HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"id": 254686,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/254686-vkbl-nr-11-2000/",
"title": "VkBl Nr. 11 2000",
"slug": "vkbl-nr-11-2000",
"description": "Verkehrsblatt Nr. 11 2000",
"published_at": "2000-06-15T00:00:00+02:00",
"num_pages": 51,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/2000-11.pdf",
"file_size": 2229158,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"title": null,
"author": null,
"_tables": null,
"creator": "pdftk 2.01 - www.pdftk.com",
"subject": null,
"producer": "GPL Ghostscript 10.04.0",
"foreign_id": "vkbl:2000-11",
"_format_webp": true
},
"uid": "9fe731ac-8068-4019-8b90-2f949f7ecd6d",
"data": {
"nr": "11",
"year": "2000"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=254686",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2025-01-17 10:26:26.625803+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 1,
"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr , Bau- und Wohnungswesen\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n\n I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n54. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 Heft 11\n\nAmtlicher Teil\nNr. Datum VkBl. 2000 Seite Nr. Datum VkBl. 2000 Seite\nEisenbahn Seeschiffahrt\n87 18.05.2000 Bekanntmachung der Planfeststellung für 91 08.05.2000 Verwaltungsanordnung für die Schiffs-\n die Neubaustrecke (NSB) Köln-Rhein/Main im Bereich vermessung (VwAOSchVm) 270\n der Verbandsgemeinden Dierdorf und Selters (Rhein-\n land-Pfalz), Planfeststellungsabschnitt 65, 110-kV-Bahn- Straßenbau\n stromleitung von Mast 216 bis Mast 252 266\n 92 25.04.2000 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n Nr. 11/2000\nStraßenverkehr\n Sachgebiet 14.4: Anlieger- und Anbaurecht, Sonder\n88 26.05.2000 Kraftfahrzeugkennzeichen nutzungen, Nutzungen\n - Änderung der Aufteilung der Erkennungsnummern Sachgebiet 15.8: Sonstige Mitbenutzungen 304\n nach Anlage II zur StVZO für das Unterscheidungs-\n zeichen „M“ - München 93 15.05.2000 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n - Vorzeitige Freigabe der Buchstaben I, O und Q für Nr. 12/2000\n das Landratsamt München 267 Sachgebiet 19.2: Straßen-Informationsbanken 313\n\nBinnenschiffahrt Personalnachrichten\n89 31.05.2000 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur 94 Stellenausschreibung 313\n vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffs-\n Untersuchungsordnung über 267 95 Stellenausschreibung 314\n\n90 01.06.2000 Bekanntmachung über das Stillliegen auf der\n Oder - Stand: 1. Juni 2000 269\n\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 2,
"content": "Heft 11 – 2000 266 VkBl. Amtlicher Teil\n\n schließenden Deckblatt berücksichtigt, das inso-\n Eisenbahn weit die ursprünglichen Planunterlagen ersetzt.\n\nNr. 87 Bekanntmachung der Planfeststel- IV. Vorbehalte und Auflagen\n lung für die Neubaustrecke (NBS) Die Planfeststellung ergeht unter den in Teil A.2\n Köln-Rhein/Main im Bereich der des Beschlusses genannten Vorbehalten und Auf-\n Verbandsgemeinden Dierdorf und lagen.\n Selters (Rheinland-Pfalz), Planfest-\n V. Nebenbestimmungen und Schutzauflagen\n stellungsabschnitt 65, 110-kV-Bahn-\n stromleitung von Mast 216 bis Mast Auf die Vorkehrungen und Schutzauflagen in Teil\n 252 A.3 des Beschlusses wird hingewiesen.\n\n VI. Entscheidung über Anträge und Einwendungen\n Die in dem Verfahren vorgebrachten Einwendun-\nMit dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-\n gen und Anträge werden zurückgewiesen, soweit\nBundesamtes (EBA) vom 28. 04. 2000, Az.: 1012/1031 ihnen nicht Rechnung getragen oder in dieser Ent-\nPap 184/94 ist der Plan für das o.g. Bauvorhaben gemäß scheidung entsprochen wurde bzw. sie sich nicht\n§ 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. 12. im Laufe des Verfahrens erledigt haben. Soweit in\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) festgestellt Rechte Dritter eingegriffen wird, geben Zusagen,\nworden. Auflagen und Vorbehalte des Beschlusses diesen\nDer Planfeststellungsabschnitt liegt auf dem Gebiet der unmittelbare Rechte gegen den Vorhabenträger.\nVerbandsgemeinden Dierdorf und Selters. Die Bahn-\nstromleitung beginnt im Anschluss an den PFA 52 und B. Rechtsbehelfsbelehrung\nverläuft entlang an der Stadt Dierdorf und den Gemein-\n Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss\nden Giershofen, Brückrachdorf, Sessenhausen und en-\n kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage\ndet vor Nordhofen an der zu errichtenden Umspannanla-\n beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Dein-\nge der RWE. Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und\n hardplatz 4, 56068 Koblenz, erhoben werden. Als\nLandschaft sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor-\n Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Ausle-\ngesehen.\n gungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der\nA. Verfügender Teil des Beschlusses (Auszug) Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungs-\n I. Feststellung des Planes urkunde oder auf sonstige Weise zugestellt wurde.\n Gemäß § 18 Abs. 1 AEG wird der Plan für den Bau Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben.\n der Neubaustrecke (NBS) Köln-Rhein/Main, Teil- Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesre-\n abschnitt 65, 110-kV-DB/RWE-Gemeinschaftslei- publik Deutschland, vertreten durch das Bundesmini-\n tung von Mast 216 bis Mast 252 nebst Aus- sterium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, dieses\n gleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich der vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt, Außen-\n Verbandsgemeinde Dierdorf (Stadt Dierdorf, Orts- stelle Köln, Werkstattstraße 102, 50733 Köln) und den\n gemeinden Giershofen und Brückrachdorf) sowie Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie\n im Bereich der Verbandsgemeinde Selters (Stadt soll einen bestimmten Antrag enthalten.\n Selters, Ortsgemeinden Ellenhausen und Sessen-\n Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die\n hausen) einschließlich der notwendigen Folge-\n zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und\n maßnahmen mit den in den Planunterlagen einge-\n Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweis-\n tragenen Änderungen nach Maßgabe der\n mittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht wer-\n nachfolgenden Vorbehalte, Erlaubnisse und\n den, können vom Gericht zurückgewiesen werden.\n Nebenbestimmungen festgestellt. Die Planfest-\n stellung umfasst gemäß § 75 Abs. 1 Verwaltungs- Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Be-\n verfahrensgesetz alle nach anderen Rechtsvor- teiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechts-\n schriften erforderlichen behördlichen lehrer an einer deutschen Hochschule als Bevoll-\n Entscheidungen. mächtigten vertreten lassen, soweit er einen Antrag\n stellt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts\n II. Gegenstand der Planfeststellung und Behörden können sich auch durch Beamte oder\n Neubau einer 110-kV-Bahnstromleitung als Ge- Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Di-\n meinschaftsleitung zur Nutzung der Trasse durch plomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n mehrere Leitungsbetreiber von Mast 216 bis Mast Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan-\n 252. feststellungsbeschluss für diese Betriebsanlage der\n Realisierung von landschaftspflegerischen Aus- Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundes-\n gleichs- und Ersatzmaßnahmen. schienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf\n festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der\n III. Der festgestelte Plan umfasst zwei Bände mit den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung\n darin näher bezeichneten Anlagen. Änderungen der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan-\n und Ergänzungen, die sich im 1. Deckblatt im An- feststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der\n hörungsverfahren bzw. als Entscheidung der Plan- Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines\n feststellungsbehörde ergeben haben, sind im ab- Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungs-\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 3,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 267 Heft 11 – 2000\n\n beschlusses beim Oberverwaltungsgericht Rhein- Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für\n land-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, gestellt Wirtchaft, Verkehr und Technologie ist bei dem Unter-\n und begründet werden. scheidungszeichen „ M“ für das Landratsamt München\nC. Hinweis zur Zustellung/Auslegung des das Kontingent an Buchstaben- und Nummernkombina-\n Beschlusses tionen für Kfz-Kennzeichen nahezu vollständig erschöpft.\n Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Aus- Mit der 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-\n legungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegen- rechtlicher Vorschriften ist die Freigabe der Buchstaben I,\n über, die Einwendungen erhoben haben, als zuge- O und Q in der Erkennungsnummer vorgesehen. Der Ver-\n stellt. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der ordnung hat der Bundesrat am 19. Mai 2000 zugestimmt.\n Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungs- Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt wird voraus-\n urkunde oder auf sonstige Weise zugestellt wurde. sichtlich erst im Juli 2000 erfolgen können.\n Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit einer Ausfer- Es bestehen keine Bedenken, im Vorgriff auf diese Rege-\n tigung des festgestellten Planes vom 19. 06. 2000 bis lung die Buchstaben I, O und Q durch das Landratsamt\n 04. 07. 2000 einschließlich bei der Verbandsgemein- München ab sofort verwenden zu lassen.\n deverwaltung Dierdorf, Poststraße 5, 56269 Dierdorf, Die Angaben zu dem Unterscheidungszeichen „ M“ der\n Zimmer 305, in der Zeit von Anlage I Abschnitt a) zur StVZO lauten auch nach der\n Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr neuen Regelung wie folgt:\n Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr M München\n Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F G\n und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Gruppe II\n Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, Zimmer 304, in der Gruppe IIIb\n Zeit von\n Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G\n Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr Gruppe IIIa.\n Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr\n Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, bei der Be-\n Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr\n kanntmachung im Verkehrsblatt Heft 2/1996 S. 594 einen\n zur Einsicht aus. Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen.\n Der Planfeststellungsbeschluss (verfügender Teil und Bundesministerium für Verkehr,\n Begründung, jedoch nicht der festgestellte Plan Bau- und Wohnungswesen\n selbst) kann bis zum Ablauf der in der Rechtsbehelfs- Im Auftrag\n belehrung des Planfeststellungsbeschlusses genann- Burgmann\n ten einmonatigen Rechtsbehelfsfrist (Klagefrist) von\n den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Ein-\n wendungen erhoben haben, schriftlich beim Eisen- (VkBl. 2000 S. 267)\n bahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Werkstattstraße\n 102, 50733 Köln, angefordert werden.\n\nKöln, den 18. Mai 2000 Binnenschiffahrt\n Eisenbahn-Bundesamt\n Außenstelle Köln Nr. 89 Schifffahrtspolizeiliche Verordnung\n Im Auftrag zur vorübergehenden Abweichung\n Hastenteufel von der Binnenschiffs-Untersu-\n chungsordnung über\n(VkBl. 2000 S. 266)\n 1. Anzuwendende Vorschriften, Begriffsbestim-\n mungen (§ 2)***)\n 2. Schiffsattest, Schiffszeugnis, Fährzeugnis\n (§ 6)***)\n Straßenverkehr 3. Ausrüstung (§ 20)*)\n 4. Erleichterungen für Schiffe, die zur Verwendung\n als Teil eines Schubverbandes, eines Schlepp-\nNr. 88 Kraftfahrzeugkennzeichen\n verbandes oder einer gekuppelten Zusammen-\n - Änderung der Aufteilung der stellung bestimmt sind (§ 21)*)\n Erkennungsnummern nach Anlage 5. Schallsignalanlage (37)*)\n II zur StVZO für das Unterschei- 6. Radargerät (§ 38)*)\n dungszeichen „M“ - München\n 7. Kompass (§ 39)*)\n - Vorzeitige Freigabe der Buchstaben\n 8. Sonstige Ausrüstung (§ 41)*)\n I, O und Q für das Landratsamt\n 9. Schiffbauliche Anforderungen (§ 43)*)\n München\n Bonn, den 26. Mai 2000 *)\n erstmals erlassen\n S 35/36.22.03/18 By 00 ***)\n Wiederholung mit Änderung\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p3-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 4,
"content": "Heft 11 – 2000 268 VkBl. Amtlicher Teil\n\n10. Anwendungsbereich (§ 45)***) fügt:\n11. Allgemeines (§ 53)*) „1a. Jade,“\n12. Schiffskörper (§ 65)*) 7. § 39 wird wie folgt geändert:\n13. Rettungsmittel (§ 80)*) a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird eine neue\n14. Sondervorschriften für schwimmende Geräte Nummer 1a eingefügt:\n (§ 90)*)\n „1a. Jade,“.\n15. Abweichungen (§ 121)*)\n b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n16. Sonstige Übergangsvorschriften (§ 126)*)\n fügt:\n „ (1a) Ein Schiff, das nach Absatz 1 mit einem\nAuf Grund Kompass ausgerüstet sein muss, darf einen\n- des § 3 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset- durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und\n zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Au- Hydrographie zugelassenen Magnetkompass mit\n gust 1986 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Ar- Digitalanzeige verwenden, wenn es mit einem\n tikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der\n (BGBl. I S. 2452), in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Wendegeschwindigkeit nach § 38 ausgerüstet\n Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März ist.“\n 1988 (BGBl. I S. 238) und c) Dem Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz 5 ange-\n- der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 fügt:\n des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver- „ Auf Antrag kann das Bundesamt für Seeschiff-\n bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem- fahrt und Hydrographie eine im Ausland durchge-\n ber 1990 (BGB. II S. 885, 1110) führte Regulierung und Kompensierung anerken-\nverordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord, nen; der Bescheid des Bundesamtes für\nNordwest, Mitte, West, Ost, Südwest und Süd: Seeschifffahrt und Hydrographie über die Aner-\nDie Binnenschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgen- kennung ist an Bord mitzuführen.“\nder Fassung anzuwenden: 8. § 41 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\n1. § 2 Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „7. auf den neuesten Stand berichtigte amtliche See-\n „5. Barkassen karten der neuesten Ausgabe für die bevorste-\n hende Reise,“\n zur Beförderung von Personen oder zum Schleppen\n gebaute und eingerichtete Binnenschiffe bis 25 m 9. § 43 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n Länge ohne wasserdichtes durchlaufendes Deck und „(1) Es muss eine Bescheinigung einer anerkannten\n mit offener Plicht.“ Klassifikationsgesellschaft vorgelegt werden, dass\n2. in § 6 Abs. 1 Nr. 5 werden das Wort „ Anlage“ durch das Wasserfahrzeug zum Verkehr auf Wasserstraßen\n das Wort „ Anhang“ und die Wörter „ 30. Juni 1977 der Zone 1 ausreichende Festigkeit, genügende Sta-\n (BGBl. I S. 1119, 1129)“ durch die Wörter „ 21. De- bilität und einen angemessenen Freibord und Ver-\n zember 1994 (BGBl. II S. 3830)“ ersetzt. schlusszustand hat.“\n3. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 10. § 45 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n „ (2) Für Buganker genügen zwei Drittel des nach 3. Nebenflüsse der Elbe, einschließlich des Elb-\n § 10.01 Nr. 1 oder Nr. 2 Satz 1 der Rheinschiffsunter- abschnitts Mühlenberger Loch, das durch die un-\n suchungsordnung errechneten Gesamtgewichts. Für tere Grenze des Hamburger Hafens und die Insel\n Heckanker genügt ein Gewicht von 15 vom Hundert Neßsand sowie km 635 auf der Hahnöfer Neben-\n des nach § 10.01 Nr. 1 oder Nr. 2 Satz 1 der Rhein- elbe begrenzt ist,“\n schiffsuntersuchungsordnung errechneten Gewichts 11. § 53 wird wie folgt geändert:\n für Buganker.“ a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\n4. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: gefügt:\n „ (1) Abweichend von § 5.06 Nr. 1 Satz 1 der Rhein- „ (2) Die Erleichterungen für Barkassen zur Fahr-\n schiffsuntersuchungsordnung müssen Schiffe und gastbeförderung gelten nicht für Fahrzeuge mit\n Verbände in den Zonen 3 und 4 eine Mindestge- Kiellegung nach dem 1. Juli. 2001, sowie nicht für\n schwindigkeit gegen Wasser Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt nicht zur\n - bei Vorausfahrt von 10 km/h und Fahrgastbeförderung zugelassen waren.“\n - bei Rückwärtsfahrt von 5 km/h b) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.\n erreichen.“\n c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 37 Abs. 4 werden die Wörter „Deutschen Hydro-\n „ (3) Hat eine Barkasse durch bauliche Verände-\n graphischen Institut“ durch die Wörter „Bundesamt\n rung ganz oder teilweise die Eigenschaft eines\n für Seeschifffahrt und Hydrographie“ ersetzt.\n Fahrgastschiffs erhalten, so sind die Vorschriften\n6. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: für Fahrgastschiffe anzuwenden.“\n Nach Nummer 1 wird eine neue Nummer 1a einge- 12. § 65 wird wie folgt gefasst:\n „Auf den Wasserstraßen der Zone 2 - mit Ausnahme\n*)\n erstmals erlassen\n der in § 45 Abs. 1 genannten Wasserstraßen - muss\n***)\n Wiederholung mit Änderung\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p4-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 5,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 269 Heft 11 – 2000\n\n der Schiffskörper den Vorschriften einer anerkannten Hannover, den 31. Mai 2000\n Klassifikationsgesellschaft für die Wattfahrt entspre- Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n chen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung einer Mitte\n anerkannten Klassifikationsgesellschaft, aus der her- In Vertretung\n vorgeht, dass das Schiff nach den Bauvorschriften für Mechelhoff\n die Wattfahrt gebaut oder umgebaut worden ist. Ein\n Berlin, den 31. Mai 2000\n Klassenzertifikat ist nicht erforderlich.“\n Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n13. § 80 wird wie folgt geändert:\n Ost\n a) § 80 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. Pohlmann\n b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Münster, den 31. Mai 2000\n „(3) Personenfähren, die für mehr als 250 Fahrgä- Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n ste, sowie Wagenfähren, die für mehr als 250 West\n Fahrgäste oder mit einer Tragfähigkeit von mehr Beckmann\n als 150 t zugelassen sind, müssen mit einem Bei-\n Mainz, den 31. Mai 2000\n boot ausgerüstet sein.“\n Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n14. § 90 wird wie folgt gefasst:\n Südwest\n „ Schwimmende Geräte brauchen nicht mit einem Guercke\n Beiboot ausgerüstet zu sein, wenn kein Fahrantrieb\n Würzburg, den 31. Mai 2000\n vorhanden ist und während des Arbeitseinsatzes ein\n anderes Beiboot zur Verfügung steht.“ Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n Süd\n15. Dem § 121 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n Paul\n „Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren\n (VkBl. 2000 S. )\n oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Was-\n serstraßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen und ver-\n wendet werden.“ Nr. 90 Bekanntmachung über das Still-\n16. § 126 wird wie folgt geändert: liegen auf der Oder\n a) In Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil - Stand: 1. Juni 2000\n die Wörter „oder deren Kiel vor diesem Zeitpunkt\n Auf Grund des § 26.10 Nr. 1 und 2 der Binnenschiff-\n gelegt war“ durch die Wörter „und bei Inkrafttreten\n fahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I\n dieser Verordnung im Besitz einer gültigen Fahr-\n S. 3148; Anlageband) wird die nachstehende „Übersicht\n tauglichkeitsbescheinigung waren oder die sich in\n über die Liegestellen auf der Oder“ veröffentlicht.\n Bau oder Umbau befanden“ ersetzt.\n Bonn, den 1. Juni 2000\n b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 werden im dortigen Satz\n LS 26/44.12.01-41/00\n 2 die Wörter „Deutschen Hydrographischen Insti-\n tuts“ durch die Wörter „Bundesamt für Seeschiff- Bundesministerium für Verkehr,\n fahrt und Hydrographie“ ersetzt. Bau-und Wohnungswesen\n Im Auftrag\n c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder deren Kiel vor\n diesem Zeitpunkt gelegt war“ durch die Wörter Dr. Penndorf\n „und bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz Übersicht über die Liegestellen\n einer gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung wa- auf der Oder\n ren oder die sich in Bau oder Umbau befanden“\n ersetzt. 1. Am linken Ufer der Oder für Fahrzeuge der Bundes-\n republik Deutschland sowie aus Drittlandstaaten ge-\n §2 mäß § 26.10 Nr. 1 und 2 der Binnenschifffahrtsstra-\n Inkrafttreten, Außerkrafttreten ßen-Ordnung:\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und mit a) von km 569,40 bis km 570,20\nAblauf des 30. Juni 2003 außer Kraft, soweit in Absatz 2 b) km 586 Einfahrt Winterhafen Frankfurt\nnichts Abweichendes bestimmt ist.\n c) von km 593,60 bis km 594,40\n(2) § 1 Nr. 1, 2, 6, 7 Buchstabe a und Nr. 10 tritt mit Ab-\nlauf des 14. Oktober 2002 außer Kraft. d) von km 610,20 bis km 611,00\nKiel, den 31. Mai 2000 e) von km 618,70 bis km 619,50\n Wasser- und Schifffahrtsdirektion f) km 632,80 Einfahrt Winterhafen Kienitz\n Nord g) von km 665,00 bis km 665,80\n In Vertretung (ausgenommen Fischereifahrzeuge)\n Wempe h) von km 701,50 bis km 702,00.\nAurich, den 31. Mai 2000 2. Am linken Ufer der Oder ausschließlich für Fischerei-\n Wasser- und Schifffahrtsdirektion fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland gemäß\n Nordwest 26.10 Nr. 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:\n In Vertretung a) km 550,50\n Rodiek b) km 656,70\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p5-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 6,
"content": "Heft 11 – 2000 270 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n c) km 661,10 (Vermessungspflicht) sowie in dem in Abschnitt\n A der Anlage zum SchSG unter Ziffer IV\n d) km 663,10 aufgeführten Internationalen Schiffsvermes-\n e) km 675,70. sungs-Übereinkommen von 1969 (im Nach-\n folgenden „London-Übereinkommen“ genannt)\n 3. Am linken Ufer der Oder für Sportfahrzeuge der Bun- – jeweils in Verbindung mit § 4 SchSG – und\n desrepublik Deutschland gemäß § 26.10 Nr. 1 der\n Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: – in der Schiffssicherheitsverordnung BGBl. I\n 1998 S. 3023), insbesondere in § 3 Abs. 3 Nr.\n a) km 542,80 (Ratzdorf) 2 SchSV (sachdienliche Vermessung), § 7 Abs.\n b) km 552,00 (Eisenhüttenstadt) 5 und 6 SchSV (Bruttoraumgehalt in Regis-\n tertonnen [RT]; Vermessung der Sportfahr-\n c) km 582,60 (Ziegenwerder) zeuge von weniger als 24 in Länge) sowie in\n den Anlagen 1 (Abschnitt B 1. – Amtliche Ver-\n d) km 593,80 (Lebus)\n messung) und 2 (Abschnitt A – Ersatz-\n e) km 617,10 (Kietz) ausfertigung, Rückgabe von Dokumenten,\n Versicherung an Eides Statt) zur SchSV.\n f) km 632,00 (Hafen Kienitz)\n 1.2.2 Die Vermessung von Schiffsbehältern gemäß\n g) km 651,00 (Zollbrücke) EWG-Richtlinie ist in § 5 Abs. 1 sowie in §§ 7 und 9\n h) km 664,90 (Hohensaaten). Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsvermessungsverordnung\n vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), geändert\n durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl.\n (VkBl. 2000 S. 269) I S. 1993), geregelt.\n\n 2. Anträge auf Schiffsvermessung\n Seeschiffahrt Die Vermessung ist auf Muster-Vordruck gemäß den\n Anlagen zu dieser VwA0 -Anlage 1: Schiffsraumver-\n messung (Tonnage), Anlage 2: Schiffsbehältervermes-\n Nr. 91 Verwaltungsanordnung für die sung, Anlage 3: Sportbootvermessung – rechtzeitig zu be-\n Schiffsvermessung (VwAOSchVm) antragen und zwar\n Die Schiffsvermessungsverordnung von 1982/90 wurde – für Neu- und Umbauten vor Baubeginn und\n 1998 mit Ausnahme der die Behältervermessung nach – in den übrigen Fällen vier Wochen vor der voraus-\n EG-Verordnung und die Sportbootvermessung sichtlichen Infahrtsetzung des Schiffes.\n betreffenden Vorschriften außer Kraft gesetzt, weil ihr Dem Antrag sind beizufügen\n wesentlichster Inhalt jetzt im Schiffssicherheitsgesetz\n und in der Schiffssicherheitsverordnung enthalten ist. – im Fall von Handelsschiffsneubauten:\n Für die Durchführung einer Schiffsvermessung bedarf Generalplan\n es jedoch näherer Erläuterungen in einer Spanten- und Linienriss (Aufmaße)\n Verwaltungsanordnung, die als Anlage nachstehend\n Stahlplan\n wiedergegeben ist.\n Hauptspantzeichnung;\n Hamburg, den 8. Mai 2000\n weitere Konstruktionspläne bei Bedarf nach Ab-\n Bundesamt für Seeschiffahrt\n sprache mit dem BSH.\n und Hydrographie\n Wenn auch das Dokument nach der Vorschrift der\n Dr. Ehlers\n Pana-makanal-Verwaltung beantragt ist, zusätzlich\n Präsident und Professor\n Lade-/Tankplan\n und bei Containerschiffen zusätzlich\n Verwaltungsanordnung für die\n Container-Stauplan.\n Schiffsvermessung (VwA0SchVm)\n Wenn der Messbrief nach den Vorschriften der\n 1. Rechtsgrundlagen Suezkanal-Verwaltung beantragt ist, zusätzlich zu\n 1.1. Die Schiffsvermessung und die Ausstellung Generalplan, Spantenriss, Stahlplan und Haupt-\n entsprechender Bescheinigungen auf dem Gebiet spantzeichnung:\n der Seeschifffahrt ist nach § 1 Nr. 5 des Seeauf- Maschinen-Einrichtungsplan mit Stückliste,\n gabengesetzes (BGBl. I 1998 S. 2986) eine Auf-\n gabe des Bundes. Sie ist nach Maßgabe des § 5 Außenhautzeichnung mit Spanthöhen-Angaben\n Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG dem Bundesamt für See- – im Fall von vorhandenen Schiffen bei Umbauten oder\n schiffahrt und Hydrographie (BSH) übertragen. Nachvermessung:\n 1.2.1 Die Schiffsvermessung auf dem Gebiet der See- Die erforderlichen Unterlagen nach Absprache mit\n schiffahrt ist geregelt dem BSH; mindestens aber ein Generalplan sowie\n – im Schiffssicherheitsgesetz (BGBl. I 1998 S. Fotos des Schiffes von allen Seiten;\n 2860), insbesondere in § 6 Abs. 1 SchSG\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p6-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 7,
"content": "Heft 11 – 2000 271 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n – im Fall von Sportfahrzeugen mit einer Länge von Muster des Messbriefs gemäß Anlage 8.\n weniger als 24 m:\n Die erforderlichen Unterlagen nach Absprache mit 3.4 Sportfahrzeuge mit Längen von weniger als 24 m\n dem BSH;\n Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren gemäß\n – im Fall einer Laderaumvermessung: § 4 der Schiffsvermessungsverordnung (SchVmV) von\n Die erforderlichen Unterlagen nach Absprache mit 1982/1990 (§ 7 Abs. 6 der Schiffssicherheitsverordnung\n dem BSH; i.d.F. vom 18.09.1998).\n – für die Schiffsbehältervermessung: – Nach § 4 (2) an Hand der Angaben des Eigners gemäß\n Generalplan des Schiffes, Zeichnungen über An- Antrag (Anlage 3) in Verbindung mit Unterlagen über\n ordnung, Größe und Gestalt der Behälter und Räu- Schwesterschiffe.\n me, Angaben über Rohrleitungen und sonstige Ein- Muster des Messbriefs gemäß Anlage 9.\n bauten innerhalb der Behälter und Räume; – Nach § 4 (1) auf ausdrücklichen Wunsch des Eigners\n – für die Schiffsbehältervermessung nach der Richtlinie an Hand der Aufmessung an Bord durch autorisierte\n 71/349/EWG: Fachleute.\n zusätzlich zu dem vorstehend unter „Schiffsbehäl- Muster des Messbriefs wie Anlage 7.\n tervermessung“ Gesagten: 3.5 Baubescheinigung\n Angaben und Zeichnungen über alle Rohrleitun- Für Schiffsbauwerke auf deutschen Werften kann das BSH\n gen, Pumpen und Absperr-Vorrichtungen innerhalb auf Antrag eine „Bescheinigung für die Eintragung ‚ins\n und außerhalb der Ladetanks; Schiffsbauregister“ ausstellen, wenn das Bauwerk zum\n Unterlagen über die Peil-Anlagen und deren vorge- Zwecke der Beleihung registergerichtlich eingetragen wer-\n sehenen Einbau. den soll.\n Die Antragsformulare sind im Bedarfsfall beim Referat Muster des Dokuments gemäß Anlage 13.\n „Schiffsvermessung“ des BSH abzufordern: 3.6 Befristete Bescheinigung\n Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann,\n Postfach 30 12 20 bevor der Messbrief ausgestellt wird, aus besonderen\n 20305 Hamburg Gründen eine auf längstens sechs Monate befristete „Be-\n Telefon: (040) 3190 - 7120 / 7100 scheinigung über das Mess-Ergebnis oder ein vorläufiges\n „Bescheinigungen“ nach Nummern 3.5 und 3.6 sind form- Mess-Ergebnis“ („Befristete Bescheinigung“) ausstellen.\n los zu beantragen. Muster des Dokuments gemäß Anlage 14.\n Die Antragsvordrucke können später aus dem Internet ab- 3.7 Laderaum- und Behältervermessung\n gerufen werden. auf See- und Binnenschiffen jeweils auf Antrag gemäß\n 3. Durchführung der Vermessung und Anlage 1 bzw. 2 (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Schiffssicherheits-\n Vermessungsdokumente verordnung i.d.F. vom 18.09.1998).\n 3.1 Seeschiffe mit Längen von 24 m und mehr Muster der Dokumente gemäß Anlagen 10, 11 und 12.\n Vermessung und Ausstellung eines Internationalen\n Schiffsmessbriefs (1969) nach dem London-Überein-\n kommen (Nr. A. IV. der Anlage zum Schiffssicherheits-\n gesetz i.d.F. vom 18.09.1998). Die im Vorstehenden genannten 24 m für die\n Längenbegrenzung beziehen sich auf die im\n Zusätzlich Ausstellung von Dokumenten nach den Vor- London-Übereinkommen beschriebene Schiffslänge.\n schriften der Verwaltungen des Suez- und des Panama- Diese entspricht in ihrer Größenordnung der\n Kanals (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Schiffssicherheitsverordnung i.d.F. Freibordlänge, also nicht der Länge über alles.\n vom 18.09.1998).\n Muster der Messbriefe/Dokumente gemäß Anlagen 4, 5 4. Schlussvorschriften\n und 6.\n 4.1 Ausführungsbestimmungen zu den unterschied-\n 3.2 Seeschiffe mit Längen von weniger als 24 m lichen Vermessungsarten sind in Dienstanweisungen\n Vermessung nach den technischen Regeln des London- für das BSH niedergelegt.\n Übereinkommens und Ausstellung eines (nationalen) 4.2 Schiffsmessbriefe bleiben gültig, solange das Mess-\n Schiffsmessbriefs (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Schiffssicherheits- Ergebnis sich nicht durch Umbauten an Bord ändert\n verordnung i.d.F. vom 18.09.1998). oder das Schiff nicht an einen ausländischen Eigen-\n Muster des Messbriefs gemäß Anlage 7. tümer übergeht.\n 3.3 Fischereifahrzeuge mit Rumpflängen von weni- Ungültige Messbriefe sind an das BSH zurückzu-\n ger als 15 m geben (Abschnitt A Nr. 8 der Anlage 2 zur SchSV).\n Vermessung nach VERORDNUNG (EG) Nr. 3259/94 vom 4.3 Amtshandlungen nach dieser VwA0SchVm sind\n 22. Dezember 1994 in Verbindung mit der ENTSCHEI- gemäß Kostenverordnung des BSH gebühren-\n DUNG DER KOMMISSION vom 20. März 1995. pflichtig.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p7-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 8,
"content": "Heft 11 – 2000 272 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n Anlagen zur Verwaltungsanordnung für die Schiffsvermessung (VwA0SchVm)\n\n Nr. Benennung\n\n 1 Antrag auf Ausstellung eines Schiffsmessbriefs\n 2 Antrag auf Behältervermessung\n 3 Antrag auf Ausstellung eines Schiffsmessbiefs für Sportfahrzeuge < 24 m\n 4 Internationaler Schiffsmessbrief (1969)\n 5 SUEZ CANAL SPECIAL TONNAGE CERTIFICATE\n 6 PC/UMS DOCUMENTATION OF TOTAL VOLUME für Panama-Kanal\n 7 Schiffsmessbrief (Special Tonnage Certificate) für gewerbliche Schiffe < 24 m\n 8 Schiffsmessbrief für Fischereifahrzeuge unter 15 m\n 9 Schiffsmessbrief für Sportfahrzeuge unter 24 m\n 10 Bescheinigung über Laderaumvermessung\n 11 Behältermessbrief für Schiffe, die nach EWG-Richtlinie vermessen wurden\n 12 Behältermessbrief\n 13 Bescheinigung für die Eintragung ins Schiffsbauregister\n 14 Bescheinigung über das Mess-Ergebnis / über ein vorläufiges Mess-Ergebnis\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p8-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 9,
"content": "Heft 11 – 2000 273 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p9-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 10,
"content": "Heft 11 – 2000 274 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p10-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 11,
"content": "Heft 11 – 2000 275 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p11-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 12,
"content": "Heft 11 – 2000 276 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p12-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 13,
"content": "Heft 11 – 2000 277 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p13-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 14,
"content": "Heft 11 – 2000 278 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p14-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 15,
"content": "Heft 11 – 2000 279 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p15-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 16,
"content": "Heft 11 – 2000 280 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p16-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 17,
"content": "Heft 11 – 2000 281 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p17-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 18,
"content": "Heft 11 – 2000 282 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p18-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 19,
"content": "Heft 11 – 2000 283 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p19-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 20,
"content": "Heft 11 – 2000 284 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p20-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 21,
"content": "Heft 11 – 2000 285 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p21-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 22,
"content": "Heft 11 – 2000 286 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p22-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 23,
"content": "Heft 11 – 2000 287 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p23-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 24,
"content": "Heft 11 – 2000 288 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p24-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 25,
"content": "Heft 11 – 2000 289 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p25-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 26,
"content": "Heft 11 – 2000 290 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p26-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 27,
"content": "Heft 11 – 2000 291 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p27-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 28,
"content": "Heft 11 – 2000 292 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p28-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 29,
"content": "Heft 11 – 2000 293 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p29-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 30,
"content": "Heft 11 – 2000 294 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p30-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 31,
"content": "Heft 11 – 2000 295 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p31-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 32,
"content": "Heft 11 – 2000 296 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p32-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 33,
"content": "Heft 11 – 2000 297 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p33-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 34,
"content": "Heft 11 – 2000 298 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p34-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 35,
"content": "Heft 11 – 2000 299 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p35-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 36,
"content": "Heft 11 – 2000 300 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p36-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 37,
"content": "Heft 11 – 2000 301 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p37-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 38,
"content": "Heft 11 – 2000 302 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p38-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 39,
"content": "Heft 11 – 2000 303 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p39-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 40,
"content": "Heft 11 – 2000 304 VkBl. Amtlicher Teil\n\n und des Verkehrsflusses konkreter zu fassen. Die Anla-\n Straßenbau gen 1 (Einräumung des Straßenbenutzungsrechts), 2 (All-\n gemeine technische Bestimmungen) und 3 (Besondere\nNr. 92: Allgemeines Rundschreiben\n technische Bedingungen zur Anbringung von Verkehr-\n Straßenbau Nr. 11/2000 stelematikeinrichtungen an Brücken) sind als Muster an-\n Sachgebiet 14.4: Anlieger- und zusehen und an den Einzelfall anzupassen. Anlage 4 (Zu-\n Anbaurecht, gangswege zu den Systemeinrichtungen) ist individuell\n Sondernutzungen, zu erstellen.\n Nutzungen Ich bitte, das mit Schreiben S 17(BN)/08.33.00/18 Va 96\n Sachgebiet 15.8: Sonstige vom 4. November 1996 übermittelte „Muster eines Stra-\n Mitbenutzungen ßenbenutzungsvertrages zur Mitbenutzung von Bundes-\n fernstraßen und Brücken in der Unterhaltungslast des\n Bonn, den 25. April 2000 Bundes zum Bau und Betrieb des Verkehrsinformations-\n S 16/S 28/08.33.00/11 BY 00 systems ,Traffic Master‘ “ zukünftig nicht mehr anzuwenden.\nOberste Straßenbaubehörden Bei der Bereitstellung von Grundstücken bzw. der Infra-\nder Länder struktur der Bundesfernstraßen bitte ich folgende Punk-\n te zu berücksichtigen:\nnachrichtlich: • Die Verkehrstelematiksysteme Dritter dürfen nur\n außerhalb des lichten Verkehrsraumes der Bundes-\nBundesrechnungshof fernstraßen angebracht werden. Eine Benutzung des\n Mittelstreifens ist auszuschließen.\nBundesanstalt für Straßenwesen • Das Anbringen von Verkehrstelematikeinrichtungen\n Dritter an Verkehrszeichenbrücken und -kragarmen\nDEGES ist nicht gestattet. Ebenso dürfen solche Einrichtun-\nDeutsche Einheit Fernstraßenplanungs- gen nicht an passiven Schutzeinrichtungen und an\nund -bau GmbH Leitelementen angebracht werden.\n • Für Installations- und Wartungsarbeiten darf der\nMuster eines Straßenbenutzungsvertrages zur Mit- Standstreifen von Bundesautobahnen und Kraftfahr-\nbenutzung von Bundesfernstraßen und von Brücken straßen im Sinne der StVO grundsätzlich nicht be-\nin der Unterhaltungslast des Bundes zum Bau und nutzt werden; Ausnahmen sind örtlich und zeitlich un-\nBetrieb eines Verkehrstelematiksystems mit dem Ziel ter strikten Auflagen, ggf. im Rahmen einer\neines Diensteangebotes für den Verkehrsteilnehmer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung,\nAnlage: 1 (Muster eines Straßenbenutzungsvertrages) zu regeln.\n • Seitlich des Fahrbahnrandes können Verkehrstele-\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- matikeinrichtungen - z.B. an Verkehrszeichen - Pfo-\nnungswesen unterstützt den Aufbau von Telematikein- sten oder seitlich aufgestellten wegweisenden Schil-\nrichtungen, die dem Ziel dienen, dem Verkehrsteilnehmer dern - nur dort angebracht werden, wo passive\nTelematikdienste anzubieten. Es ist grundsätzlich bereit, Schutzeinrichtungen entsprechend den „ Richtlinien\ndie Grundstücke und die Infrastruktur an Bundesfern- für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS)“\nstraßen unter Auflagen zur Benutzung durch derartige vorhanden sind. Sie dürfen nicht über den seitlichen\nVerkehrstelematikeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Rand der wegweisenden Schilder hinausragen.\nDies geschieht unter der Voraussetzung, dass die Ein-\n Für die Nutzung von Grundstücken und Infrastruktur der\nrichtungen Verkehrstelematikdiensten dienen, die für die\n Bundesfernstraßen und von Brücken in der Unterhal-\nVerkehrsteilnehmer bestimmt sind und ihnen einen ver-\n tungslast des Bundes durch einen Anbieter von Verkehr-\nkehrsbezogenen Nutzen bringen. Werbung durch diese\n stelematikdiensten wurde das in der Anlage beigefügte\nEinrichtungen zu betreiben, ist auszuschließen.\n Vertragsmuster entwickelt und mit den Ländern abge-\nDie Nutzung von Bundesfernstraßen und ihrer Infrastruk- stimmt.\ntur durch Private setzt den Abschluss von Straßenbenut-\n Bei Abschluss des Vertrages bitte ich folgende Entgelte\nzungsverträgen voraus, soweit der Gemeingebrauch\n als Festbeträge zu vereinbaren:\ndurch die Art der Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Mit\nmeinem Schreiben S 17(BN)/08.33.00/18 Va 96 vom 1. Für die Nutzung von Bundesfernstraßen zum Bau\n4. November 1996 habe ich Ihnen das „ Muster eines und Betrieb von Übergangsleitungen ein jährliches\nStraßenbenutzungsvertrages zur Mitbenutzung von Entgelt von 150 Euro (entspricht vor dem 1.1.2002:\nBundesfernstraßen und Brücken in der Unterhaltungslast 293,37 DM) je angefangene 100 m Leitung.\ndes Bundes zum Bau und Betrieb des Verkehrsinforma- 2. Für die Nutzung der Grundstücke und Infrastruktur\ntionssystems ,Traffic Master‘ “ übersandt. von Bundesfernstraßen und von Brücken in der\nInzwischen konnten bei der Durchführung der Verträge Unterhaltungslast des Bundes zum Aufstellen von\nErfahrungen gesammelt werden, die mich veranlassten, Verkehrstelematikeinrichtungen inklusive Steuer-,\nden Vertragstext zu überarbeiten und allgemeiner für Empfangs- und Sendegeräten ein jährliches Entgelt\nweitere Antragsteller zu formulieren. Insbesondere hat von 100 Euro (entspricht vor dem 1.1.2002: 195,58\ndie Mehrheit der Auftragsverwaltungen darum gebeten, DM) pro Jahr und Standort im ersten Vertragsjahr, von\neinige Passagen aus Gründen der Verkehrssicherheit 125 Euro (entspricht vor dem 1.1.2002: 244,48 DM)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p40-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 41,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 305 Heft 11 – 2000\n\n im zweiten Vertragsjahr und von 150 Euro (entspricht lagen Nr. 2 und 3 beigefügten technischen Bestim-\n vor dem 1.1.2002: 293,37 DM) ab dem dritten Ver- mungen die in Anlage 1 aufgeführten Straßen und\n tragsjahr. Das erste Vertragsjahr endet am 31. De- Brücken über die in Anlage 4 dargestellten Zugangs-\n zember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in wel- wege für Zwecke des Systems zu benutzen. Zu den\n chem der Vertrag abgeschlossen ist. Maßgeblich, Straßen und Brücken im Sinne des Vertrages gehören\n auch für Erweiterungen des Vertragsgegenstandes die in § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes\n durch weitere Vereinbarung der Anlage 1, ist der Ab- (FStrG) genannten Bestandteile; Brücken in der\n schluss des Hauptvertrages. Unterhaltungslast des Bundes sind solche im Sinne\nDie Einnahmen für die Nutzung von Grundstücken und des § 13 Abs. 2 FStrG.\nInfrastruktur der Bundesfernstraßen sind bei Kap. 1210, (2) Die Verkehrstelematikeinrichtungen dürfen\nTitel 12401 zu buchen. a) nur außerhalb des lichten Verkehrsraumes der\nDie Länder haben das Muster des Straßenbenutzungs- Bundesfernstraßen angebracht werden; eine Mit-\nvertrages im Rahmen einer Dienstbesprechung zustim- benutzung des Mittelstreifens ist ausgeschlossen;\nmend zur Kenntnis genommen. Der Bund bittet die Län- b) seitlich des Fahrbahnrandes - z.B. an Verkehrs-\nder das Muster für den Bereich der Auftragsverwaltung zeichen - Pfosten oder seitlich aufgestellten weg-\nder Bundesfernstraßen anzuwenden. weisenden Schildern – nur dort angebracht wer-\nDieses Rundschreiben wird im Verkehrsblatt veröffent- den, wo passive Schutzeinrichtungen ent-\nlicht. sprechend den „Richtlinien für passive Schutzein-\n Bundesministerium für Ver- richtungen an Straßen (RPS)“ vorhanden sind; sie\n kehr, dürfen nicht über den seitlichen Rand der weg-\n Bau- und Wohnungswesen weisenden Schilder hinausragen;\n Im Auftrag c) nicht an Verkehrszeichenbrücken und -kragarmen\n Dr.- Ing. Huber angebracht werden; ebenso dürfen solche Ein-\n richtungen nicht an passiven Schutzeinrichtungen\n und an Leitelementen angebracht werden;\n Anlage\n zum Allgemeinen Rundschrei- d) die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs\n ben nicht beeinträchtigen.\n Straßenbau Nr. 11/00 Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.\n vom 25. April 2000 (3) Die Gestattung umfasst die Nutzung der in der Anla-\n S 16/S 28/08.33.00/11 BY 00 ge 1 durch Angabe des Straßenzuges, der Kilome-\n trierung sowie der Richtung des Straßenzuges und\n Muster der beanspruchten Flächen bezeichneten Grund-\n stücke zur Anbringung der für das System erforder-\n Straßenbenutzungsvertrag\n lichen Anlagen.\n zwischen\n (4) Die durch den Betreiber verbreiteten Informationen\nder Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenver- und Empfehlungen dürfen hoheitlichen Anordnungen\nwaltung - nicht widersprechen. Der Betreiber soll die hoheit-\n lichen Anordnungen in seinen Informationen und\n Empfehlungen berücksichtigen.\nvertreten durch das Land ........................., (5) Jede geplante Benutzung hat der Betreiber unter Vor-\n lage von vollständigen Planunterlagen (Standort und\nnachfolgend „Straßenbauverwaltung“ genannt, Lage der Verkehrstelematikeinrichtungen, Verlauf der\n zu verlegenden Leitungen und Angaben über Höhen\n und usw.) zu beschreiben und mit der Straßenbauverwal-\nder Firma ........................., tung abzustimmen. Gleichzeitig sind die Zugänge zu\n den Systemeinrichtungen (Anlage 4) darzustellen. Da-\n nach ist jeweils eine fortlaufend nummerierte Verein-\nnachfolgend „Betreiber“ genannt, barung nach Anlage 1 abzuschließen.\n (6) Jede Änderung der Benutzung hat der Betreiber der\n über Straßenbauverwaltung unter Vorlage der in Absatz 3\n genannten Unterlagen zur Genehmigung vorzulegen.\ndie Mitbenutzung von Bundesfernstraßen und von Brü- §2\ncken in der Unterhaltungslast des Bundes zum Bau und\n Arbeiten des Betreibers\nBetrieb des Verkehrstelematiksystems ............................,\nnachfolgend „System“ genannt. (1) Vor Beginn von Arbeiten hat sich der Betreiber ins-\n besondere zu informieren, ob und wo im Bereich der\n §1 geplanten Benutzung Kabel, Versorgungsleitungen,\n Leitungen der Deutschen TELEKOM AG oder der-\n Benutzungsrecht\n gleichen verlegt sind.\n(1) Die Straßenbauverwaltung gestattet dem Betreiber\n (2) Arbeiten dürfen erst nach Abschluss der Anlage 1 be-\n nach Maßgabe dieses Vertrages und den in den An-\n gonnen werden. Beginn und Beendigung der Arbei-\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p41-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 42,
"content": "Heft 11 – 2000 306 VkBl. Amtlicher Teil\n\n ten sind der Straßenbauverwaltung rechtzeitig unter die Straßenbauverwaltung. Ist auf die Besichtigung\n Benennung des verantwortlichen Vertreters des Be- verzichtet worden, beginnt die Frist mit dem Eingang\n treibers anzuzeigen. einer schriftlichen Anzeige des Betreibers über die\n(3) Alle Arbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicher- Beendigung der Arbeiten.\n heit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Ver-\n kehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Der §3\n Betreiber trifft im Einvernehmen mit der Straßen-\n Weitere Genehmigungen und Zustimmungen\n bauverwaltung alle zum Schutz der Straße und des\n Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen. Bau- (1) Falls zum Bau oder Betrieb des Systems eine Lizenz\n stellen sind zu sichern und zu kennzeichnen, die oder eine andere Genehmigung/Erlaubnis der Regu-\n Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) lierungsbehörde für Telekommunikation und Post er-\n sind in der jeweils gültigen Fassung zu beachten; auf forderlich ist, hat der Betreiber diese auf seine Kosten\n § 45 Abs. 6 StVO wird hingewiesen. einzuholen.\n(4) Der Betreiber hat seine Anlagen und Einrichtungen so (2) Bedarf der Betreiber zum Bau oder Betrieb des Sy-\n zu errichten und zu erhalten, dass sie den Anforde- stems weiterer behördlicher Genehmigungen, Erlaub-\n rungen der Sicherheit und Ordnung sowie den aner- nisse und dergleichen oder privatrechtlicher Zustim-\n kannten Regeln der Technik genügen. Er hat dafür mungen Dritter, so hat er diese ebenfalls selbst auf\n Sorge zu tragen, dass durch seine Einrichtungen und seine Kosten einzuholen.\n deren Betrieb die betriebs- und verkehrstechnischen\n Einrichtungen der Bundesfernstraßen (z.B. Telekom- §4\n munikationsanlagen) nicht in ihrer Funktion beein-\n trächtigt oder beschädigt werden dürfen. Er hat ins- Haftung\n besondere alle Maßnahmen zu treffen, die ein (1) Der Betreiber erstattet der Straßenbauverwaltung al-\n Herabfallen von Gegenständen auf einen Verkehrs- le Kosten, die durch den Bau, den Betrieb, die War-\n weg anlässlich des Baus oder des Betriebes des Sy- tung, die Instandsetzung und die Beseitigung des Sy-\n stems verhindern. Der Betreiber hat alle verfügbaren stems oder von Systemteilen entstehen.\n technischen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zu- (2) Von allen Ansprüchen Dritter, die infolge der Benut-\n griff Dritter auf Einrichtungen und Anlagen des Sy- zung oder der Herstellung, des Bestehens, der Unter-\n stems zu verhindern. Der Betreiber führt die Abnah- haltung, der Änderung oder der Beseitigung der An-\n me nach der Montage eigenverantwortlich durch und lage gegen die Straßenbauverwaltung oder gegen\n weist der Straßenbauverwaltung schriftlich die Ein- einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht\n haltung aller im vorliegenden Vertragswerk genannten werden, stellt der Betreiber die Straßenbauverwal-\n technischen Auflagen nach. tung und den betreffenden Bediensteten frei, es sei\n(5) Der Zugang zu den Verkehrstelematikeinrichtungen denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit\n soll nur von außerhalb der Autobahnen erfolgen. Die zur Last fällt.\n Benutzung des Standstreifens ist ausgeschlossen. (3) Der Betreiber hat zur Deckung von in Absatz 1 und 2\n Während der Bauarbeiten dürfen die Zugänge zu den genannten Schäden eine Versicherung in Höhe von\n angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerver-\n mindestens 5 Mio. DM pro Schadensfall abzuschlie-\n kehr nicht mehr als unvermeidbar eingeschränkt wer-\n den. ßen. Auf Verlangen der Straßenbauverwaltung hat der\n Betreiber den Bestand der Versicherung nachzuwei-\n(6) Unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten an der sen.\n Straße, in sich abgeschlossener Teile davon oder an\n der Brücke hat eine gemeinsame Besichtigung statt- (4) Die Straßenbauverwaltung und ihre Bediensteten haf-\n zufinden. Über die Besichtigung wird eine Nieder- ten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.\n schrift vom Betreiber angefertigt, in die etwaige Vor- (5) Die Straßenbauverwaltung haftet nicht für Störungen\n behalte wegen festgestellter Mängel und etwaige des Systems, die sich aus Betrieb und Unterhaltung\n Einwendungen der Straßenbauverwaltung aufge- der benutzten Straßen ergeben (z.B. durch Winter-\n nommen werden. Der Betreiber hat die festgestellten dienst, Grünpflege) oder durch Bau, Betrieb und\n Mängel unverzüglich zu beseitigen und den Einwen- Unterhaltung des Systems eines anderen Betreibers\n dungen der Straßenbauverwaltung Rechnung zu tra- verursacht werden.\n gen. Bei wesentlichen Mängeln findet nach deren Be- (6) Die Straßenbauverwaltung haftet nicht für Ansprüche\n seitigung eine nochmalige Besichtigung statt. Die Dritter, die diese aufgrund ihrer (auch teilweisen)\n Straßenbauverwaltung kann auf die Besichtigung Unterhaltungslast oder ihres Eigentums insbesonde-\n verzichten. re an den Brücken und deren Bestandteilen sowie an\n(7) Der Betreiber ist auch verpflichtet, die Straße oder Grundstücksflächen gegenüber dem Betreiber gel-\n Brücke nachzubessern, wenn die Straßenbauverwal- tend machen können sowie für dadurch dem Betrei-\n tung nachträglich auftretende Schäden, die auf Maß- ber entstehende Verzögerungsschäden bezüglich\n nahmen des Betreibers zurückzuführen sind, inner- Bau- und Inbetriebnahme des Systems.\n halb einer Frist von 3 Jahren rügt, es sei denn, dass\n §5\n der Betreiber nachweist, dass die Notwendigkeit der\n Nachbesserung nicht auf den Bau oder den Betrieb Störungen am System\n der Anlage zurückzuführen ist. Die Frist beginnt mit Die Straßenbauverwaltung ist nur dann verpflichtet, Stö-\n der letzten Besichtigung im Sinne des Absatz 6 durch rungen oder Schäden, die an den Verkehrstelematikein-\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p42-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 43,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 307 Heft 11 – 2000\n\nrichtungen des Systems eingetreten sind, dem Betreiber tungen einzutragen und durch eingeschriebene Ma-\nzu melden, wenn sie offensichtlich durch Bedienstete der ße, die sich auf Bauwerke oder Festpunkte beziehen,\nStraßenbauverwaltung verursacht wurden. zu ergänzen.\n §6 (2) Je eine Ausfertigung der in Absatz 1 beschriebenen\n Unterlagen wird zu den beiden Vertragsausfertigun-\n Änderungen der Straße gen genommen und bildet einen Bestandteil des Ver-\n(1) Die Straßenbauverwaltung gibt dem Betreiber von ei- trages.\n ner beabsichtigten Änderung der Straße, Brücke oder (3) Bei einer Änderung von Anlagen und Anlagenteilen\n einzelner Teile, die eine Änderung der Anlage des Be- des Systems gelten die Absätze 1 und 2 entspre-\n treibers bedingen oder die Funktion der Anlage des chend.\n Betreibers einschränken können, soweit zumutbar,\n möglichst so rechtzeitig Kenntnis, dass die erforder- (4) Alternativ kann mit der Straßenbauverwaltung abge-\n liche Änderung oder Sicherung der Anlage ohne we- stimmt werden, die Bestandsunterlagen - statt auf\n sentliche Beeinträchtigung des Betriebes der Anlage zwei Mehrausfertigungen - auf Datenträger in Stan-\n durchgeführt werden kann. Dies gilt insbesondere für dardformaten (Datenbank, GIS) zu übergeben.\n Änderungen der Verkehrsführung sowie das Sperren §9\n oder Verlegen von Fahrstreifen im Zusammenhang\n Bau, Betrieb und Unterhaltung\n mit der Errichtung von Baustellen oder der Durchfüh-\n rung von Baumaßnahmen. (1) Jeder Vertragspartner baut, betreibt und unterhält sei-\n ne Anlagen eigenverantwortlich und auf seine Kosten.\n(2) Bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Fälle kann der\n Betreiber die Anlage oder einzelne Komponenten un- (2) Der Betreiber duldet die Einwirkungen, die sich bei\n mittelbar und anforderungsgerecht in Absprache mit Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast, der\n der zuständigen Straßenbauverwaltung nach Maßga- Verkehrssicherung und aus dem Straßenverkehr er-\n be des § 1 versetzen, abändern oder ergänzen, um so geben, und nimmt etwa hieraus entstehende Nach-\n den weiteren Betrieb des Verkehrstelematiksystems teile hin. Ansprüche des Betreibers gegen Dritte blei-\n sicherzustellen. ben unberührt.\n(3) Änderungen der Verkehrszeichen-Beschilderung ein- (3) Der Betreiber ersetzt der Straßenbauverwaltung alle\n schließlich solcher in Verkehrsbeeinflussungsanlagen im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausü-\n müssen dem Betreiber nicht mitgeteilt werden. bung des Rechts auf Benutzung entstehenden Mehr-\n aufwendungen.\n §7\n (4) Der Betreiber hat sämtliche Kosten zu tragen, die sich\n Folgepflicht und Folgekosten aus dem Anschluss des Systems an Straßenbe-\n(1) Der Betreiber führt Änderungen oder Sicherungen standteile ergeben.\n von Anlagen des Systems, die die Straßenbauverwal- (5) Im Falle einer gesondert zu vereinbarenden Nutzung\n tung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder son- vorhandener Stromanschlüsse und Telekommunika-\n stigen Änderung der Straße oder wegen einer Unter- tionseinrichtungen hat der Betreiber die sich daraus\n haltungs- und Instandsetzungsmaßnahme für erfor- ergebenden Kosten zu tragen.\n derlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die\n Straßenbauverwaltung unverzüglich durch, damit die § 10\n Maßnahme nicht behindert wird (Folgepflicht). Dies Nutzungsentgelt, Verwaltungskosten\n gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung von An- (1) Für die Nutzung von Bundesfernstraßen zum Bau\n lagen des Systems durch den Neubau einer anderen und Betrieb von Übertragungsleitungen außerhalb\n Straße oder durch die Änderung oder Unterhaltung von Brücken wird ein jährliches Entgelt in Höhe von\n einer kreuzenden Straße veranlasst wird. Die Folge- ..... Euro (entspricht, vor dem 1.1.2002, .......DM) je\n pflicht des Betreibers gilt insbesondere auch bei stra- angefangene 100 m vereinbart.\n ßenverkehrsrechtlich bedingter Auswechslung, Ver-\n setzung oder Entfernung von Verkehrszeichen. (2) Für die Nutzung von Bundesfernstraßen und von\n Brücken in der Unterhaltungslast des Bundes zum\n(2) Die Kosten der nach Absatz 1 erforderlichen Ände- Aufstellen von Telematikeinrichtungen des Systems\n rungen oder Sicherungen von Anlagen des Systems wird ein jährliches Entgelt in Höhe von ...... Euro (ent-\n (Folgekosten) trägt der Betreiber. spricht, vor dem 1.1.2002, ...... DM) je Standort im er-\n §8 sten Vertragsjahr, von ...... Euro (entspricht, vor dem\n 1.1.2002, ...... DM) im zweiten Vertragsjahr und von\n Lage- und Bestandspläne\n ...... Euro (entspricht, vor dem 1.1.2002, ...... DM) ab\n(1) Möglichst bei Inbetriebnahme von Anlagen des Sy- dem dritten Vertragsjahr vereinbart. Das erste Ver-\n stems, spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der tragsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, das auf\n jeweiligen Teilanlage des Systems übergibt der Be- das Jahr folgt, in welchem der Vertrag abgeschlossen\n treiber der Straßenbauverwaltung genaue und voll- ist. Maßgeblich, auch für Erweiterungen des Ver-\n ständige Bestandspläne des Verkehrstelematiksy- tragsgegenstandes durch weitere Vereinbarung der\n stems (Lage- und Höhenpläne, ergänzte Bau- Anlage 1, ist das Wirksamwerden des Vertrages nach\n werkspläne) in 3-facher Ausführung. In diesen Unter- § 12 Abs. 1.\n lagen sind die Standorte von allen Anlagen und Anla-\n (3) Im ersten Vertragsjahr ist das Entgelt am 1. Januar\n genteilen des Verkehrstelematiksystems, der Verlauf\n des Jahres fällig, das auf das Jahr folgt, in welchem\n der Leitungen, ihrer Sicherungs- und Betriebseinrich-\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p43-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 44,
"content": "Heft 11 – 2000 308 VkBl. Amtlicher Teil\n\n der Vertrag abgeschlossen ist; im übrigen sind die (2) Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer\n Entgelte jährlich jeweils am 1. Januar eines Jahres im Frist von 12 Monaten zum Ende eines Monats gekün-\n voraus fällig. digt werden, die Straßenbauverwaltung kann von\n(4) Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Entgelt mit dem Kündigungsrecht erstmals 10 Jahre nach Ver-\n Wirkung zum 1. des auf die Erklärung folgenden tragsschluss Gebrauch machen.\n übernächsten Monats neu zu vereinbaren, wenn sich (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Straßenbauver-\n der Lebenshaltungskostenindex (nach Angaben des waltung den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 12\n Statistischen Bundesamtes) seit der letzten Vereinba- Monaten zum Ende eines Monats kündigen, wenn\n rung über das Entgelt um mehr als 10 vom Hundert dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, zum\n geändert hat, frühestens jedoch jeweils nach Ablauf Beispiel für Zwecke des Straßenbaus, der Verkehrs-\n von drei Jahren nach der letzten Vereinbarung über sicherungspflicht, straßenverkehrsrechtlicher Not-\n das Nutzungsentgelt. wendigkeiten, einer Gebührenerhebung, des Stra-\n(5) Für die Zahlungen wird ein Personen-Konto einge- ßenzustands- und Wetterinformationssystems, der\n richtet. Die Straßenbauverwaltung teilt dem Betreiber Verkehrsbeeinflussung, Verkehrsdatenerfassung oder\n die Personen-Kontonummer mit. bei einer Privatisierung von Bundesfernstraßen oder\n Bestandteilen davon.\n(6) Alle Zahlungen sind auf das Konto-Nr.: 570 010 12 (4) Die Kündigung i.S. der Absätze 2 bis 3 beschränkt\n der Bundeskasse bei der sich ggf. auf die betroffenen Bundesfernstraßen bzw.\n Koblenz Landeszentralbank Abschnitte davon sowie ggf. auf die betroffenen Ver-\n in Koblenz kehrstelematikeinrichtungen des Systems.\n (BLZ 570 000 00) (5) Kommt der Betreiber einer Verpflichtung, die sich aus\n unter Angabe der Personen-Kontonummer im Feld diesem Vertrag ergibt, trotz vorheriger schriftlicher\n „Verwendungszweck“ zu leisten. Aufforderung innerhalb einer ihm gesetzten ange-\n messenen Frist nicht nach, so ist die Straßenbauver-\n(7) Zur Abgeltung des der Straßenbauverwaltung mit der\n waltung berechtigt, das nach ihrem Ermessen Erfor-\n Aufstellung und dem Abschluss des vorliegenden\n derliche auf Kosten des Betreibers zu veranlassen\n Straßenbenutzungsvertrages entstandenen Verwal-\n oder den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kün-\n tungsaufwandes ist vom Betreiber ein einmaliger Be-\n digen. Aufforderung, Fristsetzung und Ankündigung\n trag von ..... Euro (entspricht, vor dem 1.1.2002,\n können unterbleiben, wenn eine Gefährdung der Si-\n .......DM) zu zahlen. Weiterhin hat der Betreiber für\n cherheit des Verkehrs zu befürchten ist. In diesem Fall\n den der Straßenbauverwaltung mit der Prüfung und\n setzt die Straßenbauverwaltung den Betreiber von\n der Abnahme der jeweiligen Verkehrstelematikein-\n den getroffenen Maßnahmen unverzüglich in Kennt-\n richtungen entsprechend der Benutzungsvereinba-\n nis.\n rung (Anlage 1) entstehenden Verwaltungsaufwand\n ..... Euro (entspricht, vor dem 1.1.2002, .......DM) zu (6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.\n zahlen. Für sonstige durch die Vertragsabwicklung (7) Im Falle einer ganzen oder teilweisen Kündigung des\n entstehenden Verwaltungskosten (z. B. Änderungen Vertrages oder bei Sperrung, Änderung oder Einzie-\n und Ergänzungen des Vertrages, Mitteilung über Än- hung der Straße oder Brücke besteht kein Anspruch\n derung nach § 6, Mitteilung über Schäden an den An- auf Entschädigung gegen die Straßenbauverwaltung.\n lagen des Systems) sind ..... Euro (entspricht, vor\n dem 1.1.2002, .......DM) zu zahlen. § 13\n(8) Die Erstattungsbeträge nach Absatz (7) sind binnen Beseitigung von Einrichtungen nach Wegfall\n 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die des Benutzungsrechts\n Straßenbauverwaltung fällig und an die Landes- (1) Nach Wegfall des Benutzungsrechts bzw. nach end-\n hauptkasse ............. Konto-Nummer bei der gültiger Einstellung des Betriebs des Systems besei-\n ..................... (BLZ ....... ) zu zahlen. tigt der Betreiber nach den Weisungen der Straßen-\n bauverwaltung seine Einrichtungen im Bereich der\n § 11 Straßen und der Brücken in der Unterhaltungslast\n Datenüberlassung des Bundes. Er stellt den ordnungsgemäßen Zustand\n(1) Die Überlassung der vom Betreiber gewonnenen Da- wieder her, die §§ 2 und 4 gelten sinngemäß.\n ten zur Nutzung durch die Straßenbauverwaltung (2) Die Straßenbauverwaltung wird die Beseitigung der-\n wird in einem gesonderten Vertrag geregelt. jenigen Einrichtungen des Betreibers, die sich in der\n(2) In diesem Vertrag kann geregelt werden, dass die Straße befinden, nicht verlangen, solange keine tech-\n Nutzungsentgelte nach § 10 dieses Vertrages durch nischen Bedenken gegen den Verbleib bestehen und\n Sachleistung oder Nutzungsrechte im Rahmen der der Betreiber die von der Straßenbauverwaltung ge-\n Datenüberlassung an die Straßenbauverwaltung forderten Maßnahmen unverzüglich durchführt.\n ganz oder teilweise abgegolten werden können. Ver- (3) Der Betreiber wird insbesondere nachträglich auftre-\n waltungskosten bleiben davon unberührt. tende Schäden auf seine Kosten beseitigen. Wird die\n Beseitigung von Einrichtungen, die sich innerhalb der\n § 12 Straße befinden, später erforderlich, so kann sie auch\n Vertragsbeginn, Kündigung und Ersatzvornahme von der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden;\n(1) Dieser Vertrag wird mit der Unterschrift durch die Par- der Betreiber erstattet in diesem Fall der Straßenbau-\n teien wirksam. verwaltung die Kosten.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p44-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 45,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 309 Heft 11 – 2000\n\n(4) Zur Sicherung der in den vorstehenden Absätzen ge- wird vereinbart:\n regelten Verpflichtungen hat der Betreiber mit jeder Die Straße (Bezeichnung der Straßenklasse)\n Unterzeichnung der Anlage 1 durch Bürgschaft eines\n ...........................................................................................\n Kreditinstituts oder Kreditversicherers, das oder der\n wird in km...........................................................................\n in der Europäischen Union zugelassen ist, in von der\n Straßenbauverwaltung zu bestimmender Höhe Si- von km ................................. bis km..................................\n cherheit zu leisten. Die Bürgschaftserklärung ist ..........................................................................................1)\n schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Voraus- (Bezeichnung der Leitung/\n klage abzugeben (§ 771 BGB) und darf nicht auf be- Verkehrstelematikeinrichtung u. ä.)\n stimmte Zeit begrenzt sein. Die Straßenbauverwal-\n tung hat eine nicht verwertete Sicherheit 3 Jahre nach ...........................................................................................\n Beendigung des Vertrages herauszugeben. ...........................................................................................\n § 14 nach Maßgabe der anliegenden Planunterlagen benutzt.\n Änderung des Vertrages\nÄnderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Unterlagen enthalten Angaben über den Standort\n der Verkehrstelematikeinrichtung und Anlagen, den Ver-\n § 15\n lauf und die Verlegetiefe der Leitungen sowie die Lage\n Übertragung der Rechte und Pflichten der Betriebseinrichtungen. Sofern bei Durchführung der\n des Betreibers Baumaßnahme von diesen Unterlagen wesentlich abge-\nDer Betreiber kann die Rechte und Pflichten aus diesem wichen werden soll, bedarf es der vorherigen Zustim-\nVertrag nur nach vorheriger Zustimmung der Straßen- mung durch die Straßenbauverwaltung und der Einrei-\nbauverwaltung auf einen anderen Betreiber übertragen. chung geänderter Planunterlagen binnen 5 Monaten.\n § 16 Die Anlage wird wie folgt hergestellt (Zutreffendes bitte\n Gerichtsstand ausfüllen bzw. nicht Zutreffendes streichen):\nGerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist\n.................. (Sitz der Straßenbauverwaltung oder .............\n(ein von den Parteien vereinbarter Ort)). I. Standort der Verkehrstelematikeinrichtungen\n § 17 und Anlagen\n Ausfertigungen des Vertrages\nJeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieses Verkehrstelematikeinrichtung\nVertrages. neben dem Gehweg ................................................\n neben dem Radweg ................................................\n........................................... ...........................................\n auf den Seitenstreifen ................................................\nOrt, Datum Ort, Datum\n auf feldseitiger\n (Straßenbauverwaltung) (Betreiber) Grabenböschung ................................................\n auf straßenseitiger\n Anlage 1 Grabenböschung ................................................\n zum Straßenbenutzungsvertrag am Überführungsbauwerk\n (Brücke) ................................................\n........................................... ...........................................\n am seitlich aufgestellten\n (Betreiber) (Straßenbauverwaltung) wegweisenden Schild ................................................\nAz.:..................................... an Verkehrszeichen-\nAz.:..................................... pfosten ................................................\n Sonstiges ................................................\n Einräumung des Straßenbenutzungsrechts\n Abstand von der\nAufgrund des § 1 des Straßenbenutzungsvertrages zur\nRegelung der Mitbenutzung von Grundstücken der Straßenachse/\nBundesfernstraßen und der Infrastruktur in der Unterhal- Fahrbahnrand in m ................................................\ntungslast des Bundes durch Anlagen des Systems, ab-\ngeschlossen am ................................................................ Besondere Einrichtungen und Maßnahmen\nzwischen ........................................................................... .........................................................................................\n......................................................................................... .........................................................................................\n ...- Straßenbauverwaltung - .........................................................................................\n ...\nund\n...........................................................................................\n.\n.........................................................................................\n ...- Betreiber - 1)\n Gegebenenfalls Kataster- und Grundbuchbezeichnung des Stra-\n ßengrundstückes\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p45-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 46,
"content": "Heft 11 – 2000 310 VkBl. Amtlicher Teil\n\nII. Kreuzende Leitung Sonstige Vereinbarungen:\n ...........................................................................................\nLeitung in km .......................................\n ...........................................................................................\nLeitungsart ................................................\nVerlegetiefe ...........................................................................................\nmit Fahrbahnkreuzung ................................................ ...........................................................................................\nVerlegung im\nVerdrängungs-/ Zuständige Stelle:\nBohr-/Press- - Betreiber: ...................................................................\nverfahren ................................................ - Telefon: ...................................................................\nSonstiges ................................................\nArbeitsgrube im - Straßenbauverwaltung: ...............................................\nSeitenstreifen ................................................\n - Telefon: ...............................................\nArbeitsgrube außerhalb\ndes Seitenstreifens ................................................ ..................................., den ................................, den\nArbeitsgrube im ........................................... ........................................\nStraßengrundstück ................................................\nArbeitsgrube außerhalb Unterschrift des Betreibers Unterschrift der\ndes Straßengrundstückes................................................ Straßenbauverwaltung\n\n\nBesondere Einrichtungen und Maßnahmen 2) Anlage 2 zum\n........................................................................................... Straßenbenutzungsvertrag\n...........................................................................................\n........................................................................................... Allgemeine technische Bestimmungen\n 1\nIII. Längsleitung von km/bis km.............................. (1) Die Anlagen und Straßen werden nach den anerkann-\n ten Regeln der Technik gebaut, unterhalten und ge-\n ändert. Für die Arbeiten an der Straße sind daher die\nLeitung ............................. für den Straßenbau geltenden technischen Bestim-\nLeitungsart ............................. mungen, Richtlinien und Merkblätter zu beachten.\nVerlegungstiefe ............................. (2) Kreuzungen zwischen Straßen und unterirdischen\n Leitungen sollen möglichst kurz ausgeführt werden.\nim Gehweg ............................. Außerhalb geschlossener Ortslagen sollen Kreuzun-\n gen neu zu bauender Leitungen mit vorhandenen\nim Seitenstreifen ............................. Straßen nach Möglichkeit außerhalb des Kreuzungs-\nin feldseitiger Grabenböschung ............................. bereiches von Straßen verlegt werden.\nin straßenseitiger Grabenböschung ............................. (3) Sicherungs- und sonstige Betriebseinrichtungen sind\nam Brückenbauwerk ............................. außerhalb des Straßenkörpers einzubauen. Wenn sie\n aus zwingenden Gründen nicht außerhalb des Stra-\nAbstand von der\n ßenkörpers1) eingebaut werden können, sind sie\nStraßenachse/Fahrbahnrand in m .............................\n außerhalb der Fahrbahn und der befestigten Seiten-\n streifen anzulegen.\nBesondere Einrichtungen und Maßnahmen 2) (4) Die gesamten Betriebseinrichtungen müssen ver-\n........................................................................................... kehrssicher sein. Abdeckungen sind gegen ein unbe-\n absichtigtes Abheben zu sichern.\n...........................................................................................\n 2\nNach Durchführung der Arbeiten an der Anlage wird die Die Standsicherheit der Anlage und der Straße sowie der\nVerfüllung der Baugrube/Wiederherstellung der Straßen- angrenzenden Grundstücke und Bauwerke muss ge-\nbefestigung wie folgt vorgenommen: wahrt bleiben.\n\n........................................................................................... 3\n........................................................................................... (1) Ob und welche besonderen Einrichtungen und Maß-\n nahmen bei kreuzenden Anlagen vorzusehen sind,\n........................................................................................... wird in Anlage 1 zum Straßenbenutzungsvertrag fest-\n........................................................................................... gelegt.\n........................................................................................... 1)\n siehe „Begriffsbestimmungen Teil: Straßenbautechnik“, For-\n schungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen, 50996\n2)\n Z. B. Mantelrohre, Abdecksteine, Platten, Montagegerüst usw. Köln, Konrad-Adenauer-Straße 13\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p46-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 47,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 311 Heft 11 – 2000\n\n(2) Bei kreuzenden Anlagen sind grundsätzlich Schutz- 10\n maßnahmen erforderlich. Welche Maßnahmen erfor- (1) Die Baugrube ist unverzüglich nach Beendigung der\n derlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfal- Bauarbeiten an der Anlage zu verfüllen.\n les ab. Aufgrabungen im Bereich der Fahrbahn sind\n (2) Geeigneter Füllboden ist so einzubauen und zu ver-\n nicht zulässig.\n dichten, dass möglichst keine Setzungen im Bereich\n(3) Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, werden der Straße auftreten und die Anlage nicht beschädigt\n Leitungen um das 1,5fache ihrer Scheitelüberdek- wird. Erforderlichenfalls ist der Aushub durch geeig-\n kung netes Material zu ersetzen. Die zusätzlichen techni-\n über den Böschungsfuß hinausgeführt. Liegt die Stra- schen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Auf-\n ße auf einem Damm, so gilt als Scheitelüberdeckung grabungen in Verkehrsflächen in der jeweils gültigen\n der Abstand bis zur Oberfläche des Geländes am Bö- Fassung sind zu beachten.\n schungsfuß; liegt die Straße im Einschnitt, so gilt als\n Scheitelüberdeckung der Abstand bis zur Fahrbahn- 11\n oberkante. Die Straßenbauverwaltung kann während der Bauaus-\n führung abweichend von der Vereinbarung im Einzelfall\n 4\n zusätzliche Anforderungen stellen, wenn sie bei der\nSoweit Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es erfor- Wiederherstellung der Straßenbefestigung notwendig\ndern, kann verlangt werden, dass bestimmte Bau- und werden.\nUnterhaltungsarbeiten in verkehrsschwachen Stunden\nbzw. Schwachlastzeiten, zur Nachtzeit, im Mehrschich- 12\ntenbetrieb oder innerhalb bestimmter Fristen durchge- (1) Nach Beendigung der Bauarbeiten sind die restlichen\nführt werden; ebenso können zeitsparende Bauweisen Baustoffe und die Baustelleneinrichtung unverzüglich\nverlangt werden. zu entfernen und die Baustelle wieder in einen ord-\n nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Das gleiche\n 5\n gilt für alle Teile der Straße, die durch die Arbeiten in\nWenn Grenzsteine in ihrer Lage gefährdet oder beschä- Mitleidenschaft gezogen worden sind.\ndigt werden, ist das zuständige Vermessungsamt oder\n (2) Die anfallenden Bodenmassen sind soweit wie mög-\nKatasteramt zu unterrichten.\n lich wieder einzubauen. Die freibleibenden Boden-\n 6 massen gehen in das Eigentum des Betreibers über.\n(1) Es ist sicherzustellen, dass die Straße mit ihrem Zu- 13\n behör außerhalb des Aufbruchbereichs nicht beschä-\n (1) Für Baumaßnahmen, die nach den geltenden Be-\n digt wird. Ergibt sich im Verlauf der Baumaßnahme\n stimmungen und Normen Standsicherheitsberech-\n unerwartet eine Gefährdung oder Beschädigung, so\n nungen erfordern, muss vor Beginn eine statische\n ist die Straßenbauverwaltung zu benachrichtigen.\n Berechnung aufgestellt und soweit erforderlich, von\n(2) Baustoffe, Aushub und alle Teile der Baustellenein- einem zugelassenen Prüfungsingenieur geprüft wer-\n richtung sind im Einvernehmen mit der Straßenbau- den. Die statische Berechnung ist der Straßenbau-\n verwaltung so zu lagern bzw. zu errichten, dass der verwaltung vorzulegen.\n Verkehr auf der Straße nicht behindert wird.\n (2) Die Vertragsparteien werden auf Verlangen auch\n 7 Planunterlagen und Berechnungen für Bauteile und\nDie Straßenbepflanzung ist zu schonen. Die „Richtlinien Baubehelfe vorlegen. Für Anlagenteile, die an Brük-\nzum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von ken, an seitlich aufgestellten wegweisenden Schil-\nBaustellen“ in der jeweils gültigen Fassung sind zu be- dern oder an Verkehrszeichenpfosten befestigt wer-\nachten. den, ist ein statischer Nachweis erforderlich.\n\n 8\n 14\n(1) Die Funktion der ober- und unterirdischen Entwässe-\n Die Leitungen sind am äußeren Rand des Straßengrund-\n rung der Straße muss während der Bauarbeiten er-\n stücks in einer Tiefe von mindestens 60 cm zu verlegen.\n halten bleiben. Straßenentwässerungsanlagen sind\n Durch die Verlegung der Leitungen darf weder die Stra-\n vor Verunreinigungen zu schützen. Der Ablauf der Ober-\n ßenentwässerung beeinträchtigt, noch das Anbringen\n flächenwässer muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.\n von Schutzplanken, Pfosten usw. behindert werden.\n(2) Den Weisungen der für die Entwässerungsanlagen\n Leitungsschäden, die durch das Anbringen von Schutz-\n zuständigen Stellen sowie der Wasserbehörden ist\n planken oder das Setzen von Pfosten oder Ähnlichem\n Folge zu leisten. Auf § 22 des Wasserhaushaltsgeset-\n verursacht werden, gehen zu Lasten des Betreibers.\n zes wird verwiesen.\n 9\n 15\nVerschmutzungen der Straße, die im Zusammenhang mit\n Mit der Ausführung der Bauarbeiten im Bereich des Stra-\nden Arbeiten entstehen, sind laufend zu beseitigen.\n ßengrundstückes dürfen nur Fachfirmen i.S. des § 8\nSchnee und Eis im Bereich der Aushub- und Ablage-\n VOB/A beauftragt werden.\nrungsstellen sind zu entfernen, soweit es aus Gründen\nder Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs er-\nforderlich ist.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p47-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 48,
"content": "Heft 11 – 2000 312 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Anlage 3\n zum Straßenbenutzungsvertrag\n\nBesondere technische Bedingungen zur Anbringung (4) Für die Befestigung sind miteinander verschraubte\n von Verkehrstelematikeinrichtungen an Brücken oder verschweißte formschlüssige Elemente zu ver-\n(1) Die Tragkonstruktion für die Verkehrstelematikein- wenden.\n richtungen und die Verkabelung darf die Sicherheit, (5) Die Bestandspläne der Brücke sind, soweit erforder-\n Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit der lich, zu ergänzen.\n Brücke und ihrer Teile nicht beeinträchtigen. Für die (6) Die Tragkonstruktion der Verkehrstelematikeinrich-\n Tragkonstruktion ist eine geprüfte statische Berech- tungen muss gewährleisten, dass Betrieb und War-\n nung aufzustellen. tung der Verkehrstelematikeinrichtungen ohne Beein-\n(2) Die Befestigung der Tragkonstruktion für die Verkehr- trächtigung oder Gefährdung des Verkehrs möglich\n stelematikeinrichtungen darf nur an den statisch ist.\n nichttragenden Teilen (Geländer, Kappen) der Brük- (7) Die lichte Durchfahrtshöhe der Brücke darf durch die\n ke erfolgen (Beispiel: siehe Beilage zu Anlage 3). Verkehrstelematikeinrichtungen und die Tragkon-\n(3) Als Werkstoff für die Tragkonstruktion ist Stahl oder struktion nicht vermindert werden.\n Aluminium zulässig. Die Verbindungsmittel müssen (8) Die Bestimmungen der Nummern (1) bis (7) gelten\n aus nichtrostendem Werkstoff bestehen. Kontaktkor- analog, wenn zur Stromversorgung der Verkehrstele-\n rosion an den Anschlusspunkten muss durch Isolie- matikeinrichtungen Solarpanel an der Brücke ver-\n ren verhindert werden. wendet werden sollen. Solarpanel dürfen nicht über\n Verkehrsflächen angebracht werden.\n\n\n\n\n(VkBl. 2000 S. 304\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p48-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 49,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 313 Heft 11 – 2000\n\nNr. 93 Allgemeines Rundschreiben (2) Bei der Überarbeitung vorhandener bzw. bei der\n Straßenbau Nr. 12/2000 Erstellung neuer Regelwerke ist der OKSTRA zu\n Sachgebiet 19.2: Straßen- berücksichtigen bzw. sind Änderungen oder\n informations- Neuerungen in den OKSTRA einzubringen.\n banken (3) Für die Vervollständigung bzw. Erweiterung des\n OKSTRA und eventuelle Fehlerbeseitigungen\n Bonn, den 15. Mai 2000 innerhalb der Objekte ist eine Pflegestelle einge\n S 14/12.25.25/10 Va 00 richtet. Im Internet unter www.okstra.de können\n Änderungs-/Ergänzungswünsche direkt der\n Pflegestelle mitgeteilt werden. Ansonsten sind\nOberste Straßenbaubehörden diese Änderungs-/Ergänzungswünsche an die\nder Länder Geschäftsstelle des B/L-FA „IT-Koordinierung”\n (Straßenwesen) im BMVBW zu richten.\nnachrichtlich:\n C. Abschließend möchte ich noch auf folgendes hinweisen:\nBundesanstalt für Straßenwesen (1) Der Objektkatalog im Straßen- und Verkehrswe-\nBundesrechnungshof sen (OKSTRA) ist im Internet (www.okstra.de)\n bereitgestellt. Die Objekte und ihre Strukturen\nDEGES Deutsche Einheit sind dort beschrieben. Sie stehen allen interes-\nFernstraßenplanungs- und -bau-GMBH sierten Stellen zur Verfügung.\n (2) Die Betreuungsgruppe 10 „Graphische Stan-\nVerwaltung; dards” des Bund/Länder-Fachausschusses „IT-\n- Objektkatalog im Straßen-und Verkehrswesen Koordinierung” (Straßenwesen) betreut und ko-\n ordiniert die Pflege- und Fortführungsarbeiten.\n (OKSTRA)\n (3) Ihre Erfahrungen bei der Anwendung des OK-\nA. Zur einheitlichen Aufnahme, Bearbeitung und Vorhal- STRA – einschließlic evtl. erforderlicher Ergän-\n tung der Merkmale von Straßenbedarf ist zusätzlich zungen – bitte ich mir bei Bedarf, spätestens\n zur Anweisung Straßeninformationsbank (ASB) ein aber bis zum 31. Dezember 2001 mitzuteilen.\n standardisierter Katalog von Objekten des Straßen-\n und Verkehrswesens notwendig. Im Interesse einer einheitlichen Regelung empfehle ich, in\n ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend zu verfahren.\n Der Objekt Katalog für STRAssen- und Verkehrswesen\n (OKSTRA) beschreibt die Objektstrukturen der ver-\n schiedenen Fachbereiche des Straßen- und Verkehrs- Bundesministerium für Verkehr,\n wesens, die als Eingabe- und/oder Ausgabedaten der Bau- und Wohnungswesen\n beteiligten Prozesse, insbesondere in Programmen Im Auftrag\n und Datenbanken genutzt werden sollen. Er bildet die Dr.- Ing. H u b e r\n Grundlage für einheitliche dv-technische Implemen-\n (VkBl. 2000 S. 313)\n tierungen der eingesetzten und zukünftig zu entwik-\n kelnden IT-Verfahren in der Straßenbauverwaltung. Er\n gewährleistet den medienbruchfreien Informations-\n fluss zwischen Verfahrensabläufen (sogenannte Pro-\n zeßketten; z.B.: Planung → Entwurf → Bestand). Personalnachrichten\n Durch den Einsatz von OKSTRA wird die Wirtschaft-\n lichkeit und die Qualität der Prozesse wesentlich er- Nr. 94 Stellenausschreibung\n höht. Bei der Erstellung von OKSTRA wurden die be-\n stehenden Regelwerke berücksichtigt. Möchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkon-\n trolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirt-\n Der OKSTRA liegt in einer ersten Stufe vor, mit den\n schaftlich verfahren wird? Dann finden Sie bei uns ein ge-\n Bereichen Netzdaten, Bestandsdaten, Bauwerksda-\n eignetes Aufgabenfeld. Als unabhängiges Organ der\n ten, Zustandsdaten, Entwurf, Vermessung, Ökologie,\n Finanzkontrolle prüft der Bundesrechnungshof die ge-\n Unfalldaten, Verkehrsstärken und Beschilderung. Ein-\n samte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes\n zelne der v.g. Bereiche sind noch nicht in voller Tiefe\n und berät den Bundestag, den Bundesrat und die\n modelliert. Deshalb bedarf es OKSTRA in der vorlie-\n Bundesregierung. Bei seinen Aufgaben wird er durch\n genden Form der Weiterentwicklung.\n neun Prüfungsämter des Bundes unterstützt. Für die Prü-\nB. Hiermit führe ich den Objektkatalog im Straßen- und fungsämter des Bundes Köln, Hamburg und Stuttgart\n Verkehrswesen (OKSTRA), Stand 28. Januar 2000, für suchen wir mehrere Beamtinnen und Beamte des ge-\n den Bereich der Bundesfernstraßen ein und bitte wie hobenen technischen Verwaltungsdienstes oder An-\n folgt zu verfahren: gestellte mit gleichwertiger Berufserfahrung als\n (1) Bei dv-technischen Entwicklungen ist zukünftig Prüfer/in im Sachgebiet „Straßenbau“\n der Objektkatalog im Straßen- und Verkehrswe-\n sen (OKSTRA) zu verwenden. Dies gilt auch für Ihre Tätigkeitsschwerpunkte:\n bereits vorhandene IT-Verfahren. Sie sind in ei- • Prüfung von Baumaßnahmen des Bundesfernstra-\n nem angemessenen Zeitraum anzupassen. ßenbaus einschließlich Ingenieurbauwerke (Brücken,\n Tunnel) hinsichtlich Planung, Ausschreibung, Vergabe,\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p49-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 50,
"content": "Heft 11 – 2000 314 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Bauausführung, Abrechnung und Unterhaltung mit bisherigen Tätigkeiten) für Köln unter der Kenziffer\n dem Ziel, der Verwaltung Verbesserungen zu ord- 3614009-0010, für Hamburg unter der Kennziffer\n nungsgemäßem und wirtschaftlicherem Handeln auf- 3312008-0011 und für Stuttgart unter der Kennziffer\n zuzeigen 3912011-0012 bis spätestens 15. 7. 2000 an den\n• Gemeinsam im Team planen Sie Prüfungsschwer- Bundesrechnungshof, Außenstelle Bonn, Godesberger\n punkte, erstellen Prüfungskonzepte, führen die Erhe- Allee 140, 53175 Bonn (ab 1. 7. 2000: Adenauerallee 81,\n bungen durch, erörtern die Prüfungsergebnisse mit 53113 Bonn). Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter Te-\n den geprüften Stellen und erstellen die Prüfungsmit- lefon (02 28) 3 07-21 81 (Frau Berger). Bitte geben Sie in\n teilungen Ihrer Bewerbung an, wie wir Sie tagsüber telefonisch er-\n reichen können!\n• Sie tauschen Erfahrungen mit den Kollegien des\n Bundesrechnungshofes aus und tragen zu einer Informationen über uns finden Sie im Internet unter\n erfolgreichen Zusammenarbeit bei „http://www.bundesrechnungshof.de“.\nDas Anforderungsprofil:\n• Abgeschlossenes Fachhochschulstudium der Fach- (VkBl. 2000 S. 313)\n richtung Bauingenieurwesen - allgemein bzw. vertiefte\n Studiengänge wie z. B. allgemeiner Ingenieurbau, Ver-\n kehrswesen, Straßenbau - Nr. 95 Stellenausschreibung\n• Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen\n Möchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkon-\n Dienst oder vergleichbare Qualifikaton\n trolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirt-\n• Kenntnisse im Baurecht, Haushaltsrecht und allge- schaftlich verfahren wird? Dann finden Sie bei uns ein ge-\n meinen Verwaltungsrecht eignetes Aufgabenfeld. Als unabhängiges Organ der\n• Möglichst mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in ei- Finanzkontrolle prüft der Bundesrechnungshof die ge-\n ner Bauverwaltung des Bundes, einer anderen Ge- samte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes\n bietskörperschaft oder im Bereich der Rechnungsprü- und berät den Bundestag, den Bundesrat und die\n fung mit Kenntnissen im Straßen- und Brückenbau Bundesregierung. Bei seinen Aufgaben wird er durch\n• Prüfungserfahrung ist von Vorteil neun Prüfungsämter des Bundes unterstützt.\n• Anwendung DV-gestützter Textverarbeitung und Text- Für das Prüfungsamt des Bundes Magdeburg suchen\n bearbeitung setzen wir voraus wir mehrere Beamtinnen und Beamte des gehobenen\n technischen oder allgemeinen Verwaltungsdienstes\n• Teamfähigkeit, Überzeugungskraft und Durchset-\n oder Angestellte mit gleichwertiger Berufserfahrung\n zungsvermögen\n als\n• Gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermö-\n gen\n Prüfer/in im Sachgebiet „Straßenbau“\n• Bereitschaft zu Dienstreisen Ihre Tätigkeitsschwerpunkte:\nUnser Angebot: • Prüfung von Baumaßnahmen des Bundesfernstra-\n• Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und ßenbaus einschließlich Ingenieurbauwerke (Brücken,\n vielseitigen Gebieten Tunnel) hinsichtlich Planung, Ausschreibung, Vergabe,\n Bauausführung, Abrechnung und Unterhaltung mit\n• Bedarfsorientierte Einarbeitung und Fortbildung\n dem Ziel, der Verwaltung Verbesserungen zu ord-\n• Einarbeitungszeit im Rahmen einer Abordnung von nungsgemäßem und wirtschaftlicherem Handeln auf-\n 6 Monaten zuzeigen\n• Übertragung eines Dienstpostens je nach Qualifikation • Gemeinsam im Team planen Sie Prüfungsschwer-\n und Leistung der Besoldungsgruppe A 11 BBesG oder punkte, erstellen Prüfungskonzepte, führen die Erhe-\n A 12 BBesG bzw. eine vergleichbare Eingruppierung bungen durch, erörtern die Prüfungsergebnisse mit\n nach dem Bundesangestelltentarifvertrag den geprüften Stellen und erstellen die Prüfungsmit-\n• Aufstiegsmöglichkeit bei überdurchschnittlichen Lei- teilungen\n stungen bis zur Besoldungsgruppe A 13 g BBesG so- • Sie tauschen Erfahrungen mit den Kollegien des\n wie die Möglichkeit, in den Bundesrechnungshof nach Bundesrechnungshofes aus und tragen zu einer\n Bonn oder seine Außenstelle Potsdam zu wechseln erfolgreichen Zusammenarbeit bei\nDie berufliche Förderung von Frauen haben wir uns zum Das Anforderungsprofil:\nZiel gesetzt und begrüßen daher entsprechende Bewer-\n • Abgeschlossenes Fachhochschulstudium der Fach-\nbungen. Schwerbehinderte Bewerber werden wir bei\n richtung Bauingenieurwesen - allgemein bzw. vertief-\ngleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Eine Teilzeit-\n te Studiengänge wie z. B. allgemeiner Ingenieurbau,\nbeschäftigung ist nach entsprechender Einarbeitungszeit\n Verkehrswesen, Straßenbau -\ngrundsätzlich möglich.\n • Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst oder\nFür Sie interessant?\n vergleichbare Qualifikation\nDann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (tabel-\n • Kenntnisse im Baurecht, Haushaltsrecht und allge-\nlarischer Lebenslauf mit ausführlichem beruflichen Wer-\n meinen Verwaltungsrecht\ndegang, neues Lichtbild, Kopien des Schulabgangszeug-\nnisses, des Zeugnisses der Laufbahnprüfung und des • Möglichst mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in ei-\nExamenszeugnisses sowie der Beurteilungen über Ihre ner Bauverwaltung des Bundes, einer anderen Ge-\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p50-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254686/",
"number": 51,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 315 Heft 11 – 2000\n\n bietskörperschaft oder im Bereich der Rechnungs- Die berufliche Förderung von Frauen haben wir uns zum\n prüfung mit Kenntnissen im Straßen- und Brückenbau Ziel gesetzt und begrüßen daher entsprechende Bewer-\n• Prüfungserfahrung ist von Vorteil bungen. Schwerbehinderte Bewerber werden wir bei\n• Anwendung DV-gestützter Textverarbeitung und Text- gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Eine Teil-\n bearbeitung setzen wir voraus zeitbeschäftigung ist nach entsprechender Einarbei-\n tungszeit grundsätzlich möglich.\n• Teamfähigkeit, Überzeugungskraft und Durchset-\n zungsvermögen Für Sie interessant?\n• Gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermö- Dann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (ta-\n gen bellarischer Lebenslauf mit ausführlichem beruflichen\n Werdegang, neues Lichtbild, Kopien des Schulabgangs-\n• Bereitschaft zu Dienstreisen zeugnisses, des Zeugnisses der Laufbahnprüfung und\nUnser Angebot: des Examenszeugnisses sowie der Beurteilungen über\n• Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und Ihre bisherigen Tätigkeiten) unter der Kennziffer\n vielseitigen Gebieten 3713006-0013 bis spätestens 15. 7. 2000 an den\n• Bedarfsorientierte Einarbeitung und Fortbildung Bundesrechnungshof, Außenstelle Bonn, Godesberger\n Allee 140, 53175 Bonn (ab 1. 7. 2000: Adenauerallee 81,\n• Einarbeitungszeit im Rahmen einer Abordnung von 53113 Bonn). Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter Te-\n 6 Monaten lefon (02 28) 3 07-21 81 (Frau Berger). Bitte geben Sie in\n• Übertragung eines Dienstpostens je nach Qualifika- Ihrer Bewerbung an, wie wir Sie tagsüber telefonisch er-\n tion und Leistung der Besoldungsgruppe A 11 BBesG reichen können!\n oder A 12 BBesG bzw. eine vergleichbare Eingruppie- Informationen über uns finden Sie im Internet unter\n rung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag „http://www.bundesrechnungshof.de“.\n• Aufstiegsmöglichkeit bei überdurchschnittlichen Lei- (VkBl. 2000 S. 314)\n stungen bis zur Besoldungsgruppe A 13 g BBesG so-\n wie die Möglichkeit, in den Bundesrechnungshof nach\n Bonn oder seine Außenstelle Potsdam zu wechseln\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/9f/e7/31/9fe731ac806840198b902f949f7ecd6d/page-p51-{size}.png"
}
]
}