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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBl.)\n\n\n I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n 46. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1992 Heft 5\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 1992 Seite Nr. Datum VkBl. 1992 Seite\n\n Personalnachrichten 51 5. 3. 1992 Verordnung zur Änderung der Schiff-\n fahrtspolizeilichen Verordnung über die Kenn-\n 42 Stellenausschreibung ..................................................... 78 zeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswas-\n Allgemeine Angelegenheiten serstraßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal ......... 87\n\n 43 24. 2. 1992 Abbau von Grenzkontrollen..................... 78 52 13. 2. 1992 Hinweis\n Verordnung Nr. 1/92 über die Festsetzung von Ent-\n Straßenverkehr gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\n vom 30. Januar 1992\n 44 21. 2. 1992 Verordnung TSN Nr. 1/92 zur Änderung (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Dortmund)\n der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Berlin).......................... 88\n den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) .......... 79\n Seeverkehr\n 45 19. 2. 1992 Bekanntmachung zur Verordnung TSF\n Nr. 2/92 ........................................................................... 80 53 17. 2. 1992 Bekanntmachungen der Neufassung\n der Richtlinien für den Deutschen Motoryachtver-\n 46 14. 2. 1992 Kraftfahrzeugkennzeichen band e.V. und den Deutschen Segler-Verband e.V.\n Liste der diplomatischen Vertretungen, Handels- über die Durchführung der Aufgaben nach § 4\n vertretungen und derjenigen internationalen Orga- SpbootFüV-See .............................................................. 88\n nisationen, die Kennzeichen für bevorrechtigte\n Personen erhalten Straßenbau\n – Stand: 5. Dezember 1990 –\n 54 22. 4. 1991 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n 5. Berichtigung................................................................ 80 bau Nr. 10/1991\n 47 24. 2. 1992 Freigabe von Fahrzeugerkennungs- Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht\n nummern und Verdingungswesen.................... 107\n hier: 3. Berichtigung der Anlage I zur StVZO in der\n 55 20. 2. 1992 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n Fassung vom 24. Juli 1989 (geändert durch die\n bau Nr. 12/1992\n 11. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-\n Sachgebiet 5.6: Brücken- und Ingenieurbau;\n rechtlicher Vorschriften vom 26. Oktober 1990 so-\n wie die 18. Verordnung zur Änderung der StVZO Brückenausstattung ......................... 112\n vom 11. Dezember 1990) ............................................... 80 Personalnachrichten\n Binnenschiffahrt 56 Stellenausschreibung ..................................................... 114\n 48 20. 2. 1992 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n vorübergehenden Abweichung von der Rhein-\n schiffs-Untersuchungsordnung über festeingebaute\n Feuerlöschanlagen (§ 7.03 Nr. 5)***) ............................. 80\n 49 25. 2. 1992 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n vorübergehenden Abweichung von der Rhein-\n schiffs-Untersuchungsordnung ....................................... 82\n 50 25. 2. 1992 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n vorübergehenden Abweichung von der Rhein-\n schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 84\n\n\n\n\n Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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"content": "Heft 5 – 1992 78 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n AMTLICHER TEIL\n Personalnachrichten Allgemeine Angelegenheiten\nNr. 42 Stellenausschreibung Nr. 43 Abbau von Grenzkontrollen\nIm Referat A 13 (Beförderung gefährlicher Güter) der Bonn, den 24. Februar 1992\nVerkehrspolitischen Grundsatzabteilung des Bundesver- A 11 / 20.00.00-05.2\nkehrsministeriums in Bonn ist der Dienstposten Hiermit gebe ich bekannt:\n einer Referentin/eines Referenten Den Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des\nzu besetzen. Rates vom 7. November 1991 zur Änderung der\n Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 über den Abbau von\nDas Aufgabengebiet umfaßt im wesentlichen die Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und\n– Vorbereitung und Durchführung der internationalen Binnenschiffsverkehr.\n Verhandlungen hinsichtlich der UN-Empfehlungen Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 vom 21. Dezember\n– Haftungs- und Versicherungsfragen im Zusam- 1989 ist im Verkehrsblatt Heft 12, Nr. 123, Seite 387, vom\n menhang mit der Beförderung gefährlicher Güter 30. Juni 1990, abgedruckt. Die dort wiedergegebenen\n– Bearbeitung von Rechtsfragen des Umweltschutz- Hinweise gelten auch für die geänderte Fassung der\n rechtes, Wasserhaushaltsgesetzes, Bundesimmis- Verordnung.\n sionsschutzgesetzes und Chemikaliengesetzes, Der Bundesminister für Verkehr\n soweit sie das Aufgabengebiet „Beförderung gefähr- Im Auftrag\n licher Güter“ berühren. Dr. S a n d h ä g e r\nVon den Bewerberinnen/Bewerbern werden erwartet:\n– abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des Rates\n– Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst vom 7. November 1991\n– Bereitschaft, sich in die fachspezifischen Probleme zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89\n des Aufgabenbereichs „Beförderung gefährlicher über den Abbau von Grenzkontrollen\n Güter“ einzuarbeiten der Mitgliedstaaten\n im Straßen- und Binnenschiffsverkehr\n– Fähigkeit und Bereitschaft zu selbständiger, systema-\n tischer, konstruktiver und kooperativer Arbeit DER RAT DER EUROPÄISCHEN\n– Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit GEMEINSCHAFTEN –\n– Verhandlungsgeschick, sicheres und gewandtes Auf- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen\n treten Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,\n– Verständnis für internationale Zusammenhänge auf Vorschlag der Kommission,\n– Beherrschung der englischen Sprache in Wort und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,\n Schrift nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-\nErwünscht sind: schusses,\n– Französische Sprachkenntnisse in Erwägung nachstehender Gründe:\nDie Bewerberinnen/Bewerber sollten möglichst nicht Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89(4) finden die\nälter als 40 Jahre sein und höchstens die Besol- Kontrollen der Beförderungsmittel und der entsprechen-\ndungsgruppe A 15 bzw. eine vergleichbare BAT- den Dokumente bei einer Beförderung zwischen Mit-\nVergütungsgruppe erreicht haben. gliedstaaten nur im Rahmen der im gesamten Gebiet\nDas Bundesverkehrsministerium strebt eine Erhöhung eines Mitgliedstaates ohne Diskriminierung durchgeführ-\ndes Anteils von Frauen am Personal an und begrüßt des- ten üblichen Kontrollen statt.\nhalb Bewerbungen von Frauen. Nach den Bestimmungen des Europäischen Überein-\nSchwerbehinderte werden bei gleicher Eignung vorran- kommens über die internationale Beförderung gefähr-\ngig berücksichtigt. licher Güter auf der Straße (ADR) und des Europäischen\nBewerbungen mit tabellarischem Lebenslauf, Übersicht Übereinkommens über internationale Beförderungen\nüber den Ausbildungs- und beruflichen Werdegang, leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonde-\nLichtbild aus neuerer Zeit und beglaubigten Zeugnis- ren Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu\nabschriften werden bis 15. April 1992 erbeten an den verwenden sind (ATP), können die Mitgliedstaaten die\n Kontrollen und Untersuchungen der Beförderungsmittel\n Bundesminister für Verkehr und Dokumente dort planen und vornehmen, wo sie dies\n – Personalreferat – wünschen. In der Praxis nehmen sie diese Kontrollen\n Postfach 20 01 00 und Untersuchungen üblicherweise an ihren Grenzen\n 5300 Bonn 2. vor, und zwar entweder gemäß ihren Rechtsvorschriften\nPersönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.\n(VkBl 1992 S. 78) (4) ABI. Nr. L 390 vom 30.12.1989, S. 18.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 79 Heft 5 – 1992\n\nzur Umsetzung dieser Übereinkommen in einzelstaatli- – Kennzeichnungsschild der Tanks (fest verbun-\nches Recht oder, falls sie nicht Vertragspartei eines die- dene Tanks, Aufsetztanks oder Behälter)\nser Übereinkommen sind, gemäß ihren einzelstaatlichen – Vorhandensein und Lesbarkeit,\nVorschriften für derartige grenzüberschreitende Ver-\n – Datum der letzten Überprüfung,\nkehre.\n – Stempel der Prüfstelle;\nIm Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarktes im\nVerkehrsbereich muß der Verkehrsfluß zwischen den iii) Ausstattung (ADR oder gleichwertige Normen)\nMitgliedstaaten bei verschiedenen Verkehrsmitteln ver- des Fahrzeugs\nbessert werden. – zusätzlicher Feuerlöscher,\nTeil II – „Einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ – des – Sonderausrüstung;\nAnhangs der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 muß geän- iv) Ladung der Fahrzeuge\ndert werden, um den Kontrollen der für die Beförderung\ngefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel – Überlast (je nach Fassungsvermögen der Tanks),\neingesetzten Beförderungsmittel sowie der entsprechen- – Stauung der Versandstücke,\nden Dokumente Rechnung zu tragen – – Zusammenladeverbot;\nHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: c) Kontrollen der Beförderung leicht verderblicher\n Artikel 1 Lebensmittel, insbesondere\nDie Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 wird wie folgt geän- i) Dokumente\ndert: – Bescheinigung der Übereinstimmung mit den\n1. Folgender Artikel wird eingefügt: Normen für die Beförderungsmittel;\n „Artikel 3a ii) besondere Beförderungsmittel, die für die Beför-\n Die Kommission schlägt im Bedarfsfall Änderungen derung leicht verderblicher Lebensmittel verwen-\n des Anhangs vor, um den technologischen Ent- det werden\n wicklungen auf dem unter diese Verordnung fallen- – Schild (Bescheinigung der Übereinstimmung\n den Gebiet Rechnung zu tragen.“ mit den Normen),\n2. Teil II des Anhangs wird durch den Anhang zu dieser – Unterscheidungszeichen;\n Verordnung ersetzt. iii) ordnungsgemäßes Funktionieren der besonderen\n Artikel 2 Beförderungsmittel\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. – Temperaturbedingungen der Beförderungsmittel.“\nDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und (VkBl 1992 S. 78)\ngilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu Brüssel am 7. November 1991.\n Im Namen des Rates Straßenverkehr\n Der Präsident\n P. D a n k e r t Nr. 44 Verordnung TSN Nr. 1/92 zur Ände-\n Anhang rung der Verordnung TS Nr. 11/58\n „Teil II“ über einen Tarif für den Güternahver-\n Einzelstaatliche Rechtsvorschriften kehr mit Kraftfahrzeugen (GNT)\na) Kontrollen der Führerscheine der Fahrer von Fahr- Bonn, den 21. Februar 1992\n zeugen für die Beförderung von Waren und Personen StV 16/28.18.61-5\nb) Kontrollen der Beförderung gefährlicher Güter, insbe- Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Verordnung TSN\n sondere: Nr. 1/92 über den GNT vom 18. Februar 1992 (BAnz. Nr.\n 40 vom 27. Februar 1992) bekannt.\n i) Dokumente\n Der Bundesminister für Verkehr\n – Ausbildungsbescheinigung des Fahrers,\n Im Auftrag\n – Sicherheitshinweise, Grupe\n – Genehmigungsbescheinigung (ADR oder\n Verordnung TSN Nr. 1/92\n gleichwertige Normen),\n zur Änderung der Verordnung TS Nr. 11/58\n – Kopie einer eventuellen Ausnahmeregelung über einen Tarif für den Güternahverkehr\n (ADR oder gleichwertige Normen); mit Kraftfahrzeugen\n ii) Kennzeichnung des Fahrzeugs, das die gefähr- Vom 18. Februar 1992\n lichen Güter befördert\n Auf Grund des § 84f Abs. 5 des Güterkraftverkehrs-\n – orangefarbene Warntafel gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.\n – Übereinstimmung, März 1983 (BGBl. I S. 256)\n – Anbringung am Fahrzeug; verordnet der Bundesminister für Verkehr:\n – Gefahrzettel am Fahrzeug Artikel 1\n – Übereinstimmung, In § 22 Abs. 2 der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen\n – Anbringung am Fahrzeug; Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 80 VkBl. Amtlicher Teil\n\n29. Dezember 1958 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 1959), Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Liste\nzuletzt geändert durch die Verordnung TSN Nr. 3/91 vom unter I. (VkBl 1990 S. 822) entsprechend zu ergänzen.\n12. November 1991 (BAnz. S. 7801), wird die Zahl Der Bundesminister für Verkehr\n„106 641,00“ durch die Zahl „111 973,00“ ersetzt. Im Auftrag\n Artikel 2 (VkBl 1992 S. 80) Grupe\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.\nBonn, den 18. Februar 1992\n Der Bundesminister für Verkehr Nr. 47 Freigabe von Fahrzeugerkennungs-\n(VkBl 1992 S. 79) Günther Krause nummern\n hier: 3. Berichtigung der Anlage I zur\n StVZO in der Fassung vom\nNr. 45 Bekanntmachung 24. Juli 1989 (geändert durch\n zur Verordnung TSF Nr. 2/92 die 11. Verordnung zur Ände-\n rung straßenverkehrsrechtlicher\n Bonn, den 19. Februar 1992 Vorschriften vom 26. Oktober\n StV 16/28.18.11-90\n 1990 sowie die 18. Verordnung\nDurch die Verordnung TSF Nr. 2/92 zur Änderung des zur Änderung der StVZO vom\nGüterfernverkehrstarifs vom 18. Februar 1992 (BAnz. S. 11. Dezember 1990)\n1421) wird der Güterfernverkehrstarif (GFT) gemäß\nNachtrag 2/92 geändert. Die Verordnung tritt am 1. April Bonn, den 24. Februar 1992\n1992 in Kraft. StV 11 /36.22.03-01\nDer Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Wegen Freigabe von Fahrzeugerkennungsnummern der\nGüterfernverkehrs (BDF) e.V., Breitenbachstraße 1, Gruppe Illb (Anlage II zur StVZO) sind im Abschnitt c) der\n6000 Frankfurt/Main 93, zu beziehen. Anlage I zur StVZO bei dem nachstehend aufgeführten\n Unterscheidungszeichen die Angaben wie folgt zu ergän-\n Inhalt der Änderungen\n zen:\n1. Änderung der Gütereinteilung\n DD Dresden\n2. Einführung eines Ausnahmetarifs (Stadt, Anl. II, Gruppen lb, II und Illb\n 880 (Eisen- und Stahlwaren usw. zur Ausfuhr über Kreis, Anl. II, Gruppen la und llla).\n See im Rhein-See-Verkehr) Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Anlage\n3. Änderung folgender Ausnahmetarife I zur StVZO (VkBl 1990 S. 818) zu berichtigen.\n 016 (Häute, Felle usw.) Der Bundesminister für Verkehr\n 311 (Zement usw.) Im Auftrag\n 701 (Schnittholz usw.) (VkBl 1992 S. 80) Grupe\n4. Änderung der Tarifbestimmungen für die Beförderung\n von Militärgütern\n Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag Binnenschiffahrt\n(VkBl 1992 S. 80) Dr. S c h m i t t\n Nr. 48 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n zur vorübergehenden Abweichung\nNr. 46 Kraftfahrzeugkennzeichen von der Rheinschiffs-Untersuchungs-\n Liste der diplomatischen Vertretungen, ordnung über festeingebaute Feuer-\n Handelsvertretungen und derjenigen löschanlagen\n internationalen Organisationen, die (§ 7.03 Nr. 5)***)\n Kennzeichen für bevorrechtigte Per- Aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsauf-\n sonen erhalten gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n – Stand: 5. Dezember 1990 – vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch\n 5. Berichtigung das Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 21 06),\n in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 der Verordnung zur\n Bonn, den 14. Februar 1992 Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom\n StV 11 /36.22.06 26. März 1976 (BGBl. I S. 773), zuletzt geändert durch\nMit den Republiken Kroatien und Slowenien wurden mit das Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106),\nWirkung vom 15. Januar 1992 die diplomatischen Be- und § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom\nziehungen aufgenommen. Die Botschaften werden in 26. März 1976 (BGBl. I S. 773 – Anlageband –), zuletzt\nKürze eröffnet. geändert durch Verordnung vom 9. September 1988\nFür die Fahrzeuge der Botschaften und deren Mitglieder (BGBl. I S. 1742) verordnen die Wasser- und Schiffahrts-\nwurden folgende Sonderkennzeichen freigegeben: direktionen West und Südwest:\n Kroatien 0-154- bzw. BN-154-\n Slowenien 0-155- bzw. BN-155-. ***) Wiederholung mit Änderungen\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 81 Heft 5 – 1992\n\n §1 Temperatur in diesem Raum darf 60 °C nicht\nDie Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender überschreiten.\nFassung anzuwenden: Jeder Druckbehälter hat in weißer Farbe auf\n§ 7.03 Nr. 5 erhält folgenden Wortlaut: rotem Grund die Aufschrift „CO2“ zu tragen. Die\n Höhe der Schriftzeichen muß mindestens 6 cm\n„5. In fest eingebauten Feuerlöschanlagen ist als Lösch-\n betragen.\n mittel Halon nicht zulässig. CO2 darf als Löschmittel\n unter folgenden Bedingungen verwendet werden: f. Die CO2-Druckbehälter, -Armaturen und Druck-\n leitungen müssen den in einem der Rhein-\n a. CO2-Feuerlöscheinrichtungen dürfen nur in Ma- uferstaaten oder in Belgien geltenden Vorschriften\n schinen-, Kessel- und Pumpenräumen wirksam entsprechen; sie müssen den amtlichen Stempel\n werden. zum Zeichen der Abnahme auf Grund der vorge-\n schriebenen Prüfungen tragen.\n b. Die Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb not-\n wendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht g. Die Warnanlage gemäß Buchstabe c muß minde-\n aus den Maschinen-, Kessel- oder Pumpen- stens alle 12 Monate geprüft werden. Die Feuer-\n räumen angesaugt werden. löschanlage muß mindestens alle 2 Jahre geprüft\n werden. Diese Prüfung hat mindestens zu umfas-\n c. Jede fest eingebaute CO2-Feuerlöschanlage muß sen:\n mit einer Warnanlage versehen sein, deren Sig-\n nale in den Räumen, die mit CO2-Gas geflutet – äußere Inspektion der gesamten Anlage,\n werden sollen, auch unter den Betriebsbedingun- – Funktionskontrolle des Leitungssystems und\n gen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar der Austrittsdüsen,\n sind und sich eindeutig von allen anderen akusti- – Funktionskontrolle des Auslösemechanismus,\n schen Signalzeichen an Bord unterscheiden. – vorhandener CO2-Gasvorrat in jedem Be-\n Diese CO2-Warnsignale müssen auch bei ge- triebsbehälter.\n schlossenen Verbindungstüren unter den Be- Über die Prüfung der Warnanlage und der\n triebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in Feuerlöschanlage sind vom Prüfer unterzeichnete\n den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein, Bescheinigungen an Bord mitzuführen. Aus den\n wenn diese Räume durch den Raum verlassen Bescheinigungen müssen wenigstens die oben\n werden können, der mit CO2 geflutet werden soll. erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten\n Neben jedem Ein- und Ausgang eines Raumes, Resultate sowie das Datum der Prüfung ersicht-\n der mit CO2-Gas beschickt werden kann, muß lich sein.\n deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden h. Bei Vorhandensein einer oder mehrerer geprüfter\n Text in deutscher, französischer und niederländi- festeingebauter CO2-Feuerlöschanlagen ist fol-\n scher Sprache, in rot auf weißem Grund, ange- gender Vermerk in das Schiffsattest einzutragen:\n bracht sein:\n „ . . . (Anzahl) festeingebaute CO2-Feuer-\n „Bei Ertönen des CO2-Warnsignals . . . löschanlage(n). Die in § 7.03 Nr. 5 Buchstabe g\n (Beschreibung des Signals) den Raum sofort ver- vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen sich\n lassen! Erstickungsgefahr!“ an Bord befinden.“\n „Qitter immédiatement ce local au signal CO2 . . . Andere Löschmittel sind nur aufgrund von\n (description du signal)! Danger d’asphyxie!“ Empfehlungen der zuständigen Organe der\n „Bij het in werking treden van het CO2-Alarm- Rheinuferstaaten und Belgiens zulässig.“\n signaal . . . (omschrijving van het signaal) deze §2\n ruimte onmiddellijk verlaten! Verstikkingsgevaar!“\n Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:\n d. Bei jeder Auslösevorrichtung für die CO2-Lösch-\n 1. Vor dem 1. Oktober 1980 eingebaute CO2-Feuer-\n anlage muß die Bedienungsanweisung in deut-\n löschanlagen bleiben weiterhin zugelassen unter der\n scher, französischer und niederländischer\n Voraussetzung, daß sie den Vorschriften des bisheri-\n Sprache deutlich sichtbar, gut leserlich und in\n gen § 7.03 Nr. 5 in der Fassung vom 26. März 1976\n dauerhafter Ausführung angebracht sein. Die\n (Bundesgesetzblatt I S. 773 ff.) entsprechen.\n Leitungen zu den einzelnen Räumen, die mit CO2\n beschickt werden können, müssen jede für sich 2. Vor dem 1. April 1992 eingebaute Feuerlösch-\n mit einem Absperrorgan versehen sein. anlagen, die mit dem Löschmittel Halon 1301 (CBrF3)\n betrieben werden, bleiben weiterhin zugelassen unter\n Vor Inbetriebnahme der Löschanlage muß auto- der Voraussetzung, daß sie den Vorschriften des\n matisch zuerst die unter c vorgeschriebene § 7.03 Nr. 5 in der Fassung der vorübergehenden An-\n Warnanlage ausgelöst werden. ordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West\n e. Die CO2-Behälter müssen in einem von anderen und Südwest vom 25. Januar 1989 (Verkehrsblatt S.\n Räumen gasdicht getrennten Raum unterge- 46) entsprechen.\n bracht sein. 3. Die Bestimmungen des § 7.03 Nr. 5 Buchstabe b für\n Dieser Raum darf nur direkt vom Freien her festeingebaute CO2-Feuerlöschanlagen über die\n zugänglich sein und muß über eine eigene von Ansaugung der Verbrennungsluft gelten nur, wenn\n anderen Lüftungssystemen an Bord völlig diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren\n getrennte, ausreichende Lüftung verfügen. Die Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wird.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 82 VkBl. Amtlicher Teil\n\n §3 Die Bruchlast der Ankerketten ist den in einem\nDiese Verordnung trift am 1. April 1992 in Kraft und mit der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden\nAblauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft. Normen zu entnehmen.\nMünster, den 20. Februar 1992\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n West\n Hinricher 2.1 § 1.06 und Anlage G erhalten folgende Fassung:\nMainz, den 20. Februar 1992 „§ 1.06\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Seeschiffe\n Südwest 1. Bei Schiffen, die zur Ausübung der See- und\nZKR 1991-II-26 Rost Küstenfahrt zugelassen sind (Seeschiffe), wird\n das Schiffsattest, wenn sie ein solches nicht\n(VkBl 1992 S. 80)\n besitzen, durch ein Ersatzattest ersetzt, das die\n Tauglichkeit zur Fahrt auf dem Rhein bestätigt.\n Voraussetzung ist, daß diese Schiffe den\nNr. 49 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung Vorschriften der §§ 3.03, 3.04, 5.05 Nr. 7, 5.09,\n zur vorübergehenden Abweichung 6.16, 7.01, 7.02 Nr. 1 Buchstaben a und b sowie\n von der Rheinschiffs-Untersuchungs- gegebenenfalls den Vorschriften des Kapitels 9\n ordnung genügen.\nüber\n– die Bruchlast der Ankerketten (§ 7.01 Nr. 11) **) 2. Für die Besatzungen können Seeschiffe\n– Seeschiffe (§ 1.06 und Anlage G) **) – entweder Kapitel 14 dieser Ordnung anwen-\n den,\n– Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vor-\n schriften betr. deren Einbau an Bord (Anlage I) **) – oder weiterhin die Besatzungsregelung, die\n den Grundsätzen der Resolution A. 481 (XII)\n– Einrichtungen zum Sammeln von Bilgenwasser und\n der Zwischenstaatlichen Seeschiffahrts-Orga-\n Altöl (§ 5.07 a) *)\n nisation (IMO) und des internationalen Über-\nAufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsauf- einkommens von 1978 über Normen für die\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-\nvom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch zeugnissen und den Wachdienst von See-\ndas Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), leuten entsprechen muß, anwenden unter der\nin Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 der Verordnung zur Voraussetzung, daß die Besatzung zahlenmä-\nEinführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom ßig mindestens mit der Mindestbesatzung in\n26. März 1976 (BGBl. I S. 773), zuletzt geändert durch Kapitel 14 unter der Betriebsform B überein-\ndas Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) stimmt, insbesondere unter Berücksichtigung\nund § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom der §§ 14.08 und 14.12.\n26. März 1976 (BGBl. I S. 773 – Anlageband –), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 9. September 1988 In diesem Fall müssen die entsprechenden\n(BGBl. I S. 1742) verordnen die Wasser- und Schiffahrts- Dokumente, aus denen die Befähigung der\ndirektionen West und Südwest: Besatzungsmitglieder und deren Anzahl her-\n §1 vorgehen, an Bord mitgeführt werden.\nDie Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender Außerdem muß sich ein Inhaber des für die\nFassung anzuwenden: befahrene Strecke gültigen Rheinschiffer-\n patents an Bord befinden. Nach höchstens 14\n1. § 7.01 Nr. 11 erhält folgende Fassung:\n Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von\n 11. Die Mindestbruchlast einer Ankerkette ist nach 24 Stunden ist dieser Patentinhaber durch\n folgenden Formeln zu berechnen: einen anderen Patentinhaber zu ersetzen.\n – Bei Ankern von 0 bis 500 kg:\n R = 35 X P’ Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu\n – bei Ankern über 500 bis 2000 kg: machen:\n – Die Namen der Patentinhaber, die sich an\n P’ – 500 Bord befinden und der Anfang und das\n R = (35 – ) X P’\n 150 Ende ihrer Wache\n – bei Ankern über 2000 kg: – Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme\n R = 25 X P’ und Beendigung der Fahrt mit jeweils fol-\n In diesen Formeln bedeutet: genden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit\n R die Mindestbruchlast der Kette in kg; Strom-Kilometerangabe.\n P’ das theoretische, nach Nummern 1 bis 7\n ermittelte Gewicht des einzelnen Ankers. 3. Die Untersuchungskommission erteilt das Er-\n satzattest nach dem Muster der Anlage G. Die\n*) erstmals erlassen Gültigkeitsdauer des Ersatzattestes richtet sich\n**) Wiederholung ohne Änderung nach § 2.06“.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 83 Heft 5 – 1992\n\n „(Muster) 2.2 a) Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung\n Anlage G von Gütern nach dem ADNR bestimmt sind\n Schiffsuntersuchungskommission ............. und deren Kiel vor dem 1. Oktober 1987 gelegt\n Ersatzattest für Seeschiffe auf dem Rhein wurde, gelten\n Nr. ................................................................... – die Vorschriften der §§ 3.04 Nr. 10, 5.05 Nr.\nDie SUK ............. bestätigt hiermit, daß sie das Seeschiff 7, 5.09 und 6.16 nicht;\nName:............................................................................... – die Vorschriften der §§ 3.03 und 3.04 Nr. 1\n bis 9 erst ab dem 1. Oktober 1991.\nKennzeichen des Schiffes: ..............................................\n(Nummer oder Buchstabe) b) Für Seeschiffe, die für die Beförderung von\n Gütern nach dem ADNR bestimmt sind und\nRegisterort:.......................................................................\n deren Kiel vor dem 1. April 1976 gelegt wurde,\nBaujahr: ............................................................................ gelten die Vorschriften der §§ 3.04 Nr. 10, 5.05\nLänge des Schiffes:.......................................................... Nr. 7, 5.09 und 6.16 nicht.\nauf Grund der am .................... durchgeführten Untersu- 3. a) Die Anlage I erhält folgende Überschrift:\nchung für die Fahrt auf dem Rhein unter den nachfolgend\n „ANFORDERUNGEN AN DEN FAHRTEN-\naufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich\n SCHREIBER UND VORSCHRIFTEN BETR.\ngefunden und zugelassen hat.\n DEN EINBAU VON FAHRTENSCHREIBERN\n Besondere Bedingungen: ............................ AN BORD“:\n ......................................................................... „A. ANFORDERUNGEN AN DEN FAHRTEN-\n ......................................................................... SCHREIBER“\n ......................................................................... b) Die Anlage I erhält folgenden neuen Teil B:\n „B. EINBAU VON FAHRTENSCHREIBERN\n AN BORD\n Besatzung:\n Beim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord\nFür die Besatzungen können Seeschiffe sind folgende Bedingungen einzuhalten:\n– entweder Kapitel 14 dieser Ordnung anwenden, 1. Der Einbau der Fahrtenschreiber darf nur\n– oder weiterhin die Besatzungsregelung, die den Grund- durch eine Fachfirma erfolgen, die von der\n sätzen der Resolution A. 481 (XII) der Zwischenstaat- zuständigen Behörde anerkannt ist.\n lichen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) und des interna- 2. Der Fahrtenschreiber muß im Steuerhaus\n tionalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die oder an einer anderen gut zugänglichen\n Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen Stelle eingebaut sein.\n und den Wachdienst von Seeleuten entsprechen muß, 3. Es muß optisch erkennbar sein, ob das\n anwenden unter der Voraussetzung, daß die Besatzung Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muß über\n zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung in einen ausfallsicheren Stromkreis mit eige-\n Kapitel 14 unter der Betriebsform B übereinstimmt, insbe- ner Absicherung ständig mit elektrischer\n sondere unter Berücksichtigung der §§ 14.08 und 14.12. Energie versorgt werden und direkt an\n In diesem Fall müssen die entsprechenden Doku- diese Versorgung angeschlossen sein.\n mente, aus denen die Befähigung der Besatzungs- 4. Die Aussage über die Schiffsbewegung, d.\n mitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord h. ob das Schiff „in Fahrt“ ist oder die\n mitgeführt werden. Außerdem muß sich ein Inhaber „Fahrt eingestellt“ hat, wird aus der Be-\n des für die befahrene Strecke gültigen Rheinschiffer- wegung der Antriebsanlage hergeleitet.\n patents an Bord befinden. Nach höchstens 14 Das entsprechende Signal muß aus der\n Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von 24 Drehung der Schraube, der Schrauben-\n Stunden ist dieser Patentinhaber durch einen ande- welle oder des Antriebsaggregats hergelei-\n ren Patentinhaber zu ersetzen. tet werden. Bei andersartigen Antrieben ist\nIm Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen: eine gleichwertige Lösung zu schaffen.\n– Die Namen der Patentinhaber, die sich an Bord befin- 5. Die technischen Einrichtungen zur Erfas-\n den und der Anfang und das Ende ihrer Wache. sung der Schiffsbewegung sind äußerst\n– Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Be- betriebssicher zu installieren und gegen\n endigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben: unberechtigte Eingriffe zu sichern. Hierzu\n Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe. ist die Übertragungsleitung (einschließlich\n des Signalgebers und Geräteeingangs) für\nDieses Ersatzattest ist nur gültig in Verbindung mit den die Signale von der Antriebsanlage zum\ngültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und Gerät durch geeignete Maßnahmen zu\nhöchstens bis sichern und die Leitungsunterbrechung zu\n ......................................................................................... überwachen. Hierfür geeignet sind z. B.\n ................. , den ........ 19 ........ Plomben oder Siegel, die mit besonderen\n (Ort) (Datum) Zeichen versehen sind, sowie sichtbare\n Schiffsuntersuchungskommission Leitungsverlegung, Überwachungskreise.\nSiegel ..................................................... 6. Die anerkannte Fachfirma, die den Einbau\n ..................................................... durchgeführt oder überwacht hat, führt\n (Unterschrift)“ nach Fertigstellung der Installation eine\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 84 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Funktionsprüfung durch. Sie stellt über die Für Schiffe, die nur auf kurzen Strecken ein-\n besonderen Merkmale der Anlage (insbe- gesetzt werden, kann die Untersuchungs-\n sondere Lage und Art von Plomben oder kommission Ausnahmen gewähren.\n Siegel sowie deren Zeichen und der Über- c) Ist ein Lenzsystem mit fest installierten Rohr-\n wachungseinrichtungen) und die ord- leitungen vorhanden, müssen in den Lenz-\n nungsgemäße Funktion eine Bescheini- rohren für Bilgen, die für das Sammeln von\n gung aus, die auch Angaben über das Bilgenwasser bestimmt sind, Absperrorgane\n zugelassene Gerät enthalten muß. Nach angeordnet und im geschlossenen Zustand\n jeder Erneuerung, Änderung oder Instand- von einer Untersuchungskommission mit einer\n setzung ist eine erneute Überprüfung not- Plombe versehen sein. Anzahl und Lage die-\n wendig, die in der Bescheinigung zu ver- ser Absperrorgane müssen unter Ziffer 53 des\n merken ist. Schiffsattestes eingetragen sein.“\n Die Bescheinigung muß mindestens fol-\n genden Angaben enthalten: §2\n – Name, Anschrift und Zeichen der zuge- Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft und mit\n lassenen Firma, die den Einbau durch- Ablauf des 31. März 1995 außer Kraft.\n geführt oder überwacht hat,\n – Name, Anschrift und Telefonnummer Münster, den 25. Februar 1992\n der zuständigen Behörde, die die Firma Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n anerkannt hat, West\n – Amtliche Schiffsnummer, Hinricher\n – Typ und Seriennummer des Fahrten- Mainz, den 25. Februar 1992\n schreibers,\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n – Datum der Funktionsprüfung. Südwest\n Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt 5 ZKR 199 - II - 19 Nr. 1-3 In Vertretung\n Jahre. ZKR 199 - II - 25 Seibold\n Die Bescheinigung dient dem Nachweis,\n (VkBl 1992 S. 82)\n daß es sich um ein zugelassenes Gerät\n handelt, welches durch eine anerkannte\n Fachfirma installiert und auf seine ord-\n nungsgemäße Funktion überprüft wurde.\n 7. Die Schiffsführung ist durch die anerkann- Nr. 50 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n te Fachfirma in der Bedienung des Gerätes zur vorübergehenden Abweichung\n zu unterweisen und eine Bedienungsan-\n leitung ist zum Verbleib an Bord auszuhän-\n von der Rheinschiffahrtspolizeiver-\n digen. Dies ist in der Bescheinigung über ordnung\n den Einbau zu vermerken.“ – Nachtbezeichnung der Schubver-\n bände – § 3.10 **)\n – Schallzeichen – § 4.01 Nr. 3 **)\n4. Nach § 5.07 wird folgender § 5.07 a eingefügt: – Kreuzung des Lek mit dem Amster-\n „§ 5.07 a dam-Rhein-Kanal bei Wyk-by-Duur-\n Einrichtungen zum Sammeln von Bilgenwasser stede – § 12.03 **)\n und Altöl, wenn keine Ölabscheider verwendet – Anlage 12 –\n werden Vorschriften für die Reeden auf dem\n Die Vorschriften des § 5.07 brauchen nicht erfüllt zu Rhein –\n werden, wenn folgende Anforderungen eingehalten Abschnitt 11 Lobith ***)\n sind: Abschnitt 12 Schutzhafen Haaf-\n a) Das im normalen Betrieb anfallende Bilgen- ten **)\n wasser muß an Bord gesammelt werden kön-\n nen. Dabei gilt die Maschinenraumbilge als Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\n Sammelbehälter. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.\n August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das\n b) Zum Sammeln von Altöl müssen im Maschinen-\n Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), in\n raumbereich ein oder mehrere besondere\n Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur\n Behälter vorhanden sein, deren Rauminhalt\n Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom\n mindestens der 1,5-fachen Menge des Altöls\n 16. August 1983 (BGBl. I S. 1145), zuletzt geändert durch\n aus den Ölwannen aller installierten Ver-\n Verordnung vom 13. September 1988 (BGBl. I S. 1745),\n brennungsmotoren und Getriebe sowie der\n und § 1.22 Nr. 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\n Menge des Hydrauliköls aus den Hydraulik-\n öltanks entspricht. Der oder die besonderen\n Behälter müssen mit Übergabestutzen an einer **) Wiederholung ohne Änderungen\n gut zugänglichen Stelle ausgerüstet sein. ***) Wiederholung mit Änderungen\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 85 Heft 5 – 1992\n\nvom 16. August 1983 (BGBl. I S. 1145 – Anlageband –) a) Liegestelle 1\nverordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West von km 860,50\nund Südwest: bis 861,60, für zu Tal fahrende Fahr-\n zeuge und Fahrzeugzusam-\n menstellungen, die eine\n §1\n Zollabfertigung wählen;\nDie Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender\n b) Liegestelle\nFassung anzuwenden:\n an den Landebrücken\n von km 861,60\n1. § 3.10 Nr. 1, Buchstabe c) Nr. 1) erhält folgende\n bis 862,93, nur für einzelne Fahrzeuge,\n Fassung:\n die gemäß § 11.10 die\n „c. als hintere Lichter Landebrücken benutzen;\n I. drei weiße gewöhnliche Lichter oder drei c) Liegestelle 3\n weiße helle Lichter auf dem schiebenden von km 863,78\n Fahrzeug in einer waagerechten Linie senk- bis 863,98, für zu Berg fahrende Fahr-\n recht zur Längsebene mit einem seitlichen zeuge und Fahrzeugzu-\n Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichen- sammenstellungen;\n der Höhe, daß sie nicht durch eines der ande-\n d) Liegestelle\n ren Fahrzeuge des Verbandes verdeckt wer-\n an der „Yacht“-Landebrücke\n den können; bei Schubverbänden mit mehr als\n im „Douanehaven“\n 193 m Länge oder mit mehr als 22,80 m Breite\n bei km 862,70, für zu Tal fahrende Klein-\n zusätzlich ein viertes weißes gewöhnliches\n fahrzeuge, die für Sport-\n oder weißes helles Licht etwa 1,25 m über\n oder Erholungszwecke be-\n dem mittleren Licht;“\n stimmt sind oder dafür ver-\n wendet werden.\n2. § 4. 01 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n „3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder längs- § 11.03\n seits gekuppelt, sind die vorgeschriebenen Liegestelle für Fahrzeuge,\n Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, die feuergefährliche Güter befördern\n auf dem sich der Führer des Verbandes oder der (Bild E.5.13, Anlage 7)\n gekuppelten Fahrzeuge befindet, bei Schlepp-\n verbänden von dem motorisierten Fahrzeug an Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die\n der Spitze des Verbandes.“ einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 der Rheinschiff-\n fahrtspolizeiverordnung bei Tage führen müssen, wird\n3. § 12.03 erhält folgende Fassung: bestimmt:\n „§ 12.03 Liegestelle 4\n Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam-Rhein-Kanal von km 864,03 bis 864,38.\n bei Wyk-by-Duurstede Für den ausschließlichen Zweck der Zollabfertigung dür-\n Abweichend von § 11.02 Nr. 1 betragen die Höchst- fen auch Talfahrer am oberen Teil der Liegestelle 1 anle-\n abmessungen der Schubverbände, die auf dem gen, unter der Voraussetzung, daß der vorgeschriebene\n Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Abstand zwischen den Fahrzeugen eingehalten wird.\n Wyk-by-Duurstede kreuzen, in der Länge 193 m und\n § 11.04\n in der Breite 22,80 m.“\n Liegestelle für Fahrzeuge, die Ammoniak\n4. Die Abschnitte 11 und 12 der Anlage 12 erhalten fol- oder andere gleichgestellte Güter befördern\n gende Fassung: (Bild E.5.14, Anlage 7)\n ABSCHNITT 11 Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die zwei\n LOBITH blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 der Rheinschifffahrts-\n polizeiverordnung bei Tage führen müssen, dürfen nur\n § 11.01 auf Anweisung der zuständigen Behörde anlegen.\n Grenzen der Reede Für den ausschließlichen Zweck der Zollabfertigung dür-\nDie Reede erstreckt sich vor Lobith am rechten Ufer von fen auch Talfahrer am oberen Teil der Liegestelle 1 anle-\nkm 860,23 bis 864,40 zwischen der Verbindungslinie der gen, unter der Voraussetzung, daß der vorgeschriebene\nBuhnenköpfe bis zu 100 m von dieser Linie ab, ein- Abstand zwischen den Fahrzeugen eingehalten wird.\nschließlich des als „Douanehaven“ bezeichneten\nFlußteils bei km 862,70 und des Schutzhafens bei km § 11.05\n863,40.\n Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter befördern\n § 11.02\n Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die drei\n Allgemeine Liegestellen blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 der Rheinschiffahrts-\nFür Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.32 der polizeiverordnung bei Tage führen müssen, dürfen nur\nRheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage führen müs- die Liegestellen benutzen, die ihnen von der zuständigen\nsen, werden bestimmt: Behörde angewiesen werden.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 86 VkBl. Amtlicher Teil\n\n § 11.06 schiffe, Talfahrer, Bergfahrer) vorbehalten sind,\n Allgemeine Liegestelle für Fahrzeuge, dürfen andere Fahrzeuge nicht anlegen.\n die die Spätabfertigung wählen b) Fahrzeuge, die keinen Platz an den Lande-\n1. Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, brücken finden, müssen die in den §§ 11.02 und\ndie für die Spätabfertigung an den dazu bestimmten 11.06 genannten Liegeplätze 1, 2, 3 oder 4 aufsu-\nLandebrücken anlegen müssen, wird bestimmt: chen.\nLiegestelle 2 c) Es ist verboten, eine außer Betrieb gestellte\nvon km 862,93 bis 863,38. Landebrücke zu benutzen. Die zuständige Be-\n hörde kann mit Zustimmung des Eigentümers der\n2. Den in den §§ 11.03 und 11.04 genannten Fahr-\n Landebrücke Ausnahmen von dieser Bestimmung\nzeugen, die zu Tal fahren und die Spätabfertigung wäh-\nlen, kann die zuständige Behörde einen anderen zulassen.\nLiegeplatz anweisen. Eine außer Betrieb gestellte Landebrücke ist ge-\n3. Die Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen kennzeichnet\ndürfen nur an der für die Spätabfertigung bestimmten – bei Tag durch eine rote Flagge,\nLandebrücke anlegen und zwar einzeln, in der Reihen- – bei Nacht durch ein gewöhnliches rotes Licht.\nfolge ihrer Ankunft. Bei gleichzeitiger Ankunft hat die 2. An den Landebrücken dürfen nicht anlegen:\nTalfahrt Vorrecht vor der Bergfahrt. a) Fahrzeuge, die ein Zeichen nach § 3.32 der\n § 11.07 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage füh-\n Breite der Liegestellen ren müssen. Diese Bestimmung gilt nicht für die\n Zeit der Spätabfertigung an den für die Spät-\nDie Liegestellen nach § 11.02 Buchstaben a und c und abfertigung bestimmten Landebrücken.\nnach den §§ 11.03 und 11.07 erstrecken sich der Breite\nnach von der Verbindungslinie der Buhnenköpfe am b) Fahrzeuge, deren Länge das an der Landebrücke\nrechten Ufer bis zu 100 m von dieser Linie. angegebene Maß überschreitet,\n § 11.08 c) Fahrzeuge mit überstehender Decklast,\n Wendestellen d) Fahrzeuge, die durch ihren Bau oder ihre Ladung\n den Übergang von Personen zur Landebrücke\n1. Als Wendestellen sind die folgenden Wasserflächen\n wesentlich erschweren oder die Sicht ablegender\n bestimmt:\n Fahrzeuge behindern.\n a) von km 861,60\n Diese Bestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, die an\n bis 862,93, wobei jedoch auf der Was-\n den für die Spätabfertigung bestimmten Landebrücken\n serfläche stromwärts der in\n anlegen wollen.\n § 11.02 genannten Lande-\n brücken nur die Fahrzeuge 3. Die zuständige Behörde kann besondere Bestim-\n wenden dürfen, die diese mungen für das Anlegen an die Landebrücken erlassen.\n Landebrücken benutzt ha- Außerdem können die Bediensteten der zuständigen Be-\n ben oder benutzen wollen, hörde Anordnungen erteilen, die die Bestimmungen die-\n b) von km 863,38 bis 863,78. ses Paragraphen ergänzen oder von ihnen abweichen.\n2. Diese Wendestellen dürfen nur zum Wenden auf der § 11.11\nFahrt nach oder von einer Liegestelle, dem Schutzhafen Benutzung des Schutzhafens\noder den Umschlagstellen benutzt werden. 1. Im Schutzhafen ist es ohne Genehmigung der zu-\n3. Anfang und Ende der Wendestellen sind durch auf ständigen Behörde verboten:\ndem rechten Ufer befindliche Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) a) Fahrzeuge zu beladen, entladen oder Ladung\ngekennzeichnet. umzuschlagen;\n § 11.09 b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf\n Fahrt auf der Reede einer Landebrücke abzustellen;\n1. Auf der Reede darf nur zu Berg gefahren werden, c) Tanks zu entgasen;\nwenn es zur Fahrt nach oder von einer Liegestelle, dem d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu\nSchutzhafen oder den Umschlagstellen notwendig ist. setzen;\n2. Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen in e) Fahrzeuge ohne Wache an Bord zu lassen;\nFahrt dürfen auf der Reede nur bebunkert und versorgt f) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden An-\nwerden, wenn Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt lagen einzufahren;\ndadurch nicht gefährdet werden können.\n g) mit Fahrzeugen einzufahren, die die zwei oder die\n3. Auf der Reede ist den Fahrzeugen und Fahr- drei blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 2 und 3 der\nzeugzusammenstellungen das Anhalten im Strom nur Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage füh-\ngestattet, wenn Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt ren müssen;\ndadurch nicht gefährdet werden können.\n h) länger als drei aufeinander folgende Tage stillzu-\n § 11.10 liegen.\n Landebrücken 2. Die Bediensteten der zuständigen Behörde können\n1. a) An Landebrücken, die durch Tafeln einer be- Anordnungen erteilen, die die Bestimmungen dieses\n stimmten Art von Fahrzeugen (z. B. Fahrgast- Paragraphen ergänzen oder von ihnen abweichen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 87 Heft 5 – 1992\n\n ABSCHNITT 12 Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung zur Einführung\n S C H U T Z HAF E N HAAF T E N der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985\n (BGBl. I S. 734), geändert durch die Verordnung vom 13.\n § 12.01\n September 1988 (BGBl. I S. 1745), verordnet die\n Benutzung des Schutzhafens Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd:\n1. Im Schutzhafen ist es ohne Genehmigung der zu-\n ständigen Behörde verboten: Artikel 1\n a) Fahrzeuge zu beladen, entladen oder Ladung Die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kenn-\n umzuschlagen; zeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasser-\n straßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal vom 6.\n b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf\n März 1968 (VkBl S. 127) wird wie folgt geändert:\n einer Landebrücke abzustellen;\n 1. § 1 erhält folgende Fassung:\n c) Tanks zu entgasen;\n d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu „§ 1\n setzen; Geltungsbereich\n e) Fahrzeuge ohne Wache an Bord zu lassen; Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen:\n f) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden An- 1. Main von km 0,00 bis km 387,69\n lagen einzufahren; 2. Main-Donau-Kanal von km 0,00 bis km 171,00.“.\n g) mit Fahrzeugen einzufahren, die die zwei oder die 2. In § 2 wird die Angabe „§ 1 Buchstabe i der Binnen-\n drei blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 2 und 3 der schiffahrtsstraßen-Ordnung 1966 (BSchSO 1966)“\n Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage füh- durch die Angabe „§ 1.01 Nr. 7 der Binnenschiff-\n ren müssen; fahrtsstraßen-Ordnung in jeweils geltender Fassung“\n h) länger als drei aufeinander folgende Tage stillzu- ersetzt.\n liegen; 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\n i) mit dem Hinterschiff gegen das Ufer anzufahren. „§ 7a\n2. Das Stilliegen der Fahrzeuge ist dem Verkehrsposten Ordnungswidrigkeiten\nTiel mitzuteilen. Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\n3. Die Bediensteten der zuständigen Behörde können schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nAnordnungen erteilen, die die Bestimmungen dieses oder fahrlässig\nParagraphen ergänzen oder von ihnen abweichen. 1. als Schiffsführer\n §2 a) entgegen § 2 ein nicht oder nicht mit einem gülti-\n§ 1 Nr. 1–3 treten am 1. April 1992 in Kraft und mit Ablauf gen amtlichen Kennzeichen versehenes oder ent-\ndes 31. März 1995 außer Kraft. gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ein nicht oder nicht\n§ 1 Nr. 4 tritt am 1. April 1992 in Kraft und mit Ablauf des vorschriftsmäßig gekennzeichnetes Kleinfahrzeug\n30. September 1994 außer Kraft. führt,\n b) ein Kleinfahrzeug führt, dessen Kennzeichen ent-\nMünster, den 25. Februar 1992 gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 angebracht ist\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder\n West c) entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 1\n Hinricher einen der dort vorgeschriebenen Ausweise nicht\nMainz, den 25. Februar 1992 mitführt,\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion 2. als Eigentümer\n Südwest a) entgegen § 2 die in Nummer 1 Buchstabe a\n In Vertretung bezeichnete Handlung anordnet oder zuläßt,\n Seibold\n b) gegen die Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 3\nZKR 1991 – II – 17 Nr. 2 – 4\n zuwiderhandelt,\nZKR 1988 – II – 28 i. V. m. ZKR 1991 – I – 35\n c) das Kennzeichen entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder\n(VkBl 1992 S. 84) 2 angebracht hat oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3\n nicht dafür sorgt, daß es deutlich lesbar ist, oder\n d) entgegen § 7 Satz 1 den Ausweis nach § 6 nicht\n zurückgibt oder das Kennzeichen nicht beseitigt.“.\nNr. 51 Verordnung zur Änderung der Schiff-\n Artikel 2\n fahrtspolizeilichen Verordnung über\n die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.\n auf den Bundeswasserstraßen Main, Würzburg, den 5. März 1992\n Regnitz und Main-Donau-Kanal Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nAufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben- Süd\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. In Vertretung\nAugust 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das Dr. K a d o w\nGesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) in (VkBl 1992 S. 87)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 88 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 52 Hinweis Richtlinien\n Verordnung Nr. 1/92 über die Fest- für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den\n setzung von Entgelten für Verkehrs- Deutschen Segler-Verband e.V. über die Durchführung\n leistungen der Binnenschiffahrt vom der Aufgaben nach § 4 der Sportbootführerscheinverord-\n 30. Januar 1992 nung-See (SpbootFüV-See) vom 20. Dezember 1973\n (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Dortmund) (BGBl I S. 1988), zuletzt geändert durch Verordnung zur\n (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Berlin) Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung vom 8.\n August 1989 (BGBl. I S. 1583), vom 27. April 1977 - See\n Bonn, den 13. Februar 1992\n 20/48.57.01-2/17 VvA 77 - (VkBl 1977, S. 309) in der\n BW 11 /28.25.40-71\n Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1992 -\nDie Verordnung Nr. 1/92 vom 30. Januar 1992 ist im Bundes-\n See 19/48.57.01 - 02/3 VA 92 - (VkBl 1992, S. 88).\nanzeiger, Seite 569, vom 1. Februar 1992 verkündet worden.\nDie Verordnung ist am 10. Februar 1992 in Kraft getreten. Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche\nDer volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenaus- Segler-Verband e.V. (beauftragte Verbände) führen die\nschüsse ist im FTB – Frachten- und Tarifanzeiger der ihnen nach § 4 SpbootFüV-See gemeinsam übertrage-\nBinnenschiffahrt – veröffentlicht worden; dieser kann nen Aufgaben nach Maßgabe der nachstehenden\nvom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15–17, Richtlinien durch:\n4100 Duisburg-Ruhrort, bezogen werden.\n Der Bundesminister für Verkehr Inhaltsübersicht\n Im Auftrag 1. Prüfungsausschüsse\n(VkBl 1992 S. 88) Dr. V o g t 1.1 Bestellung der Prüfungsausschüsse und\n ihrer Vorsitzenden\n Seeverkehr 1.2 Einrichtung von Prüfungsausschüssen\n 1.3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in\nNr. 53 Bekanntmachung der Neufassung einem Prüfungsausschuß, Widerruf bzw.\n der Richtlinien für den Deutschen Rücknahme der Bestellung\n Motoryachtverband e.V. und den\n Deutschen Segler-Verband e.V. über 2. Zulassung zur Prüfung\n 2.1 Zulassungsvoraussetzungen\n die Durchführung der Aufgaben nach 2.1.1 Antrag auf Zulassung\n § 4 SpbootFüV-See 2.1.2 Alterserfordernis\n Bonn, den 17. Februar 1992 2.1.3 Eignung\n See 19/48.57.01-02/3 VA 92 2.1.3.1 Sehschärfe\nGemäß § 4 SpbootFüV-See sind der Deutsche Motoryacht- 2.1.3.2 Ausnahmebestimmungen der Sehschärfe\nverband und der Deutsche Segler-Verband beauftragt, nach 2.1.3.3 Untersuchung der Sehschärfe\nMaßgabe der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 2.1.3.4 Farbunterscheidungsvermögen\n20. Dezember 1973 (BGBl I S. 1988), zuletzt geändert durch 2.1.3.5 Hörvermögen\ndie Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Ems- 2.1.3.6 Ausnahmebestimmungen für das Hörvermögen\nmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), und der zu 2.1.3.7 Andere körperliche Mängel\nihrer Durchführung vom Bundesminister für Verkehr erlasse- 2.1.4 Geistige Eignung und Eignung auf Grund\nnen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur des bisherigen Verhaltens im Verkehr\nPrüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Be- 2.2 Zulassungsverfahren\nstehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen 2.3 Anfechtungsverfahren\nsowie Kosten zu erheben.\nDie Richtlinien sind am 3. Prüfungsverfahren\n 26. 05. 1978 (VkBl 1978, Heft 11, S. 260), 3.1 Zweck und Inhalt der Prüfung\n 10. 01. 1980 (VkBl 1980, Heft 2, S. 47), 3.1.1 Zweck der Prüfung\n 20. 11. 1980 (VkBl 1980, Heft 23, S. 807), 3.1.2 Inhalt der Prüfung\n 18. 05. 1981 (VkBl 1981, Heft 11, S. 256), 3.1.2.1 Kenntnisse der maßgebenden schiffahrts-\n 21. 06. 1983 (VkBl 1983, Heft 13, S. 276), polizeilichen Vorschriften\n 26. 11. 1985 (VkBl 1985, Heft 23, S. 815), 3.1.2.2 Nautische Grundkenntnisse\n 08. 05. 1987 (VkBl 1987, Heft 11, S. 427), 3.1.2.3 Seemannschaft\n 12. 05. 1989 (VkBl 1989, Heft 11, S. 387), 3.1.2.4 Wetterkunde\n 13. 12. 1989 (VkBl 1989, Heft 24, S. 859), 3.1.2.5 Fähigkeit zur praktischen Anwendung der\n 27. 02. 1990 (VkBl 1990, Heft 5, S. 172), Kenntnisse\n 20. 11. 1990 (VkBl 1990, Heft 23, S. 811), 3.2 Durchführung der Prüfung\n 07. 06. 1991 (VkBl 1991, Heft 12, S. 538), 3.2.1 Allgemeines\n 12. 02. 1992 (VkBl 1992, Heft 4, S. 65).\n 3.2.2 Vorbereitung der Prüfung\ngeändert worden. 3.2.3 Die Prüfung\nDie Neufassung der Durchführungsrichtlinien wird nach- 3.2.3.1 Theoretische Prüfung\nstehend veröffentlicht. 3.2.3.2 Praktische Prüfung\n Der Bundesminister für Verkehr 3.2.3.3 Verzicht auf Prüfungsteile\n Im Auftrag 3.2.3.4 Befreiung von Prüfungsteilen\n Hinz 3.2.3.5 Entscheidung des Prüfungsausschusses\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 89 Heft 5 – 1992\n\n4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluß der Prüfungsausschüsse bestehen in\n Prüfung Aurich, Berlin, Bremen, Cottbus, Düsseldorf, Flens-\n 4.1 Aushändigung des Sportbootführerscheins burg, Hamburg, Hannover, Kiel, Köthen/ Dessau, Lü-\n bzw. Zusendung des Ablehnungsbescheides beck, Meersburg/Bodensee, München, Rostock und\n 4.2 Verfahren für die Erteilung von Auflagen bei Wiesbaden. Eine örtliche Zuständigkeit dieser Prü-\n Bewerbern mit beschränkter körperlicher fungsausschüsse besteht nicht. Ein Bewerber kann\n Eignung daher den Prüfungsausschuß selbst wählen.\n 4.2.1 Auflagen bei Erforderlichkeit einer Sehhilfe\n Die Prüfungsausschüsse führen bei Durchführung\n 4.2.2 Auflagen bei Erfüllung der Mindestanforde-\n ihrer Aufgaben einheitlich folgende Bezeichnung:\n rungen\n Prüfungsausschuß des Deutschen\n 4.2.3 Verfahren der Erteilung und Neuerteilung der\n Motoryachtverbandes e.V. und des Deutschen\n Auflagen\n Segler-Verbandes e.V. für den amtlichen\n 4.2.4 Nachträgliche Erteilung von Auflagen\n Sportbootführerschein ...\n 4.3 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen\n 4.4 Mitteilung von Entziehungsgründen der Fahr- 1.2 Einrichtung von Prüfungsausschüssen\n erlaubnis an die Wasser- und Schiffahrts- (§ 6 Abs. 1 SpbootFüV-See)\n direktion Nordwest Die Prüfungsausschüsse werden von den beauftrag-\n ten Verbanden gemeinsam eingerichtet. Soweit die\n5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines beauftragten Verbände nach § 4 SpbootFüV-See ge-\n Sportbootführerscheins meinsam tätig werden, bedienen sie sich des „Ko-\n 5.1 Verfahren bei Änderungen der Eintragungen ordinierungsausschusses des Deutschen Motor-\n 5.2 Ersatzausfertigung yachtverbandes und des Deutschen Segler Verban-\n 5.3 Führung eines Verzeichnisses und Auf- des für den amtlichen Sportbootführerschein“ (Ko-\n stellung einer Statistik ordinierungsausschuß). Die Zahl der Prüfungsaus-\n 5.4 Auskünfte schüsse richtet sich nach der Größe des betreuten\n Gebietes und der Anzahl der Bewerber. Der\n6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne Vorsitzende und die Stellvertreter werden von den\n Prüfung beauftragten Verbänden gemeinsam (Koordinie-\n 6.1 Gegen Vorlage eines amtlichen deutschen rungsausschuß) vorgeschlagen, die Beisitzer werden\n Befähigungszeugnisses gemeinsam von den beauftragten Verbänden (Ko-\n 6.2 Gegen Vorlage eines amtlichen Prüfungs- ordinierungsausschuß) und den zuständigen Wasser-\n zeugnisses und Schiffahrtsdirektionen jeweils für ihren Bereich\n 6.3 Verfahren der Ausstellung benannt.\n7. Kosten Zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sind:\n 7.1 Kosten für Amtshandlungen der beauftragten die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest für die\n Verbände Prüfungsausschüsse Aurich, Bremen, Cottbus,\n 7.1.1 Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen Düsseldorf, Hannover, Köthen/Dessau, Meersburg/\n 7.1.1.1 Abnahme der Führerscheinprüfung Bodensee, München und Wiesbaden;\n 7.1.1.2 Erteilung der Fahrerlaubnis die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord für die\n 7.1.1.3 Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach Prüfungsausschüsse Berlin, Flensburg, Hamburg,\n § 2 Abs. 3 SpbootFüV-See Kiel, Lübeck und Rostock.\n 7.1.1.4 Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach\n Die beauftragten Verbände legen gemeinsam durch\n § 7 SpbootFüV-See\n den Koordinierungsausschuß jährlich eine Übersicht\n 7.1.1.5 Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 13\n über die Besetzung der Prüfungsausschüsse vor.\n SpbootFüV-See\n 7.1.1.6 Ablehnung eines Antrags 1.3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem\n 7.1.2 Reisekosten Prüfungsausschuß, Widerruf bzw. Rücknahme\n 7.2 Erhebung der Kosten der Bestellung (§ 6 Abs. 1 SpbootFüV-See)\n 7.3 Gebührenabrechnung und Verwendung der\n Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die\n zur Deckung der Verwaltungsunkosten ein-\n Beisitzer der beauftragten Verbände müssen geeig-\n gehaltenen Gebühren\n net und zuverlässig sein, insbesondere mindestens\n 7.4 Jahresbericht und Statistik\n einen amtlichen Motorbootführerschein/Sportboot-\n8. Fach- und Rechtsaufsicht führerschein besitzen und die Gewähr bieten, daß die\n Hoheitsaufgaben nach Maßgabe dieser Richtlinien\n ordnungsgemäß ausgeführt werden. Die beauftrag-\n1. Prüfungsausschüsse ten Verbände haben gemeinsam (Koordinierungs-\n 1.1 Bestellung der Prüfungsausschüsse und ihrer ausschuß) die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse\n Vorsitzenden (§ 6 Abs. 1 SpbootFüV-See) und die Beisitzer der Verbände über ihre Rechte und\n Auf Vorschlag der beauftragten Verbände be- Pflichten zu belehren und sich davon zu überzeugen,\n stimmt der Bundesminister für Verkehr den Sitz daß sie die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit\n der Prüfungsausschüsse und bestellt die Vor- erfüllen.\n sitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Eine Schulungstätigkeit, die der Vorbereitung auf die\n Prüfungsausschüsse. Sportbootführerscheinprüfung dient, ist unvereinbar\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 90 VkBl. Amtlicher Teil\n\n mit der Tätigkeit als Vorsitzender, stellvertretender Diese Unterlagen, mit Ausnahme des amtlichen\n Vorsitzender oder Beisitzer eines Prüfungsausschusses. Kraftfahrzeug-Führerscheins, dürfen nicht älter\n Übt der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses eine als 12 Monate sein, ein Führungszeugnis darf\n derartige Schulungstätigkeit aus, so haben die beauf- jedoch nicht älter als 6 Monate sein. Dies gilt\n tragten Verbände unverzüglich den Bundesminister für auch für den Fall, daß der Antragsteller bereits\n Verkehr zu unterrichten. Ist der Betreffende stellvertre- eine Prüfung nicht bestanden hat und eine\n tender Vorsitzender oder ein von den beauftragten Ver- erneute Zulassung beantragt.\n bänden benannter Beisitzer, so ist der Koordinierungs- Eine Zulassung zur Prüfung soll erst dann\n ausschuß zu unterrichten. Ist der Betreffende ein von der erfolgen, wenn alle Unterlagen vorliegen.\n zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion benannter Der Bewerber kann auch zur Prüfung zugelas-\n Beisitzer, so ist diese unverzüglich zu benachrichtigen. sen werden, wenn das verlangte Führungs-\n Das vorstehende Verfahren der Unterrichtung gilt zeugnis noch nicht vorliegt, aber die Bean-\n auch dann, wenn Umstände eintreten, die den Prüfer tragung nachgewiesen ist. In diesem Fall erhält\n für seine Tätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig der Bewerber nach bestandener Prüfung die\n erscheinen lassen, so haben die beauftragten Ver- Fahrerlaubnis durch den Sportbootführer-\n bände unverzüglich den Bundesminister für Verkehr schein-See erst, wenn das Führungszeugnis\n zu unterrichten. Ergibt die Prüfung durch die zustän- eingegangen ist und keine Zweifel an seiner\n dige Fachaufsichtsbehörde, daß der betreffende Zuverlässigkeit erkennen läßt.\n Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig ist, ist er 2.1.2 Alterserfordernis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Spboot\n aus seinem Amt zu entlassen. FüVSee)\n2. Zulassung zur Prüfung Der Bewerber soll bei der Prüfung für die\n 2.1 Zulassungsvoraussetzungen Fahrerlaubnis das 16. Lebensjahr vollendet\n haben; die Zulassung zur Prüfung darf frühe-\n 2.1.1 Antrag auf Zulassung (§ 5 SpbootFüV-See)\n stens drei Monate, bevor der Bewerber das 16.\n Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur auf An- Lebensjahr vollendet, mit der Maßgabe erfolgen,\n trag. Der Antrag ist schriftlich andenvondem daß ihm die Fahrerlaubnis erst mit Vollendung\n Bewerber ausgewählten Prüfungsausschuß des 16. Lebensjahres ausgestellt und erteilt wird.\n zu richten. Für die Antragstellung ist das Bewerber, die das 18. Lebensjahr nocht nicht\n Muster der Anlage 1 *) zu verwenden. Dem vollendet haben, bedürfen der schriftlichen\n Antrag, der mindestens 2 Wochen vor dem be- Zustimmung des gesetzlichen Vertreters\n antragten Prüfungstermin vorliegen soll, sind nach dem Muster der Anlage 12*). Die\n die folgenden Unterlagen beizufügen: Unterschrift in der Zustimmungserklärung\n 1. Ein Lichtbild in der Größe 38 mm x 45 mm, muß amtlich beglaubigt sein.\n das den Bewerber ohne Kopfbedeckung 2.1.3 Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2\n im Halbprofil erkennen läßt, SpbootFüV-See)\n 2. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche Der Bewerber muß körperlich und geistig zur\n und geistige Eignung unter Benutzung des Führung eines Sportbootes geeignet sein.\n Formulars nach Anlage 3*), Über das Vorliegen eines ausreichenden\n 3. die Fotokopie eines gültigen amtlichen Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermö-\n Kraftfahrzeug-Führerscheines im Sinne der gens ist ein ärztliches Zeugnis nach dem\n Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 2 StVG und Muster der Anlagen 3*) vorzulegen.\n der StVZO (Führerschein für Landfahrzeuge Folgende Anforderungen sind an ein ausrei-\n mit Maschinenantrieb, die nicht an Bahnglei- chendes Hör-, Seh- und Farbunterschei-\n se gebunden sind), wenn spätestens bei der dungsvermögen zu stellen:\n Prüfung der Kfz-Führerschein vorgelegt wird, 2.1.3.1 Sehschärfe\n andernfalls eine beglaubigte Fotokopie (nicht Die Sehschärfe muß, vorbehaltlich der\n älter als 6 Monate); oder auf Verlangen des Regelung nach Nr. 2.1.3.2, - ggf. mit Sehhilfe\n Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis - mindestens noch auf dem einen Auge 0,7\n nach den Vorschriften des Bundeszentralre- und auf dem anderen Auge 0,5 betragen.\n gistergesetzes (BZRG); bei persönlicher Ab- Dabei muß auch das Auge mit der geringe-\n gabe des Antrags genügt die Vorlage eines ren Sehschärfe ohne Korrektur noch ein aus-\n gültigen amtlichen Kraftfahrzeug-Führer- reichendes Orientierungsvermögen besitzen.\n scheins, sie ist auf der Kopie oder dem Antrag Als Sehhilfe sind auch Kontaktlinsen oder\n zu vermerken; bei Bewerbern unter 18 Haftschalen zugelassen.\n Jahren soll von der Vorlage eines Führungs-\n 2.1.3.2 Ausnahmebestimmungen für die Sehschärfe\n zeugnisses abgesehen werden; bei anderen\n Bewerbern, die keinen amtlichen Kraftfahr- Werden die Voraussetzungen für die Sehschärfe\n zeugführerschein vorlegen können, ist ein nach Nr. 2.1.3.1 nicht erreicht, müssen min-\n Führungszeugnis für Behörden nach § § 31, destens folgende Anforderungen erfüllt werden:\n 30 Abs. 5 (0) BZRG zu verlangen,\n *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des\n 4. bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Ver-\n nicht vollendet haben, die Zustimmung des bandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n gesetzlichen Vertreters (vgl. Nr. 2.1.2). straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 91 Heft 5 – 1992\n\n 1. die Sehschärfe auf einem Auge muß -ggf. Zweifelsfällen, z.B. bei Querschnittlähmung, ist\n mit Sehhilfe - mindestens 1,0 betragen. der Bewerber unter Vorbehalt zur Prüfung zu-\n 2. Das Auge mit der besseren Sehschärfe zulassen und die körperliche Eignung abschlie-\n darf keine fortschreitende Augener- ßend erst im Rahmen der praktischen Prüfung\n krankung haben. festzustellen. Leidet ein Bewerber unter Kank-\n heiten oder körperlichen Mängeln nach Nr. 5.3\n 3. Die campimetrische Untersuchung, muß der Anlage 3*), die Bedenken gegen die körper-\n beiderseits freie Gesichtsfeldaußengren- liche oder geistige Eignung begründen, die\n zen und darf keine pathologischen Sko- Eignung aber nicht ausschließen, ist ihm die\n tome ergeben. Über das Vorliegen der Auflage zu erteilen, durch eine im Abstand von\n vorstehenden Voraussetzungen muß ein 2 Jahren durchzuführende ärztliche Wieder-\n augenärztliches Zeugnis beim Prüfungs- holungsuntersuchung nachzuweisen, daß die\n ausschuß vorgelegt werden (zu den Voraussetzungen für die körperliche oder geisti-\n Einschränkungen bei der Erteilung der ge Eignung noch vorliegen. Die Frist kann auf\n Fahrerlaubnis vgl. Nr. 4.2). Vorschlag des Arztes verkürzt werden.\n 2.1.3.3 Untersuchung der Sehschärfe 2.1.4 Geistige Eignung und Eignung auf Grund\n Die ärztliche bzw. augenärztliche Unter- des bisherigen Verhaltens im Verkehr (§ 2\n suchung der Sehschärfe soll nach DIN Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SpbootFüV-See)\n 58220 und ein- und beidäugig erfolgen. Ist Als Tatsachen, die Zweifel an der geistigen\n die beidäugige Sehschärfe besser als die Eignung begründen, sind anzusehen:\n jedes Einzelauges, kann die beidäugige Seh- 1. Sucht (Trunk- und Rauschgiftsucht),\n schärfe als die des Auges mit der besseren\n 2. Entmündigung und\n Sehschärfe angesetzt werden.\n 3. organisch sowie psychisch bedingte\n 2.1.3.4 Farbunterscheidungsvermögen Geisteskrankheiten.\n Das Farbunterscheidungsvermögen ist ausrei- Als Tatsachen, die Zweifel an der Eignung auf\n chend, wenn die Farbtafeln zweier anerkannter Grund des bisherigen Verhaltens im Verkehr\n Systeme (Farbtafeln nach Velhagen, Ishihara begründen, sind anzusehen, wenn der Bewerber\n oder Bostroem) oder die Farbentestscheibe Nr.\n 1. wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs\n 173 richtig und schnell erkannt werden. In Zwei-\n rechtskräftig bestraft worden ist,\n felsfällen muß eine augenärztliche Untersu-\n chung mit dem Anomaloskop durchgeführt wer- 2. wiederholt mit Geldbuße geahndete\n den. Ergibt diese Untersuchung keine Farben- Zuwiderhandlungen gegen Schiffahrts-\n tüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Ano- polizeivorschriften begangen hat oder\n malquotienten zwischen 0,7 und 1,4) ist nur eine 3. sonst erheblich gegen allgemeine Ver-\n Grünschwäche (Deuteranomalie mit einem A- kehrsvorschriften verstoßen oder Straf-\n nomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig. taten im Verkehr begangen hat.\n 2.1.3.5 Hörverrnögen 2.2 Zulassungsverfahren\n Das erforderliche Hörvermögen ist vorhanden, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat\n wenn Sprache gewöhnlicher Lautstärke in 3 m bei jedem Antrag sorgfältig zu prüfen, ob die\n Entfernung mit dem jeweils dem Untersucher Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 2 gege-\n zugewandten Ohr und in 5 m Entfernung mit ben sind und die Frist von einem Monat für eine\n beiden Ohren zugleich ohne Hörhilfe verstan- erneute Teilnahme nach Nichtbestehen einer\n den wird. Untersuchungen, die vergleichbare Prüfung (§ 6 Abs. 5 SpbootFüV-See) eingehal-\n Werte mittels eines audiometrischen Verfah- ten ist. Bei Zweifeln hinsichtlich der körperlichen\n rens bestätigen, sind zulässig. Ein Mangel des Eignung kann der Vorsitzende des Prüfungs-\n Hörvermögens kann nicht durch eine Hörhilfe ausschusses zusätzlich die Vorlage eines amts-\n ausgeglichen werden. oder fachärztlichen Zeugnisses verlangen (§ 2\n Abs. 2 SpbootFüV-See). Sind Zweifel an der\n 2.1.3.6 Ausnahmebestimmungen für das Hörver- geistigen Eignung oder aufgrund des bisheri-\n mögen gen Verhaltens im Verkehr begründet, kann der\n Werden die Voraussetzungen für das Hörver- Vorsitzende die Vorlage eines Zeugnisses\n mögen nach Nr. 2.1.3.5 nicht erreicht, muß eines Medizinisch-Psychologischen Instituts\n auf dem besseren Ohr mindestens Um- oder eines sonstigen amts- oder fachärztlichen\n gangssprache aus 5 m Entfernung verstan- Zeugnisses verlangen.\n den werden. Eine förmliche Zulassung ist nicht erforder-\n 2.1.3.7 Andere körperliche Mängel lich; sie kann durch die Ladung erfolgen (vgl.\n Nr. 3.2.2). Bestehen Zweifel darüber, ob die\n Sind andere körperliche Mängel vorhanden, Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, so\n die die Eignung des Bewerbers ausschlie- ist die Entscheidung im Einvernehmen mit\n ßen, und können die mit dem Mangel der\n Eigung verbundenen Gefahren nicht durch\n *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des\n Auflagen (Hilfsmittel bestimmtes Verhalten) Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n ausgeglichen werden, so kann der Bewerber Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n nicht zur Prüfung zugelassen werden. In straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254626/?format=api",
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"content": "Heft 5 – 1992 92 VkBl. Amtlicher Teil\n\n der für den Prüfungsausschuß zuständigen Wasser- sowie bei schlechtem Wetter, Notsignale, Sicher-\n und Schiffahrtsdirektion zu treffen. Ist die Zulassung heitsmaßnahmen und Sicherheitsausrüstung,\n zur Prüfung zu versagen, hat der Vorsitzende des Verhütung und Bekämpfung von Bränden.\n Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schrift- 3.1.2.4. Wetterkunde:\n lichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung\n Gebrauch des Barometers,\n und Rechtsbehelfsbelehrung nach dem Muster der\n Anlage 4.1 *) zu erteilen (§§ 37 bis 39, 41 Verwal- Lesen von Wetterkarten,\n tungsverfahrensgesetz). Bei diesem Bescheid han- Wind- und Sturm.\n delt es sich um einen Verwaltungsakt, da den beauf- 3.1.2.5 Fähigkeit zur praktischen Anwendung der\n tragten Verbänden durch die Sportbootführerschein- Kenntnisse:\n verordnung Hoheitsaufgaben übertragen worden Rettungsmanöver (Mann-über-Bord-Manöver mit\n sind. Die Verwaltungsakte können deshalb im Hilfe eines treibenden Gegenstandes), Manö-\n Widerspruchsverfahren und vor den Verwaltungs- vrieren (Ablegen, Wenden auf engem Raum,\n gerichten angefochten werden. kursgerechtes Aufstoppen, Anlegen, Fahren nach\n 2.3 Anfechtungsverfahren Kompaß, Peilen (einfache Peilung/ Kreuzpeilung),\n Legt ein Betroffener Widerspruch gegen eine Anlegen einer Rettungsweste und eines\n Entscheidung des Prüfungsausschusses ein, hat Sicherheitsgurtes, wichtige Knoten (Achtknoten,\n dieser die zuständige Wasser- und Schifffahrts- Kreuzknoten, Palstek, halber Schlag, zwei halbe\n direktion und nachrichtlich den Koordinierungsaus- Schläge, einfacher Schotstek, doppelter Schot-\n schuß unverzüglich hiervon zu unterrichten. Der stek, Webeleinstek und Belegen von Enden).\n Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung zu über- 3.2 Durchführung der Prüfung\n prüfen. Hält der Prüfungsausschuß den Wider-\n 3.2.1 Allgemeines\n spruch für zutreffend (begründet), ist der Ableh-\n nungsbescheid aufzuheben und der Bewerber zur Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prü-\n Prüfung zuzulassen. Hält der Prüfungsausschuß fungsausschusses oder dessen Stellvertreter und\n den Widerspruch nicht für begründet, erläßt der Ko- zwei Beisitzern abgenommen, die mit Stimmen-\n ordinierungsausschuß einen Widerspruchsbescheid mehrheit entscheiden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Spboot\n mit Kostenrechnung und Rechtsbehelfsbelehrung FüV-See). Der eine Beisitzer wird von den beauf-\n (nach dem Muster der Anlage 4.2*). tragten Verbänden, der andere von der zuständi-\n3. Prüfungsverfahren gen Wasser- und Schiffahrtsdirektion benannt. Die\n 3.1 Zweck und Inhalt der Prüfung (§ 3 Prüfung besteht aus einem theoretischen und\n SpbootFüVSee) einem praktischen Teil und soll möglichst an\n einem Tag durchgeführt werden. Die Prüfung wird\n 3.1.1 Zweck der Prüfung\n von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\n Die Prüfung soll zeigen, ob der Bewerber aus- oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzen-\n reichende Kenntnisse der für den Führer eines de und die Beisitzer prüfen, soweit zweckmäßig,\n Sportbootes maßgebenden schiffahrtpolizei- gemeinsam. Die Prüfung ist solange durchzufüh-\n lichen Vorschriften und die zur sicheren ren, bis sich die Prüfer ein ausreichendes Urteil\n Führung eines Sportbootes auf den in § 1 Abs. gebildet haben. Der Prüfungsausschuß hat darauf\n 1 SpbootFüV-See genannten Gewässern er- zu achten, daß sich die Fragen und die Anforde-\n forderlichen Kenntnisse hat und zu ihrer prak- rungen im Rahmen des Abschnittes 3.1.2 halten.\n tischen Anwendung fähig ist. Er hat ferner darauf zu achten, daß bei der Prü-\n 3.1.2 Inhalt der Prüfung fung niemand, insbesondere wegen der Zuge-\n Durch die Prüfung ist der Nachweis über die hörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Verein,\n folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu bevorzugt oder benachteiligt wird. Soweit das Prü-\n erbringen: fungsverfahren in diesen Richtlinien nicht geregelt\n 3.1.2.1 Kenntnisse der maßgebenden schiff- ist, liegt die Ausgestaltung der Prüfung im pflicht-\n fahrtspolizeilichen Vorschriften: gemäßen Ermessen der beauftragten Verbände.\n Kollisionsverhütungsregeln, Seeschiffahrts- Kann die Prüfung aus zwingenden Gründen nicht\n straßen-Ordnung, Schiffahrtsordnung Ems- an einem Tag abgeschlossen werden, ist darauf\n mündung, Schiffahrtspolizeiverordnung über zu achten, daß der noch ausstehende Teil der Prü-\n Sicherungsmaßnahmen für militärische fung möglichst von denselben Prüfern abgenom-\n Sperr- und Warngebiet an der schleswighol- men wird.\n steinischen Ost- und Westküste und am 3.2.2 Vorbereitung der Prüfung\n Nord-Ostsee-Kanal.\n Ort und Zeitpunkt der Prüfung hat der Vorsitzende\n 3.1.2.2 Nautische Grundkenntnisse: des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit\n terrestrische Navigation, Kompaßlehre, Ge- der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n brauch der Seekarten und Seebücher, Aus- rechtzeitig vorher festzusetzen. Zu diesem Zweck\n wertung nautischer Nachrichten und Bekannt- sind vorher der zuständigen Wasser- und Schiff-\n machungen, Kenntnis der Schiffahrtszeichen, fahrtsdirektion der beabsichtigte Prüfungstermin\n soweit sie nicht in der Seeschiffahrtsstraßen-\n Ordnung geregelt sind, Gezeitenkunde.\n 3.1.2.3 Seemannschaft: *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des\n Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n Manövrieren, Fahren im Schlepp, Ankern, Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n Verhalten bei Seenotfällen und Havarien straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 93 Heft 5 – 1992\n\n und -ort und die voraussichtliche Anzahl der gegebenen Antworten vorgesehen, die eine\n Prüflinge mitzuteilen. Gleichzeitig sind die Prü- Empfehlung an den Prüfer darstellen. Die Ant-\n fungsteilnehmer schriftlich zu laden. In der Ladung wort des Bewerbers braucht nicht wörtlich mit\n ist der Bewerber auf die Kostenfolgen im Falle ei- dem Antwortvorschlag übereinzustimmen. Die\n nes unentschuldigten Fernbleibens hinzuweisen. Bewertung der Beantwortung der Frage richtet\n Auf die Einhaltung einer Ladungsfrist und der sich danach, in welchem Umfang die gegebene\n Schriftform kann der Bewerber verzichten. Mit Antwort mit dem sachlichen Inhalt des Ant-\n Zustimmung des Bewerbers kann die Ladung wortvorschlags übereinstimmt. Hat er eine mit\n auch an den Lehrgangsleiter gerichtet werden. Die drei Punkten bewertete Frage richtig beantwor-\n erforderlichen Erklärungen kann der Bewerber tet, so erhält er drei Punkte; hat er sie dagegen\n bereits im Antragsformular (Anlage 1 *)) abgeben. nur teilweise richtig beantwortet, so erhält er ent-\n weder nur einen oder zwei Punkte, je nachdem,\n Vor der Prüfung legen der Vorsitzende und die in welchem Umfang er sich der richtigen Antwort\n Beisitzer gemeinsam fest, welche Fragebögen genähert hat. Hat der Bewerber eine mit zwei\n (Anlage 15*)) mit je 33 Fragen, die jeweils einen Punkten bewertete Frage richtig beantwortet, so\n wohlausgewogenen Querschnitt der Fragen aus erhält er zwei Punkte; hat er sie dagegen nur\n dem Fragenkatalog für die theoretische Prüfung teilweise richtig beantwortet, so kann er allenfalls\n (Anlage 14*)) enthalten, für die schriftliche Be- nur einen Punkt erhalten. Hat der Bewerber eine\n antwortung verwendet werden sollen. mit einem Punkt bewertete Frage nur teilweise\n Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat richtig beantwortet, so kann er keinen Punkt\n dafür zu sorgen, daß die Prüfung an einem geeig- erhalten.\n neten Ort durchgeführt wird, der sowohl genügend Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn\n große Räume für die theoretische Prüfung als der Bewerber von 66 erreichbaren Punkten\n auch einen Bootsanleger für die praktische nur 43 oder weniger Punkte erreicht hat, es\n Prüfung aufweisen muß. sei denn, es liegen besondere Umstände vor.\n Die Zahl der Prüfungsteilnehmer sollte minde- Werden 54 oder weniger Punkte erreicht, ist\n stens 20 Bewerber betragen; es dürfen jeweils nur eine mündliche Prüfung erforderlich. Erreicht\n so viele Bewerber in einer Prüfung gleichzeitig der Bewerber eine Punktzahl von minde-\n geprüft werden, als durch organisatorische stens 55 Punkten, wird er von der münd-\n Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Prüfung lichen Prüfung befreit, wenn nicht besondere\n ordnungsgemäß abgenommen werden kann. Umstände eine solche Prüfung erfordern.\n Während der Prüfung dürfen außer den Be- Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der in\n werbern nur die Mitglieder und Bediensteten des dem Fragenkatalog (Anlage 14*)) enthaltene\n Prüfungsausschusses, des Koordinierungsaus- Prüfungsstoff. Es sollen keine Fragen gestellt\n schusses und Vertreter der zuständigen Aufsichts- werden, die in der schriftlichen Prüfung nicht rich-\n behörde sowie bei der praktischen Prüfung der tig beantwortet worden sind.\n verantwortliche Bootsführer und das zur Be- 3.2.3.2 Praktische Prüfung\n dienung erforderliche Personal anwesend sein. Der Vorsitzende und die Beisitzer haben sich\n Bestehen bei der Prüfung Zweifel an der Identität durch die praktische Prüfung davon zu über-\n des Bewerbers, kann die Vorlage eines Identitäts- zeugen, daß der Bewerber zur praktischen\n nachweises verlangt werden. Anwendung der zur sicheren Führung eines\n 3.2.3 Die Prüfung Sportbootes erforderlichen Kenntnisse nach\n 3.2.3.1 Theoretische Prüfung Nr. 3.1.2.5 fähig ist.\n Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich Zum Nachweis des sicheren Führens eines\n schriftlich und mündlich durchzuführen. Sportfahrzeuges hat jeder Bewerber in der prak-\n Jedem Bewerber ist ein nach Maßgabe von tischen Prüfung mindestens vier verschiedene\n Nr. 3.2.2 ausgewählter Fragebogen zur Fahrmanöver/Fähigkeiten richtig auszuführen,\n schriftlichen Beantwortung innerhalb einer sowie mindestens fünf verschiedene Knoten vor-\n Stunde und 15 Minuten vorzulegen. zuführen und deren Bedeutung zu erklären; in\n jedem Fall sind das Rettungsmanöver und das\n Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, dürfen bei der Fahren nach Kompaß durchzuführen. Die\n Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Anweisung für die Durchführung der praktischen\n Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung Prüfung (Anlage 16) ist hierbei zu beachten.\n als nicht bestanden. Der Vorsitzende hat vor\n Beginn der Prüfung die Bewerber über die Erscheint es dem Prüfungsausschuß zweck-\n Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren. mäßig, so kann er bestimmen, daß die prakti-\n Die Prüfung ist von einem Mitglied des sche Prüfung zunächst von nur einem Mitglied\n Prüfungsausschusses zu beaufsichtigen. des Prüfungausschusses an Bord durchgeführt\n wird. Dieses Mitglied hat dann den anderen\n Die Fragen sind in dem Fragenkatalog (Anlage Mitgliedern Bericht über den Verlauf des begut-\n 14*)) je nach ihrem Schwierigkeitsgrad mit je-\n weils 1, 2 oder 3 Punkten bewertet. Zur Gewähr-\n *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des\n leistung eines einheitlichen Prüfungsmaßstabes Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Ver-\n sind für die Prüfer Antwortvorschläge (Anlage bandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n 14*)) für die Bewertung der von den Bewerbern straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 94 VkBl. Amtlicher Teil\n\n achteten Prüfungsteils zu erstatten und einen Anwendung der zur sicheren Führung eines\n Bewertungsvorschlag zu unterbreiten. Halten die Sportbootes auf den Seeschiffahrtstraßen\n übrigen Mitglieder die vorgeschlagene Bewertung erforderlichen Kenntnisse gilt als erbracht,\n nach dem Verlauf der bisherigen Prüfung für wenn der Bewerber eines der nachfolgen-\n zutreffend, können sie sich dem Vorschlag ohne den Fertigkeitszeugnisse besitzt:\n Fortsetzung der praktischen Prüfung anschließen. 1. Schifferpatent, Schifferausweis oder Befähi-\n Bestehen Zweifel an der Eignung, ist die Prüfung gungszeugnis im Sinne der §§ 15, 24, 26 und\n gemeinsam so lange durchzuführen, bis sich 39 der Verordnung über Befähigungszeugnisse\n jeder Prüfer ein ausreichendes Urteil gebildet hat. in der Binnenschiffahrt vom 7. Dezember 1981\n Für die praktische Prüfung sollte ein Gewässer (BGBl. I S. 1333), soweit diese Patente oder\n gewählt werden, das entweder eine Seeschiff- Zeugnisse nur für Binnenschiffahrtstraßen oder\n fahrtsstraße ist oder wenigstens in etwa ver- Teile von ihnen gelten;\n gleichbare Verhältnisse aufweist. Für die Abnah- 2. Befreiung für Elbschifferzeugnisse oder\n me der praktischen Prüfung hat der Bewerber Zeugnis für die Zulassung zum Verkehr mit\n ein Sportboot mit mehr als 3,68 kW (5 PS) und Motorfahrzeugen auf Teilen einer Seeschiff-\n einen Bootsführer zu stellen, der eine Fahrer- fahrtsstraße, z. B. Inhaber eines Hafenpa-\n laubnis haben muß. Das Prüfungsboot muß tentes nach der Hamburgischen Verord-\n betriebsfähig sein. nung über Befähigungszeugnisse in der\n Der Vorsitzende kann ein Prüfungsboot ableh- Hafenschiffahrt vom 16. September 1959\n nen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder auf (GVBI. S. 128);\n Grund seiner Bauart, Größe und Tragfähigkeit 3. Zeugnis nach § 9 der Polizeiverordnung\n für die Durchführung der Prüfung ungeeignet ist über die Benutzung von maschinengetrie-\n (§ 6 Abs. 2 SpbootFüV). Auf dem Prüfungsboot benen Wasserfahrzeugen zur gewerblichen\n müssen ein Kompaß und ein Anker mit ausrei- Personenbeförderung auf den Gewässern\n chender Leine oder Kette, ein Bootshaken, ein um Helgoland vom 2. Juni 1964 (GVOBI.\n Rettungsring, ein Feuerlöscher und gegebenen- Schl.-H. S. 67),\n falls zwei Stechpaddel sowie für jede an Bord\n 4. Bodenseeschifferpatent A in Verbindung\n befindliche Person eine zugelassene Rettungs-\n mit einer zusätzlichen Bescheinigung über\n weste vorhanden sein. Während der Prüfungs-\n eine mit Erfolg abgelegte praktische\n fahrt haben anleitende oder unterstützende\n Motorbootprüfung bei den Landratsämtern\n Maßnahmen, die dem Zweck der Prüfung\n Bodenseekreis, Konstanz oder Lindau.\n zuwiderlaufen, zu unterbleiben. Ergibt die prakti-\n sche Prüfung, daß der Bewerber die vorge- Eine praktische Prüfung hat auch dann\n schriebenen Manöver und Fertigkeiten nicht stattzufinden, wenn der Bewerber lediglich\n beherrscht oder die unter 3.1.2.1 genannten im Besitz eines Verbandszeugnisses ist.\n Schiffahrtspolizeivorschriften nicht anwenden 3.2.3.4 Befreiung von Prüfungstellen\n kann, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von\n 3.2.3.3 Verzicht auf Prüfungsteile der theoretischen oder praktischen Prüfung\n In den nachstehenden Fällen ist auf die the- befreien, wenn er in einer früheren nicht bestan-\n oretische oder auf die praktische Prüfung zu denen Prüfung bei demselben Prüfungsaus-\n verzichten, da der Bewerber die erforder- schuß in einem der beiden Prüfungsteile über-\n lichen Kenntnisse oder Fähigkeiten in einer durchschnittliche Kenntnisse nachgewiesen hat.\n anderen amtlichen Prüfung nachgewiesen Die vorangegangene Prüfung darf nicht länger\n hat. Eine Fotokopie des Prüfungszeugnisses als 6 Monate zurückliegen. Die Befreiung liegt im\n ist zu den Unterlagen zu nehmen. pflichtgemäßen Ermessen des Prüfungsaus-\n schusses. Die Tatsachen der Befreiung und ihre\n 3.2.3.3.1 Verzicht auf die theoretische Prüfung\n Begründung sind in der Niederschrift über den\n Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse Prüfungsverlauf zu vermerken.\n gilt als erbracht, wenn der Bewerber Inhaber\n 3.2.3.5 Entscheidung des Prüfungsausschusses\n des Zeugnisses über die Prüfung zum Sport-\n seeschiffer nach der Bekanntmachung über die Der Bewerber hat die Prüfung nur bestanden,\n Einführung von Sportseeschiffer- und Sport- wenn er die erforderlichen Kenntnisse und\n hochseeschifferprüfungen an den Seefahrt- Fähigkeiten durch die theoretische und prakti-\n schulen vom 6. Juni 1934 (ReichsminBl. S. sche Prüfung nachgewiesen hat. Der Prüfungs-\n 447; BGBl. III 9513 - 3 - 1) ist. ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.\n Der Nachweis der erforderlichen Kennt- Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Be-\n nisse gilt als erbracht, wenn der Bewerber werber eine Ergebnisniederschrift nach dem\n eine Bescheinigung der Wasserschutzpo- Muster der Anlage 1 *) aufzunehmen.\n lizeischule Hamburg über die erfolgreiche\n Teilnahme an einem wasserschutzpolizei-\n lichen Einweisungs-Lehrgang vorlegt. *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des\n Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n 3.2.3.3.2 Verzicht auf die praktische Prüfung Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n Der Nachweis der Fähigkeit zur praktischen straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 95 Heft 5 – 1992\n\n4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluß der Prü- Wiederholungsuntersuchung nachzuweisen, daß\n fung die Voraussetzungen nach Nr. 2.1.3.6 noch vorlie-\n 4.1 Aushändigung des Sportbootführerscheins gen. Die Frist kann auf Vorschlag des Arztes verkürzt\n bzw. Zusendung des Ablehnungsbescheides werden.\n Zusätzlich ist der Führerschein des betreffenden\n Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber die\n Bewerbers mit einem Stempel folgenden Inhalts\n Fahrerlaubnis zu erteilen und ihm der Sportbootfüh-\n zu versehen:\n rerschein innerhalb einer Woche auszuhändigen oder\n mit Einschreiben zuzustellen. Der Vorsitzende des Der Führerscheininhaber hat sich der nächsten\n Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter hat den Wiederholungsuntersuchung im ............ (Monat/\n Führerschein zu unterschreiben. Der Führerschein ist Jahr) zu unterziehen.\n in der linken unteren Ecke des für das Lichtbild vorge- 4.2.3 Verfahren der Erteilung und Neuerteilung\n sehenen Raumes auf dem Lichtbild und neben der der Auflagen\n Unterschrift des Vorsitzenden mit dem Stempel des Die vorstehenden Auflagen sind dem Führer-\n Prüfungsausschusses zu versehen, aus dem sich scheininhaber durch einen schriftlichen Be-\n ergibt, daß er im Auftrage der beiden beauftragten scheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nach dem\n Verbände tätig geworden ist. Muster der Anlage 4.1*) mitzuteilen. Für das bei\n Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so hat ihm der der Anfechtung geltende Verfahren gilt Nr. 2.3\n Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis entsprechend.\n mündlich mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er einen Der Koordinierungsausschuß hat nach rechtzei-\n schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentschei- tiger Vorlage eines augenärztlichen Attestes\n dung und Rechtsbehelfsbelehrung erhält. Dieser ist über die Wiederholungsuntersuchung, in der\n entsprechend dem Muster der Anlage 4.1 *) zu fertigen. dem Führerscheininhaber eine ausreichende\n Da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, Seeschärfe nach den unter Nr. 2.1.3.2 angege-\n sind die Regelungen in Nr. 2.2 und Nr. 2.3 zu beachten. benen Werten bescheinigt wird, in dem\n 4.2 Verfahren für die Erteilung von Auflagen bei Sportbootführerschein den Zeitpunkt der näch-\n Bewerbern mit beschränkter körperlicher sten Wiederholungsuntersuchung unter Angabe\n Eignung (§ 2 Abs. 3 SpbootFüV) von Jahr und Monat zu vermerken.\n 4.2.1 Auflagen bei Erforderlichkeit einer Sehhilfe Für den Fall der rechtzeitigen Vorlage eines ärzt-\n lichen Attestes über ein ausreichendes Hör-\n Wird von einem Bewerber die nach Nr. 2.1.3.1 oder vermögen nach den unter Nr. 2.1.3.6 angegebe-\n Nr. 2.1.3.2 der Richtlinien vorgeschriebene Seh- nen Werten gilt dies entsprechend.\n schärfe nur mit Sehhilfe erreicht, so ist ihm die Auf-\n 4.2.4 Nachträgliche Erteilung von Auflagen\n lage zu erteilen, eine gegen Verlust besonders gesi-\n cherte Brille oder andere Sehhilfe bei der Führung Wird aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung\n des Sportbootes ständig zu tragen und eine Ersatz- oder einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, daß\n sehhilfe mitzuführen. Zusätzlich ist der Führerschein Anlaß zu der Annahme besteht, daß nach dem Er-\n des betreffenden Bewerbers mit einem Stempel fol- werb der Fahrerlaubnis eine Beschränkung der kör-\n genden Inhalts zu versehen: perlichen Eignung eingetreten ist oder daß eine an-\n geordnete Wiederholungsuntersuchung nicht durch-\n Brille mit Sicherung oder andere Sehhilfe ist zu geführt worden ist, ist der Führerscheininhaber vom\n tragen; Ersatz ist mitzuführen. Koordinierungsausschuß aufzufordern, sich inner-\n 4.2.2 Auflagen bei Erfüllung der Mindestanfor- halb einer angemessenen Frist zur Überprüfung sei-\n derungen ner körperlichen Eignung einer fachärztlichen Unter-\n suchung zu unterziehen und ein neues Zeugnis\n Werden von einem Bewerber nur die Mindest-\n nach dem Muster der Anlagen 3*) vorzulegen. Sind\n voraussetzungen nach Nr. 2.1.3.2 dieser Richtlinien\n die Voraussetzungen nicht mehr nach Nr. 2.1.3.1\n erreicht, so ist ihm die Auflage zu erteilen, durch\n oder Nr. 2.1.3.4, aber noch nach Nr. 2.1.3.2 oder Nr.\n eine im Abstand von 2 Jahren durchzuführende\n 2.1.3.6 gegeben, sind die vorgesehenen Auflagen\n augenärztliche Wiederholungsuntersuchung nach-\n nach Nr. 4.2 zu erteilen. Ist dies nicht der Fall, so ist\n zuweisen, daß die Voraussetzungen nach Nr.\n die WSD Nordwest zwecks Einleitung eines Ent-\n 2.1.3.2 noch vorliegen. Die Frist kann auf Vorschlag\n ziehungsverfahrens zu unterrichten. Für die Auf-\n des Augenarztes bis auf 4 Jahre verlängert oder auf\n forderung nach Satz 1, für die nachträgliche Er-\n 1 Jahr verkürzt werden. Zusätzlich ist der Führer-\n teilung der Auflagen oder für die Neuerteilung der\n schein des betreffenden Bewerbers mit einem\n Auflagen ist der Koordinierungsausschuß zuständig.\n Stempel folgenden Inhalts zu versehen:\n 4.3 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen\n Der Führerscheininhaber hat sich der nächsten\n Wiederholungsuntersuchung im ... (Monat/Jahr) Sämtliche Unterlagen eines Bewerbers sind von\n zu unterziehen und darf Wasserskiläufer nicht dem von den beauftragten Verbänden eingerichte-\n ziehen.\n Werden von einem Bewerber nur die Mindestvor-\n *) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des\n aussetzungen nach Nr. 2.1.3.6 dieser Richtlinien er- Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n reicht, so ist ihm die Auflage zu erteilen, durch eine Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n im Abstand von 2 Jahren durchzuführende ärztliche straße 18,2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 96 VkBl. Amtlicher Teil\n\n ten Koordinierungsausschuß sechs Jahre lang aufzu- Ist der Sportbootführerschein gestohlen worden, hat\n bewahren. Zum Schutz der personenbezogenen der Antragsteller nachzuweisen, daß er den Diebstahl\n Daten vor Mißbrauch bei ihrer Speicherung, Übermitt- bei der Polizei angezeigt hat. Ist der Sportbootführer-\n lung, Veränderung und Löschung sind die techni- schein verlorengegangen, hat er diese Tatsache mög-\n schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, lichst unter Angabe von Zeugen durch eine schriftliche\n die erforderlich sind, um die Ausführung der Vor- Versicherung zu bestätigen.\n schriften des Datenschutzgesetzes zu gewährleisten. Die Ersatzausfertigung ist als solche zu bezeich-\n Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand nen. Unter das Datum der Ausstellung der Ersatz-\n in einem angemessenen Verhältnis zu dem ange- ausfertigung ist zusätzlich das Datum der\n strebten Schutzzweck steht (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Ausstellung der Erstausfertigung zu setzen. Die\n Datenschutzgesetz - Bundesgesetzbl. I S. 203-). Ausstellung der Ersatzausfertigung ist in dem\n Die eingereichten Unterlagen der Bewerber, die Verzeichnis nach Nr. 5.3 zu vermerken.\n die Prüfung nicht bestanden haben, werden wie- 5.3 Führung eines Verzeichnisses und Aufstellung\n der zurückgegeben. einer Statistik (§ 9 Abs. 1 SpbootFüV-See)\n 4.4 Mitteilung von Entziehungsgründen der Der Koordinierungsausschuß führt ein Verzeich-\n Fahrerlaubnis an die Wasser- und Schiffahrts- nis der Inhaber der Fahrerlaubnisse und daneben\n direktion Nordwest eine alphabetische Kartei. In das Verzeichnis und\n Kommen den beauftragten Verbänden oder einem die Kartei sind das Datum der Erteilung der\n Prüfungsausschuß Tatsachen zur Kenntnis, die die Fahrerlaubnis und ggf. der Verlust des Sportboot-\n Entziehung einer Fahrerlaubnis rechtfertigen kön- führerscheins sowie bei Entzug der Fahrerlaubnis\n nen, so haben sie sie unverzüglich der Wasser- und auch der Grund sowie die Frist einzutragen, inner-\n Schiffahrtsdirektion Nordwest mitzuteilen (§ 8 Abs. 4 halb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt\n SpbootFüV-See). Eine Abschrift hiervon ist der für werden darf. Die Ausstellung von Ersatzausferti-\n den Prüfungsausschuß zuständigen Wasser- und gungen ist ebenfalls einzutragen. Hinsichtlich des\n Schiffahrtsdirektion und dem Koordinierungsaus- Schutzes der personenbezogenen Daten vor\n schuß zuzusenden. Mißbrauch gilt die Regelung in Nr. 4.3.\n5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines 5.4 Auskünfte (§ 9 Abs. 2 SpbootFüV-See)\n Sportbootführerscheins Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an die\n 5.1 Verfahren bei Änderungen der Eintragungen Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften und\n Polizeibehörden erteilt werden, soweit dies im öffent-\n Ergeben sich im Laufe der Zeit Änderungen der lichen Interesse liegt und gesetzliche Vorschriften\n Eintragungen im Führerschein, so können diese von nicht entgegenstehen. Der Koordinierungsausschuß\n dem von den beauftragten Verbänden eingerichteten ist gegenüber den genannten Stellen nicht nur zur\n Koordinierungsausschuß berichtigt werden. Die Ände- Auskunftserteilung berechtigt, sondern auch verpflich-\n rung ist so vorzunehmen, daß sie als solche erkennt- tet. Die Erteilung von Auskünften an nicht genannte\n lich und die ändernde Stelle ersichtlich ist. Die Tat- Behörden ist ausgeschlossen, auch wenn sie dort\n sache der einzutragenden Änderung hat der Inhaber amtlichen Zwecken dienen sollen.\n des Sportbootführerscheins durch Vorlage der Ur-\n 6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne\n kunde zu beweisen (Heiratsurkunde, Bescheinigung\n Prüfung\n des Einwohnermeldeamtes usw.). Abgesehen von\n Schreib- und Portokosten werden keine Gebühren er- 6.1 Gegen Vorlage eines amtlichen deutschen Be-\n hoben. Auf Wunsch des Führerscheininhabers kann fähigungszeugnisses (§ 13 Abs. 2 SpbootFüV-\n auch ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Der See)\n bisherige Führerschein ist dann einzuziehen. In die- Gegen Vorlage eines Befähigungszeugnisses der\n sem Fall sind Gebühren nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Gruppen A und B der Schiffsoffizier-Ausbildungsord-\n SpbootFüV-See zu erheben. nung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323) in jeweils\n 5.2 Ersatzausfertigung (§ 7 SpbootFüV-See) geltender Fassung oder eines entsprechenden\n Qualifikationsnachweises der ehemaligen Deutschen\n Ist ein Sportbootführerschein unbrauchbar geworden Demokratischen Republik sowie folgender nach § 1\n oder wird glaubhaft gemacht, daß er gestohlen oder Abs. 1 Nr. 1 SpbootFüV anerkannter amtlicher deut-\n verlorengegangen ist, so ist auf Antrag nach dem scher Befähigungszeugnisse zum Führen eines\n Muster der Anlage 13 *) von dem von den beauftrag- Wasserfahrzeuges auf den Seeschiffahrtstraßen stellt\n ten Verbänden eingerichteten Koordinierungsaus- der Koordinierungsausschuß auf Antrag (Anlage 2*))\n schuß eine Ersatzausfertigung auszustellen, wenn der einen Sportbootführerschein aus:\n Antragsteller als Inhaber des Führerscheins anhand\n 6.1.1 Ausnahmegenehmigung der Wasser- und Schiff-\n der Unterlagen identifiziert wird. Die Gebühren hierfür\n fahrtsdirektion aufgrund eines Prüfungszeug-\n sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SpbootFüV zu erheben.\n nisses zum Seeschiffer in der Küstenfahrt -\n Ein unbrauchbar gewordener Sportbootführerschein\n AKü - oder zum Seeschiffer in der Küsten-\n ist einzuziehen. Die Ersatzausfertigung ist als solche\n fischerei - BKü.\n zu bezeichnen.\n Ein Sportbootführerschein ist unbrauchbar gewor-\n *) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des\n den, wenn er unleserlich oder teilweise beschädigt Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n worden ist oder sonst als Urkunde im Rechtsverkehr Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n nur erschwert verwendet werden kann. straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 97 Heft 5 – 1992\n\n 6.1.2 Führerscheine und Berechtigungsscheine über die Eignung und Befähigung zum Führen\n der Bundeswehr: von Dienst-Kfz und Dienstbooten der Wasser-\n a) Marine: schutzpolizei Hamburg.\n „Führerscheine der Marine für Segelboote 6.1.5 Kraftbootführerschein des Bundesgrenzschutzes\n und Kraftboote“ mit der erteilten Erlaubnis für See sowie Bootsführerschein See/Binnen und\n „Kraftboot“ (Kraftbootführerschein der Ma- Bootsfahrlehrerschein des Bundesgrenzschutzes\n rine), Leistungsnachweis II für Wachoffiziere, und der Bereitschaftspolizeien der Länder (BPdL);\n Dokument zur Kommandanteneignung. entsprechende Ausbildungsnachweise des Bun-\n Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung desgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizeien\n des Kraftbootführerscheines der Marine der Länder mit dem darauf vermerkten Prüfungs-\n erfüllt, ohne daß der Schein ausgestellt wor- ergebnis, daß der Inhaber die Bootsführerprüfung\n den ist, kann die Berechtigung durch Vorlage bestanden hat und berechtigt ist, motorisierte\n einer entsprechenden Bescheinigung des Wasserfahrzeuge des BGS und der Bereitschafts-\n Marineunterstützungskommandos in Wil- polizei der Länder (BPdL) zu führen, nur noch bis\n helmshaven nachgewiesen werden. zum 31. Dezember 1980.\n b) Heer: 6.1.6 Bootsführerschein des Katastrophenschutzes,\n der vom Bundesamt für Zivilschutz ausgestellt\n Betriebsberechtigungsschein für Pionier-\n wird und zum Führen motorisierter Wasser-\n maschinen mit dem Zusatz „Zusatzprüfung\n fahrzeuge des Katastrophenschutzes auf\n für Seeschiffahrtsstraßen, Küstengewäs-\n Seeschiffahrtsstraßen berechtigt.\n ser und Nord-Ostsee-Kanal“,\n 6.1.7 Befähigungsnachweise der ehemaligen\n Lehrberechtigungsschein für Ausbilder der\n Deutschen Demokratischen Republik zum Führen\n Pioniermaschinenführer mit dem Zusatz\n von Sportmotorbooten für die Fahrtbereiche See-\n „Zusatzprüfung für Seeschiffahrtsstraßen,\n wasserstraßen, Küstenfahrt, Seefahrt von\n Küstengewässer und Nord-Ostsee-Kanal“,\n Inhabern, die bis zum Beitritt der ehemaligen\n Prüfberechtigungsschein für Prüfer der Deutschen Demokratischen Republik zur\n Pioniermaschinenführer mit dem Zusatz Bundesrepublik Deutschland (3. Oktober 1990)\n „Zusatzprüfung für Seeschiffahrtsstraßen, ihren ständigen Wohnsitz in der ehemaligen\n Küstengewässer und Nord-Ostsee-Kanal“. Deutschen Demokratischen Republik hatten.\n Die erfolgreich abgelegte „Zusatzprüfung für 6.2 Gegen Vorlage eines amtlichen Prüfungszeug-\n Seeschiffahrtsstraßen, Küstengewässer und nisses\n Nord-Ostsee-Kanal“ ist nur gültig in Verbin-\n dung mit Dienststempel und Unterschrift des Die nachstehenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpbootFüV-\n Dienststellenleiters des schweren Pionier- See anerkannten Zeugnisse berechtigen nur zur\n bataillons 620 in Schleswig. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne\n Prüfung und befreien als solche nicht von der\n Sind die Voraussetzungen für die Erteilung Führerscheinpflicht, sofern die Inhaber die Voraus-\n eines der vorstehenden Berechtigungsscheine setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SpbootFüV-See erfül-\n erfüllt, ohne daß sich der Schein im Besitz des len, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh-\n Antragstellers befindet, kann die Berechtigung und Farbunterscheidungsvermögen verfügen:\n durch Vorlage einer entsprechenden Be-\n scheinigung des schweren Pionierbataillons 6.2.1 Zeugnisse über die Prüfung zum Sporthoch-\n 620 in Schleswig nachgewiesen werden. seeschiffer nach der Bekanntmachung über die\n Einführung von Sportseeschiffer- und Sport-\n 6.1.3 Für eine Seeschiffahrtsstraße gültiges Schiffer-\n hochseeschifferprüfungen an den Seefahrt-\n patent, Schifferausweis oder Feuerlöschboot-\n schulen vom 6. Juni 1934 (Reichsminbl. S. 447;\n patent nach der Verordnung über Befähigungs-\n BGBl. III 9513-3-1)\n zeugnisse in der Binnenschiffahrt vom 7. De-\n zember 1981 (BGBl. I S. 1333) in jeweils geltender 6.2.2 Prüfungszeugnisse der Gruppe A und B der\n Fassung sowie Befähigungsnachweise im Sinne SchOffzAusbV\n der §§ 4 und 29 dieser Verordnung, sofern diese 6.3 Verfahren der Ausstellung\n zum Führen von Wasserfahrzeugen mit eigener Die Ausstellung eines Sportbootführerscheins kann in\n Antriebskraft auf einer Seeschiffahrtsstraße den vorstehenden Fällen nur gegen Vorlage des\n berechtigen. Originalzeugnisses, einer Zweitausfertigung oder\n 6.1.4 Bescheinigung der Wasserschutzpolizei Hamburg einer beglaubigten Kopie erfolgen. Wird der Antrag\n über die erfolgreiche Teilnahme an einem wasser- abgelehnt, gilt für das Verwaltungsverfahren die Re-\n schutzpolizeilichen Einweisungslehrgang in Ver- gelung in Nr. 2.2 Abs. 3 und für das Anfech-\n bindung mit einem Ausweis über die Zulassung tungsverfahren die Regelung in Nr. 2.3 entsprechend.\n zur selbständigen Führung von Wasserfahrzeu-\n gen der Wasserschutzpolizei oder Kraftbooten der\n Polizei sowie Ausweise über die Zulassung zum\n Führen von Dienstbooten der Wasserschutzpoli-\n *) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des\n zei, der von der zuständigen Stelle der Küsten- Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n länder Hamburg, Bremen, Niedersachsen oder Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n Schleswig-Holstein erteilt ist oder Nachweiskarte straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 98 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 7. Kosten (§ 10 SpbootFüV-See) gesetzes in der jeweils gültigen Fassung für die\n 7.1 Kosten für Amtshandlungen der beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses als Aus-\n Verbände lagen immer dann zu erheben, wenn die Prüfung\n nicht am Sitz der zuständigen Wasser- und\n 7.1.1 Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen\n Schiffahrtsdirektion bzw. des Prüfungsausschus-\n Für die Amtshandlungen der beauftragten Ver- ses stattfindet. Im Interesse der Bewerber wird\n bände sind folgende Kosten zu erheben, die mit darauf zu achten sein, daß die Prüfungen nicht\n Ausnahme des Bundesanteils mehrwertsteuer- ohne genügenden sachlichen Grund und gegen\n pflichtig sind. das Interesse der Bewerber an anderen Orten\n 7.1.1.1 Abnahme der Führerscheinprüfung (§ 10 stattfinden. Reisekosten sind anteilig auch von\n Abs. 1 Nr. 1 SpbootFüV-See) denjenigen Prüflingen zu zahlen, die unentschul-\n Für die Abnahme der Führerscheinrüfung ist digt einem solchen Prüfungstermin ferngeblie-\n eine Gebühr von DM 54,– zu erheben. Ein ben sind. Darüber hinaus sind die anteiligen\n Gebührenanspruch gegenüber dem Bewer- Auslagen, die den Mitgliedern des Prüfungsaus-\n ber, der die Führerscheinprüfung nicht be- schusses und dem Ausschuß selbst entstanden\n steht, ist nur in Höhe von DM 54,– (Ablegung sind, einzuziehen.\n der Prüfung) gegeben. Der Bundesanteil\n beträgt DM 8,–. 7.2 Erhebung der Kosten\n Weitere Gebühren werden nicht erhoben. Die Kosten werden, ausgenommen im Falle der\n Für die Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs. Entziehung einer Fahrerlaubnis, der Verhängung eines\n 5 SpbootFüV-See ist erneut die volle Fahrverbots oder der Erteilung eines Führerscheins\n Prüfungsgebühr von DM 54,– zu erheben. nach § 13 SpbootFüV-See, von den Prü-\n Eine Ermäßigung der Gebühr ist auch dann fungsausschüssen festgesetzt und eingezogen. Dabei\n nicht möglich, wenn nach diesen Richtlinien ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesanteil im\n auf einen Teil der Prüfung verzichtet wird. Rahmen und für Rechnung des Bundesministers für\n 7.1.1.2 Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Verkehr eingezogen wird. Der Bundesanteil ist\n SpbootFüV-See) gesondert auszuweisen. Im Falle der Entziehung der\n Für die Erteilung der Fahrerlaubnis wird eine Fahrerlaubnis, der Verhängung eines Fahrverbots\n Gebühr von DM 22,– erhoben. Der werden die Kosten von der Wasser- und Schiffahrts-\n Bundesanteil beträgt DM 7,–. direktion Nordwest, im Falle der Erteilung eines\n Führerscheins nach § 13 SpbootFüV-See von den be-\n 7.1.1.3 Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § auftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen. Zur\n 2 Abs. 3 SpbootFüV-See (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Zahlung der Kosten ist verpflichtet (Kostenschuldner)\n SpbootFüV-See)\n 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu\n Für die nachträgliche Erteilung von Auflagen wessen Gunsten sie vorgenommen wird,\n nach § 2 Abs. 3 SpbootFüV-See einschließ-\n lich der Neuerteilung der Auflagen der 2. wer die Kosten durch eine von der zuständi-\n Wiederholungsuntersuchung wird eine gen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte\n Gebühr von DM 11,50 erhoben. Der Erklärung übernommen hat (§ 13 Verwal-\n Bundesanteil beträgt DM 1,–. tungskostengesetz).\n 7.1.1.4 Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach § Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag not-\n 7 SpbootFüV-See (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 wendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der\n SpbootFüVSee). Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.\n Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen ent-\n Für die Ausstellung von Ersatzausfertigungen\n steht mit der Aufwendung des zu erstattenden\n einschließlich Neuausstellung wegen Änderun-\n Betrages (§ 11 Verwaltungskostengesetz).\n gen wird eine Gebühr von DM 30,– erhoben. Der\n Bundesanteil beträgt DM 10,–. Die Kosten können jedoch erst eingezogen wer-\n den, wenn sie fällig sind. Dazu ist erforderlich,\n 7.1.1.5 Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 13\n daß eine Kostenentscheidung getroffen und dem\n SpbootFüV-See (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SpbootFüV-\n Kostenschuldner bekanntgegeben wird (§ 17\n See) .\n Verwaltungskostengesetz).\n Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach §\n Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit\n 13 SpbootFüV-See wird eine Gebühr von DM\n möglich, zusammen mit der Sachentscheidung\n 30,– erhoben. Der Bundesanteil beträgt DM\n ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen\n 10,–.\n mindestens hervorgehen:\n 7.1.1.6 Ablehnung eines Antrags (§ 10 Abs. 1 Nr. 6\n 1. die kostenerhebende Stelle (beauftragte Ver-\n SpbootFüV-See)\n bände, Prüfungsausschuß, WSD Nordwest),\n Für die Ablehnung eines Antrages sind\n 2. der Kostenschuldner,\n Gebühren in Höhe von DM 19,– zu erheben.\n Die anteiligen Gebühren des Bundes hieran 3. die kostenpflichtige Amtshandlung,\n betragen DM 1,–. 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden\n 7.1.2Reisekosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 SpbootFüV-See) Beträge sowie\n Neben den Fahrtkosten sind Reisekosten nach 5. wo, wann und wie die Gebühren und die\n der Reisekostenstufe B des Bundesreisekosten- Auslagen zu zahlen sind.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 99 Heft 5 – 1992\n\n Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; 7.3 Gebührenabrechnung und Verwendung der\n sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit zur Deckung der Verwaltungskosten einbehal-\n sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, tenen Gebühren\n ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Die Prüfungsausschüsse haben die durch das\n Kosten sowie deren Berechnung anzugeben (§ 14 Prüfungsverfahren entstehenden Kosten mit dem\n Verwaltungskostengesetz). von den beauftragten Verbänden eingerichteten\n Bei der Abnahme von Prüfungen wird die Kosten- Koordinierungsausschuß anhand von prüfungs-\n entscheidung in der Regel am Ende der Prüfung gerechten Unterlagen abzurechnen.\n getroffen werden. Soweit der Führerschein sofort aus- Der von den beauftragten Verbänden eingerichtete\n gehändigt wird, wird normalerweise eine mündliche Koordinierungsausschuß sendet eine alle Prü-\n Kostenentscheidung ergehen. Wird hingegen der fungsausschüsse umfassende Gebührenabrech-\n Führerschein übersandt, so ist die Kostenentschei- nung nach dem Muster der Anlage 5*) in zweifacher\n dung auf Antrag schriftlich mit der Übersendung des Ausfertigung für die im laufenden Monat ausgestell-\n Führerscheins zu erlassen. Ist die Prüfung nicht be- ten Sportbootführerscheine bis zum 15. des folgen-\n standen, so ist in jedem Falle die Kostenentscheidung den Monats an das Bundesamt für Seeschiffahrt und\n schriftlich mit dem Bescheid über das Nichtbestehen Hydrographie. Gleichzeitig überweist er die dem\n der Prüfung zu erlassen. Bund zustehenden anteiligen Gebühren an das\n Besteht ein Bedürfnis, die voraussichtlichen Kosten Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie in\n bereits vor Vornahme der Amtshandlung einzuziehen, Hamburg. Außerdem ist jährlich eine Übersicht über-\n was insbesondere bei der Abnahme von Prüfungen die Gesamtausgaben nach dem Muster der Anlage\n zweckmäßig sein kann, so ist die Anordnung der 6*) vorzulegen.\n Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder Der nach Abzug der gemäß § 10 SpbootFüV-See an\n einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe den Bund abzuführenden Gebühren verbleibende\n der voraussichtlich entstehenden Kosten zulässig (§ Betrag ist ausschließlich zur Deckung der mit den\n 16 Verwaltungskostengesetz). Prüfungsverfahren und der Ausstellung der Zeug-\n Wird dieser angeordnete Vorschuß nicht geleistet, so nisse verbundenen Kosten zu verwenden .\n kann die Vornahme der Amtshandlung abgelehnt 7.4 Jahresbericht und Statistik\n werden. Die Anordnung der Vorschußzahlung kann Der Koordinierungsausschuß legt dem Bundes-\n mit der Zulassung bzw. der Ladung zur Prüfung (Nr. minister für Verkehr zum 15. Februar eines jeden\n 2.2 und Nr. 3.2.2) verbunden werden. Bei der Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr einen\n Zahlung eines Vorschusses ist bei der Kosten- ausführlichen Bericht (dreifach) über die Tätigkeit\n entscheidung klar zu stellen, inwieweit durch den der einzelnen Prüfungsausschüsse nach der\n Vorschuß die ausstehenden Kosten bereits geleistet, SpbootFüVSee vor. Diesem Bericht sind Über-\n bzw. welche zusätzlichen Beträge zu zahlen sind. sichten nach den Mustern der Anlagen 7*) bis 11\n Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzu- *) beizufügen.\n ständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erho- 8. Fach- und Rechtsaufsicht (§ 4 SpbootFüV-See).\n ben. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amts-\n Die beauftragten Verbände unterliegen der Fach- und\n handlung zurückgenommen, nachdem mit der sach-\n Rechtsaufsicht durch den Bundesminister für Ver-\n lichen Arbeit begonnen, die Amtshandlung aber noch\n kehr, soweit sie im Rahmen des § 4 SpbootFüV-See\n nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen\n tätig werden. Die Aufsicht erstreckt sich insbesonde-\n Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder\n re auf die einheitliche und gleichmäßige Durchfüh-\n wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder\n rung ihres Auftrags. Hinsichtlich der Durchführung der\n widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene\n Prüfungen wird die Fach- und Rechtsaufsicht über\n Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel\n die Prüfungsausschüsse durch die jeweils zuständige\n der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann\n Wasser und Schiffahrtsdirektion ausgeübt.\n von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies\n der Billigkeit entspricht. Erscheint der Bewerber trotz\n Ladung zur Prüfung nicht, ist er erneut zu laden und\n darauf hinzuweisen, daß bei erneutem Nichter-\n scheinen sein Antrag als zurückgenommen gilt. Für\n die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß von\n Kostenforderungen gelten die Vorschriften der\n Bundeshaushaltsordnung. Diese Maßnahmen sollen\n nur im Einvernehmen mit den zuständigen Wasser-\n und Schiffahrtsdirektionen erfolgen. Werden die\n Gebühren nicht gezahlt, sind sie mit Unterstützung\n der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n beizutreiben. Der Anspruch auf Zahlung der Kosten\n verjährt nach 3 Jahren, spätestens mit dem Ablauf\n des 4. Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung\n *) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des\n beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-\n der Anspruch fällig geworden ist (§ 20 Ver- Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-\n waltungskostengesetz) . straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 100 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Anlagenübersicht (Teil 2)\n\nAnlage 1*) Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den Anlage 7**) Formular für die Jahresübersicht der nicht\n amtlichen Sportbootführerschein zur Sportbootführerscheinprüfung zugelas-\nAnlage 2*) Antrag auf Ausstellung eines amtlichen senen Bewerber/der unter Auflagen erteil-\n Sportbootführerscheins ohne Prüfung ten Sportbootführerscheine\n (§ 13 Abs. 2) Anlage 8**) Formular für die Jahresübersicht über be-\nAnlage 3*) Ärztliches Zeugnis für Sportbootführer- standene und nicht bestandene Führer-\n scheinbewerber scheinprüfungen\nAnlage 4*) Rechtsbehelfsbelehrung Anlage 9**) Formular für die Führerscheinbestands-\n kontrolle\n 4.1 bei Ablehnung des Antrages auf Zu-\n lassung zur Prüfung für den amtlichen Anlage 10**) Formular für die Jahresübersicht über aus-\n Sportbootführerschein und bei Ableh- gegebene und ungültige Führerscheine\n nung der Erteilung der Fahrerlaubnis Anlage 11**) Formular für die Übersicht über die jährli-\n aufgrund nicht bestandener Prüfung che Erteilung von Führerscheinen\n 4.2 bei Erlaß eines Widerspruchsbeschei- Anlage 12*) Einverständniserklärung des gesetzlichen\n des Vertreters\nAnlage 5**) Abrechnung der nach § 10 SpbootFüVSee Anlage 13*) Antrag auf Ausstellung einer Ersatzaus-\n eingezogenen Gebühren und des Bundes- fertigung\n anteiles an den Gebühren Anlage 14***)Fragenkatalog mit Antwortvorschlägen für\nAnlage 6**) Zusammenstellung der jährlichen Gesamt- die Prüfer\n ausgaben der Prüfungsausschüsse des Anlage 15**) Fragenkombinationen für die theoretische\n DMYV und des DSV für die Durchführung Prüfung\n der Aufgaben nach § 4 der SpbootFüV- Anlage 16 Anweisung für die Durchführung der prak-\n See tischen Prüfung\n\n\n\n\n *) Die Anlagen können beim KoA des DMYV und des DSV bezogen werden.\n **) Die Anlagen sind nicht abgedruckt.\n***) Die Anlagen sind nicht abgedruckt, können aber beim KoA des DMYV und DSV bezogen werden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Anlage 4 (4.1)\n Rechtsbehelfsbelehrung\n Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Be-\n kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist\n Heft 5 – 1992\n\n\n\n schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Koor-\n dinierungsausschusses des Deutschen Motoryachtverbandes e. V.\n und des Deutschen Segler-Verbandes e. V., 2000 Hamburg 60,\n Gründgensstraße 18, Tel.: (0 40) 6 30 80 11 (Geschäftszeit: Mo. –\n Do. von 9.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 13.00 Uhr) einzule-\n gen.\n\n Anlage 4 (4.2)\n Rechtsbehelfsbelehrung\n Gegen die Entscheidung des Koordinierungsausschusses des\n Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Ver-\n bandes vom ... kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die-\n ses Widerspruchsbescheides, Klage beim Verwaltungsgericht in\n 2000 Hamburg 1, Nagelsweg 37, schriftlich oder zur Niederschrift\n des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.\n Die Klage muß den Kläger, die Beklagten (Deutscher Motoryacht-\n verband und Deutscher Segler-Verband) und den Streitgegenstand\n 104\n\n\n\n\n bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur\n Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-\n geben und die angefochtene Verfügung in Urschrift oder Abschrift\n beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-\n schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n VkBl. Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 106 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Anlage 16\n Anweisung für die\n Durchführung der praktischen Prüfung\n\n\n\n\nDiese Anweisung soll der Sicherstellung einer einheit- Wenden auf engem Raum\nlichen Durchführung des praktischen Teiles der Sport- Der Bewerber soll bei diesem Manöver zeigen, daß er\nbootführerscheinprüfungen-See aller Prüfungsausschüs- das Zusammenwirken des Ruders und der Schraube im\nse für den amtlichen Sportbootführerschein-See im Rahmen eines Wendemanövers beherrscht.\nSinne der „Richtlinien für den Deutschen Motoryachtver-\nband und den Deutschen Segler-Verband über die Kursgerechtes Aufstoppen\nDurchführung der Aufgaben nach § 4 SpbootFÜV“ vom Der Bewerber soll damit nachweisen, daß er über\n27. April 1977 dienen. Kenntnisse der indirekten Steuerwirkung der Schraube\nNach der Sportbootführerscheinverordnung-See obliegt bei Rückwärtsfahrt verfügt.\nes dem Bewerber für die praktische Prüfung, ein Anlegemanöver\nSportboot mit einem qualifizierten Bootsführer zu stellen. Der Bewerber soll das Boot an einer vorher vom Prüfer\nDas Boot muß für die Prüfung geeignet sein; das gilt bestimmten Stelle anlegen. Das Anlegemanöver soll nur\nauch hinsichtlich der Sicherheitsausrüstung. mit Ruder- oder Maschinenmanövern durchgeführt wer-\nDie Entscheidung, ob das Boot für die Prüfung geeignet den. Das „Heranziehen“ mit den Händen oder Boots-\nist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Vor haken sowie das Herantreiben sollte nicht zugelassen\nBeginn der Praktischen Prüfung sind die Bewerber über werden. Im übrigen gelten die Regelungen über die\ndie Modalitäten des Prüfungsablaufs zu unterrichten. Sie Durchführung des Ablegemanövers.\nerhalten einen Laufzettel nach beigefügtem Muster, den\nsie dem Prüfer an Bord zur Eintragung der Ergebnisse Fahren nach Kompaß\nder praktischen Prüfung übergeben. Der Bewerber soll nachweisen, daß er fähig ist,\nZum Nachweis des sicheren Führens eines Sportfahr- Kursanweisungen umzusetzen. Dabei soll er zeigen, daß\nzeuges hat jeder Bewerber in der praktischen Prüfung er das Boot kursbeständig nach Kompaß steuern und\nmindestens vier verschiedene Fahrmanöver/Fähigkeiten Anweisungen zu Kursänderungen unmittelbar befolgen\nrichtig auszuführen sowie mindestens fünf verschiedene kann. Das Steuern nach Schiffahrtszeichen oder\nKnoten vorzuführen und deren Bedeutung zu erklären; in Landmarken kann einbezogen werden.\njedem Fall sind das Rettungsmanöver und das Fahren Es soll insbesondere festgestellt werden, daß der\nnach Kompaß durchzuführen. Bewerber in der Lage ist, das Boot über eine bestimmte\nRettungsmanöver (Mann über Bord) Strecke kursbeständig zu steuern.\nDas „Mann-über-Bord“-Manöver wird dadurch simuliert, Peilen\ndaß ein Rettungsring oder ein anderer Schwimmkörper Durchführen einer einfachen Peilung/Kreuz-Peilung mit\nüber Bord geworfen wird. einem Peilkompaß oder einer Peilscheibe. Der Bewerber\nHierbei wird dem Rudergänger laut zugerufen: soll damit zeigen, daß er fähig ist, eine Positionsbe-\n„Mann über Bord an Backbord“ oder „Mann über Bord an stimmung vorzunehmen.\nSteuerbord“. Der Bewerber muß dieses Kommando laut Knoten\nwiederholen. Die weitere Durchführung des Rettungs- Achtknoten\nmanövers obliegt dem Bewerber. Der Prüfer hat darauf Kreuzknoten\nzu achten, daß Palstek\n– sofort nach dem vorgenannten Zuruf das Gas weg- einfacher Schotstek\n genommen und ausgekuppelt wird, doppelter Schotstek\n– das Heck von dem über Bord geworfenen Gegen- Webeleinstek\n stand abgedreht wird, Halber Schlag\n– das Rettungsmanöver zügig durchgeführt wird, Zwei halbe Schläge\n– der Bewerber ansagt, an welcher Seite er den trei- Belegen von Enden\n benden Gegenstand aufnehmen will, Anlegen von Rettungsweste und Sicherheitsgurt\n– das Boot neben dem treibenden Gegenstand zum Der Bewerber soll nachweisen, daß er mit der Hand-\n Stehen kommt und die Schraube keine Um- habung der Rettungsweste und des Sicherheitsgurtes\n drehungen mehr macht. vertraut ist.\nAblegemanöver Dem Bewerber kann Gelegenheit gegeben werden, nicht\nSofern der Prüfer keine Vorgabe macht, hat der Bewer- gelungene Manöver oder Fähigkeiten in der Regel ein-\nber selbständig unter Berücksichtigung von Verkehrs-, mal zu wiederholen. Bei gravierenden Fehlern kann die\nPlatz-, Strömungs- und Windverhältnissen abzulegen. Prüfung unmittelbar abgebrochen werden.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 107 Heft 5 – 1992\n\n\n PA-Stempel Praktische Prüfung zum amtlichen .................................\n Sportbootführerschein-See Datum\n\n Dieses Feld ist vom Bewerber auszufüllen!\n\n Name: .................................................... Vorname: ........................................ Geb.-Datum: ......................\n\n Rettungsmanöver Mann über Bord Knoten\n Fahrmanöver Ablegen Achtknoten\n Wenden auf engem Raum Kreuzknoten\n Kursgerechtes Aufstoppen Palstek\n Anlegen einfacher Schotstek\n Fahren nach Kompaß doppelter Schotstek\n Schiffahrtszeichen/Landmarken Webeleinstek\n Peilen einfache Peilung halber Schlag\n Kreuzpeilung zwei halbe Schläge\n Anlegen einer Rettungsweste Belegen von Enden\n eines Sicherheitsgurtes\n\n Bemerkungen des Prüfers:\n\n\n\n\n(VkBl 1992 S. 88)\n\n\n meinen Anwendung freigegeben und gleichzeitig ange-\n Straßenbau kündligt, daß das Programm noch mit einer benutzer-\n freundlichen Dialogoberfläche ausgerüstet werden\nNr. 54 Allgemeines Rundschreiben würde.\n Straßenbau Nr. 10/1991\n Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und\n Inzwischen hat die Bundesanstalt für Straßenwesen\n Verdingungswesen (BASt) eine Dialogversion von PCASTRA fertiggestellt,\n Bonn, den 22. April 1991 die zwar noch im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit\n StB 12/70.15.01/10 Va 91 verbessert werden kann, jedoch von fachkundigen\n Anwendern ohne Probleme zur Aufstellung der\nOberste Straßenbaubehörden Leistungsverzeichnisse sowie Auswertung der Angebote\nder Länder verwendet werden kann. Dies geschieht bereits im\nnachrichtlich: Bereich der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nBundesanstalt für Straßenwesen Bundes und bei einzelnen Straßenbauverwaltungen.\nBundesrechnungshof\nDV-Anwendung des Standardleistungskataloges (STLK); Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß PCASTRA die\nI. Freigabe der PC-Version von ASTRA (PCASTRA) Eigenschaften und die Qualität besitzt, wie das seit fünf-\nII. Vertrieb STLK/ASTRA/PCASTRA zehn Jahren bewährte ASTRA für Großrechner. Die\n aktuelle Fassung von PCASTRA entspricht hierbei der\nMein Rundschreiben vom 28. März 1988 - Version 421 von ASTRA.\nStB 12/70.15.01/5 B 88 und mein\nAllgemeines Rundschreiben Straßenbau\nNr. 18/1988 vom 28.12.1988 - StB 12/70.15.01/41 Va 88\nAnlagen: Bestellformulare (2) Zur Anpassung an die Besonderheiten von Arbeits-\n - STLK-Datei auf Disketten platzrechnern und zur Erhöhung der Benutzerfreundlich-\n - PCASTRA keit wurde PCASTRA mit einer Dialogsteuerung verse-\n - ASTRA/Großrechnerversion hen und zwar für die Programmteile\n ● Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, Teilsystem\nI. Freigabe der PC-Version von ASTRA (PCASTRA) 2 (STA2AU) und\n(1) Mit Rundschreiben vom 28. März 1988 hatte ich die ● Durchführung der Angebotsnachrechnung, Teil-\nVorabversion von PCASTRA (Batch-Fassung) zur allge- system 3 (STA3AN).\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 108 VkBl. Amtlicher Teil\n\nAls weiteren Komfort ermöglicht es die Dialogsteuerung, ● Bestellung STLK-Datei auf Disketten\nlesend auf den gespeicherten STLK zugreifen zu kön- nur bei der\nnen, d.h. der Benutzer kann am Bildschirm im STLK blät-\ntern.\n Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)\nDie Programmroutinen für die Installation von STLK und\n Postfach 10 01 50, 5060 Bergisch Gladbach 1\nASTRA wurden überarbeitet und benutzerfreundlicher\n Telefon (02204) 43(0)381 * Telefax (02204) 43833\ngestattet.\n(3) Ich gebe diese aktuelle PC-Version von ASTRA frei.\n zu beziehen.\nDie weitere Fortentwicklung (Verbesserung) der Dialog-\nsteuerung von PCASTRA befindet sich bereits in Be- Der STLK Datenträger Magnetband wird nur nach\narbeitung. Ihre Fertigstellung werde ich zur gegebenen besonderer Vereinbarung mit der BASt abgegeben.\nZeit bekanntgeben. (3) Die Datenträger des STLK für den Wasserbau,\n(4) PCASTRA ist lauffähig auf einem Arbeitsplatzrechner Leistungsbereiche 202 bis 230,\n(PC) mit einem INTEL 80 286 Prozessor (IBM-PC/AT sind bei der\node, kompatibler Rechner) mit\n● mind. 640 kB Arbeitsspeicher Bundesanstalt für Wasserbau\n● Betriebssystem MS/PC-DOS, ab Version 3.2 Kußmaulstraße 17, 7500 Karlsruhe 21\n● Festplatte mit mind. 30 MB freiem Speicher Telefon (0721) 7501402\n● Diskettenlaufwerk:\n zu beziehen. Die Bedingungen und Entgelte sind dort zu\n - 5 1/4 Zoll mit 1,2 MB oder\n erfragen. (4) Die DV-Programme ASTRA sind mit anlie-\n - 3 1/2 Zoll mit 1,44\n genden Bestellformularen\n(5) Für die Verarbeitung mit PCASTRA stehen die STLK-\n ● Bestellung PCASTRA\nDateien für den Straßen- und Brückenbau und für den\nWasserbau auf folgenden Datenträgern zur Verfügung: ● Bestellung ASTRA/Großrechnerversion\n● 5 1/4 Zoll, MS DOS-Format, ASCII-Code und bei der BASt zu beziehen (Anschrift siehe oben).\n● 3 1/2 Zoll, MS DOS-Format, ASCII-Code\nDie aktuelle STLK-Datei für den Straßen- und Brücken- III. Sonstiges\nbau hat eine Größe von 9,2 MB, die geladene LK-Datei (1) Die STLK-Buchausgabe ist weiterhin bei der\nvon 8,8 MB.\n Forschungsgesellschaft für Straßen-\nII. Vertrieb STLK/ASTRA/PCASTRA und Verkehrswesen e.V.\n(1) Die Bedingungen für die Übergabe der DV-Unter- Alfred-Schütte-Allee 10,\nlagen für den STLK und für ASTRA/PCASTRA, insbe- 5000 Köln 21\nsondere das von Stellen außerhalb der Länder-Straßen- Telefon (0221) 88 30 33-35\nbauverwaltungen zu entrichtende Entgelt, sind neu ge-\nfaßt (siehe Anlagen). erhältlich.\nDie Länder-Straßenbauverwaltungen erhalten weiterhin (2) Das Rundschreiben vom 28. März 1988 ist hiermit\nsämtliche DV-Unterlagen unentgeltlich. überholt.\n(2) Die Datenträger STLK für den Straßen- und Brücken- Der Bundesminister für Verkehr\nbau, Leistungsbereiche 101 bis 134, sind mit dem anlie- Im Auftrag\ngenden Bestellformular Stoll\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 111 Heft 5 – 1992\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 112 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 55 Allgemeines Rundschreiben Die mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr.\n Straßenbau Nr. 12/1992 3/1987 bekanntgegebene Zusammenstellung der allge-\n Sachgebiet 05.6: Brücken- mein bauaufsichtlich zugelassenen Brückenlager nach\n und Ingenieurbau; dem Stand vom 1. Februar 1987 ist überholt.\n Brückenausstattung Hiermit gebe ich die anliegende neue Zusammenstellung\n mit Stand vom 1. Februar 1992 bekannt.\n Bonn, den 20. Februar 1992\n StB 25/38.55.35-15/20 Va 92 Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 3/1987\nOberste Straßenbaubehörden vom 6. Februar 1987 ist überholt und wird hiermit aufge-\nder Länder hoben.\nBetreff: Allgemein bauaufsichtlich zugelassene Dieses Rundschreiben ist im Verkehrsblatt, Heft 5/1992\n Brückenlager vom 14. März 1992 veröffentlicht.\nBezug: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n Nr. 3/1987 vom 6. Februar 1987, Der Bundesminister für Verkehr\n – StB 11 /38.55.35-15/11 Va 87 – Im Auftrag\nAnlage: Zusammenstellung (Stand: 1. Februar 1992) Dr.-Ing. H u b e r\n\n\n\n\n Zusammenstellung von allgemein bauaufsichtlich\n zugelassenen Brückenlagern Stand: 1.2.1992\n 1 2 3 4\n lfd. Zulassungs-\n Nr. Zulassungsinhaber Zulassungsgegenstand Nr. Geltungsdauer\n\n 1. Bewehrte Elastomerlager\n 1.1 GUMBA Kippweiche bewehrte Z-16.3-194 31.12.1995\n Gummi im Bauwesen GmbH Elastomerlager\n 8011 Grasbrunn 1\n 2. Topflager\n 2.1 MAGEBA SA MAGEBA-Topflager Z-16.3-205 31.8.1996\n CH - 8180 Bülach (Schweiz) System Robek\n 2.2 Schwäbische Hüttenwerke GmbH SHW-Neotopflager Z-16.3-246 30.4.1993\n 7080 Aalen-Wasseralfingen Typ 1115 MS\n 2.3 Schwäbische Hüttenwerke GmbH SHW-Neotopflager Z-16.3-164 30.9.1995\n 7080 Aalen-Wasseralfingen Typ MG 2 MS\n 2.4 Schwäbische Hüttenwerke GmbH SHW -Neotopflager Z-16.3-253 30.6.1994\n 7080 Aalen-Wasseralfingen Typ MG 2 PK\n 2.5 Schwäbische Hüttenwerke GmbH SHW -Neotopflager Z-16.3-254 30.6.1994\n 7080 Aalen-Wasseralfingen Typ 1115 PK\n 2.6 Glacier GmbH - Topflager Z-16.3-192 30.4.1993\n Sollinger Hütte mit Naturkautschuk-Kissen\n 3418 Uslar 1 System Sollinger Hütte\n 2.7 Glacier GmbH - Topflager Z-16.3-257 30.4.1994\n Sollinger Hütte mit Naturkautschuk-Kissen und\n 3418 Uslar 1 kohlegefüllter PTFE-Dichtung\n System Sollinger Hütte\n 2.8 Friedrich Maurer Söhne Maurer-Topflager Z-16.3-199 30.6.1994\n 8000 München 44 mit Naturkautschuk-Kissen\n 3. Gleitlager\n 3.1 Schwäbische Hüttenwerke GmbH GHH-Gleitlager Z-16.2-2/77 31.12.1996\n 7080 Aalen-Wasseralfingen\n 3.2 Friedrich Maurer Söhne Maurer-Gleitlager Z-16.2-3/77 31.12.1996\n 8000 München 44\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 113 Heft 5 – 1992\n\n\n 1 2 3 4\n lfd. Zulassungs-\n Nr. Zulassungsinhaber Zulassungsgegenstand Nr. Geltungsdauer\n\n 3.3 Glacier GmbH - G-SH-Gleitlager Z-16.2-190 31.12.1996\n Sollinger Hütte\n 3418 Uslar 1\n 3.4 Vorspann-Technik GmbH BLT-Gleitlager Z-16.2-1/77 31.12.1996\n 4030 Ratingen 1\n 3.5 MAGEBA SA MAGEBA-Gleitlager Z-16.2-9/81 31.8.1996\n CH - 8180 Bülach (Schweiz)\n 4. Rollenlager\n 4.1 Glacier GmbH - G-SH-Rollenlager Z-16.1-191 31.8.1996\n Sollinger Hütte Typ Rb und Rc\n 3418 Uslar 1\n 4.2 Schwäbische Hüttenwerke GmbH Rollenlager Z-16.1-206 31.5.1996\n 7080 Aalen-Wasseralfingen Typ Corroweld (CR)\n 5. Kalottenlager\n 5.1 Friedrich Maurer Söhne Maurer-Kalottenlager Z-16.4-13/77 31.5.1996\n 8000 München 44\n 5.2 Glacier GmbH - SH-Kalottenlager Z-16.2-161 31.1.1994\n Sollinger Hütte\n 3418 Uslar 1\n 5.3 Schwäbische Hüttenwerke GmbH GHH-Kalottenlager Z-16.4-4178 31.3.1993\n 7080 Aalen-Wasseralfingen\n 5.4 Nitz-Auflager-Technik Nitz-Kalottenlager Z-16.2-247 31.8.1995\n 4006 Erkrath 2 (Hochdahl)\n 6. Verformungs-Gleitlager\n 6.1 Ing.-Büro Ronald Kaiser Kaiser-Verformungs-Gleitlager Z-16.4-273 31.12.1995\n 8000 München 19\n 6.2 Vorspann-Technik GmbH BLT-Verformungs-Gleitlager Z-16.4-261 31.12.1994\n 4030 Ratingen 1\n 6.3 Schwäbische Hüttenwerke GmbH SHW-Verformungs-Gleitlager Z-16.4-284 14.11.1996\n 7080 Aalen-Wasseralfingen\n 6.4 GUMBA GUMBA-NOFRI-Lager Z-16.4-185 31.1.1995\n Gummi im Bauwesen GmbH\n 8011 Grasbrunn 1\n 6.5 GUMBA GUMBA-Verformungs-Gleitlager Z-16.4-274 30.4.1996\n Gummi im Bauwesen GmbH\n 8011 Grasbrunn 1\n 6.6 CLOUTH Bewehrte CLOUTH-Elastomerlager Z-16.4-251 31.1.1995\n Gummiwerke AG Typ SG\n 5000 Köln 60\n 6.7 CLOUTH CLOUTH-Verformungs-Gleitlager Z-16.4-228 14.1.1996\n Gummiwerke AG\n 5000 Köln 60\n 6.8 Friedrich Maurer Söhne Maurer-Verformungs-Gleitlager Z-16.4-250 14.9.1993\n 8000 München 44\n 6.9 Glacier GmbH Glacier-Verformungs-Gleitlager Z-16.4-258 13.4.1994\n Sollinger Hütte\n 3418 Uslar 1\n\n(VkBl 1992 S. 100)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 5 – 1992 114 VkBl. Amtlicher Teil\n\n men – und entsprechender mehrjähriger Berufserfah-\n Personalnachrichten rung.\n Überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-\nNr. 56 Stellenausschreibung\n teilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus-\nPrüfungsbeamter/-beamtin des gehobenen Dienstes haltsrechts setzen wir voraus. Wir erwarten auch Auf-\n beim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main. geschlossenheit für Fragen der Organisation, Personal-\nSie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben bei unter- wirtschaft und Datenverarbeitung.\nschiedlichen Baumaßnahmen des Bundes im In- und Wenn Sie darüber hinaus kontaktfreudig und flexibel\nAusland übernehmen. sind, Ihre Auffassung in Wort und Schrift überzeugend\n vertreten können und gern im Team arbeiten, finden Sie\nDie Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert bei uns ein außergewöhnliches Aufgabengebiet. Selbst-\nselbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich verständlich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter.\nrasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken Wir helfen Ihnen dabei, eine Wohnung zu finden.\nzu können. Aufstiegschancen – auch kurzfristig – in die Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher\nBesoldungsgruppe A 13g BBesG (Oberrechnungs- Eignung bevorzugt berücksichtigt.\nrat/-rätin) sind gegeben. Beim Bundesrechnungshof wird Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kenn-\neine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt. Im zeichen „V 6“ bis spätestens 31. 03. 1992 mit tabellari-\nPrüfungsdienst wird zusätzlich ein Sonderzuschlag in schem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen Werde-\nHöhe von zwei Dienstalters-Steigerungsstufen gem. gang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem Lichtbild an\nSonderzuschlagsverordnung gewährt. den\n Präsidenten des Bundesrechnungshofes\nWir denken an Beamte/Beamtinnen des gehobenen Postfach 10 04 33, 6000 Frankfurt am Main 1\ntechnischen Dienstes, möglichst der BesGr A 11 oder A Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\n12 BBesG, der Fachrichtungen Hochbau, Betriebstech- nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr.: (069) 21 76 -\nnik und Maschinenbau mit gründlichen Kenntnissen der 21 23 (Herr Marquardt).\nAufgaben der Bauverwaltung – insbesondere der Vorbe-\nreitung, Durchführung und Abrechnung von Baumaßnah- (VkBl 1992 S. 112)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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