer\n\n\n\n     Multilateral Special Agreement RID 3/2009\n\nUnder paragraph 1.5.1 of RID concerning the carriage in\n steel pressure receptacles of chlorsilanes, assigned to     Nr. 115 Bekanntmachung des Letter\n               Packing Instruction P 010                             of Intent zur Einführung von\n(1) By derogation from the provisions of 4.1.3.7, chlorsi-           ERTMS/ETCS im Korridor\n    lanes, assigned to P 010, may be carried in pressure             Stockholm – Neapel\n    receptacles, provided that the general provisions of\n    4.1.3.6 are met and that they are made of steel.\n                                                             Die Verkehrsministerien von Schweden, Dänemark,\n(2) The consignor shall enter in the transport document:     Deutschland, Österreich und Italien haben eine Absichts-\n    ”Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 of     erklärung (Letter of Intent) über die Einführung von\n    RID (RID 3/2009).“                                       ERTMS/ETCS im Korridor Stockholm – Neapel unter-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       403                                            Heft 14 – 2009\n\nzeichnet. Die deutsche und die englische Fassung des         Kosten-Nutzen-Szenarien und die Qualität des Eisen-\nLetter of Intent wird nachfolgend bekannt gemacht.           bahnverkehrs verbessern und damit den grenzüber-\n                                                             schreitenden Verkehr erleichtern wird\nBonn, den 29. Juni 2009\n                                                             Unter Berücksichtigung des Nutzens der geplanten fes-\n                                                             ten Fehmarnbeltquerung in der Ostsee und des Brenner-\n                          Bundesministerium für Verkehr,     basistunnels in den Alpen sowie der Möglichkeit, ERTMS\n                            Bau und Stadtentwicklung         im Falle großer Verzögerungen bei diesen bedeutenden\n                                   Im Auftrag                Infrastrukturprojekten auf den bestehenden Strecken\n                               Wolfram Neuhöfer              über Flensburg beziehungsweise Innsbruck einzuführen\n                                                             In Anbetracht der Notwendigkeit der Umsetzung von\n                                                             Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Ei-\n                                                             senbahnsystems innerhalb der Gemeinschaft, insbeson-\n                 Absichtserklärung                           dere durch die Einführung von ERTMS, und\n   über die Einführung von ERTMS im Korridor B               unter Berücksichtigung der Tatsache, dass\n    (Stockholm – Hamburg – München – Neapel)                 • die technische Spezifikation für die Interoperabilität\n                       zwischen                                  (TSI) „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“\n                                                                 für ERTMS seit dem 28. September 2006 in Kraft sind\n  dem Ministerium für Unternehmen, Energie und               • die Europäische Kommission zum Zwecke ihrer Ver-\n   Kommunikation in Schweden im Namen der                        handlungen mit dem Europäischen Parlament und\n            schwedischen Regierung                               dem Rat die Mitgliedsstaaten um ihre Pläne zur Ein-\n                                                                 führung von ERTMS/ETCS in der EU ersucht hat\n      dem Verkehrsministerium von Dänemark\n                                                             • die Europäische Kommission Herrn Karel Vinck zum\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                Koordinator der ERTMS-Einführung in den Transeu-\n  entwicklung der Bundesrepublik Deutschland                     ropäischen Netzen (TEN) ernannt hat, mit besonderer\n                                                                 Betonung der wichtigsten Güterverkehrskorridore wie\ndem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und                dem Korridor Stockholm-Neapel\n          Technologie in Österreich                          • auf Ersuchen der Verkehrsministerien die beteiligten\n                                                                 Infrastrukturbetreiber eine geeignete Strategie zur\n   dem Ministerium für Infrastruktur und Verkehr                 Einführung von ERTMS für jeden Korridorabschnitt er-\n                     in Italien                                  arbeitet und ihre Unterstützung für eine vorgeschla-\nUnter Bezugnahme auf die Ergebnisse aus den Maß-                 gene Vereinbarung zum Ausdruck gebracht haben\nnahmen der Infrastrukturbetreiber und der Eisenbahnver-      • die Einführung von ERTMS die Grundlage für die Op-\nkehrsunternehmen unter Aufsicht des europäischen Koor-           timierung des Korridors bildet, mit dem Ziel, Ver-\ndinators für ERTMS im Hinblick auf die Förderung einer           kehrsfluss und Verkehrsqualität zu erhöhen\neuropäischen Strategie zur Einführung des Europäischen       • die Europäische Kommission die Einführung von\nEisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS = European Rail              ERTMS in Teilen der Infrastruktur und bei der Be-\nTraffic Management System) und als Bestandteil davon             triebsausrüstung von Schienenfahrzeugen fördert\ndes Europäischen Zug-Sicherungs-Systems (ETCS =              • das Europäische Parlament die schnelle Einführung\nEuropean Train Control System) entlang der Hauptgüter-           von ERTMS in sechs Güterverkehrskorridoren unter-\nverkehrskorridore, einschließlich des Korridors B Stock-         stützt\nholm-Neapel\n                                                             • die Einführung vom Projektfortschritt und von der Ver-\nIn dem Wunsch, den internationalen Güter- und Perso-             fügbarkeit finanzieller Mittel abhängt, ohne ein ver-\nnenverkehr zu fördern und dabei die Integration der Stra-        frühtes Urteil über das finanzielle Engagement eines\nßen- und Schienenverbindungen zugunsten der europäi-             Mitgliedsstaats oder der Gemeinschaft abzugeben\nschen Verkehrsinfrastruktur zu berücksichtigen\n                                                             • der von der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) am\nUnter Hinweis auf die Festlegung der paneuropäischen             23.12.2008 veröffentlichte Entwurf der Systemspezifi-\nmultimodalen Verkehrskorridore sowie auf die vorrangi-           kation (System Requirement Specification SRS) 3.0.0\ngen europäischen Verkehrsvorhaben, die in der Entschei-          unter anderem Limited Supervision (eingeschränkte\ndung 1692/1996/EG, geändert durch die Entscheidung               Überwachung) beinhaltet und insofern einen Zwischen-\nNr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des              schritt für eine wirtschaftliche Umsetzung ermöglicht,\nRates, näher ausgeführt sind                                     der eine schnelle Verfügbarkeit von ERTMS/ETCS ent-\nEingedenk der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem                  lang zusammenhängender Abschnitte des Korridors si-\nKorridor, die bereits abgeschlossen oder in Vorbereitung         cherstellt, ohne eine verfrühte Erneuerung bestehender\nsind                                                             Stellwerke zu erfordern und der gewährleistet, dass für\nIn Anbetracht des Umstandes, dass Korridor B mit einer           alle Anwendungs- und Konfigurationsmodi die jeweils\nLänge von ungefähr 3500 km, der durch fünf Länder                erforderlichen ERTMS/ETCS-Leistungsstufen zur Ver-\nführt, ein europäischer Nord-Süd-Korridor von grundle-           fügung stehen\ngender Bedeutung für den Güterverkehr ist und dass die       • die Einführung von ERTMS in Deutschland durch die\nEinführung von ERTMS in diesem wichtigen europäi-                entsprechende Ausrüstung von Hochgeschwindig-\nschen Eisenbahnkorridor von vorrangiger Bedeutung ist,           keitsstrecken beschleunigt werden kann, der die Aus-\nsowie im Hinblick darauf, dass die Interoperabilität die         rüstung konventioneller Strecken später folgt.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 14 – 2009                                              404                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n•  der Eisenbahn-Interoperabilitäts- und Sicherheits-               fest. Er kann die Minister in Hinblick auf Änderungen\n   Ausschuss (RISC) nach Artikel 29 der Richtlinie                  der innerstaatlichen Vorschriften im Bereich des\n   2008/57/EG hat den Entwurf einer Entscheidung der                Schienenverkehrs beraten, wenn diese Vorschriften zu\n   Kommission zur Änderung der Entscheidung 2006/                   Behinderungen bei der Umsetzung des Projekts füh-\n   679/EG hinsichtlich der Umsetzung der technischen                ren könnten. Das Bestehen des Exekutivrats berührt\n   Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsys-       nicht die Zuständigkeiten und Befugnisse der Minister.\n   tems „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalge-                • die Unterstützung der Infrastrukturbetreiber bei der\n   bung“ des konventionellen transeuropäischen Eisen-               Schaffung eines gemeinsamen Steuerungsausschus-\n   bahnsystems [Kommissionsdokument D003986/03]                     ses zur Umsetzung des Projektplans für die Einführung\n   mit dem europäischen ERTMS-Einführungsplan (EDP)                 von ERTMS im Korridor. Der Steuerungsausschuss er-\n   in der Anlage angenommen. Insbesondere ist dort                  stattet dem Exekutivrat gemäß dieser Absichtser-\n   festgestellt, dass die sechs Korridore gemäß dem in              klärung und dem Projektplan Bericht. Der Steuerungs-\n   derselben Anlage dargelegten Zeitplan mit ERTMS                  ausschuss hat als ständiger Stab die Funktion,\n   ausgerüstet sein sollen.                                         detaillierte Umsetzungspläne zu entwickeln, die Maß-\n• die Europäische Kommission die Bewertung der Um-                  nahmen zur Beherrschung möglicher Risiken sowie,\n   setzung des EDP bis zum 31. Dezember 2015 abge-                  soweit dies möglich ist, die Organisation der gemein-\n   schlossen haben soll, insbesondere hinsichtlich der              samen Beschaffung von ERTMS-Ausrüstung und die\n   Strecken, die bis 2020 ausgerüstet werden sollen. Bei            Organisation der Finanzierung des Umsetzungsplans\n   ihrer Bewertung wird die Kommission den Fortschritt              umfassen. Der Steuerungsausschuss soll, soweit dies\n   bei der Umsetzung dieses Planes und die zur Förde-               möglich ist, als gemeinsames Gremium auftreten, das\n   rung von ERTMS-Projekten im Rahmen des TEN-V-                    bei der Umsetzung des Projekts mit unterstützenden\n   Programms beziehungsweise anderer Programme für                  Gruppen der Europäischen Eisenbahnagentur, der Ei-\n   Gemeinschaftszuschüsse zur Verfügung stehenden                   senbahnindustrie (UNIFE) und den Eisenbahnorgani-\n   Mittel gebührend berücksichtigen.                                sationen (CER, EIM, ERFA, UIC) zusammenarbeitet.\nhaben die Minister ihre Absicht erklärt, folgende Maß-              Darüber hinaus gewährleistet der Steuerungsaus-\nnahmen zu unterstützen:                                             schuss die Koordination mit allen anderen Maßnah-\n                                                                    men der Infrastrukturbetreiber für qualitative Verbes-\n• die im Folgenden erläuterte Einführung von ERTMS im\n                                                                    serungen im Korridor.\n   oben genannten Korridor, im Wesentlichen unter Ver-\n   wendung von Baseline 3 (Grundversion 3):                     • Erstellung eines Infrastrukturinvestitionsprogramms\n                                                                    betreffend ERTMS, einschließlich eines detaillierten\n   o Auf dem alpinen Streckenabschnitt (München –\n                                                                    Umsetzungsplans, mit dem Ziel, die Effizienz des Kor-\n       Kufstein – Brenner – Verona) erfolgt eine schritt-\n                                                                    ridors sowie den Nutzen für die Eisenbahnverkehrs-\n       weise Einführung bis 2015.\n                                                                    unternehmen zu erhöhen\n   o Auf dem nördlichen Streckenabschnitt (Stockholm\n                                                                • soweit dies möglich ist, Einreichung gemeinsamer An-\n       – Kopenhagen – Rödby – Hamburg) und den ver-\n                                                                    träge der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten auf Ko-\n       bleibenden Streckenabschnitten in Deutschland\n                                                                    finanzierung aus dem TEN-Haushalt der EU\n       (München – Hamburg) und in Italien (Verona –\n       Neapel) erfolgt die Einführung von ERTMS schritt-        • die Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen im Ein-\n       weise bis 2020, es sei denn, die Bewertung, auf              klang mit der innerstaatlichen Haushaltsplanung, mit\n       die oben verwiesen wurde und die bis 2015 durch-             den innerstaatlichen und EU-Bestimmungen für staat-\n       geführt worden sein soll, kommt zu dem Schluss,              liche Hilfen sowie mit den Wettbewerbsbestimmungen\n       dass dieser Zeitpunkt aus hinreichend gerechtfer-            zur Sicherung der zur Finanzierung der Korridorab-\n       tigten Gründen nicht eingehalten werden kann.                schnitte in den einzelnen Staaten erforderlichen Mittel\n• die Einführung von ERTMS/ETCS auf den Strecken,               • Aufforderung der betreffenden Infrastrukturbetreiber\n   die Korridor B mit den wichtigsten Häfen, Gütertermi-            und Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Einrichtung\n   nals und Rangierbahnhöfen entlang des Korridors                  einer Europäischen Wirtschaftsinteressengruppe\n   verbinden, unter Einhaltung derselben Fristen                    (EEIG), welche die Einführung von ERTMS im Korri-\n                                                                    dor in Zusammenarbeit mit ERA, UNIFE und den an-\n• die Sicherstellung einer zügigen Aufnahme des kom-\n                                                                    deren Eisenbahnorganisationen (CER, EIM, ERFA,\n   merziellen Betriebs auf allen Korridorabschnitten im\n                                                                    UIC) sicherstellt\n   Einklang mit den Gegenseitigkeitskriterien, die dazu\n   dienen, zu gewährleisten, dass die wirtschaftlichen In-      • Gewährleistung, dass die für die Zulassung der\n   teressen jedes Landes, durch das der Korridor ver-               ERTMS-Einrichtungen in der Infrastruktur und in den\n   läuft, auch bei hinreichend begründeten Änderungen               Schienenfahrzeugen zuständigen Stellen den Minis-\n   der abgesprochenen innerstaatlichen Pläne zur Ein-               tern und dem europäischen Koordinator die Verein-\n   führung und in allen Situationen, die Verzögerungen              barung über die Zusammenarbeit vorlegen, um den\n   zur Folge haben, anerkannt werden                                Zertifizierungsprozess zu beschleunigen.\n• die Organisation der Projektkoordinierung durch die           Diese Absichtserklärung wird in fünf Ausfertigungen un-\n   Ministerien und die beteiligten Infrastrukturbetreiber       terzeichnet, von denen jede Partei eine erhält.\n• die Einrichtung eines Exekutivrats, der Lenkungsauf-          Unterzeichnet am 11. Juni 2009 in Luxemburg\n   gaben bei der Umsetzung des Projekts wahrnimmt.\n   Die Europäische Kommission und die Infrastrukturbe-          Frau Åsa Torstensson\n   treiber werden ebenfalls in den Exekutivrat eingeladen.      Ministerium für Unternehmen, Energie und\n   Der Exekutivrat legt seine Ziele so schnell wie möglich      Kommunikation im Namen der schwedischen Regierung\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      405                                               Heft 14 – 2009\n\nHerr Lars Barfoed                                             Alps as well as the possibility to realize ERTMS on the exis-\nVerkehrsministerium des Königreichs Dänemark                  ting lines via Flensburg respectively Innsbruck in the case\n                                                              of heavy delays in these eminent infrastructure projects\nHerr Engelbert Lütke Daldrup\n                                                              Having regard to the need to put through the Directive\nBundesministerium für Verkehr, Bau und\n                                                              2008/57/EC on the interoperability of the rail system within\nStadtentwicklung, Bundesrepublik Deutschland\n                                                              the Community, especially by implementing ERTMS, and\nFrau Doris Bures                                              Taking into account, that\nBundesministerium für Verkehr, Innovation und                 • the technical specifications of interoperability (TSI)\nTechnologie, Bundesrepublik Österreich                            „Control – Command and Signalling“ for the ERTMS\n                                                                  has been effective since 28th September 2006\nHerr Altero Matteoli\nMinisterium für Infrastruktur und Verkehr,                    • the European Commission asked Member States for\nRepublik Italien                                                  their strategy of implementing ERTMS/ETCS in the EU\n                                                                  for the purpose of its negotiations with the European\n                                                                  Parliament and Council\n                                                              • the European Commission appointed Mr. Karel Vinck\n               LETTER OF INTENT                                   as a coordinator of the ERTMS implementation on the\n        on ERTMS Deployment on Corridor B                         Trans-European Networks (TEN), with a special em-\n     (Stockholm – Hamburg – Munich – Naples)                      phasis on main freight transport corridors, like the\n                                                                  corridor Stockholm-Naples\n                        between                               • on request of Transport Ministries, the participating in-\n                                                                  frastructure managers drew up a practicable ERTMS\n        The Ministry of Enterprise, Energy and                    implementation strategy for each corridor section, and\n            Communications of Sweden                              expressed their support to a proposed agreement\n        on behalf of the Swedish Government\n                                                              • the implementation of ERTMS is the basis of the cor-\n        The Ministry of Transport of Denmark                      ridor optimisation, with the aim to increase traffic flow\n                                                                  and transport quality\n   The Federal Ministry of Transport, Building and            • the European Commission promotes the ERTMS im-\n  Urban Affairs of the Federal Republic of Germany                plementing both on infrastructure elements and on-\n                                                                  board equipment of rail vehicles\n    The Federal Ministry of Transport, Innovation,\n             and Technology of Austria                        • the European Parliament supports the fast implemen-\n                                                                  tation of the ERTMS on six freight corridors\nThe Ministry of Infrastructure and Transport of Italy         • the implementation depends on the degree of maturity\n                                                                  and the availability of financial resources, without pre-\nWith reference to the indications resulting from the acti-        judging the financial commitment of a Member State or\nvities done by the infrastructure managers and the railway        the Community\nundertakings under the monitoring of the European coor-\ndinator for ERTMS in order to promote a European mi-          • the draft System Requirement Specification (SRS)\ngration strategy along the major rail freight corridors in-       3.0.0 published by ERA on 23.12.2008 includes Limi-\ncluding Corridor B Stockholm-Naples towards the                   ted Supervision and thus provides an intermediate\nEuropean Rail Traffic Management System (ERTMS) and               step for an economic implementation to ensure a fast\nas part of it the European Train Control System (ETCS)            availability of ERTMS/ETCS along complete sections\n                                                                  of the corridor without a premature renewal of existing\nWishing to support international freight and passenger            interlockings and the appropriate level of ERTMS/\ntransport while taking in consideration the integration of        ETCS performances for all the levels of application\nroad and rail connections for the benefit of the European         and configuration\ntransport infrastructure\n                                                              • the deployment of ERTMS in Germany can be accele-\nReferring to the definition of the Pan-european multimo-          rated by the equipment of high-speed-lines followed\ndal transport corridors, and to European priority transport       later by the fitting of conventional lines.\nprojects further defined by Decision 1692/1996/EC as\n                                                              • the Railway Interoperability and Safety Committee\namended by the Decision No 884/2004/EC of the Euro-\n                                                                  (RISC) according Article 29 of Directive 2008/57/EC\npean Parliament and of the Council\n                                                                  has approved the Draft Commission Decision amen-\nInviting activities related to the corridor, which have al-       ding Decision 2006/679/EC as regards the implemen-\nready been completed or are being prepared                        tation of the technical specification for interoperabili-\nHaving regard to the fact that Corridor B is a fundamen-          ty relating to the control-command and signalling\ntal European North-South freight traffic corridor, having         subsystem of the trans-European conventional rail\na length of approx. 3.500 km through five countries and           system [Commission document D003986/03] with the\nthe ERTMS implementation is a priority on this main Eu-           European ERTMS Deployment Plan (EDP) in the Ap-\nropean rail corridor whereas the interoperability will im-        pendix. In particular there is established that the six\nprove the cost-benefit scenarios and the quality of ser-          corridors shall be equipped with ERTMS in accordan-\nvice facilitating the cross border traffic                        ce with the timetable set out in the same Appendix.\nConsidering the benefit of the planned Fehmarnbelt fixed      • the European Commission is due to evaluate the im-\nlink in the Baltic Sea and the Brenner Base Tunnel in the         plementation of the EDP by 31 December 2015, espe-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 14 – 2009                                               406                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n    cially as regards the lines to be equipped by 2020. In           the Infrastructure Managers for quality improvement\n    its analysis, the Commission will take due account of            on the corridor.\n    the progress made in the implementation of that plan         •   to draw the program of investments into infrastructu-\n    and of the amounts available to promote ERTMS pro-               re concerning ERTMS with the aim to increase ef-\n    jects in the framework of the TEN-T programme or of              fectiveness of the corridor, as well as benefits for rail\n    any other programme of Community financial aid.                  transport operators, including a detailed implementa-\nThe Ministers have declared their intention to support               tion plan\nfollowing actions                                                •   to submit where possible joint applications of the par-\n• to implement ERTMS on the above mentioned corri-                   ticipating EU Member States for cofinancing from the\n    dor, basically using baseline 3, as follows:                     EU TEN budget\n    o For the alpine part (München – Kufstein – Bren-            •   to take all necessary measures consistent with the na-\n        ner/Brennero – Verona) it will be progressively de-          tional budget planning, with the national and Europe-\n        ployed by 2015;                                              an rules of state aid, as well as with the conditions of\n    o For the northern part (Stockholm – Copenhagen –                competition, in order to ensure the needed funds for\n        Roedby – Hamburg) and the remaining parts in                 financing of the national corridor parts\n        Germany (München – Hamburg) and Italy (Verona            •   to encourage the given infrastructure managers and\n        – Napoli), ERTMS-deployment will be progressive-             railway undertakings to set up a European Economic\n        ly deployed by 2020, unless the above referred               Interest Group (EEIG), which will ensure the ERTMS\n        analysis due to be carried out by 2015 concludes             implementation on the corridor in cooperation with\n        that this date is not achievable for duly justified\n                                                                     ERA, UNIFE and other railway organisations (CER,\n        reasons.\n                                                                     EIM, ERFA, UIC)\n• to implement ERTMS/ETCS on the tracks linking the\n                                                                 •   to ensure that safety bodies responsible for homolo-\n    corridor B to the most important ports, freight termi-\n                                                                     gation of ERTMS facilities on infrastructure and rail\n    nals and marshalling yards along the corridor with the\n                                                                     vehicles will submit the agreement on cooperation to\n    same deadlines\n                                                                     the ministers and the European coordinator to speed\n• to ensure the quick start up of commercial operations              up the process of certification.\n    on all the corridor sections of line in coherence with the\n    reciprocity criteria, operating in order to allow that the   This LoI is signed in five executed copies, one for each\n    commercial interests of each Country crossed by the          party.\n    corridor will be respected, also in case of modification,    Done on 11 June 2009 in Luxemburg\n    adequately justified, of the agreed national deploy-\n    ment plans and for each situation producing delay            Ms. Åsa Torstensson.\n• to organize the coordination of the project by the Mi-         Ministry of Enterprise, Energy and Communication\n    nistries and Infrastructure Managers interested              on behalf of the Swedish Government\n• to set up an executive board to steer the implemen-\n                                                                 Mr. Lars Barfoed\n    tation of the project. The European Commission and\n    Infrastructure Managers will also be invited onto the        Ministry of Transport of the Kingdom of Denmark\n    executive committee. The executive board will adopt          Mr. Engelbert Lütke Daldrup\n    its mission statement as soon as possible. It may gi-        Federal Ministry of Transport, Building and\n    ve advice to the Ministers regarding changes to natio-\n                                                                 Urban Affairs, Federal Republic of Germany\n    nal railway regulations if these regulations would hin-\n    der implementation of the project. The executive             Ms. Doris Bures\n    board will not change the responsibilities and powers        Federal Ministry of Transport, Innovation and Technology,\n    of the Ministers.                                            Federal Republic of Austria\n• to support the Infrastructure Managers to create a\n    common management committee to implement the                 Mr. Altero Matteoli\n    project plan for ERTMS deployment on the corridor.           Ministry of Infrastructure and Transport,\n    The management committee will report to the execu-           Republic of Italy\n    tive board in line with this Letter of Intent and the pro-\n    ject plan. The management committee – acting as a\n    permanent task force – has the function of developing\n    the detailed implementation plan including measures\n    to control different risks that may occur, organise\n    where possible common purchasing of ERTMS\n    equipment and organise financing of the implemen-\n    tation plan. The management committee should act\n    as far as possible as a common body dealing with\n    support groups of the European Railway Agency, the\n    railway industry (UNIFE) and the Railway Underta-\n    kings (CER, EIM, ERFA, UIC) for the implementation\n    of the project. Furthermore, the management com-\n    mittee ensures coordination with all other activities of     (VkBl. 2009 S. 402)\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Josef Kunz\n                         rung, Landschafts-\n                         bau; Erdbau\n                   06.1: Straßenbaustoffe;\n                         Anforderungen,\n                         Eigenschaften                        (VkBl. 2009 S. 407)\n\n                                   Bonn, 04. Juli 2009\n                                   S 27/7182.8/3/999943\n\nOberste Straßenbaubehörden\nder Länder\n\nnachrichtlich:\nBundesanstalt für Straßenwesen\nBundesrechnungshof                                            Nr. 117 Allgemeines Rundschreiben\nDEGES\n                                                                      Straßenbau Nr. 9/2009\nDeutsche Einheit Fernstraßenplanungs-                                 Sachgebiet 03.4: Erd- und Grund-\nund -bau GmbH                                                                          bau, Entwässe-\n                                                                                       rung, Landschafts-\n                                                                                       bau; Erdbau\nBetreff:   Technische Lieferbedingungen für Böden\n                                                                                 03.5: Bodenver-\n           und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus,\n           Ausgabe 2009 (TL BuB E-StB 09)                                              festigung, Boden-\n                                                                                       verbesserung\nDie „Technischen Lieferbedingungen für Böden und Bau-                                         Bonn, 04. Juli 2009\nstoffe im Erdbau des Straßenbaus“, Ausgabe 2009 (TL                                           S 27/7182.8/3/1000095\nBuB E-StB 09), wurden in der Forschungsgesellschaft für\nStraßen- und Verkehrswesen erarbeitet und mit Ihnen ab-\n                                                              Oberste Straßenbaubehörden\ngestimmt. Sie enthalten stoffspezifische erdbautechni-        der Länder\nsche und umweltrelevante Anforderungen an Böden und\nBaustoffe, die zur Herstellung von Erdbauwerken geliefert     nachrichtlich:\nwerden.\n                                                              Bundesanstalt für Straßenwesen\nDie angegebenen Richt- und Grenzwerte für umweltrele-\n                                                              Bundesrechnungshof\nvante Merkmale sowie die Untersuchungsverfahren gelten\nzur Zeit vorbehaltlich der Regelungen der zuständigen         DEGES\nLandesbehörden bzw. bei in Kraft treten der Ersatzbau-        Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs-\nstoffverordnung des Bundes vorbehaltlich der darin ent-       und -bau GmbH\nhaltenen Regelungen und Werte.\nIch gebe die TL BuB E-StB 09 hiermit bekannt und bitte,       Betreff:   Zusätzliche Technische Vertragsbedingun-\nsie für den Bereich der Bundesfernstraßen einzuführen.                   gen und Richtlinien für Erdarbeiten im\nZu meiner Information erbitte ich einen Abdruck Ihres Ein-               Straßenbau, Ausgabe 2009 (ZTV E-StB 09)\nführungsschreibens.\n                                                              Bezug:     Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßen-\nIm Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle\n                                                                         bau (ARS) Nr.\nich, die TL BuB E-StB 09 auch für Baumaßnahmen an\nden in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen                     1. 5/1994 vom 19. Januar 1994\neinzuführen.                                                                – StB 26/14.61.10/1 Va 94\n                                                                            (Plattendruckversuch nach DIN 18 134)\nGemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informati-                   2. 33/1997 vom 23. Juli 1997\nonsverfahren auf dem Gebiet der Normen und techni-                          – StB 26/38.56.05-01/14 F 97\nschen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste                     (ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994/\nder Informationsgesellschaft (AbL. EG Nr. L 204 S. 37), ge-                 Fassung 1997)\nändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen                    3. 7/2002 vom 11. April 2002\nParlaments und des Rates vom 20.07.1998 (AbL. EG Nr. L                      – S 26/38.56.05-01/21 Va 02\n217 S. 18), wurde das Notifizierungsverfahren für die TL                    (Anforderungen an Kalk für Bodenverfesti-\nBuB E-StB 09 unter der Nr. 2007/349/D durchgeführt.                         gung und -verbesserung)\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Der Auftraggeber kann bei Über- und\n              – StB 26/38.56.05-01.02/26014 F 81             Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der\n              (Merkblatt über Felsgruppenbeschreibung        Bindemittelmenge oder des Verdichtungsgrades, die ei-\n              für bautechnische Zwecke im Straßenbau)        nen Sachmangel nach § 13 Nr. 1 VOB/B darstellen, dem\n                                                             Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertrag-\n          6. vom 08. Oktober 1984                            lichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelan-\n              – StB 26/38.56.05-01/26014 F 84 (Merk-         sprüchen (§ 13 Nr. 5 VOB/B) vorerst zurückzustellen und\n              blatt für die gebirgsschonende Ausführung      dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen. Die Höhe\n              von Spreng- und Abtragsarbeiten an Fels-       des Abzugs bemisst sich dann nach den im Anhang 1 der\n              böschungen)                                    ZTV E-StB 09 angegebenen Abzugsformeln.\n          7. vom 26. Januar 1989                             Das Gesamtwerk der Technischen Prüfvorschriften für\n              – StB 26/38.56.05-01/12 F 88                   Boden und Fels im Straßenbau (TP BF-StB) gilt gemäß\n              (Merkblatt über Straßenbau auf wenig           ZTV E-StB immer in der aktuellen Fassung als vereinbart.\n              tragfähigem Untergrund)\n                                                             Meine im Bezug genannten Schreiben (Bezug 1. bis 16.)\n          8. vom 24. Februar 1989                            hebe ich auf.\n              – StB 26/38.56.05-01.01/15 F 88\n                                                             Ich gebe die ZTV E-StB 09 hiermit bekannt und bitte, sie\n              (Technische Prüfvorschriften für Boden\n                                                             für den Bereich der Bundesfernstraßen einzuführen. Zu\n              und Fels im Straßenbau (TP BF-StB))            meiner Information erbitte ich einen Abdruck Ihres Ein-\n          9. vom 18. Dezember 1991                           führungsschreibens.\n              – StB 26/38.56.05-01/21 F 91                   Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle\n              (Merkblatt für die Verhütung von Frost-        ich, die ZTV E-StB 09 auch für Baumaßnahmen an den in\n              schäden an Straßen)                            Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzufüh-\n          10. vom 10. November 1992                          ren.\n              – StB 26/38.56.05-05.00/16 F 92 (Merkblatt     Gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-\n              für die Verfestigung von Müllverbrennungs-     ments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informa-\n              asche mit hydraulischen Bindemitteln)          tionsverfahren auf dem Gebiet der Normen und techni-\n          11. vom 23. Juli 1993                              schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste\n              – StB 26/38.56.05-01/17 F 93                   der Informationsgesellschaft (AbL. EG Nr. L 204 S. 37),\n              (Merkblatt zur Felsbeschreibung für den        geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen\n              Straßenbau)                                    Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (AbL. EG Nr.\n          12. vom 20. August 1993                            L 217 S. 18), wurde das Notifizierungsverfahren für die\n              – StB 26/38.56.05-02/16 F 93 (Merkblatt        ZTV E-StB 09 unter der Nr. 2007/348/D durchgeführt.\n              über flächendeckende dynamische Ver-           Die ZTV E-StB 09 sind bei dem FGSV Verlag GmbH,\n              fahren zur Prüfung der Verdichtung im          Wesselinger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.\n              Erdbau)\n          13. vom 28. Juli 1994                                                      Bundesministerium für Verkehr,\n              – StB 26/38.56.05-01/18 F 94                                             Bau und Stadtentwicklung\n              (Merkblatt über den Einfluß der Hinterfül-                                       Im Auftrag\n              lung auf Bauwerke)                                                        Prof. Dr.-Ing. Josef Kunz\n          14. vom 29. September 1997\n              – StB 26/38.56.05-01.01/14 F 97 II\n              (ZTV E-StB Ergänzung)\n                                                             (VkBl. 2009 S. 407)\n          15. vom 30. November 2000\n              – S 26/38.56.05-01.01/42 Va 2000\n              (TP BF-StB – Ergänzung Oktober 1999)\n          16. vom 20. August 2003\n              – S 26/38.56.05-01.01/23 Va 2003\n              (TP BF-StB – Ergänzung Juni2003)\n\nDie „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und        Nr. 118 Verzeichnis der in der Bundes-\nRichtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau“, Ausgabe                  republik Deutschland zum\n1994/Fassung 1997 (ZTVE-StB 94) wurden in der For-                   Geschäftsbetrieb befugten Kraft-\nschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in                fahrzeug-Haftpflichtversicherer\nAbstimmung mit mir und den Obersten Straßenbaube-\nhörden der Länder grundlegend überarbeitet und liegen                                       Bonn, den 23. Juni 2009\nnun als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen                                         S 35/7362.3/1-1053807\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     409                                         Heft 14 – 2009\n\nNachstehend wird bekannt gegeben, dass das folgende        -   das Händlerkennzeichen dient der Überführung von\nVersicherungsunternehmen im Rahmen der Dienstleis-             Fahrzeugen der Firma.\ntungstätigkeit in Deutschland die Kraftfahrzeug-Haft-\npflichtversicherung anbieten darf:                         Wird mit dem Händlerkennzeichen gefahren, müssen im-\n                                                           mer die Originalpapiere vorgezeigt werden können. Ko-\n    „GROUPAMA ALSACE“\n                                                           pien werden nicht akzeptiert. Außerdem muss das Fahr-\n    101, route de Hausbergen\n                                                           zeug versichert sein.\n    BP 30014 Schiltigheim\n    67012 Strasbourg CEDEX.                                Die Nutzung des niederländischen Händlerkennzeichens\n                                                           wird auch für Fahrten von Fahrzeugen zur Durchführung\nAls Schadensregulierungsvertreter wurde benannt:           von Um- bzw. Aufbauten aus den Niederlanden nach\n    DEKRA, Stuttgart.                                      Deutschland und nach Abschluss der Arbeiten zurück in\n                                                           die Niederlande gestattet, wenn nachfolgende Bedingun-\nDem Versicherungsunternehmen wurde die Kataster-           gen erfüllt werden:\nnummer 9070 zugeteilt.                                     - Die Fahrzeuge müssen versichert sein; der Fahrer\n                                                               muss die Fahrzeugpapiere mitführen,\n                       Bundesministerium für Verkehr,      - die Fahrzeuge bzw. Fahrer haben eine Bescheinigung\n                        Bau- und Stadtentwicklung              der Kraftfahrzeugwerkstatt mitzuführen, um so jeder-\n                               Im Auftrag                      zeit nachweisen zu können, dass das Fahrzeug zum\n                           Christian Weibrecht                 Um- oder Aufbau einschließlich entsprechender Re-\n                                                               paraturen nach Deutschland überführt worden ist,\n                                                           - die Fahrzeuge werden in Deutschland nur zu den ent-\n                                                               sprechenden Händlerzwecken bewegt, das heißt zu\n(VkBl. 2009 S. 408)                                            Fahrten im Zusammenhang mit dem Um- oder Auf-\n                                                               bau bzw. der Reparatur.\n\n                                                           Die Verkehrsblattverlautbarung vom 10.10.2007 (VkBl.\n                                                           2007, S. 640) wird aufgehoben.\n\n                                                                                   Bundesministerium für Verkehr,\n                                                                                     Bau und Stadtentwicklung\n                                                                                            Im Auftrag\n                                                                                       Christian Weibrecht\nNr. 119 Nutzung niederländischer\n        Händlerkennzeichen\n                               Bonn, den 06. Juli 2009     (VkBl. 2009 S. 409)\n                               S 35/7362.2/1\n\nDie Verkehrsblattverlautbarung vom 10.10.2007 (VkBl.\n2007, S. 640) wird hiermit erneut bekannt gemacht und\nauf Grund einer Vereinbarung zwischen dem niederlän-\ndischen Verkehrsministerium und dem Bundesministeri-\num für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wie folgt ge-\nfasst:\nDie Händlerkennzeichen werden auch zu Fahrten zwecks\nAusrüstung von Fahrzeugen genutzt. Die Niederlande ge-\nstatten die Nutzung deutscher Händlerkennzeichen zu\ngleichen Zwecken. Die Nutzung der niederländischen         Nr. 120 Änderung und Neufassung der\nHändlerkennzeichen ist unter folgenden Bedingungen zu-             Bekanntmachung des Bundesein-\nlässig:                                                            heitlichen Tatbestandskataloges\n- Das Händlerkennzeichen darf nur von dem im Zulas-                für Straßenverkehrsordnungs-\n    sungsdokument eingetragenen Halter genutzt werden,             widrigkeiten\n- die Händlerkennzeichen für Kraftfahrzeuge können\n    die Buchstabenkombination HA, FH und HF haben,               Standard zur Datenübermittlung mit dem\n- die Händlerkennzeichen für Anhänger, Aufleger und                   Verkehrszentralregister (VZR)\n    Wohnwagen haben die Buchstabenkombination OA,\n                                                                             Vom 09. Juni 2009\n- die Händlerkennzeichen für Mofas haben die Buch-\n    stabenkombination HC,                                  Nachstehend gebe ich im Einvernehmen mit den den\n- das Händlerkennzeichen gilt nur für Fahrzeuge, die       mitteilungspflichtigen Stellen übergeordneten obersten\n    zur Reparatur oder Bearbeitung zum Händler ge-         Landesbehörden gemäß § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Ver-\n    bracht wurden, und für Fahrzeuge, die noch kein        waltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Ver-\n    Kennzeichen haben,                                     kehrszentralregister – VwV VZR – vom 16. August 2000\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 14 – 2009                                                              410                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n(BAnz. S. 17 269, Verkehrsblatt 2000, Seite 539) die Än-\n                                                                                  Seite   Lfd. Nr./TBNR     vorgenommene Änderung\nderung und gleichzeitige Neufassung des Bundesein-\nheitlichen Tatbestandskataloges vom 11. Dezember\n2008 (BAnz. Nr. 11a vom 22. Januar 2009, Verkehrsblatt                            23/0    101100, 101106    In den Tatbestandstexten wurde das\n2009, Seite 7 ff) bekannt.                                                                                  Wort: „außer Acht lassen“ in\n                                                                                                            „Außer-Acht-Lassen“ geändert\nDie Änderung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskata-                                                       (Änderung der BKatV zum 01.02.2009)\nloges tritt am 1. September 2009 in Kraft.\n                                                                                  24/0    101112, 101118,   - In den Tatbestandstexten wurde\nDie Neufassung ist die 8. Auflage des Bundeseinheitli-                                    101124, 101130       das Wort: „außer Acht lassen“ in\nchen Tatbestandskataloges und hat den Stand vom                                                                „Außer-Acht-Lassen“ geändert\n1. September 2009.                                                                                          (Änderung der BKatV zum 01.02.2009)\n                                                                                          101118            - In dem Tatbestandstext wurde das\nFlensburg, den 09. Juni 2009                                                                                   „+)“ entfernt\n231-066.31                                                                                                  (redaktionelle Überarbeitung)\n                                                                                  27/0    102142, 102143,   Tatbestandstext geändert\n                                                                                          102144, 102145    (redaktionelle Überarbeitung)\n                                           Kraftfahrt-Bundesamt\n                                               Der Präsident                      28/0    102637            In den Rechtsgrundlagen\n                                                                                                            Leerzeichen vor „§ 3 Abs. 3“ entfernt\n                                             Ekhard Z i n k e                                               (redaktionelle Überarbeitung)\n                                                                                  30/0    102679, 102680,   In den Rechtsgrundlagen\n                                                                                          102691            „§ 1 Abs. 2“ eingefügt\nAnlage 1 zum Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog                                                         (redaktionelle Überarbeitung)\n(BT-KAT-OWI)\n                                                                                  31/0    102154, 102155,   - In den Tatbestandstexten wurde\n8. Auflage; (Stand: 01.09.2009);                                                          102156, 102157       „/Radfahrstreifen\n                                                                                                               (Zeichen 237) *)“ gestrichen\nDie Druckdatei des BT-KAT-OWI wurde redaktionell                                          102160, 102161,   - In den Tatbestandstexten wurde\nüberarbeitet.                                                                             102162, 102163       das Wort: „zugelassener“ in\nIm Einzelnen wurden folgende Änderungen/Aktualisie-                                                            „zulässiger“ geändert\n                                                                                                            (Änderung der BKatV: Entwurf vom\nrungen vorgenommen:\n                                                                                                            Februar 2009)\n\nSeite       Lfd. Nr./TBNR        vorgenommene Änderung                            35/0    103648            der EURO Betrag wurde von „80,00“\n                                                                                                            in „70,00“ berichtigt\n                                                                                                            (redaktionelle Überarbeitung)\nDeckblatt                        Stand: 01.09.2009                                59/0    104618, 104619    In den Tatbestandstexten zwischen\n                                 8. Auflage                                                                 „ein. Ihr Abstand“ Leerschritt entfernt\n1           Inhaltverzeichnis    - Nr. 3.3: „Hinweis“ in „Hinweise“                                         (keine Versionierung, redaktionelle\n                                    geändert                                                                Überarbeitung)\n                                 - Nr. 4.1.1: „Regelung“ in                       60/0    104620, 104621,   In den Tatbestandstexten zwischen\n                                    „Regelungen“ geändert                                 104622, 104624,   „ein. Ihr Abstand“ Leerschritt entfernt\n                                 - Nr. 7.1: „Zumessungscharakter                          104625, 104626,   (keine Versionierung, redaktionelle\n                                    von BKatV“ in „Zumessungs-                            104627            Überarbeitung)\n                                    charakter der BKatV“ geändert\n                                 (redaktionelle Überarbeitung)                    61/0    104628, 104630,   In den Tatbestandstexten zwischen\n                                                                                          104631, 104632,   „ein. Ihr Abstand“ Leerschritt entfernt\n2           Abkürzungs-          „iVm“ und „in Verbindung mit“                            104633, 104634    (keine Versionierung, redaktionelle\n            verzeichnis          eingefügt                                                                  Überarbeitung)\n3           Allgemeine           - Nr. 3.3: „Hinweis“ in „Hinweise“               66/0    105654, 105655    Tatbestandstext geändert\n            Festlegungen            geändert                                                                (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                                 - Nr. 4.1.1: „Regelung“ in                                                 Februar 2009)\n                                    „Regelungen“ geändert\n                                                                                  67/0    105656            Tatbestandstext geändert\n                                 (redaktionelle Überarbeitung)\n                                                                                                            (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n8           Allgemeine           - Nr 7.1: „Zumessungscharakter                                             Februar 2009)\n            Festlegungen             von BKatV“ in „Zumessungscha-\n                                                                                  71/0    106100, 106101,   Tatbestandstexte wurden den Texten\n                                     rakter der BKatV“ geändert                           106102            der StVO angepasst\n                                 - Nr. 7.4.1: „Tatumstände“ in                                              (Änderung der StVO: Entwurf vom\n                                     „Tatumständen“ geändert                                                Februar 2009)\n                                 (redaktionelle Überarbeitung)\n                                                                                  72/0    107112, 107113,   Tatbestände neu eingefügt\n9           Allgemeine           Nr. 7.4.3: Tabelle berichtigt: 165->200-                 107118, 107119    (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n            Festlegungen         >240; 210->255->310; 290->350-                                             Februar 2009)\n                                 >420; 570->685->825 eingefügt\n                                 (Änderung der BKatV zum 01.02.2009)              75/0    109124, 109125,   - Tatbestände gelöscht\n                                                                                          109126, 109127,\n                                                                                          109130, 109131,\n*) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag                     109132, 109133\n   auf Anforderung unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nr. ein\n   Exemplar des Sonderdruckes (Bestell-Nr. A 2720) kostenlos, jedoch                      109178, 109179,   - Tatbestände neu eingefügt\n   gegen Portoerstattung in Höhe von 8,70 Euro. (Hinweis: Wenn Sie                        109180            (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n   bereits Bezieher dieser Sammlung sind, erhalten Sie diese automa-                                        Februar 2009)\n   tisch zugesandt.)\n\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                               411                                                 Heft 14 – 2009\n\nSeite   Lfd. Nr./TBNR       vorgenommene Änderung                        Seite   Lfd. Nr./TBNR     vorgenommene Änderung\n\n\n81/0    110106, 110107,     - In den Tatbestandstexten wurde:            94/0    112312, 112313,   Tatbestände gelöscht\n        110148                 „(Zeichen 242 und 243)“ in                        112314            (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                               „(Zeichen 242.1, 242.2)“ geändert                                   Februar 2009)\n        110112, 110113      - In den Tatbestandstexten wurde:\n                                                                         95/0    112315, 112332,   Tatbestände gelöscht\n                               „(Zeichen 325 und 326)“ in\n                                                                                 112333, 112334,   (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                               „(Zeichen 325.1, 325.2)“ geändert\n                                                                                 112335, 112342,   Februar 2009)\n                            (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                                                                                 112343\n                            Februar 2009)\n                                                                         96/0    112344, 112345,   Tatbestände gelöscht\n84/0    Halten und Parken   „Verweis“ gelöscht, dadurch\n        – § 12 StVO         „Leerseite“ entstanden                               112352, 112353,   (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n        (Verweisungen)      (redaktionelle Überarbeitung)                        112354, 112355,   Februar 2009)\n                                                                                 112386\n85/0    112000, 112001,     Tatbestände gelöscht\n        112006              (Änderung der BKatV: Entwurf vom             99/0    112080            Tatbestand neu eingefügt\n                            Februar 2009)                                                          (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                                                                                                   Februar 2009)\n86/0    112120, 112121,     Tatbestände gelöscht\n        112122, 112123,     (Änderung der BKatV: Entwurf vom             99/1    112081, 112442,   Tatbestände neu eingefügt\n        112124, 112125,     Februar 2009)                                        112443, 112444,   (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n        112130, 112131,                                                          112445            Februar 2009)\n        112132                                                           99/2    Neue Leerseite    Durch Seitenumbruch (leere Vorder-\n87/0    112133, 112134,     Tatbestände gelöscht, dadurch                                          seite) entstanden\n        112135, 112140,     „Leerseite“ entstanden                       103/0   113160, 113161,   In den Tatbestandstexten wurden die\n        112141, 112142,     (Änderung der BKatV: Entwurf vom                     113162, 113163,   Zeichen der StVO angepasst\n        112143, 112144,     Februar 2009)                                        113164, 113180,   (Änderung der StVO: Entwurf vom\n        112145, 112152,                                                          113181            Februar 2009)\n        112153, 112154,\n        112155, 112160                                                   104/0   113182, 113183,   In den Tatbestandstexten wurden die\n                                                                                 113184, 113200,   Zeichen der StVO angepasst\n88/0    112161, 112162,     Tatbestände gelöscht, dadurch                        113201, 113202,   (Änderung der StVO: Entwurf vom\n        112163, 112164,     „Leerseite“ entstanden                               113203, 113204,   Februar 2009)\n        112165, 112170,     (Änderung der BKatV: Entwurf vom                     113220\n        112171, 112172,     Februar 2009)\n        112173, 112174,                                                  105/0   113221, 113222,   In den Tatbestandstexten wurden die\n        112175, 112180,                                                          113223, 113224,   Zeichen der StVO angepasst\n        112181                                                                   113240, 113241,   (Änderung der StVO: Entwurf vom\n                                                                                 113242, 113243,   Februar 2009)\n89/0    112182, 112183,     Tatbestände gelöscht, dadurch                        113244\n        112184, 112185,     „Leerseite“ entstanden\n        112190, 112191,     (Änderung der BKatV: Entwurf vom             106/0   113260, 113261,   - In den Tatbestandstexten wurden\n        112192, 112193,     Februar 2009)                                        113262, 113263,      die Zeichen der StVO angepasst\n        112194, 112195                                                           113264            (Änderung der StVO: Entwurf vom\n                                                                                                   Februar 2009)\n90/0    112200, 112201,     - Tatbestände gelöscht                               113270, 113271,   - Tatbestände neu eingefügt\n        112202, 112203,     (Änderung der BKatV: Entwurf vom                     113272, 113273    (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n        112204, 112205,     Februar 2009)                                                          Februar 2009)\n        112452, 112453,                                                          113280, 113281,   - Auf Seite 106/1 (Seitenumbruch)\n        112454                                                                   113282, 113283,\n                                                                                 113284\n        112612              - In den Rechtsgrundlagen „§ 1\n                               Abs.2 ; § 19 OWiG“ eingefügt              106/1   Neue Seite:\n                            (redaktionelle Überarbeitung)                        113274            - Tatbestand neu eingefügt\n90/1    112455              Tatbestände gelöscht, dadurch                        113280, 113281,   - Von Seite 106/0 (Seitenumbruch)\n                            „Leerseite“ entstanden                               113282, 113283,\n                            (Änderung der BKatV: Entwurf vom                     113284\n                            Februar 2009)\n                                                                         106/2   Neue Leerseite    Durch Seitenumbruch\n910     112022, 112023,     Tatbestände gelöscht, dadurch                                          (leere Rückseite) entstanden\n        112024, 112025,     „Leerseite“ entstanden\n        112032, 112033,     (Änderung der BKatV: Entwurf vom             107/0   113300, 113301,   In den Tatbestandstexten wurden die\n        112034, 112035,     Februar 2009)                                        113302, 113303,   Zeichen der StVO angepasst\n        112222, 112223,                                                          113304, 113320,   (Änderung der StVO: Entwurf vom\n        112224                                                                   113321, 113322,   Februar 2009)\n                                                                                 113323, 113324\n92/0    112225, 112232,     Tatbestände gelöscht, dadurch\n        112233, 112234,     „Leerseite“ entstanden                       108/0   114118            - Tatbestand gelöscht\n        112235, 112242,     (Änderung der BKatV: Entwurf vom                     114006            - Tatbestand neu eingefügt\n        112243, 112244,     Februar 2009)                                                          (redaktionelle Überarbeitung)\n        112245, 112252                                                   110/0   115100, 115106    In den Tatbestandstexten wurden die\n93/0    112253, 112254,     Tatbestände gelöscht                                                   Zeichen der StVO angepasst\n        112255              (Änderung der BKatV: Entwurf vom                                       (Änderung der StVO: Entwurf vom\n                            Februar 2009)                                                          Februar 2009)\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 14 – 2009                                                       412                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\nSeite     Lfd. Nr./TBNR     vorgenommene Änderung                          Seite   Lfd. Nr./TBNR         vorgenommene Änderung\n\n\n112/0     117106, 117107,   Neuer Text                                     156/0   125000                - Tatbestand gelöscht\n          117108            (redaktionelle Überarbeitung)                                                - Das Feld: „Bemerkungen“ wurde\n                                                                                                            angepasst\n117/0     118106, 118112,   In den Tatbestandstexten wurde die                                           (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n          118118, 118124,   Angabe des Zeichens gelöscht                                                 Februar 2009)\n          118130, 118136    (keine Versionierung, redaktionelle\n                            Überarbeitung)                                 161/1   Neue Seite:\n                                                                                   131100, 131101,       Tatbestände neu eingefügt\n          118500, 118506,   Die Tatbestandstexten wurden                           131102, 131000,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n          118512            umformuliert                                           131106, 131107,       Februar 2009)\n                            (redaktionelle Überarbeitung)                          131108, 131006,\n                                                                                   131112, 131113,\n117/1     Neue Seite:                                                              131114, 131012\n          118512            - Tatbestand neu eingefügt                     161/2   Neue Leerseite        Durch Seitenumbruch (leere Vorder-\n                                                                                                         seite) entstanden\n          118512            Von Seite 117/0 (Seitenumbruch)\n                                                                           164/0   134000, 134006,       In den Tatbestandstexten „Verkehrs-\n117/2     Neue Leerseite    Durch Seitenumbruch (leere Vorder-                     134012, 134018,       unfalles“ in „an einem Verkehrsun-\n                            seite) entstanden                                      134024, 134030,       fall“ geändert\n                                                                                   134100, 134106,       (keine Versionierung, redaktionelle\n118/0     118600, 118606    In den Tatbestandstexten wurde die                     134107                Überarbeitung)\n                            Angabe des Zeichens gelöscht\n                            (keine Versionierung, redaktionelle            167/0   Überschrift           - Rechtschreibung angepasst\n                            Überarbeitung)                                         137010, 137011,       - Tatbestände neu eingefügt\n                                                                                   137012, 137013,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n119/0     118142            In den Tatbestandstexten wurde die                     137014, 137015        Februar 2009)\n                            Angabe des Zeichens gelöscht\n                            (keine Versionierung, redaktionelle            167/1   Neue Seite            - durch Seitenumbruch\n                                                                                   137500                der EURO Betrag wurde von\n                            Überarbeitung)\n                                                                                                         „125,00“ in „240,00“ berichtigt\n126/0     Überschrift       In der Überschrift Abs. „11“ eingefügt                 137506                - der EURO Betrag wurde von\n                                                                                                         „200,00“ in „360,00“ berichtigt\n          118184, 118190    In den Tatbestandstexten wurde die                                           (redaktionelle Überarbeitung)\n                            Angabe des Zeichens gelöscht                   167/2   Neue Leerseite        Durch Seitenumbruch (leere Vorder-\n                            (keine Versionierung, redaktionelle                                          seite) entstanden\n                            Überarbeitung)\n                                                                           168/0   Überschrift           Rechtschreibung angepasst\n          118712            Tatbestand neu eingefügt                                                     (redaktionelle Überarbeitung)\n                            (Änderung der BKatV (45. VO)                   171/0   Vorschriftzeichen –   - „Verweis“ gelöscht\n                                                                                   § 41 Abs. 2 StVO      (redaktionelle Überarbeitung)\n127/0     119624, 119625    Tatbestandstexte wurden den Texten                     (Verweisungen)\n                            der StVO angepasst\n                            (Änderung der BKatV: Entwurf vom                       141032, 141033,       - Tatbestände neu eingefügt\n                            Februar 2009)                                          141034, 141290,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n127/1     119626            - Tatbestandstexte wurden den                          141291, 141292,       Februar 2009)\n                               Texten der StVO angepasst                           141293, 141294,\n                            (Änderung der BKatV: Entwurf vom                       141295, 141302\n                            Februar 2009)                                  171/1   141303, 141304        Tatbestände neu eingefügt\n                                                                                   141305, 141310,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n          119636            - Tatbestandstext geändert                             141311, 141312,       Februar 2009)\n                            (redaktionelle Überarbeitung)                          141313, 141314,\n                                                                                   141315, 141322,\n148/0     121118, 121124    Tatbestandstexte geändert                              141323, 141324\n                            (redaktionelle Überarbeitung)\n                                                                           171/2   141325, 141330,       Tatbestände neu eingefügt\n153/0     123112            - Im Tatbestandstext den                               141331, 141332,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                               „bestimmten Artikel“ in einen                       141333, 141334,       Februar 2009)\n                               „unbestimmten Artikel“ geändert                     141335, 141340,\n          123118            - Das Feld: „Bemerkungen“ wurde                        141341, 141342,\n                               angepasst                                           141343\n                            (redaktionelle Überarbeitung)                  171/3   141344, 141345,       Tatbestände neu eingefügt\n154/0     123600, 123601    - In den Tatbestandstexten den                         141350, 141351,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                               „bestimmten Artikel“ in einen                       141352, 141353,       Februar 2009)\n                               „unbestimmten Artikel“ geändert                     141354, 141355,\n                            (redaktionelle Überarbeitung)                          141360, 141361,\n          123606, 123607,   - In den Tatbestandstexten wurde                       141362\n          123612, 123613       nach „nicht vorschriftsmäßig“               171/4   141363, 141364,       Tatbestände neu eingefügt\n                               ein „*)“ eingefügt und das                          141365, 141380,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                               Bemerkungsfeld ergänzt                              141381, 141382,       Februar 2009)\n                            (keine Versionierung, redaktionelle                    141383, 141384,\n                            Überarbeitung)                                         141385, 141392\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                             413                                                  Heft 14 – 2009\n\nSeite   Lfd. Nr./TBNR     vorgenommene Änderung                        Seite   Lfd. Nr./TBNR     vorgenommene Änderung\n\n\n171/5   141393, 141394,   Tatbestände neu eingefügt                    177/0   141193, 141194,   - Tatbestände gelöscht\n        141395, 141402,   (Änderung der BKatV: Entwurf vom                     141195, 141196\n        141403, 141404,   Februar 2009)\n        141405, 141412,                                                        141198            - Tatbestand neu eingefügt\n        141413\n                                                                               141190, 141199,   - Tatbestandstext wurde dem Wort\n171/6   141414, 141415,   Tatbestände neu eingefügt                            141202, 141203,      laut der StVO angepasst und die\n        141422, 141423,   (Änderung der BKatV: Entwurf vom                     141205, 141206,      Rechtsgrundlagen wurden\n        141424, 141425    Februar 2009)                                        141207, 141208       aktualisiert\n172/0   141000, 141001,   - Tatbestandstexte wurden dem                                          - Bemerkungsfeld aktualisiert\n        141100, 141103,      Wortlaut der StVO angepasst, ggf.                                   (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n        141104, 141106,      die Zeichen der StVO angeglichen                                    Februar 2009)\n        141107, 141109,      und die Rechtsgrundlagen                  178/0   141600, 141601,   - Tatbestandstexte wurden dem\n        141003, 141004,      aktualisiert                                      141603, 141606,      Wortlaut der StVO angepasst, ggf.\n        141112            (Änderung der BKatV: Entwurf vom                     141609, 141612,      die Zeichen der StVO angeglichen\n                          Februar 2009)                                        141615, 141616,      und die Rechtsgrundlagen\n                                                                               141618               aktualisiert\n        141113            - Auf Seite 173/0 (Seitenumbruch)                                      - Bemerkungsfeld aktualisiert\n173/0   141113            - Von Seite 172/0 (Seitenumbruch)                                      (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                                                                                                 Februar 2009)\n        141113, 141115,   - Tatbestandstexte wurden dem                        141619            - Auf Seite 178/1 (Seitenumbruch)\n        141116, 141118,     Wortlaut der StVO angepasst, ggf.          178/1   141619            - Von Seite 178/0 (Seitenumbruch)\n        141119, 141121,     die Zeichen der StVO angeglichen\n        141122              und die Rechtsgrundlagen                           141619, 141621    - Tatbestandstexte wurden dem\n                            aktualisiert                                                            Wortlaut der StVO angepasst, ggf.\n                                                                                                    die Zeichen der StVO angeglichen\n        141020, 141021,   - Tatbestände neu eingefügt                                               und die Rechtsgrundlagen\n        141022, 141023,   (Änderung der BKatV: Entwurf vom                                          aktualisiert\n        141024            Februar 2009)                                                          (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n173/1   Neue Seite:                                                                              Februar 2009)\n        141025            - Tatbestand neu eingefügt                   179/0   141212, 141213,   Tatbestandstexte wurden dem Wort-\n                          (Änderung der BKatV: Entwurf vom                     141636, 141637,   laut der StVO angepasst, ggf. die Zei-\n                          Februar 2009)                                        141638, 141639,   chen der StVO angeglichen und die\n173/2   Neue Leerseite    Durch Seitenumbruch (leere Vorder-                   141640            Rechtsgrundlagen aktualisiert\n                          seite) entstanden                                                      (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                                                                                                 Februar 2009)\n174/0   141130, 141133    - Tatbestände gelöscht\n                                                                       180/0   141641, 141642,   Tatbestandstexte wurden dem Wort-\n        141006, 141009,   - Die Rechtsgrundlagen wurden                        141215, 141644,   laut der StVO angepasst, ggf. die\n        141136, 141139,      aktualisiert                                      141645, 141646,   Zeichen der StVO angeglichen und\n        141140, 141141,   - Bemerkungsfeld aktualisiert                        141647            die Rechtsgrundlagen aktualisiert\n        141142, 141143,   (Änderung der BKatV: Entwurf vom                                       (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                                                                                                 Februar 2009)\n        141144, 141145,   Februar 2009)\n        141146                                                         181/0   141648, 141649,   - Tatbestandstexte wurden dem\n                                                                               141650, 141651,      Wortlaut der StVO angepasst, ggf.\n175/0   141147, 141148,   Tatbestandstexte wurden dem Wort-\n                                                                               141218, 141219,      die Zeichen der StVO angeglichen\n        141149, 141150,   laut der StVO angepasst, ggf. die\n                                                                               141220               und die Rechtsgrundlagen\n        141151, 141152,   Zeichen der StVO angeglichen und\n                                                                                                    aktualisiert\n        141154, 141157,   die Rechtsgrundlagen aktualisiert\n                                                                                                 (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n        141160, 141163,   (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                                                                                                 Februar 2009)\n        141166, 141169    Februar 2009)\n                                                                               141218            - Einen Leerschritt (zwischen) „nach\n176/0   141170, 141171,   - Tatbestandstexte wurden dem                                             Toleranzabzug“ eingefügt\n        141172, 141175,     Wortlaut der StVO angepasst, ggf.                                    (keine Versionierung, redaktionelle\n        141176, 141177,     die Zeichen der StVO angeglichen                                     Überarbeitung)\n        141178, 141181,     und die Rechtsgrundlagen                   182/0   141654, 141655,   Tatbestandstexte wurden dem Wort-\n        141184, 141010      aktualisiert                                       141656, 141657,   laut der StVO angepasst, ggf. die\n                                                                               141658, 141659,   Zeichen der StVO angeglichen und\n        141187, 141188    - Auf Seite 176/1 (Seitenumbruch)                    141660            die Rechtsgrundlagen aktualisiert\n                          (Änderung der BKatV: Entwurf vom                                       (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                          Februar 2009)                                                          Februar 2009)\n176/1   141187, 141188    - Von Seite 176/0 (Seitenumbruch)            183/0   141224, 141225,   Die Rechtsgrundlagen wurden\n                                                                               141663, 141664,   aktualisiert\n        141187, 141188,   - Tatbestandstexte wurden dem                        141665, 141666,   (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n        141189               Wortlaut der StVO angepasst, ggf.                 141667, 141668    Februar 2009)\n                             die Zeichen der StVO angeglichen\n                             und die Rechtsgrundlagen                  184/0   141669, 141670,   Die Rechtsgrundlagen wurden\n                             aktualisiert                                      141671, 141227,   aktualisiert\n                          (Änderung der BKatV: Entwurf vom                     141228, 141675,   (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                          Februar 2009)                                        141676, 141677    Februar 2009)\n\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Nr./TBNR        vorgenommene Änderung\n\n\n185/0     141678, 141679,       Die Rechtsgrundlagen wurden                197/0   Richtzeichen – § 42 - „Verweis“ gelöscht\n          141680, 141681,       aktualisiert                                       Abs. 4a StVO        (redaktionelle Überarbeitung)\n          141682, 141683,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom                   (Verweisungen)\n          141230, 141686        Februar 2009)\n186/0     141687, 141688,       Die Rechtsgrundlagen wurden                        142202, 142203,      - Tatbestände neu eingefügt\n          141689, 141690,       aktualisiert                                       142204, 142205,      (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n          141691, 141692,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom                   142212, 142213,      Februar 2009)\n          141693, 141694        Februar 2009)                                      142214, 142215,\n                                                                                   142222, 142223\n187/0     141695, 141233,       Die Rechtsgrundlagen wurden\n          141234, 141700,       aktualisiert                               197/1   142224, 142225,      Tatbestände neu eingefügt\n          141701, 141702,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom                   142232, 142233,      (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n          141703, 141704        Februar 2009)                                      142234, 142235,      Februar 2009)\n188/0     141705, 141706,       Die Rechtsgrundlagen wurden                        142242, 142243,\n          141707, 141708,       aktualisiert                                       142244, 142245\n          141236, 141237,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom           197/2   142252, 142253,      Tatbestände neu eingefügt\n          141238, 141712        Februar 2009)                                      142254, 142255,      (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n189/0     141713, 141714,       Die Rechtsgrundlagen wurden                        142262, 142263,      Februar 2009)\n          141715, 141716,       aktualisiert                                       142264, 142265,\n          141717, 141718,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom                   142272, 142273\n          141239, 141240        Februar 2009)\n                                                                           197/3   142274, 142275,      Tatbestände neu eingefügt\n190/0     141241, 141721,       Die Rechtsgrundlagen wurden                        142236               (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n          141722, 141723,       aktualisiert                                                            Februar 2009)\n          141724, 141725,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n          141726, 141727        Februar 2009)                              197/4   Neue Leerseite       Durch Seitenumbruch (leere Vorder-\n                                                                                                        seite) entstanden\n191/0     Vorschriftzeichen –   „Verweis“ gelöscht, dadurch\n          § 41 Abs. 3 StVO      „Leerseite“ entstanden                     198/0   142103, 141204,      In den Tatbestandstexten wurden die\n          (Verweisungen)        (redaktionelle Überarbeitung)                      142106, 142107       Zeichen der StVO angeglichen und\n                                                                                                        die Rechtsgrundlagen aktualisiert\n192/0     141015, 141018,       Die Rechtsgrundlagen wurden                                             (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n          141245                aktualisiert\n                                                                                                        Februar 2009)\n                                (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                                Februar 2009)                              199/0   142000, 142109,      In den Tatbestandstexten wurden die\n193/0     141248                - Tatbestand gelöscht                              142110, 142600,      Zeichen der StVO angeglichen und\n                                                                                   142601               die Rechtsgrundlagen aktualisiert\n          141251, 141252,       - Die Rechtsgrundlagen wurden                                           (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n          141253, 141254,          aktualisiert                                                         Februar 2009)\n          141256, 141257,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom           200/0   142118, 142119,      In den Tatbestandstexten wurde das\n          141259, 141262,       Februar 2009)                                      142606, 142607,      Zeichen der StVO angeglichen und\n          141265, 141268,                                                          142608, 142609,      die Rechtsgrundlagen aktualisiert\n          141269, 141271\n                                                                                   142610               (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n          141272                - Auf Seite 193/1 (Seitenumbruch)                                       Februar 2009)\n\n193/1     Neue Seite:                                                      201/0   142611, 142612,      In den Tatbestandstexten wurde das\n          141272                - Von Seite 193/0 (Seitenumbruch)                  142124, 142617,      Zeichen der StVO angeglichen und\n                                - Die Rechtsgrundlagen wurden                      142618, 142619,      die Rechtsgrundlagen aktualisiert\n                                   aktualisiert                                    142620               (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                                (Änderung der BKatV: Entwurf vom                                        Februar 2009)\n                                Februar 2009)                              202/0   142621, 142622,      In den Tatbestandstexten wurde das\n193/2     Neue Leerseite        Durch Seitenumbruch (leere Vorder-                 142623, 142624,      Zeichen der StVO angeglichen und\n                                seite) entstanden                                  142130, 142131,      die Rechtsgrundlagen aktualisiert\n194/0     141274, 141275,       Die Rechtsgrundlagen wurden                        142132               (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n          141277, 141278,       aktualisiert                                                            Februar 2009)\n          141280, 141281,       (Änderung der BKatV: Entwurf vom           203/0   142630, 142631,      In den Tatbestandstexten wurde das\n          141283, 141284,       Februar 2009)                                      142632, 142633,      Zeichen der StVO angeglichen und\n          141500, 141503,                                                          142634, 142635,      die Rechtsgrundlagen aktualisiert\n          141506, 141515                                                           142636               (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n195/0     141730                Die Rechtsgrundlagen wurden                                             Februar 2009)\n                                aktualisiert\n                                                                           203/1   142148, 142149,      Die Rechtsgrundlagen wurden\n                                (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                                                                                   142150, 142654,      aktualisiert\n                                Februar 2009)\n                                                                                   142655, 142656,      (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n196/0     142100, 142101        - In den Tatbestandstexten wurde                   142154, 142160       Februar 2009)\n                                   das Wort: „Zusatzschild“ in\n                                   „Zusatzzeichen“ geändert                204/0   142136, 142139,      Tatbestände gelöscht\n                                - Die Rechtsgrundlagen wurden                      142142, 142145,      (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                                   aktualisiert                                    142146, 142639,      Februar 2009)\n                                (Änderung der BKatV: Entwurf vom                   142640, 142642,\n                                Februar 2009)                                      142643, 142645\n\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                            415                                                  Heft 14 – 2009\n\nSeite   Lfd. Nr./TBNR     vorgenommene Änderung                       Seite   Lfd. Nr./TBNR     vorgenommene Änderung\n\n\n205/0   142648            Tatbestand gelöscht                         241/2   331740            In dem Tatbestandstext wurde das\n                          (Änderung der BKatV: Entwurf vom                                      Wort: „verstoß“ in „Verstoß“ berichtigt\n                          Februar 2009)                                                         (keine Versionierung, redaktionelle\n                                                                                                Überarbeitung)\n206/0   143100            - In dem Tatbestandstext wurde das                  331728, 331738,   In den Tatbestandstexten wurden die\n                             Wort: „Absperrgerät“ in „Ver-                    331739, 331740    Worte: „bzw. dessen Anhängers“\n                             kehrseinrichtungen“ geändert                                       eingefügt\n                          - Die Rechtsgrundlagen wurden                                         (Änderung der BKatV: Vk.- Ausschuss\n                             aktualisiert                                                       vom März 2009)\n                          (Änderung der BKatV: Entwurf vom\n                          Februar 2009)                               241/3   331744            In dem Tatbestandstext wurde das\n                                                                                                Wort: „eien“ in „eine“ berichtigt\n208/0   146106            In den Rechtsgrundlagen die Bkat                                      (keine Versionierung, redaktionelle\n                          „167“ in „250“ geändert                                               Überarbeitung)\n                          (keine Versionierung, redaktionelle                 331742, 331743,   In den Tatbestandstexten wurden die\n                          Überarbeitung)                                      331744            Worte: „bzw. dessen Anhängers“\n                                                                                                eingefügt\n213/0   205100            In dem Tatbestandstext wurden die\n                                                                                                (Änderung der BKatV: Vk..- Aus-\n                          Worte: „oder den Führerschein“\n                                                                                                schuss vom März 2009)\n                          eingefügt berichtigt\n                          (keine Versionierung, redaktionelle         294/0   334268            In den Rechtsgrundlagen wurde\n                          Überarbeitung)                                                        „§ 3 Abs. 2 BKatV“ gestrichen\n                                                                                                (redaktionelle Überarbeitung)\n216/0   225000            - Tatbestand gelöscht\n        225106            - Tatbestand neu eingefügt                  295/1   334286            In den Rechtsgrundlagen wurde\n                          (redaktionelle Überarbeitung)                                         „§ 3 Abs. 2 BKatV“ gestrichen\n                                                                                                (redaktionelle Überarbeitung)\n234/0   330618, 330619,   In den Tatbestandstexten wurden die\n        330620, 330624,   Worte: „bzw. dessen Anhänger“               298/0   334304            In den Rechtsgrundlagen wurde\n        330625            eingefügt                                                             „§ 3 Abs. 2 BKatV“ gestrichen\n                          (Änderung der BKatV: Vk-Ausschuss                                     (redaktionelle Überarbeitung)\n                          vom März 2009)                              300/0   334316            In den Rechtsgrundlagen wurde\n                                                                                                „§ 3 Abs. 2 BKatV“ gestrichen\n234/1   330626            In dem Tatbestandstext wurden die\n                                                                                                (redaktionelle Überarbeitung)\n                          Worte: „bzw. dessen Anhänger“\n                          eingefügt                                   302/0   334328            In den Rechtsgrundlagen wurde\n                          (Änderung der BKatV: Vk-Ausschuss                                     „§ 3 Abs. 2 BKatV“ gestrichen\n                          vom März 2009)                                                        (redaktionelle Überarbeitung)\n236/0   331030            In den Rechtsgrundlagen zwischen            304/0   334340            In den Rechtsgrundlagen wurde\n                          „24 StVG“ Leerschritt entfernt                                        „§ 3 Abs. 2 BKatV“ gestrichen\n                          (keine Versionierung, redaktionelle                                   (redaktionelle Überarbeitung)\n                          Überarbeitung)                              311/0   336106            In dem Tatbestandstext zwischen\n237/0   331118            - In dem Tatbestandstext wurden                                       „und Radialreifen“ Leerschritt\n                             nach dem Wort „Mofa“ die Worte:                                    entfernt\n                             „an, obwohl“ eingefügt. Das Wort                                   (keine Versionierung, redaktionelle\n                             „an“ vor „bzw. wurde entfernt                                      Überarbeitung)\n                          (keine Versionierung, redaktionelle         314/0   338600, 338601,   In den Tatbestandstexten wurden die\n                          Überarbeitung)                                      338602, 338603,   Worte: „bzw. dessen Anhänger“\n                                                                              338604, 338605,   eingefügt\n238/1   331609, 331610,   In den Tatbestandstexten wurden die\n                                                                              338606            (Änderung der BKatV: Vk.- Ausschuss\n        331611, 331615,   Worte: „bzw. dessen Anhängers“\n                                                                                                vom März 2009)\n        331616, 331617    eingefügt\n                          (Änderung der BKatV: Vk. - Aus-             314/1   338607, 338608,   In den Tatbestandstexten wurden die\n                          schuss vom März 2009)                               338609, 338610,   Worte: „bzw. dessen Anhänger“\n                                                                              338611            eingefügt\n239/0   331630            In dem Tatbestandstext wurde das                                      (Änderung der BKatV: Vk.- Ausschuss\n                          Wort: „besetzung“ in „Besetzung“                                      vom März 2009)\n                          berichtigt\n                          (keine Versionierung, redaktionelle         318/1   341615            In dem Tatbestandstext wurde das\n                          Überarbeitung)                                                        Wort: „wurde“ eingefügt\n                                                                                                (keine Versionierung, redaktionelle\n241/0   331702, 331703,   In den Tatbestandstexten wurden die                                   Überarbeitung)\n        331704, 331708,   Worte: „bzw. dessen Anhängers“\n        331709, 331710    eingefügt                                   321/0   342112            In dem Tatbestandstext wurde die\n                          (Änderung der BKatV: Vk. - Aus-                                       Abkürzung: „Kg“ in „kg“ berichtigt\n                          schuss vom März 2009)                                                 (keine Versionierung, redaktionelle\n                                                                                                Überarbeitung)\n241/1   331720, 331722,   In den Tatbestandstexten wurden die\n                                                                      346/0   Überschrift       Das Wort: „(Kraftfahrzeuge) –“ er-\n        331726, 331727    Worte: „bzw. dessen Anhängers“\n                                                                                                gänzt\n                          eingefügt\n                          (Änderung der BKatV: Vk.- .Aus-             352/0   Überschrift       Die Worte: „(Andere Straßenfahr-\n                          schuss vom März 2009)                                                 zeuge)“ ergänzt\n\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 14 – 2009                                                      416                                VkBl. Amtlicher Teil\n\nSeite       Lfd. Nr./TBNR     vorgenommene Änderung\n\n\n361/0       803500            Die Bepunktung wurde rückwirkend\n                                                                      Nr. 121 Änderungen des Internationalen\n                              vom 01.03.2007 von „3“ in „1“ ge-               Rettungsmittel-Codes nach den\n                              ändert                                          Entschließungen MSC.207(81),\n                              (keine Versionierung, redaktionelle             MSC.218(82) und MSC.272(85)\n                              Überarbeitung)\n362/0       804512, 804518    Die Bepunktung wurde rückwirkend        1. Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seinen Sit-\n                              vom 01.03.2007 von „3“ in „1“ ge-          zungen 81, 82 und 85 gemäß der Empfehlungen des\n                              ändert                                     Unterausschusses Schiffsentwurf und Ausrüstung die\n                              (keine Versionierung, redaktionelle\n                              Überarbeitung)                             Entschließungen zu Änderungen des Internationalen\n                                                                         Rettungsmittel-Codes (LSA-Code) angenommen. Der\n372/4       826006            In den Rechtsgrundlagen die BKat           Wortlaut der Entschließungen ist in den Anlagen 1, 2\n                              „174“ in „252“ geändert\n                                                                         und 3 zu dieser Bekanntmachung wiedergegeben.\n                              (keine Versionierung, redaktionelle\n                              Überarbeitung)                          2. Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Vertragsre-\n375/0       Tabelle: 703001   Unter TBNR 103648 wurde der EURO           gierungen aufgefordert zur Kenntnis zu nehmen,\n                              Betrag von „80,00“ in „75,00“ be-          dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b\n                              richtigt                                   Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach sei-\n                              (redaktionelle Überarbeitung)              ner Annahme die Entschließungen MSC.207(81) und\n385/0 bis   Tabellen          Das Verzeichnis wurde redaktionell         MSC.272(85) am 1. Juli 2010 in Kraft treten.\n418/0                         überarbeitet                            3. Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Vertragsre-\n                              (Änderung der BKatV: Entwurf vom           gierungen aufgefordert zur Kenntnis zu nehmen, dass\n                              Februar 2009, redaktionelle Überar-        die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii\n                              beitung)\n                                                                         Nummer 2 des Übereinkommens nach seiner Annah-\n387/0       Tabelle: 712036   Tabelle neu eingefügt                      me gemäß Nummer 2 der Entschließung MSC.218(82)\n                              (Änderung der BKatV: Entwurf vom           am 1. Juli 2008 in Kraft getreten sind.\n                              Februar 2009, redaktionelle Überar-\n                              beitung)                                5. Nachfolgend werden die Entschließungen MSC.207(81)\n                                                                         (Anlage 1), MSC.218(82) (Anlage 2) und MSC.272(85)\n397/0       Tabelle: 731020   - Unter TBNR 331844 wurde der\n                                 EURO Betrag von „90,00“ in\n                                                                         (Anlage 3) bekannt gemacht.\n                                 „95,00“ berichtigt                   Bonn, 21. Juli 2009\n            Tabelle: 731023   - Unter TBNR 331856 wurde der           WS 23/62331.3/5\n                                 EURO Betrag von „90,00“ in\n                                 „95,00“ berichtigt\n                              (redaktionelle Überarbeitung)                                     Bundesministerium für Verkehr,\n398/0       Tabelle: 731030   - Unter TBNR 331868 wurde der                                       Bau und Stadtentwicklung\n                                 EURO Betrag von „90,00“ in                                              Im Auftrag\n                                 „95,00“ berichtigt                                                    Uwe Lohmann\n                              - Unter TBNR 331880 wurde der\n                                 EURO Betrag von „90,00“ in\n                                 „95,00“ berichtigt\n                              (redaktionelle Überarbeitung)                                                            Anlage 1\n399/0       Tabelle: 731050   Unter TBNR 331916 wurde der EURO                    Entschließung MSC.207(81)\n                              Betrag von „90,00“ in „95,00“ be-                 (angenommen am 18. Mai 2006)\n                              richtigt                                    Annahme von Änderungen des Internationalen\n                              (redaktionelle Überarbeitung)\n                                                                               Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)\n400/0       Tabelle: 731052   Unter TBNR 331928 wurde der EURO\n                              Betrag von „90,00“ in „95,00“ be-       Der Schiffssicherheitsausschuss –\n                              richtigt                                     in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Über-\n                              (redaktionelle Überarbeitung)           einkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Or-\n411/0       Tabelle: 742301   Unter TBNR 342611 wurde der EURO        ganisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;\n                              Betrag von „520,00“ in „570,00“ be-          im Hinblick auf Entschließung MSC.48(66), mit der er\n                              richtigt\n            Tabelle: 742311   Unter TBNR 342623 wurde der EURO        den Internationalen Rettungsmittel-Code (im Folgenden\n                              Betrag von „520,00“ in „570,00“ be-     als „LSA-Code“ bezeichnet) angenommen hat, der nach\n                              richtigt                                Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974\n                              (redaktionelle Überarbeitung)           zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Fol-\n421/0 bis   Stichwort-        Das Verzeichnis wurde redaktionell      genden als „das Übereinkommen“ bezeichnet) verbind-\n437/0       verzeichnis       überarbeitet                            lich eingeführt wurde sowie\n                              (Änderung der BKatV: Entwurf vom             im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und der Regel\n                              Februar 2009, redaktionelle Überar-     III/3.10 des Übereinkommens betreffend das Verfahren\n                              beitung)\n                                                                      zur Änderung des LSA-Codes;\n                                                       Im Auftrag          nach der auf seiner einundachtzigsten Tagung erfolg-\n                                                        Erichsen      ten Prüfungen von Änderungen zum LSA-Code, die nach\n                                                                      Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vor-\n(VkBl. 2009 S. 409)                                                   geschlagen und weitergeleitet worden waren –\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        417                                                  Heft 14 – 2009\n\n1. nimmt in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe              „.6       müssen mit einer Schnellauslösevorrich-\n   b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des                              tung versehen sein, die das an einem Ret-\n   LSA-Codes an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser                       tungsring mit einer Masse von höchstens\n   Entschließung wiedergegeben ist;                                           4 kg angebrachte Signal und die damit ver-\n2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv Absatz                    bundene selbstzündende Leuchte selbsttä-\n   2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass                              tig auslöst und betätigt.“\n   die Änderungen als am 1. Januar 2010 angenommen            5     Der bisherige Absatz 2.2 wird durch folgenden Wort-\n   gelten, sofern nicht vor diesem Tag mindestens ein               laut ersetzt:\n   Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragspartei-           „2.2      Rettungswesten\n   en, deren Handelsflotten zusammengenommen min-\n   destens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der                 2.2.1     Allgemeine Vorschriften für Rettungswesten\n   Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihre               2.2.1.1 Eine Rettungsweste darf, nachdem sie\n   Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;                                2 Sekunden lang vollständig von Flammen\n3. fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu                       eingehüllt war, nicht weiterbrennen oder\n   nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buch-                        -schmelzen.\n   stabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens                   2.2.1.2 Rettungswesten sind in drei Größen nach\n   nach seiner Annahme gemäß Nummer 2 dieser Ent-                             Tabelle 2.1 bereitzustellen. Erfüllt eine Ret-\n   schließung am 1. Juli 2010 in Kraft treten;                                tungsweste die Anforderungen von zwei ne-\n4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buch-                       beneinander liegenden Größenbereichen,\n   stabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertrags-                        darf sie mit beiden Größenbereichen ge-\n   regierungen des Übereinkommens beglaubigte Ab-                             kennzeichnet werden; die festgelegten Grö-\n   schriften dieser Entschließung und des Wortlauts der                       ßenbereiche dürfen jedoch nicht unterteilt\n   in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;                       werden. Rettungswesten sind entweder mit\n                                                                              Gewichts- oder Größenangaben, oder mit\n5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern\n                                                                              Gewichts- und Größenangabe nach Tabelle\n   der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des\n                                                                              2.1 zu kennzeichnen.\n   Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung\n   und ihrer Anlage zu übermitteln.\n                                                                     Tabelle 2.1 – Kriterien zur Größeneinteilung\n                                                                                 von Rettungswesten\n                                                 Anlage           Rettungs-\n                                             zu Anlage 1           westen-                                          Erwach-\n                                                                                   Kleinkind         Kind\n           Änderungen des Internationalen                         Kennzeich-                                         sener\n             Rettungsmittel-(LSA)-Code                              nung\n               Kapitel I – Allgemeines                             Maße des\n                                                                    Nutzers\n1   In Absatz 1.2.2 wird der bisherige Unterabsatz .2\n    durch folgenden Wortlaut ersetzt:                             Gewicht (kg)      unter 15     15 oder mehr        43 oder\n    „.2       sie dürfen bei Aufbewahrung bei einer Luft-                                        aber weniger        darüber\n              temperatur im Bereich zwischen -30°C und                                              als 43\n              +65 °C nicht beschädigt werden und sie\n              müssen, sofern es sich um persönliche                Größe (cm)       unter 100    100 oder mehr       155 oder\n              Rettungsmittel handelt und nichts anderes                                           aber weniger       darüber\n              festgelegt ist, bei einer Lufttemperatur im                                           als 155\n              Bereich zwischen -15°C und +40°C be-\n              triebsfähig bleiben.\n                                                                    2.2.1.3      Ist eine Rettungsweste für Erwachsene nicht\n2   In Absatz 1.2.2 wird der bisherige Unterabsatz .6\n                                                                                 dafür ausgelegt, um Personen mit einem\n    durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n                                                                                 Gewicht bis zu 140 kg und einem Brustum-\n    „.6       alle Teile, die das Auffinden auf See er-                          fang bis zu 175 cm zu sichern, muss geeig-\n              leichtern, müssen von internationalem oder                         nete Ausrüstung vorhanden sein, um diese\n              leuchtendem Rotorange oder einer ver-                              Personen zu sichern.“\n              gleichbaren gut sichtbaren Farbe sein;“\n                                                                    2.2.1.4      Das Verhalten einer bestimmten Rettungs-\n        Kapitel II – Persönliche Rettungsmittel                                  weste im Wasser wird durch Vergleich mit\n                                                                                 dem Verhalten einer Norm-Rettungsweste\n3   In Absatz 2.1.1.7 werden die Wörter „eine für die die                        passender Größe ermittelt und bewertet;\n    Betätigung der Auslösevorrichtung ausreichende                               dabei handelt es sich um die so genannte\n    Masse“ durch die Wörter „eine Masse von nicht we-                            „Referenz-Prüfweste“ (RTD) gemäß den\n    niger als 4 kg“ ersetzt.                                                     Empfehlungen der Organisation.*\n4   In Absatz 2.1.3 wird das Wort „und“ am Ende des\n    Unterabsatzes .4 an das Ende des Unterabsatzes .5\n                                                              * Es wird auf die überarbeitete Empfehlung über die Prüfung von Ret-\n    angefügt und der folgende neue Unterabsatz .6 wird          tungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) in ihrer geänderten Fas-\n    hinzugefügt:                                                sung verwiesen.\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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H. der mit der                         ferenz-Prüfweste minus 5 Grad;\n                     Rettungsweste in keiner Weise vertrau-                  .5 dass der Träger in eine stabile Rücken-\n                     ten Personen sie ohne Hilfe, Anleitung                      lage zurückgedreht wird, nachdem er\n                     oder vorherige Vorführung innerhalb                         beim Treiben in der gebeugten embryo-\n                     von einer Minute sachgemäß anlegen                          nalen Position aus dem Gleichgewicht\n                     können;                                                     gebracht wurde.*\n                 .2 dass alle Personen sie nach der Vorfüh-         2.2.1.7 Eine Rettungsweste für Erwachsene muss\n                     rung innerhalb von 1 Minute ohne Hilfe                  es ihrem Träger erlauben, eine kurze Stre-\n                     sachgemäß anlegen können;                               cke zu schwimmen und ein Überlebens-\n                 .3 dass sie eindeutig nur in einer Weise                    fahrzeug zu besteigen.\n                     oder beliebig mit jeder Seite nach au-         2.2.1.8 Eine Kleinkinder- oder Kinderrettungswes-\n                     ßen getragen werden kann und, wenn                      te muss mit folgenden Ausnahmen die glei-\n                     sie unsachgemäß angelegt wurde, den                     chen Anforderungen erfüllen wie eine Ret-\n                     Träger nicht verletzt;                                  tungsweste für Erwachsene:\n                 .4 dass sie es dem Träger ermöglicht, sie                   .1 für Kinder und Kleinkinder ist Hilfe beim\n                     schnell und dauerhaft zu verschließen,                      Anlegen erlaubt;\n                     ohne dass dazu Knoten gebunden wer-                     .2 die entsprechende Referenz-Prüfweste\n                     den müssen;                                                 für Kinder oder Kleinkinder ist anstelle\n                 .5 dass sie bequem getragen werden kann;                        der Referenz-Prüfweste für Erwachsene\n                                                                                 zu verwenden;\n                 .6 dass sie dem Träger erlaubt, mit den\n                     Händen die Rettungsweste festhaltend                    .3 beim Besteigen eines Überlebensfahr-\n                     aus einer Höhe von mindestens 4,5 Me-                       zeugs kann Hilfe gegeben werden, je-\n                     ter in das Wasser zu springen und mit                       doch darf die Beweglichkeit des Trä-\n                     über dem Kopf ausgestreckten Händen                         gers nicht stärker eingeschränkt sein als\n                     aus einer Höhe von mindestens einem                         bei der Referenz-Prüfweste in der ent-\n                     Meter, ohne sich zu verletzen und ohne                      sprechenden Größe.\n                     dass die Rettungsweste oder das damit          2.2.1.9 Abgesehen von den Vorschriften bezüglich\n                     verbundene Zubehör beschädigt wird                      des Freibords und der Fähigkeit von Ret-\n                     oder verrutscht .                                       tungswesten, sich selbst aufzurichten, dür-\n    2.2.1.6      Bei der Prüfung gemäß den Empfehlungen                      fen die Vorschriften für Rettungswesten für\n                 der Organisation an mindestens 12 Perso-                    Kleinkinder erforderlichenfalls gelockert wer-\n                 nen, müssen Rettungswesten für Erwach-                      den, wenn dies den nachstehenden Zielen\n                 sene in ruhigem Frischwasser so viel Auf-                   dient:\n                 trieb und Stabilität haben,                                 .1 zur Rettung des Kleinkindes durch eine\n                                                                                 Aufsichtsperson beizutragen;\n                 .1 dass der Mund einer erschöpften oder\n                     bewusstlosen Person bis zu einer Durch-                 .2 zu gestatten, dass das Kleinkind an ei-\n                     schnittshöhe angehoben wird, die nicht                      ne Aufsichtsperson angebunden wird\n                     unter der Durchschnittshöhe beim Tra-                       sowie dazu beizutragen, dass es an der\n                     gen der Referenz-Prüfweste für Erwach-                      Aufsichtsperson gehalten wird;\n                     sene liegt;                                             .3 das Kleinkind trocken und seine Atem-\n                 .2 dass der Körper einer bewusstlosen                           wege frei zu halten;\n                     Person mit dem Gesicht nach unten im                    .4 das Kleinkind vor Stoß- und Druckver-\n                     Wasser so gedreht wird, dass der Mund                       letzungen beim Verlassen des Schiffes\n                     in einer Durchschnittszeit, die die Zeit                    zu bewahren;\n                     beim Tragen der Referenz-Prüfweste                      .5 der Aufsichtsperson zu ermöglichen,\n                     nicht überschreitet, aus dem Wasser                         den Verlust an Körperwärme des Klein-\n                     gehoben wird, wobei die Zahl der nicht                      kindes zu überwachen und in Grenzen\n                     durch die Rettungsweste gedrehten                           zu halten.\n                     Personen nicht größer sein darf als bei\n                                                                    2.2.1.10 Zusätzlich zu der in Absatz 1.2.2.9 vorge-\n                     der Referenz-Prüfweste;                                 schriebenen Kennzeichnung müssen Klein-\n                 .3 dass der Körper gegenüber der senk-                      kinder- oder Kinderrettungswesten mit fol-\n                     rechten Lage in einen Durchschnitts-                    genden Angaben versehen sein:\n                     Rumpfwinkel nach hinten geneigt wird,                   .1 dem Größenbereich nach Absatz\n                     der nicht geringer ist als der Durch-                       2.2.1.2;\n                     schnittswinkel beim Tragen der Refe-\n                     renz-Prüfweste minus 5 Grad;               * Es wird auf die Abbildung auf Seite 11 des IMO Pocket Guide to\n                 .4 dass der Kopf über die Waagerechte            Cold Water Survival (Taschenführer zum Überleben in kaltem Was-\n                                                                  ser) und auf die Überarbeitete Empfehlung über die Prüfung von\n                     angehoben wird, wobei der Durch-             Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) in ihrer geänderten\n                     schnittsneigungswinkel der Gesichtsflä-      Fassung verwiesen.\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                419                                                   Heft 14 – 2009\n\n               .2 einem “Kleinkind”- oder “Kind”-Sym-                       2.2.3.1   Jede Rettungswesten-Leuchte\n                    bol, wie von der Organisation für Klein-                          .1 muss in allen Richtungen der oberen\n                    kinder- oder Kinderrettungswesten vor-                                Hemisphäre eine Lichtstärke von min-\n                    geschrieben.*                                                         destens 0,75 Candela erreichen;\n     2.2.1.11 Eine Rettungsweste muss einen Auftrieb                                  .2 muss aus einer Energiequelle gespeist\n               haben, der nach vierundzwanzigstündigem                                    werden, die mindestens 8 Stunden lang\n               Untertauchen in Frischwasser um höchs-                                     Energie für eine Lichtstärke von 0,75\n               tens 5 v. H. abgenommen haben darf.                                        Candela liefert;\n     2.2.1.12 Der Auftrieb einer Rettungsweste darf nicht                             .3 muss in einem so großen Ausschnitt der\n               auf der Verwendung von losem Grusmate-                                     oberen Hemisphäre sichtbar sein, wie\n               rial beruhen.                                                              es bei der Befestigung an einer Ret-\n     2.2.1.13 Jede Rettungsweste muss mit Vorrichtun-                                     tungsweste möglich ist;\n               gen ausgerüstet sein, um eine Rettungs-                                .4 muss weißes Licht abgeben.\n               westen-Leuchte nach Absatz 2.2.3 so zu                       2.2.3.2 Ist die in Absatz 2.2.3.1 bezeichnete Leuch-\n               befestigen, dass diese die Vorschriften der                            te eine Blitzleuchte, so muss sie außerdem\n               Absätze 2.2.1.5.6 und 2.2.3.1.3 erfüllt.\n                                                                                      .1 mit einem von Hand zu bedienenden\n     2.2.1.14 Jede Rettungsweste muss mit einer durch                                     Schalter versehen sein;\n               eine Leine fest mit ihr verbundenen Pfeife\n                                                                                      .2 mit einer Rate von mindestens 50 und\n               versehen sein.\n                                                                                          höchstens 70 Blitzen in der Minute mit\n     2.2.1.15 Rettungswesten-Leuchten und Pfeifen sind                                    einer effektiven Lichtstärke von mindes-\n               so auszuwählen und an der Rettungsweste                                    tens 0,75 Candela leuchten.”\n               zu befestigen, dass ihre Funktion nicht ein-             6   Am Beginn von Absatz 2.3.1.1 wird das Wort „Der“\n               geschränkt wird, wenn sie gemeinsam ein-                     durch das Wort „Ein“ ersetzt.\n               gesetzt werden.\n                                                                        7   In Absatz 2.3.1.1 wird der bisherige Unterabsatz .1\n     2.2.1.16 Eine Rettungsweste muss mit einer lösba-                      durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n               ren schwimmfähigen Leine oder anderen\n                                                                            „.1       dass er ohne Hilfe innerhalb von 2 Minuten\n               Mitteln versehen sein, mit der sie an einer\n                                                                                      ausgepackt und angelegt werden kann, wo-\n               Rettungsweste, die von einer anderen Per-\n                                                                                      bei das Anlegen etwa zugehöriger Kleidung*,\n               son im Wasser getragen wird, befestigt\n                                                                                      einer Rettungsweste, wenn zur Erfüllung der\n               werden kann.\n                                                                                      Anforderungen des Absatzes 2.3.1.2 der\n     2.2.1.17 Eine Rettungsweste muss mit einer geeig-                                Eintauchanzug in Verbindung mit einer Ret-\n               neten Vorrichtung versehen sein, die es ei-                            tungsweste getragen werden muss, und das\n               nem Retter gestattet, den Träger aus dem                               Aufblasen möglicherweise vorhandener Zel-\n               Wasser in ein Überlebensfahrzeug oder Be-                              len zu berücksichtigen sind;“\n               reitschaftsboot zu heben.                                8   In Absatz 2.3.1.1 wird der bisherige Unterabsatz .3\n     2.2.2     Aufblasbare Rettungswesten                                   durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n     Eine Rettungsweste, deren Auftrieb darauf beruht,                      „.3       dass er den gesamten Körper mit Ausnah-\n     dass sie aufgeblasen wird, muss mindestens zwei                                  me des Gesichts bedeckt; allerdings kön-\n     getrennte Zellen haben, den Anforderungen des Ab-                                nen die Hände durch gesonderte Hand-\n     satzes 2.2.1 entsprechen, und                                                    schuhe bedeckt werden, die fest an dem\n               .1 sich selbsttätig beim Eintauchen aufbla-                            Anzug angebracht sind;“\n                    sen, mit einer Vorrichtung versehen                 9   Der bisherige Absatz 2.3.1.2 wird durch folgenden\n                    sein, die das Aufblasen durch eine ein-                 Wortlaut ersetzt:\n                    zige Handbewegung erlaubt, und es er-                   „2.3.1.2 Ein Eintauchanzug allein, oder falls erfor-\n                    möglichen, jede Zelle mit dem Mund                                derlich in Verbindung mit einer Rettungs-\n                    aufzublasen;                                                      weste, muss in ruhigem Frischwasser so\n               .2 beim Verlust des Auftriebs einer der Zel-                           viel Auftrieb und Stabilität haben,\n                    len den Anforderungen der Absätze                                 .1 dass der Mund einer erschöpften oder\n                    2.2.1.5, 2.2.1.6 und 2.2.1.7 entsprechen                              bewusstlosen Person mindestens 120\n                    können;                                                               Millimeter aus dem Wasser gehoben\n               .3 den Anforderungen des Absatzes                                          wird; und\n                    2.2.1.11 entsprechen, nachdem sie                                 .2 dass der Träger imstande ist, sich in\n                    durch den selbsttätigen Mechanismus                                   höchstens 5 Sekunden aus einer Lage\n                    aufgeblasen worden ist.                                               mit dem Gesicht nach unten in eine La-\n     2.2.3     Rettungswesten-Leuchten                                                    ge mit dem Gesicht nach oben zu dre-\n                                                                                          hen.“\n\n                                                                        * Es wird auf Absatz 3.1.3 der vom Schiffssicherheitsausschuss der\n* Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.760(18) in     Organisation mit Entschließung MSC.81(70) angenommenen Emp-\n  ihrer geänderten Fassung angenommenen Symbole für Rettungs-             fehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln in ihrer geänderten\n  mittel und -vorrichtungen verwiesen.                                    Fassung verwiesen.\n\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n10 In Absatz 2.3.1.3.3 werden die Wörter „oder das da-       20 Der umnummerierte Absatz 2.4.1.3 wird durch fol-\n   mit verbundene Zubehör“ zwischen den Wörtern „der            genden Wortlaut ersetzt:\n   Eintauchanzug“ und „beschädigt wird“ eingefügt.              „2.4.1.3 Ein Wetterschutzanzug muss mit einer\n11 In Absatz 2.3.1.4 wird die Angabe „2.2.1.8“ durch                      Leuchte, die den Anforderungen des Ab-\n   „2.2.14“ ersetzt.                                                      satzes 2.2.3 entspricht, ausgerüstet sein,\n12 Nach Absatz 2.3.1.4 werden die nachstehenden neu-                      so dass diese die Anforderungen der Ab-\n   en Absätze 2.3.1.5 und 2.3.1.6 eingefügt:                              sätze 2.2.3.1.3 und 2.4.1.2.2 erfüllt, und mit\n   „2.3.1.5 Ein Eintauchanzug, der eigenen Auftrieb                       der in Absatz 2.2.1.14 vorgeschriebenen\n             hat und dazu bestimmt ist, ohne Rettungs-                    Pfeife.“\n             weste getragen zu werden, muss mit einer        21 In Absatz 2.4.2.1 wird der bisherige Unterabsatz .2\n             lösbaren schwimmfähigen Leine oder an-             durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n             deren Mitteln versehen sein, mit der er an         „.2       muss so beschaffen sein, dass er, wenn er\n             einem von einer anderen Person im Wasser                     entsprechend den auf ihm angebrachten\n             getragenen Eintauchanzug befestigt wer-                      Hinweisen getragen wird und nach einem\n             den kann.                                                    Sprung des Trägers in das Wasser mit voll-\n   2.3.1.6 Ein Eintauchanzug, der eigenen Auftrieb                        ständigem Untertauchen, weiterhin einen\n             hat und dazu bestimmt ist, ohne eine Ret-                    ausreichenden Wärmeschutz bietet, um si-\n             tungsweste getragen zu werden, muss mit                      cherzustellen, dass beim Tragen in ruhi-\n             einer geeigneten Vorrichtung versehen                        gem, fließendem Wasser mit einer Tempe-\n             sein, die es einem Retter gestattet, den Trä-                ratur von 5 °C die Körperkerntemperatur\n             ger aus dem Wasser in ein Überlebensfahr-                    des Trägers nach der ersten halben Stun-\n             zeug oder ein Bereitschaftsboot zu heben.“                   de nicht schneller als um 1,5 °C pro Stun-\n13 Der bisherige Absatz 2.3.1.5 wird durch folgenden                      de sinkt.“\n   Wortlaut ersetzt:\n                                                                                            ***\n   „2.3.1.7 Wenn der Eintauchanzug in Verbindung mit\n             einer Rettungsweste getragen werden\n             muss, ist die Rettungsweste über dem Ein-\n             tauchanzug zu tragen. Personen, die einen                                                        Anlage 2\n             solchen Eintauchanzug tragen, müssen ei-\n             ne Rettungsweste ohne Hilfe anlegen kön-\n             nen. Der Eintauchanzug muss mit einer                      ENTSCHLIESSUNG MSC.218(82)\n             Kennzeichnung versehen sein, aus der her-               (angenommen am 08. Dezember 2006)\n             vorgeht, dass er in Verbindung mit einer\n                                                                   Beschlussfassung über Änderungen des\n             passenden Rettungsweste getragen wer-\n             den muss.“                                             internationalen Rettungsmittel-Code\n                                                                                 (LSA-Code)\n14 Der folgende neue Absatz 2.3.1.8 wird angefügt:\n   „2.3.1.8 Ein Eintauchanzug muss einen Auftrieb ha-        Der Schiffssicherheitsausschuss –\n             ben, der nach vierundzwanzigstündigem               gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom-\n             Untertauchen in Frischwasser um höchs-          mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation\n             tens 5 v. H. abgenommen haben darf und\n                                                             betreffend die Aufgaben des Ausschusses,\n             der nicht auf der Verwendung von losem\n             Grusmaterial beruht.“                               in Kenntnis von Entschließung MSC.48(66), mit der er\n                                                             den Internationalen Rettungsmittel-Code (im Folgenden\n15 Der bisherige Absatz 2.3.3 wird aufgehoben.\n                                                             als „LSA-Code“ bezeichnet) angenommen hat, der nach\n16 Am Beginn von Absatz 2.4.1.1 wird das Wort „Der“          Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974\n   durch das Wort „Ein“ ersetzt.                             zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Fol-\n17 In Absatz 2.4.1.1 wird der bisherige Unterabsatz .3       genden als „Übereinkommen“ bezeichnet) verbindlich\n   durch folgenden Wortlaut ersetzt:                         eingeführt wurde,\n   „.3       dass er den gesamten Körper bedeckt mit             Ebenso in Kenntnis des Artikels VIII Buchstabe b und\n             Ausnahme der Füße, wo dies nach Auffas-         der Regel III/3.10 des Übereinkommens betreffend das\n             sung der Verwaltung angebracht ist; Hände       Verfahren zur Änderung des LSA-Codes,\n             und Kopf können durch gesonderte Hand-              nach der auf seiner zweiundachtzigsten Tagung er-\n             schuhe und eine Kapuze, die dauerhaft an        folgten PRÜFUNG von Änderungen zum LSA-Code, die\n             dem Anzug angebracht sind, bedeckt wer-         nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkom-\n             den.“                                           mens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren,\n18 Der bisherige Absatz 2.4.1.2 wird aufgehoben und\n   die Absätze 2.4.1.3 und 2.4.1.4 werden entspre-           1. beschießt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des\n   chend umnummeriert in Absätze 2.4.1.2 und 2.4.1.3.           Übereinkommens Änderungen des LSA-Codes, de-\n19 In dem umnummerierten Absatz 2.4.1.2 werden in               ren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung\n   Unterabsatz .2 die Wörter „oder das damit verbun-            wiedergegeben ist;\n   dene Zubehör“ zwischen den Wörtern „der Wetter-           2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Num-\n   schutzanzug“ und „beschädigt wird“ eingefügt.                mer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Januar 2008 ange-                      5   In Absatz 2.3.1.5 sind die Wörter „Leine oder ande-\n   nommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt                         ren“ zwischen den Wörtern „schwimmfähigen“ und\n   mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen oder aber                   „Mitteln“ einzufügen.\n   Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt\n   mindestens 50 vom Hundert des Bruttogehalts der\n   Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen\n   die Änderungen notifiziert haben;                                                           Kapitel IV\n3. fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu\n                                                                                         Überlebensfahrzeuge\n   nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buch-\n   stabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens                       4.1 Allgemeine Vorschriften für Rettungsflöße\n   nach seiner Annahme gemäß Nummer 2 dieser Ent-\n                                                                        6 In Absatz 4.1.2.2 sind die Worte „so aufgestellt sein\n   schließung am 1. Juli 2008 in Kraft getreten sind.\n                                                                            soll“ ersetzt durch die Worte „nicht dafür vorgesehen\n4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buch-                     ist,“.\n   stabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertrags-\n   parteien des Übereinkommens beglaubigte Abschrif-                    7 Der erste Satz von Absatz 4.1.3.3 wird durch nach-\n   ten dieser Entschließung sowie den Wortlaut der in                       stehenden Wortlaut ersetzt:\n   der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;                        „Am obersten Teil des Rettungsfloßdachs oder -auf-\n5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern                      baus muss eine von Hand bedienbare Außenleuchte\n   der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Über-                   angebracht sein.“\n   einkommens sind, Abschriften dieser Entschließung                    8 Der erste und zweite Satz von Absatz 4.1.3.4 werden\n   und ihrer Anlage zuzuleiten.                                             durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:\n                                                                            „Im Innern des Rettungsfloßes muss eine von Hand\n                                                        Anlage              bedienbare Innenleuchte für einen ununterbroche-\n                                                    zu Anlage 2             nen Betrieb von mindestens 12 Stunden angebracht\n                                                                            sein. Die Leuchte muss sich selbsttätig einschalten,\n             Änderungen des internationalen                                 wenn das Rettungsfloßdach aufgerichtet ist und ei-\n                 Rettungsmittel-Code                                        ne Lichtstärke mit einem arithmetischen Mittelwert\n                     (LSA-CODE)                                             von mindestens 0,5 cd abgeben, gemessen über\n                                                                            die gesamte obere Hemisphäre hinweg, damit die\n                           KAPITEL I                                        Überlebens- und Gerätebedienungsanleitungen les-\n                Allgemeine Bestimmungen                                     bar sind.“\n                                                                        9 Die Unterabsätze .18 und .19 von Absatz 4.1.5.1 wer-\n1.1 Begriffsbestimmungen                                                    den durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:\n1 Absatz 1.1.8 wird gestrichen und die bisherigen Ab-                       “ .18 eine Lebensmittelration von mindestens\n    sätze 1.1.9, 1.1.10 und 1.1.11 werden entsprechend                             10.000 Kilojoule (2.400 kcal) für jede Person,\n    umnummeriert zu Absätzen 1.1.8, 1.1.9 und 1.1.10.                              die das Rettungsfloß aufnehmen darf. Diese\n1.2 Allgemeine Vorschriften für Rettungsmittel                                     Rationen müssen während der angegebenen\n2 Am Ende von Absatz 1.2.3 wird nachstehender Satz                                 Haltbarkeitsdauer genießbar und einigermaßen\n    eingefügt:                                                                     schmackhaft sowie derart verpackt sein, dass\n                                                                                   sie einfach geteilt und leicht geöffnet werden\n    ”Bei pyrotechnischen Rettungsmitteln ist das Ablauf-\n                                                                                   können, wobei zu berücksichtigen ist, dass die\n    datum vom Hersteller unauslöschbar auf dem Er-\n                                                                                   Hände sich in den am Eintauchanzug fest an-\n    zeugnis zu vermerken.“\n                                                                                   gebrachten Handschuhen befinden.*\n2.2 Rettungswesten\n                                                                                   Die Rationen müssen in dauerhaft versiegelten\n3 In Absatz 2.2.1.16 sind die Wörter „Leine oder ande-                             Metallbehältern oder luftdicht in Verpackungen\n    ren“ zwischen den Wörtern „schwimmfähigen“ und                                 aus flexiblen Werkstoffen mit einer geringfügi-\n    „Mitteln“ einzufügen.                                                          gen Dampfübertragungsrate (<0,1 g/m2 pro 24\n2.3 Eintauchanzüge                                                                 Stunden bei 23ºC/85% relativer Feuchtigkeit\n4 Unterabsatz 1 von Absatz 2.3.1.1 wird durch nach-                                bei der Prüfung nach einer für die Verwaltung\n    stehenden Wortlaut ersetzt:                                                    annehmbaren Norm verpackt sein. Darüber\n    „ .1 dass er ohne Hilfe innerhalb von 2 Minuten                                hinaus müssen Verpackungen aus flexiblen\n          ausgepackt und angelegt werden kann, wobei                               Werkstoffen gegebenenfalls durch Außenver-\n          das Anlegen etwa dazugehöriger Kleidung, ei-                             packungen geschützt sein, um physische Be-\n          ner Rettungsweste, wenn der Eintauchanzug in                             schädigungen der Nahrungsrationen und sons-\n          Verbindung mit einer Rettungsweste getragen                              tiger Gegenstände durch scharfe Kanten zu\n          werden muss, sowie das Aufblasen möglicher-                              vermeiden. Die Verpackung ist deutlich mit\n          weise vorhandener aufblasbarer Auftriebskam-                             dem Datum der Verpackung und dem Haltbar-\n          mern zu berücksichtigen sind;“ *                                         keitsdatum, mit der Produktionschargennum-\n                                                                                   mer, dem Inhalt der Verpackung und den\n                                                                                   Gebrauchsanweisungen zu kennzeichnen.\n* Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung MSC.81(70)\n  angenommene Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln                      Nahrungsrationen, die die Anforderungen an ei-\n  verwiesen.                                                                       ne für die Organisation** annehmbare interna-\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n          tionale Norm erfüllen, sind nach diesen Vor-                       „Die Aufblasvorrichtung, einschließlich möglicherwei-\n          schriften zulässig;*                                               se vorhandener Überdruckventile, die nach Absatz\n    .19 1,5 l Trinkwasser für jede Person, die das Ret-                      4.2.2.4 eingebaut sind, müssen die Anforderungen\n          tungsfloß aufnehmen darf, davon kann 0,5 Liter                     einer von der Organisation annehmbaren internatio-\n          je Person durch einen Entsalzungsapparat er-                       nalen Norm erfüllen.“\n          setzt werden, der eine ebenso große Trinkwas-                11    Der erste Satz von Absatz 4.2.4.1 wird durch nach-\n          sermenge innerhalb von zwei Tagen herstellen                       stehenden Wortlaut ersetzt:\n          kann oder 1 Liter pro Person kann durch einen                      „Mindestens ein Eingang muss mit einer Einstiegs-\n          nach dem Prinzip der Umkehrosmose funktio-                         rampe versehen sein, die eine sitzende oder kniende\n          nierenden, von Hand betriebenen Entsalzungs-                       Person, die 100 kg wiegt und sich nicht an einer an-\n          apparat ersetzt werden, der wie in Absatz                          deren Stelle des Rettungsfloßes festhält, tragen\n          4.4.7.5 beschrieben, innerhalb von zwei Tagen                      kann, so dass Personen vom Wasser aus in das Ret-\n          die gleiche Trinkwassermenge herstellen kann.                      tungsfloß einsteigen können.“\n          Das Wasser muss die entsprechenden interna-                  12    Der folgende neue Unterabsatz .8 wird in Absatz\n          tionalen Anforderungen an den chemischen                           4.2.6.3 eingefügt und die bisherigen Unterabsätze .8\n          und mikrobiologischen Gehalt erfüllen und ist                      und .9 werden entsprechend umnummeriert in Un-\n          in versiegelte wasserdichte Behälter zu verpa-                     terabsätze .9 und .10:\n          cken, die aus korrosionsbeständigem Werk-                          „.8 Masse des vollbesetzten Rettungsfloßes, wenn\n          stoff bestehen oder als korrosionsbeständig                               diese mehr als 185 kg beträgt.“\n          behandelt werden.\n                                                                       4.3   Starre Rettungsflöße\n          Bei Verwendung flexibler Verpackungswerk-\n                                                                       13    Der erste Satz von Absatz 4.3.4.1 wird durch nach-\n          stoffe müssen diese eine geringfügige Dampf-\n                                                                             stehenden Wortlaut ersetzt:\n          übertragungsrate haben (<0,1 g/m2 pro 24\n          Stunden bei 23ºC/85% relativer Feuchtigkeit)                       „Mindestens ein Eingang muss mit einer Einstiegs-\n          bei der Prüfung nach einer für die Verwaltung                      rampe versehen sein, die eine sitzende oder kniende\n          annehmbaren Norm; ausgenommen sind ein-                            Person, die 100 kg wiegt und sich nicht an einer an-\n          zeln verpackten Portionen innerhalb eines grö-                     deren Stelle des Rettungsfloßes festhält, tragen\n          ßeren Behälters, die diese Anforderung an die                      kann, so dass Personen vom Wasser aus in das Ret-\n          Dampfübertragung nicht erfüllen müssen.                            tungsfloß einsteigen können.“\n          Jeder Wasserbehälter muss auslaufgeschützt                   4.4   Allgemeine Vorschriften für Rettungsflöße\n          und wieder verschließbar ausgeführt sein, mit                14    In Absatz 4.4.1.1 werden die Worte „, und können\n          Ausnahme von einzeln verpackten Portionen                          entweder bei allen Trimmzuständen von bis zu 10°\n          von bis zu 125 ml. Jeder Behälter muss mit                         oder einer Krängung bis zu 20° sicher zu Wasser ge-\n          dem Datum der Verpackung und dem Haltbar-                          lassen werden“ am Ende des ersten Satzes hinzuge-\n          keitsdatum, mit der Produktionschargennum-                         fügt.\n          mer, der Wassermenge im Behälter und den                     15    Absatz 4.4.1.2 wird durch nachstehenden Wortlaut\n          Verbrauchsanweisungen gekennzeichnet sein.                         ersetzt:\n          Die Behälter müssen leicht zu öffnen sein, wo-                     „4.4.1.2 Jedes Rettungsboot muss mit einem von\n          bei zu berücksichtigen ist, dass die Hände sich                              der Verwaltung oder ihrem Vertreter geneh-\n          in dem mit dem Eintauchanzug verbundenen                                     migten und dauerhaft angebrachten Zulas-\n          Handschuhen befinden.                                                        sungsschild ausgerüstet sein, das mindes-\n          Nottrinkwasservorräte, die die Anforderungen                                 tens folgende Angaben enthält:\n          einer von der Organisation annehmbaren inter-                                .1 den Namen und die Anschrift des Her-\n          nationalen Norm erfüllen, sind nach diesen                                       stellers;\n          Vorschriften zulässig.                                                       .2 die Modellbezeichnung und Seriennum-\n4.2 Aufblasbare Rettungsflöße                                                              mer des Rettungsbootes;\n10 Der folgende neue Satz wird zwischen den zweiten                                    .3 den Monat und das Jahr der Herstel-\n    und dritten Satz von Absatz 4.2.2.3 eingefügt:                                         lung;\n                                                                                       .4 die Anzahl an Personen, die das Ret-\n* Bem.: Eine typische geeignete Zusammensetzung ist:                                       tungsboot aufnehmen darf;\n   Umfang der Ration: 500-550 g\n   Energie: mindestens 10.000 kJ                                                       .5 die in Absatz 1.2.2.9 vorgeschriebenen\n   Feuchtigkeit: höchstens 5%                                                              Zulassungsinformationen.\n   Salz (NaCl): höchstens 0,2%\n   Kohlenhydrate 60-70% Gewicht = 50-60% Energie                                       Jedes hergestellte Rettungsboot ist mit ei-\n   Fett: 18-23% Gewicht = 33-43% Energie                                               ner Konformitätsbescheinigung oder -erklä-\n   Eiweiss: 6-10% Gewicht = 5-8% Energie\n   Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für\n                                                                                       rung auszustatten, die neben den oben auf-\n   Normung insbesondere auf die Veröffentlichung ISO 18813 2006                        geführten noch folgende Angaben enthält,\n   Schiffe und Meerestechnik – Überlebensausrüstung für Überle-\n   bensfahrzeuge und Bereitschaftsboote verwiesen.                                     .6 die Nummer des Zulassungszeugnis-\n** Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für                       ses;\n   Normung, insbesondere auf die Veröffentlichung ISO 18813: 2006\n   Schiffe und Meerestechnologie – Überlebensausrüstung für Über-                      .7 die genaue Bezeichnung des zum Bau\n   elebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote verwiesen.                                      des Rumpfes verwendeten Werkstoffs,\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     423                                 Heft 14 – 2009\n\n                 damit bei Reparaturen keine Kompatibi-                   speziellen mechanischen Schutz\n                 litätsprobleme auftreten.                                umfassen, der normalerweise für\n             .8 die Gesamtmasse mit voller Besetzung                      „ohne Belastungs-Auslösevor-\n                 und vollständiger Ausrüstung;                            richtungen“ (offload) nicht erfor-\n                                                                          derlich ist, ergänzt durch einen\n             .9 die gemessene Schleppkraft des Ret-\n                                                                          Warnhinweis. Um ein vorzeitiges\n                 tungsbootes und                                          Auslösen unter Last zu verhin-\n             .10 die Bestätigung der Zulassung gemäß                      dern, soll die Handhabung der\n                 den Abschnitten 4.5, 4.6, 4.7, 4.8 oder                  Auslösevorrichtung unter Last\n                 4.9.                                                     von einer länger dauernden Wil-\n16 In Absatz 4.4.3.1 wird im ersten Satz das Wort                         lenshandlung des Auslösenden\n   „schnell“ gestrichen und die Wörter „in nicht mehr als                 abhängig sein.\n   10 Minuten, nachdem die Anweisung zum Einbooten             .3 Um ein unbeabsichtigtes Auslösen wäh-\n   ergangen ist“ werden nach dem Wort „Personen“                  rend der Bergung des Bootes zu verhin-\n   hinzugefügt.                                                   dern, wenn der Haken nicht wieder voll-\n17 Im ersten Satz von Absatz 4.4.6.8 werden die Wörter            ständig zurückgestellt wurde, darf der\n   „eines 25-Personen-Rettungsfloßes“ ersetzt durch               Haken entweder nicht in der Lage sein,\n   „des größten auf dem Schiff mitgeführten Rettungs-             Lasten zu tragen oder der Griff oder der\n   floßes\".                                                       Sicherungsstift dürfen nicht ohne über-\n                                                                  mäßigen Kraftaufwand auf die Rückstell-\n18 Absatz 4.4.7.6 wird durch nachstehenden Wortlaut\n                                                                  (Sperr-)position zurückgestellt werden\n   ersetzt:\n                                                                  können. Zusätzliche Warnhinweise sind\n   “4.4.7.6 Mit Ausnahme von Frei-Fall-Rettungs-                  an jeder Hakenposition anzubringen, um\n             booten muss jedes Rettungsboot, das mit              die Besatzungsmitglieder über das ord-\n             einem Läufer oder mit Läufern ausgesetzt             nungsgemäße Verfahren zum Rückstel-\n             werden soll, mit einem Auslösemechanis-              len zu informieren.\n             mus versehen sein, der unter Berücksichti-        .4 Der Auslösemechanismus muss so\n             gung des nachfolgenden Unterabsatzes 9               konstruiert und eingebaut sein, dass\n             den folgenden Anforderungen entspricht:              Besatzungsmitglieder im Boot eindeutig\n             .1 Der Mechanismus muss so beschaffen                erkennen können, wenn der Auslöse-\n                 sein, dass sich alle Haken gleichzeitig          mechanismus bereit für das Wiederein-\n                 lösen.                                           holen ist:\n             .2 der Mechanismus muss zwei Auslöse-                .4.1 es ist unmittelbar darauf zu ach-\n                 möglichkeiten haben: normale Auslöse-                    ten, dass der bewegliche Teil\n                 möglichkeit (ohne Belastung) und die                     des Hakens oder der Teil des\n                 Auslösemöglichkeit bei Belastung:                        Hakens, der den beweglichen\n                 .2.1 die normale Auslösemöglichkeit                      Teil des Hakens ordnungsgemäß\n                         (ohne Belastung), die das Ret-                   feststellt bei jedem Haken sach-\n                         tungsboot von den Haken löst,                    gemäß und vollständig zurück-\n                         wenn es sich im Wasser befindet                  gestellt wurde, oder\n                         oder wenn die Haken nicht be-            .4.2 es ist auf eine nicht-regulierbare\n                         lastet sind und die manuelle Lö-                 Anzeige zu achten, die bestätigt,\n                         sung des Heberings oder der La-                  dass der Mechanismus, der den\n                         sche aus der Klemmbacke des                      beweglichen Teil des Hakens\n                         Hakens nicht erforderlich ist und                ordnungsgemäß feststellt bei je-\n                 .2.2 eine Auslösemöglichkeit bei Be-                     dem Haken sachgemäß und voll-\n                         lastung, die das Rettungsboot                    ständig zurückgestellt wurde,\n                         von den Haken löst, wenn diese                   oder\n                         belastet sind. Diese Auslösung           .4.3 durch leichte Betätigung einer\n                         muss so beschaffen sein, dass                    mechanischen Anzeige, die be-\n                         sie das Rettungsboot bei allen                   stätigt, dass der Mechanismus,\n                         Belastungszuständen auslöst,                     der den beweglichen Teil des\n                         sowohl bei im Wasser befindli-                   Hakens ordnungsgemäß fest-\n                         chem unbeladenem Rettungs-                       stellt bei jedem Haken sachge-\n                         boot wie auch bei einer Belas-                   mäß und vollständig zurückge-\n                         tung mit der 1,1 fachen Masse                    stellt wurde.\n                         des vollständig besetzten und         .5 Es müssen eindeutige Bedienungsan-\n                         voll ausgerüsteten Rettungsboo-          weisungen mit einem entsprechend for-\n                         tes. Diese Auslösemöglichkeit            mulierten Warnhinweis vorgesehen sein,\n                         muss vor unbeabsichtigter oder           wobei gegebenenfalls aus Gründen der\n                         voreiliger Benutzung ausrei-             Klarheit eine Farbkodierung, Piktogram-\n                         chend geschützt sein. Ein ent-           me und/oder Symbole verwendet wer-\n                         sprechender Schutz muss einen            den.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 14 – 2009                                                    424                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n                    Wird eine Farbkodierung verwendet,              4.6 Vollständig geschlossene Rettungsboote\n                    steht grün für einen ordnungsgemäß              23 In Absatz 4.6.2.8 wird das Wort „helle“ vor dem Wort\n                    zurückgestellten Haken und rot für die              „Innenfarbe“ eingefügt“.\n                    Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen\n                    oder unsachgemäßen Zurückstellung.              Freifall-Rettungsboote\n                .6 Die Auslösesteuerung muss in einer               24 Absatz 4.7.3.3 wird gestrichen.\n                    Farbe, die sich von der Umgebung ab-\n                    hebt, deutlich gekennzeichnet sein.\n                .7 Es sind Vorrichtungen für das Aushän-                                   KAPITEL V\n                    gen des Rettungsbootes vorzusehen,\n                                                                                      Bereitschaftsboote\n                    um den Auslösemechanismus für die\n                    Wartung des Bootes freizusetzen.                5.1 Bereitschaftsboote\n                .8 die festen baulichen Verbindungen des            25 Im ersten Satz von Absatz 5.1.1.1. werden die Wörter\n                    Auslösemechanismus im Rettungsboot                  „mit Ausnahme von Absatz 4.4.6.8“ zwischen die\n                    müssen einen Sicherheitsfaktor haben,               Wörter „4.4.7.4 einschließlich“ und „sowie der Absät-\n                    welcher der sechsfachen Bruchfestig-                ze 4.4.7.6“ eingefügt und die Verweise auf „4.4.7.6,\n                    keit des verwendeten Werkstoffs ent-                4.4.7.7, 4.4.7.9, 4.4.7.10“ werden durch die Verweise\n                    spricht, wobei davon ausgegangen                    auf „4.4.7.6, 4.4.7.8, 4.4.7.10, 4.4.7.11“ ersetzt.\n                    wird, dass die Masse des Rettungs-\n                    boots bei vollständiger Beladung mit            26 Am Ende des ersten Satzes von Absatz 5.1.1.3.2 wer-\n                    Personen, Kraftstoff und Ausrüstung                 den die Wörter, „wobei alle gegebenenfalls Eintauch-\n                    gleichmäßig auf die Läufer verteilt ist, es         anzüge und Rettungswesten tragen“ hinzugefügt.\n                    sei denn, der Sicherheitsfaktor für die         27 Absatz 5.1.1.6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n                    Aushängevorrichtung beruht auf der                  „5.1.1.6 Jedes Bereitschaftsboot ist mit genügend\n                    Masse des vollständig mit Treibstoff be-                       Treibstoff zu versorgen, der für den gesam-\n                    ladenen und ausgerüsteten Rettungs-                            ten Temperaturbereich, der in dem Gebiet,\n                    boots plus 1.000 kg und                                        in dem das Schiff eingesetzt wird, auftreten\n                .9 In Fällen, wo zum Aussetzen eines Ret-                          kann, geeignet ist und muss mit einer Ge-\n                    tungs- oder Bereitschaftsbootes ein                            schwindigkeit von mindestens 6 Knoten\n                    System mit einem Läufer und einem                              manövrieren und diese Geschwindigkeit\n                    Haken in Verbindung mit einer passen-                          mindestens 4 Stunden lang bei vollständi-\n                    den Fangleine zur Anwendung kommt,                             ger Besetzung und Ausrüstung beibehalten\n                    brauchen die Anforderungen der Absät-                          können.“\n                    ze 4.4.7.6.2.2 und 4.4.7.6.3 nicht ange-\n                                                                    28 Nach dem vorhandenen Absatz 5.1.1.11 wird der\n                    wandt werden; bei solcher Anordnung\n                                                                        nachstehende neue Absatz 5.1.1.12 hinzugefügt:\n                    reicht eine einfache Vorrichtung aus, die\n                    das Rettungsboot oder Bereitschafts-                „5.1.1.12 Jedes Bereitschaftsboot ist so anzuordnen,\n                    boot nur dann auslöst, wenn es voll-                dass eine ausreichende Sicht nach vorn, achtern und\n                    kommen schwimmt.“                                   nach beiden Seiten vom Kontroll- und Steuerstand\n19    Im ersten Satz von Absatz 4.4.7.11 wird das Wort                  aus gewährleistet ist, um das sichere Aussetzen und\n      „Leuchte“ durch das Wort „Außenleuchte“ ersetzt.                  Manövrieren und insbesondere die Sichtbarkeit von\n                                                                        Bereichen und Besatzungsmitgliedern zu ermögli-\n      Der bisherige Wortlaut von Absatz 4.4.7.12 wird                   chen, was von entscheidender Bedeutung für die\n      durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:                             Bergung von über Bord gegangenen Personen und\n      „4.4.7.12 Im Innern des Rettungsboots muss eine                   zum Sammeln von Überlebensfahrzeugen ist.\n                von Hand bedienbare Innenleuchte für ei-            29 Absatz 5.1.3.11 wird gestrichen.\n                nen ununterbrochenen Betrieb von min-\n                destens 12 Stunden angebracht sein. Die             30 Der folgende neue Abschnitt .5.1.4 wird nach dem\n                Leuchte muss eine Lichtstärke mit einem                 vorhandenen Abschnitt 5.1.3 hinzugefügt:\n                arithmetischen Mittelwert von bis zu 0,5 cd             “5.1.4     Zusätzliche Anforderungen für schnelle Be-\n                abgeben, gemessen über die gesamte                                 reitschaftsboote\n                obere Hemisphäre hinweg, damit die Über-                5.1.4.1 Schnelle Bereitschaftsboote müssen so\n                lebens- und Gerätebedienungsanleitungen                            gebaut sein, dass sie auch unter ungünsti-\n                lesbar sind; Ölbetriebene Lampen sind für                          gen Witterungsbedingungen und Bedin-\n                diesen Zweck jedoch nicht zulässig.”                               gungen auf See sicher ausgesetzt und ein-\n21    In Absatz 4.4.8.9 werden die Worte „wie in Absatz                            geholt werden können.\n      4.1.5.1.19 beschrieben“ zwischen die Worte „Trink-                5.1.4.2 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes\n      wasser“ und „für jede Person“ eingefügt.                                     vorgesehen ist, müssen alle schnellen Be-\n4.5   Teilweise geschlossene Rettungsboote                                         reitschaftsboote den Anforderungen von\n22    Absatz 4.5.3 wird durch nachstehenden Wortlaut er-                           Abschnitt 5.1 entsprechen, mit Ausnahme\n      setzt:                                                                       der Absätze 4.4.1.5.3, 4.4.1.6, 4.4.7.2,\n      „4.5.3    Das Rettungsboot muss eine gut sichtbare                           5.1.1.6 und 5.1.1.10.\n                Innenfarbe haben, die den Insassen kein                 5.1.4.3 Ungeachtet des Absatzes 5.1.1.3.1, müssen\n                Unbehagen verursacht.“                                             schnelle Bereitschaftsboote eine Bootskör-\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                   425                                              Heft 14 – 2009\n\n            perlänge von nicht weniger als 6 m und nicht                 dichte UKW-Funkverkehrsanlage mit Frei-\n            mehr als 8,5 m, einschließlich der aufgebla-                 handbedienung umfassen.\n            senen Aufbauten oder der festverbundenen\n            Fender haben.\n   5.1.4.4 Jedes schnelle Bereitschaftsboot ist mit                               KAPITEL VI\n            genügend Treibstoff zu versorgen, der für\n            den gesamten Temperaturbereich, der in               Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen\n            dem Gebiet, in dem das Schiff eingesetzt\n            wird, auftreten kann, geeignet ist und muss    6.1 Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen\n            mit einer Geschwindigkeit von mindestens       31 In Absatz 6.1.1.5 wird das Wort „werkseitig“ vor den\n            20 Knoten über einen Zeitraum von min-             Worten „statische Prüflast“ eingefügt.\n            destens 4 Stunden in ruhigem Wasser mit        32 Der folgende neue Absatz 6.1.1.11 wird nach dem\n            einer Besatzung von 3 Personen und min-            vorhandenen Absatz 6.1.1.10 hinzugefügt:\n            destens 8 Knoten bei vollständiger Beset-          „6.1.1.11 Die Aussetzvorrichtungen von Bereit-\n            zung und vollständiger Ausrüstung manöv-                     schaftsbooten müssen mit Schlechtwet-\n            rieren können.                                               terbeiholern zum Beiholen für den Fall\n   5.1.4.5 Schnelle Bereitschaftsboote müssen sich                       ausgestattet sein, dass schwere Läufer-\n            selbst aufrichten oder von höchstens zwei                    blöcke eine Gefahr darstellen.“\n            Besatzungsmitgliedern leicht aufgerichtet      33 In Absatz 6.1.2.12 werden die Wörter „oder eine von\n            werden können.                                     ihm betätigte Vorrichtung“ ersetzt durch die Worte\n   5.1.4.6 Schnelle Bereitschaftsboote müssen selbst-          „entweder an Deck oder im Überlebens- oder Bereit-\n            lenzend sein oder schnell gelenzt werden           schaftsboot“.\n            können.                                        34 Der nachstehende neue Absatz 6.1.2.13 wird nach\n   5.1.4.7 Schnelle Bereitschaftsboote müssen vom              dem vorhandenen Absatz 6.1.2.12 hinzugefügt:\n            Bootsführerstand aus mit einem Steuerrad           „6.1.2.13 Die Aussetzvorrichtung eines Rettungsboo-\n            gesteuert werden, das sich entfernt von            tes muss mit Vorrichtungen zum Aushängen ausge-\n            der Pinne befindet. Es ist ebenfalls für ei-       rüstet sein, um das Rettungsboot zur Wartung der\n            ne Notruderanlage, die die direkte Kon-            Auslösevorrichtung von dieser losgelöst auszuhän-\n            trolle des Ruders, der Wasserstrahldüse            gen.“\n            oder des Außenbordmotors gewährleistet,\n            zu sorgen.                                     35 Der folgende neue Abschnitt 6.1.7 wird nach dem\n                                                               vorhandenen Abschnitt 6.1.6 hinzugefügt:\n   5.1.4.8 Die Motoren in schnellen Bereitschaftsboo-\n            ten müssen sich im Falle des Kenterns des          “6.1.7    Aussetzvorrichtungen für schnelle Bereit-\n            Bereitschaftsbootes selbsttätig abschalten                   schaftsboote\n            oder mittels des gegebenenfalls vorhande-          6.1.7.1 Die Aussetzvorrichtung jedes schnellen Be-\n            nen Notfreigabeschalters des Bootsführers                    reitschaftsbootes muss den Anforderungen\n            abgeschaltet werden können. Wenn sich                        der Absätze 6.1.1 und 6.1.2, ausgenom-\n            das Bereitschaftsboot aufgerichtet hat,                      men 6.1.2.10, und zusätzlich den Anforde-\n            muss jede Maschine oder jeder Motor neu                      rungen dieses Absatzes, entsprechen.\n            gestartet werden können, vorausgesetzt,            6.1.7.2 Die Aussetzvorrichtungen müssen mit einem\n            der gegebenenfalls vorhandene Notfreiga-                     System zur Dämpfung von Kräften aufgrund\n            beschalter des Bootsführers wurde zurück-                    der Wechselwirkung mit den Wellen beim\n            gestellt. Das Brennstoff- und Schmierölsys-                  Aussetzen oder Einholen des Bereitschafts-\n            tem muss so konstruiert sein, dass im Falle                  bootes versehen sein. Das System muss ein\n            des Kenterns des Bereitschaftsbootes nicht                   flexibles Element, um die Aufprallkräfte ab-\n            mehr als 250 ml Brennstoff oder Schmieröl                    zumildern und eine Dämpfungsvorrichtung\n            aus der Antriebsanlage verloren gehen.                       zur Verringerung der Schwingungen, umfas-\n   5.1.4.9 Schnelle Bereitschaftsboote müssen mög-                       sen.\n            lichst mit einer leicht und sicher bedienba-       6.1.7.3 Die Winde muss mit einer automatischen\n            ren festen Einzelpunkt-Aufhängevorrich-                      hochtourigen Vorrichtung zum Straffen aus-\n            tung oder einer gleichwertigen Vorrichtung                   gestattet sein, die verhindert, dass das Seil\n            ausgestattet sein.                                           bei jedem Seegang, in dem das schnelle\n   5.1.4.10 Ein starres schnelles Bereitschaftsboot                      Bereitschaftsboot eingesetzt werden soll,\n            muss so gebaut sein, dass es beim Auf-                       locker wird.\n            hängen am Aufnahmepunkt fest genug ist,            6.1.7.4 Die Windenbremse funktioniert stufenwei-\n            um einer Belastung standzuhalten, die der                    se. Wenn das schnelle Bereitschaftsboot\n            vierfachen Masse bei vollständiger Beset-                    mit voller Geschwindigkeit abgesenkt und\n            zung und Ausrüstung entspricht, ohne dass                    die Bremse scharf angezogen wird, darf die\n            nach Beseitigung der Belastung eine blei-                    auf den Läufer wirkende zusätzliche dyna-\n            bende Verformung auftritt.                                   mische Kraft aufgrund der Verzögerung\n   5.1.4.11 Die normale Ausrüstung eines schnellen                       das 0,5 fache der Betriebsbelastung der\n            Bereitschaftsbootes muss eine wasser-                        Aussetzvorrichtung nicht überschreiten.\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 14 – 2009                                                426                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n     6.1.7.5     Die Absenkgeschwindigkeit eines vollstän-           mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen oder Ver-\n                 dig besetzten und ausgerüsteten schnellen           tragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt\n                 Bereitschaftsbootes darf nicht mehr als             mindestens 50 vom Hundert des Bruttogehalts der\n                 1 m/s betragen. Ungeachtet der Anforde-             Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch ge-\n                 rungen des Absatzes 6.1.1.9 muss die Aus-           gen die Änderungen notifiziert haben;\n                 setzvorrichtung eines schnellen Bereit-        3.   fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu\n                 schaftsbootes in der Lage sein, das schnelle        nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buch-\n                 Bereitschaftsboot mit 6 Personen und voll-          stabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens\n                 ständiger Ausrüstung bei einer Geschwin-            nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Ent-\n                 digkeit von mindestens 0,8 m/s hochzuhe-            schließung am 1. Juli 2010 in Kraft treten;\n                 ben. Die Aussetzvorrichtung muss ebenfalls     4.   ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buch-\n                 in der Lage sein, das Bereitschaftsboot mit         stabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertrags-\n                 der Höchstzahl der auf ihm unterzubringen-          regierungen des Übereinkommens beglaubigte Ab-\n                 den Personen, wie nach Absatz 4.4.2 be-             schriften dieser Entschließung und des Wortlauts der\n                 rechnet, hochzuheben.                               in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermit-\n                                                                     teln;\n                                                                5.   ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern\n                         KAPITEL VII                                 der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des\n                                                                     Übereinkommens sind, Abschriften der Entschlie-\n                  Sonstige Rettungsmittel\n                                                                     ßung und ihrer Anlage zu übermitteln.\n7.2 Generalalarmsystem und Rundspruchanlage\n36 Der dritte Satz von Absatz 7.2.1.1 wird gestrichen.                                                            Anlage\n37 Der zweite Satz von Absatz 7.2.1.2 wird gestrichen.                                                        zu Anlage 3\n\n                              ***                                           Änderungen des Internationalen\n                                                                           Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)\n\n                                                                           Kapitel IV – Überlebensfahrzeuge\n                                                   Anlage 3\n                                                                4.4 Allgemeine Vorschriften für Rettungsboote\n            Entschließung MSC.272(85)                           1 In Abschnitt 4.4.2.2 Unterabschnitt .1 werden nach\n       (angenommen am 4. Dezember 2008)                             der Angabe „75 kg“ die Wörter „(bei einem für ein\n           Annahme von Änderungen des                               Fahrgastschiff vorgesehenes Rettungsboot) oder\n Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)                    82,5 kg (bei einem für ein Frachtschiff vorgesehenes\n                                                                    Rettungsboot)“ eingefügt.\nDer Schiffssicherheitsausschuss –                               2 Der bisherige Absatz 4.4.9.1 wird durch folgenden\n     in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Über-            Wortlaut ersetzt:\neinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Or-              „4.4.9.1 Die Anzahl an Personen, für die das Ret-\nganisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;                           tungsboot für Fahrgastschiffe und/oder\n     im Hinblick auf Entschließung MSC.48(66), mit der er                     Frachtschiffe zugelassen ist, ist an dem\nden Internationalen Rettungsmittel-Code (im Folgenden                         Boot leicht lesbar und dauerhaft anzuge-\nals „LSA-Code“ bezeichnet) angenommen hat, der nach                           ben.“\nKapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974         4.7 Frei-Fall-Rettungsboote\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Fol-             3 Der bisherige Absatz 4.7.2 wird durch folgenden\ngenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) verbindlich                  Wortlaut ersetzt:\neingeführt wurde sowie\n                                                                    „4.7.2    Fassungsvermögen der Frei-Fall-Rettungs-\n     im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und der Regel                   boote\nIII/3.10 des Übereinkommens betreffend das Verfahren\n                                                                    4.7.2.1 Das Fassungsvermögen eines Frei-Fall-\nzur Änderung des LSA-Codes;\n                                                                              Rettungsboots ist die Anzahl an Personen\n     nach der auf seiner fünfundachtzigsten Tagung er-                        mit einer Durchschnittsmasse von 82,5 kg,\nfolgten Prüfung von Änderungen zum LSA-Code, die                              die sich auf einen Sitz setzen können, ohne\nnach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkom-                        dass das Antriebsmittel oder die Bedie-\nmens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren                            nung irgendeines Ausrüstungsteils behin-\n                                                                              dert wird. Die Oberfläche des Sitzes muss\n1.   nimmt in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchsta-                       glatt und geformt und mit einer Polsterung\n     be b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des                         von mindestens 10 mm Dicke über allen\n     LSA-Code an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser                      Kontaktflächen versehen sein, um den Rü-\n     Entschließung wiedergegeben ist;                                         cken und das Becken zu stützen, sowie fle-\n2.   bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Num-                    xible seitliche Kopfstützen haben. Die Sit-\n     mer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens,                             ze dürfen nicht zusammenklappbar sein\n     dass die Änderungen als am 1. Januar 2010 ange-                          und müssen dauerhaft am Rettungsboot\n     nommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt                         angebracht und so angeordnet sein, dass\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       427                                         Heft 14 – 2009\n\n            eine Verformung des Rumpfes oder des                         Kapitel V – Bereitschaftsboote\n            Schutzdaches bei der Aussetzung keine\n            Verletzungen bei den Insassen verursacht.        5.1 Bereitschaftsboote\n            Der Sitz muss an einer Stelle angebracht         4 In Absatz 5.1.1.1 Satz 1 werden nach dem Verweis\n            und so aufgebaut sein, dass die Möglich-             auf „4.4.9 entsprechen“ folgende Wörter angefügt:\n            keit einer Verletzung während der Ausset-            „mit der Ausnahme, dass für Abschnitt 4.4.2.2.1 für\n            zung ausgeschlossen ist, wenn der Sitz               alle Bereitschaftsboote eine Durchschnittsmasse von\n            schmaler als die Schultern des Insassen ist.         82,5 kg gilt.“\n            Der Durchgang zwischen den Sitzen muss           5 In Absatz 5.1.3.5 Satz 2 wird die Angabe „75 kg“\n            eine freie Breite von mindestens 480 mm              durch die Angabe „82,5 kg“ ersetzt.\n            zwischen dem Deck und der Oberkante der\n            Sitze haben, frei von Hindernissen sein so-\n            wie mit einer rutschfesten Oberfläche und                                  ***\n            geeigneten Fußstützen versehen sein, die\n            ein sicheres Einsteigen in der Aussetzstel-\n            lung gestatten. Jeder Sitz muss mit einem\n            geeigneten Sicherungsgurt mit einer Vor-         (VkBl. 2009 S. 416)\n            richtung zur Schnellauslösung unter Druck\n            versehen sein, mit dem der Körper des In-\n            sassen während der Aussetzung gesichert\n            werden kann.\n   4.7.2.2. Der Winkel zwischen der Sitzfläche und der\n            Rückenlehne des Sitzes muss mindestens\n            90° betragen. Die Sitzfläche muss mindes-\n            tens 480 mm breit sein. Der Freiraum vor\n            der Rückenlehne (Abstand zwischen Gesäß\n            und Knie) muss bei einem Winkel von 90°\n            zur Rückenlehne mindestens 650 mm be-\n            tragen. Die Rückenlehne soll mindestens\n            1075 Millimeter über die Sitzfläche reichen.\n            Der Sitz muss bei der Messung entlang der\n            Rückenlehne eine Schulterhöhe von min-\n            destens 760 mm aufweisen. Die Fußstütze\n            muss in einem Winkel ausgerichtet sein,\n            der mindestens die Hälfte des Winkels der        Nr. 122 Überarbeitete Empfehlung\n            Sitzfläche beträgt, und eine Fußlänge von                zur Überprüfung von Rettungs-\n            mindestens 330 mm haben (siehe Abbil-                    mitteln nach den Entschließungen\n            dung 2).                                                 MSC.226(82) und MSC.274(85)\n\n                                                             1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seinen Sit-\n                                                               zungen 82 und 85 gemäß der Empfehlungen des Un-\n                                                               terausschusses Schiffsentwurf und Ausrüstung die\n                                                               Entschließungen zu Änderungen der Überarbeiteten\n                                                               Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln an-\n                                                               genommen. Der Wortlaut der Entschließungen ist in\n                                                               den Anlagen 1 und 2 zu dieser Bekanntmachung wie-\n                                                               dergegeben.\n                                                             2 Die Änderungen nach Entschließung MSC.226(82)\n                                                               sind nach der Empfehlung des Schiffssicherheitsaus-\n                                                               schusses international ab 1. Juli 2008, die Änderun-\n                                                               gen nach Entschließung MSC.274(85) nach deren Be-\n                                                               kanntmachung anzuwenden.\n                                                             3 Nachfolgend werden die Entschließungen MSC.226(82)\n                                                               (Anlage 1) und MSC.274(85) (Anlage 2) bekannt ge-\n                                                               macht.\n\n                                                             Bonn, 21. Juli 2009\n                                                             WS 23/62331.3/5\n\n                                                                                     Bundesministerium für Verkehr,\n                                                                                       Bau und Stadtentwicklung\n                                                                                              Im Auftrag\n                    Abbildung 2                                                             Uwe Lohmann\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Dezember 2006)                                        von Rettungsmitteln\n BESCHLUSSFASSUNG ÜBER ÄNDERUNGEN DER                        1 Rettungsringe\n ÜBERARBEITETEN EMPFEHLUNG ZUR PRÜFUNG\n                                                             2 Absatz 1.3 wird durch nachstehenden Wortlaut er-\n   VON RETTUNGSMITTELN IN DER ZULETZT\n           GEÄNDERTEN FASSUNG                                  setzt:\n                                                               „1.3       Abwurfprüfung\nDer Schiffsicherheitsausschuss –                               Jeder Rettungsring soll an seiner Oberkante mittels\nGestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom-            einer Auslösevorrichtung so aufgehängt werden, dass\nmens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisati-       die Unterkante des Rettungsrings sich auf der Höhe\non betreffend die Aufgaben des Ausschusses,                    befindet, in der er auf Schiffen im leichtesten Be-\nebenfalls gestützt auf Entschließung A.689(17) über die        triebszustand auf See angebracht werden soll, oder in\nPrüfung von Rettungsmitteln, mit der die Versammlung           einer Höhe von 30 m, falls diese Höhe größer ist, und\nauf ihrer siebzehnten Tagung Empfehlungen zur Prüfung          ins Wasser geworfen werden, ohne dass er beschä-\nvon Rettungsmitteln angenommen hatte,                          digt wird. Außerdem soll ein Rettungsring an seiner\nferner gestützt darauf, dass die Versammlung bei der           Oberkante mittels einer Auslösevorrichtung so aufge-\nAnnahme von Entschließung A.689(17) den Ausschuss              hängt werden, dass die Unterkante des Rettungsrings\nermächtigt hatte, die Empfehlung über die Prüfung von          sich auf einer Höhe von 2 m befindet und von dort\nRettungsmitteln ständig auf Änderungs- und Ergän-              dreimal auf einen Betonboden fallen gelassen wer-\nzungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls über          den, ohne dass er beschädigt wird.\nÄnderungen dieser Empfehlung zu beschließen,\n                                                           2 Rettungswesten\nin Kenntnis von Entschließung MSC.81(70), mit welcher\n                                                           3 Am Ende von Absatz 2.10.1.1 wird nachstehender\nder Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebzigsten\n                                                             Wortlaut angefügt:\nTagung die Überarbeitete Empfehlung zur Prüfung von\nRettungsmitteln angenommen und dadurch die Notwen-           „Jede Rettungsweste soll dann den Prüfungen gemäß\ndigkeit anerkannt hatte, genauere Bestimmungen für die       den Absätzen 2.2, 2.3 und 2.5 unterzogen werden. Ei-\nPrüfung von Rettungsmitteln auf der Grundlage der Vor-       ne Rettungsweste, die sich selbsttätig aufgeblasen\nschriften des Internationalen Rettungsmittel-Code (LSA-      hat, wobei eine Auftriebskammer nicht aufgeblasen\nCode) einzuführen,                                           ist, soll der Prüfung gemäß Absatz 2.2 unterzogen\n                                                             werden und die Prüfung ist solange zu wiederholen,\nin dem Wunsch, sich in angemessener Form mit Wider-\n                                                             bis jede Auftriebskammer in nichtaufgeblasenem Zu-\nsprüchlichkeiten, die zwischen dem LSA-Code und der\n                                                             stand geprüft wurde. Für die Brandprüfung in Absatz\nÜberarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungs-\nmitteln ermittelt wurden, zu befassen,                       2.3 soll eine Rettungsweste aufgeblasen und eine\n                                                             nicht aufgeblasen sein.\nnach der auf seiner zweiundachtzigsten Tagung erfolgten\nPRÜFUNG von Änderungen der Überarbeiteten Empfeh-          4 In Absatz 2.10.4.6.2 wird der Begriff „1 Grad” durch\nlung zur Prüfung von Rettungsmitteln die vom Unteraus-       den Begriff „5 Grad“ ersetzt.\nschuss „Brandschutz“ auf seiner fünfzehnten Tagung er-     5 In Absatz 2.10.4.7.2 wird das Wort „Düsen“ durch das\narbeitet wurden,                                             Wort „Sprühdüsen“ ersetzt und die Wörter „und mit\n                                                             einem Druck von 0,3 bis 0,4 Kilopascal“ werden ge-\n1. nimmt die Änderungen der Überarbeiteten Empfeh-           strichen.\n   lung zur Prüfung von Rettungsmitteln in der zuletzt\n   geänderten Fassung AN, deren Wortlaut in der Anla-      3 Eintauchanzüge, Wetterschutzanzüge\n   ge zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;             und Wärmeschutzhilfsmittel\n2. empfiehlt allen Regierungen, die anliegenden Ände-      6 In Absatz 3.1.3 werden im zweiten Satz die Wörter\n   rungen bei der Prüfung von Rettungsmitteln anzu-          „das Aufblasen möglicherweise vorhandener Auf-\n   wenden;                                                   triebskammern“ nach dem Wort „Kleidung“ eingefügt\n3. bestimmt, dass diese Änderungen am 1. Juli 2008 in        und die Wörter „das Anlegen“ werden nach den Wör-\n   Kraft treten sollen.                                      tern „getragen werden muss“ eingefügt.\n                                                           7 In Absatz 3.1.4 werden im ersten Satz die Wörter „an-\n                                                             gemessener Zeit“ durch „5 Minuten“ ersetzt.\n                                                           8 In Absatz 3.1.7 wird der nachfolgende neue Satz zwi-\n                                               Anlage\n                                                             schen dem bisherigen ersten und zweiten Satz einge-\n                                           zu Anlage 1\n                                                             fügt:\n          Änderungen der überarbeiteten                      „Bei einem schwimmfähigen Eintauchanzug mit Wär-\n    Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln               meisolierung, der ohne Rettungsweste getragen wird,\n        in der zuletzt geänderten Fassung                    kann ein Auftriebshilfsmittel wie zum Beispiel eine auf-\n                                                             blasbare Schwimmblase hinter dem Kopf des Trägers\n                  EINFÜHRUNG                                 verwendet werden, um dieses Freibord zu erreichen,\n1 In diesem Absatz ist das Jahr „1999“ in „2010“ zu än-      vorausgesetzt, das ohne das Auftriebshilfsmittel er-\n  dern.                                                      reichte Freibord beträgt mindestens 50 mm.“\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                   429                                             Heft 14 – 2009\n\n9 In Absatz 3.3.2 wird das Wort „Wärmeleitfähigkeit“                       hen. Die Rauchdichte ist aus der Menge\n  durch das Wort „Wärmeleitwert“ und der Begriff „0,25                     des Lichts, das von der Photozelle auf-\n  W/(mk) durch den Begriff „7.800 W/(m2K)“ ersetzt.                        genommen werden kann, zu errechnen.\n                                                                           Vor jeder Messung soll der 100%ige\n4 Pyrotechnische Gegenstände –                                             Wert der Lichtstärke überprüft werden.\n   Fallschirm-Leuchtraketen, Handfackeln                                   Jede Messung soll aufgezeichnet wer-\n   und schwimmfähige Rauchsignale                                          den.\n10 In den Absätzen 4.2.2 und 4.2.3 werden die Wörter                    .2 Der Farbton des orangefarbenen Rauchs\n   „bei dieser Temperatur“ jeweils durch die Wörter „un-                   soll mittels eines visuellen Vergleichs bei\n   mittelbar nach dem Herausnehmen aus der Kälte-                          Tageslicht mit einer Farbvergleichskarte,\n   kammer“ und „unmittelbar nach dem Herausnehmen\n                                                                           die die Palette der zulässigen Orangetö-\n   aus der Wärmekammer“ ersetzt.\n                                                                           ne umfasst, beurteilt werden. Die Farb-\n11 Absatz 4.6.2 wird durch nachstehenden Wortlaut er-                      vergleichskarte soll eine glänzende oder\n   setzt:                                                                  matte Oberfläche haben und aus einer\n   „4.6.2     Durch Prüfung des Leuchtsternwerkstoffs                      Reihe von mindestens fünf orangefarbe-\n              im Laboratorium soll festgestellt werden,                    nen Farbchips bestehen, die die Palette\n              dass der Werkstoff gleich bleibend mit ei-                   von rötlichem Orange (Munsell-Bezeich-\n              ner durchschnittlichen Lichtstärke von                       nung 8,75 YR 6/14) bis zu gelblichem\n              mindestens 30.000 cd abbrennt und dass                       Orange (Munsell-Bezeichnung 5 YR\n              die Farbe der Flamme ein lebhaftes Rot ist                   MAX) abgestuft nach Buntton, Sättigung\n              mit den CIE-Koordinaten x = 0,61 bis 0,69                    und Helligkeit umfasst. Die Farbchips\n              und y = 0,3 bis 0,39, oder aus diesen Ko-                    sollen abgegrenzt gegeneinander gemäß\n              ordinaten errechnet: eine Wellenlänge von                    ihrer Abfolge von rötlichem zu gelbli-\n              608 + 11 nm.“                                                chem Orange eingesetzt werden und\n12 Absatz 4.7.2 wird durch nachstehenden Wortlaut er-                      sich zumindest an einer Seite über die\n   setzt:                                                                  Kante der Karte erstrecken. Jeder Farb-\n   „4.7.2     Durch Prüfung des Leuchtsternwerkstoffs                      chip soll eine Größe von mindestens\n              im Laboratorium soll festgestellt werden,                    50 mm x 100 mm haben.\n              dass der Werkstoff mit einer durchschnitt-                   Bem.: Eine typische zulässige Abfolge\n              lichen Lichtstärke von mindestens 15.000                           wäre 8,75 YR 6/14, 10 R 6/14,\n              cd abbrennt und dass die Farbe der Flam-                           1,25 YR 6/14, 3,75 YR MAX, 5\n              me ein lebhaftes Rot ist mit den CIE-Koor-                         YR MAX\n              dinaten x = 0,61 bis 0,69 und y = 0,3 bis                    Bem.: ASTM D1535-97 beschreibt ein\n              0,39, oder aus diesen Koordinaten errech-\n                                                                                 Verfahren zur Umwandlung von\n              net: eine Wellenlänge von 608 + 11 nm.“\n                                                                                 Munsell-Bezeichnungen in CIE-\n13 Absatz 4.8.3 wird durch nachstehenden Wortlaut er-                            Koordinaten und umgekehrt.\n   setzt und die bisherige Fußnote wird gestrichen:\n   „4.8.3     Die Rauchdichte und die Farbe des Rauch-     5 Starre und aufblasbare Rettungsflösse\n              signals sollen durch Prüfung im Laborato-    14 Der dritte Satz von Absatz 5.12 wird durch nachste-\n              rium, die bei einer Wassertemperatur von        henden Wortlaut ersetzt: „Die Wasseransammlung im\n              +20°C bis +25°C durchgeführt wird, wie          Rettungsfloß soll nicht mehr als 4 Liter betragen.“\n              folgt ermittelt werden:                      15 Absatz 5.17.8 wird durch nachstehenden Wortlaut er-\n             .1 Der Rauch soll mittels eines Gebläses,        setzt:\n                das einen Ansaugluftstrom von 18,4 m3/        „5.17.8   Mit dem Messen des Druckverlustes kann\n                min erzeugen kann, durch ein Gerät ge-                  begonnen werden, sobald angenommen\n                blasen werden, das aus einem Lüf-                       wird, dass die Dehnung des Materials der\n                tungskanal von 190 mm Durchmesser                       Auftriebskammer aufgrund des Aufblas-\n                besteht. Die Dichte des vorbeiziehen-                   drucks abgeschlossen ist und Gleichge-\n                den Rauchs soll mit Hilfe einer Licht-                  wicht erreicht wurde.“\n                quelle von mindestens 10 cd auf einer\n                Seite des Tunnels und einer photoelek-     16 In Absatz 5.17.13.2.2.10.1 werden die Wörter „darf\n                trischen Zelle auf der anderen Seite er-      das 100-Gramm-Gewicht nicht angehoben werden“\n                fasst werden. Nimmt die Photozelle das        durch die Wörter „darf das Gewebe nicht blockieren“.\n                gesamte von der Lichtquelle ausge-         17 In Absatz 5.17.13.2.2.10.2 werden die Wörter „die\n                strahlte Licht auf, dann beträgt die          Prüftemperatur 70°C ± 2°C und“ gestrichen.\n                Rauchdichte null Prozent, was bedeu-\n                tet, dass kein Rauch durch den Tunnel      6 Rettungsboote\n                zieht. Wenn die Photozelle nicht in der    18 In Absatz 6.4.3 werden im zweiten Satz die Wörter\n                Lage ist, bei dem durch den Tunnel zie-       „restlichen“ zwischen die Wörter „Die“ und „Massen“\n                henden Rauch von der Lichtquelle aus-         eingefügt und der nachstehende neue Satz wird zwi-\n                gestrahltes Licht aufzunehmen, ist von        schen dem bisherigen ersten und zweiten Satz einge-\n                einer Rauchdichte von 100 % auszuge-          fügt:\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 14 – 2009                                             430                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n     „Diese Beladung soll auch eine Masse von 100 kg                         um den zufrieden stellenden Lauf des Mo-\n     umfassen, die auf einen von jedem im Rettungsboot                       tors nachzuweisen. Das Rettungsboot soll\n     eingebauten Sitztyp aufgebracht wird.“                                  mit einer Geschwindigkeit von mindestens\n19   Absatz 6.8.2 wird durch nachstehenden Wortlaut er-                      6 Knoten so lange gefahren werden, bis\n     setzt:                                                                  dass der Kraftverbrauch ermittelt sowie\n                                                                             festgestellt werden kann, ob der Kraftstoff-\n     „6.8.2    Die Massen, die Personen darstellen sollen,\n                                                                             tank das vorgeschriebene Fassungsvermö-\n               die sich nach dem Fluten des Rettungsboo-\n                                                                             gen hat. Die größte Schleppkraft des Ret-\n               tes im Wasser befänden (bei einem Wasser-\n                                                                             tungsbootes soll ermittelt werden. Diese\n               spiegel von mehr als 500 mm über der Sitz-\n                                                                             Information soll dazu verwendet werden,\n               fläche) können weggelassen werden. Die\n                                                                             das größte vollbeladene Rettungsfloß zu\n               Massen, die Personen darstellen sollen, die\n                                                                             bestimmen, welches das Rettungsboot mit\n               sich nach dem Fluten des Rettungsbootes\n                                                                             2 Knoten schleppen kann. Die für das\n               nicht im Wasser befänden (bei einem Was-\n                                                                             Schleppen anderer Fahrzeuge vorgesehe-\n               serspiegel von weniger als 500 mm über der\n                                                                             ne Einrichtung soll mittels einer Schlepplei-\n               Sitzfläche) sollen an den Stellen angeordnet\n                                                                             ne an einem ortsfesten Objekt befestigt\n               werden, wo diese Personen normalerweise\n                                                                             werden. Der Motor soll mindestens 2 Minu-\n               säßen, wobei ihr Schwerpunkt ungefähr\n               300 mm oberhalb der Sitzfläche liegt. Die                     ten lang mit voller Kraft voraus betrieben\n               Massen, die Personen darstellen sollen, die                   werden, wobei die Schleppkraft zu messen\n               nach dem Fluten des Rettungsbootes zum                        und aufzuzeichnen ist. Die Einrichtung für\n               Teil im Wasser eingetaucht wären (bei einem                   das Schleppen oder ihre Befestigung sollen\n               Wasserspiegel zwischen 0 und 500 mm                           danach keinen Schaden aufweisen. Die\n               oberhalb der Sitzfläche) sollen darüber                       größte Schleppkraft des Rettungsbootes\n               hinaus eine ungefähre Dichte von 1 kg/dm3                     soll im Baumusterzeugnis festgehalten\n               (z. B. Ballastwasserbehälter) haben, um ei-                   werden.“\n               nen dem menschlichen Körper ähnlichen           23 Absatz 6.15 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n               Umfang darzustellen.“                              „6.15      Prüfung der Luftversorgung bei Ret-\n20   Unterabsatz .1 von Absatz 6.9.4 wird durch nachste-                     tungsbooten mit Luftversorgungssystem\n     henden Wortlaut ersetzt:                                     Alle Eingänge und Öffnungen des Rettungsbootes\n     „.1       Eine Kraft, welche 25% der höchstzulässi-          sollen geschlossen, die Luftzufuhr ins Innere des Ret-\n               gen Nutzlast des Heißhakens entspricht,            tungsbootes auf den Entwurfsluftdruck eingeschaltet\n               soll in einem Winkel von 45° zur Vertikalen        sein. Der Motor soll dann bei Umdrehungen laufen,\n               in Längsrichtung auf den Heißhaken einwir-         die erforderlich sind, um die volle Drehzahl bei voll be-\n               ken. Diese Prüfung soll sowohl achteraus           ladenem Boot mit allen Personen zu erreichen, wobei\n               als auch voraus durchgeführt werden;“              das Sprinklersystem über einen Zeitraum von 5 Minu-\n21   Unterabsatz .3 von Absatz 6.9.4 wird durch nachste-          ten betrieben, dann 30 Sekunden lang angehalten\n     henden Wortlaut ersetzt:                                     und anschließend wieder eingeschaltet wird und ins-\n                                                                  gesamt 10 Minuten lang betrieben werden soll. Wäh-\n     „.3       eine Kraft, die der höchstzulässigen Nutz-\n                                                                  rend dieser Zeit soll der Luftdruck im Rettungsboot-\n               last des Heißhakens entspricht, soll in einer\n                                                                  gehäuse ununterbrochen überwacht werden; auf\n               Richtung halbwegs zwischen den Positio-\n                                                                  diese Weise soll festgestellt werden, ob ein schwa-\n               nen der Prüfung nach Punkt 1 und 2 (d. h.\n                                                                  cher Überdruck im Rettungsboot verbleibt und ob kei-\n               in einem Winkel von 45° zur Längsachse\n                                                                  ne schädlichen Gase ins Innere eindringen können.\n               des Bootes in der Draufsicht) in einem Win-\n                                                                  Der Luftdruck im Bootsinnern soll niemals niedriger\n               kel von 33° zur Vertikalen auf den Heißha-\n                                                                  als der Luftdruck in der Atmosphäre sein, er soll ihn je-\n               ken einwirken. Diese Prüfung soll in vier Po-\n                                                                  doch bei der Prüfung auch nicht um mehr als 20 hPa\n               sitionen durchgeführt werden.\n                                                                  überschreiten. Es soll durch Starten des Motors mit\n               Es soll zu keiner Beschädigung des Heiß-           abgeschalteter Luftzufuhr nachgewiesen werden,\n               hakens als Folge dieser Prüfung kommen             dass bei zu geringer Luftzufuhr selbsttätige Vorrich-\n               und bei einer im Wasser durchgeführten             tungen in Gang gesetzt werden, durch die verhindert\n               Prüfung soll das Rettungsboot oder seine           wird, dass ein gefährlicher Unterdruck von mehr als\n               Ausrüstung keine Beschädigung aufwei-              20 hPa im Rettungsboot entsteht.“\n               sen.“\n22   Absatz 6.10.1 wird durch nachstehenden Wortlaut er-       7 Bereitschaftsboote und\n     setzt:                                                      schnelle Bereitschaftsboote\n     „6.10.1 Das Rettungsboot soll mit Massen beladen          24 Absatz 7.1.2 wird durch nachstehenden Wortlaut er-\n               werden, welche der Masse seiner Ausrüs-            setzt:\n               tung sowie der Anzahl der Personen ent-            „7.1.2    Die größte Schleppkraft des Rettungsboo-\n               sprechen, für die das Rettungsboot zuge-                     tes soll ermittelt werden. Diese Information\n               lassen werden soll. Der Motor soll in Gang                   soll dazu verwendet werden, das größte\n               gesetzt und das Rettungsboot soll mindes-                    vollbeladene Rettungsfloß zu bestimmen,\n               tens 4 Stunden lang manövriert werden,                       welches das Bereitschaftsboot mit 2 Kno-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                 431                                              Heft 14 – 2009\n\n              ten schleppen kann. Die für das Schleppen                  29 Der folgende neue Absatz 7.7.11 wird nach dem vor-\n              anderer Fahrzeuge vorgesehene Einrichtung                     handenen Absatz 7.7.10 angefügt:\n              soll mittels einer Schleppleine an einem orts-                „Prüfung des umgedrehten Motors (nur bei Motoren,\n              festen Objekt befestigt werden. Der Motor                     die für schnelle Bereitschaftsboote bestimmt sind)\n              soll mindestens 2 Minuten lang mit voller\n              Kraft voraus betrieben werden, wobei die                      7.7.11    Der Motor und sein Kraftstofftank sollen auf\n              Schleppkraft zu messen und aufzuzeichnen                                einer Rahmenkonstruktion befestigt wer-\n              ist. Die Einrichtung für das Schleppen oder                             den, die sich um eine Achse dreht, welche\n              ihre Befestigung sollen danach keinen Scha-                             der Längsachse des Boots in Höhe des\n              den aufweisen. Die größte Schleppkraft des                              Bootsspiegelhecks entspricht. Der Propeller\n              Bereitschaftsbootes soll im Baumusterzeug-                              soll sich bis zur Höhe der Kavitationsplatte in\n              nis festgehalten werden.“                                               einem Wasserbecken befinden. Der Motor\n                                                                                      ist dann dem in den Absätzen 6.14.7.1 bis\n25 In Absatz 7.1.3 werden im zweiten Satz die Wörter\n                                                                                      6.14.7.13 beschriebenen Prüfverfahren zu\n   „auf eine Trage mit ähnlichen Abmessungen wie die in\n                                                                                      unterziehen und danach zur Untersuchung\n   Abb. 4 dargestellte legen“ zwischen die Wörter „sich“\n                                                                                      zu zerlegen. Im Hinblick auf Absatz 6.14.7.9\n   und „die übrigen“ eingefügt und die nachstehende\n                                                                                      soll sich der Motor beim Umdrehen selbsttä-\n   Abbildung wird nach diesem Absatz eingefügt:\n                                                                                      tig abschalten oder mittels des Notfreigabe-\n                                                                                      schalters des Bootsführers abgeschaltet\n                                                                                      werden. Bei diesen Prüfungen soll der Motor\n                                                                                      weder überhitzen noch funktionsunfähig\n                                                                                      werden noch im Laufe eines einzigen Um-\n                                                                                      drehvorgangs mehr als 250 Milliliter Öl\n                                                                                      verlieren. Bei der Untersuchung nach dem\n                                                                                      Zerlegen des Motors soll dieser keine Anzei-\n                                                                                      chen einer Überhitzung oder einer übermä-\n                                                                                      ßigen Abnutzung aufweisen.“\n     Abbildung 4 – Abmessungen der Trage (mm)                            8 Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen\n26 In Absatz 7.1.7 wird im ersten Satz das Wort „starre“                 30 In Absatz 8.1.1 wird der nachfolgende neue Satz zwi-\n   gestrichen und der nachstehende Wortlaut wird am                         schen dem bisherigen fünften und sechsten Satz ein-\n   Ende des Absatzes angefügt:                                              gefügt:\n   „Bei schnellen Bereitschaftsbooten, die nicht selbst-                    „Die Aussetzrampe und ihre Anschlüsse an den Aus-\n   aufrichtend sind, soll der Motor im Leerlauf laufen und                  lösemechanismus sollen einer statischen Prüflast von\n   nachdem er sich beim Umdrehen selbsttätig abge-                          der 2,2 fachen Höchstbelastung unterworfen wer-\n   schaltet hat oder mittels des Notfreigabeschalters des                   den.“\n   Bootsführers abgeschaltet wurde, leicht wieder zu\n   starten sein und noch 30 Minuten lang laufen, nach-                   10 Rettungsmittelleuchten\n   dem das Bereitschaftsboot wieder in die aufrechte                     31 Im ersten Satz von Absatz 10.1.2 wird das Wort „see-\n   Lage zurückgekehrt ist. Bei Bereitschaftsbooten mit                      wasseraktivierte“ durch die Wörter „aus Seewasser-\n   Innenbordmotor ist die Prüfung ohne Motor und Kraft-                     zellen“ nach „Stromquellen“ ersetzt.\n   stoff nicht anwendbar.“                                               32 Im ersten Satz von Absatz 10.1.3 wird das Wort „Tro-\n27 Im Einleitungsteil von Absatz 7.2.14 werden die Wör-                     ckenbatterien“ durch das Wort „Trockenzellen“ er-\n   ter „entsprechend den Vorschriften der Verwaltung“                       setzt und der letzte Satz wird durch nachstehenden\n   durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:                                    Wortlaut ersetzt:\n   „einer Prüfung unterzogen werden und die Anforde-                        „Die Innenleuchten sollen eine Lichtstärke mit einem\n   rungen einer von der Organisation annehmbaren in-                        arithmetischen Mittelwert von mindestens 0,5 cd abge-\n   ternationalen Norm erfüllen.“*                                           ben, gemessen über die gesamte obere Hemisphäre,\n28 Am Ende von Absatz 7.4.1 wird nachstehender Wort-                        damit die Überlebens- und Gerätebedienungsanleitun-\n   laut angefügt:                                                           gen über einen Zeitraum von mindestens 12 Stunden\n   „Bei offenen, schnellen Bereitschaftsbooten soll die                     hinweg lesbar sind.“\n   Selbstaufrichtungsprüfung nur in unbeladenem Zu-                      33 Absatz 10.3.3 wird durch nachstehenden Wortlaut er-\n   stand erfolgen und die Absätze 6.14.1.1, 6.14.3,                         setzt:\n   6.14.4 und 6.14.5 sind nicht anwendbar. Im Hinblick                      „10.3.3   Eine an einer Rettungsweste befestigte\n   auf Absatz 6.14.2 gilt ein Boot, das mit einen Notfrei-                            Leuchte soll der Sprungprüfung aus 4,5 m\n   gabeschalter des Bootsführers ausgerüstet ist, als so                              nach Maßgabe von Absatz 2.8.8 unterzogen\n   konstruiert, dass es sich beim Umdrehen selbsttätig                                werden. Dabei soll die Leuchte nicht be-\n   abschaltet.“                                                                       schädigt werden, soll sich nicht von der Ret-\n                                                                                      tungsweste lösen, und eingeschaltet wer-\n* Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für                   den können sowie beleuchtet und sichtbar\n  Normung, insbesondere die Veröffentlichung ISO 15372 Ships and\n  marine technology – Inflatable rescue boats – Coated fabrics for in-                sein, während sich der Proband noch im\n  flatable chambers verwiesen.                                                        Wasser befindet.“\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Aus-         40 In Absatz 2.1.3 wird die Zahl „155,6” durch die Zahl\n   gabe (November 1996)“ durch die Worte „IEC 60945:              „149“ ersetzt.\n   2002“ an beiden Textstellen ersetzt.                        41 Im Anhang zu Anhang 1 werden in der zweiten Reihe\n                                                                  von Tabelle 1 die Zahlen „103,5“, „46,5“ und „150“ je-\n11 Wasserdruck-Auslösevorrichtungen\n                                                                  weils durch die Zahlen „103“, „46“ und „149“ ersetzt.\n35 Nach Absatz 11.2.5 wird der nachstehende neue Un-\n                                                               42 Im Anhang zu Anhang 1 werden in der zweiten Reihe\n   terabsatz .6 angefügt:\n                                                                  von Tabelle 2 die Zahlen „17,75“, „51,75“ und „18,5“\n   „.6   Sonneneinstrahlungsprüfung                               jeweils durch die Zahlen „17,5“, „51,5“ und „18“ an\n         Eine Einheit soll einer Sonneneinstrahlungs-             den entsprechenden Textstellen ersetzt.\n         prüfung gemäß IEC 60945:2002, Absatz 8.10\n                                                                                          ***\n         unterzogen werden.\n         Bem.: Auf die Sonneneinstrahlungsprüfung                                                             Anlage 2\n                 kann verzichtet werden, wenn der Her-\n                 steller in der Lage ist glaubhaft zu bele-               Entschließung MSC.274(85)\n                 gen, dass die verwendeten Materialien                (angenommen am 4. Dezember 2008)\n                 die Prüfung erfüllen, d. h. UV stabilisiert      Annahme von Änderungen der Überarbeiteten\n                 sind.“                                          Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln\n                                                                          (Entschließung MSC.81(70))\n                          Teil 2                               Der Schiffssicherheitsausschuss –\n     Prüfungen bei laufender Produktion und                        in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Über-\n Überprüfung der Vorschriftsmässigen Aufstellung               einkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Or-\n                                                               ganisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses\n5 Überlebensfahrzeuge                                          sowie\n36 Der nachstehende neue Absatz 5.3.4 wird nach dem                in Anbetracht der Entschließung A.689(17) über die\n   vorhandenen Absatz 5.3.3 angefügt:                          Prüfung von Rettungsmitteln, mit der die Versammlung\n   „5.3.4   Der Anschluss jeder Vorrichtung für das            auf ihrer siebzehnten Tagung Empfehlungen zu Prü-\n            Aussetzen, der am Boot befestigt ist, soll         fungsanforderungen für Rettungsmittel angenommen\n            einer Belastung ausgesetzt werden, die der         hatte;\n            Masse des Bootes mit voller Besetzung                  ferner in Anbetracht dessen, dass die Versammlung\n            und vollständiger Ausrüstung (oder der             bei der Annahme von Entschließung A.689(17) den Aus-\n            zweifachen Masse des Bootes bei einem              schuss ermächtigt hatte, die Empfehlung über die Prü-\n            System mit einem Läufer) entspricht. Die           fung von Rettungsmitteln ständig auf Änderungs- und Er-\n            Vorrichtung für das Aussetzen oder ihr An-         gänzungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls\n            schluss am Boot sollen keine Beschädi-             über Änderungen dieser Empfehlung zu beschließen;\n            gungen aufweisen.“                                     im Hinblick auf Entschließung MSC.81(70), mit wel-\n                                                               cher der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebzigs-\n6 Aussetz- und Aufstellungseinrichtungen\n                                                               ten Tagung die Überarbeitete Empfehlung zur Prüfung\n37 In Absatz 6 .1.1 wird der nachfolgende neue Satz zwi-       von Rettungsmitteln angenommen und dadurch die Not-\n   schen dem bisherigen ersten und zweiten Satz einge-         wendigkeit anerkannt hatte, genauere Bestimmungen für\n   fügt:                                                       die Prüfung von Rettungsmitteln auf der Grundlage der\n   „Bei der Aussetzvorrichtung eines Freifall-Rettungs-        Vorschriften des Internationalen Rettungsmittel-Code\n   bootes soll jede Aussetzrampe und ihr Anschluss am          (LSA-Code) einzuführen;\n   Auslösemechanismus mit einer statischen Last, die               in dem Wunsch, den immer größer werdenden Seeleu-\n   das 2,2fache der Höchstbelastung beträgt, geprüft           ten durch die Erhöhung des angenommenen Gewichts von\n   werden.“                                                    Personen in Rettungs- und Bereitschaftsbooten sowie\n38 Nach Absatz 6.1.1 wird die Überschrift „Einbauprü-          dem Verletzungsrisiko durch die Verformung von Rümpfen\n   fungen“ eingefügt.                                          und Schutzdächern von Frei-Fall-Rettungsbooten bei der\n39 Der letzte Satz von Absatz 6.1.3 wird durch nachste-        Aussetzung Rechnung zu tragen;\n   henden Wortlaut ersetzt:                                        nach der auf seiner fünfundachtzigsten Tagung er-\n   „Eine Person soll dann an Bord des Überlebensfahr-          folgten Prüfung von Änderungen der Überarbeiteten\n   zeugs beziehungsweise des Bereitschaftsbootes ge-           Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln, die\n   hen und von dort den Aussetzvorgang probeweise              der Unterausschuss „Schiffsentwurf und Ausrüstung“ auf\n                                                               seiner einundfünfzigsten Tagung vorgeschlagen hatte –\n   durchführen.“\n                                                               1. nimmt die Änderungen der Überarbeiteten Empfeh-\n                                                                  lung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung\n                                                                  MSC.81(70)) an, deren Wortlaut in der Anlage wieder-\n                        Anhang 1\n                                                                  gegeben ist;\n      Referenz-Prüfweste einer Rettungsweste                   2. empfiehlt allen Regierungen, die anliegenden Ände-\n                 für Erwachsene –                                 rungen bei der Prüfung von Rettungsmitteln anzu-\n             Entwurf und Konstruktion                             wenden.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                      433                                              Heft 14 – 2009\n\n                                                  Anlage      5.2 Prüfung der mit Davits auszusetzenden Rettungs-\n                                              zu Anlage 2         flöße und aufblasbaren Bereitschaftsboote\n  Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung zur                9 In Absatz 5.2 Unterabsatz .4 werden nach den Wör-\n          Prüfung von Rettungsmitteln                             tern „75 kg“ die Wörter „für das Rettungsfloß und\n          (Entschließung MSC.81(70))                              82,5 kg für das Bereitschaftsboot“ eingefügt.\n                                                              6.1 Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer und Win-\nTeil 1 Prüfungen der Prototypen von Rettungsmitteln               den verwendet werden\n6.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Prüfbedin-            10 In Absatz 6.1.2 Satz 1 werden nach der Angabe\n    gungen                                                        „75 kg“ die Wörter „beziehungsweise 82,5 kg,“ einge-\n                                                                  fügt.\n1 Der bisherige Absatz 6.1.1 wird durch folgenden Wort-\n    laut ersetzt:                                             11 In Absatz 6.1.5 Satz 1 werden nach der Angabe\n                                                                  „75 kg“ die Wörter „beziehungsweise 82,5 kg,“ einge-\n    „6.1.1     Sofern nichts anderes bestimmt ist, soll die       fügt.\n               durchschnittliche Masse einer Person in ei-\n               nem für ein Fahrgastschiff bestimmtes Ret-                                 ***\n               tungsboot mit 75 kg und in einem für ein\n               Frachtschiff bestimmtes Rettungsboot mit\n               82,5 kg festgesetzt werden.“\n6.3 Überbelastungsprüfung für Rettungsboote\n2 Absatz 6.3.2 Satz 1 erhält nach dem Wort „Personen“\n    folgenden Wortlaut:\n    „für den Schiffstyp entspricht, für den es zugelassen     (VkBl. 2009 S. 427)\n    werden soll.“\n3 Der bisherige Absatz 6.3.9 wird durch folgenden\n    Wortlaut ersetzt:\n    „6.3.9     Diese Prüfung soll als bestanden gelten,\n               wenn das Rettungsboot die Funktionsprü-\n               fung entsprechend den Anforderungen der\n               Verwaltung bestanden hat, das Rettungs-\n               boot keine Beschädigung erlitten hat, die\n               sein einwandfreies Funktionieren beein-\n               trächtigen könnte und etwaige während der\n               Prüfung gemessene Verformungen des\n               Rumpfes oder des Schutzdaches bei den\n               Rettungsbootinsassen keine Verletzungen\n               hervorrufen würden.“\n6.7 Prüfung des für die Rettungsbootinsassen verfüg-\n    baren Raumes zum Sitzen\n                                                              Nr. 123 XVI. Nachtrag\n4 In Absatz 6.7.1 Satz 2 werden nach der Angabe                       zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben\n    „75 kg“ die Wörter „bei einem für ein Fahrgastschiff              auf den norddeutschen Bundes-\n    vorgesehenen Rettungsboot und 82,5 kg bei einem\n                                                                      wasserstraßen im Binnenbereich\n    für ein Frachtschiff vorgesehenen Rettungsboot“ ein-\n    gefügt.\n7.1 Starre Bereitschaftsboote                                 Der Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den norddeut-\n                                                              schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom 20.\n5 In Absatz 7.1.3 Satz 2 wird die Angabe „75 kg“ durch        November 2001 (VkBl. 2001 S. 613) in der Fassung des\n    die Angabe „82,5 kg“ ersetzt.                             XV. Nachtrags vom 11. April 2008 (VkBl. 2008 S. 292)\n6 In Absatz 7.1.4 Satz 1 werden nach dem Wort „Per-           wird wie folgt geändert:\n    sonen“ die Wörter „jede mit einem Gewicht von 82,5                                      §1\n    kg“ eingefügt.\n                                                              Im Teil C (Tarifsätze) ist in der Tarifstelle 075 (Fahrgast-\n7.2 Aufgeblasene Bereitschaftsboote                           schifffahrt) die Zahl „2008“ im Befristungsvermerk in\n7 In Absatz 7.2.4 Unterabsatz .3 wird die Angabe              „2009“ zu ändern.\n    „75 kg“ durch die Angabe „82,5 kg“ ersetzt.\n8 In Absatz 7.2.11 Satz 1 werden nach dem Wort „Per-                                      §2\n    sonen“ die Wörter „jede mit einem Gewicht von             Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind\n    82,5 kg“ eingefügt.                                       1. in der Tarifstelle 099 nach der Güterart „Erze“ die Gü-\n                                                                 terart „Expeller, zur Energiegewinnung“ und in der\n                                                                 Spalte der Verkehrsbeziehung 6b die Zahl „652“ ein-\n                          Teil 2\n                                                                 zufügen,\n     Prüfungen bei laufender Produktion und                   2. die Befristungsvermerke der Tarifstellen 108 und 271\n  Überprüfung der vorschriftsmäßigen Aufstellung                 zu ändern in „befristet bis 30. Juni 2010“,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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