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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBl.)\n\n\n I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n 47. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1993 Heft 2\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 1993 Seite Nr. Datum VkBl. 1993 Seite\n\n Allgemeine Angelegenheiten Binnenschiffahrt\n\n 8 30. 1. 1993 Prüfungsordnung für die Durchfüh- 14 10. 1. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n rung von Fortbildungsprüfungen zum Erdbauma- vorübergehenden Abweichung von der Rhein-\n schinenführer (Seil- und Kinematik-Hydraulikbag- schiffs-Untersuchungsordnung ....................................... 64\n gerführer) / zur Erdbaumaschinenführerin (Seil-\n und Kinematik-Hydraulikbaggerführerin) in der 15 15. 1. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n Bundesverkehrsverwaltung ............................................ 46 vorübergehenden Abweichung von der Rhein-\n schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 64\n 9 30. 1. 1993 Prüfungsordnung für die Durchfüh-\n rung von Fortbildungsprüfungen zum Fahrzeug- 16 5. 1. 1993 Hinweis\n kranführer (Mobil- und Autokranführer) / zur Fahr- Verordnung Nr. 2/92 über die Festsetzung von Ent-\n zeugkranführerin (Mobil- und Autokranführerin) in gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\n der Bundesverkehrsverwaltung ...................................... 50 vom 9. Dezember 1992 .................................................. 68\n Eisenbahn Straßenbau\n\n 10 11. 1. 1993 Zuständigkeit für die Planfeststellung 17 11. 12. 1992 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n bei der Deutschen Reichsbahn ...................................... 54 bau Nr. 49/1992\n Sachgebiet 18.5: Berichtswesen und Öffentlich-\n Straßenverkehr keitsarbeit ....................................... 69\n 11 8. 1. 1993 Neunzehnte Verordnung zur Änderung 18 5. 1. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ................... 54 bau Nr. 2/1993\n Sachgebiet 05.6: Brücken- und Ingenieurbau;\n 12 6. 1. 1993 Einundvierzigste Verordnung über die\n Brückenausstattung........................ 70\n Ausnahme von den Vorschriften der Straßenver-\n kehrs-Zulassungs-Ordnung (41. Ausnahmeverord- Personalnachrichten\n nung zur StVZO) ............................................................ 63\n 19 Stellenausschreibung ..................................................... 70\n 13 30. 12. 1992 Freigabe von Fahrzeugerkennungs-\n nummern,\n – 5. Berichtigung der Anlage I zur StVZO in der\n Fassung vom 24. Juli 1989 (geändert durch die\n 11. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-\n rechtlicher Vorschriften vom 26. Oktober 1990\n sowie die 18. Verordnung zur Änderung der\n StVZO vom 11. Dezember........................................ 64\n\n\n\n\n Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254708/",
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"content": "Heft 2 – 1993 46 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n AMTLICHER TEIL\n Land oder auf Wasserfahrzeugen erworben sind, führt\n Allgemeine Angelegenheiten die zuständige Stelle Prüfungen durch.\n (2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet\nNr. 8 Prüfungsordnung für die Durchführung\n die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. Bei\n von Fortbildungsprüfungen zum Erd- Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet\n baumaschinenführer (Seil- und Kine- werden.\n matik-Hydraulikbaggerführer)/zur Erd-\n baumaschinenführerin (Seil- und Kine- § 2 Zusammensetzung und Berufung\n matik-Hydraulikbaggerführerin) in der (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern.\n Bundesverkehrsverwaltung Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkun-\n Bonn, den 30. Januar 1993 dig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und in\n Z13/BW 26/04.04.00-12(9) der beruflichen Bildung erfahren sein.\nDie vom Berufsbildungsausschuß des Bundesministers (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder je ein\nfür Verkehr am 16. November 1992 gemäß § 58 Absatz Beauftragter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer\n2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beschlossene Prüfungs- sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule oder eine\nordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen Lehrkraft eines Fortbildungsträgers angehören. Die\nzum Erdbaumaschinenführer (Seil- und Kinematik- Mitglieder haben Stellvertreter.\nHydraulikbaggerführer)/zur Erdbaumaschinenführerin (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wer-\n(Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggerführerin) in der den von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen.\nBundesverkehrsverwaltung wird nach § 46 Absatz 1 in (4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der\nVerbindung mit § 41 Satz 1 und 2 BBiG hiermit erlassen; im Bereich des öffentlichen Dienstes bestehenden Ge-\nsie tritt am 1. Februar 1993 in Kraft. werkschaften und selbständigen Vereinigungen von\nGleichzeitig wird die Prüfungsordnung für die Durch- Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck-\nführung von Fortbildungsprüfungen zum Mobil- und setzung berufen.\nRaupenkranführer (Seil- und Hydraulikbaggerführer) (5) Lehrer einer berufsbildenden Schule oder Lehrkräfte\nvom 24. März 1983 aufgehoben. eines Fortbildungsträgers werden im Einvernehmen mit\n Der Bundesminister für Verkehr den zuständigen Landesbehörden oder auf Vorschlag\n Im Auftrag des Fortbildungsträgers berufen.\n Dr. Z u m p e (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender\n Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetz-\n Prüfungsordnung ten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die\n für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.\n Erdbaumaschinenführer (Seil- und Kinematik-\n Hydraulikbaggerführer)/zur Erdbaumaschinenführerin (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des\n (Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggerführerin) Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer\n in der Bundesverkehrsverwaltung Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen\n Vom 30. Januar 1993 werden.\nAuf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsaus- (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich.\nschusses vom 16. November 1992 erläßt der Bun- Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine\ndesminister für Verkehr als zuständige Stelle Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,\n eine Entschädigung nach der „Regelung über die Ent-\nnach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2, schädigung der Mitglieder der nach dem Berufs-\n§ 58 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. bildungsgesetz eingerichteten Prüfungsausschüsse im\nAugust 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Bereich des Bundesministers für Verkehr“ vom 23. 5.\ndas Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) 1990 in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.\ndie folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von\nFortbildungsprüfungen zum Erdbaumaschinenführer\n § 3 Befangenheit\n(Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggerführer)/ zur Erd-\nbaumaschinenführerin (Seil- und Kinematik-Hydraulik- (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Fortbil-\nbaggerführerin) in der Bundesverkehrsverwaltung: dungsprüfung selbst dürfen Prüfungsausschußmitglieder\n nicht mitwirken, die befangen sind (§§ 20, 21 Verwal-\n I. Abschnitt tungsverfahrensgesetz).\n Ziel der Fortbildungsprüfung/Prüfungsausschuß (2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen füh-\n§ 1 Ziel der Fortbildung/Errichtung des Prüfungsaus- len, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der\nschusses Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unver-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und züglich der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Prüfung dem Prüfungsausschuß.\nErdbaumaschinenführer (Seil- und Kinematik-Hydraulik- (3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der\nbaggerführer)/zur Erdbaumaschinenführerin (Seil- und Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der\nKinematik-Hydraulikbaggerführerin) für den Einsatz an Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuß.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 47 Heft 2 – 1993\n\n§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung § 11 Entscheidung über die Zulassung\n(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die\nVorsitzenden und dessen Stellvertreter. zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält\n(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Nr. 3 nicht\nMitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.\nabgegebenen Stimmen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem\n§ 5 Geschäftsführung Prüfungsbewerber spätestens sechs Wochen vor dem\n(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit Prüfungsbeginn unter Angabe des Prüfungstages und\ndem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, ins- -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel\nbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchfüh- mitgeteilt werden.\nrung der Beschlüsse. (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unver-\n(2) Die Sitzungsprotokolle sind von den Mitgliedern des züglich über die Entscheidung mit Angabe der\nPrüfungsausschusses zu unterzeichnen. Ablehnungsgründe schriftlich vom Prüfungsausschuß\n§ 6 Verschwiegenheit unterrichtet.\nDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle (4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterla-\nPrüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren (§ 30 gen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie\nVerwaltungsverfahrensgesetz). Dies gilt nicht gegenüber vom Prüfungsausschuß widerrufen werden. Wird die\ndem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Fälschung aus diesen Gründen erst nach Abschluß der\nEinwilligung der zuständigen Stelle. Prüfung festgestellt, kann die Prüfung für nicht bestan-\n den erklärt werden.\n II. Abschnitt\n § 12 Prüfungsgebühren\n Vorbereitung der Fortbildungsprüfung\n Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.\n§ 7 Prüfungstermine\n(1) Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. § 13 Regelungen für Behinderte\n(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte\n Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung ange-\nStelle gibt den Ort, den Zeitpunkt der Prüfung, die\n messenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzu-\nAnmeldefristen und die Zulassungsvoraussetzungen\n räumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewähren-\nrechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.\n den Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinder-\n§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung ten – auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwer-\nZur Fortbildungsprüfung wird auf seinen Antrag zugelas- behindertenvertretung – zu erörtern.\nsen, wer\n1. mit Erfolg eine Abschlußprüfung in einem anerkann-\n III. Abschnitt\n ten Ausbildungsberuf im Berufsfeld „Metall“ abgelegt\n hat oder Durchführung der Fortbildungsprüfung\n2. mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr in § 14 Prüfungsgegenstand\n der Bundesverkehrsverwaltung, maschinelle Anlagen\n Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der\n gewartet oder bedient hat und mindestens drei\n Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen\n Monate eine einschlägige handwerkliche Tätigkeit in\n Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen theoreti-\n einer Werkstatt der Verwaltung ausgeübt hat.\n schen Kenntnisse besitzt.\n3. Abweichend von Nr. 1 und 2 kann zugelassen wer-\n den, wer durch Vorlage von Urkunden oder auf ande- § 15 Gliederung und Inhalt der Prüfung\n re Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse,\n Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die (1) Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine Fertig-\n Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. keits- und eine Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung\n wird schriftlich und mündlich durchgeführt.\n§ 9 Örtliche Zuständigkeit\n (2) Die Fertigkeits- und die schriftliche Kenntnisprüfung\nÖrtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungs-\n werden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchge-\nprüfung ist die zuständige Stelle oder die von ihr beauf-\n führt.\ntragte Stelle.\n (3) Die Fertigkeitsprüfung soll auf Erdbaumaschinen\n§ 10 Anmeldung zur Prüfung\n (Seil- und Kinematik-Hydraulikbaggern) durchgeführt\n(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter werden. Die Prüfungsdauer je Teilnehmer soll zwei\nBeachtung der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) zu erfolgen. Stunden nicht überschreiten.\n(2) Die Anmeldung muß enthalten:\n Die Fertigkeitsprüfung erstreckt sich auf:\na) Angaben zur Person,\n a) Fahren und Bedienen,\nb) Angaben und Nachweise über die in § 8 genannten\n Voraussetzungen, b) Suchen einfacher Störungen und deren Beseitigung,\nc) eine Erklärung und ggf. einen Nachweis darüber, ob c) Instandhalten (Kontrollieren und Warten).\n und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber be- (4) In der schriftlichen Kenntnisprüfung, die zwei Stunden\n reits an der Prüfung teilgenommen hat, nicht überschreiten soll, sind vom Prüfungsteilnehmer\nd) im Falle des § 13 eine Bescheinigung über Art und Fragen und Aufgaben aus den folgenden Gebieten zu\n Umfang der Behinderung. bearbeiten:\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1993 48 VkBl. Amtlicher Teil\n\n1. Arbeitskunde der Maschinen (3) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit den Namen der\n a) Grundkenntnisse der Mechanik und Hydraulik, Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu verse-\n b) Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmög- hen; diese werden zu Beginn der schriftlichen\n lichkeiten der Maschinen an und auf Wasser- Kenntnisprüfung ausgelost.\n straßen.\n2. Maschinenkunde\n § 19 Ausweispflicht und Belehrung\n Kenntnisse über:\n a) Aufbau und Instandhalten der Maschinen, Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des\n b) Verbrennungsmotoren und Triebwerke, Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre\n Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung\n c) Fahr- und Laufwerke,\n über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende\n d) Betriebsstoffe. Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über\n3. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsver-\n Kenntnisse über: stößen zu belehren.\n a) einschlägige Vorschriften,\n b) sicherheitsgerechtes Verhalten,\n c) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen an den § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße\n Geräten, (1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der schrift-\n d) persönliche Schutzausrüstungen. lichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt der\n(5) In der mündlichen Kenntnisprüfung soll der Prü- Aufsichtsführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungs-\nfungsteilnehmer vor allem Fragen aus den Gebieten der ausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an\nschriftlichen Kenntnisprüfung beantworten sowie aus dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen.\ndem Gebiet Umweltschutz, insbesondere Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheb-\n– Wasserreinhaltung, lich, kann der Aufsichtsführende ihn vorläufig von der\n Prüfung ausschließen.\n– Luftreinhaltung,\n– Vermeiden von Emissionen, (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des\n– Abfallvermeidung/-entsorgung, Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß\n– Naturschutz. nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungs-\n ausschuß kann je nach Schwere der Täuschungs-\nIn der mündlichen Kenntnisprüfung sollen nicht mehr als handlung oder des Odnungsverstoßes die Wiederholung\ndrei Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistun-\nPrüfungsdauer soll je Teilnehmer zwanzig Minuten nicht gen mit dem Punktwert null bewerten.\nüberschreiten.\n (3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluß\n§ 16 Prüfungsaufgaben der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß in\nDer Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach\nsowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zuläs- Abschluß der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteil-\nsigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der nehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.\nPrüfungsanforderungen.\n\n§ 17 Nichtöffentlichkeit der Prüfung § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme\nDie Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der zustän-\ndigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle, die (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter\nMitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei der schriftlichen\nBerufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfung vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch\nPrüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In\nzuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der\nanderen Personen die Teilnahme gestatten, sofern kei- Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung\nner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als\n nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber war\nBei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der\ndie Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.\n§ 18 Leitung und Aufsicht (2) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund\n(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht begonnen; in\nvom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen. sich abgeschlossene Prüfungsteile können jedoch aner-\n kannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch\n(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestan-\nStelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß den.\ndie Aufsichtsführung bei der schriftlichen Kenntnisprü-\nfung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer (3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen\nselbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden\nHilfsmitteln arbeitet. Über den Ablauf ist eine Prüfungsteile trifft der Prüfungsausschuß nach Anhören\nNiederschrift zu fertigen. des Prüfungsteilnehmers.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 49 Heft 2 – 1993\n\n IV. Abschnitt (7) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung\n Bewertung, Feststellung und Beurkundung des der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen,\n Prüfungsergebnisses sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu\n unterzeichnen.\n§ 22 Bewertung\n(1) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu § 24 Prüfungszeugnis\nbewerten: (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteil-\nEine den Anforderungen in besonderem Maße entspre- nehmer ein Zeugnis.\nchende Leistung (2) Das Prüfungszeugnis enthält:\n= 100–87,5 Punkte = Note 1 = sehr gut; – die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung nach § 46\neine den Anforderungen voll entsprechende Leistung Abs. 1 BBiG,\n= unter 87,5–75 Punkte = Note 2 = gut; – die Personalien des Prüfungsteilnehmers,\neine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende – das Gesamtergebnis der Fortbildungsprüfung und die\nLeistung Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung,\n= unter 75–62,5 Punkte = Note 3 = befriedigend;\n – das Datum des Bestehens der Fortbildungsprüfung,\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen\n – die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nden Anforderungen noch entspricht\n schusses mit Siegel.\n= unter 62,5–50 Punkte = Note 4 = ausreichend;\n § 25 Nicht bestandene Prüfung\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,\njedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prü-\nnoch vorhanden sind fungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid des Prü-\n= unter 50–25 Punkte = Note 5 = mangelhaft; fungsausschusses. Darin ist anzugeben, in welchem\n Prüfungsteil eine ausreichende Leistung nicht erbracht\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht\n wurde, welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungsprü-\nund bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n fung nicht mehr wiederholt zu werden braucht und zu\n= unter 25–0 Punkte = Note 6 = ungenügend.\n welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt\nErgeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte werden kann.\nDezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter\n (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungs-\nabzurunden.\n prüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.\n(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem\nPunktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur\nnach Noten vorzunehmen. V. Abschnitt\nDabei sind folgende Noten anzuwenden: Wiederholungsprüfung\nSehr gut = 1,00–1,49 § 26 Wiederholungsprüfung\ngut = 1,50–2,49 (1) Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann\nbefriedigend = 2,50–3,49 zweimal wiederholt werden.\nausreichend = 3,50–4,49\n (2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nmangelhaft = 4,50–5,49\n nehmer auf Antrag von der Prüfung in dem Prüfungsteil\nungenügend = 5,50–6,00\n zu befreien, in dem seine Leistung in einer vorangegan-\n(3) Jeder Prüfungsteil ist von den Mitgliedern des genen Prüfung ausgereicht hat und er sich innerhalb von\nPrüfungsausschusses selbständig und unabhängig von- zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\neinander zu beurteilen und zu bewerten.\n (3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden\n§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungser- die §§ 9 und 10 Anwendung.\ngebnisses\n(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Er- Vl. Abschnitt\ngebnisse der einzelnen Prüfungsteile fest und ermittelt Schlußbestimmungen\ndie Einzelnoten sowie das Gesamtergebnis der Prüfung\nmit Hilfe des arithmetischen Mittels. § 27 Rechtsbehelfe\n(2) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsaus-\nKenntnisprüfung sind gesondert zu bewerten. schusses sowie der zuständigen Stelle oder der von ihr\n(3) Bei der Bewertung der Kenntnisprüfung hat die beauftragten Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekannt-\nschriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung gabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit\ndas doppelte Gewicht. einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n(4) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der Fort- § 28 Prüfungsunterlagen\nbildungsprüfung haben die Fertigkeits- und Kenntnis- (1) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungs-\nprüfung gleiches Gewicht. teilnehmer auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunter-\n(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der lagen zu gewähren.\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung jeweils mindestens (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre,\nmit ausreichend bewertet wurden. die Anmeldungsunterlagen und die Niederschriften sind\n(6) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung bei der\ndem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewah-\nPrüfung mitzuteilen. ren.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1993 50 VkBl. Amtlicher Teil\n\n§ 29 übergangsvorschrift I. Abschnitt\nVor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Ziel der Fortbildungsprüfung/Prüfungsausschuß\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen\nVorschriften zu Ende geführt. § 1 Ziel der Fortbildung/Errichtung des Prüfungsaus-\n schusses\n§ 30 Aufhebung von Vorschriften\n (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nMit dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt unbe- Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nschadet des § 29 die Prüfungsordnung für die Durchfüh- Fahrzeugkranführer (Mobil- und Autokranführer)/zur\nrung von Fortbildungsprüfungen zum Mobil- und Raupen- Fahrzeugkranführerin (Mobil- und Autokranführerin)\nkranführer (Seil- und Hydraulikbaggerführer) in der Bun- erworben sind, führt die zuständige Stelle Prüfungen\ndesverkehrsverwaltung vom 24. März 1983 außer Kraft. durch.\n§ 31 lnkrafttreten (2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet\nDiese Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft. die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. Bei\n(VkBl 1993 S. 46) Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet\n werden.\n § 2 Zusammensetzung und Berufung\n (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern.\n Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkun-\n dig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und in\n der beruflichen Bildung erfahren sein.\nNr. 9 Prüfungsordnung für die Durchfüh- (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder je ein\n rung von Fortbildungsprüfungen zum Beauftragter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer\n Fahrzeugkranführer (Mobil- und Auto- sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule oder eine\n kranführer)/zur Fahrzeugkranführe- Lehrkraft eines Fortbildungsträgers angehören. Die\n rin (Mobil- und Autokranführerin) in Mitglieder haben Stellvertreter.\n der Bundesverkehrsverwaltung (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wer-\n Bonn, den 30. Januar 1993 den von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen.\n Z13/BW 26/04.04.00-12(10) (4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der\nDie vom Berufsbildungsausschuß des Bundesministers im Bereich des öffentlichen Dienstes bestehenden\nfür Verkehr am 16. November 1992 gemäß § 58 Absatz Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von\n2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beschlossene Prüfungs- Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer\nordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen Zwecksetzung berufen.\nzum Fahrzeugkranführer (Mobil- und Autokranführer)/zur (5) Lehrer einer berufsbildenden Schule oder Lehrkräfte\nFahrzeugkranführerin (Mobil- und Autokranführerin) in eines Fortbildungsträgers werden im Einvernehmen mit\nder Bundesverkehrsverwaltung wird nach § 46 Absatz 1 den zuständigen Landesbehörden oder auf Vorschlag\nin Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2 BBiG hiermit erlas- des Fortbildungsträgers berufen.\nsen; sie tritt am 1. Februar 1993 in Kraft. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender\n Der Bundesminister für Verkehr Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetz-\n Im Auftrag ten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die\n Dr. Z u m p e zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.\n (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des\n Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer\n Prüfungsordnung Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen\n für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum werden.\n Fahrzeugkranführer (Mobil- und Autokranführer)/ (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich.\n zur Fahrzeugkranführerin Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine\n (Mobil- und Autokranführerin) Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,\n in der Bundesverkehrsverwaltung eine Entschädigung nach der „Regelung über die Ent-\n Vom 30. Januar 1993 schädigung der Mitglieder der nach dem Berufs-\n bildungsgesetz eingerichteten Prüfungsausschüsse im\nAuf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsaus- Bereich des Bundesministers für Verkehr“ vom 23. 5.\nschusses vom 16. November 1992 erläßt der Bundes- 1990 in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.\nminister für Verkehr als zuständige Stelle\nnach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Satz 1 und 2, § 3 Befangenheit\n§ 58 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der\nAugust 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Fortbildungsprüfung selbst dürfen Prüfungsausschußmit-\ndas Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) glieder nicht mitwirken, die befangen sind (§§ 20, 21\ndie folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Verwaltungsverfahrensgesetz).\nFortbildungsprüfungen zum Fahrzeugkranführer (Mobil- (2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen füh-\nund Autokranführer)/zur Fahrzeugkranführerin (Mobil- len, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der\nund Autokranführerin) in der Bundesverkehrsverwaltung: Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unver-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 7,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 51 Heft 2 – 1993\n\nzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der (2) Die Anmeldung muß enthalten:\nPrüfung dem Prüfungsausschuß. a) Angaben zur Person,\n(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der b) Angaben und Nachweise über die in § 8 genannten\nMitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Voraussetzungen,\nFortbildungsprüfung der Prüfungsausschuß.\n c) eine Erklärung und ggf. einen Nachweis darüber, ob\n§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber\n(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen bereits an der Prüfung teilgenommen hat,\nVorsitzenden und dessen Stellvertreter. d) im Falle des § 13 eine Bescheinigung über Art und\n(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Umfang der Behinderung.\nMitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der\nabgegebenen Stimmen. § 11 Entscheidung über die Zulassung\n (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zu-\n§ 5 Geschäftsführung ständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält\n(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Nr. 3 nicht\ndem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, ins- für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.\nbesondere Einladungen, Protokollführung und Durch- (2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem\nführung der Beschlüsse. Prüfungsbewerber spätestens sechs Wochen vor dem\n(2) Die Sitzungsprotokolle sind von den Mitgliedern des Prüfungsbeginn unter Angabe des Prüfungtages und\nPrüfungsausschusses zu unterzeichnen. -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel\n mitgeteilt werden.\n§ 6 Verschwiegenheit\n (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unver-\nDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle züglich über die Entscheidung mit Angabe der Ableh-\nPrüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren (§ 30 nungsgründe schriftlich vom Prüfungsausschuß unter-\nVerwaltungsverfahrensgesetz). Dies gilt nicht gegenüber richtet.\ndem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der\nEinwilligung der zuständigen Stelle. (4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unter-\n lagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie\n II. Abschnitt vom Prüfungsausschuß widerrufen werden. Wird die\n Fälschung aus diesen Gründen erst nach Abschluß der\n Vorbereitung der Fortbildungsprüfung Prüfung festgestellt, kann die Prüfung für nicht bestan-\n§ 7 Prüfungstermine den erklärt werden.\n(1) Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt.\n § 12 Prüfungsgebühren\n(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte\n Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.\nStelle gibt den Ort, den Zeitpunkt der Prüfung, die An-\nmeldefristen und die Zulassungsvoraussetzungen recht-\n § 13 Regelungen für Behinderte\nzeitig in geeigneter Weise bekannt.\n Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung ange-\n§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung messenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzu-\nZur Fortbildungsprüfung wird auf seinen Antrag zugelas- räumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewähren-\nsen, wer den Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behin-\n1. mit Erfolg eine Abschlußprüfung in einem anerkann- derten – auf seinen Wunsch unter Beteiligung der\n ten Ausbildungsberuf im Berufsfeld „Metall“ abgelegt Schwerbehindertenvertretung – zu erörtern.\n hat oder\n III. Abschnitt\n2. mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr in\n der Bundesverkehrsverwaltung, maschinelle Anlagen Durchführung der Fortbildungsprüfung\n gewartet oder bedient hat und mindestens drei § 14 Prüfungsgegenstand\n Monate eine einschlägige handwerkliche Tätigkeit in\n einer Werkstatt der Verwaltung ausgeübt hat. Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der\n Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen Fertig-\n3. Abweichend von Nr. 1 und 2 kann zugelassen wer- keiten beherrscht und die notwendigen theoretischen\n den, wer durch Vorlage von Urkunden oder auf ande- Kenntnisse besitzt.\n re Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertig-\n keiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulas- § 15 Gliederung und Inhalt der Prüfung\n sung zur Prüfung rechtfertigen. (1) Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine Fertig-\n§ 9 örtliche Zuständigkeit keits- und eine Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung\n wird schriftlich und mündlich durchgeführt.\nÖrtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungs-\nprüfung ist die zuständige Stelle oder die von ihr beauf- (2) Die Fertigkeits- und die schriftliche Kenntnisprüfung\ntragte Stelle. werden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchge-\n führt.\n§ 10 Anmeldung zur Prüfung (3) Die Fertigkeitsprüfung soll auf Fahrzeugkranen (Mobil-\n(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter und Autokranen) durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer\nBeachtung der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) zu erfolgen. je Teilnehmer soll zwei Stunden nicht überschreiten.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 8,
"content": "Heft 2 – 1993 52 VkBl. Amtlicher Teil\n\nDie Fertigkeitsprüfung erstreckt sich auf: § 18 Leitung und Aufsicht\na) Fahren und Bedienen, (1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden\nb) Suchen einfacher Störungen und deren Beseitigung, vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.\nc) Instandhalten (Kontrollieren und Warten). (2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte\n(4) In der schriftlichen Kenntnisprüfung, die zwei Stunden Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß\nnicht überschreiten soll, sind vom Prüfungsteilnehmer die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Kenntnisprü-\nFragen und Aufgaben aus den folgenden Gebieten zu fung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer\nbearbeiten: selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfs-\n mitteln arbeitet. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu\n1. Arbeitskunde der Maschinen\n fertigen.\n a) Grundkenntnisse der Mechanik und Hydraulik,\n (3) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit den Namen der\n b) Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmög- Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu verse-\n lichkeiten der Maschinen an Wasserstraßen. hen; diese werden zu Beginn der schriftlichen Kenntnis-\n2. Maschinenkunde prüfung ausgelost.\n Kenntnisse über:\n a) Aufbau und Instandhalten der Maschinen, § 19 Ausweispflicht und Belehrung\n b) Verbrennungsmotoren und Triebwerke, Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des\n c) Fahr- und Laufwerke, Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre\n d) Betriebsstoffe. Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung\n3. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende\n Kenntnisse über: Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmiftel sowie über\n Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsver-\n a) einschlägige Vorschriften, stößen zu belehren.\n b) sicherheitsgerechtes Verhalten,\n c) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen an den\n Geräten, § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße\n d) persönliche Schutzausrüstungen. (1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der schrift-\n lichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt der\n(5) In der mündlichen Kenntnisprüfung soll der Prü-\n Aufsichtsführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungs-\nfungsteilnehmer vor allem Fragen aus den Gebieten der\n ausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an\nschriftlichen Kenntnisprüfung beantworten sowie aus\n dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen.\ndem Gebiet Umweltschutz, insbesondere\n Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheb-\n– Wasserreinhaltung, lich, kann der Aufsichtsführende ihn vorläufig von der\n– Luftreinhaltung, Prüfung ausschließen.\n– Vermeiden von Emissionen, (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des\n– Abfallvermeidung/-entsorgung, Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß\n nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungs-\n– Naturschutz.\n ausschuß kann je nach Schwere der Täuschungshand-\nIn der mündlichen Kenntnisprüfung sollen nicht mehr als lung oder des Odnungsverstoßes die Wiederholung von\ndrei Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen\nPrüfungsdauer soll je Teilnehmer zwanzig Minuten nicht mit dem Punktwert null bewerten.\nüberschreiten.\n (3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluß\n der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß in\n§ 16 Prüfungsaufgaben besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach\nDer Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben Abschluß der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteil-\nsowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zuläs- nehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.\nsigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der\nPrüfungsanforderungen. § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme\n (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmel-\n§ 17 Nichtöffentlichkeit der Prüfung dung vor Beginn der Prüfung (bei der schriftlichen Prü-\nDie Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der zustän- fung vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch\ndigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle, die schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In\nMitglieder und stellvertretenden Mitglieder des diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der\nBerufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung\nPrüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als\nzuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber war\nanderen Personen die Teilnahme gestatten, sofern kei- aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der\nner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.\nBei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur (2) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund\ndie Mitglieder des Prüfungsausschuses anwesend die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht begonnen; in\nsein. sich abgeschlossene Prüfungsteile können jedoch aner-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 9,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 53 Heft 2 – 1993\n\nkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch (4) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der\nder Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestan- Fortbildungsprüfung haben die Fertigkeits- und Kenntnis-\nden. prüfung gleiches Gewicht.\n(3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der\nGrundes und über den Umfang der anzuerkennenden Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung jeweils mindestens\nPrüfungsteile trifft der Prüfungsausschuß nach Anhören mit ausreichend bewertet wurden.\ndes Prüfungsteilnehmers. (6) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist\n dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der\n IV. Abschnitt Prüfung mitzuteilen.\n Bewertung, Feststellung und Beurkundung (7) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung\n des Prüfungsergebnisses der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen,\n§ 22 Bewertung sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu\n unterzeichnen.\n(1) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu\nbewerten: § 24 Prüfungszeugnis\nEine den Anforderungen in besonderem Maße entspre- (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilneh-\nchende Leistung mer ein Zeugnis.\n= 100–87,5 Punkte = Note 1 = sehr gut; (2) Das Prüfungszeugnis enthält:\neine den Anforderungen voll entsprechende Leistung – die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung nach § 46\n= unter 87,5–75 Punkte = Note 2 = gut; Abs. 1 BBiG,\neine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende – die Personalien des Prüfungsteilnehmers,\nLeistung – das Gesamtergebnis der Fortbildungsprüfung und die\n= unter 75–62,5 Punkte = Note 3 = befriedigend; Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung,\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen – das Datum des Bestehens der Fortbildungsprüfung,\nden Anforderungen noch entspricht – die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsaus-\n= unter 62,5–50 Punkte = Note 4 = ausreichend; schusses mit Siegel.\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,\njedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse § 25 Nicht bestandene Prüfung\nnoch vorhanden sind (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungs-\n= unter 50–25 Punkte = Note 5 = mangelhaft; teilnehmer einen schriftlichen Bescheid des Prüfungs-\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht ausschusses. Darin ist anzugeben, in welchem Prü-\nund bei der selbst Grundkenntnisse fehlen fungsteil eine ausreichende Leistung nicht erbracht\n= unter 25–0 Punkte = Note 6 = ungenügend. wurde, welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungs-\n prüfung nicht mehr wiederholt zu werden braucht und zu\nErgeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt\nDezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter werden kann.\nabzurunden.\n (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungs-\n(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem prüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.\nPunktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur\nnach Noten vorzunehmen. V. Abschnitt\nDabei sind folgende Noten anzuwenden:\n Wiederholungsprüfung\nSehr gut = 1,00–1,49\ngut = 1,50–2,49 § 26 Wiederholungsprüfung\nbefriedigend = 2,50–3,49 (1) Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann\nausreichend = 3,50–4,49 zweimal wiederholt werden.\nmangelhaft = 4,50–5,49\nungenügend = 5,50–6,00 (2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\n nehmer auf Antrag von der Prüfung in dem Prüfungsteil\n(3) Jeder Prüfungsteil ist von den Mitgliedern des zu befreien, in dem seine Leistung in einer vorangegan-\nPrüfungsausschusses selbständig und unabhängig von- genen Prüfung ausgereicht hat und er sich innerhalb von\neinander zu beurteilen und zu bewerten. zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungser- (3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden\ngebnisses die §§ 9 und 10 Anwendung.\n(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die\n Vl. Abschnitt\nErgebnisse der einzelnen Prüfungsteile fest und ermittelt\ndie Einzelnoten sowie das Gesamtergebnis der Prüfung Schlußbestimmungen\nmit Hilfe des arithmetischen Mittels. § 27 Rechtsbehelfe\n(2) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsaus-\nKenntnisprüfung sind gesondert zu bewerten. schusses sowie der zuständigen Stelle oder der von ihr\n(3) Bei der Bewertung der Kenntnisprüfung hat die beauftragten Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekannt-\nschriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung gabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit\ndas doppelte Gewicht. einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1993 54 VkBl. Amtlicher Teil\n\n§ 28 Prüfungsunterlagen lV.\n(1) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungs- Zur Feststellung der Pläne\nteilnehmer auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunter- – für den Bau oder die Änderung von Bahnanlagen der\nlagen zu gewähren. Neubaustrecke Oebisfelde – Berlin,\n(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, – für den Ausbau und die Elektrifizierung der Strecke\ndie Anmeldungsunterlagen und die Niederschriften sind Berlin – Lehrte (im Bereich der Deutschen Reichs-\nzehn Jahre nach Abschluß der Prüfung bei der Ge- bahn),\nschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren.\n – für die Änderung der Strecke Oebisfelde – Salzwedel\n§ 29 Inkrafttreten auf dem Abschnitt von km 0.000 bis km 3.878\nDiese Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft. ermächtigen wir die Reichsbahndirektion Berlin, Projekt-\n(VkBl 1993 S. 50) leitung Schnellbahnbau.\n (VkBl 1993 S. 54)\n\n\n\n\n Straßenverkehr\n Eisenbahn Nr. 11 Neunzehnte Verordnung zur\n Änderung der Straßenverkehrs-\n Zulassungs-Ordnung\nNr. 10 Zuständigkeit für die Planfeststellung\n bei der Deutschen Reichsbahn Bonn, den 8. Januar 1993\n StV 14/36.05.05-19\n Bonn, den 11. Januar 1993\n E 11/32.01.10/141 DR 92 Nachstehend gebe ich die Neunzehnte Verordnung zur\n Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nMit nachstehender Verfügung vom 13. November 1992 – vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2397) einschließlich\nVst. R 5301/Rap 1/266/92 – hat der Vorstand der Begründung bekannt.\nDeutschen Reichsbahn nach § 36 Abs. 5 Bundesbahn-\ngesetz in Verbindung mit Anlage I Kapitel XI Sachgebiet Der Bundesminister für Verkehr\nA Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. Im Auftrag\nAugust 1990 (BGBl. II S. 889, 1098) die Zuständigkeit für Grupe\ndie Planfeststellung unter Aufhebung seiner im Amtsblatt\nder Deutschen Reichsbahn 1992 Nr. 22 Seite 1 abge- Neunzehnte Verordnung zur Änderung\ndruckten Verfügung vom 30. März 1992 geregelt. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n Der Bundesminister für Verkehr Vom 21. Dezember 1992\n Im Auftrag Auf Grund\n Becker-Grüll – des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und b des\n Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-\n I. blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-\nNach § 36 Abs. 1 Bundesbahngesetz dürfen neue lichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert\nAnlagen der Deutschen Reichsbahn nur dann gebaut, durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986\nbestehende Anlagen nur geändert werden, wenn der (BGBl. I S. 700) und die Eingangsworte in Nummer 3\nPlan zuvor festgestellt worden ist. Zuständig für die zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom\nPlanfeststellung ist nach § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), verordnet der\nder Vorstand oder eine von ihm ermächtigte Dienststelle Bundesminister für Verkehr\nder Deutschen Reichsbahn. – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und\n Abs. 2a des Staßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3\n II. Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des\nWir ermächtigen hiermit die Reichsbahndirektionen Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz\ngemäß § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz, die Pläne für den 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des\nBau oder die Änderung von Reichsbahnanlagen festzu- Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und\nstellen. Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung\n vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnen\n III. der Bundesminister für Verkehr und der Bundesmi-\nWirkt sich ein einheitlich zu beurteilendes Vorhaben der nister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDR im Zuständigkeitsbereich mehrerer Reichsbahn- – des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-\ndirektionen aus, so einigen sich diese über die Feder- Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der\nführung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entschei- Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),\ndet die Zentrale Hauptverwaltung der Deutschen hinsichtlich des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der betei-\nReichsbahn. ligten Kreise, verordnen der Bundesminister für\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 55 Heft 2 – 1993\n\n Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, Natur- der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16.\n schutz und Reaktorsicherheit: Juni 1988 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1), berichtigt\n durch die Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG\n (ABI. EG Nr. L 303 S. 36), oder der Richtlinie\n Artikel 1 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- (ABI. EG Nr. L 238 S. 43) oder\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\n 3. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\n Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni\nVerordnung vom 19. November 1992 (BGBl. I S. 1931),\n 1991 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1) – ausgenommen\nwird wie folgt geändert:\n die Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen\n1. In der Inhaltsübersicht wird der Hinweis auf die des Anhangs 1 Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch neh-\n Anlage XV wie folgt gefaßt: men –,\n „Anlage XV (aufgehoben)“. entsprechen, gelten als schadstoffarm.\n2. § 47 Abs. 1 bis 6 wird wie folgt gefaßt:\n (4) Personenkraftwagen sowie Wohmobile mit einer\n „(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2800 kg\n Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den\n einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten als\n 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwin- bedingt schadstoffarm.\n digkeit von mindestens 50 km/h – mit Ausnahme von\n land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsma- (5) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremd-\n schinen sowie anderen Arbeitsmaschinen –, soweit oder Selbstzündungsmotoren,\n sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1. die den Vorschriften der Anlage XXV oder\n 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur An-\n gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 2. mit einem Hubraum von weniger als 1400\n über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft Kubikzentimetern, die der Richtlinie 70/220/EWG\n durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABI. in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des\n EG Nr. L 76 S. 1), geändert durch die im Anhang zu Rates vom 18. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1)\n dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, entsprechen, gelten als schadstoffarm.\n müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der\n Anforderungen in bezug auf die Kraftstoffe den (6) Fahrzeuge oder Motoren für Kraftfahrzeuge, die in\n Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG\n des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung\n (2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit oder\n der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\n ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer\n Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger\n bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\n Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von\n 25 km/h – mit Ausnahme von landwirtschaftlichen\n Fahrzeugen (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 33), geändert\n Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeits-\n durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\n maschinen –, soweit sie in den Anwendungsbereich\n Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres\n der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August\n Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie\n 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\n entsprechen.“\n Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-\n sion verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum\n Antrieb von Fahrzeugen (ABI. EG Nr. L 190 S. 1), 3. In § 47a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten\n geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift „gemäß Nummer 7.3“ die Worte „oder 7.4“ eingefügt.\n genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsicht-\n lich der Emission verunreinigender Stoffe dieser\n Richtlinie entsprechen. Kraftfahrzeuge mit Selbst- 4. In Anlage Vllla zu § 47a werden in den Nummern\n zündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI bezieht, 2.1.2.2 und 2.2.1.2 jeweils nach dem Wort\n müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender „Freistellungs-Verordnung“ die Worte „oder nach\n Stoffe (feste Bestandteile – Dieselrauch) im Abgas Nummer 2.2 der Anlage VIll“ eingefügt.\n der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG,\n geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift 5. § 49 wird wie folgt geändert:\n genannten Bestimmungen, entsprechen.\n a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n (3) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer\n aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2800 kg\n mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den „1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6.\n Vorschriften Februar 1970 zur Angleichung der\n Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\n 1. der Anlage XXIII oder\n über den zulässigen Geräuschpegel und\n 2. des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in die Auspuffvorrichtung von Kraftfahr-\n der Fassung der Richtlinie 88/76/EWG des Rates zeugen (ABI. EG Nr. L 42 S. 16), geän-\n vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. dert durch die im Anhang zu dieser\n 1) oder späteren Änderungen dieses Anhangs in Vorschrift genannten Bestimmungen,“.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1993 56 VkBl. Amtlicher Teil\n\n bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: „§ 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personen-\n „3. Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom kraftwagen und leichten Nutzfahrzeu-\n 23. November 1978 zur Angleichung der gen)\n Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist spätestens anzuwenden\n über den zulässigen Geräuschpegel und\n die Auspuffanlage von Krafträdern (ABI.\n 1. a) ab dem 1. Juli 1992 auf Kraftfahrzeuge, für\n EG Nr. L 349 S. 21), geändert durch die\n die eine Allgemeine Betriebserlaubnis\n im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\n erteilt wird,\n Bestimmungen.“\n b) ab dem 31. Dezember 1992 auf Kraftfahr-\n b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: zeuge, die von diesem Tage an erstmals in\n den Verkehr kommen.\n „(2a) Auspuffanlagen, die mit der Betriebserlaub-\n nis des Kraftrades (§§ 20, 21) genehmigt wurden,\n sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile 2. Abweichend von Nummer 1 bleiben bis 31.\n dieser Anlagen als unabhängige technische Dezember 1994 für das erstmalige lnverkehr-\n Einheiten für Krafträder dürfen im Geltungsbe- bringen von Kraftfahrzeugen, für deren Typ die\n reich dieser Verordnung nur verwendet werden Betriebserlaubnis vor dem 1. Juli 1993 erteilt\n oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert wurde, folgende Vorschriften anwendbar:\n werden, wenn sie mit dem vom Kraftfahrt- a) die Übergangsvorschriften in Anhang I Nr.\n Bundesamt oder einer zuständigen Behörde 8.3 (mit Ausnahme der Nummer 8.3.1.3)\n eines EG-Mitgliedstaates erteilten EWG-Betriebs- der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung\n erlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr. 3.1.3 der der Richtlinie 88/436/EWG,\n Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23.\n November 1978 zur Angleichung der Rechts- b) die Vorschriften in Anhang I der Richtlinie\n vorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässi- 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie\n gen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von 88/76/EWG für die Fahrzeuge der Klasse\n Krafträdern (ABI. EG Nr. L 349 S. 21), zuletzt ge- M1 die mit Motoren mit Fremdzündung und\n ändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des einem Hubraum von mehr als 2 Liter aus-\n Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der gestattet sind, mit Ausnahme der in\n Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Anhang I Nr. 8.1 der Richtlinie 91/441/\n Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den EWG genannten Fahrzeuge,\n zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage c) die Vorschriften der Richtlinie 70/220/\n von Krafträdern (ABI. EG Nr. L 98 S. 1), gekenn- EWG in der Fassung der Richtlinie 89/\n zeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Auspuffanlagen 458/EWG für Kraftfahrzeuge mit einem\n und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich Hubraum von weniger als 1,4 Liter.\n im Rennsport verwendet werden.“ Auf Antrag des Herstellers können die ent-\n sprechend diesen Anforderungen durchge-\n6. § 69a wird wie folgt geändert: führten Prüfungen anstelle der in Anhang I Nr.\n 5.3.1, 5.3.5 und 7.1.1 der Richtlinie 70/\n a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert: 220/EWG, zuletzt geändert durch die Richt-\n Die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 5 oder 6“ wird linie 91/441/EWG, erwähnten Prüfung zuge-\n durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 4 oder 5“ lassen werden.\n ersetzt.\n b) Absatz 3 Nr. 8 wird wie folgt geändert: 3. Abweichend von Nummer 1 gelten\n Die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. a) bis zum 1. Juli 1994 für die Erteilung der\n 2 Satz 1, 3 oder 4“ wird durch die Angabe „§ 36 Allgemeinen Betriebserlaubnis und\n Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 oder 3 b) bis zum 31. Dezember 1994 für das erst-\n bis 5“ ersetzt. malige Inverkehrbringen\n c) Absatz 5 Nr. 5c wird wie folgt gefaßt: als Grenzwerte für die Summen der Massen\n der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für\n „5c. entgegen § 49 Abs. 2a Satz 1 Auspuffan-\n die Partikelmassen von Fahrzeugen mit\n lagen, Austauschauspuffanlagen oder Ein-\n Selbstzündungsmotor mit Direkteinspritzung\n zelteile dieser Austauschauspuffanlagen als\n die Werte, die sich aus der Multiplikation der\n unabhängige technische Einheiten für Kraft-\n Werte L2 und L3 in den Tabellen des Anhangs\n räder verwendet oder zur Verwendung feil-\n I Nr. 5.3.1.4 (Betriebserlaubnis) und 7.1.1.1\n bietet oder veräußert oder entgegen § 49\n (Prüfung der Übereinstimmung der Pro-\n Abs. 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld\n duktion) der Richtlinie 70/220/EWG in der\n nicht feststellen läßt,“.\n Fassung der Richtlinie 91/441/EWG mit dem\n Faktor 1,4 ergeben.\n7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Dies gilt nicht für Fahrzeuge nach Anhang I Nr.\n a) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 wird wie 8.1. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung\n folgt gefaßt: der Richtlinie 91/441/EWG.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 57 Heft 2 – 1993\n\n Für Kraftfahrzeuge, d) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 5 und\n – für die vor dem 1. Juli 1992 eine Allge- Anlage XXV wird wie folgt gefaßt:\n meine Betriebserlaubnis erteilt wurde, „§ 47 Abs. 5 (schadstoffarme Fahrzeuge)\n – die vor dem 31. Dezember 1992 erstmals gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar\n in den Verkehr gekommen sind, 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind,\n und Nummer 1 für Fahrzeuge mit Selbst-\n bleiben § 47 Abs. 1 einschließlich der Über- zündungsmotor außerdem nur, wenn sie vom\n gangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor 19. September 1984 an erstmals in den Ver-\n dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung an- kehr gekommen sind; für die vor dem 1.\n wendbar.“ Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekom-\n menen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung\n b) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 2 Satz 1 als schadstoffarm frühestens ab dem 1.\n und Anlage XV wird durch folgende Über- Januar 1986.“\n gangsvorschrift ersetzt:\n „§ 47 Abs. 2 Satz 1 (Maßnahmen gegen die e) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 6 wird\n Emission verunreinigender Stoffe aus wie folgt gefaßt:\n Dieselmotoren zum Antrieb von Fahr-\n zeugen) „§ 47 Abs. 6 (Abgasemissionen von Nutzfahr-\n zeugen mit Dieselmotor)\n tritt in Kraft am 1. Januar 1993 für die von die-\n ist spätestens anzuwenden\n sem Tage an erstmals in den Verkehr kom-\n menden Kraftfahrzeuge.\n 1. auf Kraftfahrzeuge, für die eine Allgemeine\n Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt Betriebserlaubnis erteilt wird\n erstmals in den Verkehr gekommen sind, blei- a) ab dem 1. Juli 1992 mit der Maßgabe,\n ben § 47 Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV ein- daß die Emissionen gasförmiger\n schließlich der Übergangsbestimmungen in Schadstoffe und luftverunreinigender\n § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1993 gel- Partikel aus dem Motor die in Zeile A\n tenden Fassung anwendbar.“ der Tabelle unter Nummer 6.2.1 des\n Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in\n c) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 3 und der Fassung der Richtlinie 91/542/\n Anlage XXIII wird wie folgt gefaßt: EWG genannten Grenzwerte nicht\n „§ 47 Abs. 3 (schadstoffarme Fahrzeuge) überschreiten dürfen,\n Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit\n Fremdzündungsmotor, die die Auspuffemis- b) ab dem 1. Oktober 1995 mit der Maß-\n sionsgrenzwerte der Anlage XXIII einhalten gabe, daß die Emissionen gasförmiger\n und vor dem 1. Oktober 1985 erstmals in den Schadstoffe und luftverunreinigender\n Verkehr gekommen sind. Partikel aus dem Motor die in Zeile B\n der Tabelle unter Nummer 6.2.1 des\n Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in\n Fahrzeuge mit\n der Fassung der Richtlinie 91/542/\n 1. Selbstzündungsmotor, die vor dem 1. EWG genannten Grenzwerte nicht\n Januar 1993 erstmals in den Verkehr kom- überschreiten dürfen.\n men oder\n Bis zum 30. September 1993 gilt Buch-\n 2. Selbstzündungsmotor und Direktein- stabe a nicht für von einem Dieselmotor\n spritzung, die vor dem 1. Oktober 1996 angetriebene Fahrzeugtypen, wenn der\n erstmals in den Verkehr kommen, Dieselmotor in der Anlage zu einem Be-\n gelten auch dann als schadstoffarm, wenn die triebserlaubnisbogen beschrieben ist, der\n Vorschriften der Anlage XXIII über Grenzwerte vor dem 1. Juli 1992 gemäß der Richtlinie\n für die Emissionen der partikelförmigen Luft- 88/77/EWG ausgestellt wurde,\n verunreinigungen auf sie nicht angewandt 2. auf Dieselfahrzeuge und -motoren, mit\n werden, die Fahrzeuge der Richtlinie 72/306/ Ausnahme der zur Ausfuhr bestimmten\n EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Dieselfahrzeuge und -motoren, die erst-\n Vorschrift genannten Bestimmungen, entspre- mals in den Verkehr kommen\n chen und nach dem 18. September 1984 erst- a) ab dem 1. Oktober 1993 mit der Maß-\n mals in den Verkehr gekommen sind; für die gabe, daß die Emissionen gasförmiger\n vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Ver- Schadstoffe und luftverunreinigender\n kehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die An- Partikel aus dem Motor die in Zeile A\n erkennung als schadstoffarm frühestens ab der Tabelle unter Nummer 8.3.1.1 des\n dem 1. Januar 1986. Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in\n § 47 Abs. 3 Nr. 2 gilt nur für Fahrzeuge, die vor der Fassung der Richtlinie 91/542/\n dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr EWG genannten Grenzwerte nicht\n gekommen sind.“ überschreiten dürfen,\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1993 58 VkBl. Amtlicher Teil\n\n b) ab dem 1. Oktober 1996 mit der Maß- 9. In Anlage XXIII Abs. 1.1 wird das Wort „Personen-\n gabe, daß die Emissionen gasförmiger kraftwagen“ durch die Worte\n Schadstoffe und luftverunreinigender „1. Personenkraftwagen sowie\n Partikel aus dem Motor die in Zeile B\n 2. Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse\n der Tabelle unter Nummer 8.3.1.1 des\n von nicht mehr als 2800 kg“\n Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in\n der Fassung der Richtlinie 91/542/ ersetzt.\n EWG genannten Grenzwerte nicht 10. Anlage XXIV Abs. 1.1 wird wie folgt geändert:\n überschreiten dürfen.\n a) In dem Satz 1 wird das Wort „Personenkraft-\n Für wagen“ durch die Worte\n – Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Juli 1992 „1. Personenkraftwagen sowie\n eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt\n wurde, 2. Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-\n masse von nicht mehr als 2800 kg“\n – Dieselfahrzeuge und -motoren, die vor\n dem 1. Oktober 1993 erstmals in den ersetzt;\n Verkehr gekommen sind, b) in Satz 2 werden nach dem Wort „Personen-\n bleiben § 47 Abs. 6 einschließlich der Über- kraftwagen“ die Worte „sowie Wohnmobile mit\n gangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr\n dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung als 2800 kg“ eingefügt.\n anwendbar.“ 11. In Anlage XXV Abs. 1 werden nach dem Wort\n „Personenkraftwagen“ die Worte „und Wohnmobilen“\n f) Die Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 wird eingefügt.\n wie folgt gefaßt:\n „§ 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schall- 12. Im Anhang wird nach den Bestimmungen, die zu § 41\n dämpferanlage von Kraftfahrzeugen) Abs. 18 und § 41 b gehören, eingefügt:\n ist anzuwenden\n „§ 47 Artikel 1 der Richtlinie 70/220/\n 1. ab dem 1. Januar 1993 hinsichtlich der Abs. 1 bis 7 EWG des Rates vom 20.\n Richtlinie 89/491/EWG der Kommission Anhänge März 1970 zur Anglei-\n vom 17. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 238 S. 43), I bis X chung der Rechtsvor-\n 2. a) ab dem 1. April 1993 für die Erteilung schriften der Mitgliedstaa-\n der Allgemeinen Betriebserlaubnis, ten über Maßnahmen ge-\n gen die Verunreinigung\n b) ab dem 1. April 1994 für die von diesem\n der Luft durch Emissio-\n Tage an erstmals in den Verkehr kom-\n nen von Kraftfahrzeugmo-\n menden Fahrzeuge\n toren (ABI. EG Nr. L 76\n hinsichtlich der Richtlinie 89/235/EWG des S. 1),\n Rates vom 13. März 1989 (ABI. EG Nr. L\n geändert durch die\n 98 S. 1).\n a) Beitrittsakte vom 22. Ja-\n Im übrigen bleiben für Fahrzeuge, die nicht\n nuar 1972 (ABI. EG Nr.\n unter diese beiden Richtlinien fallen, § 49 Abs.\n L 73 S. 115),\n 2 einschließlich der Übergangsbestimmungen\n in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1993 b) Richtlinie 74/290/EWG\n geltenden Fassung anwendbar.“ des Rates vom 28. Mai\n 1974 (ABI. EG Nr. L 159\n g) Nach den übergangsvorschriften zu § 49 Abs. 2 S. 61),\n wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: c) Richtlinie 77/102/EWG\n „§ 49 Abs. 2a (Verkauf von Auspuffanlagen der Kommission vom\n und Austauschauspuffanlagen) 30. November 1976\n (ABI. EG Nr. L 32 S. 32),\n tritt am 1. April 1994 in Kraft.\n d) Richtlinie 78/665/EWG\n Abweichend von § 49 Abs. 2a dürfen Auspuff-\n der Kommission vom\n anlagen und Austauschauspuffanlagen für\n 14. Juli 1978 (ABI. EG\n Krafträder, die vor dem 1. April 1994 erstmals\n Nr. L 223 S. 48),\n in den Verkehr gekommen sind, auch nach\n diesem Zeitpunkt ohne EWG-Betriebserlaub- e) Richtlinie 83/351/EWG\n niszeichen feilgeboten, veräußert oder ver- des Rates vom 16. Juni\n wendet werden. Die Verwendung ist nur dann 1983 (ABI. EG Nr. L 197\n zulässig, wenn das Kraftrad die Vorschriften S. 1),\n erfüllt, die zum Zeitpunkt seines erstmaligen f) Richtlinie 88/76/EWG\n Inverkehrkommens gegolten haben.“ des Rates vom 3. De-\n zember 1987 (ABI. EG\n8. Die Anlage XV wird aufgehoben. 1988 Nr. L 36 S. 1),\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 59 Heft 2 – 1993\n\n g) Richtlinie 88/436/EWG ten über den zulässigen\n des Rates vom 16. Juni Geräuschpegel und die\n 1988 (ABI. EG Nr. L 214 Auspuffvorrichtung von\n S. 1), Kraftfahrzeugen (ABI. EG\n h) Berichtigung der Richt- Nr. L 42 S. 16),\n linie 88/436/EWG (ABI. geändert durch die\n EG Nr. L 303 S. 36), a) Beitrittsakte vom 22. Ja-\n i) Richtlinie 89/491/EWG nuar 1972 (ABI. EG Nr.\n der Kommission vom L 73 S. 115).\n 17. Juli 1989 (ABI. EG b) Richtlinie 73/350/EWG\n Nr. L 238 S. 43), der Kommission vom 7.\n j) Richtlinie 89/458/EWG November 1973 (ABI.\n des Rates vom 18. Juli EG Nr. L 321 S. 33),\n 1989 (ABI. EG Nr. L 226\n c) Richtlinie 77/212/EWG\n S. 1),\n des Rates vom 8. März\n k) Berichtigung der Richt- 1977 (ABI. EG Nr. L 66\n linie 89/458/EWG (ABI. S. 33),\n EG Nr. L 270 S. 16),\n d) Richtlinie 81/334/EWG\n l) Richtlinie 91/441/EWG\n der Kommission vom\n des Rates vom 26. Juni\n 13. April 1981 (ABI. EG\n 1991 (ABI. EG Nr. L 242\n Nr. L 131 S. 6),\n S. 1).\n e) Richtlinie 84/372/EWG\n § 47 Artikel 1 der Richtlinie 72/306/ der Kommission vom 3.\n Abs. 2 bis 6 EWG des Rates vom 2. Juli 1984 (ABI. EG Nr. L\n Anhänge August 1972 zur Anglei- 196 S. 47),\n I bis X chung der Rechtsvor-\n f) Richtlinie 84/424/EWG\n schriften der Mitgliedstaa-\n des Rates vom 3. Sep-\n ten über Maßnahmen ge-\n tember 1984 (ABI. EG\n gen die Emission verun-\n Nr. L 238 S. 31),\n reinigender Stoffe aus\n Dieselmotoren zum An- g) Beitrittsakte vom 11.\n trieb von Fahrzeugen Juni 1985 (ABI. EG Nr.\n (ABI. EG Nr. L 190 S. 1), L 302 S. 211),\n geändert durch die h) Richtlinie 87/354/EWG\n Richtlinie 89/491/EWG des Rates vom 25. Juni\n der Kommission vom 17. 1985 (ABI. EG Nr. L 192\n Juli 1989 (ABI. EG Nr. L S. 43),\n 238 S. 43).\n i) Richtlinie 89/491/EWG\n § 47 Artikel 1 der Richtlinie 88/77/EWG der Kommission vom\n Abs. 6 bis 7 des Rates vom 3. Dezem- 17. Juli 1989 (ABI. EG\n Anhänge ber 1987 zur Angleichung Nr. L 238 S. 43).\n I bis VIII der Rechtsvorschriften\n der Mitgliedstaaten über § 49 Artikel 1 der Richtlinie 78/1015/\n Maßnahmen gegen die Abs. 2 bis 10 EWG des Rates vom 23.\n Emission gasförmiger Nr. 3, Anhänge November 1978 zur An-\n Schadstoffe aus Diesel- Abs. 2a I bis IV gleichung der Rechtsvor-\n motoren zum Antrieb von schriften der Mitgliedstaa-\n Fahrzeugen (ABI. EG ten über den zulässigen\n 1988 Nr. L 36 S. 33), Geräuschpegel und die\n geändert durch die Auspuffanlage von Kraft-\n Richtlinie 91/542/EWG rädern (ABI. EG Nr. L 349\n des Rates vom 1. Oktober S. 21),\n 1991 (ABI. EG Nr. L 295 S. geändert durch die\n 1).\n a) Beitrittsakte vom 24.\n Mai 1979 (ABI. EG Nr. L\n § 49 Artikel 1 der Richtlinie 70/157/ 291 S. 110),\n Abs. 2 bis 5 EWG des Rates vom 6.\n Nr. 1 Anhänge Februar 1970 zur Anglei- b) Beitrittsakte vom 11.\n I bis IV chung der Rechtsvor- Juni 1985 (ABI. EG Nr.\n schriften der Mitgliedstaa- L 302 S. 214),\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1993 60 VkBl. Amtlicher Teil\n\n c) Richtlinie 87/56/EWG 5. Nach der bisherigen Praxis konnten auch\n des Rates vom 18. De- Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-\n zember 1986 (ABI. EG masse von nicht mehr als 2800 kg als schad-\n Nr. L 24 S. 42), stoffarm anerkannt werden. Diese Möglichkeit\n d) Richtlinie 89/235/EWG wird nun ausdrücklich zugelassen.\n des Rates vom 13. März Die Prüfbedingungen und Schadstoffgrenz-\n 1989 (ABI. EG Nr. L 98 werte der Anlage XXIII und des Anhangs III A\n S. 1).“ der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\n Richtlinie 88/76/EWG oder späteren Änderun-\n gen sind nahezu gleichwertig.\n Artikel 2 Zur Zeit gelten nach § 47 Abs. 3 StVZO nur die\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Fahrzeuge als schadstoffarm, die den Vor-\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. schriften der Anlage XXIII entsprechen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt. Durch Neufassung des § 47 Abs. 3 gelten nun\n auch Personenkraftwagen sowie Wohnmobile\nBonn, den 21. Dezember 1992 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\n mehr als 2800 kg als schadstoffarm, die den\n Der Bundesminister für Verkehr Vorschriften des Anhangs III A der Richtlinie\n In Vertretung 70/220/EWG in der Fassung der Richtline\n Dr. Knittel 88/76/EWG oder späteren Änderungen ent-\n sprechen.\n Der Bundesminister\n 6. Zur Zeit gelten Kraftfahrzeuge mit einem\n für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n Hubraum von weniger als 1400 cm3 nur dann\n In Vertretung als schadstoffarm, wenn sie die Vorschriften\n Clemens Stroetmann der Anlage XXIII (US-Norm) erfüllen. Die\n neuen Schadstoffgrenzwerte für Kleinwagen\n Begründung sind nach Ansicht des Rates der EG minde-\n stens so streng wie die US-Norm.\nI. Allgemeines\n Mit der Neufassung des § 47 Abs. 5 gelten nun\n 1. Die Kommission der EG hat zur Anpassung\n auch Personenkraftwagen und Wohnmobile\n der Richtlinien 70/157/EWG, 70/220/EWG,\n mit einem Hubraum von weniger als 1400 cm3\n 72/245/EWG, 72/306/EWG, 80/1268/EWG\n als schadstoffarm, die die neuen verschärften\n und 80/1269/EWG des Rates betreffend den\n Grenzwerte der Richtlinie 89/458/ EWG ein-\n Kraftfahrzeugsektor an den technischen\n halten.\n Fortschritt die Richtlinie 89/491/EWG vom 17.\n Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 238 S. 43) erlassen. 7. Der Rat der EG hat weitere strenge Schad-\n stoffgrenzwerte für Personenkraftwagen auf\n Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO\n der Grundlage eines verbesserten europäi-\n wird die Anwendung in der Bundesrepublik\n schen Prüfverfahrens mit der Richtlinie 91/441/\n Deutschland verbindlich vorgeschrieben.\n EWG vom 26. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 242 S.\n 2. Der Rat der EG hat verbindlich strengere 1) erlassen.\n Schadstoffgrenzwerte für Kraftfahrzeuge mit\n Die Anforderungen sind mindestens so streng\n einem Hubraum von weniger als 1400 cm3 mit\n wie die Anforderungen an schadstoffarme\n der Richtlinie 89/458/EWG vom 18. Juli 1989\n Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit\n (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) erlassen.\n einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\n Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO mehr als 2800 kg nach Anlage XXIII.\n wird die Anwendung in der Bundesrepublik\n Mit der Neufassung des § 47 Abs. 3 gelten nun\n Deutschland verbindlich vorgeschrieben.\n auch Personenkraftwagen sowie Wohnmobile\n 3. Der Rat der EG hat weitere strenge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\n Schadstoffgrenzwerte für Personenkraftwagen mehr als 2800 kg als schadstoffarm, die den\n auf der Grundlage eines verbesserten europä- Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der\n ischen Prüfverfahrens mit der Richtlinie Fassung der Richtlinie 91/441/EWG entspre-\n 91/441/EWG vom 26. Juni 1991 (ABI. EG Nr. chen; ausgenommen sind jedoch die\n L 242 S. 1) erlassen. Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen\n Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO des Anhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch\n wird die Anwendung in der Bundesrepublik nehmen.\n Deutschland verbindlich vorgeschrieben. 8. Der Rat der EG hat mit der Richtlinie\n 4. Die Richtlinie 88/436/EWG sieht für Fahrzeu- 89/235/EWG strengere Anforderungen an die\n ge mit Selbstzündungsmotor u. a. Zeitpunkte Auspuffanlagen von Krafträdern sowie neue\n für die Einführung von Partikelgrenzwerten Gemeinschaftsvorschriften für Austauschaus-\n vor. Die Übergangsbestimmungen zu § 47 puffanlagen von Krafträdern erlassen. Die\n Abs. 3 und Anlage XXIII (schadstoffarme Fahr- Richtlinie 89/235/EWG sieht weiter vor, daß\n zeuge) werden entsprechend angepaßt. die Mitgliedstaaten ein Verkaufsverbot für\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 61 Heft 2 – 1993\n\n nicht EG-richtlinienkonforme Auspuffanlagen den Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in\n und Austauschauspuffanlagen aussprechen der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG ent-\n können. sprechen – ausgenommen sind jedoch die\n Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen\n wird die Anwendung in der Bundesrepublik des Anhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch\n Deutschland verbindlich vorgeschrieben und nehmen –.\n ein Verkaufsverbot für nicht EG-richtlinienkon- 2.4 Zum Absatz 4\n forme Auspuffanlagen und Austauschauspuff- Nach der bisherigen Praxis konnten auch\n anlagen ausgesprochen. Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-\n 9. Der Rat der EG hat verbindlich strengere masse von nicht mehr als 2800 kg als bedingt\n Schadstoffgrenzwerte für Nutzfahrzeuge mit schadstoffarm anerkannt werden. Mit der\n der Richtlinie 91/542/EWG vom 1. Oktober Neufassung wird diese Möglichkeit ausdrück-\n 1991 (ABI. EG Nr. L 295 S. 1) erlassen. lich zugelassen.\n Mit Übernahme dieser Richtlinie in die StVZO 2.5 Zum Absatz 5\n wird die Anwendung in der Bundesrepublik Nach der bisherigen Praxis konnten auch\n Deutschland verbindlich vorgeschrieben. Wohnmobile als schadstoffarm nach Anlage\n Die Schadstoffgrenzwerte werden über eine XXV (bis maximal 2500 kg zulässiger Gesamt-\n erste Stufe 1992/93 sowie eine zweite Stufe masse) anerkannt werden. Mit der Neufas-\n 1995/96 eingeführt. sung wird diese Möglichkeit ausdrücklich\n zugelassen.\nII. Zu den Einzelbestimmungen Darüber hinaus gelten mit der Neufassung\n nun auch Personenkraftwagen und Wohnmo-\n 0. Zur Präambel\n bile mit einem Hubraum von weniger als 1400\n Die Verordnung ist nach § 6 Abs. 2a des Stra- cm3, als schadstoffarm, die den Vorschriften\n ßenverkehrsgesetzes sowie nach § 38 und der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\n § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Richtlinie 89/458/EWG entsprechen.\n vom Bundesminister für Verkehr und vom\n 2.6 Zum Absatz 6\n Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\n Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Mit der Neufassung wird die Anwendung der\n Bundesrates zu erlassen. Richtlinie 91/542/EWG als Änderung der\n Richtlinie 88/77/EWG verbindlich vorgeschrie-\n 1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht) ben.\n Die Inhaltsübersicht wird an die Änderungen 3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 47a)\n angepaßt. Aus der Bundesratsdrucksache 782/92 (Be-\n 2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 47) schluß):\n Klarstellung, daß alle nach § 29 befugten\n 2.1 Zum Absatz 1\n Kraftfahrzeugsachverständigen, die einer\n Mit der Neufassung wird auch die Anwendung Überwachungsorganisation angehören, also\n der Richtlinien 89/458/EWG, 89/491/EWG und auch die angestellten Prüfingenieure von\n 91/441/EWG als Änderung der Richtlinie Kraftfahrzeugsachverständigen, die Abgas-\n 70/220/EWG verbindlich vorgeschrieben. untersuchung durchführen dürfen.\n 2.2 Zum Absatz 2 4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage Vllla zu § 47a)\n Mit der Neufassung wird die Anwendung der Aus der Bundesratsdrucksache 782/92 (Be-\n Richtlinie 89/491/EWG als Änderung der schluß):\n Richtlinie 72/306/EWG verbindlich vorge- Gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietete\n schrieben. Fahrzeuge unterliegen ebenso wie die Fahr-\n zeuge zur Personenbeförderung einer jähr-\n 2.3 Zum Absatz 3\n lichen Hauptuntersuchung. Sie sollten deshalb\n Nach der bisherigen Praxis konnten auch auch wie diese jährlich einer Abgasunter-\n Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt- suchung unterzogen werden, da sie ebenfalls\n masse von nicht mehr als 2800 kg als schad- in der Regel eine hohe km-Leistung und damit\n stoffarm anerkannt werden. Mit der Neufas- Verschleiß aufweisen, so daß die Gefahr einer\n sung wird diese Möglichkeit nun ausdrücklich Beschädigung schadstoffrelevanter Bauteile\n zugelassen. sehr groß ist.\n Darüber hinaus gelten mit der Neufassung 5. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 49)\n nun auch Personenkraftwagen sowie Wohn-\n 5.1 Zum Buchstaben a (Absatz 2)\n mobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von\n nicht mehr als 2800 kg als schadstoffarm, die 5.1.1 Zu den Buchstaben aa (Nr. 1)\n den Vorschriften des Anhangs III A der Mit der Neufassung wird die Anwendung der\n Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/491/EWG als Änderung der\n Richtlinie 88/76/EWG oder späteren Änderun- Richtlinie 70/157/EWG verbindlich vorge-\n gen dieses Anhangs entsprechen oder, die schrieben.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1993 62 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 5.1.2 Zu den Buchstaben bb (Nr. 3) 7.3 Zum Buchstaben c (Übergangsvorschriften\n Die Richtlinie 89/235/EWG führt die Kenn- zu § 47 Abs. 3)\n zeichnung der Auspuffanlagen von Krafträ- Mit der Neufassung werden für neu in den Ver-\n dern, insbesondere mit der EWG-Betriebs- kehr kommende schadstoffarme Fahrzeuge\n erlaubnisnummer, ein. Mit der Neufassung mit Selbstzündungsmotor nach Anlage XXIII\n wird die Anwendung der Änderungsrichtlinie die Zeitpunkte für die lnkraftsetzung der\n 89/235/EWG, insbesondere die Kennzeich- Partikelgrenzwerte vorgeschrieben,\n nung der Auspuffanlagen von Krafträdern mit – für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor\n der EWG-Betriebserlaubnisnummer, verbind- zum 1. Januar 1993,\n lich vorgeschrieben.\n – für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor\n 5.2 Zum Buchstaben b (Absatz 2a) und Direkteinspritzung zum 1. Oktober\n Das in der Richtlinie 89/235/EWG vorgesehe- 1996 (in Anlehnung an die Richtlinie\n ne Verkaufsverbot für nicht EG-richtlinienkon- 89/436/EWG).\n forme Auspuffanlagen und Austauschauspuff- Außerdem müssen Personenkraftwagen und\n anlagen wird national in Kraft gesetzt. Damit Wohnmobile ab 1. Januar 1993 den Vorschrif-\n dürfen nur noch Auspuffanlagen und Aus- ten der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung\n tauschauspuffantagen verkauft werden, die der Richtlinie 91/441/EWG entsprechen. Sie\n EG-richtlinienkonform gekennzeichnet sind, gelten, sofern sie die Anforderungen bezüglich\n insbesondere mit der EWG-Betriebserlaubnis- des neuen europäischen Fahrzyklusses erfül-\n nummer. len, als schadstoffarm. Diese Anforderungen\n an schadstoffarme Fahrzeuge sind strenger\n 6. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 69a) als die Anforderungen des Anhangs III A der\n 6.1 Zum Buchstaben a (Absatz 2 Nr. 4) Richtlinie 70/220/EWG. Die Anerkennung\n schadstoffarm nach Anhang III A der Richtlinie\n Die mit der Dreizehnten Verordnung zur Ände- 70/220/EWG soll bei Neufahrzeugen nicht\n rung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mehr möglich sein und wird daher zum 1.\n vom 24. April 1992 (BGBl. I. S. 965) vorge- Januar 1993 aufgehoben.\n nommene Streichung des Satzes 4 in § 60\n Abs. 1 hat in der entsprechenden Bußgeldvor- 7.4 Zum Buchstaben d (Übergangsvorschrif-\n schrift keine Berücksichtigung gefunden. Dies ten zu § 47 Abs. 5)\n soll nunmehr nachgeholt werden. Personenkraftwagen und Wohnmobile müs-\n sen ab 1. Januar 1993 den Vorschriften der\n 6.2 Zum Buchstaben b (Absatz 3 Nr. 8) Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\n Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung Richtlinie 91/441/EWG entsprechen und gel-\n straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom ten, sofern sie die Anforderungen bezüglich\n 24. April 1992 (a.a.O.) hat das Gebot, daß die des neuen europäischen Fahrzyklusses erfül-\n Reifen von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Klein- len, als schadstoffarm.\n krafträdern und Leichtkrafträdern mindestens Diese Anforderungen an schadstoffarme\n 1 mm Profiltiefe aufweisen müssen, nicht auch Fahrzeuge sind strenger als die Anforderun-\n zu einer Änderung der entsprechenden Buß- gen der Anlage XXV und der Richtlinie 70/\n geldvorschrift geführt. Dies soll nunmehr nach- 220/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/\n geholt werden. 458/EWG. Die Anerkennung schadstoffarm\n 6.3 Zum Buchstaben c (Absatz 5 Nr. 5c) nach diesen Bestimmungen soll bei Neufahr-\n Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß zeugen nicht mehr möglich sein und wird\n gegen das Verkaufsverbot für nicht EG-richtli- daher zum 1. Januar 1993 aufgehoben.\n nienkonforme Auspuffanlagen und Austausch- 7.5 Zum Buchstaben e (Übergangsvorschriften\n auspuffanlagen für Krafträder wird als Ord- zu § 47 Abs. 6)\n nungswidrigkeit im Sinne des § 24 des Stra- Mit der Neufassung wird der Zeitpunkt für die\n ßenverkehrsgesetzes festgelegt. Anwendung der Richtlinie 91/542/EWG ver-\n bindlich vorgeschrieben.\n 7. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 72 Abs. 2)\n 7.6 Zum Buchstaben f (Übergangsvorschriften\n 7.1 Zum Buchstaben a (Übergangsvorschriften zu § 49 Abs. 2)\n zu § 47 Abs. 1)\n Mit der Neufassung werden die Zeitpunkte für\n Mit der Neufassung werden die Zeitpunkte für die Anwendung der Richtlinien 89/491/EWG\n die Anwendung der Richtlinien 89/458/EWG für Kraftfahrzeuge und 89/235/EWG für Kraft-\n und 91/441/EWG vorgeschrieben. räder verbindlich vorgeschrieben.\n 7.2 Zum Buchstaben b (Übergangsvorschrif- 7.7 Zum Buchstaben g (Übergangsvorschrif-\n ten zu § 47 Abs. 2 Satz 1) ten zu § 49 Abs. 2a)\n Mit der Neufassung wird der Zeitpunkt für die Festsetzung des Zeitpunktes für die Inkraft-\n Anwendung der Richtlinie 72/306/EWG in der setzung des Verkaufsverbotes für nicht EG-\n Fassung der Richtlinie 89/491/EWG vorge- richtlinienkonforme Auspuffanlagen und Aus-\n schrieben. tauschauspuffanlagen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 63 Heft 2 – 1993\n\n 8. Zu Artikel 1 Nr. 8 (Anlage XV) bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch\n Die Anlage XV enthielt bisher die Vorschriften Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I\n der Richtlinie 72/306/EWG. Mit Neufassung S. 700), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des\n des § 47 Abs. 2 wird die Anwendung der Richt- Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geän-\n linie 72/306/EWG vorgeschrieben, so daß die dert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26.\n Anlage XV aufgehoben werden kann. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet der\n Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständi-\n 9. Zu Artikel 1 Nr. 9 (Anlage XXIII) gen obersten Landesbehörden:\n Mit der Neufassung wird der Anwendungs- §1\n bereich der Anlage XXIII – wie bisher aufgrund Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-\n kfz-steuerlicher Regelung – auf Wohnmobile Zulassungs-Ordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der\n mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht Klasse 4 oder die nach den Rechtsvorschriften der\n mehr als 2800 kg ausgedehnt. Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaub-\n 10. Zu Artikel 1 Nr. 10 (Anlage XXIV) nis der Klasse M oder eine dieser Klasse entsprechende\n Fahrerlaubnis auch zum Führen von dreirädrigen, einsit-\n Mit der Neufassung wird der Anwendungs-\n zigen Kraftfahrzeugen, die zur Beförderung von Gütern\n bereich der Anlage XXIV – wie bisher aufgrund\n geeignet und bestimmt sind, mit einem Hubraum von\n kfz-steuerlicher Regelung – auf Wohnmobile\n nicht mehr als 50 cm3 einer durch die Bauart bestimmten\n mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\n Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und\n mehr als 2800 kg ausgedehnt.\n einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lasten-\n 11. Zu Artikel 1 Nr. 11 (Anlage XXV) dreirad). Dies gilt auch für nach den Vorschriften der\n Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder den Rechts-\n Mit der Neufassung wird der Anwendungs-\n vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik er-\n bereich der Anlage XXV auf Wohnmobile aus-\n teilte Fahrerlaubnisse anderer Klassen, die die Fahrer-\n gedehnt.\n laubnis der Klasse 4 oder der Klasse M oder eine dieser\n 12. Zu Artikel 1 Nr. 12 (Anhang) Klasse entsprechende Fahrerlaubnis einschließen.\n Aufgrund der Neufassung von § 47 Abs. 1 bis §2\n 6 sowie § 49 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ist eine Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n Änderung des Anhangs notwendig. Kraft. Sie tritt am 30. Juni 1996 außer Kraft.\nIII. Zu Artikel 2 Bonn, den 9. Dezember 1992\n Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Der Bundesminister für Verkehr\n Verordnung. Günther Krause\n(VkBl 1993 S. 54)\n Begründung\nNr. 12 Einundvierzigste Verordnung über I. Allgemeines\n Ausnahmen von den Vorschriften der Das in § 1 der Verordnung beschriebene sogenannte\n Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- Lastendreirad ist eine Neuentwicklung auf dem Kraft-\n nung (41. Ausnahmeverordnung zur fahrzeugsektor. Es handelt sich um ein dreirädriges\n StVZO) Fahrzeug ohne Führerhaus, das zwischen den bei-\n Bonn, den 6. Januar 1993 den hinteren Rädern über eine kastenförmige Lade-\n StV 11/36.05.40 fläche verfügt und im äußeren Erscheinungsbild\nNachstehend gebe ich den Wortlaut der Einund- Kleinkrafträdern ähnelt. Es stellt damit ein in An-\nvierzigsten Verordnung über Ausnahmen von den Vor- schaffung und Berieb relativ einfaches Transport-\nschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom mittel für leichte Güter dar. Das Fahrzeug weist mit\n9. Dezember 1992 nebst Begründung bekannt. Die Aus- einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm, und einer\nnahmeverordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil I S. durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\n2008 vom 22. Dezember 1992 verkündet und ist am 23. von nicht mehr als 45 km/h auch technisch die\nDezember 1992 in Kraft getreten. Merkmale von Kleinkrafträdern auf, die in die Fahrer-\n Der Bundesminister für Verkehr laubnis der Klasse 4 fallen, ist jedoch aufgrund seiner\n Im Auftrag drei Räder der Fahrerlaubnis Klasse 3 für Pkw und\n Grupe leichte Lkw zuzuordnen. Im Hinblick auf die starke\n Ähnlichkeit mit Kleinkrafträdern erscheint es jedoch\n Einundvierzigste Verordnung vertretbar, das Führen dieser Fahrzeuge mit einer\n über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver- Fahrerlaubnis der Klasse 4 zu gestatten. Beim Leer-\n kehrs-Zulassungs-Ordnung gewicht braucht das Gewicht des Fahrers nicht\n (41. Ausnahmeverordnung zur StVZO) berücksichtigt zu werden.\n Vom 9. Dezember 1992 II. Zu den Einzelbestimmungen\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Zu § 1\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz- In § 1 wird der Geltungsbereich der Fahrerlaubnis der\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten Klasse 4 auf die Lastendreiräder ausgedehnt.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1993 64 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Die Regelung gilt auch für Fahrerlaubnisse, die der nung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungs-\n Klasse 4 entsprechen und nach den Rechtsvor- ordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 773), zuletzt\n schriften der Deutschen Demokratischen Republik geändert durch Verordnung vom 14. April 1992 (BGBl. I\n erteilt worden sind, also insbesondere solche der S. 911) und § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungs-\n Klasse M. ordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 773 – An-\n Satz 2 beruht auf den Einschlußregelungen in § 5 lageband –), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.\n Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. September 1988 (BGBl. I S. 1742) verordnen die\n Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest:\n Zu § 2\n § 2: Regelung des Inkrafttretens. §1\n Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender\n(VkBl 1993 S. 63) Fassung anzuwenden:\n 1. Nach § 7.01 Nr. 12 wird folgende Nummer 13 ange-\n fügt:\n „13. Die Untersuchungskommission kann auf\n Schiffen, die wegen ihrer Bauart und Zweckbe-\nNr. 13 Freigabe von Fahrzeugerkennungs-\n stimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken\n nummern; eingesetzt werden und eine Tragfähigkeit bis zu\n – 5. Berichtigung der Anlage I zur 400 t haben, folgende Abweichungen von Num-\n StVZO in der Fassung vom 24. Juli mer 1 zulassen:\n 1989 (geändert durch die 11. Ver- Für Buganker ist nur 2/3 des Gesamtgewichtes\n ordnung zur Änderung straßenver- (P) erforderlich, und Schiffe mit Vordersteven\n kehrsrechtlicher Vorschriften vom brauchen nur mit einem Buganker ausgerüstet\n 26. Oktober 1990 sowie die 18. zu sein.“\n Verordnung zur Änderung der 2. In § 8.09 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\n StVZO vom 11. Dez. 1990) „2. Das gesamte Verteilungsnetz muß durch ein\n Bonn, den 30. Dezember 1992 jederzeit leicht und schnell erreichbares Haupt-\n StV 11/36.22.03-01 absperrventil abgesperrt werden können.“\nDie Verkehrsblattverlautbarung Nr. 233 vom 15. Oktober 3. In § 8.09 erhält Nummer 4 folgende Fassung:\n1992, Heft 21, ist in bezug auf das Unterscheidungs- „4. Die Absperrventile müssen gegen Witterungs-\nzeichen HH unvollständig. Für den Bereich der Zulas- einflüsse und Stöße geschützt angebracht sein.“\nsungsstelle Hamburg-Harburg sind die Angaben zu\nGruppe Illa wie folgt zu ergänzen: §2\nGruppe Illa von A 1000 bis S 9999 ausgenommen Diese Verordnung trift am 1. April 1993 in Kraft und mit\nBuchstaben B, F, G. Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft.\nIch gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Anlage\nI zur StVZO (VkBl 1989 S. 577 und VkBl 1992 S. 597) zu Münster, den 8. Januar 1993\nberichtigen. Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Der Bundesminister für Verkehr\n West\n Im Auftrag\n Grupe In Vertretung\n(VkBl 1993 S. 64) Dr. Bartelt\n\n Mainz, den 8. Januar 1993\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Südwest\n Binnenschiffahrt In Vertretung\n ZKR 1992–II–20 Seibold\nNr. 14 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n (VkBl 1993 S. 64)\n zur vorübergehenden Abweichung von der\n Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\n über Nr. 15 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n 1. Buganker (§ 7.01 Nr. 13)**) zur vorübergehenden Abweichung\n 2. Verteilungsnetz von der Rheinschiffahrtspolizeiver-\n (§ 8.09 Nr. 2 und 4)**) ordnung über\nAufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrts- 1. Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Fahrgäste (§ 1.07 Nr. 2)**)\nvom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch\ndas Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), 2. Besetzung des Ruders – Mittelbare und unmittelbare\nin Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 der Verord- Sicht (§ 1.09 Nr. 3 und 4)**)\n 3. Urkunden – Rheinschiffahrtszugehörigkeitsurkunde\n**) Wiederholung ohne Änderungen (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe m und Nr. 3)**)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 21,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 65 Heft 2 – 1993\n\n4. Bescheinigung über Einbau und Funktion des In § 1.10 erhält Nummer 3 folgende Fassung:\n Fahrtenschreibers (§ 1.10 Nr. 1 Buchstaben)**) „3. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a,\n5. Bescheinigung über die Zahlung des Jahresbeitrags g und m müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf\n zu dem Abwrackfonds, zu dem das Fahrzeug gehört Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach fol-\n (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe p)**) gendem Muster angebracht ist:\n6. Höchstabmessungen der Fahrzeuge (§ 8.01)**) AMTLICHE SCHIFFSNUMMER: -R\n7. Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser ober- – SCHIFFSATTEST\n halb der Spyck’schen Fähre (§ 10.01 Nr. 3)**) – NUMMER: .............................................................\n8. Meldepflicht (§ 12.01)*) – SUK: ......................................................................\n9. Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein (Anlage – GÜLTIG BIS: .........................................................\n 12)\n wobei der Hinweis auf die Rheinschiffahrts-Zu-\n 9.1 Abschnitt 2: Mannheim-Ludwigshafen**) gehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R\n 9.2 Abschnitt 5: Reede Bad Salzig (§ 5.01 a)**) nach der amtlichen Schiffsnummer besteht.\n 9.3 Abschnitt 11: Lobith***) Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel\n 9.4 Abschnitt 12: ljzendoorn und Haaften***) in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm\n Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die\nAufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\n Metalltafel muß mindestens 60 mm hoch und 120 mm\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.\n lang sein. Sie muß gut sichtbar und dauerhaft auf der\nAugust 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das\n hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befe-\nGesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), in\n stigt sein.\nVerbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur Ein-\nführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. Die Übereinstimmung der Angaben auf der\nAugust 1983 (BGBl. I S. 1145), zuletzt geändert durch Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstaben R, mit\nVerordnung vom 13. September 1988 (BGBl. I S. 1745), denen im Schiffsattest des Schubleichters muß von\nund § 1.22 Nr. 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch\nvom 16. August 1983 (BGBl. I S. 1145 – Anlageband –) bestätigt sein, daß ihr Zeichen auf der Metalltafel ein-\nverordnen die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West geschlagen ist.\nund Südwest: Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, g\n §1 und m muß der Eigentümer des Schubleichters auf-\n bewahren.“\nDie Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender\nFassung anzuwenden: 4. In § 1.10 Nr. 1 erhält Buchstabe n folgende Fassung:\n1. In § 1.07 erhält Nummer 2 folgende Fassung: „n) Die Bescheinigung über Einbau und Funktion des\n „2. Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Auf-\n die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden. zeichnungen des Fahrtenschreibers,“\n Während der Fahrt darf die unmittelbare oder mittel-\n bare Sicht durch die Ladung nicht weiter als 350 m 5. Nach § 1.10 Nr. 1 Buchstabe o wird folgender\n vor dem Bug eingeschränkt werden.“ Buchstabe p angefügt:\n2. In § 1.09 erhält Nummer 3 folgende Fassung: „p) die Bescheinigung über die Zahlung des Jahres-\n „3. zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muß der beitrages zu dem Abwrackfonds, zu dem das Fahr-\n Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand zeug gehört.“\n ankommenden oder von dort ausgehenden Infor- 6. § 8.01 erhält folgende Fassung:\n mationen und Weisungen zu empfangen und zu\n geben. Insbesondere muß er die Schallzeichen wahr- „8.01\n nehmen können und nach allen Seiten genügend Höchstabmessungen der Fahrzeuge\n freie Sicht haben. Ist keine ausreichend freie\n unmittelbare Sicht möglich, kann dies durch ein opti- 1. Die Länge eines Fahrzeugs, dessen Kiel nach\n sches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem dem 31. Dezember 1962 gelegt worden ist, darf\n ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes 110 m nicht überschreiten, sofern nicht die für den\n Bild liefert.“ jeweiligen Stromabschnitt zuständige Behörde\n eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt.\n Nach § 1.09 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n 2. Die Breite eines Fahrzeugs darf 22,80 m nicht\n „4. Soweit es besondere Umstände erfordern, muß überschreiten, sofern nicht die für den jeweiligen\n zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck Stromabschnitt zuständige Behörde eine Sonder-\n oder Horchposten aufgestellt werden.“ erlaubnis für die Fahrt erteilt.“\n3. Nach § 1.10 Nr. 1 Buchstabe 1 wird folgender\n Buchstabe m angefügt: 7. In § 10.01 erhält Nummer 3 folgende Fassung:\n „m die Rheinschiffahrts-Zugehörigkeitsurkunde,“ „3. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hoch-\n wassermarken werden durch folgende Wasserstände\n*) erstmals erlassen bestimmt, und die Richtpegel für die Berg- und\n**) Wiederholung ohne Änderung Talfahrt gelten für die nachstehend aufgeführten\n***) Wiederholung mit Änderungen Streckenabschnitte:\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1993 66 VkBl. Amtlicher Teil\n\nStrecke Richtpegel für Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor der\n Berg- und Talfahrt Einfahrt in die unter Nummer 5 genannten Strecken\n Wasserstand\n Marke I Marke II\n auf den bekanntgegebenen Kanal melden und fol-\n gende Angaben machen:\nBasel (km 166,64)\n Basel - Schleusen Kembs Rheinfelden a) Schiffsgattung\nKembs (km 179,10) 3,50 4,50 b) Schiffsname\nSchleusen Iffezheim (km 334,00) c) Standort, Fahrtrichtung\n Maxau\n d) Amtliche Schiffsnummer\n Schleusen Iffezheim - Germersheim 6,20 7,50\nGermersheim (km 384,00) e) Tragfähigkeit\n Speyer f) Länge und Breite des Fahrzeugs/Verbandes\n Germersheim - Mannheim-Rheinau 6,20 7,30 g) Tiefgang – nur auf besondere Aufforderung –\nMannheim-Rheinau (km 412,00)\n h) Fahrtroute\n Mannheim-Rheinau - Mannheim\n Mannheim-Sandhofen 6,50 7,60 i) Beladehafen\nMannheim-Sandhofen (km 431,50) j) Entladehafen\n Worms k) Art der Ladung (bei ADNR-Gütern Stoffname,\n Mannheim-Sandhofen - Gernsheim 4,40 6,50 Klasse, Ziffer und, wenn im Beförderungspapier\nGernsheim (km 462,00)\n angegeben, Stoffnummer mit Angabe der jeweili-\n Mainz gen Mengen in kg)\n Gernsheim - Eltville 4,75 6,30\nEltville (km 511,00) l) 0, 1, 2, 3 blaue Kegel/blaue Lichter\n m) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.\n Bingen\n Eltville - Lorch 3,50 4,90 2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit\nLorch (km 540,00) Ausnahme von Buchstaben c und g können auch von\n Lorch - Salzig Kaub anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefo-\nSalzig (km 566,00) 4,60 6,40 nisch der zuständigen Behörde rechtzeitig mitgeteilt\n Koblenz\n werden. In jedem Fall muß der Schiffsführer melden,\n Salzig - Engers 4,70 6,50 wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die\nEngers (km 601,00) meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder ver-\n Andernach läßt.\n Engers - Bad Breisig 5,50 7,60 3. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter\nBad Breisig (km 624,00) Nummer 5 genannten Strecken die Fahrt für mehr als\n Oberwinter 2 Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende\n Bad Breisig - Mondorf 4,90 6,80 der Unterbrechung melden.\nMondorf (km 660,00)\n 4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während\n Köln\n der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der\n Mondorf - Baumberg 6,20 8,30\nBaumberg (km 716,00) zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.\n Düsseldorf 5. Auf den Strecken\n Baumberg - Krefeld 7,10 8,80 a) Schweizerisch/französische Grenze (km 168,50)\nKrefeld (km 763,00) bis Lauterburg (km 352,00),\n Duisburg-Ruhrort b) Bingen (km 530,00) bis St. Goar (km 556,00),\n Krefeld - Orsoy 9,30 11,30\nOrsoy (km 794,00) c) Spyck’sche Fähre (km 857,40 – Gorinchem (km\n 952,50),\n Wesel\nOrsoy - Rees 8,70 10,60 die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel\nRees (km 837,00) „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind, gilt die Melde-\n Emmerich pflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:\n Rees - Spyck’sche Fähre 7,00 8,70 Auf der Strecke nach Buchstabe a brauchen sich Ver-\nSpyck’sche Fähre (km 857,40)\n bände, die nicht dem ADNR unterliegen, nicht zu mel-\n den.\n8. Der Titel von Kapitel 12 erhält folgende Fassung: Auf den Strecken nach Buchstaben b und c sind von\n den Verbänden, die nicht dem ADNR unterliegen, nur\n „KAPITEL 12 solche zu melden, deren Länge 140 m und deren\n STROMSTRECKEN MIT MELDEPFLICHT Breite 15 m überschreiten.\n ODER MIT WAHRSCHAUREGELUNG“\n Auf der Strecke nach Buchstabe c sind die Angaben\n Vor § 12.02 wird folgender § 12.01 angefügt: unter Nummer 1 Buchstaben a, b und d auch beim\n „§ 12. 01 Vorbeifahren an den übrigen Verkehrsposten zu\n Meldepflicht machen.\n 1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADNR 9.1 In der Anlage 12, Abschnitt 2, erhält § 2.02 Nr. 1\n unterliegen, von Verbänden (Schub- und Schleppver- Buchstabe b, letzte Angabe, folgende Fassung:\n bände, gekuppelte Fahrzeuge); Seeschiffen und „von km 429,80 bis 430,30.“\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 67 Heft 2 – 1993\n\n9.2 In der Anlage 12, Abschnitt 5, wird nach § 5.01 fol- § 11.06\n gender § 5.01 a angeführt: Fahrt auf der Reede\n „ § 5.01 a 1. Auf der Reede darf nur zu Berg gefahren wer-\n Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser den, wenn es zur Fahrt nach oder von einer Liege-\n Abweichend von § 10.01 Nr. 2 der Rheinschiffahrts- stelle, dem Schutzhafen oder den Umschlagstellen\n polizeiverordnung dürfen Fahrzeuge innerhalb der notwendig ist.\n Grenze der Reede verkehren, solange an nur 2. Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen\n einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die Hoch- in Fahrt dürfen auf der Reede nur gebunkert und\n wassermarke II überschritten ist.“ versorgt werden, wenn Sicherheit und Leichtigkeit\n9.3 In der Anlage 12 erhält Abschnitt 11 folgende der Schiffahrt dadurch nicht gefährdet werden kön-\n Fassung: nen.\n „ABSCHNITT 11 3. Auf der Reede ist das Anhalten im Strom nur\n LOBITH gestattet, wenn Sicherheit und Leichtigkeit der\n § 11.01 Schiffahrt dadurch nicht gefährdet werden können.\n Grenzen der Reede\n § 11.07\n Die Reede erstreckt sich vor Lobith am rechten Landebrücken\n Ufer von km 857,77 bis 867,43 zwischen der\n Verbindungslinie der Buhnenköpfe und der 1.\n Strommitte, einschließlich des als „Douanehaven“ a) An Landebrücken, die nach Tafeln einer\n bezeichneten Flußteils bei km 862,70 und des bestimmten Art von Fahrzeugen (z. B. Fahr-\n Schutzhafens bei km 863,40. gastschiffen, Talfahrer, Bergfahrer) vorbehal-\n § 11.02 ten sind, dürfen andere Fahrzeuge nicht anle-\n Allgemeine Liegestellen gen.\n Für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.32 der b) Es ist verboten, eine außer Betrieb gestellte\n Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage führen Landebrücke zu benutzen. Die zuständige\n müssen, werden bestimmt: Behörde kann mit Zustimmung des Eigen-\n tümers der Landebrücke Ausnahmen von die-\n a) Liegestelle an den Landebrücken von km 861,43 ser Bestimmung zulassen.\n bis 862,93 für Fahrzeuge und Fahrzeugzusam-\n menstellungen, die gemäß § 11.07 die Lande- Eine außer Betrieb gestellte Landebrücke ist\n brücken benutzen; gekennzeichnet\n b) Liegestellen an der „Yacht“-Landebrücke im – bei Tag durch eine rote Flagge,\n „,Douanehaven“ bei km 862,70, für zu Tal fah- – bei Nacht durch ein gewöhnliches rotes\n rende Kleinfahrzeuge, die für Sport- oder Er- Licht.\n holungszwecke bestimmt sind oder dafür ver- 2. An den Landebrücken dürfen nicht anlegen:\n wendet werden. a) Fahrzeuge, die ein Zeichen nach § 3.32 der\n § 11.03 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage\n Liegestelle für Fahrzeuge, die feuergefährliche führen müssen,\n Güter befördern b) Fahrzeuge, deren Länge das an der\n (Bild E. 5.13, Anlage 7) Landebrücke angegebene Maß überschreitet,\n Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, c) Fahrzeuge mit überstehender Decklast,\n die einen blauen Kegel nach § 3.32 Nummer 1 der d) Fahrzeuge, die durch ihren Bau oder ihre\n Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage führen Ladung den Übergang von Personen zur\n müssen, wird bestimmt: Landebrücke wesentlich erschweren oder die\n Liegestelle 1, von km 864,03 bis 864,38. Sicht ablegender Fahrzeuge behindern.\n § 11.04 3. Die zuständige Behörde kann besondere Be-\n Liegestelle für Fahrzeuge, die Ammoniak stimmungen für das Anlegen an die Lande-\n oder andere gleichartige Güter befördern brücken erlassen.\n (Bild E. 5.14, Anlage 7) Außerdem können die Bediensteten der zu-\n Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die ständigen Behörde Anordnungen erteilen, die\n zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nummer 2 der diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm\n Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage führen abweichen.\n müssen, dürfen nur die Liegestellen benutzen, die § 11.08\n ihnen von der zuständigen Behörde angewiesen Benutzung des Schutzhafens\n werden. 1. Im Schutzhafen Lobith (km 863,49), ist es\n § 11.05 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde\n Breite der Liegestellen verboten:\n Die Liegestellen nach § 11.03 erstrecken sich der a) Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;\n Breite nach von 100 m stromseits der b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder\n Verbindungslinie der Buhenköpfe am rechten Ufer auf einer Landebrücke abzustellen;\n bis zur Strommitte. c) Tanks zu entgasen;\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1993 68 VkBl. Amtlicher Teil\n\n d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land §2\n zu setzen; § 1 Nr. 16 der schiffahrtspolizeilichen Verordnung der\n e) Fahrzeuge ohne eine an Bord befindliche Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest\n Wache stilliegen zu lassen; vom 1. Juli 1991 (VkBl S. 617) und § 1 Nr. 4 der schiff-\n f) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden fahrtspolizeilichen Verordnung der Wasser- und Schiff-\n Anlagen einzufahren; fahrtsdirektionen West und Südwest vom 25. Februar\n 1992 (VkBl S. 84) treten mit Ablauf des 31. März 1993\n g) mit Fahrzeugen einzufahren, die zwei oder\n außer Kraft.\n drei blaue Kegel nach § 3.32 Nummer 2 und\n Nummer 3 führen müssen; §3\n h) länger als 3 Tage hintereinander stillzuliegen 1. § 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 9.4 treten am 1. April 1993\n und anschließend innerhalb von zwölf in Kraft und mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft.\n Stunden wieder stillzuliegen; 2. § 1 Nr. 4 tritt am 1. April 1993 in Kraft und mit Ablauf\n i) mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen. des 31. März 1995 außer Kraft.\n 3. § 1 Nr. 5 tritt am 1. März 1993 in Kraft und mit Ablauf\n 2. Der Schiffsführer muß die Wahl des Liege- des 29. Februar 1996 außer Kraft.\n platzes in dem Schutzhafen sowie die Abfahrt\n aus diesem unverzüglich dem Verkehrsposten\n Nijmegen mitteilen. Münster, den 15. Januar 1993\n 3. Die Bediensteten der zuständigen Behörde Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n können Anordnungen erteilen, die diesen West\n Paragraphen ergänzen oder von ihm abwei-\n Hinricher\n chen.“\n Mainz, den 15. Januar 1993\n9.4 In der Anlage 12 wird nach Abschnitt 11 folgender Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Abschnitt 12 angefügt: Südwest\n In Vertretung\n „ABSCHNITT 12 Paul\n IJZENDOORN UND HAAFTEN ZKR-1992–II–18 Nrn. 1 – 7\n § 12.01 ZKR 1992–II–25\n Benutzung der Schutzhäfen ljzendoorn ZKR 1992–II–27\n und Haaften ZKR 1991–II–17 Nr. 1\n 1. In den Schutzhäfen ljzendoorn (km 907,80) (VkBl 1993 S. 64)\n und Haaften (km 936,00) ist es ohne Geneh-\n migung der zuständigen Behörden verboten:\n a) Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;\n b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder\n auf einer Landebrücke abzustellen; Nr. 16 Hinweis\n Verordnung Nr. 9/92 über die Fest-\n c) Tanks zu entgasen;\n setzung von Entgelten für Verkehrs-\n d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land leistungen der Binnenschiffahrt vom\n zu setzen; 9. Dezember 1992\n e) Fahrzeuge ohne eine an Bord befindliche\n (FA Nr. 5/92 Frachtenausschuß für den Rhein)\n Wache stilliegen zu lassen;\n (FB Nr. 5/92 Frachtenausschuß Dortmund)\n f) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden\n Anlagen einzufahren; Bonn, den 5. Januar 1993\n g) mit Fahrzeugen einzufahren, die zwei oder BW 11/28.25.40-11\n drei blaue Kegel nach § 3.32 Nummer 2 und Die Verordnung Nr. 9/92 vom 9. Dezember 1992 ist im\n Nummer 3 führen müssen; Bundesanzeiger Seite 9365 vom 16. Dezember 1992\n h) länger als drei Tage hintereinander stillzulie- verkündet worden. Die Verordnung ist am 1. Januar 1993\n gen und anschließend innerhalb von zwölf in Kraft getreten.\n Stunden wieder stillzuliegen; Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenaus-\n i) mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen. schüsse ist im FTB – Frachten- und Tarifanzeiger der\n 2. Der Schiffsführer muß die Wahl des Liege- Binnenschiffahrt – veröffentlicht worden; dieser kann\n platzes in den Schutzhäfen sowie die Abfahrt vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstraße\n aus diesen unverzüglich dem Verkehrsposten 1517, 4100 Duisburg-Ruhrort, bezogen werden.\n Tiel mitteilen. Der Bundesminister für Verkehr\n 3. Die Bediensteten der zuständigen Behörde Im Auftrag\n können Anordnungen erteilen, die diesen Dr. V o g t\n Paragraphen ergänzen oder von ihm abwei-\n chen.“ (VkBl 1993 S. 68)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 69 Heft 2 – 1993\n\n 2. Technische Angaben zu Einzelbaumaßnahmen auf-\n Straßenbau grund meines Schreibens vom 5. Januar 1971 – StB\n 2-Ae-2079 Vms 70 –\nNr. 17 Allgemeines Rundschreiben\n Da die Meldungen länderweise sehr unterschiedlich sind\n Straßenbau Nr. 49/1992 und nicht immer meinen Informationsbedarf abdecken,\n Sachgebiet 18.5: Berichtswesen und bifte ich künftig wie folgt zu verfahren:\n Öffentlichkeitsarbeit\n 1. Meldungen über vorgesehene Verkehrsfreigaben\n Diese Meldungen erbitte ich wie bisher für jedes\n Bonn, den 11. Dezember 1992\n Quartal im voraus bis zum 15. März, 15. Juni, 15.\n StB 30/40.56.00-01/68 Va 92\n September, 15. Dezember eines jeden Jahres.\nOberste Straßenbaubehörden Die Dezember-Meldung soll eine Vorausschau für\nder Länder das gesamte folgende Jahr beinhalten.\nmit Nebenabdrucke für die Für die Meldung bitte ich das Formblatt gemäß\nLandesämter für Straßenbau und Anlage 1 zu verwenden.\nAutobahnämter Es entfällt meine bisherige jährliche Anforderung\nDEGES (zum Beispiel Schreiben vom 12. November 1991 –\nKrausenstraße 17-20 StB 24/40.55.00/138 Va 91)\nO-1086 Berlin 2. Meldungen über erfolgte Verkehrsfreigaben\nVerkehrsfreigaben von Bundesfernstraßen, Jeweils unmittelbar nach einer erfolgten Verkehrs-\nErweiterungs- und Neubaustrecken freigabe erbitte ich eine Meldung gemäß Formblatt\nMeine Schreiben der Anlage 2. Der Meldung bitte ich einen Übersichts-\nvom 5. Januar 1971 – StB 2-Ae-2079 Vms 70 – lageplan im geeigneten Maßstab (je nach Maßnah-\nvom 12. November 1991 – StB 24/40.55.00/138 Va 91 – mengröße 1:10 000 – 1:50 000) beizufügen. Hierin\nAnlagen: 2 Formblätter sollten Anfangs- und Endpunkt mit km-Angaben ein-\n getragen sein.\n Mein Schreiben vom 5. Januar 1971 – StB 2-Ae-2079\nIm Rahmen des Berichtswesens erhalte ich zu der beab- Vms 70 – hebe ich auf.\nsichtigten Verkehrsfreigabe von Bundesfernstraßen der-\nzeit zwei Meldungen: Dieses Rundschreiben wird im Verkehrsblätt veröffent-\n licht.\n1. Vierteljährliche Meldungen aufgrund jährlicher Auf- Der Bundesminister für Verkehr\n forderungen (zuletzt vom 12. November 1991 – StB Im Auftrag\n 24/40.55.00/138 Va 91) Dr.-Ing. H u b e r\n\n Anlage 1 zum Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr 49/1992\nDer Bundesminister für Verkehr Stand: .... März ............................\nAbteilung Straßenbau .... Juni .............................\nReferat StB 30 .... September ..................\n Neubau von Bundesfernstraßen .... Dezember ...................\n Verkehrsfreigaben im Jahre ......... Land: ...........................................\n\n\nLfd. BAB Bundesautobahn bzw. Bundesstraße Länge Gesamtko- vorgeschlagene Verkehrsfreigabe\n B’ sten\nNr. Nr. Strecke *) Streckenabschnitt km Mio DM Monat formlos feierlich\n 1 2 3 4 5 6 7\n\n\n\n\n*) bei Bundesautobahnen: Hauptbezeichnung s. auch Straßenbauplan\n bei Bundesstraßen: Benennung der größeren Stadt vor und nach dem Streckenabschnitt\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1993 70 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Anlage 2 zum Die TL/TP-FÜ 92 entsprechen dem derzeitigen Stand der\n Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 49/1992 Technik. Sie legen den erforderlichen Qualitätsmaßstab\n fest, der an diese hochbeanspruchten Bauteile von Stra-\nBundesminister für Verkehr Verkehrsfreigaben von Land: ßenbrücken zu stellen ist. Außerdem werden Vorstellun-\nAbt. Straßenbau Bundesfernstraßen gen für Verbesserungen und Weiterentwicklungen ange-\n geben. Für Konstruktionen in häufig wiederkehrender\n Bauweise sind zudem Regelprüfungen vorgesehen, die\n Strecke: den Aufwand der statischen Berechnung und Prüfung im\n Nr., Bezeichnung\n jeweiligen Anwendungsfall wesentlich verringern.\n Die TL/TP-FÜ 92 wurden mit Ihnen abgestimmt.\n Hiermit führe ich die TL/TP-FÜ 92 einschließlich der\n Abschnitt:\n (Bezeichnung) Anlage „Muster-Überwachungsvertrag“ für den Ge-\n schäftsbereich der Bundesfernstraßen ein. Bei der An-\n Anfangs- und\n wendung ist folgendes zu beachten:\n End - km:\n (Bau - / Betr - km) 1) Wasserundurchlässige Fahrbahnübergänge, für die\n Übersichtslageplan: s. Anlage\n eine Regelprüfung durchgeführt wurde, werden künf-\n tig in die „Liste der regelgeprüften Fahrbahnüber-\n Baustufen: gänge“, die bei der Bundesanstalt für Straßenwesen\n (2-bahnig)\n geführt wird, aufgenommen. Die Liste wird laufend\n (1. bzw. 2. Fahrbahn, bei\n diesen Angabe der fortgeschrieben und im Verkehrsblatt veröffentlicht.\n Richtungsfahrbahn) 2) Abweichend von der Regelung nach Abschnitt 8.2 der\n Querschnitt: ZTV-K 88 genügt künftig nach Abschnitt 8.2.2 (b) der\n (RQ) TL/ TP-FÜ 92 für den Gütenachweis der metallischen\n Werkstoffe die Ausstellung eines Abnahmeprüfzeug-\n Anschlußstellen:\n (Bezeichnung; km, nisses B nach DIN 50049, Abschnitt 3.1 B.\n Netzknoten Nr.) Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich es\n Kosten: begrüßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zuständig-\n (Bau / GE) keitsbereich entsprechend verfahren würde.\n Erfolgte Die TL/TP-FÜ 92 (Dokument-Nr. B 5241) sind beim\n Verkehrsfreigabe: Verkehrsblatt-Verlag in 4600 Dortmund, Postfach 100\n (Datum, feierlich/formlos) 555, zum Preis von DM 24,– zu beziehen.\n Bemerkungen: Der Bundesminister für Verkehr\n (z. B. Verkehrsbedeutung) Im Auftrag\n Dr.-Ing. H u b e r\n (VkBl 1993 S. 70)\n\n(VkBl 1993 S. 69)\n\n\n\n\nNr. 18 Allgemeines Rundschreiben Personalnachrichten\n Straßenbau Nr. 2/1993\n Sachgebiet 05.6: Brücken- und Nr. 19 Stellenausschreibung\n Ingenieurbau;\n Brückenausstattung Beim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main ist\n alsbald der Dienstposten\n Bonn, den 5. Januar 1993\n einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters im\n StB 25/38.55.15-15/147 Va 92\n Personalreferat\nOberste Straßenbaubehörden der Länder mit folgenden Aufgabenschwerpunkten zu besetzen:\nBetreff: Technische Liefer- und Prüfvorschrif- – Vergütungen, Löhne und Kindergeld der Tarifkräfte\n ten für wasserundurchlässige Fahr- – Grundsatzfragen aus dem Tarifrecht einschl. BAT/\n bahnübergänge, Ausgabe 1992 MTB (Ost)\n (TL/TP-FÜ 92) – Aufbereitung und Auswertung von Personalstruktur-\n daten und Aufbau eines Personalinformations-\nDer Bund/Länder-Fachausschuß Brücken und lngenieur- systems.\nbau hat die „Technischen Liefer- und Prüfvorschriften Die Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert\nfür wasserundurchlässige Fahrbahnübergänge“, selbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich\nAusgabe 1992 (TL/TP-FÜ 92) auf der Grundlage eines rasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken\nvon mir finanzierten Forschungsvorhabens aufgestellt. zu können. Ein späterer Einsatz im Prüfungsdienst\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 71 Heft 2 – 1993\n\nkommt in Betracht. Aufstiegschancen in die Besoldungs- Der Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der\ngruppe A 13g BBesG (Oberrechnungsrätin/Ober- Frauen in seinem Hause zu erhöhen und fordert deshalb\nrechnungsrat) sind bei Bewährung gegeben. Beim qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur Bewerbung\nBundesrechnungshof wird eine Zulage für oberste auf.\nBundesbehörden gezahlt. Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher\nWir denken an Beamte/Beamtinnen des gehobenen Eignung bevorzugt berücksichtigt.\nnichttechnischen Dienstes, vorrangig der BesGr A 10 Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kenn-\noder A 11 BBesG, mit mehrjährigen beruflichen Er- zeichen „Pr/P“ bis spätestens 28. 2. 1993 mit tabellari-\nfahrungen im vorgesehenen Aufgabenbereich, möglichst schem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen Werde-\nin Mittelinstanzen oder bei obersten Bundes-/Landes- gang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem Lichtbild an\nbehörden. den\nÜberdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur- Präsidenten des Bundesrechnungshofes\nteilungen sowie Kenntnisse im Haushaltsrecht setzen wir Berliner Straße 51, Postfach 10 04 33\nvoraus. Wir erwarten Aufgeschlossenheit für Fragen der 6000 Frankfurt am Main 1.\nOrganisation, Personalwirtschaft und Datenverarbeitung.\n Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\nWenn Sie darüber hinaus kontaktfreudig und flexibel nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr.: (0 69) 21 76-\nsind und gern im Team arbeiten, finden Sie bei uns ein 21 23 (Herr Marquardt).\nreizvolles Aufgabengebiet. Selbstverständlich arbeiten\nwir Sie ein und bilden Sie weiter. (VkBl 1993 S. 70)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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