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            "content": "Verkehrsblatt\nAmtsblatt des Bundesverkehrsministeriums der Bundesrepublik Deutschland\n                                (VkBI)\n\n                                                                                         IB\n\n\n\n\n                                     I\n                                     «I\n                                          INHALTSVERZEICHNiS                             II\n                                                                                         I»\n\n\n\n\n                                                   Amtlicher Teil\n\n            Nr.                                           VkBI 1950                                                        Seite\n\n             32     16.3.1950    Genehmigungsurkunde für die Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisen\n                                 bahngesellschaft                                                                           90\n\n             33      4. 3.1950 Sperrung der Landstraße I. Ordnung Nr. 2310                .           .       .             91\n                                                                                                                            91\n             34     ' 4.3.1950 Bekanntgabe der Anschriften von Kraftfahrzeughaltern .\n             35      4.3.1950 Bremsen an Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen\n                              Betrieben                                                                                     91\n\n             36      8. 3.1950 § 41 StVZO — Bremsen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern!\n                               hier; Inianspruchnahme der Bremsen- oder Kundendienste                                       91\n\n             37      10.3. 1950 Angleichurag der Maße und Gewichte der Kraftfahrzeuge und\n                                Anhänger {§§ 32, 34 und 35 StVZO) an das internationale\n                                „Abkommen über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949“ (Genfer\n                                Abkommen)                                                                                   91\n\n             38      16.3.1950   Angleichung der Maße und Gewichte der Kraftfahrzeuge und\n                                 Anhänger (§§ 32, 34 und 35 StVZO) an das internationale\n                                 „Abkommen über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949\" (Genfer\n                                 Abkommen); hier; Durchführung der Tgb.-Nr. StV 7 — 105/724/\n                                 50 II vom 10. 3. 1950                                  ●  ●                                 92\n\n              38a 31.3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)briefe                                   104a\n\n              38b    31.3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)scheine                               104c\n\n              38c 31. 3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Führerscheine                    .                       ●   . 104g\n\n              38d 31.3.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kennzeichenschilder                               ,       .   . 104m\n\n\n                                              Nichtamtlicher Teil\n\n             ZeitschrUtenschau:                        Seite         Bücherschau:                                           Seite\n\n                  Übersicht .    .   .    .    .   .       93            Neuerscheinungen                                 . 100\n\n                  Auslese .      .   .    .' .     .       96           Buchbesprechungen .                                . 100\n\n                  Zeitschriftenbesprechung .               99        Rechtsprechung .             .       .       .           101\n\n\n\n\n                                              Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1950                                                   Heft 6\n  4. Jahrgang\n\n\n Veilagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden",
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Seine Bestellung\n   Nachstehend wird die neue Genehmigungsurkunde be                        bedarf der Bestätigung, die für ihn aufzustellende\n kanntgegeben, die der Niedersächsische Minister für                       Geschäftsordnung der Genehmigung der Eisen\n Wirtschaft und Verkehr für den Bau und Betrieb einer                      bahnaufsichtsbehörde. Gleiches gilt für Stellver\n vollspurigen Nebeneisenbahn von Wilstedt über Zeven                       treter des obersten Betriebsleiters.\n nach Tostedt durch die Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisen-\n bahngesellschaTt mbH. erlassen hat.                                   IV. Sämtliche Bedienstete des Unternehmens müssen\n                                                                          ihren Wohnsitz im Inland haben. Ausnahmen be\n                                Bundesverkehrsministerium                 dürfen der Genehmigung der Eisenbahnaufsichts\n                                                                           behörde.\n                                      In Vertretung\n                                      Dr. Schiller                     V. Die Gesellsdiaft hat ihre Versammlungen unter\n                                                                          Vorlage einer Tagesordnung der Eisenbahnauf\n                                                                          sichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Diese ist be\n                  Genehmigungsurkunde\n                                                                          rechtigt, zu den Versammlungen Vertreter zu ent\nfür den Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebeneisen                     senden. Sie kann auch die Einberufung außer\nbahn von Wilstedt über Zeven nach Tostedt durch die                       ordentlicher Versammlungen verlangen.\nWilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH.\n                                                                       VI. Beschlüsse der Gesellsdiaft, die\n  Der Direktor der Verwaltung für Verkehr hat die Klein\nbahn Wilstedt—Zeven—Tostedt durch Erlaß vom 24. 3.                        a) eine Abänderung der Genehmigfing erforder\n                                                                             lich machen oder\n1949 — E 65.653 Aku3 — wegen Erhöhung ihrer Verkehrs\nbedeutung zu einer Eisenbahn des allgemeinen Verkehrs                     b) die Satzung ändern,\nerklärt.                                                                  werden erst mit Genehmigung der Eisenbahnauf\n  Nachdem durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik                    sichtsbehörde wirksam. Hierbei entscheidet' im\nDeutschland und das 4. Gesetz der Alliierten Hohen Kom                    Zweifelsfalle allein die Eisenbahnaufsichtsbehörde\nmission vom 21. 9. 1949 die Verwaltungshoheit des Landes                  nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Beschluß\nNiedersachsen bezüglich der privaten Eisenbahnen wieder                   mit der bestehenden Genehmigung vereinbar ist.\nhergestellt worden ist, wird hiermit antragsgemäß der                       Der Anmeldung einer Satzungsänderung zum\nvVilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH, die Geneh                       Handelsregister ist die Entscheidung der Eisen\nmigung zum Weiterbetrieb ihrer Eisenbahn als Bahn des                     bahnaufsichtsbehörde beizufügen.\nallgemeinen Verkehrs unter den nachstehenden Be\ndingungen erteilt.                                                          Der Genehmigung durch die Eisenbahnaufsichts\n                                                                          behörde bedürfen ferner Beschlüsse der Gesell\n  Gleichzeitig werden die für diese Bahn früher erteilten                 schaft über\nGenehmigungen aufgehoben, und zwar\n                                                                          a) die Übernahme des Betriebes anderer Eisen\n  1. die Genehmigung des Regierungspräsidenten zu                            bahnen,\n     Stade vom 19. 9. 1912 betr. den Bau und Betrieb einer                b) die völlige oder teilweise Übertragung des Be\n     Kleinbahn von Wilstedt über Zeven nach Tostedt,                         triebes der Eisenbahn auf Andere,\n 2. der Nachtrag zur Genehmigungsurkunde des Regie                        c) die Auflösung oder Verschmelzung der Gesell\n    rungspräsidenten zu Stade vom 13, 9. 1926 betr. die                      schaft mit einer anderen,\n    Erweiterung der Gleisanlage auf dem Bahnhof                           d) die Aufgabe der Bahnanlagen oder des Be\n    Sittensen,                                                               triebes,\n 3. der Nachtrag zur Genehmigungsurkunde des Regie                        e) die Aufhebung genehmigter Beschlüsse früherer\n    rungspräsidenten zu Stade vom 7. 6. 1927 betr. die                       Versammlungen.\n    Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Teilstrecke\n    Zeven^—Tostedt auf 40 km.                                        VII. Die Fahrpläne sind der Eisenbahnaufsichtsbehörde\n                                                                          zur Genehmigung vorzulegen.\n  Der Gesellschaft bleibt für diese Bahn das Recht zur Ent\nziehung und Beschränkung des Grundeigentums nach                     VIII. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für den Erneue\nMaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verliehen.                          rungs- und Erhaltungsbedarf der Eisenbahn aus\n                                                                          reichende flüssige Geldmittel bereitzuhalten.\n  Für den Bau und Betrieb dieser Eisenbahn sind die für\n                                                                     IX. Die Gesellschaft stellt für die Eisenbahn einen\nNebeneisenbahnen geltenden Bestimmungen der Eisen\n                                                                         Jahresabschluß auf. Hierbei hat sie die handels\nbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) und die dazu er\nlassenen Ausführungsbestimmungen maßgebend.                              rechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung\n                                                                         der Sonderbestimmungen der Eisenbahnaufsichts\n  Im übrigen unterliegt die Eisenbahn den folgenden Be                   behörde zu beachten. Der Jahresabschluß ist der\ndingungen:                                                               Eisenbahnaufsichtsbehörde einzureichen. Diese hat\n     I. Die Gesellschaft ist allen für Eisenbahnen des all               das Recht, in die Bücher der Gesellschaft, Einsicht\n        gemeinen Verkehrs bestehenden und noch er                        zu nehmen.\n        gehenden Gesetzen und Verordnungen und den zu                      Die Gesellschaft hat die für statistische Zwecke\n        ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften unter                 erforderlichen Nachweisungen sowie deren Unter\n        worfen.                                                          lagen auf ihre Kosten zu beschaffen und der Eisen\n    II. Diese Genehmigung wird der Gesellschaft als ein                  bahnaufsichtsbehörde einzureichen.\n        an ihre Person gebundenes Recht erteilt.                      X. In den Angelegenheiten des Fernmeldewesens hat\n   III. Jeder Geschäftsführer der Gesellschaft bedarf zu                 die Gesellschaft die jeweils für die Bundesbahn\n        seiner Bestellung der Bestätigung der Eisenbahn                  geltenden Verpflichtungen zu übernehmen.\n        aufsichtsbehörde, Er ist für seine Geschäftsführung,          XL Die Gesellschaft ist .zur Änderung und Erweite\n        soweit sie staatlicher Beaufsichtigung unterliegt,               rung der Bahnanlagen sowie zur Vermehrung der\n        der Eisenbahnaufsichtsbehörde         verantwortlich.            Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke",
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            "content": "Heft 6 — 1950\nVk.Bl Amtlicher Teil                                       91\n\n                                                                  Zur Klarstellung wird hierzu mitgeteilt, daß für die\n        verpflichtet, wenn es die Eisenbahnaufsichts\n        behörde für den Verkehr oder für die Betriebs           beiden Bremsen dieser Fahrzeuge auch gemeinsanie über-\n        sicherheit für erforderlich hält.                       traqungseinrichtungen benutzt werden können; die über-\n                                                                tragungseinrichtungen müssen jedoch so ausgebildet sein,\n  XII. Die vorliegende Genehmigungsurkunde wird im\n       Amtsblatt für Niedersachsen und im Verkehrsblatt         daß ihr Versagen nicht zu vermuten ist.\n                                                                                             Bundesverkehrsministerium\n       — Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums der\n       Bundesrepublik Deutschland — veröffentlicht und                                              Im Auftrag\n       m   einer   Ausfertigung   der   Wilstedt-Zeven-                                             Strau1ino\n       Tostedter Eisenbahn GmbH, in Zeven ausge-\n       händigt werden.                                          Nr. 36 § 41 StVZO — Bremsen an Kraftfahrzeugen\n Hannover, den 30. 12. 1949.                                           und ihren Anhängern —: hier: Inanspruch\n                         Der Niedersächsische Minister                 nahme der Bremsen- oder Kundendienste\n                           für Wirtschaft und Verkehr                                   Offenbach (M), den 8. März 1950\n                                 gez. Dr. Fr i ck e                                     — StV 7 — 287/823/49 —\n\n                                                                  Der Zustand der Bremsen insbesondere an den Kraft\nNr. 33 Sperrung der Landstraße I. Ordnung Nr. 2310              fahrzeugen und Anhängern, die noch aus der Kriegs\n                                                                oder Vorkriegszeit stammen, entspricht in vielen Fällen\n                         Offenbach(M), den 4. März 1950.\n                                                                nicht den Vorschriften des § 41 StVZO.\n                         — StB 4 — 86/81/50 —\n                                                                  Bei der Überwachung der Fahrzeuge im Straßenverkehr\n Die Regierung von Unterfranken hat mit Entschließung           wird es nicht immer möglich sein, den Zustand der\nvom 15. 2. 1950 Nr. 810 a 4 verfügt:                            Bremsen einwandfrei festzustellen.\n  „Mit Wirkung vom 1. 3. 1950 wird auf Grund des § 4               Da die Verkehrssicherheit in hohem Maße von den\nStVO und der Durchführungsanweisung hierzu die Land             Bremsen abhängt, muß mehr als bisher für eine lau\nstraße I. Ordnung Nr. 2310 zwischen der Kreuzung „Früh-         fende Überprüfung gesorgt werden. Dazu wird emp\nlingslust\" südwestlich Aschaffenburg und der Einmündung         fohlen, Fahrzeuge, bei denen es nach Alter und Zustand\nin die Bundesstraße 8 bei üttingen bis auf weiteres für         geboten erscheint, in kürzeren Abständen nach Anhören\nden Durchgangsverkehr mit Lastkraftwagen gesperrt. Um           der amtlich anerkannten Sachverständigen zu Brems\nleitung erfolgt über die Bundesstraße 8.\"                       prüfungen heranzuziehen.\n                              Bundesverkehrsministerium            Es bestehen jedoch keine Bedenken, solche Fahrzeuge\n                                                                versuchsweise zur Sammlung von Erfahrungen nicht die\n                                      Im Auftrag\n                                                                sen häufigen, sondern nur den Nachprüfungen in den\n                                      Dr. Kunde\n                                                                 üblichen Zeitabständen zu unterziehen, wenn die vor\n                                                                schriftsmäßige Beschaffenheit und Wirkung der Bremsen\nNr. 34 Bekanntgabe der Anschriften von Kraftfahr                 durch eine regelmäßige, vom Halter nachgewiesene Inan\n                                                                spruchnahme der von den Fahrzeug- und Bremsenher\n       zeughaltern                                              stellern eingerichteten Kunden- oder Bremsendienste\n                          Offenbach(M), den 4. März 1950.       gewährleistet erscheint.\n                          StV 2 Nr. 34/619/50                      Die gesetzliche Handhabe für die laufende Über\n  Zu den mit VfV St 4 Nr. 2229 st/48 v. 31. 12. 1948            wachung ergibt sich aus § 29 StVZO, für die Beschrän\n(VkBl. 1949 S. 7), St 2 Nr. 111/620/49 v. 14. 4. 1949 (VkBl.    kung oder Untersagung des Betriebes nicht vorschrifts\nS. 58) und St 2 Nr. 260/620/49 v. 8. 9. 1949 (VkBl. S. 127)      mäßiger Fahrzeuge aus § 17 StVZO.\n                                                                                            Bundesverkehrsministerium\nbekanntgegebenen Autoadressenverlagen treten\n                                             der                                                   Im Auftrag\nfür die Gebiete der Länder:\n                                                                                                  Straulino\nBaden                        Adreßbuchverlag G. Braun\n                             GmbH (vormals G. Braun'sche\n                             Hofbuchdruckerei und Ver            Nr. 37 Anffl°ichung der Maße und Gewichte der\n                             lag), Karlsruhe, Karl-Fried-               Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 32, 34 und\n                             rich-Straße 14.                            35 StVZO' an das internationale „Abkommen\nWürttemberg-Hohenzoilern Verlag J. Windhager oHG.,                      über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949\" (Gen\n                         Stuttgart-Vaihingen Schu-                      fer Abkommen)\n                         mannstraße 14,                                                 Offenbach(M), den 10. März 1950.\n                         Zweigstelle: Tübingen,                                            — StV 7 — 105/724/50 II —\n                         Fürststraße 5,\nRheinland-Pfalz              Verlag Waldkirch u. Co.,             (1) In dem Wunsche, die Entwicklung und die Sicher\n                             Ludwigshafen a. Rh., Amts          heit des internationalen Straßenverkehrs durch einheit\n                             straße 8.                          liche Regeln zu fördern, haben die Vereinten Nationen\n                                                                in Genf das „Abkommen über Straßenverkehr\" getroffen.\n                               Bundesverkehrsministerium\n                                                                Die Staaten, die das Abkommen Gezeichnet haben oder\n                                       Im Auftrag               ihm noch beitreten werden, müssen den internationalen\n                                       Straulino                Verkehr mit Fahrzeugen, die diesem Genfer Abkommen\n                                                                entsprechen, in ihrem Land auf dem dafür vorgesehenen\n                                                                Straßennetz gestatten. Unbeschadet der Frage, ob die\n Nr. 35 Bremsen an Zugmaschinen in land- und forst              Bundesrepublik dem Genfer Abkommen beitreten wird,\n        wirtschaftlichen Betrieben                              ist eine unverzügliche Angleichung der Fahrzeuge an die\n                                                                darin enthaltenen technischen Bestimmungen unabweis-\n                          Offenbach(M), den 4. März 1950.\n                                                                lich, um Nachteile im Verkehr, in der Erzeugung und im\n                          — StV 7 — 16/724/50 —                 Export von Fahrzeugen zu vermeiden.\n  Nach Ziffer 44 des Erlasses St 7 — 138/832/49 v. 5. 7.          (2) Da die in dem Genfer Abkommen festgelegten Maße\n1949 (VkBl. S. 92) können bei Zugmaschinen in land- und         und Gewichte für Kraftfahrzeuge und Anhänger erheblich\nforstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Leergewicht von       unter den ursnrünglichen Vorschlägen liegen, ist auf Ver\nhöchstens 1200 kg ohne Belastungsgewichte und mit einer         anlassung mehrerer europäischer Staaten im Anhang 7\nHöchstgeschwindigkeit von 20 km je Stunde auf ebener            Abs. 3 des Abkommens die Möglichkeit zu regionalen\nBahn — abweichend von den Vorschriften des § 41 Abs. 1          Vereinbarungen über höhere Maße und Gewichte vor\nStVZO — gemeinsame Bremsflächen für die Betriebs                gesehen worden mit der Empfehlung, 13 t als Achslast\nbremse und die Feststellbremse benutzt werden, wenn die         nicht zu überschreiten. Ein bereits in Vorbereitung be\nBremsanlage so beschaffen ist, daß der Zustand der Brems        findliches regionales (europäisches) Abkommen wird erst\nbeläge von außen leicht überprüft werden kann.                  in längerer Zeit verwirklicht werden können, Es ist daher",
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            "content": "Heft 6 — 1950                                                     92                                   VkBl AmtlicierTeil\n\n\n    notwendig, unverzüglich eine Zwischenlösung zu treffen,                Nr. 38 Angleichung der Maße und Gewichte der\n    die sowohl den Verkehr der dem Genfer Abkommen ent\n                                                                                   Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 32, 34 und\n    sprechenden Fahrzeuge gestattet, als auch die Entwicklung\n    auf Grund künftiger regionaler Abkommen berücksichtigt.                        35 StVZO) an das internationale „Abkommen\n      (3) Auf Grund des § 70 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zu-                        über Straßenverkehr vom 16. 9. 1949\" (Gen\n    lassungs-Ordnung (StVZO) vom 13. 11. 1937 (RGBl. I 1937                        fer Abkommen); hier: Durchführung der\n    S. 1215) und des Artikels 129 des Grundgesetzes für die                        Tgb.Nr. StV 7 — 105/724/50 II vom 10. 3.\n    Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949(BGBl. S. 1)                        1950\n    wird daher im Einvernehmen mit den Herren Verkehrs-\n    ministern(-senatoren) der Länder für die Dauer der                                            Offenbach(M), den 16. März 1950.\n                                                                                                  — StV 7 — 66/72/50 —\n    Zwischenlösung bestimmt:\n      1. Grundsätzlich soll an der zur Zeit in Deutschland                    Die unter StV 7 — 105/724/50 II vom 10. 3. 1950 ge\n■   geltenden höchstzulässigen Zuglänge von 22 m, dem sich                 troffene Regelung kann auch auf bereits im Verkehr be\n    aus §§ 32, 34 und 35 StVZO ergebenden Höchstgewicht                    findliche Fahrzeuge angewendet werden, wenn deren\n    von rund 40 t und dem bestehenden deutschen Recht für                  technische Eignung für eine Achslasterhöhung nachge\n    mehr als dreiachsige Fahrzeuge festgehalten werden. Dar                wiesen wird.\n    über hinaus müssen die neu in den Verkehr kommenden\n    Fahrzeuge dem neuesten Stand der Technik, insbesondere               Der Nachweis ist durch eine im Benehmen mit der Her\n    hinsichtlich einer straßenschonenden und verkehrssicheren          stellerfirma zu erteilende Bescheinigung des amtlich aner-\n    Bauweise entsprechen.                                              kannten Sachverständigen im Kraftfahrzeug- oder An\n      2. Zu § 32 Abs. 1 StVZO:                                         hängerbrief zu erbringen; für im Ausland hergestellte\n                                                                       Fahrzeuge ist an Stelle der Herstellerfirma der Händler\n      Die Vorschrift, daß Fahrzeuge bis 7 t Gesamtgewicht              zu beteiligen, der seine Berechtigung zum alleinigen Ver\n    nur eine Breite von 2,35 m haben dürfen, ist nicht mehr            trieb der Fahrzeuge im Bundesgebiet nachweist.\n    zu handhaben.*)\n      3. Zu § 34 Abs. 2 StVZO:                                               Für die Berichtigung des Kraftfahrzeug- oder Anhänger\n                                                                           scheins gilt § 27 Abs. 1 StVZO.\n      An Stelle der Tabelle in Abs. 2 ist folgende anzu-\n    wenden;                                                                                            Bundesverkehrsministerium\n                                                                                                               Im Auftrag\n                                 Höchstzulässige   Höchstzulässiges                                            Strau1ino\n            Fahrzeugart              Achslast        Ges.-Gewicht\n                                   in Tonnen          in Tonnen\n\n    a) Zweiachsige Fahrzeuge           10,5             16»)\n    b) Dreiachsige Fahrzeuge           8*)\n       einschl. Sattelkraft      14,5*) für die\n       fahrzeuge                 Doppelachse*)         22,5*)\n    c) Vier- und mehrachsige\n       Fahrzeuge einschl.\n       Sattelkraftfahrzeuge            8*)         6 X AchszahF)\n    d) Züge                                             402)\n      4. Zu § 35 StVZO:\n      Die Vorschrift in § 35 StVZO ist nicht mehr zu hand\n    haben.®)\n                             Der Bundesminister für Verkehr\n                                    Dr. S e e b o h m\n\n     *) Entspricht dem Genfer Abkommen Anhang 7.\n     2) Entspricht dem bisherigen deutschen Recht (siehe unter 1).\n      ®) Entbehrlich, weil sich unter Zugrundelegung der für die\n    einzelnen Fahrzeuge erforderlichen Konstruktionslänge von\n    selbst eine entsprechende Verteilung der Achslasten ergibt.                                                                      ^ ●\n      ■*) Der Abstand der beiden Achsen voneinander muß minde\n    stens 1 m und weniger als 2 m betragen.",
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