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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                                 I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  47. Jahrgang                                        Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1993                                                                               Heft 2\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.   Datum                          VkBl. 1993                                      Seite   Nr.   Datum                         VkBl. 1993                                     Seite\n\n  Allgemeine Angelegenheiten                                                                   Binnenschiffahrt\n\n  8     30. 1. 1993 Prüfungsordnung für die Durchfüh-                                          14    10. 1. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n        rung von Fortbildungsprüfungen zum Erdbauma-                                                 vorübergehenden Abweichung von der Rhein-\n        schinenführer (Seil- und Kinematik-Hydraulikbag-                                             schiffs-Untersuchungsordnung .......................................          64\n        gerführer) / zur Erdbaumaschinenführerin (Seil-\n        und Kinematik-Hydraulikbaggerführerin) in der                                          15    15. 1. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n        Bundesverkehrsverwaltung ............................................           46           vorübergehenden Abweichung von der Rhein-\n                                                                                                     schiffahrtspolizeiverordnung ...........................................      64\n  9     30. 1. 1993 Prüfungsordnung für die Durchfüh-\n        rung von Fortbildungsprüfungen zum Fahrzeug-                                           16    5. 1. 1993   Hinweis\n        kranführer (Mobil- und Autokranführer) / zur Fahr-                                           Verordnung Nr. 2/92 über die Festsetzung von Ent-\n        zeugkranführerin (Mobil- und Autokranführerin) in                                            gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\n        der Bundesverkehrsverwaltung ......................................             50           vom 9. Dezember 1992 ..................................................       68\n  Eisenbahn                                                                                    Straßenbau\n\n  10    11. 1. 1993 Zuständigkeit für die Planfeststellung                                     17    11. 12. 1992 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n        bei der Deutschen Reichsbahn ......................................             54           bau Nr. 49/1992\n                                                                                                     Sachgebiet 18.5: Berichtswesen und Öffentlich-\n  Straßenverkehr                                                                                                       keitsarbeit .......................................         69\n  11    8. 1. 1993   Neunzehnte Verordnung zur Änderung                                        18    5. 1. 1993    Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n        der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ...................                      54           bau Nr. 2/1993\n                                                                                                     Sachgebiet 05.6: Brücken- und Ingenieurbau;\n  12    6. 1. 1993   Einundvierzigste Verordnung über die\n                                                                                                                        Brückenausstattung........................                 70\n        Ausnahme von den Vorschriften der Straßenver-\n        kehrs-Zulassungs-Ordnung (41. Ausnahmeverord-                                          Personalnachrichten\n        nung zur StVZO) ............................................................    63\n                                                                                               19    Stellenausschreibung .....................................................    70\n  13    30. 12. 1992 Freigabe von Fahrzeugerkennungs-\n        nummern,\n        – 5. Berichtigung der Anlage I zur StVZO in der\n            Fassung vom 24. Juli 1989 (geändert durch die\n            11. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-\n            rechtlicher Vorschriften vom 26. Oktober 1990\n            sowie die 18. Verordnung zur Änderung der\n            StVZO vom 11. Dezember........................................              64\n\n\n\n\n                  Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 2 – 1993                                              46                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n                                         AMTLICHER TEIL\n                                                                Land oder auf Wasserfahrzeugen erworben sind, führt\n  Allgemeine Angelegenheiten                                    die zuständige Stelle Prüfungen durch.\n                                                                (2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet\nNr. 8     Prüfungsordnung für die Durchführung\n                                                                die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. Bei\n          von Fortbildungsprüfungen zum Erd-                    Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet\n          baumaschinenführer (Seil- und Kine-                   werden.\n          matik-Hydraulikbaggerführer)/zur Erd-\n          baumaschinenführerin (Seil- und Kine-                 § 2 Zusammensetzung und Berufung\n          matik-Hydraulikbaggerführerin) in der                 (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern.\n          Bundesverkehrsverwaltung                              Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkun-\n                               Bonn, den 30. Januar 1993        dig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und in\n                               Z13/BW 26/04.04.00-12(9)         der beruflichen Bildung erfahren sein.\nDie vom Berufsbildungsausschuß des Bundesministers              (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder je ein\nfür Verkehr am 16. November 1992 gemäß § 58 Absatz              Beauftragter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer\n2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beschlossene Prüfungs-            sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule oder eine\nordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen          Lehrkraft eines Fortbildungsträgers angehören. Die\nzum Erdbaumaschinenführer (Seil- und Kinematik-                 Mitglieder haben Stellvertreter.\nHydraulikbaggerführer)/zur Erdbaumaschinenführerin              (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wer-\n(Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggerführerin) in der            den von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen.\nBundesverkehrsverwaltung wird nach § 46 Absatz 1 in             (4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der\nVerbindung mit § 41 Satz 1 und 2 BBiG hiermit erlassen;         im Bereich des öffentlichen Dienstes bestehenden Ge-\nsie tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.                          werkschaften und selbständigen Vereinigungen von\nGleichzeitig wird die Prüfungsordnung für die Durch-            Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck-\nführung von Fortbildungsprüfungen zum Mobil- und                setzung berufen.\nRaupenkranführer (Seil- und Hydraulikbaggerführer)              (5) Lehrer einer berufsbildenden Schule oder Lehrkräfte\nvom 24. März 1983 aufgehoben.                                   eines Fortbildungsträgers werden im Einvernehmen mit\n                          Der Bundesminister für Verkehr        den zuständigen Landesbehörden oder auf Vorschlag\n                                    Im Auftrag                  des Fortbildungsträgers berufen.\n                                  Dr. Z u m p e                 (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender\n                                                                Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetz-\n                    Prüfungsordnung                             ten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die\n  für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum            zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.\n    Erdbaumaschinenführer (Seil- und Kinematik-\n Hydraulikbaggerführer)/zur Erdbaumaschinenführerin             (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des\n    (Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggerführerin)               Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer\n            in der Bundesverkehrsverwaltung                     Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen\n                  Vom 30. Januar 1993                           werden.\nAuf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsaus-                (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich.\nschusses vom 16. November 1992 erläßt der Bun-                  Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine\ndesminister für Verkehr als zuständige Stelle                   Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,\n                                                                eine Entschädigung nach der „Regelung über die Ent-\nnach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2,         schädigung der Mitglieder der nach dem Berufs-\n§ 58 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.                bildungsgesetz eingerichteten Prüfungsausschüsse im\nAugust 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch           Bereich des Bundesministers für Verkehr“ vom 23. 5.\ndas Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398)                  1990 in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.\ndie folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von\nFortbildungsprüfungen zum Erdbaumaschinenführer\n                                                                § 3 Befangenheit\n(Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggerführer)/ zur Erd-\nbaumaschinenführerin (Seil- und Kinematik-Hydraulik-            (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Fortbil-\nbaggerführerin) in der Bundesverkehrsverwaltung:                dungsprüfung selbst dürfen Prüfungsausschußmitglieder\n                                                                nicht mitwirken, die befangen sind (§§ 20, 21 Verwal-\n                      I. Abschnitt                              tungsverfahrensgesetz).\n  Ziel der Fortbildungsprüfung/Prüfungsausschuß                 (2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen füh-\n§ 1 Ziel der Fortbildung/Errichtung des Prüfungsaus-            len, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der\nschusses                                                        Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unver-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und              züglich der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum           Prüfung dem Prüfungsausschuß.\nErdbaumaschinenführer (Seil- und Kinematik-Hydraulik-           (3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der\nbaggerführer)/zur Erdbaumaschinenführerin (Seil- und            Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der\nKinematik-Hydraulikbaggerführerin) für den Einsatz an           Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuß.\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        47                                                Heft 2 – 1993\n\n§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung                       § 11 Entscheidung über die Zulassung\n(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen            (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die\nVorsitzenden und dessen Stellvertreter.                          zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält\n(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle            sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Nr. 3 nicht\nMitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der         für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.\nabgegebenen Stimmen.                                             (2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem\n§ 5 Geschäftsführung                                             Prüfungsbewerber spätestens sechs Wochen vor dem\n(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit             Prüfungsbeginn unter Angabe des Prüfungstages und\ndem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, ins-               -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel\nbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchfüh-            mitgeteilt werden.\nrung der Beschlüsse.                                             (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unver-\n(2) Die Sitzungsprotokolle sind von den Mitgliedern des          züglich über die Entscheidung mit Angabe der\nPrüfungsausschusses zu unterzeichnen.                            Ablehnungsgründe schriftlich vom Prüfungsausschuß\n§ 6 Verschwiegenheit                                             unterrichtet.\nDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle           (4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterla-\nPrüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren (§ 30                gen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie\nVerwaltungsverfahrensgesetz). Dies gilt nicht gegenüber          vom Prüfungsausschuß widerrufen werden. Wird die\ndem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der               Fälschung aus diesen Gründen erst nach Abschluß der\nEinwilligung der zuständigen Stelle.                             Prüfung festgestellt, kann die Prüfung für nicht bestan-\n                                                                 den erklärt werden.\n                       II. Abschnitt\n                                                                 § 12 Prüfungsgebühren\n         Vorbereitung der Fortbildungsprüfung\n                                                                 Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.\n§ 7 Prüfungstermine\n(1) Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt.              § 13 Regelungen für Behinderte\n(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte\n                                                                 Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung ange-\nStelle gibt den Ort, den Zeitpunkt der Prüfung, die\n                                                                 messenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzu-\nAnmeldefristen und die Zulassungsvoraussetzungen\n                                                                 räumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewähren-\nrechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.\n                                                                 den Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinder-\n§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung                            ten – auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwer-\nZur Fortbildungsprüfung wird auf seinen Antrag zugelas-          behindertenvertretung – zu erörtern.\nsen, wer\n1. mit Erfolg eine Abschlußprüfung in einem anerkann-\n                                                                                    III. Abschnitt\n    ten Ausbildungsberuf im Berufsfeld „Metall“ abgelegt\n    hat oder                                                            Durchführung der Fortbildungsprüfung\n2. mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr in           § 14 Prüfungsgegenstand\n    der Bundesverkehrsverwaltung, maschinelle Anlagen\n                                                                 Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der\n    gewartet oder bedient hat und mindestens drei\n                                                                 Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen\n    Monate eine einschlägige handwerkliche Tätigkeit in\n                                                                 Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen theoreti-\n    einer Werkstatt der Verwaltung ausgeübt hat.\n                                                                 schen Kenntnisse besitzt.\n3. Abweichend von Nr. 1 und 2 kann zugelassen wer-\n    den, wer durch Vorlage von Urkunden oder auf ande-           § 15 Gliederung und Inhalt der Prüfung\n    re Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse,\n    Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die           (1) Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine Fertig-\n    Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.                         keits- und eine Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung\n                                                                 wird schriftlich und mündlich durchgeführt.\n§ 9 Örtliche Zuständigkeit\n                                                                 (2) Die Fertigkeits- und die schriftliche Kenntnisprüfung\nÖrtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungs-\n                                                                 werden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchge-\nprüfung ist die zuständige Stelle oder die von ihr beauf-\n                                                                 führt.\ntragte Stelle.\n                                                                 (3) Die Fertigkeitsprüfung soll auf Erdbaumaschinen\n§ 10 Anmeldung zur Prüfung\n                                                                 (Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggern) durchgeführt\n(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter              werden. Die Prüfungsdauer je Teilnehmer soll zwei\nBeachtung der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) zu erfolgen.             Stunden nicht überschreiten.\n(2) Die Anmeldung muß enthalten:\n                                                                 Die Fertigkeitsprüfung erstreckt sich auf:\na) Angaben zur Person,\n                                                                 a) Fahren und Bedienen,\nb) Angaben und Nachweise über die in § 8 genannten\n    Voraussetzungen,                                             b) Suchen einfacher Störungen und deren Beseitigung,\nc) eine Erklärung und ggf. einen Nachweis darüber, ob            c) Instandhalten (Kontrollieren und Warten).\n    und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber be-              (4) In der schriftlichen Kenntnisprüfung, die zwei Stunden\n    reits an der Prüfung teilgenommen hat,                       nicht überschreiten soll, sind vom Prüfungsteilnehmer\nd) im Falle des § 13 eine Bescheinigung über Art und             Fragen und Aufgaben aus den folgenden Gebieten zu\n    Umfang der Behinderung.                                      bearbeiten:\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 1993                                                48                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n1. Arbeitskunde der Maschinen                                     (3) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit den Namen der\n    a) Grundkenntnisse der Mechanik und Hydraulik,                Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu verse-\n    b) Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmög-               hen; diese werden zu Beginn der schriftlichen\n         lichkeiten der Maschinen an und auf Wasser-              Kenntnisprüfung ausgelost.\n         straßen.\n2. Maschinenkunde\n                                                                  § 19 Ausweispflicht und Belehrung\n    Kenntnisse über:\n    a) Aufbau und Instandhalten der Maschinen,                    Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des\n    b) Verbrennungsmotoren und Triebwerke,                        Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre\n                                                                  Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung\n    c) Fahr- und Laufwerke,\n                                                                  über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende\n    d) Betriebsstoffe.                                            Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über\n3. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung                          Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsver-\n    Kenntnisse über:                                              stößen zu belehren.\n    a) einschlägige Vorschriften,\n    b) sicherheitsgerechtes Verhalten,\n    c) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen an den                § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße\n         Geräten,                                                 (1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der schrift-\n    d) persönliche Schutzausrüstungen.                            lichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt der\n(5) In der mündlichen Kenntnisprüfung soll der Prü-               Aufsichtsführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungs-\nfungsteilnehmer vor allem Fragen aus den Gebieten der             ausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an\nschriftlichen Kenntnisprüfung beantworten sowie aus               dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen.\ndem Gebiet Umweltschutz, insbesondere                             Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheb-\n– Wasserreinhaltung,                                              lich, kann der Aufsichtsführende ihn vorläufig von der\n                                                                  Prüfung ausschließen.\n– Luftreinhaltung,\n– Vermeiden von Emissionen,                                       (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des\n– Abfallvermeidung/-entsorgung,                                   Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß\n– Naturschutz.                                                    nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungs-\n                                                                  ausschuß kann je nach Schwere der Täuschungs-\nIn der mündlichen Kenntnisprüfung sollen nicht mehr als           handlung oder des Odnungsverstoßes die Wiederholung\ndrei Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die          von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistun-\nPrüfungsdauer soll je Teilnehmer zwanzig Minuten nicht            gen mit dem Punktwert null bewerten.\nüberschreiten.\n                                                                  (3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluß\n§ 16 Prüfungsaufgaben                                             der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß in\nDer Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben              besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach\nsowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zuläs-              Abschluß der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteil-\nsigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der              nehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.\nPrüfungsanforderungen.\n\n§ 17 Nichtöffentlichkeit der Prüfung                              § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme\nDie Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der zustän-\ndigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle, die            (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter\nMitglieder und stellvertretenden Mitglieder des                   Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei der schriftlichen\nBerufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der               Prüfung vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch\nPrüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der                     schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In\nzuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle           diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der\nanderen Personen die Teilnahme gestatten, sofern kei-             Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung\nner der Prüfungsteilnehmer widerspricht.                          an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als\n                                                                  nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber war\nBei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur             aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der\ndie Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.             rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.\n§ 18 Leitung und Aufsicht                                         (2) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund\n(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden           die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht begonnen; in\nvom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.                         sich abgeschlossene Prüfungsteile können jedoch aner-\n                                                                  kannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch\n(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte            der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestan-\nStelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß                den.\ndie Aufsichtsführung bei der schriftlichen Kenntnisprü-\nfung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer          (3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen\nselbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und                Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden\nHilfsmitteln arbeitet. Über den Ablauf ist eine                   Prüfungsteile trifft der Prüfungsausschuß nach Anhören\nNiederschrift zu fertigen.                                        des Prüfungsteilnehmers.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Abschnitt                             (7) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung\n   Bewertung, Feststellung und Beurkundung des                  der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen,\n                 Prüfungsergebnisses                            sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu\n                                                                unterzeichnen.\n§ 22 Bewertung\n(1) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu           § 24 Prüfungszeugnis\nbewerten:                                                       (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteil-\nEine den Anforderungen in besonderem Maße entspre-              nehmer ein Zeugnis.\nchende Leistung                                                 (2) Das Prüfungszeugnis enthält:\n= 100–87,5 Punkte = Note 1 = sehr gut;                          – die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung nach § 46\neine den Anforderungen voll entsprechende Leistung                  Abs. 1 BBiG,\n= unter 87,5–75 Punkte = Note 2 = gut;                          – die Personalien des Prüfungsteilnehmers,\neine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende             – das Gesamtergebnis der Fortbildungsprüfung und die\nLeistung                                                            Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung,\n= unter 75–62,5 Punkte = Note 3 = befriedigend;\n                                                                – das Datum des Bestehens der Fortbildungsprüfung,\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen\n                                                                – die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nden Anforderungen noch entspricht\n                                                                    schusses mit Siegel.\n= unter 62,5–50 Punkte = Note 4 = ausreichend;\n                                                                § 25 Nicht bestandene Prüfung\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,\njedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse               (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prü-\nnoch vorhanden sind                                             fungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid des Prü-\n= unter 50–25 Punkte = Note 5 = mangelhaft;                     fungsausschusses. Darin ist anzugeben, in welchem\n                                                                Prüfungsteil eine ausreichende Leistung nicht erbracht\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht\n                                                                wurde, welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungsprü-\nund bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n                                                                fung nicht mehr wiederholt zu werden braucht und zu\n= unter 25–0 Punkte = Note 6 = ungenügend.\n                                                                welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt\nErgeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte          werden kann.\nDezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter\n                                                                (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungs-\nabzurunden.\n                                                                prüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.\n(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem\nPunktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur\nnach Noten vorzunehmen.                                                               V. Abschnitt\nDabei sind folgende Noten anzuwenden:                                            Wiederholungsprüfung\nSehr gut        = 1,00–1,49                                     § 26 Wiederholungsprüfung\ngut             = 1,50–2,49                                     (1) Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann\nbefriedigend = 2,50–3,49                                        zweimal wiederholt werden.\nausreichend = 3,50–4,49\n                                                                (2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nmangelhaft      = 4,50–5,49\n                                                                nehmer auf Antrag von der Prüfung in dem Prüfungsteil\nungenügend = 5,50–6,00\n                                                                zu befreien, in dem seine Leistung in einer vorangegan-\n(3) Jeder Prüfungsteil ist von den Mitgliedern des              genen Prüfung ausgereicht hat und er sich innerhalb von\nPrüfungsausschusses selbständig und unabhängig von-             zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\neinander zu beurteilen und zu bewerten.\n                                                                (3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden\n§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungser-               die §§ 9 und 10 Anwendung.\ngebnisses\n(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Er-                                      Vl. Abschnitt\ngebnisse der einzelnen Prüfungsteile fest und ermittelt                           Schlußbestimmungen\ndie Einzelnoten sowie das Gesamtergebnis der Prüfung\nmit Hilfe des arithmetischen Mittels.                           § 27 Rechtsbehelfe\n(2) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der               Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsaus-\nKenntnisprüfung sind gesondert zu bewerten.                     schusses sowie der zuständigen Stelle oder der von ihr\n(3) Bei der Bewertung der Kenntnisprüfung hat die               beauftragten Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekannt-\nschriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung           gabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit\ndas doppelte Gewicht.                                           einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n(4) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der Fort-           § 28 Prüfungsunterlagen\nbildungsprüfung haben die Fertigkeits- und Kenntnis-            (1) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungs-\nprüfung gleiches Gewicht.                                       teilnehmer auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunter-\n(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der          lagen zu gewähren.\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung jeweils mindestens         (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre,\nmit ausreichend bewertet wurden.                                die Anmeldungsunterlagen und die Niederschriften sind\n(6) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist          zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung bei der\ndem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der            Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewah-\nPrüfung mitzuteilen.                                            ren.\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 1993                                              50                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n§ 29 übergangsvorschrift                                                             I. Abschnitt\nVor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene                Ziel der Fortbildungsprüfung/Prüfungsausschuß\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen\nVorschriften zu Ende geführt.                                   § 1 Ziel der Fortbildung/Errichtung des Prüfungsaus-\n                                                                schusses\n§ 30 Aufhebung von Vorschriften\n                                                                (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nMit dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt unbe-        Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nschadet des § 29 die Prüfungsordnung für die Durchfüh-          Fahrzeugkranführer (Mobil- und Autokranführer)/zur\nrung von Fortbildungsprüfungen zum Mobil- und Raupen-           Fahrzeugkranführerin (Mobil- und Autokranführerin)\nkranführer (Seil- und Hydraulikbaggerführer) in der Bun-        erworben sind, führt die zuständige Stelle Prüfungen\ndesverkehrsverwaltung vom 24. März 1983 außer Kraft.            durch.\n§ 31 lnkrafttreten                                              (2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet\nDiese Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.        die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. Bei\n(VkBl 1993 S. 46)                                               Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet\n                                                                werden.\n                                                                § 2 Zusammensetzung und Berufung\n                                                                (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern.\n                                                                Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkun-\n                                                                dig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und in\n                                                                der beruflichen Bildung erfahren sein.\nNr. 9     Prüfungsordnung für die Durchfüh-                     (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder je ein\n          rung von Fortbildungsprüfungen zum                    Beauftragter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer\n          Fahrzeugkranführer (Mobil- und Auto-                  sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule oder eine\n          kranführer)/zur Fahrzeugkranführe-                    Lehrkraft eines Fortbildungsträgers angehören. Die\n          rin (Mobil- und Autokranführerin) in                  Mitglieder haben Stellvertreter.\n          der Bundesverkehrsverwaltung                          (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wer-\n                              Bonn, den 30. Januar 1993         den von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen.\n                              Z13/BW 26/04.04.00-12(10)         (4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der\nDie vom Berufsbildungsausschuß des Bundesministers              im Bereich des öffentlichen Dienstes bestehenden\nfür Verkehr am 16. November 1992 gemäß § 58 Absatz              Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von\n2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beschlossene Prüfungs-            Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer\nordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen          Zwecksetzung berufen.\nzum Fahrzeugkranführer (Mobil- und Autokranführer)/zur          (5) Lehrer einer berufsbildenden Schule oder Lehrkräfte\nFahrzeugkranführerin (Mobil- und Autokranführerin) in           eines Fortbildungsträgers werden im Einvernehmen mit\nder Bundesverkehrsverwaltung wird nach § 46 Absatz 1            den zuständigen Landesbehörden oder auf Vorschlag\nin Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2 BBiG hiermit erlas-         des Fortbildungsträgers berufen.\nsen; sie tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.                     (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender\n                          Der Bundesminister für Verkehr        Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetz-\n                                    Im Auftrag                  ten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die\n                                  Dr. Z u m p e                 zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.\n                                                                (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des\n                                                                Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer\n                   Prüfungsordnung                              Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen\n für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum             werden.\n Fahrzeugkranführer (Mobil- und Autokranführer)/                (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich.\n               zur Fahrzeugkranführerin                         Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine\n            (Mobil- und Autokranführerin)                       Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,\n           in der Bundesverkehrsverwaltung                      eine Entschädigung nach der „Regelung über die Ent-\n                 Vom 30. Januar 1993                            schädigung der Mitglieder der nach dem Berufs-\n                                                                bildungsgesetz eingerichteten Prüfungsausschüsse im\nAuf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsaus-                Bereich des Bundesministers für Verkehr“ vom 23. 5.\nschusses vom 16. November 1992 erläßt der Bundes-               1990 in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.\nminister für Verkehr als zuständige Stelle\nnach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2,         § 3 Befangenheit\n§ 58 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.                (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der\nAugust 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch           Fortbildungsprüfung selbst dürfen Prüfungsausschußmit-\ndas Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398)                  glieder nicht mitwirken, die befangen sind (§§ 20, 21\ndie folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von           Verwaltungsverfahrensgesetz).\nFortbildungsprüfungen zum Fahrzeugkranführer (Mobil-            (2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen füh-\nund Autokranführer)/zur Fahrzeugkranführerin (Mobil-            len, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der\nund Autokranführerin) in der Bundesverkehrsverwaltung:          Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unver-\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                        51                                                Heft 2 – 1993\n\nzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der          (2) Die Anmeldung muß enthalten:\nPrüfung dem Prüfungsausschuß.                                    a) Angaben zur Person,\n(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der                  b) Angaben und Nachweise über die in § 8 genannten\nMitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der                 Voraussetzungen,\nFortbildungsprüfung der Prüfungsausschuß.\n                                                                 c) eine Erklärung und ggf. einen Nachweis darüber, ob\n§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung                           und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber\n(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen                bereits an der Prüfung teilgenommen hat,\nVorsitzenden und dessen Stellvertreter.                          d) im Falle des § 13 eine Bescheinigung über Art und\n(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle                Umfang der Behinderung.\nMitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der\nabgegebenen Stimmen.                                             § 11 Entscheidung über die Zulassung\n                                                                 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zu-\n§ 5 Geschäftsführung                                             ständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält\n(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit             sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Nr. 3 nicht\ndem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, ins-               für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.\nbesondere Einladungen, Protokollführung und Durch-               (2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem\nführung der Beschlüsse.                                          Prüfungsbewerber spätestens sechs Wochen vor dem\n(2) Die Sitzungsprotokolle sind von den Mitgliedern des          Prüfungsbeginn unter Angabe des Prüfungtages und\nPrüfungsausschusses zu unterzeichnen.                            -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel\n                                                                 mitgeteilt werden.\n§ 6 Verschwiegenheit\n                                                                 (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unver-\nDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle           züglich über die Entscheidung mit Angabe der Ableh-\nPrüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren (§ 30                nungsgründe schriftlich vom Prüfungsausschuß unter-\nVerwaltungsverfahrensgesetz). Dies gilt nicht gegenüber          richtet.\ndem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der\nEinwilligung der zuständigen Stelle.                             (4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unter-\n                                                                 lagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie\n                    II. Abschnitt                                vom Prüfungsausschuß widerrufen werden. Wird die\n                                                                 Fälschung aus diesen Gründen erst nach Abschluß der\n       Vorbereitung der Fortbildungsprüfung                      Prüfung festgestellt, kann die Prüfung für nicht bestan-\n§ 7 Prüfungstermine                                              den erklärt werden.\n(1) Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt.\n                                                                 § 12 Prüfungsgebühren\n(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte\n                                                                 Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.\nStelle gibt den Ort, den Zeitpunkt der Prüfung, die An-\nmeldefristen und die Zulassungsvoraussetzungen recht-\n                                                                 § 13 Regelungen für Behinderte\nzeitig in geeigneter Weise bekannt.\n                                                                 Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung ange-\n§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung                            messenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzu-\nZur Fortbildungsprüfung wird auf seinen Antrag zugelas-          räumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewähren-\nsen, wer                                                         den Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behin-\n1. mit Erfolg eine Abschlußprüfung in einem anerkann-            derten – auf seinen Wunsch unter Beteiligung der\n   ten Ausbildungsberuf im Berufsfeld „Metall“ abgelegt          Schwerbehindertenvertretung – zu erörtern.\n   hat oder\n                                                                                    III. Abschnitt\n2. mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr in\n   der Bundesverkehrsverwaltung, maschinelle Anlagen                    Durchführung der Fortbildungsprüfung\n   gewartet oder bedient hat und mindestens drei                 § 14 Prüfungsgegenstand\n   Monate eine einschlägige handwerkliche Tätigkeit in\n   einer Werkstatt der Verwaltung ausgeübt hat.                  Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der\n                                                                 Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen Fertig-\n3. Abweichend von Nr. 1 und 2 kann zugelassen wer-               keiten beherrscht und die notwendigen theoretischen\n   den, wer durch Vorlage von Urkunden oder auf ande-            Kenntnisse besitzt.\n   re Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertig-\n   keiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulas-           § 15 Gliederung und Inhalt der Prüfung\n   sung zur Prüfung rechtfertigen.                               (1) Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine Fertig-\n§ 9 örtliche Zuständigkeit                                       keits- und eine Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung\n                                                                 wird schriftlich und mündlich durchgeführt.\nÖrtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungs-\nprüfung ist die zuständige Stelle oder die von ihr beauf-        (2) Die Fertigkeits- und die schriftliche Kenntnisprüfung\ntragte Stelle.                                                   werden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchge-\n                                                                 führt.\n§ 10 Anmeldung zur Prüfung                                       (3) Die Fertigkeitsprüfung soll auf Fahrzeugkranen (Mobil-\n(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter              und Autokranen) durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer\nBeachtung der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) zu erfolgen.             je Teilnehmer soll zwei Stunden nicht überschreiten.\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 1993                                                52                             VkBl. Amtlicher Teil\n\nDie Fertigkeitsprüfung erstreckt sich auf:                        § 18 Leitung und Aufsicht\na) Fahren und Bedienen,                                           (1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden\nb) Suchen einfacher Störungen und deren Beseitigung,              vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.\nc) Instandhalten (Kontrollieren und Warten).                      (2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte\n(4) In der schriftlichen Kenntnisprüfung, die zwei Stunden        Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß\nnicht überschreiten soll, sind vom Prüfungsteilnehmer             die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Kenntnisprü-\nFragen und Aufgaben aus den folgenden Gebieten zu                 fung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer\nbearbeiten:                                                       selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfs-\n                                                                  mitteln arbeitet. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu\n1. Arbeitskunde der Maschinen\n                                                                  fertigen.\n    a) Grundkenntnisse der Mechanik und Hydraulik,\n                                                                  (3) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit den Namen der\n    b) Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmög-               Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu verse-\n        lichkeiten der Maschinen an Wasserstraßen.                hen; diese werden zu Beginn der schriftlichen Kenntnis-\n2. Maschinenkunde                                                 prüfung ausgelost.\n   Kenntnisse über:\n   a) Aufbau und Instandhalten der Maschinen,                     § 19 Ausweispflicht und Belehrung\n   b) Verbrennungsmotoren und Triebwerke,                         Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des\n   c) Fahr- und Laufwerke,                                        Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre\n   d) Betriebsstoffe.                                             Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung\n3. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung                          über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende\n    Kenntnisse über:                                              Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmiftel sowie über\n                                                                  Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsver-\n    a) einschlägige Vorschriften,                                 stößen zu belehren.\n    b) sicherheitsgerechtes Verhalten,\n    c) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen an den\n         Geräten,                                                 § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße\n    d) persönliche Schutzausrüstungen.                            (1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der schrift-\n                                                                  lichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt der\n(5) In der mündlichen Kenntnisprüfung soll der Prü-\n                                                                  Aufsichtsführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungs-\nfungsteilnehmer vor allem Fragen aus den Gebieten der\n                                                                  ausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an\nschriftlichen Kenntnisprüfung beantworten sowie aus\n                                                                  dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen.\ndem Gebiet Umweltschutz, insbesondere\n                                                                  Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheb-\n– Wasserreinhaltung,                                              lich, kann der Aufsichtsführende ihn vorläufig von der\n– Luftreinhaltung,                                                Prüfung ausschließen.\n– Vermeiden von Emissionen,                                       (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des\n– Abfallvermeidung/-entsorgung,                                   Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß\n                                                                  nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungs-\n– Naturschutz.\n                                                                  ausschuß kann je nach Schwere der Täuschungshand-\nIn der mündlichen Kenntnisprüfung sollen nicht mehr als           lung oder des Odnungsverstoßes die Wiederholung von\ndrei Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die          Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen\nPrüfungsdauer soll je Teilnehmer zwanzig Minuten nicht            mit dem Punktwert null bewerten.\nüberschreiten.\n                                                                  (3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluß\n                                                                  der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß in\n§ 16 Prüfungsaufgaben                                             besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach\nDer Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben              Abschluß der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteil-\nsowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zuläs-              nehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.\nsigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der\nPrüfungsanforderungen.                                            § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme\n                                                                  (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmel-\n§ 17 Nichtöffentlichkeit der Prüfung                              dung vor Beginn der Prüfung (bei der schriftlichen Prü-\nDie Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der zustän-        fung vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch\ndigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle, die            schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In\nMitglieder und stellvertretenden Mitglieder des                   diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der\nBerufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der               Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung\nPrüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der                     an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als\nzuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle           nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber war\nanderen Personen die Teilnahme gestatten, sofern kei-             aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der\nner der Prüfungsteilnehmer widerspricht.                          rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.\nBei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur             (2) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund\ndie Mitglieder des Prüfungsausschuses anwesend                    die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht begonnen; in\nsein.                                                             sich abgeschlossene Prüfungsteile können jedoch aner-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        53                                               Heft 2 – 1993\n\nkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch          (4) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der\nder Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestan-        Fortbildungsprüfung haben die Fertigkeits- und Kenntnis-\nden.                                                             prüfung gleiches Gewicht.\n(3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen          (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der\nGrundes und über den Umfang der anzuerkennenden                  Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung jeweils mindestens\nPrüfungsteile trifft der Prüfungsausschuß nach Anhören           mit ausreichend bewertet wurden.\ndes Prüfungsteilnehmers.                                         (6) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist\n                                                                 dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der\n                   IV. Abschnitt                                 Prüfung mitzuteilen.\n     Bewertung, Feststellung und Beurkundung                     (7) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung\n            des Prüfungsergebnisses                              der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen,\n§ 22 Bewertung                                                   sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu\n                                                                 unterzeichnen.\n(1) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu\nbewerten:                                                        § 24 Prüfungszeugnis\nEine den Anforderungen in besonderem Maße entspre-               (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilneh-\nchende Leistung                                                  mer ein Zeugnis.\n= 100–87,5 Punkte = Note 1 = sehr gut;                           (2) Das Prüfungszeugnis enthält:\neine den Anforderungen voll entsprechende Leistung               – die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung nach § 46\n= unter 87,5–75 Punkte = Note 2 = gut;                               Abs. 1 BBiG,\neine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende              – die Personalien des Prüfungsteilnehmers,\nLeistung                                                         – das Gesamtergebnis der Fortbildungsprüfung und die\n= unter 75–62,5 Punkte = Note 3 = befriedigend;                      Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung,\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen          – das Datum des Bestehens der Fortbildungsprüfung,\nden Anforderungen noch entspricht                                – die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsaus-\n= unter 62,5–50 Punkte = Note 4 = ausreichend;                       schusses mit Siegel.\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,\njedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse                § 25 Nicht bestandene Prüfung\nnoch vorhanden sind                                              (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungs-\n= unter 50–25 Punkte = Note 5 = mangelhaft;                      teilnehmer einen schriftlichen Bescheid des Prüfungs-\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht            ausschusses. Darin ist anzugeben, in welchem Prü-\nund bei der selbst Grundkenntnisse fehlen                        fungsteil eine ausreichende Leistung nicht erbracht\n= unter 25–0 Punkte = Note 6 = ungenügend.                       wurde, welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungs-\n                                                                 prüfung nicht mehr wiederholt zu werden braucht und zu\nErgeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte           welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt\nDezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter          werden kann.\nabzurunden.\n                                                                 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungs-\n(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem                prüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.\nPunktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur\nnach Noten vorzunehmen.                                                               V. Abschnitt\nDabei sind folgende Noten anzuwenden:\n                                                                                 Wiederholungsprüfung\nSehr gut        = 1,00–1,49\ngut             = 1,50–2,49                                      § 26 Wiederholungsprüfung\nbefriedigend    = 2,50–3,49                                      (1) Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann\nausreichend     = 3,50–4,49                                      zweimal wiederholt werden.\nmangelhaft      = 4,50–5,49\nungenügend = 5,50–6,00                                           (2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\n                                                                 nehmer auf Antrag von der Prüfung in dem Prüfungsteil\n(3) Jeder Prüfungsteil ist von den Mitgliedern des               zu befreien, in dem seine Leistung in einer vorangegan-\nPrüfungsausschusses selbständig und unabhängig von-              genen Prüfung ausgereicht hat und er sich innerhalb von\neinander zu beurteilen und zu bewerten.                          zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungser-                (3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden\ngebnisses                                                        die §§ 9 und 10 Anwendung.\n(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die\n                                                                                       Vl. Abschnitt\nErgebnisse der einzelnen Prüfungsteile fest und ermittelt\ndie Einzelnoten sowie das Gesamtergebnis der Prüfung                             Schlußbestimmungen\nmit Hilfe des arithmetischen Mittels.                            § 27 Rechtsbehelfe\n(2) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der                Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsaus-\nKenntnisprüfung sind gesondert zu bewerten.                      schusses sowie der zuständigen Stelle oder der von ihr\n(3) Bei der Bewertung der Kenntnisprüfung hat die                beauftragten Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekannt-\nschriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung            gabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit\ndas doppelte Gewicht.                                            einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 1993                                               54                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n§ 28 Prüfungsunterlagen                                                                     lV.\n(1) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungs-                  Zur Feststellung der Pläne\nteilnehmer auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunter-           – für den Bau oder die Änderung von Bahnanlagen der\nlagen zu gewähren.                                                   Neubaustrecke Oebisfelde – Berlin,\n(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre,          – für den Ausbau und die Elektrifizierung der Strecke\ndie Anmeldungsunterlagen und die Niederschriften sind                Berlin – Lehrte (im Bereich der Deutschen Reichs-\nzehn Jahre nach Abschluß der Prüfung bei der Ge-                     bahn),\nschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren.\n                                                                 – für die Änderung der Strecke Oebisfelde – Salzwedel\n§ 29 Inkrafttreten                                                   auf dem Abschnitt von km 0.000 bis km 3.878\nDiese Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.         ermächtigen wir die Reichsbahndirektion Berlin, Projekt-\n(VkBl 1993 S. 50)                                                leitung Schnellbahnbau.\n                                                                 (VkBl 1993 S. 54)\n\n\n\n\n                                                                   Straßenverkehr\n  Eisenbahn                                                      Nr. 11    Neunzehnte Verordnung zur\n                                                                           Änderung der Straßenverkehrs-\n                                                                           Zulassungs-Ordnung\nNr. 10    Zuständigkeit für die Planfeststellung\n          bei der Deutschen Reichsbahn                                                      Bonn, den 8. Januar 1993\n                                                                                            StV 14/36.05.05-19\n                              Bonn, den 11. Januar 1993\n                              E 11/32.01.10/141 DR 92            Nachstehend gebe ich die Neunzehnte Verordnung zur\n                                                                 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nMit nachstehender Verfügung vom 13. November 1992 –              vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2397) einschließlich\nVst. R 5301/Rap 1/266/92 – hat der Vorstand der                  Begründung bekannt.\nDeutschen Reichsbahn nach § 36 Abs. 5 Bundesbahn-\ngesetz in Verbindung mit Anlage I Kapitel XI Sachgebiet                                Der Bundesminister für Verkehr\nA Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31.                                             Im Auftrag\nAugust 1990 (BGBl. II S. 889, 1098) die Zuständigkeit für                                         Grupe\ndie Planfeststellung unter Aufhebung seiner im Amtsblatt\nder Deutschen Reichsbahn 1992 Nr. 22 Seite 1 abge-                       Neunzehnte Verordnung zur Änderung\ndruckten Verfügung vom 30. März 1992 geregelt.                         der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n                        Der Bundesminister für Verkehr                            Vom 21. Dezember 1992\n                                 Im Auftrag                      Auf Grund\n                             Becker-Grüll                        – des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und b des\n                                                                    Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-\n                            I.                                      blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-\nNach § 36 Abs. 1 Bundesbahngesetz dürfen neue                       lichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert\nAnlagen der Deutschen Reichsbahn nur dann gebaut,                   durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986\nbestehende Anlagen nur geändert werden, wenn der                    (BGBl. I S. 700) und die Eingangsworte in Nummer 3\nPlan zuvor festgestellt worden ist. Zuständig für die               zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom\nPlanfeststellung ist nach § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz              24. August 1965 (BGBl. I S. 927), verordnet der\nder Vorstand oder eine von ihm ermächtigte Dienststelle             Bundesminister für Verkehr\nder Deutschen Reichsbahn.                                        – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und\n                                                                    Abs. 2a des Staßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3\n                        II.                                         Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des\nWir ermächtigen hiermit die Reichsbahndirektionen                   Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz\ngemäß § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz, die Pläne für den               1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des\nBau oder die Änderung von Reichsbahnanlagen festzu-                 Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und\nstellen.                                                            Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung\n                                                                    vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnen\n                            III.                                    der Bundesminister für Verkehr und der Bundesmi-\nWirkt sich ein einheitlich zu beurteilendes Vorhaben der            nister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDR im Zuständigkeitsbereich mehrerer Reichsbahn-                 – des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-\ndirektionen aus, so einigen sich diese über die Feder-              Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der\nführung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entschei-              Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),\ndet die Zentrale Hauptverwaltung der Deutschen                      hinsichtlich des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der betei-\nReichsbahn.                                                         ligten Kreise, verordnen der Bundesminister für\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      55                                             Heft 2 – 1993\n\n   Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, Natur-                 der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16.\n   schutz und Reaktorsicherheit:                                     Juni 1988 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1), berichtigt\n                                                                     durch die Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG\n                                                                     (ABI. EG Nr. L 303 S. 36), oder der Richtlinie\n                        Artikel 1                                    89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                   (ABI. EG Nr. L 238 S. 43) oder\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\n                                                                  3. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\n                                                                     Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni\nVerordnung vom 19. November 1992 (BGBl. I S. 1931),\n                                                                     1991 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1) – ausgenommen\nwird wie folgt geändert:\n                                                                     die Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen\n1. In der Inhaltsübersicht wird der Hinweis auf die                  des Anhangs 1 Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch neh-\n   Anlage XV wie folgt gefaßt:                                       men –,\n   „Anlage XV (aufgehoben)“.                                      entsprechen, gelten als schadstoffarm.\n2. § 47 Abs. 1 bis 6 wird wie folgt gefaßt:\n                                                                  (4) Personenkraftwagen sowie Wohmobile mit einer\n   „(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder                zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2800 kg\n   Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern,                mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den\n   einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens                    Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten als\n   400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwin-               bedingt schadstoffarm.\n   digkeit von mindestens 50 km/h – mit Ausnahme von\n   land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsma-           (5) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremd-\n   schinen sowie anderen Arbeitsmaschinen –, soweit               oder Selbstzündungsmotoren,\n   sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie                    1. die den Vorschriften der Anlage XXV oder\n   70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur An-\n   gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten           2. mit einem Hubraum von weniger als 1400\n   über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft                   Kubikzentimetern, die der Richtlinie 70/220/EWG\n   durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABI.                    in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des\n   EG Nr. L 76 S. 1), geändert durch die im Anhang zu                 Rates vom 18. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1)\n   dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen,              entsprechen, gelten als schadstoffarm.\n   müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der\n   Anforderungen in bezug auf die Kraftstoffe den                 (6) Fahrzeuge oder Motoren für Kraftfahrzeuge, die in\n   Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.                    den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG\n                                                                  des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung\n   (2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit oder\n                                                                  der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\n   ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer\n                                                                  Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger\n   bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\n                                                                  Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von\n   25 km/h – mit Ausnahme von landwirtschaftlichen\n                                                                  Fahrzeugen (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 33), geändert\n   Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeits-\n                                                                  durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\n   maschinen –, soweit sie in den Anwendungsbereich\n                                                                  Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres\n   der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August\n                                                                  Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie\n   1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\n                                                                  entsprechen.“\n   Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-\n   sion verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum\n   Antrieb von Fahrzeugen (ABI. EG Nr. L 190 S. 1),            3. In § 47a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten\n   geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift              „gemäß Nummer 7.3“ die Worte „oder 7.4“ eingefügt.\n   genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsicht-\n   lich der Emission verunreinigender Stoffe dieser\n   Richtlinie entsprechen. Kraftfahrzeuge mit Selbst-          4. In Anlage Vllla zu § 47a werden in den Nummern\n   zündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI bezieht,            2.1.2.2 und 2.2.1.2 jeweils nach dem Wort\n   müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender              „Freistellungs-Verordnung“ die Worte „oder nach\n   Stoffe (feste Bestandteile – Dieselrauch) im Abgas             Nummer 2.2 der Anlage VIll“ eingefügt.\n   der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG,\n   geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift           5. § 49 wird wie folgt geändert:\n   genannten Bestimmungen, entsprechen.\n                                                                  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n   (3) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer\n                                                                     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n   zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2800 kg\n   mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den                         „1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6.\n   Vorschriften                                                               Februar 1970 zur Angleichung der\n                                                                              Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\n   1. der Anlage XXIII oder\n                                                                              über den zulässigen Geräuschpegel und\n   2. des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in                          die Auspuffvorrichtung von Kraftfahr-\n      der Fassung der Richtlinie 88/76/EWG des Rates                          zeugen (ABI. EG Nr. L 42 S. 16), geän-\n      vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S.                          dert durch die im Anhang zu dieser\n      1) oder späteren Änderungen dieses Anhangs in                           Vorschrift genannten Bestimmungen,“.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 1993                                               56                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                        „§ 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personen-\n          „3. Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom                       kraftwagen und leichten Nutzfahrzeu-\n              23. November 1978 zur Angleichung der                      gen)\n              Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten             ist spätestens anzuwenden\n              über den zulässigen Geräuschpegel und\n              die Auspuffanlage von Krafträdern (ABI.\n                                                                 1. a) ab dem 1. Juli 1992 auf Kraftfahrzeuge, für\n              EG Nr. L 349 S. 21), geändert durch die\n                                                                       die eine Allgemeine Betriebserlaubnis\n              im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\n                                                                       erteilt wird,\n              Bestimmungen.“\n                                                                    b) ab dem 31. Dezember 1992 auf Kraftfahr-\n   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:                   zeuge, die von diesem Tage an erstmals in\n                                                                       den Verkehr kommen.\n      „(2a) Auspuffanlagen, die mit der Betriebserlaub-\n      nis des Kraftrades (§§ 20, 21) genehmigt wurden,\n      sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile              2. Abweichend von Nummer 1 bleiben bis 31.\n      dieser Anlagen als unabhängige technische                     Dezember 1994 für das erstmalige lnverkehr-\n      Einheiten für Krafträder dürfen im Geltungsbe-                bringen von Kraftfahrzeugen, für deren Typ die\n      reich dieser Verordnung nur verwendet werden                  Betriebserlaubnis vor dem 1. Juli 1993 erteilt\n      oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert                wurde, folgende Vorschriften anwendbar:\n      werden, wenn sie mit dem vom Kraftfahrt-                      a) die Übergangsvorschriften in Anhang I Nr.\n      Bundesamt oder einer zuständigen Behörde                           8.3 (mit Ausnahme der Nummer 8.3.1.3)\n      eines EG-Mitgliedstaates erteilten EWG-Betriebs-                   der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung\n      erlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr. 3.1.3 der                     der Richtlinie 88/436/EWG,\n      Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23.\n      November 1978 zur Angleichung der Rechts-                     b) die Vorschriften in Anhang I der Richtlinie\n      vorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässi-                 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie\n      gen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von                        88/76/EWG für die Fahrzeuge der Klasse\n      Krafträdern (ABI. EG Nr. L 349 S. 21), zuletzt ge-                 M1 die mit Motoren mit Fremdzündung und\n      ändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des                         einem Hubraum von mehr als 2 Liter aus-\n      Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der                           gestattet sind, mit Ausnahme der in\n      Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der                         Anhang I Nr. 8.1 der Richtlinie 91/441/\n      Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den                    EWG genannten Fahrzeuge,\n      zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage                c) die Vorschriften der Richtlinie 70/220/\n      von Krafträdern (ABI. EG Nr. L 98 S. 1), gekenn-                   EWG in der Fassung der Richtlinie 89/\n      zeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Auspuffanlagen                458/EWG für Kraftfahrzeuge mit einem\n      und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich                    Hubraum von weniger als 1,4 Liter.\n      im Rennsport verwendet werden.“                               Auf Antrag des Herstellers können die ent-\n                                                                    sprechend diesen Anforderungen durchge-\n6. § 69a wird wie folgt geändert:                                   führten Prüfungen anstelle der in Anhang I Nr.\n                                                                    5.3.1, 5.3.5 und 7.1.1 der Richtlinie 70/\n   a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:                       220/EWG, zuletzt geändert durch die Richt-\n      Die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 5 oder 6“ wird                   linie 91/441/EWG, erwähnten Prüfung zuge-\n      durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 4 oder 5“                  lassen werden.\n      ersetzt.\n   b) Absatz 3 Nr. 8 wird wie folgt geändert:                    3. Abweichend von Nummer 1 gelten\n      Die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs.             a) bis zum 1. Juli 1994 für die Erteilung der\n      2 Satz 1, 3 oder 4“ wird durch die Angabe „§ 36                  Allgemeinen Betriebserlaubnis und\n      Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 oder 3              b) bis zum 31. Dezember 1994 für das erst-\n      bis 5“ ersetzt.                                                  malige Inverkehrbringen\n   c) Absatz 5 Nr. 5c wird wie folgt gefaßt:                        als Grenzwerte für die Summen der Massen\n                                                                    der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für\n      „5c. entgegen § 49 Abs. 2a Satz 1 Auspuffan-\n                                                                    die Partikelmassen von Fahrzeugen mit\n           lagen, Austauschauspuffanlagen oder Ein-\n                                                                    Selbstzündungsmotor mit Direkteinspritzung\n           zelteile dieser Austauschauspuffanlagen als\n                                                                    die Werte, die sich aus der Multiplikation der\n           unabhängige technische Einheiten für Kraft-\n                                                                    Werte L2 und L3 in den Tabellen des Anhangs\n           räder verwendet oder zur Verwendung feil-\n                                                                    I Nr. 5.3.1.4 (Betriebserlaubnis) und 7.1.1.1\n           bietet oder veräußert oder entgegen § 49\n                                                                    (Prüfung der Übereinstimmung der Pro-\n           Abs. 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld\n                                                                    duktion) der Richtlinie 70/220/EWG in der\n           nicht feststellen läßt,“.\n                                                                    Fassung der Richtlinie 91/441/EWG mit dem\n                                                                    Faktor 1,4 ergeben.\n7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             Dies gilt nicht für Fahrzeuge nach Anhang I Nr.\n   a) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 wird wie               8.1. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung\n      folgt gefaßt:                                                 der Richtlinie 91/441/EWG.\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       57                                      Heft 2 – 1993\n\n       Für Kraftfahrzeuge,                                      d) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 5 und\n       – für die vor dem 1. Juli 1992 eine Allge-                  Anlage XXV wird wie folgt gefaßt:\n         meine Betriebserlaubnis erteilt wurde,                    „§ 47 Abs. 5 (schadstoffarme Fahrzeuge)\n       – die vor dem 31. Dezember 1992 erstmals                    gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar\n         in den Verkehr gekommen sind,                             1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind,\n                                                                   und Nummer 1 für Fahrzeuge mit Selbst-\n       bleiben § 47 Abs. 1 einschließlich der Über-                zündungsmotor außerdem nur, wenn sie vom\n       gangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor                 19. September 1984 an erstmals in den Ver-\n       dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung an-                    kehr gekommen sind; für die vor dem 1.\n       wendbar.“                                                   Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekom-\n                                                                   menen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung\n    b) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 2 Satz 1               als schadstoffarm frühestens ab dem 1.\n       und Anlage XV wird durch folgende Über-                     Januar 1986.“\n       gangsvorschrift ersetzt:\n       „§ 47 Abs. 2 Satz 1 (Maßnahmen gegen die                 e) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 6 wird\n             Emission verunreinigender Stoffe aus                  wie folgt gefaßt:\n             Dieselmotoren zum Antrieb von Fahr-\n             zeugen)                                               „§ 47 Abs. 6 (Abgasemissionen von Nutzfahr-\n                                                                          zeugen mit Dieselmotor)\n       tritt in Kraft am 1. Januar 1993 für die von die-\n                                                                   ist spätestens anzuwenden\n       sem Tage an erstmals in den Verkehr kom-\n       menden Kraftfahrzeuge.\n                                                                   1. auf Kraftfahrzeuge, für die eine Allgemeine\n       Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt                   Betriebserlaubnis erteilt wird\n       erstmals in den Verkehr gekommen sind, blei-                   a) ab dem 1. Juli 1992 mit der Maßgabe,\n       ben § 47 Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV ein-                         daß die Emissionen gasförmiger\n       schließlich der Übergangsbestimmungen in                          Schadstoffe und luftverunreinigender\n       § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1993 gel-                    Partikel aus dem Motor die in Zeile A\n       tenden Fassung anwendbar.“                                        der Tabelle unter Nummer 6.2.1 des\n                                                                         Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in\n    c) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 3 und                        der Fassung der Richtlinie 91/542/\n       Anlage XXIII wird wie folgt gefaßt:                               EWG genannten Grenzwerte nicht\n       „§ 47 Abs. 3 (schadstoffarme Fahrzeuge)                           überschreiten dürfen,\n       Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit\n       Fremdzündungsmotor, die die Auspuffemis-                       b) ab dem 1. Oktober 1995 mit der Maß-\n       sionsgrenzwerte der Anlage XXIII einhalten                        gabe, daß die Emissionen gasförmiger\n       und vor dem 1. Oktober 1985 erstmals in den                       Schadstoffe und luftverunreinigender\n       Verkehr gekommen sind.                                            Partikel aus dem Motor die in Zeile B\n                                                                         der Tabelle unter Nummer 6.2.1 des\n                                                                         Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in\n       Fahrzeuge mit\n                                                                         der Fassung der Richtlinie 91/542/\n       1. Selbstzündungsmotor, die vor dem 1.                            EWG genannten Grenzwerte nicht\n          Januar 1993 erstmals in den Verkehr kom-                       überschreiten dürfen.\n          men oder\n                                                                      Bis zum 30. September 1993 gilt Buch-\n       2. Selbstzündungsmotor und Direktein-                          stabe a nicht für von einem Dieselmotor\n          spritzung, die vor dem 1. Oktober 1996                      angetriebene Fahrzeugtypen, wenn der\n          erstmals in den Verkehr kommen,                             Dieselmotor in der Anlage zu einem Be-\n       gelten auch dann als schadstoffarm, wenn die                   triebserlaubnisbogen beschrieben ist, der\n       Vorschriften der Anlage XXIII über Grenzwerte                  vor dem 1. Juli 1992 gemäß der Richtlinie\n       für die Emissionen der partikelförmigen Luft-                  88/77/EWG ausgestellt wurde,\n       verunreinigungen auf sie nicht angewandt                    2. auf Dieselfahrzeuge und -motoren, mit\n       werden, die Fahrzeuge der Richtlinie 72/306/                   Ausnahme der zur Ausfuhr bestimmten\n       EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser                    Dieselfahrzeuge und -motoren, die erst-\n       Vorschrift genannten Bestimmungen, entspre-                    mals in den Verkehr kommen\n       chen und nach dem 18. September 1984 erst-                     a) ab dem 1. Oktober 1993 mit der Maß-\n       mals in den Verkehr gekommen sind; für die                        gabe, daß die Emissionen gasförmiger\n       vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Ver-                       Schadstoffe und luftverunreinigender\n       kehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die An-                         Partikel aus dem Motor die in Zeile A\n       erkennung als schadstoffarm frühestens ab                         der Tabelle unter Nummer 8.3.1.1 des\n       dem 1. Januar 1986.                                               Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in\n       § 47 Abs. 3 Nr. 2 gilt nur für Fahrzeuge, die vor                 der Fassung der Richtlinie 91/542/\n       dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr                        EWG genannten Grenzwerte nicht\n       gekommen sind.“                                                   überschreiten dürfen,\n\n\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Anlage XXIV Abs. 1.1 wird wie folgt geändert:\n                   überschreiten dürfen.\n                                                                      a) In dem Satz 1 wird das Wort „Personenkraft-\n          Für                                                            wagen“ durch die Worte\n          – Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Juli 1992                 „1. Personenkraftwagen sowie\n              eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt\n              wurde,                                                      2. Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-\n                                                                             masse von nicht mehr als 2800 kg“\n          – Dieselfahrzeuge und -motoren, die vor\n              dem 1. Oktober 1993 erstmals in den                        ersetzt;\n              Verkehr gekommen sind,                                  b) in Satz 2 werden nach dem Wort „Personen-\n          bleiben § 47 Abs. 6 einschließlich der Über-                   kraftwagen“ die Worte „sowie Wohnmobile mit\n          gangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor                    einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr\n          dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung                           als 2800 kg“ eingefügt.\n          anwendbar.“                                             11. In Anlage XXV Abs. 1 werden nach dem Wort\n                                                                      „Personenkraftwagen“ die Worte „und Wohnmobilen“\n      f) Die Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 wird                  eingefügt.\n         wie folgt gefaßt:\n         „§ 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schall-                  12. Im Anhang wird nach den Bestimmungen, die zu § 41\n                dämpferanlage von Kraftfahrzeugen)                    Abs. 18 und § 41 b gehören, eingefügt:\n         ist anzuwenden\n                                                                      „§ 47    Artikel 1     der Richtlinie 70/220/\n          1. ab dem 1. Januar 1993 hinsichtlich der                   Abs. 1   bis 7         EWG des Rates vom 20.\n              Richtlinie 89/491/EWG der Kommission                             Anhänge       März 1970 zur Anglei-\n              vom 17. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 238 S. 43),                     I bis X       chung der Rechtsvor-\n          2. a) ab dem 1. April 1993 für die Erteilung                                       schriften der Mitgliedstaa-\n                 der Allgemeinen Betriebserlaubnis,                                          ten über Maßnahmen ge-\n                                                                                             gen die Verunreinigung\n              b) ab dem 1. April 1994 für die von diesem\n                                                                                             der Luft durch Emissio-\n                 Tage an erstmals in den Verkehr kom-\n                                                                                             nen von Kraftfahrzeugmo-\n                 menden Fahrzeuge\n                                                                                             toren (ABI. EG Nr. L 76\n              hinsichtlich der Richtlinie 89/235/EWG des                                     S. 1),\n              Rates vom 13. März 1989 (ABI. EG Nr. L\n                                                                                             geändert durch die\n              98 S. 1).\n                                                                                             a) Beitrittsakte vom 22. Ja-\n          Im übrigen bleiben für Fahrzeuge, die nicht\n                                                                                                nuar 1972 (ABI. EG Nr.\n          unter diese beiden Richtlinien fallen, § 49 Abs.\n                                                                                                L 73 S. 115),\n          2 einschließlich der Übergangsbestimmungen\n          in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1993                                       b) Richtlinie 74/290/EWG\n          geltenden Fassung anwendbar.“                                                         des Rates vom 28. Mai\n                                                                                                1974 (ABI. EG Nr. L 159\n      g) Nach den übergangsvorschriften zu § 49 Abs. 2                                          S. 61),\n         wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:                                        c) Richtlinie 77/102/EWG\n         „§ 49 Abs. 2a (Verkauf von Auspuffanlagen                                              der Kommission vom\n                 und Austauschauspuffanlagen)                                                   30. November 1976\n                                                                                                (ABI. EG Nr. L 32 S. 32),\n         tritt am 1. April 1994 in Kraft.\n                                                                                             d) Richtlinie 78/665/EWG\n         Abweichend von § 49 Abs. 2a dürfen Auspuff-\n                                                                                                der Kommission vom\n         anlagen und Austauschauspuffanlagen für\n                                                                                                14. Juli 1978 (ABI. EG\n         Krafträder, die vor dem 1. April 1994 erstmals\n                                                                                                Nr. L 223 S. 48),\n         in den Verkehr gekommen sind, auch nach\n         diesem Zeitpunkt ohne EWG-Betriebserlaub-                                           e) Richtlinie 83/351/EWG\n         niszeichen feilgeboten, veräußert oder ver-                                            des Rates vom 16. Juni\n         wendet werden. Die Verwendung ist nur dann                                             1983 (ABI. EG Nr. L 197\n         zulässig, wenn das Kraftrad die Vorschriften                                           S. 1),\n         erfüllt, die zum Zeitpunkt seines erstmaligen                                       f) Richtlinie 88/76/EWG\n         Inverkehrkommens gegolten haben.“                                                      des Rates vom 3. De-\n                                                                                                zember 1987 (ABI. EG\n8. Die Anlage XV wird aufgehoben.                                                               1988 Nr. L 36 S. 1),\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                   59                                        Heft 2 – 1993\n\n                         g) Richtlinie 88/436/EWG                                 ten über den zulässigen\n                            des Rates vom 16. Juni                                Geräuschpegel und die\n                            1988 (ABI. EG Nr. L 214                               Auspuffvorrichtung von\n                            S. 1),                                                Kraftfahrzeugen (ABI. EG\n                         h) Berichtigung der Richt-                               Nr. L 42 S. 16),\n                            linie 88/436/EWG (ABI.                                geändert durch die\n                            EG Nr. L 303 S. 36),                                  a) Beitrittsakte vom 22. Ja-\n                         i) Richtlinie 89/491/EWG                                    nuar 1972 (ABI. EG Nr.\n                            der Kommission vom                                       L 73 S. 115).\n                            17. Juli 1989 (ABI. EG                                b) Richtlinie 73/350/EWG\n                            Nr. L 238 S. 43),                                        der Kommission vom 7.\n                         j) Richtlinie 89/458/EWG                                    November 1973 (ABI.\n                            des Rates vom 18. Juli                                   EG Nr. L 321 S. 33),\n                            1989 (ABI. EG Nr. L 226\n                                                                                  c) Richtlinie 77/212/EWG\n                            S. 1),\n                                                                                     des Rates vom 8. März\n                         k) Berichtigung der Richt-                                  1977 (ABI. EG Nr. L 66\n                            linie 89/458/EWG (ABI.                                   S. 33),\n                            EG Nr. L 270 S. 16),\n                                                                                  d) Richtlinie 81/334/EWG\n                         l) Richtlinie 91/441/EWG\n                                                                                     der Kommission vom\n                            des Rates vom 26. Juni\n                                                                                     13. April 1981 (ABI. EG\n                            1991 (ABI. EG Nr. L 242\n                                                                                     Nr. L 131 S. 6),\n                            S. 1).\n                                                                                  e) Richtlinie 84/372/EWG\n   § 47     Artikel 1    der Richtlinie 72/306/                                      der Kommission vom 3.\n   Abs. 2   bis 6        EWG des Rates vom 2.                                        Juli 1984 (ABI. EG Nr. L\n            Anhänge      August 1972 zur Anglei-                                     196 S. 47),\n            I bis X      chung der Rechtsvor-\n                                                                                  f) Richtlinie 84/424/EWG\n                         schriften der Mitgliedstaa-\n                                                                                     des Rates vom 3. Sep-\n                         ten über Maßnahmen ge-\n                                                                                     tember 1984 (ABI. EG\n                         gen die Emission verun-\n                                                                                     Nr. L 238 S. 31),\n                         reinigender Stoffe aus\n                         Dieselmotoren zum An-                                    g) Beitrittsakte vom 11.\n                         trieb von Fahrzeugen                                        Juni 1985 (ABI. EG Nr.\n                         (ABI. EG Nr. L 190 S. 1),                                   L 302 S. 211),\n                         geändert      durch     die                              h) Richtlinie 87/354/EWG\n                         Richtlinie 89/491/EWG                                       des Rates vom 25. Juni\n                         der Kommission vom 17.                                      1985 (ABI. EG Nr. L 192\n                         Juli 1989 (ABI. EG Nr. L                                    S. 43),\n                         238 S. 43).\n                                                                                  i) Richtlinie 89/491/EWG\n   § 47     Artikel 1    der Richtlinie 88/77/EWG                                    der Kommission vom\n   Abs. 6   bis 7        des Rates vom 3. Dezem-                                     17. Juli 1989 (ABI. EG\n            Anhänge      ber 1987 zur Angleichung                                    Nr. L 238 S. 43).\n            I bis VIII   der Rechtsvorschriften\n                         der Mitgliedstaaten über           § 49      Artikel 1   der Richtlinie 78/1015/\n                         Maßnahmen gegen die                Abs. 2    bis 10      EWG des Rates vom 23.\n                         Emission      gasförmiger          Nr. 3,    Anhänge     November 1978 zur An-\n                         Schadstoffe aus Diesel-            Abs. 2a   I bis IV    gleichung der Rechtsvor-\n                         motoren zum Antrieb von                                  schriften der Mitgliedstaa-\n                         Fahrzeugen (ABI. EG                                      ten über den zulässigen\n                         1988 Nr. L 36 S. 33),                                    Geräuschpegel und die\n                         geändert      durch    die                               Auspuffanlage von Kraft-\n                         Richtlinie 91/542/EWG                                    rädern (ABI. EG Nr. L 349\n                         des Rates vom 1. Oktober                                 S. 21),\n                         1991 (ABI. EG Nr. L 295 S.                               geändert durch die\n                         1).\n                                                                                  a) Beitrittsakte vom 24.\n                                                                                     Mai 1979 (ABI. EG Nr. L\n   § 49     Artikel 1    der Richtlinie 70/157/                                      291 S. 110),\n   Abs. 2   bis 5        EWG des Rates vom 6.\n   Nr. 1    Anhänge      Februar 1970 zur Anglei-                                 b) Beitrittsakte vom 11.\n            I bis IV     chung der Rechtsvor-                                        Juni 1985 (ABI. EG Nr.\n                         schriften der Mitgliedstaa-                                 L 302 S. 214),\n\n\n\n\n                          Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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L 98               werte der Anlage XXIII und des Anhangs III A\n                              S. 1).“                              der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\n                                                                   Richtlinie 88/76/EWG oder späteren Änderun-\n                                                                   gen sind nahezu gleichwertig.\n                      Artikel 2                                    Zur Zeit gelten nach § 47 Abs. 3 StVZO nur die\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die                  Fahrzeuge als schadstoffarm, die den Vor-\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.                      schriften der Anlage XXIII entsprechen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.                                      Durch Neufassung des § 47 Abs. 3 gelten nun\n                                                                   auch Personenkraftwagen sowie Wohnmobile\nBonn, den 21. Dezember 1992                                        mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\n                                                                   mehr als 2800 kg als schadstoffarm, die den\n               Der Bundesminister für Verkehr                      Vorschriften des Anhangs III A der Richtlinie\n                       In Vertretung                               70/220/EWG in der Fassung der Richtline\n                     Dr. Knittel                                   88/76/EWG oder späteren Änderungen ent-\n                                                                   sprechen.\n                      Der Bundesminister\n                                                              6.   Zur Zeit gelten Kraftfahrzeuge mit einem\n         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n                                                                   Hubraum von weniger als 1400 cm3 nur dann\n                         In Vertretung                             als schadstoffarm, wenn sie die Vorschriften\n               Clemens Stroetmann                                  der Anlage XXIII (US-Norm) erfüllen. Die\n                                                                   neuen Schadstoffgrenzwerte für Kleinwagen\n                     Begründung                                    sind nach Ansicht des Rates der EG minde-\n                                                                   stens so streng wie die US-Norm.\nI. Allgemeines\n                                                                   Mit der Neufassung des § 47 Abs. 5 gelten nun\n   1.    Die Kommission der EG hat zur Anpassung\n                                                                   auch Personenkraftwagen und Wohnmobile\n         der Richtlinien 70/157/EWG, 70/220/EWG,\n                                                                   mit einem Hubraum von weniger als 1400 cm3\n         72/245/EWG, 72/306/EWG, 80/1268/EWG\n                                                                   als schadstoffarm, die die neuen verschärften\n         und 80/1269/EWG des Rates betreffend den\n                                                                   Grenzwerte der Richtlinie 89/458/ EWG ein-\n         Kraftfahrzeugsektor an den technischen\n                                                                   halten.\n         Fortschritt die Richtlinie 89/491/EWG vom 17.\n         Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 238 S. 43) erlassen.        7.   Der Rat der EG hat weitere strenge Schad-\n                                                                   stoffgrenzwerte für Personenkraftwagen auf\n         Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO\n                                                                   der Grundlage eines verbesserten europäi-\n         wird die Anwendung in der Bundesrepublik\n                                                                   schen Prüfverfahrens mit der Richtlinie 91/441/\n         Deutschland verbindlich vorgeschrieben.\n                                                                   EWG vom 26. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 242 S.\n   2.    Der Rat der EG hat verbindlich strengere                  1) erlassen.\n         Schadstoffgrenzwerte für Kraftfahrzeuge mit\n                                                                   Die Anforderungen sind mindestens so streng\n         einem Hubraum von weniger als 1400 cm3 mit\n                                                                   wie die Anforderungen an schadstoffarme\n         der Richtlinie 89/458/EWG vom 18. Juli 1989\n                                                                   Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit\n         (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) erlassen.\n                                                                   einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\n         Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO              mehr als 2800 kg nach Anlage XXIII.\n         wird die Anwendung in der Bundesrepublik\n                                                                   Mit der Neufassung des § 47 Abs. 3 gelten nun\n         Deutschland verbindlich vorgeschrieben.\n                                                                   auch Personenkraftwagen sowie Wohnmobile\n   3.    Der Rat der EG hat weitere strenge                        mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\n         Schadstoffgrenzwerte für Personenkraftwagen               mehr als 2800 kg als schadstoffarm, die den\n         auf der Grundlage eines verbesserten europä-              Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der\n         ischen Prüfverfahrens mit der Richtlinie                  Fassung der Richtlinie 91/441/EWG entspre-\n         91/441/EWG vom 26. Juni 1991 (ABI. EG Nr.                 chen; ausgenommen sind jedoch die\n         L 242 S. 1) erlassen.                                     Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen\n         Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO              des Anhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch\n         wird die Anwendung in der Bundesrepublik                  nehmen.\n         Deutschland verbindlich vorgeschrieben.              8.   Der Rat der EG hat mit der Richtlinie\n   4.    Die Richtlinie 88/436/EWG sieht für Fahrzeu-              89/235/EWG strengere Anforderungen an die\n         ge mit Selbstzündungsmotor u. a. Zeitpunkte               Auspuffanlagen von Krafträdern sowie neue\n         für die Einführung von Partikelgrenzwerten                Gemeinschaftsvorschriften für Austauschaus-\n         vor. Die Übergangsbestimmungen zu § 47                    puffanlagen von Krafträdern erlassen. Die\n         Abs. 3 und Anlage XXIII (schadstoffarme Fahr-             Richtlinie 89/235/EWG sieht weiter vor, daß\n         zeuge) werden entsprechend angepaßt.                      die Mitgliedstaaten ein Verkaufsverbot für\n\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        61                                         Heft 2 – 1993\n\n          nicht EG-richtlinienkonforme Auspuffanlagen                  den Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in\n          und Austauschauspuffanlagen aussprechen                      der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG ent-\n          können.                                                      sprechen – ausgenommen sind jedoch die\n          Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO                 Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen\n          wird die Anwendung in der Bundesrepublik                     des Anhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch\n          Deutschland verbindlich vorgeschrieben und                   nehmen –.\n          ein Verkaufsverbot für nicht EG-richtlinienkon-        2.4   Zum Absatz 4\n          forme Auspuffanlagen und Austauschauspuff-                   Nach der bisherigen Praxis konnten auch\n          anlagen ausgesprochen.                                       Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-\n   9.     Der Rat der EG hat verbindlich strengere                     masse von nicht mehr als 2800 kg als bedingt\n          Schadstoffgrenzwerte für Nutzfahrzeuge mit                   schadstoffarm anerkannt werden. Mit der\n          der Richtlinie 91/542/EWG vom 1. Oktober                     Neufassung wird diese Möglichkeit ausdrück-\n          1991 (ABI. EG Nr. L 295 S. 1) erlassen.                      lich zugelassen.\n          Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO           2.5   Zum Absatz 5\n          wird die Anwendung in der Bundesrepublik                     Nach der bisherigen Praxis konnten auch\n          Deutschland verbindlich vorgeschrieben.                      Wohnmobile als schadstoffarm nach Anlage\n          Die Schadstoffgrenzwerte werden über eine                    XXV (bis maximal 2500 kg zulässiger Gesamt-\n          erste Stufe 1992/93 sowie eine zweite Stufe                  masse) anerkannt werden. Mit der Neufas-\n          1995/96 eingeführt.                                          sung wird diese Möglichkeit ausdrücklich\n                                                                       zugelassen.\nII. Zu den Einzelbestimmungen                                          Darüber hinaus gelten mit der Neufassung\n                                                                       nun auch Personenkraftwagen und Wohnmo-\n    0.    Zur Präambel\n                                                                       bile mit einem Hubraum von weniger als 1400\n          Die Verordnung ist nach § 6 Abs. 2a des Stra-                cm3, als schadstoffarm, die den Vorschriften\n          ßenverkehrsgesetzes sowie nach § 38 und                      der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\n          § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                     Richtlinie 89/458/EWG entsprechen.\n          vom Bundesminister für Verkehr und vom\n                                                                 2.6   Zum Absatz 6\n          Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\n          Reaktorsicherheit mit Zustimmung des                         Mit der Neufassung wird die Anwendung der\n          Bundesrates zu erlassen.                                     Richtlinie 91/542/EWG als Änderung der\n                                                                       Richtlinie 88/77/EWG verbindlich vorgeschrie-\n   1.     Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht)                        ben.\n          Die Inhaltsübersicht wird an die Änderungen            3.    Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 47a)\n          angepaßt.                                                    Aus der Bundesratsdrucksache 782/92 (Be-\n   2.     Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 47)                                    schluß):\n                                                                       Klarstellung, daß alle nach § 29 befugten\n   2.1    Zum Absatz 1\n                                                                       Kraftfahrzeugsachverständigen, die einer\n          Mit der Neufassung wird auch die Anwendung                   Überwachungsorganisation angehören, also\n          der Richtlinien 89/458/EWG, 89/491/EWG und                   auch die angestellten Prüfingenieure von\n          91/441/EWG als Änderung der Richtlinie                       Kraftfahrzeugsachverständigen, die Abgas-\n          70/220/EWG verbindlich vorgeschrieben.                       untersuchung durchführen dürfen.\n   2.2    Zum Absatz 2                                           4.    Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage Vllla zu § 47a)\n          Mit der Neufassung wird die Anwendung der                    Aus der Bundesratsdrucksache 782/92 (Be-\n          Richtlinie 89/491/EWG als Änderung der                       schluß):\n          Richtlinie 72/306/EWG verbindlich vorge-                     Gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietete\n          schrieben.                                                   Fahrzeuge unterliegen ebenso wie die Fahr-\n                                                                       zeuge zur Personenbeförderung einer jähr-\n   2.3    Zum Absatz 3\n                                                                       lichen Hauptuntersuchung. Sie sollten deshalb\n          Nach der bisherigen Praxis konnten auch                      auch wie diese jährlich einer Abgasunter-\n          Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-                      suchung unterzogen werden, da sie ebenfalls\n          masse von nicht mehr als 2800 kg als schad-                  in der Regel eine hohe km-Leistung und damit\n          stoffarm anerkannt werden. Mit der Neufas-                   Verschleiß aufweisen, so daß die Gefahr einer\n          sung wird diese Möglichkeit nun ausdrücklich                 Beschädigung schadstoffrelevanter Bauteile\n          zugelassen.                                                  sehr groß ist.\n          Darüber hinaus gelten mit der Neufassung               5.    Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 49)\n          nun auch Personenkraftwagen sowie Wohn-\n                                                                 5.1   Zum Buchstaben a (Absatz 2)\n          mobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von\n          nicht mehr als 2800 kg als schadstoffarm, die          5.1.1 Zu den Buchstaben aa (Nr. 1)\n          den Vorschriften des Anhangs III A der                       Mit der Neufassung wird die Anwendung der\n          Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der                     Richtlinie 89/491/EWG als Änderung der\n          Richtlinie 88/76/EWG oder späteren Änderun-                  Richtlinie 70/157/EWG verbindlich vorge-\n          gen dieses Anhangs entsprechen oder, die                     schrieben.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Mit der Neufassung                      mit Selbstzündungsmotor nach Anlage XXIII\n         wird die Anwendung der Änderungsrichtlinie                    die Zeitpunkte für die lnkraftsetzung der\n         89/235/EWG, insbesondere die Kennzeich-                       Partikelgrenzwerte vorgeschrieben,\n         nung der Auspuffanlagen von Krafträdern mit                   – für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor\n         der EWG-Betriebserlaubnisnummer, verbind-                         zum 1. Januar 1993,\n         lich vorgeschrieben.\n                                                                       – für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor\n   5.2    Zum Buchstaben b (Absatz 2a)                                     und Direkteinspritzung zum 1. Oktober\n          Das in der Richtlinie 89/235/EWG vorgesehe-                      1996 (in Anlehnung an die Richtlinie\n          ne Verkaufsverbot für nicht EG-richtlinienkon-                   89/436/EWG).\n          forme Auspuffanlagen und Austauschauspuff-                   Außerdem müssen Personenkraftwagen und\n          anlagen wird national in Kraft gesetzt. Damit                Wohnmobile ab 1. Januar 1993 den Vorschrif-\n          dürfen nur noch Auspuffanlagen und Aus-                      ten der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung\n          tauschauspuffantagen verkauft werden, die                    der Richtlinie 91/441/EWG entsprechen. Sie\n          EG-richtlinienkonform gekennzeichnet sind,                   gelten, sofern sie die Anforderungen bezüglich\n          insbesondere mit der EWG-Betriebserlaubnis-                  des neuen europäischen Fahrzyklusses erfül-\n          nummer.                                                      len, als schadstoffarm. Diese Anforderungen\n                                                                       an schadstoffarme Fahrzeuge sind strenger\n   6.     Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 69a)                                   als die Anforderungen des Anhangs III A der\n   6.1    Zum Buchstaben a (Absatz 2 Nr. 4)                            Richtlinie 70/220/EWG. Die Anerkennung\n                                                                       schadstoffarm nach Anhang III A der Richtlinie\n          Die mit der Dreizehnten Verordnung zur Ände-                 70/220/EWG soll bei Neufahrzeugen nicht\n          rung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften                 mehr möglich sein und wird daher zum 1.\n          vom 24. April 1992 (BGBl. I. S. 965) vorge-                  Januar 1993 aufgehoben.\n          nommene Streichung des Satzes 4 in § 60\n          Abs. 1 hat in der entsprechenden Bußgeldvor-           7.4   Zum Buchstaben d (Übergangsvorschrif-\n          schrift keine Berücksichtigung gefunden. Dies                ten zu § 47 Abs. 5)\n          soll nunmehr nachgeholt werden.                              Personenkraftwagen und Wohnmobile müs-\n                                                                       sen ab 1. Januar 1993 den Vorschriften der\n   6.2    Zum Buchstaben b (Absatz 3 Nr. 8)                            Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\n          Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung                  Richtlinie 91/441/EWG entsprechen und gel-\n          straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom                  ten, sofern sie die Anforderungen bezüglich\n          24. April 1992 (a.a.O.) hat das Gebot, daß die               des neuen europäischen Fahrzyklusses erfül-\n          Reifen von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Klein-                 len, als schadstoffarm.\n          krafträdern und Leichtkrafträdern mindestens                 Diese Anforderungen an schadstoffarme\n          1 mm Profiltiefe aufweisen müssen, nicht auch                Fahrzeuge sind strenger als die Anforderun-\n          zu einer Änderung der entsprechenden Buß-                    gen der Anlage XXV und der Richtlinie 70/\n          geldvorschrift geführt. Dies soll nunmehr nach-              220/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/\n          geholt werden.                                               458/EWG. Die Anerkennung schadstoffarm\n   6.3    Zum Buchstaben c (Absatz 5 Nr. 5c)                           nach diesen Bestimmungen soll bei Neufahr-\n          Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß                    zeugen nicht mehr möglich sein und wird\n          gegen das Verkaufsverbot für nicht EG-richtli-               daher zum 1. Januar 1993 aufgehoben.\n          nienkonforme Auspuffanlagen und Austausch-             7.5   Zum Buchstaben e (Übergangsvorschriften\n          auspuffanlagen für Krafträder wird als Ord-                  zu § 47 Abs. 6)\n          nungswidrigkeit im Sinne des § 24 des Stra-                  Mit der Neufassung wird der Zeitpunkt für die\n          ßenverkehrsgesetzes festgelegt.                              Anwendung der Richtlinie 91/542/EWG ver-\n                                                                       bindlich vorgeschrieben.\n   7.     Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 72 Abs. 2)\n                                                                 7.6   Zum Buchstaben f (Übergangsvorschriften\n   7.1    Zum Buchstaben a (Übergangsvorschriften                      zu § 49 Abs. 2)\n          zu § 47 Abs. 1)\n                                                                       Mit der Neufassung werden die Zeitpunkte für\n          Mit der Neufassung werden die Zeitpunkte für                 die Anwendung der Richtlinien 89/491/EWG\n          die Anwendung der Richtlinien 89/458/EWG                     für Kraftfahrzeuge und 89/235/EWG für Kraft-\n          und 91/441/EWG vorgeschrieben.                               räder verbindlich vorgeschrieben.\n   7.2    Zum Buchstaben b (Übergangsvorschrif-                  7.7   Zum Buchstaben g (Übergangsvorschrif-\n          ten zu § 47 Abs. 2 Satz 1)                                   ten zu § 49 Abs. 2a)\n          Mit der Neufassung wird der Zeitpunkt für die                Festsetzung des Zeitpunktes für die Inkraft-\n          Anwendung der Richtlinie 72/306/EWG in der                   setzung des Verkaufsverbotes für nicht EG-\n          Fassung der Richtlinie 89/491/EWG vorge-                     richtlinienkonforme Auspuffanlagen und Aus-\n          schrieben.                                                   tauschauspuffanlagen.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         63                                                Heft 2 – 1993\n\n   8.     Zu Artikel 1 Nr. 8 (Anlage XV)                          bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch\n          Die Anlage XV enthielt bisher die Vorschriften          Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I\n          der Richtlinie 72/306/EWG. Mit Neufassung               S. 700), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des\n          des § 47 Abs. 2 wird die Anwendung der Richt-           Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geän-\n          linie 72/306/EWG vorgeschrieben, so daß die             dert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26.\n          Anlage XV aufgehoben werden kann.                       November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet der\n                                                                  Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständi-\n   9.     Zu Artikel 1 Nr. 9 (Anlage XXIII)                       gen obersten Landesbehörden:\n          Mit der Neufassung wird der Anwendungs-                                              §1\n          bereich der Anlage XXIII – wie bisher aufgrund          Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-\n          kfz-steuerlicher Regelung – auf Wohnmobile              Zulassungs-Ordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der\n          mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht              Klasse 4 oder die nach den Rechtsvorschriften der\n          mehr als 2800 kg ausgedehnt.                            Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaub-\n   10.    Zu Artikel 1 Nr. 10 (Anlage XXIV)                       nis der Klasse M oder eine dieser Klasse entsprechende\n                                                                  Fahrerlaubnis auch zum Führen von dreirädrigen, einsit-\n          Mit der Neufassung wird der Anwendungs-\n                                                                  zigen Kraftfahrzeugen, die zur Beförderung von Gütern\n          bereich der Anlage XXIV – wie bisher aufgrund\n                                                                  geeignet und bestimmt sind, mit einem Hubraum von\n          kfz-steuerlicher Regelung – auf Wohnmobile\n                                                                  nicht mehr als 50 cm3 einer durch die Bauart bestimmten\n          mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\n                                                                  Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und\n          mehr als 2800 kg ausgedehnt.\n                                                                  einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lasten-\n   11.    Zu Artikel 1 Nr. 11 (Anlage XXV)                        dreirad). Dies gilt auch für nach den Vorschriften der\n                                                                  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder den Rechts-\n          Mit der Neufassung wird der Anwendungs-\n                                                                  vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik er-\n          bereich der Anlage XXV auf Wohnmobile aus-\n                                                                  teilte Fahrerlaubnisse anderer Klassen, die die Fahrer-\n          gedehnt.\n                                                                  laubnis der Klasse 4 oder der Klasse M oder eine dieser\n   12.    Zu Artikel 1 Nr. 12 (Anhang)                            Klasse entsprechende Fahrerlaubnis einschließen.\n          Aufgrund der Neufassung von § 47 Abs. 1 bis                                          §2\n          6 sowie § 49 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ist eine            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n          Änderung des Anhangs notwendig.                         Kraft. Sie tritt am 30. Juni 1996 außer Kraft.\nIII. Zu Artikel 2                                                 Bonn, den 9. Dezember 1992\n     Diese Vorschrift   regelt   das   Inkrafttreten   der                                  Der Bundesminister für Verkehr\n     Verordnung.                                                                                Günther Krause\n(VkBl 1993 S. 54)\n                                                                                         Begründung\nNr. 12    Einundvierzigste Verordnung über                        I. Allgemeines\n          Ausnahmen von den Vorschriften der                          Das in § 1 der Verordnung beschriebene sogenannte\n          Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-                             Lastendreirad ist eine Neuentwicklung auf dem Kraft-\n          nung (41. Ausnahmeverordnung zur                            fahrzeugsektor. Es handelt sich um ein dreirädriges\n          StVZO)                                                      Fahrzeug ohne Führerhaus, das zwischen den bei-\n                             Bonn, den 6. Januar 1993                 den hinteren Rädern über eine kastenförmige Lade-\n                             StV 11/36.05.40                          fläche verfügt und im äußeren Erscheinungsbild\nNachstehend gebe ich den Wortlaut der Einund-                         Kleinkrafträdern ähnelt. Es stellt damit ein in An-\nvierzigsten Verordnung über Ausnahmen von den Vor-                    schaffung und Berieb relativ einfaches Transport-\nschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom                  mittel für leichte Güter dar. Das Fahrzeug weist mit\n9. Dezember 1992 nebst Begründung bekannt. Die Aus-                   einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm, und einer\nnahmeverordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil I S.                  durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\n2008 vom 22. Dezember 1992 verkündet und ist am 23.                   von nicht mehr als 45 km/h auch technisch die\nDezember 1992 in Kraft getreten.                                      Merkmale von Kleinkrafträdern auf, die in die Fahrer-\n                        Der Bundesminister für Verkehr                laubnis der Klasse 4 fallen, ist jedoch aufgrund seiner\n                                  Im Auftrag                          drei Räder der Fahrerlaubnis Klasse 3 für Pkw und\n                                   Grupe                              leichte Lkw zuzuordnen. Im Hinblick auf die starke\n                                                                      Ähnlichkeit mit Kleinkrafträdern erscheint es jedoch\n                Einundvierzigste Verordnung                           vertretbar, das Führen dieser Fahrzeuge mit einer\n über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-                  Fahrerlaubnis der Klasse 4 zu gestatten. Beim Leer-\n                 kehrs-Zulassungs-Ordnung                             gewicht braucht das Gewicht des Fahrers nicht\n         (41. Ausnahmeverordnung zur StVZO)                           berücksichtigt zu werden.\n                    Vom 9. Dezember 1992                          II. Zu den Einzelbestimmungen\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3               Zu § 1\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-                   In § 1 wird der Geltungsbereich der Fahrerlaubnis der\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten            Klasse 4 auf die Lastendreiräder ausgedehnt.\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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I S. 1742) verordnen die\n                                                               Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest:\n   Zu § 2\n   § 2: Regelung des Inkrafttretens.                                                       §1\n                                                               Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender\n(VkBl 1993 S. 63)                                              Fassung anzuwenden:\n                                                               1. Nach § 7.01 Nr. 12 wird folgende Nummer 13 ange-\n                                                                  fügt:\n                                                                  „13. Die Untersuchungskommission kann auf\n                                                                        Schiffen, die wegen ihrer Bauart und Zweckbe-\nNr. 13    Freigabe von Fahrzeugerkennungs-\n                                                                        stimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken\n          nummern;                                                      eingesetzt werden und eine Tragfähigkeit bis zu\n          – 5. Berichtigung der Anlage I zur                            400 t haben, folgende Abweichungen von Num-\n             StVZO in der Fassung vom 24. Juli                          mer 1 zulassen:\n             1989 (geändert durch die 11. Ver-                          Für Buganker ist nur 2/3 des Gesamtgewichtes\n             ordnung zur Änderung straßenver-                           (P) erforderlich, und Schiffe mit Vordersteven\n             kehrsrechtlicher Vorschriften vom                          brauchen nur mit einem Buganker ausgerüstet\n             26. Oktober 1990 sowie die 18.                             zu sein.“\n             Verordnung zur Änderung der                       2. In § 8.09 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\n             StVZO vom 11. Dez. 1990)                             „2. Das gesamte Verteilungsnetz muß durch ein\n                          Bonn, den 30. Dezember 1992                   jederzeit leicht und schnell erreichbares Haupt-\n                          StV 11/36.22.03-01                            absperrventil abgesperrt werden können.“\nDie Verkehrsblattverlautbarung Nr. 233 vom 15. Oktober         3. In § 8.09 erhält Nummer 4 folgende Fassung:\n1992, Heft 21, ist in bezug auf das Unterscheidungs-              „4. Die Absperrventile müssen gegen Witterungs-\nzeichen HH unvollständig. Für den Bereich der Zulas-                    einflüsse und Stöße geschützt angebracht sein.“\nsungsstelle Hamburg-Harburg sind die Angaben zu\nGruppe Illa wie folgt zu ergänzen:                                                       §2\nGruppe Illa von A 1000 bis S 9999 ausgenommen                  Diese Verordnung trift am 1. April 1993 in Kraft und mit\nBuchstaben B, F, G.                                            Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft.\nIch gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Anlage\nI zur StVZO (VkBl 1989 S. 577 und VkBl 1992 S. 597) zu         Münster, den 8. Januar 1993\nberichtigen.                                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                         Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                  West\n                                   Im Auftrag\n                                    Grupe                                                     In Vertretung\n(VkBl 1993 S. 64)                                                                          Dr. Bartelt\n\n                                                               Mainz, den 8. Januar 1993\n                                                                                     Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                                              Südwest\n  Binnenschiffahrt                                                                            In Vertretung\n                                                               ZKR 1992–II–20                 Seibold\nNr. 14    Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n                                                               (VkBl 1993 S. 64)\n          zur vorübergehenden Abweichung von der\n          Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\n          über                                                 Nr. 15    Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n          1. Buganker (§ 7.01 Nr. 13)**)                                 zur vorübergehenden Abweichung\n          2. Verteilungsnetz                                             von der Rheinschiffahrtspolizeiver-\n             (§ 8.09 Nr. 2 und 4)**)                                     ordnung über\nAufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrts-           1. Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                Fahrgäste (§ 1.07 Nr. 2)**)\nvom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch\ndas Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106),           2. Besetzung des Ruders – Mittelbare und unmittelbare\nin Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 der Verord-                    Sicht (§ 1.09 Nr. 3 und 4)**)\n                                                               3. Urkunden – Rheinschiffahrtszugehörigkeitsurkunde\n**) Wiederholung ohne Änderungen                                  (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe m und Nr. 3)**)\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       65                                                               Heft 2 – 1993\n\n4. Bescheinigung über Einbau und Funktion des                      In § 1.10 erhält Nummer 3 folgende Fassung:\n   Fahrtenschreibers (§ 1.10 Nr. 1 Buchstaben)**)                  „3. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a,\n5. Bescheinigung über die Zahlung des Jahresbeitrags               g und m müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf\n   zu dem Abwrackfonds, zu dem das Fahrzeug gehört                 Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach fol-\n   (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe p)**)                                   gendem Muster angebracht ist:\n6. Höchstabmessungen der Fahrzeuge (§ 8.01)**)                     AMTLICHE SCHIFFSNUMMER:                                                 -R\n7. Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser ober-                – SCHIFFSATTEST\n   halb der Spyck’schen Fähre (§ 10.01 Nr. 3)**)                   – NUMMER: .............................................................\n8. Meldepflicht (§ 12.01)*)                                        – SUK: ......................................................................\n9. Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein (Anlage               – GÜLTIG BIS: .........................................................\n   12)\n                                                                   wobei der Hinweis auf die Rheinschiffahrts-Zu-\n   9.1 Abschnitt 2: Mannheim-Ludwigshafen**)                       gehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R\n   9.2 Abschnitt 5: Reede Bad Salzig (§ 5.01 a)**)                 nach der amtlichen Schiffsnummer besteht.\n   9.3 Abschnitt 11: Lobith***)                                    Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel\n   9.4 Abschnitt 12: ljzendoorn und Haaften***)                    in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm\n                                                                   Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die\nAufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\n                                                                   Metalltafel muß mindestens 60 mm hoch und 120 mm\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.\n                                                                   lang sein. Sie muß gut sichtbar und dauerhaft auf der\nAugust 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das\n                                                                   hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befe-\nGesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), in\n                                                                   stigt sein.\nVerbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur Ein-\nführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 16.              Die Übereinstimmung der Angaben auf der\nAugust 1983 (BGBl. I S. 1145), zuletzt geändert durch              Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstaben R, mit\nVerordnung vom 13. September 1988 (BGBl. I S. 1745),               denen im Schiffsattest des Schubleichters muß von\nund § 1.22 Nr. 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung             einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch\nvom 16. August 1983 (BGBl. I S. 1145 – Anlageband –)               bestätigt sein, daß ihr Zeichen auf der Metalltafel ein-\nverordnen die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West              geschlagen ist.\nund Südwest:                                                       Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, g\n                           §1                                      und m muß der Eigentümer des Schubleichters auf-\n                                                                   bewahren.“\nDie Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender\nFassung anzuwenden:                                             4. In § 1.10 Nr. 1 erhält Buchstabe n folgende Fassung:\n1. In § 1.07 erhält Nummer 2 folgende Fassung:                     „n) Die Bescheinigung über Einbau und Funktion des\n   „2. Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und            Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Auf-\n   die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.              zeichnungen des Fahrtenschreibers,“\n   Während der Fahrt darf die unmittelbare oder mittel-\n   bare Sicht durch die Ladung nicht weiter als 350 m           5. Nach § 1.10 Nr. 1 Buchstabe o wird folgender\n   vor dem Bug eingeschränkt werden.“                              Buchstabe p angefügt:\n2. In § 1.09 erhält Nummer 3 folgende Fassung:                     „p) die Bescheinigung über die Zahlung des Jahres-\n   „3. zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muß der                beitrages zu dem Abwrackfonds, zu dem das Fahr-\n   Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand               zeug gehört.“\n   ankommenden oder von dort ausgehenden Infor-                 6. § 8.01 erhält folgende Fassung:\n   mationen und Weisungen zu empfangen und zu\n   geben. Insbesondere muß er die Schallzeichen wahr-                                         „8.01\n   nehmen können und nach allen Seiten genügend                               Höchstabmessungen der Fahrzeuge\n   freie Sicht haben. Ist keine ausreichend freie\n   unmittelbare Sicht möglich, kann dies durch ein opti-           1. Die Länge eines Fahrzeugs, dessen Kiel nach\n   sches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem                dem 31. Dezember 1962 gelegt worden ist, darf\n   ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes                110 m nicht überschreiten, sofern nicht die für den\n   Bild liefert.“                                                     jeweiligen Stromabschnitt zuständige Behörde\n                                                                      eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt.\n   Nach § 1.09 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n                                                                   2. Die Breite eines Fahrzeugs darf 22,80 m nicht\n   „4. Soweit es besondere Umstände erfordern, muß                    überschreiten, sofern nicht die für den jeweiligen\n   zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck                     Stromabschnitt zuständige Behörde eine Sonder-\n   oder Horchposten aufgestellt werden.“                              erlaubnis für die Fahrt erteilt.“\n3. Nach § 1.10 Nr. 1 Buchstabe 1 wird folgender\n   Buchstabe m angefügt:                                        7. In § 10.01 erhält Nummer 3 folgende Fassung:\n   „m die Rheinschiffahrts-Zugehörigkeitsurkunde,“                 „3. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hoch-\n                                                                   wassermarken werden durch folgende Wasserstände\n*) erstmals erlassen                                               bestimmt, und die Richtpegel für die Berg- und\n**) Wiederholung ohne Änderung                                     Talfahrt gelten für die nachstehend aufgeführten\n***) Wiederholung mit Änderungen                                   Streckenabschnitte:\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 1993                                                   66                            VkBl. Amtlicher Teil\n\nStrecke                              Richtpegel für                     Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor der\n                                     Berg- und Talfahrt                 Einfahrt in die unter Nummer 5 genannten Strecken\n                                           Wasserstand\n                                     Marke I         Marke II\n                                                                        auf den bekanntgegebenen Kanal melden und fol-\n                                                                        gende Angaben machen:\nBasel (km 166,64)\n Basel - Schleusen Kembs             Rheinfelden                        a) Schiffsgattung\nKembs (km 179,10)                    3,50               4,50            b) Schiffsname\nSchleusen Iffezheim (km 334,00)                                         c) Standort, Fahrtrichtung\n                                     Maxau\n                                                                        d) Amtliche Schiffsnummer\n Schleusen Iffezheim - Germersheim   6,20               7,50\nGermersheim (km 384,00)                                                 e) Tragfähigkeit\n                                     Speyer                             f) Länge und Breite des Fahrzeugs/Verbandes\n Germersheim - Mannheim-Rheinau      6,20               7,30            g) Tiefgang – nur auf besondere Aufforderung –\nMannheim-Rheinau (km 412,00)\n                                                                        h) Fahrtroute\n Mannheim-Rheinau -                  Mannheim\n Mannheim-Sandhofen                  6,50               7,60            i) Beladehafen\nMannheim-Sandhofen (km 431,50)                                          j) Entladehafen\n                                     Worms                              k) Art der Ladung (bei ADNR-Gütern Stoffname,\n Mannheim-Sandhofen - Gernsheim      4,40               6,50                 Klasse, Ziffer und, wenn im Beförderungspapier\nGernsheim (km 462,00)\n                                                                             angegeben, Stoffnummer mit Angabe der jeweili-\n                                     Mainz                                   gen Mengen in kg)\n Gernsheim - Eltville                4,75               6,30\nEltville (km 511,00)                                                    l) 0, 1, 2, 3 blaue Kegel/blaue Lichter\n                                                                        m) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.\n                                     Bingen\n Eltville - Lorch                    3,50               4,90            2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit\nLorch (km 540,00)                                                       Ausnahme von Buchstaben c und g können auch von\n Lorch - Salzig                      Kaub                               anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefo-\nSalzig (km 566,00)                   4,60               6,40            nisch der zuständigen Behörde rechtzeitig mitgeteilt\n                                     Koblenz\n                                                                        werden. In jedem Fall muß der Schiffsführer melden,\n Salzig - Engers                     4,70               6,50            wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die\nEngers (km 601,00)                                                      meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder ver-\n                                     Andernach                          läßt.\n Engers - Bad Breisig                5,50               7,60            3. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter\nBad Breisig (km 624,00)                                                 Nummer 5 genannten Strecken die Fahrt für mehr als\n                                     Oberwinter                         2 Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende\n Bad Breisig - Mondorf               4,90               6,80            der Unterbrechung melden.\nMondorf (km 660,00)\n                                                                        4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während\n                                     Köln\n                                                                        der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der\n Mondorf - Baumberg                  6,20               8,30\nBaumberg (km 716,00)                                                    zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.\n                                     Düsseldorf                         5. Auf den Strecken\n Baumberg - Krefeld                  7,10               8,80            a) Schweizerisch/französische Grenze (km 168,50)\nKrefeld (km 763,00)                                                          bis Lauterburg (km 352,00),\n                                     Duisburg-Ruhrort                   b) Bingen (km 530,00) bis St. Goar (km 556,00),\n Krefeld - Orsoy                     9,30             11,30\nOrsoy (km 794,00)                                                       c) Spyck’sche Fähre (km 857,40 – Gorinchem (km\n                                                                             952,50),\n                                     Wesel\nOrsoy - Rees                         8,70              10,60            die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel\nRees (km 837,00)                                                        „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind, gilt die Melde-\n                                     Emmerich                           pflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:\n Rees - Spyck’sche Fähre             7,00               8,70            Auf der Strecke nach Buchstabe a brauchen sich Ver-\nSpyck’sche Fähre (km 857,40)\n                                                                        bände, die nicht dem ADNR unterliegen, nicht zu mel-\n                                                                        den.\n8. Der Titel von Kapitel 12 erhält folgende Fassung:                    Auf den Strecken nach Buchstaben b und c sind von\n                                                                        den Verbänden, die nicht dem ADNR unterliegen, nur\n                        „KAPITEL 12                                     solche zu melden, deren Länge 140 m und deren\n         STROMSTRECKEN MIT MELDEPFLICHT                                 Breite 15 m überschreiten.\n          ODER MIT WAHRSCHAUREGELUNG“\n                                                                        Auf der Strecke nach Buchstabe c sind die Angaben\n   Vor § 12.02 wird folgender § 12.01 angefügt:                         unter Nummer 1 Buchstaben a, b und d auch beim\n                          „§ 12. 01                                     Vorbeifahren an den übrigen Verkehrsposten zu\n                        Meldepflicht                                    machen.\n   1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADNR                 9.1 In der Anlage 12, Abschnitt 2, erhält § 2.02 Nr. 1\n   unterliegen, von Verbänden (Schub- und Schleppver-                     Buchstabe b, letzte Angabe, folgende Fassung:\n   bände, gekuppelte Fahrzeuge); Seeschiffen und                          „von km 429,80 bis 430,30.“\n\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         67                                        Heft 2 – 1993\n\n9.2   In der Anlage 12, Abschnitt 5, wird nach § 5.01 fol-                              § 11.06\n      gender § 5.01 a angeführt:                                                  Fahrt auf der Reede\n                            „ § 5.01 a                            1. Auf der Reede darf nur zu Berg gefahren wer-\n          Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser              den, wenn es zur Fahrt nach oder von einer Liege-\n      Abweichend von § 10.01 Nr. 2 der Rheinschiffahrts-          stelle, dem Schutzhafen oder den Umschlagstellen\n      polizeiverordnung dürfen Fahrzeuge innerhalb der            notwendig ist.\n      Grenze der Reede verkehren, solange an nur                  2. Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen\n      einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die Hoch-            in Fahrt dürfen auf der Reede nur gebunkert und\n      wassermarke II überschritten ist.“                          versorgt werden, wenn Sicherheit und Leichtigkeit\n9.3   In der Anlage 12 erhält Abschnitt 11 folgende               der Schiffahrt dadurch nicht gefährdet werden kön-\n      Fassung:                                                    nen.\n                         „ABSCHNITT 11                            3. Auf der Reede ist das Anhalten im Strom nur\n                             LOBITH                               gestattet, wenn Sicherheit und Leichtigkeit der\n                              § 11.01                             Schiffahrt dadurch nicht gefährdet werden können.\n                      Grenzen der Reede\n                                                                                       § 11.07\n      Die Reede erstreckt sich vor Lobith am rechten                                Landebrücken\n      Ufer von km 857,77 bis 867,43 zwischen der\n      Verbindungslinie der Buhnenköpfe und der                    1.\n      Strommitte, einschließlich des als „Douanehaven“            a)   An Landebrücken, die nach Tafeln einer\n      bezeichneten Flußteils bei km 862,70 und des                     bestimmten Art von Fahrzeugen (z. B. Fahr-\n      Schutzhafens bei km 863,40.                                      gastschiffen, Talfahrer, Bergfahrer) vorbehal-\n                              § 11.02                                  ten sind, dürfen andere Fahrzeuge nicht anle-\n                    Allgemeine Liegestellen                            gen.\n      Für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.32 der             b)   Es ist verboten, eine außer Betrieb gestellte\n      Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage führen                Landebrücke zu benutzen. Die zuständige\n      müssen, werden bestimmt:                                         Behörde kann mit Zustimmung des Eigen-\n                                                                       tümers der Landebrücke Ausnahmen von die-\n      a) Liegestelle an den Landebrücken von km 861,43                 ser Bestimmung zulassen.\n         bis 862,93 für Fahrzeuge und Fahrzeugzusam-\n         menstellungen, die gemäß § 11.07 die Lande-                   Eine außer Betrieb gestellte Landebrücke ist\n         brücken benutzen;                                             gekennzeichnet\n      b) Liegestellen an der „Yacht“-Landebrücke im                    – bei Tag durch eine rote Flagge,\n         „,Douanehaven“ bei km 862,70, für zu Tal fah-                 – bei Nacht durch ein gewöhnliches rotes\n         rende Kleinfahrzeuge, die für Sport- oder Er-                     Licht.\n         holungszwecke bestimmt sind oder dafür ver-              2.   An den Landebrücken dürfen nicht anlegen:\n         wendet werden.                                           a)   Fahrzeuge, die ein Zeichen nach § 3.32 der\n                              § 11.03                                  Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage\n       Liegestelle für Fahrzeuge, die feuergefährliche                 führen müssen,\n                         Güter befördern                          b)   Fahrzeuge, deren Länge das an der\n                     (Bild E. 5.13, Anlage 7)                          Landebrücke angegebene Maß überschreitet,\n      Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen,               c)   Fahrzeuge mit überstehender Decklast,\n      die einen blauen Kegel nach § 3.32 Nummer 1 der             d)   Fahrzeuge, die durch ihren Bau oder ihre\n      Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage führen                Ladung den Übergang von Personen zur\n      müssen, wird bestimmt:                                           Landebrücke wesentlich erschweren oder die\n      Liegestelle 1, von km 864,03 bis 864,38.                         Sicht ablegender Fahrzeuge behindern.\n                              § 11.04                             3.   Die zuständige Behörde kann besondere Be-\n           Liegestelle für Fahrzeuge, die Ammoniak                     stimmungen für das Anlegen an die Lande-\n           oder andere gleichartige Güter befördern                    brücken erlassen.\n                     (Bild E. 5.14, Anlage 7)                          Außerdem können die Bediensteten der zu-\n      Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die                    ständigen Behörde Anordnungen erteilen, die\n      zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nummer 2 der                        diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm\n      Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage führen                abweichen.\n      müssen, dürfen nur die Liegestellen benutzen, die                                  § 11.08\n      ihnen von der zuständigen Behörde angewiesen                           Benutzung des Schutzhafens\n      werden.                                                     1.   Im Schutzhafen Lobith (km 863,49), ist es\n                              § 11.05                                  ohne Genehmigung der zuständigen Behörde\n                     Breite der Liegestellen                           verboten:\n      Die Liegestellen nach § 11.03 erstrecken sich der           a)   Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;\n      Breite nach von 100 m stromseits der                        b)   Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder\n      Verbindungslinie der Buhenköpfe am rechten Ufer                  auf einer Landebrücke abzustellen;\n      bis zur Strommitte.                                         c)   Tanks zu entgasen;\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 1993                                                68                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n      d)   Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land                                           §2\n           zu setzen;                                             § 1 Nr. 16 der schiffahrtspolizeilichen Verordnung der\n      e)   Fahrzeuge ohne eine an Bord befindliche                Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest\n           Wache stilliegen zu lassen;                            vom 1. Juli 1991 (VkBl S. 617) und § 1 Nr. 4 der schiff-\n      f)   mit Schwimmkörpern oder schwimmenden                   fahrtspolizeilichen Verordnung der Wasser- und Schiff-\n           Anlagen einzufahren;                                   fahrtsdirektionen West und Südwest vom 25. Februar\n                                                                  1992 (VkBl S. 84) treten mit Ablauf des 31. März 1993\n      g)   mit Fahrzeugen einzufahren, die zwei oder\n                                                                  außer Kraft.\n           drei blaue Kegel nach § 3.32 Nummer 2 und\n           Nummer 3 führen müssen;                                                            §3\n      h)   länger als 3 Tage hintereinander stillzuliegen         1. § 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 9.4 treten am 1. April 1993\n           und anschließend innerhalb von zwölf                      in Kraft und mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft.\n           Stunden wieder stillzuliegen;                          2. § 1 Nr. 4 tritt am 1. April 1993 in Kraft und mit Ablauf\n      i)   mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen.                   des 31. März 1995 außer Kraft.\n                                                                  3. § 1 Nr. 5 tritt am 1. März 1993 in Kraft und mit Ablauf\n      2.   Der Schiffsführer muß die Wahl des Liege-                 des 29. Februar 1996 außer Kraft.\n           platzes in dem Schutzhafen sowie die Abfahrt\n           aus diesem unverzüglich dem Verkehrsposten\n           Nijmegen mitteilen.                                    Münster, den 15. Januar 1993\n      3.   Die Bediensteten der zuständigen Behörde                                     Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n           können Anordnungen erteilen, die diesen                                                   West\n           Paragraphen ergänzen oder von ihm abwei-\n                                                                                                   Hinricher\n           chen.“\n                                                                  Mainz, den 15. Januar 1993\n9.4   In der Anlage 12 wird nach Abschnitt 11 folgender                                 Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n      Abschnitt 12 angefügt:                                                                     Südwest\n                                                                                                 In Vertretung\n                      „ABSCHNITT 12                                                                 Paul\n                IJZENDOORN UND HAAFTEN                            ZKR-1992–II–18 Nrn. 1 – 7\n                          § 12.01                                 ZKR 1992–II–25\n            Benutzung der Schutzhäfen ljzendoorn                  ZKR 1992–II–27\n                        und Haaften                               ZKR 1991–II–17 Nr. 1\n      1.   In den Schutzhäfen ljzendoorn (km 907,80)              (VkBl 1993 S. 64)\n           und Haaften (km 936,00) ist es ohne Geneh-\n           migung der zuständigen Behörden verboten:\n      a)   Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;\n      b)   Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder\n           auf einer Landebrücke abzustellen;                     Nr. 16    Hinweis\n                                                                            Verordnung Nr. 9/92 über die Fest-\n      c)   Tanks zu entgasen;\n                                                                            setzung von Entgelten für Verkehrs-\n      d)   Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land                         leistungen der Binnenschiffahrt vom\n           zu setzen;                                                       9. Dezember 1992\n      e)   Fahrzeuge ohne eine an Bord befindliche\n                                                                            (FA Nr. 5/92 Frachtenausschuß für den Rhein)\n           Wache stilliegen zu lassen;\n                                                                            (FB Nr. 5/92 Frachtenausschuß Dortmund)\n      f)   mit Schwimmkörpern oder schwimmenden\n           Anlagen einzufahren;                                                                 Bonn, den 5. Januar 1993\n      g)   mit Fahrzeugen einzufahren, die zwei oder                                            BW 11/28.25.40-11\n           drei blaue Kegel nach § 3.32 Nummer 2 und              Die Verordnung Nr. 9/92 vom 9. Dezember 1992 ist im\n           Nummer 3 führen müssen;                                Bundesanzeiger Seite 9365 vom 16. Dezember 1992\n      h)   länger als drei Tage hintereinander stillzulie-        verkündet worden. Die Verordnung ist am 1. Januar 1993\n           gen und anschließend innerhalb von zwölf               in Kraft getreten.\n           Stunden wieder stillzuliegen;                          Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenaus-\n      i)   mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen.                schüsse ist im FTB – Frachten- und Tarifanzeiger der\n      2.   Der Schiffsführer muß die Wahl des Liege-              Binnenschiffahrt – veröffentlicht worden; dieser kann\n           platzes in den Schutzhäfen sowie die Abfahrt           vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstraße\n           aus diesen unverzüglich dem Verkehrsposten             1517, 4100 Duisburg-Ruhrort, bezogen werden.\n           Tiel mitteilen.                                                                 Der Bundesminister für Verkehr\n      3.   Die Bediensteten der zuständigen Behörde                                                 Im Auftrag\n           können Anordnungen erteilen, die diesen                                                  Dr. V o g t\n           Paragraphen ergänzen oder von ihm abwei-\n           chen.“                                                 (VkBl 1993 S. 68)\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Januar 1971 – StB\n                                                                              2-Ae-2079 Vms 70 –\nNr. 17      Allgemeines Rundschreiben\n                                                                          Da die Meldungen länderweise sehr unterschiedlich sind\n            Straßenbau Nr. 49/1992                                        und nicht immer meinen Informationsbedarf abdecken,\n            Sachgebiet 18.5: Berichtswesen und                            bifte ich künftig wie folgt zu verfahren:\n                             Öffentlichkeitsarbeit\n                                                                          1. Meldungen über vorgesehene Verkehrsfreigaben\n                                                                              Diese Meldungen erbitte ich wie bisher für jedes\n                             Bonn, den 11. Dezember 1992\n                                                                              Quartal im voraus bis zum 15. März, 15. Juni, 15.\n                             StB 30/40.56.00-01/68 Va 92\n                                                                              September, 15. Dezember eines jeden Jahres.\nOberste Straßenbaubehörden                                                    Die Dezember-Meldung soll eine Vorausschau für\nder Länder                                                                    das gesamte folgende Jahr beinhalten.\nmit Nebenabdrucke für die                                                     Für die Meldung bitte ich das Formblatt gemäß\nLandesämter für Straßenbau und                                                Anlage 1 zu verwenden.\nAutobahnämter                                                                 Es entfällt meine bisherige jährliche Anforderung\nDEGES                                                                         (zum Beispiel Schreiben vom 12. November 1991 –\nKrausenstraße 17-20                                                           StB 24/40.55.00/138 Va 91)\nO-1086 Berlin                                                             2. Meldungen über erfolgte Verkehrsfreigaben\nVerkehrsfreigaben von Bundesfernstraßen,                                      Jeweils unmittelbar nach einer erfolgten Verkehrs-\nErweiterungs- und Neubaustrecken                                              freigabe erbitte ich eine Meldung gemäß Formblatt\nMeine Schreiben                                                               der Anlage 2. Der Meldung bitte ich einen Übersichts-\nvom 5. Januar 1971 – StB 2-Ae-2079 Vms 70 –                                   lageplan im geeigneten Maßstab (je nach Maßnah-\nvom 12. November 1991 – StB 24/40.55.00/138 Va 91 –                           mengröße 1:10 000 – 1:50 000) beizufügen. Hierin\nAnlagen: 2 Formblätter                                                        sollten Anfangs- und Endpunkt mit km-Angaben ein-\n                                                                              getragen sein.\n                                                                              Mein Schreiben vom 5. Januar 1971 – StB 2-Ae-2079\nIm Rahmen des Berichtswesens erhalte ich zu der beab-                         Vms 70 – hebe ich auf.\nsichtigten Verkehrsfreigabe von Bundesfernstraßen der-\nzeit zwei Meldungen:                                                      Dieses Rundschreiben wird im Verkehrsblätt veröffent-\n                                                                          licht.\n1. Vierteljährliche Meldungen aufgrund jährlicher Auf-                                               Der Bundesminister für Verkehr\n   forderungen (zuletzt vom 12. November 1991 – StB                                                              Im Auftrag\n   24/40.55.00/138 Va 91)                                                                                    Dr.-Ing. H u b e r\n\n                                                                               Anlage 1 zum Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr 49/1992\nDer Bundesminister für Verkehr                                                                             Stand: .... März ............................\nAbteilung Straßenbau                                                                                                 .... Juni .............................\nReferat StB 30                                                                                                       .... September ..................\n                                                     Neubau von Bundesfernstraßen                                    .... Dezember ...................\n                                                     Verkehrsfreigaben im Jahre .........                  Land:     ...........................................\n\n\nLfd. BAB               Bundesautobahn bzw. Bundesstraße                      Länge          Gesamtko-     vorgeschlagene Verkehrsfreigabe\n      B’                                                                                      sten\nNr.   Nr.     Strecke *)                 Streckenabschnitt                    km             Mio DM     Monat          formlos                feierlich\n 1     2          3                              4                              5              6                           7\n\n\n\n\n*) bei Bundesautobahnen: Hauptbezeichnung s. auch Straßenbauplan\n   bei Bundesstraßen:    Benennung der größeren Stadt vor und nach dem Streckenabschnitt\n\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 1993                                                          70                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n                    Anlage 2 zum                                            Die TL/TP-FÜ 92 entsprechen dem derzeitigen Stand der\n                    Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 49/1992        Technik. Sie legen den erforderlichen Qualitätsmaßstab\n                                                                            fest, der an diese hochbeanspruchten Bauteile von Stra-\nBundesminister für Verkehr       Verkehrsfreigaben von   Land:              ßenbrücken zu stellen ist. Außerdem werden Vorstellun-\nAbt. Straßenbau                  Bundesfernstraßen                          gen für Verbesserungen und Weiterentwicklungen ange-\n                                                                            geben. Für Konstruktionen in häufig wiederkehrender\n                                                                            Bauweise sind zudem Regelprüfungen vorgesehen, die\n    Strecke:                                                                den Aufwand der statischen Berechnung und Prüfung im\n    Nr., Bezeichnung\n                                                                            jeweiligen Anwendungsfall wesentlich verringern.\n                                                                            Die TL/TP-FÜ 92 wurden mit Ihnen abgestimmt.\n                                                                            Hiermit führe ich die TL/TP-FÜ 92 einschließlich der\n    Abschnitt:\n    (Bezeichnung)                                                           Anlage „Muster-Überwachungsvertrag“ für den Ge-\n                                                                            schäftsbereich der Bundesfernstraßen ein. Bei der An-\n    Anfangs- und\n                                                                            wendung ist folgendes zu beachten:\n    End - km:\n    (Bau - / Betr - km)                                                     1) Wasserundurchlässige Fahrbahnübergänge, für die\n    Übersichtslageplan:          s. Anlage\n                                                                                eine Regelprüfung durchgeführt wurde, werden künf-\n                                                                                tig in die „Liste der regelgeprüften Fahrbahnüber-\n    Baustufen:                                                                  gänge“, die bei der Bundesanstalt für Straßenwesen\n    (2-bahnig)\n                                                                                geführt wird, aufgenommen. Die Liste wird laufend\n    (1. bzw. 2. Fahrbahn, bei\n    diesen Angabe der                                                           fortgeschrieben und im Verkehrsblatt veröffentlicht.\n    Richtungsfahrbahn)                                                      2) Abweichend von der Regelung nach Abschnitt 8.2 der\n    Querschnitt:                                                                ZTV-K 88 genügt künftig nach Abschnitt 8.2.2 (b) der\n    (RQ)                                                                        TL/ TP-FÜ 92 für den Gütenachweis der metallischen\n                                                                                Werkstoffe die Ausstellung eines Abnahmeprüfzeug-\n    Anschlußstellen:\n    (Bezeichnung; km,                                                           nisses B nach DIN 50049, Abschnitt 3.1 B.\n    Netzknoten Nr.)                                                         Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich es\n    Kosten:                                                                 begrüßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zuständig-\n    (Bau / GE)                                                              keitsbereich entsprechend verfahren würde.\n    Erfolgte                                                                Die TL/TP-FÜ 92 (Dokument-Nr. B 5241) sind beim\n    Verkehrsfreigabe:                                                       Verkehrsblatt-Verlag in 4600 Dortmund, Postfach 100\n    (Datum, feierlich/formlos)                                              555, zum Preis von DM 24,– zu beziehen.\n    Bemerkungen:                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n    (z. B. Verkehrsbedeutung)                                                                                  Im Auftrag\n                                                                                                           Dr.-Ing. H u b e r\n                                                                            (VkBl 1993 S. 70)\n\n(VkBl 1993 S. 69)\n\n\n\n\nNr. 18      Allgemeines Rundschreiben                                         Personalnachrichten\n            Straßenbau Nr. 2/1993\n            Sachgebiet 05.6: Brücken- und                                   Nr. 19    Stellenausschreibung\n                             Ingenieurbau;\n                             Brückenausstattung                             Beim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main ist\n                                                                            alsbald der Dienstposten\n                                 Bonn, den 5. Januar 1993\n                                                                              einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters im\n                                 StB 25/38.55.15-15/147 Va 92\n                                                                                                  Personalreferat\nOberste Straßenbaubehörden der Länder                                       mit folgenden Aufgabenschwerpunkten zu besetzen:\nBetreff:    Technische Liefer- und Prüfvorschrif-                           – Vergütungen, Löhne und Kindergeld der Tarifkräfte\n            ten für wasserundurchlässige Fahr-                              – Grundsatzfragen aus dem Tarifrecht einschl. BAT/\n            bahnübergänge, Ausgabe 1992                                         MTB (Ost)\n            (TL/TP-FÜ 92)                                                   – Aufbereitung und Auswertung von Personalstruktur-\n                                                                                daten und Aufbau eines Personalinformations-\nDer Bund/Länder-Fachausschuß Brücken und lngenieur-                             systems.\nbau hat die „Technischen Liefer- und Prüfvorschriften                       Die Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert\nfür wasserundurchlässige Fahrbahnübergänge“,                                selbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich\nAusgabe 1992 (TL/TP-FÜ 92) auf der Grundlage eines                          rasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken\nvon mir finanzierten Forschungsvorhabens aufgestellt.                       zu können. Ein späterer Einsatz im Prüfungsdienst\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      71                                              Heft 2 – 1993\n\nkommt in Betracht. Aufstiegschancen in die Besoldungs-         Der Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der\ngruppe A 13g BBesG (Oberrechnungsrätin/Ober-                   Frauen in seinem Hause zu erhöhen und fordert deshalb\nrechnungsrat) sind bei Bewährung gegeben. Beim                 qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur Bewerbung\nBundesrechnungshof wird eine Zulage für oberste                auf.\nBundesbehörden gezahlt.                                        Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher\nWir denken an Beamte/Beamtinnen des gehobenen                  Eignung bevorzugt berücksichtigt.\nnichttechnischen Dienstes, vorrangig der BesGr A 10            Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kenn-\noder A 11 BBesG, mit mehrjährigen beruflichen Er-              zeichen „Pr/P“ bis spätestens 28. 2. 1993 mit tabellari-\nfahrungen im vorgesehenen Aufgabenbereich, möglichst           schem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen Werde-\nin Mittelinstanzen oder bei obersten Bundes-/Landes-           gang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem Lichtbild an\nbehörden.                                                      den\nÜberdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-                 Präsidenten des Bundesrechnungshofes\nteilungen sowie Kenntnisse im Haushaltsrecht setzen wir            Berliner Straße 51, Postfach 10 04 33\nvoraus. Wir erwarten Aufgeschlossenheit für Fragen der             6000 Frankfurt am Main 1.\nOrganisation, Personalwirtschaft und Datenverarbeitung.\n                                                               Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\nWenn Sie darüber hinaus kontaktfreudig und flexibel            nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr.: (0 69) 21 76-\nsind und gern im Team arbeiten, finden Sie bei uns ein         21 23 (Herr Marquardt).\nreizvolles Aufgabengebiet. Selbstverständlich arbeiten\nwir Sie ein und bilden Sie weiter.                             (VkBl 1993 S. 70)\n\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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