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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  75. Jahrgang                                          Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2021                                                                                      Heft 1\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.          Datum           VkBl. 2021                                              Seite   Nr.          Datum             VkBl. 2021                                                  Seite\n\n  Zentralabteilung                                                                             5     02. 12. 2020 Bekanntmachung der Gegenzeichnung\n                                                                                                     der Multilateralen Sondervereinbarung RID 8/2020 nach\n                                                                                                     Abschnitt 1.5.1 RID über die wiederkehrende Prüfung\n  1     19. 11. 2020 85. Nachtrag zur Satzung der Deutschen\n                                                                                                     von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der\n        Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – betref-\n        fend die Anlage 7 –. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2          Klasse 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      7\n\n                                                                                               Wasserstraßen, Schifffahrt\n  Straßenverkehr                                                                               6     04. 12. 2020 Einführung technischer Baubestimmungen\n                                                                                                     DIN 19700 Stauanlagen, Teil 13 „Staustufen“, Ausgabe\n  2     03. 12. 2020 Kraftfahrzeugkennzeichen                                                        Juni 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       8\n        Liste der diplomatischen Vertretungen und derjenigen\n                                                                                               7     04. 12. 2020 Bekanntmachung des MEPC.2/Rund-\n        Internationalen Organisationen, die Kennzeichen für be-\n        vorrechtigte Personen erhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2          schreiben 26 „Vorläufige Einstufung flüssiger Stoffe“. . .                              9\n                                                                                               8     08. 12. 2020 Bekanntmachung der Besatzungsliste, die\n  3     10. 12. 2020 Begutachtung zum Geräuschverhalten bei                                          nach § 22 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes zu veröf-\n        Änderungen an Einzelfahrzeugen. . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2          fentlichen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      9\n\n                                                                                               Aufgebote\n  Grundsatzangelegenheiten\n                                                                                               8a    15. 01. 2021 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                            12\n  4     02. 12. 2020 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der\n        Multilateralen Vereinbarung M331 nach Abschnitt 1.5.1                                  Nichtamtlicher Teil\n        ADR über die wiederkehrende Prüfung von Druckge-\n        fäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 . . .                            6    Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              20\n\n\n\n\n                                                                               Beilagenhinweis:\n                         Die heutige Print-Ausgabe unserer Zeitschrift enthält eine Verlagsbeilage\n               (Verkehrsblatt-Sammelordner 2021), die digitale Ausgabe eine Beilage der GPJ Verlag GmbH.\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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Nachtrag zur Satzung der                          geschrieben.\n          Deutschen Rentenversicherung\n          Knappschaft-Bahn-See                                                              Bundesministerium für\n          – betreffend die Anlage 7 –                                                   Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                                                                  Im Auftrag\nDie Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knapp-                                           Dr. Frank Albrecht\nschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 84.\nSatzungsnachtrages – exklusiv des 80. Satzungsnach-\ntrages – wird wie folgt geändert. Die Änderungen wurden\nvom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-           (VkBl. 2021 S. 2)\nstruktur am 09.12.2020 genehmigt.\n(Letzter die Anlage 7 betreffender Satzungsnachtrag war         Nr. 3      Begutachtung zum Geräusch-\nNachtrag 78)                                                               verhalten bei Änderungen an\n                                                                           Einzelfahrzeugen\n                          Artikel 1\nIn § 168 Abs. 3 (Entscheidung und Rechtsmittel) erhält                                    Bonn, den 10. Dezember 2020\nSatz 1 folgende Fassung:                                                                  AZ: StV 23/7352.1/3\n„Über den Einspruch entscheidet der Einspruchsaus-              Im Rahmen des Bund Länder-Fachausschusses Techni-\nschuss mit Sitz in Münster.“                                    sches Kraftfahrwesen (BLFA-TK) wurde ein Beschluss\n                                                                zum Geräuschverhalten bei der Begutachtung von Einzel-\n                          Artikel 2                             fahrzeugen im Zusammenhang mit § 13 EG-FGV; § 19\n                                                                und § 21 StVZO gefasst.\nDer 85. Nachtrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in\nKraft.                                                          Die nachstehenden detaillierten Festlegungen werden im\n                                                                Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden be-\nEinstimmig beschlossen in der Sitzung der Vertreterver-         kanntgegeben.\nsammlung am 19. November 2020.\n                                                                                            Bundesministerium für\n                               gez. Robert Prill                                        Verkehr und digitale Infrastruktur\n                    Vorsitzender der Vertreterversammlung                                         Im Auftrag\n                                                                                                 Guido Zielke\n\n(VkBl. 2021 S. 2)                                               1.   Genehmigungspflicht von Austauschschall-\n                                                                     dämpferanlagen für M1-/N1-Fahrzeuge\n                                                                1.1 Rechtliche Ausgangslage zur Rahmenverordnung\n Straßenverkehr                                                     (EU) 2018/858\n                                                                     Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 2     Kraftfahrzeugkennzeichen                                   2018/858 gestatten die EU-Mitgliedstaaten, dass\n          Liste der diplomatischen Vertretun-                        „Bauteile und selbstständige technische Einheiten,\n          gen und derjenigen Internationalen                         einschließlich der für den Zubehör- und Ersatzteil-\n          Organisationen, die Kennzeichen für                        markt bestimmten, … nur dann auf dem Markt bereit-\n          bevorrechtigte Personen erhalten                           gestellt oder in Betrieb genommen werden,“ dürfen\n                                                                     „wenn sie den Anforderungen der in Anhang II auf-\n                                Berlin, 03. Dezember 2020            geführten einschlägigen Rechtsakte entsprechen und\n                                StV 21/7362.2/5-3419011              gemäß Artikel 38 gekennzeichnet sind“.\n\nDas Auswärtige Amt hat angeregt, dem UN-Habitat/                     Mögliche Abweichungen vom vorgenannten Artikel\nSekretariat der Vereinten Nationen für Wasserversorgung              50 Absatz 1 regelt Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung\n(UN-Habitat/GWOPA) ein Sonderkennzeichen für Kraft-                  (EU) 2018/858. Demnach dürfen die Mitgliedstaaten\nfahrzeuge zu erteilen.                                               „ferner die Bereitstellung auf dem Markt oder die In-\n                                                                     betriebnahme von Bauteilen und selbstständigen\nDem UN-Habitat/Sekretariat der Vereinten Nationen für                technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau\nWasserversorgung (UN-Habitat/GWOPA) werden die                       in Fahrzeuge bestimmt sind, für die zu dem Zeitpunkt,\nSonderkennzeichen                                                    zu dem diese Fahrzeuge auf dem Markt bereitgestellt,\n                                                                     zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, keine\n                    „0-310“ und „BN-310“\n                                                                     Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung oder der\nfür seine Kraftfahrzeuge zugeteilt.                                  Richtlinie 2007/46/EG erforderlich war“.\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                     3                                                          Heft 1 – 2021\n\n      In dem in Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU)                            inhaltlich gleichlautende Regelungen zum Artikel 50\n      2018/858 genannten Anhang II der Verordnung ist                              der Rahmenverordnung (EU) 2018/858.\n      zum Thema Geräuschpegel im Teil I die Verordnung\n      (EU) Nr. 540/2014 aufgeführt, welche jeweils die ein-                        Mögliche Abweichungen vom vorgenannten Artikel\n      zuhaltenden Typgenehmigungsvorschriften für den                              28 Absatz 1 zu Bauteilen für Fahrzeuge, welche nicht\n      Geräuschpegel von Fahrzeugen, deren Austausch-                               nach den Rahmenrichtlinien 2007/46/EG oder\n      schalldämpfern und die künstlichen Minimalgeräu-                             70/156/EWG typgenehmigt wurden, regelt Artikel 28\n      sche (AVAS) für elektrisch betreibbare Hybrid- und                           Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG.\n      reine Elektrofahrzeuge definiert.                                            Die Vorgaben des Artikels 28 der Rahmenrichtlinie\n      Ergänzend hierzu führt der Anhang II Teil II (Liste der                      2007/46/EG sind in Deutschland über den § 27 Ab-\n      UN-Regelungen, die als Alternativen für die in Teil I ge-                    satz 2 der EG-Fahrzeug-Genehmigungsverordnung\n      nannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt wer-                         (EG-FGV) umgesetzt. Darin heißt es:\n      den) der Verordnung (EU) 2018/858 zum Thema Ge-                              „Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die\n      räuschpegel die UN-Regelungen Nr. 51 Änderungsserie                          nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeich-\n      03 und die UN-Regelung Nr. 138 Änderungsserie 00 für                         net werden müssen, dürfen zur Verwendung im Stra-\n      Fahrzeuge und die UN-Regelung Nr. 59 Änderungsserie                          ßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Ver-\n      02 für Austauschschalldämpfer auf.                                           kehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen\n      Für typgenehmigte Fahrzeuge setzt sowohl die Ver-                            der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1\n      ordnung (EU) Nr. 540/2014 als auch die UN-Regelung                           der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte ge-\n      Nr. 51 Änderungsserie 03 die Einhaltung der Zusätz-                          nügen und entsprechend gekennzeichnet sind.“\n      lichen Geräuschbestimmungen (ASEP: Additional                                In dem in § 27 Absatz 2 der EG-FGV genannten An-\n      Sound Emission Provisions) einschließlich des Arti-                          hang IV der 2007/46/EG sind zum Thema Geräusch-\n      kels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014                             pegel im Teil I sowohl die Richtlinie 70/157/EWG, als\n      bzw. des hierzu inhaltlich gleichlautenden Paragra-                          auch die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 aufgeführt,\n      phen 6.2.3 der UN-Regelung Nr. 51 Änderungsserie                             welche jeweils die einzuhaltenden Vorschriften für\n      03 in allen eventuell vorhandenen Fahrmodi voraus1.                          den Geräuschpegel von Fahrzeugen und deren Aus-\n      Das Dokument GRB-68-032 der UNECE definiert hier-                            tauschschalldämpfern definieren. Die hierbei im Rah-\n      bei die in den vorgenannten Vorschriften genannten                           men der Typgenehmigung jeweils anzuwendende\n      Begriffe „typische Straßenfahrbedingungen“, „we-                             Vorschrift regelt der Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung\n      sentliche Abweichungen“ und „Prüfergebnisse“.                                mit den im Anhang III genannten Terminen für Kraft-\n      Für typgenehmigte Austauschschalldämpfer (auch                               fahrzeuge und der Artikel 4 Absatz 2 für Austausch-\n      bei dem Vorhandensein von Klappentechnologien                                schalldämpfer der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.\n      oder Soundaktuatoren (sog. Soundgeneratoren)) für                            Ergänzend hierzu führt der Anhang IV Teil II (UNECE-\n      die vorgenannten Fahrzeuge setzt die Verordnung                              Regelungen, die als gleichwertige Alternativen zu den\n      (EU) Nr. 540/2014 und die UN-Regelung Nr. 59 Ände-                           in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen an-\n      rungsserie 02 ebenfalls voraus, dass die Geräusch-                           erkannt werden) für das Thema Geräuschpegel die\n      emissionen in allen eventuell vorhandenen Fahrmodi                           UN-Regelungen Nr. 51 Änderungsserie 02 für Fahr-\n      auch abseits der Prüfbedingungen unter typischen                             zeuge und die UN-Regelung Nr. 59 Änderungsserie\n      Straßenfahrbedingungen nicht wesentlich von den                              01 für Austauschschalldämpfer auf.\n      Prüfergebnissen abweichen.\n                                                                                   Für typgenehmigte Fahrzeuge setzt lediglich die Ver-\n      Fazit zur Rahmenverordnung (EU) 2018/858:                                    ordnung (EU) Nr. 540/2014 bzw. eine eventuell fakulta-\n      Austauschschalldämpfer dürfen für typgenehmigte                              tiv zur Anwendung gekommene Genehmigung gemäß\n      Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 nur                             der UN-Regelung Nr. 51 Änderungsserie 03 die Ein-\n      auf dem europäischen Markt bereitgestellt oder in                            haltung der Zusätzlichen Geräuschbestimmungen\n      Betrieb genommen werden, sofern sie den Anforde-                             (ASEP: Additional Sound Emission Provisions) ein-\n      rungen der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 (Anhang IX)                          schließlich des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU)\n      oder der UN-Regelung Nr. 59 Änderungsserie 02                                Nr. 540/2014 bzw. des hierzu inhaltlich gleichlautenden\n      (oder einer aktuelleren Änderungsserie) entsprechen                          Paragraphen 6.2.3 der UN-Regelung Nr. 51 Ände-\n      und ein Genehmigungszeichen einer der beiden vor-                            rungsserie 03 in allen eventuell vorhandenen Fahrmodi\n                                                                                   voraus3. Das Dokument GRB-68-034 der UNECE defi-\n      genannten Vorschriften aufweisen.\n                                                                                   niert hierbei die in den vorgenannten Vorschriften ge-\n1.2 Rechtliche Ausgangslage zur Rahmenrichtlinie 2007/46/                          nannten Begriffe „typische Straßenfahrbedingungen„\n    EG                                                                             „wesentliche Abweichungen“ und „Prüfergebnisse“.\n      Der Artikel 28 Absatz 1 der vor dem 1. September                             Im Fall von typgenehmigten Austauschschalldämp-\n      2020 geltenden Rahmenrichtlinie 2007/46/EG besitzt                           fern (auch bei dem Vorhandensein von Klappentech-\n\n1                                                                            3\n    Die Geräuschemissionen des Fahrzeugs oder der Austauschschall-               Die Geräuschemissionen des Fahrzeugs oder der Austauschschall-\n    dämpferanlage unter typischen Straßenfahrbedingungen, die sich               dämpferanlage unter typischen Straßenfahrbedingungen, die sich\n    von den im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang                    von den im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang\n    II und Anhang VII berücksichtigten Bedingungen unterscheiden, dür-           II und Anhang VII berücksichtigten Bedingungen unterscheiden, dür-\n    fen nicht wesentlich vom Prüfergebnis abweichen.                             fen nicht wesentlich vom Prüfergebnis abweichen.\n2                                                                            4\n    http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29grb/                        http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29grb/\n    refdocs.html                                                                 refdocs.html\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Auf die Verkehrs-\n    nehmigte Fahrzeuge dürfen die Geräuschemissionen                    blattverlautbarung Nr. 53 aus 2018 (Heft 5/2018 Sei-\n    ebenfalls in allen eventuell vorhandenen Fahrmodi                   te 214 ff) wird hierbei ebenfalls verwiesen.\n    auch abseits der Prüfbedingungen unter typischen\n    Straßenfahrbedingungen nicht wesentlich von den                     Änderungsabnahmen an Fahrzeugen der Klassen\n    Prüfergebnissen abweichen.                                          M1/N1 ohne das Vorhandensein eines typgenehmig-\n                                                                        ten Austauschalldämpfers können somit lediglich an\n    Fazit zur Rahmenrichtlinie 2007/46/EG:                              nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO einzelgenehmig-\n                                                                        ten Fahrzeugen der Klasse M1/N1 erfolgen, die nicht\n    Austauschschalldämpfer dürfen für gemäß den Rah-                    aus ursprünglich nach der o. g. Rahmenverordnung\n    menrichtlinien 2007/46/EG oder 70/156/EWG typge-                    bzw. Richtlinien typgenehmigten Fahrzeugen hervor-\n    nehmigten Fahrzeugen nur auf dem europäischen                       gegangen sind.\n    Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wer-\n    den, sofern sie den Anforderungen der Verordnung               2.   Bewertung des Geräuschverhaltens bei\n    (EU) Nr. 540/2014 (Anhang IX), der Richtlinie 70/157/               Änderungen\n    EWG oder der UN-Regelung Nr. 59 Änderungsse-\n    rie 01 (oder einer aktuelleren Änderungsserie) ent-            2.1 Rechtliche Vorgaben\n    sprechen und ein Genehmigungszeichen einer der\n    drei vorgenannten Vorschriften aufweisen.                           Die einzuhaltenden Vorgaben des § 19 Absatz 2 Nr. 3\n                                                                        StVZO zu Änderungen an Fahrzeugen im Hinblick auf\n1.3 Vorgaben für die Begutachtung beim Anbau von Aus-                   die Verschlechterung des Geräuschverhaltens erge-\n    tauschschalldämpferanlagen                                          ben sich\n    Für die nach der Rahmenverordnung (EU) 2018/858,                    a)   aus der Nr. 2.3.2 des Beispielkatalogs (VkBl 1999\n    der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG oder 70/157/EWG                          Seite 451 ff), „wonach die zulässigen Werte bei\n    typgenehmigten Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 be-                       Geräuschemissionen diejenigen Werte sind, die\n    steht eine Genehmigungspflicht für Austauschschall-                      im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis\n    dämpferanlagen gemäß der harmonisierten Verord-                          für das Fahrzeug festgestellt wurden oder die sich\n    nung (EU) unmittelbar und nach den Rahmenrichtlinien                     aus den Vorschriften des § 49 Absatz 2 ergeben“,\n    der EG bzw. EWG über den § 27 Absatz 2 der EG-FGV.\n                                                                        b) dem Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU)\n    Für Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge                        540/2014 bzw. dem Paragraphen 6.2.3 der UN-\n    der Klasse M1 oder N1, die nach den Artikel 44 oder                    Regelung Nr. 51.03, sofern das serienmäßige\n    45 der Verordnung (EG) 2018/858 einzelgenehmigt                        Fahrzeug nach einer dieser harmonisierten Vor-\n    sind, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Ab-                  schriften genehmigt wurden\n    satz 3 eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht                    c)   aus dem § 30 Absatz 1 Nr. 1 StVZO, wonach Fahr-\n    bezüglich der Bereitstellung auf dem Markt oder die                      zeuge „so gebaut und ausgerüstet sein müssen,\n    Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen                         dass … ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden\n    technischen Einheiten gestatten. Dies gilt ebenfalls für                 schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet,\n    Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge der                          behindert oder belästigt“ und\n    Klasse M1 oder N1 die nach § 13 EG-FGV einzelge-\n    nehmigt wurden. Grundlage ist für diese Fahrzeuge                   d) aus dem § 49 Absatz 1 StVZO, wonach Kraftfahr-\n    der Artikel 28 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie 2007/46/                  zeuge „so beschaffen sein“ müssen „dass die Ge-\n    EG. Solange in Deutschland zu der Anwendung einer                      räuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand\n    solchen Ausnahme zur Genehmigungspflicht gemäß                         der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.“\n    den vorgenannten Artikeln keine allgemein bejahende\n                                                                   2.2 Stand- und Fahrgeräusch (zu Punkt 2.1 Buchstabe a)\n    Festlegung getroffen wurde, hat die Genehmigungs-\n    pflicht auch für diese Fahrzeuge Bestand (Ausnahmen                 Die Geräuschemissionen gemäß dem Beispielkatalog\n    zu Einzelfällen gem. § 70 StVZO sind jedoch möglich).               betreffen das Fahr- und Standgeräusch eines Kraft-\n                                                                        fahrzeugs.\n    Ein nachträglicher Anbau von Austauschschalldämp-\n    fern ohne EU-, EG-, EWG- oder UNECE-Genehmi-                        Das Standgeräusch ist in den nationalen und harmo-\n    gung an nach europäischem Recht typgenehmigte                       nisierten Vorschriften nicht über einen Grenzwert li-\n    Fahrzeuge oder nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO                     mitiert. Der Paragraph 6.2.1.1 der UN-Regelung\n    einzelgenehmigte Fahrzeuge der Klasse M1/N1, die                    Nr. 51 beschreibt das Standgeräusch wie folgt: „Eine\n    aus ursprünglich nach der o. g. Rahmenverordnung                    Messung des Geräuschs bei stehendem Fahrzeug ist\n    bzw. Richtlinien typgenehmigten Fahrzeugen hervor-                  durchzuführen, um denjenigen Behörden, die dieses\n    gegangen sind, ist nicht zulässig.                                  Verfahren zur Prüfung von Fahrzeugen in Gebrauch\n                                                                        anwenden, einen Bezugswert zu liefern.“ Somit stellt\n    Begutachtungen oder Änderungsabnahmen an den                        das Standgeräusch lediglich einen Vergleichswert\n    vorgenannten Fahrzeugen bezüglich des Anbaus von                    z. B. im Rahmen einer Hauptuntersuchung oder Ver-\n    nicht typgenehmigten Austauchschalldämpfern z. B.                   kehrskontrolle zum genehmigten Zustand dar, wel-\n    im Rahmen von Leistungsänderungen können daher                      cher Aufschluss über möglichen Verschleiß oder über\n    nicht positiv abgeschlossen werden. Als nicht typge-                eventuelle Manipulationen geben soll.\n    nehmigte Austauschschalldämpfer gelten hierbei\n    ebenfalls typgenehmigte Schalldämpfer, welche                       Ein nennenswerter Einfluss auf die Realgeräuschemis-\n    durch Veränderungen z. B. der Schalldämpfergeome-                   sionen im Verkehr kann dem Standgeräusch moderner\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                               5                                               Heft 1 – 2021\n\n      Kraftfahrzeuge auf Grund seiner Messbedingungen                  2.5 Bewertung von Verschlechterungen im Rahmen von\n      (Drehzahl 50 % bzw. 75 % der Nennleistungsdrehzahl                   Änderungen an Fahrzeugen\n      im Leerlauf) nicht zugesprochen werden.\n                                                                          Eine Erhöhung des Standgeräuschs im Rahmen von\n      Eine Erhöhung des Fahrgeräuschwertes (Wert U.3                      Änderungen kann nicht beanstandet werden, da\n      der Zulassungsbescheinigung Teil 1) bis zu dem –                    maßgebliche Grenzwerte hierfür nicht existent sind.\n      sich aus den maßgeblichen nationalen bzw. harmo-\n      nisierten Vorschriften ergebenden – Grenzwert ist                   Eine Erhöhung des Fahrgeräuschs im Rahmen von\n      nach den Vorgaben des o. g. Beispielkatalogs eben-                  Änderungen kann bis zum Grenzwert der für die Typ-\n      falls nicht zu beanstanden.                                         genehmigung maßgeblichen Vorschrift gemäß deren\n                                                                          Messungen (z. B. Anhang 3 der UN-Regelung 51.02\n2.3 EU-/UNECE-Anforderungen zu Realfahrgeräusche-                         oder Anhang 3 und 7 der UN-Regelung 51.03) eben-\n    missionen (Punkt 2.1 Buchstabe b)                                     falls nicht beanstandet werden.\n\n      Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 und die UN-Re-                     Eine Erhöhung der Realgeräuschemissionen abseits\n      gelung Nr. 51.03 fordern nahezu gleichlautend: „Die                 der Messbedingungen der Typgenehmigungsprüfung\n      Geräuschemissionen des Fahrzeugs oder der Aus-                      kann auf Grund der nationalen Vorgaben des § 30 Ab-\n      tauschschalldämpferanlage unter typischen Straßen-                  satz 1 Nr. 1 und des § 49 Absatz 1 StVZO, welche im\n      fahrbedingungen, die sich von den im Rahmen der                     Rahmen von Änderungen an Fahrzeugen unabhängig\n      Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang II 5 und An-                    von den zugrundeliegenden harmonisierten Typge-\n      hang VII 6 berücksichtigten Bedingungen unterschei-                 nehmigungsvorschriften des zu verändernden Fahr-\n      den, dürfen nicht wesentlich vom Prüfergebnis ab-                   zeugs Anwendung finden, nur bis zu den im Dokument\n      weichen.“                                                           GRB-68-03 definierten Abweichungen erfolgen. So-\n                                                                          fern für das serienmäßige Fahrzeug keine Messergeb-\n      Die Bedeutung der vorgenannten Begriffe „typische                   nisse gemäß des Dokumentes GRB-68-03 vorliegen,\n      Straßenfahrbedingungen“, „Prüfergebnis“ und „wesent-                sind die Prüfungen im Rahmen von Messungen des\n      lich“ liefert das Dokument GRB-68-037 der UNECE.                    serienmäßigen und des umgerüsteten Fahrzeugs ge-\n                                                                          mäß GRB-68-03 zu ermitteln (back-to-back Messung).\n      Im Dokument GRB-68-03 wird – im Geschwindig-\n      keitsbereich 15 bis 100 km/h jede Beschleunigung                    Bei der Bewertung dieser Vergleichsmessungen sind\n      (Teil- oder Volllastbeschleunigung), die zu einer Fahr-             zwei Fälle zu unterscheiden:\n      leistung (Geschwindigkeit mal Beschleunigung: v * a)\n      von nicht mehr als 35 m²/s³ und einer Beschleunigung                1.   Sofern bei diesen Realfahrbedingungen des se-\n      von nicht mehr als 2 m/s² führt – eine Schallpegeler-                    rienmäßigen Fahrzeugs (abseits der Prüfbedin-\n      höhung ≤ 6 dB(A) zum Fahrgeräuschwert des An-                            gungen des Anhangs 3 und 7 der UN-Regelung\n      hangs 3 (Wert U.3 der Zulassungsbescheinigung Teil                       Nr. 51.03) die ermittelten Geräuschpegel einschl.\n      1) bzw. zur Grenzwertkurve ASEP des Anhangs 7 der                        der Toleranzvorgaben des Dokuments GRB-68-\n      UN-Regelung 51.03 nicht als signifikant angesehen.                       03 nicht überschritten werden, bilden die ermit-\n                                                                               telten Geräuschpegel des serienmäßigen Fahr-\n2.4 Nationale Vorgaben zu Realfahrgeräuschemissionen                           zeugs die Obergrenze der Bewertung. Hierbei\n    (Punkt 2.1 Buchstabe c und d)                                              darf das umgerüstete Fahrzeug in keiner Real-\n                                                                               fahrsituation höhere Geräuschemissionen als das\n      Einer Erhöhung der Realgeräuschemissionen abseits                        serienmäßige Fahrzeug aufweisen.\n      der Messbedingungen des Fahrgeräuschs stehen im\n      Falle von Änderungen an Pkw der Klasse M1 bzw. an                   2.   Sofern bei diesen Realfahrbedingungen des se-\n      leichten Nutzfahrzeugen der Klasse N1 (unabhängig                        rienmäßigen Fahrzeugs (abseits der Prüfbedin-\n      von der Fahrzeug-/Geräuschgenehmigung) die Be-                           gungen des Anhangs 3 und 7 der UN-Regelung\n      stimmungen des § 30 Absatz 1 Nr. 1 StVZO und des                         Nr. 51.03) die ermittelten Geräuschpegel einschl.\n      § 49 Absatz 1 StVZO entgegen. Eine Festlegung wel-                       der Toleranzvorgaben des Dokuments GRB-68-\n      che Schallpegelwerterhöhung als „vermeidbare Beläs-                      03 überschritten werden, bilden die Toleranzvor-\n      tigung“ und was als „Stand der Technik“ anzusehen ist,                   gaben des Dokuments GRB-68-03 die Obergren-\n      ist nicht definiert. Aus diesem Grund wird auf die Aus-                  ze der Bewertung. Hierbei darf das umgerüstete\n      führungen zum nachfolgenden Punkt 2.5 verwiesen.                         Fahrzeug in keiner Realfahrsituation höhere Ge-\n                                                                               räuschemissionen als die im Dokument GRB-68-\n      Die Einhaltung der Anforderungen des § 30 Abs. 1                         03 genannten Werte aufweisen.\n      Nr. 1 und § 49 Absatz 1 StVZO an veränderten Fahr-\n      zeugen sollen somit mittels der Vorgaben des Doku-                  Kommen sowohl bei dem serienmäßigen als auch bei\n      mentes GRB-68-03 als „Stand der Technik“ bzw. als                   dem umzurüstenden Fahrzeug ausschließlich Schall-\n      „vermeidbare Belästigung“ erfolgen, auch wenn das                   dämpfer ohne variable Geometrien (Klappenschall-\n      zu verändernde Fahrzeug keine Genehmigung gemäß                     dämpfer) oder Soundgeneratoren zum Einsatz kann auf\n      der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 bzw. UN-Rege-                      die Messungen unter Realfahrbedingungen in Bezug\n      lung Nr. 51.03 aufweist.                                            auf das Dokument GRB-68-03 verzichtet werden, so-\n                                                                          fern aus Sicht der begutachtenden Stelle die Messun-\n                                                                          gen des Fahrgeräuschs gemäß des Anhangs 3 und 7\n5\n    Im Fall der UN-Regelung Nr. 51.03: Anhang 3 (Fahrgeräusch)            der UN-Regelung Nr. 51.03 den „worst-case“ auch zu\n6\n    Im Fall der UN-Regelung Nr. 51.03: Anhang 7 (Zusätzliche Ge-          den Realgeräuschemissionen darstellen (alle Teillast-\n    räuschbestimmungen; ASEP)                                             und Konstantfahrt-Geräuschemissionen lassen sich\n7\n    http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2018/wp29grb/            auch ohne Messungen im Vergleich zu den Volllast-\n    GRB-68-03e.pdf                                                        geräuschemissionen als eindeutig niedriger einstufen).\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 1 – 2021                                                  6                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n3.   Anforderungen an Gutachten gemäß                                            Multilateral Agreement M331\n     § 19 Absatz 3 Nr. 1, Nr. 4 und § 21 StVZO\n                                                                   Under Section 1.5.1 of ADR concerning the periodic\n     Sofern das zu verändernde typgenehmigte Fahrzeug              inspection and test of pressure receptacles for the\n     eine Geräuschgenehmigung gemäß der Verordnung                            carriage of gases of Class 2\n     (EU) Nr. 540/2014 bzw. UN-Regelung Nr. 51.03 auf-\n     weist, ist im Gutachten eine Bestätigung zur Einhal-          (1) By derogation from the provisions of 4.1.6.10 and\n     tung des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014              packing instruction P200 (3) (d) -in conjunction with\n     bzw. Paragraph 6.2.3 der UN-Regelung 51.03 gemäß                  Tables 1 and 2- and P200 (9) of 4.1.4.1 of ADR, pres-\n     den Vorgaben des Dokumentes GRB-68-03 erforder-                   sure receptacles arriving for refill with the following UN\n     lich die aussagt, dass das umgerüstete Fahrzeug in                numbers that have an expired date of periodic inspec-\n     keiner Realfahrsituation höhere Geräuschemissionen                tion and test are permitted to be filled and carried:\n     als das serienmäßige Fahrzeug aufweist. Die Mess-                 UN 1002 AIR, COMPRESSED\n     ergebnisse sind im Gutachten/Prüfbericht gemäß\n     § 19 Absatz 3 Nr. 1 und 4 aufzuführen.                            UN 1013 CARBON DIOXIDE\n     Sofern das zu verändernde typgenehmigte Fahrzeug                  UN 1046 HELIUM, COMPRESSED\n     eine Geräuschgenehmigung gemäß einer im Vergleich                 UN 1070 NITROUS OXIDE\n     zur Verordnung (EU) Nr. 540/2014 bzw. UN-Regelung\n     Nr. 51.03 älteren Vorschrift aufweist, ist im Gutachten           UN 1072 OXYGEN, COMPRESSED\n     eine Bestätigung zur Einhaltung des § 30 Absatz 1\n                                                                       UN 1660 NITRIC OXIDE, COMPRESSED\n     und § 49 Absatz 1 StVZO erforderlich, welche sich auf\n     ebenfalls auf Vergleichsmessungen des Dokumentes                  UN 1956 COMPRESSED GAS, N. O. S\n     GRB-68-03 abstützt. Die Messergebnisse sind hierbei\n                                                                       UN 3156 COMPRESSED GAS, OXIDIZING, N. O. S\n     ebenfalls in den Gutachten/Prüfberichten gemäß § 19\n     Absatz 3 Nr. 1 und 4 aufzuführen.                                 UN 3157 LIQUEFIED GAS, OXIDIZING, N. O. S\n                                                                       All other provisions of packing instruction P200 shall\n(VkBl. 2021 S. 2)                                                      apply.\n                                                                   (2) By derogation from the provisions of 4.1.6.10 and\n                                                                       packing instruction P203 (8) of 4.1.4.1 of ADR, closed\n                                                                       cryogenic receptacles arriving for refill with the fol-\n                                                                       lowing UN numbers that have an expired date of pe-\n                                                                       riodic inspection and test are permitted to be filled\nNr. 4      Bekanntmachung der Gegenzeich-                              and carried:\n           nung der Multilateralen Vereinbarung\n           M331 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über                          UN 1073 OXYGEN, REFRIGERATED LIQUID\n           die wiederkehrende Prüfung von                              UN 1963 HELIUM, REFRIGERATED LIQUID\n           Druckgefäßen für die Beförderung\n                                                                       UN 1977 NITROGEN, REFRIGERATED LIQUID\n           von Gasen der Klasse 2\n                                                                       All other provisions of packing instruction P203 shall\n                           Bonn, den 02. Dezember 2020                 apply.\n                           G 16/3642.40/331\n                                                                   (3) The consignor shall enter in the transport document:\nDie von Frankreich am 3. November 2020 vorgeschlage-                   “Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 of\nne Multilaterale Vereinbarung M331 nach Abschnitt 1.5.1                ADR (M331)”.\nADR über die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen               (4) This agreement shall be valid until 31 March 2021 for\nfür die Beförderung von Gasen der Klasse 2 ist am 1. De-               carriage on the territories of the ADR Contracting Par-\nzember 2020 von Deutschland gegengezeichnet worden.                    ties signatory to this Agreement. If it is revoked before\nDamit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in                       that date by one of the signatories, it shall remain valid\nDeutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren                  until the above-mentioned date only for carriage on the\nZeichnerstaaten anwendbar.                                             territories of those ADR Contracting Parties signatory\n                                                                       to this Agreement which have not revoked it.\nDie ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung ge-\ngengezeichnet haben, können im Internet unter der Ad-\nresse                                                                         Multilaterale Vereinbarung M331\n\nhttp://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html                  nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die wiederkehrende\nabgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach-              Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von\nfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über-                            Gasen der Klasse 2\nsetzung veröffentlicht.                                            (1) Abweichend von den Vorschriften des Unterab-\n                                                                       schnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung\n                             Bundesministerium für                     P 200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2\n                         Verkehr und digitale Infrastruktur            – und P 200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dür-\n                                   Im Auftrag                          fen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende\n                               Rebecca Niebusch                        Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Dezember 2020 von Deutschland gegen-\n    UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)\n                                                                 gezeichnet worden.\n    UN 1013 KOHLENDIOXID\n                                                                 Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in\n    UN 1046 HELIUM, VERDICHTET                                   Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren\n    UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID                                  Zeichnerstaaten anwendbar.\n\n    UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET                               Die RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung gegen-\n                                                                 gezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse\n    UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET\n            (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)                         http://otif.org/de/?page_id=176\n\n    UN 1956 VERDICHTETES GAS, N. A. G.                           eingesehen werden. Der Text der Vereinbarung wird\n                                                                 nachfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen\n    UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N. A. G.               Übersetzung veröffentlicht.\n    UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N. A. G.\n                                                                                              Bundesministerium für\n    Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung\n                                                                                          Verkehr und digitale Infrastruktur\n    P 200 sind anzuwenden.\n                                                                                                    Im Auftrag\n(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterab-                                                Rebecca Niebusch\n    schnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung\n    P 203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen ver-\n    schlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wieder-              Multilateral Special Agreement RID 8/2020\n    kehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wieder-\n    befüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern                    Under section 1.5.1 of RID concerning periodic\n    eintreffen, befüllt und befördert werden:                     inspection and test of pressure receptacles for the\n    UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                                 carriage of gases of Class 2\n\n    UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                         (1) By derogation from the provisions of 4.1.6.10 and\n                                                                     packing instruction P200 (3) (d) –in conjunction with\n    UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                         Tables 1 and 2- and P200 (9) of 4.1.4.1 of RID, pres-\n    Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung               sure receptacles arriving for refill with the following UN\n    P 203 sind anzuwenden.                                           numbers that have an expired date of periodic inspec-\n                                                                     tion and test are permitted to be filled and carried:\n(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:\n                                                                     UN 1002 AIR, COMPRESSED\n    «Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR\n    (M331)».                                                         UN 1013 CARBON DIOXIDE\n(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2021 für                UN 1046 HELIUM, COMPRESSED\n    Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertrags-\n    parteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeich-             UN 1070 NITROUS OXIDE\n    net haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem               UN 1072 OXYGEN, COMPRESSED\n    der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vor-\n    genannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den                 UN 1660 NITRIC OXIDE, COMPRESSED\n    Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des\n    ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht              UN 1956 COMPRESSED GAS, N. O. S\n    widerrufen haben.                                                UN 3156 COMPRESSED GAS, OXIDIZING, N. O. S\n                                                                     UN 3157 LIQUEFIED GAS, OXIDIZING, N. O. S\n(VkBl. 2021 S. 6)                                                    All other provisions of packing instruction P200 shall\n                                                                     apply.\n                                                                 (2) By derogation from the provisions of 4.1.6.10 and\nNr. 5     Bekanntmachung der Gegenzeich-                             packing instruction P203 (8) of 4.1.4.1 of RID, closed\n          nung der Multilateralen Sonderver-                         cryogenic receptacles arriving for refill with the fol-\n                                                                     lowing UN numbers that have an expired date of pe-\n          einbarung RID 8/2020 nach Abschnitt\n                                                                     riodic inspection and test are permitted to be filled an\n          1.5.1 RID über die wiederkehrende                          carried:\n          Prüfung von Druckgefäßen für die\n          Beförderung von Gasen der Klasse 2                         UN 1073 OXYGEN, REFRIGERATED LIQUID\n                                                                     UN 1963 HELIUM, REFRIGERATED LIQUID\n                          Bonn, den 02. Dezember 2020\n                          G 16/3642.60/202008                        UN 1977 NITROGEN, REFRIGERATED LIQUID\nDie von Frankreich am 3. November 2020 vorgeschlage-                 All other provisions of packing instruction P203 shall\nne Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2020 nach Ab-              apply.\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n(3) The consignor shall enter in the transport document:                staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.\n    “Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 of                Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unter-\n    RID (8/2020)”.                                                      zeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten\n                                                                        Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebie-\n(4) This agreement shall be valid until 31 March 2021 for\n                                                                        ten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Verein-\n    carriage on the territories of the RID Contracting\n                                                                        barung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.\n    States signatory to this Agreement. If it is revoked be-\n    fore that date by one of the signatories, it shall remain\n    valid until the above-mentioned date only for carriage\n                                                                    (VkBl. 2021 S. 7)\n    on the territories of those RID Contracting States sig-\n    natory to this Agreement which have not revoked it.\n\n\n    Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2020\n\n nach Abschnitt 1.5.1 RID über die wiederkehrende                   Nr. 6      Einführung technischer\n Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von\n                                                                               Baubestimmungen DIN 19700\n                Gasen der Klasse 2\n                                                                               Stauanlagen, Teil 13 „Staustufen“,\n(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterab-                               Ausgabe Juni 2019\n    schnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung\n    P 200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2                                      Bonn, den 04. Dezemeber 2020\n    – und P 200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID dür-                                       WS 12/5257.13/10\n    fen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende\n    Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung              Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)\n    mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen,                  Bundesanstalt für Wasserbau (BAW)\n    befüllt und befördert werden:\n                                                                    nachrichtlich:\n    UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)\n                                                                    Bundesanstalt für Gewässerkunde\n    UN 1013 KOHLENDIOXID\n                                                                    Freie und Hansestadt Hamburg\n    UN 1046 HELIUM, VERDICHTET                                      Behörde für Wirtschaft und Innovation\n                                                                    Amt I – Hafen und Innovation\n    UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID\n                                                                    Hamburg Port Authority\n    UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET\n                                                                    Freien Hansestadt Bremen\n    UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET\n                                                                    Senatorin für Wirtschaft und Häfen\n            (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)\n                                                                    bremenports GmbH & Co. KG\n    UN 1956 VERDICHTETES GAS, N. A. G.\n                                                                    Bundesrechnungshof\n    UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N. A. G.\n    UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N. A. G.                 Betreff:    Einführung technischer Baubestimmungen\n                                                                                DIN 19700 Stauanlagen, Teil 13 „Staustu-\n    Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung                          fen“, Ausgabe Juni 2019\n    P 200 sind anzuwenden.\n(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterab-                    Bezug:      a)      Erlass WS 13/14.61.61-1/57 VA 06 vom\n    schnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P                                    18.01.2007\n    203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID dürfen ver-                         b) Erlass WS 12/5257.2/3 vom 02.11.2015\n    schlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wieder-\n    kehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wieder-             Die DIN 19700 Stauanlagen ist als Ausgabe Juni 2019 mit\n    befüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern                    dem Teil 13 – Staustufen vom zuständigen Normenaus-\n    eintreffen, befüllt und befördert werden:                       schuss Wasserwesen neu herausgegeben worden.\n\n    UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                        Mit der Neuausgabe der DIN 19700 13 sind folgende we-\n                                                                    sentliche Änderungen verbunden:\n    UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n                                                                    •   Neudefinition zur Abgrenzung zwischen Stauhal-\n    UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG                            tungsdämmen und Deichen (Kap. 1)\n    Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung              •   Überarbeitete Klassifizierung für Staustufen (Kap. 3)\n    P 203 sind anzuwenden.\n                                                                    •   Unterscheidung zwischen voll- und teilregelnden\n(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:                Wehren (Kap. 4.2)\n    «Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID               •   Anpassung der Bemessungsregelungen an die DIN\n    (RID 8/2020)».                                                      EN 1997-1, DIN EN 1997-1/NA sowie DIN 1054.\n(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2021 für Be-           Hiermit führe ich die DIN 19700 „Stauanlagen“, Teil 13\n    förderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertrags-            „Staustufen“, Ausgabe Juni 2019, für den Geschäftsbe-\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Eine grundsätzliche Über-         gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) sind\nprüfung bestehender Anlagen an Bundeswasserstraßen                die Produkte eingetragen, deren Gefährlichkeit in Hinblick\nnach DIN 19700-13 ist nur aus gegebenem Anlass, wie               auf die Schiffssicherheit und/oder den Meeresschutz\nz. B. im Rahmen einer Grundinstandsetzung oder bei au-            durch die GESAMP/ESPH Gruppe abschließend bewertet\nßergewöhnlichem Ereignis vorzunehmen.                             und eingestuft wurde und für die auf dieser Grundlage\nHiervon abweichend sind schon jetzt bestehende Anla-              Transportgenehmigungen erteilt werden können.\ngen der WSV entsprechend Kapitel 3 der DIN 19700-13               Bisher nicht abschließend bewertete Produkte, die als\nzu klassifizieren, Wehre entsprechend Kapitel 4.2 zu un-          Massengut befördert werden sollen, werden nach dem\nterscheiden und die Ansätze der Bemessung, insbeson-              durch die IMO festgelegten Verfahren vorläufig bewertet\ndere bei vollregelnden Wehren der Klasse I, zu überprü-           und eingestuft. Auf dieser Grundlage kann eine dreiseitige\nfen. Die Unterscheidung und Klassifizierung kann im Zuge          Vereinbarung („Tripartite Agreement“) über die Transport-\nlaufender Maßnahmen erfolgen, muss jedoch mindestens              anforderungen geschlossen werden.\nim Rahmen der Bauwerksinspektion durchgeführt wer-\nden. Die Ergebnisse der Unterscheidung und Klassifizie-           Das neue Rundschreiben mit der Liste der Produkte mit\nrung sind in der WInD Fachdatenbank Bautechnik in ge-             vorläufiger Einstufung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Das\neigneter Form auswertbar zu hinterlegen.                          Rundschreiben wird als Sonderband C 8027* bekannt ge-\n                                                                  macht und kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstr. 14,\nDie in der Anlage beigefügten, ergänzenden Regelungen             44287 Dortmund, bezogen werden.\nsind bei der Anwendung der DIN 19700 13 zu beachten.\nDie ergänzenden Regelungen des Bezugserlasses a) bzgl.            Bonn, den 04. Dezember 2020\nDIN 19700-13:2004 werden hiermit aufgehoben. Die Auf-             62361.3/1-SOLAS\nhebung gilt ebenso für die ergänzenden Regelungen des\nBezugserlasses a) bzgl. DIN 19700-10:2004, Abschnitt                                          Bundesministerium für Verkehr\n6.2 bis 6.4, mit Bezug zur DIN 19700-13:2004 und der                                            und digitale Infrastruktur\nhydraulischen Bemessung.                                                                               Im Auftrag\nDie DIN 19700-13 fordert eine vertiefte Überprüfung der                                             Anneliese Jost\nAnlagen in angemessenen Zeitabständen. Eine regelmä-\nßige, vertiefte Überprüfung gemäß DIN 19700-13 für An-\nlagen der WSV ist bisher nicht in Verwaltungsvorschriften         (VkBl. 2021 S. 9)\numgesetzt. Gemäß Absatz (e) des Bezugserlasses b) wur-\nde die GDWS daher um Erarbeitung eines Konzeptes für\neine regelmäßige Überprüfung gebeten. Bei der Entwick-\nlung der hierfür erforderlichen Vorgaben durch BMVI und\nBAW werden die neuen Regelungen der DIN 19700-13                  Nr. 8       Bekanntmachung der Besatzungsliste,\nberücksichtigt.                                                               die nach § 22 Absatz 1 des Seearbeits-\n                                                                              gesetzes zu veröffentlichen ist\nAuf Grundlage der Vorgaben und Empfehlungen in Ab-\nschnitt 9.2.2 der DIN 19700-13 zu den erforderlichen                                       Hamburg, den 08. Dezember 2020\nMessungen wird die GDWS hiermit gebeten, zu prüfen,                                        Az.: 11-3-0\ninwieweit dadurch eine Fortschreibung der VV-WSV 2601\nerforderlich ist.                                                 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n                                                                  wird hiermit die Besatzungsliste, die nach § 22 Absatz 1\nDieser Erlass wird in das Verzeichnis „Technisches Regel-         des Seearbeitsgesetzes zu veröffentlichen ist, amtlich be-\nwerk Wasserstraßen (TR-W) in Abschnitt „A 1.2.10.3 Bau-           kannt gemacht.\nliche Anlagen und Gewässerbett an Bundeswasserstraßen\n– Wasserbauwerke“ aufgenommen und steht auf den                                    Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nWebseiten des Informationszentrums Wasserbau – WSV                                              Post-Logistik\nder Bundesanstalt für Wasserbau unter „https://izw.baw.                                      Telekommunikation\nde/wsv/planen-bauen/tr-w“ zum Download zur Verfügung.                                    Dienststelle Schiffssicherheit\nDer Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.                                                  K. Krüger\n                                                                                              Dienststellenleiter\n                            Bundesministerium für\n                        Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                  Im Auftrag                      * Abonnenten können ein Exemplar des Artikels IBC-Code „Vorläufige\n                               Michael Behrendt                     Einstufung flüssiger Stoffe“ (MEPC.2/Rundschreiben 26) unter der\n                                                                    Bestellnummer C 8027 zum Sonderpreis von Euro 9,00 beziehen.\n                                                                    Dieses Angebot kann bis zum 31.12. des Folgejahres nach Veröf-\n                                                                    fentlichung dieser Verkehrsblatt-Ausgabe und nur einmalig in An-\n                                                                    spruch genommen werden. Weitere Exemplare sind zum Preis von\n(VkBl. 2021 S. 8)                                                   Euro 15,50 erhältlich.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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