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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBl.)\n\n\n I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n 51. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1997 Heft 3\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 1997 Seite Nr. Datum VkBl. 1997 Seite\n\n Allgemeine Angelegenheiten Seeverkehr\n\n 22 15. 1. 1997 Verordnung zur Inkraftsetzung der Ver- 29 15. 11. 1996 Bekanntmachung von Änderungen der\n ordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttla-\n dem Rhein und der Verordnung über die Beförde- dungen bei der Beförderung mit Seeschiffen\n rung gefährlicher Güter auf der Mosel („ADNR-Ver- Vom 15. November 1996................................................ 116\n ordnung“) Verordnung über die Beförderung gefährli-\n cher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverord- Straßenbau\n nung Binnenschiffahrt – GGVBinSch) ............................ 50 30 10. 2. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n 23 15. 1. 1997 Schulung der Gefahrgutfahrer Grundsät- Nr. 4/97\n ze über die Anerkennung und Durchführung von Sachgebiet 05.4: Brücken- und Ingenieurbau; Bau-\n Lehrgängen für die Fahrzeugführer nach Randnum- arten ............................................... 123\n mer (Rn.) 10 315 ADR.................................................... 72\n Personalnachrichten\n 24 10. 1. 1997 Beförderung gefährlicher Güter mit Bin-\n nenschiffen; 31 Stellenausschreibung ..................................................... 127\n – Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 4\n Abs. 2 des ADNR für die Beförderung von Ölschro- 32 Stellenausschreibung ..................................................... 127\n ten in loser Schüttung............................................... 99\n Straßenverkehr\n\n 25 24. 1. 1997 Neubekanntmachung der Richtlinie zur\n KBA-Anfrage- und Auskunftsdatenübermittlung ............. 99\n 26 8. 1. 1997 Richtsatzkatalog zur Kostenverordnung\n für den Güterkraftverkehr ............................................... 115\n\n Binnenschiffahrt\n\n 27 6. 1. 1997 Prüfungstermine der Wasser- und Schiff-\n fahrtsdirektion Nord im Jahr 1997 .................................. 115\n 28 7. 1. 1997 Prüfungstermine der Wasser- und Schiff-\n fahrtsdirektion West im Jahr 1997.................................. 115\n\n\n\n\n Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254731/",
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"content": "Heft 3 – 1997 50 VkBl. Amtlicher Teil\n\n AMTLICHER TEIL\n des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), § 4 Abs.\n Allgemeine Angelegenheiten 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes\nNr. 22 Verordnung zur Inkraftsetzung der vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), in Verbindung mit § 1\n der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Er-\n Verordnung über die Beförderung ge-\n mächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12.\n fährlicher Güter auf dem Rhein und September 1985 (BGBl. I S. 1918) und des § 36 Abs. 3 des\n der Verordnung über die Beförderung Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der\n gefährlicher Güter auf der Mosel Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)\n („ADNR-Verordnung“) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\n Verordnung über die Beförderung ge- Anhörung von Sachverständigen:\n fährlicher Güter auf Binnengewässern Artikel 1\n (Gefahrgutverordnung Binnenschiff- Die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. De-\n fahrt – GGVBinSch) zember 1994 (BGBl. I S. 3971), geändert durch die Ver-\n Bonn, den 15. Januar 1997 ordnung vom 18. Januar 1996 (BGBl. I S. 45), wird wie\nDie A 13/26.30.70-01/3 folgt geändert:\n– Zweite Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderun- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n gen der Anlagen A, B1 und B2 zur Verordnung über „(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher\n die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n Güter auf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom 21.\n (ADNR) und der Änderungen der Anlagen A, B1 und\n B2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3820, zuletzt geändert\n Güter auf der Mosel vom 20. Dezember 1996 durch die Verordnung vom 20. Dezember 1996, BGBl.\nwurde im Bundesgesetzblatt Teil II S. 2787 verkündet. Ins- 1996 II S. 2787), nachstehend ADNR genannt, gilt mit\nbesondere wurden die Anlagen A, B1 und B2 zur Verord- den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 20.\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Dezember 1995 (BGBl. 1995 II S. 1058) bestimmten\nRhein (ADNR) geändert (Anlagenband zum Bundes- Ausnahmen auf den übrigen schiffbaren Binnenge-\ngesetzblatt Teil II Nr. 54 vom 30. Dezember 1996*). wässern entsprechend. Sie gilt auf der Mosel nach\nFür die übrigen Binnengewässer findet die Anlage 2 der vorgenannten Verordnung unmittelbar.“\n– Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter 2. In § 3 Abs. 6 erhält der erste Satzteil folgenden\n auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnen- Wortlaut:\n schiffahrt – GGVBinSch) vom 21. Dezember 1994 „Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt\nAnwendung. Sie wurde durch die 2. Binnenschiffahrts- kann für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse\nGefahrgutänderungsverordnung vom 20. Dezember\n 3 Ziffer 31c ADR und der Klasse 9 Ziffer 40“.\n1996 ebenfalls geändert (BGBl. I S. 2178).\nNachstehend werden beide Änderungsverordnungen mit 3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nBegründung bekanntgegeben. „§ 4\nAußerdem erfolgt eine Bekanntmachung einer Neufas- Besondere Pflichten der Beteiligten\nsung der (1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR unmittelbar\n– Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt oder entsprechend gilt, haben die Beteiligten die sich aus\n– Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\n den Absätzen 2 bis 9 ergebenden besonderen Pflichten.\n auf dem Rhein (ADNR) (ohne Anlagen).\n Bundesministerium für Verkehr (2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis\n Im Auftrag besteht, der Ausrüster, darf gefährliche Güter nur beför-\n Dr. S a n d h ä g e r dern lassen,\n I. 1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung\n Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt\n mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,\n– 2. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung\n vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2178) 2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung\n– Begründung zur 2. Binnenschiffahrts-Gefahrgutände- mit Randnummer 10 111 und 10 121 der Anlage B.1\n rungsverordnung zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum-\n– Bekanntmachung einer Neufassung der Gefahrgut- mer 210 121 der Anlage B.2 zum ADNR in Tank-\n verordnung Binnenschiffahrt schiffen zugelassen ist.\n Zweite Verordnung (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis\n zur Änderung der Gefahrgutverordnung besteht, der Ausrüster, hat dafür zu sorgen, daß bei der\n Binnenschiffahrt Beförderung gefährlicher Güter\n (2. Binnenschiffahrts-Gefahrgut-\n änderungsverordnung) 1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der tech-\n Vom 20. Dezember 1996 nischen Ausrüstung erhalten wird, der den Abschnitten 2\n der Anlagen B.1 und B.2 zum ADNR – im Falle des\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4\n Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Beför-\nAbs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 derung gefährlicher Güter auf der Mosel den wahlweise\n(BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 anwendbaren entsprechenden Vorschriften über Bau\n und Ausrüstung – entspricht; bei Schiffen, die unter die\n*) Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlage-\n band auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Übergangsvorschriften des Artikels 6 ADNR fallen, sind\n Bundesanzeiger-Verlages übersandt. darin aufgeführte Übergangsvorschriften einzuhalten,\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 51 Heft 3 – 1997\n\n 2.sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je nach für die elektrische Ausrüstung an Bord gegeben wer-\n Beförderungsart der Anlage B.1 oder B.2 zum ADNR den,\n und die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der Anlage B.1 15. die in den Randnummern 311 225, 321 225 und 331\n oder 210 381 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR auf- 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, der Anlage\n geführten Urkunden an Bord befinden, B.2 zum ADNR aufgeführten Lade-und Löschleitun-\n 3.die in Randnummer 10 205 der Anlage B.1 oder 210 gen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes un-\n 205 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen abhängig sind,\n Gebrauchsanweisungen mitgeführt werden,\n 16. die in Randnummer 311 225 Abs. 8 der Anlage B.2\n 4.in einem Schubverband oder gekuppelten Fahrzeu- zum ADNR aufgeführten Lade- und Löschleitungen\n gen nach Randnummer 10 219 Abs. 1 Satz 1 der An- nicht zu Ballastzwecken benutzt werden können,\n lage B.1 oder 210 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2\n 17. die in den Randnummern 110 240 Abs. 3 der Anlage\n alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit\n B.1 oder 311 240, 321 240 und 331 240, jeweils Abs.\n einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis ver-\n 3, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Hand-\n sehen sind, wenn bei mindestens einem Fahrzeug\n feuerlöscher sich im geschützten Bereich oder im\n ein Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282\n Bereich der Ladung befinden,\n der Anlage B.1 oder 210 282 der Anlage B.2 zum\n ADNR vorhanden sein muß, 18. die in den Randnummern 311 241, 321 241 und 331\n 5.die in Randnummer 10 240 Satz 1 und 2 der Anlage 241, jeweils Abs. 2 Satz 1, der Anlage B.2 zum ADNR\n B.1 oder 210 240 Satz 1 und 2 der Anlage B.2 zum aufgeführten Heiz-, Koch-oder Kühlgeräte nicht mit\n ADNR vorgeschriebenen zwei weiteren geeigneten den dort verbotenen Stoffen oder Gasen betrieben\n Handfeuerlöscher mitgeführt werden, werden,\n 6.die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der 19. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331\n Anlage B.1 oder 210 251 und 210 280 der Anlage B.2 252, jeweils Abs. 4, der Anlage B.2 zum ADNR vor-\n zum ADNR aufgeführten Untersuchungen und geschriebene rote Kennzeichnung der Betriebs-\n Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden mittel, die während des Ladens, Löschens oder Ent-\n Bescheinigungen an Bord gegeben werden, gasens nicht betrieben werden dürfen, vorgenom-\n men wird,\n 7.die in Randnummer 10 260 Abs. 1 der Anlage B.1\n oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR vor- 20. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331\n geschriebene besondere Ausrüstung an Bord mitge- 252, jeweils Abs. 6 Satz 1, der Anlage B.2 zum\n führt wird, ADNR aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer\n Nähe des Signalmastes oder Landsteges fest mon-\n 8.diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis\n tiert sind,\n nach Randnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage\n B.1 oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum 21. die Kofferdämme nach den Randnummern 321 220\n ADNR befördert werden, und 331 220 der Anlage B.2 zum ADNR eingerichtet\n sind,\n 9.ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315\n Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs. 22. Flammendurchschlagssicherungen nach den Rand-\n 1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210 nummern 321 212 und 331 212, jeweils Abs. 6, der\n 318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR Anlage B.2 zum ADNR verwendet werden,\n unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach 23. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften der\n Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. Randnummern 311 225 Abs. 5 und 7, 321 225 Abs. 5,\n 5 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und 7 und 8 und 331 225 Abs. 5, 7 und 8 der Anlage B.2\n Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 des ADNR entsprechen,\n oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und\n Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an 24. die in den Randnummern 321 226 Abs. 3 und 331\n Bord anwesend ist, 226 Abs. 3 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten\n Restetanks den dort genannten Anforderungen ent-\n10. nach den Randnummern 311 200, 321 200 und 331 sprechen,\n 200, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR keine\n Schiffe eingesetzt werden, an denen verbotene 25. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach\n Baustoffe verwendet werden, den Randnummern 311 260, 321 260 und 331 260\n der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sind,\n11. die Klasse nach Randnummer 210 208 Abs. 2 der\n Anlage B.2 zum ADNR aufrechterhalten wird, 26. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot, Verbot von\n Feuer und offenem Licht sowie ein Aschenbecher in\n12. die Hinweise an den Zugängen nach den\n der Nähe jedes Ausgangs nach den Randnummern\n RandNummern 311 217, 321 217 und 331 217,\n 311 274, 321 274 und 331 274 der Anlage B.2 zum\n jeweils Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7, der Anlage B.2 zum\n ADNR angebracht sind,\n ADNR vorhanden sind,\n13. die in Randnummer 311 222, 321 222 oder 331 222, 27. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-\n jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführ- der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen\n ten Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen oder festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.\n versehen sind, (4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat dafür\n14. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder 331 250 zu sorgen, daß\n der Anlage B.2 zum ADNR geforderten Unterlagen 1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage zum\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 52 VkBl. Amtlicher Teil\n\n ADNR zu beachtenden Vorschriften der Abschnitte 7, 1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung\n 8, 10, 12 bis 15, 17 und 18, der Unterabschnitte 19.4 mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,\n und 19.5, der Abschnitte 23, 25 und 26, der Unter- 2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung\n abschnitte 27.6 und 27.8 und des Anhangs I der All- mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der Anlage B.1\n gemeinen Einleitung des IMDG-Codes, der Einlei- zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum-\n tungen und der Stoffseiten der einzelnen Klassen des mer 210 121 der Anlage B.2 ADNR in Tankschiffen\n IMDG-Codes sowie der Container Pack-Richtlinien zugelassen ist.\n im Ergänzungsband des IMDG-Codes über die Ver-\n packung und das Zusammenpacken gefährlicher (6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefährlicher\n Güter eingehalten werden und die dort vorgeschrie- Güter\n benen Aufschriften und Gefahrzettel an dem 1.dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bauzustand\n Versandstück angebracht sind, einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten\n2. das Beförderungspapier den Vorschriften der wird, der den Abschnitten 2 der Anlagen B.1 und B.2\n Randnummer 6002 Abs. 5 Buchstabe a, Abs. 6, 8, 9 zum ADNR – im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der\n und 10 der Anlage A zum ADNR entspricht, Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\n auf der Mosel den wahlweise anwendbaren entspre-\n3. Versandstücke den Anforderungen nach Rand- chenden Vorschriften über den Bau und die\n nummer 6003 Abs. 2 der Anlage A zum ADNR ent- Ausrüstung – entspricht; bei Schiffen, die unter die\n sprechen, Übergangsvorschriften nach Artikel 6 ADNR fallen,\n4. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Be- sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften einzu-\n merkung zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A halten,\n zum ADNR im Beförderungspapier bescheinigt wird, 2.im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung\n5. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002 Abs. 5 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\n der Anlage A zum ADNR erforderlichen schriftlichen Mosel das in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord auf-\n Weisungen und Beförderungspapiere übergeben zubewahren und auf Verlangen zuständigen\n werden, Personen zur Prüfung auszuhändigen,\n6. nach dem Laden die Gaskonzentration nach 3.nach dem Laden und Löschen eines Schiffes nach\n Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils\n Abs. 2, der Anlage B.1 zum ADNR gemessen wird Abs. 2, der Anlage B.1 zum ADNR sich davon zu\n und die nach Randnummer 41 416 Abs. 3 der Anlage überzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungsin-\n B.1 zum ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen habers zum Massen der Gaskonzentration in der\n getroffen werden, Wohnung vorliegt,\n7. dem Beförderer 4.dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Frei-\n a) die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1 mengen nach Randnummer 10 011 Abs. 1 der Anlage\n der Anlage B.1 zum ADNR gegeben und die B.1 zum ADNR die Vorschriften der Randnummer 10\n Genehmigungen nach Randnummer 71 002 Abs. 011 Abs. 2 der Anlage B.1 zum ADNR eingehalten\n 3 der Anlage B.1 zum ADNR übergeben werden, werden,\n b) nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage B.1 5.die in den Randnummern 10 205, 10 371 Satz 2 und\n Informationen über eine Beförderungsgeneh- 10 374 Satz 2 der Anlage B.1 oder 210 205, 210 371\n migung oder eine vorherige Benachrichtigung der Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der Anlage B.2 zum\n zu ständigen Behörden übergeben werden, ADNR genannten Gebrauchsanweisungen auszule-\n gen und Hinweistafeln anzubringen,\n c) nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage\n B.1 zum ADNR vor der Verladung die Beschei- 6.dafür zu sorgen, daß bei einem Schubverband oder\n nigungen der zuständigen Behörde oder die bei gekuppelten Fahrzeugen nach Randnummer 10\n Informationen nach den Randnummern 2704 bis 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 219 Abs.\n 2713 der Anlage A zum ADR übergeben werden, 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR alle Schiffe die-\n ser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie aus-\n d) die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der gestellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn\n Anlage B.1 zum ADNR erforderlichen Genehmi- bei mindestens einem Fahrzeug ein Zulassungszeug-\n gungen übergeben werden, nis nach Randnummer 10 282 der Anlage B.1 oder\n e) Container oder andere Ladungseinheiten nur 210 282 der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sein\n dann übergeben werden, wenn das Packen und muß,\n Sichern gemäß einer internationalen Regelung 7.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 240\n im Sinne der Randnummer 6000 Abs. 1 der Satz 1 und 2 der Anlage B.1 oder 210 240 Satz 1\n Anlage A zum ADNR erfolgt ist, und 2 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen\n8. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1 zwei weiteren geeigneten Handfeuerlöscher mitge-\n der Anlage B.1 zum ADNR über zu treffende Maß- führt werden,\n nahmen unterrichtet wird und 8.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 260 Abs.\n9. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen- 1 der Anlage B.1 oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2\n der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen zum ADNR aufgeführte besondere Ausrüstung mitge-\n oder festgesetzten Bedingungen eingehalten werden. führt wird,\n(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur befördern, 9.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 280 Abs.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil 53 Heft 3 – 1997\n\n 1 der Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 1 der Anlage B.2 der Anlage B.2 zum ADNR nur tragbare Lampen mit\n zum ADNR aufgeführten Untersuchungen durchge- eigener Stromquelle zu verwenden, die dem Typ\n führt werden, „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen,\n10. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf 21. dafür zu sorgen, daß das Rauchverbot nach\n einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand- Randnummer 10 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1\n nummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B.1 oder oder 210 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum\n 210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum ADNR ADNR beachtet wird,\n befördert werden, 22. die Zusammenladeverbote in den Laderäumen nach\n11. die in den Randnummern 10 301, 21 301, 31 301, 42 den Randnummern 10 403, 11 403, 21 403, 31 403,\n 301, 43 301, 61 301, 71 301 und 81 301 der Anlage 41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403, 61 403, 62\n B.1 oder 210 301, 221 301, 231 301, 241 301, 261 403, 71 403, 81 403 und 91 403 der Anlage B.1 zum\n 301, 281 301 und 291 301 der Anlage B.2 zum ADNR ADNR zu beachten,\n aufgeführten Vorschriften über den Zugang zu 23. nach Randnummer 10 407 der Anlage B.1 oder 210\n Laderäumen, Ladetanks, Restetanks, Pumpenräu- 407 der Anlage B.2 zum ADNR nur an den von der\n men unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Dop- örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für\n pelböden und Aufstellungsräumen und über Kon- diesen Zweck zugelassenen Stellen Lade-, Lösch-\n trollen zu beachten, und Entgasungsvorgänge vorzunehmen,\n12. die in Randnummer 10 308 Satz 1 der Anlage B.1 24. das Umladeverbot nach Randnummer 10 409 der\n oder 210 308 Satz 1 der Anlage B.2 aufgeführten Anlage B.1 oder 210 409 der Anlage B.2 zum ADNR\n Anforderungen bei Reparatur-und Wartungsarbeiten zu beachten,\n einzuhalten, 25. die Vorschriften über die Lüftung nach den\n13. ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315 Randnummern 10 412, 21 412 Abs. 1, 31 412 Abs. 1,\n Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs. 41 412 Abs. 1, 52 412 Abs. 1 und 91 412 Abs. 1 der\n 1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210 Anlage B.1 oder 241 412 Abs. 1 der Anlage B.2 zum\n 318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR ADNR zu beachten,\n unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach 26. die Regelungen über das Handhaben und Stauen der\n Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 Abs. 5 Ladung nach den Randnummern 10 414, 11 414, 41\n der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und 414 Abs. 1, 42 414, 43 414, 52 414, 61 414, 71 414\n Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 und 91 414 der Anlage B.1 oder 221 414 und 261 414\n oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und der Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,\n Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an\n 27. dafür zu sorgen, daß die in den Randnummern 10\n Bord anwesend ist,\n 416, 41 416 Abs. 1 und 2, 42 416 Abs. 1 und 2 und\n14. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nach 91 416 Abs. 1 und 2 der Anlage B.1 zum ADNR vor-\n Randnummer 10 322 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 geschriebenen Maßnahmen während des Ladens,\n zum ADNR gegen Witterungseinflüsse und Spritz- Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung\n wasser geschützt werden, getroffen werden,\n15. das Verbot über die Beförderung von Fahrgästen 28. die\n nach Randnummer 10 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage a) in Randnummer 10 381 Abs. 1 und 3 der Anlage\n B.1 oder 210 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum B.1 oder 210 381 Abs. 1, 3 und 4 der Anlage B.2\n ADNR zu beachten, zum ADNR aufgeführten Urkunden,\n16. nach Randnummer 10 331 der Anlage B.1 oder 210 b) Bescheinigungen über Untersuchungen und\n 331 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR nur Motoren zu Prüfungen nach Randnummer 10 280 Abs. 2 der\n verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 2 und 3 der\n von mehr als 55° C betrieben werden, Anlage B.2 zum ADNR,\n17. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach c) Hinweise, Genehmigungen, Informationen und\n Randnummer 10 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Bescheinigungen nach den Randnummern 71\n Anlage B.1 oder 210 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 002 Abs. 1 und 3, 71 381 Abs. 2 und 3 und 71\n Anlage B.2 zum ADNR zu beachten, 403 Abs. 2 und 3 der Anlage B.1 zum ADNR\n18. das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nach an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständi-\n Randnummer 10 342 der Anlage B.1 oder der Ladung gen Personen zur Prüfung auszuhändigen,\n nach den Vorschriften der Randnummer 210 342 29. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B.1 oder\n Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten, 210 385 der Anlage B.2 zum ADNR erforderlichen\n19. die elektrischen Einrichtungen nach Randnummer 10 schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei\n 351 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 1 der Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu\n Anlage B.2 zum ADNR in einwandfreiem Zustand zu beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis\n halten und das Verbot der Verwendung beweglicher zu geben und während der Beförderung im\n elektrischer Leitungen nach Randnummer 10 351 Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von nicht\n Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 2 anwendbaren Weisungen bereitzuhalten,\n Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten, 30. nach Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen nach\n20. im geschützten Bereich und in den Laderäumen nach der Randnummer 10 476 der Anlage B.1 oder 210\n Randnummer 10 354 der Anlage B.1 oder 210 354 476 der Anlage B.2 zum ADNR zu verhindern,\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 6,
"content": "Heft 3 – 1997 54 VkBl. Amtlicher Teil\n\n31. die Vorschriften über die Beförderungsart nach den 46. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den\n Randnummern 10 501, 11 501 Satz 1 und 71 501 Verschluß von Fenstern und Türen in Randnummer\n Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 501 der Anlage B.2 210 417 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Anlage B.2 zum\n zum ADNR einzuhalten, ADNR eingehalten werden,\n32. dafür zu sorgen, daß an Bord stilliegender Schiffe 47. dafür zu sorgen, daß die nach Randnummer 210 421\n nach Randnummer 10 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR in der Stoffliste auf-\n B.1 oder 210 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum geführten oder nach Abs. 3 umgerechneten\n ADNR sich ein Sachkundiger aufhält, Füllungsgrade nicht überschritten werden,\n33. die in Randnummer 10 504 der Anlage B.1 oder 210 48. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das Öffnen\n 504 oder Anlage B.2 zum ADNR, jeweils Abs. 3 Satz von Öffnungen in Randnummer 210 422 der Anlage\n 1 und 3, genannten Abstände einzuhalten, B.2 zum ADNR eingehalten werden,\n34. die Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und 49. die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und\n Futtermitteln nach den Randnummern 11 410, 31 Löschen nach Randnummer 210 424 Satz 1 der\n 410, 43 410, 61 410, 62 410, 71 410 und 91 410 der Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,\n Anlage B.1 zum ADNR einzuhalten, 50. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über Ausfüh-\n35. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach rung und Verwendung der Lade- und Löschleitungen\n Randnummer 11 441 der Anlage B.1 oder 210 441 nach Randnummer 210 425 der Anlage B.2 zum\n Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten, ADNR eingehalten werden,\n36. das Verbot der Benutzung von elektrischen 51. die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche\n Einrichtungen nach Randnummer 11 451 Satz 1 der und das Augen- und Gesichtsbad nach Randnummer\n Anlage B.1 oder 210 451 der Anlage B.2 zum ADNR 210 460 der Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten,\n einzuhalten, 52. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 231 302,\n37. dafür zu sorgen, daß nur an den in Randnummer 210 281 302 oder 291 302, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2\n 307 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR durch die ört- zum ADNR vorgeschriebenen täglichen Prüfungen\n lich zuständige Behörde bezeichneten oder für den durchgeführt und daß die Bilge und die Auffang-\n Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch wannen in sauberem und produktfreiem Zustand\n sachkundige Personen oder zugelassene Firmen ent- gehalten werden,\n gast wird, 53. eine Berieselungsanlage nach Randnummer 221\n38. dafür zu sorgen, daß Ballastwasser nicht entgegen 428, 231 428, 261 428, 281 428 oder 291 428 der\n den Vorschriften in Randnummer 210 320 Abs. 1 Satz Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten und in den dort\n 1 der Anlage B.2 zum ADNR in Kofferdämme und genannten Fällen in Betrieb zu nehmen,\n Aufstellungsräume gefüllt wird, 54. die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach\n39. die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnun- Randnummer 311 221, 321 221 oder 331 221 der\n gen von Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen Anlage B.2 zum ADNR funktionsfähig zu erhalten,\n und Aufstellungsräumen nach Randnummer 210 322 55. dafür zu sorgen, daß die Ladetanköffnungen gemäß\n der Anlage B.2 zum ADNR geschlossen zu halten, den Vorschriften in den Randnummern 311 222, 321\n40. dafür zu sorgen, daß keine Verbindung zwischen den 222 und 331 222, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum\n in Randnummer 210 325 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR gasdicht bleiben,\n ADNR genannten Rohrleitungsgruppen hergestellt 56. alle Landanschlüsse nach Randnummer 311 225,\n wird, 321 225 oder 331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe f,\n41. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das der Anlage B.2 zum ADNR zu betreiben,\n Unterbringen von Beibooten in Randnummer 210 329 57. die Feuerlöscher nach den Randnummern 110 240\n Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR eingehalten wer- Abs. 3 der Anlage B.1 oder 311 240, 321 240 oder\n den, 331 240, jeweils Abs. 3, der anlage B.2 zum ADNR im\n42. dafür zu sorgen, daß im Bereich der Ladung nach geschützten Bereich bereitzuhalten,\n Randnummer 210 375 Satz 1 der Anlage B.2 zum 58. die Bestimmungen über den Betrieb elektrischer\n ADNR keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen Einrichtungen nach Randnummer 311 252, 321 252\n die Möglichkeit der Funkenbildung besteht, oder 331 252, jeweils Abs. 1 und 3 Buchstabe a, der\n43. die in Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B.2 Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,\n zum ADNR vorgeschriebenen Prüflisten vor dem 59. dafür zu sorgen, daß die Kofferdämme nach den\n Laden und Löschen auszufüllen, Randnummern 321 220 oder 331 220, jeweils Abs. 3\n44. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 210 416 und 4, der Anlage B.2 zum ADNR nicht über feste\n Abs. 5 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen Rohrleitungen verbunden und Flammendurch-\n Mittel angebracht sind, schlagsiebe vorhanden sind,\n45. die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrollein- 60. der jeweiligen Klasse nach Randnummer 231 222,\n richtungen, Absperrarmaturen der Lade- und Lösch- 241 222, 261 111, 281 222 oder 291 222 der Anlage\n leitungen sowie die Rohrleitungen der Nachlenz- B.2 zum ADNR, wenn dies in der Stoffliste für ein Typ\n systeme nach Randnummer 210 416 Abs. 2 und 3 C-Schiff verlangt wird, die Hochgeschwindigkeits-\n der Anlage B.2 zum ADNR ordnungsgemäß zu bedie- ventile so einzustellen, daß sie während der Reise\n nen, normalerweise nicht ansprechen,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 7,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 55 Heft 3 – 1997\n\n61. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B.1 b) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß\n und B.2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlas- sich ein Abdruck der dort genannten Vorschriften\n senen Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vor- oder Urkunden an Bord befindet,\n schriften für das Laden, Befördern, Löschen und c) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß\n Handhaben gefährlicher Güter zu beachten und alle eine Gebrauchsanweisung in deutscher, franzö-\n an Bord befindlichen Personen hierzu anzuhalten, sischer oder niederländischer Sprache mitge-\n62. die in den Randnummern 10 401, 11 401 und 71 401 führt wird,\n Abs. 1 bis 3, 6, 7 und 8 der Anlage B.1 zum ADNR d) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß\n (Begrenzung der beförderten Mengen) zugelassene alle Schiffe der Schiffszusammenstellung mit\n Höchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes ein- einem Zulassungszeugnis versehen sind,\n zuhalten,\n e) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß\n63. die in den Randnummern 10 500 Abs. 1 und 3, 10\n mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher mit-\n 503, 11 505, 11 508, 41 505 und 52 505 der Anlage\n geführt werden,\n B.1 sowie 210 500 und 210 503 der Anlage B.2 zum\n ADNR enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der f) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß\n Schiffe einzuhalten, eine Untersuchung oder Prüfung durchgeführt\n64. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen- oder eine Bescheinigung an Bord gegeben wird,\n der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maß- g) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die\n nahmen oder festgesetzten Bedingungen einzuhal- besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,\n ten. h) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß\n(7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulas-\nbei der Beförderung gefährlicher Güter sungszeugnis befördert werden,\n1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B.1 und i) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß\n B.2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren enthalte- ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen\n nen Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschrif- Bescheinigung an Bord anwesend ist,\n ten für das Laden, Befördern, Löschen und Hand- j) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß\n haben gefährlicher Güter zu beachten, keine dort genannten Schiffe eingesetzt werden,\n2. das Rauchverbot nach Randnummer 10 374 Satz 1\n k) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß\n der Anlage B.1 oder 210 374 Satz 1 der Anlage B.2\n die Klasse aufrechterhalten wird,\n zum ADNR zu beachten,\n3. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an l) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, daß\n Bord erteilten Weisungen zu befolgen, ein dort genannter Hinweis vorhanden ist,\n4. die nach Randnummer 10 385 Abs. 1 der Anlage B.1 m) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß\n oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR erfor- die Ladetanköffnungen mit gasdichten Ver-\n derlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten schlüssen versehen sind,\n bei Unfällen oder Zwischenfällen zu beachten, n) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß\n5. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen- eine Unterlage an Bord gegeben wird,\n der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen o) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß\n oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten. die Lade- oder Löschleitungen von jeder ande-\n(8) Der Empfänger hat die nach dem jeweiligen Absatz 1 ren Rohrleitung des Schiffes unabhängig sind,\nSatz 1 und Absatz 2 der Randnummern 41 416, 42 416 p) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 16 nicht dafür sorgt, daß\nund 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR vorgeschriebenen Lade- oder Löschleitungen nicht zu Ballast-\nMessungen der Gaskonzentration durchzuführen und die zwecken benutzt werden können,\nnach dem jeweiligen Absatz 3 der Randnummern 41 416, q) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 17 nicht dafür sorgt, daß\n42 416 und 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR notwendi- sich mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher\ngen Sofortmaßnahmen zu treffen. an einer dort genannten Stelle befinden,\n(9) Wird der Absender (Verlader) im Auftrag eines Dritten\n r) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 18 nicht dafür sorgt, daß\ntätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor der Ver-\n Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte nicht mit den dort\nladung auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung\n genannten Stoffen oder Gasen betrieben werden,\n(Stoffnummer – soweit vorhanden –, Benennung,\nKlasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) schriftlich s) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 19 nicht dafür sorgt, daß\nhinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die die rote Kennzeichnung vorgenommen wird,\nBeförderungspapiere selbst ausstellt.“ t) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 20 nicht dafür sorgt, daß\n4. § 5 wird wie folgt gefaßt: die dort genannten Steckdosen fest montiert sind,\n „§ 5 u) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß\n Ordnungswidrigkeiten Kofferdämme eingerichtet sind,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des v) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 22 nicht dafür sorgt, daß\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han- Flammendurchschlagssicherungen verwendet\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig werden,\n1. als Eigentümer oder Ausrüster w) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 23 nicht dafür sorgt, daß\n a) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern die Lade- und Löschleitungen den dort genann-\n läßt, ten Vorschriften entsprechen,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 8,
"content": "Heft 3 – 1997 56 VkBl. Amtlicher Teil\n\n x) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 24 nicht dafür sorgt, daß 10. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 11 die dort genannten Vor-\n Restetanks dem dort genannten Anforderungen schriften nicht beachtet,\n entsprechen, 11. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 12 die aufgeführten An-\n y) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 25 nicht dafür sorgt, daß forderungen nicht einhält,\n eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad 12. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß ein\n vorhanden sind, oder Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen\n z) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 26 nicht dafür sorgt, daß Bescheinigung an Bord anwesend ist,\n die dort genannten Hinweistafeln und Aschen- 13. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß\n becher angebracht sind, oder gefährliche Güter gegen Witterungseinflüsse und\n2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter Spritzwasser geschützt werden,\n a) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß 14. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 15 einen Fahrgast befördert,\n die dort genannten Vorschriften eingehalten wer-\n 15. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 16 einen Motor verwendet,\n den oder die dort genannten Aufschriften oder\n der mit einem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von\n Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht\n nicht mehr als 55° C betrieben wird,\n sind,\n b) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß 16. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 17 oder 35 die Vorschriften\n das Beförderungspapier den dort genannten über Feuer und offenes Licht nicht beachtet,\n Vorschriften entspricht, 17. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 18 einen Laderaum oder die\n c) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Ladung beheizt,\n Versandstücke den dort genannten Anforde- 18. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 19 die elektrischen\n rungen entsprechen, Einrichtungen nicht in einwandfreiem Zustand hält\n d) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß oder bewegliche elektrische Leitungen verwendet,\n dem Schiffsführer schriftliche Weisungen und 19. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 20 andere als die dort\n ein Beförderungspapier übergeben werden, genannten Lampen verwendet,\n e) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß 20. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß das\n die Gaskonzentration gemessen wird, Rauchverbot beachtet wird,\n f) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe a bis d 21. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 22 die Zusammenlade-\n nicht dafür sorgt, daß die dort genannten HIn- verbote nicht beachtet,\n weise, Genehmigungen, Informationen und 22. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 23 einen Lade-, Lösch- oder\n Bescheinigungen übergeben werden, oder Entgasungsvorgang an anderen als den dort genann-\n g) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß ten Stellen vornimmt,\n der Schiffsführer im Umfang der mindestens zu 23. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 24 das Umladeverbot nicht\n gebenden Hinweise unterrichtet wird. beachtet,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n 24. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 25 die Vorschriften über die\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\n Lüftung nicht beachtet,\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer\n 25. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 26 die Regelungen über das\n 1.entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,\n Handhaben und Stauen der Ladung nicht einhält,\n 2.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht aufbe-\n wahrt oder nicht rechtzeitig aushändigt, 26. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 27 nicht dafür sorgt, daß eine\n dort genannte Maßnahme getroffen wird,\n 3.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4, 41, 46, 48 oder 50 nicht\n dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften ein- 27. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 28 eine Urkunde, eine\n gehalten werden, Bescheinigung, einen Hinweis, eine Genehmigung\n oder eine Information nicht aufbewahrt oder nicht\n 4.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchsanweisung\n oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n in deutscher, französischer oder niederländischer\n Sprache nicht auslegt oder eine Hinweistafel nicht 28. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 29 die dort genannten schrift-\n anbringt, lichen Weisungen nicht mitführt, nicht beachtet, nicht\n zur Kenntnis gibt oder nicht oder nicht in der vorge-\n 5.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß alle\n schriebenen Weise bereithält,\n Schiffe der Schiffszusammenstellung mit einem Zu-\n lassungszeugnis versehen sind, 29. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 30 das Abtreiben des Schiffes\n nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verhin-\n 6.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß min-\n dert,\n destens zwei weitere Handfeuerlöscher mitgeführt\n werden, 30. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 31 die Vorschriften über die\n 7.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß die Beförderungsart nicht einhält,\n besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird, 31. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 32 nicht dafür sorgt, daß sich\n 8.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß die ein Sachkundiger an Bord aufhält,\n dort genannten Untersuchungen durchgeführt wer- 32. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 33 die dort genannten\n den, Abstände nicht einhält,\n 9.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß ge- 33. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 34 Vorsichtsmaßnahmen\n fährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs- bei Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln nicht ein-\n zeugnis befördert werden, hält,\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254731/",
"number": 9,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 57 Heft 3 – 1997\n\n34. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 36 eine elektrische (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n Einrichtung benutzt, Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\n35. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 37 nicht dafür sorgt, daß nur delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n an den dort genannten Stellen durch sachkundige 1. als sonstige an Bord befindliche Person\n Personen oder zugelassene Firmen entgast wird, a) entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2 das Rauchverbot nicht\n36. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 38 nicht dafür sorgt, daß beachtet oder\n Ballastwasser nicht in Kofferdämme oder b) entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 3 oder 4 eine Weisung\n Aufstellungsräume gefüllt wird, nicht befolgt oder nicht beachtet,\n37. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 39 Ladetanks, Restetanks 2. als Empfänger entgegen § 4 Abs. 8 eine Messung\n oder Zugangsöffnungen nicht geschlossen hält, nicht durchführt oder\n38. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 40 nicht dafür sorgt, daß 3. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen\n keine Verbindung zwischen den dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\n Rohrleitungsgruppen hergestellt wird, der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\n39. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 42 nicht dafür sorgt, daß abgibt.\n keine dort genannten Arbeiten ausgeführt werden, (4) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\n40. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 43 eine Prüfliste nicht, nicht keiten wird im Bereich der Bundeswasserstraßen den\n richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.“\n nen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt, Artikel 2\n41. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 44 nicht dafür sorgt, daß die Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\n dort genannten Mittel angebracht sind,\n Der Bundesrat hat zugestimmt.\n42. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 45 die vorgeschriebenen\n Bonn, den 20. Dezember 1996\n Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperrarma-\n turen der Lade- und Löschleitungen oder die Rohr- Der Bundesminister für Verkehr\n leitungen der Nachlenzsysteme nicht bedient, In Vertretung des Staatssekretärs\n Sandhäger\n43. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 47 nicht dafür sorgt, daß die\n dort genannten Füllungsgrade nicht überschritten\n Begründung\n werden,\n I. Allgemeines\n44. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 49 die Vorschriften über\n Die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt erstreckt\n gleichzeitiges Laden und Löschen nicht einhält,\n die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt\n45. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 51 die Dusche oder das (ZKR) beschlossene „Verordnung über die Beförde-\n Augen- und Gesichtsbad nicht bereithält, rung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)“ auf\n46. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 52 nicht dafür sorgt, daß die die übrigen schiffbaren Binnengewässer; für die\n dort genannten Prüfungen durchgeführt und die Bilge Mosel ergibt sich die Anwendung des ADNR aus der\n und die Auffangwannen in dem dort genannten „Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über\n Zustand gehalten werden, die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n47. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 53 eine Berieselungsanlage und der Verordnung über die Beförderung gefähr-\n nicht bereithält oder nicht in Betrieb nimmt, licher Güter auf der Mosel“.\n48. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 54 Sicherheits- und Außerdem enthält die Gefahrgutverordnung Binnen-\n Kontrolleinrichtungen nicht funktionsfähig erhält, schiffahrt die erforderlichen ergänzenden Vorschrif-\n ten, insbesondere über die Zuständigkeiten, die\n49. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 55 nicht dafür sorgt, daß die Verantwortlichkeiten und über die Ordnungswidrig-\n Ladetanköffnungen gasdicht bleiben, keiten.\n50. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 56 einen Landanschluß nicht 1. Beschlüsse der ZKR\n oder nicht richtig betreibt,\n Die ZKR hat das ADNR in den vergangenen Jahren\n51. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 58 die dort genannten eingehend überarbeitet. Die Arbeiten wurden 1994\n Bestimmungen über den Betrieb elektrischer Ein- im wesentlichen abgeschlossen und am 1. Januar\n richtungen nicht einhält, 1995 ist das neue ADNR in Kraft getreten.\n52. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 59 nicht dafür sorgt, daß Bei Verabschiedung des ADNR durch die ZKR\n Kofferdämme nicht über feste Rohrleitungen ver- war die Notwendigkeit baldiger Änderungen vor-\n bunden und Flammendurchschlagsiebe vorhanden auszusehen, weil\n sind,\n – jeweils eine Anpassung an die Rechtsent-\n53. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 62 eine Höchstmasse nicht wicklung des Europäischen Übereinkommens\n einhält oder über die internationale Beförderung gefähr-\n54. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 63 die dort genannten licher Güter auf der Straße (ADR) erfolgen\n Vorschriften über den Verkehr der Schiffe nicht ein- mußte, hier insbesondere Neufassung der\n hält. Klasse 2 (Gase),\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 10,
"content": "Heft 3 – 1997 58 VkBl. Amtlicher Teil\n\n – die Liste der zur Beförderung in Tankschiffen konkretisiert und erweitert (siehe hierzu auch\n zugelassenen Stoffe erweitert werden mußte, Entschließung des Bundesrates vom 15.\n – praktische Erfahrungen mit dem neuen ADNR Dezember 1995 – Drucksache Nr. 755/95).\n zu berücksichtigen sein würden,\n – die Praxiserfahrungen weitere Übergangsre-\n gelungen erforderlich machen würden. Verordnung\n Die ZKR hat auf ihrer Sitzung am 24. April 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter\n entsprechende Änderungen beschlossen, sie auf Binnengewässern\n sollen auf dem Rhein am 1. Januar 1997 in Kraft (Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt – GGVBinSch)\n treten. Vom 21. Dezember 1994\n Die Moselkommission hat die Änderungen des Auf Grund\n ADNR für die Mosel ebenfalls übernommen. – des § 3 Abs. 1, 2 und 5 und des § 4 Abs. 1 des\n Die Änderungen des ADNR werden im Rahmen Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\n der „Zweiten Verordnung zur Inkraftsetzung der vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1\n Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni\n Verordnung über die Beförderung gefährlicher 1990 (BGBl. I S. 1221), § 4 Abs. 1 geändert durch\n Güter auf dem Rhein (ADNR) und der Änderun- Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9.\n gen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), in Verbindung mit §\n über die Beförderung gefährlicher Güter auf der 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrecht-\n Mosel“ zum 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt. licher Ermächtigungen auf den Bundesminister für\n In der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, in Verkehr vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918)\n der bezüglich technischer Vorschriften auf das verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\n ADNR verwiesen wird, sind die Änderungen des Anhörung von Sachverständigen,\n ADNR für die übrigen schiffbaren Binnenge- – des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beför-\n wässer zu übernehmen. Dies erfolgt durch die derung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 1 der\n Änderung in Artikel 1 Nr. 1 (Nennung einer Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher\n neuen Fundstelle). Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr\n 2. Kosten vom 12. September 1985 und § 36 Abs. 3 des Ge-\n setzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der\n Bund, Länder und Gemeinden werden durch\n Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.\n diese Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten\n 602) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n belastet. Einzelne Rechtsänderungen können\n den Betroffenen Kosten verursachen, sie führen §1\n jedoch zu keiner Erhöhung des allgemeinen Anwendungsbereich\n Preisniveaus, insbesondere des Verbraucher- „(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher\n preisniveaus, weil sie im Verhältnis zu Waren- Güter auf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom 21.\n menge und -wert unbedeutend sind. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3830, zuletzt geändert\n durch die Verordnung vom 20. Dezember 1996, BGBl.\nII. Zu den einzelnen Vorschriften 1996 II S. 2787), nachstehend ADNR genannt, gilt mit\n 1. Änderungen des ADNR den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezem-\n Siehe hierzu Begründung der Zweiten Ver- ber 1995 (BGBl. 1995 II S. 1058) bestimmten Ausnah-\n ordnung zur Inkraftsetzung der Änderungen der men auf den übrigen schiffbaren Binnengewässern ent-\n Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die sprechend. Sie gilt auf der Mosel nach Anlage 2 der vor-\n Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein genannten Verordnung unmittelbar.“\n (ADNR) und der Änderungen der Anlagen A, B 1 (2) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe auf See-\n und B 2 zur Verordnung über die Beförderung schiffahrtsstraßen.\n gefährlicher Güter auf der Mosel. (3) Die Bestimmungen des § 19 des Gesetzes zum\n 2. Änderung des § 3 (Erleichterungen) Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz –\n Die Möglichkeit, eine allgemeine Genehmigung ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.\n für das Umladen zu erteilen, wird auf Stoffe der Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) und der darauf gestützten\n Klasse 3 (Entzündbare flüssige Stoffe) Ziffer 31c Verordnungen bleiben unberührt.\n (Heizöl, Dieselöl) erweitert. §2\n 3. Änderungen der §§ 4 (Besondere Pflichten der Zuständige Behörden im Sinne des ADNR\n Beteiligten) und 5 (Ordnungswidrigkeiten) (1) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1\n In der polizeilichen Praxis konnten inzwischen ADNR und des Artikels 4 ABs. 2 ADNR ist das Bundes-\n Erfahrungen mit der Anwendung der Gefahrgut- ministerium für Verkehr. Ausnahmegenehmigungen nach\n verordnung Binnenschiffahrt gesammelt werden. Artikel 4 Abs. 2 ADNR, die ausschließlich auf schiffbaren\n Insbesondere ergaben sich gewisse Probleme Binnengewässern der Länder gelten sollen, erteilt die\n bei der Ahndung von Verstößen. Auf Anregung nach Landesrecht zuständige Behörde.\n der für die Überwachung zuständigen Behörden (2) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Abs. 1\n wurden deshalb die §§ 4 und 5 über die Ver- ADNR ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -\n antwortlichkeiten und Ordnungswidrigkeiten prüfung.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 59 Heft 3 – 1997\n\n(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 8 ADNR Übersicht. Das Wort „Hafenbehörde“ bezeichnet die für\nsind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auch die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundesbehörde\nderen nachgeordnete Stellen und die Polizeikräfte der oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Schiffsunter-\nLänder. suchungskommissionen sind die für den Vollzug der\n(4) Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen B 1 Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zuständigen\nund B 2 zum ADNR ergeben sich aus der nachstehenden Schiffsuntersuchungskommissionen.\n\nRandnummer Aufgabe Zuständige Behörde\n 10014 Feststellung, ob elektrische Schiffsuntersuchungskommission\n Einrichtung geprüft und zugelassen ist\n 10251 Zulassung von Personen zur Prüfung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n elektrischen Einrichtung\n 10280 Zulassung der Personen für Nachprüfung und Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Untersuchung der\n – Feuerlöschgeräte\n – Feuerlöschschläuche\n – besondere Ausrüstung\n 10282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission\n 10282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission\n Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses\n 10282 (8) Einziehung oder Berichtigung des Schiffsuntersuchungskommission\n Zulassungszeugnisses auf Antrag des\n Eigentümers\n 10283 Ausstellung eines vorläufigen Schiffsuntersuchungskommission\n Zulassungszeugnisses für begrenzte Dauer\n einschließlich Festlegung zusätzliche\n Bedingungen\n 10308 Genehmigung von Instandsetzungen mit in Häfen: Hafenbehörde\n elektrischem Strom oder Feuer außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsamt\n 10308 Anerkennung von Sachverständigen für die in Häfen: Hafenbehörde\n Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsdirektion\n 10315 (2) Bescheinigung für Sachkundige Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n 10315 (3) und (5) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\n Fachprüfungen und Anerkennung von\n Lehrgängen\n 10407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde\n außerhalb von Häfen: Wasser-\n und Schiffahrtsamt\n 10409 Genehmigung zum Umladen in Häfen: Hafenbehörde\n außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsamt\n 10416 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von in Häfen: Hafenbehörde\n Behältern (Containern), Tankfahrzeugen, außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Großpackmitteln (IBC) und Tankcontainern Schiffahrtsamt\n auf dem Schiff\n 11407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde\n außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsamt\n 11408 Genehmigung von Lade- und in Häfen: Hafenbehörde\n Löscharbeiten außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsamt\n 11414 (7) Genehmigung von Ausnahmen bei Lade- und in Häfen: Hafenbehörde\n Löscharbeiten außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsamt\n 11501 (2) Zulassung der Beförderung in Verbänden oder Wasser- und Schiffahrtsamt\n gekuppelten Fahrzeugen\n 11505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\n aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder\n Wasserschutzpolizei\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 12,
"content": "Heft 3 – 1997 60 VkBl. Amtlicher Teil\n\nRandnummer Aufgabe Zuständige Behörde\n41505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\n aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder\n Wasserschutzpolizei\n 52407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde\n außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsamt\n 52408 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde\n außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsamt\n 52505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\n aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder\n Wasserschutzpolizei\n 71002 in Entgegennahme einer Benachrichtigung Bundesamt für Strahlenschutz\n Verbindung mit\n 6002 und mit\n Rn. 2716 ADR\n 71112 Festlegung von Maßnahmen bei Beförderung Bundesamt für Strahlenschutz\n nach Sondervereinbarung\n 71381 Entgegennahme einer Benachrichtigung Bundesamt für Strahlenschutz\n 71415 in Festlegung von Vorschriften zum Schutz der in Häfen: Hafenbehörde\n Verbindung mit menschlichen Gesundheit bei beschädigten oder außerhalb von Häfen: Wasser- und\n 6002 und mit undichten Versandstücken Schiffahrtsdirektion, Wasser- und\n Rn. 2716 ADR Schiffahrtsamt oder Wasserschutzpolizei\n 71418 Entgegennahme der Mitteilung über Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\n unzustellbare Sendung sowie Erteilung von Wasser- und Schiffahrtsamt oder\n Weisungen Wasserschutzpolizei oder sonstige nach\n Landesrecht zuständige Behörde\n 71429 Zulassung von Versandstücken in Verbindung mit Bundesamt für Strahlenschutz\n Rn. 3752 bis 3754 ADR\n 210014 Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft Schiffsuntersuchungskommission\n und zugelassen ist\n 210206 Zulassung von Gasspüranlagen Bundesanstalt für Materialforschung und -\n prüfung\n 210251 Zulassung von Personen zur Prüfung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n elektrischen Einrichtung\n 210280 Zulassung von Personen zur Prüfung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n – Lade- und Löschschläuche\n – Feuerlöschgeräte\n – Feuerlöschschläuche\n – besonderen Ausrüstung\n 210282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission\n 210282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Schiffsuntersuchungskommission\n Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses\n 210282 (8) Einziehung oder Berichtigung des normalen Schiffsuntersuchungskommission\n Zulassungszeugnisses auf Antrag des\n Eigentümers\n 210283 Ausstellung eines vorläufigen Schiffsuntersuchungskommission\n Zulassungszeugnisses für begrenzte Dauer\n einschließlich Festlegung zusätzlicher\n Bedingungen\n 210307 Zulassung von Entgasungsplätzen in Häfen: Hafenbehörde\n außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsamt\n 210308 Genehmigung von Instandsetzungen mit in Häfen: Hafenbehörde\n elektrischem Strom oder Feuer außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsamt\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 13,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 61 Heft 3 – 1997\n\n 210308 Anerkennung von Sachverständigen für die in Häfen: Hafenbehörde\n Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsdirektion\n 210315 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Tankschiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n 210315 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\n und (5) Fachprüfungen und Anerkennung von\n Lehrgängen für Sachkundige auf Tankschiffen\n 210317 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Typ Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n G-Schiffen\n 210317 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\n und (5) Fachprüfungen und Anerkennung von\n Lehrgängen für Sachkundige auf Typ G-Schiffen\n 210318 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Typ Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n C-Schiffen\n 210318 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\n und (5) Fachprüfungen und Anerkennung von\n Lehrgängen für Sachkundige auf Typ C-Schiffen\n 210407 Genehmigung besonderer Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde\n außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsamt\n 210409 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde\n außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsamt\n 210415 (2) Zulassung von sachkundigen Personen oder in Häfen: Hafenbehörde\n Firmen zur Reinigung von Tankschiffen außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Zulassung von Stellen zur Reinigung von Schiffahrtsdirektion\n Tankschiffen\n 210424 Festlegung von Ausnahmen für das Löschen in Häfen: Hafenbehörde\n außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsamt\n 210504 (2) Befreiuung von der Pflicht, beim Stilliegen in in Häfen: Hafenbehörde\n Hafenbecken einen Sachkundigen an Bord außerhalb von Häfen: Wasser- und\n zu haben Schiffahrtsamt\n 210504 (4) Festlegung von anderen Abständen beim in Häfen: Hafenbehörde\n Stilliegen außerhalb von Häfen: Wasser- und\n Schiffahrtsamt\n 311223 (1) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr\n 311250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrischen Schiffsuntersuchungskommission\n Anlagen\n 321212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n 321221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n und (10)\n 321223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr\n 321250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Schiffsuntersuchungskommission\n Einrichtung\n 331212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n 331221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n und (10)\n 331223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr\n 331250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Schiffsuntersuchungskommission\n Einrichtung\n\n(5) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige §3\nfür Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten Erleichterungen\nals zugelassene Personen im Sinne der Randnummern (1) Die in Artikel 5 Abs. 1 und 2 ADNR vorgesehene\n10 280 der Anlage B 1 und 210 280 der Anlage B 2 zum Empfehlung der Zentralkommission für die Rhein-\nADNR. schiffahrt ist nur erforderlich, wenn eine Schiffsunter-\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 14,
"content": "Heft 3 – 1997 62 VkBl. Amtlicher Teil\n\nsuchungskommission als zuständige Behörde nach grenzschutzes, des Zollgrenzdienstes, der Polizeien, der\nArtikel 5 Abs. 1 oder 2 ADNR für ein Schiff, das ausweis- Feuerwehren und der Kampfmittelräumdienste, soweit\nlich des Schiffsattestes zum Verkehr auf dem Rhein dies die Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Auf-\nzugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Artikel 5 Abs. gaben, Aufgaben der Feuerwehr oder die Aufgaben der\n1 ADNR oder eine Neuerung nach Artikel 5 Abs. 2 ADNR Kampfmittelräumung erfordern.\nzulassen will.\n §4\n(2) Anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Rand- Besondere Pflichten der Beteiligten\nnummer 10 282 der Anlage B 1 oder 210 282 der Anlage\nB 2 zum ADNR genügt für Schiffe, die auf der Donau (1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR\ngefährliche Güter befördern und die nicht in der bundes- unmittelbar oder entsprechend gilt, haben die Beteiligten\nrepublik Deutschland beheimatet sind, auch eine amtli- die sich aus den Absätzen 2 bis 9 ergebenden besonde-\nche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der her- ren Pflichten.\nvorgeht, daß sie nach dem Stand der Sicherheitstechnik (2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis\ndes ADNR geeignet sind, das jeweilige Gefahrgut sicher besteht, der Ausrüster, darf gefährliche Güter nur beför-\nzu befördern. dern lassen,\n(3) Anstelle eines Sachkundenachweises nach Rand- 1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung\nnummer 10 315 Abs. 2 der Anlage B 1, 210 315 Abs. 2, mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,\n210 317 Abs. 2 oder 210 318 Abs. 2 der Anlage B 2 zum 2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung\nADNR genügt für Sachkundige auf Schiffen, die auf der mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der Anlage B.1\nDonau gefährliche Güter befördern und die nicht in der zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum-\nBundesrepublik Deutschland beheimatet sind, auch eine mer 210 121 der Anlage B.2 zum ADNR in Tank-\namtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der schiffen zugelassen ist.\nhervorgeht, daß der Sachkundige über ausreichende\nKenntnisse über gefährliche Güter gemäß Randnummer (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis\n10 315 Abs. 4 der Anlage B 1, 210 315 Abs. 4 und, soweit besteht, der Ausrüster, hat dafür zu sorgen, daß bei der\nzutreffend, 210 317 Abs. 4 oder 210 318 Abs. 4 der Beförderung gefährlicher Güter\nAnlage B 2 zum ADNR verfügt. 1.das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der\n(4) Bei Beförderungen auf den Binnengewässern außer- technischen Ausrüstung erhalten wird, der den\nhalb des Rheins, der Mosel und der Donau genügt die Abschnitten 2 der Anlagen B.1 und B.2 zum ADNR –\nAbfassung der schriftlichen Weisungen nach Rand- im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung\nnummer 10 385 der Anlage B 1 oder 210 385 der Anlage über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nB 2 zum ADNR in deutscher Sprache; auf Verlangen sind Mosel den wahlweise anwendbaren entsprechenden\ndie schriftlichen Weisungen dem Schiffsführer auch in Vorschriften über Bau und Ausrüstung – entspricht;\nenglischer, niederländischer oder in französischer bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften des\nSprache auszuhändigen. Artikels 6 ADNR fallen, sind darin aufgeführte Über-\n gangsvorschriften einzuhalten,\n(5) Eine Zustimmung nach den Randnummern 51 111\nund 91 111 der Anlage B 1 zum ADNR ist für die Beför- 2.sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je nach\nderungen auf den Binnengewässern, für die das ADNR Beförderungsart der Anlage B.1 oder B.2 zum ADNR\nunmittelbar oder entsprechend gilt, nicht erforderlich. und die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der Anlage B.1\n oder 210 381 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR auf-\n(6) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt\n geführten Urkunden an Bord befinden,\nkann für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3\nZiffer 31c ADR und der Klasse 9 Ziffer 20 mit einem 3.die in Randnummer 10 205 der Anlage B.1 oder 210\nFlammpunkt von über 61° C bis 100° C die in Rand- 205 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen\nnummer 210 409 der Anlage B 2 zum ADNR vorgesehe- Gebrauchsanweisungen mitgeführt werden,\nne besondere Genehmigung des vollständigen oder teil- 4.in einem Schubverband oder gekuppelten Fahr-\nweisen Umladens auf den Binnengewässern, für die das zeugen nach Randnummer 10 219 Abs. 1 Satz 1 der\nADNR unmittelbar oder entsprechend gilt, allgemein er- Anlage B.1 oder 210 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage\nteilen mit der Einschränkung, daß das Umladen nur bei B.2 alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit\nTage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis ver-\nöffentlich bekanntzumachen. sehen sind, wenn bei mindestens einem Fahrzeug\n(7) Die Abschnitte 5 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR ein Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282\n(zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe) der Anlage B.1 oder 210 282 der Anlage B.2 zum\nsind auf den Seeschiffahrtsstraßen nicht anzuwenden. ADNR vorhanden sein muß,\n(8) Auf den Seeschiffahrtsstraßen genügt eine Sprech- 5.die in Randnummer 10 240 Satz 1 und 2 der Anlage\nfunkanlage des beweglichen Seefunkdienstes auf UKW B.1 oder 210 240 Satz 1 und 2 der Anlage B.2 zum\n(Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen ADNR vorgeschriebenen zwei weiteren geeigneten\nder Randnummer 10 261 der Anlage B 1 oder 210 261 Handfeuerlöscher mitgeführt werden,\nder Anlage B 2 zum ADNR zu erfüllen. 6.die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der\n(9) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung ge- Anlage B.1 oder 210 251 und 210 280 der Anlage B.2\nfährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte ein- zum ADNR aufgeführten Untersuchungen und Prü-\nschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des fungen durchgeführt und die entsprechenden Be-\nBundesministeriums der Verteidigung, des Bundes- scheinigungen an Bord gegeben werden,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254731/",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 63 Heft 3 – 1997\n\n 7.die in Randnummer 10 260 Abs. 1 der Anlage B.1 20. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331\n oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR vor- 252, jeweils Abs. 6 Satz 1, der Anlage B.2 zum\n geschriebene besondere Ausrüstung an Bord mitge- ADNR aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer\n führt wird, Nähe des Signalmastes oder Landsteges fest mon-\n 8.diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis tiert sind,\n nach Randnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage 21. die Kofferdämme nach den Randnummern 321 220\n B.1 oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum und 331 220 der Anlage B.2 zum ADNR eingerichtet\n ADNR befördert werden, sind,\n 9.ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315 22. Flammendurchschlagssicherungen nach den Rand-\n Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs. nummern 321 212 und 331 212, jeweils Abs. 6, der\n 1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210 Anlage B.2 zum ADNR verwendet werden,\n 318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR 23. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften der\n unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach Randnummern 311 225 Abs. 5 und 7, 321 225 Abs. 5,\n Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 7 und 8 und 331 225 Abs. 5, 7 und 8 der Anlage B.2\n 5 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und des ADNR entsprechen,\n Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5\n oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und 24. die in den Randnummern 321 226 Abs. 3 und 331\n Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an 226 Abs. 3 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten\n Bord anwesend ist. Restetanks den dort genannten Anforderungen ent-\n sprechen,\n10. nach den Randnummern 311 200, 321 200 und 331\n 200, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR keine 25. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach\n Schiffe eingesetzt werden, an denen verbotene den Randnummern 311 260, 321 260 und 331 260\n Baustoffe verwendet werden, der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sind,\n11. die Klasse nach Randnummer 210 208 Abs. 2 der 26. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot, Verbot von\n Anlage B.2 zum ADNR aufrechterhalten wird, Feuer und offenem Licht sowie ein Aschenbecher in\n der Nähe jedes Ausgangs nach den Randnummern\n12. die Hinweise an den Zugängen nach den\n 311 274, 321 274 und 331 274 der Anlage B.2 zum\n Randnummern 311 217, 321 217 und 331 217,\n ADNR angebracht sind,\n jeweils Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7, der Anlage B.2 zum\n ADNR vorhanden sind, 27. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-\n der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnah-\n13. die in Randnummer 311 222, 321 222 oder 331 222,\n men oder festgesetzten Bedingungen eingehalten\n jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführ-\n werden,\n ten Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen\n versehen sind, (4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat dafür\n14. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder 331 250 zu sorgen, daß\n der Anlage B.2 zum ADNR geforderten Unterlagen 1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage A zum\n für die elektrische Ausrüstung an Bord gegeben wer- ADNR zu beachtenden Vorschriften der Abschnitte 7,\n den, 8, 10, 12 bis 15, 17 und 18, der Unterabschnitte 19.4\n15. die in den Randnummern 311 225, 321 225 und 331 und 19.5, der Abschnitte 23, 25 und 26, der Unter-\n 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, der Anlage abschnitte 27.6 und 27.8 und des Anhangs I der\n B.2 zum ADNR aufgeführten Lade- und Lösch- Allgemeinen Einleitung des IMDG-Codes, der Ein-\n leitungen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes leitungen und der Stoffseiten der einzelnen Klassen\n unabhängig sind, des IMDG-Codes sowie der Container-Pack-Richt-\n linien im Ergänzungsband des IMDG-Codes über die\n16. die in Randnummer 311 225 Abs. 8 der Anlage B.2 Verpackung und das Zusammenpacken gefährlicher\n zum ADNR aufgeführten Lade- und Löschleitungen Güter eingehalten werden und die dort vorgeschrie-\n nicht zu Ballastzwecken benutzt werden können, benen Aufschriften und Gefahrzettel an dem Ver-\n17. die in den Randnummern 110 240 Abs. 3 der Anlage sandstück angebracht sind,\n B.1 oder 311 240, 321 240 und 331 240, jeweils Abs. 2. das Beförderungspapier den Vorschriften der\n 3, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Randnummer 6002 Abs. 5 Buchstabe a, Abs. 6, 8, 9\n Handfeuerlöscher sich im geschützten Bereich oder und 10 der Anlage A zum ADNR entspricht,\n im Bereich der Ladung befinden,\n 3. Versandstücke den Anforderungen nach Randnummer\n18. die in den Randnummern 311 241, 321 241 und 331\n 6003 Abs. 2 der Anlage A zum ADNR entsprechen,\n 241, jeweils Abs. 2 Satz 1, der Anlage B.2 zum ADNR\n aufgeführten Heiz-, Koch-oder Kühlgeräte nicht mit 4. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Be-\n den dort verbotenen Stoffen oder Gasen betrieben merkung zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A\n werden, zum ADNR im Beförderungspapier bescheinigt wird,\n19. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331 5. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002 Abs. 5\n 252, jeweils Abs. 4, der Anlage B.2 zum ADNR vor- der Anlage A zum ADNR erforderlichen schriftlichen\n geschriebene rote Kennzeichnung der Betriebs- Weisungen und Beförderungspapiere übergeben\n mittel, die während des Ladens, Löschens oder werden,\n Entgasens nicht betrieben werden dürfen, vorge- 6. nach dem Laden die Gaskonzentration nach Rand-\n nommen wird, nummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils Abs. 2,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 64 VkBl. Amtlicher Teil\n\n der Anlage B.1 zum ADNR gemessen wird und die Abs. 2, der Anlage B.1 zum ADNR sich davon zu\n nach Randnummer 41 416 Abs. 3 der Anlage B.1 zum überzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungs-\n ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen inhabers zum Messen der Gaskonzentration in der\n werden, Wohnung vorliegt,\n7. dem Beförderer 4.dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Frei-\n a) die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1 mengen nach Randnummer 10 011 Abs. 1 der Anlage\n der Anlage B.1 zum ADNR gegeben und die B.1 zum ADNR die Vorschriften der Randnummer 10\n Genehmigungen nach Randnummer 71 002 Abs. 011 Abs. 2 der Anlage B.1 zum ADNR eingehalten\n 3 der Anlage B.1 zum ADNR übergeben werden, werden,\n b) nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage B.1 5. die in den Randnummern 10 205, 10 371 Satz 2 und\n Informationen über eine Beförderungsgeneh- 10 374 Satz 2 der Anlage B.1 oder 210 205, 210 371\n migung oder eine vorherige Benachrichtigung der Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der Anlage B.2 zum\n zuständigen Behörden übergeben werden, ADNR genannten Gebrauchsanweisungen auszule-\n gen und Hinweistafeln anzubringen,\n c) nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage\n B.1 zum ADNR vor der Verladung die Bescheini- 6.dafür zu sorgen, daß bei einem Schubverband oder\n gungen der zuständigen Behörde oder die bei gekuppelten Fahrzeugen nach Randnummer 10\n Informationen nach den Randnummern 2704 bis 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 219 Abs.\n 2713 der Anlage A zum ADR übergeben werden, 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR alle Schiffe die-\n d) die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der ser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie aus-\n Anlage B.1 zum ADNR erforderlichen Genehmi- gestellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn\n gungen übergeben werden, bei mindestens einem Fahrzeug ein Zulassungs-\n zeugnis nach Randnummer 10 282 der Anlage B.1\n e) Container oder andere Ladungseinheiten nur oder 210 282 der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden\n dann übergeben werden, wenn das Packen und sein muß,\n Sichern gemäß einer internationalen Regelung\n im Sinne der Randnummer 6000 Abs. 1 der 7.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 240\n Anlage A zum ADNR erfolgt ist, Satz 1 und 2 der Anlage B.1 oder 210 240 Satz 1\n und 2 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen\n8. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1 zwei weiteren geeigneten Handfeuerlöscher mitge-\n der Anlage B.1 zum ADNR über zu treffende Maß- führt werden,\n nahmen unterrichtet wird und\n 8.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 260 Abs.\n9. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen- 1 der Anlage B.1 oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2\n der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen zum ADNR aufgeführte besondere Ausrüstung mitge-\n oder festgesetzten Bedingungen eingehalten werden. führt wird,\n(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur befördern,\n 9.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 280 Abs.\n1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung 1 der Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 1 der Anlage B.2\n mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist, zum ADNR aufgeführten Untersuchungen durchge-\n2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung führt werden,\n mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der Anlage B.1 10. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf\n zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum- einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand-\n mer 210 121 der Anlage B.2 ADNR in Tankschiffen nummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B.1 oder\n zugelassen ist. 210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum ADNR\n(6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefährlicher befördert werden,\nGüter 11. die in den Randnummern 10 301, 21 301, 31 301, 42\n 1.dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bauzustand 301, 43 301, 61 301, 71 301 und 81 301 der Anlage\n einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten B.1 oder 210 301, 221 301, 231 301, 241 301, 261\n wird, der den Abschnitten 2 der Anlagen B.1 und B.2 301, 281 301 und 291 301 der Anlage B.2 zum ADNR\n zum ADNR – im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der aufgeführten Vorschriften über den Zugang zu\n Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter Laderäumen, Ladetanks, Restetanks, Pumpen-\n auf der Mosel den wahlweise anwendbaren entspre- räumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen,\n chenden Vorschriften über den Bau und die Doppelböden und Aufstellungsräumen und über\n Ausrüstung – entspricht; bei Schiffen, die unter die Kontrollen zu beachten,\n Übergangsvorschriften nach Artikel 6 ADNR fallen, 12. die in Randnummer 10 308 Satz 1 der Anlage B.1\n sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften einzu- oder 210 308 Satz 1 der Anlage B.2 aufgeführten\n halten, Anforderungen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten\n 2.im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung einzuhalten,\n über die Beförderung gefährlicher Güter auf der 13. ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315\n Mosel das in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord auf- Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs.\n zubewahren und auf Verlangen zuständiger Per- 1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210\n sonen zur Prüfung auszuhändigen, 318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR\n 3.nach dem Laden und Löschen eines Schiffes nach unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach\n Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 65 Heft 3 – 1997\n\n 5 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und 414 Abs. 1, 42 414, 43 414, 52 414, 61 414, 71 414\n Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 und 91 414 der Anlage B.1 oder 221 414 und 261 414\n oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und der Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,\n Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an 27. dafür zu sorgen, daß die in den Randnummern 10\n Bord anwesend ist, 416, 41 416 Abs. 1 und 2, 42 416 Abs. 1 und 2 und\n14. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nach 91 416 Abs. 1 und 2 der Anlage B.1 zum ADNR vor-\n Randnummer 10 322 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 geschriebenen Maßnahmen während des Ladens,\n zum ADNR gegen Witterungseinflüsse und Spritz- Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung\n wasser geschützt werden, getroffen werden,\n15. das Verbot über die Beförderung von Fahrgästen 28. die\n nach Randnummer 10 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage a) in Randnummer 10 381 Abs. 1 und 3 der Anlage\n B.1 oder 210 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum B.1 oder 210 381 Abs. 1, 3 und 4 der Anlage B.2\n ADNR zu beachten, zum ADNR aufgeführten Urkunden,\n16. nach Randnummer 10 331 der Anlage B.1 oder 210 b) Bescheinigungen über Untersuchungen und\n 331 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR nur Motoren zu Prüfungen nach Randnummer 10 280 Abs. 2 der\n verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 2 und 3 der\n von mehr als 55° C betrieben werden, Anlage B.2 zum ADNR,\n17. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach c) Hinweise, Genehmigungen, Informationen und\n Randnummer 10 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Bescheinigungen nach den Randnummern 71\n Anlage B.1 oder 210 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 002 Abs. 1 und 3, 71 381 Abs. 2 und 3 und 71\n Anlage B.2 zum ADNR zu beachten, 403 Abs. 2 und 3 der Anlage B.1 zum ADNR\n18. das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nach an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständi-\n Randnummer 10 342 der Anlage B.1 oder der Ladung gen Personen zur Prüfung auszuhändigen,\n nach den Vorschriften der Randnummer 210 342\n Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten. 29. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B.1 oder\n 210 385 der Anlage B.2 zum ADNR erforderlichen\n19. die elektrischen Einrichtungen nach Randnummer 10\n schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei\n 351 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 1 der\n Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu\n Anlage B.2 zum ADNR in einwandfreiem Zustand zu\n beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis\n halten und das Verbot der Verwendung beweglicher\n zu geben und während der Beförderung im\n elektrischer Leitungen nach Randnummer 10 351\n Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von nicht\n Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 2\n anwendbaren Weisungen bereitzuhalten,\n Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,\n 30. das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen nach\n20. im geschützten Bereich und in den Laderäumen nach\n der Randnummer 10 476 der Anlage B.1 oder 210\n Randnummer 10 354 der Anlage B.1 oder 210 354\n 476 der Anlage B.2 zum ADNR zu verhindern,\n der Anlage B.2 zum ADNR nur tragbare Lampen mit\n eigener Stromquelle zu verwenden, die dem Typ 31. die Vorschriften über die Beförderungsart nach den\n ,,bescheinigte Sicherheit’’ entsprechen, Randnummern 10 501, 11 501 Satz 1 und 71 501\n Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 501 der Anlage B.2\n21. dafür zu sorgen, daß das Rauchverbot nach\n zum ADNR einzuhalten,\n Randnummer 10 274 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1\n oder 210 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum 32. dafür zu sorgen, daß an Bord stilliegender Schiffe\n ADNR beachtet wird, nach Randnummer 10 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage\n B.1 oder 210 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum\n22. die Zusammenladeverbote in den Laderäumen nach\n ADNR sich ein Sachkundiger aufhält,\n den Randnummern 10 403, 11 403, 21 403, 31 403,\n 41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403, 61 403, 62 33. die in Randnummer 10 504 der Anlage B.1 oder 210\n 403, 71 403, 81 403 und 91 403 der Anlage B.1 zum 504 der Anlage B.2 zum ADNR, jeweils Abs. 3 Satz 1\n ADNR zu beachten, und 3, genannten Abstände einzuhalten,\n23. nach Randnummer 10 407 der Anlage B.1 oder 210 34. die Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und\n 407 der Anlage B.2 zum ADNR nur an den von der Futtermitteln nach den Randnummern 11 410, 31\n örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für 410, 43 410, 61 410, 62 410, 71 410 und 91 410 der\n diesen Zweck zugelassenen Stellen Lade-, Lösch- Anlage B.1 zum ADNR einzuhalten,\n und Entgasungsvorgänge vorzunehmen, 35. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach\n24. das Umladeverbot nach Randnummer 10 409 der Randnummer 11 441 der Anlage B.1 oder 210 441\n Anlage B.1 oder 210 409 der Anlage B.2 zum ADNR Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,\n zu beachten, 36. das Verbot der Benutzung von elektrischen Ein-\n25. die Vorschriften über die Lüftung nach den richtungen nach Randnummer 11 451 Satz 1 der An-\n Randnummern 10 412, 21 412 Abs. 1, 31 412 Abs. 1, lage B.1 oder 210 451 der Anlage B.2 zum ADNR ein-\n 41 412 Abs. 1, 52 412 Abs. 1 und 91 412 Abs. 1 der zuhalten,\n Anlage B.1 oder 241 412 Abs. 1 der Anlage B.2 zum 37. dafür zu sorgen, daß nur an den in Randnummer 210\n ADNR zu beachten, 307 Abs. 1 der Anlage B. - 2 zum ADNR durch die ört-\n26. die Regelungen über das Handhaben und Stauen der lich zuständige Behörde bezeichneten oder für den\n Ladung nach den Randnummern 10 414, 11 414, 41 Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254731/",
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"content": "Heft 3 – 1997 66 VkBl. Amtlicher Teil\n\n sachkundige Personen oder zugelassene Firmen ent- wannen in sauberem und produktfreiem Zustand\n gast wird, gehalten werden,\n38. dafür zu sorgen, daß Ballastwasser nicht entgegen 53. eine Berieselungsanlage nach Randnummer 221\n den Vorschriften in Randnummer 210 320 Abs. 1 Satz 428, 231 428, 261 428, 281 428 oder 291 428 der\n 1 der Anlage B.2 zum ADNR in Kofferdämme und Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten und in den dort\n Aufstellungsräume gefüllt wird, genannten Fällen in Betrieb zu nehmen,\n39. die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen 54. die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach\n von Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und Randnummer 311 221, 321 221 oder 331 221 der\n Aufstellungsräumen nach Randnummer 210 322 der Anlage B.2 zum ADNR funktionsfähig zu erhalten,\n Anlage B.2 zum ADNR geschlossen zu halten,\n 55. dafür zu sorgen, daß die Ladetanköffnungen gemäß\n40. dafür zu sorgen, daß keine Verbindung zwischen den den Vorschriften in den Randnummern 311 222, 321\n in Randnummer 210 325 Abs. 1 der Anlage B.2 zum 222 und 331 222, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum\n ADNR genannten Rohrleitungsgruppen hergestellt ADNR gasdicht bleiben,\n wird,\n 56. alle Landanschlüsse nach Randnummer 311 225,\n41. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das 321 225 oder 331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe f,\n Unterbringen von Beibooten in Randnummer 210 329 der Anlage B.2 zum ADNR zu betreiben,\n Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR eingehalten wer-\n 57. die Feuerlöscher nach den Randnummern 110 240\n den,\n Abs. 3 der Anlage B.1 oder 311 240, 321 240 oder\n42. dafür zu sorgen, daß im Bereich der Ladung nach 331 240, jeweils Abs. 3, der Anlage B.2 zum ADNR im\n Randnummer 210 375 Satz 1 der Anlage B.2 zum geschützten Bereich bereitzuhalten,\n ADNR keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen\n 58. die Bestimmungen über den Betrieb elektrischer\n die Möglichkeit der Funkenbildung besteht,\n Einrichtungen nach Randnummer 311 252, 321 252\n43. die in Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B.2 oder 331 252, jeweils Abs. 1 und 3 Buchstabe a, der\n zum ADNR vorgeschriebenen Prüflisten vor dem Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,\n Laden und Löschen auszufüllen,\n 59. dafür zu sorgen, daß die Kofferdämme nach den\n44. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 210 416 Randnummern 321 220 oder 331 220, jeweils Abs. 3\n Abs. 5 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen und 4, der Anlage B.2 zum ADNR nicht über feste\n Mittel angebracht sind, Rohrleitungen verbunden und Flammendurchschlag-\n45. die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kon- siebe vorhanden sind,\n trolleinrichtungen, Absperrarmaturen der Lade- und 60. der jeweiligen Klasse nach Randnummer 231 222m,\n Löschleitungen sowie die Rohrleitungen der 241 222, 261 111, 281 222 oder 291 222 der Anlage\n Nachlenzsysteme nach Randnummer 210 416 Abs. 2 B.2 zum ADNR, wenn dies in der Stoffliste für ein Typ\n und 3 der Anlage B.2 zum ADNR ordnungsgemäß zu C-Schiff verlangt wird, die Hochgeschwindigkeits-\n bedienen, ventile so einzustellen, daß sie während der Reise\n46. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den normalerweise nicht ansprechen,\n Verschluß von Fenstern und Türen in Randnummer 61. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B.1\n 210 417 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Anlage B.2 zum und B.2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlas-\n ADNR eingehalten werden, senen Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vor-\n47. dafür zu sorgen, daß die nach Randnummer 210 421 schriften für das Laden, Befördern, Löschen und\n Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR in der Stoffliste auf- Handhaben gefährlicher Güter zu beachten und alle\n geführten oder nach Abs. 3 umgerechneten an Bord befindlichen Personen hierzu anzuhalten,\n Füllungsgrade nicht überschritten werden, 62. die in den Randnummern 10 401, 11 401 und 71 401\n48. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das Öffnen Abs. 1 bis 3, 6, 7 und 8 der Anlage B.1 zum ADNR\n von Öffnungen in Randnummer 210 422 der Anlage (Begrenzung der beförderten Mengen) zugelassene\n B.2 zum ADNR eingehalten werden, Höchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes ein-\n zuhalten,\n49. die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und\n Löschen nach Randnummer 210 424 Satz 1 der 63. die in den Randnummern 10 500 Abs. 1 und 3, 10\n Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten, 503, 11 505, 11 508, 41 505 und 52 505 der Anlage\n50. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über Aus- B.1 sowie 210 500 und 210 503 der Anlage B.2 zum\n führung und Verwendung der Lade- und Löschlei- ADNR enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der\n tungen nach Randnummer 210 425 der Anlage B.2 Schiffe einzuhalten,\n zum ADNR eingehalten werden, 64. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-\n51. die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen\n und das Augen- und Gesichtsbad nach Randnummer oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.\n 210 460 der Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten, (7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben\n52. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 231 302, bei der Beförderung gefährlicher Güter\n 281 302 oder 291 302, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlage B.1 und B.2\n zum ADNR vorgeschriebenen täglichen Prüfungen zum ADNR zur Abwehr von Gefahren enthaltenen\n durchgeführt und daß die Bilge und die Auffang- Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 67 Heft 3 – 1997\n\n das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen\n gefährlicher Güter zu beachten, Bescheinigung an Bord anwesend ist,\n2. das Rauchverbot nach Randnummer 10 374 Satz 1 j) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß\n der Anlage B.1 oder 210 374 Satz 1 der Anlage B.2 keine dort genannten Schiffe eingesetzt werden,\n zum ADNR zu beachten, k) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß\n3. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an die Klasse aufrechterhalten wird,\n Bord erteilten Weisungen zu befolgen, l) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, daß\n4. die nach Randnummer 10 385 Abs. 1 der Anlage B.1 ein dort genannter Hinweis vorhanden ist,\n oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR erfor- m) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß\n derlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten die Ladetanköffnungen mit gasdichten Ver-\n bei Unfällen oder Zwischenfällen zu beachten, schlüssen versehen sind,\n5. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-\n n) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß\n der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen\n eine Unterlage an Bord gegeben wird,\n oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.\n o) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß\n(8) Der Empfänger hat die nach dem jeweiligen Absatz 1\n die Lade- oder Löschleitungen von jeder ande-\nSatz 1 und Absatz 2 der Randnummern 41 416, 42 416\n ren Rohrleitung des Schiffes unabhängig sind,\nund 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR vorgeschriebenen\nMessungen der Gaskonzentration durchzuführen und die p) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 16 nicht dafür sorgt, das\nnach dem jeweiligen Absatz 3 der Randnummern 41 416, Lade- oder Löschleitungen nicht zu Ballast-\n42 416 und 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR notwendi- zwecken benutzt werden können,\ngen Sofortmaßnahmen zu treffen. q) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 17 nicht dafür sorgt, daß\n(9) Wird der Absender (Verlader) im Auftrag eines Dritten sich mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher\ntätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor der Ver- an einer dort genannten Stelle befinden,\nladung auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung r) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 18 nicht dafür sorgt, daß\n(Stoffnummer – soweit vorhanden –, Benennung, Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte nicht mit den dort ge-\nKlasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) schriftlich nannten Stoffen oder Gasen betrieben werden,\nhinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die\n s) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 19 nicht dafür sorgt, daß\nBeförderungspapiere selbst ausstellt.“\n die rote Kennzeichnung vorgenommen wird,\n t) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 20 nicht dafür sorgt, daß\n §5 die dort genannten Steckdosen fest montiert sind,\n Ordnungswidrigkeiten u) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Kofferdämme eingerichtet sind,\nGesetztes über die Beförderung gefährlicher Güter han- v) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 22 nicht dafür sorgt, daß\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Flammendurchschlagssicherungen verwendet\n1. als Eigentümer oder Ausrüster werden,\n a) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern w) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 23 nicht dafür sorgt, daß\n läßt, die Lade- und Löschleitungen den dort genann-\n b) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß ten Vorschriften entsprechen,\n sich ein Abdruck der dort genannten Vorschriften x) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 24 nicht dafür sorgt, daß\n oder Urkunden an Bord befindet, Restetanks den dort genannten Anforderungen\n c) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß entsprechen,\n eine Gebrauchsanweisung in deutscher, franzö- y) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 25 nicht dafür sorgt, daß\n sischer oder niederländischer Sprache mitge- eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad\n führt wird, vorhanden sind, oder\n d) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß z) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 26 nicht dafür sorgt, daß\n alle Schiffe der Schiffszusammenstellung mit die dort genannten Hinweistafeln und\n einem Zulassungszeugnis versehen sind, Aschenbecher angebracht sind, oder\n e) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß 2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter\n mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher mit-\n a) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß\n geführt werden,\n die dort genannten Vorschriften eingehalten wer-\n f) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dadür sorgt, daß den oder die dort genannten Aufschriften oder\n eine Untersuchung oder Prüfung durchgeführt Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht\n oder eine Bescheinigung an Bord gegeben wird, sind,\n g) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die b) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß\n besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird, das Beförderungspapier den dort genannten\n h) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß Vorschriften entspricht,\n gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulas- c) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß\n sungszeugnis befördert werden, Versandstücke den dort genannten Anforde-\n i) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß rungen entsprechen,\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 20,
"content": "Heft 3 – 1997 68 VkBl. Amtlicher Teil\n\n d) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß 18. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 19 die elektrischen Ein-\n dem Schiffsführer schriftliche Weisungen und richtungen nicht in einwandfreiem Zustand hält oder\n ein Beförderungspapier übergeben werden, bewegliche elektrische Leitungen verwendet,\n e) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß 19. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 20 andere als die dort\n die Gaskonzentration gemessen wird, genannten Lampen verwendet,\n f) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe a bis d 20. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß das\n nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Rauchverbot beachtet wird,\n Hinweise, Genehmigungen, Informationen und\n Bescheinigungen übergeben werden, oder 21. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 22 die Zusammenladever-\n bote nicht beachtet,\n g) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß\n der Schiffsführer im Umfang der mindestens zu 22. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 23 einen Lade-, Lösch- oder\n gebenden Hinweise unterrichtet wird. Entgasungsvorgang an anderen als den dort genann-\n ten Stellen vornimmt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han- 23. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 24 das Umladeverbot nicht\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer beachtet,\n 1.entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert, 24. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 25 die Vorschriften über die\n 2.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht aufbe- Lüftung nicht beachtet,\n wahrt oder nicht rechtzeitig aushändigt, 25. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 26 die Regelungen über das\n 3.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4, 41, 46, 48 oder 50 nicht Handhaben und Stauen der Ladung nicht einhält,\n dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften ein- 26. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 27 nicht dafür sorgt, daß eine\n gehalten werden, dort genannte Maßnahme getroffen wird,\n 4.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchsanweisung 27. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 28 eine Urkunde, eine Be-\n in deutscher, französischer oder niederländischer scheinigung, einen Hinweis, eine Genehmigung oder\n Sprache nicht auslegt oder eine Hinweistafel nicht eine Information nicht aufbewahrt oder nicht oder\n anbringt, nicht rechtzeitig aushändigt,\n 5.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß alle 28. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 29 die dort genannten schrift-\n Schiffe der Schiffszusammenstellung mit einem Zu- lichen Weisungen nicht mitführt, nicht beachtet, nicht\n lassungszeugnis versehen sind, zur Kenntnis gibt oder nicht oder nicht in der vorge-\n 6.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß min- schriebenen Weise bereithält,\n destens zwei weitere Handfeuerlöscher mitgeführt 29. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 30 das Abtreiben des Schiffes\n werden, nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verhin-\n 7.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß die dert,\n besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,\n 30. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 31 die Vorschriften über die\n 8.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß die Beförderungsart nicht einhält,\n dort genannten Untersuchungen durchgeführt wer-\n den, 31. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 32 nicht dafür sorgt, daß sich\n ein Sachkundiger an Bord aufhält,\n 9.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß\n gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs- 32. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 33 die dort genannten\n zeugnis befördert werden, Abstände nicht einhält,\n10. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 11 die dort genannten 33. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 34 Vorsichtsmaßnahmen\n Vorschriften nicht beachtet, bei Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln nicht ein-\n hält,\n11. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 12 die aufgeführten\n Anforderungen nicht einhält, 34. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 36 eine elektrische Ein-\n richtung benutzt,\n12. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß ein\n Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen 35. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 37 nicht dafür sorgt, daß nur\n Bescheinigung an Bord anwesend ist, an den dort genannten Stellen durch sachkundige\n13. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß Personen oder zugelassene Firmen entgast wird,\n gefährliche Güter gegen Witterungseinflüsse und 36. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 38 nicht dafür sorgt, daß\n Spritzwasser geschützt werden, Ballastwasser nicht in Kofferdämme oder Auf-\n14. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 15 einen Fahrgast befördert, stellungsräume gefüllt wird,\n15. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 16 einen Motor verwendet, 37. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 39 Ladetanks, Restetanks\n der mit einem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von oder Zugangsöffnungen nicht geschlossen hält,\n nicht mehr als 55° C betrieben wird, 38. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 40 nicht dafür sorgt, daß\n16. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 17 oder 35 die Vorschriften keine Verbindung zwischen den dort genannten\n über Feuer und offenes Licht nicht beachtet, Rohrleitungsgruppen hergestellt wird,\n17. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 18 einen Laderaum oder die 39. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 42 nicht dafür sorgt, daß\n Ladung beheizt, keine dort genannten Arbeiten ausgeführt werden,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 69 Heft 3 – 1997\n\n40. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 43 eine Prüfliste nicht, nicht §6\n richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n nen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt, Diese Verordnung tritt für die in § 1 Satz 1 genannten\n41. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 44 nicht dafür sorgt, daß die Binnengewässer am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig\n dort genannten Mittel angebracht sind, tritt die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der\n Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl.\n42. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 45 die vorgeschriebenen\n I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7.\n Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperr-\n April 1992 (BGBl. I S. 860), für die in § 1 genannten\n armaturen der Lade- und Löschleitungen oder die\n Binnengewässer außer Kraft.\n Rohrleitungen der Nachlenzsysteme nicht bedient,\n Der Bundesrat hat zugestimmt.\n43. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 47 nicht dafür sorgt, daß die\n dort genannten Füllungsgrade nicht überschritten Bonn, den 21. Dezember 1994\n werden, Der Bundesminister für Verkehr\n In Vertretung\n44. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 49 die Vorschriften über\n Dr. K n i t t e l\n gleichzeitiges Laden und Löschen nicht einhält,\n45. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 51 die Dusche oder das\n Augen- und Gesichtsbad nicht bereithält, II.\n46. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 52 nicht dafür sorgt, daß die „ADNR-Verordnung“\n dort genannten Prüfungen durchgeführt und die Bilge – Zweite Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderun-\n und die Auffangwannen in dem dort genannten gen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über\n Zustand gehalten werden, die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n (ADNR) und der Änderungen der Anlagen A, B 1 und\n47. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 53 eine Berieselungsanlage\n B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher\n nicht bereithält oder nicht in Betrieb nimmt,\n Güter auf der Mosel vom 20. Dezember 1996\n48. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 54 Sicherheits- und (BGBI. II S. 2787).\n Kontrolleinrichtungen nicht funktionsfähig erhält, – Begründung zur v. g. Verordnung.\n49. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 55 nicht dafür sorgt, daß die – Bekanntmachung einer Neufassung der Verordnung\n Ladetanköffnungen gasdicht bleiben, über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem\n50. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 56 einen Landanschluß nicht Rhein (ADNR) (ohne Anlagen).\n oder nicht richtig betreibt,\n51. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 58 die dort genannten Be-\n stimmungen über den Betrieb elektrischer Einrich- Zweite Verordnung\n tungen nicht einhält, zur Inkraftsetzung der Änderungen der Anlagen A,\n52. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 59 nicht dafür sorgt, daß B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung\n Kofferdämme nicht über feste Rohrleitungen ver- gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\n bunden und Flammendurchschlagsiebe vorhanden und der Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2\n sind, zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher\n Güter auf der Mosel\n53. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 62 eine Höchstmasse nicht\n Vom 20. Dezember 1996\n einhält oder\n Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4\n54. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 63 die dort genannten\n Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die\n Vorschriften über den Verkehr der Schiffe nicht einhält.\n Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\n(3) Ordnungwidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des (BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han- des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), § 4\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des\n1. als sonstige an Bord befindliche Person Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) und § 1\n der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher\n a) entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2 das Rauchverbot nicht Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr\n beachtet oder vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918) verordnet\n b) entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 3 oder 4 eine Weisung das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung von\n nicht befolgt oder nicht beachtet, Sachverständigen:\n2. als Empfänger entgegen § 4 Abs. 8 eine Messung\n Artikel 1\n nicht durchführt oder\n Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in\n3. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen Straßburg am 25. April 1996 beschlossenen Änderungen\n Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die\n der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\n abgibt. und die von der Moselkommission in Trier am 13.\n(4) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- November 1996 beschlossenen Änderungen der Anla-\nkeiten wird im Bereich der Bundeswasserstraßen den gen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung\nWasser- und Schiffahrsdirektionen übertragen.“ gefährlicher Güter auf der Mosel werden in Kraft gesetzt.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 22,
"content": "Heft 3 – 1997 70 VkBl. Amtlicher Teil\n\nSie werden als Anlage 1 und Anlage 2 zu dieser Ver- II. Zu den einzelnen Vorschriften\nordnung veröffentlicht.*) Die in Satz 1 genannten geän- 1. Zu Artikel 1\nderten völkerrechtlichen Vereinbarungen sind durch die\n Artikel 4 Nummer 1 des ADNR wird dahingehend\nVerordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S.\n geändert, daß nunmehr Ausnahmegenehmigungen\n3830) in Kraft gesetzt worden.\n für die Zulassung neuer Stoffe in Tankschiffen von\n jedermann in Anspruch genommen werden können.\n Artikel 2\n Hierzu ist vorgesehen, nähere Einzelheiten in Richt-\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. linien zu regeln.\nDer Bundesrat hat zugestimmt. Das ADNR verweist, bezogen auf die Einstufung\nBonn, den 20. Dezember 1996 gefährlicher Güter, auf das ADR-Übereinkommen\n Der Bundesminister für Verkehr (Straßenverkehr). Hier gibt es ab 1. Januar 1997\n In Vertretung des Staatssekretärs Änderungen insbesondere in der Klasse 2 (Gase).\n Sandhäger Diese Änderungen müssen auch im ADNR berük-\n ksichtigt werden.\n Wesentlicher Bestandteil der Änderungsverordnung\n Begründung ist eine erheblich erweiterte Liste der Stoffe, die in\nI. Allgemeines Tankschiffen befördert werden dürfen. Hier wurde –\n nach Prüfung der sicherheitstechnischen Unbedenk-\n Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt\n lichkeit – den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung\n (ZKR) beschlossene „Verordnung über die Beför-\n getragen.\n derung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)“\n sowie die von der Moselkommission beschlossene Erfahrungen mit dem ADNR zeigen, daß zusätzliche,\n „Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter sicherheitstechnisch unbedenkliche Übergangsvor-\n auf der Mosel“ sind durch die „Verordnung zur schriften erforderlich sind; hierbei war zu berücksich-\n Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung tigen, daß Binnenschiffe eine lange Lebensdauer\n gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verord- haben und bestimmte kurzfristige Umrüstungen ent-\n nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der sprechend den neuen Vorschriften wirtschaftlich nicht\n Mosel“ vom 21. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3830) in vertretbar wären.\n Bundesrecht transformiert worden. In den Anlagen A, B 1 und B 2 zum ADNR werden fer-\n Bei Verabschiedung des ADNR durch die ZKR war ner einige offensichtliche Fehler (insbesondere\n die Notwendigkeit baldiger Änderungen vorauszuse- Druckfehler) beseitigt.\n hen, weil insbesondere 2. Zu Artikel 2\n – jeweils eine Anpassung an die Rechtsent- Inkrafttreten gemäß den Beschlüssen der Zentral-\n wicklung des Europäischen Übereinkommens kommission für die Rheinschiffahrt und der Mosel-\n über die internationale Beförderung gefährlicher kommission.\n Güter auf der Straße (ADR 1997) erfolgen\n mußte, insbesondere an die Neufassung der Verordnung\n Klasse 2 „Gase“, über die Beförderung gefährlicher Güter\n auf dem Rhein\n – die Liste der zur Beförderung in Tankschiffen\n (ADNR)\n zugelassenen Stoffe erweitert werden mußte,\n Artikel 1\n – praktische Erfahrungen mit dem neuen ADNR zu Gegenstand der Verordnung\n berücksichtigen sein würden.\n Diese Verordnung einschließlich ihrer Anlagen A, B 1 und\nDie ZKR hat auf ihrer Sitzung am 25. April 1996 entspre- B 2 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen gefähr-\nchende Änderungen beschlossen; sie sollen auf dem liche Güter auf dem Rhein befördert werden dürfen.\nRhein am 1. Januar 1997 in Kraft treten.\n Artikel 2\nDie Moselkommission hat die Änderungen des ADNR für Beförderung gefährlicher Güter\ndie Mosel ebenfalls übernommen.\n 1. Gefährliche Güter, die auf Grund der Anlage A nicht\nBund, Länder und Gemeinden werden durch diese zur Beförderung zugelassen sind, dürfen auf dem\nVerordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Rhein nicht befördert werden.\nEinzelne Rechtsänderungen können den Betroffenen\n 2. Die übrigen gefährlichen Güter sind zur Beförderung\nKosten verursachen, sie führen jedoch zu keiner\n zugelassen, wenn alle in den Anlagen A und B 1 oder\nErhöhung des allgemeinen Preisniveaus, insbesondere\n B 2 für die Beförderung der betreffenden Güter fest-\ndes Verbraucherpreisniveaus, weil sie im Verhältnis zu\n gelegten Bedingungen erfüllt sind.\nWarenmenge und -wert unbedeutet sind.\n Artikel 3\n Anordnungen vorübergehenden Art\n 1. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls\n schon vor einer zu erwartenden Änderung dieser\n Verordnung durch Anordnungen vorübergehender Art\n*) Die Anlage 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des\n Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes- Maßnahmen treffen, um gefährliche Güter, die nach\n gesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung Anlage A von der Beförderung ausgeschlossen sind,\n gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. zur Beförderung zuzulassen oder für die in Anlage A\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254731/",
"number": 23,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 71 Heft 3 – 1997\n\n oder B 1 oder B 2 genannten Güter von den Anlagen sind, so kann die zuständige Behörde gestatten, daß\n A und B 1 oder B 2 abweichende Bedingungen fest- auf diesem Schiff andere Werkstoffe, Einrichtungen\n zusetzen. oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden\n2. Diese Anordnungen sind zu veröffentlichen und gel- oder daß andere bauliche Maßnahmen oder andere\n ten höchstens fünf Jahre. Sie dürfen nicht verlängert Anordnungen getroffen werden, wenn sie auf Grund\n werden. Sie werden gleichzeitig in allen Rheinufer- von Empfehlungen, die auf Beschluß der Zentral-\n staaten und Belgien in Kraft gesetzt und unter den kommission für die Rheinschiffahrt beruhen, als\n gleichen Bedindungen aufgehoben. gleichwertig anerkannt sind.\n 2. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten\n Artikel 4 Zeitraum kann eine zuständige Behörde auf Grund\n Ausnahmegenehmigungen einer Empfehlung, die auf Beschluß der Zentralkom-\n1. Jede zuständige Behörde kann auf Grund des von mission für die Rheinschiffahrt beruht, für ein Schiff\n der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt festge- mit technischen Neuerungen, die von den Bestim-\n legten Verfahrens Güter zur Beförderung in Tank- mungen der Anlage B 1 oder B 2 abweichen, ein Zu-\n schiffen zulassen, die noch nicht in Anhang 4 der lassungszeugnis ausstellen, sofern diese Neuerun-\n Anlage B 2 aufgenommen worden sind. gen eine hinreichende Sicherheit bieten.\n Die demgemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen 3. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Gleich-\n gelten für jedermann ohne staatliche oder geographi- wertigkeiten und Abweichungen sind in das Zulas-\n sche Einschränkung auf dem Rhein gemäß den in sungszeugnis einzutragen.\n der Ausnahmegenehmigung gestellten Anforderun- Artikel 6\n gen. Sie gelten höchstens ein Jahr, vorbehaltlich frü- Übergangsbestimmungen\n herer Aufhebung. Sie können mit Zustimmung der 1. Die nach den früheren Vorschriften ausgestellten\n Zentralkommission für die Rheinschiffahrt um höch- Zulassungszeugnisse bleiben bis zu dem im Zulas-\n stens ein Jahr verlängert werden. sungszeugnis aufgeführten Ablaufdatum gültig.\n Die zuständige Behörde teilt die Anträge auf Aus- 2. Im übrigen gelten die in Anlage B 1 oder B 2 aufge-\n nahmegenehmigungen, die Ablehnungen und die führten Übergangsvorschriften und -fristen.\n erteilten Ausnahmegenehmigungen unverzüglich der\n Artikel 7\n Zentralkommission für die Rheinschiffahrt mit.\n Bescheinigung\n2. In dringenden Fällen kann, sofern die Sicherheit über Ausnahmegenehmigungen, Gleichwertigkeiten\n gewährleistet ist, jede zuständige Behörde Güter zur und nach den Übergangsvorschriften\n Beförderung zulassen, die auf Grund der Anlage A zulässige Abweichungen.\n von der Beförderung ausgeschlossen sind, oder für\n 1. Über Ausnahmegenehmigungen und zugelassene\n die dort genannten Güter weniger strenge Be-\n Gleichwertigkeiten auf Grund der Artikel 4 und 5 die-\n dingungen festsetzen als in den Anlagen A und B 1\n ser Verordnung ist eine Urkunde auszustellen, die an\n oder B 2 vorgesehen.\n Bord mitgeführt werden muß.\n Die demgemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen\n 2. Ausnahmegenehmigungen und zugelassene Gleich-\n gelten nur für das Gebiet des Staates, zu dem die\n wertigkeiten, die sich auf den Bau, die Einrichtung\n zuständige Behörde gehört, die sie ausgestellt hat.\n oder die Ausrüstung des Schiffes beziehen, müssen\n Sie gelten höchstens drei Jahre, vorbehaltlich frühe-\n ausdrücklich und ausschließlich im Zulassungszeug-\n rer Aufhebung. Wenn die Beförderung mehrere\n nis vermerkt werden. Das gleiche gilt für Schiffe, auf\n Staatsgebiete berührt, haben sich die zuständigen\n welche die Übergangsvorschriften nach Artikel 6\n Behörden gegenseitig zu verständigen, damit soweit\n Nummer 2 dieser Verordnung Anwendung finden.\n wie möglich gleiche Bedingungen für die betreffenden\n Güter festgesetzt werden. Artikel 8\n Überwachung\n Die zuständige Behörde teilt die Ausnahmegeneh-\n migungen unverzüglich der Zentralkommission für die 1. Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der\n Rheinschiffahrt mit. Überwachung durch die zuständigen Behörden.\n Artikel 5 2. Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verant-\n Gleichwertigkeit und Abweichungen wortlichen haben den Bediensteten der zuständigen\n Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben,\n1. Schreiben die Vorschriften der Anlage B 1 oder B 2\n damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser\n vor, daß bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder\n Verordnung überwachen können.\n Ausrüstungen auf einem Schiff einzubauen oder mit-\n zuführen sind, oder daß bestimmte bauliche\n Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen (VkBl. 1997 S. 50)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 24,
"content": "Heft 3 – 1997 72 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 23 Schulung der Gefahrgutfahrer der Neufassung vom 29. März 1996 (BGBl. 1996 II\n Grundsätze über die Anerkennung und S. 480 mit Anlageband), zuletzt geändert durch die\n Durchführung von Lehrgängen für alle 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996\n Fahrzeugführer nach Rand- (BGBl. 1996 II S. 1178),\n nummer (Rn.) 10 315 ADR folgende Satzung/folgendes Statut beschlossen:\n Bonn, den 15. Januar 1997\n A 13/26.20.70-61/\nNachstehend gebe ich die vom Deutschen Industrie- und Muster-\nHandelstag (DIHT) erarbeitete Mustersatzung für die Satzung\nIndustrie- und Handelskammern betreffend die Schulung betreffend die Schulung von\nvon Fahrzeugführern für die Beförderung gefährlicher Güter Fahrzeugführern für die Beförderung\nauf der Straße im Teil I bekannt. Die Satzung enthält insbe- gefährlicher Güter auf der Straße\nsondere die Vorschriften, nach denen Lehrgänge für\nFahrzeugführer nach Randnummer (Rn.) 10 315 ADR aner- Inhaltsübersicht\nkannt und durchgeführt sowie Bescheinigungen über die I. Zuständigkeit\nerfolgreiche Lehrgangsteilnahme erteilt werden.\n §1 Örtliche Zuständigkeit\nZur inhaltlichen Ausgestaltung der Lehrgänge werden die §2 Kooperationen\nIndustrie- und Handelskammern gemäß einer\nEmpfehlung des Deutschen Industrie- und Handelstages II. Schulungssystem\nKurspläne erlassen. Diese Kurspläne werden im Teil II §3 Schulungssystem\nbekanntgemacht. III. Anerkennung der Lehrgänge\nDie neuen Satzungen der Industrie- und Handelskammer §4 Rechtswirkungen der Anerkennung\nsollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten. §5 Anerkennungsvoraussetzungen\nDie Bekanntmachung der bisherigen Grundsätze über §6 Lehrpläne\ndie Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen für §7 Zeitlicher Umfang\nFahrzeugführer nach Randnummer (Rn.) 10 315 GGVS §8 Lehrkräfte\nund Randnummer (Rn.) 10 315 ADR vom 2. April 1993 §9 Einsatz neuer Lehrmethoden\n(VkBl. 1993, S. 310) sowie die Bekanntmachung der bis- § 10 Lehrmaterial\nherigen Musterkurspläne (VkBl. 1993, S. 452) werden § 11 Räumlichkeiten und Ausstattung\naufgehoben. § 12 Teilnehmerzahl\n Bundesministerium für Verkehr § 13 Lehrgangssprache\n Im Auftrag IV. Durchführung der Lehrgänge\n Dr. S a n d h ä g e r\n § 14 Ständige Pflichten des Veranstalters\n § 15 Befugnisse der Kammer\n V. Erteilung der ADR-Bescheinigung\n § 16 Bescheinigungsvoraussetzungen\n Teil I § 17 Gültigkeitsdauer/-verlängerung\n Vl. Übergangs- und Schlußvorschriften\n § 18 Rückwirkende Anerkennung\n Mustersatzung § 19 Inkrafttreten\n\n betreffend die Schulung von Fahrzeug-\n führeren für die Beförderung gefährlicher I. Zuständigkeit\n Güter auf der Straße § 1 Örtliche Zuständigkeit\nDie Vollversammlung der lndustrie- und Handelskammer Die Industrie- und Handelskammer .................................\n............................................................hat am .................. – im folgenden Kammer genannt – ist zuständig für\naufgrund von 1. die Anerkennung der Lehrgänge, die Veranstalter in\n– § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Schulungsstätten im Bezirk der Kammer durchführen,\n Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. 2. die Ausstellung und Verlängerung von Bescheini-\n Dezember 1956 (BGBl. 1956 I S. 920), zuletzt geän- gungen über die erfolgreiche Teilnahme an von ihr aner-\n dert durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbe- kannten Lehrgängen.\n ordnung und sonstiger gewerblicher Vorschriften vom § 2 Kooperationen\n 23.11.1994 (BGBl. 1994 I S. 3475),\n Präsident und Hauptgeschäftsführer sind berechtigt, mit\n– § 6 Abs. 1 Nr. 10 der Gefahrgutverordnung Straße anderen Industrie- und Handelskammern öffentlich-\n vom 12. Dezember 1996 (BGBl. 1996 I S. 1886), rechtliche Vereinbarungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 10\n– Randnummer 10 315 der Anlage B und Anhang B. 4 (zweiter Halbsatz) GGVS zu schließen. Insbesondere\n zu dem Europäischen Übereinkommen über die inter- kann eine gemeinsame Verwaltungsstelle für die Wahr-\n nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der nehmung der öffentlichen Aufgaben in der Gefahrgut-\n Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung fahrerschulung gebildet werden.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 73 Heft 3 – 1997\n\nII. Schulungssystem (2) Ein Unterrichtstag darf in der Regel nicht mehr als\n acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen.\n § 3 Schulungssystem\n (3) Die Dauer der Prüfung beträgt\n(1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen:\n – 45 Minuten beim Basiskurs,\n– Basiskurs\n – 45 Minuten beim Aufbaukurs Tank,\n– Aufbaukurs Tank\n – je 30 Minuten bei den Aufbaukursen Klasse 1 und\n– Aufbaukurs Klasse 1 Klasse 7,\n– Aufbaukurs Klasse 7. – 30 Minuten in der Fortbildungsschulung.\n(2) Fortbildungsschulungen (Auffrischungsschulungen)\nbestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen § 8 Lehrkräfte\nFahrzeugführer. (1) Der Veranstalter hat der Kammer durch Vorlage aus-\n sagefähiger Unterlagen nachzuweisen, daß die einzuset-\nIII. Anerkennung der Lehrgänge zenden Lehrkräfte fachlich geeignet und in der Lage\n § 4 Rechtswirkungen der Anerkennung sind, die erforderlichen Kenntnisse erwachsenengerecht\n zu vermitteln.\n(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den\nVeranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren (2) Fachlich geeignet ist, wer\nKombinationen (Lehrgänge) durchzuführen. Lehrgänge 1. die zur Vermittlung des Lehrstoffs in seinem Unterrichts-\nsetzen sich grundsätzlich aus Schulung und Prüfung gebiet notwendigen besonderen Kenntnisse hat und\nzusammen. 2. über allgemeine Kenntnisse des Straßengefahrgut-\n(2) Die Kammer befristet die Anerkennung bei erstmali- transports verfügt.\nger Anerkennung auf drei Jahre. Bei Wiedererteilung der Die zu 1. genannte Anforderung wird in der Regel erfüllt\nAnerkennung wird diese auf höchstens fünf Jahre befri- von Personen, die\nstet.\n – eine anerkannte Berufs- oder Hochschulausbildung\n(3) Zur Durchführung von Prüfungen, denen keine auf einem das Unterrichtsgebiet umschließenden\nSchulung vorausgeht, ist der Veranstalter nur bei den oder ihm fachverwandten Gebiet erfolgreich abge-\nAufbaukursen Klassen 1 und 7 und nur hinsichtlich sol- schlossen haben oder\ncher Fahrzeugführer berechtigt, die von der Schulung\n – eine mindestens dreijährige nicht untergeordnete\nbefreit sind.\n Berufstätigkeit auf dem zu unterrichtenden Gebiet\n ausgeübt haben oder\n § 5 Anerkennungsvoraussetzungen\n – eine mindestens fünfjährige nicht untergeordnete\nDie Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des\n Berufstätigkeit auf einem dem Unterrichtsgebiet fachver-\nVeranstalters erteilt, wenn die von ihm vorgesehenen\n wandten Gebiet ausgeübt und ein einschlägiges Fach-\nLehrgänge den Anforderungen von Rn 240 000 ff. ADR\n ausbilderseminar oder Praktikum absolviert haben.\nund §§ 6 bis 13 dieser Satzung entsprechen.\n Die zu 2. genannte Anforderung gilt bei Vorlage entspre-\n § 6 Lehrpläne chender Schulungs- oder Tätigkeitsnachweise als\n erfüllt.\nDer Veranstalter hat der Kammer Lehrpläne vorzulegen.\nDie Kammer prüft, ob diese den Anforderungen der von Sie findet keine Anwendung auf Lehrkräfte, die lediglich\nihr als Verwaltungsvorschrift erlassenen Kurspläne ent- zur isolierten Vermittlung von Kenntnissen über ein eng\nsprechen. Die Kammer gibt den Erlaß der Verwaltungs- begrenztes Spezialgebiet eingesetzt werden.\nvorschrift in ................... bekannt. (3) Zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforder-\n lichen Kenntnisse ist in der Regel befähigt, wer\n § 7 Zeitlicher Umfang – eine pädagogische Ausbildung erfolgreich abge-\n(1) Der Veranstalter muß nachweisen, daß er seinen schlossen hat,\nLehrgängen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde- – ein Zeugnis über seine Lehrbefähigung nach § 5 der\nlegt: Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt-\na) bei Erstschulungen: schaft vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 707) in der\n – Basiskurs jeweils geltenden Fassung erworben hat oder\n 18 Unterrichtseinheiten Theorie und eine – eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit in der\n Unterrichtseinheit praktische Übungen Erwachsenenbildung ausgeübt hat.\n – Aufbaukurs Tank (4) Reichen die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis\n 12 Unterrichtseinheiten Theorie und eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht aus, so kann die\n Unterrichtseinheit praktische Übungen Kammer zu einem ergänzenden Beurteilungsgespräch\n – Aufbaukurs Klasse 1 einladen.\n 8 Unterrichtseinheiten\n – Aufbaukurs Klasse 7 § 9 Einsatz neuer Lehrmethoden\n 8 Unterrichtseinheiten; (1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht\nb) bei Fortbildungsschulungen: mit praktischen Lehrgangsteilen durchzuführen.\n 7 Unterrichtseinheiten Theorie und eine (2) Moderne Hilfsmittel (z.B. Fahrsimulatoren) und neue\n Unterrichtseinheit praktische Übungen. Medien (z.B. multimediale Lösungen) können als ergän-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 26,
"content": "Heft 3 – 1997 74 VkBl. Amtlicher Teil\n\nzende bzw. teilweise ersetzende Schulungsbestandteile setzten Lehrkräften beobachtet und beherrscht werden.\neingesetzt werden. (3) Der Veranstalter hat der Kammer die\n(3) Anträge für den Einsatz neuer technischer Hilfsmittel Schulungstermine und die Termine der Prüfungen recht-\nkönnen von der Kammer vor der Anerkennung dem zeitig anzuzeigen. Er hat ihr vor dem jeweiligen Beginn\nDeutschen lndustrie- und Handelstag zur Begutachtung den Unterrichtsplan mit den Namen der jeweiligen\nvorgelegt werden. Lehrkräfte zu übermitteln.\n § 10 Lehrmaterial (4) Der Veranstalter hat die ldentität der Teilnehmer fest-\n zustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten\nDer Veranstalter hat nachzuweisen, daß er über ein- eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen.\nschlägiges aktuelles Lehrmaterial verfügt.\n (5) Für die vom Veranstalter durchzuführende Prüfung\n § 11 Räumlichkeiten und Ausstattung sind die ihm von der Kammer zum jeweiligen Termin\n(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß er über übermittelten gemeinsamen Aufgaben der Industrie- und\ngeeignete Räumlichkeiten (einschließlich erforderlicher Handelskammern zu verwenden.\nÜbungsplätze) verfügt. Diese müssen so beschaffen und (6) Der Veranstalter hat der Kammer nach Abschluß\ngelegen sein, daß die Lehrgänge sachgerecht, ohne eines Lehrgangs mitzuteilen, welche Teilnehmer den\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Lehrgang erfolgreich besucht haben. Die Unterlagen der\nohne Störung der Teilnehmer durchgeführt werden kön- Prüfung (Anwesenheitslisten, Fragebogen) sind der\nnen. Kammer zur Überprüfung zu übermitteln.\n(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß geeignete (7) Der Veranstalter hat der Kammer die Bescheinigung\nvisuelle Hilfsmittel (z.B. Tafel, Overhead-Projektor, für die nach Rn. 11 315 Abs. 3 und/oder 71 315 Abs. 4\nFlipchart, Diaprojektor, Videogerät) vorhanden sind, die ADR vom Unterricht befreiten Teilnehmer einzureichen.\nin den zu nutzenden Räumlichkeiten sachgerecht ein- (8) Will der Veranstalter nach Anerkennung eines Lehrgangs\nsetzbar sind. Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen,\n(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß innerhalb die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er\nder zu nutzenden Räumlichkeiten für jeden Teilnehmer vorher die Zustimmung der Kammer einzuholen; dies gilt\nein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist. insbesondere für Veränderungen der Lehrpläne, der einge-\n setzten Lehrkräfte und der Schulungsstätten.\n § 12 Teilnehmerzahl\n § 15 Befugnisse der Kammer\nDie Anerkennung setzt voraus, daß eine Höchstzahl von\n25 Teilnehmern je Lehrgang grundsätzlich nicht über- (1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 5 bis 13\nschritten wird. Die Kammer kann entsprechend der und Pflichten nach § 14 sicherzustellen, kann die Kammer\nBeschaffenheit der für den Lehrgang genutzten Räum- dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung\nlichkeiten eine geringere Höchstzahl festsetzen. verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthal-\n tenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden.\n § 13 Lehrgangssprache (2) Die Kammer kann verlangen, daß der Veranstalter\n(1) Die Lehrgänge sind grundsätzlich in deutscher seine Lehrgänge nach Aufforderung entsprechend den\nSprache durchzuführen. jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.\n(2) Abweichend vom Grundsatz deutschsprachiger (3) Die Kammer ist befugt, die ordnungsgemäße Durch-\nSchulung kann die Kammer als Ausnahme zulassen, daß führung der Lehrgänge einschließlich der Prüfungen auch\nLehrgänge in einer Fremdsprache durchgeführt werden. durch die Entsendung von Beauftragten zu überprüfen.\nDie eingesetzten Lehrkräfte müssen sowohl die deut- (4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften\nsche als auch die Lehrgangssprache beherrschen. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes\nDolmetscher sind nicht zugelassen. ................. vom ...............(GVBI. ......... S. ................)\n(3) In der Prüfung dürfen nur Fragebogen verwendet über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungs-\nwerden, die der Lehrgangssprache entsprechen. Die akten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in\nÜbersetzung der zu verwendenden Fragebogen geht zu dieser Satzung festgelegten Anforderungen oder Pflich-\nLasten des Veranstalters. ten zuwiderhandelt.\n\nIV. Durchführung der Lehrgänge V. Erteilung der ADR-Bescheinigung\n § 14 Ständige Pflichten des Veranstalters § 16 Bescheinigungsvoraussetzungen\n(1) Die Lehrgänge müssen die Gewähr dafür bieten, daß (1) Die Kammer erteilt eine ADR-Bescheinigung nach der\ndie Teilnehmer die vorgeschriebenen Kenntnisse erwer- erfolgreichen Teilnahme an einem von ihr anerkannten\nben können. Der Veranstalter hat demgemäß bei jedem Lehrgang.\nvon ihm durchgeführten Lehrgang die Vorgaben des § 3\nzum Schulungssystem und die Anforderungen der §§ 6 (2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer\nbis 13 einzuhalten. – die Schulung ohne Fehlzehen besucht hat oder\n(2) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß dem aktuel- – im Rahmen eines Aufbaukurses Klasse 1 und/oder\nlen Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet des Klasse 7 von der Schulung befreit wurde und wenn er\nStraßengefahrguttransports Rechnung getragen wird. Der darüber hinaus die Prüfung persönlich ohne fremde\nVeranstalter trägt die Verantwortung dafür, daß die Hilfe abgelegt und dabei die zulässige Bearbeitungs-\nEntwicklungen in den Schulungsbereichen von den einge- zeit und Fehlerquote nicht überschritten hat.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 75 Heft 3 – 1997\n\n(3) Nach nicht bestandener Prüfung wird eine Bescheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Aus-\nBescheinigung grundsätzlich erst dann erteilt, wenn der nahmegenehmigung) eine Fortbildungsschulung erfolg-\nTeilnehmer erneut einen entsprechenden Kurs besucht reich besucht, ist die Bescheinigung ab Ablauf ihrer Gül-\nund erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichend von die- tigkeit zu verlängern. Ansonsten ist das Datum der\nsem Grundsatz läßt die Kammer bei nicht bestandener Prüfung im Fortbildungslehrgang maßgebend.\nPrüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemesse-\nnen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Vl. Übergangs- und Schlußvorschriften\nBezirk der Kammer zu.\n § 18 Rückwirkende Anerkennung\n(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbaukurs wird\nnur bescheinigt, wenn der Teilnehmer zuvor den Haben die in dieser Satzung festgelegten Voraus-\nBasiskurs erfolgreich abgeschlossen hat. setzungen für die Anerkennung der Lehrgänge bei einem\n Veranstalter bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung\n(5) Außer in den Fällen einer erfolglosen Teilnahme wird vorgelegen und hatte die Kammer Gelegenheit, diese\ndie Bescheinigung auch dann nicht erteilt, wenn Un- Lehrgänge zu begutachten, so kann sie die Anerkennung\nregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Lehrgangs, auch rückwirkend aussprechen.\ninsbesondere bei der Prüfung, nachweisbar sind.\n § 19 Inkrafttreten\n § 17 Gültigkeitsdauer/-verlängerung\n Diese Satzung tritt am .................. in Kraft. Am gleichen\n(1) Für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist das Tag tritt die Satzung betreffend die Schulung von\nDatum der Prüfung des Basiskurses maßgebend. Fahrzeugführern für die Beförderung gefährlicher Güter\n(2) Hat der Fahrzeugführer innerhalb eines Zeitraums auf der Straße vom ........................ (Kammerzeitschrift\nvon zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Nr . ......../19....., S. .......) außer Kraft.\n\n\n\n\nTeil II\n\n Kurspläne für die Schulung der Fahrzeugführer nach\n Rn. 10 315, 11 315 und 71 315 ADR in Verbindung mit Anhang B. 4 zum ADR\n\nKursplan BK\n\n Basiskurs\n für die Schulung der Fahrzeugführer nach Rn. 10 315 ADR\n\nErläuterungen\nDer Kursplan ist verbindlich für die Durchführung des Unterrichts.\nIm Mittelpunkt dieses Kurses stehen die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Fahrzeugführers.\nDas angesprochene „Wissen“ verlangt vom Teilnehmer einen allgemeinen, aber systematischen Überblick zum\nUnterrichtsinhalt ohne vertiefte Fachkenntnisse.\nDas angesprochene „Kennen“ verlangt vom Teilnehmer die genaue Kenntnis eines Sachverhalts, die ihn zu einer zu-\ntreffenden Beschreibung befähigt. Der Teilnehmer soll ausführlich mit dem Unterrichtsinhalt vertraut gemacht werden.\nDie bei den einzelnen Themensektoren angegebenen Variationsbreiten der Unterrichtszeiten sind Bestandteil des\nKursplanes.\nDer Mindestzeitumfang des Kurses beträgt 18 Unterrichtseinheiten Theorie und eine Unterrichtseinheit Praxis, ins-\ngesamt 19 Unterrichtseinheiten. Die Praxisanteile sind bei den einzelnen Themensektoren angegeben.\nEine Unterrichtseinheit umfaßt 45 Minuten. Pausen sind im Unterrichtsplan ausreichend zu berücksichtigen.\nDer Zeitumfang der Prüfung beträgt zusätzlich zur Schulungszeit 45 Minuten.\nBei der Angabe von Randnummern (Rn.) wird grundsätzlich auf den Zusatz „ADR“ verzichtet.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 76 VkBl. Amtlicher Teil\n\n1. Themensektor: Allgemeine Vorschriften\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 77 Heft 3 – 1997\n\n2. Themensektor: Allgemeine Gefahreigenschaften\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 78 VkBl. Amtlicher Teil\n\n3. Themensektor: Dokumentation\n\n\n\n\n4. Themensektor: Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 79 Heft 3 – 1997\n\n\n\n\n5. Themensektor: Aufschriften, Bezettelung und Kennzeichnung\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 80 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n6. Themensektor: Durchführung der Beförderung\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 81 Heft 3 – 1997\n\n\n\n\n7. Themensektor: Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 82 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n8. Themensektor: Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 83 Heft 3 – 1997\n\nKursplan Tank\n Aufbaukurs „Tank“\n für die Schulung der Fahrzeugführer nach Rn. 10 315 ADR\nErläuterungen\nDer Kursplan ist verbindlich für die Durchführung des Unterrichts.\nIm Mittelpunkt dieses Kurses stehen die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Fahrzeugführers.\nDas angesprochene „Wissen“ verlangt vom Teilnehmer einen allgemeinen, aber systematischen Überblick zum\nUnterrichtsinhalt ohne vertiefte Fachkenntnisse.\nDas angesprochene „Kennen“ verlangt vom Teilnehmer die genaue Kenntnis eines Sachverhalts, die ihn zu einer zu-\ntreffenden Beschreibung befähigt. Der Teilnehmer soll ausführlich mit dem Unterrichtsinhalt vertraut gemacht werden.\nDie bei den einzelnen Themensektoren angegebenen Variationsbreiten der Unterrichtszeiten sind Bestandteil des\nKursplanes.\nDer Mindestzeitumfang des Kurses beträgt 12 Unterrichtseinheiten Theorie und eine Unterrichtseinheit Praxis, ins-\ngesamt 13 Unterrichtseinheiten. Die Praxisanteile – insbesondere die Vorführung von Tankfahrzeugen – sind bei den\neinzelnen Themensektoren angegeben.\nEine Unterrichtseinheit umfaßt 45 Minuten. Pausen sind im Unterrichtsplan ausreichend zu berücksichtigen.\nDer Zeitumfang der Prüfung beträgt zusätzlich zur Schulungszeit 45 Minuten.\nBei der Angabe von Randnummern (Rn.) wird grundsätzlich auf den Zusatz „ADR“ verzichtet.\n\n1. Themensektor: Allgemeine Vorschriften\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 84 VkBl. Amtlicher Teil\n\n4. Themensektor: Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung\n\n\n\n\n5. Themensektor: Aufschriften, Bezettelung und Kennzeichnung\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 85 Heft 3 – 1997\n\n\n\n\n6. Themensektor: Durchführung der Beförderung\n\n\n\n\n7. Themensektor: Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 86 VkBl. Amtlicher Teil\n\n8. Themensektor: Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen\n\n\n\n\nKursplan AK 1\n Aufbaukurs Klasse 1\n für die Schulung der Fahrzeugführer nach Rn. 10 315 / 11 315 ADR\nErläuterungen\nDer Kursplan ist verbindlich für die Durchführung des Unterrichts.\nIm Mittelpunkt dieses Kurses stehen die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Fahrzeugführers.\nDas angesprochene „Wissen“ verlangt vom Teilnehmer einen allgemeinen, aber systematischen Überblick zum\nUnterrichtsinhalt ohne vertiefte Fachkenntnisse.\nDas angesprochene „Kennen“ verlangt vom Teilnehmer die genaue Kenntnis eines Sachverhalts, die ihn zu einer zu-\ntreffenden Beschreibung befähigt. Der Teilnehmer soll ausführlich mit dem Unterrichtsinhalt vertraut gemacht werden.\nDie bei den einzelnen Themensektoren angegebenen Variationsbreiten der Unterrichtszeiten sind Bestandteil des\nKursplanes.\nDer Zeitumfang des Kurses beträgt 8 Unterrichtseinheiten.\nEine Unterrichtseinheit umfaßt 45 Minuten.\nPausen sind im Unterrichtsplan ausreichend zu berücksichtigen.\nDer Zeitumfang der Prüfung beträgt zusätzlich zur Schulungszeit 30 Minuten.\nBei der Angabe von Randnummern (Rn.) wird grundsätzlich auf den Zusatz „ADR“ verzichtet.\n\n1. Themensektor: Allgemeine Vorschriften\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 87 Heft 3 – 1997\n\n\n\n\n2. Themensektor: Allgemeine Gefahreigenschaften\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 88 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n3. Themensektor: Dokumentation\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 89 Heft 3 – 1997\n\n\n\n\n4. Themensektor: Fahrzeug- und Beförderungsarten,\n Umschließungen, Ausrüstung\n\n\n\n\n5. Themensektor: Aufschriften, Bezettelung und Kennzeichnung\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 90 VkBl. Amtlicher Teil\n\n6. Themensektor: Durchführung der Beförderung\n\n\n\n\n7. Themensektor: Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 91 Heft 3 – 1997\n\n8. Themensektor: Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen\n\n\n\n\nKursplan AK 7\n Aufbaukurs Klasse 7\n für die Schulung der Fahrzeugführer nach Rn. 10 315 / 71 315 ADR\nErläuterungen\nDer Kursplan ist verbindlich für die Durchführung des Unterrichts.\nIm Mittelpunkt dieses Kurses stehen die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Fahrzeugführers.\nDas angesprochene „Wissen“ verlangt vom Teilnehmer einen allgemeinen, aber systematischen Überblick zum\nUnterrichtsinhalt ohne vertiefte Fachkenntnisse.\nDas angesprochene „Kennen“ verlangt vom Teilnehmer die genaue Kenntnis eines Sachverhalts, die ihn zu einer zu-\ntreffenden Beschreibung befähigt. Der Teilnehmer soll ausführlich mit dem Unterrichtsinhalt vertraut gemacht werden.\nDie bei den einzelnen Themensektoren angegebenen Variationsbreiten der Unterrichtszeiten sind Bestandteil des\nKursplanes.\nDer Mindestzeitumfang des Kurses beträgt 8 Unterrichtseinheiten.\nEine Unterrichtseinheit umfaßt 45 Minuten. Pausen sind im Unterrichtsplan ausreichend zu berücksichtigen.\nDer Zeitumfang der Prüfung beträgt zusätzlich zur Schulungszeit 30 Minuten.\nBei der Angabe von Randnummern (Rn.) wird grundsätzlich auf den Zusatz „ADR“ verzichtet.\n\n\n1. Themensektor: Allgemeine Vorschriften\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 92 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n2. Themensektor: Allgemeine Gefahreigenschaften\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 93 Heft 3 – 1997\n\n\n\n\n3. Themensektor: Dokumentation\n\n\n\n\n4. Themensektor: Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 94 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n5. Themensektor: Aufschriften, Bezettelung und Kennzeichnung\n\n\n\n\n6. Themensektor: Durchführung der Beförderung\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 95 Heft 3 – 1997\n\n\n\n\n7. Themensektor: Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen\n\n\n\n8. Themensektor: Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 96 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\nKursplan FB\n Fortbildungsschulung Gefahrguttransport\n für die Schulung der Fahrzeugführer nach Rn. 10 315/11 315/71 315 ADR\nErläuterungen\nDer Kursplan ist verbindlich für die Durchführung des Unterrichts.\nNach Rn. 240 107 dient die Fortbildungsschulung (Auffrischungsschulung) dazu, die Kenntnisse der Fahrzeugführer\nauf den aktuellen Stand zu bringen; sie soll neue technische, rechtliche und die Beförderungsgüter betreffende\nEntwicklungen behandeln.\nIn der Fortbildungsschulung werden Kenntnisse für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer vermittelt.\nIn den Lehrgang sollen auch die Erfahrungen der Teilnehmer beim Gefahrguttransport einbezogen werden.\nDer Mindestzeitumfang des Kurses beträgt 7 Unterrichtseinheiten Theorie und eine Unterrichtseinheit Praxis; ins-\ngesamt 8 Unterrichtseinheiten. Die Praxisanteile sind bei den einzelnen Themensektoren angegeben.\nEine Unterrichtseinheit umfaßt 45 Minuten. Pausen sind im Unterrichtsplan ausreichend zu berücksichtigen.\nDer Zeitumfang der Prüfung beträgt zusätzlich zur Schulungszeit 30 Minuten.\nBei der Angabe der Randnummern (Rn.) wird grundsätzlich auf den Zusatz „ADR“ verzichtet.\n\n\n1. Themensektor: Allgemeine Vorschriften\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 97 Heft 3 – 1997\n\n\n\n\n3. Themensektor: Dokumentation\n\n\n\n\n4. Themensektor: Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung\n\n\n\n\n5. Themensektor: Aufschriften, Bezettelung und Kennzeichnung\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 98 VkBl. Amtlicher Teil\n\n6. Themensektor: Durchführung der Beförderung\n\n\n\n\n7. Themensektor: Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen\n\n\n\n\n8. Themensektor: Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen\n\n\n\n\n(VkBl. 1997 S. 72)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 99 Heft 3 – 1997\n\nNr. 24 Beförderung gefährlicher Güter mit 7. Es ist an Bord ein Meßgerät zum Nachweis von\n Binnenschiffen; brennbaren Gasen mitzuführen. Das Meßgerät\n – Erteilung einer Ausnahmegenehmi- muß einen Meßbereich von 0 – Untere Explosions-\n gung nach Art. 4 Abs. 2 des ADNR grenze (UEG) aufweisen.\n für die Beförderung von Ölschroten Abschnitt III: Betriebsvorschriften\n in loser Schüttung 8. Die Rn. 10 374, 10 475, 41 412, 41 416 sowie 41\n Bonn, den 10. Januar 1997 505 sind unter Beachtung der folgenden Nummer\n A/13/26.30.70-52 9. anzuwenden.\n Ausnahmegenehmigung (AG) 9. Es ist an den nachfolgend aufgeführten Stellen in\n ADNR-Nr. D 03 B 95 den beschriebenen Abständen eine Gasmessung\n 1. Neufassung vorzunehmen:\nZur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter – In den Kofferdämmen nach dem Laden, 24\nmit Binnenschiffen (GGVBinSch) in der Fassung der Stunden nach dem Laden, anschließend alle\nBekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 72 Stunden und vor Beginn des Löschens.\n3971), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. – Im Laderaum ca. 5 cm unter der Oberfläche\nDezember 1996 (BGBl. I S. 2178). des Ladegutes 2 Meßstellen im hinteren Lade-\nAufgrund des Art. 4 Abs. 2 des ADNR in Verbindung mit raumbereich nach dem Laden, 24 Stunden\n§ 2 Abs. 1 der GGVBinSch genehmige ich widerruflich für nach dem Laden, anschließend alle 72\ndie Beförderung mit Binnenschiffen die in der Anlage Stunden und vor dem Beginn des Löschens.\nnäher bezeichneten Abweichungen von den Vorschriften – Innerhalb der Wohnung muß entsprechend der\nder GGVBinSch. Randnummern 41 416 Abs. 2 gemessen werden.\n Bundesministerium für Verkehr 10. Sofern Wallgänge vorhanden sind, sind diese\n Im Auftrag immer verschlossen zu halten.\n Dr. S a n d h ä g e r\n 11. Die Randnummer 41 416 Abs. 3 ist auf alle Meß-\n Anlage zur Ausnahmegenehmigung stellen anzuwenden. Als Grenzwerte sind für die\n ADNR Nr. D 03 B 95, 1. Neufassung Kofferdämme und Wohnräume 20 % und für den\n A. Laderaum 50 % anzusehen.\nAbweichend von Rn. 6401 in Verbindung mit Rn. 6002 12. Bei der Lüftung der Laderäume darf das Ladegut\ndürfen die in Aschnitt B. genannten gefährlichen Güter in nicht aufgewirbelt werden, da ansonsten Staubex-\nloser Schüttung auch befördert werden, wenn die unter plosionsgefahr bestehen kann.\nC. genannten Bedingungen eingehalten werden. D.\n B. Diese Ausnahmegenehmigung gilt vorbehaltlich früherer\nÖlschrote der Klasse 4.1 Ziffer 52 (ADNR) Aufhebung bis zum 31. Dezember 1997 auf den Bundes-\n C. wasserstraßen.\nAbschnitt I: Allgemeines Andere Gesetze und Verordnungen werden von dieser\n Ausnahmegenehmigung nicht berührt (insbesondere\n 1. Ein Abdruck dieser Ausnahmegenehmigung muß nicht die Schiffahrtspolizeilichen Vorschriften).\n auf dem Schiff mitgeführt werden.\n 2. Dem Beförderungspapier ist ein Nachweis beizufü- (VkBl. 1997 S. 99)\n gen, aus dem hervorgeht, daß das beförderte\n Produkt nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen ist.\nAbschnitt II: Bau- und Ausrüstungsvorschriften\n 3. Das Fahrzeug muß über einen rundum ver- Straßenverkehr\n schweißten, stählernen Laderaumboden verfügen.\n 4. Vor und hinter dem Laderaum muß ein Kofferdamm Nr. 25 Neubekanntmachung der Richtlinie\n angeordnet werden, um die Dichtigkeit der Lade- zur KBA-Anfrage- und Auskunftsda-\n raumschotten jederzeit überprüfen zu können. tenübermittlung\n Schubleichter, die weder über eine Wohnung noch Bonn, den 24. Januar 1997\n über einen Maschinenraum verfügen, benötigen StV 12/36.57.00/6 Va 97\n diese Kofferdämme nicht.\n Mit Verlautbarung vom 19. November 1996 (VkBl. Heft\n 5. In die, in den Maschinenraum durchgehenden\n 23, S. 627) habe ich eine Änderung der Richtlinie zur\n Lenzleitungen, sind federbelastete Rückschlagven-\n KBA-Anfrage- und Auskunftsdatenübermittlung veröf-\n tile einzubauen, um zu verhindern, daß Gase über\n fentlicht. Von den Anwendern wurde der Wunsch nach\n diese Leitungen in die Maschinenräume eindringen\n einer Veröffentlichung des vollständigen geltenden\n können.\n Textes geäußert. Dieser Bitte komme ich mit der nach-\n 6. Die Lukendächer müssen an der Vorder- und stehenden Neubekanntmachung nach.\n Hinterkante des Laderaumes so ausgebildet sein,\n daß der Raum über der Ladung ausreichend gelüf- Bundesministerium für Verkehr\n tet wird, jedoch weder Regen noch Spritzwasser Im Auftrag\n eindringen kann. Dr. J a g o w\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 100 VkBl. Amtlicher Teil\n\nRichtlinie für die Übermittlung von Kennzeichenan- Anlagen:\nfragen an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und Anlage 1a Zeichendarstellung und Organisation bei\nHalterauskünften durch das KBA auf Datenträger Magnetband/-Kassette:\noder im Wege der Datenübermittlung (Richtlinie für – Anfragen\nKBA-Anfrage- und Auskunftsdatenübermittlung)\n Anlage 1b Zeichendarstellung und Organisation bei\nvom 28. Mai 1988 – StV 12/36.57.01/29 Va 88 – (VkBl.\n Magnetband/-Kassette:\n88 S. 386 ff.), geändert durch die Richtlinie zur Ände-\n – Auskünfte\nrung der Richtlinie für KBA-Anfrage- und Auskunfts-\ndatenübermittlung (Änderungsrichtlinie für KBA- Anlage 2 Lieferschein (Muster)\nAnfrage- und Auskunftsdatenübermittlung) vom 19. Anlage 3 Bundeseinheitlicher KBA-Anfragesatz (KAN)\nNovember 1996 – StV 12/36.57.00/19 Va 96 – (VkBl. 96 Anlage 4 Bundeseinheitliche KBA-Auskunftssatz\nS. 627 ff.) (KAU)\nInhaltsübersicht Anlage 5 Erläuterungen zu den Satzbeschreibungen\n1 Teilnehmer für KAN und KAU\n1.1 Anfragen an das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR)\n1.2 Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister 1 Teilnehmer\n (ZFZR) 1.1 Anfragen an das Zentrale Fahrzeugregister\n1.3 Anfragen an ausländische Registerbehörden (ZFZR)\n1.4 Auskünfte ausländischer Registerbehörden Behörden, denen nach § 35 Abs. 1 StVG Fahr-\n zeug- und Halterdaten übermittelt werden dürfen\n2 Zulassungsverfahren – Anfragende Stellen (AnSt) – können Anfragen\n2.1 Zulassung zur Fahrzeughalterermittlung im ZFZR über das\n2.2 Antrag amtliche Kennzeichen auf Datenträgern oder im\n2.3 Erteilung der Zulassung Wege der Datenübertragung an das KBA richten.\n2.4 Ablehnung der Zulassung 1.2 Auskünfte aus dem Zentralen\n Fahrzeugregister (ZFZR)\n2.5 Widerruf der Zulassung\n Das KBA erteilt der AnSt die Halterauskunft aus\n3 Datenübermittlungsverfahren dem ZFZR auf dem gleichen Wege.\n3.1 Datenübermittlung auf Magnetband/-Kassette 1.3 Anfragen an ausländische\n3.1.1 Art und Aufbau des/der Magnetbandes/-Kassette Registerbehörden\n3.1.2 Dateianordnung Magnetband/-Kassette Soweit Vereinbarungen mit ausländischen Re-\n3.1.3 Versand von Magnetband/-Kassette gisterbehörden bestehen, können Anfragen zu\n ausländischen Kennzeichen über das KBA gelei-\n3.2 Datenübermittlung auf Diskette tet werden. Das KBA erstellt aus dem Anfrage-da-\n3.2.1 Art und Aufbau der Diskette tensatz der AnSt den Anfragesatz an die auslän-\n3.2.2 Diskettenversand dischen Registerbehörden und leitet diesen wei-\n3.3 Datenübermittlung im Wege der maschinellen ter.\n Datenübertragung (DÜ/FT) 1.4 Auskünfte ausländischer\n3.3.1 Voraussetzungen für den Einsatz von DÜ/FT Registerbehörden\n3.4 Datenübermittlung auf sonstigen Datenträgern Für Auskünfte ausländischer Registerbehörden\n erstellt das KBA Auskunftsdatensätze nach\n4 Ergänzende Übermittlungsvorschriften Anlage 4 dieser Richtlinie und übermittelt diese\n4.1 Zeichenvorrat, Code der AnSt auf dem vereinbarten Wege.\n4.2 Datensätze und Erläuterung zu den Datenfeldern\n4.3 Aufbewahrungsfristen 2 Zulassungsverfahren\n4.4 Begleitpapiere 2.1 Zulassung\n4.5 Beschaffenheit der Datenträger Die Teilnahme an der Datenübermittlung bedarf\n4.6 Fehlerbehandlung der Zulassung durch das KBA.\n 2.2 Antrag\n5 Datenschutz und Datensicherung\n Die Teilnahme an der Datenübermittlung ist spä-\n5.1 Zuständigkeit\n testens einen Monat vor Beginn schriftlich von der\n5.2 Versandart AnSt zu beantragen. Der antrag hat insbesondere\n5.3 Lieferschein zu enthalten:\n5.4 Datenverarbeitung im Auftrag – Bezeichnung des Teilnehmers, ggf. auch der\n mit der Datenübermittlung beauftragten Stel-\n6 Kostenregelung\n le(n),\n7 Haftung\n – Angaben über die Art sowie den vorgesehe-\n8 Inkrafttreten nen Beginn und zeitlichen Abstand der\n9 Übergangsvorschriften Datenübermittlung,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 101 Heft 3 – 1997\n\n – eine Erklärung, daß die Bestimmungen dieser 015, „Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschrie-\n Richtlinie beachtet und die Auskunftsdaten benes Magnetband zur Speicherung digitaler Daten“,\n des Kraftfahrt-Bundesamtes nur für die in § 35 Bitdichte 63 bit/mm (1600 bpi) oder nach DIN 66 282,\n Abs. 1 StVG aufgeführten Zwecke verwendet „Auf 9 Spuren im GCR-Verfahren beschriebenes\n werden, Magnetband zur Speicherung digitaler Daten“,\n – eine von der AnSt festzulegende dreistellige Zeichendichte 246 Zeichen/mm (6250 bpi) zu\n Behördenkennung, sie besteht aus arabischen beschriften.\n Ziffern und/oder lateinischen Buchstaben, Magnetband-Kassetten sind nach\n – eine Kurzbeschreibung der technischen Aus- – DIN EN 29 661,\n rüstung der für die Beschriftung der Daten- „Datenaustausch auf Magnetband-Kassette\n träger bzw. für die Datenübermittlung verwen- (18 Spuren)“, Bitdichte 1491/mm (37 871 bpi)\n deten DV-Anlage (einschließlich des Betriebs- oder 1491/mm (37871 bpi (komprimiert)) oder\n systems) oder des Datenerfassungsgerätes, – DIN ISO/IEC DIS 14 251 (vorläufig),\n – eine Kurzbeschreibung der für die Datenüber- „Datenaustausch auf Magnetband-/Kassette\n mittlung einzusetzenden Programme und eine (36 Spuren)“, Bitdichte 2982/mm (75 742 bpi)\n Zusammenstellung der sonstigen Organisa- oder 2982/mm (75 742 bpi (komprimiert))\n tionsunterlagen. zu verwenden.\n Nach Aufforderung durch das KBA ist ein in der Der Code nach DIN 66 003 ist entsprechend DIN\n vereinbarten Form beschriebener Testdatenträger 66 004, Teil 3, auf Magnetband darzustellen.\n zu übersenden. Bei Datenübertragung legt das\n 3.1.2 Dateianordnung\n KBA einen Termin für die Testübertragung fest.\n Die Zulassung ist von einem positiven Testverlauf Die Kennsätze und die Dateianordnung auf\n abhängig. Magnetband/-Kassette richten sich nach DIN 66\n 029 und nach den Anlagen 1 a und 1 b.\n2.3 Erteilung der Zulassung 3.1.3 Versand von Magnetband/-Kassette\n Das KBA erteilt die Zulassung durch schriftlichen 3.1.3.1Jede/s Magnetband/-Kassette ist vom Absender\n Bescheid. Der Zulassungsbescheid hat Angaben mit folgenden Angaben zu versehen:\n zu enthalten über\n – Archiv-Nummer und\n – die Teilnahmeberechtigten, ggf. auch über\n – Name des Absenders\n beauftragte Stellen,\n 3.1.3.2Magnetbänder sind ohne Schreibringe,\n – Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers sowie\n Magnetband-Kassetten mit aktivierter Schreib-\n – Beginn und zeitlichen Abstand der Datenüber-\n sperre zu versenden.\n mittlung.\n 3.1.3.3Die Magnetbänder sind gegen Abwickeln zu\n2.4 Ablehnung der Zulassung sichern. Alle Datenträger sind in festen Behältern\n Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen zu versenden, die möglichst frei von Staub oder\n Bescheid abzulehnen, wenn der Antragsteller fremden Stoffen sind und die ein Eindringen von\n oder die von ihm beauftragte Stelle nicht die Staub und Wasser verhindern. Mehrere zusam-\n rechtlichen oder technischen Voraussetzungen mengehörige Datenträger sind als Gesamtsen-\n für eine Datenübermittlung nach dieser Richtlinie dung zu verpacken.\n erfüllt oder nicht die Gewähr für eine ordnungsge- 3.1.3.4Das KBA schreibt die Auskünfte auf ein/e freie/s\n mäße Abwicklung der Arbeiten bietet. Die Magnetband/-Kassette der jeweiligen AnSt. Sind\n Ablehnung ist zu begründen. keine freien Magnetbänder/-Kassetten der AnSt\n verfügbar, kann auch ein/e Leihband/-Kassette\n2.5 Widerruf der Zulassung\n des KBA verwendet werden. Leihbänder/-\n Die Zulassung kann durch das KBA jederzeit aus Kassetten sind dem KBA binnen eines Monats\n wichtigem Grund widerrufen werden. Insbeson- zurückzusenden.\n dere kann sie widerrufen werden, wenn bei den\n 3.1.3.5Das KBA fügt der Magnetband/-Kassetten-\n übermittelten Datenträgern oder bei der Daten-\n Sendung mit Auskunftssätzen eine Ausfertigung\n übertragung wiederholt Mängel festgestellt wer-\n des Lieferscheines des/der entsprechenden An-\n den, die zu einer erheblichen Störung des Arbeits-\n fragebandes/-Kassette und ein maschinell gefer-\n ablaufs führen oder wenn die AnSt während der\n tigtes Begleitschreiben mit Ergänzungen zu den\n Dauer von drei Monaten von der Datenüber-\n Auskünften (Anlage 2 – Muster –) bei.\n mittlung keinen Gebrauch macht.\n 3.2 Datenübermittlung auf Diskette\n3 Datenübermittlungsverfahren 3.2.1 Art und Aufbau der Diskette\n3.1 Datenübermittlung auf Magnetband/Kassette Für die Datenübermittlung sind Disketten nach\n3.1.1 Art und Aufbau des Magnetbandes/der – DIN 66 288 und 66 287, Teil 2 (3,5“) oder\n Magnetband-Kassette – DIN 66 248 und 66 247, Teil 2 (5,25“)\n Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder DIN zu verwenden und zu beschriften.\n 66 011 – 12-50-A – und Spulen DIN 66 012 – B 27 – Der Code nach DIN 66 003 ist entsprechend\n zu verwenden. Die Magnetbänder sind nach DIN 66 DIN 66 004 Teil 5 auf Diskette darzustellen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 102 VkBl. Amtlicher Teil\n\n3.2.2 Diskettenversand (Deutsche Referenz-Version) nach DIN 66 003\n3.2.2.1Jede Diskette ist vom Absender mit einem Etikett darzustellen.\n mit folgenden Angaben zu versehen: 4.2 Datensätze und Erläuterungen zu den\n – VOL-ID und Datenfeldern\n – Name des Absenders Für alle Kennzeichenanfrage- und -auskunftsver-\n fahren gelten die in den Anlagen 3 und 4 beschrie-\n3.2.2.2Die Disketten sind in Schutzhüllen und geeigne-\n benen Datensätze. Die in Anlage 5 genannten\n ten festen Versandtaschen zu versenden.\n Erläuterungen zu den Datenfeldern dieser Sätze\n3.2.2.3Das KBA schreibt die Auskünfte auf freie und for- sind zu beachten.\n matierte Disketten der jeweiligen AnSt. Den\n 4.3 Aufbewahrungsfristen\n Anfragedisketten sind Leerdisketten in ausrei-\n chender Anzahl beizufügen, da der Auskunftssatz Die Magnetbänder sowie die Protokollbänder der\n annähernd die 8fache Länge des Anfragesatzes Datenübertragung werden beim KBA zwei\n hat. Sind keine freien Disketten der AnSt verfüg- Werktage archiviert. Nach Ablauf der Sperrfrist\n bar, können auch Leihdisketten des KBA verwen- werden die Bänder vom KBA mit Auskunftsdaten\n det werden. Leihdisketten sind dem KBA binnen für die AnSt wieder beschrieben.\n eines Monats zurückzusenden. Bei anderen Datenträgeraustauschverfahren wer-\n3.2.2.4Das KBA fügt der Diskettensendung mit Auskunfts- den die Anwenderdatenträger nach Überspielen\n sätzen eine Ausfertigung des Lieferscheins der auf eine MBK sofort mit Auskunftsdaten an die\n entsprechenden Anfragediskette und ein maschi- AnSt zurückgeschickt. Die Kopien der täglichen\n nell gefertigtes Begleitschreiben mit Ergänzungen Eingänge werden 99 Werktage aufbewahrt.\n zur Auskunft (Anlage 2 – Muster) bei. 4.4 Begleitpapiere\n3.3 Datenübermittlung im Wege der maschinellen Begleitpapiere müssen dieser Richtlinie entspre-\n Datenübertragung (DÜ/FT) chen und sind vollständig auszufüllen.\n3.3.1 Voraussetzungen für den Einsatz von DÜ/FT 4.5 Beschaffenheit der Datenträger\n3.3.1.1Die Datenübermittlung erfolgt Es sind nur einwandfreie Datenträger zu verwen-\n – über das öffentliche Telekommunikationsnetz den, um Beschädigung und Verschmutzung von\n DATEX-P (entsp. CITT-Empfehlung X.25) oder Lesegeräten zu vermeiden.\n – im EURO-ISDN-Netz (Integrated Services 4.6 Fehlerbehandlung\n Digital Network). Stellt das KBA Mängel fest, die eine ordnungsge-\n3.3.1.2Als Gegenstelle sind grundsätzlich mäße Verarbeitung der Daten beeinträchtigt, so\n kann es die Verarbeitung ganz oder teilweise ab-\n – Anschlüsse der Gruppe P (paketorientierte\n lehnen. Die AnSt wird davon unverzüglich unter-\n Datenendeinrichtungen)\n richtet. Stellt die AnSt Mängel fest, so kann sie\n oder innerhalb eines Monats eine Wiederholung ver-\n – EURO-ISDN-Anschlüsse langen.\n einzusetzen.\n 5 Datenschutz\n3.3.1.3Zur Übertragung von Dateien unterschiedlichen\n Typs dient das File-Transfer-Produkt FT-BS2000. 5.1 Zuständigkeit\n3.3.1.4Über eine gemeinsame Benutzerschnittstelle Absender und Empfänger sind für die Daten-\n schutz- und Datensicherungsmaßnahmen im\n – kann das proprietäre Transfer-Protokoll eigenen Bereich verantwortlich.\n FTNEA oder\n – mit Hilfe des Zusatzproduktes FTOS-BS2000 5.2 Versandart\n (File Transfer OSI Support) die ISO-genormten Datenträger mit personenbezogenen Daten dürfen\n FTAM-Protokolle (File-Transfer Access and nur als Wertsendung (Wert nicht unter 1000 DM)\n Management) zur Übertragung von Dateien in oder in vergleichbarer Form versandt werden.\n offenen Rechnernetzen genutzt werden. 5.3 Lieferschein\n3.3.1.5Die Initiative (Anwählen) geht von der AnSt aus. Jeder Magnetband/-Magnetband-Kassetten- oder\n3.3.1.6Weitere Fragen der technischen Voraus- Diskettensendung zur Datenübermittlung an das\n setzungen sind mit dem KBA zu klären. KBA ist vom Absender ein Lieferschein in doppel-\n3.4 Datenübermittlung auf sonstigen ter Ausfertigung beizufügen (Anlage 2).\n Datenträgern 5.4 Datenverarbeitung im Auftrag\n Andere Datenträger oder -übertragungen als die Beauftragt die AnSt ein externes Rechenzentrum\n in dieser Richtlinie genannten sind nach vorheri- mit der Verarbeitung, Übermittlung und Entgegen-\n ger Absprache mit dem und Zustimmung durch nahme der Daten an das bzw. vom KBA, so legt\n das KBA zugelassen. vor Aufnahme der Datenübermittlung das externe\n Rechenzentrum dem KBA eine Bescheinigung\n4 Ergänzende Übermittlungsvorschriften\n der AnSt darüber vor, aus der hervorgeht, daß das\n4.1 Zeichenvorrat, Code Rechenzentrum beauftragt wurde, dem KBA die\n Die Daten sind im 7-Bit-Code, Code-Tabelle 2 Kennzeichenanfragen zu übermitteln und das es\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 103 Heft 3 – 1997\n\n berechtigt ist, die Auskünfte in Empfang zu neh- 8 Inkrafttreten\n men und zu verarbeiten. Diese Richtlinie tritt am 1. März 1997 in Kraft.\n6 Kostenregelung 9 Übergangsvorschriften:\n Die Kosten der Datenübermittlung trägt die AnSt.\n Bis zum 31. August 1997 kann die Richtlinie noch\n7 Haftung in der im VkBl. 1988 S. 386 ff. bekanntgemachten\n Die AnSt stellt das KBA von jeglicher Haftung frei, Fassung angewendet werden.\n soweit dies gesetzlich zulässig ist.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 114 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 115 Heft 3 – 1997\n\nNr. 26 Richtsatzkatalog zur Kostenverord- Dienstag 30. 09. 1997 (Prüfung nach Fbl)\n nung für den Güterkraftverkehr Mittwoch 01. 10. 1997 (Prüfung nach Fbl)\n Bonn, den 8. Januar 1997 Donnerstag 02. 10. 1997 (Prüfung nach Fbl)\n StV 16/26.20.02-20/13 Va96 Dienstag 28. 10. 1997\nDer Richtsatzkatalog zur Kostenverordnung für den Montag 17. 11. 1997 (Prüfung nach Fbl)\nGüterkraftverkehr vom 23. August 1984 (VkBl. S. 373)\n Dienstag 18. 11. 1997 (Prüfung nach Fbl)\nwird hiermit aufgehoben.\n Mittwoch 19. 11. 1997 (Prüfung nach Fbl)\n Bundesministerium für Verkehr\n Im Auftrag Donnerstag 20. 11. 1997 (Prüfung nach Fbl)\n Grupe Dienstag 09. 12. 1997\n(VkBl. 1997 S. 115)\n 2. Radarschifferprüfungen:\n Donnerstag 30. 01. 1997\n Donnerstag 20. 02. 1997 (Prüfung nach RL)\n Binnenschiffahrt Montag 24. 02. 1997 (Prüfung nach RL)\n Dienstag 25. 02. 1997 (Prüfung nach RL)\nNr. 27 Prüfungstermine der Wasser- und\n Schiffahrtsdirektion Nord im Jahr Montag 17. 03. 1997 (Prüfung nach RL)\n 1997 Dienstag 18. 03. 1997 (Prüfung nach RL)\nDie Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord, Kiel, hat für Mittwoch 19. 03. 1997 (Prüfung nach RL)\ndas Jahr 1997 folgende Prüfungstermine für Binnen- Donnerstag 22. 05. 1997\nschifferpatentprüfungen vorgesehen: Donnerstag 06. 11. 1997\n Montag, den 10. März 1997 und Montag 15. 12. 1997 (Prüfung nach RL)\n Montag, den 6. Oktober 1997. Dienstag 16. 12. 1997 (Prüfung nach RL)\nWeitere Prüfungen werden bei Bedarf festgesetzt. Mittwoch 17. 12. 1997 (Prüfung nach RL)\nDie Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen müssen\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord mindestens 3. Fachprüfungen ADNR\nfünf Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin vor- gem. Rn. 10 315/210 315:\nliegen. Freitag 10. 01. 1997\nTeilnahmeberechtigt an einer Prüfung ist nur der Freitag 18. 04. 1997\nBewerber, der eine schriftliche Aufforderung erhalten hat. Freitag 16. 05. 1997\nKiel, den 6. Januar 1997 Freitag 12. 09. 1997\nA5-313.3/1 Freitag 14. 11. 1997\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord Freitag 05. 12. 1997\n Im Auftrag\n Wempe 4. Fachprüfungen ADNR „Chemikalien“ gem. Rn.\n(VkBl. 1997 S. 115) 210 318:\n Mittwoch 22. 01. 1997\n Mittwoch 22. 10. 1997\nNr. 28 Prüfungstermine\n Bei den Prüfungsterminen nach Fortbildungs- bzw.\n der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Patentlehrgängen (Fbl), Radarlehrgängen (RL) werden\n West im Jahr 1997 vorrangig Lehrgangsteilnehmer brücksichtigt.\nDie Wasser- und Schiffahrtsdirektion West, Münster, hat Zu den ADNR Fachprüfungen ist eine anerkannte\nfür das Jahr 1997 folgende Prüfungstermine vorgesehen: Schulung vorgeschrieben.\n1. Rheinschifferprüfungen: Bei Bedarf und ausreichender Bewerberzahl können\n Dienstag 21. 01. 1997 zusätzlich Prüfungstermine für Rheinschifferprüfungen,\n Dienstag 04. 02. 1997 Radarschifferprüfungen und ADNR Fachprüfungen in\n Duisburg, sowie Prüfungen zum Erwerb von Schiffer-\n Dienstag 04. 03. 1997\n patenten und Sportschifferzeugnissen bei der Wasser-\n Dienstag 22. 04. 1997 und Schiffahrtsdirektion West in Münster abgehalten\n Dienstag 27. 05. 1997 werden.\n Montag 16. 06. 1997 (Prüfung nach Fbl) Die Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen müssen\n Dienstag 17. 06. 1997 (Prüfung nach Fbl) der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West mindestens 4\n Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin vorlie-\n Mittwoch 18. 06. 1997 (Prüfung nach Fbl)\n gen.\n Donnerstag 19. 06. 1997 (Prüfung nach Fbl)\n Anträge auf Radarschiffer-Zeugnisse für den Rhein und\n Dienstag 26. 08. 1997 Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADNR\n Montag 29. 09. 1997 (Prüfung nach Fbl) müssen bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West –\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 116 VkBl. Amtlicher Teil\n\nBefähigungsnachweise – in 47198 Duisburg, Königstr. Münster, den 7. Januar 1997\n84, gestellt werden. A5-313.3/8 IV\nAnträge auf Rheinschifferpatente und Sportschiffer- Wasser- und Schiffahrtsdirektion West\npatente sind bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern Im Auftrag\nDuisburg-Rhein oder Köln einzureichen. Straub\nTeilnahmeberechtigt an einer Prüfung ist nur der\nBewerber, der eine schriftliche Aufforderung erhalten hat. (VkBl. 1997 S. 115)\n\n\n\n\n 1. Im Vorwort ist folgender Wortlaut hinzuzufügen:\n Seeverkehr „Allen Regierungen wird empfohlen, die Richtlinien\nNr. 29 Bekanntmachung von Änderungen für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei\n der Richtlinien für die sichere Be- der Beförderung mit Seeschiffen (Schüttgut-Richt-\n linien) entweder unmittelbar zu übernehmen oder sie\n handlung von Schüttladungen bei\n in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Kapiteln\n der Beförderung mit Seeschiffen VI und VII des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in\n Vom 15. November 1996 der jeweils geltenden Fassung als Grundlage für\nZu den Richtlinien für die sichere Behandlung von innerstaatliche Regelungen zu verwenden. Die-\nSchüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen jenigen Mitgliedstaaten, welche diese Richtlinien als\nvom 30. August 1990 (BAnz. Nr. 226 a vom 6. Dezember Grundlage für innerstaatliche Regelungen verwen-\n1990), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. den, werden darum ersucht, die Organisation ent-\nMärz 1994 (BAnz. 1994 S. 4477) hat der Schiffssicher- sprechend zu unterrichten.“\nheitsausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Orga- 2. Anhang A wird wie folgt geändert:\nnisation (IMO) Änderungen beschlossen, die mit a) Es wird folgende neue Nummer 3.3 eingefügt:\nRundschreiben MSC/Circ. 662 vom 22. Dezember 1994 „3.3 Torf als Massengut kann sich aufgrund seines\nund 742 vom 14. Juni 1996 verlautbart wurden. hohen natürlichen Gehalts an Wasser wie eine\n Ladung verhalten, die breiartig werden kann; er\nDie Änderungen werden hiermit bekanntgemacht kann auch einen übermäßig hohen hydrostatischen\n(Anlage). Druck auf Laderaumschotten ausüben.\nBonn, den 15. November 1996 Torf mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als\nSee 19/26.40.01-03 65 Gewichtsprozenten soll nur auf einem eigens\n für diesen Zweck ausgerüsteten oder gebauten\n Bundesministerium für Verkehr Frachtschiff befördert werden (Siehe hierzu die\n m Auftrag Abschnitte 7.2.2 bis 7.2.4).“\n Hinz b) Die bisherige Nummer 3.3 wird Nummer 3.4.\n 3. Anhang B wird wie folgt geändert:\nDie Richtlinien für die sichere Behandlung von Schütt-\n a) Im Eintrag „Rückstände aus der Aluminiumge-\nladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen (BAnz. Nr.\n winnung“ wird die Aufzählung der Abfallprodukte\n226 a vom 6. Dezember 1990) in der Fassung der Be-\n um das Wort „Senkundäraluminium-Salz-\nkanntmachung vom 15. März 1994 (BAnz. 1994 S. 4477)\n schlacke“ ergänzt.\nwerden wie folgt geändert:\n b) Der Eintrag „Kohle“ erhält folgende Fassung:\n\n\nKohle*)\n(Siehe auch Anhang A)\nCoal*)\n(see also Appendix A)\n Ungefährer\n MFAG Staufaktor Unfall-\n BC Nr. IMO Klasse Tafel Nr. m3/t merkblatt\n 010 MHB 311, 616 0,79 bis 1,53 B 14\n Hinweis auf\n Abschnitt 6.1.1\n (Atemnot) des\n MFAG\n\n\n*) Ausführliche Angaben zur Beförderung der Ladungen sind in\n den Abschnitten 1 – 10 dieser Richtlinien enthalten.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 117 Heft 3 – 1997\n\nEigenschaften Schwefelgehalt und Siebgröße anzugeben und ins-\n1. Kohle kann Methan, ein brennbares Gas, freisetzen. besondere, ob die Ladung zur Freisetzung von\n Ein Methan/Luft-Gemisch, das zwischen 5 Volumen- Methan oder zur Selbsterhitzung neigt.\n prozent und 16 Volumenprozent Methan enthält, bil-\n det eine explosionsfähige Atmosphäre, die durch 2 Der Schiffsführer hat sich vor Annahme der Ladung\n Funken, z. B. elektrische oder durch Reibung erzeug- zu vergewissern, daß er die obengenannten\n te Funken, oder durch eine offene Flamme, z. B. ein Angaben erhalten hat. Hat der Verlader darauf hin-\n Zündholz oder eine glimmende Zigarette, entzündet gewiesen, daß die Ladung zur Freisetzung von\n werden kann. Methan ist ein Gas, das leichter ist als Methan oder zur Selbsterhitzung neigt, hat der\n Luft und sich deshalb im oberen Teil des Laderaums Schiffsführer zusätzlich den Abschnitt „Besondere\n und anderer Räume anreichern kann. Sind die Vorsichtsmaßregeln“ zu beachten.\n Laderaumschotten nicht gasdicht, kann Methan in 3 Vor dem Laden, während des Ladens und solange\n angrenzende Räume eindringen. sich die Ladung an Bord befindet, hat der\n2. Bei Kohleladungen kann es zur Oxidation kommen, Schiffsführer folgendes zu beachten:\n die zu einer Verminderung des Sauerstoff- und einer 3.1 Alle Laderäume und Lenzbrunnen müssen sauber\n Zunahme des Kohlendioxidgehalts im Laderaum und trocken sein. Reste von Abfällen oder früherer\n führt. Siehe auch Abschnitt 3 und Anhang F. Ladung einschließlich der herausnehmbaren\n3. Manche Kohleladungen können zur Selbsterhitzung Schweißlatten sind vor dem Laden zu entfernen.\n neigen, dies kann zur Selbstentzündung der Kohle im 3.2 Alle elektrischen Leitungen und Anlagenteile in den\n Laderaum führen. Es können sich brennbare und gif- Laderäumen und den angrenzenden Räumen müs-\n tige Gase, darunter Kohlenmonoxid, bilden. Kohlen- sen vollkommen in Ordnung und zum Betrieb in\n monoxid ist ein geruchloses Gas, das geringfügig einer explosionsfähigen Atmosphäre geeignet oder\n leichter ist als Luft, mit Explosionsgrenzen in Luft zwi- vollständig abgetrennt sein.\n schen 12 und 75 Volumenprozenten. Es ist giftig, 3.3 Das Schiff soll mit zweckmäßigen und geeigneten\n wenn es eingeatmet wird, da es eine Affinität zum Einrichtungen und Geräten ausgerüstet sein, die\n Hämoglobin des Blutes hat, die mehr als das ein Messen folgender Werte ohne das Betreten des\n Zweihundertfache von Sauerstoff beträgt. Laderaums ermöglichen:\n4. Manche Kohleladungen können zur Reaktion mit 3.3.1 Methankonzentration in der Atmosphäre;\n Wasser neigen, dabei entstehen Säuren, die\n Korrosion verursachen. Es können sich brennbare 3.3.2 Sauerstoffkonzentration in der Atmosphäre;\n und giftige Gase, darunter Wasserstoff, bilden. 3.3.3 Kohlenmonoxidkonzentration in der Atmosphäre\n Wasserstoff ist ein geruchloses Gas, das wesentlich und\n leichter ist als Luft, mit Explosionsgrenzen in Luft zwi- 3.3.4 pH-Wert der in den Laderaumbilgen angesammel-\n schen 4 und 75 Volumenprozenten. ten Flüssigkeit.\nStau- und Trennvorschriften Die hierfür benutzten Geräte sind regelmäßig zu\n1. Die Begrenzungen von Laderäumen, in denen warten und zu kalibrieren. Die Besatzung ist im\n Schüttladungen befördert werden, müssen flüssig- Gebrauch der Geräte zu unterweisen. Einzelheiten\n keitsdicht und widerstandsfähig gegen Feuer sein. der Verfahren zur Feststellung der Gaskonzen-\n2. Kohle ist „getrennt von“ Stoffen der Klassen 1 (ausge- tration sind in Anhang G dargestellt.\n nommen Unterklasse 1.4), 2, 3, 4 und 5 in verpackter 3.4 Es wird empfohlen, Einrichtungen zum Messen der\n Form (siehe IMDG-Code deutsch) sowie „getrennt Ladungstemperatur im Bereich von 0° C und\n von“ Schüttladungen der Klassen 4 und 5.1 zu stauen. 100° C vorzusehen. Diese sollen das Messen der\n3. Das Stauen von Stoffen der Klasse 5.1 in verpackter Temperatur der Kohle während des Ladens und im\n Form oder von Schüttladungen der Klasse 5.1 über Verlauf der Reise ermöglichen, ohne daß das\n oder unter einer Kohleladung ist verboten. Betreten des Laderaums erforderlich ist.\n4. Kohle ist „in Längsrichtung getrennt durch eine da- 3.5 An Bord sind umluftunabhängige Atemschutzgeräte\n zwischenliegende ganze Abteilung oder einen Lade- gemäß SOLAS Regel II-2/17 mitzuführen. Diese\n raum von“ Stoffen der Klasse 1, ausgenommen dürfen nur von solchen Personen getragen werden,\n Unterklasse 1.4, zu stauen.**) die mit ihrer Benutzung vertraut gemacht worden\n sind (siehe auch Abschnitt 3 und Anhang F).\nAllgemeine Vorschriften 3.6 Rauchen und der Gebrauch offenen Feuers ist im\nfür alle Kohleladungen Laderaumbereich und in den angrenzenden\n1 Vor dem Laden hat der Verlader oder sein Räumen verboten; an deutlich sichtbaren Stellen\n Beauftragter dem Schiffsführer in schriftlicher Form sind entsprechende Warnschilder anzubringen.\n Angaben über die Eigenschaften der Ladung sowie Brennen, Schneiden, Meißeln und Schweißen ist\n Angaben über die sichere Behandlung beim Laden im Laderaumbereich und in den angrenzenden\n und bei der Beförderung der Ladung zur Verfügung Räumen verboten; ebenso sonstige Tätigkeiten, die\n zu stellen. Zumindest sind die aus dem Fracht- Zündfunken erzeugen können, es sei denn, der\n vertrag ersichtlichen Werte für Feuchtigkeitsgehalt, Raum ist ausreichend belüftet worden und aus den\n Messungen der Methangaskonzentration ergibt\n**) Die in den Trennvorschriften verwendeten Ausdrücke sind in sich, daß die entsprechenden Tätigkeiten gefahrlos\n Abschnitt 9.3.3 erläutert. möglich sind.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 118 VkBl. Amtlicher Teil\n\n3.7 Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die durch Erfahrungen beim Transport verbessert wer-\n Ladung nicht direkt an heiße Bereiche angrenzend den.\n gestaut wird. 3.15 Die Verwaltung kann Regelungen erlassen, die an\n3.8 Vor Abfahrt hat sich der Schiffsführer zu vergewis- die Stelle der hier empfohlenen Regelungen treten.\n sern, daß die Oberfläche der Ladung so weit wie\n Besondere Vorsichtsmaßregeln\n möglich eben zu den Begrenzungswänden ge-\n trimmt ist, um die Bildung von Gastaschen zu ver- 1 Kohle, die Methan freisetzt\n meiden und um zu verhindern, daß die Kohle von Hat der Verlader angegeben, daß die Ladung zur\n Luft durchsetzt wird. In den Laderaum führende Freisetzung von Methan neigt oder ergibt die\n Schächte sind ausreichend abzudichten. Der Ver- Analyse der Atmosphäre im Laderaum einen\n lader sollte für die nötige Zusammenarbeit zwi- Hinweis auf das Vorhandensein von Methan in\n schen Schiffsführer und Umschlagbetrieb Sorge einer Konzentration von mehr als 20 % der unteren\n tragen (siehe auch Abschnitt 5). Explosionsgrenze (UEG), so sind die folgenden\n3.9 Die Atmosphäre über der Ladung ist in jedem zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:\n Laderaum regelmäßig auf das Vorhandensein von 1.1 Es ist für dauernde ausreichende Oberflächenbe-\n Methan, Sauerstoff und Kohlenmonoxid zu überwa- lüftung zu sorgen. Auf keinen Fall darf jedoch Luft\n chen. Einzelheiten der Verfahren zur Feststellung direkt in die Kohleladung hineingeleitet werden, da\n der Gaskonzentrationen sind in Anhang G darge- die Luft die Selbsterhitzung fördern könnte.\n stellt. Aufzeichnungen dieser Werte sind aufzube- 1.2 Vor dem Entfernen der Lukendeckel sind alle ange-\n wahren. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen sammelten Gase sorgfältig zu entfernen, ebenso\n Messungen sind abhängig von den vom Verlader beim sonstigen Öffnen des Raumes, z. B. zur\n zur Verfügung gestellten Angaben sowie von den Entladung. Ladeluken und andere Öffnungen sind\n Analysewerten der Laderaumatmosphäre. vorsichtig zu öffnen, um Funkenbildung zu vermei-\n3.10 Soweit nicht ausdrücklich anderslautende An- den. Rauchen und der Gebrauch offenen Feuers ist\n weisungen vorliegen, ist während der ersten 24 verboten.\n Stunden nach dem Auslaufen aus dem Ladehafen 1.3 Das Betreten von Laderäumen oder angrenzenden\n die Oberfläche der Ladung in allen Laderäumen zu geschlossenen Räumen ist verboten, es sei denn,\n belüften. Während dieser Zeit ist je eine Messung der Raum wurde belüftet, die Atmosphäre überprüft\n von je einem Meßpunkt je Laderaum vorzunehmen. und festgestellt, daß sie gasfrei ist und genügend\n Weist nach 24 Stunden die Methankonzentration Sauerstoff zum Atmen enthält. Ist dies nicht mög-\n einen annehmbar niedrigen Wert auf, so sind die lich, darf der Raum nur im Notfall von geschultem\n Lüftungsöffnungen zu schließen. Anderenfalls sind Personal mit angelegtem umluftunabhängigen\n sie so lange offen zu halten, bis ein annehmbar nie- Atemschutzgerät unter Aufsicht eines verantwort-\n driger Wert erreicht ist. In beiden Fällen sind weiter- lichen Schiffsoffiziers betreten werden. Darüber\n hin täglich Messungen vorzunehmen. hinaus sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu\n beachten, um sicherzustellen, daß keine Zünd-\n Kommt es in unbelüfteten Laderäumen zu auffälli- quelle in den betreffenden Raum gebracht wird\n gen Konzentrationen von Methan, so gilt Abschnitt (siehe auch Abschnitt 3 und Anhang F).\n 2.2.1 der „Besonderen Vorsichtsmaßregeln“.\n 1.4 Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß ge-\n3.11 Der Schiffsführer hat nach Möglichkeit sicherzustel- schlossene Arbeitsräume, z. B. Stores, Kabelgatt,\n len, daß Gase, die sich aus der Kohle bilden kön- Gänge, Tunnel etc., regelmäßig auf das Vorhan-\n nen, sich nicht in angrenzenden, geschlossenen densein von Methan untersucht werden. Diese\n Räumen ansammeln. Räume müssen ausreichend belüftet werden, und\n3.12 Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß ge- im Falle mechanischer Belüftung dürfen nur für die\n schlossene Arbeitsräume, z. B. Stores, Kabelgatt, Benutzung in einer explosionsfähigen Atmosphäre\n Gänge, Tunnel etc., regelmäßig auf das Vor- geeignete Einrichtungen verwendet werden. Die\n handensein von Methan untersucht werden. Diese Überprüfung der Atmosphäre ist besonders wichtig,\n Räume sind ausreichend zu belüften. bevor das Betreten solcher Räume oder das\n Einschalten elektrischer Geräte in solchen Räumen\n3.13 Die Laderaumbilgen sind regelmäßig systematisch\n gestattet wird.\n zu überprüfen. Ergibt die pH-Wertüberwachung\n Hinweise auf Korrosionsgefahr, hat der Schiffs- 2 Kohle, die zur Selbsterhitzung neigt\n führer dafür zu sorgen, daß alle Laderaumbilgen 2.1 Hat der Verlader angegeben, daß die Ladung zur\n während der Reise trockengehalten werden, um Selbsterhitzung neigt, hat sich der Schiffsführer\n eine mögliche Säurebildung auf den Tankdecken eine Bestätigung darüber zu beschaffen, daß die\n und im Bilgesystem zu verhindern. geplanten Vorsichtsmaßnahmen und die zur Über-\n3.14 Weicht das Verhalten der Ladung während der wachung der Ladung während der Reise vorgese-\n Reise von den Angaben in den Ladungspapieren henen Verfahren ausreichend sind.\n ab, hat der Schiffsführer solche Abweichungen dem 2.2 Neigt die Ladung zur Selbsterhitzung oder ergeben\n Verlader mitzuteilen. Dadurch wird dem Verlader sich aus der Analyse der Atmosphäre im Laderaum\n ermöglicht, Aufzeichnungen über das Verhalten der Hinweise auf eine Zunahme der Kohlenmonoxid-\n Kohleladungen zu führen. Somit können die der konzentration, so sind die folgenden zusätzlichen\n Schiffsführung zur Verfügung gestellten Angaben Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 119 Heft 3 – 1997\n\n2.2.1 Unmittelbar nach Ladeende sind die Luken der be- täglich eingetragen werden. Der Reederei sind die\n treffenden Laderäume zu schließen. Die Luken- Meßergebnisse der Reise entweder per Fax oder\n deckel können außerdem mit geeignetem Klebe- per Telex zu übermitteln. Die nachstehend genann-\n band zusätzlich abgedichtet werden. Die Dauer der ten Mindestangaben sind unentbehrlich, wenn eine\n Oberflächenbelüftung ist auf das absolute Mindest- zutreffende Einschätzung der Lage möglich sein\n maß zu begrenzen, das zur Entfernung von Methan soll:\n erforderlich ist, das sich möglicherweise angesam- a) Die Bezeichnungen der überwachten Lade-\n melt hat. Zwangsbelüftung ist nicht gestattet. Auf räume und die Ergebnisse der Überwachung\n keinen Fall darf Luft direkt in die Kohleladung hin- von Kohlenmonoxid-, Methan- und Sauerstoff-\n eingeleitet werden, da Luft die Selbsterhitzung för- konzentration;\n dern könnte.\n b) gegebenenfalls die Temperatur der Kohleladung\n2.2.2 Das Betreten von Laderäumen ist nur im Falle von sowie Meßstelle und Verfahren der Messung;\n Gefahr für die Sicherheit des Schiffes oder\n menschlichen Lebens mit angelegtem umluftunab- c) Zeitpunkt der Entnahme der Gasproben\n hängigen Atemschutzgerät zulässig. Die umluft- (Dauerüberwachung);\n unabhängigen Atemschutzgeräte dürfen nur von d) Zeitpunkt des Öffnens/Schließens der Lüf-\n solchen Personen getragen werden, die mit ihrer tungsöffnungen;\n Benutzung vertraut gemacht worden sind (verglei- e) Kohlenmenge in dem überwachten Laderaum\n che auch Abschnitt 3 und Anhang F). beziehungsweise in den überwachten Lade-\n2.2.3 Auf Verlangen der zuständigen Behörde*) ist die räumen;\n Kohlenmonoxidkonzentration in jedem einzelnen f) Art der Kohle gemäß Erklärung des Verladers\n Laderaum in regelmäßigen Zeitabständen zu mes- sowie etwa in der Erklärung angegebene\n sen, damit Selbsterhitzung festgestellt werden besondere Vorsichtsmaßregeln;\n kann.\n g) Ladedatum und voraussichtliche Ankunftszeit\n2.2.4 Übersteigt während des Ladens (bei geöffneten am planmäßigen Entladehafen (dieser ist an-\n Luken) die Temperatur der Kohleladung 55° C, so zugeben);\n ist der Rat eines Sachverständigen einzuholen.\n h) Anmerkungen/Beobachtungen des\n2.2.5 Steigt der Kohlenmonoxidgehalt stetig an, so kann\n Schiffsführers.\n es unter Umständen zur Selbsterhitzung kommen.\n In einem solchen Falle ist der betreffende Lade- c) Nach dem Eintrag „Metallsulfid-Konzentrate“\n raum vollständig zu schließen und jegliche Belüf- wird folgender neuer Eintrag eingefügt:\n tung einzustellen. Der Schiffsführer hat unverzüg-\n „Torf*)\n lich den Rat eines Sachverständigen einzuholen.\n Zur Kühlung der Ladung oder zur Bekämpfung mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr\n eines Kohleladungsbrandes auf See darf kein als 65 Gewichtsprozenten, fein- bis grob-\n Wasser benutzt werden, wohl jedoch zur Kühlung fasrige Struktur (siehe auch Anhang A\n der Laderaumschotten. unter „Andere Schüttladungen“).\n2.2.6 Angaben, die der Reederei zur Verfügung zu stel- Peat Moss*)\n len sind with a moisture content of more than 65 %\n Die umfassendste Sammlung von Meßergebnissen by weight, fine to coarse fibrous structure\n wird stets das Tagebuch sein, in das die Ergebnisse (see also Appendix A, other materials).\n\n Ungefährer\n MFAG Staufaktor Unfall-\n BC Nr. IMO Klasse Tafel Nr. m3/t merkblatt\n 038 MHB 615 **) 0,50 bis 1,87 B6\n\n\nEigenschaften preßt, tritt klares Wasser aus) bis zu einem Material, das\nDa Torf aus der Deckschicht von Watt-, Sumpf- oder matschigem Erdreich ähnelt (wird es zusammengepreßt,\nTorfgebieten gewonnen wird, hängen seine physikali- tritt braunes Wasser aus); letzteres ist weniger kohäsiv.\nschen Eigenschaften von seinem Gehalt an organischen Torf ist im anglo-amerikanischen Sprachbereich neben\nStoffen, an Mineralien, an Gas und an Wasser ab; die der Standardbezeichnung „Peat“ auch unter verschiede-\nverschiedenen Sorten Torf werden nach ihrer nen anderen Bezeichnungen bekannt, zum Beispiel als\nHerkunftsflora oder nach dem Grad der stofflichen „sphagnum peat moss“, „peat bog“, „open muskeg“,\nZersetzung unterschieden. Die Unterschiede in der „swamp muck“, „marsh vegetation“ oder „organic soils“.\nBeschaffenheit reichen von stark fasrigem Material, das\nzum Zusammenklumpen neigt (wird es zusammenge-\n *) Ausführliche Angaben zur Beförderung der Ladungen sind in\n den Abschnitten 1 – 10 dieser Richtlinien enthalten.\n **) (Erhebliche Schwankungsbreite – ist vom Verlader zu bestäti-\n*) in der Bundesrepublik Deutschland die BAM gen)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 120 VkBl. Amtlicher Teil\n\nTypische Eigenschaften von Torf sind seine geringe d) Der Eintrag „Siliciummangan“ wird wie folgt geändert:\nStoffdichte, seine hohe Kompressionsfähigkeit und sein Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nhoher Wassergehalt (in naturbelassenem Zustand kön- „Siliciummangan\nnen bei voller Ausschöpfung seiner Aufnahmefähigkeit\n (Sorten mit bekanntem Gefahrenprofil oder Sorten,\n90 oder mehr Gewichtsprozente Wasser sein).\n von denen bekannt ist, daß sie Gase entwickeln)\nTorf kann Sauerstoffmangel hervorrufen und auf länge- Mit einem Siliciumgehalt von 25 % oder mehr\nren Reisen sogenannte „Sumpfgase“ (Methan und Koh-\nlendioxid) freisetzen (siehe auch Abschnitt 3 und Anhang Silicomanganese\nF). In der Umgebungsluft schwebende feine Staub- (With known hazard profile or known to evolve gases)\npartikel können auch das Risiko einer Staubexplosion in With a silicon content of 25 % or more“.\nsich bergen. 4. Anhang C wird wie folgt geändert:\nIm Zweifelsfall ist davon auszugehen, daß Torf keine a) Im Eintrag „Zement“ wird der Text unter „Eigen-\nschweren Gegenstände trägt, und es sollte nicht ver- schaften, Bemerkungen und besondere Anfor-\nsucht werden, die Torfoberfläche zu betreten oder auf ihr derungen“ gestrichen und durch folgenden\nGegenstände abzusetzen, ohne daß vorher zweckmäßi- Wortlaut ersetzt:\nge Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind. „Feines, graues Pulver. Maximale Korngröße:\nBemerkungen 0,1 mm. Sowohl die Dichte wie der Schüttwinkel\nVor dem Auslaufen des Schiffes soll sich der Kapitän sind abhängig von dem Luftanteil innerhalb der\ndavon überzeugen, daß die Oberfläche der Ladung so Ladung. Zement schrumpft etwa 12 % vom luft-\neben getrimmt worden ist, wie dies mit vertretbarem durchsetzten zum verdichteten Zustand.\nAufwand möglich ist. Zement wird in der Regel in Spezialschiffen\n befördert und mit besonderen Einrichtungen\nBesondere Anforderungen\n getrimmt.\nVor der Verladung soll das Ladegut zur Entwässerung\n Führer von Schiffen ohne Spezialeinrichtungen für\nund zur Verringerung seines Feuchtigkeitsgehalts über-\n die Beförderung von Zement oder Schiffsführer\ndeckt gelagert worden sein.\n ohne Kenntnis der besonderen Eigenschaften die-\nZusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt 4.1.2 werden ser Ladung sollen die zuständigen Behörden des\nzur Bestimmung der Torfsorte noch folgende Angaben Ladehafens um Rat ersuchen. Angesichts der Tat-\nbenötigt: sache, daß sich unverdichteter Zement nahezu wie\n1 Struktur (beschreibt das Aussehen eines frisch gesto- eine Flüssigkeit verhält, ist sorgfältig darauf zu ach-\n chenen Stücks); ten, das Schiff während des Beladens in aufrechter\n2 Eigenschaften von Ladungsteilchen (dieser Ausdruck Stellung zu halten; darüber hinaus ist sicherzustel-\n bezieht sich auf Art und Erhaltungszustand der haupt- len, daß die Ladung so weit wie möglich eben\n sächlich sichtbaren Pflanzenreste wie zum Beispiel getrimmt wird. Weiterhin ist die Frage zu prüfen, ob\n Fasern, Zweige oder Blätter und Moos); möglicherweise Maßnahmen ergriffen werden, um\n sicherzustellen, daß die Ladung sich verdichtet hat\n3 natürlicher Wassergehalt. und im stabilen Gleichgewicht ruht, bevor das Schiff\nPersonen, die Torf umschlagen, wie er im Garten- und den Hafen verläßt; dies gilt insbesondere in Fällen,\nLandschaftsbau Verwendung findet, laufen Gefahr, sich wo die tatsächliche Förderleistung der Beladungs-\neine Sporotrichose zuzuziehen; eine Krankheit, die durch einrichtungen im Verhältnis zur gesamten Trag-\nPilzsporen verursacht wird, welche durch Schnitt- und fähigkeit des Schiffes besonders hoch ist. Nach der\nSchürfwunden in den Körper eindringen können. Es ist Verdichtung wird die Ladung nicht verrutschen,\nanzuraten, häufig die Hände zu waschen, Schnitt- und wenn die Ladungsoberfläche weniger als 30° ge-\nSchürfstellen unverzüglich zu versorgen und passende gen die Horizontale geneigt ist. Muß vor dem Laden\nHandschuhe zu tragen. Personen sollten sich Torfstaub trocken gehalten werden. Die Bilgen müssen stau-\nnur in dem Ausmaß aussetzen, das den Umständen dicht gemacht und die Räume gereinigt werden.\nnach unvermeidbar ist. Beim Umschlag von Torf sind Verunreinigungen des Zements machen ihn wertlos\nStaubmasken und Augenschutz zu tragen. als Bindemittel.“\nDie Belüftung hat so zu erfolgen, daß entweichende b) Nach dem Eintrag „Ölkuchen/Seed Cake“ wird\nGase Wohn- und Aufenthaltsräume an oder unter Deck folgender neuer Eintrag für Siliciummangan ein-\nnicht erreichen können.“ gefügt:\n\n\n Stoff Ungefährer Ungefährer Eigenschaften\n Schüttwinkel Staufaktor Bemerkungen und\n besondere Anforderungen*)\n SILICIUMMANGAN 45° 0,18 bis 0,26 Als Zuschlagsstoff\n (ohne bekanntes in der Stahlerzeugung\n Gefahrenprofil und mit verwandt.\n einem Siliciumgehalt von Korngröße variiert von\n weniger als 25 Prozent) Feinkorn bis 300 mm.“\n SILICOMANGANESE\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 121 Heft 3 – 1997\n\n5. Nach Anhang F wird folgender neuer Anhang G ange- eingerichtet werden, und zwar jeweils einer an der\n fügt: Backbord- und an der Steuerbordseite des Lukendeckels\n (siehe Abbildung G.2.7). Die Messung braucht nur an\n „Anhang G einer dieser beiden Stellen zu erfolgen.\n Verfahren zur Überwachung Jeder Meßpunkt soll eine Öffnung von etwa 12 mm\n der Gaskonzentration bei Kohleladungen Durchmesser haben, die so nah wie möglich an der\n Oberkante des Lukensülls liegt. Sie soll mit einem\nG.1 Vorbemerkungen Schraubverschluß abgedichtet sein, um das Eindringen\nDie Überwachung des Kohlenmonoxidgehaltes liefert, von Wasser und Luft zu verhindern. Dieser Verschluß\nsofern sie gemäß den folgenden Empfehlungen erfolgt, soll nach jedem Meßvorgang wieder fest zugeschraubt\nverläßliche und frühzeitige Hinweise auf eine Selbst- werden, um die Dichtigkeit zu gewährleisten.\nerhitzung innerhalb einer Kohleladung. Daraufhin kön- Das Vorhandensein der Meßpunkte darf die Seetüchtig-\nnen unverzüglich vorbeugende Maßnahmen getroffen keit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen.\nwerden. Wird festgestellt, daß der Kohlenmonoxidgehalt\nin einem Laderaum stetig steigt, so ist dies ein untrügli-\nches Zeichen für eine Selbsterhitzung. G.2.3 Meßvorgang\nAlle Schiffe, die zur Beförderung von Kohle eingesetzt Zuerst ist zu prüfen, ob das Meßgerät kalibriert ist und\nwerden, sollen ein Meßinstrument für die Ermittlung der ordnungsgemäß nach den Anweisungen des Herstellers\nKonzentration an Methan, Sauerstoff und Kohlenmo- arbeitet. Dann wird die Verschlußkappe entfernt, die\nnoxid an Bord mitführen (siehe „Allgemeine Vorschriften Rohrleitung aus nichtrostendem Stahl am Meßpunkt ein-\nfür alle Kohleladungen“; Abschnitt 3.3 im Eintrag „Kohle“; geführt und am Gewindeansatzstück fest angezogen, um\nAnhang B), damit die Atmosphäre im Laderaum über- eine ausreichende Dichtigkeit zu gewährleisten. Das\nwacht werden kann. Dieses Meßgerät muß regelmäßig Meßgerät wird an die Leitung zur Probenentnahme\ngewartet und gemäß den Anweisungen des Herstellers angeschlossen. Mit der Ansaugvorrichtung wird durch\nkalibriert werden. Bei ordnungsgemäßer Wartung und die Leitung so lange Luft aus dem Laderaum gezogen,\nVerwendung liefert dieses Meßgerät verläßliche Werte bis sich die Anzeige des Meßergebnisses stabilisiert hat.\nüber die Atmosphäre im Laderaum. Bei der Auswertung Die Ergebnisse werden in einem Formblatt eingetragen,\nder gemessenen Methan-Werte muß mit besonderer auf dem die Bezeichnung des Laderaums sowie Datum\nVorsicht vorgegangen werden, da in unbelüfteten Lade- und Zeit jeder Messung aufgezeichnet werden.\nräumen häufig eine recht niedrige Sauerstoffkonzen-\ntration vorliegt. Um präzise Meßergebnisse zu erzielen, G.2.4 Meßstrategie\nbenötigen die katalytischen Sensoren, die normaler- Es ist leichter, durch das Messen von Gaskonzen-\nweise für den Nachweis von Methan verwendet werden, trationen eine beginnende Selbsterhitzung festzustellen,\nausreichend Sauerstoff. Die Feststellung des Kohlen- wenn der Laderaum nicht belüftet wird. Dies ist jedoch\nmonoxidgehalts oder das Messen des Methangehalts nicht immer wünschenswert, da in einer solchen\ndurch Infrarot-Sensoren wird davon nicht beeinflußt. Situation eine gefährliche Methankonzentration entste-\nWeitere Hinweise gibt der Hersteller des Meßgeräts. hen kann. Diese Gefahr besteht vor allem, wenn auch\n nicht ausschließlich, zu Beginn einer Reise. Daher wird\nG.2 Verfahren zur Probenentnahme und Messung empfohlen, daß die Laderäume zunächst belüftet wer-\nG.2.1 Meßgeräte den, bis die gemessene Methankonzentration einen\nEs wird ein Meßgerät benötigt, das die Konzentration an annehmbar niedrigen Wert aufweist.\nMethan, Sauerstoff und Kohlenmonoxid feststellen kann.\nDas Gerät soll über eine Ansaugvorrichtung, eine flexible G.2.5 Messen in unbelüfteten Laderäumen\nVerbindung und eine ausreichend lange Rohrleitung ver-\nfügen, um durch die Lukenöffnung eine repräsentative Unter normalen Bedingungen reicht ein Meßvorgang pro\nProbe entnehmen zu können. Eine 0,5 m lange Rohrlei- Tag als Vorsichtsmaßnahme aus. Falls der Kohlenmo-\ntung aus nichtrostendem Stahl mit einem Nenn-Innen- noxidgehalt jedoch 30 ppm übersteigt, ist mindestens\ndurchmesser von 6 mm und einem integrierten Gewinde- zweimal täglich in angemessenen Zeitabständen eine\nansatzstück aus nichtrostendem Stahl ist am besten Messung durchzuführen. Die zusätzlichen Meßergeb-\ngeeignet. Diese Art des Gewindeansatzstücks ist für eine nisse sind aufzuzeichnen.\nausreichende Abdichtung am Meßpunkt erforderlich. Falls der Kohlenmonoxidgehalt in einem der Laderäume\nZum Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit ist einen Wert von 50 ppm erreicht, kann eine Selbst-\nein geeigneter Filter gemäß den Empfehlungen des erhitzung entstehen; in diesem Fall ist die Reederei zu\nHerstellers zu verwenden. Selbst geringe Mengen an benachrichtigen.\nFeuchtigkeit verfälschen das Meßergebnis.\n G.2.6 Messen in belüfteten Laderäumen\nG.2.2 Lage der Meßpunkte\n Liegt der Methangehalt so hoch, daß die Lüftungs-\nUm aussagekräftige Angaben über das Verhalten der\n öffnungen offen bleiben müssen, ist ein anderes Ver-\nKohle in einem Laderaum zu erhalten, soll die Gas-\n fahren anzuwenden, um eine beginnende Selbster-\nmessung an je einem Meßpunkt pro Laderaum vorge-\n hitzung feststellen zu können.\nnommen werden. Um unter ungünstigen Wetterbe-\ndingungen für die Messung flexibel genug vorgehen zu Um aussagekräftige Werte zu erhalten, sind die\nkönnen, sollten jedoch zwei Meßpunkte pro Laderaum Lüftungsöffnungen eine gewisse Zeitlang vor dem\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 122 VkBl. Amtlicher Teil\n\nMeßvorgang zu schließen. Dieser Zeitraum kann in Legende zur Abbildung G.2.7: „Darstellung des Gas-\nAbhängigkeit von den betrieblichen Erfordernissen an Meßpunkts“\nBord gewählt werden, aber es sollten mindestens vier sealing cap Verschlußkappe\nStunden sein. Unabhängig davon, welcher Zeitraum threaded stub Stutzen mit Gewindeansatzstück\nzugrunde gelegt wird, soll er jedoch unbedingt vor dem\n hatch Luke\nMeßvorgang gleich lang sein, um die Meßergebnisse\n with cap open bei geöffneter Verschlußkappe\nnicht zu verfälschen. Diese Messungen sind täglich vor-\n with cap closed bei geschlossener\nzunehmen. Steigt der Kohlemonoxidgehalt an drei aufein-\n Verschlußkappe\nanderfolgenden Tagen stetig an oder liegt er an einem Tag\n filter Filter\nüber 50 ppm, so ist die Reederei zu benachrichtigen.“\n collar Gewindeansatzstück\n stainless steel tube with Rohrleitung aus nichtrostendem\n collar Stahl mit Gewindeansatzstück\n to multigas analyser Verbindung zum Meßgerät für die\n verschiedenen Gase\n\n\n\n\n(VkBl. 1997 S. 116)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 123 Heft 3 – 1997\n\n\n Straßenbau Ergänzende Bestimmungen\n für die Bemessung und Konstruktion\nNr. 30 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n schlaff bewehrter Fahrbahnplatten\n bau Nr. 4/97 und der\n Sachgebiet 05.4: Brücken- und Hänger von Stabbogenbrücken\n Ingenieurbau; (Ausgabe Januar 1997)\n Bauarten\n\n\n Bonn, den 10. Februar 1997 A) Fahrbahnplatten\n StB 25/38.55.10-10/155 Va 96\n 1 Allgemeines\nOberste Straßenbaubehörden Wenn bei Stabbogenbrücken die Fahrbahnplatte aus\nder Länder Stahlbeton im Haupttragwerk als Zugband mitwirkt, ist die\n Rißbildung entsprechend Abschnitt 2 zu berücksichtigen.\nBetreff: Stabbogenbrücken Beim Nachweis der rechnerischen Grenztragfähigkeit\n – Ergänzende Bestimmungen für und beim Nachweis der Gebrauchstauglichkeit ist\n die Bemessung und Konstruktion zusätzlich zu den Regelungen in den Richtlinien für die\n schlaff bewehrter Fahrbahnplatten Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern\n (Ausgabe Juni 1991) und in DIN 1072 im Lastfall H bei\n aus Stahlbeton und der Hänger der Ermittlung der Beanspruchungen der Fahrbahnplatte\n von Stabbogenbrücken eine ungleiche Erwärmung von 15 K zwischen der\nBezug: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. Fahrbahnplatte und dem Stahltragwerk anzunehmen.\n 12/1994 vom 27. Juni 1994\n Beim Nachweis der Rißbreitenbeschränkung ist zusätz-\n – StB 25/38.55.10-10/62 Va 94\n lich zu den Ergänzenden Bestimmungen zu den\nAnlage: Ergänzende Bestimmungen (Ausgabe Januar Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von\n 1997) Stahlverbundträgern (Ausgabe Juni 1991) der Abschnitt\n 3 dieser Ergänzenden Bestimmungen zu beachten.\nMit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr.\n12/1994 hatte ich die Ergänzenden Bestimmungen Bei der Bemessung der Fahrbahnplatte für örtliche\n(BMV) zu Stahlverbundbrücken eingeführt, in denen die Lasten und Beanspruchungen aus Haupttragwerks-\nBesonderheiten der Stahlbetonfahrbahnplatten in Stab- wirkung sind die Regelungen nach Abschnitt 4 dieser\nbogenbrücken noch nicht erfaßt sind. Ergänzenden Bestimmungen zu beachten. Für die Fahr-\n bahnplatte ist ein Ermüdungsnachweis nach Abschnitt 5\nWegen zunehmender Anwendungshäufigkeit von Stab-\n dieser Ergänzenden Bestimmungen zu führen.\nbogenbrücken ist es notwendig, Besonderheiten für die\nBemessung und Konstruktion der Stahlbetonfahrbahn-\nplatten und Hänger ausführlicher zu regeln. 2 Berücksichtigung der Rißbildung bei der\nDie als Anlage beigefügten Ergänzenden Bestimmungen Ermittlung der Beanspruchungen aus\nfür die Bemessung und Konstruktion schlaff bewehrter Haupttragwerkswirkung\nFahrbahnplatten und der Hänger von Stabbogenbrücken\n(Ausgabe Januar 1997) sind beim Aufstellen von Bau- 2.1 Allgemeines\nwerksentwürfen zu beachten sowie Bauverträgen im Ge- Bei der Ermittlung der Beanspruchungen der Fahr-\nschäftsbereich der Bundesfernstraßen zugrundezulegen. bahnplatte aus dem Haupttragwerk ist der Einfluß der\nIm Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich es Rißbildung und der Mitwirkung des Betons zwischen den\nbegrüßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zuständig- Rissen zu berücksichtigen. Die Schnittgrößenermittlung\nkeitsbereich entsprechend verfahren würde. darf auf der Grundlage der in Abschnitt 2.2 angegebenen\nDie Abteilung Binnenschiffahrt und Wasserstraßen mei- Normalkraft-Dehnungsbeziehung oder vereinfacht nach\nnes Hauses wird für ihren Geschäftsbereich sinngemäß Abschnitt 2.3 erfolgen.\nverfahren.\n 2.2 Normalkraft-Dehnungsbeziehung zur Berechnung\n Bundesministerium für Verkehr\n der Schnittgrößen aus Haupttragwerkswirkung\n Im Auftrag\n Dr.-Ing. H u b e r Die Schnittgrößen aus Haupttragwerkswirkung dürfen\n mit der in Bild 1 dargestellten Normalkraft-Dehnungsbe-\n ziehung iterativ ermittelt werden. Bei der Ermittlung der\n Biegemomente der Fahrbahnplatte aus Haupttragwerks-\n wirkung darf die Biegesteifigkeit näherungsweise durch\n Abminderung der Biegesteifigkeit des ungerissenen\n Querschnittes mit dem Wert (EA)eff,i / (EA)I nach Bild 1\n berechnet werden. Hierbei ist (EA)I die Dehnsteifigkeit\n des Querschnittes im Zustand I.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 124 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 2.3 Vereinfachte Berechnung der Schnittgrößen\n Alternativ zu Abschnitt 2.2 darf bei der Schnittgrößen-\n ermittlung von der in Bild 2 angegebenen Beziehung\n ausgegangen werden.\n\n\n\n\nBild 1: Normalkraft-Dehnungsbeziehung zur Berech-\n nung der Normalkraft aus Haupttragwerkswirkung\n\n\n\nEs bedeuten:\nNsr,1 Normalkraft bei Erstrißbildung\n (Nsr,1 = Ab βbzw (1 + µzn0))\n Bild 2: Vereinfachte Normalkraft-Dehnungsbeziehung\nβbzw wirksame Betonzugfestigkeit nach Abschnitt\n 9.3.1 der Ergänzenden Bestimmungen zu den\n Die Schnittgrößen aus Haupttragwerkswirkung dürfen ver-\n Richtlinien für die Bemessung und Ausführung\n einfacht mit der lastunabhängigen, konstanten Dehn- und\n von Stahlverbundträgern (Ausgabe Juni 1991)\n Biegesteifigkeit nach Gleichung (1) berechnet werden.\nµz Bewehrungsgrad in Brückenlängsrichtung\n As\n µz =\n Ab\nn0 Verhältnis der Elastizitätsmoduli von Beton-\n stahl (Es) und Beton (Eb)\nεsm,1 mittlere Dehnung unter der Rißnormalkraft\n βbzw\n Nsr,1 (εsm,1 = )\n Eb\nNsr,2 Normalkraft bei abgeschlossener Erstrißbildung\n (Nsr,2 = 1,3 Nsr,1)\nεsm,2 Mittlere Dehnung unter der Normalkraft\n Es bedeuten:\n Nsr,2 Nsr,m Mittlere Normalkraft bei Erstrißbildung\n (Nsr,2 (εsm,2 = - ∆εs)\n EsAs (Nsr,m = 1/2 (Nsr,1 + Nsr,2) = 1,15 Ab βbzw (1 + µzn0)\n∆εs Mitwirkungsanteil des Betons zwischen den Nsr,1, Nsr,2 Siehe Abschnitt 2.2, Erläuterungen zu Bild 1\n Rissen bei abgeschlossener Rißbildung\n βbzw, Siehe Abschnitt 2.2, Erläuterungen zu Bild 1\n 0,4 βbzw µz und n0\n (∆εs = )\n E sµ z (EA)l, Dehn- und Biegesteifigkeit des ungerissenen\n (EI)I Querschnitts\n(EA)eff,i Effektive Dehnsteifigkeit unter Berücksichti-\n gung der Mitwirkung des Betons zwischen den\n Bei den Nachweisen nach den Abschnitten 3, 4.3, 5 und\n Rissen (siehe Bild 1)\n 6, Absatz 2 ist als Mindestwert der Normalkraft der Wert\n Nsi\n ( (EA)eff,i = ) Nsi = Nsr,m = 1,15 Ab βbzw (1 + µzn0) (2)\n εs,mi\n zu berücksichtigen. Bei den Nachweisen im Bruch-\nNsd Bemessungswert der Normalkraft für die zustand unter γ-fach gesteigerten Lasten nach den\n Nachweise nach Abschnitt 4.2 und 6 (Nsd = Nsi Abschnitten 4.2 und 6, Absatz 1 ist als Mindestwert der\n + ∆Nsr) Bemessungsnormalkraft der Wert\n∆Nsr Normalkrafterhöhung zur Berücksichtigung Nsd = Nsr,m + ∆Nsr = 1,45 Ab βbzw (1 + µzn0) (3)\n der Streuung der Betonzugfestigkeit (∆Nsr =\n 0,3 Nsr,1) zugrunde zu legen.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 125 Heft 3 – 1997\n\n3 Nachweise unter Gebrauchslasten 4 Bemessung der Fahrbahnplatte\n3.1 Allgemeines 4.1 Allgemeines\nIn Brückenlängsrichtung ist oben und unten eine einlagige Die Plattendicke darf 30 cm nicht unterschreiten. Es ist\nBewehrung mit einem Stabdurchmesser ds ≤ 20 mm und Beton der Güte B 35 zu verwenden.\neinem Stababstand 10 ≤ s ≤ 15 cm vorzusehen. Bei Platten-\ndicken d > 30 cm darf zusätzlich eine weitere, mittige Lage 4.2 Biegung und Normalkraft\nmit Stabdurchmessern ds ≤ 25 mm angeordnet werden. Die erforderliche Längsbewehrung für die Bean-\n spruchungen aus Haupttragwerkswirkung und örtlicher\n3.2 Mindestbewehrung Plattenbiegung ist für die 1,7-fachen ständigen Lasten\nDie erforderliche Mindestbewehrung in Brückenlängs- nach Herstellung des Verbundes, die 1,7-fachen Ver-\nrichtung ist nach Gleichung (4) festzulegen. Die Mindest- kehrslasten nach DIN 1072 sowie für die 1,0-fachen\nbewehrung ist symmetrisch zur Plattenmittelfläche anzu- Zwangsbeanspruchungen aus Schwinden und Tem-\nordnen. peratur in Übereinstimmung mit DIN 1045, Abschnitt\n βbzw 17.1.1 (2) zu ermitteln. Die auf der Grundlage des Ab-\n µz = (4) schnittes 2 für diese Kombination ermittelte Normalkraft\n σs ist für die Bemessung auf den Wert Nsd zu vergrößern\nDie Betonstahlspannung σs ist in Abhängigkeit vom (siehe Abschnitt 2 und Bilder 1 und 2).\ngewählten Stabdurchmesser ds der oberen und unteren\nBewehrungslage der Tabelle 1 zu entnehmen. Für die 4.3 Querkraft\nwirksame Betonzugfestigkeit βbzw gelten die Regelungen 4.3.1 Allgemeines\nnach Abschnitt 9.3.1 der Ergänzenden Bestimmungen zu Bei der Bemessung ist der Einfluß der Normalkraft (Zug-\nden Verbundträgerrichtlinien (Ausgabe 1991). kraft aus Haupttragwerkswirkung) auf die Schubtrag-\nWird die Plattendicke in den Krafteinleitungsbereichen fähigkeit zu berücksichtigen.\nan den Brückenenden vergrößert, so ist in den Be-\nreichen, die von der Normalkrafteinleitung nicht betroffen 4.3.2 Fahrbahnplatten ohne Schubbewehrung\nsind, die erforderliche Mindestbewehrung für die Bei Platten ohne Schubbewehrung ist abweichend von\nNormalbereiche anzuordnen. DIN 1045, Abschnitt 17.5.3 (4) nachzuweisen, daß unter\n der Lastkombination nach Abschnitt 4.2 die Schub-\n3.3 Nachweis der Rißbreitenbeschränkung spannung τ = Q/(bh) den Grenzwert τRu nach Gleichung\nZusätzlich ist ein Nachweis der Rißbreitenbeschränkung (5) nicht überschreitet.\nfür die Beanspruchungen aus dem Haupttragwerk und Der Nachweis darf für Querschnitte entfallen, die näher\nden örtlichen Beanspruchungen für den Lastfall ständige am Auflager liegen als der Punkt, der sich als Schnitt-\nLasten plus häufige Verkehrslasten plus Kriechen, punkt der Bauteilachse mit der Linie ergibt, die vom Auf-\nSchwinden und Temperatur (siehe Abschnitt 1) zu füh- lagerrand unter einem Winkel von 45° ansteigt (Siehe\nren. Die Grenzdurchmesser sind nach Tabelle 3, Zeile 4 Schnitt A-A in Bild 3).\ndes Abschnittes 9 der Verbundträgerrichtlinien (Fassung\nJuni 1991) zu ermitteln. Ein Nachweis nach Tabelle 4 des τRu = 0,65 κ (µ βWN)1/3 – 0,15 σb (N/mm2) (5)\nAbschnittes 9 der Verbundträgerrichtlinien (Fassung Juni\n1991) ist nicht zulässig. Als häufiger Verkehrslastanteil\n Es bedeuten:\nsind für Straßenbrücken in Übereinstimmung mit\nAbschnitt 9 der Verbundträgerrichtlinien die 0,4-fachen βWN Nennfestigkeit des Betons nach DIN 1045 (N/mm2)\nVerkehrslasten nach DIN 1072 zu berücksichtigen. κ 1,0 + √ 200 / h mit h in mm.\nFür die Normalkraftbeanspruchungen aus Haupttrag- h, b statische Höhe, Querschnittsbreite\nwerkswirkung (ohne Berücksichtigung der Platten- µ Längsbewehrungsgrad, der maximal mit 0,02 in\nbiegung) sind zusätzlich die in Tabelle 1 angegebenen Rechnung gestellt werden darf (µ = As/(bh) ).\nGrenzdurchmesser für die obere und untere Beweh-\n As Fläche der Längsbewehrung, die mindestens um\nrungslage einzuhalten.\n das Maß h zuzüglich der Verankerungslänge nach\n DIN 1045 über den betrachteten Querschnitt hin-\nTabelle 1: Grenzdurchmesser bei der Ermittlung der aus geführt werden muß.\n Mindestbewehrung und beim Nachweis σb Betonzugspannung (N/mm2) aus der Längszug-\n der Rißbreitenbeschränkung für Bean- kraft der Fahrbahnplatte. Die Längskraft Nsi ist\n spruchungen aus Haupttragwerkswirkung dabei für die Lastkombination nach Abschnitt 4.2\n zu ermitteln (σb = Nsi/Ab (1 + µzn0) ).\n\n Betonstahlspannung 120 160 200 220\n σs (N/mm2)\n\n ds (mm) 20 16 12 10\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 126 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Der Anteil der nicht vorwiegend ruhenden Beanspruchung\n (ermüdungswirksamer Verkehrslastanteil) ist bei den\n Nachweisen nach den Gleichungen (6) und (7) und beim\n Nachweis der Schubbewehrung aus den Verkehrs-\n regellasten nach DIN 1072 (einschließlich Schwingbeiwert)\n durch Abminderung mit dem Beiwert α = 0,70 zu ermitteln.\n\n 6 Nachweis der Verdübelung zwischen\n Fahrbahnplatte und Stahltragwerk\n Bei der Bemessung der Verdübelung zwischen der Fahr-\n bahnplatte und dem Stahltragwerk sind die Schubkräfte\n aus dem Bemessungswert Nsd der Normalkraft nach\n Abschnitt 2 zu ermitteln.\n Zusätzlich ist ein Nachweis der Verdübelung im Ge-\n brauchszustand in Übereinstimmung mit Abschnitt 12.2.2\nBild 3: Maßgebender Querschnitt für den Nachweis Verbundträgerrichtlinien (Fassung März 1981) erforder-\n der Querkrafttragfähigkeit lich. Dieser Nachweis ist für die 1,0-fachen ständigen\n Lasten nach Herstellung des Verbundes, die 1,0-fachen\n Verkehrslasten nach DIN 1072 sowie für die 1,0-fachen\n4.3.3 Fahrbahnplatten mit Schubbewehrung Zwangsbeanspruchungen aus Schwinden und Tem-\nIn Plattenbereichen, in denen unter der Lastkombination peratur zu führen.\nnach Abschnitt 4.2 der Grenzwert τRu nach Gleichung 5\nüberschritten wird, ist eine Schubbewehrung erforderlich,\ndie in Übereinstimmung mit DIN 1045 nach der Fach-\n B) Hängerkonstruktion\nwerkanalogie für volle Schubdeckung (45° Betondruck-\nstrebenneigung) zu bemessen ist. Als Schubbewehrung\n 1 Allgemeines\ndürfen Bügelleitern mit ds ≥ 8 mm verwendet werden. Die\nBügelleitern müssen mindestens 50 % der Platten- Die Ausbildung der Hänger von Stabbogenbrücken und\nlängsbewehrung umschließen. Der Abstand der Bügel deren Anschlüsse ist derart vorzunehmen, daß die\ndarf in Brückenlängsrichtung den Wert sL = 0,8 h ≤ 30 cm Konstruktion sicher, gebrauchstauglich und dauerhaft ist.\nund in Querrichtung den Wert s=h nicht überschreiten Die aerolastische Stabilität der Hänger aufgrund der\n(h=statische Höhe). In den Auflagerbereichen der Platte, Windeinwirkungen und der ausreichende Widerstand\nin denen eine Schubbewehrung erforderlich wird, sind in gegen die ermüdungswirksame Einwirkung aus Verkehr\nBrückenlängsrichtung jeweils links und rechts vom sind nachzuweisen.\nAuflagerpunkt mindestens zwei Bügelleitern anzuordnen. In der Regel sind Hänger mit kreisförmigem Querschnitt\n zu wählen.\n5 Nachweis der Ermüdung\nFür Brücken der Brückenklasse 60/30 nach DIN 1072 ist 2 Hängeranschluß\nein Ermüdungsnachweis für die Plattenlängsbewehrung\n Der Hängeranschluß ist durch die Formgebung des An-\nnach DIN 1045, Abschnitt 17.8 zu führen.\n schlusses und durch die Schweißnahtausbildung im\nFür Plattenbereiche ohne Schubbewehrung ist nachzu- Detail so auszubilden, daß der Ermüdungsnachweis\nweisen, daß die nachfolgenden Bedingungen (6) und (7) nicht maßgebend wird.\neingehalten sind.\n Die mögliche ungünstige Aufhärtung der Hängerober-\n fläche ist mit zu beachten. Die Aufhärtung der Hänger-\n τmin τmax τmin oberfläche darf deshalb durch Aufstauchen der Hänger\nFür ≥0 ≤ 0,5 + 0,45 ≤ 0,9 (6) im Anschlußbereich beseitigt werden.\n τR τR τR Geschraubte Anschlüsse sind zulässig.\n 2.1 Einwirkungen aus Verkehr\n Die wirksame Spannungsschwingbreite ∆σ ist aufgrund\n τmin τmax τmin der Einwirkungen nach Abschnitt A, Ziffer 5 zu bestimmen.\nFür <0 ≤ 0,5 - (7)\n τR τR τR 2.2 Einwirkungen aus Wind\n Ein rechnerischer Ermüdungsnachweis für Windein-\n wirkungen darf entfallen.\nHierbei sind τmax bzw. τmin die maximale bzw. minimale\nSchubspannung aus ständigen Lasten und den ermü- 3 Aerodynamische Stabilität der Hänger\ndungswirksamen Verkehrslasten nach DIN 1072 und τR Die Hänger sind immer auf wirbelerregte Quer-\nder 0,70-fache Wert der Schubspannung nach Gl. (5). schwingungen, Galloppingschwingungen und Regen-\nIn Plattenbereichen mit Schubbewehrung ist der Ermü- Wind induzierte Schwingungen hin zu untersuchen.\ndungsnachweis für die Schubbewehrung nach DIN 1045, Bei geschweißten Anschlüssen ist das logarithmische\nAbschnitt 17.8 zu führen. Dämpfungsdekrement mit 0,0015 anzunehmen, wenn\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 127 Heft 3 – 1997\n\nkeine genaueren Werte bekannt sind und keine dämp- Wenn Sie darüber hinaus kontaktfreudig und flexibel\nfungserhöhenden Maßnahmen vorgesehen sind. sind, Ihre Auffassung in Wort und Schrift überzeugend\nHänger mit Kreisquerschnitt können, ebenso wie Seile vertreten können und gern im Team arbeiten, finden Sie\nvon Schrägseilbrücken, zu Regen-Wind induzierten bei uns ein außergewöhnliches Aufgabengebiet. Selbst-\nSchwingungen angeregt werden. Für Hänger mit einer verständlich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter.\nEigenfrequenz von mehr als 9 Hz sind aber keine beson- Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher\nderen Maßnahmen oder Nachweise erforderlich. Eignung bevorzugt berücksichtigt.\nBei einer Eigenfrequenz von gleich oder kleiner 9 Hz ist Der Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der\nzur Beherrschung Regen-Wind induzierter Schwingungen Frauen im Prüfungsdienst zu erhöhen und fordert des-\nnachzuweisen, daß die Dämpfung der Hänger größer als halb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur Be-\ndie Grenzdämpfung ist, mit der schädigende Wirkungen werbung auf.\nvermieden werden. Der Nachweis erfolgt experimentell. Der Bundesrechnungshof wird im Zusammenhang mit\nSoweit die Dämpfung nicht ausreicht, sind dynamische dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin seinen\nSchwingungsdämpfer vorzusehen. Sitz nach Bonn verlegen. Soweit dienstliche Belange\nAuf die Hänger aufgeschweißte Wendeln oder Ab- nicht entgegenstehen, ist auf Wunsch auch ein früherer\nspannungen der Hänger sind nicht vorzusehen. Andere Wechsel möglich.\nmögliche Gegenmaßnahmen, wie z.B. die Erhöhung der Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kennzeichen\nOberflächenrauheit oder die Auflösung eines Hängers in „III 3“ bis spätestens 15. 3. 1997 mit tabellarischem\nein paralleles Hängerpaar bedürfen der Zustimmung im Lebenslauf und ausführlichem beruflichen Werdegang,\nEinzelfall durch das Bundesministerium für Verkehr. Zeugnissen, Beurteilungen und neuem Lichtbild an den\nEine Dauermeßanlage zum Feststellen möglicher Bundesrechnungshof\nRegen-Wind induzierter Schwingungen ist in der Regel – Referat Pr/P –\nnicht vorzusehen. 60284 Frankfurt\n Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\n4 Hängerstoß\n nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-\nSoweit der Stoß eines Hängers nicht zu vermeiden ist, 21 23 (Herr Deister).\nmüssen für den Stoßbereich mindestens die gleichen\nWiderstandseigenschaften wie für den Anschluß nachge- (VkBl. 1997 S. 127)\nwiesen werden.\n\n(VkBl. 1997 S. 123)\n Nr. 32 Stellenausschreibung\n Prüfungsbeamter/-beamtin des höheren Dienstes\n beim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main\n Personalnachrichten Sie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben in den\n Bereichen Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und\nNr. 31 Stellenausschreibung Sicherheit der Informationsverarbeitung auf allen\n Ebenen der Bundesverwaltung übernehmen.\nPrüfungsbeamter/-beamtin des gehobenen Dienstes\nbeim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main Die Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert\n selbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich\nSie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben auf den rasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken\nGebieten „Eisenbahnverkehrsverwaltung, Schienen- zu können. Aufstiegschancen in die Stellung eines Prü-\nwegebau“ übernehmen. fungsgebietsleiters/einer Prüfungsgebietsleiterin sind bei\nDie Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert entsprechender Bewährung gegeben (BesGr B 3\nselbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich BBesG, Ministerialrat/-rätin als Mitglied des Bundes-\nrasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken rechnungshofes). Beim Bundesrechnungshof wird eine\nzu können. Aufstiegschancen – auch kurzfristig – in die Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt.\nBesoldungsgruppe A 13 g BBesG (Oberrechnungsrat/- Wir denken an Beamte/Beamtinnen des höheren tech-\nrätin) sind gegeben. Beim Bundesrechnungshof wird nischen/nichttechnischen Dienstes, möglichst der\neine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt. BesGr A 14 (in Ausnahmefällen auch A 13 oder A 15)\nWir denken an Beamte/Beamtinnen des gehobenen BBesG sowie an vergleichbare Angestellte (mit Hoch-\ntechnischen/nichttechnischen Dienstes, möglichst schulabschluß als Informatiker, Mathematiker, Physiker)\nder BesGr A 11 oder A 12 BBesG, mit eisenbahntechni- mit mehrjähriger Berufserfahrung und besonderen\nschem Grundwissen und ausgeprägten betriebswirt- Kenntnissen der Betriebswirtschaft.\nschaftlichen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet Überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-\nder Investitionsrechnung. teilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des\nÜberdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur- Rechnungswesens setzen wir ebenso voraus wie die\nteilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus- Eignung und Bereitschaft zum Einsatz auf anderen\nhaltsrechts setzen wir voraus. Wir erwarten auch Aufge- Aufgabenfeldern des Bundesrechnungshofes zu einem\nschlossenheit für Fragen der Organisation, Personal- späteren Zeitpunkt. Kenntnisse auf dem Gebiet des\nwirtschaft und Datenverarbeitung. Haushaltsrechts wären von Vorteil.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 3 – 1997 128 VkBl. Amtlicher Teil\n\nWenn Sie darüber hinaus Ihre Auffassung in Wort und nicht entgegenstehen, ist auf Wunsch auch ein früherer\nSchrift überzeugend vertreten können, kontaktfreudig Wechsel möglich.\nsind und gern im Team arbeiten, finden Sie bei uns ein Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kennzeichen\naußergewöhnliches Aufgabengebiet. Auch Fremd- „V 1“ bis spätestens 20. 3. 1997 mit tabellarischem\nsprachenkenntnisse können Sie nutzen. Selbstver- Lebenslauf und ausführlichem beruflichen Werdegang,\nständlich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter. Zeugnissen, Beurteilungen und neuem Lichtbild an den\nSchwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher Bundesrechnungshof\nEignung bevorzugt berücksichtigt. – Referat Pr/P –\nDer Bundesrechnungshof ist betrebt, den Anteil der 60284 Frankfurt\nFrauen im Prüfungsdienst zu erhöhen und fordert des- Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\nhalb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur Be- nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-\nwerbung auf. 21 23 (Herr Deister).\nDer Bundesrechnungshof wird im Zusammenhang mit\ndem Umzug der Bundesregierung nach Berlin seinen\nSitz nach Bonn verlegen. Soweit dienstliche Belange (VkBl. 1997 S. 127)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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