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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n 64. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Heft 16\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2010 Seite Nr. Datum VkBl. 2010 Seite\n\n Landverkehr 109 20. 08. 2010 Berichtigung des Rundschreibens\n MSC.1/Circ.1304 über Hinweise für die Anwendung\n 104 27. 07. 2010 Öffentliche Bekanntmachung der Plan- von SOLAS, Regel III/7, geändert durch Ent-\n feststellung für den Neu- bzw. Umbau der Tfz-Service- schließung MSC.201(81)\n stelle im Bf Nürnberg Rbf, Bahn-km 2,000 – 2,400 der (MSC.1/Circ.1304) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370\n Strecke 5965 Nürnberg Minervabrücke – Nürnberg Rbf\n Einfahrt in der Stadt Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 110 06. 08. 2010 Erste Verordnung zur Änderung der\n Dreiunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden\n 105 03. 08. 2010 Bekanntmachung des Nachtrages 27, Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverord-\n betreffend die Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deut- nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370\n schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\n – Ausgabe 2005 – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359\n 106 06. 08. 2010 Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung\n Teil I und Teil II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360\n\n\n Straßenbau Aufgebote\n\n 107 14. 07. 2010 Allgemeines Rundschreiben 110a 31. 08. 2010 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe. . 370\n Straßenbau Nr. 11/2010 (1-20)\n Sachgebiet 12.4: Umweltschutz;\n 110b 31. 08. 2010 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4\n Naturschutz und Landschaftspflege 368\n\n\n Wasserstraßen, Schifffahrt\n 108 20. 08. 2010 Festlegung der verbindlichen höchst-\n zulässigen Nutzlast von Aussetzvorrichtungen für\n Rettungsflöße auf Fahrgastschiffen Nichtamtlicher Teil\n (MSC.1/Circ. 1347) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371\n\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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"content": "Heft 16 – 2010 358 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Gelände der Entstehung bis zum Einsammeln hinaus-\n geht, darf nicht erfolgen.\n 6. Beeinträchtigungen von Versorgungsleitungen sind\nNr. 104 Öffentliche Bekanntmachung der durch geeignete Baumaßnahmen zu vermeiden. Ver-\n Planfeststellung für den Neu- bzw. sorgungsleitungen sind, soweit sie innerhalb der Bau-\n Umbau der Tfz-Servicestelle im fläche liegen, in Absprache mit den Leitungseigentü-\n Bf Nürnberg Rbf, Bahn-km 2,000 – mern und gemäß deren Vorschriften in Betrieb zu\n 2,400 der Strecke 5965 Nürnberg halten und zu sichern. Die bestehenden vertraglichen\n Minervabrücke – Nürnberg Rbf Regelungen zwischen den Leitungseigentümern und\n Einfahrt in der Stadt Nürnberg der Deutschen Bahn AG sind zu beachten.\n Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:\nMit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundes- Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss\namtes, Außenstelle Nürnberg, vom 19. Juli 2010, Az.: kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage\n621 pph/001-2300#001-(5965) 2,000, ist der Plan für das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwig-\nvorgenannte Bauvorhaben gemäß § 18 Allgemeines straße 23, 80539 München, erhoben werden. Als Zeit-\nEisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. punkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Ausle-\nI S. 2378, 2396) in der aktuellen Fassung festgestellt gungsfrist. Dies gilt nicht für die Vorhabensträgerin\nworden. und die Dritten, denen der Planfeststellungsbeschluss\nDer verfügende Teil des Beschlusses lautet: gesondert zugestellt wurde. Die Klage ist bei dem Ge-\n richt schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Klä-\n Der Plan für das Vorhaben „Neu- bzw. Umbau der\n ger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, ver-\n Tfz-Servicestelle im Bf Nürnberg Rbf“, Bahn-km\n treten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau\n 2,000 – 2,400 der Strecke 5965 Nürnberg Minerva-\n und Stadtentwicklung (BMVBS), dieses vertreten\n brücke – Nürnberg Rbf Einfahrt, wird mit den in diesem\n durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes;\n Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen,\n Außenstelle Nürnberg, Eilgutstraße 2, 90443 Nürn-\n Nebenbestimmungen, Vorbehalten und Schutzaufla-\n berg) und den Gegenstand des Klagebegehrens be-\n gen festgestellt.\n zeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.\nIn dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzei-\n Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen\ntig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und An-\n die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsa-\nregungen entschieden worden.\n chen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und\nÜber die in den ausgelegten Planunterlagen bereits dar- Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-\ngestellten Vorkehrungen und Schutzauflagen hinaus wur- bracht werden, können durch das Gericht zurückge-\nden dem Träger des Vorhabens folgende Auflagen aufer- wiesen werden.\nlegt:\n Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Be-\n1. Die Rheostatanlage darf nur an Werktagen im Zeit- teiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch\n raum von 7.00 Uhr – 20.00 Uhr betrieben werden. Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozess-\n2. Die Vorhabensträgerin hat in Zusammenarbeit mit ei- bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer\n nem geeigneten Fachbüro ein baubegleitendes Maß- an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-\n nahmenkonzept zur Sicherung der Berücksichtigung schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt\n landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher zugelassen. Behörden und juristische Personen des\n Belange zu erstellen. Dieses ist der Planfeststellungs- öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Er-\n behörde unverzüglich vorzulegen. Die Planfeststel- füllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-\n lungsbehörde behält sich in diesem Zusammenhang menschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte\n die Erteilung weiterer Auflagen – abhängig von den mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\n Ergebnissen des Maßnahmenkonzepts – gem. § 74 tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behör-\n Abs. 3 VwVfG ausdrücklich vor. den oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts\n3. Die für die Baufeldfreimachung erforderlichen Ro- einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli-\n dungsarbeiten sind außerhalb des Zeitraums vom chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertre-\n 01.03. – 30.09. vorzunehmen. ten lassen.\n4. Bei der Durchführung der Bauarbeiten sind die Rege- Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juris-\n lungen der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ten sein, die nach dem 03.10.1990 zum Richter,\n Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen“ vom Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwal-\n 19.08.1970, MABI 1/1970 S. 2, zu beachten. tungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zuge-\n lassen wurden.\n5. Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme anfallen-\n der Abfall (z. B. Altschotter) ist mit Beginn der Bau- Ein als Bevollmächtigter zugelassenen Beteiligter\n maßnahme sukzessiv zur Verwertung oder ordnungs- kann sich selbst vertreten.\n gemäßen Entsorgung schnellstmöglich zu beseitigen. Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen\n Eine Zwischenlagerung des Abfalls, die über die nach Zeichnungen und Erklärungen liegt ab 14. September 2010\n Ziff. 8.12 im Anhang der 4. Bundesimmissionsschutz- bis einschließlich 27. September 2010 bei der Stadt Nürn-\n verordnung genehmigungsfreie Lagerung auf dem berg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum, Peuntgasse 5,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 359 Heft 16 – 2010\n\n90402 Nürnberg, im Zimmer 112 zur allgemeinen Ein- Lfd. Nr. Satzungsänderung In-Kraft-Treten\nsichtnahme aus. Er kann während der Dienststunden von\nMontag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und Überweisung, mit Ausnahme\nFreitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr von jedermann einge- der Kosten für die Gutschrift,\nsehen werden. trägt die Deutsche Renten-\n versicherung Knappschaft-\nDer Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der\n Bahn-See.\nRechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjeni-\ngen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich ange- 3Zahlungen auf ein Girokonto\nfordert werden. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit in einem Staat außerhalb des\ndem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und den- EWR erfolgen auf Kosten und\njenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, Gefahr der/des Berechtigten.\n 4Die Deutsche Rentenversi-\nals zugestellt.\n cherung Knappschaft-Bahn-\nNürnberg, 27.07.2010 See kann in diesen Fällen die\n Kosten der Überweisung, mit\n Ausnahme der Kosten für die\n Eisenbahn-Bundesamt\n Gutschrift, ganz oder teilwei-\n Außenstelle Nürnberg\n se übernehmen.\n Im Auftrag\n 5Hat die/der Berechtigte ih-\n Zehe\n ren/seinen Wohnsitz oder\n dauernden Aufenthalt außer-\n halb eines Staates des EWR,\n(VkBl. 2010 S. 358) kann die Zahlung der Be-\n triebsrente von der Bestellung\n eines Empfangsbevollmäch-\n tigten im Inland abhängig ge-\n macht werden. 6Die Deutsche\n Rentenversicherung Knapp-\n schaft-Bahn-See ist nicht\n verpflichtet, Zahlungen in ei-\n nen Staat außerhalb des\n EWR zu leisten.“\n 2 § 170 der Anlage 7 zur Satzung 15.04.2010\nNr. 105 Bekanntmachung des Nachtrages der KBS (Anzeigepflichten) wird\n 27, betreffend die Anlage 7 zu § 95 wie folgt geändert:\n der Satzung der Deutschen Renten- In § 170 Absatz 2a wird Buchsta-\n versicherung Knappschaft-Bahn-See be h wie folgt neu gefasst:\n – Ausgabe 2005 – „h) die Verlegung des Wohnsit-\n zes oder gewöhnlichen Auf-\n Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung enthalts außerhalb eines\nKnappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung Staates des Europäischen\n des 26. Satzungsnachtrages wird nach Beschluss der Wirtschaftsraums.“\n Vertreterversammlung der DRV KBS vom 14.07.2010\n 3 § 197a Abs. 6 der Anlage 7 zur 15.04.2010\n wie folgt geändert.\n Satzung der KBS (Altervorsorge-\n Die aufsichtliche Genehmigung erfolgte mit Schreiben zulagen) wird wie folgt geändert:\n des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-\n a) Satz 1 wird wie folgt neu ge-\n entwicklung vom 27.07.2010 – Z 31/2113.2/5.\n fasst:\n (Der letzte die Renten-Zusatzversicherung betreffende\n Nachtrag war Nachtrag 22.) „1Hat die/der Versicherte die\n steuerliche Förderung nach\n § 10a, Abschnitt XI EStG in\nLfd. Nr. Satzungsänderung In-Kraft-Treten Anspruch genommen, treten\n nach § 95 Abs. 1 EStG die\n1 § 169 Absatz 1 der Anlage 7 zur 31.10.2009 Folgen der schädlichen Ver-\n Satzung der KBS (Auszahlung) wendung ein, wenn\n wird wie folgt neu gefasst:\n 1. sich der Wohnsitz oder\n „(1) 1Die Betriebsrente wird mo- gewöhnliche Aufenthalt\n natlich im Voraus auf ein Gi- der/des Versicherten\n rokonto der/des Berechtig- außerhalb der Staaten\n ten innerhalb eines Staates des Europäischen Wirt-\n des Europäischen Wirt- schaftsraums befindet\n schaftsraums (EWR) in Euro oder sie/er trotz eines\n überwiesen. 2Die Kosten der Wohnsitzes oder ge-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 16 – 2010 360 VkBl. Amtlicher Teil\n\nLfd. Nr. Satzungsänderung In-Kraft-Treten linie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II be-\n kannt.\n wöhnlichen Aufenthalts\n Ich bitte, die obersten Landesbehörden, die Richtlinie\n in einem dieser Staaten\n verbindlich einzuführen, um deren einheitliche Handha-\n nach einem Doppel-\n bung in allen Zulassungsbehörden aller Bundesländer zu\n besteuerungsabkommen\n gewährleisten.\n als außerhalb des Ho-\n heitsgebiets dieser Staa-\n ten ansässig gilt, und Bundesministerium für Verkehr,\n Bau und Stadtentwicklung\n 2. entweder die Zulagebe- Im Auftrag\n rechtigung endet oder Martin Friewald\n die Auszahlungsphase\n begonnen hat.“\n b) In Satz 2 werden die Wörter\n „die Wohnsitzverlegung im Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung\n Sinne des Satzes 1“ durch Teil I und Teil II\n die Wörter „den Tatbestand\n des § 95 Abs. 1 EStG“ er- Die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen\n setzt. zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverord-\n nung – FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), zuletzt\n geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Reform der\nIn-Kraft-Treten Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom\nDie Satzungsänderungen treten zum jeweils angegebe- 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258) ist am 01.03.2007 in Kraft\nnen Zeitpunkt in Kraft. getreten; zeitgleich sind Teile der StVZO (insbesonde-\n re die darin enthaltenen Regelungen über die Ausferti-\nBochum, den 03.08.2010 gung der Teile I und II der Zulassungsbescheinigung)\n außer Kraft getreten. Die Bestimmungen darüber wur-\n den in der FZV neu geregelt. Dieser Umstand macht\n Deutsche Rentenversicherung\n eine Neufassung der Richtlinie zur Zulassungsbe-\n Knappschaft-Bahn-See\n scheinigung Teil I und Teil II erforderlich. Sie erhält da-\n Jürgen Grunwald\n her folgende Fassung:\n (Vorsitzender der Vertreterversammlung)\n 1. Allgemeines\n Mit Übernahme der Richtlinie 1999/37/EG des Ra-\n tes vom 29.04.1999 über Zulassungsdokumente\n für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 01.06.1999, S. 57),\n(VkBl. 2010 S. 359) geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der\n Kommission vom 23.12.2003 zur Änderung der\n Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulas-\n sungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 10 vom\n 16.01.2004, S. 29) in nationales Recht wurde die\n Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge auch in\n Deutschland an die harmonisierten Regelungen\n der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ih-\n ren wesentlichen Teilen angepasst. In Deutsch-\nNr. 106 Richtlinie zur Zulassungs- land wurde die harmonisierte Zulassungsbeschei-\n bescheinigung Teil I und Teil II nigung am 01.10.2005 eingeführt. Sie besteht aus\n zwei Teilen.\n Bonn, den 06. August 2010 Dabei ersetzt die Zulassungsbescheinigung\n LA23/7362.2/4-1226484 – Teil I den damaligen Fahrzeugschein und\n – Teil II den damaligen Fahrzeugbrief.\nIm Zusammenhang mit der Einführung neuer Zulas- Die Festlegung des Inhalts beider Teile der Zulas-\nsungsdokumente für Fahrzeuge ab dem 01. Oktober sungsbescheinigung ist von dem Bestreben getra-\n2005 wurde mit den zuständigen obersten Landesbehör- gen, neben den von der EG-Richtlinie geforderten\nden die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und obligatorischen Angaben nur solche weiteren An-\nTeil II erarbeitet (VkBl. 2005, S. 188 ff. u. S. 693 ff.). Diese gaben aufzunehmen, die der Funktion des jeweili-\nRichtlinie enthält eine Reihe von Bezugnahmen auf Vor- gen Teils der Zulassungsbescheinigung entspre-\nschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die chen. Diese Überlegungen führen zu einer\ninzwischen aufgehoben und durch Vorschriften der Fahr- unterschiedlichen inhaltlichen Ausgestaltung der\nzeug-Zulassungsverordnung ersetzt wurden. Die nach- beiden Teile der Zulassungsbescheinigung.\nfolgend veröffentlichte Richtlinie beinhaltet die aus die- Die Zulassungsbescheinigung\nsem Grund erforderlichen redaktionellen Änderungen. – Teil I (Fahrzeugschein)\nNach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör- dokumentiert die Zulassung zum Verkehr und\nden gebe ich daher nachstehende Neufassung der Richt- stellt das wesentliche Legitimationspapier bei\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 361 Heft 16 – 2010\n\n Verkehrskontrollen dar. Es enthält daher u. a. 4. Beziehen der Vordrucke der Zulassungsbe-\n die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug. Auf scheinigung\n die Aufnahme bestimmter technischer Daten, 4.1 Zulassungsbescheinigung Teil I\n die aus anderen Unterlagen entnommen wer-\n Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I\n den können, z. B. der Übereinstimmungsbe-\n sind zu beziehen bei\n scheinigung bei Fahrzeugen mit EG-Typge-\n nehmigung oder der Datenbestätigung (Muster a) der Bundesdruckerei GmbH durch autorisierte\n 2d zu § 20 StVZO) bei Fahrzeugen mit nationa- Druckereien und Verlage. Die Unternehmen\n ler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebser- autorisiert das Kraftfahrt-Bundesamt (siehe\n laubnis – ABE) wird aus Gründen des Umfangs hierzu Vorbemerkungen zur Zulassungsbe-\n und der Übersichtlichkeit der Zulassungsbe- scheinigung Teil I in der Anlage 5 zur FZV). Die\n scheinigung verzichtet. autorisierten Unternehmen gibt das Kraftfahrt-\n Bundesamt im Internet unter www.kba.de in\n – Teil II (Fahrzeugbrief) dem geschützten Bereich „Zentrale Register →\n dient vor allem als Nachweis der Verfügungsbe- Zentrales Fahrzeugregister → Informationen für\n rechtigung im Zulassungsverfahren. Vor diesem Behörden und Softwareanbieter“ bekannt. Der\n Hintergrund konnte der Datenumfang auf die Zugangscode zu diesem geschützten Bereich\n von Anhang II Nummer II der Richtlinie kann beim Kraftfahrt-Bundesamt erfragt wer-\n 2003/127/EG geforderten obligatorischen An- den. Die autorisierten Druckereien und Verlage\n gaben sowie einige weitere für die Identifizie- nehmen die Endfertigung der Vordrucke und\n rung des Fahrzeugs und für die Aufgabenerle- deren Vertrieb an die Zulassungsbehörden vor.\n digung der Zulassungsbehörden und des Bei der Endfertigung können feststehende An-\n Kraftfahrt-Bundesamtes notwendigen Angaben gaben der Zulassungsbehörde (Bezeichnung\n beschränkt werden. und Sitz der Zulassungsbehörde, Unterschei-\n Der für die Zulassungsbescheinigung maßgebliche dungszeichen des Verwaltungsbezirks) bei ent-\n Datenumfang ist in einem gesonderten „Leitfaden sprechender Auftragserteilung drucktechnisch\n zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I aufgebracht werden.\n und Teil II“ dargestellt, den das Kraftfahrt-Bundes- b) autorisierten Druckereien und Verlagen durch\n amt im Internet unter www.kba.de bereitstellt (Zen- die Zulassungsbehörden.\n trale Register → Zentrales Fahrzeugregister → 4.2 Zulassungsbescheinigung Teil II\n Informationen für Behörden). Soweit im Fahrzeug-\n schein und Fahrzeugbrief vorhandene technische Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II\n Daten in der Zulassungsbescheinigung nicht mehr können schriftlich bestellt werden beim Kraftfahrt-\n enthalten sind, ist deren Wegfall im Leitfaden be- Bundesamt, 24932 Flensburg von\n gründet. – Inhabern einer EG-Typgenehmigung (EG-TG)\n Bei zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen oder nationalen Typgenehmigung für Fahrzeu-\n Fahrzeugen entfällt das Ausfertigen des Teils II der ge bzw. von deren Vertretern oder Bevoll-\n Zulassungsbescheinigung. mächtigten (im Folgenden „Genehmigungsin-\n haber“ genannt)\n Auf Antrag des Verfügungsberechtigten können\n – Zulassungsbehörden.\n auch die nach § 3 Abs. 2 FZV von den Vorschriften\n über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Bundesdru-\n Fahrzeuge zugelassen werden (§ 3 Abs. 3 FZV). ckerei GmbH beauftragen, Vordrucke der Zulas-\n Für diese von den Vorschriften über das Zulas- sungsbescheinigung Teil II an Bezugsberechtigte\n sungsverfahren ausgenommenen (also auch für unmittelbar auszuliefern.\n zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige) Fahr- Die Gebühren richten sich nach der Gebührenord-\n zeuge ist bei deren Zulassung auch eine aus den nung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)\n Teilen I und II bestehende Zulassungsbescheini- in der jeweils geltenden Fassung und sind durch\n gung auszufertigen. die Genehmigungsinhaber im Voraus zu entrich-\n ten. Die Zulassungsbehörden rechnen die Vordru-\n2. Gestaltung, Papier, Druckfarbe und Sicher- cke unmittelbar nach deren Lieferung mit dem\n heitsmerkmale Kraftfahrt-Bundesamt ab.\n Die Zulassungsbescheinigung Wünscht ein Genehmigungsinhaber den Eindruck\n – Teil I (Fahrzeugschein) muss dem Muster in technischer Daten oder von Angaben zum Geneh-\n Anlage 5 zu § 11 Abs. 1 FZV und migungsinhaber und seiner Unterschrift (faksimi-\n liert) durch die Bundesdruckerei GmbH, sind Ein-\n – Teil II (Fahrzeugbrief) muss dem Muster in An- zelheiten hierzu mit der Bundesdruckerei GmbH\n lage 7 zu § 12 Abs. 2 FZV unmittelbar zu vereinbaren. In diesem Zusammen-\n sowie den jeweiligen Vorbemerkungen hierzu ent- hang entstehende Druckkosten werden dem Be-\n sprechen. steller von der Bundesdruckerei GmbH unmittel-\n bar in Rechnung gestellt.\n3. Bedrucken der Zulassungsbescheinigung Schriftverkehr mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ist in\n Für das Ausfüllen sind Drucker und Tinten einzu- deutscher Sprache zu führen. Abweichungen hier-\n setzen, die für die Erstellung amtlicher Dokumen- von bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des\n te geeignet sind. Kraftfahrt-Bundesamtes.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 16 – 2010 362 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen\n II müssen vom Genehmigungsinhaber vor Dieb- Dienstes feststehen. Die Betriebserlaubnis\n stahl sowie vor missbräuchlicher Verwendung ge- nach § 21 StVZO bzw. Einzelgenehmigung\n schützt und durch Einschreiben oder Wertpaket nach § 13 EG-FGV für das dem genehmigten\n an Empfangsberechtigte versandt oder gegen Typ nicht entsprechende Fahrzeug wird von\n Quittung ausgehändigt werden. der zuständigen Zulassungsbehörde erst auf-\n5. Zuständige Stellen für das Ausfüllen und das grund eines solchen Gutachtens erteilt.\n Ausfertigen der Zulassungs-bescheinigung b) Für Fahrzeuge, die aufgrund einer Mehrstufen-\n5.1 Zulassungsbescheinigung Teil I Typgenehmigung hergestellt wurden, ist der In-\n5.1.1 Zulassungsbehörden haber der Genehmigung der letzten Baustufe\n berechtigt, einen vom Hersteller des Basisfahr-\n Die Zulassungsbehörden sind für das Ausfertigen zeugs bereits ausgefüllten Vordruck der Zulas-\n der Zulassungsbescheinigung Teil I zuständig bei sungsbescheinigung Teil II durch eine vom In-\n – Zulassung eines Fahrzeugs, haber der Genehmigung der letzten Baustufe\n – Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für ein ausgefüllten Vordruck der Zulassungsbeschei-\n zulassungsfreies aber kennzeichenpflichtiges nigung Teil II zu ersetzen, wenn das Fahrzeug\n Fahrzeug und zuvor noch nicht zugelassen worden ist. Der In-\n haber der Genehmigung der letzten Baustufe\n – Änderungen, die dokumentenrelevant sind\n hat den vom Hersteller des Basisfahrzeugs\n (§ 13 FZV) sowie\n ausgefüllten Vordruck der Zulassungsbeschei-\n – Ersatzausfertigung für einen verlorenen oder nigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt mit\n unbrauchbar gewordenen Teil I der Zulas- dem Hinweis auf den neu ausgefüllten Vor-\n sungsbescheinigung oder Fahrzeugschein. druck der Zulassungsbescheinigung Teil II zu\n Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungs- übersenden.\n behörden Typdaten zur Verfügung (§ 11 Abs. 2 S.\n Eine Änderung der Herstellerbezeichnung ist\n 1 bzw. § 12 Abs. 2 S. 4 FZV), damit die Zulas-\n damit nicht verbunden.\n sungsbehörden die Fahrzeugdaten automatisiert\n in die Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder c) Als Ersatz für einen vom Genehmigungsinha-\n Teil II übertragen können. ber bereits früher ausgefüllten und dem Fahr-\n Für Fahrzeuge, für die keine Typdaten vorliegen, zeug mitgegebenen Vordruck, wenn\n kann die Zulassungsbehörde bei Umschreibung − der zuerst ausgefüllte Vordruck nachweis-\n eines Fahrzeugs aus dem Bezirk einer anderen lich in Verlust geraten ist und feststeht,\n Zulassungsbehörde die für das Ausfertigen des dass das Fahrzeug noch nicht zugelassen\n Teils I der Zulassungsbescheinigung notwendigen wurde; in Zweifelsfällen ist vor dem Ausfül-\n Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregis- len eines Ersatzvordrucks unter Angabe der\n ter des Kraftfahrt-Bundesamtes im automatisier- Nummer des verlorenen Vordrucks sowie\n ten Verfahren abrufen (§ 39 FZV). der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des\n5.2 Zulassungsbescheinigung Teil II Fahrzeugs beim Kraftfahrt Bundesamt zu\n5.2.1 Genehmigungsinhaber erfragen, ob das Zentrale Fahrzeugregister\n bereits Eintragungen über eine Zulassung\n Die Genehmigungsinhaber geben den von ihnen dieses Fahrzeugs enthält;\n gelieferten Fahrzeugen jeweils einen von ihnen\n ausgefüllten, für die Erstzulassung des Fahrzeugs − die Zulassung eines Fahrzeugs infolge ei-\n bestimmten Vordruck einer Zulassungsbescheini- ner Verwechslung von Teilen II der Zulas-\n gung Teil II mit. In folgenden Fällen sind Genehmi- sungsbescheinigung bzw. Fahrzeugbriefen\n gungsinhaber berechtigt, Vordrucke der Zulas- irrtümlich in einen nicht zu dem zugelasse-\n sungsbescheinigung Teil II auszufüllen: nen Fahrzeug gehörenden Teil II der Zulas-\n sungsbescheinigung oder Fahrzeugbrief\n a) Für dem genehmigten Typ entsprechende, zu-\n eingetragen worden ist. Dies gilt nur, wenn\n lassungspflichtige Fahrzeuge sowie für von\n die Zulassungsbehörde\n den Vorschriften über das Zulassungsverfah-\n ren ausgenommene Fahrzeuge, wenn diese • den irrtümlich in den nicht zum zugelas-\n nach § 3 Abs. 3 FZV zugelassen werden sollen. senen Fahrzeug gehörenden Teil II der\n Ferner für vom Genehmigungsinhaber herge- Zulassungsbescheinigung bzw. Fahr-\n stellte oder zu vertreibende Fahrzeuge, die ei- zeugbrief eingetragenen Zulassungs-\n nem genehmigten Typ nicht entsprechen. Bei eintrag als ungültig gestrichen,\n letzteren ist der jeweilige Vordruck der Zulas-\n • in dem irrtümlich verwendeten Teil II der\n sungsbescheinigung Teil II durch Eintrag der\n Zulassungsbescheinigung bzw. Fahr-\n Marke (Handelsname bzw. Firmenname des\n zeugbrief einen Vermerk über die Ver-\n Herstellers) und der Fahrzeug-Identifizierungs-\n wechslung eingetragen und\n nummer an das betreffende Fahrzeug zu bin-\n den. Ferner können die technischen Fahrzeug- • den Zulassungseintrag in die tatsäch-\n daten soweit eingetragen werden, wie sie lich zum zugelassenen Fahrzeug gehö-\n bereits vor Abgabe des Gutachtens eines amt- rende Zulassungsbescheinigung über-\n lich anerkannten Sachverständigen für den tragen hat.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 363 Heft 16 – 2010\n\n − Für Fahrzeuge, die nicht in die Bundesrepublik ter eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder\n Deutschland verbracht werden oder verbleiben bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II aus-\n sollen, darf kein Vordruck der Zulassungsbe- gefertigt oder ein Vordruck hierfür ausgefüllt wor-\n scheinigung Teil II ausgefüllt werden. den ist.\n5.2.2 Zulassungsbehörden Den ausgefüllten Vordruck einer bzw. die ausge-\n Die Zulassungsbehörden werden nur im Rahmen fertigte Zulassungsbescheinigung Teil II darf die\n ihrer örtlichen Zuständigkeit tätig. Für das Ausfül- Zulassungsbehörde nur an den Antragsteller oder\n len und Ausfertigen der Zulassungsbescheinigung an die von diesem benannte Person bzw. Stelle\n Teil II sind sie in folgenden Fällen zuständig: aushändigen.\n – bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: 5.2.2.1 Nachweise\n nur bei Vorlage der dem Fahrzeug vom Geneh- Als Nachweise der Verfügungsberechtigung über\n migungsinhaber nach der Rahmenrichtlinie das Fahrzeug gelten:\n EG-Typgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge a) bei Wiederzulassung (§ 14 Abs. 2 FZV):\n jeweils mitgegebenen EG-Übereinstimmungs-\n bescheinigung, die letzte gültige Zulassungsbescheinigung Teil\n II oder der letzte gültige damalige Fahrzeug-\n – bei Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmi- brief. Fehlt dieses Dokument, ist das Ausferti-\n gung: gen einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil\n nur bei Vorlage der dem Fahrzeug vom Geneh- II nach § 12 Abs. 1 FZV zu beantragen. Der Ver-\n migungsinhaber nach § 20 und Muster 2d lust der ausgefertigten damaligen Zulassungs-\n StVZO mitgegebenen Datenbestätigung, bescheinigung Teil II bzw. des damaligen Fahr-\n – bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung: zeugbriefes ist von der Zulassungsbehörde\n nur bei Vorlage (oder bei gleichzeitigem Antrag dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Das\n auf Erteilung) der nach § 21 StVZO oder nach Kraftfahrt-Bundesamt bietet die verlorene Zu-\n § 13 EG-FGV bereits erteilten (oder zu erteilen- lassungsbescheinigung Teil II bzw. den verlore-\n den) Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmi- nen Fahrzeugbrief auf Antrag im Verkehrsblatt\n gung, mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungs-\n – bei Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen behörde auf. Eine neue Zulassungsbescheini-\n Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in gung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist aus-\n einem Vertragsstaat des Europäischen Wirt- gefertigt werden (§ 12 Abs. 4 FZV).\n schaftsraums zugelassen waren: Sofern das wieder zuzulassende Fahrzeug im\n nur bei Vorlage der in diesem Staat ausgestell- Zentralen Fahrzeugregister noch registriert ist,\n ten Zulassungsbescheinigung, kann die Zulassungsbehörde die für das Ausfer-\n – bei Fahrzeugen, die zuvor im Ausland außer- tigen der Zulassungsbescheinigung benötigten\n halb eines Mitgliedstaates der Europäischen Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister im\n Union oder eines Vertragsstaats des Europäi- automatisierten Verfahren abrufen. Sind die\n schen Wirtschaftsraums zugelassen waren: Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahr-\n nur bei Vorlage geeigneter Verfügungsrechts- zeugregister bereits gelöscht worden und kann\n nachweise nach Nummer 5.2.2.1, die Übereinstimmungsbescheinigung, die Da-\n tenbestätigung oder die Bescheinigung über die\n – als Ersatz: Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge bzw. Ein-\n für eine nicht mehr brauchbare (z. B. vollge- zelgenehmigung für Fahrzeuge des unveränder-\n schriebene, beschädigte) sowie für eine in Ver- ten Fahrzeugs nicht anderweitig beigebracht\n lust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II werden, ist § 21 der StVZO entsprechend anzu-\n bzw. einen Fahrzeugbrief. wenden (§ 14 Abs. 2 letzter Satz FZV);\n Ferner sind die Zulassungsbehörden verpflichtet, b) bei Zulassung nach § 6 FZV von Fahrzeugen\n in der Zulassungsbescheinigung Teil II Eintragun- wie z. B.\n gen über Änderungen nach § 13 FZV vorzuneh-\n men. – zuvor im Ausland zugelassenen Fahrzeugen,\n Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde – gebrauchten Inlandsfahrzeugen, die bis-\n lang auf nicht öffentlichem Gelände genutzt\n – fertigt eine Zulassungsbescheinigung Teil II wurden,\n nach Nummer 5.2.2.1 bzw.\n – im Eigenbau (ggf. auch gewerbsmäßig) her-\n – füllt einen Vordruck der Zulassungsbescheini- gestellten Fahrzeugen,\n gung Teil II nach Nummer 5.2.2.2\n – aus Beständen der Bundeswehr stammen-\n nur auf Antrag aus. Der Antragsteller hat für jeden den Fahrzeugen,\n Antrag auf Ausfertigen einer Zulassungsbescheini-\n gung Teil II oder Ausfüllen eines Vordrucks einer – zulassungsfreien Fahrzeugen, die zulas-\n Zulassungsbescheinigung Teil II die Verfügungs- sungspflichtig werden oder gem. § 3 Abs. 3\n berechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen FZV zugelassen werden sollen,\n (§ 12 Abs. 1 S. 1 und 3 FZV). In begründeten Ein- für die bislang kein Vordruck der Zulassungs-\n zelfällen kann die Zulassungsbehörde gemäß § 12 bescheinigung Teil II bzw. kein Fahrzeugbrief-\n Abs. 1 S. 2 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt erfra- Vordruck ausgefüllt worden ist, etwa folgende\n gen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregis- Unterlagen:\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 16 – 2010 364 VkBl. Amtlicher Teil\n\n o der Kaufvertrag oder die Originalrechnung, Dienstes in dem für den Einzelfall erforderli-\n o ggf. die Bescheinigung nach den §§ 4 Abs. chen Umfang erforderlich.\n 5 oder 6 Abs. 3 FZV, Der Nachweis über das Bestehen einer Typge-\n o bei Fahrzeugen, die bislang für die Bundes- nehmigung, Betriebserlaubnis für Einzelfahr-\n wehr zugelassen waren, die in Anlehnung zeuge oder Einzelgenehmigung für Fahrzeuge\n an Muster 2d (§ 20 StVZO) von der Zentra- gilt auch als erbracht, wenn die Zulassungsbe-\n len Militärkraftfahrtstelle ausgestellte Da- scheinigung eines anderen Mitgliedstaates der\n tenbestätigung, aus der hervorgeht, dass Europäischen Union oder eines Vertragsstaa-\n für das Fahrzeug noch keine Zulassungs- tes des Europäischen Wirtschaftsraums vor-\n bescheinigung Teil II oder kein Fahrzeug- gelegt wird. Sofern die ausländische Zulas-\n brief ausgefüllt oder ausgefertigt worden sungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht,\n ist, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur\n zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-\n oder Bundesamt die Bestätigung der zuständigen\n o eine vergleichbare Unterlage über den Er- ausländischen Behörde darüber eingeholt wur-\n werb des Fahrzeugs oder über den Erwerb de (§ 7 Abs. 2 S. 5 FZV), dass gegen die er-\n eines Fahrzeugteils mit einer dauerhaft an- neute Zulassung des Fahrzeugs keine Beden-\n gebrachten Fahrzeug-Identifizierungsnum- ken bestehen. Ist das Ausfertigen der\n mer des Fahrzeugs, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mit\n o ggf. vorhandene ausländische Fahrzeug- den im ausländischen Zulassungsdokument\n dokumente und Kennzeichenschilder, enthaltenen technischen Daten nicht möglich,\n können die fehlenden Angaben durch Vorlage\n o ggf. Zollquittung oder Zollurkunde über die der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder\n Zollfreistellung oder Zollunbedenklichkeits- vergleichbarer Unterlagen beigebracht wer-\n bescheinigung, soweit kein innergemein- den.\n schaftlicher Erwerb vorliegt (§ 1b Umsatz-\n steuergesetz – UStG –). Auf den für die Zulassung des Fahrzeugs vorge-\n legten Unterlagen, die mit Ausnahme der vorge-\n Bei Fahrzeugen, die vorher in einem EUCARIS legten ausländischen Zulassungsbescheinigung\n - Vertragspartnerstaat zugelassen waren, hat dem Antragsteller in jedem Fall wieder vollstän-\n die Zulassungsbehörde mittels einer EUCARIS dig auszuhändigen sind, vermerkt die Zulas-\n - Auskunft die vom Antragsteller angegebenen sungsbehörde die Nummer der von ihr ausge-\n Daten mit den Daten im Fahrzeugregister des fertigten Zulassungsbescheinigung Teil II.\n jeweiligen Staates abzugleichen (Art. 4 Buch-\n stabe a des Vertrages über ein Europäisches Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb ge-\n Fahrzeug- und Führerscheininformationssys- mäß § 1 b UStG vor, ist das erstmalige Ausfer-\n tem (EUCARIS), BGBl. 2003 II S. 1786). Bei tigen einer Zulassungsbescheinigung Teil II\n Fahrzeugen, die nach den Angaben des An- dem zuständigen Finanzamt zu melden (VkBl.\n tragstellers nicht in einem EUCARIS - Ver- Heft 1/1997, S. 2), wobei der nach Abschnitt II.\n tragspartnerstaat zugelassen waren oder de- Abs. 2 unter Ziffer 34 des Fahrzeugbriefes\n ren zulassungsrechtliche Verhältnisse nicht vorgesehene Vermerk oder ein ähnlicher Hin-\n eindeutig sind, kann die Zulassungsbehörde weis in die Zulassungsbescheinigung Teil II\n zur Prüfung des Sachverhalts eine EUCARIS - nicht einzutragen ist (vgl. VkBl. Heft 15/2004,\n Auskunft einholen. Die Zulassungsbehörde hat S. 410).\n das Kraftfahrt-Bundesamt über die erfolgte Bei Fahrzeugen, die vorher in einem anderen\n Zulassung im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 des Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-\n EUCARIS - Vertrages zu unterrichten. nem Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\n Die vorgelegte EG-Übereinstimmungsbeschei- schaftsraums zugelassen waren, ist die aus-\n nigung oder Datenbestätigung nach Muster 2d ländische Zulassungsbescheinigung in jedem\n (§ 20 StVZO), in der vom Genehmigungsinha- Fall einzuziehen (§ 7 Abs. 2 FZV). Die deutsche\n ber bescheinigt ist, dass das darin bezeichne- Zulassungsbehörde unterrichtet die zuständi-\n te Fahrzeug in jeder Hinsicht mit dem geneh- ge ausländische Stelle vom Einziehen der aus-\n migten Typ übereinstimmt, gilt als Nachweis ländischen Zulassungsbescheinigung binnen\n über das Vorhandensein einer gültigen EG- zwei Monaten über das Kraftfahrt-Bundesamt.\n oder nationalen Typgenehmigung für das Fahr- Die eingezogene ausländische Zulassungsbe-\n zeug im Sinne des § 6 Abs. 3 FZV. Enthält die scheinigung ist der Ausgabestelle zurückzuge-\n Datenbestätigung keine Übereinstimmungser- ben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten\n klärung mit einem genehmigten Typ oder eine nach dem Einziehen einen entsprechenden\n solche für ein unvollständiges Fahrzeug (z. B. Antrag stellt. Für diesen Zweck sind die einge-\n für ein Fahrgestell), ist vor Erteilung der erfor- zogenen ausländischen Zulassungsbescheini-\n derlichen Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge gungen für die Dauer von mindestens sechs\n (§ 21 StVZO) bzw. Einzelgenehmigung für Monaten aufzubewahren.\n Fahrzeuge (§ 13 EG-FGV) das Gutachten eines In anderen Fällen sind, soweit zwischenstaatli-\n amtlich anerkannten Sachverständigen für den che Vereinbarungen nichts anderes vorsehen,\n Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen ausländische Fahrzeugpapiere einzuziehen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 365 Heft 16 – 2010\n\n Falls die Rückgabe dieser Papiere an den An- kann die örtlich zuständige Zulassungsbehörde\n tragsteller erfolgt, ist zumindest auf jeder Seite, auf Antrag jeweils einen Vordruck der Zulassungs-\n die das Kennzeichen und/oder die Fahrzeug- bescheinigung Teil II auch ohne gleichzeitige Zu-\n Identifizierungsnummer enthält, die Nummer lassung des Fahrzeugs ausfüllen.\n der ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Für Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutsch-\n Teil II zu vermerken. land nicht zugelassen werden sollen, darf kein Vor-\n c) Beim Ausfertigen einer Zulassungsbescheini- druck der Zulassungsbescheinigung Teil II ausge-\n gung Teil II als Ersatz wegen Verlust der zuletzt füllt werden.\n gültigen Zulassungsbescheinigung Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde die\n – kann von der Zulassungsbehörde die Ab- vom Genehmigungsinhaber auszufüllende und\n gabe einer Versicherung an Eides statt über dem Fahrzeug mitzugebende EG-Übereinstim-\n den Verlust der Zulassungsbescheinigung mungsbescheinigung bzw. Datenbestätigung\n Teil II oder des damaligen Fahrzeugbriefes nach Muster 2d zu § 20 StVZO oder bei Fahrzeu-\n gefordert werden (§ 5 StVG), gen ohne Typgenehmigung die bereits erteilte Be-\n triebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21\n – ist eine Bescheinigung der zuletzt zustän- StVZO bzw. Einzelgenehmigung für Fahrzeuge\n digen Zulassungsbehörde vorzulegen, nach § 13 EG-FGV vorzulegen. In begründeten\n dass gegen die Aufbietung keine Beden- Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde gemäß\n ken bestehen. Dies gilt nur dann, wenn die § 12 Abs. 1 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt anfra-\n als Ersatz auszufertigende Zulassungsbe- gen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregis-\n scheinigung Teil II bei einer anderen Zulas- ter eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder\n sungsbehörde beantragt wird, als bei der, bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II aus-\n von der das verlorene Dokument zuletzt gefüllt oder ausgefertigt worden ist.\n behandelt wurde.\n Die Ausführungen in Nummer 5.2.2.1 Buchstabe\n Sofern vorhanden, ist zusätzlich ein Nachweis b) sind bei der Ausgabe und beim Ausfüllen des\n über die technischen Daten des Fahrzeugs Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II\n vorzulegen. Ist das betroffene Fahrzeug im entsprechend zu beachten und anzuwenden. Die\n Zentralen Fahrzeugregister registriert, kann die vorgelegten Unterlagen sind dem Antragsteller in\n Zulassungsbehörde die für das Ausfertigen der jedem Fall wieder vollständig auszuhändigen.\n Zulassungsbescheinigung benötigten Daten\n Nach dem Ausfüllen und dem Aushändigen des\n auch aus dem Zentralen Fahrzeugregister im\n Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II\n automatisierten Verfahren abrufen.\n erstellt die Zulassungsbehörde einen Datensatz,\n Das Ausfertigen der neuen Zulassungsbe- der dem Kraftfahrt-Bundesamt umgehend zuge-\n scheinigung Teil II ist von dem erfolglosen Ver- leitet wird. Folgende Angaben sind erforderlich:\n lauf der Aufbietung abhängig zu machen (§ 12 – Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,\n Abs. 4 FZV).\n – Datum der Ausgabe,\n Wird der verlorene Teil II der Zulassungsbe-\n scheinigung oder Fahrzeugbrief wieder aufge- – Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahr-\n funden, ist dieser der Zulassungsbehörde vor- zeugs,\n zulegen, von ihr einzuziehen und zu vernichten. – Name und Schlüsselnummer des Fahrzeug-\n herstellers.\n d) Beim Ausfertigen einer neuen Zulassungsbe-\n scheinigung Teil II als Ersatz für eine Zulas- Die Standards für die Datenübermittlung bestimmt\n sungsbescheinigung Teil II oder für einen Fahr- das Kraftfahrt-Bundesamt.\n zeugbrief, die/der vollgeschrieben, beschädigt Über den ausgefüllten Vordruck der Zulassungs-\n oder aus anderen Gründen unbrauchbar ge- bescheinigung Teil II ist entsprechend der Num-\n worden ist (§ 12 Abs. 5 FZV), ist die damalige mer 7.2.2 ein Verwendungsnachweis zu führen.\n Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der da- Wird das Fahrzeug bei einer anderen Zulassungs-\n malige Fahrzeugbrief der Zulassungsbehörde behörde zugelassen, hat diese der Zulassungsbe-\n vorzulegen, von ihr zu entwerten und nach Ein- hörde, die den Vordruck der Zulassungsbeschei-\n tragung der Nummer der neuen Zulassungsbe- nigung Teil II zuvor ausgefüllt hat, das zugeteilte\n scheinigung Teil II dem Antragsteller zurückzu- Kennzeichen mitzuteilen.\n geben.\n 5.2.3 Mitwirken durch amtlich anerkannte Sachver-\n5.2.2.2 Ausfüllen des ersten Vordrucks der Zulassungs- ständige für den Kraftfahrzeugverkehr und ei-\n bescheinigung Teil II nes Technischen Dienstes\n Für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung, nationa- Das Mitwirken durch amtlich anerkannte Sachver-\n ler Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, ständige für den Kraftfahrzeugverkehr beschränkt\n sich auf das Erstellen des für das Erteilen der Ein-\n – die im Inland oder im Ausland bisher nicht zu-\n zelgenehmigung notwendigen Gutachtens (§§ 19\n gelassen wurden und\n und/oder 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV). Der Tech-\n – für die bisher ein Vordruck der Zulassungsbe- nische Dienst darf nur Gutachten für die Einzelge-\n scheinigung Teil II oder ein Fahrzeugbrief-Vor- nehmigung von Fahrzeugen nach § 13 EG-TGV er-\n druck nicht ausgefüllt wurde, stellen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 16 – 2010 366 VkBl. Amtlicher Teil\n\n erteilt für das einzelne Fahrzeug auf der Grundlage Hat der Genehmigungsinhaber für das im Vordruck\n des Gutachtens die Betriebserlaubnis bzw. Einzel- der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beschrei-\n genehmigung. Abweichungen vom Gutachten dür- bende Fahrzeug vom Kraftfahrt-Bundesamt Typ-\n fen durch die die Genehmigung erteilende Behörde daten erhalten, bilden diese die Grundlage für das\n ohne Beteiligung des amtlich anerkannten Sach- Ausfüllen des Vordrucks der Zulassungsbescheini-\n verständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ei- gung Teil II. Die Daten für die Fahrzeugbeschrei-\n nes Technischen Dienstes nur dann vorgenommen bung sind stets vollständig, d. h. buchstaben-, zif-\n werden, wenn Codierungen (Schlüsselnummern) fern- und stellengetreu, in die entsprechenden\n und/oder die hierfür jeweils zu verwendenden Klar- Druckfelder des Vordrucks der Zulassungsbe-\n textangaben vom amtlich anerkannten Sachver- scheinigung Teil II zu übertragen.\n ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Felder in der Fahrzeugbeschreibung, zu denen die\n Technischen Dienstes nicht oder unzutreffend dar- EG-Typgenehmigung oder die nationale Typge-\n gestellt wurden. In anderen Fällen ist das Einver- nehmigung keine Angaben vorsieht, sind mit ei-\n nehmen mit dem amtlich anerkannten Sachver- nem Strich (-) zu sperren, dagegen sind Felder, zu\n ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines denen die Angaben erst durch das Gutachten ei-\n Technischen Dienstes herbeizuführen oder ggf. ei- nes amtlich anerkannten Sachverständigen für\n ne Korrektur des Gutachtens zu fordern. den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen\n Soweit der Genehmigungsinhaber oder die Zen- Dienstes festgestellt werden müssen, für nach-\n trale Militärkraftfahrtstelle für das Erstellen des trägliches Eintragen frei zu lassen.\n Gutachtens/Zusatzgutachtens eine Datenbestäti- Im Feld (24) ist der Name des Genehmigungsinha-\n gung – Muster 2d (§ 20 StVZO) – ausgestellt hat, bers, der den Vordruck der Zulassungsbescheini-\n kann diese als Grundlage für die Gutachtenerstel- gung Teil II ausgefüllt hat, einzutragen.\n lung beigezogen werden.\n Im Übrigen ist für das Ausfüllen der Leitfaden zu\n beachten (siehe www.kba.de: Zentrale Register →\n6. Ausfüllen und Ausfertigen der Zulassungsbe-\n Zentrales Fahrzeugregister → Informationen für\n scheinigung\n Behörden).\n6.1 Zulassungsbescheinigung Teil I 6.2.2 Ausfertigen durch die Zulassungsbehörden\n Für das Ausfertigen einer Zulassungsbescheini- Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungs-\n gung Teil I ist der Leitfaden zu beachten (siehe behörden Typdaten zur Verfügung, um die Daten\n www.kba.de: Zentrale Register → Zentrales Fahr- in die Zulassungsbescheinigung Teil II automati-\n zeugregister → Informationen für Behörden). Bei siert eintragen zu können.\n der Übernahme von Daten aus einem Fahrzeug-\n Bei der Umschreibung von Fahrzeugen können\n brief in die Zulassungsbescheinigung Teil I sind\n auch die im Zentralen Fahrzeugregister des Kraft-\n nur solche Daten zu übernehmen, die für das Ein-\n fahrt-Bundesamtes zu dem zugelassenen Fahr-\n tragen in die Zulassungsbescheinigung Teil I vor-\n zeug bereits gespeicherten Fahrzeugdaten im au-\n gesehen sind. Dies gilt auch für „Bemerkungen“\n tomatisierten Verfahren abgerufen werden.\n (Nummer 33 des damaligen Fahrzeugbriefes und\n -scheines), die sich auf Angaben beziehen, die in In anderen Fällen sind die Daten aus der Überein-\n der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr stimmungsbescheinigung bzw. der Datenbestäti-\n enthalten sind. Andere Bemerkungen sind in das gung (Muster 2d, § 20 StVZO) oder der Betriebs-\n Feld (22) der Zulassungsbescheinigung Teil I (Be- erlaubnis für Einzelfahrzeuge oder Einzel-\n merkungen und Ausnahmen) zu übertragen. So- genehmigung für Fahrzeuge (bzw. den dazu er-\n weit die Angaben aus einer bereits ausgefüllten stellten Gutachten nach § 21 StVZO bzw. § 13 EG-\n oder ausgefertigten Zulassungsbescheinigung FGV) in die entsprechenden Felder der Zulas-\n oder aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt bereitge- sungsbescheinigung Teil II zu übernehmen.\n stellten Typdaten übernommen werden, sind sie Bei Vorlage eines Gutachtens eines amtlich aner-\n vollständig, d. h. buchstaben-, ziffern- und stellen- kannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-\n getreu, in die entsprechenden Druckfelder der Zu- verkehr oder eines Technischen Dienstes zusätz-\n lassungsbescheinigung Teil I zu übertragen. Für lich zum bereits ausgefüllten Vordruck der\n die Datenbereitstellung durch das Kraftfahrt-Bun- Zulassungsbescheinigung Teil II übernehmen die\n desamt wird auf Nummer 6.2.2 verwiesen. Zulassungsbehörden die Daten aus dem Gutach-\n Die Zulassungsbehörde versieht jede Zulassungs- ten in die hierfür freigelassenen Felder oder ferti-\n bescheinigung Teil I mit einer laufenden Nummer. gen eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II\n Sie hat durch geeignete Maßnahmen die Einmalig- aus. Für den Antragsteller dürfen dadurch keine\n keit dieser Nummer sicherzustellen. Mehrkosten entstehen.\n Werden am Fahrzeug dokumentenrelevante Än-\n Ändert sich lediglich die Anschrift des Fahrzeug-\n derungen (§ 13 FZV) vorgenommen, die ggf. auch\n halters innerhalb eines Zulassungsbezirks, kann\n die Daten der Zulassungsbescheinigung Teil II be-\n die neue Anschrift durch einen entsprechenden\n treffen, stellt die Zulassungsbehörde eine neue\n Aufkleber – wie bei Personalausweisen – auf der\n Zulassungsbescheinigung Teil II aus.\n Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt werden.\n Im Feld (24) ist einzutragen, welche Zulassungs-\n6.2 Zulassungsbescheinigung Teil II behörde die Zulassungsbescheinigung Teil II aus-\n6.2.1 Ausfüllen durch den Genehmigungsinhaber gegeben hat. Soweit für das Fahrzeug bereits zu-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 11,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 367 Heft 16 – 2010\n\n vor eine Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein desamt unverzüglich anzuzeigen, damit im Zen-\n damaliger Fahrzeugbrief bestanden hat, ist ferner tralen Fahrzeugregister ein Suchvermerk aufge-\n im Feld (25) ein Vermerk über deren/dessen Ver- nommen werden kann.\n bleib wie folgt anzugeben: In den Verwendungsnachweisen sind verschriebe-\n Verbleib der bisherigen Zulassungsbescheini- ne bzw. aus anderen Gründen unbrauchbar ge-\n gung/des bisherigen Fahrzeugbriefs: wordene Vordrucke sowie Vordrucke zu Fahrzeu-\n gen, die entgegen der ursprünglichen Absicht\n Nummer bzw. „ohne“ Verbleib, z. B. unbrauchbar\n ausgehändigt, aufgeboten,\n exportiert werden/worden sind, zu kennzeichnen.\n Diese kenntlich gemachten Vordrucke der Zulas-\n Nr. ................................... ..................................... sungsbescheinigung Teil II sind dem Kraftfahrt-\n Bundesamt mit Bezug auf den Verwendungsnach-\n Im Übrigen ist für das Ausfertigen der Zulassungs-\n weis zu übersenden. Die Gebühren für diese\n bescheinigung der Leitfaden zu beachten (siehe\n Vordrucke werden dem Genehmigungsinhaber je\n www.kba.de: Zentrale Register → Zentrales Fahr-\n Vordruck abzüglich der verauslagten Materialkos-\n zeugregister → Informationen für Behörden).\n ten des Vordrucks und der Bearbeitungskosten er-\n7. Nachweis über das ordnungsgemäße Verwen- stattet.\n den von Zulassungsbescheinigungen 7.2.2 Verwendungsnachweis der Zulassungsbehör-\n7.1 Zulassungsbescheinigung Teil I den\n Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zu- Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zustän-\n ständigkeit durch geeignete Maßnahmen das ord- digkeit durch geeignete Maßnahmen das ord-\n nungsgemäße Verwenden der Vordrucke der Zu- nungsgemäße Verwenden der Vordrucke der Zu-\n lassungsbescheinigung Teil I sicherzustellen und lassungsbescheinigung Teil II sicherzustellen und\n diese hinreichend gegen Missbrauch zu schützen. diese hinreichend gegen Missbrauch zu schützen.\n Soweit Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Über die ausgefüllten bzw. ausgefertigten Zulas-\n Teil I vor dem Ausfertigen gestohlen werden oder sungsbescheinigungen Teil II ist ein Verwendungs-\n anderweitig in Verlust geraten sind, hat die Zulas- nachweis mit mindestens folgenden Angaben zu\n sungsbehörde in der Regel die von der Bundes- führen:\n druckerei GmbH auf der Rückseite des Vordrucks – Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II\n der Zulassungsbescheinigung Teil I aufgebrachte – Bezeichnung des Fahrzeugherstellers\n Vordrucknummer der Polizeibehörde zur Aufnah-\n me in den polizeilichen Fahndungsbestand zu – KBA-Herstellerschlüsselnummer (sofern be-\n melden. kannt)\n Mit Ausfertigen unter gleichzeitigem Zuteilen der – Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahr-\n Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I durch zeugs\n die Zulassungsbehörde erfolgt die Bindung an ei- – amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs (nur so-\n nen konkreten Zulassungsvorgang und die Spei- weit bekannt, ansonsten ist die Eintragung des\n cherung im örtlichen und im Zentralen Fahrzeug- amtlichen Kennzeichens später nachzuholen)\n register. Das Führen eines Nachweises darüber,\n – Datum der Ausgabe der Zulassungsbescheini-\n welcher Vordruck für welchen Zulassungsvorgang\n gung Teil II\n verwendet wurde, ist nicht vorgesehen.\n – ggf. Empfänger des Vordrucks (genaue Fir-\n7.2 Zulassungsbescheinigung Teil II\n menanschrift, bei Privatpersonen Wohnan-\n7.2.1 Verwendungsnachweis der Genehmigungsin- schrift, Hinweis auf Identitätsnachweis desjeni-\n haber gen, der die Zulassungsbescheinigung Teil II\n Die Genehmigungsinhaber haben durch geeignete abgeholt hat – z. B. Personalausweis hat vor-\n Maßnahmen das ordnungsgemäße Verwenden der gelegen –)\n Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II si- – Bemerkungen\n cherzustellen und diese hinreichend gegen Miss-\n brauch zu schützen. Über die ausgefüllten Vordru- Der Nachweis ist durch die Zulassungsbehörden\n cke der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nach 15 Jahre lang aufzubewahren.\n den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes ein Verschriebene oder aus anderen Gründen un-\n Nachweis zu führen (Verwendungsnachweis). Da- brauchbar gewordene Vordrucke der Zulassungs-\n tenumfang und Art der Datenübermittlung an das bescheinigung Teil II haben die Zulassungsbehör-\n Kraftfahrt-Bundesamt richten sich nach den vom den an das Kraftfahrt-Bundesamt zurück zu\n Kraftfahrt-Bundesamt vorgegebenen Standards. senden. Die Gebühren für diese Vordrucke werden\n Darüber hinaus stellen die Genehmigungsinhaber den Zulassungsbehörden je Vordruck abzüglich\n in eigener Zuständigkeit die Auskunftsfähigkeit der verauslagten Materialkosten des Vordrucks er-\n über die ausgegebenen Vordrucke der Zulas- stattet.\n sungsbescheinigung Teil II für die Dauer von 15 Auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben\n Jahren sicher. die Zulassungsbehörden die Verwendungsnach-\n Ist ein ausgefüllter Vordruck nachweislich vor Zu- weise dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Prüfung zur\n lassung des darin bezeichneten Fahrzeugs in Ver- Verfügung zu stellen. Die Übermittlung ist mit dem\n lust geraten, ist der Verlust dem Kraftfahrt-Bun- Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 16 – 2010 368 VkBl. Amtlicher Teil\n\n8. Inkrafttreten Betreff: Vorgezogene naturschutzrechtliche Maß-\n Diese Richtlinie ist ab dem 01.10.2010 anzuwen- nahmen im Straßenbau und deren Finanzie-\n den. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie zur Zulas- rung\n sungsbescheinigung Teil I und Teil II in der Fas-\n I.\n sung der Bekanntmachung vom 10.03.2005 (VkBl.\n 2005, Seite 188) einschließlich deren Änderung Mit dem Instrument der vorgezogenen naturschutzrecht-\n vom 19.09 2005 (VkBl. 2005, Seite 693). lichen Maßnahme können Spielräume des Naturschutz-\n rechts genutzt werden, die zu einer Beschleunigung des\n9. Übergangsregelungen Verfahrens und zur Erhöhung der Rechtssicherheit des\n Fahrzeugbriefe und Fahrzeugscheine in den Fas- Straßenbauvorhabens führen. Für die Abwicklung solcher\n sungen der bis zum 30.09.2005 geltenden Muster vorgezogener Maßnahmen bei Straßenbauvorhaben, die\n behalten ihre Gültigkeit solange, bis eines dieser noch nicht in den Straßenbauplan (Anlage zum Bundes-\n Dokumente ersetzt werden muss. haushalt) eingestellt sind, werden folgende Regelungen\n getroffen.\n Seit dem 01.10.2005 stellt die Bundeswehr Erwer-\n bern von Fahrzeugen der Bundeswehr eine Daten- II.\n bestätigung in Anlehnung an Muster 2d (§ 20\n (1) Nach § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes\n StVZO) aus. Vor dem 01.10.2005 ausgestellte Be-\n (BNatSchG) können vorgezogene Ausgleichsmaß-\n scheinigungen (VkBl. Heft 7/1978, S. 166) behal-\n nahmen festgesetzt werden, um die ökologische\n ten uneingeschränkt ihre Gültigkeit. Die Beschei-\n Funktion der von einem Eingriff oder Vorhaben be-\n nigung/die Datenbestätigung dient zur Vorlage bei\n troffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räum-\n der Zulassungsbehörde für die erneute Zulassung\n lichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen und damit\n des Fahrzeugs.\n den Eintritt artenschutzrechtlicher Verbote auszu-\n schließen.\n (2) Nach § 34 Abs. 5 BNatSchG sind die zur Sicherung\n des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen\n Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen\n („Maßnahmen zur Kohärenzsicherung“) vorzusehen,\n(VkBl. 2010 S. 360)\n wenn das Projekt im Rahmen der FFH-Ausnahmeprü-\n fung zugelassen oder durchgeführt werden soll.\n\n III.\n\n (1) Für vorgezogene naturschutzrechtliche Ausgleichs-\n maßnahmen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen\n ab einer Vorlagegrenze von 10 Mio. € ist die Zustim-\n mung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und\n Stadtentwicklung erforderlich. Ausgleichsmaßnah-\n men im Zusammenhang mit Baumaßnahmen unter\n 10 Mio. € können in eigener Zuständigkeit vorgenom-\n men werden.\nNr. 107 Allgemeines Rundschreiben (2) Die Begründung für das naturschutzfachliche Erfor-\n Straßenbau Nr. 11/2010 dernis und die Erläuterung der Maßnahmen erfolgen\n Sachgebiet 12.4: Umweltschutz; in der Regel im Vorentwurf zur Erteilung des Gese-\n henvermerkes. Liegt der Vorentwurf noch nicht vor,\n Naturschutz und\n sind die Maßnahmen mit Begründung und Erläute-\n Landschaftspflege rung zur Zustimmung vorzulegen. Werden die Maß-\n nahmen erst nach Erteilung des Gesehenvermerkes\n StB 13/7143.2/01/1187772 geplant, ist eine Planergänzung zur Erteilung des Ge-\n Bonn, 14. Juli 2010 sehenvermerkes notwendig. Die Erläuterung umfasst\n auch Aussagen zu den fachlichen Anforderungen\n nach Absatz 3 bis 5 und 7.\nOberste Straßenbaubehörden\n (3) Die Maßnahmen sind zeitlich nur soweit vorzuziehen,\nder Länder\n wie es naturschutzfachlich erforderlich ist. Maßnah-\nnachrichtlich: men, deren Wirksamkeit erst nach 10 Jahren oder\n mehr erreicht werden kann, sind in der Regel unge-\nBundesministerium für Umwelt, eignet.\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\n (4) Die Verfügbarkeit der Maßnahmenflächen muss spä-\nBundesrechnungshof testens bei der Ausführung der Maßnahmen gesichert\nBundesamt für Naturschutz sein. Soweit für die Verwirklichung einer Maßnahme\n Grunderwerb getätigt werden muss, umfasst die Zu-\nBundesanstalt für Straßenwesen stimmung nach Absatz 1 auch die für den vorzeitigen\nDEGES Deutsche Einheit Grunderwerb erforderliche Genehmigung gemäß Nr.\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH 61 der Anlage zu § 2 Absatz 3 der 2. AVVFStr.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 369 Heft 16 – 2010\n\n(5) Durch die Maßnahmen dürfen Rechte Anderer nicht gen, die der Unterausschuss Schiffsentwurf und\n beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen Ausrüstung auf seiner 52. Tagung ausgesprochenen\n haben sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums hat, Änderungen des LSA-Codes (Entschließung\n oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden MSC.293(87)), die voraussichtlich am 1. Januar 2012 in\n erklärt. Kraft treten werden, sowie der überarbeiteten Empfeh-\n(6) Entsprechend Absatz 1 können die erforderlichen lung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung\n Ausgabemittel bei den entsprechenden Titeln des MSC.295(87)) angenommen, um das zum Zwecke der\n Kap.1210 / Kap. 1202 (Maut) zu Lasten des Bundes- Bewertung und Prüfung im Rahmen der Zulassung von\n haushaltes gebucht werden. Ich weise ausdrücklich Rettungsflößen angenommene Gewicht von Rettungs-\n darauf hin, dass mit der Zustimmung zu den vorgezo- floßinsassen auf 82,5 kg anzuheben.\n genen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen 2 Bei der Annahme der genannten Änderungen prüfte\n keine Baufreigabe der Maßnahme verbunden ist. der Ausschuss die seitens des Unterausschusses\n(7) Es ist sicherzustellen, dass vorgezogene Ausgleichs- Schiffsentwurf und Ausrüstung auf dessen 52. Ta-\n maßnahmen bei Eintreten der Eingriffs- oder Vorha- gung ausgesprochene Empfehlung, dass bei der\n benswirkung wirksam sind. Maßnahmen zur Kohä- Festlegung der verbindlichen, höchstzulässigen Nutz-\n renzsicherung sind vorab herzustellen; der Zeitpunkt last einer Aussetzvorrichtung für Rettungsflöße auf ei-\n der Funktionserreichung wird im Zulassungsverfahren nem Fahrgastschiff weiterhin ein angenommenes In-\n festgelegt. Ggf. sind besondere Anforderungen an sassengewicht von 75 kg zugrunde gelegt werden\n Pflege- und Funktionskontrollen festzulegen oder ein sollte, obgleich bei der Prüfung des Rettungsfloßes\n Monitoring vorzusehen. selbst ein höheres Normgewicht zugrunde gelegt\n wurde, und stimmte der Empfehlung zu.\n IV.\n 3 Der Ausschuss ist daher übereingekommen, dass für\n(1) Ich bitte darum, dieses Allgemeine Rundschreiben die verbindliche, höchstzulässige Nutzlast von Aus-\n Straßenbau im Bereich der Auftragsverwaltung für die setzvorrichtungen für Rettungsflöße auf Fahrgast-\n Bundesfernstraßen einzuführen. Im Interesse einer schiffen weiterhin ein angenommenes Insassenge-\n einheitlichen Handhabung empfehle ich, entspre- wicht von 75 kg mal der Anzahl der Personen, für die\n chende Regelungen auch bei den anderen in Ihrem das Rettungsfloß zugelassen ist, zugrunde gelegt\n Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen anzuwen- werden soll. Der Ausschuss ist weiterhin übereinge-\n den. Von Ihrem Einführungsschreiben bitte ich mir ei- kommen, dass, ungeachtet der Bestimmungen von\n ne Kopie zu übersenden. Teil 2, Absatz 6.2.5 der überarbeiteten Empfehlung\n(2) Ihre Erfahrungen mit den Regelungen bitte ich für eine zur Prüfung von Rettungsmitteln (MSC.81(70)) in der\n spätere Auswertung zu erfassen und mir hierüber bis durch Entschließung MSC.295(87) geänderten Fas-\n zum 01.05.2013 zu berichten. sung, bei Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße auf\n Fahrgastschiffen als Prüflast für die Fierprüfung der\n Vorrichtung weiterhin ein angenommenes Insassen-\n Bundesministerium für Verkehr, gewicht von 75 kg zugrunde gelegt werden soll.\n Bau und Stadtentwicklung\n Im Auftrag 4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die\n Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Josef Kunz oben dokumentierte Klarstellung bei der Bewertung\n und Prüfung von Aussetzvorrichtungen für Rettungs-\n flöße auf Fahrgastschiffen anzuwenden und allen Be-\n teiligten zur Kenntnis zu bringen.\n 5 Hiermit wird die oben dokumentierte Klarstellung bei\n(VkBl. 2010 S. 368) der Bewertung und Prüfung von Aussetzvorrichtun-\n gen für Rettungsflöße auf Fahrgastschiffen bekannt\n gemacht.\n\n Bonn, 20. August 2010\n WS 23/62331.6/4-1-MSC-Circ\n\n\n Bundesministerium für Verkehr,\n Bau und Stadtentwicklung\n Im Auftrag\n Uwe Lohmann\n\nNr. 108 Festlegung der verbindlichen\n höchstzulässigen Nutzlast von\n Aussetzvorrichtungen für Rettungs-\n flöße auf Fahrgastschiffen\n (MSC.1/Circ. 1347)\n\n1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 87.\n Tagung (12. bis 21. Mai 2010) gemäß den Empfehlun- (VkBl. 2010 S. 369)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 16 – 2010 370 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 109 Berichtigung des Rundschreibens 1. In § 8 Nummer 6 Buchstabe b werden die Wörter\n MSC.1/Circ.1304 über Hinweise für „oder entgegen § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Rhein-\n die Anwendung von SOLAS, Regel schifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der\n III/7, geändert durch Entschließung Nummer II.15 des Anhangs dieser Verordnung“ ge-\n strichen.\n MSC.201(81)\n (MSC.1/Circ. 1304) 2. In II.3 des Anhangs werden in § 1.10 Nummer 1 Buch-\n stabe i die Wörter „§ 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsun-\n tersuchungsordnung“ durch die Wörter „Anhang II\nIn der Bekanntmachung Nr. 185 (VkBl. 2009, S.707) ist in § 7.06 Nummer 1 der Binnenschiffsuntersuchungs-\nNummer 1 Satz 1 der Begriff „Kinderrettungswesten“ ordnung“ ersetzt.\ndurch den Begriff „Kleinkind-Rettungswesten“ zu ersetzen.\n Artikel 2\nBonn, 20. August 2010\nWS 23/62331.6/4-1-MSC-Circ Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.\n\n Münster, den 6. August 2010\n Bundesministerium für Verkehr,\n Bau und Stadtentwicklung Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n Im Auftrag West\n Uwe Lohmann Wempe\n\n Mainz, den 6. August 2010\n\n Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n Südwest\n(VkBl. 2010 S. 370) Joeris\n\n\n\n\n (VkBl. 2010 S. 370)\n\n\n\n\nNr. 110 Erste Verordnung zur Änderung der\n Dreiunddreißigsten Verordnung zur\n vorübergehenden Abweichung von\n der Rheinschifffahrtspolizeiverord-\n nung\n\n Vom 6. August 2010\n\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bin-\nnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Ver-\nbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur\nEinführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom\n19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Ab-\nsatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt\ndurch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen\nWest und Südwest jeweils für ihren Zuständigkeitsbe-\nreich:\n Artikel 1\nDie Dreiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden\nAbweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nvom 3. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 813) wird wie folgt\ngeändert:\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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