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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBl.)\n\n\n I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n 47. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1993 Heft 24\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 1993 Seite Nr. Datum VkBl. 1993 Seite\n\n Allgemeine Angelegenheiten Seeverkehr\n\n 242 1. 12. 1993 Verdingungsordnung für Leistungen 254 24. 9. 1993 Bekanntmachung des internationalen\n – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) ....................... 818 Codes für die sichere Beförderung von Schüttge-\n treide (Internationaler Getreide-Code) vom 24.\n Straßenverkehr September 1993 ............................................................. 835\n 243 3. 12. 1993 § 29 StVZO; 255 24. 11. 1993 Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe\n – 4. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom 13. in der internationalen Fahrt\n April 1993 (BGBl. I S. 448) und Folgeänderun- Änderung der SOLAS (Lecksicherheits-Anforde-\n gen nach § 29 StVZO von GGVS-Fahrzeugen .............. 819 rungen) ........................................................................... 849\n\n 244 6. 12. 1993 Kraftfahrzeugkennzeichen; Straßenbau\n – Neugliederung der Kreise im Land Brandenburg........ 819\n 256 6. 10. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n Binnenschiffahrt bau Nr. 29/1993\n Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;\n 245 29. 11. 1993 Verordnung über die Frachten für den Entwurfsrichtlinien .......................................................... 849\n Wechselverkehr zwischen der Bundesrepublik 257 25. 11. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n Deutschland und der Republik Polen ............................. 823 bau Nr. 41/1993\n 246 3. 11. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur Sachgebiet 16.7: Bauvertragsrecht und Verdin-\n vorübergehenden Abweichung von der Binnen- gungswesen;\n schiffahrtsstraßen-Ordnung ............................................ 826 Bevorzugte Bewerber, Mittelstand.................................. 849\n 247 3. 12. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur 258 30. 11. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n vorübergehenden Abweichung von der Binnen- bau Nr. 42/1993\n schiffahrtsstraßen-Ordnung ............................................ 827 Sachgebiet 15: Kreuzungs- und Leitungsrecht\n 248 10. 12. 1993 XVII. Nachtrag zum Tarif für die Sachgebiet 15.4: Leitungen der öffentlichen Ver-\n Schiffahrtsabgaben auf den norddeutschen Bun- sorgung........................................................................... 851\n deswasserstraßen im Binnenbereich ............................. 827 259 6. 12. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n 249 10. 12. 1993 IX. Nachtrag zu den Ausführungs- bau Nr. 43/1993\n bestimmungen zu den Tarifen für die norddeut- Sachgebiet 14.4: Anlieger- und Anbaurecht, Son-\n schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich ............ 828 dernutzungen, Nutzungen .............................................. 852\n\n 250 13. 12. 1993 V. Nachtrag zu den Ausführungsbe- Wasserstraßen\n stimmungen zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben\n auf den süddeutschen Bundeswasserstraßen ............... 829 260 23. 11. 1993 Merkblatt „Anwendung von Regel-\n bauweisen für Böschungs- und Sohlensicherun-\n 251 7. 12. 1993 Tarif für das Ufergeld in den in Schles-\n gen an Wasserstraßen (MAR)“ ..................................... 855\n wig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-\n Vorpommern gelegenen bundeseigenen Häfen an Berichtigung\n der Elbe .......................................................................... 833\n 261 8. 12. 1993 Berichtigung ............................................ 855\n 252 7. 12. 1993 Tarif für das Ufergeld in den in Bran-\n denburg und Berlin gelegenen bundeseigenen Hä-\n fen an den abgabepflichtigen norddeutschen Bun-\n deswasserstraßen im Binnenbereich ............................. 833\n 253 7. 12. 1993 Tarif für das Ufergeld in den in Sach-\n sen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg gelegenen\n bundeseigenen Häfen an Elbe und Oder....................... 834\n\n\n\n\n Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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"content": "Heft 24 – 1993 818 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n AMTLICHER TEIL\n die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-,\n Allgemeine Angelegenheiten Energie- oder Verkehrsversorgung oder den\n Telekommunikationssektor betreffen;\nNr. 242 Verdingungsordnung für Leistungen – Abschnitt 3 (Basisparagraphen mit zusätzlichen\n – ausgenommen Bauleistungen – Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie)\n (VOL) für die Vergabe von Lieferaufträgen durch Auftrag-\n Bonn, den 1. Dezember 1993 geber, die zur Anwendung der Regelungen nach\n BW 21/70.21.00 der EG-Sektorenrichtlinie (VOL/A SKR) verpflich-\n tet sind und daneben die Basisparagraphen\nNachgeordnete Oberbehörden des BMV anwenden;\nMittelbehörden der WSV – Abschnitt 4 (Vergabebestimmungen nach der\nRhein-Main-Donau AG EG-Sektorenrichtlinie) für die Vergabe von\nnachrichtlich: Lieferaufträgen, die den Schwellenwert der EG-\n Sektorenrichtlinie erreichen oder übersteigen und\nDeutsche Bundesbahn die die Tätigkeiten in den Bereichen der Trink-\nDeutsche Reichsbahn wasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung oder\nHauptprüfungsamt bei der Deutschen Bundesbahn den Telekommunikationssektor betreffen.\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr Darüber hinaus wurden die Erläuterungen zur VOL/ A\n überarbeitet.\nBundesrechnungshof\n Der Teil B der VOL wurde unverändert übernommen.\nZentrale Informationsstelle für Verkehr\nDeutsche Flugsicherungs GmbH 3. Die Neufassung der VOL (Ausgabe 1993) war bereits\nWirtschaftsbehörde, im Bundesanzeiger Nr. 175/1993 vom 17. Sept. 1993\nAmt für Strom und Hafenbau, Hamburg bekanntgemacht worden.\nVerdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Unter Bezug auf die „Vorläufige Verwaltungsvorschrif-\nBauleistungen – (VOL); ten zu § 55 BHO“ wird nunmehr die Verdingungsord-\n nung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen\n– Neufassung: Allgemeine Bedingungen für die Verga- – (VOL), Ausgabe 1993, eingeführt. Sie ist ab sofort\n be von Leistungen (VOL/A) anzuwenden.\n– Einführung der Ausgabe 1993 Der Bezugserlaß verliert seine Gültigkeit und wird\nErlaß des BMV vom 29. Jan. 1992 – BW 21/70.21 – hiermit aufgehoben.\n 4. Unverändert weiter anzuwenden sind die Regelun-\n1. Mit Erlaß des BMV vom 29. Jan. 1992 – BW 21/ gen für das öffentliche Auftragswesen, insbesondere\n 70.21 – war die Verdingungsordnung für Leistungen – die von der Bundesregierung bzw. vom Bundes-\n ausgenommen Bauleistungen – (VOL), Ausgabe minister für Wirtschaft bekanntgegebenen Richtlinien\n 1991, eingeführt worden. Die Umsetzung der EG- – zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittle-\n Richtlinie vom 17. Sept. 1990 betreffend die Auftrags- rer Unternehmen im Handwerk, Handel und\n vergabe durch Auftraggeber in der Wasser-, Energie- Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge\n und Verkehrsversorgung sowie im Telekommuni- nach der VOL (sog. Mittelstandsrichtlinien),\n kationssektor (90/351/EWG) in nationales Recht er-\n zwang eine Überarbeitung des Teils A der VOL. – für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber\n bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertrie-\n2. Der Teil A wurde an die Gliederung der Verdingungs- bene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evaku-\n ordnung für Bauleistungen (VOB) angepaßt. Dabei ierte, Werkstätten für Behinderte und Blinden-\n gelten werkstätten).\n\n – Abschnitt 1 (Basisparagraphen) für die Vergabe 5. In der Fußnote zu § 1a wird auf die Richtlinie 80/\n von Lieferaufträgen unterhalb des Schwellen- 767/EWG (sog. Gatt-Kodex „Regierungskäufe“)\n wertes der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie (§ hingewiesen. Sie betrifft nicht Vergabestellen im Ge-\n 1a) und der EG-Sektorenrichtlinie (§ 1b) durch schäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr;\n Auftraggeber, die durch haushaltsrechtliche Vor- der BMV ist in der Liste der zentralen Beschaffungs-\n schriften zur Anwendung der VOL/A verpflichtet stellen des Übereinkommens über das öffentliche\n sind; Beschaffungswesen des Allgemeinen Zoll- und Han-\n delsabkommens (GATT) nicht aufgeführt.\n – Abschnitt 2 (Basisparagraphen mit zusätzlichen\n Bestimmungen nach der EG-Lieferkoordinie- 6. Ich bitte, wie folgt zu verfahren:\n rungsrichtlinie) für die Vergabe von Lieferaufträ- Aus dem VOL-Teil A ist nur der Abschnift 2 beim\n gen, die den Schwellenwert der EG-Lieferko- Vorbereiten und Durchführen der Vergabeverfahren\n ordinierungsrichtlinie erreichen oder übersteigen anzuwenden.\n (§ 1a). Die Bestimmungen der a-Paragraphen fin- Der VOL-Teil B ist bei allen Verträgen nach der VOL\n den keine Anwendung, wenn die Lieferaufträge zu vereinbaren.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 819 Heft 24 – 1993\n\n Bereits ausgeschriebene (Bekanntmachung ist Die Untersuchung nach diesen Rn. umfaßt wie bisher\n erfolgt) Vorhaben, denen die VOL, Ausgabe 1991, eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und in den\n zugrunde liegt, werden nach der VOL, Ausgabe 1991, Fällen der Rn. 10282 eine Untersuchung nach Anlage 6\n abgewickelt. der GGVS-Durchführungsrichtlinien – RS 002 – vom 8.\n Bundesministerium für Verkehr April 1993 (VkBl. 1993 S. 385, 513, 590). Beide Unter-\n Im Auftrag suchungen können auf Antrag des Fahrzeughalters\n Contzen weiterhin zeitgleich durchgeführt werden; eine rechtliche\n(VkBl. 1993 S. 818) Bindung der Untersuchung nach Anlage 6 der RS 002 an\n die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO besteht jedoch\n nicht mehr. In Vollzug dieser geänderten Rechtslage wer-\n den daher mit sofortiger Wirkung folgende\n Straßenverkehr Veröffentlichungen hiermit ersatzlos aufgehoben:\n 1. „Richtlinie für die Durchführung einer äußeren Be-\nNr. 243 § 29 StVZO; sichtigung von bestimmten GGVS-Fahrzeugen im\n – 4. Straßen-Gefahrengutänderungs- Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO“\n verordnung vom 13. April 1993 (VkBl. 1988, S. 180),\n (BGBl. I S. 448) und Folgeänderun- 2. Gruppe 10 (Kennzeichnung und Ausrüstung von be-\n gen für die Untersuchung nach § 29 stimmten GGVS-Fahrzeugen) der „Richtlinie für die\n StVZO von GGVS-Fahrzeugen Durchführung von Hauptuntersuchungen an Fahr-\n Bonn, den 3. Dezember 1993 zeugen nach Anlage VIII Nr. 3.1 bis 3.3, 4.1.1 und\n StV 13/A 13/26.20.70 4.2.1 StVZO“ (VkBl. 1988, S. 170),\nBis zum Inkrafttreten der 4. Straßen-Gefahrgutände- 3. Gruppe 10 (Kennzeichnung und Ausrüstung von\nrungsverordnung am 24. April 1993 mußte nach § 6 Abs. bestimmten GGVS-Fahrzeugen) der „Richtlinie für\n6 GGVS – alte Fassung – im Rahmen von Hauptunter- die Beurteilung von Mängeln bei Hauptuntersuchun-\nsuchungen nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs- gen von Fahrzeugen nach § 29 StVZO und Anlage\nOrdnung (StVZO) an Tankfahrzeugen, Beförderungsein- VIII, Nr. 1.2 in Verbindung mit Nr. 3.1, 3.3 und 4.2\nheiten der Fahrzeugklasse B III, Trägerfahrzeugen von StVZO“ (VkBl. 1993, S. 240),\nAufsetztanks sowie Sattelzugmaschinen von Tankfahr- und\nzeugen und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks mit 4. Gruppe 10 (GGVS) der Ergebnisfeststellungen über\neinem entsprechenden Vermerk im Fahrzeugschein Hauptuntersuchungen nach Nummer 1.2 der Anlage\nnach § 6 Abs. 2 oder Abs. 4 GGVS – alte Fassung – auch VIII zur StVZO im „Muster für Prüfbücher für die amt-\neine äußere Besichtigung nach GGVS durchgeführt wer- liche technische Untersuchung von Kraftfahrzeugen\nden. Die noch gültige Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 und Anhängern“ (VkBl. 1983, S. 566).\noder Abs. 4 GGVS – alte Fassung – mußte vorgelegt\n Bundesministerium für Verkehr\nwerden. Diese für innerstaatliche Beförderungen gelten-\n Im Auftrag\nde Regelung wurde durch die für grenzüberschreitende\n Grupe\nBeförderungen geltenden Vorschriften der Anlage B\nRandnummern (Rn.) 10282 und 10283 ersetzt. (VkBl. 1993 S. 819)\n\n\n\nNr. 244 Kraftfahrzeugkennzeichen; rechtlicher Vorschriften vom 26. Okto-\n – Neugliederung der Kreise im Land ber 1990 sowie die 18. Verordnung zur\n Brandenburg Änderung der StVZO vom 11. 12.1990)\n – Auswirkung auf die Kennzeichnung Bonn, den 6. Dezember 1993\n der Kraftfahrzeuge und deren An- StV 11 /36.22.02-10\n hänger\n – 6. Berichtigung der Aufstellung über Durch das Gesetz zur Neugliederung der Kreise in\n die Unterscheidungszeichen der Ver- Brandenburg vom 28. April 1993 (Gesetz- und\n waltungsbezirke (Anlage I zur StVZO – Verordnungsblatt für das Land Brandenburg – Teil 1 – Nr.\n Stand in der Fassung vom 24. Juli 8 Seite 142 f) treten ab 1. Januar 1994 folgende Ände-\n 1989, geändert durch die 11. Verord- rungen für die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge und\n nung zur Änderung straßenverkehrs- deren Anhänger ein:\n\nEs werden folgende Bisherige Es werden Neues Unter- Anschrift der\nKreise aufgelöst Unter- folgende Kreise scheidungs- Verwaltungsbehörde\n scheidungs- neugebildet zeichen\n zeichen\nBernau BER Barnim BAR Landkreis Barnim\nEberswalde EW Kfz-Zulassungsstelle\n Postfach 10 04 46\n 16204 Eberswalde\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 24 – 1993 820 VkBl. Amtlicher Teil\n\nEs werden folgende Bisherige Es werden Neues Unter- Anschrift der\nKreise aufgelöst Unter- folgende Kreise scheidungs- Verwaltungsbehörde\n scheidungs- neugebildet zeichen\n zeichen\nFinsterwalde FI Elbe-Elster EE Landkreis Elbe-Elster\nHerzberg HZ Straßenverkehrsamt\nBad Liebenwerda LIB Ludwig-Jahn-Str. 2\n 04916 Herzberg\nNauen NAU Havelland HVL Landkreis Havelland\nRathenow RN Ordnungsamt-\n Straßenverkehrsbehörde\n Platz der Freiheit\n 14712 Rathenow\nLuckau LC Dahme- LDS Landkreis Dahme-Spreewald\nLübben LN Spreewald Kfz-Zulassungsstelle\nKönigs Wusterhausen KW Schloßplatz 1\n 15711 Königs Wusterhausen\nBeeskow BSK Oder-Spree LOS Landkreis Oder-Spree\nEisenhüttenstadt EH Straßenverkehrsamt\n(Stadt u. Land) Breitscheidstr. 7\nFürstenwalde FW 15841 Beeskow\nBad Freienwalde FRW Märkisch- MOL Landkreis Märkisch-Oderland\nSeelow SEE Oderland Straßenverkehrsamt\nStrausberg SRB Wriezener Str. 35\n 16259 Bad Freienwalde\nGransee GRS Oberhavel OHV Landkreis Oberhavel\nOranienburg OR Straßenverkehrsamt\n Poststr. 1\n 16515 Oranienburg\nKyritz KY Ostprignitz- OPR Landkreis Ostprignitz-Ruppin\nNeuruppin NP Ruppin Kfz-Zulassungsstelle\nWittstock WK Seeufer 01\n 16816 Neuruppin\nCalau CA Oberspreewald- OSL Landkreis Oberspreewald-\nSenftenberg SFB Lausitz Lausitz\n Kfz-Zulassungsstelle\n Dubinaweg 1\n 01968 Senftenberg\nBelzig BEL Potsdam- PM Landkreis Potsdam-Mittelmark\nBrandenburg (Land) BRB Mittelmark Straßenverkehrsamt\nPotsdam (Land) P Zulassungsstelle\n Niemöllerstr. 1–2\n 14806 Belzig\nPerleberg PER Prignitz PR Landkreis Prignitz\nPritzwalk PK Straßenverkehrsamt\n Zulassungsstelle\n Berliner Str. 51\n 19348 Perleberg\nCottbus (Land) CB Spree-Neiße SPN Landkreis Spree-Neiße\nForst FOR Kfz-Zulassungsstelle\nGuben GUB Schloßbezirk 1–3\nSpremberg SPB 03130 Spremberg\nJüterbog JB Teltow-Fläming TF Landkreis Teltow-Fläming\nLuckenwalde LUK Straßenverkehrsamt\nZossen ZS Grabenstraße 23\n 14934 Luckenwalde\nAngermünde ANG Uckermark UM Landkreis Uckermark\nPrenzlau PZ Sachgebiet\nSchwedt SDT Straßenverkehrswesen\nTemplin TP Postfach 101\n 17281 Prenzlau\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 821 Heft 24 – 1993\n\nUnverändert bleiben die Unterscheidungszeichen für die CB Cottbus, Stadt\nkreisfreien Städte: Anl. II, Gruppen lb und II\n Brandenburg BRB auslaufend:\n Cottbus CB Anl. II, Gruppen la und Illa\n Frankfurt/Oder FF (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n Potsdam P Kreises Spree-Neiße in Spremberg)\n I.\n P Potsdam, Stadt\nHieraus ergeben sich in der Anlage I zur StVZO in der Anl. II, Gruppen lb und II\nFassung vom 24. Juli 1989, geändert durch Verordnung\nvom 26. Oktober 1990 sowie durch Verordnung vom 11. auslaufend:\nDezember 1990, folgende Änderungen: Anl. II, Gruppen la und Illa\nIm Abschnitt „c) Unterscheidungszeichen der Verwal- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n tungsbezirke in den Ländern Bran- Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)\n denburg, Mecklenburg-Vorpommern, 3. Es sind nachzutragen:\n Sachsen, Sachsen-Anhalt BAR Barnim in Eberswalde, Kreis\n und Thüringen“ EE Elbe-Elster in Herzberg, Kreis\n1. Es sind zu streichen: HVL Havelland in Rathenow, Kreis\n ANG Angermünde, Kreis LDS Dahme-Spreewald in Lübben, Kreis\n BEL Belzig, Kreis LOS Oder-Spree in Beeskow, Kreis\n BER Bernau, Kreis MOL Märkisch-Oderland in Seelow, Kreis\n BSK Beeskow, Kreis OHV Oberhavel in Oranienburg, Kreis\n CA Calau, Kreis OPR Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin, Kreis\n EH Eisenhüttenstadt OSL Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg,\n Stadt, Anl. II, Gruppen lb und II Kreis\n Kreis, Anl. II, Gruppen la und Illa PM Potsdam-Mittelmark in Belzig, Kreis\n EW Eberswalde, Kreis PR Prignitz in Perleberg, Kreis\n FI Finsterwalde, Kreis SPN Spree-Neiße in Forst, Kreis\n FOR Forst, Kreis TF Teltow-Fläming in Luckenwalde, Kreis\n FRW Bad Freienwalde, Kreis UM Uckermark in Prenzlau, Kreis\n FW Fürstenwalde, Kreis\n Im Abschnitt „b) Noch gültige Unterscheidungszei-\n GRS Gransee, Kreis\n chen, die nicht mehr zugeteilt wer-\n GUB Guben, Kreis\n den und künftig auslaufen“\n HZ Herzberg, Kreis\n JB Jüterbog, Kreis sind nachzutragen:\n KW Königs Wusterhausen, Kreis ANG Angermünde, Kreis\n KY Kyritz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n LC Luckau, Kreis Kreises Uckermark in Prenzlau)\n LIB Bad Liebenwerda, Kreis BEL Belzig, Kreis\n LN Lübben, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n LUK Luckenwalde, Kreis Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)\n NAU Nauen, Kreis\n BER Bernau, Kreis\n NP Neuruppin, Kreis\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n OR Oranienburg, Kreis\n PER Perleberg, Kreis Kreises Barnim in Eberswalde)\n PK Pritzwalk, Kreis BSK Beeskow, Kreis\n PZ Prenzlau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n RN Rathenow, Kreis Kreises Oder-Spree in Beeskow)\n SDT Schwedt/Oder, Kreis CA Calau, Kreis\n SEE Seelow, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n SFB Senftenberg, Kreis Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senften-\n SPB Spremberg, Kreis berg)\n SRB Strausberg, Kreis EH Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis\n TP Templin, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n WK Wittstock, Kreis Kreises Oder-Spree in Beeskow)\n ZS Zossen, Kreis\n EW Eberswalde, Kreis\n2. Bei den nachstehend genannten Unterscheidungs- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n zeichen sind die Angaben wie folgt zu fassen: Kreises Barnim in Eberswalde)\n BRB Brandenburg, Stadt FI Finsterwalde, Kreis\n Anl. II, Gruppen lb und II (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n auslaufend: Kreises Elbe-Elster in Herzberg)\n Anl. II, Gruppen la und Illa FOR Forst, Kreis\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig) Kreises Spree-Neiße in Spremberg)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 24 – 1993 822 VkBl. Amtlicher Teil\n\n FRW Bad Freienwalde, Kreis RN Rathenow, Kreis\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freien- Kreises Havelland in Rathenow)\n walde) SDT Schwedt/Oder, Kreis\n FW Fürstenwalde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Uckermark in Prenzlau)\n Kreises Oder-Spree in Beeskow) SEE Seelow, Kreis\n GRS Gransee, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freien-\n Kreises Oberhavel in Oranienburg) walde)\n GUB Guben, Kreis SFB Senftenberg, Kreis\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n Kreises Spree-Neiße in Spremberg) Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senften-\n HZ Herzberg, Kreis berg)\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des SPB Spremberg, Kreis\n Kreises Elbe-Elster in Herzberg) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n JB Jüterbog, Kreis Kreises Spree-Neiße in Spremberg)\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des SRB Strausberg, Kreis\n Kreises Teltow-Fläming in Luckenwalde) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n KW Königs Wusterhausen, Kreis Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freien-\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des walde)\n Kreises Dahme-Spreewald in Königs- TP Templin, Kreis\n Wusterhausen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n KY Kyritz, Kreis Kreises Uckermark in Prenzlau)\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des WK Wittstock, Kreis\n Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)\n LC Luckau, Kreis\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des ZS Zossen, Kreis\n Kreises Dahme-Spreewald in Königs- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n Wusterhausen) Kreises Teltow-Fläming in Luckenwalde; ab\n 2. Halbjahr 1994 durch Außenstelle in\n LIB Bad Liebenwerda, Kreis Zossen)\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n Kreises Elbe-Elster in Herzberg)\n II.\n LN Lübben, Kreis\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Es ist beabsichtigt, die Änderungen demnächst durch\n Kreises Dahme-Spreewald in Königs- Verordnung in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n Wusterhausen) aufzunehmen.\n Nach Abstimmung mit den zuständigen obersten\n LUK Luckenwalde, Kreis\n Landesbehörden bestehen keine Bedenken, die neuen\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n Unterscheidungszeichen bereits jetzt zuzuteilen.\n Kreises Teltow-Fläming in Luckenwalde)\n Die Umkennzeichnung der zugelassenen Fahrzeuge in\n NAU Nauen, Kreis den von der Kreisgebietsreform betroffenen Gebieten\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des erfolgt nach und nach, und zwar dann, wenn die\n Kreises Havelland in Rathenow) Fahrzeuge ohnehin ein neues Kennzeichen erhalten\n NP Neuruppin, Kreis würden oder wenn es der Fahrzeughalter wünscht.\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Anfragen und Mitteilungen sind bei den künftig auslau-\n Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin) fenden Kennzeichen an die jeweils neue Zulassungs-\n OR Oranienburg, Kreis stelle zu richten.\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, bei der\n Kreises Oberhavel in Oranienburg) Verlautbarung Nr. 233 im Verkehrsblatt 1992 S. 597 ff\n einen Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen. In\n PER Perleberg, Kreis\n der vorgenannten Verkehrsblattverlautbarung wurde im\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n Anhang die Anlage I zur besseren Lesbarkeit vollständig\n Kreises Prignitz in Perleberg)\n abgedruckt.\n PK Pritzwalk, Kreis\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n Kreises Prignitz in Perleberg) Bundesministerium für Verkehr\n Im Auftrag\n PZ Prenzlau, Kreis Grupe\n (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n Kreises Uckermark in Prenzlau) (VkBl. 1993 S. 819)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 823 Heft 24 – 1993\n\n 1. von\n Binnenschiffahrt Szczecin\n DM/t\nNr. 245 Verordnung über die Frachten für\n nach Berlin 12,75\n den Wechselverkehr zwischen der Brandenburg 13,75\n Bundesrepublik Deutschland und Magdeburg 16,85\n der Republik Polen Hamburg 19,55\n Bonn, den 29. November 1993 Salzgitter 20,25\n BW 10/45.02.05-03 (Pl)/120 VA 93 Hannover 20,90\nNachstehend gebe ich die Verordnung über die Frachten Minden 22,15\nfür den Wechselverkehr zwischen der Bundesrepublik Bremen 25,95\nDeutschland und der Republik Polen vom 26. November Dortmund 27,40\n1993 bekannt. Der Verordnung als Anhang beigefügt Duisburg 29,20\nsind die Vereinbarungen über die Mindest-/Höchst- Köln 31,00\nfrachten sowie Nebenbedingungen für den deutsch-pol- Für Transporte ab Swinoujscie erhöhen sich\nnischen Wechselverkehr. die Grundfrachten um 3,25 DM/t.\n Bundesministerium für Verkehr Für Empfangsstationen, die zwischen den auf-\n Im Auftrag geführten Stationen liegen, sind die Frachten\n Sengpiel aufgrund kilometrischer Interpolation zur\n nächstgelegenen Empfangsstation zu bilden,\n Verordnung\n solange keine spezielle Fracht festgelegt ist.\n über die Frachten für den Wechselverkehr\n zwischen 2. nach\n der Bundesrepublik Deutschland Szczecin\n und der Republik Polen DM/t\n Vom 26. November 1993 von Berlin 12,75\n Brandenburg 13,75\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Abkom-\n Magdeburg 16,85\nmen vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der\n Hamburg 20,00\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n Salzgitter 20,25\nRepublik Polen über die Binnenschiffahrt vom 19. April\n Hannover 20,90\n1993 (BGBl. II S. 779) verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr: Für Transporte nach Swinoujscie erhöhen sich\n die Grundfrachten um 3,25 DM/t.\n Artikel 1\n Für Versandstationen, die zwischen den auf-\nDie Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten\n geführten Stationen liegen, sind die Frachten\nsowie die Nebenbedingungen, auf die sich der Ge-\n aufgrund kilometrischer Interpolation zur\nmischte Ausschuß gemäß Artikel 15 Abs. 3 des Ab-\n nächstgelegenen Versandstation zu bilden,\nkommens geeinigt hat, werden hiermit in Kraft gesetzt.\n solange keine spezielle Fracht festgelegt ist.\nSie werden als Anhang zu dieser Verordnung veröffent-\nlicht. II. Margenregelung\n Artikel 2 Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl.\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Frachtzu- und -abschläge) können Frachterhö-\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. hungen oder Frachtermäßigungen bis zu 10 %\nBonn, den 26. November 1993 vereinbart werden.\n Der Bundesminister für Verkehr B. Güterart: Kies, Sand und Splitt\n Matthias W i s s m a n n Verkehrsbereich: von Szczecin und Bielinek sowie\n von Kostryn und Swinoujscie\n nach deutschen Stationen\n Anhang\n zwischen Oder und Elbe\n Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten von Stepnica\n sowie Nebenbedingungen nach Anklam und Wolgast\n – ausgenommen Frachten für den I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle\n Tankschiffsverkehr – bis frei Ankunftsschiff\n für den deutsch-polnischen Wechselverkehr Löschstelle\nA. Güterart: Güter aller Art 1. von von\n Verkehrsbereich: von Szczecin und Swinoujscie Szczecin Bielinek\n nach deutschen Stationen DM/t DM/t\n von deutschen Stationen nach Anklam 7,00 8,25\n nach Szczecin und Swinoujscie Wolgast 8,00 9,25\n I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle Schwedt 5,50 4,25\n bis frei Ankunftsschiff Eberswalde 7,25 6,00\n Löschstelle Oranienburg 8,50 7,25\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 24 – 1993 824 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 1. von von I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle\n Szczecin Bielinek bis frei Ankunftsschiff Löschstelle\n DM/t DM/t nach\n nach Velten 8,75 7,50 Szczecin\n Hennigsdorf 8,75 7,50 DM/t\n Berlin-Spandau von Hennigsdorf 10,45\n oberh. und BSK Brandenburg 11,45\n von km 00.00 bis II. Margenregelung\n Schleuse Plöt-\n Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl.\n zensee 9,25 8,00\n Frachtzu- und Frachtabschläge) können Fracht-\n Berlin-Spandau erhöhungen bis zu 5 % oder Frachtermäßigungen\n unterhalb 9,50 8,25 bis zu 5 % vereinbart werden.\n Berlin-Westha- III. Frachtabschläge für verkürztes Laden/Löschen\n fen u. BSK\n 1. Wird abweichend von Buchstabe D, la für das\n oberh. Schleuse\n Laden eine verkürzte Zeit nach folgender\n Plötzensee bis\n Staffel in Anspruch genommen:\n km 12.00 9,75 8,50\n bis 125 t 0,25 Tage\n Berlin-Osthafen\n bis 300 t 0,5 Tage\n u. Rummelsburg 10,00 8,75\n bis 500 t 0,75 Tage\n Berlin-Köpenick 10,25 9,00 über 500 t 1,0 Tage,\n Berlin-Rudow u. so wird ein Frachtabschlag von 0,45 DM/t\n Neukölln 10,75 9,50 gewährt.\n Rüdersdorf 11,25 10,00 2. Wird abweichend von Buchstabe D, Ic für das\n Fürstenwalde 11,50 10,25 Löschen eine verkürzte Zeit nach folgender\n Wustermark 9,50 8,25 Staffel in Anspruch genommen:\n Potsdam 10,00 8,75\n bis 300 t 0,5 Tage\n Brandenburg 10,75 9,50\n bis 500 t 0,75 Tage\n 2. Bei Verladungen ab Kostryn erhöhen sich die bis 750 t 1,0 Tage\n ab Bielinek ausgewiesenen Frachten um 0,75 über 750 t 1,25 Tage,\n DM/t. so wird ein Frachtabschlag von 0,45 DM/t\n 3. Bei Verladungen ab Swinoujscie erhöhen sich gewährt.\n die ab Szczecin ausgewiesenen Frachten um IV. Rabattregelung\n 3,25 DM/t, ausgenommen nach Anklam und Werden innerhalb eines Kalenderjahres in den\n Wolgast. genannten Verkehrsrelationen nach diesem Tarif\n 4. von mindestens 150 000 Tonnen befördert, so wird pro\n Stepnica transportierter Tonne 0,75 DM/t Rabatt gewährt.\n DM/t Die Verpflichtung über die Jahresgarantiemenge\n nach Anklam 5,50 übernehmen die beteiligten Verlader, während die\n Wolgast 5,50 effektiv transportierten Mengen jeweils durch die\n transportdurchführenden Reedereien (Abschluß-\n Für Empfangsstationen, die zwischen den aufge-\n inhaber) der Transportzentrale Berlin zu melden\n führten Stationen liegen, sind die Frachten auf-\n sind.\n grund kilometrischer Interpolation zur nächstgele-\n genen Empfangsstation zu bilden, solange keine D. Bestimmungen zu A bis C\n spezielle Fracht festgelegt ist. I. Laden und Löschen\n II. Margenregelung Es gelten folgende Lade- und Löschzeiten:\n Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl. a. in der Bundesrepublik Deutschland\n Frachtzu- und -abschläge) können Frachter-\n höhungen bis zu 5 % oder Frachtermäßigungen bis 125 t 0,5 Tage\n bis zu 5 % vereinbart werden. bis 300 t 1,0 Tage\n bis 500 t 1,5 Tage\n III. Laden/Löschen über 500 t 2,0 Tage\n Abweichend von Buchstabe D, I gelten folgende b. in der Republik Polen\n Lade- und Löschzeiten:\n bis 500 t 2,0 Tage\n Laden: 1 Tag über 500 t 3,0 Tage\n Löschen: 1 Tag\n Den Frachtfestsetzungen ist je Lade- und Lösch-\nC. Güterart: Eisen und Stahl tag die Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr zugrunde\n Eisen- und Stahlerzeugnisse gelegt. Wird in der Zeit zwischen 18.00 und 6.00\n Verkehrsbereich: von Hennigsdorf und Branden- Uhr geladen oder gelöscht, so zählt die Nacht als\n burg nach Szczecin Lade- oder Löschtag.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 825 Heft 24 – 1993\n\n Abweichend von a. und b. Gelten in Seehäfen fol- Grundlage für die Berechnung des Liegegeldes ist\n gende Lade- und Löschzeiten: die vom jeweiligen Hafen bestätigte Zeitauf-\n stellung.\n c. in der Bundesrepublik Deutschland/in der Falls die vorgeschriebenen Lade-/Löschzeiten\n Republik Polen abgelaufen sind, wird Liegegeld auch für Sonn-\n tage und gesetzliche Feiertage berechnet.\n bis 300 t 1,0 Tage\n bis 500 t 1,5 Tage IV. Zuschläge für kleine Partien\n bis 750 t 2,0 Tage Die Grundfrachten gelten für Partien ab 200 t.\n über 750 t 2,5 Tage Partien darunter gelten als Teilladungen, für die\n Als Lade- und Löschtag zählt die Zeit von 6.00 bis besondere Zuschläge vereinbart werden können.\n 22.00 Uhr. Wird in der Zeit zwischen 22.00 und\n 6.00 Uhr geladen oder gelöscht, so zählt die V. Zuschläge für verpackte oder palettierte Ware\n Nacht als Lade- oder Löschtag. Die Grundfrachten gelten für lose Ware. Für ver-\n In Binnen- und Seehäfen gelten Sonntage und packte oder palettierte Ware können Zuschläge\n gesetzliche Feiertage nicht als Lade- und vereinbart werden.\n Löschtag und sind bei der Zeitzählung auszu- Vl. Zuschläge für sperrige Güter\n klammern. Wird ein Schiff im Einvernehmen zwi-\n schen Verlader und Frachtführer an Sonntagen Als sperrig gelten Güter, deren Raumbedarf –\n oder gesetzlichen Feiertagen geladen oder gemessen an den größten Abmessungen (lotge-\n gelöscht oder zur Be-/Entladung bereitgehalten, recht) – pro Tonne mehr als einen Kubikmeter\n so werden nur die für den Lade-/Löschvorgang beträgt.\n effektiv aufgewendeten Zeiten einschl. vom Sofern keine Sonderfestlegungen für einzelne\n Verlader angeordneter Bereitschaftszeiten ange- Güterarten veröffentlicht sind, gilt als Frachtbe-\n rechnet. rechnungsbasis 1 m3 = 800 kg. Das auf diese\n II. Meldetage Weise ermittelte frachtpflichtige Gewicht ist für die\n Frachtberechnung maßgebend.\n An der Lade- und Löschstelle wird jeweils ein\n Meldetag gewährt. VII.Kleinwasserzuschläge\n Für Teilladungen gilt, daß für die Gesamtladung Die Grundfrachten gelten bis zu einer Abladetiefe\n nur jeweils ein Meldetag zur Verfügung steht. von 1,40 m. Darunter erlischt die Transportver-\n Die Lade-/Löschbereitschaft ist an Werktagen in pflichtung. Bei Wasserständen, die eine Ablade-\n der Zeit zwischen 7.00 und 15.00 Uhr, an tiefe von weniger als 1,70 m erlauben, kommen\n Samstagen bis 12.00 Uhr anzuzeigen. Sie kann folgende Kleinwasserzuschläge auf die Grund-\n auch fernmündlich erfolgen, sofern die Gewähr frachten zur Berechnung:\n übernommen wird, daß das Schiff am folgenden Bei einer Abladetiefe von\n Tag mit Arbeitsbeginn vorliegt. 169 cm bis 165 cm 5%\n III. Liegegeld 164 cm bis 160 cm 10 %\n Bei Überschreiten der festgelegten Lade- und 159 cm bis 155 cm 15 %\n Löschzeiten ist Liegegeld in folgender Höhe zu 154 cm bis 150 cm 20 %\n zahlen: 149 cm bis 145 cm 25 %\n 144 cm bis 140 cm 30 %\n DM je Kalenderjahr 139 cm bis 135 cm 35 %\n a) f. Motor- b) f. Schleppkähne\n Tragfähigkeit in t schiffe u. Schubleichter 134 cm bis 130 cm 40 %\n 129 cm bis 125 cm 45 %\n bis 550 t 759,– 475,– unter 124 cm mind. 50 %\n über 550 t bis 600 t 799,– 501,–\n Stichtag für die Berechnung des Kleinwasser-\n über 600 t bis 650 t 838,– 525,–\n zuschlages ist der Tag der Fertigstellung des\n über 650 t bis 700 t 878,– 551,–\n Schiffes am Ladeort.\n über 700 t bis 750 t 917,– 576,–\n über 750 t bis 800 t 956,– 601,– VIII. Spezialtransporte\n über 800 t bis 850 t 996,– 625,– Die Grundfrachten und Frachtzuschläge gelten\n über 850 t bis 900 t 1035,– 649,– nicht für Güter, die aufgrund ihres Gewichtes oder\n über 900 t bis 950 t 1075,– 671,– ihrer außergewöhnlichen Abmessungen als\n über 950 t bis 1000 t 1113,– 694,– Einzelkolli verladen werden. Für solche\n über 1000 t bis 1050 t 1138,– 712,– Transporte können Sondervereinbarungen getrof-\n über 1050 t bis 1100 t 1164,– 731,– fen werden.\n über 1100 t bis 1150 t 1189,– 746,–\n über 1150 t bis 1200 t 1213,– 760,– IX. Schiffahrtsabgaben\n über 1200 t bis 1250 t 1238,– 774,– Die nach den amtlichen Tarifen erhobenen Schiff-\n über 1250 t bis 1300 t 1261,– 789,– fahrtsabgaben (Befahrungsabgaben, Schleusen-,\n über 1300 t bis 1350 t 1285,– 803,– Brückengelder) sind in den Grundfrachten nicht\n über 1350 t bis 1400 t 1310,– 817,– enthalten. Die Schiffahrtsabgaben sind vom\n über 1400 t 1332,– 832,– Frachtzahler gesondert zu vergüten.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 24 – 1993 826 VkBl. Amtlicher Teil\n\n X. Sonstige Nebenkosten XI. Provisionen\n Ladungsbezogene Nebenkosten, die der Schiff- Auf die jeweils vereinbarte Fracht kann dem\n fahrt belastet werden, gehen zu Lasten der Hauptfrachtführer (Abschlußinhaber) eine Ab-\n Ware. Dies gilt insbesondere für Hafengelder, schlußprovision bis zu 5 % vergütet werden.\n wie z. B. Ufer-, Werft-, Lastgelder, Kai- und\n Kajegebühren. (VkBl. 1993 S. 823)\n\nNr. 246 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31.\n zur vorübergehenden Abweichung August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\n von der Binnenschiffahrtsstraßen- vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1110) wird\n verordnet:\n Ordnung\n §1\n – Erweiterter Anwendungsbereich\n des Kapitels 15 Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender\n Fassung anzuwenden:\n – Westdeutsche Kanäle –**)\n 1. In § 15.01 Buchstabe I) wird das Wort „Rühen“ durch\n – Abmessungen der Fahrzeuge und die Bezeichnung „Rothensee“ (km 320,3/320,3 R)“\n Verbände auf dem Abstiegskanal ersetzt.\n Rothensee (Anlage 12 zur Binnen-\n 2. In § 15.10 ist Absatz 2 nicht anzuwenden.\n wasserstraßen-Verkehrsordnung\n BWVO)**) §2\n 1. Kapitel XII der BWVO ist nicht anzuwenden.\nAufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben- 2. In der Anlage 12 zur BWVO Abschnitt 3. „Mittelland-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. kanal“\nAugust 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel a) wird die Angabe „km 258,7“ durch die Angabe „km\n2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnen- 320,3 R“ ersetzt,\nschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. b) sind Unterabschnitte „3.1“ und „3.1.1“ nicht an-\n734) und § 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen- zuwenden und\nOrdnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 – Anlageband\n–) sowie aufgrund Anlage 1 Kapitel XI Sachgebiet E c) wird Unterabschnitt „3.2“ zu Abschnitt „3.“ und wie\n folgt gefaßt:\n\n„1 2 3 4 5 6 7 8 9 10\n3. Rothensee- Schiffs- Mündung 82 82 9,5 2\n Verbindungs- hebewerk in die 110 110 11,4 – nur von km 320,8 R bis km 325,1 R\n kanal Rothensee Elbe 82 16,5 – nur von km 320,8 R bis km 325,1 R\n (320,3 R) (325,1 R) und nur für unbeladene Verbände\n 125 8,25 –\n 140 11,4 – ab 160 cm Pegel Magdeburg\n 100 17,0 – ab 160 cm am Pegel Magdeburg und\n nur von km 323,5 R bis km 325,1 R\n Von km 320,3 R bis einschließlich\n Schiffshebewerk Rothensee gilt eine\n Tauchtiefe für Fahrzeuge und Verbän-\n de bis 9 m Breite von 2,10 m und bis\n 9,50 m Breite von 1,90 m.\n Bei Eisbildung über 8 cm Stärke wer-\n den Fahrzeuge und Verbände mit\n einer Länge von nicht mehr als 70 m\n durch das Schiffshebewerk Rothen-\n see geschleust.“\n\n3. In der Anlage 13 zur BWVO erhält Abschnitt 2. Nr. 3 §4\n hinter dem Wort „Mittellandkanal“ den Zusatz: „(km Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und mit\n 320,3 R bis km 325,1 R)“. Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.\n §3 Berlin, den 3. November 1993\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich Ost\noder fahrlässig Pohlman\n1. als Schiffsführer ein Fahrzeug führt, das die in § 2 Hannover, den 3. November 1993\n Abs. 2 Buchst. c zugelassenen Abmessungen über- Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n schreitet oder mehr als die zugelassenen Anhänge Mitte\n mitführt oder Schröder\n ** Wiederholung ohne Änderung\n2. als Eigentümer oder Ausrüster die in Nummer 1 be-\n zeichnete Handlung anordnet oder zuläßt. (VkBl. 1993 S. 826)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 827 Heft 24 – 1993\n\nNr. 247 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung sich nach der Fahrrinnentiefe und werden von der\n zur vorübergehenden Abweichung Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Tauchtiefe\n von der Binnenschiffahrtsstraßen- festgesetzt und bekanntgemacht. Diese Tauchtiefen\n Ordnung dürfen von Fahrzeugen und Verbänden nicht über-\n schritten werden.\n – Abladetiefen, Nachtschiffahrt und\n (2) Soweit Tauchtiefen nicht festgesetzt werden (Elbe-km\n Durchfahren von Brücken auf dem 332,8 bis km 343,9), haben Fahrzeuge und Verbände\n Elbe-Lübeck-Kanal (§§ 19.02, bei der Wahl der Abladetiefe die von der Strom- und\n 19.13, 19.15)**) Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachte Fahr-\n – Abladetiefen auf der Elbe (§ 10.06 rinnentiefe zu berücksichtigen.“\n Binnenwasserstraßen – Verkehrs- §2\n ordnung – BWVO)*) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\n schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nAufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\n oder fahrlässig\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.\nAugust 1986 (BGBl. I S. 1270), in Verbindung mit Artikel 1. als Schiffsführer\n2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnen- a) entgegen § 10.06 Abs. 1 BWVO die festgesetz-\nschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. ten Tauchtiefen überschreitet oder\n734) und § 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen- b) entgegen § 10.06 Abs. 2 BWVO bei der Wahl der\nOrdnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 – Anlageband Abladetiefe die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe\n–) sowie aufgrund Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Ab- nicht berücksichtigt,\nschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August\n 2. als Eigentümer oder Ausrüster die Führung eines\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.\n Fahrzeuges oder Verbandes anordnet oder zuläßt\nSeptember 1990 (BGBl. II S. 885, 1110) verordnet die\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Ost: a) die entgegen § 10.06 Abs. 1 BWVO die festge-\n setzten Tauchtiefen überschreiten oder\n §1\n b) die entgegen § 10.06 Abs. 2 BWVO bei der Wahl\nDie Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender\n der Abladetiefe die bekanntgemachte Fahrrinnen-\nFassung anzuwenden:\n tiefe nicht berücksichtigen.\n1. § 19.02 erhält folgende neue Nummer 2 Buchstabe a,\n §3\n wobei die bisherige Nummer 2 Buchstabe a die Num-\n mer 2 Buchstabe b, die bisherige Nummer 2 Buch- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und mit\n stabe b die Nummer 2 Buchstabe c und die bisherige Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.\n Nummer 2 Buchstabe c die Nummer 2 Buchstabe d Berlin, den 3. Dezember 1993\n wird: A5-312.3/4\n „2.a) 2,10 m vom Umschlagplatz Horsterdamm (km Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n 59,40) bis einschließlich Schleuse Lauenburg;“ Ost\n2. § 19.13 findet keine Anwendung. Pohlmann\n (VkBl. 1993 S. 827)\n3. § 19.15 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n „2. In oberster Hubstellung beträgt die Durchfahrts-\n höhe unter den Hubbrücken in Lübeck bei Mittel-\n wasserstand (50 dm am Pegel Hubbrücken) 5,50\n m. Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26 Nr. 248 XVII. Nachtrag\n Nr. 4 Buchstaben b bzw. c können an den Hub- zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben\n brücken weiße Lichter gezeigt werden.\n auf den norddeutschen Bundeswas-\n Dabei bedeuten: serstraßen im Binnenbereich\n a) zwei weiße Lichter über den beiden linken Der Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf den norddeut-\n roten Lichtern: Durchfahrt nur für Fahr- schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom 20.\n zeuge unter 2,50 m Höhe über dem Mittel- Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 14, 443), zuletzt geändert\n wasserstand durch den XVI. Nachtrag vom 8. November 1993 (VkBl.\n b) ein weißes Licht über dem linken roten 1993 S. 790), wird wie folgt geändert:\n Licht: Durchfahrt nur für Fahrzeuge unter §1\n 1,45 m Höhe über dem Mittelwasserstand.“\n 1. Im Teil C (Tarifsätze) Abschnitt I Nr. 6 Buchstabe b\n4. Nach § 10.05 BWVO wird folgender § 10.06 ange- sind die Worte „– befristet bis zum 31. Dezember\n fügt: 1993 –“ zu streichen.\n „§ 10.06\n Abladetiefen auf der Elbe 2. Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind\n(1) Die Abladetiefen auf der Elbe von km 0,0 bis km a) in der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstig-\n 332,8 und von km 343,9 bis km 472,6 richten ten Güter) bei der Güterart „Erze. . .“ in der Spalte\n der Verkehrsbeziehung 2 a die Zahl „206“ zu strei-\n chen,\n* erstmals erlassen\n** Wiederholung ohne Änderung b) die Tarifstelle 206 (Erze) zu streichen,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 24 – 1993 828 VkBl. Amtlicher Teil\n\n c) in den Tarifstellen vom 8. Juni 1973 (VkBl. 1973 S. 453), zuletzt geändert\n – 210 und 269 (Raps-, Sonnenblumenkern- durch den VIII. Nachtrag vom 11. Dezember 1991 (VkBl.\n schrot, Speiseöle), 1991 S. 790), wird wie folgt geändert:\n – 211 (Dicalciumphosphat), §1\n – 212 (Magnesit, Schamotte), 1. In § 1 (Sachlicher Geltungsbereich) sind nach den\n – 270 (Pyrolyseöl, -rückstände . . .), Worten „den Tarif für das Ufergeld in den in Nieder-\n – 514 (Holz, Stammholz), sachsen und Hessen gelegenen bundeseigenen\n – 515 (Düngemittel, Rohphosphate) und Häfen an den norddeutschen Bundeswasserstraßen\n im Binnenbereich“ als neue Zeile anzufügen die\n – 615 (Mineralöle)\n Worte „den Tarif für das Ufergeld in den in Branden-\n jeweils die Jahreszahl in den Befristungsver- burg und Berlin gelegenen bundeseigenen Häfen an\n merken zu ändern in „1994“, den abgabenpflichtigen norddeutschen Bundeswas-\n d) in der Tarifstelle 264 (Getreidemehl, Kleie) die serstraßen im Binnenbereich“.\n Worte „– befristet bis zum 31. Dezember 1993 –“ 2. § 3 (Abfertigungsstellen) erhält folgende Fassung:\n zu steichen. „§ 3\n3. In der Anlage „Entfernungszeiger zu den Tarifen für Abfertigungsstellen\n die norddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnen- 1. Die Schiffahrtsabgaben, die Hafen- und Ufergelder\n bereich“ sind werden an den Abfertigungsstellen (Hebestellen)\n a) in dem Alphabetischen Verzeichnis der Tarifsta- erhoben. Die Brückengelder für das Öffnen der\n tionen Hubbrücken in Lübeck sind an der Abfertigungs-\n – nach der Stationsbezeichnung „Bülstringen“ stelle der Schleuse Büssau zu entrichten.\n ein Komma zu setzen und die Abkürzung 2. Abfertigungsstellen, bei denen die Abgaben so-\n „BARO“ hinzuzufügen, wohl in bar als auch in unbar im Rahmen eines\n besonderen Abrechnungsverfahrens (§ 13) ent-\n – nach der Stationsbezeichnung „Bülstringen,\n richtet werden können, sind eingerichtet\n BARO“ als neue Zeile einzufügen in der Spalte\n Tarifstation die Worte „Bülstringen, UHH“, in der am Rhein-Herne-Kanal\n Spalte Nr. die Zahl „460“, in der Spalte Was- bei der Schleuse Duisburg-Meiderich,\n serstraße Nr. die Zahl „7“ und in der Spalte an der Ruhr\n Kurzbezeichnung die Abkürzung „MLK“, bei der Ruhrschleuse Duisburg,\n am Wesel-Datteln-Kanal\n b) im Übersichtsplan der Tarifkilometerpunkte die bei der Schleuse Friedrichsfeld,\n Tarifstationen des Mittellandkanals (MLK) am Dortmund-Ems-Kanal\n – bei Tarif-km 295 zu streichen in der Spalte Nr. bei der Schleuse Herbrum,\n die Zahl „459“, in der Spalte Tarifstation das am Küstenkanal\n Wort „Bülstringen“ und in der Spalte Kanal-km bei der Schleuse Oldenburg,\n die Zahl „294,60“, am Mittellandkanal\n – bei Tarif-km 296 als neue Zeile einzufügen in der beim Wasser- und Schiffahrtsamt Minden-\n Spalte Nr. die Zahl „459“, in der Spalte Mittellandkanal (Nordabstieg zur Weser) und\n Tarifstationen die Worte „Bülstringen, BARO“ und beim Hebewerk Rothensee\n in der Spalte Kanal-km die Zahl „295,85“ und an der Mittelweser\n – bei Tarif-km 297 als neue Zeile einzufügen in bei der Bremer Weserschleuse,\n der Spalte Nr. die Zahl „460“, in der Spalte am Elbe-Seitenkanal\n Tarifstationen die Worte „Bülstringen, UHH“ beim Hebewerk Lüneburg,\n und in der Spalte Tarif-km die Zahl „297,49“. am Elbe-Lübeck-Kanal\n bei den Schleusen Büssau und Lauenburg,\n §2 an der Unteren Havel-Wasserstraße\nDieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. bei den Schleusen Brandenburg und Havel-\nBonn, den 10. Dezember 1993 berg,\nBW 11 /28.03.10-10 an der Spandauer Havel\n bei der Schleuse Spandau,\n Bundesministerium für Verkehr\n an der Havel-Oder-Wasserstraße\n Im Auftrag\n bei der Schleuse Hohensaaten,\n Dr. S c h m i t t\n an der Schwedter Querfahrt\n(VkBl. 1993 S. 827)\n bei der Schleuse Schwedt,\n an der Spree-Oder-Wasserstraße\nNr. 249 IX. Nachtrag bei der Schachtschleuse Eisenhüttenstadt\n sowie bei den Schleusen Kersdorf, Fürsten-\n zu den Ausführungsbestimmungen walde/Spree, Mühlendamm und Charlotten-\n zu den Tarifen für die norddeutschen burg,\n Bundeswasserstraßen im Binnenbe- am Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal\n reich bei der Schleuse Plötzensee,\nDie Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen für die am Teltowkanal\nnorddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich bei der Schleuse Kleinmachnow,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 829 Heft 24 – 1993\n\n am Elbe-Havel-Kanal 3. In § 4 (Abgabenerklärung) sind\n bei der Schleuse Niegripp, a) in Nummer 1 Satz 1 der Klammerzusatz nach\n am Pareyer Verbindungskanal dem Wort „Abfertigungsstelle“ wie folgt zu fassen\n bei der Schleuse Parey. „(Hebestelle)“,\n 3. Abfertigungsstellen, bei denen die Abgaben nur b) in Nummer 2 Satz 2 die Worte „der Rechnung\n unbar im Rahmen eines besonderen Abrech- über die in einem bestimmten Zeitraum angefalle-\n nungsverfahrens (§ 13) – ausgenommen Schleu- nen Abgaben“ zu ändern in die Worte „dem\n sengebühren – entrichtet werden können, sind Bescheid über fällige Schiffahrtsabgaben“.\n eingerichtet\n 4. In § 13 (unbare Zahlung) ist die Postleitzahl für\n am Rhein-Herne-Kanal Münster zu ändern in „48135“.\n bei den Schleusen Gelsenkirchen und Herne-\n 5. In § 15 (Fahrgastschiffahrt) sind die Worte „Am\n Ost,\n Werderschen Markt“ zu ändern in „Postfach 13 37“\n am Wesel-Datteln-Kanal\n und die Postleitzahl für Berlin zu ändern in „10109“.\n bei der Schleuse Datteln,\n am Datteln-Hamm-Kanal 6. § 16 (Überwachung) erhält folgende Fassung:\n bei der Schleuse Hamm, „Jedes abgabenpflichtige Fahrzeug unterliegt der\n am Dortmund-Ems-Kanal Überwachung durch die dazu beauftragten\n beim Hebewerk Henrichenburg sowie bei Bediensteten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n den Schleusen Münster, Bergeshövede, des Bundes.“\n Gleesen und Meppen, 7. In der Anlage 2 (Nachweisung) ist in dem Vermerk\n am Küstenkanal über der Kopfleiste die Anschrift der Wasser- und\n bei der Schleuse Dörpen, Schiffahrtsdirektion Ost wie folgt zu berichtigen\n am Mittellandkanal und seinen Zweigkanälen „Postfach 13 37, 10109 Berlin“.\n bei den Schleusen Anderten, Hollage und\n Üfingen, §2\n an der Mittelweser Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\n bei den Schleusen Petershagen und Lang- Bonn, den 10. Dezember 1993\n wedel, BW 11 /28.03.10-11\n am Elbe-Seitenkanal Bundesministerium für Verkehr\n bei der Schleuse Uelzen, Im Auftrag\n am Elbe-Havel-Kanal Dr. S c h m i t t\n bei den Schleusen Zerben und Wusterwitz, (VkBl. 1993 S. 828)\n an der Unteren Havel-Wasserstraße\n bei den Schleusen Bahnitz und Rathenow,\n Nr. 250 V. Nachtrag\n am Havelkanal\n bei der Schleuse Schönwald,\n zu den Ausführungsbestimmungen\n an der Havel-Oder-Wasserstraße zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben\n bei der Schleuse Lehnitz und bei dem Hebe- auf den süddeutschen Bundeswas-\n werk Niederfinow, serstraßen\n an der Spree-Oder-Wasserstraße und Neben- Die Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schiff-\n gewässer fahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswas-\n bei den Schleusen Wernsdorf, Woltersdorf serstraßen vom 23. Mai 1979 (VkBl. 1979 S. 305), zuletzt\n und Neue Mühle, geändert durch den IV. Nachtrag vom 16. Dezember\n an der Saale 1987 (VkBl. 1987 S. 887) werden wie folgt geändert:\n bei den Schleusen Calbe und Trotha,\n §1\n an der Oberen Havel-Wasserstraße\n bei der Schleuse Zehdenick, 1. In § 3 Nr. 1 sind im letzten Satz die Worte „in schlep-\n am Landwehrkanal penden oder schiebenden Selbstfahrern“ durch die\n bei der Oberschleuse und bei der Unter- Worte „in Schlepp-, Schub- oder Koppelverbänden\n schleuse, (TS 1004)“ zu ersetzen.\n an der Westoder 2. In § 3 Nr. 2 ist im letzten Satz die Bezeichnung\n bei dem Zollamt Mescherin, „Datenteil-Sammelbogen“ durch die Bezeichnung\n an der Peene „Datenteil für Schleusenstatistik“ zu ersetzen.\n bei den Außenstellen Demmin und Anklam 3. In § 3 Nr. 7 ist im ersten Satz nach den Worten „für\n des Außenbezirks Wolgast (Wasser- und Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe“ der Termin\n Schiffahrtsamt Stralsund) und bei der Bin- „zum 31. Oktober“ durch den Termin „zum 31.\n nenhafen Anklam GmbH. Dezember“ zu ersetzen.\n 4. Schleusengebühren können an allen Schleusen 4. In § 4 Nr. 2 ist folgender Satz anzufügen:\n bar entrichtet werden. „ist eine Eichaufnahme nach § 6 nicht möglich, so ist\n 5. Schiffahrtsabgaben, Hafen- und Ufergelder, die das Ladungsgewicht der Tragfähigkeit des Fahrzeugs\n an Abfertigungsstellen nicht erfaßt oder erhoben gleichzusetzen.“\n werden, werden unmittelbar von der Wasser- und 5. In § 7a Nr. 1 sind im ersten Satz die Worte „auf den\n Schiffahrtsdirektion West in Münster erhoben.“ Bundeswasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 24 – 1993 830 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Kanal und Donau“ durch die Worte „auf den süddeut- 8. § 14 (Überwachung) erhält folgende neue Fassung:\n schen Bundeswasserstraßen“ zu ersetzen. „Jedes abgabenpflichtige Fahrzeug unterliegt der\n6. § 9 Nr. 1 erhält folgende neue Fassung: Überwachung durch die dazu beauftragten Beschäf-\n „Für die unbare Zahlung der Schiffahrtsabgaben tigten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung.“\n (Stundung) gelten besondere Bedingungen, die bei 9. Die Muster 2, 3, 4 und 5 sind durch die diesem Nach-\n der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest, trag beigefügten Anlagen zu ersetzen.\n Brucknerstr. 2, 55127 Mainz, angefordert werden §2\n können.“\n Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\n7. In § 11 Nr. 2 sind im ersten Satz die Worte „in schlep- Bonn, den 13. Dezember 1993\n penden oder schiebenden Selbstfahrern“ durch die BW 11/28.03.10-21 Bundesministerium für Verkehr\n Worte „in Schlepp-, Schub- oder Koppelverbänden“ Im Auftrag\n zu ersetzen. Dr. S c h m i t t\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 831 Heft 24 – 1993\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 24 – 1993 832 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n (VkBl. 1993 S. 829)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 833 Heft 24 – 1993\n\nNr. 251 Tarif Deutschland sowie der Länder Schleswig-Holstein,\n für das Ufergeld in den in Schleswig- Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern beför-\n Holstein, Niedersachsen und Meck- dert und zur normalen Unterhaltung von Kanal-,\n lenburg-Vorpommern gelegenen Strom-und Hafenanlagen verwendet werden.\n bundeseigenen Häfen an der Elbe 2. Güter, die aus dem Ufer ausgebaut oder in das Ufer\n eingebaut werden.\n Teil A 3. Güter, die lediglich zur Erfüllung zoll- oder steueramt-\n Geltungsbereich licher Vorschriften vorübergehend auf das Ufer\nDer Tarif gilt für den Umschlag in den in der Anlage näher gesetzt werden.\nbezeichneten bundeseigenen Häfen und Umschlag- Teil E\nstellen sowie in den Schleusenvorhäfen und auf freier\n Schlußbestimmungen\nStrecke der Elbe oberhalb km 607,50.\n Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\n Teil B\n Allgemeine Bestimmungen Gleichzeitig tritt der Tarif für das Ufergeld in den an der\n Oberelbe gelegenen bundeseigenen Häfen vom 7.\n1. Das Ufergeld wird durch die Wasser- und Schiff- September 1977 (VkBl. 1977 S. 569) außer Kraft.\n fahrtsverwaltung des Bundes erhoben.\n Festgesetzt mit Zustimmung der Länder Schleswig-Hol-\n Die Berechnung erfolgt durch Bedienstete des stein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.\n zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes.\n Berlin, den 7. Dezember 1993\n Das Ufergeld wird bei Durchführung des Umschlags\n fällig; es ist an die zuständige Kasse der Wasser- und Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu zahlen. Ost\n Pohlman\n Zahlungspflichtig sind der Verlader, der Empfänger\n und der Eigentümer der Güter, die Frachtführer sowie Anlage zum Tarif für das Ufergeld in den in Schleswig-\n derjenige, der den Umschlag durchführt. Diese Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern\n Personen haften als Gesamtschuldner. gelegenen bundeseigenen Häfen an der Elbe\n Den Bediensteten des Wasser- und Schiffahrtsamtes Der Tarif gilt für die Häfen und Umschlagstellen:\n sind alle für die Berechnung des Ufergeldes erforder-\n lichen Angaben zu machen. 1. in Schleswig-Holstein\n2. Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das Lauenburg km 569,3 re. Ufer\n „Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen 2. in Niedersachsen\n Binnenwasserstraßen“ vom 27. November 1985 Schnackenburg km 474,6 li. Ufer\n (VkBl. 1985 S. 812) in der jeweils geltenden Fassung\n Tiessau km 528,1 li. Ufer\n maßgebend.\n Bleckede km 550,0 li. Ufer\n3. Bei der Ufergeldberechnung ist von dem jeweils auf\n volle Tonnen aufgerundeten Bruttogewicht der Güter Hoopte km 598,6 li. Ufer\n auszugehen. 3. in Mecklenburg-Vorpommern\n Für Güter, deren Menge nicht nach dem Gewicht, Dömitz km 504,1 re. Ufer\n sondern nach einem anderen Maß im Frachtbrief Boizenburg km 559,5 re. Ufer\n angegeben ist, wird das Bruttogewicht durch Ablesen\n der Eichmarken ermittelt.\n4. Die zu erhebenden Beträge sind im einzelnen auf (VkBl. 1993 S. 833)\n volle 10 Pfennig abzurunden.\n5. Die Ufergeldsätze nach Teil C enthalten keine Um-\n satzsteuer (Mehrwertsteuer). Nr. 252 Tarif\n Teil C für das Ufergeld in den in Branden-\n Tarifsätze burg und Berlin gelegenen bundesei-\nFür Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen wer- genen Häfen an den abgabepflich-\nden, sind für jede Gewichtstonne zu zahlen: tigen norddeutschen Bundeswasser-\nfür Güter der Güterklasse I/II 49 Pf straßen im Binnenbereich\nfür Güter der Güterklasse III/IV 38 Pf\n Teil A\nfür Güter der Güterklasse V 29 Pf\nfür Güter der Güterklasse VI 18 Pf. Geltungsbereich\nFür eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 er- Der Tarif gilt für den Umschlag in den in der Anlage näher\nmäßigen sich die Tarifsätze in den Häfen des Landes bezeichneten bundeseigenen Häfen und Umschlags-\nMecklenburg-Vorpommern auf die Hälfte. stellen sowie in den Schleusenvorhäfen und auf freier\n Teil D Strecke an den Bundeswasserstraßen, die zum Gel-\n tungsbereich des Tarifes für die Schiffahrtsabgaben auf\n Befreiungen\n den norddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnen-\nBefreit sind: bereich vom 20. Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 14, 433)\n1. Güter, die für Endrechnung der Bundesrepublik in der jeweils geltenden Fassung gehören.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 24 – 1993 834 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Teil B Der Tarif gilt für die Häfen und Umschlagstellen:\n Allgemeine Bestimmungen 1. in Brandenburg\n1. Das Ufergeld wird durch die Wasser- und Schiff- Döberitz UHW-km 86,9 re. Ufer\n fahrtsverwaltung des Bundes erhoben. Eisenhüttenstadt SOW-km 130,0 re. Ufer\n2. Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das 2. in Berlin\n „Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen Berlin-Moabit, Nordhafen BSK-km 10,4 li. u. re. Ufer\n Binnenwasserstraßen“ vom 27. November 1985 Berlin-Tiergarten, Humboldthafen\n (VkBl. 1985 S. 812) in der jeweils geltenden Fassung BSK-km 12,0 li. u. re. Ufer\n maßgebend.\n (VkBl. 1993 S. 833)\n3. Bei der Ufergeldberechnung ist von dem jeweils auf volle\n Tonnen aufgerundeten Bruttogewicht der Güter aus-\n zugehen. Bei Holzladungen ohne Gewichtsangabe wird\n das Gewicht zugrunde gelegt, das auch für die Nr. 253 Tarif\n Berechnung der Schiffahrtsabgaben maßgebend ist. für das Ufergeld in den in Sachsen,\n4. Die zu erhebenden Beträge sind im einzelnen auf Sachsen-Anhalt und Brandenburg\n volle 10 Pfennig abzurunden. gelegenen bundeseigenen Häfen an\n5. Die Ufergeldsätze nach Teil C enthalten keine Um- Elbe und Oder\n satzsteuer (Mehrwertsteuer).\n Teil A\n6. Im übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zu Geltungsbereich\n den Tarifen für die norddeutschen Bundeswasser-\n straßen im Binnenbereich vom 8. Juni 1973 (VkBl. Der Tarif gilt für den Umschlag in den in der Anlage näher\n 1973 S. 453) in der jeweils geltenden Fassung. bezeichneten bundeseigenen Häfen und Umschlag-\n stellen sowie in den Schleusenvorhäfen und auf freier\n Teil C Strecke.\n Tarifsätze\n Teil B\nFür Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen wer- Allgemeine Bestimmungen\nden, sind für jede Gewichtstonne zu zahlen:\n 1. Das Ufergeld wird durch die Wasser- und Schiff-\n für Güter der Güterklasse I/II 49 Pf fahrtsverwaltung des Bundes erhoben.\n für Güter der Güterklasse III/IV 38 Pf\n für Güter der Güterklasse V 29 Pf Die Berechnung erfolgt durch Bedienstete des\n für Güter der Güterklasse VI 18 Pf. zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes.\nFür eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 Das Ufergeld wird bei Durchführung des Umschlags\nermäßigen sich die Tarifsätze auf die Hälfte. fällig; es ist an die zuständige Kasse der Wasser- und\n Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu zahlen.\n Teil D\n Zahlungspflichtig sind der Verlader, der Empfänger\n Befreiungen\n und der Eigentümer der Güter, die Frachtführer sowie\nBefreit sind: derjenige, der den Umschlag durchführt. Diese\n1. Güter, die für Endrechnung der Bundesrepublik Personen haften als Gesamtschuldner.\n Deutschland sowie der Länder Brandenburg und Den Bediensteten des Wasser- und Schiffahrtsamtes\n Berlin befördert und zur normalen Unterhaltung von sind alle für die Berechnung des Ufergeldes erforder-\n Kanal-, Strom- und Hafenanlagen verwendet werden. lichen Angaben zu machen.\n2. Güter, die aus dem Ufer ausgebaut oder in das Ufer 2. Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das\n eingebaut werden. „Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen\n3. Güter, die lediglich zur Erfüllung zoll- oder steueramt- Binnenwasserstraßen“ vom 27. November 1985\n licher Vorschriften vorübergehend auf das Ufer (VkBl. 1985 S. 812) in der jeweils geltenden Fassung\n gesetzt werden. maßgebend.\n Teil E 3. Bei der Ufergeldberechnung ist von dem jeweils auf\n Inkrafttreten volle Tonnen aufgerundeten Bruttogewicht der Güter\nDieser Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. auszugehen. Für Güter, deren Menge nicht nach dem\n Gewicht, sondern nach einem anderen Maß im\nFestgesetzt mit Zustimmung der Länder Brandenburg Frachtbrief angegeben ist, wird das Bruttogewicht\nund Berlin durch Ablesen der Eichmarken ermittelt.\nBerlin, den 7. Dezember 1993 4. Die zu erhebenden Beträge sind im einzelnen auf\n volle 10 Pfennig abzurunden.\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Ost 5. Die Ufergeldsätze nach Teil C enthalten keine\n Pohlman Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).\n\nAnlage zum Tarif für das Ufergeld in den in Brandenburg Teil C\nund Berlin gelegenen bundeseigenen Häfen an den ab- Tarifsätze\ngabepflichtigen norddeutschen Bundeswasserstraßen im Für Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen wer-\nBinnenbereich. den, sind für jede Gewichtstonne zu zahlen:\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 19,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 835 Heft 24 – 1993\n\nfür Güter der Güterklasse I/II 49 Pf\nfür Güter der Güterklasse III/IV 38 Pf Seeverkehr\nfür Güter der Güterklasse V 29 Pf\n Nr. 254 Bekanntmachung des Internationa-\nfür Güter der Güterklasse VI 18 Pf.\n len Codes für die sichere Beförde-\nFür eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 rung von Schüttgetreide (Internatio-\nermäßigen sich die Tarifsätze auf die Hälfte.\n naler Getreide-Code)\n Teil D vom 24. September 1993\n Befreiungen Der Internationale Code für die sichere Beförderung von\nBefreit sind: Schüttgetreide (deutsche Übersetzung des Anhangs der\n1. Güter, die für Endrechnung der Bundesrepublik IMO-Entschließung MSC.23 [59]) ist nach der Schiffs-\n Deutschland sowie der Länder Sachsen, Sachsen- sicherheitsverordnung und nach Regel VI/9 des Inter-\n Anhalt und Brandenburg befördert und zur normalen nationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des\n Unterhaltung von Kanal-, Strom- und Hafenanlagen menschlichen Lebens auf See (SOLAS) verbindlich\n verwendet werden. anzuwenden.\n2. Güter, die aus dem Ufer ausgebaut oder in das Ufer Der Code tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und wird hier-\n eingebaut werden. mit bekanntgemacht.\n3. Güter, die lediglich zur Erfüllung zoll- oder steueramt- Bonn, den 24. September 1993\n licher Vorschriften vorübergehend auf das Ufer See 19/26.40.01-06/93\n gesetzt werden. Bundesministerium für Verkehr\n Teil E Im Auftrag\n Hinz\n Schlußbestimmungen\n Internationaler Code\nDieser Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. für die sichere Beförderung von Schüttgetreide\nFestgesetzt mit Zustimmung der Länder Sachsen, Vorwort\nSachsen-Anhalt und Brandenburg. Als Reaktion auf die zunehmende Notwendigkeit einer um-\nBerlin, den 7. Dezember 1993 fassenden Regelung der Beförderung aller Ladungen, die\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Schiffe oder Personen an Bord gefährden können, faßte der\n Ost Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiff-\n Pohlman fahrts-Organisation (IMO) den Beschluß, das ursprüngliche\n Kapitel VI des SOLAS-Übereinkommens von 1974, das de-\nAnlage zum Tarif für das Ufergeld in den in Sachsen, taillierte Bestimmungen über die Beförderungen von Schütt-\nSachsen-Anhalt und Brandenburg gelegenen bundesei- getreide enthielt, durch Vorschriften allgemeinerer Art zu\ngenen Häfen an Elbe und Oder ersetzen und für die Aufnahme der detaillierten Regelungen\nDer Tarif gilt für die Häfen und Umschlagstellen: für Getreide einen verbindlichen Code zu schaffen.\n1. in Sachsen Auf seiner neunundfünfzigsten Tagung nahm der Aus-\n Prossen Elbe-km 13,2 re. Ufer schuß mit Entschließung MSC.22 (59) Änderungen des\n Königstein Elbe-km 17,2 re. Ufer SOLAS-Übereinkommens von 1974 an, zu denen auch\n Pirna-Copitz Elbe-km 33,5 re. Ufer ein in der genannten Weise neugefaßtes Kapitel VI ge-\n Dresden-Pieschen Elbe-km 58,5 re. Ufer hört. Teil C der Neufassung von Kapitel VI befaßt sich mit\n Meißen Elbe-km 83,3 re. Ufer der Beförderung von Getreide und wird ergänzt durch\n den Internationalen Code für die sichere Beförderung\n2. in Sachsen-Anhalt von Schüttgetreide, der auf der selben Tagung vom Aus-\n Wittenberg Elbe-km 216,5 re. Ufer schuß mit Entschließung MSC.23 (59) angenommen\n Dessau-Leopoldhafen Elbe-km 261,5 li. Ufer wurde und im folgenden wiedergegeben wird. Dieser\n Aken-Hornhafen Elbe-km 274,8 li. Ufer Code tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, also am Tage des\n Barby Elbe-km 295,5 li. Ufer Inkrafttretens der Änderungen von SOLAS-Kapitel Vl.\n Magdeburger Zollelbe Elbe-km 327,2 li. Ufer\n Magdeburg-Schleusengraben Elbe-km 332,8 li. Ufer Bei der Beschlußfassung über die Entschließung\n Niegripp-Binnen- und MSC.23 (59) anerkannte der Ausschuß, daß die IMO-\n Außenhafen Elbe-km 343,9 li. Ufer Getreidebeförderungsregeln (Entschließung A.264 [VIII])\n Niegripp-Betriebshafen Elbe-km 346,0 re. Ufer für solche Schiffe weiterhin gelten sollen, deren Register-\n Tangermünde Elbe-km 388,2 li. Ufer staaten zwar Vertragsparteien des SOLAS-Übereinkom-\n Arneburg Elbe-km 403,7 li. Ufer mens von 1960, nicht jedoch des SOLAS-Übereinkom-\n mens von 1974, sind.\n3. in Brandenburg\n Mühlberg Elbe-km 127,3 re. Ufer Teil A\n Wittenberge Elbe-km 454,8 re. Ufer Besondere Vorschriften\n Lenzen Elbe-km 484,6 re. Ufer 1 Anwendungsbereich\n Mödlich Elbe-km 487,2 re. Ufer\n 1.1 Dieser Code gilt für Schiffe jeglicher Größe, ein-\n Frankfurt Oder-km 586,0 li. Ufer\n schließlich für solche mit einem Bruttoraum-\n Kienitz Oder-km 632,8 li. Ufer\n gehalt von weniger als 500 RT, die für die Be-\n förderung von Schüttgetreide eingesetzt wer-\n(VkBl. 1993 S. 834) den, wenn auf diese Kapitel VI Teil C des\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 24 – 1993 836 VkBl. Amtlicher Teil\n\n SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner len. Sie gilt als Nachweis dafür, daß das Schiff in\n jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. der Lage ist, diesen Regeln zu entsprechen.\n1.2 Im Sinne dieses Codes bezeichnet der Ausdruck 3.2 Die Genehmigung ist neben den Stabilitätsun-\n „gebaute Schiffe“ „Schiffe, deren Kiel gelegt ist, terlagen für Getreideladung, die dem Kapitän\n oder die sich in einem entsprechenden Bauzu- ermöglichen, den Vorschriften der Nr. A 7 zu ent-\n stand befinden“. sprechen, mitzuführen oder in diese Unterlagen\n einzuarbeiten. Die in einem Handbuch zusam-\n2 Begriffsbestimmungen\n mengefaßten Unterlagen müssen den Vorschrif-\n2.1 Der Ausdruck „Getreide“ umfaßt Weizen, Mais, ten der Nr. A 6.3 entsprechen.\n Hafer, Roggen, Gerste, Reis, Hülsenfrüchte und\n 3.3 Die Genehmigung, die Stabilitätsunterlagen für\n Saatgut einschließlich veredelter Formen mit\n Getreideladung und die dazugehörigen Pläne\n einem dem Getreide in seinem natürlichen\n können in der oder den Amtssprachen des aus-\n Zustand ähnlichen Verhalten.\n stellenden Landes abgefaßt werden. Ist die ver-\n2.2 Der Ausdruck „voller Raumabschnitt, getrimmt“ wendete Sprache weder Englisch noch Franzö-\n bezieht sich auf einen Laderaum, in dem nach sisch, so muß der Text eine Übersetzung in eine\n dem Laden und Trimmen gemäß Nr. A 10.2 die dieser Sprachen enthalten.\n Getreideschüttung den höchstmöglichen Stand\n 3.4 Ein Doppel der Genehmigung, der Stabilitäts-\n erreicht.\n unterlagen für Getreideladung und der dazuge-\n2.3 Der Ausdruck „voller Raumabschnitt, unge- hörigen Pläne ist an Bord mitzuführen, damit sie\n trimmt“ bezieht sich auf einen Laderaum, der im der Kapitän der Vertragsregierung des Landes,\n Bereich des Lukenschachtes so weit wie mög- in dem der Ladehafen liegt, auf Verlangen zur\n lich gefüllt wurde, der jedoch außerhalb des Prüfung vorlegen kann.\n Lukenschachtes nicht getrimmt wurde gemäß\n 3.5 Ein Schiff ohne Genehmigung darf so lange kein\n Nr. A 10.3.1 für alle Schiffe bzw. Nr. A 10.3.2 für\n Getreide laden, bis der Kapitän der Verwaltung\n besonders geeignete Raumabschnitte.\n oder der im Namen der Verwaltung handelnden\n2.4 Der Ausdruck „teilweise gefüllter Raumab- Vertragsregierung des Ladehafens nachweist,\n schnitt“ bezieht sich auf einen Laderaum, in dem daß das Schiff im vorgesehenen Beladungszu-\n das Schüttgetreide nicht in der in Nr. A 2.2 oder stand für die beabsichtigte Reise den Vorschrif-\n A 2.3 beschriebenen Weise geladen ist. ten dieses Codes entspricht (siehe auch Nr. A\n2.5 Der Ausdruck „Überflutungswinkel“ (ø1) bedeu- 8.3 und A 9).\n tet den Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im\n Schiffskörper, in Aufbauten oder Deckshäusern, 4 Gleichwertiger Ersatz\n die nicht wetterdicht verschlossen werden kön- Wird ein von der Verwaltung nach Regel I/5 des\n nen, eintauchen. Dabei brauchen kleine Öffnun- Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\n gen, durch die eine fortschreitende Flutung nicht Schutz des menschlichen Lebens auf See in sei-\n stattfinden kann, nicht als offen betrachtet zu ner jeweils geltenden Fassung anerkannter\n werden. gleichwertiger Ersatz verwendet, so sind genaue\n2.6 Der Ausdruck „Staufaktor“ bezeichnet im Zu- Angaben darüber in der Genehmigung oder im\n sammenhang mit der Berechnung des durch Handbuch für Getreideladung zu vermerken.\n Übergehen von Getreide verursachten Getreide-\n Krängungsmomentes das Volumen pro Massen- 5 Ausnahmen für bestimmte Reisen\n einheit der Ladung gemäß der Bescheinigung Die Verwaltung oder eine im Namen der Verwal-\n der Beladungsstelle; das bedeutet, daß kein tung handelnde Vertragsregierung kann einzel-\n Raumverlust in Abzug gebracht wird, wenn der ne Schiffe oder Schiffsklassen von der Befol-\n Laderaum „gefüllt“ ist. gung von Vorschriften befreien, wenn sie die\n2.7 Der Ausdruck „besonders geeigneter Raumab- Auffassung vertritt, daß der Reiseweg von Natur\n schnitt“ bezieht sich auf einen Laderaum, der aus so geschützt ist und die Fahrtbedingungen\n von seiner Bauweise her mindestens zwei senk- derart sind, daß die Anwendung dieser beson-\n rechte oder geneigte getreidedichte Längsschot- deren Vorschriften unangemessen oder unnötig\n ten aufweist, die mit den Lukenlängsträgern sind.\n zusammenfallen oder so angebracht sind, daß\n sie die Auswirkungen einer möglichen Querver- 6 Unterlagen hinsichtlich der Stabilität des\n schiebung von Gereide begrenzen. Sofern es Schiffes und der Beladung mit Getreide\n sich um geneigte Schotten handelt, müssen 6.1 Vorgeschrieben sind Unterlagen in gedruckter\n diese eine Neigung von mindestens 30 Grad Form, die dem Kapitän die Befolgung der\n gegen die Waagerechte aufweisen. Vorschriften dieses Codes bei der Beförderung\n3 Genehmigung von Schüttgetreide in der Auslandfahrt ermög-\n lichen.\n3.1 Für jedes Schiff, das nach den Regeln dieses\n Codes beladen wird, ist von der Verwaltung, 6.2 Unterlagen, die von der Verwaltung oder einer\n einer von ihr anerkannten Organisation oder im Namen der Verwaltung handelnden Vertrags-\n einer im Namen der Verwaltung handelnden regierung anerkannt sind, müssen enthalten:\n Vertragsregierung eine Genehmigung auszustel- 6.2.1 Schiffsdaten;\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 837 Heft 24 – 1993\n\n6.2.2 Leerschiffs-Deplacement und senkrechter Ab- Grad oder im Falle von am oder nach dem 1.\n stand vom Schnittpunkt der Basislinie Oberkante Januar 1994 gebauten Schiffen als der Wert, bei\n Kiel mit der Mittellängsebene bis zum Massen- dessen Erreichen die Seite des Decks ins\n mittelpunkt (KG); Wasser eintaucht, je nachdem, welcher Wert\n6.2.3 Tafel der Korrekturwerte für freie Flüssigkeits- kleiner ist;\n oberflächen; 7.1.2 im Diagramm der statischen Stabilität muß die\n6.2.4 Rauminhalte und Raummittelpunkte; Restfläche zwischen der Kurve der krängenden\n Hebelarme und der Kurve der aufrichtenden\n6.2.5 Kurve oder Tafel des Überflutungswinkels, wenn\n Hebelarme entweder bis zu dem zur maximalen\n dieser kleiner als 40° ist, für den zulässigen\n Differenz zwischen den Ordinaten der beiden\n Deplacementbereich;\n Kurven gehörenden Krängungswinkei, bis 40\n6.2.6 Kurven oder Tafeln der hydrostatischen Daten Grad Krängungswinkel oder bis zum „Überflu-\n für den Bereich der Betriebstiefgänge; tungswinkel (ø1)“ – je nachdem, welcher Wert\n6.2.7 Pantokarenen, die für den Zweck der Vorschrif- der kleinste ist – in allen Beladungszuständen\n ten in Nr. A 7 ausreichen und Kurven für 12° und mindestens gleich 0,075 m rad. sein;\n 40° enthalten. 7.1.3 unter Berücksichtigung eines Korrekturwerts für die\n6.3 Unterlagen, die von der Verwaltung oder einer von freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks ausge-\n im Namen der Verwaltung handelnden Vertrags- henden Wirkungen darf die metazentrische\n regierung genehmigt sind, müssen enthalten: Anfangshöhe 0,3 Meter nicht unterschreiten.\n6.3.1 Kurven oder Tafeln der Rauminhalte, der vertika- 7.2 Vor dem Laden von Schüttgetreide muß der\n len Raummittelpunkte und die angenommenen Kapitän, sofern dies von der Vertragsregierung\n volumetrischen Krängungsmomente für jeden des Landes, in dem der Ladehafen liegt, verlangt\n ganz oder teilweise gefüllten Raumabschnitt wird, die Fähigkeit des Schiffes nachweisen,\n oder jede entsprechende Raumkombination ein- während der ganzen Reise die in diesem\n schließlich der Einflüsse losnehmbarer Einrich- Abschnitt vorgeschriebenen Stabilitätsbedin-\n tungen; gungen einzuhalten.\n6.3.2 Tafeln oder Kurven der höchstzulässigen Krän- 7.3 Nach dem Laden hat der Kapitän sicherzustel-\n gungsmomente für verschiedene Werte des len, daß das Schiff aufrecht schwimmt, bevor es\n Deplacements und verschiedene vertikale Mas- in See geht.\n senmittelpunkte, um dem Kapitän den Nachweis\n der Einhaltung der Bestimmungen der Nr. A 7.1\n zu ermöglichen; dies ist nur für Schiffe erforder-\n lich, deren Kiellegung nach dem Inkrafttreten\n dieses Codes erfolgt ist;\n6.3.3 Einzelheiten der Abmessungen etwaiger los-\n nehmbarer Einrichtungen und gegebenenfalls\n der zur Befolgung der Vorschriften in Nr. A 7, A 8\n und A 9 notwendigen Vorkehrungen;\n6.3.4 Beladungsanweisungen in Form von Hinweisen,\n welche die Vorschriften dieses Codes\n zusammenfassen;\n6.3.5 ein ausgearbeitetes Beispiel als Anleitung für\n den Kapitän;\n6.3.6 für Abfahrt und Ankunft zu erwartende typische\n Beladungszustände und, soweit notwendig, die Erläuterungen zu Abbildung A 7:\n ungünstigsten Zustände während der Reise.*) Angenommenes volumetrisches\n7 Stabilitätsvorschriften Krängungsmoment aus der Quer-\n7.1 Unter Berücksichtigung der sich beim Überge- verschiebung\n hen des Getreides ergebenden Krängungsmo- 1. λ0 =\n mente gemäß Teil B dieses Codes und Abbil- Staufaktor X Deplacement\n dung A 7 ist nachzuweisen, daß das Stabilitäts- λ40 = 0,8 • λ0\n verhalten eine Schiffes, das Schüttgetreide be- Staufaktor = Volumen je Massen-\n fördert, während der ganzen Reise mindestens einheit der Getreideladung\n den folgenden Bedingungen genügt:\n Deplacement = Leerschiffsmasse,\n7.1.1 Der beim Übergehen des Getreides auftretende Brennstoff, Frischwasser, Vorräte\n Krängungswinkel darf nicht größer sein als 12 usw. und Ladung.\n 2. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist eine\n*) Es wird empfohlen, Beladungszustände für drei beispielhafte möglichst genaue Kurve der aufrichtenden\n Staufaktoren anzugeben, beispielsweise für 1,25 Kubikmeter Hebelarme aus einer ausreichenden Zahl von\n pro Tonne, für 1,50 Kubikmeter pro Tonne und 1,75 Pantokarenen – darunter denen für 12 Grad\n Kubikmeter pro Tonne. und 40 Grad – zu ermitteln.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 22,
"content": "Heft 24 – 1993 838 VkBl. Amtlicher Teil\n\n8 Stabilitätsvorschriften für vorhandene Schiffe ergibt, je nachdem welcher Wert größer ist,\n8.1 Bei Anwendung dieses Abschnittes bedeutet der wobei\n Ausdruck „vorhandenes Schiff“ „ein Schiff, des- L = Die Summe der Längen aller vollen\n sen Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt wurde“. Raumabschnitte (Meter)\n8.2 Bei einem vorhandenen Schiff, das nach Maß- B = die Breite des Schiffes (Meter)\n gabe von bereits gemäß Regel VI/12 von SF = den Staufaktor (Kubikmeter pro Tonne)\n SOLAS 1960, IMO-Entschließung A.184 (VI) Vd = die nach Abschnitt B 1 errechnete mittlere\n oder IMO-Entschließung A.264 (VIII) genehmig- Leerraumtiefe (Meter – Achtung: nicht Milli-\n ten Unterlagen beladen worden ist, wird ohne meter!)\n weiteres unterstellt, es besitze Intaktstabilitäts-\n ∆ = das Deplacement (Tonnen)\n werte, die mindestens den Vorschriften von Ab-\n schnitt A 7 dieses Codes entsprechen. Geneh- bedeutet;\n migungen, durch die solche Beladungen erlaubt 9.1.6 der Kapitän weist der Verwaltung oder der im\n werden, sind im Sinne von Nr. 7.2 dieses Codes Namen der Verwaltung handelnden Vertragsre-\n ein ausreichender Nachweis. gierung des Ladehafens nach, daß das Schiff in\n8.3 Vorhandene Schiffe, die keine nach Abschnitt A dem vorgesehenen Beladungszustand die Vor-\n 3 dieses Codes ausgestellte Genehmigung mit- schriften dieses Abschnitts erfüllt.\n führen, dürfen die Bestimmungen von Abschnitt 10 Stauen von Schüttgetreide\n A 9 anwenden; dabei unterliegen sie keiner mas- 10.1 Die freien Getreideoberflächen sind durch\n semäßigen Beschränkung für die Beförderung Trimmen, soweit erforderlich und angemessen,\n von Schüttgetreide. einzuebnen, um dadurch die Wirkung des Über-\n gehens des Getreides möglichst zu verringern.\n9 Nicht-obligatorische Stabilitätsvorschriften 10.2 In einem „vollen Raumabschnitt, getrimmt“ ist\n für Schiffe ohne Genehmigung, die Teil- Schüttgetreide so zu trimmen, daß alle Hohl-\n ladungen von Schüttgetreide befördern räume unter den Decks und Lukendeckeln mög-\n lichst ausgefüllt sind.\n9.1 Einem Schiff, das keine nach Abschnitt A 3 aus-\n gestellte Genehmigung an Bord hat, kann den- 10.3 In einem „vollen Raumabschnift, ungetrimmt“ ist\n noch gestattet werden, Schüttgetreide unter fol- der Bereich des Lukenschachtes so weit wie\n genden Bedingungen zu laden: möglich mit Schüttgetreide zu füllen, das außer-\n halb des Lukenschachtbereiches seinen natür-\n9.1.1 Die Gesamtmasse des Schüttgetreides darf ein lichen Schüttwinkel aufweisen darf. Ein „voller\n Drittel der Tragfähigkeit des Schiffes nicht über- Raumabschnitt“ kann entsprechend eingestuft\n steigen; werden, sofern folgendes zutrifft:\n9.1.2 alle „vollen Raumabschnitte, getrimmt“ sind mit 10.3.1 Die Verwaltung, welche die Genehmigung erteilt,\n Mittellängsschotten über die gesamte Raum- kann nach Maßgabe des Abschnittes B 6\n länge zu versehen, die sich von der Unterseite Ausnahmen von den Vorschriften über das Trim-\n des Decks oder der Lukendeckel unterhalb der men zulassen, wenn sie überzeugt ist, daß die\n Decklinie nach unten bis zu einer Tiefe von sich aus dem freien Getreidefluß in einem gege-\n wenigstens einem Achtel der größten Raum- benenfalls mit Füllrohren, perforierten Decks\n breite bzw. 2,40 Meter, je nachdem, welcher oder dergleichen versehenen Raumabschnitt\n Wert größer ist, erstrecken, sofern nicht die ergebende Geometrie des Unterdeckleerraums\n Muldenstauung gemäß Abschnitt A 14 anstelle bei der Berechnung der Leerräume ausreichend\n eines Mittellängsschotts im Lukenbereich zuge- berücksichtigt worden ist,\n lassen werden kann, ausgenommen bei oder\n Leinsamen und anderen Samen mit ähnlichen\n Eigenschaften; 10.3.2 der Raumabschnitt ist „besonders geeignet“, wie in\n Nr. A 2.7 beschrieben; in diesem Fall kann von der\n9.1.3 die Luken von „vollen Raumabschnitten, ge- Vorschrift zum Trimmen der Ladung an den Rän-\n trimmt“ sind zu schließen und die Lukendeckel dern des Raumabschnittes Befreiung erteilt werden.\n sind zu sichern;\n 10.4 Wenn sich über einem mit Getreide beladenen\n9.1.4 die freien Getreideoberflächen in „teilweise ge- Unterraum kein Schüttgetreide oder andere\n füllten Raumabschnitten“ sind eben zu trimmen Ladung befindet, sind die Lukendeckel in zuläs-\n und nach den Vorschriften der Abschnitte A 16, siger Weise zu sichern, wobei das Gewicht der\n A 17 oder A 18 zu sichern; Lukendeckel und die fest eingebauten\n9.1.5 während der ganzen Reise muß die metazentri- Lukensicherungen zu berücksichtigen sind.\n sche Höhe nach der Korrektur für den Einfluß 10.5 Wird Schüttgetreide über geschlossenen\n der freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks den Zwischendeckslukendeckeln gestaut, die nicht\n Wert 0,30 Meter oder den Wert haben, der sich getreidedicht sind, so sind die Lukendeckel\n aus der Formel durch Abkleben der Fugen oder Abdecken der\n gesamten Luke mit Persennigen, Abdeckklei-\n GMR =\n L x B x Vd (0,25 B – 0,645 √ Vd x B) dern oder anderem geeignetem Material getrei-\n SF x ∆ x 0,0875 dedicht zu machen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 839 Heft 24 – 1993\n\n10.6 In „teilweise gefüllten Raumabschnitten“ müssen 11.3 Andere Werkstoffe\n nach dem Laden alle freien Getreideoberflächen Für die Schotte können andere Werkstoffe als\n eingeebnet sein. Holz oder Stahl zugelassen werden, wenn ihre\n10.7 Wird die durch Übergehen des Getreides be- mechanischen Eigenschaften gebührend beach-\n wirkte schädliche Krängung nicht nach diesem tet werden.\n Code berücksichtigt, so muß die Oberfläche des 11.4 Stützen\n Schüttgetreides in einem „teilweise gefüllten 11.4.1 Sofern nicht geeignete Mittel ein Herausspringen\n Raumabschnitt“ durch Überstauung gemäß Ab- der Stützen aus ihren Spuren verhindern, muß\n schnitt A 16 gesichert werden, um ein Überge- die Tiefe der Spur an dem Stützenende minde-\n hen zu verhindern. Wahlweise kann stattdessen stens 75 Millimeter betragen. Falls das obere\n in „teilweise gefüllten Raumabschnitten“ die Stützenende nicht sicher gehalten wird, ist die\n Oberfläche des Schüttgetreides auch durch oberste Strebe oder das oberste Stag so hoch\n Drahtgeflecht oder Laschungen gemäß Ab- wie praktisch ausführbar zu befestigen.\n schnitt A 17 oder A 18 gesichert werden.\n 11.4.2 Für das Einsetzen der Schottplanken notwendi-\n10.8 Untere Laderäume und über ihnen liegende ge und den Stützenquerschnitt schwächende\n Zwischendecksräume können wie ein einziger Ausschnitte sind so anzuordnen, daß die ört-\n Raumabschnitt beladen werden, sofern bei lichen Spannungen nicht unangemessen hoch\n Berechnung der Krängungsmomente der Fluß werden.\n des Getreides in die unteren Räume entspre- 11.4.3 Das maximale Biegemoment, das auf eine ein\n chend berücksichtigt wird. einseitig belastetes Schott haltende Stütze aus-\n10.9 In „vollen Raumabschnitten, getrimmt“, in „vollen geübt wird, muß normalerweise unter der\n Raumabschnitten, ungetrimmt“ und in „teilweise Annahme berechnet werden, daß die Stützen-\n gefüllten Raumabschnitten“ können Längs- enden beweglich gelagert sind. Ist eine Ver-\n schotte angebracht werden, um die durch Über- waltung jedoch davon überzeugt, daß tatsäch-\n gehen des Getreides bewirkte schädliche lich eine gewisse Einspannung erreichbar ist, so\n Krängung zu begrenzen, vorausgesetzt, kann eine Verringerung des maximalen Biege-\n moments entsprechend dem Grad der Einspan-\n10.9.1 das Schott ist getreidedicht;\n nung der Stützenenden berücksichtigt werden.\n10.9.2 die Bauweise entspricht den Vorschriften der 11.5 Zusammengesetzte Elemente\n Abschnitte A 11, A 12 und A 13;\n Werden Stützen, Binder oder andere Stütz-\n10.9.3 das Schott reicht in Zwischendecks von Deck zu glieder aus zwei getrennten, auf beiden Seiten\n Deck und in anderen Laderäumen von der eines Schotts angeordneten und mittels Bolzen\n Unterseite des Decks oder der Lukendeckel in angemessenem Abstand verbundenen Teilen\n nach unten gemäß den Angaben in Anmerkung gebildet, so ist als wirksames Widerstands-\n 2 der Nr. B 2.8.2, Anmerkung 3 der Nr. B 2.9 moment die Summe der Widerstandsmomente\n bzw. Nr. B 5.2. der beiden Einzelquerschnitte anzunehmen.\n 11.6 Teilschotte\n11 Festigkeit der Getreideeinrichtungen Wenn sich Schotte nicht über die ganze Höhe\n11.1 Holz des Laderaums erstrecken, müssen sie und ihre\n Stützen so wirksam wie solche, die sich über die\n Das für Getreideeinrichtungen verwendete Holz ganze Höhe des Raumes erstrecken, gehalten\n muß gesund und von guter Qualität sein und oder verstagt werden.\n sich seiner Art nach als für diesen Zweck geeig-\n 12 Beidseitig belastete Schotte\n net erwiesen haben. Die tatsächlichen Abmes-\n sungen des Holzes müssen mit den unten fest- 12.1 Losnehmbare Schotte\n gelegten Maßen übereinstimmen. Wetterbestän- 12.1.1 Losnehmbare Schotte müssen mindestens 50\n diges, mit wasserfestem Leim verleimtes Sperr- Millimeter dick, getreidedicht und soweit notwen-\n holz darf, wenn es so angeordnet wird, daß die dig durch Zwischenstützen gehalten sein.\n Richtung der Fasern der äußeren Lagen recht- 12.1.2 Die Stützenabschnitte dürfen unabhängig von\n winklig zu den tragenden Stützen oder Bindern der Dicke der Schottplanken folgende Werte\n liegt, verwendet werden, wenn seine Festigkeit annehmen:\n der von Massivholz der vorgeschriebenen Ab-\n messungen entspricht. Dicke Größter\n11.2 Zulässige Spannungen Stützenabstand\n 50 Millimeter 2,50 Meter\n Bei der Berechnung der Abmessungen von ein-\n 60 Millimeter 3,00 Meter\n seitig belasteten Schotten sind die Werte der\n 70 Millimeter 3,50 Meter\n Tafeln A 13-1 bis A 13-6 zu benutzen und die fol-\n 80 Millimeter 4,00 Meter\n genden zulässigen Spannungen anzunehmen:\n für Stahlschotte: 19,6 kN/cm2 Werden größere Dicken als diese verwendet, so\n für Holzschotte: 1,57 kN/cm2 ändert sich der größte Stützenabstand mit wach-\n (1 Newton entspricht 0,102 kg). sender Dicke linear.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 24,
"content": "Heft 24 – 1993 840 VkBl. Amtlicher Teil\n\n12.1.3 Die Enden der Schottplanken sind in Spuren von den sicher befestigt sein und sich am Schiffs-\n mindestens 75 Millimeter Tiefe sicher aufzuneh- körper, mit Ausnahme der Außenhaut, abstüt-\n men. zen.\n12.2 Andere Werkstoffe 12.4.2 Vorbehaltlich der Nr. A 12.4.3 und A 12.4.4 muß\n Die Festigkeit der Schotte aus anderen die Mindeststärke hölzerner Streben betragen:\n Werkstoffen als Holz muß der für Schottplanken\n nach Nr. A 12.1 entsprechen. Länge der Kanthölzer Rundhölzer\n Strebe (m) Kantenlänge Durchmesser\n12.3 Stützen\n (mm) (mm)\n12.3.1 Stahlstützen für beidseitig belastete Schotte\n müssen folgendes Widerstandsmoment haben: bis 3 150 x 100 40\n über 3 bis 5 150 x 150 165\n W = a x W1,\n über 5 bis 6 150 x 150 180\n wobei über 6 bis 7 200 x 150 190\n W = Widerstandsmoment in Kubikzentimetern über 7 bis 8 200 x 150 200\n a = waagerechter Abstand zwischen den über 8 200 x 150 215\n Stützen in Metern\n Streben mit einer Länge von 7 und mehr Metern\n bedeutet. sind auf etwa halber Länge sicher zu unterstüt-\n Das Widerstandsmoment je Meter Stützenab- zen.\n stand W1 in Kubikzentimetern je Meter muß min- 12.4.3 Weicht der waagerechte Abstand der Stützen\n destens dem nach der Formel wesentlich von 4 Metern ab, so können die\n W1 = 14,8 (h1 – 1,2) cm3/m Trägheitsmomente der Streben direkt proportio-\n errechneten Wert entsprechen, wobei h1 die nal geändert werden.\n größte freie Stützenhöhe zwischen zwei benach- 12.4.4 Beträgt die Neigung der Strebe gegen die\n barten Stagen oder zwischen Stag und Waagerechte mehr als 10 Grad, so ist die\n Stützenende in Metern ist. Wenn dieser Abend nächstgrößere Strebe, wie nach Nr. A 12.4.2\n kleiner als 2,40 Meter ist, so ist für das bezoge- gefordert, anzubringen; die Neigung der Strebe\n ne Widerstandsmoment mit dem Wert 2,40 darf jedoch 45 Grad nicht überschreiten.\n Meter zu rechnen. 12.5 Stage\n12.3.2 Die Widerstandsmomente für Holzstützen sind Wo Stage zur Halterung beidseitig belasteter\n durch Multiplikation der entsprechenden Wider- Schotte verwendet werden, sind sie waagerecht\n standsmomente für Stahl mit 12,5 zu bestim- oder wenigstens annähernd waagerecht anzu-\n men. Werden Stützen aus anderen Werkstoffen bringen, sie müssen aus Stahldrahtseil bestehen\n verwendet, so müssen ihre Widerstandsmo- und an den Enden gut gesichert sein. Die Dicken\n mente mindestens denen für Stahlstützen multi- der Strahtseile sind unter der Annahme zu be-\n pliziert mit dem Verhältnis der für Stahl und für stimmen, daß von den Stagen gehaltene\n den verwendeten Werkstoff zulässigen Span- Schotte und Stützen mit 4,9 kN/m2 gleichförmig\n nungen entsprechen. In diesen Fällen ist auch belastet sind. Die so angenommene zulässige\n die relative Steifigkeit jeder Stütze zu prüfen, um Belastung des Stages darf ein Drittel seiner\n sicherzustellen, daß die Durchbiegung nicht Bruchfestigkeit nicht überschreiten.\n unzulässig groß wird.\n12.3.3 Der waagerechte Abstand zwischen den Stützen\n darf dabei die in Nr. A 12.1.2 angegebenen 13 Einseitig belastete Schotte\n Werte nicht überschreiten. 13.1 Längsschotte\n12.4 Streben Die Last (P) in Newton je Meter Schottlänge ist\n12.4.1 Werden hölzerne Streben verwendet, so müs- wie folgt anzunehmen:\n sen sie aus einem Stück bestehen, an den En- 13.1.1 Tafel A 13-1\n\nTafel A 13-1\n B (m)\nh (m) 2 3 4 5 6 7 8 10\n1.50 8.336 8.826 9.905 12.013 14.710 17.358 20.202 25.939\n2.00 13.631 14.759 16.769 19.466 22.506 25.546 28.733 35.206\n2.50 19.466 21.182 23.830 26.870 30.303 33.686 37.265 44.473\n3.00 25.644 27.900 30.891 34.323 38.099 41.874 45.797 53.740\n3.50 31.823 34.568 37.952 41.727 45.895 50.014 54.329 63.008\n4.00 38.148 41.286 45.013 49.180 53.691 58.202 62.861 72.275\n4.50 44.473 47.955 52.073 56.584 61.488 66.342 71.392 81.542\n5.00 50.847 54.623 59.134 64.037 69.284 74.531 79.924 90.810\n6.00 63.498 68.009 73.256 78.894 84.877 90.859 96.988 109.344\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 25,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 841 Heft 24 – 1993\n\nh= Höhe des Getreides in Metern von der Unterkan- hältnis B/h gebildet, in die Tafel übertragen und\n te des Schottes. Ist der Laderaum gefüllt, gilt als folgende Formel benutzt wird:\n Höhe h der Abstand zwischen der Unterkante P = f x h2\n des Schottes und dem darüberliegenden Deck\n im Bereich des Schottes. Bei einem Luken- 13.1.4 Tafel A 13-2\n schacht, oder wenn der Abstand zwischen\n Schott und Lukenschacht 1 Meter oder weniger B/h f B/h f\n beträgt, gilt als Höhe h die Füllhöhe im Luken- 0.2 1.687 2.0 3.380\n schacht. 0.3 1.742 2.2 3.586\nB= Breitenausdehnung des Schüttgetreides in 0.4 1.809 2.4 3.792\n Metern. 0.5 1.889 2.6 3.998\n13.1.2 Bei Zwischenwerten der Größen B und h kann 0.6 1.976 2.8 4.204\n innerhalb der Tafel A 13-1 linear interpoliert wer- 0.7 2.064 3.0 4.410\n den, sofern der Wert von h höchstens 6,0 Meter 0.8 2.159 3.5 4.925\n beträgt. 1.0 2.358 4.0 5.440\n13.1.3 Überschreitet die Größe h den Wert von 6,0 1.2 2.556 5.0 6.469\n Metern, so kann die Belastung (P) der Schotte, 1.4 2.762 6.0 7.499\n ausgedrückt in Newton pro Längenmeter, aus 1.6 2.968 8.0 9.559\n Tafel A 13-2 ermittelt werden, indem das Ver- 1.8 3.174\n\n\n13.2 Querschotte\n Die Last (P) in Newton je Meter Schottlänge ist wie folgt anzunehmen:\n13.2.1 Tafel A 13-3\n\n L (m)\n h (m) 2 3 4 5 6 7 8 10 12 14 16\n 1.50 6.570 6.767 7.159 7.649 8.189 8.728 9.169 9.807 10.199 10.297 10.297\n 2.00 10.199 10.787 11.474 12.209 12.994 13.729 14.416 15.445 16.083 16.279 16.279\n 2.50 14.318 15.347 16.426 17.456 18.437 19.417 20.349 21.673 22.408 22.604 22.604\n 3.00 18.878 20.251 21.624 22.948 24.222 25.399 26.429 27.900 28.684 28.930 28.930\n 3.50 23.781 25.546 27.164 28.733 30.155 31.430 32.558 34.127 35.010 35.255 35.255\n 4.00 28.930 30.989 32.901 34.667 36.187 37.559 38.736 40.403 41.286 41.531 41.580\n 4.50 34.274 36.530 38.638 40.501 42.120 43.542 44.767 46.582 47.562 47.856 47.905\n 5.00 39.717 42.218 44.473 46.434 48.151 49.622 50.897 52.809 53.839 54.182 54.231\n 6.00 50.749 53.593 56.094 58.301 60.164 61.782 63.204 65.263 66.440 66.832 66.930\n\nh= Höhe des Getreides in Metern von der Unterkante Tafel A 13-4\n des Schottes. Ist der Laderaum gefüllt, gilt als\n B/h f B/h f\n Höhe h der Abstand zwischen der Unterkante des\n Schottes und dem darüberliegenden Deck im 0.2 1.334 2.0 1.846\n Bereich des Schottes. Bei einem Lukenschacht, 0.3 1.395 2.2 1.853\n oder wenn der Abstand zwischen Schott und 0.4 1.444 2.4 1.857\n Lukenschacht 1 Meter oder weniger beträgt, gilt 0.5 1.489 2.6 1.859\n als Höhe h die Füllhöhe im Lukenschacht. 0.6 1.532 2.8 1.859\n 0.7 1.571 3.0 1.859\nL= Längenausdehnung des Schüttgetreides in Metern. 0.8 1.606 3.5 1.859\n 1.0 1.671 4.0 1.859\n13.2.2 Bei Zwischenwerten der Größen L und h kann 1.2 1.725 5.0 1.859\n innerhalb der Tafel A 13-3 linear interpoliert wer- 1.4 1.769 6.0 1.859\n den, sofern der Wert von h höchstens 6,0 Meter 1.6 1.803 8.0 1.859\n beträgt. 1.8 1.829\n13.2.3 Überschreitet die Größe h den Wert von 6,0 Höhe angenommen werden. In diesen Fällen\n Metern, so kann die Belastung (P) der Schotte, sind die Auflagekräfte am oberen und unteren\n ausgedrückt in Newton pro Längenmeter, aus Ende eines senkrechten Trägers oder einer\n Tafel A 13-4 ermittelt werden, indem das senkrechten Stütze nicht gleich. Die Auflage-\n Verhältnis L/h gebildet, in die Tafel übertragen kräfte am oberen Ende, ausgedrückt als\n und folgende Formel benutzt wird: Prozentsatz der Gesamtlast, die von einem\n P = f x h2 senkrechten Träger bzw. einer senkrechten\n Stütze aufgenommen wird, sind aus den Tafeln A\n13.2.4 Tafel A 13-4 13-5 und A 13-6 zu entnehmen.\n13.3 Die Gesamtlast je Längeneinheit der Schotte, 13.3.1 Tafel A 13-5: Einseitig belastete Längsschotte;\n dargestellt in den Tafeln A 13-1 bis A 13-4 kann, Auflagekraft am oberen Ende einer Stütze als\n falls erforderlich, als Trapezlast über der Prozentsatz der Last aus Nr. A 13.1.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 26,
"content": "Heft 24 – 1993 842 VkBl. Amtlicher Teil\n\n B (m)\nh (m) 2 3 4 5 6 7 8 10\n 1.50 43.3 45.1 45.9 46.2 46.2 46.2 46.2 46.2\n 2.00 44.5 46.7 47.6 47.8 47.8 47.8 47.8 47.8\n 2.50 45.4 47.6 48.6 48.8 48.8 48.8 48.8 48.8\n 3.00 46.0 48.3 49.2 49.4 49.4 49.4 49.4 49.4\n 3.50 46.5 48.8 49.7 49.8 49.8 49.8 49.8 49.8\n 4.00 47.0 49.1 49.9 50.1 50.1 50.1 50.1 50.1\n 4.50 47.4 49.4 50.1 50.2 50.2 50.2 50.2 50.2\n 5.00 47.7 49.4 50.1 50.2 50.2 50.2 50.2 50.2\n 6.00 47.9 49.5 50.1 50.2 50.2 50.2 50.2 50.2\n 7.00 47.9 49.5 50.1 50.2 50.2 50.2 50.2 50.2\n 8.00 47.9 49.5 50.1 50.2 50.2 50.2 50.2 50.2\n 9.00 47.9 49.5 50.1 50.2 50.2 50.2 50.2 50.2\n10.00 47.9 49.5 50.1 50.2 50.2 50.2 50.2 50.2\n\n B= Breitenausdehnung des Schüttgetrei- Für andere Werte von h oder B sind die Auf-\n des in Meter. lagekräfte durch lineare Interpolation oder Extra-\n polation zu bestimmen.\n13.3.2 Tafel A 13-6: Einseitig belastete Querschotte;\n Auflagekraft am oberen Ende einer Stütze als\n Prozentsatz der Last aus Nr. A 13.2\n\n L (m)\n h (m) 2 3 4 5 6 7 8 10 12 14 16\n 1.50 37.3 38.7 39.7 40.6 41.4 42.1 42.6 43.6 44.3 44.8 45.0\n 2.00 39.6 40.6 41.4 42.1 42.7 43.1 43.6 44.3 44.7 45.0 45.2\n 2.50 41.0 41.8 42.5 43.0 43.5 43.8 44.2 44.7 45.0 45.2 45.2\n 3.00 42.1 42.8 43.3 43.8 44.2 44.5 44.7 45.0 45.2 45.3 45.3\n 3.50 42.9 43.5 43.9 44.3 44.6 44.8 45.0 45.2 45.3 45.3 45.3\n 4.00 43.5 44.0 44.4 44.7 44.9 45.0 45.2 45.4 45.4 45.4 45.4\n 5.00 43.9 44.3 44.6 44.8 45.0 45.2 45.3 45.5 45.5 45.5 45.5\n 6.00 44.2 44.5 44.8 45.0 45.2 45.3 45.4 45.6 45.6 45.6 45.6\n 7.00 44.3 44.6 44.9 45.1 45.3 45.4 45.5 45.6 45.6 45.6 45.6\n 8.00 44.3 44.6 44.9 45.1 45.3 45.4 45.5 45.6 45.6 45.6 45.6\n 9.00 44.3 44.6 44.9 45.1 45.3 45.4 45.5 45.6 45.6 45.6 45.6\n 10.00 44.3 44.6 44.9 45.1 45.3 45.4 45.5 45.6 45.6 45.6 45.6\n\n L= Längenausdehnung des Schüttgetrei- Für andere Werte von h oder L sind die Auflage-\n des in Meter. kräfte durch lineare Interpolation oder Extra-\n polation zu bestimmen.\n\n\n\n\n13.3.3 Die Beanspruchung der Endbefestigungen der 45 v. H. der dazugehörigen Gesamtlast von Nr.\n senkrechten Träger oder Stützen dürfen nach A 13.2\n der größten Last, die jeweils an den Enden auf- Größte Last am unteren Ende =\n treten kann, berechnet werden. Diese Lasten\n 60 v. H. der dazugehörigen Gesamtlast von Nr.\n sind wie folgt anzunehmen:\n A 13.2\n Längsschotte:\n Größte Last am oberen Ende =\n 13.3.4 Die Dicke waagerechter hölzerner Planken darf\n 50 v. H. der dazugehörigen Gesamtlast von Nr.\n ebenfalls unter Berücksichtigung der senkrech-\n A 13.1\n ten Verteilung der Last nach Tafeln A 13–5 und\n Größte Last am unteren Ende = A 13–6 bestimmt werden; in diesen Fällen ist\n 55 v. H. der dazugehörigen Gesamtlast von Nr.\n\n\n √\n A 13.1\n pxk\n Querschotte: t = 10 a\n h x 2091,8\n Größte Last am oberen Ende =\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 27,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 843 Heft 24 – 1993\n\n wobei 15 Bündeln von Schüttgetreide\n t = Dicke der Planken in Millimetern Anstelle der Muldenstauung in einem „vollen\n a = Stützweiten der Planken, d. h. Abstand Raumabschnitt, getrimmt“ mit Sackgetreide oder\n zwischen den Stützen in Metern anderer geeigneter Ladung, kann unter folgen-\n den Bedingungen ein Getreidebündel verwendet\n h = Höhe des Getreides von der Unter-\n werden:\n kante des Schottes in Metern\n 15.1 Die Abmessungen und die Mittel für das Fixieren\n p = Gesamtlast pro Längeneinheit nach\n des Bündels sind die gleichen wie die in Nr. A\n den Tafeln in Newton\n 14.2 und A 14.3 für die Mulden aufgeführten.\n k = Faktor, abhängig von der senkrechten\n 15.2 Die Mulde ist mit einem von der Verwaltung\n Verteilung der Last\n zugelassenen Gewebe auszuschlagen, das eine\n bedeutet. Zugfestigkeit von mindestens 2687 N, bezogen\n Wird die senkrechte Verteilung der Last gleich- auf einen Streifen von 5 Zentimetern hat und\n förmig, d. h. als Rechtecklast, angenommen, so geeignete Mittel besitzt, um das Bündel oben\n ist k = 1,0. Für trapezförmige Verteilung ist sicher zu verschließen.\n k = 1,0 + 0,06 (50–R) 15.3 Abweichend von Nr. A 15.2 kann auch ein von\n wobei der Verwaltung zugelassenes Gewebe mit einer\n Zugfestigkeit von mindestens 1344 N, bezogen\n R = Auflagekraft nach Tafel A 13–5 oder A auf einen Streifen von 5 Zentimetern, verwendet\n 13–6 bedeutet. werden, wenn die Mulde wie folgt ausgebildet\n13.3.5 Stage oder Streben wird:\n Die Abmessungen der Stage und Streben sind 15.3.1 Von der Verwaltung zugelassene Laschungen\n so festzulegen, daß die aus den Tafeln A 13-1 sind mit einem Abstand von höchstens 2,40\n bis A 13-4 entnommenen Lasten höchstens ein Metern querschiffs in die von Schüttgetreide\n Drittel der Bruchlasten betragen. gebildete Mulde einzulegen. Diese Laschungen\n müssen so lang sein, daß sie oberhalb des\n14 Muldenstauung\n Bündels festgezurrt und gesichert werden kön-\n14.1 Zur Verringerung des Krängungsmomentes nen.\n kann anstelle eines Längsschottes im Luken-\n 15.3.2 Darüber ist mindestens 25 Millimeter dickes\n schachtbereich eine Muldenstauung angewen-\n Stauholz oder anderes geeignetes Material\n det werden, jedoch nur in einem „vollen Raum-\n gleicher Festigkeit und von 150 bis 300 Milli-\n abschnitt, getrimmt“ gemäß Nr. A 2.2. Bei Lein-\n meter Breite in Schiffslängsrichtung zu legen,\n samen oder sonstigem Saatgut mit ähnlichen\n um ein Einschneiden oder Durchscheuern des\n Eigenschaften darf Muldenstauung anstelle\n darüber gebreiteten Gewebes zu verhindern.\n eines Längsschottes nicht angewendet werden;\n ein angebrachtes Längsschott muß die Vor- 15.4 Die Mulde ist danach mit Schüttgetreide zu füllen\n schriften nach Nr. 10.9 erfüllen. und oben sicher zu verzurren; bei Verwendung\n eines nach Nr. A 15.3 zugelassenen Gewebes ist\n14.2 Die Tiefe der Mulde, gemessen vom Boden der\n weiteres Stauholz über das zusammengeschla-\n Mulde bis zur Deckslinie, muß folgende Werte\n gene Gewebe zu legen, bevor die Mulde durch\n haben:\n Festzurren der Laschungen gesichert wird.\n14.2.1 bei Schiffen mit einer Breite auf Spanten bis 9,10\n 15.5 Wird mehr als eine Gewebebahn zum Aus-\n Meter mindestens 1,20 Meter;\n schlagen der Mulde verwendet, so sind die\n14.2.2 bei Schiffen mit einer Breite auf Spanten von Bahnen unten entweder durch Zusammennähen\n 18,30 und mehr Metern mindestens 1,80 Meter; oder durch doppelte Überlappung zu verbinden.\n14.2.3 bei Schiffen mit einer Breite auf Spanten zwi- 15.6 Die Muldenstauung muß oben mit der Unter-\n schen 9,10 und 18,30 Meter ist die Mindesttiefe kante der eingelegten Schiebebalken abschlie-\n der Mulde durch Interpolation zu bestimmen. ßen; zwischen die Schiebebalken kann geeigne-\n14.3 Der obere Rand der Mulde wird von der Unterdeck- tes Stückgut oder Schüttgetreide auf das\n Konstruktion der Luke, d. h. von den Lukenlängs- Getreidebündel gestaut werden.\n trägern oder Lukensüllen und den Lukenend-\n balken, gebildet. Die Mulde und der Lukenschacht\n darüber sind durch Sackgetreide oder andere 16 Überstauung\n geeignete Ladung, die auf einem Abdeckkleid oder 16.1 Wird Sackgetreide oder andere geeignete\n ähnlichem dicht gestaut sich gegen die angrenzen- Ladung zur Sicherung „teilweise gefüllter\n den Verbände abstützt, vollständig aufzufüllen. Die Raumabschnitte“ verwendet, so muß die freie\n Abstützung an den Verbänden muß dabei minde- Getreideoberfläche eingeebnet und mit\n stens die Hälfte der in Nr. A 14.2 genannten Werte Abdeckkleidern oder Gleichwertigem oder mit\n betragen. Ist ein zum Abstützen geeigneter Schiffs- einem geeigneten Rost abgedeckt werden. Die\n körperverband nicht vorhanden, ist die Mulde in Roste müssen aus Trägern im Abstand von\n ihrer Lage durch Stahldraht, Ketten oder doppeltes höchstens 1,20 Meter und aus 25 Millimeter\n Stahlband gemäß Nr. A 17.1.4 in Abständen von dicken darüberliegenden Brettern mit Abständen\n höchstens 2,40 Meter zu fixieren. von höchstens 100 Millimetern bestehen. Roste\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 28,
"content": "Heft 24 – 1993 844 VkBl. Amtlicher Teil\n\n können auch aus anderem Werkstoff hergestellt 450 Millimeter unterhalb der voraussichtlich end-\n werden, wenn er von einer Verwaltung als gültigen Getreideoberfläche an den Spanten\n gleichwertig angesehen wird. sicher zu befestigen.\n16.2 Der Rost oder das Abdeckkleid muß mit dicht 17.6 Die Laschungen dürfen höchstens 2,40 Meter\n gestautem Sackgetreide in einer Höhe von min- Abstand voneinander haben und müssen durch\n destens einem Sechzehntel der größten Breite je einen Träger, der über die längsschiffs liegen-\n der freien Getreideoberfläche oder 1,20 Meter, je de Lage genagelt ist, unterstützt werden. Dieser\n nachdem, welcher Wert größer ist, abgedeckt Träger muß aus Holz von mindestens 25\n sein. Millimeter Dicke und 150 Millimeter Breite beste-\n16.3 Das Sackgetreide ist in einwandfreiem, gut hen und über die volle Breite des Raumab-\n gefüllten und sicher verschlossenen Säcken zu schnitts reichen.\n befördern. 17.7 Während der Reise sind die Laschungen regel-\n16.4 Anstelle von Sackgetreide kann andere geeigne- mäßig zu überprüfen und, wo notwendig, nach-\n te, dicht gestaute Ladung, die mindestens die zuspannen.\n gleiche Flächenlast wie gemäß Nr. A 16.2\n gestautes Sackgetreide ausübt, verwendet wer- 18 Sichern mit Drahtgeflecht\n den. Wird zur Vermeidung von Getreidekrängungs-\n momenten in „teilweise gefüllten Raumab-\n17 Laschung schnitten“ eine Laschung verwendet, so kann\n Wird zur Vermeidung von Krängungsmomenten anstelle des in Abschnitt A 17 beschriebenen\n in „teilweise gefüllten Raumabschnitten“ eine Verfahrens wie folgt verfahren werden:\n Laschung verwendet, so ist folgende Sicherung 18.1 Die Getreideladung ist soweit zu trimmen und\n vorzusehen: einzuebnen, daß sie ganz leicht entlang der\n17.1 Das Getreide ist so zu trimmen, daß es mitt- Mittellängsachse des Raumabschnitts ansteigt.\n schiffs etwas überhöht ist, und dann mit Jute- 18.2 Die gesamte Getreideoberfläche ist mit Abdeck-\n gewebe, Persenningen oder Gleichwertigem kleidern aus Jute, mit Persenningen oder mit\n abzudecken. Gleichwertigem abzudecken. Das Abdeck-\n17.2 Jutegewebe oder Persenninge müssen sich material muß eine Zugfestigkeit von mindestens\n wenigstens 1,80 Meter überlappen. 1344 N, bezogen auf einen Streifen von 5\n17.3 Zwei dichte Lagen von etwa 25 Millimeter dicken Zentimetern, haben.\n und 150 bis 350 Millimeter breiten Brettern sind 18.3 Zwei Lagen eines Drahtgeflechts sind auf das\n so übereinander zu nageln, daß die untere quer Jute-Abdeckkleid oder die sonstige Abdeckung\n und die obere längs zur Schiffsachse liegt. zu legen. Die untere Lage ist querschiffs, die\n Abweichend davon kann auch nur eine Lage von obere längsschiffs zu legen. Die einzelnen\n 50 Millimeter dicken Brettern in Längsrichtung Drahtgeflechtmatten müssen sich mindestens\n auf 50 Millimeter dicke und mindestens 150 75 mm überlappen. Die obere Lage Drahtge-\n Millimeter breite Unterlagen genagelt werden. flecht ist so über die untere Lage zu legen, daß\n Die Unterlagen müssen sich bei einem Abstand die von den beiden Lagen gebildeten Rechtecke\n von höchstens 2,40 Meter über die volle Breite jeweils etwa 75 Millimeter auf 75 Millimeter mes-\n des Raumabschnitts erstrecken. Vorrichtungen, sen. Das Drahtgeflecht von der Art, wie es im\n bei denen andere von der Verwaltung als gleich- Stahlbetonbau verwendet wird, muß aus\n wertig angesehene Werkstoffe verwendet wer- Stahldraht mit 3 Millimeter Durchmesser und\n den, können ebenfalls anerkannt werden. einer Bruchfestigkeit von mindestens 52 kN/ cm2\n17.4 Für die Laschung kann Stahl-Drahtseil (19 gefertigt und zu Quadraten zusammenge-\n Millimeter Durchmesser oder gleichwertig), dop- schweißt sein, die 150 Millimeter auf 150\n peltes Stahlband (50 Millimeter x 1,3 Millimeter) Millimeter groß sind. Drahtgeflecht mit Walz-\n mit einer Bruchlast von mindestens 49 kN oder zunder darf verwendet werden, nicht jedoch\n Kette gleicher Festigkeit, die jeweils mit einer 32- Drahtgeflecht mit losem, abblätterndem Rost.\n mm-Spannschraube straff zu spannen sind, ver- 18.4 Die Seitenbegrenzungen des Drahtgeflechts an\n wendet werden. Anstelle der 32-mm-Spann- der Backbord- und an der Steuerbordseite des\n schraube kann für Stahlband auch ein Spannzug Raumabschnitts sind mit Holzplanken einzufas-\n mit Sperre verwendet werden, sofern die zum sen, die 150 Millimeter auf 50 Millimeter messen.\n Spannen erforderlichen passenden Spann- 18.5 Die zum Niederhalten des Drahtgeflechts die-\n schlüssel verfügbar sind. Bei der Verwendung nenden Laschungen müssen sich von einer\n von Stahlband sind die Enden durch mindestens Seite bis zu anderen Seite quer über den\n drei Stauchklemmen zu sichern. Bei der Verwen- Raumabschnitt erstrecken und dürfen unterein-\n dung von Drahtseil sind für die Herstellung eines ander nicht mehr als 2,40 Meter Abstand haben;\n Auges mindestens vier Seilklemmen zu benut- die vorderste und die hinterste Laschung darf\n zen. jedoch nicht mehr als 300 Millimeter Abstand\n17.5 Vor Abschluß der Beladung sind die Laschungen vom vorderen bzw. hinteren Laderaumschott\n zuverlässig mit einem 25-mm-Schäkel oder haben. Vor Abschluß der Beladung ist jede\n einer Spannklemme gleicher Festigkeit ungefähr Laschung zuverlässig mit einem 25-Millimeter-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 845 Heft 24 – 1993\n\n Schäkel oder einer Spannklemme gleicher Tafel B 1–1\n Festigkeit ungefähr 450 Millimeter unterhalb der\n Abstand zwischen\n voraussichtlich endgültigen Getreideoberfläche\n Lukenende oder Bezugsleerraumtiefe\n an den Spanten sicher zu befestigen. Von dieser\n Lukenseite und Vd1\n Stelle aus ist die Laschung über die Oberkante\n Raumbegrenzung (m) (mm)\n der Seitenbegrenzungsplanke nach Nr. 18.4 zu\n führen; dadurch soll der von der Laschung aus- 0,5 570\n gehende nach unten gerichtete Druck verteilt 1,0 530\n werden. Zwei Lagen Holzplanken von 150 1,5 500\n Millimeter Breite und 25 Millimeter Dicke sind 2,0 480\n querschiffs unter jede Laschung zu legen; sie 2,5 450\n müssen sich über die gesamte Breite des 3,0 440\n Raumabschnitts erstrecken. 3,5 430\n18.6 Für die Laschungen muß Stahldrahtseil (19 Milli- 4,0 430\n meter Durchmesser oder gleichwertig), doppel- 4,5 430\n tes Stahlband (50 Millimeter x 1,3 Millimeter mit 5,0 430\n einer Bruchlast von mindestens 49 kN) oder 5,5 450\n Kette von gleicher Festigkeit, die jeweils mit 6,0 470\n einer 32-Millimeter-Spannschraube straff zu 6,5 490\n spannen sind, verwendet werden. Anstelle der 7,0 520\n 32-Millimeter-Spannschraube kann für Stahl- 7,5 550\n band auch ein Spannzug mit Sperre verwendet 8,0 590\n werden, sofern die zu Spannen erforderlichen Bemerkungen zu Tafel B 1–1:\n passenden Spannschlüssel verfügbar sind. Bei\n der Verwendung von Stahlband sind die Enden 1) Für Abstände von mehr als 8,00 Meter ist die\n durch mindestens drei Stauchklemmen zu Bezugsleerraumtiefe (Vd1) für jeweils 1 Meter\n sichern. Bei der Verwendung von Drahtseil sind Zunahme um jeweils 80 Millimeter linear zu\n für die Herstellung eines Auges mindestens vier vergrößern.\n Seilklemmen zu benutzen. 2) In den Ecken eines Raumabschnittes ist der\n18.7 Während der Reise sind die Laschungen regel- lotrechte Abstand vom Lukenlängsträger oder\n mäßig zu überprüfen und, wo notwendig, nach- vom Lukenendbalken zur Begrenzung des\n zuspannen. Raumabschnittes – je nachdem, welcher\n Wert größer ist – als Abstand zur Begrenzung\n des betreffenden Raumabschnittes anzuneh-\n men. Als „Trägerhöhe“ (d) ist die Höhe des\n Lukenlängsträgers oder des Lukenendbal-\n kens anzunehmen – je nachdem, welcher\n Teil B Wert kleiner ist.\n Berechnung angenommener Krängungsmomente 3) Ist ein erhöhtes Deck außerhalb einer Luke\n und allgemeine Annahmen vorhanden, so wird die durchschnittliche\n Leerraumtiefe, gemessen von der Unterseite\n1 Allgemeine Annahmen des erhöhten Decks, aus der Bezugsleer-\n raumtiefe in Abhängigkeit von der Höhe des\n1.1 Bei Schiffen, die Schüttgetreide befördern, gilt Lukenendbalkens zuzüglich der Höhe des er-\n für die Berechnung der durch übergehende La- höhten Decks berechnet.\n dung hervorgerufenen schädlichen Krängungs-\n momente folgendes: 1.1.2 Zusätzlich zu etwaigen offenen Leerräumen im\n Lukendeckel ist bei vollen Luken eine durch-\n1.1.1 Für „volle Raumabschnitte“, die nach Nr. A 10.2 schnittliche Leerraumtiefe von 150 Millimetern\n getrimmt sind, sind unter solchen Begrenzungs- anzunehmen, die entweder vom untersten Teil\n flächen, die weniger als 30 Grad gegen die des Lukendeckels oder von der Oberkante des\n Waagerechte geneigt sind, hierzu parallel ver- Lukenlängssülls bis zur Getreideoberfläche zu\n laufende Leerräume anzunehmen, deren mittle- messen ist, je nachdem, welcher Teil tiefer liegt.\n re Tiefe nach der Formel 1.1.3 Für „volle Raumabschnitte, ungetrimmt“, die\n Vd = Vd1 + 0,75 (d – 600) mm nach Nr. A 10.3.1 von der Vorschrift zum Trim-\n berechnet wird, wobei men der Getreideladung außerhalb des Luken-\n schachtbereiches befreit sind, gilt die Annahme,\n Vd = durchschnittliche Leerraumtiefe in Mil- daß die Getreideoberfläche nach Ladeende mit\n limetern, einer Neigung von 30 Grad gegen die Waage-\n Vd1 = Bezugsleerraumtiefe nach Tafel B 1–1, rechte nach allen Richtungen in den Leerraum\n d = vorhandene Unterzughöhe in Milli- unter dem darüberliegenden Deck hineinfließt.\n metern bedeutet. 1.1.4 Für „volle Raumabschnitte, ungetrimmt“, die\n Vd ist mindestens mit 100 Millimetern anzuneh- nach Nr. A 10.3.2 von der Vorschrift zum Trim-\n men. men der Getreideladung außerhalb des Luken-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 30,
"content": "Heft 24 – 1993 846 VkBl. Amtlicher Teil\n\n schachtbereiches befreit sind, gilt die Annahme, 1.4 In einem „vollen Raumabschnitt, ungetrimmt“ ist als\n daß die Getreideoberfläche nach Ladeende mit Massenmittelpunkt der Ladung der volumetrische\n einer Neigung von 30 Grad gegen die Waage- Mittelpunkt des gesamten Laderaumes anzusehen,\n rechte gegen die Unterkante des Lukenendbal- ohne daß Leerräume in irgendeiner Weise berück-\n kens von der Einfüllstelle weg nach allen sichtigt werden. In allen Fällen ist als Masse der\n Richtungen hin fließt. Sind jedoch in den Luken- Ladung der Rauminhalt der Ladung (ermittelt nach\n endbalken Füllöcher gemäß Tafel B 1–2 vorhan- den Annahmen in Nr. B 1.1.3 und B 1.1.4) geteilt\n den, gilt die Annahme, daß die Getreideober- durch den Staufaktor anzusehen.\n fläche nach Ladeende mit einer Neigung von 30 1.5 In „teilweise gefüllten Raumabschnitten“ ist die\n Grad gegen die Waagerechte von einer Linie am sich ergebende ungünstige Höhenlage der Ge-\n Lukenendbalken, die das Mittel aus allen Bergen treideoberflächen wie folgt auszugleichen:\n und Tälern der tatsächlichen Getreideoberfläche\n Gesamtkrängungsmoment =\n nach Abbildung B 1 bildet, nach allen Richtun-\n 1,12 x errechnetes Krängungsmoment.\n gen hin fließt.\n 1.6 Es können auch andere ebenso wirkungsvolle\n Tafel B 1–2\n Methoden angewandt werden, um den nach den\n Mindestdurch- Fläche Höchstabstand Nrn. B 1.3 und B 1.5 vorgeschriebenen\n messer (mm) (cm2) (m) Ausgleich zu erreichen.\n 2 Angenommenes volumetrisches Krängungs-\n 90 63,6 0,60\n moment eines vollen Raumabschnitts,\n 100 78,5 0,75\n getrimmt\n 110 95,0 0,90\n 120 113,1 1,07 Allgemeines\n 130 133,0 1,25 2.1 Die schematischen Darstellungen der Bewe-\n 140 154,0 1,45 gung der Getreideoberfläche stellen Schnitte\n 150 177,0 1,67 dar, die jeweils querschiffs durch den betreffen-\n 160 201,0 1,90 den Raumteil gelegt sind, dessen Gesamt-\n 170 227,0 2,00 krängungsmoment durch Multiplikation des\n oder mehr (Höchstwert) Flächenkrängungsmoments mit der Länge des\n betreffenden Raumteils errechnet wird.\n1.2 Das Verhalten, das für die Getreideoberfläche in\n 2.2 Das als Folge eines etwaigen Übergehens des\n „teilweise gefüllten Raumabschnitten“ anzuneh-\n Getreides anzunehmende Krängungsmoment ist\n men ist, ist in Abschnitt B 5 beschrieben.\n dasjenige, das sich aus der endgültigen Form\n1.3 Bei Stabilitätsberechnungen zum Nachweis der und der Lage der Leerräume nach dem Über-\n Einhaltung der Stabilitätsbedingungen nach Ab- gang des Getreides von der höheren zur niedri-\n schnitt A 7 ist anzunehmen, daß im „vollen geren Seite ergibt.\n Raumabschnitt, getrimmt“ der Massenmittel- 2.3 Nach dem Übergehen ist eine unter 15 Grad\n punkt der Ladung im volumetrischen Mittelpunkt gegen die Waagerechte geneigte Getreideober-\n des gesamten Laderaums liegt. Gestattet die fläche anzunehmen.\n Verwaltung, den Einfluß der angenommenen\n Unterdeckleerräume auf die Höhenlage des 2.4 Bei der Berechnung der Schnittfläche des an\n Massenmittelpunkts der Ladung in „vollen einen Längsträger angrenzenden größtmögli-\n Raumabschnitten, getrimmt“ zu berücksichtigen, chen Leerraums sind die Einflüsse waagerech-\n so muß die sich aus der Querverschiebung des ter Flächen wie Flanschen oder Gurtplatten\n Getreides ergebende ungünstigere Höhenlage außer acht zu lassen.\n der Getreideoberflächen wie folgt ausgeglichen 2.5 Die Gesamtflächen der Schnitte durch die ur-\n werden: sprünglichen und die endgültigen Leerräume\n Gesamtkrängungsmoment = müssen gleich sein.\n 1,06 x errechnetes Krängungsmoment. 2.6 Längsschiffs verlaufende Verbände, die getrei-\n dedicht sind, können als über ihre gesamte\n In allen Fällen ist als Masse der Ladung in einem\n Länge wirksam angesehen werden, sofern sie\n „vollen Raumabschnitt, getrimmt“ der Inhalt des\n nicht als Mittel zur Verringerung der Auswir-\n gesamten Laderaums geteilt durch den Stau-\n kungen des Übergehens des Getreides vorgese-\n faktor anzusehen.\n hen sind; in diesem Fall gelten die Vorschriften\n der Nr. 10.9.\n 2.7 Eine nicht durchlaufende Längsunterteilung\n kann als über ihre gesamte Länge wirksam an-\n gesehen werden.\n Annahmen\n Unter den folgenden Absätzen wird angenom-\n men, daß sich das Gesamtkrängungsmoment\n eines Raumabschnitts als Summe der Einzel-\n rechnungen für die folgenden Teile des Raum-\n abschnitts ergibt:\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 31,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 847 Heft 24 – 1993\n\n2.8 Vor und hinter den Luken: Erläuterungen zu Abbildung B 2–3:\n2.8.1 Hat ein Raumabschnitt zwei oder mehr Haupt- 1) Die Überschußfläche von AB ist der niedrige-\n luken, durch die er beladen werden kann, so ist ren der beiden Leerraumschnittflächen, die\n für die Bestimmung der Unterdeckleerräume unterhalb der Luke neben dem Mittellängs-\n zwischen den Luken der halbe Abstand zwi- schott und neben dem Lukenlängssüll und\n schen den Endbalken der benachbarten Luken dem Unterzug auf der höheren Seite entste-\n maßgebend. hen, zu überlagern.\n2.8.2 Die nach einem etwaigen Übergehen des Ge- 2) Bei der Berechnung des Krängungsmoments\n treides entstehenden Leerräume sind schema- ist eine in einer Luke angeordnete Mulden-\n tisch in Abbildung B 2–1 dargestellt. stauung aus Sackgetreide oder aus einem mit\n Schüttgetreide gefüllten Bündel gegenüber\n einem Mittellängsschott als mindestens\n gleichwertig anzusehen.\n 3) Ist in Übereinstimmung mit Nr. A 10.9 ein\n Mittellängsschott angebracht, so muß es sich\n Abbildung B 2–1 mindestens bis zu 0,60 Meter unterhalb H\n Erläuterungen zu Abbildung B 2–1: oder J erstrecken, je nachdem, welches die\n 1) Ist die Schnittfläche des an den Unterzug bei größere Tiefe ergibt.\n B angrenzenden größtmöglichen Leerraums Gemeinsam beladene Raumabschnitte\n kleiner als die anfängliche Schnittfläche des Werden Raumabschnitte gemeinsam beladen,\n Leerraums unterhalb AB, d. h. AB x Vd1 so so gelten für das Verhalten der Leerräume die\n wird angenommen, daß sich die überschüssi- unter den folgenden Absätzen beschriebenen\n ge Fläche der auf der höheren Seite entstan- Annahmen:\n denen Leerraumschnittfläche überlagert.\n 2.10 Ohne wirksame Mittellängsschotte:\n 2) Ist in Übereinstimmung mit Nr. A 10.9 z. B. ein\n Längsschott angebracht, so muß es sich min- Es ist davon auszugehen, daß\n destens bis 0,60 Meter unterhalb D oder E 2.10.1 unter dem Oberdeck die Annahmen für\n erstrecken, je nachdem welches die größere den Eindecker gemäß Nr. B 2.8.2 und B\n Tiefe ergibt. 2.9.1 gelten,\n2.9 In und neben den Luken ohne Längsschott: 2.10.2 sich die unter dem zweiten Deck auf der\n2.9.1 Die nach einem etwaigen Übergehen des Ge- niedrigeren Seite entstehende Differenz\n treides entstehenden Leerräume sind schema- der Schnittfläche der Leerräume, d. h. ur-\n tisch in Abbildung B 2–2 bzw. B 2–3 dargestellt. sprüngliche Fläche abzüglich der an den\n Lukenunterzug angrenzenden Fläche,\n zur Hälfte der Leerraumschnittfläche in\n der Oberdeckluke und zu je einem Viertel\n den Leerraumschnittflächen auf der höhe-\n ren Seite des Oberdecks und des zweiten\n Decks überlagert,\n 2.10.3 sich die unter dem dritten Deck und den\n Abbildung B 2–2 tieferen Decks auf der niedrigeren\n Erläuterungen zu Abbildung B 2–2: Seite entstehenden Differenzen der\n 1) Der Anteil der Fläche unterhalb AB, um den Schnittflächen der Leerräume zu glei-\n die in an den Unterzug bei B angrenzende chen Teilen den Leerraumschnitt-\n größtmögliche Fläche überschritten wird, ist flächen der oberen Decks und der\n der unter der Luke entstehenden Leerraum- Oberdeckluke überlagern.\n schnittfläche zu überlagern. 2.11 Mit wirksamen bis in die Oberdeckluke reichen-\n 2) Der Anteil der Fläche unterhalb CD, um den den Mittellängsschotten.\n die an den Unterzug bei E angrenzende Es ist davon auszugehen, daß\n größtmögliche Fläche überschritten wird, ist 2.11.1 sich die in allen Decksebenen neben\n der auf der höheren Seite gebildeten Leer- diesem Schott auf der niedrigeren Seite\n raumschnittfläche zu überlagern. entstehenden Differenzen der Schnitt-\n2.9.2 In und neben Luken mit Längsschott: flächen der Leerräume der Leerraum-\n schnittfläche in der niedrigeren Hälfte\n der Oberdeckluke überlagern,\n 2.11.2 sich die in der Decksebene unmittelbar\n unterhalb der Unterkante dieses\n Schotts auf der niedrigeren Seite ent-\n stehende Differenz der Schnittflächen\n der Leeräume zur Hälfte der Leerraum-\n schnittfläche auf der niedrigeren Hälfte\n der Oberdeckluke und der Rest zu glei-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 24 – 1993 848 VkBl. Amtlicher Teil\n\n chen Teilen den Leerraumschnitt- hinter dem Lukenschacht beträgt 25 Grad gegen\n flächen unter den Decks auf der höhe- die Waagerechte.\n ren Seite überlagert, 4 Angenommenes volumetrisches Krängungs-\n 2.11.3 sich die in Decksebenen, die niedriger moment in Schächten\n liegen als unter B 2.11.1 und B 2.11.2 Die nach einem etwaigen Übergehen des Ge-\n beschrieben, auf der niedrigeren Seite treides entstehenden Leerräume sind schema-\n entstehenden Differenzen der Schnitt- tisch in Abbildung B 4 dargestellt:\n flächen der Leerräume zu gleichen\n Teilen den Leerraumschnittflächen der\n Oberdeckluke zu beiden Seiten des\n Schotts und denen unter den Decks auf\n der höheren Seite überlagern.\n2.12 Mit wirksamen, nicht bis in die Oberdeckluke rei-\n chenden Mittellängsschotten:\n Da nicht angenommen werden kann, daß eine\n Überlagerung von Leerräumen in den durch das\n Mittellängsschott geteilten Deckebenen stattfin-\n det, ist davon auszugehen, daß die auf der nie- Erläuterung zu Abbildung B 4:\n drigeren Seite entstehenden Differenzen der Können die Seitenräume neben dem Schacht\n Schnittflächen der Leerräume sich oberhalb des nicht ordnungsgemäß nach Nr. A 10 getrimmt\n Schottes in Übereinstimmung mit den Grund- werden, so ist anzunehmen, daß die Getreide-\n sätzen der Nr. B 2.10 und B 2.11 den Leerraum- oberfläche nach dem Übergehen eine Neigung\n schnittflächen auf der höheren Seite überlagern. von 25 Grad hat.\n3 Angenommenes volumetrisches Krängungs- 5 Angenommenes volumetrisches Krängungs-\n moment eines vollen Raumabschnitts, unge- moment eines teilweise gefüllten Raumab-\n trimmt schnitts\n3.1 Alle Bestimmungen für „volle Raumabschnitte, 5.1 Ist die freie Oberfläche des Schüttgetreides nicht\n getrimmt“ gemäß Nr. B 2 gelten mit nachstehend gemäß Nr. A 16, A 17 oder A 18 gesichert wor-\n genannten Ausnahmen auch für „volle Raumab- den, so ist nach dem Übergehen eine um 25\n schnitte, ungetrimmt“. Grad gegen die Waagerechte geneigte Ge-\n3.2 Für „volle Raumabschnitte, ungetrimmt“, die treideoberfläche anzunehmen.\n nach Nr. A 10.3.1 von der Vorschrift zum Trim- 5.2 Wird in einem „teilweise gefüllten Raumab-\n men außerhalb des Lukenschachtbereiches schnitt“ ein Schott gesetzt, so muß es sich in\n befreit sind, gilt die Annahme: einer Höhe von jeweils einem Achtel der größten\n3.2.1 Die nach dem Übergehen verbleibende Neigung Breite des Raumabschnitts oberhalb und unter-\n der Getreideoberfläche beträgt 25 Grad gegen halb der Getreideoberfläche erstrecken.\n die Waagerechte. Ist jedoch in einem Teil des 5.3 Für einen Raum mit unterbrochenen Längs-\n Raumabschnitts (vor, hinter oder neben dem schotten zwischen den Querschotten gilt als wirk-\n Lukenschacht) die mittlere Schnittfläche des same Schottlänge zur Verhinderung des Überge-\n Leerraums gleichgroß oder kleiner als die hens von Getreide in voller Breite die tatsächliche\n Fläche, die sich aus Nr. B 1.1 ergibt, so ist als Länge des betreffenden Teilschotts abzüglich von\n Neigung der Getreideoberfläche nach dem zwei Siebenteln des größeren der beiden Abstände\n Übergehen in den Raumteil 15 Grad gegen die zwischen diesem und dem benachbarten Längs-\n Waagerechte anzunehmen, schott oder der benachbarten Bordwand.\n und Diese Berichtigung ist auf Unterräume bei ge-\n3.2.2 es ist anzunehmen, daß die Schnittfläche des meinsamer Beladung nicht anzuwenden, wenn der\n Leerraums des Raumabschnitts vor und nach obere Raumabschnitt ein „voller Raumabschnitt“\n dem Übergehen gleichgroß ist, d. h., daß zusätz- oder ein „teilweise gefüllter Raumabschnitt“ ist.\n liches Nachfließen zum Zeitpunkt des Überge- 6 Andere Annahmen\n hens nicht angenommen wird.\n Eine Verwaltung oder eine im Namen einer Ver-\n3.3 Für „volle Raumabschnitte, ungetrimmt“, die waltung handelnde Vertragsregierung kann, sofern\n nach Nr. A 10.3.2 von der Vorschrift zum Trim- die Stabilitätsbedingungen der Nr. A 7 eingehalten\n men an den Rändern vor und hinter dem Lu- werden, Abweichungen von den Annahmen dieses\n kenschacht befreit sind, gilt die Annahme: Codes in Fällen genehmigen, in denen sie dies bei\n3.3.1 die nach dem Übergehen verbleibende Neigung Beachtung der Vorschriften für die Beladung oder\n der Getreideoberfläche neben dem Luken- die baulichen Einrichtungen für gerechtfertigt hält.\n schacht beträgt 15 Grad gegen die Waage- Wird nach dieser Regelung eine solche Ge-\n rechte; nehmigung erteilt, so sind Einzelheiten darüber in\n und die Genehmigung oder die Stabilitätsunterlagen für\n Getreideladung einzutragen.\n3.3.2 die nach dem Übergehen verbleibende Neigung\n der Getreideoberfläche an den Rändern vor und (VkBl. 1993 S. 835)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 849 Heft 24 – 1993\n\nNr. 255 Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe 1. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.15/1976\n in der internationalen Fahrt vom 15. Dezember 1976 – StB 4/38.45.10-01/4027\n Änderung der SOLAS (Lecksicher- F 76\n heits-Anforderungen) 2. Mein Schreiben – StB 13/38.45.10-01/164 Va 92 –\n vom 15. Oktober 1992\n Bonn, den 24. November 1993\n See 16/48.30.04/14 Va 93 Anlage: 1\nAm 1. Oktober 1994 treten auf Beschluß des Schiffs- Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs-\nsicherheits-Ausschusses der IMO Änderungen des wesen hat die „Aktuellen Hinweise zur Gestaltung plan-\nSOLAS-Übereinkommens Kap. II-1 in Kraft, die die freier Knotenpunkte außerhalb bebauter Gebiete – Er-\nStabilität von vorhandenen Ro-Ro-Fahrgastschiffen im gänzungen zu den RAL-K-2 – (AH-RAL-K-2)“ unter weit-\nLeckfall betreffen. estmöglicher Berücksichtigung Ihrer Stellungnahmen\n überarbeitet. Die AH-RAL-K-2 tragen neueren Erkennt-\nFahrgastschiffe mit Ro-Ro-Laderäumen müssen, sofern\n nissen über den Verkehrsablauf in planfreien Knoten-\nsie vor dem 29. April 1990 gebaut sind, mindestens einen\n punkten ebenso Rechnung wie den Anforderungen an\nUnterteilungsindex A/Amax (gemäß A. 265 (VIII) in geän-\n eine wirtschaftliche und sparsame Knotenpunktge-\nderter Fassung) von 0,70 aufweisen, sofern sie in der\n staltung. Hiermit führe ich die AH-RAL-K-2, Ausgabe\ninternationalen Fahrt eingesetzt sind. Schiffe, die diese\n 1993, als Ergänzung der mit Bezugsschreiben 1. einge-\nBedingung nicht erfüllen, verlieren ihre Befugnis für die\n führten RAL-K-2, Ausgabe 1976, ein und weise darauf\ninternationale Fahrt.\n hin, daß diese „Aktuellen Hinweise . . .“ nur in Verbindung\nDer Unterteilungsindex wird nach Ablauf von jeweils zwei mit den RAL-K-2 anzuwenden sind.\nJahren schrittweise bis 0,95 zum 1. Oktober 2005 ange-\n Ich empfehle, die AH-RAL-K-2 auch für den Bereich der\nhoben.\n in Ihrer Baulast liegenden Straßen anzuwenden.\nDie See-Berufsgenossenschaft stellt nach Vorlage der\n Über Ihre Erfahrungen mit der Anwendung der AH-RAL-\nErgebnisse der Leckrechnung darüber eine international\n K-2 bitte ich mir zu gegebener Zeit zu berichten.\ngültige Bescheinigung aus.\n Mehrfertigungen der aktuellen Hinweise können bei der\nFür die übrigen Fahrgastschiffe (ohne Ro-Ro-Lade-\n Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs-\nräume) in der internationalen Fahrt muß der Nachweis\n wesen, Konrad-Adenauer-Str. 13, 50996 Köln, bezogen\nder vorhandenen Unterteilung ebenfalls erbracht wer-\n werden.\nden; jedoch steht der Zeitplan für die Anhebung des\nIndex noch nicht fest. Bundesministerium für Verkehr\n Im Auftrag\n Bundesministerium für Verkehr\n Dr.-Ing. H u b e r\n Im Auftrag\n (VkBl. 1993 S. 849)\n Witt\n(VkBl. 1993 S. 849)\n Nr. 257 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n bau Nr. 41/1993\n Sachgebiet 16.7: Bauvertragsrecht\n Straßenbau und Verdingungs-\n wesen;\nNr. 256 Allgemeines Rundschreiben Straßen- Bevorzugte Bewer-\n bau Nr. 29/1993 ber, Mittelstand\n Sachgebiet 02.2: Planung und\n Bonn, den 25. November 1993\n Entwurf;\n StB 12/70.00.00/70 BM 93\n Entwurfsrichtlinien\n Bonn, den 6. Oktober 1993 Oberste Straßenbaubehörden der Länder Branden-\n StB 13/38.45.10-01/138 Va 93 burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\n Anhalt, Thüringen sowie Berlin\nOberste Straßenbaubehörden nachrichtlich:\nder Länder\n Oberste Straßenbaubehörden der übrigen Länder\nnachrichtlich:\n Bundesanstalt für Straßenwesen\nBundesanstalt für Straßenwesen\n Bundesrechnungshof\nBundesrechnungshof\n Öffentliches Auftragswesen; VOB-Bereich;\nDEGES\n – Ausnahmeregelungen zugunsten von Unternehmen\n aus den neuen Bundesländern für den Zeitraum vom\nRichtlinien für die Anlage von Landstraßen; Teil III:\n 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1995\nKnotenpunkte, Abschnitt 2: Planfreie Knotenpunkte\n(RAL-K-2), Ausgabe 1976; Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n Nr. 3/1993 vom 26. 1. 1993 – StB 12/70.00.00/81 BM\n– Aktuelle Hinweise zur Gestaltung planfreier Knoten- 92 –\n punkte außerhalb bebauter Gebiete – Ergänzungen Anlage: Ausnahmeregelungen des Bundesministeriums\n zu den RAL-K-2 – (AH-RAL-K-2), Ausgabe 1993 für Verkehr\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 24 – 1993 850 VkBl. Amtlicher Teil\n\n I. ländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der\nDie aufgrund des Programms der Bundesregierung Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)\n„Gemeinschaftswerk Aufschwung-Ost“ mit Allgemeinem Im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember\nRundschreiben Straßenbau Nr. 3/1993 eingeführten 1995 sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der\nAusnahmeregelungen zugunsten der neuen Bundes- Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zugunsten\nländer bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen von Unternehmen aus den neuen Bundesländern die\nwaren bis zum 31. Dezember 1993 befristet. nachstehenden Ausnahmeregelungen von den Vergabe-\nZur weiteren Förderung des Aufbaus der mittelständischen stellen in den neuen Bundesländern anzuwenden:\nBauwirtschaft in den neuen Bundesländern hat das 1. Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem\nBundeskabinett am 25. August 1993 die Verlängerung der Teilnahmewettbewerb\nAusnahmeregelungen um weitere zwei Jahre beschlossen.\n Über § 3 Nr. 3 VOB/A hinaus kann, wenn für die\nZur Weiterverfolgung des Programmzieles, wonach die geforderte Leistung in den neuen Bundesländern ein\nBauinvestitionen weitgehend in die Wirtschaft der neuen Markt vorhanden und damit ein ausreichender\nBundesländer fließen sollen, damit dort Arbeitsplätze Wettbewerb möglich ist und soweit der voraussichtli-\nerhalten bzw. geschaffen werden und insbesondere der che Auftragswert 100 000 DM nicht übersteigt, anstel-\nAufbau einer handwerklich und mittelständisch struktu- le der nach § 3 Nr. 2 VOB/A durchzuführenden\nrierten Bauwirtschaft gefördert wird, hat das Bundes- Öffentlichen Ausschreibung eine Beschränkte Aus-\nministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau schreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb\n(BMBau) für den Hochbaubereich des Bundes die Gültig- durchgeführt werden.\nkeit der von ihm herausgegebenen Sonderregelungen\n Aus den Teilnahmebewerbungen sind vorzugsweise\nbis zum 31. Dezember 1995 verlängert.\n geeignete Bewerber mit Sitz in den neuen Bun-\nDiese Sonderregelungen basieren auf Erfahrungen der desländern zur Angebotsabgabe aufzufordern. Auf\nVergabepraxis. Sie sind insofern Regelungen zur Ver- diese Bevorzugung ist in der Bekanntmachung hinzu-\neinfachung des Verwaltungshandelns bei der Vergabe weisen.\nvon Bauleistungen. Grundsatz bleibt, daß die Verfahren\n 2. Freihändige Vergabe\nnach den §§ 3 und 3a VOB/A anzuwenden sind. Der\nBMBau hat die Vergaberessorts des Bundes gebeten, Um den an öffentlichen Bauaufträgen interessierten\ndiese Regelungen entsprechend anzuwenden. Handwerkern und mittelständischen Unternehmen\n die Teilnahme an öffentlichen Aufträgen zu ermög-\nUnter Berücksichtigung der fachspezifischen Besonder-\n lichen, kann über § 3 Nr. 4 VOB/A hinaus eine Frei-\nheiten im Bundesfernstraßenbau habe ich die Regelun-\n händige Vergabe durchgeführt werden, soweit der\ngen modifiziert. Die als Anlage beigefügten\n voraussichtliche Auftragswert 25 000 DM nicht über-\n– Ausnahmeregelungen des Bundesministeriums für steigt und die Bauaufträge Handwerksbetrieben und\n Verkehr zugunsten von Unternehmen aus den neuen baugewerblichen Kleinbetrieben zugute kommen sol-\n Bundesländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge len. Unter Beachtung des Wettbewerbsgrundsatzes\n nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen sind in der Regel zwei bis drei Angebote aus den\n (VOB) neuen Bundesländern einzuholen. Dabei soll auch\nführe ich für den Bereich der Bundesfernstraßen ein und bei ausreichender Zahl bekannter Bewerber neuen\nbitte, sie bei allen Bauvergaben, bei denen der Termin für Bewerbern Gelegenheit zur erstmaligen Teilnahme\ndie Abgabe der Angebote nach dem 1. Januar 1994 liegt, am formlosen Wettbewerbsverfahren gegeben wer-\nanzuwenden. den.\nIm Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle 3. Nebenangebote/Verkürzung der Frist\nich, die Ausnahmeregelungen auch für die in Ihrem Zu- Nebenangebote sind grundsätzlich zuzulassen.\nständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.\n Auf die Möglichkeit, die Bewerbungs- und Angebots-\n II. fristen aus Gründen der Dringlichkeit auf eine\nDas ARS Nr. 3/1993 bitte ich nur noch für solche Zeitspanne, die allerdings immer noch angemessen\nVergaben anzuwenden, bei denen der Termin für die sein muß, zu verkürzen (§§ 18 und 18a VOB/A), wird\nAbgabe der Angebote vor Ablauf des Jahres 1993 liegt; hingewiesen.\nim übrigen hebe ich es auf. 4. Nachunternehmer\n Bundesministerium für Verkehr Den Bewerbern ist in der Aufforderung zur Angebots-\n Im Auftrag abgabe aufzugeben, Nachunternehmerleistungen\n Dr.-Ing. H u b e r vorzugsweise an Unternehmen mit Sitz in den neuen\n Anlage Bundesländern zu vergeben. Auf die in den „Bewer-\n zum ARS Nr. 41/1993 bungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistun-\n vom 25. 11. 1993 gen im Straßen- und Brückenbau“ in Nr. 7 Nachunter-\n StB 12/70.00.00/70 BM 93 nehmer (siehe Vordruck „HVA-StB-Bewerbungsbe-\n dingungen“) von den Bewerbern geforderten Anga-\nBundesministerium für Verkehr\n ben zum Einsatz von Nachunternehmern ist beson-\n Bonn, den 25. November 1993 ders hinzuweisen.\n Ausnahmeregelungen des Bundesministeriums In der Bekanntmachung einer Beschränkten Aus-\n für Verkehr schreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb\nzugunsten von Unternehmen aus den neuen Bundes- sind die Bieter darauf hinzuweisen, daß bei der Aus-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 851 Heft 24 – 1993\n\n wahl der Bewerber berücksichtigt wird, in welchem Bestreitet ein Versorgungsunternehmen, zur Änderung\n Umfang vorgesehene Nachunternehmerleistungen oder Beseitigung von Leitungen auf eigene Kosten ver-\n an Unternehmen aus den neuen Bundesländern pflichtet zu sein und läßt sich in einem solchen Fall die\n übertragen werden. Straßenbaumaßnahme wegen ihrer Dringlichkeit nicht\n5. Neue Bundesländer bis zur Beendigung des Rechtsstreites über die Folge-\n kostenpflicht zurückstellen, so kommt eine einstweilige\n Als Unternehmen mit Sitz in den neuen Bundes-\n Übernahme der Änderungs- oder Beseitigungskosten\n ländern gelten Unternehmen mit Sitz in\n unter dem Vorbehalt der Rückforderung in Betracht,\n – Brandenburg, wenn nur auf diese Weise die planmäßige Baudurch-\n – Mecklenburg-Vorpommern, führung gesichert werden kann. Das setzt voraus, daß\n – Sachsen, das Versorgungsunternehmen im übrigen bereit ist, die\n – Sachsen-Anhalt, technische Durchführung der Verlegung oder Änderung\n – Thüringen sowie der Leitung zu übernehmen. Der Vorfinanzierungsbetrag\n – im Ostteil von Berlin. ist mit 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-\n(VkBl. 1993 S. 849) desbank zu verzinsen, wenn sich ergibt, daß das\n Versorgungsunternehmen die Folgekosten zu tragen hat.\n Die Berechnung der Zinsen ist nach Anlage 2 der\n Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VV) Nr. 3.3 zu\nNr. 258 Allgemeines Rundschreiben Straßen- § 34 BHO vorzunehmen.\n bau Nr. 42/1993 Im einzelnen gilt folgendes:\n Sachgebiet 15: Kreuzungs- und a) Die Entscheidung über die Vorfinanzierung behalte\n Leitungsrecht ich mir vor.\n 15.4: Leitungen der b) Ich bitte meine Zustimmung in jedem Einzelfall unter\n öffentlichen Beifügung von Plänen und Kostenanschlägen, einer\n Versorgung Darlegung des Ergebnisses der Verhandlungen mit\n Bonn, den 30. November 1993 dem Versorgungsunternehmen, einer Abschrift des\n StB 17/08.33.00/32 Va 93 Gestattungsvertages, einer Kopie der abgeschlosse-\n nen Vereinbarung (nach Anlage) sowie einer\nOberste Straßenbaubehörden Stellungnahme sowohl zur Rechtslage als auch zur\nder Länder Dringlichkeit der Baumaßnahme einzuholen.\nnachrichtlich: c) Die Vorfinanzierung der Änderungs- oder Beseiti-\nDEGES gungskosten setzt voraus, daß lediglich über die\nDeutsche Einheit Fernstraßen- Kostentragung Streit besteht und das Versorgungs-\nplanungs- und Baugesellschaft mbH unternehmen im übrigen bereit ist, die technische\n10117 Berlin Durchführung zu übernehmen. Ist dies nicht der Fall,\n so bitte ich die Möglichkeit einer einstweiligen Ver-\nBundesminister der Finanzen fügung (§§ 938, 940 ZPO) oder einer Besitzein-\n53003 Bonn weisung (§ 18f FStrG) zu prüfen und mich hiervon\nBundesrechnungshof besonders zu unterrichten.\n60311 Frankfurt d) Die Vorfinanzierung durch den Bund beschränkt sich auf\nVersorgungsleitungen; die Kosten der sparsamsten, für die Bedürfnisse des\n– Vorfinanzierung von Leitungsänderungskosten Straßenbaues und die Zwecke des Versorgungsunter-\n beim Streit über die Folgekostenpflicht bei Stra- nehmens noch ausreichenden Änderung der Anlage.\n ßenbaumaßnahmen des Bundes Mehrkosten einer anläßlich dieser Änderung vom Ver-\n sorgungsunternehmen beabsichtigten Erweiterung oder\nAnlage: 1 sonstigen Verbesserung oder Aufwendungen für die\nStraßenbaumaßnahmen des Bundes können erheblich Erneuerung oder Instandsetzung der Anlage, die auch\nbehindert werden, wenn Versorgungsunternehmen die ohne die Straßenbaumaßnahme des Bundes entstan-\nihnen obliegende Verpflichtung zur Änderung oder Be- den wären, werden nicht vorfinanziert.\nseitigung von Versorgungsleitungen (Folgepflicht) nicht e) Die zur Vorfinanzierung benötigten Mittel werden in Kap.\noder nicht zeitgerecht erfüllen, weil sie das Vorliegen 1210 des Straßenbauplans unter Titel 861 62 ausgewie-\neiner rechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der sen. Baumittel dürfen hierfür nicht in Anspruch genom-\nKosten (Folgekosten) bestreiten. Daher habe ich durch men werden. Zurückfließende Beträge sind bei dem Titel\nRundschreiben vom 2. November 1960 – StB 2-Lke 264 281 01, die Zinsen bei Titel 161 04 zu buchen.\nVms 60 – und 1. September 1975 – StB 16/08.33.00-\n16010 Vms 75 – Regelungen für solche Fälle getroffen. f) Die Erstattung der vorgelegten Beträge nebst Zinsen\nDa einige Regelungen dieser Rundschreiben mittlerwei- ist unverzüglich einzuklagen. Das gleiche gilt für den\nle überholt sind, war eine Überarbeitung erforderlich. Ersatz eines dem Bund durch die verweigerte\n Vertragserfüllung etwa entstandenen Schadens (z. B.\nIch führe hiermit die Neufassung dieser Regelungen zum Baustillstandskosten).\n1. Januar 1994 ein; meine Rundschreiben vom 2. No-\nvember 1960 – StB 2 – Lke 264 Vms 60 – und vom 1. Bundesministerium für Verkehr\nSeptember 1975 – StB 16/08.33.00-16010 Vms 75 – Im Auftrag\nhebe ich auf. Dr.-Ing. H u b e r\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 24 – 1993 852 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Anlage Die Streitfrage soll im Rechtswege entschieden werden.\n zum ARS Nr. 42/1993 §2\n vom 30. November 1993\n Um die Straßenbaumaßnahme nicht zu verzögern, ver-\n StB 17/08.33.00/32 Va 93\n pflichtet sich das VU, die Leitungsänderung einschließ-\n Vorfinanzierungsvertrag lich Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen. Die SBV\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten verpflichtet sich, die streitigen Kosten einstweilen vorzu-\ndurch legen.\n ......................................................................................... Das VU verpflichtet sich, unter Verzicht auf die Einrede\ndieses vertreten durch der Verjährung die vorgelegten Kosten zuzüglich Zinsen\n in Höhe von jährlich 2 % über dem Diskontsatz der\n ......................................................................................... Deutschen Bundesbank sofort zurückzuzahlen, wenn\n(Baulastträger) sich ergibt, daß es die Kosten der Leitungsänderung zu\nund tragen hat.\ndem §3\n ......................................................................................... Das VU reicht die Rechnung über die gemäß § 2 vorzu-\n(Versorgungsunternehmen) finanzierenden Arbeiten in prüffähiger Form bei der\nwird folgende Vereinbarung getroffen: Straßenbauverwaltung ein.\n §1 Wertverbesserungen werden ausgeglichen.\nIm Zusammenhang mit dem Bau der BAB .............../B ... §4\nwird im Bereich zwischen ......... .................................. Die Vereinbarung wird zweifach gefertigt. Jede Partei\ndie Verlegung einer ........................... leitung erforderlich. erhält eine Ausfertigung.\nDie Kosten der Leitungsänderung werden veranschlagt §5\nauf Die Vereinbarung bedarf zur Bereitstellung der Mittel der\n.............. DM. Genehmigung des Bundesministers für Verkehr. Sie wird\nDie Vertragspartner streiten über die Folgekostenpflicht erst mit der Bereitstellung der Mittel rechtsgültig.\nfür die vorgenannte Leitungsänderung. §6\nDie Straßenbauverwaltung (SBV) vertritt dazu folgende Gerichtsstand ist ....................................... (Sitz der SBV)\nAuffassung:\nDas Versorgungsunternehmen (VU) vertritt demgegen-\nüber die Auffassung: (VkBl. 1993 S. 851)\n\n\nNr. 259 Allgemeines Rundschreiben Straßen- – Anpassung der Nutzungsentgelte\n bau Nr. 43/1993 Mein Schreiben vom 3. Juni 1993 – StB 16/38.30.30/1\n Sachgebiet 14.4: Anlieger- und An- Vmz 93 –\n baurecht, Sonder- Anlage: 1\n nutzungen, Der Länderfachausschuß Straßenbaurecht hat am 29.\n Nutzungen September 1993 in Lübeck die im Rahmen des föderalen\n Bonn, den 6. Dezember 1993 Konsolidierungsprogrammes angehobenen, in der An-\n StB 16/38.30.30/1 Vmz 93 II lage enthaltenen Entgeltsätze zustimmend zur Kenntnis\n genommen.\nOberste Straßenbaubehörden\nder Länder Hiermit hebe ich die Entgelte der Anlage 1 in der\n Fassung vom 1. 8. 1975 auf.\nnachrichtlich:\n Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des\nBundesanstalt für Straßenwesen\n Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 12/1975.\nBundesrechnungshof\n Die neuen Entgeltsätze werden im Verkehrsblatt veröf-\nDEGES fentlicht.\nRichtlinien über Nutzungen an Bundesfernstraßen in der Bundesministerium für Verkehr\nBaulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) in der Fassung Im Auftrag\nvom 1. August 1975 – ARS 12/1975 –; Lohrberg\n\n Anlage 1\n Entgelte bei sonst. Benutzung gemäß § 8 Abs. 10 FStrG\n\n Entgelt in DM\nNr. Benutzungsart\n jährlich sonstige\n1. Zufahrten und Zugänge innerhalb des Erschließungsbereichs der Orts-\n durchfahrten, soweit dafür bauliche Anlagen auf Straßenflächen außer-\n halb des Verkehrsraumes vorhanden sind\n1.1 zu nicht gewerblich genutzten Grundstücken unentgeltlich\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 853 Heft 24 – 1993\n\n Anlage 1\n Entgelte bei sonst. Benutzung gemäß § 8 Abs. 10 FStrG\n\n Entgelt in DM\nNr. Benutzungsart\n jährlich sonstige\n1.2 zu gewerblich genutzten Grundstücken 2,– je in An-\n spruch ge-\n nommenen\n m2 Straßen-\n fläche,\n mindestens\n 85,–\n2. Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden\n kann\n2.1 Leitungen der öffentl. Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizi- unentgeltlich\n tät, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausan-\n schlüssen\n2.2 Sonst. Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, unentgeltlich\n Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen, Leitungen der\n Bundespost\n2.3 Andere Leitungen:\n2.3.1 Gewerbl. Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie\n Baustellenleitungen und sonst. Betriebsleitungen je nach Durchmesser und\n wirtschaftl. Vorteil des Leitungseigentümers\n2.3.1.1 bis zu 1 Jahr 20,– bis\n 85,–\n monatlich,\n mind. 35,–\n2.3.1.2 längerdauernd 170,– bis\n 1700,–\n2.3.2 nichtgewerbl. Leitungen wie private Wasserleitungen unentgeltlich\n2.4 höhenfreie Schienenbahnen; Seilbahnen:\n2.4.1 die dem öffentl. Verkehr dienen unentgeltlich\n2.4.2 die nicht dem öffentl. Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlußbahnen\n und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahn-\n kreuzungsgesetzes:\n2.4.2.1 bis zu 1 Jahr 35,– bis\n 850,–\n einmalig\n2.4.2.2 längerdauernd 85,– bis\n 850,–\n2.5 Förderbänder u. ähnl. einschl. Masten, Schächte udgl.\n2.5.1 bis zu 1 Jahr 35,– bis\n 170,–\n einmalig\n2.5.2 längerdauernd 85,– bis\n 170,–\n2.6 Über- oder Unterführungen privater Wege\n2.6.1 bis zu 1 Jahr 35,– bis\n 850,–\n einmalig\n2.6.2 längerdauernd 85,– bis\n 850,–\n3. Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt\n werden kann\n3.1 Leitungen der öffentl. Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizi- unentgeltlich\n tät, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwässer, jeweils mit den Hausan-\n schlüssen\n3.2 Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, unentgeltlich\n Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen, Leitungen der\n Bundespost\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 24 – 1993 854 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Entgelt in DM\nNr. Benutzungsart\n jährlich sonstige\n3.3 Andere Leitungen je angefangene 100 m:\n3.3.1 gewerbl. Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie\n Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser\n und wirtschaftl. Vorteil des Leitungseigentümers\n3.3.1.1 bis zu einem Jahr 20,– bis\n 85,–\n monatlich,\n mind. 35,–\n3.3.1.2 längerdauernd 85,— bis\n 850,–\n3.3.1.3 nichtgewerbl. Leitungen wie private Wasserleitungen unentgeltlich\n3.4 Gleise:\n3.4.1 Schienenbahnen des öffentl. Verkehrs unentgeltlich\n3.4.2 Schienenbahnen, die nicht dem öffentl. Verkehr dienen mit Ausnahme 85,– bis\n der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne 850,–\n des Eisenbahnkreuzungsgesetzes\n je angefangene 100 m\n3.5 Obusleitungen einschl. Masten unentgeltlich\n3.6 Anlagen der Straßenbeleuchtung einschl. Masten unentgeltlich\n4. Bauliche Anlagen (einschl. Werbeanlagen, Pfosten, Masten u. ä.), so-\n weit der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann\n4.1 Schilder einschl. Masten und Pfosten:\n4.1.1 Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste, Unfall- u. unentgeltlich\n Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen, Ausstellungen, sportl. u.\n ä. Veranstaltungen; Werbung für öffentl. Wahlen und Baustellenschilder\n4.1.2 Hinweisschilder auf gewerbl. Betriebe, z. B. Gaststätten, Fabriken, Aus- 35,– bis 350,–\n lieferungslager: einmalig\n4.1.3 Werbeanlagen, z. B. Werbeschilder, Litfaßsäulen, Fahnen einschl. Masten,\n Transparente:\n4.1.3.1 bis zu 1 Jahr 35,– bis\n 850,–\n einmalig\n4.1.3.2 längerdauernd 85,– bis\n 850,–\n4.2 Wartehallen, einschl. Fahrkartenverkauf, Informationsstände ohne Ver- unentgeltlich\n kaufsbetrieb, Verkaufsstände für gemeinnützige Zwecke\n4.3 Kioske, lmbißstände, sonstige Verkaufsstände je m2 in Anspruch genomme-\n ner Straßenfläche:\n4.3.1 bis zu 1 Jahr 35,– bis\n 350,–\n einmalig\n4.3.2 längerdauernd 85,– bis\n 350,–\n4.4 Automaten 35,– bis\n 850,–\n4.5 Milchbänke unentgeltlich\n4.6 Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstellflächen 85,– bis\n 350,–\n4.7 Baustelleneinrichtungen, z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschi- 3,– bis\n nen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m2 in An- 20,–\n spruch genommener Straßenfläche wöchentl.,\n mind. 35,–\n5. Sonstige Benutzungen der Straßenfläche, soweit der Gemeinge-\n brauch nicht beeinträchtigt werden kann\n5.1 Einleitung von Wasser in die Straßenentwässerung, je nach Wasser- 35,– bis\n menge und Verschmutzungsgrad * 850,–\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 39,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 855 Heft 24 – 1993\n\n Entgelt in DM\nNr. Benutzungsart\n jährlich sonstige\n5.2 Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Fahrzeugen (so- 20,– bis\n weit nicht gemeingebräuchlich) einschl. Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), 350,–\n Lagerung von Material je Woche\n5.3 Gewerbl. Veranstaltungen, z. B. Ausstellungswagen, fahrbare Ge-\n schäftsbetriebe, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lagerplätze,\n Filmaufnahmen,\n je m2 in Anspruch genommener Straßenfläche:\n5.3.1 bis zu 1 Jahr 2,– bis\n 20,–\n wöchentl.,\n mind. 35,–\n5.3.2 längerdauernd 2,– bis\n 85,–\n mind. 85,–\n5.4 Obst- und Grasnutzungen, Überbau u. ä. ortsübl.\n Pachtzins\n bzw. Rente\n5.5 Sonstige Benutzungen, die in den vorstehenden Tarif-Nr. nicht erfaßt sind:\n5.5.1 bis zu 1 Jahr 20,– bis\n 850,-\n einmalig\n5.5.2 längerdauernd 85,– bis\n 1700,–\n\n* Für die Einleitung von Abwasser oder Niederschlagswasser in eine Oberflächenentwässerung wird kein Entgelt erhoben, wenn sich\n der Benutzer an den Unterhaltungskosten beteiligt.\n(VkBl. 1993 S. 852)\n\n\n\nNr. 260 Merkblatt „Anwendung von Regelbau- (BAW), Kußmaulstr. 17, 76187 Karlsruhe, vorrätig gehal-\n weisen für Böschungs- und Sohlensi- ten.\n cherungen an Wasserstraßen (MAR)“ Bundesministerium für Verkehr\n Bonn, den 23. November 1993 Im Auftrag\n BW 21/14.70.02-04/68 BAW 93 Tzschucke\n (VkBl. 1993 S. 855)\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen; BfG; BAW; RMD\nnachrichtlich:\nWirtschaftsbehörde, Amt für Strom- und Hafenbau; Nr. 261 Berichtigung\nBRH Verordnung über die Frachten für\nMerkblatt „Anwendung von Regelbauweisen für Bö- den Wechselverkehr über die Donau\nschungs- und Sohlensicherungen an Wasserstraßen zwischen der Bundesrepublik\n(MAR)“ Deutschland und Rumänien vom 13.\n Oktober 1993 (VkBl. 1993 Seite 754)\nDas Merkblatt „Anwendung von Regelbauweisen für\nBöschungs- und Sohlensicherungen an Wasserstraßen ist unter Punkt XIV Provision folgende\n(MAR)“ führe ich hiermit für den Geschäftsbereich der Berichtigung vorzunehmen:\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung ein. Es beschreibt Aus der jeweils vereinbarten Fracht kann dem Haupt-\ngeeignete Bauweisen zur Böschungs- und Sohlen- frachtführer (Abschlußinhaber) eine Abschlußprovision\nsicherung für Standardfälle des Wasserbaues. Ich bitte, bis zu 5 % vergütet werden.\ndaß Merkblatt bei den einschlägigen Baumaßnahmen\nunter Beachtung der darin genannten Randbedingungen Bei einer Neuauflage der Verordnung über die Frachten\nanzuwenden. wird die Berichtigung berücksichtigt.\nIch weise darauf hin, daß auch für die Einzelfall- Bonn, den 8. Dezember 1993\nbemessung von Böschungs- und Sohlensicherungen zur BW 10/45.02.05-03 (R)\nZeit ein Merkblatt erarbeitet wird. Bundesministerium für Verkehr\nDas Merkblatt „Anwendung von Regelbauweisen für Im Auftrag\nBöschungs- und Sohlensicherungen an Wasserstraßen Sengpiel\n(MAR)“ wird bei der Bundesanstalt für Wasserbau (VkBl. 1993 S. 855)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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