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            "content": "Verkehrsblall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                                                   (VkBI)\n\n                                                 INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n 37. Jahrgang                                   Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1963                                               Heft7\n\n\n\n\n Amtlicher Teil\n  Nr.     Datum                   VkBI1983                     Seite      Nr. Datum                     VkB11983                   Seite\n  Straßenverkehr\n                                                                          87     29. 3. 83 Bekanntmachung der Sondergenehmigung\n  77    15.3.83 a)Drittes Gesetz zur Änderung des Güterkraft                     ADNRNr.D404                                    165\n        verkehrsgesetzes(GüKG)\n        b)Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes(GüKG)                  Seeverkehr\n                                                                   128     88    9. 3. 83 Verordnung zur Änderung der Lotsordnung\n  78    22. 3. 83 Verordnung über die Tarifkommissionen, die                     Elbe                                                    165\n        erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden\n                                                                           89    16.3.83 Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepu\n        Ausschüssen für den Güterkraftverkehr (Tarifkom                          blik Deutschland 1983                                   166\n        missionen-Verordnung);\n        hier; Einreichung von Vorschlägen für die Berufung                 Straßenbau\n        von Nachfolgern für ein ausgeschiedenes stellvertre\n        tendes Mitglied                                     160            90    5. 4. 83 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.\n                                                                                 4/1983\n  79    22. 3. 83 Bekanntmachung Nr. 7/83 über Sonderabma\n                                                                                 Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau                 166\n        chungen nach §22a des Güterkraftverkehrsgesetzes... 161\n                                                                           91    15.3.83 Änderungen der Umsatzsteuer(Mehrwertsteu\n  80    14.3.83 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungsstätten . 163               er)durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983;\n  81    17.3.83 Prüfungsfreie Erteilung einer finnischen Fahr                    hier: Auswirkungen auf die Abwicklung von Verträgen\n        erlaubnis der Klassen A und B auf Grund eines im Gel                     und die Vergabe von Aufträgen                           167\n        tungsbereich ^der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord\n        nung ausgestellten nationalen Führerscheins der Klas               Aufgebote(nicht in Ausgabe B)\n        sen 1 und 3                                                163     91a   15.4.83 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe\n  82    24. 3. 83 Prüfung des Bestehens der Haftpflichtversi               91b   15. 4. 83 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugscheinen\n        cherung bei Zulassung von Fahrzeugen mit Zollkenn                        und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher\n        zeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über interna                      Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge\n        tionalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934                                                          174a~174kkkkkkk\n        RGBI.IS.1173                                               164\n\n  Binnenschiffahrt\n\n  83    1. 3. 83 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die\n        Ausrüstung der Fahrzeuge mit UKW-Funkanlagen auf\n        der Bundeswasserstraße Donau vom 1. März 1983        164\n                                                                          Nichtamtlicher Teil\n  84    3.3.83 Hinweis auf den Ufergeldtarif für die Mittelrhein\n        häfen                                                      165    Güterverkehr/Personenverkehr                                   168\n                                                                          Fahrzeugtechnik                                                169\n  85    3.3.83 Hinweis auf den Ufergeldtarif für die Oberrhein            Verkehrswegebau                                                171\n        häfen                                                      165    Allgemeinverkehr                                               172\n  86    24. 3. 83 Annahmestellen für die Rückstände von öl,               Rechtsprechung                                                 172\n        flüssigen Brennstoffen und ölhaltigen Abwässern            165    Termine                                                       3.US\n\n\n\n\n                            Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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März 1983, die Bekanntmachung der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nim Bundesgesetzblatt I des gleichen Tages aüf Seite 256 verkündet worden.\n\n                                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                            Im Auftrag\n                                                                                                          Dr.Sandhäger\n\n\n                                                       Drittes Gesetz\n                               zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\n                                                       Vom 9. März 1983\n\n\n      Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                             „§19b\n    das folgende Gesetz beschlossen:                                            Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung\n                                                                              der gesetzlichen Vorschriften und der Ihm durch die\n                             Artikeil                                         Genehmigung auferlegten Bedingungen, Auflagen\n      Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der                         und verkehrsmäßigen Beschränkungen untiescha-\n    Bekanntmachung vom 6. AugiJSt 1975(BGBI,IS.2132,                          det der §§ 53 bis 76 der Aufsicht der Genehmi\n    2480), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes                     gungstiehörde.\"\n    vom 26.November 1979(BGBI.IS.1953), wird wie folgt                  6. § 21 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n    geändert:\n                                                                            „(1) Es werden Tarifkommissionen gebildet für\n     1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nah                     den allgemeinen Güterfernverkehr und den Bezirks\n         zone\" die Worte „mit Ausnahme des Umzugsver                          güterfernverkehr.\"\n         kehrs\" eingefügt.\n                                                                            7. Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4\n      2. § 3 wird wie folgt geändert:                                         angefügt:\n         a) In Absatz 1 werden nach den Worten „dieser                        „Leistungen, die Im Zusammenhang mit Beförde\n            Grenzen\" die       Worte „mit     Ausnahme      des               rungen dem Unternehmer außerhalb des Beförde\n            Umzugsverkehrs\" eingefügt.                                        rungsvertrages oder dem Spediteur außerhalb des\n                                                                              Speditionsvertrages ertxacht werden, dürfen nicht\n         b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n                                                                              pauschal, sondern nur auf Grund einer Einzelab\n            „2, Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen                     rechnung vergütet werden; untierührt tilelben Rege\n                der Nahzone des eingesetzten Kraftfahr                        lungen nach den §§ 32, 35 und 84 h. Entgelte für\n                zeugs hinaus oder außerhalb dieser Gren                       eine Beschäftigungs- oder Umsatzgarantie oder für\n                zen durchgeführt, so                                          eine Organisation des Fahrzeugeinsatzes dürfen\n                 a) kann abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3                     nur auf Grund des Tarifs oder einer anderen Rechts\n                    an Stelle der Genehmigungsurkunde                         verordnung nach diesem Gesetz gezahlt werden.\"\n                    eine Bescheinigung der Deutschen Bun\n                                                                        8. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n                    desbahn über deren Hinterlegung mit\n                    geführt werden und                                        „Der Unternehmer hat die Beförderungspapiere und\n                 b) gilt die Beschränkung des § 12 Abs. 1                     das Fahrtenbuch nach Beendigung der Beförderung\n                    Nr. 2 nicht.\"\n                                                                              fünf Jahre, die Schaublätter der Fahrtschreiber und\n                                                                              Kontrollgeräte ein Jahr geordnet aufzubewahren.\"\n     3. §8 Abs. 3 wird gestrichen.\n                                                                        9. § 31 wird gestrichen.\n     4. In §9 Abs. 1 werden die Worte „sowie die Höchst\n                                                                       10. § 34 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n        zahlen der, Fahrzeuge für den Möbelfernverkehr\n         (§ 37)\" gestrichen.                                                  „Auf die Rücknahme-der Bestellung findet § 102 b\n                                                                              Abs. 1 und 2 Nr. 4,7 und 9 entsprechende Anwen\n     5. Folgender § 19 b wird eingefügt:",
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            "content": "VkBI   Amtl icher     Tei l                                       129                                                Heft 7-1983\n\n\n\n  11. Nach § 36 wird folgender Dritter At>schnitt mit der                                          §40\n       Ütierschrift „Vorschriften für ttesondere Verkehre\"                   (1) Entgelte für die Beförderung und für Neben\n       eingefügt.\n                                                                           leistungen im Umzugsverkehr sind Mindest-/\n       Der Fünfte Tjtel wird Erster Titel, und die Ütierschrift            Höchstentgelte, falls in dem Tarif nichts anderes\n       erhält folgende Fassung;                                            bestimmt ist. Auf den Tarif sind die §§ 20 und 22\n       „Sondervorschriften für den Umzugsverkehr\".                         Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Abs.3anzuwen\n                                                                           den. Falls der Tarif Mindest-ZHöchstentgelte vor\n  12. Die §§ 37 bis 44 werden wie folgt gefaßt:                            sieht, gilt außerdem § 22 Abs. 2. Für das Tarif\n                                                                           bildungsverfahren gilt § 20 a.\n                               .,§ 37\n                                                                             (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch\n         Die Beförderung von Umzugsgut,Erbgut und Hei                      tigt, durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des\n       ratsgut mit einem Kraftfahrzeug für andere                          Bundesrates eine Tarifkommission für den Umzugs-\n       (Umzugsverkehr) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaub                  verkehrzu errichten.Die §§21,21 a und 21 b gelten\n       nis wird dem Unternehmer für seine Person zeitlich                  entsprechend mit der Maßgabe, daß die Mitglieder\n       unbeschränkt erteilt.                                               der Tarifkommission und ihre Stellvertreter auf Vor\n                                §38                                        schlag von Angehörigen oder Verbänden des\n                                                                           Umzugs- und Möbelverkehrs und die Mitglieder des\n         (1) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn                          beratenden Ausschusses auf Vorschlag der Ver\n       1. der Unternehmer und die für die Führung der                      bände der Industrie,des Handels,der Spedition,des\n          Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,                     Handwerks und der Verbraucher tierufen werden.\n\n       2. der Unternehmer oder die für die Führung der                       (3) Die Tarifkommission für den Umzugsverkehr\n          Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist                 ist auch zuständig zur. Festsetzung von Tarifen für\n          und\n                                                                           die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders\n                                                                           für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeu\n       3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes                 gen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr.\n          gewährleistet ist.\n         (2) Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige                                         §41\n       untere Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk                     § 28 ülier^as Veiisot des Haftungsausschlusses\n       der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich                   und der Haftungsbeschränkung und § 27 über die\n       eingetragene Zweigniederlassung hat (Erlaubnis-                     Versicherungspflicht gelten entsprechend. § 29\n       t>ehörde).                                                          ütier die Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht\n                                § 39                                       gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Unter\n          Auf das Erlaubnisverfahren für den Umzugsver                     nehmer die Zweitschriften seiner Rechnungen fünf\n       kehr sind                                                           Jahre nach Rechnungsausstellung aufzubewahren\n                                                                           hat.\n       §8 Abs.2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,\n                                                                                                   §42\n       § 10 Abs.2 ütter den Nachweis der fachlichen Eig\n       nung,                                                                 Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlauk>-\n                                                                           nisurkunde mitzuführen und auf Verlangen der\n       § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem                        zuständigen Kontrdltieamten zur Prüfung auszu\n       Sitz des Unternehmens außerhalb des Geltungs-                       händigen.\n       tiereichs dieses Gesetzes,\n                                                                                                   §43\n       § 14 Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die An\n       hörung der Bundesanstalt untertileibt und als be                      (1) Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfül\n       teiligte Verttände des Verkehrsgewerbes die Ver                     lung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der\n       tretungen des Möbeltransports und der Spedition                     Erlaubnisbehörde. Im übrigen gilt § 55 Abs. 1 und 2\n                                                                           entsprechend.\n       zu hören sind,\n                                                                             (2)Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch\n       § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 ünd 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5\n       Satz 2 und Abs. 8 über Aushändigung, Inhalt und                     tigt, durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des\n        Verlust der Urkunde,                                               Bundesrates zu bestimmen, in welchem Umfang\n                                                                           und nach welchem Verfahren Unterlagen zur Tarif\n       § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit                    überwachung der Bundesanstalt für den Güterfern\n        der Kraftfahrzeuge,                                               verkehr vorzulegen sind. In der Rechtsverordnung\n       § 18 üt)er die Pflicht zur Mitteilung an die Berufs              . kann auch die statistische Erfassung der Beförde\n        genossenschaft und                                                 rungsleistungen vorgesehen werden.\n\n        § 19 ütier die Fortführung des Betriebes nach dem                                          § 44\n        Tod des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der\n        Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unterneh                        Für den Umzugsverkehr der Deutschen Bundes\n        mers oder der für die Führung der Geschäfte                        bahn gelten nicht die §§ 37 bis 39, 42, 43 und\n        bestellten Person                                                  102 b.\"\n\n        entsprechend anzuwenden, wotiei an die Stelle der               13. Der Sechste Titel wird Zweiter Titel.\n        nach § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesver",
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            "content": "Heft 7-1983                                                    130                                VkBI   Amtl icher    Tei l\n\n\n\n                                ..§ 46                               20. § 55 wird wie folgt geändert:\n             Für den Güterfernverkehr der Deutschen Bundes               a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n       bahn mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen gel\n       ten nicht die §§ 8 bis 15,17 bis 19 b, 23 mit Aus                   „1. Sie kann durch Beauftragte die erforder\n       nahme des Absatzes 1 Satz 1,ferner die §§ 27,58                         lichen Ermittlungen anstellen, auch Einsicht\n       und 102 b.\"\n                                                                               in die Bücher und Geschäftspapiere ein\n                                                                               schließlich der Unterlagen üt)er den Fahr\n   15. Der Siebente Titel wird Dritter Titel.                                  zeugeinsatz nehmen lassen, und zwar t>ei\n\n    18. Der Achte Titel wird Vierter Abschnitt.                                 a) Eigentümern und Besitzern von Kraft\n                                                                                    fahrzeugen zur Güterbeförderung,\n    17. In § 53 Abs. 3 Satz 4 wird die Bezugnahme auf\n        „§ 77\" durch die Bezugnahme auf „§ 19 b\" ersetzt.                       b) allen an der Beförderung oder ihrer\n                                                                                   Atvechnung und Prüfung Beteiligten\n   18. § 54 wird wie foigt geändert:                                               sowie den gesetzlich an den Tarif gebun\n                                                                                    denen Dritten und den Vermittlern von\n       a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unter\n                                                                                    Ladegut oder Laderaum (§§ 32, 84 h)\n          nehmer\" die Worte „des Güterfernverkehrs\" ein\n                                                                                    und\n          gefügt.\n       b) In Absatz 2 Nr. 3 werden in Buchstabe d die                           c) den Beteiligten an Handelsgeschäften\n          Bezugnahme auf „§ 2 Nr. 7 a\" durch die Bezug                              üt)er die t)eförderten Güter.\"\n          nahme auf„§ 3Nr.9\"ersetzt, in Buchstabe e die\n                                                                         b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n          Bezugnahme auf „§ 11a\" durch die Bezug\n          nahme auf„§ 10\" ersetzt, nach dem Wort „Kraft                     „(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur\n          fahrzeugsteuergesetzes\" in Buchstabe e ein                       Durchführung der der Bundesanstalt nach den\n          Komma gesetzt und eingefügt:                                     §§54 und 54 a üt)ertragenen Aufgaben die erfor\n                                                                           derlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften,\n             „f) die Beförderung gefährlicher Güter auf der\n                                                                           im Falle des§54 Abs.2Nr.3Buchstatte a im Bn-\n                  Straße,\n                                                                            vernehmen mit dem Bundesminister für Aiteit.\"\n              g) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und\n                  Benutzung von Transportbehältnissen zur            21. § 80 wird wie folgt geändert:\n                  Beförderung von Lebensmitteln,\n                                                                         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n              h). das Mitführen einer Ausfertigung der\n         ^        Genehmigungsurkunde nach § 12 Abs. 4                       „(1) Die Unternehmer des Güterfernverkehrs,\n                  des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs                des Umzugsverkehrs und des Güternahverkehrs\n                  waffen vom 20.April 1981 in der im Bundes                 sowie die Abfertigungsspediteure haben ihre\n                  gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                   Unternehmen und auf Verlangen der Bundesan\n                  190-1, veröffentlichten bereinigten Fas                   stalt die verwendeten Kraftfahrzeuge und\n                  sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des                Anhänger bei der Bundesanstalt anzumelden.\n                  Gesetzes vom 31. Mai 1978 (BGBI. I                        Die Deutsche Bundest>ahn hat auf Verlangen der\n                                                                            Bundesanstalt ihre im Güterfernverkehr verwen\n                 S.841),\".\n                                                                            deten Kraftfahrzeuge und Anhänger anzumel\n        c) In Absatz 2 Nr. 3 wird das letzte Wort „und\"                     den.\"\n              durch einen Punkt ersetzt.\n                                                                         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n        d) Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen.\n                                                                             „(2) Die Bundesanstait hat über sämtliche\n    19. Folgender § 54 a wird eingefügt:                                    Unternehmen des Güterfernverkehrs, des\n                                                                            Umzugsverkehrs und des Güternahverkehrs\n                               .,§54a                                       sowie üt)er die Abfertigungsspediteure Register\n                                                                            zu führen.\"\n         (1) Die Bundesanstalt unterstützt die Erlaubnis\n        behörde (§§ 43 und 82), soweit diese darüber zu\n        wachen hat, daß der Unternehmer,der Umzugsver                22. In §83Abs.2Nr.4 wird die Bezugnahme auf„§87 b\n        kehr oder Güternahverkehr betreibt, der Spediteur                Abs. 2,\" gestrichen.\n        und der Vermittler nach den §§ 32 und 84 h,außer             23. § 89 wird gestrichen.\n        dem alle anderen am Beförderungsvertrag Beteilig\n        ten, die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden                24. § 75 wird wie folgt geändert:\n        Pflichten erfüllen, vor allem, daß die Tarife und die\n        Beförderungsbedingungen eingehalten werden,                      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Güter- und\n        und daß Umzugsverkehr und Güternahverkehr nicht                     Möbelfernverkehrs\" durch das Wort „Güterfern\n        ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werden.                  verkehrs\" ersetzt.\n        Sie wird dat)ei durch Ermittlungen in Einzelfällen,              b) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort\n        insbesondere auf Grund von Hinweisen der Erlaub                     „Abfertigungsspediteuren\" die Worte „von\n        nisbehörde, tätig. Die Einzelheiten regelt der Bun                  Unternehmern, die Umzugsverkehr oder Güter\n        desminister für Verkehr mit Zustimmung des Bun                      nahverkehr Isetreiben,\" eingefügt.\n        desrates in allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\n                                                                         c) In Absatz 3 wird das Wort „Rechnungsjahr\"",
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In §83 At)s. 1 werden die Worte „§ 8 Abs. 2 und 3\n      ülser die Entscheidung in Zweifelsfällen sowie über         39. § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n      die Begründung und Zustellung der Entscheidung,\"                a) Folgende Nummer 1 b wird eingefügt:\n                                                                                   %\n\n      durch die Worte „§ 8 Abs.2 über die Entscheidung                  „1 b. entgegen § 37 Umzugsverkehr betreibt\n      in Zweifelsfällen,\", die Worte „§ 14 Abs.2 über die                        ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein.\"\n      Zuständigkeit bei einem Sitz des Unternehmens im\n      Ausland\" durch die Worte „§ 14 Abs. 2 über die                  b) Die Nummern 1 b bis 1 d werden Nummern 1 c\n                                                                        bis 1 e.\n      Zuständigkeit bei einem Sitz des Unternehmens\n      außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset                    c) In Nummer 4 werden im Einleitungssatz die\n      zes,\", die Worte „§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2,                Worte „Güterfern- oder -nahverkehrs\" durch die\n      Abs.4 Satz 2 und Abs.5 über Aushändigung,Inhalt                   Worte „Güterfern-, Umzugs- oder Güternahver\n      und Verlust der Urkunde,\" durch die Worte „§ 15                   kehrs\" ersetzt.\n      Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 5 Satz 2 und Abs.6               d) In Nummer 4 Buchstatie d wird die Bezugnahme\n      über Aushändigung, Inhalt und         Verlust der                  auf „§§ 29, 85 Abs. 3\" durch die Bezugnahme\n      Urkunde,\" ersetzt.                                                 auf „§§ 29,41,85 Abs. 3\" und das Wort „Buch\n                                                                        führungspflicht\" durch die Worte „Buchfüh\n  28. In § 84 Abs. 2 Satz 1 wird der Satzteil „und 3. den\n      Möbelnahverkehr\" gestrichen.                                       rungs- und Auftiewahrungspflicht\" ersetzt.\n                                                                      e) In Nummer 5 wird die Bezugnahme auf „§§ 39,\n  29. § 84 h erhält folgende Fassung:                                   40 Abs. 1,\" durch die Bezugnahme auf „§ 42\"\n                                                                        ersetzt und die Bezugnahme auf „§ 87 a Abs. 3,\n                           ..§84h\n                                                                        § 87 b Abs. 1 Satz 1\" gestrichen.\n        (1)§ 32 sowie die §§ 33 und 34 finden entspre\n      chende Anwendung.                                           40. In § 99 Abs. 2 wird im ersten Halbsatz die Bezug\n                                                                      nahme auf„Nr.1 bisi d\" durch die Bezugnahme auf\n        (2) Der Atifertigungsspediteur im Güternahver                 „Nr. 1 bis 1 e\" ersetzt.\n      kehr erhält von dem Unternehmer des Güternahver\n      kehrsfür seine Tätigkeit ein vom Bundesminister.für         41. In § 100 Abs. 1 wird die Bezugnahme auf „§§ 54,\n      Verkehr festgesetztes Entgelt. Die Einzelheiten                 87 a\" durch die Bezugnahme auf„§§ 54 und 54 a\"\n      über die Höhe des Entgelts und die Voraussetzun                 ersetzt.\n      gen seiner Erhebung bestimmt der Bundesminister             42. In § 102 werden nach dem Wort „Güternahverkehr\"\n      für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes\n                                                                      die Worte„oder den Umzugsverkehr\" eingefügt und\n      minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung.\"                nach den Worten „untere Verkehrsbehörde\" wird\n  30. In §85 Abs.3wird das Wort „Buchführungspflicht\"                 der Klammerzusatz „(§ 82)\" durch den Klammer\n      durch die Worte „Buchführungs- und Auftiewah-                   zusatz „(§ 38 Abs. 2 und § 82)\" ersetzt.\n      rungspflicht\" ersetzt.\n                                                                  43. Folgender § 102 b wird eingefügt:\n  31. Die §§ 87 a, 87 b und 88 werden gestrichen.\n                                                                                            ..§102b\n  32. In §89 wird im ersten Satzteil die Bezugnahme auf                 (1) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann\n      „§88\" durch die Bezugnahme auf„§ 102 b\" ersetzt                 zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer\n      und im dritten Satzteil die Bezugnahme auf „,86                joder sein Bevollmächtigter über Tatsachen, die für\n      und 88\" durch die Bezugnahme auf „und 86\"                       die Erteilung der Genehmigung oder der Erlaubnis\n      ersetzt.                                                        erheblich waren, vorsätzlich oder grobfahrlässig\n  33. In §93Abs.1 werden die Worte „§ 15 Abs.4 Satz 1                 unrichtigei Angaben gemacht hat.\n      über den Nachweis der Versicherung vor Aushändi                   (2) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann\n      gung der Urkunde\" durch die Worte „§ 15 Abs. 5                  widerrufen werden, wenn\n      Satz 1 über den Nachweis der Versicherung vor                    1. der Unternehmer die in § 22 Abs. 2, den §§ 27\n      Aushändigung der Urkunde\" ersetzt.                                  bis 29, 41 und 85 festgesetzten Verpflichtun\n                                                                          gen wiederholt gröblich verletzt hat,\n  34. In § 94 wird die Bezugnahme auf § 31 gestrichen.\n                                                                       2. der Unternehmer des Güterfernverkehrs drei\n   35. § 96 erhält folgende Fassung:                                       Monate kein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das\n                                                                          der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ent\n                            .,§96                                         spricht,\n                                                                       3. ein nach den §§ 27oder85 Abs.2vorgeschrie\n         § 19 b über die Aufsicht der Genehmigungs                        benes Versicherungsverhältnis erloschen ist,\n       behörde ist entsprechend anzuwenden.\"\n                                                                       4. über das Vermögen des Unternehmers der\n   36. Der Vierte Abschnitt wird Sechster Abschnitt.                      Konkurs eröffnet oder die Eröffnung des Kon\n                                                                          kurses mangels einer den Kosten des Verfati-\n   37. Der Fünfte Abschnitt wird Siebenter Abschnitt; die                 rens entsprechenden Konkursmasse abge",
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            "content": "Heft 7-1983                                                  132                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n          5. der Unternehmer die soziairechtiichen oder                                  Artikel 2\n              arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die ihm           (1) Eine Genehmigung für den Möbelfernverkehr, die\n              kraft Gesetzes oder Tarifvertrages hinsichtlich      vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist,\n              der in seinem Betrieb Beschäftigten obliegen,        berechtigtzum Umzugsverkehr und zur Beförderung von\n              wiederholt nicht erfüllt hat,                        Möbeln im Güterfernverkehr mit einem Kraftfahrzeug\n          6. Personen, die für die Leitung des Unterneh            oder einem Anhänger. Die Genehmigung berechtigt fer\n             mens verantwortlich sind, gegen die Auflagen          ner dazu, bei Ausführung eines Möbeltransports Rest\n              oder Beschränkungen der Genehmigung oder             gut auf dem als Zugkraft verwendeten Kraftfahrzeug\n              der Erlaubnis wiederholt in grober Weise ver         und im Anhänger zu befördern. Die Genehmigung wird\n              stoßen oder die im Interesse der öffentlichen        neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes un\n              Sicherheit erlassenen Vorschriften trotz Ver         gültig.\n              warnung nicht erfüllt haben,\n                                                                     (2) Nahverkehrsunternehmer, die vor Inkrafttreten\n          7. Personen, die für die Leitung des Unterneh            dieses Gesetzes Umzugsverkehr durchgeführt haben,\n             mens verantwortlich sind, wegen Verstoßes             und Unternehmer des Möbelfemverkehrs erhalten auf\n              gegen Tarifvorschriften mehr als zweimal             Antrag eine Erlaubnis für den Umzugsverkehr,ohne daß\n              rechtskräftig verurteilt worden sind,                die Voraussetzungen für die Erteilung geprüft werden.\n          8. der Unternehmer die ihm obliegenden steuer            Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten\n              rechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht         nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.\n              erfüllt hat,\n                                                                     (3) Über die nach § 9 des Güterkraftverkehrsgeset\n          9. nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaub\n                                                                   zes in Verbindung mit der Sechsten Verordnung über\n              nis andere schwerwiegende Umstände eintre\n                                                                   die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernver\n              ten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der\n                                                                   kehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom\n              für die Leitung des Unternehmens verantwort\n                                                                   3.Juli 1970(BGBI.18.1101),zuletzt geändert durch die\n              lichen Personen ergibt,\n                                                                   Verordnung vom 24. November 1978(BGBI.IS. 1909),\n         10. der Unternehmer den          Fernverkehrsbetrieb      festgesetzten Höchstzahlen für den allgemeinen Güter\n              nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der         fernverkehr hinaus dürfen an Stelle von Genehmigun\n              Genehmigung aufgenommen oder die Gehmi-              gen für den Möbelfernverkehr im Sinne des Absatzes 1\n              gung während einer Dauer von sechs Monaten           Satz 1 auf Antrag Genehmigungen für den allgemeinen\n              nicht ausgenutzt hat oder                            Güterfernverkehr mit folgender Maßgabe erteilt werden:\n         11. der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsver\n             fahren wegen einer Geldforderung in das               a) In den Antrag müssen sämtliche einem Unternehmer\n              bewegliche Vermögen eine eidesstattliche                erteilten Genehmigungen für den Möbelfernverkehr\n     ^        Versicherung abgegeben hat.                             einbezogen sein. Der Antrag kann nur biszum Ablauf\n                                                                      von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n           (3)In den Fällen des Absatzes 2 Nr.8 und 11 dür-,          gestellt werden.\n         fen die Finanzbehörden den Genehmigungsbehör\n         den Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung        b) Der Unternehmer muß innerhalb von zwölf Monaten\n         der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die               vor Antragstellung 34000 Deutsche Mark Umsatz\n         Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach                im Möbelfernverkehr ohne Umzugsverkehr erzielt\n         § 284 der Abgabenordnung machen.                             haben.\n\n          (4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die           c) Die innerhalb des Zeitraums nach Buchstabe b mit\n         Bundesanstalt zu hören.\"                                     Genehmigungen für den Möbelfernyerkehr erzielten\n                                                                      Frachtumsätze im Möbelfernverkehr ohne Umzugs\n   44. Der Sechste Abschnitt wird Achter Abschnitt.                   verkehr sind zusammenzuzählen. Für 34000 Deut\n   45. §'103 wird wie folgt geändert:                                 sche Mark Frachtumsatz wird eine, für weitere\n                                                                      135000 Deutsche Mark Frachtumsatz jeweils eine\n         a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „des Fern-             weitere Genehmigung für den allgemeinen Güter\n            und Nahverkehrs\" durch die Worte „des Fern-,             fernverkehr mit der Beschränkung nach den Absät\n            Umzugs- und Nahverkehrs\" ersetzt.                        zen 4 und 5 erteilt, höchstens jedoch die Zahl der\n         b) In Absatz 3Nr.2wird die Bezugnahme auf„§ 78\"             Genehmigungen nach Buchstabe a. Wurde seit dem\n            durch die Bezugnahme auf „§ 102 b\" ersetzt.               1. Januar 1979 innerhalb von zwölf zusammenhän\n         c) Absatz3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                    genden Monaten ein höherer Umsatz im Möbelfern\n                                                                      verkehr ohne Umzugsverkehr erzielt als im Zeitraum\n            „3. die Erteilung der Genehmigungen dem Bun               nach Buchstatie b, kann dieser Umsatz zur Erteilung\n                 desminister für Verkehr oder nach dessen             weiterer Genehmigungen (hier 135000 Deutsche\n                 Richtlinien der Bundesanstalt für den Güter          Mark Frachtumsatz) zugrunde gelegt werden.\n                 fernverkehr übertragen wird.\"\n   46. § 103 b Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.                      d) Weist der Antragsteller nach, daß er aus Gründen,\n   47. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          die er nicht zu vertreten hat, den nach Buchstabe b\n                                                                      erforderlichen Umsatz nicht erzielen konnte,so kann\n          „(1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr,                ihm ausnahmsweise eine Genehmigung für den all-\n         die vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als        gemeiiien Güterfernverkehr erteilt werden, wenn die",
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            "content": "VkBI   Amtl icher Teil                                      133                                              Heft 7-1983\n\n\n       gung betrieblicher, Struktur- oder regionalpolitischer      (7) Für jeweils zwei Genehmigungen mit einer Nutz\n       Gesichtspunkte eine unzumutbare Härte darsteiien           lastbeschränkung, die ein Unternehmer nach den\n       würde.                                                     Absätzen 3 bis 5oder auf Grund des freiwilligen Umtau\n                                                                  sches nach der Höchstzahlen-Verordnung erhalten hat,\n  e) Ein Antragsteiler,der bereits nach der Höchstzahien-         kann dem Unternehmer auf seinen Antrag eine Geneh\n       Verordnung freiwiilig Genehmigungen für den Möbei-         migung ohne Nutzlastbeschränkung erteilt werden.\n       fernverkehr in Genehmigungen für den allgemeinen\n       Güterfernverkehr umgetauscht hat, erhält hinsicht           (8) Für eine Genehmigung mit einer Nutzlast\n       lich der Möbeifernverkehrsgenehmigungen, die ihm           beschränkung,die ein Unternehmer nach den Absätzen\n       nach dem freiwiiiigen Umtausch erstmais erteilt wur        3bie5 oder auf Grund des freiwilligen Umtausches nach\n       den, für 135000 Deutsche Mark' Frachtumsatz                der Höchstzahlen-Verordnung erhalten hat, kann dem\n       jeweils eine Genehmigung für den ailgemeinen               Unternehmer auf seinen Antrag eine Genehmigung für\n       Güterfernverkehr, höchstens jedoch die Zahl der            den Bezirksgüterfernverkehr ohne Nutziastbeschrän-\n       Genehmigungen nach Buchstabe a.                            kung erteilt werden.\n\n   (4) Bei Genehmigungen nach Absatz 3 ist in die                   (9) Die nach den Absätzen 3 bis 8 erteilten Genehmi\n  Genehmigungsurkunde eine Nutziast von 15 Tonnen                 gungen erhöhen oder verringern die durch die Höchst\n  einzutragen.                                                    zahlen-Verordnung festgesetzten und auf die Länder\n                                                                  aufgeteiiten Genehmigungen für den aiigemeinen\n   (5) Eine höhere Nutzlast kann eingetragen werden,              Güterfernverkehr bei demjenigen Land,in dem sie erteiit\n  wenn der Unternehmer nachweist,daß die höhere Nutz              wurden.\n  iast unter Berücksichtigung betriebiicher Belange zur\n  Durchführung von Möbelbeförderungen dringend erfor-\n                                                                                          Artikels\n  deriich ist. Einem Antragsteiler, der bereits nach der\n  Höchstzahien-Verördnung freiwiiiig Genehmigungen für              Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortiaut\n  den Möbeifemverkehr in Genehmigungen für den alige              des Güterkraftverkehrsgesetzes in der nach inkraft-\n  meinen Güterfernverkehr umgetauscht hat, kann die in            treten dieses Gesetzes geitenden Fassung im Bundes-\n  der Genehmigungsurkunde eingetragene Nutzlast                   gesetzbiatt tiekanntmachen.\n  beschränkung abgeändert werden,sofern er nachweist,\n  daß eine höhere als die eingetragene Nutzlast unter\n  Berücksichtigung betriebiicher Belange zur Durchfüh                                     Artikel 4\n  rung von Möbelbeförderungen dringend erforderlich ist.            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§13 Abs.1 des\n  In diesen Fäiien giit § 12 a des Güterkraftverkehrs             Dritten Überieitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n  gesetzes mit der Einschränkung, daß die zu berück\n  sichtigende Nutzlast höchstens 15 Tonnen beträgt.\n                                                                                          Artikel 5\n    (6) Genehmigungen nach den Absätzen 3 bis 5\n                                                                   (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\n  berechtigen den Unternehmer, ein Kraftfahrzeug zu               Verkündung foigenden Kaiendermonats in Kraft.\n  verwenden, das einschließlich Anhänger die in der\n  Genehmigungsurkunde eingetragene Nutzlast nicht                   (2) Artikel 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987\n  überschreitet.                                                  außer Kraft.\n\n\n\n\n                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\n                                 wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\n\n\n                                   Bonn, den 9. März 1983\n\n                                                Der Bundespräsident\n                                                       Carstens\n\n\n                                                 Der Bundeskanzler\n                                                   Dr. Helmut Kohl\n\n                                         Der Bundesminister für Verkehr\n                                                 Dr. W. Doliinger",
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            "content": "Heft 7-1983                                              134                                 VkBI Amtlicher Teil\n\n\n\n                                               Bekanntmachung\n                      der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes(GüKG)\n                                                   Vom 10. März 1983\n\n\n\n     Auf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes             5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel92\n   zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vorn               des Bnführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom\n   9. März 1983 (BGBI. I S. 249) wird nachstehend der             14. Dezemtwr 1976 (BGBI. I 8.3341),\n   Wortlaut    des     Güterkraftverkehrsgesetzes     vom\n   17.Oktober 1952(BGBI.IS.697)in der ab 1.April 1983          6. den am 1.Juni l979 in Kraft getretenen Artikel 3des\n   geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung               Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerge-\n   tierücksichtigt:                                               setzes vom 22. Dezember 1978(BGBI. I 8. 2063),\n   1. die Fassung der Bekanntmachung vom 6. August\n      1975 (BGBI. I S. 2132, 2480),                            7. das am 14. Juli 1979 in Kraft getretene Zweite\n                                                                  Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgeset\n   2. den am 1. Februar 1976 in Kraft getretenen Artikel 2        zes vom 9. Juli 1979(BGBI. I 8.960),\n      Abs. 5 des Ersten Durchführungsgesetzes/EWG\n      zum VAG vom 18.Dezemtier 1975(BGBI.IS.3139),\n                                                               8. den am 1.Januar 1980 In Kraft getretenen Artikel 13\n   3. den am 18.Februar 1976 in Kraft getretenen Artikel 9        des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuerge\n      des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Ütier-             setzes und zur Änderung anderer Gesetze vom\n      einkommen vom 2. Dezemiser 1972 ütier sichere               26. November 1979(BGBI.)8.1953),\n      Container (BGBi. II S. 253; 1977 II 8.41),\n   4 das am 18. Juli 1976 in Kraft getretene Gesetz zur        9. das am 1. April 1983 in Kraft tretende Dritte Gesetz\n      Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom                 zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom\n      14. Juli 1976 (BGBI. I 8.1806),                             9. März 1983(BGBi. 1,8. 249).\n\n\n                                    Bonn, den 10. März 1983\n\n                                         Der Bundesminister für Verkehr\n                                                    Dr. W.Dollinger\n\n\n\n\n                                    Güterkraftverkehrsgesetz(GüKG)\n\n                      Erster Abschnitt                         Bsenbahn von einem Bahnhof jeweils innerhalb der\n                                                               Nahzone der Gemeinde des Bahnhofs Isefördert werden.\n                 Allgemeine Vorschriften\n                                                                 (2) Die Nahzone ist das Gebiet innerhaib eines\n                                                               Umkreises von fünfzig Kiiometern,gerechnet in der Luft\n                            §1\n                                                               linie vom Mittelpunkt des Ständorts des Kraftfahrzeugs\n     Die Beförderung von Gütem mit Kraftfahrzeugen             (Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone gehören alle\n   unterliegt ausschließiich den Bestimmungen dieses           Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb der Nah\n   Gesetzes. Güter sind auch letiende Tiere.                   zone liegt. Sie ist für jede Gemeinde von der nach Lan\n                                                               desrecht zuständigen Behörde öffentlich bekanntzuge\n                            §2                                 ben. Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Bn-\n                                                               wohnern oder mit einer Fläche von mehr als einhundert\n     (1) Gütemahverkehr ist jede Beförderung von Gütem         Quadratkilometern können für die Bestimmung von\n   mit einem Kraftfahrzeug für andere innerhaib der Nah        Ortsmittelpunkten in Bezirke eingeteilt werden;fürjeden\n   zone mit Ausnahme des Umzugsverkehrs.Gütemahver             Bezirk kann ein Ortsmittelpunkt tiestimmt werden.Jeder\n   kehr ist auch die Beförderung mit Kraftfahrzeugen des       dieser tiezirklichen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittel\n   Güterkraftverkehrs, die die nach der Straßenverkehrs-       punkt für das gesamte Gemeindegebiet.Der Ortsmittel\n   Zulassungs-Ordnung höchstzulässigen Abmessungen             punkt muß ein verkehrswirtschaftlicher Schwerpunkt\n   oder Gewichte um mehr als zehn vom Hundert über             der Gemeinde oder des Bezirks sein.\n   schreiten,soweit Güter zur unmittelbar anschließenden\n   Beförderung mit der Eisenbahn zu einem Bahnhof oder          (3)Werden Gemeinden oder Gemeindeteite in andere",
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            "content": "VkBI Amtl icher Tei l                                       135                                               Heft 7-1983\n\n\n  Gemeindezusammengeschlossen,so können für die in                                         §4\n  ihrem Gebietsumfang geänderte oder neugebiidete\n  Gemeinde bis zu drei bezirkliche Ortsmittelpunkte nach           (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine\n  Absatz 2 bestimmt werden, auch wenn die Vorausset               Anwendung auf\n  zungen desAbsatzes 2Satz4erster Haibsatz nicht vor              1. die Beförderung von Gütern durch den Bund,die Län\n  liegen. Die Bestimmung ist nur zulässig, wenn es für die           der, die Gemeinden (Gemeindevert>ände) und durch\n  t)efriedigende Verkehrsbedienung eines bestimmten                  andere Körperschaften des öffentlichen Rechts im\n  Gebietes erforderlich ist, eingerichtete Verkehrsverbin            Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung,\n  dungen aufrechtzuerhalten, die unter Berücksichtigung\n  der bisherigen Ortsmittelpunkte Güternahverkehr im              2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder mit\n  Sinne dieser Vorschrift darstellen. Sind Gemeinden                 Personenkraftwagen,\n  oder Gemeindeteiie nach dem 31. Dezember 1968 in                3. die Beförderung von Leichen in besonders hierfür\n  eine andere Gemeinde eingegliedert oder zu einer                   eingerichteten und ausschließlich solchen Beförde\n  neuen Gemeinde zusammengeschlossen worden, so                      rungen dienenden Kraftfahrzeugen,\n  gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\n                                                                  4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten Fahr\n                                                                     zeugs,\n    (4)Die Landesregierungen bestimmen die Ortsmittei-\n  punkte nach Anhörung der Bundesanstaltfür den Güter             5. die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme\n  fernverkehr durch Rechtsverordnung. Sie können ihre                von Schlachtvieh.\n  Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter üt>ertra-              (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\n  gen,in den Fällen des Absatzes 2Satz4 und des Absat\n                                                                  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes\n  zes 3jedoch nur auf eine oberste Landesbehörde oder\n                                                                  rates weitere,im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht ins\n  auf eine höhere Landesverkehrsbehörde.\n                                                                  Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein von den\n                                                                  Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen oder sie\n                           §3                                     einer anderen Beförderungsart zuzuordnen.\n\n    (1) Güterfernverkehr ist jede Beförderung von Gütern\n  mit einem Kraftfahrzeug für andere über die Grenzen der                                  §5\n  Nahzone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen mit\n                                                                    (1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dürfen\n  Ausnahme des Umzugsverkehrs.\n                                                                  die Vorschriften dieses Gesetzes nicht umgangen wer\n    (2) Werden Güter für andere auf einem Teii der                den.\n  Strecke mit einem Kraftfahrzeug,auf einem anderen Teil            (2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor, wenn\n  der Strecke mit der Esenbahn oder einem Binnenschiff\n  in einem Kraftfahrzeug,einem Anhänger oder deren Auf            1. die Güter dem t>efördernden Unternehmer lediglich\n  bauten (Huckepackverkehr)oder in Behältern befördert               für die Zeit der Beförderung übereignet werden,\n  und wird der Vertrag über die Beförderung auf der               2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nahzone\n  Gesamtstrecke durch einen Unternehmer geschlossen,                 abgefertigt wird - außer beim Vorlauf für einen Spe\n  der im Besitz einer Genehmigung für den Güterfernver               diteursammelgutverkehr -, sofern von vornherein\n  kehr ist, die die Beförderung auf der Gesamtstrecke                eine Beförderung darüber hinaus beabsichtigt ist;\n  deckt,so sind die Vorschriften für den Güterfernverkehr            dabei macht es keinen Unterschied,ob die Beförde\n  mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:                     rung auf demselben Kraftfahrzeug oder mit Umla\n                                                                     dung unterwegs ausgeführt wird und ob mehrere\n  1. Wird die An- oder Abfuhr innerhalb der Nahzone des              Unternehmer an der Beförderung t>eteiligt sind.\n    eingesetzten Kraftfahrzeugs durchgeführt, so gelten\n    hierfür die Bestimmungen des § 12 nicht.\n                                                                                           §6\n  2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen der Nah\n                                                                   (1) Für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfernverkehr\n    zone des eingesetzten Kraftfahrzeugs hinaus oder\n                                                                  oder im Güternahverkehr verwendet werden soll, muß\n    außerhalb dieser Grenzen durchgeführt, so\n                                                                  ein Standort bestimmt werden. Der Unternehmer muß\n    a) kann abweichend von §12 Abs. 1 Nr. 3an Stelle              an diesem Standort den Sitz seines Unternehmens oder\n       der Genehmigungsurkunde eine Bescheinigung                 eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlas\n        der Deutschen Bundesbahn über deren Hinterle              sung haben.\n       gung mitgeführt werden und\n                                                                   (2) Der Sitz eines Unternehmens kann nur anerkannt\n    b) gilt die Beschränkung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht.\n                                                                  werden,wenn - bezogen auf Art und Umfang des Unter\n  3. Die Beförderung auf der Gesamtstrecke gilt mit der           nehmens - mindestens folgende Voraussetzungen\n     Genehmigung durchgeführt,die der Unternehmer bei             gegeben sind:\n     der Deutschen Bundesbahn hinterlegt oder die er für          a) ein besonderer durch den Unternehmer entspre\n    die An- oder Abfuhr verwendet.                                   chend eingerichteter und ständig benutzter Raum,\n  Dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Unter              der erforderlich, geeignet und trestimmt ist, Mittel\n  nehmer des Güterfernverkehrs und der Eisenbahn oder                punkt der geschäftlichen Tätigkeit dieses Unterneh\n  dem Schiffahrttreibenden sowie einem für die An- oder              mens zu bilden;\n  Abfuhr innerhalb der Nahzone eingesetzten Unterneh              b) das Vorhandensein einer zu selbständigem Handeln",
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            "content": "136                                VkBI Amtlicher Teil\nHeft 7-1983\n\n\n\n      Unternehmer die Geschäfte nicht selbst wahrniirimt:         Standort nicht bestimmt,so gilt auch für diese Kraftfahr\n                                                                  zeuge der angenommene Standort,Die erneute Bestim\n   c) eine dem Unternehmenszweck entsprechende Tä\n                                                                  mung eines angenommenen Standortes ist erst nach\n      tigkeit von erheblicherem Umfang.\n                                                                  Ablauf eines Jahres zulässig.\n   Diese Mindestanforderungen gelten auch für nicht nur\n   vorübergehende geschäftliche Niederlassungen.                   (4)§6 Abs.5 gilt auch für Kraftfahrzeuge,für die ein\n                                                                  angenommener Standort bestimmt ist.\n     (3)Über die Bestimmung des Standortes ist eine amt\n   liche Bescheinigung zu erteilen, die tiei allen Fahrten im                              §6b\n   Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der\n   zuständigen Kontrolitieamten zur Prüfung auszuhändi              (1) Bei einer Beförderung von Gütern, die zu einem\n    gen ist.                                                      Teil innerhalb und zu einem anderen Teil außerhalb des\n                                                                  Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchgeführt wird\n      (4) Für die im Güternahverkehr verwendeten Last             (grenzüberschreitender Güterkraftverkehr), gilt für ein\n    kraftwagen mit einer Nutzlast von nicht mehr als 750 kg       Kraftfahrzeug, das nicht im Geltungsbereich dieses\n    gilt der irT\\ Fahrzeugschein eingetragene regelmäßige         Gesetzes zugelassen ist, die Gemeinde als Standort, in\n    Standort als Standort im Sinne dieses Gesetzes,soweit         deren Gebiet das Kraftfahrzeug in diesen Geltungsbe\n    nicht ein Standort nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmt         reich zuerst einfährt oder ihn zuletzt verläßt.\n    ist.\n                                                                    (2) Bei einer Beförderung von Gütern, bei der Be- und\n      (5) Sollen Kraftfahrzeuge über die Grenzen der Nah          Entladeort inneihalb des Geltungsbereichs dieses\n    zone hinaus öder außerhalb dieser Grenzen vorüberge\n                                                                  Gesetzes liegen (Binnenverkehr), mit einem Kraftfahr\n    hend Im Nahverkehr verwendet werden, so kann die\n                                                                  zeug, das nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n    untere Verkehrsbehörde vorüliergehend einen anderen\n                                                                  zugelassen ist, gelten die Vorschriften über den Güter\n    Ort zum Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftli\n                                                                  nahverkehr, wenn ein Standort nach den Vprschriften\n    chen Gründen getxiten und mit dem öffentlichen Inter\n                                                                  dieses Gesetzes bestimmt ist und die Beförderung\n    esse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Güter          Güternahverkehr im Sinne des § 2 ist, in allen übrigen\n    kraftverkehrs vereinbar ist.\n                                                                  Fällen die Vorschriften über den Güterfernverkehr.\n      (6) Ist ein Standort nach den Vorschriften dieses\n    Gesetzes nicht bestimmt worden, so gilt unbeschadet\n    von Absatz 4 als Standort der Ort des Sitzes oder der\n    nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlas              (1) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die\n    sung, von dem aus das Kraftfahrzeug eingesetzt wird.          Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß die Wettbe\n                                                                  werbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen\n                                                                  werden und daß durch marktgerechte Entgelte und\n                             §6a\n                                                                  einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine\n      (1) Die von der Landesregierung bestimmte Behörde           volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermög\n    hat auf Antrag des Unternehmers einen Ort als Standort        licht wird.\n    zu tiestimmen,an dem der Unternehmer weder den Sitz             (2) Die Leistungen und Entgelte der verschiedenen\n    seines Unternehmens noch eine geschäftliche Nieder            Verkehrsträger hat der Bundesminister für Verkehr\n    lassung hat (angenommener Standort).                          insoweit aufeinander abzustimmen,als es die Verhinde\n                                                                  rung eines unbilligen Wettbewerbs erfordert.\n      (2) Der angenommene Standort darf nicht weiter als\n    dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der Nie        (3) Der Bundesminister für Verkehr kann Richtlinien\n    derlassung entfernt liegen.Liegt der Sitz oder eine nicht      über die Genehmigung der Verkehrstarife bekanntma\n    nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung des            chen.\n    Unternehmers\n    1. im Zonenrandgebiet oder                                                      Zweiter Abschnitt\n    2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als vier                           Güterfernverkehr\n       zig Kilometer in der Luftlinie von der Westküste des\n       Landes Schleswig-Holstein entfernt,                                               Erster Titel\n     darf der angenommene Standort entweder nicht weiter                               Genehmigung\n   - als dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der\n     Niederlassung oder nicht weiter als fünfzig Kilometer in                                §8\n    der Luftlinie sowohl vom Zonenrand oder der Westküste\n    des Landes Schleswig-Holstein als auch vom Sitz oder             (1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 ist\n    der Niederlassung entfernt liegen. Die Entfernungen            genehmigungspflichtig.\n    nach den Sätzen 1 und 2 werden zum Ortsmittelpunkt\n    des angenommenen Standorts sowie vom Örtsmittel-                (2) Entstehen Zweifel darüber, ob eine Gütertieförde-\n    punkt der Gemeinde aus gemessen,in der sich der Sitz           rung genehmigungspflichtig ist, so entscheidet die für\n    oder die Niederlassung befindet.                               den Sitz des Unternehmens zuständige höhere Landes\n                                                                   verkehrsbehörde.\n      (3) Der angenommene Standort ist für alle Kraftfahr\n                                                                                             §9\n    zeuge des Sitzes oder der Niederlassung zu tiestimmen.\n    Ist für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes oder der       (1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der Bun",
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            "content": "VkBI Amtlicher Tei l                                        137                                                Heft 7-1983\n\n\n  Öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssi            keine Anwendung. Dies giit nicht, wenn der bisherige\n  cherheit auf den Straßen die Höchstzahien der Kraft             Genehmigungsinhaber die Genehmigung in den ietzten\n  fahrzeuge für den allgemeinen Güternfernverkehr und             24 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht hinrei\n  den Bezirksgüterfernverkehr (§ 13 a) fest und teiit sie         chend genutzt hat. Eine hinreichende Ausnutzung ist\n  auf die Länder auf.                                             grundsätziich dann nicht gegeben, wenn die mit der\n                                                                  Genehmigung erzielten Leistungen nach Gewichtskiio-\n    (2)Die im Rahmen der Höchstzahlenaüfteilung auf ein           metern und Umsatz aus Gründen, die der Unternehmer\n  Land entfallenden Genehmigungen dürfen nur von einer            zu vertreten hat, jeweils weniger ais die Hälfte der im\n  Genehmigungsbehörde dieses Landes (§14 Abs. 1                   Durchschnitt des betreffenden Landes erzieiten Lei\n  und 2) erteilt werden. Ausnahmen von Satz 1 ttedürfen           stungen betragen.\n  der Zustimmung der obersten Verkehrsbehörde des\n  Landes, zu dessen Höchstzahlenanteil die Genehmi                 (6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie mit\n  gung zählt; die Zustimmung darf nur aus Struktur- oder          dem öffentiichen Interesse an der Aufrechterhaltung\n  regionalpoiitischen Gründen oder zur Vermeidung des             eines geordneten Güterfernverkehrs unvereinbar ist.\n  Handels mit Genehmigungen für den Güterfernverkehr\n  versagt werden.                                                                          §11\n                          § 10                                      (1)Die Genehmigung wird dem Unternehmerfür seine\n                                                                  Person erteiit. Sie ist nicht übertragbar.\n   (1) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9 nur\n  erteiit werden, wenn                                              (2) Die Genehmigung wird auf Zeit erteiit. Ihre Gültig\n  1. der Unternehmer und die für die Führung der                  keitsdauer beträgt grundsätziich 8 Jahre.\n     Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,\n  2. der Unternehmer oder die für die Führung der                                          § 12\n     Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und           (1) Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer,\n  3. die finanzielie Leistungsfähigkeit des Betriebes             ein Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr unter foigenden\n    gewährieistet ist.                                            Voraussetzungen einzusetzen (genehmigtes Kraftfahr\n                                                                  zeug);\n  ^ (2) Die fachiiche Eignung wird durch eine angemes\n  sene Tätigkeit in einem Unternehmen des Güterkraft              1. Das Kraftfahrzeug muß auf den Namen des Unter\n  verkehrs oder in einem Speditionsunternehmen, das                  nehmers zugelassen sein und ihm gehören oder von\n  Güterkraftverkehr betreibt, oder durch Abieggng einer              ihm auf Abzahlung gekauft sein.\n  Prüfung nachgewiesen. Das Nähere regelt der Bündes-             2. Für das Kraftfahrzeug muß der in der Genehmigungs\n  minister für Verkehr durch Rechtsverordnung.                       urkunde bezeichnete Standort bestimmt sein.\n\n   (3) Neu zu erteilende Genehmigungen sind öffentlich            3. Die Genehmigungsurkunde(§15) und das Fahrten\n  auszuschreiben;die Ausschreibung kann auf tiestimmte              buch (§ 28 Abs. 2) sind auf der gesamten Beförde\n  Bewerbergruppen oder Gebiete beschränkt werden.Bei                rungsstrecke im Kraftfahrzeug mitzuführen.\n  der Verteilung der Genehmigungen sind Neubewerber,              4. Das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs ist in\n  Klein-, Mittel- und Großunternehmer angemessen zu                  das Fahrtenbuch einzutragen.\n  beKicksichtigen. Innerhalb der jeweiligen Gruppe ist\n  denjenigen Bewertlern der Vorzug zu geben, die die                (2) Verwendet ein Unternehmer des Güterfernver\n  Gewähr dafür bieten,daß sie unter den gegetienen wirt           kehrs entweder zu Beginn oder am Ende einer Beförde\n  schaftlichen Bedingungen das öffentliche Verkehrsbe             rung im Güterfernverkehr ein Kraftfahrzeug ohne\n  dürfnis nach Dienstleistungen des gewerblichen Güter            Genehmigung innerhalb der Nahzone(§ 2 Abs. 2)oder\n  fernverkehrs am besten befriedigen. Das Vorliegen               ein Kraftfahrzeug mit einer Bezirksgenehmigung inner\n  eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses kann auch               halb der Bezirkszone(§ 13a Abs.1),so gilt diese Beför\n  untär Berücksichtigung von Struktur- oder regionalpoii          derung,wenn der Unternehmer auf der übrigen Beförde\n  tischen Gesichtpunkten tieurteilt werden.Einem Bewer            rungsstrecke ein anderes Kraftfahrzeug unter den Vor\n  ber darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden.           aussetzungen des Absatzes 1 mit einer Genehmigung\n                                                                  einsetzt,die die gesamte Beförderung deckt,als gleich\n    (4) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönli          falls mit dem genehmigten Kraftfahrzeug ausgeführt.\n  cher Beiange eines Bewerbers,z. B. im Erbfail oder zur\n  Weiterführung eines Unternehmens oder eines seib-                 (3) Der Bundesmihister für Verkehr wird ermächtigt,\n  ständigen, abgrenzbaren Unternehmensteiis, oder zur             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes\n  Erfüllung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbe              rates Ausnahmen von der Voraussetzung des Absat\n  dürfnisses kann im Einzelfall unter Anlegung eines              zes 1 Nr. 1 für die Fälie zuzuiassen, in denen ein im\n  strengen Maßstabes von den Vorschriften des Absat               Güterfernverkehr verwendetes Kraftfahrzeug kurzfristig\n  zes 3 abgewichen werden. Dabei kann die Genehmi                 ausfällt. In der Rechtsverordnung ist die höchstzuläs\n  gung unter Auflagen und Bedingungen erteiit werden,             sige Dauer eines solchen Einsatzes sowie das seiner\n  wenn dies zur Vermeidung eines Handels mit Genehmi              Überwachung dienende Verfahren zu regeln.\n  gungen erforderlich ist.\n                                                                                          §12a\n   (5)Genehmigungen,deren Gültigkeitsdauer abgelau\n  fen ist, werden in der Regel und unbeschadet der                 (1) An Stelle einer Genehmigung dürfen dem Unter\n  Bestimmungen des Absatzes6 dem bisherigen Geneh                 nehmer mehrere Genehmigungen erteiit werden, wenn",
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            "content": "138                               VkBI Amtl icher Teil\nHeft 7-1983\n\n\n\n   nur solche Kraftfahrzeuge zu verwenden,dieeinschließ-        1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie ver\n   lich Anhänger Insgesamt eine bestimmte Nutzlast nicht           wendeten Beförderungsmitteln möglich ist und\n   ütierschreiten. Maßgebend für die Nutzlast nach Satz 1       2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert\n   ist die Nutziast eines Kraftfahrzeuges einschließlich           wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.\n   Anhänger, das im Zeitpunkt der Antragstellung auf den        Auf eine nach Satz 1 eingerichtete Güterlinie finden die\n   Namen des Unternehmers zugelassen ist und ihm                §§ 90 bis 97 keine Anwendung.\n    gehört oder von ihm auf Abzahlung gekauft ist und das\n    er auf Grund der Genehmigung hätte einsetzen können,\n   höchstens jedoch 25 Tonnen. Die Nutzlast des Kraft                                    §14\n   fahrzeuges einschließlich Anhängers darf nur bei einer        (1) Für die Erteilung der Genehmigung ist diejenige\n    Genehmigung lierücksichtigt werden.Ist eine Genehmi         höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in deren\n    gung im Sinne des§9 mit einer Nutzlastt)eschränkung         Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder eine nicht nur\n    erteilt, so ist abweichend von Satz 2 diese Nutzlast\n                                                                vorütiergehende geschäftliche Niederlassung hat und\n    maßgebend.\n                                                                die Kraftfahrzeuge,die auf Grund der Genehmigung ein\n     (2) Absatz 1 gilt für Genehmigungen für den Möbel          gesetzt werden soiien, zugelassen sind oder zugelas\n    fernverkehr mit der Maßgabe,daß an die Steiie der Nutz      sen werden sollen.\n    last von Kraftfahrzeug und Anhänger die Nutzlast des          (2) Hat ein Unternehmen im Geltungsbereich dieses\n    entsprechenden Fahrzeugs tritt.\n                                                                Gesetzes keinen Sitz, so entscheidet diejenige höhere\n     (3) An Stelle mehrerer nach Absatz 1 oder 2 erteilter      Landesverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Beladeort\n    Genehmigungen darf dem Unternehmer eine andere              liegt.\n    Anzahl von Genehmigungen erteilt werden,sofern die in\n    Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nutzlast dabei nicht über         (3)Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, vor der\n    schritten wird.                                             Entscheidung über den Antrag auf Erteitung einer\n                                                                Genehmigung die Bundesanstalt für den Güterfernver\n      (4)Die Genehmigungen nach den Absätzen 1,2 oder           kehr(§ 53), die beteiligten Vertiände des Verkehrsge\n    3 dürfen nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß sie        werbes, die fachlich zuständige Gewerkschaft und die\n    lediglich für Kraftfahrzeuge verwendet werden dürfen,       zuständige Industrie- und Handelskammerzu hören.Vor\n    die zu jeder Zeit denselben Standort hat)en müssen.         allen Entscheidungen nach § 13 a Abs.2 ist außer den\n      (5) Die nach den Absätzen 1,2 oder 3erteilten meh         in Satz 1 genannten Stellen die zuständige Verwaltung\n    reren Genehmigungen gelten als eine Genehmigung im          der Eisenbahn zu hören, deren Verkehrsgebiet lierührt\n    Sinne des § 9.                                              wird, sowie die zuständige Landwirtschaftskammer\n                            §13                                 oder, soweit eine solche nicht besteht, die oberste\n                                                                Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft. Das\n      Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen          Nähere bestimmt der Bundesminister für Verkehr durch\n    oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt wer         Rechtsverordnung.\n    den, die sich im Rahmen der verkehrswirtschaftlichen                                 §15\n    Ziele des Gesetzes halten müssen.\n                                                                  (1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung einer\n                                                                Genehmigungsurkunde erteilt.\n                           §13a\n                                                                  (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten\n     (1)Eine verkehrsmäßige Beschränkung im Sinne des           1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,\n    § 13liegt insbesondere vor, wenn die Genehmigung auf\n    den Güterfemverkehr innerhalb eines Umkreises von           2. die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des\n    höchstens einhundertfünfzig Kiiometern, gerechnet in           Unternehmens,\n    der Luftlinie vom Ortsmittelpunkt des Standortes der        3. die Bezeichnung eines Standortes, der für alle Kraft\n    Kraftfahrzeuge aus, die auf Grund der Genehmigung              fahrzeuge kiestimmt sein muß,für die die Genehmi\n    eingesetzt werden dürfen, beschränkt wird (Bezirksge           gung verwendet werden soll,\n    nehmigung);zur Bezirkszone gehören alle Gemeinden,\n    deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Umkreises liegt.        4. die Zeitdauer, für die die Genehmigung erteilt wird,\n                                                                   und\n      (2) Sofern es für die tiefriedigende Verkehrstiedie-\n                                                                5. die Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen\n    nung eines bestimmten Gebietes erforderlich ist, insbe\n                                                                   Beschränkungen, unter denen die Genehmigung\n    sondere im Hinblick auf die Stillegung von Eisent>ahn-\n                                                                   erteilt wird.\n    strecken oder die Einstellung des Abfertigungsdienstes\n    an Eisenbahnstrecken, und es dem Unternehmer unter            (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers\n    Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage zugemu        oder der Sitz des Unternehmens, so ist die Genehmi\n    tet werden kann, kann eine Bezirksgehmigung ferner          gungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Berichti\n    nach § 13 mit der Auflage erteilt werden,daß der Unter      gung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn die Genehmi\n    nehmer regelmäßig nach näherer Bestimmung durch die         gung für Kraftfahrzeuge mit einem anderen als dem\n    Genehmigungsbehörde vorgeschriebene Güteiiinien             nach Absatz 2 Nr.3 tiezeichneten Standort verwendet\n    bedient. Die Genehmigungstiehörde kann ihm hierfür          werden soll. Handelt es sich in diesem Falle um eine\n    einen besonderen Tarif genehmigen; auf den Tarif sind       Bezirksgenehmigung,so bedarf es zur Berichtigung der\n    die Vorschriften der §§ 20,22 und 23anzuwenden.Der          Genehmigungsurkunde der vorherigen Zustimmung der\n    Unternehmer ist zur Beförderung nach dem Tarif ver          für den bisherigen Standort zuständigen Genehmi-",
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            "content": "VkBI Amtlicher Tei l                                      139                                                Heft 7-1983\n\n\n  1. der bisherige Standort in einem der in § 6 a Abs. 2        Genehmigung tieantragt halsen; ein in der Person des\n     genannten Gebiete liegt oder                               Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch\n  2. der Standort der Kraftfahrzeuge, die auf Grund der         gegen den Nachlaßverwalter.\n     Genehmigung eingesetzt werden sollen, in einem              (3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als die\n     anderen Land liegt.                                        dem Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung.\n  Die Zustimmung ist zu versagen, sofern die Beibehal\n  tung des bisherigen Standortes für die befriedigende           (4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit\n                                                                des Unternehmers oder der für die Führung der\n  Verkehrsbedienung eines bestimmten Gebietes erfor\n                                                                Geschäfte bestellten Person darfein Dritter, bei dem die\n  derlich ist und sie dem Unternehmer unter Berücksich\n                                                                Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Nr. 1 und 2 noch nicht\n  tigung seiner wirtschaftlichen Lage zugemutet werden\n                                                                festgestellt sind, das Unternehmen bis zu sechs Mona\n  kann. Vor der Entscheidung sind die für den neuen             ten nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsun\n  Standort zuständige Genehmigungsbehörde sowie die             fähigkeit weiterführen. In ausreichend begründeten\n  für den bisherigen und die für den neuen Standort\n                                                                Sonderfällen kann diese Frist um drei Monate verlängert\n  zuständigen Außenstellen der Bundesanstalt für den\n                                                                werden.\n  Güterfernverkehr zu hören.\n\n    (4) In den Fällen des § 6 a ist abweichend von                                      §19a\n  Absatz 3 Satz 2 die Genehmigungsurkunde der für die\n  Bestimmung des angenommenen Standortes zuständi                 Die Genehmigungsbehörde kann für bestimmte\n  gen Behörde zur Berichtigung vorzulegen.                      Beförderungen Genehmigungen für Einzelfahrten\n                                                                abweichend von den Vorschriften des §9 Abs. 1,§ 10\n    (5)Die Genehmigungsurkunde darf dem Unternehmer             Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 6,§ 14 Abs.3 und der auf Grund\n  erst ausgehändigt werden, nachdem er den Nachweis             des § 103 Abs.2 und 3erlassenen Verordnungen ertei\n  der Versicherung erbracht hat (§ 27). Einer Aktienge          len, wenn und soweit dies zur Versorgung der Bevölke\n  sellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesell          rung mit lebensnotwendigen Gütern oder zur Vermei\n  schaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossen           dung schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile\n  schaft darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehän             zwingend getioten ist.\n  digt werden,wenn außerdem die Eintragung in das Regi\n  ster nachgewiesen ist oder die Eintragung in das Regi                                 §19b\n  ster nur noch von der Vorlage der Genehmigungs\n  urkunde beim Registergericht abhängt.                           Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der\n                                                                gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die Geneh\n   (6) Der Verlust der Genehmigungsurkunde ist der              migung auferlegten Bedingungen, Auflagen und ver\n  Genehmigungsbehörde zu melden.                                kehrsmäßigen Beschränkungen unbeschadet der§§53\n                                                                bis 76 der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.\n                            §16\n                        (weggefallen)                                               Zweiter Titel\n                                                                                         Tarif\n                            §17\n                                                                                        § 20\n    Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch die\n  zuständige Zulassungsbehörde die Betriebssicherheit             (1) Die Tarife müssen alle zur Bestimmung des Beför\n  der Kraftfahrzeuge auf Kosten des Unternehmers nach           derungsentgelts (Entgelte für die Beförderung und für\n  prüfen lassen.                                                Nebenleistungen) notwendigen Angaben und alle ande\n                                                                ren für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beför\n                            §18                                 derungsbedingungen enthalten.\n    Die Genehmigungsbehörde hat der zuständigen                  (2) Die Tarife gelten hinsichtlich der Beförderungslei\n  Berufsgenossenschaft die Erteilung der Genehmigung            stung auch für den Spedilionsvertrag zwischen dem\n  mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach         Spediteur und seinem Auftraggeber. Bewirkt der Spedi\n  § 661 der Reichsversicherungsordnung bleibt unbe              teur die Versendung des Gutes zusammen mit dem Gut\n  rührt.                                                        eines anderen Auftraggebers in einer Sendung, so ist\n                                                                jedoch das Entgelt für die Beförderung des einzelnen\n                            § 19                                Gutes mindestens nach dem Frachtsatzder für die Sen\n                                                                dung anzuwendenden Gewichtsklasse zu entrichten;\n   (1) Nach dem Tod des Unternehmers darf der Ertie\n                                                                unberührt bleiben tiesondere Regelungen nach dem\n  den Betrieb vorläufig weiterführen; das gleiche gilt für      Preisgesetz.\n  den      Testamentsvollstrecker,   Nachlaßpfleger   oder\n  Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstrek-                                  §20a\n  kung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.\n                                                                  (1) Die Frachtsätze und alle anderen zur Bestimmung\n    (2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe binnen\n                                                                des Beförderungsentgelts notwendigen Angaben des\n  drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der         Tarifs werden von Tarifkommissionen festgesetzt.\n  Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zwei\n  ter Halbsatz genannten Personen binnen drei Monaten            (2) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen nach",
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            "content": "140                               VkBI Amtlicher Tei l\nHeft 7-1983\n\n\n\n   sters für Verkehr. Er entscheidet im Einvernehmen mit        bestimmt ihre Zusammensetzung und ihren Aufbau\n   dem Bundesminister für Wirtschaft.                           sowie den Sitz der Tarifkommissionen durch Rechtsver\n                                                                ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.\n     (3)Der Bgndesminister für Verkehr soll, wrenn er nicht\n    vorher entscheidet, sich innerhalb von drei Wochen           (2) Die Tarifkommissionen und ihre beratenden Aus\n    nach Eingang des Beschlusses gegenüber der Tarif            schüsse geben sich Geschäftsordnungen, die der\n    kommission äußern und innerhalb von zwei Monaten            Genehmigung des Bundesministers für Verkehr be\n    nach Eingang des Beschlusses über die Genehmigung           dürfen.\n    entscheiden.\n                                                                 (3) Der Bundesminister für Verkehr ist berechtigt, an\n     (4) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver          den Sitzungen der Tarifkommissionen und ihrer l)era-\n    nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft an             tenden Ausschüsse teilzunehmen oder sich vertreten\n    Stelle der Tarifkommission Frachtsätze und andere in        zu lassen. Er kann Bedienstete der Bundesanstalt für\n    Absatz 1 genannte Angaben festsetzen, wenn das all          den Güterfernverkehr als Beauftragte entsenden.\n    gemeine Wohl es erfordert.\n                                                                                         § 22\n     (5) Alle anderen für den Beförderungsvertrag maßge\n    benden Beförderungsbedingungen werden vom Bun                (1) Die Beförderungsentgelte sollen den wirtschaftli\n    desminister für Verkehr festgesetzt.                        chen Verhältnissen der Unternehmer des Güterkraftver\n      (6) Die nach diesen Vorschriften festgesetzten und\n                                                                kehrsgewerbes Rechnung tragen; sie sind Mindest-/\n    genehmigten Tarife erläßt der Bundesminister für Ver        Höchstentgelte, falls in dem Tarif nichts anderes\n    kehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des             bestimmt ist. Bei Festsetzung der Beförderungsentgelte\n    Bundesrates. Er kann Rechtsverordnungen, die Fracht         sind unbillige Benachteiligungen landwirtschaftlicher\n    sätze und andere in Absatz 1 genannte Angaben enthal        und mittelständischer Wirtschaftskreise sowie wirt\n    ten, aufheben, wenn das allgemeine Wohl es erfordert:       schaftlich schwacher und verkehrsungünstig gelegener\n                                                                Gebiete zu verhindern.\n    er bedarf hierzu des Einvernehmens mit dem Bundesmi\n    nister für Wirtschaft.                                       (2) Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und\n                                                                andere Vergünstigungen,die nicht veröffentlicht worden\n                             § 21\n                                                                sind und nicht unter gleichen Bedingungen jedermann\n     (1)Es werden Tarifkommissionen gebildet für den all        zugute kommen,sind unzulässig.Unzulässig sind ferner\n    gemeinen Güterfernverkehr und den Bezirksgüterfern          Zahlungen oder andere Zuwendungen, die einer Umge\n    verkehr. An Stelle dieser Tarifkommissionen kann eine       hung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts gleich\n    gemeinsame Tarifkommission gebildet werden.                 kommen.Leistungen, die im Zusammenhang mit Beför\n                                                                derungen dem Unternehmer außerhalb des Beförde\n      (2)Die Tarifkommissionen setzen sich aus Tarifsach        rungsvertrages oder derh Spediteur außerhalb des Spe\n    verständigen der beteiligten Zweige des Güterfernver        ditionsvertrages erbracht werden, dürfen nicht pau\n    kehrs zusammen.Die Mitglieder der Tarifkommissionen         schal, sondern nur auf Grund einer Einzelabrechnung\n    und ihre Stellvertreter Werden vom Bundesminister für       vergütet werden; unlserührt bleiben Regelungen nach\n    Verkehr auf die Dauer von drei Jahren aus dem Kreise        den §§ 32, 35 und 84 h. Entgelte für eine Beschäfti-\n    der Personen tierufen, die ihm von Angehörigen oder         gungs- oder Umsatzgarantie oder für eine Organisation\n    Verbänden des Güterfernverkehrsgewerbes vorge               des Fahrzeugeinsatzes dürfen nur auf Grund des Tarifs\n    schlagen werden. § 62 Abs. 4 und 5 ist entsprechend         oder einer anderen Rechtsverordnung nach diesem\n    anzuwenden.Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind        Gesetz gezahlt werden.\n    ehrenamtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Wei\n    sungen gebunden.                                              (3) Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsver\n                                                                trages wird durch tarifwidrige Abreden nicht berührt. Die\n                             §21a                               Höhe des Beförderungsentgelts und die Beförderungs\n                                                                bedingungen richten sich auch in diesen Fällen nach\n      (1) Bei jeder Tarifkommission wird ein beratender          den Bestimmungen des Tarifs.\n    Ausschuß gebildet.\n      (2)Die tieratenden Ausschüsse setzen sich aus Ver                                  §22a\n    tretern der Verlader zusammen. Die Mitglieder dieser          (1) Für die Beförderung von Gütern von und nach\n    Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden von der           deutschen Seehäfen, die ütier See eingeführt worden\n    Industrie und dem Handel,von der Spedition,dem Hand         sind oder über See ausgeführt werden, kann der Unter\n    werk und der Agrarwirtschaft vorgeschlagen.Im übrigen       nehmer ohne Bindung an die Tarife Entgelte mit dem\n    ist § 21 Abs.2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.        Absender schriftlich vereinteren (Sonderabmachun\n      (3) Die Tarifkommissionen haben ihren beratenden          gen). Solche Sonderabmachungen sind nur zulässig,\n    Ausschüssen vor jeder Sitzung, in der über die Fest         1. wenn Umstände vorliegen, die tei der Festsetzung\n    setzung von Tarifen beschlossen werden soll, nach              der Tarife nicht berücksichtigt worden sind, insbe\n    Maßgabe der Geschäftsordnung Gelegenheit zur Stel              sondere, wenn der Wettbewerb gegenüber anderen\n    lungnahme zu get>en.                                           Verkehrswegen oder Verkehrsträgern eine Sonder\n                                                                   abmachung erfordert und ihm durch einen Wettbe\n                             § 21 b                                werbstarif nicht Rechnung getragen wird, und\n      (1)Der Bundesministerfür Verkehr errichtet die Tarif      2. wenn die Sönderabmachung eine Gütermenge von",
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            "content": "VkBI    Amtl icher   Tei l                                  141                                                Heft 7-1983\n\n\n\n       Verkehrsverbindung oder für denselben Urversender          rung In dem Zeltpunkt auf die Bundesanstalt über. In\n       oder für denselben Empfänger umfaßt, und                   dem diese dem Schuldner den Übergang mitteilt.Im Fall\n  3. wenn die Sohderabmachung das finanzielle                     des Konkurses eines Forderungsberechtigten jedoch\n     Betriebsergebnis des Unternehmers erhält oder ver            nur, soweit die Forderung nicht zur Befriedigung der\n       bessert.                                                   Gläubiger erforderlich Ist. Tritt der Konkurs erst Inner\n                                                                  halb von drei Monaten nach dem Forderungsübergang\n    (2) Der Unternehmer hat die Sonderabmachung                   ein, so kann der Konkursverwalter verlangen, daß die\n  unverzüglich nach ihrem Abschluß der Bundesanstalt              Bundesanstalt einen entsprechenden Teil der Forde\n  für den Güterfernverkehr (§ 53) mitzuteilen; er hat             rung oder,falls diese bereits eingezogen Ist, des Erlöses\n  zusammen mit der Sonderabmachung alle Unterlagen                auf Ihn zurücküberträgt.\n  vorzulegen, die den Abschluß sowie die vereinbarten\n  Beförderungsentgelte rechtfertigen.                               (4) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch\n                                                                  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n   (3) Sonderabmachungen werden spätestens drei                   die Form, In der die nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\n  Monate nach Inkrafttreten eines Wettbewerbstarifs               Satz 1 Berechtigten die Einziehung nach- oder zurück\n  nach Absatz >1 Nr. 1 unwirksam.                                 zufordernder Geldbeträge nachzuweisen haben.\n    (4)Ist der Markt für die Beförderung bestimmter Güter           (5) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Beförderungen\n  In bestimmten Verkehrsverblndungen gestört, so kann             Im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr keine\n  der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord               Anwendung. Der Bundesminister für Verkehr kann\n  nung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,                 jedoch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\n  daß In diesen Fällen der Abschluß von Sonderabma                Bundesrates bestimmen, daß die Absätze 1 bis 3 auf\n  chungen längstens für die Dauer eines Jahres der vor            Beförderungen Im grenzüberschreitenden Güterkraft\n  herigen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr             verkehr ganz oder teilweise Anwendung finden, wenn\n  bedarf. Der Markt gilt Insbesondere dann als gestört,           das Recht,das an dem außerhalb des Geltungskierelchs\n  wenn die durchschnittliche Höhe der während eines               dieses Gesetzes Hegenden Be- oder Entladeort gilt,ent\n  Kalenderjahres erhobenen Beförderungsentgelte nicht             sprechende Bestimmungen enthält.\n  ausreicht, um die Rentabilität eines ordnungsgemäß\n  geführten und normal beschäftigten Verkehrsunterneh\n                                                                                           § 24\n  mens zu gewährleisten.\n                                                                    Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53)\n                             § 23                                 veröffentlicht unverzüglich Im Verkehrsblatt- Amtsblatt\n    (1) Ist Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet, so         des Bundesministers für Verkehr -folgende Einzelhel\n  hat der Unternehmer den Unterschiedsbetrag zwischen             ten aller Sonderabmachungen, die Ihr nach § 22 ä\n  dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Ent            Abs. 2 mitgeteilt worden sind:\n  gelt nachzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich          1. Name des Unternehmers,\n  geltend zu machen und Im Wege der Zwangsvollstrek-\n                                                                  2. Verkehrsverbindungen,\n  kung beizutreiben. Kommt der Unternehmer dieser Ver\n  pflichtung Innerhalb einer von der Bundesanstalt für den        3. Güterart,\n  Güterfernverkehr (§ 53) festzusetzenden angemesse               4. Gütermenge,\n  nen Frist nicht nach,so geht die Forderung^auf die Bun\n  desanstalt über, die das zuwenig berechnete Entgelt Im          5. vereinbarte Beförderungsentgelte,\n  eigenen Namen einzuziehen hat. In diesem Falle führt            6. Tag des Abschlusses der Sonderabmachung,\n  sie an Stelle des Unternehmers die In dem Unter\n                                                                  7. Dauer der Sonderabmachung,\n  schiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer an das für sie\n  zuständige Finanzamt ab; die Unterschiedsberechnung             8. wichtigste Sonderbedingungen.\n  gilt für den Vorsteuerabzug nach §.15 Abs. 1 des\n  Umsatzsteuergesetzes als Rechnung des Unterneh                                           § 25\n  mers, wenn In Ihr der Steuerbetrag gesondert ausge\n  wiesen Ist.\n                                                                                       (weggefallen)\n\n    (2) Ist Beförderungsentgelt über Tarif berechnet oder\n  sind andere tarifwidrige Zahlungen oder Zuwendungen                                   Dritter Titel\n  geleistet,so muß der Leistende diese zurückfordern und           Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteiligten\n  erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen und Im\n  Wege der Zwangsvollstreckung beltrelben. Kommt der                                       §26\n  Leistende dieser Verpflichtung Innerhalb einer von der\n  Bundesanstalt festzusetzenden angemessenen Frist                  Soweit Beförderungsbedingungen (§ 20) anzuwen\n                                                                  den sind, kann der Unternehmer die ihm nach den\n  nicht nach,so geht die Forderung auf die Bundesanstalt\n  über, die das zuviel berechnete Entgelt Im eigenen              gesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedin\n  Namen einzuziehen hat. Bei Zuwendungen, die nicht In            gungen obliegende Haftung durch Vertrag weder aus\n                                                                  schließen noch beschränken.\n  Geld bestehen, Ist der dem Wert der Zuwendung ent\n  sprechende Geldbetrag einzuziehen. § 817 Satz 2 des\n  Bürgerlichen Gesetzbuchs Ist nicht anzuwenden.                                           §27\n    (3) Hat ein nach den Absätzen 1 oder 2 Forderungs              (1)Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden,für",
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            "content": "Heft 7-1983                                              142                                VkBI     Amtl icher   Tei l\n\n\n\n   versichern. Auf diese Versicherung finden die für die       rungsgeschäfte, instiesondere das Beförderungsent\n   Transportversicherung geltenden Vorschriften des            gelt, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh\n   § 187 des Gesetzes ütier den Versicherungsvertrag in        rung ersichtlich zu machen. Der Unternehmer hat die\n   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer        Beförderungspapiere und das Fahrtenbuch nach Been\n   7632-1,veröffentlichten t>ereinigten Fassung mit späte      digung der Beförderung fünf Jahre, die Schaublätter der\n   ren Änderungen entsprechende Anwendung.                     Fahrtschfeiber und Kontrollgeräte ein Jahr geordnet\n                                                               aufzutiewahren.\n     (2)Der Nachweis der Versicherung ist durch eine vom\n   Versicherer oder seinem Beauftragten zu erteilende                                   §30\n   Versicherungsbestätigung nach vorgeschrietienem               Die an dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind für\n   Muster zu erbringen. Der Versicherer oder sein Beauf        die Richtigkeit iind Vollständigkeit ihrer Angaben und\n   tragter ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei       Erklärungen in den Beförderungspäpieren verantwort\n   Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungs          lich.\n   bestätigung kostenlos zu erteilen.                                                   §31\n     (3) Die Genehmigungsbehörde hat dem Versicherer                               (weggefallen)\n   oder seinem Beauftragten die Nummer und das Ausstel\n   lungsdatum der Genehmigungsurkunde mitzuteilen.                                      §32\n     (4X Versicherungsunternehmen, mit denen Unterneh            (1) Die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum im\n   mer des Güterfernverkehrs eine Versicherung nach            Güterfernverkehr ist nur solchen Personen gestattet,\n   Absatz 1 abgeschlossen haben, sind-verpflichtet, das        bei denen eine derartige Tätigkeit im Rahmen ihres\n   Erlöschen des Versicherungsverhältnisses gemäß              Gewerbebetriebs üblich ist. Über solche Geschäfte sind\n   § 158 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag          Bücher zu führen, die Angaben über die Parteien, das\n   unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.            beförderte Ladegut, das Beförderungsentgelt und die\n                                                               Provision enthalten müssen. Die Bücher und sonstigen\n     (5) Die Genehmigungsfciehörde kann jederzeit von          Unterlagen über das Vermittlungsgeschäft sind fünf\n   dem Unternehmer den Nachweis der Versicherung ver           Jahre aufzutiewahren.\n   langen.\n                                                                 (2) Die am Beförderungsvertrag Beteiligten dürfen,\n     (6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Genehmi         unbeschadet der Vorschriften der §§ 33 bis 36, bei der\n   gungsurkunde unverzüglich an die Genehmigungs               Beschaffung von Ladegut oder Laderaum sich anderer\n   behörde zurückzugeben, wenn eine ausreichende               als der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht bedie- -\n   Schadensversicherung nicht mehr besteht.                    nen; im übrigen darf den an dem Beförderungsvertrag\n     (7)Die Einzelheiten des Nachweis- und Meldeverfah         oder seiner Durchführung Beteiligten eine in bezug auf\n   rens nach den Absätzen 1 bis 4 tiestimmt der Bundes         das Beförderungsentgelt prozentual berechnete Provi\n   minister für Verkehr durch Rechtsverordnung.                sion nicht gezahlt werden.\n                                                                 (3) Der Vermittler hat gegen den Unternehmer\n                           §28                                 Anspruch auf Vermittlungsprovision nur, wenn der\n                                                               Unternehmer bei dem Vermittler nachgesucht hat, ihm\n     (1) Unternehmer und Absender haben dafür zu sor           die Gelegenheit zum Abschluß eines Beförderungsver\n   gen, daß ütier jede Sendung die von dem Bundesmini          trages nachzuweisen, und wenn der Beförderungsver\n   ster für Verkehr oder durch das Übereinkommen über          trag infolge der Vermittlung zustande gekommen Ist. Ist\n   den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengü        der Vermittler wegen desselben Ladegutes bereits zur\n   terverkehr (BGBI. 1961 II S. 1120) vorgeschriebenen         Beschaffung von Laderaum im Auftrag eines Dritten\n   Beförderungs- und Begleitpapiere ausgefertigt werden.       tätig, so hat er gegen den Unternehmer keinen\n   Diese sind bei allen Beförderungen im Güterfernverkehr      Anspruch auf Provision; das gleiche gilt, wenn der Ver\n   im Kraftfahrzeug mitzuführen.                               mittler Beteiligter an den der Beförderung zugrunde lie\n     (2) Der Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu führen.        genden Rechtsgeschäften ist.\n    Einzelheiten über Form und Ausfüllung dieses Fahrten\n                                                                 (4) Die für das Vermittlungsgeschäft gezahlte Provi\n    buches bestimmt der Bundesminister für Verkehr durch\n                                                               sion darf weder ganz noch teilweise in irgendeiner Form\n    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.\n                                                               an Dritte weitergegeben werden.\n     (3)Die Genehmigungsurkunde,das Fahrtenbuch und\n                                                                 (5) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Ein\n   die Beförderungs- und Begleitpapiere sind auf Verlan\n                                                               vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\n   gen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung aus\n                                                               durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun\n   zuhändigen.\n                                                               desrates Höchstsätze für die Bemessung der Vermitt\n     (4)Im Falle des § 12 Abs.2sind die Beförderungspa         lungsprovision und der Entgelte für Nebenleistungen,\n   piere auch während der Beförderung auf der Teilstrecke      soweit diese vom Unternehmer gezahlt werden.\n   mitzuführen, auf der ein Kraftfahrzeug ohne Genehmi\n                                                                                     Vierter Titel\n   gung eingesetzt wird. Absatz 3 ist insoweit anzuwen\n   den.                                                                          Abfertigungsdienst\n                           § 29                                                         §33\n      Unternehmer und Spediteure haben über den Güter             Abfertigungsspediteur ist ein Spediteur,der im Güter",
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Einer Anhörung der            bände des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des\n  Vertretung des gewert>lichen Güterfernverkehrs tiedarf         Möbeltransports und der Spedition zu hören sind,\n  es nicht.\n                                                                 § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2, Abs.3Satz 1, Abs.5 Satz 2\n                             § 35                                und Abs. 6 über Aushändigung, Inhalt und Verlust der\n    Der Abfertigungsspediteur erhält von dem Unterneh            Urkunde,\n  mer des Güterfernverkehrs für seine Tätigkeit ein Ent-         § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der\n  geit, das der Bundesminister für Verkehr im Einverneh          Kraftfahrzeuge,\n  men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch\n                                                                 § 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos\n  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates               senschaft und\n  festsetzt.\n                                                                 § 19 über die Fortführung des Betrieties nach dem Tod\n                             §36\n                                                                 des Unternehmers sowie nach dem Wegfali der\n    Die Aufgaben des Abfertigungsspediteurs bei der              Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers\n  Durchführung des Güterfernverkehrs, insbesondere               oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Per\n  seine Rechte und Pflichten, werden durch eine Abferti          son\n  gungsordnung geregelt,die der Bundesminister für Ver           entsprechend anzuwenden, wotiei an die Stelle der\n  kehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                nach §8 Abs. 2zuständigen höheren Landesverkehrs\n  Bundesrates erläßt. Vor Erlaß der Abfertigungsordnung          behörde die untere Verkehrsbehörde tritt.\n  ist der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für den Güter\n  fernverkehr(§ 53) zu hören.\n\n                                                                                          §40\n                      Dritter Abschnitt                           (1) Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistun\n                                                                 gen im Umzugsverkehr sind Mindest-ZHöchstentgelte,\n             Vorschriften für besondere Verkehre                 falls in dem Tarif nichts anderes tiestimmt ist. Auf den\n                                                                 Tarif sind die §§ 20 und 22 Abs. 1 Satz 1 erster Haiti\n                          Erster Titel                           satz und Abs. 3 anzuwenden. Falls der Tarif Mindest-/\n        Sondervorschriften für den Umzugsverkehr                 Höchstentgeite vorsieht, gilt außerdem § 22 Abs. 2. Für\n                                                                 das Tarifbildungsverfahren gilt § 20 a.\n                             § 37\n                                                                   (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\n    Die Beförderung von Umzugsgut,Erbgut und Heirats             durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun\n  gut mit einem Kraftfahrzeug für andere (Umzugsver              desrates eine Tarifkommission für den Umzugsverkehr\n  kehr) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird dem           zu errichten. Die §§ 21,21a und 21 b gelten entspre\n  Unternehmer für seine Person zeitlich unbeschränkt             chend mit der Maßgabe,daß die Mitglieder der Tarifkom-\n  erteilt.                                                       mission und ihre Stellvertreter auf Vorschlag von Ange\n                             § 38                                hörigen oder Verbänden des Umzugs- und Mötielver-\n                                                                 kehrs und die Mitglieder des beratenden Ausschusses\n    (1) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn\n                                                                 auf Vorschlag der Verbände der Industrie, des Handels,\n  1. der Untemehmer und die für die Führung der                  der Spedition, des Handwerks und der Vertiraucher",
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            "content": "Heft 7-1983                                                 146                                  VkBI   Amtl icher   Tei l\n\n\n\n   die Deutsche Bundesbahn, die nichtbundeseigenen                Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit\n   Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, die Binnen-             Bekanntgatie nach § 50 c bei der nach § 50 b Abs. 2\n   schiffsgewertietreibenden, die Unternehmer des Güter           zuständigen Stelle der Bundesanstalt zu stellen. Die\n   fernverkehrs sowie die bestellten Abfertigungsspedi            Anhörung kann gemeinsam erfolgen und als vermitteln\n   teure. Die Bundesanstalt ülsersendet den zur Einsicht          des Marktgespräch mit den Beteiligten geführt werden.\n   nahme Berechtigten auf Antrag gegen Erstattung der\n   Kosten das Werkfemverkehrs-Verzeichnis. Die Bun                  (3)Eine Durchschrift der Beförderungsbescheinigung\n   desanstalt teilt den Tag der Bekanntgabe dem Antrag            oder des Ablehnungsbescheides erhält die nach § 50 b\n   steller mit.                                                   Abs. 4 zuständige Behörde.\n\n     (3) Eine Bekanntgabe entfällt, wenn                                                  §50e\n   1. die lieantragte Gültigkeitsdauer der Beförderungs            (1) Die Beförderungsbescheinigung muß enthalten:\n      bescheinigung weniger als drei Monate beträgt oder\n                                                                  1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,\n   2. die Beförderungsbescheinigung für gelegentliche\n      Einzelbeförderungen an tiestimmteh Tagen bean               2. die Bezeichnung des Unternehmens,\n      tragt wird,die insgesamt nicht mehr als 30 Tage aus\n      machen dürfen.\n                                                                  3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs, für das die\n                                                                     Beförderungsbescheinigung erteilt wird, unter\n   In diesen Fällen darf Werkfernverkehr bereits nach                Angabe des amtlichen Kennzeichens,\n   Absendung des Antrags auf Erteilung der Beförderungs\n   bescheinigung gemäß § 50 b Abs. 2 durchgeführt wer             4. die Gültigkeitsdauer.\n   den.\n                                                                    (2) Die Beförderungsbescheinigung ist der Bundes\n     (4)Soweit die Deutsche Bundesbahn oder eine nicht-           anstalt zur Berichtigung vorzulegen, wenn\n   bundeseigene Eisenljahn des öffentlichen Verkehrs              1. die Angaben über das Unternehmen oder das Kraft\n   dem Antragsteller die Durchführung der Beförderungs               fahrzeug nach Absatz 1 Nr.2 und 3 sich ändern,\n   leistungen anbietet, hat sie ihr Angebot auch an die\n   nach §50 b Abs.2zuständige Stelle der Bundesanstalt            2. an die Stelle des Kraftfahrzeugs,für das die Beförde\n   zu übermitteln.                                                   rungsbescheinigung erteilt ist, ein anderes Kraftfahr\n                                                                     zeug treten soll.\n                           §50d\n                                                                    (3) Die Beförderungsbescheinigung oder im Falle des\n     (1) Die Beförderungsbescheinigung ist zu erteilen:           § 50 c Abs.3 Satz 2 eine Durchschrift des Antrags ist\n                                                                  bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf\n   1. in den in § 50 c Abs. 3 genannten Fällen,                   Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prü\n   2. in allen anderen Fällen, in denen                           fung auszuhändigen.\n\n      a) die Nutzlast von Kraftfahrzeugen,für die Beförde\n         rungsbescheinigungen beantragt werden, unter                                        § 50 f\n         Berücksichtigung der dem Antragsteller bereits             (1) Die Bundesregierung wird, ermächtigt, durch\n          erteilten oder von ihm gleichzeitig beantragten         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n          Beförderungsbescheinigungen nicht in einem\n                                                                  die Erteilung von Beförderungsbescheinigungen für die\n          offensichtlichen Mißverhältnis zu den Beförde\n                                                                  Dauer von längstens einem Jahr auszusetzen, wenn\n          rungsleistungen steht, die der Antragsteller aus\n                                                                  und soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich\n          zuführen hat, und\n                                                                  ist, um einer drohenden oder bereits eingetretenen\n      b) der Antragsteller nachweist, daß er innerhalb            Gefährdung der Ausgeglichenheit oder Funktionsfähig\n          einer Frist von zwei Monaten seit Bekanntgabe           keit des binnenländischen Verkehrs oder der Verkehrs\n          nach § 50 c kein für ihn annehmbares Angebot            sicherheit auf den Straßen zu begegnen. Die Ausset\n          der Deutschen Bundesbahn oder einer nichtbun            zung kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert wer\n          deseigenen Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs          den, soweit die Voraussetzungen des Setzest noch\n          zur Durchführung seiner Güterbeförderungen              vorliegen. Eine weitere Aussetzung ist danach erst wie\n          erhalten hat. Ein Beförderungsangebot ist               der nach Ablauf von mindestenszwei Jahren,beginnend\n          annehmbar, wenn es unter Berücksichtigung der           mit dem Ende des letzten Aussetzungszeitraums,zuläs\n          Eigenarten des Unternehmens des Antragstellers          sig.\n          den erforderlichen Beförderungsleistungen und\n          den nach Gesetz oder Tarif hierfür zu berechnen           (2) In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen für die\n          den Entgelten entspricht.                               Unternehmen mit Sitz oder nicht nur vorübergehender\n                                                                  geschäftlicher Niederlassung im Zonenrandgebiet, die\n     (2)Die Bundesanstalt ist berechtigt,vor der Entschei         Werkfernverkehr durchführen, und zugunsten solcher\n    dung über den Antrag auf Erteilung einer Beförderungs         Unternehmen zuzulassen,die wegen ihrer Eigenart oder\n    bescheinigung den Antragsteller sowie die Deutsche            geographischen Lage den Werkfernverkehr für\n    Bundesbahn und eine nichtbundeseigene Eisenbahn               bestimmte Güter nicht entbehren, insbesondere auf die\n    des öffentlichen Verkehrs, soweit sie ein den Angaben         öffentlichen Verkehrsunternehmen nicht ausweichen\n    nach § 50 c Abs. 1 entsprechendes Angebot abgege-             können oder durch die Versagung neuer Beförderungs",
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            "content": "VkBI   Amtl icher Tei l                                     147                                               Heft 7-1983\n\n\n  die Wiedererteilung einer abgelaufenen Beförderungs               (4) Die im Werkfernverkehr ausschließiich für grenz\n  bescheinigung handelt, deren Versagung auch unter               überschreitende Beförderungen verwendeten und im\n  Berücksichtigung der für den Erlaß der Verordnung               Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Kraft\n  maßgeblichen Gründe eine unbillige Härte darstellen             fahrzeuge mit mehr als 41 Nutzlast und Zugmaschinen\n  würde.                                                          mit einer Leistung über 40 kW sind bei der Bundesan\n                                                                  stalt mit einem von ihr vorgeschriebenen Formbiatt\n                            §51\n                                                                  anzumelden; die von der Bundesanstalt erteilte Melde\n    (1) Die Vorschriften über den Standort in §6 Abs. 1.          bestätigung ist bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzu\n  2 und 6 sowie in § 6 a finden entsprechende Anwen               führen und auf Verlangen der zuständigen Kontroiibe-\n  dung. Über die Bestimmung des Standorts ist eine amt            amten zur Prüfung auszuhändigen. Sie sind abzumel\n  liche Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Fahrten im       den,wenn sie nicht mehr im Werkfemverkehr verwendet\n  Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der                 werden.\n  zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändi\n                                                                    (5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffenden\n  gen ist.\n                                                                  Bestimmungen erläßt der Bundesminister für Verkehr\n    (2) Für Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von nicht           durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun\n  mehr als 41 und Zugmaschinen mit einer Leistung von             desrates.\n  nicht mehr als 40 kW sowie für Zugmaschinen, die\n  durch länd- und forstwirtschaftliche Betriebe aus                                 Vierter Abschnitt\n  schließlich im Werknahverkehr eingesetzt werden und\n                                                                         Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n  die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, gilt der im\n  Fahrzeugschein für den Unternehmer als Fahrzeughal                                         §53\n  ter eingetragene regelmäßige Standort als Standort im\n  Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht ein Standort nach             (1)Zur Herstellung und Gewährleistung der Ordnung\n  Absatz 1 bestimmt ist. Für Lastkraftwagen ohne Anhän            im Güterfernverkehr innerhalb seiner verschiedenen\n  ger mit einer zulässigen Nutzlast von weniger als 41,die        Zweige und im Verhältnis zu anderen Verkehrsträgern\n  nicht auf den Unternehmer zugelassen sind,gilt die Nie          wird eine bundesunmitteibare Anstalt des öffentlichen\n  derlassung des Unternehmers, von der aus der Last               Rechts errichtet,die den Namen „Bundesanstalt für den\n  kraftwagen eingesetzt wird als Standort im Sinne                Güterfernverkehr\" führt.\n  dieses Gesetzes, soweit nicht ein Standort nach\n  Absatz 1 bestimmt ist.\n                                                                    (2) Der Sitz der Bundesanstait wird durch den Bun\n                                                                  desminister für Verkehr nach Anhörung des Bundesra\n   (3) Werden Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs über                tes bestimmt.\n  die Grenzen der Nahzone hinaus oder außerhalb dieser\n  Grenzen vorübergehend im Nahverkehr verwendet, so                 (3) Die Bundesanstalt errichtet in den Ländern\n                                                                  Außenstellen. Zahl und Sitz der Außenstellen sind von\n  kann die untere Verkehrsbehörde den Einsatzort zum\n                                                                  ihr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver\n  Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftlichen Grün\n  den geboten und mit dem öffentlichen Interesse an der           kehr und den jeweils zuständigen obersten Landesver\n                                                                  kehrsbehörden zu bestimmen. Das gleiche gilt für die\n  Aufrechterhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs\n  vereinbar ist.\n                                                                  Besteilung der Leiter der Außensteilen und ihrer Stell\n                                                                  vertreter, die erfahrene Kenner des Verkehrs sein sol\n                           § 51 a                                 len. Die Außenstellen sind verpflichtet, den höheren und\n                                                                  obersten Landesverkehrsbehörden auf Verlangen alle\n    §6 b gilt auch im Werkverkehr.                                Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufsicht\n                                                                  gemäß § 19 b erforderlich sind.\n                           §52\n                                                                    (4) Der Aufbau der Bundesanstait wird durch eine\n    (1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten, bei denen              Satzung geregelt, soweit das nicht bereits in diesem\n  Kraftfahrzeuge von mehr als 11 Nutzlast oder Zugma              Gesetz geschieht. Der- Bundesminister für Verkehr\n  schinen verwendet werden,sind die von dem Bundesmi              erläßt die Satzung nach Anhörung des Verwaltungsrats.\n  nister für Verkehr vorgeschriebenen Beförderungs- und\n  Begleitpapiere mitzuführen und auf Verlangen den rtiit           (5) Die Bundesanstalt führt ein Dienstsiegel. Es zeigt\n  der Überwachung des Güterfernverkehrs tieauftragten             den Bundesadler mit der Umschrift „Bundesanstalt für\n  Stellen zur Prüfung vorzulegen.                                 den Güterfernverkehr\".\n\n    (2) Unternehmen, die Werkfemverkehr durchführen,                                         §54\n  haben nach näherer Bestimmung durch den Bundesmi                  (1) Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu tragen, daß\n  nister für Verkehr der Bundesanstalt für den Güterfern          der Unternehmer des Güterfernverkehrs, der Spediteur\n  verkehr(§ 53) monatlich eine Übersicht aller durchge            und der Vermittler nach §32,außerdem alle anderen am\n  führten Beförderungen im Werkfernverkehr oder eine              Beförderungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach diesem\n  Fehlanzeige vorzulegen. Eine Durchschrift hiervon ist           Gesetz obiiegenden Pfiichten erfüllen, vor allem,daß die\n  fünf Jahre aufzubewahren.                                       Tarife, die Beförderungsbedingungen und die Bestim\n    <3)Zur statistischen Erfassung ailer Beförderungsiei-         mungen üt>er Sonderabmachungen eingehalten wer\n  stungen im Werkfernverkehr sind die Durchschriften der          den.\n  in Absatz 2vorgeschriebenen Übersicht einer Stelle,die            (2) Die Bundesanstalt hat weiter - hinsichtlich Num\n  vom Bundesminister für Verkehr bestimmt wird, monat             mer 3Buchstabe a im Zusammenwirken mit den Gewer",
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            "content": "Heft 7-1983                                                   150                                  VkBI   Amtl icher   Tel!\n\n\n\n                            §63                                                          ' §67\n     (1)Der Verwaltungsrat tierät den Leiter iaei der Durch                              (weggefallen)\n   führung der Geschäfte.\n                                                                                                 §68\n     (2) Der Verwaltungsrat taeschließt ütaer\n                                                                      (1) Der Leiter und die bei der Bundesanstalt Beschäf\n   1. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des              tigten sind zur'Verschwiegenheit über die Angelegen\n      Leiters,                                                      heiten der Bundesanstalt verpflichtet.\n   2. die Dienstbezüge des Leiters und der leitenden\n                                                                      (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegen\n      Angestellten,\n                                                                    über dem Verwaltungsrat und seinen Mitgliedern hin\n   3. den Haushaltsplan und den Jahresabschluß,                     sichtlich der Geschäftsvorgänge des einzelnen Unter\n   4. die Vorschläge zur Erhebung der Umlagen und Mel               nehmers. Die Vorschriften der Abgabenordnung bleiben\n      debeiträge gemäß § 75,§ 97 d Abs. 5,                           unberührt.\n                                                                                              § 69\n   5. die Aufnahme von Krediten,\n                                                                                         (weggefallen)\n   6. (weggefallen)\n   7. die Richtlinien für die Zulassung von Frachtenprüf-                                     § 70\n      stellen (§ 59).                                                 Der Leiter hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden\n     (3) Der Verwaltungsrat kann zur Vortaereitung seiner           Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.\n   Entscheidungen Ausschüsse bilden. Die Geschäftsfüh               Dieser muß alle Einnahmen und Ausgatien, die für das\n   rung in diesen Ausschüssen obliegt dem Leiter.                   Haushaltsjahr zu erwarten sind, nach Zweckbestim\n                                                                    mung und Ansatz getrennt ausweisen und ausgeglichen\n     (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur Ver            sein.\n   schwiegenheit über die Angelegenheiten der Bundes                                          § 71\n   anstalt verpflichtet. Sie sind an keinerlei Aufträge oder\n   Weisungen gebunden und haben ihr Amt nach bestem                   Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bun\n   Wissen und Gewissen zu versehen.                                 desministersfür Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun\n                                                                    desminister der Finanzen;er ist dem Bundesminister für\n                                                                    Verkehr spätestens zwei Monate vor Beginn des Haus\n                            § 64                                    haltsjahres vorzulegen.\n     (1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit                                         § 72\n   Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet\n   der Vorsitzende.Zur Beschlußfassung ist die Anwesen                 Nach Abschluß des Haushaltsjahres hat der Leiter\n   heit vön mindestens 15 Mitgliedern erforderlich.                  über alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlosse\n                                                                     nen Haushaltsjahres Rechnung zu legen (Haushalts\n     (2) Der Verwaltungsrat wählt jährlich zu Beginn des            rechnung).\n   Geschäftsjahrs aus seiner Mitte einen Vorsitzenden                                         § 73\n   und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsit\n                                                                       (1) Der Bundesrechnungshof nimmt die Rechnungs\n   zende beruft die Sitzungen ein. Ordentliche Sitzungen             prüfung vor; Er kann nach seinem Ermessen die Prüfung\n   müssen mindestens zweimal im Kalenderjahr stattfin\n                                                                     beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.\n   den. Weitere Sitzungen müssen anberaumt werden,\n   wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats oder           (2) Die Haushaltsrechnung ist mit dem Prüfungstie-\n   der Leiter oder der Bundesminister für Verkehr es ver            richt dem Bundesminister für Verkehr vorzulegen, der\n   langt.Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung anbe           die Entlastung im Einverriehmen mit dem Bundesmini\n   raumen.                                                          ster der Finanzen erteilt.\n\n     (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehren                                        §74\n   amtlich tätig; sie erhalten angemessenen Ersatz ihrer\n   Auslagen.                                                          Die Haushaltsordnung, die Finanz- und Rechnungs\n                                                                    bestimmungen und die sonstigen Vorschriften des Bun\n                            §65                                     des über die Wirtschaftsführung finden auf die Bundes-\n     (1)Der Leiter wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats           .anstalt sinngemäß Anwendung.\n   vom Bundesministerfür Verkehr ernannt und unbescha                                         §75\n   det der Vorschrift des § 76 Abs. 2 abtierufen.\n                                                                      (1)Die Kosten der Bundesanstalt sind durch Umlagen\n     (2)Der Leiter und alle Angestellten der Bundesanstalt          zu decken. Die Höhe der Umlagen wird bei den Unter\n   sind hauptberuflich tätig. Sie dürfen weder dem Verwal           nehmern des Güterfernverkehrs nach dem Frachtum\n   tungsrat noch einem Unternehmen des Transportge                  satz bemessen. Werden die Frachtunterlagen über eine\n   werbes oder der Spedition angehören.                             Frachtenprüfstelle nach § 58 vorgeprüft, so ermäßigt\n                                                                    sich die Umlage um einen angemessenen Satz.Es kann\n                            § 66                                    eine jährliche Mindestumlage für jede erteilte Genehmi\n                                                                    gung und für jedes im Güterfernverkehr eingesetzte\n     Der Leiter führt die Geschäfte der Bundesanstalt. Er           bundesbahneigene Kraftfahrzeug festgesetzt werden.\n   hat dem Verwaltungsrat monatlich über den Stand der              Jährliche Meldebeiträge werden erhoben von Abferti",
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            "content": "VkBI Amtl icher Tei l                                         151                                                Heft?-1983\n\n\n  kehr oder Güternahverkehr betreiben, sowie von Unter              Güternahverkehr), bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis\n  nehmen,denen nach § 50 Satz 2eine Beförderungsbe                  wird dem Unternehmer für seine Person zeitlich unbe\n  scheinigung oder nach § 52 Abs. 4 eine Meldebestäti               schränkt erteilt: sie kann auf Antrag auf Ijestimmte\n  gung erteilt ist.                                                 Beförderungsfälle tieschränkt werden. Für den Güter-\n    (2) Die Umlagen und Meldebeiträge werden auf Vor                liniennahverkehr gelten die tiesonderen Vorschriften\n  schlag des Verwaltungsrats von dem Bundesminister                 der §§ 90 bis 97.\n  für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n  des Bundesrates festgesetzt. Sie können nach den Vor                                       § 81\n  schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben ein             Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn\n  gezogen werden.\n                                                                    1. der Unternehmer und die für die Führung der\n    (3) Bei der Festsetzung der Umlagen und Meldebei                   Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,\n  träge sind die der Bundesanstalt erwachsenden Kosten\n  zugrunde zu legen. Überschüsse aus dem Geschäfts-                 2. der Unternehmer oder die für die Führung der\n  t>etrieb sind zur Senkung der Umlagen und Meldebei                   Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und\n  träge für das nächste Haushaltsjahr zu verwenden.                 3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes\n                                                                       gewährleistet ist.\n    (4)Geldbußen der Bundesanstalt als Verwaltungsbe\n  hörde im Sinne des§36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\n  Ordnungswidrigkeiten werden zur Kasse der Bundes                                           § 82\n  anstalt vereinnahmt.                                                Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere\n                            §76                                     Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unter\n                                                                    nehmer seirien Sitz oder eine gerichtlich eingetragene\n    (1) Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des               Zweigniederlassung hat (Erlaubnisbehörde).\n  Bundesministers für Verkehr.Er kann vom Verwaltungs\n  rat und vom Leiter Auskunft fordern und Einblick in alle\n  Geschäftspapiere der Bundesanstalt nehmen.                                                 §83\n\n    (2)Stellt der Bundesminister für Verkehr fest, daß der           (1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vorschriften\n  Leiter der Bundesanstalt t)ei der Erfüllung der ihm oblie         des § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,\n  genden Aufgaben nicht gesetzmäßig handelt oder in                 § 10 Abs.2 über den Nachweis der fachlichen Eignung,\n  erheblichem Umfang den Zwecken des Gesetzes zuwi\n  derhandelt, so kann er den Leiter abberufen und vom               § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des\n  Verwaltungsrat Vorschläge über eine Neubestellung                 Unternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n  des Leiters fordern. Kommt der Verwaltungsrat dieser              Gesetzes,\n  Forderung nicht nach, so kann der Bundesminister für              § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 5 Satz 2 und Abs.6\n  Verkehr die Aufgaben der Bundesanstalt durch von ihm              über Aushändigung, Inhalt und Verlust der Urkunde,\n  Beauftragte wahrnehmen lassen.\n                                                                    § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der\n   (3) Die durch die Tätigkeit der Beauftragten des Bun             Kraftfahrzeuge,\n  desministers für Verkehr entstehenden Kosten trägt die            § 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos\n  Bundesanstalt.                                                    senschaft und\n                            § 77                                    § 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem Tod\n                      (weggefallen)                                 des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der\n                                                                    Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers\n                                                                    oder der für die Führung der Geschäfte bestellten\n                            § 78                                    Person\n                      (weggefallen)                                 entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der\n                                                                    nach §8 Abs. 2zuständigen höheren Landesverkehrs\n                            §79                                     behörde die untere Verkehrsbehörde tritt.\n\n                      (weggefallen)                                   (2) Die Vorschrift des§ 14 Abs.3ist mit der Maßgabe\n                                                                    entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung der\n                                                                    Bundesanstalt unterbleibt und als beteiligte Verbände\n                    Fünfter Abschnitt                               des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des Güternah\n                                                                    verkehrs, des Möbeltransjx)rts und der Spedition und\n                    Güternahverkehr                                 Lagerei zu hören sind.\n                                                                     (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers\n                         Erster Titel\n                                                                    oder der Sitz des Unternehmens,so ist der Erlaubnisbe\n              Allgemeiner Güternahverkehr                           hörde die Eriaubnisurkunde zur Berichtigung vorzule\n                                                                    gen.\n                            §80\n                                                                      (4) Wird nach § 103 Abs. 2 Nr.5 oine Versicherungs\n    Wer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mit einer                pflicht eingeführt, so darf die Erlaubnisurkunde dem\n  Nutzlast von mehr als 750 Kilogramm oder mit Zugma                Unternehmer erst ausgehändigt werden, nachdem er\n  schinen gewerbsmäßig betreiben will (allgemeiner                  den Nachweis der Versicherung erbracht hat (§ 27).",
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            "content": "Hett7-1983                                                 152                                VkBI    Amtl icher      Teil\n\n\n                            §83a                                  (2)Für die Niederlegung des Amts eines Mitglieds der\n                                                                 Tarifkommission, das Erlöschen der Mitgliedschaft und\n     § 19 a ist entsprechend anzuwenden mit der Maß              das Ausscheiden eines Mitglieds während seiner Amts\n   gabe, daß die Erlaubnlsk)ehörde eine Erlaubnis für Ein        zeit ist § 62 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden;\n   zelfahrten abweichend von den Vorschriften der §§ 80,         das gleiche gilt für die Stellvertreter der Mitglieder.\n   81 Nr. 2 und 3 und § 83 Abs. 2 erteilen kann.\n                                                                   (3) Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind ehren\n                                                                 amtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Weisungen\n                            § 84                                 gebunden.\n     (1)Entgelte für die Beförderung und für Nelsenleistun-                               §84d\n   gen im Güternahverkehr sind Höchstentgelte, falls in\n   dem Tarif nichts anderes tiestimmt ist. In dem Tarif kann       In der Tarifkommission beraten die Gruppe der Unter\n   die Abrechnung oder die Nachprüfung der Abrechnung            nehmer und die Gruppe der Verlader gemeinsam. Bei\n   über eine Abrechnungsstelle angeordnet und die Ent            Abstimmungen verfügt jede Gruppe übär eine Stimme.\n   richtung der dafür zu zahlenden Gebühren geregelt wer\n   den. Auf den Tarif sind die Vorschriften des § 20 Abs.2                                §84e\n   und des § 22 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 2 und\n   3 unmittelbar sowie die Vorschriften des § 20 Abs. 1            (1) Können sich die Gruppe der Unternehmer und die\n   entsprechend anzuwenden.                                      Gruppe der Verlader in der Tarifkommission über ein\n                                                                 bestimmtes Beförderungsentgelt nicht einigen, so zeigt\n     (2) Es werden Tarifkommissionen gebildet für                die Tarifkommission dies innerhalb einer Frist von 14\n   1. den allgemeinen Güternahverkehr,                           Tagen nach der ergebnislos verlaufenen Sitzung dem\n                                                                 Vorsitzenden der erweiterten Tarifkommission an.\n   2. den Speditionsnahverkehr.\n   Anstelle dieser Tarifkommissionen kann eine gemein              (2) Die erweiterten Tarifkommissionen bestehen\n   same Tarifkommission gebildet werden.                         jeweils aus der Gruppe der Tarifsachverständigen der\n                                                                 Unternehmer,der Gruppe der Verlader,einem unabhän\n     (3) Für den Güterfernverkehr und den Güternahver            gigen Vorsitzenden und je einem von der Gruppe der\n   kehr oder für ihre Zweige können gemeinsame Tarif             Unternehmer und der Gruppe der Verlader benannten\n   kommissionen gebildet werden.In diesem Fall gelten die        unabhängigen Beisitzer. Der Bundesminister für Ver\n   §§ 20 a, 21 a und 21 b unmittelbar sowie § 21 Abs. 2          kehr lieruft den Vorsitzenden und die beiden Beisitzer\n   entsprechend.                                                 sowie ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren;er\n                                                                 kann sie aus wichtigem Grund ablierufen. Die §§ 84 b\n                            §84a                                 und 84 c Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwen\n                                                                 dung.\n     Die Tarifkommissionen haben die Aufgabe, marktge\n   rechte Beförderungsentgelte zu bilden.                          (3) Der Vorsitzende der erweiterten Tarifkommission\n                                                                 beruft diese innerhalb von vier Wochen nach Eingang\n                                                                 der Anzeige nach Absatz 1 ein.\n                            §84b\n                                                                   (4) Die erweiterte Tarifkommission t>erät über das\n     (1)Der Bundesminister für Verkehr errichtet die Tarif       Beförderungsentgelt nach Absatz 1. Können sich die\n   kommissionen;er bestimmt ihre Zusammensetzung und             Gruppe der Unternehmer und die Gruppe der Verlader\n   ihren Aufbau sowie ihren Sitz durch Rechtsverordnung          wiederum nicht einigen, so beschließt die erweiterte\n   ohne Zustimmung des Bundesrates.                              Tarifkommission über das Entgelt. Der Vorsitzende, die\n                                                                 t>eiden Beisitzer, die Gruppe der Unternehmer und die\n     (2) Die Tarifkommissionen geben sich Geschäftsord\n   nungen,die der Genehmigung des Bundesministers für            Gruppe der Verlader haben hiertiei je eine Stimme.\n                                                                 Beschlossen ist das Entgelt, für das mindestens drei\n   Verkehr bedürfen.\n                                                                 Stimmen abgegeben werden.\n     (3) Die Bundesminister für Verkehr und Wirtschaft\n   sind berechtigt, an den Sitzungen der Tarifkommissio-           (5) Die von den Tarifkommissionen und den erweiter\n   nen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.\n                                                                 ten Tarifkommissionen beschlossenen Beförderungs\n                                                                 entgelte gelten als marktgerecht.\n\n                            § 84 c                                                         §84f\n     (1) Die Tarifkommissionen bestehen jeweils aus zwei           (1) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen und der\n   zahlenmäßig gleich starken Gruppen von Tarifsachver-          erweiterten Tarifkommissionen bedürfen der Genehmi\n   ständigen der in §84 Abs.2genannten Gewerbezweige             gung des Bundesministers für Verkehr. Er entscheidet\n   (Unternehmer) und von Vertretern der Verlader. Die Mit        im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt\n   glieder der Gruppe der Unternehmer werden auf Vor             schaft.\n   schlag von Angehörigen oder Verbänden der beteiligten\n   Gewert)ezweige,die Mitglieder der Gruppe der Verlader           (2) Der Bundesminister für Verkehr soll, sofern er\n   werden auf Vorschlag der Verbände der Industrie, des          nicht vorher entscheidet, gegenüber der Tarifkommis-\n   Handels, der Spedition, des Handwerks und der Agrar-          sion innerhalb von drei Wochen und gegenüber der\n   wirtschaft vom Bundesminister für Verkehr auf die             erweiterten    Tarifkommission, innerhalb      von   zwei\n   Dauer von drei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre      Wochen nach Eingang des Beschlusses sich äußern",
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            "content": "VkBI Amtl icher Tei l                                         153                                                Heft 7-1983\n\n\n  Beschlusses der Tarifkommission und innerhalb von                                          §86\n  einem Monat nach Eingang des Beschiusses der erwei\n  terten Tarifkommission über die Genehmigung ent                     Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnis\n  scheiden.                                                         urkunde mitzuführen und auf Verlangen den zuständi\n                                                                    gen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.\n   (3)Der Bundesminister für Verkehr kann ohne Mitwir\n  kung der Tarifkommissionen oder der erweiterten Tarif\n                                                                                             §87\n  kommissionen Beförderungsentgeite festsetzen, wenn\n  Gründe des allgemeinen Wohls es erfordern oder wenn                 Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der\n  eine Tarifkommission oder eine erweiterte Tarifkommis             gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbe\n  sion ein Beförderungsentgelt nicht beschließt;er bedarf           hörde.Im übrigen gelten die Vorschriften des§55 Abs.1\n  hierzu des Einvernehmens mit dem Bundesminister für               und 2 entsprechend.\n  Wirtschaft.\n                                                                                             §87a\n    (4) § 20 a Abs. 5 gilt entsprechend.\n                                                                                         (weggefallen)\n    (5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die von ihm\n  nach diesen Vorschriften genehmigten oder festgesetz                                       §87b\n  ten Tarife durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n  des Bundesrates. Er kann Rechtsverordnungen, die                                       (weggefallen)\n  Beförderungsentgeite und aiie anderen zur Bestimmung\n  des Beförderungsentgelts notwendigen Angaben ent                                           §88\n  halten, aufheben, wenn das allgemeine Wohl es erfor\n  dert; er bedarf hierzu des Einvernehmens mit dem Bun                                  (weggefallen)\n  desminister für Wirtschaft.\n                                                                                             § 89\n                           §84g\n                                                                      Es gelten nicht die Vorschriften\n    Die Tarife können auch ohne Mitwirkung der Tarif                der§§80 bis83,85 Abs.2,§§86,87 und 102 b für den\n  kommissionen von der Landesregierung im Benehmen                  Güternahverkehr der Deutschen Bundesbahn;\n  mit den Bundesministern für Verkehr und Wirtschaft\n  festgesetzt und durch Rechtsverordnung erlassen wer               des § 81 Nr. 1 und 2für den Güternahverkehr anderer\n                                                                    öffentlicher Eisent>ahnen;\n  den, wenn sie nur für ein Land oder einen Teil des Lan\n  des Geltung haben sollen und der Bundesminister für               der §§ 80, 81,83 und 86 für den Güternahverkehr der\n  Verkehrfür dieses Gebiet nicht tiereits einen Tarif erlas         Unternehmer des Güterfernverkehrs; die Erlaubnisbe\n  sen hat; die Landesregierung kann ihre Befugnis durch             hörde hat jedoch eine Bescheinigung über die Berech\n  Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde                   tigung zur Ausübung des allgemeinen Güternahver\n  weiter übertragen.                                                kehrs zu erteilen; eine Ausfertigung der Bescheinigung\n                           § 84 h                                   ist auf allen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den\n                                                                    zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.\n   (1)§32sowie die §§33 und 34finden entsprechende\n  Anwendung.\n    (2) Der Abfertigungsspediteur im Güternahverkehr\n                                                                                         Zweiter Titef\n  erhält von dem Unternehmer des Güternahverkehrs für\n  seine Tätigkeit ein vom Bundesministerfür Verkehrfest                      Landwirtschaftliche Sonderverkehre\n  gesetztes Entgelt. Die Einzelheiten über die Höhe des\n  Entgelts und die Voraussetzungen seiner Erhebung                                           §89a\n  bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einverneh\n                                                                      Die §§ 80 bis 89 über den allgemeinen Güternahver\n  men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch\n                                                                    kehr und die §§ 90 bis 97 über den Güterliniennahver-\n  Rechtsverordnung.\n                                                                    kehr sind nicht anzuwenden auf\n                           §85\n                                                                    1. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für\n   (1) Die Vorschriften des § 26 über das Verbot des                   andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben,\n  Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschränkung                    Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirt\n  der Unternehmer sind entsprechend anzuwenden,                        schaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des\n  sofern Beförderungsbedingungen für den Güternahver                   Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der\n  kehr nach §84f Abs. 4 festgesetzt sind.                              Fassung der Bekanntmachung vom 14. September\n                                                                       1965 (BGBI. I S. 1449) mit eigenen oder von ihnen\n    (2) Wird die Versicherungspflicht gegen Güterschä\n                                                                       auf Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen oder\n  den nach § 103 Abs. 2 Nr. 5 eingeführt, so ist die Vof-              Anhängern, sofern der Unternehmer nicht im Besitz\n  schrift des § 27 über die besonderen Pflichten der                   der Erlaubnis für den Güternahverkehr ist,\n  Unternehmer entsprechend anzuwenden.\n                                                                    2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übli\n   (3)Die Vorschriften des§ 29 ütier die Buchführungs                  che Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen\n  und Aufbewahrungspflicht gelten entsprechend mit der                 Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für andere\n  Maßgabe, daß der Unternehmer die Zweitschriften sei                  Betriebe dieser Art\n  ner Rechnungen fünf Jahre nach Rechnungsausstel\n                                                                       a) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,",
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            "content": "Heft 7-1983                                                154                                VkBI      Amtl icher   Tei l\n\n\n\n      b) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines                                       § 91\n         vergleichbaren    wirtschaftlichen Zusammen\n         schlusses, sofern die Beförderung mit Zugma              (1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Vor\n         schinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt              aussetzungen (les § 81 erfüllt sind.\n         wird, die nach § 2 Nr.6 des Kraftfahrzeugsteuer\n         gesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1972\n                                                                   (2)Die Genehmigung ist zu versagen,wenn durch den\n         (BGBI. I 8. 2209) von der Kraftfahrzeugsteuer\n                                                                 beantragten Linienverkehr die öffentlichen Verkehrs\n                                                                 interessen beeinträchtigt würden oder der beantragte\n         befreit sind.\n                                                                 Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich\n                                                                 aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres\n                            §89b                                 Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen.\n     (1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver\n                                                                   (3) Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrs\n    nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für\n                                                                 interessen ist gegeben, wenn für den beantragten Ver\n    Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Entgelte für\n                                                                 kehr kein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliegt,insbe\n    Beförderungen nach § 89 a Nr. 1 durch Rechtsverord\n                                                                 sondere\n    nung ohne Zustimmung des Bundesrates festsetzen.\n                                                                 1. der beantragte Linienverkehr die Erfüllung der Ver\n     (2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von dieser           kehrsaufgaben, die andere bereits bestehende\n   Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, kann die               Unternehmen sachgemäß wahrnehmen, zu gefähr\n   Landesregierung im Benehmen mit den Bundesmini                   den geeignet ist oder\n   stern für Verkehr, für Wirtschaft und für Ernährung,\n   Landwirtschaft und Forsten Entgelte nach Absatz 1             2. der beantragte Linienverkehr einer dem öffentlichen\n   durch Rechtsverordnung festsetzen, wenn sie nur für              Verkehrsbedürfnis mehr entsprechenden Ausgestal\n   ein Land oder einen Teil des Landes Geltung haben sol            tung des Verkehrs durch die bestehenden Verkehrs\n   len; die Landesregierung kann ihre Befugnis auf eine             unternehmen vorgreift und wenn bei einer Notwen\n   oberste Landesbehörde weiter übertragen.                         digkeit der Verbesserung der Verkehrsbedienung\n                                                                    das vorhandene Unternehmen bereit und in der Lage\n     (3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die Selbst           ist, einer solchen Verbesserung innerhalb einer von\n   kosten für die Beförderung und die Belange der Milcher           der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist\n   zeuger angemessen zu berücksichtigen.                            Rechnung zu tragen.\n\n                                                                   (4) Liegen zur Befriedigung eines öffentlichen Ver-\n                            §89c                                 kehrsbedüHnisses mehrere Anträge vor, bei denen die\n      Wer Beförderungen nach §89 a durchführt, unterliegt\n                                                                 Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, so ent\n                                                                 scheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemä\n    wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der\n                                                                 ßem Ermessen, wem die Genehmigung zu erteilen ist.\n    Aufsicht der unteren Verkehrsbehörde, in deren Bezirk\n    der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb gelegen ist.\n    Die Vorschriften des § 55 Abs. 1 und 2 gelten entspre                                   §92\n    chend.\n                                                                   (1) Für die Erteilung der Genehmigung ist diejenige\n                                                                 höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in deren\n                         Dritter Titel                           Bezirk der Linienverkehr ausschließlich betrieben wer\n                    Güterllniennahverkehr\n                                                                 den soll. Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n                                                                 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abwei\n                                                                 chend von Satz 1 an Stelle der höheren Landesver\n                             § 90\n                                                                 kehrsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie\n      (1)Wer Güternahverkehr im Sinne des §80zwischen            können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör\n    bestimmten Ausgangs- und Endpunkten linien- und              den übertragen.\n    regelmäßig betreiben will (Güterllniennahverkehr),\n    bedarf außer der Erlaubnis der Genehmigung. Sie wird           (2) Soll der Linienverkehr in den Bezirken mehrerer\n    dem Unternehmer für seine Person,für die Einrichtung         Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben\n    und den Betrieb der Linie, die Streckenführung und für       werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in\n    die Zahl, Art und das Fassungsvermögen der Kraftfahr         deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Beste\n   zeuge und den Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschriften des    hen Zweifel über den Ausgangspunkt, so wird die\n   § 20 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und des § 22 sind         zuständige Genehmigungsbehörde von der obersten\n   unmittelbar und die Vorschriften des § 20 Abs. 1 ent          Landesverkehrsbehörde bestimmt. Die zuständige\n   sprechend anzuwenden.Der Unternehmer ist zur Beför            Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Ein\n    derung nach dem Tarif verpflichtet, wenn                     vernehmen mit den an der Linienführung beteiligten\n                                                                 Genehmigungsbehörden. Kommt ein Einvernehmen\n    1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie ver      nicht zustände, so entscheidet die oberste Landesver\n       wendeten Beförderungsmitteln möglich ist und              kehrsbehörde.\n    2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert\n       wird, die der Unternehmer nicht abzuwenden und              (3)Soll der Linienverkehr in mehreren Ländern betrie\n      denen er auch nicht abzuhelfen vermag.                     ben werden,so findet Absatz 2 entsprechende Anwen\n                                                                 dung.Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zwei\n     (2) Als Güterllniennahverkehr gilt nicht der Zubringer      fel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der\n    und Verteilerverkehr für die Verkehrsträger.",
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            "content": "VkBr Am11 icher Tei l                                          155                                               Heft 7-1983\n\n\n  zustande, so entscheidet auf Antrag einer tjeteiiigten                                      §96\n  obersten Landesverkehrstiehörde für die Bundesregie\n  rung der Bundesminister für Verkehr nach Artikel 84                  § 19 b üt)er die Aufsicht der Genehmigungst>ehörde\n  Abs. 5 des Grundgesetzes durch Einzelweisung an die                ist entsprechend anzuwenden.\n  beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden. Das\n  gleiche giit, wenn über die Entscheidung eines Geneh                                       §97\n  migungsantrags zwischen den Genehmigungsbehör\n  den der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht her                (1) Auf den Güterliniennahverkehr der Deutschen\n  gestellt und auch ein Bnvernehmen zwischen den ober                Bundestiahn und anderer öffentlicher Eisenbahnen sind\n  sten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt                  die Vorschriften der §§ 90 bis 96 mit Ausnahme des\n  werden kann.                                                       § 91 Abs. 1 anzuwenden.\n\n                           §93                                         (2) Wollen die Deutsche Bundesbahn und andere\n    (1) Auf das Genehmigungsverfahren sind die Vor                   öffentliche Eisenbahnen Kraftfahrzeuge von Unterneh\n  schriften des                                                      mern einsetzen, so tiedürfen die Unternehmer der\n                                                                     Erlaubnis nach §80.Die Genehmigungspflicht der Deut\n  § 13 über die Erteiiung der Genehmigung unter Bedin                schen Bundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbah\n  gungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschrän                 nen bleibt unlierührt.\n  kungen,\n  §15 Abs.2 Nr.3 bis5 und Abs.3 üljer Inhalt und Berich               (3) Die Deutsche Bundesbahn ist von der Pflicht\n  tigung der Urkunde,                                                tiefreit, sich gegen Schäden zu versichern (§ 27).\n  §15 Abs.5 Satz 1 über den Nachweis der Versicherung                 (4) Der von der Deutschen Bundesbahn und anderen\n  vor Aushändigung der Urkunde und die in                            öffentlichen Eisenbahnen betrieben» Schienenersatz\n  §83 Abs. 1 genannten Vorschriften mit Ausnahme des                 verkehr(§ 3 Abs.4 der Elsenbahn-Verkehrsordnung in\n  § 14 Abs. 2                                                        der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum\n                                                                     mer 934-1, veröffentlichten tiereinigten Fassung)\n  anzuwenden, wobei an die Steile der nach § 8 Abs. 2\n                                                                     bedarf keiner Genehmigung.\n  zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde die nach\n  § 92 zuständige Behörde tritt.\n    (2)Die Vorschrift des§14 Abs.3ist mit der Maßgabe\n                                                                                     Sechster Abschnitt\n  entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung der\n  Bundesanstalt unterbleibt, als beteiligte Verbände des                  Durchführung tiestimmter Vorschriften\n  Verkehrsgewert>es die Vertretung des Güternahver                          der Europäischen Gemeinschaften\n  kehrs und der Spedition und Lagerei und außerdem die\n zuständige Verwaltung der Eisenbahn,deren Verkehrs                                         §97a\n  gebiet berührt wird, sowie der Wegeunterhaltungs\n  pflichtige zu hören sind. Falls eine Genehmigung für den             (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der\n  überwiegenden Teil der Strecke bereits einem anderen               Pflichten,die nach Artikel5 Abs.2 und den Artikeln 6,11\n  Unternehmer erteilt wurde,ist auch dieser Unternehmer              und 13 der Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäi\n zu hören.                                                           schen Wirtschaftsgemeinschaft über die Beseitigung\n                                                                     von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und\n   (3) Die vorgeschriebene Anhörung der zuständigen                  Beförderungstiedingungen gemäß Artikel 79 Abs.3 des\n  Verwaltung der Eisenbahn entfäilt im Land Berlin.                  Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts\n                                                                     gemeinschaft vom 27. Juni 1960 (ABI. EG S. 1121;\n                                                                     BGBI. 1960 II S. 2209) den\n                           § 94\n                                                                     1. Unternehmern des Güterfem- und -nahverkehrs\n   Auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteilig               sowie des Werkverkehrs,\n ten sind die Vorschriften der §§ 27,28 Abs.1,§§30 und\n 85 Abs. 1 über die Versicherungspflicht des Unterneh\n                                                                     2. Spediteuren und Vermittlern von Beförderungslei\n                                                                        stungen sowie Hilfsunternehmern des Verkehrs\n mers,die Ausfertigung vorgeschriet>ener Beförderungs\n und Begleitpapiere, die Verantwortlichkeit der Beteiiig-            obliegen.\n ten für die Richtigkeit und die Voiiständigkeit aiier Anga-\n Isen und Erklärungen in den Beförderungspapieren                     (2) Im Rahmen der Überwachung dieser Pflichten ist\n sowie das Verbot des Haftungsausschiusses und der                   die Bundesanstait insbesondere auch zuständig\n Haftungsbeschränkung anzuwenden. Die Vorschriften                   1. für Entgegennahme von Mitteilungen und Unterrich\n des §84 h über die Vermittlung von Ladegut oder Lade                   tungen nach Artikel 5 Abs. 2 der genannten Verord\n raum sind entsprechend anzuwenden.                                     nung und\n                                                                     2. für das Verlangen von Auskünften nach Artikel 13der\n                           §95\n                                                                        genannten Verordnung.\n\n    Auf allen Fahrten sind eine Ausfertigung der Geneh                 (3) Der Bundesanstalt obliegt femer die Durchset\n  migungsurkunde und vorgeschriebene Beförderungs                    zung der Befugnisse,die den Beauftragten der Kommis\n  und Begieitpapiere mitzuführen und auf Verlangen den               sion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach\n  zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.                Artikel 14 Abs. 2 der genannten Verordnung zustehen.",
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            "content": "Heft 7-1983                                                156                                VkBI    Amtlictier Teil\n\n\n\n                           § 97b                                                         § 97e\n\n     (1)Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach §97 a ver            (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die im Ein\n   fügt die Bundesanstalt ütierfolgende Rechte und Befug         vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\n    nisse:                                                       gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77\n                                                                 des Rates vom 12.Dezember 1977 über die Bildung der\n    a) Prüfung der Bücher und anderer Geschäftsunterla           Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen\n       gen der Unternehmen,\n                                                                 den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 334 S. 22) festge\n    b) Anfertigung von Abschriften oder Auszügen aus             setzten oder geänderten Tarife durch Rechtsverord\n       diesen Büchern und Unterlagen an Ort und Stelle,          nung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die §§ 20 a,\n    c) Zutritt zu allen Geschäftsräumlichkeiten, Betriebs        84f finden keine Anwendung. Die Geltung der tiereits\n       grundstücken und Fahrzeugen der Unternehmen,              nach den §§ 20 a, 84f erlassenen Tarife bleitrt unbe\n                                                                 rührt.\n    d) Anspruch auf Anforderung jeder Erklärung zu den\n       Büchern und Geschäftsunterlagen.                           (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die durch\n                                                                 wirksame Entscheidung der Kommission oder des\n     (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur Durch         Rates nach Artikel 13 der Verordnung (EWG)\n   führung der der Bundesanstalt nach §S7a übertrage             Nr. 2831/77 festgesetzten Tarife durch Rechtsverord\n   nen Aufgaben die erforderlichen Allgemeinen Verwal            nung ohne Zustimmung des Bundesrates.\n   tungsvorschriften.\n                          §97c                                                     Siebenter Abschnitt\n     (1) Untieschadet der Anwendung des Artikels 5 der\n                                                                   Voiechriften über Geldbuße und Rücknahme\n   Verordnung Nr. 11 des Ftates der Europäischen Wirt\n   schaftsgemeinschaft (§ 97 a) haben die Unternehmer                     der Genehmigung oder der Erlaubnis\n   des Güterfern- und -nahverkehrs sowie des Werkver\n                                                                                          § 98\n    kehrs der Bundesanstalt auf Verlangen alle erforderli\n   chen zusätzlichen Auskünfte über Tarife, Konventionen,          Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des Wirt\n    Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen zu           schaftsstrafgesetzes 1954 begeht,wer vorsätzlich oder\n    erteilen.                                                    fahrlässig\n     (2) Die Bundesanstalt kann für die Erteilung dieser         1. den Abschluß von Verträgen der in diesem Gesetz\n    Auskünfte eine Frist von mindestens einem Monat fest            genannten Art in Abweichung von den gemäß § 20\n    setzen.                                                         Abs. 2,§§ 20 a,22,40,84 Abs. 1,§§84f,84 g,89 b\n                                                                    und 97e verbindlichen Bedingungen, Tarifen und\n      (3)§ 97 b gilt entsprechend.                                  Entgelten antxetet oder vermittelt oder wer solche\n                                                                    Verträge abschließt oder erfüllt oder\n                           § 97d\n                                                                 2. entgegen § 22 a Abs. 1 oder entgegen Artikel 9\n      (1) Die im Geltungstiereich dieses Gesetzes zustän            Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77\n    dige Behörde im Sinne der Artikel 14 und 15 der Verord          des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung\n    nung(EWG)Nr. 2831/77 des Rates vom 12. Dezemtier                der Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi\n    1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im               schen den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L334\n    Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABI.           S.22)eine Sonderabmachung vereint>art oder erfüllt,\n    EG Nr.L 334 8.22)ist die Bundesanstalt für den Güter           a) die eine Gütermenge von weniger als 5(X)Tonnen\n   fernverkehr.                                                       in drei Monaten umfaßt, oder\n     (2) Die Bundesanstalt ütierwacht die Einhaltung der           b) obwohl ihn die Bundesanstalt auf die Unzulässig\n    Pflichten nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 14                 keit der Sonderabmächung hingewiesen hat,\n   Abs. 2, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77.\n   § 55 findet Anwendung.                                        3. eine unzulässige oder eine höhere als die durch\n                                                                    Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 oder § 84 h in\n     (3) Aul Beförderungen, die einem Referenztarif nach            Vertiindung mit § 32 Abs. 5 zugelassene Provision\n   der Verordnung(EWG)Nr.2831/77 unterliegen oderfür                vom -Untemehmer fordert oder annimmt oder als\n   die Sonderatxnachungen nach Artikel 14der genannten              Unternehmer zahlt oder\n   Verordnung getroffen werden, findet § 58 entspre\n   chende Anwendung.                                             4. ein anderes als das durch Rechtsverordnung nach\n                                                                    §35festgesetzte Entgeltfordert,annimmt oder zahlt.\n     (4) Auf Beförderungen im Güternahverkehr, die der\n   Verordnung(EWG)Nr.2831/77 unterliegen,findet§58                                        §98a\n   entsprechende Anwendung.\n                                                                                      (weggefallen)\n     _ (5) Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr durch die\n    Überwachung der den Unternehmern des Güternahver                                      § 99\n    kehrs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 oblie\n    genden Pflichten erwachsen, sind durch Umlagen bei             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n   den Unternehmern des Güternahverkehrs zu decken.              fahrlässig\n    Die Höhe der Umlagen wird nach dem unter die Verord          1. entgegen § 8 Güterfernverkehr oder § 90 Güter-\n   nung (EWG) Nr. 2831/77 fallenden Frachtumsatz                     liniennahverkehr betreitit, ohne im Besitz einer\n   t>emessen.§ 75 findet entsprechende Anwendung.",
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            "content": "VkBI    Amtl icher   Tei l                                 157                                                 Heft 7-1983\n\n\n\n  1 a. entgegen § 12 Abs. 1 Güterfernverkehr in unzuläs                                  § 99a\n       siger Weise betreibt;\n                                                                  (1) Ordnungswidrig handelt femer, wer vorsätzlich\n  1 b. entgegen § 37 Umzugsverkehr betreibt, ohne im             oder fahrlässig\n        Besitz einer Erlaubnis zu sein;\n                                                                 1. als Unternehmer des Güterfem-, des Gütemahver-\n  1 c. entgegen den §§ 48,49 Werkverkehr in unzulässi              kehrs oder des Werkverkehrs\n       ger Weise betreibt;                                         a) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 11\n  id. entgegen § 50 Werkfemverkehr betreit>t, ohne im                 des Rates der Europäischen Gemeinschaften\n      Besitz einer Beförderungstiescheinigung zu sein;                ütier die Beseitigung von Diskriminierungen auf\n                                                                       dem Gebiet der Frachten und Beförderungsliedin-\n  1 e. entgegen § 80 Gütemahvefkehr tietreibt, ohne im                 gungen gemäß Artikel 79 Abs.3des Vertrages zur\n       Besitz einer Erlaubnis zu sein;                                 Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein\n  2. Beförderungen im Güterfemverkehr, Güternahver                     schaft vom 27. Juni 1960 (ABI. EG S. 1121;\n                                                                       BGBI. 1960 II S. 2209)Jie Bundesanstalt nicht\n        kehr oder Werkverkehr mit einem Kraftfahrzeug\n                                                                       unverzüglich über die in Artikel 5 Abs. 1 der\n        durchführt,für das ein Standort entgegen §6 Abs.1,\n        § 51 Abs. 1 Satz 1 nicht bestimmt worden ist;\n                                                                       genannten Verordnung tiezeichneten Tarife, Kon\n                                                                       ventionen, Preisvereinbarungen und Beförde-\n  3. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestim                   rungstiedingungen unterrichtet, die bei Inkrafttre\n        mungen oder vollziehbaren Anordnungen,sofern sie               ten dieser Vorschrift für das Untemehmen gelten\n        ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen, oder              oder nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift für\n        den Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen                 das Untemehmen eingeführt, atigeischlossen\n        Beschränkungen der Genehmigung oder der                        oder geändert werden,\n        Erlaubnis zuwiderhandelt;                                   b) dem Artikel 6 der genannten Verordnung über die\n  4. als Unternehmer des Güterfem-, Umzugs- oder                       Ausstellung, Numerierung, Beigatie, Ausfüllung\n       . Güternahverkehrs, als Spediteur, als in deren                 und Aufliewahrung der Beförderungspapiere\n                                                                       zuwiderhandelt,\n         Geschäftsbetrieb tätige Person oder etls sonst am\n         Beförderungsvertrag Beteiligter                            c) der Bundesanstalt entgegen§97 c die verlangten\n        a) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren über               Auskünfte nicht fristgemäß, unrichtig oder unvoll\n           Art oder Menge der beförderten Güter oder über              ständig erteilt, oder\n           die Beförderungsstrecken unrichtige oder              2. als Spediteur, als Vermittler von Beförderungslei\n           unvollständige Angaben macht,                            stungen oder als Hilfsuntemehmer des Verkehrs der\n        b) vorgeschriebene Papiere, die im Sinne dieser             Bundesanstalt entgegen Artikel 13 der genannten\n           Bestimmungen unrichtige, ungenaue oder                   Verordnung die verlangten Auskünfte nicht fristge\n           unvollständige Angaben enthalten, den mit der            mäß, unrichtig oder unvollständig erteilt, oder\n           Überwachung des Verkehrs beauftragten Stel\n           leo vorlegt oder sie tiei der Beförderung von         3. als Unternehmer des Güterfem- oder -nahverkehrs\n           Gütern mit Kraftfahrzeugen mit sich führt,               a) eine Sonderatimachung im Sinne des Artikels 14\n        C) sich entgegen den Bestimmungen des § 32                     der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 des Rates\n           Ladegut oder Laderaum vermitteln läßt oder                  vom 12. Dezemtier 1977 über die Bildung der\n                                                                       Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi\n        d) gegen die in den §§ 29,41,85 Abs.3oder nach                 schen den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L334\n           § 103 Abs. 2 Nr. 4 angeordnete Buchführungs                 S. 22) nicht schriftlich vereinbart,\n           und Auftiewahrungspflicht verstößt;\n                                                                    b) entgegen Artikel 14 Abs.2der genannten Verord\n  5. als an der Beförderung oder ihrer Abrechnung und                  nung eine Sonderabmachung nicht unverzüglich\n     Prüfung Beteiligter oder gesetzlich an den Tarif                  nach ihrem Atischluß der Bundesanstalt mitteilt\n     gebundener Dritter oder Vermittler von Ladegut                    oder hiertiei nicht alle Unterlagen vorlegt, die den\n        oder Laderaum oder als in deren Geschäftsbetrieb               Abschluß sowie die vereinbarten Beförderungs\n        tätige Person gegen die Bestimmungen des § 6                   entgelte rechtfertigen,\n        Abs. 3, des § 22a Abs. 2, der §§ 23, 27, 28, 42,\n                                                                    c) entgegen Artikel 14 Abs.5 Haitisatz 1 oder Arti\n        §50e Abs.3,§51 Abs. 1 Satz 2,§§ 52,55 Abs. 1                   kel 14 Atis. 6 Satz 1 der genannten Verordnung\n        und 2,§ 58 Abs. 1,§ 60 Abs. 1,§ 86,§ 89 letzter                eine Sonderabmachung ohne vorherige Genehmi\n        Halbsatz oder die Vorschriften über die Beschrif\n                                                                       gung durch die zuständige Behörde durchführt\n        tung der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs\n                                                                       oder abschließt, oder\n        oder des Güternahverkehrs verstößt oder\n                                                                   d) entgegen § 97 d Abs.3oder 4 in Verbindung mit\n  6. Ladegut oder Laderaum entgegen den Vorschriften                  § 58 Abs. 1 Satz 1 der Bundesanstalt nicht\n     des § 32 oder § 84 h vermittelt oder sonst gegen                  monatlich die für die Ütierwachung der Sonderab-\n     Bestimmungen dieser Paragraphen verstößt.                      . machungen nach Artikel 14 der genannten Ver\n   (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis                 ordnung erforderlichen Unterlagen vorlegt, oder\n  1 e und 3 kann mit einer Geldtiuße bis zu zehntausend            e) der Bundesanstalt entgegen Artikel 15 der\n  Deutsche.Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1                 genannten Verordnung die verlangten Auskünfte\n  Nr. 2,4, 5 und 6 kann mit einer Geldbuße tiis zu fünf               nicht, nicht fristgemäß, unrichtig oder unvollstän\n  tausend Deutsche Mark geahndet werden.                              dig erteilt.",
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            "content": "Heft 7-1983                                                158                                 VkBI   Amtl icher    Tel!\n\n\n   4. als Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung nach              (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch\n      der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom             die Bundesanstalt und ihre Beauftragten die Verwar\n      16. Dezember 1976 ülier das Gemeinschaftskontin            nung nach §56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei\n      gent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mit            ten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes ütier Ordnungs\n      gliedstaaten (ABI.EG Nr.L 357 S. 1)oder als in des         widrigkeiten gilt entsprechend.\n      sen Betrieb tätige Person\n      a) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti\n                                                                                          § 101\n         kel 2 Abs. 1 der genannten Verordnung für\n         gewerbliche Beförderungen im innerstaatlichen             Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den Güter\n         Verkehr der Bundesrepublik Deutschland ver              fernverkehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungs-\n         wendet,                                                 t>ehörde im Sinne des Gesetzes ütier Ordnungswidrig\n                                                                 keiten die höhere Landesverkehrsbehörde.\n      b) entgegen Artikel 2 Abs.3 der genannten Verord\n         nung eine Gemeinschaftsgenehmigung an Dritte\n         ütierträgt,                                                                      §102\n      c) eine Gemeinschaftsgenehmigung,die afcigelaufen            Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den allge\n         oder zurückgenommen oder widerrufen worden              meinen Güternahverkehr oder den Umzugsverkehr\n         ist, benutzt,                                           betreffen, ist die zuständige Verwaltungsbehörde im\n      d) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti             Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die\n         kel^ Abs. 1 der genannten Verordnung für Beför          untere Verkehrsbehörde(§38 Abs.2 und §82),t)ei Ver\n         derungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch            stößen, die landwirtschaftliche Sonderverkehre betref\n         land und einem Drittland oder zwischen einem            fen, die in § 89c Satz 1 bezeichnete Behörde und t)ei\n         anderen Mitgliedstaat und einem Drittland unter         Verstößen, die den Güterliniennahverkehr betreffen, die\n         Durchfahren der Bundesrepublik Deutschland              höhere Landesverkehrsbehörde (§ 92).\n         benutzt,\n      e) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti                                    § 102a\n         kel 2 Abs. 3 Satz 4 der genannten Verordnung\n         nicht im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen der         (1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen tiegan\n         zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prüfung           gen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder sei\n         aushändigt,                                             nen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und\n                                                                 hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Geset\n      f) das Fahrtenberichtsheft entgegen Artikel 4 Abs.1        zes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im\n         der genannten Verordnung nicht im Fahrzeug mit          Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes üfcier Ord\n         führt oder auf Verlangen derzuständigen Kontroll-       nungswidrigkeiten die Bundesanstalt.\n         tjeamten nicht zur Prüfung aushändigt,\n      g) das Fahrtenberichtsheft entgegen Artikel 4 Abs.1         (2) Die Bundesanstalt ist ferner Verwaltungsbehörde\n         der genannten Verordnung nicht, nicht richtig           im Sinne des § 36 Abs^ 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord\n         oder nicht vollständig ausfülit,                        nungswidrigkeiten t)ei Verstößen nach den §§ 98 und\n                                                                 99 a im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.\n      h) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4 Abs. 1 der\n         genanriten Verordnung nicht bei jedem Grenz\n         übergang von der EingangszoHbehörde abstem                                      §102b\n         peln läßt,\n                                                                   (1)Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann zurück\n      i) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4 Abs. 1 der       genommen werden, wenn der Unternehmer oder sein\n         genannten Verordnung nicht oder nicht frist             Bevollmächtigter üt>er Tatsachen, die für die Erteilung\n         gemäß der zuständigen Behörde vorlegt.                  der Genehmigung oder der Erlaubnis erheblich waren,\n     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße          vorsätziich oder grobfahrlässig unrichtige Angalsen\n   bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.             gemacht hat.\n\n                                                                   (2) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann wider\n                           § 99b                                 rufen werden, wenn\n                        (weggefailen)                             1. der Unternehmer die in § 22 Abs. 2, den §§ 27 bis\n                                                                     29, 41 und 85 festgesetzten Verpflichtungen wie\n                            § 100                                    derholt gröblich verletzt hat,\n\n     (1)Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben             2. der   Unternehmer des Güterfernverkehrs drei\n    nach den §§ 54 und 54 a haben die Bundesanstalt und              Monate kein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das der\n    ihre Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die ge                 Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 entspricht,\n    setzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen.       3. ein nach den §§ 27 oder 85 Abs. 2 vorgeschriebe\n    Die Beauftragten der Bundesanstalt haben insoweit die            nes Versicherungsverhältnis erloschen ist,\n    Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeidienstes\n    nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und              4. ütier das Vermögen des Unternehmers der Konkurs\n    nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.§ 163der               eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels\n    Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes ütier Ord               einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden\n                                                                     Konkursmasse abgelehnt wird.",
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            "content": "VkBI   Amtlicher        Tel!                                  159                                                 Heft 7-1983\n\n\n\n   5. der Unternehmer die sozialrechtlichen oder arbeits            3. über die Wahrnehmung der Befugnisse, die auf\n       rechtlichen Verpflichtungen, die ihm kraft Gesetzes             Grund der nach früherem Recht erlassenen Tarife\n       oder Tarifvertrages hinsichtlich der in seinem Betieb           dem Reichs-Kraftwagen-Betriebsvertiand zustan\n       Beschäftigten obliegen, wiederholt nicht erfüllt hat,          den,\n\n   6. Personen, die für die Leitung des Unternehmens                4. über die statistische Erfassung des Güternahver\n      verantwortlich sind, gegen die Auflagen oder                     kehrs und über die Einführung von Beförderungs- und\n      Beschränkungen der Genehmigung oder der                          Begleitpapieren sowie der Buchführungspfiicht im\n                                                                       Güteriiniennahverkehr und\n      Erlaubnis wiederholt in grober Weise verstoßen\n       oder die im Interesse der öffentlichen Sicherheit            5. ütier die Einführung einer Pflicht des Unternehmers,\n       erlassenen Vorschriften trotz Verwarnung nicht                  sich gegen Schäden,für die er bei Beförderungen im\n       erfüllt haben,                                                  Gütemahverkehr haftet, zu versichern.\n\n   7. Personen, die für die Leitung des Unternehmens                 (3) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem\n      verantwortlich sind, wegen Verstoßes gegen Tarif              Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs\n       vorschriften mehr als zweimal rechtskräftig verur            und des Durchgangsverkehrs zur Ordnung dieser Ver\n       teilt worden sind,                                           kehre und zur Durchführung internationaler Abkommen\n   8. der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrecht               sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Rich]ili-\n      lichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat,          nien des Rates und der Kommission der Europäischen\n                                                                    Gemeinschaften durch Rechtsverordnung Vorschriften\n   9. nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis                 erlassen, durch die für diese Verkehre\n       andere schwerwiegende Umstände eintreten, aus\n                                                                    1. die Genehmigungspflicht und die Pflicht zur Einhai-\n       denen sich die Unzuveriässigkeit der für die Leitung\n                                                                       tung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes\n       des     Unternehmens     verantwortlichen   Personen\n                                                                       auch für den nach diesem Gesetz freien Straßengü\n       ergibt,\n                                                                       terverkehr eingeführt werden oder ausiändische\n  10. der Unternehmer den Femverkehrstietrieb nicht                    Unternehmer von der Genehmigungspflicht oder der\n       binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmi                  Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses\n       gung aufgenommen oder die Genehmigung wäh                       Gesetzes befreit werden,\n       rend einer Dauer von sechs Monaten nicht ausge               2. abweichend von den Bestimmungen der §§ 8 bis\n       nutzt hat oder\n                                                                       19a dieses Gesetzes das Genehmigungsverfahren\n  11. der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfah                    geregelt sowie abweichend von den Bestimmungen\n      ren wegen einer Geldforderung in das bewegliche                  des § 102 b dieses Gesetzes der vorütiergehende\n      Vermögen eine eidesstattliche Versicherung atige                 oder dauernde Ausschluß vom grenzüberschreiten\n       geben hat.                                                      den Güterkraftverkehr vorgesehen werden,\n                                                                    3. die Erteilung der Genehmigungen dem Bundesmini\n   (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr.8 und 11 dürfen                 ster für Verkehr oder nach dessen Richtlinien der\n  die Finanzbehörden den Genehmigungsbehörden Mit                      Bundesanstalt für den Güterfernverkehr ütiertragen\n  teilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuer               wird,\n  rechtlichen Verpflichtungen oder die Abgatie der eides\n  stattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenord                4. die Pflicht zur Einhaitu ng der Tarifvorschriften dieses\n  nung machen.\n                                                                       Gesetzes aufgehoben wird, soweit es sich um Beför-\n                                                                       derungsfäiie handeit, die in Artikei 18 der Verordnung\n                                                                      (EWG) Nr. 2831/77 des Rates vom 12. Dezember\n   (4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die Bun\n                                                                       1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im\n  desanstalt zu hören.\n                                                                      Güterkraftverkehr zwischen den Mitgiiedstaaten\n                                                                      (ABI. EG Nr. L 334 S. 22) genannt sind.\n\n                                                                      (4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem\n                        Achter Abschnitt                            Gebiet des grenzüberschreitenden kombinierten Ver\n                                                                    kehrs(§3Abs.2)zur Ordnung dieses Verkehrs und zur\n                    Schlußtiestimmungen                             Durchführung intemationaier Abkommen sowie von\n                                                                    Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des\n                               § 103                                Rates und der Kommission der Europäischen Gemein\n                                                                    schaften durch Rechtsverordnung Vorschriften erlas\n    (1)Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim             sen, durch die für diesen Verkehr\n  mung des Bundesrates die zur Durchführung des\n  Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor                1. auf die Genehmigungspflicht oder die Pflicht zur Ein\n  schriften.                                                           haltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Geset\n                                                                      zes verzichtet wird oder\n   (2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim               2. Vorschriften über die Genehmigung, das Genehmi\n  mung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen                     gungsverfahren,den Tarif und die Ütierwachung ein\n  1. ülier die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fern               geführt Werden oder bestimmt wird, daß Beförderun\n       verkehrs,                                                       gen ausschließiich im Geltungsbereich dieses\n                                                                       Gesetzes nur mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wer\n  2. über die Beschriftung und Beschilderung der Kraft                 den dürfen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n     fahrzeuge des Fern-, Umzugs- urid Nahverkehrs,                    zugelassen sind.",
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            "content": "Heft 7-1983                                                  160                                     VkBI    Amtl icher      Tei l\n\n\n     (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3                18. Oktober 1952 ergangenen Änderungen und Ergän\n    und nach Absatz 4 t)edürfen der Zustimmung des Bun               zungen gilt als auf Grund des § 20 a erlassen.\n   desrates.\n                                                                       (3) (weggefallen)\n                            §103a\n                                                                       (4)Personen,die nachweisiich bis zum Zeitpunkt des\n     Die Grenzzollstellen und andere für die Kontroiie an\n                                                                     Inkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahverkehrs\n   der Grenze zuständige Stellen sind berechtigt, Kraft\n                                                                     gewerbe betrieben haben, gilt die Eriaubnis nach § 80\n   fahrzeuge zurückzuweisen, wenn nicht die Genehmi\n   gungsurkunde und die Beförderungspapiere, deren Mit\n                                                                     ais erteilt: der Nachweis ist der nach § 82zuständigen\n                                                                     Behörde innerhaib von sechs Monaten nach Inkrafttre\n   führung vorgeschrieben ist, vorgelegt werden. Die\n                                                                     ten dieses Gesetzes zu erbringen. Die Behörde stellt\n   Befugnisse der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n   bleiben unberührt.\n                                                                     diesen Personen eine Bescheinigung aus, die als\n                                                                     Urkunde im Sinne der §§ 15 und 86 gilt.\n                           §103b\n     (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und                                              § 107\n   nach den auf diesem Gesetz Iseruhendep Rechtsvor\n   schriften werden von demjenigen,der die Amtshandiung                Soweit im Rahmen einer kommunalen Neugliederung\n   veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen                  seit)ständige Gemeinden aufhören zu (»stehen oder in\n                                                                     ihrem Gebietsstand geändert werden, wird die Landes\n   wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\n   Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde              regierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzu\n                                                                     ordnen, daß die bis zur Neugliederung bestehenden\n   die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der\n                                                                     Gemeinden tris zu sechs Jahren seit Wirksamwerden\n   Rechtsträger, t)ei dessen Behörde die Auslagen ent\n                                                                     der Neugliederung weiterhin als Gemeinden im Sinne\n   standen sind.\n                                                                     dieses Gesetzes mit dem Get)ietsstand, den sie am\n     (2)Die gebührenpflichtigen Tatbestände im Güterver              Tage vor dem Wirksamwerden der Neugliederung hat\n   kehr mit Kraftfahrzeugen kann der Bundesminister für              ten, gelten, längstens Jedoch t>is zur Bestimmung eines\n   Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch                      Ortsmittelpunktes für die neue Gerr»inde. Die Landes\n   Rechtsverordnung näher (»stimmen und dabei feste                  regierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverord\n   Gebührensätze oder Rahmensätze vorsehen. Die                      nung weiter übertragen.\n   Gebührensätze sind so zu bemessen,daß zwischen der\n   den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der\n   Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaft              (VkB11983 S. 128)\n   lichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshand\n   lungen andererseits ein angemessenes Verhältnis\n   tiesteht. Dieser Grundsatz gilt auch bei Festsetzung der\n   Gebühr im Einzelfall, soweit für die Gebühren Rahmen          Nr. 78      Verordnung Uber die Tarifkommlsslo-\n   sätze festgelegt sind.\n                                                                             nen, die erweiterten Tarifkommissionen\n     (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können                        und die beratenden Ausschusse für den\n   der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vor                         Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-\n   schußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der                       Verordnung);\n   Kostenansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht,\n   insbesondere für Unternehmen mit Betriebssitz im Aus                     hier Einreichung von Vorschiägen für\n   land, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das                      die Berufung von Nachfolgern für\n   Erhebungsverfahren geregelt werden.                                           ein ausgeschiedenes stellvertre\n                                                                                 tendes Mitglied\n                             §104\n                                                                                                          Bonn, den 22. März 1983\n                        (Inkrafttreten)                                                                   A 32/28.18.61-3\n                                                                                                               28.18.52-2\n\n                            §105                                 Herr Heinz F. Seyfried, Mainz, hat seine Ämter ais stellvertreten\n     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§13 Abs.1 des            des Mitglied der Tarifkommission des allgemeinen Güternahver\n                                                                 kehrs- Gruppe der Verlader - und des Verladerausschusses bei\n   Dritten Üt>erleitungsgesetzes auch im Land Berlin.            der Tarifkommission des Güterfernverkehrs niedergelegt.\n   Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n   erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des          Ich fordere hiermit nach §5 Abs.3der Tarifkommissionen-Verord-\n   Dritten Überleitungsgesetzes.                                 nung vom 21. November 1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. November\n                                                                 1969) dazu auf, mir aus dem Bereich der Industrie Vorschläge für\n                                                                 die Berufung von Nachfolgern bis zum 15. Mai 1983 einzureichen.\n                             § 106\n                                                                                                  Der Bundesminister für Verkehr\n     (1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr, die                                                        Im Auftrag\n   vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis                                              Dr. Zemlin\n   für den Umzugsverkehr(§ 37) fort.\n\n     (2) Der Reichskraftwagentarif vom 30. März 1936\n   (Reichsverkehrsblatt B S. 71) mit seinen bis zum (VkB11983 S. 160)",
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Oktober 1952 ergangenen Änderungen und Ergän\n    und nach Absatz 4 t)edürfen der Zustimmung des Bun               zungen gilt als auf Grund des § 20 a erlassen.\n   desrates.\n                                                                       (3) (weggefallen)\n                            §103a\n                                                                       (4)Personen,die nachweisiich bis zum Zeitpunkt des\n     Die Grenzzollstellen und andere für die Kontroiie an\n                                                                     Inkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahverkehrs\n   der Grenze zuständige Stellen sind berechtigt, Kraft\n                                                                     gewerbe betrieben haben, gilt die Eriaubnis nach § 80\n   fahrzeuge zurückzuweisen, wenn nicht die Genehmi\n   gungsurkunde und die Beförderungspapiere, deren Mit\n                                                                     ais erteilt: der Nachweis ist der nach § 82zuständigen\n                                                                     Behörde innerhaib von sechs Monaten nach Inkrafttre\n   führung vorgeschrieben ist, vorgelegt werden. Die\n                                                                     ten dieses Gesetzes zu erbringen. Die Behörde stellt\n   Befugnisse der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n   bleiben unberührt.\n                                                                     diesen Personen eine Bescheinigung aus, die als\n                                                                     Urkunde im Sinne der §§ 15 und 86 gilt.\n                           §103b\n     (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und                                              § 107\n   nach den auf diesem Gesetz Iseruhendep Rechtsvor\n   schriften werden von demjenigen,der die Amtshandiung                Soweit im Rahmen einer kommunalen Neugliederung\n   veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen                  seit)ständige Gemeinden aufhören zu (»stehen oder in\n                                                                     ihrem Gebietsstand geändert werden, wird die Landes\n   wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\n   Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde              regierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzu\n                                                                     ordnen, daß die bis zur Neugliederung bestehenden\n   die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der\n                                                                     Gemeinden tris zu sechs Jahren seit Wirksamwerden\n   Rechtsträger, t)ei dessen Behörde die Auslagen ent\n                                                                     der Neugliederung weiterhin als Gemeinden im Sinne\n   standen sind.\n                                                                     dieses Gesetzes mit dem Get)ietsstand, den sie am\n     (2)Die gebührenpflichtigen Tatbestände im Güterver              Tage vor dem Wirksamwerden der Neugliederung hat\n   kehr mit Kraftfahrzeugen kann der Bundesminister für              ten, gelten, längstens Jedoch t>is zur Bestimmung eines\n   Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch                      Ortsmittelpunktes für die neue Gerr»inde. Die Landes\n   Rechtsverordnung näher (»stimmen und dabei feste                  regierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverord\n   Gebührensätze oder Rahmensätze vorsehen. Die                      nung weiter übertragen.\n   Gebührensätze sind so zu bemessen,daß zwischen der\n   den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der\n   Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaft              (VkB11983 S. 128)\n   lichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshand\n   lungen andererseits ein angemessenes Verhältnis\n   tiesteht. Dieser Grundsatz gilt auch bei Festsetzung der\n   Gebühr im Einzelfall, soweit für die Gebühren Rahmen          Nr. 78      Verordnung Uber die Tarifkommlsslo-\n   sätze festgelegt sind.\n                                                                             nen, die erweiterten Tarifkommissionen\n     (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können                        und die beratenden Ausschusse für den\n   der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vor                         Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-\n   schußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der                       Verordnung);\n   Kostenansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht,\n   insbesondere für Unternehmen mit Betriebssitz im Aus                     hier Einreichung von Vorschiägen für\n   land, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das                      die Berufung von Nachfolgern für\n   Erhebungsverfahren geregelt werden.                                           ein ausgeschiedenes stellvertre\n                                                                                 tendes Mitglied\n                             §104\n                                                                                                          Bonn, den 22. März 1983\n                        (Inkrafttreten)                                                                   A 32/28.18.61-3\n                                                                                                               28.18.52-2\n\n                            §105                                 Herr Heinz F. Seyfried, Mainz, hat seine Ämter ais stellvertreten\n     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§13 Abs.1 des            des Mitglied der Tarifkommission des allgemeinen Güternahver\n                                                                 kehrs- Gruppe der Verlader - und des Verladerausschusses bei\n   Dritten Üt>erleitungsgesetzes auch im Land Berlin.            der Tarifkommission des Güterfernverkehrs niedergelegt.\n   Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n   erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des          Ich fordere hiermit nach §5 Abs.3der Tarifkommissionen-Verord-\n   Dritten Überleitungsgesetzes.                                 nung vom 21. November 1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. November\n                                                                 1969) dazu auf, mir aus dem Bereich der Industrie Vorschläge für\n                                                                 die Berufung von Nachfolgern bis zum 15. Mai 1983 einzureichen.\n                             § 106\n                                                                                                  Der Bundesminister für Verkehr\n     (1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr, die                                                        Im Auftrag\n   vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis                                              Dr. Zemlin\n   für den Umzugsverkehr(§ 37) fort.\n\n     (2) Der Reichskraftwagentarif vom 30. März 1936\n   (Reichsverkehrsblatt B S. 71) mit seinen bis zum (VkB11983 S. 160)",
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            "content": "VkBI    Amtl icher      Tei l                                      161                                                       Heft 7-1983\n\n\n\nNr.79       Bekanntmachung Nr. 7/83 über Sonder                           7. Wichtigste\n                                                                             Sonderbedingungen:          mindestens 15 t je Beförde\n            abmachungen nach § 22a des Güter                                                             rung;\n            kraftverkehrsgesetzes                                                                        Nummer 7 der Vorschriften für\n                                          Köln, den 22. März 1983                                        die Frachtberechnung (RKT\n                                          IA-081                                                         Teil II Abschnitt 1) gilt entspre\n                                                                                                         chend.\nAuf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit                                           Vereinbart ist auch die Bedie\nfolgendes veröffentlicht:                                                                                nung mehrerer Bestimmungs\n 1. Sonderabmachung Nr.0119                                                                              orte dieser Sonderabmachung\n   1. Name des Unternehmers:    Rausch-Transporte GmbH                                                   auf einer Fahrt. Hierbei gilt das\n   2. Verkehrsverbindungen                                                                               Entgelt nach der Sonder\n     und vereinbarte Beförde\n                                                                                                         abmachung nur bis zum ersten\n     rungsentgelte:                         DM/100 kg                                                    Bestimmungsort. Nachlaufbe\n     von                         Bremen      Brake(Unterweser)                                           förderungen unterliegen dem\n     nach Dachau, München,\n                                                                                                         jeweiligen Tarif.\n           Plattling               4,60                 4,90\n                                  ggf. zuzüglich Umsatzsteuer            3. Spnderabmachung Nr.07185\n   3. Güterart:                 Holzzellstoff     mit    höchstens         1. Name des Unternehmers:     Fisser & v. Doornum\n                                40% Wasser                                                               Transport GmbH\n   4. Gütermenge:               mindestens 500 t jeweils in 3             2. Verkehrsverbindungen:       von Emden\n                                Monaten                                                                  nach Köln\n   5. Tag des Abschlusses der                                             3. Güterart:                   Papier, unbearbeitet\n      Sonderabmachung:          7. März 1983\n                                                                          4. Gütermenge:                 mindestens 5001\n   6. Dauer der                                                                                          jeweils in 3 Monaten\n     Sonderabmachung:           ab 9. März 1983 auf unbestimm\n                                                                          5. Vereinbarte\n                                te Zeit, mindestens jedoch bis               Beförderungsentgelte:       3,42 DM/100 kg\n                                zum 8. Juni 1983\n                                                                                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n   7. Wichtigste\n                                                                          6. Tag des Abschlusses der\n      Sonderbedingungen:        mindestens 23 t, nur eine Be-                Sonderabmachung:            15. Februar 1983\n                                und eine Entladestelle je Beför\n                                derung                                    7. Dauer der\n                                                                             Sonderabmachung:            ab 21. Februar 1983 auf unbe\n 2. Sonderabmachung Nr.0616                                                                              stimmte Zeit, mindestens je\n                                                                                                         doch bis zum 20. Mai 1983\n   1. Name des Unternehmers:    H. Grathwohl & Sohn KG\n                                                                          8. Wichtigste\n   2. Verkehrsverbindungen\n                                                                             Sonderbedingungen:          mindestens 241 je Beförderung\n     und vereinbarte Beförde\n     rungsentgelte:                          DM/100 g\n                                           15 t         20t              4. Sonderabmachung Nr. 0911\n     von   Hamburg                                                         1. Name des Unternehmers:     Hubert Eichenlaub\n     nach Düsseldorf                       5,85         5,15\n           Köln                            6,25         5.30\n                                                                           2. Verkehrsverbindungen\n                                                                             und vereinbarte Beförde-\n           Fulda                           7,65         6,50\n           Siegen                          8,05         7.00\n                                                                                   lentgelte:                        DM/100 kg\n                                                                                                                  15t       20t\n           Gießen                          8,40         7,20\n                                           8,50         7.25\n                                                                                   Hamburg\n           Rosbach V. d. Höhe\n                                                                                   Frankfurt am Main              8,70       7,40\n           Frankfurt am Main               8,70         7.40\n                                                                                   Dietzenbach                    8,90       7,60\n           Dietzenbach,\n                                                                                   Wiesbaden                      9,10       7,75\n           Würzburg                       8,90          7.60\n                                                                                   Gimbsheim                      9,30       7,90\n           Wiesbaden                      9,10          7.75\n                                                                                    Mannheim                      9,50       8,10\n           Gimbsheim                      9,30          7.90\n                                          9,50                                     Heilbronn,\n           Mannheim                                     8.10\n           Heilbronn,                                                              Karlsruhe                       9,80      8,30\n           Karlsruhe                       9,80         8,30                        Neunkirohen (Saar)            10,10      8,60\n                                                                                   Stuttgart                      10,25      8,70\n           Stuttgart                      10,25         8,70\n                                 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                       Ravensburg                     10,45      9,35\n                                                                                   Unterelchingen                 10,60      9,00\n  3. Güterart:                  Apfelsinen, Clementinen, Man\n                                                                                   Freiburg\n                                darinen, Pampelmusen, Zitro\n                                                                                   im Breisgau                    10,70      9,10\n                                nen, Apfel, Birnen, Weintrau\n                                                                                                           ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                ben,      Ananas,       Kiwifrüchte,\n                                sämtlich frisch                            3. Güterart:                  Apfelsinen, Clementinen, Man\n  4. Gütermenge:                mindestens 5001                                                          darinen, Papelmusen, Zitro\n                                jeweils in 3 Monaten                                                     nen, Apfel, Birnen, Weintrau\n  5. Tag des Abschlusses der                                                                             ben, Ananas, Kiwifrüchte, Ba\n     Sonderabmachung:           25. Februar 1983                                                         nanen, sämtlich frisch\n\n  6. Dauer der                                                             4. Gütermenge:                mindestens 5001\n     Sonderabmachung:           ab 21. März 1983 auf unbe                                                jeweils in 3 Monaten\n                                stimmte Zeit, mindestens je                5. Tag des Abschlusses der\n                                doch bis zum 20. Juni 1983                    Sonderabmachung:           25. Februar 1983",
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            "content": "Heft 7-1983                                                     162                                     VkBI     Amtlicher        Tei l\n\n\n  6. Dauer der                                                                                                   DM/100 kg\n     Sonderabmachung:           ab 21. März 1983 auf unbe                                                       15t         20t\n                                stimmte Zeit, mindestens je               von Hamburg\n                                doch bis zum 20. Juni 1983                nach Duisburg                        5,65        4,95\n  7. Wichtigste                                                                Göttingen*                      5,70        5,00\n     Sonderbedingungen:         mindestens 15 t je Beförde                     Düsseldorf                      5,85        5,15\n                                rung;                                          Köln                            6,25        5,30\n                                Nummer 7 der Vorschriften für                  Siegen*                         8,05        7,00\n                                die Frachtberechnung (RKT                      Gießen*                         8,40        7,20\n                                Teil II Abschnitt 1) gilt entspre                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                chend.                                 * gilt nicht für Beförderungen von Speisezwiebeln\n                                Vereinbart ist auch die Bedie\n                                                                       3. Güterart:                   Apfelsinen, Clementinen, Man\n                                nung mehrerer Bestimmungs                                             darinen, Pampelmusen, Zitro\n                                orte dieser Sonderabmachung                                           nen, Ananas, Kiwifrüchte, Ap\n                                auf einer Fahrt. Hierbei gilt das                                     fel, Birnen, Weintrauben, Spei-\n                                Entgelt nach der Sonderabma                                           sezwiebeln,sämtlich frisch\n                                chung nur bis num ersten\n                                Bestimmungsort. Nachlaufbe             4. Gütermenge:                 mindestens 5001\n\n                                förderungen unterliegen dem                                          jeweils3 Monaten\n                                jeweiligen Tarif.                      5. Tag des Abschlusses\n                                                                          der Sonderabmachung:        25. Februar 1983\n                                                                       6. Dauer der\n 5. Sonderabmachung Nr. 1060\n                                                                         Sonderabmachung:             ab 21. März 1983 auf unbe\n   1. Name des Unternehmers:    Horst Anhalt\n                                                                                                      stimmte Zeit, mindestens je\n  2. Verkehrsverbindungen:      von Marne                                                             doch bis zum 20. Juni 1983\n                                nach Hamburg\n                                                                       7. Wichtigste\n  3. Güterart:                  Weizen                                    Sonderbedingungen:          mindestens 15 t je Beförde\n  4. Gütermenge:                mindestens 500 t                                                      rung;\n  5. Vereinbarte\n                                                                                                      Nummer 7 der Vorschriften für\n     Beförderungsentgelte:      2,08 DM/100 kg                                                        die Frachtberechnung (RKT\n                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                           Teil II Abschnitt 1) gilt entspre\n                                                                                                      chend.\n  6. Tag des Abschlusses\n                                                                                                      Vereinbart ist auch die Bedie\n     der Sonderabmachung:       25. Februar 1983\n                                                                                                      nung mehrerer Bestimmungs\n   7. Dauer der                                                                                       orte dieser Sonderabmachung\n     Sonderabmachung:           1. bis 8. März 1983\n                                                                                                      auf einer Fahrt. Hierbei gilt das\n   8. Wichtigste                                                                                      Entgelt nach der Sonderabma\n      Sonderbedingungen:        mindestens 241 je Beförderung                                         chung nur bis zum ersten Be\n                                                                                                      stimmungsort. Nachlaufbeför\n 6. Sonderabmachungen Nr. 1061 und Nr. 1062                                                           derungen unterliegen dem je\n   1. Name des Unternehmers:    Nr. 1061-Christian Carstensen                                         weiligen Tarif.\n                                Nr. 1062-Werner Jahn\n                                                                      8. Sonderabmachungen   Nr.974 und Nr.975\n   2. Verkehrsverbindungen:     von Marne\n                                                                       1. Name des Unternehmers:      Deutsche Bundesbahn\n                                nach Hamburg                                                          Verwaltungsstelle Berlin\n   3. Güterart:                 Weizen                                                                Beschäftigte Unternehmer:\n   4. Gütermenge:               jeweils mindestens 5001                                               Nr.974 - DB-eigene Kfz\n                                                                                                      Nr.975 - Erich und\n   5. Vereinbarte\n                                                                                                               Manfred Sünkler\n     Beförderungsentgelte:      1,95 DM/100 kg\n                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer            2. Verkehrsverbindungen:       von Bremen\n              s\n                                                                                                      nach Berlin\n   6. Tag des Abschlusses der\n      Sonderabmachungen:        bei Nr. 1061:25. Februar 1983          3. Güterart:                   Rohtabak\n                                bei Nr. 1062:28. Februar 1983          4. Gütermenge:                 jeweils mindestens 5001\n   7. Dauer der                                                                                       jeweils in 3 Monaten\n     Sonderabmachung:           1.bis8. März 1983                      5. Vereinbarte\n                                                                          Beförderungsentgelte:       6,10 DM/100 kg\n   8. Wichtigste                                                                                      ggf.zuzüglich Umsatzsteuer\n      Sonderbedingungen:        mindestens 201 je Beförderung\n                                                                       6. Tag des Abschlusses\n                                                                          der Sonderabmachung:        24. Februar 1983\n 7. Sonderabmachung Nr. 1063\n                                                                        7. Dauer der\n   1. Name des Unternehmers:    Friedrich Semmelhaack\n                                                                          Sonderabmachungen:          ab 28. Februar 1983 auf unbe\n                                & Sohn\n                                                                                                      stimmte Zeit, mindestens je-.\n   2. Verkehrsverbindungen                                                                            doch bis zum 27. Mai 1983\n     und vereinbarte Beförde                                            8. Wichtigste\n     rungsentgelte:                        DM/100 kg                       Sonderbedingungen:         mindestens 181 je Beförderung\n                                          15 t        20t\n     von   Hamburg                                                    9. Sonderabmachung Nr.976\n     nach Bielefeld*                     4.95         4,35              1. Name des Unternehmers:     Deutsche Bundesbahn\n          Osnabrück*                     5,05         4,40                                            Bundesbahndirektion         Ham\n            Dortmund                     5,20         4,55                                            burg\n            Bochum                       5,45         4,80                                            Beschäftigter Unternehmer:\n            Essen                        5,50         4,85                                            Ernst F. H. Sievers",
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Änderung der Sonderabmachung Nr.07156\n                                                                       (VkB11982S.226)\n          te, Nörten-Harden\n          berg,    Nordstem                                             In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung\n          men,      Northeim,                                           mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge\n          Ronnenberg, Salz                                             nommen:\n\n          gitter, Schellerten,                                                                                       DM/100 kg\n          Schladen,   Schles                                           von Hamburg                      201              231             241\n          wig, Sehnde, Ve                                              nach Grünstadt                   5,00             4,50            4,40\n         chelde, Woifsburg       2,20                                                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n         Lage Kr. Lippe          3,20\n                                                                       Die Änderung wurde am 17. Februar 1983 vereinbart und wirk-\n    nach Hamburg\n                                 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n  3. Güterart:                   Zucker\n                                                                    14. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr.949\n  4. Gütermenge:                 mindestens 5001\n                                 jeweils in 3 Monaten\n                                                                       (VkB11981 S.80, zuletzt geändert 1982 S. 139)\n                                                                       Die für 23-t-Sendungen vereinbarten Beförderungsentgelte\n  5. Tag des Abschlusses\n                                                                       gelten nunmehr für 22-t-Sendungen.\n     der Sonderabmachung:        3. März 1983\n                                                                       Die Änderung wurde am 1. März 1983 vereinbart und am 7.\n  6. Dauer der\n                                                                       März 1983 wirksam.\n    Sonderabmachungt             ab 10. März 1983 auf unbe\n                                 stimmte Zeit, mindestens je\n                                 doch bis zum 9. Juni 1983          15. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma-\n                                                                       chuhgen sind unwirksam geworden\n  7. Wichtigste\n     Sonderbedingungen:          entgeitpflichtig mindestens 201       Sonder-                   veröffentlicht          unwirksam\n                                 und nur ein Versandort je Be          abmachung Nr.             im VkBI                 ab\n                                 förderung                             07148                     1982 S. 103             5. Oktober 1982\n                                                                       0615                      1982 S. 168             5. Juli 1982\n                                                                       04102                     1982 S. 188             15. Januar 1983\n10. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr.0499\n   (VkB11982 S. 168, zuletzt geändert 1983 S. 27)                                              Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n    In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung                                                   Im Auftrag\n    mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge                                                  Dr. T r i n k a u s\n   nommen:\n                                                                    (VkB11983 S. 161)\n                                             DM/100 kg\n   von Bremen                    20 t           23 t         24 t\n   nach Stuttgart                6,96           6,75         6,67   Nr.80        Verzeichnis der Fahrlehrerausbiidungs-\n                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                                stätten\n   Die Sonderabmachung gilt nunmehr auf unbestimmte Zeit,\n   mindestens jedoch bis zum 20. Juni 1983.                                                                       Bonn,den 14. März 1983\n                                                                                                                  StV 15/36.11.01-52\n   Die Änderung wurde am 2. März 1983 vereinbart und wirksam.\n                                                                    Nachstehend gebe ich eine Änderung im Verzeichnis der amtlich\n11. Änderung der Sonderabmachung Nr.04106                           anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten - Fassung vom 5. Ja\n  (VkB11983 S.8)\n                                                                    nuar 1983-(VkB11983 S. 29)bekannt:\n   In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung\n                                                                    Lfd. Nr. 21: gestrichen.\n   mit dem nebenstehenden Beförderungsentgeit neu aufgenom\n                                                                                                       Der Bundesminister für Verkehr\n   men:\n\n                                             DM/100 kg\n                                                                                                                    Im Auftrag\n   von Wietzendorf                                                                                                    Keller\n   nach Überseehafengebiet                                          (VkB11983 S. 163)\n   Bremerhaven                                  2,535\n                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n  Die Änderung wurde am 28. Februar 1983 vereinbart und am\n  7. März 1983 wirksam.\n                                                                    Nr.81        Prüfungsfreie Erteilung einer finnischen\n12. Änderung der Sonderabmachung Nr.0556                                         Fahrerlaubnis der Klassen A und B auf\n   (VkB11981 S.434)                                                              Grund eines im Geltungsbereich der\n    In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung                     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n    mit däm nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge                       ausgestellten nationalen Führerscheins\n  nommen:\n                                                                                 der Klassen 1 und 3\n                                             DM/100 kg\n                                                                                                                  Bonn, den 17. März 1983\n  von Hamburg\n                                                                                                                  StV 11/36.10.22\n  nach Eutingen im Gäu                   8,65\n  Das Beförderungsentgeit für die Verkehrsverbindung von            Auf Grund eines Notenwechsels zwischen den Regierungen Finn\n  Hamburg nach Karlsruhe beträgt nunmehr                            lands und der Bundesrepublik Deutschland sind die finnischen\n                                          7,70 DM/100 kg            Behörden bei der Erteilung eines finnischen Führerscheins auf-.\n                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer      Grund eines im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulas-",
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            "content": "Heft 7-1983                                                          164                                      VkBI    Amtl icher     Tei l\n\n\nsungs-Ordnuhg ausgestellten nationalen Führerscheins bereit, ab         im Vertragsstaat des 68er Übereinkommens als nationaler Zulas\n1. März 1983 wie folgt zu verfahren:                                    sungsschein und damit nur für die Geltungsdauer im Ausstel\nDem Inhaber eines Führerscheins der Klassen 1 und/oder 3 wird           lungsstaat.\n                                                                                                            Der Bundesminister für Verkehr\nein finnischer Führerschein der entsprechenden Klassen A und/\noder B auf Grund der finnischen Vorschriften ohne Fahrprüfung                                                         Im Auftrag\nund ohne besohdere polizeiliche Bestätigung, jedoch auf Grund          (VkBI1983S.164)                                     Keller\neines ärztlichen Gutachtens erteilt, wenn der Antragsteller seinen\nordentlichen Wohnsitz in Finnland hat und glaubhaft macht, daß\ner seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der entsprechenden            Binnenschiffahrt\nKlasse in Finnland gefahren hat, und wenn bei ihm keine beden\nken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit, der geistigen und         Nr.83         Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über\nkörperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen.\n                                                                                      die Ausrüstung der Fahrzeuge mit\nDie Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 15 StVZO in der Fassung\nder Verordnung vom 23. November 1982(BGBI. I S. 1533, 1774) auf                       UKW-Funkanlagen auf der Bundeswas\nGrund eines nationalen finnischen Führerscheins bleibt unbe                          serstraße Donau vom 1. März 1983*\nrührt.                                                                 Aufgrund des §3Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-\n                                   Der Bundesminister für Verkehr      des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetz\n                                            Im Auftrag                 blatt III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten\n                                                                       Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Au\n                                              Keller\n                                                                       gust 1975(BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung mit\n(VkBI1983S.163)\n                                                                       § 1 der Dritten Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf\n                                                                       dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958(BGBI. II S. 259),\n                                                                       der zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 1975(BGBI. I\n                                                                       1976 S.9)geändert worden ist, wird verordnet:\nNr.82       Prüfung des Bestehens der Haftpflicht\n            versicherung liel Zulassung von Fahr                                                        §1\n                                                                       (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt\n            zeugen mit Zollkennzeichen nach § 7                        auf der Bundeswasserstraße Donau mit einer betriebsbereiten\n            Abs. 2 der Verordnung über internatio                      Schiffsfunkstelle für die Verkehrskreise\n            nalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. No                      1. nautische Information mit den Kanälen\n            vember 1934, RGBI. I S. 1173                                   18(156,900 MHz / 161,500 MHz)\n                                                                           20(157,000 MHz / 161,600 MHz)\n                                          Bonn, den 24. März 1983          22(157,100 MHz / 161,700 MHz)und\n                                          StV 11/36.78.25\n                                                                       2. Schiff-Schiff mit dem Kanal\nNach der Verlautbarung Nr. 158 im VkB11977 S.295                         10(156,500 MHz)\n— wird die Dauer der Zulassung der Fahrzeuge mit Zollkennzei           ausgerüstet sein. Dies gilt auch für schwimmende Geräte, die Ar\n  chen auf die Dauer des nachgewiesenen Versicherungsschut             beiten in der Bundeswasserstraße Donau ausführen.\n  zes begrenzt,                                                        (2)Absatz 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.\n- ist auf dem Internationalen Zulassungsschein zu vermerken,           (3) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde kann für einzelne\n   daß dieser im Bundesgebiet und Berlin (West) nur in Verbin          Fahrzeuge und schwimmende Geräte zeitlich oder örtlich be\n   dung mit einer gültigen Versicherungsbescheinigung verwen           grenzte Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulas\n   det werden darf,                                                    sen.\n                                                                                                       §2\n~ kann im Falle der Verlängerung des Versicherungsvertrages\n                                                                       Die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Schiffsfunkstelle darf nur nach Maß\n  oder eines Neuabschlusses die Dauer der Gültigkeit des Inter\n                                                                       gabe der Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen\n  nationalen Zulassungsscheins ebenfalls verlängert werden.\n                                                                       auf Ultrakurzwellen in der Binnenschiffahrt vom 22. Februar 1980\n  Die Gesamtgültigkeitsdauer darf jedoch ein Jahr nicht über\n                                                                       (BGBI. I S. 169)ausgenommen deren §2 Abs. 1, betrieben werden.\n   schreiten.\n                                                                                                     §3\nNach Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehör\n                                                                       Die Schiffsfunkstelle muß bei Annäherung an den Schleusenbe\nden wird empfohlen,folgenden einheitlichen Vermerk auf der Vor\n                                                                       reich bis zu dessen Verlassen auf dem Verkehrskreis nautische\nderseite des Internationalen Zulassungsscheins anzubringen:\n                                                                       Information(§ 1 Abs. 1 Nr. 1)auf Empfang geschaltet sein.\n  „Aufgrund des nachgewiesenen Versicherungsschutzes gültig in\n  der Bundesrepublik Deutschland und Berlin(West)bis zum...\"                                            §4\n                                                                       (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über\nIm Falle der Verlängerung des Versicherungsvertrages oder eines\n                                                                       die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\nNeuabschlusses kann eine Verlängerung der Gültigkeit des Inter\n                                                                       handelt, wer\nnationalen Zulassungsscheins nur noch von der ausstellenden\nBehörde oder in Amtshilfe mit Zustimmung der ausstellenden Be          1. entgegen § 1 ein Fahrzeug oder ein schwimmendes Gerät führt\nhörde vorgenommen werden. Dadurch soll sichergestellt werden,             oder die Führung eines Fahrzeugs oder schwimmenden Geräts\ndaß bei nachträglichen Anfragen über Versicherungsschutz und               anordnet oder zuläßt, das mit einer betriebsbereiten Schiffs\nVersicherer von der ausstellenden Behörde lückenlos Auskunft\n                                                                           funkstelle nicht ausgerüstet ist oder\nerteilt werden kann.                                                   2. entgegen § 3 als Schiffsführer oder Rudergänger sich dem\n                                                                           Schleusenbereich nähert oder diesen verläßt, ohne daß die\nIch gebe hiervon Ker)ntnis und bitte, die Fahrzeughalter bei einem\nkurzzeitigen Versicherungsschutz auf die kurze Geltungsdauer               Schiffsfunkstelle auf Empfang geschaltet ist.\ndes Internationalen Zulassungsscheins besonders aufmerksam                                              §5\nzu machen. Die kurze Geltungsdauer wirkt sich aus folgendem            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft und mit Ablauf des\nGrund auch im Ausland aus:                                             30. Juni 1986 außer Kraft.\n\nNach Artikel 48 des Übereinkommens über den Straßenverkehr             Würzburg,den 1. März 1983\nvom 8. November 1968 hebt dieses Übereinkommen das Interna             A5-3967/82\ntionale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926                                            Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nauf. Das 68er Übereinkommen kennt keinen Internationalen Zulas                                                         Süd\nsungsschein. Folglich gilt ein in der Bundesrepublik Deutschland       * erstmals erlassen                            Kruip\nund Berlin (West) ausgestellter Internationaler Zulassungsschein      (VkB11983 S. 164)",
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Januar 1983 ist der vom Ministerium für Wirtschaft und Ver      2. Die Mitteilung vom 10. April 1975(VkBI S. 242) wird hiermit auf\nkehr des Landes Rheinland-Pfalz am 21. Oktober 1982 genehmigte            gehoben.\nUfergeldtarif für die Mittelrheinhäfen in Kraft getreten.                                                  Der Bundesminister für Verkehr\nDer Wortlaut des Tarifs ist im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger                                                       Im Auftrag\nder Binnenschiffahrt-J 2 2108/1 Nr.5 vom 20. Februar 1983 veröf                                                     Dr. Oeding\nfentlich worden.                                                      (VkB11983 S. 165)\n                                 Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                            Südwest\n                                            Im Auftrag                Nr. 87        Bekanntmachung der Sondergenehmi\n                                           Emmerich                                 gung ADNR Nr. D 404;\n(VkB11983 S. 165)                                                                   BAnz. Nr.63 S.2895\n                                                                                                                  Bonn, den 29. März 1983\n                                                                                                                  BW 14/26.30.70\n\n                                                                                      Sondergenehmigung ADNR Nr. D 404\nNr.85       Hinweis auf den Ufergeldtarif für die                     Auf Grund des Artikels 4 der ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 1\n            Oberrtieinhäfen                                           der ADNR-Einführungsverordnung in der Fassung der' Bekanht-\n                                           Mainz, den 3. März 1983    machung vom 30. Juni 1977(BGBI. I S. 1119) wird folgende allge\n                                           A 6-323.2-12 298/83        meine Sondergenehmigung erteilt:\n                                                                      Die Vorschrift der Rn 32211 Abs. 2, gültig ab 1. April 1983, wonach\n                                                                      in Laderäumen mit Strau vorne und hinten bis in den Raum unter\nAm 1. Januar 1983 ist der vom Ministerium für Wirtschaft und Ver\n                                                                      der Strau reichende Lüftungsrohre vorhanden sein müssen,\nkehr des Landes Rheinland-Pfalz am 21. Oktober 1982 genehmigte\n                                                                      braucht erst vom 1. April 1984 an erfüllt zu sein.\nUfergeldtarif für die Oberrheinhäfen in Kraft getreten.\n                                                                      Diese Sondergenehmigung gilt vorbehaltlich früherer Aufhebung\nDer Wortlaut des Tarifs ist im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger\n                                                                      bis zum 31. März 1984 auf den Bundeswasserstraßen mit Ausnah\nder Binnenschiffahrt-J 22^14/15a Nr.5 vom 20. Februar 1983 ver\n                                                                      me der Donau.\nöffentlich worden.\n                                                                                                          Der Bundesminister für Verkehr\n                                 Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                                                                    Im Auftrag\n                                            Südwest\n                                                                                                                  Dr. Oeding\n                                            Im Auftrag\n                                                                      (VkB11983 S. 165)\n                                           Emmerich\n(VkBI1983S. 165)\n\n\n\n                                                                       Nr.88         Verordnung zur Änderung der Lotsord\nNr.86       Annahmestellen für die Rückstände von\n                                                                                     nung Eibe\n            öl, flüssigen Brennstoffen und ölhalti\n                                                                                                                       Kiel, den 9. März 1983\n            gen Abwässern                                                                                              -A6Ba-250-1-7.0-\n                                           Bonn, den 24. März 1983\n                                                                       Nachstehend wird die Verordnung zur Änderung der Lotsordnung\n                                           BW 10/14.81.03-06\n                                                                      Elbe vom 16. Februar 1^ bekanntgegeben.\n1. Gemäß § 1.15 Nr. 4 der Rheinschiffahrt-Polizeiverordnung, der      Die Verordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 38 vom 24. Februar\n   Moselschiffahrt-Polizeiverordnung und der Binnenschiffahrt         1983 verkündet worden.\n   straßen-Ordnung haben die Schiffsführer-ausgenommen Füh\n                                                                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n  rer von Kleinfahrzeugen - Rückstände von öl und flüssigen\n                                                                                                                        Nord\n  Brennstoffen einschließlich ölhaltige Abwässer in regelmäßi\n  gen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeuges be                                                        In Vertretung\n  stimmten Abständen an die von den zuständigen Behörden zu                                                        Reinhardt\n  gelassenen Sammelstellen gegen Quittung abzugeben.\n                                                                                                Zweite Verordnung\n  Im Sinne des § 1.15 Nr.4 der Rheinschiffahrt-Polizeiverordnung,                     zur Änderung der Lotsordnung Elbe\n  der Moselschiffahrt-PolizeiVerordnung und der Binnenschiff-\n                                                                                                Vom 16. Februar 1983\n  fahrtstraßen-Ordung sind auf der deutschen Rheinstrecke, dem\n  Neckar, dem Main und der Mosel sowie im westdeutschen Ka            Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c und Absatz 2\n  nalgebiet bis einschließlich Münster i. W. die Entölerboote und     Satz 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der im Bundesge\n  Sammeleinrichtungen der Bilgenentölungsgesellschaft mbH,            setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffentlichten be\n  Duisburg-Homberg, als Sammelstellen zugelassen und in fol           reinigten Fassung und des § 4 der Allgemeinen Lotsordnung vom\n  genden Bereichen eingesetzt:                                        11. August 1972(BGBI. I S. 1513) wird verordnet:\n                                                                                                      Artikel 1\n  3 Bilgenentölerboote Häfen und Reede Raum Duisburg\n  2Bilgenentölerboote Häfen und Reede                                 Die Lotsordnung Elbe vom 12. Januar 1981 (BAnz. Nr. 25 vom 6.\n                      Raum Mannheim/Ludwigshafen                      Februar 1981), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember\n                        sowie Main und Neckar\n                                                                      1981(BAnz. Nr.4 vom 8. Januar 1982), wird wie folgt geändert:\n  1 Bilgenentölerboot   Häfen und Reede                                   § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n                        Raum Mainz/Wiesbaden                              „(1)zur Annahme eines Seelotsen sind verpflichtet",
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            "content": "Heft 7-1983                                                           166                                       VkBI    Amtl icher       Tei l\n\n\n1. auf den Fahrtstrecken binnenwärts der jeweiligen Außenposi             Den Eignern von Seeschiffen,zu deren Pflichtausrüstung die Amt\n  tion der Lotsenschiffe                                                  liche Liste nicht gehört, wird empfohlen, die Liste in ihrem Interes\n  a)öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe,                                se zu erwerben und an Bord mitzuführen.\n\n   b)andere Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1000 Re                                               Der Bundesminister für Verkehr\n     gistertonnen und mehr,                                                                                            Im Auftrag\n2. auf den Fahrtstrecken zwischen der Lotsenversetzposition bei                                                     Westendorf\n   Feuerschiff,Deutsche Bucht' und der jeweiligen Außenposition          (VkB11983 S. 166)\n  der Lotsenschiffe\n  folgende Seeschiffe:\n  a)öl-. Gas- und Chemikalientankschiffe mit einem Bruttoraum\n       gehalt von mehr als 10000 Registertonnen,\n  b)andere Massengutschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von                  S t r a 13 e n b a u\n    mehr als 35000 Registertonnen,\n  c) übrige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von mehr als\n    60000 Registertonnen,                                                Nr.90        Allgemeines Rundschrelben Straßen-\n3. auf der Fahrtstrecke von der wegen schlechten Wetters elbauf                       bau Nr.4/1983\n   wärts verlegten Position der Lotsenschiffe bis zur Außenposi                       Sachgebiet 5: Brücken und\n  tion der Lotsenschiffe bei Feuerschiff ,Elbe 1' Seeschiffe mit ei                                ingenieurbau\n  nem Bruttoraumgehalt von mehr als 20000 Registertonnen, die\n  keine Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe sind.\"                                                                    Bonn, den 5. April 1983\n                                                                                                                      StB 25/38.55.40-01\n                              Artikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.                        Oberste Straßenbaubehörden der Länder\n\nKiel, den 16. Februar 1983\n                                                                         Betr.:   DIN 1076; Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und\n                                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                                  Wegen; Überwachung und Prüfung(Ausgabe März 1983)\n                                                 Nord                    Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau:\n                                              In Vertretung                       a) Nr. 3/1961-StB 3-Ibn-2060 Vms61 vom 10.4.1961\n                                                                                  b)Nr.7/1971-StB3-lbn-3010Vms71 vom 11.2.1971\n                                              Reinhardt\n                                                                                  c)Nr. 9/1979- StB 25/38.55.40-01/25031 Va 79 vom 31. 7.\n(VkB11983 S. 165)\n                                                                                     1979\n                                                                         Die Norm DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und\n                                                                         Wegen; Überwachung und Prüfung (Ausgabe März 1983) ist ab\n                                                                         sofort für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen anzuwen\nNr.89         Amtliche Liste der Seeschiffe der Bun                      den.\n\n             desrepublik Deutschland 1983                                Bei der Anwendung der Norm bitte ich folgendes zu beachten:\n                                          Hamburg, den 16. März 1983     (1)Der mit ARS Nr. 7/1971 eingeführte „Rahmenentwurf für Aus\n                                          See 12/10.30.02-03                führungsbestimmungen zur Überwachung und Prüfung von\n                                                                             Brücken und Durchlässen\" sollte sicherstellen, daß in allen\nDie Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik Deutsch                 Ländern einheitliche Ausführungsbestimmungen für die Über\nland 1983 ist Ende Februar 1983 mit dem Stand 31. 12. 1982 er               wachung und Prüfung angewendet werden. Da ich davon aus\nschienen und ersetzt die Ausgabe 1982. Sie wird im jährlichen               gehe, daß zwischenzeitlich die in Ihrem Zuständigkeitsbereich\nRhythmus mit dem jeweiligen Stand vom Jahresende herausgege                 liegende Organisation und Durchführung der Überwachung\nben.                                                                         und Prüfung von Ingenieurbäuwerken entsprechend diesen\nNach der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe vom 30.               Ausführungsbestimmungen vollzogen wurde und auch weiter\nSeptember 1980 (BGBI. I S. 1833) gehört die Amtliche Liste der               hin sinngemäß danach verfahren wird, erübrigt sich eine Über\nSeeschiffe der Bundesrepublik Deutschland zur Pflichtausrüstung             arbeitung und erneute Bekanntgabe dieses Rahmenentwurfes.\naller deutschen Seeschiffe mit Ausnahme der Schiffe in der Klei\n                                                                         (2)Um künftig allgemein, aber auch bei besonderen Anlässen (z.\nnen Hochseefischerei, Küstenfahrt, Wattfahrt und Küstenfischerei.\n                                                                            B. Schadensfällen) örtlich sofort und ohne Zuhilfenalirne des\nSie wird vereinbarungsgemäß vom Germanischen Lloyd zum\n                                                                            Bauwerksbuches das Alter eines Bauwerkes feststellen zu kön\nPreis von DM 32,- plus Versandkosten zur Verfügung gestellt.\n                                                                            nen, ist bei neuen Brücken, Tunnel und Trogbauwerken eine\nDie Amtliche Liste umfaßt die Teile I + II: In Teil I enthält sie alle      Jahreszahl (Jahr der Fertigstellung) am Flügel eines Widerla\nSeeschiffe unter der Flagge der Bundesrepublik Deutschland in               gers, am Tunnelportal bzw. am Beginn der Trogstrecke mittels\nder alphabetischen Reihenfolge ihrer Unterscheidungssignale,                einer in die Schalung eingelassenen Schablone dauerhaft und\ndie mit den Funkrufzeichen übereinstimmen. In Teil II sind diese            gut lesbar im Beton anzubringen. Einzelheiten werden in einer\nSchiffe nach ihren Namen alphabetisch geordnet. Zusätzlich wer              Richtzeichnung geregelt.\nden hier Seeschiffe unter der Bundesflagge über 17,65 RT Brutto\nraumgehalt nachgewiesen.                                                 (3)Das mit ARS Nr. 9/1979 vorab eingeführte Bauwerksbuch ist in\n                                                                            einigen Punkten redaktioneil geändert worden. Ab sofort ist\na)ohne Funkanlagen,\n                                                                            nur noch das Bauwerksbuch Anhang B zur DiN 1076(Ausgabe\nb)mit Funkanlagen, denen vom Fernmeldeamt 6 Hamburg ein                     März 1983)zu verwenden.\n   Funkrofzeichen, bestehend aus zwei Buchstaben und einer\n   vierziffrigen Zahl,zugewiesen worden ist.                             Im Interesse einer möglichst einheitlichen Überwachung und Prü\nDieser Teil gibt auch wesentliche Merkmale der Schiffe wieder.           fung würde ich es begrüßen, wenn die Norm DIN 1076(Ausgabe\n                                                                         März 1983) auch für Ingenieurbauwerke im Zuge von Landes-\nDie z. Z. aus dem Ausland bareboatgecharterten Seeschiffe sind\n                                                                         (bzw. Staats-) und Kreisstraßen angewendet wird.\nin der Liste enthalten, soweit ihnen nach § 11 des Flaggenrechts\ngesetzes das Recht zur Führung der Bundesflagge verliehen wor            Wegen der Bedeutung einer regelmäßigen, sorgfältigen und fach\nden ist.                                                                 kundigen Überwachung und Prüfung für die Standsicherheit, Ver\n Der Band enthält ferner im Anhang eine Zusammenstellung der             kehrssicherheit und Dauerhaftigkeit von Ingenieurbauwerken im\n Reedereien mit mindestens einem Seeschiff ab 100 RT Brutto              Zuge von Straßen und Wegen würde ich es darüber hinaus be\n raumgehalt sowie eine Übersicht der Schiffe über 17,65 RT Brutto        grüßen, wenn auch die Städte und Gemeinden die Norm DIN 1076\n raumgehalt nach Schiffsarten.                                           (Ausgabe März 1983)anwenden würden.",
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            "content": "VkBI       Amtl icher     Tei l                                        167                                                        Heft 7-1983\n\n\nDer Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände habe                     mit ARS Nr. 16/1980) bzw. ZVB-StB 76 folgendermaßen zu ver\nich deshalb Abdruck dieses Rundschreibens mit einer entspre                   fahren:\nchenden Empfehlung übersandt.                                                 1. Bauleistungen, für die die Verträge ab dem 01. 01.1980 ab\n                                                                                geschlossen wurden und\nDie Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 3/1961 - StB 3-\nIbn - 2060 Vms 61 vom 10.4.1961, Nr. 7/1971- StB 3- Ibn -3010                   1.1 für die bis 30.06.1983 die Abnahme erfolgt(bzw. die bis\nVms71 vom 11. 2. 1971 und Nr.9/1979- StB 25/38.66.40- 01/26031,                     dahin im Sinne des UStG ausgeführt werden):\nVa79 vom 31. 7.1979 sind durch dieses Rundschreiben überholt                        In Abschlags- und Schlußzahlungen ist der Betrag für\nund hiermit aufgehoben.                                                            die USt mit dem Satz von 13 v. H. zu berechnen (unab\n                                  Der Bundesminister für Verkehr                    hängig von dem Zeitpunkt der Zahlung).\n                                              Im Auftrag                        1.2 für die ab 01.07.1983 die Abnahme erfoigt\n                                          Dr.-Ing. E. h. T h u I                   1.2.1 In Abschlagszahlungen bis 30. 06.1983 ist der USt-\n(VkB11983 S. 166)                                                                        Betrag mit 13 v. H.zu berechnen.\n                                                                                   1.2.2 In Abschlagszahlungen ab 01. 07. 1983 bis zur Ab\n                                                                                          nahme ist\n                                                                                          - für den Netto-Betrag, der bis 30. 06. 1983 gelei\n                                                                                            stet wird, der USt-Betrag mit 13 v. H.,\nNr.91         Änderungen der Umsatzsteuer (Mehr                                           - für den Netto-Betrag, der ab 01. 07. 1983 zu lei\n              wertsteuer) durch das Haushaitstie-                                           sten ist, der USt-Betrag mit 14 v. H.\n              gleitgesetz 1983;                                                           zu berechnen.\n              hien Auswiricungen auf die Abwicklung                                1.2.3 In Abschlags- und Schlußzahlungen ab 01.07.1983\n                                                                                         nach der Abnahme ist für alle Leistungen der USt-\n                    von Verträgen und die Vergalt\n                                                                                         Betrag mit 14 V. H.zu berechnen.\n                    von Aufträgen\n                                            Bonn,den 15. März 1983            2. Bauleistungen, für die die Verträge vor dem 01.01.1980 ab\n                                            StB 12/17/70.05                     geschlossen wurden:\nOberste Straßenbaubehörden der Länder                                           2.1 In Abschlagszahlungen vor der Abnahme ist kein USt-\n                                                                                    Betrag (aiso Netto-Preise) zu berechnen (siehe Ab\nnachrlchtllch^\n                                                                                    schnitt I(3)des Rundschreibens vom 06.12.1979).\nBundesanstalt für Straßenwesen\n                                                                                2.2 In Abschlagszahlungen hach der Abnahme und Schluß\nBundesrechnungshof\n                                                                                    zahlung ist der USt-Betrag\nBetr.:     Änderungen der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) durch\n                                                                                   2.2.1 bei Abnahme bis 30.06.1983 mit 13 v. H.,\n           das Haushaltsbegleitgesetz 1983;\n                                                                                   2.2.2 bei Abnahme ab 01.07.1983 mit 14 v. H.\n           hier Auswirkungen auf die Abwicklung von Verträgen\n                und die Vergabe von Aufträgen                                      zu berechnen.\n                                                                             (4) Bei Bauleistungen, für die der ermäßigte USt-Satz von 6,6\nBezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau                             bzw.7 V. H. anzuwenden ist, gilt Nr.(3)entsprechend.\n           -Nr. 16/1980 vom 16.7.1980\n             -StB 12/70.12/12036 Va80-(VkBI S.668)                           (6) Nr. 44 Absatz 2 ZVB-StB 80(bzw. ZVB-StB 76)findet keine\n           - Nr. 30/1982 vom 20.12.1982                                      Anwendung, weil kein Zusammenhang zwischen den mit dem\n            -StB 12/17/70.17/12043 Va 82(VkBI S.631)                         Haushaltsbegleitgesetz 1983 teilweise eingetretenen Steuerer\n                                                                             mäßigungen und der Erhöhung der Umsatzsteuer besteht.\n           Meine Rundschreiben vom\n          06.03.1979-StB 12/17/70.06/12016 Va 79-                            (6) Bei der Wertung der Angebote für Bauleistungen ist nach\n          13.03.1980-StB 12/17/70.06/12021 Va 80-                            Abschnitt 4(16) RA-StB 82(eingeführt mit ARS Nr. 30/1982)zu\n          29.01.1982- StB 12/70.06/12079 B 81-und                            verfahren, d. h. ein einheitlicher (alter bzw. neuer) Umsatz\n          04.06.1982-StB 12/70.06/12021 B 82-                                steuersatz für alle Angebote zugrundezulegen.\n\nI.   Änderungen des UStG                                                 III. Auswirkungen auf sonstige Leistungen (insbes. VOL)\n     (1)Durch Art.6 i.V. mit Art. 38 Abs.9des Gesetzes zur Wieder             (7) Bei Verträgen über sonstige Leistungen (insbesondere\n     belebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entla                   nach VOL), für die Nr. 44 ZVB-StB 80(bzw. ZVB-StB 76) nicht\n     stung des Bundeshaushalts - Haushaltsbegleitgesetz 1963-                  gilt, ist § 29 UStG 1980 vom 26, 11. 1979(BGBI. I S. 1963) in der\n     vom 20. 12. 1982(BGBI. 1982 S. 1867) ist u.a. § 12 Abs. 1 und 2           Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. 12. 1981\n     UStG mit Wirkung vom 01.07.1983 geändert worden. Danach                  (BGBI. IS. 1623)zu beachten:\n     erhöhen sich vom 01.07.1983 an\n                                                                                                           ..§29\n     - der allgemeine Steuersatz von 13 v.H. (alt) auf 14 v.H.                             Umstellung langfristiger Verträge\n         (neu)\n     - der ermäßigte Steuersatz von 6,6 v. H.(alt) auf 7 v. H.(neu).           (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später\n                                                                               als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Geset\n     (2)Als Übergangsregelung ist beim § 27 UStG folgender neuer               zes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem\n     Absatz 4 eingefügt worden:                                                Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist.... der eine\n     „(4) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes               Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Aus\n     bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3             gleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung\n     anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen An-                 verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas ande\n     derungsvorschrift ausgeführt werden. Das gilt für Lieferungen             res vereinbart haben. Ist die Höhe...\n     und sonstige Leistungen auch insoweit als die Steuer dafür\n     nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder Buchstabe b\n                                                                               (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Ge\n                                                                               setzes.\"\n     Satz 1 vor dem Inkrafttreten der Anderungsvorschrift entstan\n     den ist. Die Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmel              (8)Im übrigen ist bei sonstigen Leistungen sinngemäß wie bei\n     dungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder son             Bauleistungen(Nrn(3)bis(6))zu verfahren.\n     stige Leistung ausgeführt wird.\"                                                                        Der Bundesminister für Verkehr\n\nII. Auswirkungen auf Baulejstungen(VOB)                                                                                 Im Auftrag\n    (3) Bei bis 30. 06. 1983 abgeschlossenen Verträgen über Bau                                                     Dr.-Ing. E. h. Thul\n    leistungen ist entsprechend Nr. 44 ZVB - StB 80 (eingeführt (VkB11983 S. 167)",
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