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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                                  I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  47. Jahrgang                                      Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1993                                                                                 Heft 24\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.    Datum                          VkBl. 1993                                    Seite     Nr.    Datum                          VkBl. 1993                                    Seite\n\n  Allgemeine Angelegenheiten                                                                    Seeverkehr\n\n  242 1. 12. 1993 Verdingungsordnung für Leistungen                                             254 24. 9. 1993 Bekanntmachung des internationalen\n      – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) ....................... 818                               Codes für die sichere Beförderung von Schüttge-\n                                                                                                    treide (Internationaler Getreide-Code) vom 24.\n  Straßenverkehr                                                                                    September 1993 ............................................................. 835\n  243 3. 12. 1993 § 29 StVZO;                                                                   255 24. 11. 1993 Vorhandene                      Ro-Ro-Fahrgastschiffe\n      – 4. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom 13.                                             in der internationalen Fahrt\n      April 1993 (BGBl. I S. 448) und Folgeänderun-                                                 Änderung der SOLAS (Lecksicherheits-Anforde-\n      gen nach § 29 StVZO von GGVS-Fahrzeugen .............. 819                                    rungen) ........................................................................... 849\n\n  244 6. 12. 1993 Kraftfahrzeugkennzeichen;                                                     Straßenbau\n      – Neugliederung der Kreise im Land Brandenburg........ 819\n                                                                                                256 6. 10. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n  Binnenschiffahrt                                                                                  bau Nr. 29/1993\n                                                                                                    Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;\n  245 29. 11. 1993 Verordnung über die Frachten für den                                             Entwurfsrichtlinien .......................................................... 849\n      Wechselverkehr zwischen der Bundesrepublik                                                257 25. 11. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n      Deutschland und der Republik Polen ............................. 823                          bau Nr. 41/1993\n  246 3. 11. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur                                            Sachgebiet 16.7: Bauvertragsrecht und Verdin-\n      vorübergehenden Abweichung von der Binnen-                                                    gungswesen;\n      schiffahrtsstraßen-Ordnung ............................................ 826                   Bevorzugte Bewerber, Mittelstand.................................. 849\n  247 3. 12. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur                                        258 30. 11. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n      vorübergehenden Abweichung von der Binnen-                                                    bau Nr. 42/1993\n      schiffahrtsstraßen-Ordnung ............................................ 827                   Sachgebiet 15: Kreuzungs- und Leitungsrecht\n  248 10. 12. 1993 XVII. Nachtrag zum Tarif für die                                                 Sachgebiet 15.4: Leitungen der öffentlichen Ver-\n      Schiffahrtsabgaben auf den norddeutschen Bun-                                                 sorgung........................................................................... 851\n      deswasserstraßen im Binnenbereich ............................. 827                       259 6. 12. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n  249 10. 12. 1993 IX. Nachtrag zu den Ausführungs-                                                 bau Nr. 43/1993\n      bestimmungen zu den Tarifen für die norddeut-                                                 Sachgebiet 14.4: Anlieger- und Anbaurecht, Son-\n      schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich ............ 828                                   dernutzungen, Nutzungen .............................................. 852\n\n  250 13. 12. 1993 V. Nachtrag zu den Ausführungsbe-                                            Wasserstraßen\n      stimmungen zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben\n      auf den süddeutschen Bundeswasserstraßen ............... 829                              260 23. 11. 1993 Merkblatt „Anwendung von Regel-\n                                                                                                    bauweisen für Böschungs- und Sohlensicherun-\n  251 7. 12. 1993 Tarif für das Ufergeld in den in Schles-\n                                                                                                    gen an Wasserstraßen (MAR)“ ..................................... 855\n      wig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-\n      Vorpommern gelegenen bundeseigenen Häfen an                                               Berichtigung\n      der Elbe .......................................................................... 833\n                                                                                                261 8. 12. 1993            Berichtigung ............................................ 855\n  252 7. 12. 1993 Tarif für das Ufergeld in den in Bran-\n      denburg und Berlin gelegenen bundeseigenen Hä-\n      fen an den abgabepflichtigen norddeutschen Bun-\n      deswasserstraßen im Binnenbereich ............................. 833\n  253 7. 12. 1993 Tarif für das Ufergeld in den in Sach-\n      sen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg gelegenen\n      bundeseigenen Häfen an Elbe und Oder....................... 834\n\n\n\n\n                   Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 24 – 1993                                              818                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n                                          AMTLICHER TEIL\n                                                                        die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-,\n  Allgemeine Angelegenheiten                                            Energie- oder Verkehrsversorgung oder den\n                                                                        Telekommunikationssektor betreffen;\nNr. 242 Verdingungsordnung für Leistungen                            – Abschnitt 3 (Basisparagraphen mit zusätzlichen\n        – ausgenommen Bauleistungen –                                   Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie)\n        (VOL)                                                           für die Vergabe von Lieferaufträgen durch Auftrag-\n                           Bonn, den 1. Dezember 1993                   geber, die zur Anwendung der Regelungen nach\n                           BW 21/70.21.00                               der EG-Sektorenrichtlinie (VOL/A SKR) verpflich-\n                                                                        tet sind und daneben die Basisparagraphen\nNachgeordnete Oberbehörden des BMV                                      anwenden;\nMittelbehörden der WSV                                               – Abschnitt 4 (Vergabebestimmungen nach der\nRhein-Main-Donau AG                                                     EG-Sektorenrichtlinie) für die Vergabe von\nnachrichtlich:                                                          Lieferaufträgen, die den Schwellenwert der EG-\n                                                                        Sektorenrichtlinie erreichen oder übersteigen und\nDeutsche Bundesbahn                                                     die die Tätigkeiten in den Bereichen der Trink-\nDeutsche Reichsbahn                                                     wasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung oder\nHauptprüfungsamt bei der Deutschen Bundesbahn                           den Telekommunikationssektor betreffen.\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr                               Darüber hinaus wurden die Erläuterungen zur VOL/ A\n                                                                     überarbeitet.\nBundesrechnungshof\n                                                                     Der Teil B der VOL wurde unverändert übernommen.\nZentrale Informationsstelle für Verkehr\nDeutsche Flugsicherungs GmbH                                      3. Die Neufassung der VOL (Ausgabe 1993) war bereits\nWirtschaftsbehörde,                                                  im Bundesanzeiger Nr. 175/1993 vom 17. Sept. 1993\nAmt für Strom und Hafenbau, Hamburg                                  bekanntgemacht worden.\nVerdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen                      Unter Bezug auf die „Vorläufige Verwaltungsvorschrif-\nBauleistungen – (VOL);                                               ten zu § 55 BHO“ wird nunmehr die Verdingungsord-\n                                                                     nung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen\n– Neufassung: Allgemeine Bedingungen für die Verga-                  – (VOL), Ausgabe 1993, eingeführt. Sie ist ab sofort\n                 be von Leistungen (VOL/A)                           anzuwenden.\n– Einführung der Ausgabe 1993                                        Der Bezugserlaß verliert seine Gültigkeit und wird\nErlaß des BMV vom 29. Jan. 1992 – BW 21/70.21 –                      hiermit aufgehoben.\n                                                                  4. Unverändert weiter anzuwenden sind die Regelun-\n1. Mit Erlaß des BMV vom 29. Jan. 1992 – BW 21/                      gen für das öffentliche Auftragswesen, insbesondere\n   70.21 – war die Verdingungsordnung für Leistungen –               die von der Bundesregierung bzw. vom Bundes-\n   ausgenommen Bauleistungen – (VOL), Ausgabe                        minister für Wirtschaft bekanntgegebenen Richtlinien\n   1991, eingeführt worden. Die Umsetzung der EG-                    – zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittle-\n   Richtlinie vom 17. Sept. 1990 betreffend die Auftrags-               rer Unternehmen im Handwerk, Handel und\n   vergabe durch Auftraggeber in der Wasser-, Energie-                  Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge\n   und Verkehrsversorgung sowie im Telekommuni-                         nach der VOL (sog. Mittelstandsrichtlinien),\n   kationssektor (90/351/EWG) in nationales Recht er-\n   zwang eine Überarbeitung des Teils A der VOL.                     – für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber\n                                                                        bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertrie-\n2. Der Teil A wurde an die Gliederung der Verdingungs-                  bene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evaku-\n   ordnung für Bauleistungen (VOB) angepaßt. Dabei                      ierte, Werkstätten für Behinderte und Blinden-\n   gelten                                                               werkstätten).\n\n   – Abschnitt 1 (Basisparagraphen) für die Vergabe               5. In der Fußnote zu § 1a wird auf die Richtlinie 80/\n     von Lieferaufträgen unterhalb des Schwellen-                    767/EWG (sog. Gatt-Kodex „Regierungskäufe“)\n     wertes der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie (§                 hingewiesen. Sie betrifft nicht Vergabestellen im Ge-\n     1a) und der EG-Sektorenrichtlinie (§ 1b) durch                  schäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr;\n     Auftraggeber, die durch haushaltsrechtliche Vor-                der BMV ist in der Liste der zentralen Beschaffungs-\n     schriften zur Anwendung der VOL/A verpflichtet                  stellen des Übereinkommens über das öffentliche\n     sind;                                                           Beschaffungswesen des Allgemeinen Zoll- und Han-\n                                                                     delsabkommens (GATT) nicht aufgeführt.\n   – Abschnitt 2 (Basisparagraphen mit zusätzlichen\n     Bestimmungen nach der EG-Lieferkoordinie-                    6. Ich bitte, wie folgt zu verfahren:\n     rungsrichtlinie) für die Vergabe von Lieferaufträ-              Aus dem VOL-Teil A ist nur der Abschnift 2 beim\n     gen, die den Schwellenwert der EG-Lieferko-                     Vorbereiten und Durchführen der Vergabeverfahren\n     ordinierungsrichtlinie erreichen oder übersteigen               anzuwenden.\n     (§ 1a). Die Bestimmungen der a-Paragraphen fin-                 Der VOL-Teil B ist bei allen Verträgen nach der VOL\n     den keine Anwendung, wenn die Lieferaufträge                    zu vereinbaren.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      819                                             Heft 24 – 1993\n\n   Bereits ausgeschriebene (Bekanntmachung ist                  Die Untersuchung nach diesen Rn. umfaßt wie bisher\n   erfolgt) Vorhaben, denen die VOL, Ausgabe 1991,              eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und in den\n   zugrunde liegt, werden nach der VOL, Ausgabe 1991,           Fällen der Rn. 10282 eine Untersuchung nach Anlage 6\n   abgewickelt.                                                 der GGVS-Durchführungsrichtlinien – RS 002 – vom 8.\n                       Bundesministerium für Verkehr            April 1993 (VkBl. 1993 S. 385, 513, 590). Beide Unter-\n                                 Im Auftrag                     suchungen können auf Antrag des Fahrzeughalters\n                                Contzen                         weiterhin zeitgleich durchgeführt werden; eine rechtliche\n(VkBl. 1993 S. 818)                                             Bindung der Untersuchung nach Anlage 6 der RS 002 an\n                                                                die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO besteht jedoch\n                                                                nicht mehr. In Vollzug dieser geänderten Rechtslage wer-\n                                                                den daher mit sofortiger Wirkung folgende\n  Straßenverkehr                                                Veröffentlichungen hiermit ersatzlos aufgehoben:\n                                                                1. „Richtlinie für die Durchführung einer äußeren Be-\nNr. 243 § 29 StVZO;                                                 sichtigung von bestimmten GGVS-Fahrzeugen im\n        – 4. Straßen-Gefahrengutänderungs-                          Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO“\n           verordnung vom 13. April 1993                            (VkBl. 1988, S. 180),\n           (BGBl. I S. 448) und Folgeänderun-                   2. Gruppe 10 (Kennzeichnung und Ausrüstung von be-\n           gen für die Untersuchung nach § 29                       stimmten GGVS-Fahrzeugen) der „Richtlinie für die\n           StVZO von GGVS-Fahrzeugen                                Durchführung von Hauptuntersuchungen an Fahr-\n                           Bonn, den 3. Dezember 1993               zeugen nach Anlage VIII Nr. 3.1 bis 3.3, 4.1.1 und\n                           StV 13/A 13/26.20.70                     4.2.1 StVZO“ (VkBl. 1988, S. 170),\nBis zum Inkrafttreten der 4. Straßen-Gefahrgutände-             3. Gruppe 10 (Kennzeichnung und Ausrüstung von\nrungsverordnung am 24. April 1993 mußte nach § 6 Abs.               bestimmten GGVS-Fahrzeugen) der „Richtlinie für\n6 GGVS – alte Fassung – im Rahmen von Hauptunter-                   die Beurteilung von Mängeln bei Hauptuntersuchun-\nsuchungen nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-                     gen von Fahrzeugen nach § 29 StVZO und Anlage\nOrdnung (StVZO) an Tankfahrzeugen, Beförderungsein-                 VIII, Nr. 1.2 in Verbindung mit Nr. 3.1, 3.3 und 4.2\nheiten der Fahrzeugklasse B III, Trägerfahrzeugen von               StVZO“ (VkBl. 1993, S. 240),\nAufsetztanks sowie Sattelzugmaschinen von Tankfahr-                 und\nzeugen und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks mit                4. Gruppe 10 (GGVS) der Ergebnisfeststellungen über\neinem entsprechenden Vermerk im Fahrzeugschein                      Hauptuntersuchungen nach Nummer 1.2 der Anlage\nnach § 6 Abs. 2 oder Abs. 4 GGVS – alte Fassung – auch              VIII zur StVZO im „Muster für Prüfbücher für die amt-\neine äußere Besichtigung nach GGVS durchgeführt wer-                liche technische Untersuchung von Kraftfahrzeugen\nden. Die noch gültige Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2             und Anhängern“ (VkBl. 1983, S. 566).\noder Abs. 4 GGVS – alte Fassung – mußte vorgelegt\n                                                                                         Bundesministerium für Verkehr\nwerden. Diese für innerstaatliche Beförderungen gelten-\n                                                                                                   Im Auftrag\nde Regelung wurde durch die für grenzüberschreitende\n                                                                                                    Grupe\nBeförderungen geltenden Vorschriften der Anlage B\nRandnummern (Rn.) 10282 und 10283 ersetzt.                      (VkBl. 1993 S. 819)\n\n\n\nNr. 244 Kraftfahrzeugkennzeichen;                                                 rechtlicher Vorschriften vom 26. Okto-\n        – Neugliederung der Kreise im Land                                        ber 1990 sowie die 18. Verordnung zur\n          Brandenburg                                                             Änderung der StVZO vom 11. 12.1990)\n             – Auswirkung auf die Kennzeichnung                                              Bonn, den 6. Dezember 1993\n               der Kraftfahrzeuge und deren An-                                              StV 11 /36.22.02-10\n               hänger\n             – 6. Berichtigung der Aufstellung über             Durch das Gesetz zur Neugliederung der Kreise in\n               die Unterscheidungszeichen der Ver-              Brandenburg vom 28. April 1993 (Gesetz- und\n               waltungsbezirke (Anlage I zur StVZO –            Verordnungsblatt für das Land Brandenburg – Teil 1 – Nr.\n               Stand in der Fassung vom 24. Juli                8 Seite 142 f) treten ab 1. Januar 1994 folgende Ände-\n               1989, geändert durch die 11. Verord-             rungen für die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge und\n               nung zur Änderung straßenverkehrs-               deren Anhänger ein:\n\nEs werden folgende           Bisherige          Es werden                   Neues Unter-       Anschrift der\nKreise aufgelöst             Unter-             folgende Kreise             scheidungs-        Verwaltungsbehörde\n                             scheidungs-        neugebildet                 zeichen\n                             zeichen\nBernau                       BER                Barnim                      BAR                Landkreis Barnim\nEberswalde                   EW                                                                Kfz-Zulassungsstelle\n                                                                                               Postfach 10 04 46\n                                                                                               16204 Eberswalde\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 1993                                 820                   VkBl. Amtlicher Teil\n\nEs werden folgende    Bisherige     Es werden         Neues Unter-    Anschrift der\nKreise aufgelöst      Unter-        folgende Kreise   scheidungs-     Verwaltungsbehörde\n                      scheidungs-   neugebildet       zeichen\n                      zeichen\nFinsterwalde          FI            Elbe-Elster       EE              Landkreis Elbe-Elster\nHerzberg              HZ                                              Straßenverkehrsamt\nBad Liebenwerda       LIB                                             Ludwig-Jahn-Str. 2\n                                                                      04916 Herzberg\nNauen                 NAU           Havelland         HVL             Landkreis Havelland\nRathenow              RN                                              Ordnungsamt-\n                                                                      Straßenverkehrsbehörde\n                                                                      Platz der Freiheit\n                                                                      14712 Rathenow\nLuckau                LC            Dahme-            LDS             Landkreis Dahme-Spreewald\nLübben                LN            Spreewald                         Kfz-Zulassungsstelle\nKönigs Wusterhausen   KW                                              Schloßplatz 1\n                                                                      15711 Königs Wusterhausen\nBeeskow               BSK           Oder-Spree        LOS             Landkreis Oder-Spree\nEisenhüttenstadt      EH                                              Straßenverkehrsamt\n(Stadt u. Land)                                                       Breitscheidstr. 7\nFürstenwalde          FW                                              15841 Beeskow\nBad Freienwalde       FRW           Märkisch-         MOL             Landkreis Märkisch-Oderland\nSeelow                SEE           Oderland                          Straßenverkehrsamt\nStrausberg            SRB                                             Wriezener Str. 35\n                                                                      16259 Bad Freienwalde\nGransee               GRS           Oberhavel         OHV             Landkreis Oberhavel\nOranienburg           OR                                              Straßenverkehrsamt\n                                                                      Poststr. 1\n                                                                      16515 Oranienburg\nKyritz                KY            Ostprignitz-      OPR             Landkreis Ostprignitz-Ruppin\nNeuruppin             NP            Ruppin                            Kfz-Zulassungsstelle\nWittstock             WK                                              Seeufer 01\n                                                                      16816 Neuruppin\nCalau                 CA            Oberspreewald-    OSL             Landkreis Oberspreewald-\nSenftenberg           SFB           Lausitz                           Lausitz\n                                                                      Kfz-Zulassungsstelle\n                                                                      Dubinaweg 1\n                                                                      01968 Senftenberg\nBelzig                BEL           Potsdam-          PM              Landkreis Potsdam-Mittelmark\nBrandenburg (Land)    BRB           Mittelmark                        Straßenverkehrsamt\nPotsdam (Land)        P                                               Zulassungsstelle\n                                                                      Niemöllerstr. 1–2\n                                                                      14806 Belzig\nPerleberg             PER           Prignitz          PR              Landkreis Prignitz\nPritzwalk             PK                                              Straßenverkehrsamt\n                                                                      Zulassungsstelle\n                                                                      Berliner Str. 51\n                                                                      19348 Perleberg\nCottbus (Land)        CB            Spree-Neiße       SPN             Landkreis Spree-Neiße\nForst                 FOR                                             Kfz-Zulassungsstelle\nGuben                 GUB                                             Schloßbezirk 1–3\nSpremberg             SPB                                             03130 Spremberg\nJüterbog              JB            Teltow-Fläming    TF              Landkreis Teltow-Fläming\nLuckenwalde           LUK                                             Straßenverkehrsamt\nZossen                ZS                                              Grabenstraße 23\n                                                                      14934 Luckenwalde\nAngermünde            ANG           Uckermark         UM              Landkreis Uckermark\nPrenzlau              PZ                                              Sachgebiet\nSchwedt               SDT                                             Straßenverkehrswesen\nTemplin               TP                                              Postfach 101\n                                                                      17281 Prenzlau\n\n                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     821                                          Heft 24 – 1993\n\nUnverändert bleiben die Unterscheidungszeichen für die            CB     Cottbus, Stadt\nkreisfreien Städte:                                                      Anl. II, Gruppen lb und II\n    Brandenburg        BRB                                               auslaufend:\n    Cottbus            CB                                                Anl. II, Gruppen la und Illa\n    Frankfurt/Oder FF                                                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n    Potsdam            P                                                 Kreises Spree-Neiße in Spremberg)\n                              I.\n                                                                  P      Potsdam, Stadt\nHieraus ergeben sich in der Anlage I zur StVZO in der                    Anl. II, Gruppen lb und II\nFassung vom 24. Juli 1989, geändert durch Verordnung\nvom 26. Oktober 1990 sowie durch Verordnung vom 11.                      auslaufend:\nDezember 1990, folgende Änderungen:                                      Anl. II, Gruppen la und Illa\nIm Abschnitt „c) Unterscheidungszeichen der Verwal-                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n                     tungsbezirke in den Ländern Bran-                   Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)\n                     denburg, Mecklenburg-Vorpommern,          3. Es sind nachzutragen:\n                     Sachsen, Sachsen-Anhalt                      BAR    Barnim in Eberswalde, Kreis\n                     und Thüringen“                               EE     Elbe-Elster in Herzberg, Kreis\n1. Es sind zu streichen:                                          HVL    Havelland in Rathenow, Kreis\n    ANG     Angermünde, Kreis                                     LDS    Dahme-Spreewald in Lübben, Kreis\n    BEL     Belzig, Kreis                                         LOS    Oder-Spree in Beeskow, Kreis\n    BER     Bernau, Kreis                                         MOL    Märkisch-Oderland in Seelow, Kreis\n    BSK     Beeskow, Kreis                                        OHV    Oberhavel in Oranienburg, Kreis\n    CA      Calau, Kreis                                          OPR    Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin, Kreis\n    EH      Eisenhüttenstadt                                      OSL    Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg,\n            Stadt, Anl. II, Gruppen lb und II                            Kreis\n            Kreis, Anl. II, Gruppen la und Illa                   PM     Potsdam-Mittelmark in Belzig, Kreis\n    EW      Eberswalde, Kreis                                     PR     Prignitz in Perleberg, Kreis\n    FI      Finsterwalde, Kreis                                   SPN    Spree-Neiße in Forst, Kreis\n    FOR     Forst, Kreis                                          TF     Teltow-Fläming in Luckenwalde, Kreis\n    FRW Bad Freienwalde, Kreis                                    UM     Uckermark in Prenzlau, Kreis\n    FW      Fürstenwalde, Kreis\n                                                               Im Abschnitt „b) Noch gültige Unterscheidungszei-\n    GRS     Gransee, Kreis\n                                                                                 chen, die nicht mehr zugeteilt wer-\n    GUB     Guben, Kreis\n                                                                                 den und künftig auslaufen“\n    HZ      Herzberg, Kreis\n    JB      Jüterbog, Kreis                                    sind nachzutragen:\n    KW      Königs Wusterhausen, Kreis                            ANG     Angermünde, Kreis\n    KY      Kyritz, Kreis                                                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n    LC      Luckau, Kreis                                                 Kreises Uckermark in Prenzlau)\n    LIB     Bad Liebenwerda, Kreis                                BEL     Belzig, Kreis\n    LN      Lübben, Kreis                                                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n    LUK     Luckenwalde, Kreis                                            Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)\n    NAU     Nauen, Kreis\n                                                                  BER     Bernau, Kreis\n    NP      Neuruppin, Kreis\n                                                                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n    OR      Oranienburg, Kreis\n    PER     Perleberg, Kreis                                              Kreises Barnim in Eberswalde)\n    PK      Pritzwalk, Kreis                                      BSK     Beeskow, Kreis\n    PZ      Prenzlau, Kreis                                               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n    RN      Rathenow, Kreis                                               Kreises Oder-Spree in Beeskow)\n    SDT     Schwedt/Oder, Kreis                                   CA      Calau, Kreis\n    SEE     Seelow, Kreis                                                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n    SFB     Senftenberg, Kreis                                            Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senften-\n    SPB     Spremberg, Kreis                                              berg)\n    SRB     Strausberg, Kreis                                     EH      Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis\n    TP      Templin, Kreis                                                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n    WK      Wittstock, Kreis                                              Kreises Oder-Spree in Beeskow)\n    ZS      Zossen, Kreis\n                                                                  EW      Eberswalde, Kreis\n2. Bei den nachstehend genannten Unterscheidungs-                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n    zeichen sind die Angaben wie folgt zu fassen:                         Kreises Barnim in Eberswalde)\n    BRB     Brandenburg, Stadt                                    FI      Finsterwalde, Kreis\n            Anl. II, Gruppen lb und II                                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n            auslaufend:                                                   Kreises Elbe-Elster in Herzberg)\n            Anl. II, Gruppen la und Illa                          FOR     Forst, Kreis\n            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des                        (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n            Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)                         Kreises Spree-Neiße in Spremberg)\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 1993                                        822                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n   FRW     Bad Freienwalde, Kreis                              RN      Rathenow, Kreis\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n           Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freien-                    Kreises Havelland in Rathenow)\n           walde)                                              SDT     Schwedt/Oder, Kreis\n   FW      Fürstenwalde, Kreis                                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des                      Kreises Uckermark in Prenzlau)\n           Kreises Oder-Spree in Beeskow)                      SEE     Seelow, Kreis\n   GRS     Gransee, Kreis                                              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des                      Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freien-\n           Kreises Oberhavel in Oranienburg)                           walde)\n   GUB     Guben, Kreis                                        SFB     Senftenberg, Kreis\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n           Kreises Spree-Neiße in Spremberg)                           Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senften-\n   HZ      Herzberg, Kreis                                             berg)\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des              SPB     Spremberg, Kreis\n           Kreises Elbe-Elster in Herzberg)                            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n   JB      Jüterbog, Kreis                                             Kreises Spree-Neiße in Spremberg)\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des              SRB     Strausberg, Kreis\n           Kreises Teltow-Fläming in Luckenwalde)                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n   KW      Königs Wusterhausen, Kreis                                  Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freien-\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des                      walde)\n           Kreises Dahme-Spreewald in Königs-                  TP      Templin, Kreis\n           Wusterhausen)                                               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n   KY      Kyritz, Kreis                                               Kreises Uckermark in Prenzlau)\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des              WK      Wittstock, Kreis\n           Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n                                                                       Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)\n   LC      Luckau, Kreis\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des              ZS      Zossen, Kreis\n           Kreises Dahme-Spreewald in Königs-                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n           Wusterhausen)                                               Kreises Teltow-Fläming in Luckenwalde; ab\n                                                                       2. Halbjahr 1994 durch Außenstelle in\n   LIB     Bad Liebenwerda, Kreis                                      Zossen)\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n           Kreises Elbe-Elster in Herzberg)\n                                                                                      II.\n   LN      Lübben, Kreis\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des           Es ist beabsichtigt, die Änderungen demnächst durch\n           Kreises Dahme-Spreewald in Königs-               Verordnung in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n           Wusterhausen)                                    aufzunehmen.\n                                                            Nach Abstimmung mit den zuständigen obersten\n   LUK     Luckenwalde, Kreis\n                                                            Landesbehörden bestehen keine Bedenken, die neuen\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n                                                            Unterscheidungszeichen bereits jetzt zuzuteilen.\n           Kreises Teltow-Fläming in Luckenwalde)\n                                                            Die Umkennzeichnung der zugelassenen Fahrzeuge in\n   NAU     Nauen, Kreis                                     den von der Kreisgebietsreform betroffenen Gebieten\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des           erfolgt nach und nach, und zwar dann, wenn die\n           Kreises Havelland in Rathenow)                   Fahrzeuge ohnehin ein neues Kennzeichen erhalten\n   NP      Neuruppin, Kreis                                 würden oder wenn es der Fahrzeughalter wünscht.\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des           Anfragen und Mitteilungen sind bei den künftig auslau-\n           Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)         fenden Kennzeichen an die jeweils neue Zulassungs-\n   OR      Oranienburg, Kreis                               stelle zu richten.\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des           Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, bei der\n           Kreises Oberhavel in Oranienburg)                Verlautbarung Nr. 233 im Verkehrsblatt 1992 S. 597 ff\n                                                            einen Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen. In\n   PER     Perleberg, Kreis\n                                                            der vorgenannten Verkehrsblattverlautbarung wurde im\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n                                                            Anhang die Anlage I zur besseren Lesbarkeit vollständig\n           Kreises Prignitz in Perleberg)\n                                                            abgedruckt.\n   PK      Pritzwalk, Kreis\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n           Kreises Prignitz in Perleberg)                                          Bundesministerium für Verkehr\n                                                                                           Im Auftrag\n   PZ      Prenzlau, Kreis                                                                  Grupe\n           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n           Kreises Uckermark in Prenzlau)                   (VkBl. 1993 S. 819)\n\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     823                                             Heft 24 – 1993\n\n                                                                     1.                                         von\n  Binnenschiffahrt                                                                                          Szczecin\n                                                                                                               DM/t\nNr. 245 Verordnung über die Frachten für\n                                                                        nach Berlin                            12,75\n        den Wechselverkehr zwischen der                                       Brandenburg                      13,75\n        Bundesrepublik Deutschland und                                        Magdeburg                        16,85\n        der Republik Polen                                                    Hamburg                          19,55\n                    Bonn, den 29. November 1993                               Salzgitter                       20,25\n                    BW 10/45.02.05-03 (Pl)/120 VA 93                          Hannover                         20,90\nNachstehend gebe ich die Verordnung über die Frachten                         Minden                           22,15\nfür den Wechselverkehr zwischen der Bundesrepublik                            Bremen                           25,95\nDeutschland und der Republik Polen vom 26. November                           Dortmund                         27,40\n1993 bekannt. Der Verordnung als Anhang beigefügt                             Duisburg                         29,20\nsind die Vereinbarungen über die Mindest-/Höchst-                             Köln                             31,00\nfrachten sowie Nebenbedingungen für den deutsch-pol-                    Für Transporte ab Swinoujscie erhöhen sich\nnischen Wechselverkehr.                                                 die Grundfrachten um 3,25 DM/t.\n                      Bundesministerium für Verkehr                     Für Empfangsstationen, die zwischen den auf-\n                                Im Auftrag                              geführten Stationen liegen, sind die Frachten\n                              Sengpiel                                  aufgrund kilometrischer Interpolation zur\n                                                                        nächstgelegenen Empfangsstation zu bilden,\n                      Verordnung\n                                                                        solange keine spezielle Fracht festgelegt ist.\n       über die Frachten für den Wechselverkehr\n                       zwischen                                      2.                                       nach\n           der Bundesrepublik Deutschland                                                                   Szczecin\n                und der Republik Polen                                                                        DM/t\n                Vom 26. November 1993                                   von Berlin                             12,75\n                                                                              Brandenburg                      13,75\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Abkom-\n                                                                              Magdeburg                        16,85\nmen vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der\n                                                                              Hamburg                          20,00\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n                                                                              Salzgitter                       20,25\nRepublik Polen über die Binnenschiffahrt vom 19. April\n                                                                              Hannover                         20,90\n1993 (BGBl. II S. 779) verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr:                                                            Für Transporte nach Swinoujscie erhöhen sich\n                                                                        die Grundfrachten um 3,25 DM/t.\n                        Artikel 1\n                                                                        Für Versandstationen, die zwischen den auf-\nDie Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten\n                                                                        geführten Stationen liegen, sind die Frachten\nsowie die Nebenbedingungen, auf die sich der Ge-\n                                                                        aufgrund kilometrischer Interpolation zur\nmischte Ausschuß gemäß Artikel 15 Abs. 3 des Ab-\n                                                                        nächstgelegenen Versandstation zu bilden,\nkommens geeinigt hat, werden hiermit in Kraft gesetzt.\n                                                                        solange keine spezielle Fracht festgelegt ist.\nSie werden als Anhang zu dieser Verordnung veröffent-\nlicht.                                                            II. Margenregelung\n                        Artikel 2                                     Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl.\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die                      Frachtzu- und -abschläge) können Frachterhö-\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.                         hungen oder Frachtermäßigungen bis zu 10 %\nBonn, den 26. November 1993                                           vereinbart werden.\n                       Der Bundesminister für Verkehr          B. Güterart: Kies, Sand und Splitt\n                          Matthias W i s s m a n n                Verkehrsbereich: von Szczecin und Bielinek sowie\n                                                                                    von Kostryn und Swinoujscie\n                                                                                    nach deutschen Stationen\n                                               Anhang\n                                                                                    zwischen Oder und Elbe\n Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten                                    von Stepnica\n              sowie Nebenbedingungen                                                nach Anklam und Wolgast\n          – ausgenommen Frachten für den                          I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle\n                 Tankschiffsverkehr –                                                 bis frei Ankunftsschiff\n     für den deutsch-polnischen Wechselverkehr                                        Löschstelle\nA. Güterart: Güter aller Art                                          1.                            von         von\n   Verkehrsbereich: von Szczecin und Swinoujscie                                                  Szczecin    Bielinek\n                      nach deutschen Stationen                                                      DM/t       DM/t\n                      von deutschen Stationen                             nach Anklam             7,00         8,25\n                      nach Szczecin und Swinoujscie                            Wolgast            8,00         9,25\n   I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle                         Schwedt            5,50         4,25\n                      bis frei Ankunftsschiff                                  Eberswalde         7,25         6,00\n                      Löschstelle                                              Oranienburg        8,50         7,25\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle\n                                   Szczecin     Bielinek                                bis frei Ankunftsschiff Löschstelle\n                                     DM/t        DM/t                                                              nach\n            nach Velten               8,75        7,50                                                           Szczecin\n                 Hennigsdorf          8,75        7,50                                                             DM/t\n                 Berlin-Spandau                                            von Hennigsdorf                          10,45\n                 oberh. und BSK                                                   Brandenburg                       11,45\n                 von km 00.00 bis                                     II. Margenregelung\n                 Schleuse    Plöt-\n                                                                           Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl.\n                 zensee               9,25        8,00\n                                                                           Frachtzu- und Frachtabschläge) können Fracht-\n                 Berlin-Spandau                                            erhöhungen bis zu 5 % oder Frachtermäßigungen\n                 unterhalb            9,50        8,25                     bis zu 5 % vereinbart werden.\n                 Berlin-Westha-                                       III. Frachtabschläge für verkürztes Laden/Löschen\n                 fen     u.  BSK\n                                                                           1. Wird abweichend von Buchstabe D, la für das\n                 oberh. Schleuse\n                                                                               Laden eine verkürzte Zeit nach folgender\n                 Plötzensee    bis\n                                                                               Staffel in Anspruch genommen:\n                 km 12.00             9,75        8,50\n                                                                                      bis 125 t        0,25 Tage\n                 Berlin-Osthafen\n                                                                                      bis 300 t        0,5 Tage\n                 u. Rummelsburg      10,00        8,75\n                                                                                      bis 500 t        0,75 Tage\n                 Berlin-Köpenick     10,25        9,00                                über 500 t       1,0 Tage,\n                 Berlin-Rudow u.                                               so wird ein Frachtabschlag von 0,45 DM/t\n                 Neukölln            10,75        9,50                         gewährt.\n                 Rüdersdorf          11,25       10,00                     2. Wird abweichend von Buchstabe D, Ic für das\n                 Fürstenwalde        11,50       10,25                         Löschen eine verkürzte Zeit nach folgender\n                 Wustermark           9,50        8,25                         Staffel in Anspruch genommen:\n                 Potsdam             10,00        8,75\n                                                                                      bis 300 t        0,5 Tage\n                 Brandenburg         10,75        9,50\n                                                                                      bis 500 t        0,75 Tage\n       2. Bei Verladungen ab Kostryn erhöhen sich die                                 bis 750 t        1,0 Tage\n          ab Bielinek ausgewiesenen Frachten um 0,75                                  über 750 t       1,25 Tage,\n          DM/t.                                                                so wird ein Frachtabschlag von 0,45 DM/t\n       3. Bei Verladungen ab Swinoujscie erhöhen sich                          gewährt.\n          die ab Szczecin ausgewiesenen Frachten um                   IV. Rabattregelung\n          3,25 DM/t, ausgenommen nach Anklam und                           Werden innerhalb eines Kalenderjahres in den\n          Wolgast.                                                         genannten Verkehrsrelationen nach diesem Tarif\n       4.                                     von                          mindestens 150 000 Tonnen befördert, so wird pro\n                                            Stepnica                       transportierter Tonne 0,75 DM/t Rabatt gewährt.\n                                              DM/t                         Die Verpflichtung über die Jahresgarantiemenge\n            nach Anklam                           5,50                     übernehmen die beteiligten Verlader, während die\n                   Wolgast                        5,50                     effektiv transportierten Mengen jeweils durch die\n                                                                           transportdurchführenden Reedereien (Abschluß-\n        Für Empfangsstationen, die zwischen den aufge-\n                                                                           inhaber) der Transportzentrale Berlin zu melden\n        führten Stationen liegen, sind die Frachten auf-\n                                                                           sind.\n        grund kilometrischer Interpolation zur nächstgele-\n        genen Empfangsstation zu bilden, solange keine             D. Bestimmungen zu A bis C\n        spezielle Fracht festgelegt ist.                              I. Laden und Löschen\n   II. Margenregelung                                                    Es gelten folgende Lade- und Löschzeiten:\n        Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl.                     a. in der Bundesrepublik Deutschland\n        Frachtzu- und -abschläge) können Frachter-\n        höhungen bis zu 5 % oder Frachtermäßigungen                               bis 125 t          0,5 Tage\n        bis zu 5 % vereinbart werden.                                             bis 300 t          1,0 Tage\n                                                                                  bis 500 t          1,5 Tage\n   III. Laden/Löschen                                                             über 500 t         2,0 Tage\n        Abweichend von Buchstabe D, I gelten folgende                    b. in der Republik Polen\n        Lade- und Löschzeiten:\n                                                                                  bis 500 t          2,0 Tage\n        Laden:     1 Tag                                                          über 500 t         3,0 Tage\n        Löschen: 1 Tag\n                                                                         Den Frachtfestsetzungen ist je Lade- und Lösch-\nC. Güterart: Eisen und Stahl                                             tag die Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr zugrunde\n                Eisen- und Stahlerzeugnisse                              gelegt. Wird in der Zeit zwischen 18.00 und 6.00\n   Verkehrsbereich: von Hennigsdorf und Branden-                         Uhr geladen oder gelöscht, so zählt die Nacht als\n                        burg nach Szczecin                               Lade- oder Löschtag.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                              825                                             Heft 24 – 1993\n\n     Abweichend von a. und b. Gelten in Seehäfen fol-                       Grundlage für die Berechnung des Liegegeldes ist\n     gende Lade- und Löschzeiten:                                           die vom jeweiligen Hafen bestätigte Zeitauf-\n                                                                            stellung.\n       c. in der Bundesrepublik Deutschland/in der                          Falls die vorgeschriebenen Lade-/Löschzeiten\n           Republik Polen                                                   abgelaufen sind, wird Liegegeld auch für Sonn-\n                                                                            tage und gesetzliche Feiertage berechnet.\n           bis 300 t               1,0 Tage\n           bis 500 t               1,5 Tage                              IV. Zuschläge für kleine Partien\n           bis 750 t               2,0 Tage                                  Die Grundfrachten gelten für Partien ab 200 t.\n           über 750 t              2,5 Tage                                  Partien darunter gelten als Teilladungen, für die\n       Als Lade- und Löschtag zählt die Zeit von 6.00 bis                    besondere Zuschläge vereinbart werden können.\n       22.00 Uhr. Wird in der Zeit zwischen 22.00 und\n       6.00 Uhr geladen oder gelöscht, so zählt die                      V. Zuschläge für verpackte oder palettierte Ware\n       Nacht als Lade- oder Löschtag.                                       Die Grundfrachten gelten für lose Ware. Für ver-\n       In Binnen- und Seehäfen gelten Sonntage und                          packte oder palettierte Ware können Zuschläge\n       gesetzliche Feiertage nicht als Lade- und                            vereinbart werden.\n       Löschtag und sind bei der Zeitzählung auszu-                      Vl. Zuschläge für sperrige Güter\n       klammern. Wird ein Schiff im Einvernehmen zwi-\n       schen Verlader und Frachtführer an Sonntagen                          Als sperrig gelten Güter, deren Raumbedarf –\n       oder gesetzlichen Feiertagen geladen oder                             gemessen an den größten Abmessungen (lotge-\n       gelöscht oder zur Be-/Entladung bereitgehalten,                       recht) – pro Tonne mehr als einen Kubikmeter\n       so werden nur die für den Lade-/Löschvorgang                          beträgt.\n       effektiv aufgewendeten Zeiten einschl. vom                            Sofern keine Sonderfestlegungen für einzelne\n       Verlader angeordneter Bereitschaftszeiten ange-                       Güterarten veröffentlicht sind, gilt als Frachtbe-\n       rechnet.                                                              rechnungsbasis 1 m3 = 800 kg. Das auf diese\n  II. Meldetage                                                              Weise ermittelte frachtpflichtige Gewicht ist für die\n                                                                             Frachtberechnung maßgebend.\n       An der Lade- und Löschstelle wird jeweils ein\n       Meldetag gewährt.                                                 VII.Kleinwasserzuschläge\n       Für Teilladungen gilt, daß für die Gesamtladung                       Die Grundfrachten gelten bis zu einer Abladetiefe\n       nur jeweils ein Meldetag zur Verfügung steht.                         von 1,40 m. Darunter erlischt die Transportver-\n       Die Lade-/Löschbereitschaft ist an Werktagen in                       pflichtung. Bei Wasserständen, die eine Ablade-\n       der Zeit zwischen 7.00 und 15.00 Uhr, an                              tiefe von weniger als 1,70 m erlauben, kommen\n       Samstagen bis 12.00 Uhr anzuzeigen. Sie kann                          folgende Kleinwasserzuschläge auf die Grund-\n       auch fernmündlich erfolgen, sofern die Gewähr                         frachten zur Berechnung:\n       übernommen wird, daß das Schiff am folgenden                          Bei einer Abladetiefe von\n       Tag mit Arbeitsbeginn vorliegt.                                                 169 cm bis 165 cm            5%\n  III. Liegegeld                                                                       164 cm bis 160 cm          10 %\n       Bei Überschreiten der festgelegten Lade- und                                    159 cm bis 155 cm          15 %\n       Löschzeiten ist Liegegeld in folgender Höhe zu                                  154 cm bis 150 cm          20 %\n       zahlen:                                                                         149 cm bis 145 cm          25 %\n                                                                                       144 cm bis 140 cm          30 %\n                                       DM je Kalenderjahr                              139 cm bis 135 cm          35 %\n                                a) f. Motor- b) f. Schleppkähne\n     Tragfähigkeit in t           schiffe     u. Schubleichter                         134 cm bis 130 cm          40 %\n                                                                                       129 cm bis 125 cm          45 %\n                   bis 550 t          759,–       475,–                                unter 124 cm mind.         50 %\n     über    550 t bis 600 t          799,–       501,–\n                                                                             Stichtag für die Berechnung des Kleinwasser-\n     über    600 t bis 650 t          838,–       525,–\n                                                                             zuschlages ist der Tag der Fertigstellung des\n     über    650 t bis 700 t          878,–       551,–\n                                                                             Schiffes am Ladeort.\n     über    700 t bis 750 t          917,–       576,–\n     über    750 t bis 800 t          956,–       601,–                 VIII. Spezialtransporte\n     über    800 t bis 850 t          996,–       625,–                       Die Grundfrachten und Frachtzuschläge gelten\n     über    850 t bis 900 t         1035,–       649,–                       nicht für Güter, die aufgrund ihres Gewichtes oder\n     über    900 t bis 950 t         1075,–       671,–                       ihrer außergewöhnlichen Abmessungen als\n     über    950 t bis 1000 t        1113,–       694,–                       Einzelkolli verladen werden. Für solche\n     über   1000 t bis 1050 t        1138,–       712,–                       Transporte können Sondervereinbarungen getrof-\n     über   1050 t bis 1100 t        1164,–       731,–                       fen werden.\n     über   1100 t bis 1150 t        1189,–       746,–\n     über   1150 t bis 1200 t        1213,–       760,–                  IX. Schiffahrtsabgaben\n     über   1200 t bis 1250 t        1238,–       774,–                      Die nach den amtlichen Tarifen erhobenen Schiff-\n     über   1250 t bis 1300 t        1261,–       789,–                      fahrtsabgaben (Befahrungsabgaben, Schleusen-,\n     über   1300 t bis 1350 t        1285,–       803,–                      Brückengelder) sind in den Grundfrachten nicht\n     über   1350 t bis 1400 t        1310,–       817,–                      enthalten. Die Schiffahrtsabgaben sind vom\n     über   1400 t                   1332,–       832,–                      Frachtzahler gesondert zu vergüten.\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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(VkBl. 1993 S. 823)\n\nNr. 246 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                      Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31.\n        zur vorübergehenden Abweichung                          August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\n        von der Binnenschiffahrtsstraßen-                       vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1110) wird\n                                                                verordnet:\n        Ordnung\n                                                                                           §1\n        – Erweiterter Anwendungsbereich\n          des Kapitels 15                                       Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender\n                                                                Fassung anzuwenden:\n          – Westdeutsche Kanäle –**)\n                                                                1. In § 15.01 Buchstabe I) wird das Wort „Rühen“ durch\n        – Abmessungen der Fahrzeuge und                            die Bezeichnung „Rothensee“ (km 320,3/320,3 R)“\n          Verbände auf dem Abstiegskanal                           ersetzt.\n          Rothensee (Anlage 12 zur Binnen-\n                                                                2. In § 15.10 ist Absatz 2 nicht anzuwenden.\n          wasserstraßen-Verkehrsordnung\n          BWVO)**)                                                                         §2\n                                                                1. Kapitel XII der BWVO ist nicht anzuwenden.\nAufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-          2. In der Anlage 12 zur BWVO Abschnitt 3. „Mittelland-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.                  kanal“\nAugust 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel            a) wird die Angabe „km 258,7“ durch die Angabe „km\n2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnen-                     320,3 R“ ersetzt,\nschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S.             b) sind Unterabschnitte „3.1“ und „3.1.1“ nicht an-\n734) und § 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-                    zuwenden und\nOrdnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 – Anlageband\n–) sowie aufgrund Anlage 1 Kapitel XI Sachgebiet E                 c) wird Unterabschnitt „3.2“ zu Abschnitt „3.“ und wie\n                                                                       folgt gefaßt:\n\n„1       2         3            4             5     6       7            8      9                  10\n3. Rothensee-      Schiffs-     Mündung        82    82  9,5                    2\n   Verbindungs-    hebewerk     in die        110   110 11,4                    – nur von km 320,8 R bis km 325,1 R\n   kanal           Rothensee    Elbe           82       16,5                    – nur von km 320,8 R bis km 325,1 R\n                   (320,3 R)    (325,1 R)                                         und nur für unbeladene Verbände\n                                              125            8,25               –\n                                              140           11,4                – ab 160 cm Pegel Magdeburg\n                                              100           17,0                – ab 160 cm am Pegel Magdeburg und\n                                                                                  nur von km 323,5 R bis km 325,1 R\n                                                                                  Von km 320,3 R bis einschließlich\n                                                                                  Schiffshebewerk Rothensee gilt eine\n                                                                                  Tauchtiefe für Fahrzeuge und Verbän-\n                                                                                  de bis 9 m Breite von 2,10 m und bis\n                                                                                  9,50 m Breite von 1,90 m.\n                                                                                  Bei Eisbildung über 8 cm Stärke wer-\n                                                                                  den Fahrzeuge und Verbände mit\n                                                                                  einer Länge von nicht mehr als 70 m\n                                                                                  durch das Schiffshebewerk Rothen-\n                                                                                  see geschleust.“\n\n3. In der Anlage 13 zur BWVO erhält Abschnitt 2. Nr. 3                                     §4\n   hinter dem Wort „Mittellandkanal“ den Zusatz: „(km           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und mit\n   320,3 R bis km 325,1 R)“.                                    Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.\n                          §3                                    Berlin, den 3. November 1993\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich                                                 Ost\noder fahrlässig                                                                                  Pohlman\n1. als Schiffsführer ein Fahrzeug führt, das die in § 2         Hannover, den 3. November 1993\n   Abs. 2 Buchst. c zugelassenen Abmessungen über-                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n   schreitet oder mehr als die zugelassenen Anhänge                                                Mitte\n   mitführt oder                                                                                Schröder\n                                                                ** Wiederholung ohne Änderung\n2. als Eigentümer oder Ausrüster die in Nummer 1 be-\n   zeichnete Handlung anordnet oder zuläßt.                     (VkBl. 1993 S. 826)\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           827                                               Heft 24 – 1993\n\nNr. 247 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                               sich nach der Fahrrinnentiefe und werden von der\n        zur vorübergehenden Abweichung                                   Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Tauchtiefe\n        von der Binnenschiffahrtsstraßen-                                festgesetzt und bekanntgemacht. Diese Tauchtiefen\n        Ordnung                                                          dürfen von Fahrzeugen und Verbänden nicht über-\n                                                                         schritten werden.\n        – Abladetiefen, Nachtschiffahrt und\n                                                                     (2) Soweit Tauchtiefen nicht festgesetzt werden (Elbe-km\n          Durchfahren von Brücken auf dem                                332,8 bis km 343,9), haben Fahrzeuge und Verbände\n          Elbe-Lübeck-Kanal (§§ 19.02,                                   bei der Wahl der Abladetiefe die von der Strom- und\n          19.13, 19.15)**)                                               Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachte Fahr-\n        – Abladetiefen auf der Elbe (§ 10.06                             rinnentiefe zu berücksichtigen.“\n          Binnenwasserstraßen – Verkehrs-                                                         §2\n          ordnung – BWVO)*)                                          Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\n                                                                     schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nAufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\n                                                                     oder fahrlässig\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.\nAugust 1986 (BGBl. I S. 1270), in Verbindung mit Artikel             1. als Schiffsführer\n2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnen-                       a) entgegen § 10.06 Abs. 1 BWVO die festgesetz-\nschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S.                       ten Tauchtiefen überschreitet oder\n734) und § 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-                      b) entgegen § 10.06 Abs. 2 BWVO bei der Wahl der\nOrdnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 – Anlageband                         Abladetiefe die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe\n–) sowie aufgrund Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Ab-                       nicht berücksichtigt,\nschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August\n                                                                     2. als Eigentümer oder Ausrüster die Führung eines\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.\n                                                                         Fahrzeuges oder Verbandes anordnet oder zuläßt\nSeptember 1990 (BGBl. II S. 885, 1110) verordnet die\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Ost:                                    a) die entgegen § 10.06 Abs. 1 BWVO die festge-\n                                                                             setzten Tauchtiefen überschreiten oder\n                             §1\n                                                                         b) die entgegen § 10.06 Abs. 2 BWVO bei der Wahl\nDie Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender\n                                                                             der Abladetiefe die bekanntgemachte Fahrrinnen-\nFassung anzuwenden:\n                                                                             tiefe nicht berücksichtigen.\n1. § 19.02 erhält folgende neue Nummer 2 Buchstabe a,\n                                                                                                  §3\n    wobei die bisherige Nummer 2 Buchstabe a die Num-\n    mer 2 Buchstabe b, die bisherige Nummer 2 Buch-                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und mit\n    stabe b die Nummer 2 Buchstabe c und die bisherige               Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.\n    Nummer 2 Buchstabe c die Nummer 2 Buchstabe d                    Berlin, den 3. Dezember 1993\n    wird:                                                            A5-312.3/4\n    „2.a) 2,10 m vom Umschlagplatz Horsterdamm (km                                            Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n            59,40) bis einschließlich Schleuse Lauenburg;“                                                 Ost\n2. § 19.13 findet keine Anwendung.                                                                     Pohlmann\n                                                                     (VkBl. 1993 S. 827)\n3. § 19.15 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n    „2.     In oberster Hubstellung beträgt die Durchfahrts-\n            höhe unter den Hubbrücken in Lübeck bei Mittel-\n            wasserstand (50 dm am Pegel Hubbrücken) 5,50\n            m. Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26          Nr. 248 XVII. Nachtrag\n            Nr. 4 Buchstaben b bzw. c können an den Hub-                     zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben\n            brücken weiße Lichter gezeigt werden.\n                                                                             auf den norddeutschen Bundeswas-\n            Dabei bedeuten:                                                  serstraßen im Binnenbereich\n            a) zwei weiße Lichter über den beiden linken             Der Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf den norddeut-\n                roten Lichtern: Durchfahrt nur für Fahr-             schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom 20.\n                zeuge unter 2,50 m Höhe über dem Mittel-             Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 14, 443), zuletzt geändert\n                wasserstand                                          durch den XVI. Nachtrag vom 8. November 1993 (VkBl.\n            b) ein weißes Licht über dem linken roten                1993 S. 790), wird wie folgt geändert:\n                Licht: Durchfahrt nur für Fahrzeuge unter                                        §1\n                1,45 m Höhe über dem Mittelwasserstand.“\n                                                                     1. Im Teil C (Tarifsätze) Abschnitt I Nr. 6 Buchstabe b\n4. Nach § 10.05 BWVO wird folgender § 10.06 ange-                       sind die Worte „– befristet bis zum 31. Dezember\n    fügt:                                                               1993 –“ zu streichen.\n                            „§ 10.06\n                    Abladetiefen auf der Elbe                        2. Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind\n(1) Die Abladetiefen auf der Elbe von km 0,0 bis km                     a) in der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstig-\n    332,8 und von km 343,9 bis km 472,6 richten                             ten Güter) bei der Güterart „Erze. . .“ in der Spalte\n                                                                            der Verkehrsbeziehung 2 a die Zahl „206“ zu strei-\n                                                                            chen,\n* erstmals erlassen\n** Wiederholung ohne Änderung                                           b) die Tarifstelle 206 (Erze) zu streichen,\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 1993                                                 828                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n   c) in den Tarifstellen                                            vom 8. Juni 1973 (VkBl. 1973 S. 453), zuletzt geändert\n       – 210 und 269 (Raps-, Sonnenblumenkern-                       durch den VIII. Nachtrag vom 11. Dezember 1991 (VkBl.\n           schrot, Speiseöle),                                       1991 S. 790), wird wie folgt geändert:\n       – 211 (Dicalciumphosphat),                                                                §1\n       – 212 (Magnesit, Schamotte),                                  1. In § 1 (Sachlicher Geltungsbereich) sind nach den\n       – 270 (Pyrolyseöl, -rückstände . . .),                           Worten „den Tarif für das Ufergeld in den in Nieder-\n       – 514 (Holz, Stammholz),                                         sachsen und Hessen gelegenen bundeseigenen\n       – 515 (Düngemittel, Rohphosphate) und                            Häfen an den norddeutschen Bundeswasserstraßen\n                                                                        im Binnenbereich“ als neue Zeile anzufügen die\n       – 615 (Mineralöle)\n                                                                        Worte „den Tarif für das Ufergeld in den in Branden-\n       jeweils die Jahreszahl in den Befristungsver-                    burg und Berlin gelegenen bundeseigenen Häfen an\n       merken zu ändern in „1994“,                                      den abgabenpflichtigen norddeutschen Bundeswas-\n   d) in der Tarifstelle 264 (Getreidemehl, Kleie) die                  serstraßen im Binnenbereich“.\n       Worte „– befristet bis zum 31. Dezember 1993 –“               2. § 3 (Abfertigungsstellen) erhält folgende Fassung:\n       zu steichen.                                                                                „§ 3\n3. In der Anlage „Entfernungszeiger zu den Tarifen für                                     Abfertigungsstellen\n   die norddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnen-                     1. Die Schiffahrtsabgaben, die Hafen- und Ufergelder\n   bereich“ sind                                                           werden an den Abfertigungsstellen (Hebestellen)\n   a) in dem Alphabetischen Verzeichnis der Tarifsta-                      erhoben. Die Brückengelder für das Öffnen der\n       tionen                                                              Hubbrücken in Lübeck sind an der Abfertigungs-\n       – nach der Stationsbezeichnung „Bülstringen“                        stelle der Schleuse Büssau zu entrichten.\n           ein Komma zu setzen und die Abkürzung                        2. Abfertigungsstellen, bei denen die Abgaben so-\n           „BARO“ hinzuzufügen,                                            wohl in bar als auch in unbar im Rahmen eines\n                                                                           besonderen Abrechnungsverfahrens (§ 13) ent-\n       – nach der Stationsbezeichnung „Bülstringen,\n                                                                           richtet werden können, sind eingerichtet\n           BARO“ als neue Zeile einzufügen in der Spalte\n           Tarifstation die Worte „Bülstringen, UHH“, in der               am Rhein-Herne-Kanal\n           Spalte Nr. die Zahl „460“, in der Spalte Was-                         bei der Schleuse Duisburg-Meiderich,\n           serstraße Nr. die Zahl „7“ und in der Spalte                    an der Ruhr\n           Kurzbezeichnung die Abkürzung „MLK“,                                  bei der Ruhrschleuse Duisburg,\n                                                                           am Wesel-Datteln-Kanal\n   b) im Übersichtsplan der Tarifkilometerpunkte die                             bei der Schleuse Friedrichsfeld,\n       Tarifstationen des Mittellandkanals (MLK)                           am Dortmund-Ems-Kanal\n       – bei Tarif-km 295 zu streichen in der Spalte Nr.                         bei der Schleuse Herbrum,\n           die Zahl „459“, in der Spalte Tarifstation das                  am Küstenkanal\n           Wort „Bülstringen“ und in der Spalte Kanal-km                         bei der Schleuse Oldenburg,\n           die Zahl „294,60“,                                              am Mittellandkanal\n       – bei Tarif-km 296 als neue Zeile einzufügen in der                       beim Wasser- und Schiffahrtsamt Minden-\n           Spalte Nr. die Zahl „459“, in der Spalte                              Mittellandkanal (Nordabstieg zur Weser) und\n           Tarifstationen die Worte „Bülstringen, BARO“ und                      beim Hebewerk Rothensee\n           in der Spalte Kanal-km die Zahl „295,85“ und                    an der Mittelweser\n       – bei Tarif-km 297 als neue Zeile einzufügen in                           bei der Bremer Weserschleuse,\n           der Spalte Nr. die Zahl „460“, in der Spalte                    am Elbe-Seitenkanal\n           Tarifstationen die Worte „Bülstringen, UHH“                           beim Hebewerk Lüneburg,\n           und in der Spalte Tarif-km die Zahl „297,49“.                   am Elbe-Lübeck-Kanal\n                                                                                 bei den Schleusen Büssau und Lauenburg,\n                              §2                                           an der Unteren Havel-Wasserstraße\nDieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.                                bei den Schleusen Brandenburg und Havel-\nBonn, den 10. Dezember 1993                                                      berg,\nBW 11 /28.03.10-10                                                         an der Spandauer Havel\n                                                                                 bei der Schleuse Spandau,\n                           Bundesministerium für Verkehr\n                                                                           an der Havel-Oder-Wasserstraße\n                                     Im Auftrag\n                                                                                 bei der Schleuse Hohensaaten,\n                                  Dr. S c h m i t t\n                                                                           an der Schwedter Querfahrt\n(VkBl. 1993 S. 827)\n                                                                           bei der Schleuse Schwedt,\n                                                                           an der Spree-Oder-Wasserstraße\nNr. 249 IX. Nachtrag                                                             bei der Schachtschleuse Eisenhüttenstadt\n                                                                                 sowie bei den Schleusen Kersdorf, Fürsten-\n        zu den Ausführungsbestimmungen                                           walde/Spree, Mühlendamm und Charlotten-\n        zu den Tarifen für die norddeutschen                                     burg,\n        Bundeswasserstraßen im Binnenbe-                                   am Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal\n        reich                                                                    bei der Schleuse Plötzensee,\nDie Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen für die                         am Teltowkanal\nnorddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich                               bei der Schleuse Kleinmachnow,\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Abfertigungsstellen, bei denen die Abgaben nur              b) in Nummer 2 Satz 2 die Worte „der Rechnung\n     unbar im Rahmen eines besonderen Abrech-                        über die in einem bestimmten Zeitraum angefalle-\n     nungsverfahrens (§ 13) – ausgenommen Schleu-                    nen Abgaben“ zu ändern in die Worte „dem\n     sengebühren – entrichtet werden können, sind                    Bescheid über fällige Schiffahrtsabgaben“.\n     eingerichtet\n                                                              4. In § 13 (unbare Zahlung) ist die Postleitzahl für\n     am Rhein-Herne-Kanal                                        Münster zu ändern in „48135“.\n         bei den Schleusen Gelsenkirchen und Herne-\n                                                              5. In § 15 (Fahrgastschiffahrt) sind die Worte „Am\n         Ost,\n                                                                 Werderschen Markt“ zu ändern in „Postfach 13 37“\n     am Wesel-Datteln-Kanal\n                                                                 und die Postleitzahl für Berlin zu ändern in „10109“.\n         bei der Schleuse Datteln,\n     am Datteln-Hamm-Kanal                                    6. § 16 (Überwachung) erhält folgende Fassung:\n         bei der Schleuse Hamm,                                  „Jedes abgabenpflichtige Fahrzeug unterliegt der\n     am Dortmund-Ems-Kanal                                       Überwachung durch die dazu beauftragten\n         beim Hebewerk Henrichenburg sowie bei                   Bediensteten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n         den Schleusen Münster, Bergeshövede,                    des Bundes.“\n         Gleesen und Meppen,                                  7. In der Anlage 2 (Nachweisung) ist in dem Vermerk\n     am Küstenkanal                                              über der Kopfleiste die Anschrift der Wasser- und\n         bei der Schleuse Dörpen,                                Schiffahrtsdirektion Ost wie folgt zu berichtigen\n     am Mittellandkanal und seinen Zweigkanälen                  „Postfach 13 37, 10109 Berlin“.\n         bei den Schleusen Anderten, Hollage und\n         Üfingen,                                                                        §2\n     an der Mittelweser                                       Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\n         bei den Schleusen Petershagen und Lang-              Bonn, den 10. Dezember 1993\n         wedel,                                               BW 11 /28.03.10-11\n     am Elbe-Seitenkanal                                                              Bundesministerium für Verkehr\n         bei der Schleuse Uelzen,                                                                Im Auftrag\n     am Elbe-Havel-Kanal                                                                       Dr. S c h m i t t\n         bei den Schleusen Zerben und Wusterwitz,             (VkBl. 1993 S. 828)\n     an der Unteren Havel-Wasserstraße\n         bei den Schleusen Bahnitz und Rathenow,\n                                                              Nr. 250 V. Nachtrag\n     am Havelkanal\n         bei der Schleuse Schönwald,\n                                                                      zu den Ausführungsbestimmungen\n     an der Havel-Oder-Wasserstraße                                   zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben\n         bei der Schleuse Lehnitz und bei dem Hebe-                   auf den süddeutschen Bundeswas-\n         werk Niederfinow,                                            serstraßen\n     an der Spree-Oder-Wasserstraße und Neben-                Die Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schiff-\n         gewässer                                             fahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswas-\n         bei den Schleusen Wernsdorf, Woltersdorf             serstraßen vom 23. Mai 1979 (VkBl. 1979 S. 305), zuletzt\n         und Neue Mühle,                                      geändert durch den IV. Nachtrag vom 16. Dezember\n     an der Saale                                             1987 (VkBl. 1987 S. 887) werden wie folgt geändert:\n         bei den Schleusen Calbe und Trotha,\n                                                                                          §1\n     an der Oberen Havel-Wasserstraße\n         bei der Schleuse Zehdenick,                          1. In § 3 Nr. 1 sind im letzten Satz die Worte „in schlep-\n     am Landwehrkanal                                             penden oder schiebenden Selbstfahrern“ durch die\n         bei der Oberschleuse und bei der Unter-                  Worte „in Schlepp-, Schub- oder Koppelverbänden\n         schleuse,                                                (TS 1004)“ zu ersetzen.\n     an der Westoder                                          2. In § 3 Nr. 2 ist im letzten Satz die Bezeichnung\n         bei dem Zollamt Mescherin,                               „Datenteil-Sammelbogen“ durch die Bezeichnung\n     an der Peene                                                 „Datenteil für Schleusenstatistik“ zu ersetzen.\n         bei den Außenstellen Demmin und Anklam               3. In § 3 Nr. 7 ist im ersten Satz nach den Worten „für\n         des Außenbezirks Wolgast (Wasser- und                    Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe“ der Termin\n         Schiffahrtsamt Stralsund) und bei der Bin-               „zum 31. Oktober“ durch den Termin „zum 31.\n         nenhafen Anklam GmbH.                                    Dezember“ zu ersetzen.\n  4. Schleusengebühren können an allen Schleusen              4. In § 4 Nr. 2 ist folgender Satz anzufügen:\n     bar entrichtet werden.                                       „ist eine Eichaufnahme nach § 6 nicht möglich, so ist\n  5. Schiffahrtsabgaben, Hafen- und Ufergelder, die               das Ladungsgewicht der Tragfähigkeit des Fahrzeugs\n     an Abfertigungsstellen nicht erfaßt oder erhoben             gleichzusetzen.“\n     werden, werden unmittelbar von der Wasser- und           5. In § 7a Nr. 1 sind im ersten Satz die Worte „auf den\n     Schiffahrtsdirektion West in Münster erhoben.“               Bundeswasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-\n\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 1993                                               830                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n   Kanal und Donau“ durch die Worte „auf den süddeut-              8. § 14 (Überwachung) erhält folgende neue Fassung:\n   schen Bundeswasserstraßen“ zu ersetzen.                            „Jedes abgabenpflichtige Fahrzeug unterliegt der\n6. § 9 Nr. 1 erhält folgende neue Fassung:                            Überwachung durch die dazu beauftragten Beschäf-\n   „Für die unbare Zahlung der Schiffahrtsabgaben                     tigten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung.“\n   (Stundung) gelten besondere Bedingungen, die bei                9. Die Muster 2, 3, 4 und 5 sind durch die diesem Nach-\n   der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest,                      trag beigefügten Anlagen zu ersetzen.\n   Brucknerstr. 2, 55127 Mainz, angefordert werden                                            §2\n   können.“\n                                                                   Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\n7. In § 11 Nr. 2 sind im ersten Satz die Worte „in schlep-         Bonn, den 13. Dezember 1993\n   penden oder schiebenden Selbstfahrern“ durch die                BW 11/28.03.10-21       Bundesministerium für Verkehr\n   Worte „in Schlepp-, Schub- oder Koppelverbänden“                                                  Im Auftrag\n   zu ersetzen.                                                                                   Dr. S c h m i t t\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         833                                              Heft 24 – 1993\n\nNr. 251 Tarif                                                          Deutschland sowie der Länder Schleswig-Holstein,\n        für das Ufergeld in den in Schleswig-                          Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern beför-\n        Holstein, Niedersachsen und Meck-                              dert und zur normalen Unterhaltung von Kanal-,\n        lenburg-Vorpommern         gelegenen                           Strom-und Hafenanlagen verwendet werden.\n        bundeseigenen Häfen an der Elbe                            2. Güter, die aus dem Ufer ausgebaut oder in das Ufer\n                                                                       eingebaut werden.\n                             Teil A                                3. Güter, die lediglich zur Erfüllung zoll- oder steueramt-\n                        Geltungsbereich                                licher Vorschriften vorübergehend auf das Ufer\nDer Tarif gilt für den Umschlag in den in der Anlage näher             gesetzt werden.\nbezeichneten bundeseigenen Häfen und Umschlag-                                                  Teil E\nstellen sowie in den Schleusenvorhäfen und auf freier\n                                                                                       Schlußbestimmungen\nStrecke der Elbe oberhalb km 607,50.\n                                                                   Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\n                             Teil B\n                   Allgemeine Bestimmungen                         Gleichzeitig tritt der Tarif für das Ufergeld in den an der\n                                                                   Oberelbe gelegenen bundeseigenen Häfen vom 7.\n1. Das Ufergeld wird durch die Wasser- und Schiff-                 September 1977 (VkBl. 1977 S. 569) außer Kraft.\n    fahrtsverwaltung des Bundes erhoben.\n                                                                   Festgesetzt mit Zustimmung der Länder Schleswig-Hol-\n    Die Berechnung erfolgt durch Bedienstete des                   stein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.\n    zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes.\n                                                                   Berlin, den 7. Dezember 1993\n    Das Ufergeld wird bei Durchführung des Umschlags\n    fällig; es ist an die zuständige Kasse der Wasser- und                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n    Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu zahlen.                                                            Ost\n                                                                                                       Pohlman\n    Zahlungspflichtig sind der Verlader, der Empfänger\n    und der Eigentümer der Güter, die Frachtführer sowie           Anlage zum Tarif für das Ufergeld in den in Schleswig-\n    derjenige, der den Umschlag durchführt. Diese                  Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern\n    Personen haften als Gesamtschuldner.                           gelegenen bundeseigenen Häfen an der Elbe\n    Den Bediensteten des Wasser- und Schiffahrtsamtes              Der Tarif gilt für die Häfen und Umschlagstellen:\n    sind alle für die Berechnung des Ufergeldes erforder-\n    lichen Angaben zu machen.                                      1. in Schleswig-Holstein\n2. Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das               Lauenburg                         km 569,3 re. Ufer\n    „Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen                2. in Niedersachsen\n    Binnenwasserstraßen“ vom 27. November 1985                        Schnackenburg                     km 474,6 li. Ufer\n    (VkBl. 1985 S. 812) in der jeweils geltenden Fassung\n                                                                      Tiessau                           km 528,1 li. Ufer\n    maßgebend.\n                                                                      Bleckede                          km 550,0 li. Ufer\n3. Bei der Ufergeldberechnung ist von dem jeweils auf\n    volle Tonnen aufgerundeten Bruttogewicht der Güter                Hoopte                            km 598,6 li. Ufer\n    auszugehen.                                                    3. in Mecklenburg-Vorpommern\n    Für Güter, deren Menge nicht nach dem Gewicht,                    Dömitz                            km 504,1 re. Ufer\n    sondern nach einem anderen Maß im Frachtbrief                     Boizenburg                        km 559,5 re. Ufer\n    angegeben ist, wird das Bruttogewicht durch Ablesen\n    der Eichmarken ermittelt.\n4. Die zu erhebenden Beträge sind im einzelnen auf                 (VkBl. 1993 S. 833)\n    volle 10 Pfennig abzurunden.\n5. Die Ufergeldsätze nach Teil C enthalten keine Um-\n    satzsteuer (Mehrwertsteuer).                                   Nr. 252 Tarif\n                             Teil C                                        für das Ufergeld in den in Branden-\n                           Tarifsätze                                      burg und Berlin gelegenen bundesei-\nFür Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen wer-                     genen Häfen an den abgabepflich-\nden, sind für jede Gewichtstonne zu zahlen:                                tigen norddeutschen Bundeswasser-\nfür Güter der Güterklasse I/II                       49 Pf                 straßen im Binnenbereich\nfür Güter der Güterklasse III/IV                     38 Pf\n                                                                                               Teil A\nfür Güter der Güterklasse V                          29 Pf\nfür Güter der Güterklasse VI                        18 Pf.                                Geltungsbereich\nFür eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 er-               Der Tarif gilt für den Umschlag in den in der Anlage näher\nmäßigen sich die Tarifsätze in den Häfen des Landes                bezeichneten bundeseigenen Häfen und Umschlags-\nMecklenburg-Vorpommern auf die Hälfte.                             stellen sowie in den Schleusenvorhäfen und auf freier\n                             Teil D                                Strecke an den Bundeswasserstraßen, die zum Gel-\n                                                                   tungsbereich des Tarifes für die Schiffahrtsabgaben auf\n                          Befreiungen\n                                                                   den norddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnen-\nBefreit sind:                                                      bereich vom 20. Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 14, 433)\n1. Güter, die für Endrechnung der Bundesrepublik                   in der jeweils geltenden Fassung gehören.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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November 1985                          Berlin-Tiergarten, Humboldthafen\n   (VkBl. 1985 S. 812) in der jeweils geltenden Fassung                                             BSK-km 12,0 li. u. re.   Ufer\n   maßgebend.\n                                                                    (VkBl. 1993 S. 833)\n3. Bei der Ufergeldberechnung ist von dem jeweils auf volle\n   Tonnen aufgerundeten Bruttogewicht der Güter aus-\n   zugehen. Bei Holzladungen ohne Gewichtsangabe wird\n   das Gewicht zugrunde gelegt, das auch für die                    Nr. 253 Tarif\n   Berechnung der Schiffahrtsabgaben maßgebend ist.                         für das Ufergeld in den in Sachsen,\n4. Die zu erhebenden Beträge sind im einzelnen auf                          Sachsen-Anhalt und Brandenburg\n   volle 10 Pfennig abzurunden.                                             gelegenen bundeseigenen Häfen an\n5. Die Ufergeldsätze nach Teil C enthalten keine Um-                        Elbe und Oder\n   satzsteuer (Mehrwertsteuer).\n                                                                                                 Teil A\n6. Im übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zu                                         Geltungsbereich\n   den Tarifen für die norddeutschen Bundeswasser-\n   straßen im Binnenbereich vom 8. Juni 1973 (VkBl.                 Der Tarif gilt für den Umschlag in den in der Anlage näher\n   1973 S. 453) in der jeweils geltenden Fassung.                   bezeichneten bundeseigenen Häfen und Umschlag-\n                                                                    stellen sowie in den Schleusenvorhäfen und auf freier\n                            Teil C                                  Strecke.\n                          Tarifsätze\n                                                                                                 Teil B\nFür Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen wer-                                 Allgemeine Bestimmungen\nden, sind für jede Gewichtstonne zu zahlen:\n                                                                    1. Das Ufergeld wird durch die Wasser- und Schiff-\n   für Güter der Güterklasse I/II                     49 Pf             fahrtsverwaltung des Bundes erhoben.\n   für Güter der Güterklasse III/IV                   38 Pf\n   für Güter der Güterklasse V                        29 Pf             Die Berechnung erfolgt durch Bedienstete des\n   für Güter der Güterklasse VI                      18 Pf.             zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes.\nFür eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996                        Das Ufergeld wird bei Durchführung des Umschlags\nermäßigen sich die Tarifsätze auf die Hälfte.                           fällig; es ist an die zuständige Kasse der Wasser- und\n                                                                        Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu zahlen.\n                            Teil D\n                                                                        Zahlungspflichtig sind der Verlader, der Empfänger\n                         Befreiungen\n                                                                        und der Eigentümer der Güter, die Frachtführer sowie\nBefreit sind:                                                           derjenige, der den Umschlag durchführt. Diese\n1. Güter, die für Endrechnung der Bundesrepublik                        Personen haften als Gesamtschuldner.\n   Deutschland sowie der Länder Brandenburg und                         Den Bediensteten des Wasser- und Schiffahrtsamtes\n   Berlin befördert und zur normalen Unterhaltung von                   sind alle für die Berechnung des Ufergeldes erforder-\n   Kanal-, Strom- und Hafenanlagen verwendet werden.                    lichen Angaben zu machen.\n2. Güter, die aus dem Ufer ausgebaut oder in das Ufer               2. Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das\n   eingebaut werden.                                                    „Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen\n3. Güter, die lediglich zur Erfüllung zoll- oder steueramt-             Binnenwasserstraßen“ vom 27. November 1985\n   licher Vorschriften vorübergehend auf das Ufer                       (VkBl. 1985 S. 812) in der jeweils geltenden Fassung\n   gesetzt werden.                                                      maßgebend.\n                            Teil E                                  3. Bei der Ufergeldberechnung ist von dem jeweils auf\n                         Inkrafttreten                                  volle Tonnen aufgerundeten Bruttogewicht der Güter\nDieser Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.                          auszugehen. Für Güter, deren Menge nicht nach dem\n                                                                        Gewicht, sondern nach einem anderen Maß im\nFestgesetzt mit Zustimmung der Länder Brandenburg                       Frachtbrief angegeben ist, wird das Bruttogewicht\nund Berlin                                                              durch Ablesen der Eichmarken ermittelt.\nBerlin, den 7. Dezember 1993                                        4. Die zu erhebenden Beträge sind im einzelnen auf\n                                                                        volle 10 Pfennig abzurunden.\n                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                   Ost                              5. Die Ufergeldsätze nach Teil C enthalten keine\n                                Pohlman                                 Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).\n\nAnlage zum Tarif für das Ufergeld in den in Brandenburg                                      Teil C\nund Berlin gelegenen bundeseigenen Häfen an den ab-                                        Tarifsätze\ngabepflichtigen norddeutschen Bundeswasserstraßen im                Für Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen wer-\nBinnenbereich.                                                      den, sind für jede Gewichtstonne zu zahlen:\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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September 1993\n                         Befreiungen                                Der Internationale Code für die sichere Beförderung von\nBefreit sind:                                                       Schüttgetreide (deutsche Übersetzung des Anhangs der\n1. Güter, die für Endrechnung der Bundesrepublik                    IMO-Entschließung MSC.23 [59]) ist nach der Schiffs-\n    Deutschland sowie der Länder Sachsen, Sachsen-                  sicherheitsverordnung und nach Regel VI/9 des Inter-\n    Anhalt und Brandenburg befördert und zur normalen               nationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des\n    Unterhaltung von Kanal-, Strom- und Hafenanlagen                menschlichen Lebens auf See (SOLAS) verbindlich\n    verwendet werden.                                               anzuwenden.\n2. Güter, die aus dem Ufer ausgebaut oder in das Ufer               Der Code tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und wird hier-\n    eingebaut werden.                                               mit bekanntgemacht.\n3. Güter, die lediglich zur Erfüllung zoll- oder steueramt-         Bonn, den 24. September 1993\n    licher Vorschriften vorübergehend auf das Ufer                  See 19/26.40.01-06/93\n    gesetzt werden.                                                                          Bundesministerium für Verkehr\n                            Teil E                                                                      Im Auftrag\n                                                                                                          Hinz\n                    Schlußbestimmungen\n                                                                                       Internationaler Code\nDieser Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.                          für die sichere Beförderung von Schüttgetreide\nFestgesetzt mit Zustimmung der Länder Sachsen,                                               Vorwort\nSachsen-Anhalt und Brandenburg.                                     Als Reaktion auf die zunehmende Notwendigkeit einer um-\nBerlin, den 7. Dezember 1993                                        fassenden Regelung der Beförderung aller Ladungen, die\n                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion          Schiffe oder Personen an Bord gefährden können, faßte der\n                                       Ost                          Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiff-\n                                   Pohlman                          fahrts-Organisation (IMO) den Beschluß, das ursprüngliche\n                                                                    Kapitel VI des SOLAS-Übereinkommens von 1974, das de-\nAnlage zum Tarif für das Ufergeld in den in Sachsen,                taillierte Bestimmungen über die Beförderungen von Schütt-\nSachsen-Anhalt und Brandenburg gelegenen bundesei-                  getreide enthielt, durch Vorschriften allgemeinerer Art zu\ngenen Häfen an Elbe und Oder                                        ersetzen und für die Aufnahme der detaillierten Regelungen\nDer Tarif gilt für die Häfen und Umschlagstellen:                   für Getreide einen verbindlichen Code zu schaffen.\n1. in Sachsen                                                       Auf seiner neunundfünfzigsten Tagung nahm der Aus-\n   Prossen                         Elbe-km 13,2 re. Ufer            schuß mit Entschließung MSC.22 (59) Änderungen des\n   Königstein                      Elbe-km 17,2 re. Ufer            SOLAS-Übereinkommens von 1974 an, zu denen auch\n   Pirna-Copitz                    Elbe-km 33,5 re. Ufer            ein in der genannten Weise neugefaßtes Kapitel VI ge-\n   Dresden-Pieschen                Elbe-km 58,5 re. Ufer            hört. Teil C der Neufassung von Kapitel VI befaßt sich mit\n   Meißen                          Elbe-km 83,3 re. Ufer            der Beförderung von Getreide und wird ergänzt durch\n                                                                    den Internationalen Code für die sichere Beförderung\n2. in Sachsen-Anhalt                                                von Schüttgetreide, der auf der selben Tagung vom Aus-\n   Wittenberg                      Elbe-km 216,5 re. Ufer           schuß mit Entschließung MSC.23 (59) angenommen\n   Dessau-Leopoldhafen             Elbe-km 261,5 li. Ufer           wurde und im folgenden wiedergegeben wird. Dieser\n   Aken-Hornhafen                  Elbe-km 274,8 li. Ufer           Code tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, also am Tage des\n   Barby                           Elbe-km 295,5 li. Ufer           Inkrafttretens der Änderungen von SOLAS-Kapitel Vl.\n   Magdeburger Zollelbe            Elbe-km 327,2 li. Ufer\n   Magdeburg-Schleusengraben Elbe-km 332,8 li. Ufer                 Bei der Beschlußfassung über die Entschließung\n   Niegripp-Binnen- und                                             MSC.23 (59) anerkannte der Ausschuß, daß die IMO-\n   Außenhafen                      Elbe-km 343,9 li. Ufer           Getreidebeförderungsregeln (Entschließung A.264 [VIII])\n   Niegripp-Betriebshafen          Elbe-km 346,0 re. Ufer           für solche Schiffe weiterhin gelten sollen, deren Register-\n   Tangermünde                     Elbe-km 388,2 li. Ufer           staaten zwar Vertragsparteien des SOLAS-Übereinkom-\n   Arneburg                        Elbe-km 403,7 li. Ufer           mens von 1960, nicht jedoch des SOLAS-Übereinkom-\n                                                                    mens von 1974, sind.\n3. in Brandenburg\n   Mühlberg                        Elbe-km 127,3 re. Ufer                                    Teil A\n   Wittenberge                     Elbe-km 454,8 re. Ufer                          Besondere Vorschriften\n   Lenzen                          Elbe-km 484,6 re. Ufer           1       Anwendungsbereich\n   Mödlich                         Elbe-km 487,2 re. Ufer\n                                                                    1.1     Dieser Code gilt für Schiffe jeglicher Größe, ein-\n   Frankfurt                       Oder-km 586,0 li. Ufer\n                                                                            schließlich für solche mit einem Bruttoraum-\n   Kienitz                         Oder-km 632,8 li. Ufer\n                                                                            gehalt von weniger als 500 RT, die für die Be-\n                                                                            förderung von Schüttgetreide eingesetzt wer-\n(VkBl. 1993 S. 834)                                                         den, wenn auf diese Kapitel VI Teil C des\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 20,
            "content": "Heft 24 – 1993                                                836                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n        SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner                             len. Sie gilt als Nachweis dafür, daß das Schiff in\n        jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.                           der Lage ist, diesen Regeln zu entsprechen.\n1.2     Im Sinne dieses Codes bezeichnet der Ausdruck               3.2     Die Genehmigung ist neben den Stabilitätsun-\n        „gebaute Schiffe“ „Schiffe, deren Kiel gelegt ist,                  terlagen für Getreideladung, die dem Kapitän\n        oder die sich in einem entsprechenden Bauzu-                        ermöglichen, den Vorschriften der Nr. A 7 zu ent-\n        stand befinden“.                                                    sprechen, mitzuführen oder in diese Unterlagen\n                                                                            einzuarbeiten. Die in einem Handbuch zusam-\n2       Begriffsbestimmungen\n                                                                            mengefaßten Unterlagen müssen den Vorschrif-\n2.1     Der Ausdruck „Getreide“ umfaßt Weizen, Mais,                        ten der Nr. A 6.3 entsprechen.\n        Hafer, Roggen, Gerste, Reis, Hülsenfrüchte und\n                                                                    3.3     Die Genehmigung, die Stabilitätsunterlagen für\n        Saatgut einschließlich veredelter Formen mit\n                                                                            Getreideladung und die dazugehörigen Pläne\n        einem dem Getreide in seinem natürlichen\n                                                                            können in der oder den Amtssprachen des aus-\n        Zustand ähnlichen Verhalten.\n                                                                            stellenden Landes abgefaßt werden. Ist die ver-\n2.2     Der Ausdruck „voller Raumabschnitt, getrimmt“                       wendete Sprache weder Englisch noch Franzö-\n        bezieht sich auf einen Laderaum, in dem nach                        sisch, so muß der Text eine Übersetzung in eine\n        dem Laden und Trimmen gemäß Nr. A 10.2 die                          dieser Sprachen enthalten.\n        Getreideschüttung den höchstmöglichen Stand\n                                                                    3.4     Ein Doppel der Genehmigung, der Stabilitäts-\n        erreicht.\n                                                                            unterlagen für Getreideladung und der dazuge-\n2.3     Der Ausdruck „voller Raumabschnitt, unge-                           hörigen Pläne ist an Bord mitzuführen, damit sie\n        trimmt“ bezieht sich auf einen Laderaum, der im                     der Kapitän der Vertragsregierung des Landes,\n        Bereich des Lukenschachtes so weit wie mög-                         in dem der Ladehafen liegt, auf Verlangen zur\n        lich gefüllt wurde, der jedoch außerhalb des                        Prüfung vorlegen kann.\n        Lukenschachtes nicht getrimmt wurde gemäß\n                                                                    3.5     Ein Schiff ohne Genehmigung darf so lange kein\n        Nr. A 10.3.1 für alle Schiffe bzw. Nr. A 10.3.2 für\n                                                                            Getreide laden, bis der Kapitän der Verwaltung\n        besonders geeignete Raumabschnitte.\n                                                                            oder der im Namen der Verwaltung handelnden\n2.4     Der Ausdruck „teilweise gefüllter Raumab-                           Vertragsregierung des Ladehafens nachweist,\n        schnitt“ bezieht sich auf einen Laderaum, in dem                    daß das Schiff im vorgesehenen Beladungszu-\n        das Schüttgetreide nicht in der in Nr. A 2.2 oder                   stand für die beabsichtigte Reise den Vorschrif-\n        A 2.3 beschriebenen Weise geladen ist.                              ten dieses Codes entspricht (siehe auch Nr. A\n2.5     Der Ausdruck „Überflutungswinkel“ (ø1) bedeu-                       8.3 und A 9).\n        tet den Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im\n        Schiffskörper, in Aufbauten oder Deckshäusern,              4       Gleichwertiger Ersatz\n        die nicht wetterdicht verschlossen werden kön-                      Wird ein von der Verwaltung nach Regel I/5 des\n        nen, eintauchen. Dabei brauchen kleine Öffnun-                      Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\n        gen, durch die eine fortschreitende Flutung nicht                   Schutz des menschlichen Lebens auf See in sei-\n        stattfinden kann, nicht als offen betrachtet zu                     ner jeweils geltenden Fassung anerkannter\n        werden.                                                             gleichwertiger Ersatz verwendet, so sind genaue\n2.6     Der Ausdruck „Staufaktor“ bezeichnet im Zu-                         Angaben darüber in der Genehmigung oder im\n        sammenhang mit der Berechnung des durch                             Handbuch für Getreideladung zu vermerken.\n        Übergehen von Getreide verursachten Getreide-\n        Krängungsmomentes das Volumen pro Massen-                   5       Ausnahmen für bestimmte Reisen\n        einheit der Ladung gemäß der Bescheinigung                          Die Verwaltung oder eine im Namen der Verwal-\n        der Beladungsstelle; das bedeutet, daß kein                         tung handelnde Vertragsregierung kann einzel-\n        Raumverlust in Abzug gebracht wird, wenn der                        ne Schiffe oder Schiffsklassen von der Befol-\n        Laderaum „gefüllt“ ist.                                             gung von Vorschriften befreien, wenn sie die\n2.7     Der Ausdruck „besonders geeigneter Raumab-                          Auffassung vertritt, daß der Reiseweg von Natur\n        schnitt“ bezieht sich auf einen Laderaum, der                       aus so geschützt ist und die Fahrtbedingungen\n        von seiner Bauweise her mindestens zwei senk-                       derart sind, daß die Anwendung dieser beson-\n        rechte oder geneigte getreidedichte Längsschot-                     deren Vorschriften unangemessen oder unnötig\n        ten aufweist, die mit den Lukenlängsträgern                         sind.\n        zusammenfallen oder so angebracht sind, daß\n        sie die Auswirkungen einer möglichen Querver-               6       Unterlagen hinsichtlich der Stabilität des\n        schiebung von Gereide begrenzen. Sofern es                          Schiffes und der Beladung mit Getreide\n        sich um geneigte Schotten handelt, müssen                   6.1     Vorgeschrieben sind Unterlagen in gedruckter\n        diese eine Neigung von mindestens 30 Grad                           Form, die dem Kapitän die Befolgung der\n        gegen die Waagerechte aufweisen.                                    Vorschriften dieses Codes bei der Beförderung\n3       Genehmigung                                                         von Schüttgetreide in der Auslandfahrt ermög-\n                                                                            lichen.\n3.1     Für jedes Schiff, das nach den Regeln dieses\n        Codes beladen wird, ist von der Verwaltung,                 6.2     Unterlagen, die von der Verwaltung oder einer\n        einer von ihr anerkannten Organisation oder                         im Namen der Verwaltung handelnden Vertrags-\n        einer im Namen der Verwaltung handelnden                            regierung anerkannt sind, müssen enthalten:\n        Vertragsregierung eine Genehmigung auszustel-               6.2.1   Schiffsdaten;\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                               837                                              Heft 24 – 1993\n\n6.2.2      Leerschiffs-Deplacement und senkrechter Ab-                           Grad oder im Falle von am oder nach dem 1.\n           stand vom Schnittpunkt der Basislinie Oberkante                       Januar 1994 gebauten Schiffen als der Wert, bei\n           Kiel mit der Mittellängsebene bis zum Massen-                         dessen Erreichen die Seite des Decks ins\n           mittelpunkt (KG);                                                     Wasser eintaucht, je nachdem, welcher Wert\n6.2.3      Tafel der Korrekturwerte für freie Flüssigkeits-                      kleiner ist;\n           oberflächen;                                                  7.1.2   im Diagramm der statischen Stabilität muß die\n6.2.4      Rauminhalte und Raummittelpunkte;                                     Restfläche zwischen der Kurve der krängenden\n                                                                                 Hebelarme und der Kurve der aufrichtenden\n6.2.5      Kurve oder Tafel des Überflutungswinkels, wenn\n                                                                                 Hebelarme entweder bis zu dem zur maximalen\n           dieser kleiner als 40° ist, für den zulässigen\n                                                                                 Differenz zwischen den Ordinaten der beiden\n           Deplacementbereich;\n                                                                                 Kurven gehörenden Krängungswinkei, bis 40\n6.2.6      Kurven oder Tafeln der hydrostatischen Daten                          Grad Krängungswinkel oder bis zum „Überflu-\n           für den Bereich der Betriebstiefgänge;                                tungswinkel (ø1)“ – je nachdem, welcher Wert\n6.2.7      Pantokarenen, die für den Zweck der Vorschrif-                        der kleinste ist – in allen Beladungszuständen\n           ten in Nr. A 7 ausreichen und Kurven für 12° und                      mindestens gleich 0,075 m rad. sein;\n           40° enthalten.                                                7.1.3   unter Berücksichtigung eines Korrekturwerts für die\n6.3        Unterlagen, die von der Verwaltung oder einer                         von freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks ausge-\n           im Namen der Verwaltung handelnden Vertrags-                          henden Wirkungen darf die metazentrische\n           regierung genehmigt sind, müssen enthalten:                           Anfangshöhe 0,3 Meter nicht unterschreiten.\n6.3.1      Kurven oder Tafeln der Rauminhalte, der vertika-              7.2     Vor dem Laden von Schüttgetreide muß der\n           len Raummittelpunkte und die angenommenen                             Kapitän, sofern dies von der Vertragsregierung\n           volumetrischen Krängungsmomente für jeden                             des Landes, in dem der Ladehafen liegt, verlangt\n           ganz oder teilweise gefüllten Raumabschnitt                           wird, die Fähigkeit des Schiffes nachweisen,\n           oder jede entsprechende Raumkombination ein-                          während der ganzen Reise die in diesem\n           schließlich der Einflüsse losnehmbarer Einrich-                       Abschnitt vorgeschriebenen Stabilitätsbedin-\n           tungen;                                                               gungen einzuhalten.\n6.3.2      Tafeln oder Kurven der höchstzulässigen Krän-                 7.3     Nach dem Laden hat der Kapitän sicherzustel-\n           gungsmomente für verschiedene Werte des                               len, daß das Schiff aufrecht schwimmt, bevor es\n           Deplacements und verschiedene vertikale Mas-                          in See geht.\n           senmittelpunkte, um dem Kapitän den Nachweis\n           der Einhaltung der Bestimmungen der Nr. A 7.1\n           zu ermöglichen; dies ist nur für Schiffe erforder-\n           lich, deren Kiellegung nach dem Inkrafttreten\n           dieses Codes erfolgt ist;\n6.3.3      Einzelheiten der Abmessungen etwaiger los-\n           nehmbarer Einrichtungen und gegebenenfalls\n           der zur Befolgung der Vorschriften in Nr. A 7, A 8\n           und A 9 notwendigen Vorkehrungen;\n6.3.4      Beladungsanweisungen in Form von Hinweisen,\n           welche die Vorschriften dieses Codes\n           zusammenfassen;\n6.3.5      ein ausgearbeitetes Beispiel als Anleitung für\n           den Kapitän;\n6.3.6      für Abfahrt und Ankunft zu erwartende typische\n           Beladungszustände und, soweit notwendig, die                          Erläuterungen zu Abbildung A 7:\n           ungünstigsten Zustände während der Reise.*)                                          Angenommenes volumetrisches\n7          Stabilitätsvorschriften                                                              Krängungsmoment aus der Quer-\n7.1        Unter Berücksichtigung der sich beim Überge-                                         verschiebung\n           hen des Getreides ergebenden Krängungsmo-                             1. λ0 =\n           mente gemäß Teil B dieses Codes und Abbil-                                           Staufaktor X Deplacement\n           dung A 7 ist nachzuweisen, daß das Stabilitäts-                          λ40 = 0,8 • λ0\n           verhalten eine Schiffes, das Schüttgetreide be-                                      Staufaktor = Volumen je Massen-\n           fördert, während der ganzen Reise mindestens                                         einheit der Getreideladung\n           den folgenden Bedingungen genügt:\n                                                                                                Deplacement = Leerschiffsmasse,\n7.1.1      Der beim Übergehen des Getreides auftretende                                         Brennstoff, Frischwasser, Vorräte\n           Krängungswinkel darf nicht größer sein als 12                                        usw. und Ladung.\n                                                                                 2. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist eine\n*) Es wird empfohlen, Beladungszustände für drei beispielhafte                      möglichst genaue Kurve der aufrichtenden\n      Staufaktoren anzugeben, beispielsweise für 1,25 Kubikmeter                    Hebelarme aus einer ausreichenden Zahl von\n      pro Tonne, für 1,50 Kubikmeter pro Tonne und 1,75                             Pantokarenen – darunter denen für 12 Grad\n      Kubikmeter pro Tonne.                                                         und 40 Grad – zu ermitteln.\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 1993                                                838                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n8       Stabilitätsvorschriften für vorhandene Schiffe                     ergibt, je nachdem welcher Wert größer ist,\n8.1     Bei Anwendung dieses Abschnittes bedeutet der                      wobei\n        Ausdruck „vorhandenes Schiff“ „ein Schiff, des-                    L = Die Summe der Längen aller vollen\n        sen Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt wurde“.                              Raumabschnitte (Meter)\n8.2     Bei einem vorhandenen Schiff, das nach Maß-                        B = die Breite des Schiffes (Meter)\n        gabe von bereits gemäß Regel VI/12 von                             SF = den Staufaktor (Kubikmeter pro Tonne)\n        SOLAS 1960, IMO-Entschließung A.184 (VI)                           Vd = die nach Abschnitt B 1 errechnete mittlere\n        oder IMO-Entschließung A.264 (VIII) genehmig-                             Leerraumtiefe (Meter – Achtung: nicht Milli-\n        ten Unterlagen beladen worden ist, wird ohne                              meter!)\n        weiteres unterstellt, es besitze Intaktstabilitäts-\n                                                                           ∆ = das Deplacement (Tonnen)\n        werte, die mindestens den Vorschriften von Ab-\n        schnitt A 7 dieses Codes entsprechen. Geneh-                       bedeutet;\n        migungen, durch die solche Beladungen erlaubt               9.1.6 der Kapitän weist der Verwaltung oder der im\n        werden, sind im Sinne von Nr. 7.2 dieses Codes                     Namen der Verwaltung handelnden Vertragsre-\n        ein ausreichender Nachweis.                                        gierung des Ladehafens nach, daß das Schiff in\n8.3     Vorhandene Schiffe, die keine nach Abschnitt A                     dem vorgesehenen Beladungszustand die Vor-\n        3 dieses Codes ausgestellte Genehmigung mit-                       schriften dieses Abschnitts erfüllt.\n        führen, dürfen die Bestimmungen von Abschnitt               10     Stauen von Schüttgetreide\n        A 9 anwenden; dabei unterliegen sie keiner mas-             10.1   Die freien Getreideoberflächen sind durch\n        semäßigen Beschränkung für die Beförderung                         Trimmen, soweit erforderlich und angemessen,\n        von Schüttgetreide.                                                einzuebnen, um dadurch die Wirkung des Über-\n                                                                           gehens des Getreides möglichst zu verringern.\n9       Nicht-obligatorische Stabilitätsvorschriften                10.2   In einem „vollen Raumabschnitt, getrimmt“ ist\n        für Schiffe ohne Genehmigung, die Teil-                            Schüttgetreide so zu trimmen, daß alle Hohl-\n        ladungen von Schüttgetreide befördern                              räume unter den Decks und Lukendeckeln mög-\n                                                                           lichst ausgefüllt sind.\n9.1     Einem Schiff, das keine nach Abschnitt A 3 aus-\n        gestellte Genehmigung an Bord hat, kann den-                10.3   In einem „vollen Raumabschnift, ungetrimmt“ ist\n        noch gestattet werden, Schüttgetreide unter fol-                   der Bereich des Lukenschachtes so weit wie\n        genden Bedingungen zu laden:                                       möglich mit Schüttgetreide zu füllen, das außer-\n                                                                           halb des Lukenschachtbereiches seinen natür-\n9.1.1   Die Gesamtmasse des Schüttgetreides darf ein                       lichen Schüttwinkel aufweisen darf. Ein „voller\n        Drittel der Tragfähigkeit des Schiffes nicht über-                 Raumabschnitt“ kann entsprechend eingestuft\n        steigen;                                                           werden, sofern folgendes zutrifft:\n9.1.2   alle „vollen Raumabschnitte, getrimmt“ sind mit             10.3.1 Die Verwaltung, welche die Genehmigung erteilt,\n        Mittellängsschotten über die gesamte Raum-                         kann nach Maßgabe des Abschnittes B 6\n        länge zu versehen, die sich von der Unterseite                     Ausnahmen von den Vorschriften über das Trim-\n        des Decks oder der Lukendeckel unterhalb der                       men zulassen, wenn sie überzeugt ist, daß die\n        Decklinie nach unten bis zu einer Tiefe von                        sich aus dem freien Getreidefluß in einem gege-\n        wenigstens einem Achtel der größten Raum-                          benenfalls mit Füllrohren, perforierten Decks\n        breite bzw. 2,40 Meter, je nachdem, welcher                        oder dergleichen versehenen Raumabschnitt\n        Wert größer ist, erstrecken, sofern nicht die                      ergebende Geometrie des Unterdeckleerraums\n        Muldenstauung gemäß Abschnitt A 14 anstelle                        bei der Berechnung der Leerräume ausreichend\n        eines Mittellängsschotts im Lukenbereich zuge-                     berücksichtigt worden ist,\n        lassen werden kann, ausgenommen bei                                oder\n        Leinsamen und anderen Samen mit ähnlichen\n        Eigenschaften;                                              10.3.2   der Raumabschnitt ist „besonders geeignet“, wie in\n                                                                             Nr. A 2.7 beschrieben; in diesem Fall kann von der\n9.1.3   die Luken von „vollen Raumabschnitten, ge-                           Vorschrift zum Trimmen der Ladung an den Rän-\n        trimmt“ sind zu schließen und die Lukendeckel                        dern des Raumabschnittes Befreiung erteilt werden.\n        sind zu sichern;\n                                                                    10.4     Wenn sich über einem mit Getreide beladenen\n9.1.4   die freien Getreideoberflächen in „teilweise ge-                     Unterraum kein Schüttgetreide oder andere\n        füllten Raumabschnitten“ sind eben zu trimmen                        Ladung befindet, sind die Lukendeckel in zuläs-\n        und nach den Vorschriften der Abschnitte A 16,                       siger Weise zu sichern, wobei das Gewicht der\n        A 17 oder A 18 zu sichern;                                           Lukendeckel und die fest eingebauten\n9.1.5   während der ganzen Reise muß die metazentri-                         Lukensicherungen zu berücksichtigen sind.\n        sche Höhe nach der Korrektur für den Einfluß                10.5     Wird Schüttgetreide über geschlossenen\n        der freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks den                      Zwischendeckslukendeckeln gestaut, die nicht\n        Wert 0,30 Meter oder den Wert haben, der sich                        getreidedicht sind, so sind die Lukendeckel\n        aus der Formel                                                       durch Abkleben der Fugen oder Abdecken der\n                                                                             gesamten Luke mit Persennigen, Abdeckklei-\n        GMR =\n                 L x B x Vd (0,25 B – 0,645   √ Vd x B)                      dern oder anderem geeignetem Material getrei-\n                           SF x ∆ x 0,0875                                   dedicht zu machen.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        839                                               Heft 24 – 1993\n\n10.6    In „teilweise gefüllten Raumabschnitten“ müssen           11.3      Andere Werkstoffe\n        nach dem Laden alle freien Getreideoberflächen                      Für die Schotte können andere Werkstoffe als\n        eingeebnet sein.                                                    Holz oder Stahl zugelassen werden, wenn ihre\n10.7    Wird die durch Übergehen des Getreides be-                          mechanischen Eigenschaften gebührend beach-\n        wirkte schädliche Krängung nicht nach diesem                        tet werden.\n        Code berücksichtigt, so muß die Oberfläche des            11.4      Stützen\n        Schüttgetreides in einem „teilweise gefüllten             11.4.1    Sofern nicht geeignete Mittel ein Herausspringen\n        Raumabschnitt“ durch Überstauung gemäß Ab-                          der Stützen aus ihren Spuren verhindern, muß\n        schnitt A 16 gesichert werden, um ein Überge-                       die Tiefe der Spur an dem Stützenende minde-\n        hen zu verhindern. Wahlweise kann stattdessen                       stens 75 Millimeter betragen. Falls das obere\n        in „teilweise gefüllten Raumabschnitten“ die                        Stützenende nicht sicher gehalten wird, ist die\n        Oberfläche des Schüttgetreides auch durch                           oberste Strebe oder das oberste Stag so hoch\n        Drahtgeflecht oder Laschungen gemäß Ab-                             wie praktisch ausführbar zu befestigen.\n        schnitt A 17 oder A 18 gesichert werden.\n                                                                  11.4.2    Für das Einsetzen der Schottplanken notwendi-\n10.8    Untere Laderäume und über ihnen liegende                            ge und den Stützenquerschnitt schwächende\n        Zwischendecksräume können wie ein einziger                          Ausschnitte sind so anzuordnen, daß die ört-\n        Raumabschnitt beladen werden, sofern bei                            lichen Spannungen nicht unangemessen hoch\n        Berechnung der Krängungsmomente der Fluß                            werden.\n        des Getreides in die unteren Räume entspre-               11.4.3    Das maximale Biegemoment, das auf eine ein\n        chend berücksichtigt wird.                                          einseitig belastetes Schott haltende Stütze aus-\n10.9    In „vollen Raumabschnitten, getrimmt“, in „vollen                   geübt wird, muß normalerweise unter der\n        Raumabschnitten, ungetrimmt“ und in „teilweise                      Annahme berechnet werden, daß die Stützen-\n        gefüllten Raumabschnitten“ können Längs-                            enden beweglich gelagert sind. Ist eine Ver-\n        schotte angebracht werden, um die durch Über-                       waltung jedoch davon überzeugt, daß tatsäch-\n        gehen des Getreides bewirkte schädliche                             lich eine gewisse Einspannung erreichbar ist, so\n        Krängung zu begrenzen, vorausgesetzt,                               kann eine Verringerung des maximalen Biege-\n                                                                            moments entsprechend dem Grad der Einspan-\n10.9.1 das Schott ist getreidedicht;\n                                                                            nung der Stützenenden berücksichtigt werden.\n10.9.2 die Bauweise entspricht den Vorschriften der               11.5      Zusammengesetzte Elemente\n       Abschnitte A 11, A 12 und A 13;\n                                                                            Werden Stützen, Binder oder andere Stütz-\n10.9.3 das Schott reicht in Zwischendecks von Deck zu                       glieder aus zwei getrennten, auf beiden Seiten\n       Deck und in anderen Laderäumen von der                               eines Schotts angeordneten und mittels Bolzen\n       Unterseite des Decks oder der Lukendeckel                            in angemessenem Abstand verbundenen Teilen\n       nach unten gemäß den Angaben in Anmerkung                            gebildet, so ist als wirksames Widerstands-\n       2 der Nr. B 2.8.2, Anmerkung 3 der Nr. B 2.9                         moment die Summe der Widerstandsmomente\n       bzw. Nr. B 5.2.                                                      der beiden Einzelquerschnitte anzunehmen.\n                                                                  11.6      Teilschotte\n11      Festigkeit der Getreideeinrichtungen                                Wenn sich Schotte nicht über die ganze Höhe\n11.1    Holz                                                                des Laderaums erstrecken, müssen sie und ihre\n                                                                            Stützen so wirksam wie solche, die sich über die\n        Das für Getreideeinrichtungen verwendete Holz                       ganze Höhe des Raumes erstrecken, gehalten\n        muß gesund und von guter Qualität sein und                          oder verstagt werden.\n        sich seiner Art nach als für diesen Zweck geeig-\n                                                                  12        Beidseitig belastete Schotte\n        net erwiesen haben. Die tatsächlichen Abmes-\n        sungen des Holzes müssen mit den unten fest-              12.1      Losnehmbare Schotte\n        gelegten Maßen übereinstimmen. Wetterbestän-              12.1.1    Losnehmbare Schotte müssen mindestens 50\n        diges, mit wasserfestem Leim verleimtes Sperr-                      Millimeter dick, getreidedicht und soweit notwen-\n        holz darf, wenn es so angeordnet wird, daß die                      dig durch Zwischenstützen gehalten sein.\n        Richtung der Fasern der äußeren Lagen recht-              12.1.2    Die Stützenabschnitte dürfen unabhängig von\n        winklig zu den tragenden Stützen oder Bindern                       der Dicke der Schottplanken folgende Werte\n        liegt, verwendet werden, wenn seine Festigkeit                      annehmen:\n        der von Massivholz der vorgeschriebenen Ab-\n        messungen entspricht.                                     Dicke                      Größter\n11.2    Zulässige Spannungen                                                                 Stützenabstand\n                                                                  50   Millimeter            2,50 Meter\n        Bei der Berechnung der Abmessungen von ein-\n                                                                  60   Millimeter            3,00 Meter\n        seitig belasteten Schotten sind die Werte der\n                                                                  70   Millimeter            3,50 Meter\n        Tafeln A 13-1 bis A 13-6 zu benutzen und die fol-\n                                                                  80   Millimeter            4,00 Meter\n        genden zulässigen Spannungen anzunehmen:\n        für Stahlschotte: 19,6 kN/cm2                                       Werden größere Dicken als diese verwendet, so\n        für Holzschotte: 1,57 kN/cm2                                        ändert sich der größte Stützenabstand mit wach-\n        (1 Newton entspricht 0,102 kg).                                     sender Dicke linear.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 1993                                               840                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n12.1.3 Die Enden der Schottplanken sind in Spuren von                     den sicher befestigt sein und sich am Schiffs-\n       mindestens 75 Millimeter Tiefe sicher aufzuneh-                    körper, mit Ausnahme der Außenhaut, abstüt-\n       men.                                                               zen.\n12.2   Andere Werkstoffe                                           12.4.2 Vorbehaltlich der Nr. A 12.4.3 und A 12.4.4 muß\n       Die Festigkeit der Schotte aus anderen                             die Mindeststärke hölzerner Streben betragen:\n       Werkstoffen als Holz muß der für Schottplanken\n       nach Nr. A 12.1 entsprechen.                                Länge der                Kanthölzer           Rundhölzer\n                                                                   Strebe (m)               Kantenlänge          Durchmesser\n12.3   Stützen\n                                                                                            (mm)                 (mm)\n12.3.1 Stahlstützen für beidseitig belastete Schotte\n       müssen folgendes Widerstandsmoment haben:                   bis 3                    150   x   100         40\n                                                                   über 3   bis   5         150   x   150         165\n       W = a x W1,\n                                                                   über 5   bis   6         150   x   150         180\n       wobei                                                       über 6   bis   7         200   x   150         190\n       W = Widerstandsmoment in Kubikzentimetern                   über 7   bis   8         200   x   150         200\n       a = waagerechter Abstand zwischen den                       über 8                   200   x   150         215\n              Stützen in Metern\n                                                                          Streben mit einer Länge von 7 und mehr Metern\n       bedeutet.                                                          sind auf etwa halber Länge sicher zu unterstüt-\n       Das Widerstandsmoment je Meter Stützenab-                          zen.\n       stand W1 in Kubikzentimetern je Meter muß min-              12.4.3 Weicht der waagerechte Abstand der Stützen\n       destens dem nach der Formel                                        wesentlich von 4 Metern ab, so können die\n       W1 = 14,8 (h1 – 1,2) cm3/m                                         Trägheitsmomente der Streben direkt proportio-\n       errechneten Wert entsprechen, wobei h1 die                         nal geändert werden.\n       größte freie Stützenhöhe zwischen zwei benach-              12.4.4 Beträgt die Neigung der Strebe gegen die\n       barten Stagen oder zwischen Stag und                               Waagerechte mehr als 10 Grad, so ist die\n       Stützenende in Metern ist. Wenn dieser Abend                       nächstgrößere Strebe, wie nach Nr. A 12.4.2\n       kleiner als 2,40 Meter ist, so ist für das bezoge-                 gefordert, anzubringen; die Neigung der Strebe\n       ne Widerstandsmoment mit dem Wert 2,40                             darf jedoch 45 Grad nicht überschreiten.\n       Meter zu rechnen.                                           12.5   Stage\n12.3.2 Die Widerstandsmomente für Holzstützen sind                        Wo Stage zur Halterung beidseitig belasteter\n       durch Multiplikation der entsprechenden Wider-                     Schotte verwendet werden, sind sie waagerecht\n       standsmomente für Stahl mit 12,5 zu bestim-                        oder wenigstens annähernd waagerecht anzu-\n       men. Werden Stützen aus anderen Werkstoffen                        bringen, sie müssen aus Stahldrahtseil bestehen\n       verwendet, so müssen ihre Widerstandsmo-                           und an den Enden gut gesichert sein. Die Dicken\n       mente mindestens denen für Stahlstützen multi-                     der Strahtseile sind unter der Annahme zu be-\n       pliziert mit dem Verhältnis der für Stahl und für                  stimmen, daß von den Stagen gehaltene\n       den verwendeten Werkstoff zulässigen Span-                         Schotte und Stützen mit 4,9 kN/m2 gleichförmig\n       nungen entsprechen. In diesen Fällen ist auch                      belastet sind. Die so angenommene zulässige\n       die relative Steifigkeit jeder Stütze zu prüfen, um                Belastung des Stages darf ein Drittel seiner\n       sicherzustellen, daß die Durchbiegung nicht                        Bruchfestigkeit nicht überschreiten.\n       unzulässig groß wird.\n12.3.3 Der waagerechte Abstand zwischen den Stützen\n       darf dabei die in Nr. A 12.1.2 angegebenen                  13     Einseitig belastete Schotte\n       Werte nicht überschreiten.                                  13.1   Längsschotte\n12.4   Streben                                                            Die Last (P) in Newton je Meter Schottlänge ist\n12.4.1 Werden hölzerne Streben verwendet, so müs-                         wie folgt anzunehmen:\n       sen sie aus einem Stück bestehen, an den En-                13.1.1 Tafel A 13-1\n\nTafel A 13-1\n                                                         B (m)\nh (m)          2           3             4              5                   6           7                   8           10\n1.50       8.336         8.826         9.905         12.013               14.710      17.358            20.202      25.939\n2.00      13.631        14.759        16.769         19.466               22.506      25.546            28.733      35.206\n2.50      19.466        21.182        23.830         26.870               30.303      33.686            37.265      44.473\n3.00      25.644        27.900        30.891         34.323               38.099      41.874            45.797      53.740\n3.50      31.823        34.568        37.952         41.727               45.895      50.014            54.329      63.008\n4.00      38.148        41.286        45.013         49.180               53.691      58.202            62.861      72.275\n4.50      44.473        47.955        52.073         56.584               61.488      66.342            71.392      81.542\n5.00      50.847        54.623        59.134         64.037               69.284      74.531            79.924      90.810\n6.00      63.498        68.009        73.256         78.894               84.877      90.859            96.988     109.344\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         841                                                     Heft 24 – 1993\n\nh=     Höhe des Getreides in Metern von der Unterkan-                          hältnis B/h gebildet, in die Tafel übertragen und\n       te des Schottes. Ist der Laderaum gefüllt, gilt als                     folgende Formel benutzt wird:\n       Höhe h der Abstand zwischen der Unterkante                              P = f x h2\n       des Schottes und dem darüberliegenden Deck\n       im Bereich des Schottes. Bei einem Luken-                   13.1.4 Tafel A 13-2\n       schacht, oder wenn der Abstand zwischen\n       Schott und Lukenschacht 1 Meter oder weniger                      B/h               f                B/h              f\n       beträgt, gilt als Höhe h die Füllhöhe im Luken-                   0.2             1.687              2.0            3.380\n       schacht.                                                          0.3             1.742              2.2            3.586\nB=     Breitenausdehnung des Schüttgetreides in                          0.4             1.809              2.4            3.792\n       Metern.                                                           0.5             1.889              2.6            3.998\n13.1.2 Bei Zwischenwerten der Größen B und h kann                        0.6             1.976              2.8            4.204\n       innerhalb der Tafel A 13-1 linear interpoliert wer-               0.7             2.064              3.0            4.410\n       den, sofern der Wert von h höchstens 6,0 Meter                    0.8             2.159              3.5            4.925\n       beträgt.                                                          1.0             2.358              4.0            5.440\n13.1.3 Überschreitet die Größe h den Wert von 6,0                        1.2             2.556              5.0            6.469\n       Metern, so kann die Belastung (P) der Schotte,                    1.4             2.762              6.0            7.499\n       ausgedrückt in Newton pro Längenmeter, aus                        1.6             2.968              8.0            9.559\n       Tafel A 13-2 ermittelt werden, indem das Ver-                     1.8             3.174\n\n\n13.2   Querschotte\n       Die Last (P) in Newton je Meter Schottlänge ist wie folgt anzunehmen:\n13.2.1 Tafel A 13-3\n\n                                                          L (m)\n h (m)       2          3        4         5          6              7             8           10      12          14            16\n  1.50      6.570      6.767    7.159    7.649      8.189       8.728            9.169     9.807     10.199       10.297    10.297\n  2.00     10.199     10.787   11.474   12.209     12.994      13.729           14.416    15.445     16.083       16.279    16.279\n  2.50     14.318     15.347   16.426   17.456     18.437      19.417           20.349    21.673     22.408       22.604    22.604\n  3.00     18.878     20.251   21.624   22.948     24.222      25.399           26.429    27.900     28.684       28.930    28.930\n  3.50     23.781     25.546   27.164   28.733     30.155      31.430           32.558    34.127     35.010       35.255    35.255\n  4.00     28.930     30.989   32.901   34.667     36.187      37.559           38.736    40.403     41.286       41.531    41.580\n  4.50     34.274     36.530   38.638   40.501     42.120      43.542           44.767    46.582     47.562       47.856    47.905\n  5.00     39.717     42.218   44.473   46.434     48.151      49.622           50.897    52.809     53.839       54.182    54.231\n  6.00     50.749     53.593   56.094   58.301     60.164      61.782           63.204    65.263     66.440       66.832    66.930\n\nh=       Höhe des Getreides in Metern von der Unterkante                                       Tafel A 13-4\n         des Schottes. Ist der Laderaum gefüllt, gilt als\n                                                                         B/h               f                B/h              f\n         Höhe h der Abstand zwischen der Unterkante des\n         Schottes und dem darüberliegenden Deck im                       0.2             1.334              2.0            1.846\n         Bereich des Schottes. Bei einem Lukenschacht,                   0.3             1.395              2.2            1.853\n         oder wenn der Abstand zwischen Schott und                       0.4             1.444              2.4            1.857\n         Lukenschacht 1 Meter oder weniger beträgt, gilt                 0.5             1.489              2.6            1.859\n         als Höhe h die Füllhöhe im Lukenschacht.                        0.6             1.532              2.8            1.859\n                                                                         0.7             1.571              3.0            1.859\nL=       Längenausdehnung des Schüttgetreides in Metern.                 0.8             1.606              3.5            1.859\n                                                                         1.0             1.671              4.0            1.859\n13.2.2 Bei Zwischenwerten der Größen L und h kann                        1.2             1.725              5.0            1.859\n       innerhalb der Tafel A 13-3 linear interpoliert wer-               1.4             1.769              6.0            1.859\n       den, sofern der Wert von h höchstens 6,0 Meter                    1.6             1.803              8.0            1.859\n       beträgt.                                                          1.8             1.829\n13.2.3 Überschreitet die Größe h den Wert von 6,0                         Höhe angenommen werden. In diesen Fällen\n       Metern, so kann die Belastung (P) der Schotte,                     sind die Auflagekräfte am oberen und unteren\n       ausgedrückt in Newton pro Längenmeter, aus                         Ende eines senkrechten Trägers oder einer\n       Tafel A 13-4 ermittelt werden, indem das                           senkrechten Stütze nicht gleich. Die Auflage-\n       Verhältnis L/h gebildet, in die Tafel übertragen                   kräfte am oberen Ende, ausgedrückt als\n       und folgende Formel benutzt wird:                                  Prozentsatz der Gesamtlast, die von einem\n       P = f x h2                                                         senkrechten Träger bzw. einer senkrechten\n                                                                          Stütze aufgenommen wird, sind aus den Tafeln A\n13.2.4 Tafel A 13-4                                                       13-5 und A 13-6 zu entnehmen.\n13.3     Die Gesamtlast je Längeneinheit der Schotte,              13.3.1 Tafel A 13-5: Einseitig belastete Längsschotte;\n         dargestellt in den Tafeln A 13-1 bis A 13-4 kann,                Auflagekraft am oberen Ende einer Stütze als\n         falls erforderlich, als Trapezlast über der                      Prozentsatz der Last aus Nr. A 13.1.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 1993                                                 842                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                           B (m)\nh (m)          2               3              4            5                 6                 7                8           10\n 1.50      43.3               45.1           45.9      46.2                 46.2              46.2            46.2          46.2\n 2.00      44.5               46.7           47.6      47.8                 47.8              47.8            47.8          47.8\n 2.50      45.4               47.6           48.6      48.8                 48.8              48.8            48.8          48.8\n 3.00      46.0               48.3           49.2      49.4                 49.4              49.4            49.4          49.4\n 3.50      46.5               48.8           49.7      49.8                 49.8              49.8            49.8          49.8\n 4.00      47.0               49.1           49.9      50.1                 50.1              50.1            50.1          50.1\n 4.50      47.4               49.4           50.1      50.2                 50.2              50.2            50.2          50.2\n 5.00      47.7               49.4           50.1      50.2                 50.2              50.2            50.2          50.2\n 6.00      47.9               49.5           50.1      50.2                 50.2              50.2            50.2          50.2\n 7.00      47.9               49.5           50.1      50.2                 50.2              50.2            50.2          50.2\n 8.00      47.9               49.5           50.1      50.2                 50.2              50.2            50.2          50.2\n 9.00      47.9               49.5           50.1      50.2                 50.2              50.2            50.2          50.2\n10.00      47.9               49.5           50.1      50.2                 50.2              50.2            50.2          50.2\n\n         B=          Breitenausdehnung des Schüttgetrei-                      Für andere Werte von h oder B sind die Auf-\n                     des in Meter.                                            lagekräfte durch lineare Interpolation oder Extra-\n                                                                              polation zu bestimmen.\n13.3.2 Tafel A 13-6: Einseitig belastete Querschotte;\n       Auflagekraft am oberen Ende einer Stütze als\n       Prozentsatz der Last aus Nr. A 13.2\n\n                                                               L (m)\n h (m)         2          3            4          5    6               7            8          10        12          14       16\n 1.50         37.3      38.7          39.7    40.6    41.4           42.1          42.6       43.6       44.3        44.8    45.0\n 2.00         39.6      40.6          41.4    42.1    42.7           43.1          43.6       44.3       44.7        45.0    45.2\n 2.50         41.0      41.8          42.5    43.0    43.5           43.8          44.2       44.7       45.0        45.2    45.2\n 3.00         42.1      42.8          43.3    43.8    44.2           44.5          44.7       45.0       45.2        45.3    45.3\n 3.50         42.9      43.5          43.9    44.3    44.6           44.8          45.0       45.2       45.3        45.3    45.3\n 4.00         43.5      44.0          44.4    44.7    44.9           45.0          45.2       45.4       45.4        45.4    45.4\n 5.00         43.9      44.3          44.6    44.8    45.0           45.2          45.3       45.5       45.5        45.5    45.5\n 6.00         44.2      44.5          44.8    45.0    45.2           45.3          45.4       45.6       45.6        45.6    45.6\n 7.00         44.3      44.6          44.9    45.1    45.3           45.4          45.5       45.6       45.6        45.6    45.6\n 8.00         44.3      44.6          44.9    45.1    45.3           45.4          45.5       45.6       45.6        45.6    45.6\n 9.00         44.3      44.6          44.9    45.1    45.3           45.4          45.5       45.6       45.6        45.6    45.6\n 10.00        44.3      44.6          44.9    45.1    45.3           45.4          45.5       45.6       45.6        45.6    45.6\n\n         L=          Längenausdehnung des Schüttgetrei-                       Für andere Werte von h oder L sind die Auflage-\n                     des in Meter.                                            kräfte durch lineare Interpolation oder Extra-\n                                                                              polation zu bestimmen.\n\n\n\n\n13.3.3 Die Beanspruchung der Endbefestigungen der                             45 v. H. der dazugehörigen Gesamtlast von Nr.\n       senkrechten Träger oder Stützen dürfen nach                            A 13.2\n       der größten Last, die jeweils an den Enden auf-                        Größte Last am unteren Ende =\n       treten kann, berechnet werden. Diese Lasten\n                                                                              60 v. H. der dazugehörigen Gesamtlast von Nr.\n       sind wie folgt anzunehmen:\n                                                                              A 13.2\n       Längsschotte:\n       Größte Last am oberen Ende =\n                                                                     13.3.4 Die Dicke waagerechter hölzerner Planken darf\n       50 v. H. der dazugehörigen Gesamtlast von Nr.\n                                                                            ebenfalls unter Berücksichtigung der senkrech-\n       A 13.1\n                                                                            ten Verteilung der Last nach Tafeln A 13–5 und\n       Größte Last am unteren Ende =                                        A 13–6 bestimmt werden; in diesen Fällen ist\n       55 v. H. der dazugehörigen Gesamtlast von Nr.\n\n\n                                                                                          √\n       A 13.1\n                                                                                                   pxk\n       Querschotte:                                                           t = 10 a\n                                                                                              h x 2091,8\n       Größte Last am oberen Ende =\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Abstand                   Raumabschnitt, getrimmt“ mit Sackgetreide oder\n                 zwischen den Stützen in Metern                           anderer geeigneter Ladung, kann unter folgen-\n                                                                          den Bedingungen ein Getreidebündel verwendet\n       h = Höhe des Getreides von der Unter-\n                                                                          werden:\n                 kante des Schottes in Metern\n                                                                   15.1   Die Abmessungen und die Mittel für das Fixieren\n       p = Gesamtlast pro Längeneinheit nach\n                                                                          des Bündels sind die gleichen wie die in Nr. A\n                 den Tafeln in Newton\n                                                                          14.2 und A 14.3 für die Mulden aufgeführten.\n       k = Faktor, abhängig von der senkrechten\n                                                                   15.2   Die Mulde ist mit einem von der Verwaltung\n                 Verteilung der Last\n                                                                          zugelassenen Gewebe auszuschlagen, das eine\n       bedeutet.                                                          Zugfestigkeit von mindestens 2687 N, bezogen\n       Wird die senkrechte Verteilung der Last gleich-                    auf einen Streifen von 5 Zentimetern hat und\n       förmig, d. h. als Rechtecklast, angenommen, so                     geeignete Mittel besitzt, um das Bündel oben\n       ist k = 1,0. Für trapezförmige Verteilung ist                      sicher zu verschließen.\n       k = 1,0 + 0,06 (50–R)                                       15.3   Abweichend von Nr. A 15.2 kann auch ein von\n       wobei                                                              der Verwaltung zugelassenes Gewebe mit einer\n                                                                          Zugfestigkeit von mindestens 1344 N, bezogen\n       R = Auflagekraft nach Tafel A 13–5 oder A                          auf einen Streifen von 5 Zentimetern, verwendet\n                 13–6 bedeutet.                                           werden, wenn die Mulde wie folgt ausgebildet\n13.3.5 Stage oder Streben                                                 wird:\n       Die Abmessungen der Stage und Streben sind                  15.3.1 Von der Verwaltung zugelassene Laschungen\n       so festzulegen, daß die aus den Tafeln A 13-1                      sind mit einem Abstand von höchstens 2,40\n       bis A 13-4 entnommenen Lasten höchstens ein                        Metern querschiffs in die von Schüttgetreide\n       Drittel der Bruchlasten betragen.                                  gebildete Mulde einzulegen. Diese Laschungen\n                                                                          müssen so lang sein, daß sie oberhalb des\n14     Muldenstauung\n                                                                          Bündels festgezurrt und gesichert werden kön-\n14.1   Zur Verringerung des Krängungsmomentes                             nen.\n       kann anstelle eines Längsschottes im Luken-\n                                                                   15.3.2 Darüber ist mindestens 25 Millimeter dickes\n       schachtbereich eine Muldenstauung angewen-\n                                                                          Stauholz oder anderes geeignetes Material\n       det werden, jedoch nur in einem „vollen Raum-\n                                                                          gleicher Festigkeit und von 150 bis 300 Milli-\n       abschnitt, getrimmt“ gemäß Nr. A 2.2. Bei Lein-\n                                                                          meter Breite in Schiffslängsrichtung zu legen,\n       samen oder sonstigem Saatgut mit ähnlichen\n                                                                          um ein Einschneiden oder Durchscheuern des\n       Eigenschaften darf Muldenstauung anstelle\n                                                                          darüber gebreiteten Gewebes zu verhindern.\n       eines Längsschottes nicht angewendet werden;\n       ein angebrachtes Längsschott muß die Vor-                   15.4   Die Mulde ist danach mit Schüttgetreide zu füllen\n       schriften nach Nr. 10.9 erfüllen.                                  und oben sicher zu verzurren; bei Verwendung\n                                                                          eines nach Nr. A 15.3 zugelassenen Gewebes ist\n14.2   Die Tiefe der Mulde, gemessen vom Boden der\n                                                                          weiteres Stauholz über das zusammengeschla-\n       Mulde bis zur Deckslinie, muß folgende Werte\n                                                                          gene Gewebe zu legen, bevor die Mulde durch\n       haben:\n                                                                          Festzurren der Laschungen gesichert wird.\n14.2.1 bei Schiffen mit einer Breite auf Spanten bis 9,10\n                                                                   15.5   Wird mehr als eine Gewebebahn zum Aus-\n       Meter mindestens 1,20 Meter;\n                                                                          schlagen der Mulde verwendet, so sind die\n14.2.2 bei Schiffen mit einer Breite auf Spanten von                      Bahnen unten entweder durch Zusammennähen\n       18,30 und mehr Metern mindestens 1,80 Meter;                       oder durch doppelte Überlappung zu verbinden.\n14.2.3 bei Schiffen mit einer Breite auf Spanten zwi-              15.6   Die Muldenstauung muß oben mit der Unter-\n       schen 9,10 und 18,30 Meter ist die Mindesttiefe                    kante der eingelegten Schiebebalken abschlie-\n       der Mulde durch Interpolation zu bestimmen.                        ßen; zwischen die Schiebebalken kann geeigne-\n14.3   Der obere Rand der Mulde wird von der Unterdeck-                   tes Stückgut oder Schüttgetreide auf das\n       Konstruktion der Luke, d. h. von den Lukenlängs-                   Getreidebündel gestaut werden.\n       trägern oder Lukensüllen und den Lukenend-\n       balken, gebildet. Die Mulde und der Lukenschacht\n       darüber sind durch Sackgetreide oder andere                 16      Überstauung\n       geeignete Ladung, die auf einem Abdeckkleid oder            16.1    Wird Sackgetreide oder andere geeignete\n       ähnlichem dicht gestaut sich gegen die angrenzen-                   Ladung zur Sicherung „teilweise gefüllter\n       den Verbände abstützt, vollständig aufzufüllen. Die                 Raumabschnitte“ verwendet, so muß die freie\n       Abstützung an den Verbänden muß dabei minde-                        Getreideoberfläche eingeebnet und mit\n       stens die Hälfte der in Nr. A 14.2 genannten Werte                  Abdeckkleidern oder Gleichwertigem oder mit\n       betragen. Ist ein zum Abstützen geeigneter Schiffs-                 einem geeigneten Rost abgedeckt werden. Die\n       körperverband nicht vorhanden, ist die Mulde in                     Roste müssen aus Trägern im Abstand von\n       ihrer Lage durch Stahldraht, Ketten oder doppeltes                  höchstens 1,20 Meter und aus 25 Millimeter\n       Stahlband gemäß Nr. A 17.1.4 in Abständen von                       dicken darüberliegenden Brettern mit Abständen\n       höchstens 2,40 Meter zu fixieren.                                   von höchstens 100 Millimetern bestehen. Roste\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 1993                                                 844                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n        können auch aus anderem Werkstoff hergestellt                       450 Millimeter unterhalb der voraussichtlich end-\n        werden, wenn er von einer Verwaltung als                            gültigen Getreideoberfläche an den Spanten\n        gleichwertig angesehen wird.                                        sicher zu befestigen.\n16.2    Der Rost oder das Abdeckkleid muß mit dicht                  17.6   Die Laschungen dürfen höchstens 2,40 Meter\n        gestautem Sackgetreide in einer Höhe von min-                       Abstand voneinander haben und müssen durch\n        destens einem Sechzehntel der größten Breite                        je einen Träger, der über die längsschiffs liegen-\n        der freien Getreideoberfläche oder 1,20 Meter, je                   de Lage genagelt ist, unterstützt werden. Dieser\n        nachdem, welcher Wert größer ist, abgedeckt                         Träger muß aus Holz von mindestens 25\n        sein.                                                               Millimeter Dicke und 150 Millimeter Breite beste-\n16.3    Das Sackgetreide ist in einwandfreiem, gut                          hen und über die volle Breite des Raumab-\n        gefüllten und sicher verschlossenen Säcken zu                       schnitts reichen.\n        befördern.                                                   17.7   Während der Reise sind die Laschungen regel-\n16.4    Anstelle von Sackgetreide kann andere geeigne-                      mäßig zu überprüfen und, wo notwendig, nach-\n        te, dicht gestaute Ladung, die mindestens die                       zuspannen.\n        gleiche Flächenlast wie gemäß Nr. A 16.2\n        gestautes Sackgetreide ausübt, verwendet wer-                18     Sichern mit Drahtgeflecht\n        den.                                                                Wird zur Vermeidung von Getreidekrängungs-\n                                                                            momenten in „teilweise gefüllten Raumab-\n17      Laschung                                                            schnitten“ eine Laschung verwendet, so kann\n        Wird zur Vermeidung von Krängungsmomenten                           anstelle des in Abschnitt A 17 beschriebenen\n        in „teilweise gefüllten Raumabschnitten“ eine                       Verfahrens wie folgt verfahren werden:\n        Laschung verwendet, so ist folgende Sicherung                18.1   Die Getreideladung ist soweit zu trimmen und\n        vorzusehen:                                                         einzuebnen, daß sie ganz leicht entlang der\n17.1    Das Getreide ist so zu trimmen, daß es mitt-                        Mittellängsachse des Raumabschnitts ansteigt.\n        schiffs etwas überhöht ist, und dann mit Jute-               18.2   Die gesamte Getreideoberfläche ist mit Abdeck-\n        gewebe, Persenningen oder Gleichwertigem                            kleidern aus Jute, mit Persenningen oder mit\n        abzudecken.                                                         Gleichwertigem abzudecken. Das Abdeck-\n17.2    Jutegewebe oder Persenninge müssen sich                             material muß eine Zugfestigkeit von mindestens\n        wenigstens 1,80 Meter überlappen.                                   1344 N, bezogen auf einen Streifen von 5\n17.3    Zwei dichte Lagen von etwa 25 Millimeter dicken                     Zentimetern, haben.\n        und 150 bis 350 Millimeter breiten Brettern sind             18.3   Zwei Lagen eines Drahtgeflechts sind auf das\n        so übereinander zu nageln, daß die untere quer                      Jute-Abdeckkleid oder die sonstige Abdeckung\n        und die obere längs zur Schiffsachse liegt.                         zu legen. Die untere Lage ist querschiffs, die\n        Abweichend davon kann auch nur eine Lage von                        obere längsschiffs zu legen. Die einzelnen\n        50 Millimeter dicken Brettern in Längsrichtung                      Drahtgeflechtmatten müssen sich mindestens\n        auf 50 Millimeter dicke und mindestens 150                          75 mm überlappen. Die obere Lage Drahtge-\n        Millimeter breite Unterlagen genagelt werden.                       flecht ist so über die untere Lage zu legen, daß\n        Die Unterlagen müssen sich bei einem Abstand                        die von den beiden Lagen gebildeten Rechtecke\n        von höchstens 2,40 Meter über die volle Breite                      jeweils etwa 75 Millimeter auf 75 Millimeter mes-\n        des Raumabschnitts erstrecken. Vorrichtungen,                       sen. Das Drahtgeflecht von der Art, wie es im\n        bei denen andere von der Verwaltung als gleich-                     Stahlbetonbau verwendet wird, muß aus\n        wertig angesehene Werkstoffe verwendet wer-                         Stahldraht mit 3 Millimeter Durchmesser und\n        den, können ebenfalls anerkannt werden.                             einer Bruchfestigkeit von mindestens 52 kN/ cm2\n17.4    Für die Laschung kann Stahl-Drahtseil (19                           gefertigt und zu Quadraten zusammenge-\n        Millimeter Durchmesser oder gleichwertig), dop-                     schweißt sein, die 150 Millimeter auf 150\n        peltes Stahlband (50 Millimeter x 1,3 Millimeter)                   Millimeter groß sind. Drahtgeflecht mit Walz-\n        mit einer Bruchlast von mindestens 49 kN oder                       zunder darf verwendet werden, nicht jedoch\n        Kette gleicher Festigkeit, die jeweils mit einer 32-                Drahtgeflecht mit losem, abblätterndem Rost.\n        mm-Spannschraube straff zu spannen sind, ver-                18.4   Die Seitenbegrenzungen des Drahtgeflechts an\n        wendet werden. Anstelle der 32-mm-Spann-                            der Backbord- und an der Steuerbordseite des\n        schraube kann für Stahlband auch ein Spannzug                       Raumabschnitts sind mit Holzplanken einzufas-\n        mit Sperre verwendet werden, sofern die zum                         sen, die 150 Millimeter auf 50 Millimeter messen.\n        Spannen erforderlichen passenden Spann-                      18.5   Die zum Niederhalten des Drahtgeflechts die-\n        schlüssel verfügbar sind. Bei der Verwendung                        nenden Laschungen müssen sich von einer\n        von Stahlband sind die Enden durch mindestens                       Seite bis zu anderen Seite quer über den\n        drei Stauchklemmen zu sichern. Bei der Verwen-                      Raumabschnitt erstrecken und dürfen unterein-\n        dung von Drahtseil sind für die Herstellung eines                   ander nicht mehr als 2,40 Meter Abstand haben;\n        Auges mindestens vier Seilklemmen zu benut-                         die vorderste und die hinterste Laschung darf\n        zen.                                                                jedoch nicht mehr als 300 Millimeter Abstand\n17.5    Vor Abschluß der Beladung sind die Laschungen                       vom vorderen bzw. hinteren Laderaumschott\n        zuverlässig mit einem 25-mm-Schäkel oder                            haben. Vor Abschluß der Beladung ist jede\n        einer Spannklemme gleicher Festigkeit ungefähr                      Laschung zuverlässig mit einem 25-Millimeter-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        845                                             Heft 24 – 1993\n\n        Schäkel oder einer Spannklemme gleicher                   Tafel B 1–1\n        Festigkeit ungefähr 450 Millimeter unterhalb der\n                                                                      Abstand zwischen\n        voraussichtlich endgültigen Getreideoberfläche\n                                                                       Lukenende oder            Bezugsleerraumtiefe\n        an den Spanten sicher zu befestigen. Von dieser\n                                                                       Lukenseite und                   Vd1\n        Stelle aus ist die Laschung über die Oberkante\n                                                                     Raumbegrenzung (m)                (mm)\n        der Seitenbegrenzungsplanke nach Nr. 18.4 zu\n        führen; dadurch soll der von der Laschung aus-                          0,5                       570\n        gehende nach unten gerichtete Druck verteilt                            1,0                       530\n        werden. Zwei Lagen Holzplanken von 150                                  1,5                       500\n        Millimeter Breite und 25 Millimeter Dicke sind                          2,0                       480\n        querschiffs unter jede Laschung zu legen; sie                           2,5                       450\n        müssen sich über die gesamte Breite des                                 3,0                       440\n        Raumabschnitts erstrecken.                                              3,5                       430\n18.6    Für die Laschungen muß Stahldrahtseil (19 Milli-                        4,0                       430\n        meter Durchmesser oder gleichwertig), doppel-                           4,5                       430\n        tes Stahlband (50 Millimeter x 1,3 Millimeter mit                       5,0                       430\n        einer Bruchlast von mindestens 49 kN) oder                              5,5                       450\n        Kette von gleicher Festigkeit, die jeweils mit                          6,0                       470\n        einer 32-Millimeter-Spannschraube straff zu                             6,5                       490\n        spannen sind, verwendet werden. Anstelle der                            7,0                       520\n        32-Millimeter-Spannschraube kann für Stahl-                             7,5                       550\n        band auch ein Spannzug mit Sperre verwendet                             8,0                       590\n        werden, sofern die zu Spannen erforderlichen                      Bemerkungen zu Tafel B 1–1:\n        passenden Spannschlüssel verfügbar sind. Bei\n        der Verwendung von Stahlband sind die Enden                       1) Für Abstände von mehr als 8,00 Meter ist die\n        durch mindestens drei Stauchklemmen zu                               Bezugsleerraumtiefe (Vd1) für jeweils 1 Meter\n        sichern. Bei der Verwendung von Drahtseil sind                       Zunahme um jeweils 80 Millimeter linear zu\n        für die Herstellung eines Auges mindestens vier                      vergrößern.\n        Seilklemmen zu benutzen.                                          2) In den Ecken eines Raumabschnittes ist der\n18.7    Während der Reise sind die Laschungen regel-                         lotrechte Abstand vom Lukenlängsträger oder\n        mäßig zu überprüfen und, wo notwendig, nach-                         vom Lukenendbalken zur Begrenzung des\n        zuspannen.                                                           Raumabschnittes – je nachdem, welcher\n                                                                             Wert größer ist – als Abstand zur Begrenzung\n                                                                             des betreffenden Raumabschnittes anzuneh-\n                                                                             men. Als „Trägerhöhe“ (d) ist die Höhe des\n                                                                             Lukenlängsträgers oder des Lukenendbal-\n                                                                             kens anzunehmen – je nachdem, welcher\n                        Teil B                                               Wert kleiner ist.\n    Berechnung angenommener Krängungsmomente                              3) Ist ein erhöhtes Deck außerhalb einer Luke\n                 und allgemeine Annahmen                                     vorhanden, so wird die durchschnittliche\n                                                                             Leerraumtiefe, gemessen von der Unterseite\n1       Allgemeine Annahmen                                                  des erhöhten Decks, aus der Bezugsleer-\n                                                                             raumtiefe in Abhängigkeit von der Höhe des\n1.1     Bei Schiffen, die Schüttgetreide befördern, gilt                     Lukenendbalkens zuzüglich der Höhe des er-\n        für die Berechnung der durch übergehende La-                         höhten Decks berechnet.\n        dung hervorgerufenen schädlichen Krängungs-\n        momente folgendes:                                        1.1.2   Zusätzlich zu etwaigen offenen Leerräumen im\n                                                                          Lukendeckel ist bei vollen Luken eine durch-\n1.1.1   Für „volle Raumabschnitte“, die nach Nr. A 10.2                   schnittliche Leerraumtiefe von 150 Millimetern\n        getrimmt sind, sind unter solchen Begrenzungs-                    anzunehmen, die entweder vom untersten Teil\n        flächen, die weniger als 30 Grad gegen die                        des Lukendeckels oder von der Oberkante des\n        Waagerechte geneigt sind, hierzu parallel ver-                    Lukenlängssülls bis zur Getreideoberfläche zu\n        laufende Leerräume anzunehmen, deren mittle-                      messen ist, je nachdem, welcher Teil tiefer liegt.\n        re Tiefe nach der Formel                                  1.1.3   Für „volle Raumabschnitte, ungetrimmt“, die\n        Vd =      Vd1 + 0,75 (d – 600) mm                                 nach Nr. A 10.3.1 von der Vorschrift zum Trim-\n        berechnet wird, wobei                                             men der Getreideladung außerhalb des Luken-\n                                                                          schachtbereiches befreit sind, gilt die Annahme,\n        Vd =      durchschnittliche Leerraumtiefe in Mil-                 daß die Getreideoberfläche nach Ladeende mit\n                  limetern,                                               einer Neigung von 30 Grad gegen die Waage-\n        Vd1 =     Bezugsleerraumtiefe nach Tafel B 1–1,                   rechte nach allen Richtungen in den Leerraum\n        d =       vorhandene Unterzughöhe in Milli-                       unter dem darüberliegenden Deck hineinfließt.\n                  metern bedeutet.                                1.1.4   Für „volle Raumabschnitte, ungetrimmt“, die\n        Vd ist mindestens mit 100 Millimetern anzuneh-                    nach Nr. A 10.3.2 von der Vorschrift zum Trim-\n        men.                                                              men der Getreideladung außerhalb des Luken-\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 1993                                                846                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n          schachtbereiches befreit sind, gilt die Annahme,          1.4   In einem „vollen Raumabschnitt, ungetrimmt“ ist als\n          daß die Getreideoberfläche nach Ladeende mit                    Massenmittelpunkt der Ladung der volumetrische\n          einer Neigung von 30 Grad gegen die Waage-                      Mittelpunkt des gesamten Laderaumes anzusehen,\n          rechte gegen die Unterkante des Lukenendbal-                    ohne daß Leerräume in irgendeiner Weise berück-\n          kens von der Einfüllstelle weg nach allen                       sichtigt werden. In allen Fällen ist als Masse der\n          Richtungen hin fließt. Sind jedoch in den Luken-                Ladung der Rauminhalt der Ladung (ermittelt nach\n          endbalken Füllöcher gemäß Tafel B 1–2 vorhan-                   den Annahmen in Nr. B 1.1.3 und B 1.1.4) geteilt\n          den, gilt die Annahme, daß die Getreideober-                    durch den Staufaktor anzusehen.\n          fläche nach Ladeende mit einer Neigung von 30             1.5   In „teilweise gefüllten Raumabschnitten“ ist die\n          Grad gegen die Waagerechte von einer Linie am                   sich ergebende ungünstige Höhenlage der Ge-\n          Lukenendbalken, die das Mittel aus allen Bergen                 treideoberflächen wie folgt auszugleichen:\n          und Tälern der tatsächlichen Getreideoberfläche\n                                                                                     Gesamtkrängungsmoment =\n          nach Abbildung B 1 bildet, nach allen Richtun-\n                                                                                1,12 x errechnetes Krängungsmoment.\n          gen hin fließt.\n                                                                    1.6   Es können auch andere ebenso wirkungsvolle\n          Tafel B 1–2\n                                                                          Methoden angewandt werden, um den nach den\n Mindestdurch-            Fläche          Höchstabstand                   Nrn. B 1.3 und B 1.5 vorgeschriebenen\n messer (mm)              (cm2)                (m)                        Ausgleich zu erreichen.\n                                                                    2     Angenommenes volumetrisches Krängungs-\n          90                63,6              0,60\n                                                                          moment eines vollen Raumabschnitts,\n         100                78,5              0,75\n                                                                          getrimmt\n         110                95,0               0,90\n         120               113,1              1,07                        Allgemeines\n         130               133,0              1,25                  2.1   Die schematischen Darstellungen der Bewe-\n         140               154,0              1,45                        gung der Getreideoberfläche stellen Schnitte\n         150               177,0              1,67                        dar, die jeweils querschiffs durch den betreffen-\n         160               201,0              1,90                        den Raumteil gelegt sind, dessen Gesamt-\n         170               227,0              2,00                        krängungsmoment durch Multiplikation des\n      oder mehr                            (Höchstwert)                   Flächenkrängungsmoments mit der Länge des\n                                                                          betreffenden Raumteils errechnet wird.\n1.2       Das Verhalten, das für die Getreideoberfläche in\n                                                                    2.2   Das als Folge eines etwaigen Übergehens des\n          „teilweise gefüllten Raumabschnitten“ anzuneh-\n                                                                          Getreides anzunehmende Krängungsmoment ist\n          men ist, ist in Abschnitt B 5 beschrieben.\n                                                                          dasjenige, das sich aus der endgültigen Form\n1.3       Bei Stabilitätsberechnungen zum Nachweis der                    und der Lage der Leerräume nach dem Über-\n          Einhaltung der Stabilitätsbedingungen nach Ab-                  gang des Getreides von der höheren zur niedri-\n          schnitt A 7 ist anzunehmen, daß im „vollen                      geren Seite ergibt.\n          Raumabschnitt, getrimmt“ der Massenmittel-                2.3   Nach dem Übergehen ist eine unter 15 Grad\n          punkt der Ladung im volumetrischen Mittelpunkt                  gegen die Waagerechte geneigte Getreideober-\n          des gesamten Laderaums liegt. Gestattet die                     fläche anzunehmen.\n          Verwaltung, den Einfluß der angenommenen\n          Unterdeckleerräume auf die Höhenlage des                  2.4   Bei der Berechnung der Schnittfläche des an\n          Massenmittelpunkts der Ladung in „vollen                        einen Längsträger angrenzenden größtmögli-\n          Raumabschnitten, getrimmt“ zu berücksichtigen,                  chen Leerraums sind die Einflüsse waagerech-\n          so muß die sich aus der Querverschiebung des                    ter Flächen wie Flanschen oder Gurtplatten\n          Getreides ergebende ungünstigere Höhenlage                      außer acht zu lassen.\n          der Getreideoberflächen wie folgt ausgeglichen            2.5   Die Gesamtflächen der Schnitte durch die ur-\n          werden:                                                         sprünglichen und die endgültigen Leerräume\n                     Gesamtkrängungsmoment =                              müssen gleich sein.\n                1,06 x errechnetes Krängungsmoment.                 2.6   Längsschiffs verlaufende Verbände, die getrei-\n                                                                          dedicht sind, können als über ihre gesamte\n          In allen Fällen ist als Masse der Ladung in einem\n                                                                          Länge wirksam angesehen werden, sofern sie\n          „vollen Raumabschnitt, getrimmt“ der Inhalt des\n                                                                          nicht als Mittel zur Verringerung der Auswir-\n          gesamten Laderaums geteilt durch den Stau-\n                                                                          kungen des Übergehens des Getreides vorgese-\n          faktor anzusehen.\n                                                                          hen sind; in diesem Fall gelten die Vorschriften\n                                                                          der Nr. 10.9.\n                                                                    2.7   Eine nicht durchlaufende Längsunterteilung\n                                                                          kann als über ihre gesamte Länge wirksam an-\n                                                                          gesehen werden.\n                                                                          Annahmen\n                                                                          Unter den folgenden Absätzen wird angenom-\n                                                                          men, daß sich das Gesamtkrängungsmoment\n                                                                          eines Raumabschnitts als Summe der Einzel-\n                                                                          rechnungen für die folgenden Teile des Raum-\n                                                                          abschnitts ergibt:\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         847                                              Heft 24 – 1993\n\n2.8     Vor und hinter den Luken:                                         Erläuterungen zu Abbildung B 2–3:\n2.8.1   Hat ein Raumabschnitt zwei oder mehr Haupt-                       1) Die Überschußfläche von AB ist der niedrige-\n        luken, durch die er beladen werden kann, so ist                      ren der beiden Leerraumschnittflächen, die\n        für die Bestimmung der Unterdeckleerräume                            unterhalb der Luke neben dem Mittellängs-\n        zwischen den Luken der halbe Abstand zwi-                            schott und neben dem Lukenlängssüll und\n        schen den Endbalken der benachbarten Luken                           dem Unterzug auf der höheren Seite entste-\n        maßgebend.                                                           hen, zu überlagern.\n2.8.2   Die nach einem etwaigen Übergehen des Ge-                         2) Bei der Berechnung des Krängungsmoments\n        treides entstehenden Leerräume sind schema-                          ist eine in einer Luke angeordnete Mulden-\n        tisch in Abbildung B 2–1 dargestellt.                                stauung aus Sackgetreide oder aus einem mit\n                                                                             Schüttgetreide gefüllten Bündel gegenüber\n                                                                             einem Mittellängsschott als mindestens\n                                                                             gleichwertig anzusehen.\n                                                                          3) Ist in Übereinstimmung mit Nr. A 10.9 ein\n                                                                             Mittellängsschott angebracht, so muß es sich\n        Abbildung B 2–1                                                      mindestens bis zu 0,60 Meter unterhalb H\n        Erläuterungen zu Abbildung B 2–1:                                    oder J erstrecken, je nachdem, welches die\n        1) Ist die Schnittfläche des an den Unterzug bei                     größere Tiefe ergibt.\n           B angrenzenden größtmöglichen Leerraums                        Gemeinsam beladene Raumabschnitte\n           kleiner als die anfängliche Schnittfläche des                  Werden Raumabschnitte gemeinsam beladen,\n           Leerraums unterhalb AB, d. h. AB x Vd1 so                      so gelten für das Verhalten der Leerräume die\n           wird angenommen, daß sich die überschüssi-                     unter den folgenden Absätzen beschriebenen\n           ge Fläche der auf der höheren Seite entstan-                   Annahmen:\n           denen Leerraumschnittfläche überlagert.\n                                                                   2.10   Ohne wirksame Mittellängsschotte:\n        2) Ist in Übereinstimmung mit Nr. A 10.9 z. B. ein\n           Längsschott angebracht, so muß es sich min-                    Es ist davon auszugehen, daß\n           destens bis 0,60 Meter unterhalb D oder E                      2.10.1 unter dem Oberdeck die Annahmen für\n           erstrecken, je nachdem welches die größere                               den Eindecker gemäß Nr. B 2.8.2 und B\n           Tiefe ergibt.                                                            2.9.1 gelten,\n2.9     In und neben den Luken ohne Längsschott:                          2.10.2 sich die unter dem zweiten Deck auf der\n2.9.1   Die nach einem etwaigen Übergehen des Ge-                                   niedrigeren Seite entstehende Differenz\n        treides entstehenden Leerräume sind schema-                                 der Schnittfläche der Leerräume, d. h. ur-\n        tisch in Abbildung B 2–2 bzw. B 2–3 dargestellt.                            sprüngliche Fläche abzüglich der an den\n                                                                                    Lukenunterzug angrenzenden Fläche,\n                                                                                    zur Hälfte der Leerraumschnittfläche in\n                                                                                    der Oberdeckluke und zu je einem Viertel\n                                                                                    den Leerraumschnittflächen auf der höhe-\n                                                                                    ren Seite des Oberdecks und des zweiten\n                                                                                    Decks überlagert,\n                                                                          2.10.3 sich die unter dem dritten Deck und den\n        Abbildung B 2–2                                                             tieferen Decks auf der niedrigeren\n        Erläuterungen zu Abbildung B 2–2:                                           Seite entstehenden Differenzen der\n        1) Der Anteil der Fläche unterhalb AB, um den                               Schnittflächen der Leerräume zu glei-\n           die in an den Unterzug bei B angrenzende                                 chen Teilen den Leerraumschnitt-\n           größtmögliche Fläche überschritten wird, ist                             flächen der oberen Decks und der\n           der unter der Luke entstehenden Leerraum-                                Oberdeckluke überlagern.\n           schnittfläche zu überlagern.                            2.11   Mit wirksamen bis in die Oberdeckluke reichen-\n        2) Der Anteil der Fläche unterhalb CD, um den                     den Mittellängsschotten.\n           die an den Unterzug bei E angrenzende                          Es ist davon auszugehen, daß\n           größtmögliche Fläche überschritten wird, ist                   2.11.1 sich die in allen Decksebenen neben\n           der auf der höheren Seite gebildeten Leer-                               diesem Schott auf der niedrigeren Seite\n           raumschnittfläche zu überlagern.                                         entstehenden Differenzen der Schnitt-\n2.9.2   In und neben Luken mit Längsschott:                                         flächen der Leerräume der Leerraum-\n                                                                                    schnittfläche in der niedrigeren Hälfte\n                                                                                    der Oberdeckluke überlagern,\n                                                                          2.11.2 sich die in der Decksebene unmittelbar\n                                                                                    unterhalb der Unterkante dieses\n                                                                                    Schotts auf der niedrigeren Seite ent-\n                                                                                    stehende Differenz der Schnittflächen\n                                                                                    der Leeräume zur Hälfte der Leerraum-\n                                                                                    schnittfläche auf der niedrigeren Hälfte\n                                                                                    der Oberdeckluke und der Rest zu glei-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 1993                                              848                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n                  chen Teilen den Leerraumschnitt-                       hinter dem Lukenschacht beträgt 25 Grad gegen\n                  flächen unter den Decks auf der höhe-                  die Waagerechte.\n                  ren Seite überlagert,                           4      Angenommenes volumetrisches Krängungs-\n        2.11.3 sich die in Decksebenen, die niedriger                    moment in Schächten\n                  liegen als unter B 2.11.1 und B 2.11.2                 Die nach einem etwaigen Übergehen des Ge-\n                  beschrieben, auf der niedrigeren Seite                 treides entstehenden Leerräume sind schema-\n                  entstehenden Differenzen der Schnitt-                  tisch in Abbildung B 4 dargestellt:\n                  flächen der Leerräume zu gleichen\n                  Teilen den Leerraumschnittflächen der\n                  Oberdeckluke zu beiden Seiten des\n                  Schotts und denen unter den Decks auf\n                  der höheren Seite überlagern.\n2.12    Mit wirksamen, nicht bis in die Oberdeckluke rei-\n        chenden Mittellängsschotten:\n        Da nicht angenommen werden kann, daß eine\n        Überlagerung von Leerräumen in den durch das\n        Mittellängsschott geteilten Deckebenen stattfin-\n        det, ist davon auszugehen, daß die auf der nie-                  Erläuterung zu Abbildung B 4:\n        drigeren Seite entstehenden Differenzen der                      Können die Seitenräume neben dem Schacht\n        Schnittflächen der Leerräume sich oberhalb des                   nicht ordnungsgemäß nach Nr. A 10 getrimmt\n        Schottes in Übereinstimmung mit den Grund-                       werden, so ist anzunehmen, daß die Getreide-\n        sätzen der Nr. B 2.10 und B 2.11 den Leerraum-                   oberfläche nach dem Übergehen eine Neigung\n        schnittflächen auf der höheren Seite überlagern.                 von 25 Grad hat.\n3       Angenommenes volumetrisches Krängungs-                    5      Angenommenes volumetrisches Krängungs-\n        moment eines vollen Raumabschnitts, unge-                        moment eines teilweise gefüllten Raumab-\n        trimmt                                                           schnitts\n3.1     Alle Bestimmungen für „volle Raumabschnitte,              5.1    Ist die freie Oberfläche des Schüttgetreides nicht\n        getrimmt“ gemäß Nr. B 2 gelten mit nachstehend                   gemäß Nr. A 16, A 17 oder A 18 gesichert wor-\n        genannten Ausnahmen auch für „volle Raumab-                      den, so ist nach dem Übergehen eine um 25\n        schnitte, ungetrimmt“.                                           Grad gegen die Waagerechte geneigte Ge-\n3.2     Für „volle Raumabschnitte, ungetrimmt“, die                      treideoberfläche anzunehmen.\n        nach Nr. A 10.3.1 von der Vorschrift zum Trim-            5.2    Wird in einem „teilweise gefüllten Raumab-\n        men außerhalb des Lukenschachtbereiches                          schnitt“ ein Schott gesetzt, so muß es sich in\n        befreit sind, gilt die Annahme:                                  einer Höhe von jeweils einem Achtel der größten\n3.2.1   Die nach dem Übergehen verbleibende Neigung                      Breite des Raumabschnitts oberhalb und unter-\n        der Getreideoberfläche beträgt 25 Grad gegen                     halb der Getreideoberfläche erstrecken.\n        die Waagerechte. Ist jedoch in einem Teil des             5.3    Für einen Raum mit unterbrochenen Längs-\n        Raumabschnitts (vor, hinter oder neben dem                       schotten zwischen den Querschotten gilt als wirk-\n        Lukenschacht) die mittlere Schnittfläche des                     same Schottlänge zur Verhinderung des Überge-\n        Leerraums gleichgroß oder kleiner als die                        hens von Getreide in voller Breite die tatsächliche\n        Fläche, die sich aus Nr. B 1.1 ergibt, so ist als                Länge des betreffenden Teilschotts abzüglich von\n        Neigung der Getreideoberfläche nach dem                          zwei Siebenteln des größeren der beiden Abstände\n        Übergehen in den Raumteil 15 Grad gegen die                      zwischen diesem und dem benachbarten Längs-\n        Waagerechte anzunehmen,                                          schott oder der benachbarten Bordwand.\n        und                                                              Diese Berichtigung ist auf Unterräume bei ge-\n3.2.2   es ist anzunehmen, daß die Schnittfläche des                     meinsamer Beladung nicht anzuwenden, wenn der\n        Leerraums des Raumabschnitts vor und nach                        obere Raumabschnitt ein „voller Raumabschnitt“\n        dem Übergehen gleichgroß ist, d. h., daß zusätz-                 oder ein „teilweise gefüllter Raumabschnitt“ ist.\n        liches Nachfließen zum Zeitpunkt des Überge-              6      Andere Annahmen\n        hens nicht angenommen wird.\n                                                                         Eine Verwaltung oder eine im Namen einer Ver-\n3.3     Für „volle Raumabschnitte, ungetrimmt“, die                      waltung handelnde Vertragsregierung kann, sofern\n        nach Nr. A 10.3.2 von der Vorschrift zum Trim-                   die Stabilitätsbedingungen der Nr. A 7 eingehalten\n        men an den Rändern vor und hinter dem Lu-                        werden, Abweichungen von den Annahmen dieses\n        kenschacht befreit sind, gilt die Annahme:                       Codes in Fällen genehmigen, in denen sie dies bei\n3.3.1   die nach dem Übergehen verbleibende Neigung                      Beachtung der Vorschriften für die Beladung oder\n        der Getreideoberfläche neben dem Luken-                          die baulichen Einrichtungen für gerechtfertigt hält.\n        schacht beträgt 15 Grad gegen die Waage-                         Wird nach dieser Regelung eine solche Ge-\n        rechte;                                                          nehmigung erteilt, so sind Einzelheiten darüber in\n        und                                                              die Genehmigung oder die Stabilitätsunterlagen für\n                                                                         Getreideladung einzutragen.\n3.3.2   die nach dem Übergehen verbleibende Neigung\n        der Getreideoberfläche an den Rändern vor und             (VkBl. 1993 S. 835)\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        849                                              Heft 24 – 1993\n\nNr. 255 Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe                          1. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.15/1976\n        in der internationalen Fahrt                                  vom 15. Dezember 1976 – StB 4/38.45.10-01/4027\n        Änderung der SOLAS (Lecksicher-                               F 76\n        heits-Anforderungen)                                      2. Mein Schreiben – StB 13/38.45.10-01/164 Va 92 –\n                                                                      vom 15. Oktober 1992\n                           Bonn, den 24. November 1993\n                           See 16/48.30.04/14 Va 93               Anlage: 1\nAm 1. Oktober 1994 treten auf Beschluß des Schiffs-               Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs-\nsicherheits-Ausschusses der IMO Änderungen des                    wesen hat die „Aktuellen Hinweise zur Gestaltung plan-\nSOLAS-Übereinkommens Kap. II-1 in Kraft, die die                  freier Knotenpunkte außerhalb bebauter Gebiete – Er-\nStabilität von vorhandenen Ro-Ro-Fahrgastschiffen im              gänzungen zu den RAL-K-2 – (AH-RAL-K-2)“ unter weit-\nLeckfall betreffen.                                               estmöglicher Berücksichtigung Ihrer Stellungnahmen\n                                                                  überarbeitet. Die AH-RAL-K-2 tragen neueren Erkennt-\nFahrgastschiffe mit Ro-Ro-Laderäumen müssen, sofern\n                                                                  nissen über den Verkehrsablauf in planfreien Knoten-\nsie vor dem 29. April 1990 gebaut sind, mindestens einen\n                                                                  punkten ebenso Rechnung wie den Anforderungen an\nUnterteilungsindex A/Amax (gemäß A. 265 (VIII) in geän-\n                                                                  eine wirtschaftliche und sparsame Knotenpunktge-\nderter Fassung) von 0,70 aufweisen, sofern sie in der\n                                                                  staltung. Hiermit führe ich die AH-RAL-K-2, Ausgabe\ninternationalen Fahrt eingesetzt sind. Schiffe, die diese\n                                                                  1993, als Ergänzung der mit Bezugsschreiben 1. einge-\nBedingung nicht erfüllen, verlieren ihre Befugnis für die\n                                                                  führten RAL-K-2, Ausgabe 1976, ein und weise darauf\ninternationale Fahrt.\n                                                                  hin, daß diese „Aktuellen Hinweise . . .“ nur in Verbindung\nDer Unterteilungsindex wird nach Ablauf von jeweils zwei          mit den RAL-K-2 anzuwenden sind.\nJahren schrittweise bis 0,95 zum 1. Oktober 2005 ange-\n                                                                  Ich empfehle, die AH-RAL-K-2 auch für den Bereich der\nhoben.\n                                                                  in Ihrer Baulast liegenden Straßen anzuwenden.\nDie See-Berufsgenossenschaft stellt nach Vorlage der\n                                                                  Über Ihre Erfahrungen mit der Anwendung der AH-RAL-\nErgebnisse der Leckrechnung darüber eine international\n                                                                  K-2 bitte ich mir zu gegebener Zeit zu berichten.\ngültige Bescheinigung aus.\n                                                                  Mehrfertigungen der aktuellen Hinweise können bei der\nFür die übrigen Fahrgastschiffe (ohne Ro-Ro-Lade-\n                                                                  Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs-\nräume) in der internationalen Fahrt muß der Nachweis\n                                                                  wesen, Konrad-Adenauer-Str. 13, 50996 Köln, bezogen\nder vorhandenen Unterteilung ebenfalls erbracht wer-\n                                                                  werden.\nden; jedoch steht der Zeitplan für die Anhebung des\nIndex noch nicht fest.                                                                    Bundesministerium für Verkehr\n                                                                                                     Im Auftrag\n                         Bundesministerium für Verkehr\n                                                                                                 Dr.-Ing. H u b e r\n                                  Im Auftrag\n                                                                  (VkBl. 1993 S. 849)\n                                     Witt\n(VkBl. 1993 S. 849)\n                                                                  Nr. 257 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n                                                                          bau Nr. 41/1993\n                                                                          Sachgebiet 16.7: Bauvertragsrecht\n  Straßenbau                                                                               und Verdingungs-\n                                                                                           wesen;\nNr. 256 Allgemeines Rundschreiben Straßen-                                                 Bevorzugte Bewer-\n        bau Nr. 29/1993                                                                    ber, Mittelstand\n        Sachgebiet 02.2: Planung und\n                                                                                            Bonn, den 25. November 1993\n                         Entwurf;\n                                                                                            StB 12/70.00.00/70 BM 93\n                         Entwurfsrichtlinien\n                          Bonn, den 6. Oktober 1993               Oberste Straßenbaubehörden der Länder Branden-\n                          StB 13/38.45.10-01/138 Va 93            burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\n                                                                  Anhalt, Thüringen sowie Berlin\nOberste Straßenbaubehörden                                        nachrichtlich:\nder Länder\n                                                                  Oberste Straßenbaubehörden der übrigen Länder\nnachrichtlich:\n                                                                  Bundesanstalt für Straßenwesen\nBundesanstalt für Straßenwesen\n                                                                  Bundesrechnungshof\nBundesrechnungshof\n                                                                  Öffentliches Auftragswesen; VOB-Bereich;\nDEGES\n                                                                  – Ausnahmeregelungen zugunsten von Unternehmen\n                                                                      aus den neuen Bundesländern für den Zeitraum vom\nRichtlinien für die Anlage von Landstraßen; Teil III:\n                                                                      1. 1. 1994 bis 31. 12. 1995\nKnotenpunkte, Abschnitt 2: Planfreie Knotenpunkte\n(RAL-K-2), Ausgabe 1976;                                          Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n                                                                  Nr. 3/1993 vom 26. 1. 1993 – StB 12/70.00.00/81 BM\n– Aktuelle Hinweise zur Gestaltung planfreier Knoten-             92 –\n  punkte außerhalb bebauter Gebiete – Ergänzungen                 Anlage: Ausnahmeregelungen des Bundesministeriums\n  zu den RAL-K-2 – (AH-RAL-K-2), Ausgabe 1993                     für Verkehr\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 1993                                               850                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n                              I.                                   ländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der\nDie aufgrund des Programms der Bundesregierung                     Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)\n„Gemeinschaftswerk Aufschwung-Ost“ mit Allgemeinem                 Im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember\nRundschreiben Straßenbau Nr. 3/1993 eingeführten                   1995 sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der\nAusnahmeregelungen zugunsten der neuen Bundes-                     Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zugunsten\nländer bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen               von Unternehmen aus den neuen Bundesländern die\nwaren bis zum 31. Dezember 1993 befristet.                         nachstehenden Ausnahmeregelungen von den Vergabe-\nZur weiteren Förderung des Aufbaus der mittelständischen           stellen in den neuen Bundesländern anzuwenden:\nBauwirtschaft in den neuen Bundesländern hat das                   1. Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem\nBundeskabinett am 25. August 1993 die Verlängerung der                Teilnahmewettbewerb\nAusnahmeregelungen um weitere zwei Jahre beschlossen.\n                                                                      Über § 3 Nr. 3 VOB/A hinaus kann, wenn für die\nZur Weiterverfolgung des Programmzieles, wonach die                   geforderte Leistung in den neuen Bundesländern ein\nBauinvestitionen weitgehend in die Wirtschaft der neuen               Markt vorhanden und damit ein ausreichender\nBundesländer fließen sollen, damit dort Arbeitsplätze                 Wettbewerb möglich ist und soweit der voraussichtli-\nerhalten bzw. geschaffen werden und insbesondere der                  che Auftragswert 100 000 DM nicht übersteigt, anstel-\nAufbau einer handwerklich und mittelständisch struktu-                le der nach § 3 Nr. 2 VOB/A durchzuführenden\nrierten Bauwirtschaft gefördert wird, hat das Bundes-                 Öffentlichen Ausschreibung eine Beschränkte Aus-\nministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau                   schreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb\n(BMBau) für den Hochbaubereich des Bundes die Gültig-                 durchgeführt werden.\nkeit der von ihm herausgegebenen Sonderregelungen\n                                                                      Aus den Teilnahmebewerbungen sind vorzugsweise\nbis zum 31. Dezember 1995 verlängert.\n                                                                      geeignete Bewerber mit Sitz in den neuen Bun-\nDiese Sonderregelungen basieren auf Erfahrungen der                   desländern zur Angebotsabgabe aufzufordern. Auf\nVergabepraxis. Sie sind insofern Regelungen zur Ver-                  diese Bevorzugung ist in der Bekanntmachung hinzu-\neinfachung des Verwaltungshandelns bei der Vergabe                    weisen.\nvon Bauleistungen. Grundsatz bleibt, daß die Verfahren\n                                                                   2. Freihändige Vergabe\nnach den §§ 3 und 3a VOB/A anzuwenden sind. Der\nBMBau hat die Vergaberessorts des Bundes gebeten,                     Um den an öffentlichen Bauaufträgen interessierten\ndiese Regelungen entsprechend anzuwenden.                             Handwerkern und mittelständischen Unternehmen\n                                                                      die Teilnahme an öffentlichen Aufträgen zu ermög-\nUnter Berücksichtigung der fachspezifischen Besonder-\n                                                                      lichen, kann über § 3 Nr. 4 VOB/A hinaus eine Frei-\nheiten im Bundesfernstraßenbau habe ich die Regelun-\n                                                                      händige Vergabe durchgeführt werden, soweit der\ngen modifiziert. Die als Anlage beigefügten\n                                                                      voraussichtliche Auftragswert 25 000 DM nicht über-\n– Ausnahmeregelungen des Bundesministeriums für                       steigt und die Bauaufträge Handwerksbetrieben und\n    Verkehr zugunsten von Unternehmen aus den neuen                   baugewerblichen Kleinbetrieben zugute kommen sol-\n    Bundesländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge               len. Unter Beachtung des Wettbewerbsgrundsatzes\n    nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen                     sind in der Regel zwei bis drei Angebote aus den\n    (VOB)                                                             neuen Bundesländern einzuholen. Dabei soll auch\nführe ich für den Bereich der Bundesfernstraßen ein und               bei ausreichender Zahl bekannter Bewerber neuen\nbitte, sie bei allen Bauvergaben, bei denen der Termin für            Bewerbern Gelegenheit zur erstmaligen Teilnahme\ndie Abgabe der Angebote nach dem 1. Januar 1994 liegt,                am formlosen Wettbewerbsverfahren gegeben wer-\nanzuwenden.                                                           den.\nIm Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle               3. Nebenangebote/Verkürzung der Frist\nich, die Ausnahmeregelungen auch für die in Ihrem Zu-                 Nebenangebote sind grundsätzlich zuzulassen.\nständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.\n                                                                      Auf die Möglichkeit, die Bewerbungs- und Angebots-\n                             II.                                      fristen aus Gründen der Dringlichkeit auf eine\nDas ARS Nr. 3/1993 bitte ich nur noch für solche                      Zeitspanne, die allerdings immer noch angemessen\nVergaben anzuwenden, bei denen der Termin für die                     sein muß, zu verkürzen (§§ 18 und 18a VOB/A), wird\nAbgabe der Angebote vor Ablauf des Jahres 1993 liegt;                 hingewiesen.\nim übrigen hebe ich es auf.                                        4. Nachunternehmer\n                          Bundesministerium für Verkehr               Den Bewerbern ist in der Aufforderung zur Angebots-\n                                     Im Auftrag                       abgabe aufzugeben, Nachunternehmerleistungen\n                                 Dr.-Ing. H u b e r                   vorzugsweise an Unternehmen mit Sitz in den neuen\n                                              Anlage                  Bundesländern zu vergeben. Auf die in den „Bewer-\n                                 zum ARS Nr. 41/1993                  bungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistun-\n                                    vom 25. 11. 1993                  gen im Straßen- und Brückenbau“ in Nr. 7 Nachunter-\n                            StB 12/70.00.00/70 BM 93                  nehmer (siehe Vordruck „HVA-StB-Bewerbungsbe-\n                                                                      dingungen“) von den Bewerbern geforderten Anga-\nBundesministerium für Verkehr\n                                                                      ben zum Einsatz von Nachunternehmern ist beson-\n                        Bonn, den 25. November 1993                   ders hinzuweisen.\n  Ausnahmeregelungen des Bundesministeriums                           In der Bekanntmachung einer Beschränkten Aus-\n                     für Verkehr                                      schreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb\nzugunsten von Unternehmen aus den neuen Bundes-                       sind die Bieter darauf hinzuweisen, daß bei der Aus-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      851                                              Heft 24 – 1993\n\n   wahl der Bewerber berücksichtigt wird, in welchem            Bestreitet ein Versorgungsunternehmen, zur Änderung\n   Umfang vorgesehene Nachunternehmerleistungen                 oder Beseitigung von Leitungen auf eigene Kosten ver-\n   an Unternehmen aus den neuen Bundesländern                   pflichtet zu sein und läßt sich in einem solchen Fall die\n   übertragen werden.                                           Straßenbaumaßnahme wegen ihrer Dringlichkeit nicht\n5. Neue Bundesländer                                            bis zur Beendigung des Rechtsstreites über die Folge-\n                                                                kostenpflicht zurückstellen, so kommt eine einstweilige\n   Als Unternehmen mit Sitz in den neuen Bundes-\n                                                                Übernahme der Änderungs- oder Beseitigungskosten\n   ländern gelten Unternehmen mit Sitz in\n                                                                unter dem Vorbehalt der Rückforderung in Betracht,\n   – Brandenburg,                                               wenn nur auf diese Weise die planmäßige Baudurch-\n   – Mecklenburg-Vorpommern,                                    führung gesichert werden kann. Das setzt voraus, daß\n   – Sachsen,                                                   das Versorgungsunternehmen im übrigen bereit ist, die\n   – Sachsen-Anhalt,                                            technische Durchführung der Verlegung oder Änderung\n   – Thüringen sowie                                            der Leitung zu übernehmen. Der Vorfinanzierungsbetrag\n   – im Ostteil von Berlin.                                     ist mit 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-\n(VkBl. 1993 S. 849)                                             desbank zu verzinsen, wenn sich ergibt, daß das\n                                                                Versorgungsunternehmen die Folgekosten zu tragen hat.\n                                                                Die Berechnung der Zinsen ist nach Anlage 2 der\n                                                                Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VV) Nr. 3.3 zu\nNr. 258 Allgemeines Rundschreiben Straßen-                      § 34 BHO vorzunehmen.\n        bau Nr. 42/1993                                         Im einzelnen gilt folgendes:\n        Sachgebiet 15: Kreuzungs- und                           a) Die Entscheidung über die Vorfinanzierung behalte\n                          Leitungsrecht                              ich mir vor.\n                    15.4: Leitungen der                         b) Ich bitte meine Zustimmung in jedem Einzelfall unter\n                          öffentlichen                               Beifügung von Plänen und Kostenanschlägen, einer\n                          Versorgung                                 Darlegung des Ergebnisses der Verhandlungen mit\n                         Bonn, den 30. November 1993                 dem Versorgungsunternehmen, einer Abschrift des\n                         StB 17/08.33.00/32 Va 93                    Gestattungsvertages, einer Kopie der abgeschlosse-\n                                                                     nen Vereinbarung (nach Anlage) sowie einer\nOberste Straßenbaubehörden                                           Stellungnahme sowohl zur Rechtslage als auch zur\nder Länder                                                           Dringlichkeit der Baumaßnahme einzuholen.\nnachrichtlich:                                                  c) Die Vorfinanzierung der Änderungs- oder Beseiti-\nDEGES                                                                gungskosten setzt voraus, daß lediglich über die\nDeutsche Einheit Fernstraßen-                                        Kostentragung Streit besteht und das Versorgungs-\nplanungs- und Baugesellschaft mbH                                    unternehmen im übrigen bereit ist, die technische\n10117 Berlin                                                         Durchführung zu übernehmen. Ist dies nicht der Fall,\n                                                                     so bitte ich die Möglichkeit einer einstweiligen Ver-\nBundesminister der Finanzen                                          fügung (§§ 938, 940 ZPO) oder einer Besitzein-\n53003 Bonn                                                           weisung (§ 18f FStrG) zu prüfen und mich hiervon\nBundesrechnungshof                                                   besonders zu unterrichten.\n60311 Frankfurt                                                 d) Die Vorfinanzierung durch den Bund beschränkt sich auf\nVersorgungsleitungen;                                                die Kosten der sparsamsten, für die Bedürfnisse des\n– Vorfinanzierung von Leitungsänderungskosten                        Straßenbaues und die Zwecke des Versorgungsunter-\n    beim Streit über die Folgekostenpflicht bei Stra-                nehmens noch ausreichenden Änderung der Anlage.\n    ßenbaumaßnahmen des Bundes                                       Mehrkosten einer anläßlich dieser Änderung vom Ver-\n                                                                     sorgungsunternehmen beabsichtigten Erweiterung oder\nAnlage: 1                                                            sonstigen Verbesserung oder Aufwendungen für die\nStraßenbaumaßnahmen des Bundes können erheblich                      Erneuerung oder Instandsetzung der Anlage, die auch\nbehindert werden, wenn Versorgungsunternehmen die                    ohne die Straßenbaumaßnahme des Bundes entstan-\nihnen obliegende Verpflichtung zur Änderung oder Be-                 den wären, werden nicht vorfinanziert.\nseitigung von Versorgungsleitungen (Folgepflicht) nicht         e) Die zur Vorfinanzierung benötigten Mittel werden in Kap.\noder nicht zeitgerecht erfüllen, weil sie das Vorliegen              1210 des Straßenbauplans unter Titel 861 62 ausgewie-\neiner rechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der                    sen. Baumittel dürfen hierfür nicht in Anspruch genom-\nKosten (Folgekosten) bestreiten. Daher habe ich durch                men werden. Zurückfließende Beträge sind bei dem Titel\nRundschreiben vom 2. November 1960 – StB 2-Lke 264                   281 01, die Zinsen bei Titel 161 04 zu buchen.\nVms 60 – und 1. September 1975 – StB 16/08.33.00-\n16010 Vms 75 – Regelungen für solche Fälle getroffen.           f) Die Erstattung der vorgelegten Beträge nebst Zinsen\nDa einige Regelungen dieser Rundschreiben mittlerwei-                ist unverzüglich einzuklagen. Das gleiche gilt für den\nle überholt sind, war eine Überarbeitung erforderlich.               Ersatz eines dem Bund durch die verweigerte\n                                                                     Vertragserfüllung etwa entstandenen Schadens (z. B.\nIch führe hiermit die Neufassung dieser Regelungen zum               Baustillstandskosten).\n1. Januar 1994 ein; meine Rundschreiben vom 2. No-\nvember 1960 – StB 2 – Lke 264 Vms 60 – und vom 1.                                       Bundesministerium für Verkehr\nSeptember 1975 – StB 16/08.33.00-16010 Vms 75 –                                                  Im Auftrag\nhebe ich auf.                                                                                Dr.-Ing. H u b e r\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 24 – 1993                                                                               852                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                Anlage                                             Die Streitfrage soll im Rechtswege entschieden werden.\n                                                zum ARS Nr. 42/1993                                                                 §2\n                                                vom 30. November 1993\n                                                                                                   Um die Straßenbaumaßnahme nicht zu verzögern, ver-\n                                                StB 17/08.33.00/32 Va 93\n                                                                                                   pflichtet sich das VU, die Leitungsänderung einschließ-\n                         Vorfinanzierungsvertrag                                                   lich Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen. Die SBV\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten                                                 verpflichtet sich, die streitigen Kosten einstweilen vorzu-\ndurch                                                                                              legen.\n .........................................................................................         Das VU verpflichtet sich, unter Verzicht auf die Einrede\ndieses vertreten durch                                                                             der Verjährung die vorgelegten Kosten zuzüglich Zinsen\n                                                                                                   in Höhe von jährlich 2 % über dem Diskontsatz der\n .........................................................................................         Deutschen Bundesbank sofort zurückzuzahlen, wenn\n(Baulastträger)                                                                                    sich ergibt, daß es die Kosten der Leitungsänderung zu\nund                                                                                                tragen hat.\ndem                                                                                                                                 §3\n .........................................................................................         Das VU reicht die Rechnung über die gemäß § 2 vorzu-\n(Versorgungsunternehmen)                                                                           finanzierenden Arbeiten in prüffähiger Form bei der\nwird folgende Vereinbarung getroffen:                                                              Straßenbauverwaltung ein.\n                                           §1                                                      Wertverbesserungen werden ausgeglichen.\nIm Zusammenhang mit dem Bau der BAB .............../B ...                                                                           §4\nwird im Bereich zwischen ......... ..................................                              Die Vereinbarung wird zweifach gefertigt. Jede Partei\ndie Verlegung einer ........................... leitung erforderlich.                              erhält eine Ausfertigung.\nDie Kosten der Leitungsänderung werden veranschlagt                                                                                 §5\nauf                                                                                                Die Vereinbarung bedarf zur Bereitstellung der Mittel der\n.............. DM.                                                                                 Genehmigung des Bundesministers für Verkehr. Sie wird\nDie Vertragspartner streiten über die Folgekostenpflicht                                           erst mit der Bereitstellung der Mittel rechtsgültig.\nfür die vorgenannte Leitungsänderung.                                                                                               §6\nDie Straßenbauverwaltung (SBV) vertritt dazu folgende                                              Gerichtsstand ist ....................................... (Sitz der SBV)\nAuffassung:\nDas Versorgungsunternehmen (VU) vertritt demgegen-\nüber die Auffassung:                                                                               (VkBl. 1993 S. 851)\n\n\nNr. 259 Allgemeines Rundschreiben Straßen-                                                         – Anpassung der Nutzungsentgelte\n        bau Nr. 43/1993                                                                            Mein Schreiben vom 3. Juni 1993 – StB 16/38.30.30/1\n        Sachgebiet 14.4: Anlieger- und An-                                                         Vmz 93 –\n                         baurecht, Sonder-                                                         Anlage: 1\n                         nutzungen,                                                                Der Länderfachausschuß Straßenbaurecht hat am 29.\n                         Nutzungen                                                                 September 1993 in Lübeck die im Rahmen des föderalen\n                          Bonn, den 6. Dezember 1993                                               Konsolidierungsprogrammes angehobenen, in der An-\n                          StB 16/38.30.30/1 Vmz 93 II                                              lage enthaltenen Entgeltsätze zustimmend zur Kenntnis\n                                                                                                   genommen.\nOberste Straßenbaubehörden\nder Länder                                                                                         Hiermit hebe ich die Entgelte der Anlage 1 in der\n                                                                                                   Fassung vom 1. 8. 1975 auf.\nnachrichtlich:\n                                                                                                   Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des\nBundesanstalt für Straßenwesen\n                                                                                                   Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 12/1975.\nBundesrechnungshof\n                                                                                                   Die neuen Entgeltsätze werden im Verkehrsblatt veröf-\nDEGES                                                                                              fentlicht.\nRichtlinien über Nutzungen an Bundesfernstraßen in der                                                                   Bundesministerium für Verkehr\nBaulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) in der Fassung                                                                             Im Auftrag\nvom 1. August 1975 – ARS 12/1975 –;                                                                                               Lohrberg\n\n                                                                                                                                                              Anlage 1\n                                             Entgelte bei sonst. Benutzung gemäß § 8 Abs. 10 FStrG\n\n                                                                                                                                              Entgelt in DM\nNr.                                                                Benutzungsart\n                                                                                                                                        jährlich          sonstige\n1.               Zufahrten und Zugänge innerhalb des Erschließungsbereichs der Orts-\n                 durchfahrten, soweit dafür bauliche Anlagen auf Straßenflächen außer-\n                 halb des Verkehrsraumes vorhanden sind\n1.1              zu nicht gewerblich genutzten Grundstücken                                                                                    unentgeltlich\n\n\n\n                                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                  853                                            Heft 24 – 1993\n\n                                                                                                           Anlage 1\n                           Entgelte bei sonst. Benutzung gemäß § 8 Abs. 10 FStrG\n\n                                                                                                Entgelt in DM\nNr.                                     Benutzungsart\n                                                                                          jährlich        sonstige\n1.2       zu gewerblich genutzten Grundstücken                                         2,– je in An-\n                                                                                       spruch ge-\n                                                                                       nommenen\n                                                                                       m2 Straßen-\n                                                                                       fläche,\n                                                                                       mindestens\n                                                                                       85,–\n2.        Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden\n          kann\n2.1       Leitungen der öffentl. Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizi-           unentgeltlich\n          tät, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausan-\n          schlüssen\n2.2       Sonst. Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen,                   unentgeltlich\n          Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen, Leitungen der\n          Bundespost\n2.3       Andere Leitungen:\n2.3.1     Gewerbl. Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie\n          Baustellenleitungen und sonst. Betriebsleitungen je nach Durchmesser und\n          wirtschaftl. Vorteil des Leitungseigentümers\n2.3.1.1   bis zu 1 Jahr                                                                                 20,– bis\n                                                                                                        85,–\n                                                                                                        monatlich,\n                                                                                                        mind. 35,–\n2.3.1.2   längerdauernd                                                                  170,– bis\n                                                                                        1700,–\n2.3.2     nichtgewerbl. Leitungen wie private Wasserleitungen                                 unentgeltlich\n2.4       höhenfreie Schienenbahnen; Seilbahnen:\n2.4.1     die dem öffentl. Verkehr dienen                                                      unentgeltlich\n2.4.2     die nicht dem öffentl. Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlußbahnen\n          und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahn-\n          kreuzungsgesetzes:\n2.4.2.1   bis zu 1 Jahr                                                                                   35,– bis\n                                                                                                         850,–\n                                                                                                         einmalig\n2.4.2.2   längerdauernd                                                                  85,– bis\n                                                                                        850,–\n2.5       Förderbänder u. ähnl. einschl. Masten, Schächte udgl.\n2.5.1     bis zu 1 Jahr                                                                                   35,– bis\n                                                                                                         170,–\n                                                                                                         einmalig\n2.5.2     längerdauernd                                                                  85,– bis\n                                                                                        170,–\n2.6       Über- oder Unterführungen privater Wege\n2.6.1     bis zu 1 Jahr                                                                                   35,– bis\n                                                                                                         850,–\n                                                                                                         einmalig\n2.6.2     längerdauernd                                                                  85,– bis\n                                                                                        850,–\n3.        Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt\n          werden kann\n3.1       Leitungen der öffentl. Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizi-           unentgeltlich\n          tät, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwässer, jeweils mit den Hausan-\n          schlüssen\n3.2       Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen,                 unentgeltlich\n          Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen, Leitungen der\n          Bundespost\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Vorteil des Leitungseigentümers\n3.3.1.1   bis zu einem Jahr                                                                             20,– bis\n                                                                                                        85,–\n                                                                                                        monatlich,\n                                                                                                        mind. 35,–\n3.3.1.2   längerdauernd                                                                  85,— bis\n                                                                                        850,–\n3.3.1.3   nichtgewerbl. Leitungen wie private Wasserleitungen                                 unentgeltlich\n3.4       Gleise:\n3.4.1     Schienenbahnen des öffentl. Verkehrs                                                unentgeltlich\n3.4.2     Schienenbahnen, die nicht dem öffentl. Verkehr dienen mit Ausnahme             85,– bis\n          der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne            850,–\n          des Eisenbahnkreuzungsgesetzes\n          je angefangene 100 m\n3.5       Obusleitungen einschl. Masten                                                       unentgeltlich\n3.6       Anlagen der Straßenbeleuchtung einschl. Masten                                      unentgeltlich\n4.        Bauliche Anlagen (einschl. Werbeanlagen, Pfosten, Masten u. ä.), so-\n          weit der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann\n4.1       Schilder einschl. Masten und Pfosten:\n4.1.1     Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste, Unfall- u.           unentgeltlich\n          Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen, Ausstellungen, sportl. u.\n          ä. Veranstaltungen; Werbung für öffentl. Wahlen und Baustellenschilder\n4.1.2     Hinweisschilder auf gewerbl. Betriebe, z. B. Gaststätten, Fabriken, Aus-           35,– bis 350,–\n          lieferungslager:                                                                      einmalig\n4.1.3     Werbeanlagen, z. B. Werbeschilder, Litfaßsäulen, Fahnen einschl. Masten,\n          Transparente:\n4.1.3.1   bis zu 1 Jahr                                                                                  35,– bis\n                                                                                                        850,–\n                                                                                                        einmalig\n4.1.3.2   längerdauernd                                                                  85,– bis\n                                                                                        850,–\n4.2       Wartehallen, einschl. Fahrkartenverkauf, Informationsstände ohne Ver-               unentgeltlich\n          kaufsbetrieb, Verkaufsstände für gemeinnützige Zwecke\n4.3       Kioske, lmbißstände, sonstige Verkaufsstände je m2 in Anspruch genomme-\n          ner Straßenfläche:\n4.3.1     bis zu 1 Jahr                                                                                  35,– bis\n                                                                                                        350,–\n                                                                                                        einmalig\n4.3.2     längerdauernd                                                                  85,– bis\n                                                                                        350,–\n4.4       Automaten                                                                      35,– bis\n                                                                                        850,–\n4.5       Milchbänke                                                                          unentgeltlich\n4.6       Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstellflächen               85,– bis\n                                                                                        350,–\n4.7       Baustelleneinrichtungen, z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschi-                            3,– bis\n          nen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m2 in An-                         20,–\n          spruch genommener Straßenfläche                                                              wöchentl.,\n                                                                                                       mind. 35,–\n5.        Sonstige Benutzungen der Straßenfläche, soweit der Gemeinge-\n          brauch nicht beeinträchtigt werden kann\n5.1       Einleitung von Wasser in die Straßenentwässerung, je nach Wasser-              35,– bis\n          menge und Verschmutzungsgrad *                                                850,–\n\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                            855                                               Heft 24 – 1993\n\n                                                                                                            Entgelt in DM\nNr.                                             Benutzungsart\n                                                                                                      jährlich        sonstige\n5.2           Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Fahrzeugen (so-                                        20,– bis\n              weit nicht gemeingebräuchlich) einschl. Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel),                               350,–\n              Lagerung von Material                                                                                   je Woche\n5.3           Gewerbl. Veranstaltungen, z. B. Ausstellungswagen, fahrbare Ge-\n              schäftsbetriebe, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lagerplätze,\n              Filmaufnahmen,\n              je m2 in Anspruch genommener Straßenfläche:\n5.3.1         bis zu 1 Jahr                                                                                            2,– bis\n                                                                                                                      20,–\n                                                                                                                      wöchentl.,\n                                                                                                                      mind. 35,–\n5.3.2         längerdauernd                                                                           2,– bis\n                                                                                                     85,–\n                                                                                                     mind. 85,–\n5.4           Obst- und Grasnutzungen, Überbau u. ä.                                                                  ortsübl.\n                                                                                                                      Pachtzins\n                                                                                                                      bzw. Rente\n5.5           Sonstige Benutzungen, die in den vorstehenden Tarif-Nr. nicht erfaßt sind:\n5.5.1         bis zu 1 Jahr                                                                                            20,– bis\n                                                                                                                      850,-\n                                                                                                                      einmalig\n5.5.2         längerdauernd                                                                            85,– bis\n                                                                                                     1700,–\n\n*     Für die Einleitung von Abwasser oder Niederschlagswasser in eine Oberflächenentwässerung wird kein Entgelt erhoben, wenn sich\n      der Benutzer an den Unterhaltungskosten beteiligt.\n(VkBl. 1993 S. 852)\n\n\n\nNr. 260 Merkblatt „Anwendung von Regelbau-                            (BAW), Kußmaulstr. 17, 76187 Karlsruhe, vorrätig gehal-\n        weisen für Böschungs- und Sohlensi-                           ten.\n        cherungen an Wasserstraßen (MAR)“                                                   Bundesministerium für Verkehr\n                            Bonn, den 23. November 1993                                              Im Auftrag\n                            BW 21/14.70.02-04/68 BAW 93                                            Tzschucke\n                                                                      (VkBl. 1993 S. 855)\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen; BfG; BAW; RMD\nnachrichtlich:\nWirtschaftsbehörde, Amt für Strom- und Hafenbau;                      Nr. 261 Berichtigung\nBRH                                                                           Verordnung über die Frachten für\nMerkblatt „Anwendung von Regelbauweisen für Bö-                               den Wechselverkehr über die Donau\nschungs- und Sohlensicherungen an Wasserstraßen                               zwischen      der    Bundesrepublik\n(MAR)“                                                                        Deutschland und Rumänien vom 13.\n                                                                              Oktober 1993 (VkBl. 1993 Seite 754)\nDas Merkblatt „Anwendung von Regelbauweisen für\nBöschungs- und Sohlensicherungen an Wasserstraßen                             ist unter Punkt XIV Provision folgende\n(MAR)“ führe ich hiermit für den Geschäftsbereich der                         Berichtigung vorzunehmen:\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung ein. Es beschreibt                  Aus der jeweils vereinbarten Fracht kann dem Haupt-\ngeeignete Bauweisen zur Böschungs- und Sohlen-                        frachtführer (Abschlußinhaber) eine Abschlußprovision\nsicherung für Standardfälle des Wasserbaues. Ich bitte,               bis zu 5 % vergütet werden.\ndaß Merkblatt bei den einschlägigen Baumaßnahmen\nunter Beachtung der darin genannten Randbedingungen                   Bei einer Neuauflage der Verordnung über die Frachten\nanzuwenden.                                                           wird die Berichtigung berücksichtigt.\nIch weise darauf hin, daß auch für die Einzelfall-                    Bonn, den 8. Dezember 1993\nbemessung von Böschungs- und Sohlensicherungen zur                    BW 10/45.02.05-03 (R)\nZeit ein Merkblatt erarbeitet wird.                                                           Bundesministerium für Verkehr\nDas Merkblatt „Anwendung von Regelbauweisen für                                                       Im Auftrag\nBöschungs- und Sohlensicherungen an Wasserstraßen                                                    Sengpiel\n(MAR)“ wird bei der Bundesanstalt für Wasserbau                       (VkBl. 1993 S. 855)\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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