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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n 69. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015 Heft 18\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2015 Seite Nr. Datum VkBl. 2015 Seite\n\n Landverkehr 159 07. 09. 2015 Planfeststellung für die Änderung der Ge-\n nehmigung vom 30.12.2011 für die Errichtung und den\n 153 24. 07. 2015 Regelung der Aufsicht über die Zentrale Betrieb des Offshore Windparks (OWP) „Borkum Riff-\n Stelle nach Nummer 5 der Anlage VIIIe zur Straßenver- grund 2“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615\n kehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . 554 160 02. 09. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n Rundschreiben 1164/Rev.14 „Internationales Überein-\n Straßenbau kommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die\n Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wach-\n 154 17. 08. 2015 Allgemeines Rundschreiben dienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen), in seiner\n Straßenbau Nr. 12/2015 zuletzt geänderten Fassung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616\n Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und\n Vergabewesen; 161 02. 09. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n Vergabe- und Vertragsunterlagen . . . 557 Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n Rundschreiben 1491 „Änderungen der einheitlichen\n Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, zum FSS-Co-\n 155 26. 08. 2015 Allgemeines Rundschreiben\n de, zum FTP-Code und zugehörigen Brandprüfverfahren\n Straßenbau Nr. 14/2015\n Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;\n (MSC/Rundschreiben 1120)“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619\n Entwurfsrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . 571 162 02. 09. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n Rundschreiben 1492 „Änderungen der einheitlichen\n Wasserstraßen, Schifffahrt Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, zum FSS- und\n FTP-Code (MSC/Rundschreiben 1456)“ . . . . . . . . . . . . 620\n 156 11. 09. 2015 Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffs- 163 02. 09. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n sicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n an Frachtschiffe, die nicht internationalen Schiffssicher- Rundschreiben 1493 „Vorläufige Anleitung für die Funk-\n heitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgeset- tionsfähigkeits-Prüfung selbsttätiger Berieselungssys-\n zes unterliegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572 teme“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620\n 157 11. 09. 2015 Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffs- 164 02. 09. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n sicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n an Schiffe, die nicht dem Internationalen Freibordüber- Rundschreiben 1499 „Einheitliche Interpretation des\n einkommen unterliegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598 Kapitels 3 des FSS-Codes“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621\n\n 158 01. 07. 2015 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Aufgebote\n Erteilung von Buß- und Verwarnungsgeldern für Zuwi-\n derhandlungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche 164a 30. 09. 2015 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 623\n Vorschriften des Bundes auf Binnen- und Seeschiff-\n fahrtsstraßen sowie in der ausschließlichen Wirtschafts-\n zone und auf der Hohen See (Buß- und Verwarnungs- Nichtamtlicher Teil\n geldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen\n – BVKatBin-See) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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"content": "Heft 18 – 2015 554 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Freistaat Sachsen im Verbund mit den anderen Ländern\n übertragen.\n Die nachstehende Regelung wurde unter den Ländern ab-\nNr. 153 Regelung der Aufsicht über die Zent- gestimmt. Sie enthält die für die Aufsicht geltenden Be-\n rale Stelle nach Nummer 5 der Anla- stimmungen und liegt im Zuständigkeitsbereich der Län-\n ge VIIIe zur Straßenverkehrs-Zulas- der, die den Bund um Veröffentlichung der Regelung im\n sung-Ordnung (StVZO) Verkehrsblatt gebeten haben.\n\n Bonn, den 24. Juli 2015\nDie Zunahme elektronischer Einrichtungen zur Steuerung LA 20/7345.2/36-1-1\nsicherheits- und umweltrelevanter Fahrzeugeinrichtungen\nmachte eine Anpassung der Vorschriften des § 29 StVZO Bundesministerium für\nnotwendig. Durch die 41. Verordnung zur Änderung stra- Verkehr und digitale Infrastruktur\nßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 3. März 2006 Im Auftrag\n(BGBl. I Seite 470, VkBl. 2006 Seite 249) wurde in einem Christian Theis\nersten Schritt die Systemdatenprüfung eingeführt, mit der\ndiese Fahrzeugeinrichtungen entsprechend der vorhande-\nnen Prüftechnologien überprüft wurden. Die Systemdaten\n Übersicht\nwurden von der 2004 gegründeten Fahrzeugsystemdaten\nGmbH (FSD) in Abstimmung mit dem Verordnungsgeber, Artikel 1 – Grundsätzliches\nden Fahrzeugherstellern und den Technischen Prüfstellen Artikel 2 – Aufgaben der Zentralen Stelle\n(TP) und amtlich anerkannten Überwachungsorganisatio- Artikel 3 – Zielsetzung der Zentralen Stelle\nnen erarbeitet und für die Durchführung der Hauptunter-\nsuchungen (HU) zur Verfügung gestellt. Artikel 4 – Geschäftsführung und Organisation der Zen-\n tralen Stelle\nDurch das 3. Gesetz zur Änderung des StVG und anderer\nGesetze vom 20. Juni 2011 (BGBl. I 2011, Seite 1124, Be- Artikel 5 – Aufsicht über die Zentrale Stelle\ngründung BT-Drs. 17/4144) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch- Artikel 6 – Zusammensetzung und Aufgaben des Auf-\nstaben l und m des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ge- sichtsgremiums\nändert. Diese Änderung trat am 26. Juni 2011 in Kraft und Artikel 7 – Berichterstattung an Aufsichtsgremium und\nermächtigte den Verordnungsgeber für die in der vorge- Kontrollbeirat sowie Zustimmungserforder-\nnannten gesetzlichen Vorschrift genannten Zentrale Stel- nisse\nle (ZS) die erforderlichen Rahmenvorschriften sowie die\nBeauftragung dieser Stelle zur Erarbeitung von Prüfvor- Artikel 8 – Besondere Angelegenheiten\ngaben für die Hauptuntersuchungen (HU) und für die Si- Artikel 9 – Schlussbestimmung\ncherheitsprüfungen (SP) auf der Grundlage neu zu ent-\nwickelnder Prüftechnologien über die elektronische Artikel 1\nFahrzeugschnittstelle durch eine Änderung der StVZO zu Grundsätzliches\nerlassen. Durch die 47. Verordnung zur Änderung stra- (1) Die Aufsicht über die Zentrale Stelle nach Anlage VIIIe\nßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 2012 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)\n(BGBl. I 2012, Seite 1086, VkBl. 2012 Seite 375) wurde wird entsprechend dem Beschluss der Verkehrsmi-\ndie Beauftragung der ZS zur Erarbeitung der Prüfvorga- nisterkonferenz (VMK) vom 6./7. November 2013\nben vorgenommen sowie die Anforderungen an diese durch den Freistaat Sachsen im Verbund mit den an-\nStelle in der Anlage VIIIe StVZO vorgeschrieben. deren Ländern wahrgenommen. Die Aufsicht wird\nNach Nr. 5 der Anlage VIIIe StVZO obliegt die Aufsicht einem Aufsichtsgremium übertragen.\nüber die ZS den zuständigen obersten Landesbehörden (2) Die Regelung konkretisiert die Vorschriften der Anlage\noder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht VIIIe StVZO und legt den Rahmen für die eigenverant-\nzuständigen Stellen. In der amtlichen Begründung zu die- wortliche Aufgabenwahrnehmung der Geschäftsfüh-\nser Vorschrift (VkBl. 2012, Seite 414) ist hierzu ausgeführt: rung der Zentralen Stelle fest. Der Geschäftsführerin\n„Die Vorschrift über die Aufsicht über die Zentrale Stelle oder dem Geschäftsführer des Beliehenen obliegt für\nrichtet sich an die Länder, da die Zentrale Stelle die für die Zwecke dieser Regelung zugleich die Leitung der Zen-\nordnungsgemäße Durchführung der regelmäßigen tech- tralen Stelle. Die Leiterin oder der Leiter ist zugleich die\nnischen Überwachung erforderlichen Vorgaben erarbeitet oder der Beauftragte im Sinne der Nummer 5 Satz 5\nund bereitstellt. Eine Aufsicht durch alle Länder dürfte Anlage VIIIe StVZO. Die Regelung bestimmt das Ver-\nverwaltungs- und kostenintensiv sein. Es besteht die hältnis zwischen Geschäftsführung und den Aufsicht\nMöglichkeit, die Aufsicht durch das Land, in dem die Zen- führenden obersten Landesbehörden und die Zusam-\ntrale Stelle ihren Sitz hat, ausüben zu lassen. Dazu ist ein menarbeit der Geschäftsführung mit dem Kontrollbei-\nBenehmensprozess unter den Ländern erforderlich, den rat und Technischen Beirat nach Anlage VIIIe StVZO.\ndiese in eigener Verantwortung vorzunehmen haben.“ (3) Die Zentrale Stelle finanziert den laufenden Ge-\nDieser Benehmensprozess ist erfolgt. Nach dem Be- schäftsbetrieb und die erforderlichen Investitionen\nschluss der Verkehrsministerkonferenz (VMK) vom vollständig aus der Erhebung der Gebühren für ge-\n6./7. November 2013 wurde die Aufsicht über die ZS dem bührenpflichtige Amtshandlungen gemäß Fußnote 7\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 555 Heft 18 – 2015\n\n zu Nummer 413 der Anlage zu § 1 der Gebührenord- wachungsorganisationen, den Trägern der Tech-\n nung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nischen Prüfstellen und dem Bundesinnungsver-\n sowie aus Entgelten in gleicher Höhe und pauschalen band des Kraftfahrzeughandwerks sowie den\n Verrechnungen für sonstige, nicht gebührenpflichtige anderen Stellen mit amtlicher Anerkennung für\n Leistungen. die Durchführung von HU und SP,\n(4) Die Zentrale Stelle darf gemäß Nummer 4.2 der An- d. die Ausrichtung der Zentralen Stelle auf die ge-\n lage VIIIe StVZO keinen auf Gewinn abzielenden Ge- setzlichen Aufgaben (orientiert an der eigenen\n schäftsbetrieb ausüben. Erzielte Gewinne dürfen nur Unternehmenskonzeption),\n zweckgebunden und für die Weiterentwicklung der e. die wirtschaftliche und strategische Ausrichtung\n regelmäßigen technischen Überwachung der Fahr- des gesamten Betriebes,\n zeuge verwendet werden.\n f. die Übermittlung von Informationen für eine sach-\n Artikel 2 und fachgerechte Aufgabenerfüllung.\n Aufgaben der Zentralen Stelle (4) Die Leitung erstellt eine Konzeption als Handlungs-\nDie gesetzlichen Aufgaben der Zentralen Stelle ergeben programm zur Umsetzung der Ziele. Die Konzeption\nsich aus § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben l und m des ist regelmäßig auf die Ziele gemäß Artikel 3 anzupas-\nStVG in Verbindung mit der Anlage VIIIe StVZO in der je- sen.\nweils gültigen Fassung. (5) Die Leitung legt einen Jahresabschluss- und -lage-\n bericht vor. Nach Nummer 6 der Anlage VIIIe StVZO\n Artikel 3 prüft der Kontrollbeirat die Berichte der Zentralen\n Zielsetzung der Zentralen Stelle Stelle und entlastet die Leitung. Der Kontrollbeirat\nDie Zentrale Stelle wird unter Beachtung des Artikels 1 informiert das Aufsichtsgremium.\nAbsatz 4 nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ge- (6) Die Leitung hat sicherzustellen, dass durch eine\nführt und richtet sich nach folgenden Zielen aus: Wahrnehmung von Aufgaben neben den Aufgaben\na. Erhöhung der Verkehrssicherheit von in Verkehr be- der Zentralen Stelle die Erfüllung der gesetzlich über-\n findlichen Fahrzeugen im Rahmen einer effizienten tragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Dies ist\n und hochwertigen Durchführung von Hauptuntersu- regelmäßig und auf Anforderung dem Aufsichtsgre-\n chungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP) gemäß mium nach Artikel 5 und dem Kontrollbeirat nach\n § 29 StVZO. Nummer 6 der Anlage VIIIe StVZO in einem Bericht\nb. Bereitstellung von Vorgaben für die ordnungsgemäße gemäß Artikel 7 und hinsichtlich der Verwendung der\n Vorbereitung und Durchführung von HU und SP an gebühren- bzw. entgeltfinanzierten gesetzlichen Auf-\n berechtigte Stellen gemäß Nummer 3 Anlage VIIIe gaben zusätzlich dem Kontrollbeirat nach Nummer 6\n StVZO. der Anlage VIIIe StVZO nachzuweisen.\nc. Zweckgebundene Weiterentwicklung der regelmäßi- Artikel 5\n gen technischen Überwachung der Fahrzeuge, ins- Aufsicht über die Zentrale Stelle\n besondere durch Entwicklung effektiver und effizien-\n (1) Die Aufsicht über die Zentrale Stelle i. S. d. Nummer 5\n ter Prüftechnologien und -techniken.\n Anlage VIIIe StVZO wird durch ein Aufsichtsgremium\n Artikel 4 wahrgenommen. Die Vertretung des Freistaats Sach-\n Leitung und Organisation der Zentralen Stelle sen übt den Vorsitz des Aufsichtsgremiums im Sinne\n dieser Regelung aus. Der Freistaat Sachsen wird von\n(1) Die Leiterin oder der Leiter führt die Geschäfte der mindestens drei weiteren Ländern unterstützt. Die\n Zentralen Stelle wirtschaftlich und eigenverantwort- jeweiligen Ländervertreter werden vom Bund-Län-\n lich auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen der-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrwesen“\n Vorschriften, dieser Regelung und der Einzelanwei- (BLFA-TK) in alternierender Weise bestimmt.\n sungen des Aufsichtsgremiums nach Artikel 5.\n (2) Die Zentrale Stelle hat dem Aufsichtsgremium auf\n(2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Stelle nimmt dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte über\n gemäß Artikel 1 Absatz 2 Satz 3 gleichzeitig die Funk- ihre Tätigkeit zu erteilen und Einblick in die Unterla-\n tion der oder des Beauftragten nach Nummer 5 der gen zu gewähren.\n Anlage VIIIe StVZO wahr. Zur Erfüllung dieser Auf-\n gabe muss sie oder er fachlich geeignet, zuverlässig (3) Die Zentrale Stelle hat den Mitgliedern des Aufsichts-\n und direkt bei der Zentralen Stelle angestellt sein. gremiums freien Zugang zu den Grundstücken und\n Weitere Tätigkeiten außerhalb der Zentralen Stelle Geschäftsräumen während der Geschäfts- und Be-\n sind nur zulässig, soweit keine Interessenkonflikte mit triebszeiten zu gewähren, so dass dort Prüfungen\n den Aufgaben der Zentralen Stelle bestehen. sowie Besichtigungen vorgenommen und Aufzeich-\n nungen eingesehen werden können, bzw. hat diese\n(3) Der Leitung obliegt die Organisation und Steuerung zur Verfügung zu stellen (Anlage VIIIe Nummer 5\n des Betriebes. Hierzu gehören insbesondere: Satz 3 StVZO).\n a. die Erstellung einer Aufbau- und Ablauforganisa-\n tion (Geschäftsordnung) für die Zentrale Stelle, Artikel 6\n b. die Überwachung der sach- und fachgerechten Zusammensetzung und Aufgaben\n Aufgabenerledigung, des Aufsichtsgremiums\n c. die Koordinierung der Aufgabenerfüllung in der (1) Das Aufsichtsgremium der Zentralen Stelle besteht\n Zentralen Stelle, mit den Behörden, den Über- aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 556 VkBl. Amtlicher Teil\n\n a. einem Vertreter des Freistaats Sachsen als der (2) Die Leitung hat das Aufsichtsgremium unverzüglich\n bzw. dem Vorsitzenden, über nachteilige Tatsachen zu unterrichten, wenn die-\n b. mindestens drei Vertretern weiterer Länder in al- se für die ordnungs- und anweisungsgemäße Erfül-\n ternierender Reihenfolge. lung der Aufgaben und Pflichten von Bedeutung sein\n können. Sie hat ferner unverzüglich das Aufsichts-\n(2) Die zuständige Staatsministerin bzw. der zuständige\n gremium über Vorkommnisse von allgemeiner Be-\n Staatsminister sowie die zuständige Staatssekretärin\n deutung zu unterrichten. Die Regelung in Artikel 8\n bzw. der zuständige Staatssekretär des Freistaats\n Absatz 1 bleibt unberührt.\n Sachsen können jederzeit an Sitzungen teilnehmen.\n Sie haben dann die Möglichkeit, die Leitung der Sit- (3) Die Konzeption ist mindestens alle fünf Jahre sowie\n zung und auch das Stimmrecht des bzw. der Vorsit- bei einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsände-\n zenden zu übernehmen. rungen und bei allen weiteren wesentlichen Änderun-\n gen fortzuschreiben und dem Aufsichtsgremium und\n(3) Die Beratungen des Aufsichtsgremiums und des\n dem Kontrollbeirat zur Kenntnisnahme vorzulegen.\n Kontrollbeirates sind streng vertraulich zu behandeln.\n Die Leitung versendet Tagesordnungen und Proto- (4) Die Leitung hat für jedes Geschäftsjahr einen Ge-\n kolle der Sitzungen an die Gremienmitglieder. Die schäfts- bzw. Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Finanzie-\n Protokolle oder auch Teile davon dürfen nur veröf- rungsplan, Stellenplan) für die Zentrale Stelle aufzu-\n fentlicht bzw. weitergegeben werden, wenn die bzw. stellen und dem Aufsichtsgremium und dem\n der Vorsitzende des Kontrollbeirates und des Auf- Kontrollbeirat so rechtzeitig vorzulegen, dass beide\n sichtsgremiums für seinen Zuständigkeitsbereich Gremien vor Beginn des Geschäfts- oder Wirtschafts-\n diesem zustimmt. planjahres darüber beraten können.\n(4) Das Aufsichtsgremium entscheidet mit einfacher (5) Zusammen mit dem Geschäfts- oder Wirtschaftsplan\n Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen- sind dem Aufsichtsgremium und dem Kontrollbeirat\n gleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vor- eine mittelfristige Finanzplanung (Stellen-, Investiti-\n sitzenden. ons-, Finanzierungsvorschau) vorzulegen, die das\n Planungsjahr (Folgejahr auf das angefangene Ge-\n(5) Das Aufsichtsgremium nimmt die Aufgaben nach Num-\n schäftsjahr) und mindestens ein weiteres Planungs-\n mer 5 der Anlage VIIIe StVZO wahr; insbesondere:\n jahr umfasst. Die dem Zahlenwerk zugrunde liegen-\n a. die Prüfung der Erfüllung der nach Anlage VIIIe den Annahmen und die wesentlichen Planungsdaten\n StVZO geforderten Voraussetzungen, sind zu erläutern.\n b. die Prüfung der ordnungsgemäßen und vor- (6) Die Leitung hat dafür Sorge zu tragen, dass nach\n schriftsmäßigen Erfüllung der der Zentralen Stel- einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung\n le gesetzlich übertragenen Aufgaben und der mit dem bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsgre-\n Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. miums aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Ab-\n Das Aufsichtsgremium kann Aufgaben gemäß Num- ständen Sitzungen stattfinden. Das Aufsichtsgre-\n mer 5 Anlage VIIIe StVZO an den Kontrollbeirat über- mium muss mindestens einmal im Kalenderjahr\n tragen. zusammentreten. Der Leitung obliegt die Vorberei-\n(6) Eine Änderung in der Person der Leiterin bzw. des tung der Sitzungen. Die Einladungen zu den Sitzun-\n Leiters der Zentralen Stelle ist nur mit Zustimmung gen sind den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums\n des Aufsichtsgremiums im Einvernehmen mit dem möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von dem bzw. der\n Kontrollbeirat zulässig. Wenn die Leiterin oder der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu billigende\n Leiter der Zentralen Stelle als die oder der Beauftrag- Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sollen\n te den für den Betrieb der Zentralen Stelle maßgeb- spätestens zehn Werktage, bei Entscheidungen, die\n lichen Vorschriften zuwiderhandelt, die vom Auf- für die Zentrale Stelle von besonderer Bedeutung\n sichtsgremium erteilten Einzelanweisungen nicht sind (z. B. der Wirtschaftsplan und der Jahresab-\n befolgt oder keine Gewähr mehr dafür bietet, dass schluss), spätestens vierzehn Werktage vor der Sit-\n ihre bzw. seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wer- zung den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums vorlie-\n den, kann das Aufsichtsgremium die Zustimmung gen. Tischvorlagen sollen auf unumgängliche Fälle\n nach Satz 1 widerrufen. beschränkt bleiben.\n (7) Die Aufgaben des Technischen Beirats der Zentralen\n Artikel 7 Stelle sind in Nummer 7.1 Anlage VIIIe StVZO fest-\n Berichterstattung an Aufsichtsgremium und gelegt. Die Bestellung des Vorsitzes des Technischen\n Kontrollbeirat sowie Zustimmungserfordernisse Beirats durch die Leitung bedarf der Zustimmung des\n(1) Die Leitung hat dem Aufsichtsgremium und dem Kon- Aufsichtsgremiums. Die Mitglieder des Aufsichtsgre-\n trollbeirat insbesondere über miums können jederzeit an den Sitzungen des Tech-\n a. ihre Konzeption und andere grundsätzliche Fra- nischen Beirats teilnehmen.\n gen der Betriebsführung, (8) Die Leitung hat dem Aufsichtsgremium jährlich in\n b. die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, Form eines Berichtes nachzuweisen,\n c. die Entwicklung des Betriebes, a. dass die Zentrale Stelle keinen auf Gewinn ab-\n zielenden Geschäftsbetrieb ausübt und die Ent-\n d. strategisch bedeutende Projekte und bedeuten- lastung der Geschäftsführung durch den Kont-\n de Entwicklungen rollbeirat vorliegt,\n aus gegebenem Anlass, jedoch mindestens einmal\n jährlich, zu berichten.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 557 Heft 18 – 2015\n\n b. dass die erzielten Gewinne, mit Ausnahme einer (3) Die vorliegende Regelung und später zu erfolgende\n dem allgemeinen Zinsniveau entsprechenden Änderungen dieser Regelung werden auf Vorschlag\n und vom Kontrollbeirat genehmigten Verzinsung der zuständigen obersten Landesbehörden und im\n des Stammkapitals des Beliehenen, nur zweck- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-\n gebunden für die Weiterentwicklung der regel- kehr und digitale Infrastruktur erlassen und in dessen\n mäßigen technischen Überwachung der Fahr- Amtsblatt (VkBl.) veröffentlicht.\n zeuge verwendet werden,\n c. dass die Zentrale Stelle die ihr gesetzlich über-\n tragenen Aufgaben und Pflichten entsprechend\n (VkBl. 2015 S. 554)\n Artikel 2 dieser Regelung und Einzelanweisungen\n entsprechend Artikel 4 Absatz 1 dieser Regelung\n erfüllt,\n d. dass die Zentrale Stelle die datenschutzrechtli-\n chen Vorschriften erfüllt und die Sicherheit der\n Daten und der Datenschutz gewährleistet wird,\n Nr. 154 Allgemeines Rundschreiben\n e. dass die personellen und sachlichen Vorausset-\n Straßenbau Nr. 12/2015\n zungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ge-\n setzlich übertragenen Aufgaben und Einzelan-\n Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht\n weisungen gewährleistet werden, und Vergabewesen;\n Vergabe- und\n f. dass die Zentrale Stelle ihre Pflichten gegenüber\n dem Kontrollbeirat nach Nummer 6 Anlage VIIIe\n Vertragsunterlagen\n StVZO erfüllt hat.\n StB 14/7134.5/005-2448896\n Artikel 8 Bonn, 17. August 2015\n Besondere Angelegenheiten\n(1) Die Leitung hat grundsätzlich besonders wichtige An- Oberste Straßenbaubehörden\n gelegenheiten der Zentralen Stelle unverzüglich dem der Länder\n Aufsichtsgremium und dem Kontrollbeirat mitzutei- nachrichtlich:\n len. Dazu gehören insbesondere:\n Bundesanstalt für Straßenwesen\n a. Vorgänge, die nicht unerhebliche Auswirkungen\n auf die gesetzlich übertragenen Aufgaben der Bundesrechnungshof\n Zentralen Stelle haben, bzw. die das wirtschaft- DEGES Deutsche Einheit\n liche Ergebnis wesentlich beeinflussen sowie der Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n Wegfall der Voraussetzung zum Betreiben der\n Zentralen Stelle,\n Betreff: Standardleistungskatalog für den\n b. gravierende, das Geschäftsergebnis besonders Straßen- und Brückenbau (STLK);\n beeinträchtigende Betriebsstörungen und gravie-\n – Herausgabe des Leistungsbereichs\n rende Verstöße im Sinne von rechtswidrigen\n (LB)\n Handlungen zum Nachteil der Zentralen Stelle\n sowie Einzelsituationen, in denen der Verdacht LB 132 Lichtsignalanlagen\n einer solchen Handlung besteht. (2. Auflage 2015)\n Korrekturfassungen (07/15)\n(2) Stellen die Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums und\n der\n des Kontrollbeirats gravierende Verstöße im Sinne\n des Absatz 1 Buchstabe b fest, sind diese Handlun- LB 101 Baustelleneinrichtung,\n gen zu untersagen und Entscheidungen im Beneh- Baubegleitende Leistungen\n men mit den Ländern herbeizuführen. (2. Auflage 2007)\n(3) Bei Angelegenheiten gemäß Absatz 1, die wegen LB 113 Asphaltbauweisen\n ihrer Dringlichkeit die Einberufung des Aufsichts- (8. Auflage 2013)\n gremiums und des Kontrollbeirates nicht zulassen, LB 114 Betonbauweisen\n entscheiden die Vorsitzenden von Aufsichtsgremium (5. Auflage 2014)\n und Kontrollbeirat bilateral außerhalb der Sitzungen LB 121 Lager, Übergänge, Geländer\n und informieren die Mitglieder des Aufsichtsgremiums für Ingenieurbauten\n bzw. des Kontrollbeirates. (4. Auflage 2003)\n Artikel 9 Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben\n Schlussbestimmung Straßenbau\n(1) Die Regelung tritt am Tag nach der Veröffentlichung 1. Nr. 23/2010 vom 14.09.2010\n im Verkehrsblatt (VkBl.) in Kraft. S 12/7138.4/021-1279194\n(2) Bei Widersprüchen dieser Regelung mit der Satzung 2. Nr. 08/2014 vom 26.06.2014\n der Betreiberin der Zentralen Stelle gelten die Bestim- StB 14/7134.5/005-2246607\n mungen dieser Regelung.\n 3. Nr. 18/2012 vom 30.10.2012\n StB 14/7134.5/005-1802371\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 558 VkBl. Amtlicher Teil\n\nAnlagen: DV STLK-Ausgabestand 07/15 (Anlage 1) wendung der neuen DIN EN 206-1 und DIN 1045-2\n STLK-Korrekturliste 07/15 (Anlage 2) die geänderten Betonbezeichnungen.\n LB 132 (3) Ich weise auf den aktuell gültigen DV STLK (Ausgabe-\n stand Juli 2015) hin, und bitte diesen bei der Aufstel-\n lung von neuen Bauvertragsunterlagen im Bundes-\n I. fernstraßenbau ab sofort zu verwenden.\n(1) Der Querschnittsausschuss QA 6 „Standardleis- Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfeh-\n tungskatalog für den Straßen- und Brückenbau“ der le ich, den STLK auch für die in Ihrem Zuständigkeits-\n Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs- bereich liegenden Straßen anzuwenden.\n wesen (FGSV) hat unter Berücksichtigung der Stel- (4) Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie\n lungnahmen der Länder und der Spitzenverbände der zu übersenden.\n Bauwirtschaft den Leistungsbereich LB 132 Lichtzei-\n chenanlagen des Standardleistungskatalogs für den III.\n Straßen- und Brückenbau (STLK) neu aufgestellt: (1) Für den urheberrechtsfreien Gelbentwurf (800-er\n(2) Die Änderungen: Nummerierung) des STLK ist zu beachten:\n LB 132 Lichtsignalanlagen Ab sofort ist der LB 832 Lichtsignalanlagen und die\n dazugehörige Datei des Gelbentwurfs (s. Bezug 3.)\n Der Leistungsbereich LB 132 wurde fachtechnisch\n nicht mehr zu verwenden.\n neu aufgestellt und dem aktuellen Regelwerk ange-\n passt. Der LB wurde in „Lichtsignalanlagen“ umbe- IV.\n nannt. Außerdem enthält der LB erstmals als Anwen-\n dungshilfe für die Erarbeitung der Unterlagen des AG (1) Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n Mustertextbausteine („Lieferung und Montage von Nr. 08/2014 vom 26.06.2014 (siehe Bezug 2.) hebe\n Lichtsignalanlagen LSA/FSA – spezifische Leistungs- ich auf.\n beschreibung“). (2) Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir weiterhin bei\n In dieser Anwendungshilfe ist in Ermangelung fach- der Anwendung des STLK eventuell festgestellte Feh-\n spezifischer Vertragsbedingungen in Form von Mus- ler mitteilen würden.\n tertexten die ergänzende Leistungsbeschreibung zu (3) Herstellung und Vertrieb des STLK veranlasst der\n den Standardleistungstexten vorgegeben. Diese sind FGSV Verlag GmbH\n den jeweiligen Ausschreibungsbedingungen indivi- Wesselinger Str. 17\n duell anzupassen. 50999 Köln\n Korrekturfassung (07/15) des Leistungsbereichs LB Tel.: 02236/38 46 30\n 114 Betonbauweisen Fax: 02236/38 46 40\n Der Querschnittskreis (QK) 6.2 „Oberbau“ der FGSV E-Mail: info@fgsv-verlag.de,\n hat neue Standardleistungstexte zum Kaltrecycling Internet: www.fgsv-verlag.de.\n und für Dränbetontragschichten erarbeitet. (4) Eine Grundausstattung des im Betreff genannten\n neuen Leistungsbereichs (100er-Nummerierung) als\n II. STLK-Buchausgabe ist in der Anlage beigefügt. Wei-\n(1) Die für den STLK im „Verzeichnis der eingeführten tere Exemplare der STLK-Buchausgabe sowie die\n und DV-technisch aktuellen Leistungsbereiche, Lizenzen für die DV-Anwendung des STLK können\n Stand: Juli 2015“ (DV STLK-Ausgabestand 07/15) beim FGSV Verlag (auch von Dritten) bezogen wer-\n aufgeführten 34 Leistungsbereiche liegen als Buch- den.\n ausgabe und auf Datenträgerausgabe als STLK/LB-\n Datei vor (siehe Anlage 1). Bundesministerium für\n Die von der FGSV erstellte CD-ROM mit dem DV Verkehr und digitale Infrastruktur\n STLK- Ausgabestand: Juli 2015) enthält die aktuell Im Auftrag\n gültige digitale Fassung für die Datenverarbeitung Dr. Stefan Krause\n (AVA-Programme) des STLK. Zusätzlich sind eine\n WORD- und PDF-Datei der Anlage 1 des LB 132 vor-\n handen.\n(2) Druckfehlerberichtung und Korrekturen: Die bei der\n Anwendung des STLK in den bisher herausgegebe-\n nen Leistungsbereichen festgestellten Druckfehler\n bzw. vorzunehmende Korrekturen sind in der „Liste\n der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden Kor-\n rekturen,\n Stand: Juli 2015“ (STLK-Korrekturliste 07/15) zusam-\n mengestellt (siehe Anlage 2).\n Der DV STLK (Ausgabestand Juli 2015) enthält bereits\n alle Korrekturen.\n Die korrigierten Leistungsbereiche LB 125 Tunnelbau\n und LB 134 Kabelverlegung enthalten wegen der An-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 7,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 559 Heft 18 – 2015\n\n Anlage 1\n zum ARS Nr 12/2015\n StB 14/7134.5/005-2448896\n\n Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau\n „Verzeichnis der eingeführten und DV-technisch aktuellen Leistungsbereiche, Stand Juli 2015“\n DV STLK-Ausgabestand (07/15)\n\n Ausgabe- Korrektur- Gelbentwurf\nLB-Nr. Bezeichnung des Leistungsbereiches\n jahr datum (Stand)\n 101 Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen (2. Auflage 2007) 07/15 (07/15) -\n 102 Entsorgung (1. Auflage 2012) 10/12 - -\n 103 Bodenerkundung (2. Auflage 2003) 06/03 - -\n 104 Pflanzenlieferung (1. Auflage 2006) 06/06 - -\n 105 Verkehrssicherung an Arbeitsstellen (2. Auflage 2003) 05/07 (05/07) -\n 106 Erdbau (4. Auflage 2001) 10/12 (10/12) LB 806 (09/13)\n 107 Landschaftsbau (4. Auflage 2009) 10/11 (10/11) -\n 108 Baugruben, Leitungsgräben (4. Auflage 2008) 10/12 (10/12) -\n 109 Wasserhaltung (3. Auflage 2011) 10/11 - -\n 110 Entwässerung für Straßen (4. Auflage 2004) 06/06 (06/06) -\n 111 Entwässerung für Kunstbauten (4. Auflage 2005) 03/05 - -\n 112 Schichten ohne Bindemittel (3. Auflage 2014) 06/14 - -\n 113 Asphaltbauweisen (8. Auflage 2013) 07/15 (07/15) -\n 114 Betonbauweisen (5. Auflage 2014) 07/15 (07/15) -\n 115 Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen (4. Auflage 2010) 10/11 (10/11) -\n 116 Gerüste, Behelfsbrücken (4. Auflage 2013) 09/13 - -\n 117 Gründungen (4. Auflage 2006) 05/07 (05/07) -\n 118 Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (4. Auflage 2004) 09/13 (09/13) -\n 119 Mauerwerk für Kunstbauten (3. Auflage 2001) 10/12 (10/12) LB 819 (06/14)\n 120 Kunstbauten aus Stahl (3. Auflage 2001) 05/07 (05/07) LB 820 (09/13)\n 121 Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten (4. Auflage 2003) 07/15 (07/15) -\n 122 Korrosionsschutz von Stahl (2. Auflage 2009) 10/10 (10/10) -\n 123 Dichtungsschichten und Fugen für Ingenieurbauten (4. Auflage 2012) 10/12 - -\n 124 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (3. Auflage 2013) 09/13 - -\n 125 Tunnelbau (1. Auflage 1999) 05/07 (05/07) -\n 127 Lärmschutzkonstruktionen (3. Auflage 2011) 10/11 - -\n 128 Zäune, Holzgeländer (2. Auflage 2007) 10/11 (10/11) -\n 129 Fahrzeug-Rückhaltesysteme und Leiteinrichtungen (1. Auflage 2013) 09/13 - -\n 130 Verkehrsschilder (3. Auflage 2009) 10/11 (10/11) -\n 131 Fahrbahnmarkierungen (2. Auflage 2002) 03/05 (03/05) -\n 132 Lichtsignalanlagen (2. Auflage 2015) 07/15 - -\n 133 Straßenbeleuchtung (1. Auflage 1982) 10/10 (10/10) -\n 134 Kabelverlegung (1. Auflage 1979) 05/07 (05/07) -\n 135 Streckenfernmeldekabelmontage (1. Auflage 1993) 05/07 (05/07) -\n\nAusgabeformen des STLK\nDie Standardleistungstexte des STLK liegen gedruckt in Buchform (STLK-Buchausgabe) sowie digitalisiert als STLK/\nLB-Dateien auf Datenträger vor (STLK-Datenträgerausgabe). Die STLK-Buchausgabe besteht aus Einzelheften (Bro-\nschüren) im DIN A 4-Format, die jeweils einen Leistungsbereich (LB) umfassen. Die STLK/LB-Dateien gibt es im ori-\nginalen STLK-Format und umformatiert im StLB-Format.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 560 VkBl. Amtlicher Teil\n\nDV STLK-Ausgabestand Juli 2015 KN Korrekturanweisung\nDer DV STLK-Ausgabestand Juli 2015 enthält gegen-\nüber dem STLK-Ausgabestand Juni 2014 : Leistungsbereich 101, Ausgabe 05/07\n (Korrektur 07/15 s. Einlegeblatt „13a“)\na) Neue Leistungsbereiche:\n - LB 132 101 610 Ändern : Im FT 2.2 „5“ statt „4“\nb) Fortgeführte Leistungsbereiche:\n - keine Leistungsbereich 105, Ausgabe 08/03 (Korrektur 05/07)\nc) Korrigierte Gelbentwürfe und Leistungsbereiche: 105 401 Ändern : Im FT 1.30 „Masse“ statt „Gewicht“\n - LB 101, LB 113, LB 114 und LB 121 : Im FT 1.31 „Masse“ statt „Gewicht“\nd) Zurückgezogene Gelbentwürfe und Leistungsbereiche : Im KFT 1.31 „500“ statt „900“\n - LB 832 : Im FT 1.32 „Masse“ statt „Gewicht“\ne) Derzeit gültige Gelbentwürfe: : Im FT 1.33 „Masse“ statt „Gewicht“\n - LB 806 Erdbau : Im FT 1.34 „Masse“ statt „Gewicht“\n - LB 819 Mauerwerk für Ingenieurbauten : Im FT 1.35 „Masse“ statt „Gewicht“\n - LB 820 Ingenieurbauten aus Stahl : Im FT 1.36 „Masse“ statt „Gewicht“\n 105 406 Ändern : Im FT 1.30 „Masse“ statt „Gewicht“\n : Im FT 1.31 „Masse“ statt „Gewicht“\n Anlage 2 : Im KFT 1.31 „500“ statt „900“\n zum ARS Nr. 12/2015 : Im FT 1.32 „Masse“ statt „Gewicht“\n StB 14/7134.5/005-2448896 : Im FT 1.33 „Masse“ statt „Gewicht“\n : Im FT 1.34 „Masse“ statt „Gewicht“\n Standardleistungskatalog für den : Im FT 1.35 „Masse“ statt „Gewicht“\n Straßen- und Brückenbau (STLK) : Im FT 1.36 „Masse“ statt „Gewicht“\n „Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden\n Korrekturen, Stand: Juli 2015“ Leistungsbereich 106, Ausgabe 10/01 (Korrektur 10/12)\n STLK-Korrekturliste 07/15 106 005 Streichen : Im FT 7.1 „Mittlere“\nDie nachstehend aufgelisteten Druckfehler bzw. vorzu- : Im FT 7.2 „Mittlere“\nnehmenden Korrekturen wurden bei der Anwendung des : Im FT 7.3 „Mittlere“\nSTLK in den herausgegebenen Leistungsbereichen fest-\n : Im FT 7.4 „Mittlere“\ngestellt. Die STLK/LB-Dateien des aktuellen DV STLK-\nAusgabestand Juli 2015 enthalten bereits die nachfol- : Im FT 7.5 „Mittlere“\ngend aufgelisteten Korrekturen: 106 010 Streichen : Im FT 5.01 „Mittlere“\n : Im FT 5.02 „Mittlere“\n INHALT : Im FT 5.03 „Mittlere“\n Leistungsbereich 101, Ausgabe 05/07 (Korrektur 07/15) : Im FT 5.04 „Mittlere“\n Leistungsbereich 105, Ausgabe 08/03 (Korrektur 05/07) : Im FT 5.05 „Mittlere“\n Leistungsbereich 106, Ausgabe 10/01 (Korrektur 10/12) 106 015 Streichen : Im FT 6.1 „Mittlere“\n : Im FT 6.2 „Mittlere“\n Leistungsbereich 107, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/11)\n : Im FT 6.3 „Mittlere“\n Leistungsbereich 108, Ausgabe 08/08 (Korrektur 10/12)\n : Im FT 6.4 „Mittlere“\n Leistungsbereich 110, Ausgabe 08/04 (Korrektur 06/06) : Im FT 6.5 „Mittlere“\n Leistungsbereich 113, Ausgabe 09/13 (Korrektur 07/15) 106 020 Streichen : Im FT 4.1 „Mittlere“\n Leistungsbereich 114, Ausgabe 09/13 (Korrektur 07/15 : Im FT 4.2 „Mittlere“\n Leistungsbereich 115, Ausgabe 10/10 (Korrektur 10/11) : Im FT 4.3 „Mittlere“\n Leistungsbereich 117, Ausgabe 06/06 (Korrektur 05/07) : Im FT 4.4 „Mittlere“\n : Im FT 4.5 „Mittlere“\n Leistungsbereich 118, Ausgabe 08/04 (Korrektur 09/13)\n 106 025 Streichen : Im FT 5.01 „Mittlere“\n Leistungsbereich 119, Ausgabe 06/01 (Korrektur 10/12)\n : Im FT 5.02 „Mittlere“\n Leistungsbereich 120, Ausgabe 06/01 (Korrektur 05/07) : Im FT 5.03 „Mittlere“\n Leistungsbereich 121, Ausgabe 06/03 (Korrektur 07/15) : Im FT 5.04 „Mittlere“\n Leistungsbereich 122, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/10) : Im FT 5.05 „Mittlere“\n Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 05/07) 106 030 Streichen : Im FT 4.1 „Mittlere“\n Leistungsbereich 128, Ausgabe 05/07 (Korrektur 10/11) : Im FT 4.2 „Mittlere“\n : Im FT 4.3 „Mittlere“\n Leistungsbereich 130 Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/11)\n : Im FT 4.4 „Mittlere“\n Leistungsbereich 131, Ausgabe 08/02 (Korrektur 03/05)\n : Im FT 4.5 „Mittlere“\n Leistungsbereich 133, Ausgabe 10/82 (Korrektur 10/10) 106 036 Streichen : Im FT 6.1 „Mittlere“\n Leistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 05/07) : Im FT 6.2 „Mittlere“\n Leistungsbereich 135, Ausgabe 11/93 (Korrektur 05/07) : Im FT 6.3 „Mittlere“\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 561 Heft 18 – 2015\n\n KN Korrekturanweisung KN Korrekturanweisung\n : Im FT 6.4 „Mittlere“ 106 210 Streichen : Im FT 5.1 „Mittlere“\n : Im FT 6.5 „Mittlere“ : Im FT 5.2 „Mittlere“\n106 041 Streichen : Im FT 2.1 „Mittlere“ : Im FT 5.3 „Mittlere“\n : Im FT 2.2 „Mittlere“ : Im FT 5.4 „Mittlere“\n : Im FT 2.3 „Mittlere“ : Im FT 5.5 „Mittlere“\n : Im FT 2.4 „Mittlere“ : Im FT 5.9 „Mittlere“\n : Im FT 2.5 „Mittlere“ 106 230 Streichen : Im FT 5.1 „Mittlere“\n106 046 Streichen : Im FT 3.01 „Mittlere“ : Im FT 5.2 „Mittlere“\n : Im FT 3.02 „Mittlere“ : Im FT 5.3 „Mittlere“\n : Im FT 3.03 „Mittlere“ : Im FT 5.4 „Mittlere“\n : Im FT 3.04 „Mittlere“ : Im FT 5.5 „Mittlere“\n : Im FT 3.05 „Mittlere“ Im FT 5.9 „Mittlere“\n : Im FT 7.01 „Mittlere“ Ändern : AE „m“ statt „m2“\n106 051 Streichen : Im FT 7.02 „Mittlere“ 106 540 Streichen : Im FT 3.1 „Mittlere“\n : Im FT 7.03 „Mittlere“ : Im FT 3.2 „Mittlere“\n : Im FT 7.04 „Mittlere“ : Im FT 3.3 „Mittlere“\n : Im FT 7.05 „Mittlere“ : Im FT 3.4 „Mittlere“\n106 056 Streichen : Im FT 8.1 „Mittlere“ : Im FT 3.5 „Mittlere“\n : Im FT 8.2 „Mittlere“ 106 230 Streichen : Im FT 5.9 „Mittlere“\n : Im FT 8.3 „Mittlere“ 106 520 Ändern : AE „m“ statt „m2“\n : Im FT 8.4 „Mittlere“ 106 540 Streichen : Im FT 3.1 „Mittlere“\n : Im FT 8.5 „Mittlere“ : Im FT 3.2 „Mittlere“\n106 061 Streichen : Im FT 8.1 „Mittlere“ : Im FT 3.3 „Mittlere“\n : Im FT 8.2 „Mittlere“ : Im FT 3.4 „Mittlere“\n : Im FT 8.3 „Mittlere“ : Im FT 3.5 „Mittlere“\n : Im FT 8.4 „Mittlere“ : Im FT 3.9 „Mittlere“\n : Im FT 8.5 „Mittlere“ 106 605 Streichen : Im FT 3.1 „Mittlere“\n106 116 Streichen : Im FT 4.1 „Mittlere“ : Im FT 3.2 „Mittlere“\n : Im FT 4.2 „Mittlere“ : Im FT 3.3 „Mittlere“\n : Im FT 4.3 „Mittlere“ : Im FT 3.4 „Mittlere“\n : Im FT 4.4 „Mittlere“ : Im FT 3.5 „Mittlere“\n : Im FT 4.5 „Mittlere“\n : Im FT 3.9 „Mittlere“\n106 150 Ändern : FT 2.3 „Schaumlava 11/32 mm“ statt\n 106 610 Streichen : Im FT 3.1 „Mittlere“\n „Schaumlava 11/32 mm. des AG“\n : Im FT 3.2 „Mittlere“\n Einfügen : FT 2.4 „Material = industrielles Nebenpro-\n dukt nach Unterlagen des AG“ : Im FT 3.3 „Mittlere“\n : KFT 2.4 „Ind. Nebenpr. U AG“ : Im FT 3.4 „Mittlere“\n Streichen : Im FT 6.1 „Mittlere“ : Im FT 3.5 „Mittlere“\n : Im FT 6.2 „Mittlere“ : Im FT 3.9 „Mittlere“\n : Im FT 6.3 „Mittlere“ 106 615 Streichen : Im FT 7.01 „Mittlere“\n : Im FT 6.4 „Mittlere“ : Im FT 7.02 „Mittlere“\n : Im FT 6.5 „Mittlere“ : Im FT 7.03 „Mittlere“\n106 165 Streichen : Im FT 5.01 „Mittlere“ : Im FT 7.04 „Mittlere“\n : Im FT 5.02 „Mittlere“ : Im FT 7.05 „Mittlere“\n : Im FT 5.03 „Mittlere“ : Im FT 7.99 „Mittlere“\n : Im FT 5.04 „Mittlere“ 106 620 Streichen : Im FT 8.1 „Mittlere“\n : Im FT 5.05 „Mittlere“ : Im FT 8.2 „Mittlere“\n106 170 Streichen : Im FT 5.1 „Mittlere“ : Im FT 8.3 „Mittlere“\n : Im FT 5.2 „Mittlere“ : Im FT 8.4 „Mittlere“\n : Im FT 5.3 „Mittlere“ : Im FT 8.5 „Mittlere“\n : Im FT 5.4 „Mittlere“ : Im FT 8.9 „Mittlere“\n : Im FT 5.5 „Mittlere“ 106 625 Streichen : Im FT 6.1 „Mittlere“\n106 185 Streichen : Im FT 2.1 „Mittlere“ : Im FT 6.2 „Mittlere“\n : Im FT 2.2 „Mittlere“ : Im FT 6.3 „Mittlere“\n : Im FT 2.3 „Mittlere“ : Im FT 6.4 „Mittlere“\n : Im FT 2.4 „Mittlere“ : Im FT 6.5 „Mittlere“\n : Im FT 2.5 „Mittlere“ : Im FT 6.9 „Mittlere“\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 562 VkBl. Amtlicher Teil\n\n KN Korrekturanweisung KN Korrekturanweisung\n106 705 Streichen : Im FT 4.1 „Mittlere“ 107 717 Ändern : Im FT 7.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n : Im FT 4.2 „Mittlere“ „im Baustellenbereich“\n : Im FT 4.3 „Mittlere“ : Im KFT 7.01 „Boden Baustelle“ statt\n : Im FT 4.4 „Mittlere“ „Boden innerhalb“\n : Im FT 4.5 „Mittlere“ 107 721 Ändern : Im FT 6.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n „im Baustellenbereich“\n : Im FT 4.9 „Mittlere“\n 107 723 Ändern : Im FT 4.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n106 8 Streichen : Ganzer Abschnitt\n „im Baustellenbereich“\n106 916 Streichen : Im FT 4.1 „Mittlere“\n : Im KFT 4.1 „Baustelle“ statt\n : Im FT 4.2 „Mittlere“ „Baustellenbereich“\n : Im FT 4.3 „Mittlere“ 107 725 Ändern : Im FT 5.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n : Im FT 4.4 „Mittlere“ „im Baustellenbereich“\n : Im FT 4.5 „Mittlere“ : Im KFT 5.01 „Baustelle“ statt\n : Im FT 4.9 „Mittlere“ „Baustellenbereich“\n106 921 Streichen : Im FT 4.1 „Mittlere“ 107 731 Ändern : Im FT 4.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n : Im FT 4.2 „Mittlere“ „im Baustellenbereich“\n : Im FT 4.3 „Mittlere“ Streichen : Im KFT 4.2 „i.“\n Im FT 4.4 „Mittlere“ Ändern : Im FT 4.4 „innerhalb der Baustelle“ statt\n : Im FT 4.5 „Mittlere“ „im Baustellenbereich“\n : Im FT 4.9 „Mittlere“ : Im KFT 4.4 „innerhalb“ statt „Im Baust.“\n106 931 Streichen : Im FT 3.01 „Mittlere“ 107 733 Ändern : Im FT 4.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n „im Baustellenbereich“\n : Im FT 3.02 „Mittlere“\n : Im FT 4.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n : Im FT 3.03 „Mittlere“ „im Baustellenbereich“\n : Im FT 3.04 „Mittlere“ Streichen : Im KFT 4.2 „i.“\n : Im FT 3.05 „Mittlere“\n 107 735 Ändern : Im FT 5.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n : Im FT 3.99 „Mittlere“ „im Baustellenbereich“\n106 936 Streichen : Im FT 3.01 „Mittlere“ : Im FT 5.02 „innerhalb der Baustelle“ statt\n : Im FT 3.02 „Mittlere“ „im Baustellenbereich“\n : Im FT 3.03 „Mittlere“ Streichen : Im KFT 5.02 „i.“\n : Im FT 3.04 „Mittlere“ 107 737 Ändern : Im FT 7.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n : Im FT 3.05 „Mittlere“ „im Baustellenbereich“\n : Im FT 3.99 „Mittlere“ : Im FT 7.02 „innerhalb der Baustelle“ statt\n106 941 Streichen : Im FT 3.01 „Mittlere“ „im Baustellenbereich“\n : Im FT 3.02 „Mittlere“ 107 737 Streichen : Im KFT 7.02 „i.“\n : Im FT 3.03 „Mittlere“ 107 739 Ändern : Im FT 8.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n : Im FT 3.04 „Mittlere“ „im Baustellenbereich“\n : Im FT 3.05 „Mittlere“ : Im FT 8.3 „innerhalb der Baustelle“ statt\n „im Baustellenbereich“\n : Im FT 3.99 „Mittlere“\n Streichen : Im KFT 8.3 „i.“\n106 956 Streichen : Im GT „Angaben im Bieterangaben-Ver-\n zeichnis über Hersteller =, Mattentyp =, 107 741 Ändern : Im FT 6.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n Verbundkonstruktion =. „im Baustellenbereich“\n Ändern : Im FT 1.1 „Trockenmasse“ statt : Im FT 6.3 „innerhalb der Baustelle“ statt\n „Trockengewicht“ „im Baustellenbereich“\n : Im FT 1.2 „Trockenmasse“ statt Streichen : Im KFT 6.3 „i.“\n „Trockengewicht“ 107 745 Ändern : Im FT 6.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n : Im FT 7.1 „Scherfestigkeit mind. 30 Grad“ „im Baustellenbereich“\n statt „Scherfestigkekit mind. 30(.“ : Im FT 6.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n „im Baustellenbereich“\nLeistungsbereich 107, Ausgabe 12/09, Korrektur 10/11 Im KFT 6.2 „,“ statt „/i.“\n 107 747 Ändern : Im FT 5.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n107 413 Ändern : Im FT 4.3 „innerhalb der Baustelle“ statt „im Baustellenbereich“\n „im Baustellenbereich“\n : Im FT 5.02 „innerhalb der Baustelle“ statt\n107 417 Ändern : Im FT 4.3 „innerhalb der Baustelle“ statt „im Baustellenbereich“\n „im Baustellenbereich“\n Streichen : Im KFT 5.02 „i.“\n107 429 Ändern : Im GT „innerhalb der Baustelle“ statt „im\n Baustellenbereich“\n Leistungsbereich 108, Ausgabe 08/08\n107 525 Ändern : Im FT 2.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n (Korrektur 10/12 s. Einlegeblatt Seite „21a“)\n „im Baustellenbereich“\n : Im KFT „Baustelle“ statt „Soden aus 108 310 Einfügen : Im GT „Abgerechnet wird die Sichtfläche des\n Bauber.“ Verbaus. Die Länge wird gemessen in der\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254710/?format=api",
"number": 11,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 563 Heft 18 – 2015\n\n KN Korrekturanweisung KN Korrekturanweisung\n Achse des Verbaus, die Tiefe wird gemessen 115 151 Ändern : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n von der vorgeschriebenen Oberkante des „Baustellenbereich“\n Verbaus bis zur planmäßigen Baugruben- 115 170 Ändern : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n sohle bzw. Böschungslinie am Verbau.“ „Baustellenbereich“\n108 320 Streichen : Im KFT 4.1 „bis“ 115 211 Ändern : Im FT 7.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n108 325 Streichen : Im GT „je Grabenwand“ „Baustellenbereich“\n Einfügen : Im GT „die Sichtfläche des Verbaus je Gra-\n benwand. Die Länge wird gemessen in der Leistungsbereich 117, Ausgabe 06/06 (Korrektur 05/07)\n Achse des Verbaus, die Tiefe wird gemessen\n von der vorgeschriebenen Oberkante des 117 218 Ändern : Im GT „Wandachse“ statt „Profilachse“\n Verbaus bis zur planmäßigen Baugruben- 117 223 Ändern : Im GT „Wandachse“ statt „Profilachse“\n sohle bzw. Böschungslinie am Verbau.“ 117 233 Ändern : Im GT „Wandachse“ statt „Profilachse“\n108 330 Einfügen : Im GT „ Abgerechnet wird die Sichtfläche\n des Verbaus. Die Länge wird gemessen in Leistungsbereich 118, Ausgabe 08/04 (Korrektur 09/13)\n der Achse des Verbaus, die Tiefe wird ge-\n messen von der vorgeschriebenen Ober- 118 0 Ändern : Hinweise zum LB „LB 102“ statt „LB 106“\n kante des Verbaus bis zur planmäßigen 118 013 Streichen : In FT 6.1 „Für überwachungsbedürftigen\n Baugrubensohle bzw. Böschungslinie am Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n Verbau.“ führen.“\n108 335 Einfügen : Im GT „die Länge, gemessen in der Achse : Im FT 6.2 „ Für überwachungsbedürftigen\n des Verbaus,“ Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n108 340 Streichen : KN führen. Verwertung nach Unterlagen des\n108 345 Streichen : KN AG nachweisen.“\n : Im FT 5.02 „innerhalb der Baustelle“ statt Einfügen : Im FT 6.2 „Für nicht gefährlichen Abfall\n „im Baustellenbereich“ Nachweis nach Unterlagen des AG führen“\n : Im KFT 5.02 „i.“ Streichen Im KFT 6.2 „n. Unterlagen“\n Einfügen Im KFT 6.2„u. Nachweis“\nLeistungsbereich 110, Ausgabe 08/04 (Korrektur 06/06) Ändern : Anmerkung : Nach FT 6.3 „LB 102“ statt\n „LB 106“\n110 461 Ändern : Im KFT 2.2 „5-10 cm“ statt „5-20 cm“ 118 018 Streichen : In FT 8.1 „Für überwachungsbedürftigen\n Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\nLeistungsbereich 113, Ausgabe 09/13 führen.“\n(Korrektur 07/15 s. Einlegeblatt 114a) : Im FT 8.2 „ Für überwachungsbedürftigen\n Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n113 428 Ändern : Im FT 2.1 „3,5 statt „4“ führen. Verwertung nach Unterlagen des\n : Im KFT 2.1 „3,5 statt „4“ AG nachweisen.“\n : Im FT 2.4 „85“ statt „100“ Einfügen : Im FT 8.2 „ Für nicht gefährlichen Abfall\n : Im KFT 2.4 „85“ statt „100“ Nachweis nach Unterlagen des AG führen\n113 707 Ändern Im FT 1.1 „Bk 1,8“ statt „BK 3,2“ Streichen : Im KFT 8.2 „n. Unterlagen“\n Im KFT 1.1 „ Bk 1,8“ statt „BK 3,2“ Einfügen : Im KFT 8.2„u. Nachweis“\n113 727 Ändern Im FT 1.1 „Bk 1,8“ statt „BK 3,2“ Ändern : Anmerkung : Nach FT 8.3 „LB 102“ statt\n Im KFT 1.1 „ Bk 1,8“ statt „BK 3,2“ „LB 106“\n113 732 Ändern Im FT 1.1 „Bk 1,8“ statt „BK 3,2“ 118 023 Streichen : In FT 6.1 „Für überwachungsbedürftigen\n Im KFT 1.1 „ Bk 1,8“ statt „BK 3,2“ Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n führen.“\n113 737 Ändern Im FT 1.1 „Bk 1,8“ statt „BK 3,2“\n : Im FT 6.2 „ Für überwachungsbedürftigen\n Im KFT 1.1 „ Bk 1,8“ statt „BK 3,2“ Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n113 837 Einfügen Im FT 4.2 nach „aufbereiten“ führen. Verwertung nach Unterlagen des\n „Eignungsnachweis nach Unterlagen AG nachweisen.“\n des AG aufstellen und vorlegen“ Einfügen : Im FT 6.2 „ Für nicht gefährlichen Abfall\n Nachweis nach Unterlagen des AG führen\nLeistungsbereich LB 114 Streichen : Im KFT 6.2 „n. Unterlagen“\n(Korrektur 07/15 s. Einlegeblatt 40 und 41) Einfügen : Im KFT 6.2 „u. Nachweis“\nLeistungsbereich 115, Ausgabe 10/10 (Korrektur 10/11) Ändern : Anmerkung : Nach FT 6.3 „LB 102“ statt\n „LB 106“\n115 110 Ändern : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt 118 313 Einfügen : Im GT Traggerüst der Bemessungsklasse B\n „Baustellenbereich“\n 118 318 Einfügen : Im GT Traggerüst der Bemessungsklasse B\n115 120 Ändern : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n „Baustellenbereich“ 118 348 Streichen KN\n115 131 Ändern : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt 118 413 Einfügen : Im GT Traggerüst der Bemessungsklasse B\n „Baustellenbereich“ 118 418 Einfügen : Im GT Traggerüst der Bemessungsklasse B\n115 141 Ändern : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt 118 918 Ändern : Im FT 4.1 „B“ statt „S“\n „Baustellenbereich“ : Im KFT 4.1 „B“ statt „S“\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 12,
"content": "Heft 18 – 2015 564 VkBl. Amtlicher Teil\n\n KN Korrekturanweisung KN Korrekturanweisung\nLeistungsbereich 119, Ausgabe 06/01 (Korrektur 10/12) Leistungsbereich 120, Ausgabe 06/01 (Korrektur 05/07)\n119 011 Streichen : Im FT 5.1 „Mittl.“ 120 011 Ändern : Im FT 3.01 „Masse“ statt „Gewicht“\n : Im FT 5.2 „Mittl.“ : Im FT 3.02 „Masse“ statt „Gewicht“\n : Im FT 5.3 „Mittl.“\n : Im FT 5.4 „Mittl.“ Leistungsbereich 121, Ausgabe 06/03 (Korrektur 07/15)\n : Im FT 5.5 „Mittl.“\n 121 218 Einfügen : FT 3.0\n : Im FT 5.9 „Mittl.“\n : FT 3.1 „Übergangskonstruktion\n : Im FT 6.1 „Für überwachungsbedürftigen lärmgemindert.“\n Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n führen.“ : KFT 3.1 „lärmgemindert“\n : Im FT 6.4 „Für überwachungsbedürftigen : FT 3.9 „Übergangskonstruktion …“\n Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis : KFT 3.9 „ … Freitext …“\n führen.“ Ändern : FT-Gruppe 3 wird FT-Gruppe 4\n Einfügen : FT 6.7 „Sämtliche Steine und übriges Ab- : FT-Gruppe 4 wird FT-Gruppe 5\n bruchgut entsorgen, Entsorgung wird ge-\n : FT-Gruppe 5 wird FT-Gruppe 6\n sondert vergütet“\n : KFT 6.7 „Entsorgung ges.“\n Leistungsbereich 122, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/10)\n : Anmerkung „ Mit ‚ENTSORGUNG‘ (LB 102)\n : FT 7.00 122 232 Einfügen : Im FT 3.3 „Entrostung. Oberflächenvorbe-\n : FT 7.01 „Für nicht gefährlichen Abfall reitungsgrad = Pst 3“\n Nachweis nach Unterlagen des AG führen.“\n : KFT 7.01 „Nachweis führen“ Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99\n119 016 Streichen : Im FT 6.1 „Mittl.“ (Korrektur 05/07 s. Einlegeblatt Seite „12a“)\n : Im FT 6.2 „Mittl.“ 125 135 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig\n : Im FT 6.3 „Mittl.“ von der Anzahl der abgerechneten Monate.“\n : Im FT 6.4 „Mittl.“ 125 140 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig\n : Im FT 6.5 „Mittl.“ von der Anzahl der abgerechneten Tage.“\n : Im FT 6.9 „Mittl.“ 125 150 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig\n : Im FT 7.01 „Für überwachungsbedürftigen von der Anzahl der abgerechneten Tage.“\n Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis 125 155 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig\n führen.“ von der Anzahl der abgerechneten Tage.“\n Ändern : FT 7.02 in FT 7.2 125 250 Streichen : Im FT 3.01 „Mittl.“\n : FT 7.03 in FT 7.3 : Im FT 3.02 „Mittl.“\n Streichen : Im FT 7.04 „Für überwachungsbedürftigen : Im FT 3.03 „Mittl.“\n Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis : Im FT 3.04 „Mittl.“\n führen.“\n : Im FT 3.05 „Mittl.“\n Ändern : FT 7.04 in FT 7.4\n : Im FT 3.99 „Mittl.“\n : FT 7.05 in FT 7.5\n : FT 7.06 in FT 7.6 125 325 Ändern : Im FT 7.99 „Masse“ statt „Gewicht“\n Einfügen : FT 7.7 „Sämtliche Steine und übriges Ab- 125 620 Ändern : Im FT 5.01 „Nennflächenmasse“ statt\n bruchgut entsorgen, Entsorgung wird ge- „Nennflächengewicht“\n sondert vergütet“ : Im FT 5.99 „Nennflächenmasse“ statt\n : KFT 7,7 „Entsorgung ges.“ „Nennflächengewicht“\n : Anmerkung „ Mit ‚ENTSORGUNG‘ (LB 102)\n : FT 8.0 Leistungsbereich 128, Ausgabe 05/07 (Korrektur 10/11)\n : FT 8.1 „Für nicht gefährlichen Abfall Nach- 128 101 Ändern : Im FT 6.1 „Baubereich“ statt „Baustellen-\n weis nach Unterlagen des AG führen.“ bereich“\n : KFT 8.1 „Nachweis führen“ 128 103 Ändern : Im FT 6.1 „Baubereich“ statt „Baustellen-\n119 252 Streichen : Im FT 3.9 „Qualität, Oberfläche, Farbton bereich“\n und Abmessungen“ 128 201 Ändern : Im GT „Innerhalb der Baustelle\n119 612 Ändern : Im FT 4.1 „C25/30“ statt „B 25 mit hohem flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n Frost- und Tausalzwiderstand“ 128 203 Ändern : Im GT „Innerhalb der Baustelle\n : Im KFT 4.1 „C25/30“ statt „B25 Frost/Tau“ flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n119 622 Ändern : Im FT 3.1 „C25/30“ statt „B 25 mit hohem 128 205 Ändern : Im GT „Innerhalb der Baustelle\n Frost- und Tausalzwiderstand“ flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n : Im KFT 3.1 „C25/30“ statt „B25 Frost/Tau“ 128 215 Ändern : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle\n119 632 Ändern : Im FT 5.1 „C25/30“ statt „B 25 mit hohem flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n Frost- und Tausalzwiderstand“ 128 217 Ändern : Im FT 8.1 „Innerhalb der Baustelle\n : Im KFT 5.1 „C25/30“ statt „B25 Frost/Tau“ flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 13,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 565 Heft 18 – 2015\n\n KN Korrekturanweisung KN Korrekturanweisung\n128 219 Ändern : Im FT 8.1 „Innerhalb der Baustelle 133 015 Streichen : Im FT 7.1 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ : Im FT 7.2 „Mittl.“\n128 221 Ändern : Im FT 6.1 „Innerhalb der Baustelle : Im FT 7.3 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n : Im FT 7.4 „Mittl.“\n128 229 Ändern : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle\n : Im FT 7.5 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n128 231 Ändern : Im FT 3.01 „Innerhalb der Baustelle : Im FT 7.6 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ : Im FT 7.7 „Mittl.“\n128 233 Ändern : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle : Im FT 7.8 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ : Im FT 7.9 „Mittl.“\n128 235 Ändern : Im FT 3.01 „Innerhalb der Baustelle 133 020 Streichen : Im FT 5.01 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ : Im FT 5.02 „Mittl.“\n128 237 Ändern : Im FT 8.1 „Innerhalb der Baustelle : Im FT 5.03 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n : Im FT 5.04 „Mittl.“\n128 239 Ändern : Im FT 4.1 „Innerhalb der Baustelle\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ : Im FT 5.05 „Mittl.“\n128 241 Ändern : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle : Im FT 5.06 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ : Im FT 5.07 „Mittl.“\n128 243 Ändern : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle : Im FT 5.09 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ 133 025 Streichen : Im FT 3.01 „Mittl.“\n128 245 Ändern : Im GT „Innerhalb der Baustelle : Im FT 3.02 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ : Im FT 3.03 „Mittl.“\n128 247 Ändern : Im GT „Innerhalb der Baustelle : Im FT 3.04 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n : Im FT 3.05 „Mittl.“\n128 301 Ändern : Im GT „Innerhalb der Baustelle\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ : Im FT 3.06 „Mittl.“\n128 303 Ändern : Im GT „Innerhalb der Baustelle : Im FT 3.07 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ : Im FT 3.08 „Mittl.“\n128 403 Ändern : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle : Im FT 3.09 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ 133 030 Streichen : Im FT 4.1 „Mittl.“\n : Im FT 4.2 „Mittl.“\nLeistungsbereich 130, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/11)\n : Im FT 4.3 „Mittl.“\n130 012 Ändern : Im FT 8.1 „Baubereich flächenhaft“ statt : Im FT 4.4 „Mittl.“\n „Baustellenbereich“ : Im FT 4.5 „Mittl.“\n130 303 Ändern : Im FT 7.1 „Innerhalb der Baustelle : Im FT 4.6 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n : Im FT 4.7 „Mittl.“\n130 312 Ändern : Im FT 7.1 „Innerhalb der Baustelle\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ : Im FT 4.8 „Mittl.“\n130 317 Ändern : Im FT 6.1 „Innerhalb der Baustelle : Im FT 4.9 „Mittl.“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ 133 035 Ändern : Im FT 1.1 „Schrankmasse“ statt „Schrank-\n130 327 Ändern : Im FT 6.1 „Innerhalb der Baustelle gewicht“\n flächenhaft“ statt „im Baustellenbereich“ : Im KFT 1.1 „Masse“ statt „Gewicht“\n130 367 Streichen : Im FT 7.2“ ‚Baugruben, Leitungsgräben‘ : Im FT 1.2 „Schrankmasse“ statt „Schrank-\n (LB 108) und ‚Kunstbauten aus Beton und gewicht“\n Stahlbeton‘ (LB 118).“ : Im KFT 1.2 „Masse“ statt „Gewicht“\n130 417 Ändern : Im KFT 3.08 „3“ statt „2“ : Im FT 1.3 „Schrankmasse“ statt „Schrank-\n gewicht“\nLeistungsbereich 131, Ausgabe 08/02 (Korrektur 03/05) : Im KFT 1.3 „Masse“ statt „Gewicht“\n131 501 Ändern : Im GT „von der BASt anerkannte“ statt : Im FT 1.4 „Schrankmasse“ statt „Schrank-\n „vom AG anerkannten“ gewicht“\nLeistungsbereich 133, Ausgabe 10/82 (Korrektur 10/10) : Im KFT 1.4 „Masse“ statt „Gewicht“\n133 010 Streichen : Im FT 4.1 „Mittl.“ Streichen : Im FT 4.1 „Mittl.“\n : Im FT 4.2 „Mittl.“ : Im FT 4.2 „Mittl.“\n : Im FT 4.3 „Mittl.“ : Im FT 4.3 „Mittl.“\n : Im FT 4.4 „Mittl.“ : Im FT 4.4 „Mittl.“\n : Im FT 4.5 „Mittl.“ : Im FT 4.5 „Mittl.“\n : Im FT 4.6 „Mittl.“ : Im FT 4.6 „Mittl.“\n : Im FT 4.7 „Mittl.“ : Im FT 4.7 „Mittl.“\n : Im FT 4.8 „Mittl.“ : Im FT 4.8 „Mittl.“\n : Im FT 4.9 „Mittl.“ : Im FT 4.9 „Mittl.“\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 566 VkBl. Amtlicher Teil\n\n KN Korrekturanweisung KN Korrekturanweisung\n133 115 Streichen : Im FT 7.01 „Mittl.“ 133 225 Streichen : Im FT 5.01 „Mittl.“\n : Im FT 7.02 „Mittl.“ : Im FT 5.02 „Mittl.“\n : Im FT 7.03 „Mittl.“ : Im FT 5.03 „Mittl.“\n : Im FT 7.04 „Mittl.“ : Im FT 5.04 „Mittl.“\n : Im FT 7.05 „Mittl.“ : Im FT 5.05 „Mittl.“\n : Im FT 7.06 „Mittl.“ : Im FT 5.06 „Mittl.“\n : Im FT 7.07 „Mittl.“ : Im FT 5.07 „Mittl.“\n : Im FT 7.08 „Mittl.“ : Im FT 5.08 „Mittl.“\n : Im FT 7.09 „Mittl.“ : Im FT 5.09 „Mittl.“\n133 125 Streichen : Im FT 7.01 „Mittl.“ 133 315 Streichen : Im FT 8.1 „Mittl.“\n : Im FT 7.02 „Mittl.“ : Im FT 8.2 „Mittl.“\n : Im FT 7.03 „Mittl.“ : Im FT 8.3 „Mittl.“\n : Im FT 7.04 „Mittl.“ : Im FT 8.4 „Mittl.“\n : Im FT 7.05 „Mittl.“ : Im FT 8.5 „Mittl.“\n : Im FT 7.06 „Mittl.“ : Im FT 8.6 „Mittl.“\n : Im FT 7.07 „Mittl.“ : Im FT 8.7 „Mittl.“\n : Im FT 7.08 „Mittl.“ : Im FT 8.8 „Mittl.“\n : Im FT 7.09 „Mittl.“ : Im FT 8.9 „Mittl.“\n133 135 Streichen : Im FT 8.1 „Mittl.“ 133 325 Streichen : Im FT 4.1 „Mittl.“\n : Im FT 8.2 „Mittl.“ : Im FT 4.2 „Mittl.“\n : Im FT 8.3 „Mittl.“\n : Im FT 4.3 „Mittl.“\n : Im FT 8.4 „Mittl.“\n : Im FT 4.4 „Mittl.“\n : Im FT 8.5 „Mittl.“\n : Im FT 4.5 „Mittl.“\n : Im FT 8.6 „Mittl.“\n : Im FT 4.6 „Mittl.“\n : Im FT 8.7 „Mittl.“\n : Im FT 4.7 „Mittl.“\n : Im FT 8.8 „Mittl.“\n : Im FT 4.8 „Mittl.“\n : Im FT 8.9 „Mittl.“\n : Im FT 4.9 „Mittl.“\n133 140 Streichen : FT 3.21\n 133 410 Streichen : FT 3.2\n : KFT 3.21\n : KFT 3.2\n133 145 Streichen : Im FT 6.1 „Mittl.“\n 133 420 Streichen : FT 1.9\n : Im FT 6.2 „Mittl.“\n : KFT 1.9\n : Im FT 6.3 „Mittl.“\n 133 425 Streichen : Im FT 5.01 „Mittl.“\n : Im FT 6.4 „Mittl.“\n : Im FT 5.02 „Mittl.“\n : Im FT 6.5 „Mittl.“\n : Im FT 6.6 „Mittl.“ : Im FT 5.03 „Mittl.“\n : Im FT 6.7 „Mittl.“ : Im FT 5.04 „Mittl.“\n : Im FT 6.8 „Mittl.“ : Im FT 5.05 „Mittl.“\n : Im FT 6.9 „Mittl.“ : Im FT 5.06 „Mittl.“\n133 155 Streichen : Im FT 3.01 „Mittl.“ : Im FT 5.07 „Mittl.“\n : Im FT 3.02 „Mittl.“ : Im FT 5.08 „Mittl.“\n : Im FT 3.03 „Mittl.“ : Im FT 5.09 „Mittl.“\n : Im FT 3.04 „Mittl.“ 133 510 Streichen : FT 2.2\n : Im FT 3.05 „Mittl.“ : KFT 2.2\n : Im FT 3.06 „Mittl.“ : FT 3.2\n : Im FT 3.07 „Mittl.“ : KFT 3.2\n : Im FT 3.08 „Mittl.“ : FT 4.3\n : Im FT 3.09 „Mittl.“ : KFT 4.3\n133 215 Streichen : Im FT 5.01 „Mittl.“ 133 515 Streichen : Im FT 6.1 „Mittl.“\n : Im FT 5.02 „Mittl.“ : Im FT 6.2 „Mittl.“\n : Im FT 5.03 „Mittl.“ : Im FT 6.3 „Mittl.“\n : Im FT 5.04 „Mittl.“ : Im FT 6.4 „Mittl.“\n : Im FT 5.05 „Mittl.“ : Im FT 6.5 „Mittl.“\n : Im FT 5.06 „Mittl.“ : Im FT 6.6 „Mittl.“\n : Im FT 5.07 „Mittl.“ : Im FT 6.7 „Mittl.“\n : Im FT 5.08 „Mittl.“ : Im FT 6.8 „Mittl.“\n : Im FT 5.09 „Mittl.“ : Im FT 6.9 „Mittl.“\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 567 Heft 18 – 2015\n\n KN Korrekturanweisung KN Korrekturanweisung\nLeistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 05/07) Leistungsbereich 135, Ausgabe 11/93 (Korrektur 05/07)\n134 010 Ändern : Im FT 1.1 „Kabelmasse“ statt „Kabel- 135 810 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig\n gewicht“ von der Anzahl der vergüteten Monate.“\n : Im KFT 1.1 „Masse“ statt „Gewicht“ Abkürzungsverzeichnis : KN= Katalognummer\n : Im FT 1.2 „Kabelmasse“ statt „Kabel- GT= Grundtext\n gewicht“ FT= Folgetext\n : Im KFT 1.2 „Masse“ statt „Gew.“ KFT= Kurzfolgetext\n : m FT 1.3 „Kabelmasse“ statt „Kabel- AE = Abrechnungseinheit\n gewicht“\n : Im KFT 1.3 „Masse“ statt „Gew.“ Leistungsbereich 101, Ausgabe 05/07 (Korrektur 07/15)\n : Im FT 1.4 „Kabelmasse“ statt „Kabel- Einlegeblatt Seite „13a“\n gewicht“\n : Im KFT 1.4 „Masse“ statt „Gew.“ 101 613 Psch Bestandsunterlagen herst. und lief.\n134 015 Ändern : Im FT 2.1 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n gewicht“ Bestandsunterlagen gemäß ZTV-Ing,\n Teil 1, Abschnitt 2, für jedes Teil-\n : Im KFT 2.1 „Masse“ statt „Gewicht“ bauwerk herstellen und liefern.\n : Im FT 2.2 „Kabelmasse“ statt „Kabel- Die Bauwerksdaten sind mit einem\n gewicht“ Erfassungsprogramm auf der\n : Im KFT 2.2 „Masse“ statt „Gew.“ Datenbasis der ASB-Ing zu erfassen.\n : Im FT 2.3 „Kabelmasse“ statt „Kabel- Digitalisierte Bilder, Pläne und\n gewicht“ Dokumente sind einzubinden.\n : Im KFT 2.3 „Masse“ statt „Gew.“ Ein Ausdruck des Bauwerksbuches\n : Im FT 2.4 „Kabelmasse“ statt „Kabel- aus den erfassten Daten ist beizu-\n gewicht“ fügen. Übergabe der Daten an den\n AG in dem Übergabeformat der\n : Im KFT 2.4 „Masse“ statt „Gew.“\n ASB-Ing (.CAB-Datei)auf den mit\n134 110 Ändern : Im FT 2.1 „Kabelmasse“ statt „Kabel- dem AG abgestimmten Datenträger\n gewicht“ (CD oder DVD).\n : Im KFT 2.1 „Masse“ statt „Gewicht“ Übergabe der Bestandsunterlagen\n : Im FT 2.2 „Kabelmasse“ statt „Kabel- an den AG hat spätestens mit der\n gewicht“ Vorlage des Antrages auf Abnahme\n : Im KFT 2.2 „Masse“ statt „Gew.“ der Leistung zu erfolgen.\n : Im FT 2.3 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n gewicht“\n Leistungsbereich 101, Ausgabe 05/07 (Korrektur 09/13)\n : Im KFT 2.3 „Masse“ statt „Gew.“\n : Im FT 2.4 „Kabelmasse“ statt „Kabel- Einlegeblatt Seite „11a“\n gewicht“\n 101 737 St Gegenpol f.Kprüfg. verlegen\n : Im KFT 2.4 „Masse“ statt „Gew.“\n134 130 Ändern : Im FT 5.3 „Starkstromkabel“ statt Gegenpol für Kontrollprüfung nach\n „Schwachstromkabel mit symmetrischen TP D-StB für die elektromagnetische\n und Schwachstromkabel mit koaxialen Dickenmessung verlegen, Lage ein-\n Verseilelementen.“ messen und dokumentieren.\n134 920 Ändern : Im FT 2.1 „Masse“ statt „Gewicht“\n : Im KFT 2.1 „Masse“ statt „Gew.“ 1.01 Gegenpol = AL 30x50, D = 0,1 mm. AL 30x50, 0,1\n : Im FT 2.2 „Masse“ statt „Gewicht“ 1.02 Gegenpol = AL 30x50, D = 0,15 mm. AL 30x50, 0,15\n134 920 Ändern : Im KFT 2.2 „Masse“ statt „Gew.“ 1.03 Gegenpol = AL 30x50, D = 0,3 mm. AL 30x50, 0,3\n : Im FT 2.3 „Masse“ statt „Gewicht“ 1.04 Gegenpol = AL 30x50, D = 0,1 mm. AL 30x50, 0,1\n : Im KFT 2.3 „Masse“ statt „Gew.“ 1.05 Gegenpol = AL 30x60, D = 0,15 mm. AL 30x60, 0,15\n : Im FT 2.4 „Masse“ statt „Gewicht“ 1.06 Gegenpol = AL 30x60, D = 0,3 mm. AL 30x60, 0,3\n : Im KFT 2.4 „Masse“ statt „Gew.“\n 1.07 Gegenpol = AL 30x70, D = 0,1 mm. AL 30x70, 0,1\n : Im FT 2.5 „Masse“ statt „Gewicht“\n 1.08 Gegenpol = AL 30x70, D = 0,15 mm. AL 30x70, 0,15\n : Im KFT 2.5 „Masse“ statt „Gew.“\n : Im FT 2.6 „Masse“ statt „Gewicht“ 1.09 Gegenpol = AL 30x70, D = 0,3 mm. AL 30x70, 0,3\n : Im KFT 2.6 „Masse“ statt „Gew.“ 1.10 Gegenpol = AL 30x70, beschichtet, AL besch. 30x70\n : Im FT 2.7 „Masse“ statt „Gewicht“ D = 0,3 mm.\n : Im KFT 2.7 „Masse“ statt „Gew.“ 1.11 Gegenpol = AL 30x100, D = 0,1 mm. AL 30x100, 0,1\n : Im FT 2.8 „Masse“ statt „Gewicht“ 1.12 Gegenpol = AL 30x100, D = 0,15 mm. AL 30x100, 0,15\n : Im KFT 2.8 „Masse“ statt „Gew.“ 1.13 Gegenpol = AL 30x100, D = 0,3 mm. AL 30x100, 0,3\n : Im FT 2.9 „Masse“ statt „Gewicht“ 1.14 Gegenpol = AL 30x100, beschichtet, AL besch. 30x100\n : Im KFT 2.9 „Masse“ statt „Gew.“ D = 0,3 mm.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 568 VkBl. Amtlicher Teil\n\n KN Korrekturanweisung KN Korrekturanweisung\n\n 1.15 Gegenpol = AL 16,5x16,5, D = 0,1 mm. AL 16,5x16,5,0,1 4.0\n 1.16 Gegenpol = AL 16,5x16,5, D = 0,15 mm. AL 16,5x16,5,0,15 4.1 Ausfachung aus Holz. Holz\n 1.17 Gegenpol = AL 16,5x16,5, D = 0,3 mm. AL 16,5x16,5,0,3 4.9 Ausfachung … … Freitext …\n 1.18 Gegenpol = AL 33x33, D = 0,1 mm. AL 33x33, 0,1\n 5.0\n 1.19 Gegenpol = AL 33x33, D = 0,15 mm. AL 33x33, 0,15\n 5.1 / Ausführung wasserdicht nach Wasserdicht\n 1.20 Gegenpol = AL 33x33, D = 0,3 mm. AL 33x33, 0,3 Unterlagen des AG.\n 1.21 Gegenpol = AL RO 07, D = 0,5 mm. AL RO 07, 0,5\n 1.22 Gegenpol = AL RO 07, D = 1,0 mm. AL RO 07, 1,0 6.1 Verbau freistehend. Freistehend\n 1.23 Gegenpol = AL RO 12, D = 0,5 mm. AL RO 12, 0,5 6.2 Gurtung und Verankerung nach Wahl Verankerung AN\n des AN herstellen.\n 1.24 Gegenpol = AL RO 12, D = 1,0 mm. AL RO 12, 1,0\n 6.3 Verbau verankert. Erford. Gurtung Verankerung ges.\n 1.25 Gegenpol = AL RO 30, D = 0,5 mm. AL RO 30, 0,5\n und Verankerung werden gesondert\n 1.26 Gegenpol = AL RO 30, D = 1,0 mm. AL RO 30, 1,0 vergütet.\n 1.27 Gegenpol = ST RO 30. ST RO 30, 0,65 *** Mit ‚Gründungen‘ LB 117\n 1.99 Gegenpol … … Freitext …\n 7.0\n 3.01 Unterlage = Asphaltschicht. Asphalt 7.1 Einbringen durch Bohren. Bohren\n 3.02 Unterlage = hydraulisch gebundene hydr.Geb. Schicht 7.9 Einbringen … … Freitext …\n Schicht.\n 3.03 Unterlage = Fräsfläche. Fräsfläche 8.1 Verbau vorhalten, ausbauen und ent- Vorh., ausb.\n 3.04 Unterlage = Schicht ohne Bindemittel. Schicht o.Bindem fernen.\n 3.99 Unterlage … … Freitext … 8.2 Verbau vorhalten, ausbauen und ent- ausb. Anker bel.\n fernen. Ankerkopf abschneiden,\n Anker belassen.\nLeistungsbereich 108, Ausgabe 08/08 (Korrektur 10/12) 8.3 Verbau belassen. Verbau belassen\n 8.4 Verbau belassen, Verankerung lösen. Anker lösen\nEinlegeblatt Seite „21a“\n 8.5 Verbau vorhalten, Ausfachung aus- Träger bel.\n808 312 m2 Baugrubenverbau herstellen bauen. Träger belassen.\n / Baugrubenverbau nach Unterlagen des *** Nur mit FT 3.1\n AG entsprechend statischen und kons-\n truktiven Erfordernissen herstellen.\n Abgerechnet wird die Sichtfläche des Leistungsbereich 113, Ausgabe 09/13 (Korrektur 06/14)\n Verbaus. Die Länge wird gemessen\n in der Achse des Verbaus, die Tiefe Einlegeblatt Seite „114a“\n wird gemessen von der vorgeschrie-\n benen Oberkante des Verbaus bis zur 113 982 t AASuB herstellen\n planmäßigen Baugrubensohle bzw.\n Asphaltausgleichsschicht unter\n Böschungslinie am Verbau.\n Betondecke (AASuB) aus Asphalttrag-\n schichtmischgut AC 16 T N mit\n 1.1 Baugrube für Widerlager. Widerlager\n Bindemittel 70/100 herstellen.\n 1.2 Baugrube für Widerlager und Flügel- Widerl./Flügelwd. Hohlraumgehalt Vmax. 5,5 Vol.-\n wand. Prozent an der eingebauten Schicht.\n 1.3 Baugrube für Stütze bzw. Pfeiler. Stütze/Pfeiler Dicke an der dünnsten Stelle\n mindestens 6 cm.\n 1.4 Baugrube für Stützwand. Stützwand\n 1.5 Baugrube für gesamtes Bauwerk. Bauwerk 113 987 m2 ATSuB herstellen\n 1.9 Baugrube für … … Freitext … Asphalttragschicht unter Betonde-\n cken(ATSuB) mit Bindemittel 70/100\n 2.1 Baugrubentiefe bis 1,25 m. Tiefe bis 1,25 m herstellen. Hohlraumgehalt Vmax.\n 2.2 Baugrubentiefe über 1,25 bis 1,75 m. Tiefe 1,25-1,75 m 5,5 Vol.-Prozent an der eingebauten\n 2.3 Baugrubentiefe über 1,75 bis 2,50 m. Tiefe 1,75-2,50 m Schicht\n 2.4 Baugrubentiefe über 2,50 bis 5,00 m. Tiefe 2,50-5,00 m 1.1 Asphalttragschichtmischgut AC 32 T N\n 2.9 Baugrubentiefe … … Freitext … AC 32 T N.\n 1.2 Asphalttragschichtmischgut AC 22 T N\n 3.0 AC 22 T N.\n 3.1 Art des Verbaus = Trägerbohlwand Trägerbohlwand\n 2.1 Einbaudicke 10 cm in Verkehrs- Dicke 10 cm\n *** Mit FT 4.1 oder 4.9 flächen der Belastungsklassen\n 3.9 Art des Verbaus … … Freitext … BK100 bis Bk3,2\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 569 Heft 18 – 2015\n\n KN Korrekturanweisung KN Korrekturanweisung\n\n 2.2 Einbaudicke 8 cm in Verkehrsflächen Dicke 8 cm 1.01 Baustoffgemisch für Frost- Baustoff FSS\n der Belastungsklassen BK1,8 schutzschichten aus natürlichen 45 mm\n Gesteinskörnungen, D max 45 mm.\n113 992 m2 AZSuB herstellen 1.02 / Baustoffgemisch nach Unterlagen Baust. Unterl.AG\n des AG.\n Asphaltzwischenschicht unter 1.99 Baustoffgemisch … … Freitext …\n Betondecken (AZSuB) mit\n Bindemittel 70/100 herstellen. 114 551 m2 Aufbereiten der Ausgangsstoffe\n 1.01 Asphaltdeckschichtmischgut AC 11 D AC 11 D N Aufgefräste Fahrbahnkonstruktion\n N Einbaudicke 4 cm. Hohlraumgehalt einschließlich ggf. aufgebrachter\n Vmax 4,0 Vol.-Prozent an der Ergänzungsgesteinskörnungen auf\n eingebauten Schicht. Kategorie Stückgröße 0/45 mm aufbereiten.\n PSV NR. Bearbeitungstiefe bis UK herzu-\n 1.02 Asphaltdeckschichtmischgut AC 16 T AC 16 T N stellender Kaltrecyclingschicht.\n N Einbaudicke 5 cm. Hohlraumgehalt Das für die Kaltrecyclingschicht\n Vmax 5,5 Vol.-Prozent an der vorgesehene Material ist dabei in\n eingebauten Schicht. gesamter Tiefe zu homogenisieren.\n\n 114 556 m2 Profilgerechte Oberfläche herstellen\nLeistungsbereich 114, Ausgabe 09/13 (Korrektur 07/15) Homogenisierte Fläche gemäß\n Sollprofil vorprofilieren und ver-\nEinlegeblatt Seite „40“ dichten. Profilgerechte Lage der\n fertigen KRC-Schicht +2/-2 cm.\n114 536 St Eignungsnachweis für KRC erstellen\n / Eignungsnachweis für KRC in situ 114 561 m2 Kaltrecyclingschicht herstellen\n erstellen entsprechend Merkblatt\n für Kaltrecycling in situ im Stra- / Kaltrecyclingschicht in situ her-\n ßenoberbau(MKRC). Der Einheits- stellen. Die Lieferung von Binde-\n preis beinhaltet die Entnahme der mitteln wird gesondert vergütet.\n auf der Baustellen vorhandenen Das Liefern von ggf. erforderli-\n und zur Bearbeitung im Kaltre- chen Gesteinskörnungen wird\n cyclingverfahren vorgesehenen gesondert vergütet. Die Lieferung\n Baustoffe durch Probefräsung des Wassers gehört zum Leis-\n bzw. durch Schürfen bis zur ge- tungsumfang. Fahrbahnbreite und\n planten Bearbeitungstiefe. Vor-\n vorhandener Oberbau nach Unter-\n handener Oberbau nach Unter-\n lagen des AG.\n lagen des AG. Anforderungen an\n die fertige Leistung gem. M KRC,\n114 541 m2 Vorhandene Fahrbahnbefestigung Tabelle 2.\n auffräsen *** Mit ‚Eignungsnachweis für KRC\n erstellen‘, mit ‚Binde-\n Fahrbahnbefestigung, bestehend\n aus gebundenen und ggf. unge- *** mittel liefern‘, ggf. mit\n bundenen Schichten, auffräsen. ‚Gesteinskörnungen liefern‘,\n *** ggf. mit ‚OB-eA herstellen‘\n 1.1 Frästiefe 22 cm. Frästiefe 22 cm (LB 113)\n 1.2 Frästiefe 20 cm. Frästiefe 20 cm\n 1.1 In Verkehrsflächen der Belas- Bk1,8 bis Bk0,3\n 1.3 Frästiefe 18 cm. Frästiefe 18 cm tungsklassen Bk1,8 bis Bk0,3.\n 1.4 Frästiefe 16 cm. Frästiefe 16 cm 1.9 Flächen … … Freitext …\n 1.5 Frästiefe 14 cm. Frästiefe 14 cm\n 2.1 Schichtdicke im verdichteten Schichtd. 22 cm\n 1.9 Frästiefe … … Freitext … Zustand 22 cm.\n 2.1 Gebundene Schicht(en) aus Asphalt. Aufb. Asphalt 2.2 Schichtdicke im verdichteten Schichtd. 20 cm\n Zustand 20 cm.\n 2.2 Gebundene Schicht(en) pechhaltig. Aufb. pechh.\n 2.3 Schichtdicke im verdichteten Schichtd. 18 cm\n 2.9 Schicht(en) aus … … Freitext … Zustand 18 cm.\n114 546 t Gesteinskörnungen liefern 2.4 Schichtdicke im verdichteten Schichtd. 16 cm\n Zustand 16 cm.\n Gesteinskörnungen als Ergän-\n 2.5 Schichtdicke im verdichteten Schichtd. 14 cm\n zungsgestein liefern und auf der\n Zustand 14 cm.\n zu bearbeitenden Fläche gleich-\n mäßig verteilen. Abgerechnet wird 2.9 Schichtdicke im verdichteten … Freitext …\n nach Lieferscheinen. Zustand …\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 570 VkBl. Amtlicher Teil\n\n KN Korrekturanweisung KN Korrekturanweisung\nEinlegeblatt Seite „41“ 4.9 Wasserdurchlässigkeit kf-Wert … … Freitext …\n\n 3.0 5.0\n 3.1 Vorhandener Oberbau pechhaltig. Aufb. pechh. 5.1 Kerben in der frischen Schicht im Kerben,-\n Einbaugerät mit Zwangsmischer. Fugenraster der Betondecke Betonrast.\n 3.9 Einbaugerät …. … Freitext … herstellen.\n 5.9 Kerben in der frischen Schicht … … Freitext …\n114 566 t Hydraulisches Bindemittel liefern\n 6.1 DBT nachbehandeln und schützen Wasserh.\n Hydraulisches Bindemittel gem. durch Aufbringen und Feucht- Abdeck.\n Merkblatt M-KRC liefern. Abge- halten einer wasserhaltenden\n rechnet wird die gem. Eignungs- Abdeckung.\n nachweis ermittelte Menge.\n 6.2 DBT nachbehandeln und schützen Folie abdecken\n114 571 t Bitumenemulsion liefern durch Abdecken der Oberfläche\n sofort nach Herstellung mit Folie.\n Bitumenemulsion C60B1-BEM 6.9 DBT nachbehandeln … … Freitext …\n liefern.\n\n114 576 t Bindemittel für Schaumbitumen Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 05/07)\n liefern\n Einlegeblatt Seite „12a“\n Bindemittel für die Herstellung von\n Schaumbitumen liefern. Abgerech- 125 230 m3 Ausbr. b. Wasserandr. herst. (Zul.)\n net wird die gem. Eignungsnachweis\n ermittelte Menge.\n / Ausbruch bei Überschreiten der\n 1.1 Straßenbaubitumen 70/100 70/100 Grenzwassermenge gemäß Unter-\n lagen des AG profilgerecht herstellen.\n 1.2 Straßenbaubitumen 50/70 50/70\n Vergütet wird der Mehraufwand bei\n den Ausbruch- und Sicherungsarbei-\n114 581 m2 Dränbetontragschicht herstellen\n ten durch Zutritt von Bergwasser\n Dränbetontragschicht (DBT) mit über die Grenzwassermenge hinaus.\n von außen zugänglichem Hohl-\n raumgehalt mindestens 15 Vol.von 1.1 Bauwerk = Tunnel. Tunnel\n Hundert herstellen.\n 1.2 Bauwerk = Stollen. Stollen\n 1.1 Als Unterlage für Pflaster Bk3,2 Pfl. BK3,2 BK1,8 1.3 Bauwerk = Schacht. Schacht\n und Bk1,8.\n 1.4 Bauwerk = Kaverne. Kaverne\n *** Mit FT 2.1\n 1.5 Bauteil = Querstollen. Querstollen\n 1.2 Als Unterlage für Pflaster Bk1,0 Pfl. BK1,0 BK0,3\n und Bk0,3. 1.6 Bauteil = Nische. Nische\n *** Mit FT 2.2 1.7 Bauteil = Profilvergrößerung. Profilvergröß.\n 1.3 Als Entwässerungsstreifen im Entw.-streifen 1.8 Bauteil = Graben und Rinne. Graben u. Rinne\n Übergangsbereich bei der streifen- 1.9 Bauteil … … Freitext …\n weisen Erneuerung von Beton-\n decken mit einer Breite von 30 cm.\n 1.4 Als Unterlage für Betondecke in Busfläche 2.0\n Abstellflächen für Busse. 2.1 Bereich = Kalotte. Kalotte\n 1.5 Als Unterlage für Betondecke in Kreisverkehr 2.2 Bereich = Strosse. Strosse\n Kreisverkehrsflächen.\n 2.3 Bereich = Kalotte und Strosse. Kal. + Strosse\n 1.9 Als Unterlage … … Freitext …\n 2.4 Bereich = Kern. Kern\n 2.1 Dicke = 20 cm. Dicke 20 cm 2.5 Bereich = Sohle. Sohle\n 2.2 Dicke = 15 cm . Dicke 15 cm 2.6 Bereich = Fundament. Fundament\n 2.9 Dicke … … Freitext … 2.9 Bereich … … Freitext …\n\n 3.1 Festigkeitsklasse = C12/15. C12/15\n 3.2 Festigkeitsklasse = C16/20. C16/20 3.01 Vortriebsklasse 1. Vortriebskl.1\n 3.02 Vortriebsklasse 2. Vortriebskl.2\n 4.1 Wasserdurchlässigkeit kf-Wert kf 1 x 10-3 m/s\n 3.03 Vortriebsklasse 3. Vortriebskl.3\n mindestens 1 x 10-3 m/s (stark\n durchlässig). 3.04 Vortriebsklasse 4. Vortriebskl.4\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 571 Heft 18 – 2015\n\n KN Korrekturanweisung Nr. 155 Allgemeines Rundschreiben\n Straßenbau Nr. 14/2015\n 3.05 Vortriebsklasse 4 A. Vortriebskl.4A Sachgebiet 02.2: Planung und\n 3.06 Vortriebsklasse 5. Vortriebskl.5 Entwurf; Entwurfs-\n richtlinien\n 3.07 Vortriebsklasse 5 A. Vortriebskl.5A\n 3.08 Vortriebsklasse 6. Vortriebskl.6\n StB 11/7122.3/4-HBS-1740126\n 3.09 Vortriebsklasse 6 A. Vortriebskl.6A Bonn, den 26. August 2015\n 3.10 Vortriebsklasse 7. Vortriebskl.7\n 3.11 Vortriebsklasse 7 A. Vortriebskl.7A Oberste Straßenbaubehörden\n 3.21 Vortriebsklasse TBM 1. Vortr.kl.TBM 1 der Länder\n 3.22 Vortriebsklasse TBM 2. Vortr.kl.TBM 2 nachrichtlich:\n 3.23 Vortriebsklasse TBM 3. Vortr.kl.TBM 3 Für die Straßenverkehrs-Ordnung und die Verkehrspolizei\n zuständigen obersten Landesbehörden\n 3.24 Vortriebsklasse TBM 4. Vortr.kl.TBM 4\n Bundesrechnungshof\n 3.25 Vortriebsklasse TBM 5. Vortr.kl.TBM 5\n Bundesanstalt für Straßenwesen\n 3.31 Vortriebsklasse SM 1. Vortriebskl.SM 1\n DEGES Deutsche Einheit\n 3.32 Vortriebsklasse SM 2. Vortriebskl.SM 2\n Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n 3.33 Vortriebsklasse SM 3. Vortriebskl.SM 3\n Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände\n 3.99 Vortriebsklasse … … Freitext …\n VDV Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V.\n\n 5.0\n Betreff: Handbuch für die Bemessung von\n 5.1 / Unterklasse 1 nach Unterlagen des Unterkl. 1 Straßenverkehrsanlagen (HBS)\n AG.\n 5.2 / Unterklasse 2 nach Unterlagen des Unterkl. 2 Bezug: 1. Schreiben\n AG. StB 11/7122.3/4-HBS-1740126\n 5.3 / Unterklasse 3 nach Unterlagen des Unterkl. 3 vom 25.09.2012\n AG. 2. ARS 16/2012\n 5.4 / Unterklasse 4 nach Unterlagen des Unterkl. 4 StB 14/7131.3/060/1707887\n AG. vom 02.10.2012\n 5.5 / Unterklasse 5 nach Unterlagen des Unterkl. 5 3. ARS 21/2008\n AG. S 10/7113.4/1-930162\n 5.9 / Unterklasse … … Freitext … vom 28.10.2008\n 4. ARS 10/2002\n S 28/16.57.10-6.0/5 F 2002\n 6.1 Überschreiten der Grenzwassermenge 0,5 l/s üb. GW vom 28.05.2002\n bis 0,5 l/s\n 6.2 Überschreiten der Grenzwassermenge 0,5–1 l/s über GW Anlage: Handbuch für die Bemessung von Straßenver-\n um mehr als 0,5 bis 1 l/s. kehrsanlagen, Ausgabe 2015, der Forschungs-\n 6.3 Überschreiten der Grenzwassermenge 1 –2 l/s über GW gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen\n um mehr als 1 bis 2 l/s. e. V. (wird ohne Anlage abgedruckt)\n 6.4 Überschreiten der Grenzwassermenge 2 – 5 l/s über GW Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs-\n um mehr als 2 bis 5 l/s. wesen e. V. (FGSV) hat das Handbuch für die Bemessung\n 6.5 Überschreiten der Grenzwassermenge 5 –10 l/s über GW von Straßenverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe 2001 –\n um mehr als 5 bis10 l/s. unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Er-\n kenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis sowie der\n 6.6 Überschreiten der Grenzwassermenge 10–15 l/s über GW zwischenzeitlich abgeschlossenen Umstrukturierung des\n um mehr als 10 bis 15 l/s.\n entwurfstechnischen Regelwerks – grundlegend über-\n 6.9 Überschreiten der Grenzwassermenge … Freitext … arbeitet und das HBS, Ausgabe 2015, vorgelegt.\n …\n Ihre Stellungnahmen zum Entwurf des HBS, den ich Ihnen\n mit Bezugsschreiben 1. übersandt hatte, wurden berück-\n sichtigt und soweit möglich in dem vorliegenden HBS ein-\n gearbeitet.\n(VkBl. 2015 S. 557)\n Ich gebe hiermit das HBS, Ausgabe 2015, bekannt und\n bitte Sie, dieses für die Bundesfernstraßen in der Baulast\n des Bundes einzuführen und ab sofort allen Planungen\n und Entwürfen für den Neubau sowie den Um- und Aus-\n bau von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes\n zugrunde zu legen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 572 VkBl. Amtlicher Teil\n\nDabei bitte ich Folgendes zu beachten: 9. Das HBS enthält ein neues Verfahren zur Bewertung\n1. Mit den im HBS beschriebenen Verfahren wird die der Verkehrsqualität von Anlagen für den Radverkehr,\n Qualität des Verkehrsablaufs ausschließlich aus ver- das zurzeit noch auf einer geringen empirischen Ba-\n kehrstechnischer Sicht bestimmt. Die Ergebnisse sis beruht. Soweit aufgrund hoher zu erwartender\n dienen im Rahmen der technisch-wirtschaftlichen Verkehrsnachfrage eine verkehrstechnische Bemes-\n Nachweisführung gemäß der Richtlinien zum Pla- sung zweckmäßig erscheint, rege ich die Erprobung\n nungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von des Verfahrens an, um – vor dem Hintergrund des\n Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE) der Begrün- zunehmenden Radverkehrsaufkommens insbeson-\n dung der gewählten technischen Lösung. Die im Pla- dere in den Städten – auf diese Weise die Validierung\n nungsprozess erforderliche Abwägung mit anderen zu unterstützen.\n Beurteilungsmerkmalen und Zielen (Verkehrssicher- Im Interesse einer einheitlichen Planung empfehle ich,\n heit, Umweltverträglichkeit, Baulastträgerkosten etc.) das HBS, Ausgabe 2015, auch für die Straßen Ihres Ge-\n ist nicht Gegenstand des HBS. schäftsbereiches einzuführen und anzuwenden. Ich wür-\n de es begrüßen, wenn Sie die Anwendung des HBS 2015\n2. Die für Strecken und Knotenpunkte erforderlichen\n auch für Straßen in der Baulast anderer Träger empfeh-\n Nachweise der Qualität des Verkehrsablaufs bitte ich\n len.\n gemäß den RE in die Entwurfsunterlagen zu integrie-\n ren und mir im Rahmen der gemeinsamen Projekt- Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2002\n abstimmungen vorzulegen (Bezugsschreiben 2.). vom 28.05.2002 (Bezugsschreiben 4.), hebe ich hiermit\n auf.\n3. Der verkehrstechnischen Bemessung bitte ich grund-\n sätzlich aktuelle Verkehrsprognosen, insbesondere Das HBS, Ausgabe 2001, ist nicht mehr anzuwenden.\n unter Berücksichtigung bundesweit prognostizierter Ich bitte um Übersendung Ihres Einführungserlasses bis\n überregionaler Verkehre, zugrunde zu legen. zum 26.11.2015.\n4. Anstelle von Modellprognosen können bei Um- und Über die Erfahrungen bei der Anwendung bitte ich mir bis\n Ausbaumaßnahmen im Ausnahmefall Trendprogno- zum 30.09.2017 zu berichten.\n sen in Betracht kommen, sofern die im HBS beschrie- Das HBS, Ausgabe 2015, ist beim FGSV-Verlag, Wesse-\n benen Voraussetzungen vorliegen. linger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.\n5. Für die verkehrstechnische Bemessung bitte ich\n künftig in der Regel die Verkehrsstärke in der 50. Bundesministerium für\n höchst belasteten Stunde des Jahres als maßgeben- Verkehr und digitale Infrastruktur\n de stündliche Verkehrsstärke MSV (bzw. Bemes- Im Auftrag\n sungsverkehrsstärke qB) zugrunde zu legen. Diese Dr. Stefan Krause\n wird im Rahmen der Straßenverkehrszählung SVZ\n bzw. der Jahresauswertung der automatischen Dau-\n erzählstellen regelmäßig von der Bundesanstalt für\n (VkBl. 2015 S. 571)\n Straßenwesen für Abschnitte im bestehenden Netz\n der Bundesfernstraßen ermittelt und veröffentlicht.\n6. Beim Neu-, Um- und Ausbau bitte ich mindestens die\n Qualitätsstufe des Verkehrsablaufes (QSV) D zu ge-\n währleisten. Sofern sich bei der Planung eines Neu-\n bauvorhabens eine QSV besser als D ergibt, bitte ich\n nachzuweisen, dass bei einer sparsameren Variante,\n die mit den Vorgaben für die zugrunde liegende Stra-\n ßenkategorie verträglich ist, die QSV D nicht erreicht Nr. 156 Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der\n wird. Im Fall des Um- und Ausbaus kann dieser Nach- Schiffssicherheitsverordnung über\n weis auch dadurch erbracht werden, dass der heuti-\n Sicherheitsanforderungen an Fracht-\n ge Zustand mit der prognostizierten Verkehrsnach-\n frage nicht der QSV D entspricht. schiffe, die nicht internationalen\n Schiffssicherheitsregelungen im\n7. Bei der Abfolge von Elementen von Straßenverkehrs- Sinne des Schiffssicherheits-\n anlagen ist stets nachzuweisen, dass jedes der Ein-\n gesetzes unterliegen\n zelelemente mindestens die QSV D erfüllt. Ist für nur\n ein Element dieser Nachweis nicht möglich, so ist die\n Mindestverkehrsqualität der Gesamtanlage nicht er- Bonn, den 11. September 2015\n reicht. WS 23/62361.2/6-SchSV-FR\n8. Mit den neuen Verfahren zur Bewertung der Angebots-\n qualität von Netzabschnitten wird die in den Richtlinien Nachstehend gebe ich die Richtlinie nach § 6 Abs. 1 der\n für integrierte Netzgestaltung (RIN), Ausgabe 2008, der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderun-\n FGSV beschriebene Methodik bereitgestellt. Soweit gen an Frachtschiffe, die nicht internationalen Schiffssi-\n gemäß ARS 21/2008 (Bezugsschreiben 3.) eine Be- cherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsge-\n wertung nach den RIN erforderlich ist, bitte ich die setzes unterliegen (Sicherheitsrichtlinie für Frachtschiffe)\n neuen Verfahren anzuwenden und mir – im Kontext mit bekannt.\n der zurzeit laufenden Überarbeitung der RIN – über Diese Richtlinie konkretisiert Anforderungen an die\n Ihre Erfahrungen zu berichten. Schiffssicherheit von Schiffen, die nicht dem internatio-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 573 Heft 18 – 2015\n\nnalen SOLAS-Übereinkommen unterliegen und keine Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom\nFahrgastschiffe, Traditionsschiffe, Binnenschiffe oder 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der je-\nSportboote sind. weils geltenden Fassung verkehren;\n .3 Schiffe, die für den Fang von Fischen oder an-\n Bundesministerium für deren Lebewesen des Meeres oder für deren\n Verkehr und digitale Infrastruktur Verarbeitung verwendet werden (Fischereifahr-\n Im Auftrag zeuge);\n Mirjana Kapljić\n .4 Sportboote im Sinne der Seesportbootverord-\n nung;\n .5 Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig für\n Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der\n Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden;\n Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheits-\n anforderungen an Frachtschiffe, die nicht .6 Fahrzeuge, die der Sicherheitsrichtlinie für Tra-\n internationalen Schiffssicherheitsregelungen im ditionsschiffe in der jeweils geltenden Fassung\n Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen unterliegen;\n .7 Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m.\n (Sicherheitsrichtlinie für Frachtschiffe)1\n 2. Begriffsbestimmungen\n Präambel 2.1 Im Sinne dieser Richtlinie ist\nAufgrund von § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverord- 1. Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgast-\nnung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), schiff ist;\nzuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Ände- 2. Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff bis zu einer\nrung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt Bruttoraumzahl von 100;\nvom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) erlässt das Bun- 3. Sonderfahrzeug: ein Frachtschiff mit einer\ndesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur fol- Bruttoraumzahl über 100 für einen besonderen\ngende Richtlinie, die die Anforderungen an die Schiffssi- Einsatzzweck, unterteilt in\ncherheit von Frachtschiffen im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9\ndes Schiffssicherheitsgesetzes (SchSG) vom 9. Septem- a) Schlepper: ein Frachtschiff, das zum Zie-\nber 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch die hen und Schieben von Wasserfahrzeugen,\nVierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom schwimmenden Arbeitsgeräten und ande-\n23.Januar 2014 (BGBl. I S. 78) konkretisiert und nach § 6 ren schwimmenden Objekten gebaut und\nAbsatz 2 der SchSV als Grundlage für Schiffssicherheits- bestimmt ist;\nzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 SchSV dient. b) Behördenfahrzeug: ein Frachtschiff, das\nSie löst im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SchSV die für zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt ist und\nFrachtschiffe und Sonderfahrzeuge geltenden Bestim- nicht Handelszwecken dient, insbesonde-\nmungen der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung re ein Dienstschiff im Sinne des § 3 Buch-\nder Bekanntmachung vom 03. September 1997 (BGBl. I stabe c) des Flaggenrechtsgesetzes;\nS. 2217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom c) Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb:\n19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) ab. ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von\n anderen Fahrzeugen gezogen oder ge-\n I. Allgemeiner Teil schoben zu werden, insbesondere Schu-\n1. Anwendungsbereich ten oder Pontons;\n1.1 Diese Richtlinie gilt für: d) Schwimmendes Arbeitsgerät: ein Fracht-\n 1. Frachtschiffe in der Inlandfahrt unabhängig von schiff, das so gebaut ist, dass es nur ein\n der Bruttoraumzahl; bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen kann\n und keine anderweitige Lademöglichkeit\n 2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt, soweit das\n aufweist, insbesondere Bagger, Schwimm-\n SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung\n krane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr-\n findet;\n und Hubinseln und Produktionsplattfor-\n1.2 Diese Richtlinie gilt nicht für men;\n .1 Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen e) Errichterschiff: ein Frachtschiff, das zum\n Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger; Transport und zur Errichtung von Bauwer-\n .2 Schiffe, die ausschließlich auf Bundeswasser- ken auf See gebaut und bestimmt ist;\n straßen der Zonen 1 und 2 gemäß Anlage 1 zur 4. Spezialschiff: ein Frachtschiff mit mechani-\n schem Antrieb, das aufgrund seiner Funktion\n1\n Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- mehr als zwölf Personen Spezialpersonal im\n ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver- Sinne des SPS-Codes befördert;\n fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\n und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 5. Offshore-Versorger: ein Frachtschiff, das\n (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 hauptsächlich für die Beförderung von Vorrä-\n Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Par-\n laments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom ten, Material und Ausrüstung zu meerestechni-\n 14.11.2012, S. 12). schen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) einge-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 22,
"content": "Heft 18 – 2015 574 VkBl. Amtlicher Teil\n\n setzt wird und das so entworfen ist, dass sich 14. Inlandfahrt: die Fahrt von einem deutschen\n der Aufbau mit den Unterkünften und der Brü- Hafen zu demselben oder einem anderen deut-\n cke im vorderen Bereich des Schiffes und ein schen Hafen;\n dem Wetter ausgesetztes Ladedeck für die 15. Auslandfahrt: die Fahrt von einem deutschen\n Handhabung/Behandlung von Ladung auf See Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands\n in hinteren Teil befinden; oder umgekehrt;\n 6. Offshore-Servicefahrzeug: ein Frachtschiff 16. Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder\n oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das nach dem 01.10.2015 gelegt wurde oder das\n dazu eingesetzt wird, Offshore-Serviceperso- sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem ent-\n nal zu befördern, das nicht an Bord arbeitet, sprechenden Bauzustand befand; der Aus-\n wobei die Zahl der Personen an Bord ein- druck „entsprechender Bauzustand“ bezeich-\n schließlich der Besatzung nicht mehr als 60 net den Zustand,\n und die Zahl der Fahrgäste, die nicht Offshore-\n a) der den Baubeginn eines bestimmten\n Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf be-\n Schiffes bzw. Fahrzeugs erkennen lässt,\n tragen darf;\n und\n 7. Offshore-Servicepersonal: Personen, die bei\n b) in dem die Montage des Schiffes unter Ver-\n Errichtung, Betrieb und Wartung von Offshore-\n wendung von mindestens 50 Tonnen oder\n Windparks und anderer Offshore-Bauwerke\n von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs\n tätig sind;\n an Baumaterial begonnen hat, je nachdem,\n 8. Sicherheitsschulung: eine Schulung in Bezug welcher Wert kleiner ist;\n auf Sicherheitsverfahren, die Bedienung der 17. Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neu-\n persönlichen Schutzausrüstung und der es Schiff ist;\n Schutzausrüstung eines Schiffes auf der\n Grundlage der Entschließung A.891(21) der 18. SOLAS-Übereinkommen: Internationales\n IMO-Vollversammlung; Übereinkommen von 1974 zum Schutz des\n menschlichen Lebens auf See mit Protokollen\n 9. Seediensttauglichkeit: die medizinische Taug- von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141, 1980\n lichkeit für den Decksdienst nach Maßgabe der II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458 sowie\n Verordnung über maritime medizinische Anfor- Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. Sep-\n derungen auf Kauffahrteischiffen vom 14. Au- tember 1994 S. 43) in der jeweils geltenden\n gust 2014 (BGBl. I S. 1383) in der jeweils gelten- Fassung;\n den Fassung;\n 19. Freibordübereinkommen: Internationales\n 10. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahr- Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage\n zeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in Me- und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II\n tern pro Sekunde (m/s) erreicht, die gleich oder S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie\n größer ist als: Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom\n 3,7 ∇ 0,1667 27. September 1994 S. 2), in der jeweils gelten-\n den Fassung;\n hierbei ist:\n 20. SPS-Code: Code über die Sicherheit von Spe-\n ∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend zialschiffen\n der Konstruktionswasserlinie (m3)\n a) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2009 ge-\n mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Rumpf baut oder als Spezialschiffe zugelassen\n im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodyna- worden sind: Code über die Sicherheit von\n mische Kräfte, die durch den Bodeneffekt er- Spezialschiffen (Entschl. A.534(13)), ange-\n zeugt werden, vollständig über der Wasser- nommen am 17. November 1983 (VkBl.\n oberfläche gehalten werden; 1993 S. 671), in der jeweils geltenden Fas-\n 11. Bewegliche Offshore-Bohrplattform (MODU): sung;\n ein Fahrzeug, das für Bohrtätigkeiten zur Er- b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar\n forschung oder zum Abbau von Bodenschät- 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelas-\n zen unterhalb des Meeresbodens, wie z. B. sen worden sind: Code über die Sicherheit\n flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, von Spezialschiffen (Entschl. MSC.266(84)),\n Schwefel oder Salz geeignet ist; angenommen am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009\n 12. Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes S. 84), in der jeweils geltenden Fassung;\n Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge- 21. MODU-Code: Code für den Bau und die Aus-\n und Arbeitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwe- rüstung beweglicher Offshore Bohrplattformen\n cken in begrenztem Umfang und auf kurzen a) für Plattformen, deren Kiellegung vor dem\n Strecken in Küstennähe oder als Beiboot zum 1. Januar 2012 erfolgt ist und die sich am\n Einsatz in Sichtweite des Mutterschiffs; 1. Januar 2012 nicht in einem entspre-\n 13. Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr chenden Bauzustand befinden: Code für\n als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von den Bau und die Ausrüstung beweglicher\n der Küstenlinie; Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 575 Heft 18 – 2015\n\n 89, Entschl. A.649(16)) angenommen am ausrüstung (Schiffsausrüstungsrichtlinie, ABl.\n 19. Oktober 1989, in der jeweils geltenden EG Nr. 46, S. 25, zuletzt geändert durch Richt-\n Fassung; linie 2013/52/EU der Kommission vom 30.Ok-\n b) für Plattformen, deren Kiellegung am oder tober 2013 (ABl. L 304, S. 1) in der jeweils gel-\n nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die tenden Fassung;\n sich zu diesem Zeitpunkt in einem entspre- 29. Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle\n chenden Bauzustand befinden: Code für Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft\n den Bau und die Ausrüstung beweglicher für Transport und Verkehrswirtschaft;\n Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 30. Anerkannte Organisation: Eine nach der Ver-\n 2009, Entschl. A.1023(26)), angenommen ordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte Klassi-\n am 2. Dezember 2009 (VkBl. 2011 S. 747, fikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsver-\n Sonderdruck B 8150), in der jeweils gelten- hältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der\n den Fassung; Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist;\n 22. HSC-Code: Internationaler Code für die Si- 31. RO-Code: Code für anerkannte Organisatio-\n cherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nen im Sinne des SOLAS-Übereinkommens\n a) für Schiffe, die vor dem 1.Januar 2002 ge- Kapitel XI-1, Regel 1 (MSC 349(92) und MEPC\n baut worden sind: Internationaler Code für 237(65), angenommen am 17.Mai 2013 (VkBl.\n Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC- 2014 S. 942), in der jeweils geltenden Fassung;\n Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), ange- 2.2 Im übrigen werden die im SOLAS-Übereinkommen\n nommen am 20. Mai 1994 (BAnz. Nr 21 a festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.\n vom 31. Januar 1996), in der jeweils gel- 2.3 DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in\n tenden Fassung; dieser Richtlinie verwiesen wird, sind bei der Beuth-\n b) für Schiffe, die am oder nach dem 1.Janu- Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen.\n ar 2002 gebaut worden sind: Internationa-\n ler Code für die Sicherheit von Hochge- 3. Sicherheitsanforderungen\n schwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 3.1 Neue und vorhandene Frachtschiffe müssen den\n 2000, Entschl. MSC.97(73)), angenommen Anforderungen der Anlage 1 dieser Richtlinie ent-\n am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449), sprechen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes\n in der jeweils geltenden Fassung; geregelt ist.\n 23. Code über Intaktstabilität: Die Entschließung 3.2 Für neue und vorhandene Kleinfahrzeuge gelten die\n MSC.267(85) über den Internationalen Code Anforderungen der Anlage 1 nur, wenn nicht in der\n über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009, Anlage 2 etwas Abweichendes geregelt ist.\n S. 724) in der jeweils geltenden Fassung; 3.3 Für neue und vorhandene Sonderfahrzeuge sind\n 24. OSV-Richtlinie: Richtlinie von 2006 für den ergänzend die Vorschriften der Anlage 3 anzuwen-\n Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern den.\n (MSC.235(82)), angenommen am 1. Dezember 3.4 Für neue und vorhandene Arbeitsboote gelten die\n 2006 (VkBl. 2010 S. 451), in der jeweils gelten- Vorschriften der Anlage 4\n den Fassung; 3.5 Für Errichterschiffe kann die Berufsgenossenschaft\n 25. Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG ergänzend die Vorschriften des SPS-Codes und\n des Europäischen Parlaments und des Rates des MODU-Codes heranziehen. Die Berufsgenos-\n vom 23. April 2009 über gemeinsame Vor- senschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestim-\n schriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- mungen angewendet werden.\n und -besichtigungsorganisationen und die ein- 3.6 Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeu-\n schlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. ge, die keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind,\n L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in der jeweils gel- kann die Berufsgenossenschaft anstelle der Be-\n tenden Fassung; stimmungen dieser Richtlinie die Vorschriften des\n 26. Verordnung (EG) Nr. 391/2009: Verordnung SPS-Codes heranziehen, soweit dies zweckmäßig\n (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parla- und durchführbar ist. Die Berufsgenossenschaft\n ments und des Rates vom 23. April 2009 über bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen an-\n gemeinsame Vorschriften und Normen für gewendet werden.\n Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorga- 3.7 Für Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bau-\n nisationen (ABl. L 131 vom 28.05.2009, S. 11) art Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, gelten\n in der jeweils geltenden Fassung; die Anforderungen der Anlage 5.\n 27. Schiffssicherheitsverordnung: Verordnung 3.8 Für Offshore-Versorger sind die Bestimmungen der\n über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssi- OSV-Richtlinie anzuwenden. Soweit nach der OSV-\n cherheitsverordnung – SchSV) vom 18. Sep- Richtlinie die Anforderungen der Verwaltung einzu-\n tember 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der je- halten sind, gelten die Vorschriften der Anlage 1.\n weils geltenden Fassung; 3.9 Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die An-\n 28. Richtlinie 96/98/EG: Richtlinie 96/98/EG des forderungen des HSC-Codes, soweit nicht Regel\n Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffs- 3.7 Anwendung findet.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 576 VkBl. Amtlicher Teil\n\n3.10 Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen gelten Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohr-\n die Anforderungen des MODU-Codes. plattformen nach Regel 1.6 des MODU-Codes.\n 4.11 Beiboote erhalten kein Sicherheitszeugnis.\n4. Besichtigung und Zeugniserteilung\n 4.12 Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen\n4.1 Frachtschiffe sind gemäß Kapitel I Regel 8 bis 10\n Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\n des SOLAS-Übereinkommens zu besichtigen. Für\n die Besichtigung von Hochgeschwindigkeitsfahr- 5. Nebenbestimmungen\n zeugen gilt Regel 1.5 des HSC-Codes. Bewegliche\n Offshore-Bohrplattformen unterliegen den Besich- Abhängig von der nachgewiesenen baulichen Be-\n tigungen nach Regel 1.6 des MODU-Codes. schaffenheit und der vorhandenen Ausrüstung\n kann die Berufsgenossenschaft den Fahrtbereich\n4.2 Arbeitsboote, mit Ausnahme von Beibooten, unter- einschränken und/oder Auflagen erteilen.\n liegen einer erstmaligen Besichtigung vor Indienst-\n stellung, einer Zwischenbesichtigung zwischen 6. Inkrafttreten\n dem zweiten und dritten Jahr vor dem Ablaufdatum\n 6.1 Diese Richtlinie tritt am 01.10.2015 in Kraft.\n des Sicherheitszeugnisses und einer Erneuerungs-\n besichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem 6.2 Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum\n Ablaufdatum des Sicherheitszeugnisses. 30.09.2015 auf Grundlage der Schiffssicherheits-\n verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\n4.3 Beiboote und deren Aussetzvorrichtungen sind\n vom 03. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zuletzt\n nach Kapitel III Regel 20 des SOLAS-Übereinkom-\n geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998\n mens zu prüfen.\n (BGBl. I S. 1431) erteilt worden sind, bleiben bis\n4.4 Nach einer Besichtigung dürfen an der Konstruk- zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.\n tion, den Einrichtungen, der Maschinenanlage, der\n 6.3 Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossen-\n Ausrüstung und den sonstigen Gegenständen, auf\n schaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz\n die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Ge-\n gewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie\n nehmigung der Berufsgenossenschaft keine Ände-\n geltenden Vorschriften und technischen Regeln\n rungen vorgenommen werden.\n entsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Si-\n4.5 Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit cherheitszeugnis kann mit Nebenbestimmungen\n den anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie er- verbunden werden, wenn der Zweck dieser Richt-\n geben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein linie es erforderlich macht.\n Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach\n dem Muster des Anhangs A und ein Funk-Sicher-\n heitszeugnis nach dem Muster des Anhangs B. II. Anlagen\n Kapitel I Regel 12, 14 und 16 des SOLAS-Überein-\n kommens gelten entsprechend. Anlage 1\n4.6 Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeu- Frachtschiffe\n ge nach Regel 3.6 erteilt die Berufsgenossenschaft\n anstelle des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheits- 1. Grundsätze\n zeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis (1) Die Kapitel II-1, II-2, III, IV, V, VI, VII und XI-1 der\n für Spezialschiffe nach dem Muster der Anlage zum Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und die An-\n SPS-Code. lage 1, Abschnitt C. I (SOLAS) der Schiffssicher-\n4.7 Für Offshore-Versorger erteilt die Berufsgenossen- heitsverordnung gelten für Frachtschiffe nach die-\n schaft zusätzlich zu dem Bau- und Ausrüstungs- ser Richtlinie entsprechend, soweit nicht in den\n Sicherheitszeugnis nach Regel 4.5 eine Überein- folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.\n stimmungsbescheinigung nach dem Muster des (2) Können die Anforderungen einer der nach Absatz 1\n Anhangs 2 der OSV-Richtlinie. anzuwendenden Vorschriften des SOLAS-Überein-\n4.8 Für Offshore-Servicefahrzeuge nach Regel 3.7 erteilt kommens oder dieser Richtlinie im Einzelfall nicht\n die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und erfüllt werden, kann die Berufsgenossenschaft\n Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 unter Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffs-\n ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeits- typ und Schiffsgröße gleichwertige Einrichtungen,\n fahrzeuge nach dem Muster des Anhangs A und Hilfsmittel und Maßnahmen festlegen.\n eine Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindig- (3) Auf Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl unter\n keitsfahrzeugen nach dem Muster des Anhangs B. 150 finden die Regeln V/15, 20 bis 26 der Anlage\n4.9 Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge erteilt die Be- zum SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung.\n rufsgenossenschaft anstelle des Bau- und Ausrüs- (4) Bau und Instandhaltung des Schiffskörpers, der\n tungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen\n Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahr- und automatischen Anlagen müssen dem Standard\n zeuge nach Regel 1.8 des HSC-Codes und eine entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer an-\n Genehmigung zum Betrieb von Hochgeschwindig- erkannten Organisation für den jeweiligen Schiffs-\n keitsfahrzeugen nach Regel 1.9 des HSC-Codes. typ vorschreiben, wenn nicht in den nachfolgenden\n4.10 Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen erteilt die Regeln etwas anderes bestimmt ist.\n Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und Aus- (5) Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen\n rüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 577 Heft 18 – 2015\n\n muss nach der Richtlinie 96/98/EG zugelassen mindestens 3 tragbare 6 kg-Feuerlöscher für die\n sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln et- Brandklassen ABC vorhanden sein.\n was anderes bestimmt ist. (5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-\n Vorgeschriebene Ausrüstung sowie freiwillige und lösch-Einheiten nach Regel II-2/5.3.2.1 und 5.3.2.2\n zusätzliche Ausrüstung nach SOLAS Kapitel V Re- nicht erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Brut-\n gel 18.7, die nicht der Anlage I der Richtlinie 96/98/ toraumzahl von weniger als 300 ist in Räumen mit\n EG2 unterliegt, muss durch die Berufsgenossen- Verbrennungskraftmaschinen ein Schaumfeuerlö-\n schaft, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hyd- scher von mindestens 45 Liter Inhalt oder ein ande-\n rographie (BSH) oder eine anerkannte Organisa- res gleichwertiges Gerät nur bei einer Gesamtleis-\n tion3 zugelassen sein. tung von 746 Kilowatt oder mehr erforderlich; eine\n fest eingebaute Feuerlöschanlage ist nicht erfor-\n(6) Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen\n derlich.\n Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Tür-\n kei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des (6) Auf allen Frachtschiffen von mehr als 250 aber we-\n EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt und/ niger als 500 BRZ müssen 2 Brandschutzausrüs-\n oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleich- tungen mitgeführt werden. Es müssen Reserve-\n wertig anerkannt. Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von\n mindestens 3200 Liter mitgeführt werden.\n2. Maschinen und elektrische Anlagen (7) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von\n Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag die weniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem für Gän-\n Speisung der elektrischen oder elektrohydrauli- ge, Treppen und Fluchtwege, das Regel II-2/7.2.1\n schen Hauptruderanlage durch einen von der SOLAS entspricht, nicht erforderlich.\n Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis geneh- (8) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Regel\n migen, wenn nach Kapitel II-1 Regel 29 des SOLAS- II-2/7 SOLAS zu entsprechen; sie müssen jedoch\n Übereinkommens eine Hilfsruderanlage ohne Kraft- aus Stahl gebaut und gefährdete Bereiche müssen\n antrieb ausreichend ist. gegen Wärmeeinwirkung geschützt sein.\n (9) In Räumen, Verschlägen und Schränken für ent-\n3. Brandschutz zündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist\n(1) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von eine fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht\n weniger als 300 mit Ausnahme von Tankschiffen erforderlich, wenn an den Zugängen ein tragbarer\n darf die nach Regel II-2/10 SOLAS vorgeschriebe- Feuerlöscher (6 kg, Brandklasse ABC) angeordnet\n ne Feuerlöschpumpe an die Hauptantriebsmaschi- ist.\n ne angehängt werden, wenn die Wellenleitung (10) Die Flüssiggasanlage für Haushaltszwecke muss\n leicht von der Hauptantriebsmaschine getrennt den Technischen Regeln der DVGW entsprechen.\n werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und des\n dazugehörigen Leitungssystems muss so bemes- 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln\n sen sein, dass mindestens ein kräftiger Wasser- (1) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger\n strahl an jede Stelle des Schiffes gegeben werden als 500 müssen folgende Rettungsmittel mitführen:\n kann.\n 1. auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere auto-\n(2) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von matisch aufblasbare Rettungsflöße nach Ab-\n weniger als 300 müssen so viele Feuerlöschan- satz 4.2 des Internationalen Rettungsmittel-\n schlussstutzen vorhanden und so verteilt sein, dass (LSA-)Codes für alle Personen an Bord in einer\n mit einem von einer einzigen Schlauchlänge ge- Aufstellung, dass sie frei aufschwimmen kön-\n speisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes er- nen,\n reicht werden kann. In Maschinenräumen ist kein\n 2. zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereit-\n Anschlussstutzen und kein internationaler Landan-\n schaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationa-\n schluss nach SOLAS Regel II-2/10.2.1.7 erforder-\n len Rettungsmittel-(LSA-)Codes unter einer\n lich.\n Aussetzvorrichtung. Erfüllt das Bereitschafts-\n(3) Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von boot auch die Anforderungen an Rettungsboote\n weniger als 500 muss mindestens je 3 Feuerlösch- nach Absatz 4.4 des Internationalen Rettungs-\n schläuche, Mehrzweck-Strahlrohre und Kupp- mittel-(LSA-)Codes und ist das Fassungsver-\n lungsschlüssel mitführen. Die einzelne Schlauch- mögen ausreichend für alle Personen an Bord,\n länge darf 15 Meter, in Maschinenräumen 10 Meter können Rettungsflöße auf der Seite, auf der das\n nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohr- Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verblei-\n kupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz- benden, vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht\n Anschlüsse zu verwenden. schnell von der anderen Schiffsseite herüber-\n(4) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von befördert werden können, müssen auch auf die-\n weniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich ser Seite automatisch aufblasbare Rettungsflö-\n ße für alle Personen an Bord vorhanden sein.\n2\n (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 müssen Tankschif-\n Ab 18. September 2016 gilt die Liste nach Artikel 35 Absatz 4 c\n i. V. m. Art. 40 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU. fe folgende Rettungsmittel mitführen:\n3\n Die Zulassung erfolgt gemäß den im Seeaufgabengesetz zugewie- 1. an jeder Seite ein Motorrettungsboot nach Ab-\n senen Zuständigkeiten. satz 4.9 des Internationalen Rettungsmittel-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 578 VkBl. Amtlicher Teil\n\n (LSA-)Codes unter Aussetzvorrichtungen, de- Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu\n ren Fassungsvermögen auf jeder Seite für alle versehen.\n an Bord befindlichen Personen ausreicht, erfüllt (5) Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser\n eines dieser Rettungsboote auch die An- befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Be-\n forderungen an ein Bereitschaftsboot nach triebszustand auf See bestiegen werden können,\n Absatz 5.1 des Internationalen Rettungsmittel- mehr als 4,50 Meter über der Wasseroberfläche be-\n (LSA-)Codes kann auf das separate Bereit- findet, sind anstelle der in den Absätzen 1 bis 3\n schaftsboot nach Absatz 1 Nr. 2 verzichtet wer- vorgeschriebenen Rettungsflöße bemannt aussetz-\n den. bare Rettungsflöße mit Aussetzvorrichtungen vor-\n 2. ein oder mehrere automatisch aufblasbare Ret- zusehen, die aber so aufzustellen sind, dass sie frei\n tungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermö- aufschwimmen und abgeworfen werden können.\n gen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen (6) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und\n Personen, mehr, jedoch weniger als 500, in der Wattfahrt müs-\n 3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Ret- sen mit einem oder mehreren automatisch aufblas-\n tungsflöße nicht schnell von einer Seite des baren Rettungsflößen mit einem Gesamtfassungs-\n Schiffes auf die andere Seite befördert werden vermögen für alle Personen an Bord und einem\n können, zusätzliche Rettungsflöße, damit das Bereitschaftsboot unter Aussetzvorrichtung oder\n auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungs- einem von der ehemaligen See-Berufsgenossen-\n vermögen zur Aufnahme aller an Bord befindli- schaft zugelassenen motorisierten Boot ausgerüs-\n chen Personen ausreicht. tet sein. Außerdem müssen mindestens 4 Ret-\n(3) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 2 und 3 können tungsringe und für jede Person an Bord eine\n anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung fol- Rettungsweste mit Leuchte vorhanden sein; 2 Ret-\n gende Rettungsmittel mitführen: tungsringe sind mit selbstzündenden Lichtern, die\n beiden anderen mit je einer 30 Meter langen,\n 1. ein vollständig geschlossenes Rettungsboot schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.\n nach Absatz 4.6 des Internationalen Rettungs-\n mittel-(LSA-)Codes mit einem Gesamtfas- (7) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger\n sungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord als 250 in der Wattfahrt müssen mit einem Bereit-\n befindlichen Personen, das schaftsboot unter Aussetzvorrichtung ausgerüstet\n sein, das Platz für die Regelbesatzung bietet. Vor-\n a) so aufgestellt ist, dass es bemannt im handene motorisierte Boote mit einer Zulassung\n freien Fall über das Heck ausgesetzt wer- der ehemaligen See-Berufsge-nossenschaft kön-\n den kann, nen weiter verwendet werden. Sollen weitere Per-\n b) bei Tankschiffen auch die Anforderungen sonen befördert werden, ist zusätzlicher automa-\n nach Absatz 4.9 des Internationalen Ret- tisch aufblasbarer Rettungsfloßraum mitzuführen.\n tungsmittel-(LSA-)Codes erfüllt, Außerdem müssen mindestens 2 Rettungsringe,\n c) unter einer Aussetzvorrichtung zum kont- einer davon mit selbstzündendem Licht, der ande-\n rollierten Zuwasserlassen und Wiederein- re mit einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Ret-\n setzen in die Einbootungsposition ver- tungsleine, sowie für jede Person an Bord eine Ret-\n sehen ist, tungsweste mit Leuchte vorhanden sein.\n\n 2. zusätzlich ein oder mehrere automatisch auf- (8) Ein Leinenwurfgerät braucht nicht mitgeführt zu\n blasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfas- werden.\n sungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord\n 5. Unterteilung und Stabilität\n befindlichen Personen,\n (1) Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen blei-\n 3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Ret-\n ben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzun-\n tungsflöße nicht schnell von einer Seite des\n gen für ihre Genehmigung nichts geändert hat.\n Schiffes auf die andere Seite befördert werden\n können, müssen zusätzliche automatisch auf- (2) Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des\n blasbare Rettungsflöße vorhanden sein, damit Längenschwerpunktes, oder des Höhenschwer-\n das auf jeder Seite vorhandene Gesamtfas- punktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens\n sungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt- und\n befindlichen Personen ausreicht. Leckstabilitätskriterien eingehalten werden.\n 4. zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereit- (3) Werden Umbauten vorgenommen, die die Hydro-\n schaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationa- statik des Schiffes beeinflussen, sind neue Stabili-\n len Rettungsmittel-(LSA-)Codes unter einer tätsunterlagen auf der Basis neuer Leerschiffsdaten\n Aussetzvorrichtung. und der neuen Hydrostatik zu erstellen. Es sind die\n(4) Bei Schiffen im Sinne der Absätze 2 bis 4 müssen zum Zeitpunkt des Umbaus gültigen Intakt- und\n für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leckstabilitätskriterien einzuhalten.\n Leuchte, bei Schiffen von 50 Meter Länge oder (4) Werden für ein Schiff neue Stabilitätsunterlagen\n mehr müssen außerdem 6 Rettungsringe, bei we- nach dem Code über die Intaktstabilität erstellt,\n niger als 50 Meter Länge mindestens 4 Rettungs- darf der Krängungsversuch zur Ermittlung der Leer-\n ringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit schiffsdaten nicht länger als fünf Jahre zurücklie-\n selbstzündenden Lichtern, 2 weitere mit je einer 30 gen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 27,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 579 Heft 18 – 2015\n\n6. Beförderung von Ladung te oder sonstige Öffnungen angeordnet sein. So-\n(1) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag Schiffe, weit durchführbar und mit der Bauart und dem ord-\n die nach dieser Richtlinie Kapitel VI Regel 5.6 des nungsgemäßen Betrieb des Schiffes vereinbar,\n SOLAS-Übereinkommens unterliegen, von der sind weitere Schotte (Stopfbuchsenschott, vorde-\n Ausrüstung mit einem Ladungssicherungshand- res und hinteres Maschinenraumbegrenzungs-\n buch befreien. Im Übrigen gelten die in den Anlagen schott usw.) und ein Doppelboden vorzusehen.\n festgelegten Bestimmungen. (3) Der Verschlusszustand des Fahrzeuges muss dem\n(2) Getreide darf als Schüttladung nur befördert wer- beantragten Fahrtbereich entsprechen. Das Klein-\n den, wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Re- fahrzeug muss vollkommen gedeckt sein.\n gel 9 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vor-\n liegt und die Beladung den Getreideladeplänen 2. Brandschutz\n entspricht oder die Beladung gemäß Abschnitt A9 Abweichend von Anlage 1 Nr. 3 gelten nachfolgen-\n Ziffer 9.1.1 bis 9.1.5 des Internationalen Codes für de Regeln.\n die sichere Beförderung von Schüttgetreide (IMO\n (1) Wenn bei Unterkunftsräumen, die unter Deck liegen\n Resolution MSC.23(59)) erfolgt, wobei Ziffer 9.1.1\n und die keinen direkten Zugang vom freien Deck\n nicht für Schiffe gilt, deren Kiel vor dem 25. Mai\n haben, die Gefahr besteht, dass bei einem Brand\n 1980 gelegt wurde.\n der Fluchtweg durch die benachbarten Räume ab-\n(3) Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide geschnitten wird, so muss ein Notausstieg vorge-\n wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, die auch sehen werden. Die lichte Weite des Notausstiegs\n für die Genehmigung der Nachweise nach Nr. A 3.5 muss mindestens 400 mm x 400 mm betragen. Sie\n und die Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 sollte jedoch möglichst 600 mm x 600 mm aufwei-\n des Internationalen Getreide-Codes zuständig ist. sen.\n(4) Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 des Internationalen (2) Lüfter mit Kraftantrieb müssen von außen abge-\n Getreide-Codes müssen an Bord mitgeführt wer- schaltet werden können.\n den und sind auf Verlangen der zuständigen Be-\n hörde im Ladehafen vorzulegen. (3) Öffnungen der Lüftungseinrichtungen für Unter-\n kunfts- und Maschinenräume müssen von außen\n verschließbar sein.\n Anlage 2 (4) Jeder Raum ist mit einem 6-kg-Feuerlöscher mit\n einem Löschmittel für die Brandklassen ABC aus-\n Kleinfahrzeuge zurüsten. Bei mehreren miteinander verbundenen\n Räumen genügt ein Feuerlöscher. Im Ruderhaus, in\n1. Bauart und schiffbauliche Einrichtungen der Plicht oder außen am Eingang zum Unter-\n(1) Das Kleinfahrzeug muss eine Schiffslänge [ L ] von kunftsbereich ist ein weiterer 6-kg-Feuerlöscher\n mindestens 8 m haben und darf höchstens eine der Brandklassen ABC vorzusehen. Für die Koch-\n Bruttoraumzahl von 100 aufweisen. Für Fahrzeuge stelle ist ein festeingebauter 6-kg-Feuerlöscher der\n mit einer Freibordlänge von weniger als 24 m ist die Brandklassen BC vorzusehen, der von außerhalb\n Schiffslänge [ L ] als Rumpflänge entsprechend der des Aufstellungsraumes auszulösen ist.\n Längendefinition nach DIN EN-ISO 8666, Ausgabe (5) Die Kochnische oder die Küche ist mit nichtbrenn-\n April 2003, zu bestimmen. Die Freibordlänge ist baren Platten zu verkleiden.\n nach dem Internationalen Freibordübereinkommen (6) Decksdurchführungen von Rauchrohren sind feuer-\n zu bestimmen. Die Rumpf- bzw. Freibordlänge [ L ] sicher auszuführen. Rauchhauben sind vorzuse-\n ist zur Bemessung von Bauteilen heranzuziehen hen.\n und/oder wird für die Ausstellung von Zeugnissen,\n sofern erforderlich, verwendet. (7) Es muss eine absperrbare Belüftung mit einem\n Mindestquerschnitt der Rauchrohre von 150 cm2\n(2) Die Festigkeit des Schiffskörpers sowie der Schiffs- für die Kombüse und die Wohnräume vorhanden\n verbände müssen dem vorhandenen Tiefgang und sein.\n beantragten Fahrtbereich sowie den Anforderun-\n gen einer anerkannten Organisation entsprechen. (8) Ölheizungen sind mit geeigneten Ölreglern auszu-\n Es muss ein Kollisionsschott vorhanden sein, das rüsten, die längsschiffs einzubauen sind. Unterhalb\n wasserdicht bis zum Hauptdeck (Schottendeck) von Ölbrenner u. ä. müssen Ölauffangwannen vor-\n ausgeführt ist. Dieses Schott muss in einem Ab- handen sein. Für Öl-Heizungsanlagen, für Maschi-\n stand von mindestens 5 % der Schiffslänge und, nenraumlüfter und für Brennstoff-Förderpumpen\n sofern die Berufsgenossenschaft nichts anderes sind E-Notstoppeinrichtungen vorzusehen.\n zulässt, von höchstens 8 % der Schiffslänge vom (9) Wandungen der Maschinenräume müssen mit\n vorderen Lot angeordnet sein. Das Kollisionsschott nichtbrennbarem Material isoliert sein, dessen\n darf höchstens durch eine Rohrleitung zum Lenzen Oberfläche schwer entflammbar und gegen Ölne-\n und Fluten der Vorpiek durchbrochen werden und bel dicht ist. Stahlwandungen brauchen nur an an-\n das Absperrventil muss von einer Stelle oberhalb grenzenden Räumen isoliert zu sein. (Mindestdicke\n des Hauptdecks (Schottendecks) bedient werden des Isoliermaterials bei Stahlwandungen: 30 mm,\n können. Im Kollisionsschott dürfen keine Türen, bei anderen Wandungen: 50 mm; Mindestrohdich-\n Mannlöcher, Zugangsöffnungen, Lüftungsschäch- te: 150 kg/m3). Maschinenraumoberlichter müssen\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 580 VkBl. Amtlicher Teil\n\n mit Drahtglas versehen und von außen verschließ- Zurrungen müssen mit Wasserdruckauslöser ver-\n bar sein. Die Maschinenraumtür muss hinreichend sehen sein.\n gasdicht und mit einem Selbstschließer ausgerüs- (2) Für jede Person muss eine Rettungsweste an Bord\n tet sein. Brennstoff- und Lenzleitungen einschließ- sein, außerdem für jedes Mitglied der Wache eine\n lich der Filter und Armaturen müssen aus Stahl ge- nach einer EU-Norm zugelassene aufblasbare\n fertigt sein. Arbeitssicherheitsweste.\n(10) Brennstofftanks aus Aluminium können bei Aufstel- (3) Für jedes Besatzungsmitglied muss ein Eintauch-\n lung im Maschinenraum nicht zugelassen werden. bzw. Wetterschutzanzug an Bord sein.\n Wenn der Brennstofftank außerhalb des Maschi- (4) Beim gewerblichen Einsatz in der Offshore-Indust-\n nenraumes und somit außerhalb des Aufstellungs- rie muss ein Eintauch- bzw. Wetterschutzanzug für\n bereiches von Verbrennungsmotoren positioniert jede Person, die zusätzlich zur Besatzung an Bord\n ist, kann Aluminium unter der Voraussetzung ak- ist, vorgesehen werden.\n zeptiert werden, dass die Tankwand nicht unmittel-\n bar an den Maschinenraum bzw. an den Maschi- (5) Rettungsringe\n nenraumfrontschott angrenzt. 1. Schiffslänge bis 15 m: 2 Rettungsringe, davon\n 1 mit selbstzündendem Nachtlicht, 1 mit 30 m\n An den Brennstofftanks müssen von außerhalb des\n langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbil-\n Maschinenraumes bedienbare und zugelassene\n dungsfahrzeugen muss einer der Rettungsrin-\n Fernabsperreinrichtungen (Schnellschlussventile),\n ge mit Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und\n vorhanden sein. Brennstofftanks müssen mit einem\n Farbbeutel versehen sein.\n Füllstandsanzeiger ausgestattet sein.\n 2. Schiffslänge über 15 m: 4 Rettungsringe, da-\n(11) Flexible Schlauchverbindungen im Brennstoff- und\n von 1 mit selbstzündendem Licht, 1 mit 30 m\n Seewassersystem dürfen nicht länger als 500 mm\n langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbil-\n sein.\n dungsfahrzeugen muss einer der Rettungsrin-\n(12) Abgasleitungen sind aus Stahl zu fertigen, zu iso- ge mit Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und\n lieren und mit Stahlblech abzudecken. Farbbeutel versehen sein.\n(13) Der Maschinenraum muss mit einer fest eingebau- 3. Gegen Rettungsringe in Hufeisenform be-\n ten Feuerlöschanlage (z. B. CO2, Pulver, FM 200) stehen keine Bedenken, wenn sie zugelassen\n ausgestattet sein, die von Hand von außerhalb des sind.\n Maschinenraumes ausgelöst werden kann. Bei Pul- (6) Eine Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen,\n verlöschanlagen beträgt die erforderliche Pulver- die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck bis\n menge 0.5 bis 1 kg pro m3 leeren Raumes. Die Ver- mindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche\n teilung des Löschmittels muss durch Rohrleitungen reicht und an Deck sicher zu befestigen ist, muss\n und Pulverdüsen erfolgen, die insbesondere über vorhanden sein.\n den Antriebsaggregaten anzuordnen sind.\n(14) Alle Isoliermaterialien müssen nicht brennbar, alle 4. Sonstige Ausrüstung\n Oberflächenmaterialien schwer entflammbar sein. (1) Die Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist\n(15) Alle Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbarem nur erforderlich, wenn der UKW-Bedeckungsbe-\n Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnun- reich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.\n gen in Seitenwänden oder Böden haben. Papier- (2) Die Anbringung der Positionslaternen, der Schall-\n körbe müssen so gebaut sein, dass das Heraus- signalanlagen sowie die Aufstellung der Funkaus-\n schlagen von Flammen verhindert wird. rüstung, Kompasse und nautischen Geräte und\n(16) Gardinen und Vorhänge müssen schwerentflamm- Instrumente müssen vom Bundesamt für Seeschiff-\n bar sein. fahrt und Hydrographie (BSH) geprüft und geneh-\n migt sein.\n(17) Die einzelne Schlauchlänge von Feuerlöschschläu-\n chen darf 20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter Es sind mitzuführen:\n nicht überschreiten. 1 Ankerausrüstung nach Bauvorschrift einer Klasse,\n(18) Eine Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt 1 Schleppleine von mindestens der fünffachen\n werden. Schiffslänge,\n 1 Sturmfock (nur Segelfahrzeug),\n3. Rettungsmittel\n 1 Schneideapparat für stehendes Gut (nur Segel-\n Abweichend von Anlage 1 Nr. 4 gelten nachfolgen- fahrzeug),\n de Regeln:\n 1 Rettungssignaltafel,\n(1) Es müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem 2 Eimer,\n Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an\n Bord befindlichen Personen mitgeführt werden. Die 1 Sicherheitsgurt für jede an Bord befindliche Per-\n Flöße dürfen in geprüften Flachcontainern verpackt son,\n sein, wenn die Aufstellung runder Container aus 1 Notruder bzw. eine Reservepinne.\n örtlichen Gründen nicht möglich ist und die Berufs-\n genossenschaft im Einzelfall ausdrücklich zuge- 5. Fahrtbereich\n stimmt hat. Die Flöße müssen an Bord so gelagert Der Fahrtbereich wird entsprechend dem vorgesehe-\n werden, dass sie frei aufschwimmen können. nen Einsatz, ggf. mit einer Wetterklausel und örtlich\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 581 Heft 18 – 2015\n\n begrenzt, erteilt. Bei Fahrten darf ein Abstand von 10 Im Steuerhaus kann eine Abstellmöglichkeit\n Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hoch- der Schmierölmangelsicherung vorgesehen\n wasser nur dann überschritten werden, wenn durch werden. Die Abstellung muss durch eine Warn-\n eine anerkannte Organisation nachgewiesen wird, leuchte im Steuerhaus optisch angezeigt sein.\n dass die Festigkeit des Schiffskörpers für eine ent-\n sprechend große Entfernung vom Land ausreicht. (5) Das Schmierölsystem der Hauptantriebsmoto-\n ren muss so ausgeführt sein, dass auch bei un-\n Für jeden Fahrgast muss ein Sitzplatz in seefest günstigsten Seegangsbedingungen die Ansaug-\n eingedeckten Räumen vorhanden sein. öffnung der Saugleitung der Schmierölpumpe in\n das Schmieröl der Ölwanne eintaucht.\n6. Ausnahmen und Befreiungen\n Die Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen zulas- (6) Für wassergekühlte Hauptantriebsmotoren\n sen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Fahr- müssen zwei Pumpen im Seekühlwassersys-\n zeugs auf andere Weise gewährleistet ist. Insbe- tem vorhanden sein. Die zweite Pumpe kann\n sondere kann für ein Kleinfahrzeug, für das auch eine kraftbetriebene Lenz- oder Deck-\n aufgrund seiner geringen Größe oder besonderen waschpumpe sein. Für wassergekühlte Haupt-\n Bauart die Anforderungen dieser Anlage nicht er- antriebsmotoren mit einer Leistung von 75 kW\n füllbar sind, im Einzelfall bestimmt werden, welche und mehr müssen zwei Pumpen im Frischkühl-\n Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die an wassersystem vorhanden sein; es genügt eine\n Bord befindlichen Personen und andere Verkehrs- Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine\n teilnehmer nicht gefährdet werden. Schlauchverbindung leicht hergestellt werden\n kann und eine Reservepumpe zur Verfügung\n7. Ergänzende Vorschriften steht. Bei einer Leistung bis 75 kW genügt eine\n Für Fahrzeuge, die nicht den Klassifikationsregeln Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine\n einer anerkannten Organisation entsprechen, gel- Schlauchverbindung leicht hergestellt werden\n ten die Vorschriften des Anhangs I. kann. Bei Kielrohrkühlung sind im Frischkühl-\n wassersystem Absperrschieber an der Innen-\n seite der Bordwand vorzusehen.\n Anhang I (zu Anlage 2 Regel 7)\n (7) Werden auf Schiffen von 50 BRZ und mehr die\n1. Bauart und Bauweise Dieselmotoren elektrisch gestartet, so sind für\n Wird zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren ge-\n trennte Starterbatterien vorzusehen, die so zu\n2. Maschinenbauliche Einrichtungen schalten sind, dass jeweils der eine Motor auch\n2.1 Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren mit der Batterie des anderen Motors gestartet\n werden kann. Starterbatterien für Dieselmoto-\n (1) Hauptantriebsmotoren müssen Dieselmotoren\n ren dürfen nicht als Batterien für das Bordnetz\n sein. Benzinmotoren sind nur als Außenbord-\n verwendet werden. Mit Rücksicht auf die me-\n motoren zulässig.\n chanische und thermische Beanspruchung des\n (2) Hauptantriebsmotoren müssen mit einem Ty- Starters muss dabei die Kapazität der für eine\n penschild ausgerüstet sein. Auf dem Typen- bestimmte Startergröße verwendeten Batterie\n schild der Hauptantriebsmotoren sind nach- begrenzt werden. Bei Schiffen bis 50 BRZ in\n stehende Angaben vorzusehen: Nennleistung der Watt- und Küstenfahrt genügt eine Starter-\n als Dauerleistung und zugehörige Nenndreh- batterie für Haupt- und Hilfsmotor. Eine weitere\n zahl, Motornummer, Baujahr, Typenbezeich- Batterie, die für die Versorgung des Bordnet-\n nung des Motors, Hersteller. zes vorgesehen ist, muss auch so geschaltet\n (3) Die Hauptantriebsmotoren sind auf stählernen werden können, dass der Hauptantriebsmotor\n Motorpratzen zu lagern. Dieses gilt sowohl für auch mithilfe dieser Batterie gestartet werden\n die starre wie auch für die elastische Lagerung. kann. Der Betrieb mit nur einer Batterie – so-\n Überlaminierte Fundamente im Bereich der wohl zum Starten des Hauptmotors als auch\n Motorpratzen sind nicht zulässig. zur Versorgung des Bordnetzes – ist nur dann\n (4) Hauptantriebsmotoren müssen mit Einrichtun- zulässig, wenn eine Überwachungseinrichtung\n gen versehen sein, die eine selbsttätige Abstel- den Lade- und Kapazitätszustand der Batterie\n lung des Hauptantriebsmotors bei Ausfall der anzeigt.\n Schmierölversorgung sicherstellen (Schmieröl- (8) Erfolgt der Anlassvorgang mit Druckluft, so\n mangelsicherung). Die Einstellung der Druck- sind für Hauptantriebsmotoren mit einer Leis-\n geber der Schmierölmangelsicherung muss tung von 75 kW und mehr zwei Anlassluftbe-\n nachstehender Tabelle entsprechen: hälter und zwei Anlassluftkompressoren vorzu-\n sehen. Einer der Kompressoren kann an den\n Einstellung der Schaltdruck des zeitliche Hauptmotor angehängt sein. Bei Wendegetrie-\n Druckgeber Druckgebers Verzögerung\n beanlagen oder Verstellpropelleranlagen reicht\n Alarm 0,8 oder 0,9 bar keine bzw. ein Anlassluftbehälter.\n 2 Sekunden\n (9) Anlasseinrichtungen von nicht umsteuerbaren\n Selbsttätige 0,6 bar keine bzw. Hauptantriebsmotoren müssen so ausgeführt\n Abstellung 2 Sekunden sein, dass sechs Anlassvorgänge möglich sind.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 30,
"content": "Heft 18 – 2015 582 VkBl. Amtlicher Teil\n\n (10) Hauptantriebsmotoren müssen mit umschalt- (14) Ausreichende Zu- und Abluftbedingungen\n baren Schmieröl-Doppelfiltern ausgerüstet müssen jederzeit sichergestellt sein. Die Öff-\n sein. Bei Hauptantriebsmotoren bis zu einer nung der Zuluftleitung und die Fortluftöffnung\n Nennleistung von 150 kW, deren Schmierölver- sind so anzuordnen, dass eine gute Durch-\n sorgung aus der Motorölwanne erfolgt, können spülung des Raumes sichergestellt ist. Luft-\n Einfachfilter vorgesehen werden, sofern sie mit kurzschlüsse sind zu vermeiden. Es sind Fort-\n einem dem Filter nachgeschalteten Druckalarm luftöffnungen mit ausreichendem Querschnitt\n ausgerüstet sind und einen Filterwechsel wäh- vorzusehen. Austrittsöffnungen von Lüfterka-\n rend des Betriebes ermöglichen. Zu diesem nälen in Maschinenräumen dürfen nicht so an-\n Zweck ist eine Umgehung mit handbetätigten geordnet sein, dass in die Kanäle eingedrunge-\n Absperrarmaturen vorzusehen. nes Seewasser auf elektrische Einrichtungen\n (11) Abgasleitungen von Dieselmotoren müssen trifft. Bei luftgekühlten Hauptantriebsmotoren\n vollständig asbestfrei isoliert sein. Die Isolie- ist die Kühlluft direkt ins Freie abzuführen, oder\n rung der Abgasleitung im Bereich des Diesel- es ist die errechnete Kühlluft den vorgenannten\n motors muss vollständig mit einer Stahlblech- Werten zuzurechnen.\n verkleidung versehen sein. Bei Dieselmotoren\n (15) Zu- und Fortluftöffnungen des Maschinenrau-\n mit einer Nassabgasleitung ist an der höchsten\n mes sind mit Brandklappen, die vom freien\n Stelle der Abgasleitung eine Entlüftung oder\n Deck zu betätigen sein müssen, verschließbar\n eine gleichwertige Einrichtung vorzusehen, die\n herzurichten. Sie sind möglichst hoch anzuord-\n sicherstellt, dass kein Seewasser in die An-\n nen. Einrichtungen zur Herstellung des Ver-\n triebsmotoren gelangt.\n schlusszustandes, z. B. Brandklappen, und\n (12) Die Belüftung des Maschinenraumes muss Türen müssen so angeschlagen sein, dass man\n durch Maschinenraumlüfter erfolgen, wobei die die Verschlüsse bzw. Arretierungen betätigen\n erforderliche Zufuhr an Verbrennungsluft der kann, ohne in den Bereich der zu verschließen-\n Dieselmotoren und Heizungsanlagen sowie die den Querschnitte treten oder hineingreifen zu\n Luft für die Wärmeabfuhr der vorstehenden Ag- müssen. Verschlüsse und Arretierungen müs-\n gregate zu berücksichtigen ist. Die Mindest- sen ohne Werkzeug leicht und schnell lösbar\n Volumenströme sind für jeden wassergekühl-\n sein. Die Halterung von Verschlussdeckeln auf\n ten Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotor\n Stiftschrauben ist unzulässig. Scharniere und\n gemäß nachstehender Tabelle einzeln zu ermit-\n Ausrüstung von Brandklappen müssen hin-\n teln und zu addieren (Luft für Heizungsanlagen\n sichtlich Werkstoffpaarung und Lagerspiel see-\n muss nicht zusätzlich ermittelt werden).\n wasserbeständig, wartungsfrei und zugänglich\n Leis- Volu- Quer- Leis- Volu- Quer- sein.\n tung men- schnitt tung men- schnitt 2.2 Lenzeinrichtungen\n eines strom der eines strom der\n Haupt- an Zuluft- Haupt- an Zuluft- (1) Kleinfahrzeuge müssen mit zwei kraftbetriebe-\n an- Luft leitung* an- Luft leitung nen Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine der\n triebs/ triebs/ kraftbetriebenen Lenzpumpen kann an den\n Hilfs- Hilfs- Hauptantriebsmotor angehängt sein.\n diesel- diesel-\n (2) Kleinfahrzeuge von 10 BRZ und mehr in der\n motors motors\n Watt- und Küstenfahrt müssen mit zwei Lenz-\n kW m³/h m2 kW m3/h m² pumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe\n 10 270 0,02 200 4800 0,33 muss kraftbetrieben und kann an den Haupt-\n 20 540 0,04 250 5800 0,40 antriebsmotor angehängt sein. Die zweite\n Lenzpumpe muss von der Hauptantriebsanla-\n 30 800 0,06 300 6600 0,46\n ge unabhängig und kann eine fest eingebaute\n 40 1080 0,08 350 7400 0,52 Handlenzpumpe sein.\n 50 1350 0,10 400 8100 0,57\n (3) Kleinfahrzeuge unter 10 BRZ müssen nur mit\n 100 2700 0,20 450 8900 0,62 einer Handlenzpumpe mit einem Fördervolu-\n 150 3800 0,26 500 9600 0,67 men von mindestens 5 m3/h ausgerüstet sein.\n * Bei der Berechnung des Querschnitts ist eine Ansaug- (4) Handlenzpumpen können im Maschinenraum\n geschwindigkeit von 4 m/s zugrunde gelegt. oder an Deck aufgestellt sein. Die kraftbetrie-\n (13) Werden Maschinenleistungen von mehr als benen Lenzpumpen und die Handlenzpumpen\n 500 kW eingebaut, so ist die Maschinenraum- müssen aus allen Abteilungen des Schiffes –\n lüftung nach DIN ISO 8861:1998-10 auszule- mit Ausnahme der Vorpiek – lenzen können.\n gen. Können freie Ansaugquerschnitte nicht Die an den Hauptmotor angehängten Lenz-\n ausgeführt werden, müssen Drucklüfter mit pumpen müssen auskuppelbar sein.\n den Volumenströmen gemäß Tabelle DIN ISO (5) Transportable elektrische Tauchpumpen und\n 8861:1998-10 vorgesehen werden. transportable Lenzpumpen mit Benzinmotor\n Bei dem Einsatz von Drucklüftern können die können die fest eingebauten kraftbetriebenen\n freien Ansaugquerschnitte um 40 % gegen- Lenzpumpen und Handlenzpumpen nicht er-\n über den Tabellenwerten vermindert werden. setzen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 31,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 583 Heft 18 – 2015\n\n (6) Das Mindest-Fördervolumen der kraftbetriebe- verlegte Füllrohre oder flammenbeständige\n nen Lenzpumpen soll bei Schiffen von mehr als Schläuche vorhanden sein, die vom freien\n 50 BRZ 12 m3/h und bei mehr als 10 BRZ Deck zum Brennstofftank führen. Die Füllstut-\n 8 m3/h sein. zen für die Brennstofftanks sind so anzuord-\n (7) In kombinierten Lenz-/Seewassersystemen nen, dass eine Ölverschmutzung bei der Be-\n sind als Sicherheit gegen das Eindringen von bunkerung z. B. durch anlaminierte Leckwannen\n Seewasser Armaturen, z. B. Rückschlagventile ausgeschlossen ist.\n oder Unterlaufhähne) (2) Fernbetätigungen von Absperrventilen in Ent-\n a) auf der Druckseite der Pumpe nahmeleitungen von Brennstofftanks (Brenn-\n stoff-Fernabstellungen) müssen von außerhalb\n 1 Rückschlagventil oder des Maschinenraumes erfolgen. Seilzüge für\n die Austrittsleitung im Bogen hochgeführt Brennstoff-Fernabstellungen müssen im Ver-\n und der Austritt ausreichend hoch über der kehrsbereich (z. B. Treppen) durch Rohre oder\n Wasserlinie endend Schutzbleche zur Vermeidung von Fehlauslö-\n b) auf der Saugseite der Pumpe sungen geschützt sein.\n 2 Rückschlagventile oder (3) Luftrohre von Brennstofftanks müssen auf dem\n freien Deck enden, gegen Eindringen von See-\n 1 Unterlaufhahn und 1 Rückschlagventil\n wasser geschützt sein und insgesamt einen\n oder\n freien Mindestquerschnitt vom 1,25-fachen\n 1 L-Hahn (kein T-Hahn) und 1 Rückschlag- des freien Füllrohr-Querschnitts haben.\n ventil (4) Brennstoffanzeiger an Tanks aus Glas, Plexi-\n vorzusehen. glas oder ähnlichem Material dürfen nicht ver-\n (8) Bei einem vom Seewassersystem getrennten wendet werden. Hiervon sind Brennstofftanks\n Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rück- bis 50 l Inhalt und Brennstofftanks in teilge-\n schlagventil aus; auf der Druckseite der Pum- deckten Fahrzeugen ausgenommen. In diesem\n pen sind die Armaturen wie bei einem kombi- Falle müssen die Brennstoffstandanzeiger mit\n nierten Lenz-/Seewassersystem auszuführen. selbstschließenden Ventilen versehen sein. Die\n Schläuche in Lenz- und Seewassersystemen Schlauchverbindungen dürfen jeweils eine\n dürfen nur in begrenztem Umfange eingebaut Länge von 500 mm nicht überschreiten.\n sein. Die Schläuche müssen flammbeständig, (5) Brennstoffleitungen müssen aus Stahlrohren in\n von einer anerkannten Klassifikationsgesell- genormter Ausführung hergestellt sein. Schläu-\n schaft baumustergeprüft und als solche ge- che dürfen nur in begrenztem Umfang im\n kennzeichnet sein. Die Schlauchverbindungen Brennstoffsystem eingebaut sein. Sie müssen\n dürfen eine Länge von 500 mm nicht über- flammenbeständig, von einer anerkannten Or-\n schreiten. ganisation baumustergeprüft und als solche\n (9) Schiffe mit kraftbetriebenen Lenzpumpen sind gekennzeichnet sein.\n mit einem Ölabscheidetopf (Lenzeinrichtung (6) An Verbrennungsmotoren müssen freiliegende\n zur Öl/Wasser-Trennung), oder einer zugelas- Hochdruck-Brennstoffförderleitungen zwischen\n senen Ölfilteranlage (15-ppm-Anlage) auszu- den Einspritzpumpen zu den Einspritzventilen\n rüsten. Zum Abpumpen des Restöles in der durch ein Mantelrohrsystem geschützt sein.\n Bilge ist bei Einsatz eines Ölabscheidetopfes Austretender Leckagenbrennstoff ist in einem\n eine Handlenzpumpe vorzusehen. Sammler ( alarmüberwacht )aufzufangen.\n (10) Die Handräder zum Betätigen der Ventile in den (7) Bauteile in Brennstoffsystemen, z. B. Gehäuse\n Seekühlwasser-Eintrittsleitungen sind ober- von Brennstofffiltern, Vorpumpenkolben usw.,\n halb der Flurplatten anzuordnen oder die See- dürfen nicht aus Glas, Plexiglas oder ähnli-\n ventile sind mit einer Fernbetätigung vom freien chem Material bestehen.\n Deck aus zu versehen. (8) Brennstofffilter sind als umschaltbare Doppel-\n (11) Es ist ein Bilgen-Niveaualarm in geschlossenen filter auszuführen. Sie dürfen nicht über\n Maschinenräumen vorzusehen, der so verzö- Schwungrädern von Haupt- und Hilfsdieselmo-\n gert sein muss, dass Schwankungen des Was- toren, die nur mit Schutzblechen abgedeckt\n serstandes, die durch Schiffsbewegungen her- sind, angeordnet sein.\n vorgerufen werden, nicht zur Auslösung führen. 2.4 Steuerung der Antriebsanlage\n Der elektrische Signalgeber (Hupe) ist außen\n auf dem oder am Steuerhaus anzubringen. (1) Seilzüge zur Betätigung von Hauptmotor, Wen-\n Wenn ein Ausschalter des akustischen Signals de-, Untersetzungsgetriebe und Verstellpropel-\n vorgesehen wird, so muss bei ausgeschalte- leranlage sind so auszuführen, dass die Um-\n tem Signalgeber eine Warnlampe im Steuer- lenkungen über Rollen von 80 mm Durchmesser\n haus aufleuchten. erfolgen und die Seilaugen der Seilzüge mit 3\n Seilklemmen gesichert sind. Die Seilzüge müs-\n2.3 Brennstoffsystem sen im Verkehrsbereich (z. B. Treppen) durch\n (1) Brennstofftanks müssen aus Stahlblech be- Rohre oder Schutzbleche zur Vermeidung von\n stehen. Zur Brennstoffübernahme müssen fest Fehlbedienungen geschützt sein.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 584 VkBl. Amtlicher Teil\n\n (2) Bowdenzüge zur Betätigung von Hauptmoto- Nicht rostende Stähle X10CrNiTi 18 9 131\n ren, Wende-, Untersetzungsgetrieben und Ver-\n stellpropelleranlagen sind als Gleit- und Kugel- DIN EN 10083-1:2014 X10CrNiNb 18 9 131\n züge auszuführen. Beim Einbau sind die X35CrMo 17 117\n Hinweise des Herstellers zu beachten; insbe-\n X22CrNi 17V 116\n sondere sind die nachstehenden Punkte beim\n Einbau zu berücksichtigen: Ist der Werkstoff im Einzelnen nicht bekannt, ist\n – es dürfen keine Querkräfte (quer zur Druck- für Vergütungsstähle C = 132\n bzw. Zugrichtung an den Enden der Bow-\n für nicht rostende Stähle C = 131\n denzüge auftreten; daher werden z. B. die\n Auslenkungswinkel eingeschränkt, anzusetzen.\n – die Biegeradien sind mit ihrem Mindest- (2) Bei Propellerwellen von elastisch gelagerten\n maß einzuhalten, Hauptantriebsmotoren mit mehr als 40 kW ist\n eine zweifache Lagerung der Welle vorzuse-\n – die Rohrschellen der Hersteller müssen hen. Zwischen Motor/Getriebe und der An-\n verwendet werden und in Abständen ge- triebswelle ist eine ausreichend bemessene\n mäß Einbauanweisung vorgesehen wer- biegeelastische Kupplung einzubauen.\n den,\n (3) Für die Auslegung und den Einbau der Getriebe\n – bei Einsatz von Rohrverbindern sind ggf. sind folgende Grundsätze zu beachten:\n Montagedorne zu verwenden, – Es ist die nicht überlastbare Motorleistung,\n – einwandfreie Halterung im Bereich der Ku- z. B. Leistung B, DIN 6271 oder ISO 3046/1\n gelgelenke. zugrunde zu legen.\n (3) Überwachungseinrichtungen am Steuerstand – Die Nennleistung des Getriebes ist ca.\n müssen mindestens für Schmieröl, Kühlwas- 25 % größer auszulegen als die Nennleis-\n ser, Temperatur in der Abgassammelleitung tung des Antriebsmotors.\n des Hauptmotors (für Motoren mit 250 kW und – Beim Einbau des Getriebes ist auf den er-\n mehr), Anlassluft und Steuerluft vorhanden forderlichen Freigang des Schalthebels für\n sein. Ferner müssen ein Umdrehungs- und die störungsfreie Funktion der Schaltkupp-\n Drehrichtungsanzeiger für die Propellerwelle, lung zu achten.\n bei Verstellpropelleranlagen zusätzlich eine Ist- – Bei Getrieben mit integriertem Drucklager\n Anzeige-Vorrichtung für die Flügelstellung, und ist die Aufnahme des Propellerschubes bei\n ein Amperemeter für die Überwachung der La- der maschinenbaulichen Fundamentierung\n deeinrichtung der Batterien eingebaut sein. Es besonders zu berücksichtigen.\n sind Alarme für zu niedrigen Schmieröldruck\n und zu hohe Kühlwassertemperatur vorzuse- 3. Elektrische Einrichtungen\n hen.\n (1) Die elektrischen Einrichtungen müssen den allge-\n2.5 Propellerwellen und Getriebe mein anerkannten Regeln der Schiffselektrotechnik\n (1) Die Berechnung von Propellerwellen4 erfolgt und -elektronik entsprechen. Sie sind so zu bemes-\n nach der Formel sen und auszuführen, dass sie unter den zu erwar-\n tenden Schräglagen, Temperaturen, Erschütterun-\n d ≥ C 3√P/nw gen, Frequenz- und Spannungsabweichungen\n d [mm] erforderlicher Durchmesser der einwandfrei arbeiten. Alle elektrischen Einrichtun-\n Propellerwelle gen müssen so gekapselt oder so eingebaut sein,\n dass sie nicht durch Wasser, Feuchtigkeit, Brenn-\n P [kW] Leistung des Hauptantriebsmotors stoff und Öle aller Art beschädigt werden können.\n nw [U/min] Wellendrehzahl (nw = nm /i) (2) Kleinfahrzeuge müssen mit zwei Generatoren aus-\n nm [U/min] Motordrehzahl gerüstet sein, von denen einer am Hauptantriebs-\n motor angehängt sein kann (Wellengenerator).\n i Getriebeuntersetzung Einer der beiden Generatoren muss von einem\n (z. B. i = 4 : 1, entspricht i = 4) Hilfsdieselmotor angetrieben werden. Die Leistung\n C-Werte Aus nachstehender Tabelle: des angehängten Generators muss das 1,25fache\n der Leistung des Bordnetzes betragen. Bei Klein-\n C fahrzeugen bis 50 BRZ in der Watt- und Küstenfahrt\n genügt ein am Hauptmotor angehängter Generator.\n Vergütungsstähle C 35 132\n (3) Schalttafeln und elektrische Betriebsmittel, wie z. B.\n DIN EN 10083-1:2006-10 C 45 126 Steckdosen und Stecker, müssen den technischen\n DIN EN 10083-2:2006-10 Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektro-\n nik Informationstechnik e. V. (VDE) entsprechen.\n4\n (4) Können die Freiräume auf kleinen Schiffen nicht\n Propellerwellen, die von Hand oder automatisch mit Fett geschmiert\n werden. Der Wirkungsgrad des Hauptgetriebes wird mit 0,97 ange- eingehalten werden, so sind Schalttafeln und\n setzt. Schaltgeräte an gut zugänglichen Stellen anzubrin-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 585 Heft 18 – 2015\n\n gen. Für gelegentliches Handhaben in Schalttafeln (11) Die Zinkanoden am Unterwasserschiff sind so an-\n an einigen Bau- und Bedienelementen (Druck-, zuordnen, dass diese nicht in Höhe der Propeller-\n Drehknöpfe, Kipphebel), Sicherungen, Lampen spitzen am Schiffsrumpf liegen.\n usw. sind Schutzräume innerhalb der Schalttafel (12) Für den Landanschluss sind Anschlusskästen vor-\n vorzusehen, um die Berührung von unter Spannung zusehen. Die Leitungen sind fest mit der Haupt-\n stehenden aktiven Teilen zu vermeiden. Auf Schif- schalttafel zu verbinden. Der schiffsseitige An-\n fen, die ohne maschinentechnische Schiffsoffiziere schluss ist über eine Steckverbindung herzustellen.\n gefahren werden können, sollten nur Schalttafeln\n eingebaut werden, die das Auswechseln von Si- (13) Akkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Käs-\n cherungen, das Bedienen von Rückstelleinrichtun- ten, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der\n gen o. ä. von außen zulassen. Wartung gut zugänglich sind.\n\n(5) Isolierte Leitungen und Kabel sowie deren Verle-\n gung müssen den Klassifikationsregeln einer an-\n Anlage 3\n erkannten Organisation entsprechen. Kabel und\n Leitungen sollen möglichst so verlegt werden, dass\n Sonderfahrzeuge\n sie zugänglich und auswechselbar sind. Kabelfüh-\n rungen innerhalb von Raumisolierungen sind un-\n 1. Bauart und Bauweise\n zulässig. Schott- und Deckdurchführungen müssen\n wasserdicht und feuerfest entsprechend den An- (1) Anlage 1 Regel 1 Absatz 4 gilt nicht für Sonderfahr-\n forderungen an diese Schotte und Decks ausge- zeuge, die am 30.09.2015 über ein gültiges Bau-\n führt sein. und Ausrüstungssicherheitszeugnis verfügt haben.\n(6) Bei vertikalen Anordnungen und Schutzrohren und (2) Fahrzeuge nach Absatz 1 müssen in ihrer Bauart\n bei Leitungen mit kleinen Querschnitten sind Zug- und Festigkeit, sowie der Konstruktion der Maschi-\n entlastungen vorzusehen oder durch Befestigung nen und elektrischen Anlagen so beschaffen und\n der Kabel sicherzustellen, dass die Zugbelastun- ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhal-\n gen in zulässigen Grenzen bleiben. tungszustand befinden, dass sie den Beanspru-\n chungen genügen, die der beabsichtigte Verwen-\n(7) Anschlussklemmen von Leitungen dürfen nur be- dungszweck erfordert. Bei Umbauten, die die\n stimmungsgemäß belegt werden. Im Regelfall dür- Festigkeit des Schiffes beeinträchtigen können, ist\n fen nur zwei Adern pro Klemme angeschlossen die genügende Festigkeit des Schiffskörpers durch\n werden. einen rechnerischen Nachweis zu belegen.\n(8) Die Mindestschutzarten der elektrischen Geräte ge-\n mäß DIN EN 60529; VDE 0470-1:2014-09 müssen 2. Schlepper\n der nachstehenden Tabelle entsprechen: Für Schlepper, die auch als Hafenassistenzschlep-\n Motorenräume, Betriebsräume IP 13 per eingesetzt werden, gilt:\n\n Unter Deck, Wohnräume, Kajüten IP 20 (1) Fahrstände auf der Brücke müssen so angeordnet\n und gestaltet sein, dass ein voller Überblick in jeder\n Geschlossener Steuerstand IP 23 Manövriersituation durch den Schiffsführer ge-\n Freies Deck, offene Steuerstände IP 55 währleistet ist. Die Sicht nach achtern von den Be-\n dienständen für Hauptantriebsanlagen und Winden\n Geräte, die überflutet werden können IP 56 von der Brücke muss gewährleistet sein.\n Lüfterschächte IP 44 (2) Die Brücke ist mit einem Tagsicht-Radargerät und\n Akkuräume, -schränke, -kästen IP 44 einem zusätzlichen Monitor mit Tagsichteigen-\n schaften auszurüsten, wobei der Monitor so anzu-\n(9) Für alle elektrischen Systeme mit einer Spannung ordnen ist, dass auch bei Rückwärtsfahrten das\n von 50 V und höher ist eine Schutzerdung vorzu- Radarbild in Fahrtrichtung zu beobachten ist.\n sehen. Berührbare, leitfähige Teile von Betriebsmit-\n teln, die nicht aktive Teile sind, jedoch im Fehlerfall (3) Die in Augenhöhe vorhandenen Front-, Seiten- und\n unter gefährlicher Berührungsspannung stehen Rückfenster des Ruderhauses müssen wegen der\n können, sind mit dem Schiffskörper leitend zu ver- Blendfreiheit nach unten eingezogen sein.\n binden. (4) Es müssen durch Elektromotoren angetriebene\n(10) Bei hölzernen Fahrzeugen und Schiffen, die aus Scheibenwischer für alle in Augenhöhe vorhande-\n elektrisch nicht leitendem Material gefertigt sind, nen Ruderhausfenster vorgesehen sein – mit Aus-\n sind im Fahrzeuginneren zugängliche Bolzen für die nahme von Fenstern in Türen und verschiebbaren\n Erdung vorzusehen, die mit einem nicht einlami- Fenstern an den Seiten.\n nierten Metallkiel oder einer Kupferplatte oder (5) Seehafen-Assistenzschlepper müssen mit zwei\n einem gleichwertigen Metall von mind. 0,2 m2 Grö- Hauptantriebsanlagen ausgerüstet sein, die ein-\n ße verbunden sind. Erdleiter von elektrischen Ver- schließlich der Propelleranlage voneinander unab-\n brauchern, welche nicht schutzisoliert sind, sind an hängig sind. Bei Ausfall einer der beiden Hauptan-\n einer Erdungsplatte am Unterwasserschiff anzu- triebsanlagen muss die zweite ohne Einschränkung\n schließen, sofern der Schiffsrumpf aus GFK oder manövrierfähig bleiben. Sie sollen mit einem im\n Holz ist. vorderen Schiffsdrittel angeordneten Antrieb (z. B.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 586 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Voith-Schneider- oder Schottel-Antrieb) ausgerüs- nicht für Fahrzeuge, die nicht den Klassifikations-\n tet sein. regeln einer anerkannten Organisation entspre-\n(6) Auf der Brücke müssen alle wichtigen Bedienungs- chen, im Anhang II etwas Abweichendes geregelt\n und Überwachungseinrichtungen für die Hauptan- ist.\n triebsanlagen, der dazugehörigen Aggregate sowie (2) Die Schwimmfähigkeit des mit Wasser gefüllten\n der sonstigen betriebswichtigen Anlagen installiert Bootes muss durch Auftriebskörper sichergestellt\n sein. sein. Der Restauftrieb [kN] des vollgeschlagenen\n(7) Für die Schleppwinden sind Fahrstände auf der unbemannten Bootes muss mindestens 0,3 x LB x\n Brücke und für Storewinden auf der Brücke und an BB x HB betragen. Dabei ist\n Deck vorzusehen. Die Fahrstände sind mit Bedie- LB Länge des Bootes in m;\n nungs- und Überwachungselementen auszurüsten. BB Breite des Bootes in m;\n(8) Es müssen zwei unabhängig voneinander wirkende\n HB Seitenhöhe des Bootes in m.\n Vorrichtungen vorhanden sein, die das Slippen des\n Schlepphakens bzw. die Entriegelung der Schlepp- (3) Eine GMDSS-Funkausrüstung ist nicht erforderlich,\n winde ermöglichen. Eine dieser Vorrichtungen sofern ein Handfunksprechgerät mit DSC-Funkti-\n muss auch bei Betriebsstörungen funktionsfähig on6 vorhanden ist.\n bleiben. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um (4) Die Berufsgenossenschaft kann für ein Arbeitsboot,\n Schlepphaken und Winde von der Brücke und von für das aufgrund seiner geringen Größe oder be-\n Deck schnell auszulösen. Sind die Schlepper mit sonderen Bauart die Anforderungen der Anlage 2\n einem hydraulischen Schlepphaken ausgerüstet, nicht erfüllbar sind, im Einzelfall bestimmen, welche\n genügt ein Auslösesystem. Auslöseelemente für Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die an\n den Schlepphaken müssen auf der Brücke und an Bord befindlichen Personen und andere Verkehrs-\n Deck angeordnet sein. teilnehmer nicht gefährdet werden.\n(9) Eine Einstiegspforte ist auf jeder Seite in der Ver- (5) Arbeitsboote, die nur als Beiboot in Sichtweite des\n schanzung vorzusehen, damit bei „Mensch-über- Mutterschiffs zum Einsatz kommen, müssen min-\n Bord“ Hilfe geleistet werden kann. destens die Anforderungen des Kapitels V des\n Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes für\n3. Behördenfahrzeuge normale bzw. schnelle Bereitschaftsboote erfüllen.\n Für Behördenfahrzeuge kann die Berufsgenossen-\n schaft Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen,\n soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ge- Anhang II (zu Anlage 4 Regel 1)\n boten ist.\n 1. Bauart und Bauweise\n4. Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb\n (1) Arbeitsboote müssen in ihrer Bauart und Festigkeit,\n(1) Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb mit einer\n sowie der Konstruktion der Maschinen und elektri-\n ständigen Besatzung sind hinsichtlich der Vor-\n schen Anlagen so beschaffen und ausgestattet\n schriften für Intakt- und Leckstabilität, Rettungs-\n sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand\n mittel wie Fahrzeuge mit Eigenantrieb zu behan-\n befinden, dass sie den Beanspruchungen genügen,\n deln.\n die der beabsichtigte Verwendungszweck erfor-\n(2) Die GMDSS-Funkausrüstung kann durch ein Hand- dert.\n funksprechgerät mit DSC-Funktion5 ersetzt wer-\n (2) Aufblasbare Boote und starre aufblasbare Boote\n den.\n müssen mindestens der Norm DIN EN ISO 6185\n5. Schwimmende Arbeitsgeräte Teil 4:2011-10 entsprechen.\n Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt die (3) Teilgedeckte Arbeitsboote müssen mit einem Kol-\n Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung von lisionsschott ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen mit\n Größe und Verwendungszweck, welche weiteren einer Rumpflänge über 15 m muss das Kollisions-\n Anforderungen in Bezug auf Bauausführung, Aus- schott einem Abstand von mindestens 0,035 x LH,\n rüstung und Betrieb zu erfüllen sind. höchstens jedoch 0,05 x LH hinter dem Vorsteven\n angebracht sein. Das Kollisionsschott ist bis zum\n freiliegenden Deck hoch zu führen und darf nicht\n Anlage 4 mit Öffnungen versehen sein.\n (4) Bei teilgedeckten Fahrzeugen müssen der Rumpf\n Arbeitsboote einschließlich Deck und Aufbau sowie alle anderen\n Teile eine wasserdichte Einheit bilden. Hauptnie-\n(1) Für selbstständig von Land in Sichtweite der Küste dergänge in Cockpits müssen, wenn sie unter die\n eingesetzte Arbeitsboote über 8 m Länge gelten die Hauptdecksebene reichen, bis zur Hauptdecks-\n Anforderungen der Anlage 2 entsprechend, soweit ebene abgedichtet werden können. Deckshäuser\n\n5 6\n Das Gerät muss den Vorgaben der europäischen Richtlinien über die Das Gerät muss den Vorgaben der europäischen Richtlinien über die\n Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkan- Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkan-\n lagen (z. B. Richtlinie 1999/5/EG und 2014/53/EU) entsprechen. lagen (z. B. Richtlinie 1999/5/EG und 2014/53/EU) entsprechen.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 587 Heft 18 – 2015\n\n und sonstige Einstiege bzw. Niedergänge sowie benutzt, umkehrt jedoch die Starterbatterie\n Luken auf der Hauptdecksebene müssen eine Süll- nicht an den Verbraucherstromkreislauf ange-\n höhe von mindestens 300 mm haben. Direkte Zu- schlossen werden kann.\n gänge vom Deck zum Maschinenraum müssen (4) Es muss für ausreichend Be- und Entlüftung\n eine Süllhöhe von mindestens 460 mm haben. des Maschinenraums gesorgt werden. Lüfter-\n(5) Cockpits, Plichten und alle anderen Bereiche, die öffnungen von Maschinenräumen sind mit von\n nicht wasserdicht verschlossen werden können, außen verschließbaren Brandklappen zu ver-\n müssen selbstlenzend oder mit anderen Vorrich- sehen.\n tungen ausgerüstet sein, die das Eindringen von (5) Im Maschinenraum muss ein Niveau-Bilgena-\n Wasser in das Bootsinnere verhindern. Sofern das larm vorhanden sein.\n Fahrzeug über ein geschlossenes Schanzkleid ver-\n (6) Alle Teile des Brennstoffsystems müssen so\n fügt, sind Wasserpforten vorzusehen. Die Berech-\n angeordnet bzw. zugänglich sein, dass eine\n nung erfolgt nach den Vorschriften des Internatio-\n Sichtkontrolle auf Brennstoffleckagen leicht\n nalen Freibordabkommens.\n erfolgen kann. Auf ein Mantelrohrsystem für frei\n(6) Die Höhe der Schanzkleider oder Schutzgeländer liegende Hochdruck-Brennstoffleitungen zwi-\n muss mindestens 1 m über Deck betragen. Eine schen Einspritzpumpen und -ventilen kann ver-\n Reling muss mit mindestens zwei Durchzügen oder zichtet werden. Brennstofffilter können als Ein-\n Längsträgern ausgestattet sein. Wird durch diese fachfilter ausgeführt sein.\n Höhe der normale Betrieb des Arbeitsbootes (7) Am Steuerstand müssen Kontrollanzeigen\n behindert, kann eine geringere Höhe zugelassen nach Vorgabe des Motorenherstellers, mindes-\n werden, sofern die Berufsgenossenschaft einen tens jedoch Anzeigen für Motordrehzahl,\n ausreichenden Schutz für gegeben hält. Die Ge- Schmieröldruck und -temperatur, Kühlwasser\n nehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver- einschließlich der dazugehörigen optischen\n sehen werden. und akustischen Alarme, sowie der optische\n(7) Die Intaktstabilität muss den Anforderungen der und akustische Signalgeber des Bilgenalarms\n DIN EN ISO 12217-1:2002 genügen. installiert sein.\n(8) Der Mindestfreibord, gemessen von der Oberkante 2.2 Lenzeinrichtungen\n des Kiels bis zur Oberkante des Dollbords an seiner (1) Alle Fahrzeuge müssen mit zwei Lenzpumpen\n niedrigsten Stelle über der Wasserlinie, beträgt ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraft-\n 6 v. H. der Länge über alles oder 40 v. H. der Seiten- betrieben und kann an den Hauptantriebsmo-\n höhe, je nachdem, welcher Wert größer ist, jedoch tor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe\n nicht mehr als 800 mm. Liegt die Unterkante einer muss von der Hauptantriebsanlage unabhän-\n Öffnung im Schiffskörper, durch die Wasser in das gig und kann eine Handlenzpumpe sein.\n Fahrzeug eindringen kann, tiefer über der Wasser-\n (2) Bei einem vom Seewassersystem getrennten\n linie als die tiefste Stelle des Dollbords, ist die Sei-\n Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rück-\n tenhöhe bis zur Unterkante der tiefsten Öffnung zu\n schlagventil aus. Auf der Druckseite der Pum-\n messen.\n pen sind die Armaturen wie bei einem kombi-\n2. Maschinenbauliche Einrichtungen nierten Lenz-/Seewassersystem auszuführen.\n2.1 Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren 3. Elektrische Einrichtungen\n (1) Wassergekühlte Hauptantriebsmotoren sollen (1) Für die elektrische Energieversorgung genügt ein\n mit zwei Kühlwasserpumpen versehen sein, Wellengenerator.\n die zweite Pumpe kann auch eine kraftbetrie- (2) Akkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Käs-\n bene Reservepumpe sein, die über eine ten, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der\n Schlauchverbindung angeschlossen wird. Bei Wartung gut zugänglich sind. Sie müssen so be-\n Kiehlrohrkühlung sind im Frischwasserkühlsys- schaffen sein, dass ein Verrutschen und ein Auslau-\n tem Absperrschieber an der Innenseite der fen des Elektrolyts bis 40 Grad Neigung verhindert\n Bordwand vorzusehen. Luftgekühlte Motoren werden. Bei Akkumulatoren mit einer Ladeleistung\n sind zulässig. über 2 kW sind die Behälter oder Räume zum freien\n (2) Für das Schmierölsystem genügt ein Einfach- Deck hin zu be- und entlüften.\n filter. Eine Schmierölmangelsicherung für (3) Ein Anschlusskasten für den Landanschluss ist\n Hauptantriebsmotoren ist nicht erforderlich. nicht erforderlich.\n (3) Werden die Hauptantriebsmotoren elektrisch\n gestartet, so muss die Kapazität der Starter-\n batterie ausreichend sein, um mindestens Anlage 5\n sechs aufeinanderfolgende Starts des Haupt-\n antriebsmotors zu gewährleisten. Jedes Fahr- Offshore-Servicefahrzeuge\n zeug muss mindestens über eine Starterbatte-\n rie und eine Verbraucherbatterie verfügen. Die (1) Offshore-Servicefahrzeuge müssen so gebaut und\n Schaltung hat so zu erfolgen, dass auch die instand gehalten werden, dass sie hinsichtlich des\n Verbraucherbatterie zum Starten des Motors Schiffskörpers, der Maschinen, der Hebezeuge so-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 588 VkBl. Amtlicher Teil\n\n wie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und d) Für alle Personen an Bord müssen Eintauch-\n Überwachungseinrichtungen den Vorschriften anzüge vorhanden sein.\n einer anerkannten Organisation entsprechen. e) Offene, beidseitig verwendbare Rettungsflöße\n(2) Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart nach Anlage 11 des HSC-Codes 2000 dürfen\n Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, nicht eingesetzt werden.\n müssen den Anforderungen des Kapitels X des (9) Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen\n SOLAS-Übereinkommens und des HSC-Codes Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation\n 2000 entsprechen, soweit nicht nachfolgend etwas muss nach der Richtlinie 96/98/EG zugelassen\n anderes geregelt ist. sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln et-\n(3) Offshore-Servicepersonal muss eine Sicherheits- was anderes bestimmt ist.\n schulung absolviert haben und seediensttauglich Vorgeschriebene Ausrüstung sowie freiwillige und\n sein. zusätzliche Ausrüstung nach SOLAS Kapitel V Re-\n(4) Die Intaktstabilität muss den Intaktstabilitätsanfor- gel 18.7, die nicht der Anlage I der Richtlinie 96/98/\n derungen des HSC-Codes 2000 in seiner jeweils EG7 unterliegt, muss durch die Berufsgenossen-\n geltenden Fassung für Frachtschiffe entsprechen. schaft, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hyd-\n rographie (BSH) oder eine anerkannte Organisa-\n(5) Die Unterteilung und Leckstabilität von Offshore-\n tion8 zugelassen sein.\n Servicefahrzeugen muss den Anforderungen des\n HSC-Codes 2000 für Frachtschiffe entsprechen. (10) Der Bereich, der beim Übersteigen von Offshore-\n Regel 2.6.9 des HSC-Codes 2000 bezüglich der Servicepersonal zum und vom Offshore-Bauwerk\n Ausdehnung von Bodenschäden in durch Auf- gegen dessen Bauteile gedrückt wird, muss so be-\n schlitzen verwundbaren Bereichen finden für Off- schaffen und geschützt sein, dass die auftretenden\n shore-Servicefahrzeuge mit einer Länge L von we- Belastungen ertragen und Kontaktschäden vermie-\n niger als 45 m keine Anwendung. Für Fahrzeuge den werden. Es sind die Anforderungen der an-\n mit einer Länge bis 45 m gelten Regel 2.6.7 und erkannten Organisation einzuhalten, deren Über-\n 2.6.10 des HSC-Codes 2000 bezüglich der Lage wachung das Schiff nach Regel 3.1 des Codes\n der Verletzung an jeder beliebigen Stelle des Fahr- unterliegt.\n zeugs nur im Bereich ein Drittel der Länge vom vor-\n deren Lot. In den übrigen Bereichen der Länge\n dieser Fahrzeuge ist nur 1 Abteilungsstatus erfor-\n derlich.\n(6) Für die Nutzung von Hebezeugen auf See sind die\n Anforderungen der anerkannten Organisation ein-\n zuhalten, deren Überwachung das Schiff nach Ab-\n satz 1 unterliegt. Soweit nicht die Anforderungen\n der anerkannten Organisation etwas anderes re-\n geln, gilt: Die Hebelarmkurven des Schiffes sind auf\n dem Wellenberg zu berechnen. Die Wellenlänge ist\n gleich der Schiffslänge anzunehmen und die Wel-\n lenhöhe ist mit L/20 anzusetzen.\n Die Differenz zwischen den Kurven der aufrichten-\n den und der krängenden Hebelarme durch die Last\n am Haken und bei seitlichem Winddruck von 300\n N/m² muss mindestens 0,05 m betragen.\n Krängendes Moment durch Last am Haken:\n Mk = P × y × cos (ϕ)\n wobei:\n P := Last am Haken und\n y := Abstand des Aufhängepunktes der Last aus\n MS\n(7) Die Abschnitte C und D des Kapitels 7 des HSC-\n Codes 2000 finden keine Anwendung. Es gilt Kapi-\n tel II-2 Regel 17 des SOLAS-Übereinkommens.\n(8) Für die Ausrüstung mit Rettungsmitteln gilt:\n a) Regel 8.3.5.1 des HSC-Codes 2000 findet kei-\n ne Anwendung.\n b) Die Regeln 8.7.6 und 8.7.8 des HSC-Codes 7\n Ab 18. September 2016 gilt die Liste nach Artikel 35 Absatz 4 c\n 2000 finden keine Anwendung. i. V. m. Art. 40 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU.\n c) Für die Instandhaltung der Läufer gilt Kapitel III 8\n Die Zulassung erfolgt gemäß den im Seeaufgabengesetz zugewie-\n Regel 20.4 des SOLAS-Übereinkommens. senen Zuständigkeiten.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Anhang A -2-\n\n Hiermit wird bescheinigt,\n This is to certify:\n Bundesrepublik Deutschland\n Federal Republic of Germany 1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung besichtigt\n worden ist;\n That the ship has been surveyed in accordance with the provisions of the Ordinance for the Safety of\n Seagoing Ships.\n\n 2 dass die Besichtigung ergeben hat,\n BAU- UND AUSRÜSTUNGS-SICHERHEITSZEUGNIS That the survey showed that\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Ship Safety Construction and Equipment Certificate 2.1 dass der Zustand des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung den Vorschriften\n entspricht;\n Ausgestellt im Namen der Regierung der the condition of the hull, machinery and equipment complies with the provisions;\n BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND durch die\n BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT UND VERKEHRSWIRTSCHAFT 2.2 dass das Schiff den Vorschriften über Brandschutzsysteme und -einrichtungen sowie Brandschutz-\n nach den Vorschriften der und Sicherheitsplänen entspricht;\n VERORDNUNG ÜBER DIE SICHERHEIT DER SEESCHIFFE the ship complies with the provisions as regards fire safety systems and appliances and fire control\n (SCHIFFSSICHERHEITSVERORDNUNG) plans;\n\n Issued under the authority of the Government of the 2.3 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote in Übereinstimmung mit den\n FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY by Vorschriften vorhanden sind;\n the life-saving appliances and the equipment of lifeboats are provided in accordance with the provisions;\n BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT UND VERKEHRSWIRTSCHAFT\n under the provisions of the 2.4 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit Funkanlagen, die in\n ORDINANCE FOR THE SAFETY OF SEAGOING SHIPS Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;\n the ship is provided with radio installations used in life-saving appliances in accordance with the the\n Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis ergänzt.\n This Certificate is supplemented by a Record of Equipment.\n provisions;\n\n 2.5 dass das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen\n 589\n\n\n\n\n zur Lotsenübernahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;\n Name des Schiffes ..................................................... the ship complies with the provisions as regards shipborne navigational equipment, means of\n Name of ship embarkation for pilots and nautical publications;\n\n Unterscheidungssignal .............................................. 2.6 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und\n Distinctive number or letters Notsignalen in Übereinstimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur\n Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;\n Heimathafen ............................................................. the ship is provided with lights, shapes, means of making sound signals and distress signals in\n Port of registry accordance with the provisions and the International Regulations for Preventing Collisions at Sea in\n force;\n Bruttoraumzahl/-gehalt .............................................\n Gross tonnage\n 2.7 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften entspricht;\n in all other respects the ship complies with the provisions.\n IMO-Nummer ...........................................................\n IMO Number\n 3 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Schiffsart ................................................................. Frachtschiff / Cargo Ship eingesetzt ist.\n Ship type That the ship operates in accordance with the provisions within the limits of the trade area.\n\n Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff 4 Ausnahmen:\n sich in einem entsprechenden Bauzustand befand ....... Exemptions:\n Date on which keel was laid or ship was at a similar stage\n of construction\n\n Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung\n oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde ..\n Date on which a conversion or an alteration or\n modification of a major character was commenced\n\n Fahrtgebiet ...............................................................Mittlere Fahrt / Intermediate Trade\n Range of trade\n Heft 18 – 2015",
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"number": 38,
"content": "-3- -4-\n\n Vermerk für jährliche und regelmäßige Besichtigungen\n 5 Auflagen:\n Conditions:\n Endorsement for annual and periodical surveys\n Heft 18 – 2015\n\n\n\n Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach § 11 der Schiffssicherheitsverordnung ergeben hat,\n dass das Schiff den Vorschriften der Verordnung entspricht.\n This is to certify that, at a survey according to paragraph 11 of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships,\n the ship was found to comply with the provisions.\n\n Jährliche Besichtigung:\n Annual survey:\n Dieses Zeugnis gilt bis vorbehaltlich der Besichtigungen nach § 11 der Ort:______________________________________________\n Schiffssicherheitsverordnung. Place:\n This Certificate is valid until subject to surveys in accordance with paragraph 11 of\n the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships. (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n\n Ausgestellt in Hamburg am gezeichnet:________________________________________\n Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung) Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Place of issue of certificate) (Date of issue) (Signature of authorized official)\n 1)\n Jährliche / Regelmäßige Besichtigung :\n Annual / Periodical survey1):\n (Siegel) BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT\n Ort:______________________________________________\n (Seal) UND VERKEHRSWIRTSCHAFT Place:\n - Dienststelle Schiffssicherheit -\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n\n ___________________________ gezeichnet:________________________________________\n 590\n\n\n\n\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n 1)\n Jährliche / Regelmäßige Besichtigung :\n 1)\n Annual / Periodical survey :\n\n Ort:______________________________________________\n Place:\n\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n\n gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Jährliche Besichtigung:\n Annual survey:\n Ort:______________________________________________\n Place:\n\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n\n gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n\n\n ________\n 1) Nichtzutreffendes streichen\n Delete as appropriate\n VkBl. Amtlicher Teil",
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"number": 39,
"content": "-5- -6-\n\n Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wurde und vor Ausrüstungsverzeichnis zum Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis\n Ablauf kein neues Zeugnis ausgestellt werden kann Record of Equipment for the Ship Safety Construction and Equipment Certificate\n Endorsement where the renewal survey has been completed and a new certificate\n 1 Name des Schiffes ...............................................................\n can not be issued before expiry date Name of ship\n\n Unterscheidungssignal ........................................................\n Das Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung und dieses Distinctive number or letters\n Zeugnis wird bis zum ________________________ als gültig anerkannt.\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n The ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships and this\n certificate shall be accepted as valid until\n 2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln\n Ort:______________________________________________ Details of live-saving appliances\n Place:\n\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date: 1 Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind\n Total number of persons for which life-saving appliances are provided\n gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n Backbordseite Steuerbordseite\n (Signature of authorized official)\n Port side Starboard side\n\n 2 Gesamtzahl der Rettungsboote\n Total number of lifeboats\n\n 2.1 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden\n können\n Number of persons accommodated by them\n 591\n\n\n\n\n 2.2 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen\n Rettungsboote\n Number of self-righting partially enclosed lifeboats\n\n 2.3 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote\n Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Number of totally enclosed lifeboats\n Besichtigungshafens nach § 13 Abs. 8 der Schiffssicherheitsverordnung\n Endorsement to extend the validity of the certificate until reaching the port of survey 2.4 Anzahl der Rettungsboote mit eigenem\n Luftversorgungssystem\n according to paragraph 13(8) of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships Number of lifeboats with a self-contained air support system\n\n 2.5 Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote\n Dieses Zeugnis wird bis zum _____________________als gültig anerkannt. Number of fire-protected lifeboats\n This certificate shall be accepted\n 2)\n as valid until 2.6 Anzahl anderer Rettungsboote / motorisierter u.a. Boote\n 2)\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Number of other lifeboats / motor a.o. boats\n Ort:______________________________________________ 2.6.1 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen\n Place: werden können\n Number of persons accommodated by them\n (Siegel) Datum: ___________________________________________ 2.6.2 Typ\n (Seal) Date: Type\n\n gezeichnet:________________________________________ Anzahl/Number Typ/Type\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official) 2.6.3 Mann-über-Bord-Boot\n Man-over-board-boat\n\n\n ________\n 2) gemäß § 58 Abs. 2,§ 60 Abs. 7 und 8 der Schiffssicherheitsverordnung\n according to paragraphs 58 (2), 60(7) and 60(8) of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships\n Heft 18 – 2015",
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"number": 40,
"content": "-7- -8-\n\n\n\n 2.7 Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote 7 Anzahl der Rettungswesten\n Number of free-fall lifeboats Number of lifejackets\n Heft 18 – 2015\n\n\n\n\n 2.7.1 Vollständig geschlossen\n Totally enclosed 7.1 für Erwachsene\n 2.7.2 Mit eigenem Luftversorgungssystem for adults\n Self-contained\n 2.7.3 Brandgeschützt 7.2 für Kinder\n Fire-protected for children\n 2.7.4 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen\n werden können\n Number of persons accommodated by them\n 8 Eintauchanzüge\n Immersion suits\n 3 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen\n 8.1 Gesamtzahl\n Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten)\n Total number\n Number of motor lifeboats (included in the total number of\n lifeboats shown above)\n 8.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für\n 3.1 Anzahl der Motorrettungsboote, die mit Scheinwerfern Rettungswesten erfüllen\n ausgerüstet sind Number of suits complying with the requirements for\n Number of motor lifeboats fitted with search lights lifejackets\n\n\n 4 Anzahl der Bereitschaftsboote 9 Anzahl der Wetterschutzanzüge, die anstelle von\n Number of rescue boats Eintauchanzügen für die Besatzungen der Bereitschaftsboote\n oder für die Bedienmannschaften der\n 4.1 Anzahl der Bereitschaftsboote, die in der oben Schiffsevakuierungssysteme vorgesehen sind\n angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind Number of anti-exposure suits provided for the crews of rescue\n 592\n\n\n\n\n Number of rescue boats which are included in the total number boats or the marine evacuation system party instead of immersion\n of lifeboats shown above suits\n\n\n 5 Rettungsflöße 10 Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel\n Liferafts Number of thermal protective aids\n\n 5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen oder\n Schiffsevakuierungssysteme erforderlich sind 11 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden\n Those for which approved launching appliances or marine Radio installations used in life-saving appliances\n evacuation systems are required\n 5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße 11.1 Anzahl der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und\n Number of liferafts Rettung\n 5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen Number of search and rescue locating devices\n werden können 11.1.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Number of persons accommodated by them Rettung (SART)\n Radar search and rescue transponders (SART)\n 5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht 11.1.2 AIS-Transponder zum Einsatz bei Suche und\n erforderlich sind Rettung (AIS-SART)\n Those for which approved launching appliances AIS search and rescue transmitters (AIS-SART)\n are not required\n 5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße 11.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)\n Number of liferafts Number of two-way VHF radiotelephone apparatus\n 5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen\n werden können\n Number of persons accommodated by them\n\n\n 6 Anzahl der Rettungsringe\n Number of lifebuoys\n VkBl. Amtlicher Teil",
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"content": "-9- - 10 -\n\n\n 3. Nähere Angaben zu den Systemen und der Ausrüstung für die Navigation 3.1 Empfänger für fitted\n Details of navigational systems and equipment ein weltweites Satellitennavigationssystem* oder\n terrestrisches Funknavigationssystem *\n Gegenstand Tatsächliche Regelung Receiver for\n Item Actual provision a global navigation satellite system* or\n 1.1 Magnetregelkompass* fitted terrestrial radionavigation system*\n Standard magnetic compass*\n 3.2 9 GHz Radaranlage* fitted\n 1.2 Magnetreservekompass* fitted\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n 9 GHz radar*\n Spare magnetic compass*\n 3.3 Zweite Radaranlage (3 GHz oder 9 GHz* ) fitted\n 1.3 Kreiselkompass* fitted Second radar (3 GHz or 9 GHz* )\n Gyro-compass*\n 3.4 Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA)* fitted\n 1.4 Tochterkreiselkompass für Kursanzeige (am fitted Automatic radar plotting aid (ARPA)*\n Notruderstand)*\n Gyro-compass heading repeater* 3.5 Automatische Zielverfolgungshilfe* fitted\n Automatic tracking aid*\n 1.5 Tochterkreiselkompass* fitted\n Gyro-compass bearing repeater* 3.6 Zweite automatische Zielverfolgungshilfe* fitted\n Second automatic tracking aid*\n 1.6 Kursregel- oder Bahnführungssystem* fitted\n Heading or track control system * 3.7 Elektronische Plotthilfe* fitted\n Electronic plotting aid*\n 1.7 Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung* fitted\n Pelorus or compass bearing device* 4.1 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS) fitted\n Automatic identification system (AIS)\n 1.8 Vorrichtung zur Korrektur von Kursen und Peilungen* fitted\n 593\n\n\n\n\n Means of correcting heading and bearings* 4.2 System zur Identifizierung und Routenverfolgung fitted\n über große Entfernungen (LRIT)\n 1.9 Steuerkurstransmitter (THD)* fitted Long-range identification and tracking system (LRIT)\n Transmitting heading device (THD)*\n 5.1 Schiffsdatenschreiber (VDR) fitted\n 2.1 Amtliche Seekarten fitted Voyage data recorder (VDR)\n Elektronisches Seekartendarstellungs- und\n Informationssystem (ECDIS)\n 5.2 Vereinfachter Schiffsdatenschreiber (S-VDR) fitted\n Nautical charts\n Simplified voyage data recorder (S-VDR)\n Electronic chart display and information system (ECDIS)\n 6.1 Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der fitted\n 2.2 Redundanz-Einrichtungen für ECDIS fitted\n zurückgelegten Entfernung (durch das Wasser)*\n Back-up arrangements for ECDIS\n Speed and distance measuring device (through the water)*\n 2.3 Nautische Veröffentlichungen fitted\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n 6.2 Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der fitted\n Nautical publications\n zurückgelegten Entfernung (über Grund in\n Vorausrichtung und seitliche Versetzung)*\n 2.4 Redundanz-Einrichtungen für elektronische nautische fitted Speed and distance measuring device (over the ground in the\n Veröffentlichungen\n forward and athwartship direction)*\n Back-up arrangements for electronic nautical publications\n 7. Echolotanlage* fitted\n Echo-sounding device*\n Heft 18 – 2015",
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"number": 42,
"content": "- 11 -\n Anhang B\n\n\n 8.1 Anzeigegerät für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, fitted\n Steigung, Querstrahlruder sowie deren Betriebszustand*\n Bundesrepublik Deutschland\n Rudder, propeller, thrust, pitch and operational mode Federal Republic of Germany\n Heft 18 – 2015\n\n\n\n\n indicator*\n\n 8.2 Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit* fitted\n Rate-of-turn indicator*\n\n 9 Schallsignal-Empfangsanlage* fitted\n Sound reception system* FUNK-SICHERHEITSZEUGNIS\n 10 Telefon zum Notruderstand* fitted Ship Safety Radio Certificate\n Telephone to emergency steering position*\n Ausgestellt im Namen der Regierung der\n 11 Tagessignalscheinwerfer* fitted BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND durch die\n Daylight signalling lamp*\n BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT UND VERKEHRSWIRTSCHAFT\n 12 Radarreflektor* fitted nach den Vorschriften der\n Radar reflector* VERORDNUNG ÜBER DIE SICHERHEIT DER SEESCHIFFE\n (SCHIFFSSICHERHEITSVERORDNUNG)\n 13 Internationales Signalbuch fitted\n International Code of Signals Issued under the authority of the Government of the\n FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY by\n 14 IAMSAR-Handbuchs, Band III fitted BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT UND VERKEHRSWIRTSCHAFT\n Volume III of the International Aeronautical and Maritime under the provisions of the\n Search and Rescue (IAMSAR) Manual ORDINANCE FOR THE SAFETY OF SEAGOING SHIPS\n\n 15 Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS) fitted\n 594\n\n\n\n\n Bridge navigational watch alarm system (BNWAS) Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis ergänzt.\n This certificate is supplemented by a Record of Equipment.\n\n * Ausrüstungsalternativen, die diese Anforderungen erfüllen, sind gemäß Regel V/19 erlaubt und müssen\n zugelassen sein. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.\n Name des Schiffes .....................................................\n * Alternative means of meeting this requirement are permitted under regulation V/19, they have to be approved.\n Name of ship\n In case of other means they shall be specified\n Unterscheidungssignal ..............................................\n Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Ausrüstungsverzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist. Distinctive number or letters\n This is to certify that this Record is correct in all respects.\n Heimathafen .............................................................\n Port of registry\n Ausgestellt in Hamburg am\n Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung) Bruttoraumzahl/-gehalt .............................................\n (Place of issue of certificate) (Date of issue) Gross tonnage\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n IMO-Nummer ...........................................................\n IMO Number\n (Siegel) BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT\n (Seal) UND VERKEHRSWIRTSCHAFT Schiffsart ................................................................. Frachtschiff / Cargo Ship\n - Dienststelle Schiffssicherheit - Type of ship\n\n Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff\n sich in einem entsprechenden Bauzustand befand .......\n ___________________________ Date on which keel was laid or ship was at a similar stage\n of construction\n\n Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf ....\n Sea areas in which ship is certified to operate\n\n Ship Safety Radio Certificate National 01/2015\n VkBl. Amtlicher Teil",
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"number": 43,
"content": "-2- -3-\n\n Hiermit wird bescheinigt, Vermerk für regelmäßige Besichtigungen\n This is to certify:\n Endorsement for periodical surveys\n 1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung besichtigt\n worden ist; Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach § 11 der Schiffssicherheitsverordnung ergeben\n That the ship has been surveyed in accordance with the provisions of the Ordinance for the Safety of hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften der Verordnung entspricht.\n Seagoing Ships. This is to certify that, at a survey according to paragraph 11 of the Ordinance for the Safety of Seagoing\n Ships, the ship was found to comply with the relevant provisions .\n 2 dass die Besichtigung ergeben hat, dass das Schiff den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung\n in bezug auf die Funkanlagen entspricht.\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n That the survey showed that the ship complies with the provisions of the Ordinance for the Safety of Regelmäßige Besichtigung:\n Seagoing Ships with regard to radio installations. Periodical survey:\n Ort:______________________________________________\n 3 Ausnahmen: Place:\n Exemptions:\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n\n gezeichnet:________________________________________\n 4 Auflagen: Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n Conditions: (Signature of authorized official)\n\n\n Regelmäßige Besichtigung:\n Periodical survey:\n Dieses Zeugnis gilt bis vorbehaltlich der Besichtigungen nach § 11 der Schiffssicherheits-\n verordnung. Ort:______________________________________________\n This Certificate is valid until subject to the surveys in accordance with paragraph 11 of the Place:\n Ordinance for the Safety of Seagoing Ships.\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n 595\n\n\n\n\n (Seal) Date:\n Ausgestellt in Hamburg am\n Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung) gezeichnet:________________________________________\n (Place of issue of certificate) (Date of issue) Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n\n BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT Regelmäßige Besichtigung:\n (Siegel) UND VERKEHRSWIRTSCHAFT Periodical survey:\n (Seal) - Dienststelle Schiffssicherheit - Ort:______________________________________________\n Place:\n\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n ____________________________ (Seal) Date:\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n\n\n Regelmäßige Besichtigung:\n Periodical survey:\n Ort:______________________________________________\n Place:\n\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n\n gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n Heft 18 – 2015",
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"number": 44,
"content": "-4- -5-\n\n Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wurde und vor\n Ablauf kein neues Zeugnis ausgestellt werden kann Ausrüstungsverzeichnis zum Funk-Sicherheitszeugnis\n Endorsement where the renewal survey has been completed and a new certificate Record of Equipment for the Ship Safety Radio Certificate\n Heft 18 – 2015\n\n\n\n\n can not be issued before expiry date\n\n Das Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung und dieses 1 Name des Schiffes...............................................\n Zeugnis wird bis zum ________________________ als gültig anerkannt. Name of ship\n The ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships and this\n certificate shall be accepted as valid until Unterscheidungssignal .......................................\n Distinctive number or letters\n Ort:______________________________________________\n Place: Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen\n Minimum number of persons with required qualifications to operate the radio installations\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date: 2 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen\n Details of radio facilities\n gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official) Gegenstand Tatsächliche Regelung\n Item Actual provision\n\n 1 Hauptanlagen\n Primary systems\n\n 1.1 UKW-Funkanlage:\n VHF radio installation:\n 596\n\n\n\n\n 1.1.1 DSC-Kodierer fitted\n DSC encoder _______________________\n\n 1.1.2 DSC-Wachempfänger fitted\n DSC watch receiver _______________________\n\n 1.1.3 Sprechfunk fitted\n Radiotelephony _______________________\n Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des\n Besichtigungshafens nach § 13 Abs. 8 der Schiffssicherheitsverordnung 1.2 GW-Funkanlage:\n MF radio installation:\n Endorsement to extend the validity of the certificate until reaching the port of survey according\n to paragraph 13(8) of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships 1.2.1 DSC-Kodierer fitted\n DSC encoder _______________________\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Dieses Zeugnis wird bis zum _____________________als gültig anerkannt. 1.2.2 DSC-Wachempfänger fitted\n This certificate shall be accepted as valid until DSC watch receiver _______________________\n\n Ort:______________________________________________ 1.2.3 Sprechfunk fitted\n Place: Radiotelephony _______________________\n\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n\n gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n VkBl. Amtlicher Teil",
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"content": "-6- -7-\n\n 3 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen\n 1.3 GW/KW-Funkanlage: Methods used to ensure availability of radio facilities\n MF/HF radio installation:\n 3.1 Dopplung von Geräten\n 1.3.1 DSC-Kodierer fitted Duplication of equipment _______________________________________\n DSC encoder _______________________\n 3.2 Landseitige Instandhaltung\n\n\n\n\n (VkBl. 2015 S. 572)\n Shore-based maintenance _______________________________________\n 1.3.2 DSC-Wachempfänger fitted\n DSC watch receiver _______________________ 3.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf See\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n At-sea maintenance capability _______________________________________\n 1.3.3 Sprechfunk fitted\n Radiotelephony _______________________ 4 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug\n auf die Funkanlagen im GMDSS entsprechen\n 1.3.4 Fernschreibtelegrafie fitted Ships constructed before 1 February 1995 which do not comply with all applicable provisions of the\n Direct-printing telegraphy _______________________ GMDSS\n\n 1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle fitted 4.1 Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren,\n INMARSAT ship earth station _______________________ mit Sprechfunk ausgerüstet sein müssen.\n For ships required to be fitted with radiotelephony in accordance with the provisions in force\n 2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit prior to 1 February 1992.\n Secondary means of alerting fitted\n _______________________\n 3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit\n der Seeschifffahrt Erforderlich laut Tatsächliche\n Facilities for reception of maritime safety information Vorschrift Regelung\n Reqirements of Actual provision\n 3.1 NAVTEX-Empfänger fitted regulations\n NAVTEX receiver _______________________\n 597\n\n\n\n\n Hörstunden\n 3.2 EGC-Empfänger fitted Hours of listening __________________ __________________\n EGC receiver _______________________\n Anzahl der Funker\n Number of operators __________________ __________________\n 3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger fitted\n HF direct-printing radiotelegraph receiver _______________________\n\n 4 Satelliten-EPIRB\n Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.\n Satellite EPIRB This is to certify that this Record is correct in all respects.\n 4.1 COSPAS-SARSAT fitted\n COSPAS-SARSAT _______________________\n\n 5 UKW-EPIRB fitted Ausgestellt in Hamburg am\n Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n VHF-EPIRB _______________________\n (Place of issue of certificate) (Date of issue)\n 6 Radartransponder fitted\n Radartransponder\n BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT\n (Siegel) UND VERKEHRSWIRTSCHAFT\n (Seal) - Dienststelle Schiffssicherheit -\n\n\n ___________________________\n Heft 18 – 2015",
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"content": "Heft 18 – 2015 598 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 157 Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der 1.2 Diese Richtlinie gilt nicht für\n Schiffssicherheitsverordnung über .1 Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen\n Sicherheitsanforderungen an Schiffe, Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;\n die nicht dem Internationalen Frei- .2 Schiffe, die ausschließlich auf Bundeswasser-\n bordübereinkommen unterliegen straßen der Zonen 1 und 2 gemäß Anlage 1 zur\n Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom\n Bonn, den 11. September 2015 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der je-\n WS 23/62361.2/6-SchSV-FB weils geltenden Fassung verkehren;\n .4 Sportboote im Sinne der Seesportbootverord-\nNachstehend gebe ich die Richtlinie nach § 6 Abs. 1 der nung;\nSchiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforde- .5 Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig für\nrungen an Schiffe, die nicht dem Internationalen Freibord- Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden;\nübereinkommen unterliegen (Freibordrichtlinie) bekannt. .6 Fahrzeuge, die der Sicherheitsrichtlinie für Tra-\nDiese Richtlinie konkretisiert Anforderungen an die Schiffs- ditionsschiffe vom 3. Februar 2000 in der je-\nsicherheit von Schiffen, die nicht dem internationalen weils geltenden Fassung unterliegen;\nFreibordübereinkommen unterliegen. Sie dient nach § 6 .7 Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m;\nAbsatz 2 der SchSV als Grundlage für Schiffssicherheits-\n .8 Schiffe, die für den Fang von Fischen oder an-\nzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 SchSV.\n deren Lebewesen des Meeres oder für deren\n Verarbeitung verwendet werden (Fischereifahr-\n Bundesministerium für\n zeuge).\n Verkehr und digitale Infrastruktur\n Im Auftrag 2. Begriffsbestimmungen\n Mirjana Kapljić\n 2.1 Im Sinne dieser Richtlinie ist\n 1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als zwölf\n Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrgäste befördert oder das für die Beförde-\n Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheits- rung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas-\n anforderungen an Schiffe, die nicht dem sen ist;\nInternationalen Freibordübereinkommen unterliegen 2. Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgast-\n schiff ist;\n (Freibordrichtlinie)1\n 3. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahr-\n Präambel zeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in Me-\n tern pro Sekunde (m/s) erreicht die gleich oder\nAufgrund von § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverord-\n größer ist als\nnung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013),\nzuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Ände- 3,7 ∇ 0,1667\nrung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt hierbei ist:\nvom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) erlässt das Bun- ∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend\ndesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur fol- der Konstruktionswasserlinie (m3)\ngende Richtlinie, die die Anforderungen an die Schiffssi-\ncherheit von Schiffen konkretisiert, die nicht dem mit Ausnahme von Fahrzeuge, deren Rumpf im\ninternationalen Freibordübereinkommen unterliegen. Sie Nicht-Verdrängerzustand durch aerodynami-\ndient nach § 6 Absatz 2 der SchSV als Grundlage für schen Kräften, die durch den Bodeneffekt er-\nSchiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 zeugt werden, vollständig über der Wasser-\nSchSV. oberfläche gehalten werden;\n 4. Schwimmbagger: ein bemanntes Schiff mit\n I. Allgemeiner Teil Eigenantrieb, das zum Laden von Baggergut\n1. Anwendungsbereich auf See geeignet und mit Bodenklappen aus-\n gestattet oder aufklappbar ist;\n1.1 Diese Richtlinie gilt für:\n 5. Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff bis zu einer\n 1. Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Inland-\n Bruttoraumzahl von 100;\n fahrt unabhängig von der Länge;\n 6. Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes\n 2. Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Aus-\n Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge-\n landfahrt, soweit das Freibordübereinkommen\n und Arbeitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwe-\n keine Anwendung findet;\n cken in begrenztem Umfang und auf kurzen\n Strecken in Küstennähe oder als Beiboot in\n Sichtweite des Mutterschiffs;\n1\n Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- 7. Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder\n ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-\n fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach dem 01.10.2015 gelegt wurde oder das\n und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem ent-\n (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 sprechenden Bauzustand befand; der Aus-\n Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Par-\n laments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom druck „entsprechender Bauzustand“ bezeich-\n 14.11.2012, S. 12). net den Zustand,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 47,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 599 Heft 18 – 2015\n\n a) der den Baubeginn eines bestimmten sermotorrädern sowie deren Vermietung und\n Schiffes bzw. Fahrzeugs erkennen lässt, gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich\n und (See-Sportbootverordnung) vom 29. August\n b) in dem die Montage des Schiffes unter Ver- 2002 (BGBl. I S. 3457) in der jeweils geltenden\n wendung von mindestens 50 Tonnen oder Fassung;\n von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs 19. Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle\n an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft\n welcher Wert kleiner ist; für Transport und Verkehrswirtschaft;\n 8. Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neu- 20. Anerkannte Organisation: Eine nach der\n es Schiff ist; Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parla-\n 9. Inlandfahrt: die Fahrt in Seegebieten von ments und des Rates vom 23. April 2009 über\n einem deutschen Hafen zu demselben oder gemeinsame Vorschriften und Normen für\n einem anderen deutschen Hafen; Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorga-\n nisationen und die einschlägigen Maßnahmen\n 10. Auslandfahrt: die Fahrt in Seegebieten von\n der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009,\n einem deutschen Hafen zu einem Hafen außer-\n S. 47) in der jeweils geltenden und anzuwen-\n halb Deutschlands oder umgekehrt;\n denden Fassung anerkannte Klassifikations-\n 11. Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr gesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im\n als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie\n der Küstenlinie; 2009/15/EG begründet worden ist.\n 12. Freibordübereinkommen: Internationales 2.2 Im übrigen werden die im Freibordübereinkommen\n Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.\n und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II\n S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie 3. Anforderungen an den Freibord\n Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom 3.1 Die Anlagen I und II sowie Artikel 10 des Freibord-\n 27. September 1994 S. 2), in der jeweils gelten- übereinkommens gelten für Frachtschiffe und Fahr-\n den Fassung; gastschiffe nach Regel 1.1 dieser Richtlinie ent-\n 13. Schwimmbaggerrichtlinie: Richtlinie des sprechend, soweit nicht in den nachfolgenden\n BMVI für die Erteilung verminderter Freiborde Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.\n für Schwimmbagger DR-68 (VkBl. 2013, 3.2 Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als\n S. 1198) in der jeweils geltenden Fassung; 24 m gelten für Süllhöhen von Verschlüssen, die zu\n 14. Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG Räumen unterhalb des Wetterdecks (Freibord-\n des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheits- decks) führen und für die Ausführung von Gelän-\n vorschriften und -normen für Fahrgastschiffe dern, Fenstern, sülllosen Montageöffnungen und\n (ABl. EG Nr. L 163/1vom 25.06.2009) in der je- Glattdeckluken die Anforderungen der Anlage 1.\n weils geltenden Fassung;\n 3.3 Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als\n 15. HSC-Code: Internationaler Code für die Si- 18 m wird der Freibord auf Grundlage der Stabili-\n cherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen tätsanforderungen ermittelt. Kapitel III der Anlage I\n a) für Schiffe, die vor dem 1.Januar 2002 ge- des Freibordübereinkommens findet keine Anwen-\n baut worden sind: Internationaler Code für dung.\n Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC- 3.4 Für Frachtschiffe in der Inlandfahrt kann die Min-\n Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), ange- destbughöhe um maximal 50 % reduziert werden.\n nommen am 20. Mai 1994 (BAnz. Nr. 21 a\n 3.5 Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten abwei-\n vom 31. Januar 1996),\n chend von Absatz 1 bis 3 die Anforderungen des\n b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Janu- HSC-Codes.\n ar 2002 gebaut worden sind: Internationa-\n ler Code für die Sicherheit von Hochge- 4. Besondere Regeln für Fahrgastschiffe\n schwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code Für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, gehen die\n 2000, Entschl. MSC.97(73)), angenommen Regelungen der Richtlinie 2009/45/EG und der Na-\n am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449); tionalen Fahrgastschiffsrichtlinie entgegenstehen-\n 16. Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie: Richtlinie den Bestimmungen dieser Richtlinie vor.\n für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb\n von Fahrgastschiffen in der Seefahrt vom 5. Mindestfreibord und Freibordmarke\n 13. September 2013 (VkBl. 2013, S. 951) in der 5.1. Für alle Schiffe ist ein wirksamer wetterdichter Ver-\n jeweils geltenden Fassung; schlusszustand Voraussetzung für die Erteilung\n 17. Schiffssicherheitsverordnung: Verordnung des Freibordes. Der Verschlusszustand und die\n über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssi- Übereinstimmung mit den Regeln dieser Richtlinie\n cherheitsverordnung – SchSV) vom 18. Sep- sind in einem Verschlussplan zu dokumentieren.\n tember 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der je- 5.2 Die Berufsgenossenschaft erteilt einen Mindestfrei-\n weils geltenden Fassung; bord. Für Fahrzeuge, die ein Freibordzeugnis er-\n 18. See-Sportbootverordnung: Verordnung über halten, erteilt die Berufsgenossenschaft eine Frei-\n die Inbetriebnahme von Sportbooten und Was- bordmarke. Die Freibordmarke entspricht der Form\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 600 VkBl. Amtlicher Teil\n\n im Nationalen Freibordzeugnis nach dem Muster geben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein\n der Anlage 2. Sie ist auf der halben Freibordlänge Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster der\n am Fahrzeug anzubringen. Anlage 2. Artikel 16 und 19 des Freibordüberein-\n5.3 Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag für Bag- kommens gelten entsprechend.\n ger und andere Frachtschiffe, die Baggergut be- 8.5 Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge unter 18 m\n fördern, einen Baggerfreibord unter den Vorausset- und für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die am\n zungen der Schwimmbaggerrichtlinie erteilen. oder nach dem 1.Januar 2002 gebaut worden sind,\n wird kein Freibordzeugnis erteilt. Der Freibord ist in\n6. Befreiungen und gleichwertiger Ersatz das Sicherheitszeugnis einzutragen.\n6.1 Die Berufsgenossenschaft kann ein Schiff, das 8.6 Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen\n neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\n dieser Richtlinie befreien, deren Anwendung die Er-\n probung und Entwicklung dieser Neuerungen und 9. Inkrafttreten\n ihren Einbau auf Schiffen ernstlich behindern könn- 9.1 Diese Richtlinie tritt am 01.10.2015 in Kraft.\n te. Diese Schiffe müssen jedoch den Sicherheits-\n 9.2 Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum\n vorschriften entsprechen, die nach Ansicht der\n 30.09.2015 auf Grundlage der Schiffssicherheits-\n Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den vorge-\n verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\n sehenen Dienst des Schiffes angemessen sind und\n vom 03. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zuletzt\n die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten.\n geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998\n6.2 Erachtet die Berufsgenossenschaft in Anbetracht (BGBl. I S. 1431) erteilt worden sind, bleiben bis\n der geringen Gefahr und der besonderen Bedin- zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.\n gungen der Reise die Anwendung bestimmter Vor-\n schriften dieser Richtlinie für unzweckmäßig oder\n unnötig, so kann sie einzelne Schiffe, die sich im\n Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 3 Seemeilen vom\n nächstgelegenen Land entfernen, von der Befol-\n gung dieser Vorschriften befreien.\n6.3 Die Berufsgenossenschaft kann gestatten, dass auf\n einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe,\n Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder\n dass eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in\n dieser Richtlinie vorgeschrieben, wenn sie durch\n Erprobungen oder auf andere Weise davon über-\n zeugt ist, dass die betreffenden Einrichtungen,\n Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die be-\n treffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam\n sind, wie die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen.\n\n7. Bestehende Rechte\n7.1 Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossen-\n schaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz\n gewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie\n geltenden Vorschriften und technischen Regeln\n entsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes\n Freibordzeugnis kann mit Nebenbestimmungen\n verbunden werden, wenn der Zweck dieser Richt-\n linie es erforderlich macht.\n\n8. Besichtigung und Zeugniserteilung\n8.1 Frachtschiffe und Fahrgastschiffe sind gemäß Arti-\n kel 14 des Freibordübereinkommens zu besichti-\n gen.\n8.2 Der Antragsteller kann mit der Besichtigung nach\n Regel 6.1 des Freibordübereinkommens auch eine\n anerkannte Organisation beauftragen.\n8.3 Nach einer Besichtigung dürfen an der Bauausfüh-\n rung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung,\n den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die\n sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmi-\n gung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen\n vorgenommen werden.\n8.4 Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit\n den anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie er-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Anlage 1: Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen bezogen auf die Schiffslänge „L“\n\n Schiffslänge: L < 12 m Schiffslänge: 12 m ≤ L < 18 m Schiffslänge: 18 m ≤ L < 24 m\n Schiffsöffnung Süllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen.\n Bereich 1a) Bereich 1a) Bereich 2b) Bereich 1a) Bereich 2b)\n Türen (Reg. 12, 17, 18) 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Luken (Reg. 15) 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm\n Notausstiege 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm\n Luft- und Peilrohre (Reg. 20) 760 mm 760 mm 450 mm 760 mm 450 mm\n verschließbare Lüfter (Reg. 17, 18) 760 mm 800 mm 550 mm 850 mm 650 mm\n Lüfter die während des Betriebes nicht\n verschlossen werden dürfen 900 mm 2100 mm 1100 mm 3300 mm 1700 mm\n (Maschinenraumlüfter, Reg. 19)\n Die Mindesthöhe der Geländer muss 1000 mm betragen. Es müssen mindestens Geländer müssen gemäß Freibordkonvention ausgeführt\n Geländer (Reg. 24,25,26,27)\n 3 Durchzüge vorhanden sein. sein (z. B. DIN 81 702).\n Der Freibord ist gemäß der internationalen\n Der Freibord muss mindestens 5 % der Schiffsbreite betragen, jedoch nicht weniger als\n Mindestfreibord Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden\n 601\n\n\n\n\n 200 mm, sofern sich aus der Einhaltung der Stabilitätskriterien kein größerer Wert ergibt.\n Fassung zu ermitteln.\n Die Mindestbughöhe ist gemäß den Anforderungen der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) zu ermitteln. Im Bereich der nationalen Fahrt\n Mindestbughöhe (Reg. 39)\n kann die erforderliche Bughöhe um maximal 50 % reduziert werden.\n Die Fenster müssen in metallischen Rahmen gefasst sein und die Fenstergläser müssen aus Sicherheitsglas bestehen (z. B. DIN ISO 3903, 21005). Fenster\n Fenster (Reg. 23)\n mit Gummi-Klemmprofilen sind nicht zulässig.\n Unterhalb des Freiborddecks dürfen lediglich Bullaugen mit einem maximalen Durchmesser Für die Anordnungen und Ausführungen (z. B. DIN ISO 1751)\n von 250 mm angeordnet sein. Die Bullaugen müssen mit fest angebrachten Seeschlag- der Bullaugen sind die Vorschriften der internationalen\n Bullaugen (Reg. 23)\n blenden ausgerüstet sein. Der Abstand zur Wasserlinie darf in keinem Betriebszustand Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden\n 300 mm unterschreiten. Fassung zu beachten.\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. engstehend verschraubt, Bolzenabstand\n ca. 10 x Bolzendurchmesser). Die Luken und Montageöffnungen müssen die gleiche Festigkeit aufweisen wie die umgebende Schiffsstruktur. Glattdeckluken\n Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen über ein entsprechendes Zertifikat des Herstellers verfügen, oder es muss der Nachweis eines Systemtestes einer von der Dienststelle\n Schiffssicherheit anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegen. Für den geöffneten Zustand ist eine Absturzsicherung vorzusehen (z. B. DIN 81 705).\n Die Luken sind auf See stets geschlossen zu halten und entsprechend zu beschriften.\n Mannlöcher müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. DIN 83 402 / DIN 83 412, oder es muss der Nachweis eines gleichwertigen\n Mannlöcher\n Sicherheitsstandes durch den Hersteller mit entsprechenden Zertifikaten vorliegen).\n a)\n Bereich 1: Auf dem Wetterdeck (Freiborddeck) und auf dem 1. Aufbaudeck bis einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.\n b)\n Bereich 2: Auf dem 1. Aufbaudeck (mindestens 1800 mm über Bereich 1) und auf dem 2. Aufbaudeck, bis einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.\n c)\n Heft 18 – 2015\n\n\n\n\n Reg.: Entsprechende Regel des Internationalen Freibordabkommens.",
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"number": 50,
"content": "Anlage A\n 11\n\n\n Bundesrepublik Deutschland\n 2)\n Federal Republic of Germany Dieses Zeugnis gilt bis , vorbehaltlich der jährlichen Besichtigungen.\n This certificate is valid until ...... 3) subject to the annual\n Heft 18 – 2015\n\n\n\n\n NATIONALES FREIBORDZEUGNIS Abschlussdatum der Besichtigung, auf dem dieses Zeugnis beruht:\n National Load Line Certificate Completion date of the survey on which this certificate is based:\n\n Ausgestellt nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheits-\n verordnung) im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch die Berufsgenossenschaft für\n Transport und Verkehrswirtschaft\n Ausgestellt in Hamburg am\n Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)\n Issued under under the provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships under the authority of the (Place of issue of certificate) (Date of issue)\n Government of the Federal Republic of Germany by Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft\n Name des Schiffes\n Name of ship\n Unterscheidungssignal (Siegel) BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT\n Distinctive number or letters (Seal) UND VERKEHRSWIRTSCHAFT\n Heimathafen - Dienststelle Schiffssicherheit -\n Port of registry\n Länge (L) in Metern\n Length (L) in metres\n _________________________\n IMO-Nummer\n IMO Number\n\n Sommer/C1* mm (S) / (C1)\n Freiborde vom Decksstrich :\n Summer Anmerkungen:\n Freeboards from deck line\n 602\n\n\n\n\n Winter mm (W)\n Winter 1. Läuft ein Schiff aus einem an einem Fluss oder Binnengewässer gelegenen Hafen aus, so ist ein Tieferladen entsprechend dem\n Gewicht des für den Verbrauch zwischen dem Auslaufhafen und der offenen See benötigten Treibstoffs und sonstiger\n Winter -Nordatlantik mm (WNA) Betriebsstoffe zulässig.\n Winter-North-Atlantic\n Frischwasserabzug mm 2. Befindet sich ein Schiff in Frischwasser von Einheitswichte, so kann die betreffende Lademarke entsprechend dem oben\n Fresh water allowance angegebenen Frischwasserabzug eintauchen. Bei Wasser von anderer als Einheitswichte wird ein Abzug im Verhältnis des\n Die Oberkante des Decksstrichs, von Unterschiedes zwischen 1,025 und der tatsächlichen Wichte gewährt.\n\n der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt mm über/unter dem -Deck an\n der Schiffsseite. Notes:\n The upper edge of the deck line from which these freeboards are measured is mm 1. When a ship departs from a port situated on a river or inland waters, deeper loading shall be permitted corresponding to the weight of fuel\n above/below the -deck at side. and all other materials required for consumption between the point of departure and the sea.\n\n 2. When a ship is in fresh water of unit density the appropriate load line may be submerged by the amount of the fresh water allowance\n shown above. Where the density is other than unity, an allowance shall be made proportional to the difference between 1.025 and the\n actual density.\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n F\n __________\n\n S / C1 2) Einzutragen ist das Ablaufdatum, wie es nach Artikel 19 Absatz 1 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von der\n Verwaltung festgelegt wurde. Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem Jahresdatum im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 des\n Übereinkommens, sofern es nicht nach Artikel 19 Absatz 8 des Übereinkommens geändert wurde.\n Insert the date of expiry as specified by the Administration in accordance with article 19(1) of the International Convention on Load Lines.\n W The day and the month of this date correspond to the anniversary date as defined in article 2(9) of the Convention, unless amended in\n accordance with article 19(8) of the Convention.\n Hiermit wird bescheinigt, dass das Schiff besichtigt wurde und dass die Freiborde erteilt und die\n vorstehend aufgeführten Lademarken angemarkt wurden.\n This is to certify that the ship has been surveyed and that the freeboards have been assigned and load\n lines shown above have been marked.\n\n National Load Line Certificate 08/2014\n *) Nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.\n Only for passenger ships with freeboards out of a damage stability calculation.\n VkBl. Amtlicher Teil",
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"content": "12 13\n\n Vermerk für jährliche Besichtigungen Jährliche Besichtigung\n Endorsement for annual surveys Annual survey\n\n Hiermit wird bescheinigt, dass eine jährliche Besichtigung ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften\n des Übereinkommens entspricht. Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des\n This is to certify that, at an annual survey the ship was found to comply with the relevant requirements of the Convention. Übereinkommens entspricht.\n This is to certify that, at a survey the ship was found to comply with the relevant requirements of the Convention.\n Jährliche Besichtigung: gezeichnet:\n Annual survey: Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) gezeichnet:\n (Signature of authorized official) Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n (Signature of authorized official)\n (Siegel) Ort:\n (Seal) Place: (Siegel) Ort:\n (Seal) Place:\n Datum:\n Date: Datum:\n Date:\n\n\n Jährliche Besichtigung: gezeichnet:\n Annual survey: Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n\n (Siegel) Ort:\n (Seal) Place:\n\n Datum:\n Date:\n 603\n\n\n\n\n Jährliche Besichtigung: gezeichnet:\n Annual survey: Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n\n (Siegel) Ort:\n (Seal) Place:\n\n Datum:\n Date:\n\n\n Jährliche Besichtigung: gezeichnet:\n Annual survey: Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n (Siegel) Ort:\n (Seal) Place:\n\n Datum:\n Date:\n Heft 18 – 2015",
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"content": "14 15\n Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses,\n wenn es weniger als 5 Jahre gültig ist und wenn Artikel 19 Absatz 3 Anwendung findet Vermerk zur Verschiebung des Jahresdatums,\n Endorsement to extend the certificate if valid for less than 5 years wenn Artikel 19 Absatz 8 Anwendung findet\n where article 19(3) applies Endorsement for advancement of anniversary date\n where article 19(8) applies\n Heft 18 – 2015\n\n\n\n\n Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach Artikel 19\n Absatz 3 des Übereinkommens bis zum ____________________ als gültig anerkannt.\n The ship complies with the relevant requirements of the Convention, and this certificate shall, in accordance with article 19(3)\n of the Convention, be accepted as valid until ......\n Nach Artikel 19 Absatz 8 des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der\n gezeichnet: In accordance with article 19(8) of the Convention the new anniversary date is ......\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n\n gezeichnet:\n (Siegel) Ort:\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Seal) Place: (Signature of authorized official)\n\n Datum:\n (Siegel) Ort:\n Date: (Seal) Place:\n\n Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wurde\n Datum:\n und wenn Artikel 19 Absatz 4 Anwendung findet\n Endorsement where the renewal survey has been completed\n Date:\n and article 19(4) applies\n\n Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach Artikel 19 Nach Artikel 19 Absatz 8 des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der\n Absatz 4 des Übereinkommens bis zum ____________________ als gültig anerkannt. In accordance with article 19(8) of the Convention the new anniversary date is ......\n The ship complies with the relevant requirements of the Convention, and this certificate shall, in accordance with article 19(4)\n of the Convention, be accepted as valid until ......\n gezeichnet:\n gezeichnet: Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) (Signature of authorized official)\n 604\n\n\n\n\n (Signature of authorized official)\n (Siegel) Ort:\n (Siegel) Ort: (Seal) Place:\n (Seal) Place:\n Datum:\n Datum: Date:\n Date:\n\n Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens\n oder um eine Nachfrist, wenn Artikel 19 Absatz 5 oder 6 Anwendung findet\n Endorsement to extend the validity of the certificate until reaching the port of survey\n or for a period of grace where article 19(5) or 19(6) applies\n\n Dieses Zeugnis wird nach Artikel 19 Absatz 5 / Absatz 6 3) des Übereinkommens bis zum _______________________ als\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n gültig anerkannt.\n This certificate shall, in accordance with article 19(5)/19(6) 3) of the Convention, be accepted as valid until ......\n\n\n gezeichnet:\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n\n (Siegel) Ort:\n (Seal) Place:\n\n Datum:\n Date:\n __________\n\n 3) Nichtzutreffendes streichen.\n Delete as appropriate.\n VkBl. Amtlicher Teil",
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"number": 53,
"content": "Anhang A 17\n 16\n Fahrtgebiet .......................................................................... Mittlere Fahrt / Intermediate Trade\n Range of trade\n\n Hiermit wird bescheinigt,\n Bundesrepublik Deutschland This is to certify:\n Federal Republic of Germany 1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung besichtigt\n worden ist;\n That the ship has been surveyed in accordance with the provisions of the Ordinance for the Safety of\n Seagoing Ships.\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n BAU- UND AUSRÜSTUNGS-SICHERHEITSZEUGNIS\n 2 dass die Besichtigung ergeben hat,\n Ship Safety Construction and Equipment Certificate That the survey showed that\n\n Ausgestellt im Namen der Regierung der 2.1 dass der Zustand des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung den Vorschriften\n BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND durch die entspricht;\n BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT UND VERKEHRSWIRTSCHAFT the condition of the hull, machinery and equipment complies with the provisions;\n nach den Vorschriften der\n VERORDNUNG ÜBER DIE SICHERHEIT DER SEESCHIFFE 2.2 dass das Schiff den Vorschriften über Brandschutzsysteme und -einrichtungen sowie\n (SCHIFFSSICHERHEITSVERORDNUNG) Brandschutz- und Sicherheitsplänen entspricht;\n the ship complies with the provisions as regards fire safety systems and appliances and fire control\n Issued under the authority of the Government of the plans;\n FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY by\n 2.3 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote in Übereinstimmung mit den\n BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT UND VERKEHRSWIRTSCHAFT Vorschriften vorhanden sind;\n under the provisions of the the life-saving appliances and the equipment of lifeboats are provided in accordance with the\n ORDINANCE FOR THE SAFETY OF SEAGOING SHIPS provisions;\n Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis ergänzt. 2.4 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit Funkanlagen, die in\n This Certificate is supplemented by a Record of Equipment. Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;\n 605\n\n\n\n\n the ship is provided with radio installations used in life-saving appliances in accordance with the the\n provisions;\n Name des Schiffes ...............................................................\n Name of ship 2.5 dass das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen\n zur Lotsenübernahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;\n Unterscheidungssignal ........................................................ the ship complies with the provisions as regards shipborne navigational equipment, means of\n Distinctive number or letters embarkation for pilots and nautical publications;\n\n Heimathafen ........................................................................ 2.6 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und\n Port of registry Notsignalen in Übereinstimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur\n Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;\n Bruttoraumzahl/-gehalt ...................................................... the ship is provided with lights, shapes, means of making sound signals and distress signals in\n Gross tonnage accordance with the provisions and the International Regulations for Preventing Collisions at Sea in\n force;\n IMO-Nummer .....................................................................\n 2.7 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften entspricht;\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n IMO Number\n in all other respects the ship complies with the provisions.\n Schiffsart .............................................................................. Frachtschiff / Cargo Ship\n Ship type 3 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes\n eingesetzt ist.\n Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff That the ship operates in accordance with the provisions within the limits of the trade area.\n sich in einem entsprechenden Bauzustand befand ..........\n Date on which keel was laid or ship was at a similar stage 4 Ausnahmen:\n of construction Exemptions:\n\n Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung\n oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde ..\n Date on which a conversion or an alteration or\n modification of a major character was commenced\n Heft 18 – 2015",
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"number": 54,
"content": "18 19\n\n 5 Auflagen: Vermerk für jährliche und regelmäßige Besichtigungen\n Conditions:\n Endorsement for annual and periodical surveys\n Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach § 11 der Schiffssicherheitsverordnung ergeben hat,\n Heft 18 – 2015\n\n\n\n\n dass das Schiff den Vorschriften der Verordnung entspricht.\n This is to certify that, at a survey according to paragraph 11 of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships,\n the ship was found to comply with the provisions.\n\n Dieses Zeugnis gilt bis vorbehaltlich der Besichtigungen nach § 11 der Jährliche Besichtigung:\n Schiffssicherheitsverordnung. Annual survey:\n This Certificate is valid until subject to surveys in accordance with paragraph 11 of Ort:______________________________________________\n the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships. Place:\n\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n Ausgestellt in Hamburg am (Seal) Date:\n Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)\n (Place of issue of certificate) (Date of issue) gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n\n Jährliche / Regelmäßige Besichtigung1):\n (Siegel) BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT Annual / Periodical survey1):\n\n (Seal) UND VERKEHRSWIRTSCHAFT\n Ort:______________________________________________\n - Dienststelle Schiffssicherheit - Place:\n\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n ___________________________\n gezeichnet:________________________________________\n 606\n\n\n\n\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n\n Jährliche / Regelmäßige Besichtigung1):\n Annual / Periodical survey1):\n\n Ort:______________________________________________\n Place:\n\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n\n gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Jährliche Besichtigung:\n Annual survey:\n Ort:______________________________________________\n Place:\n\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n\n gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official)\n\n\n ________\n 1) Nichtzutreffendes streichen\n Delete as appropriate\n VkBl. Amtlicher Teil",
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"number": 55,
"content": "20 21\n\n Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wurde und vor Ausrüstungsverzeichnis zum Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis\n Ablauf kein neues Zeugnis ausgestellt werden kann Record of Equipment for the Ship Safety Construction and Equipment\n Endorsement where the renewal survey has been completed and a new certificate\n Certificate\n can not be issued before expiry date\n 1 Name des Schiffes ...........................................................................\n Name of ship\n Das Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung und dieses\n Zeugnis wird bis zum ________________________ als gültig anerkannt. Unterscheidungssignal ...................................................................\n The ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships and this Distinctive number or letters\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n certificate shall be accepted as valid until\n\n Ort:______________________________________________\n Place: 2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln\n Details of live-saving appliances\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n\n gezeichnet:________________________________________ 1 Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Total number of persons for which life-saving appliances are provided\n (Signature of authorized official)\n Backbordseite Steuerbordseite\n Port side Starboard side\n\n 2 Gesamtzahl der Rettungsboote\n Total number of lifeboats\n\n 2.1 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden\n können\n Number of persons accommodated by them\n 607\n\n\n\n\n 2.2 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen\n Rettungsboote\n Number of self-righting partially enclosed lifeboats\n Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des\n Besichtigungshafens nach § 13 Abs. 8 der Schiffssicherheitsverordnung 2.3 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote\n Endorsement to extend the validity of the certificate until reaching the port of survey Number of totally enclosed lifeboats\n according to paragraph 13(8) of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships\n 2.4 Anzahl der Rettungsboote mit eigenem\n Luftversorgungssystem\n Number of lifeboats with a self-contained air support system\n Dieses Zeugnis wird bis zum _____________________als gültig anerkannt.\n This certificate shall be accepted\n 2.5 Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote\n as valid until\n Number of fire-protected lifeboats\n Ort:______________________________________________\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n 2.6 Anzahl anderer Rettungsboote / motorisierter u.a. Boote 2)\n Place:\n Number of other lifeboats / motor a.o. boats 2)\n 2.6.1 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n werden können\n (Seal) Date: Number of persons accommodated by them\n 2.6.2 Typ\n gezeichnet:________________________________________ Type\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official) Anzahl/Number Typ/Type\n\n 2.6.3 Mann-über-Bord-Boot\n Man-over-board-boat\n\n\n ________\n 2) gemäß § 58 Abs. 2,§ 60 Abs. 7 und 8 der Schiffssicherheitsverordnung\n according to paragraphs 58 (2), 60(7) and 60(8) of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships\n .\n Heft 18 – 2015",
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"number": 56,
"content": "22 23\n\n\n 7 Anzahl der Rettungswesten\n 2.7 Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote Number of lifejackets\n Number of free-fall lifeboats\n Heft 18 – 2015\n\n\n\n 2.7.1 Vollständig geschlossen 7.1 für Erwachsene\n Totally enclosed for adults\n 2.7.2 Mit eigenem Luftversorgungssystem\n Self-contained 7.2 für Kinder\n 2.7.3 Brandgeschützt for children\n Fire-protected\n 2.7.4 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen\n werden können 8 Eintauchanzüge\n Number of persons accommodated by them Immersion suits\n\n 8.1 Gesamtzahl\n 3 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Total number\n Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten)\n Number of motor lifeboats (included in the total number of lifeboats 8.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für\n shown above) Rettungswesten erfüllen\n Number of suits complying with the requirements for\n 3.1 Anzahl der Motorrettungsboote, die mit Scheinwerfern lifejackets\n ausgerüstet sind\n Number of motor lifeboats fitted with search lights\n 9 Anzahl der Wetterschutzanzüge, die anstelle von\n Eintauchanzügen für die Besatzungen der Bereitschaftsboote\n 4 Anzahl der Bereitschaftsboote oder für die Bedienmannschaften der\n Number of rescue boats Schiffsevakuierungssysteme vorgesehen sind\n Number of anti-exposure suits provided for the crews of rescue\n 4.1 Anzahl der Bereitschaftsboote, die in der oben boats or the marine evacuation system party instead of immersion\n angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind suits\n 608\n\n\n\n\n Number of rescue boats which are included in the total number\n of lifeboats shown above\n 10 Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel\n Number of thermal protective aids\n 5 Rettungsflöße\n Liferafts\n 11 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden\n 5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen oder Radio installations used in life-saving appliances\n Schiffsevakuierungssysteme erforderlich sind\n Those for which approved launching appliances or marine 11.1 Anzahl der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und\n evacuation systems are required Rettung\n 5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße Number of search and rescue locating devices\n Number of liferafts 11.1.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und\n 5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen Rettung (SART)\n werden können Radar search and rescue transponders (SART)\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Number of persons accommodated by them 11.1.2 AIS-Transponder zum Einsatz bei Suche und\n Rettung (AIS-SART)\n 5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht AIS search and rescue transmitters (AIS-SART)\n erforderlich sind\n Those for which approved launching appliances 11.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)\n are not required Number of two-way VHF radiotelephone apparatus\n 5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße\n Number of liferafts\n 5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen\n werden können\n Number of persons accommodated by them 3. Nähere Angaben zu den Systemen und der Ausrüstung für die Navigation\n Details of navigational systems and equipment\n\n 6 Anzahl der Rettungsringe\n Number of lifebuoys\n VkBl. Amtlicher Teil",
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"number": 57,
"content": "24 25\n Tatsächliche Regelung\n Gegenstand Informationssystem (ECDIS) \n ACTUAL PROVISION Nautical charts\n Item Electronic chart display and\n fitted information system (ECDIS)\n 1.1 Magnetregelkompass* fitted\n Standard magnetic compass*\n 2.2 Redundanz‽Einrichtungen für ECDIS \n fitted Back-up arrangements for ECDIS\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n 1.2 Magnetreservekompass* \n fitted\n Spare magnetic compass*\n 2.3 Nautische Veröffentlichungen \n fitted Nautical publications\n 1.3 Kreiselkompass* fitted\n Gyro-compass* 2.4 Redundanz‽Einrichtungen für \n fitted\n elektronische nautische \n 1.4 Tochterkreiselkompass für Veröffentlichungen \n Kursanzeige (am Back-up arrangements for electronic nautical publications\n\n Notruderstand)* fitted\n Gyro-compass heading repeater* 3.1 Empfänger für \n fitted\n ein weltweites \n 1.5 Tochterkreiselkompass* Satellitennavigationssystem* oder \n 609\n\n\n\n\n Gyro-compass bearing repeater* terrestrisches Funknavigationssystem *\n Receiver for\n fitted a global navigation satellite system* or\n 1.6 Kursregel‽ oder Bahnführungssystem* terrestrial radionavigation system*\n Heading or track control system *\n fitted\n fitted 3.2 9 GHz Radaranlage* \n 1.7 Peildiopter oder 9 GHz radar*\n Kompasspeileinrichtung* fitted\n Pelorus or compass bearing device* 3.3 Zweite Radaranlage \n (3 GHz oder 9 GHz* ) \n fitted\n 3\n\n\n\n\n Second radar (3 GHz or 9 GHz )\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n 1.8 Vorrichtung zur Korrektur von Kursen \n und Peilungen*\n fitted\n Means of correcting heading and bearings* 3.4 Automatisches \n fitted Radarbildauswertegerät (ARPA)* \n 1.9 Steuerkurstransmitter (THD)* Automatic radar plotting aid (ARPA)*\n\n Transmitting heading device (THD)* fitted\n 3.5 Automatische Zielverfolgungshilfe* \n fitted\n Automatic tracking aid*\n 2.1 Amtliche Seekarten \n fitted\n Elektronisches 3.6 Zweite automatische \n Seekartendarstellungs‽\n und\n Zielverfolgungshilfe* \n Heft 18 – 2015\n\n\n\n\n .\n .",
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"number": 58,
"content": "26 27\n Second automatic tracking aid*\n fitted\n fitted\n 8.1 Anzeigegerät für die Ruderlage, \n 3.7 Elektronische Plotthilfe* Propellerdrehzahl, \n Electronic plotting aid*\n Heft 18 – 2015\n\n\n\n\n fitted Steigung, Querstrahlruder sowie deren \n 4.1 Automatisches Betriebszustand* \n Schiffsidentifizierungssystem (AIS) Rudder, propeller, thrust, pitch\n and operational mode\n Automatic identification system\n indicator*\n (AIS)\n\n fitted\n 4.2 System zur Identifizierung und fitted\n Routenverfolgung 8.2 Gerät zum Anzeigen der \n über große Entfernungen (LRIT) Drehgeschwindigkeit* \n\n\n\n\n L\n \u0001\n \u0002\n -range identification and Rate-of-turn indicator*\n\n\n\n\n L\n t\n \u0003\n \u0004\n \u0005\n tracking system (\n fitted\n 9 Schallsignal‽Empfangsanlage* \n fitted Sound reception system*\n 5.1 Schiffsdatenschreiber (VDR) \n Voyage data recorder (VDR) fitted\n 10 Telefon zum Notruderstand* \n fitted Telephone to emergency steering position*\n 5.2 Vereinfachter Schiffsdatenschreiber \n (S‽VDR) fitted\n 610\n\n\n\n\n Simplified oyage data recorder (S -VDR) 11 Tagessignalscheinwerfer* \n Daylight signalling lamp*\n \n fitted\n fitted\n 6.1 Gerät zum Anzeigen der 12 Radarreflektor* \n Radar reflector*\n Geschwindigkeit und der \n zurückgelegten Entfernung (durch das fitted\n Wasser)* 13 Internationales Signalbuch \n Speed and distance measuring device (through the water)* International Code of Signals\n\n fitted fitted\n 6.2 Gerät zum Anzeigen der 14 IAMSAR‽Handbuchs, Band III \n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Geschwindigkeit und der Volume III of the International Aeronautical and Maritime\n Search and Rescue (IAMSAR) Manual\n \n\n zurückgelegten Entfernung (über \n Grund in Vorausrichtung und seitliche fitted\n Versetzung)* \n Speed and distance measuring Kommandobrücke (BNWAS) \n device (over the ground in the\n 15 Wachalarmsystem auf der \n\n Bridge navigational watch alarm\n forward and athwartship\n system (BNWAS)\n direction)*\n\n fitted * Ausrüstungsalternativen, die diese Anforderungen erfüllen, sind gemäß Regel V/19 erlaubt und müssen\n 7. Echolotanlage* zugelassen sein. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.\n Echo-sounding device*\n VkBl. Amtlicher Teil",
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"content": "Anhang\n 2990 B\n 28\n * Alternative means of meeting this requirement are permitted under\n regulation V/19, they have to be approved. In case of other means they shall\n be specified\n Bundesrepublik Deutschland\n Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Ausrüstungsverzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.\n This is to certify that this Record is correct in all respects. Federal Republic of Germany\n\n Ausgestellt in Hamburg am\n FUNK-SICHERHEITSZEUGNIS\n Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n FÜR FRACHTSCHIFFE\n (Place of issue of certificate) (Date of issue)\n Cargo Ship Safety Radio Certificate\n (Siegel) BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT Ausgestellt im Namen der Regierung der\n VERKEHRSWIRTSCHAFT BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND durch die\n (Seal) UND\n BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT UND VERKEHRSWIRTSCHAFT\n - Dienststelle Schiffssicherheit - nach den Vorschriften des\n INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974/88 ZUM SCHUTZ DES\n MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE\n ___________________________\n Issued under the authority of the Government of the\n FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY by\n BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT UND VERKEHRSWIRTSCHAFT\n under the provisions of the\n INTERNATIONAL CONVENTION FOR THE SAFETY OF LIFE AT SEA, 1974/88\n\n\n Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis der Funkeinrichtungen (Form R) ergänzt.\n This certificate is supplemented by a Record of Equipment of radio Facilities (Form R).\n 611\n\n\n\n\n Name des Schiffes ...............................................................\n Name of ship\n\n Unterscheidungssignal .........................................................................\n Distinctive number or letters\n\n Heimathafen .........................................................................................\n Port of registry\n\n Bruttoraumzahl/-gehalt .......................................................................\n Gross tonnage\n\n Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2)\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Sea areas in which ship is certified to operate (regulation IV/2)\n\n IMO-Nummer ......................................................................................\n IMO Number\n\n Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden\n Bauzustand befand, oder gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine\n Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde: ........................................\n Date on which keel was laid or ship was at a similar stage of construction or, where applicable, date\n on which work for a conversion or an alteration or modification of a major character was commenced ......\n Heft 18 – 2015",
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"content": "30 31\n\n Cargo Ship Safety Radio Certificate 01/2015 Vermerk für regelmäßige Besichtigungen\n Endorsement for periodical surveys\n\n Hiermit wird bescheinigt, Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/9 des Übereinkommens ergeben hat, dass\n Heft 18 – 2015\n\n\n\n This is to certify: das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.\n This is to certify that, at a survey required by regulation I/9 of the Convention, the ship was found to comply with\n 1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel I/9 des Übereinkommens the relevant requirements of the Convention.\n besichtigt worden ist;\n That the ship has been surveyed in accordance with the requirements of regulation I/9 of the Convention. Regelmäßige Besichtigung: gezeichnet:________________________________________\n Periodical survey: Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n 2 dass die Besichtigung ergeben hat,\n (Signature of authorized official)\n That the survey showed that:\n\n 2.1 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in bezug auf die Funkanlagen Ort:______________________________________________\n entspricht; Place:\n the ship complied with the requirements of the Convention as regards radio installations;\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n 2.2 dass die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den (Seal) Date:\n Anforderungen des Übereinkommens entspricht;\n the functioning of the radio installations used in life-saving appliances complied with the requirements of the\n Convention; Regelmäßige Besichtigung: gezeichnet:________________________________________\n Periodical survey: Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n 3 dass ein Ausnahmezeugnis nicht ausgestellt worden ist. (Signature of authorized official)\n That an Exemption Certificate has not been issued.\n Ort:______________________________________________\n Place:\n\n 1)\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n Dieses Zeugnis gilt bis vorbehaltlich der regelmäßigen Besichtigungen in Übereinstimmung mit (Seal) Date:\n Regel I/9 des Übereinkommens.\n This certificate is valid until ...... 1) subject to the periodical surveys in accordance with regulation I/9 of the Convention.\n 612\n\n\n\n\n Regelmäßige Besichtigung: gezeichnet:________________________________________\n Abschlussdatum der Besichtigung, auf dem dieses Zeugnis beruht: Periodical survey: Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n Completion date of the survey on which this certificate is based: (Signature of authorized official)\n\n Ort:______________________________________________\n Place:\n Ausgestellt in Hamburg am\n Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung) (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Place of issue of certificate) (Date of issue) (Seal) Date:\n\n\n (Siegel) BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT Regelmäßige Besichtigung: gezeichnet:________________________________________\n Periodical survey: Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Seal) UND VERKEHRSWIRTSCHAFT (Signature of authorized official)\n - Dienststelle Schiffssicherheit -\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Ort:______________________________________________\n Place:\n ___________________________ (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n\n\n\n\n Cargo Ship Safety Radio Certificate 01/2015\n\n __________\n\n 1) Einzutragen ist das Ablaufdatum, wie es nach Regel I/14 Buchstabe a des Übereinkommens von der Verwaltung festgelegt wurde.\n Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem Jahresdatum im Sinne der Regel I/2 Buchstabe n des Übereinkommens, sofern es\n nicht nach Regel I/14 Buchstabe h geändert wurde.\n Insert the date of expiry as specified by the Administration in accordance with regulation I/14(a) of the Convention. The day and the month of this date\n correspond to the anniversary date as defined in regulation I/2(n) of the Convention, unless amended in accordance with regulation I/14(h).\n VkBl. Amtlicher Teil",
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"content": "32 33\n\n Regelmäßige Besichtigung nach Regel I/14 Buchstabe h Ziffer iii Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens\n Periodical survey in accordance with regulation I/14(h)(iii) oder um eine Nachfrist, wenn Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f Anwendung findet\n Endorsement to extend the validity of the certificate until reaching the port of survey\n or for a period of grace where regulation I/14(e) or I/14(f) applies\n Hiermit wird bescheinigt, dass eine regelmäßige Besichtigung nach Regel I/14 Buchstabe h Ziffer iii des\n Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens\n entspricht. Dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f 2) des Übereinkommens bis zum\n This is to certify that, at a periodical survey in accordance with regulation I/14(h)(iii) of the Convention, the ship ____________________ als gültig anerkannt.\n was found to comply with the relevant requirements of the Convention. This certificate shall, in accordance with regulation I/14(e) / I/14(f) 2) of the Convention, be accepted as valid\n until ......\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official) gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n Ort:______________________________________________ (Signature of authorized official)\n Place:\n Ort:______________________________________________\n (Siegel) Datum: ___________________________________________ Place:\n (Seal) Date:\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses,\n wenn es weniger als 5 Jahre gültig ist und wenn Regel I/14 Buchstabe c Anwendung findet\n Endorsement to extend the certificate if valid for less than 5 years Vermerk zur Verschiebung des Jahresdatums,\n where regulation I/14(c) applies wenn Regel I/14 Buchstabe h Anwendung findet\n Endorsement for advancement of anniversary date\n Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach where regulation I/14(h) applies\n Regel I/14 Buchstabe c des Übereinkommens bis zum ____________________ als gültig anerkannt.\n The ship complies with the relevant requirements of the Convention, and this certificate shall, in accordance with\n regulation I/14(c) of the Convention, be accepted as valid until ...... Nach Regel I/14 Buchstabe h des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der ____________________\n 613\n\n\n\n\n In accordance with regulation I/14(h) of the Convention, the new anniversary date is ......\n gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n (Signature of authorized official) gezeichnet:________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n Ort:______________________________________________ (Signature of authorized official)\n Place:\n Ort:______________________________________________\n (Siegel) Datum: ___________________________________________ Place:\n (Seal) Date:\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wurde\n und wenn Regel I/14 Buchstabe d Anwendung findet\n Endorsement where the renewal survey has been completed Nach Regel I/14 Buchstabe h des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der ____________________\n In accordance with regulation I/14(h) of the Convention, the new anniversary date is ......\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n and regulation I/14(d) applies\n\n Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach\n Regel I/14 Buchstabe d des Übereinkommens bis zum ____________________ als gültig anerkannt. gezeichnet:________________________________________\n The ship complies with the relevant requirements of the Convention, and this certificate shall, in accordance with Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\n regulation I/14(d) of the Convention, be accepted as valid until ...... (Signature of authorized official)\n\n gezeichnet:________________________________________ Ort:______________________________________________\n Signed: (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Place:\n (Signature of authorized official)\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n Ort:______________________________________________ (Seal) Date:\n Place: 2\n ) Nichtzutreffendes streichen.\n Delete as appropriate.\n (Siegel) Datum: ___________________________________________\n (Seal) Date:\n Heft 18 – 2015",
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"content": "34 35\n\n Ausrüstungsverzeichnis zum Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form R) 2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit fitted\n Record of Equipment for the Cargo Ship Safety Radio Certificate (Form R) Secondary means of alerting\n 3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der\n Ausrüstungsverzeichnis zur Einhaltung des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974/88\n Heft 18 – 2015\n\n\n\n Seeschifffahrt\n ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner zuletzt geänderten Fassung\n Facilities for reception of maritime safety information\n\n Record of Equipment for compliance with the INTERNATIONAL CONVENTION FOR THE SAFETY OF 3.1 NAVTEX-Empfänger fitted\n\n\n\n\n (VkBl. 2015 S. 598)\n LIFE AT SEA, 1974/88, as amended NAVTEX receiver\n 3.2 EGC-Empfänger fitted\n 1 Name des Schiffes ........................................................ EGC receiver\n Name of ship\n 3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger fitted\n Unterscheidungssignal ............................................... HF direct-printing radiotelegraph receiver\n Distinctive number or letters 4 Satelliten-EPIRB\n Satellite EPIRB\n Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen\n Minimum number of persons with required qualifications to operate the radio installations 4.1 COSPAS-SARSAT fitted\n COSPAS-SARSAT\n 2 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen 5 UKW-EPIRB fitted\n Details of radio facilities VHF-EPIRB\n Gegenstand Tatsächliche Regelung\n 6 Ortungsgerät des Schiffes zum Einsatz bei Suche und Rettung\n Item Actual provision\n 1 Hauptanlagen Ship’s search and rescue locating device \n Primary systems\n 1.1 UKW-Funkanlage: 6.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART) fitted\n VHF radio installation\n Radar search and rescue transponder (SART)\n 1.1.1 DSC-Kodierer fitted\n DSC encoder 6.2 AIS-Transponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART) fitted\n\n 1.1.2 DSC-Wachempfänger fitted AIS search and rescue transmitter (AIS-SART)\n 614\n\n\n\n\n DSC watch receiver\n 1.1.3 Sprechfunk fitted 3 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Regeln IV/15.6 und 15.7)\n Radiotelephony Methods used to ensure availability of radio facilities (regulations IV/15.6 and 15.7)\n 1.2 GW-Funkanlage:\n 3.1 Dopplung von Geräten\n MF radio installation\n Duplication of equipment\n 1.2.1 DSC-Kodierer fitted\n DSC encoder 3.2 Landseitige Instandhaltung\n 1.2.2 DSC-Wachempfänger fitted Shore-based maintenance\n DSC watch receiver\n 3.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf See\n 1.2.3 Sprechfunk fitted At-sea maintenance capability\n Radiotelephony\n 1.3 GW/KW-Funkanlage:\n MF/HF radio installation\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.\n 1.3.1 DSC-Kodierer fitted This is to certify that this Record is correct in all respects.\n DSC encoder\n 1.3.2 DSC-Wachempfänger fitted\n DSC watch receiver\n Ausgestellt in Hamburg am\n 1.3.3 Sprechfunk fitted\n Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)\n Radiotelephony\n (Place of issue of certificate) (Date of issue)\n 1.3.4 Fernschreibtelegrafie fitted\n Direct-printing radiotelegraphy\n 1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle fitted BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT\n INMARSAT ship earth station (Siegel) UND VERKEHRSWIRTSCHAFT\n (Seal) - Dienststelle Schiffssicherheit -\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n _______________________________",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 615 Heft 18 – 2015\n\nNr. 158 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Nr. 159 Planfeststellung für die Änderung\n die Erteilung von Buß- und Verwar- der Genehmigung vom 30.12.2011\n nungsgeldern für Zuwiderhandlun- für die Errichtung und den Betrieb\n gen gegen strom- und schifffahrts- des Offshore Windparks (OWP)\n polizeiliche Vorschriften des Bundes „Borkum Riffgrund 2“\n auf Binnen- und Seeschifffahrts-\n straßen sowie in der ausschließlichen Bekanntmachung\n Wirtschaftszone und auf der Hohen\n See (Buß- und Verwarnungsgeld- über die Auslegung des Planes für die Änderung der Ge-\n katalog Binnen- und Seeschifffahrts- nehmigung vom 30.12.2011 für die Errichtung und den Be-\n straßen – BVKatBin-See) trieb des Offshore Windparks (OWP) „Borkum Riffgrund 2“.\n\n I.\n Bonn, den 01. Juli 2015\n WS 25/6267.2/2-3 Beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\n (BSH) ist von der Firma DONG Energy Borkum Riffgrund II\n GmbH, Hamburg, ein Antrag auf Einleitung eines Verfah-\nAufgrund der Änderung bestehender und des Inkrafttre- rens zur Änderung der Genehmigung vom 30.12.2011 für\ntens neuer gesetzlicher Vorschriften sowie der Neufas- die Errichtung und den Betrieb des Offshore Windparks\nsung der Beträge für Verwarnungsgelder und Geldbußen (OWP) „Borkum Riffgrund 2“ im Bereich der deutschen\nist eine Neufassung des Buß- und Verwarnungsgeldkata- AWZ der Nordsee gestellt worden.\nlogs Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen erforderlich ge-\nworden. II.\nDer Katalog enthält Vorgaben für die einheitliche Verfol- Das Änderungsverfahren wird als Planfeststellungsver-\ngung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen fahren nach der Verordnung über Anlagen seewärts der\n– strompolizeiliche Vorschriften, Begrenzung des deutschen Küstenmeeres (SeeAnlV) in\n der Fassung vom 29. August 2013 i. V. m. §§ 72 ff. Ver-\n– schifffahrtspolizeiliche Vorschriften auf dem Gebiet waltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchgeführt. Zu den\n der Binnenschifffahrt und beantragten Änderungen wurde eine Ergänzung der Um-\n– schifffahrtspolizeiliche Vorschriften auf dem Gebiet weltverträglichkeitsstudie eingereicht.\n der Seeschifffahrt.\n III.\nDer Katalog wird hiermit bekannt gemacht. Er ist als Son-\nderdruck1 des Verkehrsblattes erhältlich. Die Planunterlagen liegen in der Zeit\nDie zuständigen Behörden sind angewiesen, ab 1. De- vom 05.10.2015 bis 05.11.2015\nzember 2015 Verstöße nach der Neufassung zu ahnden. jeweils einschließlich\nDer bisher geltende Katalog (Verkehrsblatt 2001 S. 614 während der Dienststunden (Mo. – Do. von 9.00 Uhr –\nund 2005 S. 462) wird aufgehoben. 15.00 Uhr und Fr. von 9.00 Uhr – 14.30 Uhr) im BSH Ham-\n burg, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, Bib-\n Bundesministerium für liothek, und im BSH Rostock, Neptunallee 5, 18057\n Verkehr und digitale Infrastruktur Rostock, Bibliothek, zur Einsicht aus.\n Im Auftrag\n Reinhard Klingen IV.\n 1. Einwendungen gegen das Vorhaben sind zur Vermei-\n dung des Ausschlusses innerhalb von zwei Wochen\n nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens\n(VkBl. 2015 S. 615) zum 19.11.2015 (maßgeblich ist der Tag des Ein-\n gangs der Einwendungen, nicht das Datum des Post-\n stempels) schriftlich oder zur Niederschrift beim BSH,\n Dienstsitz Hamburg oder Rostock zu erheben.\n Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift des\n Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw.\n Interesse benennen und die befürchtete Beeinträch-\n tigung darlegen.\n 2. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendun-\n gen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat-\n rechtlichen Titeln beruhen. Ansprüche wegen nicht\n voraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorha-\n1\n bens können auch nach Ablauf der Einwendungsfrist\n Der BVKatBin-See wird als PDF-Datei auf einer CD-Rom (Dokument- noch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 VwVfG geltend\n Nr. C 8350), die zu diesem Heft erscheint, bekannt gemacht und\n kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund, gemacht werden.\n bezogen werden. 3. Zur Erörterung des Planes und der Einwendungen\n Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag werden alle, deren Belange durch den Plan berührt\n unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforde-\n rung eine CD-R C 8350 zum Preis von 10,00 €. Weitere Exemplare werden, hiermit auf Montag, den 14.12.2015, 10:00 Uhr\n können zum Preis von 32,65 € bezogen werden. im Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 616 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg geladen. ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1164/\n Bei der Erörterung können die Beteiligten sich durch Rev.14, „Internationales Übereinkommen von 1978 über\n Bevollmächtigte vertreten lassen und sachkundige Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-\n Personen zu ihrer Unterstützung heranziehen. Ausla- gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten\n gen, die durch die Wahrnehmung des Termins ent- (STCW-Übereinkommen), in seiner zuletzt geänderten\n stehen, werden nicht erstattet. Bei Ausbleiben eines Fassung“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-\n Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. macht.\n4. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwen-\n dungen kann durch öffentliche Bekanntmachung er- Berufsgenossenschaft für\n setzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen Transport und Verkehrswirtschaft\n oder Zustellungen vorzunehmen sind. Dienststelle Schiffssicherheit\n U. Schmidt\n Weitere Hinweise Dienststellenleiter\nAm 15. Juni 2012 hat das BSH eine Veränderungssperre\nnach § 10 SeeAnlV erlassen, die mit Verfügung vom\n15. Juni 2015 verlängert wurde. Für Gebiete, die hiervon MSC.1/Circ.1164/Rev.14\nbetroffen sind, tritt durch die Erörterung keine planungs- 20. Januar 2015\nrechtliche Verfestigung ein, soweit die Veränderungssper-\nre in diesem Bereich nicht nachträglich geändert oder\n Internationales Übereinkommen von 1978 über\nteilweise aufgehoben wird.\n Normen für die Ausbildung, die Erteilung von\nDas Verfahren erstreckt sich nur auf die Änderung der Befähigungszeugnissen und den Wachdienst\nGenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten\nOWP in der AWZ. Die Energieableitung/Trassierung des Fassung\nKabels innerhalb des Küstenmeeres wird in gesonderten\nVerfahren behandelt.\nDie Unterlagen stehen auch im Internetauftritt des BSH Veröffentlichung von Informationen in Bezug auf\nunter www.bsh.de (über den Reiter „Das BSH“ Unter- Berichte unabhängiger Beurteilungen, die von\npunkt „Öffentliche Bekanntmachungen“) zur Verfügung. Vertragsparteien des internationalen Übereinkom-\n mens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die\nDie Bereitstellung im Internet ist nur ein zusätzliches In-\n Erteilung von Befähigungszeugnissen und den\nformationsangebot. Insbesondere bleibt das Ende der\noben genannten Auslegungsfrist maßgeblich für die Ein- Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt\nwendungsfrist. geänderten Fassung, eingereicht wurden, von denen\n der Schiffssicherheitsausschuss bestätigt hat, dass\nHamburg, den 07. September 2015 sie Informationen übermittelt haben, die nachweisen,\nAz.: 5111/Borkum Riffgrund 2/PV/M5310 dass die Vertragsparteien die uneingeschränkte\n Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des\n Bundesamt für Übereinkommens erbringen.\n Seeschifffahrt und Hydrographie 1 Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) erhielt bei\n Im Auftrag seiner vierundneunzigsten Tagung (17. bis 21. No-\n Dr. Michaela Stecher vember 2014) und den vorhergehenden Tagungen\n Berichte vom Generalsekretär gemäß Regel I/7, Ab-\n(VkBl. 2015 S. 615) satz 2 des Internationalen Übereinkommens von\n 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung\n von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von\n Seeleuten (STCW-Übereinkommen), in seiner zuletzt\n geänderten Fassung, in Bezug auf Berichte unabhän-\n giger Beurteilungen, die gemäß Regel I/8, Absatz 2\nNr. 160 Bekanntmachung des Rundschrei- durchgeführt wurden.\n bens des Schiffssicherheitsaus- 2 Der Ausschuss wies darauf hin, dass der Generalse-\n schusses MSC der IMO MSC.1/ kretär im Zusammenhang mit der Erstellung der von\n Rundschreiben 1164/Rev.14 „Inter- STCW Regel I/7, Absatz 2, vorgeschriebenen Berich-\n nationales Übereinkommen von 1978 te die Meinungen von Sachverständigen angefordert\n über Normen für die Ausbildung, die und berücksichtigt hat, die aus der Liste ausgesucht\n Erteilung von Befähigungszeugnis- wurden, die gemäß Absatz 5 des Abschnitts A-I/7 des\n STCW-Codes eingerichtet und als MSC/Circ.797,\n sen und den Wachdienst von See- welches gelegentlich überarbeitet wird, in Umlauf ge-\n leuten (STCW-Übereinkommen), in bracht wurde.\n seiner zuletzt geänderten Fassung“\n 3 Nach der STCW Regel I/7, Absatz 3, bestätigte der\n Ausschuss, dass die im Bericht des Generalsekretärs\n Hamburg, den 02. September 2015 aufgelisteten STCW-Vertragsparteien, die ihren Be-\n Az.: 11-3-0 richt über die unabhängige Beurteilung gemäß I/8,\n Absatz 3 übermittelt hatten, nachgewiesen haben,\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr dass sie weiterhin eine uneingeschränkte Anwendung\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits- der einschlägigen Bestimmungen des STCW-Über-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 617 Heft 18 – 2015\n\n einkommens von 1978, in seiner zuletzt gültigen Fas- Bestätigte STCW- Unabhängige Beurteilung (Regel I/8)\n sung, erbracht haben. Vertragspartei*\n Fälligkeits- Datum, an Bestätigt\n4 Die Liste in der Anlage umfasst jene STCW-Vertrags- (Regel I/7) datum des zu dem der durch\n parteien, von denen bei verschiedenen Tagungen des übermittelnden Bericht an Schiffs-\n Ausschusses bestätigt wurde Informationen gemäß Berichts an den General- sicher-\n Regel I/7 übermittelt zu haben, welche nachweisen, den General- sekretär über- heitsaus-\n dass sie eine uneingeschränkte Anwendung der ein- sekretär mittelt wurde schuss\n schlägigen Bestimmungen des STCW-Übereinkom-\n Australien1 27/02/2009 11/08/2008 ✓\n mens erbracht haben und welche Folgendes auswei-\n sen: Bahamas (die) 1\n 24/02/2010 10/05/2010 ✓\n .1 Fälligkeitsdatum des Berichts über die unabhän- Bahrain 1\n 31/07/2009 23/03/2012 ✓\n gige Beurteilung;\n Bangladesch 01/02/2004 04/10/2004 ✓\n .2 Datum, an dem der Bericht über die unabhängige\n Beurteilung an den Generalsekretär übermittelt Barbados 01/02/2004 30/09/2005 ✓\n wurde (falls zutreffend); und Belgien 1\n 01/08/2009 03/02/2009 ✓\n .3 Ergebnis des Beurteilungsvorganges der Berich-\n Belize 01/02/2004 27/07/2004 ✓\n te über die unabhängige Beurteilung, die von den\n STCW-Vertragsparteien übermittelt wurden, die Brasilien 1\n 03/08/2009 22/05/2009 ✓\n nachweisen, dass sie weiterhin eine uneinge-\n Brunei Darussalam 01/02/2004 01/11/2005 ✓\n schränkte Anwendung der einschlägigen Bestim-\n 1\n mungen des STCW-Übereinkommens erbringen. Bulgarien 23/09/2010 31/05/2011 ✓\n5 Der Ausschuss wies darauf hin, dass die Liste in der Chile1 18/11/2009 08/01/2010 ✓\n Anlage, während fortlaufend Informationen in Bezug\n auf unabhängige Beurteilungen übermittelt und be- China1 13/07/2009 27/05/2009 ✓\n urteilt werden, bei Folgetreffen gegebenenfalls aktu- China 29/07/2009 07/05/2009\n alisiert wird. ✓\n (SVR Hong Kong)1 & 2\n6 Der Ausschuss lenkt die Aufmerksamkeit der Schiff- Cook Inseln (die) 17/05/2011 24/03/2010 ✓\n fahrtsverwaltungen, Reeder, Schiffsbetreiber und 6&3\n -manager, Kapitäne und anderer Beteiligter auf Fol- Dänemark 24/12/2014 05/02/2014 ✓\n gendes: Demokratische 01/08/2009 24/12/2008\n ✓\n .1 nicht alle in der Anlage aufgelisteten STCW-Ver- Volksrepublik Korea1\n tragsparteien bieten die Ausbildung von Seeleu- Deutschland1 25/07/2009 03/02/2009 ✓\n ten an und manche dieser Vertragsparteien bie-\n ten gegebenenfalls nur einen eingeschränkten Dominica 21/03/2007 06/09/2007 ✓\n Umfang an Ausbildungen an; und Ecuador 1\n 02/08/2009 27/03/2009 ✓\n .2 dass eine Vertragspartei in der Anlage genannt Elfenbeinküste 01/02/2004\n wird, befreit die Beteiligten nicht von ihren Ver-\n pflichtungen nach dem STCW-Übereinkommen. Eritrea 01/02/2004\n Estland6 17/10/2013 02/07/2013 ✓\n ***\n Fidschi 01/02/2004\n Finnland1 09/09/2007 16/07/2007 ✓\n Anlage\n 1\n Frankreich 18/11/2010 06/02/2009 ✓\nBestätigte STCW- Unabhängige Beurteilung (Regel I/8) Georgien 01/02/2004 31/01/2003 ✓\nVertragspartei* 1\n Fälligkeits- Datum, an Bestätigt Ghana 26/07/2009 14/06/2010 ✓\n(Regel I/7) datum des zu dem der durch 1\n übermittelnden Bericht an Schiffs- Griechenland 26/07/2009 14/10/2009 ✓\n Berichts an den General- sicher- Honduras 1\n 31/07/2009 23/07/2012 ✓\n den General- sekretär über- heitsaus- 1\n sekretär mittelt wurde schuss Indien 22/06/2009 12/01/2010 ✓\n 1\nÄgypten1 23/01/2009 19/11/2008 ✓ Indonesien 09/08/2009 29/11/2010 ✓\nAlbanien 07/07/2018 Iran (Islamische 01/02/2010 27/07/2009\n ✓\n 1 Republik)1\nAlgerien 03/08/2009 21/04/2009 ✓\n Irland1 15/06/2009 13/01/2010 ✓\nAntigua und 02/04/2009 04/01/2010\n ✓ Island 01/02/2004 10/11/2004\nBarbuda1 ✓\nArgentinien1 14/07/2009 28/05/2009 ✓ Israel1 12/10/2009 06/07/2010 ✓\nAserbaidschan1 29/05/2010 07/07/2010 ✓ Italien 01/02/2004\nÄthiopien1 19/08/2011 11/04/2011 ✓ Jamaika1 02/08/2009 18/03/2009 ✓\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 618 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Bestätigte STCW- Unabhängige Beurteilung (Regel I/8) Bestätigte STCW- Unabhängige Beurteilung (Regel I/8)\n Vertragspartei* Vertragspartei*\n Fälligkeits- Datum, an Bestätigt Fälligkeits- Datum, an Bestätigt\n (Regel I/7) datum des zu dem der durch (Regel I/7) datum des zu dem der durch\n übermittelnden Bericht an Schiffs- übermittelnden Bericht an Schiffs-\n Berichts an den General- sicher- Berichts an den General- sicher-\n den General- sekretär über- heitsaus- den General- sekretär über- heitsaus-\n sekretär mittelt wurde schuss sekretär mittelt wurde schuss\n Japan1 27/07/2009 13/02/2009 ✓ Nigeria1 09/07/2010 23/07/09 ✓\n 1\n Jordanien 17/02/2007 21/02/2007 Norwegen 02/08/2009 04/01/2010 ✓\n (Haschemitisches ✓\n Königreich) Oman 01/02/2004\n 1\n Kambodscha 08/03/2008 Pakistan 25/07/2009 17/08/2009 ✓\n\n Kanada 1\n 01/10/2009 14/03/2011 ✓ Panama 01/02/2004 11/05/2004 ✓\n\n Kap Verde 01/02/2004 31/05/2007 ✓ Papua-Neuguinea 01/02/2004 26/05/2006 ✓\n\n Katar 29/02/2009 12/02/2009 ✓ Peru 01/02/2004 04/11/2005 ✓\n 1\n Kenia 26/10/2015 Philippinen 28/07/2009 03/02/2009 ✓\n 1\n Kiribati 07/02/2004 03/06/2008 ✓ Polen 26/08/2009 06/12/2010 ✓\n Kolumbien 01/02/2004 05/06/2006 Portugal 01/02/2004 23/11/2004 ✓\n 6\n Komoren 22/08/2007 Republik Korea 31/02/2012 26/09/2011 ✓\n 1\n Kroatien 01/02/2004 10/06/2002 ✓ Rumänien 14/05/2007 02/04/2007 ✓\n Kuba 01/02/2004 09/11/2004 ✓ Russische 01/02/2004 02/02/2004\n ✓\n Föderation\n Kuwait 22/02/2005 28/02/2005 ✓\n St. Vincent/ 09/11/2009 22/10/2009\n Lettland1 08/07/2009 14/04/2009 ✓ ✓\n Grenadinen1\n Libanon 01/02/2004 Salomonen 01/02/2004 13/10/2004\n 1\n Liberia 13/10/2009 16/04/2009 ✓ Samoa 01/02/2004\n Libyen 01/02/2004 Saudi Arabien 31/07/2009 30/04/2012 ✓\n 1\n Litauen 17/01/2009 03/06/2009 ✓ Schweden 1\n 25/07/2009 11/03/2009 ✓\n 1\n Luxemburg 08/07/2008 18/01/2010 ✓ Schweiz 01/02/2004 25/01/2006 ✓\n Madagaskar 01/02/2004 06/08/2006 ✓ Senegal 01/02/2004\n Malawi 01/02/2004 Serbien** (Teil des 01/02/2004\n Malaysia 01/02/2004 23/08/2004 ehem. Jugoslawiens)\n ✓\n Singapur1 11/04/2010 05/09/2011 ✓\n Malediven 01/02/2004 11/06/2004 ✓\n Slowakische 04/07/2011 24/10/2011\n Malta1 31/07/2009 10/04/2012 ✓ ✓\n Republik1\n Marokko1 01/03/2010 27/05/2010 ✓ Slowenien1 02/08/2009 04/02/2009 ✓\n Marshallinseln1 21/05/2010 04/12/2009 ✓ Spanien1 29/07/2009 25/06/2009 ✓\n Mauretanien 06/08/2004 ✓ Sri Lanka1 09/11/2009 11/02/2010 ✓\n Mauritius1 31/07/2009 16/07/2013 ✓ Südafrika 01/02/2004 04/09/2006 ✓\n Mexiko 01/02/2004 25/08/2005 ✓ Syrische Arabische 20/04/2008\n Mikronesien 14/04/2005 Republik\n (Föderierte Staaten Thailand 19/03/2004 08/11/2011 ✓\n von)\n Togo 01/02/2004\n Montenegro** 01/02/2004 02/11/2005\n (Teil des ehem. ✓ Tonga 01/02/2004 17/07/2003 ✓\n Jugoslawiens)\n Trinidad und Tobago 01/02/2004 26/09/2006 ✓\n Mosambik 01/02/2004\n Tschechische 01/05/2011 27/01/2011\n Myanmar6 10/07/2012 13/08/12 ✓\n ✓ Republik1\n Neuseeland1 09/06/2010 22/09/2010 ✓ Tunesien1 23/11/2010 18/04/2011 ✓\n 4 1\n Niederlande 01/02/2004 04/02/2004 ✓ Türkei 28/07/2009 23/01/2009 ✓\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 619 Heft 18 – 2015\n\n Bestätigte STCW- Unabhängige Beurteilung (Regel I/8) Nr. 161 Bekanntmachung des Rundschrei-\n Vertragspartei* bens des Schiffssicherheitsaus-\n Fälligkeits- Datum, an Bestätigt\n (Regel I/7) datum des zu dem der durch\n schusses MSC der IMO MSC.1/\n übermittelnden Bericht an Schiffs- Rundschreiben 1491 „Änderungen\n Berichts an den General- sicher- der einheitlichen Interpretationen\n den General- sekretär über- heitsaus- zum Kapitel II-2 SOLAS, zum FSS-\n sekretär mittelt wurde schuss Code, zum FTP-Code und zugehöri-\n Tuvalu1 13/04/2010 16/08/2011 ✓ gen Brandprüfverfahren (MSC/Rund-\n Ukraine 1\n 29/07/2009 27/01/2009\n schreiben 1120)“\n ✓\n Ungarn 01/02/2004 15/12/2006 ✓ Hamburg, den 02. September 2015\n Uruguay1 25/07/2009 03/02/2009 ✓ Az.: 11-3-0\n Vanuatu 01/02/2004 15/11/2004 ✓\n Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n Venezuela (Bolivari- 01/02/2004 09/01/2006 wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n ✓\n sche Republik) ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1491,\n Vereinigte Arabische 01/02/2004 „Änderungen der einheitlichen Interpretationen zum Ka-\n Emirate pitel II-2 SOLAS, zum FSS-Code, zum FTP-Code und zu-\n Vereinigtes 14/10/2009 06/11/2011 gehörigen Brandprüfverfahren (MSC/Rundschreiben\n ✓ 1120)“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n Königreich5, 1\n – Bermuda1 03/08/2010 06/04/2011 ✓ Berufsgenossenschaft für\n – Britische 14/10/2009 06/04/2011 Transport und Verkehrswirtschaft\n ✓ Dienststelle Schiffssicherheit\n Jungferninseln\n – Gibraltar1 08/08/2010 06/04/2011 U. Schmidt\n ✓\n Dienststellenleiter\n 1\n – Isle of Man 03/08/2010 06/04/2011 ✓\n 1\n – Kaimaninseln 23/08/2010 06/04/2011 ✓\n MSC.1/Rundschreiben 1491\n Vereinigte Republik 01/02/2004 20/02/2006 Vom 12. Januar 2015\n ✓\n Tansania\n Vereinigte Staaten6 29/07/2014 05/01/2012 ✓ Änderungen der einheitlichen Interpretationen zum\n Kapitel II-2 SOLAS, zum FSS-Code, zum FTP-Code\n Vietnam 05/10/2009 26/04/2010 ✓ und zugehörigen Brandprüfverfahren\n 1\n Zypern 28/07/2009 24/07/2009 ✓ (MSC/Rundschreiben 1120)\n\n 1 Der Schiffsicherheitsausschuss hat auf seiner vier-\n undneunzigsten Sitzung (17. bis 21. November 2014)\n die vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüs-\n(VkBl. 2015 S. 616)\n tung auf seiner ersten Sitzung vorbereiteten und, in\n der Form von Änderungen am MSC/Rundschreiben\n 1120, in der Anlage aufgeführten, einheitlichen Inter-\n pretationen zur Positionierung der hintersten\n Schaummonitore angenommen, mit dem Ziel, eine\n1\n Zweiter Zyklusbericht. einheitliche Umsetzung von Absatz 2.3.2.3 Kapitel 14\n2\n Assoziiertes Mitglied der IMO. des FSS-Codes beim Inkrafttreten der durch Ent-\n3\n Beinhaltet: Färöer Inseln. schließung MSC.339(91) angenommenen, zugehöri-\n4\n gen Änderungen zu ermöglichen.\n Beinhaltet: die Niederlande, Aruba, Curaçao und Sint Maarten.\n5\n 2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die\n Beinhaltet: Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Gibraltar\n beiliegenden, einheitlichen Interpretationen als An-\n6\n Dritter Zyklusbericht. leitung zu benutzen, wenn sie Absatz 2.3.2.3 Kapitel\n* Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens von 1978 14 des FSS-Codes anwenden, und sie allen Beteilig-\n über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeug- ten zur Kenntnis zu bringen.\n nissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkom-\n men), in seiner zuletzt geänderten Fassung, die laut der Bestätigung\n des Schiffssicherheitsausschusses Informationen an den General- ***\n sekretär übermittelt haben, die nachweisen, dass eine uneinge-\n schränkte Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Über-\n einkommens erbracht wird. Anlage\n** Am 4. Februar 2003 wurde der Name des Staates Bundesrepublik\n Jugoslawien zu Serbien und Montenegro geändert. Nach der Auflö- Änderungen der einheitlichen Interpretationen zum\n sung des Staates Serbien und Montenegro am 3. Juni 2006 bleiben Kapitel II-2 SOLAS, zum FSS-Code, zum FTP-Code\n alle Vertragshandlungen in Bezug auf die Bestimmungen des STCW-\n Übereinkommens, die durch Serbien und Montenegro vorgenommen und zugehörigen Brandprüfverfahren\n wurden, hinsichtlich der Republik Serbien und der Republik Monte- (MSC/Rundschreiben 1120)\n negro ab dem gleichen Datum, d. h. 3. Juni 2006, in Kraft.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 620 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Anlage men, mit dem Ziel, eine einheitliche Umsetzung von\n Regel II-2/10.2.1.4.4 SOLAS zu ermöglichen.\nDie bestehende Interpretation bezüglich der Schaumsys- 2 Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die bei-\ntem-Positionen von achteren Monitoren (Absatz 2.3.2.3 liegenden, einheitlichen Interpretationen als Anleitung\nKapitel 14 FSS-Code) wird durch Folgendes ersetzt: zu benutzen, wenn sie Regel II-2/10.2.1.4.4 SOLAS\n„Schaumsystem-Positionen von achteren Monitoren anwenden, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu\nDie von diesem Absatz geforderten Backbord- und bringen.\nSteuerbord-Monitore dürfen sich auch im Ladungsbe-\n ***\nreich oberhalb von an Ladetanks angrenzenden Brenn-\nstoff-Bunkertanks befinden, wenn sie das darunter und\ndahinter liegende Deck gegenseitig schützen können.“ Anlage\n\n Änderungen der einheitlichen Interpretationen\n zum Kapitel II-2 SOLAS und zum FSS- und FTP-Code\n (MSC/Rundschreiben 1456)\n(VkBl. 2015 S. 619)\n Anlage 1\n\n Der bestehende Absatz 4 wird durch Folgendes ersetzt:\n „4 Anordnung der Feuerlöschleitungs-Absperrein-\n richtungen auf Tankschiffen (Regel II-2/10.2.1.4.4)\n Die vollständige Interpretation des Satzteiles „müs-\nNr. 162 Bekanntmachung des Rundschrei- sen Absperreinrichtungen in die Feuerlöschleitung an\n der Vorderseite der Poop an geschützter Stelle ein-\n bens des Schiffssicherheitsaus-\n gebaut sein“ wäre, dass die Absperreinrichtung in-\n schusses MSC der IMO MSC.1/ nerhalb eines Unterkunftsraumes, eines Wirtschafts-\n Rundschreiben 1492 „Änderungen der raumes oder einer Kontrollstation angeordnet sein\n einheitlichen Interpretationen zum Ka- müsste. Die Absperreinrichtung darf jedoch auf dem\n pitel II-2 SOLAS, zum FSS- und FTP- offenen Deck hinter dem Ladungsbereich angeordnet\n Code (MSC/Rundschreiben 1456)“ sein, vorausgesetzt die Absperreinrichtung ist:\n .1 mindestens 5 m hinter dem hinteren Ende des am\n Hamburg, den 02. September 2015 weitesten nach achtern liegenden Ladetanks an-\n Az.: 11-3-0 geordnet; oder\n .2 falls der obige .1 praktisch nicht durchführbar ist,\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird innerhalb von 5 m hinter dem hinteren Ende des\nhiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsaus- am weitesten nach achtern liegenden Ladetanks,\nschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1492, „Än- unter der Voraussetzung, dass die Absperrein-\nderungen der einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 richtung durch eine dauerhafte Schutzkonstruk-\nSOLAS, zum FSS- und FTP-Code (MSC/Rundschreiben tion aus Stahl geschützt ist.“\n1456)“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n\n Berufsgenossenschaft für\n Transport und Verkehrswirtschaft\n Dienststelle Schiffssicherheit (VkBl. 2015 S. 620)\n U. Schmidt\n Dienststellenleiter\n\n\nMSC.1/Rundschreiben 1492\nVom 12. Januar 2015 Nr. 163 Bekanntmachung des Rundschrei-\n bens des Schiffssicherheitsaus-\n Änderungen der einheitlichen Interpretationen schusses MSC der IMO MSC.1/\n zum Kapitel II-2 SOLAS, zum FSS- und FTP-Code Rundschreiben 1493 „Vorläufige An-\n (MSC/Rundschreiben 1456) leitung für die Funktionsfähigkeits-\n Prüfung selbsttätiger Berieselungs-\n1 Der Schiffsicherheitsausschuss hat auf seiner vier- systeme“\n undneunzigsten Sitzung (17. bis 21. November 2014)\n die vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüs-\n tung auf seiner ersten Sitzung vorbereiteten und, in Hamburg, den 02. September 2015\n der Form von Änderungen am MSC/Rundschreiben Az.: 11-3-0\n 1456, in der Anlage aufgeführten, einheitlichen Inter-\n pretationen zur Anordnung der Feuerlöschleitungs- Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n Absperreinrichtungen auf Tankschiffen angenom- wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 621 Heft 18 – 2015\n\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1493, ganisation entwickelt werden, drängt der Ausschuss\n„Vorläufige Anleitung für die Funktionsfähigkeits-Prüfung Schiffseigner, Betreiber und Systemhersteller die\nselbsttätiger Berieselungssysteme“, in deutscher Spra- Wirksamkeit von selbsttätigen Berieselungssystemen\nche amtlich bekannt gemacht. auf einer geplanten regelmäßigen Grundlage gemäß\n dem MSC.1/Rundschreiben 1432 aktiv zu überwa-\n Berufsgenossenschaft für chen und zu bewerten.\n Transport und Verkehrswirtschaft 4 Schiffseigner, Betreiber, Systemhersteller und andere\n Dienststelle Schiffssicherheit beteiligte Parteien werden ebenso ermutigt, die von\n U. Schmidt den Bahamas herausgegebene Anleitung für die Prüf-\n Dienststellenleiter anforderungen für selbsttätige Berieselungssysteme\n zur Kenntnis zu nehmen, die unter der folgenden\n Website-Adresse http://www.bahamasmaritime.\nMSC.1/Rundschreiben 1493 com/downloads/bulletins/150bulltn.pdf erhältlich ist.\nvom 12. Januar 2015\n 5 Mitgliedsregierungen und internatonale Organisatio-\n nen werden aufgefordert, die obigen Empfehlungen\n Vorläufige Anleitung für die\n und Informationen Schiffseignern, Betreibern, Sys-\n Funktionsfähigkeits-Prüfung selbsttätiger\n temherstellern und anderen beteiligten Parteien zur\n Berieselungssysteme\n Kenntnis zu bringen.\n1 Der Schiffsicherheitsausschuss hat auf seiner vier-\n undneunzigsten Sitzung (17. bis 21. November 2014)\n unter der Berücksichtigung der Informationen über\n Ergebnisse des Prüfprogramms für selbsttätige Be-\n rieselungssysteme auf Fahrgastschiffen, das von den (VkBl. 2015 S. 620)\n Bahamas umgesetzt wurde, zugestimmt das Folgen-\n de Schiffseignern, Betreibern, Systemherstellern und\n anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen:\n .1 Während der jährlichen Funktionsfähigkeits-Prü-\n fung von Sprinklerköpfen, die in den Überarbeiteten\n Richtlinien für die Instandhaltung und Inspektion Nr. 164 Bekanntmachung des Rundschrei-\n von Brandschutzsystemen und Brandschutzein- bens des Schiffssicherheitsaus-\n richtungen (MSC.1/Rundschreiben 1432) vorge-\n schusses MSC der IMO MSC.1/\n schrieben wird, wurden von den Bahamas bei einer\n Vielzahl von Systemfabrikaten und -typen Fehler\n Rundschreiben 1499 „Einheitliche\n gefunden. Zusätzliche Prüfungen zeigten in einigen Interpretation des Kapitels 3 des\n Fällen Fehlerquoten, die die Wirksamkeit eines FSS-Codes“\n selbsttätigen Berieselungssystems wesentlich her-\n absetzen. Diese Fehler betrafen eine Anzahl von Hamburg, den 02. September 2015\n Herstellern und betrafen sowohl Hochdruck- wie Az.: 11-3-0\n Niedrigdrucksysteme und zeigten damit, dass die\n Zuverlässigkeitsprobleme unabhängig vom Fabri- Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n kat oder Typ der Sprinklerköpfe waren. wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n .2 Alle entdeckten Fehler ereigneten sich auf Schif- ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1499,\n fen, die älter als fünf Jahre waren, und betrafen „Einheitliche Interpretation des Kapitels 3 des FSS-Co-\n eine oder mehrere der folgenden Fehlerarten: des“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n .1 Verstopfung des inneren Filters der Sprink-\n lerköpfe mit Mineralablagerungen; Berufsgenossenschaft für\n .2 Ansammlung von Kesselstein und Mineral- Transport und Verkehrswirtschaft\n ablagerungen auf den inneren Bauteilen des Dienststelle Schiffssicherheit\n Sprinklers, die bei seiner Aktivierung ein U. Schmidt\n Festfressen bewirkt, und Dienststellenleiter\n .3 Korrosion der inneren Bauteile des Sprink-\n lers, die bei seiner Aktivierung ein Festfres-\n MSC.1/Rundschreiben 1499\n sen bewirkt.\n Vom 12. Januar 2015\n2 Bei der Betrachtung der oben genannten Ergebnisse\n stimmte der Ausschuss darin überein, dass entspre- Einheitliche Interpretation des\n chende Ergänzungen des MSC.1/Rundschreibens Kapitels 3 des FSS-Codes\n 1432 und des Kapitels 8 des FSS-Codes als eine\n dringliche Angelegenheit zu betrachten sind. 1 Der Schiffsicherheitsausschuss hat auf seiner vier-\n3 In Anbetracht der möglichen Folgen, falls automati- undneunzigsten Sitzung (17. bis 21. November 2014)\n sche Berieselungssysteme auf einem Schiff nicht wie die folgende, einheitliche Interpretation für Ab-\n beabsichtigt arbeiten, und bis entsprechende Emp- satz 2.1.2.2 des Kapitels 3 des FSS-Codes ange-\n fehlungen, wie in Absatz 2 beschrieben, von der Or- nommen, mit dem Ziel, eine genauere Anleitung für\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2015 622 VkBl. Amtlicher Teil\n\n die Anwendung der relevanten Anforderungen des\n FSS-Codes bereitzustellen:\n „Der durch Entschließung MSC.339(91) angenomme-\n ne Absatz 2.1.2.2 des Kapitels 3 des FSS-Codes ver-\n langt einen akustischen und einen optischen Alarm\n oder eine andere Vorrichtung, die den Benutzer alar-\n miert. In diesem Zusammenhang kann eine Druck-\n anzeige, mit der der Benutzer ablesen kann, dass das\n Volumen der im Zylinder verbleibenden Luft auf nicht\n weniger als 200 Liter verringert worden ist, als opti-\n sche Vorrichtung angesehen werden, ungeachtet der\n Notwendigkeit einer zusätzlichen Beleuchtung.“\n2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die\n obige einheitliche Interpretation als Anleitung zu be-\n nutzen, wenn sie die relevante Vorschrift des FSS-\n Codes anwenden und sie allen Beteiligten zur Kennt-\n nis zu bringen.\n\n\n\n\n(VkBl. 2015 S. 621)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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