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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n 67. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. September 2013 Heft 18\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2013 Seite Nr. Datum VkBl. 2013 Seite\n\n Umweltpolitik und Infrastruktur, Straßenbau\n Grundsatzfragen des Ressorts\n 189 05. 09. 2013 Allgemeines Rundschreiben\n 182 05. 09. 2013 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Straßenbau Nr. 18/2013\n Multilateralen Vereinbarung M266 nach Abschnitt 1.5.1 Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrstechnik und\n ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Straßenausstattung;\n Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Leit- und Schutzeinrichtungen. . . . . . 936\n Vernichtung vorgesehen sind. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 918\n 190 27. 08. 2013\n 183 02. 09. 2013 Änderung der Anordnung über die Ver- Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Vergabewesen,\n tretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäfts- Vergabe- und Vertragsunterlagen;\n bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und 16.4: Abwicklung von Verträgen;\n Stadtentwicklung (Vertretungsordnung Bundesver- Straßenbau. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937\n waltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung –\n VertrOBVBS 919\n Wasserstraßen, Schifffahrt\n 184 09. 08. 2013 Ausgestaltung der Generaldirektion Was-\n serstraßen und Schifffahrt (GDWS) . . . . . . . . . . . . . . . . 919 191 27. 08. 2013 Vergütungsordnung der BfG für Leistun-\n gen für Dritte (VL-BfG-Dritte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937\n Landverkehr 192 03. 09. 2013 Bekanntmachung einer Ergänzung der\n Übersicht über amtliche Berechtigungsscheine und Be-\n 185 09. 09. 2013 Bekanntmachung der Planfeststellung für\n fähigungsnachweise nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und\n das Bauvorhaben „Ausbaustrecke (ABS) Paderborn –\n 3, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a der Sportbootfüh-\n Chemnitz (Mitte-Deutschland-Verbindung), Teilab-\n schnitt Weimar (a) – Mellingen (e), km 1,5+25 – 7,4+00\n rerscheinverordnung-Binnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 940\n der Strecke 6307 Weimar – Gera Hbf“ . . . . . . . . . . . . . . 921\n 186 04. 09. 2013 Änderung des Fragenkatalogs für die Aufgebote\n theoretische Fahrerlaubnisprüfung vom 16.02.2004\n (VkBl. S. 159) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922 192a 30. 09. 2013 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 942\n 187 12. 08. 2013 Bekanntmachung der Zweiten Verordnung\n zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und\n anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . 930\n 188 22. 08. 2013 Europäische Konferenz der Verkehrsminis- Nichtamtlicher Teil\n ter (CEMT) – Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung\n der CEMT-Genehmigungen ab 01. Oktober 2013 . . . . . 933 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945\n\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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"content": "Heft 18 – 2013 918 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n •The consignor shall enter in the transport docu\n ment:\n “Carriage agreed according to section 1.5.1 of\n ADR (M 266)”.\nNr. 182 Bekanntmachung der Gegenzeich (3) All other relevant requirements of ADR are to be com\n nung der Multilateralen Vereinbarung plied with.\n M266 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über (4) This agreement shall be valid until 1 August 2018 for\n die Beförderung von explosiven the carriage on the territories of those ADR Contract\n Stoffen und Gegenständen mit ing Parties signatory to this agreement. If it is revoked\n Explosivstoff der Streitkräfte, die before then by one of the signatories, it shall remain\n zur Vernichtung vorgesehen sind valid until the above mentioned date only for carriage\n on the territories of those ADR Contracting Parties\n signatory to this agreement which have not revoked\n Bonn, den 05. September 2013 it.\n UI 33/3642.40/266\n\nDie von Schweden am 1. August 2013 vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M 266\nMultilaterale Vereinbarung M266 nach Abschnitt 1.5.1 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung\nADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und von explosiven Stoffen und Gegenständen\nGegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur\nVernichtung vorgesehen sind, Vernichtung vorgesehen sind\nist am 2. September 2013 von Deutschland gegenge\nzeichnet worden. (1) Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnit\n te 5.2.1.1 und 5.2.2.1 des ADR brauchen explosive\nDamit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse\nDeutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren 1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören\nZeichnerstaaten anwendbar. und die vor dem 1. Januar 1990 in Übereinstimmung\nDie ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung gegen mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR\ngezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse verpackt wurden, nicht mit Kennzeichnungen und\nhttp://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html Gefahrzetteln nach den Vorschriften des ADR ver\n sehen sein. Stattdessen sollen sie gemäß Unterab\nabgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach schnitt 5.1.2.1 des ADR gekennzeichnet und bezettelt\nfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über sein.\nsetzung veröffentlicht.\n (2) Diese Ausnahme gilt unter folgenden Bedingungen:\n Bundesministerium für Verkehr, • Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Ex\n Bau und Stadtentwicklung plosivstoff sind zur Vernichtung bestimmt.\n Im Auftrag • Die Beförderung erfolgt als geschlossene Ladung.\n Silvia Prinz • Der Absender hat im Beförderungspapier zu ver\n merken:\n „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1\n Multilateral Agreement M 266 des ADR (M 266)“.\n under section 1.5.1 of ADR\n (3) Alle anderen einschlägigen Anforderungen des ADR\n on the carriage of explosive substances\n sind zu erfüllen.\n and articles belonging to the Armed Forces\n sent to be destroyed (4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. August 2018 für\n Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVer\n(1) By derogation from the provisions of section 5.2.1.1 tragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet\n and 5.2.2.1 of ADR, explosive substances and arti haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der\n cles of Class 1 belonging to the Armed Forces of a Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorge\n Contracting Party, that were packed prior to 1 Janu nannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Ho\n ary 1990 in accordance with the requirements of ADR heitsgebieten derjenigen ADRVertragsparteien, die\n at that time, need not be marked and labelled in ac diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerru\n cordance with ADR. In turn, they shall be marked and fen haben.\n labelled in accordance with section 5.1.2.1 of ADR.\n(2) The derogation is applicable under the following con\n ditions: (VkBl. 2013 S. 918)\n • The explosive substances and articles are to be\n sent to destruction.\n • The carriage is effected as full load.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 919 Heft 18 – 2013\n\nNr. 183 Änderung der Anordnung über die außen unter der Behördenbezeichnung „GDWS Außen\n Vertretung der Bundesrepublik stelle …“ auf. Die Neuregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 stellt\n Deutschland im Geschäftsbereich dies nun im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis aus\n des Bundesministeriums für Ver drücklich klar.\n kehr, Bau und Stadtentwicklung Zu Buchstabe b):\n (Vertretungsordnung Bundes Der neue Satz 3 dient zur Klarstellung. Auch bei einer De\n verwaltung für Verkehr, Bau und legation der Vertretungsbefugnis kann die Generaldirek\n Stadtentwicklung – VertrOBVBS) tion Wasserstraßen und Schifffahrt diese im Einzelfall\n selbst ausüben.\n Bonn, den 02. September 2013 Zu Buchstabe c):\n Z 20/2612.2/2 Redaktionelle Folgeänderung.\n Zu Ziffer 2:\nDie Vertretungsordnung in der Fassung vom 01.05.2005 Die Streichung dient der Vereinfachung. Der Präsident der\n(Verkehrsblatt 2005, Seite 391), zuletzt geändert am Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den\n24.06.2013 (Verkehrsblatt 2013, Seite 733) wird wie folgt im Sinne von § 6 Abs. 2 handelnden Mitarbeitern eine Ge\ngeändert: neralvollmacht ausstellen; die Mitarbeiter in den Fachde\n zernaten der einzelnen Außenstellen der Generaldirektion\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: handeln nämlich im Auftrag des Präsidenten der General\n a) § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: direktion und nicht im Auftrag des Leiters der jeweiligen\n „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff Außenstelle – dieser ist ausschließlich Dienstvorgesetzter.\n fahrt kann die Vertretungsbefugnis auf ihre\n Außenstellen und mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Bundesministerium für Verkehr,\n Nr. 3, der Befugnis zur Änderung von Verträgen Bau und\n zum Nachteil des Bundes und der Befugnis zum Stadtentwicklung\n Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen Im Auftrag\n auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Wasser Schunk\n und Schifffahrtsämter sowie Wasserstraßen\n Neubauämter übertragen.“\n b) In § 3 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 ein (VkBl. 2013 S. 919)\n gefügt:\n „Sie bleibt befugt, die Vertretungsbefugnis jeder\n zeit selbst auszuüben“.\n c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\n Nr. 184 Ausgestaltung der Generaldirektion\n2. In § 6 Abs. 2, 1. Halbsatz werden die Wörter „für\n den einzelnen Rechtsstreit oder die jeweilige\n Wasserstraßen und Schifffahrt\n Rechtsangelegenheit“ gestrichen. (GDWS)\n\n Z 32/2215.17/31\nBegründung: Bonn, den 09. August 2013\nZu Ziffer 1:\nZu Buchstabe a): Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nDie Änderung ist eine Folge der Errichtung der General\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die Änderung ist Betreff: Ausgestaltung der Generaldirektion\nnotwendig, da von der Wasserstraßen und Schifffahrts Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)\nverwaltung über die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben\nhinaus weitere Aufgaben in den Außenstellen der Gene Bezug: GDWSErrichtungserlass Staatssekretär\nraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wahrgenom Odenwald vom 29.04.2013\nmen werden. Um zu vermeiden, dass in Zukunft – im Hin\nblick auf § 18 ZPO und § 52 Nr. 2 VwGO – ausschließlich I.\nder Gerichtsstandort Bonn zuständig ist – die Außenstel\nlen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Zur Ausgestaltung der mit Organisationserlass des\nsowie die Beschäftigten behalten grundsätzlich ihre bis Staatssekretärs Odenwald vom 29.04.2013 eingerichte\nherigen Funktionen und Zuständigkeiten – ist die Festle ten Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als\ngung einer ausdrücklichen örtlichen Zuständigkeit der zentrale Mittelbehörde des Bundesministeriums für Ver\nAußenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und kehr, Bau und Stadtentwicklung mit fünf Abteilungen\nSchifffahrt notwendig. Dies setzt voraus, dass die Außen • Zentrale Aufgaben\nstellen deutliche Merkmale einer Eigenständigkeit aufwei • Schifffahrt\nsen. Diese Voraussetzung ist gegeben. Bei den Außen\n • Wasserstraßen\nstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nhandelt es sich um Dienststellen mit selbständiger Ent • Recht (einschließlich Planfeststellung)\nscheidungsbefugnis. Sie treten im Rechtsverkehr nach • Umwelt, Technik, Wassertourismus\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2013 920 VkBl. Amtlicher Teil\n\nhat die Lenkungsgruppe „Umsetzung der WSVReform“ Die Dezernate S und M (Verkehrstechnik) sind in die Auf-\n(LG) in ihrer Sitzung am 12.06.2013 den Aufbau der Ab gabenerledigung der Abteilung einzubinden.\nteilung „Zentrale Aufgaben“ festgelegt: In der Aufbauphase sind die Unterabteilungen adäquat\nGrobstruktur der Abteilung „Zentrale Aufgaben (Abt. Z)“ personell zu besetzen.\nDie Leitung der GDWS wird beauftragt, die Abteilung Abteilung „Recht“ (R)\n„Zentrale Aufgaben“ (Abt. Z) unverzüglich aufzubauen und In der Zielstruktur untergliedert sich die Abteilung „Recht“\ndie Voraussetzungen für eine personelle Besetzung zu in zwei Unterabteilungen mit übergeordneten (WSV-\nschaffen. Sie verfügt zunächst über die nachfolgenden Or- weiten) Rechtsaufgaben (Unterabteilung “allgemeine\nganisationseinheiten: Rechtsangelegenheiten“) und Wasserstraßen bezogenen\n• Organisation einschl. Innerer Dienst und Immobilien- Rechtsangelegenheiten einschließlich der Planfest-\n management stellung (Unterabteilung „Planfeststellung/Wasserwe-\n• IT der WSV gerecht“). Die bestehenden Dezernate R und P der\n Außenstellen der GDWS sind in die Aufgabenerledigung\n• Personalmanagement\n einzubinden.\n – Personalverwaltung, -gewinnung und -entwicklung\n In der Aufbauphase sind beide Unterabteilungen adäquat\n – Arbeitsschutz und betrieblicher Gesundheitsschutz mit Aufbaupersonal zu besetzen. Darüber hinaus sind\n• Haushalt und Controlling auch die Aufgabenbereiche Vertragsrecht und Vergabe-\nDie Organisationseinheiten können über Unterstrukturen recht adäquat personell zu besetzen.\nverfügen. Abteilung „Umwelt, Technik und Wassertourismus“ (U)\nDie Organisationseinheiten „Arbeitsschutz, betrieblicher Die Abteilung Umwelt, Technik und Wassertourismus (U)\nGesundheitsschutz“ sowie „Controlling“ werden für die wird in der Zielstruktur als zweizügige Abteilung mit den\nLeitung der GDWS als Stabsstelle, für die WSV insgesamt Unterabteilungen „Umwelt, Wassertourismus“ und „Tech-\nals Linienorganisation tätig. nik“ aufgebaut.\nDie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird als Stabstelle Die Dezernate M der Außenstellen sind in die Aufgaben-\nmit den Aufgaben: erledigung einzubinden. In der Aufbauphase sind die Auf-\n– Presse/Öffentlichkeitsarbeit GDWS gabenbereiche „Umwelt“, „Technik“ und „Wassertouris-\n mus/Nutzungskonzepte“ adäquat mit Aufbaupersonal zu\n– Fachaufsicht Ämter besetzen. Darüber hinaus sind die Aufgaben „Verdin-\n– Grundsätze gungswesen“ und „Umwelt und Naturschutz – Durchgän-\nbei dem Leiter der GDWS eingerichtet. gigkeit –“ kurzfristig personell zu besetzen.“\nDie Außenstellen der GDWS sind bei der Aufgabenver- Die Organisationseinheiten können über Unterstrukturen\nteilung zu berücksichtigen und in die Aufbau- und Ablauf- verfügen.\norganisation zu integrieren.\n III.\n II. Die Beschlüsse der LG zu I. und II. sind zügig umzusetzen.\nDen Aufbau der Fachabteilungen hat die LG in ihrer Sit- Entsprechend IX. 2. des GDWSErrichtungserlasses wird\nzung am 03.07.2013 festgelegt: das BMVBS die GDWS in ihrer Aufbauphase fachlich wie\n administrativ unterstützen. Der Bedarf an Unterstützung\nAbteilung „Wasserstraßen“ (W)\n durch das BMVBS ist von der GDWS schriftlich zu bean\nIn der Zielstruktur untergliedert sich die Abteilung „Was-\n tragen. Alle Maßnahmen zum Aufbau der GDWSZentrale\nserstraßen“ der GDWS in die Unterabteilungen „Planung“\n in Bonn sind maßgeblich von der WSV zu gewährleisten.\nund „Management“. Der Unterabteilung „Planung“ oblie-\ngen die strategischen und konzeptionellen mittelbehörd- IV.\nlichen Aufgaben (Langfristplanung, Ressourcensteuerung,\nNutzungskonzepte). Der Unterabteilung „Management“ Über den Stand der Umsetzung der Beschlüsse der LG\nobliegen die operativen Steuerungsaufgaben der nachge- und dieses Erlasses bitte ich mir zum 01.11.2013 zu be\nordneten WSV-Dienststellen. Die Dezernate der Außen- richten. Zur Festlegung der inneren Aufbaustruktur der\nstellen sind in die Aufgabenerledigung der Abteilung ein- GDWS bis auf Dezernatsebene bitte ich mir diese vor Be\nzubinden. schlussfassung durch die LG vorzulegen, damit von Z 32\n eine Abstimmung dazu mit der Abteilung Wasserstraßen,\nIn der Aufbauphase sind beide Unterabteilungen sowie Schifffahrt vorgenommen werden kann.\ndie „Langfristplanung“ und die „Ressourcensteuerung“\nadäquat mit Aufbaupersonal zu besetzen. Ich bitte, diesen Erlass den Außenstellen der GDWS be\n kannt zu geben und die Außenstellen insbesondere in der\nAbteilung „Schifffahrt“ (S) Startphase zum Aufbau der GDWSZentrale vermehrt ein\nIn der Zielstruktur untergliedert sich die Abteilung „Schiff- zusetzen.\nfahrt“ der GDWS in die Unterabteilungen „Binnenschiff-\nfahrt“, „Seeschifffahrt“ und „Verkehrstechnik“. Die Unter- Bundesministerium für Verkehr,\ngliederungen der Unterabteilungen „Binnenschifffahrt“ Bau und Stadtentwicklung\nund „Seeschifffahrt“ erfolgen nach funktionalen, die der Im Auftrag\nUnterabteilung „Verkehrstechnik“ nach regionalen Krite- gez. Michael Deres\nrien. Der Leiter/die Leiterin der Unterabteilung „Verkehrs-\ntechnik“ ist gleichzeitig Leiter/in einer Organisationsein-\nheit innerhalb der Unterabteilung Verkehrstechnik. (VkBl. 2013 S. 919)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 921 Heft 18 – 2013\n\n – Maßnahmen zum Lärm- und Erschütterungsschutz\n – Maßnahmen zum Schutz vor Baulärm und baube-\n dingten Erschütterungen,\nNr. 185 Bekanntmachung der Planfest\n stellung für das Bauvorhaben – Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des\n Grundwassers,\n „Ausbaustrecke (ABS) Paderborn –\n Chemnitz (MitteDeutschlandVer – Planung von landschaftspflegerischen Begleitmaß-\n bindung), Teilabschnitt Weimar (a) – nahmen\n Mellingen (e), km 1,5+25 – 7,4+00\n der Strecke 6307 Weimar – Gera Hbf“ B. Rechtsbehelfsbelehrung\n Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss\nMit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundes- kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim\namtes, Außenstelle Erfurt vom 30.08.2013 Az.: 53110- Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar, Kaufstraße\n531ppa/007-2316#007 ist der Plan für das vorgenannte 2 – 4, 99423 Weimar erhoben werden. Die Klage ist bei\nBauvorhaben gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den\n(AEG) festgestellt worden. Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, ver-\n treten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nDer festgestellte Plan beinhaltet im Wesentlichen: und Stadtentwicklung (BMVBS), dieses vertreten durch\n– den Neubau des 2. Streckengleises einschließlich den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außen-\n Unterbau (Einbau von Tragschichten) und Entwässe- stelle Erfurt, Juri-Gagarin-Ring 114, 99084 Erfurt] und\n rungsanlagen, den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie\n– den Neubau des Außenbahnsteiges 2 im Haltepunkt soll einen bestimmten Antrag enthalten.\n Oberweimar einschließlich der Zuwegung, Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die\n– die punktuelle Erneuerung des bestehenden Stre- zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und\n ckengleises mit Absenkung der Gradiente im Bereich Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel,\n der SÜ Weichberger Straße einschließlich Unterbau die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, kön-\n (Einbau von Tragschichten) und Entwässerungsanla- nen durch das Gericht zurückgewiesen werden.\n gen, Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Betei-\n– den Neubau der Weiche 10 und die Erneuerung der ligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Pro-\n Weiche 11 im Bf. Weimar, zessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevoll-\n– den Rückbau der Weiche 11W01 sowie der Neubau mächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer\n der Weichen 11W01 und 11W02 im Bf. Mellingen, staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines\n Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen\n– die Erneuerung der Ingenieurbauwerke (Brücken, Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen\n Durchlässe, Stützbauwerke) und Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum\n– Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaß- Richteramt zugelassen.\n nahmen.\n Behörden und juristische Personen des öffentlichen\nA. Verfügender Teil des Beschlusses (auszugsweise) Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öf-\n fentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-\nAuf Antrag der DB Netz AG vom 31.08.2011, vertreten nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum\ndurch die DB ProjektBau GmbH, wird der Plan für das Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum\nVorhaben “Ausbaustrecke (ABS) Paderborn – Chemnitz Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen\n(Mitte-Deutschland-Verbindung), Teilabschnitt Weimar (a) des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur\n– Mellingen (e), km 1,5+25 – 7,4+00 der Strecke 6307 Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-\nWeimar - Gera Hbf“ mit den in diesem Beschluss aufge- menschlüsse vertreten lassen.\nführten Ergänzungen, Änderungen, Erlaubnissen und\nNebenbestimmungen festgestellt. Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen\n sein, die nach dem 03.10.1990 zum Richter, Staatsanwalt\nBedenken gegen den Plan, die von den Trägern öffentli- oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst be-\ncher Belange, Stellen und anerkannten Vereinigungen ge- schäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden.\näußert wurden und die Einwendungen werden, soweit\nihnen nicht entsprochen oder sie nicht zurückgenommen Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann\nwurden, zurückgewiesen. sich selbst vertreten.\nDer Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestim- Die Anfechtungsklage gegen die vorstehende Planfest-\nmungen mit Auflagen zum Wohl der Allgemeinheit, zum stellung hat gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine auf-\nSchutz der Umwelt und zur Vermeidung nachteiliger Wir- schiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der auf-\nkungen auf Rechte anderer. schiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die\nDiese betreffen im Wesentlichen vorstehende Planfeststellung nach § 80 Abs. 5 Satz 1\n der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur in-\n– die bautechnische Sicherheit, nerhalb eines Monats nach der Zustellung dieser Plan-\n– die Sicherung von Leitungen, das Verhalten beim Auf- feststellung beim Thüringer Oberverwaltungsgericht in\n finden von Kampfmitteln, die Behandlung von Abfall- Weimar, Kaufstraße 2 – 4, 99423 Weimar gestellt und be-\n und Reststoffen, gründet werden.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2013 922 VkBl. Amtlicher Teil\n\nC. Zustellung/Auslegung des Beschlusses Nr. 186 Änderung des Fragenkatalogs für die\nJeweils eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlus- theoretische Fahrerlaubnisprüfung\nses liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes vom 16.02.2004 (VkBl. S. 159)\nin der Stadt Weimar und in der Verwaltungsgemeinschaft\nMellingen zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Bonn, 04. September 2013\n LA 21/7324.5/20-01/2008504\nDer Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen\nkönnen wie folgt eingesehen werden:\n Die Arbeitsgruppe „Theoretische Fahrerlaubnisprüfung\nStadt Weimar und Aufgabenentwicklung“ der Arbeitsgemeinschaft der\nStadtentwicklungsamt, Haus 3, Zimmer 303 Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr 21\nSchwanseestraße 17 – TÜV | DEKRA arge tp 21 – hat den Fragenkatalog für die\n99423 Weimar theoretische Fahrerlaubnisprüfung überarbeitet. Mit die-\nDer Planfeststellungsbeschluss kann im Zeitraum ser Änderung werden weitere Fragen mit dynamischen\n07.10.2013 – 21.10.2013 eingesehen werden: Situationsdarstellungen in die theoretische Fahrerlaubnis-\n prüfung eingeführt. Mit Bekanntmachung vom 31.07.2013\nmontags 08.30 –12.00 und 13.00 –16.00 Uhr,\n (BAnz AT 13.09.2013 B4) wurden folgende Fragen in den\ndienstags 08.30 –12.00 und 13.00 –18.00 Uhr,\n Fragenkatalog aufgenommen, die ab dem 01.04.2014 in\nmittwochs 08.30 –12.00 und 13.00 –16.00 Uhr,\n der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zum Einsatz\ndonnerstags 08.30 –12.00 und 13.00 –16.00 Uhr,\n kommen. Da es sich bei den Fragen um filmische Dar-\nfreitags 08.30 –12.00 Uhr.\n stellungen handelt, wird hier nur das Startbild angegeben.\nVerwaltungsgemeinschaft Mellingen Nachstehend gebe ich im Benehmen mit den zuständigen\nBauamt Obersten Landesbehörden die Änderungen des Fragen-\nKarl-Alexander-Straße 134a katalogs bekannt.\n99441 Mellingen\nDer Planfeststellungsbeschluss kann im Zeitraum Bundesministerium für Verkehr,\n07.10.2013 – 21.10.2013 eingesehen werden: Bau und Stadtentwicklung\n Im Auftrag\nmontags 10.00 –12.00 und 13.00 –15.30 Uhr,\n Renate Bartelt-Lehrfeld\ndienstags 10.00 –12.00 und 13.00 –18.00 Uhr,\nmittwochs 10.00 –12.00 und 13.00 –15.30 Uhr,\ndonnerstags 10.00 –12.00 und 13.00 –15.30 Uhr, Folgende Fragen wurden neu aufgenommen:\nfreitags 10.00 –11.30 Uhr.\n (Hinweis: X = richtige Antwort; O = falsche Antwort)\nDer Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der\nAuslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen, die Amtl. Frage-Nr. Frage\nEinwendungen erhoben haben, gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG Annex-Nr. Startbild\nals zugestellt. Der Planfeststellungsbeschluss kann bis Kategorie Antwort\n Fehlerpunkte\nzum Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten\neinmonatigen Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und 1.1.02117 Warum müssen Sie hier verzögern?\ndenjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich 2.1.4\nbeim Eisenbahn-Bundesamt angefordert werden. Wäh- G, Mofa\nrend des Auslegungszeitraumes kann der Planfeststel- 5\nlungsbeschluss auch über die Internetseite des Eisen-\nbahn-Bundesamtes www.eisenbahn-bundesamt.de\neingesehen werden.\n\nErfurt, den 09. September 2013\n\n Eisenbahn-Bundesamt\n Außenstelle Erfurt\n Im Auftrag\n gez. Wehmann\n Wegen\n X - des Kindes\n O - des Motorrades\n(VkBl. 2013, S. 921) O - des Geländewagens\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 923 Heft 18 – 2013\n\nAmtl. Frage-Nr. Frage Amtl. Frage-Nr. Frage\nAnnex-Nr. Startbild Annex-Nr. Startbild\nKategorie Antwort Kategorie Antwort\nFehlerpunkte Fehlerpunkte\n\n1.1.02118 Warum müssen Sie hier langsam und 1.1.06113 Wie verhalten Sie sich in dieser\nG, Mofa bremsbereit fahren? 2.1.4 Situation?\n5 G\n 5\n\n\n\n\n X Weil die Verkehrssituation X Ich bleibe hinter dem Radfahrer\n unübersichtlich ist O Ich überhole den Radfahrer\n X Weil ein Kind auf die Straße geht O Ich hupe, damit der Radfahrer Platz\n O Weil der schwarze Pkw anfährt macht\n1.1.03115 Sie wollen die Autobahn verlassen, 1.1.06115 Wie sollten Sie sich jetzt verhalten?\nG worauf müssen Sie besonders ach 2.1.4\n4 ten? G\n 5\n\n\n\n\n X Verzögern\n X Äußerst rechts fahren\n X Auf das rote Motorrad O Beschleunigen\n O Auf den gelben Lkw\n 1.1.06116 Wie verhalten Sie sich?\n O Auf den weißen Transporter\n 2.1.4\n1.1.05104 Warum müssen Sie hier Ihre G\n2.1.2 Geschwindigkeit verringern? 5\nG\n5\n\n\n\n\n X Überholvorgang abbrechen und\n vorerst hinter dem Lkw bleiben\n O Beschleunigen und Überholvorgang\n Wegen zügig fortsetzen\n X - des überholenden Kraftfahrzeugs O Geschwindigkeit beibehalten\n O - des geringen Verkehrsaufkommens und Überholvorgang vorsichtig\n O - der unterbrochenen Mittellinie fortsetzen\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2013 924 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Amtl. Frage-Nr. Frage Amtl. Frage-Nr. Frage\n Annex-Nr. Startbild Annex-Nr. Startbild\n Kategorie Antwort Kategorie Antwort\n Fehlerpunkte Fehlerpunkte\n\n 1.1.06117 Wie verhalten Sie sich? 1.1.06119 Wie verhalten Sie sich?\n 2.1.4 G\n G 5\n 5\n\n\n\n\n X Ich überhole den blauen Pkw und X Ich überhole den Transporter und\n wechsle dann in den mittleren wechsle dann in den mittleren Fahr-\n Fahrstreifen streifen\n O Ich überhole den Transporter und O Ich wechsle sofort den Fahrstreifen\n wechsle dann in den mittleren nach rechts\n Fahrstreifen O Ich fordere den Nachfolgenden\n O Ich fordere den Nachfolgenden durch durch leichtes Bremsen auf, mehr\n leichtes Bremsen auf, mehr Abstand Abstand herzustellen\n herzustellen\n 1.1.06120 Warum müssen Sie hier verzögern?\n 1.1.06118 Wie verhalten Sie sich? 2.1.4\n G G\n 5 3\n\n\n\n\n X Wegen des überholenden Pkw\n X Beschleunigen und Überholvorgang O Weil maximal 80 km/h erlaubt sind\n zügig fortsetzen O Wegen der Zugmaschine\n O Überholvorgang abbrechen und wie-\n 1.1.07016 Warum müssen Sie vor dem\n der nach rechts einscheren\n 2.1.4 Rechtsabbiegen warten?\n O Geschwindigkeit allmählich verrin-\n G\n gern, aber den Überholvorgang fort-\n 5\n setzen\n\n\n\n\n Wegen\n X - des Fußgängers\n X - des Radfahrers\n O - des Transporters\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 925 Heft 18 – 2013\n\nAmtl. Frage-Nr. Frage Amtl. Frage-Nr. Frage\nAnnex-Nr. Startbild Annex-Nr. Startbild\nKategorie Antwort Kategorie Antwort\nFehlerpunkte Fehlerpunkte\n\n1.1.07132 Weshalb müssen Sie hier warten? 1.2.05112 Wie sollten Sie sich in dieser\n2.1.4 G Situation verhalten?\nG 5\n5\n\n\n\n\n Wegen\n X - des Transporters Überholvorgang\n X - des Fußgängers X - abbrechen und rechts einordnen\n O - des Radfahrers O - fortsetzen und beschleunigen\n O - mit gleichbleibender Geschwindig-\n1.1.07133 Warum sollten Sie jetzt Ihre keit fortsetzen\n2.1.4 Geschwindigkeit verringern?\nG 1.2.05113 Sie wollen den blauen Pkw\n5 G überholen. Wie verhalten Sie sich?\n 5\n\n\n\n\n X Weil ich für andere Verkehrs-\n teilnehmer schlecht zu sehen bin X Beschleunigen, da ich nur mit we-\n O Weil der Straßenverlauf dies sentlich höherer Geschwindigkeit\n erfordert überholen darf\n O Weil eine Geschwindigkeits- O Geschwindigkeit beibehalten, da\n begrenzung erkennbar ist diese zum Überholen ausreichend ist\n1.1.07135 Wie verhalten Sie sich? O Zunächst nicht überholen, da sich\n2.1.4 ein Motorrad im toten Winkel\nG befindet\n4 1.2.05114 Worauf müssen Sie sich jetzt\n G einstellen?\n 5\n\n\n\n\n X Fahrstreifen beibehalten und an der\n Kreuzung links abbiegen\n O Deutlich nach rechts lenken, um eine\n Lücke im rechten Fahrstreifen zu\n schaffen X Dass der blaue Pkw zum Überholen\n O Den Fahrstreifen nach rechts ansetzt\n wechseln, nachdem alle Fahrzeuge X Dass der grüne Lkw höchstens\n auf dem rechten Fahrstreifen 80 km/h fährt\n vorbeigefahren sind O Dass der weiße Lkw beschleunigt\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2013 926 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Amtl. Frage-Nr. Frage Amtl. Frage-Nr. Frage\n Annex-Nr. Startbild Annex-Nr. Startbild\n Kategorie Antwort Kategorie Antwort\n Fehlerpunkte Fehlerpunkte\n\n 1.2.06003 Wie sollten Sie sich jetzt verhalten? 1.2.07002 Wie verhalten Sie sich in dieser\n 2.1.1 2.1.1 Situation?\n G G\n 5 4\n\n\n\n\n X Warten bis zu erkennen ist, ob sich\n Gegenverkehr nähert X Ich verzögere, damit der Transporter\n O Weiterfahren, um möglichen vor mir einscheren kann\n Gegenverkehr nicht aufzuhalten O Ich beschleunige, damit der Trans-\n O Weiterfahren, da möglicher porter hinter mir einscheren kann\n Gegenverkehr bereits warten muss O Ich fahre gleichmäßig weiter, weil der\n Fahrer des Transporters abbremsen\n 1.2.06004 Warum sollten Sie hier besonders muss\n 2.1.1 langsam fahren?\n G 1.2.07106 Wie verhalten Sie sich?\n 5 2.1.1\n G\n 4\n\n\n\n\n Weil X Ich verzögere, damit das andere\n X - der Lkw die Fahrspur verengt Fahrzeug vor mir einfädeln kann\n X - Personen die Fahrbahn betreten O Ich fahre unverändert weiter, da ich\n O - ich mich einer Ampelkreuzung nä- auf der durchgehenden Fahrbahn\n here Vorfahrt habe\n 1.2.06005 Wie verhalten Sie sich richtig? O Ich wechsle den Fahrstreifen\n 2.1.1 umgehend nach links, um Platz\n G zum Einfädeln zu machen\n 5 1.2.07107 Wodurch könnte eine gefährliche\n 2.1.1 Situation entstehen?\n G\n 5\n\n\n\n\n X Warten, weil der Seitenabstand zum\n Radfahrer sonst zu gering ist\n O Mit mäßiger Geschwindigkeit weiter-\n fahren, weil der Seitenabstand zum\n Radfahrer sehr gering ist Durch ein Ausscheren des\n O Gleichmäßig weiterfahren, weil der X - gelben Lkws\n Seitenabstand zum Radfahrer O - blauen Lkws\n ausreichend ist O - Pkws\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 927 Heft 18 – 2013\n\nAmtl. Frage-Nr. Frage Amtl. Frage-Nr. Frage\nAnnex-Nr. Startbild Annex-Nr. Startbild\nKategorie Antwort Kategorie Antwort\nFehlerpunkte Fehlerpunkte\n\n1.2.07108 Welches Verhalten ist richtig? 1.2.09014 Warum müssen Sie vor dem\n2.1.1 2.1.2 Linksabbiegen warten?\nG G\n5 5\n\n\n\n\n X Ich reduziere meine Geschwindigkeit\n O Ich fahre mit unveränderter Wegen\n Geschwindigkeit weiter X - des Motorrades\n O Ich ordne mich auf dem rechten O - des Pkws\n Fahrstreifen ein O - des Fahrrades\n1.2.07110 Womit müssen Sie rechnen? 1.2.09015 Wie verhalten Sie sich?\n2.1.1 2.1.2\nG G\n5 5\n\n\n\n\n X Ich biege ab, nachdem das überho-\n X Der Pkw wird auf den mittleren lende Fahrzeug an mir vorbei gefah-\n Fahrstreifen wechseln ren ist\n O Der Lkw vor mir wird zum Überholen O Ich biege ab, um die Fahrbahn\n ausscheren schnell für die nachfolgenden Fahr-\n O Der Pkw wird auf dem rechten zeuge frei zu machen\n Fahrstreifen bleiben O Ich biege ab, um die Nachfolgenden\n1.2.07111 Wie sollten Sie sich verhalten? nicht durch mein Zögern zu verunsi-\nG chern\n2 1.2.09115 Wie verhalten Sie sich?\n 2.1.2\n G\n 5\n\n\n\n\n X Ich bleibe auf dem mittleren\n Fahrstreifen und verzögere\n O Ich wechsle auf den rechten X Ich biege ab, nachdem das Motorrad\n Fahrstreifen und verzögere mich überholt hat\n O Ich wechsle auf den linken O Ich biege ab, um den Motorradfahrer\n Fahrstreifen und überhole den Pkw nicht durch mein Zögern zu verunsi-\n vor mir chern\n O Ich biege ab, um die Fahrbahn schnell\n für das Motorrad frei zu machen\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2013 928 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Amtl. Frage-Nr. Frage Amtl. Frage-Nr. Frage\n Annex-Nr. Startbild Annex-Nr. Startbild\n Kategorie Antwort Kategorie Antwort\n Fehlerpunkte Fehlerpunkte\n\n 1.2.09118 Warum müssen Sie vor dem 1.2.11105 Welches Verhalten ist richtig?\n G Rechtsabbiegen warten? G\n 5 5\n\n\n\n\n Wegen des\n X - Fußgängers X Verzögern\n X - Radfahrers O Beschleunigen\n O - schwarzen Pkws O Nach links ausscheren\n 1.2.09119 Warum müssen Sie jetzt warten? 1.2.11107 Welches Verhalten ist richtig?\n G G\n 4 2\n\n\n\n\n Wegen des X Verzögern\n X - Radfahrers O Beschleunigen\n X - grünen Fahrzeuges O Nach links ausscheren\n O - roten Fahrzeuges\n 1.2.11104 Wie verhalten Sie sich? 1.2.20102 Welches Verhalten ist jetzt richtig?\n 2.1.1 2.1.4\n G G\n 5 5\n\n\n\n\n X Vor dem Linksabbiegen warten und X Ich bleibe zunächst hinter\n den Bereich der Mittelinsel frei halten dem Bus\n O Flüssig abbiegen, um die Nach- O Ich überhole den Bus mit mäßiger\n folgenden nicht zu behindern Geschwindigkeit\n O Zunächst im Bereich der Mittelinsel O Ich wechsle den Fahrstreifen ohne\n warten, wo der andere Pkw steht sofort zu überholen\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 13,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 929 Heft 18 – 2013\n\nAmtl. Frage-Nr. Frage Amtl. Frage-Nr. Frage\nAnnex-Nr. Startbild Annex-Nr. Startbild\nKategorie Antwort Kategorie Antwort\nFehlerpunkte Fehlerpunkte\n\n1.2.37013 Wie verhalten Sie sich? 2.1.07202 Wie verhalten Sie sich?\n2.1.1 B\nG 4\n5\n\n\n\n\n X Weiterfahren X Geschwindigkeit verringern, brems-\n O Abbremsen bereit sein\n O Auf den linken Fahrstreifen wechseln\n1.2.37014 Wie sollten Sie sich verhalten? O Weiterfahren, Lichtzeichen geben\nG, Mofa\n5 2.1.08011 Wie müssen Sie sich verhalten?\n B\n 4\n\n\n\n\n X Abbremsen\n O Weiterfahren\n X Verzögern und Fahrstreifen\n1.2.38103 Hinter Ihnen fährt ein Rettungswagen beibehalten\nG mit blauem Blinklicht und Einsatz O Auf den linken Fahrstreifen\n4 horn. Wie verhalten Sie sich? wechseln\n O Geschwindigkeit und Fahrstreifen\n beibehalten\n\n\n\n (VkBl. 2013 S. 922)\n\n\n\n\n X Ich schaffe, ohne Andere zu gefähr-\n den, sofort freie Bahn\n O Ich fordere den Fahrer im Fahrzeug\n neben mir auf, sofort freie Bahn zu\n schaffen\n O Nach dem Umschalten der Ampel auf\n „Grün” schaffe ich sofort freie Bahn\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2013 930 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 187 Bekanntmachung der Zweiten 1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen,\n Verordnung zur Änderung der denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die\n FahrzeugZulassungsverordnung in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer\n und anderer straßenverkehrsrecht 2 und Absatz 7 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7\n Buchstabe a bis f, h bis j und l, § 13 Ab-\n licher Vorschriften\n satz 4, § 30 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7\n Buchstabe b, Nummer 8 bis 10, 15, 20,\n Berlin, den 12. August 2013 21 Buchstabe f, Nummer 24, 26 Buch-\n LA23/7362.2/2-2040475 stabe a und b, Absatz 3 Nummer 2 Buch-\n stabe b und Absatz 8 sowie die in § 5\nNachstehend gebe ich die Zweite Verordnung zur Änderung Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeug-\nder Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßen- steuer-Durchführungsverordnung be-\nverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2013 ein- zeichneten Daten;\nschließlich ihrer Begründung bekannt. Die Verordnung wur- 2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die\nde am 29. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1849, nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und\nverkündet und ist am 30. Juni 2013 in Kraft getreten. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu spei-\nAb dem 1. Juli 2014 wird die Zollverwaltung die Festset- chernden Daten sowie die Änderung die-\nzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer übernehmen. ser Daten und das Datum der Änderung.“\nHieraus resultieren unter anderem geänderte Kommuni- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nkationswege von und zu den Zulassungsbehörden. Die\nFahrzeug-Zulassungsverordnung wurde für die neuen „(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten\nKommunikationswege entsprechend geändert. Die dort Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3\ngeregelten Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörden der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsver-\nzur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts wurden ordnung und der Steuerdaten-Übermitt-\nan künftige Zuständigkeiten angepasst und es wurde die lungsverordnung grundsätzlich elektronisch\nMöglichkeit für rechtzeitige Vorbereitungen und Erpro- zu übermitteln. Die elektronische Übermitt-\nbungen geschaffen. lung der Daten erfolgt über das Kraftfahrt-\n Bundesamt nach Maßgabe der vom Kraft-\n fahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem\n Bundesministerium für Verkehr,\n Bundesministerium der Finanzen im Bun-\n Bau und Stadtentwicklung\n desanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt\n Im Auftrag\n veröffentlichten Standards. Das Kraftfahrt-\n Dr. Frank Albrecht\n Bundesamt darf die übermittelten Daten\n ausschließlich zu dem Zweck speichern, um\n die Übermittlung der Daten an die für die\n Zweite Verordnung zur Änderung der Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr-\n FahrzeugZulassungsverordnung zeugsteuer zuständige Behörde nach Ab-\n satz 1 zu ermöglichen. Es ist verpflichtet, die\n vom 25. Juni 2013 Daten unverzüglich an die genannte Behör-\n de zu übermitteln und im unmittelbaren An-\nAufgrund des § 47 Nummer 3 des Straßenverkehrsgeset- schluss an die Übermittlung zu löschen. Die\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu\n2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 47 geändert durch Artikel 2 anderen Zwecken durch das Kraftfahrt-Bun-\nNummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. August desamt ist nicht zulässig.“\n2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: 2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\n\n Artikel 1 „§ 36a\n Übermittlung von Daten zur Übernahme der\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar\n Kraftfahrzeugsteuerverwaltung\n2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-\n durch den Bund\nordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n Die Zulassungsbehörde teilt vom 1. Juli 2013 bis zur\n1. § 36 wird wie folgt geändert: Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz\n a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungs-\n „§ 36 – Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeug- gesetzes die in § 36 Absatz 1 bezeichneten Daten\n steuerverwaltung zuständigen Behörden“ nach Maßgabe des § 36 Absatz 3 dem auf Grund des\n b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 12 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes zu-\n „(1) Die nach Landesrecht für die Zulassung von ständigen Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zulas-\n Fahrzeugen bestimmte Behörde (Zulassungs- sungsbehörde ihren Sitz hat, mit.“\n behörde) teilt der nach § 1 der Kraftfahrzeug- 3. Dem § 50 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n steuer-Durchführungsverordnung für die Aus- „(9) Bis zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Ab-\n übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Fi-\n zuständigen Behörde zur Durchführung des nanzverwaltungsgesetzes ist § 36 in der am 29.\n Kraftfahrzeugsteuerrechts mit: Juni 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 931 Heft 18 – 2013\n\n Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und lich seiner Funktionsfähigkeit im Zusammenwirken\n Stadtentwicklung gibt den nach Satz 1 maßgeb- mit den Systemen, die bei den Zulassungsbehörden\n lichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.“ und dem KBA betrieben werden, in einer Produk-\n tionsumgebung erprobt werden. Dabei sollen auch\n Artikel 2 Verfahrensabläufe und Organisationsstrukturen über-\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in prüft werden, so dass insgesamt die Praxistauglich-\nKraft. keit des zu konzipierenden Verfahrens sichergestellt\n wird. Die Datenübermittlungen sind außerdem zur\n Aktualisierung des aufzubauenden Datenbestandes\n bei der Zollverwaltung erforderlich, um zum Stichtag\n der Verwaltungsübernahme arbeitsfähig zu sein. Die\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\n Datenlieferungen aufgrund des § 36 Absatz 3 in der\nBerlin, den 25. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung sind paral-\n lel hierzu weiterhin durchzuführen, um die Verwaltung\n Der Bundesminister für Verkehr, der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe\n Bau und Stadtentwicklung durch die Landesfinanzbehörden zu gewährleisten.\n Dr. Peter Ramsauer\n II. Erfüllungsaufwand\n 1. Für Bürgerinnen und Bürger\nBegründung Durch die Änderung der Vorschriften entsteht für\n Bür gerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand.\nA. Allgemeiner Teil 2. Für die Wirtschaft\nI. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung Durch die Änderung der Vorschriften entsteht für die\n Mit Gesetz vom 19. März 2009 (BGBl. I, S. 606) wurde Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.\n die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Kraft-\n 3. Für die Verwaltung\n fahrzeugsteuer durch Änderung der Artikel 106, 106b,\n 107, 108 GG zum 1. Juli 2009 auf den Bund übertra- a. Erfüllungsaufwand des Bundes\n gen. Darauf folgend wurde das Finanzverwaltungsge- Für die Umsetzung der Verordnung ist eine Anbin-\n setz durch Gesetz vom 29. Mai 2009 (BGBl. I, S. 1170) dung der Zulassungsbehörden an den IT-Dienst-\n an die vorgenommene Grundgesetzänderung ange- leister der Bundesfinanzverwaltung (Zentrum für\n passt und durch § 18a des Finanzverwaltungsgeset- Informationsverarbeitung und Informationstechnik,\n zes geregelt, dass sich das Bundesministerium der ZIVIT) über das KBA erforderlich.\n Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer Das KBA muss seine IT-Schnittstelle zu den Zu-\n im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 lassungsbehörden anpassen, um die Steuer-\n der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulas- erklärungen entsprechend entgegennehmen zu\n sungsbehörden, soweit diese als Landesfinanzbehör- können. Auch muss die Software entsprechend\n den tätig werden, im Wege der Organleihe bedient. angeglichen werden. Die Umstellung beim KBA\n Ab dem 1. Juli 2014 wird die Zollverwaltung die Ver- wird bis 2014 voraussichtlich zu Ausgaben von\n waltung der Kraftfahrzeugsteuer von den in Organ- 600 000 Euro führen, die im Rahmen des Einzel-\n leihe für den Bund handelnden Ländern übernehmen. plans 12, Kapitel 1212 erwirtschaftet werden.\n Hieraus resultieren unter anderem geänderte Kom- Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Per-\n munikationswege von und zu den Zulassungsbehör- sonalausgaben im IT- und im Fachbereich für die\n den. Anstatt neue Kommunikationswege zu schaffen, Entwicklung und Einrichtung des neuen Verfah-\n werden die bestehenden Kommunikationswege der rens (Projektmanagement, Spezifikation der\n Zulassungsbehörden zum Kraftfahrt-Bundesamt fachlichen Anforderungen, Entwicklung, Test,\n (KBA) genutzt. Über diese Wege werden derzeitig die Produktionseinführung).\n Daten für das zentrale Fahrzeugregister (vgl. § 33 Die jährlichen Ausgaben für den Betrieb und die\n Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)) und die Betreuung des Verfahrens betragen beim KBA im\n Daten der Versicherer zur Durchführung des Versi- Jahr 2013 voraussichtlich 135 000 Euro und ab\n cherungsvertrages (vgl. § 35 FZV) übermittelt. Dies dem Jahr 2014 ca. 270 000 Euro. Für den dauer-\n führt zu einer erheblichen Vereinfachung für die Zu- haften Betrieb und die Betreuung des neuen Ver-\n lassungsbehörden. fahrens sind insgesamt drei neue Stellen der\n Für die Nutzung der bestehenden Kommunikationswe- Wertigkeit E11 beim KBA erforderlich. Im Regie-\n ge ist eine Anpassung der Fahrzeug-Zulassungsver- rungsentwurf für den Haushalt 2013 sind diese\n ordnung erforderlich. Die dort geregelten Mitteilungs- drei neuen Stellen E 11 und die entsprechenden\n pflichten der Zulassungsbehörden zur Durchführung Personalkosten im Einzelplan 12, Kapitel 1212\n des Kraftfahrzeugsteuerrechts werden an die künftigen berücksichtigt.\n Zuständigkeiten angepasst. Außerdem wird die Mög- Der Aufwand im Geschäftsbereich des Bundes-\n lichkeit für rechtzeitige Vorbereitungen und Erprobun- ministeriums der Finanzen zur Umsetzung der\n gen geschaffen. Anbindung und die Aufrechterhaltung des dauer-\n Die Pilotierungsphase sowie die stufenweise Umstel- haften Betriebs lassen sich in Aufwand in der An-\n lung sollen vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 wendungsentwicklung und Aufwand im Bereich\n stattfinden. Das heißt, das IT-Verfahren wird hinsicht- der Netze und des Betriebs unterteilen. Der ein-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2013 932 VkBl. Amtlicher Teil\n\n malige Erfüllungsaufwand zur Umsetzung der Zu Buchstabe b (Absatz 1)\n Anbindung der Zulassungsbehörden an das ZI- Durch die Änderung wird die rechtliche Anpassung an\n VIT über das KBA wird im Geschäftsbereich des die bundesbehördliche Zuständigkeit vollzogen. Die\n Bundesministeriums der Finanzen zu einmaligen Aufzählung der nach der Fahrzeug-Zulassungsverord-\n Ausgaben im Wesentlichen für externe Unterstüt- nung zu übermittelnden Daten stellt eine Klarstellung\n zung voraussichtlich in Höhe von 50 000 Euro gegenüber dem alleinigen Verweis auf § 5 Absatz 2\n führen. Für den Betrieb und die Pflege der Netze Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-\n und der Software werden ab 2013 Ausgaben in verordnung dar. Es handelt sich insoweit um eine re-\n Höhe von jährlich ca. 60 000 Euro anfallen. Die daktionelle Anpassung.\n Ausgaben im Geschäftsbereich des Bundesmi- Zu Buchstabe c (Absatz 3)\n nisteriums der Finanzen werden innerhalb des Der Weg der Datenübertragung von den Zulassungs-\n Einzelplans 08 erwirtschaftet. behörden zur Zollverwaltung wird über das KBA ana-\n b. Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen) log zur Datenübermittlung der Zulassungsbehörden\n Der einmalige Umstellungsaufwand für alle Zulas- an die Versicherer erfolgen. Aus diesem Grund wird\n sungsbehörden beläuft sich voraussichtlich auf Absatz 3 entsprechend der Regelung in § 35 Ab-\n insgesamt ca. 1 200 000 Euro. Darunter fallen die satz 3 angepasst. Das Verfahren vereinfacht sich da-\n Kosten für die Erweiterung der Schnittstelle zum durch für die Zulassungsbehörden erheblich. Eine\n KBA und die Anpassung der entsprechenden Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung der\n Software. Der Umstellungsaufwand ist im Bund- Zulassungsbehörden, die in § 36 Absatz 1 und 2 ge-\n Länder-Verhältnis durch die Kompensationszah- nannten Daten elektronisch an das KBA zu übermit-\n lungen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung der teln, besteht nur, soweit eine elektronische Übermitt-\n finanziellen Kompensation zugunsten der Länder lung rechtlich nicht zulässig oder aufgrund höherer\n infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Gewalt nicht möglich ist.\n Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund abgegolten. Zu Nummer 2 (§ 36a – neu)\n Um die effektive Übernahme der Verwaltung der\n Die Kosten für den dauerhaften Betrieb und die\n Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung sicher-\n Betreuung der Schnittstelle zu den Ländern fallen\n zustellen, ist es notwendig, einen Pilotierungszeit-\n weg, dafür kommen dementsprechend die Kos-\n raum einzurichten, in dem der neu geregelte Daten-\n ten für den dauerhaften Betrieb und die Betreu-\n übertragungsweg über das KBA getestet wird und\n ung der Schnittstelle zum KBA hinzu. Die Kosten\n eventuell auftretende Probleme noch vor Beendigung\n bleiben daher identisch. Damit entstehen keine\n der Organleihe gemäß § 18a Absatz 1 des Finanzver-\n zusätzlichen dauerhaften Aufwendungen. Viel-\n waltungsgesetzes behoben werden können. Es wird\n mehr vereinfacht sich das Verfahren für die Zu-\n die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen, um zu\n lassungsbehörden, weil an die Stelle der Landes-\n Testzwecken Datenübermittlungen an die Zollverwal-\n rechenzentren das KBA tritt, zu dem bereits\n tung durchzuführen. Die Datenübermittlungen sind\n Kommunikationswege gepflegt werden.\n außerdem zur Aktualisierung des aufzubauenden\n4. Weitere Kosten Datenbestandes bei der Zollverwaltung erforderlich,\n Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unter- um zum Stichtag der Verwaltungsübernahme arbeits-\n nehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Aus- fähig zu sein. Die Datenlieferungen aufgrund des § 36\n wirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, Absatz 3 in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fas-\n insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu sung sind parallel hierzu weiterhin durchzuführen, um\n erwarten. die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der\n Organleihe durch die Landesfinanzbehörden zu ge-\nIII. Gleichstellungspolitische Belange währleisten.\n Zu Nummer 3 (§ 50)\n Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen\n In § 50 wird mit dem neuen Absatz 9 die Übergangs-\n Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundla-\n regelung hinsichtlich der weiteren Anwendung des\n ge für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsde-\n § 36 in seiner bislang geltenden Fassung bis zur Be-\n fizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.\n endigung der Organleihe getroffen.\nIV. Nachhaltigkeit Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)\n Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsver-\n Die Managementregeln und Indikatoren der nationa-\n ordnung.\n len Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Ver-\n ordnung berührt keine Aspekte der nachhaltigen Ent-\n wicklung.\n (VkBl. 2013 S. 930)\nB. Besonderer Teil – zu den Einzelvorschriften\n Zu Artikel 1\n (Änderung der FahrzeugZulassungsverordnung)\n Zu Nummer 1 (§ 36 FZV)\n Zu Buchstabe a (Überschrift)\n Die Überschrift wird an den Wortlaut des Kraftfahr-\n zeugsteuergesetzes angepasst.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 933 Heft 18 – 2013\n\nNr. 188 Europäische Konferenz der 1 Grundlagen\n Verkehrsminister (CEMT) – Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmigun-\n Richtlinie für das Verfahren zur gen sind die Resolution Nr. 26 der Europäischen\n Erteilung der CEMTGenehmigungen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das\n ab 01. Oktober 2013 Inkrafttreten eines multilateralen Kontingents im inter-\n nationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973\n Bonn, den 22. August 2013 sowie die Verordnung über den grenzüberschreiten-\n LA 24/7372.14/1 den Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\n (GüKGrKabotageV).\nNachstehend gebe ich die Richtlinie für das Verfahren zur\nErteilung der CEMT-Genehmigungen zum 01. Oktober 2 Verfahrensgrundsätze\n2013 bekannt. Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten\nHauptgrund der Änderungen ist, dass der Faktor für die CEMT-Genehmigungen werden durch das Bundes-\nUmrechnung der Basisgenehmigungen für „EUROIII-si- amt für Güterverkehr grundsätzlich nach den nach-\nchere“ Fahrzeuge im Jahr 2014 auf 2 und im Jahr 2015 folgenden Verfahrenskriterien erteilt.\nauf 1 fallen wird. Ab dem Kontingentsjahr 2016 ist von Erteilt werden:\neiner Abschaffung der „EUROIII-sicheren“ Fahrzeuge im • CEMT-Jahresgenehmigungen mit einer Geltungs-\nCEMT-System auszugehen. Künftig konzentriert sich die dauer von einem Kalenderjahr; während des lau-\nRichtlinie daher auf eine Erteilung für „EUROIV-sichere“, fenden Kalenderjahres erteilte CEMT-Jahresge-\n„EUROV-sichere“ und „EUROVI-sichere“ Fahrzeuge. nehmigungen gelten frühestens ab dem\nIm Neuerteilungsverfahren erfolgen Änderungen. Des Wei- Erteilungsdatum und nur bis zum 31.12. des Jah-\nteren werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. res.\nDie Richtlinie ist mit den Ländern und den Verbänden ab- • CEMT-Kurzzeitgenehmigungen mit einer Gel-\ngestimmt. tungsdauer von 30 Tagen, jedoch längstens bis\n zum 31.12. des Jahres.\n Bundesministerium für Verkehr,\n • CEMT-Umzugsgenehmigungen mit einer Gel-\n Bau und Stadtentwicklung\n tungsdauer von 5 Jahren.\n Im Auftrag\n Wolfgang Doose 3 Antragsberechtigte\n Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber\n Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftver-\n der CEMTGenehmigungen kehr oder einer Gemeinschaftslizenz sind. Ferner\n muss das Unternehmen seine Niederlassung im Sin-\n vom 22. August 2013 ne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009\n des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nInhaltsverzeichnis 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Re-\n geln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrs-\nStichwort Randnummer unternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie\n 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009,\nGrundlagen .................................................................................1 S. 51) in Deutschland haben.\nVerfahrensgrundsätze ..............................................................2 CEMT-Genehmigungen werden für den Hauptsitz\nAntragsberechtigte ...................................................................3 des Unternehmens in Deutschland erteilt. Sie werden\n grundsätzlich nur für „EUROIV-sichere“, „EUROV-\nSubjektive Antragsvoraussetzungen ....................................4 sichere“ und „EUROVI-sichere“ Fahrzeuge gemäß\nCEMT-Jahresgenehmigungen ...............................................5 der CEMT-Resolution ITF/TMB/TR(2008)12 1 vom\n 09.12.2008 in der jeweils geltenden Fassung erteilt.\nAntragstellung ........................................................................ 5.1 In Ausnahmefällen können auf Antrag CEMT-Geneh-\nWiedererteilung ...................................................................... 5.2 migungen für „EUROIII-sichere“ Fahrzeuge erteilt\n werden. Der Antrag ist gesondert zu begründen.\nNeuerteilung............................................................................ 5.3 CEMT-Jahresgenehmigungen, die in Österreich gel-\nUnterrichtung über den Abschluss ten, werden nur für „EUROIV-sichere“ Fahrzeuge ge-\ndes Erteilungsverfahrens ..................................................... 5.4 mäß der CEMT-Resolution ITF/TMB/TR(2008)12 vom\n 09.12.2008 in der jeweils geltenden Fassung erteilt.\nCEMT-Kurzzeitgenehmigungen.............................................6\n CEMT-Umzugsgenehmigungen werden nicht für\nCEMT-Umzugsgenehmigungen ............................................7 spezielle Fahrzeugklassen erteilt.\nRichtigkeit der Angaben ..........................................................8 Grundsätzlich werden im gleichen Gültigkeitszeit-\n raum nur so viele CEMT-Genehmigungen an einen\nUrkundenberichtigung .............................................................9 Antragssteller erteilt, wie dieser neben der Erlaubnis\nKosten ....................................................................................... 10\nRückgabe ungültig gewordener Genehmigungen ......... 11 1\n Eine Übersetzung dieses Dokumentes in deutscher Sprache wurde\n im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 vom 17. Mai 2010, Seite 297\nInkrafttreten/Außerkrafttreten .............................................. 12 bekannt gemacht.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2013 934 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Ausfertigungen gemäß § 3 GüKG bzw. beglaubigte 5.1 Antragstellung\n Abschriften der Gemeinschaftslizenz vorweisen kann. Der Antrag auf Erteilung von CEMT-Jahresgenehmi-\n gungen ist auf den vom Bundesamt für Güterverkehr\n4 Subjektive Antragsvoraussetzungen\n zur Verfügung gestellten Vordrucken (jeweils für die\n Der Antragsteller muss die subjektiven Voraussetzun- Wieder- oder Neuerteilung) bei der Außenstelle des\n gen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Bundesamtes für Güterverkehr bis zum 01. Oktober\n Nr. 1071/2009 erfüllen. des Vorjahres einzureichen, in deren Bezirk der Unter-\n Diese Voraussetzungen werden im Verfahren über- nehmer die Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der\n prüft. Der Nachweis hierzu gilt bei Inhabern einer Er- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Die Vordrucke\n laubnis nach § 3 GüKG und Inhabern einer Gemein- sind bei der zuständigen Außenstelle erhältlich.\n schaftslizenz grundsätzlich als erbracht. Nach Fristablauf eingehende Anträge werden grund-\n Im Einzelfall hat der Antragsteller auf Anforderung des sätzlich im Jahresverfahren nicht berücksichtigt, son-\n Bundesamtes für Güterverkehr die nachfolgenden dern erst nach Abschluss des Jahresverfahrens be-\n Unterlagen vorzulegen: schieden.\n • Nachweis über die fachliche Eignung des Unter- Anträge auf unterjährige Erteilung von CEMT-Jahres-\n nehmers und des Verkehrsleiters, genehmigungen können jederzeit mit dem Antragsvor-\n druck des Bundesamtes für Güterverkehr gestellt wer-\n • Polizeiliches Führungszeugnis des Unternehmers, den. Dieser ist beim Bundesamt für Güterverkehr\n sämtlicher Komplementäre und des Verkehrslei- erhältlich und steht im Internet unter www.bag.bund.de\n ters. zum Download zur Verfügung.\n • Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde 5.2 Wiedererteilung\n des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässig-\n keit. Die CEMT-Genehmigung wird grundsätzlich wieder-\n erteilt, wenn der Antragsteller die Genehmigung gemäß\n • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die Ziffer 5 Absatz 1 hinreichend genutzt hat. Bewertungs-\n ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge der Un- zeitraum ist der September des Vorjahres bis ein-\n fallversicherung. schließlich August des Genehmigungsjahres. Beförde-\n • Bescheinigung über die ordnungsgemäße Entrich- rungen von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.\n tung der Beiträge zur Sozial-, Kranken-, Arbeitslo- Beförderungen, die unter Verstoß gegen § 7a GüK-\n sen- und Rentenversicherung. GrKabotageV durchgeführt werden, sind nicht anzu-\n • Eigenkapitalbescheinigung. rechnen.\n • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Für eine Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen,\n Unternehmen (z. B. oHG, KG, GmbH) und die Ge- die in Österreich, Italien oder Griechenland gelten,\n sellschafter (bei der KG nur für die Komplementäre) muss jeweils mindestens eine Beförderung zwischen\n sowie für die gesetzlichen Vertreter (z. B. GmbH- Österreich, Italien oder Griechenland und einem\n Geschäftsführer) und den Verkehrsleiter. CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt worden sein, bei der\n • Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Ge- die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Be-\n nossenschaftsregister eingetragen sind, Abschrift/ förderungsweg galt. Für die Wiedererteilung von\n Ablichtung der Eintragungen nach neuestem CEMT-Genehmigungen, die in der Russischen Föde-\n Stand. Bei Gesellschaften, bei denen sich die Ge- ration gelten, muss mindestens eine Beförderung in\n sellschafter nicht aus der Eintragung im Handels- oder aus der Russischen Föderation nachgewiesen\n oder Genossenschaftsregister ergeben, kann werden. Sind solche Beförderungen nicht durchgeführt\n außerdem eine Gesellschafterliste verlangt wer- worden, jedoch die Kriterien nach Ziffer 5.2 Absatz 1\n den. Aus dieser müssen sich die beteiligten natür- erfüllt, kann grundsätzlich nur eine in diesen Ländern\n lichen Personen namentlich ergeben. nicht gültige CEMT-Genehmigung erteilt werden.\n • Aktuelle Gewerbeanmeldung oder -ummeldung. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor er-\n teilte Genehmigungen nicht für Beförderungen ge-\n • Arbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträ- mäß Absatz 1 genutzt wurden, das zugehörige Fahr-\n ge und Fahrerbescheinigungen. tenberichtheft nicht ordnungsgemäß geführt wurde\n • Fahrzeugscheine bzw. Zulassungsbescheinigun- oder die Genehmigungsurkunde und das Fahrtenbe-\n gen Teil I, ggf. Miet- oder Leasingverträge der richtheft nicht fristgerecht zurückgegeben wurden.\n Kraftfahrzeuge. 5.3 Neuerteilung\n5 CEMTJahresgenehmigungen Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich\n der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Geneh-\n CEMT-Jahresgenehmigungen werden für Beförde- migungen werden neu erteilt. Jeder Antragsteller\n rungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt, kann im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich zu-\n soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem ge- nächst maximal 10 Genehmigungen erhalten. Soweit\n samten Beförderungsweg eingesetzt werden muss. im Jahresverfahren noch weitere Genehmigungen zur\n CEMT-Jahresgenehmigungen werden in erster Linie Verfügung stehen, kann der Antragsteller weitere Ge-\n in einem Jahresverfahren vergeben. Es teilt sich in ein nehmigungen erhalten. Soweit nach Abschluss des\n Wieder- und ein Neuerteilungsverfahren auf. Im Jah- Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfü-\n resverfahren nicht erteilte CEMT-Jahresgenehmigun- gung stehen, kann der Antragssteller auch unterjährig\n gen können unterjährig erteilt werden. weitere Genehmigungen erhalten.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 19,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 935 Heft 18 – 2013\n\n Für eine Neuerteilung muss der Antragsteller glaub- 7 CEMTUmzugsgenehmigungen\n haft versichern, dass er Beförderungen gemäß Zif- Mit CEMT-Umzugsgenehmigungen können Unter-\n fer 5 Absatz 1 durchführen will. CEMT-Genehmigun- nehmen grenzüberschreitende Beförderungen von\n gen, die in Österreich, Italien oder Griechenland Umzugsgut zwischen CEMT-Mitgliedstaaten durch-\n gelten, werden nur erteilt, wenn Beförderungen zwi- führen.\n schen Österreich, Italien oder Griechenland und\n einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt werden sol- Zur Beantragung ist der Antragsvordruck des Bun-\n len, bei der die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem desamtes für Güterverkehr zu nutzen. Dieser ist beim\n gesamten Beförderungsweg gilt. CEMT-Genehmi- Bundesamt für Güterverkehr erhältlich und steht im\n gungen, die in der Russischen Föderation gelten, Internet unter www.bag.bund.de zum Download zur\n werden nur erteilt, wenn glaubhaft gemacht wird, Verfügung.\n dass grenzüberschreitende Beförderungen in oder Der Antrag sollte frühestens vier Wochen vor Gültig-\n aus der Russischen Föderation durchgeführt werden keitsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich\n sollen. spätestens zwei Wochen vor Gültigkeitsbeginn zu\n Antragsteller, die bereits Beförderungen gemäß Satz stellen.\n 1 oder 2 durchgeführt haben, werden bei der Neu-\n 8 Richtigkeit der Angaben\n erteilung zuerst berücksichtigt.\n Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung\n Beförderungen von Umzugsgut und solche, die unter kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller vor-\n Verstoß gegen die §§ 3 und 5 GüKG bzw. unter Ver- sätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben\n stoß gegen die GüKGrKabotageV durchgeführt wur- gemacht hat.\n den, sind nicht anzurechnen.\n5.4 Unterrichtung über den Abschluss des 9 Urkundenänderung\n Erteilungsverfahrens Ändert sich der Name oder der Sitz des Unterneh-\n Das Bundesamt für Güterverkehr teilt dem Bundes- mens, so sind die CEMT-Genehmigungen und Fahr-\n ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung tenberichthefte dem Bundesamt für Güterverkehr\n das Ergebnis des Erteilungsverfahrens in statistischer unverzüglich zur Änderung vorzulegen.\n Form und aufgeschlüsselt nach Ländern mit. Die\n obersten Verkehrsbehörden der Länder erhalten das 10 Kosten\n Ergebnis für ihren Zuständigkeitsbereich in statisti- Die Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die Ableh-\n scher Form. nung oder Rücknahme eines Antrages auf Erteilung,\n die Entziehung oder Berichtigung von CEMT-Geneh-\n6 CEMTKurzzeitgenehmigungen migungen sowie die Zurückweisung oder Rücknah-\n CEMT-Kurzzeitgenehmigungen sind insbesondere me eines entsprechenden Widerspruchs sind nach\n für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitglieds- § 22 Abs. 1 und 2 GüKG i. V. m. der Kostenverord-\n taaten bestimmt, für die keine sonstigen Genehmi- nung für den Güterkraftverkehr gebührenpflichtig.\n gungskontingente zwischen Deutschland und den Der Versand der Genehmigungen kann von der Zah-\n anderen Staaten vereinbart wurden oder diese nicht lung der Gebühr abhängig gemacht werden (Voraus-\n ausreichen, sowie für Beförderungen zwischen zahlung). Aufwendungen für Eil- und Expresszustel-\n CEMT-Mitgliedstaaten im Dreiländerverkehr ohne lungen hat der Antragsteller zu tragen, soweit sie auf\n Durchfahren Deutschlands. Sie werden für Beförde- dessen besonderen Antrag erfolgen.\n rungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten er-\n teilt, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem 11 Rückgabe ungültig gewordener Genehmigungen\n gesamten Beförderungsweg eingesetzt werden Ungültig gewordene CEMT-Genehmigungen und\n muss. CEMT-Umzugsgenehmigungen (z. B. durch Zeitab-\n Zur Beantragung ist der Antragsvordruck des Bun- lauf, durch Widerruf, durch Namensänderung, durch\n desamtes für Güterverkehr zu nutzen. Dieser ist beim Anschriftenänderung o. ä.) sind unverzüglich mit den\n Bundesamt für Güterverkehr erhältlich und steht im zugehörigen Fahrtenberichtheften (nicht bei CEMT-\n Internet unter www.bag.bund.de zum Download zur Umzugsgenehmigungen) an das Bundesamt für Gü-\n Verfügung. terverkehr zurückzugeben.\n Der Antrag sollte frühestens vier Wochen vor Beför-\n 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten\n derungsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich\n spätestens zwei Wochen vor Beförderungsbeginn zu Diese Richtlinie tritt am 01. Oktober 2013 in Kraft.\n stellen. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für das Verfahren zur\n Erteilung der CEMT-Genehmigungen vom 05. Sep-\n CEMT-Kurzzeitgenehmigungen werden jederzeit im tember 1988 (VkBl. 1988 S. 676) in der Fassung der\n Rahmen des vorhandenen Kontingents erteilt, soweit Bekanntmachung vom 29. September 1992 (VkBl.\n die Voraussetzungen erfüllt sind. S. 559), zuletzt geändert durch die Bekanntma-\n Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor er- chung vom 12. September 2011 (VkBl. S. 771) außer\n teilte Genehmigungen nicht für Beförderungen ge- Kraft.\n mäß Absatz 1 genutzt wurden, das zugehörige Fahr-\n tenberichtheft nicht ordnungsgemäß geführt wurde\n oder die Genehmigungsurkunde und das Fahrtenbe-\n richtheft nicht fristgerecht zurückgegeben wurden. (VkBl. 2013 S. 933)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2013 936 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Das „Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O\n 2013)“ wurde den Ländern im Rahmen der Bund-Länder-\n Dienstbesprechung zu verkehrstechnischen Angelegenhei-\nNr. 189 Allgemeines Rundschreiben ten (vkt) am 08./09.11.2011 vorgestellt. Ihre Stellungnah-\n Straßenbau Nr. 18/2013 men und Anmerkungen sind in der vorliegenden Fassung\n Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrs weitestgehend mit aufgenommen worden. Zur Gewährleis-\n tung einer zeitnahen Umsetzung der Anforderungen hat-\n technik und Stra ten die Hersteller durch die Gütegemeinschaft Beton-\n ßenausstattung; schutzwand & Gleitformbau e. V. Möglichkeiten zur\n Leit und Schutz Stellungnahme. Das „Vergleichsverfahren BSW Ortbeton\n einrichtungen (VGVF BSW O 2013)“ wird letztendlich als Anlage den\n „Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Fahrzeug-\n StB 11/7123.11/2-03-2050362 Rückhaltesysteme (TLP FRS)“ beigefügt werden, die sich\n Bonn, den 05. September 2013 derzeit noch in der Erarbeitung befinden.\n Ab dem 01.Oktober 2014 wird die Vorlage der Anerken-\nOberste Straßenbaubehörden nungsurkunde gemäß VGVF BSW O 2013 notwendiges\nder Länder Kriterium im Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeugrück-\n haltesysteme in Deutschland.\nnachrichtlich:\nBundesanstalt für Straßenwesen II.\nBundesrechnungshof Für den Bereich der Bundesfernstraßen bitte ich, die „An-\nDEGES Deutsche Einheit forderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichs-\n verfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)“ zeitnah als\n Vertragsbestandteil für entsprechende Verträge einzufüh-\nBetreff: Anforderungen an den Nachweis der ren. Von Ihrem Einführungsschreiben bitte ich, mir eine\n Leistungsfähigkeit von Betonschutzwän Kopie zu übersenden.\n den in Ortbetonbauweise – Vergleichsver\n fahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle\n ich, das VGVF BSW O 2013 auf für die in Ihrem Zuständig-\nBezug: 1. Allgemeines Rundschreiben keitsbereich liegenden Straßen einzuführen.\n Straßenbau Nr. 19/1998 vom 13.07.1998, Um einen Erfahrungsbericht im Hinblick auf die Anwen-\n StB 13/38.62.00/5 Va 98 dung der VGVF BSW O 2013 bitte ich bis zum 31.12.2014.\n 2. Allgemeines Rundschreiben Mehrfertigungen des Vergleichsverfahrens BSW Ortbeton\n Straßenbau Nr. 28/2010 vom 20.12.2010, können in digitaler Form auf der Homepage der Bundes-\n StB 11/7123.11/2-02-1312656 anstalt für Straßenwesen (www.bast.de) bezogen werden.\n 3. Mein Schreiben vom 15.07.2009,\n S 11/7123.11/3/1052612 III. Hinweise zu ergänzenden Regelungen\n Seit dem 01.07.2013 ist die Verordnung Nr. 305/2011\nAnlage: Anforderungen an den Nachweis der Leis-\n (EU-Bauproduktenverordnung) vollständig in Kraft getre-\n tungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ort-\n ten und löst die bisher geltende Bauproduktenrichtlinie\n betonbauweise – Vergleichsverfahren BSW\n (89/106/EWG) ab. Die Umsetzung der daraus resultieren-\n Ortbeton (VGVF BSW O 2013)\n den Änderungen führt zur Notwendigkeit, die in der vor-\n (wird ohne Anlage abgedruckt) liegenden notifizierten Fassung des „Vergleichsverfahren\n BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)“ enthaltene Definition\n I. Allgemeines der Überwachungsstellen wie folgt anzupassen:\nDie „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähig- Überwachungsstelle (Ü-Stelle)\nkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Ver-\ngleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)“ Überwachungsstelle im Sinne dieser Regelungen ist eine –\nwurden von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) korrespondierend zur Bauproduktenverordnung (BauPVO)\nerarbeitet. Sie enthalten Anforderungen für den Nachweis und den DIN EN 1317 – für die Inspektion der Herstellungs-\nund die Dokumentation der Leistungsfähigkeit sowie für überwachung für Fahrzeugrückhaltesysteme (aus Beton) an\nden Nachweis einer funktionierenden Eigenüberwachung Straßen fachkompetente Institution. Die Anerkennungsstel-\nwährend der Herstellung von Betonschutzwänden in Ort- le muss der vom Herstellungsbetrieb ausgewählten Über-\nbetonbauweise (BSW O) zur Verwendung an Straßen und wachungsstelle vor der ersten Inspektion zustimmen.\nauf Brücken in Deutschland. Sie gelten für den Neubau\nvon Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise (BSW O) und Bundesministerium für Verkehr,\nsollen eine eindeutige Identifizierung einer Betonschutz- Bau und Stadtentwicklung\nwand in Ortbetonbauweise (BSW O) mit allen seit der Typ- Im Auftrag\nprüfung (TT) vorgenommenen Modifikationen erlauben, Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz\ndie Vergleichbarkeit der Angaben zur Leistungsfähigkeit\nermöglichen und die Sicherstellung der Leistungsfähig-\nkeit durch eine geeignete Herstellungsüberwachung ge-\nwährleisten. (VkBl. 2013 S. 936)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 937 Heft 18 – 2013\n\nNr. 190 Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht REBVerfahrensbeschreibung Programm Version\n und Vergabewesen,\n Vergabe und Ver 21.003 Massenberechnung aus REB130 623\n tragsunterlagen; Querprofilen (Elling)\n 16.4: Abwicklung von 20.214 Auswertung elektro- REB160 622\n Verträgen; optischer Tachymeter-\n aufnahmen\n StB 14/7134.30/022/2053664 20.314 Auswertung elektro- REB170 622\n Bonn, den 27. August 2013 optischer Querprofil-\n aufnahmen\nOberste Straßenbaubehörden\nder Länder Die REB-Verfahrensbeschreibungen sind als PDF-Doku-\nnachrichtlich: mente unter folgender Internetadresse verfügbar:\nBundesanstalt für Straßenwesen www.bast.de\n Menüpunkt „Publikationen“\nBundesrechnungshof\n Untermenüpunkt „Regelwerke zum Download“\nDEGES Deutsche Einheit Unter IT-Projekte: „REB-Verfahrensbeschreibungen“.\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n Ich empfehle, die REB-Prüfprogramme für die Prüfung\n von Mengenermittlungen im Bundesfernstraßenbau so-\nBetreff: Regelungen für die elektronische Bauab wie in Ihrem Zuständigkeitsbereich einzusetzen.\n rechnung; Mit der Freigabe der neuen Programmversion erlischt die\n – Freigabe zur Anwendung der REBPrüf Freigabe der Vorgängerversion 3.1 einschließlich aller\n programme Version 4.0 ServicePacks. Die weitere Nutzung alter Programmver-\n sionen erfolgt ohne programmtechnische Betreuung und\nBezug: Mein Rundschreiben vom 22.12.2009 auf eigenes Risiko. Mein Rundschreiben StB 14/7134.30/\n StB 14/7134.30/022/1140829 022/1140829 vom 22. Dezember 2009 ist überholt. Ich\nDas Programmsystem REB-Prüfprogramme, Version 4.0, hebe es hiermit auf.\nStand 05/2013 ist für die Windows-Betriebssysteme XP/\nVISTA/7/Server 2003/Server 2008 durch die Bundesan- Bundesministerium für Verkehr,\nstalt für Straßenwesen am 03.06.2013 freigegeben wor- Bau und Stadtentwicklung\nden. Die Freigabe umfasst Im Auftrag\n Guido Zielke\n– die Benutzeroberfläche (REBWIN),\n– die Dienstprogramme (REBUSR, REBEIN),\n (VkBl. 2013 S. 937)\n– die Programme zur grafischen Darstellung\n (REBPLOT, REB200_02, REB200_10)\n– das Programm Soll-Ist-Vergleich zum visuellen und\n rechnerischen Vergleich von Profilen sowie\n– folgende Prüfprogramme:\n\nREBVerfahrensbeschreibung Programm Version Nr. 191 Vergütungsordnung der BfG für\n Leistungen für Dritte (VLBfGDritte)\n20.003 Querprofilbestimmung REB020 623\n durch Interpolation Bonn, den 27. August 2013\n20.073 Bestimmung von REB030 622 WS 14/5246.4/2\n Begrenzungslinien in\n Querprofilen Bundesanstalt für Gewässerkunde\n20.103 Auswertung von REB040 622 nachrichtlich:\n Nivellements Generaldirektion Wasserstraßen\n und Schifffahrt\n21.013 Massenberechnung REB060 626\n Bundesanstalt für Wasserbau\n zwischen Begrenzungs-\n linien RMD Wasserstraßen GmbH\n Betreff: Vergütungsordnung für Leistungen der\n21.033 Oberflächenberech- REB070 622\n Bundesanstalt für Gewässerkunde für\n nung aus Querprofilen\n Dritte (VLBfGDritte)\n23.003 Allgemeine Mengenbe- REB080 624 – VLBfGDritte (Ausgabe 2013)\n rechnung (1979/2009)\n Bezug: Erlass - EW 23/52.30.01-08/18 BfG 02 - vom\n22.013 Rauminhalte und REB100 623 09.02.2004\n Oberflächen aus\n Anlage: Vergütungsordnung für Leistungen der BfG\n Prismen (2012)\n für Dritte (VL-BfG-Dritte)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2013 938 VkBl. Amtlicher Teil\n\nDie mit Bezugserlass eingeführte Vergütungsordnung der 8. Höhere Gewalt\nBundesanstalt für Gewässerkunde für die Berechnung 9. Vertraulichkeit, Nutzungsrechte\nund Kostenerstattung von Leistungen für Dritte (VL-BfG-\n 10. Haftung\nDritte) ist inhaltlich überarbeitet und an die Kostenent-\nwicklung angepasst worden. 11. Sonstiges\nDie neue Vergütungsordnung VL-BfG-Dritte (Ausgabe\n2013) ist ab 01. Oktober 2013 gültig. Der Bezugserlass\nwird hiermit aufgehoben. 1. Allgemeines\nDieser Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht sowie im 1.1 Die VL-BfG-Dritte regelt die Berechnung und Er-\nTR-W unter Abschnitt 9 „Sonstige Regelungen“ aufge- stattung der bei Leistungen der BfG für Dritte ent-\nnommen. standenen Kosten, soweit nicht Sondervorschriften\n oder Verwaltungsvereinbarungen bestehen.\n Bundesministerium für Verkehr, 1.2 Bei Leistungen für Dienststellen der unmittelbaren\n Bau und Stadtentwicklung Bundesverwaltung kommt § 61 BHO zur Anwen-\n Im Auftrag dung. Für Leistungen an Bundeswasserstraßen, die\n Harald Köthe vom Bund und von Dritten (z. B. Bundesländern,\n Gemeinden, Gesellschaften) auf Grund von Verwal-\n tungsvereinbarungen gemeinsam finanziert wer-\n Vergütungsordnung den, gelten besondere Bestimmungen.\n für Leistungen 1.3 Leistung ist der Ausdruck für Menge und Wert der\n der Bundesanstalt für Gewässerkunde von der BfG ausgeführten Tätigkeit (z. B. Messun-\n für Dritte (VLBfGDritte) gen, Versuche, Forschungs- und Entwicklungs-\n Gültig ab 01. Oktober 2013 arbeiten, theoretische Untersuchungen, Berech-\n nungen, gutachterliche Äußerungen u. dgl.).\nBUNDESANSTALT FÜR GEWÄSSERKUNDE 1.4 Ergebnis ist der sich durch die Leistung ergebende\nAnschrift: Am Mainzer Tor 1 Erfolg in Form von Untersuchungsberichten, Prüf-\n 56068 Koblenz vermerken, Prüfungsbefunden, Gutachten etc.\n Postfach 20 02 53 1.5 Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind:\n 56002 Koblenz – Private Auftraggeber\nTelefon: 0261/1306-0 – Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungs-\nTelefax: 0261/1306-5302 empfänger (§ 26 BHO)\ne-mail: posteingang@bafg.de – Dienststellen des Bundes, wenn sie im Rahmen\nInternet: http://www.bafg.de der Auftragsverwaltung für ein Bundesland tätig\n werden\nZahlungen an: Bundeskasse Trier\n – Dienststellen des Bundes, wenn sie für Unter-\n Deutsche Bundesbank,\n nehmen im Sinne § 53 HGrG in Verbindung mit\n Filiale Saarbrücken\n § 65 BHO tätig werden\n IBAN: DE 81 5900 0000 0059 0010 20\n BIC-/SWIFT-Code: MARKDEF1590 – Bundesländer\n – Gemeinden und Gemeindeverbände.\nAbkürzungen 2. Übernahme von Leistungen\nBfG Bundesanstalt für Gewässerkunde 2.1 Die BfG übernimmt nach Maßgabe ihrer Leistungs-\nVL-BfG-Dritte Vergütungsordnung für Leistungen fähigkeit gegen Vergütung Aufträge für Versuche,\n der Bundesanstalt für Gewässerkunde Untersuchungen, Messungen usw.\n für Dritte 2.2 Art und Umfang der Leistung werden vor ihrem Be-\nWSV Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ginn mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart.\n des Bundes Die voraussichtlichen Kosten werden dabei nach\nBHO Bundeshaushaltsordnung den in Nr. 3 bis 5 aufgeführten Maßgaben ermittelt.\nHGrG Haushaltsgrundsätzegesetz 2.3 Soweit Art und Umfang der auszuführenden Leis-\n tungen nicht eindeutig vereinbart werden können,\n wird das Ausmaß den fachlichen Erfordernissen\nInhalt entsprechend von der BfG festgelegt. Ergibt sich\n während der Bearbeitung eines Auftrages die Not-\n1. Allgemeines wendigkeit, den vorgesehenen Leistungsumfang\n2. Übernahme von Leistungen wesentlich (um mehr als 10 v. H.) zu erweitern oder\n3. Vergütungen ist mit einer Kostenüberschreitung um mehr als 10\n v. H. zu rechnen, so ist hierüber eine ergänzende\n4. Stundensätze\n schriftliche Vereinbarung zu treffen.\n5. Aufwendungen für Dienstkraftwagen\n 2.4 Die BfG führt den Auftrag mit der bei ihm üblichen\n6. Abrechnungs- u. Zahlungsbedingungen Sorgfalt und Sachkunde unter Berücksichtigung\n7. Eigentumsvorbehalt des Standes der Technik durch.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 939 Heft 18 – 2013\n\n3. Vergütungen 6.6 Bankgebühren und sonstige Gebühren im Zah-\n Die angebotenen Leistungen basieren auf Selbst- lungsverkehr gehen zu Lasten des Auftraggebers.\n kosten. Diese werden wie folgt berechnet: 6.7 Alle angegebenen Preise sind Endpreise.\n – die dem Zeitaufwand entsprechenden Stunden-\n sätze (einschließlich Gemeinkosten) des mit der 7. Eigentumsvorbehalt\n Auftragserledigung unmittelbar befassten Per- Die BfG behält sich an dem Ergebnis das Eigentum\n sonals bis zu vollständigen Bezahlung des vereinbarten\n – die Aufwendungen für Versuchs-, Betriebs- und Entgelts vor.\n Baustoffe, Geräte, Modellversuchseinrichtungen, 8. Höhere Gewalt\n Ersatzteile, Unternehmerleistungen, Vervielfälti-\n gungskosten, Reisekosten für das eingesetzte 8.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer\n Personal gemäß dem Bundesreisekostengesetz, Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung\n Einsatz von Dienstkraft- bzw. Mietwagen und auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hin-\n sonstige auftragsbedingte Sachaufwendungen. derungsgrund oder insbesondere auf einem der\n folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastro-\n4. Stundensätze je angefallene Stunde phen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behörd-\n (einschließlich Gemeinkosten) liche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit,\n4.1 Beamte/Beamtinnen der Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeits-\n Bes.-Gr. A 13 h und höher streitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von\n Beschäftigte der Entgeltgruppe Dritten auf einem dieser Gründe beruhen.\n TVöD 13 und höher 75,00 € 8.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kün-\n4.2 Beamte/Beamtinnen der digung beenden, falls dessen Durchführung für\n Bes.-Gr. A 9 g bis A 13 g mehr als 6 Monate gemäß Nr. 8.1 verhindert ist.\n Beschäftigte der Entgeltgruppe\n 9. Vertraulichkeit, Nutzungsrechte\n TVöD 9 bis TVöD 12 59,00 €\n 9.1 Die Patent-, Urheber- und Erfinderrechte an dem\n4.3 Beamte/Beamtinnen der\n Ergebnis stehen ausschließlich der BfG zu.\n Bes.-Gr. A 1 bis A 9 m\n Die BfG räumt dem Auftraggeber unter Berücksich-\n Beschäftigte der Entgeltgruppe\n tigung der Nr. 9.2 und 9.3 das ausschließliche, zeit-\n TVöD 5 bis TVöD 8 44,00 €\n lich und örtlich unbegrenzte Recht zu, das Ergebnis\n5. Aufwendungen für Dienstkraftwagen auf alle Nutzungsarten beliebig zu nutzen, insbe-\n sondere für interne Zwecke zu vervielfältigen, ver-\nDie Aufwendungen betragen\n vielfältigen zu lassen und zu verarbeiten.\n5.1 für PKW und Kleinbusse bis zu 9 Personen\n 9.2 Die BfG ist berechtigt, die Ergebnisse des Auftra-\n je gefahrenen km ohne Fahrer\n ges für eigene Zwecke zu verwerten. Für Veröffent-\n – bis 2000 cm³ 0,40 € lichungen durch einen der beiden Vertragspartner\n – ab 2001 bis 2500 cm³ 0,45 € ist die Einwilligung des anderen erforderlich.\n – ab 2501 cm³ 0,60 € 9.3 Vervielfältigungen von Ergebnissen zu Werbezwe-\n5.2 für LKW, Messbusse und cken und zur Verwendungen durch Dritte bedürfen\n Sonderfahrzeuge ohne Fahrer der Genehmigung durch die BfG. Die Weitergabe\n je Tag 89,00 € der Urschrift und der genehmigten Vervielfältigung\n hat in geschlossener Form, nicht auszugsweise,\n zusätzlich je gefahrenen km 0,39 € erfolgen. Der BfG sind alle Stellen, an die die Ur-\n6. Abrechnungs und Zahlungsbedingungen schrift oder ihre Vervielfältigungen abgegeben wer-\n den, auf Verlangen zu benennen.\n6.1 Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt, falls\n nicht anders vereinbart, nach Leistungserbringung 9.4 Alle Unterlagen und Informationen, die als geheim ge-\n und Rechnungsstellung. Die BfG kann halbjährlich kennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus\n Abschlagszahlungen fordern. der Natur der Sache ergibt, die die Vertragspartner\n bei der Durchführung des Auftrages erhalten, sind\n6.2 Für Aufträge über 50.000,- € ist der BfG grundsätz- sowohl während als auch nach Beendigung des Ver-\n lich eine Vorauszahlung zu leisten. Sie beträgt 30 % tragsverhältnisses vertraulich zu behandeln, so lange\n der voraussichtlichen Kosten. diese nicht anderweitig offenkundig geworden sind.\n6.3 Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftragge- 9.5 Die Vertragsparteien werden ihren Unterauftrag-\n ber mit dem Ergebnis eine Schlussrechnung. nehmern dieselben Vertraulichkeitsverpflichtungen\n6.4 Die von der BfG angeforderten Voraus- und Ab- wie in Nr. 8.4 und Nr. 8.5 beschrieben auferlegen.\n schlagszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen, die\n Schlusszahlungen innerhalb von 30 Tagen nach 10. Haftung\n Rechnungsdatum an die angegebene Bundeskas- 10.1 Die BfG haftet für Schäden aus vertraglicher Pflicht-\n se zu leisten. verletzung oder Delikt nur für Vorsatz und grobe\n6.5 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Fahrlässigkeit sowie beschränkt auf den Ersatz des\n die BfG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen typischerweise entstehenden Schadens. Dies gilt\n nach BGB und den Ersatz des sonstigen nachweis- nicht für Verletzung von Leben, Körper und Ge-\n baren Verzugschadens zu berechnen. sundheit, für arglistig verschwiegene Mängel, bei\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2013 940 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Garantien, Ansprüchen bezüglich der Verletzung zu ändern in\n von Kardinalpflichten sowie beim Ersatz von Ver-\n lfd. Nr. Bezeichnung ausstellende Behörde\n zugsschäden. Insoweit haftet die BfG für jeden\n Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden 50. Polizei Bootsführerschein Polizeipräsidium Frankfurt\n geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Kör- Land Brandenburg (Oder), Polizeipräsidium\n per und Gesundheit resultieren, haftet die BfG nur Potsdam, ausgestellt bis\n für den vertragstypisch entstehenden Schaden. 01.11.2011\n10.2 Soweit die Haftung der BfG ausgeschlossen oder\n beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Die Übersicht (VkBl. 1989 S. 658, zuletzt geändert VkBl.\n Haftung der Vertreter, der Beschäftigten und ande- 2013 S. 882) wird wie folgt ergänzt:\n rer Erfüllungsgehilfen der BfG. Abschnitt I Nummer 1 Amtliche Berechtigungsscheine\n nach § 3 Absatz 2 Nummer 2\n11. Sonstiges\n11.1 Erfüllungsort für die Leistungen der BfG ist Kob- lfd. Nr. Bezeichnung ausstellende Behörde\n lenz. Erfüllungsort für die Zahlungen des Auftrag- 66. Polizei Bootsführerschein Polizeipräsidium Land Bran-\n gebers ist das angegebene Konto bei der Deut- Land Brandenburg denburg,\n schen Bundesbank, Filiale Saarbrücken. ausgestellt ab 02.11.2011\n11.2 Gerichtsstand ist Mainz.\n11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Anlage:\n11.4 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenab- Muster des Berechtigungsscheins: Farbe blau\n reden zu dieser VL-BfG-Dritte oder zu geschlosse-\n nen Verträgen bedürfen der Schriftform.\n11.5 Etwaige gesetzliche Ansprüche sind schriftlich gel-\n tend zu machen.\n11.6 Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser All-\n\n\n\n Land Brandenburg\n Bootsführerschein\n gemeinen Vertragsbedingungen rechtsunwirksam\n POLIZEI\n sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der üb-\n rigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien\n werden anstelle der unwirksamen Regelung eine\n solche zulässige Regelung treffen, die dem wirt-\n\n Nr.\n schaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am\n nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.\n\n\n\n(VkBl. 2013 S. 937)\n\n\n\n\n ________________________________\n ________________________________\n ________________________________\n ________________________________\nNr. 192 Bekanntmachung einer Ergänzung\n der Übersicht über amtliche Berech\n tigungsscheine und Befähigungs\n nachweise nach § 3 Absatz 2 Num\n Fahrtbereich:\n\n\n\n\n mer 2 und 3, Absatz 3 Nummer 1\n Buchstabe a der Sportbootführer\n scheinverordnungBinnen\n\n Bonn, den 03. September 2013\n WS 25/6263.1/4\n\nDie Übersicht (VkBl. 1989 S. 658, zuletzt geändert VkBl.\n2013 S. 882) wird wie folgt gefasst:\nAbschnitt I Nummer 1 Amtliche Berechtigungsscheine\nnach § 3 Absatz 2 Nummer 2\n Bemerkungen:\n\n\n\n\n lfd. Nr. Bezeichnung ausstellende Behörde\n 50. Polizei Bootsführerschein Polizeipräsidium Frankfurt\n Land Brandenburg (Oder), Polizeipräsidium\n Potsdam, ausgestellt ab\n 01.07.2002\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Nr.\n\n\n\n\n Name: ______________________ Fahrtbereich: Dieser Ausweis gilt nur als\n Vorname: ______________________ Befähigungsnachweis für das Führen\n geb. am: ______________________ ________________________________ von Dienstbooten ohne Einschränkung\n in: ______________________ ________________________________ der Maschinenleistung.\n ________________________________\n\n\n\n\n (VkBl. 2013 S. 940)\n ________________________________\n Dienstsiegel\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n ____________________\n Unterschrift des Inhabers Ort: __________________________\n Erweiterungen: Datum: _________________________\n ist berechtigt, Dienstboote der Wasser- ________________________________ Name: _________________________\n schutzpolizei des Landes Brandenburg ________________________________ (Amtsbezeichnung)\n eigenverantwortlich zu führen _______________________________\n ________________________________\n\n\n\n\n Im Auftrag\n Bau und Stadtentwicklung\n\n HemmersbachNachtsheim\n Bundesministerium für Verkehr,\n 941\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Heft 18 – 2013",
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