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"content": "Verkehrsblall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBI)\n\n INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n 37. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1983 Heft 13\n\n\n\n\n Amtlicher Teil\n\n\n Nr. Datum VkB11983 Seite Nr. Datum VkB11983 Seite\n\n\n\n Personalnachrichten Seeverkehr\n\n 133 23.6.83 Auszeichnung 268 141 21. 6. 83 Änderung der Richtlinien für den Deutschen\n Motoryachtverband und dea Deutschen Segler-Ver\n Straßenverkehr band über die Durchführung der Aufgaben nach § 4\n 134 24. 6. 83 Bekanntmachung der Geschäftsordnung der Sportbootführerscheinverordnung-See 276\n Tarifkommission des Umzugsverkehrs und der Ge\n schäftsordnung des beratenden Ausschusses bei der 142 24. 6. 83 Änderung der Prüfungs- und Zuia^ungsbe-\n Tarifkommission des Umzugsverkehrs 268 dingungen für Echolotanlagen(Baumuster) 276\n 135 13.6.83 Anwendung von EG-Richtlinien;\n hier: Land- oder forstwirtschaftiiche Zugmaschinen....... 271\n\n 136 15.6.83 § 19 Abs. 2 StVZO; Fortbestehen der Betriebs Aufgebote(nicht in Ausgabe B)\n erlaubnis beim Auswechseln selbsttätiger, bauartge\n nehmigter Anhängekupplungen 271 142a 15.7.83 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe\n 142b 15. 7. 83 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugscheinen\n 137 22.6.83 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher\n (StVZO)Anlage V;\n Kennzeichen für zuiassungsfreie Fahrzeuge\n hier: Verwendung der fetten Engschrift bei der Be\n 282a-2\n schriftung der Kraftfahrzeugkennzeichen 272\n 138 16. 6. 83 Verzeichnis der im Bundesgebiet zum Ge\n schäftsbetrieb zugelassenen Kraftfahrt-Versicherer;\n hier: 8. Berichtigung 272\n 139 20.6.83 Bekanntmachung Nr. 12/83 über Sonderabma\n chungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgesetzes 272 Nichtamtlicher Teil\n Binnenschiffahrt\n Ailgemelnverkehr 278\n 140 26.5.83 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüber Güterverkehr 279\n gehenden Änderung der Rheinschiffs-Untersuchungs-\n ordnung - Einrichtungen zur Brandbekämpfung, Be Verkehrswegebau 279\n dienungseinrichtung für die Heckanker- 276 Termine 282\n\n\n\n\n Beim Ausbleiben des Verkehrsbiattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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"content": "Heft 13-1983 268 VkBI Amtl icher Tel\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n (3) Die Tarifkommission wählt ihre Vorsitzenden in getrennten\n Personalnachrichten\n Wahigängen.§8 Abs. 1 und 2findet entsprechende Anwendung.\n (4) Der Vorstand vertritt die Tarifkommission und führt deren Ge\n Nr. 133 ÄusMlchnung schäfte. Er bedient sich hierbei einer Geschäftssteile am Sitz der\n Tarifkommission. Er kann zu den Sitzungen Hilfspersonen hinzu\n Bonn, den 23. Juni 1983\n ziehen.\n Z 12/04.06.02\n §3\n Der Herr Bundespräsident hat am 1. Juni 1983\n Herrn Dr. Feiix Mottl, München, Präsident der Deutschen Ver- Stellvertretung\nkehrswacht und Vorsitzender der Landesverkehrswacht Bayern, (1) Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Tarifkommission nimmt\nin Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Verdienst sein Steilvertreter die Aufgaben wahr. § 2 bleibt hiervon unbe\nkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch rührt. Das Mitglied hat seine Verhinderung dem Stellvertreter und\nland verliehen. der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.\n (2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes nimmt sein\n Der Bundesminister für Verkehr\n Stellvertreter die Aufgaben so lange wahr, bis der Bundesminister\n im Auftrag für Verkehr einen Nachfolger berufen hat.\n(VkB11983S.268) Lampe-Helbig (3) Die Steilvertreter erhalten nachrichtlich alle Mitteilungen, Ein\n ladungsschreiben, Unterlagen und Niederschriften, die die Mit\n glieder erhalten.\n §4\n Verschwiegenheit\n Straßenverkehr\n (1) Die Mitgliedschaft der Tarifkommission und ihre Stellvertreter\n werden in bezug auf Angaben und Tatsachen über persönliche\nNr. 134 Bekanntmachung der Geschäftsord oder' sachliche Verhältnisse des Antragsteilers oder Dritter die\n nung der Tarifkommission des Um Verschwiegenheit insoweit wahren, als sich ihr vertraulicher Cha\n rakter aus der Sache selbst oder nach den Angaben des Infor\n zugsverkehrs und der Geschäftsord manten ergibt.\n nung des iieratenden Ausschusses t>ei (2) Der Vorstand veranlaßt, daß diese Verschwiegenheit auch von\n der Tarifkommission des Umzugsver allen mit der Bearbeitung von Tarifanträgen Befaßten gewahrt\n kehrs wird.\n\n Bonn, den 24. Juni 1983 §5\n A 32/28.18.81-01 Tarifanträge\nNachstehend werden die von der Tarifkommission des Umzugs (1) Anträge an die Tarifkommission auf Änderung oder Ergän\nverkehrs und von dem beratenden Ausschuß bei der Tarifkommis zung bestehender Tarifbestimmungen oder auf Festsetzung neu\nsion des Umzugsverkehrs beschlossenen und gemäß § 40 Absatz er Tarife gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a GüKG (Tarif\n2 i. V. m. § 21b Absatz 2 des Qüterkraftverkehrsgesetzes geneh anträge) sind schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle\nmigten Geschäftsordnungen bekanntgegeben. einzureichen.\n\n Der Bundesminister für Verkehr (2) Die Begründung muß die erforderlichen Angaben enthalten,\n im Auftrag aus denen die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der beantrag\n ten Tariffestsetzungen entnommen werden kann. Der Tarifantrag,\n Dr. Z e m I i n\n dem die Tarifkommission zustimmen soll, muß bestimmt sein.\n (3) Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der\n Geschäftsordnung Tariffestsetzung darlegt.\n der Tarifkommission des Umzugsverkehrs\n (4) Der Vorstand sorgt für die unverzügliche Behandlung der ein\n vom 27. Mai 1983\n gegangenen Tarifanträge. Er prüft, ob die Voraussetzungen für ei\nDie Tarifkommission des Umzugsverkehrs hat nach § 40 Abs. 2 in nen Tarifantrag erfüllt sind, und fordert etwa noch notwendige An\nVerbindung mit § 21b Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes gaben bei dem Antragsteiler an.\n(GüKG)folgende Geschäftsordnung beschlossen: (5) Der Vorstand leitet die Tarifanträge nach Prüfung, gegebenen\n falls mit eigener Stellungnahme, den Mitgliedern der Tarifkommis\n §1\n sion, dem beratenden Ausschuß (Veriaderausschuß) und dem\n Einberufung und Zusammentreten Bundesminister für Verkehr gleichzeitig zu. Der Antragsteiler wird\n(1) Die Tarifkommission tritt zu ihrer ersten Sitzung spätestens hierüber unterrichtet.\ndrei Wochen nach Beginn ihrer Tätigkeitsperiode zusammen. Sie\nwird vom Bundesminister für Verkehr einberufen.\n §6\n Stellungnahme des Verladerausschusses\n(2) In der ersten Sitzung führt das älteste Mitglied oder, wenn es\nablehnt, das nächstälteste Mitglied den Vorsitz, bis der neuge (1) Der Verladerausschuß gibt seine Stellungnahme innerhalb ei\nwählte Vorstand das Amt übernimmt. ner Frist von sechs Wochen nach Eingang des ihm zugeleiteten\n Antrages(§ 5 Abs. 5)ab. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit\n §2 dem Vorstand des Veriaderausschusses diese Frist verkürzen\n Vorstand oder verlängern.\n(1) Der Vorstand besteht aus einem ersten, einem zweiten und ei (2) Der Verladerausschuß kann in seiner Stellungnahme die Be\nnem dritten Vorsitzenden. handlung des Tarifantrages in einer gemeinsamen Sitzung mit der\n(2) Die Aufgaben des Vorstandes werden von dem ersten Vorsit Tarifkommission anregen.\nzanden, bei seiner Verhinderung oder bei ausdrücklicher Übertra (3) Bei Tarifanträgen des Verladerausschusses entfällt die Einho\ngung durch diesen von dem zweiten oder bei dessen Verhinde lung einer Stellungnahme. Kann die Tarifkommission über Tarif\nrung von dem dritten Vorsitzenden wahrgenommen.",
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"number": 3,
"content": "VkBI Amtl icher Tei l 269 Heft 13-1983\n\n\n\nnach Eingang bei der Geschäftsstelle nicht beschließen, so wird §11\ndem Verladerausschuß ein entsprechender Zwischenbescheid er Beteiligung Dritter\nteilt.\n (1) Die Hinzuziehung von Sachverständigen oder des Anfragstel\n §7 lers, wenn er nicht Mitglied der Tarifkommission ist, kann von der\n Tarifkommission oder den Unterausschüssen beschlossen oder\n Sitzungen\n von dem Vorstand veranlaßt werden.\n(1) Die Tarifkommission verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung. (2) Die Tarifkommission kann die Hinzuziehung ständiger Berater\n(2) Der Vorstand setzt die Tagesordnung sowie Zeit und Ort der ohne Stimmrecht längstens für die Dauer Jhrer Tätigkeitsperiode\nSitzung fest. Der Vorstand muß die Tarifkommission unverzüglich beschließen.\neinberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.\n(3) Die Tarifkommission wird vom Vorstand schriftlich einberufen.\n §12\nGleichzeitig wird dem Bundesminister für Verkehr Abschrift der\nEinladung und der Tagesordnung üt^rsandt. Niederschriften\n\n(4) Der Vorstand eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. (1) Über die Sitzungen der Tarifkommission werden Niederschrif\n(5) Über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen\n ten gefertigt. Sie sollen die Beschlüsse und in gedrängter Form\nBeschlüsse nur gefaßt werden, wenn nicht widersprochen wird. den Verlauf der Verhandlungen wiedergeben. Die Anwesenheitsli\n ste(§ 7 Abs.6)ist Bestandteil der Niederschrift.\n(6) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die\nsich die Anwesenden eintragen. ' Die vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnete vorläufi\n ge Niederschrift wird an die Mitglieder der Tarifkommission und\n den Bundesminister für Verkehr, über gemeinsame Sitzungen\n §8 (§ 9) auch an den Verladerausschuß innerhalb von drei Wochen\n Abstimmung nach der Sitzung übersandt. Die Sitzungsteilnehmer prüfen die\n(1) Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens fünf Niederschrift und veranlassen, wenn nötig, die Berichtigung. Geht\nMitglieder anwesend oder durch ihre Stellvertreter vertreten sind. binnen drei Wochen nach Übersendung der Niederschrift keine\n Gegenäußerung ein, so gilt sie als genehmigt. Das Ende der Frist\n(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfa\ncher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist\n ist in dem Begleitschreiben des Vorstandes anzugeben.\nder Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht wi (3) Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 gesetzten Frist stellt der\ndersprochen wird. Vorstand die endgültige Fassung der Niederschrift fest. Er unter\n richtet hierüber, gegebenenfalls unter Mitteilung der in der Nie\n(3) Ist ein Tarifantrag abgelehnt, so kann unter Beachtung von §7\n derschrift vorgenommenen Änderungen oder unter Übersendung\nAbs. 5 eine materiell abgeänderte Fassung in derselben Sitzung\n der neugefaßten Niederschrift, die in Absatz 2 Satz 1 genannten\nnur beschlossen werden, wenn\n Empfänger.\n a) es eine gemeinsame Sitzung mit dem Verladerausschuß\n (§9)ist oder (4) Antragsteller und Verladerausschuß werden über gefaßte Be\n b) der Verladerausschuß auch zu dem materiellen Inhalt der schlüsse unterrichtet.\n abgeänderten Fassung bereits Stellung genommen hat.\n(4) Der Vorstand kann gefaßte Beschlüsse, soweit erforderlich, §13\nredaktionell ändern.\n Abstimmung im schriftlichen Verfahren\n(5) Beschlüsse zur Abänderung der Geschäftsordnung können (1) Der Vorstand kann Tarifanträge auch Im schriftlichen Verfah\n nur gefaßt werden, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend\n ren zur Abstimmung stellen. § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 finden ent\noder durch ihre Stellvertreter vertreten sind. Die Beschlüsse be\n sprechende Anwendung. Die Stellungnahme des Verladeraus\ndürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschiene\n schusses ist den Mitgliedern der Tarifkommssion und dem Bun\nnen Stimmberechtigten. Über die Abänderung der Geschäftsord desminister für Verkehr unverzüglich zuzuleiten.\nnung darf frühestens sechs Wochen nach Antragstellung beim\nVorstand beschlossen werden.\n (2) Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmbe\n rechtigten. Die Frist zur Stimmabgabe setzt der Vorstand mit\n Übersendung der Stellungnahme des Verladerauschusses fest.\n Die Nichtäußerung innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist gilt\n als Stimmenthaltung.\n Gemeinsame Sitzungen mit dem Verladerausschuß\n (3) Der Antragsteller, die Mitglieder der Tarifkommission, der Ver\n(1) Der Vorstand der Tarifkommissibn kann im Einvernehmen mit laderausschuß und der Bundesminister für Verkehr sind über das\ndem Vorstand des Verladerausschusses gemeinsame Sitzungen\n Ergebnis der Abstimmung zu unterrichten.\neinberufen.\n (4) Widersprechen mindestens drei Stimmberechtigte dem\n(2) § 7 findet entsprechende Anwendung. Die Leitung der ge schriftlichen Verfahren oder kommt ein Beschluß nicht zustande,\n meinsamen Sitzung obliegt dem Vorstand der Tarifkommission.\n so setzt der Vorstand den Antrag auf die Tagesordnung der näch\n(3) Die Tarifkommission stimmt nach dem Verladerausschuß ab. sten Sitzung. Er kann das gleiche tun, wenn ein Tarifantrag abge\n lehnt wird, oder wenn schon im Laufe des schriftlichen Verfahrens\n aufkommende gewichtige Gründe für die Beratung des Tarifantra\n § 10 ges in der Sitzung sprechen. Regt der Verladerausschuß in seiner\n Unterausschüsse der Tarifkommission Stellungnahme eine gemeinsame Sitzung nach § 6 Abs. 2 an, so\n(1) Die Tarifkommission kann zur Vorbereitung der Beschlußfas entscheidet der Vorstand, ob das schriftliche Verfahren abgebro\nsung über Tarifanträge Unterausschüsse einsetzen. Sie bestimmt chen und der Anregung entsprochen wird.\nihre Zusammensetzung aus dem Kreis der Mitglieder und ihrer\nStellvertreter sowie die ihnen zu überweisenden Angelegenheiten.\nDie Unterausschü^e können Mitglieder des Verladerausschusses § 14\nim Einvernehmen mit.dessen Vorstand beteiligen. Behandlung der Beschlüsse\n(2) In dringenden Fällen kann der Vorstand einen Unterausschuß Der Vorstand legt nach Maßgabe des Beschlusses die von der Ta\neinsetzen oder einem bestehenden Unterausschuß Angelegen rifkommission festgesetzten Tarife mit Begründung und unter Bei\nheiten unmittelbar zuweisen. fügung der Stellungnahme des Verladerausschusses dem Bun\n(3) Die Unterausschüsse regeln den Geschäftsgang nach eige desminister für Verkehr zur Genehmigung und Inkraftsetzung",
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"content": "Heft 13-1983 270 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\n Geschäftsordnung sechs Wochen seine Stellungnahme ab. Im Einvernehmen mit\n des beratenden Ausschusses dem Vorstand der Tarifkommission kann die Frist verkürzt oder\n bei der Tarifkommission des Umzugsverkehrs verlängert werden.\n vom 27. Mai 1983 ^\n (2) Die Stellungnahmen des Verladerausschusses zu Tarifanträ\n Der beratende Ausschuß bei der Tarifkommission des Umzugs gen werden entweder mündlich in Sitzungen oder im schriftlichen\n verkehrs (Verladerausschuß) hat nach § 40 Abs. 2 in Verbindung Verfahren beschlossen. Die Festlegung der Verfahrensart obliegt\n mit § 21b Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes folgende Ge dem Vorstand. Er sorgt für die unverzügliche Behandlung der Ta\nschäftsordnung beschlossen: rifanträge.\n §6\n §1\n Einberufung und Zusammentreten Tarifanträge des Verladerausschusses\n(1) Der Verladerausschuß tritt zu seiner ersten Sitzung spätestens (1) Anregungen oder Anträge an den Verladerausschuß, bei der\ndrei Wochen nach Beginn seiner Tätigkeitsperiode zusammen. Er Tarifkommission einen bestimmten Antrag zu stellen, sind schrift\nwird vom Bundesminister für Verkehr einberufen. lich mit Begründüng bei der Geschäftsstelle des Verladeraus\n schusses einzureichen.\n(2) In der ersten Sitzung führt das älteste Mitglied oder, wenn es\nablehnt, das nächstälteste Mitglied den Vorsitz, bis der neuge (2) Der Vorstand sorgt für die unverzügliche Behandlung. Er\nwählte Vorstand das Amt übernimmt.\n prüft, ob die Voraussetzungen für einen Antrag erfüllt sind und\n hält erforderlichenfalls Rückfrage. Ordnungsgemäße Anträge lei\n tet er in Abschrift mit seiner Stellungnahme den Mitgliedern des\n §2 Verladerausschusses zu.\n\n Vorstand (3) Die Anträge werden sodann in einer der auf den Zeitpunkt der\n(1) Der Vorstand besteht aus.seinem Vorsitzenden und den stell\n Übersendung folgenden Sitzungen des Verladerausschusses\nvertretenden Vorsitzenden.\n oder im schriftlichen Verfahren zur Abstimmung gestellt.\n(2) Die Aufgaben des Vorstandes werden von dem ersten Vorsit\nzenden, bei seiner Verhinderung oder bei ausdrücklicher Übertra §7\ngung durch diesen von dem zweiten oder bei dessen Verhinde Sitzungen\nrung von dem dritten Vorsitzenden wahrgenommen. (1) Der Verladerausschuß verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung.\n(3) Der Verladerausschuß wählt die Mitglieder des Vorstandes in (2) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung sowie Zeit und Ort\ngetrennten Wahlgängen. § 8 Abs. 1 und 2 finden entsprechende der Sitzung fest. Der Vorsitzende muß den Verladerausschuß un\nAnwendung. verzüglich einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlan\n(4) Der Vorstand vertritt den Verladerausschuß und führt dessen gen.\nGeschäfte. Er bedient sich hierbei einer Geschäftsstelle. Er kann (3) Der Verladerausschuß wird vom Vorsitzenden schriftlich ein\nzu den Sitzungen Hilfspersonen hinzuziehen. berufen. Gleichzeitig wird dem Bundesminister tür Verkehr Ab\n(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglie schrift der Einladung und Tagesordnung übersandt.\nder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den (4) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.\nAusschlag; in diesem Fall gilt eine Stimmenthaltung des Vorsit (5) Über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, düi^en\nzenden als Ablehnung. Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn nicht widersprochen wird.\n §3 (6) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die\n Stellvertretung sich die Anwesenden eintragen.\n(1) Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Verladerausschusses §8\nnimmt sein Stellvertreter die Aufgaben wahr. § 2 bleibt hiervon un Abstimmung\n berührt. Das Mitglied hat seine Verhinderung dem Stellvertreter\n (1) Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens fünf\nund der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.\n Mitglieder anwesend oder durch ihre Stellvertreter vertreten sind.\n(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes nimmt sein\n (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfa\nStellvertreter die Aufgaben so lange wahr, bis der Bundesminister\n cher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt. Bei\nfür Verkehr einen Nachfolger berufen hat.\n Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abge\n(3) Die Stellvertreter erhalten nachrichtlich alle Mitteilungen, Ein stimmt, sofern nicht widersprochen wird.\nladungsschreiben, Unterlagen und Niederschriften, die die Mit\n (3) Beschlüsse zur Abänderung der Geschäftsordnung können\nglieder erhalten.\n nur gefaßt werden, wenn mindestens sechs Stimmberechtigte an\n(4) Die Stellvertreter sind berechtigt, an Sitzungen des Verlader wesend sind. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von minde\nausschusses(§ 7)teilzunehmen. stens drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten. Über die\n Abänderung der Geschäftsordnung darf frühestens sechs Wo\n chen nach Antragstellung beim Vorstand beschlossen werden.\n §4\n Verschwiegenheit\n §9\n(1) Die Mitglieder des Verladerausschusses und ihre Stellvertreter\nwerden in bezug auf Angaben und Tatsachen über persönliche\n Gemeinsame Sitzungen mit der Tarifkommission\noder sachliche Verhältnisse des Antragstellers oder Dritter die (1) Gemeinsame Sitzungen vereinbart der Vorstand des Verlader\nVerschwiegenheit insoweit wahren, als sich ihr vertraulicher Cha ausschusses mit dem Vorstand der Tarifkommission.\nrakter aus der Sache selbst oder nach den Angaben des Infor (2) § 7 findet entsprechende Anwendung. Die Leitung der ge\nmanten ergibt. meinsamen Sitzung obliegt dem Vorstand der Tarifkommission.\n(2) Der Vorstand veranlaßt,daß diese Verschwiegenheit auch von (3) Der Verläderausschuß stimmt zeitlich vor der Tarifkommission\nallen mit der Bearbeitung von Tarifanträgen Befaßten gewahrt ab.§8findet Anwendung.\nwird.\n § 10\n §5 Unterausschüsse des Verladerausschusses\n Stellungnahme zu Tarifanträgen (1) Der Verladerausschuß kann zur Vorbereitung der Beschluß\n(1) Der Verladerausschuß gibt nach Eingang eines von der Tarif fassung über Tarifanträge Unterausschüsse einsetzen. Er be",
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"content": "VkBI Amtl icher Tei l 271 Heft 13-1983\n\n\n\n § 15\nihrer Stellvertreter sowie die ihnen zu überweisenden Angelegen\nheiten. Die Unterausschüsse können Mitglieder der Tarifkommis- Beschlüsse der Tarifkommission\nsion im Einvernehmen mit deren Vorstand beteiligen. Die von der Tarifkommission gefaßten Beschlüsse zu Tarifanträ\n(2) In dringenden Fällen kann der Vorstand einen Unterausschuß gen übersendet die Geschäftsstelle des Verladerausschusses den\neinsetzen oder einem bestehenden Unterausschuß Angelegen Mitgliedern und ihren Stellvertretern.\nheiten unmittelbar zuvyeisen.\n (VkB11983 S.268)\n(3) Die Unterausschüsse regeln den Geschäftsgang nach eige\nnem Ermessen.\n\n §11\n Beteiligung Dritter\n Nr. 135 Anwendung von EG-Richtlinien;\n hier Land- oder forstwirtschaftiiche\n(1) Die Hinzuziehung von Sachverständigen oder des Antragstel\nlers, wenn er nicht Mitglied des Verladerausschusses ist, kann in Zugmaschinen\nSitzungen des Verladerausschusses oder eines Unterausschus Bonn, den 13. Juni 1983\nses beschlossen oder von dem Vorstand veranlaßt werden. StV 13/37.15.04-00\n(2) Der Verladerausschuß kann die Hinzuziehung ständiger Bera Das Kraftfahrt-Bundesamt ist mit Schreiben StV 13/37.15.04-00/27\nter ohne Stimmrecht längstens für die Dauer seiner Tätigkeitspe Va 83 vom 13. Juni 1983 ermächtigt worden, folgende Richtlinien\nriode beschließen.\n im Rahmen des geltenden Rechts ab sofort anzuwenden:\n §12 - Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1982 zur Änderung der\n Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit\n Niederschriften\n gliedstaaten für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen\n(1) Über die Sitzungen des Verladerausschusses und der Unter auf Rädern\nausschüsse werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen die Be 82/890/EWG\nschlüsse und in gedrängter Form den Verlauf der Verhandlungen EG-Amtsblatt Nr. L 378 vom 31. Dezember 1982 S.45\nwiedergeben. Die Anwesenheitsliste(§ 7 Abs.6)ist Bestandteil der\n - Richtlinie der Kommission vom 15. Dezember 1982 zur Anpas\nNiederschrift.\n sung der Richtlinie 79/622/EWG des Rates zur Angleichung der\n(2) Die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnete Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvor\nvorläufige Niederschrift wird an die Mitglieder des Verladeraus richtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf\nschusses und den Bundesminister für Verkehr innerhalb von drei Rädern (statische Prüfungen)an den technischen Fortschritt\nWochen nach der Sitzung übersandt. Die Sitzungsteifnehmer prü 82/953/EWG\nfen die Niederschrift und veranlassen, wenn nötig, die Berichti EG-Amtsblatt Nr. L 386 vom 31. Dezember 1982 S.31\ngung. Geht binnen drei Wochen nach Übersendung der Nieder - Richtlinie der Kommission vom 28. März 1983 zur Anpassung\nschrift keine Gegenäußerung ein, so gilt sie als genehmigt. Das\n der Richtlinie 78/764/EWG des Rates zur Angleichung der\nEnde der Frist ist in dem Begleitschreiben des Vorsitzenden anzu\n Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von\ngeben.\n land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an\n(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 gesetzten Frist stellt der den technischen Fortschritt\nVorsitzende die endgültige Fassung der Niederschrift fest. Er un 83/190/EWG\nterrichtet hierüber, gegebenenfalls unter Mitteilung der in der EG-Amtsblatt Nr. L 109 vom 26. April 1983 S. 13.\nNiederschrift vorgenommenen Änderungen oder unter Übersen Diese Veröffentlichung erfolgt im Anschluß an die Veröffentli\ndung der neugefaßten Niederschrift, die in Absatz 2 Satz 1 ge\n chung Nr. 159 vom 29. Juli 1982(VkB11982 S. 328).\nnannten Empfänger.\n(4) Antragsteller oder Anregende werden über gefaßte Beschlüs Der Bundesminister für Verkehr\n\nse zu ihren Anträgen oder Anregungen unterrichtet. Im Auftrag\n Keller\n\n §13 (VkB11983 S. 271)\n Abstimmung im schriftlichen Verfahren\n(1) Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmbe\nrechtigten. Die Außerungsfrist setzt der Vorsitzende mit der Über Nr. 136 § 19 Abs.2 StVZO; Fortbestehen der Be\nsendung des Antrages an die Mitglieder des Verladerausschusses\n triebserlaubnis tieim Auswechsein\nfest; sie soll mindestens zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Ab-\nsendung, betragen. Die Frist kann in besonderen Fällen durch selbsttätiger, bauartgenehmigter An\nden Vorstand unter Mitteilung der Gründe abgekürzt werden. Die hängekupplungen\nNichtäußerung innerhalb der gesetzten Frist gilt als Stimmenthal Bonn, den 15. Juni 1983\ntung. StV 11/36.16.03\n(2) Widersprechen mindestens drei Stimmberechtigte dem\n In der Verlautbarung Nr. 73 im VkBI 1967 8. 119 wurde die Verfah\nschriftlichen Verfahren, so hat der Vorsitzende über den gleichen\n rensweise beim Austausch von selbsttätigen, DIN 74051 entspre\nAntrag zu einer Sitzung einzuberufen.\n chenden Anhängekupplungen festgelegt.\n Inzwischen wurde für selbsttätige Anhängekupplungen für 50 mm\n § 14 Zugösen das Normblatt DIN 74052 erstellt. Diese Kupplungen kön\n Behandlung der Beschlüsse nen beim Austausch gegen gleichgroße Anhängekupplungen der\n selben Norm auch nach dieser Verfahrensweise behandelt wer\n(1) Der Vorsitzende leitet die beschlossenen Stellungnahmen zu\n den.\nTarifanträgen sowie eigene Tarifanträge des Verladerausschus\nses der Tarifkommission zu. Gleichzeitig wird Abschrift dem Bun Unter Aufhebung meiner Verlautbarung im VkB11967 8.119 gilt ab\ndesminister für Verkehr übersandt. sofort folgendes:\n(2) Von der Zuleitung der Stellungnahme an die Tarifkommission Schließt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug eine selbst\nkann abgesehen werden, wenn der Verladerausschuß seine Stel tätige Anhängekupplung ein, so führt deren Auswechseln\nlungnahme in einer gemeinsamen Sitzung mit der Tarifkommis- nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn die als\n Ersatz angebaute selbsttätige Anhängekupplung bauartge-",
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"content": "Heft 13-1983 272 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\n nehmlgt ist, DIN 74051 oder DIN 74052 entspricht und die Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Verlautbarung\n gieiche Größe wie die ausgewechselte selbsttätige Anhän Nr. 27 im Verkehrsblatt 19818.44zu ergänzen.\n gekupplung hat.\n Der Bundesminister für Verkehr\nDiese Angaben müssen dem Fabrikschild entnommen werden\n Im Auftrag\nkönnen. Die Prüfung sowohl der Art des Anbaus als auch der da\nmit verbundenen Änderungen am Fahrzeug durch einen amtlich Keller\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug (VkB119838.272)\nverkehr ist in diesen Fällen entbehrlich.\nFür die Eintragung im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein gilt Zif\nfer 7.2.1.22 der Richtlinien zum Fahrzeugbrief-VkB11972 8.361 -.\n Der Bundesminister für Verkehr Nr 139 Bekanntmachung Nr. 12/83\n Im Auftrag über Sonderabmachungen nach § 22 a\n Keller des Güterkraftverkehrsgesetzes\n(VkB119838.271) Köln, den 20. Juni 1983\n IA-081\n\n Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit\n folgendes veröffentlicht:\nNr. 137 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 1. Bonderabmachungen Nr.0339 und Nr.0340\n (SIVZO)Anlage V; 1. Name der Unternehmer: Nr. 0339 - Fritz Hänsel & Bohn\n hier: Verwendung der fetten Engschrift oHG\n bei der Beschriftung der Kraftfahr Nr.0340- Hermann Bchade\n\n zeugkennzeichen 2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg\n nach Berlin\n Bonn, den 22. Juni 1983\n 3. Güterart: Papier, unbearbeitet;\n 8tV 11/36.22.00-03\n Zellstoff\nGemäß Beschluß des Bund-Länder-Fachausschusses für Angele 4. Gütermenge: je Unternehmer mindestens 500 t\ngenheiten der Zulassung von Fahrzeugen wird auf folgendes be Jeweils in 3 Monaten\nsonders hingewiesen:\n 5. Vereinbarte\nNach den „Ergänzungsbestimmungen\" der Anlage V 8eite 3 DM/100 kg\n Beförderungsentgelte:\n8tVZO darf die fette Engschrift nur verwendet werden, wenn die 20t 23t 24t\nvorgeschriebene Höchstiänge des Kennzeichens für die Verwen für Zellstoff 3,85 3,80\ndung der fetten Mittelschrift nicht ausreicht Darüber hinaus gel für Papier 4,80 4,65 4,63\nten für die Verwendung der fetten Engschrift folgende Bestim ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\nmungen:\n 6. Tag des Abschlusses der\n1. Bei Krafträdern darf sie für die Buchstaben und Zahlen, bei al\n Bonderabmachungen: 17. Mai 1983\n len anderen Fahrzeugen nur für die Buchstaben verwendet wer\n 7. Dauer der Bonder\n den.\n abmachungen: ab 19. Mai 1983 auf unbestimmte\n2. Falls die Notwendigkeit besteht, fette Engschrift zu verwenden, Zeit, mindestens Jedoch bis zum\n muß sie zuerst für die Buchstabengruppe der Fahrzeugerken 18. August 1983\n nungsnummer und darf erst dann, wenn die vorgeschriebene\n 8. Wichtigste\n Höchstlänge des Kennzeichens immer noch nicht ausreicht,\n Bonderbedingungen: eptgeltpflichtig mindestens 20 t\n auch für die Buchstabengruppe des Unterscheidungszeichens\n (für Papier) bzw. 23 t (für Zell\n verwendet werden.\n stoff)Je Beförderung;\nIch bitte dies künftig zu beachten.\n Nummer 7 der Vorschriften für\n Der Bundesminister für Verkehr die Frachtberechnung (RKT Teil\n Im Auftrag II Abschnitt 1)gilt entsprechend\n Keller\n 2. Bonderabmachungen Nr.0338, Nr.04108, Nr.0577 und Nr.0826\n(VkB119838.272) 1. Name der Unternehmer: Nr. 0338-Fritz Meier\n Bpeditionsgesell-\n schaftmbH\n Nr.04108-Johann Heinrich\nNr. 138 Verzeichnis der iih Bundesgebiet zum Frese GmbH\n Geschäftsbetrieb zugelassenen Kraft- &CO.KG\n\n fahrt-Versicherer; Nr. 0577-Erwin Blank KG\n\n hier 8. Bericlitigung Nr. 0826-Helmut Delhey\n Bpeditions-\n Bonn,den 16. Juni 1983 gesellschaft mbH\n 8tV 11/36.78.50\n 2. Verkehrsverbindungen\nDas Bundesaufsichtsamt hat mit Genehmigungsurkunde vom 10. und vereinbarte\nJuni 1983 die 8chlüssel-Nr. Beförderungsentgelte: DM/100 kg\n EUROPA Bachversicherung 508 von Hamburg 5,20\n Aktiengesellschaft Bremen 6,20\n Kaiser-Wiihelm-Ring 17-21 nach Berlin ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n 5000 Köln 1 3. Güterart: Rohkaffee\n 4. Gütermenge: Je Unternehmer mindestens 5001\n Jeweils in 3 Monaten",
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"content": "VkBI Amtl icher Tei l 273 Heft 13-1983\n\n\n\n 5. Tag des Abschlusses der 4. Gütermenge: mindestens 5001\n Sonderabmachungen: 5. Mai 1983 jeweils in 3 Monaten\n 6. Dauer der Sonder 5. Tag des Abschlusses der\n abmachungen: ab 1. Juni 1983 auf unbestimmte Sonderabmachung: 5. Mai 1983\n Zeit, mindestens jedoch bis zum 6. Dauer der\n 31, Mai 1984 Sonderabmachung: ab 15. Mai 1983 auf unbestimmte\n 7. Wichtigste Zeit, mindestens jedoch bis zum\n Sonderbedingungen: entgeltpflichtig mindestens 23 t, 31. Dezember 1983\n nur eine Be- und eine Entlade 7. Wichtigste\n stelle je Beförderung Sonderbedingungen: mindestens 15 t und nur ein\n Empfangsort je Beförderung;\n3. Sonderabmachung Nr.0578 Nummer 7 der Vorschriften für\n 1. Name des Unternehmers: Kraftverkehr P. & M. Ehrig die Frachtberechnung (RKT Teil\n 2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg II Abschnitt 1)gilt entsprechend\n nach Frankfurt am Main,\n Neu-Isenburg 6. Sonderabmachung Nr.07191\n 3. Güter^rt: Papier, unbearbeitet 1. Name des Unternehmers: Johann Ehmen\n\n 4. Gütermenge: mindestens 5001 2. Verkehrsverbindungen: von Emden\n\n jeweils in 3 Monaten nach Münster(Westf)\n 3. Güterart: Papier, unbearbeitet\n 5. Vereinbarte\n Beförderungsentgelte: DM/100 kg 4. Gütermenge: mindestens 5001\n 20t 22t 24t jeweils in 3 Monaten\n 4,87 4,72 4,67 5. Vereinbarte\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Beförderungsentgelte: DM/100 kg\n 6. Tag des Abschlusses der 15t 20t 23t 24t\n Sonderabmachung: 19. Mai 1983 4,00 3,64 3,51 3,46\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n 7. Dauer der Sonder\n 6. Tag des Abschlusses\n abmachung: ab 1. Juli 1983 auf unbestimmte\n der Sonderabmachung: 29. April 1983\n Zeit, mindestens jedoch bis zum\n 30. September 1983 7. Dauer der\n Sonderabmachung: ab 1. Mai 1983 auf unbestimmte\n 8. Wichtigste\n Zeit, mindestens jedoch bis zum\n Sonderbedingungen: entgeltpflichtig mindestens 20 t\n 31. Janaur 1984\n und nur ein Empfangsort je Be\n 8. Wichtigste\n förderung;\n Sonderbedingungen: mindestens 151 je Beförderung;\n Nummer 7 der Vorschriften für\n Nummer 7 der Vorschriften für\n die Frachtberechnung (RKT Teil\n die Frachtberechnung (RKT Teil\n II Abschnitt 1)gilt entsprechend\n II Abschnitt 1)gilt entsprechend\n4. Sonderabmachung Nr.0579\n 7. Änderung der Sonderabmachung Nr.0332\n 1. Name des Unternehmers: Ferntransporte Gerhard Möller (VkB11982 S. 262)\n 2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg Das Beförderungsentgelt beträgt 6,11 DM/100 kg\n nach Berlin ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n 3. Güterart: Rohkakao Die Änderung wurde am 27. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni\n 4. Gütermenge: mindestens 5001 1983 wirksam.\n jeweils in 3 Monaten\n 8. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.0497\n 5. Vereinbarte\n (VkB11982 S. 139, geändert 1982 S.428)\n Beförderungsentgelte: 5,30 DM/100 kg\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Die Beförderungsentgelte betragen\n 6. Tag des Abschlusses der von Brake Bremen\n Sonderabmachung: 30. Mai 1983 (Unterweser)\n DM/100/kg\n 7. Dauer der Sonder\n 5t 15 t 5t 15t\n abmachung: ab 15. Juli 1983 auf unbestimmte\n Zeit, mindestens jedoch bis zum Jever 2,26 1,63 3,44 2,51\n 14. Oktober 1983 Soltau 2,94 2,14 2,61 1.93\n Leer(Ostfriesland) 3,01 2,17 3,25 2,37\n 8. Wichtigste\n Rhauderfehn 3,22 2,34 3,29 2,69\n Sonderbedingungen: entgeltpflichtig mindestens 20 t\n Stadthagen 4,00 2,91 3,68 2,69\n je Beförderung\n Lüneburg 4,22 3,07 3,88 2,84\n5. Sonderabmachung Nr.07190 Hannover,\n 1. Name des Unternehmers: Carl Büttner Uelzen Kr. Uelzen 4,22 3,07 3,88 2,85\n Minden(Westf) 4,24 3,05 3,91 2,83\n 2. Verkehrsverbindungen\n Rinteln,\n und vereinbarte\n Burgdorf Kr. Hann.,\n Beförderungsentgelte: DM/100 kg\n Pinneberg 4,45 3,27 4,12 3,03\n 20t 23t 24t\n Springe, Bielefeld 4,70 3,43 4,36 3,21\n von Emden\n Lengerich\n nach Osnabrück 3,02 2,92 2,89\n Kr. Steinfurt 4,80 3,33 - -\n\n\n\n Neu-Isenburg 4,68 4,50 4,45\n Bielef.-Sennestadt,\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Peine, Bad Oldesloe,\n 3. Güterart: Papier, unbearbeitet Gifhorn, Hildesheim 4,91 3,59 4,60 3,36",
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"content": "Heft 13^ 1983 274 VkBI Am 11 i c h 8 r Tei l\n\n\n von Brdke Bremen DM/100 kg\n (Unterweser) von Bremen 10 t 15 t\n DM/100/kg nach Kleinwallstadt, Pfungstadt,\n 5t 15 t 5t 15 t\n Reinheim, Wiesbaden 10,61 8,25\n nach Münster(WestO 4,94 3,62 4,62 3,38 Gerolzhofen, Miltenberg 10,90 8,46\n Oelde 5,59 4,09 5,29 3,85 Bamberg, Grünstadt\n Lüchow Kr. Ludwigshafen am Rhein, Mannheim 11,39 8,85\n Lüch.-Dannenberg - - 5,29 3,85 Haßloch, Idar-Oberstein 11,65 9,05\n Salzgitter 5,82 4,09 Kaiserslautern, Mosbach, Neckar-\n Freden (Leine) 6,54 4,48 Odenwald-Kreis, Otterberg, Binsheim 11,88 9,25\n Rendsburg 6,64 4,80 6,32 4,57 Limbach b. Homburg (Saar),\n Heide 6,78 4,96 6,47 4,74 Pirmasens, Sankt Wendel,\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Zaisenhausen Kr. Karlsruhe 12,14 9,44\n Heusweiler, llshofen, Löchgau,\n DM/100 kg Saarbrücken,Schwabach,\n von Bremerhaven 5t 15t\n Sulzbach (Saar) 12,39 9,63\n nach Jever 2,67 2,04 Neresheim 13,02 10,12\n Soltau 3,35 2,55 Lauingen(Donau)Sinzig 13,22 10,28\n Leer(Ostfriesland) 3,42 2,59 Augsburg 13,42 10,44\n Rhauderfehn 3,64 2.75 Straubing, Villingen-Schwenningen 13,58 10,55\n Stadthagen 4,41 3,33 Plattling 13,72 10,68\n Hannover, Unterpfaffenhofen 13,85 10,77\n Uelzen Kr. Uelzen, Herbertingen 13,98 10,86\n Lüneburg 4,64 3,48 Glonn Kr. Ebersberg 14,12 10,97\n Minden (Westf) 3,46 Ainring, Raubling, Rosenheim 14,35 11,16\n Rinteln, Burgdorf Kr. ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Hann., Pinneberg 4,86 3,68\n Die Änderung wurde anrv24. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni\n Springe, Bielefeld 6,11 3,84\n 1983 wirksam.\n Bielef.-Sennestadt,\n Peine, Bad Oldesloe,\n Gifhorn, Hildesheim 5,33 4,01 10. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.0557\n Münster(Westf) 5,36 4,03 (VkB11981 S.446, geändert 1982 S. 126)\n Oelde, Lüchow Kr. Die Beförderungsentgelte betragen\n Lüch.-Dannenberg 6,00 4,50\n Rendsburg 7,06 5,21\n ' DM/100kg\n Heide 7,19 5,38 5t 10t 15t 20t 23t 24t\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer 8.90 7,20 5,71 5,18 4,98 4,92\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Die Änderung wurde am 17. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni\n 1983 wirksam.\n Die Änderung wurde am 2. Juni 1983 vereinbart und am 15.\n Juni 1983 wirksam.\n9. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.04105\n (VkB11983 S. 27, geändert 1983 S.93) 11. Änderung der Sonderabmachungen Nr.0576 und Nr.0617\n Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg (VkB11983 S. 199)\n von Bremen 10t 15t Die Beförderungsentgelte wurden für folgende Verkehrsver\n nach Hamburg, Hesel Kr. Leer 3,85 3,01 bindungen neu vereinbart:\n Esens, Osnabrück 4,09 3,20\n DM/100 kg\n Haselünne, Ibbenbüren 4,59 3,57\n 20t 23 t 24t\n Bad Pyrmont 5,07 3,94\n Münster(Westf) 5,31 4.12 von Hamburg\n Hamm (WestO 6,01 4,67 nach Neu-Isenburg 5,00 4,81 4,77\n Büren Kr. Paderborn 6,20 4,82 Darmstadt 5,36 5,18 5,15\n Göttingen, Unna, Warburg 6,41 4,98 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Werl 6,61 5.13 Die Änderungen wurden am 25. Mai 1983 vereinbart und am 1.\n Adelebsen, Arnsberg, Gelsenkirchen, Juni 1983 wirksam.\n Hünxe 6,80 5,28\n Essen, Grebenstein, Hofgeismar 7,00 5,44\n Duisburg, Münden\n 12. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.07156\n 7,19 5,60\n (VkB11982 S.226, geändert 1983 S. 161)\n Kassel, Korbach, Rees, Wuppertal 7,39 5,75\n Baunatal, Mettmann, Velbert 7,59 5,90 Die Beförderungsentgelte betragen\n Neuss, Tönisvorst 7,78 6,05 DM/100 kg\n Bad Wildungen, Frankenberg (Eder), 20t 23t 24t\n Mönchengladb., Rotenburg (Fulda), von Hamburg\n Wabern 8,07 6,28 nach Solingen - -\n 3,48\n Bad Hersfeld, Homberg Bielefeld,\n (Efze), Siegburg 8,42 6,54 Gütersloh, Lübbecke 3,69 3,57 3.54\n Gemünden a. d. Wohra, Kirchhain 8,78 6,82 Bochum, Essen 3,77 3,60 3,58\n Aachen, Alsfeld, Dillenburg, Bielefeld-Hillegossen, Hille 3,94 3,79 3,77\n Gießen, Wetzlar 9,12 7,09 Hagen 4,13 3,96 3,94\n Eschborn, Limburg(Lahn), Frankfurt am Main,\n Münstermaifeld 10,06 7,81 Neu-Isenburg,\n Aschaffenburg, Hattersheim, Stockstadt a. Main\"\" 4,43 4,30 4,27\n Rüsselsheim 10,33 8,03 Dreieich, Mainz 4,66 4,46 4,44",
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"content": "VkBI Amtl icher Tei l 275 Heft 13-1983\n\n\n\n DM/100 kg Binnenschiffahrt\n ' 20t 23 t 24 t\n von Hamburg\n nach Wiesbaden 4,73 4,59 4,57 Nr. 140 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur\n Grünstadt 5,14 4,62 4,52 vorübergehenden Änderung der Rhein-\n kornwestheim 6,49 6,25 6,17 schiffs-Untersuchungsordnung - Ein\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer richtungen zur Brandt)ekämpfung, Be\n * zusätzlich aufgenommen dienungseinrichtung für die Heckanker\n Die Änderung wurde am 19. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni -*)\n 1983 wirksam.\n Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun\n13. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07181 des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetz\n (VkB119838.72) blatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinig\n Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg ten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6.\n von Bremerhaven\n August 1975(BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung\n nach Mannheim 5,10 mit Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Un-\n tersuchungsordnung vom 26. März 1976(BGBI. I S. 773) und § 1.08\n Baiingen 9,37\n der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird verordnet:\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Die Änderung wurde am 17. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni §1\n 1983 wirksam. Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird vorübergehend wie\n folgt geändert:\n14. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr. 1152 1. § 7.03 Nr.5 erhält folgende Fassung:\n (VkB11978 S. 157, zuletzt geändert 1982 S. 126)\n „5. In fest eingebauten Feuerlöschanlagen darf als Löschmittel\n Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg nur Halon 1301 (CBrFa) verwendet werden. Dabei gelten\n 20t 23t folgende Bedingungen:\n 3,37 3,26 a) Diese Feuerlöschanlagen dürfen nur in Maschinen-,\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Kessel- und Pumpenräumen wirksam werden.\n Die Änderung wurde am 19. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni\n b) Die Menge des Löschmittels muß ausreichen, um in\n 1983 wirksam.\n gasförmigem Zustand bei 20° C 4,25% bis 7% des Ge\n samtvolumens des zu schützenden Raumes, einschließ\n15. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr.95\n lich des Schachts, auszufüllen.\n (VkB11976 S.560, zuletzt geändert 1982 S. t68)\n Für die Berechnung der erforderlichen Lösch m Ittel men\n Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg ge kann für 1 kg Halon 1301 bei 20° C ein Volumen von\n von Marl, Qelsenkirchen 0,160 m3 zugrundegelegt werden.\n nach Bremen 3,67 c) Die Druckbehälter zur Lagerung von Halon 130t müs\n von Marl sen den von der zuständigen Behörde gestellten Anfor\n Bottrop, Dorsten, 4,20 derungen entsprechen. Weiterhin müssen die Behälter\n Gelsenkirchen, Herne 4,30 unter Berücksichtigung einer maximalen Raumtempe\n nach Hamburg ratur von 60° C für die gleiche Druckbelastung ausge\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer legt sein wie die gesamte Anlage.\n Die Änderung wurde am 20. Mai 1983 vereinbart und am 1. Juni Auf den Behältern sind Nennbetriebsdruck, Preßdruck,\n 1983 wirksam. Herstellungsjahr und Jahr der letzten Überprüfung so\n wie Menge und Art des Löschmittels deutlich und nicht\n16. Berichtigung zur Sonderabmachung Nr.0910 entfern bar zu vermerken.\n (VkB11982 S.342)\n d) Behälter, die in dem zu sichernden Raum aufgestellt\n Unter 3. ist die Güterart Gemüsekonserven hinzuzufügen. sind, müssen mit einer automatischen Drucksicherung\n versehen sein, die dafür sorgt, daß das Löschmittel si\n17. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabmachun cher in den geschützten Raum entweicht, wenn ein Be\n gen Nr. 0333(VkB11983 S. 8), Nr. 1059(VkB11983 S, 72) und Nr. hälter im Falle eines Brandes dem Feuer ausgesetzt ist\n 07182(VkB11983 S. 117)sind nicht wirksam geworden. und die Feuerlöschanlage nicht in Betrieb gesetzt wur\n de. Diese Sicherung muß bei einer Raumtemperatur\n18. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma von 60° C wirksam werden.\n chungen sind unwirksam geworden e) Behälter, die außerhalb des zu sichernden Raumes auf\n gestellt sind, müssen bis zu einer Raumtemperatur von\n Sonder- veröffentlicht unwirksam maximal 60° C ausreichend gegen zu hohe Drücke ge\n machung Nr. Im VkBI ab schützt sein. Das gleiche gilt für Druckbehälter mit\n 07162 1982 S.442 17. Dezember 1982 Treibgas.\n 07167 1982 S.458 18. Januar 1983 f) Jeder Behälter, der auch Treibgas enthält, muß zur Kon\n 07168 1982 S.504 18. Januar 1983 trolle des Treibgasdruckes mit einem Manometer oder\n 07173 1982 S.504 27. Januar 1983 einem gleichwertigen Meßinstrument ausgerüstet sein.\n 07174 1983S. 8 5. Januar 1983 Es muß eine Tabelle vorhanden sein, aus der die Druck-\n 974 1983 S. 161 28. Mai 1983 /Temperaturrelation ersichtlich ist.\n 975 1983 S. 161 28. Mai 1983\n g) Das Leitungssystem und die dazugehörigen Armaturen\n Bundesanstalt für den Güterfernverkehr müssen aus Stahl oder einem Material gleicher Hitze\n beständigkeit hergestellt sein.\n Im Auftrag\n h) Wenn die Behälter innerhalb des zu sichernden Rau\n Dr. T r i n k a u s mes aufgestellt sind, darf als Treibgas für die einzelnen\n Behälter nur Stickstoff benutzt werden, der in jedem Be\n(VkB11983 S.272)\n hälter unter ausreichendem Druck vorhanden sein muß.",
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"content": "Heft 13-1983 276 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\n\n i) Die Austrittsdüsen müssen so Installiert sein, daß das\n Löschmittel gleichmäßig verteilt wird und so konstruiert\n sein, daß das Löschmittel sich gleichmäßig und intensiv\n mit der Luft vermischt und hohe örtliche Konzentratio\n Nr. 141 Änderung der Richtlinien för den Deut\n nen vermieden werden,\n schen Motoryachtverband und den\n k) Das Leitungssystem und die Austrittsdüsen müssen so\n konstruiert sein, daß das gesamte Löschmittel innerhalb Deutschen Segler-Verband über die\n von 10 Sekunden in den zu sichernden Raum strömen Durchführung der Aufgaben nach § 4\n kann, ausgehend vom flüssigen Zustand des Löschmit Sportl)ootführerscheinverordnung-See\n tels bei einer Raumtemperatur von 0\"\" C.\n Hamburg,den 21. Juni 1983\n I) Die Feuerlöschanlage muß im Steuerhaus oder an einer See 15/48.57.01-1\n anderen, von der Schiffsuntersuchungskommission für\n geeignet befundenen Stelle außerhalb des zu sichern Die Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband und den\n den Raumes von Hand in Betrieb gesetzt werden kön Deutschen Segler-Verband über die Durchführung der Aufgaben\n nen. Eine automatische Auslösung ohne geeignete nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 27. April\n akustische Warnanlage ist nicht zulässig, 1977(VkB11977 S.309), zuletzt geändert am 18. Mai 1981(VkB11981\n S.256), werden wie folgt berichtigt:\n m)Soll die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Räume\n dienen, so müssen die Bedienungselemente und die er In Nr. 3.1.2.4 erhält die dritte Aufzählung folgende Fassung:\n forderlichen Löschmittelmengen für jeden Raum deut „Wind und Sturm\".\n lich angegeben werden, Nr. 6.2.1 wird gestrichen, die Nr. 6.2.2 wird Nr.6.2.1 und die Nr.6.2.3\n n) Pneumatische, hydraulische oder elektrische Bedie wird Nr. 6.2.2.\n nungssysteme müssen so installiert werden, daß die Außerdem werden mit Wirkung vom 1. September 1983 der Fra\n Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls dieser Systeme bei genkatalog (Anlage 14*)), die Fragebögen (Anlage 15*)) und die\n Brand oder Explosion so gering wie möglich ist. Antwortvorschläge für die Prüfer (Anlage 16*)) für die theoreti\n o) Die Feuerlöschanlage muß mindestens alle 12 Monate sche Prüfung geändert. Hiermit werden der Ersten Verordnung\n geprüft werden. Diese Prüfung hat mindestens zu um zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 2. Mai\n fassen: 1983(BGBI. I S. 521), der Fünften Verordnung zur Änderung der\n - äußere Inspektion der gesamten Anlage, Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 16. Februar 1983 (BGBI. I S.\n - Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der elektrischen 87) und der neuen DIN-Vorschrift 13312 betreffend „Größen, Be\n Systeme für die Durchbrechung der Verschlußplatten, nennungen und Zeichen in der Navigation\" Rechnung getragen.\n - Kontrolle des Drucks in den Behältern. Dabei ist ein Der Bundesminister für Verkehr\n Verlust von höchstens 10% je Behälter zulässig. Im Auftrag\n Bei jeder zweiten Prüfung muß auch die Löschmittei- Graf\n menge in den Behältern kontrolliert werden. Dabei ist\n *)Die Anlagen können vom Deutschen Motoryachtverband/Deut\n ein Verlust von höchstens 5% je Behälter zulässig,\n scher Segler-Verband- Koordinierungsausschuß für den amtli\n p) Über die Prüfung sind vom Prüfer unterzeichnete Be chen Sportbootführerschein -, Gründgensstr. 18,2000 Hamburg\n scheinigungen an Bord mitzuführen, 60, gegen Kostenerstattung bezogen werden.\n q) Bei Vorhandensein einer oder mehrerer geprüfter Feu\n erlöschanlagen mit Halen 1301 ist folgender Vermerk in (VkB11983 S.276)\n das Schiffsattest unter Ziffer 43 einzutragen:\n „...(Anzahl) festeingebaute Feuerlöschanlage(n) mit\n Halen 1301 als Löschmittel. Die in § 7.03 Nr. 5a Buchsta\n be p vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen sich\n an Bord befinden.\"\n Nr. 142 Änderung der\n2. §9.06 erhält folgende Fassung: Prüfungs- und Zuiassungsbedingungen\n „Der Rudergänger muß die Heckanker von seinem Sitz aus set für Echoiotaniagen(Baumuster)\n zen können. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, Schubver\n bände und gekuppelte Fahrzeuge, deren größte Länge 86 m Auf Grund § 10 der Schiffssicherheitsverordnung vom 30. Septem\n nicht überschreitet.\" ber 1980 (BGBI. I S. 1833) wird die nachfolgende Änderung der\n Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für Echolotanlagen (Bau\n §2 muster) vom 20. Juni 1980(Bundesanzeiger Nr. 168 vom 10. Sep\n tember 1980)erlassen:\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft und mit Ablauf\ndes 30. September 1986 außer Kraft. 1. § 1 wird wie folgt geändert:\n Nr.2 wird durch folgenden Text ersetzt:\n Münster, den 26. Mai 1963\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n 2 Bestandteile und Zusatzgeräte einer Echolotanlage\n 2.1 Bestandteile sind\n West\n Hinricher\n 2.1.1 das Anzeigegerät, das die elektrischen und mecha\n nischen Einheiten zur Erzeugung, Verstärkung und\n Anzeige der Schallimpulse enthält, und\nMainz, den 26. Mai 1983 2.1.2 die Sende- und Empfangswandler, die elektrische\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Impulse in mechanische Impulse und umgekehrt\n Südwest umwandeln.\n Rost 2.2 Zusatzgeräte sind\nZKR 1983-1-22 2.2.1 Geräte zur Tochteranzeige,\nZKR 1983-1-23 Verbindungsmitglieder, die aktive Bauelemente ent\n 2.2.2\n*)Wiederholung ohne Änderung halten, zu anderen nautischen Anlagen und Gerä\n(VkB11983 S.275) ten,",
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"content": "VkBI Amtl icher Tei l 277 Heft 13-1983\n\n\n\n 2.2.3 sonstige Geräte, die die sichere Funktion und die In Nr. 1.1.6 wird „und Nr.3Satz 1\" gestrichen.\n Eignung der Echolotanlage für den Schiffsbetrieb\n beeinflussen können.\n Nr. 1.1.7 wird ersatzlos gestrichen.\n\n In Nr. 2.2 wird hinter „Bestandteiles\" eingefügt:\n2. §4 wird wie folgt geändert:\n Das Hinweiszeichen *) sowie die Fußnote hierzu werden \", Zusatzgerätes\".\n ersatzlos gestrichen. In Nr. 2.3 wird „Kostenordnung\" durch „Kostenverord-\n Nr. 1.1 Satz 3erhält folgende Fassung: nung\" und „(KostODHI)\" durch „(KostVDHI)\" ersetzt.\n „Sie müssen in ihrer Schutzart IP 22 bzw., soweit sie zur 4. §6 wird gestrichen.\n Verwendung auf dem offenen Deck bestimmt sind, Ip 56\n nach DIN 40050 genügen.\" 5. §7 wird wie folgt geändert:\n\n Nr. 1.3 wird folgender Satz angefügt: §7 wird in §6 geändert.\n „Für Geräte, die zur Verwendung auf dem offenen Deck Der zweite Satz wird ersatzlos gestrichen.\n bestimmt sind, gelten die vorstehend genannten Anforde\n rungen innerhaib eines Temperaturbereiches von (-25 ± Die Änderungen dieser Prüfungs- und Zulassungsbedingungen\n 1)®C^t^(+60±1)®C.\" treten einen Monat nach der Bekanntmachung im Verkehrsblatt in\n Kraft.\n Nr.3entfällt.\n\n3. §5 wird wie fojgt geändert: Hamburg,den 24. Juni 1983\n In Nr. 1.1 wird in der letzten Zeile „Nummern 1.1.6 und\n Deutsches Hydrographisches Institut\n 1.1.7\" durch „Nummer 11.6\" ersetzt.\n Dr. G.Z i c k w o I f f\n In Nr. 1.1.2 wird der Text ersetzt durch:\n Präsident und Professor\n „die Typbezeichnung der Echolotanlage, ihrer Bestandtei\n le und ggf. der Zusatzgeräte,\". (VkB11983 S.276)",
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