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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                               I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n  70. Jahrgang                                       Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016                                                                            Heft 24\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.          Datum            VkBl. 2016                                          Seite      Nr.          Datum           VkBl. 2016                                           Seite\n\n  Grundsatzangelegenheiten                                                                     203 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n  194 07. 12. 2016 Bekanntmachung des Widerrufs der Multi-                                         Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n      lateralen Vereinbarungen ADN/M 014 gemäß Abschnitt                                           Rundschreiben 1546, „Einheitliche Interpretationen zum\n      1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis ausrei-                                           Internationalen Schifssvermessungs-Übereinkommen\n      chender Intaktstabilität nach Absatz 9.3.2.13.3 ADN und                                      von 1960“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . .           867\n      ADN/M 015 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN\n                                                                                               204 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n      über den Nachweis ausreichender Intaktstabilität den\n                                                                                                   Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n      Absätzen 9.3.1.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN . . . . . . . . . . . . 802\n                                                                                                   Rundschreiben 1547, „Anleitung zur Anwendung von\n  Landverkehr                                                                                      Regel II-1/3-12 SOLAS auf Schiffe, die vor dem 01. Juli\n                                                                                                   2018 abgeliefert werden“, in deutscher Sprache . . . . . .                    867\n  195 05. 12. 2016 Öffentliche Bekanntmachung der 7. Plan-\n      änderung „Erweiterung Hebungsfeld“ für das Vorhaben                                      205 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens\n      „Stuttgart 21, PFA 1.2 „Fildertunnel“, Bahn-km 0,432 bis                                     des Schiffssicherheitsausschusses A.747(18), „Anwen-\n      10,030 der Strecke 4813 Feuerbach – Stuttgart tief –                                         dung von Vermessungsregeln auf Tanks für getrennten\n      Ulm Hbf in Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 802             Ballast in Öltankschiffen“, in deutscher Sprache . . . . . .                  868\n  196 29. 11. 2016 Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung\n      Teil I und Teil II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803   206 05. 12. 2016 Bekanntmachung der Entschließung des\n                                                                                                   Schiffssicherheitsausschusses MSC.402(96), „Anforderun-\n  Straßenbau                                                                                       gen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funk-\n                                                                                                   tionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungs-\n  197 21. 11. 2016 Allgemeines Rundschreiben                                                       booten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen\n      Straßenbau Nr. 26/2016                                                                       und Auslösemechanismen“, in deutscher Sprache. . . . . .                      869\n      Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und\n                        Vergabewesen;                                                          207 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n                        Vergabe- und Vertragsunterlagen . . . 812                                  Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.403(96),\n  198 06. 12. 2016 Allgemeines Rundschreiben                                                       „Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicher-\n      Straßenbau Nr. 27/2016                                                                       heitssysteme (FSS-Code)“, in deutscher Sprache . . . . . .                    875\n      Sachgebiet 00.2: Grundsätzliche Angelegenheiten;\n                        Allgemeine Verwaltungsvorschriften                                     208 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n      Sachgebiet 16.8: Bauvertragsrecht und                                                        Schiffssicherheitsausschusses sowie des Ausschusses\n                        Vergabewesen;                                                              für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.2/\n                        Vorlagen, Berichte, Meldungen . . . . . 825                                Rundschreiben 14, „Produkte, die Sauerstoff-Abhängige\n                                                                                                   Inhibitoren erfordern“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . .              878\n  Wasserstraßen, Schifffahrt\n                                                                                               209 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens\n  199 16. 12. 2016 Bundeswasserstraße Donau;Planfeststel-\n                                                                                                   des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO TM.5/\n      lungsverfahren für den Ausbau der Wasserstraße und\n                                                                                                   Rundschreiben 4, „Internationalen Schiffsvermessungs-\n      die Verbesserung des Hochwasserschutzes Straubing–\n                                                                                                   Übereinkommen von 1969 – Vorläufige Formel zur Be-\n      Vilshofen, Teilabschnitt 1: Straubing–Deggendorf,\n                                                                                                   rechnung einer verminderten Bruttoraumzahl von oben\n      Donau-km 2321,7 bis 2282,5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           826           offenen Containerschiffen –“, in deutscher Sprache . . .                      878\n  200 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens\n      des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                                            210 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens\n      MSC.1/Rundschreiben 1163/Rev.10, „Internationales                                            des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO TM.5/\n      Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbil-                                           Rundschreiben 5, „Interpretation der Bestimmungen\n      dung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den                                        des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-\n      Wachdienst von Seeleuten (STCW) in seiner zuletzt ge-                                        men von 1969“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . .               879\n      änderten Fassung“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . .                  831\n  201 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n      Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                                    Aufgebote\n      schreiben 1528, „Einheitliche Interpretationen zu den Kapi-\n      teln 5, 6 und 9 des FSS-Codes“, in deutscher Sprache . . .                     832       210a   30. 12. 2016 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                884\n  202 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n      Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n      Rundschreiben 1533, „Überarbeitete Richtlinien für Eva-                                  Nichtamtlicher Teil\n      kuierungsanalysen für neue und vorhandene Fahrgast-\n      schiffe“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         834       Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   890\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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Planänderung „Erweiterung\n        ADN/M 014 gemäß Abschnitt 1.5.1                                Hebungsfeld“ für das Vorhaben\n        der Anlage zum ADN über den Nach-                              „Stuttgart 21, PFA 1.2 „Fildertunnel“,\n        weis ausreichender Intaktstabilität                            Bahn-km 0,432 bis 10,030 der\n        nach Absatz 9.3.2.13.3 ADN und                                 Strecke 4813 Feuerbach – Stuttgart\n        ADN/M 015 gemäß Abschnitt 1.5.1                                Hbf tief – Ulm Hbf in Stuttgart\n        der Anlage zum ADN über den Nach-\n        weis ausreichender Intaktstabilität                    Mit Planänderungsbescheid des Eisenbahn-Bundesam-\n        den Absätzen 9.3.1.13.3 und                            tes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182\n        9.3.3.13.3 ADN                                         Stuttgart (Planfeststellungsbehörde) vom 29.11.2016, Gz.\n                                                               591pä/011-2016#003 ist der Plan für das vorgenannte\n                           Bonn, den 07. Dezember 2016         Bauvorhaben gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz\n                           G 33/3644.20/3-1                    (AEG) geändert worden. Vorhabenträgerin ist die DB Netz\n                                                               AG.\n1.   Die für das ADN zuständige Behörde der Bundesre-          Die sofortige Vollziehung des Planänderungsbescheids\n     publik Deutschland, das Bundesministerium für Ver-        ist angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).\n     kehr und digitale Infrastruktur hat am 30. November       Der Planänderungsbescheid mit den dazugehörigen\n     2016 die von ihr am 9. Juli 2015 unterzeichnete           Zeichnungen und Erklärungen liegt ab 09. Januar 2017\n     Multilaterale Vereinbarung ADN/M 014 gemäß Ab-            bis einschließlich 23. Januar 2017 in Stuttgart\n     schnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis        im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung,\n     ausreichender Intaktstabilität nach Absatz 9.3.2.13.3\n                                                               Eberhardstraße 10\n     ADN\n                                                               70161 Stuttgart\n     mit Wirkung vom 1. Januar 2017 widerrufen.                Erdgeschoss Zimmer 3\n2.   Die für das ADN zuständige Behörde der Bundesre-\n                                                               zur allgemeinen Einsichtnahme aus.\n     publik Deutschland, das Bundesministerium für Ver-\n     kehr und digitale Infrastruktur hat am 30. November       Auslegezeiten:\n     2017 die von ihr am 29. Juni 2015 unterzeichnete\n                                                               Montag bis Mittwoch von 08:30 bis 12:30 und von 14:00\n     Multilaterale Vereinbarung ADN/M 015 gemäß Ab-            bis 15:30\n     schnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis\n                                                               Donnerstag von 08:30 bis 12:30 und von 14:00 bis 17:00\n     ausreichender Intaktstabilität nach Absätzen 9.3.1.3.13\n     und 9.3.3.13.3 ADN                                        Freitag von 08:30 bis 12:30\n     mit Wirkung vom 1. Januar 2017 widerrufen.                Er kann während der vorgenannten Zeiten von jedermann\n3.   Anstelle der Multilateralen Vereinbarungen ADN/M          eingesehen werden.\n     014 und ADN/M 015 hat die für das ADN zuständige          Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:\n     Behörde der Bundesrepublik Deutschland, das Bun-\n     desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,    Der geänderte Plan für das Vorhaben Stuttgart 21, Plan-\n     am 24. Juni 2016 die Multilaterale Vereinbarung           feststellungsabschnitt 1.2 „Fildertunnel“, 7. Planände-\n     ADN/M 016 unterzeichnet.                                  rung „Erweiterung Hebungsfeld“ wird festgestellt. Der\n                                                               ursprüngliche Plan wird aufgehoben soweit er mit dem\n                           Bundesministerium für Verkehr       neuen Plan nicht übereinstimmt, und durch die geänderte\n                             und digitale Infrastruktur        Planung ersetzt oder ergänzt. Im Übrigen bleibt der fest-\n                                    Im Auftrag                 gestellte Plan einschließlich seiner Nebenbestimmungen\n                                 Manfred Weiner                unberührt.\n                                                               Gegenstand der 7. Planänderung ist die Erweiterung der\n                                                               bereits planfestgestellten Hebungsinjektionen um ein\n                                                               weiteres Hebungsfeld im Anfahrbereich Hbf Süd des Fil-\n(VkBl. 2016 S. 802)                                            dertunnels sowie die Präzisierung des Rückveranke-\n                                                               rungsbereichs der Tunnelanschlagswand.\n                                                               Die zusätzlichen Hebungsinjektionen sollen die prognos-\n                                                               tizierten Senkungen und Auswirkungen auf die betroffe-\n                                                               nen Gebäude weiter begrenzen bzw. deren präzise\n                                                               Steuerung ermöglichen. Weiterhin ist es durch die fort-\n                                                               geschrittene Planung möglich, den Umgriff der planfest-\n                                                               gestellten Rückverankerung der Anschlagwand des Fil-\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          803                                             Heft 24 – 2016\n\ndertunnels zu präzisieren. Die Rückverankerung ist ein          Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Be-\nBaubehelf und dient der Sicherung der Baugrube im An-           scheid hat gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO\nfahrbereich des Tunnels/der Tunnelanschlagswand.                keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Wieder-\nDie Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen              herstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfech-\nEinwender sowie die von Behörden und Stellen geäußer-           tungsklage gegen den vorstehenden Bescheid gem. § 80\nten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurück-            Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats\ngewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie         nach Zustellung dieses Bescheides beim Verwaltungs-\nsich nicht auf andere Weise erledigt haben.                     gerichtshof Baden-Württemberg gestellt und begründet\n                                                                werden.\nMit dem Vorhaben sind folgende Auswirkungen verbun-\nden:                                                            Der Planänderungsbescheid kann bis zum Ablauf der\n                                                                Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjeni-\n–   Die unterirdischen Injektionen führen zu einer dingli-      gen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der\n    chen Belastung der betroffenen Grundstücksflächen           Planfeststellungsbehörde angefordert werden. Er kann des\n    Dritter,                                                    Weiteren im Internet unter www.eisenbahn-bundesamt.de\n–   die zur Überwachung und Steuerung erforderlichen            (Infrastruktur/Planfeststellung/Planrechtsentscheidungen)\n    Messeinrichtungen werden bauzeitlich oberirdisch            eingesehen werden.\n    installiert. Hierfür ist die vorübergehende Inanspruch-     Der Planänderungsbescheid gilt mit dem Ende der Aus-\n    nahme fremder Grundstücke erforderlich.                     legungsfrist allen Betroffenen und Einwendern, denen der\nDer Planänderungsbescheid enthält eine Nebenbestim-             Planänderungsbescheid nicht individuell zugestellt wor-\nmung zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte           den ist, als zugestellt.\nanderer. Die Nebenbestimmung betrifft den Immissions-\nschutz.                                                             Stuttgart, den 05. Dezember 2016\nDie Rechtsbehelfsbelehrung lautet:                                                            Eisenbahn-Bundesamt\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats                                          Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart\nnach Zustellung Klage beim                                                                           Im Auftrag\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg                                                               Dippell\nSchubertstraße 11\n68165 Mannheim\nerhoben werden.                                                     (VkBl. 2016 S. 802)\n\nDie Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die\nKlage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik\nDeutschland, vertreten durch das Bundesministerium für\nVerkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertre-\nten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesam-               Nr. 196 Richtlinie zur Zulassungsbescheini-\ntes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13,                    gung Teil I und Teil II\n70182 Stuttgart) und den Gegenstand des Klagebegeh-\nrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag ent-\n                                                                                            Bonn, den 29. November 2016\nhalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs\n                                                                                            LA23/7362.2/4-2731966\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienenden\nTatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen\nund Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor-        Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\ngebracht werden, können durch das Gericht zurückge-             struktur hat gemeinsam mit den für das Zulassungsrecht\nwiesen werden.                                                  zuständigen Obersten Landesbehörden die Richtlinie zur\n                                                                Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II grundlegend\nVor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Betei-           überarbeitet. Nach Anhörung der zuständigen Obersten\nligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Pro-        Landesbehörden gebe ich daher nachstehende Neufas-\nzessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevoll-        sung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I\nmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67          und Teil II bekannt. Diese Richtlinie ist ab dem 01.01.2017\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Perso-           anzuwenden. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie zur Zu-\nnen und Organisationen zugelassen.                              lassungsbescheinigung Teil I und Teil II in der Fassung\nBehörden und juristische Personen des öffentlichen              der Bekanntmachung vom 06.08.2010 (VkBl. 2010, Sei-\nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer         te 360).\nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse               Ich bitte, die Obersten Landesbehörden, die Richtlinie\nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung            verbindlich einzuführen, um deren einheitliche Handha-\nzum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung           bung in allen Zulassungsbehörden aller Bundesländer zu\nzum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per-          gewährleisten.\nsonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih-\nnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten                                      Bundesministerium für\nZusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevoll-                                        Verkehr und digitale Infrastruktur\nmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst ver-                                           Im Auftrag\ntreten.                                                                                            Guido Zielke\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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L 138 vom 01.06.1999,           Register → Zentrales Fahrzeugregister → Infor-\n        S. 57), in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG         mationen für Behörden). Soweit im Fahrzeug-\n        der Kommission vom 23.12.2003 zur Änderung                schein und Fahrzeugbrief vorhandene technische\n        der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulas-           Daten in der Zulassungsbescheinigung nicht\n        sungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 10 vom               mehr enthalten sind, ist deren Wegfall im Leitfa-\n        16.01.2004, S. 29) und deren Berichtigung (ABl.           den begründet.\n        L 77 vom 21.03.2015, S. 18) in nationales Recht           Bei zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichti-\n        wurde die Zulassungsbescheinigung für Fahr-               gen Fahrzeugen entfällt das Ausfertigen des Teils\n        zeuge auch in Deutschland an die harmonisierten           II der Zulassungsbescheinigung.\n        Regelungen der Mitgliedstaaten der Europäi-               Auf Antrag des Verfügungsberechtigten können\n        schen Union in ihren wesentlichen Teilen ange-            auch die nach § 3 Absatz 2 FZV von den Vor-\n        passt. In Deutschland wurde die harmonisierte             schriften über das Zulassungsverfahren ausge-\n        Zulassungsbescheinigung am 01.10.2005 einge-              nommenen Fahrzeuge zugelassen werden (§ 3\n        führt. Sie besteht aus zwei Teilen.                       Absatz 3 FZV). Für diese, von den Vorschriften\n        Dabei ersetzt die Zulassungsbescheinigung                 über das Zulassungsverfahren ausgenommenen\n        – Teil I den damaligen Fahrzeugschein und                 (also auch für zulassungsfreie, aber kennzeichen-\n                                                                  pflichtige) Fahrzeuge ist bei deren Zulassung\n        –    Teil II den damaligen Fahrzeugbrief.                 auch eine aus den Teilen I und II bestehende Zu-\n        Die Festlegung des Inhalts beider Teile der Zu-           lassungsbescheinigung auszufertigen.\n        lassungsbescheinigung ist von dem Bestreben\n        getragen, neben den von der EG-Richtlinie ge-       2.    Gestaltung, Papier, Druckfarbe und\n        forderten obligatorischen Angaben nur solche              Sicherheitsmerkmale\n        weiteren Angaben aufzunehmen, die der Funk-               Die Zulassungsbescheinigung\n        tion des jeweiligen Teils der Zulassungsbeschei-\n        nigung entsprechen. Diese Überlegungen führen             –    Teil I (Fahrzeugschein) muss dem Muster in\n        zu einer unterschiedlichen inhaltlichen Ausge-                 Anlage 5 zu § 11 Absatz 1 FZV und\n        staltung der beiden Teile der Zulassungsbeschei-          –    Teil II (Fahrzeugbrief) muss dem Muster in\n        nigung.                                                        Anlage 7 zu § 12 Absatz 2 FZV\n        Die Zulassungsbescheinigung                               sowie den jeweiligen Vorbemerkungen hierzu\n        – Teil I (Fahrzeugschein)                                 entsprechen.\n            dokumentiert die Zulassung zum Verkehr          3.    Bedrucken der Zulassungsbescheinigung\n            und stellt das wesentliche Legitimations-\n            papier bei Verkehrskontrollen dar. Es enthält         Für das Ausfüllen sind Drucker und Tinten einzu-\n            daher u. a. die wichtigsten Angaben zum               setzen, die für die Erstellung amtlicher Dokumen-\n            Fahrzeug. Auf die Aufnahme bestimmter                 te geeignet sind.\n            technischer Daten, die aus anderen Unter-\n                                                            4.    Beziehen der Vordrucke der Zulassungs-\n            lagen entnommen werden können, z. B. der\n                                                                  bescheinigung\n            Übereinstimmungsbescheinigung bei Fahr-\n            zeugen mit EG-Typgenehmigung oder der           4.1   Zulassungsbescheinigung Teil I\n            Datenbestätigung (Muster 2d zu § 20 StVZO)            Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I\n            bei Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmi-             sind zu beziehen bei\n            gung (Allgemeine Betriebserlaubnis – ABE)\n            wird aus Gründen des Umfangs und der                  a)   der Bundesdruckerei GmbH durch autori-\n            Übersichtlichkeit der Zulassungsbescheini-                 sierte Druckereien und Verlage. Die Unter-\n            gung verzichtet.                                           nehmen autorisiert das Kraftfahrt-Bundes-\n                                                                       amt (siehe hierzu Vorbemerkungen zur\n        –   Teil II (Fahrzeugbrief)                                    Zulassungsbescheinigung Teil I in der Anla-\n            dient vor allem als Nachweis der Verfügungs-               ge 5 zur FZV). Die autorisierten Unternehmen\n            berechtigung im Zulassungsverfahren. Vor                   gibt das Kraftfahrt-Bundesamt im Internet\n            diesem Hintergrund konnte der Datenum-                     unter www.kba.de in dem geschützten Be-\n            fang auf die von Anhang II Nummer II der                   reich „Zentrale Register → Zentrales Fahr-\n            Richtlinie 2003/127/EG geforderten obligato-               zeugregister → Informationen für Behörden\n            rischen Angaben sowie einige weitere für die               und Softwareanbieter“ bekannt. Der Zu-\n            Identifizierung des Fahrzeugs und für die                  gangscode zu diesem geschützten Bereich\n            Aufgabenerledigung der nach Landesrecht                    kann beim Kraftfahrt-Bundesamt erfragt\n            zuständigen Behörden (Zulassungsbehör-                     werden. Die autorisierten Druckereien und\n            den) und des Kraftfahrt-Bundesamtes not-                   Verlage nehmen die Endfertigung der Vor-\n            wendigen Angaben beschränkt werden.                        drucke und deren Vertrieb an die Zulas-\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       805                                                 Heft 24 – 2016\n\n            sungsbehörden vor. Bei der Endfertigung                      –    Änderungen, die dokumentenrelevant sind\n            können feststehende Angaben der Zulas-                            (§§ 11 und 13 FZV) sowie\n            sungsbehörde (Bezeichnung und Sitz der                       –    Ersatzausfertigung für einen in Verlust gera-\n            Zulassungsbehörde, Unterscheidungszei-                            tenen oder unbrauchbar gewordenen Teil I\n            chen des Verwaltungsbezirks) bei entspre-                         der Zulassungsbescheinigung oder Fahr-\n            chender Auftragserteilung drucktechnisch                          zeugschein.\n            aufgebracht werden.\n                                                                         Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungs-\n        b) autorisierten Druckereien und Verlagen                        behörden Typdaten zur Verfügung (§ 11 Absatz 3\n           durch die Zulassungsbehörden.                                 Satz 1 bzw. § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV), damit die\n4.2     Zulassungsbescheinigung Teil II                                  Zulassungsbehörden die Fahrzeugdaten auto-\n        Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II                    matisiert in die Zulassungsbescheinigung Teil I\n        können schriftlich bestellt werden beim Kraft-                   und/oder Teil II übertragen können.\n        fahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg von                             Für Fahrzeuge, für die keine Typdaten vorliegen,\n        –   Inhabern einer EG-Typgenehmigung (EG-TG)                     kann die Zulassungsbehörde bei Umschreibung\n            oder nationalen Typgenehmigung für Fahr-                     eines Fahrzeugs aus dem Bezirk einer anderen\n            zeuge bzw. von deren Vertretern oder Bevoll-                 Zulassungsbehörde die für das Ausfertigen des\n            mächtigten (im Folgenden „Genehmigungs-                      Teils I der Zulassungsbescheinigung notwendi-\n            inhaber“ genannt),                                           gen Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahr-\n                                                                         zeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes im\n        –   Zulassungsbehörden.                                          automatisierten Verfahren abrufen (§ 39 FZV).\n        Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Bundesdru-             5.2     Zulassungsbescheinigung Teil II\n        ckerei GmbH beauftragen, Vordrucke der Zulas-\n        sungsbescheinigung Teil II an Bezugsberechtigte          5.2.1   Genehmigungsinhaber\n        unmittelbar auszuliefern.                                        Die Genehmigungsinhaber geben den von ihnen\n        Die Gebühren richten sich nach der Gebühren-                     gelieferten Fahrzeugen jeweils einen von ihnen\n        ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Ge-                     ausgefüllten, für die Erstzulassung des Fahr-\n        bOSt) in der jeweils geltenden Fassung und sind                  zeugs bestimmten Vordruck einer Zulassungs-\n        durch die Genehmigungsinhaber im Voraus zu                       bescheinigung Teil II mit. In folgenden Fällen sind\n        entrichten. Die Zulassungsbehörden rechnen die                   Genehmigungsinhaber berechtigt, Vordrucke der\n        Vordrucke unmittelbar nach deren Lieferung mit                   Zulassungsbescheinigung Teil II auszufüllen\n        dem Kraftfahrt-Bundesamt ab.                                     a)   für dem genehmigten Typ entsprechende,\n        Wünscht ein Genehmigungsinhaber den Ein-                              zulassungspflichtige Fahrzeuge;\n        druck technischer Daten oder von Angaben zum                          ferner für vom Genehmigungsinhaber herge-\n        Genehmigungsinhaber und seiner Unterschrift                           stellte oder zu vertreibende Fahrzeuge, die\n        (faksimiliert) durch die Bundesdruckerei GmbH,                        einem genehmigten Typ nicht entsprechen.\n        sind Einzelheiten hierzu mit der Bundesdruckerei                      Bei letzteren ist der jeweilige Vordruck der Zu-\n        GmbH unmittelbar zu vereinbaren. In diesem Zu-                        lassungsbescheinigung Teil II durch Eintrag\n        sammenhang entstehende Druckkosten werden                             der Marke (Handelsname bzw. Firmenbe-\n        dem Besteller von der Bundesdruckerei GmbH                            zeichnung des Herstellers) und der Fahrzeug-\n        unmittelbar in Rechnung gestellt.                                     Identifizierungsnummer an das betreffende\n        Schriftverkehr mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ist                       Fahrzeug zu binden. Ferner können die tech-\n        in deutscher Sprache zu führen. Abweichungen                          nischen Fahrzeugdaten soweit eingetragen\n        hiervon bedürfen der ausdrücklichen Zustim-                           werden, wie sie bereits vor Abgabe des Gut-\n        mung des Kraftfahrt-Bundesamtes.                                      achtens eines amtlich anerkannten Sachver-\n                                                                              ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder\n        Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil                        eines Technischen Dienstes feststehen. Die\n        II müssen vom Genehmigungsinhaber vor Dieb-                           Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO bzw. Ein-\n        stahl sowie vor missbräuchlicher Verwendung                           zelgenehmigung nach § 13 EG-FGV für das\n        geschützt und durch Einschreiben oder Wertpa-                         dem genehmigten Typ nicht entsprechende\n        ket an Empfangsberechtigte versandt oder gegen                        Fahrzeug wird von der zuständigen Zulas-\n        Quittung ausgehändigt werden.                                         sungsbehörde erst aufgrund eines solchen\n                                                                              Gutachtens erteilt.\n5.      Zuständige Stellen für das Ausfüllen und das\n        Ausfertigen der Zulassungsbescheinigung                          b) für Fahrzeuge, die aufgrund einer Mehrstu-\n                                                                            fen-Typgenehmigung hergestellt wurden, ist\n5.1     Zulassungsbescheinigung Teil I                                      der Inhaber der Genehmigung der letzten\n5.1.1   Zulassungsbehörden                                                  Baustufe berechtigt, einen vom Hersteller\n        Die Zulassungsbehörden sind für das Ausfertigen                     des Basisfahrzeugs bereits ausgefüllten Vor-\n        der Zulassungsbescheinigung Teil I zuständig bei                    druck der Zulassungsbescheinigung Teil II\n                                                                            durch eine vom Inhaber der Genehmigung\n        –   Zulassung eines Fahrzeugs,                                      der letzten Baustufe ausgefüllten Vordruck\n        –   Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für                      der Zulassungsbescheinigung Teil II zu er-\n            ein zulassungsfreies aber kennzeichenpflich-                    setzen, wenn das Fahrzeug zuvor noch nicht\n            tiges Fahrzeug,                                                 zugelassen worden ist. Der Inhaber der Ge-\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                                             806                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n             nehmigung der letzten Baustufe hat den vom                   linie EG-Typgenehmigungsverfahren für\n             Hersteller des Basisfahrzeugs ausgefüllten                   Fahrzeuge jeweils mitgegebenen EG-Über-\n             Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil                    einstimmungsbescheinigung,\n             II dem Kraftfahrt-Bundesamt mit dem Hin-                 –   bei Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:\n             weis auf den neu ausgefüllten Vordruck der                   nur bei Vorlage der dem Fahrzeug vom Ge-\n             Zulassungsbescheinigung Teil II zu übersen-                  nehmigungsinhaber nach § 20 und Muster 2d\n             den.                                                         StVZO mitgegebenen Datenbestätigung,\n             Eine Änderung der Herstellerbezeichnung ist              –   bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung:\n             damit nicht verbunden.                                       nur bei Vorlage (oder bei gleichzeitigem An-\n        c)   als Ersatz für einen vom Genehmigungsinha-                   trag auf Erteilung) der nach § 21 StVZO oder\n             ber bereits früher ausgefüllten und dem Fahr-                nach § 13 EG-FGV bereits erteilten (oder zu\n             zeug mitgegebenen Vordruck, wenn                             erteilenden) Betriebserlaubnis bzw. Einzel-\n             –   der zuerst ausgefüllte Vordruck nach-                    genehmigung,\n                 weislich in Verlust geraten ist und fest-            –   bei Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen\n                 steht, dass das Fahrzeug noch nicht zu-                  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\n                 gelassen wurde; vor dem Ausfüllen eines                  in einem Vertragsstaat des Europäischen\n                 Ersatzvordrucks ist unter Angabe der                     Wirtschaftsraums zugelassen waren:\n                 Nummer des verlorenen Vordrucks so-                      nur bei Vorlage der in diesem Staat ausge-\n                 wie der Fahrzeug-Identifizierungsnum-                    stellten Zulassungsbescheinigung,\n                 mer des Fahrzeugs beim Kraftfahrt-Bun-               –   bei Fahrzeugen, die zuvor im Ausland außer-\n                 desamt zu erfragen, ob das Zentrale                      halb eines Mitgliedstaates der Europäischen\n                 Fahrzeugregister bereits Eintragungen                    Union oder eines Vertragsstaats des Europäi-\n                 über eine Zulassung dieses Fahrzeugs                     schen Wirtschaftsraums zugelassen waren:\n                 enthält;                                                 nur bei Vorlage geeigneter Verfügungs-\n             –   die Zulassung eines Fahrzeugs infolge                    rechtsnachweise nach Nummer 5.2.2.1,\n                 einer Verwechslung von Teilen II der Zu-             –   als Ersatz:\n                 lassungsbescheinigung bzw. Fahrzeug-                     für eine nicht mehr brauchbare (z. B. vollge-\n                 briefen irrtümlich in einen nicht zu dem                 schriebene, beschädigte) sowie für eine in\n                 zugelassenen Fahrzeug gehörenden Teil II                 Verlust geratene Zulassungsbescheinigung\n                 der Zulassungsbescheinigung oder Fahr-                   Teil II bzw. einen Fahrzeugbrief.\n                 zeugbrief eingetragen worden ist. Dies gilt\n                                                                      Ferner sind die Zulassungsbehörden verpflichtet,\n                 nur, wenn die Zulassungsbehörde\n                                                                      in der Zulassungsbescheinigung Teil II Eintragun-\n                 •   den irrtümlich in den nicht zum zu-              gen über Änderungen nach § 13 FZV und Ände-\n                     gelassenen Fahrzeug gehörenden                   rungen zum Merkmal der Betriebserlaubnis (Feld\n                     Teil II der Zulassungsbescheinigung              17) vorzunehmen.\n                     bzw. Fahrzeugbrief eingetragenen\n                                                                      Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde\n                     Zulassungseintrag als ungültig ge-\n                     strichen,                                        –   fertigt eine Zulassungsbescheinigung Teil II\n                                                                          nach Nummer 5.2.2.1 bzw.\n                 •   in dem irrtümlich verwendeten Teil II\n                     der Zulassungsbescheinigung bzw.                 –   füllt einen Vordruck der Zulassungsbeschei-\n                     Fahrzeugbrief einen Vermerk über                     nigung Teil II nach Nummer 5.2.2.2\n                     die Verwechslung eingetragen,                    nur auf Antrag aus. Der Antragsteller hat für jeden\n                 •   den Zulassungseintrag in die tat-                Antrag auf Ausfertigen einer Zulassungsbeschei-\n                     sächlich zum zugelassenen Fahr-                  nigung Teil II oder Ausfüllen eines Vordrucks einer\n                     zeug gehörende Zulassungsbe-                     Zulassungsbescheinigung Teil II die Verfügungs-\n                     scheinigung übertragen und                       berechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen\n                                                                      (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 FZV). In begründeten\n                 •   das Fahrzeug des irrtümlich verwen-              Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde gemäß\n                     deten Vordrucks noch nicht zuge-                 § 12 Absatz 1 Satz 2 FZV beim Kraftfahrt-Bun-\n                     lassen hat.                                      desamt erfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen\n        Für Fahrzeuge, die nicht in die Bundesrepublik                Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk\n        Deutschland verbracht werden oder verbleiben                  vorhanden oder bereits eine Zulassungsbeschei-\n        sollen, darf kein Vordruck der Zulassungsbe-                  nigung Teil II ausgefertigt oder ein Vordruck hier-\n        scheinigung Teil II ausgefüllt werden.                        für ausgefüllt worden ist.\n5.2.2   Zulassungsbehörden                                            Den ausgefüllten Vordruck einer bzw. die aus-\n        Die Zulassungsbehörden werden nur im Rahmen                   gefertigte Zulassungsbescheinigung Teil II darf\n        ihrer örtlichen Zuständigkeit tätig. Für das Aus-             die Zulassungsbehörde nur an den Antragsteller\n        füllen und Ausfertigen der Zulassungsbescheini-               oder an die von diesem benannte Person bzw.\n        gung Teil II sind sie in folgenden Fällen zuständig:          Stelle aushändigen.\n        –    bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:             5.2.2.1 Nachweise\n             nur bei Vorlage der dem Fahrzeug vom Ge-                 Als Nachweise der Verfügungsberechtigung über\n             nehmigungsinhaber nach der Rahmenricht-                  das Fahrzeug gelten:\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      807                                     Heft 24 – 2016\n\n      a)   bei Wiederzulassung (§ 14 Absatz 6 FZV):                 gestellte Datenbestätigung, aus der her-\n           die letzte gültige Zulassungsbescheinigung               vorgeht, dass für das Fahrzeug noch\n           Teil II oder der letzte gültige damalige Fahr-           keine Zulassungsbescheinigung Teil II\n           zeugbrief. Fehlt dieses Dokument, ist das                oder kein Fahrzeugbrief ausgefüllt oder\n           Ausfertigen einer neuen Zulassungsbeschei-               ausgefertigt worden ist,\n           nigung Teil II nach § 12 Absatz 1 FZV zu be-         oder\n           antragen. Der Verlust der ausgefertigten da-         –   eine vergleichbare Unterlage über den\n           maligen Zulassungsbescheinigung Teil II bzw.             Erwerb des Fahrzeugs oder über den Er-\n           des damaligen Fahrzeugbriefes ist von der                werb eines Fahrzeugteils mit einer\n           Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundes-                 dauerhaft angebrachten Fahrzeug-Iden-\n           amt anzuzeigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt                 tifizierungsnummer des Fahrzeugs,\n           bietet die verlorene Zulassungsbescheinigung\n           Teil II bzw. den verlorenen Fahrzeugbrief auf        –   ggf. vorhandene ausländische Fahrzeug-\n           Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vor-         dokumente und Kennzeichenschilder,\n           lage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine             –   ggf. Zollquittung oder Zollurkunde über\n           neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst           die Zollfreistellung oder Zollunbedenk-\n           nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden (§ 12          lichkeitsbescheinigung, soweit kein in-\n           Absatz 4 Satz 4 FZV).                                    nergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt\n           Sofern das wieder zuzulassende Fahrzeug                  (§ 1b Umsatzsteuergesetz – UStG –).\n           im Zentralen Fahrzeugregister noch regist-           Gemäß § 23 Absatz 2 Verwaltungsverfah-\n           riert ist, kann die Zulassungsbehörde die für        rensgesetz besteht das Recht, bei nicht in\n           das Ausfertigen der Zulassungsbescheini-             deutscher Sprache abgefassten Nachweisen\n           gung benötigten Daten aus dem Zentralen              die Vorlage einer Übersetzung zu verlangen.\n           Fahrzeugregister im automatisierten Verfah-\n           ren abrufen. Sind die Fahrzeug- und Halter-          Bei Fahrzeugen, die vorher in einem EUCARIS-\n           daten im Zentralen Fahrzeugregister bereits          Vertragspartnerstaat zugelassen waren, hat die\n           gelöscht worden und kann die Übereinstim-            Zulassungsbehörde mittels einer EUCARIS-\n           mungsbescheinigung, die Datenbestätigung             Auskunft die vom Antragsteller angegebenen\n           oder die Bescheinigung über die Betriebs-            Daten mit den Daten im Fahrzeugregister des\n           erlaubnis für Einzelfahrzeuge bzw. Einzelge-         jeweiligen Staates abzugleichen (Art. 4 Buch-\n           nehmigung für Fahrzeuge des unveränderten            stabe a des Vertrages über ein Europäisches\n           Fahrzeugs nicht anderweitig beigebracht              Fahrzeug- und Führerscheininformations-\n           werden, ist § 21 der StVZO entsprechend              system (EUCARIS), BGBl. 2003 II S. 1786).\n           anzuwenden (§ 14 Absatz 6 Satz 5 FZV);               Bei Fahrzeugen, die nach den Angaben des\n                                                                Antragstellers nicht in einem EUCARIS-Ver-\n      b) bei Zulassung nach § 6 FZV von Fahrzeugen              tragspartnerstaat zugelassen waren oder\n         wie z. B.                                              deren zulassungsrechtliche Verhältnisse\n           –   zuvor im Ausland zugelassenen Fahr-              nicht eindeutig sind, kann die Zulassungs-\n               zeugen,                                          behörde zur Prüfung des Sachverhalts eine\n           –   gebrauchten Inlandsfahrzeugen, die bis-          EUCARIS-Auskunft einholen. Die Zulas-\n               lang auf nicht öffentlichem Gelände ge-          sungsbehörde hat das Kraftfahrt-Bundesamt\n               nutzt wurden,                                    über die erfolgte Zulassung im Sinne des Ar-\n                                                                tikels 7 Absatz 1 des EUCARIS-Vertrages zu\n           –   im Eigenbau (ggf. auch gewerbsmäßig)             unterrichten.\n               hergestellten Fahrzeugen,\n                                                                Die vorgelegte EG-Übereinstimmungsbe-\n           –   aus Beständen der Bundeswehr stam-               scheinigung, in der vom Genehmigungsinha-\n               menden Fahrzeugen,                               ber bescheinigt wird, dass das darin be-\n           –   zulassungsfreien Fahrzeugen, die zulas-          schriebene Fahrzeug in jeder Hinsicht mit\n               sungspflichtig werden oder gem. § 3 Ab-          dem genehmigten Typ übereinstimmt, gilt als\n               satz 3 FZV zugelassen werden sollen,             Nachweis über das Vorhandensein einer gül-\n           für die bislang kein Vordruck der Zulassungs-        tigen EG-Typgenehmigung (§ 6 Absatz 3\n           bescheinigung Teil II bzw. kein Fahrzeug-            FZV). Mit einer Datenbestätigung nach Mus-\n           brief-Vordruck ausgefüllt worden ist, etwa           ter 2d zu § 20 StVZO kann das Vorhanden-\n           folgende Unterlagen:                                 sein einer nationalen Typgenehmigung nach\n                                                                deutschem Recht nachgewiesen werden.\n           –   der Kaufvertrag oder die Originalrech-\n               nung, (auch elektronische Rechnung ge-           Enthält die Datenbestätigung keine Überein-\n               mäß Steuervereinfachungsgesetz),                 stimmungserklärung mit einem genehmigten\n                                                                Typ oder eine solche für ein unvollständiges\n           –   ggf. die Bescheinigung nach den §§ 4             Fahrzeug (z. B. für ein Fahrgestell), ist vor Er-\n               Absatz 5 oder 6 Absatz 3 FZV,                    teilung der erforderlichen Betriebserlaubnis\n           –   bei Fahrzeugen, die bislang für die Bun-         für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO) bzw. Einzel-\n               deswehr zugelassen waren, die in Anleh-          genehmigung für Fahrzeuge (§ 13 EG-FGV)\n               nung an Muster 2d zu § 20 StVZO von              das Gutachten eines amtlich anerkannten\n               der Zentralen Militärkraftfahrtstelle aus-       Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver-\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                                           808                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n            kehr oder eines Technischen Dienstes in                 für die Dauer von mindestens sechs Monaten\n            dem für den Einzelfall erforderlichen Umfang            aufzubewahren.\n            erforderlich.                                           Bei berechtigtem Interesse dürfen die auslän-\n            Der Nachweis über das Bestehen einer Typ-               dischen Fahrzeugpapiere nach Ablauf dieser\n            genehmigung, Betriebserlaubnis für Einzel-              Frist mit einem Ungültigkeitsvermerk wieder\n            fahrzeuge oder Einzelgenehmigung für Fahr-              an den Antragsteller ausgegeben werden. Die\n            zeuge gilt auch als erbracht, wenn die                  Herausgabe ist zu dokumentieren.\n            Zulassungsbescheinigung eines anderen                   In anderen Fällen sind, soweit zwischenstaat-\n            Mitgliedstaates der Europäischen Union                  liche Vereinbarungen nichts anderes vorse-\n            oder eines Vertragsstaates des Europäi-                 hen, ausländische Fahrzeugpapiere einzuzie-\n            schen Wirtschaftsraums vorgelegt wird. So-              hen. Falls die Rückgabe dieser Papiere an\n            fern die ausländische Zulassungsbescheini-              den Antragsteller erfolgt, ist zumindest auf\n            gung aus zwei Teilen besteht, kann bei                  jeder Seite, die das Kennzeichen und/oder\n            Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelas-           die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ent-\n            sen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bun-               hält, die Nummer der ausgefertigten Zulas-\n            desamt die Bestätigung der zuständigen                  sungsbescheinigung Teil II zu vermerken.\n            ausländischen Behörde darüber eingeholt            c)   Vor dem Ausfertigen einer Zulassungsbe-\n            wurde (§ 7 Absatz 2 Satz 5 FZV), dass gegen             scheinigung Teil II als Ersatz wegen Verlust\n            die erneute Zulassung des Fahrzeugs keine               der zuletzt gültigen Zulassungsbescheini-\n            Bedenken bestehen. Ist das Ausfertigen der              gung hat die Zulassungsbehörde je nach\n            Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II              Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob das\n            mit den im ausländischen Zulassungsdoku-                Ausfertigen gerechtfertigt ist. Dazu kann sie\n            ment enthaltenen technischen Daten nicht\n            möglich, können die fehlenden Angaben                   –   vom Antragsteller die Abgabe einer Ver-\n            durch Vorlage der EG-Übereinstimmungsbe-                    sicherung an Eides statt über den Verlust\n            scheinigung oder vergleichbarer Unterlagen                  der Zulassungsbescheinigung Teil II\n            beigebracht werden.                                         oder des damaligen Fahrzeugbriefes for-\n                                                                        dern (§ 5 StVG),\n            Auf den für die Zulassung des Fahrzeugs\n                                                                    –   eine Bescheinigung der zuletzt zuständi-\n            vorgelegten Unterlagen, die mit Ausnahme\n                                                                        gen Zulassungsbehörde verlangen, dass\n            der vorgelegten ausländischen Zulassungs-\n                                                                        gegen die Aufbietung keine Bedenken\n            bescheinigung dem Antragsteller in jedem\n                                                                        bestehen. Dies gilt nur dann, wenn die\n            Fall wieder vollständig auszuhändigen sind,\n                                                                        als Ersatz auszufertigende Zulassungs-\n            vermerkt die Zulassungsbehörde die Num-\n                                                                        bescheinigung Teil II bei einer anderen\n            mer der von ihr ausgefertigten Zulassungs-\n                                                                        Zulassungsbehörde beantragt wird, als\n            bescheinigung Teil II.\n                                                                        bei der, von der das verlorene Dokument\n            Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb ge-                zuletzt behandelt wurde,\n            mäß § 1 b UStG vor, ist das erstmalige Aus-             –   durch den Antragsteller die Verfügungs-\n            fertigen einer Zulassungsbescheinigung Teil                 berechtigung über das Fahrzeug nach-\n            II gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchsta-                    weisen lassen.\n            be a und Nummer 2 Buchstabe a UStG dem\n            zuständigen Finanzamt zu melden (s. auch                Sofern vorhanden, ist zusätzlich ein Nachweis\n            VkBl. Heft 1/1997, S. 2), wobei der nach Ab-            über die technischen Daten des Fahrzeugs\n            schnitt II. Absatz 2 unter Ziffer 34 des Fahr-          vorzulegen. Ist das betroffene Fahrzeug im\n            zeugbriefes vorgesehene Vermerk oder ein                Zentralen Fahrzeugregister registriert, kann\n            ähnlicher Hinweis in die Zulassungsbeschei-             die Zulassungsbehörde die für das Ausferti-\n            nigung Teil II nicht einzutragen ist.                   gen der Zulassungsbescheinigung benötigten\n                                                                    Daten auch aus dem Zentralen Fahrzeugre-\n            Bei Fahrzeugen, die vorher in einem anderen             gister im automatisierten Verfahren abrufen.\n            Mitgliedstaat der Europäischen Union oder               Das Ausfertigen der neuen Zulassungsbe-\n            einem Vertragsstaat des Europäischen Wirt-              scheinigung Teil II ist von dem erfolglosen\n            schaftsraums zugelassen waren, ist die aus-             Verlauf der Aufbietung abhängig zu machen\n            ländische Zulassungsbescheinigung in je-                (§ 12 Absatz 4 FZV).\n            dem Fall einzuziehen (§ 7 Absatz 2 FZV). Die\n            deutsche Zulassungsbehörde unterrichtet                 Wird der in Verlust geratene Teil II der Zu-\n            die zuständige ausländische Stelle vom Ein-             lassungsbescheinigung oder Fahrzeugbrief\n            ziehen der ausländischen Zulassungsbe-                  wieder aufgefunden, ist dieser der Zulas-\n            scheinigung binnen zwei Monaten über das                sungsbehörde vorzulegen, von ihr einzuzie-\n            Kraftfahrt-Bundesamt. Die eingezogene aus-              hen und zu vernichten.\n            ländische Zulassungsbescheinigung ist der          d) Beim Ausfertigen einer neuen Zulassungs-\n            Ausgabestelle zurückzugeben, wenn sie in-             bescheinigung Teil II als Ersatz für eine Zu-\n            nerhalb von sechs Monaten nach dem Ein-               lassungsbescheinigung Teil II oder für einen\n            ziehen einen entsprechenden Antrag stellt.            Fahrzeugbrief, die/der vollgeschrieben, be-\n            Für diesen Zweck sind die eingezogenen                schädigt oder aus anderen Gründen un-\n            ausländischen Zulassungsbescheinigungen               brauchbar geworden ist (§ 12 Absatz 5 FZV),\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                       809                                               Heft 24 – 2016\n\n           ist die damalige Zulassungsbescheinigung                      Die Standards für die Datenübermittlung be-\n           Teil II bzw. der damalige Fahrzeugbrief der                   stimmt das Kraftfahrt-Bundesamt.\n           Zulassungsbehörde vorzulegen, von ihr                         Über den ausgefüllten Vordruck der Zulassungs-\n           durch einen Ungültigkeitsvermerk zu entwer-                   bescheinigung Teil II ist entsprechend der Num-\n           ten und nach Eintragung der Nummer der                        mer 7.2.2 ein Verwendungsnachweis zu führen.\n           neuen Zulassungsbescheinigung Teil II dem                     Wird das Fahrzeug bei einer anderen Zulas-\n           Antragsteller zurückzugeben.                                  sungsbehörde zugelassen, hat diese der Zulas-\n5.2.2.2 Ausfüllen des ersten Vordrucks der Zulas-                        sungsbehörde, die den Vordruck der Zulas-\n        sungsbescheinigung Teil II                                       sungsbescheinigung Teil II zuvor ausgefüllt hat,\n       Für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung, natio-                       das zugeteilte Kennzeichen mitzuteilen.\n       naler Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,              5.2.3   Mitwirken durch amtlich anerkannte Sachver-\n       –   die im Inland oder im Ausland bisher nicht                    ständige für den Kraftfahrzeugverkehr und\n           zugelassen wurden und                                         eines Technischen Dienstes\n       –   für die bisher ein Vordruck der Zulassungs-                   Für Fahrzeuge, die einem EG-Typ entsprechen,\n           bescheinigung Teil II oder ein Fahrzeugbrief-                 ist die EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei-\n           Vordruck nicht ausgefüllt wurde,                              zufügen und als Datengrundlage zu verwenden.\n                                                                         Handelt es sich nicht um ein solches Fahrzeug\n       kann die örtlich zuständige Zulassungsbehörde                     oder sind Änderungen an dem Fahrzeug vorge-\n       auf Antrag jeweils einen Vordruck der Zulas-                      nommen worden, gilt Folgendes:\n       sungsbescheinigung Teil II auch ohne gleichzei-\n       tige Zulassung des Fahrzeugs ausfüllen.                           Das Mitwirken durch amtlich anerkannte Sach-\n                                                                         verständige für den Kraftfahrzeugverkehr be-\n       Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind                     schränkt sich auf das Erstellen des für das Er-\n       oder waren und in der Bundesrepublik nicht zu-                    teilen der Einzelgenehmigung notwendigen\n       gelassen werden sollen, darf kein Vordruck der                    Gutachtens (§§ 19 und/oder 21 StVZO bzw. § 13\n       Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt wer-                   EG-FGV). Der Technische Dienst darf nur Gut-\n       den, es sei denn, das Fahrzeug befindet sich be-                  achten für die Einzelgenehmigung von Fahrzeu-\n       reits im Inland und es wird gleichzeitig die Zutei-               gen nach § 13 EG-FGV erstellen. Die nach Lan-\n       lung eines Ausfuhrkennzeichens (§ 19 FZV)                         desrecht zuständige Behörde erteilt für das\n       beantragt.                                                        einzelne Fahrzeug auf der Grundlage des Gut-\n       Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde die                   achtens die Betriebserlaubnis bzw. Einzelgeneh-\n       vom Genehmigungsinhaber auszufüllende und                         migung. Abweichungen vom Gutachten dürfen\n       dem Fahrzeug mitzugebende EG-Übereinstim-                         durch die die Genehmigung erteilende Behörde\n       mungsbescheinigung bzw. Datenbestätigung                          ohne Beteiligung des amtlich anerkannten Sach-\n       (§ 2 Nummer 8 FZV) nach Muster 2d zu § 20                         verständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder\n       StVZO oder bei Fahrzeugen ohne Typgenehmi-                        eines Technischen Dienstes nur dann vorgenom-\n       gung die bereits erteilte Betriebserlaubnis für Ein-              men werden, wenn Codierungen (Schlüsselnum-\n       zelfahrzeuge nach § 21 StVZO bzw. Einzelgeneh-                    mern) und/oder die hierfür jeweils zu verwenden-\n       migung für Fahrzeuge nach § 13 EG-FGV                             den Klartextangaben vom amtlich anerkannten\n       vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die                  Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr\n       Zulassungsbehörde gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2                      oder eines Technischen Dienstes nicht oder un-\n       FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob                        zutreffend dargestellt wurden. In anderen Fällen\n       das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister ein-                   ist das Einvernehmen mit dem amtlich anerkann-\n       getragen, ein Suchvermerk vorhanden oder be-                      ten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver-\n       reits eine Zulassungsbescheinigung Teil II aus-                   kehr oder eines Technischen Dienstes herbeizu-\n       gefüllt oder ausgefertigt worden ist.                             führen oder ggf. eine Korrektur des Gutachtens\n       Die Ausführungen in Nummer 5.2.2.1 Buchstabe                      zu fordern.\n       b) sind bei der Ausgabe und beim Ausfüllen des                    Soweit der Genehmigungsinhaber oder die Zen-\n       Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II                     trale Militärkraftfahrtstelle für das Erstellen des\n       entsprechend zu beachten und anzuwenden. Die                      Gutachtens/Zusatzgutachtens eine Datenbestä-\n       vorgelegten Unterlagen sind dem Antragsteller in                  tigung gemäß Muster 2d zu § 20 StVZO ausge-\n       jedem Fall wieder vollständig auszuhändigen.                      stellt hat, kann diese als Grundlage für die Gut-\n       Nach dem Ausfüllen und dem Aushändigen des                        achtenerstellung beigezogen werden.\n       Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II\n       erstellt die Zulassungsbehörde einen Datensatz,           6.      Ausfüllen und Ausfertigen der Zulassungsbe-\n       der dem Kraftfahrt-Bundesamt umgehend zuge-                       scheinigung\n       leitet wird. Folgende Angaben sind erforderlich:          6.1     Zulassungsbescheinigung Teil I\n       –   Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,                   Für das Ausfertigen einer Zulassungsbescheini-\n       –   Datum der Ausgabe,                                            gung Teil I ist der Leitfaden zu beachten. Bei der\n                                                                         Übernahme von Daten aus einem Fahrzeugbrief\n       –   Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahr-                     in die Zulassungsbescheinigung Teil I sind nur\n           zeugs,                                                        solche Daten zu übernehmen, die für das Ein-\n       –   Name und Schlüsselnummer des Fahrzeug-                        tragen in die Zulassungsbescheinigung Teil I vor-\n           herstellers.                                                  gesehen sind. Dies gilt auch für „Bemerkungen“\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                                           810                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n        (Nummer 33 des damaligen Fahrzeugbriefes und               In anderen Fällen sind die Daten aus der Über-\n        -scheines), die sich auf Angaben beziehen, die in          einstimmungsbescheinigung bzw. der Datenbe-\n        der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr              stätigung (Muster 2d zu § 20 StVZO) oder der\n        enthalten sind. Andere Bemerkungen sind in das             Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder Ein-\n        Feld (22) der Zulassungsbescheinigung Teil I (Be-          zelgenehmigung für Fahrzeuge (bzw. den dazu\n        merkungen und Ausnahmen) zu übertragen. So-                erstellten Gutachten nach § 21 StVZO bzw. § 13\n        weit die Angaben aus einer bereits ausgefüllten            EG-FGV) in die entsprechenden Felder der Zu-\n        oder ausgefertigten Zulassungsbescheinigung                lassungsbescheinigung Teil II zu übernehmen.\n        oder aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt bereit-              Bei Vorlage eines Gutachtens eines amtlich an-\n        gestellten Typdaten übernommen werden, sind                erkannten Sachverständigen für den Kraftfahr-\n        sie vollständig, d. h. buchstaben-, ziffern- und           zeugverkehr oder eines Technischen Dienstes\n        stellengetreu, in die entsprechenden Druckfelder           zusätzlich zum bereits ausgefüllten Vordruck der\n        der Zulassungsbescheinigung Teil I zu übertra-             Zulassungsbescheinigung Teil II übernehmen die\n        gen. Für die Datenbereitstellung durch das Kraft-          Zulassungsbehörden die Daten aus dem Gutach-\n        fahrt-Bundesamt wird auf Nummer 6.2.2 verwie-              ten in die hierfür freigelassenen Felder oder ferti-\n        sen.                                                       gen eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II\n        Die Zulassungsbehörde versieht jede Zulas-                 aus. Für den Antragsteller dürfen dadurch keine\n        sungsbescheinigung Teil I mit einer laufenden              Mehrkosten entstehen.\n        Nummer. Sie hat durch geeignete Maßnahmen\n                                                                   Werden am Fahrzeug dokumentenrelevante Än-\n        die Einmaligkeit dieser Nummer sicherzustellen.\n                                                                   derungen (§ 13 FZV) vorgenommen, die ggf.\n        Ändert sich lediglich die Anschrift des Fahrzeug-          auch die Daten der Zulassungsbescheinigung\n        halters, kann, wenn dies aus verwaltungstechni-            Teil II betreffen, stellt die Zulassungsbehörde\n        schen Gründen erforderlich ist, die neue Anschrift         eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II aus.\n        durch einen entsprechenden Aufkleber – wie bei\n        Personalausweisen – auf der Zulassungsbe-                  Im Feld (24) ist einzutragen, welche Zulassungs-\n        scheinigung Teil I vermerkt werden.                        behörde die Zulassungsbescheinigung Teil II\n                                                                   ausgegeben hat. Soweit für das Fahrzeug bereits\n6.2     Zulassungsbescheinigung Teil II                            zuvor eine Zulassungsbescheinigung Teil II oder\n6.2.1   Ausfüllen durch den Genehmigungsinhaber                    ein damaliger Fahrzeugbrief bestanden hat, ist\n        Hat der Genehmigungsinhaber für das im Vor-                ferner im Feld (25) ein Vermerk über deren/des-\n        druck der Zulassungsbescheinigung Teil II zu be-           sen Verbleib wie folgt anzugeben:\n        schreibende Fahrzeug vom Kraftfahrt-Bundesamt              Verbleib der bisherigen Zulassungsbescheini-\n        Typdaten erhalten, bilden diese die Grundlage für          gung/des bisherigen Fahrzeugbriefs:\n        das Ausfüllen des Vordrucks der Zulassungsbe-\n        scheinigung Teil II. Die Daten für die Fahrzeug-                 Nummer        Verbleib, z. B. unbrauchbar\n                                                                         bzw. „ohne“   ausgehändigt, aufgeboten,\n        beschreibung sind stets vollständig, d. h. buch-\n        staben-, ziffern- und stellengetreu, in die                Nr.\n        entsprechenden Druckfelder des Vordrucks der\n                                                                   Im Übrigen ist für das Ausfertigen der Zulas-\n        Zulassungsbescheinigung Teil II zu übertragen.\n                                                                   sungsbescheinigung der Leitfaden zu beachten.\n        Felder in der Fahrzeugbeschreibung, zu denen\n        die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typ-        7.    Nachweis über das ordnungsgemäße Ver-\n        genehmigung keine Angaben vorsieht, sind mit               wenden von Zulassungsbescheinigungen\n        einem Strich (-) zu sperren, dagegen sind Felder,\n        zu denen die Angaben erst durch das Gutachten        7.1   Zulassungsbescheinigung Teil I\n        eines amtlich anerkannten Sachverständigen für             Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zu-\n        den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Techni-                ständigkeit durch geeignete Maßnahmen das\n        schen Dienstes festgestellt werden müssen, für             ordnungsgemäße Verwenden der Vordrucke der\n        nachträgliches Eintragen frei zu lassen.                   Zulassungsbescheinigung Teil I sicherzustellen\n        Im Feld (24) ist der Name des Genehmigungsin-              und diese hinreichend gegen Missbrauch zu\n        habers, der den Vordruck der Zulassungsbe-                 schützen. Soweit Vordrucke der Zulassungsbe-\n        scheinigung Teil II ausgefüllt hat, einzutragen.           scheinigung Teil I vor dem Ausfertigen gestohlen\n                                                                   werden oder anderweitig in Verlust geraten sind,\n        Im Übrigen ist für das Ausfüllen der Leitfaden zu\n                                                                   hat die Zulassungsbehörde in der Regel die von\n        beachten.\n                                                                   der Bundesdruckerei GmbH auf der Rückseite\n6.2.2   Ausfertigen durch die Zulassungsbehörden                   des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil\n        Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungs-            I aufgebrachte Vordrucknummer der Polizeibe-\n        behörden Typdaten zur Verfügung, um die Daten              hörde zur Aufnahme in den polizeilichen Fahn-\n        in die Zulassungsbescheinigung Teil II automati-           dungsbestand zu melden.\n        siert eintragen zu können.                                 Mit Ausfertigen unter gleichzeitigem Zuteilen der\n        Bei der Umschreibung von Fahrzeugen können                 Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I\n        auch die im Zentralen Fahrzeugregister des                 durch die Zulassungsbehörde erfolgt die Bin-\n        Kraftfahrt-Bundesamtes zu dem zugelassenen                 dung an einen konkreten Zulassungsvorgang\n        Fahrzeug bereits gespeicherten Fahrzeugdaten               und die Speicherung im örtlichen und im Zentra-\n        im automatisierten Verfahren abgerufen werden.             len Fahrzeugregister.\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       811                                          Heft 24 – 2016\n\n7.2     Zulassungsbescheinigung Teil II                              –    ggf. Empfänger des Vordrucks (genaue Fir-\n7.2.1   Verwendungsnachweis der Genehmigungs-                             menanschrift, bei Privatpersonen Wohnan-\n        inhaber                                                           schrift, Hinweis auf Identitätsnachweis des-\n                                                                          jenigen, der die Zulassungsbescheinigung\n        Die Genehmigungsinhaber haben durch geeigne-                      Teil II abgeholt hat – z. B. Personalausweis\n        te Maßnahmen das ordnungsgemäße Verwen-                           hat vorgelegen –)\n        den der Vordrucke der Zulassungsbescheinigung\n        Teil II sicherzustellen und diese hinreichend                – Bemerkungen\n        gegen Missbrauch zu schützen. Über die ausge-                Der Nachweis ist durch die Zulassungsbehörden\n        füllten Vordrucke der Zulassungsbescheinigung                15 Jahre lang aufzubewahren.\n        Teil II ist nach den Vorgaben des Kraftfahrt-Bun-            Verschriebene oder aus anderen Gründen un-\n        desamtes ein Nachweis zu führen (Verwendungs-                brauchbar gewordene Vordrucke der Zulas-\n        nachweis). Datenumfang und Art der Datenüber-                sungsbescheinigung Teil II haben die Zulas-\n        mittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt richten                 sungsbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt\n        sich nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt vorge-                zurückzusenden. Die Gebühren für diese Vor-\n        gebenen Standards. Darüber hinaus stellen die                drucke werden den Zulassungsbehörden je Vor-\n        Genehmigungsinhaber in eigener Zuständigkeit                 druck abzüglich der verauslagten Materialkosten\n        die Auskunftsfähigkeit über die ausgegebenen                 des Vordrucks erstattet.\n        Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II                Auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundesamtes ha-\n        für die Dauer von 15 Jahren sicher.                          ben die Zulassungsbehörden die Verwendungs-\n        Ist ein ausgefüllter Vordruck nachweislich vor Zu-           nachweise dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Prü-\n        lassung des darin bezeichneten Fahrzeugs in                  fung zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung\n        Verlust geraten, ist der Verlust dem Kraftfahrt-             ist mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmen.\n        Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, damit im\n        Zentralen Fahrzeugregister ein Suchvermerk auf-      8.      Inkrafttreten\n        genommen werden kann.                                        Diese Richtlinie ist ab dem 01.01.2017 anzuwen-\n        In den Verwendungsnachweisen sind verschrie-                 den. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie zur Zu-\n        bene bzw. aus anderen Gründen unbrauchbar                    lassungsbescheinigung Teil I und Teil II in der\n        gewordene Vordrucke sowie Vordrucke zu Fahr-                 Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2010\n        zeugen, die entgegen der ursprünglichen Absicht              (VkBl. 2010, Seite 360).\n        exportiert werden/worden sind, zu kennzeich-\n                                                             9.      Übergangsregelungen\n        nen. Diese kenntlich gemachten Vordrucke der\n        Zulassungsbescheinigung Teil II sind dem Kraft-              Fahrzeugbriefe und Fahrzeugscheine in den Fas-\n        fahrt-Bundesamt mit Bezug auf den Verwen-                    sungen der bis zum 30.09.2005 geltenden Mus-\n        dungsnachweis zu übersenden. Die Gebühren                    ter behalten ihre Gültigkeit solange, bis eines\n        für diese Vordrucke werden dem Genehmigungs-                 dieser Dokumente ersetzt werden muss.\n        inhaber je Vordruck abzüglich der verauslagten               Seit dem 01.10.2005 stellt die Bundeswehr Er-\n        Materialkosten des Vordrucks und der Bearbei-                werbern von Fahrzeugen der Bundeswehr eine\n        tungskosten erstattet.                                       Datenbestätigung in Anlehnung an Muster 2d\n7.2.2   Verwendungsnachweis der Zulassungsbehör-                     (§ 20 StVZO) aus. Vor dem 01.10.2005 ausge-\n        den                                                          stellte Bescheinigungen (VkBl. Heft 7/1978,\n                                                                     S. 166) behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit.\n        Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zu-                  Die Bescheinigung/die Datenbestätigung dient\n        ständigkeit durch geeignete Maßnahmen das                    zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde für die\n        ordnungsgemäße Verwenden der Vordrucke der                   erneute Zulassung des Fahrzeugs.\n        Zulassungsbescheinigung Teil II sicherzustellen\n        und diese hinreichend gegen Missbrauch zu\n        schützen. Über die ausgefüllten bzw. ausgefer-\n        tigten Zulassungsbescheinigungen Teil II ist ein     (VkBl. 2016 S. 803)\n        Verwendungsnachweis mit mindestens folgen-\n        den Angaben zu führen:\n        –   Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II\n        –   Bezeichnung des Fahrzeugherstellers\n        –   KBA-Herstellerschlüsselnummer (sofern be-\n            kannt)\n        –   Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahr-\n            zeugs\n        –   amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs (nur\n            soweit bekannt, ansonsten ist die Eintragung\n            des amtlichen Kennzeichens später nachzu-\n            holen)\n        –   Datum der Ausgabe der Zulassungsbeschei-\n            nigung Teil II\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n                                                                                    I.\n                                                        Der Querschnittsausschuss QA 6 „Standardleistungska-\n                                                        talog für den Straßen- und Brückenbau“ der Forschungs-\nNr. 197 Allgemeines Rundschreiben                       gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat\n        Straßenbau Nr. 26/2016                          unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder\n        Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht               und der Spitzenverbände der Bauwirtschaft den Leis-\n                                                        tungsbereich LB 104 Pflanzenlieferung des STLK fortge-\n                         und Vergabewesen;\n                                                        schrieben.\n                         Vergabe- und\n                         Vertragsunterlagen             Im LB 105 Verkehrssicherung an Arbeitsstellen wurde der\n                                                        Abschnitt 105 3 VORÜBERGEHENDE MARKIERUNG und\n                                                        im LB 113 Asphaltbauweisen der gesamte Leistungsbe-\n                          StB 14/7134.5/005-2628087     reich in den Folgetexten soweit erforderlich im Hinblick\n                          Bonn, den 21. November 2016   auf den Transport von Mischgut in thermoisolierten Trans-\n                                                        portbehältern redaktionell überarbeitet.\nOberste Straßenbaubehörden\nder Länder                                                                          II.\n\nnachrichtlich:                                          Die Änderungen im Einzelnen (LB 113 s. o.):\n\nBundesanstalt für Straßenwesen                          LB 104 Pflanzenlieferung:\n\nBundesrechnungshof                                      Der Leistungsbereich LB 104 (s. Anlage 3) wurde fach-\n                                                        technisch überarbeitet und dem aktuellen Regelwerk\nDEGES Deutsche Einheit                                  angepasst. Dieses war vor allem auch deswegen erfor-\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                      derlich, um die Forderungen des § 40 des Bundesnatur-\n                                                        schutzgesetzes zu erfüllen. Danach wird konkret gefor-\n                                                        dert, dass ab dem Jahr 2020 in der freien Landschaft nur\nBetreff:    Standardleistungskatalog für den            Gehölze gepflanzt werden sollen, die tatsächlich gene-\n            Straßen- und Brückenbau (STLK);             tisch aus der jeweiligen Region stammen. Bis dahin sollen\n            Herausgabe der Leistungsbereiche (LB)       aber bereits gebietseigene Gehölze ausgeschrieben und\n                                                        gepflanzt werden, sofern diese verfügbar sind.\n            –    LB 104 Pflanzenlieferung,\n                 2. Auflage 2016,                       In einem Leitfaden des BMUB „Leitfaden zur Verwendung\n                                                        gebietseigener Gehölze“, sind sechs sogenannte Vor-\n            –    LB 105 Verkehrssicherung an            kommensregionen aufgeführt. Diese sind im LB jeweils in\n                 Arbeitsstellen, 3. Auflage 2016,       einem Folgetext, differenziert nach den Angaben der tat-\n            –    LB 113 Asphaltbauweisen,               sächlichen Vorkommensgebiete, berücksichtigt worden.\n                 9. Auflage 2016                        Außerdem sind in diesem Zusammenhang Gehölze, wie\n                                                        z. B. Cytisus scoparius und Rosa majalis, neu mit aufge-\n            Korrekturfassung (08/16)                    nommen worden, die in dem Leitfaden benannt sind.\n            –    LB 112 Schichten ohne Bindemittel      LB 105 Verkehrssicherung an Arbeitsstellen:\n            –    LB 118 Kunstbauten aus Beton und       Der Abschnitt 105 3 VORÜBERGEHENDE MARKIERUNG\n                 Stahlbeton, 4. Auflage 2004            des Leistungsbereichs LB 105 (s. Anlage 4) wurde den\n            Veröffentlichung                            neuen „Zusätzlichen Vertragsbedingungen und Richtli-\n                                                        nien für Fahrbahnmarkierungen, Ausgabe 2013“ (ZTV M\n            –    LB 831 Fahrbahnmarkierungen Gelb-      13) angepasst.\n                 entwurf, Stand: August 2016\n                                                        Ein Abgleich zwischen dem LB 105 und dem LB 131 Fahr-\n            –    LB 807 Landschaftsbau Gelbentwurf,     bahnmarkierungen ergab, dass der Gelbentwurf LB 831\n                 Stand: August 2016                     Fahrbahnmarkierungen, Stand: August 2016 jetzt nur\n                                                        noch die weiße Fahrbahnmarkierung enthält, während die\nBezug:      Meine Allgemeinen Rundschreiben             vorübergehende Markierung (Gelbmarkierung) aus-\n            Straßenbau                                  schließlich im Leistungsbereich LB 105, 3. Auflage 2016\n            1.   Nr. 04/2015 vom 08.02.2015             enthalten ist.\n                 StB 14/7138.4/021-2361349              LB 118 Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton, Kor-\n            2.   Nr. 23/2010 vom 14.09.2010             rektur (08/16):\n                 S 12/7138.4/021-1279194                Die Katalognummern 118 613 und 118 618 wurden redak-\n            3.   Nr. 20/2015 vom 09.12.2015             tionell angepasst. (s. Anlage 2)\n                 StB 14/7134.5/005-2523186              LB 831 Fahrbahnmarkierungen, Gelbentwurf,\n            4.   Rundschreiben vom 20.10.2014           Stand: August 2016\n                 StB 14/7134.5/005-2313915              Auch der LB 131 Fahrbahnmarkierungen wurde an Hand\n                                                        der neuen ZTV M 13 überarbeitet.\nAnlagen:    1.   STLK-Ausgabestand 08/16\n                                                        LB 807 Landschaftsbau, Gelbentwurf,\n            2.   STLK-Korrekturliste 08/16              Stand: August 2016\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                                             814                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                                                       Anlage 1\n                                                                                       zum ARS Nr. 26/2016\n                                                                                       vom 21.11.2016\n                                                                                       StB 14/7134.5/005-2628087\n\n                        Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau\n         „Verzeichnis der eingeführten und DV-technisch aktuellen Leistungsbereiche, August 2016“\n                                        STLK-Ausgabestand (08/16)\n\n                                                                              Ausgabe- Korrektur-   Gelbentwurf\nLB-Nr. Bezeichnung des Leistungsbereiches\n                                                                                jahr    datum         (Stand)\n  101    Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen (2. Auflage 2007)    05/07      (07/15)        -\n  102    Entsorgung (1. Auflage 2012)                                          10/12         -           -\n  103    Bodenerkundung (2. Auflage 2003)                                      06/03         -           -\n  104    Pflanzenlieferung (2. Auflage 2016)                                   08/16         -           -\n  105    Verkehrssicherung an Arbeitsstellen (3. Auflage 2016)                 08/16                     -\n  106    Erdbau (4. Auflage 2001)                                              10/12      (10/12)\n         Korrigierter Gelbentwurf Erdbau (Homogenbereiche)\n  806                                                                          12/15\n         Stand Dezember 2015\n  107    Landschaftsbau (4. Auflage 2009)                                      10/11      (10/11)      08/16\n  108    Baugruben, Leitungsgräben (4. Auflage 2008)                           10/12      (10/12)        -\n  109    Wasserhaltung (3. Auflage 2011)                                       10/11         -           -\n  110    Entwässerung für Straßen (4. Auflage 2004)                            06/06      (06/06)        -\n  111    Entwässerung für Kunstbauten (4. Auflage 2005)                        03/05         -           -\n  112    Schichten ohne Bindemittel (3. Auflage 2014)                          08/16      (08/16)        -\n  113    Asphaltbauweisen (9. Auflage 2016)                                    08/16      (08/16)        -\n  114    Betonbauweisen (5. Auflage 2014)                                      07/15      (07/15)        -\n  115    Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen (4. Auflage 2010)         10/11      (10/11)        -\n  116    Gerüste, Behelfsbrücken (4. Auflage 2013)                             09/13      (09/13)        -\n  117    Gründungen (4. Auflage 2006)                                          05/07      (05/07)        -\n  118    Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (4. Auflage 2004)                08/16      (08/16)        -\n  119    Mauerwerk für Ingenieurbauten (4. Auflage 2015)                       12/15         -\n  120    Ingenieurbauten aus Stahl (4. Auflage 2015)                           12/15         -\n  121    Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten (4. Auflage 2003)          07/15      (07/15)        -\n  122    Korrosionsschutz von Stahl (2. Auflage 2009)                          10/10      (10/10)        -\n  123    Dichtungsschichten und Fugen für Ingenieurbauten (4. Auflage 2012)    10/12         -           -\n  124    Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (3. Auflage 2013)        09/13         -           -\n  125    Tunnelbau (1. Auflage 1999)                                           05/07      (05/07)        -\n  127    Lärmschutzkonstruktionen (3. Auflage 2011)                            10/11         -           -\n  128    Zäune, Holzgeländer (2. Auflage 2007)                                 10/11      (10/11)        -\n  129    Fahrzeug-Rückhaltesysteme und Leiteinrichtungen (1. Auflage 2013)     09/13         -           -\n  130    Verkehrsschilder (3. Auflage 2016)                                    10/11      (10/11)        -\n  131    Fahrbahnmarkierungen (2. Auflage 2002)                                08/02      (05/07)      08/16\n  132    Lichtsignalanlagen (1. Auflage 2015)                                  07/15         -           -\n  133    Straßenbeleuchtung (1. Auflage 1982)                                  10/10      (10/10)        -\n  134    Kabelverlegung (1. Auflage 1979)                                      05/07      (05/07)        -\n  135    Streckenfernmeldekabelmontage (1. Auflage 1993)                       05/07      (05/07)        -\n\nAusgabeformen des STLK\nDie Standardleistungstexte des STLK liegen gedruckt in Buchform (STLK-Buchausgabe) sowie digitalisiert als STLK/\nLB-Dateien auf Datenträger vor (STLK-Datenträgerausgabe). Die STLK-Buchausgabe besteht aus Einzelheften\n(Broschüren) im DIN A 4-Format, die jeweils einen Leistungsbereich (LB) umfassen. Die STLK/LB-Dateien gibt es im\noriginalen STLK-Format und umformatiert im StLB-Format.\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                   815                                                  Heft 24 – 2016\n\nAusgabestand August 2016                                     KN                 Korrekturanweisung\nDer Ausgabestand August 2016 enthält gegenüber dem\nAusgabestand Dezember 2015:                                Leistungsbereich 101, Ausgabe 05/07\n                                                           (Korrektur 07/15 s. Einlegeblatt 13a“)\na) Neue Leistungsbereiche:\n    – keine                                                101 610 Ändern       : Im FT 2.2 „5“ statt „4“\nb) Fortgeführte Leistungsbereiche:\n    – LB 104 Pflanzenlieferung                             Leistungsbereich 106, Ausgabe 10/01 (Korrektur 10/12)\n    – LB 105 Verkehrssicherung an Arbeitsstellen\n    – LB 113 Asphaltbauweisen                              106 005 Streichen :    Im FT 7.1 „Mittlere“\nc) Korrigierte Gelbentwürfe und Leistungsbereiche:                           :    Im FT 7.2 „Mittlere“\n    – LB 118 Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton                            :    Im FT 7.3 „Mittlere“\n    – LB 112 Schichten ohne Bindemittel                                      :    Im FT 7.4 „Mittlere“\n    – LB 113 Asphaltbauweisen                                                :    Im FT 7.5 „Mittlere“\nd) Zurückgezogene Gelbentwürfe und Leistungsbereiche       106 010 Streichen :    Im FT 5.01 „Mittlere“\n    – LB 804 Pflanzenlieferung                                               :    Im FT 5.02 „Mittlere“\ne) Derzeit gültige Gelbentwürfe:                                             :    Im FT 5.03 „Mittlere“\n    – LB 806 Erdbau (Homogenbereiche)                                        :    Im FT 5.04 „Mittlere“\n    – LB 831 Fahrbahnmarkierungen                                            :    Im FT 5.05 „Mittlere“\n    – LB 807 Landschaftsbau\n                                                           106 015 Streichen :    Im FT 6.1 „Mittlere“\n                                                                             :    Im FT 6.2 „Mittlere“\n                                                                             :    Im FT 6.3 „Mittlere“\n                          Anlage 2\n                                                                             :    Im FT 6.4 „Mittlere“\n                          zum ARS Nr. 26/2016\n                          vom 21.11.2016                                     :    Im FT 6.5 „Mittlere“\n                          StB 14/7134.5/005-2628087        106 020 Streichen :    Im FT 4.1 „Mittlere“\n                                                                             :    Im FT 4.2 „Mittlere“\n           Standardleistungskatalog für den                                  :    Im FT 4.3 „Mittlere“\n           Straßen- und Brückenbau (STLK)                                    :    Im FT 4.4 „Mittlere“\n „Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden                           :    Im FT 4.5 „Mittlere“\n            Korrekturen, Stand: August 2016“               106 025 Streichen :    Im FT 5.01 „Mittlere“\n                STLK-Korrekturliste 08/16                                    :    Im FT 5.02 „Mittlere“\nDie nachstehend aufgelisteten Druckfehler bzw. vorzu-                        :    Im FT 5.03 „Mittlere“\nnehmenden Korrekturen wurden bei der Anwendung des                           :    Im FT 5.04 „Mittlere“\nSTLK in den herausgegebenen Leistungsbereichen fest-                         :    Im FT 5.05 „Mittlere“\ngestellt. Die STLK/LB-Dateien des aktuellen DV STLK-       106 030 Streichen :    Im FT 4.1 „Mittlere“\nAusgabestand August 2016 enthalten bereits die nach-                         :    Im FT 4.2 „Mittlere“\nfolgend aufgelisteten Korrekturen:\n                                                                             :    Im FT 4.3 „Mittlere“\n                       INHALT                                                :    Im FT 4.4 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 101, Ausgabe 05/07 (Korrektur 07/15)                     :    Im FT 4.5 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 106, Ausgabe 10/01 (Korrektur 10/12)   106 036 Streichen :    Im FT 6.1 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 107, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/11)                     :    Im FT 6.2 „Mittlere“\n                                                                             :    Im FT 6.3 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 108, Ausgabe 08/08 (Korrektur 10/12)\n                                                                             :    Im FT 6.4 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 110, Ausgabe 08/04 (Korrektur 06/06)\n                                                                             :    Im FT 6.5 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 112, Ausgabe 06/14 (Korrektur 08/16)   106 041 Streichen :    Im FT 2.1 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 114, Ausgabe 09/13 (Korrektur 07/15)                     :    Im FT 2.2 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 115, Ausgabe 10/10 (Korrektur 10/11)                     :    Im FT 2.3 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 117, Ausgabe 06/06 (Korrektur 05/07)                     :    Im FT 2.4 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 118, Ausgabe 08/04 (Korrektur 08/16)                     :    Im FT 2.5 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 121, Ausgabe 06/03 (Korrektur 07/15)   106 046 Streichen :    Im FT 3.01 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 122, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/10)                     :    Im FT 3.02 „Mittlere“\n                                                                             :    Im FT 3.03 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 05/07)\n                                                                             :    Im FT 3.04 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 128, Ausgabe 05/07 (Korrektur 10/11)\n                                                                             :    Im FT 3.05 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 130 Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/11)\n                                                                             :    Im FT 7.01 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 131, Ausgabe 08/02 (Korrektur 03/05)   106 051 Streichen :    Im FT 7.02 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 133, Ausgabe 10/82 (Korrektur 10/10)                     :    Im FT 7.03 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 05/07)                     :    Im FT 7.04 „Mittlere“\n   Leistungsbereich 135, Ausgabe 11/93 (Korrektur 05/07)                     :    Im FT 7.05 „Mittlere“\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n KN                  Korrekturanweisung                                     KN              Korrekturanweisung\n106 056 Streichen :      Im FT 8.1 „Mittlere“                                             : Im FT 5.9 „Mittlere“\n                  :      Im FT 8.2 „Mittlere“                           106 520 Ändern    : AE „m“ statt „m2“\n                  :      Im FT 8.3 „Mittlere“                           106 540 Streichen : Im FT 3.1 „Mittlere“\n                  :      Im FT 8.4 „Mittlere“                                             : Im FT 3.2 „Mittlere“\n                  :      Im FT 8.5 „Mittlere“                                             : Im FT 3.3 „Mittlere“\n106 061 Streichen :      Im FT 8.1 „Mittlere“                                             : Im FT 3.4 „Mittlere“\n                  :      Im FT 8.2 „Mittlere“                                             : Im FT 3.5 „Mittlere“\n                  :      Im FT 8.3 „Mittlere“                                             : Im FT 3.9 „Mittlere“\n                  :      Im FT 8.4 „Mittlere“                           106 605 Streichen : Im FT 3.1 „Mittlere“\n                  :      Im FT 8.5 „Mittlere“                                             : Im FT 3.2 „Mittlere“\n106 116 Streichen :      Im FT 4.1 „Mittlere“                                             : Im FT 3.3 „Mittlere“\n                  :      Im FT 4.2 „Mittlere“                                             : Im FT 3.4 „Mittlere“\n                  :      Im FT 4.3 „Mittlere“                                             : Im FT 3.5 „Mittlere“\n                  :      Im FT 4.4 „Mittlere“                                             : Im FT 3.9 „Mittlere“\n                  :      Im FT 4.5 „Mittlere“                           106 610 Streichen : Im FT 3.1 „Mittlere“\n106 150 Ändern    :      FT 2.3 „Schaumlava 11/32 mm“ statt                               : Im FT 3.2 „Mittlere“\n                         „Schaumlava 11/32 mm. des AG“                                    : Im FT 3.3 „Mittlere“\n          Einfügen   :   FT 2.4 „Material = industrielles Nebenpro-                       : Im FT 3.4 „Mittlere“\n                         dukt nach Unterlagen des AG“\n                                                                                          : Im FT 3.5 „Mittlere“\n                    :    KFT 2.4 „Ind. Nebenpr. U AG“\n                                                                                          : Im FT 3.9 „Mittlere“\n          Streichen :    Im FT 6.1 „Mittlere“\n                                                                        106 615 Streichen : Im FT 7.01 „Mittlere“\n                    :    Im FT 6.2 „Mittlere“\n                                                                                          : Im FT 7.02 „Mittlere“\n                    :    Im FT 6.3 „Mittlere“\n                                                                                          : Im FT 7.03 „Mittlere“\n                    :    Im FT 6.4 „Mittlere“\n                                                                                          : Im FT 7.04 „Mittlere“\n                    :    Im FT 6.5 „Mittlere“\n106 165   Streichen :    Im FT 5.01 „Mittlere“                                            : Im FT 7.05 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.02 „Mittlere“                                            : Im FT 7.99 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.03 „Mittlere“                          106 620 Streichen : Im FT 8.1 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.04 „Mittlere“                                            : Im FT 8.2 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.05 „Mittlere“                                            : Im FT 8.3 „Mittlere“\n106 170   Streichen :    Im FT 5.1 „Mittlere“                                             : Im FT 8.4 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.2 „Mittlere“                                             : Im FT 8.5 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.3 „Mittlere“                                             : Im FT 8.9 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.4 „Mittlere“                           106 625 Streichen : Im FT 6.1 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.5 „Mittlere“                                             : Im FT 6.2 „Mittlere“\n106 185   Streichen :    Im FT 2.1 „Mittlere“                                             : Im FT 6.3 „Mittlere“\n                    :    Im FT 2.2 „Mittlere“                                             : Im FT 6.4 „Mittlere“\n                    :    Im FT 2.3 „Mittlere“                                             : Im FT 6.5 „Mittlere“\n                    :    Im FT 2.4 „Mittlere“                                             : Im FT 6.9 „Mittlere“\n                    :    Im FT 2.5 „Mittlere“                           106 705 Streichen : Im FT 4.1 „Mittlere“\n106 210   Streichen :    Im FT 5.1 „Mittlere“                                             : Im FT 4.2 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.2 „Mittlere“                                             : Im FT 4.3 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.3 „Mittlere“                                             : Im FT 4.4 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.4 „Mittlere“                                             : Im FT 4.5 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.5 „Mittlere“                                             : Im FT 4.9 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.9 „Mittlere“                           106 8   Streichen : Ganzer Abschnitt\n106 230   Streichen :    Im FT 5.1 „Mittlere“                           106 916 Streichen : Im FT 4.1 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.2 „Mittlere“                                             : Im FT 4.2 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.3 „Mittlere“                                             : Im FT 4.3 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.4 „Mittlere“                                             : Im FT 4.4 „Mittlere“\n                    :    Im FT 5.5 „Mittlere“                                             : Im FT 4.5 „Mittlere“\n          Streichen :    Im FT 5.9 „Mittlere“                                             : Im FT 4.9 „Mittlere“\n          Ändern    :    AE „m“ statt „m2“                              106 921 Streichen : Im FT 4.1 „Mittlere“\n106 540   Streichen :    Im FT 3.1 „Mittlere“                                             : Im FT 4.2 „Mittlere“\n                    :    Im FT 3.2 „Mittlere“                                             : Im FT 4.3 „Mittlere“\n                    :    Im FT 3.3 „Mittlere“                                             : Im FT 4.4 „Mittlere“\n                    :    Im FT 3.4 „Mittlere“                                             : Im FT 4.5 „Mittlere“\n                    :    Im FT 3.5 „Mittlere“                                             : Im FT 4.9 „Mittlere“\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                               817                                                      Heft 24 – 2016\n\n KN                  Korrekturanweisung                                   KN                   Korrekturanweisung\n106 931 Streichen :    Im FT 3.01 „Mittlere“                         107 733 Ändern            : Im FT 4.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 3.02 „Mittlere“                                                     „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 3.03 „Mittlere“                                                   : Im FT 4.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 3.04 „Mittlere“                                                     „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 3.05 „Mittlere“                                 Streichen         : Im KFT 4.2 „i.“\n                  :    Im FT 3.99 „Mittlere“                         107 735 Ändern            : Im FT 5.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                                                                                                 „im Baustellenbereich“\n106 936 Streichen :    Im FT 3.01 „Mittlere“\n                                                                                               : Im FT 5.02 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 3.02 „Mittlere“                                                     „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 3.03 „Mittlere“                                 Streichen         : Im KFT 5.02 „i.“\n                  :    Im FT 3.04 „Mittlere“                         107 737 Ändern            : Im FT 7.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 3.05 „Mittlere“                                                     „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 3.99 „Mittlere“                                                   : Im FT 7.02 „innerhalb der Baustelle“ statt\n106 941 Streichen :    Im FT 3.01 „Mittlere“                                                     „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 3.02 „Mittlere“                                 Streichen         : Im KFT 7.02 „i.“\n                  :    Im FT 3.03 „Mittlere“                         107 739 Ändern            : Im FT 8.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 3.04 „Mittlere“                                                     „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 3.05 „Mittlere“                                                   : Im FT 8.3 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 3.99 „Mittlere“                                                     „im Baustellenbereich“\n106 956 Streichen :    Im GT „Angaben im Bieterangaben-Ver-                  Streichen         : Im KFT 8.3 „i.“\n                       zeichnis über Hersteller =, Mattentyp =,      107 741 Ändern            : Im FT 6.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                       Verbundkonstruktion =.                                                    „im Baustellenbereich“\n          Ändern     : Im FT 1.1 „Trockenmasse“ statt                                          : Im FT 6.3 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                       „Trockengewicht“                                                          „im Baustellenbereich“\n                     : Im FT 1.2 „Trockenmasse“ statt                        Streichen         : Im KFT 6.3 „i.“\n                       „Trockengewicht“                              107 745 Ändern            : Im FT 6.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                     : Im FT 7.1 „Scherfestigkeit mind. 30 Grad“                                 „im Baustellenbereich“\n                       statt „Scherfestigkekit mind. 30(.“                                     : Im FT 6.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                                                                                                 „im Baustellenbereich“\nLeistungsbereich 107, Ausgabe 12/09, Korrektur 10/11                                             Im KFT 6.2 „,“ statt “/i.“\n                                                                     107 747 Ändern            : Im FT 5.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n107 413 Ändern      : Im FT 4.3 „innerhalb der Baustelle“ statt                                  „im Baustellenbereich“\n                      „im Baustellenbereich“\n                                                                                               : Im FT 5.02 „innerhalb der Baustelle“ statt\n107 417   Ändern    : Im FT 4.3 „innerhalb der Baustelle“ statt                                  „im Baustellenbereich“\n                      „im Baustellenbereich“\n                                                                                   Streichen   : Im KFT 5.02 „i.“\n107 429   Ändern    : Im GT „Innerhalb der Baustelle“ statt „im\n                      Baustellenbereich“\n                                                                     Leistungsbereich 108, Ausgabe 08/08\n107 525   Ändern    : Im FT 2.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                                                                     (Korrektur 10/12 s. Einlegeblatt Seite „21a“)\n                      „im Baustellenbereich“\n                    : Im KFT „Baustelle“ statt „Soden aus            108 310 Einfügen      : Im GT „Abgerechnet wird die Sichtfläche des\n                      Bauber.“                                                               Verbaus. Die Länge wird gemessen in der\n107 717   Ändern    : Im FT 7.01 „innerhalb der Baustelle“ statt                             Achse des Verbaus, die Tiefe wird gemessen\n                      „im Baustellenbereich“                                                 von der vorgeschriebenen Oberkante des\n                    : Im KFT 7.01 „Boden Baustelle“ statt                                    Verbaus bis zur planmäßigen Baugruben-\n                      „Boden innerhalb“                                                      sohle bzw. Böschungslinie am Verbau.“\n107 721   Ändern    : Im FT 6.2 „innerhalb der Baustelle“ statt          108 320 Streichen : Im KFT 4.1 „bis“\n                      „im Baustellenbereich“                             108 325 Streichen : Im GT „je Grabenwand“\n107 723   Ändern    : Im FT 4.1 „innerhalb der Baustelle“ statt                  Einfügen : Im GT „die Sichtfläche des Verbaus je Gra-\n                      „im Baustellenbereich“                                                 benwand. Die Länge wird gemessen in der\n                    : Im KFT 4.1 „Baustelle“ statt                                           Achse des Verbaus, die Tiefe wird gemes-\n                      „Baustellenbereich“                                                    sen von der vorgeschriebenen Oberkante\n                                                                                             des Verbaus bis zur planmäßigen Baugru-\n107 725   Ändern    : Im FT 5.01 „innerhalb der Baustelle“ statt                             bensohle bzw. Böschungslinie am Verbau.“\n                      „im Baustellenbereich“\n                                                                         108 330 Einfügen : Im GT „Abgerechnet wird die Sichtfläche des\n                    : Im KFT 5.01 „Baustelle“ statt                                          Verbaus. Die Länge wird gemessen in der\n                      „Baustellenbereich“                                                    Achse des Verbaus, die Tiefe wird gemessen\n107 731   Ändern    : Im FT 4.2 „innerhalb der Baustelle“ statt                              von der vorgeschriebenen Oberkante des\n                      „im Baustellenbereich“                                                 Verbaus bis zur planmäßigen Baugruben-\n          Streichen : Im KFT 4.2 „i.“                                                        sohle bzw. Böschungslinie am Verbau.“\n          Ändern    : Im FT 4.4 „innerhalb der Baustelle“ statt          108 335 Einfügen : Im GT „die Länge, gemessen in der Achse\n                      „im Baustellenbereich“                                                 des Verbaus, “\n                    : Im KFT 4.4 „innerhalb“ statt „Im Baust.“           108 340 Streichen : KN\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 18,
            "content": "Heft 24 – 2016                                                        818                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n KN                   Korrekturanweisung                                     KN                   Korrekturanweisung\n108 345 Streichen : KN                                                                            : Im FT 6.2 „Für überwachungsbedürftigen\n                  : Im FT 5.02 „innerhalb der Baustelle“ statt                                      Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n                    „im Baustellenbereich“                                                          führen. Verwertung nach Unterlagen des\n                                                                                                    AG nachweisen.“\n                  : Im KFT 5.02 „i.“\n                                                                                      Einfügen    : Im FT 6.2 „Für nicht gefährlichen Abfall\n                                                                                                    Nachweis nach Unterlagen des AG führen“\nLeistungsbereich 110, Ausgabe 08/04 (Korrektur 06/06)                                 Streichen     Im KFT 6.2 „n. Unterlagen“\n110 461 Ändern        : Im KFT 2.2 „5-10 cm“ statt „5-20 cm“                          Einfügen      Im KFT 6.2“u. Nachweis“\n                                                                                      Ändern      : Anmerkung : Nach FT 6.3 „LB 102“ statt\n                                                                                                    „LB 106“\nLeistungsbereich LB 112 (Korrektur 08/16)\n                                                                            118 018 Streichen     : In FT 8.1 „Für überwachungsbedürftigen\n112 039 Ändern        : FT 4.1 „Fahrzeugrückhaltesystem“ statt                                      Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n                        „Schutzplankenkonstruktion“                                                 führen.“\n                      : KFT 4.1 „FRS“ statt „SPL“                                                 : Im FT 8.2 „Für überwachungsbedürftigen\n                                                                                                    Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n          Einfügen    : FT 4.3 Bankett mit Bäumen\n                                                                                                    führen. Verwertung nach Unterlagen des\n                      : KFT 4.3 Bankett m. Bäumen                                                   AG nachweisen.“\n                      : FT 4.4 Bankett mit Bäumen und Fahrzeug-                       Einfügen    : Im FT 8.2 „Für nicht gefährlichen Abfall\n                        rückhaltesystem nach Unterlagen des AG                                      Nachweis nach Unterlagen des AG führen\n                      : KFT 4.4 Bank. , Baum, FRS                                     Streichen     Im KFT 8.2 „n. Unterlagen“\n          Einfügen    : FT 5.0                                                        Einfügen      Im KFT 8.2 „u. Nachweis“\n                      : FT 5.1 Wurzelbereich der Bäume aussparen                      Ändern      : Anmerkung : Nach FT 8.3 „LB 102“ statt\n                                                                                                    „LB 106“\n                      : KFT 5.1 Wurzelb. aussparen\n                                                                            118 023 Streichen     : In FT 6.1 „Für überwachungsbedürftigen\n                      : FT 5.2 Im Wurzelbereich von Hand schälen                                    Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n          Ändern      : FT „5.01“ in FT „6.1“                                                       führen.“\n                      : FT „5.02“ in FT „6.2“                                                     : Im FT 6.2 „Für überwachungsbedürftigen\n                      : FT „5.03“ in FT „6.3“                                                       Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n                                                                                                    führen. Verwertung nach Unterlagen des\n                      : FT „5.99“ in FT „6.9                                                        AG nachweisen.“\n                                                                                      Einfügen    : Im FT 6.2 „Für nicht gefährlichen Abfall\nLeistungsbereich LB 114 (Korrektur 07/15 s. Einlegeblatt 40 und 41)                                 Nachweis nach Unterlagen des AG führen\n                                                                                      Streichen   : Im KFT 6.2 „n. Unterlagen“\nLeistungsbereich 115, Ausgabe 10/10 (Korrektur 10/11)                                 Einfügen    : Im KFT 6.2 „u. Nachweis“\n                                                                                      Ändern      : Anmerkung : Nach FT 6.3 „LB 102“ statt\n115 110 Ändern        : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt                                   „LB 106“\n                        „Baustellenbereich“                                 118 313   Einfügen    : Im GT Traggerüst der Bemessungsklasse B\n115 120 Ändern        : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt           118 318   Einfügen    : Im GT Traggerüst der Bemessungsklasse B\n                        „Baustellenbereich“                                 118 348   Streichen     KN\n115 131 Ändern        : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt           118 413   Einfügen    : Im GT Traggerüst der Bemessungsklasse B\n                        „Baustellenbereich“                                 118 418   Einfügen    : Im GT Traggerüst der Bemessungsklasse B\n115 141 Ändern        : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt           118 613   Streichen   : Im FT 7.1 „Mörtel aufbringen und“\n                        „Baustellenbereich“\n                                                                                                  : Im FT 7.2 „Mörtel aufbringen und“\n115 151 Ändern        : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt                                 : Im FT 7.3 „Mörtel aufbringen und“\n                        „Baustellenbereich“\n                                                                            118 618 Streichen     : Im FT 7.1 „Mörtel aufbringen und“\n115 170 Ändern        : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                        „Baustellenbereich“                                                       : Im FT 7.2 „Mörtel aufbringen und“\n                                                                                                  : Im FT 7.3 „Mörtel aufbringen und“\n115 211 Ändern        : Im FT 7.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                        „Baustellenbereich“                                 118 918 Ändern        : Im FT 4.1 „B“ statt „S“\n                                                                                                  : Im KFT 4.1 „B“ statt „S“\nLeistungsbereich 117, Ausgabe 06/06 (Korrektur 05/07)\n                                                                            Leistungsbereich 121, Ausgabe 06/03 ( Korrektur 07/15)\n117 218 Ändern        : Im GT „Wandachse“ statt „Profilachse“\n                                                                            121 218 Einfügen      : FT 3.0\n117 223 Ändern        : Im GT „Wandachse“ statt „Profilachse“\n                                                                                                  : FT 3.1 „Übergangskonstruktion\n117 233 Ändern        : Im GT „Wandachse“ statt „Profilachse“                                       lärmgemindert.“\n                                                                                                  : KFT 3.1 „lärmgemindert“\nLeistungsbereich 118, Ausgabe 08/04 (Korrektur 08/16)                                             : FT 3.9 „Übergangskonstruktion …\n118 0   Ändern    : Hinweise zum LB „LB 102“ statt „LB 106“                                       : KFT 3.9 „ … Freitext …\n118 013 Streichen : In FT 6.1 „Für überwachungsbedürftigen                            Ändern      : FT-Gruppe 3 wird FT-Gruppe 4\n                    Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis                                      : FT-Gruppe 4 wird FT-Gruppe 5\n                    führen.“                                                                      : FT-Gruppe 5 wird FT-Gruppe 6\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                 819                                                    Heft 24 – 2016\n\n KN                    Korrekturanweisung                                   KN                  Korrekturanweisung\nLeistungsbereich 122, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/10)                      128 243 Ändern       : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle\n                                                                                                  flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n122 232 Einfügen       : Im FT 3.3 „Entrostung. Oberflächenvorbe-\n                         reitungsgrad = Pst 3“                             128 245 Ändern       : Im GT „Innerhalb der Baustelle\n                                                                                                  flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n                                                                           128 247 Ändern       : Im GT „Innerhalb der Baustelle\nLeistungsbereich 125, Ausgabe 12/99                                                               flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n(Korrektur 05/07 s. Einlegeblatt Seite „12a“)\n                                                                           128 301 Ändern       : Im GT „Innerhalb der Baustelle\n125 135 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig                                      flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n                    von der Anzahl der abgerechneten Monate.“              128 303 Ändern       : Im GT „Innerhalb der Baustelle\n125 140 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig                                      flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n                    von der Anzahl der abgerechneten Tage.“                128 403 Ändern       : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle\n125 150 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig                                      flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n                    von der Anzahl der abgerechneten Tage.“\n125 155 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig               Leistungsbereich 130, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/11)\n                    von der Anzahl der abgerechneten Tage.“\n125 250 Streichen : Im FT 3.01 „Mittl.“                                    130 012 Ändern    : Im FT 8.1 „Baubereich flächenhaft“ statt\n                  : Im FT 3.02 „Mittl.“                                                        „Baustellenbereich“\n                  : Im FT 3.03 „Mittl.“                                    130 303 Ändern    : Im FT 7.1 „Innerhalb der Baustelle\n                                                                                               flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n                  : Im FT 3.04 „Mittl.“\n                                                                           130 312 Ändern    : Im FT 7.1 „Innerhalb der Baustelle\n                  : Im FT 3.05 „Mittl.“\n                                                                                               flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n                  : Im FT 3.99 „Mittl.“\n                                                                           130 317 Ändern    : Im FT 6.1 „Innerhalb der Baustelle\n125 325 Ändern    : Im FT 7.99 „Masse“ statt „Gewicht“                                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n125 620 Ändern    : Im FT 5.01 „Nennflächenmasse“ statt                    130 327 Ändern    : Im FT 6.1 „Innerhalb der Baustelle\n                    „Nennflächengewicht“                                                       flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n                  : Im FT 5.99 „Nennflächenmasse“ statt                    130 367 Streichen : Im FT 7.2 „‚Baugruben, Leitungsgräben‘\n                    „Nennflächengewicht“                                                       (LB 108) und ‚Kunstbauten aus Beton und\n                                                                                               Stahlbeton‘ (LB 118).“\nLeistungsbereich 128, Ausgabe 05/07 (Korrektur 10/11)                      130 417 Ändern    : Im KFT 3.08 „3“ statt „2“\n128 101 Ändern         : Im FT 6.1 „Baubereich“ statt\n                         „Baustellenbereich“                               Leistungsbereich 131, Ausgabe 08/02 (Korrektur 03/05)\n128 103 Ändern         : Im FT 6.1 „Baubereich“ statt\n                                                                           131 501 Ändern       : Im GT „von der BASt anerkannte“ statt\n                         „Baustellenbereich“\n                                                                                                  „vom AG anerkannten“\n128 201 Ändern         : Im GT „Innerhalb der Baustelle\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n                                                                           Leistungsbereich 133, Ausgabe 10/82 (Korrektur 10/10)\n128 203 Ändern         : Im GT „Innerhalb der Baustelle\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“         133 010 Streichen :    Im FT 4.1 „Mittl.“\n128 205 Ändern         : Im GT „Innerhalb der Baustelle                                      :    Im FT 4.2 „Mittl.“\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n                                                                                             :    Im FT 4.3 „Mittl.“\n128 215 Ändern         : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“                           :    Im FT 4.4 „Mittl.“\n128 217 Ändern         : Im FT 8.1 „Innerhalb der Baustelle                                  :    Im FT 4.5 „Mittl.“\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“                           :    Im FT 4.6 „Mittl.“\n128 219 Ändern         : Im FT 8.1 „Innerhalb der Baustelle                                  :    Im FT 4.7 „Mittl.“\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“                           :    Im FT 4.8 „Mittl.“\n128 221 Ändern         : Im FT 6.1 „Innerhalb der Baustelle                                  :    Im FT 4.9 „Mittl.“\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“         133 015 Streichen :    Im FT 7.1 „Mittl.“\n128 229 Ändern         : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle\n                                                                                             :    Im FT 7.2 „Mittl.“\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n                                                                                             :    Im FT 7.3 „Mittl.“\n128 231 Ändern         : Im FT 3.01 „Innerhalb der Baustelle\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“                           :    Im FT 7.4 „Mittl.“\n128 233 Ändern         : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle                                 :    Im FT 7.5 „Mittl.“\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“                           :    Im FT 7.6 „Mittl.“\n128 235 Ändern         : Im FT 3.01 „Innerhalb der Baustelle                                 :    Im FT 7.7 „Mittl.“\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“                           :    Im FT 7.8 „Mittl.“\n128 237 Ändern         : Im FT 8.1 „Innerhalb der Baustelle                                  :    Im FT 7.9 „Mittl.“\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n                                                                           133 020 Streichen :    Im FT 5.01 „Mittl.“\n128 239 Ändern         : Im FT 4.1 „Innerhalb der Baustelle\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“                           :    Im FT 5.02 „Mittl.“\n128 241 Ändern         : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle                                 :    Im FT 5.03 „Mittl.“\n                         flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“                           :    Im FT 5.04 „Mittl.“\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n KN               Korrekturanweisung                             KN              Korrekturanweisung\n                  :   Im FT 5.05 „Mittl.“                                        :   Im FT 7.06 „Mittl.“\n                  :   Im FT 5.06 „Mittl.“                                        :   Im FT 7.07 „Mittl.“\n                  :   Im FT 5.07 „Mittl.“                                        :   Im FT 7.08 „Mittl.“\n                  :   Im FT 5.09 „Mittl.“                                        :   Im FT 7.09 „Mittl.“\n133 025 Streichen :   Im FT 3.01 „Mittl.“                    133 135 Streichen   :   Im FT 8.1 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.02 „Mittl.“                                        :   Im FT 8.2 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.03 „Mittl.“                                        :   Im FT 8.3 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.04 „Mittl.“                                        :   Im FT 8.4 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.05 „Mittl.“                                        :   Im FT 8.5 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.06 „Mittl.“                                        :   Im FT 8.6 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.07 „Mittl.“                                        :   Im FT 8.7 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.08 „Mittl.“                                        :   Im FT 8.8 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.09 „Mittl.“                                        :   Im FT 8.9 „Mittl.“\n133 030 Streichen :   Im FT 4.1 „Mittl.“                     133 140 Streichen   :   FT 3.21\n                  :   Im FT 4.2 „Mittl.“                                         :   KFT 3.21\n                  :   Im FT 4.3 „Mittl.“                     133 145 Streichen   :   Im FT 6.1 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.4 „Mittl.“                                         :   Im FT 6.2 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.5 „Mittl.“                                         :   Im FT 6.3 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.6 „Mittl.“                                         :   Im FT 6.4 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.7 „Mittl.“                                         :   Im FT 6.5 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.8 „Mittl.“                                         :   Im FT 6.6 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.9 „Mittl.“                                         :   Im FT 6.7 „Mittl.“\n133 035 Ändern    :   Im FT 1.1 „Schrankmasse“ statt                             :   Im FT 6.8 „Mittl.“\n                      „Schrankgewicht“                                           :   Im FT 6.9 „Mittl.“\n                  :   Im KFT 1.1 „Masse“ statt „Gewicht“     133 155 Streichen   :   Im FT 3.01 „Mittl.“\n                  :   Im FT 1.2 „Schrankmasse“ statt                             :   Im FT 3.02 „Mittl.“\n                      „Schrankgewicht“                                           :   Im FT 3.03 „Mittl.“\n                  :   Im KFT 1.2 „Masse“ statt „Gewicht“                         :   Im FT 3.04 „Mittl.“\n                  :   Im FT 1.3 „Schrankmasse“ statt                             :   Im FT 3.05 „Mittl.“\n                      „Schrankgewicht“                                           :   Im FT 3.06 „Mittl.“\n                  :   Im KFT 1.3 „Masse“ statt „Gewicht“                         :   Im FT 3.07 „Mittl.“\n                  :   Im FT 1.4 „Schrankmasse“ statt                             :   Im FT 3.08 „Mittl.“\n                      „Schrankgewicht“                                           :   Im FT 3.09 „Mittl.“\n                  :   Im KFT 1.4 „Masse“ statt „Gewicht“     133 215 Streichen   :   Im FT 5.01 „Mittl.“\n        Streichen :   Im FT 4.1 „Mittl.“                                         :   Im FT 5.02 „Mittl.“\n133 035 Streichen :   Im FT 4.2 „Mittl.“                                         :   Im FT 5.03 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.3 „Mittl.“                                         :   Im FT 5.04 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.4 „Mittl.“                                         :   Im FT 5.05 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.5 „Mittl.“                                         :   Im FT 5.06 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.6 „Mittl.“                                         :   Im FT 5.07 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.7 „Mittl.“                                         :   Im FT 5.08 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.8 „Mittl.“                                         :   Im FT 5.09 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.9 „Mittl.“                     133 225 Streichen   :   Im FT 5.01 „Mittl.“\n133 115 Streichen :   Im FT 7.01 „Mittl.“                                        :   Im FT 5.02 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.02 „Mittl.“                                        :   Im FT 5.03 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.03 „Mittl.“                                        :   Im FT 5.04 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.04 „Mittl.“                                        :   Im FT 5.05 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.05 „Mittl.“                                        :   Im FT 5.06 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.06 „Mittl.“                                        :   Im FT 5.07 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.07 „Mittl.“                                        :   Im FT 5.08 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.08 „Mittl.“                                        :   Im FT 5.09 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.09 „Mittl.“                    133 315 Streichen   :   Im FT 8.1 „Mittl.“\n133 125 Streichen :   Im FT 7.01 „Mittl.“                                        :   Im FT 8.2 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.02 „Mittl.“                                        :   Im FT 8.3 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.03 „Mittl.“                                        :   Im FT 8.4 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.04 „Mittl.“                                        :   Im FT 8.5 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.05 „Mittl.“                                        :   Im FT 8.6 „Mittl.“\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                          821                                                Heft 24 – 2016\n\n KN                  Korrekturanweisung                             KN               Korrekturanweisung\n                     :   Im FT 8.7 „Mittl.“                                          : Im FT 2.2 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                     :   Im FT 8.8 „Mittl.“                                            gewicht“\n                     :   Im FT 8.9 „Mittl.“                                          : Im KFT 2.2 „Masse“ statt „Gew.“\n133 325 Streichen    :   Im FT 4.1 „Mittl.“                                          : Im FT 2.3 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                     :   Im FT 4.2 „Mittl.“                                            gewicht“\n                     :   Im FT 4.3 „Mittl.“                                          : Im KFT 2.3 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 4.4 „Mittl.“                                          : Im FT 2.4 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                     :   Im FT 4.5 „Mittl.“                                            gewicht“\n                     :   Im FT 4.6 „Mittl.“                                          : Im KFT 2.4 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 4.7 „Mittl.“                     134 110 Ändern       : Im FT 2.1 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                     :   Im FT 4.8 „Mittl.“                                            gewicht“\n                     :   Im FT 4.9 „Mittl.“                                          : Im KFT 2.1 „Masse“ statt „Gewicht“\n133 410 Streichen    :   FT 3.2                                                      : Im FT 2.2 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                     :   KFT 3.2                                                       gewicht“\n133 420 Streichen    :   FT 1.9                                                      : Im KFT 2.2 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   KFT 1.9                                                     : Im FT 2.3 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n133 425 Streichen    :   Im FT 5.01 „Mittl.“                                           gewicht“\n                     :   Im FT 5.02 „Mittl.“                                         : Im KFT 2.3 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 5.03 „Mittl.“                                         : Im FT 2.4 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                     :   Im FT 5.04 „Mittl.“                                           gewicht“\n                     :   Im FT 5.05 „Mittl.“                                         : Im KFT 2.4 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 5.06 „Mittl.“                    134 130 Ändern       : Im FT 5.3 „Starkstromkabel“ statt\n                     :   Im FT 5.07 „Mittl.“                                           „Schwachstromkabel mit symmetrischen\n                     :   Im FT 5.08 „Mittl.“                                           und Schwachstromkabel mit koaxialen\n                     :   Im FT 5.09 „Mittl.“                                           Verseilelementen.“\n133 510 Streichen    :   FT 2.2                                 134 920 Ändern       : Im FT 2.1 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   KFT 2.2                                                     : Im KFT 2.1 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   FT 3.2                                                      : Im FT 2.2 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   KFT 3.2                                                     : Im KFT 2.2 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   FT 4.3                                                      : Im FT 2.3 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   KFT 4.3                                                     : Im KFT 2.3 „Masse“ statt „Gew.“\n133 515 Streichen    :   Im FT 6.1 „Mittl.“\n                                                                                     : Im FT 2.4 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   Im FT 6.2 „Mittl.“\n                                                                                     : Im KFT 2.4 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 6.3 „Mittl.“\n                     :   Im FT 6.4 „Mittl.“                                          : Im FT 2.5 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   Im FT 6.5 „Mittl.“                                          : Im KFT 2.5 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 6.6 „Mittl.“                                          : Im FT 2.6 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   Im FT 6.7 „Mittl.“                                          : Im KFT 2.6 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 6.8 „Mittl.“                                          : Im FT 2.7 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   Im FT 6.9 „Mittl.“                                          : Im KFT 2.7 „Masse“ statt „Gew.“\n                                                                134 920 Ändern       : Im FT 2.8 „Masse“ statt „Gewicht“\nLeistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 05/07)\n                                                                                     : Im KFT 2.8 „Masse“ statt „Gew.“\n134 010 Ändern       : Im FT 1.1 „Kabelmasse“ statt „Kabel-                          : Im FT 2.9 „Masse“ statt „Gewicht“\n                       gewicht“\n                                                                                     : Im KFT 2.9 „Masse“ statt „Gew.“\n                     : Im KFT 1.1 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     : Im FT 1.2 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                                                                Leistungsbereich 135, Ausgabe 11/93 (Korrektur 05/07)\n                       gewicht“\n                     : Im KFT 1.2 „Masse“ statt „Gew.“          135 810 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig\n                     : m FT 1.3 „Kabelmasse“ statt „Kabel-                          von der Anzahl der vergüteten Monate.“\n                       gewicht“\n                     : Im KFT 1.3 „Masse“ statt „Gew.“          Abkürzungsverzeichnis für ARS Nr. 00/2016:\n                     : Im FT 1.4 „Kabelmasse“ statt „Kabel-     KN= Katalognummer\n                       gewicht“\n                                                                GT= Grundtext\n                     : Im KFT 1.4 „Masse“ statt „Gew.“\n134 015 Ändern       : Im FT 2.1 „Kabelmasse“ statt „Kabel-     FT= Folgetext\n                       gewicht“                                 KFT= Kurzfolgetext\n                     : Im KFT 2.1 „Masse“ statt „Gewicht“       AE = Abrechnungseinheit\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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AL RO 30, 1,0\n              Bestandsunterlagen gemäß ZTV-Ing,                             1.27     Gegenpol = ST RO 30.                    ST RO 30, 0,65\n              Teil 1, Abschnitt 2, für jedes Teilbau-\n              werk herstellen und liefern. Die Bau-                         1.99     Gegenpol ...                            ... Freitext ...\n              werksdaten sind mit einem Erfas-\n              sungsprogramm auf der Datenbasis                              3.01     Unterlage = Asphaltschicht.             Asphalt\n              der ASB-Ing zu erfassen. Digitalisierte                       3.02     Unterlage = hydraulisch gebundene       hydr.Geb. Schicht\n              Bilder, Pläne und Dokumente sind ein-                                  Schicht.\n              zubinden.                                                     3.03     Unterlage = Fräsfläche.                 Fräsfläche\n              Ein Ausdruck des Bauwerksbuches aus                           3.04     Unterlage = Schicht ohne Bindemittel.   Schicht o.Bindem\n              den erfassten Daten ist beizufügen.\n              Übergabe der Daten an den AG in dem                           3.99     Unterlage ...                           ... Freitext ...\n              Übergabeformat der ASB-Ing (.CAB-\n              Datei) auf den mit dem AG abgestimm-\n              ten Datenträger (CD oder DVD).                           Leistungsbereich 108, Ausgabe 08/08 (Korrektur 10/12)\n              Übergabe der Bestandsunterlagen an\n              den AG hat spätestens mit der Vorlage                    Einlegeblatt Seite „21a“\n              des Antrages auf Abnahme der\n              Leistung zu erfolgen.                                    108 312 m2 Baugrubenverbau herstellen\n\n                                                                                   / Baugrubenverbau nach Unterlagen des\nLeistungsbereich 101, Ausgabe 05/07 (Korrektur 09/13)                                AG entsprechend statischen und konst-\n                                                                                     ruktiven Erfordernissen herstellen.\nEinlegeblatt Seite „11a“\n                                                                                     Abgerechnet wird die Sichtfläche des\n101 737 St Gegenpol f.Kprüfg. verlegen                                               Verbaus. Die Länge wird gemessen in\n                                                                                     der Achse des Verbaus, die Tiefe wird\n           Gegenpol für Kontrollprüfung nach                                         gemessen von der vorgeschriebenen\n           TP D-StB für die elektromagnetische                                       Oberkante des Verbaus bis zur plan-\n           Dickenmessung verlegen, Lage                                              mäßigen Baugrubensohle bzw.\n           einmessen und dokumentieren.                                              Böschungslinie am Verbau.\n\n   1.01    Gegenpol = AL 30x50, D = 0,1 mm.      AL 30x50, 0,1              1.1      Baugrube für Widerlager.                Widerlager\n   1.02    Gegenpol = AL 30x50, D = 0,15 mm. AL 30x50, 0,15                 1.2      Baugrube für Widerlager und             Widerl./Flügelwd.\n   1.03    Gegenpol = AL 30x50, D = 0,3 mm.      AL 30x50, 0,3                       Flügelwand.\n   1.04    Gegenpol = AL 30x50, D = 0,1 mm.      AL 30x50, 0,1              1.3      Baugrube für Stütze bzw. Pfeiler.       Stütze/Pfeiler\n   1.05    Gegenpol = AL 30x60, D = 0,15 mm. AL 30x60, 0,15                 1.4      Baugrube für Stützwand.                 Stützwand\n   1.06    Gegenpol = AL 30x60, D = 0,3 mm.      AL 30x60, 0,3              1.5      Baugrube für gesamtes Bauwerk.          Bauwerk\n   1.07    Gegenpol = AL 30x70, D = 0,1 mm.      AL 30x70, 0,1              1.9      Baugrube für ...                        ... Freitext ...\n   1.08    Gegenpol = AL 30x70, D = 0,15 mm. AL 30x70, 0,15                 2.1      Baugrubentiefe bis 1,25 m.              Tiefe bis 1,25 m\n   1.09    Gegenpol = AL 30x70, D = 0,3 mm.      AL 30x70, 0,3              2.2      Baugrubentiefe über 1,25 bis 1,75 m.    Tiefe 1,25-1,75 m\n   1.10    Gegenpol = AL 30x70, beschichtet,     AL besch. 30x70            2.3      Baugrubentiefe über 1,75 bis 2,50 m.    Tiefe 1,75-2,50 m\n           D = 0,3 mm.\n                                                                            2.4      Baugrubentiefe über 2,50 bis 5,00 m.    Tiefe 2,50-5,00 m\n   1.11    Gegenpol = AL 30x100, D = 0,1 mm. AL 30x100, 0,1\n                                                                            2.9      Baugrubentiefe ...                      ... Freitext ...\n   1.12    Gegenpol = AL 30x100, D = 0,15 mm. AL 30x100, 0,15\n   1.13    Gegenpol = AL 30x100, D = 0,3 mm. AL 30x100, 0,3                 3.0\n   1.14    Gegenpol = AL 30x100, beschichtet, AL besch. 30x100              3.1     Art des Verbaus = Trägerbohlwand         Trägerbohlwand\n           D = 0,3 mm.                                                          *** Mit FT 4.1 oder 4.9\n   1.15    Gegenpol = AL 16,5x16,5, D = 0,1 mm. AL 16,5x16,5,0,1            3.9     Art des Verbaus ...                      ... Freitext ...\n   1.16    Gegenpol = AL 16,5x16,5, D = 0,15 mm. AL 16,5x16,5,0,15\n   1.17    Gegenpol = AL 16,5x16,5, D = 0,3 mm. AL 16,5x16,5,0,3            4.0\n   1.18    Gegenpol = AL 33x33, D = 0,1 mm.      AL 33x33, 0,1              4.1      Ausfachung aus Holz.                    Holz\n   1.19    Gegenpol = AL 33x33, D = 0,15 mm. AL 33x33, 0,15                 4.9      Ausfachung ...                          ... Freitext ...\n   1.20    Gegenpol = AL 33x33, D = 0,3 mm.      AL 33x33, 0,3              5.0\n   1.21    Gegenpol = AL RO 07, D = 0,5 mm.      AL RO 07, 0,5              5.1 / Ausführung wasserdicht nach                Wasserdicht\n   1.22    Gegenpol = AL RO 07, D = 1,0 mm.      AL RO 07, 1,0                    Unterlagen des AG.\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 23,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                      823                                                               Heft 24 – 2016\n\n KN                       Korrekturanweisung                                     KN                       Korrekturanweisung\n\n    6.1     Verbau freistehend.                   Freistehend               114 546 t Gesteinskörnungen liefern\n    6.2     Gurtung und Verankerung nach Wahl Verankerung AN\n            des AN herstellen.                                                                Gesteinskörnungen als Ergänzungsge-\n                                                                                              stein liefern und auf der zu bearbeiten-\n    6.3     Verbau verankert. Erford. Gurtung und Verankerung ges.                            den Fläche gleichmäßig verteilen. Ab-\n            Verankerung werden gesondert                                                      gerechnet wird nach Lieferscheinen.\n            vergütet.\n        *** Mit ‚Gründungen‚ LB 117                                                 1.01   Baustoffgemisch für Frostschutz-              Baustoff FSS\n                                                                                           schichten aus natürlichen Gesteins-           45 mm\n    7.0                                                                                    körnungen, D max 45 mm.\n    7.1     Einbringen durch Bohren.                   Bohren                       1.02 / Baustoffgemisch nach Unterlagen               Baust. Unterl.AG\n                                                                                           des AG.\n    7.9     Einbringen ...                             ... Freitext ...\n                                                                                    1.99 Baustoffgemisch ...                             ... Freitext ...\n    8.1     Verbau vorhalten, ausbauen und ent-        Vorh., ausb.\n            fernen.                                                             114 551 m2 Aufbereiten der Ausgangsstoffe\n    8.2     Verbau vorhalten, ausbauen und             ausb. Anker bel.                       Aufgefräste Fahrbahnkonstruktion ein-\n            entfernen. Ankerkopf abschneiden,                                                 schließlich ggf. aufgebrachter Ergän-\n            Anker belassen.                                                                   zungsgesteinskörnungen auf Stück-\n    8.3     Verbau belassen.                           Verbau belassen                        größe 0/45 mm aufbereiten.\n    8.4     Verbau belassen, Verankerung lösen.        Anker lösen                            Bearbeitungstiefe bis UK herzustellen-\n                                                                                              der Kaltrecyclingschicht. Das für die\n    8.5     Verbau vorhalten, Ausfachung               Träger bel.                            Kaltrecyclingschicht vorgesehene\n            ausbauen. Träger belassen.                                                        Material ist dabei in gesamter Tiefe\n        *** Nur mit FT 3.1                                                                    zu homogenisieren.\n\n                                                                                114 556 m2 Profilgerechte Oberfläche herstellen\nLeistungsbereich 114, Ausgabe 09/13 (Korrektur 07/15)\n                                                                                              Homogenisierte Fläche gemäß Sollprofil\n                                                                                              vorprofilieren und verdichten. Profilge-\nEinlegeblatt Seite „40“\n                                                                                              rechte Lage der fertigen KRC-Schicht\n                                                                                              +2/-2 cm.\n114 536 St Eignungsnachweis für KRC erstellen\n                                                                                114 561 m2 Kaltrecyclingschicht herstellen\n          / Eignungsnachweis für KRC in situ er-\n            stellen                                                                         / Kaltrecyclingschicht in situ herstellen.\n            entsprechend Merkblatt für Kaltrecyc-                                              Die Lieferung von Bindemitteln wird\n            ling in situ im Straßenoberbau(MKRC).                                              gesondert vergütet. Das Liefern von\n            Der Einheitspreis beinhaltet die Entnah-                                           ggf. erforderlichen Gesteinskörnungen\n            me der auf der Baustelle vorhandenen                                               wird gesondert vergütet. Die Lieferung\n            und zur Bearbeitung im Kaltrecycling-                                              des Wassers gehört zum Leistungsum-\n            verfahren vorgesehenen Baustoffe                                                   fang.\n            durch Probefräsung bzw. durch Schür-\n            fen bis zur geplanten Bearbeitungstiefe.                                           Fahrbahnbreite und vorhandener Ober-\n                                                                                               bau nach Unterlagen des AG. Anforde-\n            Vorhandener Oberbau nach Unterlagen                                                rungen an die fertige Leistung gem. M\n            des AG.                                                                            KRC, Tabelle 2.\n114 541 m2 Vorhandene Fahrbahnbefestigung                                                  *** Mit ‚Eignungsnachweis für KRC\n           auffräsen                                                                           erstellen‘, mit ‚Binde-\n                                                                                           *** mittel liefern‘, ggf. mit\n            Fahrbahnbefestigung, bestehend aus                                                 ‚Gesteinskörnungen liefern‘,\n            gebundenen und ggf. ungebundenen                                               *** ggf. mit ‚OB-eA herstellen‘ (LB 113)\n            Schichten, auffräsen.\n                                                                                    1.1       In Verkehrsflächen der Belastungs-         Bk1,8 bis Bk0,3\n    1.1     Frästiefe 22 cm.                           Frästiefe 22 cm                        klassen Bk1,8 bis Bk0,3.\n    1.2     Frästiefe 20 cm.                           Frästiefe 20 cm              1.9       Flächen ...                                ... Freitext ...\n    1.3     Frästiefe 18 cm.                           Frästiefe 18 cm\n    1.4     Frästiefe 16 cm.                           Frästiefe 16 cm              2.1       Schichtdicke im verdichteten Zustand       Schichtd. 22 cm\n                                                                                              22 cm.\n    1.5     Frästiefe 14 cm.                           Frästiefe 14 cm\n                                                                                    2.2       Schichtdicke im verdichteten Zustand       Schichtd. 20 cm\n    1.9     Frästiefe ...                              ... Freitext ...                       20 cm.\n                                                                                    2.3       Schichtdicke im verdichteten Zustand       Schichtd. 18 cm\n    2.1     Gebundene Schicht(en) aus Asphalt.         Aufb. Asphalt\n                                                                                              18 cm.\n    2.2     Gebundene Schicht(en) pechhaltig.          Aufb. pechh.                 2.4       Schichtdicke im verdichteten Zustand       Schichtd. 16 cm\n    2.9     Schicht(en) aus ...                        ... Freitext ...                       16 cm.\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 24,
            "content": "Heft 24 – 2016                                                        824                                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n KN                       Korrekturanweisung                                KN                    Korrekturanweisung\n\n    2.5    Schichtdicke im verdichteten Zustand Schichtd. 14 cm              3.2      Festigkeitsklasse = C16/20.              C16/20\n           14 cm.\n    2.9    Schichtdicke im verdichteten Zustand ... Freitext ...             4.1      Wasserdurchlässigkeit kf-Wert            kf 1 x 10-3 m/s\n           ...                                                                        mindestens 1 x 10-3 m/s\n                                                                                      (stark durchlässig).\nEinlegeblatt Seite „41“                                                      4.9      Wasserdurchlässigkeit kf-Wert ...        ... Freitext ...\n\n    3.0                                                                      5.0\n                                                                             5.1      Kerben in der frischen Schicht im        Kerben,Betonrast.\n    3.1    Vorhandener Oberbau pechhaltig.         Aufb. pechh.                       Fugenraster der Betondecke\n           Einbaugerät mit Zwangsmischer.                                             herstellen.\n    3.9    Einbaugerät ....                        ... Freitext ...          5.9      Kerben in der frischen Schicht ...       ... Freitext ...\n\n114 566 t Hydraulisches Bindemittel liefern                                  6.1      DBT nachbehandeln und schützen           Wasserh. Abdeck.\n                                                                                      durch Aufbringen und Feuchthalten\n           Hydraulisches Bindemittel gem. Merk-                                       einer wasserhaltenden Abdeckung.\n           blatt M-KRC liefern. Abgerechnet wird                             6.2      DBT nachbehandeln und schützen           Folie abdecken\n           die gem. Eignungsnachweis ermittelte                                       durch Abdecken der Oberfläche\n           Menge.                                                                     sofort nach Herstellung mit Folie.\n                                                                             6.9      DBT nachbehandeln ...                    ... Freitext ...\n114 571 t Bitumenemulsion liefern\n\n           Bitumenemulsion C60B1-BEM liefern.\n                                                                        Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 05/07)\n114 576 t Bindemittel für Schaumbitumen liefern                         Einlegeblatt Seite „12a“\n           Bindemittel für die Herstellung von                          125 230 m3 Ausbr. b. Wasserandr. herst. (Zul.)\n           Schaumbitumen liefern. Abgerechnet\n           wird die gem. Eignungsnachweis                                           / Ausbruch bei Überschreiten der Grenz-\n           ermittelte Menge.                                                          wassermenge gemäß Unterlagen des\n                                                                                      AG profilgerecht herstellen. Vergütet\n    1.1    Straßenbaubitumen 70/100                70/100                             wird der Mehraufwand bei den Aus-\n    1.2    Straßenbaubitumen 50/70                 50/70                              bruch- und Sicherungsarbeiten durch\n                                                                                      Zutritt von Bergwasser über die Grenz-\n114 581 m2 Dränbetontragschicht herstellen                                            wassermenge hinaus.\n\n           Dränbetontragschicht (DBT) mit von                                1.1      Bauwerk = Tunnel.                        Tunnel\n           außen zugänglichem Hohlraumgehalt                                 1.2      Bauwerk = Stollen.                       Stollen\n           mindestens 15 Vol.von Hundert\n                                                                             1.3      Bauwerk = Schacht.                       Schacht\n           herstellen.\n                                                                             1.4      Bauwerk = Kaverne.                       Kaverne\n    1.1     Als Unterlage für Pflaster Bk3,2 und   Pfl. BK3,2 BK1,8          1.5      Bauteil = Querstollen.                   Querstollen\n            Bk1,8.\n                                                                             1.6      Bauteil = Nische.                        Nische\n        *** Mit FT 2.1\n                                                                             1.7      Bauteil = Profilvergrößerung.            Profilvergröß.\n    1.2     Als Unterlage für Pflaster Bk1,0 und   Pfl. BK1,0 BK0,3\n            Bk0,3.                                                           1.8      Bauteil = Graben und Rinne.              Graben u. Rinne\n        *** Mit FT 2.2                                                       1.9      Bauteil ...                              ... Freitext ...\n    1.3     Als Entwässerungsstreifen im Über-     Entw.-streifen            2.0\n            gangsbereich bei der streifenweisen\n            Erneuerung von Betondecken mit einer                             2.1      Bereich = Kalotte.                       Kalotte\n            Breite von 30 cm.                                                2.2      Bereich = Strosse.                       Strosse\n    1.4     Als Unterlage für Betondecke in        Busfläche                 2.3      Bereich = Kalotte und Strosse.           Kal. + Strosse\n            Abstellflächen für Busse.                                        2.4      Bereich = Kern.                          Kern\n    1.5     Als Unterlage für Betondecke in        Kreisverkehr              2.5      Bereich = Sohle.                         Sohle\n            Kreisverkehrsflächen.\n                                                                             2.6      Bereich = Fundament.                     Fundament\n    1.9     Als Unterlage ...                      ... Freitext ...\n                                                                             2.9      Bereich ...                              ... Freitext ...\n    2.1    Dicke = 20 cm.                          Dicke 20 cm\n                                                                             3.01     Vortriebsklasse 1.                       Vortriebskl.1\n    2.2    Dicke = 15 cm .                         Dicke 15 cm\n                                                                             3.02     Vortriebsklasse 2.                       Vortriebskl.2\n    2.9    Dicke ...                               ... Freitext ...\n                                                                             3.03     Vortriebsklasse 3.                       Vortriebskl.3\n    3.1    Festigkeitsklasse = C12/15.             C12/15                    3.04     Vortriebsklasse 4.                       Vortriebskl.4\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Vortriebskl.6\n                                                                                                     tungsvorschriften\n                                                                                    Sachgebiet 16.8: Bauvertragsrecht\n   3.09       Vortriebsklasse 6 A.                    Vortriebskl.6A\n                                                                                                     und Vergabewe-\n   3.10       Vortriebsklasse 7.                      Vortriebskl.7                                  sen; Vorlagen, Be-\n   3.11       Vortriebsklasse 7 A.                    Vortriebskl.7A                                 richte, Meldungen\n   3.21       Vortriebsklasse TBM 1.                  Vortr.kl.TBM 1\n   3.22       Vortriebsklasse TBM 2.                  Vortr.kl.TBM 2                                 StB 14/7137.2/010/2736369\n   3.23       Vortriebsklasse TBM 3.                  Vortr.kl.TBM 3                                 Bonn, den 06. Dezember 2016\n   3.24       Vortriebsklasse TBM 4.                  Vortr.kl.TBM 4\n   3.25       Vortriebsklasse TBM 5.                  Vortr.kl.TBM 5        Oberste Straßenbaubehörden\n   3.31       Vortriebsklasse SM 1.                   Vortriebskl.SM 1      der Länder\n   3.32       Vortriebsklasse SM 2.                   Vortriebskl.SM 2      nachrichtlich:\n   3.33       Vortriebsklasse SM 3.                   Vortriebskl.SM 3      Bundesanstalt für Straßenwesen\n   3.99       Vortriebsklasse ...                     ... Freitext ...      Bundesrechnungshof\n                                                                            DEGES Deutsche Einheit\n   5.0\n                                                                            Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n   5.1    /   Unterklasse 1 nach Unterlagen des AG.   Unterkl. 1\n   5.2    /   Unterklasse 2 nach Unterlagen des AG.   Unterkl. 2\n                                                                            Betreff:    Vergabe von Bauleistungen;\n   5.3    /   Unterklasse 3 nach Unterlagen des AG.   Unterkl. 3\n                                                                                        –    Vorlage der Vergabeakten gem. § 10\n   5.4    /   Unterklasse 4 nach Unterlagen des AG.   Unterkl. 4\n                                                                                             Abs. 1 der Zweiten Allgemeinen Ver-\n   5.5    /   Unterklasse 5 nach Unterlagen des AG.   Unterkl. 5                             waltungsvorschrift für die Auftrags-\n   5.9    /   Unterklasse ...                         ... Freitext ...                       verwaltung der Bundesfernstraßen\n                                                                                             (2. AVVFStr)\n   6.1        Überschreiten der Grenzwassermenge      0,5 l/s üb. GW\n              bis 0,5 l/s                                                   Bezug:      Mein Allgemeines Rundschreiben (ARS)\n   6.2        Überschreiten der Grenzwassermenge      0,5–1 l/s über GW                 Nr. 07/1977 vom 23.03.1977\n              um mehr als 0,5 bis 1 l/s.                                                StB 2/12/38.02.02/2006 Fi 77 II\n   6.3        Überschreiten der Grenzwassermenge      1 –2 l/s über GW\n              um mehr als 1 bis 2 l/s.                                                                 I.\n   6.4        Überschreiten der Grenzwassermenge      2 – 5 l/s über GW     (1) Zur Beschleunigung der Vergabeverfahren im Bun-\n              um mehr als 2 bis 5 l/s.\n                                                                                desfernstraßenbau bin ich – abweichend von § 10\n   6.5        Überschreiten der Grenzwassermenge      5 –10 l/s über GW         Abs. 1 der 2. AVVFStr – ab sofort damit einverstan-\n              um mehr als 5 bis10 l/s.                                          den, dass die Vergabeakten für Bauleistungen erst ab\n   6.6        Überschreiten der Grenzwassermenge      10–15 l/s über GW         einer Auftragssumme von 10 Mio. € (brutto) mir zur\n              um mehr als 10 bis 15 l/s.                                        Zustimmung vorgelegt werden. Hierbei ist nicht mehr\n   6.9        Überschreiten der Grenzwassermenge      ... Freitext ...          nach Fach- und Mischlosen zu unterscheiden. Soweit\n              ...                                                               neben dem Bund noch weitere Baulastträger an den\n                                                                                Kosten der Baumaßnahme zu beteiligen sind, ist nicht\n                                                                                der Bundesanteil, sondern die gesamte Auftragssum-\n                                                                                me (brutto) maßgebend.\n(VkBl. 2016 S. 812)                                                         (2) Die mit dem Vergabevorschlag vorzulegenden Unter-\n                                                                                lagen sind dem Handbuch für die Vergabe und Aus-\n                                                                                führung von Bauleistungen im Straßen- und Brücken-\n                                                                                bau (HVA B-StB) unter Abschnitt 2.5 zu entnehmen.\n                                                                            (3) Ich behalte mir vor, Einsicht in die nach § 12a EU\n                                                                                Abs. 1 Nr. 1 VOB/A über eine Internetadresse unent-\n                                                                                geltlich, uneingeschränkt und vollständig zu veröf-\n                                                                                fentlichenden Vergabeunterlagen zu nehmen und ggf.\n                                                                                Hinweise zu deren Änderung zu geben. Hierzu bitte\n                                                                                ich zeitgleich mit der Veröffentlichung der EU-Auf-\n                                                                                tragsbekanntmachung wahlweise um deren Über-\n                                                                                sendung oder um Mitteilung des Links, über den die\n                                                                                Vergabeunterlagen eingesehen werden können, an\n                                                                                die E-Mail-Adresse Vergabe-Strassen@bmvi.bund.de.\n\n\n                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                                            826                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n               II. Schlussbestimmungen                      Der Plan für die Bauvorhaben lag in der Zeit von Dienstag,\n(1) Ich bitte um Übersendung einer Kopie Ihres Einfüh-      16.09.2014 bis Donnerstag, 16.10.2014 (jeweils ein-\n    rungsschreibens.                                        schließlich) während der Dienststunden in den betroffe-\n                                                            nen Kommunen zur Einsicht aus. Erste Planänderungen\n(2) Das im Bezug genannte ARS hebe ich auf.\n                                                            lagen in der Zeit von Mittwoch, 17.06.2015 bis Freitag,\n                                                            17.07.2015 (jeweils einschließlich) während der Dienst-\n                         Bundesministerium für Verkehr      stunden in den betroffenen Kommunen zur Einsicht aus.\n                           und digitale Infrastruktur\n                                  Im Auftrag                In der Zeit vom 12.04.2016 bis 12.05.2016 fanden die Er-\n                              Dr. Stefan Krause             örterungstermine statt, an denen die eingegangenen Ein-\n                                                            wendungen und Stellungnahmen erörtert wurden.\n                                                            Aufgrund der Einwendungen und Stellungnahmen und\n                                                            aufgrund der Erörterungen wurde die Planung teilweise\n(VkBl. 2016 S. 825)                                         geändert. Eine erste Planänderung von Maßnahmen zur\n                                                            Verbesserung des Hochwasserschutzes im Polder Stein-\n                                                            kirchen (Deiche Bergham, Fehmbach, Natternberg-Ort)\n                                                            lagen bereits in der Zeit von Montag, 10.10.2016 bis Mitt-\n                                                            woch, 09.11.2016 (jeweils einschließlich) in den davon\n                                                            betroffenen Kommunen zur Einsicht aus.\n                                                            Die weiteren Planänderungen (Fortschreibung der Pla-\n                                                            nung von Oktober 2016) betreffen das Vorhaben zum\n                                                            Ausbau der Wasserstraße sowie das Vorhaben zur Ver-\nNr. 199 Bundeswasserstraße Donau; Plan-                     besserung des Hochwasserschutzes (Polder Parkstetten-\n        feststellungsverfahren für den Aus-                 Reibersdorf, Sulzbach, Offenberg-Metten, Sand-Entau,\n        bau der Wasserstraße und die Ver-                   Steinkirchen – ohne die Deiche Bergham, Fehmbach,\n        besserung des Hochwasserschutzes                    Natternberg-Ort) jeweils einschließlich Maßnahmen des\n        Straubing – Vilshofen, Teilabschnitt 1:             Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP-Maßnah-\n        Straubing – Deggendorf, Donau-                      men). Sie umfassen im Wesentlichen die folgenden Maß-\n        km 2321,7 bis 2282,5                                nahmen.\n\n                                                            1.    Ausbau der Wasserstraße:\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt              1.1   Anpassung von Sohlsicherungsmaßnahmen (Terti-\nStandort Würzburg                                                 ärabdeckung, Teilverbau Kolk, Teilverfüllung Kolk\nWörthstraße 19, 97082 Würzburg                                    und Grobkornzugabe), v. a. Verzicht auf eine Viel-\n3600P-143.3-Do/89                                                 zahl dieser Maßnahmen.\nWürzburg, 16.12.2016                                        1.2   Lokale Anpassung des Fahrrinnenverlaufs und der\nTelefon: 0931 4105-393 (juristisch)                               Sohlbaggerungsmaßnahmen,\n089 99222-0 (technisch)                                     1.3   Anpassung von Buhnen einschließlich Vertiefung\n                                                                  ausgewählter von Buhnenkerben sowie lokaler Ver-\nPlanänderungen                                                    zicht auf Buhnenneubauten bzw. -ertüchtigungen,\nFortschreibung der Planung von Oktober 2016\n                                                            1.4   Anpassung von Parallelwerken (z. B. Öffnung des\n                                                                  Regelungsbauwerkes an der alten Fährrampe Pfel-\n                                                                  ling) und Ufervorschüttungen (inklusive ihrer Kies-\n                   Bekanntmachung                                 überschüttung),\n                                                            1.5   Anpassungen im Bereich der Slipstelle und der Öl-\nüber die Auslegung von geänderten Plänen der o. g. Vor-\n                                                                  sperre Waltendorf, d. h. Wiederherstellung der An-\nhaben an der Bundeswasserstraße Donau.\n                                                                  legemöglichkeit, Verlegung (Rückbau und Neubau)\n                            I.                                    einer Schiffswendestelle, Verschiebung eines Par-\n                                                                  allelwerkneubaus, Verzicht auf 2 Buhnenneubauten\nDie Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen- und                sowie Anpassung der entsprechenden LBP-Maß-\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes) und der Freistaat              nahmen,\nBayern (Wasserwirtschaftsverwaltung), jeweils vertreten\n                                                            1.6   Konkretisierung und Verortung der Brücke bzw.\ndurch die RMD Wasserstraßen GmbH, Blutenburgstraße\n                                                                  Furt zwecks Zugänglichkeit der zwischen den Aue-\n20, 80636 München, beabsichtigen den Ausbau der Was-\n                                                                  fließgewässern Reibersdorf bzw. Waltendorf und\nserstraße und die Verbesserung des Hochwasserschut-\n                                                                  der Donau entstehenden Inseln,\nzes im o. g. Bereich der Bundeswasserstraße Donau\ndurchzuführen.                                              1.7   Anpassung und teilweise lokale Verschiebung von\n                                                                  Uferrückbauten,\nDie Bauvorhaben betreffen die Stadt Bogen, die Stadt\nDeggendorf, die Stadt Straubing, die Stadt Plattling, den   1.8   Anpassung der Flussinseln Hundldorf und Zeitldorf\nMarkt Metten sowie die Gemeinden Aiterhofen (Verwal-              inklusive der Nebenarme und der benachbarten\ntungsgemeinschaft Aiterhofen), Irlbach (Verwaltungsge-            Buhnen,\nmeinschaft Straßkirchen), Mariaposching und Nieder-         1.9   Anpassung und Konkretisierung der Planung zur\nwinkling (jeweils Verwaltungsgemeinschaft Schwarzach),            „Verlegung der Schwarzachmündung mit Kiesvor-\nOffenberg, Parkstetten, Stephansposching.                         schüttung“,\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                  827                                          Heft 24 – 2016\n\n1.10 Konkretisierung der Bauzeitenregelung in Bezug            rungen bzw. Entwässerungsleitung zwischen der\n     auf die LBP-Maßnahmenkomplexe 2, 5 und 11,                Überlaufstrecke und dem Mahlbusen des be-\n1.11 Redaktionelle Überarbeitung und Aktualisierung            stehenden Schöpfwerks Bogen-Land.\n     von Planunterlagen.                                  2.7 Deich Lenach\n                                                               a. Ausbildung des Siels Lenach als Schöpfstelle\n2.   Verbesserung des Hochwasserschutzes:\n                                                                   sowie Entfall eines Entwässerungsgrabens und\nPolderübergreifende Maßnahmen:                                     eines Entwässerungsdurchlasses; Ausstattung\n2.1 Maßnahmen zur Anpassung, Sicherung und Opti-                   mit elektrischen Antriebskomponenten,\n     mierung der bestehenden Erschließungssituation:           b. Lokale Optimierung/Verschiebung der Deich-\n     a. Erweiterung, Anpassung und Optimierung des                 trasse,\n         bestehenden Wegenetzes (Wirtschafts-, Vor-            c. Optimierung der Deichscharte an der Staats-\n         land-, Deichkronen-, Deichhinter- und Deich-              straße St 2125,\n         verteidigungswege sowie Ein-, Aus- und Zu-\n                                                               d. Optimierung des Siels Alte Kinsach; Ausstat-\n         fahrten, Anschlüsse, Anbindungen oder\n                                                                   tung mit elektrischen Antriebskomponenten.\n         Brücken) einschließlich der Wegeführung des\n         Baustraßenverlaufs,                              2.8 Deich Kinsach\n     b. Erweiterung, Anpassung, Optimierung und Er-            a. Änderung des Deichanschlusses an den Stra-\n         gänzung von Deichquerungen (Sichtbeziehung                ßendamm der Bundesstraße B 20,\n         und Ausweichbuchten bei Deichüberfahrten für          b. Konkretisierung/Richtigstellung der Planung\n         landwirtschaftlichen Verkehr, Wendehammer,                der Siele Moosbach-Ableiter sowie Kinsach I\n         Rampen, Übergänge) und Anbindung von                      und Kinsach II; Ausstattung mit elektrischen\n         Deichabfahrten an das bestehende Wegenetz,                Antriebskomponenten.\n     c. Anpassung vorhandener Sparten/Leitungen           2.9 Sonstige Bauwerke/Planänderungen\n         (Fernmeldetechnik, Gas, Trinkwasser, Strom            a. Anpassungen/Richtigstellungen zur Planung\n         etc.) sowie von Kreuzungsbauwerken (Schöpf-               des Schöpfwerks Oberalteich,\n         werke, Schöpfstellen, Siele, Düker, Gräben,\n         Durchlässe).                                          b. Errichtung eines Versickerungsbeckens zur\n                                                                   Ableitung des Niederschlagswassers aus der\n     d. Ausgestaltung und Nutzung von Schutzstreifen               zu erweiternden Donaubrücke (B 20),\n         zur Befahrung mit landwirtschaftlichem Gerät\n         bzw. mit Wartungs- und Unterhaltungsfahrzeu-          c. Flächenänderungen in Bezug auf die LBP-\n         gen oder zur temporären Lagerung landwirt-                Maßnahme Nr. 4 ACEF.\n         schaftlicher Erzeugnisse in der Erntezeit,       Polder Sulzbach:\n2.2 Anpassung des Binnenentwässerungssystems              2.10 Deich Waltendorf\n     (Schöpfwerke, Schöpfstellen, Siele, Mahlbusen,            a. Neubau einer Wasserentnahmeleitung DN 150\n     Mulden, Rigolen, Gräben, Verrohrungen).                       mit Anschlusskupplungen auf der Land- und\n2.3 Teilweise Anpassung/Aufhebung von Bauzeitenre-                 der Wasserseite (getrennt von der Schöpf-\n     gelungen und -beschränkungen (LBP-Vermei-                     werksleitung Lenzing),\n     dungsmaßnahmen).                                          b. Anpassung einer Hochwasserschutzmauer\n2.4 Überarbeitung der Beilage 126 („Hydrologie und                 einschließlich Deichüberfahrt sowie Errichtung\n     Hydrotechnische Berechnungen“) und Aktualisie-                eines Deichbalkenverschlusses,\n     rung als Beilage 126 b sowie redaktionelle Über-          c. Neubau einer Drainage- und Transportleitung\n     arbeitung und Aktualisierung weiterer Planunterla-            zwischen den Schöpfwerken Waltendorf und\n     gen.                                                          Mariaposching im landseitigen Deichschutz-\nPlanänderungen in den einzelnen Poldern:                           streifen einschließlich Neubau eines Pumpen-\nPolder Parkstetten-Reibersdorf:                                    schachts auf dem Betriebsgelände des Schöpf-\n                                                                   werks Mariaposching,\n2.5 Deich Alte Kinsach\n                                                               d. Lokale Optimierung/Verschiebung der Deich-\n     a. Anpassung bzw. Verzicht auf mobile Hochwas-                trasse,\n         serschutzelemente,\n                                                               e. Anpassung Schöpfwerk Mariaposching.\n     b. Optimierung der Oberflächenentwässerung\n         durch Anlage einer Rasenmulde im landseiti-      2.11 Deich Hundldorf\n         gen Deichschutzstreifen einschließlich lokaler        Beibehaltung der Flüssiggasanlage Sommersdorf.\n         Verrohrungen,                                    2.12 Deich Schwarzach rechts\n     c. Optimierung beim Neubau des Schöpfwerks                a. Anpassung des neu zu errichtenden Sielbau-\n         Alte Kinsach,                                             werks am Spitzraingraben; Ausstattung mit\n     d. Anpassung von Hochwasserschutzanlagen                      elektrischen Antriebskomponenten,\n         (Lage, Trassierung, Geometrien) aufgrund ak-          b. Anpassung einer Hochwasserschutzmauer\n         tueller Bestandsvermessungen.                             einschließlich Errichtung eines Deichbalken-\n2.6 Deich Bräufeld                                                 verschlusses,\n     Anpassung der Überlaufstrecke sowie Neubau                c. Anpassung des Schöpfwerks Sulzbach II und\n     eines Entwässerungsgrabens mit lokalen Verroh-                des Siels Sulzbach.\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Lokale Optimierung/Verschiebung der Deich-\n                                                                und Ainbrach mit elektrischen Antrieben für die\n           trasse nach Osten,\n                                                                Schiebertafel sowie Anpassung der Wegean-\n      b. Anpassung der bestehenden Entwässerungs-               schlüsse.\n         einrichtungen zwischen dem Deich und der          2.22 Deich Ainbrach-Sophienhof\n         Bundesautobahn A 3.\n                                                                Anpassung der Entwässerungseinrichtungen ent-\n2.15 Deich Kleinschwarzach                                      lang der SR 12 (alt) nördlich und südlich des An-\n      a.   Verschiebung des geplanten Siels Sulzbach            schlusses des neuen Deichs Entau einschließlich\n           Altwasser einschließlich Errichtung eines zu-        Anpassung des Siels Seefeldgraben.\n           sätzlichen Deichbalkenverschlusses in die       2.23 Deich Entau\n           Hochwasserschutzaufsatzmauer,\n                                                                Optimierung des Deichverlaufs im Bereich eines\n      b. Verlegung des Aussichtspavillons in die Nähe           Hofgrundstücks.\n         der neuen Brücke über die Schwarzach,\n                                                           2.24 Sonstige Änderungen\n      c.   Rückbau einer bestehenden Sickerwasserein-\n                                                                a. Verschiebung der LBP-Maßnahmen Nrn. 6-4.1\n           richtung und Errichtung eines neuen gemein-\n                                                                     ACEF und 6-4.2 ACEF,.\n           samen Entwässerungssystems für Sicker- und\n           Oberflächenwasser im Zuge des Neu- bzw.              b. Fischschutzmaßnahmen an den Schöpfwerken\n           Ausbaus der Kreisstraße DEG 15,                           Sand 1 und Sand II\n      d. Anpassung von Hochwasserschutzanlagen             Polder Steinkirchen (ohne Deiche Bergham, Fehm-\n         (Lage, Trassierung, Geometrien) aufgrund ak-      bach und Natternberg-Ort)\n         tueller Bestandsvermessungen.                     2.25 Deich Steinkirchen\n2.16 Deich Metten West                                          Errichtung eines weiteren Deichbalkenverschlus-\n                                                                ses in die Hochwasserschutzmauer.\n      Errichtung zusätzlicher Deichbalkenverschlüsse in\n      die Hochwasserschutzmauer.                           2.26 Hochwasserrückhalteraum\n2.17 Deich Metten Ost                                           a. Anpassung des Siels Saubach (Neubau eines\n                                                                     polderseitigen Absperrbauwerks für den be-\n      Anpassung und Ergänzung der vorhandenen Ent-\n                                                                     stehenden Durchlass des Saubachs unter dem\n      wässerungseinrichtungen entlang des Deichs ein-\n                                                                     Damm der Bundesautobahn A 3),\n      schließlich Errichtung eines neuen Siels mit Ab-\n      sperrorganen.                                             b. Detaillierung zur Ausgestaltung und Steuerung\n                                                                     des kombinierten Ein- und Auslaufbauwerks,\n2.18 Deich Schwarzach links (Bestand)\n                                                                c. Anhebung des Aktivierungswasserspiegels für\n      Errichtung einer Überlaufstrecke mit aufgesetztem              den Hochwasserrückhalteraum von 315,30 m\n      erodierbaren Deich einschließlich Wegeanbindung                + NN auf 315,60 m + NN einschließlich Verrin-\n      sowie Errichtung einer separaten Auslaufstelle als             gerung der Einsatzhäufigkeit des Schöpfwerks\n      Spundwandscharte im bestehenden Deichkörper.                   Fehmbach.\nPolder Sand-Entau:                                         2.27 Schöpfwerke Natternberg I und II\n2.19 Deich Sand                                                 a. Erhöhung des bestehenden Hochwasser-\n      a.   Anpassung der Deichtrasse einschließlich Ent-             schutzdeichs mit aufgesetzter Hochwasser-\n           fall eines Siels,                                         schutzmauer einschließlich der Errichtung\n                                                                     eines Deichbalkenverschlusses,\n      b. Abbruch des Siels Sand II.\n                                                                b. Anpassung des Mahlbusens am bestehenden\n2.20 Deich Sand-Asham\n                                                                     Schöpfwerk Natternberg I,\n      a.   Errichtung einer Überlaufstrecke zwischen\n                                                                c. Optimierung des geplanten Schöpfwerks Nat-\n           Sand und Hermansdorf mit aufgesetztem ero-\n                                                                     ternberg II einschließlich Optimierung der We-\n           dierbaren Deich mit Errichtung einer Tosmulde\n                                                                     geanbindung, des Siels und des Verbindungs-\n           im Auslaufbereich; Anhebung der Gemeinde-\n                                                                     grabens zwischen dem Schöpfwerksauslauf\n           verbindungsstraße SR 12 (alt) und Errichtung\n                                                                     und der Donau,\n           einer Straßenbrücke über die Überlaufschwel-\n           le; Entfall der bereichsweisen Absenkung der    2.28 Verschiebung der LBP-Maßnahmen Nrn. 15.1\n           SR 12 (alt) zwischen Entau und Irlbach,              AFFH und 15.2 AFFH.\n      b. Errichtung eines Deichbalkenverschlusses bei\n         der Querung der SR 12 (neu) einschließlich An-    Die Ausbauvorhaben sind Gegenstand einer Umwelt-\n         passung der bisher geplanten Wegeanschlüs-        verträglichkeitsprüfung. Die Auswirkungen der Planän-\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                       829                                                          Heft 24 – 2016\n\nderungen auf die Umwelt (Menschen einschließlich                                      zusätzlich\nmenschlicher Gesundheit, Pflanzen, Tiere, biologische                                 Donnerstag                         von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.\nVielfalt, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Kul-\nturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwir-                        6.       Im Rathaus der Gemeinde Parkstetten, Schulstraße 3,\nkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern) sind                                   94365 Parkstetten\naus den ausgelegten Unterlagen, insbesondere aus den                                  von Montag bis Freitag             von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und\nBeilagen Nrn. 56.3, 66.3, 82.3, 96.3, 113.3 und 125.8,                                zusätzlich\nersichtlich.                                                                          Dienstag                           von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr,\n                                                                                      Donnerstag                         von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Einsicht\nausgelegten geänderten Planunterlagen verwiesen. Techni-                         7.   Im Bauamt der Stadt Plattling, Preysingplatz 1, 94447 Plattling –\nsche Fragen sind an die RMD Wasserstraßen GmbH (Tele-                                 2. Stock, Zimmer 207\nfon 089 99222-0) und juristische Fragen an Planfeststel-                              von Montag bis Freitag             von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und\nlungsbehörde bei der Generaldirektion Wasserstraßen und                               zusätzlich\nSchifffahrt – Standort Würzburg (Telefon: 0931 4105-393                               Montag bis Donnerstag              von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.\nbzw. 0931 4105-0) zu richten.\n                                                                             8.       In der Verwaltungsgemeinschaft Schwarzach, Marktplatz 1,\n                                                                                      94374 Schwarzach\n                                  II.\n                                                                                      von Montag bis Freitag             von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,\nGemäß § 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird\n                                                                                      zusätzlich\nfür den Ausbau der Wasserstraße und die Verbesserung\n                                                                                      Montag und Dienstag                von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr und\ndes Hochwasserschutzes ein gemeinsames Planfeststel-                                  Donnerstag                         von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.\nlungsverfahren durchgeführt, nach § 14 Bundeswasser-\nstraßengesetz (WaStrG) in Verbindung mit §§ 72 bis 78                            9.   Im Rathaus der Gemeinde Stephansposching,\nVwVfG.                                                                                Deggendorfer Straße 6, 94569 Stephansposching\n\nGemäß § 73 Abs. 8 VwVfG ist, sofern ein ausgelegter Plan                              von Montag bis Freitag             von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und\ngeändert wird, die Änderung den Betroffenen mitzuteilen.                              zusätzlich\n                                                                                      Donnerstag                         von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr.\n                                  III.                                       10. In der Verwaltungsgemeinschaft Straßkirchen, Lindenstraße 1,\nDie geänderten Planunterlagen liegen in der Zeit                                 94342 Straßkirchen\n                                                                                      von Montag bis Donnerstag          von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,\n     vom Montag, 16.01.2017 bis Mittwoch, 15.02.2017                                  Freitag                            von 08:00 Uhr bis 12:15 Uhr und\n                 (jeweils einschließlich)                                             zusätzlich\n                                                                                      Dienstag                           von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,\nwährend der Dienststunden zur Einsicht aus:                                           Donnerstag                         von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr.\n1.    In der Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen, Straubinger Straße 4,           11. Im Umweltamt der Stadt Straubing, Theresienplatz 2,\n      94330 Aiterhofen                                                               94315 Straubing – Zimmer 128\n      von Montag bis Freitag             von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und              von Montag bis Freitag             von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und\n      zusätzlich                                                                      zusätzlich\n      Donnerstag                         von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.                 von Montag bis Mittwoch            von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr,\n2.    Im Bauamt der Stadt Bogen, Stadtplatz 56, 94327 Bogen –                         Donnerstag                         von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr.\n      Zimmer 11                                                                  12. In der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – Stand-\n      von Montag bis Freitag             von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und             ort Würzburg, Wörthstraße 19, 97082 Würzburg – Zimmer 302,\n      zusätzlich                                                                     nach vorheriger Absprache unter Telefon 0931 4105-393 bzw.\n      Donnerstag                         von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.                0931 4105-0.\n\n3.    Im Bauverwaltungsamt der Stadt Deggendorf,                             Die Bekanntmachung und die Planunterlagen können zu-\n      Franz-Josef-Strauß-Straße 3, 94469 Deggendorf –                        sätzlich auch im Internet eingesehen werden unter http://\n      2. Stock, Flur zwischen Zimmer 236 und 237                             www.ast-sued.gdws.wsv.de/aktuelles/bekanntmachungen/\n      von Montag bis Freitag             von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und     index.html.\n      zusätzlich\n      am Montag, Dienstag und                                                                                      IV.\n      Donnerstag                         von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr,\n                                                                             1.       Jeder, dessen Belange durch die Planänderungen\n4.    Im Rathaus des Marktes Metten, Krankenhausstraße 22,                            berührt werden, kann Einwendungen gegen den ge-\n      94526 Metten\n                                                                                      änderten Plan erheben (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).\n      von Montag bis Donnerstag          von 07:15 Uhr bis 12:00 Uhr,                 Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach\n      Freitag                            von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und              anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbe-\n      zusätzlich                                                                      helfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen\n      Montag und Mittwoch                von 12:45 Uhr bis 16:30 Uhr.                 den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können\n5.    Im Rathaus der Gemeinde Offenberg, Rathausplatz 1,                              eine Stellungnahme zu den Planänderungen abgeben\n      94560 Offenberg                                                                 (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).\n      am Montag, Dienstag,                                                            Die Einwendungen und die Stellungnahmen der an-\n      Mittwoch und Freitag               von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und              erkannten Vereinigungen sind zur Vermeidung des\n\n                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                                             830                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n     Ausschlusses bis zwei Wochen nach Ablauf der Aus-         5.    Hinsichtlich des Vorhabens „Ausbau der Wasserstra-\n     legungsfrist, also bis spätestens                               ße“ tritt vom Beginn der Auslegung der geänderten\n                                                                     und ergänzenden Planunterlagen an (16.01.2017) für\n                  Mittwoch, 01.03.2017                               die dadurch erstmals betroffenen Grundstücke eine\n                                                                     Veränderungssperre nach § 15 Abs. 1 WaStrG ein.\n     schriftlich (Brief oder Telefax) oder zur Niederschrift         Für alle anderen betroffenen Grundstücke ist die Ver-\n     einzureichen bei der Generaldirektion Wasserstraßen             änderungssperre nach § 15 Abs. 1 WaStrG bereits ab\n     und Schifffahrt – Standort Würzburg, Wörthstraße 19,            16.09.2014 bzw. ab 17.06.2015 eingetreten.\n     97082 Würzburg oder bei einer der unter Ziffer III. ge-\n                                                                     Veränderungssperre bedeutet, dass bis zur Inan-\n     nannten Kommunen, in denen die Planänderungen\n                                                                     spruchnahme der Flächen bzw. bis zur Unanfecht-\n     zur Einsicht ausliegen. Maßgeblich ist der Tag des\n                                                                     barkeit des Planfeststellungsbeschlusses wesentlich\n     Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme,\n                                                                     wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen\n     nicht das Datum des Poststempels.\n                                                                     erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorge-\n     Die Einwendungen gegen die Planänderungen müs-                  nommen werden dürfen. Veränderungen, die in recht-\n     sen Namen und Anschrift des Einwenders/der Ein-                 lich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind,\n     wenderin enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw.               Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bis-\n     Interesse benennen und die befürchtete Beeinträch-              her ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.\n     tigung darlegen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen                Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anord-\n     sind möglichst die Flurstücknummern und Gemar-                  nung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2\n     kungen der betroffenen Grundstücke anzugeben.                   VwVfG, § 14b Nr. 1 WaStrG) und im Entschädigungs-\n                                                                     verfahren unberücksichtigt.\n     Es ist dagegen nicht erforderlich, bereits erhobe-\n                                                                     Darüber hinaus besteht nach dem Eintritt der Verän-\n     ne Einwendungen und eingereichte Stellungnah-\n                                                                     derungssperre auf den vom Plan betroffenen Flächen\n     men gegen den ursprünglich ausgelegten Plan\n                                                                     für den Bund ein Vorkaufsrecht gemäß § 15 Abs. 3\n     und gegen die bislang ausgelegten Planänderun-\n                                                                     WaStrG.\n     gen erneut einzureichen. Die bisher erhobenen\n     Einwendungen und abgegebenen Stellungnah-                 6.    Es wird auf folgende Verordnungen verwiesen, mit\n     men bleiben weiterhin Gegenstand des Planfest-                  denen Überschwemmungsgebiete festgesetzt wur-\n     stellungsverfahrens, soweit sie sich nicht im Zuge              den, mit den sich aus der jeweiligen Verordnung er-\n     der Erörterungen erledigt haben.                                gebenden Rechtswirkungen:\n                                                                     – Verordnung des Landratsamtes Straubing-Bo-\n     Darüber hinaus wird der Öffentlichkeit Gelegenheit\n                                                                          gen über die Festsetzung des Überschwem-\n     gegeben, sich zu den Umweltauswirkungen des Vor-\n                                                                          mungsgebiets der Donau von Flusskilometer\n     habens gemäß § 9 des Gesetzes über die Umwelt-\n                                                                          2346,4 bis Flusskilometer 2293,5 im Bereich der\n     verträglichkeitsprüfung (UVPG) zu äußern.\n                                                                          Gemeinden Kirchroth, Aholfing, Steinach, Park-\n2.   Mit Ablauf der o. g. Frist sind Einwendungen ebenso                  stetten, Niederwinkling, Mariaposching, Aiter-\n     wie Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen                     hofen, Irlbach, Straßkirchen und der Stadt Bogen\n     gegen die Planänderungen ausgeschlossen, sofern                      vom 15.06.2015 (Amtsblatt des Landkreises\n     sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln be-                Straubing-Bogen Nr. 10 vom 17.06.2015)\n     ruhen. Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nach-               – Verordnung des Landratsamtes Deggendorf vom\n     teiliger Wirkungen des Vorhabens können auch nach                    07.09.2015 über die Überschwemmungsgebiete\n     Ablauf der Einwendungsfrist geltend gemacht wer-                     an der Donau von Donaukilometer 2257,53 bis\n     den, gemäß § 75 Abs. 2 VwVfG.                                        2300,40 und an der Isar von Isarkilometer 0,00\n                                                                          bis 19,36 im Bereich des Landkreises Deggen-\n3.   Von einer erneuten Erörterung kann im Regelfall ab-\n                                                                          dorf (Amtsblatt für den Landkreis Deggendorf\n     gesehen werden (§ 14a Nr. 2 WaStrG). Falls ein Er-\n                                                                          Nr. 10/2015 vom 07.09.2015)\n     örterungstermin durchgeführt wird, an dem die recht-\n     zeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig\n     abgegebenen Stellungnahmen von anerkannten Ver-                                           Generaldirektion\n     einigungen zu den Planänderungen erörtert werden,                                    Wasserstraßen und Schifffahrt\n     wird hierzu gesondert geladen. Es wird bereits jetzt                                     Standort Würzburg\n     darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Be-                                             Im Auftrag\n     teiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.                                               gez. Welte\n                                                                                               (Regierungsrätin)\n4.   Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben und\n     die anerkannten Vereinigungen, die Stellungnahmen\n     abgegeben haben, können von einem Erörterungs-\n     termin durch öffentliche Bekanntmachung benach-             (VkBl. 2016 S. 826)\n     richtigt werden sowie die Zustellung der Entschei-\n     dung über die Einwendungen durch öffentliche\n     Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50\n     Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen\n     sind.\n     Das Gleiche gilt für die Äußerungen zu den Umwelt-\n     auswirkungen des Vorhabens.\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      831                                                 Heft 24 – 2016\n\nNr. 200 Bekanntmachung des Rundschrei-                              2015 bekannt gemacht, zusammen mit denjenigen, die\n        bens des Schiffssicherheitsaus-                             vorher bestätigt worden waren durch MSC 91 (Montag,\n        schusses MSC der IMO MSC.1/                                 26., bis Freitag, 30. November 2012), MSC 88 (24. No-\n        Rundschreiben 1163/Rev.10, „Inter-                          vember bis 3. Dezember 2010), MSC 87 (12. bis 21. Mai\n                                                                    2010), MSC 84 (7. bis 16. Mai 2008), MSC 82 (29. No-\n        nationales Übereinkommen von 1978\n                                                                    vember bis 8. Dezember 2006), MSC 80 (11. bis 21. Mai\n        über Normen für die Ausbildung, die                         2005), MSC 79 (1. bis 10. Dezember 2004), MSC 78 (12.\n        Erteilung von Befähigungszeugnis-                           bis 21. Mai 2004), MSC 77 (28. Mai bis 6. Juni 2003),\n        sen und den Wachdienst von Seeleu-                          MSC 76 (2. bis 13. Dezember 2002), MSC 75 (15. bis 24.\n        ten (STCW) in seiner zuletzt geänder-                       Mai 2002), die erste außerordentliche Sitzung des Aus-\n        ten Fassung“, in deutscher Sprache                          schusses (27. und 28. November 2001), MSC 74 (30.\n                                                                    Mai bis 8.Juni 2001) und MSC 73 (27.November bis 6.\n                      Hamburg, den 28. November 2016                Dezember 2000).\n                      Az.: 11-3-0                             2     MSC 95 nahm zur Kenntnis, dass der Generalsekretär\n                                                                    bei der Vorbereitung des durch STCW Regel I/7, Ab-\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr             satz 2 verlangten Berichtes die Ansichten von Sach-\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-              verständigen eingeholt und berücksichtigt hat, die\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1163/                   aus der nach Absatz 5 des Abschnitts A-I/7 des\nRev.10, „Internationales Übereinkommen von 1978 über                STCW Codes erstellten Liste ausgewählt wurden,\nNormen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-                welche als von Zeit zu Zeit überarbeitetes Rund-\ngungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten                    schreiben MSC/Circ.797 verbreitet wird.\n(STCW) in seiner zuletzt geänderten Fassung“, in deut-\nscher Sprache amtlich bekannt gemacht.                        3     Im Einklang mit STCW Regel I/7, Absatz 3 bestätigte\n                                                                    MSC 96, zwei weitere STCW-Vertragsparteien zu-\n                                                                    sätzlich zu den in MSC/Rundschreiben 1163/Rev. 9\n               Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n                                                                    aufgeführten, die Informationen übermittelt hatte, aus\n                            Post-Logistik\n                                                                    denen hervorgeht, dass sie den einschlägigen Be-\n                         Telekommunikation\n                                                                    stimmungen des STCW-Übereinkommens in seiner\n                     Dienststelle Schiffssicherheit\n                                                                    zuletzt geänderten Fassung voll und ganz Wirksam-\n                             U. Schmidt\n                                                                    keit verleiht. Die Liste in der Anlage enthält diejenigen\n                          Dienststellenleiter\n                                                                    STCW-Vertragsparteien, die vom Ausschuss bei sei-\n                                                                    nen im obigen Absatz 1 genannten Sitzungen bestä-\nMSC.1/Rundschreiben 1163/Rev. 10                                    tigt wurden. Der Ausschuss vermerkte, dass der Pro-\nvom 23. Mai 2016                                                    zess der Berichterstattung und Bewertung andauert;\n                                                                    bei nachfolgenden Sitzungen werden möglicherweise\n    Internationales Übereinkommen von 1978 über                     weitere Vertragsparteien zu der Liste hinzugefügt.\n     Normen für die Ausbildung, die Erteilung von             4     Der Ausschuss weist Schifffahrtsverwaltungen, Eig-\n  Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von                      ner, Betreiber und Manager von Schiffen, Kapitäne\nSeeleuten (STCW) in seiner zuletzt geänderten Fassung               sowie andere betroffene Parteien darauf hin, dass:\n                                                                    .1   nicht alle in der Anlage aufgeführten Vertragspar-\n         Vertragsparteien des Internationalen\n                                                                         teien des STCW-Übereinkommens Ausbildung\n Übereinkommens von 1978 über Normen für die Aus-\n                                                                         von Seeleuten bereitstellen und dass einige der\nbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und\n                                                                         aufgeführten Vertragsparteien möglicherweise\n    den Wachdienst von Seeleuten (STCW) in seiner\n                                                                         nur einen eingeschränkten Ausbildungsumfang\nzuletzt geänderten Fassung, denen vom Schiffssicher-\n                                                                         bereitstellen; und\n heitsausschuss bestätigt wurde, dass sie Informatio-\n  nen übermittelt haben, aus denen hervorgeht, dass                 .2   die Tatsache, dass eine Vertragspartei in der An-\n den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkom-                          lage aufgeführt ist, die hier Betroffenen nicht von\n    mens voll und ganz Wirksamkeit verleihen wird                        ihren Verpflichtungen aus dem STCW-Überein-\n                                                                         kommen befreit.\n1   Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) hat auf seiner        5   Da die Vertragsparteien grundsätzlich berechtigt\n    sechsundneunzigsten Sitzung (11. bis 20. Mai 2016) ge-          sind, Zeugnisse, die von Vertragsparteien, die in der\n    mäß Regel I/7, Absatz 2 des Internationalen Überein-            Liste in der Anlage aufgeführt sind, oder in ihrem Auf-\n    kommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,                trag ausgestellt worden sind, anzuerkennen, und da\n    die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den                 eine Nennung auf dieser Liste eine der notwendigen\n    Wachdienst von Seeleuten (STCW) in seiner zuletzt ge-           Maßnahmen ist, die von vielen Verwaltungen für die\n    änderten Fassung einen Bericht des Generalsekretärs             Ausstellung von Bestätigungen nach STCW Regel\n    erhalten. Der Bericht war in Bezug auf eine STCW-Ver-           I/10 benutzt wird, werden Besichtiger der Hafenstaat-\n    tragspartei, deren Bericht vorher nicht voll bewertet           kontrolle auf die Tatsache hingewiesen, dass dieses\n    worden war. Eine Liste der STCW-Vertragsparteien, die           Rundschreiben am 23. Mai 2016 herausgegeben\n    Informationen übermittelt hatten, aus denen hervorging,         wurde, und dass deshalb einige Seeleute aus prakti-\n    dass die Vertragsparteien den einschlägigen Bestim-             schen Gründen möglicherweise keine Zeugnisse mit\n    mungen des Übereinkommens voll und ganz Wirkung                 solchen Bestätigungen haben.\n    verliehen, wurde auf dieser Sitzung des Ausschusses\n    durch MSC/Rundschreiben 1163/Rev.9 vom 15. Juni                                         ***\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n                          Anlage                                      Syrische Arabische       Türkei                 Vereinigte Arabische\nVertragsparteien des Internationalen Übereinkommens von               Republik                                        Emirate\n                                                                                               Tuvalu\n1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von                Thailand                                        Vereinigte Republik\nBefähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleu-                                           Ukraine                Tansania\nten (STCW) in seiner zuletzt geänderten Fassung, denen                Togo\nvom Schiffssicherheitsausschuss bestätigt wurde, dass sie                                      Ungarn                 Vereinigte Staaten\n                                                                      Tonga\nInformationen übermittelt haben, aus denen hervorgeht,                                         Uruguay                Vereinigtes\ndass den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkom-                   Trinidad und Tobago\n                                                                                                                      Königreich ****\nmens voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird                         Tschechische             Vanuatu\n                                                                      Republik                                        Vietnam\nÄgypten               Indien                  Mexiko                                           Venezuela (Bolivari-\n                                                                      Tunesien                 sche Republik)         Zypern\nAlbanien              Indonesien              Mikronesien (Föde-\n                                              rierte Staaten von)     *      Einschließlich:Hong Kong, China (Assoziiertes IMO-Mitglied)\nAlgerien              Iran\n                      (islamische Republik)   Montenegro *****        **     Einschließlich:Faröer Inseln (Assoziiertes IMO-Mitglied)\nAntigua und Barbuda\n                      Irland                  Mosambik                ***    Einschließlich:Aruba, Curacao und St. Maarten\nArgentinien                                                           ****   Einschließlich:Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln,\n                      Island                  Myanmar\nAserbaidschan                                                                               Gibraltar, Isle of Man\n                      Israel                  Neuseeland              ***** Teil von Ex-Jugoslawien. Am 4. Februar 2003 wurde der Name\nÄthiopien\n                      Italien                                               des Staates Bundesrepublik Jugoslawien zu Serbien und Monte-\n                                              Niederlande ***\nAustralien                                                                  negro geändert. Nach der Auflösung des Staates Serbien und\n                      Jamaika                 Nigeria                       Montenegro am 3. Juni 2006 bleiben alle Vertragshandlungen in\nBahamas (die)                                                               Bezug auf die Bestimmungen des STCW-Übereinkommens, die\n                      Japan                   Norwegen\nBahrain                                                                     durch Serbien und Montenegro vorgenommen wurden, hinsicht-\n                      Jordanien               Oman                          lich der Republik Serbien und der Republik Montenegro ab dem\nBangladesch           (Haschemitisches                                      gleichen Datum, d. h. 3. Juni 2006, in Kraft.\n                      Königreich)             Pakistan\nBarbados\n                      Kambodscha              Panama                  (VkBl. 2016 S. 831)\nBelgien\n                      Kanada                  Papua-Neuguinea\nBelize\n                      Kap Verde               Peru\nBrasilien\n                      Katar                   Philippinen\nBrunei Darussalam\n                      Kenia                   Polen\nBulgarien\n                      Kiribati                Portugal\nChile\n                      Kolumbien               Republik Korea\nChina *\n                      Komoren                 Rumänien\nCook Inseln (die)\n                      Kroatien                Russische\nDänemark **                                                           Nr. 201 Bekanntmachung des Rundschrei-\n                                              Föderation\nDemokratische         Kuba                                                    bens des Schiffssicherheitsaus-\n                                              Salomonen\nVolksrepublik Korea   Kuwait                                                  schusses MSC der IMO MSC.1/\nDeutschland\n                                              Samoa                           Rundschreiben 1528 , „Einheitliche\n                      Lettland\n                                              Saudi Arabien                   Interpretationen zu den Kapiteln 5, 6\nDominica              Libanon                                                 und 9 des FSS-Codes“, in deutscher\n                                              Schweden\nEcuador               Liberia                                                 Sprache\n                                              Schweiz\nElfenbeinküste        Libyen\n                                              Senegal                                            Hamburg, den 28. November 2016\nEl Salvador           Litauen                                                                    Az.: 11-3-0\n                                              Serbien *****\nEritrea               Luxemburg\n                                              Seychellen              Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\nEstland               Madagaskar\n                                              Singapur                wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\nFidschi               Malawi                                          ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1528,\nFinnland                                      Slowakische             „Einheitliche Interpretationen zu den Kapiteln 5, 6 und 9\n                      Malaysia\n                                              Republik                des FSS-Codes“, in deutscher Sprache amtlich bekannt\nFrankreich            Malediven                                       gemacht.\n                                              Slowenien\nGeorgien              Malta\n                                              Spanien                                     Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nGhana                 Marokko                                                                          Post-Logistik\n                                              Sri Lanka\nGriechenland          Marshallinseln                                                                Telekommunikation\n                                              St. Vincent                                       Dienststelle Schiffssicherheit\nGuatemala             Mauretanien             und die Grenadinen\n                                                                                                        U. Schmidt\nHonduras              Mauritius               Südafrika                                              Dienststellenleiter\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       833                                            Heft 24 – 2016\n\nMSC.1/Rundschreiben 1528                                                    Kapitel 6 – fest eingebaute\nvom 6. Juni 2016                                                           Schaum-Feuerlöschsysteme\n                                                              Schaumerzeugungs-Leistung von fest eingebauten\n1   Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner\n                                                              Schaum-Feuerlöschsystemen\n    sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016)\n                                                              (Absätze 3.2.1.2 und 3.3.1.2 in der mit Entschließung\n    in der Absicht, eine eindeutigere Anleitung für fest\n                                                              MSC.327(90) geänderten Fassung)\n    eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme und fest einge-\n    baute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme, die            1   Diese Interpretation des Begriffes „größter geschütz-\n    Schaumerzeugungs-Leistung der fest eingebauten                ter Raum“ gilt für einen Maschinenraum der Kategorie\n    Schaum-Feuerlöschsysteme und ein zusätzliches                 A, der durch ein fest eingebautes Leichtschaum-\n    Anzeigegerät im Ladekontrollraum zur Verfügung zu             Feuerlöschsystem, das den Vorschriften des FSS-\n    stellen, den vom Unterausschuss „Schiffssysteme               Codes entspricht, geschützt ist.\n    und Ausrüstungen“ während seiner zweiten Tagung           2   Wenn ein solcher Maschinenraum einen Schacht ent-\n    (23. bis 27. März 2015) erarbeiteten einheitlichen            hält (z. B. einen Maschinenschacht in einem Maschi-\n    Interpretationen zu den Kapiteln 5, 6 und 9 des FSS-          nenraum der Kategorie A, der Verbrennungskraftma-\n    Codes, die in der Anlage wiedergegeben sind, zu-              schinen und/oder einen Kessel enthält), braucht das\n    gestimmt.                                                     Volumen eines solchen Schachtes oberhalb der Ebe-\n2   Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beige-          ne, bis zu der eine Schaumfüllung erfolgen muss, um\n    fügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu        die höchste Position der Brandrisiko-Objekte inner-\n                                                                  halb des Maschinenraumes zu schützen, nicht in das\n    benutzen, wenn Absatz 2.2.1.7 des Kapitels 5 des\n                                                                  Volumen des geschützten Raumes eingerechnet zu\n    FSS-Codes, die Absätze 3.2.1.2 und 3.3.1.2 des Ka-\n                                                                  sein (siehe Abbildung 1).\n    pitels 6 des FSS-Codes in der mit Entschließung\n    MSC.327(90) geänderten Fassung und Absatz 2.5.1.3         3   Die Ebene, bis zu der eine Schaumfüllung erfolgen\n    des Kapitels 9 des FSS-Codes in der mit Entschlie-            muss, um die am höchsten angeordneten Brandrisi-\n    ßung MSC.339(91) geänderten Fassung auf Systeme               ko-Objekte innerhalb des Maschinenraumes zu\n    und Geräte angewendet werden, die an Bord von an              schützen, darf nicht niedriger liegen als:\n    oder nach dem 13. Mai 2016 gebauten Schiffen zu               •   1 m über der höchsten Stelle irgendeines solchen\n    installieren sind, und die einheitlichen Interpretatio-           Objektes, oder\n    nen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.\n                                                                  •   der unterste Teil des Schachtes,\n                           ***                                    je nachdem, welcher Wert höher ist (siehe Abbildung 1).\n                                                              4   Wenn ein solcher Maschinenraum keinen Schacht\n                                                                  enthält, muss das Volumen des größten geschützten\n                         Anlage                                   Raumes demjenigen des Raumes in seiner Gesamt-\n                                                                  heit entsprechen, unabhängig von der Position ir-\n         Einheitliche Interpretationen zu den                     gendeines darin befindlichen Brandrisiko-Objektes\n         Kapiteln 5, 6 und 9 des FSS-CODES                        (siehe Abbildung 2).\n\nKapitel 5 – fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme             5   Die Brandrisiko-Objekte umfassen die in Regel II-2/\n                                                                  3.31 SOLAS aufgeführten Objekte und die in Regel\nFest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme                             II-2/3.34 SOLAS definierten Anlagen; sie sind jedoch\n(Absatz 2.2.1.7)                                                  möglicherweise nicht darauf beschränkt. Obwohl in\n                                                                  diesen Regeln nicht genannt, können sie auch Objekte\n1   Die „Menge des Gases“ bedeutet diejenige Menge,               umfassen, die ein gleichartiges Brandrisiko haben wie\n    die für den größten Laderaum entsprechend den Vor-            beispielsweise Abgaskessel oder Brennstofftanks.\n    schriften des Absatzes 2.1.1.1 des Kapitels 5 erfor-\n    derlich ist:\n    „2.1.1.1 Ist die Menge des Feuerlöschmittels zum\n             Schutz von mehr als einem Raum bestimmt,\n             so braucht die Menge des verfügbaren\n             Feuerlöschmittels nicht größer zu sein als die\n             größte für einen einzelnen so geschützten\n             Raum erforderliche Menge. … Angrenzende\n             Räume mit unabhängigen Lüftungssyste-\n             men, die nicht mindestens durch eine Trenn-\n             fläche der Klasse A-0 getrennt sind, sind als\n             derselbe Raum anzusehen.“\n2   In solchen Fällen müssen die Auslöseeinrichtungen\n    des Systems in der Lage sein, ein Drittel, zwei Drittel\n    oder die Gesamtmenge des Gases entsprechend Ab-\n    satz 2.1.1.1 des Kapitels 5 freizugeben, um den letz-\n    ten Satz des Absatzes 2.2.1.7 zu erfüllen (d. h. die\n    Anzahl der Einstellpunkte der Auslöseeinrichtung be-      Abbildung 1: Maschinenraum einschließlich eines\n    trägt drei).                                                           Schachtes\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                                              834                                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                                        nahme des Rundschreibens Vorläufige Richtlinien für\n                                                                        eine vereinfachte Evakuierungsanalyse für Ro-Ro-\n                                                                        Fahrgastschiffe (MSC/Circ.909) als Anleitung für die\n                                                                        Umsetzung der Regel II-2/28-1.3 SOLAS den Unter-\n                                                                        ausschuss „Feuerschutz“ (FP) aufgefordert, Richtlinien\n                                                                        für eine Evakuierungsanalyse auch für Fahrgastschiffe\n                                                                        im Allgemeinen und für Hochgeschwindigkeits-Fahr-\n                                                                        gastfahrzeuge zu entwickeln.\nAbbildung 2: Maschinenraum ohne einen Schacht                     2     Der Ausschuss hatte auf seiner vierundsiebzigsten Ta-\n                                                                        gung (30. Mai bis 8. Juni 2001), einer auf der fünfund-\n      Kapitel 9 – fest eingebaute Feuermelde- und                       vierzigsten Tagung (8. bis 12. Januar 2001) des Unter-\n                    Feueranzeigesysteme                                 ausschusses „Feuerschutz“ gemachten Empfehlung\nZusätzliches Anzeigegerät im Ladekontrollraum                           folgend, das Rundschreiben Interim guidelines for a\n(Absatz 2.5.1.3 in der mit Entschließung MSC.339(91)                    simplified evacuation analysis of highspeed passenger\ngeänderten Fassung)                                                     craft (Vorläufige Richtlinien für eine vereinfachte Eva-\n                                                                        kuierungsanalyse für Hochgeschwindigkeits-Fahrgast-\nEin Raum, in dem eine Ladekontroll-Konsole eingebaut ist,\n                                                                        fahrzeuge) (MSC/Circ.1001) angenommen. Der Aus-\nder aber nicht als ein zweckbestimmter Ladekontrollraum\n                                                                        schuss hat auf seiner achtzigsten Tagung (11. bis\ndient (z. B. Schiffsbüro, Maschinenkontrollraum), ist im Sin-\n                                                                        20. Mai 2005) nach Prüfung eines Vorschlags von der\nne des Absatzes 2.5.1.3 des Kapitels 9 des FSS-Codes in\n                                                                        neunundvierzigsten Tagung des Unterausschusses\nder mit Entschließung MSC.339(91) geänderten Fassung\n                                                                        „Feuerschutz“ (24. bis 28. Januar 2005) angesichts der\nals ein Ladekontrollraum anzusehen und muss deshalb mit\n                                                                        bei der Anwendung der vorgenannten Vorläufigen\neinem zusätzlichen Anzeigegerät ausgerüstet sein.\n                                                                        Richtlinien gesammelten Erfahrungen das Rundschrei-\n                                                                        ben Richtlinien für eine vereinfachte Evakuierungsana-\n                                                                        lyse für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastfahrzeuge\n                                                                        (MSC/Circ.1166) einschließlich des ihr beigefügten\n(VkBl. 2016 S. 832)                                                     Fallbeispiels, welches das MSC/Rundschreiben 1001\n                                                                        ersetzte, angenommen.\n\nNr. 202 Bekanntmachung des Rundschrei-                            3     Der Ausschuss hat ferner auf seiner fünfundsiebzigs-\n        bens des Schiffssicherheitsaus-                                 ten Tagung (15. bis 24. Mai 2002) die Vorläufigen\n        schusses MSC der IMO MSC.1/                                     Richtlinien für Evakuierungsanalysen für neue und\n        Rundschreiben 1533, „Überarbeitete                              vorhandene Fahrgastschiffe (Rundschreiben MSC/\n        Richtlinien für Evakuierungsanalysen                            Circ.1033) angenommen; und er hat die Mitglieds-\n        für neue und vorhandene Fahrgast-                               staaten aufgefordert, alle aus Forschungs- und Ent-\n        schiffe“, in deutscher Sprache                                  wicklungsvorhaben und Großversuchen resultieren-\n                                                                        den Informationen und Daten sowie Erkenntnisse\n                                                                        über das menschliche Verhalten, die für die erforder-\n                       Hamburg, den 05. Dezember 2016                   liche zukünftige Fortschreibung der Vorläufigen\n                       Az.: 11-3-0                                      Richtlinien von Bedeutung sein könnten, zu sammeln\n                                                                        und dem Unterausschuss „Feuerschutz“ vorzulegen.\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-            4     Der Ausschuss hat auf seiner dreiundachtzigsten Ta-\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1533,                       gung (3. bis 12. Oktober 2007) das Rundschreiben\n„Überarbeitete Richtlinien für Evakuierungsanalysen für                 Richtlinien für Evakuierungsanalysen für neue und\nneue und vorhandene Fahrgastschiffe“, in deutscher                      vorhandene Fahrgastschiffe (MSC.1/Circ.1238) an-\nSprache amtlich bekannt gemacht.                                        genommen, das Ro-Ro-Fahrgastschiffe einschließt.\n\n                 Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft          5     Der Ausschuss hat auf seiner sechsundneunzigsten\n                              Post-Logistik                             Tagung (11. bis 20. Mai 2016) die „Überarbeiteten\n                          Telekommmunikation                            Richtlinien für Evakuierungsanalysen für neue und\n                       Dienststelle Schiffssicherheit                   vorhandene Fahrgastschiffe, die in den Anlagen zu\n                               U. Schmidt                               dem vorliegenden Rundschreiben wiedergegeben\n                            Dienststellenleiter                         sind, als Leitfaden für die Umsetzung der Änderungen\n                                                                        an der Regel II-2/13.3.2.7 SOLAS1 angenommen, mit\n                                          MSC.1/Circ.1533               denen eine Evakuierungsanalyse nicht nur für Ro-Ro-\n                                          6. Juni 2016                  Fahrgastschiffe verbindlich vorgeschrieben wird,\n                                                                        sondern auch für sonstige Fahrgastschiffe, die am\n                                                                        oder nach dem 1. Januar 2020 gebaut werden.\nÜberarbeitete Richtlinien für Evakuierungsanalysen\n    für neue und vorhandene Fahrgastschiffe\n                                                                1\n                                                                      Die Änderungen an der Regel II-2/13.3.2.7 SOLAS wurden vom Aus-\n                                                                      schuss auf seiner sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai\n1   Der Schiffssicherheitsausschuss hatte auf seiner ein-             2016) angenommen und werden voraussichtlich am 1. Januar 2020\n    undsiebzigsten Tagung (19. bis 28. Mai 1999) bei An-              in Kraft treten.\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        835                                              Heft 24 – 2016\n\n6   Die beigefügten überarbeiteten Richtlinien bieten die                die Leistungsfähigkeit von rechnergestützten\n    Möglichkeit der Anwendung zweier verschiedener                       Verfahren (Tools) zur Simulation von Evakuierun-\n    Methoden:                                                            gen zwecks Durchführung einer erweiterten Eva-\n    .1   Eine vereinfachte Evakuierungsanalyse (Anla-                    kuierungsanalyse beurteilt wird.\n         ge 2), und/oder                                          11 Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben\n    .2   eine erweiterte Evakuierungsanalyse (Anlage 3).             MSC.1/Circ.1238.\n\n7   Die Annahmen sind durch die vereinfachte Methode                                         ***\n    systembedingt eingeschränkt. Indem sich die Kom-\n    plexität der Schiffe erhöht (durch eine Mischung der                                 Anlage 1\n    Fahrgasttypen, Arten der Unterkünfte, Anzahl der\n    Decks und Anzahl der Treppen), werden die Annah-              Überarbeitete Richtlinien für Evakuierungsanalysen\n    men gegenüber der Realität weniger repräsentativ. In              für neue und vorhandene Fahrgastschiffe\n    solchen Fällen wäre die Anwendung der erweiterten\n    Methode (Evakuierungsanalyse) vorzuziehen. Die ver-           Präambel\n    einfachte Methode (Evakuierungsanalyse) ist jedoch            1    Die folgenden Ausführungen sind zur Beachtung\n    wegen ihrer relativ leichten Anwendung und ihrer Fä-               und Anleitung für die Anwender dieser Richtlinien\n    higkeit, eine Annäherung an die voraussichtlichen                  vorgesehen:\n    Evakuierungsanforderungen zu ermöglichen, bei frü-\n                                                                       .1 Um eine einheitliche Anwendung zu gewähr-\n    hen Iterationen des Schiffsentwurfs vorteilhaft.\n                                                                           leisten, sind in den Richtlinien typische Ver-\n8   Es muss auch berücksichtigt werden, dass die ak-                       gleichs-Szenarien und zugehörige Daten fest-\n    zeptierbaren Evakuierungszeitspannen in diesen                         gelegt worden. Daher ist die Zielsetzung der\n    Richtlinien auf einer Analyse der Brandgefahr beru-                    Analyse nicht die Simulation eines konkreten\n    hen.                                                                   Notfalls, sondern vielmehr eine Beurteilung der\n9   Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beige-                   Leistungsfähigkeit des Schiffes bezüglich der\n    fügten Richtlinien (Anlagen 1 bis 3) allen Betroffenen                 Vergleichs-Szenarien.\n    zur Kenntnis zu bringen und insbesondere                           .2 Obwohl die Betrachtungsweise für die realisti-\n    .1   ihnen die Anwendung dieser Richtlinien bei in der                 sche Simulation von Evakuierungsvorgängen\n         frühen Entwurfsphase durchgeführten Evakuie-                      auf Schiffen aus theoretischer und mathemati-\n         rungsanalysen für neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe                      scher Sicht ausreichend entwickelt ist, besteht\n         entsprechend Regel II-2/13.7.4 SOLAS (die am                      immer noch ein Defizit an bestätigten Daten\n         1. Juli 2002 in Kraft getreten ist) und Regel II-                 (Verifikationsdaten) und praktischen Erfahrun-\n         2/13.2.2.7 SOLAS (die voraussichtlich am 1. Ja-                   gen in ihrer Anwendung. Sobald von den Mit-\n         nuar 2020 in Kraft treten wird) zu empfehlen,                     gliedstaaten entsprechend brauchbare Infor-\n                                                                           mationen zur Verfügung gestellt werden, soll\n    .2   ihnen die Anwendung dieser Richtlinien bei in der\n                                                                           die Organisation die in den Richtlinien festge-\n         frühen Entwurfsphase durchgeführten Evakuie-\n                                                                           legten Zahlen, Parameter, Vergleichs-Szena-\n         rungsanalysen für neue Fahrgastschiffe, die kei-\n                                                                           rien und Leistungsanforderungen neu bewer-\n         ne Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind und die am oder\n                                                                           ten.\n         nach dem 1. Januar 2020 gebaut werden und\n         mehr als 36 Fahrgäste befördern, entsprechend                 .3 Nahezu alle in den Richtlinien angewandten\n         Regel II-2/13.3.2.7 SOLAS (die voraussichtlich                    Daten und Parameter beruhen auf gesicherten\n         am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird) zu emp-                   Daten aus den Erfahrungen in öffentlichen Ge-\n         fehlen, und                                                       bäuden. Die Daten und Ergebnisse aus der\n                                                                           laufenden Forschung und Entwicklung unter-\n    .3   sie zu bestärken, Evakuierungsanalysen auf vor-\n                                                                           mauern die Wichtigkeit solcher Daten für die\n         handenen Fahrgastschiffen unter Verwendung\n                                                                           Verbesserung der Vorläufigen Richtlinien.\n         dieser Richtlinien durchzuführen.\n                                                                           Gleichwohl kann erwartet werden, dass die Si-\n10 Die Mitgliedstaaten werden ebenfalls darin bestärkt,                    mulation dieser Vergleichs-Szenarien den\n    .1   alle aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben                     Schiffsentwurf insoweit verbessern wird, als sie\n         und Großversuchen resultierenden Informationen                    unzureichende Fluchteinrichtungen und Stellen\n         und Daten sowie Erkenntnisse über das mensch-                     mit Staubildung ausweist, Fluchtvorkehrungen\n         liche Verhalten, die für die erforderliche zukünfti-              optimiert und dadurch die Sicherheit bedeu-\n         ge Fortschreibung der vorliegenden Richtlinien                    tend verbessert.\n         von Bedeutung sein könnten, zu sammeln und               2    Aus den oben genannten Überlegungen wird fol-\n         dem Unterausschuss „Schiffssysteme und Aus-                   gendes empfohlen:\n         rüstungen” vorzulegen,                                        .1 Die Evakuierungsanalyse wird entsprechend\n    .2   dem Unterausschuss „Schiffssysteme und Aus-                       den Richtlinien, insbesondere unter Verwen-\n         rüstungen“ die bei der Umsetzung der Richtlinien                  dung der darin angegebenen Szenarien und\n         gewonnenen Erfahrungen mitzuteilen; und                           Parameter, durchgeführt.\n    .3   die in Anlage 3 dieses Rundschreibens enthalte-               .2 Es soll die Zielsetzung sein, den Evakuierungs-\n         ne Anleitung zur Bewertung bzw. Überprüfung                       vorgang anhand von Vergleichsfällen einzu-\n         von rechnergestützten Verfahren (Tools) zur Si-                   schätzen, statt zu versuchen, die Evakuierung\n         mulation von Evakuierungen anzuwenden, wenn                       in konkreten Notfallsituationen zu entwickeln.\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Sammelplatzes zu bewegen.\n      .4   Das Ziel der Evakuierungsanalyse für vorhan-        2.3   Individuelle Laufzeitspanne bezeichnet die Zeit-\n           dene Fahrgastschiffe ist es, Stellen mit Stau-            spanne, die für eine Einzelperson entsteht, wenn\n           bildung und/oder kritische Bereiche zu ermit-             sie sich von ihrem Ausgangspunkt bewegt, um zum\n           teln und Empfehlungen hinsichtlich der Lage               Sammelplatz zu gelangen.\n           dieser Stellen und kritischen Bereiche an Bord      2.4   Individuelle Musterungszeitspanne bezeichnet die\n           zu geben.                                                 Summe der individuellen Reaktionszeitspanne und\n      .5   Angesichts der Tatsache, dass das Unterneh-               der individuellen Laufzeitspanne.\n           men für die Gewährleistung der Sicherheit von       2.5   Gesamt-Musterungszeitspanne (t A) bezeichnet die\n           Fahrgästen und Besatzung durch betriebliche               maximale individuelle Musterungszeitspanne\n           Maßnahmen verantwortlich ist, wenn die Er-          2.6   Gesamt-Laufzeitspanne (T) bezeichnet die Zeit-\n           gebnisse einer für ein vorhandenes Fahrgast-              spanne, die alle Personen an Bord benötigen, um\n           schiff durchgeführten Analyse aufzeigen, dass             sich von ihrem Standort bei der ersten Benachrich-\n           die höchstzulässige Evakuierungszeitspanne                tigung aus zu den Sammelplätzen zu begeben.\n           überschritten wird, hat das Unternehmen si-         2.7   Einbootungs- und Aussetzzeitspanne (E + L) ist die\n           cherzustellen, dass geeignete betriebliche                für das Verlassen des Schiffes durch alle Personen\n           Maßnahmen (z. B. Aktualisierung der Anwei-                an Bord erforderliche Zeitspanne, die mit dem Zeit-\n           sungen für den Notfall an Bord, verbesserte               punkt beginnt, zu dem das Signal zum Verlassen des\n           Beschilderung, Notfallbereitschaft der Besat-             Schiffes gegeben wird, nachdem sich alle Personen\n           zung usw.) eingeführt werden.                             mit angelegten Rettungswesten versammelt haben.\n1     Allgemeines                                              3     Bewertungsmethode\n      Der Zweck dieses Teils der Richtlinien ist, die Me-            Die Schritte der Evakuierungsanalyse sind wie folgt\n      thodik zur Durchführung einer Evakuierungsanaly-               festgelegt.\n      se aufzuzeigen und insbesondere                          3.1   Beschreibung des Systems\n      .1   nachzuweisen, dass die in diesen Richtlinien              .1 Bestimmen der Sammelplätze für Fahrgäste\n           festgelegten Leistungsanforderungen erfüllt                   und Besatzung.\n           werden können,\n                                                                     .2 Bestimmen der Fluchtwege.\n      .2   Staus, soweit durchführbar, zu erkennen und zu\n                                                               3.2   Allgemeine Annahmen\n           beseitigen, die sich im Verlauf einer Evakuierung\n           bei normaler Bewegung von Fahrgästen und                  Die vorliegende Methode zur Abschätzung der Eva-\n           Besatzung entlang der Fluchtwege bilden kön-              kuierungszeitspanne beruht auf verschiedenen\n           nen, und dabei die Möglichkeit zu berücksichti-           idealisierten Vergleichs-Szenarien und es gelten die\n           gen, dass die Besatzung sich möglicherweise in            folgenden Annahmen:\n           entgegengesetzter Richtung zur Bewegung der               .1 Fahrgäste und Besatzung evakuieren entspre-\n           Fahrgäste entlang dieser Fluchtwege bewegen                   chend Regel II-2/13 SOLAS entlang des Haupt-\n           muss,                                                         fluchtweges zum ihnen zugewiesenen Sam-\n                                                                         melplatz,\n      .3   den Beweis zu erbringen, dass die Fluchtvor-\n           kehrungen ausreichend flexibel sind, um die               .2 die Fahrgastbelegung und die Anfangsvertei-\n           Möglichkeit zu berücksichtigen, dass bestimm-                 lung beruhen auf Kapitel 13 des Codes für\n           te Fluchtwege, Sammelplätze, Einbootungs-                     Brandsicherheitssysteme (FSS-Code),\n           stationen oder Überlebensfahrzeuge infolge                .3 die Fluchteinrichtungen stehen in vollem Um-\n           eines Unfalls möglicherweise nicht zur Verfü-                 fang zur Verfügung, sofern nichts anderes an-\n           gung stehen,                                                  gegeben ist,\n      .4   Bereiche mit starken gegenläufigen und sich               .4 die Besatzungsmitglieder stehen unverzüglich\n           kreuzenden Strömen zu erkennen, und                           an den ihnen im Evakuierungsfall zugewiese-\n                                                                         nen Stationen bereit, um den Fahrgästen bei-\n      .5   den Betreibern die bei der Evakuierungsana-\n                                                                         zustehen,\n           lyse gewonnenen Erkenntnisse zur Verfügung\n           zu stellen.                                               .5 Rauch, Hitze und giftige Verbrennungsproduk-\n                                                                         te in Brandgasen haben keine Auswirkungen\n2     Begriffsbestimmungen                                               auf die Leistungsfähigkeit der Besatzung und\n                                                                         der Fahrgäste,\n2.1   Personenbelegung bezeichnet die Anzahl der Per-\n      sonen, die bei den Berechnungen der Fluchtwege                 .6 ein Gruppenverhalten von Familien wird in der\n      entsprechend Kapitel 13 des Internationalen Codes                  Analyse nicht berücksichtigt, und\n      für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) zugrunde                .7 Schiffsbewegungen, Krängung und Trimm\n      gelegt ist (Entschließung MSC.98(73)).                             werden nicht berücksichtigt.\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          837                                                Heft 24 – 2016\n\n4     Zu betrachtende Szenarien                                                zum Einstiegspunkt des Rettungsmittels. Die\n4.1   Für die Analyse sind mindestens die folgenden vier                       für das Besteigen des Rettungsmittels benötig-\n      Szenarien (Fälle 1 bis 4) zu betrachten. Falls um-                       te Zeit wird im Verlauf der Typerprobung des\n      fangreichere Daten zur Berücksichtigung der Ver-                         Rettungsmittels bestimmt und braucht deshalb\n      teilung der Besatzung verfügbar sind, dürfen sie                         bei der Simulation nicht im Einzelnen behandelt\n      genutzt werden.                                                          zu werden. Jedoch muss eine Staubildung un-\n                                                                               mittelbar vor dem Rettungsmittel als Teil der\n      .1   Fall 1 (Primär-Evakuierungsfall, Nacht) und Fall                    Simulation berücksichtigt werden. Diese Staus\n           2 (Primär-Evakuierungsfall, Tag) entsprechend                       müssen als Blockade oder Hindernis für pas-\n           Kapitel 13 des Codes für Brandsicherheits-                          sierende Fahrgäste oder Besatzungsmitglieder\n           systeme.                                                            betrachtet werden, das heißt mit einer Fluss-\n      .2   Fall 3 (Sekundär-Evakuierungsfälle, Nacht) und                      rate für das Besteigen des Rettungsmittels er-\n           Fall 4 (Sekundär-Evakuierungsfälle, Tag). In                        zeugt werden, die der während der Erprobung\n           diesen Fällen wird nur der senkrechte Haupt-                        des Rettungsmittels beobachteten entspricht.\n           brandabschnitt einer weiteren Betrachtung              4.3     Für den Fall, dass die in den vorstehenden Fällen\n           unterzogen, der die längste individuelle Muste-                angegebene berechnete Gesamtanzahl der Perso-\n           rungszeitspanne verursacht. Bei diesen Fällen                  nen an Bord größer ist als die höchstzulässige Per-\n           wird die gleiche Populationsdemografie wie bei                 sonenanzahl, für deren Beförderung das Schiff zer-\n           den Primär-Evakuierungsfällen verwendet. Bei                   tifiziert ist, ist die Anfangsverteilung der Personen\n           den Fällen 3 und 4 sind beide nachfolgend auf-                 so zu reduzieren, dass die Gesamtanzahl der Per-\n           geführten Alternativen zu betrachten. Für Ro-                  sonen der höchstzulässigen Personenanzahl des\n           Ro-Fahrgastschiffe ist die Alternative 1 zu be-                Schiffes entspricht.\n           vorzugen:\n           .1   Alternative 1: Ein vollständig durchgehen-          5     Leistungsanforderungen\n                der Treppenaufgang mit der größten Trep-            5.1   Die folgenden Leistungsanforderungen, wie in Ab-\n                penkapazität, die vorher in dem betrachte-                bildung 5.1 dargestellt, sind zu erfüllen:\n                ten senkrechten Hauptbrandabschnitt                       Berechnete Gesamt-Evakuierungszeitspanne:\n                verwendet worden ist, wird als nicht ver-\n                fügbar für die Simulation angesehen, oder                 1,25 (R+T) + 2/3 (E+L) ≤ n                        (1)\n           .2   Alternative 2: 50 v. H. der Personen in                   (E+L) ≤ 30 min                                    (2)\n                einem der senkrechten Hauptbrandab-               5.2     In Leistungsanforderung (1) ist:\n                schnitte, der sich benachbart zum betrach-                .1   bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen, n = 60 und\n                teten senkrechten Hauptbrandabschnitt\n                befindet, sind gezwungen, sich in diesen                  .2   bei Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahr-\n                Abschnitt zu begeben und zum entspre-                          gastschiffe sind, n = 60, wenn das Schiff bis zu\n                chenden Sammelplatz weiterzugehen. Der                         drei senkrechte Hauptbrandabschnitte hat,\n                benachbarte Abschnitt mit der größten Be-                      und n = 80, wenn das Schiff mehr als drei senk-\n                legung ist auszuwählen.                                        rechte Hauptbrandabschnitte hat.\n\n4.2   Gegebenenfalls können die folgenden zusätzlichen              5.3   Leistungsanforderung (2) stimmt mit Regel III/21.1.3\n      Szenarien betrachtet werden:                                        SOLAS überein.\n\n      .1   Fall 5 (freies Deck): Falls ein freies Deck für eine\n           Nutzung durch Fahrgäste eingerichtet ist und\n           eine Bruttofläche von mehr als 400 m² hat oder\n           mehr als 200 Personen Platz bietet, muss der\n           folgende zusätzliche Tagfall untersucht wer-\n           den: Alle Personen sind so zu verteilen, wie für\n           den Primär-Evakuierungsfall, Tag (Fall 2) vor-\n           gegeben, wobei das freie Deck als ein zusätz-\n           licher Gesellschaftsraum mit einer Anfangs-\n           dichte von 0,5 Personen/m² bezogen auf die\n           Bruttofläche des Decks betrachtet wird.\n      .2   Fall 6 (Einbootung): Falls Einbootungsstationen\n           und Sammelplätze räumlich getrennt sind,\n           muss bei der Bestimmung der Einbootungs-\n           und Aussetzzeitspanne (E + L) eine Analyse der                 (1) gemäß der ausführlichen Spezifikation der\n           Laufzeitspanne vom Sammelplatz zum Ein-                            Analysemethode\n           stiegspunkt des Rettungsmittels berücksichtigt                 (2) berechnet entsprechend den Anlagen dieser\n           werden. Alle Personen, für deren Beförderung                       Richtlinien\n           das Schiff zertifiziert ist, sind anfänglich ent-              (3) maximal 30 min in Übereinstimmung mit Regel\n           sprechend dem ausgewiesenen Aufnahmever-                           III/21.1.3 SOLAS\n           mögen der Sammelplätze verteilt. Die Perso-\n           nen bewegen sich gemäß den Verfahren des                       (4) Überlappungszeitspanne = 1/3 (E + L)\n           Betreibers und auf den festgelegten Wegen                      (5) Werte von n (min) entsprechend Absatz 5.2\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                                              838                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n                        Abbildung 5.1                                    halb gelten für die Evakuierungsanalyse die folgen-\n5.4    E + L sind auf folgenden Grundlagen getrennt zu                   den allgemeinen Annahmen:\n       berechnen                                                         .1 Alle Fahrgäste und die Besatzung beginnen\n       .1 Ergebnisse von Großversuchen mit vergleich-                        gleichzeitig mit der Evakuierung und behindern\n            baren Schiffen und Evakuierungssystemen,                         sich nicht gegenseitig,\n       .2 Ergebnisse einer Einbootungsanalyse auf                        .2 die Anfangs-Laufgeschwindigkeit hängt von\n            Grundlage einer Simulation, oder                                 der Dichte der Personenverteilung ab, dabei\n       .3 von den Herstellern zur Verfügung gestellte                        wird unterstellt, dass der Personenfluss nur in\n            Daten. In diesem Fall ist jedoch die Berechnungs-                Richtung des Fluchtweges erfolgt und dass\n            methode einschließlich des Wertes des verwen-                    kein Überholen stattfindet,\n            deten Sicherheitsfaktors zu dokumentieren.                   .3 die Personen können sich ohne Behinderungen\n       Die Einbootungs- und Aussetzzeitspanne (E + L)                        bewegen,\n       muss klar dokumentiert werden, um im Falle einer                  .4 der Gegenstrom wird durch einen Gegen-\n       Änderung von Rettungsmitteln verfügbar zu sein.                       strom-Korrekturfaktor berücksichtigt, und\n5.5    In Fällen, in denen keine der drei vorstehenden                   .5 Vereinfachungen werden durch einen Korrek-\n       Methoden angewendet werden kann, ist E + L mit                        turfaktor und einen Sicherheitsfaktor berück-\n       30 min anzunehmen.                                                    sichtigt. Der Sicherheitsfaktor beträgt 1,25.\n6      Dokumentation                                              2      Berechnung der Evakuierungszeitspanne\n       Die Dokumentation der Analyse muss über folgen-                   Die folgenden Komponenten sind zu betrachten:\n       de Einzelheiten Aufschluss geben:\n                                                                         .1 Die Reaktionszeitspanne (R) beträgt 10 min für\n       .1 Grundlegende Annahmen für die Analyse,                             den Nachtfall und 5 min für den Tagfall,\n       .2 schematische Darstellung der räumlichen An-                    .2 die Laufzeitspanne (T) wird entsprechend der\n           ordnung der Abschnitte, die der Analyse unter-                    in Anhang 1 beschriebenen Methode berech-\n           worfen worden sind,\n                                                                             net, und\n       .3 Anfangsverteilung der Personen bei jedem be-\n                                                                         .3 die Einbootungs- und Aussetzzeitspanne\n           trachteten Szenarium,\n                                                                             (E + L).\n       .4 für die Analyse angewandte Methodik, sofern\n           abweichend von diesen Richtlinien,                     3      Ermittlung von Staus\n       .5 Einzelheiten der Berechnungen,                                 Staus werden durch die folgenden Kriterien ermit-\n       .6 Gesamt-Evakuierungszeitspanne,                                 telt:\n       .7 erkannte Stellen mit Staubildung, und                          .1 Die Anfangsdichte ist gleich oder größer als 3,5\n       .8 erkannte Bereiche mit gegenläufigen und sich                         Personen/m2; und\n           kreuzenden Strömen                                            .2 Der Unterschied zwischen den berechneten\n                                                                               Zu- und Abflüssen (FC) beträgt mehr als 1,5\n7      Korrekturmaßnahmen                                                      Personen pro Sekunde.\n7.1    Falls bei neuen Schiffen die berechnete Gesamt-\n       Evakuierungszeitspanne größer ist als die zuläs-\n       sige Gesamt-Evakuierungszeitspanne, sind wäh-                                      Anhang 1\n       rend der Entwurfsphase Korrekturmaßnahmen\n       durch entsprechende Änderungen der das Evaku-                  Methode zur Berechnung der Laufzeitspanne (T)\n       ierungssystem beeinflussenden Einrichtungen vor-\n       zunehmen, um eine akzeptierbare Gesamt-Evaku-              1      Zu berücksichtigende Parameter\n       ierungszeitspanne zu erreichen.\n                                                                  1.1    Lichte Breite (Wc)\n7.2    Falls bei vorhandenen Schiffen die berechnete Ge-\n       samt-Evakuierungszeitspanne größer ist als die zu-                Die lichte Breite wird in Gängen und auf Treppen\n       lässige Gesamt-Evakuierungszeitspanne, sind die                   von der Innenkante des Handlaufs bzw. zwischen\n       Evakuierungsverfahren an Bord im Hinblick auf ge-                 den Innenkanten der Handläufe gemessen, und bei\n       eignete Maßnahmen zu überarbeiten, die Staus an                   Türen ist sie die tatsächliche Durchgangsbreite in\n       den von der Analyse eventuell aufgezeigten Stellen                vollkommen geöffnetem Zustand.\n       verringern können.                                       1.2      Anfangsdichte der Personen (D)\n                             ***                                         Die Anfangsdichte der Personen auf einem Flucht-\n                                                                         weg ist die Anzahl der Personen (p) dividiert durch\n                         Anlage 2                                        die verfügbare Fluchtwegfläche passend zu dem\n                                                                         Raum, in welchem sich die Personen ursprünglich\n     Richtlinien für eine vereinfachte Evakuierungs-                     befunden haben, und sie wird in (p/m2) ausgedrückt.\n    analyse für neue und vorhandene Fahrgastschiffe             1.3      Geschwindigkeit von Personen (S)\n                                                                         Die Geschwindigkeit (m/s) von Personen entlang des\n1      Besondere Annahmen                                                Fluchtweges hängt von dem definierten spezifischen\n       Die vorliegende Methode zur Abschätzung der Eva-                  Fluss von Personen (siehe Absatz 1.4) und der Art\n       kuierungszeitspanne ist von einfacher Art, und des-               der Fluchteinrichtungen ab. Werte für die Geschwin-\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                              839                                                     Heft 24 – 2016\n\n        digkeit von Personen sind in den nachfolgenden               1.5      Rechnerischer Personenfluss Fc\n        Tabellen 1.1 (Anfangsgeschwindigkeit) und 1.3 (Ge-                    Der rechnerische Personenfluss (p / s) ist die vor-\n        schwindigkeit nach einem Übergangspunkt als                           hergesagte Anzahl von Personen, die pro Zeitein-\n        Funktion des spezifischen Flusses) angegeben.                         heit einen bestimmten Punkt auf einem Fluchtweg\n1.4     Spezifischer Fluss von Personen (Fs)                                  passieren werden. Er errechnet sich aus:\n                                                                              Fc = Fs Wc                                            (1.5)\n        Der spezifische Fluss von Personen (p/m/s) ist die\n        Anzahl der an einer Stelle des Fluchtweges vorbei            1.6      Flusszeitspanne (tF)\n        fliehenden Personen pro Zeiteinheit und pro Einheit                   Die Flusszeitspanne (s) ist die für N Personen be-\n        der lichten Breite Wc des betreffenden Weges. Wer-                    nötigte Gesamtzeitspanne, um sich an einem Punkt\n        te für FS sind in den nachfolgenden Tabellen 1.1                      im Fluchtwegsystem vorbei zu bewegen und wird\n        (Anfangs-FS als Funktion der Anfangsdichte) und                       wie folgt berechnet:\n        1.2 (Maximalwerte) angegeben.\n                                                                              t F = N / Fc                                          (1.6)\n                            2\n           Tabelle 1.1 – Werte für den spezifischen                  1.7      Übergänge\n         Anfangsfluss und die Anfangsgeschwindigkeit                          Übergänge sind diejenigen Stellen in einem Flucht-\n                    als Funktion der Dichte                                   wegsystem, wo sich die Bauart (z. B. von einem\n                                                                              Gang auf eine Treppe) oder die Abmessungen\n         Art der Anfangs- Spezifischer         Anfangsgeschwin-               eines Fluchtweges ändern oder wo sich Wege ver-\n         Einrich- dichte D Anfangsfluss        digkeit von                    einigen oder verzweigen. An einem Übergang ist\n         tung     (p/m2)   Fs (p/m/s)          Personen S (m/s)               die Summe aller austretenden rechnerischen Flüs-\n         Gänge          0            0                1,2                     se gleich der Summe aller eintretenden rechneri-\n                                                                              schen Flüsse:\n                        0,5         0,65              1,2\n                                                                              ∑ Fc (in) i = ∑ Fc (out) j                            (1.7)\n                        1,9         1,3              0,67\n                                                                              Hierbei ist:\n                        3,2         0,65             0,20\n                                                                              Fc (in) i     =   Der an einem Übergang auf dem Weg\n                      ≥ 3,5         0,32             0,10                                       (i) eintretende rechnerische Fluss\n                                                                              Fc (out) j =      Der von einem Übergang auf dem Weg\n             Tabelle 1.2 2 – Werte für den maximalen                                            (j) austretende rechnerische Fluss\n                        spezifischen Fluss                              1.8   Laufzeitspanne T, Korrekturfaktor und Gegen-\n                                                                              strom-Korrekturfaktor\n         Art der Einrichtung    Maximaler spezifischer Fluss Fs\n                                                                              Die Laufzeitspanne T in Sekunden wird wie folgt\n                                           (p/m/s)\n                                                                              berechnet:\n         Treppen (abwärts)                    1,1\n                                                                              T = (γ + δ) t I                                       (1.8)\n         Treppen (aufwärts)                  0,88\n                                                                              Hierbei ist:\n         Gänge                                1,3\n                                                                              γ         =   der zu berücksichtigende Korrekturfaktor\n         Türöffnungen                         1,3                                           von 2,0 für die Fälle 1 und 2 und von 1,3 für\n                                                                                            die Fälle 3 und 4,\n         Tabelle 1.3 2 – Werte für den spezifischen Fluss                     δ         =   der zu berücksichtigende Gegenstrom-\n                       und Geschwindigkeit                                                  Korrekturfaktor von 0,3, und\n                                                                              tI        =   die maximale in Sekunden ausgedrückte\n         Art der EinrichtungSpezifischer     Geschwindig-                                   Laufzeitspanne unter Idealbedingungen, er-\n                            Fluss Fs (p/m/s) keit von Per-                                  mittelt nach dem in Absatz 2 dieses Anhangs\n                                             sonen S (m/s)                                  angegebenen Berechnungsverfahren.\n         Treppen (abwärts)          0               1,0\n                                  0,54              1,0              2        Verfahren zur Berechnung der Laufzeitspanne\n                                                                              unter Idealbedingungen\n                                   1,1             0,55\n         Treppen (aufwärts)         0               0,8              2.1      Formelzeichen\n                                  0,43              0,8                       Zur Veranschaulichung des Verfahrens werden die\n                                                                              folgenden Formelzeichen verwendet:\n                                  0,88             0,44\n         Gänge                      0               1,2                       t stair       =   Treppen-Laufzeitspanne (s) des\n                                                                                                Fluchtweges zum Sammelplatz,\n                                  0,65              1,2\n                                   1,3             0,67                       t deck        =   Laufzeitspanne (s), um sich vom ent-\n                                                                                                ferntesten Punkt eines Fluchtweges auf\n                                                                                                einem Deck zur Treppe zu begeben,\n2\n    Diese Werte sind von landseitigen Treppen, Gängen und Türen in            t assembly =      Laufzeitspanne (s), um sich vom Ende\n    öffentlichen Gebäuden hergeleitet und aus der Veröffentlichung\n    „SFPE Fire Protection Engineering Handbook, 2nd edition NFPA                                der Treppe zum Eingang des zugewie-\n    1995“ entnommen worden.                                                                     senen Sammelplatzes zu begeben.\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die Flusszeit-\n           Tanks von den Gesellschaftsräumen gebildet                   spanne t F jedes Fluchtweges ist die längste\n           werden.                                                      aus denen, die sich auf jeden Teil des Flucht-\n      .2   Berechnung der Dichte D auf den Hauptflucht-                 weges beziehen.\n           wegen jedes Decks. Bei an einem Gang liegen-            .8   Die Berechnung der Laufzeitspanne t deck vom\n           den Kabinenreihen wird angenommen, dass                      entferntesten Punkt jedes Fluchtweges zur\n           die in den Kabinen befindlichen Personen                     Fluchttreppe ist als das Verhältnis Länge/Ge-\n           gleichzeitig den Gang betreten; daher ent-                   schwindigkeit festgelegt. Für die verschie-\n           spricht die Gangdichte der Anzahl Kabinen-                   denen Teile des Fluchtweges sind die Lauf-\n           bewohner pro Gang-Flächeneinheit unter                       zeitspannen zu addieren, wenn diese Teile\n           Berücksichtigung seiner lichten Breite. Bei Ge-              nacheinander benutzt werden; anderenfalls ist\n           sellschaftsräumen wird angenommen, dass                      die größte unter ihnen zu verwenden. Diese Be-\n           alle Personen gleichzeitig an der Ausgangstür                rechnung ist für jedes Deck durchzuführen; da\n           mit der Evakuierung beginnen (der bei der Be-                angenommen wird, dass sich die Menschen\n           rechnung zu veranschlagende spezifische                      auf jedem Deck parallel zu der zugewiesenen\n           Fluss ist gleich dem maximalen spezifischen                  Fluchttreppe bewegen, ist der dominierende\n           Fluss der Tür); die Anzahl der flüchtenden Per-              Wert von t deck als der größte unter ihnen anzu-\n           sonen, welche die einzelne Tür benutzen, kann                nehmen. Für Gesellschaftsräume wird kein t deck\n           als proportional zur lichten Breite der Tür an-              berechnet.\n           genommen werden.\n      .3   Berechnung des spezifischen Anfangsflusses              .9   Berechnung der Laufzeitspanne für jede Trep-\n           Fs durch lineare Interpolation von Tabelle 1.1               pe als Verhältnis der geneigten Treppenlänge\n           als Funktion der Dichten.                                    und der Geschwindigkeit. Für jedes Deck ist\n                                                                        die gesamte Treppen-Laufzeitspanne t stair die\n      .4   Berechnung des Flusses Fc für Gänge und Tü-                  Summe der Laufzeitspannen aller Treppen, die\n           ren in Richtung der entsprechenden zugewie-                  das Deck mit dem Sammelplatz verbinden.\n           senen Fluchttreppe.\n      .5   Sobald ein Übergang erreicht ist, wird der aus-         .10 Berechnung der Laufzeitspanne t assembly vom\n           tretende rechnerische Fluss bzw. werden die                 Ende der Treppe (auf dem Deck des Sammel-\n           austretenden rechnerischen Flüsse Fc nach der               platzes) zum Eingang des Sammelplatzes.\n           Formel (1.7) berechnet. In Fällen, bei denen            .11 Die gesamte benötigte Zeitspanne, um auf\n           vom Übergang zwei oder mehr Wege abge-                      einem Fluchtweg zum zugewiesenen Sammel-\n           hen, wird angenommen, dass der abgehende                    platz zu gelangen, errechnet sich aus:\n           Fluss Fc jedes Weges proportional zu seiner\n           lichten Breite ist. Den austretenden spezifi-                t I = t F + t deck + t stair + t assembly       (2.2.11)\n           schen Fluss bzw. die austretenden spezifi-\n                                                                   .12 Das Verfahren ist sowohl für die Tagesfälle als\n           schen Flüsse Fs erhält man durch Division des\n                                                                       auch für die Nachtfälle durchzuführen. Daraus\n           austretenden rechnerischen Flusses bzw. der\n                                                                       ergeben sich für jeden zum zugewiesenen\n           austretenden rechnerischen Flüsse durch die\n                                                                       Sammelplatz führenden Hauptfluchtweg zwei\n           lichte(n) Breite(n); hierfür gibt es zwei Möglich-\n                                                                       Werte für t I (einen für jeden Fall).\n           keiten:\n           .1    Fs überschreitet nicht den in Tabelle 1.2         .13 Stellen mit Staubildung werden wie folgt defi-\n                 ausgewiesenen Maximalwert; die entspre-               niert:\n                 chende Geschwindigkeit (S) des austre-                 .1    diejenigen Bereiche, bei denen die An-\n                 tenden Flusses wird durch lineare Inter-                     fangsdichte gleich oder größer ist als 3,5\n                 polation der Tabelle 1.3 als Funktion des                    Personen/m², und\n                 spezifischen Flusses entnommen, oder\n           .2    Fs überschreitet den in Tabelle 1.2 ausge-             .2    diejenigen Örtlichkeiten, bei denen die Dif-\n                 wiesenen Maximalwert; in diesem Fall wird                    ferenz zwischen dem eintretenden rechne-\n                 sich am Übergang eine Warteschlange bil-                     rischen Fluss (FC) und dem austretenden\n                 den; Fs ist das Maximum der Tabelle 1.2                      rechnerischen Fluss (FC) größer ist als 1,5\n                 und die entsprechende Geschwindigkeit                        Personen/Sekunde.\n                 (S) des austretenden Flusses wird der Ta-         .14 Sobald die Berechnungen für alle Fluchtwege\n                 belle 1.3 entnommen.                                  durchgeführt sind, ist für die Berechnung der\n      .6   Das obige Verfahren ist bei jedem Deck zu wie-              Laufzeitspanne T nach der Formel (1.8) der\n           derholen, dabei erhält man eine Reihe von Wer-              größte Wert t I auszuwählen.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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MVZ1 –          0,9        20      18      Zu Tür 1\n      Deshalb ist es weder als eine umfassende und voll-              Deck 5 –\n                                                                      Gang 2\n      ständige Analyse noch als Angabe des zu verwen-\n      denden Datenmaterials anzusehen.                                MVZ1 –          0,9        9,5     8,55    Zu Tür 2\n                                                                      Deck 5 –\n1.2   Das vorliegende Beispiel bezieht sich auf eine frühe            Gang 3\n      Entwurfsanalyse der baulichen Gestaltung eines                  MVZ1 –          0,9        20      18      Zu Tür 1\n      hypothetischen Kreuzfahrtschiff-Neubaus. Weiter-                Deck 5 –\n      hin wird die Leistungsanforderung mit 60 min an-                Gang 4\n      genommen, wie für Ro-Ro-Fahrgastschiffe. Es ist                 MVZ1 –          0,9       N. A.    N. A.      Zu\n      zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Erarbeitung                 Deck 5 –                                    Treppe\n                                                                      Tür 1                                          A\n      dieses Beispiels keine solche Anforderung für Fahr-\n      gastschiffe galt, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe               MVZ1 –          0,9       N. A.    N. A.      Zu\n      sind. Das Beispiel dient daher nur zur reinen Ver-              Deck 5 –                                    Treppe\n                                                                      Tür 2                                          A\n      anschaulichung.\n                                                                      MVZ1 –         1,35       4,67     N. A.   Aufwärts\n                                                                      Deck 5 –                                   zu Deck\n2     Bauliche Eigenschaften des Schiffes                             Treppe A                                       6\n2.1   Das Beispiel ist auf zwei senkrechte Hauptbrand-\n      abschnitte (MVZ 1 und MVZ 2) eines hypotheti-                  N. A. = nicht anwendbar\n      schen Kreuzfahrtschiffes begrenzt. Für MVZ 1 wird\n      ein Nachtszenario (Fall 1, siehe Abb. 1) betrachtet,      .2   Deck 6 ist mit Deck 7 (und dann mit Deck 8)\n      während für MVZ 2 ein Tagesszenario (Fall 2, siehe             durch zwei Treppen (Treppen A bzw. B im vor-\n      Abb. 2) betrachtet wird.                                       deren bzw. hinteren Teil des Abschnitts) ver-\n                                                                     bunden. Vier Gänge (Gang 1, 2, 3 und 4) und\n2.2   In Fall 1 entspricht die Anfangsverteilung insgesamt           zwei Türen (Tür 1 und 2) verbinden die vorderen\n      449 Personen, die sich wie folgt auf die Besat-                Kabinen mit Treppe A und zwei Gänge (Gang 5\n      zungs- und Fahrgastkabinen verteilen: 42 in Deck               und 6) und zwei Türen (Tür 3 und 4) verbinden\n      5, 65 in Deck 6 (davon 42 im vorderen Teil und 23              die hinteren Kabinen mit Treppe B. Die lichten\n      in hinteren Teil), 26 in Deck 7, 110 in Deck 9, 96 in          Breiten und Längen sind:\n      Deck 10 und 110 in Deck 11. Deck 8 (Sammelplatz)\n      ist leer.                                                        Gegen-      Wc (lichte   Länge   Fläche   Anmer-\n                                                                        stand       Breite)      [m]     [m2]     kung\n2.3   In Fall 2 entspricht die Anfangsverteilung insgesamt                            [m]\n      1138 Personen, die sich wie folgt auf die Gesell-\n      schaftsräume verteilen: 469 in Deck 6, 469 in Deck              MVZ1 –          0,9        13      11,7    Zu Tür 1\n                                                                      Deck 6 –\n      7 und 200 in Deck 9. Deck 8 (Sammelplatz) ist leer.\n                                                                      Gang 1\n\n3     Beschreibung des Systems                                        MVZ1 –          0,9        20      18      Zu Tür 1\n                                                                      Deck 6 –\n3.1   Bestimmung der Sammelplätze                                     Gang 2\n                                                                      MVZ1 –          0,9        9,5     8,55    Zu Tür 2\n      Sowohl für MVZ 1 als auch für MVZ 2 befinden sich               Deck 6 –\n      die Sammelplätze auf Deck 8, welches auch das                   Gang 3\n      Einbootungsdeck ist.\n                                                                      MVZ1 –          0,9        20      18      Zu Tür 1\n3.2   Bestimmung der Fluchtwege                                       Deck 6 –\n                                                                      Gang 4\n3.2.1 In MVZ 1 verlaufen die Fluchtwege wie folgt (siehe              MVZ1 –          0,9       N. A.    N. A.     Zu\n      Abb. 3):                                                        Deck 6 –                                   Treppe\n                                                                      Tür 1                                         A\n      .1   Deck 5 ist mit Deck 6 (und dann mit Deck 8, auf\n           dem sich die Sammelplätze befinden) durch                  MVZ1 –          0,9       N. A.    N. A.     Zu\n                                                                      Deck 6 –                                   Treppe\n           eine Treppe (Treppe A) im vorderen Teil des Ab-            Tür 2                                         A\n           schnitts verbunden. Vier Gänge (Gang 1, 2, 3\n           und 4) und zwei Türen (Tür 1 bzw. 2) verbinden             MVZ1 –         1,35       4,67     N. A.   Aufwärts\n           die Kabinen mit Treppe A. Die lichten Breiten              Deck 6 –                                   zu Deck\n                                                                      Treppe A                                      7\n           und Längen sind:\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 42,
            "content": "Heft 24 – 2016                                                  842                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                                      .4   Deck 11 ist mit Deck 10 durch eine Doppel-\n             Gegen-    Wc (lichte   Länge   Fläche   Anmer-\n              stand     Breite)      [m]     [m2]     kung                 treppe (Treppe C) im hinteren Teil des Ab-\n                          [m]                                              schnitts verbunden. Zwei Gänge (Gang 1 und\n                                                                           2) verbinden die Kabinen mit Treppe C durch\n            MVZ1 –        0,9        13      11,7    Zu Tür 3              zwei Türen (Tür 1 bzw. 2). Die lichten Breiten\n            Deck 6 –                                                       und Längen sind:\n            Gang 5\n            MVZ1 –        0,9        20      18      Zu Tür 4                Gegen-    Wc (lichte   Länge   Fläche   Anmer-\n            Deck 6 –                                                          stand     Breite)      [m]     [m2]     kung\n            Gang 6                                                                        [m]\n            MVZ1 –        0,9       N. A.    N. A.     Zu                  MVZ1 –         0,9        36      32,4    Zu Tür 1\n            Deck 6 –                                 Treppe                Deck 11 –\n            Tür 3                                       B                  Gang 1\n            MVZ1 –        0,9       N. A.    N. A.     Zu                  MVZ1 –         0,9        36      32.4    Zu Tür 2\n            Deck 6 –                                 Treppe                Deck 11 –\n            Tür 4                                       B                  Gang 2\n            MVZ1 –       1,35       4,67     N. A.   Aufwärts              MVZ1 –         0,9       N. A.    N. A.      Zu\n            Deck 6 –                                 zu Deck               Deck 11 –                                  Treppe\n            Treppe B                                    7                  Tür 1                                         C\n                                                                           MVZ1 –         0,9       N. A.    N. A.      Zu\n           N. A. = nicht anwendbar                                         Deck 11 –                                  Treppe\n                                                                           Tür 2                                         C\n      .3   Deck 7 ist mit Deck 8 durch Treppe C (von                       MVZ1 –         2,8       4,67     N. A.   Abwärts\n           unten kommende Treppen A und B enden auf                        Deck 11 –                                 zu Deck\n           Deck 7) verbunden. Das obere Ende von Trep-                     Treppe C                                     10\n           pe A und B und die Kabinen auf Deck 7 sind mit\n           Treppe C durch acht Gänge verbunden; die                        N. A. = nicht anwendbar\n           Türen werden zugunsten der Vereinfachung\n           dieses Beispiels hier vernachlässigt. Die lichten          .5   Deck 10 hat eine ähnliche Raumanordnung wie\n           Breiten und Längen sind:                                        Deck 11. Die lichten Breiten und Längen sind:\n\n             Gegen-    Wc (lichte   Länge   Fläche   Anmer-                  Gegen-    Wc (lichte   Länge   Fläche   Anmer-\n              stand     Breite)      [m]     [m2]     kung                    stand     Breite)      [m]     [m2]     kung\n                          [m]                                                             [m]\n           MVZ1 –         0,9         6      5,4        Zu                 MVZ1 –         0,9        36      32,4    Zu Tür 1\n           Deck 7 –                                   Treppe               Deck 10 –\n           Gang 1                                        C                 Gang 1\n           MVZ1 –         0,9         9      8,1     Zu Gang               MVZ1 –         0,9        36      32,4    Zu Tür 2\n           Deck 7 –                                      7                 Deck 10 –\n           Gang 2                                                          Gang 2\n           MVZ1 –         0,9        15      13,5    Zu Gang               MVZ1 –         0,9       N. A.    N. A.      Zu\n           Deck 7 –                                     8                  Deck 10 –                                  Treppe\n           Gang 3                                                          Tür 1                                         C\n           MVZ1 –         0,9         6      5,4        Zu                 MVZ1 –         0,9       N. A.    N. A.      Zu\n           Deck 7 –                                   Treppe               Deck 10 –                                  Treppe\n           Gang 4                                        C                 Tür 2                                         C\n           MVZ1 –         0,9        14      12,6    Zu Gang               MVZ1 –         2,8       4,67     N. A.   Abwärts\n           Deck 7 –                                      7                 Deck 10 –                                    zu\n           Gang 5                                                          Treppe C                                  Deck 9\n           MVZ1 –         0,9        15      13,5    Zu Gang\n           Deck 7 –                                     8                  N. A. = nicht anwendbar\n           Gang 6\n           MVZ1 –         2,4        11      26,4       Von           .6   Deck 9 hat eine ähnliche Raumanordnung wie\n           Deck 7 –                                   Treppe               Deck 11. Die lichten Breiten und Längen sind:\n           Gang 7                                        B\n           MVZ1 –         2,4         9      21,6       Von                  Gegen-    Wc (lichte   Länge   Fläche   Anmer-\n           Deck 7 –                                  Treppe A                 stand     Breite)      [m]     [m2]     kung\n           Gang 8                                        zu                               [m]\n                                                     Treppe C              MVZ1 –         0,9        36      32,4    Zu Tür 1\n           MVZ1 –        1,40       4,67     N. A.   Aufwärts              Deck 9 –\n           Deck 7 –                                  zu Deck               Gang 1\n           Treppe C                                      8                 MVZ1 –         0,9        36      32,4    Zu Tür 2\n                                                                           Deck 9 –\n           N. A. = nicht anwendbar                                         Gang 2\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Zu                  Gegenstand     Wc (lichte   Länge     Anmerkung\n           Deck 9 –                                                 Treppe                               Breite)[m]    [m]\n           Tür 1                                                       C\n                                                                                         MVZ2 – Deck 7      1,7       N. A.\n           MVZ1 –          0,9          N. A.           N. A.         Zu                 – Tür A\n           Deck 9 –                                                 Treppe               MVZ2 – Deck 7      1,7       N. A.\n           Tür 2                                                       C                 – Tür B\n           MVZ1 –          2,8          4,67            N. A.      Abwärts               MVZ2 – Deck 7      0,9       N. A.\n           Deck 9 –                                                  zu                  – Tür C BB\n           Treppe C                                                Deck 8\n                                                                                         MVZ2 – Deck 7      0,9       N. A.\n                                                                                         – Tür C StB\n           N. A. = nicht anwendbar\n                                                                                         MVZ2 – Deck 7     2,05       4,67      Aufwärts zu\n      .7   Deck 8, von Deck 5, 6 und 7 (Treppe C) und von                                – Treppe A                               Deck 8\n           Deck 11, 10 und 9 (Treppe C) kommende Perso-\n           nen erreichen den Sammelplatz über die Wege                                   MVZ2 – Deck 7     2,05       4,67      Aufwärts zu\n           1 und 2. Die lichten Breiten und Längen sind:                                 – Treppe B                               Deck 8\n                                                                                         MVZ2 – Deck 7      3,2       4,67      Aufwärts zu\n            Gegenstand     Wc (lichte           Länge       Anmerkung                    – Treppe C                               Deck 8\n                           Breite)[m]            [m]\n                                                                                         N. A. = nicht anwendbar\n           MVZ1 – Deck 8         2,00           9,50           Zum\n           – Weg 1                                          Sammelplatz             .3   Deck 9 ist mit Deck 8 durch eine Doppeltreppe\n                                                                                         (Treppe C) im hinteren Teil des Abschnitts ver-\n           MVZ1 – Deck 8         2,50           7,50           Zum                       bunden. Zwei Türen (Tür BB bzw. Tür StB) ver-\n           – Weg 2                                          Sammelplatz                  binden den Gesellschaftsraum mit Treppe C.\n                                                                                         Die lichten Breiten und Längen sind:\n3.2.2 In MVZ 2 verlaufen die Fluchtwege wie folgt (siehe\n      Abb. 4):                                                                            Gegenstand     Wc (lichte   Länge     Anmerkung\n                                                                                                         Breite)[m]    [m]\n      .1   Deck 6 ist mit Deck 7 (und dann mit Deck 8, auf\n           dem sich die Sammelplätze befinden) durch                                     MVZ2 – Deck 9       1        N. A.\n           zwei Treppen (Treppe A bzw. B) im vorderen                                    – Tür C BB\n           Teil des Abschnitts und durch eine Doppeltrep-                                MVZ2 – Deck 9       1        N. A.\n           pe (Treppe C) im hinteren Teil des Abschnitts                                 – Tür C StB\n           verbunden. Zwei Türen (Tür A bzw. B) verbin-\n                                                                                         MVZ2 – Deck 9      3,2       4,67      Abwärts zu\n           den die Gesellschaftsräume mit den Treppen A                                  – Treppe C                               Deck 7\n           und B, und zwei Türen (Tür Backbordseite (BB)\n           bzw. Tür Steuerbordseite (StB)) verbinden den                                 N. A. = nicht anwendbar\n           Gesellschaftsraum mit Treppe C. Die lichten\n           Breiten und Längen sind:                                                 .4   Deck 8, von Deck 6 und 7 (Treppe A und B)\n                                                                                         kommende Personen erreichen die Einboo-\n            Gegenstand     Wc (lichte           Länge       Anmerkung                    tungsstation (freies Deck) unmittelbar durch die\n                           Breite)[m]            [m]                                     Türen A und B, während die von Deck 9 (Trep-\n                                                                                         pe C) kommenden Personen den Sammelplatz\n           MVZ2 – Deck 6          1             N. A.                                    über die Wege 1 und 2 erreichen. Die lichten\n           – Tür A                                                                       Breiten und Längen sind:\n           MVZ2 – Deck 6          1             N. A.\n           – Tür B                                                                        Gegenstand     Wc (lichte   Länge     Anmerkung\n                                                                                                         Breite)[m]    [m]\n           MVZ2 – Deck 6         1,35           N. A.\n           – Tür C BB                                                                    MVZ2 – Deck 8     2,05       N. A.       Zur Ein-\n                                                                                         – Tür A                                 bootungs-\n           MVZ2 – Deck 6         1,35           N. A.                                                                             station\n           – Tür C StB\n                                                                                         MVZ2 – Deck 8     2,05       N. A.       Zur Ein-\n           MVZ2 – Deck 6         1,4            4,67            Aufwärts zu              – Tür B                                 bootungs-\n           – Treppe A                                             Deck 7                                                          station\n           MVZ2 – Deck 6         1,4            4,67            Aufwärts zu              MVZ2 – Deck 8       2         9,5         Zum\n           – Treppe B                                             Deck 7                 – Weg 1                                Sammelplatz\n           MVZ2 – Deck 6         3,2            4,67        Aufwärts zu                  MVZ2 – Deck 8      2,5        7,5         Zum\n           – Treppe C                                         Deck 7                     – Weg 2                                Sammelplatz\n\n           N. A. = nicht anwendbar                                                       N. A. = nicht anwendbar\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                          845                                  Heft 24 – 2016\n\n\n                              DECK 7\n\n                                                                          Besatzungskabinen\n                                                                          (5 Besatzungsmitglieder\n                                                                          im Dienst)\n\n                                                                          Gangbreite (1, 2, 3, 4) 0,9 m\n                                                                          Gangbreite (7, 8 )      2,4 m\n                                                                          Treppenbreite           1,4 m\n\n                                                                          Ganglängen:\n                                                                          Gang 1:             6m\n                                                                          Gang 2:             9m\n                                                                          Gang 3:            15 m\n                                                                          Gang 4:             6m\n                                                                          Gang 5:            14 m\n                                                                          Gang 6:            15 m\n                                                                          Gang 7:            11 m\n                                                                          Gang 8:             9m\n\n                                                                          Treppenvorfläche:\n                                                                          Brutto            8 m2\n                                                                          Netto             6 m2\n\n\n\n\n                               Abbildung: 1.3 – Fall 1 (Nacht) – Deck 7\n\n\n\n\n                                      DECK 8\n\n\n\n\n                                            SAMMELPLATZ\n\n\n\n\n                                        Länge der Wege:\n                                        Weg 1: 9,5 m\n                                        Weg 2: 7,5 m\n\n\n\n                               Abbildung: 1.4 – Fall 1 (Nacht) – Deck 8\n\n                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                           848                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n                            DECK 7\n\n\n\n\n                                                                         Treppenbreiten:\n                                                                         A           2,05 m\n                                                                         B           2,05 m\n                                                                         C            3,2 m\n\n                                                                         Treppenvorflächen:\n                                                                         Treppen A und B\n                                                                         Brutto       22 m2\n                                                                         Netto        18 m2\n                                                                         Treppe C\n                                                                         Brutto       25 m2\n                                                                         Netto        20 m2\n\n\n\n\n                          Abbildung: 2.2 – Fall 2 (Tag) – Deck 7\n\n\n                                     DECK 8\n\n\n\n\n                                        SAMMELPLATZ\n\n\n\n\n                                 Länge der Wege:\n                                 Weg 1: 9,5 m\n                                 Weg 2: 7,5 m\n\n\n\n                          Abbildung: 2.3 – Fall 2 (Tag) – Deck 8\n\n                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n        MVZ 1 – Gänge          Personen       Anfangsdichte D    Spezifischer Anfangs-   Rechnerischer Fluss    Anfangsgeschwindigkeit\n                                                  (p/m2)            fluss Fs (p/m/s)          Fc (p/s)           von Personen S (m/s)\n       Deck 6 – Gang 2           12                0,67                  0,73                   0,65                     1,14\n       Deck 6 – Gang 3            8                0,94                  0,85                   0,77                     1,04\n       Deck 6 – Gang 4           11                0,61                      0,7                0,63                     1,16\n       Deck 6 – Gang 5           11                0,94                  0,85                   0,77                     1,03\n       Deck 6 – Gang 6           12                0,67                  0,73                   0,65                     1,14\n       Deck 7 – Gang 1            4                0,74                  0,76                   0,69                     1,11\n       Deck 7 – Gang 2            4                0,49                  0,64                   0,58                      1,2\n       Deck 7 – Gang 3            6                0,44                  0,58                   0,52                      1,2\n       Deck 7 – Gang 4            4                0,74                  0,76                   0,69                     1,11\n       Deck 7 – Gang 5            6                0,48                  0,62                   0,56                      1,2\n       Deck 7 – Gang 6            2                0,15                  0,19                   0,17                      1,2\n       Deck 7 – Gang 7            0                 0                        N. A.              N. A.                     N. A.\n       Deck 7 – Gang 8            0                 0                        N. A.              N. A.                     N. A.\n       Deck 11 – Gang 1          55                 1,7                  1,21                   1,09                     0,75\n       Deck 11 – Gang 2          55                 1,7                  1,21                   1,09                     0,75\n       Deck 10 – Gang 1          48                1,48                  1,11                    1                       0,83\n       Deck 10 – Gang 2          48                1,48                  1,11                    1                       0,83\n       Deck 9 – Gang 1           55                 1,7                  1,21                   1,09                     0,74\n       Deck 9 – Gang 2           55                 1,7                  1,21                   1,09                     0,74\n\n      N. A. = nicht anwendbar\n\n         MVZ 1 –        Personen (N)               Spezi-    Maxi-       Spezi- Rechneri- Geschwin- Warte-            Erläute-     Anmer-\n         Treppen,     Vom       Gesamt            fischer    maler      fischer scher Per- digkeit von schlange       rungen       kungen\n        Türen und   aktuellen   einschl.           Fluss     spezi-     Fluss Fs sonenfluss Personen\n          Gänge       Weg      jenen von            Fs in   fischer     (p/m/s)    Fc (p/s)  S (m/s)\n                                anderen           (p/m/s)   Fluss Fs\n                                 Wegen                      (p/m/s)\n       Deck 5 –        34          34               2,28        1,3          1,3     1,17        N. A.         Ja    Von Gang        1\n       Tür 1                                                                                                         1, 2 und 4\n       Deck 5 –           8               8         1,85        1,3      0,85        0,77        N. A.               Von             1\n       Tür 2                                                                                                         Gang 3\n       Deck 5 –           42          42            1,43        0,88     0,88        1,188       0,44          Ja    von Türen      1, 2\n       Treppe A                                                                                                      1 und 2\n       Deck 6 –           34          34            2,58        1,30         1,3     1,17        N. A.         Ja    Von Gang        1\n       Tür 1                                                                                                         1, 2 und 4;\n       Deck 6 –           8               8         0,85        1,30     0,85        0,77        N. A.               Von Gang        1\n       Tür 2                                                                                                         3\n       Deck 6 –           42          84            2,32        0,88     0,88        1,188       0,44          Ja    von Türen      1, 2\n       Treppe A                                                                                                      1 und 2,\n                                                                                                                     von\n                                                                                                                     Deck 5\n       Deck 6 –           11          11            0,85        1,30     0,85        0,77        N. A.               Von             1\n       Tür 3                                                                                                         Gang 5\n       Deck 6 –           12          12            0,73        1,30     0,81        0,73        N. A.               Von             1\n       Tür 4                                                                                                         Gang 4\n       Deck 6 –           23          23            1,05        0,88     0,88        1,188       0,44          Ja    von Türen      1, 2\n       Treppe B                                                                                                      3 und 4\n       Deck 7 –           8           92            0,78        1,3      0,78        1,88        1,09                Von Gang       1, 3\n       Gang 8                                                                                                        3 und 6,\n                                                                                                                     von\n                                                                                                                     Deck 6,\n                                                                                                                     Treppe A\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Fluss     spezi-     Fluss Fs sonenfluss Personen\n           Gänge       Weg      jenen von     Fs in   fischer     (p/m/s)    Fc (p/s)  S (m/s)\n                                 anderen    (p/m/s)   Fluss Fs\n                                  Wegen               (p/m/s)\n     Deck 7 –           18         125       1,75       1,3            1,3   3,12       0,67        Ja      Von Gang     1, 4\n     Gang 7                                                                                                 2, 5 und\n                                                                                                            8, von\n                                                                                                            Deck 6,\n                                                                                                            Treppe B\n     Deck 7 –           8         133        3,21      0,88        0,88      1,232      0,44        Ja      Von Gang    1, 2, 5\n     Treppe C                                                                                               1, 4 und\n                                                                                                            7; auf-\n                                                                                                            wärts zu\n                                                                                                            Deck 8\n     Deck 11            55         55        1,21       1,3        1,21      1,09       N. A.               Zu Treppe     1\n     – Tür 1                                                                                                C\n     Deck 11            55         55        1,21       1,3        1,21      1,09       N. A.               Zu Treppe     1\n     – Tür 2                                                                                                C\n     Deck 11           110        110        0,78       1,1        0,78      2,17       0.81                Abwärts      1, 2\n     – Treppe C                                                                                             zu\n                                                                                                            Deck 10\n     Deck 10            48         48        1,11       1,3        1,11       1         N. A.               Zu            1\n     – Tür 1                                                                                                Treppe C\n     Deck 10            48         48        1,11       1,3        1,11       1         N. A.               Zu            1\n     – Tür 2                                                                                                Treppe C\n     Deck 10            96        206        1,49       1,1        1,10      3,08       0.55        Ja      Abwärts      1, 2\n     – Treppe C                                                                                             zu Deck 9\n     Deck 9 –           55         55        1,21       1,3        1,21      1,09       N. A.               Zu            1\n     Tür 1                                                                                                  Treppe C\n     Deck 9 –           55         55        1,21       1,3        1,21      1,09       N. A.               Zu            1\n     Tür 2                                                                                                  Treppe C\n     Deck 9 –          110        316        1,88       1,1        1,10      3,08       0,55        Ja      Abwärts      1, 2\n     Treppe C                                                                                               zu Deck 8\n     Deck 8 –           0         200        0,96       1,3        0,96      1,92       0,95                Zum          1, 6\n     Weg 1                                                                                                  Sammel-\n                                                                                                            platz\n     Deck 8 –           0         249        0,96       1,3        0,96       2,4       0,95                Zum          1, 6\n     Weg 2                                                                                                  Sammel-\n                                                                                                            platz\n\n     N. A. = nicht anwendbar\n     Anmerkungen:\n     1     Der spezifische Fluss „Fs in“ ist der spezifische Fluss, der auf den Einzelabschnitt des Fluchtweges trifft; der\n           maximale spezifische Fluss ist der in Tabelle 1.2 des Anhangs 1 von Anlage 2 angegebene maximal zuläs-\n           sige Fluss*. Der spezifische Fluss ist der für die Berechnungen anzuwendende Fluss, d. h. der kleinere Wert\n           von „Fs in“ und dem maximal zulässigen Fluss; wenn „Fs in“ größer ist als der maximal zulässige Fluss, bildet\n           sich eine Warteschlange.\n           * im englischen Original steht fälschlicherweise „table 1.3 of appendix 1 of the guidelines“\n     2     Einige Treppen werden sowohl von den von unten (oder von oben) kommenden Personen als auch von dem\n           gerade betrachteten Deck kommenden Personen benutzt; bei der Durchführung der Berechnung für eine\n           Treppe, die Deck N mit Deck N+1 (oder Deck N-1) verbindet, sind die zu berücksichtigenden Personen die-\n           jenigen, welche die Treppe auf Deck N betreten zuzüglich diejenigen Personen, die von allen Decks unterhalb\n           (oder oberhalb) von Deck N kommen.\n     3     Auf Deck 7 begeben sich anfangs 8 Personen aus den Kabinen in Gang 8 und 84 Personen kommen von\n           Deck 6 über Treppe A in Gang 8; insgesamt also 92 Personen.\n     4     Auf Deck 7 begeben sich anfangs 18 Personen aus den Kabinen in Gang 7, 23 Personen kommen von Deck\n           6 über Treppe B in Gang 7 und 84 Personen betreten Gang 8 von Deck 7 über Gang 7 kommend; insgesamt\n           also 125 Personen.\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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In Übereinstimmung mit Absatz 2.2 des Anhangs 1 der Richtlinien wird\n      angenommen, dass alle Personen gleichzeitig mit der Evakuierung beginnen und die Ausgangstüren mit ihrem\n      maximalen spezifischen Fluss benutzen. Die entsprechenden Ausgangsbedingungen sind:\n\n          MVZ 2 – Türen         Personen        Anfangsdichte D    Spezifischer Anfangs-     Rechnerischer Fluss    Anfangsgeschwindigkeit\n                                                    (p/m2)            fluss Fs (p/m/s)            Fc (p/s)           von Personen S (m/s)\n       Deck 6 – Tür A               100              N. A.                     1,3                   1,3                     N. A.\n       Deck 6 – Tür B               100              N. A.                     1,3                   1,3                     N. A.\n       Deck 6 – Tür C BB            134              N. A.                     1,3                  1,76                     N. A.\n       Deck 6 – Tür C StB           135              N. A.                     1,3                  1,76                     N. A.\n       Deck 7 – Tür A               170              N. A.                     1,3                  2,21                     N. A.\n       Deck 7 – Tür B               170              N. A.                     1,3                  2,21                     N. A.\n       Deck 7 – Tür C BB            65               N. A.                     1,3                  1,17                     N. A.\n       Deck 7 – Tür C StB           64               N. A.                     1,3                  1,17                     N. A.\n       Deck 9 – Tür C StB           100              N. A.                     1,3                   1,3                     N. A.\n       Deck 9 – Tür C BB            100              N. A.                     1,3                   1,3                     N. A.\n\n      N. A. = nicht anwendbar\n\n          MVZ 2 –           Personen (N)             Spezi-    Maxi-       Spezi- Rechneri- Geschwin- Warte-              Erläute-   Anmer-\n          Treppen                                   fischer    maler      fischer scher Per- digkeit von schlange         rungen     kungen\n                          Vom          Gesamt        Fluss     spezi-     Fluss Fs sonenfluss Personen\n                        aktuellen      einschl.       Fs in   fischer     (p/m/s)    Fc (p/s)  S (m/s)\n                          Weg         jenen von     (p/m/s)   Fluss Fs\n                                       anderen                (p/m/s)\n                                        Wegen\n       Deck 6 –           100             100         0,93        0,88     0,88       1,23           0,44          Ja    Aufwärts      1\n       Treppe A                                                                                                          zu Deck 7\n       Deck 6 –           100             100         0,93        0,88     0,88       1,23           0,44          Ja    Aufwärts      1\n       Treppe B                                                                                                          zu Deck 7\n       Deck 6 –           269             269         1,1         0,88     0,88       2,82           0,44          Ja    Aufwärts      1\n       Treppe C                                                                                                          zu Deck 7\n       Deck 7 –           170             270         1,68        0,88     0,88        1,8           0,44          Ja    Aufwärts     1, 2\n       Treppe A                                                                                                          zu Deck 8\n       Deck 7 –           170             270         1,68        0,88     0,88        1,8           0,44          Ja    Aufwärts     1, 2\n       Treppe B                                                                                                          zu Deck 8\n       Deck 7 –           129             398         1,61        0,88     0,88       2,82           0,44          Ja    Aufwärts     1, 2\n       Treppe C                                                                                                          zu Deck 8\n       Deck 9 –           200             200         0,81        1,1      0,81       2,60           0,78                Abwärts\n       Treppe C                                                                                                          zu Deck 8\n       Deck 8 –             0             266         1,2         1,3          1,2    2,41           0,75                von          1, 3\n       Weg 1                                                                                                             Decks 7\n                                                                                                                         and 9\n       Deck 8 –             0             332         1,2         1,3          1,2    3,01           0,75                von          1, 3\n       Weg 2                                                                                                             Decks 7\n                                                                                                                         und 9\n       Deck 8 –             0             270         0,88        1,3      0,88        1,8           N. A.               von          1, 3\n       Tür A                                                                                                             Deck 7\n       Deck 8 –             0             270         0,88        1,3      0,88        1,8           N. A.               von          1, 3\n       Tür B                                                                                                             Deck 7\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Der spezifische Fluss ist der für die Berechnungen anzuwendende Fluss, d. h. der kleinere Wert\n           von „Fs in“ und dem maximal zulässigen Fluss; wenn „Fs in“ größer ist als der maximal zulässige Fluss, bildet\n           sich eine Warteschlange.\n           * im englischen Original steht fälschlicherweise „table 1.3 of appendix 1 of the guidelines“\n      2    Einige Treppen werden sowohl von den von unten (oder von oben) kommenden Personen als auch von dem\n           gerade betrachteten Deck kommenden Personen benutzt; bei der Durchführung der Berechnung für eine\n           Treppe, die Deck N mit Deck N+1 (oder Deck N-1) verbindet, sind die zu berücksichtigenden Personen die-\n           jenigen, welche die Treppe auf Deck N betreten zuzüglich diejenigen Personen, die von allen Decks unterhalb\n           (oder oberhalb) von Deck N kommen.\n      3    Auf Deck 8 (Sammelplatz) sind anfangs keine Personen anwesend, deshalb werden die Fluchtwege auf\n           diesem Deck dann von der Gesamtanzahl der Personen benutzt, die von oben oder unten kommen.\n\n5     Berechnung von t F, t deck und t stair\n5.1   Für Fall 1:\n\n       Gegenstand          Personen   Länge L   Rechnerischer     Geschwin-     Flusszeit-          Deck- oder           Betreten/Erreichen\n       (Schiffsteil)           N        (m)     Personenfluss      digkeit S   spanne t F (s) Treppenzeitspanne,                von\n                                                   Fc (p/s)          (m/s)       t F = N/Fc     t deck, t stairs T = L/S\n       Deck 5 – Gang 1        11         13         0,77              1,03         14,3                12,6                   Tür 1\n       Deck 5 – Gang 2        12         20         0,65              1,14         18,3                17,6                   Tür 1\n       Deck 5 – Gang 3         8        9,5         0,77              1,04         10,4                9,2                    Tür 2\n       Deck 5 – Gang 4        11         20         0,63              1,16         17,4                17,3                   Tür 1\n       Deck 5 – Tür 1         34        N. A.       1,17              N. A.        29,1                N. A.                Treppe A\n       Deck 5 – Tür 2          8        N. A.       0,77              N. A.        10,4                N. A.                Treppe A\n       Deck 5 – Treppe A      42        4,67       1,188              0,44         35,4                10,6                  Deck 6\n       Deck 6 – Gang 1        11         13         0,77              1,03         14,3                12,6                   Tür 1\n       Deck 6 – Gang 2        12         20         0,65              1,14         18,3                17,6                   Tür 1\n       Deck 6 – Gang 3         8        9,5         0,77              1,04         10,4                9,2                    Tür 2\n       Deck 6 – Gang 4        11         20         0,63              1,16         17,4                17,3                   Tür 1\n       Deck 6 – Tür 1         34        N. A.       1,17              N. A.        29,1                N. A.                Treppe A\n       Deck 6 – Tür 2          8        N. A.       0,77              N. A.        10,4                N. A.                Treppe A\n       Deck 6 – Treppe A      84        4.67       1,188              0,44         70,7                10,6                  Deck 7\n       Deck 6 – Gang 5        11         13         0,77              1,03         14,3                12,6                   Tür 3\n       Deck 6 – Gang 6        12         20         0,65              1,14         18,3                17,6                   Tür 4\n       Deck 6 – Tür 3         11        N. A.       0,77              N. A.        14,3                N. A.                Treppe B\n       Deck 6 – Tür 4         12        N. A.       0,65              N. A.        18,3                N. A.                Treppe B\n       Deck 6 – Treppe B      23        4,67       1,188              0,44         19,4                10,6                  Deck 7\n       Deck 7 – Gang 1         4         6          0,69              1,11         5,8                 5,4                  Treppe C\n       Deck 7 – Gang 2         4         9          0,58              1,2          6,9                 7,5                   Gang 7\n       Deck 7 – Gang 3         6         15         0,52              1,2          11,5                12,5                  Gang 8\n       Deck 7 – Gang 4         4         6          0,69              1,11         5,8                 5,4                  Treppe C\n       Deck 7 – Gang 5         6         14         0,56              1,2          10,8                11,7                  Gang 7\n       Deck 7 – Gang 6         2         15         0,17              1,2          11,5                12,5                  Gang 8\n       Deck 7 – Gang 8        92         9          1,88              1,09         48,9                8,2                   Gang 7\n       Deck 7 – Gang 7        125        11         3,12              0,67         40,1                16,4                 Treppe C\n       Deck 7 – Treppe C      133       4,67       1,232              0,44         108                 10,6                  Deck 8\n       Deck 11– Gang 1        55         36         1,09              0,75         50,7                48,2                   Tür 1\n       Deck 11– Gang 2        55         36         1,09              0,75         50,7                48,2                   Tür 2\n       Deck 11 – Tür 1        55        N. A.       1,09              N. A.        50,7                N. A.                Treppe C\n       Deck 11 – Tür 2        55        N. A.       1,09              N. A.        50,7                N. A.                Treppe C\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n       Gegenstand           Personen   Länge L   Rechnerischer     Geschwin-     Flusszeit-          Deck- oder           Betreten/Erreichen\n       (Schiffsteil)            N        (m)     Personenfluss      digkeit S   spanne t F (s) Treppenzeitspanne,                von\n                                                    Fc (p/s)          (m/s)       t F = N/Fc     t deck, t stairs T = L/S\n       Deck 11 – Treppe C     110       4.67         2,17              0,81         50,7                5,8                  Deck 10\n       Deck 10– Gang 1        48         36           1                0,83         48,2                43,5                   Tür 1\n       Deck 10– Gang 2        48         36           1                0,83         48,2                43,5                   Tür 2\n       Deck 10 – Tür 1        48        N. A.         1                N. A.        48,2                N. A.                Treppe C\n       Deck 10 – Tür 2        48        N. A.         1                N. A.        48,2                N. A.                Treppe C\n       Deck 10 – Treppe C     206       4,67         3,08              0,55         66,9                8,5                   Deck 9\n       Deck 9 – Gang 1        55         36          1,09              0,74         50,7                48,4                   Tür 1\n       Deck 9 – Gang 2        55         36          1,09              0,74         50,7                48,4                   Tür 2\n       Deck 9 – Tür 1         55        N. A.        1,09              N. A.        50,7                N. A.                Treppe C\n       Deck 9 – Tür 2         55        N. A.        1,09              N. A.        50,7                N. A.                Treppe C\n       Deck 9 – Treppe C      316       4,67         3,08              0,55        102,6                8,5                   Deck 8\n\n      N. A. = nicht anwendbar\n5.2   Für Fall 2: Da es bei dieser speziellen Anordnung keine Gänge gibt, ist die Deckzeitspanne gleich Null.\n\n       Gegenstand           Personen   Länge L   Rechnerischer     Geschwin-     Flusszeit-          Deck- oder           Betreten/Erreichen\n       (Schiffsteil)            N        (m)     Personenfluss      digkeit S   spanne t F (s) Treppenzeitspanne,                von\n                                                    Fc (p/s)          (m/s)       t F = N/Fc     t deck, t stairs T = L/S\n       Deck 6 – Tür A         100       N. A.         1,3              N.A          76,9                N. A.                Treppe A\n       Deck 6 – Tür B         100       N. A.         1,3              N. A.        76,9                N. A.                Treppe B\n       Deck 6 – Tür C BB      134       N. A.        1,76              N. A.        76,4                N. A.                Treppe C\n       Deck 6 – Tür C StB     135       N. A.        1,76              N. A.        76,9                N. A.                Treppe C\n       Deck 6 – Treppe A      100       4,67         1,23              0,44         81,2                10,6                  Deck 7\n       Deck 6 – Treppe B      100       4,67         1,23              0,44         81,2                10,6                  Deck 7\n       Deck 6 – Treppe C      269       4,67         2,82              0,44         95,5                10,6                  Deck 7\n       Deck 7 – Tür A         170       N. A.        2,21              N.A          76,9                N. A.                Treppe A\n       Deck 7 – Tür B         170       N. A.        2,21              N. A.        76,9                N. A.                Treppe B\n       Deck 7 – Tür C BB      65        N. A.        1,17              N. A.        55,6                N. A.                Treppe C\n       Deck 7 – Tür C StB     64        N. A.        1,17              N. A.        54,7                N. A.                Treppe C\n       Deck 7 – Treppe A      270       4,67          1,8              0,44        149,7                10,6                  Deck 8\n       Deck 7 – Treppe B      270       4,67          1,8              0,44        149,7                10,6                  Deck 8\n       Deck 7 – Treppe C      398       4,67         2,82              0,44        141,3                10,6                  Deck 8\n       Deck 8 – Tür A         270       N. A.         1,8              N. A.       149,7                N. A.              Einbootung\n       Deck 8 – Tür B         270       N. A.         1,8              N. A.       149,7                N. A.              Einbootung\n       Deck 9 – Tür BB        100       N. A.         1,3              N. A.        76,9                N. A.                Treppe C\n       Deck 9 – Tür StB       100       N. A.         1,3              N. A.        76,9                N. A.                Treppe C\n       Deck 9 – Treppe C      200       4,67          2,6              0,78         76,9                 6                    Deck 8\n\n      N. A. = nicht anwendbar\n\n6     Berechnung von t assembly\n6.1   Fall 1: In diesem Fall benutzen alle 429 Personen die Treppe C (316 von oberhalb Deck 8 kommend und 133 von\n      unten kommend) und müssen unmittelbar nach ihrer Ankunft auf Deck 8 entweder auf Weg 1 oder Weg 2 auf\n      Deck 8 weitergehen, um den Sammelplatz zu erreichen. Die entsprechende Zeitspanne ist wie folgt:\n\n       Gegenstand           Personen   Länge L   Rechnerischer     Geschwin-     Flusszeit-          Deck- oder           Betreten/Erreichen\n       (Schiffsteil)            N        (m)     Personenfluss      digkeit S   spanne t F (s) Treppenzeitspanne,                von\n                                                    Fc (p/s)          (m/s)       t F = N/Fc     t deck, t stairs T = L/S\n       Deck 8 – Weg 1         200        9,5         1,92              0,95        104,4                 10               Sammelplatz\n       Deck 8 – Weg 2         249        7,5          2,4              0,95        103,9                7,9               Sammelplatz\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                              857                                                             Heft 24 – 2016\n\n6.2   Fall 2: In diesem Fall müssen alle Personen, die die Treppe C benutzen (insgesamt 598), unmittelbar nach ihrer\n      Ankunft auf Deck 8 entweder auf Weg 1 oder Weg 2 auf Deck 8 weitergehen, um den Sammelplatz zu erreichen.\n      Die entsprechende Zeitspanne ist wie folgt:\n\n       Gegenstand           Personen    Länge L   Rechnerischer     Geschwin-           Flusszeit-          Deck- oder           Betreten/Erreichen\n       (Schiffsteil)            N         (m)     Personenfluss      digkeit S         spanne t F (s) Treppenzeitspanne,                von\n                                                     Fc (p/s)          (m/s)             t F = N/Fc     t deck, t stairs T = L/S\n       Deck 8 – Weg 1             266     9,5         2,41                   0,75           110,5              12,7              Sammelplatz\n       Deck 8 – Weg 2             332     7,5         3,01                   0,75           110,3               10               Sammelplatz\n\n\n7     Berechnung von T\n7.1   Fall 1: Die Laufzeitspanne T entsprechend Anhang 1 der Richtlinien ist das Maximum tI (Gleichung 2.2.11) multi-\n      pliziert mit 2,3 (Summe von Sicherheitsfaktor und Gegenstrom-Korrekturfaktor). Die Maximalwerte von t I für\n      jeden Fluchtweg sind wie folgt:\n\n       Fluchtweg auf                     Tdeck        tf           t stair          t assembly       tI               T         Anmerkungen\n       Deck 11                           48,2       104,4          22,7               10            185,3         426,2                1\n       Deck 10                           43,5       104,4           17                10            174,8            402              1, 2\n       Deck 9                            48,4       104,4          8,5                10            171,3            394              1, 2\n       Deck 8                             0         104,4            0                10            114,4         286,1\n       Deck 7                            37,1        108           10,6               10            163,9            377               1\n       Deck 6 – Treppe A (vorn)          42,4        108           21,2               10            179,6         413,1               1, 3\n       Deck 6 – Treppe B (hinten)        34          108           21,2               10            170,2         391,5               1, 3\n       Deck 5                            42,2        108           31,8               10            190,2         437,5               1, 3\n\n      Anmerkungen:\n      1    Die Flusszeitspanne t f ist die maximale Flusszeitspanne, die auf dem gesamten Fluchtweg von dem Deck,\n           auf dem die Personen mit der Evakuierung begonnen haben, bis zum Sammelplatz gemessen wird.\n      2    Die Laufzeitspanne auf den Treppen (t stair) ist die insgesamt erforderliche Zeitspanne, um von dem Deck, auf\n           dem die Personen ursprünglich mit der Evakuierung begonnen haben, bis zu dem Deck zu gelangen, auf\n           dem sich der Sammelplatz befindet; im vorliegenden Fall ist deshalb t stair für Personen, die sich von Deck 11\n           nach unten begeben, die Summe von t stair von Deck 11 nach 10 (5,7 s), von Deck 10 nach 9 (8,5 s) und von\n           Deck 9 nach 8 (8,5 s), insgesamt 22,7 s; dieses gilt gleichermaßen für die anderen Fälle.\n      3    Die Laufzeitspanne auf den Treppen (t stair) ist die insgesamt erforderliche Zeitspanne, um von dem Deck, auf\n           dem die Personen ursprünglich mit der Evakuierung begonnen haben, bis zu dem Deck zu gelangen, auf\n           dem sich der Sammelplatz befindet; im vorliegenden Fall ist deshalb t stair für Personen, die sich von Deck 5\n           nach oben begeben, die Summe von t stair von Deck 5 nach 6 (10,6 s), von Deck 6 nach 7 (10,6 s) und von\n           Deck 7 nach 8 (10,6 s), insgesamt 31,8 s; dieses gilt gleichermaßen für die anderen Fälle.\n      Demzufolge ist der entsprechende Wert von T gleich 437,5 s.\n7.2   Fall 2: Die Laufzeitspanne T entsprechend Anhang 1 der Richtlinien ist das Maximum tI (Gleichung 2.2.11) multi-\n      pliziert mit 2,3 (Summe von Sicherheitsfaktor und Gegenstrom-Korrekturfaktor). Die Maximalwerte von t I für\n      jeden Fluchtweg sind wie folgt:\n\n       Fluchtweg auf                     Tdeck        tf           t stair          t assembly       tI               T         Anmerkungen\n       Deck 9                             0         110,4            6               12,7           168,3         387,2               1, 2\n       Deck 8                             0         110,4            0               12,7           162,4         373,4\n       Deck 7 – Treppe A                  0         149,7          10,6                0            160,3         368,6\n       Deck 7 – Treppe B                  0         149,7          10,6                0            160,3         368,6\n       Deck 7 – Treppe C                  0         141,3          10,6              12,7           164,6         378,7                2\n       Deck 6 – Treppe A                  0         149,7          21,2                0            170,9            393              1, 3\n       Deck 6 – Treppe B                  0         149,7          21,2                0            170,9            393              1, 3\n       Deck 6 – Treppe C                  0         141,3          21,2              12,7           175,2         403,1              1, 2, 3\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                                               858                                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n      Anmerkungen:                                                                              Anlage 3\n      1   Die Flusszeitspanne tƒ ist die maximale Fluss-\n          zeitspanne, die auf dem gesamten Fluchtweg                 Richtlinien für eine erweiterte Evakuierungsanalyse\n          von dem Deck, auf dem die Personen mit der                     für neue und vorhandene Fahrgastschiffe3\n          Evakuierung begonnen haben, bis zum Sam-\n          melplatz gemessen wird.                                1         Besondere Annahmen\n                                                                           Die vorliegende Methode zur Abschätzung der Eva-\n      2   In diesem Beispiel führen die Treppen A und B\n                                                                           kuierungszeitspanne beruht auf verschiedenen\n          bereits zur Einbootungsstation; deshalb benö-\n                                                                           idealisierten Vergleichs-Szenarien; und es gelten\n          tigen nur diejenigen Fluchtwege zusätzliche\n                                                                           die folgenden Annahmen:\n          Zeitspanne (t assembly) zum Erreichen des Sam-\n          melplatzes, die über Treppe C führen.                            .1 Fahrgäste und Besatzungsmitglieder werden\n                                                                                als einzelne Individuen mit festgelegten eige-\n      3   Die Laufzeitspanne auf den Treppen (t stair) ist die                  nen Fähigkeiten und Reaktionszeitspannen\n          insgesamt erforderliche Zeitspanne, um von                            dargestellt,\n          dem Deck, auf dem die Personen ursprünglich\n          mit der Evakuierung begonnen haben, bis zu                       .2 Bei der Berechnung wird ein Sicherheitsfaktor\n          dem Deck zu gelangen, auf dem sich der Sam-                           mit einem Wert von 1,25 eingeführt, um die ge-\n          melplatz befindet; im vorliegenden Fall ist des-                      troffenen Bauart-Vernachlässigungen, Annah-\n          halb t stair für von Deck 6 kommende Personen                         men und begrenzte Anzahl und Art der Ver-\n          die Summe von t stair von Deck 6 nach 7 (10,6 s)                      gleichs-Szenarien zu berücksichtigen.\n          und von Deck 7 nach 8 (10,6 s).\n                                                                 2         Berechnung der Evakuierungszeitspanne\n      Demzufolge ist der entsprechende Wert von T                          Die folgenden Komponenten sind in den Berech-\n      gleich 403,1 s.                                                      nungen der Evakuierungszeitspannen entspre-\n                                                                           chend dem Anhang zu berücksichtigen:\n8     Ermittlung von Staus\n                                                                           .1 Die in der Berechnung zu verwendende Ver-\n8.1   Fall 1: Ein Stau entsteht auf Deck 5 (Tür 1 und Trep-                    teilung der Reaktionszeitspannen,\n      pe A), Deck 6 (Tür 1, Treppen A und B), Deck 7\n      (Gang 7 und Treppe C), Deck 10 (Treppe C) und                        .2 die Methode zur Bestimmung der Laufzeit-\n      Deck 9 (Treppe C). Da die Gesamtzeitspanne je-                           spanne (T), und\n      doch unter dem Grenzwert liegt (siehe Absatz 9.1                     .3 die Einbootungs- und Aussetzzeitspanne (E + L)\n      dieses Beispiels), sind keine Entwurfsänderungen\n      erforderlich.                                              3         Feststellung von Staus\n                                                                 3.1       Staus in bestimmten Bereichen werden dadurch\n8.2   Fall 2: Ein Stau entsteht auf Deck 6 (Treppen A, B\n                                                                           festgestellt, dass die örtliche Personendichte über\n      und C) und Deck 7 (Treppen A, B und C). Da die\n                                                                           eine erhebliche Zeitspanne 4 p/m² übersteigt. Diese\n      Gesamtzeitspanne jedoch unter dem Grenzwert\n                                                                           Werte für die Staus sind nicht notwendigerweise\n      liegt (siehe Absatz 9.2 dieses Beispiels), sind keine\n                                                                           erheblich für den Gesamtablauf der Musterung.\n      Entwurfsänderungen erforderlich.\n                                                                 3.2       Falls irgendein festgestellter Staubereich länger als\n9     Leistungsanforderung                                                 10 v. H. der simulierten Gesamt-Musterungszeit-\n                                                                           spanne (t A) besteht, ist er als erheblich anzusehen.\n9.1   Fall 1: Die Gesamt-Evakuierungszeitspanne ent-\n      sprechend Absatz 5.1 der überarbeiteten Richtli-\n      nien ist wie folgt:\n                                                                                                Anhang 1\n      1,25 (R + T) + 2/3 (E + L) =\n      1,25-x (10' + 7' 18\") + 20 = 41' 38\"               (9.1)       Methode zur Bestimmung der Laufzeitspanne (T)\n      wobei:                                                         durch rechnergestützte Simulations-Verfahren für\n                                                                            die erweiterte Evakuierungsanalyse\n      (E + L) mit 30' angenommen wird\n      R = 10' (Nachtfall)                                          1       Eigenschaften der Modelle\n      T = 7'18\"                                                    1.1     Jede Person (p) wird im Modell individuell dargestellt.\n9.2   Fall 2: Die Gesamt-Evakuierungszeitspanne ent-               1.2     Die Leistungsfähigkeit jeder Person wird durch\n      sprechend Absatz 5.1 der überarbeiteten Richtli-                     einen Parametersatz festgelegt; einige dieser Para-\n      nien ist wie folgt:                                                  meter sind wahrscheinlichkeitstheoretisch.\n      1,25 (R + T) + 2/3 (E + L) =                                 1.3     Die Bewegung jeder einzelnen Person wird aufge-\n      1,25-x (5' + 6' 43\") + 20 = 34' 39\"                (9.2)             zeichnet.\n                                                                   1.4     Die Parameter sollen unter den Einzelpersonen\n      wobei:\n                                                                           einer Population variieren.\n      (E + L) mit 30' angenommen wird\n      R = 5' (Tagfall)                                           3\n                                                                      Anmerkung: Unter erweiterter Evakuierungsanalyse wird die rech-\n      T = 6' 43\".                                                     nergestützte Simulation verstanden, in der jede an Bord befindliche\n                                                                      Person als Einzelperson, die eine genaue Stelle des Lageplans eines\n                                                                      Schiffes einnimmt, abgebildet ist und welche die Wechselwirkung\n                            ***                                       zwischen den Personen und dem Lageplan darstellt.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                       859                                                            Heft 24 – 2016\n\n1.5   Die grundlegenden Regeln für die Entscheidungen          3.1.4 Anfangsverteilung von Fahrgästen und Besatzung:\n      und Bewegungen von Personen sind für alle gleich               Die Verteilung der Personen erfolgt auf der Grund-\n      und werden durch einen allgemeingültigen Algo-                 lage der in Kapitel 13 des Codes für Brandsicher-\n      rithmus (Rechenregel) beschrieben.                             heitssysteme (FSS-Code) festgelegten Fälle, wie\n1.6   Der Zeitunterschied zwischen den Aktionen zweier               sie in Abschnitt 4 dargestellt sind.\n      Personen in der Simulation darf nicht größer sein        3.2      Kategorie Population\n      als eine Sekunde der simulierten Zeit, d. h. alle Per-   3.2.1 Diese Kategorie beschreibt die Zusammensetzung\n      sonen agieren innerhalb einer Sekunde (eine paral-             der Population hinsichtlich Alter, Geschlecht, phy-\n      lele Aktualisierung ist notwendig).                            sische Merkmale und Reaktionszeitspannen. Die\n                                                                     Population ist identisch für alle Szenarien mit Aus-\n2     Zu benutzende Parameter                                        nahme der Reaktionszeitspannen und der Aus-\n2.1   Um ihren Gebrauch zu erleichtern, werden die                   gangspunkte der Fahrgäste. Die Population setzt\n      Parameter in die vier gleichen Kategorien unterteilt,          sich wie folgt zusammen:\n      wie sie auch in anderen Arbeitsfeldern benutzt wer-\n      den, nämlich Geometrie, Population, Umgebung                       Tabelle 3.1 – Zusammensetzung der Popula-\n      (umgebungsbedingt) und Ablauf (ablaufbedingt).                              tion (Alter und Geschlecht)\n2.2   Kategorie Geometrie: räumliche Anordnung der                       Populationsgruppe – Fahrgäste              Prozentsatz (v. H.)\n      Fluchtwege, ihre Verstopfung und teilweise Nicht-\n      verfügbarkeit, Anfangsverteilung von Fahrgästen                    Weiblich, jünger als 30 Jahre                       7\n      und Besatzungsmitgliedern.                                         Weiblich, 30-50 Jahre alt                           7\n2.3   Kategorie Population: Bereiche der Personen-                       Weiblich, älter als 50 Jahre                        16\n      Parameter und Demografie der Population.\n                                                                         Weiblich, älter als 50 Jahre,                       10\n2.4   Kategorie Umgebung: statischer und dynamischer                     beeinträchtigte Mobilität (1)\n      Zustand des Schiffes.                                              Weiblich, älter als 50 Jahre,                       10\n2.5   Kategorie Ablauf: Besatzungsmitglieder, die im                     beeinträchtigte Mobilität (2)\n      Notfall für die Unterstützung zur Verfügung stehen.                Männlich, jünger als30 Jahre                        7\n3     Empfohlene Parameterwerte                                          Männlich, 30-50 Jahre alt                           7\n3.1   Kategorie Geometrie                                                Männlich, älter als 50 Jahre                        16\n3.1.1 Allgemeines                                                        Männlich, älter als 50 Jahre,                       10\n                                                                         beeinträchtigte Mobilität (1)\n      Die in diesem Anhang beschriebene Evakuierungs-\n      analyse bezweckt nicht etwa eine wirkliche Notfall-                Männlich, älter als 50 Jahre,                       10\n      situation zu simulieren, sondern vielmehr die Leis-                beeinträchtigte Mobilität (2)\n      tungsfähigkeit des Schiffes durch die Wiedergabe                   Populationsgruppe – Besatzung              Prozentsatz (v. H.)\n      von Vergleichs-Szenarien zu messen. Es sind vier\n                                                                         Besatzung, weiblich                                 50\n      Vergleichsfälle zu betrachten, nämlich die Fälle 1,\n      2, 3 und 4 (genaue Beschreibungen befinden sich                    Besatzung, männlich                                 50\n      in Absatz 4), die den Primär-Evakuierungsfällen\n      (Fälle 1 und 2, bei denen angenommen wird, dass                   Alle Merkmale im Zusammenhang mit dieser Popu-\n      alle Fluchtwege zur Verfügung stehen) und den Se-                 lationsverteilung sollen aus einer statistischen Ver-\n      kundär-Evakuierungsfällen (Fälle 3 und 4, bei denen               teilung bestehen, die durch einen festgelegten Be-\n      angenommen wird, dass einige der Fluchtwege                       reich gekennzeichnet ist. Der Bereich ist durch\n      nicht zur Verfügung stehen) entsprechen.                          einen Minimal- und einen Maximalwert festgelegt,\n                                                                        innerhalb dessen die Werte eine gleichmäßige Zu-\n3.1.2 Räumliche Anordnung der Fluchtwege – Primär-\n                                                                        fallsverteilung haben.\n      Evakuierungsfälle (Fälle 1 und 2): Es wird angenom-\n      men, dass sich Fahrgäste und Besatzung entlang           3.2.2 Reaktionszeitspanne\n      der Haupt-Fluchtwege bewegen und dass sie den                     Bei der Verteilung der Reaktionszeitspannen für die\n      Weg zu den Sammelplätzen kennen; hierbei wird                     Vergleichs-Szenarien ist eine abgeschnittene loga-\n      unterstellt, dass die Beschilderung, das bodennahe                rithmische Normalverteilung 4 wie folgt anzuwenden:\n      Sicherheitsleitsystem, die Schulung der Besatzung\n                                                                        Für Fall 1 und Fall 3 (Nachtfälle):\n      und andere wichtige Aspekte bezüglich der Gestal-\n      tung und des Betriebs der Evakuierungseinrichtun-\n      gen mit den Anforderungen der entsprechenden                      y=\n                                                                                 1,01875\n                                                                             2 π 0,84 (x - 400)\n                                                                                                  exp - [         2 x 0,842       ]\n                                                                                                            (In (x- 400) - 3,95)2 (3.2.2.1)\n\n      IMO Instrumente übereinstimmen.\n3.1.3 Räumliche Anordnung der Fluchtwege – Sekundär-                    400 < x < 700\n      Evakuierungsfälle (Fälle 3 und 4): Es wird ange-\n      nommen, dass diejenigen Fahrgäste und Besat-             4\n                                                                   „Recommendations on the Nature of the Passenger Response Time\n      zungsmitglieder, die vorher den nun nicht mehr               Distribution to be used in the MSC.1033 Assembly Time Analysis\n      verfügbaren Haupt-Fluchtwegen zugeordnet waren,              Based on Data Derived from Sea Trials“, Galea, E. R., Deere, S.,\n                                                                   Sharp, G., Fillips, L., Lawrence, P. und Gwunne, S., The Transaction\n      nunmehr den Fluchtwegen folgen, die vom Schiffs-             of The Royal Institution of Naval Architects, Part A – International\n      konstrukteur im Entwurf festgelegt sind.                     Journal of Maritime Engineering ISSN 14798751.2007.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n         Für Fall 2 und Fall 4 (Tagfälle):                                                               statistische einheitliche Verteilung zu modellieren,\n                                                                                                         deren Minimal- und Maximalwerte wie folgt ange-\n                                       [ (In2(x)x 0,94    ]\n                                                          2\n                1,00808                           - 3,44)                         (3.2.2.2)              geben sind:\n         y=                     exp -                2\n               2 π 0,94 x\n                                                                                                                Tabelle 3.4 Laufgeschwindigkeit auf\n         0 < x < 300                                                                                                flacher Ebene (z. B. Gänge)\n         Hierbei ist:                                                                                     Populationsgruppe –              Laufgeschwindigkeit auf\n         x = die Reaktionszeitspanne in Sekunden, und                                                     Fahrgäste                       flacher Ebene (z. B. Gänge)\n\n         y = die Wahrscheinlichkeitsdichte bei der Reak-                                                                                  Minimal-        Maximal-\n             tionszeitspanne „x“.                                                                                                         wert (m/s)      wert (m/s)\n3.2.3 Unbehinderte Laufgeschwindigkeit auf flacher Ebene                                                  Weiblich, jünger als 30 Jahre       0,93           1,55\n      (z. B. Gänge)                                                                                       Weiblich, 30-50 Jahre alt           0,71           1,19\n         Die anzusetzenden maximalen unbehinderten                                                        Weiblich, älter als 50 Jahre        0,56           0,94\n         Laufgeschwindigkeiten sind diejenigen Daten, die\n         von Ando5 veröffentlicht wurden und Laufge-                                                      Weiblich, älter als 50 Jahre,       0,43           0,71\n         schwindigkeiten für Männer und Frauen in Abhän-                                                  beeinträchtigte Mobilität (1)\n         gigkeit vom Alter angeben. Diese sind entspre-                                                   Weiblich, älter als 50 Jahre,       0,37           0,61\n         chend Abbildung 3.1 verteilt und werden durch\n                                                                                                          beeinträchtigte Mobilität (2)\n         annähernde stückweise Funktionen nach Tabelle\n         3.3 wiedergegeben.                                                                               Männlich, jünger als30 Jahre        1,11           1,85\n\n                     2,0\n                                                                                                          Männlich, 30-50 Jahre alt           0,97           1,62\n                                                                                                          Männlich, älter als 50 Jahre        0,84              1,4\n                                                                                                          Männlich, älter als 50 Jahre,       0,64           1,06\n         Laufge-­\n                                                                    männlich   \n         schwindig-­ 1,0                                                                                  beeinträchtigte Mobilität (1)\n         keit  \n         (m/s)                                                     weiblich                               Männlich, älter als 50 Jahre,       0,55           0,91\n                                                                                                          beeinträchtigte Mobilität (2)\n                      0                                                                                   Populationsgruppe –               Laufgeschwindigkeit auf\n                           0      10        20     30         40         50       60    70                Besatzung                       flacher Ebene (z. B. Gänge))\n                                                     Alter  (Jahre)\n                                                                                                                                           Minimum        Maximum\n            Abbildung 3.1 – Laufgeschwindigkeiten als                                                                                       (m/s)          (m/s)\n               Funktion von Alter und Geschlecht                                                          Besatzung, weiblich                 0,93           1,55\n\n               Tabelle 3.3 Regressionsformeln für die                                                     Besatzung, männlich                 1,11           1,85\n                 mittleren Laufgeschwindigkeiten6\n                                                                                                3.2.4 Ungehinderte Geschwindigkeiten auf Treppen7\n          Geschlecht Alter (Jahre)                       Geschwindigkeit (m/s)                           Die Geschwindigkeiten sind auf der Grundlage von\n          weiblich             2 – 8,3                   0,06 * Alter + 0,5                              Geschlecht, Alter und Laufrichtung (aufwärts und\n                                                                                                         abwärts) angegeben. Die Geschwindigkeiten in Ta-\n                               8,3 – 13,3                0,04 * Alter + 0,67                             belle 3.5 entsprechen denen entlang der geneigten\n                               13,3 – 22,25              0,02 * Alter + 0,94                             Treppen. Es wird erwartet, dass alle folgenden\n                               22,25 – 37,5              -0,018 * Alter + 1,78\n                                                                                                         Daten aktualisiert werden, sobald genauere Daten\n                                                                                                         und Messwerte verfügbar sind.\n                               37,5 – 70                 -0,01 * Alter + 1,45\n          männlich             2–5                       0,16 * Alter + 0,3                               Tabelle 3.5 Laufgeschwindigkeit auf Treppen\n                               5 – 12,5                  0,06 * Alter + 0,8                               Populationsgruppe –             Laufgeschwindigkeit auf\n                               12,5 – 18,8               0,008 * Alter + 1,45                             Fahrgäste                       Treppen (m/s)\n                               18,8 – 39,2               -0,01 * Alter + 1,78                                                             treppab        treppauf\n                               39,2 – 70                            *\n                                                         -0,009 Alter + 1,75                                                              Min.   Max. Min.        Max.\n                                                                                                          Weiblich, jünger als 30 Jahre   0,56   0,94    0,47     0,79\n         Für jede in Tabelle 3.1 festgelegte geschlechtsbe-\n                                                                                                          Weiblich, 30-50 Jahre alt       0,49   0,81    0,44     0,74\n         zogene Gruppe ist die Laufgeschwindigkeit als eine\n                                                                                                          Weiblich, älter als 50 Jahre    0,45   0,75    0,37     0,61\n5\n    Ando K, Ota H, und Oki T, Forecasting The Flow Of People, Railway\n    Research Review, (45), Seiten 8-14, 1988.                                                   7\n                                                                                                    Die maximalen unbehinderten Laufgeschwindigkeiten auf Treppen\n6\n    Maritime EXODUS V4.0, USER GUIDE AND TECHNICAL MANUAL,                                          sind Daten, die von J. Fruin – Pedestrian planning and design, Me-\n    Autoren: E R Galea, S Gwynne, P. J. Lawrence, L. Filippidis, D. Bla-                            tropolitan Association of Urban Designers and Environmental Plan-\n    ckshields und D. Cooney, CMS Press, Mai 2003 Revision 1.0,                                      ners, New York, 1971 – ermittelt wurden. Die Studie umfasst zwei\n    ISBN: 1 904521 38 X.                                                                            Treppenhaus-Gestaltungen.\n\n\n                                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Max.\n                                                                        4     Genaue Beschreibung (Szenarien) für die vier\n          Weiblich, älter als 50 Jahre,   0,34   0,56   0,28   0,46           zu betrachtenden Fälle\n          beeinträchtigte Mobilität (1)\n                                                                              Zwecks Durchführung der Evakuierungsanalyse\n          Weiblich, älter als 50 Jahre,   0,29   0,49   0,23   0,39           sind die folgenden Anfangsverteilungen für Fahr-\n          beeinträchtigte Mobilität (2)                                       gäste und Besatzung zu berücksichtigen, die unter\n          Männlich, jünger als30 Jahre 0,76      1,26   0,5    0,84           Beachtung ergänzender Hinweise, die nur für die\n                                                                              erweiterte Evakuierungsanalyse von Bedeutung\n          Männlich, 30-50 Jahre alt       0,64   1,07   0,47   0,79           sind, aus Kapitel 13 des Codes für Brandsicher-\n          Männlich, älter als 50 Jahre    0,5    0,84   0,38   0,64           heitssysteme (FSS-Code) abgeleitet sind. Falls um-\n          Männlich, älter als 50 Jahre,   0,38   0,64   0,29   0,49\n                                                                              fangreichere Daten zur Berücksichtigung der Ver-\n                                                                              teilung der Besatzung verfügbar sind, darf die\n          beeinträchtigte Mobilität (1)                                       Verteilung von den folgenden Vorgaben abweichen.\n          Männlich, älter als 50 Jahre,   0,33   0,55   0,25   0,41     4.1   Fälle 1 und 3 (Nachtfälle)\n          beeinträchtigte Mobilität (2)\n                                                                              Fahrgäste in den Kabinen unter voller Ausnutzung\n          Populationsgruppe –             Laufgeschwindigkeit auf             der gesamten Bettenkapazität, 2/3 der Besat-\n          Besatzung                       Treppen (m/s)                       zungsmitglieder in ihren Kabinen und vom restli-\n                                          treppab       treppab               chen 1/3 der Besatzungsmitglieder:\n                                          Min.   Max. Min.     Max.           .1   befinden sich anfangs 50 v. H. in Wirtschafts-\n                                                                                   räumen,\n          Besatzung, weiblich             0,56   0,94   0,47   0,79\n                                                                              .2   befinden sich 25 v. H. an den Notfallstationen\n          Besatzung, männlich             0,76   1,26   0,5    0,84\n                                                                                   und werden nicht ausdrücklich in der Simula-\n                                                                                   tion berücksichtigt, und\n3.2.5 Stimmigkeit der Laufgeschwindigkeit\n                                                                              .3   befinden sich anfangs 25 v. H. an den Sammel-\n        Die ungehinderten Geschwindigkeiten jeder flüch-                           plätzen und bewegen sich im Gegenstrom zu\n        tenden Person auf flacher Ebene und auf Treppen                            den evakuierenden Personen in Richtung der\n        (abwärts und aufwärts) liegen innerhalb der betref-                        entferntesten Fahrgastkabine, die dem betref-\n        fenden in den Tabellen 3.4 und 3.5 festgelegten                            fenden Sammelplatz zugeteilt ist; sobald diese\n        Bereiche.                                                                  Fahrgastkabine erreicht ist, werden diese Be-\n3.2.6 Ausgangs-Flussrate (Türen)                                                   satzungsmitglieder in der Simulation nicht\n                                                                                   mehr berücksichtigt. Das Verhältnis von Fahr-\n        Die spezifische Einheit Fluss ist die Anzahl der\n        flüchtenden Personen, die eine Stelle des Flucht-                          gästen zu Besatzungsmitgliedern im Gegen-\n        weges pro Zeiteinheit und pro Einheit der Breite                           strom muss in jedem senkrechten Hauptbrand-\n        des entsprechenden Weges passieren; und sie                                abschnitt das Gleiche sein.\n        wird in Personenanzahl (p) gemessen. Die spezifi-               4.2   Fälle 2 und 4 (Tagfälle)\n        sche Flusseinheit8 darf für keinen der Ausgänge                       Gesellschaftsräume nach der Begriffsbestimmung\n        1,33 p/m/s überschreiten.                                             in Regel II-2/3.39 sind zu 75 v. H. des maximalen\n3.3     Kategorie Umgebung                                                    Fassungsvermögens dieser Räume mit Fahrgästen\n                                                                              besetzt. Die Besatzung ist wie folgt verteilt\n        Statischer und dynamischer Zustand des Schiffes.\n        Diese Parameter beeinflussen die Laufgeschwindig-                     .1   1/3 der Besatzungsmitglieder ist anfangs in den\n        keit der Personen. Zur Zeit liegen keine verlässlichen                     Unterkunftsräumen für die Besatzung (Kabinen\n        Zahlenwerte vor, um diesen Einfluss zu bewerten;                           und Tagesräume für die Besatzung) verteilt,\n        deshalb konnten diese Parameter noch nicht be-                        .2   1/3 der Besatzungsmitglieder ist anfangs in\n        rücksichtigt werden. Dieser Einfluss wird in den Sze-                      den Gesellschaftsräumen verteilt,\n        narien (Fälle 1, 2, 3 und 4) solange nicht berücksich-\n        tigt, bis mehr Daten gesammelt worden sind.                           .3   das restliche 1/3 der Besatzungsmitglieder\n                                                                                   wird wie folgt verteilt:\n3.4     Kategorie Ablauf\n                                                                                   .1   50 v. H. befinden sich in Wirtschaftsräumen,\n        Für den Zweck der vier Szenarien (Vergleichsfälle)                         .2   25 v. H. befinden sich an den ihnen im Not-\n        ist nicht gefordert, ein besonderes spezifisches                                fall zugewiesenen Stationen und werden\n        Verhalten der Besatzung darzustellen. Die Vertei-\n                                                                                        nicht ausdrücklich in der Simulation be-\n        lung der Besatzung für die Szenarien (Vergleichs-\n                                                                                        rücksichtigt, und\n        fälle) muss jedoch in Übereinstimmung mit Ab-\n        schnitt 4 sein.                                                            .3   25 v. H. befinden sich anfangs an den Sam-\n                                                                                        melplätzen und bewegen sich im Gegen-\n                                                                                        strom zu den evakuierenden Personen in\n8\n    Die Werte basieren auf Daten, die für Anwendungen auf öffentliche                   Richtung der entferntesten Fahrgastkabi-\n    Gebäude in Japan, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten\n    Staaten von Amerika akzeptiert sind; dieser Wert stimmt auch mit                    ne, die dem betreffenden Sammelplatz zu-\n    der Methode der vereinfachten Evakuierungsanalyse überein.                          geteilt ist; sobald diese Fahrgastkabine\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                                                862                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n                 erreicht ist, werden diese Besatzungsmit-                  .2   den funktionalen Zusammenhang zwischen\n                 glieder in der Simulation nicht mehr be-                        den Parametern und den Variablen,\n                 rücksichtigt. Das Verhältnis von Fahrgästen                .3   die Art der Aktualisierung, z. B. die Reihenfolge,\n                 zu Besatzungsmitgliedern im Gegenstrom                          in der sich die Personen während der Simula-\n                 muss in jedem senkrechten Hauptbrand-                           tion bewegen (parallel, zufällig sequenziell, ge-\n                 abschnitt das Gleiche sein.                                     ordnet sequenziell oder anders),\n5     Verfahren zur Berechnung der Laufzeitspanne T                         .4   die Darstellung von Treppen, Türen, Sammelplät-\n                                                                                 zen, Einbootungsstationen und anderen beson-\n5.1   Sowohl die vom Modell vorhergesagte als auch die                           deren räumlichen Bauelementen und ihren Ein-\n      in der Realität gemessene Laufzeitspanne ist eine                          fluss auf die Variablen während der Simulation\n      Zufallsgröße infolge der wahrscheinlichkeitstheore-                        (sofern es einen gibt) und die jeweiligen Parame-\n      tischen Eigenschaft des Evakuierungsprozesses.                             ter, die diesen Einfluss quantifizieren, und\n5.2   Insgesamt müssen für jeden der Vergleichsfälle                        .5   ein ausführliches Benutzerhandbuch, das die\n      mindestens 500 verschiedene Simulationen durch-                            Art des Modells und die zugrunde liegenden\n      geführt werden. Das ergibt für jeden Fall mindes-                          Annahmen beschreibt; ferner müssen Richtli-\n      tens 500 Werte für t A.                                                    nien für die sachgemäße Benutzung des Mo-\n5.3   Diese Simulationen bestehen aus mindestens 100                             dells und die Interpretation der Ergebnisse je-\n      verschiedenen, zufällig gebildeten Populationen                            derzeit zur Verfügung stehen.\n      (innerhalb des Bereichs der Populationsdemografie\n      nach Absatz 3). Die Simulationen auf der Grundla-\n      ge von jeder dieser verschiedenen Populationen                                           Anhang 2\n      sind mindestens fünfmal zu wiederholen. Wenn\n      diese fünf Wiederholungen nur geringfügige Ab-                       Anleitung zur Bewertung/Überprüfung von\n      weichungen in ihren Ergebnissen aufweisen, ist                    rechnergestützten Verfahren zur Simulation von\n      die Gesamtanzahl der untersuchten Populationen                                     Evakuierungen\n      500-mal anstelle von 100-mal auszuführen, wobei\n      nur eine einzelne Simulation für jede Population              1  Die Überprüfung von Software ist eine andauernde\n      durchgeführt wird.                                               Tätigkeit. Für jede komplexe Simulationssoftware\n5.4   Die Mindestanzahl von 500 verschiedenen Simula-                  ist die Überprüfung eine andauernde Tätigkeit und\n      tionen kann verringert werden, wenn mit einer ge-                ein integraler Bestandteil ihrer Lebensdauer. Es\n      eigneten Methode wie der in Anhang 3 dargestell-                 gibt mindestens vier Formen der Überprüfung,\n      ten, eine Konvergenz festgestellt wird. In diesem                denen Evakuierungsmodelle unterzogen werden\n      Fall darf die Gesamtzahl verschiedener Simulatio-                sollen. Diese sind9:\n      nen nicht weniger als 50 betragen.                               .1 Überprüfung der Einzelkomponenten,\n5.5   Der Wert für die Laufzeitspanne für jeden der Fälle              .2 funktionale Überprüfung,\n      1 bis 4: Als Wert tI wird der Wert angenommen, der               .3 qualitative Überprüfung, und\n      größer ist als 95 v. H. aller berechneten Werte (d. h.\n                                                                       .4 quantitative Überprüfung.\n      für jeden der Fälle 1 bis 4 werden die Zeitspannen\n      t A vom niedrigsten bis zum höchsten Wert aufge-            Überprüfung der Einzelkomponenten\n      reiht und der Wert t I wird ausgewählt, für den 95          2    Die Überprüfung der Einzelkomponenten schließt\n      v. H. der aufgereihten Werte kleiner sind als dieser).           die Überprüfung ein, ob die verschiedenen Einzel-\n5.6   Der Wert der Laufzeitspanne, der die Leistungsan-                komponenten der Software wie vorgesehen funk-\n      forderung für T einhält, ist der größte Wert unter               tionieren. Dieses umfasst das Durchlaufen der\n      den vier berechneten Laufzeitspannen t I (eine für               Software in einer Reihe von elementaren Testfällen,\n      jeden der Fälle 1 bis 4).                                        um sicherzustellen, dass die wichtigsten Teilkom-\n                                                                       ponenten des Modells wie beabsichtigt funktionie-\n5.7   Das Verfahren für die Berechnung der Laufzeit-                   ren. Die folgende Auflistung ist eine nicht abschlie-\n      spanne für die Fälle 5 und 6 muss auf denselben                  ßende Aufzählung vorgeschlagener Prüfungen, die\n      Grundlagen beruhen wie das für die Fälle 1 bis 4.                im Überprüfungsprozess zu berücksichtigen sind.\n6     Dokumentation des verwendeten Simulations-                  Prüfung 1: Beibehalten der vorgegebenen\n      modells                                                                Laufgeschwindigkeit in einem Gang\n6.1   Die Annahmen, die in der Simulation gemacht wur-            3    Es ist nachzuweisen, dass eine Person in einem\n      den, müssen angegeben werden. Es dürfen keine An-                2 m breiten und 40 m langen Gang mit einer Lauf-\n      nahmen getroffen werden, die Vereinfachungen ent-                geschwindigkeit von 1 m/s diese Entfernung in 40 s\n      halten, die über diejenigen in Absatz 3.2 der Richtlinien        zurücklegt.\n      für eine erweiterte Evakuierungsanalyse für neue und        Prüfung 2: Beibehalten der vorgegebenen\n      vorhandene Fahrgastschiffe hinausgehen.                                Laufgeschwindigkeit treppaufwärts\n6.2   Die Dokumentation der Algorithmen hat folgende              4    Es ist nachzuweisen, dass eine Person auf einer\n      Bestandteile zu enthalten:                                       2 m breiten und 10 m langen Treppe, gemessen\n      .1   Die im Modell zur Beschreibung der Dynamik\n           benutzten Variablen, z. B. Laufgeschwindigkeit         9\n                                                                        Diese Vorgehensweise ist in ISO Dokument ISO/TR 13387-8:1999\n           und Laufrichtung jeder Person,                               dargestellt.\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    863                                             Heft 24 – 2016\n\n     entlang der Treppenneigung, mit einer Laufge-          Funktionale Überprüfung\n     schwindigkeit von 1 m/s diese Entfernung in 10 s       10   Die funktionale Überprüfung schließt die Überprü-\n     zurücklegt.                                                 fung ein, ob das Modell die Leistungsfähigkeit be-\nPrüfung 3: Beibehalten der vorgegebenen                          sitzt, den Bereich der Einsatzmöglichkeiten, die für\n           Laufgeschwindigkeit treppabwärts                      die Durchführung der vorgesehenen Simulation\n5    Es ist nachzuweisen, dass eine Person auf einer             erforderlich sind, abzudecken. Diese Anforderung\n     2 m breiten und 10 m langen Treppe, gemessen                ist aufgabenspezifisch. Um die funktionale Über-\n     entlang der Treppenneigung, mit einer Laufge-               prüfung zu erfüllen, müssen die Entwickler des\n     schwindigkeit von 1 m/s diese Entfernung in 10 s            Modells in verständlicher Weise den gesamten Be-\n     zurücklegt.                                                 reich der Einsatzmöglichkeiten des Modells und\nPrüfung 4: Ausgangs-Flussrate                                    der damit zusammenhängenden Annahmen dar-\n6    100 Personen (p) befinden sich in einem Raum der            stellen und eine Anleitung für den sachgemäßen\n     Größe 8 m mal 5 m mit einem 1 m breiten Ausgang,            Gebrauch dieser Einsatzmöglichkeiten zur Verfü-\n     der in der Mitte der 5 m langen Wand angeordnet             gung stellen. Diese Informationen müssen in der\n     ist. Die Flussrate darf während der gesamten Zeit-          technischen Dokumentation zur Software griffbe-\n     dauer 1,33 p/s nicht überschreiten.                         reit sein.\nPrüfung 5: Reaktionszeitspanne\n                                                            Qualitative Überprüfung\n7    Zehn Personen befinden sich in einem Raum der\n                                                            11   Die dritte Form der Modellbestätigung betrifft die\n     Größe 8 m mal 5 m mit einem 1 m breiten Ausgang,\n                                                                 Erscheinungsform des vorhergesagten menschli-\n     der in der Mitte der 5 m langen Wand angeordnet\n     ist. Die Reaktionszeitspannen werden wie folgt              chen Verhaltens mit fundierten Erwartungen. Ob-\n     festgelegt: gleichmäßig verteilt im Bereich von 10 s        wohl dieses nur eine qualitative Form der Überprü-\n     bis 100 s. Es ist nachzuweisen, dass jede Ver-              fung darstellt, ist sie nichtsdestoweniger wichtig,\n     suchsperson zum vorgegebenen Zeitpunkt mit                  da sie aufzeigt, dass die in dem Modell eingebauten\n     dem Laufen beginnt.                                         Verhaltensweisen in der Lage sind, ein realistisches\n                                                                 Verhalten zu bewirken.\nPrüfung 6: Umrunden von Ecken\n8    Zwanzig Personen, die sich auf eine Ecke mit einem     Prüfung 8: Gegenstrom – Zwei durch einen Gang\n     nach links abbiegenden Quergang zubewegen (sie-                   miteinander verbundene Räume\n     he Abbildung 1), umrunden die Ecke erfolgreich,\n                                                            12   Zwei 10 m breite und lange Räume sind durch\n     ohne die Begrenzungen zu überschreiten.\n                                                                 einen 10 m langen und 2 m breiten Gang miteinan-\nPrüfung 7: Zuordnung der Populationsdemografie-                  der verbunden, der in der Mitte einer Seite jedes\n           Parameter                                             Raumes beginnt bzw. endet. Eine aus 30- bis\n9    Eine aus 30- bis 50-jährigen Männern bestehende             50-jährigen Männern bestehende Gruppe entspre-\n     Gruppe entsprechend der Tabelle 3.4 im Anhang               chend der Tabelle 3.4 im Anhang der Richtlinien für\n     der Richtlinien für eine erweiterte Evakuierungsana-        eine erweiterte Evakuierungsanalyse für neue und\n     lyse für neue und vorhandene Fahrgastschiffe ist            vorhandene Fahrgastschiffe mit sofortiger Reak-\n     auszuwählen, und die Laufgeschwindigkeiten sind             tionszeit ist auszuwählen, und die Laufgeschwin-\n     über eine Population von 50 Personen zu verteilen.          digkeiten sind über eine Population von 100 Perso-\n     Es ist nachzuweisen, dass die Verteilung der Lauf-          nen zu verteilen.\n     geschwindigkeiten mit der in der Tabelle angege-\n     benen Verteilung übereinstimmt.                        13   Schritt 1: 100 Personen bewegen sich von Raum 1\n                                                                 nach Raum 2, wobei die Anfangsverteilung so ist,\n                                                                 dass die linke Seite des Raumes 1 mit der maximal\n                                                                 möglichen Dichte besetzt wird (siehe Abbildung 2).\n                                                                 Die Zeit, zu der die letzte Person Raum 2 betritt, ist\n                                                                 aufzuzeichnen.\n                                                            14   Schritt 2: Schritt 1 wird wiederholt mit zusätzlichen\n                                                                 10, 50 und 100 Personen in Raum 2. Diese Perso-\n                                                                 nen haben die gleichen Eigenschaften wie diejeni-\n                                                                 gen in Raum 1. In beiden Räumen wird gleichzeitig\n                                                                 mit dem Verlassen begonnen, und die Zeitspanne,\n                                                                 nach der die letzte Person aus Raum 1 den Raum\n                                                                 2 erreicht, ist aufzuzeichnen. Das erwartete Er-\n                                                                 gebnis ist, dass die aufgezeichnete Zeitspanne\n                                                                 mit der Anzahl der Personen im Gegenstrom zu-\n                                                                 nimmt.\n\n\n\n\n                   Abbildung 1: Quergang\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    865                                            Heft 24 – 2016\n\nPrüfung 10: Zuweisung von Fluchtwegen\n16   Es ist die Sektion eines Kabinengangs entsprechend Abbildung 4 und der darin angegebenen Population aufzu-\n     bauen, die mit einer aus 30- bis 50-jährigen Männern bestehenden Gruppe entsprechend der Tabelle 3.4 im Anhang\n     der Richtlinien für eine erweiterte Evakuierungsanalyse für neue und vorhandene Fahrgastschiffe mit sofortiger\n     Reaktionszeit besetzt ist, und die Laufgeschwindigkeiten sind über eine Population von 23 Personen zu verteilen.\n     Die Personen in den Kabinen 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10 sind dem Hauptausgang zugewiesen. Alle übrigen Fahrgäs-\n     te sind dem Nebenausgang zugewiesen. Das erwartete Ergebnis ist, dass alle Fahrgäste zu den ihnen zugewiese-\n     nen Ausgängen gehen.\n\n\n\n\n                                              Abbildung 4: Kabinenbereich\n\nPrüfung 11: Treppe\n17    Es ist ein Raum, der mit einer Treppe durch einen\n      Gang verbundener ist, entsprechend Abbildung 5\n      und der darin angegebenen Population auf-\n      zubauen, der mit einer aus 30- bis 50-jährigen\n      Männern bestehenden Gruppe entsprechend der\n      Tabelle 3.4 im Anhang der Richtlinien für eine er-\n      weiterte Evakuierungsanalyse für neue und vorhan-\n      dene Fahrgastschiffe mit sofortiger Reaktionszeit\n      besetzt ist, und die Laufgeschwindigkeiten sind\n      über eine Population von 150 Personen zu vertei-\n      len. Das erwartete Ergebnis ist, dass sich am Aus-\n      gang des Raumes ein Stau bildet, der einen steti-\n      gen Fluss im Gang und eine Staubildung am Fuß\n      der Treppe entstehen lässt.\n\n\n\n\n                                                                     Abbildung 5: Fluchtweg über eine Treppe\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                                             866                                            VkBl. Amtlicher Teil\n\nPrüfung 12: Beziehung zwischen Fluss und Dichte                      lich ergibt sich bei der Simulation Nummer i eine\n18   Die Software muss für einen Gang ohne jegliche                  Reihe von i Werten für Ti0,95).\n     Hindernisse geprüft werden. Es muss nachgewie-            4     Konvergenzkriterium\n     sen werden, dass der Personenfluss im Gang bei            4.1   Für jeden Fall ist der Konvergenztest eine Bewer-\n     sehr hohen Populationsdichten generell geringer ist             tung des folgenden Kriteriums, die für jede Serie\n     gegenüber dem bei mäßigen Dichten.                              von 50 Simulationsläufen durchgeführt wird. N be-\nQuantitative Überprüfung                                             zeichnet die Anzahl der Simulationen, die jedes Mal\n19   Die quantitative Überprüfung beinhaltet den Ver-                durchgeführt wurden, wenn das Kriterium geprüft\n     gleich von Modellvorhersagen mit verlässlichen                  wurde (d. h. N = 50 für die erste Testserie, N = 100\n     Daten aus Evakuierungsübungen. Bei dem derzeiti-                für die zweite Testserie usw.).\n     gen Entwicklungsstand sind nicht genügend ver-            4.2   Die Differenz zwischen dem im Verlauf der 50 letz-\n     lässliche experimentelle Daten vorhanden, um eine               ten Simulationsschritte erhaltenen Höchst- und\n     gründliche quantitative Überprüfung von Evakuie-                Tiefstwert Ti0,95 von darf die (als Absolutwert be-\n     rungsmodellen zu ermöglichen. Die ersten drei Kom-              trachtete) Differenz zwischen dem Mittelwert von\n     ponenten des Überprüfungsprozesses werden so-                   Ti0,95 aus den letzten 50 Simulationsschritten und\n     lange als ausreichend angesehen, bis solche Daten               der längsten zulässigen Musterungszeit (Tlim) nicht\n     verfügbar werden.                                               überschreiten:\n\n                        Anhang 3                                     |Tlim - T mean50\n                                                                               0,95   | ≥ T max50\n                                                                                            0,95  - T min50\n                                                                                                      0,95\n\n\n\n         Beispiel für ein Konvergenzkriterium                        Wobei:\nMit dem folgenden Prozess wird ein Beispiel für das in                      2\n                                                                     n-       (E+L)\nAbsatz 5.4 des Anhangs 1 angeführte Konvergenzkrite-                        3\nrium gegeben.                                                               1,25\n1     Insgesamt müssen für jeden der Vergleichsfälle\n                                                                     Tlim     = mit n, E und L wie in der Anlage 1, Ab-\n      mindestens 50 verschiedene Simulationen durch-\n                                                                                satz 5.1(1) definiert,\n      geführt werden. Das ergibt für jeden Fall mindes-\n      tens 50 Werte für tA. In Abhängigkeit vom Ergebnis             T mean50\n                                                                       0,95   = Mittelwert (Ti0,95), mit i zwischen (N-49) und N,\n      der Konvergenztests (3 und 4 weiter unten) können              T max50\n                                                                       0,95  = Höchstwert (Ti0,95), mit i zwischen (N-49) und\n      mehr als 50 Simulationen erforderlich werden, was                        N, und\n      eine Erhöhung der Anzahl der Simulationen um je-\n      weils eine weitere (siehe 3) erfordert und eine Prü-           T min50\n                                                                       0,95  = Tiefstwert (Ti0,95), mit i zwischen (N-49) und N.\n      fung des Kriteriums nach jeder Serie von 50 Simu-        4.3   Für jeden der vier Fälle muss die im Folgenden an-\n      lationsläufen (siehe 4).                                       gegebene iterative Methode zur Bestimmung der\n2     Diese Simulationen müssen sich aus mindestens                  Laufzeit Tcase angewandt werden:\n      10 verschiedenen, zufällig gebildeten Populationen             – Falls das Kriterium nicht erfüllt wird, muss eine\n      (innerhalb des Bereichs der Populationsdemografie                   weitere Serie von 50 Simulationsläufen durch-\n      nach Absatz 3 des Anhangs 1) zusammensetzen.                        geführt werden,\n      Die Simulationen auf der Grundlage von jeder die-\n      ser verschiedenen Populationen müssen mindes-                  – falls das Kriterium erfüllt wird, war die Anzahl\n      tens fünfmal wiederholt werden. Wenn diese fünf                     der Simulationsläufe für den Fall ausreichend.\n                                                                                                        mean50\n      Wiederholungen nur geringfügig voneinander ab-                      Als die Laufzeit Tcase wird T 0,95 (für das erste\n      weichende Ergebnisse erbringen, muss die Ge-                        N, mit dem das Kriterium erfüllt wird) gewählt,\n      samtanzahl der untersuchten Populationen 50 statt                   und\n      10 betragen, wobei dann nur eine einzelne Simula-              – falls eine Gesamtzahl von 500 Simulationsläu-\n      tion für jede Population durchgeführt wird.                         fen für den Fall durchgeführt wurde, muss der\n3     Die beobachtete 95. Perzentile von tA                               Prozess abgebrochen werden und als die Lauf-\n                                                                                            mean50\n                                                                          zeit Tcase wird T 0,95 gewählt.\n3.1 Für jeden Fall ist die Ermittlung der 95. Perzentile\n      ein inkrementeller Vorgang, der bei jedem Simula-        5     Der für die Erfüllung der Leistungsanforderung ge-\n      tionslauf unter Verwendung aller verfügbaren Wer-              forderte Wert der Laufzeit T ist die längste der vier\n      te für tA durchgeführt wird, die zuvor, beginnend mit          errechneten Laufzeiten Tcase (jeweils eine für jeden\n      dem ersten und endend mit dem letzten Simula-                  der vier Fälle).\n      tionslauf, aus den für den untersuchten Fall bereits     6     Dasselbe Verfahren für ein Konvergenzkriterium für\n      erfolgten Simulationsläufen errechnet wurden.                  Fall 5 und die Laufzeitspanne im Fall 6 (Laufzeit-\n3.2 Als Wert der 95. Perzentile aller berechneten Ge-                spanne von Sammelplätzen zu den Einstiegspunk-\n      samt-Musterungszeiten (noted T0,95) wird derjenige             ten der Rettungsmittel) kann auf demselben Prinzip\n      Wert angenommen, der größer ist als 95 v. H. aller             gegründet werden (Absätze 1 bis 5). Für Fall 6 er-\n      zuvor errechneten Werte (d. h. für jeden der vier Fäl-         fordert das Verfahren eine Anpassung der Formel-\n      le, für jeden weiteren unten mit dem Buchstaben „i“            zeichen (tA) und die Berücksichtigung der Bedin-\n      indexierten Simulationslauf, werden alle verfügba-             gung (E+L) ≤ 30' (siehe Anlage 1, Absatz 5.1 (2) für\n      ren Werte für Musterungszeiten tA des Falles vom               die Begriffsbestimmung von Tlim).\n      niedrigsten bis zum höchsten Wert aufgereiht und\n      dann wird der Wert Ti0,95 ausgewählt, für den 95 v. H.\n      der aufgereihten Werte kleiner sind als dieser. Folg-    (VkBl. 2016 S. 834)\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       867                                             Heft 24 – 2016\n\nNr. 203 Bekanntmachung des Rundschrei-                         Maschinen gemäß Interpretation R.2(4)-9, aufgeführt in\n        bens des Schiffssicherheitsaus-                        der Anlage zu den Einheitlichen Interpretationen zum\n        schusses MSC der IMO MSC.1/                            Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von\n        Rundschreiben 1546, „Einheitliche                      1969 (TM.5/Circ.6), und nicht als Anhänge zu behandeln.\n        Interpretation zum Internationalen\n        Schiffsvermessungs-Übereinkom-\n        men von 1960“, in deutscher Sprache\n\n                             Hamburg, den 28. November         (VkBl. 2016 S. 867)\n                             2016 Az.: 11-3-0\n\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1546,\n„Einheitliche Interpretation zum Internationalen Schiffs-      Nr. 204 Bekanntmachung des Rundschrei-\nvermessungs-Übereinkommen von 1960“, in deutscher                      bens des Schiffssicherheitsaus-\nSprache amtlich bekannt gemacht.                                       schusses MSC der IMO MSC.1/\n                                                                       Rundschreiben 1547, „Anleitung\n                Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft                zur Anwendung von Regel II-1/3-12\n                             Post-Logistik                             SOLAS auf Schiffe, die vor dem\n                          Telekommunikation                            01. Juli 2018 abgeliefert werden“,\n                      Dienststelle Schiffssicherheit                   in deutscher Sprache\n                              U. Schmidt\n                           Dienststellenleiter\n                                                                                           Hamburg, den 28. November\n                                                                                           2016 Az.: 11-3-0\nMSC.1/Rundschreiben 1546\nvom 6. Juni 2016                                               Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n                                                               wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n    Einheitliche Interpretation zum Internationalen            ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1547,\n    Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969                  „Anleitung zur Anwendung von Regel II-1/3-12 SOLAS\n                                                               auf Schiffe, die vor dem 01. Juli 2018 abgeliefert werden“,\n1    Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechs-     in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n     undneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016) mit dem\n     Ziel eine einheitliche Herangehensweise an die Anwen-                     Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n     dung der einschlägigen Vorschriften des Internationa-                                  Post-Logistik\n     len Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969                                      Telekommunikation\n     sicherzustellen, die einheitliche Interpretation zum                            Dienststelle Schiffssicherheit\n     Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen                                        U. Schmidt\n     von 1969 in Bezug auf Wärmetauscher (Kühler), die am                                 Dienststellenleiter\n     Rumpf angebracht sind, die vom Unterausschuss\n     Schiffsentwurf und -konstruktion auf seiner dritten Ta-\n     gung (18. bis 22. Januar 2016) vorbereitet wurde, an-\n                                                                 MSC.1/Rundschreiben 1547\n     genommen, wie sie in der Anlage aufgeführt ist.\n                                                                 vom 9. Juni 2016\n2    Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die\n     beigefügte einheitliche Interpretation zu verwenden,         Anleitung zur Anwendung von Regel II-1/3-12 SOLAS\n     wenn sie die relevanten Vorschriften des Internatio-        auf Schiffe, die vor dem 1. Juli 2018 abgeliefert werden\n     nalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von\n     1969 anwenden, und sie allen Beteiligten zur Kennt-\n     nis zu bringen.                                             1   Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) hat auf seiner\n                                                                     sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016),\n                            ***                                      Entwurfsänderungen von Regel II-1/3-12 SOLAS an-\n                                                                     genommen, um die Anwendung der obengenannten\n                                                                     Regel zu erläutern.\n                          Anlage\n                                                                 2   In diesem Zusammenhang hat MSC 96, wie in Ent-\n    Einheitliche Interpretation zum Internationalen                  schließung MSC.338(91) vorgesehen, in der Absicht,\n    Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969                        eine Erläuterung zur Anwendung der Regel II-1/3-12\n                                                                     SOLAS für die Zeit zwischen der Annahme der Ände-\n                                                                     rung und bis zum Inkrafttreten bereitzustellen, für\nRegel 2(4) – Geschlossene Räume\n                                                                     Schiffe deren Bauvertrag vor dem 1. Juli 2014 ge-\nRegel 6(2) – Berechnung der Rauminhalte                              schlossen wird, deren Kiel am oder nach dem 1. Ja-\nWärmetauscher (Kühler), die in Vertiefungen des Rumpfes              nuar 2015 gelegt wird, oder die sich in einem ähnli-\noder außerhalb des Rumpfes angebracht sind, sind als                 chen Baustand befinden, und die vor dem 1. Juli 2018\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Januar 2015 ge-\n         legt wird oder die sich zu dieser Zeit in einem                       gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkom-\n         entsprechenden Bauzustand befinden,                              mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-\n                                                                          tion betreffend die Aufgaben der Vollversammlung in Be-\n     sind Maßnahmen* zu treffen, um den von Maschinen                     zug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die\n     ausgehenden Lärm in Maschinenräumen auf von der                      Schiffssicherheit sowie die Verhütung und Überwachung\n     Verwaltung festgesetzte annehmbare Pegel herabzu-                    von Meeresverschmutzung durch Schiffe,\n     setzen. Kann dieser Lärm nicht genügend verringert\n     werden, so muss die Quelle des übermäßigen Lärms                          sowie gestützt auf Entschließung 9 der Internationa-\n     auf geeignete Weise schallisoliert werden, oder es ist                len Konferenz zur Meeresverschmutzung, 1973, betref-\n     ein Lärmschutzbereich zu schaffen, falls der Raum                     fend die Vermessung von Öltankschiffen mit Tanks für\n     besetzt sein muss. Erforderlichenfalls sind für das                   getrennten Ballast,\n     Personal, das diese Räume betreten muss, Gehör-                          ferner gestützt auf Entschließung A.722(17), durch\n     schutzkapseln vorzusehen.                                            welche Regierungen zur Anwendung der in der Anlage zu\n3    Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die                    jener Entschließung niedergelegten, die Vermessung von\n     obige Anleitung zu verwenden, wenn sie die relevan-                  Ballasträumen in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten\n     ten Vorschriften der Regel II-1/3-12 SOLAS anwen-                    Ballast betreffenden Empfehlung aufgefordert werden,\n     den, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.                   in der Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit der\n                                                                          Aufstellung von Grundsätzen für die Behandlung von Ver-\n                                                                          messungsergebnissen, die durch den Einbau von Tanks\n                                                                          für getrennten Ballast in Öltankschiffen, für die ein Inter-\n                                                                          nationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt ist, hervor-\n                                                                          gerufen werden,\n(VkBl. 2016 S. 867)                                                            sowie in der Erkenntnis der dringenden Notwendig-\n                                                                          keit der einheitlichen Anwendung der Vermessung von\n                                                                          Räumen für getrennten Ballast in Öltankschiffen,\n                                                                              ferner in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Förde-\nNr. 205 Bekanntmachung der Entschließung                                  rung der Nutzung von Tankschiffen, die die Anforderun-\n        des Schiffssicherheitsausschusses                                 gen der Regel 13F* in Anlage I, MARPOL 73/76 in ihrer\n                                                                          geänderten Fassung erfüllen, sowie von Öltankschiffen\n        A.747(18), „Anwendung von Vermes-                                 mit Tanks für getrennten Ballast,\n        sungsregeln auf Tanks für getrenn-\n        ten Ballast in Öltankschiffen“, in                                * gemäß der ursprünglichen Nummerierung der Anlage I;\n                                                                          nach der Änderung gemäß Entschließung MEPC.117(52)\n        deutscher Sprache\n                                                                          nunmehr Regel 19.\n                                                                              angesichts des eingeschränkten Geltungsbereiches\n                          Hamburg, den 05. Dezember 2016\n                                                                          der Entschließung A.722(17), der aber als angemessen\n                          Az.: 11-3-0\n                                                                          angesehen wird, wenn Lotsenverwaltungen in den Gel-\n                                                                          tungsbereich der Entschließung einbezogen würden,\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr                   selbst wenn die Festsetzung von Lotsgebühren auf ande-\nwird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-                 rer Grundlage erfolgt,\nschusses A.747(18), „Anwendung von Vermessungs-\n                                                                              nach Erwägung der vom Schiffssicherheitsausschuss\nregeln auf Tanks für getrennten Ballast in Öltankschiffen“,\n                                                                          auf seiner zweiundsechzigsten Tagung und dem Aus-\nin deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n                                                                          schuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner vier-\n                                                                          unddreißigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlungen,\n                  Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n                               Post-Logistik                              1.   beschließt die in der Anlage zur vorliegenden Ent-\n                            Telekommunikation                                  schließung dargelegte Empfehlung zur Vermessung\n                        Dienststelle Schiffssicherheit                         von Tanks für getrennten Ballast in Öltankschiffen;\n                                U. Schmidt                                2.   fordert Regierungen auf, ihre Hafenbehörden anzu-\n                             Dienststellenleiter                               weisen, diese Empfehlung anzuwenden, wenn sie für\n                                                                               alle Tankschiffe, die getrennten Ballast gemäß Regel\n                                                                               13* der Anlage I, MARPOL 73/78 aufnehmen können,\n                                                                               Gebühren auf Grundlage der verminderten Brutto-\n                                                                               raumzahl festsetzen;\n                                                                               * gemäß der ursprünglichen Nummerierung der An-\n* Auf den Code on noise levels on board ships (resolution A.468(XII))          lage I; nach der Änderung gemäß Entschließung\n  wird verwiesen.                                                              MEPC.117(52) nunmehr Regel 18.\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                          869                                            Heft 24 – 2016\n\n3.   fordert Regierungen außerdem auf, Lotsenverwaltun-                 V = der gesamte in Kubikmetern gemessene Raum-\n     gen anzuweisen, Maßnahmen gemäß dieser Empfeh-                          inhalt aller geschlossenen Räume des Schiffes\n     lung zu ergreifen;                                                      gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 3 des\n4.   ersucht den Generalsekretär der Organisation, alle                      Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-\n     betroffenen Regierungen aufzufordern, ihre bei der                      kommens von 1969\n     Umsetzung dieser Entschließung gewonnenen Erfah-                   Vb = der gesamte, in Kubikmetern gemessene Raum-\n     rungen mitzuteilen;                                                     inhalt von Tanks für getrennten Ballast gemäß\n5.   hebt die Entschließung A.722(17) auf.                                   Regel 6 des Internationalen Schiffsvermes-\n                                                                             sungs-Übereinkommens von 1969.\n\n\n                          Anlage\n\n     Anwendung von Vermessungsregeln auf Tanks\n        für getrennten Ballast in Öltankschiffen\n                                                                (VkBl. 1216 S. 868)\n    Im Interesse der Verwendung einer einheitlichen\nGrundlage für die Anwendung von Vermessungsregeln\nauf Tankschiffe mit Tanks für getrennten Ballast wird den\nVerwaltungen empfohlen, die folgenden Grundsätze an-\nzuerkennen:                                                     Nr. 206 Bekanntmachung der Entschließung\n1    Das Schiff wird als Öltankschiff mit Tanks für getrenn-            des Schiffssicherheitsausschusses\n     ten Ballast gemäß Absatz 5 des Nachtrags zum Inter-                MSC.402(96), „Anforderungen an In-\n     nationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölver-                   standhaltung, eingehende Überprü-\n     schmutzung zertifiziert und die Lage der Tanks für                 fung, Funktionsprüfung, Überholung\n     getrennten Ballast wird unter Absatz 5.2 jenes Nach-               und Reparatur von Rettungsbooten\n     trags angegeben.                                                   und Bereitschaftsbooten, Aussetz-\n2    Tanks für getrennten Ballast sind solche, die aus-                 vorrichtungen und Auslösemecha-\n     schließlich zur Aufnahme von getrenntem Ballastwas-                nismen“, in deutscher Sprache\n     ser gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 1(17) der\n     Anlage 1, MARPOL 73/78 genutzt werden. Die Tanks\n     für getrennten Ballast müssen ein getrenntes Pumpen-                                Hamburg, den 05. Dezember 2016\n     und Leitungssystem haben, das nur zur Aufnahme und                                  Az.: 11-3-0\n     Abgabe von Ballastwasser aus der bzw. in die See ein-\n     gerichtet ist. Tanks für getrennten Ballast dürfen nicht   Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n     über Rohrleitungen mit dem Frischwassersystem ver-         wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheits-\n     bunden sein. Kein Tank für getrennten Ballast darf zur     ausschusses MSC.402(96), „Anforderungen an Instand-\n     Aufnahme jedweder Ladung oder zur Unterbringung            haltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung,\n     von Schiffsvorräten oder Materialien genutzt werden.       Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Be-\n3    Im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) wird zum        reitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslöseme-\n     Vermessungsergebnis von Tanks für getrennten Bal-          chanismen“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-\n     last auf Öltankschiffen unter „Bemerkungen“ der fol-       macht.\n     gende Eintrag vorgenommen:\n                                                                                  Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n     „Die Tanks für getrennten Ballast erfüllen die Regel 13                                   Post-Logistik\n     der Anlage I des Internationalen Übereinkommens                                        Telekommunikation\n     von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung                                     Dienststelle Schiffssicherheit\n     durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978                                       U. Schmidt\n     zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung und                                          Dienststellenleiter\n     das gesamte Vermessungsergebnis solcher, aus-\n     schließlich für die Aufnahme von getrenntem Ballast-\n     wasser genutzten Tanks beträgt                                              Entschließung MSC.402(96)\n     Die der Berechnung von vom Vermessungsergebnis                            (angenommen am 19. Mai 2016)\n     abhängigen Gebühren zugrunde zu legende vermin-\n     derte Bruttoraumzahl beträgt                  “                   Anforderungen an Instandhaltung, eingehende\n4    Das Vermessungsergebnis der oben erwähnten                         Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung\n     Tanks für getrennten Ballast muss gemäß der folgen-                  und Reparatur von Rettungsbooten und\n     den Formel berechnet werden:                                       Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen\n                                                                                und Auslösemechanismen\n     K1 × Vb\n     Wobei:                                                         Der Schiffssicherheitsausschuss,\n     K1 = 0,2 + 0,02 log10 V (oder wie der Tabelle in Anla-             gestützt auf Artikels 28 Buchstabe b des Überein-\n          ge 2 des Internationalen Schiffsvermessungs-              kommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organi-\n          Übereinkommens von 1969 zu entnehmen)                     sation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                                             870                                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n     sowie gestützt auf die von ihm angenommenen Maß-          5       ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern\nnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Rettungsboo-                  der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des\nten (MSC.1/Rundschreiben 1206/Rev. 1) und Vorläufigen                  Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschlie-\nEmpfehlungen über Bedingungen für die Autorisierung                    ßung und der Anlage zu übermitteln.\nvon Dienstleistern für Rettungsboote, Aussetzvorrichtun-\ngen und unter Last auslösbaren Heißhaken (MSC.1/Rund-                                          Anlage\nschreiben 1277),\n     in der Erkenntnis der Notwendigkeit, eine einheitliche,           Anforderungen an Instandhaltung, eingehende\nsichere und dokumentierte Norm für Instandhaltung, ein-                 Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung\ngehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung                         und Reparatur von Rettungsbooten und\nund Reparatur von Rettungsbooten (einschließlich Frei-                  Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen\nfall-Rettungsbooten) und Bereitschaftsbooten (ein-                              und Auslösemechanismen\nschließlich schnellen Bereitschaftsbooten), Aussetzvor-\nrichtungen und Auslösemechanismen zu erstellen,                1         Allgemeines\n     im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung             1.1          Die Zielsetzung dieser Anforderungen für In-\nMSC.404(96) Änderungen an den Regeln III/3 und III/20                       standhaltung, eingehende Überprüfung, Funk-\ndes Internationen Übereinkommens von 1974 zum Schutz                        tionsprüfung, Überholung und Reparatur von\ndes menschlichen Lebens auf See („das Übereinkom-                           Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aus-\nmen“) hinsichtlich Instandhaltung, eingehender Überprü-                     setzvorrichtungen und Auslösemechanismen (die\nfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von                        Anforderungen) ist es, eine einheitliche, sichere\nRettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvor-                         und dokumentierte Norm für Instandhaltung, ein-\nrichtungen und Auslösemechanismen angenommen hat,                           gehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Über-\n                                                                            holung und Reparatur der in Absatz 2.1 aufge-\n     auch im Hinblick darauf, dass die obengenannte Rege\n                                                                            führten Ausrüstung zu erstellen.\nlII/20 des Übereinkommens vorsieht, dass die Instandhal-\ntung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Über-          1.2          Die von diesen Anforderungen abgedeckten de-\nholung und Reparatur gemäß den Anforderungen an In-                         taillierten Verfahren befinden sich in Abschnitt 6.\nstandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung,        1.3          Diese Anforderungen beziehen sich auf die fol-\nÜberholung und Reparatur von Rettungsbooten und Be-                         genden Regeln:\nreitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslöseme-\nchanismen („die Anforderungen“) ausgeführt werden,                          .1   Regel III/20 SOLAS – Einsatzbereitschaft, In-\n                                                                                 standhaltung und Inspektionen; und\n   nach Erwägung der vom Unterausschuss Schiffssys-\nteme und Ausrüstungen auf seiner dritten Tagung ge-                         .2   Regel III/36 SOLAS – Anleitungen für die In-\nmachten Empfehlung bei seiner sechsundneunzigsten                                standhaltung an Bord.\nTagung                                                         1.4          Das Unternehmen1 soll sicherstellen, dass In-\n1   nimmt die Anforderungen für Instandhaltung, einge-                      standhaltung, eingehende Überprüfung, Funk-\n    hende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung                         tionsprüfung, Überholung und Reparatur an Bord\n    und Reparatur von Rettungsbooten und Bereit-                            seiner Schiffe in Übereinstimmung mit diesen\n    schaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslöse-                        Anforderungen und Regel III/20 SOLAS durch-\n    mechanismen, deren Wortlaut in der Anlage zur vor-                      geführt werden. Das Unternehmen soll Vorschrif-\n    liegenden Entschließung wiedergegeben ist, an;                          ten des Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-\n2   fordert die Vertragsregierungen des Übereinkom-                         schutzes (HSE) für alle Tätigkeiten, die in diesen\n    mens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Anforde-                     Anforderungen aufgeführt sind, erstellen und um-\n    rungen mit Inkrafttreten der zugehörigen Änderungen                     setzen.\n    an den Regeln III/3 und III/20 des Übereinkommens            1.5        Das Personal, das Instandhaltung, eingehende\n    am 1. Januar 2020 wirksam werden;                                       Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und\n3   fordert die Vertragsregierungen des Übereinkom-                         Reparatur, wie in den Absätzen 4.2 und 4.3 be-\n    mens ferner auf, von ihnen als geeignet erachtete                       schrieben, durchführt, soll durch einen zugelas-\n    Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass                        senen Dienstleister gemäß den in Abschnitt 8\n    nationale Hersteller von Ausrüstungsgegenständen,                       aufgeführten Anforderungen zertifiziert sein. Bei\n    die gemäß Kapitel III des Übereinkommens für den                        der Durchführung solcher Tätigkeiten an Bord\n    Einbau und die Verwendung an Bord von Schiffen                          von Schiffen soll das Personal die vom Unter-\n    zertifiziert sind, sich dazu verpflichten, unabhängigen                 nehmen erstellten Anweisungen und Vorschriften\n    Dienstleistern Ausrüstungsgegenstände, Bedie-                           des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes\n    nungsanleitungen, Spezialwerkzeuge, Ersatzteile,                        einhalten.\n    Ausbildungsmaßnahmen und Zubehörteile erforder-\n    lichenfalls rechtzeitig und kostengünstig zur Verfü-         2          Anwendung\n    gung zu stellen;                                             2.1        Diese Anforderungen gelten für die Instandhal-\n4   ersucht den Generalsekretär, allen Vertragsregierun-                    tung, eingehende Überprüfung, Funktionsprü-\n    gen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften                          fung, Überholung und Reparatur von:\n    dieser Entschließung und des Wortlauts der Anforde-\n    rungen, die in der Anlage enthalten sind, zu übermit-      1\n                                                                     Im Sinne dieser Anforderungen gilt für den Ausdruck „Unternehmen“\n    teln;                                                            die Begriffsbestimmung in Regel IX/1.2 SOLAS.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                     871                                                          Heft 24 – 2016\n\n      .1  Rettungsbooten (einschließlich Freifall-Ret-                    den Angaben in dem Wartungshandbuch/den\n          tungsbooten), Bereitschaftsbooten und                           Wartungshandbüchern für die Ausrüstung sollen\n          schnellen Bereitschaftsbooten; und                              von autorisierten Dienstleistern oder von Schiffs-\n      .2 Aussetzvorrichtungen und unter Last und                          besatzungen unter der Leitung eines leitenden\n          ohne Last auslösbaren Heißhaken (Auslöse-                       nautischen Offiziers in Übereinstimmung mit dem\n          mechanismen) für Rettungsboote (einschließ-                     Wartungshandbuch/den Wartungshandbüchern\n          lich primäre und sekundäre Mittel für die Aus-                  durchgeführt werden.\n          lösemechanismen für Freifall-Rettungsboote),       4.2          Die jährlichen eingehenden Untersuchungen und\n          Bereitschaftsboote, schnelle Bereitschafts-                     die Funktionsprüfungen, wie sie in Abschnitt 6.2\n          boote und mit Davits auszusetzende Ret-                         beschrieben sind, sollen von zertifiziertem Perso-\n          tungsflöße.                                                     nal entweder des Herstellers oder eines autori-\n2.2   Im Sinne dieser Anforderungen bedeutet:                             sierten Dienstleisters gemäß Abschnitt 7 und Ab-\n                                                                          schnitt 8 durchgeführt werden. Der Dienstleister\n      .1 Autorisierter Dienstleister – eine gemäß Ab-\n                                                                          kann der Schiffsbetreiber sein, vorausgesetzt er\n          schnitt 3 und Abschnitt 7 von der Verwaltung\n                                                                          ist gemäß Abschnitt 3 und Abschnitt 7 autorisiert.\n          autorisierte Stelle.\n                                                             4.3          Fünfjährliche eingehende Untersuchungen, jede\n      .2 Ausrüstung – die obengenannte Ausrüstung,\n                                                                          Überholung, Überlast-Funktionsprüfungen 2, wie\n          auf die sich die Anforderungen beziehen.\n                                                                          in Abschnitt 6.3 beschrieben, und Reparaturen\n      .3 Hersteller – der Hersteller der Original-Aus-                    sollen von zertifiziertem Personal entweder des\n          rüstung oder eine Stelle, die die gesetzlichen                  Herstellers oder eines autorisierten Dienstleisters\n          und rechtmäßigen Verantwortlichkeiten für                       gemäß Abschnitt 7 und Abschnitt 8 durchgeführt\n          die Ausrüstung übernommen hat, wenn der                         werden.\n          Hersteller der Original-Ausrüstung nicht\n          mehr existiert oder die Ausrüstung unter-            5          Berichte und Aufzeichnungen\n          stützt.\n                                                               5.1        Alle Berichte und Checklisten sollen von der Per-\n      .4 Ohne Last auslösbarer Auslösemechanis-                           son, die die Kontrolle und Instandhaltungsarbeit\n          mus- ein Auslösemechanismus, der das                            vorgenommen hat, ordnungsgemäß ausgefüllt\n          Überlebensfahrzeug/Bereitschaftsboot/                           und unterzeichnet werden und sollen auch vom\n          schnelle Bereitschaftsboot auslöst, wenn es                     Vertreter des Schiffsbetreibers oder vom Kapitän\n          im Wasser ist oder wenn keine Last auf den                      des Schiffes gegengezeichnet werden.\n          Haken ist.\n                                                               5.2        Die Berichte über Instandhaltung, eingehende\n      .5 Unter Last auslösbarer Auslösemechanismus                        Untersuchungen, Funktionsprüfung, Überholung\n          – ein Auslösemechanismus, der das Überle-                       und Reparatur sollen auf dem neuesten Stand\n          bensfahrzeug/Bereitschaftsboot/schnelle                         gehalten und an Bord des Schiffes für die Zeit,\n          Bereitschaftsboot unter Last auf den Haken                      die sich die Ausrüstung an Bord befindet, aufbe-\n          auslöst.                                                        wahrt werden.\n      .6 Reparatur – alle Tätigkeiten, die eine Demon-         5.3        Wenn die eingehende Untersuchung, die Funk-\n          tage von Ausrüstung erfordern, oder alle an-                    tionsprüfungen, Überholungen und Reparaturen\n          deren Tätigkeiten außerhalb des Umfangs                         abgeschlossen worden sind, soll vom Hersteller\n          der gemäß den Regeln III/36.2 beziehungs-                       oder autorisierten Dienstleister, der die Arbeit\n          weise III/35.3.18 SOLAS erstellten Anleitun-                    durchgeführt hat, umgehend eine Erklärung aus-\n          gen für eine Instandhaltung an Bord und für                     gestellt werden, dass die Rettungsbootseinrich-\n          eine Notreparatur von Rettungsmitteln.                          tungen weiterhin einsatzbereit sind. Eine Kopie\n      .7 Überholung – eine regelmäßige vom Herstel-                       gültiger Zertifizierungs- und Autorisierungsdoku-\n          ler festgelegte Tätigkeit, die fortgesetzte Ein-                mente, soweit zutreffend, soll der Erklärung bei-\n          satzfähigkeit für den Verwendungszweck für                      gefügt werden.\n          eine definierte Zeitspanne gewährt, vorbe-\n          haltlich korrekter Instandhaltung.                   6          Spezifische Verfahren für Kontrolle, Instand-\n                                                                          haltung, eingehende Untersuchung, Funk-\n3     Autorisierung                                                       tionsprüfung, Überholung und Reparatur\n3.1   Die Verwaltungen sollen sicherstellen, dass die          6.1        Allgemeines/Instandhaltung\n      eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Re-\n                                                               6.1.1      Jede Kontrolle, Instandhaltung, eingehende Unter-\n      paratur und Überholung von Ausrüstung (siehe\n                                                                          suchung, Funktionsprüfung, Überholung und Re-\n      Absätze 4.2 und 4.3) in Übereinstimmung mit Re-\n                                                                          paratur soll gemäß den vom Hersteller entwickel-\n      gel III/20 SOLAS von gemäß Abschnitt 7 autori-\n                                                                          ten Wartungshandbüchern und der zugehörigen\n      sierten Dienstleistern durchgeführt werden.\n                                                                          technischen Dokumentation durchgeführt werden.\n3.2   Die Anforderungen in Abschnitt 7 gelten gleicher-\n                                                               6.1.2      An Bord soll ein voller Satz von Wartungshand-\n      maßen für Hersteller, wenn sie als autorisierte\n                                                                          büchern und zugehöriger technischer Dokumen-\n      Dienstleister tätig sind.\n                                                                          tation, wie in Absatz 6.1.1 aufgeführt, verfügbar\n4     Qualifizierungsebenen und Zertifizierung                            sein.\n4.1   Wöchentliche und monatliche Kontrollen und\n      routinemäßige Instandhaltungen entsprechend            2\n                                                                   Siehe Regeln III/20.11.1.2, III/20.11.2.2 und III/20.11.3.2 SOLAS.\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 2016                                                        872                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n6.1.3      Die Wartungshandbücher und die zugehörige                                .4   Seile zum Schließen und Öffnen der Heißha-\n           technische Dokumentation, wie in Absatz 6.1.1                                 ken; und\n           aufgeführt, sollen mindestens die in den Ab-                             .5   Hakenbefestigung.\n           schnitten 6.2 und 6.3 aufgeführten Punkte um-\n           fassen und sollen vom Unternehmen, unter Be-                             Anmerkungen:\n           rücksichtigung relevanter, vom Hersteller                                1    Die Justierung und die Instandhaltung von\n           bereitgestellter Informationen, auf dem neuesten                              Auslösemechanismen sind kritische Eingriffe\n           Stand gehalten werden.                                                        im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines si-\n6.2        Jährliche eingehende Untersuchung und                                         cheren Betriebs von Rettungsbooten (ein-\n           Funktionsprüfung                                                              schließlich Freifall-Rettungsbooten), Bereit-\n                                                                                         schaftsbooten, schnellen Bereitschaftsbooten\n6.2.1      Alle Punkte, die in den Checklisten für wöchent-                              und mit Davits auszusetzenden Rettungsflö-\n           liche/monatliche Kontrollen aufgeführt sind, und                              ßen. Alle Kontrollen und Instandhaltungsarbei-\n           die von den Regeln III/20.6 und III/20.7 SOLAS                                ten an dieser Ausrüstung sind mit äußerster\n           gefordert werden, bilden auch den ersten Teil der                             Sorgfalt durchzuführen.\n           jährlichen eingehenden Untersuchung.\n                                                                                    2    An Auslösemechanismen dürfen keine In-\n6.2.2      Berichte über Kontrollen und regelmäßige an                                   standhaltungsarbeiten oder Justierungen\n           Bord von der Schiffsbesatzung durchgeführte                                   vorgenommen werden, während die Haken\n           Wartung und die maßgeblichen Zertifikate für die                              unter Last sind.\n           Ausrüstung sollen überprüft werden.\n                                                                          6.2.5     Die Funktionsprüfung der Auslösemechanismen\n6.2.3      Für Rettungsboote (einschließlich Freifall-Ret-                          von mit Davits auszusetzenden Rettungsbooten\n           tungsboote), Bereitschaftsboote und schnelle                             und Bereitschaftsbooten soll folgendermaßen\n           Bereitschaftsboote sollen die folgenden Punkte                           durchgeführt werden:\n           eingehend überprüft und auf zufriedenstellenden\n                                                                                    .1   Das Rettungsboot ist so zu positionieren,\n           Zustand und Funktion geprüft werden:\n                                                                                         dass es sich teilweise im Wasser befindet\n           .1   Baulicher Zustand des Bootes einschließlich                              und die Masse des Bootes bereits erheblich\n                des Zustands der festen und losen Ausrüs-                                von den Läufern aufgenommen wird und das\n                tung (einschließlich, soweit durchführbar,                               hydrostatische Verriegelungssystem, sofern\n                einer Überprüfung der äußeren Begrenzungen                               vorhanden, nicht ausgelöst ist.\n                der Leerräume durch Inaugenscheinnahme);\n                                                                                    .2   Der unter Last auslösbare Heißhaken ist zu\n           .2   Maschine und Antriebssystem;                                             betätigen.\n           .3   Sprinklersystem, soweit eingebaut;                                  .3   Der unter Last auslösbare Heißhaken ist zu-\n           .4   Luftversorgungssystem, soweit eingebaut;                                 rückzusetzen.\n           .5   Manövriersystem;                                                    .4   Der Heißhaken und die Hakenbefestigung\n           .6   Energieversorgungssystem;                                                sind zu untersuchen, um sicherzustellen,\n                                                                                         dass der Heißhaken vollständig zurückge-\n           .7   Lenzsystem;                                                              setzt ist und keine Beschädigungen aufge-\n           .8   Fender/Gleitkufen-Anordnungen; und                                       treten sind.\n           .9   System zum Aufrichten eines Bereitschafts-                6.2.6     Die Funktionsprüfung des Auslösevorgangs ohne\n                bootes, soweit eingebaut.                                           Belastung von mit Davits auszusetzenden Ret-\n6.2.4      Bei den Auslösemechanismen von Rettungsboo-                              tungsbooten und des Auslösevorgangs ohne Be-\n           ten (einschließlich Freifall-Rettungsbooten), Be-                        lastung von Bereitschaftsbooten soll folgender-\n           reitschaftsbooten, schnellen Bereitschaftsboo-                           maßen durchgeführt werden:\n           ten und Rettungsflößen soll das Folgende nach                            .1   Das Rettungsboot ist so zu positionieren,\n           der jährlichen Bremsprobe der Winde mit dem                                   dass es sich vollständig im Wasser befindet.\n           leeren Boot oder einer gleichwertigen Last, wie in                       .2   Der entlastete Heißhaken ist zu betätigen.\n           Absatz 6.2.10 vorgeschrieben, gründlich auf zu-\n                                                                                    .3   Der entlastete Heißhaken ist zurückzusetzen.\n           friedenstellenden Zustand 3 und Betrieb überprüft\n           werden:                                                                  .4   Das Rettungsboot ist wieder in seine Stau-\n                                                                                         stellung einzuholen und einsatzbereit zu ma-\n           .1   Betätigung der Vorrichtungen zum Auslösen\n                                                                                         chen.\n                der Auslösemechanismen;\n                                                                                    Während der Prüfung, vor dem Hieven, ist zu\n           .2   übermäßiges Spiel (Toleranzen);\n                                                                                    untersuchen, ob der Heißhaken vollständig und\n           .3   hydrostatisches Verriegelungssystem, so-                            richtig zurückgesetzt ist. Das endgültige Wieder-\n                weit eingebaut;                                                     einholen des Bootes ist ohne Personen an Bord\n                                                                                    durchzuführen.\n3\n    Entlastungsstander dürfen für diesen Zweck benutzt werden, aber         6.2.7   Die Funktionsprüfung des Auslösevorgangs von\n    dürfen nicht zu anderen Zeiten angebracht bleiben, wie zum Beispiel             Freifall-Rettungsbooten soll folgendermaßen\n    wenn das Boot in normaler Staustellung ist oder während Trainings-\n    übungen. Der Heißhaken ist nach seiner Funktionsprüfung und der                 durchgeführt werden:\n    Funktionsprüfung der Windenbremse erneut zu überprüfen. Es ist                  .1   Die Einrichtungen für die Prüfung ohne Aus-\n    besonders darauf zu achten, dass während der Bremsprobe der\n    Winde, insbesondere an der Hakenbefestigung, keine Beschädigun-                      setzen des Rettungsboots, die von Ab-\n    gen aufgetreten sind.                                                                satz 4.7.6.4 des LSA-Codes vorgeschrieben\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                       873                                                      Heft 24 – 2016\n\n             sind, sind entsprechend den Angaben in der                   .5   bei Winden:\n             Betriebsanleitung des Herstellers in Betrieb\n                                                                               .1   Überprüfen des Bremssystems in Über-\n             zu nehmen.\n                                                                                    einstimmung mit dem Windenhandbuch;\n        .2   Falls der Bootsführer an Bord sein muss, ist\n             sicherzustellen, dass er auf dem Sitzplatz,                       .2   Austausch der Bremsbeläge, wenn not-\n             von dem aus die Auslösevorrichtung betätigt                            wendig;\n             werden muss, richtig sitzt und gesichert ist.                     .3   Windenfundament; und\n        .3   Die Auslösevorrichtung ist zu betätigen, um                       .4   falls zutreffend:\n             das Rettungsboot ablaufen zu lassen.\n                                                                                    .1   Fernbedienungssystem; und\n        .4   Das Rettungsboot ist wieder an seinen Auf-\n             stellungsort zurückzubringen.                                          .2   Stromversorgungssystem.\n        .5   Die vorstehenden Vorgänge nach .2 bis .4            6.2.10 Bei Winden der Aussetzvorrichtungen für Ret-\n             sind unter Verwendung der Reserve-Aus-                     tungsboote (einschließlich Freifall-Rettungsboote),\n             lösevorrichtung, sofern vorhanden, zu wie-                 Bereitschaftsboote, schnelle Bereitschaftsboote\n             derholen.                                                  und Rettungsflöße soll eine jährliche Funktionsprü-\n        .6   Die Einrichtungen für die Prüfung ohne Aus-                fung durch Absenken des leeren Fahrzeugs oder\n             setzen des Rettungsboots, die von Ab-                      Boots oder einer gleichwertigen Last vorgenom-\n             satz 4.7.6.4 des LSA-Codes vorgeschrieben                  men werden. Wenn das Fahrzeug seine größte Ab-\n             sind, sind wieder zu entfernen.                            senkgeschwindigkeit erreicht hat und bevor das\n                                                                        Fahrzeug ins Wasser eintaucht, soll die Bremse\n        .7   Es ist zu überprüfen, dass das Rettungsboot\n                                                                        abrupt angezogen werden. Nach diesen Prüfun-\n             am Aufstellungsort wieder klar zum Ausset-\n                                                                        gen sollen die belasteten Strukturteile einer erneu-\n             zen ist.\n                                                                        ten Prüfung4 unterzogen werden.\n6.2.8   Die Funktionsprüfung der automatischen Aus-\n        setzfunktion des mit einem Davit auszusetzen-        6.3          Fünfjährliche eingehende Untersuchung, Über-\n        den Rettungsfloßes soll folgendermaßen durch-                     holung und Überlastfunktionsprüfungen\n        geführt werden:                                      6.3.1        Die fünfjährliche Funktionsprüfung der Winden\n        .1   Der Haken ist manuell mit einer Last von                     der Aussetzvorrichtungen soll mit einer Prüflast\n             150 kg am Haken auszulösen;                                  des 1,1-fachen Gewichts des Überlebensfahr-\n        .2   Der Haken ist automatisch mit einem Prüf-                    zeugs oder Bereitschaftsboots mit seiner vollen\n             gewicht von 200 kg am Haken auszulösen,                      Bootsbesatzung und Ausrüstung durchgeführt\n             wenn das Floß bis zum Boden abgesenkt                        werden. Wenn die Prüflast ihre größte Absenk-\n             wird; und                                                    geschwindigkeit erreicht hat, soll die Bremse ab-\n                                                                          rupt angezogen werden.\n        .3   Der Heißhaken und die Hakenbefestigung\n             sind zu untersuchen, um sicherzustellen,        6.3.2        Nach diesen Prüfungen sollen die belasteten\n             dass der Heißhaken vollständig zurückge-                     Strukturteile erneut inspiziert4 werden, wo die\n             setzt ist und keine Beschädigungen aufge-                    Struktur eine erneute Prüfung zulässt.\n             treten sind.                                    6.3.3        Die fünfjährlichen Funktionsprüfungen und Über-\n        Falls anstelle eines Prüfgewichts ein Floß für die                holungen der Heißhaken für Rettungsboote (ein-\n        Funktionsprüfung benutzt wird, soll die automa-                   schließlich Freifall-Rettungsboote), Bereit-\n        tische Aussetzfunktion das Floß freigeben, wenn                   schaftsboote, schnelle Bereitschaftsboote und\n        es im Wasser ist.                                                 Rettungsflöße sollen Folgendes einschließen:\n6.2.9   Bei Aussetzvorrichtungen für Rettungsboote                        .1   Demontage der Heißhaken-Auslöseeinhei-\n        (einschließlich Freifall-Rettungsboote), Bereit-                       ten;\n        schaftsboote, schnelle Bereitschaftsboote und\n        Rettungsflöße sollen die folgenden Punkte auf                     .2   Prüfung bezüglich Toleranzen und Konstruk-\n        zufriedenstellenden Zustand und zufriedenstel-                         tionsvorgaben;\n        lende Funktion überprüft werden:                                  .3   Justierung des Heißhakensystems nach dem\n        .1   Davits oder andere Konstruktionen zum Aus-                        Zusammenbau;\n             setzen, besonders im Hinblick auf Korrosion,                 .4   Funktionsprüfungen wie in den Absätzen\n             Ausrichtungsfehler, Deformation und über-                         6.2.5, 6.2.6, 6.2.7 oder 6.2.8 oben angege-\n             mäßiges Spiel;                                                    ben, wie jeweils anwendbar, aber mit einer\n        .2   Drähte und Scheiben, mögliche Schäden wie                         Last gleich dem 1,1-fachen Gewicht des\n             Knicke und Korrosion;                                             Überlebensfahrzeugs oder Bereitschafts-\n        .3   Schmierung von Drähten, Scheiben und be-                          boots mit seiner vollen Bootsbesatzung und\n             weglichen Teilen; und                                             Ausrüstung; und\n        .4   falls zutreffend:\n                                                             4\n             .1   Funktionieren der Endlagenschalter;              Beim Beladen des Fahrzeugs oder Boots für diese Prüfung müssen\n                                                                   Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass\n             .2   Systeme mit gespeicherter Energie;               die Stabilität des Fahrzeugs oder Boots nicht von den Auswirkungen\n                                                                   freier Oberflächen oder durch das Anheben des Schwerpunkts be-\n             .3   hydraulische Systeme; und                        einträchtigt wird.\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Ein dokumentiertes Qualitätssicherungssys-\n6.3.4      Jede andere Überholung, falls notwendig, soll in                              tem, das dem neuesten Stand der Normen-\n           Übereinstimmung mit Absatz 6.3.3 durchgeführt                                 reihe ISO 9000 entspricht und die oben ge-\n           werden.                                                                       nannten Punkte umfasst, gilt als annehmbar.\n                                                                          7.2       Die Verwaltungen sollen sicherstellen, dass Infor-\n7          Anforderungen für die Autorisierung von                                  mationen über autorisierte Dienstleister zur Ver-\n           Dienstleistern                                                           fügung gestellt werden.\n7.1        Die Autorisierung, wie sie von Absatz 3.1 gefor-               7.3       In Fällen, in denen ein Hersteller seine Firma auf-\n           dert wird, soll mindestens die folgenden Nach-                           gegeben hat oder keine technische Unterstüt-\n           weise einschließen:                                                      zung mehr anbietet, dürfen die Verwaltungen\n           .1   Anstellung und Dokumentation von Personal,                          Dienstleister für die Ausrüstung auf der Grund-\n                das gemäß einer anerkannten nationalen,                             lage einer früheren Autorisierung für die Ausrüs-\n                internationalen oder Industrie-Norm, wie je-                        tung und/oder langjähriger Erfahrung und nach-\n                weils zutreffend, oder gemäß einem an-                              gewiesener Fachkenntnisse als autorisierter\n                erkannten Zertifizierungsprogramm eines                             Dienstleister ermächtigen.\n                Herstellers zertifiziert ist. In jedem Fall soll              7.4   Ausstellung und Aufrechterhaltung des Autorisie-\n                das Zertifizierungsprogramm für jedes Fabri-                        rungsdokuments:\n                kat und jeden Typ von Ausrüstung, für die\n                eine Dienstleistung zu erbringen ist, Ab-                           .1   Nach der erfolgreichen erstmaligen Überprü-\n                schnitt 8 erfüllen;                                                      fung eines Dienstleisters soll von der Verwal-\n                                                                                         tung ein Autorisierungsdokument ausgestellt\n           .2   Verfügbarkeit von ausreichenden Werkzeu-                                 werden, das den Umfang der Dienstleistun-\n                gen und besonders Spezialwerkzeugen, die                                 gen definiert (z. B. Fabrikate und Typen von\n                in den Herstelleranleitungen festgelegt sind,                            Ausrüstung). Das Ablaufdatum soll deutlich\n                einschließlich tragbaren Werkzeugen wie sie                              auf dem Dokument vermerkt sein.\n                für die an Bord von Schiffen durchzuführen-\n                de Arbeit erforderlich sind;                                        .2   Die Verwaltungen sollen sicherstellen, z. B.\n                                                                                         durch regelmäßige Audits, dass die Arbeiten\n           .3   Zugang zu entsprechenden Teilen und Zu-                                  weiterhin in Übereinstimmung mit diesen An-\n                behör wie für Instandhaltung und Reparatur                               forderungen durchgeführt werden, und sol-\n                aufgeführt;                                                              len Dienstleistern, die die Anforderungen\n           .4   Verfügbarkeit der Herstelleranweisungen für                              nicht einhalten, die Autorisierung entziehen.\n                Reparaturarbeiten, die die Demontage oder                           .3   Die Verwaltung darf Dienstleister akzeptieren\n                Justierung von unter Last auslösbaren Heiß-                              oder anerkennen, die von anderen Verwal-\n                haken und Davitwinden beinhalten; und                                    tungen oder von ihren anerkannten Organi-\n           .5   ein dokumentiertes und zertifiziertes Quali-                             sationen autorisiert worden sind.\n                tätssicherungssystem, das mindestens die\n                                                                              8     Anforderungen für die Zertifizierung von\n                folgenden Punkte umfasst:\n                                                                                    Personal\n                .1   Verhaltenskodex für an der jeweiligen\n                                                                          8.1       Das Personal zur Durchführung der Arbeiten ge-\n                     Arbeit beteiligtes Personal;\n                                                                                    mäß den Absätzen 4.2 und 4.3 soll vom Hersteller\n                .2   Instandhaltung und Kalibrierung von                            oder autorisierten Dienstleister für jedes Fabrikat\n                     Messwerkzeugen und Messgeräten;                                und jeden Typ von Ausrüstung, an der gemäß\n                .3   Ausbildungsprogramme für das Perso-                            den Bestimmungen dieses Abschnitts gearbeitet\n                     nal;                                                           werden muss, zertifiziert werden.\n                                                                          8.2       Unterricht und Ausbildung\n                .4   Überwachung und Überprüfung der Ein-\n                     haltung betrieblicher Verfahren;                     8.2.1     Die Erstzertifizierung soll nur für Personal aus-\n                                                                                    gestellt werden, das den vorgesehenen Unter-\n                .5   Aufzeichnung und Meldung von Informa-\n                                                                                    richt, die Ausbildung und eine Befähigungsprü-\n                     tionen;\n                                                                                    fung abgeschlossen hat. Der Unterricht soll\n                .6   Qualitätsmanagement bei Tochterunter-                          mindestens folgende Elemente umfassen:\n                     nehmen und Beauftragten;\n                                                                                    .1   einschlägige Regelungen, einschließlich\n                .7   Arbeitsvorbereitung; und                                            internationaler Übereinkommen;\n                .8   regelmäßige Überprüfung von Arbeits-                           .2   Entwurf und Konstruktion von Rettungsboo-\n                     abläufen, Beanstandungen, Korrektur-                                ten (einschließlich Freifall-Rettungsbooten),\n                     maßnahmen und von der Ausstellung,                                  Bereitschaftsbooten, schnellen Bereit-\n                     der Pflege und der Korrektur von Doku-                              schaftsbooten, einschließlich der unter Last\n                     menten.                                                             auslösbaren Heißhaken und der Aussetzvor-\n                                                                                         richtungen;\n5\n    Die Technik der zerstörungsfreien Prüfung (NDE), wie zum Beispiel               .3   Ursachen von Unfällen mit Rettungsbooten\n    das Farbeindringverfahren (DPE), kann geeignet sein.                                 und Bereitschaftsbooten;\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                        875                                               Heft 24 – 2016\n\n        .4   Unterricht und praktische Ausbildung in den        Nr. 207 Bekanntmachung des Rundschrei-\n             Verfahren gemäß Abschnitt 6, für die eine                  bens des Schiffssicherheitsaus-\n             Zertifizierung angestrebt wird;                            schusses MSC der IMO MSC.403(96),\n        .5   detaillierte Verfahren für die eingehende                  „Änderungen des Internationalen\n             Untersuchung, Funktionsprüfung, Reparatur                  Codes für Brandsicherheitssysteme\n             und Überholung von Rettungsbooten (ein-                    (FSS-Code)“, in deutscher Sprache\n             schließlich Freifall-Rettungsbooten), Bereit-\n             schaftsbooten und schnellen Bereitschafts-\n                                                                                        Hamburg, den 28. November 2016\n             booten, Aussetzvorrichtungen bzw. unter\n                                                                                        Az.: 11-3-0\n             Last auslösbaren Heißhaken;\n        .6   Verfahren für die Ausstellung eines War-           Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n             tungsberichts und einer Erklärung über die         wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-\n             Einsatzbereitschaft gemäß Absatz 5.3; und          schusses MSC.403(96), „Änderungen des Internationalen\n        .7   Arbeitsschutzbelange während der Durch-            Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)“, in\n             führung von Arbeiten an Bord.                      deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n8.2.2   Die Ausbildung soll eine praktische, technische\n        Ausbildung auf dem Gebiet der eingehenden                                Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n        Untersuchung, Funktionsprüfung, Instandhaltung,                                       Post-Logistik\n        Reparatur und Überholungsverfahren unter Be-                                       Telekommunikation\n        nutzung der Ausrüstung, für die das Personal zu                                Dienststelle Schiffssicherheit\n        zertifizieren ist, beinhalten. Die technische Aus-                                     U. Schmidt\n        bildung soll Demontage, Wiederzusammenbau,                                          Dienststellenleiter\n        sachgerechte Bedienung und Justierung der Aus-\n        rüstung umfassen. Der theoretische Unterricht soll\n        durch eine praxisnahe Ausbildung auf dem Gebiet                        Entschließung MSC.403(96)\n        der Arbeiten, für die die Zertifizierung angestrebt                  (angenommen am 19. Mai 2016)\n        wird, unter der Aufsicht einer zertifizierten Person,\n        ergänzt werden.                                                Änderungen des Internationalen Codes für\n                                                                         Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)\n8.2.3   Vor der Ausstellung der Zertifizierung soll eine\n        Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt wer-\n                                                                  Der Schiffssicherheitsausschuss –\n        den. Dabei ist die Ausrüstung zu verwenden, für\n        die das Personal zu zertifizieren ist.                    GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom-\n                                                                  mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-\n8.3     Gültigkeitsdauer der Zertifikate und Erneue-              tion betreffend die Aufgaben des Ausschusses;\n        rung\n                                                                  UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC.98(73), mit\n8.3.1   Nach absolvierter Ausbildung und bestandener              welcher der Ausschuss den Internationalen Code für\n        Befähigungsprüfung soll ein Zertifikat ausgestellt        Brandsicherheitssysteme (der „FSS-Code“), der unter\n        werden, in dem das Qualifizierungsniveau und              Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von\n        der Umfang der Zertifizierung angegeben sind              1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ver-\n        (d. h. die zu wartenden Fabrikate und Typen von           bindlich gemacht worden ist (das „Übereinkommen“), an-\n        Ausrüstung und besonders, welche Tätigkeiten in           genommen hat;\n        den Absätzen 4.2 und 4.3 von der Zertifizierung\n                                                                  FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b\n        eingeschlossen sind). Das Ablaufdatum soll\n                                                                  und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das\n        deutlich auf dem Zertifikat vermerkt werden. Das\n                                                                  Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;\n        Zertifikat soll für drei Jahre nach dem Ausstel-\n        lungsdatum gültig sein. Im Falle von festgestell-         NACH der auf seiner sechsundneunzigsten Tagung er-\n        ten Mängeln bei der Durchführung der Arbeiten             folgten PRÜFUNG von Änderungen des FSS-Codes, die\n        soll die Gültigkeitsdauer eines Zertifikats aufge-        nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkom-\n        hoben werden und nur nach einer weiteren er-              mens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;\n        folgreichen Befähigungsprüfung wieder ausge-              1 BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv\n        stellt werden.                                                 des Übereinkommens die Änderungen des FSS-Co-\n8.3.2   Zur Erneuerung der Zertifizierung soll eine Befä-              des, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschlie-\n        higungsprüfung durchgeführt werden. In Fällen,                 ßung wiedergegeben ist;\n        in denen eine Auffrischungsausbildung für nötig           2 BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi\n        gehalten wird, soll nach deren Abschluss eine                  Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkom-\n        weitere Prüfung durchgeführt werden.                           mens, dass die besagten Änderungen als am 1. Juli\n                                                                       2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem\n                            ***                                        Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsregierun-\n                                                                       gen des Übereinkommens oder aber Vertragsregie-\n                                                                       rungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens\n                                                                       50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandels-\n                                                                       flotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen\n(VkBl. 2016 S. 869)                                                    dem Generalsekretär notifiziert haben;\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Januar 2020 in Kraft treten;\n                                                                     Schaum, normalerweise nur in gerader Strömungs-\n4     ERSUCHT den Generalsekretär, für den Zweck des                 richtung.\n      Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkom-\n      mens, allen Vertragsregierungen des Übereinkom-          2.4   Hubschrauberlandefläche ist eine Fläche entspre-\n      mens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung              chend der Begriffsbestimmung in Regel II-2/3.57\n      und des Wortlauts der in der Anlagen enthaltenen               SOLAS.\n      Änderungen zu übermitteln;                               2.5   Hubschrauberdeck ist ein Deck entsprechend der\n5     ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mit-                   Begriffsbestimmung in Regel II-2/3.26 SOLAS.\n      gliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierun-\n                                                               2.6   Schlauchhaspel-Schaumstation ist eine mit Hand-\n      gen des Übereinkommens sind, Abschriften der Ent-\n      schließung und ihrer Anlage zu übermitteln.                    schaumrohr und nicht zusammenfaltbarem Schlauch\n                                                                     ausgerüstete Schlauchhaspel, die zusammen mit\n                             ***                                     einem fest eingebauten Schaumzumischer und\n                                                                     einem fest eingebauten Schaummitteltank, gemein-\n                                                                     sam auf einem Rahmen montiert sind.\n                           Anlage\n                                                               2.7   Monitor-Schaumstation ist ein Schaummonitor,\n       Änderungen des Internationalen Codes für                      entweder selbsterzeugend oder zusammen mit\n         Brandsicherheitssysteme (Fss-Code)                          einem separaten, fest eingebauten Schaumzumi-\n                                                                     scher, und ein fest eingebauter Schaummitteltank,\n                          Kapitel 8                                  die gemeinsam auf einem Rahmen montiert sind.\n                                                               2.8   Hindernisfreier Sektor ist der Ab- und Anflugsektor,\n        Selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde-                      der die sichere Landefläche vollständig erfasst und\n               und Feueranzeigesysteme                               sich über einen Sektor von mindestens 210° er-\n                                                                     streckt, in dem nur genau angegebene Hindernisse\n1       Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2.4.1wird                zulässig sind.\n        durch den folgenden Wortlaut ersetzt:\n                                                               2.9   Eingeschränkter Hindernissektor ist ein 150°-Sektor\n        „2.4.1 Allgemeines\n                                                                     außerhalb des Ab- und Anflugsektors, der sich von\n        2.4.1.1 Alle Teile des Systems, die beim Betrieb             einem Hubschrauberdeck nach außen erstreckt, in\n                 Temperaturen unter dem Gefrierpunkt aus-            dem Hindernisse einer begrenzten Höhe zulässig\n                 gesetzt sein können, müssen in geeigneter           sind.\n                 Weise gegen Einfrieren geschützt sein.\n        2.4.1.2 Auf die vom Hersteller des Systems vor-        3     Technische Anforderungen für Hubschrauber-\n                 gegebenen Anforderungen der Wasser-                 decks und Hubschrauberlandeflächen\n                 qualität ist besonders zu achten, um eine\n                                                               3.1   Das System muss von Hand ausgelöst werden kön-\n                 innere Korrosion der Sprinklerköpfe und\n                                                                     nen und kann für eine selbsttätige Auslösung ein-\n                 eine Verstopfung oder Blockierung, die\n                                                                     gerichtet werden.\n                 durch Korrosionsprodukte oder kalkbil-\n                 dende Minerale entstehen, zu verhindern.“     3.2   Bei Hubschrauberdecks muss das System mindes-\n2       Nach dem bisherigen Kapitel 16 wird ein neues Ka-            tens zwei fest eingebaute Schaummonitore oder\n        pitel 17 wie folgt angefügt:                                 Deck integrierte Schaumdüsen umfassen. Zusätz-\n                                                                     lich müssen mindestens zwei mit Handschaumrohr\n                         Kapitel 17                                  und nicht zusammenfaltbarem Schlauch ausgerüs-\n                                                                     tete Schlauchhaspeln vorhanden sein, die aus-\n    Schaumbrandbekämpfungs-Einrichtungen für die                     reichend sind, um jeden Teil des Hubschrauber-\n             Hubschraubereinrichtung                                 decks zu erreichen. Die Mindest-Abgaberate des\n                                                                     Schaumsystems ist durch Multiplizieren der\n1.      Allgemeines                                                  D-Wert-Fläche mit 6 l/min pro m2 zu bestimmen.\n        Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für              Die Mindest-Abgaberate des Schaumsystems für\n        Schaumbrandbekämpfungs-Einrichtungen für den                 das System von deckintegrierten Schaumdüsen ist\n        Schutz von Hubschrauberdecks und Hubschrau-                  durch Multiplizieren der Gesamtfläche des Hub-\n        berlandeflächen, wie es nach Kapitel II-2 des Über-          schrauberdecks mit 6 l/min pro m2 zu bestimmen.\n        einkommens vorgeschrieben ist.                               Jeder Monitor muss mindestens 50 % der Mindest-\n                                                                     Abgaberate des Schaumsystems abgeben können,\n2       Begriffsbestimmungen                                         jedoch nicht weniger als 500 l/min. Die Mindest-\n2.1     D-Wert bedeutet die größte Abmessung des Hub-                Abgaberate jeder Schlauchhaspel muss mindes-\n        schraubers, die für die Bemessung des Hubschrau-             tens 400 l/min betragen. Die Menge des Schaum-\n        berdecks benutzt wird, wenn sich seine Rotoren               mittels muss ausreichend sein, um den Betrieb aller\n        drehen. Er legt die erforderliche Fläche des Schaum-         angeschlossenen Abgabegeräte für mindestens\n        auftrags fest.                                               5 min zu ermöglichen.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                               877                                                     Heft 24 – 2016\n\n3.3   Wenn Schaummonitore installiert sind, darf die Ent-            3.9       Monitore, Handschaumrohre, deckintegrierte\n      fernung vom Monitor bis zum entferntesten Ende                           Schaumdüsen und Kupplungen müssen aus Mes-\n      der geschützten Fläche nicht mehr als 75 % der                           sing, Bronze oder nicht rostendem Stahl gebaut\n      Wurfweite des Monitors bei Windstille betragen.                          sein. Rohrleitungen, Armaturen und Zubehör, aus-\n                                                                               genommen Dichtungen, müssen so ausgeführt\n3.4   Bei Hubschrauberlandeflächen müssen mindes-                              sein, dass sie der Einwirkung von Temperaturen\n      tens zwei tragbare Schaumlösch-Einheiten oder                            bis zu 925 °C widerstehen.\n      Schlauchhaspel-Schaumstationen vorhanden sein,\n      von denen jede Einrichtung imstande ist, eine Min-             3.10 Das Schaummittel muss die Wirksamkeit nachwei-\n      dest-Abgaberate von Schaummittellösung ent-                         sen, dass es den Brand einer Flugbenzin-Leckage\n      sprechend der folgenden Tabelle abzugeben.                          löscht, und muss die Leistungsanforderungen erfül-\n                                                                          len, die nicht geringer als die von der Organisation*\n                                                                          anerkannten sind. Wenn sich der Schaummittel-La-\n      Kategorie     Gesamtlänge des          Mindest­Abgabe­\n                                                                          gertank auf dem freiliegenden Deck befindet, muss\n                     Hubschraubers           rate der Schaum­\n                                                                          für den Einsatzbereich frostgeschütztes Schaum-\n                        (D­Wert)            mittellösung (l/min)\n                                                                          mittel, sofern zutreffend, verwendet werden.\n       H1         bis unter 15 m                    250\n                                                                     3.11 Jedes Einzelteil des Schaumsystems, das inner-\n       H2         von 15 m bis unter 24 m           500                   halb des hindernisfreien Sektors für Ab- und Anflug\n       H3         von 24 m bis unter 35 m           800                   installiert ist, darf eine Höhe von 0,25 m nicht über-\n                                                                          schreiten. Jedes Einzelteil des Schaumsystems,\n                                                                          das im eingeschränkten Hindernissektor installiert\n      Die Menge des Schaummittels muss ausreichend                        ist, darf die Höhe, die in diesem Bereich für Objek-\n      sein, um den Betrieb aller angeschlossenen Abga-                    te zulässig ist, nicht überschreiten.\n      begeräte für mindestens 10 min zu ermöglichen.\n      Bei Tankschiffen, die mit einem Deckschaumsys-                 3.12 Alle Handauslösestationen, Monitor-Schaumstatio-\n      tem ausgerüstet sind, kann die Verwaltung eine                      nen, Schlauchhaspel-Schaumstationen, Schlauch-\n      alternative Einrichtung unter Berücksichtigung der                  haspeln und Monitore müssen einen Zugang ha-\n      Art des zu verwendenden Schaummittels in Be-                        ben, der eine Überquerung des Hubschrauberdecks\n      tracht ziehen.                                                      oder der Hubschrauberlandefläche nicht erforder-\n                                                                          lich macht.\n3.5   Die Handauslösestationen, mit denen die notwen-                3.13 Schwenkmonitore, sofern verwendet, müssen vor-\n      digen Pumpen in Betrieb gesetzt und die erforder-                   eingestellt sein, um Schaum in einem Sprühbild ab-\n      lichen Ventile geöffnet werden können, einschließ-                  zugeben, und müssen eine Vorrichtung zum Aus-\n      lich des Feuerlöschleitungs-Systems, wenn dieses                    schalten des Schwenkmechanismus haben, um\n      für die Wasserversorgung benutzt wird, müssen an                    eine schnelle Umschaltung auf Handbetrieb zu er-\n      jedem Monitor und jeder Schlauchhaspel angeord-                     möglichen.\n      net sein. Außerdem muss an einer geschützten\n                                                                     3.14 Wenn ein Schaummonitor mit einer Durchflussrate\n      Stelle eine zentrale Handauslösestation angeord-\n                                                                          bis zu 1 000 l/min installiert ist, muss er mit einer\n      net sein. Das Schaumsystem muss so ausgelegt\n                                                                          Luft ansaugenden Düse ausgerüstet sein. Wenn ein\n      sein, dass Schaum mit der nominellen Durchfluss-\n                                                                          System mit deckintegrierten Schaumdüsen instal-\n      rate und bei Nenndruck von allen angeschlossenen\n                                                                          liert ist, dann muss die zusätzlich installierte\n      Abgabegeräten innerhalb von 30 s nach Auslösung\n                                                                          Schlauchhaspel mit einer Luft ansaugenden Düse\n      abgegeben wird.                                                     an einem handlichen Löschschlauch geringen\n3.6   Die Auslösung an irgendeiner Handauslösestation                     Durchmessers (Handschaumrohre) ausgerüstet\n      muss den Durchfluss der Schaummittellösung zu                       sein. Die Verwendung von nicht Luft ansaugenden\n      allen angeschlossenen Schlauchhaspeln, Monito-                      Düsen (bei Monitoren und bei der zusätzlichen\n      ren und deckintegrierten Schaumdüsen auslösen.                      Schlauchhaspel) ist nur zulässig, wenn Schaum-\n                                                                          monitore mit einer Durchflussrate von mehr als\n3.7   Das System und seine Einzelbauteile müssen so                       1 000 l/min installiert sind. Wenn nur tragbare\n      ausgeführt sein, dass sie gegen Schwankungen der                    Schaumlösch-Einheiten oder Schlauchhaspel-\n      Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Er-                   Schaumstationen vorgesehen sind, müssen diese\n      schütterung, Schlag und Korrosion, wie sie norma-                   mit einer Luft ansaugenden Düse an einem handli-\n      lerweise auf dem freien Deck vorkommen, unemp-                      chen Löschschlauch geringen Durchmessers\n      findlich sind; und sie müssen entsprechend den                      (Handschaumrohre) ausgerüstet sein.\n      Anforderungen der Verwaltung hergestellt und ge-\n      prüft sein.                                                                                     ***\n3.8   Mit allen Schlauchhaspeln und Monitoren, die\n      gleichzeitig Schaum abgeben, muss eine Mindest-\n      Wurfweite der Düsen von wenigstens 15 m erreicht                   (VkBl. 2016 S. 875)\n      werden. Der Abgabedruck, die Durchflussrate und\n      das Abgabebild der deckintegrierten Schaumdüsen\n                                                                     * Auf das International Civil Aviation Organization Airport Service Ma-\n      müssen den Anforderungen der Verwaltung auf der                  nual, Part 1, Rescue and Fire Fighting, Chapter 8, Extinguishing\n      Grundlage von Versuchen entsprechen, welche die                  Agent Characteristics, Paragraph 8.1.5, Foam Specifications Table\n      Leistungsfähigkeit der Düsen nachweisen, Brände zu               8-1, Performance Level B oder auf die Überarbeiteten Richtlinien für\n                                                                       Anforderungen, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaum-\n      löschen, bei denen der größte Hubschrauber betei-                mitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme (MSC.1/Rundschrei-\n      ligt ist, für den das Hubschrauberdeck bemessen ist.             ben 1312) wird verwiesen.\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Dezember             (VkBl. 2016 S. 878)\n                           2016 Az.: 11-3-0\n\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\nausschusses sowie wie des Ausschusses für den Schutz\nder Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.2/Rundschrei-\n                                                               Nr. 209 Bekanntmachung des Rundschrei-\nben 14, „Produkte, die Sauerstoff-Abhängige Inhibitoren                bens des Schiffssicherheitsaus-\nerfordern“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-                   schusses MSC der IMO TM.5/\nmacht.                                                                 Rundschreiben 4, „Internationalen\n                                                                       Schiffsvermessungs-Übereinkom-\n                 Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft               men von 1969 – Vorläufige Formel\n                              Post-Logistik                            zur Berechnung einer verminderten\n                           Telekommunikation                           Bruttoraumzahl von oben offenen\n                       Dienststelle Schiffssicherheit                  Containerschiffen –“, in deutscher\n                               U. Schmidt                              Sprache\n                            Dienststellenleiter\n                                                                                        Hamburg, den 05. Dezember 2016\n                                                                                        Az.: 11-3-0\nMSC-MEPC.2/Rundschreiben 14\nvom 16. Juni 2014                                              Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n                                                               wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n         Produkte, die Sauerstoff-Abhängige                    ausschusses MSC der IMO TM.5/Rundschreiben 4,\n               Inhibitoren erfordern                           „Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen\n                                                               von 1969 – Vorläufige Formel zur Berechnung einer ver-\n1   Der Schiffsicherheitsausschuss auf seiner dreiund-         minderten Bruttoraumzahl von oben offenen Container-\n    neunzigsten Tagung, und der Ausschuss für den              schiffen-“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-\n    Schutz der Meeresumwelt auf seiner sechsundsech-           macht.\n    zigsten Tagung, unter Berücksichtigung der Ände-\n    rungen von 2014 an SOLAS und dem IBC-Code be-                                Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n    treffend die Anwendung von Inertgas beim Transport                                        Post-Logistik\n    von Ladungen mit niedrigem Flammpunkt auf Schif-                                       Telekommunikation\n    fen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut                                    Dienststelle Schiffssicherheit\n    werden, überprüften einen Vorschlag des Unteraus-                                          U. Schmidt\n    schusses für Verschmutzungsverhütung und Be-                                            Dienststellenleiter\n    kämpfung (Pollution Prevention and Response – PPR)\n    auf seiner ersten Tagung, um die Bereitstellung wei-\n                                                                                                              TM.5/Circ.4\n    terer Informationen sicherzustellen, wenn Ladungen\n                                                                                                              23. Juni 1993\n    befördert werden, die sauerstoffabhängige Inhibito-\n    ren erfordern.\n                                                                          Internationales Schiffsvermessungs-\n2   Die Ausschüsse stimmten darin überein, dass Ab-                             Übereinkommen von 1969\n    satz 15.13.3.2 des existierenden IBC-Codes, der ver-\n    langt, dass das Certificate of Protection angibt, „ob               Vorläufige Formel zur Berechnung einer\n    das Additiv sauerstoffabhängig“ ist, durch eine An-                 verminderten Bruttoraumzahl von oben\n    forderung geändert werden muss, die angibt, „ob das                        offenen Containerschiffen\n    Additiv sauerstoffabhängig ist, und, falls dies der Fall\n    ist, muss der Mindestgehalt an Sauerstoff angegeben\n                                                                 1.   Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf sei-\n    werden, der im Dampfraum des Tanks erforderlich ist,\n                                                                      ner zweiundsechzigsten Sitzung (24. – 28. Mai 1993)\n    damit der Inhibitor effektiv ist.\n                                                                      die Bruttoraumzahl von oben offenen Containerschif-\n3   Diese im Certificate of Protection gegebene Informa-              fen betreffende Vorschläge des Unterausschusses\n    tion muss beim Betrieb des Inertgas-Systems be-                   für Stabilität, Freibord und Sicherheit von Fischerei-\n    rücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass der                 fahrzeugen.\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Juni 1994\n     raumzahl herkömmlicher Containerschiffe größeren\n     Bruttoraumzahl für die Festsetzung von Gebühren                     Interpretationen der Bestimmungen des\n     hervorgerufen werden, hat der Schiffssicherheitsaus-                  internationalen Schiffsvermessungs-\n     schuss beschlossen, eine verminderte Bruttoraum-                           Übereinkommens von 1969\n     zahl für oben offene Containerschiffe zu empfehlen,\n     die sich auf die folgende vorläufige Formel gründet:\n                                                                  1   Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte auf seiner\n\n                            [\n     Verminderte BRZ = BRZ 1 −\n                                  (30000 − BRZ)\n                                      1000\n                                                  x 0,007   ]         dreiundsechzigsten Sitzung (16. bis 25. Mai 1994) der\n                                                                      in der Anlage niedergelegten konsolidierten Zusam-\n                                                                      menstellung von Interpretationen der Bestimmungen\n3.   Bevor die obige Formel von der Vollversammlung der               des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-\n     Organisation angenommen wird, ist sie Gegenstand                 kommens von 1969 zu, welche die in den Rund-\n     von Überprüfung und Verbesserung. Hierfür werden                 schreiben TM.5/Circ.1, TM.5/Circ.1/Corr.1 und TM.5/\n     die Regierungen aufgefordert, der Organisation An-               Circ.3 enthaltenen Interpretationen ersetzen.\n     gaben zu in Betrieb befindlichen und zu geplanten            2   Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, diese\n     oben offenen Containerschiffen zu übermitteln, die               Interpretationen zu nutzen, wenn sie die Bestimmun-\n     die Festsetzung endgültiger Koeffizienten in der For-            gen des Vermessungsübereinkommens, 1969 an-\n     mel ermöglichen, einschließlich Hauptabmessungen,                wenden.\n     Bruttoraumzahl, Anzahl der Containerstellplätze unter\n     und an Deck, Tragfähigkeit usw.\n4.   In der Zwischenzeit dürfen Verwaltungen die obige                                     Anlage\n     vorläufige Formel verwenden und in der Spalte „Be-\n     merkungen“ des Internationalen Schiffsmessbriefes,                  Interpretationen der Bestimmungen des\n     1969 die folgende Eintragung vornehmen:                               internationalen Schiffsvermessungs-\n     „Gemäß Rundschreiben TM.5/Circ.4 darf eine ver-                            Übereinkommens von 1969\n     minderte Bruttoraumzahl für oben offene Container-\n     schiffe zum alleinigen Zweck der Berechnung von              Begriffsbestimmungen (Artikel 2(8))\n     vom Vermessungsergebnis abhängigen Gebühren                  1   Für die Festlegung der Länge eines Pontons ohne\n     verwendet werden.                                                Ruder sind 96 v. H. der Gesamtlänge einer in Höhe\n     Die verminderte Bruttoraumzahl beträgt:             “            von 85 v. H. der geringsten, von Oberkante Kiel ge-\n                                                                      messenen Seitenhöhe liegenden Wasserlinie anzu-\n                                                                      setzen.\n                                                                  2   Säulenstabilisierte Plattformen wie z. B. halbtauchen-\n(VkBl. 2016 S. 878)                                                   de Bohrplattformen müssen als neuartige Schiffsty-\n                                                                      pen betrachtet werden. Weil die Länge gemäß Artikel\n                                                                      2(8) oder die Breite auf Spanten gemäß Regel 2(3) für\n                                                                      solche Plattformen irreführend ist, wäre es für solche\nNr. 210 Bekanntmachung des Rundschrei-                                Plattformen sachgerecht, die bis zur Außenhaut ge-\n        bens des Schiffssicherheitsaus-                               messene Gesamtlänge und -breite der festen Struk-\n        schusses MSC der IMO TM.5/Rund-                               tur zu verwenden. Die Einträge der Länge (Artikel 2(8))\n        schreiben 5, „Interpretation der                              und Breite (Regel 2(3)) in den betreffenden Kästchen\n                                                                      des Internationalen Schiffsmessbriefes (1969) müs-\n        Bestimmungen des Internationalen\n                                                                      sen gelöscht und in der Spalte Bemerkungen muss\n        Schiffsvermessungs-Übereinkom-                                das Schiff als, unter Anderem, „Halbtauchende Bohr-\n        men von 1969“, in deutscher Sprache                           plattform“ usw. bezeichnet werden.\n\n                      Hamburg, den 05. Dezember 2016              Anwendungsbereich (Artikel 3(2)(d))\n                      Az.: 11-3-0                                 Der Ausdruck „Umbauten oder Veränderungen, die nach\n                                                                  Ansicht der Verwaltung von wesentlichem Einfluss auf ihr\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr           geltendes Bruttovermessungsergebnis sind“ in der Ent-\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-            schließung A.758(18), ist auszulegen als Umbauten oder\nausschusses MSC der IMO TM.5/Rundschreiben 5,                     Veränderungen, die eine Vergrößerung oder Verringerung\n„Interpretation der Bestimmungen des Internationalen              entweder der bestehenden Bruttoraumzahl oder der ge-\nSchiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969“, in deut-              mäß dem Vermessungsübereinkommen von 1969 be-\nscher Sprache amtlich bekannt gemacht.                            rechneten Bruttoraumzahl um mehr als 1 v. H. bewirken.\n\n               Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft            Form des Messbriefs (Artikel 9(2))\n                            Post-Logistik                         1     Als „Datum“ auf der Vorderseite des Internationalen\n                         Telekommunikation                              Schiffsmessbriefes (1969) ist das Jahr anzugeben,\n                     Dienststelle Schiffssicherheit                     in dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in\n                             U. Schmidt                                 einem entsprechenden Bauzustand befand (Artikel\n                          Dienststellenleiter                           2 (6)), oder das Jahr, in dem Umbauten oder Ver-\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Sofern dieses Jahr 1982\n                                                                   Dieser Ausdruck muss als Mittelpunkt der Länge\n      oder 1994 ist, müssen auch Monat und Tag ange-\n                                                                   gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2(8) ver-\n      geben werden.\n                                                                   standen werden, wobei deren vorderer Endpunkt\n2     In den Spalten „Lage“ auf der Rückseite des Inter-           an der Vorkante des Vorstevens liegt.\n      nationalen Schiffsmessbriefes (1969) sind keine\n      ausführlichen Angaben zu machen.                       4     „Geschlossene Räume“\n\n3     Der Ausdruck „Tag und Ort der ersten Vermes-           4.1   In Regel 2(4) besteht kein Widerspruch zwischen\n      sung“ bezieht sich auf die Ausstellung des ersten            der Begriffsbestimmung geschlossener Räume als\n      Internationalen Schiffsmessbriefes (1969) und darf           „von der Außenhaut, von festen oder versetzbaren\n      sich nicht auf eine Vermessung gemäß früherer na-            Zwischenwänden … begrenzt“ und „... schließt\n      tionaler Vermessungsvorschriften beziehen.                   ebenso wenig wie das Fehlen einer Trennwand\n                                                                   oder eines Schotts aus, dass dieser Raum als ein\n4     Der Ausdruck „Tag und Ort der letzten Nachmes-               geschlossener behandelt wird“.\n      sung“ bezieht sich auf den Tag und Ort der Aus-\n      stellung des letzten Internationalen Schiffsmess-      4.2   Räume innerhalb der Begrenzungen durch „feste\n      briefes (1969).                                              oder lose Planen“ müssen gemäß Regel 2(5) be-\n                                                                   handelt werden.\nUngültigkeitserklärung des Messbriefs (Artikel 10(2))        4.3   Dauerhaft auf dem Oberdeck angeordnete Tanks,\nEntsprechen Schiffe, für die ein Internationaler Schiffs-          die mit losnehmbaren Rohrleitungen an das La-\nmessbrief (1969) ausgestellt wurde, nicht den vereinbar-           dungssystem oder die Lüftungs- bzw. Entlüftungs-\nten Interpretationen der Bestimmungen des Übereinkom-              leitungen des Schiffes angeschlossen sind, müs-\nmens, müssen sie neu vermessen werden. Die neue                    sen in Vc eingerechnet werden.\nSachlage muss unverzüglich ermittelt und angewandt\n                                                             4.4   Der Rauminhalt wetterdichter, stählerner Ponton-\nwerden.\n                                                                   lukendeckel auf Lukensüllen muss bei Berechnung\nÜberprüfung (Artikel 12))                                          des Gesamtinhalts des Schiffes (V) erfasst werden.\n                                                                   Sind solche Lukendeckel auf der Unterseite offen,\nZusammen mit dem Internationalen Schiffsmessbrief                  muss ihr Rauminhalt auch in Vc eingerechnet wer-\n(1969) kann eine Abschrift der Berechnung des Vermes-              den.\nsungsergebnisses an den Kapitän des Schiffes gegeben\nwerden. Das Übereinkommen fordert das zwar nicht, hin-       4.5   Mehrzweckschiffe, die dafür eingerichtet sind, mit\ndert Verwaltungen aber auch nicht daran Schiffen, die ihre         offenen oder mit geschlossenen Luken zu fahren,\nFlagge führen, diese Berechnungen zur Verfügung zu                 müssen immer mit als geschlossen betrachteten\nstellen.                                                           Lukendeckeln vermessen werden.\n                                                             4.6   Masten, Pfosten, Kräne sowie Unterbauten für Krä-\nBegriffsbestimmungen der in den Anlagen verwendeten                ne und Container, die vollkommen unzugänglich\nAusdrücke (Regel 2)                                                sind, oberhalb des Oberdecks liegen und an allen\nFür die in den Absätzen der Regel 2 angeführten Ausdrü-            Seiten von anderen geschlossenen Räumen ge-\ncke gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:                     trennt sind, dürfen nicht in den Gesamtinhalt aller\n1     „Oberdeck“                                                   geschlossenen Räume eingerechnet werden. Luft-\n                                                                   schächte, deren Querschnittsfläche nicht mehr als\n1.1   Eine Unterbrechung im Oberdeck, die sich über die            1 m2 beträgt, dürfen unter den oben genannten Be-\n      gesamte Schiffsbreite erstreckt und mehr als einen           dingungen ebenfalls ausgesondert werden. Alle\n      Meter lang ist, muss als Stufe gemäß der Begriffs-           Mobilkräne müssen ausgenommen werden.\n      bestimmung in Regel 2(1) behandelt werden (siehe\n      Abbildung 1 in Anhang 1).                              5     „Ausgesonderte Räume“\n1.2   Stufen außerhalb der „Länge“ (gemäß Artikel 2(8))      5.1   Der zwischen dem Seitenlängsschott eines Decks-\n      bleiben unberücksichtigt.                                    hauses und dem Schanzkleid liegende Raum unter-\n1.3   Eine Unterbrechung im Oberdeck, die sich nicht bis           halb eines sich über die ganze Schiffsbreite erstre-\n      zu den Schiffsseiten erstreckt, muss als Nische              ckenden Decks, das von Stützen oder senkrechten\n      unterhalb der Oberdecksebene behandelt werden                Platten abgestützt wird, die mit dem Schanzkleid\n      (siehe Abbildung 2 in Anhang 1).                             verbunden sind, muss als ein ausgesonderter\n                                                                   Raum gemäß Regel 2(5)(b) und (c) behandelt wer-\n1.4   Bei einem Schiff, das unterhalb des obersten Decks           den. (siehe Abbildung 4 in Anhang 1).\n      seitliche Öffnungen hat, die nicht geschlossen,\n      aber weiter innen durch wetterdichte Schotte und       5.2   Beispielsweise muss im Falle eines Ro-Ro Schiffes,\n      Decks begrenzt sind, muss das Deck unterhalb die-            bei dem der Raum am Ende eines Aufbaus mit Vor-\n      ser Öffnungen als Oberdeck betrachtet werden                 richtungen zur Sicherung von Ladung versehen ist,\n      (siehe Abbildung 3 in Anhang 1).                             dieser Raum gemäß der ersten Bedingung der Re-\n                                                                   gel 2(5) in V eingerechnet werden.\n2     „Wasserdicht“\n                                                             6     „Fahrgast“\n      Die Auslegung des Ausdrucks „wasserdicht“ liegt\n      im Ermessen der Verwaltung, da eine besondere          6.1   Die Angaben der Fahrgastzahlen N1 und N2 müs-\n      Begriffsbestimmung für Vermessungszwecke un-                 sen bei der Schiffssicherheitsbehörde der Verwal-\n      nötig ist.                                                   tung eingeholt werden.\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      881                                             Heft 24 – 2016\n\n7     „Laderäume“                                                    schlossen werden und darf nicht für die Aufnahme\n                                                                     von Ladung genutzt werden.\n7.1   Die Rauminhalte der getrennten Ballasttanks dür-\n      fen nicht in Vc eingerechnet werden, sofern diese     7.9      Bei der Bestimmung der Inhalte von Laderäumen\n      Tanks nicht für Ladung genutzt werden.                         dürfen innerhalb des betreffenden Raumes ange-\n                                                                     brachte Isolierungen, Verkleidungen oder Decken\n7.2   Die Rauminhalte der Tanks für sauberen Ballast auf\n                                                                     nicht berücksichtigt werden. Für Schiffe, in deren\n      Öltankschiffen müssen in Vc eingerechnet werden,\n                                                                     Inneren selbsttragende Ladetanks dauerhaft ein-\n      sofern das Schiff mit einem Rohöl-Tankwaschsys-\n                                                                     gebaut sind, z. B. Gastankschiffe, muss der in Vc\n      tem ausgestattet ist, das eine Doppelnutzung die-\n                                                                     einzurechnende Rauminhalt bis zu den tragenden\n      ser Tanks für Ladung bzw. sauberen Ballast ge-\n                                                                     Tankwandungen berechnet werden, ungeachtet\n      stattet.\n                                                                     eventuell innerhalb oder außerhalb dieser Tank-\n7.3   Die Rauminhalte der nur für sauberen Ballast be-               wandungen angebrachter Isolierungen.\n      stimmten Tanks dürfen nicht in Vc eingerechnet\n                                                            7.10 Die Inhalte von Räumen, die zwei Zwecken dienen,\n      werden, sofern:\n                                                                 wie z. B. der Aufnahme von Ballast und von La-\n      .1   die Tanks nicht für Ladung genutzt werden;            dung, müssen in Vc eingerechnet werden.\n      .2   das Schiff über ein einziges Internationales     7.11 Räume für Kraftfahrzeuge von Fahrgästen müssen\n           Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmut-           in Vc eingerechnet werden.\n           zung verfügt, welches angibt, dass das Schiff\n           mit nur für sauberen Ballast bestimmten Tanks    Brutto- und Nettoraumzahl (Regeln 3 und 4)\n           gemäß Regel 13A, Anlage I, MARPOL 73/78\n                                                            1        Die bei der Berechnung der Bruttoraumzahl bzw.\n           betrieben wird;\n                                                                     der Nettoraumzahl verwendeten Koeffizienten K1\n      .3   im Internationalen Schiffsmessbrief (1969)                bzw. K2 können nach Ermessen der Verwaltung\n           unter BEMERKUNGEN die folgende Eintra-                    entweder aus der Tabelle im Anhang 2 des Über-\n           gung vorgenommen wird:                                    einkommens gewonnen werden oder aus der For-\n                                                                     mel in Regel 3 bzw. Regel 4.\n           „An Bord dieses Schiffes befindet sich ein\n           Internationales Zeugnis über die Verhütung der   2        Die gemäß den Regeln 3 und 4 ermittelten endgül-\n           Ölverschmutzung gemäß Regel 13A, Anlage I,                tigen Vermessungsergebnisse müssen im Schiffs-\n           MARPOL. Die folgenden Tanks sind aus-                     messbrief abgerundet und ohne Dezimalstellen\n           schließlich für die Aufnahme von sauberem                 angegeben werden.\n           Ballastwasser bestimmt:                     .“\n                                                                Berechnung der Rauminhalte (Regel 6)\n7.4   Die Rauminhalte von Sloptanks für Ladungsrück-\n      stände müssen in Vc eingerechnet werden.                  1    Wülste, Leitbleche, Propellerwellenhosen oder\n                                                                     sonstige Bauteile müssen als Anhänge behandelt\n7.5   Bei Fischereifahrzeugen müssen die Inhalte von\n                                                                     werden.\n      Räumen für die Verarbeitung von Fisch zu Fisch-\n      mehl, Lebertran und Konserven, von Tanks für die      2        Klüsenrohre, Nischen für Seeventile, Strahlruder-\n      Rückkühlung von Fisch, von Frischfischbunkern                  tunnel, Heckaufschleppen von Fischereifahrzeu-\n      sowie von Lagerräumen für Salz, Gewürze, Öl und                gen, Baggerbrunnen bei Baggern und sonstige\n      Verpackungen in Vc eingerechnet werden. Lager-                 ähnliche, in den Schiffskörper hinein eingebaute\n      räume für das Fanggeschirr dürfen nicht in Vc ein-             Räume müssen als zur See hin offene Räume be-\n      gerechnet werden.                                              handelt werden.\n7.6   Der Rauminhalt von Ladungskühlanlagen, die in-        3        Geschlossene Räume oberhalb des Oberdecks,\n      nerhalb der Laderäume liegen, muss in Vc einge-                Anhänge und zur See hin offene Räume brauchen\n      rechnet werden.                                                nicht vermessen werden, sofern ihr Rauminhalt\n                                                                     1 m3 nicht überschreitet.\n7.7   Die Rauminhalte von Posträumen, von Gepäckräu-\n      men, die von den Fahrgastunterkünften getrennt        4        Rauminhalte innerhalb des Schiffskörpers von bei-\n      liegen, und von Zollverschlussräumen für Fahrgäs-              spielsweise Klappschuten und Baggern müssen\n      te müssen in Vc eingerechnet werden. Der Raum-                 auch dann in V und Vc eingerechnet bleiben, wenn\n      inhalt von Provianträumen für die Besatzung oder               der Raum innerhalb des Schiffskörpers zum Ent-\n      für Fahrgäste und von Zollverschlussräumen für die             laden zeitweilig zur See hin geöffnet wird. (siehe\n      Besatzung darf nicht in Vc eingerechnet werden.                Abbildung 5 in Anhang 1).\n7.8   Auf Tank-Massengutschiffen, für die der Eigner die\n                                                            Maße und Berechnungen (Regel 7)\n      Umwandlung der doppelt nutzbaren Öl/Ballast-\n      tanks in Ballasttanks und deren Nichteinrechnung      1        Werden ein Schiffsmessbrief und eine Abschrift der\n      in Vc beantragt, müssen die Ballasttanks vom La-               Berechnung des Vermessungsergebnisses gemäß\n      deölsystem abgetrennt werden und dürfen nicht für              Artikel 8(2) oder 10(3) des Übereinkommens an eine\n      die Aufnahme von Ladung genutzt werden. Das                    andere Regierung übermittelt, muss diesen ein For-\n      Schiff muss dann gemäß Regel 5(3) neu vermessen                mular wie das in der Anlage gezeigte beigefügt wer-\n      werden. Jeglicher nicht in Vc einzurechnender Bal-             den, das die Hauptdaten der Berechnungen leicht\n      lasttank muss ausschließlich Ballastzwecken die-               nachvollziehbar macht. Werden Inhalte von Unter-\n      nen und an ein unabhängiges Ballastsystem ange-                decksräumen im Formular aufgeführt, dürfen diese\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Bei einem Schiff, das durch die Verwaltung von\n2     Über den für die Berechnung des Vermessungser-                        der Anforderung befreit ist, wetterdichte Lu-\n      gebnisses geforderten Genauigkeitsgrad müssen                         kendeckel auf dem obersten dem Wetter und\n      die Verwaltungen entscheiden.                                         der See ausgesetzten Deck anzubringen, wie\n                                                                            bei einem oben offenen Containerschiff, muss\nBesondere Schiffstypen                                                      dasjenige Deck als Oberdeck angenommen\n1     Viehtransporter                                                       werden, das mittels der Regel 2(1) als solches\n                                                                            bestimmt würde, wenn solche Lukendeckel an-\n1.1   Viehtransporter sind zumeist umgebaute Schiffe.                       gebracht wären.\n      Über dem vorhandenen Oberdeck werden ein oder\n      mehrere Decks eingebaut. Zwischen diesen Decks               .2       Geschlossene Räume (Regel 2(4))\n      befinden sich die z. B. durch Streben, Zäune oder                     Bei oben offenen Containerschiffen darf eine\n      Laufgänge voneinander abgetrennten Viehkorrale                        Öffnung im Deck, wie sie durch das Fehlen von\n      und die zugehörigen Räume. Die Korrale sind nach                      Lukendeckeln entsteht, nicht verhindern, dass\n      außen hin nicht abgeschottet.                                         ein Raum in die geschlossenen Räume einge-\n1.2   Stützen, Zäune und Streben, die das Vieh in den                       rechnet wird.\n      Korralen halten, sind „andere Vorrichtungen zur Si-          .3       Abdeckung über Containerstapeln\n      cherung von Ladung“ gemäß Regel 2(5).                                 Im Falle oben offener Containerschiffe mit\n1.3   Bei der Anwendung der Bestimmungen des Ver-                           wegnehmbaren, nicht-tragenden und auf den\n      messungsübereinkommens, 1969 müssen die für                           Containerführungen aufliegenden Deckeln\n      Vieh bestimmten Bauwerke in die Bruttoraumzahl                        (Abdeckungen) leichter Bauart erfüllt der Raum\n      eingerechnet werden.                                                  zwischen den Lukensüllen und den Abdeckun-\n2     Dockschiffe                                                           gen nicht die Bedingungen für einen ausge-\n                                                                            sonderten Raum gemäß Regel 2(5). Für diesen\n2.1   Bei einem Dockschiff darf mit den Lukendeckeln                        speziellen Entwurf kann aber eine Ausnahme\n      über dem Laderaum ein wesentliches Element des                        gemäß Regel 1(3) gemacht werden. Der Raum\n      Bauwerks fehlen, es darf aber oberhalb des gemäß                      darf ausgesondert werden, sofern dieser\n      Regel 4(2) bestimmten Tiefgangs ein Dockdeck mit                      Schiffstyp die Anforderungen an ein oben of-\n      seitlichen Aufbauten haben. (siehe Abbildung 6 in                     fenes Containerschiff ohne solche Deckel er-\n      Anhang 1).                                                            füllt.\n2.2   Die betrachteten Dockschiffe werden unterschie-\n      den in:\n      .1   am Heck offene Dockschiffe (siehe Abbildung                                     Anhang 1\n           7 in Anhang 1);\n                                                                                > 1,0 m        Parallele zum freiliegenden Deck\n      .2   Dockschiffe mit einer dichten oder einer durch-\n           brochenen Heckpforte (siehe Abbildung 8 in\n           Anhang 1).                                                                           gemallte Seitenhöhe (D)\n2.3   Der an mindestens drei Seiten durch Aufbauten be-\n      grenzte und für die Aufnahme von Ladung vorge-\n      sehene Raum oberhalb des Dockdecks muss ein-\n      gerechnet werden.\n2.4   In diesem Zusammenhang ist ein Aufbau definiert\n                                                                                          Abbildung 1\n      als ein geschlossener Raum, begrenzt von Schot-\n      ten und einem darüber liegenden Deck.\n3     Oben offene Containerschiffe\n                                                                                          d1     gemallte Seitenhöhe (D)\n3.1   Für die Anwendung des Vermessungsübereinkom-\n      mens, 1969 bedeutet der Ausdruck „oben offenes\n      Containerschiff“ ein für den Transport von Contai-\n      nern ausgelegtes, wie ein offenes „U“ gebautes                                      b\n      Schiff mit einem Doppelboden und darauf errichte-\n      ten hohen Seitenkästen ohne Lukendeckeln auf\n      dem Oberdeck und ohne ein durchlaufendes Deck                                       Abbildung 2\n      oberhalb des Konstruktionstiefgangs (Abbildung 9\n      in Anhang 1). Ein oben offenes Containerschiff er-                A\n      fordert die Behandlung als Schiff eines neuartigen                Oberdeck\n      Schiffstyps gemäß Regel 1(3).\n3.2   Die Bestimmungen des Vermessungsübereinkom-\n      mens, 1969 müssen auf oben offene Container-                      A                                       Schnitt A - A\n      schiffe unter Beachtung der folgenden einheitlichen\n      Interpretationen angewendet werden.                                                 Abbildung 3\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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