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"content": "Verkehrsblait\nAmtsblatt des Bundesmlnlsters für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBI)\n\n NHALTSVERZEICHN\n\n\n\n\n Amtlidier Teil\n\n Nr. Dat. VkBI 1965 Seite Nr. Dat. VkBI 1965 Seite\n\n\n\n Allgemeine Angelegenheiten Seeverkehr\n\n 27 14. 1. 1965 Verordnung zur Änderung der Ver 38 13. 1. 1965 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über\n ordnung über Vergütungen im Spediteursam die Schallsignale im Verkehr zwischen dem Eis\n melgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen brecher und den ihm folgenden Fahrzeugen . . 104\n für den Verkehr von Berlin nach dem übrigen\n Bundesgebiet vom 23. November 1964 . . . . . 62 39 14. 1. 1965 Sechste schiffahrtpolizeiliche Anord\n nung über den Verkehr auf der Trave im Be\n reich der Herrenbrücke 104\n\n Straßenverkehr\n\n 2« 25. 1. 1965 Neufassung der Richtlinien für die Straßenbau\n Prüfung von Fahrzeugteilen 64\n 40 20. 1. 1965 Richtlinien für den Bau von Beton\n 29 8. 1. 1965 Fahrzeugpapiere niederländischer Kraft fahrbahnen, 4. Ausgabe 1963 105\n fahrzeuge; hier: Registrierschein für Anhänger\n und Sattelauflieger, technische Ausrüstung der\n Fahrzeuge 101\n Aufgebote\n 30 25. 1. 1965 Anerkennung von Kraftfahrzeugen als\n selbstfahrende Arbeitsmaschinen 101 40a 30. 1. 1965 Aufbietung verlorener Kraftfahr-\n zeug-(Anhänger-)briefe\n 31 26. 1. 1965 Bekanntmachung zur Verordnung TSF\n Nr. 1/65 . 101 40b 30. 1. 1965 Aufbietung von verlorenen Kraft-\n fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini\n gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn\n Binnenschiffahrt zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge . Il6a—116 11\n 32 8. 1. 1965 Verordnung über die Hafenabgaben in\n öffentlichen Rheinhäfen im Lande Nofdrhein-\n Westfalen vom 24. August 1964 102\n\n 33 25. 1. 1965 Verordnung Nr. 1/65 über die Fest\n setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen\n der Binnenschiffahrt vom 8. Januar 1965\n (FD Nr. 1/65 Frachtenausschuß Hamburg) Niditamtlicher Teil\n (FG Nr. 1/65 Fraditenausschuß Berlin) . . . . 102\n 34 29. 12. 1964 Ungültigkeitserklärung von Schiffer\n patenten . 103 Zeitschriftenschau\n\n 35 6. 1. 1965 Ungültigkeitserklärung von Schiffer Übersicht 107\n Auslese 110\n patenten 103\n 36 22. 1. 1965 XV. Nachtrag zum Tarif für die\n Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Neckar Bücherschau:\n vom 29. Juni 1935 103 Neuerscheinungen 113\n Buchbesprechungen 114\n 37 22! 1. 1965 XXIII, Nachtrag zum Tarif für die\n Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main\n vom 10. März 1938 103 Rechtsprechung 115\n\n\n\n\n 19. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1965 Heft 3\n\n\n\n\nVerlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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"content": "Heft ä 1965 62 VIlBI Amtliclier Teil\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n mit Eisenbahn und Kräftwagen für den Verkiphr\n Allgemeine Angelegenheiten von Berlin nath dem übrigen Bundesgebiet\n Vom 23. November 1964\n Auf Grund des § 3 des Preisgfesetzes vom 22. März 1950\nNr. 27 Verordnung zur Änderung der Verord (VOBLI S.95) wird verordnet;\n nung über Vergütungen im Spediteur Artikel I\n sammelgutverkehr mit Eisenbahn und Die Verördnung über Verigütungen im Spediteursam-\n Kraftwagen für den Verkehr von Berlin mel^tverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen für den\n 'nach dem übrigen Buhdesgebiet vom Verkehr von Berlin nadi dem übrigen Bundesgebiet\n 23. November 1964 vom 22. Juli 1963 (GVBL S. 747) *) wird wie folgt geän\n dert:\n Bonn, den 14. Januar 1965 Der Kundensatzzeiger TeiT B der Anlage zu § 5\n A 5 — Vmt 359 4012 Vm Abs. 2 Nr. 1 erhält die als Anlage zu dieser Verord\n Nachstehend wird der Wörtlaut der im Gesetz- und nung beigefügte Fassung.\nVerordnungsblatt für Berlin Nr. 70 vom 9. Dezember Artikel II\n1964 verkündeten Verordnung bekanntgegeben. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün\n Der Bundesminister für Verkehr dung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.\n Im Auftrag Berlin, den 23. November 1964\n S t o 11 e n h o f f\n Für den Senator für Wirtschaft\n Preisamt\n Verordnung\n ' . Hoppe 1\n zur Änderung 4er Verordnung\n übe^ Vergütungen im Spediteürsammelgutverkehr ^ *) vkBi 1963 s. 390 Senator für Finanzen\n\n\nAnlage\n Kundensatzzeiger\n\n Teil B\n\n\n 31 41 51 61 71 81 91 101 121 141\nEntfernung 1 21\n kg bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis\n km 29 30 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160\n\n\n\n\n161—180 3,6 4,6 5,6 6,5 7.5 8,4 9,4 10,4 11,3 12,2 14,0 15,8\n\n181—200 3,8 . 4,9 5,9 7,0 8,0 9,1 10,1 11,2 12,2 13,1 15,1 17,1\n 3,9 5,0 7,3 8,3 9,5 10,6 11,7 12,8 13,7 15,9 17,9\n201—220 , 6,1\n 4,0 5,2 6,4 7,6 8,8 10,0 11,2 12,3 13,4 14,5 16.8 19,0\n221—240\n\n 4,2 5,5 6,7 7,9 9,2 10,5 11,8 13,0 14,1 15,4 17,7 20,1\n241—260\n 4,3 5,7 7,1 , 8,3 9,7 . 11,0 12,3 13,7 14,9 16,2 18,6 21,2\n261—280\n 4,5 5,9 7,4 8,7 10,1 11,6 12,9 14,3 15,7 17,0 19,6 22,2\n281—300\n 4,5> 6,0 7,4 8,8 10,3 11,8 13,2 14,7 16,1 17,4 20,2 22,9\n301—320\n321—340 4,6 6,1 7,7 9,2 10,7 12,2 13,7 15,3 16,7 18,0 21,0 23,9\n 4,8 6,3 8,0 9,5 11,0 12,7 14,2 15,7 . 17,3 18,7 21,7 . 24,7\n341—360\n 6,5 8,2 9,8 11,4 13,1 14,7 16,3 17,9 19,4 22,5 25,6\n361—380 ; 4,9\n 5,0 6,7 8,4 10,1 11,8 13,5 15,2 16,9 18,6 - 20,1 23,4 26,5\n381—400\n401—420 5,2 6,9 8,6 10,4 12,2 13,9 15,6 17,4 19,2 20,7 24,0 27,3\n\n421—440 5,3 7,0 8,8 10,7 12,5 14,2 16,0 17,9 19,7 21,2 24,7 284\n 5,4 7,2 9,6 10,9. 12,8 14,6 16,4 18,3 20,1 21,8 25,3 28,7\n441—460\n461—480 5,5 7,3 9,2 11,1 13,1' 15,0 16,9 18,7 20,5 22,4 26,0 29,5\n\n481—500 5,6 7,5 9,4 11,4 13,3 15,3 17,3 19,2 21,2 , 22,9 26,6 30,3\n501-525 5,6 7,6 9,6 11,6 13,5 15,5 17,5 19,5 21,5 23,3 27,2 30,9\n526—550 5,7 7,7 9,8 11,8 13,9 15,9 18,0 20,0 22,0 23,9 27,8 31,7\n\n 5,8 7,9 10,0 12,1 14,2 16,2 , 18,4 20,5 22,4 24,5 28,5 32,5\n551—575\n 5,9 8,1 10,3 12,4 14,5 16,7 18,8 21,0 23,1 25,2 29,2 33,3\n576—600\n601—625 6,0 8,2 10,5 12,6 14,8 17,0 19,2 21,4 23,7 25,6 29,9 34,0\n\n 6,1 8,4 10,5 12,8 15,1 17,3 19,6 21,8 24,0 26,1 30,3 34,7\n626—650\n 8,5 10,7 13,0 15,3 17,6 19,9 22,1 24,4 26,6 30,9 35,2\n651—675 6t2\n67^700 . 6,3 8,6 16,9 13,2 15,6 17,9 20,2 22,5 24,8 27,1 31,5 35,9\n\n 701—750 6,4 8,7 11,1 13,5 15,9 18,2 20,6 23,0 25,1 27,5 32,1 36,6\n 6,5 8,9 11,4 13,8 16,2 18,6 21,1 23,6 25,8 28,2 32,8 37,5\n 751—800\n801—850 6,6 9,0 11,5 13,9 16,5 18,9 21,3 23,8 26,3 28,6 33,3 A 37.9\n\n 851—900 6,7 9.2 U,7 14,2 16,7 19,3 , 21,8 24,3 26,9 29,2 34,0 38,8\n 901-—950 6,8 9,3 11,9 14,5 17,1 19,6 22,3 24,8 27,4 29,8 34,7 39,6\n 951—1000 6,9 '9,5 12,1 14,8 17,4. 20,0 22,7 25,4 28,0 30,4 35,4 40,5",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 63 Heft 3 --1965\n\n\n\n\nEntfernung 161 181 201 221 241 261 281 301 321 341 361\n kg bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis\n km 180 200 220 240 260 280 300 320 340 36Ö 380\n\n\n161—180 17,6 19,5 21,3 23,1 24,9 26,8 28,6 30,4 32,2 34,0 35,9\n181—200 19,1 21,1 23.1 25,1 27.1 29,1 31,1 33,0 35,0 37,0 39.0\n201—220 ' 20,1 22,1 24.2 26,4 28,4 30,6 32.6 34.8 36,8 39,0 41.1\n221—240 21,3 23,5 25,7 28,0 30.2 32,4 34.7 36.9 39,2 41,5 43,7\n241—260 22,4 24,9 27,2 29,6 32,0 34,4 36,8 39,1 41,6 43,9 463\n261—280 23,7 26,2 28,7 31,3 33,7 36,3 38.8 41,3 43,8 46,4 48,9\n281—300 24,9 27,5 30,2 32,8 35,6 38,2 40.9 43,5 46,2 48,8 51,5\n301—320 25,7 28.4 31,1 33,9 36,5 39,4 42,1 44,7 47,5 50.3 53.1\n321—340 26.6 29.5 32,4 35.5 38,3 40,9 43,8 46,7 49,5 52.4 55.2\n341—360 27.7 30,7 33,7 36.6 39,7 42,4 45,5 48,5 51,5 54.5 57,5\n361—380 28,8 31,9 35.0 38,0 41,1 44,2 47,3 50,4 53,5 56,6 59,7\n381—400 29,7 32,9 36.1 39,4 42,5 ^,8 49,0 52,2 55,4 58,6 61,7\n401—420 30,7 33,9 37.2 40,6 43,9 47,2 50,6 53,8 57,2 60,4 63,7\n421-r-440 31,5 34,9 38,3 41.7 45,1 48,5 51,9 55,4 58.8 62,1 65,6\n441—460 32,3 / 35,8 39,3 42.8 46.3 49,8 53,4 56,8 60,3 63,8 67,3\n461—480 33,2 36,8 40,3 44,0 47,4. 51,1 54,7 58,3 61.9 65,5 69,2\n481—500 34,0 37,6 41,4 45,0 48.7 52.5 56.2 59,8 63.5 67,2 70,9\n501—525 34,7 38,5 42,2 46,0 49.8 53.6 57.3 61,2 64,9 68,6 72,5\n526—550 35,6 39,5 43,4 47,2 51,1 55,0 58,8 62,8 66.6 70,5 74,4\n551—575 36,5 40,5 44,4 48.5 52,4 56,4 60,4 64,4 68,4 72,4 76,3\n576—600 . 37,4 41,5 45,6 49.6 53.8 57,8 61,9 66,0 70,1 74,2 78,2\n601—625 38,2 42,3 46,6 50.7 54.9 59,0 63,3 67,4 71,6 75,7 80,0\n626—650 38,^ i 43,2 47,4 51,6 56,0 60.2 64,4 68,7 73,0 77,2 81,5\n651—675 39,6 44,0 48,3 52,6 56,9 61.3 65.7 70,0 74,3 78,6 83,0\n676—700 40,3 44,7 49,2 53,6 58,0 62.4 66.8 71,2 75,6 80,1 84,5\n701—750 41,1 45,6 50,0 54,4 59,0 63,7 68,3 72,8 77,3 81,8 86.3\n751—800 42,1 ^6,8 51,4 56,0 60,7 65,3 69,9 74,5 ^9,1 83,8 88.4\n801—850 42,7 47,3 52,0 56,7 61,4 66,0 70,8 75,4 80,1 84,8 89.5\n851—900 43,6 48,4 53.2 58,0 62,8 67,5 72.4 77,1 82,0 86,7 91,6\n901—950 44,6 49,4 54.3 59,2 64,1 69,1 73,9 78,9 83,7 ' 88,6 93,6\n951—1000 45,4 50,4 55,5 60,5 65,5 70,5 75.5 80,6 85,5 90,5 95,6\n\n\n\nEntfernung 381 401 421 441 461 481 501 551 601 651 701\n kg bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis\n km 400 420 440 460 480 500 550 600 650 700 750\n\n\n161—180 37,7 39,5 41,3 41,5 41,6 41,8 42,1 45,9 49,6 53,4 57,2\n181—200 41.0 43.0 45,0 45,1 45,3 45,4 45,7 49,8 53,9 58,0 62,1\n201-^20 43.1 45,3 47.3 47.4 47,6 47.7 48,3 52,6 56,9 61,4 . 65,7\n221—240 45,9 48.1 50.4 50.5 50,6 50.8 51,2 55,8 60,5 65,2 69,8\n241—260 48,7 51,1 53,4 53,5 53,6 53,8 54,3 59,2 64,1 69,0 74,0\n261—280 51,4 53,9 56,4 56,5 56,6 56,7 57,2 62,4 67,7 72,9 78.0\n281—300 54,1 56,7 59,4 59,5 59,6 59,7 60,2 65,7 71,1 76,6 82.1\n301—320 55,8 58,4 61.2 61.3 61.4 61.5 62.1 67,8 73,5 79,1 84,8\n321—340 58,0 60,9 63,7 63,8 64,0 64,2 64,4 70,6 76,5 82,3 88,3\n341—360 60,3 63,3 66.3 66.4 66.5 66.6 67.2 73,4 79,5 85,6 91,6\n361—380 62,7 65,8 67,9 69,0 69,1 69,2 69,7 76,1 82,5 88,8 95,5\n381—400 65.0 68,2 68,9 69,5 70,1 70,7 72,3 78,9 85,5 92,0 98,7\n401—420 67.1 70,4 71,0 71,7 72,3 72,9 74,5 81,3 88,1 94,8 101,7\n421—440 69,0 72,4 72,9 73,6 74.2 74,8 76.4 83,5 90,5 97,5 104,5\n441-^60 70,8 74,4 75,0 75.5 76,1 76,8 78.5 85,7 92,8 100,0 107,3\n461—480 72,8 76,3 77,0 77.6 78.3 78,8 80.6 88,0 95,4 102,7 110,1\n481—500 74,6 78,3 79,0 79,5 80,2 81,0 82,6 90,2 97,8 105,3 112,9\n501—525 76,2 80,0 80,6 81,3 82,0 82,6 84,8 92,5 100,3 108,1 115.8\n526-550 78,2 82,2 82,8 83,5 84,2 84,8 87,0 95,0 103,0 111,0 118.9\n551—575 80,4 84,3 85,0 85,6 86.3 87,1 89,3 97,5 105,7 113,9 122.0\n576—600 82,4 86,5 87,2 87,8 88,5 89,3 91,6 99,9 108,3 116,7 125.1\n601—625 84,2 88,3 89,0 89,8 90.4 91,1 93,5 102,0 110,7 119,2 127,8\n626—650 85,7 90,0 90,7 91,4 92,2 92,8 95,3 104,0 112.7 121,4 130,2\n651—675 87,4 91,7 92,4 93,1 93 9 94,6 97,0 105,9 114.8 123,7 132,6\n676—700 88,9 93,3 94,1 94,8 95:5 96,2 98,6 107,8 116,8 125,9 134,9\n701—750 90,8 95,2 96,1 96,8 97,5 98,3 100,8 110.0 119,3 128,5 137,8\n751—800 93.0 97,4 98,4 99,2 99,9 100,6 103,2 112,7 122,8 131,7 141,1\n801—850 94.1 98,9 99,7 100,4 101,2 101,9 104,5 114.1 123,8 133,4 143,0\n851—900 96.3 101,1 101,8 102,6 103,4 104,2 106,8 116.7 126,5 136,4 146,2\n901—950 98.4 103.4 104,1 105,0 105,7 106,5 109,2 119,3 129,3 139,4 149,5\n951—1000 100,6 105.5 106,4 107,2 108,0 108,8 111,6 121.8 132,1 142,4 1526",
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"content": "Heft 3 — 1965 64 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n Entfernung 751 801 851 901 951 Sendungen im Gewicht von\n kg bis bis bis bis bis als 1000 kg\n km 800 850 900 950 1000 DM für 100 kg\n\n\n 161—180 61,0 64,7 68,5 68,7 69,0 6,32\n 181—200 66,2 70,3 74,4 74,7 74,9 6,86\n 201—220 70,0 74,4 78,7 79,0 79,2 7,25\n 221—240 74,5 79,1 83,7 83,9 84,2 - 7,70\n 241—260 78,8 83,7 88,7 88,9 89,1 8,16\n 261—280 83,2 88,5 93,7 93,9 94,2 8,61\n 281—300 87,6 93,1 98,5 98,8 99,0 9,05\n 301—320 90,4 96,1 101,4 101,6 101,7 9,43\n 321—340 93,8 100,0 105,0 105,6 106,4 9,81\n 341—360 97,8 103,9 109,2 109,9 110,5 10,19\n 361—380 101,4 107,9 113,2 113,9 114.8 10,58\n 381—400 105,2 111,8 117,5 118,3 118,9 10,97\n 401—420 108,4 115,3 121,1 122,0 122.6 11,19\n 421—440 111,5 118,4 124,4 125,3 126,0 11,50\n 441—460 114,5 121,6 127,8 . 128,8 129,4 11,81\n 461—480 117,5 124,8 131,2 132,2 132,8 > 12,13\n 481—500 120,5 128,0 134,6 135,6 136,2 12,44\n 501—525 123,7 131,4 138,2 139,5 139,3 12,77\n 526—550 126,9 134,9 142,9 143,2 143,5 13,10\n 551—575 130,3 138,4 146,7 147,0 147,2 13,44\n 576—600 133,6 141,9 150,4 150,6 150,3 13,78\n 601—625 136,4 145,0 153,6 153,8 154,1 14,07\n 626—650 138,9 147,7 156,5 156,8 157,0 14,34\n 651—675 141,5 150,4 159,4 159,7 160,0 14,60\n 676—700 144,0 153,1 162,2 162,5 162,8 14,86\n 701—750 147,0 156,4 165,6 165,9 166,2 15,17\n 751—800 150,6 160,1 169,7 169,9 170,2 15,54\n 801—850 152,6 162,2 171,9 172,2 172,5 15,73\n 851—900 156,0 165,9 175,7 176,0 176,3 16,08\n 901—950 159,6 169,5 179,6 179,9 180,2 16,44\n 951—1000 162,9 173,2 183,5 183,7 184,0 16,78\n\n(VkBl 1965 S. 62)\n\n 16. 3. 1959 — StV 7 — 4043 B/59, VkBl 1959 Heft 7 S. 164\n Straßenverkehr (Kennleuchten, Neufassung),\n 6. 2. 1960 — StV 7 — 4163 L/59, VkBl 1960 Heft 4 S. 62\nNr. 28 Neufassung der Richtlinien für die Prüfung (Scheinwerfer und Glühlampen für asymme\n von Fahrzeugteilen trisches Abblendlicht, Neufassung),\n 28. 11. 1960 — StV 7 — 4047 M/60, VkBl 1960 Heft 23 S. 630\n Bonn, den 25. Januar 1965 (Sicherheitsgurte, Neufassung),\n StV 7 — 8005 B/65 — 14. 12. 1960 — StV 7 — 4086 M/60, VkBl 1961 Heft 1 S. 2\n Die Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen vom (Sicherheitsglas, Anfügung Absatz 6),\n27. April 1957 — StV 7 — 4133 T/57 (VkBl 1957 Heft 9 15. 7. 1961 — StV 7 — 4127 K/61, VkBl 1961 Heft 15 S. 386\nS. 204 ff.) sind neu gefaßt worden. Eingearbeitet wurden (Verbindungseinrichtungen, Änderung in Ab\ndie Richtlinien für die Prüfung von Scheinwerfern mit satz 2),\nasymmetrischem Abblendlicht und der in diesen Schein 25. 7. 1961 — StV 7 — 4074 L/61, VkBl 1961 Heft 15 S. 386\nwerfern zu verwendenden Glühlampen (Verkehrsblatt (Scheinwerfer und Glühlampen für asymme\n1960 Heft 4 S. 62 und Verkehrsblatt 1961 Heft 15 S. 386). trisches Abblendlicht, Änderung),\nDie neue Fassung der Richtlinien wird nachstehend 17. 11. 1961 — StV 7 — 4079 R/61, VkBl 1961 Heft 23 S. 701\nbekanntgegeben. (Fahrtrichtungsanzeiger, Ergänzung und Än\n derung),\n Gegenstandslos werden dadurch die Veröffentlichungen 15. 6. 1962 — StV 7 — 4086 Va/62, VkBl 1962 Heft 13 S. 326\nvom (Scheinwerfer für Fahrräder mit Hilfsmotor,\n27. 3.1957 — StV 7 — 4036 F/57, VkBl 1957 Heft 8 S. 171 Anfügung,\n (Scheinwerfer und Glühlampen für asymme Scheinwerfer für Fahrräder, Neufassung Ab-\n trisches Abblendlicht, Einfügung),\n27. 4. 1957 — StV 7 — 4133 T/57, VkBl 1957 Heft 9 S. 204 26. 9. 1962 —^StV 7 — 8030 L/62, VkBl 1962 Heft 19 S.539\n mit Änderungen vom (Farbbestimmung, Neufassung),\n23. 4. 1958 — StV 7 — 4046 V/58, VkBl 1958 Heft 9 S. 325 16. 1. 1964 — StV 7 — 8048 BW/63, VkBl 1964 Heft 3 S. 39\n (Begrenzungsleuchten, Neufassung), (Bremsbeläge, Neufassung),\n 3. 5. 1958 — StV 7 — 4099 T/58, VkBl 1958 Heft 10 S. 351 16. 1. 1964 — StV 7 — 8300 K/63, VkBl 1964 Heft 3 S. 42\n (Bremsbeläge, Neufassung), (Horizontales Schwenken der Zugeinrichtung\n21. 5.1958 — StV 7 — 4033 P/58, VkBl 1958 Heft 11 S. 367 von mindestens 90®),\n (Kennleuchten, Einfügung), 19. 5. 1964 — StV 7 — 8011 NW/64, VkBl 1964 Heft 11\n S. 249\n21. 5.1958 — StV 7 — 4106 T/58, VkBl 1958 Heft 11 S. 366\n (Heizungen, Einfügung), (Sicherheitsgurte, Neufassung),\n20. 6; 1958 — StV 7 — 4055 P/58, VkBl 1958 Heft 13 S. 430 10. 8.1964 — StV 7 — 8050 G/64, VkBl 1964 Heft 16 S. 410\n (Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie (Sicherheitsgurte, Änderung).\n den hoher Töne, Neufassung), Der Bundesminister für Verkehr\n21. 6. 1958 — StV 7 — 4112 K/58, VkBl 1958 Heft 13 S. 430\n (Verbindungseinrichtungen, Neufassung Ab Im .Auftrag\n satz 13), Dr. Linder",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 65 Heft 3 — 1965\n\n\n\n Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen\n Vom 25. Januar 1965 Teil I Allgemeine Bestimmungen\n 1. Verfahren\n Inhalt (1) Die Richtlinien gelten für die Prüfung von Fahr\n zeugteilen, die nach § 22a StVZO in amtlich genehmigter\nTeil I: Allgemeine Bestimmungen Bauart ausgeführt sein müssen.\n (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann von den Richtlinien\n 1. Verfahren 65\n abweichen, wenn die Verkehrssicherheit es zuläßt oder\n 2. Allgemeine Anforderungen 65 die technische Entwicklung es erfordert.\n 2.Allgemeine Anforderungen\nTeil II: Prüfbestimmungen 65 (1) Die Fahrzeugteile dürfen in ihrer Wirkung weder\n durch die Witterung noch durch die übliche Beanspru\n A. Lidittedmiscbe Einrichtungen chung im Betrieb mehr als unvermeidbar beeinträchtigt\n 3. Begriffe und Meßregeln 65 werden. Dies muß durch Bauart, Werkstoff und Verarbei\n tung gesichert sein.\n 4. Bautedinisdie Anforderungen 66 (2) Die Prüfmuster müssen der beabsichtigten Fertigung\n 5. Bautedinisdie Prüfungen . . . . . . . 67 entsprechen. Jedes Prüfmuster muß mit allem Zubehör\n ausgerüstet sein, das zum Ein- oder Anbau in der Nor\n 6. Scheinwerfer für Fernlicht und für asymme malgebrauchslage und zum ordnungsmäßigen Betrieb er\n trisches Abblendlicht 67 forderlich ist.\n 7. Scheinwerfer für Fernlicht und für symme (3) Die in diesen Richtlinien enthaltenen Hinweise auf\n trisches Abblendlicht 77 DIN-Blätter beziehen sich auf die am Tage der Bekannt\n gabe der Richtlinien gültigen Ausgaben, soweit in den\n 8. Scheinwerfer für Teilfernlicht . . . . . 79 Einzelbestimmungen nicht andere Ausgaben genannt sind.\n 9. Nebelscheinwerfer 79 (4) Die für bestimmte Fahrzeugteile geforderten An\n gaben können statt auf einem Fabrikschild unmittelbar\n 10. Scheinwerfer für Fahrräder mit Hilfsmotor auf dem Fahrzeugteil angebracht sein.\n (mehr als 20 bis einschl. 40 km/h) und Klein (5) Eine bei der Nachprüfung (§11 der Fahrzeugteile\n krafträder bis einschl. 40 km/h 80 verordnung) lichttechnischer Einrichtungen festgestellte\n 11. Scheinwerfer für Fahrräder und für Fahr\n Unter- oder Überschreitung der photometrischen Mindest\n oder Höchstwerte um nicht mehr als 20®/o, die nicht auf\n räder mit Hilfsmotor bis einschl. 20 km/h 81 eine Änderung der Bauart zurückzuführen ist, wird in der\n 12. Begrenzungsleuchten . . , 81 Regel nicht beanstandet; hierbei, ist u. U. die Entnahme\n weiterer Proben erforderlich.\n 13. Parkleuchten 81\n Teil II Prüfbestimmungen\n 14. Schlußleuchten 82\n A.Lichttechnische Einrichtungen\n 15. Leuchten zur Sicherung von Ladungen . . 82 3. Begriffe und Meßregeln\n 16. Bremsleuchten 82 (1) Lichttechnische Einheiten sind;\n 17. Rückstrahler, auch Pedalrückstrahler . . . 82 Candela (cd) für die Lichtstärke,\n Lux (Ix) für die Beleuchtungsstärke,\n 18. Fahrtrichtungsanzeiger 83 Lumen (Im) für den Lichtstrom\n 19. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Stilb (sb) für die Leuchtdichte,\n Apostilb (asb) für eine kleinere Einheit der Leucht\n Kennzeichen 85 dichte.\n 20. Kennleuchten für blaues und für gelbes 1 asb = J sb\n Blinklicht (Rundumlicht) . 85 10^ • jc\n (2) Als Beleuchtungsstärke gilt die zur Lichtrichtung\n 21. Glühlampen für asymmetrisches Abblend\n senkrechte Beleuchtungsstärke. Für alle photometrischen\n licht . 86 Messungen müssen Prüflampen nach Absatz 3 verwendet\n 22. Glühlampen — außer solchen nach Nr. 21 — 87 werden. Sie sind bei einer Spannung zu betreiben, die\n nicht mehr als 5 ®/o von der Prüfspannung der Lampe ab\n 23. Sicherungsleuchten, Fackeln oder ähnliche weicht. Die gemessenen lichttechnischen Werte sind auf\n Beleuchtungseinrichtungen und rückstrah den für jede Lampenart geltenden Mindestlichtstrom zu\n lende Warneinrichtungen 88 beziehen, der aus DIN 72 601, DIN 49 840 oder 49 848 zu\n entnehmen ist. Abweichungen hiervon sind in den Einzel\n 24. Fahrradlichtmaschinen 89 bestimmungen angegeben.\n (3) Als Prüflampen sind Lampen für eine Nennspan\n B. Andere Einrichtungen nung von 12 V zu verwenden, ausgenommen Lampen nach\n DIN 49 840 und 49 848 und soweit die Einzelbestimmungen\n 25. Sicherheitsglas 89 keine abweichenden Angaben enthalten. Die Prüflampen\n müssen folgenden Abmessungen entsprechen:\n 26. Warnvorrichtungen mit einer Folge ver\n a) Glühlampen mit 2 Leuchtkörpern für Hauptscheinwer\n schieden hoher Töne 94\n fer nach DIN 72 601, Blatt 2\n 27. Fahrtschreiber 94 1. Leuchtkörperabstand für Abblendlicht, Maß e ±\n 28. Gleitschutzvorrichtungen 95 0,15 mm.\n 2. Abstand des Scheitels des Fernlichtleuchtkörpers\n 29. Auflaufbremsen 95 von der ersten aus der Kappenrandebene heraus\n 30. Einrichtungen zur Verbindimg von Fahr tretenden glühenden Windung des Leuchtkörpers\n zeugen 96 für Abblendlicht, Maß f bei Lampen Form B: f ±\n 0,1 mm,\n 31. Beiwagen an Krafträdern 98 bei Lampen Form C: Größtmaß f —0,2 mm.\n 32. Heizungen . 98 3. Überhöhung der Oberkante Abblendleuchtkörper\n über Kappenrand, Maß c ± 0,15 mm.\n 33. Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen . . . 99\n 4. Scheitel des Fernlichtleuchtkörpers über Kappen\n 34. Bremsbeläge für Trommelbremsen . . . . 101 rand, Maß a ± 0,15 mm.",
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"number": 6,
"content": "rieft 3 — 1965 66 V B1 Amtlicher T e i 1\n\n\n 5. pherhöhung der Oberkante Abblendkappe . über gläser OG 1 und OG 2 in einer Dicke voh 2 mm darge- \\\n Sockeladise, Maß b ± 0,15 mm. stellt werden, ebenso stellt für den Bereich Rot A z^ B.\n 6. Seitlidie Abweichung der Leuchtkörper von der das Schott-Farbglas OG 3 in einer Dicke von 2 mm an\n Sockelachse g, h ± 0,2 mm. nähernd die Grenze gegen Gelb dar. Im Zweifelsfall ist\n 7. Drehung der Abblendkappe ß ±1°. auf f^rbmetrische Messungen zurückzugreifen.\n 8. Länge des Leuchtkörpers Maß 1 ± 0,5 mm oder bei (5) „Signalrichtung\" ist die zur Eahrzeuglängsachse und\n Höchstmaßangabe: Höchstmaß —1 mm. zur Fahrbahn parallele Richtung. '\n „Normalrichtung\" einer Leuchten oder eines Rückstrah\nb) Glühlampen nach DIN 72 601, Bl. 3, 6, 7 und 8 sowie lers ist eine am Gerät festlegbare Bezugsrichtung, dio vom\n DIN 49 848 für Scheinwerfer (auch Scheinwerfer für Hersteller bestimmt wird. Ihre Lage relativ zur Signal\n Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor) und Blink richtung ist anzugeben, wodurch die Anbaulage>am Fahr\n leuchten: zeug festgelegt ist. Die Prüfung kann bei Leuchten auf\n 1. Leuchtkörperabstand: Nennmaß ± 0,15 mm. weitere Anbaulagen ausgedehnt werden, wozu der An\n 2. Seitliche Abweichung des Leuchtkörpers von der baubereich dann abzugrenzen ist. Bei Rückstrahlern muß\n Sockelachse ± 0,2 mm. die Normalrichtung in die Sighalrichtung gelegt werden.\n 3. Zulässige Drehung des Leuchtkörpers zu den Sok- (6) „AusstrahlungsWinkel\" einer Leuchte ist der Winkel\n kelstiften: Nennmaß ±3°. einer bestimmten Lichtausstrahlung, bezogen auf die Sig\n nalrichtung. Die Winkel werden, in Richtung der Licht\n 4. Bei Soffittenlampen Versetzung des Leuchtkörpers\n ausstrahlung gesehen, nach rechts und oben mit positiven,\n aus der Mitte in axialer Richtung ± 0,5 mm.\n nach links und unten mit negativen Vorzeichen angege\n 5. Länge der Leuchtkörper (falls angegeben): Nenn ben,,außer bei Fahrtrichtungsanzeigern (vgl. Nummer 18).\n maß ± 0,5 mm oder bei Höchstmaßangabe: Höchst Bei den Messungen liegen die „Meridiankreise\" senkrecht\n maß —4 mm. und die „Parallelkreise\" waagerecht.\n 6. Lage des Leuchtkörpers zueinander (DIN 72 601 (7) Für Messungen an Rückstrahlem gelten als\n Blatt 7): Nennmaß ± 0,2 mm. „Anleuchtungswinkel\" der Winkel zwischen der Normal\nc) Glühlampen nach DIN 72601, BL 4, 6 und 7, DIN 49 840 richtung des Rückstrahlers und dem Häuptstrahl des ein\n sowie DIN 49 848 für andere lichttechnische Einrich fallenden Lichtbündels mit Fußpunkt im Rückstrahler. Er\n tungen (auch Fahrradschlußleuchten): liegt in einer vertikalen Ebene.\n 1. Leuchtkörperabstand: Nennmaß + 0,3 mm. „BeobachtungsWinkel\" der Winkel zwischen dem\n Bei Soffittenlampen Versetzung des Leuchtkörpers Hauptstrahl des einfallenden Lichtbündels und der Be-\n aus der Mitte in axialer Richtung ±1,0 mm. obaditungsrichtung mit Fußpunkt hn Rückstrahler. Er\n 2. Seitliche Abweichung des Leuchtkörpers von der liegt in einer horizontalen Ebene.\n Sockelachse ± 0,3 mm. „Rückstrahlwert\" ist die Lichtstärkedes zurückgestrahl\n Bei Soffittenlampen (quer zur Längsachse des ten Lichts, bezogen auf die senkrechte Beleuchtungsstärke\n Leuchtkörpers) ± 0,5 mm. des einfallenden Lichts am Ort des Rückstrahlers.\n 3. Zulässige Drehung des Leuchtkörpers zu den Sök- Einheit: cd/lx oder mcd/lx.\n kelstiften: Nennmaß ± 5°. 4. Bautechnische Anforderungen .\n 4. Länge des Leuchtkörpers (falls angegeben): Nenn (1) Alle optisch wirksamen und zu deren Halterung\n maß ± 0,5 mm oder bei Hödistmaßangabe: Höchst oder Justierung wichtigen Teile müssen so gefertigt sein,\n maß —4 mm.\n daß ihre Lage zueinander nicht durch aridere Zwischen\nd) Für Glühlampen nach anderen Bauvorschriften sind glieder bestimmt wird. An diesen Teilen darf keine Kor\n die Abmessungen der Prüflampen in den zugehörigen rosion, die das einwandfreie Arbeiten des Geräts beein\n Einzelbestimmungen angegeben. trächtigen kann, eintreten. Wenn die Bauart eine be\n stimmte Lage dieser Teile zueinander erfordert, ist de\n (4) Farbbestimmung: ren Lage zu sichern. Bei verstellbaren Halterungen muß\n Für die Farben und Farbgrenzen der vorderen Fahr die vorgeschriebene Wirkung der Gerate über den gan\nbahnbeleuchtung und der Signallichter gilt DIN 6163 zen Verstellbereich erhalten bleiben- dies gilt nicht,\nBlatt 1 und 3. Für Nebelscheinwerfer ist außerdem ein wenn besondere Einstellvorschriften bekannt sind.\nFarbbereich „hellgelb\" zulässig, der durch folgende Farb (2) Die Geräte müssen in ihrer normalen Betriebslage\ngrenzen bestimmt wird: gegen Eindringen von Staub und Wässer ausreichend\n Grenze gbgen weiß : ^ y = -x + 0,940 abgedichtet und Dichtungseinlagen wasserbeständig sein.\n und y = 0,440 f Zerbrechliche Dichtungseinlagen zwischen abnehmbaren\n Teilen und Gehäusen sind unzulässig. Elektrische Ver\n Grenze gegen grün : y — li29 x — 0,100 bindungen müssen dauerhaft Und betriebssicher ausge\n Grenze gegen rot : y = 0,58 x + 0,138 führt sein. '\n Grenze gegen den (3) Die Abschlußscheiben der Leuchten und der Rück\n Spektraifarbenzug • Y — — x + 0,992 strahler für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen\n Die Bestimmungen gelten fpr alle Ausstrahlungsrich gegen die Einwirkung von handelsüblichen Kraftstoffen\ntungen einer Leuchte oder eines Rückstrahlers. Dabei sind und Oelen beständig sein. Sie müssen außen so beschaf\n fen sein, daß Schmutz leicht entfernt werden kann.\nin Leuchten die zügehörigen Glühlampen bei Nennspan\nnung zu betreiben und Rückstrahler mit einer Glühlampe (4) Sind mehrere Einrichtungen in einem Gerät ver\nder Verteilungstemperatur von 2850°K anzustrahlen. Bei einigt, so muß jede Einrichtung dep dafür geltenden\nkombinierten Geräten mit verschiedenfarbigen Leuch Vorschriften entsprechen.\ntenteilen darf das aus benachbarten Leuchtenteilen u. U.\naustretende andersfarbige Streulicht nur so Schwach sein,\n (5) Abdeckende Aufschriften auf den Abschlußscheiben\n der Scheinwerfer und Leuchten sind uhzulässig,- dies gilt\ndaß es in allen Ausstrahlungsrichtungen aus einer Ent nicht für vorgeschriebene Aufschriften, fremde Prüfzei\nfernung von 10 m nicht iritehr zu sehen ist; bei nur vor\n chen und Firmenzeichen, wenn hierdurch die lichttechni\nübergehend eingeschalteten Signalleuchten (z. B. Brems\n schen Eigenschaften nicht unzulässig beeinträchtigt wer-\noder Blinkleuchten) genügt es, wenni Streulicht der ge\nnannten Art in den für die Lichtverteilung verlangten ' ■ den.\" . ■ . V ^\nphotometrischen Winkelbereichen beobachtet wird. (6) Die in Scheinwerfern und Signalleuchten zu ver- '\n Der Farbeindruck eines Signals kann in vielen Fällen wendenden Glühlampen sind in Nummer 22 Abs. 4 zu-\ndurch visuellen Vergleich mit farbigen Lichtern beurteilt sammengestellt. An lichttechnischen Fahrzeugteilen ist\nwerden, deren Farborte die Farbgrenzen nach DIN 6163 die Leistungsaufnahme der zu verwendenden Glühlaßi-\nBlatt 3 genügend genau darstellen. In Verbindung mit pen deutlich lesbar und dauerhaft anzugeben; dies gilt\neiner Glühlampe der Verteilungstemperatur 2850°K kann nicht für Scheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht (s.\nder Farbbereich Gelb A in seinen Abgrenzungen gegen Nummer 6). Glühlampen müssen leicht auswechselbar\nGrün und Rot z. B. weitgehend durch die Schott-Farb-",
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"content": "V k B 1 Amt 1 i c h e r Teil 67 Heft 3 — 1965\n\n\n\n5. Bautedinisdie Prüfungen Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes ist\n Wärmeprüfung von Absdilußsdieiben aus Kunststoff: durch Augens^einnahme und, wenn erforderlich, durch\n eine Versuchsmontage zu prüfen.\n Das Prüfmuster wird 2 Stunden einer Temperatur von\n60 ± 5°C ausgesetzt. In ruhender Luft und bei Zimmer (5) Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß der\ntemperatur (20 ± 5° C) sind Bremsleuditen einem Dau- Abblend-Leuchtkörper der zugehörigen Glühlampen eine\nerbetrmb von 20 min und andere dauernd eingesdialtete nidit blendende Beleuchtung erzeugt.\nLeuchten einem Dauerbetrieb von 12 Stunden bei Nenn\n Die Lichtverteilung des Scheinwerfers ist in 25 m Ent\nleistung-und normälem Anbau zu unterwerfen. Blink\n fernung an einem senkrecht zur Scheinwerferachse auf\nleuchten sind einem Dauerbetrieb von 20 min bei halber\n gestellten Meßschirm zu prüfen. Dabei ist der Schein\nNennleistung und normalem ^nbau zU unterwerfen. Die\n werfer vor dem Schirm so auszurichten, daß die Verbin\nAbschlußscheibeh dürfen nach dieser Prüfung keine Farb-\n dungslinie vom Reflektor-Brennpunkt zum Schnittpunkt\nund Form Veränderungen oder Verbrennungsmerkmale\n der Linien hh und vv senkrecht auf dem Meßschirm\naufweisen, die die einwandfreie Funktion der Leuchten\n steht (s. Anlagen 1 und 2).\nbeeinträchtigen könnten. In Zweifelsfällen kann die Wär-\nmeprüfüng wiederholt werden. (6) Für die Prüfung der Scheinwerfer ist eine Prüf\n lampe mit glattem, farblosem Kolben und einer Nenn\n6.Kraftfahrzeugsdieiiiwerfer für asymmetrisches Abblend spannung von 12 V zu verwenden, die die folgenden\n licht Nennwerte aufweisen muß:\n (Glühlampen hierzu s. Nummer 21)\n (1) Scheinwerfer verschiedener Typen sind Scheinwer\nfer, die folgende wesentliche Unterschiede aufweisen: Leuchtkörper Leistungsauf Lichtstrom\n für nahme in Watt in Lumen\n a) Scheinwerfer verschiedener Hersteller,\n b) Scheipwerfer mit Reflektoren verschiedener we\n sentlicher Eigenschaften, , Abblendlicht 40 ± 5»/o .450 ± lOVo\n c) Scheinwerfer, deren Bauteile die Lichtverteilung Femlicht\n durch Reflexion, Brechung oder Absorption in ^ — 10»/o 700 ± lOVo\n verschiedener Weise verändern,\n d) Scheinwerfer tür Fernlicht und für rechtsgerich\n tetes asymmetrisches Abblendlicht, Die Abmessungen, welche die Lage der Leuchtkörper\n der Prüflampe bestimmen, müssen den ISO-Normen ent\n e) Scheinwerfel\" für Femlicht imd für linksgerichte\n sprechen.*)\n tes asymmetrisches Abblendlicht,\n f) Scheinwerfer für Fernlicht und für wahlweise (7) Die Prüflampe ist mit ihrer Nennspannung zu\n rechts- oder linksgerichtetes asymmetrisches Ab speisen.\n blendlicht,\n Das Abblendlichtbündel muß eine so deutlich erkenn\n g) Scheinwerfer nur für. Fernlicht,\n bare Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, daß mit deren Hilfe\n h) Scheinwerfer vorwiegend für rechtsgerichtetes eine sichere Ausrichtung der Scheinwerfer möglich ist.\n asymmetrisches Abblendlicht, Die Ausrichtung muß so erfolgen, daß\n i) Scheinwerfer vorwiegend für linksgerichtetes\n asymmetrisches Abblendlicht, 1; bei Scheinwerfern für rechtsgerichtetes asymmetri-\n - sches Abblendlicht die Hell-Dunkel-Grenze auf der\n k) Scheinwerfer vorwiegend für wahlweise rechts-\n linken Hälfte, bei Scheinwerfern für linksgerichtetes\n oder linksgerichtetes asymmetrisches Abblend\n asymmetrisches Abblendlicht auf der rechten Hälfte\n licht,\n des Meßschirms möglichst waagerecht verläuft.\n (2) Für die Bauartprüfung sind vom Hersteller oder,\nfür im Ausland hergestellte Typen, vom Händler, der 2. diese waagerechten Teile der Hell-Dunkel-Grenze sich\nseine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb im Inland auf dem Meßschirm 25Ö mm unter der Horizontal\nnachweist, je Typ zwei Muster vorzulegen. ebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers be\n finden.\n Beicie Muster sind sämtlichen in diesen Richtlinien ge\nforcierten Prüfungen ?u unterwerfen und müssen diesen 3. der Schnittpunkt des waagerechten und des geneigten\nBestimmungen genügen. Teils der Hell-Dunkel-Grenze in der Ebene durch den\n (3) Die Scheinwerfer aus der reihenweisen Fertigung Brennpunkt des Scheinwerfers und die Linie vv liegt.\nmüssen den Prüfmustern entsprechen. Die Nachprüfung Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, der Fern\nsolcher Scheinwerfer hat mit Prüflampen (Absatz 6) zu\nerfolgen.\n licht und asymmetrisches Abblendlicht erzeugt, den in\n den Absätzen 8 und 9 geforderten Bedingungen genügen;\n (4) Die Scheinwerfer müssen so beschaffen sein, daß bei Scheinwerfern mit vorwiegend asymmetrischem Ab\nihre vorgeschriebene Wirkung bei betriebsüblicher Be blendlicht braucht die Verteilung der Beleuchtungsstärke\nanspruchung auf die Dauer nicht mehr als unvermeidbar nur den Bedingungen des Absatzes 8 zu entsprechen.\nbeeinträchtigt wird. ,\n Bei Scheinwerfern für s wahlweise rechts- oder links\n Falls ein nach den vorstehenden Angaben ausgerich\ngerichtetes asymmetrisdies Abblendlicht muß die jewei teter Scheinwerfer den in den Absätzen 8 und 9 ge\nlige Stellung des optischen Teils zum Fahrzeug oder der forderten Bedingungen nicht entspricht, darf die Ein\n stellung des Scheinwerfers geändert werden unter der\nGlühlampfe zum optischen Teil durch Rasten festgelegt\nsein,:ciie ein unbeabsichtigtes Verdrehen in die andere\n Bedingung, daß der Schnittpunkt des waagerechten und\n des geneigten Teils der Hell-Dunkel-Grenze um höch\nStellung und ein Einsetzen in eine Zwischenstellung aus\nschließen. Die Rasten müssen mit dem Scheinwerfer fest\n stens 1° (auf dem Meßschirm 440 mm von der Linie vv)\n seitlich nach rechts oder links verschoben wird. Um die\nverbunden und gegen eine unbeabsichtigte Verstellung\nhinreichend arretierbar seih. Die zwei Rastenstellungen Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teil\ndes optischen Teils am Fahrzeug oder die der Glühlampe weise abgededct werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze\nim , Reflektor sind durch Merkzeichen zu kennzeichnen,\n schärfer hervortritt. Eine zusätzliche Verstellung in ver\nund zwar für das rechtsgerichtete asymmetrische Ab\n tikaler Richtung ist in den nach Absatz 9 gegebenen\n Grenzen zulässig.\nblendlicht mit den Buchstaben RD und für das linksge\nrichtete asymmetrische Abblendlicht mit den Buchstaben Wenn der Scheinwerfer nur Fernlicht erzeugt, braucht\nLG. die Verteilung der Beleuchtungsstärke nur den Bedin\n Die Glühlampen dürfen in der Halterung des Reflek gungen des Absatzes 9 zu entsprechen; in diesem Falle\ntors nur in den vorgeschriebenen Lagen befestigt werden muß das Gebiet der maximalen Beleuchtungsstärke im\nkönnen. Schnittpunkt der Linien hh — vv des Meßschirms liegen.",
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"number": 8,
"content": "Heft 3 — 1965 68 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n (8) Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte (11) Die in den Absätzen 8 und 9 geforderten Beleuch\nBeleuchtungsstärke muß die folgenden Werte erreichen: tungsstärken sind auf dem Meßschirm mit einem photo\n elektrischen Element zu messen, dessen wirksame Ober\n Punkt auf dem Meßschirm geforderte Beleu- fläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge\n liegt.\n f. Scheinwerfer m. f. Scheinwerfer m. tungsstärke InLUx,\n rechtsgerichtetem linksgerichtetem\n bezogen auf 450 (12) Bei der Prüfung ist festzustellen, ob der Schein\n asymmetrischem asymmetrischem werfer keine größere Blendbelästigung hervorruft, als\n Abblendlicht Abblendlicht Lumen eine Lichtquelle mit einer kreisförmigen, diffus strah\n lenden Lichtaustrittsfläche von 235 mm Durchmesser und\n Punkt B 50 L Punkt B 50R < 0,3 Ix einer gleichförmigen Leuchtdichte von 1 cd/cm^.\n 75 R 75 L > 6 Ix Diese Prüfung bezieht sich nicht auf Scheinwerfer, die\n 50 R 50 L > 10 Ix nur Fernlicht erzeugen.\n 25 L 25 R\n ^ 1,5 Ix (13) Jeder Scheinwerfer, der zu einem • nach diesen\n 25 R 25L\n ^ 1,5 Ix Richtlinien geprüften und genehmigten Typ gehört, ist\n < 0,7 Ix mit dem für diesen Typ amtlich zugeteilten Prüfzeichen\n jeder Punkt in der Zone III zu versehen.\n jeder Punkt in der Zone IV > 2 Ix\n jeder Punkt inL der Zone I Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, der den\n < 20 Ix\n Buchstaben E und eine das genehmigende Land**) be\n zeichnende Ziffer umschließt sowie aus einer außerhalb\n Beträgt der Liditstrom der verwendeten Prüflampe nicht des Kreises stehenden Prüfnummer, die die jeweilige\n450 Lumen, so dürfen die gemessenen Werte proportional staatliche Stelle des genehmigenden Landes erteilt. Das\nberichtigt werden. Prüfzeichen muß der Anlage 5 entsprechen.\n In den Zonen I, II, III und IV dürfen in seitlichei An Scheinwerfern für linksgerichtetes asymmetrisches\nRichtung keine ciie gute Sicht beeinträchtigenden Beleuch Abblendlicht wird das Prüfzeichen durch einen unter dem\ntungsunterschiede bestehen. Kreis liegenden Pfeil ergänzt, der nach rechts zeigt, wenn\n vom Beobachter die Vorderseite des Scheinwerfers be\n* Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Links trachtet wird (s. Anlage 6).\nverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Ra\nstenstellungen den vorstehenden Bedingungen entspre An Scheinwerfern, die sowohl rechts- als auch links\nchen; die jeweiligen Rastenstellungen sind gemäß Absatz gerichtetes asymmetrisches Abblendlicht erzeugen kön\n4 zu kennzeichnen. Sind die Scheinwerfer nur für Rechts\n nen, wird das Prüfzeichen durch einen unter dem Kreis\nverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist die liegenden Pfeil ergänzt, dessen Spitzen nach links und\nGrenze der Zone, die zur Vermeidung der Blendung in redits zeigen (s. Anlage 6).\nLändern mit anderer Verkehrsrichtung gegebenenfalls ab Das Prüfzeichen für Scheinwerfer, die vorwiegend asym\ngedeckt werden muß, auf der Abschlußscheibe des Schein metrisches Abblendlicht erzeugen, wird um den in einem\nwerfers dauerhaft zu bezeichnen. Die Abgrenzung der Quadrat stehenden Buchstaben C und das Prüfzeichen\nZone kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe für Scheinwerfer, die nur Fernlicht erzeugen, um den in\nunmittelbar zu erkennen ist. einem Quadrat stehenden Buchstaben R ergänzt. Das\n Prüfzeichen für Scheinwerfer, die sowohl Femlicht als\n (9) Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Be auch asymmetrisches Abblendlicht nach den Bedingungen\nleuchtungsstärke muß bei der für die Messung des Ab der Absätze 8 und 9 erzeugen, ohne daß der Reduktions\nblendlichts nach Absatz 7 angewandten Einstellung des faktor nach Absatz 10 angewandt wurde, wird um die in\nScheinwerfers den folgenden Bedingungen entsprechen: einem Quadrat stehenden Buchstaben GR nach Anlage 8\n Der Schnittpunkt der Linien hh und vv muß sich in ergänzt.***) Diese zusätzlichen Zeichen sind in unmittel\n nerhalb der Isolux-Linie für 0,9 E max (E max = bare Nähe des Kreises und gegenüber der Prüfnummer\n größte Beleuchtungsstärke) befinden. E max darf nicht zu setzen (s. Anlagen 6 und 7).\n kleiner als 32 Ix sein.\n Alle wesentlichen Teile des Scheinwerfers müssen das\n Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke Prüfzeichen und das Ursprungszeichen tragen. Wenn Ab\nin waagerechter Richtung bis zu einer Entfernung von schlußscheibe und Reflektor eines Scheinwerfers unlös\n1125 mm nach rechts und links 16 Ix und bis zu einer bar (z. B. durch Bördelung) verbunden sind, genügt die\nEntfernung von 2250 mm 4 Ix nicht unterschreiten. Anbringung der Zeichen auf einen Teil der Einheit.\n Beträgt der Lichtstrom der verwendeten Prüflampe Sämtliche Zeichen müssen gut lesbar und dauerhaft an\nnicht 700 Lumen, so dürfen die gemessenen Werte pro gebracht sein. Das Prüfzeichen muß auch dann erkenn\nportional berichtigt werden. bar sein, wenn der Scheinwerfer am Fahrzeug angebaut\n ist. Sind die wesentlichen Teile verschiedener Schein\n (10) Die in Absatz 8 angegebenen Werte der Beleuch-' werfertypen gleich, so dürfen diese Teile die Prüfzeichen\ntungsstärke sind von Scheinwerfern, die vorwiegend aller Scheinwerfertypen tragen, in denen sie verwendet\nasymmetrisches Abblendlicht, und die des Absatzes 9 von werden.\nScheinwerfern, die nur Fernlicht erzeugen, zu fordern.\nScheinwerfer für beide Lichtarten müssen den Bedingun ♦) Solange die Normen noch nicht veröffentlicht sind, gelten\ngen der Absätze 8 und 9 genügen. die in den Anlagen 3 und 4 verzeichneten Werte.\n Scheinwerfer für beide Lichtarten mit Reflektoren, Die folgenden Ziffern werden den dem Übereinkommen bei\nderen wirksamer Durchmesser kleiner als 160 mm ist, tretenden Ländern, je nach der zeitlichen Folge ihres Beitritts,\n vom Generalsekretariat der Vereinten Nationen zugeteilt.\nkönnen zugelassen werden, wenn ihre Beleuchtungsstär\nken mindestens den in den Absätzen 8 und 9 geforderten ♦♦) 1 für die Bundesrepublik Deutschland\nWerten,.multipliziert mit dem Faktor 2 für Frankreich\n\n / D—45 \\ 2 3 für Italien\n 4 für die Niederlande\n \\ 160—45 /, 5 für Schweden\nentsprechen und in den Meßpunkten 6 für Belgien\n 7 für Ungarn\n 75 R bzw. 75 L ^ 3 Ix 8 für die Tschechoslowakei\n 9 für Spanien\n 50 R bzw. 50 L ^ 5 Ix\n 10 für Jugoslawien\n in Zone IV ^ 1,5 Ix 11 für Großbritannien\n ♦♦») Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß Scheinwerfer,\nbetragen. die nur das Zeichen E ohne Zusatzzeichen tragen, künftig\n nur solche Scheinwerfer für Femlicht und für asymmetri\n Wenn die wirksame Lichtaustrittsfläche des Reflektors sches Abblendlicht sein können, die eine Lichtaustritts\nkeine Kreisform hat, ist als Durchmesser D der Durch fläche von weniger als 200 cm^ haben und auf die der\nmesser des flächeng)eichen Kreises zugrunde zu legen. Reduktionsfaktor nach Absatz 10 angewendet wurde.",
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"content": "<\n\n tJS\n Anlage 1\n >\n B\n\n\n n\n\n\n (D\n aafio\n\n\n\n\n \\\n\n\n\n\nasL' \\15R\n\n\n\n\n Meßschirm\n für reditsgeriditetes asymmetrisdies Abblendlldit\n fD\n Auf dem Meßsdiirm ist perspektivisdi eine 6 m breite Straße eingezeidinet, Augen\n höhe = 750 mm (Höhe bis Scheinwerfermitte) über der rechten Fahrbahnmitte.\n\n co\n O)\n Oi",
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"number": 10,
"content": "X-\n n>\n\n\n\n\n Anlage 2\n\n CD ^\n O)\n\n\n\n\n ZZSQ\n\n 1500\n\n\n\n\n 25R\n\n\n\n\n t3CJ\n Straßenmitte\n\n >\n Meßschirm\n für linksgerichtetes asymmetrisdies Abblendlicht\nAuf dem Meßsdiirm ist perspektivisch eine 6 m breite Straße eingezeichnet/Augen\n (Q>\nhöhe;— 750 mm (Höhe bis Scheinwerfermitte) über der linken Fahrbahnmitte.\n H\n CD",
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"number": 11,
"content": "VkB 1 Amtlicher Teil 71 Heft, 3 — 1965\n\n\n LeuchtkÖrper-System der X^lühlampe Anlage 3\n\n\n\n Sdieitelmitte des Erster leuditender Punkt\n -h. Fernlidit-Leuditkörpers des Abblend-Leuditkörpers\n\n Adise des Abbiend\n Leuditkörpets\n\n\n\n\n Achse des Fernlicht-\n Leuchtkörpers\n L— Sockelachsie\n Abstand e bis\n Bezugsebene 1 Achse des Abbiend-\n Ebene durch die Sockelachse Leuchtkörpers\n senkrecht zum Radius durch die\n Mitte der Fixierriase für die\n Sockelachse\n Bezugsebene 1\n\n\n\n Die Eljene durch den Fernlicht-Leücht-\n körper braucht wedei: zpr Ebene HH\n noch zur Ebene ZZ parallel zu sein.\n\n\n\n\n Achse des Fernlicht^\n Leuchtkörpers\n\n\n\n 1. Unter Sockelachse ist die Linie zu ver\n Toler\n dnzefi\n stehen, die senkrecht auf der Bezugsebene 1 in\n mm\n trewnneN\n\n\n\n\n steht und diese Ebene in ihrem Schnittpunkt\n ■c\n C■\n mit der Achse des zugehörigen Zentrierungs «\n S\n =Q.\n CL\n J.\n «\\\n ßaM\n\n\n\n\n £\n n\n E\n l-V.t-\n zylinders trifft.\n 2. Die Zeichnung ist nicht verbindlich für die\n Form der Kappe und der Leüchtkörper. Ö,6\n 0,15\n 0,35\n +_+\n\n 3. Der ermittelte Wert der Länge AB gilt nur ^\n b\n 0,2\n 0,15\n 0,35+\n für Prüflampen; der durch das Maß AB fest\n 0,5\n 0,15\n f\n p2,0±\n '\n c■\n gestellte Punkt muß innerhalb des Kappen-.\n randes liegen. 0,15\n *\n 28,5\n 0,35\n e++\n\n 4. Glühlampen der reihen weisen Fertigung\n müssen innerhalb der zugelassenen Tole\n ranzen liegen, sie können jedoch von den\n bei der Bauartprüfung ermittelten Werten\n abweichen.\n\n\n\n\n * 28,8 für Glühlampen mit einer Nennspannung von 24 V\n ** 2,2 für Glühlampen mit einer Nennspannung von 24 V",
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"content": "Heft 3 — 1965 72 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Sockel der Glühlampe Anlage 4\n\n Maß\n\n Nenwrt 32 maxi 50 maxi\n\n\n Abbiend-\n Leuchtkörper\n fPrü\n lampe Abblendlicht Fernlicht\n\n Serien lampe\n\n Masse\n\n\n\n Kappe\n Fernlicht-\n Fixiernase für Leuchtkörper\n Auflageebene 1 Auflageebene 2\n Fixiernase für Auflageebene 1\n Auflageebene 2\n\n\n\n 0,5 mm über der jeweiligen\n Toleranzen Auflageebene zu messen.\n 4. Der Pass-Durchmesser di\n Schnitt AB Einzelheit F darf nicht mehr als 0,05 mm\n\n S=0,3 mini exzentrisch zum Pass-Durchmes\n\n -0 -0 5=0,3 mini ser d2 liegen.\n dl 45\n - 0.1 - 0,2\n 3 moxipj^\n 5. Abweichungen in der Paralle\n 41.5 -0 -0\n d2\n - 0,1 - 0,2 lität der Auflageebenen 1 und 2\n e 28,5** + 0,15 + 0,35 dürfen die für das Maß p zuge\n k 3 + 0,05 + 0,10 lassenen Toleranzen nicht über\n\n schreiten.\n P 4,7 + 0,06 + 0,20\n 6. über beide Fixiernasen ge\n messen, darf das Maß k nicht\n Auflageebene\n 1. Die Zeichnung ist nicht ver größer als 3,1 mm sein.\n bindlich für die Konstruktion\n 1/1\n p Auflageebene 7. Die Reihenfolge der Kontakte\n und die Form des Glaskolbens, muß der Zeichnung entsprechen.\n des Sockels, der Abblendkappe Die Lage der Kontakte zu den\n Schnitt CD Einzelheit E\n und der Leuchtkörper. Nur die I Fixiernasen des Sockels muß\n angegebenen Maße, die die ebenfalls der Zeichnung ent\n Austauschbarkeit gewährleisten, sprechen, sie kann aber auch\n sind verbindlich. um 180° verdreht sein. Eine\n 2. Die von dieser Stelle (*) re Verdrehung von ± 20° der bei\n flektierten Lichtstrahlen dürfen den Lagen ist höchstens zuläs\n nicht aufwärts gerichtet sein. sig. Das Fenster und der Kontakt\n -0.7\n 3. Die Größe der Pass-Durch- für den Abblend-Leuchtkörper\n messer di und d2 ist auf ihrer müssen einander stets gegen\n ganzen Länge bis mindestens überliegen.\n\n ** 28,8 für Glühlampen mit einer Nennspannung von 24 V",
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"number": 13,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 73 Heft 3 r- 1965\n\n\n\n\n Abmessungen des internationalen l^rüfzeidiens für\n Kraftfahrzeug-Scheihwerfer mit asymmetrisdiem Anlage ß\n Abblendlicht ^hd für die in diesen Sdieinwerfern\n zu verwendenden Glühlampen\n\n\n\n\n Abmessungen a b\n in mm\n\n\n Größe I \"■5 ' 2,3\n\n Größe II 8 3,7\n\n Größe III 12 5,6\n\n Größe IV 18 8,5\n\n\n\n\n X\n (mindestens)\n\n\n T\n Bei Scheinwerfern muß die Pfufnummer unter dem\nKyeis und bei Glühlampen in unmittelbarer Nähe des\nKreises stehen.;\n\n\n\n\nAnmeii^ng:\n\nScheinwerfer^ die künftig nur das obige Zeichen ohne — deii Buchstaben C tragen, wenn sie dazu bestimmt\n Zusätzliches Symbol trägen, „ , sind, vorwiegend Abblendlicht zu erzeugen (s. Äit-\n— sind zur Erzeugung von Fernlicht und Abblendlidit iage 7),\n bestimmt, — ^en Buchstaben R tragen, wenn sie dazu bestimmt\n— sind für Rechts-Verkehr gebaut, sind, hur Fernlicht zu erzeugen (s. Anlage 6).\n— haben Oine Lichtaustrittsfläche von weniger als 200 cm® Wenn solche Scheinwerfer für Linksverkehr oder —\n und entsprechen den Prüfbedingungen nur unter An durch eine mögliche Verdrehung des Glühlampensitzes\n wendung des Reduktiorisfaktors (s. Absatz 10). oder des optischen Systems — wahlweise für beide Ver\n kehrsrichtungen gebaut sind, müssen sie außerdem einen\n Wenn Scheinwerfer jedoch den Prüfbedingungen ohne\n horizontalen Pfeil tragen, der im ersten Falle mit einer\nAnwendung des Reduktionsfaktors entsprechen — dies\n nach rechts zeigenden Spitze und im zweiten Falle mit\nyrird für Scheinwerfer, die vorwiegend für Abblendlicht\nöder nur für Fernlit^t bestimmt sind oder die eine größere je eiüer nach rechts und links zeigenden Spitze versehen\n ist (s. Anlagen 7 und 8).\nLiditaustrittsfläche als 2Ö0 cm® haben, gefordert —, so\nmüssen diese zusätzlich\n\n— die in einem Quadrat stehenden Buchstaben CR tra\n gen, wenn sie dazu bestimmt sind, sowohl Abblend\n licht als auch Fernlicht zu erzeugen (s. Anlage 8),",
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"number": 14,
"content": "Heft 3 — 1965 74 VkBl Amlliclier T,eil\n\n\n\n\n Prüfzeidien für Sdieinwerfer, Anlage 6\n die Femlidit und asymmetrisdies\n Abblendlidit erzeugen\n\n\n\n\n X\n\n\n\n T\n\n 2A39 Sdieinwerfer\n 2439 Scheinwerfer\n für linksgeriditetes asymmetrisches für wahlweise rechts- oder linksgerichtetes\n Abblendlidit asymmetrisches Abblendlicht\n\n\n\n\n 2439\n Prüfzeichen für Scheinwerfer,\n die nur Fernlicht erzeugen",
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"number": 15,
"content": "<\n 1^\n w\n I—I\n Prüfzeidien für Sdieinwerfer, Anlage 7\n die vorwiegend asymmetrisches Abblendlidit >\n B\n erzeugen\n\n n\n\n\n a>\n -I\n\n\n H\n\\ fD\n\n\n\n\n 1\n %\"\n\n\n\n Sdieinwerfer\n 2439\n Scheinwerfer Scheinwerfer X\n CD\nfür rechtsgeriditetes asymmetrisdies für linksgerichtetes asymmetrisches für wahlweise rechts- oder linksgerichtetes\n Abblendlicht Abblendlicht asymmetrisches Abblendlicht\n\n CD\n\n CJi",
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"number": 16,
"content": "Prüfzeidien für Sdieinwerfer,\n die Fernli^t und asymmetrisdies Abblendlidit erzeugen (ohne Anwendung des Reduktionsfaktors nadi Absatz 1 a)\n\n\n\n\nAbb. 1 Abb. 2 Abb. 3\n\nScheinwerfer „für Fernlidit und für rechtsgerichtetes Scheinwerfer für Fernlicht und für linksgerichtetes Scheinwerfer für Fernlicht und für wahlweise rechts-\nasymmetrische^ Abblendlicht (ohne Anwendung des asymmetrischeis Abblendlicht (ohne Anwendung des oder linksgerichtetes asymmetrisches Abblendlicht\nReduktionsfaktors, wenn die Lichtaustrittsfläche klei- Reduktionsfaktors, wenn die Lichtaustrittsfläche klei (ohne Anwendung des Reduktionsfaktors, wenn die\nner als 200 cm^ ist) ner uls 200 cm^ ist) LichtaustrittsfläAe kleiner als 200 cm^ ist)",
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"number": 17,
"content": ". . . ;v.\n\n\n\n\n VkBl Amtlicher Teil 77 Heft 3 — 196ß.\n\n\n 7. Scheinwerfer für Fernlidit ünd für symmetrisdies Ab Tabelle 1 Prüflampen\n blendlicht\n\n (s. Vorbemerkung zü den Absätzen 10 bis 15) L aihp e Bezugsli«ditstrom\n in Lumlen für\n (1) Die Streu^cheibe muß in ihrer Lage eindeutig be DIN Abblend\n Fernlicht\nzeichnet und gegen Verdrehen im Betrieb gesichert sein, Form Nennwert licht\nebenso der Reflektor; er muß außerdem im Gehäuse arre 72 601\ntiert sein, wenn er und das Leuchtkörpersystem der Glüh- B 12 V 35/35 W 568 426\n Blatt 2\nlam^pe nicht rotationsslyminetpsäi sind. 72 601\n Bv 6 V 25/25 W 398 ' 284\n Die Scheinwerfer müssen eine Verstelleinriditung- Blatt 2\n haben, die die ordnungsgemäße Einstellung nach den D 12 V 35 W\n 72 601\n 540^\n „Richtlinien für die Einstellung von Sdieiriwerfern an Blatt 3\nKraftfahrzeugen und Fahrrädern\" ermöglicht; diese Ein 72 601\n E 12V25W 375\nrichtung darf bei Scheinwerfereinsätzen fehlen, deren Blatt?\n Reflektor und Streuscheibe fest miteinander verbunden\n 72 601\n sind, wenn die Verwendung der Einsätze auf solche Q 12 V 15 W 205\n Blatt 3\n Kraftfahrzeuge eingeschränkt wird, bei denen die Schein^\n Werfereinstellung auf andere Weise gewährleistet ist.' 40 V25 W 49 840 220\n\n F 7V 3W\n entsprechend\n (2) Die Scheinwerfer müssen im Abblendlicht eine deut 28\n DIN 49 848\nlich ausgeprägte Hell-Dunkel-Grenze erzeugen, die'hori\nzontal verlaufen und möglichst gerade sein soll, so daß\ndamit sicher eingestellt werden kann.\n Fernlicht\n An einachsigen Zug- und Arbeitsmaschinen sind Schein\nwerfer mit Dauerabbleiidlicht ohne ausgeprägte Hell-\nDuhkel-Grenze zulässig, wenn sie stattdessen eine deut (6) Die Lichtbündelmitte des Fernlichts därf bei der Ein\nlich ausgeprägte Lichtbündelmitte aufweisen, nach der die stellung nach Absatz 3 nicht mehr als 0,5° über oder unter\nsichere Einstellung der Scheinwerfer erfolgen kann. der Linie H-H liegen. Die Beleuchtungsstärke soll ihren\n E '' '\n Höchstwert max möglichst in der Mitte der gesamten\n (3) Für die Prüfung wird cier Scheinwerfer mit Hilfe Lichtverteilung erreichen und nach außen hin gleichmäßig\neiner Prüffläche entsprechend den in Absatz 1 genannten abnehmen. Der Halbstreuwinkel (das ist der Streuwinkel,\nScheinwerfereinstellrichtlinien eingestellt. Die Prüffläche E\nwird in 10 m Entfernung vor dem Scheinwerfer so aufge in dem- erreicht wird) muß von der Lichtbündel-\nstellt, daß sie senkrecht zür Verbindungslinie zwischen 2 ;\nder Glühlampe uiid der Marke „Scheinwerfermitte\" steht mitte aus nach beiden Seiten mindestens je 2°, nach oben\nund der Trennstrich parallel zur horizontalen Linie H^H und unten mindestens je 0,6° betragen; der seitliche\ndurch die Marke „Scheiwerfernlitte\" verläuft. (Ejnax \\jmuß mindestens 4° betragen.\n Der Seite nach wird der Scheinwerfer so eingestellt, daß\ndie Lichtbündelmitte des Fernlichts auf der vertikalen Als Mindestwerte für max sind die Werte aus Absatz 7\nLinie V^V durch die Marke „Scheinwerfermitte\" liegt. anzusetzen.\nBei Scheinwerfern mit dauerahgeblendetem Licht wird\ndie Lichtverteilüng symmetrisch zur Linie V-V eingestellt.\n (7) Bei der Einstellung nach Absatz 3 müssen im Meß-\n punkt HV mindestens die in Tabelle 2 angegebenen\n Die vertikale Einstellung des Scheinwerfers erfolgt so, Werte erreicht werden, auch wenn bei den mit Abblend\ndaß ' ^ licht kombinierten Scheinwerfern die Lichtbündelmitte\n nicht mit HV zusammenfällt.\na) bei Scheinwerfern, die nur Fernlicht liefern, die Licht\n bündelmitte mit der Marke „Scheinwerfermitte\" zu\n sammenfällt,\n Scheinwerfer Beleuchtungsstärke\n für in HV mindestens\nb) bei'Scheinwerfern für dauerabgeblendetes Licht mit\n Kraftfahrzeuge über 40 km/h\n < ausgeprägter Lichtbündelmitte (Absatz 2 letzter Satz) außer Kleinkrafträdern\n 32 Ix\n die Lichtbündelmitte 480 mm tiefer liegt als die Marke\n „Scheinwerfermitte\",\n Kraftfahrzeuge bis einschl.\n 40 km/h und Kleinkrafträder 16 Ix\nc) bei anderen Scheinwerferh die Hell-Dunkel-Grenze des\n über 40 km/h\n Abblendlichts auf dem l'rennstrich verläuft.\n\n (4) Bei der Rhotometrischen Prüfung wird die Beleuch-\ntungsstärkeverteilung iii 25 m Entfernung getnessen. Die Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be\nVerteilung kann durch ein Meßschema (vergl. Absatz 8) stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nwiedergegeben werden, woßei der Schnittpunkt HV der 30 km/h brauchen die Scheinwerfer nur den Vorschriften\nLinien H-H und V-V auf der verlängerten Verbindungs für das Abblendlicht zu genügen. Vorhandenes Fernlicht\nlinie zwischen Scheinwerferglühlampe upd der Marke muß jedoch mindestens die Bedingung des Absatzes 6\n„Scheinwerfermitte\" der Prüffläche liegt. Die Empfänger- Satz 1 bis 3 erfüllen.\nfläehe muß innerhalb eines Quadrates von 65 mm Seiten\nlänge liegen.\n Für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart be\n (5) Als Prüflampen (vergl. Nummer 3 Abs. 2 und 3) stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nsind je nach Verwendungszweck der Scheinwerfer (vergl. 40 km/h gilt Nummer 10.\nNummer 22 Abs. 4) die in Tabelle 1 aufgeführten Lampen\nzu verwenden. Die Lampen sind bei einer Spannung zu\nbetreiben, die nicht mehr als 5 ®/o von der Prüfspannung Abblendlicht\nder Lampe abweicht. Die Scheinwerfermeßwerte sind auf\nden in Tabelle 1 für jede Lampenart angegebenen Licht (8) Die vom Abblendlicht erzeugte Beleuchtungsstärke\nstrom zu beziehen. muß den Werten der Tabelle 3 entsprechen.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254743/",
"number": 18,
"content": "Heft 3 — 1965 78 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Beleuchtungsstärke in Lux für Sehejinwerfer\n\n an Kraftfahrzeugen bis nach\n Meßpunkt\n einschl. 40 km/h außer Nummer 7\n (vergl. Meßschema) an Kraftfahrzeugen über an Krafträdern (ein Kleinkrafträdern und Abs. 2\n 40 km/h außer Kraft schließlich Kleinkraft Fahrzeugen nach letzter\n rädern räder) über 40 km/h Spalte 5 Satz\n\n\n\n 1 2 3 4 ^ 5\n\n\n\n Jeder Punkt auf und für Scheinwerfer mit einer wirksamen Lichtaustrittsfläche von 200 mm 0\n über H-H und darüber höchstens 1 Ix, für Scheinwerfer mit geringerem Durch ^ 0,3\n messer im gleichen Verhältnis kleiner\n \\\n\n Jeder Punkt der Linie\n E50L —E50R ^2 ^ 1 ^ 0,5 -\n\n\n\n\n Jeder Punkt der Linie\n E25L —E25R ^4 ^2 ^ 1 ^ 0,5\n\n\n\n E50LundE50R zwischen 50 ®/o und 150 Vo der Beleuchtungsstärke in Punkt E50 -\n\n\n\n\n E25LundE25R zwischen 50 ®/o und 150 ®/o der Beleuchtungsstärke in Punkt E 25\n\n\n\n\n Meßschema sein, ebenso der Spiegel; er muß außerdem im Gehäuse\n Maße in mm für 25 m Entfernung arretiert sein, wenn er und das Leuchtkörpersystem der\n Glühlampe nicht rotationssymmetrisch sind.\n\n (11) Bei Fernlicht soll die Lichtstärke des Scheinwerfers\n ihren Höchstwert l^ax möglichst in der Mitte der ge\n ! samten Lichtverteilung erreichen und nach außen hin\nH \"H gleichmäßig abnehmen. Der seitliche Halbstreuwinkel (das\n ist der Streuwinkel, in dem ^ erreicht wird) muß bei\n 750 Ii derseits der Mittelachse mindestens 2° betragen, der seit\n ESOL £150 ESOR\n liche Zehntel-Streuwinkel A max\\ mindestens 4®.\n \\ 10 /\n E25L £]25 E25R\n\n\n -2250- -^250- (12) Zur Prüfung ist der Scheinwerfer mit seiner Mitte\n 900 mm über dem Boden aufzustellen und so vor einem\n 10 m entfernten senkrechten Schirm auszurichten, daß die\n Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichts, die waagerecht,\n und möglichst gerade sein soll, auf dem Schirm 100 mm\n Scheinwerfer mit fester Kippvorrichtung für den Last tiefer als die Scheinwerfermitte liegt. Dabei werden etwa\nausgleich müssen diese Bedingungen auch noch erfüllen, vorhandene kleine Lichthauben iii der Achsrichtung nicht\nwenn sie in ihrer tiefsten Stellung nach Absatz 3 einge berücksichtigt. Die Achse des Femlichts (Verbindungslinie:\n Scheinwerfermitte — hellster Punkt der beleuchteten\nstellt und dann auf die oberste Stellung umgeschaltet\nwerden.\n Fläche; bei mehreren hellen Flecken ein Punkt zwischen\n diesen) darf dann nicht mehr als 0,5° über oder unter der\n Für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart be Waagerechten in 900 mm Höhe liegen. Liegt sie tiefer, so\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ist der Scheinwerfer nur dann brauchbar, wenn er, um\n40 km/h gilt Nummer ,10. den Mehrbetrag nach oben geneigt, die Abblendbedingun\n gen erfüllt.\n (9) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\nNummern 2 bis 5. (13) Bei dieser Einstellung werden die lichttechnischen\n Werte in einer Entfernung von 25 mm gemessen (vgl.\nVorbemerkung zu den Absätzen 10 bis 15 r Bis zum 1. Juli Nummer 3 Abs. 2 und 3).\n1965 erteilte Allgemeine Bauartgenehmigungen für Schein\nwerfer bleiben bis zum 31. Dezember 1966 gültig, wenn\nsie den Richtlinien in der Fassung vom 27. April 1957 (14) Das Fernlicht neuer Scheinwerfer muß in der Achse\n(VkBl. 1957 Heft 9 S. 204, 206) entsprechen, die hier als und in Punkt A bei Verwendung von Prüflampen die in\nAbsätze 10 bis 15 abgedruckt sind. der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte erreichen.\n Die Vorschrift des § 50 Abs. 5 StVZO, die sich auf Schein\n (10) Die Äbschlußscheibe muß in ihrer Lage eindeutig werfer mit serienmäßigen Lampen bezieht, wird dadurch\nbezeichnet und gegen Verdrehen im Betrieb gesichert nicht berührt.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254743/",
"number": 19,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 79 Heft 3 — 1965\n\n\n\n (3) Die für die Prüfung notwendige Einstellung des\n Sch(äinwerfer für Scheinwerfers erfolgt mit Hilfe einer Pi-üffläche, die in\n 10 m Entfernung vor dem Scheinwerfer so aufgestellt\n Entfernung Krafträder bis Krafträder über 50 cm^ wird, daß sie senkrecht zur Verbindungslinie zwischen\n vom zu 50 cm® Hubraum und für Kraft Glühlampe und dem Schnittpunkt HV der Vertikalen V-V\n Scheinwerfer Hubraum fahrzeuge mit mehr als und der Horizontalen H-H steht.\n 30 km/h Geschwindigkeit\n Der Seite nach wird der Scheinwerfer so eingestellt,\n 25 m 8 Ix 16 Ix daß der am weitesten nach links liegende Teil der Hell-\n Dunkel-Grenze 10 cm rechts von V-V liegt.\n\n Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be (4) Bei der photometrischen Prüfung wird die Beleuch\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als tungsstärkeverteilung in 25 m Entfernung gemessen mit\n30 km/h brauchen die Scheinwerfer nur den Vorschriften Prüflampen entsprechend Nummer 7 Abs. 5. Die Vertei\nfür das Abblendlicht zu genügen. Vorhandenes Fernlicht lung kann durch ein Meßschema (vergl. Abs. 5) wieder\nmuß jedoch mindestens den Bedingungen des Absatzes 3 gegeben werden, wobei der Schnittpunkt HV der beiden\ngenügen. Linien H-H und V-V auf der verlängerten Verbindungs\n linie zwischen Scheinwerferglühlampe und dem HV-Punkt\n (15) Bei Abblendlicht ist folgende Verteilung der Be der Prüffläche liegt. Die Empfängerfläche muß innerhalb\nleuchtungsstärke in 25 m Entfernung vom Scheinwerfer eines Quadrates von 65 mm Seitenlänge liegen.\nerforderlich; oberhalb der Waagerechten durch A für\nScheinwerfer von 200 mm Durchmesser und darüber\n (5) Die erzeugten Beleuchtungsstärken dürfen folgende\nhöchstens 1 Ix, für Scheinwerfer mit geringerem Durch Werte nicht überschreiten:\nmesser im gleichen Verhältnis kleiner.\n\n Meßschema\n\n + 0,5« Maße in mm für 25 m Entfernung\n\n - 0,5® links von der Linie BB 0,3 Ix\n Ansteigende Beleuchtungsstärke von zwischen Linie BB und VV 1,0 Ix\n der Waagerechten durch A zur Waa rechts von der Linie VV 16,0 Ix\n gerechten durch B. Die Beleuchtungs\n stärke muß —. außer bei Kraftfahr\n zeugen mit einer durch die Bauart\n V\n beistimmten Höchstgeschwindigkeit\n von nicht mehr als 30 km/h — min\n destens auf das Fünffache ansteigen. 1500 mm\n\n 0,5B = Bj = l,5B\n\n H H\n Je Scheinwerfer Kleinstwert 2 Ix, bei\n Scheinwerfern für Krafträder über Horizontale durch\n 50 cm® Hubraum 1 Ix, für Krafträder Scheinwerfermitte\n bis 50 cm3 Hubraum und für Kraft\n fahrzeuge mit einer durch die Bauart\n bestimmten Höchstgeschwindigkeit\n von nicht mehr als 30 km/h 0,5 Ix. ^Vertikale durch\n V Scheinwerfermitte\n\n V\n\n 2250 5 2250\n (6) Sind Scheinwerfer für Teilfernsicht mit anderen\n Scheinwerfern kombiniert, die keine gesonderte Einsteil\n Scheinwerfer mit fester Kippvorrichtung für den Last vorrichtung besitzen, so darf das Maximum der Lichtver\nausgleich (z. B. Kraftradscheinwerfer) müssen diese Be teilung des Teilfernlichts nicht unter der Horizontalen\ndingungen für Abblencilicht auch noch erfüllen, wenn sie und nicht mehr als 1° über der Horizontalen liegen, wenn\nin ihrer tiefsten Stellung nach Absatz 12 ausgerichtet der andere Scheinwerfer ordnungsgemäß eingestellt ist.\nund dann auf die oberste Stellung umgeschaltet werden.\n (7) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n8. Scheinwerfer für Teilfernlicht Nummern 2 bis 5.\n\n (1) Die Streuscheibe des Scheinwerfers muß gegen 9. Nebelscheinwerfer\nVerdrehen im Betrieb gesichert sein. Der Spiegel muß in\nseiner Lage zum Gehäuse eindeutig gekennzeichnet und (s. Vorbemerkung zu Absatz 7)\narretiert sein, wenn Spiegel und Leuchtkörpersystem der\nGlühlampe nicht rotationssymmetrisch sind. Die Schein (1) Die Streuscheibe muß in ihrer Lage eindeutig be\nwerfer müssen so ausgeführt und zu befestigen sein, daß zeichnet und gegen Verdrehen im Betrieb gesichert sein,\ndie Lage des optischen Systems zum Fahrzeug im Betrieb ebenso der Reflektor; er muß außerdem im Gehäuse\nweder verstellt werden kann noch sich von selbst ver arretiert sein, wenn er und das Leuchtkörpersystem der\nstellt. Glühlampe nicht rotationssymmetrisch sind.\n\n Die Scheinwerfer müssen eine Versteileinrichtung haben, Die Scheinwerfer müssen eine VerStelleinrichtung ha\nmit der die ordnungsgemäße Einstellung am Fahrzeug ben, die die ordnungsgemäße Einstellung nach den „Richt\nnach § 1 Abs. 7 der dritten Ausnahmeverordnung zur linien für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraft\nStVZO vom 18. 7. 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 529) erfol fahrzeugen und Fahrrädern\" ermöglicht; diese Einrichtung\ngen kann. darf bei Scheinwerfereinsätzen fehlen, deren Reflektor\n und Streuscheibe fest miteinander verbunden sind, wenn\n (2) Scheinwerfer für Teilfernlicht müssen ein Licht die Verwendung der Einsätze auf solche Kraftfahrzeuge\nbündel mit deutlich ausgeprägter linksseitiger Hell-Dun- eingeschränkt wird, bei denen die Scheinwerfereinstel\nkel-Grenze erzeugen. lung auf andere Weise gewährleistet ist.",
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"content": "Heft 3 —1965 80 V k B 1 A m t Ii c h ef'T e i V\n\n (2) Die Scheinwerfer müssen eine deutlich ausgeprägte Vorbemerkung ziT Absatz 7: ^\nöbere Hell-Dunkel-Grenze erzeugen, die horizontal ver\nlaufen und möglichst gerade sein soll, so daß mit deren Bereits erteilte Allgemeine Bauartgenehmigupgen für\nHilfe eine sichere Einstellung der Scheinwerfer möglich Nebelscheinwerfer bleiben bis zum 31. Dezember 1966\nist. gültig. Für jetzt noch in der Entwicklung befi|idliche\n Nebeischeinwerfer gelten bis zum 1. Juli 1965 die Richl-\n linien iri der Fassung vom 27. April 1957 (VkBl 1967\n (3) Für die Prüfung wird der Scheinwerfer mit Hilfe Heft 9 S. 204,^06), die hier als Absatz 7 abgedruckt sind.\neiner Prüffläche entsprechend den in Absatz 1 genannten\nScheinwerfereinstellrichtlinien eingestellt. Die Prüffläche\nwird in 10 m Entfernung vor dem Scheinwerfer so auf (7) Auf Nebelscheinwerfern ist die Neigung der Licht\ngestellt, daß sie senkrecht zur Verbindungslinie zwi bündelmitte (Normalrichtung) von außen sichtbar anzuhe\nschen der Glühlampe;ünd der Marke ,^Scheinwerfermitte\" ben, und zwar in cm auf 5 m Entfernüng (f. B. ,^N 20 cm je r\nsteht und der Trennstrich parallel zur horizontalen Linie 5 m\"). Das gilt nicht für Prüfmuster, deren Neigung die\nH-H durch die Marke „Scheinwerfermitte\" verläuft. Prüfstelle erst messen soll. Hierbei wird so eingestellt,\n daß in 25 m Entfernung und Scheinwerferhöhe eine Be\n leuchtungsstärke von 1,0 Ix erreicht wird. Als Neigung\n Der Seite nach wird der Scheinwerfer so eingestellt, ist der größere Wert vorzuschreiben, der sich bei der\ndaß die Lichtverteilung möglichst symmetrisch zur ver Messung der beiden Prüfmuster ergibt. Sie darf jedoch\ntikalen Linie V-V durdi die Marke „Scheinwerfermitte\" nicht größer als 30 cm auf 5 m sein.\nliegt.\n iO. Scheinwerfer für Fahrräder mit HUfsmotor (mehr als\n Die vertikale Einstellung erfolgt so, daß die obere HeU-\n 20 km/h bis einschl. 40 kni/h) und Kleinkrafträder bis\nDunkel-Gfenze 20 cm unter der horizontalen Linie H-H\nparallel zum „Trennstrich\" verläuft. einschl. 40 km/h. ^\n\n (1) Scheinwerfer mit dauerabgeblendetem Licht — 6 V\n (4) Für die photometrische Prüfung und die Prüflampen\n 15 W —- müssen so ausgeführt und zu befestigen sein,\ngelten Nummer 7 Abs. 4 uhd 5 unter Hinweis auf das daß die Lage des optischen Systems zum Fahrzeug im\nMeßschema in folgendem Absatz 5t Betrieb weder verstellt werden kann noch sich:von selbst\n verstellt. Die Streuscheibe muß in ihrer Lage eindeutig\n (5) Bei der Einstellung nach Absatz 3 muß,die Beleuch bezeichnet und durch eine Arretierung zum Gehäuse ge\ntungsstärke folgendeh Werten entsprechen: gen Verdrehen gesichert sein. Die wirksanie Licbtaus-\n trittsöffnung muß mindestens 45 em^ groß sein»\n\n Die Scheinwerfer müssen eine Verstelle|nrichtung ha\n Zone ben, mit der die ordnungsgemäße Einstellung nach den\n Beleuchtungsstärke in 25 m\n(siehe Meßchema) „Richtlinien für die Einstellung von Scheinwerfern an\n Kraftfahrzeugen und Fahrrädern\" möglich ist.\n I höchstens 1 Ix\n (2) Die Scheinwerfer müssen eine deutlich ausgeprägte\n Hell-Dunkel-Grenze erzeugen, die horizontal verlaufen\n höchstens 1,0 Ix. Auf der Linie H-H\n und möglichst gerade sein soll, so daß mit deren Hilfe\n n mindestens 0,3 Ix, in allen anderen\n eine sichere Einstellung der Scheinwerfer möglich ist.\n Punkten minciestens 0,15 Ix.\n\n Inindestens 0,5 Ix an wenigstens ei (3) Die für die Prüfung notwendige Einsteilung des\n III\n ner Stelle in jedem Vertikalschnitt Scheinwerfers erfolgt mit Hilfe einer .Prüffläche, die in\n lÖ m Entfernung vor dem Scheinwerfer So aufgestellt\n mindestens 1,5 Ix an wenigstens ei wird, daß sie senkrecht zur Verbindungslinie zwischen\n IV der Glühlampe und dem Schnittpunkt HV der vertikalen\n ner Stelle in jedem Vertikalschnitt\n Linie V-V mit der horizontalen Linie H-H steht (yergL\n Meßschema in Absatz 6),\n\n Der Seite nach wird der Scheinwerfer so eingestellt,\n Meßschema\n daß die Lichtverteilung symmetrisch zur Linie V-V liegt.,\n Maße in mm in 25 m Entfernung Die vertikale Einstellung des Scheinwerfers erfolgt sp,\n daß die Hell-Dunkel-Grenze 100 mih unter der Linie\n H-H und parällei zü ihr verläuft.\n 14400\n (4) Bei der photometrischen Prüfung wird die Beleuchr\n tungsstärkeverteilung in 10 m Entfernung naäi dem M!eß-\n schema aus Absatz 6 gemessen. Die Empfängerfläche muß\n innerhalb eines Quadrats von 65 mjn Seiteiilänge liegen.\n\n (5) Die als Prüflampe (vergl. Nummer 3 Abs. 2 und 3)\n zu verwendende Lampe T 6V 15W DIN 72 601 ist bei\n einer Spannung zu betreiben, die nicht mehr als 5 ®/o von /\n der Prüfspanriung der Lampe abweicht. Die Scheinwerfer\n meßwerte sind auf einen Lichtstron> dieser Lampe von\n oneM\n 240 Ix zu beziehen.\n\n\n 8S00 (6) Bei der Einstellung nach Absatz 3 muß die Beleuch\n tungsstärke folgenden Werten entsprechen:\n\n In der Linie H-H und darüber höchstens 2 Ix, in der\n Linie 300 mm unter H-H in einer Breite von 900 mm\n (6) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die beiderseits der Vertikalen V-V durch die Scheinwer\nNummern 2 bis 5, fermitte mindestens 8 Ix.",
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"number": 21,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 81 Heft 3 — 1965\n\n\n Meßschema\n Maße in mm für 10 m Entfernung\n\n\n\n\n Horizontale in Höhe\n HV\n .1^ der Scheinwerfermilte\n H\n 'IOC mm\n Hell-Dunkel-Grenze\n\n 300 mm\n\n\n mindestens 5Lx\n\n\n\n 900 mm 900 mm\n\n V\n\n (7) Schalter zu den Scheinwerfern müssen so gebaut (5) Bei der Einstellung nach Absatz 2 muß die Beleuch\nsein, daß beim Einschalten des Scheinwerfers auch die tungsstärke folgenden Werten entsprechen:\nSchlußleuchte mit eingeschaltet wird. Die Schlußleuchte\ndarf hur mit dem Scheinwerfer zusammen einschaltbar a) In der horizontalen Linie H-H durch die Marke\nsein. Die Anschlußklemmen der Scheinwerfer mit Schalter „Scheinwerfermitte\" und darüber höchstens 0,7 Ix;\nsind nach Dln 72552 zu bezeichnen.\n b) In der Lichtbündelmitte mindestens 4 Ix. Die Beleuch\n (8) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die tungsstärke muß an dieser Stelle ihren Höchstwert\nNummern 2 bis 5. haben mit einem beiderseitigen horizontalen Halb-\n streuwinkel (das ist der Streuwinkel, in dem die\n Hälfte der maximalen Beleuchtungsstärke erreicht\n11. Scheinwerfer für Fahrräder und für Fahrräder mit wird) von mindestens 4°.\n Hilfsmotor bis einschl. 20 km/h.\n (6) Schalter zu den Scheinwerfern müssen so gebaut\n (1) Scheinwerfer — 6 V 2,4 W — müssen so ausgeführt sein, daß beim Einschalten des Scheinwerfers auch die\nund zu befestigen sein, daß sich die Lage des optischen Schlußleuchte mit eingeschaltet wird. Die Schlußleuchte\nSystems zum Fahrzeug im Betrieb weder von selbst ver darf nur mit dem Scheinwerfer zusammen einschaltbar\nstellt, noch leicht verstellbar ist. Die Streuscheibe muß in sein. Die Anschlußklemmen der Scheinwerfer mit Schalter\nihrer Lage eindeutig bezeichnet und gegen Verdrehen sind nach DIN 72 552 zu bezeichnen.\ngesichert sein. Die Lampenfassungen dürfen in achsialer\nRichtung nicht gegen den Reflektor verstellbar sein. (7) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n Nummern 2 bis 5.\n Die Scheinwerfer müssen eine VerStelleinrichtung ha\nben, mit der die ordnungsgemäße Einstellung nach den 12. Begrenzungsleuchten\n„Richtlinien für die Einstellung von Scheinwerfern an (1) Die Lichtstärke von Begrenzungsleuchten muß bei\nKraftfahrzeugen und Fahrrädern\" möglich ist. Vertikalwinkeln bis zu ± 10° und bei Horizontalwinkeln\n bis zu ± 30° zur Signalrichtung mindestens 1 cd be\n (2) Die für die Prüfung notwendige Einstellung des tragen.\nScheinwerfers erfolgt mit Hilfe einer Prüffläche entspre\nchend den in Absatz 1 genannten Scheinwerfereinstell Begrenzungsleuchten, die nicht in die Scheinwerfer ein\nrichtlinien. Die Prüffläche wird in 10 m Entfernung vor gebaut sind, gelten als nicht blendend, wenn ihre leuch\ndem Scheinwerfer so aufgestellt, daß sie senkrecht zur tende Fläche nicht kleiner als 3 cm^ und ihre Lichtstärke\nVei;bindungslinie zwischen der Glühlampe und der Mar in keiner Richtung größer als 20 cd ist.\nke „Scheinwerfermitte\" steht.\n (2) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n Die Einstellung des Scheinwerfers erfolgt so, daß die Nummern 2 bis 5.\nLichtbündelmitte auf der vertikalen Linie V-V durch\ndie Marke „Scheinwerfermitte\" und 600 mm unter dieser 13. Parkleuchten\nMarke liegt.\n (1) Die Lichtstärke von Parkleuchten muß bei Vertikal\n (3) Bei der photometrischen Prüfung wird die Beleuch winkeln bis zu ± 10° zur Signalrichtung und bei Hori\ntungsstärkeverteilung in 10 m Entfernung gemessen. Die zontalwinkeln bis zu 45° nach der Fahrbahnseite minde\nEmpfängerfläche muß innerhalb eines Quadrats von 65 mm stens 0,2 cd betragen. Die Lichtstärke darf in keiner\nSeitenlähge liegen. Richtung den Wert von 3 cd überschreiten? beträgt die\n wirksame leuchtende Fläche jedoch mindestens 3 cm^, so\n (4) Die als Prüflampe (vergl. Nummer 3 Abs. 2 und 3) können für die zulässigen Höchstwerte des weißen Teils\nzu verwendende Lampe F 6V 2,4 W DIN 49 848 ist bei die Werte nach Nummer 12 (Begrenzungsleuchten) und\neiner Spanmmg zu betreiben, die nicht mehr als 5 ®/o von für die zulässigen Höchstwerte des roten Teils die Werte\nder Prüfspannimg der Lampe abweicht. Die Scheinwer nach Nummer 14 (Schlußleuchten) angewendet werden.\nfermeßwerte sind auf einen Lichtstrom dieser Lampe von (2) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n21 Im zu beziehen. Nummern 2 bis 5.",
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"number": 22,
"content": "Heft 3 — 1965 82 VkB 1 Am tIiche r Teil\n\n\n14. Sclilußleuditen entfemung von 50 m ab bei Tage der visuelle Eindruck\n eines viereckigen Schildes erhalten bleibt. Das Schild\n (1) Die Lichtstärke von Sdilußleuditen muß bei Verti muß mindestens 200 mm X 200 mm groß sein. Der Farb\nkalwinkeln bis ±10° mindestens folgende Werte er ton des hellroten Anstrichs muß dem RAL-Farbregister\nreichen: 840 R entsprechen mit der Farbe RAL 2002.\n\n innerhalb eines (6) Die ununterbrochene Brenndauer von nicht elek\n Horizontalwinkels trisch betriebenen Leuchten muß mindestens 8 Stunden\n von\n betragen. Für die Messung der Lichtstärke wird der\n bei Schlußleuchten für Brenner so eingestellt, daß die Flamme in ruhiger Luft\n 10° 1 45°\n beiderseits der gerade nicht rußt. Die erste Messung ist 10 min nach:\n Signalrichtung Anzünden der Leuchte, die zweite nach der vorgeschrie\n benen Brenndauer ohne Nachstellen des Brenners vorzu\n Kraftfahrzeuge und Anhänger — nehmen. Die Wirksamkeit der Geräte darf durch. Witte\n rungseinflüsse (Sprungfestigkeit von Glaszylindern bei\n außer für Krafträder und ihre\n 0,05 cd\n Niederschlägen) nicht beeinträchtigt.werden, die Flamme\n Anhänger . 1 cd\n darf bei Ersdiütterungen und kräftigeit Stößenv auch in\n Krafträder und ihre Anhänger 0,20 cd 0,05 cd vertikaler Richtung, nicht erlöschen.\n Fahrräder mit Hilfsmotor 0,20 cd 0,05 cd\n Fahrräder 0,10 cd 0,02 cd (7) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n Nummern 2 bis 5. ^\n\n\n 16. Bremsleuchten\n Die Lichtstarke darf oberhalb der Horizontalebene in\nkeiper Richtung mehr als 12 cd betragen. (1) Die Lichtstärke von Bremsleuchten muß bis zu Ver\n tikal- und Horizontalwinkeln von je ± 5° zur Signal\n (2) Die Lichtstärke üblicher Sturmlaternen muß wäh richtung mindestens betragen:\nrend der vorgeschriebenen Brenndauer mindestens die\nin Absatz 1 für einen Horizontalwinkel bis zu 10° ange für gelbes Licht 20 cdT\ngebenen Werte innerhalb eines Horizontalwinkels von jedoch für Kleinkrafträder 7 cd\netwa 180° beiderseits der Signalrichtung erreichen, auch\n für rotes Licht 30 cd\nbei Windstärke 9 (20 m/sek.). Der Docht ist so einzu\nstellen, daß die Flamme in ruhiger Luft gerade nicht rußt. (bei Leuchten für rotes Licht vorläufig ±5°)\nDie ununterbrochene Brenndauer muß mindestens 15 bis. zu einem Vertikalwinke! von ±15°\nStunden betragen. Die Prüfung der Sturmlaternen auf und einem Horizontalwinkel bis zu ± 45° 0,3 cd.\nBetriebssicherheit wird besonders geregelt.\n (3) Die Abschlußscheiben müssen außen so beschaffen Bei den in einem Gerät vereinigten Brems- und Schluß\nsein, daß Schmutz leicht entfernt werden kann. leuchten für rotes Licht muß das' Verhältnis der Licht\n stärke der Bremsleuchte zur Lichtstärke der Schlußleuchte\n (4) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die bis zu einem Vertikalwinkel von ±5° und bis zu einem\nNummern 2 bis 5. HorizontalWinkel von ± 10° mindestens 5:1 betragen.\n\n (2) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n15. Leuchten zur Sicherung von Ladungen Nummern 2 bis 5.\n\n (1) Die Lichtstärke von elektrisch betriebenen Leuchten\nmuß bis zu Vertikal- und Horizontalwinkeln von je 17. Rückstrahlefr auch Pedalriickstrahler\n± 20° zur Signalrichtung mindestens 2 cd betragen, bei\neinem Vertikalwinkel bis ±10° und Horizontalwinkeln (1) Rückstrahler müssen unter Beachtung der Bedingun\nbis ± 30° mindestens 1 cd und bis ± 45° mindestens gen für die photometrische Grenzentfernung beim An\n0,5 cd. leuchten mit weißem Licht der Verteilungstemperatuf von\n 2850° K und einer Beleuchtungsstärke von 1 Ix minde\n (2) Die Lichtstärke von nicht elektrisch betriebenen stens folgende Rückst!ahlwerte habpn:\nLeuchten (Sturmlaternen) — für nicht maschinell ange\ntriebene Fahrzeuge — muß während der vorgeschriebe\n Rückstrahlminiiestwerte für und\nnen Brenndauer unter den Bedingungen des Absatzes 6 bei ein^m\n a) einem An-\nbei einem Vertikalwinkel bis zu ± 20° und bei einem dreieckige Rück b) , Beobach leuch^\nHorizontalwinkel bis zu etwa ± 90°, bei rundum in strahler für andere Rück- tungswinkel tungs-\n von\ngleicher Farbe leuchtenden bis zu etwa ± 180° zur Anhänger\n mcd/lx\n mcd/lx winkel\n\nSignalrichtimg jnindestens 1 cd betragen, auch bei Wind\ngeschwindigkeiten bis zu 11 m/sek (Windstärke 6).\n 6 ,2 ' 1,5° bis 25°\n (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Leuchten zur Sichet\nrung von seitlich hinausragenden Ladungen sowohl für 20 6-, ■■ 1.5° von 0°\n\ndie weißen Leuchten zur Sicherung nach vorn als auch 80 15 1/3° von 0*?\nfür die roten Leuchten zur Sicherung nach hinten; die\nweiße und die rote Leuchte können in einem Gerät ver\neinigt sein.\n (2) Bei der Mesung wird davon ausgegangen, daß bpim\n Die Lichtstärke der Leuchten darf in keiner Richtung Anbau am Fahrzeug die Ebene des Rückstrahlkörpers\nmehr als 12 cd bei Leuchten für rotes Licht und 20 cd bei senkrecht zur Fahrbahn und senkrecht zur Fahrzeug-\nLeuchten für weißes Licht betragen. lähgsachse steht. Abweichungen hiervon bis zu höch\n (4) Befestigungsvorrichtungen müssen so beschaffen stens 5° nach jeder Richtung sind nur zulässig, wenn der\nsein, daß mögliche Pendelbewegungen der angebrachten\nLeuiten parallel zur Fahrzeuglängsachse auf einen Win\nkelausschlag von ±30° zur Senkrechten auf der Fahr *) Die Lichtstärke von Bremsleuchten für gelbes Licht an\n Krafträdern braucht bis zum 31. Dezember 1966 nur 7 cd\nbahnebene beschränkt bleiben. (statt 20 cd) zu betragen, wenn die AUgemeine Bauartge\n nehmigung vor dem 1. Juli 1965 erteilt worden ist.\n (5) Der feste Zusammenbau einer Leuchte mit einem •♦) Ist die rückstrahlende Fläche (vgl. Absatz 5) größer als\nhellroten, nicht rückstrahlenden Schild nach § 19 Abs. 3 40 cm^, so sind die unter b aufgeführten Werte zu verdop\nStVO ist zulässig, wenn hierdurdi in einer Beobachtungs- peln. ' ■ '",
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"number": 23,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 83 Heft 3 1965\n\n\nRückstrahler Bestandteil anderer Leuchten ist. Zur Besei strahlerfläche wirkende Kraft von 5 g/cm2 nicht mehr als\ntigung eines nichtfarbigen Oberflächenreflexes muß die 10° aus der vorgeschriebenen Normallage bringen las-\nNormalrichtung des Rückstrahlers in der Ebene des Beo\nbachtungswinkels einmal so weit gedreht werden, bis\nder Oberflächenreflex verschwindet. Er gilt als beseitigt, Für die Berechnung der aufzuwendenden Gesamtkraft ist\nwenn er nicht mehr im Bereich der wirksamen Rück auch die Fläche des über die Rückstrahlerfassung hinaus\nstrahlelemente erscheint. Bei mehrdeutigen Befestigungs gehenden Teiles des Pendels oder Gestänges zu berück\nmöglichkeiten ist der Rückstrahler roitierend zu paesseh sichtigen.\noder ruhend in mehreren Lagen. Für die Beurteilung ist\ndas Mittel der Meßwerte maßgebend. Als Angriffspunkt für die wirkende Kraft wird hierbei\n der. geometrische Mittelpunkt der Fassung für den Rück-\n (3) Bei dreieckigen Rückstrahlern für Anhänger müssen\n strahikörper angenommen.\n die Seiten mindestens 150 mm lang sein. Die rückstrah-\nUende Fläche mriß zusammenhängen, darf aber aus höch\nstens vier Rückstrahlkörpem zusammengesetzt sein. Nicht Der Rückstrahler muß nach Aufhören der wirkenden\nrückstrahlende, geradlinige Streifen zwischen den anein Kraft in die vorgeschriebene Normallage mit einer\nander grenzenden Rückstrahlkörpern sind zulässig, wenn höchstzulässigen Toleranz von ± 5° zurückkehren.\nihre Breite nicht mehr als *15« mm beträgt. Dieses muß auch noch nach einer Dauerbelastung von\n 5 Stunden mit 20 kg gewährleistet sein, wobei über eine\n (4) Pedalrück^trahler, die in den beiden Längsseiten des Auslenkung des Rückstrahlers von 45° nicht hinausge\nTretteils liegen und deren Form angepaßt sind, müssen gangen wird. Gleichfalls muß nach Aufbringen eines\n.senkrecht zu den Tretflächen stehen. Bei gekrümmten: j Drehmoments von 0,1 mkg um die vertikale Achse (größ\n'Rückstrahlkörpern muß die Sehne des Bogens parallel te Verdrehung 45 °) die Bedingung für das Zurückkehren\n zur Pedalachse liegen. Läßt die Konstruktion des Pedals in die Nullage (± 5°) erfüllt werden. Geprüft wird bei\n das Auswechseln der Rückstr^ahler iu, so müssen sie, einer Umgebungstemperatur von 20° C.\nauch wenn sie verspiegelt sind, eine eigene Fassung ha\nben. (11) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n Nummern 2 bis 5.\n (5) Die wirksame Fläche jedes Rückstrahlers für Kraft\nfahrzeuge muß mindestens 20 cm^ groß sein. Als wirk\nsame Fläche von Rückstrahlern gilt die gesamte Licht 18. Fahrtrichtungsanzeiger\neintrittsfläche. Lichtaustrittsöffnungen von weniger als\nefnem Fünftel der Gesamtfläche sind nicht abzuziehen. (1) Blinkleuchten müssen mit einer Frequenz von 90 ±\nDie rückstrahlenden Teile müssen die Fläche so weit aus 30 in der Minute blinken. Blinkleuchten an der gleichen\nfüllen, wie es ihre geometrische Anordnung zuläßt. Fahrzeugseite müssen in gleicher Phase blinken. Bei Win\n kern- für gelbes Blinklicht müssen bei etwa 20° C auch\n (6) Rückstrahler müssen verspiegelt sein, wenn die dann noch die vorgesehenen Endstellungen einwandfrei\nrückstrahlepde Seite des Rückstrahlkörpers nicht dicht ab erreicht werden, wenn die Klemmenspannung um 15®/o\ngeschlossen ist. Bei Leuchten, deren Abschlußscheiben abfällt. Bei Blinkgebern ist anzustreben, daß die elek\nmit uhyerspiegelten Rücksfrählern verbundeh sind, müs trische Einschaltzeit 60 i 20 ®/o (gemessen bei Prüfspanr,\nsen die Rückstrahlkörper vom übrigen Teil der Leuchte nung) der vollen Blinkperiode beträgt und daß nach sei\ndicht abgeschlossen sein. RückstraKlkÖrper müssen, auch ner Einschaltung innerhalb von 1 sek die .erste Hellzeit\nwenn sie verspiegelt sind, eine eigene Einfassung haben. und innerhalb von 1,5 sek die erste Dunkelzeit beginnt.\nDer Spiegelbelag ist gegen Korrosion und mechanische\nBeschädigung nach Maßgabe der Bedingungen in Num (2) Pendelwinker müssen bei etwa 20 ° C auch dann,\nmer 2 Absatz 1 zu schützen. Schutzlacke müssen kraft wenn die Klemmenspannung um 15 ®/o abfällt, noch ein\nstoffbeständig seiiL:^ wandfrei arbeiten und in ihre Grundstellung zuiück-\n gehen.\n (7) Der dichte Abschluß von Rückstrahlern, deren rück\nstrahlende Elemente nicht verspiegelt sind, wird geprüft, Die Pendelfrequenz muß mindestens 30 in der Minute\nindem der gesamte Rückstrahler 3 min in ein Wasserbad betragen bei einem Pendelfeld von mindestens 60°. Diese\nvon 50 ± 5° C getaucht wird^ Dabei darf das Wasser Werte sind auch noch bei 5 min Dauerbetrieb einzu\nhöchstens 20 mm über dem zu prüfenden Gerät stehen. halten*).\nAnschließend ist der Rückstrahler außerhalb des Bades\nwieder auf Zimmertemperatür (20 ± 5^j zu bringen.\n Der farbige Teil des Signalarms'darf nicht aus klar\nRückstrahler, bei denen der Rückstrahlkörper in eine\nFassung eingeklebt oder damit verschweißt ist, werden durchsichtigem Material bestehen. Die Länge L des her\nhach dieser Prüfung nodi eine Stunde lang an der Luft ausklappbaren Teils und seine Breite müssen so groß\n sein, daß in einem Abstand von mindestens 160 mm im\neiner Temperatur von 70 ± 5° C ausgesetzt und nach\nAbkühlung auf Zimmertemperatur 10 min lang in ein farbigen Teir ein Kreis von 30 mm 0 einbeschrieben\nWasserbad von Zimmertemperatur getaucht; hierauf wird werden kann. Die Breite des farbigen Teils darf an kei\n ner Stelle 10 mm unterschreiten und an der breitesten\nmit ihnen die Prüfung nach Satz 1 bis 3 wiederholt. Stelle muß ein Kreis einbeschrieben werden können,\n dessen Durchmesser mindestens ^/e L beträgt.\nZeigt sidi nach diesen Prüfungen Feuchtigkeit an der\nRückseite der rückstrahlenden' Elemente oder ist schon\nwährend einer Teilprüfung pffensichtlich Wasser in den (3) Die photometrischen Werte und Winkelbereiche\nRückstrahler eingedrungen, so ist das Gerät unbrauchbar. der Fahrtrichtungsanzeiger müssen nachstehender Dar\n stellung entsprechen. Sind Blinkleuchten für rotes Licht\n (8) Die äußere Oberfläche von Rückstrahlern wird mit mit Schlußleuchten in einem Gerät vereinigt, so muß\nmnem Leinentuch und mit feinem Quarzmehl 1 min von außerdem das Verhältnis der Lichtstärke der Blinkleuchte\nHand bearbeitet, dann naß abgewaschen und getrocknet. zur Lichtstärke der Schlußleuchte in einem Vertikalwin-\nDas verwendete Material wird als genügend widerstands kelbereich von ± 5° und bis zu einem Horizontälwinkel\nfähig gegen Vefkratzen im Betrieb angesehen, wenn das von + 10° mindestens 5:1 betragen.\nGerät nach dieser Behandlung die lichttechnischen Bedin\ngungen nach Absatz 1 und 2 noch erfüllt. (4) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n Nummern 2 bis 5. ,\n (9) Durch Anstrich gefärbte Rückstrahler sind unzu\nlässig.\n *) Die Dauerprüfung von 5 min wird nur bei den Pendelwin\n (10) Rückstrahler ah Pendeln oder nachgiebigen Ge kern durdigeführt, für die eine Allgemeine Bauartgeneh\nstängen dürfen sich durch eine senkrecht zur Rück migung nach dem 1. Juli 1965 beantragt wird.",
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"number": 24,
"content": "Heft 3 — 1965 84 VkBl Amtlicher Teil\n\n Lichtverteilüng von Fahrtrichtungsanzeigern\n 1. Horizontale Ausdehnung der Winkelbereiche für\n\n 0®\n\n\n\n\n (D\n vordere\n Blinkleuchten\n\n\n\n\n vordere seitliche\n e& Blinkleuchten\n seitliche Pendelwinker\n Blinkleuchten\n und Winker\n mit Blinklicht\n\n\n\n\n rückwärtige\n Blinkleuchten /(5d®\n\n\n\n\n vordere Blinkleuchten\n mit seitlichen\n Zusatzblinkleuchten\n\n\n\n\nseitliche\nZusatzblinkleuchten\n\n\n\n 2. Vertikale Ausdehnung der Winkelbereiche:\n\n\n\n\n 3. Mindestliditstärke:\n\n Die Lichtstärke muß mindestens folgende Werte (cd) erreichen:\n im Winkelbereicfa für Blinkleuchten für Pendelwinker\n\n A 20\n B 7\n C 0.3\n D 0,3",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 85 Heft 3 — 1965\n\n\n19. Beleuditiingseiiiriditungen für amtlidie Kennzeidien 20. Kennleuditen für blaues und für gelbes Blinklicht\n (1) Die Muster der zu prüfenden Beleuditungseinrich- (Rundumlicht)\ntungen sind mit einem vorschriftsmäßigen Muster des zu\nbeleuchtenden Kennzeichens (vgl. Absatz 6) fest zu ver- (1) Kennleuchten müssen rundum leuchten und beim\nbiiiden. Die Befestigungsart der Leuchten darf ein Ver Betrachter den Eindruck des Blinkens erzeugen.\ndrehen der Leuchten nicht zulassen.\n (2) Die Blinkart ist festgelegt durch die Blinkfrequenz,\n (2) Das beleuchtende Licht darf nicht gefärbt sein. Bei die Definition der Hellzeit und durch die Dunkelpause.\nden Messungen wird ein mattweißes Testschild ohne (3) Die Blinkfrequenz ist die Zahl der Lichtblitze in der\nschwarze Umrandung an die Stelle des entsprechenden Sekunde.\nvorschriftsmäßigen Kennzeichens gesetzt. Auf den Test- (4) Die Hellzeit (tfi) ist die Zeitspanne, in der die\nschildem der verschiedenen Größen werden Meßpunkte\nfestgelegt. Die äußeren Abmessungen der jeweiligen Lichtstärke des Blitzes größer ist als der zehnte Teil des\nTestschilder sowie die Anordnung der Meßpunkte auf Höchstwerts.\ndiesen Schildern sind dem Schema in Absatz 6 zu ent (5) Die Dunkelpause ist die Zeitspanne zwischen zwei\nnehmen. Die Leuchtdichte in jedem Meßpunkt wird senk Hellzeiten.\nrecht zur Testschildebene gemessen. (6) Die Blinkart wird bei 90®/o imd 115®/o der Nenn\n (3) Um übermäßige Schattenbildung bei Kennzeichen spannung gemessen. Die Spannung ist an den Klemmen\nmit erhabener Aufsdirift zu vermeiden, muß, von jedem der Kennleuchten zu messen.\nPunkt des Testschilds aus gesehen, der Winkel zwischen (7) Die Blinkstärke (Bl) ist ein Maß für die Auffällig\nder Testschildebene und der Lichtquelle der Leuchte min keit und Wirksamkeit des Blinklichts. Sie ist das Produkt\ndestens 8° betragen. Sind mehrere Leuchten vorhanden, aus dem zeitlichen Mittelwert der Lichtstärke (J) in der\nso genügt es, wenn diese Bedingung für jeden Punkt des Beobachtungsrichtung und einem Beiwert K, der von der\nTestschildes in Bezug auf irgendeine dieser Leuchten Hellzeit abhängt:\nerfüllt wird. — 0,15\n (4) Störende Reflexion oder Brechung des Lichts an\n Bl = K • J, K =Q ^ , tH in Sekunden *)\nLeuchtenteilen (z. B. am Rand der Lichtaustrittfenster) ist\nunzulässig. (8) Bei Geräten, die mit 45 W- oder 50 W-Glühlampen\n bestückt sind, wird die Blinkstärke nach Einsetzen einer\n (5) An den Meßpunkten nach Absatz 2 wird die dun Prüflampe gemessen und auf einen Lampenlichtstrom von\nkelste Stelle ermittelt. Die Leuchtdichte (Bq) muß dort 700 Im bezogen. Die Meßentfemung muß größer als 20 m\nmindestens 8 asb betragen. Der Leuchtdichtezuwachs (Gra sein.\ndient g) zwischen 2 beliebigen Meßpunkten des Test\nschildes darf nicht größer als 2 X Bo/cm(g ^ 2 X Bo/cm) (9) Kennleuchten müssen DIN 14620 entsprechen, jedoch\nsein.\n mindestens folgende Bedingungen erfüllen:\n Blaues Gelbes\n (6) Die Testschildmaße und Meßpunktanordnungen für Blinklicht Blinklicht\nKennzeichen nach Anlage V Seite 1 zu § 60 StVZO für a) Blinkfrecpienz, mindestens 2 Hz 2 Hz\nFahrzeuge der Gattungen a bis c müssen nachstehendem höchstens 6 Hz 4 Hz\nSchema entsprechen.\n b) Dunkelpause, mindestens 0,15 s 0,15 s\n (7) Kennzeichenleuchten und deren Armaturen dürfen höchstens 0,35 s\ndas Kennzeichen in seiner vorgeschriebenen Größe bis c) Blinkstärke\nzu einem Beobachtungswinkel von mindestens 5° ober im Winkelbereich ± 4° ± 8°\nhalb einer durch den Beobachtungspunkt parallel zur gegen die Fahrbahnebene (Bild 1) (Bild 2)\nFahrbahn verlaufenden Ebene nicht verdecken. rundum mindestens 6 cd 24 cd\n\n (8) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die d) Zeitlicher Mittelwert höchstens\n der Lichtstärke 400 cd\nNummern 2 bis 5.\n e) Farbe\n entsprechend DIN 6163, Bl. 3, Blau A Gelb A\n OoLffung a) ßoLifung 6) übereinstimmend mit der\n CIE^) Empfehlung von 1955\n i)—(K-H)——(>■\n (10) Die Kennleuchten müssen so beschaffen sein, daß\n ■<5 -€h4-(>- <>■ sie am Fahrzeug nur\n a) an einem zur Fahrbahn senkrechten Rohr (z. B. Form\n Lk A Entwurf DIN 14 620, Blatt 2) oder\n -90—1 5-\n —()— —iy b) auf einer zur Fahrbahn parallelen Ebene (z. B. Formen\n t\\ f(^^50-L50 60 4 50 50-^10 Bl, B2 und C DIN 14 620 Blatt 2)\n -m angebracht werden können.\n Oaifung c) einieiUg\ntf ( N\n }\n f\n ^\n ) ^ \\ f \\ / %\n f\n / i\n \\ } —Ii r\n if \\ /\n -C ) <) iJ ( y-\n\n\n\n () () () () ( JN (\n V\n N / \\ t \\ / \\\n\n\n\n\n 4- wIso \"1L so-l so J1-50-1Lso-ILso JisoJLso JLsoJLsoJ to\n Cifs -\n\n\n\n\n Gaifung c)7W€i7eiiig\n i)— i)—O—iy\n\n\n\n Maße in mm -i- -()— Bild 1\n\n\n\n <)—o i)-\n 0 Bei sehr kurzen Hellzeiten (t^ 0,01 s) ist K kleiner als diese\n —O—C) Formel angibt.\n mso 50 4-60 - 60 50 50 4W 8) (CIE) Internationale Kommission für Beleuchtungswesen —\n 340 — Commission Internationale de l'Eclairage —",
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"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/78/c6/07/78c6078136bb4e69bd13bf8b68c2365a/page-p25-{size}.png"
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"content": "Heft 3 — 1965 86 VkB 1 Am tl i e h e r t e i 1\n\n\n Kein vom Abblend-Leuchtkörper .ausgehender und von\n der Kolbenwand reflektierter Lichtstrahl darf die Achse\n cier Glühlampe in weniger als 6 mm hinter der ersten\n Windung des Abblehd-Leuthtkörpers (So^elseite)-treffen.\n Für die Lage und Abmessungen der Leuchtkörper und\n -8 Abblendkappe sind die ISO-Normen**) maßgebend.\n Der Sockel der Glühlampen muß widerstandsfähig und\n fest mit dem ^ Kolben verbunden sein sowie in seinen\n Maßen den ISO-Normen**) entsprechen.\n Durch Angenscheinnahme, Vergleichen der Maße und,\n wenn erfarderlich, durch eine Versuchsmontage ist die\n Einhaltung der Bedingungen dieses Absatzes zu prüfen.\n Bild 2 Die Überprüfung der Abmessungen und Lage der Leucht\n körper und Abblendfcäppe ist an in Betrieb befindlichen\n21. Glühlampen für asymmetrisches Abblendlicht Glühlampen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Projektions-\n (Scheinwerfer hierzu s. Nümmer 6) Systems, vorzunehmen. _\n (1) Glühlampen verschiedener Typen sind Glühlampen, (7) Die Leistühgsaufnähme jedes Leuchtkörpers darf\ndie folgende wesentliche Unterschiede aufweisen: die Nennleistung, um mehr als 10®/o nicht überschreiten.\na) Glühlampen verschiedener Hersteller, Die von den Leuchtkörpern erzeugtem Lichtströme müs\n sen die folgenden Werte erreichen:. >\nb) Glühlampen für verstjiiedene Nennspannungen,\nc) Glühlampen mit verschiedenen Nennleistungen, Meß Nennleistung in Werte des Lichtstroms\nd) Glühlampen mit verschiedenartigen LeuchtkÖrperp, spannung Watt in Lumen\n in Volt\ne) Glühlampen mit Kolben verschiedener Farbe,\n für den Ab- für den Ferp-\nf) Glühlampen mit Kolben verschiedener Ausführung, blend-Leucht- licht-Leucht-\n die die optischen Werte verändern. für den für den\n körper körper\n Abblend- Fernlicht-\n (2) Die Kolbeh der Glühlampen müssen farblos oder Leucht- Leucht-\n körper körper höch minde höch\ngelb sein. minde\n stens stens stens stens\n (3) Für die Bauartprüfung sind vom Hersteller oder,\nfür im Ausland hergesteilte Typen, vom Händler, der Bund 12 40- 45 . nicht\nseine Bereditigung zum alleinigen Vertrieb im Inland 400 550 600^ fest\nnachweist, der zuständigen Prüfstelle vorzulegen: 24 50 55 gelegt\n\na) für Glühlampen mit farblosem Kolben je Typ 5 Mu\n ster, die den in den Absätzen 4, 5, B und 7 geforder Diese Werte mü$sen erreicht werden, nuchdem die\n ten Bedingungen entsprechen müssen, Glühlampen in Normallage init ihrer. Meßspannung eine\n Stunde lang betrieben worden sind.\nb) für Glühlampen mit farbigem Kolben je Typ 5 Muster\n mit farblosem Kolben, die sich von dem zu prüfenden (8) Bei Glühlampen mit gelbem Kolben muß die vor\n Typ nur durch das Fehlen der Glasfärbung unter herrschende Wellenlänge zwischen 5750 und 5850\n scheiden und die sämtlich den in den Absätzen 4, 5, Angstrpm, der spektrale Farbanteil zwischen 0,90 und\n 6 und 7 geforderten Bedingungen entsprechen müssen, 0,98 liegen und der Durchlaßgrad mindestens 0,78 be\n 1 weiteres Muster mit farbigem Kolben, das den in tragen.\n Absatz 8 geforderten Bedingungen entsprechen muß. Diese Bestimmungen beziehen Sich auf das ausge\n Handelt es sich um einen Glühlampentyp, der sich strahlte Licht einer Glühlampe mit der Farbtemperatur\n nur durch die Farbe von einem bereits nach den von 2800° K und auf ein Teilstüqk dek Kolbens einer\n Absätzen 4, 5, 6 und 7 geprüften Typ mit farblosem Glühlampe, die mit ihrer Meßspannung einem 48stündi-\n Glas unterscheidet, genügt ein Muster mit farbigem gen Betrieb in einem Scheinwerfer (vgl, Nummer 6) un-,\n Kolben, das nur den in Absatz 8 geforderten Bedin terworfen war.\n gungen entsprechen niuß.\n (9) Das Muster, das den für die Prüflampe vorgeschrie\n Alle Messungen sind an den mit Meßspannung bren benen Bedingungen am besten entspricht, ist in einem\nnenden Glühlampen durchzuführen.*) bäuartgeprüften Scheinwerfer zu erproben. D^bei müs\n Ein Glühlampenlyp ist nur dann zuzulassen, wenn sen die Prüfbedingungen für Scheinwerfef erfüllt werdeg.\nsämtliche Prüfmuster die in diesen Richtlinien geforder\nten Bedingungen erfüllen. (10) Jede Glühlampe, die zu einem nach diesen Richt\n linien geprüften und genehmigten Typ gehört, ist mit\n (4) Die Nennspannung und die Nennleistung der Glüh dem für diesen Typ amtlich zugeteilten Prüfzeichen zu\nlampen betragen:\n versehen.\n Nennleistung in Watt des Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, der den Buch\n Nennspannung\n in Volt Fernlicht- Abbiend- staben B und eine das genehmigende Land***) bezeich\n Leuchtkörpers Leuchtkörpers nende Ziffer umschließt sowie aus einer außerhalb des\n Kreises stehenden Prüfnummer, die die jeweilige staat-\n 6 45 40\n 12 45 40\n 24 55 50\n **) Solange die Normen noch hicht veröffentlicht sinci, gelten\n die in den Anlagen 3 und 4 zu Nummer 6 verzeichneten\n Werte.\n\n (5) Die Glühlampen aus der reihenweisen Fertigung Die folgenden Ziffern wurden den dem Übereinkommen bei\n tretenden Ländern, je nacäi der zeitlichen Folge ihres Bei-:\nmüsseii den Prüfmustern entsprechen. tritts, vom Generalsekretariat der Vereinten Nationen zuge\n teilt.\n (6) Die Glühlampen müssen so beschaffen sein, daß\nihre vorgeschriebenen lichttechnischen Eigenschaften **») 1 für die Bundesrepublik Deutschlancl\n 2 für Frankreich\ndurch die übliche Betriebsbeanspruchung nicht beein\n 3 für Italien\nträchtigt werden.\n f 4 für die Niederlande\n Die Kolben der Glühlampen dürfen keine Streifen oder 5 für Schweden\nFlecken aufweisen, die ihre Wirksamkeit ungünstig be 6 für Belgien\neinflussen.\n 7 für Ungarn\n 8 für die Tschechoslowakei\n V*) Die Meßspannungen sind vorläufig wie folgt festgelegt: ,^ für Spanien\n Nennspannung 6 V — Meßspannung 6,0 V, 10 für Jugoslawien\n Nennspannung 12 V — Meßspannung 12,0 V,\n Nennspannung 24 V — Meßspannung 24,0 V. 11 für Großbritannien",
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"number": 27,
"content": "VkBl Am t liehe r Teil 87 Heft 3 — 1965\n\n\nliehe Stelle des genehmigenden Landes erteilt. Das Prüf (2) Für Glühlampen in Sicherungsleuchten ist Absatz 1\nzeichen muß der Anlage 5 zu Nummer 6 entsprechen. Nr. 3 anzuwenden oder, wenn die Leuchten unabhängig\nAußerdem sind folgende Angaben auf der Glühlampe von der Fahrzeuglichtanlage durch eine Batterie betrie\nanzubringen: ben werden, auch Absatz 1 Nr. 2.\n Ursprungszeichen, (3) Folgende, nicht genormte Glühlampen sind zur Ver\n Nennspannung in V, wendung in bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeug\n Nepnleistung des Fern- und dahinter des teilen nur nach Maßgabe der nachstehenden Einschrän\n Abbiendlicht-Leuchtkörpers in W. kungen zulässig und müssen folgenden Anforderungen\n genügen:\n Die Beschriftungen müssen gut lesbar und dauerhaft\nangebracht sein. 1. Glühlampen für Scheinwerfer und Leuchten an ein\n achsigen Zug- und Arbei^tsmaschinen (vergleiche Num\n mer 7 Absatz 2 letzter Satz):\n22. Glühlampen — außer solchen nadi Nummer 21 —\n (1) Es werden geprüft\n :ü f w e r t e\n P]\n1. Glühlampen, die in Kraftfahrzeug-Scheinwerfern für Ausführung,\n Nenmverte Licht\n Aufbau und\n Fernlicht und für ^symmetrisches Abblendlicht oder für strom\n eine der beiden Lichtarten verwendet werden, nach Span\n Abmessun Spannung Leistung\n Lei Im\n den dafür international vereinbarten Richtlinien in gen wie V W\n nung stung minde\n Nummer 21, Lampen nach\n V W stens\n\n2. Glühlampen in Scheinwerfern und Leuchten für Fahr DIN 49 848\n räder nach DIN 49 848, 7 3 6,75 3 25\n Form F 2,4 W\n3. Glühlampen in S^cheinwerfern (s. aber Absatz 1 Nr. 1)\n und Leuäiten für sonstige Fahrzeuge nach DIN 72 601, Glühlampen, die als Ersatz in bereits im Verkehr be\n DIN.49 840 oder bei Sonder-Glühlampen nach Absatz 3. findlichen lichttechnischen Einrichtungen älterer Bauart\n Die Einschränkungen in Absatz 4 sind zu beachten. vorläufig noch benötigt werden:\n\n\n\n Nennwerte\n Prü f w e r t e\n Span Lei Ausführung,\n nung stung Aufbau und\n V\n Abmessungen\n W\n wie Lampen Spannung Bemerkungen\n Lei Lichtstrom\n nach DIN 72 601 stung Im\n der Form V\n W mindestens\n\n\n\n Femlicht 13,5 25 350\n c\n 12 25/25 für Scheinwerfer\n Abblendlicht 13,5 25 250\n\n nur für Nebelschein\n 24 25 E 24 25 370\n werfer zulässig\n\n 6 6,75 nur für Signalleuchten\n 20/5 S 18/5 W \"20/5 280/35\n 12 zulässig\n 13,5\n\n\n\n3. Glühlampen für Fahrzeuge, bei denen eine doppelpolig isolierte LeitungsVerlegung vorhanden ist:\n\n\n\n Nenm<verte\n Ausführung, Aufbau\n Prüf- und Sollwerte\n Span und Abmessungen\n Leistung wie Lampen nach\n wie DIN 72 601 Bemerkungen\n nung Form\n DIN 72 601, der Form\n V W\n\n\n 12 G, jedoch mit zulässig für Signalleuchten\n G außer Blinkleuchten als Fahrt\n ■\n\n\n\n Sockel BA 15 d\n 24 richtungsanzeiger\n\n 12 18 , R, jedoch mit\n Sockel BA 15 d\n R für Signalleuchten\n 24 20\n\n\n\n\n (4) Soweit in den genannten DIN-Blättern oder in Absatz 3 die Verwendungsart der Glühlampen nicht schon\neingeschränkt ist, dürfen einige Lampentypen in bauartgenehmigungspflichtigen Teilen nur nach folgender Zusammen\nstellung verwendet werden:",
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"content": "Heft 3 — 1965 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n aus Absatz 3 und für S(^ieinwerferlampen der Formen B\n Lampe nach und C nach DIN 72 601 aus folgender Tabelle:\n DIN 72 601\n\n E25W nur für Nebelscheinwerfer und Schein L amp e Prüf MindestliLchtstrom\n werfer für Teilfemlicht zulässig hn\n nur für Scheinwerfer mit Dauerabblend spannung\n Q15W Fern Abblend\n licht an Kraftfahrzeugen mit einer Form Nennwerte (Volt) licht licht\n Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h\n U45W nur für Kennleuchten für blaues und 6 V 25/25 W 6,75 350 250\n\n gelbes Blinklicht 6 V 35/35X 6,3 500 375\n Blatt 4 für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsan B\n alle Lampen zeiger unzulässig 12 V 35/35 W 13,5 530 375\n J0,6W 24 V 45/40 W 26,5 530 375\n J1,2W\n unzulässig, nicht genehmigungsfähig\n J2 W C 6 V 15/15 W 6,75 180 125\n F15 W\n 6 V 15/15 W zulässig nur als Ersatz in Geräten, die\n M3W sich bereits im Verkehr befinden (11) Auf dem Kolben oder Sockel der Glühlampen müs\n Lampe 10 W nur für Signal-Leuchten an Elektrofahr- sen das Ursprungszeichen, die Nennspannung und die\n DIN 49 840 zeugen zulässig Nennleistung (bei Lampen mit zwei Leuchtkörpern in der\n Reihenfolge für Hauptleuchtkörper oder Fernlicht/Neben-\n leuchtkörper oder Abblendlicht) gut lesbar und dauerhaft\n angegeben sein. Außerdem ist die für das Prüfzeichen\n vqrgesehene Stelle kenntlich zu machen. An die Stelle\n (5) Von den vorgelegten 15 Lampen werden für die der Nennleistung kann eine andere international verein\nPrüfung willkürlich 10 Lampen ausgewählt. Von diesen barte Bezeichnung treten, die den betreffenden Glühlam\n10 Lampen dürfen infolge Glassprüngen oder Luftziehern pentyp kennzeichnet.\nbei Einschaltung der Prüfspannung höchstens zwei aus\nfallen, die für die weiteren Messungen durch neue ersetzt\nwerden.\n 23. Sicheningsleuchten, Fackeln oder ähnliche Beleuch\n tungseinrichtungen und rückstrahlende Wameinrich-\n tungen\n (6) Die Glaskolben dürfen keine Fehler aufweisen, die\ndie Wirkungsweise der Glühlampe ungünstig beeinflus (1) Sicherungsleuchten müssen feststehendes, gelbes\nsen. Der Kolben muß auch noch nach längerer Betriebs oder rotes Dauer- oder gelbes Blinklicht haben. Sie müs\nzeit fest im Sockel sitzen. Die Beurteilung erfolgt durch sen bei Windstärken bis 9 (20 m/sek) und bei + 20° C\nSichtprüfung. mindestens 15 Stunden ununterbrochen brennen, nachts\n bei klarer Sicht auf mindestens 300 m erkennbar sein und\n dürfen nicht blenden. Ihre Lichtstärke muß bei Vertikal\n (7) Für die Messung der Leuchtkörperlage sind die Lam winkeln bis ± 10° mindestens folgende Werte erreichen?\npen mit mindestens 90 ®/o der PrüfSpannung zu betreiben.\nDie Lage und Abmessungen der Leuchtkörper muß bei\njeder der nach Absatz 5 für die Prüfung ausgewählten Innerhalb eines Horizontalwinkels von\nLampen innerhalb der Toleranzen liegen, die sich aus den 10° 45°\nin Absatz 1 genannten DIN-Blättem oder aus Absatz 3 beiderseits der Normalrichtung\nergeben. Das gilt auch für die äußeren Abmessungen der 1 cd 0,2 cd\nLampen und der Sockel.\n Bei Sicherungsleuchten ohne eindeutig durch die Bauart\n erkennbare Normalrichtung muß die für den Horizontal\n (8) Die elektrische und die photometrische Prüfung winkel bis zu 10° geforderte Mindestlichtstärke von 1 cd\nerfolgen bei Prüfspannung. Die Messungen werden mit noch innerhalb eines Horizontalwinkels von etwa 180°\nGleichspannung duräigeführt. Die vorgeschriebenen Prüf- beiderseits der Normalrichtung erreicht werden. Bei\nund Sollwerte ergeben sich aus den in Absatz 1 genann Sturmlaternen als Sicherungsleuchten müssen die ange\nten DIN-Blättem oder aus Absatz 3. Die ergänzenden gebenen Werte auch bei Windstärke 9 (20 m/sek) und\nAngaben in den Absätzen 9 und 10 sind zu beachten. einer Temperatur von — 20° C gewährleistet sein. Der\n Docht ist so einzustellen, daß die Flamme in ruhiger Luft\n gerade nicht rußt. Die erste Messung ist 10 min nach\n (9) Bei der elektrischen Prüfung ist die Leistungsauf Anzünden der Laternen, die zweite nach der vorgeschrie\nnahme der Lampen festzustellen. Sie darf benen Brenndauer ohne Nachstellen des Dochtes vorzu\n nehmen. Bei Blinkleuchten muß die Freqpenz 90 ± 30\n1. für Blinklampen (Formen K 18 W, R und S nach DIN Impulse/min betragen. Sind die Impulse vorübergehend\n 72601) um höchstens ± 6®/o und unregelmäßig, so darf die Dunkelzeit nicht größer als\n 1 sek sein. Beim Versagen der Blinkeinrichtung muß\n2. für die übrigen Lampen um höchstens ±10 ®/o Dauerlicht erscheinen oder die Leuchte muß mit einer\n rückstrahlenden Warneinrichtung nach Absatz 3 kombi\nvom Sollwert abweichen. Die Werte müssen von jeder niert sein.\nder nach Absatz 5 für die Prüfung ausgewählten Lampen\neingehalten werden. (2) Bei Fackeln und ähnlichen Einrichtungen, die nicht\n die Brenndauer nach Absatz 1 erreichen oder nicht im\n Betrieb nachgefüllt werden können, muß die Brenndauer\n (10) Bei der photometrischen Prüfung wird der Licht am Gerät vermerkt werden. Die Mindestbrenndauer eines\nstrom ermittelt. Er muß bei jeder der nach Absatz 5 für derartigen Geräts muß 8 Stunden betragen.\ndie Prüfung ausgewählten Lampen den vorgeschriebenen\nMindestwert erreichen und darf höchstens um 50 ®/o dar\n (3) Rückstrahlende Wameinrichtungen müssen dem\nüber liegen. Die obere Grenze wird bei dem Fernlicht Bild 1 der Anlage „Verkehrszeichen und Verkehrsein\nleuchtkörper der Scheinwerferlampen Form B und C nach\n richtungen\" zur StVO entsprechen, jedoch muß\nDIN 72 601 nicht angewendet. Die Mindestlichtströme\nergeben sich aus den in Absatz 1 genannten DIN-Blättern, a) der rote Rand rückstrahlend sein.",
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"number": 29,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 89 Heft 3 — 1965\n\n\n\nb) jede Seite mindestens 400 mm lang sein, die übrigen (8) Elektrische Sichemngsleuchten, die auch als Leuch\n Maße müssen verhältnisgleidi zu Bild 1 sein, ten für andere Z\\y^ecke (Reparaturleuchten u. ä.) verwen\n det werden können, ipüssen eine Vorrichtung haben, die\nc) die obere Spitze abgerundet sein und beim Einschalten der Sichemngsleuchte das Brennen der\nd) die Rückseite weiß (nicht rückstrahlend) sein. zusätzlichen Leuchte verhindert.\n\n Die Seitenlänge von rückstrahlenden Wameinrichtun- (9) Bei Sicherungsleuchten mit nicht regenerierbaren\ngen braucht nur mindestens 300 mm (statt 400 mm) zu Stromquellen (z. B. Trockenbatterien) muß eine Anzeige\nbetragen, wenn die - Allgemeine Bauartgenehmigung vor vorrichtung vorhanden sein, die die Dauer der Betriebs\ndem 1. Januar 1966 erteilt worden ist. fähigkeit der Batterie erkennen läßt (z. B. Anzeige der\n verbrauchten oder der noch vorhandenen Energie). Auf\n Der rote Rand kann aus Reflexstoffen mit Weitwinkel jeder Trockenbatterie müssen folgende Angaben gut les\nwirkung bestehen oder aus Rückstrahlergläsern zusam bar und dauerhaft angebracht sein:\nmengesetzt sein. Reflexstoffe dürfen im Farbton gering, a) Hersteller oder Firmenzeichen,\nabweichen. Die Reflexstoffe müssen unter den Bedingun\ngen für die photometrische Grenzentfemung im Vergleidi b) Typ.\nmit Magnesium-Oxyd (MgO) mindestens folgende Rück\nstrahlwerte haben: (10) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n Nummern 2 bis 5.\n\n Rückstrahl- 24. Fahrradlichtmaschinen\n bei einem und bei einem\n mindestwert,\n Beobachtungs Anleuchtungs-\n bezogen auf (1) Vor der Prüfung ist die Wicklung der Lichtmaschine\n winkel von winkel bis\n MgO im Leerlauf bei einer Drehzahl, die einer Fahrgeschwin\n digkeit von 15 km/h entspricht, und einer Raumtempe\n 10 0,5° 20° ratur von 20° C wenigstens fünfmal mindestens je 0,1\n 5 0,5 ° 50° sek kurzzuschließen.\n\n (2) Die Leistungskennlinie der Lichtmaschinen muß bei\n einem konstanten Widerstand von 12 Ohm folgende\n Rückstrahlergläser dürfen rund und durch Fassungsstege Spannung anzeigen:\nbis zu 8 mm Breite innerhalb des rückstrahlenden Randes\nverbunden sein. Der Durchmesser runder Gläser muß 5 km/h mindestens 3 V\netwa der vorgeschriebenen Randbreite entsprechen. Für 15 km/h mindestens 5,7 Volt\ndie Wirkung der^ Rückstrahlergläser gilt Nummer 17 30 km/h höchstens 7 V.\nAbs. 1, bezogen auf eine wirksame Fläche von 20 cm^,\nim übrigen Nummer 17 Abs. 6, 7 und 9. Rückstrahlende Der Widerstand des Spannungsmessers ist in den Ge\nWameinrichtungen müssen eine Vorrichtung zum Auf samtwiderstand von 12 Ohm einzubeiziehen.\nstellen haben. Die Unterkante des aufgestellten Dreiecks\nmuß mindestens 150 mm und darf höchstens 200 mm über (3) Werden die Lampen des Scheinwerfers und der\nder Fahrbahn liegen. Die äußere Oberfläche der rück Schlußleuchte von getrennten Wicklungen gespeist, so\nstrahlenden Teile muß so beschaffen sein, daß Schmutz sind diese gleichzeitig mit Widerständen zu belasten,\nleicht entfernt werden kaiin. die den Widerständen der zugehörigen Lampe bei Nenn\n spannung und Nennleistung gleich sind. Für den Schein\n (4) Sicherungsleuchten, Fackeln und rückstrahlende werfer ist die Glühlampe F 6 V 2,4 W nach DIN 49 848,\nWameinrichtungen müssen stoßsicher sein; die normalen für die Schlußleuchte die Glühlampe F 6 V 0,6 W nadi\nmechanischen Beanspruchungen während des Transports DIN 49 848 zugrunde zu legen.\nund der Handhabung dürfen die Betriebsbereitschaft nicht\n (4) Auf jeder Lichtmaschine müssen folgende Angaben\nbeeinträchtigen. Die Geräte sind gegen Auslaufen von gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:\nBrennstoff zu sichern. Sie müssen standfest sein; sie dür\nfen beim Aufstellen auf einer bis zu 20®/o geneigten, a) Typ:\ntrockenen Betoftstraße und durch Wind auch bei Wind b) Nennwerte: 6 V/3 W.\nstärke 9 (20 m/sek) nicht aus ihrer Lage gebracht werden Außerdem ist die für das Prüfzeichen vorgesehene Stelle\nkönnen, durch thermische Einwirkung (Sprungfestigkeit kenntlich zu machen.\ndes Glaszylinders) und Niederschläge nicht verlöschen\noder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt werden. (5) Für die Bauart und Prüfung gilt im übrigen Num\n mer 2.\n (5) Die Lichtquelle der Sicherungsleuchten und Fackeln\nmuß eine Höhe von mindestens 150 mm über der Stand B. Andere Einrichtungen\nfläche haben.\n 25. Sicherheitsglas\n (6) Sichemngsleuchten und Fackeln müssen sturmsicher (1) Die Prüfstelle teilt dem Hersteller Stückzahl, Aus\nsein, d. h. ihre Flamme darf auch bei Windstärke 9 (20 m/ führung und Größe der für die Prüfung erforderlichen\nsek) weder im glatten Windstrom noch in Luftwirbeln Probescheiben und den Termin der amtlichen Probe\nverlöschen. Zündmittel oder Zündvorrichtungen, die ein nahme mit.\nsicheres und rasches Anzünden bei Windstärke 9 und\nNiederschlägen gewährleisten, sind beizugeben. Das An (2) Sicherheitsglas (Silikatglas) muß folgenden For\nzünden der Sichemngsleuchten imd Fackeln muß wieder derungen genügen:\nholt und auch bei — 20° C sicher möglich sein.\n 1. Windschutzscheiben müssen\n (7) Geräte mit offenem Feuer (Fackeln, Flammentöpfe\nusw.) müssen folgenden Bedingungen genügen: Die Flam a) so beschaffen sein, daß beim Zerbrechen entste\n hende Splitter keine ernstlichen Verletzungen er\nmenlänge muß bei Windstille mindestens 150 mm errei\n warten lassen,\nchen und darf 500 nicht überschreiten. Bei Windstärke 9\n(20 m/sek) muß die sichtbare Flammenhöhe noch minde b) gegen die im Verkehr zu erwartenden Einwirkun\nstens 50 mm betragen. gen ausreichend widerstandsfähig sein,\n c) so geformt und beschaffen sein, daß die klare und\n Die Geräte müssen im Betrieb gegen Auslaufen und verzerrungsfreie Durchsicht nicht gestört wird,\nüberkochen von Brennstoff (z. B. Wachs) gesichert und so\nbeschaffen sein, daß beim Abbrand kein Funkenflug ent d) gegen Witterungs- und Temperatureinflüsse hin\nstehen kann.\n reichend beständig sein und\n e) auch bei Bruch genügend Sicht lassen, damit das\n Die Geräte müssen eine Vorrichtung zum Löschen der Fahrzeug sicher über die Bremsstrecke geführt\nFlamme haben. werden kann.",
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"content": "Heft 3 — 1965 90 VkB 1 AmtIicher Te 11\n\n\n2. bei Scheiben an anderen Stellen von Kraftfahrzeugen % Widerstandsfähigkeit (Festigkeitseigenschaften):\n müssen gewährleistet sein\n Um Kennwerte für die Beurteilung der Widerstands\n a) Splittersicherheit nadi Nummer 1 Buchst, a, fähigkeit gegen Verkehrseinwifkungen zu gewinnen,\n werden Scheiben aus Sicherheitsglas\n b) Widerstandsfähigkeit nach Nummer 1 Buchst, b, '\n ,a) einem Biegeversuch und\n c) Beständigkeit gegen Witterungs- und Temperatur\n einflüsse nach Nummer 1 Buchst, d. der Beanspruchung durch stumpfe und spitze Fall\n körper (Kugel, Pfeil und Phantom) unterworfen.\n (3) Sicherheitsglas aus glasähnlichen Stoffen darf nicht\n aa) Biegeversuch: /\nals Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen verwendet\nwerden. Eine Verwendung an anderen Stellen, die für Für die Prüfung gilt DIN 52 303 — Biegever\ndie Durchsicht des Fahrers erforderlich sind, ist nur in such an Sicherheitsglas— Ausgabe Novem\nbestimmten Fällen gestattet, und zwar bei ber 1957i Bei einer Prüfung von 10. Scheiben\n soll der Mittelwert der Biegezugfestigkeit bei\na) Seitenscheiben für land- oder forstwirtschaftliche Zug Verbund-äicherheifsglas ihindestens 250 kg/\n maschinen mit einer durch die Bauart bestimmten cm^ und bei Einscheiben-Sicherheitsglas min\n Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, destens 1000 kg/cm^ betragen;\nb) Seiten- und Rückwandscheiben für Lastkraftwagen bb) Beanspruchung dürch FaUkörper:\n und Zugmaschinen mit klappbaren Führerhausver\n decken, Das Verhalten von Sicherheitsglas beim Auf\n schlag stumpfer Körper mittleren Querschnitts\nc) Rundumverglasung für Bagger, Baukräne u. dgl., wird nadi DIN 52 306 — Kugelfallversuch an\n Sicherheitsglas —, Ausgabe Januar 1960, sO'\nd) Fensterscheiben für Wohnwagen. wie das Verhalten beim Aufschlag spitzer,\n harter Körper nach DlN 52 307— Pfeilfallver\n Sicherheitsglas aus glasähnlichen Stoffen muß bei Ver such an Sicherheitsglas —r, Ausgabe Augpst\nwendung an anderen Stellen eines Kraftfahrzeugs fol 1962, geprüft.\ngende Forderungen erfüllen:\n Versuchsbedingungen und Anfo^rderungen\n1. Splittersicherheit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst, a,\n Kugelfallversuch:\n2. Widerstandsfähigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst, b,\n 1 Kugelgewicht 227 g . >\n3. klare und verzerrungsfreie Durchsicht nach Absatz 2 Verbund-Sicherheitsglas\n Nr. 1 Buchst, c, -\n .Prüftemperatur: —20° C -fr 40° G\n4. Beständigkeit gegen Witterungs- und Temperaturein\n flüsse nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst, d, Gewicht der in Fall\n Scheiben- richtung abgelösten\n5. Beständigkeit gegen Chemikalien, dicke Fallhöhe Splitter\n mm mm ;\n g\n6. geringe Abbrenngeschwindigkeit.\n 4,5- -5,5 4500 . ^ 12\n (4) Scheiben aus Sicherheitsglas (Silikatglas) werden >5,5- -6,7 5000 ^15\nfolgenden Prüfungen Unterworfen: >6,7 5500 <18\n\n1. Splittersicherheit: Von 10 Prohescheiben dürfen 2 Scheiben durchschlagen\n werden oder in Stücke zerbrechen.\n Bei Verbund-Sicherheitsglas wird die Splittersicher\n heit durch den Phantom-Fallversuch geprüft. Einscheiben-Sicherheitsglas\n\n Bei Einscheiben-Sicherheitsglas. werden zur Prüfung Prüftemperatur: + 20° C- ,\n des Bruchbildes und zur Feststellung der Krümel Scheibendicke Fallhöhe\n größen die Scheiben, die jeweils mit einer Deck mm mm\n scheibe oder einer gleich geformten Unterlage ver\n <4,0 — 4,5 2000\n bunden sind, durch Anschlagen mit einem spitzen\n Hammer zu Bruch gebracht. Der Anschlag erfolgt an >4,5 — 5,5 2500\n verschiedenen Stellen der Scheiben. In beiden Fällen >5,5 — 6,5 3000\n wird festgestellt, ob Form und Gestalt der entstan >6,5 3500\n denen Bruchstücke und Splitter ernste Verletzungen\n Von 10 Probescheiben dürfen 2 Scheiben zerbrechen.\n wahrscheinlich machen.\n\n Bei, gleiqhmäßig vorgespanntem Sicherheitsglas (Ein Pfeilfallversuch:\n scheiben-Sicherheitsglas) soll die Anzahl der Krümel Verbund-Sicherheitsglas\n je 25 cm^ Fläche im Durchschnitt 100 bis 200, jedoch\n im Einzelfall nicht mehr als 240 und nicht weniger als Prüftemperatur: — 20°C + 40° C\n 60 betragen.\n Gewicht der in Fall\n Scheiben- richtung abgelösten\n Bei ungleichmäßig vorgespanntem Sicherheitsglas Fallhöhe\n dicke Splitter\n (Windschutzscheiben) kann zur Verbesserung der\n mm mm\n „Sicht nach Bruch\" durch die Art der Vorspannung g\n ein Feld mit grober Krümelung erzeugt werden. Da 4,5 — 5,5 4500 ^ 12\n bei dürfen in diesem Feld annäherungsweise rund >5,5 — 6,7\n liche Krümel entstehen, die in der Regel eine Größe\n 5000 ^ 15 ;\n >6,7 — 5500 < 18\n von 12 cm^ nicht überschreiten. Das grobkrümelnde\n Fe)d kann beliebig groß sein, jedoch muß der Rand Von 10 Prpbescheiben dürfen 2 Scheiben durchschlagen\n der Scheibe über den ganzen Umfang mindestens eine werden ocler , in, Stücke zerbrechen. /\n 70 mm breite Zone normaler Krümelung aufweisen,\n damit sichergestellt ist, daß keine größeren Splitter Falls durch die Pfeilspitze ein Glasstück herausgestanzt\n entstehen, die der Forderung in Absatz 2 Nr. 1 wird, so ist dieses getrennt von cier Glä;smenge der in\n Buchst, a nicht entsprechen, in der Einfassung der Fallrichtüng abgelösten Splitter zu. erfassen und ge\n Scheibe steckenbleiben. sondert anzugeben.",
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"number": 31,
"content": ">VkBl A.mt lieber Teil 91 Heft 3 — 1965\n\n\n\n Ein5cbeiben7SiGberheitsglas Wenn bei einer V6rsuchsprobe das Versuäisergebnis\n durch die aufgetretenen Risse unübersichtlich wird, so\n Prüftemperatur: + C\n ist diese auszuschalten und eine andere Probe zu\n Scheibendicke Fallhöhe untersuchen.\n Tpim mm\n\n 5. Sicht nach Bruch:\n ' ^4,0 — 5,5 500\n >5,5 — 6,5 500 Absatz 2 Nr. 1 Buchst, e gilt entsprechend.\n >6,5 — 500\n\n Von 10 Probescheiben dürfen 2 Scheiben zerbrechen. (5) Scheiben aus glasährilichen Kunststoffen werden fol\n genden Prüfungen unterworfen:\n Phantomfallversuch:\n 1. Splittersicherheit und Widerstandsfähigkeit:\n Die Widerstandsfähigkeit von Sicherheitsglas gegen\n über dem Aufprall massiger Körper wird durch den Die Gestalt der bei Verkehrseinwirkungen zu erwar\n Phantomfallyersuch geprüft. Ein dem menschlichen tenden Bruchstücke und Splitter wird durch Kugel-\n Oberkörper nachgebildeter Holzklotz, der zur Nach- und Pfeilfallversuche nach DIN 52 306, Ausgabe Ja\n ahmüng des Kopfhaares mit einem Filzbelag versehen nuar 1960, und 52 307, Ausgabe August 1962, ermittelt.\n ist und 10 kg wiegt, wird — beginnend mit einer Fall-\n hohe von 500 mm — auf die allseitig in einen Holz- Versuchsbedingungen und Anforderungen.\n rahmen eingespannte und in Gummifalz gefaßte Ver\n suchsscheibe fallengelassen. Der Versuch- Wird mit Es werden je 12 Proben durch eine Kugel von 227 g\n einer jeweils um 500 mm gesteigerten Fallhöhe und Gewicht und einen Pfeil, die aus einer von der Probe\n unter Verwendung einer neuen Scheibe so lange fort dicke abhängigen Höhe auf die Probenmitte herab\n gesetzt, bis ein Durchschlag erfolgt. Bei Verbund-Si- fallen, beansprucht.\n dierheitsglas darf bei einer Fallhöhe des Phantoms\n von'1500 mm von sechs Scheiben 1100 mm x 360 mm Dicke Fallhöhe\n eine durchschlagen werden. Bei Einscheiben-Sicher- mm mm\n heitsglas sollen bei einer Fallhöhe des Phantoms von\n 800 mm mindestens 8 von 10 Scheiben zerstört werden.\n ^3,0 2000\n 4,0 3000\n 5,0 4000\n3. Klare und verzerrungsfreie Durchsicht: ^6,0 5000\n\n Die Scheiben dürfen keine Blasen, milchige Trübun\n gen, schmutzige ocier verfärbte Stellen oder sonstige Für Zwischenwerte ist die Fallhöhe entsprechend zu\n durchsichtstörfende Eigenschaften haben. 'berechnen.\n\n Windschutzscheibenr werden zur Prüfung der verzer Der Aufschlag darf eine große Anzahl von Sprüngen\n rungsfreien Durchsiä^ nach DIN 52 305 — Optische hervorrufen, doch sollen nicht mehr als zwei Proben\n Prüfung von Sicherheitsglas — Ausgabe Februar 1960 in getrennte große Stücke zerbrechen, von den übri\n auf Ablenkungswinkel und Brechwerte untersucht. gen Proben nicht mehr als zwei durchschlagen werden\n Die Ablenkungswinkel dürfen nicht größer als 2,5\n Bogenminuteii, die Brechwerte nicht größer als ± 0,06 Falls kein Bruch eintritt, wird die Fallhöhe um jeweils\n Dioptrien bei senkrechtem Lichteinfall sein. , 500 mm so lange gesteigert, bis die Proben zerbrechen\n Es wird festgestellt, ob die Splitter ernstliche Verlet\n Die Lichtdurchlässigkeit im sichtbaren Bereiäi soll — zungen erwarten lassen.\n bezogen auT die Heilempfindlichkeit des Auges (DIN\n 4646 — Augenschutzfilter — Ausgabe Oktober 1956)\n — bei Seiten- und Heckscheiben 70®/o, bei Wind 2. Beständigkeit gegen Witterungs- und Temperatur\n schutzscheiben 80 Vo (—5®/o) nicht unterschreiten.*) einflüsse:\n\n Farbige Scheiben sind nur dann'zulässig, wenn die Die Witterungsbeständigkeit wird bei Scheiben aus\n ' Einfärbung bei der Herstellung der Scheiben unver Kunststoffen durch Feststellung des Unterschieds der\n änderlich angebracht wird. Lichtdurchlässigkeit vor und nach einer künstlichen\n Bewitterung (Xenontest-Gerät) ermittelt. Die Bestrah\n4, Beständigkeit gegen Witterungs- und Temperatur lungsdauer mit dem Xenon-Hochdruckstrahler bei\n einer Temperatur von + 30° C ± 5° C und einer rela\n einflüsse:\n tiven Luftfeuchtigkeit von mindestens 65 ®/o beträgt\n Für die Prüfung gilt DIN 52 304 — Bestimmung der 100 Stunden. Während der Bestrahlung werden die\n Temperaturwechselbeständigkeit von Sicherheitsglas-, Proben in Zyklen von 30 Minuten jeweils 5 Minuten\n Ausgabe September 1956. Bei Verbund-Sicherheitsglas lang mit Wasser besprüht. Auch nadi der Bewitterung\n wird zusätzlich ein Kochversuch durchgeführt. Dabei darf die Lichtdurchlässigkeit des Sicherheitsglases\n werden drei flache Probescheiben dei: Größe 300 mm x nicht unter 70 ®/o liegen. Es dürfen keine Blasen oder\n 300 mm in senkrechter Stellung drei Minuten lang bemerkbaren Zersetzungen entstehen.\n in Wasser von + 65° C eingetaucht und anschließend\n zwei Stunden lang in kochendes Wasser gegeben. 3. Klare und verzerrungsfreie Durchsicht:\n Die Scheiben dürfen^ nach diesem Versuch Risse auf Scheiben aus Kunststoffen dürfen bei Verwendung an\n weisen, jedoch sollen sich keine Blasen oder sonstige Stellen, die für die Durchsicht des Führers wichtig\n Fehler in mehr als 121,5 mm Abstand vom äußeren sind, keine Blasen, milchige Trübung, schmutzige und\n Rand der Probe oder von einem der aufgetretenen verfärbte Stellen oder sonstige durchsichtstörende\n Risse zeigen. Außerdem dürfen keine nennenswerten Eigenschaften aufweisen.\n Verformungen oder Zersetzungserscheihungen auf\n treten.\n 4. Beständigkeit gegen Chemikalien (Reinigungsmittel):\n Die Proben werden in belastetem und in unbelaste\n*) Die Einhaltung der Forderung, daß der Fahrzeugführer tem Zustand durch Anstrich oder Tauchen der Einwir\n nicht gezwungen sein darf, durch Zonen von zu geringer kung verschiedener Chemikalien (Tetrachlorkohlen\n Lichtdurchlässigkeit (weniger als 80 «/ö [5 ®/o]) zu sehen, wird\n bei der Erteilung der Öetriebserlaubnis für däs Fahrzeug stoff, Petroleum,, Fahrbenzin, Spiritus, l®/oige Seifen\n geprüft. lösung) ausgesetzt.",
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"number": 32,
"content": "Heft 3 — 1965 92 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n Bei der Prüfung unter Belastung wird der Probestrei über die Strecke der 10 mm- bis zur 100 mm-Mar-\n fen (25 mm breit) einseitig so eingespannt, daß er in kierung. Falls die Probe nach 30 Sekunden nicht selb\n ganzer Breite auf einer gerundeten Schneide von ständig weiterbrennt, wird die Zündung wiederholt.\n 2,5 mm Radius aufliegt. Das Auflager ist etwa\n = 51 mm von der Einspannung entfernt. Zur Erzeu Die Abbrenngeschwindigkeit soll 90 mm/min nicht\n gung einer festgesetzten Spannung über dem Auf überschreiten.\n lager von 70,3 kg/cm^ wird dann auf dem freien\n Probeende (gesamte Probenlänge 180 mm), in L2\n = 102 mm Entfernung vom Auflager eine Last P (6) Folien aus glasähnlichen, weich eingestellten Kunst\n aufgebracht, deren Größe aus der folgenden Gleichung stoffen dürfen nur für Rückfenster in Kabriolets sowie\n ermittelt wird: als Seiten- xind Rückfenster in Zugmaschinen mit einer\n durch die Bauart bestimmten Geschwindigkeit von nicht\n 0. b . t2\n mehr als 30 km/h sowie in Fahrzeugen der Bundeswehr,\n p = der Feuerwehr und der Polizei verwendet werden. Sie\n L2 . 6 müssen folgenden Anforderungen genügen:\n p Belastung in kg\n Ö = 70,3 kg/cm2 1. Splittersicherheit und Widerstandsfähigkeit:\n b = Breite der Proben in cm\n Die Splittersicherheit und Widerstandsfähigkeit wer\n t = Dicke der Proben in cm den — mit folgender Abänderung der Haltevorrich\n tung für die Probe — nach DIN 52 306, Ausgabe Ja\n L2 =\n Kragarmlänge in cm.\n nuar 1960, und 52 307, Ausgabe August 1962, geprüft.\n\n Auf die obere Fläche direkt über dem Auflager der Die Probe wird zwischen zwei quadratischen, 35 mm\n auf diese Weise belasteten Proben (2 Proben je Prüf breiten und 6,5 mm dicken Stahlrahmen mit Schrau\n flüssigkeit) wird jeweils eines der oben angeführten ben fest eingespannt. Die Maße der Rahmen betra\n Reinigungsmittel mit einem weichen, etwa 13 mm gen 260 mm x 260 mm innen und 330 mm x 330 mm\n breiten Pinsel, der vor jedem Strich befeuchtet wer außen. Die Flächen, zwischen denen die Probe einge\n den soll, in 10 einzelnen Strichen im Zeitabstand klemmt wird, sind zur besseren Haftung mit einem\n von je 1 Sekunde aufgebracht. Eine Minute nach 20 mm breiten, groben Schmirgelstreifen umlaufend\n dem letzten Strich wird der Probestreifen mit saugen belegt. Bei der Prüfung wird die so eingespannte\n der Watte abgerieben und sofort auf Oberflächen Probe auf den in der Norm beschriebenen unteren\n verletzungen untersucht; dabei bleibt die Probe unter Kasten frei aufgelegt.\n Belastung.\n , Anforderungen wie in Absatz 5 Nr. 1.\n In unbelastetem Zustand wird die Probe eine Minute\n lang bis zur Hälfte ihrer Länge den Prüfflüssigkeiten\n ausgesetzt. 2. Beständigkeit gegen Witterungs- und Temperatur\n einflüsse:\n Die Oberfläche der Probe darf bei beiden Versuchen\n nicht angegriffen werden und die Probe keine Risse Absatz 5 Nr. 2 gilt entsprechend.\n zeigen.\n 3. Klare und verzerrungsfreie Durchsicht:\n5. Biegsamkeit:\n Die Scheiben dürfen keine Blasen, milchige Trübung,\n Zur Prüfung, ob die glasähnlichen Stoffe eine aus schmutzige und verfärbte Stellen oder sonstige durch\n reichende Biegsamkeit besitzen, werden die Proben sichtstörende Fehler aufweisen.\n (250 mm x 65 mm) bei einer Temperatur von 20°\n (± 2°) so über einen Bügel gebogen, daß sich die\n gesamte Länge der Probe der Oberfläche des Bü 4. Beständigkeit gegen Chemikalien (Reinigungsmittel):\n gels anpaßt. Der Durchmesser des Bügels soll der\n BOfachen Dicke des Materials entsprechen. Der Ver Absatz 5 Nr. 3 gilt entsprechend, jedoch ohne die\n such wird an zwei Proben — jede Probe eine Bie Prüfung in belastetem Zustand.\n gung — durchgeführt. Während und nach der Bie\n gung darf das Material keine Sprünge, Falten oder 5. Abbrenngeschwindigkeit:\n Oberflächenverletzungen zeigen.\n Die Abbrenngeschwindigkeit wird an Probestreifen\n6. Abbrenngeschwindigkeit: von 20 mm Breite und 300 mm Länge, auf deren ge\n samter Oberfläche Quadrate von 10 mm Seitenlänge\n Zur Untersuchung der Abbrenngeschwindigkeit wer aufgezeichnet sind, geprüft. Die Proben werden ein\n den 3 Probestreifen von 13 mm Breite und 150 mm zeln in einem Brandkasten senkrecht aufgehängt. Am\n Länge zunächst mit 2 Linien, die 10 mm und 100 mm unteren Ende wird ein Tropfen Benzol (CeHe) aufge\n von einem Probeende entfernt sind, markiert. Ge bracht und mit einem Sicherheitszündholz entzündet.\n prüft wird in einem zugfreien Brandkasten mit den Die Zeit bis zum vollständigen Verbrennen der Probe\n Abmessungen 350 mm x 350 mm x 750 mm. Dabei oder bis zum Verlöschen der Flamme wird mit einer\n wird die Probe mittels Klammer an einem Stativ so Stoppuhr festgestellt und die verbrannte Fläche auf\n befestigt, daß sich die 10 mm-Markierung am freien 0,5 cm^ genau ausgemessen. Abgetropfte oder ver\n Ende befindet. Die Längsachse der Probe verläuft kohlte Teile, die bei Bewegung oder Berührung der\n waagerecht, die Querachse 45° zur Waagerechten ge Probe abfallen, werden in die verbrannte Fläche mit\n neigt. Unter der Probe wird in 6 mm Abstand ein eingerechnet. Die Abbrenngeschwindigkeit soll fol\n Bunsenbrenner-Drahtgitter ohne Asbestbelag in waa gende Grenzen nicht überschreiten:\n gerechter Lage so befestigt, daß die Probe ungefähr\n 10 mm über die Kante des Drahtgitters hinausragt. Dicke der Folie Abbrenngeschwindigkeit\n Eine etwa 15 mm bis 20 mm hohe Bunsenbrenner\n mm cmVsek\n flamme, deren Spitze die untere Kante der Probe am\n freien Ende berührt, zündet den Kunststoff und wird 0,1 —0,25 6,0\n nach 30 Sekunden entfernt. Die Verbrennungsge >0,25—0,50 3,0\n schwindigkeit wird gemessen mit einer Stoppuhr >0,50—1,5 1,5",
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"number": 33,
"content": "VkBl Amtlicher Teil Heft 3 — 1965\n\n\n\n\n Sfahlkugel\n\n\n •O\n\n\n —Glas 1100x360\n O\n ^Rahmen o 30\n\n\n\n\n -500 Dieses Maß isf bis zum\n ^0^\n _i_ erforderlichen Gewichi\n P\" ^ von 10kg zu verringern\n\n y/yyy///y/ ///////y X Kugel0190\n Filz 5mm\n\n\n\n\n 40\n 20\n 10 Schloßschrauben\n M 5x60 mH- Flügel- 20\n muHern\n ¥. MS0IN13\n Ii\n\n\n o o\n rt- ro\n -=}• ro ro\n ^\n\n\n 1 Profilgummi X\n :±. O\n NO\n m\n V)\n\n\n 5\n ^I\n -OT.\n m\n 1015 -\n 1110 -\n -1-/90 -\n\n m\n Phantomfallgerät",
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"content": "Heft 3 — 1965 94 V k B1 A m 11 Ic er T ei 1\n\n\n26. Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher (10) Die Tonfolge muß folgendem Bild entsprechen:\n Töne\n t\n (1) Warnvorriditungen mit einer Folge verschieden hoher Ton T\nhoher Töne müssen DIN 14 610 entspredien. Die Prüfung t t ablaufzeit\nerstreckt sich auf\n tiefer Ton t t\n a) die Grundfrequenz ^0,8 sek\n b) die Tonfoige\n c)^ die DIN-I,atjtstärke *) ^ T = 3,0 ± 0,5 sek|►\n d) das Sdiallspektrum\n e) die Leistungsaufnahme .\n f) die Funktion im Temperaturbereich und bei Luft Die Gesamtablaufzeit T eines Signalzyklus (Tonfolge ggf«\n feuchtigkeit nach Absatz'13. einschl. Pause) muß 3 sek ± 0,5 sek betragen. Bei der\n Betätigung des Wamgeräts soll; zwischen den einzelnen\n Für andere, für die Funktion wesentliche Eigenschaften Tonfoigen möglichst keine Pause entstehen; bei der Prü\nkann die Prüfstelle in begründeten Fällen Nachweise vom fung ist eine Pause von 0,8 sek zugelassen. .\nHersteller verlangen. ^\n Der einmalige Signalzyklus muß selbständig ablaufen.\n (2) Zur Prüfung der Grundfrequenz dürfen nur Gerate Die Dauer der einzelnen Töne ist mit solchen Toleranzen\nbenutzt und Verfahren angewendet werden, die ein Prüf\nergebnis mit einem prozentualen Yertrauensbereich von einzuhalten, daß der rhythmische Charakter erhalten bleibt.\n Die verschiedenen Töne dürfen sich nicht überschneiden.\nweniger als i ®/o liefern (statistische Sicherheit: 95®/o).\n (3) Die Tonfolge ist mit einem Schreibgerät zu registrie (11) Die Lautstärke muß in der Richtung der größten\nren, das auch den Zeitablauf festhält. Schallabstrahlung in 3,5 m Abstand im reflexionsfreien\n (4) Die zur Prüfung der DIN-Lautstärke benutzten Ge Raum für jeden der beiden Finzelklänge 110 DINrphöii\nräte müssen den „Richtlinien über die Anforderungen an betragen. Hierauf wird eine Toleranz von — ( n x 0,8)\ndie Meßgeräte für die Verkehrsgeräuschmessung\" vom DIN-phon angerechnet. Dabei ist n die Anzahl der Kom\n14. Februar 1953 (Amtsblatt der Physikalisch-Technischen ponenten des Amplitudehspektrums, die die stärkste,\nBundesanstalt Nr. 1/1953) entsprechen. •*) Kompionente weniger als 20 dB unterschreiten (n ^ 20).\n Die stärkste Komponente selbst wird nicht niitgezählt. f\n (5) Die Messung der DIN-Lautstärke und die Frequenz\nanalyse sind im reflexionsfreieh Raum in 3,5 m Entfer Im Bereich von 1000 bis 4000 Hz soll mindestens einer\nnung vor dem Signalgeber in der Richtung der größten der harmonischen Obertöne' des Klanges 104 dB über\nSchallabstrahluhg auszuführen. P o= 2x10^5 N/m2 überschreiten.\n (6) Das Schallspektrum ist mit einem Analysator auf\nzunehmen, dessen Analysierschärfe die Trennung und die (12) Elektrisch betriebene Warnvorrichtungen — außer\nMessung der einzelnen Komponenten des Klanges er Anlagen für Sonderfahrzeuge — müssen für eine Nenn\nmöglicht. spannung von 6, 12 oder 24 V Gleichspannung ausgelegt\n sein. Die aufgenommene Leistung darf 200> W nicht über\n (7) Die Geräte zur Bestimmung der elektrischen Lei steigen. Pneumatisch betriebene Wariivorrichtungen kön\nstung müssen mindestens der Genauigkeitsklasse 1,0 an nen mit über- oder Uiiterdruck arbeiten. Der Luftbedarf\ngehören. Bei pneumatisch betriebenen Warnvorrichtun darf in dör Sekunde 12 Liter Luft im NonnzUstaiid nicht\ngen ist der Luftbedarf in entspanntem Zustand anzüge- Übersteigen. Bei elektrisch angetriebenen Gebläsen gel\nben. Ein prozentualer Vertrauensbereich bis zu 5 ®/o ist ten die Bedingungen für elektrisch betriebene Warnvor\nfür das Prüfergebnis ausreichend. Bei den Prüfungen ist richtungen.\ndie Warrivorr^(htung so zu betätigen, daß jeder Betriebs\nzeit eine mindestens ebensolange Pause folgt. Die längste,\nununterbrochene Betriebszeit während der Messung soll (13) Die Funktion der Geräte darf bei Temperaturen\n zwischen —20° und+ 40° C und bei einer relativen Luft\n10 sek nicht übersteigen.\n feuchtigkeit von 90®/o nicht weseutlich beeinträchtigt wer\n (8) Die Prüfwerte gelten für die Normtemperatur 20° C den. Der Signalgeber ist strahlwassergeschützt nach P 04\nund bei Betrieb mit Nennspannung. Unterspannung bis DIN 40 050 auszuführen oder entsprechend anzubringen.\nzu 10®/o und Überspannung bis zu 20 ®/o dürfen die Funk Um zu erreichen, daß die akustische Wamfähigkeit durch\ntion der Warnvorrichtung nicht-nennenswert beeinträch den Einbau nicht wesentlich beeinträchtigt! wird, können\ntigen. Die Spannung ist stets an den Klemmen der Waril- Einbauvorschriften vom Hersteller gefordert werden. Die\nvorrichtung zu messen. Bei pneumatisch betriebenen übrigen Teile der WarnVorrichtung sind spritz wasser\nWämvorrichtungen ist der Luftbedarf auf den Normzu geschützt im Fahrzeug unterzubringen, sofern sie nicht;\nstand 0° Cj 760 Torr, 0®/o relative Feuchte zu beziehen. nachF02piN 40050 spritzwassergeschützt ausgeführt sind.\nDie WarnVorrichtung muß auch bei Druckschwankungen\num ± 25 ®/o einyrandfrei arbeiten. (14) An jeder Wamvorrichtung mit einer Folge ver\n (9) Mit der Wamvorrichtung müssen zwei Klänge er schieden hoher Töne müssen folgendfe Angaben gut les\nzeugt werden können, deren Grundfrecpienzen zueinan bar und dauerhaft angebracht sein:\nder im Verhältnis 3:4 stehen. Die Abstimmung ist mit\n a) Herstellerzeichen:\neiner Toleranz von + 3 bis — 7 ®/p. einzuhalten. Die Grund\nfrequenzen müssen zwischen den Grenzen 360 und 630riz b) Typ: / '\nliegen. Zusammen mit deh ^wei Signalgebern können\nweitere Signalgeber verwendet werden. Ihre Frequenzen Außerdem ist die für das Prüfzeichen vorgesehene Stelle\ndürfen mit denen der ersten Signalgeber nicht überein-v kenntlich zu machen.\nstimmen; die Verstimmung darf jedoch 5®/o nicht über\nsteigen.\n 27. Fahrtschreiber\n *) In dem hier in Frage kommenden Frequenz- und Ampli\n tudenbereich liefert die DIN-Lautstärke den gleicihen Zah\n lenwert wie der Schallpegel B und nur geringe Unter- (1) Fahrtschreiber werden geprüft nach der Eichord\n scäiiede zum Schallpegel A oder C (vgl. DIN 4^5 633). Welche nung vom 24. Januar 1942 (Amtsblatt der Physikalisch-\n Bewertungskurve verwendet werden muß, ist z.Z. noch,\n Gegenstand internationaler Beratungen. Ein Normblatt Technischen Reichsanstalt 15. Reihe, Beilage zu Nr. 10)\n (Din 45 633) und eine Beglaubigungsordnung für Meßgeräte in der Jeweils gültigen Fa!ssung.\n zur Bestimmung des bewerteten Schallpegels sind in Vor\n bereitung. ■ (2) Bei der Prüfung der Fahrtschreiber sind die für\n**) Nach Inkrafttreten der Beglaubigungsordnung für Schall jecien Typ geeigneten Schaublätter (Diagrammscheiben)\n pegelmesser müssen die zur Prüfung des Schallpegels be\n nutzten Geräte beglaubigt sein. zu bestimmen.",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 95 Heft 3 — 1955\n\n\n (3) An jedem FaHrtsdireiber müssen auf einem Fabrik (2) Anhänger mit Auflaufbremsanlage müssen an den\nschild gut lesbar und dauerhaft angegeben sein: Rädern mit der angegebenen Deichselkraft D+ mind.\n nachstehende Bremskräfte B+ erzielen:\n a) Hersteller:\n b)' Typ des Fahrtschreibers:\n Ge erfordert. zulässige erforderliche\n c) Baujahr; schwindig Brems Deichäel- wirks.Kraft\n keit kraft kraft übersetzung\nAußerdem ist die für das Prüfzeichen vorgesehene Stelle\nkenntlich zu madien. Auf dem Abdeckblech jedes Fahrt V (km^h)\nschreibers ist ferner der Hinweis anzubringen, daß nur B + (kg) D+ (kg) ^K^\nDiagrammscheiben mit den nach Absatz 2 bestimmten\n mehr- über 20\n 0,45 0,06 G^\nPrüfnummern verwendet werden dürfen. = 7,5\n achsig bis 20 0,30 G^ 0,04 G^\n (4) Auf jedem Schaublatt muß angegeben sein; ein über 20\n 0,45 G^ 0,09 G^\n = 5,0\n a) Hersteller: achsig bis 20 0,30 G^ 0,06 G^\n b) Typ des Fahrtschreibers:\nAußerdem ist die für das Prüfzeichen des Fahrtschreibers\nvorgesehene Stelle kenntlich zu mächen. i = wirksame Kraftübersetzung zwischen der Brems\n kraft am Radumfang aller gebremsten Räder und\n der Deichselkraft an der Zugstange\n28. Gleitsdiutzvorriditungeii\n G^ = zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers\n (1) Geprüft wird die Wirkung der Gleitschutzvorrich Auflaufbremsanlagen an Flurförderzeugen nach DIN 15140\ntungen auf Betondecken, Pflasterdecken aus Natur- oder\n mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2000 kg und\nKunststein, Schwarzdecken, Schotterdecken, und zwar:\n einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h brauchen nur\n a) auf gerader Strecke, eine wirksame Kraftübersetzung von ^ ^ (B+ ==\n\n b) beim Anfahren und Bremsen,\n 0,30 G^; D+ = 0,10 G^).\n c) in Kufven mit kleinem Halbmesser. Das Leergewicht des Zugfahrzeugs muß dann mindestens\n das 0,6fache des zulässigen Gesamtgewichts des mitge\n führten Flurförderzeugs betragen.\n (2) B^i der Prüfung von Gleitschutzvorrichtüngen für\nZugmaschinen in der Land- oder Forstwirtschaft muß auf\ndiese ein Zlugwiderstand von etwa 40 ®/o ihrer statischen\nHinterachslast wirken. Zur Prüfung von Gleitschutzvor Prüfling der Aullauivorrichtung\nrichtungen für andere Kraftfährzeuge sind bei zulässigem\nGesamtgewicht Anfährversuche sowie Betriebs- und (3) Die Prüfung der Auflaufvorrichtung (Bremswerk\nSchnellbremsungen durchzuführen. Bei Fahrbahnarten, die von der Zugstange bis zum Anschluß der Radbremse)\ndurch Wärme an Widerstandsfähigkeit verlieren (Schwarz erstreckt sich auf die Ermittlung des Auflaufwegs s, der\ndecken, Decken mit Fugenverguß), ist am frühen Nach\nmittag heißer Sommeilage zu prüfen, außer wenn die Zusatzkraft K des Wirkungsgrades der Kraftübertra\nGleitschutzvorrichtungen nur in einer bestimmten Jahres gung von der Zugstange bis zum Anschluß der Radbremse\nzeit yerwenäet werden sbllehi Sollen sie nur im Winter- und des Bereichs der Übersetzung . Ubersetzung\nhalbjahr gebraucht werden, so sind die Versuche bei\nnicht mehr als + 15° C durchzuführen. Gleitschutzvor\n und Wirkungsgrad sind für die Mitte des Auflauf\nrichtüngen dürfen die in Absatz 1 genannten Straßen wegs anzugeben.\ndecken nicht beschädigen.\n (4) Der Zugstangenschaft der Auflaufvorrichtung muß\n (3) Werkstoffe, Form und Befestigung der Gleitschutz so lang sein, daß der Auflaufweg voll ausgenutzt werden\nvorrichtungen dürfen die Verkehrssicherheit der Fahr kann und der Zuggabelkopf dabei nicht an die Anhänger\nzeuge nicht mindern. kupplung schlägt.\n\n ,(5) Bei Auflaufvorrichtungen, deren Bremsgestänge\n (4) An Gleitschutzvorrichtungen muß an einer gegen durch die Wiukellage der Zuggabel beeinflußt wird, muß\nBeschädigung geschützten Stelle auf einem Fabrikschild der vorhandene Auflaufweg um mindestens 20 mm größer\ngut lesbar und dauerhaft angegeben sein. sein als der ausnutzbare.\n a) Hersteller:\n (6) Die Auflaufvorrichtung soll erst ansprechen bei\n b) Typ: einer Deichselkraft über\n\nAußerdem ist die für däs Prüfzeichen vorgesehene Stelle 1 ®/o des zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers\nkenntlich zu machen. bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von nicht\n mehr als 20 km/h,\n\n29. Auflaufbremsanlagen 2 ®/odes zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers\n bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von mehr\n als 20 km/h.\n (1) Auflaufbremsanlagen bestehen aus der Auflaufvor-\nrichtung und den Radbremsen. Beide Bestandteile werden\nim Prüfverfahren getrennt behandelt; die Auflaufvorrich- (7) Bei Auflaufvorrichtungen für Auflaufbremsanlagen\ntung ist bauartgenehmigungspflichtig, für die Radbremsen sind im Gutachten anzugeben:\nist das Gutachten der nach § 4 der Fahrzeugteileverord 1. der Wirkungsgrad\nnung zuständigen Prüfstelle erforderlich. Radbremsen\ndürfen nur mit solchen AuflaufVorrichtungen verbunden 2. der Bereich der Übersetzung i^j,\nwerden, mit denen die vorgeschriebene Kraftübersetzung 3. die Ansprechschwelle,\nerreicht wird und der vorhandene Auflaufweg den gefor\nderten Zuspannweg der Bremsbacken (Absatz 12 Nr. 6) 4. der Auflaufweg s,\ngewährleistet. 5. die Zusatzkraft K.",
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"number": 36,
"content": "Heft 3 — 1965 96 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n (8) Die Auflaufvorrichtung muß zulassen, d^ß der An Po = Anlegekraft der Radbremse in kg\nhänger mit dem Kraftfahrzeug rückwärts gefahren wird.\nEine Rückfahrsperre muß bei Vorwärtsfahrt selbsttätig C\"^ ~ Kennwert der Radbremse (untere Grenze)\nauslösen. = Wegübersetzung der Auflaufvorrichtung\n von der Zugstange bis zum Anschluß der\n (9) Alle Bolzen an den Gelenkstellen müssen form Radbremse\nschlüssig gesichert sein.\n (10) An Auflaufvorrichtungen müssen an einer gegen = äußere Übersetzung der Kraft vom An\nBeschädigung geschützten Stelle auf einem Fabrikschild griffspunkt der Auflaufvorrichtung bis\ngut lesbar und dauerhaft angegeben sein: zur Spannkraft einer Backe ohne Berück\n 1. Bezeichnung: sichtigung des Wirkungsgrades\n ig = Wegübersetzung der Radbremse vom An\n 2. Hersteller und Typ: ' griffspunkt der Auflaufvorrichtung bis zur\n 3. Zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers Mitte einer Bremsbacke\n bis 20 km/h:\n über 20 km/h: — Wirkungsgrad der Auflaufvorrichtung\n 4. Baujahr: Sß + = Mindest-Zuspannweg in der Mitte einer\n Bremsbacke in mm\nAußerdem ist die für das Prüfzeichen vorgesehene Stelle\nkenntlich zu machen. s == Auflaufweg in mm\n s' = ausnutzbarer Auflaufweg in mm\nPrüfung der Radbremsen (s' = s; bei Auflaufvorrichtungen nach\n Absatz 5: s* = s — 20)\n (11) Zur Prüfung hat der Hersteller Zeichnungen der r = Bremstrommelhalbmesser in mm\nRadbremsen vorzulegen, aus denen der Typ, die Abmes\nsungen und der Werkstoff der Bremstrommel zu ersehen R = Reifenhalbmesser in mm (dynamisch bei\nsind. Geschwindigkeiten von mehr als 20\n km/h, sonst statisch)\n (12) Bei Radbremsen für Auflaufbremsanlagen sind im\nGutachten anzugeben: n = Anzahl der Radbremsen\n\n 1 der Kennwert\n\n 2. die Anlegekraft Pq, 30. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n Allgemeines\n 3. die Übersetzung iai\n 4. die Übersetzung ig, (1) Bei Anhängerkupplungen und Zugeinrichtungen ge\n 5. der Bremstrommelhalbmesser r, nügt es im allgemeinen, nur Muster zu prüfen. Höhenein\n 6. der Zuspannweg beider Bremsbacken 2 Sß auf stelleinrichtungen müssen in eingebautem Zustand ge\n dem parallelen Durchmesser zur Zuspannvor- prüft werden.\n richtung ohne Nachstellen der Bremsen. Er muß\n mindestens 2 sb+ = 2,4 + 0,4 ®/o des Brems (2) An Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n trommeldurchmessers in mm betragen, müssen an einer gegen Beschädigung geschützten Stelle\n 7. das höchstzulässige Bremsmoment Mmax' auf einem Fabrikschild gut lesbar und dauerhaft ange\n geben sein:\n 8. Typ und Prüfzeichen des Bremsbelags.\n A. An Kupplungen:\n (13) Die Radbremsen von Auflaufbremsanlagen müssen a) Bezeichnung:\ndie gleichen thermischen Eigenschaften aufweisen, die\nnach den Richtlinien für die Bremsprüfung von Kraftfahr b) Hersteller:\nzeugen und Anhängern vorgeschrieben sind. c) Typ:\n (14) An Radbremsen müssen an einer gegen Beschädi d) Keniigröße und Verwendungsbereich (vgl. An\ngung geschützten Stelle auf einem Fabrikschild gut les merkung)\nbar und dauerhaft angegeben sein:\n Anmerkung zu d:\n 1. Hersteller und Typ:\n 2. Zulässige Bremslast . Unter d) „Kenngröße und Verwendungsbereich\" ist\n je nach Bauart anzugeben:\n bis 20 km/h:\n über 20 km/h: 1. bei selbsttätigen Anhängerkupplungen:\n Größe nach DIN 74 051, zulässige Stützlast oder\nZuordnung der Radbremsen zu den Auflaufvorrichtungen Vermerk „Für Stützlast nicht zugelassen\"?\n (15) Die Verbindung von Radbremse und Auflaufvor 2. bei nicht selbsttätigen AnhängerkiJ^plungen an\nrichtung ist zulässig, wenn mit den Angaben der beiden Kraftfahrzeugen: Zulässiges Ges/amtgewidit des\nGutachten die Wegübersetzung in der Auflaufvorrich Kraftfahrzeugs, zulässige Stützlast oder Ver\ntung in den Grenzen liegt: merk „Für Stützlast nicht zugelassen\"?\n 3. bei nicht selbsttätigen Anhängerkupplungen an\n BR Anhängern: Zulässige Anhängelast, zulässige\n +nPo ^ iH ^\n Stützlast oder Vermerk „Für Stützlast nicht zu\n ia^a^ r (D+-K)^H gelassen\"?\n Es bedeuten: 4. bei Anhänger-Kugelkupplungen: Zulässiges Ge\nB = erforderliche Bremskraft in kg, die zur samtgewicht des Anhängers, zulässige Stützlast?\n Berücksichtigung des Rollwiderstands um 5. bei Anhängevorrichtungen: Zulässiges Gesamt\n 0,02 Ga kleiner ist als B+ nach Absatz 2 gewicht des Kraftfahrzeugs, zulässige Stützlast,\nD+ = zulässige Deichselkraft in kg nach Ab zulässige Anhängelast;\n satz 2 6. bei Aufsattelkupplungen: Leergewicht der Sat\nK = Zusatzkraft in der Auflaufvorrichtung telzugmaschine, zulässige Aufliegelast und zu\n in kg lässiges Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs.",
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"number": 37,
"content": "Vk B i A m t l'i c h e r Teil Heft 3 — 1965\n\n\n B. An ^ugeinriciitungen: Selbsttätige Anhängerkupplungen\n a) Bezeichnung: ^ (5) Für die Abmessungen des Fanghiauls (Fangvorrich\n b) Hersteller: tung) gelten, DIN 74 051 oder 15 170 Form C. Das Fang\n c) Typ: ; maul muß so gebaut sein, daß die Zugöse (DIN 74 054\n oder DIN 8454) beim Einkuppeln sicher in die Kupplung\n d) Zulässige Höchstgeschwindigkeit des Anhängers: gleitet.\n (Nur bei Geschwindigkeitsbegrenzung)\n e) Zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers: , (6) Das Einkuppeln der Zugöse muß auch möglich sein,\n wenn die Längsachse der Zugöse zur Mittellinie des Fang-\n f) Zulässige Stützlast an der Zugöse oder am Kup mauls im einzelnen\n pelpunkt: (Nur bei Zugeinrichtungen für ein-\n , .achsige Anhänger) a) horizontal 50° nach links unci nach rechts sowie\n b) vertikal 10° nach oben und näch iinten geschwenkt\n C. An Höheneinstelleinrichtungen:\n und , ^\n a) Bezeichnung* \\\n c) axial 10° nach rechts uhd nach links verdreht ist.\n b) Hersteller:\n (7) Das horizontale Schwenken der Zugeinrichtung von\n C) Typ:\n 'mindestens 90° beiderseits der Mittellinie des Zugfahr\n d) Verwendung: zeugs nluß gewährleistet sein. ^)\n Außerdem ist bei den unter A, B und G genann (8) Das Fangmaul darf horizontal nur bei geschlosse\n ten Einrichtungen die für das Prüfzeichen vor nem Kuppelbolzenr vertikal dagegen unabhängig von des\n gesehene Stelle auf dem Fabrikschild kenntlich sen Stellung beweglich sein. Es muß sich entweder selbstr-\n zu machen.\n tätig in die Normallage einstellen oder kraftschlüssig in\n (3) Alle tragenden Bauteile der Anhängerkupplungen dieser Lage festgehalten werden, damit die Zugöse ein-\nsollen aus Stahl oder Stahlguß hergestellt sein. Andere gleiten kann. Das Fangmaul darf axial nicht mehr als 30°\nWerkstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach jeder Seite drehbar sein; eine größere axiale Dre\nden vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten besonderen hung ist zülässigr wenn sie durch ein Drehmoment von\nBedingungen genügen. . mindestens 10 mkg begren:^t wird.\n (4) Bei Änhängerkupplurtgen ist die Forderung nach (9) Die Zugöse muß sich bis zum A-nschlag am Fang\nNummer 2 Abs. 1 durch eine pauerfestigkeitsprüfung maul horizontal entsprechend den in DIN 74 051 oder DIN\nnachzuweisen. Bei Zugeinrichluiigen kann eine statische 15 170 Form C vermerkten Angaben bewegen können.\nPrüfung oder der rechnerische. hJachweis,als ansreichend Außerdem ist eine Beweglichkeit von je 20^ vertikal nach\nangesehen werden. Bdf Höheneinstelleinrichtungen ge oben und unten sowie 25° beiderseits um ihre Achse er\nnügt eine Funktionsprüfung. forderlich. '\n\n Für die Dauerfestigkeitsprüfung gelten folgende Bedin (10) Im horizontalen Schwenkbereich von mindestens je\ngungen: Es ist ein Dauerschwingversuch mit sinusförmiger 60° nach rechts'und links muß sich die Zugöse auskuppein\nBeanspruchung (wechselnd oder schwellend) und einer lassen.\nLastspielzahl von mindestens 2 x 10® durchzuführen. Bei (11) Der Kuppelbolzen muß eingekuppelt gegen unbe\ndem \"V^ersuch dürfen keine Brüche oder Risse auftreten. absichtigtes Hochschnellen oder Herausfalle^n formschlüs\n Die Gmndlage. für die Belästungännähnie ist die hori sig gesichert sein. Das Eingreifen der Sicherung muß\nzontale D^chselkraft, der D-Wert: nach DIN 74 051. Dies sich augenfällig anzeigen.\nist ein rednerisch ermittelter Yergleichswert für die (12) Für selbsttätige Anhängerkupplüngen, bei denen\nzwischen Zugfahrzeug und Anhänger auftretende Längs die zu kuppelnden Glieder nicht aus Kuppelbölzen und\nkraft. Dafür gilt folgende Beziehung: Zugösen bestehen (Sonderkupplungeh), gelten die vor\n stehenden Bedingungen sinngemäß:\nk (ax - aX) = D r ,\n Gk • Ga (13) Bei Aufsattelkupplungen ist der D-Wert aus der\n Formel\nmit k (ax - üa) =1 Gt +AG 7\" — G1\n 0,6\n Gk • Ga\nwird D = zu bestimmen. ,\n Gk + Ga\n Darin bedeuten:\nDarin bedeuten: Gl = Leergewicht der Sattelzugmaschine\nk = Stößiaktor\n G2 ^ zulässiges Gesamtgewicht des Sattelkraft\nax — ßigenäbbremsung des Zugfahrzeugs fahrzeugs\n^ Ä ~ Eigenabbremsung des Anhängers A = zulässige Aufliegelast\nD D-Wert nach DIN 74 051 Für Aufsattelkupplungen gelten insbesondere folgende\n Bedingungen:\nGk Zulässiges GesamtgevricÜt des Kraftfahrzeugs 1. Zylindrische Kupplungszapfen müssen DIN 74 080\nGa = Zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers oder DIN 74 083 entsprechen.\n oder zulässige Anhangelast. 2. Aufsattelkupplüngen müssen eine Leitvorrichtung\n Die Gewichte des Zugfaht^eugs und des Anhängers er haben, die ein leichtes und gefahrloses Kuppeln er\ngeben sich aus den in Absatz 2 Buchstaben A und B an möglicht.\ngegebenen Kenngrößen in Verbindung mit §§ 34 und 42 3. Das Kuppeln muß ohne Hilfe von Werkzeug möglich\nStVZO. ' sein.\n Die erforderliche Prüflast beträgt bei wechselnder Be 4. Aufsattelkupplungen müssen in der Schließstellung\nanspruchung ± 0,6 D, bei schwellender Beanspruchung 1,2 Schwenkbewegungen beiderseits der Mittellinie des\nD. Zur Berücksichtigung der Kopflastigkeit von einadsi- Zugfahi^eugs im Mindestbereich von\ngen Anhängern können'auf Antrag der Kupplungsher n) horizontal je 90° sowie\nsteller die Kupplungen mit einer resultierenden Kraft aus b) vertikal 15° nach oben und 10° nach unten\nder Prüflast und dem l,5fachen (bei selbsttätigen Kupp\nlungen) oder dem l,2fachen (bei nicht selbsttätigen Küpp- zulassen. Eine axiale Drehbewegung bis maximal je\nlungen) der senkrechten statischen Stützlast am Kuppel 7° nach rechts und links ist zulässig.\npunkt bei entsprechend schräger Einspannung der Kupp\nlung in die Prüfmaschine geprüft werden. Die Größe der In besonderen Fällen (z. B. bei Verwendung an Heck-\nStützlast wird nach den Angaben des Herstellers festge Kippern und an Kraftwagen mit Sonderaüfbauten, Hecktüren\n oder besonderer Heckgestaltung) sind Abweichungen zulässig,\nlegt. sofern dazu eine technische Notwendigkeit besteht.",
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"number": 38,
"content": "Heft 3 — 1965 98 VkBl Amtliclier Teil\n\n\n\n5. Betätigungshebel müssen in der Sdiließstellung gegen (24) Die Beweglichkeit der Zugeinrichtung muß nach\n ungewolltes und unbeabsichtigtes Betätigen zu sichern dem Einkuppeln, gegebenenfalls nach dem Lösen der\n sein. Dabei muß gewährleistet sein, daß der Kupp Höheneinstelleinrichtung, gewährleistet bleiben.\n lungszapfen ordnungsgemäß in das Kupplungsschloß\n eingefahren ist. 31. Beiwagen an Krafträdern\nNicht selbsttätige Anhängerkupplungen (1) Beiwagen können für den Anschluß rechts oder links\n am Kraftrad gebaut sein.\n (14) Die Abmessungen des Fangmauls müssen DIN\n11 025 oder 15 170 Form A oder B entsprechen. (2) über dem Rad des Beiwagens muß ein Schutz gegen\n (15) Die Zugeinrichtung muß sich im Fangmaul ent das Hochschleudern von Schmutz und Wasser angebracht\n sein.\nsprechend dem in DIN 11 025 oder DIN 15 170 Form A\noder B vermerkten Bereich bewegen,können. Die Anhän (3) An Beiwagen müssen auf einem Fabrikschild gut\ngerkupplung muß in der Normalstellung durch eine ge lesbar und dauerhaft angegeben sein:\neignete Vorrichtung gehalten werden, die im Gefährenfall\neine axiale Drehbarbeit von je 90° nach rechts und links Hersteller:\nzuläßt. Bei Anhängerkupplungen an Anhängern und Flur Typ:\nförderzeugen ist eine axiale Drehbarkeit nicht erforder Baujahr:\nlich.\n Leergewicht:\n (16) Der Kuppelbolzen und sonstige zur Verbindung zulässiges Gesamtgewicht:\ndienende Befestigungsbolzen müssen formschlüssig gegen\n Außerdem ist die für das Prüfzeichen vorgesehene Stelle\nHerausfallen gesichert sein. Für Sicherungen aus Draht 2)\n kenntlich zu machen.\nist nur Federstahl zulässig. Sicherungen müssen leicht\neinzusetzen, zu lösen und unverlierbar befestigt sein. (4) Die Anschlüsse der Beiwagen müssen in ihren Ma\n (17) Anhänger-Kugelkupplungen in Verbindung mit ßen DIN 74 032 und in ihren Ausführungen DIN 74 033\nKugelköpfen nach DIN 74 058 müssen in denselben Gren entsprechen.\nzen beweglich sein wie selbsttätige Anhängerkupplungen.\n (18) Für andere Kupplungsarten (z. B. Kugelgelenk- 32. Heizungen\nFlächenkupplung) gelten die Absätze 14 bis 17 sinnge\n (1) Geprüft werden\nmäß.\n a) Heizgeräte, welche die erforderliche Wärme selb\nZugeinrichtungen ständig aus Brennstoff erzeugen,\n (19) Bei Zugeinrichtungen an Anhängern nach § 18 b) Heizeinrichtungen, welche die erforderliche Wärme\nAbs. 2 Nr. 6 Buchst, a und b StVZO ist der D-Wert ab aus den Abgasen des Motors beziehen oder die\nweichend von Absatz 4 nach Kühlluft als Heizluft verwenden.\n 12. Ga Auf elektrische Heizungen sowie Heizungen, bei denen\n ° - 12'+Ga als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet\n wird, werden diese Richtlinien nicht angewendet.\nZU ermitteln, wenn G^ = 32 t ist.\n (20) Zugösen müssen DIN 74 054 oder DIN 8454 ent (2) An Heizungen muß an einer gegen Beschädigung\nsprechen. In besonderen Fällen sind Abweichungen zu geschützten Stelle ein Fabrikschild angebracht sein, das\n mindestens folgende Angaben enthält:\nlässig. Die Zugösen sind mit einem Firmenkennzeichen\ndes Zugösen-Herstellers (z. B. Prägestempel) dauerhaft a) Hersteller:\nzu kennzeichnen. b) Typ:\n (21) Bei Anhängern mit Auflaufbremse und Zugöse nach c) Fabriknummer:\nDIN 74 054 gilt das Kleinstmaß zwischen Zugösenmitte d) Brennstoff: \\ nur erforderlich\nund Ende des Zugösenschafts von 200 mm für die Brems e) Arbeitsdruck des Gases / bei Heizgeräten\nlösestellung. Bei voll eingeschobenem Zugösenschaft muß\ndieses Maß mindestens 150 mm betragen; an einachsigen, Auf dem Fabrikschild ist die für das Prüfzeichen vor\ngeschwindigkeitsbegrenzten Anhängern mit einer zulässi gesehene Stelle kenntlich zu machen.\ngen Stützlast von .mehr 500 kg genügen 100 mm.\n Heizgeräte\nHöheneinstelleinrichtungen\n (3) Jedem Heizgerät muß eine ausführliche Einbau- und\n (22) Einrichtungen zum Einstellen der Zugöse auf die Betriebsanleitung beigefügt werden.\nHöhe des Kupplungsmauls oder Leitvorrichtungen zum\nzwangsweisen Einführen müssen unverlierbar befestigt (4) Heizgeräte für flüssige, gasförmige und feste Brenn\nund so gebaut sein, daß die Zugeinrichtung von einer stoffe müssen so ausgeführt sein, daß die zur Verbren\nPerson bei geringem Kraftaufwand eingestellt werden nung erforderliche Luft nicht aus dem Fahrzeuginnern, in\nkann. Die Wirkung der vorgeschriebenen Bremsen darf dem sich Personen aufhalten, entnommen wird.\ndurch die Höheneinstelleinrichtung nicht beeinträchtigt\nwerden. (5) Der jeweilige Betriebszustand (eingeschaltet oder\n ausgeschaltet) muß an geeigneter Stelle erkennbar sein.\n (23) Mit Höheneinstelleinrichtungen müssen die Zug\nösen mindestens zwischen 500 mm und 1100 mm über der (6) Mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Heizgeräte\nFahrbahn einstellbar sein. müssen, soweit Absatz 11 nicht erfüllt ist, als Außen\n wandheizöfen (Norm-Entwurf DIN 3356) arbeiten, den\n In diesem Bereich muß die Zugeinrichtung stufenlos TRF 1964*) oder deren Ergänzungen**) entsprechen und\noder in Stufen von höchstens 100 mm, gemessen an der\n nach diesen Richtlinien zugelassen sein.\nZugöse, verstellbar sein. In besonderen Fällen (z. B.\nbei Omnibusanhängem und Anhängern nach § 18 Abs. 2 (7) Heizgeräte für feste Brennstoffe sind nur in einer\nNr. 6 StVZO) sind diese Richtlinien so weit anzuwen dem Außenwandofen entsprechenden Bauweise zulässig.\nden als es nach den gegebenen Voraussetzungen zweck\nmäßig ist.\n ♦) TRF: Technische Richtlinien für die Einrichtung .und\n Unterhaltung von Flüsiggasanlagen in Gebäuden und Grund\n2) Bei guter Werkstoffgtlte Mindestdrahtdicke 6 mm; für Kup stücken (zu beziehen durch den ZFWG-Verlag GmbH, Frank\npel- und andere Stec^bolzen mit 20 bis 25 mm 0 mindestens furt a. Main, Zeppelinallee 38).\n4 mm 0 und für Bolzen mit weniger als 20 mm 0 mindestens Ergänzungen zu den TRF, herausgegeben vom Verband der\n3 mm 0. Flüssiggas-Großvertriebe e. V., München, Briennerstraße 8.",
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"number": 39,
"content": "VkBl Amtlicher Teil Heft 3 — 1965\n\n\n (8) Heizgeräte müssen gegen überhitzung gesichert können und dürfen keine Längsfalten bilden. Die Breite\nsein. der Gurtbänder muß mindestens 48 mm betragen. Bei\n (9) Bei flüssigem Wärmeträger (z. B. Wasser) muß ge Becken-Schulterdoppelgurtkombination genügt für die\nwährleistet sein, daß der zulässige Betriebsdruck nicht Schultergurte eine Bandbreite von 45 mm.\nüberschritten werden kann. (5) Prüfung des vollständigen Gurts\n (10) Brennkammer und Wärmetauscher müssen mit dem\ndoppelten Betriebsdruck, mindestens mit 0,5 atü, unter\n Der vollständige Gurt wird jn der in der Abbildung dar\n gestellten Vorrichtung geprüft. Dabei wird die elastische\nFlüssigkeit geprüft werden.\n und die bleibende Verlängerung sovlrie die Bruchlast ge\n (11) Bei Warmluftheizgeräten muß das übertreten von messen und die Funktion des Verschlusses geprüft.. Bei\nVerbrennungsgasen in die Heizluft ausgeschlossen sein, einer Prüflast von 1800 kg darf die Verlängerung des\nz. B. durch Gurtes höchstens 300 mm, bei Beckengurten jedoch nur\n1. Verwendung eines mit Flüssigkeit gefüllten Mantels, höchstens 200 mm betragen. Bei einer Belastung von 1300\n der den Brennraum umgibt, kg dürfen sich an keinem Teil des Gurts Schäden zeigen.\n Die Breite des Bandes darf sich um nicht mehr als 10®/o\n2. einen Sicherheitsraum zwischen Brennraumwandung\n und Heizluftraum, der mit der Außenluft in Verbin\n verringern. Während der Belastung bis auf 1800 kg soll\n der vollständige Gurt mindestens 100 mkg Arbeit aufneh\n dung steht; Verbindungen zwischen den Wandungen\n men; nach der anschließenden Entlastung auf 90 kg soll der\n des Brennraums und denen des Heizluftraums —\n Stege, Rippen, Warzen u. dgl. — sind zulässig,\n bleibende Arbeitsanteil mindestens 50 ®/o betragen. Unter\n der Restbelastung von 90 kg wird der Verschluß geöffnet.\n3. Druckgefälle zwischen Heizluft und Abgas.\n Die hierbei notwendige Kraft darf 15 kg'nicht über\n (12) Der CO-Gehalt der Abgase darf am Austritt aus schreiten. Anschließend wird der Verschluß wieder\ndem Gerät nicht mehr als 0,2 Vol. ®/o betragen. geschlossen und die Prüflast bis zum Bruch gesteigert.\n (13) Nicht verbrannter Brennstoff muß — besonders Die Bruchlast muß bei dieser erneuten Belastung min\nbeim Erlöschen der Flamme ^ sicher abgeleitet werden. destens 1800 kg betragen. Die eintretenden Beschädigun\nBeim Erlöschen der Brennerflamme muß die Gaszufuhr gen oder Veränderungen sind unter Feststellung der\nautomatisch gesperrt Wörden. jeweiligen Belastungswerte im Prüfbericht zu vermerken.\n (14) Wenn die Austrittstemperatur der Abgase und der (6) Prüfung der Einzelteile\nVerlauf der Abgasleitung Kondensatbildung nicht aus 1. Die zu prüfenden Einzelteile werden dem vollstän\nschließen, müssen Entwässenmgseinrichtungen vorhan digen Gurt von der Prüfstelle entnommen.\nden sein.\n 2. Für die Belastungsprüfung der Gurtbänder werden\nHeizeinrichtungen Teilstücke von 300 mm Einspannlänge verwendet. Die\n Bruchlast der Teilstücke muß mindestens 1500 kg\n (15) Auspuffwärmetauscher dürfen in dem von der betragen. Die vorgeschriebene Festigkeit muß auch im\nHeizluft überströmten Bereich keine lösbaren Verbindun\n Temperaturbereich von —20® C bis +40® C sowie nach\ngen aufweisen. einem Wasserbad von zweistündiger Dauer (destillier\n (16) Bei Auspuffwärmetauschern muß die Stärke der tes Wasser, 1 g Netzmittel je Liter Wasser, Tempe\nWandungen, in denen der Wärmeübergang erfolgt, bei ratur 15 ± 5® C) in feuchtem Zustand erreicht werden.\nStahlrohr oder Stahlblech mindestens 2 mm betragen. Für 3. Der Verschluß einschl. der angeschlossenen Bandenden\nandere Werkstoffe sind die Korrosionsbeständigkeit und\n wird in gestreckter Lage auf Zug beansprucht; die\ndie entsprechende Mindestwandstärke nachzuweisen. Bruchlast muß mindesten^ 1000 kg betragen.\n (17) Wird die Kühlluft als Heizluft verwendet, so muß\n 4. Bei Sicherheitsgurten mit zwei oder mehr Befestigungs\nein Druckgefälle in der Heizleitung gegen den Motor\n beschlägen muß die Bruchlast für jeden Beschlag\nraum bestehen; im übrigen ist Absatz 15 sinngemäß an einschl. der angeschlossenen Bandenden mindestens\nzuwenden.\n 1000 kg betragen. Sind an einem Befestigungsbeschlag\n mehrere Gurtbänder befestigt, muß je nach Bauart\n33. Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen die Bruchlast entsprechend höher liegen. Die Zähig\n (1) Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen müssen so be keit der Beschläge und der verwendeten Schrauben\nschaffen sein, daß sie einen möglichst weitgehenden wird in Biege- oder Schlagbiegeversuchen geprüft,\nSchutz bei Unfällen bieten. Sie können z. B. ausgeführt dabei darf ein Sprödbruch nicht auftreten. Der Kerb\nsein als: schlagversuch bei' Beschlägen aus Stahl ist nach\n a) Leibgurt (Becken- oder Brustgurt), DIN 50 115 durchzuführen (Probeform 3mm x 4mm nach\n DIN 50 119, Prüftemperatur 0® C, Sollwert: mindestens ^\n b) Schulterschräggurt,\n in einer Richtung 2 mkg).\n c) Schulterschräggurt in Verbindung mit Beckengurt,\n d) Schulterdoppelgurt, (7) Bei der Prüfung des gesamten Gurts sowie der\n Einzelteile (Absätze 5 und 6) auf Zugbeanspruchung\n e) Schulterdoppelgurt in Verbindung mit Beckengurt.\n wird jeweils mit einer Be- oder Entlastungsgeschwindig\n (2) Diese Richtlinien gelten nur für Sicherheitsgurte, keit von 100 ± 20 mm/min geprüft, über die in Absatz 5\ndie für Erwachsene bestimmt sind. Die Sicherheitsgurte geforderte Be- und Entlastungsprüfung sind Kraft-Weg-\nsind nur zur Verwendung für eine Person vorzusehen Schaubilder aufzunehmen und dem Prüfbericht beizufügen.\nund müssen auf die Körpermaße des Benutzers rutschfest\neinstellbar und mit einem gegen unbeabsichtigtes öffnen (8) Die Prüfung der Einzelteile (Absatz 6) kann ganz\nsicheren Verschluß versehen sein. Der Verschluß muß oder teilweise entfallen, wenn die Prüfung des voll\neinfach zu handhaben und auch nach Höchstbeanspruchung ständigen Gurts (Absatz 5) Werte ergeben hat, die\ndurch jedermann leicht zu öffnen sein. ausreichend über den Sollwerten liegen, so daß bei der\n Prüfung der Einzelteile ein entgegengesetztes Ergebnis\n (3) Die Beschläge der Sicherheitsgurte (Verschluß, nicht zu erwarten ist.\nBefestigungsbeschläge und VerStelleinrichtungen) müssen\ngegen Korrosion geschützt sein und dürfen keine scharfen (9) Wird wegen Änderung eines Teils oder mehrerer\nKanten aufweisen, die die Fahrzeuginsassen verletzen Teile eines Sidierheitsgurts eine erneute Prüfung not\noder die Gurtbänder beschädigen können. wendig, genügt unter den Voraussetzungen des Absatzes\n (4) Die Befestigungsbeschläge müssen aus verformungs 8 die Prüfung nach Absatz 6.\nfähigem, schlagzähem Werkstoff bestehen und im Fahr (10) Jedem Sicherheitsgurt muß vom Hersteller eine\nzeug so angebracht werden können, daß ausreichende nötigenfalls mit dem Fahrzeughersteller abgestimmte Ge\nSicherheit gegen Herausreißen sowie gegen Lockerung brauchs- und Einbauanweisung beigelegt werden, aus der\nim Betrieb gewährleistet ist. Die Gurtbänder müssen sich ersichtlich sein muß, in welche Kraftfahrzeugtypen der\nzwanglos in die auftretende Kräftrichtung einstellen Sicherheitsgurt eingebaut werden darf.",
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"content": "Heff3 r-^ 1965 100 V kB 1 A m 111G her T ei 1\n\n\n\n\n -i\n\n\n\n 1. Puppe auf dem Priifs^litten / ^ Prüfgestell für die statische Prüfung\n 2. Xjlürtwerk yon Sicherheitsgurten\n :3. Hydraulischer Widder\n 4. Boden (in Horizontalposition)\n 5. Boden (in Alternatiyposition)\n 6. Puppeneinstellung\n 7. Dynamometer\n 8. Sdilittensdiienen^\n 9. Drehpunkt der Puppe auf einer durch den Schwerpunkt\n ^lies Menschen yon durchschnittlicher Statür (in Sitz-\n ; Stellung) gedachten Linie. . r\n\n\n\n\n B\n L.. B\n A\n r \"n\n J -\n\n\n\n\n & 180 '\n\n\n ■3Ö0)—♦ ■280^\n\n\n\n\n F o r in u n d A b m e s s u n g e li\n -• 48t0 »• der Vers u c h s p u p p e\n 200 r",
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"content": "VkBi Amtlicher Teil 101 Heft 3 — 10ß5^\n\n34. Bremsbeläge |ür Troimelbreiiisen 3,0 — 3,4 0/0 C bis 0,8 0/0 P\n (1) Für die Prüfung sind außer den 2 Mustern nach § 3 1,0^ 2,00/0 Si bis 0,10/0 S\nAbs. 2 der FahrzeugteileVerordnung zusätzlich entweder\n 0,7 — 1,00/0 Mn. . ^\n 10 serienmäßige Bremsbeläge von mindestens 40 mm\n (4) Die Prüfungen werden im Teilbelagleistungs-, nach\n Breite und mindestens 6 mm Dicke Bedarf auch im Teilbelagarbeitsverfahren durchgeführt.\noder\n 20 serienmäßige Bremsbeläge von kleineren Abmes- Je nach den Prüfungsergebnissen in der in Absatz 3\n ' sungen genannten Paarung, besonders im Hinblick auf Tempera\nvorzulegen. turfestigkeit, wird den Bremsbelägen ein niedrigerer (N)\n (2) Jeder Bremsbölag muß mit dem Zeichen oder Na oder ein höherer (H) Temperaturbereich zugeordnet. Dies\n gilt auch für Bremsbeläge, die in Getriebe- oder Vor\nmen des Herstellers und der Sortenfeenennung versehen gelegebremsen an Zugmaschinen verwendet werden.\nsein.\n Bremsbeläge für Radbremsen an solchen Fahrzeugen be\n (3) Die Bremsbeläge sind in einer Paarung niit perliti- dürfen jedoch wegen der dabei auftretenden geringen\nschem Grauguß nachstehender Analyse zu prüfen, wobei Gleitgeschwindigkeiten einer abweichenden Prüfung (S).\ndie Oberfläche dem Zustand der Bremstronimeln im prak Die Bremsbeläge müssen folgenden Bedingungen ge\ntischen Betrieb entspricht: nügen:\n\n Bezeichnung größter größte Gleit höchste Streuung des mittlerer größter Ein\n des Tempe Anpreßdruck geschwindig . mittlerer\n Temperatur Reibbeiwerts Verschleiß zelverschleiß\n raturbereichs . : kg/cm? Reibbeiwert\n keit m/sek 0C «/o cmVPSh cmVlröh\n\n N ; 9 9 250 ^ 0,25 35 0,6 1,5\n H. ^ r 12 12 450 ^ 0,25 50 0,8 3,5\n S -■ 9 ■ ■ 3 250 ^ 0,25 35 —\n\n\n\n\n (5) Bei den Teilbelagprüfungeh sind die Proben in Ein peratur unlnr 200 C sachgemäß voirgearbeitete Proben\nzelversuchen steigender Beanspruchung zu unterwerfen innerhalb längstens 2 Stunden voll eingelaufen sind.\nDer inittlere Reibbeiwerf und der mittlere Verschleiß sind (6) Die Teilbelag-Arbeitsprüfung ist in Beanspruchungs-\naus sämtlichen gefahrenen Einzelversüchen bei Beanspru bereicheh durchzuführen, die etwa der Teilbelagleistungs-\nchungen bis zu den angegebenen Grenzern zu bestimmen. prüfung eiitsprechen. Zur Beurteilung werden die Ergeb\nDie angeführten Bereiche müssen eingehalten werden. nisse dieser Prüfung nur in Grenzfällen herangezogen.\nAls ReibbeiwertStreüüng gilt die mittlere Gesamtstreuung,\nd. h. der größtd ünterschieid der bei den einzelnen Ver (7) Die Bezeichnung de& Temperaturbereichs (Buchst. N,\nsuchen bei verschiedener Beanspruchung gefundenen H oder S) — auf der Rückseite der ßeläge bei ge\nmittleren Reibbeiwerte, bezogen auf den mittleren Reib klebten Belägen auf der Außenseite — ist' dauerhaft und\nbeiwert der ganzen Versuchsreihe. Der Anfangsverschleiß gut lesbar anzubringen. Außerdem ist die für das Prüf\nniuß so groß sein, d^ß beim Anpreßdruck von 6 kg/cm^, zeichen vorgesehene Stelle kenntlich zu machen.\neiner Gleitgeschwindigkeit von 6 m/sek und einer Tem (VkBl 1965 S. 64)\n\n\n\nNr. 29 Fahrzeugpapiere niederländischer Kraft- Nr. 30 Anerkennung von Kraftfahrzeugen als\n fährzetige; selbstfahrende Arbeitsmaschine\n hier: Rhgistifierschein für Anhänger und\n Sattelaiifliegeri technische Ausrüstung der Bonn, den 25. Januar 1965\n — StV 2 Nr. 2105 S./64 II—\n Fahrzeuge\n X Bonn, den 8. Januar 1965 Als selbstfahrende Arbeitsmaschinen werclen unter den\n StV 2 Nr. 2112 B/64 II\n Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenver\n kehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannt (lfd. Nr. 78 des\n Am 1, Novembler 1963 ist in den Niederlanden statt Anerkeunungsverzeichnisses^\ndes früheren Beiblatts oder Einlegeblatts des Zulassungs „Kraftfahrzeuge für den elektronischen\nscheins ein neuer Schein für Anhänger und Sattelauflie Gasspürdienst\".\nger eingeführt worden, der eine Registriernummer zeigt.\n Der Bundesminister für Verkehr\nDiese Nummer bezieht sich nicht auf däs Kennzeichen des\nbetreffenden Fahrzeugs. In den Niederlanden, gilt weiter Im Aüftrag\nhin die Vorschrift, daß der Anhänger oder Sattelauflieger Dr. Linder\ndas\\ Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs führen soll. (VkBl 1965 S. 101)\n\n Ich bitte, dies bei der Prüfung der Fahrzeugpapiere zu\nberücksichtigen. Nr. 31 Bekanntmachung zur Verordnung TSF\n Nr. 1/65\n In .diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß\naußerdeutsche Kraftfahrzeuge und Züge bei vorüber Bonn, den 26. Januar 1965\ngehendem Verkehr im Bundesgebiet technisch nur den StV 3 — 6001 Va/64in\nAnforderungen cies Artikels' 3 des Internationalen Ab Durch die Verordnung TSF Nr. 1/65 über Tarife für den\nkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 25. Januar\n(ReichsgesetzbL II 1930 S. 1233) entsprechen müssen. 1965 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Januar 1965) ist der\nHiernach dürfen z. B. Winker als Fahrtrichtungsanzeiger Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 1/65 geändert\nsowie das Fehlen einer Sitherungseinrichtung gegen worden.\nDiebstahl, eines zweiten Rückspiegels oder eines Fahrt\nschreibers nicht beanstandet werden. Inhalt der Änderüng: '\n 1. Aufnahme einer besonderen Anwendungsbedingung in\n Der Bundesminister für Verkehr den Ausnahmetarif F 3 B 2 (Betonwaren usw zum Hoch\n Im Auftrag , bau, Tiefbau usw).\n D r. B o o ß 2. Änderung der Tarifstellen\n(VkBl 1965 S, 101) „ Bitumenpappe \",",
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"content": "Heft 3 — 1965 102 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n „Getreide\" und Entgelte für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt,\n und zwar:\n „Papier\"\n 1. Winterzuschläge für Verladungen\n in der Gütereinteilung.\n im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe,\n3. Neufassung und Erweiterung des Ausnahmetarifs F 17\n B3 (Malz). 2. Frachtzuschläge für Verladungen\n im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe;\n Der Bundesminister für Verkehr\n III. die vom Frachtenausschuß Berlin — FG Nr. 1/65 —\n Im Auftrag beschlossenen Frachten\n Dr. Linder\n für Güter aller Art\n(VkBl 1965 S. 101)\n von Berlin '\n nach Hamburg und Lübeck.\n (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frachten-\n B in n e n s c h if f a h r t\n und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 51/52 vom\n 23. Dezember 1964 veröffentlicht*).\nNr. 32 Verordnung über die Hafenabgaben in §2\n öffentlidien Rheinhäfen im Lande Nord-\n rhein-Westfalen vom 24. August 1964 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord\n nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne\n Duisburg, den 8. Januar 1965 . des § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom\n — S/Nr. 258 — 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert\n durch Gesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I\n Am 1. Oktober 1964 ist die vom Minister für Wirtschaft,\n S. 761).\nMittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-West\nfalen erlassene Verordnung über Hafenabgaben in öffent §3\nlichen Rheinhäfen im Lande Nordrhein-Westfalen vom\n Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber\n24. August 1964 nach Verkündung im Gesetz- und Ver- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nordnimgsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Aus S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den\ngabe B, vom 21. September 1964, Nr. 44, S. 273, in Kraft gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.\ngetreten.\n Der Wortlaut des Tarifs ist außerdem im FTB — § 4\nFrachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 1 (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten mit Wirkung\nvom 2. Januar 1965 veröffentlicht worden*). vom 1. Dezember 1964 in Kraft.\n Wasser- imd Schiffahrtsdirektion (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver\n Duisburg kündung dieser Verordnung in Kraft.\n In Vertretung (3) Es treten außer Kraft:\n Dr. Steffen mit Wirkung vom 1. Dezember 1964\n(VkBl 1965 S. 102) I. die von dem Frachtenausschuß Hamburg und dem\n von ihm ermächtigten Bezirksausschuß Unterelbe be\n schlossenen, durch nachstehende Verordnungen rechts\nNr. 33 Verordnung Nr. 1/65 über die Festsetzung verbindlich festgesetzten Entgelte für Verkehrsleistungen\n von Entgelten für Verkehrsleistungen der der Binnenschiffahrt, und zwar:\n Binnenschiffahrt vom 8. Januar 1965 1. Winterzuschläge für Verladungen\n (FD Nr. 1/65 Frachtenausschuß Hamburg) im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe\n (FG Nr. 1/65 Frachtenausschuß Berlin) — FTB Reg.Nr. D 300/39 —\n Bonn, den 25. Januar 1965 § 1 Abs. 1 Ziffer V Nr. 3 der Verordnung\n B 244/2508 H/64 Nr. 6/63 vom 28. Februar 1963 — FD Nr. 2/63 —\n Nachstehend wird die Verordnung Nr. 1/65 vom 8. Ja (Bundesanzeiger Nr. 48 vom 9. März 1963),\nnuar 1965 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung\nist im Bundesanzeiger Nr. 12 vom 20. Januar 1965 ver 2. Winterzuschläge für Verladungen\nkündet worden.\n im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe\n — Ergänzung zu FTB Reg.Nr. D 300/39\n Der Bundesminister für Verkehr — FTB Reg.Nr. D zu 300/39 —\n Im Auftrag\n Dr. Grau § 1 Abs. 1 Ziffer IV der Verordnung Nr. 1/64\n vom 22. Januar 1964 — FD Nr. 1/64 — (Bundes\n Verordnung Nr. 1/65 anzeiger Nr. 22 vom 1. Februar 1964),\n über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs 3. Frachtzuschläge für Verladungen\n leistungen der Binnenschiffahrt im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe\n Vom 8. Januar 1965 — FTB Reg.Nr. D 320/7 —,\n Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Frachtzuschläge laut Allgemeinen Bestimmungen\ngewerblichen Binnensch^fsverkehr vom 1. Oktober 1953 für Verladungen im Bereich des Bezirksaus\n(Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes schusses Unterelbe\nvom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird — die im FTB Reg.Nr. D 800/16 unter Nr. 3\nverordnet: Buchstabe a)bis f) aufgeführten Frachtzuschläge—\n § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 und Ziffer II Nr. 2\n § 1 der Verordnung Nr. 6/64 vom 21. März 1964\n (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über — FD Nr. 3/64 — (Bundesanzeiger Nr. 62 vom\nden gewerblichen Binnensdiiffsverkehr werden rechtsver 2. April 1964),\nbindlich festgesetzt:\n 4. Frachtzuschläge für Verladungen\n I. die vom Frachtenausschuß Hamburg — FD Nr. 1/65 — im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe\nbeschlossenen Frachten — Ergänzung zu FTB Reg.Nr. D 320/7 —\n für Getreide — FTB Reg.Nr. D 320/7 —\n von Häfen am Mittellandkanal\n nach Häfen im Bereich der Unterelbe •) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschilf-\n fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, vorm.\n über den Hadelner Kanal; Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17, bezogen\n werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich nach dem\n II. die vom Bezirksausschuß Unterelbe des Frachten Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur geschlossen\nausschusses Hamburg — FD Nr. 1/65 — beschlossenen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 abgegeben wird.",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 103 Heft 3 — 1965\n\n\n § 1 Abs. 1 Ziffer III Nr. 2 der Verordnung Nr. mit einer ohne nach\n 22/64 vom 29. Oktober 1964 — FD Nr. 14/64 — höchstzulässigen Fahrplan Fahrpia\n (Bundesanzeiger Nr. 207 vom 4. November 1964); Fahrgastzahl Pf/km Pf/km\n II. die vom Fraditenaussdiuß Berlin beschlossenen, zu 50 Personen 7 6\n durch § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 2 der Verordnung Nr. 2/59 100 14 12\n vom 28. Januar 1959 — FG Nr. 1/59 — (Bundesanzeiger 150\n ff\n\n\n 21 18\n Nj\". 23 vom 4. Februar 1959) reditsverbindlidi festge 200 ff 28 24\n setzten Frachten\n 300 ff 42 36\n für Güter aller Art 400 56 48\n ff\n\n\n von Berlin 500 ff 70 60\n nach Hamburg und Lübeck 600 ff 84 72\n 800 112 96\n — FTB Reg.Nr. G 800/5 —. 1000\n ff\n\n\n ff 140 120\n Bonn, den 8. Januar 1963 1500 210 180\n ff\n\n\n Der Bundesminister für Verkehr 2000 ff 280 240\n In Vertretung 2500 350 300\n Dr. Seiermann 3000 ff 420 360\n(VkBl 1965 S. 102) . mehr\n als 3000 490 420\n Nr. 34 Ungültigkeitserklärung von Schiffer- Für Fahrgastschiffe im fahrplanmäßigen\n patenten Verkehr werden nachstehende Ermäßigungen\n Stuttgart, den 29. Dezember 1964 gewährt:\n B — 9350/64 bei Entrichtung der Schiffahrtabgaben\n Folgende Befähigungszeugnisse des Schiffsführers Sieg für mindestens 30 km in einer Fahrtrichtung 20®/o,\nfried Brekenfeld'er, geb. am 3. September 1934 in Schwe für mindestens 50 km in einer Fahrtrichtung 35 ®/o.\"\nrin, sind in Verlust geraten:\n 2. Dieser Nachtrag tritt am 15. Februar 1965 in Kraft.\n1. Rheinschifferpatent Nr. St. 1180 für Fahrzeuge mit\n und ohne eigene Triebkraft für die Strecke von Mann Der Bundesminister für Verkehr\n heim bis Spyk'sche Fähre, ausgestellt am 5. 2. 1962 Im Auftrag\n von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Stuttgart. Dr. Grau\n2. Schifferpatent Nr. St. 1181 der Klassen I und II für die (VkBl 1965 S. 103)\n Westdeutschen Kanäle, ausgestellt am 5. 2. 1962\n von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Stuttgart. Nr. 37' XXIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiff\n Diese Patente werden hiermit für ungültig erklärt. fahrtabgaben auf dem kanaliserten Main\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion vom 10. März 1938 **)\n Stuttgart Bonn, den 22. Januar 1965\n In Vertretung B 255/2007 Vmb/65\n Bru gg0r 1. In Abschnitt A erhält die Tarifstelle II Buchstabe a)\n(VkBl 1965 S. 103) folgende Fassung:\n „a)Fahrgastschiffe\nNr. 35 Ungültigkeitserklärung von Schiffer\n mit einer ohne nach\n patenten\n höchstzulässigen Fahrplan Fahrplan\n Die folgenden von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Fahrgastzahl Pf/km Pf/km\nDuisburg ausgestellten Schifferpatente sind verloren\ngegangen:\n bis zu 50 Personen 7 6\n (1) Nr. 325/63, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße 100 14 12\nWestdeutsche Kanäle, ausgestellt am 17. 7. 1963 für den 150 21 18\nSchiffer Otto Hildebrandt, geb. am 12. 3. 1921 in Duisburg. 200 28 24\n 300 42 36\n (2) Nr. 184/60, Klasse II, für die Schiffahrtsstraße West 400 56 48\ndeutsche Kanäle, ausgestellt am 23. 3. 1960 für den 500 70 60\nSchiffer Franz Pracht, geb. am 12. 11. 1933 in Büderich. 600 84 72\n (3) Nr. 235/61, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße .800 112 96\nWestdeutsche Kanäle, ausgestellt am 28. 4. 1961 für den 1000 140 120\nSchiffer Klaus Britz, geb. am 21. 4. 1937 in Hamburg. 1500 210 180\n 2000 280 240\n Sie werden hiermit für ungültig erklärt. 2500 350 300\nDuisburg-Ruhrort, den 6. Januar 1965 3000 420 360\nG 203/65 von mehr\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion als 3000 490 420\n D u is b u r g\n In Vertretung Für Fahrgastschiffe im fahrplanmäßigen\n Dr. Steffen Verkehr werden nachstehende Ermäßigungen\n(VkBl 1965 S. 103) gewährt:\n bei Entrichtung der Schiffahrtabgaben\nNr. 36 XV. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrt für mindestens 30 km in einer Fahrtrichtung 20 Vo,\n abgaben auf dem kanaliserten Neckar vom für mindestens 50 km in einer Fahrtrichtung 35 ®/o.\"\n 29. Juni 1935 *) 2. Dieser Nachtrag tritt am 15. Februar 1965 in Kraft.\n Bonn, den 22. Januar 1965\n B 256/2006 Vmb/65 Der Bundesminister für Verkehr\n1. Die Tarifstelle II Buchstabe a) erhält folgende Fassung: Im Auftrag\n Dr. G r a u\n „a)Fahrgastschiffe\n (VkBl 1965 S. 103)\n\n♦) Veröffentlicht im Reidisverkehrsblatt A 1935 S. 151 *♦) Veröffentlidit im Reichsverkehrsblatt A 1938 S. 29",
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"content": "Heft 3 — 1965 104 V k B1 A ni 111 c jh e t T e i 1\n\n\n Code-\n Seeverkehr assiätiette(s)\n Buchstaben oder Eisbrecher\n Fahrzeug(e)\n -Zahlen\nNr. 38 Schiffahrtpdlizeiliche Anordiiung über düo\n SchaUsignale im Verkehr zwisdien dem Stoppen Sie. Ich Stoppen Sie. Ich\n Einbrecher und den ihm folgenden Fahr . sitze im-Eis fest. sitze im Ei^ fest.\n zeugen 5 • • • • Achtung. Achtung.\n Hamburg, den 13. Januar 1965 Y — ♦ Seien Sie zur Über Ich bin zur Über\n — S^e 2/01 — 137/64 II — nahme (oder zum ; nahme (oder zum\n LosWerfen) der Loswerfen) der\n Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung Schlepptrosse Schlepptfosse\nüber die Schallsignale im Verkehr zwischen dem Eisbre bereit. bereit. ^\ncher und den ihm folgenden Fahrzeugen bekanntgegeben.\nDie Anordnung ist im Bund#anzeiger Nr.2 vom 6. Januar Bemerkungen:\n1965 verkündet worden. 1. Das Signal „K\" ( — • --) als Schall- oder Lichtsignal\n Der Bundesminister für Verkehr kann Vom Eisbrecher gegeben werden, um Fahrzeuge\n an ihre Verpflichtung zur DaUerwache am Funkgerät\n Im Auftrag\n zu erinnern.\n D r. Schuber t\n 2. Sind mehrere Fahrzeuge im Geleit, sollen ihre Ab\n Schiffahrtpolizeiliche Änordming über die Schallsignale stände möglichst gleichbleibend öein. Achter^ Sie auf\n im Verkehr zwischen dem Eisbrecher und den ihm ciie Geschwindigkeit Ihres und die deä voraüslaufen\n feienden Fahrzeugen den Fahrzeuges. Wenn sich die Geschwindigkeit Ihres\n Vöip 1. Dezember 1964 Fahrzeuges Verringert, geben Sie das Signal „Achtung\"\n an das nachfolgende Fahrzeug/\n , Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen- 3. Der Gebrauch dieser Tafel befreit dem Kapitän nicht\nÖrdnung in der-<Fassung vom 18; März 1961 (Bundes-' von der Pflicht zur Belolgung der Regeln 15 und 28\ngesetzbl. II S. 184) wird angeordnet: der internationalen Regeln zur Verhütung von Zu\n sammenstößen auf See.\n Abweichend Von Anl. 2 zur Seeschiffahrtstraßen-Örd- 4. Das Eiöbrecher-Signai (• • — • •) als Schall- und/oder\nnung Signaltafel (SchaUsignale im Verkehr mit Eisbre Lichtsignal wird vom Eisbrecher nur dann verwendet,\nchern) gilt foligende neue Signaitafel (Eihstellige Signale v wenn eih ln der Efsrihne voraus befindliches und ent\n:^wischen Eisbrecher und assistierten Fahrzeugen): gegenkommendes oder vor dem Eisbrecher herlaufen\n des Schiff aufgestoppt werden soll.\n EINSTELLIGE SIGNALE zwischen\n EISBRECHER und ASSISTIERTEN FAHRZEUGEN Einstellige Signale, die währeiid der Eisbrecherhilfe\n ebenfalls verwendet werden können:\n Die folgenden einstelligen Signale haben, wenn sie im\nVerkehr zwischen Eisbrechern und assistierten Fahrzeu ^E ich änciere meinen Kurs nach Steuerbord.\ngen gegeben werden, nur die Bedeutungen, ciie in dieser 'I ' Ich ändere meinen Kurs na<h Backbord.\nTafel enthalten sind; sie dürfeh nur als Schallsignale, ^S Me^e Maschine geht rück^yv^ärts.\noptische Signale oder über Sprechfunk gegeben werden. M - Meine Maschine ist gestpppt, und ich mache\n Der Gebrauch dieser einstelligen Signale wird durch keine Fahrt durchs Walser, ?\nnachstehende zweistellige Signalgruppen eingeleitet bzw. Bemerkung: Die durch ein * gekennzeichheten Signale\nbeendet:\n dürfen als Schallsignal nur In Übereinstimmung mit\nWM Eisbrecherhilfe beginnt jetzt. Verwenden, Sie die den Bestimmungen der internationalen Regeln zur\n besonderen Signale für Eisbrecherhilfe und achten, Verhütung von Zusamnienstößeii auf See gegeben\n Sie dauernd auf Schall-, optische und Sprechfunk- werden.\n Signale. V ( § 2- ■\nWO Eisbrecherhilfe ist beendet. Setzen Sie Ihre Reise Diese Anordnung tritt am 15. Dezember 1964 in Kraft\n 'fort. und gilt bis zum Ablauf des 14. Dezember 1966.\n Kiel, den 1. Dezember 1964\n — S1 S2 F5 — VI/4 —\nCoder\n assistierte(s) Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nBuchstaben oder Eisbrecher\n Fahrzeug(e) Kiel\n-Zahlen\n In Vertretung\nG Ich gehe voraus; Ich gehe voraus; ■V ■ Eger , ,\n folgen Sie mir. ich folge Ihnen. Äurich, den 1. Dezember 1964\nA Gehen Sie voraus Ich gehe voraus Wasserr und S^iffahrtsdirektion\n (gehen Sie in der (ich gehe in der Eis V Äurich\n Eisrinne voraus). rinne voraus). In Vertretung\n Folgen Sie mir uicht Ich werde Ihnen , D r. Reh de r\n (laufen Sie iii der nicht folgen (ich ; Bremen, den 1. Dezember 1964\n Eisrinne weiter). werde in der Eis^ Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n rinne weiterlaufen). Bremen\nQ Verringern Sie den Ich verringere den Dr. S c h a u b e r g e r\n Abstand zwischen Abstand. Hamburg, den 1. Dezember 1964\n den Fährzeugen. Wässer- und Schiffahrtsdirektion\n Vergrößern Sie den Ich vergrößere den / Hamburg\n Abstand zwischen Abstand. IV G17 p i\n den Fahrzeugen; (VkBl 1965 S. 104)\nP • Vermindern Sie die Ich vermindere die\n Fahrt. Fahrt. Nr. 39 Sechste schiffahrtpolizeiliche Anordnung\nN Stoppen Sie Ihre Ich stoppe meine über den Verkehr auf der Trave im\n Masdiine. Maschine. Bereich der Herrenbrücke\nH Lassen Sie Ihre Ma Lassen Sie Ihre Ma\n schine rückwärts schine rückwärts\n Hamburg, den 14. Januar 1965\n gehen; gehen. v — See ^31 — 131/64 II —\nL • Briugen Sie Ihr Ich bringe mein Nachstehend wird die Sechste Schiffahrtpolizeiliche An\n Fahrzeug sofort Fahrzeug zum ordnung über den Verkehr auf der Trave im Bereich der\n zum Stehen. Stehen. Herrenbrücke bekanntgegeben. Die Anordnung ist im",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 105 Heft 3 — 1965\n\n\nBundesanzeiger Nr. 5 vom 9. Januar 1965 verkündet (4) Ein Fahrzeug, das nicht unter der geschlossenen\nworden. Brüdce hindurchfahren kann, muß bei Annäherung an die\n Der Bundesminister für Verkehr Brücke die Fahrtgeschwindigkeit rechtzeitig so weit her\n Im Auftrag absetzen, wie es die Steuerfähigkeit gestattet. Es muß in\n Dr. Schubert mindestens 200 m Entfernung so lange warten, bis das\n Sediste sdiiffahrtspolizeiliche Anordnung über Signal „Durchfahrt frei\" gegeben ist.\nden Verkehr auf der Trave im Bereidi der Herrenbrücke §2\n Vom 23. Dezember 1964\n Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden\n gemäß § 286 Seeschiffahrtstraßen-Ordnung bestraft\n Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Seesdiiffahrtstraßen-\n §3\nOrdnung in der Fassung vom 18. März 1961 (Bundes- Diese Anordnung tritt am 10. Januar 1965 in Kraft und\ngesetzbl. II S. 184) wird angeordnet. gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 1966. Mit dem In\n § 1 krafttreten dieser schiffahrtpolizeilichen Anordnung wer\n Abweichend von § 285 Abs. 1—8 Seeschiffahrtstraßen- den die schiffahrtpolizeiliche Anordnung über den Ver\nOrdnung, die nicht mehr anzuwienden sind, gilt für den kehr auf der Trave im Bereich der Herrenbrücke während\nVerkehr durch den Herrendurchstich und die Herren der Bauarbeiten vom 5. Dezember 1962 (Bundesanzeiger\nbrücke wegen der Inbetriebnahme der neuen Herren Nr. 4 vom 4. Januar 1963), der § 2 der schiffahrtpolizei\nbrücke bzw. wegen der Abbrucharbeiten an der alten lichen Anordnung über den Verkehr auf der Trave und\nHerrenbrücke folgendes: vierten schiffahrtpolizeilichen Anordnung über den Ver\n (1) Die freie Brückenhöhe beträgt bei Mittelwasser in kehr auf der Trave im Bereich der Herrenbrücke während\nder Mitte der Durchfahrt 22,75 m, an den Pfeilern 21,10 m. der Bauarbeiten vom 18. Juli 1964 (Bundesanzeiger Nr.\n 137 vom 29. Juli 1964) und die fünfte schiffahrtpolizei\n (2) Fahrzeuge, die das öffnen der Brücke wünschen, liche Anordnung über den Verker auf der Trave im Be\nmüssen in mündestens 700 m Entfernung von der Brücke reich der Herrenbrücke während der Bauarbeiten vom\ndas Signal „Brücke öffnen\" ( ) geben. Diese Fahr 20. Oktober 1964 (Bundesanzeiger Nr. 208 vom 5. Novem\nzeuge dürfen sich im Herrendurchstich weder begegnen ber 1964) aufgehoben.\nnoch überholen. Sie dürfen in dem Herrendurchstich nur\nunter Beachtung der an den Eingängen des Durchstichs Kiel, den 28. Dezember 1964\nam westlichen Traveufer gezeigten Lichtsignale und der Sl. — S2. — F5. — VI/4 — Ib —\nSchallsignale einlaufen. Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Kiel\n1. Drei weiße ununterbro Signal „Brücke öffnen\" In Vertretung\n chene Lichter nebenein wiederholen, vor dem Si Eger\n ander: gnal warten; (VkBl 1965 S. 104)\n2. zwei weiße ununterbro Signal „Brücke öffnen\"\n chene Lichter nebenein verstanden, vor dem Si Straßenbau\n ander: gnal warten;\n3. zwei weiße Lichter mit Einlaufen gestattet; Nr. 40 Richtlinien für den Bau von Betonfahr-\n Gleichtaktkennung neben bahnen,4. Ausgabe 1963\n einander: Bonn, den 20. Januar 1965\nbei unsichtigem Wetter werden zusätzlich folgende StB 7 — Idvbet — 3002 Vms 65\nSchallsignale gegeben: An die obersten Straßenbaubehörden der Länder\n mit Nebenabdrucken für\na) Zwei kurze Töne und ein Einlaufen in Richtung See die Regierungen oder Mittelbehörden,\n langer Ton gestattet; die Autobahnämter und Straßenbauämter\nb) ein kurzer Ton, zwei lan- Einlaufen in Richtung Lü nachrichtlich:\n ge Töne (. ): beck gestattet. An die Verbindungsstelle Berlin\n (3) An dem Brückenpfeiler der neuen Herrenbrücke, der des Bundesministers für Verkehr\nsich am westlichen Traveufer befinciet, werden folgende die Bundesanstalt für Straßenbau\nLichtsignale gezeigt und Schallsignale gegeben, die für den Herrn Präsidenten\nalle Schiffe gelten: des Bundesrechnungshofes\n1. Zwei rote Lichter neben- Keine Durchfahrt, außer Betr.: Richtlinien für den Bau von Betonfahrbahnen,\n einander und ein weißes für Fahrzeuge, für die die 4. Ausgabe 1963\n Licht über dem linken vorhandene Durchfahrts\n Bezug: Mein Erlaß vom 12. Mai 1956\n roten Licht: höhe mit Sicherheit aus\n StB 7 — Idvbet — 3057 Vms 56\n reicht;\n2. zwei rote Linter neben- Keine Durchfahrt; Anlg.: Hinweise für die Anwendung der Richtlinien\n einander: Der Arbeitsausschuß „Neufassung der Richtlinien für\n3. zwei grüne Lichter neben- Durchfahrt frei; den Bau von Betonfahrbahnen\" in der Arbeitsgruppe „Be\n einander: tonstraßen\" der Forschungsgesellschaft für das Straßen-\n bei unsichtigem Wetter Wesen e. V. hat die vorgenannten Richtlinien neu aufge\n zwei lange Töne, ein stellt. Die Forschungsgesellschaft hat diese Richtlinien als\n kurzer Ton und ein lan 4. Ausgabe 1963 veröffentlicht.\n ger Ton ( .—): In verschiedenen Punkten dieser „Richtlinien\" sind für\n4. drei rote Lichter neben- Keine Durchfahrt (Brücke den Bundesfernstraßenbau Abänderungen, Ergänzungen\n einander: kann vorübergehend nicht und Einschränkungen notwendig. Ich bitte daher die\n bei unsichtigem Wetter geöffnet werden); „Richtlinien für den Bau von Betonfahrbahnen\", 4. Aus\n vier kurze Töne ( ): gabe 1963, auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen hur\n unter Beachtung der als Anlage beigefügten Hinweise\n5. drei rote Lichter neben- Keine Durchfahrt (Brücke anzuwenden.\n einander und ein weißes kann vorübergehend nicht Die Technischen Vorschriften für den Bau von Beton\n Licht über dem linken geöffnet werden), Durch fahrbahnen (TV Beton) werden z. Z. neu bearbeitet. Bis\n roten Licht: fahrt gestattet für Fahr- zum Vorliegen dieser Vorschriften können die „Richt\n bei unsichtigem Wetter zeuge, für die die vorhan- linien\", 4. Ausgabe 1963, unter Beachtung der beigefüg\n vier kurze Töne ( ); dene Durchfahrtshöhe mit ten Hinweise als Arbeitsunterlage bei der' Aufstellung\n Sicherheit ausreicht; von Leistungsbeschreibungen sowie bei der Bauausfüh\n6. zwei rote Lichter über- Keiine Durchfahrt (Schiff- rung und Bauüberwachung dienen. Als Vertragsbestand\n einander: fahrt durch die Brücke ge- teil gelten sie nur insoweit, wie dies in den Ausschrei\n bei unsichtigem Wetter sperrt). bungsunterlagen ausdrücklich festgelegt wird.\n zwei Gruppen von je drei Meinen Erlaß vom 12. Mai 1956 — StB 7 — Idvbet ~\n langen Tönen 3057 Vms 56, mit dem ich die „Richtlinien für den Bau\n von Betonfahrbahnen\", 3. Ausgabe 1956, bekanntgegeben",
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"content": "Heft 3 — 1965 106 VkB 1'Amtlicher Teil\n\n\nhabe, hebe idi hiermit auf. Die^ Riditlinien, 3. Ausgabe Zu 5.3 Z u s a t z m i 11 el\n1956, sind nicht mehr anzuwendeii. Die Nachprüfung des Luftporengehältes ist min\n Die netien Richtlinien können von der Geschäftsstelle destens (ireimal täglich und immer, wenn sich\nder Forschungsges^llschaft für das Straßenwesen e. V., ' die Konsistenz des ßetons wesentliäi ändert,\n5 Köln, Maaistrichter Straße 45, zum Preis von 3,— DM/ , vorzunehmen. >\nStück bezogen werden.\n Zu 6.0 Er st arrungsver zögere r\n Der Bundesminister für Verkehr\n Falls längere Trahsportzeiten als 45 Minuten in\n Im Auftrag Sonderfällen nicht zu ,umgehen sind, müssen\n Eyman n\n nach vorheriger Eignungsprüfung Erstarrungs-\n Anlage zum BMV-Erlaß vom 20. 1. 1965 verzögerer zugegeben werden. Dabei sind Vor\n StB — Idvbet 3002 Vms 65 versuche durÄzuführen, um den zweckmäßig\n sten Verzögerer ünd dessen Zugabemenge fest\n Hinweise für die Anwendung der zustellen.\n „Richtlinien für dien Bau von Betonfahrbahnen\"\n 4. Ausgabe 1963. Zu 6.4.2 S c h e i n f u g e n\n beim Bau der Bundesautobahnen un4 Bundesstraßen Gewellte Fügerieinlagen sind nicht anzuwenden.\n In Abänderung, Ergänzung und Eihschränkung der vor Zu 6.61 N a ß n a € h b e h a n d 1 u n g\ngenannten Richtlinien sind nachstehende Hinweise zu den Bei der Sträßengruppe I sind hohe Arbeitszelte\nangeführten Abschnitten der Richtlinien zu beachten. anzuwenden, die so lang sein müssen, daß un\n ter ihnen der Unterbeton und d^r Oberbeton\nZu 2.1 (1. Abschnitt) Dicke der Frostschutz- eingebaut werden können. Für Straßen der\n schidht Gruppe II genügt ein hohes Arbeitszeit zum\n Für die Bemessung der Dicke der Frostschutz Einbau,des Oberbetons.\n schicht ist ausschließlich die ZTVE — StB 59 Niedrige Schützclächer sind söwohl bei Naß\n maßgebend. nachbehandlung als auch bei Verwendung von\nZu 2.4 V er breiter u n g des V nterbaues Nachbehandlungsfilmen für eine Tagesleistung\n Erforderliche Verbreiterungen des Unterbaues vorzuhalten.\n werden üblicherweise in bituminöser oder Der Beton ist wie bisher bis zum Alter von 21\n Schotterbauweise ausgeführt. Sie können auch Tagen feucht zu halten. \\\n in Betonbauweise ausgeführt werden.\n Zu 6.62 Verwendung von Nachbehand-\nZu 3.1 Deckendicke\n lungef ilfneh\n Eine Verringerung der Deckendicke auf unnach Auf den Fahrbahnen ist die Naßnachbehandlung\n giebigem Unterbau um etwa 4 cm gilt nicht für nach 6.6.1 vorzuziehen. Von der Anwendung\n die Straßengruppen I und II.\n des 2. Absatzes in Abschnitt 6.6.2 ist abzusehen.\nZu Tafel 2 und zu 5,2 1 u f t p o r e n g ehalt\n Der in Spalte 5 der Tafel 2 und in Ziffer 5.3 an Zu 6.63 Schutz gegen schnelle Abkühlung\n gegebene Luftporengehalt im Tagesmittel darf Die na^ dieser Ziffer vorgesehene Abdeckung ,\n nur mit Genehmigung des Auftraggebers unter ist für die Dauer vc?n 3 Tagen durchiufühfen.\n schritten werden. In dieseri Fällen ist ein Min Zu 6.7 6 e t o n i e r e n b e 1 niedrigen und\n destwert der Druckfestigkeit im Alter von 28 hohen Temperaturen\n Tagen von 450 kp/cm^ nachzuweisen. Die Temperatur des Frischbetons darf 30° nicht\nZu 33 Ebe^inheit überschreiten. Sie ist besonders im Sommer lau\n fend zu überwachen .\n Die Ähförderungen hinsichtlich der Ebenheit\n gelten allgemein in jeder Meßrichtung. Zu 6.8 Sperrfrist bis zur Verkehrsüher\n gäbe;\nZu 3.6 Fugen\n Auf Erhärtungsprüfungen darf nicht verzichtet\n Der Abstand der Raumfugen soll 100 m nicht\n werden.\n übersteigen. „\n Zu 7.0 Betonrandstreifen\nZu 3.7 sowie 6.45 Düb el und Anker\n Werden Betonrandstreifen neben bituminösen\n Von der Ausbildung verankerter Querschein- oder Pflasterdecken angeornet, so sind die glei\n fugen ist abzusehen. chen Grundsätze anzuwenden.\n Der Dürchmesser der Dübel beträgt in der Re\n gel,26 mm. Zu 8.0 Beton Standspuren\n Hinsiditlich der Betongüte und Ebenheit der\nZu 4.1 Zement\n Standspuren gelten die Forderungen für Be-\n Die Verwendung von Z 375 und 475 muß auf\n . tpnfahrbahnen. ;\n Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Vorausset\n Färbzusätze sind im allgemeinen nicht vorzu\n zung ist dabei eine gleichbleibend kühle Wit sehen.\n terung. Die Betonstandspuren können auch zusammen\nZu 4.7 Unterlagspapier mit den äußeren Leitstreifen in einem Bautäil\n Der Berstdrucfc von mirid. 0,25 kp/cm® muß auf von 20 bis 22 cm Dicke hergestellt werden.\n eine Kreisfläche von 100 cm^ bezogen wercien. Werden die Betonstandspuren neben bitumi\nZu 5.0 (letzter Absatz) Anforderungen a n den nösen oder Pflasterdecken angeordnet, so sind\n Beton die gleichen Grundsätze anzuwenden. . /■\n Von der durch Eignungsprüfungen festgelegten Zu 10.11 Zement\n Zusammensetzung des Betons darf nur mit Zu\n Auf der Baustelle sind täglich je nach Baufort-.\n stimmung des Auftraggebers abgewichen wer-\n ,\\den.'\n '■ . schritt 1 bis 2 Zementproben auf Erstarrungsbe\n ginn und Zementtemperatur zu untersuchen. ,\nZu 5.1 F e s t i g k e i t e n, zu Tafel 3 — Ziffer 4 b)\n Biegezugfestigkeit an Je 3 Balken Die gemäß den Richtlinien zu entnehmenden 5 v\n kg Zementproben sind bis zum Ablauf der Ver\n und zu 10.142 B i e g e z u g f e s t i g k e i t\n jährungsfrist aufzubewahren.\n Auf die Feststellung der Biisgezugfestigkeit bei\n (VkBl 1965 S. 105) ,\n Güteprüfungen darf nicht verzichtet werden. Mit\n den Druckfestigkgitsprüfungen müssen gleidi-\n zeitig Biegezugfestigkeitsprüfungen durchgeführt Berichtigung zur Begründung zum Zweiten Gesetz zur i\n werden. Die Temperatur- und Feuchtigkeitsbe Sicherung des Straßenverkehrs.\n dingungen bei der Lagerung, vor allem der\n Balken, sind besonders sorgfältig einzuhalten, In der Veröffentlichung Nr. 9 VkBl 1965 S. 34 muß das\n da sonst Streuungen der Festigkeitsergebnisse 1. Siibstantiv der 1. Zeile richtig heißen: Verwahrung.\n eintreten können. ächriftleitung des Verkehrsblattes",
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