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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBl.)\n\n\n I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n 49. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1995 Heft 6\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 1995 Seite Nr. Datum VkBl. 1995 Seite\n\n Personalnachrichten Straßenbau\n\n 54 15. 2. 1995 Auszeichnung.......................................... 214 61 22. 2. 1995 Allgemeines Rundschreiben\n Straßenbau Nr. 5/1995\n Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;\n Straßenverkehr Entwurfsrichtlinien\n 07.1: Straßenverkehrstechnik\n 55 10. 3. 1995 Verzeichnis der in der Bundesrepublik und Straßenausstattung;\n Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Bemessung und Gestaltung\n Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer\n der Straßen und Wege .................... 220\n 2. Berichtigung................................................................ 214\n 62 30. 1. 1995 Allgemeines Rundschreiben\n Straßenbau Nr. 6/1995\n Binnenschiffahrt Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik\n 56 14. 2. 1995 Sechste Verordnung über die Frachten und Straßenausstattung;\n für den Wechselverkehr über die Elbe zwi- Arbeitsstellen an Straßen ................ 221\n schen der Bundesrepublik Deutschland und der\n 63 9. 3. 1995 Allgemeines Rundschreiben\n Tschechischen Republik vom 14. Februar 1995 ............ 214\n Straßenbau Nr. 10/1995\n Sachgebiet 08.0: Fernmeldewesen\n und Elektrotechnik;\n Seeverkehr\n – Allgemeines................................... 221\n 57 8. 3. 1995 Zweite Verordnung zur Änderung der\n Verordnung über das Befahren der Bundeswasser- Personalnachrichten\n straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee\n 64 Stellenausschreibung ..................................................... 222\n (NPNordSBefV) .............................................................. 217\n 65 Stellenausschreibung ..................................................... 222\n 58 9. 3. 1995 Neufassung der Verordnung über das\n Befahren der Bundeswasserstraßen in National-\n parken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV) ........... 218\n\n 59 10. 1. 1995 Änderung der Satzung der Lotsen-\n brüderschaft Nord-Ostsee-Kanal.................................... 220\n\n 60 6. 3. 1995 Verlust eines Seelotsenausweises ......... 220\n\n\n\n\n Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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"content": "Heft 6 – 1995 214 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n AMTLICHER TEIL\n der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\n Personalnachrichten Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen\n Republik über den Binnenschiffsverkehr (BGBl. II S. 1035)\nNr. 54 Auszeichnung verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n Bonn, den 15. Februar 1995 §1\n PA/04.06.02/287 Vmz 94 Nach Einigung und Genehmigung gemäß Artikel 14 Abs.\nDer Herr Bundespräsident hat am 21. November 1994 3 des Abkommens werden nachstehende Mindest-\n Herrn Ernst Gruber /Höchstfrachten und Nebenbedingungen für den\n Bundesbahnbetriebsinspektor Wechselverkehr über die Elbe in Kraft gesetzt:\n Crailsheim\n A. Güterart: Güter aller Art\nin Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Ver- (ausgenommen in Tankschiffen)\ndienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundes-\n Verkehrsbereich: von Decin/Tetschen,\nrepublik Deutschland verliehen.\n Usti/Aussig und Melnik nach deut-\n Bundesministerium für Verkehr schen Stationen\n Im Auftrag\n von deutschen Stationen nach\n Bastek\n Decin/Tetschen, Usti/Aussig\n(VkBl. 1995 S. 214)\n und Melnik\n I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle\n Straßenverkehr bis frei Ankunftsschiff Löschstelle\n 1. Talverkehre von Decin/Tetschen von\nNr. 55 Verzeichnis der in der Bundesrepu- Usti/Aussig Melnik\n blik Deutschland zum Geschäftsbe- DM/t DM/t\n trieb zugelassenen Kraftfahrt-Haft- nach Berlin 20,77 22,38\n pflichtversicherer Dresden 10,31 11,92\n 2. Berichtigung Riesa 11,34 12,95\n Bonn, den 10. März 1995 Aken 14,89 16,50\n StV 11 /36.78.50 Magdeburg 16,13 17,74\nMit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Hamburg/Lübeck 22,54 24,15\nVersicherungswesen wurde die AXA Direkt Versiche- Kiel 26,57 28,18\nrungs-AG (Schlüssel-Nr. 5607) in 63303 Dreieich, An der Braunschweig 19,59 21,20\nTrift 65, zum Geschäftsbetrieb in der Kraftfahrt-Haft- Bremen/Brake/\npflichtversicherung zugelassen. Oldenburg 28,10 29,71\n Dortmund 27,56 29,17\nDie lnterunfall Allgemeine Versicherungs-Aktienge- Duisburg 28,67 30,28\nsellschaft (Schlüssel-Nr. 5584) besteht nicht mehr. Der Köln 31,42 33,03\nVersicherungsbestand wurde von der Generali Ver- Koblenz 34,12 35,73\nsicherungs-Aktiengesellschaft (Schlüssel-Nr. 5599) über- Mainz 36,87 38,48\nnommen. Mannheim 38,82 40,43\nIch gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Ver- Für Transporte von Usti/Aussig bis Melnik einschließ-\nkehrsblatt-Verlautbarung in Heft 14/1994 S. 474 unter 1.1 lich sind eventuelle Kosten für Leichterung gesondert\nentsprechend zu ändern. zu berechnen und zu vergüten.\n Bundesministerium für Verkehr Für Stationen, die zwischen den genannten Versand-\n Im Auftrag und Empfangsstationen liegen, sind die Frachten auf\n Grupe Grund kilometrischer Interpolation zur nächstgelege-\n(VkBl. 1995 S. 214) nen Station zu bilden, solange keine spezielle Fracht\n festgelegt ist.\n Binnenschiffahrt 2. Bergverkehre nach Decin/Tetschen nach\n Usti/Aussig Melnik\nNr. 56 Sechste Verordnung über die Frachten DM/t DM/t\n für den Wechselverkehr über die Elbe von Berlin 24,66 26,27\n zwischen der Bundesrepublik Dresden 11,05 12,66\n Deutschland und der Tschechischen Riesa 12,47 14,08\n Aken 17,34 18,95\n Republik vom 14. Februar 1995\n Magdeburg 19,14 20,75\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. Dezember Hamburg/Lübeck 27,85 29,50\n1989 zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen Kiel 31,88 33,49\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 215 Heft 6 – 1995\n\n nach Decin/Tetschen nach 2. Güterart: Salze\n Usti/Aussig Melnik Verkehrsbereich: von Schönebeck/Aken/Roßlau\n DM/t DM/t\n nach Decin/Tetschen,\n von Braunschweig 23,44 25,05\n Usti/Aussig, Melnik,\n Bremen/Brake/\n Neratovice/Neratowitz\n Oldenburg 30,78 32,39\n und Prag\n Dortmund 31,01 32,63\n Duisburg 32,13 33,74 Grundfracht: ab frei gestaut Ladestelle bis frei\n Köln 33,18 34,79 Ankunftsschiff Löschstelle\n Koblenz 34,23 35,84 von Schönebeck/Aken/Roßlau DM/t\n Mainz 35,33 36,94 nach Decin/Tetschen\n Mannheim 36,08 37,69 Usti/Aussig 10,55\n Für Transporte nach Usti/Aussig bis Melnik ein- Neratovice/Neratowitz,\n schließlich sind eventuelle Kosten für Leichterung Melnik 11,15\n und notwendigen Vorspann gesondert zu berechnen Prag 11,50\n und zu vergüten. Für Transporte nach Usti/Aussig, Melnik, Neratovice/\n Für Stationen, die zwischen den genannten Versand- Neratowitz und Prag sind eventuelle Kosten für\n und Empfangsstationen liegen, sind die Frachten auf Leichterung und notwendigen Vorspann gesondert zu\n Grund kilometrischer Interpolation zur nächstgelege- berechnen und zu vergüten.\n nen Station zu bilden, solange keine spezielle Fracht\n festgelegt ist. C. Bestimmungen zu A und B\nII. Margenregelung I. Laden und Löschen\n1. Auf vorgenannte Grundfrachten (einschließlich aller Es gelten folgende Lade- und Löschzeiten:\n Zu- und Abschläge) können Frachterhöhungen oder bis 125 t 0,5 Tage\n Frachtermäßigungen bis zu 10 % vereinbart wer-\n den. bis 300 t 1,0 Tage\n2. Abweichend hiervon können für die nachstehend bis 500 t 1,5 Tage\n genannten Güter folgende Frachterhöhungen und bis 750 t 2,0 Tage\n Frachtermäßigungen auf die Grundfrachten (ein- bis 1000 t 2,5 Tage\n schließlich aller Zu- und Abschläge) vereinbart wer- bis 1450 t 3,0 Tage\n den:\n Der Frachtfestsetzung sind je Lade- oder\n Koks 15 % Löschtag die Zeiten von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr\n Kohle 15 % und – wenn nachts geladen und gelöscht wird –\n Erze 25 % von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrundegelegt.\n Apatit 20 % Abweichend hiervon gelten in den Seehäfen der\n Magnesit 20 % Bundesrepublik Deutschland und in den Binnen-\n Düngemittel 20 % häfen der Tschechischen Republik als Lade- und\n REA-Gips 20 % Löschtag zwei aufeinanderfolgende Schichten in\n Kies, Sand, Splitt, Schlacke 25 % der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Wird in der\n Nachtschicht geladen oder gelöscht, zählt dies\nB. 1. Güterart: Kies, Sand, Splitt, Schlacke, ebenfalls als Lade- und Löschtag.\n Steine (roh und behauen), Ton Für Teilmengen wird die Lade- bzw. Löschzeit\n (roh, lose), Erde und Bauschutt anteilig – ausgehend von der für die Gesamtla-\n Verkehrsbereich: Von Decin/Tetschen, dung zur Verfügung stehenden Zeit – errechnet.\n Usti/Aussig und Melnik nach II. Meldetage\n Stationen an der Oberelbe An der Lade- und Löschstelle wird jeweils 1\nI. Grundfrachten: ab frei gestaut Ladestelle bis frei Meldetag gewährt.\n Ankunftsschiff Löschstelle Für Teilladungen gilt, daß für die Gesamt-\n von Decin/Tetschen von ladung nur jeweils 1 Meldetag zur Verfügung\n Usti/Aussig Melnik steht.\n DM/t DM/t III. Frachtabschläge bei der Verkürzung der Lade-\n nach Dresden 7,73 8,94 und Löschzeiten und bei der Nichtinanspruch-\n Riesa 8,51 9,77 nahme von Meldetagen.\n Aken 11,17 12,38 Werden anstelle der in Ziffer I genannten Lade-\n Magdeburg 12,10 13,31 und Löschzeiten die halben Lade- und/oder\nII. Margenregelung Löschzeiten in Anspruch genommen, kommen\n Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschließlich folgende Abschläge auf die Grundfrachten zur\n aller Zu- und Abschläge) können Frachterhöhungen Berechnung:\n oder Frachtermäßigungen bis zu 15 % vereinbart für die halbe Ladezeit 0,45 DM/t Abschlag\n werden. für die halbe Löschzeit 0,45 DM/t Abschlag\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 6 – 1995 216 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Für den Verzicht auf den Meldetag am Lade- Tragfähigkeit in t Motorschiffe Schleppkähne/\n und/oder Löschort werden folgende Abschläge DM je Schubleichter\n Kalendertag DM je\n auf die Grundfrachten gewährt: Kalendertag\n am Ladeort 0,15 DM/t Abschlag über 1 100 bis 1 150 1 189,00 746,00\n am Löschort 0,15 DM/t Abschlag über 1 150 bis 1 200 1 213,00 760,00\n über 1 200 bis 1 250 1 238,00 774,00\n Die Inanspruchnahme der verkürzten Lade-/\n über 1 250 bis 1 300 1 261,00 789,00\n Löschzeiten und der Verzicht auf den Meldetag\n über 1 300 bis 1 350 1 285,00 803,00\n sind bei Auftragsvergabe zu vereinbaren.\n über 1 350 bis 1 400 1 310,00 817,00\n IV. Kleinwasserzuschläge über 1 400 bis 1 450 1 332,00 832,00\n Die Grundfrachten gelten bis zu einer Ablade- über 1 450 bis 1 500 1 356,00 845,00\n tiefe von 1,80 m. Darunter können folgende über 1 500 bis 1 550 1 373,00 855,00\n Kleinwasserzuschläge berechnet werden: über 1 550 bis 1 600 1 389,00 867,00\n über 1 600 bis 1 650 1 403,00 878,00\n Bei Abladetiefen von 1,79 m bis 1,70 m 10 % über 1 650 bis 1 700 1 421,00 888,00\n von 1,69 m bis 1,60 m 20 % über 1 700 bis 1 750 1 433,00 898,00\n von 1,59 m bis 1,50 m 30 % über 1 750 bis 1 800 1 447,00 908,00\n und sofort in Stufen von je 50 t\n von 1,49 m\n Zuschlag 13,00 8,00\n und weniger mindestens 40 %\n Stichtag für die Berechnung des Kleinwasserzu- IX. Schiffahrtsabgaben\n schlags ist der Tag der Fertigstellung des\n Die nach den amtlichen Tarifen erhobenen\n Schiffes am Ladeort bzw. bei Leichterung der\n Schiffahrtsabgaben (Befahrungsabgaben,\n letzte Tag der Leichterung.\n Schleusen-, Brückengelder) sind in den Grund-\n Die Transportverpflichtung erlischt bei einer Ab- frachten nicht enthalten. Die Schiffahrtsabgaben\n ladetiefe unter 1,40 m. sind vom Frachtzahler gesondert zu vergüten.\n V. Zuschläge für sperrige Güter X. Sonstige Nebenkosten\n Die Grundfrachten gelten für Güter mit einem Ladungsbezogene Nebenkosten, die der\n Raumbedarf bis 2 m3/t (2x messend). Für Güter Schiffahrt belastet werden, gehen zu Lasten der\n über 2x messend wird ein Zuschlag von 30 % je Ware. Dies gilt insbesondere für Hafengelder,\n weiteren angefangenen m3/t Raumbedarf wie zum Beispiel Ufer-, Werft-, Lastgelder, Kai-\n berechnet. und Kajegebühren.\n Vl. Zuschläge für kleine Partien XI. Provision\n Die Grundfrachten gelten für Partien ab 400 t. Die Abschlußprovision beträgt unter Berück-\n Darunter kommen folgende Kleinmengenzu- sichtigung aller Zu- und Abschläge bis zu 5 %\n schläge zur Berechnung: der Grundfracht und ist vom Unterfrachtführer an\n für Partien unter 400 t bis 350 t 10 % den Hauptfrachtführer (Abschlußinhaber) zu\n für Partien unter 350 t bis 300 t 20 % zahlen. Aus der Abschlußprovision kann dem\n unmittelbar am Transport beteiligten Speditions-\n für Partien unter 300 t bis 250 t 30 %\n unternehmen eine Provision gezahlt werden.\n für Partien unter 250 t 40 %\n XII. Spezialtransporte\n VIl. Gasölpreiszuschläge\n Die Grundfrachten und Frachtzuschläge gelten\n Gasölpreiszuschläge können analog der Gasöl- nicht für Güter, die auf Grund ihres Gewichts\n preisentwicklung vereinbart werden. oder ihrer außergewöhnlichen Abmessungen als\n VIII. Liegegeld Einzelkolli verladen werden. Darunter fallen\n Bei Überschreiten der festgelegten Lade- und auch Container und Automobile. Für solche\n Löschzeiten ist Liegegeld in folgender Höhe zu Transporte können Sondervereinbarungen\n zahlen: getroffen werden.\n Tragfähigkeit in t Motorschiffe Schleppkähne/\n DM je Schubleichter §2\n Kalendertag DM je\n Kalendertag Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n bis 550 759,00 475,00 Kraft.\n über 550 bis 600 799,00 501,00 Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung über die Frachten\n über 600 bis 650 838,00 525,00 für den Wechselverkehr über die Elbe vom 6. Juli 1994\n über 650 bis 700 878,00 551,00\n (VkBl. 1994 S. 481) außer Kraft.\n über 700 bis 750 917,00 576,00\n über 750 bis 800 956,00 601,00 Bonn, den 14. Februar 1995\n über 800 bis 850 996,00 625,00 BW 10/45.02.05-03 (CR)\n über 850 bis 900 1 035,00 649,00\n über 900 bis 950 1 075,00 671,00 Der Bundesminister für Verkehr\n über 950 bis 1 000 1 113,00 694,00 Wissmann\n über 1 000 bis 1 050 1 138,00 712,00\n über 1 050 bis 1 100 1 164,00 731,00 (VkBl. 1995 S. 214)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 217 Heft 6 – 1995\n\n (3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch\n Seeverkehr Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf\n den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekenn-\nNr. 57 Zweite Verordnung zur Änderung der zeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1\n Verordnung über das Befahren der Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung außer-\n Bundeswasserstraßen in National- halb der jeweiligen Zonen I eine Geschwindigkeit\n parken im Bereich der Nordsee von 16 kn durch das Wasser nicht überschreiten.\n (NPNordSBefV) (4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Verord-\n nung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) seit\n Bonn, den 8. März 1995 mindestens sechs Monaten in der Watten- oder\n See 15/52.01.22-05/95 Helgolandfahrt eingesetzt worden sind, gelten die\nNachstehend gebe ich die Zweite Verordnung zur Ände- Geschwindigkeitsregelungen nach den Absätzen\nrung der Verordnung über das Befahren der Bundeswas- 2 und 3 für das Befahren der in Absatz 3 bezeich-\nserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee neten Fahrwasser nicht. Eine Geschwindigkeit\nvom 15. Februar 1995 bekannt. Die Verordnung ist im von 24 kn durch das Wasser darf von diesen\nBundesgesetzblatt, Teil I, S. 209, vom 25. Februar 1995 Fahrzeugen jedoch nicht überschriften werden.“\nverkündet worden; sie tritt am 15. März 1995 in Kraft. 3. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n Bundesministerium für Verkehr a) Das Wort „motorisierte“ wird durch die Wörter\n Im Auftrag „durch Maschinenkraft angetriebene“ ersetzt.\n Hinz b) Die Angabe „15 km/h“ wird durch die Angabe „8\n kn“ ersetzt.\n Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung\n 4. § 6 wird wie folgt geändert:\n über das Befahren der Bundeswasserstraßen\n in Nationalparken im Bereich der Nordsee a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n Vom 15. Februar 1995 aa)Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer\n 2 eingefügt:\nAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. „2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und\nAugust 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundes- Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln\nministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun- nach rechtzeitiger Anmeldung bei der ört-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- lich zuständigen Strom- und Schiffahrts-\nsicherheit: polizeibehörde,“.\n Artikel 1 bb)Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden\n Nummern 3 bis 7.\nDie Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-\nstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee vom b) In Absatz 2 werden die Zahlenangaben „4 und 6“\n12. Februar 1992 (BGBl. I S. 242), geändert durch die durch die Zahlenangaben „5 und 7“ ersetzt.\nVerordnung vom 5. August 1992 (BGBl. I S. 1505), wird c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nwie folgt geändert: „(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 2 bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gel-\n a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1 der Ver- ten nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr.\n ordnung vom 8. April 1991 (BGBl. I S. 880)“ durch 1, 3 und 7.“\n die Wörter „Artikel 3 der Verordnung vom 7. De- 5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n zember 1994 (BGBl. I S. 3744)“ ersetzt. a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die\n b) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.\n Wörter „bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2\n des Bundes im Küstenbereich während der eingefügt:\n Dienstzeiten eingesehen und“ eingefügt.\n „2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz\n2. § 3 wird wie folgt geändert: 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige\n a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Höchstgeschwindigkeit überschreitet,“.\n b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt: c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n „(2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch d) In der neuen Nummer 3 wird das Komma durch\n Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf das Wort „oder“ ersetzt.\n den Bundeswasserstraßen in Nationalparken im e) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen.\n Bereich der Nordsee eine Geschwindigkeit von\n 6. In § 8 wird die Angabe „1996“ durch die Angabe\n 12 kn*) durch das Wasser nicht überschreiten,\n „1999“ ersetzt.\n soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\n Artikel 2\n stimmt ist. Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung\n bleibt unberührt. Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\n der Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-\n straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in der\n vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\n*) kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h. Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 6 – 1995 218 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Artikel 3 Verordnung\n Inkrafttreten über das Befahren der Bundeswasserstraßen\n in Nationalparken im Bereich der Nordsee\nDiese Verordnung tritt am 15. März 1995 in Kraft.\n (NPNordSBefV)\nBonn, den 15. Februar 1995\n Der Bundesminister für Verkehr §1\n Wissmann\n (1) Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der Bun-\n(VkBl. 1995 S. 217) deswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeu-\n gen und Wassersportgeräten in den Nationalparken\n 1. „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ (National-\nNr. 58 Neufassung der Verordnung über parkgesetz vom 22. Juli 1985, Gesetz- und Verord-\n das Befahren der Bundeswasserstra- nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 202),\n ßen in Nationalparken im Bereich der 2. „Hamburgisches Wattenmeer“ (Gesetz über den\n Nordsee (NPNordSBefV) Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9.\n April 1990, Hamburgisches Gesetz- und Verord-\n Bonn, den 9. März 1995 nungsblatt Teil I S. 63) und\n See 15/52.01.22-05/95\n 3. „Niedersächsisches Wattenmeer“ (Verordnung über\nNachstehend gebe ich die Neufassung der Verordnung den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“\nüber das Befahren der Bundeswasserstraßen in Na- vom 13. Dezember 1985, Niedersächsisches Gesetz-\ntionalparken im Bereich der Nordsee vom 15. Februar und Verordnungsblatt S. 533)\n1995 bekannt.\n nach dieser Verordnung geregelt.\nDie Neufassung der Verordnung ist im Bundesge-\nsetzblaft, Teil I, S. 211, vom 25. Februar 1995 bekannt (2) Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswas-\ngemacht worden. serstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehund-\n schutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der\n Bundesministerium für Verkehr Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Ge-\n Im Auftrag biete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.\n Kalischek 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der\n Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266),\n die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. De-\n Bekanntmachung zember 1994 (BGBl. I S. 3744) geändert worden ist, be-\n der Neufassung der Verordnung stimmen sich nach der Darstellung in den amtlichen See-\n über das Befahren der Bundeswasserstraßen karten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-\n in Nationalparken im Bereich der Nordsee graphie in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die amtlichen\n Vom 15. Februar 1995 Seekarten können bei den Wasser- und Schiffahrts-\n ämtern des Bundes im Küstenbereich während der\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und\nÄnderung der Verordnung über das Befahren der Bun- Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt\ndeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-\nNordsee vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) wird Straße 78, bezogen werden.\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über das\nBefahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken\nim Bereich der Nordsee in der ab 15. März 1995 gelten- §2\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück- Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundes-\nsichtigt: wasserstraßen in den Nationalparken so zu verhalten,\n daß die Tierweit nicht geschädigt, gefährdet oder mehr,\n1. die am 15. März 1992 in Kraft getretene Verordnung als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.\n vom 12. Februar 1992 (BGBl. I S. 242),\n §3\n2. die am 15. August 1992 in Kraft getretene\n Verordnung vom 5. August 1992 (BGBl. I S. 1505), (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den\n Nationalparken mit Luftkissenfahrzeugen zu befahren.\n3. die am 15. März 1995 in Kraft tretende eingangs (2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch\n genannte Verordnung. Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den\n Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des Nordsee eine Geschwindigkeit von 12 kn*) durch das\n§ 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung\nFassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 nichts anderes bestimmt ist. Die Seeschiffahrtsstraßen-\n(BGBl. I S. 1818). Ordnung bleibt unberührt.\nBonn, den 15. Februar 1995\n\n Der Bundesminister für Verkehr\n Wissmann *) kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 219 Heft 6 – 1995\n\n(3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung minde-\nMaschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den stens drei Wochen vor Fahrtantrift bei der in Absatz 1\ndurch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten genannten Dienststelle des Bundes zu stellen.\nFahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der See-\nschiffahrtsstraßen-Ordnung außerhalb der jeweiligen\n §6\nZonen I eine Geschwindigkeit von 16 kn durch das Was-\nser nicht überschreiten. (1) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für\n(4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Verordnung 1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei\nvom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) seit mindestens Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Was-\nsechs Monaten in der Watten- oder Helgolandfahrt ein- serfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes\ngesetzt. worden sind, gelten die Geschwindigkeits- oder der Länder fahren,\nregelungen nach den Absätzen 2 und 3 für das Befahren 2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur\nder in Absatz 3 bezeichneten Fahrwasser nicht. Eine von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger\nGeschwindigkeit von 24 kn durch das Wasser darf von Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und\ndiesen Fahrzeugen jedoch nicht überschritten werden. Schiffahrtspolizeibehörde,\n 3. Seenot-Rettungsfahrzeuge im Einsatz,\n §4 4. Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes\n(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den oder der Länder Forschungsfahrten in den jeweiligen\njeweiligen Zonen I der Nationalparke außerhalb der Zonen I der Nationalparke durchführen,\nFahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiff- 5. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung\nfahrtsstraßen-Ordnung in der Zeit von drei Stunden nach der gewerbsmäßigen Fischerei,\nbis drei Stunden vor Tidehochwasser zu befahren, soweit 6. Wasserfahrzeuge, die Versorgungsfahrten zu den\nin dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. vorgelagerten Inseln durchführen, sowie\n(2) Es ist untersagt, die auf Bundeswasserstraßen in den 7. Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst\njeweiligen Zonen I der Nationalparke liegenden See- unmittelbar drohender Gefahr befinden.\nhundschutzgebiete sowie Brut- und Mausergebiete der\nVögel während bestimmter, in den amtlichen Seekarten (2) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 2 gilt nicht für\n(§ 1 Abs. 2) enthaltener Schutzzeiten zu befahren; aus- Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7.\ngenommen sind Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. (3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 3 Abs. 2\n1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung. bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für\n(3) Auf den Bundeswasserstraßen in den jeweiligen Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7.\nZonen I der Nationalparke außerhalb der Fahrwasser im\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen- §7\nOrdnung dürfen durch Maschinenkraft angetriebene (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des\nWasserfahrzeuge und Sportfahrzeuge eine Geschwin- Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahr-\ndigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten. zeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit\nEs ist untersagt, die in Satz 1 bezeichneten Bundes- Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig\nwasserstraßen mit motorisierten Wasserskiern, Wasser-\nmotorrädern oder sonstigen motorisierten Wasser- 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Bundeswasserstraße mit\nsportgeräten zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport einem Luftkissenfahrzeug befährt,\nzu betreiben. 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder\n § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindig-\n keit überschreitet,\n §5\n 3. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz eine dort\n(1) Die jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schiff- bezeichnete Bundeswasserstraße oder ein dort be-\nfahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den zeichnetes Gebiet auf einer Bundeswasserstraße be-\nVerboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn fährt oder\n1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsich- 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2,\n tigten Härte führen würde oder auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, zuwiderhan-\n2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit delt.\n die Befreiung erfordern. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des\n(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nwerden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verord- oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 eine in § 4\nnung vereinbar ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Bundeswasserstraße mit\nim Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einem motorisierten Wassersportgerät befährt oder auf\nvom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch ihr Wasserskisport betreibt.\nArtikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. Septernber 1990\n(BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, versehen wer- §8\nden. Diese Verordnung tritt am ... in Kraft; sie tritt am 31. März\n(3) Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können 1999 außer Kraft.\nFahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. Absatz\n2 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist unter Angabe der (VkBl. 1995 S. 218)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 6 – 1995 220 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 59 Änderung der Satzung der Lotsen-\n brüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I\n Straßenbau\nNachstehende Satzungsänderung wird gemäß § 29 Abs. Nr. 61 Allgemeines Rundschreiben\n2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung Straßenbau Nr. 5/1995\nder Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I Sachgebiet 02.2: Planung und Ent-\nS. 1213) genehmigt. Sie tritt mit dem Tage der Ver- wurf; Entwurfs-\nöffentlichung im Verkehrsblatt in Kraft. richtlinien\nKiel, den 10. Januar 1995 07.1: Straßenverkehrs-\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion technik und\n Nord Straßenausstattung;\n Im Auftrag Bemessung und\n Rings Gestaltung der\nDie Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I hat durch Straßen und Wege\nnamentliche Urabstimmung folgende Satzungsänderung Bonn, den 22. Februar 1995\nbeschlossen: StB 13/38.50.05/199 Va 94\n1. § 3 Abs. 4 Nr. 9 erhält folgende Fassung: Oberste Straßenbaubehörden\n „9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beträge der Länder\n einzubehalten, die nach § 27 Abs. 3 und nach § 35 nachrichtlich:\n Abs. 2 Nr. 6 SeeLG sowie für die Versorgung der\n Seelotsen und die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages Bundesrechnungshof\n an die Seelotsenanwärter erforderlich sind, die einbe- Bundesanstalt für Straßenwesen\n haltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständi- DEGES\n gen Stellen abzuführen, die einbehaltenen Unter- BMV-Außenstelle Berlin\n haltsbeiträge an die Seelotsenanwärter auszuzahlen\n sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer Einbahnige Querschnitte für Bundesstraßen;\n Lotsgeldverteilungsordnung an die Seelotsen zu ver- – Vorlage für Planungen von Straßen mit Quer-\n teilen. Die Verteilungsordnung hat die Anteile des schnitten RQ 14\n Seelotsen für den Fall einer Erkrankung sowie einer\n 55. Leiterbesprechung am 19. Januar 1995\n vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der\n Berufsausübung zu regeln. Sie kann dabei von der Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 32/1993\n sonst vorgesehenen Verteilung abweichen.“ vom 26. Oktober 1993 – StB 13/38.50.05-18/133 Va 93 –\n2. In den §§ 8, 27 Abs. 2 und 28 werden die Wörter „der\n Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundesmi- Im derzeitigen Stadium der Überarbeitung der Richtlinien\n nisterium“ ersetzt. für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnifte (RAS-Q),\n(VkBl. 1995 S. 220) ist erkennbar, daß sich deutliche Änderungen auch bei\n der Gestaltung der einbahnigen Bundesstraßenquer-\n schnitte ergeben werden. Danach soll u. a. der bisherige\nNr. 60 Verlust eines Seelotsenausweises RQ 14 durch den RQ 15,5 mit der Betriebsform 2 + 1\n ersetzt werden; hierzu verweise ich auf die Diskussion\n Kiel, den 6. März 1995 bei der 55. Leiterbesprechung.\n – A6-344.3/2 –\nDer nachstehende von der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Nord ausgestellte Seelotsenausweis ist abhan- Wenn die Anwendung der Querschnitts- und Betriebs-\nden gekommen: form 2 + 1 (RQ 15,5) anstelle des RQ 14 entsprechend\n meinem ARS 32/93 nicht möglich ist, bitte ich beim Um-,\nAusweis für Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere Nr. Aus- und Neubau von Bundesstraßen künftig den RQ 14\n16 durch einen schmaleren, normalbreiten zweistreifigen\nFarbe: weiß Regelquerschnitt zu ersetzen.\nInhaber: Fred Otzdorff\n geb. am 15. November 1935 Ich bitte, mir künftig bis zur Einführung der neuen RAS-\nSeegebiet: Nordsee und Englischer Kanal Q alle Entwürfe für geplante Bundesstraßenabschnitte,\nDer Ausweis wird für ungültig erklärt. für die Sie weiterhin den bisherigen RQ 14 vorsehen wol-\nIch bitte mir mitzuteilen, wenn etwas Über den Verbleib, len, vorzulegen. Dies gilt auch für noch nicht im Bau\ninsbesondere über die mißbräuchliche Benutzung, befindliche abgeschlossene Planungen sowie solche, die\nbekannt wird. sich in der Planfeststellung befinden.\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Nord Bundesministerium für Verkehr\n Im Auftrag Im Auftrag\n Hasse Dr.-Ing. H u b e r\n\n(VkBl. 1995 S. 220) (VkBl. 1995 S. 220)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 221 Heft 6 – 1995\n\nNr. 62 Allgemeines Rundschreiben Straßen- Die RSA, Ausgabe 1995, können beim Verkehrsblatt-\n bau Nr. 6/1995 Verlag, (Dokument-Nr. B 5707), Hohe Straße 39, 44139\n Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrs- Dortmund bezogen werden.\n technik und Stra- Bundesministerium für Verkehr\n ßenausstattung; Im Auftrag\n Arbeitsstellen an Dr. Ing. Huber\n Straßen (VkBl. 1995 S. 221)\n\n 30. Januar 1995\n Nr. 63 Allgemeines Rundschreiben\n StB 13/StV 12/38.59.10-02/111 BASt 94\n Straßenbau Nr. 10/1995\nOberste Straßenbaubehörden der Länder Sachgebiet Nr. 08.0: Fernmelde-\nAn die wesen und\nfür die Straßenverkehrsordnung Elektrotechnik;\nund für die Verkehrspolizei – Allgemeines\nzuständigen obersten Landesbehörden\n Bonn, den 9. März 1995\nnachrichtlich StB 27/ 38.73.00/6 Va 95 II\nBMV-Außenstelle Berlin Oberste Straßenbaubehörden\nBundesrechnungshof der Länder\nBundesanstalt für Straßenwesen nachrichtlich\nDEGES Bundesminister der Finanzen\nBetreff: Richtlinien für die Sicherung von Bundesrechnungshof\n Arbeitsstellen an Straßen (RSA); Bundesanstalt für Straßenwesen\n (Ausgabe 1995) Fernmeldenetz der Bundesfernstraßen;\n – AUSA-Netz\nBezug: 1. Mein Allgemeines Rundschreiben Nr. 7/1980\n Bei der geplanten Umstellung des Fernsprechnetzes der\n vom 25.03.1980\n Bundesstraßenverwaltung (AUSA-Netz) auf digitale\n - StB 13/StV 12/38.59.10-02/13042 Va 80 -\n Technik (ISDN-AUSA) gehe ich bis auf weiteres davon\n 2. Rundschreiben vom 10.10.1985 aus, daß zu Lasten des Bundes die Fernsprechver-\n - StB 13/38.59.10-02/171 Va 85 - sorgung im Bereich der Bundesfernstraßen für die\n Wahrnehmung der Straßenbaulastaufgaben des Bundes\nDie Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an erforderlich ist.\nStraßen (RSA) wurden mit Ihrer Unterstützung von der Dabei bitte ich darauf zu achten, daß der Bund die dafür\nBundesanstalt für Straßenwesen überarbeitet. erforderlichen Einrichtungen in den Dienststellen der\n Straßenbauverwaltungen der Länder nur finanzieren\nIm Einvernehmen mit den für die Straßenverkehrs- kann, wenn sie\nordnung und die Verkehrspolizei zuständigen obersten – in Liegenschaften des Bundes untergebracht sind\nLandesbehörden gebe ich nunmehr die Veröffentlichung und\nder Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an – ausschließlich zur Wahrnehmung der Straßenbau-\nStraßen (RSA), Ausgabe 1995, bekannt. lastaufgaben des Bundes dienen.\nFür den Bereich der Bundesfernstraßen führe ich die Hierzu können sogenannte Verbundanlagen – Einfern-\nRSA, Ausgabe 1995, ein und bitte, diese bei der sprecher-Systeme mit Zugang zum Netz der Deutschen\nSicherung von Arbeitsstellen anzuwenden. Auf die Ein- Telekom AG, jedoch ohne Durchgangsverkehr – zum\nführungserlasse der Obersten Straßenverkehrsbehörden Einsatz kommen, wenn die einmaligen und laufenden\nder Bundesländer mit etwaigen Ergänzungen weise ich Kosten einschließlich Gebühren für das öffentliche Netz\nhin. von Ihnen getragen werden.\n Die Fernsprechanlagen in Ihren Liegenschaften, soweit\nRegelungen zur Vertragsgestaltung sowie ergänzende über diese überwiegend Aufgaben der Straßenbaulast\nRegelungen zur technischen Gestaltung von einzelnen des Bundes wahrgenommen werden, können wie bisher\nElementen der Arbeitsstellensicherung werde ich mit zu Ihren Lasten – dies schließt auch die Netzverbindung\ngesonderten Schreiben den Obersten Straßenbaube- mit ein – am AUSA-Netz betrieben werden. Soweit hier-\nhörden der Länder bekannt machen. bei Verbundanlagen zum Einsatz kommen, sind\n Vorkehrungen zu treffen, die eine Nutzung des AUSA-\nMein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1980 Netzes durch Organisationseinheiten, die nicht mit\nvom 25. März 1980 sowie mein Rundschreiben vom 10. Straßenbauaufgaben des Bundes unmittelbar befaßt\nOktober 1985 hebe ich hiermit auf. sind, technisch verhindern.\n Abschließend weise ich als Inhaber des Fernmelde-\nDie Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an netzes der Bundesfernstraßen ausdrücklich darauf hin,\nStraßen (RSA), Ausgabe 1995, werden als Sonderdruck daß auch nach der Freigabe des Fernsprech- und Netz-\nbeim Verkehrsblatt-Verlag veröffentlicht. monopols (voraussichtlich 1998) die Nutzung der nach-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 10,
"content": "Heft 6 – 1995 222 VkBl. Amtlicher Teil\n\nrichtentechnischen Anlagen des Bundes wie bisher auf Bundesrechnungshof\ndie Wahrnehmung der Bundesaufgaben von Ihnen zu – Referat Pr/P –\nbeschränken ist, um den Fortbestand des Netzes nicht 60284 Frankfurt\nzu gefährden. Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\nIch bitte um Beachtung. nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-\n Bundesministerium für Verkehr 21 23 (Herr Marquardt).\n Im Auftrag (VkBl. 1995 S. 222)\n Dr.-Ing. H u b e r\n(VkBl. 1995 S. 221)\n Nr. 65 Stellenausschreibung\n Prüfungsbeamter/-beamtin des gehobenen Dienstes\n Personalnachrichten beim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main.\n Sie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben auf den\nNr. 64 Stellenausschreibung Gebieten Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und\nPrüfungsbeamter/-beamtin des höheren Dienstes Sicherheit der lnformationsverarbeitung im Gesamtbe-\nbeim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main. reich und auf allen Ebenen der Bundesverwaltung über-\n nehmen.\nSie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben in den\nBereichen Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und Die Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert\nSicherheit der Informationsverarbeitung im Gesamtbe- selbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich\nreich und auf allen Ebenen der Bundesverwaltung über- rasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken\nnehmen. zu können. Aufstiegschancen – auch kurzfristig – in die\n Besoldungsgruppe A 13g BBesG (Oberrechnungsrat/-\nDie Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert\n rätin) sind gegeben. Beim Bundesrechnungshof wird\nselbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich\n eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt.\nrasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken\nzu können. Überdurchschnittliche Aufstiegschancen in die Wir denken an Beamte/Beamtinnen des gehobenen\nStellung eines Prüfungsgebietsleiters/einer Prüfungs- technischen/nichttechnischen Dienstes, möglichst\ngebietsleiterin sind bei entsprechender Bewährung gege- der BesGr. A 11 oder A 12 BBesG, mit mehrjähriger be-\nben (BesGr B 3 BBesG, Ministerialrat/-rätin als Mitglied ruflicher Erfahrung und besonderen Kenntnissen in den\ndes Bundesrechnungshofes). Beim Bundesrechnungshof Bereichen Betriebswirtschaft und Informatik.\nwird eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt. Überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-\nWir denken an Beamte/Beamtinnen des höheren tech- teilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus-\nnischen/nichttechnischen Dienstes, möglichst der haltsrechts setzen wir voraus. Wir erwarten auch Aufge-\nBesGr. A 14 (in Ausnahmefällen auch A 13 oder A 15) schlossenheit für Fragen der Organisation und der\nBBesG, mit besonderen Kenntnissen in den Bereichen Personalwirtschaft.\nBetriebswirtschaft und Informatik. Wenn Sie darüber hinaus kontaktfreudig und flexibel\nÜberdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur- sind, Ihre Auffassung in Wort und Schrift überzeugend\nteilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus- vertreten können und gern im Team arbeiten, finden Sie\nhaltsrechts setzen wir ebenso voraus wie die Eignung bei uns ein außergewöhnliches Aufgabengebiet. Selbst-\nund Bereitschaft zum Einsatz auf anderen Aufgaben- verständlich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter.\nfeldern des Bundesrechnungshofes zu einem späteren Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher\nZeitpunkt. Eignung bevorzugt berücksichtigt.\nWenn Sie darüber hinaus Ihre Auffassung in Wort und Der Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der\nSchrift überzeugend vertreten können, kontaktfreudig Frauen im Prüfungsdienst zu erhöhen, und fordert des-\nsind und gern im Team arbeiten, finden Sie bei uns ein halb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur\naußergewöhnliches Aufgabengebiet. Auch Fremd- Bewerbung auf.\nsprachenkenntnisse können Sie nutzen. Selbstverständ- Der Bundesrechnungshof wird im Zusammenhang mit\nlich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter. dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin seinen\nSchwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher Eig- Sitz nach Bonn verlegen.\nnung bevorzugt berücksichtigt. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem\nDer Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der Kennzeichen „g. D. V 5“ bis spätestens 30. 4. 1995 mit\nFrauen im Prüfungsdienst zu erhöhen und fordert des- tabellarischem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen\nhalb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur Be- Werdegang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem\nwerbung auf. Lichtbild an den\nDer Bundesrechnungshof wird im Zusammenhang mit Bundesrechnungshof\ndem Umzug der Bundesregierung nach Berlin seinen – Referat Pr/ P –\nSitz nach Bonn verlegen. 60284 Frankfurt\nBitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kenn- Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\nzeichen „h.D. V 5“ bis spätestens 30. 4. 1995 mit tabel- nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-\nlarischem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen 21 23 (Herr Marquardt).\nWerdegang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem\nLichtbild an den (VkBl. 1995 S. 222)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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