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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                              I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  51. Jahrgang                                     Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1997                                                                           Heft 3\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.   Datum                         VkBl. 1997                                    Seite   Nr.   Datum                       VkBl. 1997                                  Seite\n\n  Allgemeine Angelegenheiten                                                                Seeverkehr\n\n  22    15. 1. 1997 Verordnung zur Inkraftsetzung der Ver-                                  29    15. 11. 1996 Bekanntmachung von Änderungen der\n        ordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf                                       Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttla-\n        dem Rhein und der Verordnung über die Beförde-                                            dungen bei der Beförderung mit Seeschiffen\n        rung gefährlicher Güter auf der Mosel („ADNR-Ver-                                         Vom 15. November 1996................................................ 116\n        ordnung“) Verordnung über die Beförderung gefährli-\n        cher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverord-                                    Straßenbau\n        nung Binnenschiffahrt – GGVBinSch) ............................              50     30    10. 2. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n  23    15. 1. 1997 Schulung der Gefahrgutfahrer Grundsät-                                        Nr. 4/97\n        ze über die Anerkennung und Durchführung von                                              Sachgebiet 05.4: Brücken- und Ingenieurbau; Bau-\n        Lehrgängen für die Fahrzeugführer nach Randnum-                                                            arten ............................................... 123\n        mer (Rn.) 10 315 ADR....................................................     72\n                                                                                            Personalnachrichten\n  24    10. 1. 1997 Beförderung gefährlicher Güter mit Bin-\n        nenschiffen;                                                                        31    Stellenausschreibung ..................................................... 127\n        – Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 4\n            Abs. 2 des ADNR für die Beförderung von Ölschro-                                32    Stellenausschreibung ..................................................... 127\n            ten in loser Schüttung...............................................    99\n  Straßenverkehr\n\n  25    24. 1. 1997 Neubekanntmachung der Richtlinie zur\n        KBA-Anfrage- und Auskunftsdatenübermittlung .............                    99\n  26    8. 1. 1997    Richtsatzkatalog zur Kostenverordnung\n        für den Güterkraftverkehr ............................................... 115\n\n  Binnenschiffahrt\n\n  27    6. 1. 1997      Prüfungstermine der Wasser- und Schiff-\n        fahrtsdirektion Nord im Jahr 1997 .................................. 115\n  28    7. 1. 1997      Prüfungstermine der Wasser- und Schiff-\n        fahrtsdirektion West im Jahr 1997.................................. 115\n\n\n\n\n                  Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 3 – 1997                                                      50                                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                AMTLICHER TEIL\n                                                                        des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), § 4 Abs.\n     Allgemeine Angelegenheiten                                         1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes\nNr. 22      Verordnung zur Inkraftsetzung der                           vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), in Verbindung mit § 1\n                                                                        der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Er-\n            Verordnung über die Beförderung ge-\n                                                                        mächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12.\n            fährlicher Güter auf dem Rhein und                          September 1985 (BGBl. I S. 1918) und des § 36 Abs. 3 des\n            der Verordnung über die Beförderung                         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der\n            gefährlicher Güter auf der Mosel                            Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)\n            („ADNR-Verordnung“)                                         verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\n            Verordnung über die Beförderung ge-                         Anhörung von Sachverständigen:\n            fährlicher Güter auf Binnengewässern                                                   Artikel 1\n            (Gefahrgutverordnung Binnenschiff-                          Die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. De-\n            fahrt – GGVBinSch)                                          zember 1994 (BGBl. I S. 3971), geändert durch die Ver-\n                                 Bonn, den 15. Januar 1997              ordnung vom 18. Januar 1996 (BGBl. I S. 45), wird wie\nDie                              A 13/26.30.70-01/3                     folgt geändert:\n– Zweite Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderun-                     1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n    gen der Anlagen A, B1 und B2 zur Verordnung über                         „(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher\n    die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n                                                                             Güter auf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom 21.\n    (ADNR) und der Änderungen der Anlagen A, B1 und\n    B2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher                      Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3820, zuletzt geändert\n    Güter auf der Mosel vom 20. Dezember 1996                                durch die Verordnung vom 20. Dezember 1996, BGBl.\nwurde im Bundesgesetzblatt Teil II S. 2787 verkündet. Ins-                   1996 II S. 2787), nachstehend ADNR genannt, gilt mit\nbesondere wurden die Anlagen A, B1 und B2 zur Verord-                        den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 20.\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem                         Dezember 1995 (BGBl. 1995 II S. 1058) bestimmten\nRhein (ADNR) geändert (Anlagenband zum Bundes-                               Ausnahmen auf den übrigen schiffbaren Binnenge-\ngesetzblatt Teil II Nr. 54 vom 30. Dezember 1996*).                          wässern entsprechend. Sie gilt auf der Mosel nach\nFür die übrigen Binnengewässer findet die                                    Anlage 2 der vorgenannten Verordnung unmittelbar.“\n– Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter                    2. In § 3 Abs. 6 erhält der erste Satzteil folgenden\n    auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnen-                         Wortlaut:\n    schiffahrt – GGVBinSch) vom 21. Dezember 1994                            „Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt\nAnwendung. Sie wurde durch die 2. Binnenschiffahrts-                         kann für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse\nGefahrgutänderungsverordnung vom 20. Dezember\n                                                                             3 Ziffer 31c ADR und der Klasse 9 Ziffer 40“.\n1996 ebenfalls geändert (BGBl. I S. 2178).\nNachstehend werden beide Änderungsverordnungen mit                      3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nBegründung bekanntgegeben.                                                                           „§ 4\nAußerdem erfolgt eine Bekanntmachung einer Neufas-                                   Besondere Pflichten der Beteiligten\nsung der                                                                (1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR unmittelbar\n– Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt                                  oder entsprechend gilt, haben die Beteiligten die sich aus\n– Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\n                                                                        den Absätzen 2 bis 9 ergebenden besonderen Pflichten.\n    auf dem Rhein (ADNR) (ohne Anlagen).\n                             Bundesministerium für Verkehr              (2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis\n                                       Im Auftrag                       besteht, der Ausrüster, darf gefährliche Güter nur beför-\n                                  Dr. S a n d h ä g e r                 dern lassen,\n                               I.                                       1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung\n        Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt\n                                                                             mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,\n– 2. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung\n    vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2178)                             2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung\n– Begründung zur 2. Binnenschiffahrts-Gefahrgutände-                         mit Randnummer 10 111 und 10 121 der Anlage B.1\n    rungsverordnung                                                          zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum-\n– Bekanntmachung einer Neufassung der Gefahrgut-                             mer 210 121 der Anlage B.2 zum ADNR in Tank-\n    verordnung Binnenschiffahrt                                              schiffen zugelassen ist.\n                     Zweite Verordnung                                  (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis\n       zur Änderung der Gefahrgutverordnung                             besteht, der Ausrüster, hat dafür zu sorgen, daß bei der\n                       Binnenschiffahrt                                 Beförderung gefährlicher Güter\n            (2. Binnenschiffahrts-Gefahrgut-\n                   änderungsverordnung)                                   1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der tech-\n                  Vom 20. Dezember 1996                                      nischen Ausrüstung erhalten wird, der den Abschnitten 2\n                                                                             der Anlagen B.1 und B.2 zum ADNR – im Falle des\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4\n                                                                             Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Beför-\nAbs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975                            derung gefährlicher Güter auf der Mosel den wahlweise\n(BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36                      anwendbaren entsprechenden Vorschriften über Bau\n                                                                             und Ausrüstung – entspricht; bei Schiffen, die unter die\n*)   Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlage-\n     band auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des                    Übergangsvorschriften des Artikels 6 ADNR fallen, sind\n     Bundesanzeiger-Verlages übersandt.                                      darin aufgeführte Übergangsvorschriften einzuhalten,\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                       51                                             Heft 3 – 1997\n\n 2.sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je nach              für die elektrische Ausrüstung an Bord gegeben wer-\n    Beförderungsart der Anlage B.1 oder B.2 zum ADNR               den,\n    und die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der Anlage B.1          15. die in den Randnummern 311 225, 321 225 und 331\n    oder 210 381 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR auf-                225, jeweils Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, der Anlage\n    geführten Urkunden an Bord befinden,                            B.2 zum ADNR aufgeführten Lade-und Löschleitun-\n 3.die in Randnummer 10 205 der Anlage B.1 oder 210                 gen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes un-\n    205 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen                    abhängig sind,\n    Gebrauchsanweisungen mitgeführt werden,\n                                                                16. die in Randnummer 311 225 Abs. 8 der Anlage B.2\n 4.in einem Schubverband oder gekuppelten Fahrzeu-                  zum ADNR aufgeführten Lade- und Löschleitungen\n    gen nach Randnummer 10 219 Abs. 1 Satz 1 der An-                nicht zu Ballastzwecken benutzt werden können,\n    lage B.1 oder 210 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2\n                                                                17. die in den Randnummern 110 240 Abs. 3 der Anlage\n    alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit\n                                                                    B.1 oder 311 240, 321 240 und 331 240, jeweils Abs.\n    einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis ver-\n                                                                    3, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Hand-\n    sehen sind, wenn bei mindestens einem Fahrzeug\n                                                                    feuerlöscher sich im geschützten Bereich oder im\n    ein Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282\n                                                                    Bereich der Ladung befinden,\n    der Anlage B.1 oder 210 282 der Anlage B.2 zum\n    ADNR vorhanden sein muß,                                    18. die in den Randnummern 311 241, 321 241 und 331\n 5.die in Randnummer 10 240 Satz 1 und 2 der Anlage                 241, jeweils Abs. 2 Satz 1, der Anlage B.2 zum ADNR\n    B.1 oder 210 240 Satz 1 und 2 der Anlage B.2 zum                aufgeführten Heiz-, Koch-oder Kühlgeräte nicht mit\n    ADNR vorgeschriebenen zwei weiteren geeigneten                  den dort verbotenen Stoffen oder Gasen betrieben\n    Handfeuerlöscher mitgeführt werden,                             werden,\n 6.die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der                 19. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331\n    Anlage B.1 oder 210 251 und 210 280 der Anlage B.2              252, jeweils Abs. 4, der Anlage B.2 zum ADNR vor-\n    zum ADNR aufgeführten Untersuchungen und                        geschriebene rote Kennzeichnung der Betriebs-\n    Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden                   mittel, die während des Ladens, Löschens oder Ent-\n    Bescheinigungen an Bord gegeben werden,                         gasens nicht betrieben werden dürfen, vorgenom-\n                                                                    men wird,\n 7.die in Randnummer 10 260 Abs. 1 der Anlage B.1\n    oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR vor-            20. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331\n    geschriebene besondere Ausrüstung an Bord mitge-                252, jeweils Abs. 6 Satz 1, der Anlage B.2 zum\n    führt wird,                                                     ADNR aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer\n                                                                    Nähe des Signalmastes oder Landsteges fest mon-\n 8.diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis\n                                                                    tiert sind,\n    nach Randnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage\n    B.1 oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum            21. die Kofferdämme nach den Randnummern 321 220\n    ADNR befördert werden,                                          und 331 220 der Anlage B.2 zum ADNR eingerichtet\n                                                                    sind,\n 9.ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315\n    Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs.        22. Flammendurchschlagssicherungen nach den Rand-\n    1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210            nummern 321 212 und 331 212, jeweils Abs. 6, der\n    318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR                 Anlage B.2 zum ADNR verwendet werden,\n    unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach          23. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften der\n    Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs.               Randnummern 311 225 Abs. 5 und 7, 321 225 Abs. 5,\n    5 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und            7 und 8 und 331 225 Abs. 5, 7 und 8 der Anlage B.2\n    Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5               des ADNR entsprechen,\n    oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und\n    Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an               24. die in den Randnummern 321 226 Abs. 3 und 331\n    Bord anwesend ist,                                              226 Abs. 3 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten\n                                                                    Restetanks den dort genannten Anforderungen ent-\n10. nach den Randnummern 311 200, 321 200 und 331                   sprechen,\n    200, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR keine\n    Schiffe eingesetzt werden, an denen verbotene               25. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach\n    Baustoffe verwendet werden,                                     den Randnummern 311 260, 321 260 und 331 260\n                                                                    der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sind,\n11. die Klasse nach Randnummer 210 208 Abs. 2 der\n    Anlage B.2 zum ADNR aufrechterhalten wird,                  26. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot, Verbot von\n                                                                    Feuer und offenem Licht sowie ein Aschenbecher in\n12. die Hinweise an den Zugängen nach den\n                                                                    der Nähe jedes Ausgangs nach den Randnummern\n    RandNummern 311 217, 321 217 und 331 217,\n                                                                    311 274, 321 274 und 331 274 der Anlage B.2 zum\n    jeweils Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7, der Anlage B.2 zum\n                                                                    ADNR angebracht sind,\n    ADNR vorhanden sind,\n13. die in Randnummer 311 222, 321 222 oder 331 222,            27. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-\n    jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführ-              der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen\n    ten Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen               oder festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.\n    versehen sind,                                              (4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat dafür\n14. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder 331 250             zu sorgen, daß\n    der Anlage B.2 zum ADNR geforderten Unterlagen              1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage zum\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 3 – 1997                                                 52                                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n   ADNR zu beachtenden Vorschriften der Abschnitte 7,              1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung\n   8, 10, 12 bis 15, 17 und 18, der Unterabschnitte 19.4              mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,\n   und 19.5, der Abschnitte 23, 25 und 26, der Unter-              2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung\n   abschnitte 27.6 und 27.8 und des Anhangs I der All-                mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der Anlage B.1\n   gemeinen Einleitung des IMDG-Codes, der Einlei-                    zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum-\n   tungen und der Stoffseiten der einzelnen Klassen des               mer 210 121 der Anlage B.2 ADNR in Tankschiffen\n   IMDG-Codes sowie der Container Pack-Richtlinien                    zugelassen ist.\n   im Ergänzungsband des IMDG-Codes über die Ver-\n   packung und das Zusammenpacken gefährlicher                     (6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefährlicher\n   Güter eingehalten werden und die dort vorgeschrie-              Güter\n   benen Aufschriften und Gefahrzettel an dem                       1.dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bauzustand\n   Versandstück angebracht sind,                                      einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten\n2. das Beförderungspapier den Vorschriften der                        wird, der den Abschnitten 2 der Anlagen B.1 und B.2\n   Randnummer 6002 Abs. 5 Buchstabe a, Abs. 6, 8, 9                   zum ADNR – im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der\n   und 10 der Anlage A zum ADNR entspricht,                           Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\n                                                                      auf der Mosel den wahlweise anwendbaren entspre-\n3. Versandstücke den Anforderungen nach Rand-                         chenden Vorschriften über den Bau und die\n   nummer 6003 Abs. 2 der Anlage A zum ADNR ent-                      Ausrüstung – entspricht; bei Schiffen, die unter die\n   sprechen,                                                          Übergangsvorschriften nach Artikel 6 ADNR fallen,\n4. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Be-                     sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften einzu-\n   merkung zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A                  halten,\n   zum ADNR im Beförderungspapier bescheinigt wird,                 2.im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung\n5. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002 Abs. 5                  über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\n   der Anlage A zum ADNR erforderlichen schriftlichen                 Mosel das in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord auf-\n   Weisungen und Beförderungspapiere übergeben                        zubewahren und auf Verlangen zuständigen\n   werden,                                                            Personen zur Prüfung auszuhändigen,\n6. nach dem Laden die Gaskonzentration nach                         3.nach dem Laden und Löschen eines Schiffes nach\n   Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils                     Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils\n   Abs. 2, der Anlage B.1 zum ADNR gemessen wird                      Abs. 2, der Anlage B.1 zum ADNR sich davon zu\n   und die nach Randnummer 41 416 Abs. 3 der Anlage                   überzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungsin-\n   B.1 zum ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen                           habers zum Massen der Gaskonzentration in der\n   getroffen werden,                                                  Wohnung vorliegt,\n7. dem Beförderer                                                   4.dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Frei-\n   a)   die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1                    mengen nach Randnummer 10 011 Abs. 1 der Anlage\n        der Anlage B.1 zum ADNR gegeben und die                       B.1 zum ADNR die Vorschriften der Randnummer 10\n        Genehmigungen nach Randnummer 71 002 Abs.                     011 Abs. 2 der Anlage B.1 zum ADNR eingehalten\n        3 der Anlage B.1 zum ADNR übergeben werden,                   werden,\n   b)   nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage B.1                5.die in den Randnummern 10 205, 10 371 Satz 2 und\n        Informationen über eine Beförderungsgeneh-                    10 374 Satz 2 der Anlage B.1 oder 210 205, 210 371\n        migung oder eine vorherige Benachrichtigung der               Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der Anlage B.2 zum\n        zu ständigen Behörden übergeben werden,                       ADNR genannten Gebrauchsanweisungen auszule-\n                                                                      gen und Hinweistafeln anzubringen,\n   c)   nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage\n        B.1 zum ADNR vor der Verladung die Beschei-                 6.dafür zu sorgen, daß bei einem Schubverband oder\n        nigungen der zuständigen Behörde oder die                     bei gekuppelten Fahrzeugen nach Randnummer 10\n        Informationen nach den Randnummern 2704 bis                   219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 219 Abs.\n        2713 der Anlage A zum ADR übergeben werden,                   1 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR alle Schiffe die-\n                                                                      ser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie aus-\n   d)   die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der                   gestellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn\n        Anlage B.1 zum ADNR erforderlichen Genehmi-                   bei mindestens einem Fahrzeug ein Zulassungszeug-\n        gungen übergeben werden,                                      nis nach Randnummer 10 282 der Anlage B.1 oder\n   e)   Container oder andere Ladungseinheiten nur                    210 282 der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sein\n        dann übergeben werden, wenn das Packen und                    muß,\n        Sichern gemäß einer internationalen Regelung                7.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 240\n        im Sinne der Randnummer 6000 Abs. 1 der                       Satz 1 und 2 der Anlage B.1 oder 210 240 Satz 1\n        Anlage A zum ADNR erfolgt ist,                                und 2 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen\n8. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1                    zwei weiteren geeigneten Handfeuerlöscher mitge-\n   der Anlage B.1 zum ADNR über zu treffende Maß-                     führt werden,\n   nahmen unterrichtet wird und                                     8.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 260 Abs.\n9. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-                 1 der Anlage B.1 oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2\n   der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen                  zum ADNR aufgeführte besondere Ausrüstung mitge-\n   oder festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.                 führt wird,\n(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur befördern,         9.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 280 Abs.\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                       53                                               Heft 3 – 1997\n\n   1 der Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 1 der Anlage B.2              der Anlage B.2 zum ADNR nur tragbare Lampen mit\n   zum ADNR aufgeführten Untersuchungen durchge-                    eigener Stromquelle zu verwenden, die dem Typ\n   führt werden,                                                    „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen,\n10. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf              21. dafür zu sorgen, daß das Rauchverbot nach\n    einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand-                   Randnummer 10 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1\n    nummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B.1 oder                   oder 210 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum\n    210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum ADNR                    ADNR beachtet wird,\n    befördert werden,                                           22. die Zusammenladeverbote in den Laderäumen nach\n11. die in den Randnummern 10 301, 21 301, 31 301, 42               den Randnummern 10 403, 11 403, 21 403, 31 403,\n    301, 43 301, 61 301, 71 301 und 81 301 der Anlage               41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403, 61 403, 62\n    B.1 oder 210 301, 221 301, 231 301, 241 301, 261                403, 71 403, 81 403 und 91 403 der Anlage B.1 zum\n    301, 281 301 und 291 301 der Anlage B.2 zum ADNR                ADNR zu beachten,\n    aufgeführten Vorschriften über den Zugang zu                23. nach Randnummer 10 407 der Anlage B.1 oder 210\n    Laderäumen, Ladetanks, Restetanks, Pumpenräu-                   407 der Anlage B.2 zum ADNR nur an den von der\n    men unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Dop-                  örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für\n    pelböden und Aufstellungsräumen und über Kon-                   diesen Zweck zugelassenen Stellen Lade-, Lösch-\n    trollen zu beachten,                                            und Entgasungsvorgänge vorzunehmen,\n12. die in Randnummer 10 308 Satz 1 der Anlage B.1              24. das Umladeverbot nach Randnummer 10 409 der\n    oder 210 308 Satz 1 der Anlage B.2 aufgeführten                 Anlage B.1 oder 210 409 der Anlage B.2 zum ADNR\n    Anforderungen bei Reparatur-und Wartungsarbeiten                zu beachten,\n    einzuhalten,                                                25. die Vorschriften über die Lüftung nach den\n13. ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315                 Randnummern 10 412, 21 412 Abs. 1, 31 412 Abs. 1,\n    Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs.            41 412 Abs. 1, 52 412 Abs. 1 und 91 412 Abs. 1 der\n    1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210            Anlage B.1 oder 241 412 Abs. 1 der Anlage B.2 zum\n    318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR                 ADNR zu beachten,\n    unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach          26. die Regelungen über das Handhaben und Stauen der\n    Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 Abs. 5                 Ladung nach den Randnummern 10 414, 11 414, 41\n    der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und              414 Abs. 1, 42 414, 43 414, 52 414, 61 414, 71 414\n    Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5               und 91 414 der Anlage B.1 oder 221 414 und 261 414\n    oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und             der Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,\n    Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an\n                                                                27. dafür zu sorgen, daß die in den Randnummern 10\n    Bord anwesend ist,\n                                                                    416, 41 416 Abs. 1 und 2, 42 416 Abs. 1 und 2 und\n14. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nach                     91 416 Abs. 1 und 2 der Anlage B.1 zum ADNR vor-\n    Randnummer 10 322 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1                  geschriebenen Maßnahmen während des Ladens,\n    zum ADNR gegen Witterungseinflüsse und Spritz-                  Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung\n    wasser geschützt werden,                                        getroffen werden,\n15. das Verbot über die Beförderung von Fahrgästen              28. die\n    nach Randnummer 10 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage                 a) in Randnummer 10 381 Abs. 1 und 3 der Anlage\n    B.1 oder 210 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum                     B.1 oder 210 381 Abs. 1, 3 und 4 der Anlage B.2\n    ADNR zu beachten,                                                     zum ADNR aufgeführten Urkunden,\n16. nach Randnummer 10 331 der Anlage B.1 oder 210                  b) Bescheinigungen über Untersuchungen und\n    331 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR nur Motoren zu                     Prüfungen nach Randnummer 10 280 Abs. 2 der\n    verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt                    Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 2 und 3 der\n    von mehr als 55° C betrieben werden,                                  Anlage B.2 zum ADNR,\n17. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach              c) Hinweise, Genehmigungen, Informationen und\n    Randnummer 10 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der                        Bescheinigungen nach den Randnummern 71\n    Anlage B.1 oder 210 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der                  002 Abs. 1 und 3, 71 381 Abs. 2 und 3 und 71\n    Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,                                      403 Abs. 2 und 3 der Anlage B.1 zum ADNR\n18. das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nach                an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständi-\n    Randnummer 10 342 der Anlage B.1 oder der Ladung                gen Personen zur Prüfung auszuhändigen,\n    nach den Vorschriften der Randnummer 210 342                29. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B.1 oder\n    Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,                     210 385 der Anlage B.2 zum ADNR erforderlichen\n19. die elektrischen Einrichtungen nach Randnummer 10               schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei\n    351 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 1 der               Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu\n    Anlage B.2 zum ADNR in einwandfreiem Zustand zu                 beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis\n    halten und das Verbot der Verwendung beweglicher                zu geben und während der Beförderung im\n    elektrischer Leitungen nach Randnummer 10 351                   Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von nicht\n    Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 2                anwendbaren Weisungen bereitzuhalten,\n    Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,                 30. nach Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen nach\n20. im geschützten Bereich und in den Laderäumen nach               der Randnummer 10 476 der Anlage B.1 oder 210\n    Randnummer 10 354 der Anlage B.1 oder 210 354                   476 der Anlage B.2 zum ADNR zu verhindern,\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n31. die Vorschriften über die Beförderungsart nach den        46. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den\n    Randnummern 10 501, 11 501 Satz 1 und 71 501                  Verschluß von Fenstern und Türen in Randnummer\n    Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 501 der Anlage B.2             210 417 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Anlage B.2 zum\n    zum ADNR einzuhalten,                                         ADNR eingehalten werden,\n32. dafür zu sorgen, daß an Bord stilliegender Schiffe        47. dafür zu sorgen, daß die nach Randnummer 210 421\n    nach Randnummer 10 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage               Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR in der Stoffliste auf-\n    B.1 oder 210 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum             geführten oder nach Abs. 3 umgerechneten\n    ADNR sich ein Sachkundiger aufhält,                           Füllungsgrade nicht überschritten werden,\n33. die in Randnummer 10 504 der Anlage B.1 oder 210          48. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das Öffnen\n    504 oder Anlage B.2 zum ADNR, jeweils Abs. 3 Satz             von Öffnungen in Randnummer 210 422 der Anlage\n    1 und 3, genannten Abstände einzuhalten,                      B.2 zum ADNR eingehalten werden,\n34. die Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und          49. die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und\n    Futtermitteln nach den Randnummern 11 410, 31                 Löschen nach Randnummer 210 424 Satz 1 der\n    410, 43 410, 61 410, 62 410, 71 410 und 91 410 der            Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,\n    Anlage B.1 zum ADNR einzuhalten,                          50. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über Ausfüh-\n35. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach            rung und Verwendung der Lade- und Löschleitungen\n    Randnummer 11 441 der Anlage B.1 oder 210 441                 nach Randnummer 210 425 der Anlage B.2 zum\n    Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,                   ADNR eingehalten werden,\n36. das Verbot der Benutzung von elektrischen                 51. die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche\n    Einrichtungen nach Randnummer 11 451 Satz 1 der               und das Augen- und Gesichtsbad nach Randnummer\n    Anlage B.1 oder 210 451 der Anlage B.2 zum ADNR               210 460 der Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten,\n    einzuhalten,                                              52. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 231 302,\n37. dafür zu sorgen, daß nur an den in Randnummer 210             281 302 oder 291 302, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2\n    307 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR durch die ört-             zum ADNR vorgeschriebenen täglichen Prüfungen\n    lich zuständige Behörde bezeichneten oder für den             durchgeführt und daß die Bilge und die Auffang-\n    Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch                wannen in sauberem und produktfreiem Zustand\n    sachkundige Personen oder zugelassene Firmen ent-             gehalten werden,\n    gast wird,                                                53. eine Berieselungsanlage nach Randnummer 221\n38. dafür zu sorgen, daß Ballastwasser nicht entgegen             428, 231 428, 261 428, 281 428 oder 291 428 der\n    den Vorschriften in Randnummer 210 320 Abs. 1 Satz            Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten und in den dort\n    1 der Anlage B.2 zum ADNR in Kofferdämme und                  genannten Fällen in Betrieb zu nehmen,\n    Aufstellungsräume gefüllt wird,                           54. die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach\n39. die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnun-              Randnummer 311 221, 321 221 oder 331 221 der\n    gen von Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen                 Anlage B.2 zum ADNR funktionsfähig zu erhalten,\n    und Aufstellungsräumen nach Randnummer 210 322            55. dafür zu sorgen, daß die Ladetanköffnungen gemäß\n    der Anlage B.2 zum ADNR geschlossen zu halten,                den Vorschriften in den Randnummern 311 222, 321\n40. dafür zu sorgen, daß keine Verbindung zwischen den            222 und 331 222, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum\n    in Randnummer 210 325 Abs. 1 der Anlage B.2 zum               ADNR gasdicht bleiben,\n    ADNR genannten Rohrleitungsgruppen hergestellt            56. alle Landanschlüsse nach Randnummer 311 225,\n    wird,                                                         321 225 oder 331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe f,\n41. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das                der Anlage B.2 zum ADNR zu betreiben,\n    Unterbringen von Beibooten in Randnummer 210 329          57. die Feuerlöscher nach den Randnummern 110 240\n    Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR eingehalten wer-               Abs. 3 der Anlage B.1 oder 311 240, 321 240 oder\n    den,                                                          331 240, jeweils Abs. 3, der anlage B.2 zum ADNR im\n42. dafür zu sorgen, daß im Bereich der Ladung nach               geschützten Bereich bereitzuhalten,\n    Randnummer 210 375 Satz 1 der Anlage B.2 zum              58. die Bestimmungen über den Betrieb elektrischer\n    ADNR keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen              Einrichtungen nach Randnummer 311 252, 321 252\n    die Möglichkeit der Funkenbildung besteht,                    oder 331 252, jeweils Abs. 1 und 3 Buchstabe a, der\n43. die in Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B.2               Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,\n    zum ADNR vorgeschriebenen Prüflisten vor dem              59. dafür zu sorgen, daß die Kofferdämme nach den\n    Laden und Löschen auszufüllen,                                Randnummern 321 220 oder 331 220, jeweils Abs. 3\n44. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 210 416                und 4, der Anlage B.2 zum ADNR nicht über feste\n    Abs. 5 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen               Rohrleitungen verbunden und Flammendurch-\n    Mittel angebracht sind,                                       schlagsiebe vorhanden sind,\n45. die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrollein-        60. der jeweiligen Klasse nach Randnummer 231 222,\n    richtungen, Absperrarmaturen der Lade- und Lösch-             241 222, 261 111, 281 222 oder 291 222 der Anlage\n    leitungen sowie die Rohrleitungen der Nachlenz-               B.2 zum ADNR, wenn dies in der Stoffliste für ein Typ\n    systeme nach Randnummer 210 416 Abs. 2 und 3                  C-Schiff verlangt wird, die Hochgeschwindigkeits-\n    der Anlage B.2 zum ADNR ordnungsgemäß zu bedie-               ventile so einzustellen, daß sie während der Reise\n    nen,                                                          normalerweise nicht ansprechen,\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                        55                                            Heft 3 – 1997\n\n61. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B.1             b) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß\n    und B.2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlas-                 sich ein Abdruck der dort genannten Vorschriften\n    senen Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vor-                oder Urkunden an Bord befindet,\n    schriften für das Laden, Befördern, Löschen und              c) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß\n    Handhaben gefährlicher Güter zu beachten und alle               eine Gebrauchsanweisung in deutscher, franzö-\n    an Bord befindlichen Personen hierzu anzuhalten,                sischer oder niederländischer Sprache mitge-\n62. die in den Randnummern 10 401, 11 401 und 71 401                führt wird,\n    Abs. 1 bis 3, 6, 7 und 8 der Anlage B.1 zum ADNR             d) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß\n    (Begrenzung der beförderten Mengen) zugelassene                 alle Schiffe der Schiffszusammenstellung mit\n    Höchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes ein-              einem Zulassungszeugnis versehen sind,\n    zuhalten,\n                                                                 e) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß\n63. die in den Randnummern 10 500 Abs. 1 und 3, 10\n                                                                    mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher mit-\n    503, 11 505, 11 508, 41 505 und 52 505 der Anlage\n                                                                    geführt werden,\n    B.1 sowie 210 500 und 210 503 der Anlage B.2 zum\n    ADNR enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der           f) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß\n    Schiffe einzuhalten,                                            eine Untersuchung oder Prüfung durchgeführt\n64. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-              oder eine Bescheinigung an Bord gegeben wird,\n    der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maß-                 g) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die\n    nahmen oder festgesetzten Bedingungen einzuhal-                 besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,\n    ten.                                                         h) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß\n(7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben              gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulas-\nbei der Beförderung gefährlicher Güter                              sungszeugnis befördert werden,\n1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B.1 und            i) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß\n    B.2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren enthalte-                  ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen\n    nen Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschrif-            Bescheinigung an Bord anwesend ist,\n    ten für das Laden, Befördern, Löschen und Hand-              j) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß\n    haben gefährlicher Güter zu beachten,                           keine dort genannten Schiffe eingesetzt werden,\n2. das Rauchverbot nach Randnummer 10 374 Satz 1\n                                                                 k) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß\n    der Anlage B.1 oder 210 374 Satz 1 der Anlage B.2\n                                                                    die Klasse aufrechterhalten wird,\n    zum ADNR zu beachten,\n3. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an           l) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, daß\n    Bord erteilten Weisungen zu befolgen,                           ein dort genannter Hinweis vorhanden ist,\n4. die nach Randnummer 10 385 Abs. 1 der Anlage B.1              m) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß\n    oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR erfor-              die Ladetanköffnungen mit gasdichten Ver-\n    derlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten             schlüssen versehen sind,\n    bei Unfällen oder Zwischenfällen zu beachten,                n) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß\n5. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-               eine Unterlage an Bord gegeben wird,\n    der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen            o) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß\n    oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.                     die Lade- oder Löschleitungen von jeder ande-\n(8) Der Empfänger hat die nach dem jeweiligen Absatz 1              ren Rohrleitung des Schiffes unabhängig sind,\nSatz 1 und Absatz 2 der Randnummern 41 416, 42 416               p) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 16 nicht dafür sorgt, daß\nund 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR vorgeschriebenen                 Lade- oder Löschleitungen nicht zu Ballast-\nMessungen der Gaskonzentration durchzuführen und die                zwecken benutzt werden können,\nnach dem jeweiligen Absatz 3 der Randnummern 41 416,             q) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 17 nicht dafür sorgt, daß\n42 416 und 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR notwendi-                 sich mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher\ngen Sofortmaßnahmen zu treffen.                                     an einer dort genannten Stelle befinden,\n(9) Wird der Absender (Verlader) im Auftrag eines Dritten\n                                                                 r) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 18 nicht dafür sorgt, daß\ntätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor der Ver-\n                                                                    Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte nicht mit den dort\nladung auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung\n                                                                    genannten Stoffen oder Gasen betrieben werden,\n(Stoffnummer – soweit vorhanden –, Benennung,\nKlasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) schriftlich         s) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 19 nicht dafür sorgt, daß\nhinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die             die rote Kennzeichnung vorgenommen wird,\nBeförderungspapiere selbst ausstellt.“                           t) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 20 nicht dafür sorgt, daß\n4. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                       die dort genannten Steckdosen fest montiert sind,\n                            „§ 5                                 u) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß\n                   Ordnungswidrigkeiten                             Kofferdämme eingerichtet sind,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des            v) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 22 nicht dafür sorgt, daß\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-               Flammendurchschlagssicherungen verwendet\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                               werden,\n1. als Eigentümer oder Ausrüster                                 w) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 23 nicht dafür sorgt, daß\n    a) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern              die Lade- und Löschleitungen den dort genann-\n          läßt,                                                     ten Vorschriften entsprechen,\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n   x)     entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 24 nicht dafür sorgt, daß        10. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 11 die dort genannten Vor-\n          Restetanks dem dort genannten Anforderungen                  schriften nicht beachtet,\n          entsprechen,                                             11. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 12 die aufgeführten An-\n    y) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 25 nicht dafür sorgt, daß               forderungen nicht einhält,\n          eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad               12. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß ein\n          vorhanden sind, oder                                         Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen\n    z) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 26 nicht dafür sorgt, daß               Bescheinigung an Bord anwesend ist,\n          die dort genannten Hinweistafeln und Aschen-             13. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß\n          becher angebracht sind, oder                                 gefährliche Güter gegen Witterungseinflüsse und\n2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter                          Spritzwasser geschützt werden,\n    a) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß            14. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 15 einen Fahrgast befördert,\n          die dort genannten Vorschriften eingehalten wer-\n                                                                   15. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 16 einen Motor verwendet,\n          den oder die dort genannten Aufschriften oder\n                                                                       der mit einem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von\n          Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht\n                                                                       nicht mehr als 55° C betrieben wird,\n          sind,\n    b) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß            16. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 17 oder 35 die Vorschriften\n          das Beförderungspapier den dort genannten                    über Feuer und offenes Licht nicht beachtet,\n          Vorschriften entspricht,                                 17. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 18 einen Laderaum oder die\n    c) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß                Ladung beheizt,\n          Versandstücke den dort genannten Anforde-                18. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 19 die elektrischen\n          rungen entsprechen,                                          Einrichtungen nicht in einwandfreiem Zustand hält\n    d) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß                oder bewegliche elektrische Leitungen verwendet,\n          dem Schiffsführer schriftliche Weisungen und             19. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 20 andere als die dort\n          ein Beförderungspapier übergeben werden,                     genannten Lampen verwendet,\n    e) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß            20. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß das\n          die Gaskonzentration gemessen wird,                          Rauchverbot beachtet wird,\n    f)    entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe a bis d              21. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 22 die Zusammenlade-\n          nicht dafür sorgt, daß die dort genannten HIn-               verbote nicht beachtet,\n          weise, Genehmigungen, Informationen und                  22. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 23 einen Lade-, Lösch- oder\n          Bescheinigungen übergeben werden, oder                       Entgasungsvorgang an anderen als den dort genann-\n    g) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß                ten Stellen vornimmt,\n          der Schiffsführer im Umfang der mindestens zu            23. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 24 das Umladeverbot nicht\n          gebenden Hinweise unterrichtet wird.                         beachtet,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n                                                                   24. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 25 die Vorschriften über die\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\n                                                                       Lüftung nicht beachtet,\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer\n                                                                   25. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 26 die Regelungen über das\n  1.entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,\n                                                                       Handhaben und Stauen der Ladung nicht einhält,\n  2.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht aufbe-\n    wahrt oder nicht rechtzeitig aushändigt,                       26. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 27 nicht dafür sorgt, daß eine\n                                                                       dort genannte Maßnahme getroffen wird,\n  3.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4, 41, 46, 48 oder 50 nicht\n    dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften ein-          27. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 28 eine Urkunde, eine\n    gehalten werden,                                                   Bescheinigung, einen Hinweis, eine Genehmigung\n                                                                       oder eine Information nicht aufbewahrt oder nicht\n  4.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchsanweisung\n                                                                       oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n    in deutscher, französischer oder niederländischer\n    Sprache nicht auslegt oder eine Hinweistafel nicht             28. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 29 die dort genannten schrift-\n    anbringt,                                                          lichen Weisungen nicht mitführt, nicht beachtet, nicht\n                                                                       zur Kenntnis gibt oder nicht oder nicht in der vorge-\n  5.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß alle\n                                                                       schriebenen Weise bereithält,\n    Schiffe der Schiffszusammenstellung mit einem Zu-\n    lassungszeugnis versehen sind,                                 29. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 30 das Abtreiben des Schiffes\n                                                                       nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verhin-\n  6.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß min-\n                                                                       dert,\n    destens zwei weitere Handfeuerlöscher mitgeführt\n    werden,                                                        30. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 31 die Vorschriften über die\n  7.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß die               Beförderungsart nicht einhält,\n    besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,                  31. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 32 nicht dafür sorgt, daß sich\n  8.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß die               ein Sachkundiger an Bord aufhält,\n    dort genannten Untersuchungen durchgeführt wer-                32. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 33 die dort genannten\n    den,                                                               Abstände nicht einhält,\n  9.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß ge-          33. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 34 Vorsichtsmaßnahmen\n    fährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs-                   bei Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln nicht ein-\n    zeugnis befördert werden,                                          hält,\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          57                                                 Heft 3 – 1997\n\n34. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 36 eine elektrische                    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n    Einrichtung benutzt,                                           Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\n35. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 37 nicht dafür sorgt, daß nur          delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n    an den dort genannten Stellen durch sachkundige                1. als sonstige an Bord befindliche Person\n    Personen oder zugelassene Firmen entgast wird,                     a) entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2 das Rauchverbot nicht\n36. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 38 nicht dafür sorgt, daß                       beachtet oder\n    Ballastwasser nicht in Kofferdämme oder                            b) entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 3 oder 4 eine Weisung\n    Aufstellungsräume gefüllt wird,                                         nicht befolgt oder nicht beachtet,\n37. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 39 Ladetanks, Restetanks               2. als Empfänger entgegen § 4 Abs. 8 eine Messung\n    oder Zugangsöffnungen nicht geschlossen hält,                      nicht durchführt oder\n38. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 40 nicht dafür sorgt, daß              3. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen\n    keine Verbindung zwischen den dort genannten                       Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\n    Rohrleitungsgruppen hergestellt wird,                              der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\n39. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 42 nicht dafür sorgt, daß                  abgibt.\n    keine dort genannten Arbeiten ausgeführt werden,               (4) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\n40. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 43 eine Prüfliste nicht, nicht         keiten wird im Bereich der Bundeswasserstraßen den\n    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-        Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.“\n    nen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,                                               Artikel 2\n41. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 44 nicht dafür sorgt, daß die          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\n    dort genannten Mittel angebracht sind,\n                                                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.\n42. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 45 die vorgeschriebenen\n                                                                   Bonn, den 20. Dezember 1996\n    Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperrarma-\n    turen der Lade- und Löschleitungen oder die Rohr-                                       Der Bundesminister für Verkehr\n    leitungen der Nachlenzsysteme nicht bedient,                                           In Vertretung des Staatssekretärs\n                                                                                                    Sandhäger\n43. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 47 nicht dafür sorgt, daß die\n    dort genannten Füllungsgrade nicht überschritten\n                                                                                         Begründung\n    werden,\n                                                                   I. Allgemeines\n44. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 49 die Vorschriften über\n                                                                      Die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt erstreckt\n    gleichzeitiges Laden und Löschen nicht einhält,\n                                                                      die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt\n45. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 51 die Dusche oder das                    (ZKR) beschlossene „Verordnung über die Beförde-\n    Augen- und Gesichtsbad nicht bereithält,                          rung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)“ auf\n46. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 52 nicht dafür sorgt, daß die             die übrigen schiffbaren Binnengewässer; für die\n    dort genannten Prüfungen durchgeführt und die Bilge               Mosel ergibt sich die Anwendung des ADNR aus der\n    und die Auffangwannen in dem dort genannten                       „Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über\n    Zustand gehalten werden,                                          die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n47. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 53 eine Berieselungsanlage                und der Verordnung über die Beförderung gefähr-\n    nicht bereithält oder nicht in Betrieb nimmt,                     licher Güter auf der Mosel“.\n48. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 54 Sicherheits- und                       Außerdem enthält die Gefahrgutverordnung Binnen-\n    Kontrolleinrichtungen nicht funktionsfähig erhält,                schiffahrt die erforderlichen ergänzenden Vorschrif-\n                                                                      ten, insbesondere über die Zuständigkeiten, die\n49. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 55 nicht dafür sorgt, daß die             Verantwortlichkeiten und über die Ordnungswidrig-\n    Ladetanköffnungen gasdicht bleiben,                               keiten.\n50. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 56 einen Landanschluß nicht               1. Beschlüsse der ZKR\n    oder nicht richtig betreibt,\n                                                                           Die ZKR hat das ADNR in den vergangenen Jahren\n51. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 58 die dort genannten                          eingehend überarbeitet. Die Arbeiten wurden 1994\n    Bestimmungen über den Betrieb elektrischer Ein-                        im wesentlichen abgeschlossen und am 1. Januar\n    richtungen nicht einhält,                                              1995 ist das neue ADNR in Kraft getreten.\n52. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 59 nicht dafür sorgt, daß                      Bei Verabschiedung des ADNR durch die ZKR\n    Kofferdämme nicht über feste Rohrleitungen ver-                        war die Notwendigkeit baldiger Änderungen vor-\n    bunden und Flammendurchschlagsiebe vorhanden                           auszusehen, weil\n    sind,\n                                                                           – jeweils eine Anpassung an die Rechtsent-\n53. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 62 eine Höchstmasse nicht                         wicklung des Europäischen Übereinkommens\n    einhält oder                                                              über die internationale Beförderung gefähr-\n54. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 63 die dort genannten                             licher Güter auf der Straße (ADR) erfolgen\n    Vorschriften über den Verkehr der Schiffe nicht ein-                      mußte, hier insbesondere Neufassung der\n    hält.                                                                     Klasse 2 (Gase),\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 3 – 1997                                               58                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n        – die Liste der zur Beförderung in Tankschiffen                  konkretisiert und erweitert (siehe hierzu auch\n           zugelassenen Stoffe erweitert werden mußte,                   Entschließung des Bundesrates vom 15.\n        – praktische Erfahrungen mit dem neuen ADNR                      Dezember 1995 – Drucksache Nr. 755/95).\n           zu berücksichtigen sein würden,\n        – die Praxiserfahrungen weitere Übergangsre-\n           gelungen erforderlich machen würden.                                         Verordnung\n        Die ZKR hat auf ihrer Sitzung am 24. April 1996                  über die Beförderung gefährlicher Güter\n        entsprechende Änderungen beschlossen, sie                                  auf Binnengewässern\n        sollen auf dem Rhein am 1. Januar 1997 in Kraft          (Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt – GGVBinSch)\n        treten.                                                                   Vom 21. Dezember 1994\n        Die Moselkommission hat die Änderungen des               Auf Grund\n        ADNR für die Mosel ebenfalls übernommen.                 – des § 3 Abs. 1, 2 und 5 und des § 4 Abs. 1 des\n        Die Änderungen des ADNR werden im Rahmen                     Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\n        der „Zweiten Verordnung zur Inkraftsetzung der               vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1\n        Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur                    geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni\n        Verordnung über die Beförderung gefährlicher                 1990 (BGBl. I S. 1221), § 4 Abs. 1 geändert durch\n        Güter auf dem Rhein (ADNR) und der Änderun-                  Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9.\n        gen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung                Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), in Verbindung mit §\n        über die Beförderung gefährlicher Güter auf der              1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrecht-\n        Mosel“ zum 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt.                  licher Ermächtigungen auf den Bundesminister für\n        In der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, in              Verkehr vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918)\n        der bezüglich technischer Vorschriften auf das               verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\n        ADNR verwiesen wird, sind die Änderungen des                 Anhörung von Sachverständigen,\n        ADNR für die übrigen schiffbaren Binnenge-               – des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beför-\n        wässer zu übernehmen. Dies erfolgt durch die                 derung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 1 der\n        Änderung in Artikel 1 Nr. 1 (Nennung einer                   Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher\n        neuen Fundstelle).                                           Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr\n   2.   Kosten                                                       vom 12. September 1985 und § 36 Abs. 3 des Ge-\n                                                                     setzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der\n        Bund, Länder und Gemeinden werden durch\n                                                                     Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.\n        diese Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten\n                                                                     602) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n        belastet. Einzelne Rechtsänderungen können\n        den Betroffenen Kosten verursachen, sie führen                                      §1\n        jedoch zu keiner Erhöhung des allgemeinen                                  Anwendungsbereich\n        Preisniveaus, insbesondere des Verbraucher-              „(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher\n        preisniveaus, weil sie im Verhältnis zu Waren-           Güter auf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom 21.\n        menge und -wert unbedeutend sind.                        Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3830, zuletzt geändert\n                                                                 durch die Verordnung vom 20. Dezember 1996, BGBl.\nII. Zu den einzelnen Vorschriften                                1996 II S. 2787), nachstehend ADNR genannt, gilt mit\n    1. Änderungen des ADNR                                       den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezem-\n        Siehe hierzu Begründung der Zweiten Ver-                 ber 1995 (BGBl. 1995 II S. 1058) bestimmten Ausnah-\n        ordnung zur Inkraftsetzung der Änderungen der            men auf den übrigen schiffbaren Binnengewässern ent-\n        Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die           sprechend. Sie gilt auf der Mosel nach Anlage 2 der vor-\n        Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein             genannten Verordnung unmittelbar.“\n        (ADNR) und der Änderungen der Anlagen A, B 1             (2) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe auf See-\n        und B 2 zur Verordnung über die Beförderung              schiffahrtsstraßen.\n        gefährlicher Güter auf der Mosel.                        (3) Die Bestimmungen des § 19 des Gesetzes zum\n    2. Änderung des § 3 (Erleichterungen)                        Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz –\n        Die Möglichkeit, eine allgemeine Genehmigung             ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.\n        für das Umladen zu erteilen, wird auf Stoffe der         Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) und der darauf gestützten\n        Klasse 3 (Entzündbare flüssige Stoffe) Ziffer 31c        Verordnungen bleiben unberührt.\n        (Heizöl, Dieselöl) erweitert.                                                       §2\n    3. Änderungen der §§ 4 (Besondere Pflichten der                     Zuständige Behörden im Sinne des ADNR\n        Beteiligten) und 5 (Ordnungswidrigkeiten)                (1) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1\n        In der polizeilichen Praxis konnten inzwischen           ADNR und des Artikels 4 ABs. 2 ADNR ist das Bundes-\n        Erfahrungen mit der Anwendung der Gefahrgut-             ministerium für Verkehr. Ausnahmegenehmigungen nach\n        verordnung Binnenschiffahrt gesammelt werden.            Artikel 4 Abs. 2 ADNR, die ausschließlich auf schiffbaren\n        Insbesondere ergaben sich gewisse Probleme               Binnengewässern der Länder gelten sollen, erteilt die\n        bei der Ahndung von Verstößen. Auf Anregung              nach Landesrecht zuständige Behörde.\n        der für die Überwachung zuständigen Behörden             (2) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Abs. 1\n        wurden deshalb die §§ 4 und 5 über die Ver-              ADNR ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -\n        antwortlichkeiten und Ordnungswidrigkeiten               prüfung.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     59                                             Heft 3 – 1997\n\n(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 8 ADNR           Übersicht. Das Wort „Hafenbehörde“ bezeichnet die für\nsind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auch        die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundesbehörde\nderen nachgeordnete Stellen und die Polizeikräfte der         oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Schiffsunter-\nLänder.                                                       suchungskommissionen sind die für den Vollzug der\n(4) Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen B 1         Rheinschiffs-Untersuchungsordnung        zuständigen\nund B 2 zum ADNR ergeben sich aus der nachstehenden           Schiffsuntersuchungskommissionen.\n\nRandnummer             Aufgabe                                           Zuständige Behörde\n 10014                 Feststellung, ob elektrische                      Schiffsuntersuchungskommission\n                       Einrichtung geprüft und zugelassen ist\n 10251                 Zulassung von Personen zur Prüfung der            Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                       elektrischen Einrichtung\n 10280                 Zulassung der Personen für Nachprüfung und        Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                       Untersuchung der\n                       – Feuerlöschgeräte\n                       – Feuerlöschschläuche\n                       – besondere Ausrüstung\n 10282 (3)             Ausstellung eines Zulassungszeugnisses            Schiffsuntersuchungskommission\n 10282 (7)             Einziehung des Zulassungszeugnisses               Schiffsuntersuchungskommission\n                       Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses\n 10282 (8)             Einziehung oder Berichtigung des                  Schiffsuntersuchungskommission\n                       Zulassungszeugnisses auf Antrag des\n                       Eigentümers\n 10283                 Ausstellung eines vorläufigen                     Schiffsuntersuchungskommission\n                       Zulassungszeugnisses für begrenzte Dauer\n                       einschließlich Festlegung zusätzliche\n                       Bedingungen\n 10308                 Genehmigung von Instandsetzungen mit              in Häfen: Hafenbehörde\n                       elektrischem Strom oder Feuer                     außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                                                                         Schiffahrtsamt\n 10308                 Anerkennung von Sachverständigen für die          in Häfen: Hafenbehörde\n                       Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen       außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                                                                         Schiffahrtsdirektion\n 10315 (2)         Bescheinigung für Sachkundige                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n 10315 (3) und (5) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von                Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\n                   Fachprüfungen und Anerkennung von\n                   Lehrgängen\n 10407             Zulassung von Umschlagstellen                         in Häfen: Hafenbehörde\n                                                                         außerhalb von Häfen: Wasser-\n                                                                         und Schiffahrtsamt\n 10409                 Genehmigung zum Umladen                           in Häfen: Hafenbehörde\n                                                                         außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                                                                         Schiffahrtsamt\n 10416                 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von          in Häfen: Hafenbehörde\n                       Behältern (Containern), Tankfahrzeugen,           außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                       Großpackmitteln (IBC) und Tankcontainern          Schiffahrtsamt\n                       auf dem Schiff\n 11407                 Zulassung von Umschlagstellen                     in Häfen: Hafenbehörde\n                                                                         außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                                                                         Schiffahrtsamt\n 11408                 Genehmigung von Lade- und                         in Häfen: Hafenbehörde\n                       Löscharbeiten                                     außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                                                                         Schiffahrtsamt\n 11414 (7)             Genehmigung von Ausnahmen bei Lade- und           in Häfen: Hafenbehörde\n                       Löscharbeiten                                     außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                                                                         Schiffahrtsamt\n 11501 (2)             Zulassung der Beförderung in Verbänden oder       Wasser- und Schiffahrtsamt\n                       gekuppelten Fahrzeugen\n 11505                 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\n                       aus Sicherheitsgründen                         Wasser- und Schiffahrtsamt oder\n                                                                      Wasserschutzpolizei\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                        61                                             Heft 3 – 1997\n\n 210308                Anerkennung von Sachverständigen für die             in Häfen: Hafenbehörde\n                       Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen          außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                                                                            Schiffahrtsdirektion\n 210315 (2)            Bescheinigung für Sachkundige auf Tankschiffen       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n 210315 (3)            Festlegung des Ablaufs und Inhalts von               Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\n und (5)               Fachprüfungen und Anerkennung von\n                       Lehrgängen für Sachkundige auf Tankschiffen\n 210317 (2)            Bescheinigung für Sachkundige auf Typ                Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                       G-Schiffen\n 210317 (3)            Festlegung des Ablaufs und Inhalts von               Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\n und (5)               Fachprüfungen und Anerkennung von\n                       Lehrgängen für Sachkundige auf Typ G-Schiffen\n 210318 (2)            Bescheinigung für Sachkundige auf Typ                Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                       C-Schiffen\n 210318 (3)            Festlegung des Ablaufs und Inhalts von               Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\n und (5)               Fachprüfungen und Anerkennung von\n                       Lehrgängen für Sachkundige auf Typ C-Schiffen\n 210407                Genehmigung besonderer Umschlagstellen               in Häfen: Hafenbehörde\n                                                                            außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                                                                            Schiffahrtsamt\n 210409                Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten              in Häfen: Hafenbehörde\n                                                                            außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                                                                            Schiffahrtsamt\n 210415 (2)            Zulassung von sachkundigen Personen oder             in Häfen: Hafenbehörde\n                       Firmen zur Reinigung von Tankschiffen                außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                       Zulassung von Stellen zur Reinigung von              Schiffahrtsdirektion\n                       Tankschiffen\n 210424                Festlegung von Ausnahmen für das Löschen             in Häfen: Hafenbehörde\n                                                                            außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                                                                            Schiffahrtsamt\n 210504 (2)            Befreiuung von der Pflicht, beim Stilliegen in       in Häfen: Hafenbehörde\n                       Hafenbecken einen Sachkundigen an Bord               außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                       zu haben                                             Schiffahrtsamt\n 210504 (4)            Festlegung von anderen Abständen beim                in Häfen: Hafenbehörde\n                       Stilliegen                                           außerhalb von Häfen: Wasser- und\n                                                                            Schiffahrtsamt\n 311223 (1)            Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter             Bundesministerium für Verkehr\n 311250 (2)            Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrischen     Schiffsuntersuchungskommission\n                       Anlagen\n 321212 (6)            Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n 321221 (9)            Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen         Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n und (10)\n 321223 (5)            Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter             Bundesministerium für Verkehr\n 321250 (2)            Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische      Schiffsuntersuchungskommission\n                       Einrichtung\n 331212 (6)            Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen          Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n 331221 (9)            Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen             Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n und (10)\n 331223 (5)            Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter             Bundesministerium für Verkehr\n 331250 (2)            Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische      Schiffsuntersuchungskommission\n                       Einrichtung\n\n(5) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige                                      §3\nfür Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten                                 Erleichterungen\nals zugelassene Personen im Sinne der Randnummern                (1) Die in Artikel 5 Abs. 1 und 2 ADNR vorgesehene\n10 280 der Anlage B 1 und 210 280 der Anlage B 2 zum             Empfehlung der Zentralkommission für die Rhein-\nADNR.                                                            schiffahrt ist nur erforderlich, wenn eine Schiffsunter-\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 3 – 1997                                               62                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\nsuchungskommission als zuständige Behörde nach                   grenzschutzes, des Zollgrenzdienstes, der Polizeien, der\nArtikel 5 Abs. 1 oder 2 ADNR für ein Schiff, das ausweis-        Feuerwehren und der Kampfmittelräumdienste, soweit\nlich des Schiffsattestes zum Verkehr auf dem Rhein               dies die Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Auf-\nzugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Artikel 5 Abs.        gaben, Aufgaben der Feuerwehr oder die Aufgaben der\n1 ADNR oder eine Neuerung nach Artikel 5 Abs. 2 ADNR             Kampfmittelräumung erfordern.\nzulassen will.\n                                                                                         §4\n(2) Anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Rand-                        Besondere Pflichten der Beteiligten\nnummer 10 282 der Anlage B 1 oder 210 282 der Anlage\nB 2 zum ADNR genügt für Schiffe, die auf der Donau               (1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR\ngefährliche Güter befördern und die nicht in der bundes-         unmittelbar oder entsprechend gilt, haben die Beteiligten\nrepublik Deutschland beheimatet sind, auch eine amtli-           die sich aus den Absätzen 2 bis 9 ergebenden besonde-\nche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der her-             ren Pflichten.\nvorgeht, daß sie nach dem Stand der Sicherheitstechnik           (2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis\ndes ADNR geeignet sind, das jeweilige Gefahrgut sicher           besteht, der Ausrüster, darf gefährliche Güter nur beför-\nzu befördern.                                                    dern lassen,\n(3) Anstelle eines Sachkundenachweises nach Rand-                1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung\nnummer 10 315 Abs. 2 der Anlage B 1, 210 315 Abs. 2,                mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,\n210 317 Abs. 2 oder 210 318 Abs. 2 der Anlage B 2 zum            2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung\nADNR genügt für Sachkundige auf Schiffen, die auf der               mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der Anlage B.1\nDonau gefährliche Güter befördern und die nicht in der              zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum-\nBundesrepublik Deutschland beheimatet sind, auch eine               mer 210 121 der Anlage B.2 zum ADNR in Tank-\namtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der                schiffen zugelassen ist.\nhervorgeht, daß der Sachkundige über ausreichende\nKenntnisse über gefährliche Güter gemäß Randnummer               (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis\n10 315 Abs. 4 der Anlage B 1, 210 315 Abs. 4 und, soweit         besteht, der Ausrüster, hat dafür zu sorgen, daß bei der\nzutreffend, 210 317 Abs. 4 oder 210 318 Abs. 4 der               Beförderung gefährlicher Güter\nAnlage B 2 zum ADNR verfügt.                                      1.das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der\n(4) Bei Beförderungen auf den Binnengewässern außer-                technischen Ausrüstung erhalten wird, der den\nhalb des Rheins, der Mosel und der Donau genügt die                 Abschnitten 2 der Anlagen B.1 und B.2 zum ADNR –\nAbfassung der schriftlichen Weisungen nach Rand-                    im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung\nnummer 10 385 der Anlage B 1 oder 210 385 der Anlage                über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nB 2 zum ADNR in deutscher Sprache; auf Verlangen sind               Mosel den wahlweise anwendbaren entsprechenden\ndie schriftlichen Weisungen dem Schiffsführer auch in               Vorschriften über Bau und Ausrüstung – entspricht;\nenglischer, niederländischer oder in französischer                  bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften des\nSprache auszuhändigen.                                              Artikels 6 ADNR fallen, sind darin aufgeführte Über-\n                                                                    gangsvorschriften einzuhalten,\n(5) Eine Zustimmung nach den Randnummern 51 111\nund 91 111 der Anlage B 1 zum ADNR ist für die Beför-             2.sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je nach\nderungen auf den Binnengewässern, für die das ADNR                  Beförderungsart der Anlage B.1 oder B.2 zum ADNR\nunmittelbar oder entsprechend gilt, nicht erforderlich.             und die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der Anlage B.1\n                                                                    oder 210 381 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR auf-\n(6) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt\n                                                                    geführten Urkunden an Bord befinden,\nkann für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3\nZiffer 31c ADR und der Klasse 9 Ziffer 20 mit einem               3.die in Randnummer 10 205 der Anlage B.1 oder 210\nFlammpunkt von über 61° C bis 100° C die in Rand-                   205 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen\nnummer 210 409 der Anlage B 2 zum ADNR vorgesehe-                   Gebrauchsanweisungen mitgeführt werden,\nne besondere Genehmigung des vollständigen oder teil-             4.in einem Schubverband oder gekuppelten Fahr-\nweisen Umladens auf den Binnengewässern, für die das                zeugen nach Randnummer 10 219 Abs. 1 Satz 1 der\nADNR unmittelbar oder entsprechend gilt, allgemein er-              Anlage B.1 oder 210 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage\nteilen mit der Einschränkung, daß das Umladen nur bei               B.2 alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit\nTage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung           einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis ver-\nöffentlich bekanntzumachen.                                         sehen sind, wenn bei mindestens einem Fahrzeug\n(7) Die Abschnitte 5 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR               ein Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282\n(zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe)              der Anlage B.1 oder 210 282 der Anlage B.2 zum\nsind auf den Seeschiffahrtsstraßen nicht anzuwenden.                ADNR vorhanden sein muß,\n(8) Auf den Seeschiffahrtsstraßen genügt eine Sprech-             5.die in Randnummer 10 240 Satz 1 und 2 der Anlage\nfunkanlage des beweglichen Seefunkdienstes auf UKW                  B.1 oder 210 240 Satz 1 und 2 der Anlage B.2 zum\n(Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen                 ADNR vorgeschriebenen zwei weiteren geeigneten\nder Randnummer 10 261 der Anlage B 1 oder 210 261                   Handfeuerlöscher mitgeführt werden,\nder Anlage B 2 zum ADNR zu erfüllen.                              6.die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der\n(9) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung ge-             Anlage B.1 oder 210 251 und 210 280 der Anlage B.2\nfährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte ein-               zum ADNR aufgeführten Untersuchungen und Prü-\nschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des                 fungen durchgeführt und die entsprechenden Be-\nBundesministeriums der Verteidigung, des Bundes-                    scheinigungen an Bord gegeben werden,\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       63                                             Heft 3 – 1997\n\n 7.die in Randnummer 10 260 Abs. 1 der Anlage B.1               20. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331\n    oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR vor-                252, jeweils Abs. 6 Satz 1, der Anlage B.2 zum\n    geschriebene besondere Ausrüstung an Bord mitge-                ADNR aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer\n    führt wird,                                                     Nähe des Signalmastes oder Landsteges fest mon-\n 8.diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis                 tiert sind,\n    nach Randnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage               21. die Kofferdämme nach den Randnummern 321 220\n    B.1 oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum                und 331 220 der Anlage B.2 zum ADNR eingerichtet\n    ADNR befördert werden,                                          sind,\n 9.ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315              22. Flammendurchschlagssicherungen nach den Rand-\n    Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs.            nummern 321 212 und 331 212, jeweils Abs. 6, der\n    1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210            Anlage B.2 zum ADNR verwendet werden,\n    318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR             23. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften der\n    unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach              Randnummern 311 225 Abs. 5 und 7, 321 225 Abs. 5,\n    Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs.               7 und 8 und 331 225 Abs. 5, 7 und 8 der Anlage B.2\n    5 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und            des ADNR entsprechen,\n    Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5\n    oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und         24. die in den Randnummern 321 226 Abs. 3 und 331\n    Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an                   226 Abs. 3 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten\n    Bord anwesend ist.                                              Restetanks den dort genannten Anforderungen ent-\n                                                                    sprechen,\n10. nach den Randnummern 311 200, 321 200 und 331\n    200, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR keine          25. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach\n    Schiffe eingesetzt werden, an denen verbotene                   den Randnummern 311 260, 321 260 und 331 260\n    Baustoffe verwendet werden,                                     der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sind,\n11. die Klasse nach Randnummer 210 208 Abs. 2 der               26. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot, Verbot von\n    Anlage B.2 zum ADNR aufrechterhalten wird,                      Feuer und offenem Licht sowie ein Aschenbecher in\n                                                                    der Nähe jedes Ausgangs nach den Randnummern\n12. die Hinweise an den Zugängen nach den\n                                                                    311 274, 321 274 und 331 274 der Anlage B.2 zum\n    Randnummern 311 217, 321 217 und 331 217,\n                                                                    ADNR angebracht sind,\n    jeweils Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7, der Anlage B.2 zum\n    ADNR vorhanden sind,                                        27. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-\n                                                                    der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnah-\n13. die in Randnummer 311 222, 321 222 oder 331 222,\n                                                                    men oder festgesetzten Bedingungen eingehalten\n    jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführ-\n                                                                    werden,\n    ten Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen\n    versehen sind,                                              (4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat dafür\n14. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder 331 250             zu sorgen, daß\n    der Anlage B.2 zum ADNR geforderten Unterlagen              1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage A zum\n    für die elektrische Ausrüstung an Bord gegeben wer-            ADNR zu beachtenden Vorschriften der Abschnitte 7,\n    den,                                                           8, 10, 12 bis 15, 17 und 18, der Unterabschnitte 19.4\n15. die in den Randnummern 311 225, 321 225 und 331                und 19.5, der Abschnitte 23, 25 und 26, der Unter-\n    225, jeweils Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, der Anlage             abschnitte 27.6 und 27.8 und des Anhangs I der\n    B.2 zum ADNR aufgeführten Lade- und Lösch-                     Allgemeinen Einleitung des IMDG-Codes, der Ein-\n    leitungen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes           leitungen und der Stoffseiten der einzelnen Klassen\n    unabhängig sind,                                               des IMDG-Codes sowie der Container-Pack-Richt-\n                                                                   linien im Ergänzungsband des IMDG-Codes über die\n16. die in Randnummer 311 225 Abs. 8 der Anlage B.2                Verpackung und das Zusammenpacken gefährlicher\n    zum ADNR aufgeführten Lade- und Löschleitungen                 Güter eingehalten werden und die dort vorgeschrie-\n    nicht zu Ballastzwecken benutzt werden können,                 benen Aufschriften und Gefahrzettel an dem Ver-\n17. die in den Randnummern 110 240 Abs. 3 der Anlage               sandstück angebracht sind,\n    B.1 oder 311 240, 321 240 und 331 240, jeweils Abs.         2. das Beförderungspapier den Vorschriften der\n    3, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten                        Randnummer 6002 Abs. 5 Buchstabe a, Abs. 6, 8, 9\n    Handfeuerlöscher sich im geschützten Bereich oder              und 10 der Anlage A zum ADNR entspricht,\n    im Bereich der Ladung befinden,\n                                                                3. Versandstücke den Anforderungen nach Randnummer\n18. die in den Randnummern 311 241, 321 241 und 331\n                                                                   6003 Abs. 2 der Anlage A zum ADNR entsprechen,\n    241, jeweils Abs. 2 Satz 1, der Anlage B.2 zum ADNR\n    aufgeführten Heiz-, Koch-oder Kühlgeräte nicht mit          4. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Be-\n    den dort verbotenen Stoffen oder Gasen betrieben               merkung zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A\n    werden,                                                        zum ADNR im Beförderungspapier bescheinigt wird,\n19. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331             5. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002 Abs. 5\n    252, jeweils Abs. 4, der Anlage B.2 zum ADNR vor-              der Anlage A zum ADNR erforderlichen schriftlichen\n    geschriebene rote Kennzeichnung der Betriebs-                  Weisungen und Beförderungspapiere übergeben\n    mittel, die während des Ladens, Löschens oder                  werden,\n    Entgasens nicht betrieben werden dürfen, vorge-             6. nach dem Laden die Gaskonzentration nach Rand-\n    nommen wird,                                                   nummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils Abs. 2,\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n   der Anlage B.1 zum ADNR gemessen wird und die                      Abs. 2, der Anlage B.1 zum ADNR sich davon zu\n   nach Randnummer 41 416 Abs. 3 der Anlage B.1 zum                   überzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungs-\n   ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen                         inhabers zum Messen der Gaskonzentration in der\n   werden,                                                            Wohnung vorliegt,\n7. dem Beförderer                                                   4.dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Frei-\n   a) die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1                      mengen nach Randnummer 10 011 Abs. 1 der Anlage\n       der Anlage B.1 zum ADNR gegeben und die                        B.1 zum ADNR die Vorschriften der Randnummer 10\n       Genehmigungen nach Randnummer 71 002 Abs.                      011 Abs. 2 der Anlage B.1 zum ADNR eingehalten\n       3 der Anlage B.1 zum ADNR übergeben werden,                    werden,\n   b) nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage B.1                  5. die in den Randnummern 10 205, 10 371 Satz 2 und\n       Informationen über eine Beförderungsgeneh-                     10 374 Satz 2 der Anlage B.1 oder 210 205, 210 371\n       migung oder eine vorherige Benachrichtigung der                Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der Anlage B.2 zum\n       zuständigen Behörden übergeben werden,                         ADNR genannten Gebrauchsanweisungen auszule-\n                                                                      gen und Hinweistafeln anzubringen,\n   c)   nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage\n        B.1 zum ADNR vor der Verladung die Bescheini-               6.dafür zu sorgen, daß bei einem Schubverband oder\n        gungen der zuständigen Behörde oder die                       bei gekuppelten Fahrzeugen nach Randnummer 10\n        Informationen nach den Randnummern 2704 bis                   219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 219 Abs.\n        2713 der Anlage A zum ADR übergeben werden,                   1 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR alle Schiffe die-\n   d) die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der                     ser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie aus-\n        Anlage B.1 zum ADNR erforderlichen Genehmi-                   gestellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn\n        gungen übergeben werden,                                      bei mindestens einem Fahrzeug ein Zulassungs-\n                                                                      zeugnis nach Randnummer 10 282 der Anlage B.1\n   e) Container oder andere Ladungseinheiten nur                      oder 210 282 der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden\n        dann übergeben werden, wenn das Packen und                    sein muß,\n        Sichern gemäß einer internationalen Regelung\n        im Sinne der Randnummer 6000 Abs. 1 der                     7.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 240\n        Anlage A zum ADNR erfolgt ist,                                Satz 1 und 2 der Anlage B.1 oder 210 240 Satz 1\n                                                                      und 2 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen\n8. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1                    zwei weiteren geeigneten Handfeuerlöscher mitge-\n   der Anlage B.1 zum ADNR über zu treffende Maß-                     führt werden,\n   nahmen unterrichtet wird und\n                                                                    8.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 260 Abs.\n9. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-                 1 der Anlage B.1 oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2\n   der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen                  zum ADNR aufgeführte besondere Ausrüstung mitge-\n   oder festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.                 führt wird,\n(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur befördern,\n                                                                    9.dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 280 Abs.\n1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung                 1 der Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 1 der Anlage B.2\n    mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,                         zum ADNR aufgeführten Untersuchungen durchge-\n2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung                 führt werden,\n    mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der Anlage B.1               10. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf\n    zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnum-                     einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand-\n    mer 210 121 der Anlage B.2 ADNR in Tankschiffen                    nummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B.1 oder\n    zugelassen ist.                                                    210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum ADNR\n(6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefährlicher             befördert werden,\nGüter                                                              11. die in den Randnummern 10 301, 21 301, 31 301, 42\n  1.dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bauzustand                301, 43 301, 61 301, 71 301 und 81 301 der Anlage\n    einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten                 B.1 oder 210 301, 221 301, 231 301, 241 301, 261\n    wird, der den Abschnitten 2 der Anlagen B.1 und B.2                301, 281 301 und 291 301 der Anlage B.2 zum ADNR\n    zum ADNR – im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der               aufgeführten Vorschriften über den Zugang zu\n    Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter                 Laderäumen, Ladetanks, Restetanks, Pumpen-\n    auf der Mosel den wahlweise anwendbaren entspre-                   räumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen,\n    chenden Vorschriften über den Bau und die                          Doppelböden und Aufstellungsräumen und über\n    Ausrüstung – entspricht; bei Schiffen, die unter die               Kontrollen zu beachten,\n    Übergangsvorschriften nach Artikel 6 ADNR fallen,              12. die in Randnummer 10 308 Satz 1 der Anlage B.1\n    sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften einzu-                oder 210 308 Satz 1 der Anlage B.2 aufgeführten\n    halten,                                                            Anforderungen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten\n  2.im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung               einzuhalten,\n    über die Beförderung gefährlicher Güter auf der                13. ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315\n    Mosel das in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord auf-                  Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs.\n    zubewahren und auf Verlangen zuständiger Per-                      1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210\n    sonen zur Prüfung auszuhändigen,                                   318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR\n  3.nach dem Laden und Löschen eines Schiffes nach                     unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach\n    Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils                     Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                       65                                               Heft 3 – 1997\n\n    5 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und            414 Abs. 1, 42 414, 43 414, 52 414, 61 414, 71 414\n    Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5               und 91 414 der Anlage B.1 oder 221 414 und 261 414\n    oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und             der Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,\n    Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an               27. dafür zu sorgen, daß die in den Randnummern 10\n    Bord anwesend ist,                                              416, 41 416 Abs. 1 und 2, 42 416 Abs. 1 und 2 und\n14. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nach                     91 416 Abs. 1 und 2 der Anlage B.1 zum ADNR vor-\n    Randnummer 10 322 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1                  geschriebenen Maßnahmen während des Ladens,\n    zum ADNR gegen Witterungseinflüsse und Spritz-                  Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung\n    wasser geschützt werden,                                        getroffen werden,\n15. das Verbot über die Beförderung von Fahrgästen              28. die\n    nach Randnummer 10 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage                 a) in Randnummer 10 381 Abs. 1 und 3 der Anlage\n    B.1 oder 210 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum                    B.1 oder 210 381 Abs. 1, 3 und 4 der Anlage B.2\n    ADNR zu beachten,                                                    zum ADNR aufgeführten Urkunden,\n16. nach Randnummer 10 331 der Anlage B.1 oder 210                  b) Bescheinigungen über Untersuchungen und\n    331 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR nur Motoren zu                    Prüfungen nach Randnummer 10 280 Abs. 2 der\n    verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt                   Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 2 und 3 der\n    von mehr als 55° C betrieben werden,                                 Anlage B.2 zum ADNR,\n17. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach              c)    Hinweise, Genehmigungen, Informationen und\n    Randnummer 10 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der                       Bescheinigungen nach den Randnummern 71\n    Anlage B.1 oder 210 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der                 002 Abs. 1 und 3, 71 381 Abs. 2 und 3 und 71\n    Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,                                     403 Abs. 2 und 3 der Anlage B.1 zum ADNR\n18. das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nach                an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständi-\n    Randnummer 10 342 der Anlage B.1 oder der Ladung                gen Personen zur Prüfung auszuhändigen,\n    nach den Vorschriften der Randnummer 210 342\n    Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten.                 29. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B.1 oder\n                                                                    210 385 der Anlage B.2 zum ADNR erforderlichen\n19. die elektrischen Einrichtungen nach Randnummer 10\n                                                                    schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei\n    351 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 1 der\n                                                                    Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu\n    Anlage B.2 zum ADNR in einwandfreiem Zustand zu\n                                                                    beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis\n    halten und das Verbot der Verwendung beweglicher\n                                                                    zu geben und während der Beförderung im\n    elektrischer Leitungen nach Randnummer 10 351\n                                                                    Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von nicht\n    Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 2\n                                                                    anwendbaren Weisungen bereitzuhalten,\n    Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,\n                                                                30. das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen nach\n20. im geschützten Bereich und in den Laderäumen nach\n                                                                    der Randnummer 10 476 der Anlage B.1 oder 210\n    Randnummer 10 354 der Anlage B.1 oder 210 354\n                                                                    476 der Anlage B.2 zum ADNR zu verhindern,\n    der Anlage B.2 zum ADNR nur tragbare Lampen mit\n    eigener Stromquelle zu verwenden, die dem Typ               31. die Vorschriften über die Beförderungsart nach den\n    ,,bescheinigte Sicherheit’’ entsprechen,                        Randnummern 10 501, 11 501 Satz 1 und 71 501\n                                                                    Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 501 der Anlage B.2\n21. dafür zu sorgen, daß das Rauchverbot nach\n                                                                    zum ADNR einzuhalten,\n    Randnummer 10 274 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1\n    oder 210 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum               32. dafür zu sorgen, daß an Bord stilliegender Schiffe\n    ADNR beachtet wird,                                             nach Randnummer 10 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage\n                                                                    B.1 oder 210 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum\n22. die Zusammenladeverbote in den Laderäumen nach\n                                                                    ADNR sich ein Sachkundiger aufhält,\n    den Randnummern 10 403, 11 403, 21 403, 31 403,\n    41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403, 61 403, 62          33. die in Randnummer 10 504 der Anlage B.1 oder 210\n    403, 71 403, 81 403 und 91 403 der Anlage B.1 zum               504 der Anlage B.2 zum ADNR, jeweils Abs. 3 Satz 1\n    ADNR zu beachten,                                               und 3, genannten Abstände einzuhalten,\n23. nach Randnummer 10 407 der Anlage B.1 oder 210              34. die Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und\n    407 der Anlage B.2 zum ADNR nur an den von der                  Futtermitteln nach den Randnummern 11 410, 31\n    örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für               410, 43 410, 61 410, 62 410, 71 410 und 91 410 der\n    diesen Zweck zugelassenen Stellen Lade-, Lösch-                 Anlage B.1 zum ADNR einzuhalten,\n    und Entgasungsvorgänge vorzunehmen,                         35. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach\n24. das Umladeverbot nach Randnummer 10 409 der                     Randnummer 11 441 der Anlage B.1 oder 210 441\n    Anlage B.1 oder 210 409 der Anlage B.2 zum ADNR                 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,\n    zu beachten,                                                36. das Verbot der Benutzung von elektrischen Ein-\n25. die Vorschriften über die Lüftung nach den                      richtungen nach Randnummer 11 451 Satz 1 der An-\n    Randnummern 10 412, 21 412 Abs. 1, 31 412 Abs. 1,               lage B.1 oder 210 451 der Anlage B.2 zum ADNR ein-\n    41 412 Abs. 1, 52 412 Abs. 1 und 91 412 Abs. 1 der              zuhalten,\n    Anlage B.1 oder 241 412 Abs. 1 der Anlage B.2 zum           37. dafür zu sorgen, daß nur an den in Randnummer 210\n    ADNR zu beachten,                                               307 Abs. 1 der Anlage B. - 2 zum ADNR durch die ört-\n26. die Regelungen über das Handhaben und Stauen der                lich zuständige Behörde bezeichneten oder für den\n    Ladung nach den Randnummern 10 414, 11 414, 41                  Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n   sachkundige Personen oder zugelassene Firmen ent-                wannen in sauberem und produktfreiem Zustand\n   gast wird,                                                       gehalten werden,\n38. dafür zu sorgen, daß Ballastwasser nicht entgegen            53. eine Berieselungsanlage nach Randnummer 221\n    den Vorschriften in Randnummer 210 320 Abs. 1 Satz               428, 231 428, 261 428, 281 428 oder 291 428 der\n    1 der Anlage B.2 zum ADNR in Kofferdämme und                     Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten und in den dort\n    Aufstellungsräume gefüllt wird,                                  genannten Fällen in Betrieb zu nehmen,\n39. die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen           54. die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach\n    von Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und                    Randnummer 311 221, 321 221 oder 331 221 der\n    Aufstellungsräumen nach Randnummer 210 322 der                   Anlage B.2 zum ADNR funktionsfähig zu erhalten,\n    Anlage B.2 zum ADNR geschlossen zu halten,\n                                                                 55. dafür zu sorgen, daß die Ladetanköffnungen gemäß\n40. dafür zu sorgen, daß keine Verbindung zwischen den               den Vorschriften in den Randnummern 311 222, 321\n    in Randnummer 210 325 Abs. 1 der Anlage B.2 zum                  222 und 331 222, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum\n    ADNR genannten Rohrleitungsgruppen hergestellt                   ADNR gasdicht bleiben,\n    wird,\n                                                                 56. alle Landanschlüsse nach Randnummer 311 225,\n41. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das                   321 225 oder 331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe f,\n    Unterbringen von Beibooten in Randnummer 210 329                 der Anlage B.2 zum ADNR zu betreiben,\n    Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR eingehalten wer-\n                                                                 57. die Feuerlöscher nach den Randnummern 110 240\n    den,\n                                                                     Abs. 3 der Anlage B.1 oder 311 240, 321 240 oder\n42. dafür zu sorgen, daß im Bereich der Ladung nach                  331 240, jeweils Abs. 3, der Anlage B.2 zum ADNR im\n    Randnummer 210 375 Satz 1 der Anlage B.2 zum                     geschützten Bereich bereitzuhalten,\n    ADNR keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen\n                                                                 58. die Bestimmungen über den Betrieb elektrischer\n    die Möglichkeit der Funkenbildung besteht,\n                                                                     Einrichtungen nach Randnummer 311 252, 321 252\n43. die in Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B.2                  oder 331 252, jeweils Abs. 1 und 3 Buchstabe a, der\n    zum ADNR vorgeschriebenen Prüflisten vor dem                     Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,\n    Laden und Löschen auszufüllen,\n                                                                 59. dafür zu sorgen, daß die Kofferdämme nach den\n44. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 210 416                   Randnummern 321 220 oder 331 220, jeweils Abs. 3\n    Abs. 5 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen                  und 4, der Anlage B.2 zum ADNR nicht über feste\n    Mittel angebracht sind,                                          Rohrleitungen verbunden und Flammendurchschlag-\n45. die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kon-                       siebe vorhanden sind,\n    trolleinrichtungen, Absperrarmaturen der Lade- und           60. der jeweiligen Klasse nach Randnummer 231 222m,\n    Löschleitungen sowie die Rohrleitungen der                       241 222, 261 111, 281 222 oder 291 222 der Anlage\n    Nachlenzsysteme nach Randnummer 210 416 Abs. 2                   B.2 zum ADNR, wenn dies in der Stoffliste für ein Typ\n    und 3 der Anlage B.2 zum ADNR ordnungsgemäß zu                   C-Schiff verlangt wird, die Hochgeschwindigkeits-\n    bedienen,                                                        ventile so einzustellen, daß sie während der Reise\n46. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den                   normalerweise nicht ansprechen,\n    Verschluß von Fenstern und Türen in Randnummer               61. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B.1\n    210 417 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Anlage B.2 zum                   und B.2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlas-\n    ADNR eingehalten werden,                                         senen Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vor-\n47. dafür zu sorgen, daß die nach Randnummer 210 421                 schriften für das Laden, Befördern, Löschen und\n    Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR in der Stoffliste auf-            Handhaben gefährlicher Güter zu beachten und alle\n    geführten oder nach Abs. 3 umgerechneten                         an Bord befindlichen Personen hierzu anzuhalten,\n    Füllungsgrade nicht überschritten werden,                    62. die in den Randnummern 10 401, 11 401 und 71 401\n48. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das Öffnen            Abs. 1 bis 3, 6, 7 und 8 der Anlage B.1 zum ADNR\n    von Öffnungen in Randnummer 210 422 der Anlage                   (Begrenzung der beförderten Mengen) zugelassene\n    B.2 zum ADNR eingehalten werden,                                 Höchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes ein-\n                                                                     zuhalten,\n49. die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und\n    Löschen nach Randnummer 210 424 Satz 1 der                   63. die in den Randnummern 10 500 Abs. 1 und 3, 10\n    Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,                                 503, 11 505, 11 508, 41 505 und 52 505 der Anlage\n50. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über Aus-                  B.1 sowie 210 500 und 210 503 der Anlage B.2 zum\n    führung und Verwendung der Lade- und Löschlei-                   ADNR enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der\n    tungen nach Randnummer 210 425 der Anlage B.2                    Schiffe einzuhalten,\n    zum ADNR eingehalten werden,                                 64. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-\n51. die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche                der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen\n    und das Augen- und Gesichtsbad nach Randnummer                   oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.\n    210 460 der Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten,              (7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben\n52. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 231 302,              bei der Beförderung gefährlicher Güter\n    281 302 oder 291 302, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2         1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlage B.1 und B.2\n    zum ADNR vorgeschriebenen täglichen Prüfungen                   zum ADNR zur Abwehr von Gefahren enthaltenen\n    durchgeführt und daß die Bilge und die Auffang-                 Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                          67                                               Heft 3 – 1997\n\n    das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben                            ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen\n    gefährlicher Güter zu beachten,                                        Bescheinigung an Bord anwesend ist,\n2. das Rauchverbot nach Randnummer 10 374 Satz 1                      j)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß\n    der Anlage B.1 oder 210 374 Satz 1 der Anlage B.2                      keine dort genannten Schiffe eingesetzt werden,\n    zum ADNR zu beachten,                                             k)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß\n3. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an                     die Klasse aufrechterhalten wird,\n    Bord erteilten Weisungen zu befolgen,                             l)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, daß\n4. die nach Randnummer 10 385 Abs. 1 der Anlage B.1                        ein dort genannter Hinweis vorhanden ist,\n    oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR erfor-                m) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß\n    derlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten                  die Ladetanköffnungen mit gasdichten Ver-\n    bei Unfällen oder Zwischenfällen zu beachten,                        schlüssen versehen sind,\n5. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-\n                                                                      n)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß\n    der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen\n                                                                           eine Unterlage an Bord gegeben wird,\n    oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.\n                                                                      o)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß\n(8) Der Empfänger hat die nach dem jeweiligen Absatz 1\n                                                                           die Lade- oder Löschleitungen von jeder ande-\nSatz 1 und Absatz 2 der Randnummern 41 416, 42 416\n                                                                           ren Rohrleitung des Schiffes unabhängig sind,\nund 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR vorgeschriebenen\nMessungen der Gaskonzentration durchzuführen und die                  p)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 16 nicht dafür sorgt, das\nnach dem jeweiligen Absatz 3 der Randnummern 41 416,                       Lade- oder Löschleitungen nicht zu Ballast-\n42 416 und 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR notwendi-                        zwecken benutzt werden können,\ngen Sofortmaßnahmen zu treffen.                                       q)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 17 nicht dafür sorgt, daß\n(9) Wird der Absender (Verlader) im Auftrag eines Dritten                  sich mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher\ntätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor der Ver-                   an einer dort genannten Stelle befinden,\nladung auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung                 r)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 18 nicht dafür sorgt, daß\n(Stoffnummer – soweit vorhanden –, Benennung,                              Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte nicht mit den dort ge-\nKlasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) schriftlich                   nannten Stoffen oder Gasen betrieben werden,\nhinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die\n                                                                      s)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 19 nicht dafür sorgt, daß\nBeförderungspapiere selbst ausstellt.“\n                                                                           die rote Kennzeichnung vorgenommen wird,\n                                                                      t)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 20 nicht dafür sorgt, daß\n                            §5                                             die dort genannten Steckdosen fest montiert sind,\n                  Ordnungswidrigkeiten                                u)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des                      Kofferdämme eingerichtet sind,\nGesetztes über die Beförderung gefährlicher Güter han-                v)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 22 nicht dafür sorgt, daß\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                      Flammendurchschlagssicherungen verwendet\n1. als Eigentümer oder Ausrüster                                           werden,\n    a) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern                w)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 23 nicht dafür sorgt, daß\n         läßt,                                                             die Lade- und Löschleitungen den dort genann-\n    b) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß                    ten Vorschriften entsprechen,\n         sich ein Abdruck der dort genannten Vorschriften             x)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 24 nicht dafür sorgt, daß\n         oder Urkunden an Bord befindet,                                   Restetanks den dort genannten Anforderungen\n    c) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß                    entsprechen,\n         eine Gebrauchsanweisung in deutscher, franzö-                y)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 25 nicht dafür sorgt, daß\n         sischer oder niederländischer Sprache mitge-                      eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad\n         führt wird,                                                       vorhanden sind, oder\n    d) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß               z)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 26 nicht dafür sorgt, daß\n         alle Schiffe der Schiffszusammenstellung mit                      die dort genannten Hinweistafeln und\n         einem Zulassungszeugnis versehen sind,                            Aschenbecher angebracht sind, oder\n    e) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß            2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter\n         mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher mit-\n                                                                      a)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß\n         geführt werden,\n                                                                           die dort genannten Vorschriften eingehalten wer-\n    f)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dadür sorgt, daß                  den oder die dort genannten Aufschriften oder\n         eine Untersuchung oder Prüfung durchgeführt                       Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht\n         oder eine Bescheinigung an Bord gegeben wird,                     sind,\n    g) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die           b)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß\n         besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,                     das Beförderungspapier den dort genannten\n    h) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß                    Vorschriften entspricht,\n         gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulas-                c)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß\n         sungszeugnis befördert werden,                                    Versandstücke den dort genannten Anforde-\n    i)   entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß                  rungen entsprechen,\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n   d)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß         18. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 19 die elektrischen Ein-\n        dem Schiffsführer schriftliche Weisungen und                 richtungen nicht in einwandfreiem Zustand hält oder\n        ein Beförderungspapier übergeben werden,                     bewegliche elektrische Leitungen verwendet,\n   e)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß         19. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 20 andere als die dort\n        die Gaskonzentration gemessen wird,                          genannten Lampen verwendet,\n   f)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe a bis d              20. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß das\n        nicht dafür sorgt, daß die dort genannten                    Rauchverbot beachtet wird,\n        Hinweise, Genehmigungen, Informationen und\n        Bescheinigungen übergeben werden, oder                   21. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 22 die Zusammenladever-\n                                                                     bote nicht beachtet,\n   g)   entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß\n        der Schiffsführer im Umfang der mindestens zu            22. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 23 einen Lade-, Lösch- oder\n        gebenden Hinweise unterrichtet wird.                         Entgasungsvorgang an anderen als den dort genann-\n                                                                     ten Stellen vornimmt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-            23. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 24 das Umladeverbot nicht\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer              beachtet,\n 1.entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,              24. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 25 die Vorschriften über die\n 2.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht aufbe-                Lüftung nicht beachtet,\n   wahrt oder nicht rechtzeitig aushändigt,                      25. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 26 die Regelungen über das\n 3.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4, 41, 46, 48 oder 50 nicht               Handhaben und Stauen der Ladung nicht einhält,\n   dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften ein-         26. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 27 nicht dafür sorgt, daß eine\n   gehalten werden,                                                  dort genannte Maßnahme getroffen wird,\n 4.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchsanweisung             27. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 28 eine Urkunde, eine Be-\n   in deutscher, französischer oder niederländischer                 scheinigung, einen Hinweis, eine Genehmigung oder\n   Sprache nicht auslegt oder eine Hinweistafel nicht                eine Information nicht aufbewahrt oder nicht oder\n   anbringt,                                                         nicht rechtzeitig aushändigt,\n 5.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß alle         28. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 29 die dort genannten schrift-\n   Schiffe der Schiffszusammenstellung mit einem Zu-                 lichen Weisungen nicht mitführt, nicht beachtet, nicht\n   lassungszeugnis versehen sind,                                    zur Kenntnis gibt oder nicht oder nicht in der vorge-\n 6.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß min-             schriebenen Weise bereithält,\n   destens zwei weitere Handfeuerlöscher mitgeführt              29. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 30 das Abtreiben des Schiffes\n   werden,                                                           nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verhin-\n 7.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß die              dert,\n   besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,\n                                                                 30. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 31 die Vorschriften über die\n 8.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß die              Beförderungsart nicht einhält,\n   dort genannten Untersuchungen durchgeführt wer-\n   den,                                                          31. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 32 nicht dafür sorgt, daß sich\n                                                                     ein Sachkundiger an Bord aufhält,\n 9.entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß\n   gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs-            32. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 33 die dort genannten\n   zeugnis befördert werden,                                         Abstände nicht einhält,\n10. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 11 die dort genannten                33. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 34 Vorsichtsmaßnahmen\n    Vorschriften nicht beachtet,                                     bei Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln nicht ein-\n                                                                     hält,\n11. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 12 die aufgeführten\n    Anforderungen nicht einhält,                                 34. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 36 eine elektrische Ein-\n                                                                     richtung benutzt,\n12. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß ein\n    Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen                 35. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 37 nicht dafür sorgt, daß nur\n    Bescheinigung an Bord anwesend ist,                              an den dort genannten Stellen durch sachkundige\n13. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß                Personen oder zugelassene Firmen entgast wird,\n    gefährliche Güter gegen Witterungseinflüsse und              36. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 38 nicht dafür sorgt, daß\n    Spritzwasser geschützt werden,                                   Ballastwasser nicht in Kofferdämme oder Auf-\n14. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 15 einen Fahrgast befördert,             stellungsräume gefüllt wird,\n15. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 16 einen Motor verwendet,            37. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 39 Ladetanks, Restetanks\n    der mit einem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von                oder Zugangsöffnungen nicht geschlossen hält,\n    nicht mehr als 55° C betrieben wird,                         38. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 40 nicht dafür sorgt, daß\n16. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 17 oder 35 die Vorschriften              keine Verbindung zwischen den dort genannten\n    über Feuer und offenes Licht nicht beachtet,                     Rohrleitungsgruppen hergestellt wird,\n17. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 18 einen Laderaum oder die           39. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 42 nicht dafür sorgt, daß\n    Ladung beheizt,                                                  keine dort genannten Arbeiten ausgeführt werden,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                             69                                              Heft 3 – 1997\n\n40. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 43 eine Prüfliste nicht, nicht                                        §6\n    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n    nen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,                        Diese Verordnung tritt für die in § 1 Satz 1 genannten\n41. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 44 nicht dafür sorgt, daß die             Binnengewässer am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig\n    dort genannten Mittel angebracht sind,                            tritt die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der\n                                                                      Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl.\n42. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 45 die vorgeschriebenen\n                                                                      I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7.\n    Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperr-\n                                                                      April 1992 (BGBl. I S. 860), für die in § 1 genannten\n    armaturen der Lade- und Löschleitungen oder die\n                                                                      Binnengewässer außer Kraft.\n    Rohrleitungen der Nachlenzsysteme nicht bedient,\n                                                                      Der Bundesrat hat zugestimmt.\n43. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 47 nicht dafür sorgt, daß die\n    dort genannten Füllungsgrade nicht überschritten                  Bonn, den 21. Dezember 1994\n    werden,                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                        In Vertretung\n44. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 49 die Vorschriften über\n                                                                                                        Dr. K n i t t e l\n    gleichzeitiges Laden und Löschen nicht einhält,\n45. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 51 die Dusche oder das\n    Augen- und Gesichtsbad nicht bereithält,                                                   II.\n46. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 52 nicht dafür sorgt, daß die                             „ADNR-Verordnung“\n    dort genannten Prüfungen durchgeführt und die Bilge               – Zweite Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderun-\n    und die Auffangwannen in dem dort genannten                         gen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über\n    Zustand gehalten werden,                                            die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n                                                                        (ADNR) und der Änderungen der Anlagen A, B 1 und\n47. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 53 eine Berieselungsanlage\n                                                                        B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher\n    nicht bereithält oder nicht in Betrieb nimmt,\n                                                                        Güter auf der Mosel vom 20. Dezember 1996\n48. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 54 Sicherheits- und                         (BGBI. II S. 2787).\n    Kontrolleinrichtungen nicht funktionsfähig erhält,                – Begründung zur v. g. Verordnung.\n49. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 55 nicht dafür sorgt, daß die             – Bekanntmachung einer Neufassung der Verordnung\n    Ladetanköffnungen gasdicht bleiben,                                 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem\n50. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 56 einen Landanschluß nicht                 Rhein (ADNR) (ohne Anlagen).\n    oder nicht richtig betreibt,\n51. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 58 die dort genannten Be-\n    stimmungen über den Betrieb elektrischer Einrich-                                  Zweite Verordnung\n    tungen nicht einhält,                                              zur Inkraftsetzung der Änderungen der Anlagen A,\n52. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 59 nicht dafür sorgt, daß                  B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung\n    Kofferdämme nicht über feste Rohrleitungen ver-                         gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\n    bunden und Flammendurchschlagsiebe vorhanden                        und der Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2\n    sind,                                                              zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher\n                                                                                       Güter auf der Mosel\n53. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 62 eine Höchstmasse nicht\n                                                                                     Vom 20. Dezember 1996\n    einhält oder\n                                                                      Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4\n54. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 63 die dort genannten\n                                                                      Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die\n    Vorschriften über den Verkehr der Schiffe nicht einhält.\n                                                                      Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\n(3) Ordnungwidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des                  (BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-                 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), § 4\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des\n1. als sonstige an Bord befindliche Person                            Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) und § 1\n                                                                      der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher\n     a)   entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2 das Rauchverbot nicht             Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr\n          beachtet oder                                               vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918) verordnet\n     b)   entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 3 oder 4 eine Weisung               das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung von\n          nicht befolgt oder nicht beachtet,                          Sachverständigen:\n2. als Empfänger entgegen § 4 Abs. 8 eine Messung\n                                                                                              Artikel 1\n   nicht durchführt oder\n                                                                      Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in\n3.    als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen               Straßburg am 25. April 1996 beschlossenen Änderungen\n     Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in        der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die\n     der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\n     abgibt.                                                          und die von der Moselkommission in Trier am 13.\n(4) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-                    November 1996 beschlossenen Änderungen der Anla-\nkeiten wird im Bereich der Bundeswasserstraßen den                    gen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung\nWasser- und Schiffahrsdirektionen übertragen.“                        gefährlicher Güter auf der Mosel werden in Kraft gesetzt.\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 3 – 1997                                                    70                                          VkBl. Amtlicher Teil\n\nSie werden als Anlage 1 und Anlage 2 zu dieser Ver-                   II. Zu den einzelnen Vorschriften\nordnung veröffentlicht.*) Die in Satz 1 genannten geän-               1. Zu Artikel 1\nderten völkerrechtlichen Vereinbarungen sind durch die\n                                                                          Artikel 4 Nummer 1 des ADNR wird dahingehend\nVerordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S.\n                                                                          geändert, daß nunmehr Ausnahmegenehmigungen\n3830) in Kraft gesetzt worden.\n                                                                          für die Zulassung neuer Stoffe in Tankschiffen von\n                                                                          jedermann in Anspruch genommen werden können.\n                        Artikel 2\n                                                                          Hierzu ist vorgesehen, nähere Einzelheiten in Richt-\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.                        linien zu regeln.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.                                             Das ADNR verweist, bezogen auf die Einstufung\nBonn, den 20. Dezember 1996                                               gefährlicher Güter, auf das ADR-Übereinkommen\n                      Der Bundesminister für Verkehr                      (Straßenverkehr). Hier gibt es ab 1. Januar 1997\n                    In Vertretung des Staatssekretärs                     Änderungen insbesondere in der Klasse 2 (Gase).\n                             Sandhäger                                    Diese Änderungen müssen auch im ADNR berük-\n                                                                          ksichtigt werden.\n                                                                          Wesentlicher Bestandteil der Änderungsverordnung\n                       Begründung                                         ist eine erheblich erweiterte Liste der Stoffe, die in\nI. Allgemeines                                                            Tankschiffen befördert werden dürfen. Hier wurde –\n                                                                          nach Prüfung der sicherheitstechnischen Unbedenk-\n    Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt\n                                                                          lichkeit – den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung\n    (ZKR) beschlossene „Verordnung über die Beför-\n                                                                          getragen.\n    derung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)“\n    sowie die von der Moselkommission beschlossene                        Erfahrungen mit dem ADNR zeigen, daß zusätzliche,\n    „Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter                   sicherheitstechnisch unbedenkliche Übergangsvor-\n    auf der Mosel“ sind durch die „Verordnung zur                         schriften erforderlich sind; hierbei war zu berücksich-\n    Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung                    tigen, daß Binnenschiffe eine lange Lebensdauer\n    gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verord-                      haben und bestimmte kurzfristige Umrüstungen ent-\n    nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der                  sprechend den neuen Vorschriften wirtschaftlich nicht\n    Mosel“ vom 21. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3830) in                    vertretbar wären.\n    Bundesrecht transformiert worden.                                     In den Anlagen A, B 1 und B 2 zum ADNR werden fer-\n    Bei Verabschiedung des ADNR durch die ZKR war                         ner einige offensichtliche Fehler (insbesondere\n    die Notwendigkeit baldiger Änderungen vorauszuse-                     Druckfehler) beseitigt.\n    hen, weil insbesondere                                            2. Zu Artikel 2\n    –    jeweils eine Anpassung an die Rechtsent-                         Inkrafttreten gemäß den Beschlüssen der Zentral-\n         wicklung des Europäischen Übereinkommens                         kommission für die Rheinschiffahrt und der Mosel-\n         über die internationale Beförderung gefährlicher                 kommission.\n         Güter auf der Straße (ADR 1997) erfolgen\n         mußte, insbesondere an die Neufassung der                                          Verordnung\n         Klasse 2 „Gase“,                                                    über die Beförderung gefährlicher Güter\n                                                                                           auf dem Rhein\n    –    die Liste der zur Beförderung in Tankschiffen\n                                                                                               (ADNR)\n         zugelassenen Stoffe erweitert werden mußte,\n                                                                                              Artikel 1\n    –    praktische Erfahrungen mit dem neuen ADNR zu                               Gegenstand der Verordnung\n         berücksichtigen sein würden.\n                                                                      Diese Verordnung einschließlich ihrer Anlagen A, B 1 und\nDie ZKR hat auf ihrer Sitzung am 25. April 1996 entspre-              B 2 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen gefähr-\nchende Änderungen beschlossen; sie sollen auf dem                     liche Güter auf dem Rhein befördert werden dürfen.\nRhein am 1. Januar 1997 in Kraft treten.\n                                                                                              Artikel 2\nDie Moselkommission hat die Änderungen des ADNR für                               Beförderung gefährlicher Güter\ndie Mosel ebenfalls übernommen.\n                                                                      1. Gefährliche Güter, die auf Grund der Anlage A nicht\nBund, Länder und Gemeinden werden durch diese                             zur Beförderung zugelassen sind, dürfen auf dem\nVerordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.                        Rhein nicht befördert werden.\nEinzelne Rechtsänderungen können den Betroffenen\n                                                                      2. Die übrigen gefährlichen Güter sind zur Beförderung\nKosten verursachen, sie führen jedoch zu keiner\n                                                                          zugelassen, wenn alle in den Anlagen A und B 1 oder\nErhöhung des allgemeinen Preisniveaus, insbesondere\n                                                                          B 2 für die Beförderung der betreffenden Güter fest-\ndes Verbraucherpreisniveaus, weil sie im Verhältnis zu\n                                                                          gelegten Bedingungen erfüllt sind.\nWarenmenge und -wert unbedeutet sind.\n                                                                                              Artikel 3\n                                                                                Anordnungen vorübergehenden Art\n                                                                      1. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls\n                                                                          schon vor einer zu erwartenden Änderung dieser\n                                                                          Verordnung durch Anordnungen vorübergehender Art\n*)   Die Anlage 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des\n     Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-               Maßnahmen treffen, um gefährliche Güter, die nach\n     gesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung            Anlage A von der Beförderung ausgeschlossen sind,\n     gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.                   zur Beförderung zuzulassen oder für die in Anlage A\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        71                                              Heft 3 – 1997\n\n   oder B 1 oder B 2 genannten Güter von den Anlagen                sind, so kann die zuständige Behörde gestatten, daß\n   A und B 1 oder B 2 abweichende Bedingungen fest-                 auf diesem Schiff andere Werkstoffe, Einrichtungen\n   zusetzen.                                                        oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden\n2. Diese Anordnungen sind zu veröffentlichen und gel-               oder daß andere bauliche Maßnahmen oder andere\n   ten höchstens fünf Jahre. Sie dürfen nicht verlängert            Anordnungen getroffen werden, wenn sie auf Grund\n   werden. Sie werden gleichzeitig in allen Rheinufer-              von Empfehlungen, die auf Beschluß der Zentral-\n   staaten und Belgien in Kraft gesetzt und unter den               kommission für die Rheinschiffahrt beruhen, als\n   gleichen Bedindungen aufgehoben.                                 gleichwertig anerkannt sind.\n                                                                 2. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten\n                         Artikel 4                                  Zeitraum kann eine zuständige Behörde auf Grund\n               Ausnahmegenehmigungen                                einer Empfehlung, die auf Beschluß der Zentralkom-\n1. Jede zuständige Behörde kann auf Grund des von                   mission für die Rheinschiffahrt beruht, für ein Schiff\n   der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt festge-            mit technischen Neuerungen, die von den Bestim-\n   legten Verfahrens Güter zur Beförderung in Tank-                 mungen der Anlage B 1 oder B 2 abweichen, ein Zu-\n   schiffen zulassen, die noch nicht in Anhang 4 der                lassungszeugnis ausstellen, sofern diese Neuerun-\n   Anlage B 2 aufgenommen worden sind.                              gen eine hinreichende Sicherheit bieten.\n   Die demgemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen                  3. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Gleich-\n   gelten für jedermann ohne staatliche oder geographi-             wertigkeiten und Abweichungen sind in das Zulas-\n   sche Einschränkung auf dem Rhein gemäß den in                    sungszeugnis einzutragen.\n   der Ausnahmegenehmigung gestellten Anforderun-                                        Artikel 6\n   gen. Sie gelten höchstens ein Jahr, vorbehaltlich frü-                      Übergangsbestimmungen\n   herer Aufhebung. Sie können mit Zustimmung der                1. Die nach den früheren Vorschriften ausgestellten\n   Zentralkommission für die Rheinschiffahrt um höch-               Zulassungszeugnisse bleiben bis zu dem im Zulas-\n   stens ein Jahr verlängert werden.                                sungszeugnis aufgeführten Ablaufdatum gültig.\n   Die zuständige Behörde teilt die Anträge auf Aus-             2. Im übrigen gelten die in Anlage B 1 oder B 2 aufge-\n   nahmegenehmigungen, die Ablehnungen und die                      führten Übergangsvorschriften und -fristen.\n   erteilten Ausnahmegenehmigungen unverzüglich der\n                                                                                         Artikel 7\n   Zentralkommission für die Rheinschiffahrt mit.\n                                                                                     Bescheinigung\n2. In dringenden Fällen kann, sofern die Sicherheit              über Ausnahmegenehmigungen, Gleichwertigkeiten\n   gewährleistet ist, jede zuständige Behörde Güter zur                  und nach den Übergangsvorschriften\n   Beförderung zulassen, die auf Grund der Anlage A                            zulässige Abweichungen.\n   von der Beförderung ausgeschlossen sind, oder für\n                                                                 1. Über Ausnahmegenehmigungen und zugelassene\n   die dort genannten Güter weniger strenge Be-\n                                                                    Gleichwertigkeiten auf Grund der Artikel 4 und 5 die-\n   dingungen festsetzen als in den Anlagen A und B 1\n                                                                    ser Verordnung ist eine Urkunde auszustellen, die an\n   oder B 2 vorgesehen.\n                                                                    Bord mitgeführt werden muß.\n   Die demgemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen\n                                                                 2. Ausnahmegenehmigungen und zugelassene Gleich-\n   gelten nur für das Gebiet des Staates, zu dem die\n                                                                    wertigkeiten, die sich auf den Bau, die Einrichtung\n   zuständige Behörde gehört, die sie ausgestellt hat.\n                                                                    oder die Ausrüstung des Schiffes beziehen, müssen\n   Sie gelten höchstens drei Jahre, vorbehaltlich frühe-\n                                                                    ausdrücklich und ausschließlich im Zulassungszeug-\n   rer Aufhebung. Wenn die Beförderung mehrere\n                                                                    nis vermerkt werden. Das gleiche gilt für Schiffe, auf\n   Staatsgebiete berührt, haben sich die zuständigen\n                                                                    welche die Übergangsvorschriften nach Artikel 6\n   Behörden gegenseitig zu verständigen, damit soweit\n                                                                    Nummer 2 dieser Verordnung Anwendung finden.\n   wie möglich gleiche Bedingungen für die betreffenden\n   Güter festgesetzt werden.                                                             Artikel 8\n                                                                                      Überwachung\n   Die zuständige Behörde teilt die Ausnahmegeneh-\n   migungen unverzüglich der Zentralkommission für die           1. Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der\n   Rheinschiffahrt mit.                                             Überwachung durch die zuständigen Behörden.\n                         Artikel 5                               2. Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verant-\n          Gleichwertigkeit und Abweichungen                         wortlichen haben den Bediensteten der zuständigen\n                                                                    Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben,\n1. Schreiben die Vorschriften der Anlage B 1 oder B 2\n                                                                    damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser\n   vor, daß bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder\n                                                                    Verordnung überwachen können.\n   Ausrüstungen auf einem Schiff einzubauen oder mit-\n   zuführen sind, oder daß bestimmte bauliche\n   Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen               (VkBl. 1997 S. 50)\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 3 – 1997                                                                           72                                               VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 23         Schulung der Gefahrgutfahrer                                                      der Neufassung vom 29. März 1996 (BGBl. 1996 II\n               Grundsätze über die Anerkennung und                                               S. 480 mit Anlageband), zuletzt geändert durch die\n               Durchführung von Lehrgängen für alle                                              13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996\n               Fahrzeugführer       nach     Rand-                                               (BGBl. 1996 II S. 1178),\n               nummer (Rn.) 10 315 ADR                                                       folgende Satzung/folgendes Statut beschlossen:\n                             Bonn, den 15. Januar 1997\n                             A 13/26.20.70-61/\nNachstehend gebe ich die vom Deutschen Industrie- und                                                             Muster-\nHandelstag (DIHT) erarbeitete Mustersatzung für die                                                            Satzung\nIndustrie- und Handelskammern betreffend die Schulung                                                  betreffend die Schulung von\nvon Fahrzeugführern für die Beförderung gefährlicher Güter                                         Fahrzeugführern für die Beförderung\nauf der Straße im Teil I bekannt. Die Satzung enthält insbe-                                         gefährlicher Güter auf der Straße\nsondere die Vorschriften, nach denen Lehrgänge für\nFahrzeugführer nach Randnummer (Rn.) 10 315 ADR aner-                                        Inhaltsübersicht\nkannt und durchgeführt sowie Bescheinigungen über die                                        I.    Zuständigkeit\nerfolgreiche Lehrgangsteilnahme erteilt werden.\n                                                                                                   §1     Örtliche Zuständigkeit\nZur inhaltlichen Ausgestaltung der Lehrgänge werden die                                            §2     Kooperationen\nIndustrie- und Handelskammern gemäß einer\nEmpfehlung des Deutschen Industrie- und Handelstages                                         II.   Schulungssystem\nKurspläne erlassen. Diese Kurspläne werden im Teil II                                              §3     Schulungssystem\nbekanntgemacht.                                                                              III. Anerkennung der Lehrgänge\nDie neuen Satzungen der Industrie- und Handelskammer                                               §4     Rechtswirkungen der Anerkennung\nsollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten.                                             §5     Anerkennungsvoraussetzungen\nDie Bekanntmachung der bisherigen Grundsätze über                                                  §6     Lehrpläne\ndie Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen für                                                §7     Zeitlicher Umfang\nFahrzeugführer nach Randnummer (Rn.) 10 315 GGVS                                                   §8     Lehrkräfte\nund Randnummer (Rn.) 10 315 ADR vom 2. April 1993                                                  §9     Einsatz neuer Lehrmethoden\n(VkBl. 1993, S. 310) sowie die Bekanntmachung der bis-                                             § 10 Lehrmaterial\nherigen Musterkurspläne (VkBl. 1993, S. 452) werden                                                § 11 Räumlichkeiten und Ausstattung\naufgehoben.                                                                                        § 12 Teilnehmerzahl\n                           Bundesministerium für Verkehr                                           § 13 Lehrgangssprache\n                                      Im Auftrag                                             IV. Durchführung der Lehrgänge\n                                 Dr. S a n d h ä g e r\n                                                                                                   § 14 Ständige Pflichten des Veranstalters\n                                                                                                   § 15 Befugnisse der Kammer\n                                                                                             V.    Erteilung der ADR-Bescheinigung\n                                                                                                   § 16 Bescheinigungsvoraussetzungen\n                                     Teil I                                                        § 17 Gültigkeitsdauer/-verlängerung\n                                                                                             Vl. Übergangs- und Schlußvorschriften\n                                                                                                   § 18 Rückwirkende Anerkennung\n                          Mustersatzung                                                            § 19 Inkrafttreten\n\n      betreffend die Schulung von Fahrzeug-\n     führeren für die Beförderung gefährlicher                                               I. Zuständigkeit\n                Güter auf der Straße                                                                        § 1 Örtliche Zuständigkeit\nDie Vollversammlung der lndustrie- und Handelskammer                                         Die Industrie- und Handelskammer .................................\n............................................................hat am ..................        – im folgenden Kammer genannt – ist zuständig für\naufgrund von                                                                                 1. die Anerkennung der Lehrgänge, die Veranstalter in\n– § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des                                              Schulungsstätten im Bezirk der Kammer durchführen,\n     Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.                                        2. die Ausstellung und Verlängerung von Bescheini-\n     Dezember 1956 (BGBl. 1956 I S. 920), zuletzt geän-                                      gungen über die erfolgreiche Teilnahme an von ihr aner-\n     dert durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbe-                                         kannten Lehrgängen.\n     ordnung und sonstiger gewerblicher Vorschriften vom                                                       § 2 Kooperationen\n     23.11.1994 (BGBl. 1994 I S. 3475),\n                                                                                             Präsident und Hauptgeschäftsführer sind berechtigt, mit\n– § 6 Abs. 1 Nr. 10 der Gefahrgutverordnung Straße                                           anderen Industrie- und Handelskammern öffentlich-\n     vom 12. Dezember 1996 (BGBl. 1996 I S. 1886),                                           rechtliche Vereinbarungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 10\n– Randnummer 10 315 der Anlage B und Anhang B. 4                                             (zweiter Halbsatz) GGVS zu schließen. Insbesondere\n     zu dem Europäischen Übereinkommen über die inter-                                       kann eine gemeinsame Verwaltungsstelle für die Wahr-\n     nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der                                        nehmung der öffentlichen Aufgaben in der Gefahrgut-\n     Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung                                          fahrerschulung gebildet werden.\n\n\n\n                                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       73                                                Heft 3 – 1997\n\nII. Schulungssystem                                             (2) Ein Unterrichtstag darf in der Regel nicht mehr als\n                                                                acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen.\n                 § 3 Schulungssystem\n                                                                (3) Die Dauer der Prüfung beträgt\n(1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen:\n                                                                – 45 Minuten beim Basiskurs,\n– Basiskurs\n                                                                – 45 Minuten beim Aufbaukurs Tank,\n– Aufbaukurs Tank\n                                                                – je 30 Minuten bei den Aufbaukursen Klasse 1 und\n– Aufbaukurs Klasse 1                                               Klasse 7,\n– Aufbaukurs Klasse 7.                                          – 30 Minuten in der Fortbildungsschulung.\n(2) Fortbildungsschulungen (Auffrischungsschulungen)\nbestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen                                   § 8 Lehrkräfte\nFahrzeugführer.                                                 (1) Der Veranstalter hat der Kammer durch Vorlage aus-\n                                                                sagefähiger Unterlagen nachzuweisen, daß die einzuset-\nIII. Anerkennung der Lehrgänge                                  zenden Lehrkräfte fachlich geeignet und in der Lage\n        § 4 Rechtswirkungen der Anerkennung                     sind, die erforderlichen Kenntnisse erwachsenengerecht\n                                                                zu vermitteln.\n(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den\nVeranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren           (2) Fachlich geeignet ist, wer\nKombinationen (Lehrgänge) durchzuführen. Lehrgänge              1. die zur Vermittlung des Lehrstoffs in seinem Unterrichts-\nsetzen sich grundsätzlich aus Schulung und Prüfung                  gebiet notwendigen besonderen Kenntnisse hat und\nzusammen.                                                       2. über allgemeine Kenntnisse des Straßengefahrgut-\n(2) Die Kammer befristet die Anerkennung bei erstmali-              transports verfügt.\nger Anerkennung auf drei Jahre. Bei Wiedererteilung der         Die zu 1. genannte Anforderung wird in der Regel erfüllt\nAnerkennung wird diese auf höchstens fünf Jahre befri-          von Personen, die\nstet.\n                                                                – eine anerkannte Berufs- oder Hochschulausbildung\n(3) Zur Durchführung von Prüfungen, denen keine                     auf einem das Unterrichtsgebiet umschließenden\nSchulung vorausgeht, ist der Veranstalter nur bei den               oder ihm fachverwandten Gebiet erfolgreich abge-\nAufbaukursen Klassen 1 und 7 und nur hinsichtlich sol-              schlossen haben oder\ncher Fahrzeugführer berechtigt, die von der Schulung\n                                                                – eine mindestens dreijährige nicht untergeordnete\nbefreit sind.\n                                                                    Berufstätigkeit auf dem zu unterrichtenden Gebiet\n                                                                    ausgeübt haben oder\n         § 5 Anerkennungsvoraussetzungen\n                                                                – eine mindestens fünfjährige nicht untergeordnete\nDie Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des\n                                                                    Berufstätigkeit auf einem dem Unterrichtsgebiet fachver-\nVeranstalters erteilt, wenn die von ihm vorgesehenen\n                                                                    wandten Gebiet ausgeübt und ein einschlägiges Fach-\nLehrgänge den Anforderungen von Rn 240 000 ff. ADR\n                                                                    ausbilderseminar oder Praktikum absolviert haben.\nund §§ 6 bis 13 dieser Satzung entsprechen.\n                                                                Die zu 2. genannte Anforderung gilt bei Vorlage entspre-\n                            § 6 Lehrpläne                       chender Schulungs- oder Tätigkeitsnachweise als\n                                                                erfüllt.\nDer Veranstalter hat der Kammer Lehrpläne vorzulegen.\nDie Kammer prüft, ob diese den Anforderungen der von            Sie findet keine Anwendung auf Lehrkräfte, die lediglich\nihr als Verwaltungsvorschrift erlassenen Kurspläne ent-         zur isolierten Vermittlung von Kenntnissen über ein eng\nsprechen. Die Kammer gibt den Erlaß der Verwaltungs-            begrenztes Spezialgebiet eingesetzt werden.\nvorschrift in ................... bekannt.                      (3) Zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforder-\n                                                                lichen Kenntnisse ist in der Regel befähigt, wer\n                 § 7 Zeitlicher Umfang                          – eine pädagogische Ausbildung erfolgreich abge-\n(1) Der Veranstalter muß nachweisen, daß er seinen                  schlossen hat,\nLehrgängen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde-            – ein Zeugnis über seine Lehrbefähigung nach § 5 der\nlegt:                                                               Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt-\na) bei Erstschulungen:                                              schaft vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 707) in der\n    –   Basiskurs                                                   jeweils geltenden Fassung erworben hat oder\n        18 Unterrichtseinheiten Theorie und eine                – eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit in der\n            Unterrichtseinheit praktische Übungen                   Erwachsenenbildung ausgeübt hat.\n    –   Aufbaukurs Tank                                         (4) Reichen die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis\n        12 Unterrichtseinheiten Theorie und eine                der Anforderungen nach Absatz 1 nicht aus, so kann die\n            Unterrichtseinheit praktische Übungen               Kammer zu einem ergänzenden Beurteilungsgespräch\n    –   Aufbaukurs Klasse 1                                     einladen.\n        8 Unterrichtseinheiten\n    –   Aufbaukurs Klasse 7                                                § 9 Einsatz neuer Lehrmethoden\n        8 Unterrichtseinheiten;                                 (1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht\nb) bei Fortbildungsschulungen:                                  mit praktischen Lehrgangsteilen durchzuführen.\n    7   Unterrichtseinheiten Theorie und eine                   (2) Moderne Hilfsmittel (z.B. Fahrsimulatoren) und neue\n        Unterrichtseinheit praktische Übungen.                  Medien (z.B. multimediale Lösungen) können als ergän-\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Lehrkräfte zu übermitteln.\n                   § 10 Lehrmaterial                             (4) Der Veranstalter hat die ldentität der Teilnehmer fest-\n                                                                 zustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten\nDer Veranstalter hat nachzuweisen, daß er über ein-              eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen.\nschlägiges aktuelles Lehrmaterial verfügt.\n                                                                 (5) Für die vom Veranstalter durchzuführende Prüfung\n        § 11 Räumlichkeiten und Ausstattung                      sind die ihm von der Kammer zum jeweiligen Termin\n(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß er über               übermittelten gemeinsamen Aufgaben der Industrie- und\ngeeignete Räumlichkeiten (einschließlich erforderlicher          Handelskammern zu verwenden.\nÜbungsplätze) verfügt. Diese müssen so beschaffen und            (6) Der Veranstalter hat der Kammer nach Abschluß\ngelegen sein, daß die Lehrgänge sachgerecht, ohne                eines Lehrgangs mitzuteilen, welche Teilnehmer den\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und           Lehrgang erfolgreich besucht haben. Die Unterlagen der\nohne Störung der Teilnehmer durchgeführt werden kön-             Prüfung (Anwesenheitslisten, Fragebogen) sind der\nnen.                                                             Kammer zur Überprüfung zu übermitteln.\n(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß geeignete             (7) Der Veranstalter hat der Kammer die Bescheinigung\nvisuelle Hilfsmittel (z.B. Tafel, Overhead-Projektor,            für die nach Rn. 11 315 Abs. 3 und/oder 71 315 Abs. 4\nFlipchart, Diaprojektor, Videogerät) vorhanden sind, die         ADR vom Unterricht befreiten Teilnehmer einzureichen.\nin den zu nutzenden Räumlichkeiten sachgerecht ein-              (8) Will der Veranstalter nach Anerkennung eines Lehrgangs\nsetzbar sind.                                                    Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen,\n(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, daß innerhalb             die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er\nder zu nutzenden Räumlichkeiten für jeden Teilnehmer             vorher die Zustimmung der Kammer einzuholen; dies gilt\nein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist.                    insbesondere für Veränderungen der Lehrpläne, der einge-\n                                                                 setzten Lehrkräfte und der Schulungsstätten.\n                  § 12 Teilnehmerzahl\n                                                                                    § 15 Befugnisse der Kammer\nDie Anerkennung setzt voraus, daß eine Höchstzahl von\n25 Teilnehmern je Lehrgang grundsätzlich nicht über-             (1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 5 bis 13\nschritten wird. Die Kammer kann entsprechend der                 und Pflichten nach § 14 sicherzustellen, kann die Kammer\nBeschaffenheit der für den Lehrgang genutzten Räum-              dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung\nlichkeiten eine geringere Höchstzahl festsetzen.                 verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthal-\n                                                                 tenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden.\n               § 13 Lehrgangssprache                             (2) Die Kammer kann verlangen, daß der Veranstalter\n(1) Die Lehrgänge sind grundsätzlich in deutscher                seine Lehrgänge nach Aufforderung entsprechend den\nSprache durchzuführen.                                           jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.\n(2) Abweichend vom Grundsatz deutschsprachiger                   (3) Die Kammer ist befugt, die ordnungsgemäße Durch-\nSchulung kann die Kammer als Ausnahme zulassen, daß              führung der Lehrgänge einschließlich der Prüfungen auch\nLehrgänge in einer Fremdsprache durchgeführt werden.             durch die Entsendung von Beauftragten zu überprüfen.\nDie eingesetzten Lehrkräfte müssen sowohl die deut-              (4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften\nsche als auch die Lehrgangssprache beherrschen.                  des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes\nDolmetscher sind nicht zugelassen.                               ................. vom ...............(GVBI. ......... S. ................)\n(3) In der Prüfung dürfen nur Fragebogen verwendet               über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungs-\nwerden, die der Lehrgangssprache entsprechen. Die                akten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in\nÜbersetzung der zu verwendenden Fragebogen geht zu               dieser Satzung festgelegten Anforderungen oder Pflich-\nLasten des Veranstalters.                                        ten zuwiderhandelt.\n\nIV. Durchführung der Lehrgänge                                   V. Erteilung der ADR-Bescheinigung\n      § 14 Ständige Pflichten des Veranstalters                           § 16 Bescheinigungsvoraussetzungen\n(1) Die Lehrgänge müssen die Gewähr dafür bieten, daß            (1) Die Kammer erteilt eine ADR-Bescheinigung nach der\ndie Teilnehmer die vorgeschriebenen Kenntnisse erwer-            erfolgreichen Teilnahme an einem von ihr anerkannten\nben können. Der Veranstalter hat demgemäß bei jedem              Lehrgang.\nvon ihm durchgeführten Lehrgang die Vorgaben des § 3\nzum Schulungssystem und die Anforderungen der §§ 6               (2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer\nbis 13 einzuhalten.                                              – die Schulung ohne Fehlzehen besucht hat oder\n(2) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß dem aktuel-        – im Rahmen eines Aufbaukurses Klasse 1 und/oder\nlen Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet des                       Klasse 7 von der Schulung befreit wurde und wenn er\nStraßengefahrguttransports Rechnung getragen wird. Der               darüber hinaus die Prüfung persönlich ohne fremde\nVeranstalter trägt die Verantwortung dafür, daß die                  Hilfe abgelegt und dabei die zulässige Bearbeitungs-\nEntwicklungen in den Schulungsbereichen von den einge-               zeit und Fehlerquote nicht überschritten hat.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       75                                                   Heft 3 – 1997\n\n(3) Nach nicht bestandener Prüfung wird eine                    Bescheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Aus-\nBescheinigung grundsätzlich erst dann erteilt, wenn der         nahmegenehmigung) eine Fortbildungsschulung erfolg-\nTeilnehmer erneut einen entsprechenden Kurs besucht             reich besucht, ist die Bescheinigung ab Ablauf ihrer Gül-\nund erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichend von die-          tigkeit zu verlängern. Ansonsten ist das Datum der\nsem Grundsatz läßt die Kammer bei nicht bestandener             Prüfung im Fortbildungslehrgang maßgebend.\nPrüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemesse-\nnen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im            Vl. Übergangs- und Schlußvorschriften\nBezirk der Kammer zu.\n                                                                          § 18 Rückwirkende Anerkennung\n(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbaukurs wird\nnur bescheinigt, wenn der Teilnehmer zuvor den                  Haben die in dieser Satzung festgelegten Voraus-\nBasiskurs erfolgreich abgeschlossen hat.                        setzungen für die Anerkennung der Lehrgänge bei einem\n                                                                Veranstalter bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung\n(5) Außer in den Fällen einer erfolglosen Teilnahme wird        vorgelegen und hatte die Kammer Gelegenheit, diese\ndie Bescheinigung auch dann nicht erteilt, wenn Un-             Lehrgänge zu begutachten, so kann sie die Anerkennung\nregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Lehrgangs,            auch rückwirkend aussprechen.\ninsbesondere bei der Prüfung, nachweisbar sind.\n                                                                                         § 19 Inkrafttreten\n         § 17 Gültigkeitsdauer/-verlängerung\n                                                                Diese Satzung tritt am .................. in Kraft. Am gleichen\n(1) Für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist das          Tag tritt die Satzung betreffend die Schulung von\nDatum der Prüfung des Basiskurses maßgebend.                    Fahrzeugführern für die Beförderung gefährlicher Güter\n(2) Hat der Fahrzeugführer innerhalb eines Zeitraums            auf der Straße vom ........................ (Kammerzeitschrift\nvon zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der           Nr . ......../19....., S. .......) außer Kraft.\n\n\n\n\nTeil II\n\n                       Kurspläne für die Schulung der Fahrzeugführer nach\n           Rn. 10 315, 11 315 und 71 315 ADR in Verbindung mit Anhang B. 4 zum ADR\n\nKursplan BK\n\n                                                   Basiskurs\n                            für die Schulung der Fahrzeugführer nach Rn. 10 315 ADR\n\nErläuterungen\nDer Kursplan ist verbindlich für die Durchführung des Unterrichts.\nIm Mittelpunkt dieses Kurses stehen die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Fahrzeugführers.\nDas angesprochene „Wissen“ verlangt vom Teilnehmer einen allgemeinen, aber systematischen Überblick zum\nUnterrichtsinhalt ohne vertiefte Fachkenntnisse.\nDas angesprochene „Kennen“ verlangt vom Teilnehmer die genaue Kenntnis eines Sachverhalts, die ihn zu einer zu-\ntreffenden Beschreibung befähigt. Der Teilnehmer soll ausführlich mit dem Unterrichtsinhalt vertraut gemacht werden.\nDie bei den einzelnen Themensektoren angegebenen Variationsbreiten der Unterrichtszeiten sind Bestandteil des\nKursplanes.\nDer Mindestzeitumfang des Kurses beträgt 18 Unterrichtseinheiten Theorie und eine Unterrichtseinheit Praxis, ins-\ngesamt 19 Unterrichtseinheiten. Die Praxisanteile sind bei den einzelnen Themensektoren angegeben.\nEine Unterrichtseinheit umfaßt 45 Minuten. Pausen sind im Unterrichtsplan ausreichend zu berücksichtigen.\nDer Zeitumfang der Prüfung beträgt zusätzlich zur Schulungszeit 45 Minuten.\nBei der Angabe von Randnummern (Rn.) wird grundsätzlich auf den Zusatz „ADR“ verzichtet.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        99                                             Heft 3 – 1997\n\nNr. 24     Beförderung gefährlicher Güter mit                     7.   Es ist an Bord ein Meßgerät zum Nachweis von\n           Binnenschiffen;                                             brennbaren Gasen mitzuführen. Das Meßgerät\n           – Erteilung einer Ausnahmegenehmi-                          muß einen Meßbereich von 0 – Untere Explosions-\n              gung nach Art. 4 Abs. 2 des ADNR                         grenze (UEG) aufweisen.\n              für die Beförderung von Ölschroten                 Abschnitt III: Betriebsvorschriften\n              in loser Schüttung                                  8. Die Rn. 10 374, 10 475, 41 412, 41 416 sowie 41\n                            Bonn, den 10. Januar 1997                  505 sind unter Beachtung der folgenden Nummer\n                            A/13/26.30.70-52                           9. anzuwenden.\n             Ausnahmegenehmigung (AG)                             9. Es ist an den nachfolgend aufgeführten Stellen in\n                 ADNR-Nr. D 03 B 95                                    den beschriebenen Abständen eine Gasmessung\n                    1. Neufassung                                      vorzunehmen:\nZur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter                 –     In den Kofferdämmen nach dem Laden, 24\nmit Binnenschiffen (GGVBinSch) in der Fassung der                            Stunden nach dem Laden, anschließend alle\nBekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S.                             72 Stunden und vor Beginn des Löschens.\n3971), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.                       –     Im Laderaum ca. 5 cm unter der Oberfläche\nDezember 1996 (BGBl. I S. 2178).                                             des Ladegutes 2 Meßstellen im hinteren Lade-\nAufgrund des Art. 4 Abs. 2 des ADNR in Verbindung mit                        raumbereich nach dem Laden, 24 Stunden\n§ 2 Abs. 1 der GGVBinSch genehmige ich widerruflich für                      nach dem Laden, anschließend alle 72\ndie Beförderung mit Binnenschiffen die in der Anlage                         Stunden und vor dem Beginn des Löschens.\nnäher bezeichneten Abweichungen von den Vorschriften                   –     Innerhalb der Wohnung muß entsprechend der\nder GGVBinSch.                                                               Randnummern 41 416 Abs. 2 gemessen werden.\n                         Bundesministerium für Verkehr           10. Sofern Wallgänge vorhanden sind, sind diese\n                                  Im Auftrag                           immer verschlossen zu halten.\n                             Dr. S a n d h ä g e r\n                                                                 11. Die Randnummer 41 416 Abs. 3 ist auf alle Meß-\n           Anlage zur Ausnahmegenehmigung                              stellen anzuwenden. Als Grenzwerte sind für die\n           ADNR Nr. D 03 B 95, 1. Neufassung                           Kofferdämme und Wohnräume 20 % und für den\n                            A.                                         Laderaum 50 % anzusehen.\nAbweichend von Rn. 6401 in Verbindung mit Rn. 6002               12. Bei der Lüftung der Laderäume darf das Ladegut\ndürfen die in Aschnitt B. genannten gefährlichen Güter in              nicht aufgewirbelt werden, da ansonsten Staubex-\nloser Schüttung auch befördert werden, wenn die unter                  plosionsgefahr bestehen kann.\nC. genannten Bedingungen eingehalten werden.                                                   D.\n                            B.                                   Diese Ausnahmegenehmigung gilt vorbehaltlich früherer\nÖlschrote der Klasse 4.1 Ziffer 52 (ADNR)                        Aufhebung bis zum 31. Dezember 1997 auf den Bundes-\n                            C.                                   wasserstraßen.\nAbschnitt I: Allgemeines                                         Andere Gesetze und Verordnungen werden von dieser\n                                                                 Ausnahmegenehmigung nicht berührt (insbesondere\n  1. Ein Abdruck dieser Ausnahmegenehmigung muß                  nicht die Schiffahrtspolizeilichen Vorschriften).\n      auf dem Schiff mitgeführt werden.\n  2. Dem Beförderungspapier ist ein Nachweis beizufü-            (VkBl. 1997 S. 99)\n      gen, aus dem hervorgeht, daß das beförderte\n      Produkt nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen ist.\nAbschnitt II: Bau- und Ausrüstungsvorschriften\n  3. Das Fahrzeug muß über einen rundum ver-                       Straßenverkehr\n      schweißten, stählernen Laderaumboden verfügen.\n  4. Vor und hinter dem Laderaum muß ein Kofferdamm              Nr. 25    Neubekanntmachung der Richtlinie\n      angeordnet werden, um die Dichtigkeit der Lade-                      zur KBA-Anfrage- und Auskunftsda-\n      raumschotten jederzeit überprüfen zu können.                         tenübermittlung\n      Schubleichter, die weder über eine Wohnung noch                                        Bonn, den 24. Januar 1997\n      über einen Maschinenraum verfügen, benötigen                                           StV 12/36.57.00/6 Va 97\n      diese Kofferdämme nicht.\n                                                                 Mit Verlautbarung vom 19. November 1996 (VkBl. Heft\n  5. In die, in den Maschinenraum durchgehenden\n                                                                 23, S. 627) habe ich eine Änderung der Richtlinie zur\n      Lenzleitungen, sind federbelastete Rückschlagven-\n                                                                 KBA-Anfrage- und Auskunftsdatenübermittlung veröf-\n      tile einzubauen, um zu verhindern, daß Gase über\n                                                                 fentlicht. Von den Anwendern wurde der Wunsch nach\n      diese Leitungen in die Maschinenräume eindringen\n                                                                 einer Veröffentlichung des vollständigen geltenden\n      können.\n                                                                 Textes geäußert. Dieser Bitte komme ich mit der nach-\n  6. Die Lukendächer müssen an der Vorder- und                   stehenden Neubekanntmachung nach.\n      Hinterkante des Laderaumes so ausgebildet sein,\n      daß der Raum über der Ladung ausreichend gelüf-                                     Bundesministerium für Verkehr\n      tet wird, jedoch weder Regen noch Spritzwasser                                              Im Auftrag\n      eindringen kann.                                                                           Dr. J a g o w\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Mai 1988 – StV 12/36.57.01/29 Va 88 – (VkBl.\n                                                                            Magnetband/-Kassette:\n88 S. 386 ff.), geändert durch die Richtlinie zur Ände-\n                                                                            – Auskünfte\nrung der Richtlinie für KBA-Anfrage- und Auskunfts-\ndatenübermittlung (Änderungsrichtlinie für KBA-                 Anlage 2    Lieferschein (Muster)\nAnfrage- und Auskunftsdatenübermittlung) vom 19.                Anlage 3    Bundeseinheitlicher KBA-Anfragesatz (KAN)\nNovember 1996 – StV 12/36.57.00/19 Va 96 – (VkBl. 96            Anlage 4    Bundeseinheitliche KBA-Auskunftssatz\nS. 627 ff.)                                                                 (KAU)\nInhaltsübersicht                                                Anlage 5    Erläuterungen zu den Satzbeschreibungen\n1     Teilnehmer                                                            für KAN und KAU\n1.1   Anfragen an das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR)\n1.2   Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister              1     Teilnehmer\n      (ZFZR)                                                    1.1   Anfragen an das Zentrale Fahrzeugregister\n1.3   Anfragen an ausländische Registerbehörden                       (ZFZR)\n1.4   Auskünfte ausländischer Registerbehörden                        Behörden, denen nach § 35 Abs. 1 StVG Fahr-\n                                                                      zeug- und Halterdaten übermittelt werden dürfen\n2     Zulassungsverfahren                                             – Anfragende Stellen (AnSt) – können Anfragen\n2.1   Zulassung                                                       zur Fahrzeughalterermittlung im ZFZR über das\n2.2   Antrag                                                          amtliche Kennzeichen auf Datenträgern oder im\n2.3   Erteilung der Zulassung                                         Wege der Datenübertragung an das KBA richten.\n2.4   Ablehnung der Zulassung                                   1.2   Auskünfte aus dem Zentralen\n                                                                      Fahrzeugregister (ZFZR)\n2.5   Widerruf der Zulassung\n                                                                      Das KBA erteilt der AnSt die Halterauskunft aus\n3     Datenübermittlungsverfahren                                     dem ZFZR auf dem gleichen Wege.\n3.1 Datenübermittlung auf Magnetband/-Kassette                  1.3   Anfragen an ausländische\n3.1.1 Art und Aufbau des/der Magnetbandes/-Kassette                   Registerbehörden\n3.1.2 Dateianordnung Magnetband/-Kassette                             Soweit Vereinbarungen mit ausländischen Re-\n3.1.3 Versand von Magnetband/-Kassette                                gisterbehörden bestehen, können Anfragen zu\n                                                                      ausländischen Kennzeichen über das KBA gelei-\n3.2 Datenübermittlung auf Diskette                                    tet werden. Das KBA erstellt aus dem Anfrage-da-\n3.2.1 Art und Aufbau der Diskette                                     tensatz der AnSt den Anfragesatz an die auslän-\n3.2.2 Diskettenversand                                                dischen Registerbehörden und leitet diesen wei-\n3.3 Datenübermittlung im Wege der maschinellen                        ter.\n      Datenübertragung (DÜ/FT)                                  1.4   Auskünfte ausländischer\n3.3.1 Voraussetzungen für den Einsatz von DÜ/FT                       Registerbehörden\n3.4 Datenübermittlung auf sonstigen Datenträgern                      Für Auskünfte ausländischer Registerbehörden\n                                                                      erstellt das KBA Auskunftsdatensätze nach\n4     Ergänzende Übermittlungsvorschriften                            Anlage 4 dieser Richtlinie und übermittelt diese\n4.1   Zeichenvorrat, Code                                             der AnSt auf dem vereinbarten Wege.\n4.2   Datensätze und Erläuterung zu den Datenfeldern\n4.3   Aufbewahrungsfristen                                      2     Zulassungsverfahren\n4.4   Begleitpapiere                                            2.1   Zulassung\n4.5   Beschaffenheit der Datenträger                                  Die Teilnahme an der Datenübermittlung bedarf\n4.6   Fehlerbehandlung                                                der Zulassung durch das KBA.\n                                                                2.2   Antrag\n5     Datenschutz und Datensicherung\n                                                                      Die Teilnahme an der Datenübermittlung ist spä-\n5.1   Zuständigkeit\n                                                                      testens einen Monat vor Beginn schriftlich von der\n5.2   Versandart                                                      AnSt zu beantragen. Der antrag hat insbesondere\n5.3   Lieferschein                                                    zu enthalten:\n5.4   Datenverarbeitung im Auftrag                                    – Bezeichnung des Teilnehmers, ggf. auch der\n                                                                          mit der Datenübermittlung beauftragten Stel-\n6     Kostenregelung\n                                                                          le(n),\n7     Haftung\n                                                                      – Angaben über die Art sowie den vorgesehe-\n8     Inkrafttreten                                                       nen Beginn und zeitlichen Abstand der\n9     Übergangsvorschriften                                               Datenübermittlung,\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                        101                                                Heft 3 – 1997\n\n       – eine Erklärung, daß die Bestimmungen dieser                     015, „Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschrie-\n          Richtlinie beachtet und die Auskunftsdaten                     benes Magnetband zur Speicherung digitaler Daten“,\n          des Kraftfahrt-Bundesamtes nur für die in § 35                 Bitdichte 63 bit/mm (1600 bpi) oder nach DIN 66 282,\n          Abs. 1 StVG aufgeführten Zwecke verwendet                      „Auf 9 Spuren im GCR-Verfahren beschriebenes\n          werden,                                                        Magnetband zur Speicherung digitaler Daten“,\n       – eine von der AnSt festzulegende dreistellige                    Zeichendichte 246 Zeichen/mm (6250 bpi) zu\n          Behördenkennung, sie besteht aus arabischen                    beschriften.\n          Ziffern und/oder lateinischen Buchstaben,                      Magnetband-Kassetten sind nach\n       – eine Kurzbeschreibung der technischen Aus-                      – DIN EN 29 661,\n          rüstung der für die Beschriftung der Daten-                        „Datenaustausch auf Magnetband-Kassette\n          träger bzw. für die Datenübermittlung verwen-                      (18 Spuren)“, Bitdichte 1491/mm (37 871 bpi)\n          deten DV-Anlage (einschließlich des Betriebs-                      oder 1491/mm (37871 bpi (komprimiert)) oder\n          systems) oder des Datenerfassungsgerätes,                      – DIN ISO/IEC DIS 14 251 (vorläufig),\n       – eine Kurzbeschreibung der für die Datenüber-                        „Datenaustausch auf Magnetband-/Kassette\n          mittlung einzusetzenden Programme und eine                         (36 Spuren)“, Bitdichte 2982/mm (75 742 bpi)\n          Zusammenstellung der sonstigen Organisa-                           oder 2982/mm (75 742 bpi (komprimiert))\n          tionsunterlagen.                                               zu verwenden.\n       Nach Aufforderung durch das KBA ist ein in der                    Der Code nach DIN 66 003 ist entsprechend DIN\n       vereinbarten Form beschriebener Testdatenträger                   66 004, Teil 3, auf Magnetband darzustellen.\n       zu übersenden. Bei Datenübertragung legt das\n                                                                  3.1.2 Dateianordnung\n       KBA einen Termin für die Testübertragung fest.\n       Die Zulassung ist von einem positiven Testverlauf                 Die Kennsätze und die Dateianordnung auf\n       abhängig.                                                         Magnetband/-Kassette richten sich nach DIN 66\n                                                                         029 und nach den Anlagen 1 a und 1 b.\n2.3    Erteilung der Zulassung                                    3.1.3 Versand von Magnetband/-Kassette\n       Das KBA erteilt die Zulassung durch schriftlichen          3.1.3.1Jede/s Magnetband/-Kassette ist vom Absender\n       Bescheid. Der Zulassungsbescheid hat Angaben                      mit folgenden Angaben zu versehen:\n       zu enthalten über\n                                                                         – Archiv-Nummer und\n       – die Teilnahmeberechtigten, ggf. auch über\n                                                                         – Name des Absenders\n          beauftragte Stellen,\n                                                                  3.1.3.2Magnetbänder sind ohne Schreibringe,\n       – Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers sowie\n                                                                         Magnetband-Kassetten mit aktivierter Schreib-\n       – Beginn und zeitlichen Abstand der Datenüber-\n                                                                         sperre zu versenden.\n          mittlung.\n                                                                  3.1.3.3Die Magnetbänder sind gegen Abwickeln zu\n2.4    Ablehnung der Zulassung                                           sichern. Alle Datenträger sind in festen Behältern\n       Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen                  zu versenden, die möglichst frei von Staub oder\n       Bescheid abzulehnen, wenn der Antragsteller                       fremden Stoffen sind und die ein Eindringen von\n       oder die von ihm beauftragte Stelle nicht die                     Staub und Wasser verhindern. Mehrere zusam-\n       rechtlichen oder technischen Voraussetzungen                      mengehörige Datenträger sind als Gesamtsen-\n       für eine Datenübermittlung nach dieser Richtlinie                 dung zu verpacken.\n       erfüllt oder nicht die Gewähr für eine ordnungsge-         3.1.3.4Das KBA schreibt die Auskünfte auf ein/e freie/s\n       mäße Abwicklung der Arbeiten bietet. Die                          Magnetband/-Kassette der jeweiligen AnSt. Sind\n       Ablehnung ist zu begründen.                                       keine freien Magnetbänder/-Kassetten der AnSt\n                                                                         verfügbar, kann auch ein/e Leihband/-Kassette\n2.5    Widerruf der Zulassung\n                                                                         des KBA verwendet werden. Leihbänder/-\n       Die Zulassung kann durch das KBA jederzeit aus                    Kassetten sind dem KBA binnen eines Monats\n       wichtigem Grund widerrufen werden. Insbeson-                      zurückzusenden.\n       dere kann sie widerrufen werden, wenn bei den\n                                                                  3.1.3.5Das KBA fügt der Magnetband/-Kassetten-\n       übermittelten Datenträgern oder bei der Daten-\n                                                                         Sendung mit Auskunftssätzen eine Ausfertigung\n       übertragung wiederholt Mängel festgestellt wer-\n                                                                         des Lieferscheines des/der entsprechenden An-\n       den, die zu einer erheblichen Störung des Arbeits-\n                                                                         fragebandes/-Kassette und ein maschinell gefer-\n       ablaufs führen oder wenn die AnSt während der\n                                                                         tigtes Begleitschreiben mit Ergänzungen zu den\n       Dauer von drei Monaten von der Datenüber-\n                                                                         Auskünften (Anlage 2 – Muster –) bei.\n       mittlung keinen Gebrauch macht.\n                                                                  3.2    Datenübermittlung auf Diskette\n3     Datenübermittlungsverfahren                                 3.2.1 Art und Aufbau der Diskette\n3.1   Datenübermittlung auf Magnetband/Kassette                          Für die Datenübermittlung sind Disketten nach\n3.1.1 Art und Aufbau des Magnetbandes/der                                – DIN 66 288 und 66 287, Teil 2 (3,5“) oder\n      Magnetband-Kassette                                                – DIN 66 248 und 66 247, Teil 2 (5,25“)\n      Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder DIN                        zu verwenden und zu beschriften.\n      66 011 – 12-50-A – und Spulen DIN 66 012 – B 27 –                      Der Code nach DIN 66 003 ist entsprechend\n      zu verwenden. Die Magnetbänder sind nach DIN 66                        DIN 66 004 Teil 5 auf Diskette darzustellen.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 3 – 1997                                              102                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n3.2.2 Diskettenversand                                                 (Deutsche Referenz-Version) nach DIN 66 003\n3.2.2.1Jede Diskette ist vom Absender mit einem Etikett                darzustellen.\n       mit folgenden Angaben zu versehen:                        4.2   Datensätze und Erläuterungen zu den\n       – VOL-ID und                                                    Datenfeldern\n       – Name des Absenders                                            Für alle Kennzeichenanfrage- und -auskunftsver-\n                                                                       fahren gelten die in den Anlagen 3 und 4 beschrie-\n3.2.2.2Die Disketten sind in Schutzhüllen und geeigne-\n                                                                       benen Datensätze. Die in Anlage 5 genannten\n       ten festen Versandtaschen zu versenden.\n                                                                       Erläuterungen zu den Datenfeldern dieser Sätze\n3.2.2.3Das KBA schreibt die Auskünfte auf freie und for-               sind zu beachten.\n       matierte Disketten der jeweiligen AnSt. Den\n                                                                 4.3   Aufbewahrungsfristen\n       Anfragedisketten sind Leerdisketten in ausrei-\n       chender Anzahl beizufügen, da der Auskunftssatz                 Die Magnetbänder sowie die Protokollbänder der\n       annähernd die 8fache Länge des Anfragesatzes                    Datenübertragung werden beim KBA zwei\n       hat. Sind keine freien Disketten der AnSt verfüg-               Werktage archiviert. Nach Ablauf der Sperrfrist\n       bar, können auch Leihdisketten des KBA verwen-                  werden die Bänder vom KBA mit Auskunftsdaten\n       det werden. Leihdisketten sind dem KBA binnen                   für die AnSt wieder beschrieben.\n       eines Monats zurückzusenden.                                    Bei anderen Datenträgeraustauschverfahren wer-\n3.2.2.4Das KBA fügt der Diskettensendung mit Auskunfts-                den die Anwenderdatenträger nach Überspielen\n       sätzen eine Ausfertigung des Lieferscheins der                  auf eine MBK sofort mit Auskunftsdaten an die\n       entsprechenden Anfragediskette und ein maschi-                  AnSt zurückgeschickt. Die Kopien der täglichen\n       nell gefertigtes Begleitschreiben mit Ergänzungen               Eingänge werden 99 Werktage aufbewahrt.\n       zur Auskunft (Anlage 2 – Muster) bei.                     4.4   Begleitpapiere\n3.3    Datenübermittlung im Wege der maschinellen                      Begleitpapiere müssen dieser Richtlinie entspre-\n       Datenübertragung (DÜ/FT)                                        chen und sind vollständig auszufüllen.\n3.3.1 Voraussetzungen für den Einsatz von DÜ/FT                  4.5   Beschaffenheit der Datenträger\n3.3.1.1Die Datenübermittlung erfolgt                                   Es sind nur einwandfreie Datenträger zu verwen-\n       – über das öffentliche Telekommunikationsnetz                   den, um Beschädigung und Verschmutzung von\n           DATEX-P (entsp. CITT-Empfehlung X.25) oder                  Lesegeräten zu vermeiden.\n       – im EURO-ISDN-Netz (Integrated Services                  4.6   Fehlerbehandlung\n           Digital Network).                                           Stellt das KBA Mängel fest, die eine ordnungsge-\n3.3.1.2Als Gegenstelle sind grundsätzlich                              mäße Verarbeitung der Daten beeinträchtigt, so\n                                                                       kann es die Verarbeitung ganz oder teilweise ab-\n       – Anschlüsse der Gruppe P (paketorientierte\n                                                                       lehnen. Die AnSt wird davon unverzüglich unter-\n           Datenendeinrichtungen)\n                                                                       richtet. Stellt die AnSt Mängel fest, so kann sie\n           oder                                                        innerhalb eines Monats eine Wiederholung ver-\n       – EURO-ISDN-Anschlüsse                                          langen.\n           einzusetzen.\n                                                                 5     Datenschutz\n3.3.1.3Zur Übertragung von Dateien unterschiedlichen\n       Typs dient das File-Transfer-Produkt FT-BS2000.           5.1   Zuständigkeit\n3.3.1.4Über eine gemeinsame Benutzerschnittstelle                      Absender und Empfänger sind für die Daten-\n                                                                       schutz- und Datensicherungsmaßnahmen im\n       – kann das proprietäre Transfer-Protokoll                       eigenen Bereich verantwortlich.\n           FTNEA oder\n       – mit Hilfe des Zusatzproduktes FTOS-BS2000               5.2   Versandart\n           (File Transfer OSI Support) die ISO-genormten               Datenträger mit personenbezogenen Daten dürfen\n           FTAM-Protokolle (File-Transfer Access and                   nur als Wertsendung (Wert nicht unter 1000 DM)\n           Management) zur Übertragung von Dateien in                  oder in vergleichbarer Form versandt werden.\n           offenen Rechnernetzen genutzt werden.                 5.3   Lieferschein\n3.3.1.5Die Initiative (Anwählen) geht von der AnSt aus.                Jeder Magnetband/-Magnetband-Kassetten- oder\n3.3.1.6Weitere Fragen der technischen Voraus-                          Diskettensendung zur Datenübermittlung an das\n       setzungen sind mit dem KBA zu klären.                           KBA ist vom Absender ein Lieferschein in doppel-\n3.4    Datenübermittlung auf sonstigen                                 ter Ausfertigung beizufügen (Anlage 2).\n       Datenträgern                                              5.4   Datenverarbeitung im Auftrag\n       Andere Datenträger oder -übertragungen als die                  Beauftragt die AnSt ein externes Rechenzentrum\n       in dieser Richtlinie genannten sind nach vorheri-               mit der Verarbeitung, Übermittlung und Entgegen-\n       ger Absprache mit dem und Zustimmung durch                      nahme der Daten an das bzw. vom KBA, so legt\n       das KBA zugelassen.                                             vor Aufnahme der Datenübermittlung das externe\n                                                                       Rechenzentrum dem KBA eine Bescheinigung\n4     Ergänzende Übermittlungsvorschriften\n                                                                       der AnSt darüber vor, aus der hervorgeht, daß das\n4.1   Zeichenvorrat, Code                                              Rechenzentrum beauftragt wurde, dem KBA die\n      Die Daten sind im 7-Bit-Code, Code-Tabelle 2                     Kennzeichenanfragen zu übermitteln und das es\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         115                                            Heft 3 – 1997\n\nNr. 26     Richtsatzkatalog zur Kostenverord-                         Dienstag     30.   09. 1997   (Prüfung nach Fbl)\n           nung für den Güterkraftverkehr                             Mittwoch     01.   10. 1997   (Prüfung nach Fbl)\n                          Bonn, den 8. Januar 1997                    Donnerstag   02.   10. 1997   (Prüfung nach Fbl)\n                          StV 16/26.20.02-20/13 Va96                  Dienstag     28.   10. 1997\nDer Richtsatzkatalog zur Kostenverordnung für den                     Montag       17.   11. 1997   (Prüfung   nach   Fbl)\nGüterkraftverkehr vom 23. August 1984 (VkBl. S. 373)\n                                                                      Dienstag     18.   11. 1997   (Prüfung   nach   Fbl)\nwird hiermit aufgehoben.\n                                                                      Mittwoch     19.   11. 1997   (Prüfung   nach   Fbl)\n                         Bundesministerium für Verkehr\n                                  Im Auftrag                          Donnerstag   20.   11. 1997   (Prüfung   nach   Fbl)\n                                   Grupe                              Dienstag     09.   12. 1997\n(VkBl. 1997 S. 115)\n                                                                   2. Radarschifferprüfungen:\n                                                                      Donnerstag 30. 01. 1997\n                                                                      Donnerstag 20. 02. 1997       (Prüfung   nach   RL)\n  Binnenschiffahrt                                                    Montag       24. 02. 1997     (Prüfung   nach   RL)\n                                                                      Dienstag     25. 02. 1997     (Prüfung   nach   RL)\nNr. 27     Prüfungstermine der Wasser- und\n           Schiffahrtsdirektion Nord im Jahr                          Montag       17. 03. 1997     (Prüfung   nach   RL)\n           1997                                                       Dienstag     18. 03. 1997     (Prüfung   nach   RL)\nDie Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord, Kiel, hat für              Mittwoch     19. 03. 1997     (Prüfung   nach   RL)\ndas Jahr 1997 folgende Prüfungstermine für Binnen-                    Donnerstag 22. 05. 1997\nschifferpatentprüfungen vorgesehen:                                   Donnerstag 06. 11. 1997\n    Montag, den 10. März 1997 und                                     Montag       15. 12. 1997     (Prüfung nach RL)\n    Montag, den 6. Oktober 1997.                                      Dienstag     16. 12. 1997     (Prüfung nach RL)\nWeitere Prüfungen werden bei Bedarf festgesetzt.                      Mittwoch     17. 12. 1997     (Prüfung nach RL)\nDie Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen müssen\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord mindestens               3. Fachprüfungen ADNR\nfünf Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin vor-                   gem. Rn. 10 315/210 315:\nliegen.                                                               Freitag      10. 01. 1997\nTeilnahmeberechtigt an einer Prüfung ist nur der                      Freitag      18. 04. 1997\nBewerber, der eine schriftliche Aufforderung erhalten hat.            Freitag      16. 05. 1997\nKiel, den 6. Januar 1997                                              Freitag      12. 09. 1997\nA5-313.3/1                                                            Freitag      14. 11. 1997\n                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord               Freitag      05. 12. 1997\n                                 Im Auftrag\n                                 Wempe                             4. Fachprüfungen ADNR „Chemikalien“ gem. Rn.\n(VkBl. 1997 S. 115)                                                   210 318:\n                                                                      Mittwoch   22. 01. 1997\n                                                                      Mittwoch   22. 10. 1997\nNr. 28     Prüfungstermine\n                                                                   Bei den Prüfungsterminen nach Fortbildungs- bzw.\n           der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                   Patentlehrgängen (Fbl), Radarlehrgängen (RL) werden\n           West im Jahr 1997                                       vorrangig Lehrgangsteilnehmer brücksichtigt.\nDie Wasser- und Schiffahrtsdirektion West, Münster, hat            Zu den ADNR Fachprüfungen ist eine anerkannte\nfür das Jahr 1997 folgende Prüfungstermine vorgesehen:             Schulung vorgeschrieben.\n1. Rheinschifferprüfungen:                                         Bei Bedarf und ausreichender Bewerberzahl können\n    Dienstag     21. 01. 1997                                      zusätzlich Prüfungstermine für Rheinschifferprüfungen,\n    Dienstag     04. 02. 1997                                      Radarschifferprüfungen und ADNR Fachprüfungen in\n                                                                   Duisburg, sowie Prüfungen zum Erwerb von Schiffer-\n    Dienstag     04. 03. 1997\n                                                                   patenten und Sportschifferzeugnissen bei der Wasser-\n    Dienstag     22. 04. 1997                                      und Schiffahrtsdirektion West in Münster abgehalten\n    Dienstag     27. 05. 1997                                      werden.\n    Montag       16. 06. 1997      (Prüfung nach Fbl)              Die Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen müssen\n    Dienstag     17. 06. 1997      (Prüfung nach Fbl)              der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West mindestens 4\n                                                                   Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin vorlie-\n    Mittwoch     18. 06. 1997      (Prüfung nach Fbl)\n                                                                   gen.\n    Donnerstag 19. 06. 1997        (Prüfung nach Fbl)\n                                                                   Anträge auf Radarschiffer-Zeugnisse für den Rhein und\n    Dienstag     26. 08. 1997                                      Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADNR\n    Montag       29. 09. 1997      (Prüfung nach Fbl)              müssen bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West –\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Im Vorwort ist folgender Wortlaut hinzuzufügen:\n     Seeverkehr                                                           „Allen Regierungen wird empfohlen, die Richtlinien\nNr. 29      Bekanntmachung von Änderungen                                 für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei\n            der Richtlinien für die sichere Be-                           der Beförderung mit Seeschiffen (Schüttgut-Richt-\n                                                                          linien) entweder unmittelbar zu übernehmen oder sie\n            handlung von Schüttladungen bei\n                                                                          in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Kapiteln\n            der Beförderung mit Seeschiffen                               VI und VII des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in\n            Vom 15. November 1996                                         der jeweils geltenden Fassung als Grundlage für\nZu den Richtlinien für die sichere Behandlung von                         innerstaatliche Regelungen zu verwenden. Die-\nSchüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen                        jenigen Mitgliedstaaten, welche diese Richtlinien als\nvom 30. August 1990 (BAnz. Nr. 226 a vom 6. Dezember                      Grundlage für innerstaatliche Regelungen verwen-\n1990), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15.                      den, werden darum ersucht, die Organisation ent-\nMärz 1994 (BAnz. 1994 S. 4477) hat der Schiffssicher-                     sprechend zu unterrichten.“\nheitsausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Orga-                 2. Anhang A wird wie folgt geändert:\nnisation (IMO) Änderungen beschlossen, die mit                            a) Es wird folgende neue Nummer 3.3 eingefügt:\nRundschreiben MSC/Circ. 662 vom 22. Dezember 1994                               „3.3 Torf als Massengut kann sich aufgrund seines\nund 742 vom 14. Juni 1996 verlautbart wurden.                                   hohen natürlichen Gehalts an Wasser wie eine\n                                                                                Ladung verhalten, die breiartig werden kann; er\nDie Änderungen werden hiermit bekanntgemacht                                    kann auch einen übermäßig hohen hydrostatischen\n(Anlage).                                                                       Druck auf Laderaumschotten ausüben.\nBonn, den 15. November 1996                                                     Torf mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als\nSee 19/26.40.01-03                                                              65 Gewichtsprozenten soll nur auf einem eigens\n                                                                                für diesen Zweck ausgerüsteten oder gebauten\n                            Bundesministerium für Verkehr                       Frachtschiff befördert werden (Siehe hierzu die\n                                    m Auftrag                                   Abschnitte 7.2.2 bis 7.2.4).“\n                                      Hinz                                b) Die bisherige Nummer 3.3 wird Nummer 3.4.\n                                                                       3. Anhang B wird wie folgt geändert:\nDie Richtlinien für die sichere Behandlung von Schütt-\n                                                                          a) Im Eintrag „Rückstände aus der Aluminiumge-\nladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen (BAnz. Nr.\n                                                                                winnung“ wird die Aufzählung der Abfallprodukte\n226 a vom 6. Dezember 1990) in der Fassung der Be-\n                                                                                um das Wort „Senkundäraluminium-Salz-\nkanntmachung vom 15. März 1994 (BAnz. 1994 S. 4477)\n                                                                                schlacke“ ergänzt.\nwerden wie folgt geändert:\n                                                                          b) Der Eintrag „Kohle“ erhält folgende Fassung:\n\n\nKohle*)\n(Siehe auch Anhang A)\nCoal*)\n(see also Appendix A)\n                                                                                       Ungefährer\n                                                             MFAG                      Staufaktor                Unfall-\n          BC Nr.                 IMO Klasse                 Tafel Nr.                     m3/t                  merkblatt\n           010                      MHB                    311, 616                   0,79 bis 1,53                B 14\n                                                         Hinweis auf\n                                                        Abschnitt 6.1.1\n                                                        (Atemnot) des\n                                                            MFAG\n\n\n*)   Ausführliche Angaben zur Beförderung der Ladungen sind in\n     den Abschnitten 1 – 10 dieser Richtlinien enthalten.\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Hat der Verlader darauf hin-\n   Zündholz oder eine glimmende Zigarette, entzündet                         gewiesen, daß die Ladung zur Freisetzung von\n   werden kann. Methan ist ein Gas, das leichter ist als                     Methan oder zur Selbsterhitzung neigt, hat der\n   Luft und sich deshalb im oberen Teil des Laderaums                        Schiffsführer zusätzlich den Abschnitt „Besondere\n   und anderer Räume anreichern kann. Sind die                               Vorsichtsmaßregeln“ zu beachten.\n   Laderaumschotten nicht gasdicht, kann Methan in                     3     Vor dem Laden, während des Ladens und solange\n   angrenzende Räume eindringen.                                             sich die Ladung an Bord befindet, hat der\n2. Bei Kohleladungen kann es zur Oxidation kommen,                           Schiffsführer folgendes zu beachten:\n   die zu einer Verminderung des Sauerstoff- und einer                 3.1 Alle Laderäume und Lenzbrunnen müssen sauber\n   Zunahme des Kohlendioxidgehalts im Laderaum                               und trocken sein. Reste von Abfällen oder früherer\n   führt. Siehe auch Abschnitt 3 und Anhang F.                               Ladung einschließlich der herausnehmbaren\n3. Manche Kohleladungen können zur Selbsterhitzung                           Schweißlatten sind vor dem Laden zu entfernen.\n   neigen, dies kann zur Selbstentzündung der Kohle im                 3.2 Alle elektrischen Leitungen und Anlagenteile in den\n   Laderaum führen. Es können sich brennbare und gif-                        Laderäumen und den angrenzenden Räumen müs-\n   tige Gase, darunter Kohlenmonoxid, bilden. Kohlen-                        sen vollkommen in Ordnung und zum Betrieb in\n   monoxid ist ein geruchloses Gas, das geringfügig                          einer explosionsfähigen Atmosphäre geeignet oder\n   leichter ist als Luft, mit Explosionsgrenzen in Luft zwi-                 vollständig abgetrennt sein.\n   schen 12 und 75 Volumenprozenten. Es ist giftig,                    3.3 Das Schiff soll mit zweckmäßigen und geeigneten\n   wenn es eingeatmet wird, da es eine Affinität zum                         Einrichtungen und Geräten ausgerüstet sein, die\n   Hämoglobin des Blutes hat, die mehr als das                               ein Messen folgender Werte ohne das Betreten des\n   Zweihundertfache von Sauerstoff beträgt.                                  Laderaums ermöglichen:\n4. Manche Kohleladungen können zur Reaktion mit                        3.3.1 Methankonzentration in der Atmosphäre;\n   Wasser neigen, dabei entstehen Säuren, die\n   Korrosion verursachen. Es können sich brennbare                     3.3.2 Sauerstoffkonzentration in der Atmosphäre;\n   und giftige Gase, darunter Wasserstoff, bilden.                     3.3.3 Kohlenmonoxidkonzentration in der Atmosphäre\n   Wasserstoff ist ein geruchloses Gas, das wesentlich                       und\n   leichter ist als Luft, mit Explosionsgrenzen in Luft zwi-           3.3.4 pH-Wert der in den Laderaumbilgen angesammel-\n   schen 4 und 75 Volumenprozenten.                                          ten Flüssigkeit.\nStau- und Trennvorschriften                                                  Die hierfür benutzten Geräte sind regelmäßig zu\n1. Die Begrenzungen von Laderäumen, in denen                                 warten und zu kalibrieren. Die Besatzung ist im\n   Schüttladungen befördert werden, müssen flüssig-                          Gebrauch der Geräte zu unterweisen. Einzelheiten\n   keitsdicht und widerstandsfähig gegen Feuer sein.                         der Verfahren zur Feststellung der Gaskonzen-\n2. Kohle ist „getrennt von“ Stoffen der Klassen 1 (ausge-                    tration sind in Anhang G dargestellt.\n   nommen Unterklasse 1.4), 2, 3, 4 und 5 in verpackter                3.4 Es wird empfohlen, Einrichtungen zum Messen der\n   Form (siehe IMDG-Code deutsch) sowie „getrennt                            Ladungstemperatur im Bereich von 0° C und\n   von“ Schüttladungen der Klassen 4 und 5.1 zu stauen.                      100° C vorzusehen. Diese sollen das Messen der\n3. Das Stauen von Stoffen der Klasse 5.1 in verpackter                       Temperatur der Kohle während des Ladens und im\n   Form oder von Schüttladungen der Klasse 5.1 über                          Verlauf der Reise ermöglichen, ohne daß das\n   oder unter einer Kohleladung ist verboten.                                Betreten des Laderaums erforderlich ist.\n4. Kohle ist „in Längsrichtung getrennt durch eine da-                 3.5 An Bord sind umluftunabhängige Atemschutzgeräte\n   zwischenliegende ganze Abteilung oder einen Lade-                         gemäß SOLAS Regel II-2/17 mitzuführen. Diese\n   raum von“ Stoffen der Klasse 1, ausgenommen                               dürfen nur von solchen Personen getragen werden,\n   Unterklasse 1.4, zu stauen.**)                                            die mit ihrer Benutzung vertraut gemacht worden\n                                                                             sind (siehe auch Abschnitt 3 und Anhang F).\nAllgemeine Vorschriften                                                3.6 Rauchen und der Gebrauch offenen Feuers ist im\nfür alle Kohleladungen                                                       Laderaumbereich und in den angrenzenden\n1   Vor dem Laden hat der Verlader oder sein                                 Räumen verboten; an deutlich sichtbaren Stellen\n    Beauftragter dem Schiffsführer in schriftlicher Form                     sind entsprechende Warnschilder anzubringen.\n    Angaben über die Eigenschaften der Ladung sowie                          Brennen, Schneiden, Meißeln und Schweißen ist\n    Angaben über die sichere Behandlung beim Laden                           im Laderaumbereich und in den angrenzenden\n    und bei der Beförderung der Ladung zur Verfügung                         Räumen verboten; ebenso sonstige Tätigkeiten, die\n    zu stellen. Zumindest sind die aus dem Fracht-                           Zündfunken erzeugen können, es sei denn, der\n    vertrag ersichtlichen Werte für Feuchtigkeitsgehalt,                     Raum ist ausreichend belüftet worden und aus den\n                                                                             Messungen der Methangaskonzentration ergibt\n**) Die in den Trennvorschriften verwendeten Ausdrücke sind in               sich, daß die entsprechenden Tätigkeiten gefahrlos\n    Abschnitt 9.3.3 erläutert.                                               möglich sind.\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n3.7   Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die                       durch Erfahrungen beim Transport verbessert wer-\n      Ladung nicht direkt an heiße Bereiche angrenzend                     den.\n      gestaut wird.                                                   3.15 Die Verwaltung kann Regelungen erlassen, die an\n3.8   Vor Abfahrt hat sich der Schiffsführer zu vergewis-                  die Stelle der hier empfohlenen Regelungen treten.\n      sern, daß die Oberfläche der Ladung so weit wie\n                                                                      Besondere Vorsichtsmaßregeln\n      möglich eben zu den Begrenzungswänden ge-\n      trimmt ist, um die Bildung von Gastaschen zu ver-               1   Kohle, die Methan freisetzt\n      meiden und um zu verhindern, daß die Kohle von                      Hat der Verlader angegeben, daß die Ladung zur\n      Luft durchsetzt wird. In den Laderaum führende                      Freisetzung von Methan neigt oder ergibt die\n      Schächte sind ausreichend abzudichten. Der Ver-                     Analyse der Atmosphäre im Laderaum einen\n      lader sollte für die nötige Zusammenarbeit zwi-                     Hinweis auf das Vorhandensein von Methan in\n      schen Schiffsführer und Umschlagbetrieb Sorge                       einer Konzentration von mehr als 20 % der unteren\n      tragen (siehe auch Abschnitt 5).                                    Explosionsgrenze (UEG), so sind die folgenden\n3.9   Die Atmosphäre über der Ladung ist in jedem                         zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:\n      Laderaum regelmäßig auf das Vorhandensein von                   1.1 Es ist für dauernde ausreichende Oberflächenbe-\n      Methan, Sauerstoff und Kohlenmonoxid zu überwa-                     lüftung zu sorgen. Auf keinen Fall darf jedoch Luft\n      chen. Einzelheiten der Verfahren zur Feststellung                   direkt in die Kohleladung hineingeleitet werden, da\n      der Gaskonzentrationen sind in Anhang G darge-                      die Luft die Selbsterhitzung fördern könnte.\n      stellt. Aufzeichnungen dieser Werte sind aufzube-               1.2 Vor dem Entfernen der Lukendeckel sind alle ange-\n      wahren. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen                     sammelten Gase sorgfältig zu entfernen, ebenso\n      Messungen sind abhängig von den vom Verlader                        beim sonstigen Öffnen des Raumes, z. B. zur\n      zur Verfügung gestellten Angaben sowie von den                      Entladung. Ladeluken und andere Öffnungen sind\n      Analysewerten der Laderaumatmosphäre.                               vorsichtig zu öffnen, um Funkenbildung zu vermei-\n3.10 Soweit nicht ausdrücklich anderslautende An-                         den. Rauchen und der Gebrauch offenen Feuers ist\n     weisungen vorliegen, ist während der ersten 24                       verboten.\n     Stunden nach dem Auslaufen aus dem Ladehafen                     1.3 Das Betreten von Laderäumen oder angrenzenden\n     die Oberfläche der Ladung in allen Laderäumen zu                     geschlossenen Räumen ist verboten, es sei denn,\n     belüften. Während dieser Zeit ist je eine Messung                    der Raum wurde belüftet, die Atmosphäre überprüft\n     von je einem Meßpunkt je Laderaum vorzunehmen.                       und festgestellt, daß sie gasfrei ist und genügend\n      Weist nach 24 Stunden die Methankonzentration                       Sauerstoff zum Atmen enthält. Ist dies nicht mög-\n      einen annehmbar niedrigen Wert auf, so sind die                     lich, darf der Raum nur im Notfall von geschultem\n      Lüftungsöffnungen zu schließen. Anderenfalls sind                   Personal mit angelegtem umluftunabhängigen\n      sie so lange offen zu halten, bis ein annehmbar nie-                Atemschutzgerät unter Aufsicht eines verantwort-\n      driger Wert erreicht ist. In beiden Fällen sind weiter-             lichen Schiffsoffiziers betreten werden. Darüber\n      hin täglich Messungen vorzunehmen.                                  hinaus sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu\n                                                                          beachten, um sicherzustellen, daß keine Zünd-\n      Kommt es in unbelüfteten Laderäumen zu auffälli-                    quelle in den betreffenden Raum gebracht wird\n      gen Konzentrationen von Methan, so gilt Abschnitt                   (siehe auch Abschnitt 3 und Anhang F).\n      2.2.1 der „Besonderen Vorsichtsmaßregeln“.\n                                                                      1.4 Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß ge-\n3.11 Der Schiffsführer hat nach Möglichkeit sicherzustel-                 schlossene Arbeitsräume, z. B. Stores, Kabelgatt,\n     len, daß Gase, die sich aus der Kohle bilden kön-                    Gänge, Tunnel etc., regelmäßig auf das Vorhan-\n     nen, sich nicht in angrenzenden, geschlossenen                       densein von Methan untersucht werden. Diese\n     Räumen ansammeln.                                                    Räume müssen ausreichend belüftet werden, und\n3.12 Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß ge-                       im Falle mechanischer Belüftung dürfen nur für die\n     schlossene Arbeitsräume, z. B. Stores, Kabelgatt,                    Benutzung in einer explosionsfähigen Atmosphäre\n     Gänge, Tunnel etc., regelmäßig auf das Vor-                          geeignete Einrichtungen verwendet werden. Die\n     handensein von Methan untersucht werden. Diese                       Überprüfung der Atmosphäre ist besonders wichtig,\n     Räume sind ausreichend zu belüften.                                  bevor das Betreten solcher Räume oder das\n                                                                          Einschalten elektrischer Geräte in solchen Räumen\n3.13 Die Laderaumbilgen sind regelmäßig systematisch\n                                                                          gestattet wird.\n     zu überprüfen. Ergibt die pH-Wertüberwachung\n     Hinweise auf Korrosionsgefahr, hat der Schiffs-                  2   Kohle, die zur Selbsterhitzung neigt\n     führer dafür zu sorgen, daß alle Laderaumbilgen                  2.1 Hat der Verlader angegeben, daß die Ladung zur\n     während der Reise trockengehalten werden, um                         Selbsterhitzung neigt, hat sich der Schiffsführer\n     eine mögliche Säurebildung auf den Tankdecken                        eine Bestätigung darüber zu beschaffen, daß die\n     und im Bilgesystem zu verhindern.                                    geplanten Vorsichtsmaßnahmen und die zur Über-\n3.14 Weicht das Verhalten der Ladung während der                          wachung der Ladung während der Reise vorgese-\n     Reise von den Angaben in den Ladungspapieren                         henen Verfahren ausreichend sind.\n     ab, hat der Schiffsführer solche Abweichungen dem                2.2 Neigt die Ladung zur Selbsterhitzung oder ergeben\n     Verlader mitzuteilen. Dadurch wird dem Verlader                      sich aus der Analyse der Atmosphäre im Laderaum\n     ermöglicht, Aufzeichnungen über das Verhalten der                    Hinweise auf eine Zunahme der Kohlenmonoxid-\n     Kohleladungen zu führen. Somit können die der                        konzentration, so sind die folgenden zusätzlichen\n     Schiffsführung zur Verfügung gestellten Angaben                      Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         119                                                   Heft 3 – 1997\n\n2.2.1 Unmittelbar nach Ladeende sind die Luken der be-                   täglich eingetragen werden. Der Reederei sind die\n      treffenden Laderäume zu schließen. Die Luken-                      Meßergebnisse der Reise entweder per Fax oder\n      deckel können außerdem mit geeignetem Klebe-                       per Telex zu übermitteln. Die nachstehend genann-\n      band zusätzlich abgedichtet werden. Die Dauer der                  ten Mindestangaben sind unentbehrlich, wenn eine\n      Oberflächenbelüftung ist auf das absolute Mindest-                 zutreffende Einschätzung der Lage möglich sein\n      maß zu begrenzen, das zur Entfernung von Methan                    soll:\n      erforderlich ist, das sich möglicherweise angesam-                 a)   Die Bezeichnungen der überwachten Lade-\n      melt hat. Zwangsbelüftung ist nicht gestattet. Auf                      räume und die Ergebnisse der Überwachung\n      keinen Fall darf Luft direkt in die Kohleladung hin-                    von Kohlenmonoxid-, Methan- und Sauerstoff-\n      eingeleitet werden, da Luft die Selbsterhitzung för-                    konzentration;\n      dern könnte.\n                                                                         b)   gegebenenfalls die Temperatur der Kohleladung\n2.2.2 Das Betreten von Laderäumen ist nur im Falle von                        sowie Meßstelle und Verfahren der Messung;\n      Gefahr für die Sicherheit des Schiffes oder\n      menschlichen Lebens mit angelegtem umluftunab-                     c)   Zeitpunkt der Entnahme der Gasproben\n      hängigen Atemschutzgerät zulässig. Die umluft-                          (Dauerüberwachung);\n      unabhängigen Atemschutzgeräte dürfen nur von                       d)   Zeitpunkt des Öffnens/Schließens der Lüf-\n      solchen Personen getragen werden, die mit ihrer                         tungsöffnungen;\n      Benutzung vertraut gemacht worden sind (verglei-                   e)   Kohlenmenge in dem überwachten Laderaum\n      che auch Abschnitt 3 und Anhang F).                                     beziehungsweise in den überwachten Lade-\n2.2.3 Auf Verlangen der zuständigen Behörde*) ist die                         räumen;\n      Kohlenmonoxidkonzentration in jedem einzelnen                      f)   Art der Kohle gemäß Erklärung des Verladers\n      Laderaum in regelmäßigen Zeitabständen zu mes-                          sowie etwa in der Erklärung angegebene\n      sen, damit Selbsterhitzung festgestellt werden                          besondere Vorsichtsmaßregeln;\n      kann.\n                                                                         g)   Ladedatum und voraussichtliche Ankunftszeit\n2.2.4 Übersteigt während des Ladens (bei geöffneten                           am planmäßigen Entladehafen (dieser ist an-\n      Luken) die Temperatur der Kohleladung 55° C, so                         zugeben);\n      ist der Rat eines Sachverständigen einzuholen.\n                                                                         h)   Anmerkungen/Beobachtungen                       des\n2.2.5 Steigt der Kohlenmonoxidgehalt stetig an, so kann\n                                                                              Schiffsführers.\n      es unter Umständen zur Selbsterhitzung kommen.\n      In einem solchen Falle ist der betreffende Lade-                        c) Nach dem Eintrag „Metallsulfid-Konzentrate“\n      raum vollständig zu schließen und jegliche Belüf-                          wird folgender neuer Eintrag eingefügt:\n      tung einzustellen. Der Schiffsführer hat unverzüg-\n                                                                                  „Torf*)\n      lich den Rat eines Sachverständigen einzuholen.\n      Zur Kühlung der Ladung oder zur Bekämpfung                                  mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr\n      eines Kohleladungsbrandes auf See darf kein                                 als 65 Gewichtsprozenten, fein- bis grob-\n      Wasser benutzt werden, wohl jedoch zur Kühlung                              fasrige Struktur (siehe auch Anhang A\n      der Laderaumschotten.                                                       unter „Andere Schüttladungen“).\n2.2.6 Angaben, die der Reederei zur Verfügung zu stel-                            Peat Moss*)\n      len sind                                                                    with a moisture content of more than 65 %\n      Die umfassendste Sammlung von Meßergebnissen                                by weight, fine to coarse fibrous structure\n      wird stets das Tagebuch sein, in das die Ergebnisse                         (see also Appendix A, other materials).\n\n                                                                                     Ungefährer\n                                                        MFAG                         Staufaktor                   Unfall-\n          BC Nr.                IMO Klasse             Tafel Nr.                        m3/t                     merkblatt\n           038                      MHB                      615                  **) 0,50 bis 1,87                 B6\n\n\nEigenschaften                                                      preßt, tritt klares Wasser aus) bis zu einem Material, das\nDa Torf aus der Deckschicht von Watt-, Sumpf- oder                 matschigem Erdreich ähnelt (wird es zusammengepreßt,\nTorfgebieten gewonnen wird, hängen seine physikali-                tritt braunes Wasser aus); letzteres ist weniger kohäsiv.\nschen Eigenschaften von seinem Gehalt an organischen               Torf ist im anglo-amerikanischen Sprachbereich neben\nStoffen, an Mineralien, an Gas und an Wasser ab; die               der Standardbezeichnung „Peat“ auch unter verschiede-\nverschiedenen Sorten Torf werden nach ihrer                        nen anderen Bezeichnungen bekannt, zum Beispiel als\nHerkunftsflora oder nach dem Grad der stofflichen                  „sphagnum peat moss“, „peat bog“, „open muskeg“,\nZersetzung unterschieden. Die Unterschiede in der                  „swamp muck“, „marsh vegetation“ oder „organic soils“.\nBeschaffenheit reichen von stark fasrigem Material, das\nzum Zusammenklumpen neigt (wird es zusammenge-\n                                                                   *)  Ausführliche Angaben zur Beförderung der Ladungen sind in\n                                                                       den Abschnitten 1 – 10 dieser Richtlinien enthalten.\n                                                                   **) (Erhebliche Schwankungsbreite – ist vom Verlader zu bestäti-\n*)   in der Bundesrepublik Deutschland die BAM                         gen)\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 3 – 1997                                               120                                             VkBl. Amtlicher Teil\n\nTypische Eigenschaften von Torf sind seine geringe                d) Der Eintrag „Siliciummangan“ wird wie folgt geändert:\nStoffdichte, seine hohe Kompressionsfähigkeit und sein               Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nhoher Wassergehalt (in naturbelassenem Zustand kön-                  „Siliciummangan\nnen bei voller Ausschöpfung seiner Aufnahmefähigkeit\n                                                                     (Sorten mit bekanntem Gefahrenprofil oder Sorten,\n90 oder mehr Gewichtsprozente Wasser sein).\n                                                                     von denen bekannt ist, daß sie Gase entwickeln)\nTorf kann Sauerstoffmangel hervorrufen und auf länge-                Mit einem Siliciumgehalt von 25 % oder mehr\nren Reisen sogenannte „Sumpfgase“ (Methan und Koh-\nlendioxid) freisetzen (siehe auch Abschnitt 3 und Anhang             Silicomanganese\nF). In der Umgebungsluft schwebende feine Staub-                     (With known hazard profile or known to evolve gases)\npartikel können auch das Risiko einer Staubexplosion in              With a silicon content of 25 % or more“.\nsich bergen.                                                      4. Anhang C wird wie folgt geändert:\nIm Zweifelsfall ist davon auszugehen, daß Torf keine                 a) Im Eintrag „Zement“ wird der Text unter „Eigen-\nschweren Gegenstände trägt, und es sollte nicht ver-                      schaften, Bemerkungen und besondere Anfor-\nsucht werden, die Torfoberfläche zu betreten oder auf ihr                 derungen“ gestrichen und durch folgenden\nGegenstände abzusetzen, ohne daß vorher zweckmäßi-                        Wortlaut ersetzt:\nge Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind.                              „Feines, graues Pulver. Maximale Korngröße:\nBemerkungen                                                               0,1 mm. Sowohl die Dichte wie der Schüttwinkel\nVor dem Auslaufen des Schiffes soll sich der Kapitän                      sind abhängig von dem Luftanteil innerhalb der\ndavon überzeugen, daß die Oberfläche der Ladung so                        Ladung. Zement schrumpft etwa 12 % vom luft-\neben getrimmt worden ist, wie dies mit vertretbarem                       durchsetzten zum verdichteten Zustand.\nAufwand möglich ist.                                                      Zement wird in der Regel in Spezialschiffen\n                                                                          befördert und mit besonderen Einrichtungen\nBesondere Anforderungen\n                                                                          getrimmt.\nVor der Verladung soll das Ladegut zur Entwässerung\n                                                                          Führer von Schiffen ohne Spezialeinrichtungen für\nund zur Verringerung seines Feuchtigkeitsgehalts über-\n                                                                          die Beförderung von Zement oder Schiffsführer\ndeckt gelagert worden sein.\n                                                                          ohne Kenntnis der besonderen Eigenschaften die-\nZusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt 4.1.2 werden                     ser Ladung sollen die zuständigen Behörden des\nzur Bestimmung der Torfsorte noch folgende Angaben                        Ladehafens um Rat ersuchen. Angesichts der Tat-\nbenötigt:                                                                 sache, daß sich unverdichteter Zement nahezu wie\n1 Struktur (beschreibt das Aussehen eines frisch gesto-                   eine Flüssigkeit verhält, ist sorgfältig darauf zu ach-\n    chenen Stücks);                                                       ten, das Schiff während des Beladens in aufrechter\n2 Eigenschaften von Ladungsteilchen (dieser Ausdruck                      Stellung zu halten; darüber hinaus ist sicherzustel-\n    bezieht sich auf Art und Erhaltungszustand der haupt-                 len, daß die Ladung so weit wie möglich eben\n    sächlich sichtbaren Pflanzenreste wie zum Beispiel                    getrimmt wird. Weiterhin ist die Frage zu prüfen, ob\n    Fasern, Zweige oder Blätter und Moos);                                möglicherweise Maßnahmen ergriffen werden, um\n                                                                          sicherzustellen, daß die Ladung sich verdichtet hat\n3 natürlicher Wassergehalt.                                               und im stabilen Gleichgewicht ruht, bevor das Schiff\nPersonen, die Torf umschlagen, wie er im Garten- und                      den Hafen verläßt; dies gilt insbesondere in Fällen,\nLandschaftsbau Verwendung findet, laufen Gefahr, sich                     wo die tatsächliche Förderleistung der Beladungs-\neine Sporotrichose zuzuziehen; eine Krankheit, die durch                  einrichtungen im Verhältnis zur gesamten Trag-\nPilzsporen verursacht wird, welche durch Schnitt- und                     fähigkeit des Schiffes besonders hoch ist. Nach der\nSchürfwunden in den Körper eindringen können. Es ist                      Verdichtung wird die Ladung nicht verrutschen,\nanzuraten, häufig die Hände zu waschen, Schnitt- und                      wenn die Ladungsoberfläche weniger als 30° ge-\nSchürfstellen unverzüglich zu versorgen und passende                      gen die Horizontale geneigt ist. Muß vor dem Laden\nHandschuhe zu tragen. Personen sollten sich Torfstaub                     trocken gehalten werden. Die Bilgen müssen stau-\nnur in dem Ausmaß aussetzen, das den Umständen                            dicht gemacht und die Räume gereinigt werden.\nnach unvermeidbar ist. Beim Umschlag von Torf sind                        Verunreinigungen des Zements machen ihn wertlos\nStaubmasken und Augenschutz zu tragen.                                    als Bindemittel.“\nDie Belüftung hat so zu erfolgen, daß entweichende                   b) Nach dem Eintrag „Ölkuchen/Seed Cake“ wird\nGase Wohn- und Aufenthaltsräume an oder unter Deck                        folgender neuer Eintrag für Siliciummangan ein-\nnicht erreichen können.“                                                  gefügt:\n\n\n            Stoff                    Ungefährer                          Ungefährer                   Eigenschaften\n                                     Schüttwinkel                        Staufaktor                  Bemerkungen und\n                                                                                                 besondere Anforderungen*)\n     SILICIUMMANGAN                       45°                           0,18 bis 0,26                 Als Zuschlagsstoff\n      (ohne bekanntes                                                                               in der Stahlerzeugung\n   Gefahrenprofil und mit                                                                                  verwandt.\n  einem Siliciumgehalt von                                                                          Korngröße variiert von\n  weniger als 25 Prozent)                                                                           Feinkorn bis 300 mm.“\n    SILICOMANGANESE\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         121                                              Heft 3 – 1997\n\n5. Nach Anhang F wird folgender neuer Anhang G ange-               eingerichtet werden, und zwar jeweils einer an der\n   fügt:                                                           Backbord- und an der Steuerbordseite des Lukendeckels\n                                                                   (siehe Abbildung G.2.7). Die Messung braucht nur an\n                    „Anhang G                                      einer dieser beiden Stellen zu erfolgen.\n            Verfahren zur Überwachung                              Jeder Meßpunkt soll eine Öffnung von etwa 12 mm\n      der Gaskonzentration bei Kohleladungen                       Durchmesser haben, die so nah wie möglich an der\n                                                                   Oberkante des Lukensülls liegt. Sie soll mit einem\nG.1 Vorbemerkungen                                                 Schraubverschluß abgedichtet sein, um das Eindringen\nDie Überwachung des Kohlenmonoxidgehaltes liefert,                 von Wasser und Luft zu verhindern. Dieser Verschluß\nsofern sie gemäß den folgenden Empfehlungen erfolgt,               soll nach jedem Meßvorgang wieder fest zugeschraubt\nverläßliche und frühzeitige Hinweise auf eine Selbst-              werden, um die Dichtigkeit zu gewährleisten.\nerhitzung innerhalb einer Kohleladung. Daraufhin kön-              Das Vorhandensein der Meßpunkte darf die Seetüchtig-\nnen unverzüglich vorbeugende Maßnahmen getroffen                   keit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen.\nwerden. Wird festgestellt, daß der Kohlenmonoxidgehalt\nin einem Laderaum stetig steigt, so ist dies ein untrügli-\nches Zeichen für eine Selbsterhitzung.                             G.2.3 Meßvorgang\nAlle Schiffe, die zur Beförderung von Kohle eingesetzt             Zuerst ist zu prüfen, ob das Meßgerät kalibriert ist und\nwerden, sollen ein Meßinstrument für die Ermittlung der            ordnungsgemäß nach den Anweisungen des Herstellers\nKonzentration an Methan, Sauerstoff und Kohlenmo-                  arbeitet. Dann wird die Verschlußkappe entfernt, die\nnoxid an Bord mitführen (siehe „Allgemeine Vorschriften            Rohrleitung aus nichtrostendem Stahl am Meßpunkt ein-\nfür alle Kohleladungen“; Abschnitt 3.3 im Eintrag „Kohle“;         geführt und am Gewindeansatzstück fest angezogen, um\nAnhang B), damit die Atmosphäre im Laderaum über-                  eine ausreichende Dichtigkeit zu gewährleisten. Das\nwacht werden kann. Dieses Meßgerät muß regelmäßig                  Meßgerät wird an die Leitung zur Probenentnahme\ngewartet und gemäß den Anweisungen des Herstellers                 angeschlossen. Mit der Ansaugvorrichtung wird durch\nkalibriert werden. Bei ordnungsgemäßer Wartung und                 die Leitung so lange Luft aus dem Laderaum gezogen,\nVerwendung liefert dieses Meßgerät verläßliche Werte               bis sich die Anzeige des Meßergebnisses stabilisiert hat.\nüber die Atmosphäre im Laderaum. Bei der Auswertung                Die Ergebnisse werden in einem Formblatt eingetragen,\nder gemessenen Methan-Werte muß mit besonderer                     auf dem die Bezeichnung des Laderaums sowie Datum\nVorsicht vorgegangen werden, da in unbelüfteten Lade-              und Zeit jeder Messung aufgezeichnet werden.\nräumen häufig eine recht niedrige Sauerstoffkonzen-\ntration vorliegt. Um präzise Meßergebnisse zu erzielen,            G.2.4 Meßstrategie\nbenötigen die katalytischen Sensoren, die normaler-                Es ist leichter, durch das Messen von Gaskonzen-\nweise für den Nachweis von Methan verwendet werden,                trationen eine beginnende Selbsterhitzung festzustellen,\nausreichend Sauerstoff. Die Feststellung des Kohlen-               wenn der Laderaum nicht belüftet wird. Dies ist jedoch\nmonoxidgehalts oder das Messen des Methangehalts                   nicht immer wünschenswert, da in einer solchen\ndurch Infrarot-Sensoren wird davon nicht beeinflußt.               Situation eine gefährliche Methankonzentration entste-\nWeitere Hinweise gibt der Hersteller des Meßgeräts.                hen kann. Diese Gefahr besteht vor allem, wenn auch\n                                                                   nicht ausschließlich, zu Beginn einer Reise. Daher wird\nG.2 Verfahren zur Probenentnahme und Messung                       empfohlen, daß die Laderäume zunächst belüftet wer-\nG.2.1 Meßgeräte                                                    den, bis die gemessene Methankonzentration einen\nEs wird ein Meßgerät benötigt, das die Konzentration an            annehmbar niedrigen Wert aufweist.\nMethan, Sauerstoff und Kohlenmonoxid feststellen kann.\nDas Gerät soll über eine Ansaugvorrichtung, eine flexible          G.2.5 Messen in unbelüfteten Laderäumen\nVerbindung und eine ausreichend lange Rohrleitung ver-\nfügen, um durch die Lukenöffnung eine repräsentative               Unter normalen Bedingungen reicht ein Meßvorgang pro\nProbe entnehmen zu können. Eine 0,5 m lange Rohrlei-               Tag als Vorsichtsmaßnahme aus. Falls der Kohlenmo-\ntung aus nichtrostendem Stahl mit einem Nenn-Innen-                noxidgehalt jedoch 30 ppm übersteigt, ist mindestens\ndurchmesser von 6 mm und einem integrierten Gewinde-               zweimal täglich in angemessenen Zeitabständen eine\nansatzstück aus nichtrostendem Stahl ist am besten                 Messung durchzuführen. Die zusätzlichen Meßergeb-\ngeeignet. Diese Art des Gewindeansatzstücks ist für eine           nisse sind aufzuzeichnen.\nausreichende Abdichtung am Meßpunkt erforderlich.                  Falls der Kohlenmonoxidgehalt in einem der Laderäume\nZum Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit ist               einen Wert von 50 ppm erreicht, kann eine Selbst-\nein geeigneter Filter gemäß den Empfehlungen des                   erhitzung entstehen; in diesem Fall ist die Reederei zu\nHerstellers zu verwenden. Selbst geringe Mengen an                 benachrichtigen.\nFeuchtigkeit verfälschen das Meßergebnis.\n                                                                   G.2.6 Messen in belüfteten Laderäumen\nG.2.2 Lage der Meßpunkte\n                                                                   Liegt der Methangehalt so hoch, daß die Lüftungs-\nUm aussagekräftige Angaben über das Verhalten der\n                                                                   öffnungen offen bleiben müssen, ist ein anderes Ver-\nKohle in einem Laderaum zu erhalten, soll die Gas-\n                                                                   fahren anzuwenden, um eine beginnende Selbster-\nmessung an je einem Meßpunkt pro Laderaum vorge-\n                                                                   hitzung feststellen zu können.\nnommen werden. Um unter ungünstigen Wetterbe-\ndingungen für die Messung flexibel genug vorgehen zu               Um aussagekräftige Werte zu erhalten, sind die\nkönnen, sollten jedoch zwei Meßpunkte pro Laderaum                 Lüftungsöffnungen eine gewisse Zeitlang vor dem\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 3 – 1997                                               122                                            VkBl. Amtlicher Teil\n\nMeßvorgang zu schließen. Dieser Zeitraum kann in                  Legende zur Abbildung G.2.7: „Darstellung des Gas-\nAbhängigkeit von den betrieblichen Erfordernissen an              Meßpunkts“\nBord gewählt werden, aber es sollten mindestens vier              sealing cap                 Verschlußkappe\nStunden sein. Unabhängig davon, welcher Zeitraum                  threaded stub               Stutzen mit Gewindeansatzstück\nzugrunde gelegt wird, soll er jedoch unbedingt vor dem\n                                                                  hatch                       Luke\nMeßvorgang gleich lang sein, um die Meßergebnisse\n                                                                  with cap open               bei geöffneter Verschlußkappe\nnicht zu verfälschen. Diese Messungen sind täglich vor-\n                                                                  with cap closed             bei geschlossener\nzunehmen. Steigt der Kohlemonoxidgehalt an drei aufein-\n                                                                                              Verschlußkappe\nanderfolgenden Tagen stetig an oder liegt er an einem Tag\n                                                                  filter                      Filter\nüber 50 ppm, so ist die Reederei zu benachrichtigen.“\n                                                                  collar                      Gewindeansatzstück\n                                                                  stainless steel tube with   Rohrleitung aus nichtrostendem\n                                                                  collar                      Stahl mit Gewindeansatzstück\n                                                                  to multigas analyser        Verbindung zum Meßgerät für die\n                                                                                              verschiedenen Gase\n\n\n\n\n(VkBl. 1997 S. 116)\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     123                                              Heft 3 – 1997\n\n\n  Straßenbau                                                            Ergänzende Bestimmungen\n                                                                   für die Bemessung und Konstruktion\nNr. 30     Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n                                                                    schlaff bewehrter Fahrbahnplatten\n           bau Nr. 4/97                                                          und der\n           Sachgebiet 05.4: Brücken- und                              Hänger von Stabbogenbrücken\n                            Ingenieurbau;                                     (Ausgabe Januar 1997)\n                            Bauarten\n\n\n                         Bonn, den 10. Februar 1997            A) Fahrbahnplatten\n                         StB 25/38.55.10-10/155 Va 96\n                                                               1     Allgemeines\nOberste Straßenbaubehörden                                     Wenn bei Stabbogenbrücken die Fahrbahnplatte aus\nder Länder                                                     Stahlbeton im Haupttragwerk als Zugband mitwirkt, ist die\n                                                               Rißbildung entsprechend Abschnitt 2 zu berücksichtigen.\nBetreff:   Stabbogenbrücken                                    Beim Nachweis der rechnerischen Grenztragfähigkeit\n           – Ergänzende Bestimmungen für                       und beim Nachweis der Gebrauchstauglichkeit ist\n              die Bemessung und Konstruktion                   zusätzlich zu den Regelungen in den Richtlinien für die\n              schlaff bewehrter Fahrbahnplatten                Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern\n                                                               (Ausgabe Juni 1991) und in DIN 1072 im Lastfall H bei\n              aus Stahlbeton und der Hänger                    der Ermittlung der Beanspruchungen der Fahrbahnplatte\n              von Stabbogenbrücken                             eine ungleiche Erwärmung von 15 K zwischen der\nBezug:     Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.            Fahrbahnplatte und dem Stahltragwerk anzunehmen.\n           12/1994 vom 27. Juni 1994\n                                                               Beim Nachweis der Rißbreitenbeschränkung ist zusätz-\n           – StB 25/38.55.10-10/62 Va 94\n                                                               lich zu den Ergänzenden Bestimmungen zu den\nAnlage:    Ergänzende Bestimmungen (Ausgabe Januar             Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von\n           1997)                                               Stahlverbundträgern (Ausgabe Juni 1991) der Abschnitt\n                                                               3 dieser Ergänzenden Bestimmungen zu beachten.\nMit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr.\n12/1994 hatte ich die Ergänzenden Bestimmungen                 Bei der Bemessung der Fahrbahnplatte für örtliche\n(BMV) zu Stahlverbundbrücken eingeführt, in denen die          Lasten und Beanspruchungen aus Haupttragwerks-\nBesonderheiten der Stahlbetonfahrbahnplatten in Stab-          wirkung sind die Regelungen nach Abschnitt 4 dieser\nbogenbrücken noch nicht erfaßt sind.                           Ergänzenden Bestimmungen zu beachten. Für die Fahr-\n                                                               bahnplatte ist ein Ermüdungsnachweis nach Abschnitt 5\nWegen zunehmender Anwendungshäufigkeit von Stab-\n                                                               dieser Ergänzenden Bestimmungen zu führen.\nbogenbrücken ist es notwendig, Besonderheiten für die\nBemessung und Konstruktion der Stahlbetonfahrbahn-\nplatten und Hänger ausführlicher zu regeln.                    2     Berücksichtigung der Rißbildung bei der\nDie als Anlage beigefügten Ergänzenden Bestimmungen                  Ermittlung der Beanspruchungen aus\nfür die Bemessung und Konstruktion schlaff bewehrter                 Haupttragwerkswirkung\nFahrbahnplatten und der Hänger von Stabbogenbrücken\n(Ausgabe Januar 1997) sind beim Aufstellen von Bau-            2.1   Allgemeines\nwerksentwürfen zu beachten sowie Bauverträgen im Ge-           Bei der Ermittlung der Beanspruchungen der Fahr-\nschäftsbereich der Bundesfernstraßen zugrundezulegen.          bahnplatte aus dem Haupttragwerk ist der Einfluß der\nIm Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich es         Rißbildung und der Mitwirkung des Betons zwischen den\nbegrüßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zuständig-             Rissen zu berücksichtigen. Die Schnittgrößenermittlung\nkeitsbereich entsprechend verfahren würde.                     darf auf der Grundlage der in Abschnitt 2.2 angegebenen\nDie Abteilung Binnenschiffahrt und Wasserstraßen mei-          Normalkraft-Dehnungsbeziehung oder vereinfacht nach\nnes Hauses wird für ihren Geschäftsbereich sinngemäß           Abschnitt 2.3 erfolgen.\nverfahren.\n                                                               2.2   Normalkraft-Dehnungsbeziehung zur Berechnung\n                         Bundesministerium für Verkehr\n                                                                     der Schnittgrößen aus Haupttragwerkswirkung\n                                    Im Auftrag\n                                Dr.-Ing. H u b e r             Die Schnittgrößen aus Haupttragwerkswirkung dürfen\n                                                               mit der in Bild 1 dargestellten Normalkraft-Dehnungsbe-\n                                                               ziehung iterativ ermittelt werden. Bei der Ermittlung der\n                                                               Biegemomente der Fahrbahnplatte aus Haupttragwerks-\n                                                               wirkung darf die Biegesteifigkeit näherungsweise durch\n                                                               Abminderung der Biegesteifigkeit des ungerissenen\n                                                               Querschnittes mit dem Wert (EA)eff,i / (EA)I nach Bild 1\n                                                               berechnet werden. Hierbei ist (EA)I die Dehnsteifigkeit\n                                                               des Querschnittes im Zustand I.\n\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die erforderliche Längsbewehrung für die Bean-\n                                                                    spruchungen aus Haupttragwerkswirkung und örtlicher\n3.2    Mindestbewehrung                                             Plattenbiegung ist für die 1,7-fachen ständigen Lasten\nDie erforderliche Mindestbewehrung in Brückenlängs-                 nach Herstellung des Verbundes, die 1,7-fachen Ver-\nrichtung ist nach Gleichung (4) festzulegen. Die Mindest-           kehrslasten nach DIN 1072 sowie für die 1,0-fachen\nbewehrung ist symmetrisch zur Plattenmittelfläche anzu-             Zwangsbeanspruchungen aus Schwinden und Tem-\nordnen.                                                             peratur in Übereinstimmung mit DIN 1045, Abschnitt\n              βbzw                                                  17.1.1 (2) zu ermitteln. Die auf der Grundlage des Ab-\n       µz =                                            (4)          schnittes 2 für diese Kombination ermittelte Normalkraft\n              σs                                                    ist für die Bemessung auf den Wert Nsd zu vergrößern\nDie Betonstahlspannung σs ist in Abhängigkeit vom                   (siehe Abschnitt 2 und Bilder 1 und 2).\ngewählten Stabdurchmesser ds der oberen und unteren\nBewehrungslage der Tabelle 1 zu entnehmen. Für die                  4.3    Querkraft\nwirksame Betonzugfestigkeit βbzw gelten die Regelungen              4.3.1 Allgemeines\nnach Abschnitt 9.3.1 der Ergänzenden Bestimmungen zu                Bei der Bemessung ist der Einfluß der Normalkraft (Zug-\nden Verbundträgerrichtlinien (Ausgabe 1991).                        kraft aus Haupttragwerkswirkung) auf die Schubtrag-\nWird die Plattendicke in den Krafteinleitungsbereichen              fähigkeit zu berücksichtigen.\nan den Brückenenden vergrößert, so ist in den Be-\nreichen, die von der Normalkrafteinleitung nicht betroffen          4.3.2 Fahrbahnplatten ohne Schubbewehrung\nsind, die erforderliche Mindestbewehrung für die                    Bei Platten ohne Schubbewehrung ist abweichend von\nNormalbereiche anzuordnen.                                          DIN 1045, Abschnitt 17.5.3 (4) nachzuweisen, daß unter\n                                                                    der Lastkombination nach Abschnitt 4.2 die Schub-\n3.3    Nachweis der Rißbreitenbeschränkung                          spannung τ = Q/(bh) den Grenzwert τRu nach Gleichung\nZusätzlich ist ein Nachweis der Rißbreitenbeschränkung              (5) nicht überschreitet.\nfür die Beanspruchungen aus dem Haupttragwerk und                   Der Nachweis darf für Querschnitte entfallen, die näher\nden örtlichen Beanspruchungen für den Lastfall ständige             am Auflager liegen als der Punkt, der sich als Schnitt-\nLasten plus häufige Verkehrslasten plus Kriechen,                   punkt der Bauteilachse mit der Linie ergibt, die vom Auf-\nSchwinden und Temperatur (siehe Abschnitt 1) zu füh-                lagerrand unter einem Winkel von 45° ansteigt (Siehe\nren. Die Grenzdurchmesser sind nach Tabelle 3, Zeile 4              Schnitt A-A in Bild 3).\ndes Abschnittes 9 der Verbundträgerrichtlinien (Fassung\nJuni 1991) zu ermitteln. Ein Nachweis nach Tabelle 4 des                  τRu = 0,65 κ (µ βWN)1/3 – 0,15 σb (N/mm2)       (5)\nAbschnittes 9 der Verbundträgerrichtlinien (Fassung Juni\n1991) ist nicht zulässig. Als häufiger Verkehrslastanteil\n                                                                    Es bedeuten:\nsind für Straßenbrücken in Übereinstimmung mit\nAbschnitt 9 der Verbundträgerrichtlinien die 0,4-fachen             βWN Nennfestigkeit des Betons nach DIN 1045 (N/mm2)\nVerkehrslasten nach DIN 1072 zu berücksichtigen.                    κ     1,0 + √ 200 / h mit h in mm.\nFür die Normalkraftbeanspruchungen aus Haupttrag-                   h, b statische Höhe, Querschnittsbreite\nwerkswirkung (ohne Berücksichtigung der Platten-                    µ     Längsbewehrungsgrad, der maximal mit 0,02 in\nbiegung) sind zusätzlich die in Tabelle 1 angegebenen                     Rechnung gestellt werden darf (µ = As/(bh) ).\nGrenzdurchmesser für die obere und untere Beweh-\n                                                                    As    Fläche der Längsbewehrung, die mindestens um\nrungslage einzuhalten.\n                                                                          das Maß h zuzüglich der Verankerungslänge nach\n                                                                          DIN 1045 über den betrachteten Querschnitt hin-\nTabelle 1:     Grenzdurchmesser bei der Ermittlung der                    aus geführt werden muß.\n               Mindestbewehrung und beim Nachweis                   σb    Betonzugspannung (N/mm2) aus der Längszug-\n               der Rißbreitenbeschränkung für Bean-                       kraft der Fahrbahnplatte. Die Längskraft Nsi ist\n               spruchungen aus Haupttragwerkswirkung                      dabei für die Lastkombination nach Abschnitt 4.2\n                                                                          zu ermitteln (σb = Nsi/Ab (1 + µzn0) ).\n\n Betonstahlspannung       120      160     200       220\n σs (N/mm2)\n\n ds (mm)                  20       16       12       10\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 3 – 1997                                                    126                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                                       Der Anteil der nicht vorwiegend ruhenden Beanspruchung\n                                                                       (ermüdungswirksamer Verkehrslastanteil) ist bei den\n                                                                       Nachweisen nach den Gleichungen (6) und (7) und beim\n                                                                       Nachweis der Schubbewehrung aus den Verkehrs-\n                                                                       regellasten nach DIN 1072 (einschließlich Schwingbeiwert)\n                                                                       durch Abminderung mit dem Beiwert α = 0,70 zu ermitteln.\n\n                                                                       6     Nachweis der Verdübelung zwischen\n                                                                             Fahrbahnplatte und Stahltragwerk\n                                                                       Bei der Bemessung der Verdübelung zwischen der Fahr-\n                                                                       bahnplatte und dem Stahltragwerk sind die Schubkräfte\n                                                                       aus dem Bemessungswert Nsd der Normalkraft nach\n                                                                       Abschnitt 2 zu ermitteln.\n                                                                       Zusätzlich ist ein Nachweis der Verdübelung im Ge-\n                                                                       brauchszustand in Übereinstimmung mit Abschnitt 12.2.2\nBild 3:      Maßgebender Querschnitt für den Nachweis                  Verbundträgerrichtlinien (Fassung März 1981) erforder-\n             der Querkrafttragfähigkeit                                lich. Dieser Nachweis ist für die 1,0-fachen ständigen\n                                                                       Lasten nach Herstellung des Verbundes, die 1,0-fachen\n                                                                       Verkehrslasten nach DIN 1072 sowie für die 1,0-fachen\n4.3.3 Fahrbahnplatten mit Schubbewehrung                               Zwangsbeanspruchungen aus Schwinden und Tem-\nIn Plattenbereichen, in denen unter der Lastkombination                peratur zu führen.\nnach Abschnitt 4.2 der Grenzwert τRu nach Gleichung 5\nüberschritten wird, ist eine Schubbewehrung erforderlich,\ndie in Übereinstimmung mit DIN 1045 nach der Fach-\n                                                                       B) Hängerkonstruktion\nwerkanalogie für volle Schubdeckung (45° Betondruck-\nstrebenneigung) zu bemessen ist. Als Schubbewehrung\n                                                                       1     Allgemeines\ndürfen Bügelleitern mit ds ≥ 8 mm verwendet werden. Die\nBügelleitern müssen mindestens 50 % der Platten-                       Die Ausbildung der Hänger von Stabbogenbrücken und\nlängsbewehrung umschließen. Der Abstand der Bügel                      deren Anschlüsse ist derart vorzunehmen, daß die\ndarf in Brückenlängsrichtung den Wert sL = 0,8 h ≤ 30 cm               Konstruktion sicher, gebrauchstauglich und dauerhaft ist.\nund in Querrichtung den Wert s=h nicht überschreiten                   Die aerolastische Stabilität der Hänger aufgrund der\n(h=statische Höhe). In den Auflagerbereichen der Platte,               Windeinwirkungen und der ausreichende Widerstand\nin denen eine Schubbewehrung erforderlich wird, sind in                gegen die ermüdungswirksame Einwirkung aus Verkehr\nBrückenlängsrichtung jeweils links und rechts vom                      sind nachzuweisen.\nAuflagerpunkt mindestens zwei Bügelleitern anzuordnen.                 In der Regel sind Hänger mit kreisförmigem Querschnitt\n                                                                       zu wählen.\n5 Nachweis der Ermüdung\nFür Brücken der Brückenklasse 60/30 nach DIN 1072 ist                  2 Hängeranschluß\nein Ermüdungsnachweis für die Plattenlängsbewehrung\n                                                                       Der Hängeranschluß ist durch die Formgebung des An-\nnach DIN 1045, Abschnitt 17.8 zu führen.\n                                                                       schlusses und durch die Schweißnahtausbildung im\nFür Plattenbereiche ohne Schubbewehrung ist nachzu-                    Detail so auszubilden, daß der Ermüdungsnachweis\nweisen, daß die nachfolgenden Bedingungen (6) und (7)                  nicht maßgebend wird.\neingehalten sind.\n                                                                       Die mögliche ungünstige Aufhärtung der Hängerober-\n                                                                       fläche ist mit zu beachten. Die Aufhärtung der Hänger-\n      τmin          τmax                    τmin                       oberfläche darf deshalb durch Aufstauchen der Hänger\nFür          ≥0            ≤ 0,5 + 0,45            ≤ 0,9   (6)         im Anschlußbereich beseitigt werden.\n      τR             τR                     τR                         Geschraubte Anschlüsse sind zulässig.\n                                                                       2.1    Einwirkungen aus Verkehr\n                                                                       Die wirksame Spannungsschwingbreite ∆σ ist aufgrund\n      τmin         τmax              τmin                              der Einwirkungen nach Abschnitt A, Ziffer 5 zu bestimmen.\nFür          <0            ≤ 0,5 -                         (7)\n       τR           τR               τR                                2.2    Einwirkungen aus Wind\n                                                                       Ein rechnerischer Ermüdungsnachweis für Windein-\n                                                                       wirkungen darf entfallen.\nHierbei sind τmax bzw. τmin die maximale bzw. minimale\nSchubspannung aus ständigen Lasten und den ermü-                       3 Aerodynamische Stabilität der Hänger\ndungswirksamen Verkehrslasten nach DIN 1072 und τR                     Die Hänger sind immer auf wirbelerregte Quer-\nder 0,70-fache Wert der Schubspannung nach Gl. (5).                    schwingungen, Galloppingschwingungen und Regen-\nIn Plattenbereichen mit Schubbewehrung ist der Ermü-                   Wind induzierte Schwingungen hin zu untersuchen.\ndungsnachweis für die Schubbewehrung nach DIN 1045,                    Bei geschweißten Anschlüssen ist das logarithmische\nAbschnitt 17.8 zu führen.                                              Dämpfungsdekrement mit 0,0015 anzunehmen, wenn\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          127                                                Heft 3 – 1997\n\nkeine genaueren Werte bekannt sind und keine dämp-                  Wenn Sie darüber hinaus kontaktfreudig und flexibel\nfungserhöhenden Maßnahmen vorgesehen sind.                          sind, Ihre Auffassung in Wort und Schrift überzeugend\nHänger mit Kreisquerschnitt können, ebenso wie Seile                vertreten können und gern im Team arbeiten, finden Sie\nvon Schrägseilbrücken, zu Regen-Wind induzierten                    bei uns ein außergewöhnliches Aufgabengebiet. Selbst-\nSchwingungen angeregt werden. Für Hänger mit einer                  verständlich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter.\nEigenfrequenz von mehr als 9 Hz sind aber keine beson-              Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher\nderen Maßnahmen oder Nachweise erforderlich.                        Eignung bevorzugt berücksichtigt.\nBei einer Eigenfrequenz von gleich oder kleiner 9 Hz ist            Der Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der\nzur Beherrschung Regen-Wind induzierter Schwingungen                Frauen im Prüfungsdienst zu erhöhen und fordert des-\nnachzuweisen, daß die Dämpfung der Hänger größer als                halb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur Be-\ndie Grenzdämpfung ist, mit der schädigende Wirkungen                werbung auf.\nvermieden werden. Der Nachweis erfolgt experimentell.               Der Bundesrechnungshof wird im Zusammenhang mit\nSoweit die Dämpfung nicht ausreicht, sind dynamische                dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin seinen\nSchwingungsdämpfer vorzusehen.                                      Sitz nach Bonn verlegen. Soweit dienstliche Belange\nAuf die Hänger aufgeschweißte Wendeln oder Ab-                      nicht entgegenstehen, ist auf Wunsch auch ein früherer\nspannungen der Hänger sind nicht vorzusehen. Andere                 Wechsel möglich.\nmögliche Gegenmaßnahmen, wie z.B. die Erhöhung der                  Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kennzeichen\nOberflächenrauheit oder die Auflösung eines Hängers in              „III 3“ bis spätestens 15. 3. 1997 mit tabellarischem\nein paralleles Hängerpaar bedürfen der Zustimmung im                Lebenslauf und ausführlichem beruflichen Werdegang,\nEinzelfall durch das Bundesministerium für Verkehr.                 Zeugnissen, Beurteilungen und neuem Lichtbild an den\nEine Dauermeßanlage zum Feststellen möglicher                       Bundesrechnungshof\nRegen-Wind induzierter Schwingungen ist in der Regel                – Referat Pr/P –\nnicht vorzusehen.                                                   60284 Frankfurt\n                                                                    Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\n4 Hängerstoß\n                                                                    nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-\nSoweit der Stoß eines Hängers nicht zu vermeiden ist,               21 23 (Herr Deister).\nmüssen für den Stoßbereich mindestens die gleichen\nWiderstandseigenschaften wie für den Anschluß nachge-               (VkBl. 1997 S. 127)\nwiesen werden.\n\n(VkBl. 1997 S. 123)\n                                                                    Nr. 32    Stellenausschreibung\n                                                                    Prüfungsbeamter/-beamtin des höheren Dienstes\n                                                                    beim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main\n  Personalnachrichten                                               Sie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben in den\n                                                                    Bereichen Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und\nNr. 31     Stellenausschreibung                                     Sicherheit der Informationsverarbeitung auf allen\n                                                                    Ebenen der Bundesverwaltung übernehmen.\nPrüfungsbeamter/-beamtin des gehobenen Dienstes\nbeim Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main                        Die Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert\n                                                                    selbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich\nSie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben auf den                  rasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken\nGebieten „Eisenbahnverkehrsverwaltung, Schienen-                    zu können. Aufstiegschancen in die Stellung eines Prü-\nwegebau“ übernehmen.                                                fungsgebietsleiters/einer Prüfungsgebietsleiterin sind bei\nDie Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert         entsprechender Bewährung gegeben (BesGr B 3\nselbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich          BBesG, Ministerialrat/-rätin als Mitglied des Bundes-\nrasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken                 rechnungshofes). Beim Bundesrechnungshof wird eine\nzu können. Aufstiegschancen – auch kurzfristig – in die             Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt.\nBesoldungsgruppe A 13 g BBesG (Oberrechnungsrat/-                   Wir denken an Beamte/Beamtinnen des höheren tech-\nrätin) sind gegeben. Beim Bundesrechnungshof wird                   nischen/nichttechnischen Dienstes, möglichst der\neine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt.                     BesGr A 14 (in Ausnahmefällen auch A 13 oder A 15)\nWir denken an Beamte/Beamtinnen des gehobenen                       BBesG sowie an vergleichbare Angestellte (mit Hoch-\ntechnischen/nichttechnischen Dienstes, möglichst                    schulabschluß als Informatiker, Mathematiker, Physiker)\nder BesGr A 11 oder A 12 BBesG, mit eisenbahntechni-                mit mehrjähriger Berufserfahrung und besonderen\nschem Grundwissen und ausgeprägten betriebswirt-                    Kenntnissen der Betriebswirtschaft.\nschaftlichen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet               Überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-\nder Investitionsrechnung.                                           teilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des\nÜberdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-                  Rechnungswesens setzen wir ebenso voraus wie die\nteilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus-                 Eignung und Bereitschaft zum Einsatz auf anderen\nhaltsrechts setzen wir voraus. Wir erwarten auch Aufge-             Aufgabenfeldern des Bundesrechnungshofes zu einem\nschlossenheit für Fragen der Organisation, Personal-                späteren Zeitpunkt. Kenntnisse auf dem Gebiet des\nwirtschaft und Datenverarbeitung.                                   Haushaltsrechts wären von Vorteil.\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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