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            "content": "Verkehrsblall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                (VkBI)\n\n                                               INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n 37. Jahrgang                                   Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1983                                                Heft 13\n\n\n\n\n  Amtlicher Teil\n\n\n  Nr.     Datum                  VkB11983                   Seite          Nr.    Datum                  VkB11983                  Seite\n\n\n\n  Personalnachrichten                                                     Seeverkehr\n\n  133 23.6.83 Auszeichnung                                      268       141    21. 6. 83 Änderung der Richtlinien für den Deutschen\n                                                                                 Motoryachtverband und dea Deutschen Segler-Ver\n  Straßenverkehr                                                                 band über die Durchführung der Aufgaben nach § 4\n  134   24. 6. 83 Bekanntmachung der Geschäftsordnung der                        Sportbootführerscheinverordnung-See                    276\n        Tarifkommission des Umzugsverkehrs und der Ge\n        schäftsordnung des beratenden Ausschusses bei der                 142 24. 6. 83 Änderung der Prüfungs- und Zuia^ungsbe-\n        Tarifkommission des Umzugsverkehrs                      268              dingungen für Echolotanlagen(Baumuster)                276\n  135   13.6.83 Anwendung von EG-Richtlinien;\n        hier: Land- oder forstwirtschaftiiche Zugmaschinen....... 271\n\n  136   15.6.83 § 19 Abs. 2 StVZO; Fortbestehen der Betriebs               Aufgebote(nicht in Ausgabe B)\n        erlaubnis beim Auswechseln selbsttätiger, bauartge\n        nehmigter Anhängekupplungen                             271        142a 15.7.83 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe\n                                                                           142b 15. 7. 83 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugscheinen\n  137   22.6.83 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n                                                                                und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher\n        (StVZO)Anlage V;\n                                                                                Kennzeichen für zuiassungsfreie Fahrzeuge\n        hier: Verwendung der fetten Engschrift bei der Be\n                                                                                                                       282a-2\n             schriftung der Kraftfahrzeugkennzeichen             272\n  138   16. 6. 83 Verzeichnis der im Bundesgebiet zum Ge\n        schäftsbetrieb zugelassenen Kraftfahrt-Versicherer;\n        hier: 8. Berichtigung                                    272\n  139   20.6.83 Bekanntmachung Nr. 12/83 über Sonderabma\n        chungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgesetzes        272       Nichtamtlicher Teil\n  Binnenschiffahrt\n                                                                           Ailgemelnverkehr                                             278\n  140   26.5.83 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüber              Güterverkehr                                                 279\n        gehenden Änderung der Rheinschiffs-Untersuchungs-\n        ordnung - Einrichtungen zur Brandbekämpfung, Be                    Verkehrswegebau                                              279\n        dienungseinrichtung für die Heckanker-            276              Termine                                                      282\n\n\n\n\n                            Beim Ausbleiben des Verkehrsbiattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 13-1983                                                      268                                       VkBI    Amtl icher       Tel\n\n\n\n                                                      AMTLICHER TEIL\n\n                                                                      (3) Die Tarifkommission wählt ihre Vorsitzenden in getrennten\n   Personalnachrichten\n                                                                      Wahigängen.§8 Abs. 1 und 2findet entsprechende Anwendung.\n                                                                      (4) Der Vorstand vertritt die Tarifkommission und führt deren Ge\n Nr. 133 ÄusMlchnung                                                  schäfte. Er bedient sich hierbei einer Geschäftssteile am Sitz der\n                                                                        Tarifkommission. Er kann zu den Sitzungen Hilfspersonen hinzu\n                                            Bonn, den 23. Juni 1983\n                                                                      ziehen.\n                                            Z 12/04.06.02\n                                                                                               §3\n Der Herr Bundespräsident hat am 1. Juni 1983\n Herrn Dr. Feiix Mottl, München, Präsident der Deutschen Ver-                            Stellvertretung\nkehrswacht und Vorsitzender der Landesverkehrswacht Bayern, (1) Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Tarifkommission nimmt\nin Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Verdienst sein Steilvertreter die Aufgaben wahr. § 2 bleibt hiervon unbe\nkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch rührt. Das Mitglied hat seine Verhinderung dem Stellvertreter und\nland verliehen.                                                der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.\n                                                                      (2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes nimmt sein\n                                  Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                      Stellvertreter die Aufgaben so lange wahr, bis der Bundesminister\n                                              im Auftrag              für Verkehr einen Nachfolger berufen hat.\n(VkB11983S.268)                          Lampe-Helbig                 (3) Die Steilvertreter erhalten nachrichtlich alle Mitteilungen, Ein\n                                                                      ladungsschreiben, Unterlagen und Niederschriften, die die Mit\n                                                                      glieder erhalten.\n                                                                                                      §4\n                                                                                              Verschwiegenheit\n   Straßenverkehr\n                                                                      (1) Die Mitgliedschaft der Tarifkommission und ihre Stellvertreter\n                                                                      werden in bezug auf Angaben und Tatsachen über persönliche\nNr. 134 Bekanntmachung der Geschäftsord                               oder' sachliche Verhältnisse des Antragsteilers oder Dritter die\n        nung der Tarifkommission des Um                               Verschwiegenheit insoweit wahren, als sich ihr vertraulicher Cha\n                                                                      rakter aus der Sache selbst oder nach den Angaben des Infor\n        zugsverkehrs und der Geschäftsord                              manten ergibt.\n        nung des iieratenden Ausschusses t>ei                         (2) Der Vorstand veranlaßt, daß diese Verschwiegenheit auch von\n        der Tarifkommission des Umzugsver                             allen mit der Bearbeitung von Tarifanträgen Befaßten gewahrt\n            kehrs                                                     wird.\n\n                                            Bonn, den 24. Juni 1983                                    §5\n                                            A 32/28.18.81-01                                      Tarifanträge\nNachstehend werden die von der Tarifkommission des Umzugs             (1) Anträge an die Tarifkommission auf Änderung oder Ergän\nverkehrs und von dem beratenden Ausschuß bei der Tarifkommis          zung bestehender Tarifbestimmungen oder auf Festsetzung neu\nsion des Umzugsverkehrs beschlossenen und gemäß § 40 Absatz           er Tarife gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a GüKG (Tarif\n2 i. V. m. § 21b Absatz 2 des Qüterkraftverkehrsgesetzes geneh        anträge) sind schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle\nmigten Geschäftsordnungen bekanntgegeben.                             einzureichen.\n\n                                  Der Bundesminister für Verkehr      (2) Die Begründung muß die erforderlichen Angaben enthalten,\n                                              im Auftrag              aus denen die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der beantrag\n                                                                      ten Tariffestsetzungen entnommen werden kann. Der Tarifantrag,\n                                             Dr. Z e m I i n\n                                                                      dem die Tarifkommission zustimmen soll, muß bestimmt sein.\n                                                                      (3) Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der\n                       Geschäftsordnung                               Tariffestsetzung darlegt.\n            der Tarifkommission des Umzugsverkehrs\n                                                                      (4) Der Vorstand sorgt für die unverzügliche Behandlung der ein\n                         vom 27. Mai 1983\n                                                                      gegangenen Tarifanträge. Er prüft, ob die Voraussetzungen für ei\nDie Tarifkommission des Umzugsverkehrs hat nach § 40 Abs. 2 in        nen Tarifantrag erfüllt sind, und fordert etwa noch notwendige An\nVerbindung mit § 21b Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes            gaben bei dem Antragsteiler an.\n(GüKG)folgende Geschäftsordnung beschlossen:                          (5) Der Vorstand leitet die Tarifanträge nach Prüfung, gegebenen\n                                                                      falls mit eigener Stellungnahme, den Mitgliedern der Tarifkommis\n                              §1\n                                                                      sion, dem beratenden Ausschuß (Veriaderausschuß) und dem\n                Einberufung und Zusammentreten                        Bundesminister für Verkehr gleichzeitig zu. Der Antragsteiler wird\n(1) Die Tarifkommission tritt zu ihrer ersten Sitzung spätestens      hierüber unterrichtet.\ndrei Wochen nach Beginn ihrer Tätigkeitsperiode zusammen. Sie\nwird vom Bundesminister für Verkehr einberufen.\n                                                                                                      §6\n                                                                                   Stellungnahme des Verladerausschusses\n(2) In der ersten Sitzung führt das älteste Mitglied oder, wenn es\nablehnt, das nächstälteste Mitglied den Vorsitz, bis der neuge        (1) Der Verladerausschuß gibt seine Stellungnahme innerhalb ei\nwählte Vorstand das Amt übernimmt.                                    ner Frist von sechs Wochen nach Eingang des ihm zugeleiteten\n                                                                      Antrages(§ 5 Abs. 5)ab. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit\n                               §2                                     dem Vorstand des Veriaderausschusses diese Frist verkürzen\n                            Vorstand                                  oder verlängern.\n(1) Der Vorstand besteht aus einem ersten, einem zweiten und ei       (2) Der Verladerausschuß kann in seiner Stellungnahme die Be\nnem dritten Vorsitzenden.                                             handlung des Tarifantrages in einer gemeinsamen Sitzung mit der\n(2) Die Aufgaben des Vorstandes werden von dem ersten Vorsit          Tarifkommission anregen.\nzanden, bei seiner Verhinderung oder bei ausdrücklicher Übertra       (3) Bei Tarifanträgen des Verladerausschusses entfällt die Einho\ngung durch diesen von dem zweiten oder bei dessen Verhinde            lung einer Stellungnahme. Kann die Tarifkommission über Tarif\nrung von dem dritten Vorsitzenden wahrgenommen.",
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            "content": "VkBI     Amtl icher      Tei l                                    269                                                    Heft 13-1983\n\n\n\nnach Eingang bei der Geschäftsstelle nicht beschließen, so wird                                      §11\ndem Verladerausschuß ein entsprechender Zwischenbescheid er                                   Beteiligung Dritter\nteilt.\n                                                                    (1) Die Hinzuziehung von Sachverständigen oder des Anfragstel\n                                §7                                  lers, wenn er nicht Mitglied der Tarifkommission ist, kann von der\n                                                                    Tarifkommission oder den Unterausschüssen beschlossen oder\n                             Sitzungen\n                                                                    von dem Vorstand veranlaßt werden.\n(1) Die Tarifkommission verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung. (2) Die Tarifkommission kann die Hinzuziehung ständiger Berater\n(2) Der Vorstand setzt die Tagesordnung sowie Zeit und Ort der ohne Stimmrecht längstens für die Dauer Jhrer Tätigkeitsperiode\nSitzung fest. Der Vorstand muß die Tarifkommission unverzüglich     beschließen.\neinberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.\n(3) Die Tarifkommission wird vom Vorstand schriftlich einberufen.\n                                                                                                     §12\nGleichzeitig wird dem Bundesminister für Verkehr Abschrift der\nEinladung und der Tagesordnung üt^rsandt.                                                      Niederschriften\n\n(4) Der Vorstand eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.         (1) Über die Sitzungen der Tarifkommission werden Niederschrif\n(5) Über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen\n                                                                    ten gefertigt. Sie sollen die Beschlüsse und in gedrängter Form\nBeschlüsse nur gefaßt werden, wenn nicht widersprochen wird.        den Verlauf der Verhandlungen wiedergeben. Die Anwesenheitsli\n                                                                    ste(§ 7 Abs.6)ist Bestandteil der Niederschrift.\n(6) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die\nsich die Anwesenden eintragen.      '                                   Die vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnete vorläufi\n                                                                    ge Niederschrift wird an die Mitglieder der Tarifkommission und\n                                                                    den Bundesminister für Verkehr, über gemeinsame Sitzungen\n                                §8                                 (§ 9) auch an den Verladerausschuß innerhalb von drei Wochen\n                            Abstimmung                             nach der Sitzung übersandt. Die Sitzungsteilnehmer prüfen die\n(1) Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens fünf Niederschrift und veranlassen, wenn nötig, die Berichtigung. Geht\nMitglieder anwesend oder durch ihre Stellvertreter vertreten sind.  binnen drei Wochen nach Übersendung der Niederschrift keine\n                                                                   Gegenäußerung ein, so gilt sie als genehmigt. Das Ende der Frist\n(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfa\ncher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist\n                                                                   ist in dem Begleitschreiben des Vorstandes anzugeben.\nder Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht wi    (3)  Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 gesetzten Frist stellt der\ndersprochen wird.                                                   Vorstand die endgültige Fassung der Niederschrift fest. Er unter\n                                                                    richtet hierüber, gegebenenfalls unter Mitteilung der in der Nie\n(3) Ist ein Tarifantrag abgelehnt, so kann unter Beachtung von §7\n                                                                    derschrift vorgenommenen Änderungen oder unter Übersendung\nAbs. 5 eine materiell abgeänderte Fassung in derselben Sitzung\n                                                                    der neugefaßten Niederschrift, die in Absatz 2 Satz 1 genannten\nnur beschlossen werden, wenn\n                                                                    Empfänger.\n    a) es eine gemeinsame Sitzung mit dem Verladerausschuß\n      (§9)ist oder                                                  (4) Antragsteller und Verladerausschuß werden über gefaßte Be\n    b) der Verladerausschuß auch zu dem materiellen Inhalt der      schlüsse unterrichtet.\n       abgeänderten Fassung bereits Stellung genommen hat.\n(4) Der Vorstand kann gefaßte Beschlüsse, soweit erforderlich,                                     §13\nredaktionell ändern.\n                                                                                    Abstimmung im schriftlichen Verfahren\n(5) Beschlüsse zur Abänderung der Geschäftsordnung können           (1) Der Vorstand kann Tarifanträge auch Im schriftlichen Verfah\n nur gefaßt werden, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend\n                                                                    ren zur Abstimmung stellen. § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 finden ent\noder durch ihre Stellvertreter vertreten sind. Die Beschlüsse be\n                                                                    sprechende Anwendung. Die Stellungnahme des Verladeraus\ndürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschiene\n                                                                    schusses ist den Mitgliedern der Tarifkommssion und dem Bun\nnen Stimmberechtigten. Über die Abänderung der Geschäftsord         desminister für Verkehr unverzüglich zuzuleiten.\nnung darf frühestens sechs Wochen nach Antragstellung beim\nVorstand beschlossen werden.\n                                                                    (2) Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmbe\n                                                                    rechtigten. Die Frist zur Stimmabgabe setzt der Vorstand mit\n                                                                     Übersendung der Stellungnahme des Verladerauschusses fest.\n                                                                     Die Nichtäußerung innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist gilt\n                                                                    als Stimmenthaltung.\n         Gemeinsame Sitzungen mit dem Verladerausschuß\n                                                                    (3) Der Antragsteller, die Mitglieder der Tarifkommission, der Ver\n(1) Der Vorstand der Tarifkommissibn kann im Einvernehmen mit       laderausschuß und der Bundesminister für Verkehr sind über das\ndem Vorstand des Verladerausschusses gemeinsame Sitzungen\n                                                                    Ergebnis der Abstimmung zu unterrichten.\neinberufen.\n                                                                    (4) Widersprechen mindestens drei Stimmberechtigte dem\n(2) § 7 findet entsprechende Anwendung. Die Leitung der ge          schriftlichen Verfahren oder kommt ein Beschluß nicht zustande,\n meinsamen Sitzung obliegt dem Vorstand der Tarifkommission.\n                                                                    so setzt der Vorstand den Antrag auf die Tagesordnung der näch\n(3) Die Tarifkommission stimmt nach dem Verladerausschuß ab.        sten Sitzung. Er kann das gleiche tun, wenn ein Tarifantrag abge\n                                                                    lehnt wird, oder wenn schon im Laufe des schriftlichen Verfahrens\n                                                                    aufkommende gewichtige Gründe für die Beratung des Tarifantra\n                                 § 10                               ges in der Sitzung sprechen. Regt der Verladerausschuß in seiner\n               Unterausschüsse der Tarifkommission                  Stellungnahme eine gemeinsame Sitzung nach § 6 Abs. 2 an, so\n(1) Die Tarifkommission kann zur Vorbereitung der Beschlußfas       entscheidet der Vorstand, ob das schriftliche Verfahren abgebro\nsung über Tarifanträge Unterausschüsse einsetzen. Sie bestimmt      chen und der Anregung entsprochen wird.\nihre Zusammensetzung aus dem Kreis der Mitglieder und ihrer\nStellvertreter sowie die ihnen zu überweisenden Angelegenheiten.\nDie Unterausschü^e können Mitglieder des Verladerausschusses                                         § 14\nim Einvernehmen mit.dessen Vorstand beteiligen.                                          Behandlung der Beschlüsse\n(2) In dringenden Fällen kann der Vorstand einen Unterausschuß      Der Vorstand legt nach Maßgabe des Beschlusses die von der Ta\neinsetzen oder einem bestehenden Unterausschuß Angelegen            rifkommission festgesetzten Tarife mit Begründung und unter Bei\nheiten unmittelbar zuweisen.                                        fügung der Stellungnahme des Verladerausschusses dem Bun\n(3) Die Unterausschüsse regeln den Geschäftsgang nach eige          desminister für Verkehr zur Genehmigung und Inkraftsetzung",
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Die Festlegung der Verfahrensart obliegt\n mit § 21b Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes folgende Ge              dem Vorstand. Er sorgt für die unverzügliche Behandlung der Ta\nschäftsordnung beschlossen:                                               rifanträge.\n                                                                                                          §6\n                               §1\n                 Einberufung und Zusammentreten                                      Tarifanträge des Verladerausschusses\n(1) Der Verladerausschuß tritt zu seiner ersten Sitzung spätestens       (1) Anregungen oder Anträge an den Verladerausschuß, bei der\ndrei Wochen nach Beginn seiner Tätigkeitsperiode zusammen. Er            Tarifkommission einen bestimmten Antrag zu stellen, sind schrift\nwird vom Bundesminister für Verkehr einberufen.                          lich mit Begründüng bei der Geschäftsstelle des Verladeraus\n                                                                         schusses einzureichen.\n(2) In der ersten Sitzung führt das älteste Mitglied oder, wenn es\nablehnt, das nächstälteste Mitglied den Vorsitz, bis der neuge           (2) Der Vorstand sorgt für die unverzügliche Behandlung. Er\nwählte Vorstand das Amt übernimmt.\n                                                                         prüft, ob die Voraussetzungen für einen Antrag erfüllt sind und\n                                                                         hält erforderlichenfalls Rückfrage. Ordnungsgemäße Anträge lei\n                                                                         tet er in Abschrift mit seiner Stellungnahme den Mitgliedern des\n                                  §2                                     Verladerausschusses zu.\n\n                               Vorstand                                  (3) Die Anträge werden sodann in einer der auf den Zeitpunkt der\n(1) Der Vorstand besteht aus.seinem Vorsitzenden und den stell\n                                                                         Übersendung folgenden Sitzungen des Verladerausschusses\nvertretenden Vorsitzenden.\n                                                                         oder im schriftlichen Verfahren zur Abstimmung gestellt.\n(2) Die Aufgaben des Vorstandes werden von dem ersten Vorsit\nzenden, bei seiner Verhinderung oder bei ausdrücklicher Übertra                                           §7\ngung durch diesen von dem zweiten oder bei dessen Verhinde                                             Sitzungen\nrung von dem dritten Vorsitzenden wahrgenommen.                          (1) Der Verladerausschuß verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung.\n(3) Der Verladerausschuß wählt die Mitglieder des Vorstandes in          (2) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung sowie Zeit und Ort\ngetrennten Wahlgängen. § 8 Abs. 1 und 2 finden entsprechende             der Sitzung fest. Der Vorsitzende muß den Verladerausschuß un\nAnwendung.                                                               verzüglich einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlan\n(4) Der Vorstand vertritt den Verladerausschuß und führt dessen          gen.\nGeschäfte. Er bedient sich hierbei einer Geschäftsstelle. Er kann        (3) Der Verladerausschuß wird vom Vorsitzenden schriftlich ein\nzu den Sitzungen Hilfspersonen hinzuziehen.                              berufen. Gleichzeitig wird dem Bundesminister tür Verkehr Ab\n(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglie        schrift der Einladung und Tagesordnung übersandt.\nder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den          (4) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.\nAusschlag; in diesem Fall gilt eine Stimmenthaltung des Vorsit           (5) Über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, düi^en\nzenden als Ablehnung.                                                    Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn nicht widersprochen wird.\n                                  §3                                     (6) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die\n                            Stellvertretung                              sich die Anwesenden eintragen.\n(1) Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Verladerausschusses                                            §8\nnimmt sein Stellvertreter die Aufgaben wahr. § 2 bleibt hiervon un                                Abstimmung\n berührt. Das Mitglied hat seine Verhinderung dem Stellvertreter\n                                                                         (1) Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens fünf\nund der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.\n                                                                         Mitglieder anwesend oder durch ihre Stellvertreter vertreten sind.\n(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes nimmt sein\n                                                                         (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfa\nStellvertreter die Aufgaben so lange wahr, bis der Bundesminister\n                                                                         cher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt. Bei\nfür Verkehr einen Nachfolger berufen hat.\n                                                                         Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abge\n(3) Die Stellvertreter erhalten nachrichtlich alle Mitteilungen, Ein     stimmt, sofern nicht widersprochen wird.\nladungsschreiben, Unterlagen und Niederschriften, die die Mit\n                                                                         (3) Beschlüsse zur Abänderung der Geschäftsordnung können\nglieder erhalten.\n                                                                         nur gefaßt werden, wenn mindestens sechs Stimmberechtigte an\n(4) Die Stellvertreter sind berechtigt, an Sitzungen des Verlader        wesend sind. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von minde\nausschusses(§ 7)teilzunehmen.                                            stens drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten. Über die\n                                                                         Abänderung der Geschäftsordnung darf frühestens sechs Wo\n                                                                         chen nach Antragstellung beim Vorstand beschlossen werden.\n                                 §4\n                          Verschwiegenheit\n                                                                                                          §9\n(1) Die Mitglieder des Verladerausschusses und ihre Stellvertreter\nwerden in bezug auf Angaben und Tatsachen über persönliche\n                                                                                 Gemeinsame Sitzungen mit der Tarifkommission\noder sachliche Verhältnisse des Antragstellers oder Dritter die          (1) Gemeinsame Sitzungen vereinbart der Vorstand des Verlader\nVerschwiegenheit insoweit wahren, als sich ihr vertraulicher Cha         ausschusses mit dem Vorstand der Tarifkommission.\nrakter aus der Sache selbst oder nach den Angaben des Infor              (2) § 7 findet entsprechende Anwendung. Die Leitung der ge\nmanten ergibt.                                                            meinsamen Sitzung obliegt dem Vorstand der Tarifkommission.\n(2) Der Vorstand veranlaßt,daß diese Verschwiegenheit auch von           (3) Der Verläderausschuß stimmt zeitlich vor der Tarifkommission\nallen mit der Bearbeitung von Tarifanträgen Befaßten gewahrt             ab.§8findet Anwendung.\nwird.\n                                                                                                         § 10\n                                §5                                                      Unterausschüsse des Verladerausschusses\n                    Stellungnahme zu Tarifanträgen                       (1) Der Verladerausschuß kann zur Vorbereitung der Beschluß\n(1) Der Verladerausschuß gibt nach Eingang eines von der Tarif           fassung über Tarifanträge Unterausschüsse einsetzen. Er be",
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            "content": "VkBI    Amtl icher       Tei l                                      271                                                        Heft 13-1983\n\n\n\n                                                                                                         § 15\nihrer Stellvertreter sowie die ihnen zu überweisenden Angelegen\nheiten. Die Unterausschüsse können Mitglieder der Tarifkommis-                            Beschlüsse der Tarifkommission\nsion im Einvernehmen mit deren Vorstand beteiligen.                   Die von der Tarifkommission gefaßten Beschlüsse zu Tarifanträ\n(2) In dringenden Fällen kann der Vorstand einen Unterausschuß        gen übersendet die Geschäftsstelle des Verladerausschusses den\neinsetzen oder einem bestehenden Unterausschuß Angelegen              Mitgliedern und ihren Stellvertretern.\nheiten unmittelbar zuvyeisen.\n                                                                      (VkB11983 S.268)\n(3) Die Unterausschüsse regeln den Geschäftsgang nach eige\nnem Ermessen.\n\n                               §11\n                        Beteiligung Dritter\n                                                                          Nr. 135 Anwendung von EG-Richtlinien;\n                                                                                     hier Land- oder forstwirtschaftiiche\n(1) Die Hinzuziehung von Sachverständigen oder des Antragstel\nlers, wenn er nicht Mitglied des Verladerausschusses ist, kann in                            Zugmaschinen\nSitzungen des Verladerausschusses oder eines Unterausschus                                                           Bonn, den 13. Juni 1983\nses beschlossen oder von dem Vorstand veranlaßt werden.                                                             StV 13/37.15.04-00\n(2) Der Verladerausschuß kann die Hinzuziehung ständiger Bera             Das Kraftfahrt-Bundesamt ist mit Schreiben StV 13/37.15.04-00/27\nter ohne Stimmrecht längstens für die Dauer seiner Tätigkeitspe       Va 83 vom 13. Juni 1983 ermächtigt worden, folgende Richtlinien\nriode beschließen.\n                                                                      im Rahmen des geltenden Rechts ab sofort anzuwenden:\n                                 §12                                  - Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1982 zur Änderung der\n                                                                           Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit\n                          Niederschriften\n                                                                           gliedstaaten für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen\n(1) Über die Sitzungen des Verladerausschusses und der Unter               auf Rädern\nausschüsse werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen die Be             82/890/EWG\nschlüsse und in gedrängter Form den Verlauf der Verhandlungen              EG-Amtsblatt Nr. L 378 vom 31. Dezember 1982 S.45\nwiedergeben. Die Anwesenheitsliste(§ 7 Abs.6)ist Bestandteil der\n                                                                      - Richtlinie der Kommission vom 15. Dezember 1982 zur Anpas\nNiederschrift.\n                                                                       sung der Richtlinie 79/622/EWG des Rates zur Angleichung der\n(2) Die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnete           Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvor\nvorläufige Niederschrift wird an die Mitglieder des Verladeraus         richtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf\nschusses und den Bundesminister für Verkehr innerhalb von drei          Rädern (statische Prüfungen)an den technischen Fortschritt\nWochen nach der Sitzung übersandt. Die Sitzungsteifnehmer prü              82/953/EWG\nfen die Niederschrift und veranlassen, wenn nötig, die Berichti            EG-Amtsblatt Nr. L 386 vom 31. Dezember 1982 S.31\ngung. Geht binnen drei Wochen nach Übersendung der Nieder             - Richtlinie der Kommission vom 28. März 1983 zur Anpassung\nschrift keine Gegenäußerung ein, so gilt sie als genehmigt. Das\n                                                                           der Richtlinie 78/764/EWG des Rates zur Angleichung der\nEnde der Frist ist in dem Begleitschreiben des Vorsitzenden anzu\n                                                                           Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von\ngeben.\n                                                                           land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an\n(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 gesetzten Frist stellt der          den technischen Fortschritt\nVorsitzende die endgültige Fassung der Niederschrift fest. Er un           83/190/EWG\nterrichtet hierüber, gegebenenfalls unter Mitteilung der in der            EG-Amtsblatt Nr. L 109 vom 26. April 1983 S. 13.\nNiederschrift vorgenommenen Änderungen oder unter Übersen             Diese Veröffentlichung erfolgt im Anschluß an die Veröffentli\ndung der neugefaßten Niederschrift, die in Absatz 2 Satz 1 ge\n                                                                      chung Nr. 159 vom 29. Juli 1982(VkB11982 S. 328).\nnannten Empfänger.\n(4) Antragsteller oder Anregende werden über gefaßte Beschlüs                                               Der Bundesminister für Verkehr\n\nse zu ihren Anträgen oder Anregungen unterrichtet.                                                                      Im Auftrag\n                                                                                                                         Keller\n\n                            §13                                       (VkB11983 S. 271)\n             Abstimmung im schriftlichen Verfahren\n(1) Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmbe\nrechtigten. Die Außerungsfrist setzt der Vorsitzende mit der Über         Nr. 136 § 19 Abs.2 StVZO; Fortbestehen der Be\nsendung des Antrages an die Mitglieder des Verladerausschusses\n                                                                                     triebserlaubnis            tieim      Auswechsein\nfest; sie soll mindestens zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Ab-\nsendung, betragen. Die Frist kann in besonderen Fällen durch                         selbsttätiger, bauartgenehmigter An\nden Vorstand unter Mitteilung der Gründe abgekürzt werden. Die                       hängekupplungen\nNichtäußerung innerhalb der gesetzten Frist gilt als Stimmenthal                                                     Bonn, den 15. Juni 1983\ntung.                                                                                                               StV 11/36.16.03\n(2) Widersprechen mindestens drei Stimmberechtigte dem\n                                                                      In der Verlautbarung Nr. 73 im VkBI 1967 8. 119 wurde die Verfah\nschriftlichen Verfahren, so hat der Vorsitzende über den gleichen\n                                                                      rensweise beim Austausch von selbsttätigen, DIN 74051 entspre\nAntrag zu einer Sitzung einzuberufen.\n                                                                      chenden Anhängekupplungen festgelegt.\n                                                                      Inzwischen wurde für selbsttätige Anhängekupplungen für 50 mm\n                                 § 14                                 Zugösen das Normblatt DIN 74052 erstellt. Diese Kupplungen kön\n                     Behandlung der Beschlüsse                        nen beim Austausch gegen gleichgroße Anhängekupplungen der\n                                                                      selben Norm auch nach dieser Verfahrensweise behandelt wer\n(1) Der Vorsitzende leitet die beschlossenen Stellungnahmen zu\n                                                                      den.\nTarifanträgen sowie eigene Tarifanträge des Verladerausschus\nses der Tarifkommission zu. Gleichzeitig wird Abschrift dem Bun           Unter Aufhebung meiner Verlautbarung im VkB11967 8.119 gilt ab\ndesminister für Verkehr übersandt.                                    sofort folgendes:\n(2) Von der Zuleitung der Stellungnahme an die Tarifkommission                  Schließt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug eine selbst\nkann abgesehen werden, wenn der Verladerausschuß seine Stel                     tätige Anhängekupplung ein, so führt deren Auswechseln\nlungnahme in einer gemeinsamen Sitzung mit der Tarifkommis-                     nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn die als\n                                                                                Ersatz angebaute selbsttätige Anhängekupplung bauartge-",
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            "content": "Heft 13-1983                                                        272                                    VkBI       Amtl icher      Tei l\n\n\n         nehmlgt ist, DIN 74051 oder DIN 74052 entspricht und die         Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Verlautbarung\n         gieiche Größe wie die ausgewechselte selbsttätige Anhän          Nr. 27 im Verkehrsblatt 19818.44zu ergänzen.\n         gekupplung hat.\n                                                                                                          Der Bundesminister für Verkehr\nDiese Angaben müssen dem Fabrikschild entnommen werden\n                                                                                                                      Im Auftrag\nkönnen. Die Prüfung sowohl der Art des Anbaus als auch der da\nmit verbundenen Änderungen am Fahrzeug durch einen amtlich                                                             Keller\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug         (VkB119838.272)\nverkehr ist in diesen Fällen entbehrlich.\nFür die Eintragung im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein gilt Zif\nfer 7.2.1.22 der Richtlinien zum Fahrzeugbrief-VkB11972 8.361 -.\n                                      Der Bundesminister für Verkehr   Nr 139        Bekanntmachung Nr. 12/83\n                                                Im Auftrag                           über Sonderabmachungen nach § 22 a\n                                                 Keller                              des Güterkraftverkehrsgesetzes\n(VkB119838.271)                                                                                                     Köln, den 20. Juni 1983\n                                                                                                                    IA-081\n\n                                                                       Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit\n                                                                       folgendes veröffentlicht:\nNr. 137 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                             1. Bonderabmachungen Nr.0339 und Nr.0340\n        (SIVZO)Anlage V;                                                     1. Name der Unternehmer:   Nr. 0339 - Fritz Hänsel & Bohn\n        hier: Verwendung der fetten Engschrift                                                          oHG\n              bei der Beschriftung der Kraftfahr                                                        Nr.0340- Hermann Bchade\n\n                       zeugkennzeichen                                      2. Verkehrsverbindungen:    von Hamburg\n                                                                                                        nach Berlin\n                                             Bonn, den 22. Juni 1983\n                                                                            3. Güterart:                Papier, unbearbeitet;\n                                             8tV 11/36.22.00-03\n                                                                                                        Zellstoff\nGemäß Beschluß des Bund-Länder-Fachausschusses für Angele                   4. Gütermenge:              je Unternehmer mindestens 500 t\ngenheiten der Zulassung von Fahrzeugen wird auf folgendes be                                            Jeweils in 3 Monaten\nsonders hingewiesen:\n                                                                            5. Vereinbarte\nNach den „Ergänzungsbestimmungen\" der Anlage V 8eite 3                                                              DM/100 kg\n                                                                               Beförderungsentgelte:\n8tVZO darf die fette Engschrift nur verwendet werden, wenn die                                              20t        23t         24t\nvorgeschriebene Höchstiänge des Kennzeichens für die Verwen                    für Zellstoff                           3,85        3,80\ndung der fetten Mittelschrift nicht ausreicht Darüber hinaus gel               für Papier                   4,80       4,65        4,63\nten für die Verwendung der fetten Engschrift folgende Bestim                                              ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\nmungen:\n                                                                            6. Tag des Abschlusses der\n1. Bei Krafträdern darf sie für die Buchstaben und Zahlen, bei al\n                                                                                Bonderabmachungen:     17. Mai 1983\n  len anderen Fahrzeugen nur für die Buchstaben verwendet wer\n                                                                            7. Dauer der Bonder\n  den.\n                                                                               abmachungen:             ab 19. Mai 1983 auf unbestimmte\n2. Falls die Notwendigkeit besteht, fette Engschrift zu verwenden,                                      Zeit, mindestens Jedoch bis zum\n   muß sie zuerst für die Buchstabengruppe der Fahrzeugerken                                            18. August 1983\n   nungsnummer und darf erst dann, wenn die vorgeschriebene\n                                                                            8. Wichtigste\n   Höchstlänge des Kennzeichens immer noch nicht ausreicht,\n                                                                               Bonderbedingungen:       eptgeltpflichtig mindestens 20 t\n  auch für die Buchstabengruppe des Unterscheidungszeichens\n                                                                                                        (für Papier) bzw. 23 t (für Zell\n  verwendet werden.\n                                                                                                        stoff)Je Beförderung;\nIch bitte dies künftig zu beachten.\n                                                                                                        Nummer 7 der Vorschriften für\n                                      Der Bundesminister für Verkehr                                    die Frachtberechnung (RKT Teil\n                                               Im Auftrag                                               II Abschnitt 1)gilt entsprechend\n                                                 Keller\n                                                                       2.    Bonderabmachungen Nr.0338, Nr.04108, Nr.0577 und Nr.0826\n(VkB119838.272)                                                              1. Name der Unternehmer:   Nr. 0338-Fritz Meier\n                                                                                                                    Bpeditionsgesell-\n                                                                                                                    schaftmbH\n                                                                                                        Nr.04108-Johann Heinrich\nNr. 138      Verzeichnis der iih Bundesgebiet zum                                                                   Frese GmbH\n             Geschäftsbetrieb zugelassenen Kraft-                                                                   &CO.KG\n\n             fahrt-Versicherer;                                                                         Nr. 0577-Erwin Blank KG\n\n             hier 8. Bericlitigung                                                                      Nr. 0826-Helmut Delhey\n                                                                                                                 Bpeditions-\n                                             Bonn,den 16. Juni 1983                                              gesellschaft mbH\n                                             8tV 11/36.78.50\n                                                                       2.    Verkehrsverbindungen\nDas Bundesaufsichtsamt hat mit Genehmigungsurkunde vom 10.                   und vereinbarte\nJuni 1983 die                                          8chlüssel-Nr.         Beförderungsentgelte:                    DM/100 kg\n       EUROPA Bachversicherung                              508              von Hamburg                                5,20\n         Aktiengesellschaft                                                       Bremen                                6,20\n         Kaiser-Wiihelm-Ring 17-21                                           nach Berlin                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n         5000 Köln 1                                                        3. Güterart:                Rohkaffee\n                                                                            4. Gütermenge:              Je Unternehmer mindestens 5001\n                                                                                                        Jeweils in 3 Monaten",
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Wichtigste                                                                                       Zeit, mindestens jedoch bis zum\n      Sonderbedingungen:         entgeltpflichtig mindestens 23 t,                                     31. Dezember 1983\n                                 nur eine Be- und eine Entlade          7. Wichtigste\n                                 stelle je Beförderung                     Sonderbedingungen:          mindestens 15 t und nur ein\n                                                                                                       Empfangsort je Beförderung;\n3. Sonderabmachung Nr.0578                                                                             Nummer 7 der Vorschriften für\n   1. Name des Unternehmers: Kraftverkehr P. & M. Ehrig                                                die Frachtberechnung (RKT Teil\n   2. Verkehrsverbindungen:      von Hamburg                                                           II Abschnitt 1)gilt entsprechend\n                                 nach Frankfurt am Main,\n                                      Neu-Isenburg                   6. Sonderabmachung Nr.07191\n   3. Güter^rt:                  Papier, unbearbeitet                   1. Name des Unternehmers: Johann Ehmen\n\n   4. Gütermenge:                mindestens 5001                        2. Verkehrsverbindungen:       von Emden\n\n                                 jeweils in 3 Monaten                                                  nach Münster(Westf)\n                                                                        3. Güterart:                   Papier, unbearbeitet\n   5. Vereinbarte\n       Beförderungsentgelte:                   DM/100 kg                4. Gütermenge:                 mindestens 5001\n                                     20t         22t       24t                                         jeweils in 3 Monaten\n                                     4,87        4,72      4,67         5. Vereinbarte\n                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer             Beförderungsentgelte:                     DM/100 kg\n  6. Tag des Abschlusses der                                                                           15t      20t       23t        24t\n     Sonderabmachung:        19. Mai 1983                                                              4,00     3,64    3,51    3,46\n                                                                                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n   7. Dauer der Sonder\n                                                                        6. Tag des Abschlusses\n       abmachung:                ab 1. Juli 1983 auf unbestimmte\n                                                                           der Sonderabmachung:        29. April 1983\n                                 Zeit, mindestens jedoch bis zum\n                                 30. September 1983                     7. Dauer der\n                                                                           Sonderabmachung:            ab 1. Mai 1983 auf unbestimmte\n   8. Wichtigste\n                                                                                                       Zeit, mindestens jedoch bis zum\n      Sonderbedingungen:         entgeltpflichtig mindestens 20 t\n                                                                                                       31. Janaur 1984\n                                 und nur ein Empfangsort je Be\n                                                                        8. Wichtigste\n                                 förderung;\n                                                                           Sonderbedingungen:          mindestens 151 je Beförderung;\n                                 Nummer 7 der Vorschriften für\n                                                                                                       Nummer 7 der Vorschriften für\n                                 die Frachtberechnung (RKT Teil\n                                                                                                       die Frachtberechnung (RKT Teil\n                                 II Abschnitt 1)gilt entsprechend\n                                                                                                       II Abschnitt 1)gilt entsprechend\n4. Sonderabmachung Nr.0579\n                                                                     7. Änderung der Sonderabmachung Nr.0332\n   1. Name des Unternehmers:     Ferntransporte Gerhard Möller          (VkB11982 S. 262)\n   2. Verkehrsverbindungen:      von Hamburg                            Das Beförderungsentgelt beträgt      6,11 DM/100 kg\n                                 nach Berlin                                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n   3. Güterart:                  Rohkakao                               Die Änderung wurde am 27. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni\n  4. Gütermenge:                 mindestens 5001                        1983 wirksam.\n                                 jeweils in 3 Monaten\n                                                                     8. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.0497\n  5. Vereinbarte\n                                                                        (VkB11982 S. 139, geändert 1982 S.428)\n       Beförderungsentgelte:     5,30 DM/100 kg\n                                 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer            Die Beförderungsentgelte betragen\n  6. Tag des Abschlusses der                                                von                               Brake              Bremen\n     Sonderabmachung:        30. Mai 1983                                                                (Unterweser)\n                                                                                                                   DM/100/kg\n  7. Dauer der Sonder\n                                                                                                         5t     15 t          5t       15t\n     abmachung:                  ab 15. Juli 1983 auf unbestimmte\n                                 Zeit, mindestens jedoch bis zum                  Jever              2,26       1,63          3,44     2,51\n                                 14. Oktober 1983                                 Soltau             2,94       2,14          2,61     1.93\n                                                                                  Leer(Ostfriesland) 3,01       2,17          3,25     2,37\n  8. Wichtigste\n                                                                                  Rhauderfehn        3,22       2,34          3,29     2,69\n     Sonderbedingungen:          entgeltpflichtig mindestens 20 t\n                                                                                  Stadthagen         4,00       2,91          3,68     2,69\n                                 je Beförderung\n                                                                                  Lüneburg           4,22       3,07          3,88     2,84\n5. Sonderabmachung Nr.07190                                                       Hannover,\n   1. Name des Unternehmers: Carl Büttner                                         Uelzen Kr. Uelzen  4,22       3,07          3,88     2,85\n                                                                                  Minden(Westf)      4,24       3,05          3,91     2,83\n  2. Verkehrsverbindungen\n                                                                                  Rinteln,\n       und vereinbarte\n                                                                                  Burgdorf Kr. Hann.,\n       Beförderungsentgelte:                DM/100 kg\n                                                                                  Pinneberg              4,45   3,27          4,12     3,03\n                                     20t        23t        24t\n                                                                                  Springe, Bielefeld     4,70   3,43          4,36     3,21\n   von Emden\n                                                                                  Lengerich\n   nach Osnabrück                    3,02       2,92       2,89\n                                                                                  Kr. Steinfurt       4,80      3,33          -        -\n\n\n\n          Neu-Isenburg               4,68       4,50       4,45\n                                                                                  Bielef.-Sennestadt,\n                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                                  Peine, Bad Oldesloe,\n  3. Güterart:                   Papier, unbearbeitet                             Gifhorn, Hildesheim 4,91      3,59          4,60     3,36",
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            "content": "Heft 13^ 1983                                                                 274                                         VkBI     Am 11 i c h 8 r     Tei l\n\n\n      von                              Brdke              Bremen                                                                            DM/100 kg\n                                  (Unterweser)                                       von    Bremen                                       10 t     15 t\n                                            DM/100/kg                                nach Kleinwallstadt, Pfungstadt,\n                                  5t      15 t          5t             15 t\n                                                                                            Reinheim, Wiesbaden                        10,61      8,25\n      nach   Münster(WestO        4,94    3,62           4,62          3,38                 Gerolzhofen, Miltenberg                    10,90      8,46\n             Oelde                5,59    4,09           5,29          3,85                 Bamberg, Grünstadt\n             Lüchow Kr.                                                                     Ludwigshafen am Rhein, Mannheim            11,39      8,85\n             Lüch.-Dannenberg     -       -              5,29          3,85                 Haßloch, Idar-Oberstein                    11,65      9,05\n             Salzgitter       5,82        4,09                                              Kaiserslautern, Mosbach, Neckar-\n             Freden (Leine)   6,54        4,48                                              Odenwald-Kreis, Otterberg, Binsheim 11,88             9,25\n             Rendsburg        6,64        4,80       6,32   4,57                            Limbach b. Homburg (Saar),\n             Heide                6,78 4,96          6,47   4,74                            Pirmasens, Sankt Wendel,\n                                  ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                              Zaisenhausen Kr. Karlsruhe                  12,14     9,44\n                                                                                            Heusweiler, llshofen, Löchgau,\n                                                    DM/100 kg                              Saarbrücken,Schwabach,\n   von    Bremerhaven                              5t             15t\n                                                                                           Sulzbach (Saar)                            12,39      9,63\n   nach   Jever                                   2,67            2,04                      Neresheim                                 13,02     10,12\n          Soltau                                  3,35            2,55                      Lauingen(Donau)Sinzig                     13,22     10,28\n          Leer(Ostfriesland)                      3,42            2,59                     Augsburg                                   13,42     10,44\n          Rhauderfehn                             3,64            2.75                     Straubing, Villingen-Schwenningen          13,58     10,55\n          Stadthagen                              4,41            3,33                     Plattling                                  13,72     10,68\n          Hannover,                                                                        Unterpfaffenhofen                          13,85     10,77\n          Uelzen Kr. Uelzen,                                                               Herbertingen                               13,98     10,86\n          Lüneburg                                4,64            3,48                     Glonn Kr. Ebersberg                        14,12     10,97\n          Minden (Westf)                                          3,46                     Ainring, Raubling, Rosenheim               14,35     11,16\n          Rinteln, Burgdorf Kr.                                                                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n          Hann., Pinneberg                        4,86            3,68\n                                                                                     Die Änderung wurde anrv24. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni\n          Springe, Bielefeld                      6,11            3,84\n                                                                                     1983 wirksam.\n          Bielef.-Sennestadt,\n          Peine, Bad Oldesloe,\n          Gifhorn, Hildesheim                     5,33            4,01          10. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.0557\n          Münster(Westf)                          5,36            4,03              (VkB11981 S.446, geändert 1982 S. 126)\n          Oelde, Lüchow Kr.                                                         Die Beförderungsentgelte betragen\n          Lüch.-Dannenberg                        6,00            4,50\n          Rendsburg                               7,06            5,21\n                                                                                     '                               DM/100kg\n          Heide                                   7,19            5,38                        5t         10t      15t       20t      23t        24t\n                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                            8.90       7,20     5,71      5,18     4,98       4,92\n                                                                                                            ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n   Die Änderung wurde am 17. Mai 1983 vereinbart und am          1. Juni\n   1983 wirksam.\n                                                                                    Die Änderung wurde am 2. Juni 1983 vereinbart und am 15.\n                                                                                    Juni 1983 wirksam.\n9. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.04105\n  (VkB11983 S. 27, geändert 1983 S.93)                                          11. Änderung der Sonderabmachungen Nr.0576 und Nr.0617\n   Die Beförderungsentgelte betragen               DM/100 kg                        (VkB11983 S. 199)\n   von    Bremen                                  10t           15t                 Die Beförderungsentgelte wurden für folgende Verkehrsver\n   nach Hamburg, Hesel Kr. Leer                   3,85          3,01                bindungen neu vereinbart:\n        Esens, Osnabrück                          4,09          3,20\n                                                                                                                                   DM/100 kg\n          Haselünne, Ibbenbüren                   4,59          3,57\n                                                                                                                           20t       23 t       24t\n          Bad Pyrmont                             5,07          3,94\n          Münster(Westf)                          5,31          4.12                von  Hamburg\n          Hamm (WestO                             6,01          4,67                nach Neu-Isenburg                      5,00      4,81       4,77\n          Büren Kr. Paderborn                     6,20          4,82                       Darmstadt                       5,36      5,18       5,15\n          Göttingen, Unna, Warburg                6,41          4,98                                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n          Werl                                    6,61          5.13                Die Änderungen wurden am 25. Mai 1983 vereinbart und am 1.\n          Adelebsen, Arnsberg, Gelsenkirchen,                                       Juni 1983 wirksam.\n          Hünxe                                   6,80          5,28\n          Essen, Grebenstein, Hofgeismar          7,00          5,44\n          Duisburg, Münden\n                                                                                12. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.07156\n                                                  7,19          5,60\n                                                                                    (VkB11982 S.226, geändert 1983 S. 161)\n          Kassel, Korbach, Rees, Wuppertal        7,39          5,75\n          Baunatal, Mettmann, Velbert             7,59          5,90                Die Beförderungsentgelte betragen\n          Neuss, Tönisvorst                       7,78          6,05                                                               DM/100 kg\n          Bad Wildungen, Frankenberg (Eder),                                                                                20t      23t        24t\n          Mönchengladb., Rotenburg (Fulda),                                         von  Hamburg\n          Wabern                                  8,07          6,28                nach Solingen                          -         -\n                                                                                                                                                3,48\n          Bad Hersfeld, Homberg                                                            Bielefeld,\n          (Efze), Siegburg                        8,42          6,54                       Gütersloh, Lübbecke             3,69      3,57       3.54\n          Gemünden a. d. Wohra, Kirchhain         8,78          6,82                       Bochum, Essen                   3,77      3,60       3,58\n          Aachen, Alsfeld, Dillenburg,                                                     Bielefeld-Hillegossen, Hille    3,94      3,79       3,77\n          Gießen, Wetzlar                         9,12          7,09                       Hagen                           4,13      3,96       3,94\n          Eschborn, Limburg(Lahn),                                                         Frankfurt am Main,\n          Münstermaifeld                         10,06          7,81                       Neu-Isenburg,\n          Aschaffenburg, Hattersheim,                                                      Stockstadt a. Main\"\"            4,43      4,30       4,27\n          Rüsselsheim                            10,33          8,03                       Dreieich, Mainz                 4,66      4,46       4,44",
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Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni                              -*)\n    1983 wirksam.\n                                                                                 Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun\n13. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07181                                       des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetz\n   (VkB119838.72)                                                                blatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinig\n   Die Beförderungsentgelte betragen                      DM/100 kg              ten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6.\n   von     Bremerhaven\n                                                                                 August 1975(BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung\n   nach Mannheim                                     5,10                        mit Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Un-\n                                                                                 tersuchungsordnung vom 26. März 1976(BGBI. I S. 773) und § 1.08\n        Baiingen                                     9,37\n                                                                                 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird verordnet:\n                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n   Die Änderung wurde am 17. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni                                              §1\n   1983 wirksam.                                                                 Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird vorübergehend wie\n                                                                                 folgt geändert:\n14. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr. 1152                                 1. § 7.03 Nr.5 erhält folgende Fassung:\n   (VkB11978 S. 157, zuletzt geändert 1982 S. 126)\n                                                                                     „5. In fest eingebauten Feuerlöschanlagen darf als Löschmittel\n   Die Beförderungsentgelte betragen                          DM/100 kg                  nur Halon 1301 (CBrFa) verwendet werden. Dabei gelten\n                                                          20t           23t              folgende Bedingungen:\n                                                          3,37          3,26             a) Diese Feuerlöschanlagen dürfen nur in Maschinen-,\n                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                       Kessel- und Pumpenräumen wirksam werden.\n   Die Änderung wurde am 19. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni\n                                                                                         b) Die Menge des Löschmittels muß ausreichen, um in\n   1983 wirksam.\n                                                                                            gasförmigem Zustand bei 20° C 4,25% bis 7% des Ge\n                                                                                            samtvolumens des zu schützenden Raumes, einschließ\n15. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr.95\n                                                                                            lich des Schachts, auszufüllen.\n   (VkB11976 S.560, zuletzt geändert 1982 S. t68)\n                                                                                            Für die Berechnung der erforderlichen Lösch m Ittel men\n   Die Beförderungsentgelte betragen                      DM/100 kg                         ge kann für 1 kg Halon 1301 bei 20° C ein Volumen von\n   von     Marl, Qelsenkirchen                                                              0,160 m3 zugrundegelegt werden.\n   nach    Bremen                                             3,67                       c) Die Druckbehälter zur Lagerung von Halon 130t müs\n   von     Marl                                                                             sen den von der zuständigen Behörde gestellten Anfor\n           Bottrop, Dorsten,                                  4,20                          derungen entsprechen. Weiterhin müssen die Behälter\n           Gelsenkirchen, Herne                               4,30                          unter Berücksichtigung einer maximalen Raumtempe\n   nach    Hamburg                                                                          ratur von 60° C für die gleiche Druckbelastung ausge\n                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                          legt sein wie die gesamte Anlage.\n   Die Änderung wurde am 20. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni                             Auf den Behältern sind Nennbetriebsdruck, Preßdruck,\n   1983 wirksam.                                                                            Herstellungsjahr und Jahr der letzten Überprüfung so\n                                                                                            wie Menge und Art des Löschmittels deutlich und nicht\n16. Berichtigung zur Sonderabmachung Nr.0910                                                entfern bar zu vermerken.\n  (VkB11982 S.342)\n                                                                                         d) Behälter, die in dem zu sichernden Raum aufgestellt\n   Unter 3. ist die Güterart Gemüsekonserven hinzuzufügen.                                  sind, müssen mit einer automatischen Drucksicherung\n                                                                                            versehen sein, die dafür sorgt, daß das Löschmittel si\n17. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabmachun                                 cher in den geschützten Raum entweicht, wenn ein Be\n    gen Nr. 0333(VkB11983 S. 8), Nr. 1059(VkB11983 S, 72) und Nr.                           hälter im Falle eines Brandes dem Feuer ausgesetzt ist\n   07182(VkB11983 S. 117)sind nicht wirksam geworden.                                       und die Feuerlöschanlage nicht in Betrieb gesetzt wur\n                                                                                            de. Diese Sicherung muß bei einer Raumtemperatur\n18. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma                                 von 60° C wirksam werden.\n    chungen sind unwirksam geworden                                                      e) Behälter, die außerhalb des zu sichernden Raumes auf\n                                                                                            gestellt sind, müssen bis zu einer Raumtemperatur von\n   Sonder-               veröffentlicht             unwirksam                               maximal 60° C ausreichend gegen zu hohe Drücke ge\n   machung Nr.           Im VkBI                    ab                                      schützt sein. Das gleiche gilt für Druckbehälter mit\n   07162                 1982 S.442                 17. Dezember 1982                       Treibgas.\n   07167                 1982 S.458                 18. Januar 1983                      f) Jeder Behälter, der auch Treibgas enthält, muß zur Kon\n   07168                 1982 S.504                 18. Januar 1983                         trolle des Treibgasdruckes mit einem Manometer oder\n   07173                 1982 S.504                 27. Januar 1983                         einem gleichwertigen Meßinstrument ausgerüstet sein.\n   07174                 1983S.    8                 5. Januar 1983                         Es muß eine Tabelle vorhanden sein, aus der die Druck-\n   974                   1983 S. 161                28. Mai 1983                            /Temperaturrelation ersichtlich ist.\n   975                   1983 S. 161                28. Mai 1983\n                                                                                         g) Das Leitungssystem und die dazugehörigen Armaturen\n                          Bundesanstalt für den Güterfernverkehr                            müssen aus Stahl oder einem Material gleicher Hitze\n                                                                                            beständigkeit hergestellt sein.\n                                             Im Auftrag\n                                                                                         h) Wenn die Behälter innerhalb des zu sichernden Rau\n                                          Dr. T r i n k a u s                               mes aufgestellt sind, darf als Treibgas für die einzelnen\n                                                                                            Behälter nur Stickstoff benutzt werden, der in jedem Be\n(VkB11983 S.272)\n                                                                                            hälter unter ausreichendem Druck vorhanden sein muß.",
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Juni 1983\n       I) Die Feuerlöschanlage muß im Steuerhaus oder an einer                                                   See 15/48.57.01-1\n         anderen, von der Schiffsuntersuchungskommission für\n         geeignet befundenen Stelle außerhalb des zu sichern         Die Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband und den\n         den Raumes von Hand in Betrieb gesetzt werden kön           Deutschen Segler-Verband über die Durchführung der Aufgaben\n         nen. Eine automatische Auslösung ohne geeignete             nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 27. April\n         akustische Warnanlage ist nicht zulässig,                   1977(VkB11977 S.309), zuletzt geändert am 18. Mai 1981(VkB11981\n                                                                     S.256), werden wie folgt berichtigt:\n       m)Soll die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Räume\n          dienen, so müssen die Bedienungselemente und die er        In Nr. 3.1.2.4 erhält die dritte Aufzählung folgende Fassung:\n          forderlichen Löschmittelmengen für jeden Raum deut         „Wind und Sturm\".\n          lich angegeben werden,                                       Nr. 6.2.1 wird gestrichen, die Nr. 6.2.2 wird Nr.6.2.1 und die Nr.6.2.3\n       n) Pneumatische, hydraulische oder elektrische Bedie            wird Nr. 6.2.2.\n          nungssysteme müssen so installiert werden, daß die         Außerdem werden mit Wirkung vom 1. September 1983 der Fra\n          Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls dieser Systeme bei       genkatalog (Anlage 14*)), die Fragebögen (Anlage 15*)) und die\n          Brand oder Explosion so gering wie möglich ist.            Antwortvorschläge für die Prüfer (Anlage 16*)) für die theoreti\n       o) Die Feuerlöschanlage muß mindestens alle 12 Monate         sche Prüfung geändert. Hiermit werden der Ersten Verordnung\n          geprüft werden. Diese Prüfung hat mindestens zu um         zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 2. Mai\n          fassen:                                                    1983(BGBI. I S. 521), der Fünften Verordnung zur Änderung der\n         - äußere Inspektion der gesamten Anlage,                    Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 16. Februar 1983 (BGBI. I S.\n         - Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der elektrischen       87) und der neuen DIN-Vorschrift 13312 betreffend „Größen, Be\n            Systeme für die Durchbrechung der Verschlußplatten,      nennungen und Zeichen in der Navigation\" Rechnung getragen.\n          - Kontrolle des Drucks in den Behältern. Dabei ist ein                                             Der Bundesminister für Verkehr\n            Verlust von höchstens 10% je Behälter zulässig.                                                            Im Auftrag\n          Bei jeder zweiten Prüfung muß auch die Löschmittei-                                                            Graf\n          menge in den Behältern kontrolliert werden. Dabei ist\n                                                                     *)Die Anlagen können vom Deutschen Motoryachtverband/Deut\n          ein Verlust von höchstens 5% je Behälter zulässig,\n                                                                       scher Segler-Verband- Koordinierungsausschuß für den amtli\n       p) Über die Prüfung sind vom Prüfer unterzeichnete Be           chen Sportbootführerschein -, Gründgensstr. 18,2000 Hamburg\n          scheinigungen an Bord mitzuführen,                           60, gegen Kostenerstattung bezogen werden.\n       q) Bei Vorhandensein einer oder mehrerer geprüfter Feu\n          erlöschanlagen mit Halen 1301 ist folgender Vermerk in (VkB11983 S.276)\n          das Schiffsattest unter Ziffer 43 einzutragen:\n          „...(Anzahl) festeingebaute Feuerlöschanlage(n) mit\n          Halen 1301 als Löschmittel. Die in § 7.03 Nr. 5a Buchsta\n          be p vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen sich\n          an Bord befinden.\"\n                                                                       Nr. 142 Änderung der\n2. §9.06 erhält folgende Fassung:                                                      Prüfungs- und Zuiassungsbedingungen\n   „Der Rudergänger muß die Heckanker von seinem Sitz aus set                          für Echoiotaniagen(Baumuster)\n   zen können. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, Schubver\n   bände und gekuppelte Fahrzeuge, deren größte Länge 86 m             Auf Grund § 10 der Schiffssicherheitsverordnung vom 30. Septem\n   nicht überschreitet.\"                                               ber 1980 (BGBI. I S. 1833) wird die nachfolgende Änderung der\n                                                                       Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für Echolotanlagen (Bau\n                                §2                                     muster) vom 20. Juni 1980(Bundesanzeiger Nr. 168 vom 10. Sep\n                                                                       tember 1980)erlassen:\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft und mit Ablauf\ndes 30. September 1986 außer Kraft.                                    1. § 1 wird wie folgt geändert:\n                                                                               Nr.2 wird durch folgenden Text ersetzt:\n Münster, den 26. Mai 1963\n                                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                               2         Bestandteile und Zusatzgeräte einer Echolotanlage\n                                                                               2.1       Bestandteile sind\n                                                West\n                                            Hinricher\n                                                                               2.1.1     das Anzeigegerät, das die elektrischen und mecha\n                                                                                         nischen Einheiten zur Erzeugung, Verstärkung und\n                                                                                         Anzeige der Schallimpulse enthält, und\nMainz, den 26. Mai 1983                                                        2.1.2     die Sende- und Empfangswandler, die elektrische\n                                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion                       Impulse in mechanische Impulse und umgekehrt\n                                             Südwest                                     umwandeln.\n                                                Rost                           2.2       Zusatzgeräte sind\nZKR 1983-1-22                                                                  2.2.1     Geräte zur Tochteranzeige,\nZKR 1983-1-23                                                                            Verbindungsmitglieder, die aktive Bauelemente ent\n                                                                               2.2.2\n*)Wiederholung ohne Änderung                                                             halten, zu anderen nautischen Anlagen und Gerä\n(VkB11983 S.275)                                                                         ten,",
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            "content": "VkBI    Amtl icher       Tei l                                     277                                                         Heft 13-1983\n\n\n\n      2.2.3 sonstige Geräte, die die sichere Funktion und die                 In Nr. 1.1.6 wird „und Nr.3Satz 1\" gestrichen.\n            Eignung der Echolotanlage für den Schiffsbetrieb\n              beeinflussen können.\n                                                                              Nr. 1.1.7 wird ersatzlos gestrichen.\n\n                                                                              In Nr. 2.2 wird hinter „Bestandteiles\" eingefügt:\n2. §4 wird wie folgt geändert:\n      Das Hinweiszeichen *) sowie die Fußnote hierzu werden                   \", Zusatzgerätes\".\n      ersatzlos gestrichen.                                                   In Nr. 2.3 wird „Kostenordnung\" durch „Kostenverord-\n       Nr. 1.1 Satz 3erhält folgende Fassung:                                 nung\" und „(KostODHI)\" durch „(KostVDHI)\" ersetzt.\n       „Sie müssen in ihrer Schutzart IP 22 bzw., soweit sie zur     4. §6 wird gestrichen.\n       Verwendung auf dem offenen Deck bestimmt sind, Ip 56\n       nach DIN 40050 genügen.\"                                      5. §7 wird wie folgt geändert:\n\n       Nr. 1.3 wird folgender Satz angefügt:                                  §7 wird in §6 geändert.\n       „Für Geräte, die zur Verwendung auf dem offenen Deck                   Der zweite Satz wird ersatzlos gestrichen.\n       bestimmt sind, gelten die vorstehend genannten Anforde\n       rungen innerhaib eines Temperaturbereiches von (-25 ±         Die Änderungen dieser Prüfungs- und Zulassungsbedingungen\n       1)®C^t^(+60±1)®C.\"                                            treten einen Monat nach der Bekanntmachung im Verkehrsblatt in\n                                                                     Kraft.\n       Nr.3entfällt.\n\n3. §5 wird wie fojgt geändert:                                       Hamburg,den 24. Juni 1983\n       In Nr. 1.1 wird in der letzten Zeile „Nummern 1.1.6 und\n                                                                                                     Deutsches Hydrographisches Institut\n       1.1.7\" durch „Nummer 11.6\" ersetzt.\n                                                                                                              Dr. G.Z i c k w o I f f\n       In Nr. 1.1.2 wird der Text ersetzt durch:\n                                                                                                            Präsident und Professor\n       „die Typbezeichnung der Echolotanlage, ihrer Bestandtei\n       le und ggf. der Zusatzgeräte,\".                               (VkB11983 S.276)",
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