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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                                I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  49. Jahrgang                                          Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1995                                                                           Heft 6\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.   Datum                         VkBl. 1995                                    Seite     Nr.   Datum                       VkBl. 1995                                  Seite\n\n  Personalnachrichten                                                                         Straßenbau\n\n  54    15. 2. 1995        Auszeichnung.......................................... 214         61    22. 2. 1995 Allgemeines Rundschreiben\n                                                                                                    Straßenbau Nr. 5/1995\n                                                                                                    Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;\n  Straßenverkehr                                                                                                      Entwurfsrichtlinien\n                                                                                                               07.1: Straßenverkehrstechnik\n  55    10. 3. 1995 Verzeichnis der in der Bundesrepublik                                                             und Straßenausstattung;\n        Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen                                                                 Bemessung und Gestaltung\n        Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer\n                                                                                                                      der Straßen und Wege .................... 220\n        2. Berichtigung................................................................ 214\n                                                                                              62    30. 1. 1995 Allgemeines Rundschreiben\n                                                                                                    Straßenbau Nr. 6/1995\n  Binnenschiffahrt                                                                                  Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik\n  56    14. 2. 1995 Sechste Verordnung über die Frachten                                                              und Straßenausstattung;\n        für den Wechselverkehr über die Elbe zwi-                                                                     Arbeitsstellen an Straßen ................ 221\n        schen der Bundesrepublik Deutschland und der\n                                                                                              63    9. 3. 1995   Allgemeines Rundschreiben\n        Tschechischen Republik vom 14. Februar 1995 ............ 214\n                                                                                                    Straßenbau Nr. 10/1995\n                                                                                                    Sachgebiet 08.0: Fernmeldewesen\n                                                                                                                      und Elektrotechnik;\n  Seeverkehr\n                                                                                                                      – Allgemeines................................... 221\n  57    8. 3. 1995   Zweite Verordnung zur Änderung der\n        Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-                                        Personalnachrichten\n        straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee\n                                                                                              64    Stellenausschreibung ..................................................... 222\n        (NPNordSBefV) .............................................................. 217\n                                                                                              65    Stellenausschreibung ..................................................... 222\n  58    9. 3. 1995   Neufassung der Verordnung über das\n        Befahren der Bundeswasserstraßen in National-\n        parken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV) ........... 218\n\n  59    10. 1. 1995 Änderung der Satzung der Lotsen-\n        brüderschaft Nord-Ostsee-Kanal.................................... 220\n\n  60    6. 3. 1995         Verlust eines Seelotsenausweises ......... 220\n\n\n\n\n                  Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 6 – 1995                                               214                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n                                          AMTLICHER TEIL\n                                                                  der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\n  Personalnachrichten                                             Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen\n                                                                  Republik über den Binnenschiffsverkehr (BGBl. II S. 1035)\nNr. 54    Auszeichnung                                            verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n                            Bonn, den 15. Februar 1995                                     §1\n                            PA/04.06.02/287 Vmz 94                Nach Einigung und Genehmigung gemäß Artikel 14 Abs.\nDer Herr Bundespräsident hat am 21. November 1994                 3 des Abkommens werden nachstehende Mindest-\n                  Herrn Ernst Gruber                              /Höchstfrachten und Nebenbedingungen für den\n             Bundesbahnbetriebsinspektor                          Wechselverkehr über die Elbe in Kraft gesetzt:\n                      Crailsheim\n                                                                  A. Güterart:            Güter aller Art\nin Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Ver-                                      (ausgenommen in Tankschiffen)\ndienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundes-\n                                                                      Verkehrsbereich: von Decin/Tetschen,\nrepublik Deutschland verliehen.\n                                                                                          Usti/Aussig und Melnik nach deut-\n                         Bundesministerium für Verkehr                                    schen Stationen\n                                   Im Auftrag\n                                                                                          von deutschen Stationen nach\n                                   Bastek\n                                                                                          Decin/Tetschen,        Usti/Aussig\n(VkBl. 1995 S. 214)\n                                                                                          und Melnik\n                                                                  I. Grundfrachten:       ab frei gestaut Schiff Ladestelle\n  Straßenverkehr                                                                          bis frei Ankunftsschiff Löschstelle\n                                                                  1. Talverkehre          von Decin/Tetschen von\nNr. 55    Verzeichnis der in der Bundesrepu-                                                      Usti/Aussig        Melnik\n          blik Deutschland zum Geschäftsbe-                                                       DM/t               DM/t\n          trieb zugelassenen Kraftfahrt-Haft-                         nach Berlin                 20,77              22,38\n          pflichtversicherer                                                 Dresden              10,31              11,92\n          2. Berichtigung                                                    Riesa                11,34              12,95\n                                Bonn, den 10. März 1995                      Aken                 14,89              16,50\n                                StV 11 /36.78.50                             Magdeburg            16,13              17,74\nMit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das                             Hamburg/Lübeck 22,54                    24,15\nVersicherungswesen wurde die AXA Direkt Versiche-                            Kiel                 26,57              28,18\nrungs-AG (Schlüssel-Nr. 5607) in 63303 Dreieich, An der                      Braunschweig         19,59              21,20\nTrift 65, zum Geschäftsbetrieb in der Kraftfahrt-Haft-                       Bremen/Brake/\npflichtversicherung zugelassen.                                              Oldenburg            28,10              29,71\n                                                                             Dortmund             27,56              29,17\nDie lnterunfall Allgemeine Versicherungs-Aktienge-                           Duisburg             28,67              30,28\nsellschaft (Schlüssel-Nr. 5584) besteht nicht mehr. Der                      Köln                 31,42              33,03\nVersicherungsbestand wurde von der Generali Ver-                             Koblenz              34,12              35,73\nsicherungs-Aktiengesellschaft (Schlüssel-Nr. 5599) über-                     Mainz                36,87              38,48\nnommen.                                                                      Mannheim             38,82              40,43\nIch gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Ver-                 Für Transporte von Usti/Aussig bis Melnik einschließ-\nkehrsblatt-Verlautbarung in Heft 14/1994 S. 474 unter 1.1             lich sind eventuelle Kosten für Leichterung gesondert\nentsprechend zu ändern.                                               zu berechnen und zu vergüten.\n                          Bundesministerium für Verkehr               Für Stationen, die zwischen den genannten Versand-\n                                    Im Auftrag                        und Empfangsstationen liegen, sind die Frachten auf\n                                     Grupe                            Grund kilometrischer Interpolation zur nächstgelege-\n(VkBl. 1995 S. 214)                                                   nen Station zu bilden, solange keine spezielle Fracht\n                                                                      festgelegt ist.\n  Binnenschiffahrt                                                2. Bergverkehre         nach Decin/Tetschen nach\n                                                                                                  Usti/Aussig        Melnik\nNr. 56    Sechste Verordnung über die Frachten                                                    DM/t               DM/t\n          für den Wechselverkehr über die Elbe                        von Berlin                  24,66              26,27\n          zwischen     der     Bundesrepublik                                Dresden              11,05              12,66\n          Deutschland und der Tschechischen                                  Riesa                12,47              14,08\n                                                                             Aken                 17,34              18,95\n          Republik vom 14. Februar 1995\n                                                                             Magdeburg            19,14              20,75\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. Dezember                       Hamburg/Lübeck 27,85                    29,50\n1989 zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen                            Kiel                 31,88              33,49\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Güterart:         Salze\n                               Usti/Aussig       Melnik              Verkehrsbereich:  von Schönebeck/Aken/Roßlau\n                               DM/t              DM/t\n                                                                                       nach Decin/Tetschen,\n    von Braunschweig           23,44             25,05\n                                                                                              Usti/Aussig, Melnik,\n           Bremen/Brake/\n                                                                                              Neratovice/Neratowitz\n           Oldenburg           30,78             32,39\n                                                                                              und Prag\n           Dortmund            31,01             32,63\n           Duisburg            32,13             33,74               Grundfracht:      ab frei gestaut Ladestelle bis frei\n           Köln                33,18             34,79                                 Ankunftsschiff Löschstelle\n           Koblenz             34,23             35,84               von Schönebeck/Aken/Roßlau            DM/t\n           Mainz               35,33             36,94               nach Decin/Tetschen\n           Mannheim            36,08             37,69                    Usti/Aussig                      10,55\n    Für Transporte nach Usti/Aussig bis Melnik ein-                       Neratovice/Neratowitz,\n    schließlich sind eventuelle Kosten für Leichterung                    Melnik                           11,15\n    und notwendigen Vorspann gesondert zu berechnen                       Prag                             11,50\n    und zu vergüten.                                                 Für Transporte nach Usti/Aussig, Melnik, Neratovice/\n    Für Stationen, die zwischen den genannten Versand-               Neratowitz und Prag sind eventuelle Kosten für\n    und Empfangsstationen liegen, sind die Frachten auf              Leichterung und notwendigen Vorspann gesondert zu\n    Grund kilometrischer Interpolation zur nächstgelege-             berechnen und zu vergüten.\n    nen Station zu bilden, solange keine spezielle Fracht\n    festgelegt ist.                                               C. Bestimmungen zu A und B\nII. Margenregelung                                                   I.   Laden und Löschen\n1. Auf vorgenannte Grundfrachten (einschließlich aller                    Es gelten folgende Lade- und Löschzeiten:\n    Zu- und Abschläge) können Frachterhöhungen oder                       bis 125 t          0,5 Tage\n    Frachtermäßigungen bis zu 10 % vereinbart wer-\n    den.                                                                  bis 300 t          1,0 Tage\n2. Abweichend hiervon können für die nachstehend                          bis 500 t          1,5 Tage\n    genannten Güter folgende Frachterhöhungen und                         bis 750 t          2,0 Tage\n    Frachtermäßigungen auf die Grundfrachten (ein-                        bis 1000 t         2,5 Tage\n    schließlich aller Zu- und Abschläge) vereinbart wer-                  bis 1450 t         3,0 Tage\n    den:\n                                                                          Der Frachtfestsetzung sind je Lade- oder\n    Koks                               15 %                               Löschtag die Zeiten von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr\n    Kohle                              15 %                               und – wenn nachts geladen und gelöscht wird –\n    Erze                               25 %                               von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrundegelegt.\n    Apatit                             20 %                               Abweichend hiervon gelten in den Seehäfen der\n    Magnesit                           20 %                               Bundesrepublik Deutschland und in den Binnen-\n    Düngemittel                        20 %                               häfen der Tschechischen Republik als Lade- und\n    REA-Gips                           20 %                               Löschtag zwei aufeinanderfolgende Schichten in\n    Kies, Sand, Splitt, Schlacke       25 %                               der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Wird in der\n                                                                          Nachtschicht geladen oder gelöscht, zählt dies\nB. 1. Güterart:       Kies, Sand, Splitt, Schlacke,                       ebenfalls als Lade- und Löschtag.\n                      Steine (roh und behauen), Ton                       Für Teilmengen wird die Lade- bzw. Löschzeit\n                      (roh, lose), Erde und Bauschutt                     anteilig – ausgehend von der für die Gesamtla-\n    Verkehrsbereich: Von Decin/Tetschen,                                  dung zur Verfügung stehenden Zeit – errechnet.\n                      Usti/Aussig und Melnik nach                    II. Meldetage\n                      Stationen an der Oberelbe                           An der Lade- und Löschstelle wird jeweils 1\nI. Grundfrachten:     ab frei gestaut Ladestelle bis frei                 Meldetag gewährt.\n                      Ankunftsschiff Löschstelle                          Für Teilladungen gilt, daß für die Gesamt-\n                      von Decin/Tetschen von                              ladung nur jeweils 1 Meldetag zur Verfügung\n                              Usti/Aussig       Melnik                    steht.\n                              DM/t              DM/t                 III. Frachtabschläge bei der Verkürzung der Lade-\n    nach Dresden               7,73              8,94                     und Löschzeiten und bei der Nichtinanspruch-\n           Riesa               8,51              9,77                     nahme von Meldetagen.\n           Aken               11,17             12,38                     Werden anstelle der in Ziffer I genannten Lade-\n           Magdeburg          12,10             13,31                     und Löschzeiten die halben Lade- und/oder\nII. Margenregelung                                                        Löschzeiten in Anspruch genommen, kommen\n    Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschließlich                    folgende Abschläge auf die Grundfrachten zur\n    aller Zu- und Abschläge) können Frachterhöhungen                      Berechnung:\n    oder Frachtermäßigungen bis zu 15 % vereinbart                        für die halbe Ladezeit      0,45 DM/t Abschlag\n    werden.                                                               für die halbe Löschzeit     0,45 DM/t Abschlag\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 6 – 1995                                                 216                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n         Für den Verzicht auf den Meldetag am Lade-                         Tragfähigkeit in t        Motorschiffe   Schleppkähne/\n         und/oder Löschort werden folgende Abschläge                                                     DM je       Schubleichter\n                                                                                                      Kalendertag        DM je\n         auf die Grundfrachten gewährt:                                                                               Kalendertag\n         am Ladeort                    0,15 DM/t Abschlag                   über 1 100 bis 1 150        1 189,00        746,00\n         am Löschort                   0,15 DM/t Abschlag                   über 1 150 bis 1 200        1 213,00        760,00\n                                                                            über 1 200 bis 1 250        1 238,00        774,00\n         Die Inanspruchnahme der verkürzten Lade-/\n                                                                            über 1 250 bis 1 300        1 261,00        789,00\n         Löschzeiten und der Verzicht auf den Meldetag\n                                                                            über 1 300 bis 1 350        1 285,00        803,00\n         sind bei Auftragsvergabe zu vereinbaren.\n                                                                            über 1 350 bis 1 400        1 310,00        817,00\n   IV. Kleinwasserzuschläge                                                 über 1 400 bis 1 450        1 332,00        832,00\n         Die Grundfrachten gelten bis zu einer Ablade-                      über 1 450 bis 1 500        1 356,00        845,00\n         tiefe von 1,80 m. Darunter können folgende                         über 1 500 bis 1 550        1 373,00        855,00\n         Kleinwasserzuschläge berechnet werden:                             über 1 550 bis 1 600        1 389,00        867,00\n                                                                            über 1 600 bis 1 650        1 403,00        878,00\n         Bei Abladetiefen von 1,79 m bis 1,70 m 10 %                        über 1 650 bis 1 700        1 421,00        888,00\n                           von 1,69 m bis 1,60 m 20 %                       über 1 700 bis 1 750        1 433,00        898,00\n                           von 1,59 m bis 1,50 m 30 %                       über 1 750 bis 1 800        1 447,00        908,00\n                                                                            und sofort in Stufen von je 50 t\n                           von 1,49 m\n                                                                            Zuschlag                       13,00          8,00\n                           und weniger mindestens 40 %\n         Stichtag für die Berechnung des Kleinwasserzu-                IX. Schiffahrtsabgaben\n         schlags ist der Tag der Fertigstellung des\n                                                                            Die nach den amtlichen Tarifen erhobenen\n         Schiffes am Ladeort bzw. bei Leichterung der\n                                                                            Schiffahrtsabgaben         (Befahrungsabgaben,\n         letzte Tag der Leichterung.\n                                                                            Schleusen-, Brückengelder) sind in den Grund-\n         Die Transportverpflichtung erlischt bei einer Ab-                  frachten nicht enthalten. Die Schiffahrtsabgaben\n         ladetiefe unter 1,40 m.                                            sind vom Frachtzahler gesondert zu vergüten.\n   V. Zuschläge für sperrige Güter                                     X. Sonstige Nebenkosten\n         Die Grundfrachten gelten für Güter mit einem                       Ladungsbezogene Nebenkosten, die der\n         Raumbedarf bis 2 m3/t (2x messend). Für Güter                      Schiffahrt belastet werden, gehen zu Lasten der\n         über 2x messend wird ein Zuschlag von 30 % je                      Ware. Dies gilt insbesondere für Hafengelder,\n         weiteren angefangenen m3/t Raumbedarf                              wie zum Beispiel Ufer-, Werft-, Lastgelder, Kai-\n         berechnet.                                                         und Kajegebühren.\n   Vl. Zuschläge für kleine Partien                                    XI. Provision\n         Die Grundfrachten gelten für Partien ab 400 t.                     Die Abschlußprovision beträgt unter Berück-\n         Darunter kommen folgende Kleinmengenzu-                            sichtigung aller Zu- und Abschläge bis zu 5 %\n         schläge zur Berechnung:                                            der Grundfracht und ist vom Unterfrachtführer an\n         für Partien unter 400 t bis 350 t           10 %                   den Hauptfrachtführer (Abschlußinhaber) zu\n         für Partien unter 350 t bis 300 t           20 %                   zahlen. Aus der Abschlußprovision kann dem\n                                                                            unmittelbar am Transport beteiligten Speditions-\n         für Partien unter 300 t bis 250 t           30 %\n                                                                            unternehmen eine Provision gezahlt werden.\n         für Partien unter 250 t                     40 %\n                                                                       XII. Spezialtransporte\n   VIl. Gasölpreiszuschläge\n                                                                            Die Grundfrachten und Frachtzuschläge gelten\n         Gasölpreiszuschläge können analog der Gasöl-                       nicht für Güter, die auf Grund ihres Gewichts\n         preisentwicklung vereinbart werden.                                oder ihrer außergewöhnlichen Abmessungen als\n   VIII. Liegegeld                                                          Einzelkolli verladen werden. Darunter fallen\n         Bei Überschreiten der festgelegten Lade- und                       auch Container und Automobile. Für solche\n         Löschzeiten ist Liegegeld in folgender Höhe zu                     Transporte können Sondervereinbarungen\n         zahlen:                                                            getroffen werden.\n        Tragfähigkeit in t     Motorschiffe   Schleppkähne/\n                                  DM je       Schubleichter                                       §2\n                               Kalendertag        DM je\n                                               Kalendertag          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n                   bis 550        759,00         475,00             Kraft.\n        über 550 bis 600          799,00         501,00             Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung über die Frachten\n        über 600 bis 650          838,00         525,00             für den Wechselverkehr über die Elbe vom 6. Juli 1994\n        über 650 bis 700          878,00         551,00\n                                                                    (VkBl. 1994 S. 481) außer Kraft.\n        über 700 bis 750          917,00         576,00\n        über 750 bis 800          956,00         601,00             Bonn, den 14. Februar 1995\n        über 800 bis 850          996,00         625,00             BW 10/45.02.05-03 (CR)\n        über 850 bis 900        1 035,00         649,00\n        über 900 bis 950        1 075,00         671,00                                          Der Bundesminister für Verkehr\n        über 950 bis 1 000      1 113,00         694,00                                                 Wissmann\n        über 1 000 bis 1 050    1 138,00         712,00\n        über 1 050 bis 1 100    1 164,00         731,00             (VkBl. 1995 S. 214)\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        217                                              Heft 6 – 1995\n\n                                                                         (3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch\n  Seeverkehr                                                             Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf\n                                                                         den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekenn-\nNr. 57     Zweite Verordnung zur Änderung der                            zeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1\n           Verordnung über das Befahren der                              Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung außer-\n           Bundeswasserstraßen in National-                              halb der jeweiligen Zonen I eine Geschwindigkeit\n           parken im Bereich der Nordsee                                 von 16 kn durch das Wasser nicht überschreiten.\n           (NPNordSBefV)                                                 (4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Verord-\n                                                                         nung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) seit\n                                 Bonn, den 8. März 1995                  mindestens sechs Monaten in der Watten- oder\n                                 See 15/52.01.22-05/95                   Helgolandfahrt eingesetzt worden sind, gelten die\nNachstehend gebe ich die Zweite Verordnung zur Ände-                     Geschwindigkeitsregelungen nach den Absätzen\nrung der Verordnung über das Befahren der Bundeswas-                     2 und 3 für das Befahren der in Absatz 3 bezeich-\nserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee                      neten Fahrwasser nicht. Eine Geschwindigkeit\nvom 15. Februar 1995 bekannt. Die Verordnung ist im                      von 24 kn durch das Wasser darf von diesen\nBundesgesetzblatt, Teil I, S. 209, vom 25. Februar 1995                  Fahrzeugen jedoch nicht überschriften werden.“\nverkündet worden; sie tritt am 15. März 1995 in Kraft.            3. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n                            Bundesministerium für Verkehr             a) Das Wort „motorisierte“ wird durch die Wörter\n                                    Im Auftrag                           „durch Maschinenkraft angetriebene“ ersetzt.\n                                      Hinz                            b) Die Angabe „15 km/h“ wird durch die Angabe „8\n                                                                         kn“ ersetzt.\n  Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung\n                                                                  4. § 6 wird wie folgt geändert:\n    über das Befahren der Bundeswasserstraßen\n      in Nationalparken im Bereich der Nordsee                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n                 Vom 15. Februar 1995                                    aa)Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer\n                                                                             2 eingefügt:\nAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.                           „2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und\nAugust 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundes-                              Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln\nministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun-                             nach rechtzeitiger Anmeldung bei der ört-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                              lich zuständigen Strom- und Schiffahrts-\nsicherheit:                                                                      polizeibehörde,“.\n                         Artikel 1                                       bb)Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden\n                                                                             Nummern 3 bis 7.\nDie Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-\nstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee vom                  b) In Absatz 2 werden die Zahlenangaben „4 und 6“\n12. Februar 1992 (BGBl. I S. 242), geändert durch die                    durch die Zahlenangaben „5 und 7“ ersetzt.\nVerordnung vom 5. August 1992 (BGBl. I S. 1505), wird                 c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nwie folgt geändert:                                                      „(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                   § 3 Abs. 2 bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gel-\n    a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1 der Ver-                   ten nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr.\n       ordnung vom 8. April 1991 (BGBl. I S. 880)“ durch                 1, 3 und 7.“\n       die Wörter „Artikel 3 der Verordnung vom 7. De-            5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n       zember 1994 (BGBl. I S. 3744)“ ersetzt.                        a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die\n    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die                       Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.\n       Wörter „bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern                  b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2\n       des Bundes im Küstenbereich während der                           eingefügt:\n       Dienstzeiten eingesehen und“ eingefügt.\n                                                                         „2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                              2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige\n    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                 Höchstgeschwindigkeit überschreitet,“.\n    b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:                      c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n       „(2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch              d) In der neuen Nummer 3 wird das Komma durch\n       Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf                     das Wort „oder“ ersetzt.\n       den Bundeswasserstraßen in Nationalparken im                   e) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen.\n       Bereich der Nordsee eine Geschwindigkeit von\n                                                                  6. In § 8 wird die Angabe „1996“ durch die Angabe\n       12 kn*) durch das Wasser nicht überschreiten,\n                                                                      „1999“ ersetzt.\n       soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\n                                                                                           Artikel 2\n       stimmt ist. Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung\n       bleibt unberührt.                                          Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\n                                                                  der Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-\n                                                                  straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in der\n                                                                  vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\n*) kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h.                            Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 6 – 1995                                               218                              VkBl. Amtlicher Teil\n\n                        Artikel 3                                                     Verordnung\n                      Inkrafttreten                                   über das Befahren der Bundeswasserstraßen\n                                                                       in Nationalparken im Bereich der Nordsee\nDiese Verordnung tritt am 15. März 1995 in Kraft.\n                                                                                    (NPNordSBefV)\nBonn, den 15. Februar 1995\n                       Der Bundesminister für Verkehr                                          §1\n                              Wissmann\n                                                                  (1) Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der Bun-\n(VkBl. 1995 S. 217)                                               deswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeu-\n                                                                  gen und Wassersportgeräten in den Nationalparken\n                                                                  1. „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ (National-\nNr. 58    Neufassung der Verordnung über                              parkgesetz vom 22. Juli 1985, Gesetz- und Verord-\n          das Befahren der Bundeswasserstra-                          nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 202),\n          ßen in Nationalparken im Bereich der                    2. „Hamburgisches Wattenmeer“ (Gesetz über den\n          Nordsee (NPNordSBefV)                                       Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9.\n                                                                      April 1990, Hamburgisches Gesetz- und Verord-\n                                  Bonn, den 9. März 1995              nungsblatt Teil I S. 63) und\n                                  See 15/52.01.22-05/95\n                                                                  3. „Niedersächsisches Wattenmeer“ (Verordnung über\nNachstehend gebe ich die Neufassung der Verordnung                    den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“\nüber das Befahren der Bundeswasserstraßen in Na-                      vom 13. Dezember 1985, Niedersächsisches Gesetz-\ntionalparken im Bereich der Nordsee vom 15. Februar                   und Verordnungsblatt S. 533)\n1995 bekannt.\n                                                                  nach dieser Verordnung geregelt.\nDie Neufassung der Verordnung ist im Bundesge-\nsetzblaft, Teil I, S. 211, vom 25. Februar 1995 bekannt           (2) Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswas-\ngemacht worden.                                                   serstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehund-\n                                                                  schutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der\n                            Bundesministerium für Verkehr         Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Ge-\n                                    Im Auftrag                    biete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.\n                                  Kalischek                       1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der\n                                                                  Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266),\n                                                                  die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. De-\n                Bekanntmachung                                    zember 1994 (BGBl. I S. 3744) geändert worden ist, be-\n         der Neufassung der Verordnung                            stimmen sich nach der Darstellung in den amtlichen See-\n   über das Befahren der Bundeswasserstraßen                      karten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-\n    in Nationalparken im Bereich der Nordsee                      graphie in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die amtlichen\n              Vom 15. Februar 1995                                Seekarten können bei den Wasser- und Schiffahrts-\n                                                                  ämtern des Bundes im Küstenbereich während der\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur               Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und\nÄnderung der Verordnung über das Befahren der Bun-                Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt\ndeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der                 und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-\nNordsee vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) wird                Straße 78, bezogen werden.\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über das\nBefahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken\nim Bereich der Nordsee in der ab 15. März 1995 gelten-                                      §2\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-                Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundes-\nsichtigt:                                                         wasserstraßen in den Nationalparken so zu verhalten,\n                                                                  daß die Tierweit nicht geschädigt, gefährdet oder mehr,\n1. die am 15. März 1992 in Kraft getretene Verordnung             als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.\n   vom 12. Februar 1992 (BGBl. I S. 242),\n                                                                                             §3\n2. die am 15. August 1992 in Kraft getretene\n   Verordnung vom 5. August 1992 (BGBl. I S. 1505),               (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den\n                                                                  Nationalparken mit Luftkissenfahrzeugen zu befahren.\n3. die am 15. März 1995 in Kraft tretende eingangs                (2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch\n   genannte Verordnung.                                           Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den\n                                                                  Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des              Nordsee eine Geschwindigkeit von 12 kn*) durch das\n§ 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der                 Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung\nFassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990                    nichts anderes bestimmt ist. Die Seeschiffahrtsstraßen-\n(BGBl. I S. 1818).                                                Ordnung bleibt unberührt.\nBonn, den 15. Februar 1995\n\n                       Der Bundesminister für Verkehr\n                              Wissmann                            *) kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       219                                                 Heft 6 – 1995\n\n(3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch                 Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung minde-\nMaschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den                stens drei Wochen vor Fahrtantrift bei der in Absatz 1\ndurch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten              genannten Dienststelle des Bundes zu stellen.\nFahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der See-\nschiffahrtsstraßen-Ordnung außerhalb der jeweiligen\n                                                                                            §6\nZonen I eine Geschwindigkeit von 16 kn durch das Was-\nser nicht überschreiten.                                         (1) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für\n(4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Verordnung            1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei\nvom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) seit mindestens                Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Was-\nsechs Monaten in der Watten- oder Helgolandfahrt ein-                serfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes\ngesetzt. worden sind, gelten die Geschwindigkeits-                   oder der Länder fahren,\nregelungen nach den Absätzen 2 und 3 für das Befahren            2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur\nder in Absatz 3 bezeichneten Fahrwasser nicht. Eine                  von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger\nGeschwindigkeit von 24 kn durch das Wasser darf von                  Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und\ndiesen Fahrzeugen jedoch nicht überschritten werden.                 Schiffahrtspolizeibehörde,\n                                                                 3. Seenot-Rettungsfahrzeuge im Einsatz,\n                             §4                                  4. Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes\n(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den                 oder der Länder Forschungsfahrten in den jeweiligen\njeweiligen Zonen I der Nationalparke außerhalb der                   Zonen I der Nationalparke durchführen,\nFahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiff-          5. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung\nfahrtsstraßen-Ordnung in der Zeit von drei Stunden nach              der gewerbsmäßigen Fischerei,\nbis drei Stunden vor Tidehochwasser zu befahren, soweit          6. Wasserfahrzeuge, die Versorgungsfahrten zu den\nin dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.               vorgelagerten Inseln durchführen, sowie\n(2) Es ist untersagt, die auf Bundeswasserstraßen in den         7. Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst\njeweiligen Zonen I der Nationalparke liegenden See-                  unmittelbar drohender Gefahr befinden.\nhundschutzgebiete sowie Brut- und Mausergebiete der\nVögel während bestimmter, in den amtlichen Seekarten             (2) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 2 gilt nicht für\n(§ 1 Abs. 2) enthaltener Schutzzeiten zu befahren; aus-          Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7.\ngenommen sind Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.             (3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 3 Abs. 2\n1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.                             bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für\n(3) Auf den Bundeswasserstraßen in den jeweiligen                Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7.\nZonen I der Nationalparke außerhalb der Fahrwasser im\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-                                       §7\nOrdnung dürfen durch Maschinenkraft angetriebene                 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des\nWasserfahrzeuge und Sportfahrzeuge eine Geschwin-                Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahr-\ndigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten.           zeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit\nEs ist untersagt, die in Satz 1 bezeichneten Bundes-             Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig\nwasserstraßen mit motorisierten Wasserskiern, Wasser-\nmotorrädern oder sonstigen motorisierten Wasser-                 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Bundeswasserstraße mit\nsportgeräten zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport               einem Luftkissenfahrzeug befährt,\nzu betreiben.                                                    2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder\n                                                                     § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindig-\n                                                                     keit überschreitet,\n                           §5\n                                                                 3. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz eine dort\n(1) Die jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schiff-               bezeichnete Bundeswasserstraße oder ein dort be-\nfahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den                  zeichnetes Gebiet auf einer Bundeswasserstraße be-\nVerboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn                fährt oder\n1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsich-           4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2,\n    tigten Härte führen würde oder                                   auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, zuwiderhan-\n2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit                   delt.\n    die Befreiung erfordern.                                     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des\n(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt          Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nwerden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verord-                oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 eine in § 4\nnung vereinbar ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen               Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Bundeswasserstraße mit\nim Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes              einem motorisierten Wassersportgerät befährt oder auf\nvom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch            ihr Wasserskisport betreibt.\nArtikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. Septernber 1990\n(BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, versehen wer-                                        §8\nden.                                                             Diese Verordnung tritt am ... in Kraft; sie tritt am 31. März\n(3) Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können               1999 außer Kraft.\nFahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. Absatz\n2 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist unter Angabe der         (VkBl. 1995 S. 218)\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Januar 1995                                                              07.1: Straßenverkehrs-\n                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                      technik und\n                                      Nord                                                   Straßenausstattung;\n                                    Im Auftrag                                               Bemessung und\n                                     Rings                                                   Gestaltung der\nDie Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I hat durch                                         Straßen und Wege\nnamentliche Urabstimmung folgende Satzungsänderung                                          Bonn, den 22. Februar 1995\nbeschlossen:                                                                                StB 13/38.50.05/199 Va 94\n1. § 3 Abs. 4 Nr. 9 erhält folgende Fassung:                      Oberste Straßenbaubehörden\n   „9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beträge              der Länder\n   einzubehalten, die nach § 27 Abs. 3 und nach § 35              nachrichtlich:\n   Abs. 2 Nr. 6 SeeLG sowie für die Versorgung der\n   Seelotsen und die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages            Bundesrechnungshof\n   an die Seelotsenanwärter erforderlich sind, die einbe-         Bundesanstalt für Straßenwesen\n   haltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständi-            DEGES\n   gen Stellen abzuführen, die einbehaltenen Unter-               BMV-Außenstelle Berlin\n   haltsbeiträge an die Seelotsenanwärter auszuzahlen\n   sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer               Einbahnige Querschnitte für Bundesstraßen;\n   Lotsgeldverteilungsordnung an die Seelotsen zu ver-            – Vorlage für Planungen von Straßen mit Quer-\n   teilen. Die Verteilungsordnung hat die Anteile des             schnitten RQ 14\n   Seelotsen für den Fall einer Erkrankung sowie einer\n                                                                  55. Leiterbesprechung am 19. Januar 1995\n   vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der\n   Berufsausübung zu regeln. Sie kann dabei von der               Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 32/1993\n   sonst vorgesehenen Verteilung abweichen.“                      vom 26. Oktober 1993 – StB 13/38.50.05-18/133 Va 93 –\n2. In den §§ 8, 27 Abs. 2 und 28 werden die Wörter „der\n   Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundesmi-                Im derzeitigen Stadium der Überarbeitung der Richtlinien\n   nisterium“ ersetzt.                                            für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnifte (RAS-Q),\n(VkBl. 1995 S. 220)                                               ist erkennbar, daß sich deutliche Änderungen auch bei\n                                                                  der Gestaltung der einbahnigen Bundesstraßenquer-\n                                                                  schnitte ergeben werden. Danach soll u. a. der bisherige\nNr. 60    Verlust eines Seelotsenausweises                        RQ 14 durch den RQ 15,5 mit der Betriebsform 2 + 1\n                                                                  ersetzt werden; hierzu verweise ich auf die Diskussion\n                                  Kiel, den 6. März 1995          bei der 55. Leiterbesprechung.\n                                  – A6-344.3/2 –\nDer nachstehende von der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Nord ausgestellte Seelotsenausweis ist abhan-           Wenn die Anwendung der Querschnitts- und Betriebs-\nden gekommen:                                                     form 2 + 1 (RQ 15,5) anstelle des RQ 14 entsprechend\n                                                                  meinem ARS 32/93 nicht möglich ist, bitte ich beim Um-,\nAusweis für Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere Nr.            Aus- und Neubau von Bundesstraßen künftig den RQ 14\n16                                                                durch einen schmaleren, normalbreiten zweistreifigen\nFarbe: weiß                                                       Regelquerschnitt zu ersetzen.\nInhaber: Fred Otzdorff\n           geb. am 15. November 1935                              Ich bitte, mir künftig bis zur Einführung der neuen RAS-\nSeegebiet: Nordsee und Englischer Kanal                           Q alle Entwürfe für geplante Bundesstraßenabschnitte,\nDer Ausweis wird für ungültig erklärt.                            für die Sie weiterhin den bisherigen RQ 14 vorsehen wol-\nIch bitte mir mitzuteilen, wenn etwas Über den Verbleib,          len, vorzulegen. Dies gilt auch für noch nicht im Bau\ninsbesondere über die mißbräuchliche Benutzung,                   befindliche abgeschlossene Planungen sowie solche, die\nbekannt wird.                                                     sich in der Planfeststellung befinden.\n                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                      Nord                                                 Bundesministerium für Verkehr\n                                    Im Auftrag                                                      Im Auftrag\n                                     Hasse                                                      Dr.-Ing. H u b e r\n\n(VkBl. 1995 S. 220)                                               (VkBl. 1995 S. 220)\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       221                                              Heft 6 – 1995\n\nNr. 62     Allgemeines Rundschreiben Straßen-                    Die RSA, Ausgabe 1995, können beim Verkehrsblatt-\n           bau Nr. 6/1995                                        Verlag, (Dokument-Nr. B 5707), Hohe Straße 39, 44139\n           Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrs-                     Dortmund bezogen werden.\n                            technik und Stra-                                            Bundesministerium für Verkehr\n                            ßenausstattung;                                                       Im Auftrag\n                            Arbeitsstellen an                                                    Dr. Ing. Huber\n                            Straßen                              (VkBl. 1995 S. 221)\n\n                 30. Januar 1995\n                                                                 Nr. 63    Allgemeines Rundschreiben\n                 StB 13/StV 12/38.59.10-02/111 BASt 94\n                                                                           Straßenbau Nr. 10/1995\nOberste Straßenbaubehörden der Länder                                      Sachgebiet Nr. 08.0: Fernmelde-\nAn die                                                                                          wesen und\nfür die Straßenverkehrsordnung                                                                  Elektrotechnik;\nund für die Verkehrspolizei                                                                     – Allgemeines\nzuständigen obersten Landesbehörden\n                                                                                               Bonn, den 9. März 1995\nnachrichtlich                                                                                  StB 27/ 38.73.00/6 Va 95 II\nBMV-Außenstelle Berlin                                           Oberste Straßenbaubehörden\nBundesrechnungshof                                               der Länder\nBundesanstalt für Straßenwesen                                   nachrichtlich\nDEGES                                                            Bundesminister der Finanzen\nBetreff:   Richtlinien für die Sicherung von                     Bundesrechnungshof\n           Arbeitsstellen an Straßen (RSA);                      Bundesanstalt für Straßenwesen\n           (Ausgabe 1995)                                        Fernmeldenetz der Bundesfernstraßen;\n                                                                 – AUSA-Netz\nBezug:     1. Mein Allgemeines Rundschreiben Nr. 7/1980\n                                                                 Bei der geplanten Umstellung des Fernsprechnetzes der\n               vom 25.03.1980\n                                                                 Bundesstraßenverwaltung (AUSA-Netz) auf digitale\n               - StB 13/StV 12/38.59.10-02/13042 Va 80 -\n                                                                 Technik (ISDN-AUSA) gehe ich bis auf weiteres davon\n           2. Rundschreiben vom 10.10.1985                       aus, daß zu Lasten des Bundes die Fernsprechver-\n               - StB 13/38.59.10-02/171 Va 85 -                  sorgung im Bereich der Bundesfernstraßen für die\n                                                                 Wahrnehmung der Straßenbaulastaufgaben des Bundes\nDie Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an          erforderlich ist.\nStraßen (RSA) wurden mit Ihrer Unterstützung von der             Dabei bitte ich darauf zu achten, daß der Bund die dafür\nBundesanstalt für Straßenwesen überarbeitet.                     erforderlichen Einrichtungen in den Dienststellen der\n                                                                 Straßenbauverwaltungen der Länder nur finanzieren\nIm Einvernehmen mit den für die Straßenverkehrs-                 kann, wenn sie\nordnung und die Verkehrspolizei zuständigen obersten             – in Liegenschaften des Bundes untergebracht sind\nLandesbehörden gebe ich nunmehr die Veröffentlichung                 und\nder Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an          – ausschließlich zur Wahrnehmung der Straßenbau-\nStraßen (RSA), Ausgabe 1995, bekannt.                                lastaufgaben des Bundes dienen.\nFür den Bereich der Bundesfernstraßen führe ich die              Hierzu können sogenannte Verbundanlagen – Einfern-\nRSA, Ausgabe 1995, ein und bitte, diese bei der                  sprecher-Systeme mit Zugang zum Netz der Deutschen\nSicherung von Arbeitsstellen anzuwenden. Auf die Ein-            Telekom AG, jedoch ohne Durchgangsverkehr – zum\nführungserlasse der Obersten Straßenverkehrsbehörden             Einsatz kommen, wenn die einmaligen und laufenden\nder Bundesländer mit etwaigen Ergänzungen weise ich              Kosten einschließlich Gebühren für das öffentliche Netz\nhin.                                                             von Ihnen getragen werden.\n                                                                 Die Fernsprechanlagen in Ihren Liegenschaften, soweit\nRegelungen zur Vertragsgestaltung sowie ergänzende               über diese überwiegend Aufgaben der Straßenbaulast\nRegelungen zur technischen Gestaltung von einzelnen              des Bundes wahrgenommen werden, können wie bisher\nElementen der Arbeitsstellensicherung werde ich mit              zu Ihren Lasten – dies schließt auch die Netzverbindung\ngesonderten Schreiben den Obersten Straßenbaube-                 mit ein – am AUSA-Netz betrieben werden. Soweit hier-\nhörden der Länder bekannt machen.                                bei Verbundanlagen zum Einsatz kommen, sind\n                                                                 Vorkehrungen zu treffen, die eine Nutzung des AUSA-\nMein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1980             Netzes durch Organisationseinheiten, die nicht mit\nvom 25. März 1980 sowie mein Rundschreiben vom 10.               Straßenbauaufgaben des Bundes unmittelbar befaßt\nOktober 1985 hebe ich hiermit auf.                               sind, technisch verhindern.\n                                                                 Abschließend weise ich als Inhaber des Fernmelde-\nDie Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an          netzes der Bundesfernstraßen ausdrücklich darauf hin,\nStraßen (RSA), Ausgabe 1995, werden als Sonderdruck              daß auch nach der Freigabe des Fernsprech- und Netz-\nbeim Verkehrsblatt-Verlag veröffentlicht.                        monopols (voraussichtlich 1998) die Nutzung der nach-\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 6 – 1995                                                 222                             VkBl. Amtlicher Teil\n\nrichtentechnischen Anlagen des Bundes wie bisher auf                Bundesrechnungshof\ndie Wahrnehmung der Bundesaufgaben von Ihnen zu                     – Referat Pr/P –\nbeschränken ist, um den Fortbestand des Netzes nicht                60284 Frankfurt\nzu gefährden.                                                       Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\nIch bitte um Beachtung.                                             nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-\n                        Bundesministerium für Verkehr               21 23 (Herr Marquardt).\n                                  Im Auftrag                        (VkBl. 1995 S. 222)\n                              Dr.-Ing. H u b e r\n(VkBl. 1995 S. 221)\n                                                                    Nr. 65    Stellenausschreibung\n                                                                    Prüfungsbeamter/-beamtin des gehobenen Dienstes\n  Personalnachrichten                                               beim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main.\n                                                                    Sie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben auf den\nNr. 64    Stellenausschreibung                                      Gebieten Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und\nPrüfungsbeamter/-beamtin des höheren Dienstes                       Sicherheit der lnformationsverarbeitung im Gesamtbe-\nbeim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main.                       reich und auf allen Ebenen der Bundesverwaltung über-\n                                                                    nehmen.\nSie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben in den\nBereichen Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und                 Die Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert\nSicherheit der Informationsverarbeitung im Gesamtbe-                selbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich\nreich und auf allen Ebenen der Bundesverwaltung über-               rasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken\nnehmen.                                                             zu können. Aufstiegschancen – auch kurzfristig – in die\n                                                                    Besoldungsgruppe A 13g BBesG (Oberrechnungsrat/-\nDie Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert\n                                                                    rätin) sind gegeben. Beim Bundesrechnungshof wird\nselbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich\n                                                                    eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt.\nrasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken\nzu können. Überdurchschnittliche Aufstiegschancen in die            Wir denken an Beamte/Beamtinnen des gehobenen\nStellung eines Prüfungsgebietsleiters/einer Prüfungs-               technischen/nichttechnischen Dienstes, möglichst\ngebietsleiterin sind bei entsprechender Bewährung gege-             der BesGr. A 11 oder A 12 BBesG, mit mehrjähriger be-\nben (BesGr B 3 BBesG, Ministerialrat/-rätin als Mitglied            ruflicher Erfahrung und besonderen Kenntnissen in den\ndes Bundesrechnungshofes). Beim Bundesrechnungshof                  Bereichen Betriebswirtschaft und Informatik.\nwird eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt.                Überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-\nWir denken an Beamte/Beamtinnen des höheren tech-                   teilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus-\nnischen/nichttechnischen Dienstes, möglichst der                    haltsrechts setzen wir voraus. Wir erwarten auch Aufge-\nBesGr. A 14 (in Ausnahmefällen auch A 13 oder A 15)                 schlossenheit für Fragen der Organisation und der\nBBesG, mit besonderen Kenntnissen in den Bereichen                  Personalwirtschaft.\nBetriebswirtschaft und Informatik.                                  Wenn Sie darüber hinaus kontaktfreudig und flexibel\nÜberdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-                  sind, Ihre Auffassung in Wort und Schrift überzeugend\nteilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus-                 vertreten können und gern im Team arbeiten, finden Sie\nhaltsrechts setzen wir ebenso voraus wie die Eignung                bei uns ein außergewöhnliches Aufgabengebiet. Selbst-\nund Bereitschaft zum Einsatz auf anderen Aufgaben-                  verständlich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter.\nfeldern des Bundesrechnungshofes zu einem späteren                  Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher\nZeitpunkt.                                                          Eignung bevorzugt berücksichtigt.\nWenn Sie darüber hinaus Ihre Auffassung in Wort und                 Der Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der\nSchrift überzeugend vertreten können, kontaktfreudig                Frauen im Prüfungsdienst zu erhöhen, und fordert des-\nsind und gern im Team arbeiten, finden Sie bei uns ein              halb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur\naußergewöhnliches Aufgabengebiet. Auch Fremd-                       Bewerbung auf.\nsprachenkenntnisse können Sie nutzen. Selbstverständ-               Der Bundesrechnungshof wird im Zusammenhang mit\nlich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter.                    dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin seinen\nSchwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher Eig-                  Sitz nach Bonn verlegen.\nnung bevorzugt berücksichtigt.                                      Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem\nDer Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der                 Kennzeichen „g. D. V 5“ bis spätestens 30. 4. 1995 mit\nFrauen im Prüfungsdienst zu erhöhen und fordert des-                tabellarischem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen\nhalb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur Be-               Werdegang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem\nwerbung auf.                                                        Lichtbild an den\nDer Bundesrechnungshof wird im Zusammenhang mit                     Bundesrechnungshof\ndem Umzug der Bundesregierung nach Berlin seinen                    – Referat Pr/ P –\nSitz nach Bonn verlegen.                                            60284 Frankfurt\nBitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kenn-                     Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\nzeichen „h.D. V 5“ bis spätestens 30. 4. 1995 mit tabel-            nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-\nlarischem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen                  21 23 (Herr Marquardt).\nWerdegang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem\nLichtbild an den                                                    (VkBl. 1995 S. 222)\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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