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"content": "Verkehrsblatt\nAmtsblatt des Bundesverkehrsministeriums der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBI)\n\n IB\n\n\n\n\n I\n «I\n INHALTSVERZEICHNiS II\n I»\n\n\n\n\n Amtlicher Teil\n\n Nr. VkBI 1950 Seite\n\n 32 16.3.1950 Genehmigungsurkunde für die Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisen\n bahngesellschaft 90\n\n 33 4. 3.1950 Sperrung der Landstraße I. Ordnung Nr. 2310 . . . 91\n 91\n 34 ' 4.3.1950 Bekanntgabe der Anschriften von Kraftfahrzeughaltern .\n 35 4.3.1950 Bremsen an Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen\n Betrieben 91\n\n 36 8. 3.1950 § 41 StVZO — Bremsen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern!\n hier; Inianspruchnahme der Bremsen- oder Kundendienste 91\n\n 37 10.3. 1950 Angleichurag der Maße und Gewichte der Kraftfahrzeuge und\n Anhänger {§§ 32, 34 und 35 StVZO) an das internationale\n „Abkommen über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949“ (Genfer\n Abkommen) 91\n\n 38 16.3.1950 Angleichung der Maße und Gewichte der Kraftfahrzeuge und\n Anhänger (§§ 32, 34 und 35 StVZO) an das internationale\n „Abkommen über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949\" (Genfer\n Abkommen); hier; Durchführung der Tgb.-Nr. StV 7 — 105/724/\n 50 II vom 10. 3. 1950 ● ● 92\n\n 38a 31.3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)briefe 104a\n\n 38b 31.3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)scheine 104c\n\n 38c 31. 3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Führerscheine . ● . 104g\n\n 38d 31.3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kennzeichenschilder , . . 104m\n\n\n Nichtamtlicher Teil\n\n ZeitschrUtenschau: Seite Bücherschau: Seite\n\n Übersicht . . . . . . 93 Neuerscheinungen . 100\n\n Auslese . . . .' . . 96 Buchbesprechungen . . 100\n\n Zeitschriftenbesprechung . 99 Rechtsprechung . . . . 101\n\n\n\n\n Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1950 Heft 6\n 4. Jahrgang\n\n\n Veilagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden",
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"content": "Heft 6 — 1950 90 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n Nr. 32 Genehmigungsurkunde für die Wilstedt- Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so hat die\n Gesellschaft eine Geschäftsordnung für die Ge\n Zeven-Tostedter Eisenbahngesellschaft schäftsführer aufzustellen, die die Genehmigung\n Offenbach (M), den 16. März 1950 der Bisenbahnaufsichtsbehörde bedarf. Die Leitung\n — A3 Abav (1) 858.55/230 — und Beaufsichtigung des Betriebes ist einem ober\n sten Betriebsleiter zu übertragen. Seine Bestellung\n Nachstehend wird die neue Genehmigungsurkunde be bedarf der Bestätigung, die für ihn aufzustellende\n kanntgegeben, die der Niedersächsische Minister für Geschäftsordnung der Genehmigung der Eisen\n Wirtschaft und Verkehr für den Bau und Betrieb einer bahnaufsichtsbehörde. Gleiches gilt für Stellver\n vollspurigen Nebeneisenbahn von Wilstedt über Zeven treter des obersten Betriebsleiters.\n nach Tostedt durch die Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisen-\n bahngesellschaTt mbH. erlassen hat. IV. Sämtliche Bedienstete des Unternehmens müssen\n ihren Wohnsitz im Inland haben. Ausnahmen be\n Bundesverkehrsministerium dürfen der Genehmigung der Eisenbahnaufsichts\n behörde.\n In Vertretung\n Dr. Schiller V. Die Gesellsdiaft hat ihre Versammlungen unter\n Vorlage einer Tagesordnung der Eisenbahnauf\n sichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Diese ist be\n Genehmigungsurkunde\n rechtigt, zu den Versammlungen Vertreter zu ent\nfür den Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebeneisen senden. Sie kann auch die Einberufung außer\nbahn von Wilstedt über Zeven nach Tostedt durch die ordentlicher Versammlungen verlangen.\nWilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH.\n VI. Beschlüsse der Gesellsdiaft, die\n Der Direktor der Verwaltung für Verkehr hat die Klein\nbahn Wilstedt—Zeven—Tostedt durch Erlaß vom 24. 3. a) eine Abänderung der Genehmigfing erforder\n lich machen oder\n1949 — E 65.653 Aku3 — wegen Erhöhung ihrer Verkehrs\nbedeutung zu einer Eisenbahn des allgemeinen Verkehrs b) die Satzung ändern,\nerklärt. werden erst mit Genehmigung der Eisenbahnauf\n Nachdem durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik sichtsbehörde wirksam. Hierbei entscheidet' im\nDeutschland und das 4. Gesetz der Alliierten Hohen Kom Zweifelsfalle allein die Eisenbahnaufsichtsbehörde\nmission vom 21. 9. 1949 die Verwaltungshoheit des Landes nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Beschluß\nNiedersachsen bezüglich der privaten Eisenbahnen wieder mit der bestehenden Genehmigung vereinbar ist.\nhergestellt worden ist, wird hiermit antragsgemäß der Der Anmeldung einer Satzungsänderung zum\nvVilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH, die Geneh Handelsregister ist die Entscheidung der Eisen\nmigung zum Weiterbetrieb ihrer Eisenbahn als Bahn des bahnaufsichtsbehörde beizufügen.\nallgemeinen Verkehrs unter den nachstehenden Be\ndingungen erteilt. Der Genehmigung durch die Eisenbahnaufsichts\n behörde bedürfen ferner Beschlüsse der Gesell\n Gleichzeitig werden die für diese Bahn früher erteilten schaft über\nGenehmigungen aufgehoben, und zwar\n a) die Übernahme des Betriebes anderer Eisen\n 1. die Genehmigung des Regierungspräsidenten zu bahnen,\n Stade vom 19. 9. 1912 betr. den Bau und Betrieb einer b) die völlige oder teilweise Übertragung des Be\n Kleinbahn von Wilstedt über Zeven nach Tostedt, triebes der Eisenbahn auf Andere,\n 2. der Nachtrag zur Genehmigungsurkunde des Regie c) die Auflösung oder Verschmelzung der Gesell\n rungspräsidenten zu Stade vom 13, 9. 1926 betr. die schaft mit einer anderen,\n Erweiterung der Gleisanlage auf dem Bahnhof d) die Aufgabe der Bahnanlagen oder des Be\n Sittensen, triebes,\n 3. der Nachtrag zur Genehmigungsurkunde des Regie e) die Aufhebung genehmigter Beschlüsse früherer\n rungspräsidenten zu Stade vom 7. 6. 1927 betr. die Versammlungen.\n Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Teilstrecke\n Zeven^—Tostedt auf 40 km. VII. Die Fahrpläne sind der Eisenbahnaufsichtsbehörde\n zur Genehmigung vorzulegen.\n Der Gesellschaft bleibt für diese Bahn das Recht zur Ent\nziehung und Beschränkung des Grundeigentums nach VIII. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für den Erneue\nMaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verliehen. rungs- und Erhaltungsbedarf der Eisenbahn aus\n reichende flüssige Geldmittel bereitzuhalten.\n Für den Bau und Betrieb dieser Eisenbahn sind die für\n IX. Die Gesellschaft stellt für die Eisenbahn einen\nNebeneisenbahnen geltenden Bestimmungen der Eisen\n Jahresabschluß auf. Hierbei hat sie die handels\nbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) und die dazu er\nlassenen Ausführungsbestimmungen maßgebend. rechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung\n der Sonderbestimmungen der Eisenbahnaufsichts\n Im übrigen unterliegt die Eisenbahn den folgenden Be behörde zu beachten. Der Jahresabschluß ist der\ndingungen: Eisenbahnaufsichtsbehörde einzureichen. Diese hat\n I. Die Gesellschaft ist allen für Eisenbahnen des all das Recht, in die Bücher der Gesellschaft, Einsicht\n gemeinen Verkehrs bestehenden und noch er zu nehmen.\n gehenden Gesetzen und Verordnungen und den zu Die Gesellschaft hat die für statistische Zwecke\n ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften unter erforderlichen Nachweisungen sowie deren Unter\n worfen. lagen auf ihre Kosten zu beschaffen und der Eisen\n II. Diese Genehmigung wird der Gesellschaft als ein bahnaufsichtsbehörde einzureichen.\n an ihre Person gebundenes Recht erteilt. X. In den Angelegenheiten des Fernmeldewesens hat\n III. Jeder Geschäftsführer der Gesellschaft bedarf zu die Gesellschaft die jeweils für die Bundesbahn\n seiner Bestellung der Bestätigung der Eisenbahn geltenden Verpflichtungen zu übernehmen.\n aufsichtsbehörde, Er ist für seine Geschäftsführung, XL Die Gesellschaft ist .zur Änderung und Erweite\n soweit sie staatlicher Beaufsichtigung unterliegt, rung der Bahnanlagen sowie zur Vermehrung der\n der Eisenbahnaufsichtsbehörde verantwortlich. Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke",
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"content": "Heft 6 — 1950\nVk.Bl Amtlicher Teil 91\n\n Zur Klarstellung wird hierzu mitgeteilt, daß für die\n verpflichtet, wenn es die Eisenbahnaufsichts\n behörde für den Verkehr oder für die Betriebs beiden Bremsen dieser Fahrzeuge auch gemeinsanie über-\n sicherheit für erforderlich hält. traqungseinrichtungen benutzt werden können; die über-\n tragungseinrichtungen müssen jedoch so ausgebildet sein,\n XII. Die vorliegende Genehmigungsurkunde wird im\n Amtsblatt für Niedersachsen und im Verkehrsblatt daß ihr Versagen nicht zu vermuten ist.\n Bundesverkehrsministerium\n — Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums der\n Bundesrepublik Deutschland — veröffentlicht und Im Auftrag\n m einer Ausfertigung der Wilstedt-Zeven- Strau1ino\n Tostedter Eisenbahn GmbH, in Zeven ausge-\n händigt werden. Nr. 36 § 41 StVZO — Bremsen an Kraftfahrzeugen\n Hannover, den 30. 12. 1949. und ihren Anhängern —: hier: Inanspruch\n Der Niedersächsische Minister nahme der Bremsen- oder Kundendienste\n für Wirtschaft und Verkehr Offenbach (M), den 8. März 1950\n gez. Dr. Fr i ck e — StV 7 — 287/823/49 —\n\n Der Zustand der Bremsen insbesondere an den Kraft\nNr. 33 Sperrung der Landstraße I. Ordnung Nr. 2310 fahrzeugen und Anhängern, die noch aus der Kriegs\n oder Vorkriegszeit stammen, entspricht in vielen Fällen\n Offenbach(M), den 4. März 1950.\n nicht den Vorschriften des § 41 StVZO.\n — StB 4 — 86/81/50 —\n Bei der Überwachung der Fahrzeuge im Straßenverkehr\n Die Regierung von Unterfranken hat mit Entschließung wird es nicht immer möglich sein, den Zustand der\nvom 15. 2. 1950 Nr. 810 a 4 verfügt: Bremsen einwandfrei festzustellen.\n „Mit Wirkung vom 1. 3. 1950 wird auf Grund des § 4 Da die Verkehrssicherheit in hohem Maße von den\nStVO und der Durchführungsanweisung hierzu die Land Bremsen abhängt, muß mehr als bisher für eine lau\nstraße I. Ordnung Nr. 2310 zwischen der Kreuzung „Früh- fende Überprüfung gesorgt werden. Dazu wird emp\nlingslust\" südwestlich Aschaffenburg und der Einmündung fohlen, Fahrzeuge, bei denen es nach Alter und Zustand\nin die Bundesstraße 8 bei üttingen bis auf weiteres für geboten erscheint, in kürzeren Abständen nach Anhören\nden Durchgangsverkehr mit Lastkraftwagen gesperrt. Um der amtlich anerkannten Sachverständigen zu Brems\nleitung erfolgt über die Bundesstraße 8.\" prüfungen heranzuziehen.\n Bundesverkehrsministerium Es bestehen jedoch keine Bedenken, solche Fahrzeuge\n versuchsweise zur Sammlung von Erfahrungen nicht die\n Im Auftrag\n sen häufigen, sondern nur den Nachprüfungen in den\n Dr. Kunde\n üblichen Zeitabständen zu unterziehen, wenn die vor\n schriftsmäßige Beschaffenheit und Wirkung der Bremsen\nNr. 34 Bekanntgabe der Anschriften von Kraftfahr durch eine regelmäßige, vom Halter nachgewiesene Inan\n spruchnahme der von den Fahrzeug- und Bremsenher\n zeughaltern stellern eingerichteten Kunden- oder Bremsendienste\n Offenbach(M), den 4. März 1950. gewährleistet erscheint.\n StV 2 Nr. 34/619/50 Die gesetzliche Handhabe für die laufende Über\n Zu den mit VfV St 4 Nr. 2229 st/48 v. 31. 12. 1948 wachung ergibt sich aus § 29 StVZO, für die Beschrän\n(VkBl. 1949 S. 7), St 2 Nr. 111/620/49 v. 14. 4. 1949 (VkBl. kung oder Untersagung des Betriebes nicht vorschrifts\nS. 58) und St 2 Nr. 260/620/49 v. 8. 9. 1949 (VkBl. S. 127) mäßiger Fahrzeuge aus § 17 StVZO.\n Bundesverkehrsministerium\nbekanntgegebenen Autoadressenverlagen treten\n der Im Auftrag\nfür die Gebiete der Länder:\n Straulino\nBaden Adreßbuchverlag G. Braun\n GmbH (vormals G. Braun'sche\n Hofbuchdruckerei und Ver Nr. 37 Anffl°ichung der Maße und Gewichte der\n lag), Karlsruhe, Karl-Fried- Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 32, 34 und\n rich-Straße 14. 35 StVZO' an das internationale „Abkommen\nWürttemberg-Hohenzoilern Verlag J. Windhager oHG., über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949\" (Gen\n Stuttgart-Vaihingen Schu- fer Abkommen)\n mannstraße 14, Offenbach(M), den 10. März 1950.\n Zweigstelle: Tübingen, — StV 7 — 105/724/50 II —\n Fürststraße 5,\nRheinland-Pfalz Verlag Waldkirch u. Co., (1) In dem Wunsche, die Entwicklung und die Sicher\n Ludwigshafen a. Rh., Amts heit des internationalen Straßenverkehrs durch einheit\n straße 8. liche Regeln zu fördern, haben die Vereinten Nationen\n in Genf das „Abkommen über Straßenverkehr\" getroffen.\n Bundesverkehrsministerium\n Die Staaten, die das Abkommen Gezeichnet haben oder\n Im Auftrag ihm noch beitreten werden, müssen den internationalen\n Straulino Verkehr mit Fahrzeugen, die diesem Genfer Abkommen\n entsprechen, in ihrem Land auf dem dafür vorgesehenen\n Straßennetz gestatten. Unbeschadet der Frage, ob die\n Nr. 35 Bremsen an Zugmaschinen in land- und forst Bundesrepublik dem Genfer Abkommen beitreten wird,\n wirtschaftlichen Betrieben ist eine unverzügliche Angleichung der Fahrzeuge an die\n darin enthaltenen technischen Bestimmungen unabweis-\n Offenbach(M), den 4. März 1950.\n lich, um Nachteile im Verkehr, in der Erzeugung und im\n — StV 7 — 16/724/50 — Export von Fahrzeugen zu vermeiden.\n Nach Ziffer 44 des Erlasses St 7 — 138/832/49 v. 5. 7. (2) Da die in dem Genfer Abkommen festgelegten Maße\n1949 (VkBl. S. 92) können bei Zugmaschinen in land- und und Gewichte für Kraftfahrzeuge und Anhänger erheblich\nforstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Leergewicht von unter den ursnrünglichen Vorschlägen liegen, ist auf Ver\nhöchstens 1200 kg ohne Belastungsgewichte und mit einer anlassung mehrerer europäischer Staaten im Anhang 7\nHöchstgeschwindigkeit von 20 km je Stunde auf ebener Abs. 3 des Abkommens die Möglichkeit zu regionalen\nBahn — abweichend von den Vorschriften des § 41 Abs. 1 Vereinbarungen über höhere Maße und Gewichte vor\nStVZO — gemeinsame Bremsflächen für die Betriebs gesehen worden mit der Empfehlung, 13 t als Achslast\nbremse und die Feststellbremse benutzt werden, wenn die nicht zu überschreiten. Ein bereits in Vorbereitung be\nBremsanlage so beschaffen ist, daß der Zustand der Brems findliches regionales (europäisches) Abkommen wird erst\nbeläge von außen leicht überprüft werden kann. in längerer Zeit verwirklicht werden können, Es ist daher",
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"content": "Heft 6 — 1950 92 VkBl AmtlicierTeil\n\n\n notwendig, unverzüglich eine Zwischenlösung zu treffen, Nr. 38 Angleichung der Maße und Gewichte der\n die sowohl den Verkehr der dem Genfer Abkommen ent\n Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 32, 34 und\n sprechenden Fahrzeuge gestattet, als auch die Entwicklung\n auf Grund künftiger regionaler Abkommen berücksichtigt. 35 StVZO) an das internationale „Abkommen\n (3) Auf Grund des § 70 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zu- über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949\" (Gen\n lassungs-Ordnung (StVZO) vom 13. 11. 1937 (RGBl. I 1937 fer Abkommen); hier: Durchführung der\n S. 1215) und des Artikels 129 des Grundgesetzes für die Tgb.Nr. StV 7 — 105/724/50 II vom 10. 3.\n Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949(BGBl. S. 1) 1950\n wird daher im Einvernehmen mit den Herren Verkehrs-\n ministern(-senatoren) der Länder für die Dauer der Offenbach(M), den 16. März 1950.\n — StV 7 — 66/72/50 —\n Zwischenlösung bestimmt:\n 1. Grundsätzlich soll an der zur Zeit in Deutschland Die unter StV 7 — 105/724/50 II vom 10. 3. 1950 ge\n■ geltenden höchstzulässigen Zuglänge von 22 m, dem sich troffene Regelung kann auch auf bereits im Verkehr be\n aus §§ 32, 34 und 35 StVZO ergebenden Höchstgewicht findliche Fahrzeuge angewendet werden, wenn deren\n von rund 40 t und dem bestehenden deutschen Recht für technische Eignung für eine Achslasterhöhung nachge\n mehr als dreiachsige Fahrzeuge festgehalten werden. Dar wiesen wird.\n über hinaus müssen die neu in den Verkehr kommenden\n Fahrzeuge dem neuesten Stand der Technik, insbesondere Der Nachweis ist durch eine im Benehmen mit der Her\n hinsichtlich einer straßenschonenden und verkehrssicheren stellerfirma zu erteilende Bescheinigung des amtlich aner-\n Bauweise entsprechen. kannten Sachverständigen im Kraftfahrzeug- oder An\n 2. Zu § 32 Abs. 1 StVZO: hängerbrief zu erbringen; für im Ausland hergestellte\n Fahrzeuge ist an Stelle der Herstellerfirma der Händler\n Die Vorschrift, daß Fahrzeuge bis 7 t Gesamtgewicht zu beteiligen, der seine Berechtigung zum alleinigen Ver\n nur eine Breite von 2,35 m haben dürfen, ist nicht mehr trieb der Fahrzeuge im Bundesgebiet nachweist.\n zu handhaben.*)\n 3. Zu § 34 Abs. 2 StVZO: Für die Berichtigung des Kraftfahrzeug- oder Anhänger\n scheins gilt § 27 Abs. 1 StVZO.\n An Stelle der Tabelle in Abs. 2 ist folgende anzu-\n wenden; Bundesverkehrsministerium\n Im Auftrag\n Höchstzulässige Höchstzulässiges Strau1ino\n Fahrzeugart Achslast Ges.-Gewicht\n in Tonnen in Tonnen\n\n a) Zweiachsige Fahrzeuge 10,5 16»)\n b) Dreiachsige Fahrzeuge 8*)\n einschl. Sattelkraft 14,5*) für die\n fahrzeuge Doppelachse*) 22,5*)\n c) Vier- und mehrachsige\n Fahrzeuge einschl.\n Sattelkraftfahrzeuge 8*) 6 X AchszahF)\n d) Züge 402)\n 4. Zu § 35 StVZO:\n Die Vorschrift in § 35 StVZO ist nicht mehr zu hand\n haben.®)\n Der Bundesminister für Verkehr\n Dr. S e e b o h m\n\n *) Entspricht dem Genfer Abkommen Anhang 7.\n 2) Entspricht dem bisherigen deutschen Recht (siehe unter 1).\n ®) Entbehrlich, weil sich unter Zugrundelegung der für die\n einzelnen Fahrzeuge erforderlichen Konstruktionslänge von\n selbst eine entsprechende Verteilung der Achslasten ergibt. ^ ●\n ■*) Der Abstand der beiden Achsen voneinander muß minde\n stens 1 m und weniger als 2 m betragen.",
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