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            "content": "Verkehrsblall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                (VkBI)\n\n                                              INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n  35. Jahrgang 1981                       Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1981                                                   Heft 4\n\n\n\n\n  Amtlicher Teil                                                         Nr. Datum                  VkB11981                           Seite\n                                                                        Seeverkehr\n  Nr. Datum                    VkBI 1981                      Seite\n                                                                        46 27. 1.1981 Bekanntmachung der Neufassung der Verord\n  Straßenverkehr\n                                                                             nung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers\n                                                                             Ems(Lotsordnung Ems)                           ——           82\n  40 30.1.1981 Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) -\n     Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr     Ausgabe             47 28.1.1981 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sport-\n       1981                                                      78\n                                                                             bootführerscheine                                           83\n  41 10. 2.1981 Neufassung des Merkblatts über die Fahndung             1 Berichtigung für Heft 24/1980                                  84\n     nach unversicherten Kraftfahrzeugen und Anhängern ins\n     besondere wegen Aufnahme dieser Fahrzeuge im INPOL          78     Aufgeböte (nicht in Ausgabe B)\n  42 6.2.1981 Verordnung über die Tarifkommissionen, die                47a 28. 2.1981 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe\n       erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden Aus             47b 28.2.1981 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug\n       schüsse für den Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-                scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung\n       Verordnung);                                                          amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge\n     hier; Einreichung von Vorschlägen für die Berufung eines                                                              88a-88aaaaaaaa\n           Nachfolgers für ein verstorbenes stellvertretendes\n           Mitglied ;                                           79\n  43 29.1.1981 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungsstätten .   80       Nichtamtlicher Teil\n  44 4. 2. 1981 Bekanntmachung Nr. 4/81 über Sonderabma\n     chungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgesetzes           80      Fahrzeugtechnik                                                  85\n                                                                         Rechtsprechung                                                   87\n                                                                         Termine                                                  3. U.-Seite\n\n  Binnenschiffahrt\n                                                                         Einem Teil der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist eine Beilage\n  45   10.2.1981 Hinweis\n       Verordnung Nr. 1/81 über die Festsetzung von Entgelten            des Kommentator Verlages, Frankfurt, beigefügt. Wir bitten um freund\n       für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom 13. Ja            liche Beachtung.\n       nuar 1981                                                82\n\n\n\n\n                           Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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Nach Abschnitt V Abs. 2 des Merkblatts kann die Außerbetrieb\n   Straßenverkehr                                                            setzung des Fahrzeugs nur abgewendet werden, wenn der Halter\n                                                                             eine noch gültige Bescheinigung der Kraftfahrzeug-Zulassungs\nNr. 40 Richtlinien für Lichtsignaianiagen (RiLSA)                            stelle vorzeigt, nach der durch Vorlage einer neuen Versiche\n                                                                             rungsbestätigung eine dem Pflichtversicherungsgesetz entspre\n       - Lichtzeichenaniagen für den Straßenver                              chende Haftpflichtversicherung erneut nachgewiesen wurde.\n       kehr    Ausgabe 1981                                                  Diese Bescheinigung, deren Gültigkeit längstens einen Monat\n                                       Bonn, den 30. Januar 1981             (Dauer der Nachhaftungsfrist) betragen darf, ist erforderlich, um\n                                       StV 12/StB 13/36.42.37                die Zeit zwischen Abgabe der Versicherungsbestätigung bei der\n  Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat              Zulassungsstelle bis zur Löschung des Fahrzeugs im INPOL zu\ndie ,,Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) - Lichtzeichenanla          überbrücken. Erwägungen, für diesen Überbrückungszeitraum\ngen für den Straßenverkehr        überarbeitet.                              dem Halter zu empfehlen, sich die in § 29 a StVZO genannte ,,2.\n                                                                             Ausfertigung\" der Versicherungsbestätigung zu besorgen und\n  Die Richtlinien, Ausgabe 1981, sind mit den zuständigen obersten\n                                                                             mitzuführen, wurden wieder fallengelassen, weil\nLandesbehörden erörtert und abgestimmt worden. Sie wirken sich in\nerheblichem Maße auf die Gestaltung der Straßen aus. Soweit Licht            - die 2. Ausfertigung nicht zeitlich befristet werden kann,\nsignalanlagen an Bundesfernstraßen angeordnet werden, bitte ich,             - mit ihr Mißbrauch getrieben werden kann (z. B. durch Beschaf\ndie RiLSA bei Planung und Ausführung zugrunde zu legen. Ich emp                fung einer Blanko-Versicherungsbestätigung, die der Halter\nfehle, bei allen Straßen in der gleichen Weise zu verfahren.                   dann selbst ausfüllt),\n  Aus Kpstengründen wird davon abgesehen, die Richtlinien im                 - aus ihr nicht ersichtlich ist, daß die 1. Ausfertigung der Kraftfahr\nVerkehrsblatt abzudrucken.                                                    zeug-Zulassungsstelle auch tatsächlich übergeben wurde.\nDie Richtlinien, Ausgabe 1981, sind bei der                                4. Die bisher übliche Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt zur zen\n    Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen                     tralen Erfassung (Vormerkung) entfällt mit Einführung dieses\n                                                                             Merkblatts. Die Fälle, in denen das Kraftfahrt-Bundesamt durch\n    Maastrichter Straße 45\n                                                                             die zentrale Vormerkung den Zulassungsstellen behilflich sein\n    5000 Köln 1                                                              konnte, waren äußerst selten, weil die Zulassungsstellen schon\nzu beziehen.                                                                 von sich aus bei Eingang einer Umschreibungsmitteilung prüfen,\n                                                                             ob es sich um einen INPOL-Fall handelt und sofort das Weitere\n  Meine Verkehrsblattverlautbarung vom 28. April 1977 - StB\n                                                                             veranlassen.\n13/38.60.90 - „Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe\n1977, der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen\" wird ge               Ich gebe das Merkblatt zur Kenntnis und bitte die zuständigen\ngenstandslos und ist zu streichen.                                         obersten Landesbehörden, es (ggf. mit zusätzlichen landesinternen\n                                                                           Weisungen) einzuführen.\n                                    Der Bundesminister für Verkehr\n                                               Im Auftrag                    Die Verlautbarung Nr. 305 im Verkehrsblatt Heft 16/1972 S. 610\n                                                Freier\n                                                                           wird hiermit aufgehoben.\n(VkBI 1981 S. 78)                                                                                                  Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                                            Im Auftrag\n                                                                                                                              Freier\nNr. 41     Neufassung des Merkblatts über die\n           Fahndung nach unversicherten Kraftfahr\n           zeugen und Anhängern, Insbesondere we\n                                                                                                     MERKBLATT\n           gen Aufnahme dieser Fahrzeuge im iNPOL\n                                                                           über die Fahndung nach Kraftfahrzeugen und Anhängern, die\n                                        Bonn, den 10. Februar 1981\n                                                                              nicht oder nicht ausreichend haftpfiichtversichert sind\n                                        StV 11/36.78.31\n                                                                                                              I.\n  In Abstimmung mit dem Bundesminister des Innern und den Ver\nkehrs- und Innenministern der Länder wurde das „Merkblatt über die                                      Aiigemeines\nFahndung nach Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nicht oder nicht        (1) Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge und Anhänger), die nicht oder nicht\nausreichend haftpflichtversichert sind\" neu gefaßt. In dem neugefaß          ausreichend haftpflichtversichert sind, bedeuten im Straßenver\nten Merkblatt sind insbesondere die durch Aufnahme in das elektro            kehr nicht nur eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil die durch\nnische Informationssystem der Polizei - INPOL - erforderlichen                sie verursachten Schäden nicht in demselben. Maße wie bei ord\nMaßnahmen eingearbeitet. Außerdem wurden redaktionelle Ände                   nungsgemäß versicherten Fahrzeugen gedeckt sind; durch sie\nrungen vorgenommen.                                                           werden auch die Interessen der Geschädigten und - wegen der\n  Bei den Arbeiten im Zusammenhang mit der Neufassung des                     möglichen Ersatzleistungspflicht - die der Versicherer, der Zulas\nMerkblatts ist insbesondere folgendes erörtert worden, auf das ich            sungsbehörden und des Entschädigungsfonds für Schäden aus\nbesonders hinweisen möchte;                                                   Kraftfahrzeugunfällen wesentlich berührt. Zur Abwendung dieser\n1. Nach dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts                  Gefahr ist es erforderlich, die Fahrzeuge, für die ein ordnungs\n   vom 30. 7. 1979 (VerkMitt. 1980 Nr. 14) ist bei zwangsweiser Still-        gemäßer Haftpflichtversicherungsvertrag nicht besteht, unverzüg\n                                                                              lich aus dem Verkehr zu ziehen.\n   legung eines Kraftfahrzeugs wegen fehlenden Versicherungs\n   schutzes der Fahrzeughalter nicht zur Vorlegung des Fahrzeug (2) Nicht oder nicht ausreichend versicherte Fahrzeuge können im\n   briefs an die Zahlungsstelle verpflichtet. Die in dem bisherigen Informationssystem der Polizei (INPOL) erfaßt werden. Ihre Er\n   Merkblatt (vgl. VkB1 1972 S. 610) in den Abschnitten I und III ent         fassung erleichtert bzw. ermöglicht den zuständigen Behörden\n   haltenen Hinweise auf die Vorlage des Fahrzeugbriefs wurden                die Zwangsstillegung, da die Polizei bei Kontrollen Kraftfahr\n   daher gestrichen.                                                          zeugdaten in diesem System überprüft und bei einer vorausge\n2. Da bei den Versicherungskennzeichenpflichtigen Fahrzeugen die              gangenen Erfassung entsprechende Maßnahmen durchführen\n   Prämie ein Jahr im voraus entrichtet wird, besteht kein praktisches        kann. Die Erfassung im INPOL bewirkt, daß die Fahndungsinfor\n   Bedürfnis für die Einbeziehung der Versicherungskennzeichen in             mation allen Polizeidienststellen im Bundesgebiet zugänglich ist.\n   das elektronische Informiationssystem der Polizei. Das Versiche         (3) Die Veranlassung zur Zwangsstillegung eines nicht ordnungsge\n   rungskennzeichen ist daher im Abschnitt II Abs. 1 des Merkblatts            mäß versicherten Fahrzeugs geht in der Regel vom Versicherer\n   nicht erwähnt (dort kein Hinweis auf § 29 h StVZO).                        aus, indem dieser der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle mitteilt.",
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            "content": "VkBI    Amtl lcher       Tei l                                         79                                                       Heft 4-1981\n\n\n    daß der gesetzlich geforderte Haftpflichtschutz entfallen ist. Es        Entstempelung nicht ermittelt werden, so ist neben der Anzeigeer\n    handelt sich hier um die Anzeige nach § 29 c StVZO.                  stattung die Fahrzeugfahndung einzuleiten. Dazu hat die Kfz-Zulas\n(4) Bis zu dieser Anzeige an die Kfz-Zulassungsstelle vergeht infolge    sungsstelle der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich, späte\n    unterschiedlicher Handhabung der einzelnen Versicherer im            stens jedoch bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist, für die Aus\n    Mahn- bzw. Kündigungsverfahren eine Zeit von 1 bis 12 Wochen,        schreibung im INPOL die in den entsprechenden Richtlinien festge\n   in der der Versicherer noch den Schutz der Verkehrsopfer ge           legten Mindestdaten auf den gebräuchlichen Vordrucken der Länder\n    währleistet.                                                             mitzuteilen.\n\n(5) Mit dem Eingang der Anzeige des Versicherers bei der Kfz-Zu-\n   lassungsstelle beginnt die Laufzeit einer einmonatigen Nachhaf\n                                                                                                             IV.\n   tung, nach deren Ablauf der Versicherer für Schäden, die mit\n   dem Fahrzeug verursacht werden, keine Leistung mehr erbringt.         Verfahren bei Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes\n                                                                         nach Eingabe im INPOL oder Eingang einer Umschreibungsmit-\n                                   II.\n                                                                                         teiiung über ein iNPOL-Fahrzeug\n              Maßnahmen der Kfz-Zulassungsstelle\n                                                                           Falls nach Eingabe des Fahrzeugs im INPOL durch Nachweis\n(1) Erhält die Kfz-Zulassungsstelle durch den Versicherer nach           ausreichenden Versicherungsschutzes oder Eingang einer Um\n   § 29 c StVZO oder auf andere Weise davon Kenntnis, daß für ein        schreibungsmitteilung Maßnahmen zur Zwangsstillegung nicht mehr\n   Fahrzeug die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht be         erforderlich sind, hat die zuständige Kfz-Zulassungsstelle\n   steht, so hat sie nach § 29 d Abs. 2 StVZO unverzüglich den\n                                                                         -die Löschung im INPOL unverzüglich zu veranlassen,\n   Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die\n   ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist- die amtliche Bescheini       ^ im Falle der Vorlage einer Versicherungsbestätigung dem Halter\n   gung über die Zuteilung des Kennzeichens einzuziehen und das               eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich ergibt, daß durch\n   Kennzeichen zu entStempeln. Handelt es sich um einen Anhän                 Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung eine dem Pflicht\n   ger, so ist die Entstempelung in den etwa ausgefertigten Anhän             versicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung nach\n    gerverzeichnissen zu vermerken.                                           gewiesen worden ist. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf\n                                                                              längstens einen Monat zu befristen.\n(2) Das Verfahren der Kfz-Zulassungsstellen im einzelnen ist unter\n    schiedlich. Im allgemeinen fordern sie zunächst den Halter des\n   Fahrzeligs schriftlich auf, sofort entweder eine Versicherungsbe\n                                                                                                              V.\n   stätigung nach Muster 6 zu § 29 a StVZO als Versicherungs\n   nachweis vorzulegen, oder aber den Fahrzeugschein oder die                               Verfahren bei Ermittlung des Fahrzeugs\n   amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens            (1) Bei Ermittlung eines nicht mehr oder nicht ausreichend versicher\n   abzuliefern und das Kennzeichen entStempeln zu lassen.                    ten Fahrzeugs ist der Fahrzeugschein oder die amtliche Be\n   Daher sollte                                                              scheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens einzuziehen\n   - die Aufforderung, hilfsweise den Fahrzeugschein oder die Be             und das Kennzeichen zu entStempeln; ggf. sind diese Maßnah\n                                                                             men zwangsweise durchzusetzen. Die karteiführende Kfz-Zulas\n    scheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens abzuliefern\n                                                                             sungsstelle ist unverzüglich zu unterrichten. Zwecks Löschung im\n     und das amtliche Kennzeichen entStempeln zu lassen, für so\n                                                                             INPOL ist darüber hinaus die Polizeidienststelle unverzüglich zu\n    fort vollziehbar erklärt und Zwang für die Nichtbefolgung ange\n                                                                             unterrichten, die die Eingabe im INPOL veranlaßt hat.\n     droht werden,\n                                                                         (2) Der Einziehung der Fahrzäugpapiere sowie der Entstempelung\n   - darauf hingewiesen werden, daß die Nichtbefolgung der Auffor\n                                                                                des Kennzeichens bedarf es nicht, wenn der Halter eine noch\n     derung Schadensersatzansprüche wegen Zwangsmaßnahmen\n                                                                                gültige Bescheinigung der Kfz-Zulassungsstelle vorzeigt, nach\n     ausschließt.\n                                                                                der durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung eine\n(3) Kommt der Halter des Fahrzeugs dieser Aufforderung nicht nach               dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversi\n   (im allgemeinen setzen die Kfz-Zulassungsstellen hierfür eine                cherung erneut nachgewiesen wurde.\n    kurze Frist von 3 bis 4 Tagen), so zieht die Kfz-Zulassungsstelle\n    den Fahrzeugschein oder die amtliche Bescheinigung über die\n   Zuteilung des Kennzeichens ein und entstempelt das Kennzei\n                                                                                                             VI.\n    chen; ggf. sind diese Maßnahmen zwangsweise durchzusetzen.\n(4) Soweit es nach landesrechtlichen Regelungen zulässig ist, kann                             Behandlung der Daten Im INPOL\n    die Kfz-Zulassungsstelle die Polizei um die Durchführung der           Die im INPOL aufgenommenen Fahndungen bleiben mit zweijäh\n   Zwangsmaßnahmen ersuchen. Im übrigen beschränkt sich die              riger Laufzeit im aktuellen Datenbestand, sofem nicht Löschung\n    Beteiligung der Polizei auf etwa notwendige Vollzugshilfe in den     nach Erledigung erfolgt. Fristverlängerung ist möglich.\n    Fällen, in denen Widerstandshandlungen konkret zu erwarten           (VkBI 1981 S. 78)\n    oder in denen solche bereits eingetreten sind.\n(5) Besteht der begründete Verdacht, daß das Fahrzeug ohne den\n    gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz auf\n   öffentlichen Straßen benutzt wird bzw. wurde, so erstattet die\n   nach Absatz 3 zuständige Kfz-Zulassungsstelle Anzeige an die          Nr. 42 Verordnung über die Tarifkommlsslonen,\n   zuständige Polizeidienststelle wegen eines Vergehens nach §6                         die erweiterten Tarifkommissionen und die\n   Pflichtversicherungsgesetz. Die Anzeige hat zu enthalten;                            beratenden Ausschüsse für den Güter\n   - die vollständigen Personalien des Halters,                                         kraftverkehr (Tarifkommissionen-Verord\n   -Art (Pkw, Lkw, Krad, Anhänger usw.), Hersteller, Fahrgestell-                       nung);\n    Nr., Kennzeichen des Fahrzeugs,                                                     hier: Einreichung von Vorschlägen für die\n  - Versicherer und Ablauf der Versicherung,                                                  Berufung eines Nachfolgers für ein\n  -bisheriges Ermittlungsergebnis.                                                              verstorbenes       stellvertretendes    Mit\n  Im übrigen gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu                                  glied\n§29d StVZO (Bundesanzeiger Nr. 133 vom 24. Juli 1969).\n                                                                                                                    Bonn, den 6. Februar 1981\n                                  III.                                                                              A 32/28.18.61-3\n                    Fahndungsmaßnahmen                                     Herr Dipl.-Volksw. Peter Höhndorf, Köln, stellvertretendes Mitglied\n  Sind Halter und Fahrzeug nicht zu ermitteln bzw. kann der Fahr         der Tarifkommission des allgemeinen Güternahverkehrs - Gruppe",
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            "content": "Heft 4-1981                                                               80                                          VkBI    Amtl icher        Tei l\n\n\n  Ich fordere hiermit nach §5 Abs. 3 der Tarifkommissionen-Ver                   7. Wichtigste\nordnung vom 21. November 1969(BAnz. Nr. 222 vom 29. November                        Sonderbedingungen:            mindestens 20 t und\n1969) auf, mir aus dem Bereich der Industrie Vorschläge für die Be                                                höchstens zwei Empfangsorte\nrufung eines Nachfolgers bis zum 31. März 1981 einzureichen.                                                      je Beförderung\n                                     Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                               2. Sonderabmachung Nr. 07129\n                                                 Im Auftrag\n                                                                                 1. Name des Unternehmers:        Adalbert Wandt Spedition\n                                              Dr. Winter\n                                                                                                                  GmbH & Co.\n(VkBI 1981 S. 79)                                                                2. Verkehrsverbindungen:         von Schellerten\n                                                                                                                  nach Hamburg\n                                                                                 3. Güterart:                     Zucker in Säcken\n                                                                                 4. Gütermenge:                   mindestens 500 t\nNr. 43 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungs-'                                                                    jeweils in 3 Monaten     ^\n           Stätten                                                              5. Vereinbarte\n                                         Bonn, den 29. Januar 1981                 Beförderungsentgelte:          640,00 DM je Sendung\n                                         StV 15/36.11.01-22                                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n  Nachstehend gebe ich eine Änderung des Verzeichnisses der                     6. Tag des Abschlusses\namtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten - Fassung vom 5.                  der Sonderabmachung:           11. November 1980\nJanuar 1977 -(VkBI 1977 S. 49; Änderung VkBI 1980 S. 422) be                    7. Dauer der\nkannt:                                                                             Sonderabmachung:               ab 11. November 1980\n                                                                                                                  auf unbestimmte Zeit,\n     Lfd. Nr. 25: Fahrlehrerfachschule Günther\n                 Neue Anschrift:\n                                                                                                                  mindestens jedoch\n                                                                                                                  bis zum 10. Februar 1981\n                 Grindelallee 139, 2000 Hamburg 13\n                                                                                8. Wichtigste\n                                     Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                   Sonderbedingungen:             mindestens 25 t\n                                                 Im Auftrag                                                       je Beförderung\n                                                 Freier\n\n(VkBI 1981 S. 80)                                                          3. Sonderabmachung Nr. 0818\n                                                                                1. Name des Unternehmers;         Autotransporte Terjung\n                                                                                2. Verkehrsverbinduhgen\nNr. 44 Bekanntmachung Nr. 4/81 über Sonder                                         und vereinbarte\n                                                                                   Beförderungsentgelte:                                  DM/100 kg\n       abmachungen nach § 22 a des Güterkraft                                      von Hamburg, Bremerhaven\n       verkehrsgesetzes                                                            nach Mülheim a. d. Ruhr                                      3,71\n                                          Köln, den 4. Februar 1981                     Kerpen (Erftkreis), Köln, Mönchengladbach               4,02\n                                          IA-081                                        Würselen                                                4.27\n  Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit                        Langenselbold                                           5,46\nfolgendes veröffentlicht:                                                               Ketsch, Waldfelden                                      5.57\n                                                                                        Schwalbach Saar                                         6,08\n1. Sonderabmachung Nr. 0114                                                             Grötzingen Kr. Eßlingen                                 6,12\n  1. Name des Unternehmers:         Gottfried Meier KG                                  Adelsdorf                                               6,46\n  2. Verkehrsyerbindungen                                                               Eichenau Kr. Fürstenfeldbruck                           7,53\n     und vereinbarte                                                                    Ebersberg Kr. Ebersberg                                 7.58\n     Beförderungsentgelte:                                    DM/100 kg                 Donaueschingen                                          7,71\n     von Hamburg                                                                                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n     nach Rosbach v. d. Höhe                                       5,32\n                                                                                 3. Güterart:                     Fisch- und Gemüsekonserven,\n          Dietzenbach                                              5.87                                           Gemüsesäfte, Obstkonserven von\n          Langenselbold                                            5.88                                           Mandarinorangen, Ananas, Bir\n          Ketsch, Waldfelden                                       5,93                                           nen, Erdbeeren, Aprikosen, Man\n          Frankfurt am Main                                        5,96                                           gofrüchten, Fruchtsalate, Frucht\n          Grötzingen Kr. Eßlingen                                  6,53                                           cocktails, Sultaninen, Korinthen,\n          Neuhausen auf den Fildern                                6.59                                           Rosinen, Haselnuß-, Mandelker\n          Heilbronn                                                6.60\n                                                                                                                  ne, Walnüsse, Tee, Rohkaffee,\n          Karlsruhe                                                7,20                                           Saft und Konzentrat aus Süd\n          Stuttgart                                                7,50                                           früchten,        Teakholzbretfchen,\n          Donaueschingen                                           8,24                                           Stearinkerzen, Keramikartikel\n                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                                 4. Gütermenge:                   mindestens 500 t\n  3. Güterart:                      Fisch-, Gemüsekonserven, Ge                                                   jeweils in 3 Monaten\n                                    müsesäfte, Tomatenmark, Obst\n                                                                                 5. Tag des Abschlusses\n                                    konserven von Ananas, Apriko                    der Sonderabmachung:          28. Oktober 1980\n                                    sen, Birnen, Erdbeeren, Manda\n                                                                                 6. Dauer der\n                                    rin-Orangen, Pfirsichen, Kiwi-,\n                                                                                   Sonderabmachung:               ab 28. Oktober 1980\n                                    Mangofrüchten, Fruchtsalate\n                                                                                                                  auf unbestimmte Zeit,\n  4. Gütermenge:                    mindestens 500 t\n                                                                                                                  mindestens jedoch\n  5. Tag des Abschlusses                                                                                          bis zum 27. Januar 1981\n     der Sonderabmachung:           21. Januar 1981\n                                                                                 7. Wichtigste\n  6. Dauer der                                                                      Sonderbedingungen:            mindestens 171\n    Sonderabmachung:                27. Januar 1981                                                               und höchstens 2 Entladestellen\n                                    bis 26. April 1981",
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            "content": "VkBI     Amtl icher          Tei l                                         81                                                                Heft 4-1981\n\n\n4. Sonderabmachung Nr. 947                                                      . Sonderabmachung Nr. 949\n  1. Name des Unternehmers:           Deutsche Bundesbahn                        1. Name des Unternehmers:         Deutsche Bundesbahn\n                                      Bundesbahndirektion Hamburg                                                  Bundesbahndirektion Hamburg\n                                      Beschäftigter Unternehmer:                                                   Beschäftigter Unternehmer:\n                                      Alfred Winkelmann                                                            Carl u. Hans Bernhardt\n   . Verkehrsverbindungen                                                       2. Verkehrsverbindungen\n    und vereinbarte                                                                  und vereinbarte\n    Beförderungsentgelte:                                 DM/100 kg                  Beförderungsentgelte:                              DM/100 kg\n                                                     20 t    23 t   24 t                                                            20 t      23 t   24 t\n    von Hamburg                                                                      von   Hamburg\n    nach Solingen                                             -     3,39                   Solingen                                     -      -     3,39\n         Bielefeld, Gütersloh, Lübbecke              3,59    3,48   3,45                   Bielefeld, Gütersloh, Lübbecke           3,59      3,48   3,45\n         Bochum, Essen                               3,67    3,51   3,49-                  Bochum, Essen                            3,67      3,51   3,49\n         Hagen                                       4,02    3,86   3,84                   Hagen                                    4,02      3,86   3,84\n          Frankfurt am Main, Neu-Isenburg            4,31    4,19   4,16                   Frankfurt am Main, Neu-Isenburg          4,31      4,19   4,16\n          Dreieich, Merinz                           4,54    4,34   4,32                   Berlin-Spandau                           4,34      4,17   4,15\n         Wiesbaden                                   4,61    4,47   4,45                   Dreieich, Mainz                          4,54      4,34   4,32\n         Kornwestheim                                5,74    5,52   5,49                   Wiesbaden                                4,61      4,47   4,45\n                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                      Berlin-Reinickendorf,\n  3. Güterart:                       Papier, unbearbeitet;                                 Berlin-Schöneberg                        4,62 4,44 4,42\n                                     Holzzellstoff mit höchstens                           Kornwestheim                             5,74 5,52 5,49\n                                     40% Wasser                                                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n  4. Gütermenge:                     mindestens 500 t                            3. Güterart:                      Papier, unbearbeitet;\n                                     jeweils in drei Monaten                                                       Holzzellstoff mit höchstens\n  5. Tag des Abschlusses                                                                                           40% Wasser\n    der Sonderabmachung:             16. Dezember 1980                           4. Gütermenge:                    mindestens 500 t\n  6. Dauer der                                                                                                     jeweils in 3 Monaten\n    Sonderabmachung:                 ab 1. Januar 1981                           5. Tag des Abschlusses\n                                     auf unbestimmte Zeit,                          der Sonderabmachung:           16. Dezember 1980\n                                     mindestens jedoch                           6. Dauer der\n                                     bis zum 31. März 1981                           Sonderabmachung:              ab 1. Januar 1981\n  7. Wichtigste                                                                                                    auf unbestimmte Zeit,\n     Sonderbedingungen:              Nummer 7 der Vorschriften                                                     mindestens jedoch\n                                     für die Frachtberechnung                                                      bis zum 31. März 1981\n                                     (RKT Teil II Abschnitt 1)                   7. Wichtigste\n                                     gilt entsprechend                              Sonderbedingungen:             Nummer 7 der Vorschriften\n                                                                                                                   für die Frachtberechnung\n5. Sonderabmachung Nr. 948                                                                                         (RKT Teil II Abschnitt 1)\n  1. Name des Unternehmers:\n                                                                                                                   gilt entsprechend\n                                     Deutsche Bundesbahn\n                                     Bundesbahndirektion Hamburg            7. Sechste Änderung der Sonderabmachung Nr. 0449\n                                     Beschäftigter Unternehmer:                 (VkBI 1978 S. 233, zuletzt geändert 1981 S. 4)\n                                     Kröger & Goes\n                                                                                In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung mit\n  2. Verkehrsverbindungen                                                       dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufgenommen:\n    und vereinbarte                                                                                                              DM/100 kg\n    Beförderungsentgelte:                                DM/100 kg              von Brake (Unterweser)\n                                                     20 t    23 t   24 t        nach Garching b. München                                             8,29\n    von Hamburg                                                                                                               zuzüglich Umsatzsteuer\n    nach Berlin-Spandau                              4,34 4,17 4,15\n          Berlin-Reinickendorf,                                                 Die Änderung wurde am 19. Dezember 1980 vereinbart und am\n                                                                                22. Dezember 1980 wirksam.\n          Berlin-Schöneberg                          4,62 4,44 4,42\n                                           ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                            8. Neunte Änderung der Sonderabmachung Nr. 1156\n  3. Güterart:                       Papier, unbearbeitet                       (VkBI 1978 S. 463, zuletzt geändert 1980 S. 789)\n                                                                                Die Sonderabmachung gilt nunmehr bis zum 17. April 1981.\n  4. Gütermenge:                      mindestens 500 t\n                                                                                Die Änderung wurde am 15. Januar 1981 vereinbart.\n                                     jeweils in drei Monaten\n\n  5. Tag des Abschlusses                                                    9. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma\n    der Sonderabmachung:             16. Dezember 1980                         chungen sind unwirksam geworden\n                                                                                Sonderabmachung              veröffentlicht\n  6. Dauer der\n                                                                                Nj-.                         im VkBI               unwirksam ab\n    Sonderabmachung:                 ab 1. Januar 1981                          97                           1977 S. 48            1.Januar 1981\n                                     auf unbestimmte Zeit,                      917                          1978 S. 202           1.Januar 1981\n                                     mindestens jedoch                          922                          1978 S. 497           1.Januar 1981\n                                     bis zum 31. März 1981                      07122                        1980 S. 777           1.Januar 1981\n 7. Wichtigste                                                                                             Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n    Sonderbedingungen:               Nummer 7 der Vorschriften\n                                                                                                                           Im Auftrag\n                                     für die Frachtberechnung\n                                                                                                                       Dr. T r i n k a u s\n                                     (RKT Teil II Abschnitt 1)\n                                                                            (VkBI 1981 S. 80)",
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            "content": "Heft 4-1981                                                                       82                                          VkBI     Amtl icher        Tel\n\n\n\n    Binnenschiffahrt                                                                    (2) Der Betrieb der Lotseinrichtungen wird der Lotsenbrüderschaft\n                                                                                       Emden übertragen; sie kann die Aufgabe durch geeignete selbstän\n                                                                                       dige Unternehmer ausführen lassen.\nNr. 45       Hinweis\n             Verordnung Nr. 1/81 über die Festsetzung                                                                    §4\n             von Entgeiten für Verkehrsieistungen der                                    Der Lotsenwechsel zwischen den Seelotsen für die Fahrtstrecken\n                                                                                       seewärts Emden und den Seelotsen für den Hafen Emden und die\n             Binnenschiffahrt vom 13. Januar 1981\n                                                                                       Fahrtstrecken nach den emsaufwärts gelegenen Seehäfen erfolgt\n             (FG Nr. 1/81 Frachtenausschuß Berlin)                                     auf Emden Reede.\n                                              Bonn, den 10. Februar 1981\n                                                                                                                       §5\n                                              A 34/28.25.40-71\n                                                                                         (1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen ver\n   Die Verordnung Nr. 1/81 vom 13. Januar 1981 ist im Bundesan\n                                                                                       pflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den\nzeiger Nr. 11 vom 17. Januar 1981 verkündet worden. Die Verord\n                                                                                       Seelotsen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 rechtzeitig bei der Lot\nnung ist am 1. Februar 1981 in Kraft getreten.\n                                                                                       senstation Emden anfordern.\n   Der volle Wortlaut der Beschlüsse des Frachtenausschusses ist\n                                                                                         (2) Die Lotsenanforderung muß enthalten\nim FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*) Nr. 2\nvom 20. Januar 1981 veröffentlicht worden.                                             1. den Namen und den Bruttoraumgehalt des Schiffes in Register\n                                                                                         tonnen,\n                                          Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                       2. den Ort der Übernahme des Seelotsen,\n                                                      Im Auftrag\n(VkBI 1981 S. 82)                                                                      3. den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussicht\n                                                         Lenz\n                                                                                         lichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von dem Ort der Übernahme\n                                                                                         des Seelotsen.\n                                                                                       4. den Ort, bis zu dem eine Lotsenberatung erfolgen soll,\n                                                                                       5. den tatsächlichen Tiefgang des Schiffes bei der Ankunft oder Ab\n Nr. 46 Bekanntmachung der Neufassung der                                                 fahrt (Angabe in Zentimeter - vierstellig -),\n                                                                                       6. den Bestimmungshafen bei auslaufenden Schiffen,\n        Verordnung über die Verwaitung und Ord\n                                                                                       7. bei einer Anforderung für die Lotsenversetzposition bei Tonne\n        nung des Seeiotsreviers Ems (Lotsord\n                                                                                          „TW/DB\" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Hubschrauber\n        nung Ems)                                                                        oder Lotsenversetzschiff.\n  Nachstehend wird die Neufassung der Verordnung über die Ver                            (3) Schiffe, die von See einlaufen, haben den Seelotsen funktele-\nwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems (Lotsordnung Ems)                           graphisch mit dem Kennwort „ETA\" anzufordern.\nvom 19. 12. 1980 bekanntgegeben.\n                                                                                         (4) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich\nAurich, den 27. Januar 1981                                                            nach der Anlage zu dieser Verordnung.\nA6 - 240/81 - A60-11                                                                     (5) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt,\n                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                                       so muß die Schiffsführung das Anbordkommen oder Vonbordgehen\n                                                    Nordwest                           durch ausreichende Verminderung der Fahrt oder anderer geeigne\n                                                        Witte                          ter Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat eine\n           Verordnung über die Verwaltung und Ordnung                                  einwandfreie sichere Lotsenleiter auszubringen. Sie hat für eine aus\n            des Seelotsreviers Ems (Lotsordnung Ems)                                   reichende Bewachung der Lotsenleiter, für Hilfestellung beim An\n                                                                                       bordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelot\n                         vom 19. Dezember 1980\n                                                                                       sen auf dem Weg zwischen Lotsenleiter und Brücke zu sorgen.\n  Auf Grund des §6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c und Absatz 2\nSatz 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der im Bundesge                                                            §6\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffentlichten berei                 (1)Zur Annahme eines Seelotsen sind verpflichtet\nnigten Fassung und des §4 der Allgemeinen Lotsordnung vom 11.                      1.Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe,\nAugust 1972 (BGBI. I S. 1513) wird verordnet:\n                                                                                   2. andere Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1000 Register\n                                     §1                                                  tonnen und mehr.\n  Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Ems obliegt den in der Lot                       (2) Von der Pflicht zur Annahme eines Seelotsen sind befreit\nsenbrüderschaft Emden zusammengeschlossenen Seelotsen.                             1. Schiffe der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, des\n                              §2                                                      Deutschen Hydrographischen Instituts und der Bundeswehr,\n  (1) Auf dem Seelotsrevier Ems werden Lotsenstationen in Emden                    2. Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt bis zu 300 Registertonnen\nund auf der Außenposition des Lotsenschiffes bei der Ansteuerungs-                       und Binnenschiffe nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Schiffe mit einem\ntonne „Westerems\" unterhalten. Darüber hinaus werden auch auf                            Bruttoraumgehalt bis zu 5000 Registertonnen oder einem Tief\nder Position der Tonne ,,TW/DB\" Seelotsen versetzt und ausgeholt.                        gang von 6 Meter nach Absatz 1 Nr. 2,\n                                                                                         wenn\n  (2) Ist infolge schlechten Wetters ein Versetzen von Seelotsen auf\nder Außenposition des Lotsenschiffes nicht möglich, so fährt das                        a)sie eine Fahrtstrecke befahren, die der Schiffsführer mit dem\nLotsenschiff, sofern es die Wetterlage gestattet, einkommenden                          jeweiligen Schiff innerhalb der letzten 12 Monate mindestens\nSchiffen so lange voraus, bis der Seelotse versetzt werden kann.                         sechsmal befahren hat,\nBeim Vorausfahren ist für die Führung des Lotsenschiffes der Kapi                        b) sie mit einem betriebsklaren Radargerät sowie mit einer be\ntän und für die Beratung des nachfolgenden Schiffes der Seelotse                         triebsklaren UKW-Sprechfunkanlage mit den Sprechwegen 16,\nverantwortlich. Läßt die Wetterlage ein Vorausfahren nicht zu, so                        18, 20, 21 ausgerüstet sind,\nverlegt das Lotsenschiff seine Position emsaufwärts bis querab Bor                      c) der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkennt\nkum.\n                                                                                   nisse verfügt.\n                                     §3                                             (3) Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 mit einem Bruttoraumgehalt von\n  (1)Die Lotseinrichtungen werden von der Wasser- und Schiff-                      mehr als 10 000 Registertonnen sind auf dem gesamten Seelotsre-\nfahrtsverwattung des Bundes vorgehalten.                                           vi©r lotsenannahmepflichtig. Diese Schiffe können, wenn sie von\n*) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom Binnen\n                                                                                   See kommen oder nach See gehen, Seelotsen nur auf der Lotsen\n  schiffahrtsverlag GrrrtsH. Dammstraße 15/17. 41(X) Duisburg-Ruhrort, bezogen     versetzposition bei Tonne ,,TW/DB\" übernehmen oder abgeben. Ist\n werden.",
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            "content": "VkBI     Amtl Icher Tei l                                             83                                                                Heft 4-1981\n\n\n\nsenstatlon die Übernahme oder Abgabe des Seelotsen auf einer an            4. als Seelotse der Lotsenbrüderschaft Emden über den In § 9 ge\nderen Position vereinbaren.                                                  nannten Bereich hinaus lotst.\n (4) In besonderen Fällen kann die Strom- und Schlffahrtpollzelbe-                                            §11\nhörde auch ein Schiff, auf das Absatz 2 keine Anwendung findet, von          (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 In Kraft.\nder Pflicht zur Annahme eines Seelotsen befreien.\n                                                                             (2) Gleichzeitig tritt die Lotsordnung Ems vom 7. September 1972\n (5) Schiffe, die von der Pflicht zur Annahme eines Seelotsen be           (BAnz. Nr. 204 vom 27. Oktober 1972), zuletzt geändert durch Ver\nfreit sind, müssen bei Sichtwelten unter 2000 Meter auf den Fahrt          ordnung vom 31. Oktober 1979 (BAnz. Nr. 219 vom 23. November\nstrecken zwischen der Außenposition des Lotsenschiffes bei der An-         1979), außer Kraft.\nsteuerungstonne ,,Westerems\" und der Einfahrt zum Hafen Emden\ndie Beratung durch Seelotsen von der Revierzentrale Knock aus In           Aurich, den 19. Dezember 1980\nAnspruch nehmen.                                                                                                   Wasser- uad Schiffahrtdirektion\n                                                                                                                             Nordwest\n                                 §7\n                                                                                                                                 Witte\n  Die Strom- und Schlffahrtpollzelbehörde kann über die Vorschrif\n                                                                                                          Anlage\nten des §6 hinaus bei einem außergewöhnlich großen Schiff,\n                                                                                                       zu § 5 Abs. 4\nSchub- oder Schleppverband oder Schwimmkörper oder sonstigen\nFällen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtig                                 Anmeldezeit                  Empfänger der\n                                                                           Ort\nkeit der Schiffahrt erforderlich Ist, Insbesondere bei starkem Eisgang,    der Übernahme            für die                      Lotsenanforderung\ndie Annahme eines oder mehrerer Seelotsen oder die Inanspruch              des                      Anforderung                  (Telegramm\nnahme der Beratung durch Seelotsen von der Revierzentrale aus              Seelotsen                des Seelotsen                anschrift)\nanordnen.\n                                                                           1. Von See einlaufende Schiffe\n                                §8\n                                                                             1.1. Lotsenversetz-    Mindestens 24 Stunden        Lotsenstation\n    Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer                Position bei       vor Erreichen der             Emden\nÜbergangszelt nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar                      Tonne „TW/DB\"      Lotsenversetzposition        (Emslotse Emden)\nIm ersten halben Jahr Schiffe                                                1.2 Außenstation       Mindestens zwölf Stunden      Lotsenstation\nmit einem Bruttoraumgehalt bis zu                 5000 Registertonnen,            des Lotsen-       vor Erreichen der An-         Emden\n\nIm zweiten halben Jahr Schiffe\n                                                                                 schiffes bei der   steuerungstonne .^Wester- (Emslotse Emden)\n                                                                                 Ansteuerungs-      ems\". Beträgt die Reise\nmit einem Bruttoraumgehalt bis zu             11 000 Registertonnen,\n                                                                                 tonne              zeit von nahegelegenen\nIm darauffolgenden Jahr Schiffe                                                  „Westerems\"        Häfen oder Liegeplätzen\nmit einem Bruttoraumgehalt bis zu             16 000 Registertonnen.                                weniger als zwölf Stunden,\n                                                                                                    so muß die Anforderung\n                                 §9                                                                 des Seelotsen unverzüg\n  Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Emden dürfen über Ihr See-                                   lich nach der letzten\nlotsrevler hinaus bis zu den Außenstationen der deutschen Nordsee                                   Abfahrt erfolgen.\nreviere lotsen; über diesen Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.        2. Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe\n                                                                              Häfen- und Liege       Mindestens vier Stunden      Lotsenstation\n                                §10                 ,                                                                             Emden\n                                                                              plätze im Seeiots-    vor Abfahrt des Schiffes.\n  Ordnungswidrig Im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über             revier Ems            Bei der Anforderung ist       (Emslotse Emden)\ndas Seelotswesen in der Im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                 die Anfahrtzeit des See\nnummer 9515-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert                                       lotsen mit öffentlichen\n                                                                                                    Verkehrsmitteln von\ndurch Artikel 147 des Gesetzes vom 24. Mal 1968 (BGBI. I S. 503),\n                                                                                                    Emden zu berücksichtigen.\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n                                                                                                    Bei allen Abfahrten in\n1. der Vorschrift des §5 Abs. 1. bis 4 über die Anforderung von See                                 der Zeit von 21.00 Uhr\n    lotsen zuwiderhandelt,                                                                          bis 7.00 Uhr muß die be\n2. der Vorschrift des § 5 Abs. 5 über die Unterstützung des Seelot                                  absichtigte Anforderung\n                                                                                                     des Seelotsen bis\n   sen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwider                                        18.00 Uhr angezeigt\n    handelt,\n                                                                                                     werden.\n3. der Vorschrift des § 8 über die Beschränkung der Lotsbefugnis für\n    neu bestallte Seelotsen zuwiderhandelt.                                 (VkBI 1981 S. 82)\n\n\nNr. 47 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sportbootführerscheine\n                                                                                                                  Hamburg, den 28. Januar 1981\n                                                                                                                  See 15/48.57.01\n\n    Nachstehend aufgeführte Motorboot-/Sportbootführerscheine sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt.\n                                                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                                                Im Auftrag\n                                                                                                                            Dr. S t e I n I c k e\n\n                                                  UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG                                                             Dezember 1980\n                             VON VERLORENGEGANGENEN MOTORBOOT-/SPORTBOOTFÜHRERSCHEINEN\n\nFS-                                                          Geb.-                                            Ausstell.-           Ausstell.- und\nNummer               Namen                 Vornamen          Datum                 Wohnort                    Datum                PA-Ort\n\n\nS      108 969       Fiedler               Arnd              17. 12.50             Kierspe                    17. 06. 77            Düsseldorf\n\nS      162 432       Tögel                 Gotthard          16. 08. 24            München                    18. 02. 79            München\n\nS      199 463       Schulz                Johannes         .25. 06. 46            Hamburg                    08. 05. 80            Hamburg\nS      198169        Hassel                Fred              26. 08. 50            Plettenberg                25. 04. 80            Düsseldorf\n\n                                                                                  Plettenberg                 25. 04. 80            Düsseldorf",
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Nr. 339\n                                 noch die Balkenüberschrift ,,Wasserstraßen\" einzufügen. Ebenfalls\n                                 ist das Inhaltsverzeichnis entsprechend handschriftlich zu ergänzen.\n                                                                          Schriftleitung Verkehrsblatt",
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