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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                          I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  47. Jahrgang                                     Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1993                                                                    Heft 12\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.   Datum                      VkBl. 1993                               Seite    Nr.   Datum                        VkBl. 1993                                Seite\n\n  Allgemeine Angelegenheiten                                                         121 4. 6. 1993   Hinweis\n                                                                                         Verordnung Nr. 3/93 über die Festsetzung von Ent-\n  116 24. 5. 1993 Einrichtung einer Vergabeprüfstelle im                                 gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\n      Bundesministerium für Verkehr ...................................... 486           vom 13. Mai 1993 .......................................................... 504\n  Straßenverkehr                                                                     Straßenbau\n  117 3. 5. 1993  Austausch von Mitteilungen über die                                122 5. 5. 1993    Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n      Zulassung von importierten Gebrauchtwagenfahr-                                     bau Nr. 16/1993\n      zeugen zwischen der Bundesrepublik Deutschland                                     Sachgebiet 14.86: Lärmbekämpfung ............................ 504\n      und dem Königreich der Niederlande............................. 486\n\n  118 28. 5. 1993 Zuteilung roter Kennzeichen gemäß\n      § 28 StVZO für zulassungsfreie aber kennzeich-\n      nungspflichtige sowie von der Versicherungspflicht\n      ausgenommene Anhänger ............................................. 503\n\n  119 28. 5. 1993 Änderung 02 einschließlich Berichti-\n      gung 1 der ECE-Regelung Nr. 49 über Emissionen\n      von Schadstoffen aus Selbstzündungsmotoren ............. 503\n\n  Binnenschiffahrt\n\n  120 9. 6. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n      vorübergehenden Abweichung von der Mosel-\n      schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 503\n\n\n\n\n                 Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 12 – 1993                                              486                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n                                          AMTLICHER TEIL\n                                                                     vorher in den Niederlanden zugelassen waren, wie\n  Allgemeine Angelegenheiten                                         folgt zu verfahren:\n\nNr. 116 Einrichtung einer Vergabeprüfstelle                          1.1 Für gebrauchte Fahrzeuge, die aus den Nieder-\n                                                                         landen nach Deutschland importiert werden, legt\n        im Bundesministerium für Verkehr\n                                                                         der Antragsteller entweder\n                                  Bonn, den 24. Mai 1993\n                                                                         – das Zulassungsdokument „deel 1, deel 2 und\n                                  Z14/02.03.00-06\n                                                                           kopie deel 3“ (deel 3 nicht unbedingt erforder-\nIm Zuge der Umsetzung EG-rechtlicher Vergabe- und                          lich) nach Muster 1,\nKontrollvorschriften wird zur Überprüfung der von den\nunter die Richtlinien fallenden Auftraggebern durchge-                   oder\nführten Vergabeverfahren und Wettbewerbe im Bundes-                      – das vom RDW abgestempelte Zulassungs-\nministerium für Verkehr eine Vergabeprüfstelle eingerich-                  dokument „deel 1 und deel 2“ (deel 3 nicht\ntet. Die Vergabeprüfstelle ist zuständig für alle EG-weit                  unbedingt erforderlich) und eine ausgefüllte,\ndurchzuführenden Vergabeverfahren und Wettbewerbe,                         abgestempelte und unterzeichnete „Uitvoer-\n1. des Ministeriums und der nachgeordneten Oberbe-                         verklaring Model RDW 323-1“ nach Muster 2,\n    hörden und Bundesanstalten,                                          oder\n2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung (WSD’en,                        – eine bei den Zollbehörden ausgefüllte, abge-\n    WSÄ, WMÄ und WNÄ),                                                     stempelte und unterzeichnete „Uitvoerver-\n3. der Deutschen Bundesbahn/Deutschen Reichsbahn,                          klaring Model E.G. 104“ und das Zulassungs-\n    sofern der Vorstand selbst die Vergabeentscheidung                     dokument „deel 1 und deel 2“ (Abstempelung\n    trifft,                                                                und deel 3 nicht unbedingt notwendig) nach\n4. der Beteiligungsgesellschaften im Mehrheitsbesitz                       Muster 3,\n    des Bundes sowie deren Töchter im Verkehrswesen                      oder\n    und\n                                                                         – eine von dem RDW ausgefüllte, abgestempel-\n5. der Beteiligungsgesellschaften, die neben dem Bund                      te und unterzeichnete „Exportbescheinigung\n    noch anderen Eigentümern gehören, ohne daß einer                       FORM.RDW-S62DU“ nach Muster 4\n    der Eigentümer einen beherrschenden Einfluß aus-\n    übt, sofern sich die Eigentümer auf die Vergabeprüf-                 vor.\n    stelle des Bundesministeriums für Verkehr einigen.               1.2 Bei der Zulassung eines solchen Fahrzeugs sind\nBis auf weiteres wurde Ministeriairat Dr. Heeger,                        die gemäß Nummer 1.1 vorgelegten Dokumente\nReferatsleiter Z 24, Rufnummer 02 28/300-32 40, mit der                  von der Zulassungsstelle einzuziehen, mit dem\nWahrnehmung der Aufgaben der Vergabeprüfstelle                           zugeteilten Kennzeichen sowie dem Tag der Zu-\nbeauftragt.                                                              teilung zu versehen und an das Kraftfahrt-Bun-\n                                                                         desamt weiterzuleiten. Das Kraftfahrt-Bundes-\n                         Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                         amt wird das RDW über die Ausfuhr des Fahr-\n                                   Im Auftrag\n                                                                         zeugs unterrichten.\n                               Dr. H e l d m a n n\n(VkBl 1993 S. 486)                                                   1.3 Falls der Halter die Rückgabe nicht wünscht,\n                                                                         sind die Kennzeichenschilder einzuziehen und\n                                                                         zu vernichten.\n                                                                     1.4 Wird zusammen mit dem Zulassungsantrag kei-\n                                                                         nes der vorgenannten Muster vorgelegt, ist der\n                                                                         Antragsteller aufzufordern, eine „Exportbeschei-\n  Straßenverkehr                                                         nigung FORM.RDW-S62DU“ des RDW (Rijks-\n                                                                         dienst voor het Wegverkeer, afdeling Voertuig-\nNr. 117 Austausch von Mitteilungen über die                              documenten en Centrale Registratie, Postbus\n        Zulassung von importierten Ge-                                   30000, NL-9640RA Veendam) nach Muster 4\n        brauchtfahrzeugen zwischen der                                   nachträglich zu beschaffen und vorzulegen.\n        Bundesrepublik Deutschland und                            2. Die zentrale Zulassungsbehörde in den Nieder-\n        dem Königreich der Niederlande                               landen wird bei der Zulassung gebrauchter Fahr-\n                                Bonn, den 3. Mai 1993                zeuge, die vorher in Deutschland zugelassen waren,\n                                StV 11/37.59.01-09                   wie folgt verfahren:\nZwischen dem Bundesminister für Verkehr und der                      2.1 Der Antragsteller wird aufgefordert, den Fahr-\nniederländischen zentralen Zulassungsbehörde „Rijks-                     zeugbrief und -schein sowie die Kennzeichen-\ndienst voor het Wegverkeer“ (RDW) wurde ein Verfahren                    schilder vorzulegen.\nüber den Austausch von Zulassungsmitteilungen impor-                     2.1.1 Der Fahrzeugbrief und der -schein wer-\ntierter Fahrzeuge abgesprochen.                                                den von der niederländischen Zulas-\n1. Mit Zustimmung der Länder ist bei der Zulassung                             sungsbehörde eingezogen und vernich-\n     von gebrauchten Fahrzeugen in Deutschland, die                            tet.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        503                                           Heft 12 – 1993\n\nNr. 118 Zuteilung roter Kennzeichen gemäß                         Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\n        § 28 StVZO für zulassungsfreie aber                       und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-\n        kennzeichenpflichtige sowie von der                       gung (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 49) durch Ver-\n        Versicherungspflicht ausgenomme-                          ordnung vom 19. April 1993 in Kraft gesetzt und am 5.\n                                                                  Mai 1993 im Bundesgesetzblatt Teil II, Seite 807, ver-\n        ne Anhänger\n                                                                  kündet.\n                                   Bonn, den 28. Mai 1993         Danach ist die Änderung 02 der Regelung Nr. 49 sowie\n                                   StV 11 /36.34.00               die Berichtigung 1 hierzu mit Wirkung vom 30. Dezember\nAuf Grund des mit der 13. Verordnung zur Änderung                 1992 in Kraft getreten.\nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. April                                     Der Bundesminister für Verkehr\n1992 (BGBl. I S. 965) geänderten § 18 Abs. 4 Satz 1                                                  Im Auftrag\nStVZO müssen die nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe l                                                    Grupe\nund m von den Vorschriften über das Zulassungs-                   (VkBl 1993 S. 503)\nverfahren ausgenommenen Anhänger, nämlich\n– Arbeitsmaschinen und\n– Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten                  Binnenschiffahrt\n    oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger\n    ausschließlich für solche Beförderungen verwendet             Nr. 120 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n    werden,\n                                                                          zur vorübergehenden Abweichung\nbeim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtli-                  von der Moselschiffahrtspolizeiver-\nches Kennzeichen führen (ausgenommen sind solche                          ordnung über\nAnhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58\nStVZO für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von\n                                                                          1. Benutzung     der    Wasserstraße\nnicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind).                                 (§ 1.06) *)\n                                                                          2. Bau, Ausrüstung und Besatzung\nDa gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c des Gesetzes\nüber die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter\n                                                                             der Fahrzeuge (§ 1.08 Nr. 3)*)\n(Pflichtversicherungsgesetz) vom 5. April 1965 (BGBl. I                   3. Urkunden (§ 1.10 Nr. 1) *)\nS. 213) die zulassungsfreien Anhänger von der Versiche-                   4. Fahrgeschwindigkeit (§ 8.01 a)*)\nrungspflicht ausgenommen sind, ist bei der Zuteilung\n                                                                  Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufga-\neines Kennzeichens nach § 23 StVZO für die Anhänger\n                                                                  bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nim Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe l und m StVZO\n                                                                  4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das\nder Nachweis durch Versicherungsbestätigung nach §\n                                                                  Gesetz vom 25. September 1990 (BGBI. I S. 2106) in\n29a StVZO nicht erforderlich.\n                                                                  Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung zur\nWerden für derartige Fahrzeuge rote Kennzeichen ge-               Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom\nmäß § 28 StVZO beantragt, sollte jedoch zur Verhin-               16. März 1984 (BGBl. I S. 473) und § 1.22 Nr. 3 der\nderung des Mißbrauchs der roten Kennzeichen und der               Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984\nFahrzeugscheine nach Muster 3 StVZO, insbesondere                 (BGBl. I S. 473 – Anlageband –) verordnet die Wasser-\num einer Verwendung für versicherungspflichtige Fahr-             und Schiffahrtsdirektion Südwest:\nzeuge entgegenzuwirken, bei der Ausgabe des Fahr-\nzeugscheins nach Muster 3 durch die Zulassungsstelle                                        §1\ndie Art des Fahrzeuges („Arbeitsmaschinen-Anhänger“,              Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender\nSportanhänger“) eingetragen werden, wenn nicht im                 Fassung anzuwenden:\nEinzelfall freiwillig für den betreffenden Anhänger eine          1. § 1.06 erhält folgende Fassung:\nVersicherungsbestätigung nach Muster 8 vorgelegt wird.\n                                                                                             „§ 1.06\n                          Der Bundesminister für Verkehr                         Benutzung der Wasserstraße\n                                     Im Auftrag\n(VkBl 1993 S. 503)                    Grupe                          Unbeschadet der §§ 8.01, 8.01 a und 8.11 dieser Ver-\n                                                                     ordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und\n                                                                     Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und\n                                                                     gekuppelten Fahrzeuge den Gegebenheiten der\n                                                                     Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.“\nNr. 119 Änderung 02 einschließlich Berichti-\n        gung 1 der ECE-Regelung Nr. 49                            2. In § 1.08 erhält Nummer 3 folgende Fassung:\n        über Emissionen von Schadstoffen                             „3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn\n        aus Selbstzündungsmotoren                                        Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der\n                                                                         Fahrzeuge entweder den Bestimmungen der\n                                Bonn, den 28. Mai 1993                   Rheinschiffs-Untersuchungsordnung oder ande-\n                                StV 14/37.18.03-49                       ren gleichwertigen Vorschriften der Moselufer-\nDie Änderung 02 der ECE-Regelung Nr. 49 über einheit-                    staaten entsprechen und wenn:\nliche Vorschriften hinsichtlich der Emission von Schad-\nstoffen aus Fremdzündungsmotoren wurde nach dem\nÜbereinkommen vom 20. Mai 1958 über die Annahme\neinheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der                 *) erstmals erlassen\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Mai 1993\n           als Ersatz zugelassenen Urkunde eingetragen\n                                                                             (FC Nr. 1/93 Frachtenausschuß Bremen)\n           sein;\n                                                                             (FD Nr. 1/93 Frachtenausschuß Hamburg)\n         – die Befähigung der Besatzungsmitglieder                           (FE Nr. 2/93 Frachtenausschuß für den\n           mittels eines Dienstbuches nach dem Muster                                     Tankschiffsverkehr)\n           des Rheins oder mittels einer in der Verord-                      (FG Nr. 2/93 Frachtenausschuß Berlin)\n           nung über das Führen von Fahrzeugen auf der\n                                                                                                   Bonn, den 4. Juni 1993\n           Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen\n                                                                                                   BW 11 /28.25.40-31\n           werden kann.“\n                                                                  Die Verordnung Nr. 3/93 vom 13. Mai 1993 ist im Bun-\n3. In § 1.10 Nr. 1 erhält Buchstabe b folgende Fas-               desanzeiger Seite 4621 vom 19. Mai 1993 verkündet\n   sung:                                                          worden. Die Verordung ist am 1. Juni 1993 in Kraft getre-\n   „b) Das Schifferpatent des Schiffsführers oder eine            ten.\n       als Ersatz zugelassene Urkunde und, für die                Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenaus-\n       anderen Mitglieder der Besatzung, das ordnungs-            schüsse ist im FTB – Frachten- und Tarifanzeiger der\n       gemäß ausgefüllte Dienstbuch oder das Rhein-               Binnenschiffahrt – veröffentlicht worden; dieser kann\n       schifferpatent oder eine als Ersatz zugelassene            vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15–17,\n       Urkunde.“                                                  4100 Duisburg-Ruhrort, bezogen werden.\n                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr\n4. Nach § 8.01 wird folgender § 8.01 a eingefügt:                                                   Im Auftrag\n                          „§ 8.01 a                                                                Boosen\n                     Fahrgeschwindigkeit                          (VkBl 1993 S. 504)\n   Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt gegen-\n   über dem Ufer allgemein 30 km/h einschließlich der\n   Altwasser im französischen Abschnitt und 15 km/h\n   auf den französischen Kanalstrecken.                                Straßenbau\n   Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht:\n                                                                  Nr. 122 Allgemeines Rundschreiben\n   a.) für Kleinfahrzeuge, die einen oder mehrere Was-                    Straßenbau Nr. 16/1993\n       serskifahrer auf den für das Wasserskifahren\n                                                                          Sachgebiet 14.86: Lärmbekämpfung\n       durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken\n       schleppen;                                                                                 Bonn, den 25. Mai 1993\n                                                                                                  StB 16/14.86.00/31 L 92\n   b.) für Fahrzeuge mit Sondererlaubnis, welche im\n       Rahmen einer nach § 1.23 genehmigten Veran-                Oberste Straßenbaubehörden\n       staltung von der zuständigen Behörde erteilt               der Länder\n       wurde;                                                     Entschädigung im Außenwohnbereich\n   c.)    für Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die             Nachstehend gebe ich das Arbeitspapier „Entschädigung\n          die Bezeichnung nach § 3.45 führen;                     für die Beeinträchtigung von Wohngrundstücken – insbe-\n                                                                  sondere des Außenwohnbereiches – durch Straßenver-\n   d.) für bestimmte Strecken, auf denen die zustän-              kehrslärm“ bekannt und empfehle, bei Entschädigungen\n       dige Behörde befristet oder unbefristet eine               für derartige Beeinträchtigungen durch Bundesfern-\n       abweichende Höchstgeschwindigkeit zugelas-                 straßen entsprechend zu verfahren.\n       sen hat.“\n                                                                  Die Einführung dieser Richtlinien im Zuständigkeits-\n                                                                  bereich Landesstraßen wird ebenfalls angeregt.\n                          §2                                                              Der Bundesminister für Verkehr\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft und mit                                             Im Auftrag\nAblauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.                                                           Dr.-Ing. H u b e r\n\n                                                                        Entschädigung für die Beeinträchtigung von\nMainz den 9. Juni 1993                                                              Wohngrundstücken\n                                                                        – insbesondere des Außenwohnbereiches –\n                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion                        durch Straßenverkehrslärm\n                                 Südwest                          I.     Bau oder wesentliche Änderung einer\n                                   Rost                                  Bundesfernstraße ohne Teilinanspruch-\nMK/1993-I-4a                                                             nahme (Lärmvorsorge)\nMK/1993-I-4b                                                      1.     Ausgangslage                          Seite 1\n                                                                  2.     Rechtsgrundlagen                      Seite 1\n(VkBl 1993 S. 503)                                                3.     Gegenstand der Entschädigung          Seite 2\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        505                                             Heft 12 – 1993\n\n4.   Grundsätzliches zum Umfang der Ent-                             – sind für den Schutz der Wohnnutzung nicht aus-\n     schädigung                               Seite    2                 reichend (z. B. bei den oberen Stockwerken eines\n5.   Allgemeine Hinweise zur Ermittlung der                              Wohnhauses).\n     Entschädigung wegen Beeinträchtigung                            In Betracht kommen\n     des Außenwohnbereiches                   Seite    2             – die Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutz\n6.   Einzelheiten zur Ermittlung der Entschä-                            an der baulichen Anlage sowie\n     digung wegen Beeinträchtigung des                               – die Entschädigung (Ausgleich) für verbleibende\n     Außenwohnbereiches                       Seite    3                 Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches von\nII.  Teilinanspruchnahme für den Bau oder                                Wohngrundstücken.\n     die wesentliche Änderung einer Bundes-\n     fernstraße (Lärmvorsorge)                                    2. Rechtsgrundlagen:\n7.   Ausgangslage                             Seite    4             Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Erstattung\n8.   Rechtsgrundlagen                         Seite    4             der notwendigen Aufwendungen für Lärmschutz am\n9.   Grundsätzliches zum Umfang der Ent-                             Wohnhaus sind § 42 BImSchG in Verbindung mit der\n     schädigung                               Seite    4             16. BImSchV vom 12. 6. 1990 und § 74 Abs. 2 VwVfG\n10. Allgemeine Hinweise zur Ermittlung der                           (L). Die Entschädigung nach § 74 VwVfG (L) beinhal-\n     Entschädigung wegen Beeinträchtigung                            tet einen fachplanungsrechtlichen Ausgleich (vgl.\n     des Außenwohnbereiches                   Seite    5             BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 – IV C 80.74 =\n11. Einzelheiten zur Ermittlung der Entschä-                         BVerwGE 51, 15, 26 = NJW 1976,1740 = DVBI 1976,\n     digung wegen Beeinträchtigung des                               783 = VkBl 1976, 640 zum früheren § 17 Abs. 4\n     Außenwohnbereiches                       Seite    5             FStrG). Die Vorschrift ist auch Rechtsgrundlage für\n                                                                     Entschädigungen wegen Beeinträchtigungen des\nIII. Bestehende Bundesfernstraßen (Lärm-                             Außenwohnbereiches.\n     sanierung)\n12. Ausgangslage                              Seite    7          3. Gegenstand der Entschädigung\n13. Grundlagen                                Seite    7\n                                                                     a) Wohnhaus\n14. Gegenstand der Entschädigung              Seite    7                Aufenthaltsräume im Wohnbereich, z. B. Wohn-,\n15. Grundsätzliches zum Umfang der Ent-                                 Schlaf-, Kinderzimmer, Küche.\n     schädigung                               Seite    7             b) Außenwohnbereich\n16. Allgemeine Hinweise zur Ermittlung der                              Balkone, Loggien, Terrassen und nicht bebaute\n     Entschädigung wegen Beeinträchtigung                               Flächen des Grundstückes, soweit sie „bewohnt“\n     des Außenwohnbereiches                   Seite    7                werden (z. B. Garten, Sitzplatz, Spielplatz); der\n17. Einzelheiten zur Ermittlung der Entschä-                            Begriff des Wohnens umfaßt auch die angemes-\n     digung wegen Beeinträchtigung des                                  sene Nutzung des Außenwohnbereiches.\n     Außenwohnbereiches                       Seite    7                Jeweils ist festzustellen, ob die Flächen tatsäch-\nAnlage 1 – Tabelle der Lästigkeitsfaktoren –                            lich zum „Wohnen im Freien“ dienen. Wie das\nAnlage 2 – Tabelle der Lästigkeitsfaktoren                              BVerwG in seinem Urteil vom 11. November 1988\n            und der Wertminderungsprozentsätze                          – 4 C 11.87 – (DVBI 1989, 358) hervorhebt, sind\n            der verschiedenen Grenzwerte –                              Freiflächen gegenüber Verkehrslärm nicht allein\nAnlage 3 – Berechnung der Erhaltungskosten                              deswegen schutzbedürftig, weil die gebietsspezi-\n            für Wandlüfter –                                            fische Zumutbarkeitsschwelle für das Wohnen im\n                                                                        Innern überschritten ist. Vielmehr ist die Schutz-\nAnlage 4 – Berechnung der Erhaltungskosten\n                                                                        bedürftigkeit von Freiflächen je nach ihrer Lage\n            für Fensterlüfter –\n                                                                        und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret fest-\nI  Bau oder wesentliche Änderung                                        zustellen. Deshalb sind z. B. Vorgärten, die nicht\n   einer Bundesfernstraße ohne Teilinanspruchnahme                      zum regelmäßigen Aufenthalt dienen, sondern\n   (Lärmvorsorge)                                                       zum Schmuck des Anwesens bepflanzt werden,\n                                                                        grundsätzlich nicht schutzbedürftig. Ebenso\n1. Ausgangslage\n                                                                        kommt einer Freifläche keine Funktion als Außen-\n   Beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer                        wohnbereich zu, wenn sie nicht zum „Wohnen im\n   Bundesfernstraße ohne Teilinanspruchnahme aus                        Freien“ benutzt wird oder werden darf (z. B. wenn\n   einem Grundstück werden aufgrund der Aussagen im                     es vom Vermieter nicht gestattet ist). Folgerichtig\n   Planfeststellungsbeschluß die lmmissionsgrenzwerte                   wird dies vom BVerwG auch auf Balkone bezo-\n   (IGW) der Lärmvorsorge überschritten, so daß eine                    gen, die nicht zum dauernden Aufenthalt der\n   Belästigung durch Straßenverkehrslärm besteht, die                   Hausbewohner geeignet sind.\n   billigerweise unzumutbar ist oder sich als schwer und\n   unerträglich erweist.                                          4. Grundsätzliches zum Umfang der Entschädigung\n   Lärmschutzanlagen an der Straße                                   a) Wohnhaus\n   – unterbleiben als Ergebnis der Abwägung im Plan-                    Durch Erstattung der Aufwendungen für notwendi-\n        feststellungsverfahren, weil sie mit der Straße                 ge Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen An-\n        unvereinbar sind bzw. die Kosten außer Verhältnis               lage kann an Gebäuden ein ausreichender Schutz\n        zum Schutzzweck stehen würden, oder                             erreicht werden. Zu den notwendigen Schutzmaß-\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 12 – 1993                                              506                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n      nahmen gehören auch Lüftungseinrichtungen in                   d) Berücksichtigung der jahreszeitlich eingeschränk-\n      Wohn- und Schlafräumen. Die Erhaltungskosten                       ten Wohnnutzung\n      dafür (Kosten der Unterhaltung, der Erneuerung                     Im Hinblick auf die jahreszeitlich eingeschränkte\n      und des Betriebes) sind kapitalisiert auszuglei-                   Wohnnutzung und eine noch verbleibende\n      chen. Ein auf diese Weise geschütztes Wohn-                        Nutzungsmöglichkeit des Außenwohnbereiches\n      haus ist – von der Lärmbeeinträchtigung her                        ist die Hälfte der Miete bzw. des Verkehrswertes\n      gesehen – nicht minderwertig. Neuzeitliche                         bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages\n      Lüftungseinrichtungen belüften einen Raum                          für die Beeinträchtigung durch Verkehrslärm an-\n      ebenso wirkungsvoll wie ein geöffnetes Fenster,                    zusetzen.\n      und die bei geschlossenem Fenster behinderte\n                                                                     e) Tabelle (Anlage) zur Ermittlung der Lästigkeits-\n      „Kommunikation von innen nach außen“ ist kein\n                                                                         faktoren:\n      Nachteil des Hauses, sondern des Außenwohn-\n      bereiches und deshalb dort zu entschädigen. Im                     Zur Ermittlung der Beeinträchtigung des Außen-\n      Rahmen des fachplanungsrechtlichen Aus-                            wohnbereichs ist die Tabelle der Anlage als Hilfs-\n      gleichsanspruchs kann deshalb für das Wohn-                        mittel beigefügt. Darin sind den jeweiligen Beur-\n      haus im Regelfall keine weitere Entschädigung                      teilungspegeln am Tage (Lr,T) Lästigkeitsfaktoren\n      verlangt werden. Etwas anderes kommt in                            zugeordnet; sie stellen keine Entschädigungs-\n      Betracht, wenn die Beeinträchtigungen schwer                       prozentsätze dar. Die Differenz der Lästigkeits-\n      und unerträglich sind und die Enteignungs-                         faktoren des berechneten Beurteilungspegels und\n      schwelle überschreiten.                                            des IGW stellt die Bemessungsgröße der Ent-\n                                                                         schädigung für die Beeinträchtigung des Außen-\n   b) Außenwohnbereich                                                   wohnbereiches dar und wird als Entschädigungs-\n      Eine verbleibende Beeinträchtigung des Außen-                      prozentsatz bezeichnet.\n      wohnbereichs ist grundsätzlich in Geld auszuglei-              Beispiel\n      chen, da dieser Bereich in der Regel nicht mit ver-            Berechneter Beurteilungspegel\n      tretbarem Aufwand wirksam geschützt werden                     (Lr,T)                 65 dB(A) Lästigkeitsfaktor 90,5\n      kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Wert-                IGW                    59 dB(A) Lästigkeitsfaktor 59,7\n      unterschied eines Grundstücks mit oder ohne\n      Außenwohnbereich durch den Mietwert der Bal-                                                         ./. Differenz 30,8\n      kone, Loggien und Terrassen bzw. durch den Ver-                                        Entschädigungsbetrag 30,8 %\n      kehrswert des Grund und Bodens maßgeblich                      Die Differenz der Lästigkeitsfaktoren bei hohen Be-\n      bestimmt wird. Soweit ausnahmsweise Schutz-                    urteilungspegeln führt zu Zahlen über 100. Diese blei-\n      maßnahmen auf dem Grundstück mit vertretba-                    ben unberücksichtigt; der Entschädigungs-Pro-\n      rem Aufwand möglich sind, ist dieser zu erstatten.             zentsatz übersteigt 100 nicht.\n      Dabei ist zu prüfen, ob diese Einrichtungen nicht              Beispiel\n      auch den Innenwohnbereich schützen und des-\n      halb Schutzeinrichtungen am Hause ganz oder                    Berechneter Beurteilungspegel\n      teilweise entbehrlich werden.                                  (Lr,T)                78 dB(A) Lästigkeitsfaktor 222,9\n                                                                     IGW                   59 dB(A) Lästigkeitsfaktor 59,7\n                                                                                                                        163,2\n5. Allgemeine Hinweise zur Ermittlung\n   der Entschädigung wegen Beeinträchtigung                                              Entschädigungsprozentsatz 100 %\n   des Außenwohnbereiches:                                           Anzufügen ist, daß die Lästigkeitsfaktoren unterhalb\n   a) Immissionsgrenzwert                                            des jeweiligen IGW nur bei Teilinanspruchnahme von\n                                                                     Belang sind.\n      Beim Außenwohnbereich ist nur auf den IGW am\n      Tage abzustellen.\n                                                                  6. Einzelheiten zur Ermittlung der Entschädigung\n   b) Maßgebender Immissionsort                                      wegen Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches:\n      Der maßgebende lmmissionsort (IO) ist bei                      a) Ungeschützte Balkone, Loggien und Terrassen\n      – Balkonen und Loggien die Geschoßdecke der                       Als Grundlage für die Ermittlung der Entschädi-\n        betroffenen Wohnung,                                            gung für die Beeinträchtigungen des Außenwohn-\n      – Terrassen und unbebautem Außenwohnbe-                           bereiches dient die Miete. Bei einem Wohnhaus,\n        reich der Mittelpunkt der genutzten Fläche in                   das der Eigentümer selbst bewohnt, sind Ver-\n        zwei Metern Höhe.                                               gleichsmieten (Mietspiegel) heranzuziehen und\n                                                                        auszuwerten. Bei vermieteten Häusern und\n   c) Flächengröße des Außenwohnbereichs                                Wohnungen läßt sich der Mietanteil unschwer über\n      (vgl. Nr. 3 b)                                                    die tatsächlich gezahlte Miete berechnen. Diese ist\n      Ausgangspunkt ist bei Balkonen, Loggien und                       aufgrund der Aussagen in Nr. 5 d) mit 50 % in die\n      Terrassen die halbe Fläche (§ 44 Abs. 2 II. BV                    Ermittlung einzubeziehen und zu kapitalisieren.\n      vom 5. April 1984 BGBl I Seite 553). Eine Terrasse                Der Vervielfältiger (Barwertfaktor) ergibt sich aus\n      in diesem Sinne ist nur eine mit dem Wohnhaus                     der Restnutzungsdauer des Hauses. Der auf diese\n      verbundene bauliche Anlage. Beim unbebauten                       Weise errechnete Betrag ist jedoch noch nicht die\n      Außenwohnbereich ist grundsätzlich von einer                      Entschädigung für die Beeinträchtigung des\n      gegendüblichen Fläche auszugehen.                                 Außenwohnbereiches, sondern ein Zwischenwert.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          507                                         Heft 12 – 1993\n\n      Die Multiplikation des Zwischenwertes mit dem                 Jahresbetrag damit\n      Entschädigungsprozentsatz (Differenz der Lästig-              (4,40 DM/m2 x 5 m2 x 12):                    264 DM\n      keitsfaktoren aus IGW und Lr,T, vgl. Nr. 5 e)) ergibt         Der Vervielfältiger beträgt bei einer\n      die Höhe der Entschädigung. Hierzu wird auf die               Verzinsung in Höhe von 5 % * und\n      folgenden Beispiele verwiesen:                                70 Jahren Restnutzungsdauer               19.342677\n                                                                    Zwischenwert damit\n      Bild 1                                                        (264 DM x 19.342677)                    5.106,47 DM\n                                                                    Berechneter Beurteilungspegel am IO:.       78 dB(A)\n                                                                    IGW:                                        59 dB(A)\n                                                                    Lr,T zugeordneter Lästigkeitsfaktor:           222,9\n                                                                    IGW zugeordneter Lästigkeitsfaktor:           – 59,7\n                                                                    Differenz:                                     163,2\n                                                                    Entschädigungsprozentsatz:                    100 %\n                                                                    Entschädigungsbetrag damit 100 %\n                                                                    des Zwischenwertes\n                                                                    (5.106,47 DM x 1):                      5.106,47 DM\n                                                                    b) Unbebauter Außenwohnbereich\n                                                                        Beim Grundstück bildet der Bodenwert die Grund-\n   Die neue Straße verläuft hinter einem Mietshaus an                   lage für die Ermittlung der Entschädigung für die\n   der Grundstücksgrenze entlang. Das Grundstück                        Beeinträchtigung von Wohngrundstücken wegen\n   liegt im allgemeinen Wohngebiet. An der Hausseite                    der Auswirkungen des Straßenverkehrslärms. Der\n   zur Straße hat jede Wohnung einen 10 m2 großen                       Bodenwert = Verkehrswert wird im Regelfall durch\n   Balkon.                                                              Preisvergleich ermittelt. Hat der unbebaute\n                                                                        Außenwohnbereich eine übliche Größe ist seine\n   Beispiel 1 (Bild 1)                                                  gesamte Fläche zu berücksichtigen. Bei übergro-\n   Beeinträchtigung eines Balkons                                       ßen Grundstücken ist für die Entschädigungser-\n                                                                        mittlung eine für das Haus und die Gegend übli-\n   Fläche des betroffenen Balkons                                       che Fläche zugrunde zu legen. Der so ermittelte\n   (10 m2 : 2)                                   5 m2                   Betrag geht mit 50 % in die Berechnung ein (vgl.\n   Wohnfläche                                  100 m2                   Nr. 5 d))\n   Monatsmiete nach Mietvertrag               880 DM\n   Mietpreis je m2 (880 DM : 100 m2)      8,80 DM/m2                    Bild 2\n   Berücksichtigungsfähiger Betrag\n   (50 % von 8,80 DM/m2):                 4,40 DM/m2\n   Jahresbetrag damit\n   (4,40 DM/m2 x 5 m2 x 12):                  264 DM\n   Der Vervielfältiger beträgt bei einer\n   Verzinsung in Höhe von 5 %* und\n   70 Jahren Restnutzungsdauer             19.342677\n   Zwischenwert damit\n   (264 DM x 19.342677)                  5.106,47 DM\n   Berechneter Beurteilungspegel am IO       68 dB(A)\n   IGW:                                      59 dB(A)\n   Lr,T zugeordneter Lästigkeitsfaktor           111,4\n   IGW zugeordneter Lästigkeitsfaktor           – 59,7                  Der unbebaute Außenwohnbereich hat eine\n                                                                        gegendübliche Größe und wird daher mit der\n   Differenz                                      51,7                  gesamten Fläche berücksichtigt.\n   Entschädigungsprozentsatz                    51,7%\n                                                                        Beispiel 3 (Bild 2)\n   Entschädigungsbetrag damit 51,7 %\n   des Zwischenwertes                                                   Beeinträchtigungen des unbebauten Außen-\n   (5.106,47 DM x 0,517):                2.640,04 DM                    wohnbereichs\n                                                                    Fläche des betroffenen Außenwohn-\n   Beispiel 2 (Bild 1)                                              bereiches:                                  400 m2\n   Beeinträchtigung eines Balkons                                   Verkehrswert je m :2                    200 DM/m2\n   Fläche des betroffenen Balkons:                                  Berücksichtigungsfähiger Betrag\n   (10 m2 : 2)                                      5 m2            (50 % von 200 DM/m2)                    100 DM/m2\n   Wohnfläche:                                    100 m2            Zwischenwert damit\n   Monatsmiete nach Mietvertrag                  880 DM             (100 DM/m2 x 400 m2)                    40.000 DM\n   Mietpreis je m2 (880 DM : 100 m2)         8,80 DM/m2             Berechneter Beurteilungspegel am IO:Lr,T = 68 dB(A)\n   Berücksichtigungsfähiger Betrag                                  IGW:                                      59 dB(A)\n   (50 % von 8,80 DM/m2):                    4,40 DM/m2             Lr,T zugeordneter Lästigkeitsfaktor:          111,4\n                                                                    IGW zugeordneter Lästigkeitsfaktor:          – 59,7\n* 5 %, da Vermietung                                                Differenz                                      51,7\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 24,
            "content": "Heft 12 – 1993                                            508                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n   Entschädigungsprozentsatz:                   51,7 %            der Landesenteignungsgesetze), wenn der Verkehrs-\n   Entschädigungsbetrag damit 51,7 %                              lärm als Folge der Teilinanspruchnahme gegenüber\n   des Zwischenwertes                                             einer gedachten Führung der Straße an der\n   (40.000 DM x 0.517)                   20.680,00 DM             Grundstücksgrenze eine spürbare Verschlechterung\n                                                                  bringt.\n   Beispiel 4 (Bild 2)\n   Beeinträchtigung des unbebauten Außenwohn-\n                                                                9. Grundsätzliches zum Umfang der Entschädigung:\n   bereichs\n   Fläche des betroffenen Außenwohn-                              a) Wohnhaus (vgl. Nr. 3 a))\n   bereiches:                                  400 m2                Wird der IGW überschritten, gilt Nr. 4 a).\n   Verkehrswert je m :2                    200 DM/m2              b) Außenwohnbereich (vgl. Nr. 3 b))\n   Berücksichtigungsfähiger Betrag\n   (50 % von 200 DM/m2)                    100 DM/m2                 Hier ist zu prüfen, ob eine spürbare Mehrbe-\n   Zwischenwert damit                                                einträchtigung dadurch entsteht, daß die Straße\n   (100 DM/m2 x 400 m2):                   40.000 DM                 über das Grundstück geführt und nicht an dessen\n                                                                     Grenze verläuft. Denn durch die Teilabtretung\n   Berechneter Beurteilungspegel am IO: Lr,T=78 dB(A)                kann dem Grundstück eine Schutzzone verloren-\n   IGW:                                      59 dB(A)                gehen, die geeignet war, das Grundstück gegen\n   Lr,T zugeordneter Lästigkeitsfaktor:          222,9               eine spürbare Beeinträchtigung abzuschirmen.\n   IGW zugeordneter Lästigkeitsfaktor:          – 59,7               Dabei bleiben jedoch die Nachteile unberücksich-\n   Differenz:                                    163,2               tigt, die den Eigentümer auch getroffen hätten,\n   Entschädigungsprozentsatz:                   100 %                falls ihm nichts weggenommen worden wäre, d.h.\n   Entschädigungsbetrag damit 100 %                                  wenn die Straße statt über die abgetretene Teil-\n   des Zwischenwertes                                                fläche an der Grenze des ungeteilten Grund-\n   (40.000 DM x 1):                        40.000 DM                 stücks entlang geführt worden wäre (vgl. BGH,\n                                                                     Urteile vom 4. 10 1973 – III ZR 138/71 – BGHZ\n                                                                     61, 253 = NJW 1973, 2283 = DVBI 1974, 124 =\n                                                                     BRS 26 Nr. 107 = VKBI 1974, 31; vom 14. 7. 1977\nII. Teilinanspruchnahme für den Bau oder die                         – III ZR 41/75 – NJW 1978, 318 = DVBI 1978, 61\n    wesentliche Änderung einer Bundesfernstraße                      = BRS 34 Nr. 183; vom 7. 5 . 1981 – III ZR 67/80\n    (Lärmvorsorge)                                                   – BGHZ 80, 360 = NJW 1981, 2116 = BRS 45 Nr.\n                                                                     124; vom 6. 3. 1986 – III ZR 146/84 – NJW 1986,\n7. Ausgangslage                                                      2424 = MDR 1986, 828 = RdL 1986, 158 = AgraR\n   Eine Bundesfernstraße wird unter Inanspruchnahme                  1986, 317 = BRS 45 Nr. 131).\n   von Teilflächen neu gebaut oder wesentlich geändert.              Zum Merkmal der spürbaren Beeinträchtigung\n   Bei einem Wohngrundstück werden die IGW der                       gehört, daß der Beurteilungspegel als Folge der\n   Lärmvorsorge                                                      Teilinanspruchnahme mindestens 50 dB(A) am\n   – überschritten bzw.                                              Tage übersteigt und die Lärmbelastung gegenü-\n                                                                     ber einem gedachten Bau der Straße an der\n   – nicht überschritten.\n                                                                     Grundstücksgrenze um mindestens 3 dB(A) zu-\n   Lärmschutzanlagen an der Straße                                   nimmt. Anderenfalls ist keine entschädigungs-\n   – unterbleiben als Ergebnis der Abwägung im                       pflichtige Schutzzone verlorengegangen; das\n      Planfeststellungsverfahren, weil sie mit der                   menschliche Ohr vermag geringere Verände-\n      Straße unvereinbar sind bzw. die Kosten außer                  rungen der Lautstärke kaum wahrzunehmen.\n      Verhältnis zum Schutzzweck stehen würden, oder                 Erweist sich die abgetretene Teilfläche als\n   – sind für den Schutz der Wohnnutzung nicht aus-                  Schutzzone, d.h. war sie durch ihre Größe und\n      reichend (z. B. bei den oberen Stockwerken eines               Beschaffenheit geeignet, den Verkehrslärm\n      Wohnhauses).                                                   gegenüber einer Straße an der Grundstücks-\n                                                                     grenze um mindestens 3 dB(A) zu mindern\n   In Betracht kommen                                                (Schutzwirkung), muß die Frage geklärt werden,\n   – die Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutz                  welcher Anspruch – § 74 Abs. 2 VwVfG(L) oder\n       an der baulichen Anlage sowie                                 z.B. § 96 Abs. 1 Nr. 2 BauGB – weiter geht; die-\n   – die Entschädigung (Ausgleich) für verbleibende                  ser ist zu erfüllen. Die Erfüllung beider\n       Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs von                  Ansprüche liefe auf eine unzulässige Doppelent-\n       Wohngrundstücken.                                             schädigung hinaus.\n                                                                     Ermittlung des weiter reichenden Ausgleichsan-\n8. Rechtsgrundlagen                                                  spruches:\n   Rechtsgrundlagen bilden außer den in Nr. 2 aufge-                 – § 74 Abs. 2 VwVfG(L) gewährt den weiter rei-\n   führten Bestimmungen die Vorschriften der Ent-                      chenden Anspruch, wenn nach Abzug der\n   eignungsgesetze über die Entschädigung der Wert-                    Schutzwirkung der abgetretenen Teilfläche\n   minderung bei einer Teilabtretung (z. B. § 96 Abs. 1                vom Beurteilungspegel eine Lärmbelastung\n   Nr. 2 BauGB oder die entsprechenden Vorschriften                    verbleibt, die über dem IGW liegt.\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           509                                              Heft 12 – 1993\n\n     Beispiel:                                                             Ergibt die Überprüfung, daß die rechnerisch ver-\n     Berechneter Beurteilungspegel (Lr,T1) 66 dB(A)                        bleibende Lärmbelastung über dem maßgeben-\n     Schutzwirkung:                            3 dB(A)                     den IGW liegt, so führt die Entschädigung über\n                                                                           den fachplanerischen Ausgleichsanspruch zu\n     Rechnerisch verbleibende Lärmbelastung\n                                                                           einem für den Betroffenen günstigeren Ergebnis\n     unter Berücksichtigung der Schutzwirkung\n                                                                           (vgl. Nr. 9 b), Tir. 1). Dann gilt Nr. 6 mit den dort\n     (Lr,T2)                                 63 dB(A)\n                                                                           aufgeführten Beispielen.\n     IGW:                                    59 dB(A)\n                                                                           Liegt dagegen die Lärmbelastung nach Abzug der\n     Die ermittelte Lärmbelastung unter Berück-\n                                                                           Schutzwirkung der abgetretenen Teilfläche unter\n     sichtigung der Schutzwirkung ist damit höher (63\n                                                                           dem IGW, so ist der Anspruch nach Enteignungs-\n     dB(A)) als der IGW von 59 dB(A). Deshalb geht\n                                                                           entschädigungsrecht günstiger (vgl. Nr. 9 b), Tir.\n     hier der fachplanungsrechtliche Ausgleichsan-\n                                                                           2). Zur Ermittlung der Entschädigung wird auf die\n     spruch nach § 74 Abs. 2 VwVfG(L) weiter.\n                                                                           nachstehenden Beispiele 5 und 6 verwiesen.\n   – Der Anspruch auf Enteignungsentschädigung\n     (z.B. § 96 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) ist weiter gehend,\n     wenn sich nach Abzug der Schutzwirkung der                            Bild 3\n     abgetretenen Teilfläche vom Beurteilungspegel\n     eine Lärmbelastung ergibt, die unter dem IGW\n     liegt.\n       Beispiel:\n       Berechneter Beurteilungspegel (Lr,T1) 66      dB(A)\n       Schutzwirkung                         10      dB(A)\n       Rechnerisch verbleibende Lärmbelastung\n       unter Berücksichtigung der Schutzwirkung\n       (Lr,T2)                               56      dB(A)\n       IGW:                                  59      dB(A)\n\n\n10. Allgemeine Hinweise zur Ermittlung\n    der Entschädigung wegen Beeinträchtigung\n    des Außenwohnbereiches:\n    a) Immissionsgrenzwert\n       – wie Nr. 5 a) –                                                    Ein Teil des hinter dem Haus befindlichen Gartens\n                                                                           wird für den Straßenbau in Anspruch genommen.\n    b) Maßgebender Immissionsort\n       – wie Nr. 5 b) –\n    c) Flächengröße des Außenwohnbereiches\n       – wie Nr. 5 c) –                                                 Beispiel 5 (Bild 3)\n    d) Berücksichtigung der jahreszeitlich einge-                       Beeinträchtigung einer Terrasse\n       schränkten Wohnnutzung                                           Fläche der betroffenen Terrasse:\n       – wie Nr. 5 d) –                                                 (26 m2 : 2)                                    13 m2\n    e) Tabelle (Anlage) zur Ermittlung der Lästigkeits-                 Wohnfläche:                                   175 m2\n       faktoren                                                         Vergleichsmiete:                           1.600 DM\n       – wie Nr. 5 e) –                                                 Mietpreis je m2 (1.600 DM : 175 m2):     9,14 DM/m2\n                                                                        Berücksichtigungsfähiger Betrag\n                                                                        (50 % von 9,14 DM/m2)                    4,57 DM/m2\n11. Einzelheiten zur Ermittlung der Entschädigung\n                                                                        Jahresbetrag damit\n    wegen Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches:\n                                                                        (4,57 DM/m2 x 13 m2 x 12):                712,92 DM\n    Als Grundlage für die Feststellung einer etwaigen                   Der Vervielfältiger beträgt bei einer\n    Beeinträchtigung ist zuerst der Beurteilungspegel am                Verzinsung in Höhe von 4 % * und\n    Tage am IO (vgl. Nr. 5 b)) bei tatsächlicher Führung                70 Jahren Restnutzungsdauer               23.394515\n    der Straße unter Inanspruchnahme einer Teilfläche                   Zwischenwert damit\n    zu ermitteln. Dem ist gegenüberzustellen, wie hoch                  (712,92 DM x 23.394515)                16.678,42 DM\n    der Beurteilungspegel am Tage wäre, wenn die\n                                                                        Berechneter Beurteilungspegel am\n    Straße ohne Teilinanspruchnahme an der Grund-\n                                                                        IO beim Bau der Straße mit Teilinan-\n    stücksgrenze verlaufen würde. Nach Feststellung\n                                                                        spruchnahme:                   Lr,T1 =      65 dB(A)\n    dieses Ergebnisses sind zwei Fallgruppen zu unter-\n    scheiden:                                                           Berechneter Beurteilungspegel am\n    a) Teilabtretung bei gleichzeitiger Überschreitung                  10 beim Bau der Straße an der\n       des Immissionsgrenzwertes (Billigkeitsschwelle).\n       Ist durch den Flächenentzug eine Schutzwirkung\n       verlorengegangen (vgl. Nr. 9 b)), so ist wie folgt zu\n       verfahren:                                                    * 4 %, da eigengenutzt.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 12 – 1993                                                  510                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n   ursprünglichen Grundstücksgrenze                                      Beispiel 7\n   (fiktiv):                              Lr,T2 = 58 dB(A)               Beeinträchtigung des unbebauten Außenwohnbe-\n   Differenz Lr,T1 – r,T2 = 65 dB(A) – 58                                reiches\n   dB(A)                                           7 dB(A)               Fläche des betroffenen Außenwohn-\n   ist größer als 3 dB(A). Damit ist eine                                bereiches                                      400 m2\n   Schutzwirkung vorhanden.                                              Verkehrswert je m2:                        200 DM/m2\n   IGW:                                           59 dB(A)               Berücksichtigungsfähiger Betrag\n   Da der um die Schutzwirkung vermin-                                   (50 % von 200 DM/m2):                      100 DM/m2\n   derte Beurteilungspegel bei Teilinan-                                 Zwischenwert damit\n   spruchnahme niedriger als der IGW                                     (100 DM/m2 x 400 m2)                        40.000 DM\n   liegt, ist Anspruchsgrundlage für die                                 Berechneter Beurteilungspegel\n   Entschädigung das Enteignungsrecht.                                   am IO beim Bau der Straße\n   Lr,T1 zugeordneter Lästigkeitsfaktor:              90,5               mit Teilinanspruchnahme:              Lr,T1 = 55 dB(A)\n   Lr,T2 zugeordneter Lästigkeitsfaktor:            – 55,7               Berechneter Beurteilungspegel\n   Differenz                                          34,8               am IO beim Bau der Straße an der\n   Entschädigungsprozentsatz:                      34,8 %                ursprünglichen Grundstücksgrenze\n   Entschädigungsbetrag damit 34,8 %                                     (fiktiv):                             Lr,T2 = 51 dB(A)\n   des Zwischenwertes                                                    Differenz Lr,T1 – Lr,T2 = 55 dB(A) –\n   (16.678, 42 DM x 0,348):                   5.804,09 DM                51 dB(A) ist größer als 3 dB(A). Damit\n                                                                         ist eine Schutzwirkung vorhanden               4 dB(A)\n   Beispiel 6 (Bild 3)\n                                                                         Lr,T1 zugeordneter Lästigkeitsfaktor:              45,3\n   Beeinträchtigung des unbebauten Außenwohn-                            Lr,T2 zugeordneter Lästigkeitsfaktor:            – 34,3\n   bereiches\n                                                                         Differenz                                          11,0\n   Fläche des betroffenen Grundstücks:               400 m2              Entschädigungsprozentsatz:                      11,0 %\n   Verkehrswert je m : 2                        200 DM/m2\n   Berücksichtigungsfähiger Betrag                                       Entschädigungsbetrag damit 11 %\n   (50 % von 200 DM/m2):                        100 DM/m2                des Zwischenwertes\n   Zwischenwert damit                                                    (40.000,00 DM: 0,11):                     4.400,00 DM\n   (100 DM/m2 x 400 m2)                          40.000 DM\n                                                                         Beispiel 8\n   Berechneter Beurteilungspegel am\n   IO beim Bau der Straße mit Teil-                                      Beeinträchtigung des unbebauten Außenwohnbe-\n   inanspruchnahme:                        Lr,T1 = 62 dB(A)              reiches\n   Berechneter Beurteilungspegel                                         Fläche des betroffenen Außenwohn-\n   am IO beim Bau der Straße an der                                      bereiches:                                     400 m2\n   ursprünglichen Grundstücksgrenze                                      Verkehrswert je m2:                        200 DM/m2\n   (fiktiv):                               Lr,T2 = 58 dB(A)              Berücksichtigungsfähiger Betrag\n   Differenz Lr,T1 – Lr,T2 = 62 dB(A) –                                  (50 % von 200 DM/m2):                      100 DM/m2\n   58 dB(A) ist größer als 3 dB(A). Damit                                Zwischenwert damit\n   ist eine Schutzwirkung vorhanden.                                     (100 DM/m2 x 400 m2):                       40.000 DM\n   IGW:                                            59 dB(A)              Berechneter Beurteilungspegel\n   Da der um die Schutzwirkung vermin-                                   am IO beim Bau der Straße\n   derte Beurteilungspegel bei Teilinan-                                 mit Teilinanspruchnahme:              Lr,T1 = 55 dB(A)\n   spruchnahme niedriger als der IGW                                     Berechneter Beurteilungspegel\n   liegt, ist Anspruchsgrundlage für die                                 am IO beim Bau der Straße an der\n   Entschädigung das Enteignungsrecht.                                   ursprünglichen Grundstücksgrenze\n   Lr,T1 zugeordneter Lästigkeitsfaktor:                73,5             (fiktiv!)                             Lr,T2 = 53 dB(A)\n   Lr,T2 zugeordneter Lästigkeitsfaktor:              – 55,7             Differenz Lr,T1 – Lr,T2 = 55 dB(A) –\n   Differenz                                            17,8             53 dB(A)                                       2 dB(A)\n   Entschädigungsprozentsatz:                        17,8 %              Da die Differenz der Beurteilungs-\n   Entschädigungsbetrag damit 17,8 %                                     pegel kleiner als 3 dB(A) ist und der\n   des Zwischenwertes                                                    IGW nicht überschritten wird, ist\n   (40.000,00 DM x 0,178):                     7.120,00 DM               keine entschädigungspflichtige Be-\n   b) Teilabtretung ohne Überschreitung des Immis-                       einträchtigung gegeben.\n        sionsgrenzwertes (Billigkeitsschwelle)\n   Es ist zu prüfen, ob durch den Flächenentzug eine                  III. Bestehende Bundesfernstraßen (Lärmsanierung)\n   berücksichtigungsfähige Schutzwirkung verlorenge-\n   gangen ist (vgl. Nr. 9 b)). Trifft dies zu, so ist für die         12. Ausgangslage:\n   Entschädigung Enteignungsrecht (z.B. § 96 Abs. 1                       Bei einer bestehenden Bundesfernstraße werden die\n   Nr. 2 BauGB) heranzuziehen (vgl. nachstehendes                         sich aus dem Schreiben vom 17. 9. 1991 des BMV\n   Beispiel 7). Ist dies nicht der Fall, so liegt keine ent-              Az. StB 16/38.32.60/75 VA 91 (Hinweise zur Lärm-\n   schädigungspflichtige Beeinträchtigung vor (vgl.                       sanierung) ergebenden IGW (Grenzwerte der Lärm-\n   nachstehendes Beispiel 8).                                             sanierung) überschritten.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       511                                              Heft 12 – 1993\n\n   Lärmschutzanlagen an der Straße                               17. Einzelheiten zur Ermittlung der Entschädigung\n   – unterbleiben oder                                               wegen Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs:\n   – sind für den Schutz der Wohnnutzung nicht aus-                  a) Ungeschützte Balkone, Loggien, Terrassen\n      reichend und                                                      Nr. 6 a gilt entsprechend; ein Unterschied besteht\n   – es liegt kein dem Eigentümer zurechenbares Ver-                    lediglich bei den heranzuziehenden IGW.\n      halten vor (vgl. Nr. 5 der Hinweise zur Lärm-                  b) Unbebauter Außenwohnbereich\n      sanierung vom 17. 9. 1991).                                       Nr. 6 b) gilt entsprechend; ein Unterschied besteht\n                                                                        lediglich bei den heranzuziehenden IGW.\n13. Grundlagen:\n    Grundlage ist die haushaltsrechtliche Ermächtigung\n    der Auftragsverwaltung und Nr. 2 der Hinweise zur\n    Lärmsanierung vom 17. 9.1991. Der Ausgleich kann                Beispiel 9\n    sowohl die Erstattung der notwendigen Aufwen-                   Beeinträchtigung eines Balkons\n    dungen für Lärmschutz an der baulichen Anlage als               Fläche des betroffenen Balkons:\n    auch etwa verbleibende Beeinträchtigungen des                   (10 m2 : 2)                                      5 m2\n    Außenwohnbereichs umfassen.                                     Wohnfläche:                                    100 m2\n                                                                    Monatsmiete nach Mietvertrag:             880 DM/m2\n14. Gegenstand der Entschädigung:                                   Berücksichtigungsfähiger Betrag\n    a) Wohnhaus                                                     (50 % von 8,80 DM/m2):                    4,40 DM/m2\n       – wie Nr. 3 a) –                                             Jahresbetrag damit\n    b) Außenwohnbereich                                             (4,40 DM/m2 x 5 m2 x 12):                     264 DM\n       – wie Nr. 3 b) –                                             Der Vervielfältiger beträgt bei einer\n                                                                    Verzinsung in Höhe von 5 % * und\n15. Grundsätzliches zum Umfang der Entschädigung:                   70 Jahren Restnutzungsdauer:               19,342677\n                                                                    Zwischenwert damit\n    a) Wohnhaus\n                                                                    (264 DM x 19,342677):                    5.106,47 DM\n       Durch Erstattung der notwendigen Aufwendungen\n                                                                    Berechneter Beurteilungspegel\n       für Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen\n                                                                    am IO                                 Lr,T = 73 dB(A)\n       Anlage einschließlich Lüftungseinrichtungen in\n                                                                    IGW:                                         70 dB(A)\n       Schlaf- und Wohnräumen im Rahmen der Lärm-\n       sanierung (vgl. Hinweise zur Lärmsanierung vom               Lr,T zugeordneter Lästigkeitsfaktor:            157,6\n       17. 9. 1991) wird an Gebäuden ein ausreichender              IGW zugeordneter Lästigkeitsfaktor:           – 128,0\n       Lärmschutz erreicht. Die Erstattung beträgt 75 %             Differenz                                        29,6\n       der erbrachten notwendigen Aufwendungen.                     Entschädigungsprozentsatz:                     29,6 %\n       Etwas anderes kommt in Betracht, wenn die                    Entschädigungsbetrag damit 29,6 %\n       Beeinträchtigungen schwer und unerträglich sind              des Zwischenwertes\n       und die Enteignungsschwelle überschreiten.                   (5.106,47 DM x 0,296):                   1.511,52 DM\n    b) Außenwohnbereich\n       Die verbleibende Beeinträchtigung des Außen-\n       wohnbereichs ist grundsätzlich in Geld auszuglei-\n       chen.\n                                                                    Beispiel 10\n16. Allgemeine Hinweise zur Ermittlung der                          Beeinträchtigung des unbebauten Außenwohn-\n    Entschädigung wegen Beeinträchtigung des                        bereichs\n    Außenwohnbereiches:                                             Fläche des betroffenen Außenwohn-\n    a) Immissionsgrenzwert                                          bereichs:                                    400 m2\n       – wie Nr. 5 a) –                                                               2\n                                                                    Verkehrswert je m :                      200 DM/m2\n    b) Maßgebender Immissionsort                                    Berücksichtigungsfähiger Betrag\n       – wie Nr. 5 b) –                                             (50 % von 200 DM/m2):                    100 DM/m2\n                                                                    Zwischenwert damit\n    c) Flächengröße des Außenwohnbereichs\n                                                                    (100 DM/m2 x 400 DM/m2):                  40.000 DM\n       – wie Nr. 5 c) –\n                                                                    Berechneter Beurteilungspegel\n    d) Berücksichtigung der jahreszeitlichen einge-                 am IO:                               Lr,T = 72 dB(A)\n       schränkten Wohnnutzung                                       IGW:                                        70 dB(A)\n       – wie Nr. 5 d) –\n                                                                    Lr,T zugeordneter Lästigkeitsfaktor:           147,0\n    e) Tabelle (Anlage) zur Ermittlung der Lästigkeits-\n                                                                    IGW zugeordneter Lästigkeitsfaktor:          – 128,0\n       faktoren\n       – wie Nr. 5e) –                                              Differenz                                         19\n                                                                    Entschädigungsprozentsatz:                     19 %\n                                                                    Entschädigungsbetrag damit 19 %\n                                                                    des Zwischenwertes\n* 5 %, da Vermietung                                                (40.000 DM x 0,19):                      7.600,– DM\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 12 – 1993                                                           512                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\nAnlage 1                                                                       Lr,T     LSF    57dB(A) 59dB(A) 64dB(A) 69dB(A) 70dB(A) 72dB(A) 75dB(A)\n                                                                               61      68,59    16,61     8,88     0,00   0,00   0,00   0,00      0,00\n            Tabelle der Lästigkeitsfaktoren                                    62      73,52    21,53    13,80     0,00   0,00   0,00   0,00      0,00\n       Beurteilungspegel            Lästigkeitsfaktor                          63      78,79    26,81    19,08     0,00   0,00   0,00   0,00      0,00\n                                                                               64      84,45    32,46    24,73     0,00   0,00   0,00   0,00      0,00\n             dB(A)                        LSF                                  65      90,51    38,53    30,80     6,06   0,00   0,00   0,00      0,00\n               50                          32.0                                66      97,01    45,02    37,29    12,56   0,00   0,00   0,00      0,00\n                                                                               67     103,97    51,98    44,25    19,52   0,00   0,00   0,00      0,00\n               51                          34.3                                68     111,43    59,45    51,72    26,98   0,00   0,00   0,00      0,00\n               52                          36.8                                69     119,43    67,44    59,71    34,98   0,00   0,00   0,00      0,00\n               53                          39.4                                70     128,00    76,02    68,29    43,55   8,57   0,00   0,00      0,00\n                                                                               71     137,19    85,20    77,47    52,74 17,76    9,19   0,00      0,00\n               54                          42.2                                72     147,03    95,05    87,32    62,58 27,61 19,03     0,00      0,00\n               55                          45.3                                73     157,59   100,00    97,87    73,14 38,16 29,59 10,55         0,00\n               56                          48.5                                74     168,90   100,00   100,00    84,45 49,47 40,90 21,86         0,00\n                                                                               75     181,02   100,00   100,00    96,57 61,59 53,02 33,99         0,00\n               57                          52.0                                76     194,01   100,00   100,00   100,00 74,58 66,01 46,98        12,99\n               58                          55.7                                77     207,94   100,00   100,00   100,00 88,51 79,94 60,90        26,92\n               59                          59.7                                78     222,86   100,00   100,00   100,00 100,00 94,86 75,83       41,84\n                                                                               79     238,86   100,00   100,00   100,00 100,00 100,00 91,82      57,84\n               60                          64.0                                80     256,00   100,00   100,00   100,00 100,00 100,00 100,00     74,98\n               61                          68.6                                Formel für den Lärmschutzfaktor Y = X’(L,r,T)/10 = LSF\n               62                          73.5                                Formel für den Wertminderungsprozentsatz zu den einzelnen Grenzwerten\n               63                          78.8                                Z = Y-X’(GW/10)\n               64                          84.4                                X = Basiswert       GW = Grenzwert            L,r,T = Beurteilungspegel\n               65                          90.5\n               66                          97.0\n               67                         104.0\n               68                         111.4\n               69                         119.4                                Anlage 3\n               70                         128.0\n               71                         137.2                                           Grundlage für die Bestimmung\n               72                         147.0                                         der Erhaltungskosten beim Einbau\n               73                         157.6                                     von schallgedämmten Lüftungselementen\n               74                         168.9                                                     Wandlüfter\n               75                         181.0                                Beim Einbau schallgedämmter Lüftungselemente sind\n               76                         194.0                                auch die Erhaltungskosten dafür zu erstatten.\n               77                         207.9\n                                                                               Erhaltungskosten sind\n               78                         222.9\n               79                         238.9                                          a) Kosten der Unterhaltung\n               80                         256.0                                          b) Kosten der Erneuerung\n                                                                                         c) Kosten des Betriebes\nFormel für den Lästigkeitsfaktor Y = X1 (Lr.T)/10 = LSF\n                                                                               Die Kosten sind kapitalisiert auszugleichen.\nBis 50 dB(A) wird kein Lästigkeitsfaktor berücksichtigt,\nda bei einem Beurteilungspegel von 50 dB(A) im Freien                          Nach Rücksprache mit den verschiedenen Herstellern\nbei mittlerer Sprechweise noch eine ausreichende                               der             VDE geprüften Geräte\nSprachverständlichkeit bei mehr als 1 m Abstand erreicht                       wird diesen Geräten bei ordnungsgemäßer Wartung eine\nwird. (Vgl. interdisziplinärer Arbeitskreis für Lärm-                          Lebensdauer von 20 – 25 Jahren zugemessen.\nwirkungsfragen beim Umweltbundesamt in Zeitschrift für                         Betriebszeit etwa 8 Stunden am Tag.\nLärmbekämpfung 1985,95 ff)\n                                                                                    Verbrauch des Gerätes: 8 Watt je Std. i. M.\n                                                                                 Jährlicher Verbrauch: 23360 Watt/Jahr ~ 24 kW/h\nAnlage 2                                                                                         24 kW/h x 0,25 DM\n          Tabelle der Lästigkeitsfaktoren                                                           6,00 DM/Jahr\n       und der Wertminderungsprozentsätze                                      Wartung und Reparatur je Jahr etwa 20,00 DM je Ele-\n           der verschiedenen Grenzwerte                                        ment.\n       nach der 16. BlmSchV (Lärmvorsorge)                                     Das heißt, für ein Jahr ist an Betriebs- und Unter-\n und den Hinweisen zur Lärmsanierung vom 17.9.1991                             haltungskosten mit etwa 26,00 DM zu rechnen.\n                  (Lärmsanierung)\n                                                                               Dieser Betrag als jährlich wiederkehrende Leistung ist\nLr,T    LSF    57dB(A) 59dB(A) 64dB(A) 69dB(A) 70dB(A) 72dB(A) 75dB(A)\n50     32,00    0,00    0,00    0,00     0,00   0,00   0,00     0,00           nach der finanzmathematischen Regelung der vorschüs-\n51     34,30    0,00    0,00    0,00     0,00   0,00   0,00     0,00           sigen Rente auf die Gesamtlebensdauer der Geräte von\n52     36,76    0,00    0,00    0,00     0,00   0,00   0,00     0,00           50 Jahren zu kapitalisieren.\n53     39,40    0,00    0,00    0,00     0,00   0,00   0,00     0,00\n54     42,22    0,00    0,00    0,00     0,00   0,00   0,00     0,00           26,00 DM x 18,26 (Vervielfältiger bei 5%iger\n55     45,25    0,00    0,00    0,00     0,00   0,00   0,00     0,00           Verzinsung und 50 Jahren Laufzeit)\n56     48,50    0,00    0,00    0,00     0,00   0,00   0,00     0,00\n57     51,98    0,00    0,00    0,00     0,00   0,00   0,00     0,00                         26,00 x 18,26 = 474,76 DM\n58     55,72    3,73    0,00    0,00     0,00   0,00   0,00     0,00\n59     59,71    7,73    0,00    0,00     0,00   0,00   0,00     0,00           Die Erneuerungskosten des Gerätes liegen heute bei\n60     64,00   12,02    4,29    0,00     0,00   0,00   0,00     0,00           478,00 DM je Gerät.\n\n\n\n                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        513                                             Heft 12 – 1993\n\nBei einer Gesamtlebensdauer des Gerätes von 25                    Lebensdauer von 20 – 25 Jahren zugemessen.\nJahren ist ein rediskontierter Betrag bei heutiger                Betriebszeit etwa 8 Stunden am Tag.\nAuszahlung und 5 %iger Verzinsung von                                  Verbrauch des Gerätes: 20 Watt je Std. i. M.\n        478,00 x 0,2953028 = 141,15 DM/Stück                       Jährlicher Verbrauch: 58400 Watt/Jahr ~ 58,4 kW/h\nerforderlich.                                                                       58,4 kW/h x 0,25 DM\nDie Abstandsumme beträgt somit für 1 Lüftungsgerät                                     14,60 DM/Jahr\n                    615,– DM/Stück                                Wartung und Reparatur je Jahr etwa 30,00 DM je Ele-\nBei Maßnahmen der Lärmsanierung gem. den Hin-                     ment.\nweisen zur Lärmsanierung vom 17. 9. 1991 werden auch              Das heißt, für ein Jahr ist, an Betriebs- und Unter-\nvon diesen Erhaltungskosten nur 75 % erstattet.                   haltungskosten mit etwa 44,60 DM zu rechnen.\n                                                                  Dieser Betrag als jährlich wiederkehrende Leistung ist\n                                                                  nach der finanzmathematischen Regelung der vorschüs-\n                                                                  sigen Rente auf die Gesamtlebensdauer der Geräte von\nAnlage 4\n                                                                  50 Jahren zu kapitalisieren.\n            Grundlage für die Bestimmung\n                                                                  44,60 DM x 18,26 (Vervielfältiger bei 5%iger Verzin-\n         der Erhaltungskosten beim Einbau\n                                                                  sung und 50 Jahren Laufzeit)\n      von schallgedämmten Lüftungselementen\n                     Fensterlüfter                                               44,60 x 18,26 = 814,40 DM\nFensterlüfter dürfen nur vorgesehen werden, wenn                  Die Erneuerungskosten des Gerätes liegen heute bei\nBesonderheiten der Fassade (asbesthaltige Bauteile,               717,00 DM je Gerät.\nDenkmalschutz) das erfordert.                                     Bei einer Gesamtlebensdauer des Gerätes von 25\nBeim Einbau schallgedämmter Lüftungselemente sind                 Jahren ist ein rediskontierter Betrag bei heutiger\nauch die Erhaltungskosten dafür zu erstatten.                     Auszahlung und 5 %iger Verzinsung von\nErhaltungskosten sind                                                     717,00 x 0,2953028 = 211,73 DM/Stück\n          a) Kosten der Unterhaltung                              erforderlich.\n          b) Kosten der Erneuerung                                Die Abstandssumme beträgt somit für 1 Lüftungsgerät\n          c) Kosten des Betriebes                                                       1.026,– DM/Stück\nDie Kosten sind kapitalisiert auszugleichen.                      Bei Maßnahmen der Lärmsanierung gem. den Hin-\n                                                                  weisen zur Lärmsanierung vom 17. 9. 1991 werden auch\nNach Rücksprache mit den verschiedenen Herstellern                von diesen Erhaltungskosten nur 75 % erstattet.\nder           VDE geprüften Geräte\nwird diesen Geräten bei ordnungsgemäßer Wartung eine              (VkBl 1993 S. 504)\n\n\n\n                                                Berichtigung\n Aufgrund eines technischen Versehens enthalten die Richtlinien zur Durchführung der\n Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) - RS 002 - VkBI-Dokument B 2205, einige Druckfehler.\n Nachfolgend veröffentlichen wir die Korrekturen:\n Seite 3  In der Überschrift fehlt das Datum der Ver-             Seite 24 In der Tabelle unter lfd. Nr. 58 muß der Text\n          öffentlichung. Es lautet „8. April 1993“                         lauten: „entgegen § 9 Abs. 6 den Absender\n Seite 5 In der Tabelle 1.2.4 in der linken Spalte bei                     nicht hinweist        l 10           600,–“\n          Abs. 2 „Nr. 6 und 7“ streichen und ersetzen                      Das zweite Wort in der Überschrift zu Ab-\n          durch „Nr. 5“, bei Abs. 3 „Nr. 4“ streichen und                  schnitt I lautet „geschäftsmäßig“\n          „Nr. 2 und 3“ hinzufügen und nach Abs. 14               Seite 29 In Nr. 32.3 heißt es richtig „des Multiple-\n          und 15 ergänzen „zu beachtenden Vorschri-                        Choise-Verfahrens“\n          ften“.\n                                                                  Seite 33 Bei Punkt 7.1 das Wort „Aufnahmezulas-\n Seite 7 In der 3. Zeile unter Abschnitt 4 heißt es rich-                  sung“ ersetzen durch „Ausnahmezulassung“\n          tig „beförderten“ und im letzten Satz unter\n                                                                  Seite 40 In der Überschrift zur Tabelle heißt es richtig\n          Abschnitt 4 bitte anfügen „oder Entladens“\n                                                                           „GGVS“\n Seite 8 In der letzten Zeile der unteren Tabelle „211\n                                                                           In der Tabelle unter Punkt 2.2 das Wort\n          185“ ersetzen durch 211 186“\n                                                                           „Kraftstoffbehäler“ ersetzen durch „Kraftstoff-\n Seite 16 Bei Punkt 7.3.10 die Nrn. „7.5.5 und 7.5.7“                      behälter“, bei Punkt 2.3 heißt es richtig:\n          ersetzen durch „7.3.5 und 7.3.7“                                 „Automatischer Blockierverhinderer“ und\n Seite 18 In der letzten Zeile des Abschnitts C. heißt                     „Automatische Bremsnachstellung“.\n          es richtig „Schüttung“\n\n (VkBl 1993, S. 513)\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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