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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                                       I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  46. Jahrgang                                               Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1992                                                                                    Heft 5\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.   Datum                             VkBl. 1992                                           Seite   Nr.   Datum                          VkBl. 1992                                      Seite\n\n  Personalnachrichten                                                                                  51    5. 3. 1992      Verordnung zur Änderung der Schiff-\n                                                                                                             fahrtspolizeilichen Verordnung über die Kenn-\n  42    Stellenausschreibung .....................................................              78           zeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswas-\n  Allgemeine Angelegenheiten                                                                                 serstraßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal .........                         87\n\n  43    24. 2. 1992           Abbau von Grenzkontrollen.....................                    78     52    13. 2. 1992 Hinweis\n                                                                                                             Verordnung Nr. 1/92 über die Festsetzung von Ent-\n  Straßenverkehr                                                                                             gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\n                                                                                                             vom 30. Januar 1992\n  44    21. 2. 1992 Verordnung TSN Nr. 1/92 zur Änderung                                                     (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Dortmund)\n        der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für                                                     (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Berlin)..........................                 88\n        den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) ..........                                79\n                                                                                                       Seeverkehr\n  45    19. 2. 1992 Bekanntmachung zur Verordnung TSF\n        Nr. 2/92 ...........................................................................    80     53    17. 2. 1992 Bekanntmachungen der Neufassung\n                                                                                                             der Richtlinien für den Deutschen Motoryachtver-\n  46    14. 2. 1992 Kraftfahrzeugkennzeichen                                                                 band e.V. und den Deutschen Segler-Verband e.V.\n        Liste der diplomatischen Vertretungen, Handels-                                                      über die Durchführung der Aufgaben nach § 4\n        vertretungen und derjenigen internationalen Orga-                                                    SpbootFüV-See ..............................................................    88\n        nisationen, die Kennzeichen für bevorrechtigte\n        Personen erhalten                                                                              Straßenbau\n        – Stand: 5. Dezember 1990 –\n                                                                                                       54    22. 4. 1991 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n        5. Berichtigung................................................................         80           bau Nr. 10/1991\n  47    24. 2. 1992 Freigabe von Fahrzeugerkennungs-                                                         Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht\n        nummern                                                                                                               und Verdingungswesen.................... 107\n        hier: 3. Berichtigung der Anlage I zur StVZO in der\n                                                                                                       55    20. 2. 1992 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n        Fassung vom 24. Juli 1989 (geändert durch die\n                                                                                                             bau Nr. 12/1992\n        11. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-\n                                                                                                             Sachgebiet 5.6:  Brücken- und Ingenieurbau;\n        rechtlicher Vorschriften vom 26. Oktober 1990 so-\n        wie die 18. Verordnung zur Änderung der StVZO                                                                         Brückenausstattung ......................... 112\n        vom 11. Dezember 1990) ...............................................                  80     Personalnachrichten\n  Binnenschiffahrt                                                                                     56    Stellenausschreibung ..................................................... 114\n  48    20. 2. 1992 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n        vorübergehenden Abweichung von der Rhein-\n        schiffs-Untersuchungsordnung über festeingebaute\n        Feuerlöschanlagen (§ 7.03 Nr. 5)***) .............................                      80\n  49    25. 2. 1992 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n        vorübergehenden Abweichung von der Rhein-\n        schiffs-Untersuchungsordnung .......................................                    82\n  50    25. 2. 1992 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n        vorübergehenden Abweichung von der Rhein-\n        schiffahrtspolizeiverordnung ...........................................                84\n\n\n\n\n                   Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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November 1991 zur Änderung der\n                                                                Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 über den Abbau von\nDas Aufgabengebiet umfaßt im wesentlichen die                   Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und\n– Vorbereitung und Durchführung der internationalen             Binnenschiffsverkehr.\n   Verhandlungen hinsichtlich der UN-Empfehlungen               Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 vom 21. Dezember\n– Haftungs- und Versicherungsfragen im Zusam-                   1989 ist im Verkehrsblatt Heft 12, Nr. 123, Seite 387, vom\n   menhang mit der Beförderung gefährlicher Güter               30. Juni 1990, abgedruckt. Die dort wiedergegebenen\n– Bearbeitung von Rechtsfragen des Umweltschutz-                Hinweise gelten auch für die geänderte Fassung der\n   rechtes, Wasserhaushaltsgesetzes, Bundesimmis-               Verordnung.\n   sionsschutzgesetzes und Chemikaliengesetzes,                                        Der Bundesminister für Verkehr\n   soweit sie das Aufgabengebiet „Beförderung gefähr-                                              Im Auftrag\n   licher Güter“ berühren.                                                                   Dr. S a n d h ä g e r\nVon den Bewerberinnen/Bewerbern werden erwartet:\n– abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium                       Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des Rates\n– Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst                                 vom 7. November 1991\n– Bereitschaft, sich in die fachspezifischen Probleme             zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89\n    des Aufgabenbereichs „Beförderung gefährlicher                      über den Abbau von Grenzkontrollen\n    Güter“ einzuarbeiten                                                         der Mitgliedstaaten\n                                                                       im Straßen- und Binnenschiffsverkehr\n– Fähigkeit und Bereitschaft zu selbständiger, systema-\n    tischer, konstruktiver und kooperativer Arbeit              DER RAT DER EUROPÄISCHEN\n– Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit        GEMEINSCHAFTEN –\n– Verhandlungsgeschick, sicheres und gewandtes Auf-             gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen\n    treten                                                      Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,\n– Verständnis für internationale Zusammenhänge                  auf Vorschlag der Kommission,\n– Beherrschung der englischen Sprache in Wort und               nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,\n    Schrift                                                     nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-\nErwünscht sind:                                                 schusses,\n– Französische Sprachkenntnisse                                 in Erwägung nachstehender Gründe:\nDie Bewerberinnen/Bewerber sollten möglichst nicht              Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89(4) finden die\nälter als 40 Jahre sein und höchstens die Besol-                Kontrollen der Beförderungsmittel und der entsprechen-\ndungsgruppe A 15 bzw. eine vergleichbare BAT-                   den Dokumente bei einer Beförderung zwischen Mit-\nVergütungsgruppe erreicht haben.                                gliedstaaten nur im Rahmen der im gesamten Gebiet\nDas Bundesverkehrsministerium strebt eine Erhöhung              eines Mitgliedstaates ohne Diskriminierung durchgeführ-\ndes Anteils von Frauen am Personal an und begrüßt des-          ten üblichen Kontrollen statt.\nhalb Bewerbungen von Frauen.                                    Nach den Bestimmungen des Europäischen Überein-\nSchwerbehinderte werden bei gleicher Eignung vorran-            kommens über die internationale Beförderung gefähr-\ngig berücksichtigt.                                             licher Güter auf der Straße (ADR) und des Europäischen\nBewerbungen mit tabellarischem Lebenslauf, Übersicht            Übereinkommens über internationale Beförderungen\nüber den Ausbildungs- und beruflichen Werdegang,                leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonde-\nLichtbild aus neuerer Zeit und beglaubigten Zeugnis-            ren Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu\nabschriften werden bis 15. April 1992 erbeten an den            verwenden sind (ATP), können die Mitgliedstaaten die\n                                                                Kontrollen und Untersuchungen der Beförderungsmittel\n                Bundesminister für Verkehr                      und Dokumente dort planen und vornehmen, wo sie dies\n                    – Personalreferat –                         wünschen. In der Praxis nehmen sie diese Kontrollen\n                    Postfach 20 01 00                           und Untersuchungen üblicherweise an ihren Grenzen\n                       5300 Bonn 2.                             vor, und zwar entweder gemäß ihren Rechtsvorschriften\nPersönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.\n(VkBl 1992 S. 78)                                               (4) ABI. Nr. L 390 vom 30.12.1989, S. 18.\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                         79                                             Heft 5 – 1992\n\nzur Umsetzung dieser Übereinkommen in einzelstaatli-                      – Kennzeichnungsschild der Tanks (fest verbun-\nches Recht oder, falls sie nicht Vertragspartei eines die-                   dene Tanks, Aufsetztanks oder Behälter)\nser Übereinkommen sind, gemäß ihren einzelstaatlichen                        – Vorhandensein und Lesbarkeit,\nVorschriften für derartige grenzüberschreitende Ver-\n                                                                             – Datum der letzten Überprüfung,\nkehre.\n                                                                             – Stempel der Prüfstelle;\nIm Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarktes im\nVerkehrsbereich muß der Verkehrsfluß zwischen den                    iii) Ausstattung (ADR oder gleichwertige Normen)\nMitgliedstaaten bei verschiedenen Verkehrsmitteln ver-                    des Fahrzeugs\nbessert werden.                                                           – zusätzlicher Feuerlöscher,\nTeil II – „Einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ – des                     – Sonderausrüstung;\nAnhangs der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 muß geän-                   iv) Ladung der Fahrzeuge\ndert werden, um den Kontrollen der für die Beförderung\ngefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel                  – Überlast (je nach Fassungsvermögen der Tanks),\neingesetzten Beförderungsmittel sowie der entsprechen-                    – Stauung der Versandstücke,\nden Dokumente Rechnung zu tragen –                                        – Zusammenladeverbot;\nHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:                                 c) Kontrollen der Beförderung leicht verderblicher\n                           Artikel 1                                 Lebensmittel, insbesondere\nDie Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 wird wie folgt geän-                i) Dokumente\ndert:                                                                     – Bescheinigung der Übereinstimmung mit den\n1. Folgender Artikel wird eingefügt:                                         Normen für die Beförderungsmittel;\n     „Artikel 3a                                                     ii) besondere Beförderungsmittel, die für die Beför-\n     Die Kommission schlägt im Bedarfsfall Änderungen                     derung leicht verderblicher Lebensmittel verwen-\n     des Anhangs vor, um den technologischen Ent-                         det werden\n     wicklungen auf dem unter diese Verordnung fallen-                    – Schild (Bescheinigung der Übereinstimmung\n     den Gebiet Rechnung zu tragen.“                                         mit den Normen),\n2. Teil II des Anhangs wird durch den Anhang zu dieser                    – Unterscheidungszeichen;\n     Verordnung ersetzt.                                             iii) ordnungsgemäßes Funktionieren der besonderen\n                             Artikel 2                                    Beförderungsmittel\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.                        – Temperaturbedingungen der Beförderungsmittel.“\nDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und        (VkBl 1992 S. 78)\ngilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu Brüssel am 7. November 1991.\n                                       Im Namen des Rates           Straßenverkehr\n                                           Der Präsident\n                                          P. D a n k e r t        Nr. 44    Verordnung TSN Nr. 1/92 zur Ände-\n                           Anhang                                           rung der Verordnung TS Nr. 11/58\n                           „Teil II“                                        über einen Tarif für den Güternahver-\n            Einzelstaatliche Rechtsvorschriften                             kehr mit Kraftfahrzeugen (GNT)\na) Kontrollen der Führerscheine der Fahrer von Fahr-                                        Bonn, den 21. Februar 1992\n     zeugen für die Beförderung von Waren und Personen                                      StV 16/28.18.61-5\nb) Kontrollen der Beförderung gefährlicher Güter, insbe-          Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Verordnung TSN\n     sondere:                                                     Nr. 1/92 über den GNT vom 18. Februar 1992 (BAnz. Nr.\n                                                                  40 vom 27. Februar 1992) bekannt.\n     i) Dokumente\n                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr\n         – Ausbildungsbescheinigung des Fahrers,\n                                                                                                 Im Auftrag\n         – Sicherheitshinweise,                                                                   Grupe\n         – Genehmigungsbescheinigung (ADR oder\n                                                                                 Verordnung TSN Nr. 1/92\n             gleichwertige Normen),\n                                                                        zur Änderung der Verordnung TS Nr. 11/58\n         – Kopie einer eventuellen Ausnahmeregelung                      über einen Tarif für den Güternahverkehr\n             (ADR oder gleichwertige Normen);                                      mit Kraftfahrzeugen\n     ii) Kennzeichnung des Fahrzeugs, das die gefähr-                             Vom 18. Februar 1992\n         lichen Güter befördert\n                                                                  Auf Grund des § 84f Abs. 5 des Güterkraftverkehrs-\n         – orangefarbene Warntafel                                gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.\n             – Übereinstimmung,                                   März 1983 (BGBl. I S. 256)\n             – Anbringung am Fahrzeug;                            verordnet der Bundesminister für Verkehr:\n         – Gefahrzettel am Fahrzeug                                                       Artikel 1\n             – Übereinstimmung,                                   In § 22 Abs. 2 der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen\n             – Anbringung am Fahrzeug;                            Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Februar 1992\n                       Der Bundesminister für Verkehr           Nr. 47    Freigabe von Fahrzeugerkennungs-\n(VkBl 1992 S. 79)          Günther Krause                                 nummern\n                                                                          hier: 3. Berichtigung der Anlage I zur\n                                                                                StVZO in der Fassung vom\nNr. 45    Bekanntmachung                                                        24. Juli 1989 (geändert durch\n          zur Verordnung TSF Nr. 2/92                                           die 11. Verordnung zur Ände-\n                                                                                rung straßenverkehrsrechtlicher\n                            Bonn, den 19. Februar 1992                          Vorschriften vom 26. Oktober\n                            StV 16/28.18.11-90\n                                                                                1990 sowie die 18. Verordnung\nDurch die Verordnung TSF Nr. 2/92 zur Änderung des                              zur Änderung der StVZO vom\nGüterfernverkehrstarifs vom 18. Februar 1992 (BAnz. S.                          11. Dezember 1990)\n1421) wird der Güterfernverkehrstarif (GFT) gemäß\nNachtrag 2/92 geändert. Die Verordnung tritt am 1. April                                       Bonn, den 24. Februar 1992\n1992 in Kraft.                                                                                 StV 11 /36.22.03-01\nDer Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen                Wegen Freigabe von Fahrzeugerkennungsnummern der\nGüterfernverkehrs (BDF) e.V., Breitenbachstraße 1,              Gruppe Illb (Anlage II zur StVZO) sind im Abschnitt c) der\n6000 Frankfurt/Main 93, zu beziehen.                            Anlage I zur StVZO bei dem nachstehend aufgeführten\n                                                                Unterscheidungszeichen die Angaben wie folgt zu ergän-\n                 Inhalt der Änderungen\n                                                                zen:\n1. Änderung der Gütereinteilung\n                                                                DD Dresden\n2. Einführung eines Ausnahmetarifs                                    (Stadt, Anl. II, Gruppen lb, II und Illb\n   880 (Eisen- und Stahlwaren usw. zur Ausfuhr über                   Kreis, Anl. II, Gruppen la und llla).\n   See im Rhein-See-Verkehr)                                    Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Anlage\n3. Änderung folgender Ausnahmetarife                            I zur StVZO (VkBl 1990 S. 818) zu berichtigen.\n   016 (Häute, Felle usw.)                                                                Der Bundesminister für Verkehr\n   311 (Zement usw.)                                                                                 Im Auftrag\n   701 (Schnittholz usw.)                                       (VkBl 1992 S. 80)                     Grupe\n4. Änderung der Tarifbestimmungen für die Beförderung\n   von Militärgütern\n                        Der Bundesminister für Verkehr\n                                  Im Auftrag                      Binnenschiffahrt\n(VkBl 1992 S. 80)              Dr. S c h m i t t\n                                                                Nr. 48    Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n                                                                          zur vorübergehenden Abweichung\nNr. 46    Kraftfahrzeugkennzeichen                                        von der Rheinschiffs-Untersuchungs-\n          Liste der diplomatischen Vertretungen,                          ordnung über festeingebaute Feuer-\n          Handelsvertretungen und derjenigen                              löschanlagen\n          internationalen Organisationen, die                             (§ 7.03 Nr. 5)***)\n          Kennzeichen für bevorrechtigte Per-                   Aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsauf-\n          sonen erhalten                                        gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n          – Stand: 5. Dezember 1990 –                           vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch\n          5. Berichtigung                                       das Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 21 06),\n                                                                in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 der Verordnung zur\n                          Bonn, den 14. Februar 1992            Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom\n                          StV 11 /36.22.06                      26. März 1976 (BGBl. I S. 773), zuletzt geändert durch\nMit den Republiken Kroatien und Slowenien wurden mit            das Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106),\nWirkung vom 15. Januar 1992 die diplomatischen Be-              und § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom\nziehungen aufgenommen. Die Botschaften werden in                26. März 1976 (BGBl. I S. 773 – Anlageband –), zuletzt\nKürze eröffnet.                                                 geändert durch Verordnung vom 9. September 1988\nFür die Fahrzeuge der Botschaften und deren Mitglieder          (BGBl. I S. 1742) verordnen die Wasser- und Schiffahrts-\nwurden folgende Sonderkennzeichen freigegeben:                  direktionen West und Südwest:\n     Kroatien   0-154- bzw. BN-154-\n     Slowenien 0-155- bzw. BN-155-.                             ***) Wiederholung mit Änderungen\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        81                                             Heft 5 – 1992\n\n                            §1                                         Temperatur in diesem Raum darf 60 °C nicht\nDie Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender                 überschreiten.\nFassung anzuwenden:                                                    Jeder Druckbehälter hat in weißer Farbe auf\n§ 7.03 Nr. 5 erhält folgenden Wortlaut:                                rotem Grund die Aufschrift „CO2“ zu tragen. Die\n                                                                       Höhe der Schriftzeichen muß mindestens 6 cm\n„5. In fest eingebauten Feuerlöschanlagen ist als Lösch-\n                                                                       betragen.\n    mittel Halon nicht zulässig. CO2 darf als Löschmittel\n    unter folgenden Bedingungen verwendet werden:                   f. Die CO2-Druckbehälter, -Armaturen und Druck-\n                                                                       leitungen müssen den in einem der Rhein-\n   a. CO2-Feuerlöscheinrichtungen dürfen nur in Ma-                    uferstaaten oder in Belgien geltenden Vorschriften\n      schinen-, Kessel- und Pumpenräumen wirksam                       entsprechen; sie müssen den amtlichen Stempel\n      werden.                                                          zum Zeichen der Abnahme auf Grund der vorge-\n                                                                       schriebenen Prüfungen tragen.\n   b. Die Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb not-\n      wendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht                g. Die Warnanlage gemäß Buchstabe c muß minde-\n      aus den Maschinen-, Kessel- oder Pumpen-                         stens alle 12 Monate geprüft werden. Die Feuer-\n      räumen angesaugt werden.                                         löschanlage muß mindestens alle 2 Jahre geprüft\n                                                                       werden. Diese Prüfung hat mindestens zu umfas-\n   c. Jede fest eingebaute CO2-Feuerlöschanlage muß                    sen:\n      mit einer Warnanlage versehen sein, deren Sig-\n      nale in den Räumen, die mit CO2-Gas geflutet                     – äußere Inspektion der gesamten Anlage,\n      werden sollen, auch unter den Betriebsbedingun-                  – Funktionskontrolle des Leitungssystems und\n      gen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar                        der Austrittsdüsen,\n      sind und sich eindeutig von allen anderen akusti-                – Funktionskontrolle des Auslösemechanismus,\n      schen Signalzeichen an Bord unterscheiden.                       – vorhandener CO2-Gasvorrat in jedem Be-\n      Diese CO2-Warnsignale müssen auch bei ge-                            triebsbehälter.\n      schlossenen Verbindungstüren unter den Be-                       Über die Prüfung der Warnanlage und der\n      triebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in                   Feuerlöschanlage sind vom Prüfer unterzeichnete\n      den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein,                    Bescheinigungen an Bord mitzuführen. Aus den\n      wenn diese Räume durch den Raum verlassen                        Bescheinigungen müssen wenigstens die oben\n      werden können, der mit CO2 geflutet werden soll.                 erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten\n      Neben jedem Ein- und Ausgang eines Raumes,                       Resultate sowie das Datum der Prüfung ersicht-\n      der mit CO2-Gas beschickt werden kann, muß                       lich sein.\n      deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden                h. Bei Vorhandensein einer oder mehrerer geprüfter\n      Text in deutscher, französischer und niederländi-                festeingebauter CO2-Feuerlöschanlagen ist fol-\n      scher Sprache, in rot auf weißem Grund, ange-                    gender Vermerk in das Schiffsattest einzutragen:\n      bracht sein:\n                                                                       „ . . . (Anzahl) festeingebaute CO2-Feuer-\n      „Bei Ertönen des CO2-Warnsignals . . .                           löschanlage(n). Die in § 7.03 Nr. 5 Buchstabe g\n      (Beschreibung des Signals) den Raum sofort ver-                  vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen sich\n      lassen! Erstickungsgefahr!“                                      an Bord befinden.“\n      „Qitter immédiatement ce local au signal CO2 . . .               Andere Löschmittel sind nur aufgrund von\n      (description du signal)! Danger d’asphyxie!“                     Empfehlungen der zuständigen Organe der\n      „Bij het in werking treden van het CO2-Alarm-                    Rheinuferstaaten und Belgiens zulässig.“\n      signaal . . . (omschrijving van het signaal) deze                                     §2\n      ruimte onmiddellijk verlaten! Verstikkingsgevaar!“\n                                                                 Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:\n   d. Bei jeder Auslösevorrichtung für die CO2-Lösch-\n                                                                 1. Vor dem 1. Oktober 1980 eingebaute CO2-Feuer-\n      anlage muß die Bedienungsanweisung in deut-\n                                                                    löschanlagen bleiben weiterhin zugelassen unter der\n      scher, französischer und niederländischer\n                                                                    Voraussetzung, daß sie den Vorschriften des bisheri-\n      Sprache deutlich sichtbar, gut leserlich und in\n                                                                    gen § 7.03 Nr. 5 in der Fassung vom 26. März 1976\n      dauerhafter Ausführung angebracht sein. Die\n                                                                    (Bundesgesetzblatt I S. 773 ff.) entsprechen.\n      Leitungen zu den einzelnen Räumen, die mit CO2\n      beschickt werden können, müssen jede für sich              2. Vor dem 1. April 1992 eingebaute Feuerlösch-\n      mit einem Absperrorgan versehen sein.                         anlagen, die mit dem Löschmittel Halon 1301 (CBrF3)\n                                                                    betrieben werden, bleiben weiterhin zugelassen unter\n      Vor Inbetriebnahme der Löschanlage muß auto-                  der Voraussetzung, daß sie den Vorschriften des\n      matisch zuerst die unter c vorgeschriebene                    § 7.03 Nr. 5 in der Fassung der vorübergehenden An-\n      Warnanlage ausgelöst werden.                                  ordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West\n   e. Die CO2-Behälter müssen in einem von anderen                  und Südwest vom 25. Januar 1989 (Verkehrsblatt S.\n      Räumen gasdicht getrennten Raum unterge-                      46) entsprechen.\n      bracht sein.                                               3. Die Bestimmungen des § 7.03 Nr. 5 Buchstabe b für\n      Dieser Raum darf nur direkt vom Freien her                    festeingebaute CO2-Feuerlöschanlagen über die\n      zugänglich sein und muß über eine eigene von                  Ansaugung der Verbrennungsluft gelten nur, wenn\n      anderen Lüftungssystemen an Bord völlig                       diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren\n      getrennte, ausreichende Lüftung verfügen. Die                 Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wird.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 5 – 1992                                              82                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n                          §3                                              Die Bruchlast der Ankerketten ist den in einem\nDiese Verordnung trift am 1. April 1992 in Kraft und mit                  der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden\nAblauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.                                 Normen zu entnehmen.\nMünster, den 20. Februar 1992\n                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                   West\n                               Hinricher                        2.1   § 1.06 und Anlage G erhalten folgende Fassung:\nMainz, den 20. Februar 1992                                                               „§ 1.06\n                     Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                   Seeschiffe\n                              Südwest                                 1. Bei Schiffen, die zur Ausübung der See- und\nZKR 1991-II-26                  Rost                                     Küstenfahrt zugelassen sind (Seeschiffe), wird\n                                                                         das Schiffsattest, wenn sie ein solches nicht\n(VkBl 1992 S. 80)\n                                                                         besitzen, durch ein Ersatzattest ersetzt, das die\n                                                                         Tauglichkeit zur Fahrt auf dem Rhein bestätigt.\n                                                                         Voraussetzung ist, daß diese Schiffe den\nNr. 49    Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                             Vorschriften der §§ 3.03, 3.04, 5.05 Nr. 7, 5.09,\n          zur vorübergehenden Abweichung                                 6.16, 7.01, 7.02 Nr. 1 Buchstaben a und b sowie\n          von der Rheinschiffs-Untersuchungs-                            gegebenenfalls den Vorschriften des Kapitels 9\n          ordnung                                                        genügen.\nüber\n– die Bruchlast der Ankerketten (§ 7.01 Nr. 11) **)                   2. Für die Besatzungen können Seeschiffe\n– Seeschiffe (§ 1.06 und Anlage G) **)                                   – entweder Kapitel 14 dieser Ordnung anwen-\n                                                                           den,\n– Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vor-\n    schriften betr. deren Einbau an Bord (Anlage I) **)                  – oder weiterhin die Besatzungsregelung, die\n                                                                           den Grundsätzen der Resolution A. 481 (XII)\n– Einrichtungen zum Sammeln von Bilgenwasser und\n                                                                           der Zwischenstaatlichen Seeschiffahrts-Orga-\n    Altöl (§ 5.07 a) *)\n                                                                           nisation (IMO) und des internationalen Über-\nAufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsauf-                    einkommens von 1978 über Normen für die\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                            Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-\nvom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch                       zeugnissen und den Wachdienst von See-\ndas Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106),                       leuten entsprechen muß, anwenden unter der\nin Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 der Verordnung zur                      Voraussetzung, daß die Besatzung zahlenmä-\nEinführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom                       ßig mindestens mit der Mindestbesatzung in\n26. März 1976 (BGBl. I S. 773), zuletzt geändert durch                     Kapitel 14 unter der Betriebsform B überein-\ndas Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106)                        stimmt, insbesondere unter Berücksichtigung\nund § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom                       der §§ 14.08 und 14.12.\n26. März 1976 (BGBl. I S. 773 – Anlageband –), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 9. September 1988                           In diesem Fall müssen die entsprechenden\n(BGBl. I S. 1742) verordnen die Wasser- und Schiffahrts-                  Dokumente, aus denen die Befähigung der\ndirektionen West und Südwest:                                             Besatzungsmitglieder und deren Anzahl her-\n                            §1                                            vorgehen, an Bord mitgeführt werden.\nDie Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender                    Außerdem muß sich ein Inhaber des für die\nFassung anzuwenden:                                                       befahrene Strecke gültigen Rheinschiffer-\n                                                                          patents an Bord befinden. Nach höchstens 14\n1.    § 7.01 Nr. 11 erhält folgende Fassung:\n                                                                          Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von\n      11. Die Mindestbruchlast einer Ankerkette ist nach                  24 Stunden ist dieser Patentinhaber durch\n            folgenden Formeln zu berechnen:                               einen anderen Patentinhaber zu ersetzen.\n            – Bei Ankern von 0 bis 500 kg:\n                R = 35 X P’                                               Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu\n            – bei Ankern über 500 bis 2000 kg:                            machen:\n                                                                          – Die Namen der Patentinhaber, die sich an\n                          P’ – 500                                           Bord befinden und der Anfang und das\n                R = (35 –           ) X P’\n                            150                                              Ende ihrer Wache\n          – bei Ankern über 2000 kg:                                      – Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme\n              R = 25 X P’                                                    und Beendigung der Fahrt mit jeweils fol-\n          In diesen Formeln bedeutet:                                        genden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit\n          R die Mindestbruchlast der Kette in kg;                            Strom-Kilometerangabe.\n          P’ das theoretische, nach Nummern 1 bis 7\n          ermittelte Gewicht des einzelnen Ankers.                    3. Die Untersuchungskommission erteilt das Er-\n                                                                         satzattest nach dem Muster der Anlage G. Die\n*) erstmals erlassen                                                     Gültigkeitsdauer des Ersatzattestes richtet sich\n**) Wiederholung ohne Änderung                                           nach § 2.06“.\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                                         83                                                Heft 5 – 1992\n\n                                     „(Muster)                                                    2.2   a)   Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung\n                                                                     Anlage G                                von Gütern nach dem ADNR bestimmt sind\n            Schiffsuntersuchungskommission .............                                                     und deren Kiel vor dem 1. Oktober 1987 gelegt\n            Ersatzattest für Seeschiffe auf dem Rhein                                                        wurde, gelten\n            Nr. ...................................................................                          – die Vorschriften der §§ 3.04 Nr. 10, 5.05 Nr.\nDie SUK ............. bestätigt hiermit, daß sie das Seeschiff                                                   7, 5.09 und 6.16 nicht;\nName:...............................................................................                         – die Vorschriften der §§ 3.03 und 3.04 Nr. 1\n                                                                                                                 bis 9 erst ab dem 1. Oktober 1991.\nKennzeichen des Schiffes: ..............................................\n(Nummer oder Buchstabe)                                                                                 b)   Für Seeschiffe, die für die Beförderung von\n                                                                                                             Gütern nach dem ADNR bestimmt sind und\nRegisterort:.......................................................................\n                                                                                                             deren Kiel vor dem 1. April 1976 gelegt wurde,\nBaujahr: ............................................................................                        gelten die Vorschriften der §§ 3.04 Nr. 10, 5.05\nLänge des Schiffes:..........................................................                                Nr. 7, 5.09 und 6.16 nicht.\nauf Grund der am .................... durchgeführten Untersu-                                     3.    a)   Die Anlage I erhält folgende Überschrift:\nchung für die Fahrt auf dem Rhein unter den nachfolgend\n                                                                                                             „ANFORDERUNGEN AN DEN FAHRTEN-\naufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich\n                                                                                                             SCHREIBER UND VORSCHRIFTEN BETR.\ngefunden und zugelassen hat.\n                                                                                                             DEN EINBAU VON FAHRTENSCHREIBERN\n            Besondere Bedingungen: ............................                                              AN BORD“:\n            .........................................................................                        „A. ANFORDERUNGEN AN DEN FAHRTEN-\n            .........................................................................                        SCHREIBER“\n            .........................................................................                   b)   Die Anlage I erhält folgenden neuen Teil B:\n                                                                                                             „B. EINBAU VON FAHRTENSCHREIBERN\n                                                                                                             AN BORD\n                 Besatzung:\n                                                                                                             Beim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord\nFür die Besatzungen können Seeschiffe                                                                        sind folgende Bedingungen einzuhalten:\n– entweder Kapitel 14 dieser Ordnung anwenden,                                                               1. Der Einbau der Fahrtenschreiber darf nur\n– oder weiterhin die Besatzungsregelung, die den Grund-                                                          durch eine Fachfirma erfolgen, die von der\n      sätzen der Resolution A. 481 (XII) der Zwischenstaat-                                                      zuständigen Behörde anerkannt ist.\n      lichen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) und des interna-                                              2. Der Fahrtenschreiber muß im Steuerhaus\n      tionalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die                                                       oder an einer anderen gut zugänglichen\n      Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen                                                        Stelle eingebaut sein.\n      und den Wachdienst von Seeleuten entsprechen muß,                                                      3. Es muß optisch erkennbar sein, ob das\n      anwenden unter der Voraussetzung, daß die Besatzung                                                        Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muß über\n      zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung in                                                         einen ausfallsicheren Stromkreis mit eige-\n      Kapitel 14 unter der Betriebsform B übereinstimmt, insbe-                                                  ner Absicherung ständig mit elektrischer\n      sondere unter Berücksichtigung der §§ 14.08 und 14.12.                                                     Energie versorgt werden und direkt an\n      In diesem Fall müssen die entsprechenden Doku-                                                             diese Versorgung angeschlossen sein.\n      mente, aus denen die Befähigung der Besatzungs-                                                        4. Die Aussage über die Schiffsbewegung, d.\n      mitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord                                                           h. ob das Schiff „in Fahrt“ ist oder die\n      mitgeführt werden. Außerdem muß sich ein Inhaber                                                           „Fahrt eingestellt“ hat, wird aus der Be-\n      des für die befahrene Strecke gültigen Rheinschiffer-                                                      wegung der Antriebsanlage hergeleitet.\n      patents an Bord befinden. Nach höchstens 14                                                                Das entsprechende Signal muß aus der\n      Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von 24                                                             Drehung der Schraube, der Schrauben-\n      Stunden ist dieser Patentinhaber durch einen ande-                                                         welle oder des Antriebsaggregats hergelei-\n      ren Patentinhaber zu ersetzen.                                                                             tet werden. Bei andersartigen Antrieben ist\nIm Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:                                                                 eine gleichwertige Lösung zu schaffen.\n– Die Namen der Patentinhaber, die sich an Bord befin-                                                       5. Die technischen Einrichtungen zur Erfas-\n      den und der Anfang und das Ende ihrer Wache.                                                               sung der Schiffsbewegung sind äußerst\n– Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Be-                                                                  betriebssicher zu installieren und gegen\n      endigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben:                                                          unberechtigte Eingriffe zu sichern. Hierzu\n      Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.                                                             ist die Übertragungsleitung (einschließlich\n                                                                                                                 des Signalgebers und Geräteeingangs) für\nDieses Ersatzattest ist nur gültig in Verbindung mit den                                                         die Signale von der Antriebsanlage zum\ngültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und                                                                Gerät durch geeignete Maßnahmen zu\nhöchstens bis                                                                                                    sichern und die Leitungsunterbrechung zu\n .........................................................................................                       überwachen. Hierfür geeignet sind z. B.\n                                      ................. , den ........ 19 ........                               Plomben oder Siegel, die mit besonderen\n                                         (Ort)                        (Datum)                                    Zeichen versehen sind, sowie sichtbare\n                                    Schiffsuntersuchungskommission                                               Leitungsverlegung, Überwachungskreise.\nSiegel                              .....................................................                    6. Die anerkannte Fachfirma, die den Einbau\n                                    .....................................................                        durchgeführt oder überwacht hat, führt\n                                                    (Unterschrift)“                                              nach Fertigstellung der Installation eine\n\n\n\n\n                                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 8,
            "content": "Heft 5 – 1992                                                84                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n             Funktionsprüfung durch. Sie stellt über die                    Für Schiffe, die nur auf kurzen Strecken ein-\n             besonderen Merkmale der Anlage (insbe-                         gesetzt werden, kann die Untersuchungs-\n             sondere Lage und Art von Plomben oder                          kommission Ausnahmen gewähren.\n             Siegel sowie deren Zeichen und der Über-                  c)   Ist ein Lenzsystem mit fest installierten Rohr-\n             wachungseinrichtungen) und die ord-                            leitungen vorhanden, müssen in den Lenz-\n             nungsgemäße Funktion eine Bescheini-                           rohren für Bilgen, die für das Sammeln von\n             gung aus, die auch Angaben über das                            Bilgenwasser bestimmt sind, Absperrorgane\n             zugelassene Gerät enthalten muß. Nach                          angeordnet und im geschlossenen Zustand\n             jeder Erneuerung, Änderung oder Instand-                       von einer Untersuchungskommission mit einer\n             setzung ist eine erneute Überprüfung not-                      Plombe versehen sein. Anzahl und Lage die-\n             wendig, die in der Bescheinigung zu ver-                       ser Absperrorgane müssen unter Ziffer 53 des\n             merken ist.                                                    Schiffsattestes eingetragen sein.“\n             Die Bescheinigung muß mindestens fol-\n             genden Angaben enthalten:                                                      §2\n             – Name, Anschrift und Zeichen der zuge-              Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft und mit\n                 lassenen Firma, die den Einbau durch-            Ablauf des 31. März 1995 außer Kraft.\n                 geführt oder überwacht hat,\n             – Name, Anschrift und Telefonnummer                  Münster, den 25. Februar 1992\n                 der zuständigen Behörde, die die Firma                                Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                 anerkannt hat,                                                                   West\n             – Amtliche Schiffsnummer,                                                          Hinricher\n             – Typ und Seriennummer des Fahrten-                  Mainz, den 25. Februar 1992\n                 schreibers,\n                                                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n             – Datum der Funktionsprüfung.                                                        Südwest\n             Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt 5           ZKR 199 - II - 19 Nr. 1-3       In Vertretung\n             Jahre.                                               ZKR 199 - II - 25                Seibold\n             Die Bescheinigung dient dem Nachweis,\n                                                                  (VkBl 1992 S. 82)\n             daß es sich um ein zugelassenes Gerät\n             handelt, welches durch eine anerkannte\n             Fachfirma installiert und auf seine ord-\n             nungsgemäße Funktion überprüft wurde.\n          7. Die Schiffsführung ist durch die anerkann-           Nr. 50    Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n             te Fachfirma in der Bedienung des Gerätes                      zur vorübergehenden Abweichung\n             zu unterweisen und eine Bedienungsan-\n             leitung ist zum Verbleib an Bord auszuhän-\n                                                                            von der Rheinschiffahrtspolizeiver-\n             digen. Dies ist in der Bescheinigung über                      ordnung\n             den Einbau zu vermerken.“                                      – Nachtbezeichnung der Schubver-\n                                                                               bände – § 3.10 **)\n                                                                            – Schallzeichen – § 4.01 Nr. 3 **)\n4.   Nach § 5.07 wird folgender § 5.07 a eingefügt:                         – Kreuzung des Lek mit dem Amster-\n                           „§ 5.07 a                                           dam-Rhein-Kanal bei Wyk-by-Duur-\n     Einrichtungen zum Sammeln von Bilgenwasser                                stede – § 12.03 **)\n     und Altöl, wenn keine Ölabscheider verwendet                           – Anlage 12 –\n     werden                                                                    Vorschriften für die Reeden auf dem\n     Die Vorschriften des § 5.07 brauchen nicht erfüllt zu                     Rhein –\n     werden, wenn folgende Anforderungen eingehalten                           Abschnitt 11 Lobith ***)\n     sind:                                                                     Abschnitt 12 Schutzhafen Haaf-\n     a) Das im normalen Betrieb anfallende Bilgen-                             ten **)\n           wasser muß an Bord gesammelt werden kön-\n           nen. Dabei gilt die Maschinenraumbilge als             Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\n           Sammelbehälter.                                        gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.\n                                                                  August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das\n     b) Zum Sammeln von Altöl müssen im Maschinen-\n                                                                  Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), in\n           raumbereich ein oder mehrere besondere\n                                                                  Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur\n           Behälter vorhanden sein, deren Rauminhalt\n                                                                  Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom\n           mindestens der 1,5-fachen Menge des Altöls\n                                                                  16. August 1983 (BGBl. I S. 1145), zuletzt geändert durch\n           aus den Ölwannen aller installierten Ver-\n                                                                  Verordnung vom 13. September 1988 (BGBl. I S. 1745),\n           brennungsmotoren und Getriebe sowie der\n                                                                  und § 1.22 Nr. 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\n           Menge des Hydrauliköls aus den Hydraulik-\n           öltanks entspricht. Der oder die besonderen\n           Behälter müssen mit Übergabestutzen an einer           **) Wiederholung ohne Änderungen\n           gut zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.              ***) Wiederholung mit Änderungen\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       85                                              Heft 5 – 1992\n\nvom 16. August 1983 (BGBl. I S. 1145 – Anlageband –)            a) Liegestelle 1\nverordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West             von km 860,50\nund Südwest:                                                       bis 861,60,             für zu Tal fahrende Fahr-\n                                                                                           zeuge und Fahrzeugzusam-\n                                                                                           menstellungen, die eine\n                          §1\n                                                                                           Zollabfertigung wählen;\nDie Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender\n                                                                b) Liegestelle\nFassung anzuwenden:\n                                                                   an den Landebrücken\n                                                                   von km 861,60\n1. § 3.10 Nr. 1, Buchstabe c) Nr. 1) erhält folgende\n                                                                   bis 862,93,            nur für einzelne Fahrzeuge,\n   Fassung:\n                                                                                          die gemäß § 11.10 die\n   „c. als hintere Lichter                                                                Landebrücken benutzen;\n       I. drei weiße gewöhnliche Lichter oder drei              c) Liegestelle 3\n           weiße helle Lichter auf dem schiebenden                 von km 863,78\n           Fahrzeug in einer waagerechten Linie senk-              bis 863,98,            für zu Berg fahrende Fahr-\n           recht zur Längsebene mit einem seitlichen                                      zeuge und Fahrzeugzu-\n           Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichen-                                     sammenstellungen;\n           der Höhe, daß sie nicht durch eines der ande-\n                                                                d) Liegestelle\n           ren Fahrzeuge des Verbandes verdeckt wer-\n                                                                   an der „Yacht“-Landebrücke\n           den können; bei Schubverbänden mit mehr als\n                                                                   im „Douanehaven“\n           193 m Länge oder mit mehr als 22,80 m Breite\n                                                                   bei km 862,70,         für zu Tal fahrende Klein-\n           zusätzlich ein viertes weißes gewöhnliches\n                                                                                          fahrzeuge, die für Sport-\n           oder weißes helles Licht etwa 1,25 m über\n                                                                                          oder Erholungszwecke be-\n           dem mittleren Licht;“\n                                                                                          stimmt sind oder dafür ver-\n                                                                                          wendet werden.\n2. § 4. 01 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n   „3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder längs-                                      § 11.03\n       seits gekuppelt, sind die vorgeschriebenen                              Liegestelle für Fahrzeuge,\n       Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben,                      die feuergefährliche Güter befördern\n       auf dem sich der Führer des Verbandes oder der                             (Bild E.5.13, Anlage 7)\n       gekuppelten Fahrzeuge befindet, bei Schlepp-\n       verbänden von dem motorisierten Fahrzeug an              Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die\n       der Spitze des Verbandes.“                               einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 der Rheinschiff-\n                                                                fahrtspolizeiverordnung bei Tage führen müssen, wird\n3. § 12.03 erhält folgende Fassung:                             bestimmt:\n                           „§ 12.03                             Liegestelle 4\n    Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam-Rhein-Kanal              von km 864,03 bis 864,38.\n                   bei Wyk-by-Duurstede                         Für den ausschließlichen Zweck der Zollabfertigung dür-\n   Abweichend von § 11.02 Nr. 1 betragen die Höchst-            fen auch Talfahrer am oberen Teil der Liegestelle 1 anle-\n   abmessungen der Schubverbände, die auf dem                   gen, unter der Voraussetzung, daß der vorgeschriebene\n   Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei                 Abstand zwischen den Fahrzeugen eingehalten wird.\n   Wyk-by-Duurstede kreuzen, in der Länge 193 m und\n                                                                                           § 11.04\n   in der Breite 22,80 m.“\n                                                                         Liegestelle für Fahrzeuge, die Ammoniak\n4. Die Abschnitte 11 und 12 der Anlage 12 erhalten fol-                oder andere gleichgestellte Güter befördern\n   gende Fassung:                                                                  (Bild E.5.14, Anlage 7)\n                     ABSCHNITT 11                               Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die zwei\n                       LOBITH                                   blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 der Rheinschifffahrts-\n                                                                polizeiverordnung bei Tage führen müssen, dürfen nur\n                         § 11.01                                auf Anweisung der zuständigen Behörde anlegen.\n                 Grenzen der Reede                              Für den ausschließlichen Zweck der Zollabfertigung dür-\nDie Reede erstreckt sich vor Lobith am rechten Ufer von         fen auch Talfahrer am oberen Teil der Liegestelle 1 anle-\nkm 860,23 bis 864,40 zwischen der Verbindungslinie der          gen, unter der Voraussetzung, daß der vorgeschriebene\nBuhnenköpfe bis zu 100 m von dieser Linie ab, ein-              Abstand zwischen den Fahrzeugen eingehalten wird.\nschließlich des als „Douanehaven“ bezeichneten\nFlußteils bei km 862,70 und des Schutzhafens bei km                                     § 11.05\n863,40.\n                                                                 Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter befördern\n                         § 11.02\n                                                                Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die drei\n               Allgemeine Liegestellen                          blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 der Rheinschiffahrts-\nFür Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.32 der                 polizeiverordnung bei Tage führen müssen, dürfen nur\nRheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage führen müs-          die Liegestellen benutzen, die ihnen von der zuständigen\nsen, werden bestimmt:                                           Behörde angewiesen werden.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen,                        brücken finden, müssen die in den §§ 11.02 und\ndie für die Spätabfertigung an den dazu bestimmten                      11.06 genannten Liegeplätze 1, 2, 3 oder 4 aufsu-\nLandebrücken anlegen müssen, wird bestimmt:                             chen.\nLiegestelle 2                                                        c) Es ist verboten, eine außer Betrieb gestellte\nvon km 862,93 bis 863,38.                                               Landebrücke zu benutzen. Die zuständige Be-\n                                                                        hörde kann mit Zustimmung des Eigentümers der\n2. Den in den §§ 11.03 und 11.04 genannten Fahr-\n                                                                        Landebrücke Ausnahmen von dieser Bestimmung\nzeugen, die zu Tal fahren und die Spätabfertigung wäh-\nlen, kann die zuständige Behörde einen anderen                          zulassen.\nLiegeplatz anweisen.                                                    Eine außer Betrieb gestellte Landebrücke ist ge-\n3. Die Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen                         kennzeichnet\ndürfen nur an der für die Spätabfertigung bestimmten                    – bei Tag durch eine rote Flagge,\nLandebrücke anlegen und zwar einzeln, in der Reihen-                    – bei Nacht durch ein gewöhnliches rotes Licht.\nfolge ihrer Ankunft. Bei gleichzeitiger Ankunft hat die           2. An den Landebrücken dürfen nicht anlegen:\nTalfahrt Vorrecht vor der Bergfahrt.                                 a) Fahrzeuge, die ein Zeichen nach § 3.32 der\n                          § 11.07                                       Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage füh-\n                 Breite der Liegestellen                                ren müssen. Diese Bestimmung gilt nicht für die\n                                                                        Zeit der Spätabfertigung an den für die Spät-\nDie Liegestellen nach § 11.02 Buchstaben a und c und                    abfertigung bestimmten Landebrücken.\nnach den §§ 11.03 und 11.07 erstrecken sich der Breite\nnach von der Verbindungslinie der Buhnenköpfe am                     b) Fahrzeuge, deren Länge das an der Landebrücke\nrechten Ufer bis zu 100 m von dieser Linie.                             angegebene Maß überschreitet,\n                          § 11.08                                    c) Fahrzeuge mit überstehender Decklast,\n                      Wendestellen                                   d) Fahrzeuge, die durch ihren Bau oder ihre Ladung\n                                                                        den Übergang von Personen zur Landebrücke\n1. Als Wendestellen sind die folgenden Wasserflächen\n                                                                        wesentlich erschweren oder die Sicht ablegender\n    bestimmt:\n                                                                        Fahrzeuge behindern.\n    a) von km 861,60\n                                                                  Diese Bestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, die an\n       bis 862,93,             wobei jedoch auf der Was-\n                                                                  den für die Spätabfertigung bestimmten Landebrücken\n                               serfläche stromwärts der in\n                                                                  anlegen wollen.\n                               § 11.02 genannten Lande-\n                               brücken nur die Fahrzeuge          3. Die zuständige Behörde kann besondere Bestim-\n                               wenden dürfen, die diese           mungen für das Anlegen an die Landebrücken erlassen.\n                               Landebrücken benutzt ha-           Außerdem können die Bediensteten der zuständigen Be-\n                               ben oder benutzen wollen,          hörde Anordnungen erteilen, die die Bestimmungen die-\n    b) von km 863,38 bis 863,78.                                  ses Paragraphen ergänzen oder von ihnen abweichen.\n2. Diese Wendestellen dürfen nur zum Wenden auf der                                        § 11.11\nFahrt nach oder von einer Liegestelle, dem Schutzhafen                        Benutzung des Schutzhafens\noder den Umschlagstellen benutzt werden.                          1. Im Schutzhafen ist es ohne Genehmigung der zu-\n3. Anfang und Ende der Wendestellen sind durch auf                   ständigen Behörde verboten:\ndem rechten Ufer befindliche Tafelzeichen E.8 (Anlage 7)             a) Fahrzeuge zu beladen, entladen oder Ladung\ngekennzeichnet.                                                         umzuschlagen;\n                          § 11.09                                    b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf\n                   Fahrt auf der Reede                                  einer Landebrücke abzustellen;\n1. Auf der Reede darf nur zu Berg gefahren werden,                   c) Tanks zu entgasen;\nwenn es zur Fahrt nach oder von einer Liegestelle, dem               d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu\nSchutzhafen oder den Umschlagstellen notwendig ist.                     setzen;\n2. Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen in                       e) Fahrzeuge ohne Wache an Bord zu lassen;\nFahrt dürfen auf der Reede nur bebunkert und versorgt                f) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden An-\nwerden, wenn Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt                lagen einzufahren;\ndadurch nicht gefährdet werden können.\n                                                                     g) mit Fahrzeugen einzufahren, die die zwei oder die\n3. Auf der Reede ist den Fahrzeugen und Fahr-                           drei blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 2 und 3 der\nzeugzusammenstellungen das Anhalten im Strom nur                        Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage füh-\ngestattet, wenn Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt              ren müssen;\ndadurch nicht gefährdet werden können.\n                                                                     h) länger als drei aufeinander folgende Tage stillzu-\n                          § 11.10                                       liegen.\n                      Landebrücken                                2. Die Bediensteten der zuständigen Behörde können\n1. a) An Landebrücken, die durch Tafeln einer be-                 Anordnungen erteilen, die die Bestimmungen dieses\n       stimmten Art von Fahrzeugen (z. B. Fahrgast-               Paragraphen ergänzen oder von ihnen abweichen.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           87                                               Heft 5 – 1992\n\n                       ABSCHNITT 12                                 Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung zur Einführung\n          S C H U T Z HAF E N HAAF T E N                            der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985\n                                                                    (BGBl. I S. 734), geändert durch die Verordnung vom 13.\n                            § 12.01\n                                                                    September 1988 (BGBl. I S. 1745), verordnet die\n               Benutzung des Schutzhafens                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd:\n1. Im Schutzhafen ist es ohne Genehmigung der zu-\n    ständigen Behörde verboten:                                                              Artikel 1\n    a) Fahrzeuge zu beladen, entladen oder Ladung                   Die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kenn-\n        umzuschlagen;                                               zeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasser-\n                                                                    straßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal vom 6.\n    b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf\n                                                                    März 1968 (VkBl S. 127) wird wie folgt geändert:\n        einer Landebrücke abzustellen;\n                                                                    1. § 1 erhält folgende Fassung:\n    c) Tanks zu entgasen;\n    d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu                                             „§ 1\n        setzen;                                                                          Geltungsbereich\n    e) Fahrzeuge ohne Wache an Bord zu lassen;                          Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen:\n    f) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden An-                         1. Main von km 0,00 bis km 387,69\n        lagen einzufahren;                                              2. Main-Donau-Kanal von km 0,00 bis km 171,00.“.\n    g) mit Fahrzeugen einzufahren, die die zwei oder die            2. In § 2 wird die Angabe „§ 1 Buchstabe i der Binnen-\n        drei blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 2 und 3 der                   schiffahrtsstraßen-Ordnung 1966 (BSchSO 1966)“\n        Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage füh-                 durch die Angabe „§ 1.01 Nr. 7 der Binnenschiff-\n        ren müssen;                                                     fahrtsstraßen-Ordnung in jeweils geltender Fassung“\n    h) länger als drei aufeinander folgende Tage stillzu-               ersetzt.\n        liegen;                                                     3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\n    i) mit dem Hinterschiff gegen das Ufer anzufahren.                                           „§ 7a\n2. Das Stilliegen der Fahrzeuge ist dem Verkehrsposten                                   Ordnungswidrigkeiten\nTiel mitzuteilen.                                                   Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\n3. Die Bediensteten der zuständigen Behörde können                  schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nAnordnungen erteilen, die die Bestimmungen dieses                   oder fahrlässig\nParagraphen ergänzen oder von ihnen abweichen.                      1. als Schiffsführer\n                              §2                                        a) entgegen § 2 ein nicht oder nicht mit einem gülti-\n§ 1 Nr. 1–3 treten am 1. April 1992 in Kraft und mit Ablauf                gen amtlichen Kennzeichen versehenes oder ent-\ndes 31. März 1995 außer Kraft.                                             gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ein nicht oder nicht\n§ 1 Nr. 4 tritt am 1. April 1992 in Kraft und mit Ablauf des               vorschriftsmäßig gekennzeichnetes Kleinfahrzeug\n30. September 1994 außer Kraft.                                            führt,\n                                                                        b) ein Kleinfahrzeug führt, dessen Kennzeichen ent-\nMünster, den 25. Februar 1992                                              gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 angebracht ist\n                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion                    oder\n                                   West                                 c) entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 1\n                               Hinricher                                   einen der dort vorgeschriebenen Ausweise nicht\nMainz, den 25. Februar 1992                                                mitführt,\n                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion             2. als Eigentümer\n                                Südwest                                 a) entgegen § 2 die in Nummer 1 Buchstabe a\n                                In Vertretung                              bezeichnete Handlung anordnet oder zuläßt,\n                                 Seibold\n                                                                        b) gegen die Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 3\nZKR 1991 – II – 17 Nr. 2 – 4\n                                                                           zuwiderhandelt,\nZKR 1988 – II – 28 i. V. m. ZKR 1991 – I – 35\n                                                                        c) das Kennzeichen entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder\n(VkBl 1992 S. 84)                                                          2 angebracht hat oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3\n                                                                           nicht dafür sorgt, daß es deutlich lesbar ist, oder\n                                                                        d) entgegen § 7 Satz 1 den Ausweis nach § 6 nicht\n                                                                           zurückgibt oder das Kennzeichen nicht beseitigt.“.\nNr. 51     Verordnung zur Änderung der Schiff-\n                                                                                            Artikel 2\n           fahrtspolizeilichen Verordnung über\n           die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge                     Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.\n           auf den Bundeswasserstraßen Main,                        Würzburg, den 5. März 1992\n           Regnitz und Main-Donau-Kanal                                                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nAufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-                                                Süd\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.                                                 In Vertretung\nAugust 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das                                                Dr. K a d o w\nGesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) in                  (VkBl 1992 S. 87)\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Dezember 1973\n           (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Dortmund)                (BGBl I S. 1988), zuletzt geändert durch Verordnung zur\n           (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Berlin)                  Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung vom 8.\n                                                                  August 1989 (BGBl. I S. 1583), vom 27. April 1977 - See\n                              Bonn, den 13. Februar 1992\n                                                                  20/48.57.01-2/17 VvA 77 - (VkBl 1977, S. 309) in der\n                              BW 11 /28.25.40-71\n                                                                  Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1992 -\nDie Verordnung Nr. 1/92 vom 30. Januar 1992 ist im Bundes-\n                                                                  See 19/48.57.01 - 02/3 VA 92 - (VkBl 1992, S. 88).\nanzeiger, Seite 569, vom 1. Februar 1992 verkündet worden.\nDie Verordnung ist am 10. Februar 1992 in Kraft getreten.         Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche\nDer volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenaus-                Segler-Verband e.V. (beauftragte Verbände) führen die\nschüsse ist im FTB – Frachten- und Tarifanzeiger der              ihnen nach § 4 SpbootFüV-See gemeinsam übertrage-\nBinnenschiffahrt – veröffentlicht worden; dieser kann             nen Aufgaben nach Maßgabe der nachstehenden\nvom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15–17,                Richtlinien durch:\n4100 Duisburg-Ruhrort, bezogen werden.\n                        Der Bundesminister für Verkehr                               Inhaltsübersicht\n                                    Im Auftrag                    1. Prüfungsausschüsse\n(VkBl 1992 S. 88)                  Dr. V o g t                       1.1    Bestellung der Prüfungsausschüsse und\n                                                                            ihrer Vorsitzenden\n  Seeverkehr                                                         1.2    Einrichtung von Prüfungsausschüssen\n                                                                     1.3    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in\nNr. 53    Bekanntmachung der Neufassung                                     einem Prüfungsausschuß, Widerruf bzw.\n          der Richtlinien für den Deutschen                                 Rücknahme der Bestellung\n          Motoryachtverband e.V. und den\n          Deutschen Segler-Verband e.V. über                      2. Zulassung zur Prüfung\n                                                                     2.1     Zulassungsvoraussetzungen\n          die Durchführung der Aufgaben nach                         2.1.1 Antrag auf Zulassung\n          § 4 SpbootFüV-See                                          2.1.2 Alterserfordernis\n                            Bonn, den 17. Februar 1992               2.1.3 Eignung\n                            See 19/48.57.01-02/3 VA 92               2.1.3.1 Sehschärfe\nGemäß § 4 SpbootFüV-See sind der Deutsche Motoryacht-                2.1.3.2 Ausnahmebestimmungen der Sehschärfe\nverband und der Deutsche Segler-Verband beauftragt, nach             2.1.3.3 Untersuchung der Sehschärfe\nMaßgabe der Sportbootführerscheinverordnung-See vom                  2.1.3.4 Farbunterscheidungsvermögen\n20. Dezember 1973 (BGBl I S. 1988), zuletzt geändert durch           2.1.3.5 Hörvermögen\ndie Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Ems-            2.1.3.6 Ausnahmebestimmungen für das Hörvermögen\nmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), und der zu             2.1.3.7 Andere körperliche Mängel\nihrer Durchführung vom Bundesminister für Verkehr erlasse-           2.1.4 Geistige Eignung und Eignung auf Grund\nnen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur                     des bisherigen Verhaltens im Verkehr\nPrüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Be-              2.2     Zulassungsverfahren\nstehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen               2.3     Anfechtungsverfahren\nsowie Kosten zu erheben.\nDie Richtlinien sind am                                           3. Prüfungsverfahren\n      26. 05. 1978 (VkBl 1978, Heft 11, S. 260),                      3.1     Zweck und Inhalt der Prüfung\n      10. 01. 1980 (VkBl 1980, Heft 2, S. 47),                        3.1.1 Zweck der Prüfung\n      20. 11. 1980 (VkBl 1980, Heft 23, S. 807),                      3.1.2 Inhalt der Prüfung\n      18. 05. 1981 (VkBl 1981, Heft 11, S. 256),                      3.1.2.1 Kenntnisse der maßgebenden schiffahrts-\n      21. 06. 1983 (VkBl 1983, Heft 13, S. 276),                              polizeilichen Vorschriften\n      26. 11. 1985 (VkBl 1985, Heft 23, S. 815),                      3.1.2.2 Nautische Grundkenntnisse\n      08. 05. 1987 (VkBl 1987, Heft 11, S. 427),                      3.1.2.3 Seemannschaft\n      12. 05. 1989 (VkBl 1989, Heft 11, S. 387),                      3.1.2.4 Wetterkunde\n      13. 12. 1989 (VkBl 1989, Heft 24, S. 859),                      3.1.2.5 Fähigkeit zur praktischen Anwendung der\n      27. 02. 1990 (VkBl 1990, Heft 5, S. 172),                               Kenntnisse\n      20. 11. 1990 (VkBl 1990, Heft 23, S. 811),                      3.2     Durchführung der Prüfung\n      07. 06. 1991 (VkBl 1991, Heft 12, S. 538),                      3.2.1 Allgemeines\n      12. 02. 1992 (VkBl 1992, Heft 4, S. 65).\n                                                                      3.2.2 Vorbereitung der Prüfung\ngeändert worden.                                                      3.2.3 Die Prüfung\nDie Neufassung der Durchführungsrichtlinien wird nach-                3.2.3.1 Theoretische Prüfung\nstehend veröffentlicht.                                               3.2.3.2 Praktische Prüfung\n                        Der Bundesminister für Verkehr                3.2.3.3 Verzicht auf Prüfungsteile\n                                   Im Auftrag                         3.2.3.4 Befreiung von Prüfungsteilen\n                                     Hinz                             3.2.3.5 Entscheidung des Prüfungsausschusses\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      89                                              Heft 5 – 1992\n\n4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluß der                          Prüfungsausschüsse bestehen in\n   Prüfung                                                         Aurich, Berlin, Bremen, Cottbus, Düsseldorf, Flens-\n   4.1    Aushändigung des Sportbootführerscheins                  burg, Hamburg, Hannover, Kiel, Köthen/ Dessau, Lü-\n          bzw. Zusendung des Ablehnungsbescheides                  beck, Meersburg/Bodensee, München, Rostock und\n   4.2    Verfahren für die Erteilung von Auflagen bei             Wiesbaden. Eine örtliche Zuständigkeit dieser Prü-\n          Bewerbern mit beschränkter körperlicher                  fungsausschüsse besteht nicht. Ein Bewerber kann\n          Eignung                                                  daher den Prüfungsausschuß selbst wählen.\n   4.2.1 Auflagen bei Erforderlichkeit einer Sehhilfe\n                                                                   Die Prüfungsausschüsse führen bei Durchführung\n   4.2.2 Auflagen bei Erfüllung der Mindestanforde-\n                                                                   ihrer Aufgaben einheitlich folgende Bezeichnung:\n          rungen\n                                                                          Prüfungsausschuß des Deutschen\n   4.2.3 Verfahren der Erteilung und Neuerteilung der\n                                                                          Motoryachtverbandes e.V. und des Deutschen\n          Auflagen\n                                                                          Segler-Verbandes e.V. für den amtlichen\n   4.2.4 Nachträgliche Erteilung von Auflagen\n                                                                          Sportbootführerschein ...\n   4.3    Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen\n   4.4    Mitteilung von Entziehungsgründen der Fahr-          1.2 Einrichtung von Prüfungsausschüssen\n          erlaubnis an die Wasser- und Schiffahrts-                (§ 6 Abs. 1 SpbootFüV-See)\n          direktion Nordwest                                       Die Prüfungsausschüsse werden von den beauftrag-\n                                                                   ten Verbanden gemeinsam eingerichtet. Soweit die\n5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines                     beauftragten Verbände nach § 4 SpbootFüV-See ge-\n   Sportbootführerscheins                                          meinsam tätig werden, bedienen sie sich des „Ko-\n   5.1    Verfahren bei Änderungen der Eintragungen                ordinierungsausschusses des Deutschen Motor-\n   5.2    Ersatzausfertigung                                       yachtverbandes und des Deutschen Segler Verban-\n   5.3    Führung eines Verzeichnisses und Auf-                    des für den amtlichen Sportbootführerschein“ (Ko-\n          stellung einer Statistik                                 ordinierungsausschuß). Die Zahl der Prüfungsaus-\n   5.4    Auskünfte                                                schüsse richtet sich nach der Größe des betreuten\n                                                                   Gebietes und der Anzahl der Bewerber. Der\n6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne                   Vorsitzende und die Stellvertreter werden von den\n   Prüfung                                                         beauftragten Verbänden gemeinsam (Koordinie-\n   6.1    Gegen Vorlage eines amtlichen deutschen                  rungsausschuß) vorgeschlagen, die Beisitzer werden\n          Befähigungszeugnisses                                    gemeinsam von den beauftragten Verbänden (Ko-\n   6.2    Gegen Vorlage eines amtlichen Prüfungs-                  ordinierungsausschuß) und den zuständigen Wasser-\n          zeugnisses                                               und Schiffahrtsdirektionen jeweils für ihren Bereich\n   6.3    Verfahren der Ausstellung                                benannt.\n7. Kosten                                                          Zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sind:\n   7.1     Kosten für Amtshandlungen der beauftragten              die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest für die\n           Verbände                                                Prüfungsausschüsse Aurich, Bremen, Cottbus,\n   7.1.1 Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen                 Düsseldorf, Hannover, Köthen/Dessau, Meersburg/\n   7.1.1.1 Abnahme der Führerscheinprüfung                         Bodensee, München und Wiesbaden;\n   7.1.1.2 Erteilung der Fahrerlaubnis                             die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord für die\n   7.1.1.3 Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach               Prüfungsausschüsse Berlin, Flensburg, Hamburg,\n           § 2 Abs. 3 SpbootFüV-See                                Kiel, Lübeck und Rostock.\n   7.1.1.4 Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach\n                                                                   Die beauftragten Verbände legen gemeinsam durch\n           § 7 SpbootFüV-See\n                                                                   den Koordinierungsausschuß jährlich eine Übersicht\n   7.1.1.5 Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 13\n                                                                   über die Besetzung der Prüfungsausschüsse vor.\n           SpbootFüV-See\n   7.1.1.6 Ablehnung eines Antrags                             1.3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem\n   7.1.2 Reisekosten                                               Prüfungsausschuß, Widerruf bzw. Rücknahme\n   7.2     Erhebung der Kosten                                     der Bestellung (§ 6 Abs. 1 SpbootFüV-See)\n   7.3     Gebührenabrechnung und Verwendung der\n                                                                   Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die\n           zur Deckung der Verwaltungsunkosten ein-\n                                                                   Beisitzer der beauftragten Verbände müssen geeig-\n           gehaltenen Gebühren\n                                                                   net und zuverlässig sein, insbesondere mindestens\n   7.4     Jahresbericht und Statistik\n                                                                   einen amtlichen Motorbootführerschein/Sportboot-\n8. Fach- und Rechtsaufsicht                                        führerschein besitzen und die Gewähr bieten, daß die\n                                                                   Hoheitsaufgaben nach Maßgabe dieser Richtlinien\n                                                                   ordnungsgemäß ausgeführt werden. Die beauftrag-\n1. Prüfungsausschüsse                                              ten Verbände haben gemeinsam (Koordinierungs-\n   1.1 Bestellung der Prüfungsausschüsse und ihrer                 ausschuß) die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse\n       Vorsitzenden (§ 6 Abs. 1 SpbootFüV-See)                     und die Beisitzer der Verbände über ihre Rechte und\n       Auf Vorschlag der beauftragten Verbände be-                 Pflichten zu belehren und sich davon zu überzeugen,\n       stimmt der Bundesminister für Verkehr den Sitz              daß sie die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit\n       der Prüfungsausschüsse und bestellt die Vor-                erfüllen.\n       sitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der            Eine Schulungstätigkeit, die der Vorbereitung auf die\n       Prüfungsausschüsse.                                         Sportbootführerscheinprüfung dient, ist unvereinbar\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 5 – 1992                                                   90                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n   mit der Tätigkeit als Vorsitzender, stellvertretender                        Diese Unterlagen, mit Ausnahme des amtlichen\n   Vorsitzender oder Beisitzer eines Prüfungsausschusses.                       Kraftfahrzeug-Führerscheins, dürfen nicht älter\n   Übt der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses eine                           als 12 Monate sein, ein Führungszeugnis darf\n   derartige Schulungstätigkeit aus, so haben die beauf-                        jedoch nicht älter als 6 Monate sein. Dies gilt\n   tragten Verbände unverzüglich den Bundesminister für                         auch für den Fall, daß der Antragsteller bereits\n   Verkehr zu unterrichten. Ist der Betreffende stellvertre-                    eine Prüfung nicht bestanden hat und eine\n   tender Vorsitzender oder ein von den beauftragten Ver-                       erneute Zulassung beantragt.\n   bänden benannter Beisitzer, so ist der Koordinierungs-                       Eine Zulassung zur Prüfung soll erst dann\n   ausschuß zu unterrichten. Ist der Betreffende ein von der                    erfolgen, wenn alle Unterlagen vorliegen.\n   zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion benannter                       Der Bewerber kann auch zur Prüfung zugelas-\n   Beisitzer, so ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.                     sen werden, wenn das verlangte Führungs-\n   Das vorstehende Verfahren der Unterrichtung gilt                             zeugnis noch nicht vorliegt, aber die Bean-\n   auch dann, wenn Umstände eintreten, die den Prüfer                           tragung nachgewiesen ist. In diesem Fall erhält\n   für seine Tätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig                            der Bewerber nach bestandener Prüfung die\n   erscheinen lassen, so haben die beauftragten Ver-                            Fahrerlaubnis durch den Sportbootführer-\n   bände unverzüglich den Bundesminister für Verkehr                            schein-See erst, wenn das Führungszeugnis\n   zu unterrichten. Ergibt die Prüfung durch die zustän-                        eingegangen ist und keine Zweifel an seiner\n   dige Fachaufsichtsbehörde, daß der betreffende                               Zuverlässigkeit erkennen läßt.\n   Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig ist, ist er              2.1.2 Alterserfordernis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Spboot\n   aus seinem Amt zu entlassen.                                                 FüVSee)\n2. Zulassung zur Prüfung                                                        Der Bewerber soll bei der Prüfung für die\n   2.1     Zulassungsvoraussetzungen                                            Fahrerlaubnis das 16. Lebensjahr vollendet\n                                                                                haben; die Zulassung zur Prüfung darf frühe-\n   2.1.1 Antrag auf Zulassung (§ 5 SpbootFüV-See)\n                                                                                stens drei Monate, bevor der Bewerber das 16.\n           Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur auf An-                        Lebensjahr vollendet, mit der Maßgabe erfolgen,\n           trag. Der Antrag ist schriftlich andenvondem                         daß ihm die Fahrerlaubnis erst mit Vollendung\n           Bewerber ausgewählten Prüfungsausschuß                               des 16. Lebensjahres ausgestellt und erteilt wird.\n           zu richten. Für die Antragstellung ist das                           Bewerber, die das 18. Lebensjahr nocht nicht\n           Muster der Anlage 1 *) zu verwenden. Dem                             vollendet haben, bedürfen der schriftlichen\n           Antrag, der mindestens 2 Wochen vor dem be-                          Zustimmung des gesetzlichen Vertreters\n           antragten Prüfungstermin vorliegen soll, sind                        nach dem Muster der Anlage 12*). Die\n           die folgenden Unterlagen beizufügen:                                 Unterschrift in der Zustimmungserklärung\n           1. Ein Lichtbild in der Größe 38 mm x 45 mm,                         muß amtlich beglaubigt sein.\n               das den Bewerber ohne Kopfbedeckung                      2.1.3 Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2\n               im Halbprofil erkennen läßt,                                     SpbootFüV-See)\n           2. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche                       Der Bewerber muß körperlich und geistig zur\n               und geistige Eignung unter Benutzung des                         Führung eines Sportbootes geeignet sein.\n               Formulars nach Anlage 3*),                                       Über das Vorliegen eines ausreichenden\n           3. die Fotokopie eines gültigen amtlichen                            Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermö-\n               Kraftfahrzeug-Führerscheines im Sinne der                        gens ist ein ärztliches Zeugnis nach dem\n               Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 2 StVG und                         Muster der Anlagen 3*) vorzulegen.\n               der StVZO (Führerschein für Landfahrzeuge                        Folgende Anforderungen sind an ein ausrei-\n               mit Maschinenantrieb, die nicht an Bahnglei-                     chendes Hör-, Seh- und Farbunterschei-\n               se gebunden sind), wenn spätestens bei der                       dungsvermögen zu stellen:\n               Prüfung der Kfz-Führerschein vorgelegt wird,             2.1.3.1 Sehschärfe\n               andernfalls eine beglaubigte Fotokopie (nicht                    Die Sehschärfe muß, vorbehaltlich der\n               älter als 6 Monate); oder auf Verlangen des                      Regelung nach Nr. 2.1.3.2, - ggf. mit Sehhilfe\n               Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis                          - mindestens noch auf dem einen Auge 0,7\n               nach den Vorschriften des Bundeszentralre-                       und auf dem anderen Auge 0,5 betragen.\n               gistergesetzes (BZRG); bei persönlicher Ab-                      Dabei muß auch das Auge mit der geringe-\n               gabe des Antrags genügt die Vorlage eines                        ren Sehschärfe ohne Korrektur noch ein aus-\n               gültigen amtlichen Kraftfahrzeug-Führer-                         reichendes Orientierungsvermögen besitzen.\n               scheins, sie ist auf der Kopie oder dem Antrag                   Als Sehhilfe sind auch Kontaktlinsen oder\n               zu vermerken; bei Bewerbern unter 18                             Haftschalen zugelassen.\n               Jahren soll von der Vorlage eines Führungs-\n                                                                        2.1.3.2 Ausnahmebestimmungen für die Sehschärfe\n               zeugnisses abgesehen werden; bei anderen\n               Bewerbern, die keinen amtlichen Kraftfahr-                       Werden die Voraussetzungen für die Sehschärfe\n               zeugführerschein vorlegen können, ist ein                        nach Nr. 2.1.3.1 nicht erreicht, müssen min-\n               Führungszeugnis für Behörden nach § § 31,                        destens folgende Anforderungen erfüllt werden:\n               30 Abs. 5 (0) BZRG zu verlangen,\n                                                                     *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des\n           4. bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch             Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Ver-\n               nicht vollendet haben, die Zustimmung des             bandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n               gesetzlichen Vertreters (vgl. Nr. 2.1.2).             straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                            91                                                  Heft 5 – 1992\n\n            1.   die Sehschärfe auf einem Auge muß -ggf.                         Zweifelsfällen, z.B. bei Querschnittlähmung, ist\n                 mit Sehhilfe - mindestens 1,0 betragen.                         der Bewerber unter Vorbehalt zur Prüfung zu-\n            2. Das Auge mit der besseren Sehschärfe                              zulassen und die körperliche Eignung abschlie-\n                 darf keine fortschreitende Augener-                             ßend erst im Rahmen der praktischen Prüfung\n                 krankung haben.                                                 festzustellen. Leidet ein Bewerber unter Kank-\n                                                                                 heiten oder körperlichen Mängeln nach Nr. 5.3\n            3. Die campimetrische Untersuchung, muß                              der Anlage 3*), die Bedenken gegen die körper-\n                 beiderseits freie Gesichtsfeldaußengren-                        liche oder geistige Eignung begründen, die\n                 zen und darf keine pathologischen Sko-                          Eignung aber nicht ausschließen, ist ihm die\n                 tome ergeben. Über das Vorliegen der                            Auflage zu erteilen, durch eine im Abstand von\n                 vorstehenden Voraussetzungen muß ein                            2 Jahren durchzuführende ärztliche Wieder-\n                 augenärztliches Zeugnis beim Prüfungs-                          holungsuntersuchung nachzuweisen, daß die\n                 ausschuß vorgelegt werden (zu den                               Voraussetzungen für die körperliche oder geisti-\n                 Einschränkungen bei der Erteilung der                           ge Eignung noch vorliegen. Die Frist kann auf\n                 Fahrerlaubnis vgl. Nr. 4.2).                                    Vorschlag des Arztes verkürzt werden.\n  2.1.3.3    Untersuchung der Sehschärfe                                2.1.4    Geistige Eignung und Eignung auf Grund\n             Die ärztliche bzw. augenärztliche Unter-                            des bisherigen Verhaltens im Verkehr (§ 2\n             suchung der Sehschärfe soll nach DIN                                Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SpbootFüV-See)\n             58220 und ein- und beidäugig erfolgen. Ist                          Als Tatsachen, die Zweifel an der geistigen\n             die beidäugige Sehschärfe besser als die                            Eignung begründen, sind anzusehen:\n             jedes Einzelauges, kann die beidäugige Seh-                        1. Sucht (Trunk- und Rauschgiftsucht),\n             schärfe als die des Auges mit der besseren\n                                                                                2. Entmündigung und\n             Sehschärfe angesetzt werden.\n                                                                                3. organisch sowie psychisch bedingte\n  2.1.3.4    Farbunterscheidungsvermögen                                             Geisteskrankheiten.\n             Das Farbunterscheidungsvermögen ist ausrei-                         Als Tatsachen, die Zweifel an der Eignung auf\n             chend, wenn die Farbtafeln zweier anerkannter                       Grund des bisherigen Verhaltens im Verkehr\n             Systeme (Farbtafeln nach Velhagen, Ishihara                         begründen, sind anzusehen, wenn der Bewerber\n             oder Bostroem) oder die Farbentestscheibe Nr.\n                                                                                1. wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs\n             173 richtig und schnell erkannt werden. In Zwei-\n                                                                                     rechtskräftig bestraft worden ist,\n             felsfällen muß eine augenärztliche Untersu-\n             chung mit dem Anomaloskop durchgeführt wer-                        2. wiederholt mit Geldbuße geahndete\n             den. Ergibt diese Untersuchung keine Farben-                            Zuwiderhandlungen gegen Schiffahrts-\n             tüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Ano-                        polizeivorschriften begangen hat oder\n             malquotienten zwischen 0,7 und 1,4) ist nur eine                   3. sonst erheblich gegen allgemeine Ver-\n             Grünschwäche (Deuteranomalie mit einem A-                               kehrsvorschriften verstoßen oder Straf-\n             nomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig.                         taten im Verkehr begangen hat.\n  2.1.3.5    Hörverrnögen                                               2.2      Zulassungsverfahren\n             Das erforderliche Hörvermögen ist vorhanden,                        Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat\n             wenn Sprache gewöhnlicher Lautstärke in 3 m                         bei jedem Antrag sorgfältig zu prüfen, ob die\n             Entfernung mit dem jeweils dem Untersucher                          Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 2 gege-\n             zugewandten Ohr und in 5 m Entfernung mit                           ben sind und die Frist von einem Monat für eine\n             beiden Ohren zugleich ohne Hörhilfe verstan-                        erneute Teilnahme nach Nichtbestehen einer\n             den wird. Untersuchungen, die vergleichbare                         Prüfung (§ 6 Abs. 5 SpbootFüV-See) eingehal-\n             Werte mittels eines audiometrischen Verfah-                         ten ist. Bei Zweifeln hinsichtlich der körperlichen\n             rens bestätigen, sind zulässig. Ein Mangel des                      Eignung kann der Vorsitzende des Prüfungs-\n             Hörvermögens kann nicht durch eine Hörhilfe                         ausschusses zusätzlich die Vorlage eines amts-\n             ausgeglichen werden.                                                oder fachärztlichen Zeugnisses verlangen (§ 2\n                                                                                 Abs. 2 SpbootFüV-See). Sind Zweifel an der\n  2.1.3.6    Ausnahmebestimmungen für das Hörver-                                geistigen Eignung oder aufgrund des bisheri-\n             mögen                                                               gen Verhaltens im Verkehr begründet, kann der\n             Werden die Voraussetzungen für das Hörver-                          Vorsitzende die Vorlage eines Zeugnisses\n             mögen nach Nr. 2.1.3.5 nicht erreicht, muß                          eines Medizinisch-Psychologischen Instituts\n             auf dem besseren Ohr mindestens Um-                                 oder eines sonstigen amts- oder fachärztlichen\n             gangssprache aus 5 m Entfernung verstan-                            Zeugnisses verlangen.\n             den werden.                                                         Eine förmliche Zulassung ist nicht erforder-\n  2.1.3.7 Andere körperliche Mängel                                              lich; sie kann durch die Ladung erfolgen (vgl.\n                                                                                 Nr. 3.2.2). Bestehen Zweifel darüber, ob die\n          Sind andere körperliche Mängel vorhanden,                              Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, so\n          die die Eignung des Bewerbers ausschlie-                               ist die Entscheidung im Einvernehmen mit\n          ßen, und können die mit dem Mangel der\n          Eigung verbundenen Gefahren nicht durch\n                                                                     *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des\n          Auflagen (Hilfsmittel bestimmtes Verhalten)                Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n          ausgeglichen werden, so kann der Bewerber                  Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n          nicht zur Prüfung zugelassen werden. In                    straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 5 – 1992                                                    92                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n        der für den Prüfungsausschuß zuständigen Wasser-                          sowie bei schlechtem Wetter, Notsignale, Sicher-\n        und Schiffahrtsdirektion zu treffen. Ist die Zulassung                    heitsmaßnahmen und Sicherheitsausrüstung,\n        zur Prüfung zu versagen, hat der Vorsitzende des                          Verhütung und Bekämpfung von Bränden.\n        Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schrift-                  3.1.2.4. Wetterkunde:\n        lichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung\n                                                                                  Gebrauch des Barometers,\n        und Rechtsbehelfsbelehrung nach dem Muster der\n        Anlage 4.1 *) zu erteilen (§§ 37 bis 39, 41 Verwal-                       Lesen von Wetterkarten,\n        tungsverfahrensgesetz). Bei diesem Bescheid han-                          Wind- und Sturm.\n        delt es sich um einen Verwaltungsakt, da den beauf-              3.1.2.5 Fähigkeit zur praktischen Anwendung der\n        tragten Verbänden durch die Sportbootführerschein-                        Kenntnisse:\n        verordnung Hoheitsaufgaben übertragen worden                              Rettungsmanöver (Mann-über-Bord-Manöver mit\n        sind. Die Verwaltungsakte können deshalb im                               Hilfe eines treibenden Gegenstandes), Manö-\n        Widerspruchsverfahren und vor den Verwaltungs-                            vrieren (Ablegen, Wenden auf engem Raum,\n        gerichten angefochten werden.                                             kursgerechtes Aufstoppen, Anlegen, Fahren nach\n   2.3 Anfechtungsverfahren                                                       Kompaß, Peilen (einfache Peilung/ Kreuzpeilung),\n        Legt ein Betroffener Widerspruch gegen eine                               Anlegen einer Rettungsweste und eines\n        Entscheidung des Prüfungsausschusses ein, hat                             Sicherheitsgurtes, wichtige Knoten (Achtknoten,\n        dieser die zuständige Wasser- und Schifffahrts-                           Kreuzknoten, Palstek, halber Schlag, zwei halbe\n        direktion und nachrichtlich den Koordinierungsaus-                        Schläge, einfacher Schotstek, doppelter Schot-\n        schuß unverzüglich hiervon zu unterrichten. Der                           stek, Webeleinstek und Belegen von Enden).\n        Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung zu über-                 3.2 Durchführung der Prüfung\n        prüfen. Hält der Prüfungsausschuß den Wider-\n                                                                         3.2.1 Allgemeines\n        spruch für zutreffend (begründet), ist der Ableh-\n        nungsbescheid aufzuheben und der Bewerber zur                           Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prü-\n        Prüfung zuzulassen. Hält der Prüfungsausschuß                           fungsausschusses oder dessen Stellvertreter und\n        den Widerspruch nicht für begründet, erläßt der Ko-                     zwei Beisitzern abgenommen, die mit Stimmen-\n        ordinierungsausschuß einen Widerspruchsbescheid                         mehrheit entscheiden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Spboot\n        mit Kostenrechnung und Rechtsbehelfsbelehrung                           FüV-See). Der eine Beisitzer wird von den beauf-\n        (nach dem Muster der Anlage 4.2*).                                      tragten Verbänden, der andere von der zuständi-\n3. Prüfungsverfahren                                                            gen Wasser- und Schiffahrtsdirektion benannt. Die\n   3.1 Zweck und Inhalt der Prüfung (§ 3                                        Prüfung besteht aus einem theoretischen und\n        SpbootFüVSee)                                                           einem praktischen Teil und soll möglichst an\n                                                                                einem Tag durchgeführt werden. Die Prüfung wird\n   3.1.1 Zweck der Prüfung\n                                                                                von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\n           Die Prüfung soll zeigen, ob der Bewerber aus-                        oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzen-\n           reichende Kenntnisse der für den Führer eines                        de und die Beisitzer prüfen, soweit zweckmäßig,\n           Sportbootes maßgebenden schiffahrtpolizei-                           gemeinsam. Die Prüfung ist solange durchzufüh-\n           lichen Vorschriften und die zur sicheren                             ren, bis sich die Prüfer ein ausreichendes Urteil\n           Führung eines Sportbootes auf den in § 1 Abs.                        gebildet haben. Der Prüfungsausschuß hat darauf\n           1 SpbootFüV-See genannten Gewässern er-                              zu achten, daß sich die Fragen und die Anforde-\n           forderlichen Kenntnisse hat und zu ihrer prak-                       rungen im Rahmen des Abschnittes 3.1.2 halten.\n           tischen Anwendung fähig ist.                                         Er hat ferner darauf zu achten, daß bei der Prü-\n   3.1.2 Inhalt der Prüfung                                                     fung niemand, insbesondere wegen der Zuge-\n           Durch die Prüfung ist der Nachweis über die                          hörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Verein,\n           folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu                              bevorzugt oder benachteiligt wird. Soweit das Prü-\n           erbringen:                                                           fungsverfahren in diesen Richtlinien nicht geregelt\n   3.1.2.1 Kenntnisse der maßgebenden schiff-                                   ist, liegt die Ausgestaltung der Prüfung im pflicht-\n             fahrtspolizeilichen Vorschriften:                                  gemäßen Ermessen der beauftragten Verbände.\n             Kollisionsverhütungsregeln, Seeschiffahrts-                        Kann die Prüfung aus zwingenden Gründen nicht\n             straßen-Ordnung, Schiffahrtsordnung Ems-                           an einem Tag abgeschlossen werden, ist darauf\n             mündung, Schiffahrtspolizeiverordnung über                         zu achten, daß der noch ausstehende Teil der Prü-\n             Sicherungsmaßnahmen für militärische                               fung möglichst von denselben Prüfern abgenom-\n             Sperr- und Warngebiet an der schleswighol-                         men wird.\n             steinischen Ost- und Westküste und am                       3.2.2 Vorbereitung der Prüfung\n             Nord-Ostsee-Kanal.\n                                                                                Ort und Zeitpunkt der Prüfung hat der Vorsitzende\n   3.1.2.2 Nautische Grundkenntnisse:                                           des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit\n             terrestrische Navigation, Kompaßlehre, Ge-                         der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n             brauch der Seekarten und Seebücher, Aus-                           rechtzeitig vorher festzusetzen. Zu diesem Zweck\n             wertung nautischer Nachrichten und Bekannt-                        sind vorher der zuständigen Wasser- und Schiff-\n             machungen, Kenntnis der Schiffahrtszeichen,                        fahrtsdirektion der beabsichtigte Prüfungstermin\n             soweit sie nicht in der Seeschiffahrtsstraßen-\n             Ordnung geregelt sind, Gezeitenkunde.\n   3.1.2.3 Seemannschaft:                                             *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des\n                                                                      Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n             Manövrieren, Fahren im Schlepp, Ankern,                  Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n             Verhalten bei Seenotfällen und Havarien                  straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           93                                                  Heft 5 – 1992\n\n         und -ort und die voraussichtliche Anzahl der                          gegebenen Antworten vorgesehen, die eine\n         Prüflinge mitzuteilen. Gleichzeitig sind die Prü-                     Empfehlung an den Prüfer darstellen. Die Ant-\n         fungsteilnehmer schriftlich zu laden. In der Ladung                   wort des Bewerbers braucht nicht wörtlich mit\n         ist der Bewerber auf die Kostenfolgen im Falle ei-                    dem Antwortvorschlag übereinzustimmen. Die\n         nes unentschuldigten Fernbleibens hinzuweisen.                        Bewertung der Beantwortung der Frage richtet\n         Auf die Einhaltung einer Ladungsfrist und der                         sich danach, in welchem Umfang die gegebene\n         Schriftform kann der Bewerber verzichten. Mit                         Antwort mit dem sachlichen Inhalt des Ant-\n         Zustimmung des Bewerbers kann die Ladung                              wortvorschlags übereinstimmt. Hat er eine mit\n         auch an den Lehrgangsleiter gerichtet werden. Die                     drei Punkten bewertete Frage richtig beantwor-\n         erforderlichen Erklärungen kann der Bewerber                          tet, so erhält er drei Punkte; hat er sie dagegen\n         bereits im Antragsformular (Anlage 1 *)) abgeben.                     nur teilweise richtig beantwortet, so erhält er ent-\n                                                                               weder nur einen oder zwei Punkte, je nachdem,\n         Vor der Prüfung legen der Vorsitzende und die                         in welchem Umfang er sich der richtigen Antwort\n         Beisitzer gemeinsam fest, welche Fragebögen                           genähert hat. Hat der Bewerber eine mit zwei\n         (Anlage 15*)) mit je 33 Fragen, die jeweils einen                     Punkten bewertete Frage richtig beantwortet, so\n         wohlausgewogenen Querschnitt der Fragen aus                           erhält er zwei Punkte; hat er sie dagegen nur\n         dem Fragenkatalog für die theoretische Prüfung                        teilweise richtig beantwortet, so kann er allenfalls\n         (Anlage 14*)) enthalten, für die schriftliche Be-                     nur einen Punkt erhalten. Hat der Bewerber eine\n         antwortung verwendet werden sollen.                                   mit einem Punkt bewertete Frage nur teilweise\n         Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat                           richtig beantwortet, so kann er keinen Punkt\n         dafür zu sorgen, daß die Prüfung an einem geeig-                      erhalten.\n         neten Ort durchgeführt wird, der sowohl genügend                      Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn\n         große Räume für die theoretische Prüfung als                          der Bewerber von 66 erreichbaren Punkten\n         auch einen Bootsanleger für die praktische                            nur 43 oder weniger Punkte erreicht hat, es\n         Prüfung aufweisen muß.                                                sei denn, es liegen besondere Umstände vor.\n         Die Zahl der Prüfungsteilnehmer sollte minde-                         Werden 54 oder weniger Punkte erreicht, ist\n         stens 20 Bewerber betragen; es dürfen jeweils nur                     eine mündliche Prüfung erforderlich. Erreicht\n         so viele Bewerber in einer Prüfung gleichzeitig                       der Bewerber eine Punktzahl von minde-\n         geprüft werden, als durch organisatorische                            stens 55 Punkten, wird er von der münd-\n         Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Prüfung                         lichen Prüfung befreit, wenn nicht besondere\n         ordnungsgemäß abgenommen werden kann.                                 Umstände eine solche Prüfung erfordern.\n         Während der Prüfung dürfen außer den Be-                              Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der in\n         werbern nur die Mitglieder und Bediensteten des                       dem Fragenkatalog (Anlage 14*)) enthaltene\n         Prüfungsausschusses, des Koordinierungsaus-                           Prüfungsstoff. Es sollen keine Fragen gestellt\n         schusses und Vertreter der zuständigen Aufsichts-                     werden, die in der schriftlichen Prüfung nicht rich-\n         behörde sowie bei der praktischen Prüfung der                         tig beantwortet worden sind.\n         verantwortliche Bootsführer und das zur Be-                   3.2.3.2 Praktische Prüfung\n         dienung erforderliche Personal anwesend sein.                         Der Vorsitzende und die Beisitzer haben sich\n         Bestehen bei der Prüfung Zweifel an der Identität                     durch die praktische Prüfung davon zu über-\n         des Bewerbers, kann die Vorlage eines Identitäts-                     zeugen, daß der Bewerber zur praktischen\n         nachweises verlangt werden.                                           Anwendung der zur sicheren Führung eines\n  3.2.3 Die Prüfung                                                            Sportbootes erforderlichen Kenntnisse nach\n  3.2.3.1 Theoretische Prüfung                                                 Nr. 3.1.2.5 fähig ist.\n           Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich                          Zum Nachweis des sicheren Führens eines\n           schriftlich und mündlich durchzuführen.                             Sportfahrzeuges hat jeder Bewerber in der prak-\n           Jedem Bewerber ist ein nach Maßgabe von                             tischen Prüfung mindestens vier verschiedene\n           Nr. 3.2.2 ausgewählter Fragebogen zur                               Fahrmanöver/Fähigkeiten richtig auszuführen,\n           schriftlichen Beantwortung innerhalb einer                          sowie mindestens fünf verschiedene Knoten vor-\n           Stunde und 15 Minuten vorzulegen.                                   zuführen und deren Bedeutung zu erklären; in\n                                                                               jedem Fall sind das Rettungsmanöver und das\n           Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, dürfen bei der                       Fahren nach Kompaß durchzuführen. Die\n           Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden.                       Anweisung für die Durchführung der praktischen\n           Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung                        Prüfung (Anlage 16) ist hierbei zu beachten.\n           als nicht bestanden. Der Vorsitzende hat vor\n           Beginn der Prüfung die Bewerber über die                            Erscheint es dem Prüfungsausschuß zweck-\n           Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.                        mäßig, so kann er bestimmen, daß die prakti-\n           Die Prüfung ist von einem Mitglied des                              sche Prüfung zunächst von nur einem Mitglied\n           Prüfungsausschusses zu beaufsichtigen.                              des Prüfungausschusses an Bord durchgeführt\n                                                                               wird. Dieses Mitglied hat dann den anderen\n           Die Fragen sind in dem Fragenkatalog (Anlage                        Mitgliedern Bericht über den Verlauf des begut-\n           14*)) je nach ihrem Schwierigkeitsgrad mit je-\n           weils 1, 2 oder 3 Punkten bewertet. Zur Gewähr-\n                                                                    *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des\n           leistung eines einheitlichen Prüfungsmaßstabes           Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Ver-\n           sind für die Prüfer Antwortvorschläge (Anlage            bandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n           14*)) für die Bewertung der von den Bewerbern            straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Schifferpatent, Schifferausweis oder Befähi-\n           Bestehen Zweifel an der Eignung, ist die Prüfung                       gungszeugnis im Sinne der §§ 15, 24, 26 und\n           gemeinsam so lange durchzuführen, bis sich                             39 der Verordnung über Befähigungszeugnisse\n           jeder Prüfer ein ausreichendes Urteil gebildet hat.                    in der Binnenschiffahrt vom 7. Dezember 1981\n           Für die praktische Prüfung sollte ein Gewässer                         (BGBl. I S. 1333), soweit diese Patente oder\n           gewählt werden, das entweder eine Seeschiff-                           Zeugnisse nur für Binnenschiffahrtstraßen oder\n           fahrtsstraße ist oder wenigstens in etwa ver-                          Teile von ihnen gelten;\n           gleichbare Verhältnisse aufweist. Für die Abnah-                       2. Befreiung für Elbschifferzeugnisse oder\n           me der praktischen Prüfung hat der Bewerber                            Zeugnis für die Zulassung zum Verkehr mit\n           ein Sportboot mit mehr als 3,68 kW (5 PS) und                          Motorfahrzeugen auf Teilen einer Seeschiff-\n           einen Bootsführer zu stellen, der eine Fahrer-                         fahrtsstraße, z. B. Inhaber eines Hafenpa-\n           laubnis haben muß. Das Prüfungsboot muß                                tentes nach der Hamburgischen Verord-\n           betriebsfähig sein.                                                    nung über Befähigungszeugnisse in der\n           Der Vorsitzende kann ein Prüfungsboot ableh-                           Hafenschiffahrt vom 16. September 1959\n           nen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder auf                         (GVBI. S. 128);\n           Grund seiner Bauart, Größe und Tragfähigkeit                           3. Zeugnis nach § 9 der Polizeiverordnung\n           für die Durchführung der Prüfung ungeeignet ist                        über die Benutzung von maschinengetrie-\n           (§ 6 Abs. 2 SpbootFüV). Auf dem Prüfungsboot                           benen Wasserfahrzeugen zur gewerblichen\n           müssen ein Kompaß und ein Anker mit ausrei-                            Personenbeförderung auf den Gewässern\n           chender Leine oder Kette, ein Bootshaken, ein                          um Helgoland vom 2. Juni 1964 (GVOBI.\n           Rettungsring, ein Feuerlöscher und gegebenen-                          Schl.-H. S. 67),\n           falls zwei Stechpaddel sowie für jede an Bord\n                                                                                  4. Bodenseeschifferpatent A in Verbindung\n           befindliche Person eine zugelassene Rettungs-\n                                                                                  mit einer zusätzlichen Bescheinigung über\n           weste vorhanden sein. Während der Prüfungs-\n                                                                                  eine mit Erfolg abgelegte praktische\n           fahrt haben anleitende oder unterstützende\n                                                                                  Motorbootprüfung bei den Landratsämtern\n           Maßnahmen, die dem Zweck der Prüfung\n                                                                                  Bodenseekreis, Konstanz oder Lindau.\n           zuwiderlaufen, zu unterbleiben. Ergibt die prakti-\n           sche Prüfung, daß der Bewerber die vorge-                              Eine praktische Prüfung hat auch dann\n           schriebenen Manöver und Fertigkeiten nicht                             stattzufinden, wenn der Bewerber lediglich\n           beherrscht oder die unter 3.1.2.1 genannten                            im Besitz eines Verbandszeugnisses ist.\n           Schiffahrtspolizeivorschriften nicht anwenden                 3.2.3.4 Befreiung von Prüfungstellen\n           kann, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.                        Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von\n   3.2.3.3 Verzicht auf Prüfungsteile                                            der theoretischen oder praktischen Prüfung\n           In den nachstehenden Fällen ist auf die the-                          befreien, wenn er in einer früheren nicht bestan-\n           oretische oder auf die praktische Prüfung zu                          denen Prüfung bei demselben Prüfungsaus-\n           verzichten, da der Bewerber die erforder-                             schuß in einem der beiden Prüfungsteile über-\n           lichen Kenntnisse oder Fähigkeiten in einer                           durchschnittliche Kenntnisse nachgewiesen hat.\n           anderen amtlichen Prüfung nachgewiesen                                Die vorangegangene Prüfung darf nicht länger\n           hat. Eine Fotokopie des Prüfungszeugnisses                            als 6 Monate zurückliegen. Die Befreiung liegt im\n           ist zu den Unterlagen zu nehmen.                                      pflichtgemäßen Ermessen des Prüfungsaus-\n                                                                                 schusses. Die Tatsachen der Befreiung und ihre\n  3.2.3.3.1 Verzicht auf die theoretische Prüfung\n                                                                                 Begründung sind in der Niederschrift über den\n             Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse                          Prüfungsverlauf zu vermerken.\n             gilt als erbracht, wenn der Bewerber Inhaber\n                                                                         3.2.3.5 Entscheidung des Prüfungsausschusses\n             des Zeugnisses über die Prüfung zum Sport-\n             seeschiffer nach der Bekanntmachung über die                        Der Bewerber hat die Prüfung nur bestanden,\n             Einführung von Sportseeschiffer- und Sport-                         wenn er die erforderlichen Kenntnisse und\n             hochseeschifferprüfungen an den Seefahrt-                           Fähigkeiten durch die theoretische und prakti-\n             schulen vom 6. Juni 1934 (ReichsminBl. S.                           sche Prüfung nachgewiesen hat. Der Prüfungs-\n             447; BGBl. III 9513 - 3 - 1) ist.                                   ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.\n             Der Nachweis der erforderlichen Kennt-                              Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Be-\n             nisse gilt als erbracht, wenn der Bewerber                          werber eine Ergebnisniederschrift nach dem\n             eine Bescheinigung der Wasserschutzpo-                              Muster der Anlage 1 *) aufzunehmen.\n             lizeischule Hamburg über die erfolgreiche\n             Teilnahme an einem wasserschutzpolizei-\n             lichen Einweisungs-Lehrgang vorlegt.                     *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des\n                                                                      Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n  3.2.3.3.2 Verzicht auf die praktische Prüfung                       Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n             Der Nachweis der Fähigkeit zur praktischen               straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           95                                                    Heft 5 – 1992\n\n4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluß der Prü-                              Wiederholungsuntersuchung nachzuweisen, daß\n   fung                                                                     die Voraussetzungen nach Nr. 2.1.3.6 noch vorlie-\n  4.1 Aushändigung des Sportbootführerscheins                               gen. Die Frist kann auf Vorschlag des Arztes verkürzt\n      bzw. Zusendung des Ablehnungsbescheides                               werden.\n                                                                            Zusätzlich ist der Führerschein des betreffenden\n     Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber die\n                                                                            Bewerbers mit einem Stempel folgenden Inhalts\n     Fahrerlaubnis zu erteilen und ihm der Sportbootfüh-\n                                                                            zu versehen:\n     rerschein innerhalb einer Woche auszuhändigen oder\n     mit Einschreiben zuzustellen. Der Vorsitzende des                      Der Führerscheininhaber hat sich der nächsten\n     Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter hat den                   Wiederholungsuntersuchung im ............ (Monat/\n     Führerschein zu unterschreiben. Der Führerschein ist                   Jahr) zu unterziehen.\n     in der linken unteren Ecke des für das Lichtbild vorge-           4.2.3 Verfahren der Erteilung und Neuerteilung\n     sehenen Raumes auf dem Lichtbild und neben der                         der Auflagen\n     Unterschrift des Vorsitzenden mit dem Stempel des                      Die vorstehenden Auflagen sind dem Führer-\n     Prüfungsausschusses zu versehen, aus dem sich                          scheininhaber durch einen schriftlichen Be-\n     ergibt, daß er im Auftrage der beiden beauftragten                     scheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nach dem\n     Verbände tätig geworden ist.                                           Muster der Anlage 4.1*) mitzuteilen. Für das bei\n     Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so hat ihm der                 der Anfechtung geltende Verfahren gilt Nr. 2.3\n     Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis                       entsprechend.\n     mündlich mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er einen                     Der Koordinierungsausschuß hat nach rechtzei-\n     schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentschei-                    tiger Vorlage eines augenärztlichen Attestes\n     dung und Rechtsbehelfsbelehrung erhält. Dieser ist                     über die Wiederholungsuntersuchung, in der\n     entsprechend dem Muster der Anlage 4.1 *) zu fertigen.                 dem Führerscheininhaber eine ausreichende\n     Da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt,                    Seeschärfe nach den unter Nr. 2.1.3.2 angege-\n     sind die Regelungen in Nr. 2.2 und Nr. 2.3 zu beachten.                benen Werten bescheinigt wird, in dem\n  4.2 Verfahren für die Erteilung von Auflagen bei                          Sportbootführerschein den Zeitpunkt der näch-\n      Bewerbern mit beschränkter körperlicher                               sten Wiederholungsuntersuchung unter Angabe\n      Eignung (§ 2 Abs. 3 SpbootFüV)                                        von Jahr und Monat zu vermerken.\n  4.2.1 Auflagen bei Erforderlichkeit einer Sehhilfe                        Für den Fall der rechtzeitigen Vorlage eines ärzt-\n                                                                            lichen Attestes über ein ausreichendes Hör-\n      Wird von einem Bewerber die nach Nr. 2.1.3.1 oder                     vermögen nach den unter Nr. 2.1.3.6 angegebe-\n      Nr. 2.1.3.2 der Richtlinien vorgeschriebene Seh-                      nen Werten gilt dies entsprechend.\n      schärfe nur mit Sehhilfe erreicht, so ist ihm die Auf-\n                                                                       4.2.4 Nachträgliche Erteilung von Auflagen\n      lage zu erteilen, eine gegen Verlust besonders gesi-\n      cherte Brille oder andere Sehhilfe bei der Führung                    Wird aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung\n      des Sportbootes ständig zu tragen und eine Ersatz-                    oder einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, daß\n      sehhilfe mitzuführen. Zusätzlich ist der Führerschein                 Anlaß zu der Annahme besteht, daß nach dem Er-\n      des betreffenden Bewerbers mit einem Stempel fol-                     werb der Fahrerlaubnis eine Beschränkung der kör-\n      genden Inhalts zu versehen:                                           perlichen Eignung eingetreten ist oder daß eine an-\n                                                                            geordnete Wiederholungsuntersuchung nicht durch-\n      Brille mit Sicherung oder andere Sehhilfe ist zu                      geführt worden ist, ist der Führerscheininhaber vom\n      tragen; Ersatz ist mitzuführen.                                       Koordinierungsausschuß aufzufordern, sich inner-\n  4.2.2 Auflagen bei Erfüllung der Mindestanfor-                            halb einer angemessenen Frist zur Überprüfung sei-\n       derungen                                                             ner körperlichen Eignung einer fachärztlichen Unter-\n                                                                            suchung zu unterziehen und ein neues Zeugnis\n      Werden von einem Bewerber nur die Mindest-\n                                                                            nach dem Muster der Anlagen 3*) vorzulegen. Sind\n      voraussetzungen nach Nr. 2.1.3.2 dieser Richtlinien\n                                                                            die Voraussetzungen nicht mehr nach Nr. 2.1.3.1\n      erreicht, so ist ihm die Auflage zu erteilen, durch\n                                                                            oder Nr. 2.1.3.4, aber noch nach Nr. 2.1.3.2 oder Nr.\n      eine im Abstand von 2 Jahren durchzuführende\n                                                                            2.1.3.6 gegeben, sind die vorgesehenen Auflagen\n      augenärztliche Wiederholungsuntersuchung nach-\n                                                                            nach Nr. 4.2 zu erteilen. Ist dies nicht der Fall, so ist\n      zuweisen, daß die Voraussetzungen nach Nr.\n                                                                            die WSD Nordwest zwecks Einleitung eines Ent-\n      2.1.3.2 noch vorliegen. Die Frist kann auf Vorschlag\n                                                                            ziehungsverfahrens zu unterrichten. Für die Auf-\n      des Augenarztes bis auf 4 Jahre verlängert oder auf\n                                                                            forderung nach Satz 1, für die nachträgliche Er-\n      1 Jahr verkürzt werden. Zusätzlich ist der Führer-\n                                                                            teilung der Auflagen oder für die Neuerteilung der\n      schein des betreffenden Bewerbers mit einem\n                                                                            Auflagen ist der Koordinierungsausschuß zuständig.\n      Stempel folgenden Inhalts zu versehen:\n                                                                       4.3 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen\n      Der Führerscheininhaber hat sich der nächsten\n      Wiederholungsuntersuchung im ... (Monat/Jahr)                         Sämtliche Unterlagen eines Bewerbers sind von\n      zu unterziehen und darf Wasserskiläufer nicht                         dem von den beauftragten Verbänden eingerichte-\n      ziehen.\n      Werden von einem Bewerber nur die Mindestvor-\n                                                                    *) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des\n      aussetzungen nach Nr. 2.1.3.6 dieser Richtlinien er-          Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n      reicht, so ist ihm die Auflage zu erteilen, durch eine        Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n      im Abstand von 2 Jahren durchzuführende ärztliche             straße 18,2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die Ersatzausfertigung ist als solche zu bezeich-\n       Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand                     nen. Unter das Datum der Ausstellung der Ersatz-\n       in einem angemessenen Verhältnis zu dem ange-                         ausfertigung ist zusätzlich das Datum der\n       strebten Schutzzweck steht (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1                 Ausstellung der Erstausfertigung zu setzen. Die\n       Datenschutzgesetz - Bundesgesetzbl. I S. 203-).                       Ausstellung der Ersatzausfertigung ist in dem\n       Die eingereichten Unterlagen der Bewerber, die                        Verzeichnis nach Nr. 5.3 zu vermerken.\n       die Prüfung nicht bestanden haben, werden wie-                    5.3 Führung eines Verzeichnisses und Aufstellung\n       der zurückgegeben.                                                    einer Statistik (§ 9 Abs. 1 SpbootFüV-See)\n   4.4 Mitteilung von Entziehungsgründen der                                 Der Koordinierungsausschuß führt ein Verzeich-\n       Fahrerlaubnis an die Wasser- und Schiffahrts-                         nis der Inhaber der Fahrerlaubnisse und daneben\n       direktion Nordwest                                                    eine alphabetische Kartei. In das Verzeichnis und\n       Kommen den beauftragten Verbänden oder einem                          die Kartei sind das Datum der Erteilung der\n       Prüfungsausschuß Tatsachen zur Kenntnis, die die                      Fahrerlaubnis und ggf. der Verlust des Sportboot-\n       Entziehung einer Fahrerlaubnis rechtfertigen kön-                     führerscheins sowie bei Entzug der Fahrerlaubnis\n       nen, so haben sie sie unverzüglich der Wasser- und                    auch der Grund sowie die Frist einzutragen, inner-\n       Schiffahrtsdirektion Nordwest mitzuteilen (§ 8 Abs. 4                 halb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt\n       SpbootFüV-See). Eine Abschrift hiervon ist der für                    werden darf. Die Ausstellung von Ersatzausferti-\n       den Prüfungsausschuß zuständigen Wasser- und                          gungen ist ebenfalls einzutragen. Hinsichtlich des\n       Schiffahrtsdirektion und dem Koordinierungsaus-                       Schutzes der personenbezogenen Daten vor\n       schuß zuzusenden.                                                     Mißbrauch gilt die Regelung in Nr. 4.3.\n5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines                           5.4 Auskünfte (§ 9 Abs. 2 SpbootFüV-See)\n   Sportbootführerscheins                                                    Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an die\n   5.1 Verfahren bei Änderungen der Eintragungen                             Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften und\n                                                                             Polizeibehörden erteilt werden, soweit dies im öffent-\n       Ergeben sich im Laufe der Zeit Änderungen der                         lichen Interesse liegt und gesetzliche Vorschriften\n       Eintragungen im Führerschein, so können diese von                     nicht entgegenstehen. Der Koordinierungsausschuß\n       dem von den beauftragten Verbänden eingerichteten                     ist gegenüber den genannten Stellen nicht nur zur\n       Koordinierungsausschuß berichtigt werden. Die Ände-                   Auskunftserteilung berechtigt, sondern auch verpflich-\n       rung ist so vorzunehmen, daß sie als solche erkennt-                  tet. Die Erteilung von Auskünften an nicht genannte\n       lich und die ändernde Stelle ersichtlich ist. Die Tat-                Behörden ist ausgeschlossen, auch wenn sie dort\n       sache der einzutragenden Änderung hat der Inhaber                     amtlichen Zwecken dienen sollen.\n       des Sportbootführerscheins durch Vorlage der Ur-\n                                                                      6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne\n       kunde zu beweisen (Heiratsurkunde, Bescheinigung\n                                                                         Prüfung\n       des Einwohnermeldeamtes usw.). Abgesehen von\n       Schreib- und Portokosten werden keine Gebühren er-                6.1 Gegen Vorlage eines amtlichen deutschen Be-\n       hoben. Auf Wunsch des Führerscheininhabers kann                       fähigungszeugnisses (§ 13 Abs. 2 SpbootFüV-\n       auch ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Der                   See)\n       bisherige Führerschein ist dann einzuziehen. In die-                  Gegen Vorlage eines Befähigungszeugnisses der\n       sem Fall sind Gebühren nach § 10 Abs. 1 Nr. 4                         Gruppen A und B der Schiffsoffizier-Ausbildungsord-\n       SpbootFüV-See zu erheben.                                             nung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323) in jeweils\n   5.2 Ersatzausfertigung (§ 7 SpbootFüV-See)                                geltender Fassung oder eines entsprechenden\n                                                                             Qualifikationsnachweises der ehemaligen Deutschen\n       Ist ein Sportbootführerschein unbrauchbar geworden                    Demokratischen Republik sowie folgender nach § 1\n       oder wird glaubhaft gemacht, daß er gestohlen oder                    Abs. 1 Nr. 1 SpbootFüV anerkannter amtlicher deut-\n       verlorengegangen ist, so ist auf Antrag nach dem                      scher Befähigungszeugnisse zum Führen eines\n       Muster der Anlage 13 *) von dem von den beauftrag-                    Wasserfahrzeuges auf den Seeschiffahrtstraßen stellt\n       ten Verbänden eingerichteten Koordinierungsaus-                       der Koordinierungsausschuß auf Antrag (Anlage 2*))\n       schuß eine Ersatzausfertigung auszustellen, wenn der                  einen Sportbootführerschein aus:\n       Antragsteller als Inhaber des Führerscheins anhand\n                                                                         6.1.1 Ausnahmegenehmigung der Wasser- und Schiff-\n       der Unterlagen identifiziert wird. Die Gebühren hierfür\n                                                                                  fahrtsdirektion aufgrund eines Prüfungszeug-\n       sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SpbootFüV zu erheben.\n                                                                                  nisses zum Seeschiffer in der Küstenfahrt -\n       Ein unbrauchbar gewordener Sportbootführerschein\n                                                                                  AKü - oder zum Seeschiffer in der Küsten-\n       ist einzuziehen. Die Ersatzausfertigung ist als solche\n                                                                                  fischerei - BKü.\n       zu bezeichnen.\n       Ein Sportbootführerschein ist unbrauchbar gewor-\n                                                                      *) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des\n       den, wenn er unleserlich oder teilweise beschädigt             Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n       worden ist oder sonst als Urkunde im Rechtsverkehr             Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n       nur erschwert verwendet werden kann.                           straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                          97                                                 Heft 5 – 1992\n\n  6.1.2 Führerscheine und Berechtigungsscheine                                über die Eignung und Befähigung zum Führen\n        der Bundeswehr:                                                       von Dienst-Kfz und Dienstbooten der Wasser-\n        a) Marine:                                                            schutzpolizei Hamburg.\n            „Führerscheine der Marine für Segelboote                  6.1.5 Kraftbootführerschein des Bundesgrenzschutzes\n            und Kraftboote“ mit der erteilten Erlaubnis für                   See sowie Bootsführerschein See/Binnen und\n            „Kraftboot“ (Kraftbootführerschein der Ma-                        Bootsfahrlehrerschein des Bundesgrenzschutzes\n            rine), Leistungsnachweis II für Wachoffiziere,                    und der Bereitschaftspolizeien der Länder (BPdL);\n            Dokument zur Kommandanteneignung.                                 entsprechende Ausbildungsnachweise des Bun-\n            Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung                      desgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizeien\n            des Kraftbootführerscheines der Marine                            der Länder mit dem darauf vermerkten Prüfungs-\n            erfüllt, ohne daß der Schein ausgestellt wor-                     ergebnis, daß der Inhaber die Bootsführerprüfung\n            den ist, kann die Berechtigung durch Vorlage                      bestanden hat und berechtigt ist, motorisierte\n            einer entsprechenden Bescheinigung des                            Wasserfahrzeuge des BGS und der Bereitschafts-\n            Marineunterstützungskommandos in Wil-                             polizei der Länder (BPdL) zu führen, nur noch bis\n            helmshaven nachgewiesen werden.                                   zum 31. Dezember 1980.\n        b) Heer:                                                      6.1.6 Bootsführerschein des Katastrophenschutzes,\n                                                                              der vom Bundesamt für Zivilschutz ausgestellt\n            Betriebsberechtigungsschein für Pionier-\n                                                                              wird und zum Führen motorisierter Wasser-\n            maschinen mit dem Zusatz „Zusatzprüfung\n                                                                              fahrzeuge des Katastrophenschutzes auf\n            für Seeschiffahrtsstraßen, Küstengewäs-\n                                                                              Seeschiffahrtsstraßen berechtigt.\n            ser und Nord-Ostsee-Kanal“,\n                                                                      6.1.7 Befähigungsnachweise           der     ehemaligen\n            Lehrberechtigungsschein für Ausbilder der\n                                                                              Deutschen Demokratischen Republik zum Führen\n            Pioniermaschinenführer mit dem Zusatz\n                                                                              von Sportmotorbooten für die Fahrtbereiche See-\n            „Zusatzprüfung für Seeschiffahrtsstraßen,\n                                                                              wasserstraßen, Küstenfahrt, Seefahrt von\n            Küstengewässer und Nord-Ostsee-Kanal“,\n                                                                              Inhabern, die bis zum Beitritt der ehemaligen\n            Prüfberechtigungsschein für Prüfer der                            Deutschen Demokratischen Republik zur\n            Pioniermaschinenführer mit dem Zusatz                             Bundesrepublik Deutschland (3. Oktober 1990)\n            „Zusatzprüfung für Seeschiffahrtsstraßen,                         ihren ständigen Wohnsitz in der ehemaligen\n            Küstengewässer und Nord-Ostsee-Kanal“.                            Deutschen Demokratischen Republik hatten.\n            Die erfolgreich abgelegte „Zusatzprüfung für              6.2 Gegen Vorlage eines amtlichen Prüfungszeug-\n            Seeschiffahrtsstraßen, Küstengewässer und                     nisses\n            Nord-Ostsee-Kanal“ ist nur gültig in Verbin-\n            dung mit Dienststempel und Unterschrift des                   Die nachstehenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpbootFüV-\n            Dienststellenleiters des schweren Pionier-                    See anerkannten Zeugnisse berechtigen nur zur\n            bataillons 620 in Schleswig.                                  Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne\n                                                                          Prüfung und befreien als solche nicht von der\n            Sind die Voraussetzungen für die Erteilung                    Führerscheinpflicht, sofern die Inhaber die Voraus-\n            eines der vorstehenden Berechtigungsscheine                   setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SpbootFüV-See erfül-\n            erfüllt, ohne daß sich der Schein im Besitz des               len, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh-\n            Antragstellers befindet, kann die Berechtigung                und Farbunterscheidungsvermögen verfügen:\n            durch Vorlage einer entsprechenden Be-\n            scheinigung des schweren Pionierbataillons                6.2.1 Zeugnisse über die Prüfung zum Sporthoch-\n            620 in Schleswig nachgewiesen werden.                           seeschiffer nach der Bekanntmachung über die\n                                                                            Einführung von Sportseeschiffer- und Sport-\n  6.1.3 Für eine Seeschiffahrtsstraße gültiges Schiffer-\n                                                                            hochseeschifferprüfungen an den Seefahrt-\n        patent, Schifferausweis oder Feuerlöschboot-\n                                                                            schulen vom 6. Juni 1934 (Reichsminbl. S. 447;\n        patent nach der Verordnung über Befähigungs-\n                                                                            BGBl. III 9513-3-1)\n        zeugnisse in der Binnenschiffahrt vom 7. De-\n        zember 1981 (BGBl. I S. 1333) in jeweils geltender            6.2.2 Prüfungszeugnisse der Gruppe A und B der\n        Fassung sowie Befähigungsnachweise im Sinne                         SchOffzAusbV\n        der §§ 4 und 29 dieser Verordnung, sofern diese               6.3 Verfahren der Ausstellung\n        zum Führen von Wasserfahrzeugen mit eigener                       Die Ausstellung eines Sportbootführerscheins kann in\n        Antriebskraft auf einer Seeschiffahrtsstraße                      den vorstehenden Fällen nur gegen Vorlage des\n        berechtigen.                                                      Originalzeugnisses, einer Zweitausfertigung oder\n  6.1.4 Bescheinigung der Wasserschutzpolizei Hamburg                     einer beglaubigten Kopie erfolgen. Wird der Antrag\n        über die erfolgreiche Teilnahme an einem wasser-                  abgelehnt, gilt für das Verwaltungsverfahren die Re-\n        schutzpolizeilichen Einweisungslehrgang in Ver-                   gelung in Nr. 2.2 Abs. 3 und für das Anfech-\n        bindung mit einem Ausweis über die Zulassung                      tungsverfahren die Regelung in Nr. 2.3 entsprechend.\n        zur selbständigen Führung von Wasserfahrzeu-\n        gen der Wasserschutzpolizei oder Kraftbooten der\n        Polizei sowie Ausweise über die Zulassung zum\n        Führen von Dienstbooten der Wasserschutzpoli-\n                                                                   *) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des\n        zei, der von der zuständigen Stelle der Küsten-            Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n        länder Hamburg, Bremen, Niedersachsen oder                 Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n        Schleswig-Holstein erteilt ist oder Nachweiskarte          straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Im Interesse der Bewerber wird\n        bände sind folgende Kosten zu erheben, die mit                 darauf zu achten sein, daß die Prüfungen nicht\n        Ausnahme des Bundesanteils mehrwertsteuer-                     ohne genügenden sachlichen Grund und gegen\n        pflichtig sind.                                                das Interesse der Bewerber an anderen Orten\n   7.1.1.1 Abnahme der Führerscheinprüfung (§ 10                       stattfinden. Reisekosten sind anteilig auch von\n             Abs. 1 Nr. 1 SpbootFüV-See)                               denjenigen Prüflingen zu zahlen, die unentschul-\n             Für die Abnahme der Führerscheinrüfung ist                digt einem solchen Prüfungstermin ferngeblie-\n             eine Gebühr von DM 54,– zu erheben. Ein                   ben sind. Darüber hinaus sind die anteiligen\n             Gebührenanspruch gegenüber dem Bewer-                     Auslagen, die den Mitgliedern des Prüfungsaus-\n             ber, der die Führerscheinprüfung nicht be-                schusses und dem Ausschuß selbst entstanden\n             steht, ist nur in Höhe von DM 54,– (Ablegung              sind, einzuziehen.\n             der Prüfung) gegeben. Der Bundesanteil\n             beträgt DM 8,–.                                      7.2 Erhebung der Kosten\n             Weitere Gebühren werden nicht erhoben.                   Die Kosten werden, ausgenommen im Falle der\n             Für die Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs.               Entziehung einer Fahrerlaubnis, der Verhängung eines\n             5 SpbootFüV-See ist erneut die volle                     Fahrverbots oder der Erteilung eines Führerscheins\n             Prüfungsgebühr von DM 54,– zu erheben.                   nach § 13 SpbootFüV-See, von den Prü-\n             Eine Ermäßigung der Gebühr ist auch dann                 fungsausschüssen festgesetzt und eingezogen. Dabei\n             nicht möglich, wenn nach diesen Richtlinien              ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesanteil im\n             auf einen Teil der Prüfung verzichtet wird.              Rahmen und für Rechnung des Bundesministers für\n   7.1.1.2 Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 10 Abs. 1 Nr. 2             Verkehr eingezogen wird. Der Bundesanteil ist\n             SpbootFüV-See)                                           gesondert auszuweisen. Im Falle der Entziehung der\n             Für die Erteilung der Fahrerlaubnis wird eine            Fahrerlaubnis, der Verhängung eines Fahrverbots\n             Gebühr von DM 22,– erhoben. Der                          werden die Kosten von der Wasser- und Schiffahrts-\n             Bundesanteil beträgt DM 7,–.                             direktion Nordwest, im Falle der Erteilung eines\n                                                                      Führerscheins nach § 13 SpbootFüV-See von den be-\n   7.1.1.3 Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach §                auftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen. Zur\n             2 Abs. 3 SpbootFüV-See (§ 10 Abs. 1 Nr. 3                Zahlung der Kosten ist verpflichtet (Kostenschuldner)\n             SpbootFüV-See)\n                                                                      1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu\n             Für die nachträgliche Erteilung von Auflagen                 wessen Gunsten sie vorgenommen wird,\n             nach § 2 Abs. 3 SpbootFüV-See einschließ-\n             lich der Neuerteilung der Auflagen der                   2. wer die Kosten durch eine von der zuständi-\n             Wiederholungsuntersuchung wird eine                          gen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte\n             Gebühr von DM 11,50 erhoben. Der                             Erklärung übernommen hat (§ 13 Verwal-\n             Bundesanteil beträgt DM 1,–.                                 tungskostengesetz).\n   7.1.1.4 Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach §                Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag not-\n             7 SpbootFüV-See (§ 10 Abs. 1 Nr. 4                       wendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der\n             SpbootFüVSee).                                           Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.\n                                                                      Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen ent-\n             Für die Ausstellung von Ersatzausfertigungen\n                                                                      steht mit der Aufwendung des zu erstattenden\n             einschließlich Neuausstellung wegen Änderun-\n                                                                      Betrages (§ 11 Verwaltungskostengesetz).\n             gen wird eine Gebühr von DM 30,– erhoben. Der\n             Bundesanteil beträgt DM 10,–.                            Die Kosten können jedoch erst eingezogen wer-\n                                                                      den, wenn sie fällig sind. Dazu ist erforderlich,\n   7.1.1.5 Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 13\n                                                                      daß eine Kostenentscheidung getroffen und dem\n             SpbootFüV-See (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SpbootFüV-\n                                                                      Kostenschuldner bekanntgegeben wird (§ 17\n             See) .\n                                                                      Verwaltungskostengesetz).\n             Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach §\n                                                                      Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit\n             13 SpbootFüV-See wird eine Gebühr von DM\n                                                                      möglich, zusammen mit der Sachentscheidung\n             30,– erhoben. Der Bundesanteil beträgt DM\n                                                                      ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen\n             10,–.\n                                                                      mindestens hervorgehen:\n   7.1.1.6 Ablehnung eines Antrags (§ 10 Abs. 1 Nr. 6\n                                                                      1. die kostenerhebende Stelle (beauftragte Ver-\n             SpbootFüV-See)\n                                                                          bände, Prüfungsausschuß, WSD Nordwest),\n             Für die Ablehnung eines Antrages sind\n                                                                      2. der Kostenschuldner,\n             Gebühren in Höhe von DM 19,– zu erheben.\n             Die anteiligen Gebühren des Bundes hieran                3. die kostenpflichtige Amtshandlung,\n             betragen DM 1,–.                                         4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden\n   7.1.2Reisekosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 SpbootFüV-See)                     Beträge sowie\n        Neben den Fahrtkosten sind Reisekosten nach                   5. wo, wann und wie die Gebühren und die\n        der Reisekostenstufe B des Bundesreisekosten-                     Auslagen zu zahlen sind.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          99                                                 Heft 5 – 1992\n\n    Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen;                     7.3 Gebührenabrechnung und Verwendung der\n    sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit                  zur Deckung der Verwaltungskosten einbehal-\n    sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird,               tenen Gebühren\n    ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der                     Die Prüfungsausschüsse haben die durch das\n    Kosten sowie deren Berechnung anzugeben (§ 14                         Prüfungsverfahren entstehenden Kosten mit dem\n    Verwaltungskostengesetz).                                             von den beauftragten Verbänden eingerichteten\n    Bei der Abnahme von Prüfungen wird die Kosten-                        Koordinierungsausschuß anhand von prüfungs-\n    entscheidung in der Regel am Ende der Prüfung                         gerechten Unterlagen abzurechnen.\n    getroffen werden. Soweit der Führerschein sofort aus-                 Der von den beauftragten Verbänden eingerichtete\n    gehändigt wird, wird normalerweise eine mündliche                     Koordinierungsausschuß sendet eine alle Prü-\n    Kostenentscheidung ergehen. Wird hingegen der                         fungsausschüsse umfassende Gebührenabrech-\n    Führerschein übersandt, so ist die Kostenentschei-                    nung nach dem Muster der Anlage 5*) in zweifacher\n    dung auf Antrag schriftlich mit der Übersendung des                   Ausfertigung für die im laufenden Monat ausgestell-\n    Führerscheins zu erlassen. Ist die Prüfung nicht be-                  ten Sportbootführerscheine bis zum 15. des folgen-\n    standen, so ist in jedem Falle die Kostenentscheidung                 den Monats an das Bundesamt für Seeschiffahrt und\n    schriftlich mit dem Bescheid über das Nichtbestehen                   Hydrographie. Gleichzeitig überweist er die dem\n    der Prüfung zu erlassen.                                              Bund zustehenden anteiligen Gebühren an das\n    Besteht ein Bedürfnis, die voraussichtlichen Kosten                   Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie in\n    bereits vor Vornahme der Amtshandlung einzuziehen,                    Hamburg. Außerdem ist jährlich eine Übersicht über-\n    was insbesondere bei der Abnahme von Prüfungen                        die Gesamtausgaben nach dem Muster der Anlage\n    zweckmäßig sein kann, so ist die Anordnung der                        6*) vorzulegen.\n    Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder                           Der nach Abzug der gemäß § 10 SpbootFüV-See an\n    einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe                   den Bund abzuführenden Gebühren verbleibende\n    der voraussichtlich entstehenden Kosten zulässig (§                   Betrag ist ausschließlich zur Deckung der mit den\n    16 Verwaltungskostengesetz).                                          Prüfungsverfahren und der Ausstellung der Zeug-\n    Wird dieser angeordnete Vorschuß nicht geleistet, so                  nisse verbundenen Kosten zu verwenden .\n    kann die Vornahme der Amtshandlung abgelehnt                      7.4 Jahresbericht und Statistik\n    werden. Die Anordnung der Vorschußzahlung kann                        Der Koordinierungsausschuß legt dem Bundes-\n    mit der Zulassung bzw. der Ladung zur Prüfung (Nr.                    minister für Verkehr zum 15. Februar eines jeden\n    2.2 und Nr. 3.2.2) verbunden werden. Bei der                          Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr einen\n    Zahlung eines Vorschusses ist bei der Kosten-                         ausführlichen Bericht (dreifach) über die Tätigkeit\n    entscheidung klar zu stellen, inwieweit durch den                     der einzelnen Prüfungsausschüsse nach der\n    Vorschuß die ausstehenden Kosten bereits geleistet,                   SpbootFüVSee vor. Diesem Bericht sind Über-\n    bzw. welche zusätzlichen Beträge zu zahlen sind.                      sichten nach den Mustern der Anlagen 7*) bis 11\n    Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzu-                            *) beizufügen.\n    ständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erho-              8. Fach- und Rechtsaufsicht (§ 4 SpbootFüV-See).\n    ben. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amts-\n                                                                      Die beauftragten Verbände unterliegen der Fach- und\n    handlung zurückgenommen, nachdem mit der sach-\n                                                                      Rechtsaufsicht durch den Bundesminister für Ver-\n    lichen Arbeit begonnen, die Amtshandlung aber noch\n                                                                      kehr, soweit sie im Rahmen des § 4 SpbootFüV-See\n    nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen\n                                                                      tätig werden. Die Aufsicht erstreckt sich insbesonde-\n    Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder\n                                                                      re auf die einheitliche und gleichmäßige Durchfüh-\n    wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder\n                                                                      rung ihres Auftrags. Hinsichtlich der Durchführung der\n    widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene\n                                                                      Prüfungen wird die Fach- und Rechtsaufsicht über\n    Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel\n                                                                      die Prüfungsausschüsse durch die jeweils zuständige\n    der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann\n                                                                      Wasser und Schiffahrtsdirektion ausgeübt.\n    von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies\n    der Billigkeit entspricht. Erscheint der Bewerber trotz\n    Ladung zur Prüfung nicht, ist er erneut zu laden und\n    darauf hinzuweisen, daß bei erneutem Nichter-\n    scheinen sein Antrag als zurückgenommen gilt. Für\n    die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß von\n    Kostenforderungen gelten die Vorschriften der\n    Bundeshaushaltsordnung. Diese Maßnahmen sollen\n    nur im Einvernehmen mit den zuständigen Wasser-\n    und Schiffahrtsdirektionen erfolgen. Werden die\n    Gebühren nicht gezahlt, sind sie mit Unterstützung\n    der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n    beizutreiben. Der Anspruch auf Zahlung der Kosten\n    verjährt nach 3 Jahren, spätestens mit dem Ablauf\n    des 4. Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung\n                                                                   *) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des\n    beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem              Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n    der Anspruch fällig geworden ist (§ 20 Ver-                    Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n    waltungskostengesetz) .                                        straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                  103                       Heft 5 – 1992\n\n\n\n\n                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Anlage 4 (4.1)\n                                                                    Rechtsbehelfsbelehrung\n                                              Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Be-\n                                              kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist\n                                                                                                                      Heft 5 – 1992\n\n\n\n                                              schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Koor-\n                                              dinierungsausschusses des Deutschen Motoryachtverbandes e. V.\n                                              und des Deutschen Segler-Verbandes e. V., 2000 Hamburg 60,\n                                              Gründgensstraße 18, Tel.: (0 40) 6 30 80 11 (Geschäftszeit: Mo. –\n                                              Do. von 9.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 13.00 Uhr) einzule-\n                                              gen.\n\n                                                                                                    Anlage 4 (4.2)\n                                                                     Rechtsbehelfsbelehrung\n                                              Gegen die Entscheidung des Koordinierungsausschusses des\n                                              Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Ver-\n                                              bandes vom ... kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die-\n                                              ses Widerspruchsbescheides, Klage beim Verwaltungsgericht in\n                                              2000 Hamburg 1, Nagelsweg 37, schriftlich oder zur Niederschrift\n                                              des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.\n                                              Die Klage muß den Kläger, die Beklagten (Deutscher Motoryacht-\n                                              verband und Deutscher Segler-Verband) und den Streitgegenstand\n                                                                                                                     104\n\n\n\n\n                                              bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur\n                                              Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-\n                                              geben und die angefochtene Verfügung in Urschrift oder Abschrift\n                                              beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-\n                                              schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                                                                                                     VkBl. Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 5 – 1992                                                106                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                                                                              Anlage 16\n                                         Anweisung für die\n                                Durchführung der praktischen Prüfung\n\n\n\n\nDiese Anweisung soll der Sicherstellung einer einheit-             Wenden auf engem Raum\nlichen Durchführung des praktischen Teiles der Sport-              Der Bewerber soll bei diesem Manöver zeigen, daß er\nbootführerscheinprüfungen-See aller Prüfungsausschüs-              das Zusammenwirken des Ruders und der Schraube im\nse für den amtlichen Sportbootführerschein-See im                  Rahmen eines Wendemanövers beherrscht.\nSinne der „Richtlinien für den Deutschen Motoryachtver-\nband und den Deutschen Segler-Verband über die                     Kursgerechtes Aufstoppen\nDurchführung der Aufgaben nach § 4 SpbootFÜV“ vom                  Der Bewerber soll damit nachweisen, daß er über\n27. April 1977 dienen.                                             Kenntnisse der indirekten Steuerwirkung der Schraube\nNach der Sportbootführerscheinverordnung-See obliegt               bei Rückwärtsfahrt verfügt.\nes dem Bewerber für die praktische Prüfung, ein                    Anlegemanöver\nSportboot mit einem qualifizierten Bootsführer zu stellen.         Der Bewerber soll das Boot an einer vorher vom Prüfer\nDas Boot muß für die Prüfung geeignet sein; das gilt               bestimmten Stelle anlegen. Das Anlegemanöver soll nur\nauch hinsichtlich der Sicherheitsausrüstung.                       mit Ruder- oder Maschinenmanövern durchgeführt wer-\nDie Entscheidung, ob das Boot für die Prüfung geeignet             den. Das „Heranziehen“ mit den Händen oder Boots-\nist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Vor           haken sowie das Herantreiben sollte nicht zugelassen\nBeginn der Praktischen Prüfung sind die Bewerber über              werden. Im übrigen gelten die Regelungen über die\ndie Modalitäten des Prüfungsablaufs zu unterrichten. Sie           Durchführung des Ablegemanövers.\nerhalten einen Laufzettel nach beigefügtem Muster, den\nsie dem Prüfer an Bord zur Eintragung der Ergebnisse               Fahren nach Kompaß\nder praktischen Prüfung übergeben.                                 Der Bewerber soll nachweisen, daß er fähig ist,\nZum Nachweis des sicheren Führens eines Sportfahr-                 Kursanweisungen umzusetzen. Dabei soll er zeigen, daß\nzeuges hat jeder Bewerber in der praktischen Prüfung               er das Boot kursbeständig nach Kompaß steuern und\nmindestens vier verschiedene Fahrmanöver/Fähigkeiten               Anweisungen zu Kursänderungen unmittelbar befolgen\nrichtig auszuführen sowie mindestens fünf verschiedene             kann. Das Steuern nach Schiffahrtszeichen oder\nKnoten vorzuführen und deren Bedeutung zu erklären; in             Landmarken kann einbezogen werden.\njedem Fall sind das Rettungsmanöver und das Fahren                 Es soll insbesondere festgestellt werden, daß der\nnach Kompaß durchzuführen.                                         Bewerber in der Lage ist, das Boot über eine bestimmte\nRettungsmanöver (Mann über Bord)                                   Strecke kursbeständig zu steuern.\nDas „Mann-über-Bord“-Manöver wird dadurch simuliert,               Peilen\ndaß ein Rettungsring oder ein anderer Schwimmkörper                Durchführen einer einfachen Peilung/Kreuz-Peilung mit\nüber Bord geworfen wird.                                           einem Peilkompaß oder einer Peilscheibe. Der Bewerber\nHierbei wird dem Rudergänger laut zugerufen:                       soll damit zeigen, daß er fähig ist, eine Positionsbe-\n„Mann über Bord an Backbord“ oder „Mann über Bord an               stimmung vorzunehmen.\nSteuerbord“. Der Bewerber muß dieses Kommando laut                 Knoten\nwiederholen. Die weitere Durchführung des Rettungs-                Achtknoten\nmanövers obliegt dem Bewerber. Der Prüfer hat darauf               Kreuzknoten\nzu achten, daß                                                     Palstek\n– sofort nach dem vorgenannten Zuruf das Gas weg-                  einfacher Schotstek\n     genommen und ausgekuppelt wird,                               doppelter Schotstek\n– das Heck von dem über Bord geworfenen Gegen-                     Webeleinstek\n     stand abgedreht wird,                                         Halber Schlag\n– das Rettungsmanöver zügig durchgeführt wird,                     Zwei halbe Schläge\n– der Bewerber ansagt, an welcher Seite er den trei-               Belegen von Enden\n     benden Gegenstand aufnehmen will,                             Anlegen von Rettungsweste und Sicherheitsgurt\n– das Boot neben dem treibenden Gegenstand zum                     Der Bewerber soll nachweisen, daß er mit der Hand-\n     Stehen kommt und die Schraube keine Um-                       habung der Rettungsweste und des Sicherheitsgurtes\n     drehungen mehr macht.                                         vertraut ist.\nAblegemanöver                                                      Dem Bewerber kann Gelegenheit gegeben werden, nicht\nSofern der Prüfer keine Vorgabe macht, hat der Bewer-              gelungene Manöver oder Fähigkeiten in der Regel ein-\nber selbständig unter Berücksichtigung von Verkehrs-,              mal zu wiederholen. Bei gravierenden Fehlern kann die\nPlatz-, Strömungs- und Windverhältnissen abzulegen.                Prüfung unmittelbar abgebrochen werden.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Geb.-Datum: ......................\n\n   Rettungsmanöver                Mann über Bord                                                         Knoten\n   Fahrmanöver                    Ablegen                                                                Achtknoten\n                                  Wenden auf engem Raum                                                  Kreuzknoten\n                                  Kursgerechtes Aufstoppen                                               Palstek\n                                  Anlegen                                                                einfacher Schotstek\n                                  Fahren nach Kompaß                                                     doppelter Schotstek\n                                  Schiffahrtszeichen/Landmarken                                          Webeleinstek\n   Peilen                         einfache Peilung                                                       halber Schlag\n                                  Kreuzpeilung                                                           zwei halbe Schläge\n   Anlegen                        einer Rettungsweste                                                    Belegen von Enden\n                                  eines Sicherheitsgurtes\n\n   Bemerkungen des Prüfers:\n\n\n\n\n(VkBl 1992 S. 88)\n\n\n                                                                                   meinen Anwendung freigegeben und gleichzeitig ange-\n  Straßenbau                                                                       kündligt, daß das Programm noch mit einer benutzer-\n                                                                                   freundlichen Dialogoberfläche ausgerüstet werden\nNr. 54      Allgemeines Rundschreiben                                              würde.\n            Straßenbau Nr. 10/1991\n            Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und\n                                                                                   Inzwischen hat die Bundesanstalt für Straßenwesen\n                             Verdingungswesen                                      (BASt) eine Dialogversion von PCASTRA fertiggestellt,\n                               Bonn, den 22. April 1991                            die zwar noch im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit\n                               StB 12/70.15.01/10 Va 91                            verbessert werden kann, jedoch von fachkundigen\n                                                                                   Anwendern ohne Probleme zur Aufstellung der\nOberste Straßenbaubehörden                                                         Leistungsverzeichnisse sowie Auswertung der Angebote\nder Länder                                                                         verwendet werden kann. Dies geschieht bereits im\nnachrichtlich:                                                                     Bereich der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nBundesanstalt für Straßenwesen                                                     Bundes und bei einzelnen Straßenbauverwaltungen.\nBundesrechnungshof\nDV-Anwendung des Standardleistungskataloges (STLK);                                Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß PCASTRA die\nI. Freigabe der PC-Version von ASTRA (PCASTRA)                                     Eigenschaften und die Qualität besitzt, wie das seit fünf-\nII. Vertrieb STLK/ASTRA/PCASTRA                                                    zehn Jahren bewährte ASTRA für Großrechner. Die\n                                                                                   aktuelle Fassung von PCASTRA entspricht hierbei der\nMein Rundschreiben vom 28. März 1988 -                                             Version 421 von ASTRA.\nStB 12/70.15.01/5 B 88 und mein\nAllgemeines Rundschreiben Straßenbau\nNr. 18/1988 vom 28.12.1988 - StB 12/70.15.01/41 Va 88\nAnlagen: Bestellformulare                                                          (2) Zur Anpassung an die Besonderheiten von Arbeits-\n            - STLK-Datei auf Disketten                                             platzrechnern und zur Erhöhung der Benutzerfreundlich-\n            - PCASTRA                                                              keit wurde PCASTRA mit einer Dialogsteuerung verse-\n            - ASTRA/Großrechnerversion                                             hen und zwar für die Programmteile\n                                                                                   ● Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, Teilsystem\nI. Freigabe der PC-Version von ASTRA (PCASTRA)                                       2 (STA2AU) und\n(1) Mit Rundschreiben vom 28. März 1988 hatte ich die                              ● Durchführung der Angebotsnachrechnung, Teil-\nVorabversion von PCASTRA (Batch-Fassung) zur allge-                                  system 3 (STA3AN).\n\n\n\n                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 5 – 1992                                           112                           VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 55     Allgemeines Rundschreiben                          Die mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr.\n           Straßenbau Nr. 12/1992                             3/1987 bekanntgegebene Zusammenstellung der allge-\n           Sachgebiet 05.6: Brücken-                          mein bauaufsichtlich zugelassenen Brückenlager nach\n                            und Ingenieurbau;                 dem Stand vom 1. Februar 1987 ist überholt.\n                            Brückenausstattung                Hiermit gebe ich die anliegende neue Zusammenstellung\n                                                              mit Stand vom 1. Februar 1992 bekannt.\n                          Bonn, den 20. Februar 1992\n                          StB 25/38.55.35-15/20 Va 92         Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 3/1987\nOberste Straßenbaubehörden                                    vom 6. Februar 1987 ist überholt und wird hiermit aufge-\nder Länder                                                    hoben.\nBetreff: Allgemein bauaufsichtlich zugelassene                Dieses Rundschreiben ist im Verkehrsblatt, Heft 5/1992\n         Brückenlager                                         vom 14. März 1992 veröffentlicht.\nBezug: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n         Nr. 3/1987 vom 6. Februar 1987,                                            Der Bundesminister für Verkehr\n         – StB 11 /38.55.35-15/11 Va 87 –                                                     Im Auftrag\nAnlage: Zusammenstellung (Stand: 1. Februar 1992)                                         Dr.-Ing. H u b e r\n\n\n\n\n        Zusammenstellung von allgemein bauaufsichtlich\n               zugelassenen Brückenlagern                                                 Stand: 1.2.1992\n                       1                                      2                            3                 4\n lfd.                                                                                Zulassungs-\n Nr.            Zulassungsinhaber              Zulassungsgegenstand                      Nr.          Geltungsdauer\n\n  1.     Bewehrte Elastomerlager\n 1.1     GUMBA                            Kippweiche bewehrte                       Z-16.3-194        31.12.1995\n         Gummi im Bauwesen GmbH           Elastomerlager\n         8011 Grasbrunn 1\n  2.     Topflager\n 2.1     MAGEBA SA                        MAGEBA-Topflager                          Z-16.3-205        31.8.1996\n         CH - 8180 Bülach (Schweiz)       System Robek\n 2.2     Schwäbische Hüttenwerke GmbH     SHW-Neotopflager                          Z-16.3-246        30.4.1993\n         7080 Aalen-Wasseralfingen        Typ 1115 MS\n 2.3     Schwäbische Hüttenwerke GmbH     SHW-Neotopflager                          Z-16.3-164        30.9.1995\n         7080 Aalen-Wasseralfingen        Typ MG 2 MS\n 2.4     Schwäbische Hüttenwerke GmbH     SHW -Neotopflager                         Z-16.3-253        30.6.1994\n         7080 Aalen-Wasseralfingen        Typ MG 2 PK\n 2.5     Schwäbische Hüttenwerke GmbH     SHW -Neotopflager                         Z-16.3-254        30.6.1994\n         7080 Aalen-Wasseralfingen        Typ 1115 PK\n 2.6     Glacier GmbH -                   Topflager                                 Z-16.3-192        30.4.1993\n         Sollinger Hütte                  mit Naturkautschuk-Kissen\n         3418 Uslar 1                     System Sollinger Hütte\n 2.7     Glacier GmbH -                   Topflager                                 Z-16.3-257        30.4.1994\n         Sollinger Hütte                  mit Naturkautschuk-Kissen und\n         3418 Uslar 1                     kohlegefüllter PTFE-Dichtung\n                                          System Sollinger Hütte\n 2.8     Friedrich Maurer Söhne           Maurer-Topflager                          Z-16.3-199        30.6.1994\n         8000 München 44                  mit Naturkautschuk-Kissen\n  3.     Gleitlager\n 3.1     Schwäbische Hüttenwerke GmbH     GHH-Gleitlager                            Z-16.2-2/77       31.12.1996\n         7080 Aalen-Wasseralfingen\n 3.2     Friedrich Maurer Söhne           Maurer-Gleitlager                         Z-16.2-3/77       31.12.1996\n         8000 München 44\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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