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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                 I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  67. Jahrgang                                       Ausgegeben zu Bonn am 30. September 2013                                                                             Heft 18\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.           Datum            VkBl. 2013                                              Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2013                                           Seite\n\n  Umweltpolitik und Infrastruktur,                                                               Straßenbau\n  Grundsatzfragen des Ressorts\n                                                                                                 189 05. 09. 2013 Allgemeines Rundschreiben\n  182 05. 09. 2013 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der                                             Straßenbau Nr. 18/2013\n      Multilateralen Vereinbarung M266 nach Abschnitt 1.5.1                                          Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrstechnik und\n      ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und                                                              Straßenausstattung;\n      Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur                                                         Leit- und Schutzeinrichtungen. . . . . .                    936\n      Vernichtung vorgesehen sind. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               918\n                                                                                                 190 27. 08. 2013\n  183 02. 09. 2013 Änderung der Anordnung über die Ver-                                              Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Vergabewesen,\n      tretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäfts-                                                             Vergabe- und Vertragsunterlagen;\n      bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und                                                        16.4: Abwicklung von Verträgen;\n      Stadtentwicklung (Vertretungsordnung Bundesver-                                                                  Straßenbau. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         937\n      waltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung –\n      VertrOBVBS                                                                         919\n                                                                                                 Wasserstraßen, Schifffahrt\n  184 09. 08. 2013 Ausgestaltung der Generaldirektion Was-\n      serstraßen und Schifffahrt (GDWS) . . . . . . . . . . . . . . . .                  919     191 27. 08. 2013 Vergütungsordnung der BfG für Leistun-\n                                                                                                     gen für Dritte (VL-BfG-Dritte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      937\n  Landverkehr                                                                                    192 03. 09. 2013 Bekanntmachung einer Ergänzung der\n                                                                                                     Übersicht über amtliche Berechtigungsscheine und Be-\n  185 09. 09. 2013 Bekanntmachung der Planfeststellung für\n                                                                                                     fähigungsnachweise nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und\n      das Bauvorhaben „Ausbaustrecke (ABS) Paderborn –\n                                                                                                     3, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a der Sportbootfüh-\n      Chemnitz (Mitte-Deutschland-Verbindung), Teilab-\n      schnitt Weimar (a) – Mellingen (e), km 1,5+25 – 7,4+00\n                                                                                                     rerscheinverordnung-Binnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          940\n      der Strecke 6307 Weimar – Gera Hbf“ . . . . . . . . . . . . . .                    921\n  186 04. 09. 2013 Änderung des Fragenkatalogs für die                                           Aufgebote\n      theoretische Fahrerlaubnisprüfung vom 16.02.2004\n      (VkBl. S. 159) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   922     192a   30. 09. 2013 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                942\n  187 12. 08. 2013 Bekanntmachung der Zweiten Verordnung\n      zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und\n      anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . .                        930\n  188 22. 08. 2013 Europäische Konferenz der Verkehrsminis-                                      Nichtamtlicher Teil\n      ter (CEMT) – Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung\n      der CEMT-Genehmigungen ab 01. Oktober 2013 . . . . .                               933     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   945\n\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 18 – 2013                                            918                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                    •The consignor shall enter in the transport docu­\n                                                                     ment:\n                                                                     “Carriage agreed according to section 1.5.1 of\n                                                                     ADR (M 266)”.\nNr. 182 Bekanntmachung der Gegenzeich­                      (3) All other relevant requirements of ADR are to be com­\n        nung der Multilateralen Vereinbarung                    plied with.\n        M266 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über                  (4) This agreement shall be valid until 1 August 2018 for\n        die Beförderung von explosiven                          the carriage on the territories of those ADR Contract­\n        Stoffen und Gegenständen mit                            ing Parties signatory to this agreement. If it is revoked\n        Explosivstoff der Streitkräfte, die                     before then by one of the signatories, it shall remain\n        zur Vernichtung vorgesehen sind                         valid until the above mentioned date only for carriage\n                                                                on the territories of those ADR Contracting Parties\n                                                                signatory to this agreement which have not revoked\n                         Bonn, den 05. September 2013           it.\n                         UI 33/3642.40/266\n\nDie von Schweden am 1. August 2013 vorgeschlagene                         Multilaterale Vereinbarung M 266\nMultilaterale Vereinbarung M266 nach Abschnitt 1.5.1               nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung\nADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und                  von explosiven Stoffen und Gegenständen\nGegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur              mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur\nVernichtung vorgesehen sind,                                               Vernichtung vorgesehen sind\nist am 2. September 2013 von Deutschland gegenge­\nzeichnet worden.                                                (1) Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnit­\n                                                                    te 5.2.1.1 und 5.2.2.1 des ADR brauchen explosive\nDamit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in                    Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse\nDeutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren               1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören\nZeichnerstaaten anwendbar.                                          und die vor dem 1. Januar 1990 in Übereinstimmung\nDie ADR­Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegen­             mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR\ngezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse              verpackt wurden, nicht mit Kennzeichnungen und\nhttp://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html                  Gefahrzetteln nach den Vorschriften des ADR ver­\n                                                                    sehen sein. Stattdessen sollen sie gemäß Unterab­\nabgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach­              schnitt 5.1.2.1 des ADR gekennzeichnet und bezettelt\nfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über­             sein.\nsetzung veröffentlicht.\n                                                                (2) Diese Ausnahme gilt unter folgenden Bedingungen:\n                         Bundesministerium für Verkehr,             • Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Ex­\n                           Bau und Stadtentwicklung                      plosivstoff sind zur Vernichtung bestimmt.\n                                  Im Auftrag                        • Die Beförderung erfolgt als geschlossene Ladung.\n                                  Silvia Prinz                      • Der Absender hat im Beförderungspapier zu ver­\n                                                                         merken:\n                                                                         „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1\n            Multilateral Agreement M 266                                 des ADR (M 266)“.\n              under section 1.5.1 of ADR\n                                                                (3) Alle anderen einschlägigen Anforderungen des ADR\n      on the carriage of explosive substances\n                                                                    sind zu erfüllen.\n     and articles belonging to the Armed Forces\n                 sent to be destroyed                           (4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. August 2018 für\n                                                                    Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR­Ver­\n(1) By derogation from the provisions of section 5.2.1.1            tragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet\n    and 5.2.2.1 of ADR, explosive substances and arti­              haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der\n    cles of Class 1 belonging to the Armed Forces of a              Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorge­\n    Contracting Party, that were packed prior to 1 Janu­            nannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Ho­\n    ary 1990 in accordance with the requirements of ADR             heitsgebieten derjenigen ADR­Vertragsparteien, die\n    at that time, need not be marked and labelled in ac­            diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerru­\n    cordance with ADR. In turn, they shall be marked and            fen haben.\n    labelled in accordance with section 5.1.2.1 of ADR.\n(2) The derogation is applicable under the following con­\n    ditions:                                                    (VkBl. 2013 S. 918)\n    •   The explosive substances and articles are to be\n        sent to destruction.\n    •   The carriage is effected as full load.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     919                                             Heft 18 – 2013\n\nNr. 183 Änderung der Anordnung über die                      außen unter der Behördenbezeichnung „GDWS Außen­\n        Vertretung der Bundesrepublik                        stelle …“ auf. Die Neuregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 stellt\n        Deutschland im Geschäftsbereich                      dies nun im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis aus­\n        des Bundesministeriums für Ver­                      drücklich klar.\n        kehr, Bau und Stadtentwicklung                       Zu Buchstabe b):\n        (Vertretungsordnung Bundes­                          Der neue Satz 3 dient zur Klarstellung. Auch bei einer De­\n        verwaltung für Verkehr, Bau und                      legation der Vertretungsbefugnis kann die Generaldirek­\n        Stadtentwicklung – VertrOBVBS)                       tion Wasserstraßen und Schifffahrt diese im Einzelfall\n                                                             selbst ausüben.\n                         Bonn, den 02. September 2013        Zu Buchstabe c):\n                         Z 20/2612.2/2                       Redaktionelle Folgeänderung.\n                                                             Zu Ziffer 2:\nDie Vertretungsordnung in der Fassung vom 01.05.2005         Die Streichung dient der Vereinfachung. Der Präsident der\n(Verkehrsblatt 2005, Seite 391), zuletzt geändert am         Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den\n24.06.2013 (Verkehrsblatt 2013, Seite 733) wird wie folgt    im Sinne von § 6 Abs. 2 handelnden Mitarbeitern eine Ge­\ngeändert:                                                    neralvollmacht ausstellen; die Mitarbeiter in den Fachde­\n                                                             zernaten der einzelnen Außenstellen der Generaldirektion\n1.   § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     handeln nämlich im Auftrag des Präsidenten der General­\n     a) § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:            direktion und nicht im Auftrag des Leiters der jeweiligen\n        „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff­      Außenstelle – dieser ist ausschließlich Dienstvorgesetzter.\n        fahrt kann die Vertretungsbefugnis auf ihre\n        Außenstellen und mit Ausnahme von § 1 Abs. 1                                   Bundesministerium für Verkehr,\n        Nr. 3, der Befugnis zur Änderung von Verträgen                                          Bau und\n        zum Nachteil des Bundes und der Befugnis zum                                        Stadtentwicklung\n        Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen                                           Im Auftrag\n        auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Wasser­                                           Schunk\n        und Schifffahrtsämter sowie Wasserstraßen­\n        Neubauämter übertragen.“\n     b) In § 3 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 ein­       (VkBl. 2013 S. 919)\n        gefügt:\n        „Sie bleibt befugt, die Vertretungsbefugnis jeder­\n        zeit selbst auszuüben“.\n     c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\n                                                             Nr. 184 Ausgestaltung der Generaldirektion\n2.   In § 6 Abs. 2, 1. Halbsatz werden die Wörter „für\n     den einzelnen Rechtsstreit oder die jeweilige\n                                                                     Wasserstraßen und Schifffahrt\n     Rechtsangelegenheit“ gestrichen.                                (GDWS)\n\n                                                                                           Z 32/2215.17/31\nBegründung:                                                                                Bonn, den 09. August 2013\nZu Ziffer 1:\nZu Buchstabe a):                                             Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nDie Änderung ist eine Folge der Errichtung der General­\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die Änderung ist    Betreff:    Ausgestaltung der Generaldirektion\nnotwendig, da von der Wasserstraßen­ und Schifffahrts­                   Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)\nverwaltung über die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben\nhinaus weitere Aufgaben in den Außenstellen der Gene­        Bezug:      GDWS­Errichtungserlass Staatssekretär\nraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wahrgenom­                    Odenwald vom 29.04.2013\nmen werden. Um zu vermeiden, dass in Zukunft – im Hin­\nblick auf § 18 ZPO und § 52 Nr. 2 VwGO – ausschließlich                                 I.\nder Gerichtsstandort Bonn zuständig ist – die Außenstel­\nlen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt       Zur Ausgestaltung der mit Organisationserlass des\nsowie die Beschäftigten behalten grundsätzlich ihre bis­     Staatssekretärs Odenwald vom 29.04.2013 eingerichte­\nherigen Funktionen und Zuständigkeiten – ist die Festle­     ten Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als\ngung einer ausdrücklichen örtlichen Zuständigkeit der        zentrale Mittelbehörde des Bundesministeriums für Ver­\nAußenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und          kehr, Bau und Stadtentwicklung mit fünf Abteilungen\nSchifffahrt notwendig. Dies setzt voraus, dass die Außen­    • Zentrale Aufgaben\nstellen deutliche Merkmale einer Eigenständigkeit aufwei­    • Schifffahrt\nsen. Diese Voraussetzung ist gegeben. Bei den Außen­\n                                                             • Wasserstraßen\nstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nhandelt es sich um Dienststellen mit selbständiger Ent­      • Recht (einschließlich Planfeststellung)\nscheidungsbefugnis. Sie treten im Rechtsverkehr nach         • Umwelt, Technik, Wassertourismus\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2013                                              920                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\nhat die Lenkungsgruppe „Umsetzung der WSV­Reform“               Die Dezernate S und M (Verkehrstechnik) sind in die Auf-\n(LG) in ihrer Sitzung am 12.06.2013 den Aufbau der Ab­          gabenerledigung der Abteilung einzubinden.\nteilung „Zentrale Aufgaben“ festgelegt:                         In der Aufbauphase sind die Unterabteilungen adäquat\nGrobstruktur der Abteilung „Zentrale Aufgaben (Abt. Z)“         personell zu besetzen.\nDie Leitung der GDWS wird beauftragt, die Abteilung             Abteilung „Recht“ (R)\n„Zentrale Aufgaben“ (Abt. Z) unverzüglich aufzubauen und        In der Zielstruktur untergliedert sich die Abteilung „Recht“\ndie Voraussetzungen für eine personelle Besetzung zu            in zwei Unterabteilungen mit übergeordneten (WSV-\nschaffen. Sie verfügt zunächst über die nachfolgenden Or-       weiten) Rechtsaufgaben (Unterabteilung “allgemeine\nganisationseinheiten:                                           Rechtsangelegenheiten“) und Wasserstraßen bezogenen\n• Organisation einschl. Innerer Dienst und Immobilien-          Rechtsangelegenheiten einschließlich der Planfest-\n     management                                                 stellung (Unterabteilung „Planfeststellung/Wasserwe-\n• IT der WSV                                                    gerecht“). Die bestehenden Dezernate R und P der\n                                                                Außenstellen der GDWS sind in die Aufgabenerledigung\n• Personalmanagement\n                                                                einzubinden.\n     – Personalverwaltung, -gewinnung und -entwicklung\n                                                                In der Aufbauphase sind beide Unterabteilungen adäquat\n     – Arbeitsschutz und betrieblicher Gesundheitsschutz        mit Aufbaupersonal zu besetzen. Darüber hinaus sind\n• Haushalt und Controlling                                      auch die Aufgabenbereiche Vertragsrecht und Vergabe-\nDie Organisationseinheiten können über Unterstrukturen          recht adäquat personell zu besetzen.\nverfügen.                                                       Abteilung „Umwelt, Technik und Wassertourismus“ (U)\nDie Organisationseinheiten „Arbeitsschutz, betrieblicher        Die Abteilung Umwelt, Technik und Wassertourismus (U)\nGesundheitsschutz“ sowie „Controlling“ werden für die           wird in der Zielstruktur als zweizügige Abteilung mit den\nLeitung der GDWS als Stabsstelle, für die WSV insgesamt         Unterabteilungen „Umwelt, Wassertourismus“ und „Tech-\nals Linienorganisation tätig.                                   nik“ aufgebaut.\nDie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird als Stabstelle       Die Dezernate M der Außenstellen sind in die Aufgaben-\nmit den Aufgaben:                                               erledigung einzubinden. In der Aufbauphase sind die Auf-\n– Presse/Öffentlichkeitsarbeit GDWS                             gabenbereiche „Umwelt“, „Technik“ und „Wassertouris-\n                                                                mus/Nutzungskonzepte“ adäquat mit Aufbaupersonal zu\n– Fachaufsicht Ämter                                            besetzen. Darüber hinaus sind die Aufgaben „Verdin-\n– Grundsätze                                                    gungswesen“ und „Umwelt und Naturschutz – Durchgän-\nbei dem Leiter der GDWS eingerichtet.                           gigkeit –“ kurzfristig personell zu besetzen.“\nDie Außenstellen der GDWS sind bei der Aufgabenver-             Die Organisationseinheiten können über Unterstrukturen\nteilung zu berücksichtigen und in die Aufbau- und Ablauf-       verfügen.\norganisation zu integrieren.\n                                                                                            III.\n                         II.                                    Die Beschlüsse der LG zu I. und II. sind zügig umzusetzen.\nDen Aufbau der Fachabteilungen hat die LG in ihrer Sit-         Entsprechend IX. 2. des GDWS­Errichtungserlasses wird\nzung am 03.07.2013 festgelegt:                                  das BMVBS die GDWS in ihrer Aufbauphase fachlich wie\n                                                                administrativ unterstützen. Der Bedarf an Unterstützung\nAbteilung „Wasserstraßen“ (W)\n                                                                durch das BMVBS ist von der GDWS schriftlich zu bean­\nIn der Zielstruktur untergliedert sich die Abteilung „Was-\n                                                                tragen. Alle Maßnahmen zum Aufbau der GDWS­Zentrale\nserstraßen“ der GDWS in die Unterabteilungen „Planung“\n                                                                in Bonn sind maßgeblich von der WSV zu gewährleisten.\nund „Management“. Der Unterabteilung „Planung“ oblie-\ngen die strategischen und konzeptionellen mittelbehörd-                                     IV.\nlichen Aufgaben (Langfristplanung, Ressourcensteuerung,\nNutzungskonzepte). Der Unterabteilung „Management“              Über den Stand der Umsetzung der Beschlüsse der LG\nobliegen die operativen Steuerungsaufgaben der nachge-          und dieses Erlasses bitte ich mir zum 01.11.2013 zu be­\nordneten WSV-Dienststellen. Die Dezernate der Außen-            richten. Zur Festlegung der inneren Aufbaustruktur der\nstellen sind in die Aufgabenerledigung der Abteilung ein-       GDWS bis auf Dezernatsebene bitte ich mir diese vor Be­\nzubinden.                                                       schlussfassung durch die LG vorzulegen, damit von Z 32\n                                                                eine Abstimmung dazu mit der Abteilung Wasserstraßen,\nIn der Aufbauphase sind beide Unterabteilungen sowie            Schifffahrt vorgenommen werden kann.\ndie „Langfristplanung“ und die „Ressourcensteuerung“\nadäquat mit Aufbaupersonal zu besetzen.                         Ich bitte, diesen Erlass den Außenstellen der GDWS be­\n                                                                kannt zu geben und die Außenstellen insbesondere in der\nAbteilung „Schifffahrt“ (S)                                     Startphase zum Aufbau der GDWS­Zentrale vermehrt ein­\nIn der Zielstruktur untergliedert sich die Abteilung „Schiff-   zusetzen.\nfahrt“ der GDWS in die Unterabteilungen „Binnenschiff-\nfahrt“, „Seeschifffahrt“ und „Verkehrstechnik“. Die Unter-                                Bundesministerium für Verkehr,\ngliederungen der Unterabteilungen „Binnenschifffahrt“                                       Bau und Stadtentwicklung\nund „Seeschifffahrt“ erfolgen nach funktionalen, die der                                           Im Auftrag\nUnterabteilung „Verkehrstechnik“ nach regionalen Krite-                                        gez. Michael Deres\nrien. Der Leiter/die Leiterin der Unterabteilung „Verkehrs-\ntechnik“ ist gleichzeitig Leiter/in einer Organisationsein-\nheit innerhalb der Unterabteilung Verkehrstechnik.              (VkBl. 2013 S. 919)\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                    921                                            Heft 18 – 2013\n\n                                                           –   Maßnahmen zum Lärm- und Erschütterungsschutz\n                                                           –   Maßnahmen zum Schutz vor Baulärm und baube-\n                                                               dingten Erschütterungen,\nNr. 185 Bekanntmachung der Planfest­\n        stellung für das Bauvorhaben                       –   Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des\n                                                               Grundwassers,\n        „Ausbaustrecke (ABS) Paderborn –\n        Chemnitz (Mitte­Deutschland­Ver­                   –   Planung von landschaftspflegerischen Begleitmaß-\n        bindung), Teilabschnitt Weimar (a) –                   nahmen\n        Mellingen (e), km 1,5+25 – 7,4+00\n        der Strecke 6307 Weimar – Gera Hbf“                B. Rechtsbehelfsbelehrung\n                                                           Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss\nMit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundes-       kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim\namtes, Außenstelle Erfurt vom 30.08.2013 Az.: 53110-       Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar, Kaufstraße\n531ppa/007-2316#007 ist der Plan für das vorgenannte       2 – 4, 99423 Weimar erhoben werden. Die Klage ist bei\nBauvorhaben gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz         dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den\n(AEG) festgestellt worden.                                 Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, ver-\n                                                           treten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nDer festgestellte Plan beinhaltet im Wesentlichen:         und Stadtentwicklung (BMVBS), dieses vertreten durch\n–   den Neubau des 2. Streckengleises einschließlich       den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außen-\n    Unterbau (Einbau von Tragschichten) und Entwässe-      stelle Erfurt, Juri-Gagarin-Ring 114, 99084 Erfurt] und\n    rungsanlagen,                                          den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie\n–   den Neubau des Außenbahnsteiges 2 im Haltepunkt        soll einen bestimmten Antrag enthalten.\n    Oberweimar einschließlich der Zuwegung,                Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die\n–   die punktuelle Erneuerung des bestehenden Stre-        zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und\n    ckengleises mit Absenkung der Gradiente im Bereich     Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel,\n    der SÜ Weichberger Straße einschließlich Unterbau      die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, kön-\n    (Einbau von Tragschichten) und Entwässerungsanla-      nen durch das Gericht zurückgewiesen werden.\n    gen,                                                   Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Betei-\n–   den Neubau der Weiche 10 und die Erneuerung der        ligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Pro-\n    Weiche 11 im Bf. Weimar,                               zessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevoll-\n–   den Rückbau der Weiche 11W01 sowie der Neubau          mächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer\n    der Weichen 11W01 und 11W02 im Bf. Mellingen,          staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines\n                                                           Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen\n–   die Erneuerung der Ingenieurbauwerke (Brücken,         Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen\n    Durchlässe, Stützbauwerke) und                         Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum\n–   Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaß-       Richteramt zugelassen.\n    nahmen.\n                                                           Behörden und juristische Personen des öffentlichen\nA. Verfügender Teil des Beschlusses (auszugsweise)         Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öf-\n                                                           fentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-\nAuf Antrag der DB Netz AG vom 31.08.2011, vertreten        nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum\ndurch die DB ProjektBau GmbH, wird der Plan für das        Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum\nVorhaben “Ausbaustrecke (ABS) Paderborn – Chemnitz         Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen\n(Mitte-Deutschland-Verbindung), Teilabschnitt Weimar (a)   des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur\n– Mellingen (e), km 1,5+25 – 7,4+00 der Strecke 6307       Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-\nWeimar - Gera Hbf“ mit den in diesem Beschluss aufge-      menschlüsse vertreten lassen.\nführten Ergänzungen, Änderungen, Erlaubnissen und\nNebenbestimmungen festgestellt.                            Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen\n                                                           sein, die nach dem 03.10.1990 zum Richter, Staatsanwalt\nBedenken gegen den Plan, die von den Trägern öffentli-     oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst be-\ncher Belange, Stellen und anerkannten Vereinigungen ge-    schäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden.\näußert wurden und die Einwendungen werden, soweit\nihnen nicht entsprochen oder sie nicht zurückgenommen      Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann\nwurden, zurückgewiesen.                                    sich selbst vertreten.\nDer Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestim-        Die Anfechtungsklage gegen die vorstehende Planfest-\nmungen mit Auflagen zum Wohl der Allgemeinheit, zum        stellung hat gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine auf-\nSchutz der Umwelt und zur Vermeidung nachteiliger Wir-     schiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der auf-\nkungen auf Rechte anderer.                                 schiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die\nDiese betreffen im Wesentlichen                            vorstehende Planfeststellung nach § 80 Abs. 5 Satz 1\n                                                           der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur in-\n–   die bautechnische Sicherheit,                          nerhalb eines Monats nach der Zustellung dieser Plan-\n–   die Sicherung von Leitungen, das Verhalten beim Auf-   feststellung beim Thüringer Oberverwaltungsgericht in\n    finden von Kampfmitteln, die Behandlung von Abfall-    Weimar, Kaufstraße 2 – 4, 99423 Weimar gestellt und be-\n    und Reststoffen,                                       gründet werden.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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September 2013\n                                                                                               LA 21/7324.5/20-01/2008504\nDer Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen\nkönnen wie folgt eingesehen werden:\n                                                             Die Arbeitsgruppe „Theoretische Fahrerlaubnisprüfung\nStadt Weimar                                                 und Aufgabenentwicklung“ der Arbeitsgemeinschaft der\nStadtentwicklungsamt, Haus 3, Zimmer 303                     Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr 21\nSchwanseestraße 17                                           – TÜV | DEKRA arge tp 21 – hat den Fragenkatalog für die\n99423 Weimar                                                 theoretische Fahrerlaubnisprüfung überarbeitet. Mit die-\nDer Planfeststellungsbeschluss kann im Zeitraum              ser Änderung werden weitere Fragen mit dynamischen\n07.10.2013 – 21.10.2013 eingesehen werden:                   Situationsdarstellungen in die theoretische Fahrerlaubnis-\n                                                             prüfung eingeführt. Mit Bekanntmachung vom 31.07.2013\nmontags          08.30 –12.00 und 13.00 –16.00 Uhr,\n                                                             (BAnz AT 13.09.2013 B4) wurden folgende Fragen in den\ndienstags        08.30 –12.00 und 13.00 –18.00 Uhr,\n                                                             Fragenkatalog aufgenommen, die ab dem 01.04.2014 in\nmittwochs        08.30 –12.00 und 13.00 –16.00 Uhr,\n                                                             der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zum Einsatz\ndonnerstags      08.30 –12.00 und 13.00 –16.00 Uhr,\n                                                             kommen. Da es sich bei den Fragen um filmische Dar-\nfreitags         08.30 –12.00 Uhr.\n                                                             stellungen handelt, wird hier nur das Startbild angegeben.\nVerwaltungsgemeinschaft Mellingen                            Nachstehend gebe ich im Benehmen mit den zuständigen\nBauamt                                                       Obersten Landesbehörden die Änderungen des Fragen-\nKarl-Alexander-Straße 134a                                   katalogs bekannt.\n99441 Mellingen\nDer Planfeststellungsbeschluss kann im Zeitraum                                               Bundesministerium für Verkehr,\n07.10.2013 – 21.10.2013 eingesehen werden:                                                      Bau und Stadtentwicklung\n                                                                                                       Im Auftrag\nmontags          10.00 –12.00 und 13.00 –15.30 Uhr,\n                                                                                                 Renate Bartelt-Lehrfeld\ndienstags        10.00 –12.00 und 13.00 –18.00 Uhr,\nmittwochs        10.00 –12.00 und 13.00 –15.30 Uhr,\ndonnerstags      10.00 –12.00 und 13.00 –15.30 Uhr,          Folgende Fragen wurden neu aufgenommen:\nfreitags         10.00 –11.30 Uhr.\n                                                                  (Hinweis: X = richtige Antwort; O = falsche Antwort)\nDer Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der\nAuslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen, die           Amtl. Frage-Nr.   Frage\nEinwendungen erhoben haben, gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG             Annex-Nr.         Startbild\nals zugestellt. Der Planfeststellungsbeschluss kann bis         Kategorie         Antwort\n                                                                Fehlerpunkte\nzum Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten\neinmonatigen Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und         1.1.02­117        Warum müssen Sie hier verzögern?\ndenjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich         2.1.4\nbeim Eisenbahn-Bundesamt angefordert werden. Wäh-               G, Mofa\nrend des Auslegungszeitraumes kann der Planfeststel-            5\nlungsbeschluss auch über die Internetseite des Eisen-\nbahn-Bundesamtes www.eisenbahn-bundesamt.de\neingesehen werden.\n\nErfurt, den 09. September 2013\n\n                                  Eisenbahn-Bundesamt\n                                     Außenstelle Erfurt\n                                        Im Auftrag\n                                      gez. Wehmann\n                                                                                  Wegen\n                                                                                  X - des Kindes\n                                                                                  O - des Motorrades\n(VkBl. 2013, S. 921)                                                              O - des Geländewagens\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    923                                               Heft 18 – 2013\n\nAmtl. Frage-Nr.   Frage                                       Amtl. Frage-Nr.   Frage\nAnnex-Nr.         Startbild                                   Annex-Nr.         Startbild\nKategorie         Antwort                                     Kategorie         Antwort\nFehlerpunkte                                                  Fehlerpunkte\n\n1.1.02­118        Warum müssen Sie hier langsam und           1.1.06­113        Wie verhalten Sie sich in dieser\nG, Mofa           bremsbereit fahren?                         2.1.4             Situation?\n5                                                             G\n                                                              5\n\n\n\n\n                  X Weil die Verkehrssituation                                  X Ich bleibe hinter dem Radfahrer\n                    unübersichtlich ist                                         O Ich überhole den Radfahrer\n                  X Weil ein Kind auf die Straße geht                           O Ich hupe, damit der Radfahrer Platz\n                  O Weil der schwarze Pkw anfährt                                 macht\n1.1.03­115        Sie wollen die Autobahn verlassen,          1.1.06­115        Wie sollten Sie sich jetzt verhalten?\nG                 worauf müssen Sie besonders ach­            2.1.4\n4                 ten?                                        G\n                                                              5\n\n\n\n\n                                                                                X Verzögern\n                                                                                X Äußerst rechts fahren\n                  X Auf das rote Motorrad                                       O Beschleunigen\n                  O Auf den gelben Lkw\n                                                              1.1.06­116        Wie verhalten Sie sich?\n                  O Auf den weißen Transporter\n                                                              2.1.4\n1.1.05­104        Warum müssen Sie hier Ihre                  G\n2.1.2             Geschwindigkeit verringern?                 5\nG\n5\n\n\n\n\n                                                                                X Überholvorgang abbrechen und\n                                                                                  vorerst hinter dem Lkw bleiben\n                                                                                O Beschleunigen und Überholvorgang\n                  Wegen                                                           zügig fortsetzen\n                  X - des überholenden Kraftfahrzeugs                           O Geschwindigkeit beibehalten\n                  O - des geringen Verkehrsaufkommens                             und Überholvorgang vorsichtig\n                  O - der unterbrochenen Mittellinie                              fortsetzen\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2013                                             924                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n Amtl. Frage-Nr.   Frage                                         Amtl. Frage-Nr.   Frage\n Annex-Nr.         Startbild                                     Annex-Nr.         Startbild\n Kategorie         Antwort                                       Kategorie         Antwort\n Fehlerpunkte                                                    Fehlerpunkte\n\n 1.1.06­117        Wie verhalten Sie sich?                       1.1.06­119        Wie verhalten Sie sich?\n 2.1.4                                                           G\n G                                                               5\n 5\n\n\n\n\n                   X Ich überhole den blauen Pkw und                               X Ich überhole den Transporter und\n                     wechsle dann in den mittleren                                   wechsle dann in den mittleren Fahr-\n                     Fahrstreifen                                                    streifen\n                   O Ich überhole den Transporter und                              O Ich wechsle sofort den Fahrstreifen\n                     wechsle dann in den mittleren                                   nach rechts\n                     Fahrstreifen                                                  O Ich fordere den Nachfolgenden\n                   O Ich fordere den Nachfolgenden durch                             durch leichtes Bremsen auf, mehr\n                     leichtes Bremsen auf, mehr Abstand                              Abstand herzustellen\n                     herzustellen\n                                                                 1.1.06­120        Warum müssen Sie hier verzögern?\n 1.1.06­118        Wie verhalten Sie sich?                       2.1.4\n G                                                               G\n 5                                                               3\n\n\n\n\n                                                                                   X Wegen des überholenden Pkw\n                   X Beschleunigen und Überholvorgang                              O Weil maximal 80 km/h erlaubt sind\n                     zügig fortsetzen                                              O Wegen der Zugmaschine\n                   O Überholvorgang abbrechen und wie-\n                                                                 1.1.07­016        Warum müssen Sie vor dem\n                     der nach rechts einscheren\n                                                                 2.1.4             Rechtsabbiegen warten?\n                   O Geschwindigkeit allmählich verrin-\n                                                                 G\n                     gern, aber den Überholvorgang fort-\n                                                                 5\n                     setzen\n\n\n\n\n                                                                                   Wegen\n                                                                                   X - des Fußgängers\n                                                                                   X - des Radfahrers\n                                                                                   O - des Transporters\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2013                                             926                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n Amtl. Frage-Nr.   Frage                                         Amtl. Frage-Nr.   Frage\n Annex-Nr.         Startbild                                     Annex-Nr.         Startbild\n Kategorie         Antwort                                       Kategorie         Antwort\n Fehlerpunkte                                                    Fehlerpunkte\n\n 1.2.06­003        Wie sollten Sie sich jetzt verhalten?         1.2.07­002        Wie verhalten Sie sich in dieser\n 2.1.1                                                           2.1.1             Situation?\n G                                                               G\n 5                                                               4\n\n\n\n\n                   X Warten bis zu erkennen ist, ob sich\n                     Gegenverkehr nähert                                           X Ich verzögere, damit der Transporter\n                   O Weiterfahren, um möglichen                                      vor mir einscheren kann\n                     Gegenverkehr nicht aufzuhalten                                O Ich beschleunige, damit der Trans-\n                   O Weiterfahren, da möglicher                                      porter hinter mir einscheren kann\n                     Gegenverkehr bereits warten muss                              O Ich fahre gleichmäßig weiter, weil der\n                                                                                     Fahrer des Transporters abbremsen\n 1.2.06­004        Warum sollten Sie hier besonders                                  muss\n 2.1.1             langsam fahren?\n G                                                               1.2.07­106        Wie verhalten Sie sich?\n 5                                                               2.1.1\n                                                                 G\n                                                                 4\n\n\n\n\n                   Weil                                                            X Ich verzögere, damit das andere\n                   X - der Lkw die Fahrspur verengt                                  Fahrzeug vor mir einfädeln kann\n                   X - Personen die Fahrbahn betreten                              O Ich fahre unverändert weiter, da ich\n                   O - ich mich einer Ampelkreuzung nä-                              auf der durchgehenden Fahrbahn\n                        here                                                         Vorfahrt habe\n 1.2.06­005        Wie verhalten Sie sich richtig?                                 O Ich wechsle den Fahrstreifen\n 2.1.1                                                                               umgehend nach links, um Platz\n G                                                                                   zum Einfädeln zu machen\n 5                                                               1.2.07­107        Wodurch könnte eine gefährliche\n                                                                 2.1.1             Situation entstehen?\n                                                                 G\n                                                                 5\n\n\n\n\n                   X Warten, weil der Seitenabstand zum\n                     Radfahrer sonst zu gering ist\n                   O Mit mäßiger Geschwindigkeit weiter-\n                     fahren, weil der Seitenabstand zum\n                     Radfahrer sehr gering ist                                     Durch ein Ausscheren des\n                   O Gleichmäßig weiterfahren, weil der                            X - gelben Lkws\n                     Seitenabstand zum Radfahrer                                   O - blauen Lkws\n                     ausreichend ist                                               O - Pkws\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2013                                                 928                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n Amtl. Frage-Nr.   Frage                                             Amtl. Frage-Nr.   Frage\n Annex-Nr.         Startbild                                         Annex-Nr.         Startbild\n Kategorie         Antwort                                           Kategorie         Antwort\n Fehlerpunkte                                                        Fehlerpunkte\n\n 1.2.09­118        Warum müssen Sie vor dem                          1.2.11­105        Welches Verhalten ist richtig?\n G                 Rechtsabbiegen warten?                            G\n 5                                                                   5\n\n\n\n\n                   Wegen des\n                   X - Fußgängers                                                      X Verzögern\n                   X - Radfahrers                                                      O Beschleunigen\n                   O - schwarzen Pkws                                                  O Nach links ausscheren\n 1.2.09­119        Warum müssen Sie jetzt warten?                    1.2.11­107        Welches Verhalten ist richtig?\n G                                                                   G\n 4                                                                   2\n\n\n\n\n                   Wegen des                                                           X Verzögern\n                   X - Radfahrers                                                      O Beschleunigen\n                   X - grünen Fahrzeuges                                               O Nach links ausscheren\n                   O - roten Fahrzeuges\n 1.2.11­104        Wie verhalten Sie sich?                           1.2.20­102        Welches Verhalten ist jetzt richtig?\n 2.1.1                                                               2.1.4\n G                                                                   G\n 5                                                                   5\n\n\n\n\n                   X Vor dem Linksabbiegen warten und                                  X Ich bleibe zunächst hinter\n                     den Bereich der Mittelinsel frei halten                             dem Bus\n                   O Flüssig abbiegen, um die Nach-                                    O Ich überhole den Bus mit mäßiger\n                     folgenden nicht zu behindern                                        Geschwindigkeit\n                   O Zunächst im Bereich der Mittelinsel                               O Ich wechsle den Fahrstreifen ohne\n                     warten, wo der andere Pkw steht                                     sofort zu überholen\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       929                                               Heft 18 – 2013\n\nAmtl. Frage-Nr.   Frage                                          Amtl. Frage-Nr.   Frage\nAnnex-Nr.         Startbild                                      Annex-Nr.         Startbild\nKategorie         Antwort                                        Kategorie         Antwort\nFehlerpunkte                                                     Fehlerpunkte\n\n1.2.37­013        Wie verhalten Sie sich?                        2.1.07­202        Wie verhalten Sie sich?\n2.1.1                                                            B\nG                                                                4\n5\n\n\n\n\n                  X Weiterfahren                                                   X Geschwindigkeit verringern, brems-\n                  O Abbremsen                                                        bereit sein\n                                                                                   O Auf den linken Fahrstreifen wechseln\n1.2.37­014        Wie sollten Sie sich verhalten?                                  O Weiterfahren, Lichtzeichen geben\nG, Mofa\n5                                                                2.1.08­011        Wie müssen Sie sich verhalten?\n                                                                 B\n                                                                 4\n\n\n\n\n                  X Abbremsen\n                  O Weiterfahren\n                                                                                   X Verzögern und Fahrstreifen\n1.2.38­103        Hinter Ihnen fährt ein Rettungswagen                               beibehalten\nG                 mit blauem Blinklicht und Einsatz­                               O Auf den linken Fahrstreifen\n4                 horn. Wie verhalten Sie sich?                                      wechseln\n                                                                                   O Geschwindigkeit und Fahrstreifen\n                                                                                     beibehalten\n\n\n\n                                                             (VkBl. 2013 S. 922)\n\n\n\n\n                  X Ich schaffe, ohne Andere zu gefähr-\n                    den, sofort freie Bahn\n                  O Ich fordere den Fahrer im Fahrzeug\n                    neben mir auf, sofort freie Bahn zu\n                    schaffen\n                  O Nach dem Umschalten der Ampel auf\n                    „Grün” schaffe ich sofort freie Bahn\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\nNr. 187 Bekanntmachung der Zweiten                                               1.   bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen,\n        Verordnung zur Änderung der                                                   denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die\n        Fahrzeug­Zulassungsverordnung                                                 in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer\n        und anderer straßenverkehrsrecht­                                             2 und Absatz 7 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7\n                                                                                      Buchstabe a bis f, h bis j und l, § 13 Ab-\n        licher Vorschriften\n                                                                                      satz 4, § 30 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7\n                                                                                      Buchstabe b, Nummer 8 bis 10, 15, 20,\n                              Berlin, den 12. August 2013                             21 Buchstabe f, Nummer 24, 26 Buch-\n                              LA23/7362.2/2-2040475                                   stabe a und b, Absatz 3 Nummer 2 Buch-\n                                                                                      stabe b und Absatz 8 sowie die in § 5\nNachstehend gebe ich die Zweite Verordnung zur Änderung                               Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeug-\nder Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßen-                                steuer-Durchführungsverordnung be-\nverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2013 ein-                               zeichneten Daten;\nschließlich ihrer Begründung bekannt. Die Verordnung wur-                        2.   bei Zuteilung von roten Kennzeichen die\nde am 29. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1849,                              nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und\nverkündet und ist am 30. Juni 2013 in Kraft getreten.                                 § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu spei-\nAb dem 1. Juli 2014 wird die Zollverwaltung die Festset-                              chernden Daten sowie die Änderung die-\nzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer übernehmen.                                 ser Daten und das Datum der Änderung.“\nHieraus resultieren unter anderem geänderte Kommuni-                   c)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nkationswege von und zu den Zulassungsbehörden. Die\nFahrzeug-Zulassungsverordnung wurde für die neuen                            „(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten\nKommunikationswege entsprechend geändert. Die dort                                Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3\ngeregelten Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörden                            der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsver-\nzur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts wurden                             ordnung und der Steuerdaten-Übermitt-\nan künftige Zuständigkeiten angepasst und es wurde die                            lungsverordnung grundsätzlich elektronisch\nMöglichkeit für rechtzeitige Vorbereitungen und Erpro-                            zu übermitteln. Die elektronische Übermitt-\nbungen geschaffen.                                                                lung der Daten erfolgt über das Kraftfahrt-\n                                                                                  Bundesamt nach Maßgabe der vom Kraft-\n                                                                                  fahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem\n                           Bundesministerium für Verkehr,\n                                                                                  Bundesministerium der Finanzen im Bun-\n                             Bau und Stadtentwicklung\n                                                                                  desanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt\n                                    Im Auftrag\n                                                                                  veröffentlichten Standards. Das Kraftfahrt-\n                                Dr. Frank Albrecht\n                                                                                  Bundesamt darf die übermittelten Daten\n                                                                                  ausschließlich zu dem Zweck speichern, um\n                                                                                  die Übermittlung der Daten an die für die\n          Zweite Verordnung zur Änderung der                                      Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr-\n           Fahrzeug­Zulassungsverordnung                                          zeugsteuer zuständige Behörde nach Ab-\n                                                                                  satz 1 zu ermöglichen. Es ist verpflichtet, die\n                    vom 25. Juni 2013                                             Daten unverzüglich an die genannte Behör-\n                                                                                  de zu übermitteln und im unmittelbaren An-\nAufgrund des § 47 Nummer 3 des Straßenverkehrsgeset-                              schluss an die Übermittlung zu löschen. Die\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März                                 Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu\n2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 47 geändert durch Artikel 2                         anderen Zwecken durch das Kraftfahrt-Bun-\nNummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. August                                  desamt ist nicht zulässig.“\n2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:                            2.   Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\n\n                          Artikel 1                                                           „§ 36a\n                                                                            Übermittlung von Daten zur Übernahme der\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar\n                                                                                 Kraftfahrzeugsteuerverwaltung\n2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-\n                                                                                         durch den Bund\nordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n                                                                       Die Zulassungsbehörde teilt vom 1. Juli 2013 bis zur\n1.   § 36 wird wie folgt geändert:                                     Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz\n     a)   Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungs-\n          „§ 36 – Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeug-           gesetzes die in § 36 Absatz 1 bezeichneten Daten\n          steuerverwaltung zuständigen Behörden“                       nach Maßgabe des § 36 Absatz 3 dem auf Grund des\n     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               § 12 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes zu-\n        „(1) Die nach Landesrecht für die Zulassung von                ständigen Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zulas-\n             Fahrzeugen bestimmte Behörde (Zulassungs-                 sungsbehörde ihren Sitz hat, mit.“\n             behörde) teilt der nach § 1 der Kraftfahrzeug-       3.   Dem § 50 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n             steuer-Durchführungsverordnung für die Aus-               „(9) Bis zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Ab-\n             übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer                   satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Fi-\n             zuständigen Behörde zur Durchführung des                       nanzverwaltungsgesetzes ist § 36 in der am 29.\n             Kraftfahrzeugsteuerrechts mit:                                 Juni 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      931                                                Heft 18 – 2013\n\n        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                   lich seiner Funktionsfähigkeit im Zusammenwirken\n        Stadtentwicklung gibt den nach Satz 1 maßgeb-                mit den Systemen, die bei den Zulassungsbehörden\n        lichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.“                    und dem KBA betrieben werden, in einer Produk-\n                                                                     tionsumgebung erprobt werden. Dabei sollen auch\n                       Artikel 2                                     Verfahrensabläufe und Organisationsstrukturen über-\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in                 prüft werden, so dass insgesamt die Praxistauglich-\nKraft.                                                               keit des zu konzipierenden Verfahrens sichergestellt\n                                                                     wird. Die Datenübermittlungen sind außerdem zur\n                                                                     Aktualisierung des aufzubauenden Datenbestandes\n                                                                     bei der Zollverwaltung erforderlich, um zum Stichtag\n                                                                     der Verwaltungsübernahme arbeitsfähig zu sein. Die\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\n                                                                     Datenlieferungen aufgrund des § 36 Absatz 3 in der\nBerlin, den 25. Juni 2013                                            bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung sind paral-\n                                                                     lel hierzu weiterhin durchzuführen, um die Verwaltung\n                        Der Bundesminister für Verkehr,              der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe\n                          Bau und Stadtentwicklung                   durch die Landesfinanzbehörden zu gewährleisten.\n                             Dr. Peter Ramsauer\n                                                             II. Erfüllungsaufwand\n                                                             1.      Für Bürgerinnen und Bürger\nBegründung                                                           Durch die Änderung der Vorschriften entsteht für\n                                                                     Bür gerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand.\nA. Allgemeiner Teil                                             2.   Für die Wirtschaft\nI. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung                      Durch die Änderung der Vorschriften entsteht für die\n   Mit Gesetz vom 19. März 2009 (BGBl. I, S. 606) wurde              Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.\n   die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Kraft-\n                                                                3.   Für die Verwaltung\n   fahrzeugsteuer durch Änderung der Artikel 106, 106b,\n   107, 108 GG zum 1. Juli 2009 auf den Bund übertra-                a.   Erfüllungsaufwand des Bundes\n   gen. Darauf folgend wurde das Finanzverwaltungsge-                     Für die Umsetzung der Verordnung ist eine Anbin-\n   setz durch Gesetz vom 29. Mai 2009 (BGBl. I, S. 1170)                  dung der Zulassungsbehörden an den IT-Dienst-\n   an die vorgenommene Grundgesetzänderung ange-                          leister der Bundesfinanzverwaltung (Zentrum für\n   passt und durch § 18a des Finanzverwaltungsgeset-                      Informationsverarbeitung und Informationstechnik,\n   zes geregelt, dass sich das Bundesministerium der                      ZIVIT) über das KBA erforderlich.\n   Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer                    Das KBA muss seine IT-Schnittstelle zu den Zu-\n   im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014                     lassungsbehörden anpassen, um die Steuer-\n   der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulas-                     erklärungen entsprechend entgegennehmen zu\n   sungsbehörden, soweit diese als Landesfinanzbehör-                     können. Auch muss die Software entsprechend\n   den tätig werden, im Wege der Organleihe bedient.                      angeglichen werden. Die Umstellung beim KBA\n   Ab dem 1. Juli 2014 wird die Zollverwaltung die Ver-                   wird bis 2014 voraussichtlich zu Ausgaben von\n   waltung der Kraftfahrzeugsteuer von den in Organ-                      600 000 Euro führen, die im Rahmen des Einzel-\n   leihe für den Bund handelnden Ländern übernehmen.                      plans 12, Kapitel 1212 erwirtschaftet werden.\n   Hieraus resultieren unter anderem geänderte Kom-                       Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Per-\n   munikationswege von und zu den Zulassungsbehör-                        sonalausgaben im IT- und im Fachbereich für die\n   den. Anstatt neue Kommunikationswege zu schaffen,                      Entwicklung und Einrichtung des neuen Verfah-\n   werden die bestehenden Kommunikationswege der                          rens (Projektmanagement, Spezifikation der\n   Zulassungsbehörden zum Kraftfahrt-Bundesamt                            fachlichen Anforderungen, Entwicklung, Test,\n   (KBA) genutzt. Über diese Wege werden derzeitig die                    Produktionseinführung).\n   Daten für das zentrale Fahrzeugregister (vgl. § 33                     Die jährlichen Ausgaben für den Betrieb und die\n   Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)) und die                           Betreuung des Verfahrens betragen beim KBA im\n   Daten der Versicherer zur Durchführung des Versi-                      Jahr 2013 voraussichtlich 135 000 Euro und ab\n   cherungsvertrages (vgl. § 35 FZV) übermittelt. Dies                    dem Jahr 2014 ca. 270 000 Euro. Für den dauer-\n   führt zu einer erheblichen Vereinfachung für die Zu-                   haften Betrieb und die Betreuung des neuen Ver-\n   lassungsbehörden.                                                      fahrens sind insgesamt drei neue Stellen der\n   Für die Nutzung der bestehenden Kommunikationswe-                      Wertigkeit E11 beim KBA erforderlich. Im Regie-\n   ge ist eine Anpassung der Fahrzeug-Zulassungsver-                      rungsentwurf für den Haushalt 2013 sind diese\n   ordnung erforderlich. Die dort geregelten Mitteilungs-                 drei neuen Stellen E 11 und die entsprechenden\n   pflichten der Zulassungsbehörden zur Durchführung                      Personalkosten im Einzelplan 12, Kapitel 1212\n   des Kraftfahrzeugsteuerrechts werden an die künftigen                  berücksichtigt.\n   Zuständigkeiten angepasst. Außerdem wird die Mög-                      Der Aufwand im Geschäftsbereich des Bundes-\n   lichkeit für rechtzeitige Vorbereitungen und Erprobun-                 ministeriums der Finanzen zur Umsetzung der\n   gen geschaffen.                                                        Anbindung und die Aufrechterhaltung des dauer-\n   Die Pilotierungsphase sowie die stufenweise Umstel-                    haften Betriebs lassen sich in Aufwand in der An-\n   lung sollen vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014                     wendungsentwicklung und Aufwand im Bereich\n   stattfinden. Das heißt, das IT-Verfahren wird hinsicht-                der Netze und des Betriebs unterteilen. Der ein-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Für den Betrieb und die Pflege der Netze          Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-\n         und der Software werden ab 2013 Ausgaben in               verordnung dar. Es handelt sich insoweit um eine re-\n         Höhe von jährlich ca. 60 000 Euro anfallen. Die           daktionelle Anpassung.\n         Ausgaben im Geschäftsbereich des Bundesmi-                Zu Buchstabe c (Absatz 3)\n         nisteriums der Finanzen werden innerhalb des              Der Weg der Datenübertragung von den Zulassungs-\n         Einzelplans 08 erwirtschaftet.                            behörden zur Zollverwaltung wird über das KBA ana-\n     b. Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen)              log zur Datenübermittlung der Zulassungsbehörden\n        Der einmalige Umstellungsaufwand für alle Zulas-           an die Versicherer erfolgen. Aus diesem Grund wird\n        sungsbehörden beläuft sich voraussichtlich auf             Absatz 3 entsprechend der Regelung in § 35 Ab-\n        insgesamt ca. 1 200 000 Euro. Darunter fallen die          satz 3 angepasst. Das Verfahren vereinfacht sich da-\n        Kosten für die Erweiterung der Schnittstelle zum           durch für die Zulassungsbehörden erheblich. Eine\n        KBA und die Anpassung der entsprechenden                   Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung der\n        Software. Der Umstellungsaufwand ist im Bund-              Zulassungsbehörden, die in § 36 Absatz 1 und 2 ge-\n        Länder-Verhältnis durch die Kompensationszah-              nannten Daten elektronisch an das KBA zu übermit-\n        lungen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung der              teln, besteht nur, soweit eine elektronische Übermitt-\n        finanziellen Kompensation zugunsten der Länder             lung rechtlich nicht zulässig oder aufgrund höherer\n        infolge der Übertragung der Ertragshoheit der              Gewalt nicht möglich ist.\n        Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund abgegolten.               Zu Nummer 2 (§ 36a – neu)\n                                                                   Um die effektive Übernahme der Verwaltung der\n         Die Kosten für den dauerhaften Betrieb und die\n                                                                   Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung sicher-\n         Betreuung der Schnittstelle zu den Ländern fallen\n                                                                   zustellen, ist es notwendig, einen Pilotierungszeit-\n         weg, dafür kommen dementsprechend die Kos-\n                                                                   raum einzurichten, in dem der neu geregelte Daten-\n         ten für den dauerhaften Betrieb und die Betreu-\n                                                                   übertragungsweg über das KBA getestet wird und\n         ung der Schnittstelle zum KBA hinzu. Die Kosten\n                                                                   eventuell auftretende Probleme noch vor Beendigung\n         bleiben daher identisch. Damit entstehen keine\n                                                                   der Organleihe gemäß § 18a Absatz 1 des Finanzver-\n         zusätzlichen dauerhaften Aufwendungen. Viel-\n                                                                   waltungsgesetzes behoben werden können. Es wird\n         mehr vereinfacht sich das Verfahren für die Zu-\n                                                                   die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen, um zu\n         lassungsbehörden, weil an die Stelle der Landes-\n                                                                   Testzwecken Datenübermittlungen an die Zollverwal-\n         rechenzentren das KBA tritt, zu dem bereits\n                                                                   tung durchzuführen. Die Datenübermittlungen sind\n         Kommunikationswege gepflegt werden.\n                                                                   außerdem zur Aktualisierung des aufzubauenden\n4.   Weitere Kosten                                                Datenbestandes bei der Zollverwaltung erforderlich,\n     Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unter-         um zum Stichtag der Verwaltungsübernahme arbeits-\n     nehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Aus-             fähig zu sein. Die Datenlieferungen aufgrund des § 36\n     wirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau,         Absatz 3 in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fas-\n     insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu            sung sind parallel hierzu weiterhin durchzuführen, um\n     erwarten.                                                     die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der\n                                                                   Organleihe durch die Landesfinanzbehörden zu ge-\nIII. Gleichstellungspolitische Belange                             währleisten.\n                                                                   Zu Nummer 3 (§ 50)\n     Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen\n                                                                   In § 50 wird mit dem neuen Absatz 9 die Übergangs-\n     Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundla-\n                                                                   regelung hinsichtlich der weiteren Anwendung des\n     ge für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsde-\n                                                                   § 36 in seiner bislang geltenden Fassung bis zur Be-\n     fizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.\n                                                                   endigung der Organleihe getroffen.\nIV. Nachhaltigkeit                                                 Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)\n                                                                   Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsver-\n     Die Managementregeln und Indikatoren der nationa-\n                                                                   ordnung.\n     len Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Ver-\n     ordnung berührt keine Aspekte der nachhaltigen Ent-\n     wicklung.\n                                                               (VkBl. 2013 S. 930)\nB. Besonderer Teil – zu den Einzelvorschriften\n     Zu Artikel 1\n     (Änderung der Fahrzeug­Zulassungsverordnung)\n     Zu Nummer 1 (§ 36 FZV)\n     Zu Buchstabe a (Überschrift)\n     Die Überschrift wird an den Wortlaut des Kraftfahr-\n     zeugsteuergesetzes angepasst.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Oktober 2013                                                                               Inkrafttreten eines multilateralen Kontingents im inter-\n                                                                                                          nationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973\n                                                 Bonn, den 22. August 2013                                sowie die Verordnung über den grenzüberschreiten-\n                                                 LA 24/7372.14/1                                          den Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\n                                                                                                          (GüKGrKabotageV).\nNachstehend gebe ich die Richtlinie für das Verfahren zur\nErteilung der CEMT-Genehmigungen zum 01. Oktober                                                    2     Verfahrensgrundsätze\n2013 bekannt.                                                                                             Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten\nHauptgrund der Änderungen ist, dass der Faktor für die                                                    CEMT-Genehmigungen werden durch das Bundes-\nUmrechnung der Basisgenehmigungen für „EUROIII-si-                                                        amt für Güterverkehr grundsätzlich nach den nach-\nchere“ Fahrzeuge im Jahr 2014 auf 2 und im Jahr 2015                                                      folgenden Verfahrenskriterien erteilt.\nauf 1 fallen wird. Ab dem Kontingentsjahr 2016 ist von                                                    Erteilt werden:\neiner Abschaffung der „EUROIII-sicheren“ Fahrzeuge im                                                     • CEMT-Jahresgenehmigungen mit einer Geltungs-\nCEMT-System auszugehen. Künftig konzentriert sich die                                                       dauer von einem Kalenderjahr; während des lau-\nRichtlinie daher auf eine Erteilung für „EUROIV-sichere“,                                                   fenden Kalenderjahres erteilte CEMT-Jahresge-\n„EUROV-sichere“ und „EUROVI-sichere“ Fahrzeuge.                                                             nehmigungen gelten frühestens ab dem\nIm Neuerteilungsverfahren erfolgen Änderungen. Des Wei-                                                     Erteilungsdatum und nur bis zum 31.12. des Jah-\nteren werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.                                                         res.\nDie Richtlinie ist mit den Ländern und den Verbänden ab-                                                  • CEMT-Kurzzeitgenehmigungen mit einer Gel-\ngestimmt.                                                                                                   tungsdauer von 30 Tagen, jedoch längstens bis\n                                                                                                            zum 31.12. des Jahres.\n                                          Bundesministerium für Verkehr,\n                                                                                                          • CEMT-Umzugsgenehmigungen mit einer Gel-\n                                            Bau und Stadtentwicklung\n                                                                                                            tungsdauer von 5 Jahren.\n                                                   Im Auftrag\n                                                Wolfgang Doose                                      3     Antragsberechtigte\n                                                                                                          Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber\n           Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung                                                     einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftver-\n                  der CEMT­Genehmigungen                                                                  kehr oder einer Gemeinschaftslizenz sind. Ferner\n                                                                                                          muss das Unternehmen seine Niederlassung im Sin-\n                             vom 22. August 2013                                                          ne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009\n                                                                                                          des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nInhaltsverzeichnis                                                                                        21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Re-\n                                                                                                          geln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrs-\nStichwort                                                                Randnummer                       unternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie\n                                                                                                          96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009,\nGrundlagen .................................................................................1             S. 51) in Deutschland haben.\nVerfahrensgrundsätze ..............................................................2                      CEMT-Genehmigungen werden für den Hauptsitz\nAntragsberechtigte ...................................................................3                   des Unternehmens in Deutschland erteilt. Sie werden\n                                                                                                          grundsätzlich nur für „EUROIV-sichere“, „EUROV-\nSubjektive Antragsvoraussetzungen ....................................4                                   sichere“ und „EUROVI-sichere“ Fahrzeuge gemäß\nCEMT-Jahresgenehmigungen ...............................................5                                 der CEMT-Resolution ITF/TMB/TR(2008)12 1 vom\n                                                                                                          09.12.2008 in der jeweils geltenden Fassung erteilt.\nAntragstellung ........................................................................ 5.1               In Ausnahmefällen können auf Antrag CEMT-Geneh-\nWiedererteilung ...................................................................... 5.2                migungen für „EUROIII-sichere“ Fahrzeuge erteilt\n                                                                                                          werden. Der Antrag ist gesondert zu begründen.\nNeuerteilung............................................................................ 5.3              CEMT-Jahresgenehmigungen, die in Österreich gel-\nUnterrichtung über den Abschluss                                                                          ten, werden nur für „EUROIV-sichere“ Fahrzeuge ge-\ndes Erteilungsverfahrens ..................................................... 5.4                        mäß der CEMT-Resolution ITF/TMB/TR(2008)12 vom\n                                                                                                          09.12.2008 in der jeweils geltenden Fassung erteilt.\nCEMT-Kurzzeitgenehmigungen.............................................6\n                                                                                                          CEMT-Umzugsgenehmigungen werden nicht für\nCEMT-Umzugsgenehmigungen ............................................7                                    spezielle Fahrzeugklassen erteilt.\nRichtigkeit der Angaben ..........................................................8                       Grundsätzlich werden im gleichen Gültigkeitszeit-\n                                                                                                          raum nur so viele CEMT-Genehmigungen an einen\nUrkundenberichtigung .............................................................9                       Antragssteller erteilt, wie dieser neben der Erlaubnis\nKosten ....................................................................................... 10\nRückgabe ungültig gewordener Genehmigungen ......... 11                                             1\n                                                                                                        Eine Übersetzung dieses Dokumentes in deutscher Sprache wurde\n                                                                                                        im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 vom 17. Mai 2010, Seite 297\nInkrafttreten/Außerkrafttreten .............................................. 12                        bekannt gemacht.\n\n\n\n\n                                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2013                                                934                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n    Ausfertigungen gemäß § 3 GüKG bzw. beglaubigte              5.1 Antragstellung\n    Abschriften der Gemeinschaftslizenz vorweisen kann.             Der Antrag auf Erteilung von CEMT-Jahresgenehmi-\n                                                                    gungen ist auf den vom Bundesamt für Güterverkehr\n4   Subjektive Antragsvoraussetzungen\n                                                                    zur Verfügung gestellten Vordrucken (jeweils für die\n    Der Antragsteller muss die subjektiven Voraussetzun-            Wieder- oder Neuerteilung) bei der Außenstelle des\n    gen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)                 Bundesamtes für Güterverkehr bis zum 01. Oktober\n    Nr. 1071/2009 erfüllen.                                         des Vorjahres einzureichen, in deren Bezirk der Unter-\n    Diese Voraussetzungen werden im Verfahren über-                 nehmer die Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der\n    prüft. Der Nachweis hierzu gilt bei Inhabern einer Er-          Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Die Vordrucke\n    laubnis nach § 3 GüKG und Inhabern einer Gemein-                sind bei der zuständigen Außenstelle erhältlich.\n    schaftslizenz grundsätzlich als erbracht.                       Nach Fristablauf eingehende Anträge werden grund-\n    Im Einzelfall hat der Antragsteller auf Anforderung des         sätzlich im Jahresverfahren nicht berücksichtigt, son-\n    Bundesamtes für Güterverkehr die nachfolgenden                  dern erst nach Abschluss des Jahresverfahrens be-\n    Unterlagen vorzulegen:                                          schieden.\n    • Nachweis über die fachliche Eignung des Unter-                Anträge auf unterjährige Erteilung von CEMT-Jahres-\n      nehmers und des Verkehrsleiters,                              genehmigungen können jederzeit mit dem Antragsvor-\n                                                                    druck des Bundesamtes für Güterverkehr gestellt wer-\n    • Polizeiliches Führungszeugnis des Unternehmers,               den. Dieser ist beim Bundesamt für Güterverkehr\n      sämtlicher Komplementäre und des Verkehrslei-                 erhältlich und steht im Internet unter www.bag.bund.de\n      ters.                                                         zum Download zur Verfügung.\n    • Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde            5.2 Wiedererteilung\n      des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässig-\n      keit.                                                         Die CEMT-Genehmigung wird grundsätzlich wieder-\n                                                                    erteilt, wenn der Antragsteller die Genehmigung gemäß\n    • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die               Ziffer 5 Absatz 1 hinreichend genutzt hat. Bewertungs-\n      ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge der Un-                 zeitraum ist der September des Vorjahres bis ein-\n      fallversicherung.                                             schließlich August des Genehmigungsjahres. Beförde-\n    • Bescheinigung über die ordnungsgemäße Entrich-                rungen von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.\n      tung der Beiträge zur Sozial-, Kranken-, Arbeitslo-           Beförderungen, die unter Verstoß gegen § 7a GüK-\n      sen- und Rentenversicherung.                                  GrKabotageV durchgeführt werden, sind nicht anzu-\n    • Eigenkapitalbescheinigung.                                    rechnen.\n    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das               Für eine Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen,\n      Unternehmen (z. B. oHG, KG, GmbH) und die Ge-                 die in Österreich, Italien oder Griechenland gelten,\n      sellschafter (bei der KG nur für die Komplementäre)           muss jeweils mindestens eine Beförderung zwischen\n      sowie für die gesetzlichen Vertreter (z. B. GmbH-             Österreich, Italien oder Griechenland und einem\n      Geschäftsführer) und den Verkehrsleiter.                      CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt worden sein, bei der\n    • Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-                 die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Be-\n      nossenschaftsregister eingetragen sind, Abschrift/            förderungsweg galt. Für die Wiedererteilung von\n      Ablichtung der Eintragungen nach neuestem                     CEMT-Genehmigungen, die in der Russischen Föde-\n      Stand. Bei Gesellschaften, bei denen sich die Ge-             ration gelten, muss mindestens eine Beförderung in\n      sellschafter nicht aus der Eintragung im Handels-             oder aus der Russischen Föderation nachgewiesen\n      oder Genossenschaftsregister ergeben, kann                    werden. Sind solche Beförderungen nicht durchgeführt\n      außerdem eine Gesellschafterliste verlangt wer-               worden, jedoch die Kriterien nach Ziffer 5.2 Absatz 1\n      den. Aus dieser müssen sich die beteiligten natür-            erfüllt, kann grundsätzlich nur eine in diesen Ländern\n      lichen Personen namentlich ergeben.                           nicht gültige CEMT-Genehmigung erteilt werden.\n    • Aktuelle Gewerbeanmeldung oder -ummeldung.                    Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor er-\n                                                                    teilte Genehmigungen nicht für Beförderungen ge-\n    • Arbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträ-              mäß Absatz 1 genutzt wurden, das zugehörige Fahr-\n      ge und Fahrerbescheinigungen.                                 tenberichtheft nicht ordnungsgemäß geführt wurde\n    • Fahrzeugscheine bzw. Zulassungsbescheinigun-                  oder die Genehmigungsurkunde und das Fahrtenbe-\n      gen Teil I, ggf. Miet- oder Leasingverträge der               richtheft nicht fristgerecht zurückgegeben wurden.\n      Kraftfahrzeuge.                                           5.3 Neuerteilung\n5   CEMT­Jahresgenehmigungen                                        Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich\n                                                                    der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Geneh-\n    CEMT-Jahresgenehmigungen werden für Beförde-                    migungen werden neu erteilt. Jeder Antragsteller\n    rungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt,              kann im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich zu-\n    soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem ge-                nächst maximal 10 Genehmigungen erhalten. Soweit\n    samten Beförderungsweg eingesetzt werden muss.                  im Jahresverfahren noch weitere Genehmigungen zur\n    CEMT-Jahresgenehmigungen werden in erster Linie                 Verfügung stehen, kann der Antragsteller weitere Ge-\n    in einem Jahresverfahren vergeben. Es teilt sich in ein         nehmigungen erhalten. Soweit nach Abschluss des\n    Wieder- und ein Neuerteilungsverfahren auf. Im Jah-             Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfü-\n    resverfahren nicht erteilte CEMT-Jahresgenehmigun-              gung stehen, kann der Antragssteller auch unterjährig\n    gen können unterjährig erteilt werden.                          weitere Genehmigungen erhalten.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      935                                            Heft 18 – 2013\n\n    Für eine Neuerteilung muss der Antragsteller glaub-      7   CEMT­Umzugsgenehmigungen\n    haft versichern, dass er Beförderungen gemäß Zif-            Mit CEMT-Umzugsgenehmigungen können Unter-\n    fer 5 Absatz 1 durchführen will. CEMT-Genehmigun-            nehmen grenzüberschreitende Beförderungen von\n    gen, die in Österreich, Italien oder Griechenland            Umzugsgut zwischen CEMT-Mitgliedstaaten durch-\n    gelten, werden nur erteilt, wenn Beförderungen zwi-          führen.\n    schen Österreich, Italien oder Griechenland und\n    einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt werden sol-            Zur Beantragung ist der Antragsvordruck des Bun-\n    len, bei der die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem           desamtes für Güterverkehr zu nutzen. Dieser ist beim\n    gesamten Beförderungsweg gilt. CEMT-Genehmi-                 Bundesamt für Güterverkehr erhältlich und steht im\n    gungen, die in der Russischen Föderation gelten,             Internet unter www.bag.bund.de zum Download zur\n    werden nur erteilt, wenn glaubhaft gemacht wird,             Verfügung.\n    dass grenzüberschreitende Beförderungen in oder              Der Antrag sollte frühestens vier Wochen vor Gültig-\n    aus der Russischen Föderation durchgeführt werden            keitsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich\n    sollen.                                                      spätestens zwei Wochen vor Gültigkeitsbeginn zu\n    Antragsteller, die bereits Beförderungen gemäß Satz          stellen.\n    1 oder 2 durchgeführt haben, werden bei der Neu-\n                                                             8   Richtigkeit der Angaben\n    erteilung zuerst berücksichtigt.\n                                                                 Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung\n    Beförderungen von Umzugsgut und solche, die unter            kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller vor-\n    Verstoß gegen die §§ 3 und 5 GüKG bzw. unter Ver-            sätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben\n    stoß gegen die GüKGrKabotageV durchgeführt wur-              gemacht hat.\n    den, sind nicht anzurechnen.\n5.4 Unterrichtung über den Abschluss des                     9   Urkundenänderung\n    Erteilungsverfahrens                                         Ändert sich der Name oder der Sitz des Unterneh-\n    Das Bundesamt für Güterverkehr teilt dem Bundes-             mens, so sind die CEMT-Genehmigungen und Fahr-\n    ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung            tenberichthefte dem Bundesamt für Güterverkehr\n    das Ergebnis des Erteilungsverfahrens in statistischer       unverzüglich zur Änderung vorzulegen.\n    Form und aufgeschlüsselt nach Ländern mit. Die\n    obersten Verkehrsbehörden der Länder erhalten das        10 Kosten\n    Ergebnis für ihren Zuständigkeitsbereich in statisti-        Die Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die Ableh-\n    scher Form.                                                  nung oder Rücknahme eines Antrages auf Erteilung,\n                                                                 die Entziehung oder Berichtigung von CEMT-Geneh-\n6   CEMT­Kurzzeitgenehmigungen                                   migungen sowie die Zurückweisung oder Rücknah-\n    CEMT-Kurzzeitgenehmigungen sind insbesondere                 me eines entsprechenden Widerspruchs sind nach\n    für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitglieds-              § 22 Abs. 1 und 2 GüKG i. V. m. der Kostenverord-\n    taaten bestimmt, für die keine sonstigen Genehmi-            nung für den Güterkraftverkehr gebührenpflichtig.\n    gungskontingente zwischen Deutschland und den                Der Versand der Genehmigungen kann von der Zah-\n    anderen Staaten vereinbart wurden oder diese nicht           lung der Gebühr abhängig gemacht werden (Voraus-\n    ausreichen, sowie für Beförderungen zwischen                 zahlung). Aufwendungen für Eil- und Expresszustel-\n    CEMT-Mitgliedstaaten im Dreiländerverkehr ohne               lungen hat der Antragsteller zu tragen, soweit sie auf\n    Durchfahren Deutschlands. Sie werden für Beförde-            dessen besonderen Antrag erfolgen.\n    rungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten er-\n    teilt, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem      11 Rückgabe ungültig gewordener Genehmigungen\n    gesamten Beförderungsweg eingesetzt werden                   Ungültig gewordene CEMT-Genehmigungen und\n    muss.                                                        CEMT-Umzugsgenehmigungen (z. B. durch Zeitab-\n    Zur Beantragung ist der Antragsvordruck des Bun-             lauf, durch Widerruf, durch Namensänderung, durch\n    desamtes für Güterverkehr zu nutzen. Dieser ist beim         Anschriftenänderung o. ä.) sind unverzüglich mit den\n    Bundesamt für Güterverkehr erhältlich und steht im           zugehörigen Fahrtenberichtheften (nicht bei CEMT-\n    Internet unter www.bag.bund.de zum Download zur              Umzugsgenehmigungen) an das Bundesamt für Gü-\n    Verfügung.                                                   terverkehr zurückzugeben.\n    Der Antrag sollte frühestens vier Wochen vor Beför-\n                                                             12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten\n    derungsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich\n    spätestens zwei Wochen vor Beförderungsbeginn zu             Diese Richtlinie tritt am 01. Oktober 2013 in Kraft.\n    stellen.                                                     Gleichzeitig tritt die Richtlinie für das Verfahren zur\n                                                                 Erteilung der CEMT-Genehmigungen vom 05. Sep-\n    CEMT-Kurzzeitgenehmigungen werden jederzeit im               tember 1988 (VkBl. 1988 S. 676) in der Fassung der\n    Rahmen des vorhandenen Kontingents erteilt, soweit           Bekanntmachung vom 29. September 1992 (VkBl.\n    die Voraussetzungen erfüllt sind.                            S. 559), zuletzt geändert durch die Bekanntma-\n    Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor er-             chung vom 12. September 2011 (VkBl. S. 771) außer\n    teilte Genehmigungen nicht für Beförderungen ge-             Kraft.\n    mäß Absatz 1 genutzt wurden, das zugehörige Fahr-\n    tenberichtheft nicht ordnungsgemäß geführt wurde\n    oder die Genehmigungsurkunde und das Fahrtenbe-\n    richtheft nicht fristgerecht zurückgegeben wurden.       (VkBl. 2013 S. 933)\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2013                                          936                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                            Das „Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O\n                                                            2013)“ wurde den Ländern im Rahmen der Bund-Länder-\n                                                            Dienstbesprechung zu verkehrstechnischen Angelegenhei-\nNr. 189 Allgemeines Rundschreiben                           ten (vkt) am 08./09.11.2011 vorgestellt. Ihre Stellungnah-\n        Straßenbau Nr. 18/2013                              men und Anmerkungen sind in der vorliegenden Fassung\n        Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrs­                   weitestgehend mit aufgenommen worden. Zur Gewährleis-\n                                                            tung einer zeitnahen Umsetzung der Anforderungen hat-\n                         technik und Stra­                  ten die Hersteller durch die Gütegemeinschaft Beton-\n                         ßenausstattung;                    schutzwand & Gleitformbau e. V. Möglichkeiten zur\n                         Leit­ und Schutz­                  Stellungnahme. Das „Vergleichsverfahren BSW Ortbeton\n                         einrichtungen                      (VGVF BSW O 2013)“ wird letztendlich als Anlage den\n                                                            „Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Fahrzeug-\n                         StB 11/7123.11/2-03-2050362        Rückhaltesysteme (TLP FRS)“ beigefügt werden, die sich\n                         Bonn, den 05. September 2013       derzeit noch in der Erarbeitung befinden.\n                                                            Ab dem 01.Oktober 2014 wird die Vorlage der Anerken-\nOberste Straßenbaubehörden                                  nungsurkunde gemäß VGVF BSW O 2013 notwendiges\nder Länder                                                  Kriterium im Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeugrück-\n                                                            haltesysteme in Deutschland.\nnachrichtlich:\nBundesanstalt für Straßenwesen                                                          II.\nBundesrechnungshof                                          Für den Bereich der Bundesfernstraßen bitte ich, die „An-\nDEGES Deutsche Einheit                                      forderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                          Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichs-\n                                                            verfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)“ zeitnah als\n                                                            Vertragsbestandteil für entsprechende Verträge einzufüh-\nBetreff:    Anforderungen an den Nachweis der               ren. Von Ihrem Einführungsschreiben bitte ich, mir eine\n            Leistungsfähigkeit von Betonschutzwän­          Kopie zu übersenden.\n            den in Ortbetonbauweise – Vergleichsver­\n            fahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)           Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle\n                                                            ich, das VGVF BSW O 2013 auf für die in Ihrem Zuständig-\nBezug:      1. Allgemeines Rundschreiben                    keitsbereich liegenden Straßen einzuführen.\n               Straßenbau Nr. 19/1998 vom 13.07.1998,       Um einen Erfahrungsbericht im Hinblick auf die Anwen-\n               StB 13/38.62.00/5 Va 98                      dung der VGVF BSW O 2013 bitte ich bis zum 31.12.2014.\n            2. Allgemeines Rundschreiben                    Mehrfertigungen des Vergleichsverfahrens BSW Ortbeton\n               Straßenbau Nr. 28/2010 vom 20.12.2010,       können in digitaler Form auf der Homepage der Bundes-\n               StB 11/7123.11/2-02-1312656                  anstalt für Straßenwesen (www.bast.de) bezogen werden.\n            3. Mein Schreiben vom 15.07.2009,\n               S 11/7123.11/3/1052612                             III. Hinweise zu ergänzenden Regelungen\n                                                            Seit dem 01.07.2013 ist die Verordnung Nr. 305/2011\nAnlage:     Anforderungen an den Nachweis der Leis-\n                                                            (EU-Bauproduktenverordnung) vollständig in Kraft getre-\n            tungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ort-\n                                                            ten und löst die bisher geltende Bauproduktenrichtlinie\n            betonbauweise – Vergleichsverfahren BSW\n                                                            (89/106/EWG) ab. Die Umsetzung der daraus resultieren-\n            Ortbeton (VGVF BSW O 2013)\n                                                            den Änderungen führt zur Notwendigkeit, die in der vor-\n            (wird ohne Anlage abgedruckt)                   liegenden notifizierten Fassung des „Vergleichsverfahren\n                                                            BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)“ enthaltene Definition\n                    I. Allgemeines                          der Überwachungsstellen wie folgt anzupassen:\nDie „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähig-      Überwachungsstelle (Ü-Stelle)\nkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Ver-\ngleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013)“            Überwachungsstelle im Sinne dieser Regelungen ist eine –\nwurden von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)        korrespondierend zur Bauproduktenverordnung (BauPVO)\nerarbeitet. Sie enthalten Anforderungen für den Nachweis    und den DIN EN 1317 – für die Inspektion der Herstellungs-\nund die Dokumentation der Leistungsfähigkeit sowie für      überwachung für Fahrzeugrückhaltesysteme (aus Beton) an\nden Nachweis einer funktionierenden Eigenüberwachung        Straßen fachkompetente Institution. Die Anerkennungsstel-\nwährend der Herstellung von Betonschutzwänden in Ort-       le muss der vom Herstellungsbetrieb ausgewählten Über-\nbetonbauweise (BSW O) zur Verwendung an Straßen und         wachungsstelle vor der ersten Inspektion zustimmen.\nauf Brücken in Deutschland. Sie gelten für den Neubau\nvon Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise (BSW O) und                             Bundesministerium für Verkehr,\nsollen eine eindeutige Identifizierung einer Betonschutz-                            Bau und Stadtentwicklung\nwand in Ortbetonbauweise (BSW O) mit allen seit der Typ-                                      Im Auftrag\nprüfung (TT) vorgenommenen Modifikationen erlauben,                            Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz\ndie Vergleichbarkeit der Angaben zur Leistungsfähigkeit\nermöglichen und die Sicherstellung der Leistungsfähig-\nkeit durch eine geeignete Herstellungsüberwachung ge-\nwährleisten.                                                (VkBl. 2013 S. 936)\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    937                                           Heft 18 – 2013\n\nNr. 190 Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht                     REB­Verfahrensbeschreibung Programm Version\n                         und Vergabewesen,\n                         Vergabe­ und Ver­                    21.003 Massenberechnung aus      REB130        623\n                         tragsunterlagen;                            Querprofilen (Elling)\n                   16.4: Abwicklung von                       20.214 Auswertung elektro-       REB160        622\n                         Verträgen;                                  optischer Tachymeter-\n                                                                     aufnahmen\n                         StB 14/7134.30/022/2053664           20.314 Auswertung elektro-       REB170        622\n                         Bonn, den 27. August 2013                   optischer Querprofil-\n                                                                     aufnahmen\nOberste Straßenbaubehörden\nder Länder                                                Die REB-Verfahrensbeschreibungen sind als PDF-Doku-\nnachrichtlich:                                            mente unter folgender Internetadresse verfügbar:\nBundesanstalt für Straßenwesen                            www.bast.de\n                                                          Menüpunkt „Publikationen“\nBundesrechnungshof\n                                                          Untermenüpunkt „Regelwerke zum Download“\nDEGES Deutsche Einheit                                    Unter IT-Projekte: „REB-Verfahrensbeschreibungen“.\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n                                                          Ich empfehle, die REB-Prüfprogramme für die Prüfung\n                                                          von Mengenermittlungen im Bundesfernstraßenbau so-\nBetreff:   Regelungen für die elektronische Bauab­        wie in Ihrem Zuständigkeitsbereich einzusetzen.\n           rechnung;                                      Mit der Freigabe der neuen Programmversion erlischt die\n           – Freigabe zur Anwendung der REB­Prüf­         Freigabe der Vorgängerversion 3.1 einschließlich aller\n           programme Version 4.0                          ServicePacks. Die weitere Nutzung alter Programmver-\n                                                          sionen erfolgt ohne programmtechnische Betreuung und\nBezug:     Mein Rundschreiben vom 22.12.2009              auf eigenes Risiko. Mein Rundschreiben StB 14/7134.30/\n           StB 14/7134.30/022/1140829                     022/1140829 vom 22. Dezember 2009 ist überholt. Ich\nDas Programmsystem REB-Prüfprogramme, Version 4.0,        hebe es hiermit auf.\nStand 05/2013 ist für die Windows-Betriebssysteme XP/\nVISTA/7/Server 2003/Server 2008 durch die Bundesan-                                  Bundesministerium für Verkehr,\nstalt für Straßenwesen am 03.06.2013 freigegeben wor-                                  Bau und Stadtentwicklung\nden. Die Freigabe umfasst                                                                     Im Auftrag\n                                                                                             Guido Zielke\n– die Benutzeroberfläche (REBWIN),\n– die Dienstprogramme (REBUSR, REBEIN),\n                                                          (VkBl. 2013 S. 937)\n– die Programme zur grafischen Darstellung\n     (REBPLOT, REB200_02, REB200_10)\n– das Programm Soll-Ist-Vergleich zum visuellen und\n     rechnerischen Vergleich von Profilen sowie\n– folgende Prüfprogramme:\n\nREB­Verfahrensbeschreibung Programm Version               Nr. 191 Vergütungsordnung der BfG für\n                                                                  Leistungen für Dritte (VL­BfG­Dritte)\n20.003 Querprofilbestimmung       REB020      623\n       durch Interpolation                                                               Bonn, den 27. August 2013\n20.073 Bestimmung von             REB030      622                                        WS 14/5246.4/2\n       Begrenzungslinien in\n       Querprofilen                                       Bundesanstalt für Gewässerkunde\n20.103 Auswertung von             REB040      622         nachrichtlich:\n       Nivellements                                       Generaldirektion Wasserstraßen\n                                                          und Schifffahrt\n21.013 Massenberechnung           REB060      626\n                                                          Bundesanstalt für Wasserbau\n       zwischen Begrenzungs-\n       linien                                             RMD Wasserstraßen GmbH\n                                                          Betreff:     Vergütungsordnung für Leistungen der\n21.033 Oberflächenberech-         REB070      622\n                                                                       Bundesanstalt für Gewässerkunde für\n       nung aus Querprofilen\n                                                                       Dritte (VL­BfG­Dritte)\n23.003 Allgemeine Mengenbe-       REB080      624                      – VL­BfG­Dritte (Ausgabe 2013)\n       rechnung (1979/2009)\n                                                          Bezug:         Erlass - EW 23/52.30.01-08/18 BfG 02 - vom\n22.013 Rauminhalte und            REB100      623                        09.02.2004\n       Oberflächen aus\n                                                          Anlage:        Vergütungsordnung für Leistungen der BfG\n       Prismen (2012)\n                                                                         für Dritte (VL-BfG-Dritte)\n\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2013                                             938                                VkBl. Amtlicher Teil\n\nDie mit Bezugserlass eingeführte Vergütungsordnung der        8.    Höhere Gewalt\nBundesanstalt für Gewässerkunde für die Berechnung            9.    Vertraulichkeit, Nutzungsrechte\nund Kostenerstattung von Leistungen für Dritte (VL-BfG-\n                                                              10.   Haftung\nDritte) ist inhaltlich überarbeitet und an die Kostenent-\nwicklung angepasst worden.                                    11.   Sonstiges\nDie neue Vergütungsordnung VL-BfG-Dritte (Ausgabe\n2013) ist ab 01. Oktober 2013 gültig. Der Bezugserlass\nwird hiermit aufgehoben.                                      1.    Allgemeines\nDieser Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht sowie im   1.1   Die VL-BfG-Dritte regelt die Berechnung und Er-\nTR-W unter Abschnitt 9 „Sonstige Regelungen“ aufge-                 stattung der bei Leistungen der BfG für Dritte ent-\nnommen.                                                             standenen Kosten, soweit nicht Sondervorschriften\n                                                                    oder Verwaltungsvereinbarungen bestehen.\n                          Bundesministerium für Verkehr,      1.2   Bei Leistungen für Dienststellen der unmittelbaren\n                            Bau und Stadtentwicklung                Bundesverwaltung kommt § 61 BHO zur Anwen-\n                                   Im Auftrag                       dung. Für Leistungen an Bundeswasserstraßen, die\n                                  Harald Köthe                      vom Bund und von Dritten (z. B. Bundesländern,\n                                                                    Gemeinden, Gesellschaften) auf Grund von Verwal-\n                                                                    tungsvereinbarungen gemeinsam finanziert wer-\n               Vergütungsordnung                                    den, gelten besondere Bestimmungen.\n                   für Leistungen                             1.3   Leistung ist der Ausdruck für Menge und Wert der\n        der Bundesanstalt für Gewässerkunde                         von der BfG ausgeführten Tätigkeit (z. B. Messun-\n              für Dritte (VL­BfG­Dritte)                            gen, Versuche, Forschungs- und Entwicklungs-\n             Gültig ab 01. Oktober 2013                             arbeiten, theoretische Untersuchungen, Berech-\n                                                                    nungen, gutachterliche Äußerungen u. dgl.).\nBUNDESANSTALT FÜR GEWÄSSERKUNDE                               1.4   Ergebnis ist der sich durch die Leistung ergebende\nAnschrift:    Am Mainzer Tor 1                                      Erfolg in Form von Untersuchungsberichten, Prüf-\n              56068 Koblenz                                         vermerken, Prüfungsbefunden, Gutachten etc.\n              Postfach 20 02 53                               1.5   Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind:\n              56002 Koblenz                                         – Private Auftraggeber\nTelefon:      0261/1306-0                                           – Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungs-\nTelefax:      0261/1306-5302                                           empfänger (§ 26 BHO)\ne-mail:       posteingang@bafg.de                                   – Dienststellen des Bundes, wenn sie im Rahmen\nInternet:     http://www.bafg.de                                       der Auftragsverwaltung für ein Bundesland tätig\n                                                                       werden\nZahlungen an: Bundeskasse Trier\n                                                                    – Dienststellen des Bundes, wenn sie für Unter-\n              Deutsche Bundesbank,\n                                                                       nehmen im Sinne § 53 HGrG in Verbindung mit\n              Filiale Saarbrücken\n                                                                       § 65 BHO tätig werden\n              IBAN: DE 81 5900 0000 0059 0010 20\n              BIC-/SWIFT-Code: MARKDEF1590                          – Bundesländer\n                                                                    – Gemeinden und Gemeindeverbände.\nAbkürzungen                                                   2.    Übernahme von Leistungen\nBfG              Bundesanstalt für Gewässerkunde              2.1   Die BfG übernimmt nach Maßgabe ihrer Leistungs-\nVL-BfG-Dritte    Vergütungsordnung für Leistungen                   fähigkeit gegen Vergütung Aufträge für Versuche,\n                 der Bundesanstalt für Gewässerkunde                Untersuchungen, Messungen usw.\n                 für Dritte                                   2.2   Art und Umfang der Leistung werden vor ihrem Be-\nWSV              Wasser- und Schifffahrtsverwaltung                 ginn mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart.\n                 des Bundes                                         Die voraussichtlichen Kosten werden dabei nach\nBHO              Bundeshaushaltsordnung                             den in Nr. 3 bis 5 aufgeführten Maßgaben ermittelt.\nHGrG             Haushaltsgrundsätzegesetz                    2.3   Soweit Art und Umfang der auszuführenden Leis-\n                                                                    tungen nicht eindeutig vereinbart werden können,\n                                                                    wird das Ausmaß den fachlichen Erfordernissen\nInhalt                                                              entsprechend von der BfG festgelegt. Ergibt sich\n                                                                    während der Bearbeitung eines Auftrages die Not-\n1.     Allgemeines                                                  wendigkeit, den vorgesehenen Leistungsumfang\n2.     Übernahme von Leistungen                                     wesentlich (um mehr als 10 v. H.) zu erweitern oder\n3.     Vergütungen                                                  ist mit einer Kostenüberschreitung um mehr als 10\n                                                                    v. H. zu rechnen, so ist hierüber eine ergänzende\n4.     Stundensätze\n                                                                    schriftliche Vereinbarung zu treffen.\n5.     Aufwendungen für Dienstkraftwagen\n                                                              2.4   Die BfG führt den Auftrag mit der bei ihm üblichen\n6.     Abrechnungs- u. Zahlungsbedingungen                          Sorgfalt und Sachkunde unter Berücksichtigung\n7.     Eigentumsvorbehalt                                           des Standes der Technik durch.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     939                                             Heft 18 – 2013\n\n3.    Vergütungen                                            6.6   Bankgebühren und sonstige Gebühren im Zah-\n      Die angebotenen Leistungen basieren auf Selbst-              lungsverkehr gehen zu Lasten des Auftraggebers.\n      kosten. Diese werden wie folgt berechnet:              6.7   Alle angegebenen Preise sind Endpreise.\n      – die dem Zeitaufwand entsprechenden Stunden-\n         sätze (einschließlich Gemeinkosten) des mit der     7.    Eigentumsvorbehalt\n         Auftragserledigung unmittelbar befassten Per-             Die BfG behält sich an dem Ergebnis das Eigentum\n         sonals                                                    bis zu vollständigen Bezahlung des vereinbarten\n      – die Aufwendungen für Versuchs-, Betriebs- und              Entgelts vor.\n         Baustoffe, Geräte, Modellversuchseinrichtungen,     8.    Höhere Gewalt\n         Ersatzteile, Unternehmerleistungen, Vervielfälti-\n         gungskosten, Reisekosten für das eingesetzte        8.1   Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer\n         Personal gemäß dem Bundesreisekostengesetz,               Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung\n         Einsatz von Dienstkraft- bzw. Mietwagen und               auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hin-\n         sonstige auftragsbedingte Sachaufwendungen.               derungsgrund oder insbesondere auf einem der\n                                                                   folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastro-\n4.    Stundensätze je angefallene Stunde                           phen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behörd-\n      (einschließlich Gemeinkosten)                                liche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit,\n4.1   Beamte/Beamtinnen der                                        Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeits-\n      Bes.-Gr. A 13 h und höher                                    streitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von\n      Beschäftigte der Entgeltgruppe                               Dritten auf einem dieser Gründe beruhen.\n      TVöD 13 und höher                           75,00 €    8.2   Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kün-\n4.2   Beamte/Beamtinnen der                                        digung beenden, falls dessen Durchführung für\n      Bes.-Gr. A 9 g bis A 13 g                                    mehr als 6 Monate gemäß Nr. 8.1 verhindert ist.\n      Beschäftigte der Entgeltgruppe\n                                                             9.    Vertraulichkeit, Nutzungsrechte\n      TVöD 9 bis TVöD 12                          59,00 €\n                                                             9.1   Die Patent-, Urheber- und Erfinderrechte an dem\n4.3   Beamte/Beamtinnen der\n                                                                   Ergebnis stehen ausschließlich der BfG zu.\n      Bes.-Gr. A 1 bis A 9 m\n                                                                   Die BfG räumt dem Auftraggeber unter Berücksich-\n      Beschäftigte der Entgeltgruppe\n                                                                   tigung der Nr. 9.2 und 9.3 das ausschließliche, zeit-\n      TVöD 5 bis TVöD 8                           44,00 €\n                                                                   lich und örtlich unbegrenzte Recht zu, das Ergebnis\n5.    Aufwendungen für Dienstkraftwagen                            auf alle Nutzungsarten beliebig zu nutzen, insbe-\n                                                                   sondere für interne Zwecke zu vervielfältigen, ver-\nDie Aufwendungen betragen\n                                                                   vielfältigen zu lassen und zu verarbeiten.\n5.1 für PKW und Kleinbusse bis zu 9 Personen\n                                                             9.2   Die BfG ist berechtigt, die Ergebnisse des Auftra-\n      je gefahrenen km ohne Fahrer\n                                                                   ges für eigene Zwecke zu verwerten. Für Veröffent-\n      – bis 2000 cm³                          0,40 €               lichungen durch einen der beiden Vertragspartner\n      – ab 2001 bis 2500 cm³                  0,45 €               ist die Einwilligung des anderen erforderlich.\n      – ab 2501 cm³                           0,60 €         9.3   Vervielfältigungen von Ergebnissen zu Werbezwe-\n5.2 für LKW, Messbusse und                                         cken und zur Verwendungen durch Dritte bedürfen\n      Sonderfahrzeuge ohne Fahrer                                  der Genehmigung durch die BfG. Die Weitergabe\n      je Tag                                 89,00 €               der Urschrift und der genehmigten Vervielfältigung\n                                                                   hat in geschlossener Form, nicht auszugsweise,\n      zusätzlich je gefahrenen km             0,39 €               erfolgen. Der BfG sind alle Stellen, an die die Ur-\n6.    Abrechnungs­ und Zahlungsbedingungen                         schrift oder ihre Vervielfältigungen abgegeben wer-\n                                                                   den, auf Verlangen zu benennen.\n6.1   Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt, falls\n      nicht anders vereinbart, nach Leistungserbringung      9.4   Alle Unterlagen und Informationen, die als geheim ge-\n      und Rechnungsstellung. Die BfG kann halbjährlich             kennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus\n      Abschlagszahlungen fordern.                                  der Natur der Sache ergibt, die die Vertragspartner\n                                                                   bei der Durchführung des Auftrages erhalten, sind\n6.2   Für Aufträge über 50.000,- € ist der BfG grundsätz-          sowohl während als auch nach Beendigung des Ver-\n      lich eine Vorauszahlung zu leisten. Sie beträgt 30 %         tragsverhältnisses vertraulich zu behandeln, so lange\n      der voraussichtlichen Kosten.                                diese nicht anderweitig offenkundig geworden sind.\n6.3   Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftragge-      9.5   Die Vertragsparteien werden ihren Unterauftrag-\n      ber mit dem Ergebnis eine Schlussrechnung.                   nehmern dieselben Vertraulichkeitsverpflichtungen\n6.4   Die von der BfG angeforderten Voraus- und Ab-                wie in Nr. 8.4 und Nr. 8.5 beschrieben auferlegen.\n      schlagszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen, die\n      Schlusszahlungen innerhalb von 30 Tagen nach           10.   Haftung\n      Rechnungsdatum an die angegebene Bundeskas-            10.1 Die BfG haftet für Schäden aus vertraglicher Pflicht-\n      se zu leisten.                                              verletzung oder Delikt nur für Vorsatz und grobe\n6.5   Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist            Fahrlässigkeit sowie beschränkt auf den Ersatz des\n      die BfG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen          typischerweise entstehenden Schadens. Dies gilt\n      nach BGB und den Ersatz des sonstigen nachweis-             nicht für Verletzung von Leben, Körper und Ge-\n      baren Verzugschadens zu berechnen.                          sundheit, für arglistig verschwiegene Mängel, bei\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2013                                                        940                                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n     Garantien, Ansprüchen bezüglich der Verletzung                     zu ändern in\n     von Kardinalpflichten sowie beim Ersatz von Ver-\n                                                                            lfd. Nr.         Bezeichnung                   ausstellende Behörde\n     zugsschäden. Insoweit haftet die BfG für jeden\n     Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden                            50.              Polizei Bootsführerschein     Polizeipräsidium Frankfurt\n     geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Kör-                                      Land Brandenburg              (Oder), Polizeipräsidium\n     per und Gesundheit resultieren, haftet die BfG nur                                                                    Potsdam, ausgestellt bis\n     für den vertragstypisch entstehenden Schaden.                                                                         01.11.2011\n10.2 Soweit die Haftung der BfG ausgeschlossen oder\n     beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche                 Die Übersicht (VkBl. 1989 S. 658, zuletzt geändert VkBl.\n     Haftung der Vertreter, der Beschäftigten und ande-                 2013 S. 882) wird wie folgt ergänzt:\n     rer Erfüllungsgehilfen der BfG.                                    Abschnitt I Nummer 1 Amtliche Berechtigungsscheine\n                                                                        nach § 3 Absatz 2 Nummer 2\n11. Sonstiges\n11.1 Erfüllungsort für die Leistungen der BfG ist Kob-                      lfd. Nr.         Bezeichnung                   ausstellende Behörde\n     lenz. Erfüllungsort für die Zahlungen des Auftrag-                     66.              Polizei Bootsführerschein     Polizeipräsidium Land Bran-\n     gebers ist das angegebene Konto bei der Deut-                                           Land Brandenburg              denburg,\n     schen Bundesbank, Filiale Saarbrücken.                                                                                ausgestellt ab 02.11.2011\n11.2 Gerichtsstand ist Mainz.\n11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.                                        Anlage:\n11.4 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenab-                      Muster des Berechtigungsscheins: Farbe blau\n     reden zu dieser VL-BfG-Dritte oder zu geschlosse-\n     nen Verträgen bedürfen der Schriftform.\n11.5 Etwaige gesetzliche Ansprüche sind schriftlich gel-\n     tend zu machen.\n11.6 Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser All-\n\n\n\n                                                                                                      Land Brandenburg\n                                                                                                      Bootsführerschein\n     gemeinen Vertragsbedingungen rechtsunwirksam\n                                                                                                         POLIZEI\n     sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der üb-\n     rigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien\n     werden anstelle der unwirksamen Regelung eine\n     solche zulässige Regelung treffen, die dem wirt-\n\n                                                                                                                          Nr.\n     schaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am\n     nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.\n\n\n\n(VkBl. 2013 S. 937)\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                    ________________________________\n                                                                                                                                                                    ________________________________\n                                                                                                                                                                    ________________________________\n                                                                                                                                                                    ________________________________\nNr. 192 Bekanntmachung einer Ergänzung\n        der Übersicht über amtliche Berech­\n        tigungsscheine und Befähigungs­\n        nachweise nach § 3 Absatz 2 Num­\n                                                                                                                                                    Fahrtbereich:\n\n\n\n\n        mer 2 und 3, Absatz 3 Nummer 1\n        Buchstabe a der Sportbootführer­\n        scheinverordnung­Binnen\n\n                               Bonn, den 03. September 2013\n                               WS 25/6263.1/4\n\nDie Übersicht (VkBl. 1989 S. 658, zuletzt geändert VkBl.\n2013 S. 882) wird wie folgt gefasst:\nAbschnitt I Nummer 1 Amtliche Berechtigungsscheine\nnach § 3 Absatz 2 Nummer 2\n                                                                              Bemerkungen:\n\n\n\n\n lfd. Nr.   Bezeichnung                  ausstellende Behörde\n 50.        Polizei Bootsführerschein    Polizeipräsidium Frankfurt\n            Land Brandenburg             (Oder), Polizeipräsidium\n                                         Potsdam, ausgestellt ab\n                                         01.07.2002\n\n\n\n\n                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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