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            "content": "Verkehrsblait\nAmtsblatt des Bundesmlnlsters für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                                           (VkBI)\n\n                                            NHALTSVERZEICHN\n\n\n\n\n                                                       Amtlidier Teil\n\n    Nr.       Dat.               VkBI 1965              Seite        Nr.         Dat.              VkBI 1965              Seite\n\n\n\n    Allgemeine Angelegenheiten                                       Seeverkehr\n\n   27 14. 1. 1965 Verordnung zur Änderung der Ver                    38 13. 1. 1965 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über\n       ordnung über Vergütungen im Spediteursam                            die Schallsignale im Verkehr zwischen dem Eis\n       melgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen                          brecher und den ihm folgenden Fahrzeugen . . 104\n       für den Verkehr von Berlin nach dem übrigen\n       Bundesgebiet vom 23. November 1964 . . . . . 62               39 14. 1. 1965 Sechste schiffahrtpolizeiliche Anord\n                                                                           nung über den Verkehr auf der Trave im Be\n                                                                           reich der Herrenbrücke                           104\n\n   Straßenverkehr\n\n   2« 25. 1. 1965 Neufassung der Richtlinien für die                 Straßenbau\n      Prüfung von Fahrzeugteilen                     64\n                                                                     40    20. 1. 1965 Richtlinien für den Bau von Beton\n   29 8. 1. 1965 Fahrzeugpapiere niederländischer Kraft                    fahrbahnen, 4. Ausgabe 1963                      105\n       fahrzeuge; hier: Registrierschein für Anhänger\n       und Sattelauflieger, technische Ausrüstung der\n       Fahrzeuge                                           101\n                                                                     Aufgebote\n   30 25. 1. 1965 Anerkennung von Kraftfahrzeugen als\n       selbstfahrende Arbeitsmaschinen                     101       40a 30. 1. 1965 Aufbietung verlorener Kraftfahr-\n                                                                         zeug-(Anhänger-)briefe\n   31 26. 1. 1965 Bekanntmachung zur Verordnung TSF\n       Nr. 1/65 .                                          101       40b   30. 1. 1965 Aufbietung von verlorenen Kraft-\n                                                                           fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini\n                                                                           gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn\n   Binnenschiffahrt                                                        zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge . Il6a—116 11\n   32 8. 1. 1965 Verordnung über die Hafenabgaben in\n       öffentlichen Rheinhäfen im     Lande   Nofdrhein-\n       Westfalen vom 24. August 1964                       102\n\n   33 25. 1. 1965 Verordnung Nr. 1/65 über die Fest\n      setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen\n       der Binnenschiffahrt vom 8. Januar 1965\n      (FD Nr. 1/65 Frachtenausschuß Hamburg)                                           Niditamtlicher Teil\n      (FG Nr. 1/65 Fraditenausschuß Berlin) . . . .        102\n   34 29. 12. 1964 Ungültigkeitserklärung von Schiffer\n       patenten     .                                      103       Zeitschriftenschau\n\n   35 6. 1. 1965 Ungültigkeitserklärung von Schiffer                       Übersicht                                        107\n                                                                           Auslese                                          110\n       patenten                                            103\n   36 22. 1. 1965 XV. Nachtrag zum Tarif für die\n       Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Neckar                Bücherschau:\n       vom 29. Juni 1935                                   103             Neuerscheinungen                                 113\n                                                                           Buchbesprechungen                                114\n   37 22! 1. 1965 XXIII, Nachtrag zum Tarif für die\n       Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main\n       vom 10. März 1938                            103             Rechtsprechung                                          115\n\n\n\n\n   19. Jahrgang                           Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1965                                        Heft 3\n\n\n\n\nVerlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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März 1950\nNr. 27      Verordnung zur Änderung der Verord                            (VOBLI S.95) wird verordnet;\n            nung über Vergütungen im Spediteur                                                             Artikel I\n            sammelgutverkehr mit Eisenbahn und                                  Die Verördnung über Verigütungen im Spediteursam-\n            Kraftwagen für den Verkehr von Berlin                             mel^tverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen für den\n         'nach dem übrigen Buhdesgebiet vom                                   Verkehr von Berlin nadi dem übrigen Bundesgebiet\n            23. November 1964                                                 vom 22. Juli 1963 (GVBL S. 747) *) wird wie folgt geän\n                                                                              dert:\n                                   Bonn, den 14. Januar 1965                        Der Kundensatzzeiger TeiT B der Anlage zu § 5\n                                   A 5 — Vmt 359            4012 Vm                 Abs. 2 Nr. 1 erhält die als Anlage zu dieser Verord\n  Nachstehend wird der Wörtlaut der im Gesetz- und                                   nung beigefügte Fassung.\nVerordnungsblatt für Berlin Nr. 70 vom 9. Dezember                                                         Artikel II\n1964 verkündeten Verordnung bekanntgegeben.                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün\n                             Der Bundesminister für Verkehr                   dung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.\n                                       Im Auftrag                             Berlin, den 23. November 1964\n                                        S t o 11 e n h o f f\n                                                                                                            Für den Senator für Wirtschaft\n                                                                                                                          Preisamt\n                           Verordnung\n                                                                                    ' .                                   Hoppe             1\n             zur Änderung 4er Verordnung\n   übe^ Vergütungen im Spediteürsammelgutverkehr ^                            *) vkBi 1963 s. 390                    Senator für Finanzen\n\n\nAnlage\n                                                               Kundensatzzeiger\n\n                                                                       Teil B\n\n\n                                         31         41           51           61           71        81        91         101     121           141\nEntfernung           1       21\n             kg bis          bis         bis        bis         bis           bis         bis       bis        bis        bis     bis           bis\n   km               29       30           40        50           60            70          80       90        100         120     140           160\n\n\n\n\n161—180            3,6       4,6         5,6        6,5          7.5           8,4         9,4      10,4      11,3       12,2     14,0          15,8\n\n181—200            3,8 .     4,9         5,9        7,0          8,0           9,1        10,1      11,2      12,2       13,1     15,1          17,1\n                   3,9       5,0                    7,3          8,3           9,5        10,6      11,7      12,8       13,7     15,9          17,9\n201—220                             ,    6,1\n                   4,0       5,2         6,4        7,6          8,8          10,0        11,2      12,3      13,4       14,5     16.8          19,0\n221—240\n\n                   4,2       5,5         6,7        7,9          9,2          10,5        11,8      13,0      14,1        15,4    17,7          20,1\n241—260\n                   4,3       5,7         7,1    ,   8,3          9,7      . 11,0          12,3      13,7      14,9        16,2    18,6          21,2\n261—280\n                   4,5       5,9         7,4        8,7         10,1          11,6        12,9      14,3      15,7        17,0    19,6          22,2\n281—300\n                   4,5>      6,0         7,4        8,8         10,3          11,8        13,2      14,7      16,1        17,4    20,2          22,9\n301—320\n321—340            4,6       6,1         7,7        9,2         10,7          12,2        13,7      15,3      16,7        18,0    21,0          23,9\n                   4,8       6,3         8,0        9,5         11,0          12,7        14,2      15,7    . 17,3        18,7    21,7 .        24,7\n341—360\n                             6,5         8,2         9,8        11,4          13,1        14,7      16,3      17,9        19,4    22,5          25,6\n361—380       ;    4,9\n                   5,0       6,7         8,4        10,1        11,8          13,5        15,2      16,9      18,6 -      20,1    23,4          26,5\n381—400\n401—420             5,2      6,9         8,6        10,4        12,2           13,9       15,6      17,4      19,2        20,7    24,0          27,3\n\n421—440             5,3      7,0         8,8        10,7        12,5           14,2       16,0      17,9      19,7        21,2    24,7          284\n                    5,4      7,2         9,6        10,9.       12,8          14,6        16,4      18,3      20,1        21,8    25,3          28,7\n441—460\n461—480             5,5      7,3         9,2        11,1        13,1'         15,0        16,9      18,7      20,5        22,4    26,0          29,5\n\n481—500             5,6      7,5          9,4       11,4        13,3           15,3        17,3     19,2      21,2 ,      22,9    26,6          30,3\n501-525             5,6      7,6          9,6       11,6        13,5           15,5        17,5     19,5      21,5        23,3    27,2          30,9\n526—550             5,7      7,7          9,8       11,8        13,9           15,9        18,0     20,0      22,0        23,9    27,8          31,7\n\n                    5,8      7,9        10,0        12,1        14,2           16,2 ,      18,4     20,5      22,4        24,5    28,5          32,5\n551—575\n                    5,9      8,1        10,3        12,4        14,5           16,7        18,8     21,0      23,1        25,2    29,2          33,3\n576—600\n601—625             6,0      8,2        10,5        12,6        14,8           17,0        19,2     21,4      23,7        25,6    29,9          34,0\n\n                    6,1      8,4         10,5       12,8        15,1           17,3        19,6     21,8      24,0        26,1    30,3          34,7\n626—650\n                             8,5         10,7       13,0        15,3           17,6        19,9     22,1      24,4        26,6    30,9          35,2\n651—675             6t2\n67^700            . 6,3      8,6         16,9       13,2        15,6           17,9        20,2     22,5      24,8        27,1    31,5          35,9\n\n 701—750            6,4      8,7         11,1       13,5        15,9           18,2        20,6     23,0       25,1       27,5    32,1          36,6\n                    6,5      8,9         11,4       13,8         16,2          18,6        21,1     23,6       25,8       28,2    32,8          37,5\n 751—800\n801—850             6,6      9,0         11,5       13,9         16,5          18,9        21,3     23,8       26,3       28,6    33,3 A        37.9\n\n 851—900            6,7      9.2         U,7        14,2         16,7          19,3 ,      21,8     24,3       26,9       29,2    34,0          38,8\n 901-—950           6,8      9,3         11,9       14,5         17,1          19,6        22,3     24,8       27,4       29,8    34,7          39,6\n 951—1000           6,9     '9,5         12,1       14,8         17,4.         20,0        22,7     25,4       28,0       30,4    35,4          40,5",
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Januar 1965                   (Sicherheitsgurte, Neufassung),\n                                     StV 7 — 8005 B/65 —              14. 12. 1960 — StV 7 — 4086 M/60, VkBl 1961 Heft 1 S. 2\n  Die Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen vom                         (Sicherheitsglas, Anfügung Absatz 6),\n27. April 1957 — StV 7 — 4133 T/57 (VkBl 1957 Heft 9                  15. 7. 1961 — StV 7 — 4127 K/61, VkBl 1961 Heft 15 S. 386\nS. 204 ff.) sind neu gefaßt worden. Eingearbeitet wurden                         (Verbindungseinrichtungen, Änderung in Ab\ndie Richtlinien für die Prüfung von Scheinwerfern mit                         satz 2),\nasymmetrischem Abblendlicht und der in diesen Schein              25. 7. 1961 — StV 7 — 4074 L/61, VkBl 1961 Heft 15 S. 386\nwerfern zu verwendenden Glühlampen (Verkehrsblatt                                (Scheinwerfer und Glühlampen für asymme\n1960 Heft 4 S. 62 und Verkehrsblatt 1961 Heft 15 S. 386).                          trisches Abblendlicht, Änderung),\nDie neue Fassung der Richtlinien wird nachstehend                     17. 11. 1961 — StV 7 — 4079 R/61, VkBl 1961 Heft 23 S. 701\nbekanntgegeben.                                                                  (Fahrtrichtungsanzeiger, Ergänzung und Än\n                                                                                  derung),\n  Gegenstandslos werden dadurch die Veröffentlichungen                15. 6. 1962 — StV 7 — 4086 Va/62, VkBl 1962 Heft 13 S. 326\nvom                                                                              (Scheinwerfer für Fahrräder mit Hilfsmotor,\n27. 3.1957 — StV 7 — 4036 F/57, VkBl 1957 Heft 8 S. 171                           Anfügung,\n            (Scheinwerfer und Glühlampen für asymme                              Scheinwerfer für Fahrräder, Neufassung Ab-\n            trisches Abblendlicht, Einfügung),\n27. 4. 1957 — StV 7 — 4133 T/57, VkBl 1957 Heft 9 S. 204              26. 9. 1962 —^StV 7 — 8030 L/62, VkBl 1962 Heft 19 S.539\n            mit Änderungen vom                                                    (Farbbestimmung, Neufassung),\n23. 4. 1958 — StV 7 — 4046 V/58, VkBl 1958 Heft 9 S. 325              16. 1. 1964 — StV 7 — 8048 BW/63, VkBl 1964 Heft 3 S. 39\n            (Begrenzungsleuchten, Neufassung),                                    (Bremsbeläge, Neufassung),\n 3. 5. 1958 — StV 7 — 4099 T/58, VkBl 1958 Heft 10 S. 351             16. 1. 1964 — StV 7 — 8300 K/63, VkBl 1964 Heft 3 S. 42\n            (Bremsbeläge, Neufassung),                                            (Horizontales Schwenken der Zugeinrichtung\n21. 5.1958 — StV 7 — 4033 P/58, VkBl 1958 Heft 11 S. 367                          von mindestens 90®),\n            (Kennleuchten, Einfügung),                                19. 5. 1964 — StV 7 — 8011 NW/64, VkBl 1964 Heft 11\n                                                                                 S. 249\n21. 5.1958 — StV 7 — 4106 T/58, VkBl 1958 Heft 11 S. 366\n            (Heizungen, Einfügung),                                              (Sicherheitsgurte, Neufassung),\n20. 6; 1958 — StV 7 — 4055 P/58, VkBl 1958 Heft 13 S. 430             10. 8.1964 — StV 7 — 8050 G/64, VkBl 1964 Heft 16 S. 410\n            (Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie                          (Sicherheitsgurte, Änderung).\n            den hoher Töne, Neufassung),                                                       Der Bundesminister für Verkehr\n21. 6. 1958 — StV 7 — 4112 K/58, VkBl 1958 Heft 13 S. 430\n            (Verbindungseinrichtungen, Neufassung Ab                                                      Im .Auftrag\n            satz 13),                                                                                     Dr. Linder",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                            65                                             Heft 3 — 1965\n\n\n\n                            Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen\n                  Vom 25. Januar 1965                                         Teil I Allgemeine Bestimmungen\n                                                                1. Verfahren\n                            Inhalt                                (1) Die Richtlinien gelten für die Prüfung von Fahr\n                                                                zeugteilen, die nach § 22a StVZO in amtlich genehmigter\nTeil I: Allgemeine Bestimmungen                                 Bauart ausgeführt sein müssen.\n                                                                  (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann von den Richtlinien\n       1. Verfahren                                       65\n                                                                abweichen, wenn die Verkehrssicherheit es zuläßt oder\n      2. Allgemeine Anforderungen                         65    die technische Entwicklung es erfordert.\n                                                                2.Allgemeine Anforderungen\nTeil II: Prüfbestimmungen                                 65      (1) Die Fahrzeugteile dürfen in ihrer Wirkung weder\n                                                                durch die Witterung noch durch die übliche Beanspru\n   A. Lidittedmiscbe Einrichtungen                              chung im Betrieb mehr als unvermeidbar beeinträchtigt\n      3. Begriffe und Meßregeln                           65    werden. Dies muß durch Bauart, Werkstoff und Verarbei\n                                                                tung gesichert sein.\n      4. Bautedinisdie Anforderungen                      66      (2) Die Prüfmuster müssen der beabsichtigten Fertigung\n      5. Bautedinisdie Prüfungen     . . . . . . . 67           entsprechen. Jedes Prüfmuster muß mit allem Zubehör\n                                                                ausgerüstet sein, das zum Ein- oder Anbau in der Nor\n      6. Scheinwerfer für Fernlicht und für asymme              malgebrauchslage und zum ordnungsmäßigen Betrieb er\n        trisches Abblendlicht                             67    forderlich ist.\n      7. Scheinwerfer für Fernlicht und für symme                 (3) Die in diesen Richtlinien enthaltenen Hinweise auf\n        trisches Abblendlicht                             77    DIN-Blätter beziehen sich auf die am Tage der Bekannt\n                                                                gabe der Richtlinien gültigen Ausgaben, soweit in den\n      8. Scheinwerfer für Teilfernlicht   . . . . . 79          Einzelbestimmungen nicht andere Ausgaben genannt sind.\n      9. Nebelscheinwerfer                                79      (4) Die für bestimmte Fahrzeugteile geforderten An\n                                                                gaben können statt auf einem Fabrikschild unmittelbar\n     10. Scheinwerfer für Fahrräder mit Hilfsmotor              auf dem Fahrzeugteil angebracht sein.\n        (mehr als 20 bis einschl. 40 km/h) und Klein              (5) Eine bei der Nachprüfung (§11 der Fahrzeugteile\n        krafträder bis einschl. 40 km/h                   80    verordnung) lichttechnischer Einrichtungen festgestellte\n     11. Scheinwerfer für Fahrräder und für Fahr\n                                                                Unter- oder Überschreitung der photometrischen Mindest\n                                                                oder Höchstwerte um nicht mehr als 20®/o, die nicht auf\n        räder mit Hilfsmotor bis einschl. 20 km/h         81    eine Änderung der Bauart zurückzuführen ist, wird in der\n     12. Begrenzungsleuchten . . ,                        81    Regel nicht beanstandet; hierbei, ist u. U. die Entnahme\n                                                                weiterer Proben erforderlich.\n     13. Parkleuchten                                     81\n                                                                                 Teil II Prüfbestimmungen\n     14. Schlußleuchten                                   82\n                                                                              A.Lichttechnische Einrichtungen\n     15. Leuchten zur Sicherung von Ladungen . . 82             3. Begriffe und Meßregeln\n     16. Bremsleuchten                                    82        (1) Lichttechnische Einheiten sind;\n     17. Rückstrahler, auch Pedalrückstrahler . . . 82                  Candela (cd) für die Lichtstärke,\n                                                                       Lux (Ix) für die Beleuchtungsstärke,\n     18. Fahrtrichtungsanzeiger                           83           Lumen (Im) für den Lichtstrom\n     19. Beleuchtungseinrichtungen    für      amtliche                Stilb (sb) für die Leuchtdichte,\n                                                                       Apostilb (asb) für eine kleinere Einheit der Leucht\n        Kennzeichen                                       85           dichte.\n     20. Kennleuchten für blaues und für gelbes                                    1 asb =      J       sb\n        Blinklicht (Rundumlicht) .                        85                                 10^ • jc\n                                                                  (2) Als Beleuchtungsstärke gilt die zur Lichtrichtung\n     21. Glühlampen für asymmetrisches Abblend\n                                                                senkrechte Beleuchtungsstärke. Für alle photometrischen\n        licht                                         . 86      Messungen müssen Prüflampen nach Absatz 3 verwendet\n     22. Glühlampen — außer solchen nach Nr. 21 — 87            werden. Sie sind bei einer Spannung zu betreiben, die\n                                                                nicht mehr als 5 ®/o von der Prüfspannung der Lampe ab\n     23. Sicherungsleuchten, Fackeln oder ähnliche              weicht. Die gemessenen lichttechnischen Werte sind auf\n         Beleuchtungseinrichtungen und rückstrah                den für jede Lampenart geltenden Mindestlichtstrom zu\n         lende Warneinrichtungen                   88           beziehen, der aus DIN 72 601, DIN 49 840 oder 49 848 zu\n                                                                entnehmen ist. Abweichungen hiervon sind in den Einzel\n     24. Fahrradlichtmaschinen                            89    bestimmungen angegeben.\n                                                                  (3) Als Prüflampen sind Lampen für eine Nennspan\n  B. Andere Einrichtungen                                       nung von 12 V zu verwenden, ausgenommen Lampen nach\n                                                                DIN 49 840 und 49 848 und soweit die Einzelbestimmungen\n     25. Sicherheitsglas                                  89    keine abweichenden Angaben enthalten. Die Prüflampen\n                                                                müssen folgenden Abmessungen entsprechen:\n     26. Warnvorrichtungen mit einer Folge ver\n                                                                a) Glühlampen mit 2 Leuchtkörpern für Hauptscheinwer\n        schieden hoher Töne                               94\n                                                                     fer nach DIN 72 601, Blatt 2\n     27. Fahrtschreiber                                   94         1. Leuchtkörperabstand für Abblendlicht, Maß e ±\n     28. Gleitschutzvorrichtungen                         95            0,15 mm.\n                                                                     2. Abstand des Scheitels des Fernlichtleuchtkörpers\n     29. Auflaufbremsen                                   95            von der ersten aus der Kappenrandebene heraus\n     30. Einrichtungen zur Verbindimg von Fahr                          tretenden glühenden Windung des Leuchtkörpers\n        zeugen                                            96            für Abblendlicht, Maß f bei Lampen Form B: f ±\n                                                                        0,1 mm,\n     31. Beiwagen an Krafträdern                          98            bei Lampen Form C: Größtmaß f —0,2 mm.\n     32. Heizungen      .                                 98         3. Überhöhung der Oberkante Abblendleuchtkörper\n                                                                        über Kappenrand, Maß c ± 0,15 mm.\n     33. Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen    . . . 99\n                                                                     4. Scheitel des Fernlichtleuchtkörpers über Kappen\n     34. Bremsbeläge für Trommelbremsen . . . . 101                     rand, Maß a ± 0,15 mm.",
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            "content": "rieft 3 — 1965                                             66                               V   B1 Amtlicher T e i 1\n\n\n  5. pherhöhung der Oberkante Abblendkappe . über            gläser OG 1 und OG 2 in einer Dicke voh 2 mm darge-             \\\n     Sockeladise, Maß b ± 0,15 mm.                           stellt werden, ebenso stellt für den Bereich Rot A z^ B.\n  6. Seitlidie Abweichung der Leuchtkörper von der           das Schott-Farbglas OG 3 in einer Dicke von 2 mm an\n     Sockelachse g, h ± 0,2 mm.                              nähernd die Grenze gegen Gelb dar. Im Zweifelsfall ist\n  7. Drehung der Abblendkappe ß ±1°.                         auf f^rbmetrische Messungen zurückzugreifen.\n  8. Länge des Leuchtkörpers Maß 1 ± 0,5 mm oder bei          (5) „Signalrichtung\" ist die zur Eahrzeuglängsachse und\n      Höchstmaßangabe: Höchstmaß —1 mm.                     zur Fahrbahn parallele Richtung. '\n                                                                 „Normalrichtung\" einer Leuchten oder eines Rückstrah\nb) Glühlampen nach DIN 72 601, Bl. 3, 6, 7 und 8 sowie      lers ist eine am Gerät festlegbare Bezugsrichtung, dio vom\n   DIN 49 848 für Scheinwerfer (auch Scheinwerfer für       Hersteller bestimmt wird. Ihre Lage relativ zur Signal\n   Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor) und Blink        richtung ist anzugeben, wodurch die Anbaulage>am Fahr\n  leuchten:                                                 zeug festgelegt ist. Die Prüfung kann bei Leuchten auf\n  1. Leuchtkörperabstand: Nennmaß ± 0,15 mm.                weitere Anbaulagen ausgedehnt werden, wozu der An\n  2. Seitliche Abweichung des Leuchtkörpers von der         baubereich dann abzugrenzen ist. Bei Rückstrahlern muß\n     Sockelachse ± 0,2 mm.                                  die Normalrichtung in die Sighalrichtung gelegt werden.\n  3. Zulässige Drehung des Leuchtkörpers zu den Sok-             (6) „AusstrahlungsWinkel\" einer Leuchte ist der Winkel\n      kelstiften: Nennmaß ±3°.                               einer bestimmten Lichtausstrahlung, bezogen auf die Sig\n                                                             nalrichtung. Die Winkel werden, in Richtung der Licht\n  4. Bei Soffittenlampen Versetzung des Leuchtkörpers\n                                                             ausstrahlung gesehen, nach rechts und oben mit positiven,\n      aus der Mitte in axialer Richtung ± 0,5 mm.\n                                                             nach links und unten mit negativen Vorzeichen angege\n  5. Länge der Leuchtkörper (falls angegeben): Nenn          ben,,außer bei Fahrtrichtungsanzeigern (vgl. Nummer 18).\n     maß ± 0,5 mm oder bei Höchstmaßangabe: Höchst           Bei den Messungen liegen die „Meridiankreise\" senkrecht\n      maß —4 mm.                                             und die „Parallelkreise\" waagerecht.\n  6. Lage des Leuchtkörpers zueinander (DIN 72 601             (7) Für Messungen an Rückstrahlem gelten als\n      Blatt 7): Nennmaß ± 0,2 mm.                              „Anleuchtungswinkel\" der Winkel zwischen der Normal\nc) Glühlampen nach DIN 72601, BL 4, 6 und 7, DIN 49 840      richtung des Rückstrahlers und dem Häuptstrahl des ein\n  sowie DIN 49 848 für andere lichttechnische Einrich        fallenden Lichtbündels mit Fußpunkt im Rückstrahler. Er\n   tungen (auch Fahrradschlußleuchten):                      liegt in einer vertikalen Ebene.\n   1. Leuchtkörperabstand: Nennmaß + 0,3 mm.                   „BeobachtungsWinkel\" der Winkel zwischen dem\n      Bei Soffittenlampen Versetzung des Leuchtkörpers       Hauptstrahl des einfallenden Lichtbündels und der Be-\n      aus der Mitte in axialer Richtung ±1,0 mm.             obaditungsrichtung mit Fußpunkt hn Rückstrahler. Er\n   2. Seitliche Abweichung des Leuchtkörpers von der         liegt in einer horizontalen Ebene.\n      Sockelachse ± 0,3 mm.                                       „Rückstrahlwert\" ist die Lichtstärkedes zurückgestrahl\n      Bei Soffittenlampen (quer zur Längsachse des           ten Lichts, bezogen auf die senkrechte Beleuchtungsstärke\n      Leuchtkörpers) ± 0,5 mm.                                  des einfallenden Lichts am Ort des Rückstrahlers.\n   3. Zulässige Drehung des Leuchtkörpers zu den Sök-             Einheit: cd/lx oder mcd/lx.\n      kelstiften: Nennmaß ± 5°.                                 4. Bautechnische Anforderungen .\n   4. Länge des Leuchtkörpers (falls angegeben): Nenn            (1) Alle optisch wirksamen und zu deren Halterung\n      maß ± 0,5 mm oder bei Hödistmaßangabe: Höchst             oder Justierung wichtigen Teile müssen so gefertigt sein,\n      maß —4 mm.\n                                                                daß ihre Lage zueinander nicht durch aridere Zwischen\nd) Für Glühlampen nach anderen Bauvorschriften sind             glieder bestimmt wird. An diesen Teilen darf keine Kor\n   die Abmessungen der Prüflampen in den zugehörigen            rosion, die das einwandfreie Arbeiten des Geräts beein\n   Einzelbestimmungen angegeben.                                trächtigen kann, eintreten. Wenn die Bauart eine be\n                                                                stimmte Lage dieser Teile zueinander erfordert, ist de\n  (4) Farbbestimmung:                                           ren Lage zu sichern. Bei verstellbaren Halterungen muß\n  Für die Farben und Farbgrenzen der vorderen Fahr              die vorgeschriebene Wirkung der Gerate über den gan\nbahnbeleuchtung und der Signallichter gilt DIN 6163             zen Verstellbereich erhalten bleiben- dies gilt nicht,\nBlatt 1 und 3. Für Nebelscheinwerfer ist außerdem ein           wenn besondere Einstellvorschriften bekannt sind.\nFarbbereich „hellgelb\" zulässig, der durch folgende Farb          (2) Die Geräte müssen in ihrer normalen Betriebslage\ngrenzen bestimmt wird:                                          gegen Eindringen von Staub und Wässer ausreichend\n      Grenze gbgen weiß : ^ y = -x + 0,940                      abgedichtet und Dichtungseinlagen wasserbeständig sein.\n                    und   y = 0,440        f                    Zerbrechliche Dichtungseinlagen zwischen abnehmbaren\n                                                                Teilen und Gehäusen sind unzulässig. Elektrische Ver\n      Grenze gegen grün : y — li29 x — 0,100                    bindungen müssen dauerhaft Und betriebssicher ausge\n      Grenze gegen rot : y = 0,58 x + 0,138                     führt sein.                            '\n      Grenze gegen den                                            (3) Die Abschlußscheiben der Leuchten und der Rück\n      Spektraifarbenzug     • Y — — x + 0,992                   strahler für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen\n  Die Bestimmungen gelten fpr alle Ausstrahlungsrich            gegen die Einwirkung von handelsüblichen Kraftstoffen\ntungen einer Leuchte oder eines Rückstrahlers. Dabei sind       und Oelen beständig sein. Sie müssen außen so beschaf\n                                                                fen sein, daß Schmutz leicht entfernt werden kann.\nin Leuchten die zügehörigen Glühlampen bei Nennspan\nnung zu betreiben und Rückstrahler mit einer Glühlampe            (4) Sind mehrere Einrichtungen in einem Gerät ver\nder Verteilungstemperatur von 2850°K anzustrahlen. Bei          einigt, so muß jede Einrichtung dep dafür geltenden\nkombinierten Geräten mit verschiedenfarbigen Leuch              Vorschriften entsprechen.\ntenteilen darf das aus benachbarten Leuchtenteilen u. U.\naustretende andersfarbige Streulicht nur so Schwach sein,\n                                                                  (5) Abdeckende Aufschriften auf den Abschlußscheiben\n                                                                der Scheinwerfer und Leuchten sind uhzulässig,- dies gilt\ndaß es in allen Ausstrahlungsrichtungen aus einer Ent           nicht für vorgeschriebene Aufschriften, fremde Prüfzei\nfernung von 10 m nicht iritehr zu sehen ist; bei nur vor\n                                                                chen und Firmenzeichen, wenn hierdurch die lichttechni\nübergehend eingeschalteten Signalleuchten (z. B. Brems\n                                                                schen Eigenschaften nicht unzulässig beeinträchtigt wer-\noder Blinkleuchten) genügt es, wenni Streulicht der ge\nnannten Art in den für die Lichtverteilung verlangten       ' ■ den.\" . ■ . V                                       ^\nphotometrischen Winkelbereichen beobachtet wird.                  (6) Die in Scheinwerfern und Signalleuchten zu ver- '\n  Der Farbeindruck eines Signals kann in vielen Fällen          wendenden Glühlampen sind in Nummer 22 Abs. 4 zu-\ndurch visuellen Vergleich mit farbigen Lichtern beurteilt       sammengestellt. An lichttechnischen Fahrzeugteilen ist\nwerden, deren Farborte die Farbgrenzen nach DIN 6163            die Leistungsaufnahme der zu verwendenden Glühlaßi-\nBlatt 3 genügend genau darstellen. In Verbindung mit            pen deutlich lesbar und dauerhaft anzugeben; dies gilt\neiner Glühlampe der Verteilungstemperatur 2850°K kann           nicht für Scheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht (s.\nder Farbbereich Gelb A in seinen Abgrenzungen gegen             Nummer 6). Glühlampen müssen leicht auswechselbar\nGrün und Rot z. B. weitgehend durch die Schott-Farb-",
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            "content": "V k B 1 Amt 1 i c h e r Teil                                  67                                            Heft 3 — 1965\n\n\n\n5. Bautedinisdie Prüfungen                                          Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes ist\n  Wärmeprüfung von Absdilußsdieiben aus Kunststoff:            durch Augens^einnahme und, wenn erforderlich, durch\n                                                               eine Versuchsmontage zu prüfen.\n  Das Prüfmuster wird 2 Stunden einer Temperatur von\n60 ± 5°C ausgesetzt. In ruhender Luft und bei Zimmer             (5) Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß der\ntemperatur (20 ± 5° C) sind Bremsleuditen einem Dau-           Abblend-Leuchtkörper der zugehörigen Glühlampen eine\nerbetrmb von 20 min und andere dauernd eingesdialtete          nidit blendende Beleuchtung erzeugt.\nLeuchten einem Dauerbetrieb von 12 Stunden bei Nenn\n                                                                 Die Lichtverteilung des Scheinwerfers ist in 25 m Ent\nleistung-und normälem Anbau zu unterwerfen. Blink\n                                                               fernung an einem senkrecht zur Scheinwerferachse auf\nleuchten sind einem Dauerbetrieb von 20 min bei halber\n                                                               gestellten Meßschirm zu prüfen. Dabei ist der Schein\nNennleistung und normalem ^nbau zU unterwerfen. Die\n                                                                   werfer vor dem Schirm so auszurichten, daß die Verbin\nAbschlußscheibeh dürfen nach dieser Prüfung keine Farb-\n                                                               dungslinie vom Reflektor-Brennpunkt zum Schnittpunkt\nund Form Veränderungen oder Verbrennungsmerkmale\n                                                               der Linien hh und vv senkrecht auf dem Meßschirm\naufweisen, die die einwandfreie Funktion der Leuchten\n                                                               steht (s. Anlagen 1 und 2).\nbeeinträchtigen könnten. In Zweifelsfällen kann die Wär-\nmeprüfüng wiederholt werden.                                     (6) Für die Prüfung der Scheinwerfer ist eine Prüf\n                                                               lampe mit glattem, farblosem Kolben und einer Nenn\n6.Kraftfahrzeugsdieiiiwerfer für asymmetrisches Abblend        spannung von 12 V zu verwenden, die die folgenden\n  licht                                                        Nennwerte aufweisen muß:\n (Glühlampen hierzu s. Nummer 21)\n  (1) Scheinwerfer verschiedener Typen sind Scheinwer\nfer, die folgende wesentliche Unterschiede aufweisen:                 Leuchtkörper      Leistungsauf        Lichtstrom\n                                                                          für          nahme in Watt        in Lumen\n      a) Scheinwerfer verschiedener Hersteller,\n      b) Scheipwerfer mit Reflektoren verschiedener we\n          sentlicher Eigenschaften, ,                                Abblendlicht       40 ±    5»/o    .450 ± lOVo\n      c) Scheinwerfer, deren Bauteile die Lichtverteilung            Femlicht\n         durch Reflexion, Brechung oder Absorption in                                   ^ — 10»/o        700 ± lOVo\n            verschiedener Weise verändern,\n      d) Scheinwerfer tür Fernlicht und für rechtsgerich\n         tetes asymmetrisches Abblendlicht,                      Die Abmessungen, welche die Lage der Leuchtkörper\n                                                               der Prüflampe bestimmen, müssen den ISO-Normen ent\n      e) Scheinwerfel\" für Femlicht imd für linksgerichte\n                                                               sprechen.*)\n         tes asymmetrisches Abblendlicht,\n      f) Scheinwerfer für Fernlicht und für wahlweise            (7) Die Prüflampe ist mit ihrer Nennspannung zu\n            rechts- oder linksgerichtetes asymmetrisches Ab    speisen.\n            blendlicht,\n                                                                    Das Abblendlichtbündel muß eine so deutlich erkenn\n      g) Scheinwerfer nur für. Fernlicht,\n                                                               bare Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, daß mit deren Hilfe\n      h) Scheinwerfer vorwiegend für rechtsgerichtetes         eine sichere Ausrichtung der Scheinwerfer möglich ist.\n         asymmetrisches Abblendlicht,                          Die Ausrichtung muß so erfolgen, daß\n      i) Scheinwerfer vorwiegend für linksgerichtetes\n         asymmetrisches Abblendlicht,                          1; bei Scheinwerfern für rechtsgerichtetes asymmetri-\n                                                                    - sches Abblendlicht die Hell-Dunkel-Grenze auf der\n      k) Scheinwerfer vorwiegend für wahlweise rechts-\n                                                                     linken Hälfte, bei Scheinwerfern für linksgerichtetes\n         oder linksgerichtetes asymmetrisches Abblend\n                                                                     asymmetrisches Abblendlicht auf der rechten Hälfte\n            licht,\n                                                                     des Meßschirms möglichst waagerecht verläuft.\n  (2) Für die Bauartprüfung sind vom Hersteller oder,\nfür im Ausland hergestellte Typen, vom Händler, der            2. diese waagerechten Teile der Hell-Dunkel-Grenze sich\nseine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb im Inland                 auf dem Meßschirm 25Ö mm unter der Horizontal\nnachweist, je Typ zwei Muster vorzulegen.                            ebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers be\n                                                                     finden.\n  Beicie Muster sind sämtlichen in diesen Richtlinien ge\nforcierten Prüfungen ?u unterwerfen und müssen diesen          3. der Schnittpunkt des waagerechten und des geneigten\nBestimmungen genügen.                                                Teils der Hell-Dunkel-Grenze in der Ebene durch den\n (3) Die Scheinwerfer aus der reihenweisen Fertigung                 Brennpunkt des Scheinwerfers und die Linie vv liegt.\nmüssen den Prüfmustern entsprechen. Die Nachprüfung                 Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, der Fern\nsolcher Scheinwerfer hat mit Prüflampen (Absatz 6) zu\nerfolgen.\n                                                               licht und asymmetrisches Abblendlicht erzeugt, den in\n                                                               den Absätzen 8 und 9 geforderten Bedingungen genügen;\n  (4) Die Scheinwerfer müssen so beschaffen sein, daß          bei Scheinwerfern mit vorwiegend asymmetrischem Ab\nihre vorgeschriebene Wirkung bei betriebsüblicher Be           blendlicht braucht die Verteilung der Beleuchtungsstärke\nanspruchung auf die Dauer nicht mehr als unvermeidbar          nur den Bedingungen des Absatzes 8 zu entsprechen.\nbeeinträchtigt wird.                         ,\n  Bei Scheinwerfern für s wahlweise rechts- oder links\n                                                                 Falls ein nach den vorstehenden Angaben ausgerich\ngerichtetes asymmetrisdies Abblendlicht muß die jewei          teter Scheinwerfer den in den Absätzen 8 und 9 ge\nlige Stellung des optischen Teils zum Fahrzeug oder der        forderten Bedingungen nicht entspricht, darf die Ein\n                                                               stellung des Scheinwerfers geändert werden unter der\nGlühlampfe zum optischen Teil durch Rasten festgelegt\nsein,:ciie ein unbeabsichtigtes Verdrehen in die andere\n                                                               Bedingung, daß der Schnittpunkt des waagerechten und\n                                                               des geneigten Teils der Hell-Dunkel-Grenze um höch\nStellung und ein Einsetzen in eine Zwischenstellung aus\nschließen. Die Rasten müssen mit dem Scheinwerfer fest\n                                                               stens 1° (auf dem Meßschirm 440 mm von der Linie vv)\n                                                               seitlich nach rechts oder links verschoben wird. Um die\nverbunden und gegen eine unbeabsichtigte Verstellung\nhinreichend arretierbar seih. Die zwei Rastenstellungen        Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teil\ndes optischen Teils am Fahrzeug oder die der Glühlampe         weise abgededct werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze\nim , Reflektor sind durch Merkzeichen zu kennzeichnen,\n                                                               schärfer hervortritt. Eine zusätzliche Verstellung in ver\nund zwar für das rechtsgerichtete asymmetrische Ab\n                                                               tikaler Richtung ist in den nach Absatz 9 gegebenen\n                                                               Grenzen zulässig.\nblendlicht mit den Buchstaben RD und für das linksge\nrichtete asymmetrische Abblendlicht mit den Buchstaben           Wenn der Scheinwerfer nur Fernlicht erzeugt, braucht\nLG.                                                            die Verteilung der Beleuchtungsstärke nur den Bedin\n  Die Glühlampen dürfen in der Halterung des Reflek            gungen des Absatzes 9 zu entsprechen; in diesem Falle\ntors nur in den vorgeschriebenen Lagen befestigt werden        muß das Gebiet der maximalen Beleuchtungsstärke im\nkönnen.                                                        Schnittpunkt der Linien hh — vv des Meßschirms liegen.",
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            "content": "Heft 3 — 1965                                                      68                                  VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  (8) Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte                     (11) Die in den Absätzen 8 und 9 geforderten Beleuch\nBeleuchtungsstärke muß die folgenden Werte erreichen:                   tungsstärken sind auf dem Meßschirm mit einem photo\n                                                                    elektrischen Element zu messen, dessen wirksame Ober\n       Punkt auf dem Meßschirm                 geforderte Beleu-    fläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge\n                                                                    liegt.\n f. Scheinwerfer m.    f. Scheinwerfer m.   tungsstärke InLUx,\n  rechtsgerichtetem    linksgerichtetem\n                                               bezogen auf 450            (12) Bei der Prüfung ist festzustellen, ob der Schein\n   asymmetrischem       asymmetrischem                                  werfer keine größere Blendbelästigung hervorruft, als\n    Abblendlicht         Abblendlicht               Lumen               eine Lichtquelle mit einer kreisförmigen, diffus strah\n                                                                    lenden Lichtaustrittsfläche von 235 mm Durchmesser und\n   Punkt B 50 L         Punkt B 50R             < 0,3 Ix                einer gleichförmigen Leuchtdichte von 1 cd/cm^.\n           75 R                 75 L            >   6   Ix                Diese Prüfung bezieht sich nicht auf Scheinwerfer, die\n           50 R                 50 L            > 10    Ix              nur Fernlicht erzeugen.\n            25 L                25 R\n                                                ^ 1,5 Ix                  (13) Jeder Scheinwerfer, der zu einem • nach diesen\n            25 R                25L\n                                                ^ 1,5 Ix                Richtlinien geprüften und genehmigten Typ gehört, ist\n                                                < 0,7 Ix                mit dem für diesen Typ amtlich zugeteilten Prüfzeichen\n     jeder Punkt in der Zone III                                    zu versehen.\n     jeder Punkt in der Zone IV                 >   2   Ix\n     jeder Punkt inL der Zone I                                           Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, der den\n                                                < 20    Ix\n                                                                        Buchstaben E und eine das genehmigende Land**) be\n                                                                    zeichnende Ziffer umschließt sowie aus einer außerhalb\n  Beträgt der Liditstrom der verwendeten Prüflampe nicht                des Kreises stehenden Prüfnummer, die die jeweilige\n450 Lumen, so dürfen die gemessenen Werte proportional                  staatliche Stelle des genehmigenden Landes erteilt. Das\nberichtigt werden.                                                      Prüfzeichen muß der Anlage 5 entsprechen.\n  In den Zonen I, II, III und IV dürfen in seitlichei                     An Scheinwerfern für linksgerichtetes asymmetrisches\nRichtung keine ciie gute Sicht beeinträchtigenden Beleuch               Abblendlicht wird das Prüfzeichen durch einen unter dem\ntungsunterschiede bestehen.                                             Kreis liegenden Pfeil ergänzt, der nach rechts zeigt, wenn\n                                                                        vom Beobachter die Vorderseite des Scheinwerfers be\n* Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Links               trachtet wird (s. Anlage 6).\nverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Ra\nstenstellungen den vorstehenden Bedingungen entspre                       An Scheinwerfern, die sowohl rechts- als auch links\nchen; die jeweiligen Rastenstellungen sind gemäß Absatz                 gerichtetes asymmetrisches Abblendlicht erzeugen kön\n4 zu kennzeichnen. Sind die Scheinwerfer nur für Rechts\n                                                                        nen, wird das Prüfzeichen durch einen unter dem Kreis\nverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist die                  liegenden Pfeil ergänzt, dessen Spitzen nach links und\nGrenze der Zone, die zur Vermeidung der Blendung in                     redits zeigen (s. Anlage 6).\nLändern mit anderer Verkehrsrichtung gegebenenfalls ab                    Das Prüfzeichen für Scheinwerfer, die vorwiegend asym\ngedeckt werden muß, auf der Abschlußscheibe des Schein                  metrisches Abblendlicht erzeugen, wird um den in einem\nwerfers dauerhaft zu bezeichnen. Die Abgrenzung der                     Quadrat stehenden Buchstaben C und das Prüfzeichen\nZone kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe                   für Scheinwerfer, die nur Fernlicht erzeugen, um den in\nunmittelbar zu erkennen ist.                                            einem Quadrat stehenden Buchstaben R ergänzt. Das\n                                                                        Prüfzeichen für Scheinwerfer, die sowohl Femlicht als\n  (9) Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Be                   auch asymmetrisches Abblendlicht nach den Bedingungen\nleuchtungsstärke muß bei der für die Messung des Ab                     der Absätze 8 und 9 erzeugen, ohne daß der Reduktions\nblendlichts nach Absatz 7 angewandten Einstellung des                   faktor nach Absatz 10 angewandt wurde, wird um die in\nScheinwerfers den folgenden Bedingungen entsprechen:                    einem Quadrat stehenden Buchstaben GR nach Anlage 8\n   Der Schnittpunkt der Linien hh und vv muß sich in                    ergänzt.***) Diese zusätzlichen Zeichen sind in unmittel\n   nerhalb der Isolux-Linie für 0,9 E max (E max =                      bare Nähe des Kreises und gegenüber der Prüfnummer\n   größte Beleuchtungsstärke) befinden. E max darf nicht                zu setzen (s. Anlagen 6 und 7).\n   kleiner als 32 Ix sein.\n                                                                          Alle wesentlichen Teile des Scheinwerfers müssen das\n  Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke                     Prüfzeichen und das Ursprungszeichen tragen. Wenn Ab\nin waagerechter Richtung bis zu einer Entfernung von                    schlußscheibe und Reflektor eines Scheinwerfers unlös\n1125 mm nach rechts und links 16 Ix und bis zu einer                    bar (z. B. durch Bördelung) verbunden sind, genügt die\nEntfernung von 2250 mm 4 Ix nicht unterschreiten.                       Anbringung der Zeichen auf einen Teil der Einheit.\n  Beträgt der Lichtstrom der verwendeten Prüflampe                      Sämtliche Zeichen müssen gut lesbar und dauerhaft an\nnicht 700 Lumen, so dürfen die gemessenen Werte pro                     gebracht sein. Das Prüfzeichen muß auch dann erkenn\nportional berichtigt werden.                                            bar sein, wenn der Scheinwerfer am Fahrzeug angebaut\n                                                                        ist. Sind die wesentlichen Teile verschiedener Schein\n  (10) Die in Absatz 8 angegebenen Werte der Beleuch-' werfertypen gleich, so dürfen diese Teile die Prüfzeichen\ntungsstärke sind von Scheinwerfern, die vorwiegend                      aller Scheinwerfertypen tragen, in denen sie verwendet\nasymmetrisches Abblendlicht, und die des Absatzes 9 von                 werden.\nScheinwerfern, die nur Fernlicht erzeugen, zu fordern.\nScheinwerfer für beide Lichtarten müssen den Bedingun                    ♦) Solange die Normen noch nicht veröffentlicht sind, gelten\ngen der Absätze 8 und 9 genügen.                                            die in den Anlagen 3 und 4 verzeichneten Werte.\n  Scheinwerfer für beide Lichtarten mit Reflektoren,                    Die folgenden Ziffern werden den dem Übereinkommen bei\nderen wirksamer Durchmesser kleiner als 160 mm ist,                     tretenden Ländern, je nach der zeitlichen Folge ihres Beitritts,\n                                                                        vom Generalsekretariat der Vereinten Nationen zugeteilt.\nkönnen zugelassen werden, wenn ihre Beleuchtungsstär\nken mindestens den in den Absätzen 8 und 9 geforderten                   ♦♦) 1 für die Bundesrepublik Deutschland\nWerten,.multipliziert mit dem Faktor                                         2 für Frankreich\n\n                      / D—45 \\ 2                                             3 für Italien\n                                                                             4 für die Niederlande\n                      \\ 160—45 /,                                            5 für Schweden\nentsprechen und in den Meßpunkten                                            6 für Belgien\n                                                                             7 für Ungarn\n                75 R bzw. 75 L ^ 3        Ix                                 8 für die Tschechoslowakei\n                                                                             9 für Spanien\n                50 R bzw. 50 L ^ 5        Ix\n                                                                            10 für Jugoslawien\n                in Zone IV       ^ 1,5 Ix                                   11 für Großbritannien\n                                                                        ♦♦») Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß Scheinwerfer,\nbetragen.                                                                    die nur das Zeichen E ohne Zusatzzeichen tragen, künftig\n                                                                            nur solche Scheinwerfer für Femlicht und für asymmetri\n  Wenn die wirksame Lichtaustrittsfläche des Reflektors                     sches Abblendlicht sein können, die eine Lichtaustritts\nkeine Kreisform hat, ist als Durchmesser D der Durch                        fläche von weniger als 200 cm^ haben und auf die der\nmesser des flächeng)eichen Kreises zugrunde zu legen.                       Reduktionsfaktor nach Absatz 10 angewendet wurde.",
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            "content": "X-\n                                                                                                            n>\n\n\n\n\n                                                                                                 Anlage 2\n\n                                                                                                            CD ^\n                                                                                                            O)\n\n\n\n\n                                                     ZZSQ\n\n                                               1500\n\n\n\n\n                                                                                                 25R\n\n\n\n\n                                                                                                             t3CJ\n                                                                                  Straßenmitte\n\n                                                                                                            >\n                                Meßschirm\n                für linksgerichtetes asymmetrisdies Abblendlicht\nAuf dem Meßsdiirm ist perspektivisch eine 6 m breite Straße eingezeichnet/Augen\n                                                                                                             (Q>\nhöhe;— 750 mm (Höhe bis Scheinwerfermitte) über der linken Fahrbahnmitte.\n                                                                                                             H\n                                                                                                             CD",
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            "content": "VkB 1 Amtlicher Teil                                       71                                                             Heft, 3 — 1965\n\n\n                                          LeuchtkÖrper-System der X^lühlampe                           Anlage 3\n\n\n\n                                               Sdieitelmitte des                             Erster leuditender Punkt\n                            -h.             Fernlidit-Leuditkörpers                        des Abblend-Leuditkörpers\n\n                                         Adise des Abbiend\n                                            Leuditkörpets\n\n\n\n\n                                     Achse des Fernlicht-\n                                        Leuchtkörpers\n                                                                                             L— Sockelachsie\n                                                     Abstand e bis\n                                                    Bezugsebene 1                           Achse des Abbiend-\n  Ebene durch die Sockelachse                                                                 Leuchtkörpers\n  senkrecht zum Radius durch die\n  Mitte der Fixierriase für die\n                                                           Sockelachse\n  Bezugsebene 1\n\n\n\n                  Die Eljene durch den Fernlicht-Leücht-\n                  körper braucht wedei: zpr Ebene HH\n                  noch zur Ebene ZZ parallel zu sein.\n\n\n\n\n                                                                Achse des Fernlicht^\n                                                                   Leuchtkörpers\n\n\n\n                                                                   1. Unter Sockelachse ist die Linie zu ver\n                                                                                                           Toler\n                                                                                                           dnzefi\n                                                                   stehen, die senkrecht auf der Bezugsebene 1      in\n                                                                                                                     mm\n                         trewnneN\n\n\n\n\n                                                                   steht und diese Ebene in ihrem Schnittpunkt\n                                                                                                                           ■c\n                                                                                                                            C■\n                                                                   mit der Achse des zugehörigen Zentrierungs                «\n                                                                                                                                 S\n                                                                                                                                 =Q.\n                                                                                                                                  CL\n                                                                                                                                  J.\n                                                                                                                                  «\\\n              ßaM\n\n\n\n\n                                                                                                                                     £\n                                                                                                                                     n\n                                                                                                                                     E\n                                                                                                                                     l-V.t-\n                                                                   zylinders trifft.\n                                                                   2. Die Zeichnung ist nicht verbindlich für die\n                                                                   Form der Kappe und der Leüchtkörper.                                       Ö,6\n                                                                                                                                              0,15\n                                                                                                                                               0,35\n                                                                                                                                               +_+\n\n                                                                   3. Der ermittelte Wert der Länge AB gilt nur                                       ^\n                                                                                                                                                      b\n                                                                                                                                                      0,2\n                                                                                                                                                      0,15\n                                                                                                                                                      0,35+\n                                                                   für Prüflampen; der durch das Maß AB fest\n                                                                                                                                                              0,5\n                                                                                                                                                              0,15\n                                                                                                                                                              f\n                                                                                                                                                              p2,0±\n                                                                                                                                                               '\n                                                                                                                                                               c■\n                                                                   gestellte Punkt muß innerhalb des Kappen-.\n                                                                   randes liegen.                                                                                     0,15\n                                                                                                                                                                      *\n                                                                                                                                                                      28,5\n                                                                                                                                                                      0,35\n                                                                                                                                                                       e++\n\n                                                                   4. Glühlampen der reihen weisen Fertigung\n                                                                   müssen innerhalb der zugelassenen Tole\n                                                                   ranzen liegen, sie können jedoch von den\n                                                                   bei der Bauartprüfung ermittelten Werten\n                                                                   abweichen.\n\n\n\n\n          * 28,8 für Glühlampen mit einer Nennspannung von 24 V\n         ** 2,2 für Glühlampen mit einer Nennspannung von 24 V",
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            "content": "Heft 3 — 1965                                                                          72                                   VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                           Sockel der Glühlampe                                      Anlage 4\n\n       Maß\n\n                  Nenwrt                                        32 maxi        50 maxi\n\n\n                                                                                                  Abbiend-\n                                                                                                  Leuchtkörper\n                                 fPrü\n                                        lampe                                                                      Abblendlicht               Fernlicht\n\n                                                Serien lampe\n\n                                                                                                                    Masse\n\n\n\n                                                                                                  Kappe\n                                                                                               Fernlicht-\n               Fixiernase für                                                             Leuchtkörper\n               Auflageebene 1                                                  Auflageebene 2\n       Fixiernase für                                                          Auflageebene 1\n       Auflageebene 2\n\n\n\n                                                                                                                   0,5 mm       über der jeweiligen\n                                   Toleranzen                                                                      Auflageebene zu messen.\n                                                                                                                   4. Der   Pass-Durchmesser        di\n                                                                            Schnitt AB      Einzelheit F           darf nicht mehr als 0,05 mm\n\n                                                                                         S=0,3 mini                exzentrisch zum Pass-Durchmes\n\n                                 -0             -0                                                5=0,3 mini       ser d2 liegen.\n       dl        45\n                                 - 0.1          - 0,2\n                                                                                   3 moxipj^\n                                                                                                                   5. Abweichungen in der Paralle\n                 41.5            -0             -0\n       d2\n                                 - 0,1          - 0,2                                                              lität der Auflageebenen 1 und 2\n       e        28,5**           + 0,15         + 0,35                                                             dürfen die für das Maß p zuge\n       k           3             + 0,05         + 0,10                                                             lassenen Toleranzen nicht über\n\n                                                                                                                   schreiten.\n       P         4,7             + 0,06         + 0,20\n                                                                                                                   6. über beide Fixiernasen ge\n                                                                                                                    messen, darf das Maß k nicht\n                                                                            Auflageebene\n    1. Die Zeichnung ist nicht ver                                                                                  größer als 3,1 mm sein.\n    bindlich    für        die     Konstruktion\n                                                                          1/1\n                                                                          p   Auflageebene                         7. Die Reihenfolge der Kontakte\n    und die Form des Glaskolbens,                                                                                   muß der Zeichnung entsprechen.\n    des Sockels, der Abblendkappe                                                                                   Die Lage der Kontakte zu den\n                                                                          Schnitt CD             Einzelheit E\n    und der Leuchtkörper. Nur die                                              I                                    Fixiernasen    des   Sockels   muß\n    angegebenen             Maße, die                     die                                                       ebenfalls   der Zeichnung ent\n    Austauschbarkeit gewährleisten,                                                                                 sprechen, sie kann aber auch\n    sind verbindlich.                                                                                               um   180° verdreht sein. Eine\n    2. Die von dieser Stelle (*) re                                                                                 Verdrehung von ± 20° der bei\n    flektierten Lichtstrahlen dürfen                                                                                den Lagen ist höchstens zuläs\n    nicht aufwärts gerichtet sein.                                                                                  sig. Das Fenster und der Kontakt\n                                                                                                            -0.7\n    3. Die     Größe        der          Pass-Durch-                                                                für den Abblend-Leuchtkörper\n    messer di und d2 ist auf ihrer                                                                                  müssen einander stets gegen\n    ganzen Länge bis mindestens                                                                                     überliegen.\n\n    ** 28,8 für Glühlampen mit einer Nennspannung von 24 V",
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            "content": "Heft 3 — 1965                                         74                            VkBl Amlliclier T,eil\n\n\n\n\n                                         Prüfzeidien für Sdieinwerfer,                        Anlage 6\n                                       die Femlidit und asymmetrisdies\n                                            Abblendlidit erzeugen\n\n\n\n\n                                            X\n\n\n\n                                                                                            T\n\n        2A39           Sdieinwerfer\n                                                             2439          Scheinwerfer\n            für linksgeriditetes asymmetrisches            für wahlweise rechts- oder linksgerichtetes\n                       Abblendlidit                               asymmetrisches Abblendlicht\n\n\n\n\n                                             2439\n                                           Prüfzeichen für Scheinwerfer,\n                                            die nur Fernlicht erzeugen",
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            "content": "Prüfzeidien für Sdieinwerfer,\n                           die Fernli^t und asymmetrisdies Abblendlidit erzeugen (ohne Anwendung des Reduktionsfaktors nadi Absatz 1 a)\n\n\n\n\nAbb. 1                                                   Abb. 2                                                  Abb. 3\n\nScheinwerfer „für Fernlidit und für rechtsgerichtetes    Scheinwerfer für Fernlicht und für linksgerichtetes     Scheinwerfer für Fernlicht und für wahlweise rechts-\nasymmetrische^ Abblendlicht (ohne Anwendung des          asymmetrischeis Abblendlicht (ohne Anwendung des        oder linksgerichtetes asymmetrisches Abblendlicht\nReduktionsfaktors, wenn die Lichtaustrittsfläche klei-   Reduktionsfaktors, wenn die Lichtaustrittsfläche klei   (ohne Anwendung des Reduktionsfaktors, wenn die\nner als 200 cm^ ist)                                     ner uls 200 cm^ ist)                                    LichtaustrittsfläAe kleiner als 200 cm^ ist)",
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            "content": ". . . ;v.\n\n\n\n\n VkBl Amtlicher Teil                                          77                                                     Heft 3 — 196ß.\n\n\n 7. Scheinwerfer für Fernlidit ünd für symmetrisdies Ab                                  Tabelle 1 Prüflampen\n      blendlicht\n\n   (s. Vorbemerkung zü den Absätzen 10 bis 15)                                L aihp e                          Bezugsli«ditstrom\n                                                                                                                 in Lumlen für\n  (1) Die Streu^cheibe muß in ihrer Lage eindeutig be                                               DIN                     Abblend\n                                                                                                               Fernlicht\nzeichnet und gegen Verdrehen im Betrieb gesichert sein,             Form          Nennwert                                        licht\nebenso der Reflektor; er muß außerdem im Gehäuse arre                                              72 601\ntiert sein, wenn er und das Leuchtkörpersystem der Glüh-              B        12 V 35/35 W                       568            426\n                                                                                                   Blatt 2\nlam^pe nicht rotationsslyminetpsäi sind.                                                           72 601\n                                                                      Bv          6 V 25/25 W                     398     ' 284\n  Die     Scheinwerfer   müssen   eine   Verstelleinriditung-                                      Blatt 2\n haben, die die ordnungsgemäße Einstellung nach den                   D            12 V 35 W\n                                                                                                   72 601\n                                                                                                                          540^\n „Richtlinien für die Einstellung von Sdieiriwerfern an                                            Blatt 3\nKraftfahrzeugen und Fahrrädern\" ermöglicht; diese Ein                                              72 601\n                                                                      E            12V25W                                 375\nrichtung darf bei Scheinwerfereinsätzen fehlen, deren                                              Blatt?\n Reflektor und Streuscheibe fest miteinander verbunden\n                                                                                                   72 601\n sind, wenn die Verwendung der Einsätze auf solche                    Q            12 V 15 W                              205\n                                                                                                   Blatt 3\n Kraftfahrzeuge eingeschränkt wird, bei denen die Schein^\n Werfereinstellung auf andere Weise gewährleistet ist.'                            40 V25 W        49 840                 220\n\n                                                                      F               7V 3W\n                                                                                            entsprechend\n  (2) Die Scheinwerfer müssen im Abblendlicht eine deut                                                                   28\n                                                                                                 DIN 49 848\nlich ausgeprägte Hell-Dunkel-Grenze erzeugen, die'hori\nzontal verlaufen und möglichst gerade sein soll, so daß\ndamit sicher eingestellt werden kann.\n                                                                Fernlicht\n  An einachsigen Zug- und Arbeitsmaschinen sind Schein\nwerfer mit Dauerabbleiidlicht ohne ausgeprägte Hell-\nDuhkel-Grenze zulässig, wenn sie stattdessen eine deut            (6) Die Lichtbündelmitte des Fernlichts därf bei der Ein\nlich ausgeprägte Lichtbündelmitte aufweisen, nach der die       stellung nach Absatz 3 nicht mehr als 0,5° über oder unter\nsichere Einstellung der Scheinwerfer erfolgen kann.             der Linie H-H liegen. Die Beleuchtungsstärke soll ihren\n                                                                                  E                                               '' '\n                                                                Höchstwert max möglichst in der Mitte der gesamten\n  (3) Für die Prüfung wird cier Scheinwerfer mit Hilfe          Lichtverteilung erreichen und nach außen hin gleichmäßig\neiner Prüffläche entsprechend den in Absatz 1 genannten         abnehmen. Der Halbstreuwinkel (das ist der Streuwinkel,\nScheinwerfereinstellrichtlinien eingestellt. Die Prüffläche               E\nwird in 10 m Entfernung vor dem Scheinwerfer so aufge           in dem-                erreicht wird) muß von der Lichtbündel-\nstellt, daß sie senkrecht zür Verbindungslinie zwischen                       2                                                              ;\nder Glühlampe uiid der Marke „Scheinwerfermitte\" steht          mitte aus nach beiden Seiten mindestens je 2°, nach oben\nund der Trennstrich parallel zur horizontalen Linie H^H         und unten mindestens je 0,6° betragen; der seitliche\ndurch die Marke „Scheiwerfernlitte\" verläuft.                                            (Ejnax \\jmuß mindestens 4° betragen.\n  Der Seite nach wird der Scheinwerfer so eingestellt, daß\ndie Lichtbündelmitte des Fernlichts auf der vertikalen          Als Mindestwerte für            max sind die Werte aus Absatz 7\nLinie V^V durch die Marke „Scheinwerfermitte\" liegt.            anzusetzen.\nBei Scheinwerfern mit dauerahgeblendetem Licht wird\ndie Lichtverteilüng symmetrisch zur Linie V-V eingestellt.\n                                                                  (7) Bei der Einstellung nach Absatz 3 müssen im Meß-\n                                                                punkt HV mindestens die in Tabelle 2 angegebenen\n  Die vertikale Einstellung des Scheinwerfers erfolgt so,       Werte erreicht werden, auch wenn bei den mit Abblend\ndaß           '             ^                                   licht kombinierten Scheinwerfern die Lichtbündelmitte\n                                                                nicht mit HV zusammenfällt.\na) bei Scheinwerfern, die nur Fernlicht liefern, die Licht\n   bündelmitte mit der Marke „Scheinwerfermitte\" zu\n   sammenfällt,\n                                                                                  Scheinwerfer                Beleuchtungsstärke\n                                                                                      für                     in HV mindestens\nb) bei'Scheinwerfern für dauerabgeblendetes Licht mit\n                                                                     Kraftfahrzeuge über 40 km/h\n  < ausgeprägter Lichtbündelmitte (Absatz 2 letzter Satz)            außer Kleinkrafträdern\n                                                                                                                    32 Ix\n    die Lichtbündelmitte 480 mm tiefer liegt als die Marke\n   „Scheinwerfermitte\",\n                                                                     Kraftfahrzeuge bis einschl.\n                                                                     40 km/h und Kleinkrafträder                    16 Ix\nc) bei anderen Scheinwerferh die Hell-Dunkel-Grenze des\n                                                                     über 40 km/h\n   Abblendlichts auf dem l'rennstrich verläuft.\n\n  (4) Bei der Rhotometrischen Prüfung wird die Beleuch-\ntungsstärkeverteilung iii 25 m Entfernung getnessen. Die          Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be\nVerteilung kann durch ein Meßschema (vergl. Absatz 8)           stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nwiedergegeben werden, woßei der Schnittpunkt HV der             30 km/h brauchen die Scheinwerfer nur den Vorschriften\nLinien H-H und V-V auf der verlängerten Verbindungs             für das Abblendlicht zu genügen. Vorhandenes Fernlicht\nlinie zwischen Scheinwerferglühlampe upd der Marke              muß jedoch mindestens die Bedingung des Absatzes 6\n„Scheinwerfermitte\" der Prüffläche liegt. Die Empfänger-        Satz 1 bis 3 erfüllen.\nfläehe muß innerhalb eines Quadrates von 65 mm Seiten\nlänge liegen.\n                                                                   Für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart be\n  (5) Als Prüflampen (vergl. Nummer 3 Abs. 2 und 3)             stimmten      Höchstgeschwindigkeit von           nicht    mehr        als\nsind je nach Verwendungszweck der Scheinwerfer (vergl.          40 km/h gilt Nummer 10.\nNummer 22 Abs. 4) die in Tabelle 1 aufgeführten Lampen\nzu verwenden. Die Lampen sind bei einer Spannung zu\nbetreiben, die nicht mehr als 5 ®/o von der Prüfspannung        Abblendlicht\nder Lampe abweicht. Die Scheinwerfermeßwerte sind auf\nden in Tabelle 1 für jede Lampenart angegebenen Licht            (8) Die vom Abblendlicht erzeugte Beleuchtungsstärke\nstrom zu beziehen.                                              muß den Werten der Tabelle 3 entsprechen.",
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            "content": "Heft 3 — 1965                                                  78                                  VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                               Beleuchtungsstärke       in Lux für Sehejinwerfer\n\n                                                                                          an Kraftfahrzeugen bis        nach\n       Meßpunkt\n                                                                                          einschl. 40 km/h außer     Nummer 7\n    (vergl. Meßschema)        an Kraftfahrzeugen über      an Krafträdern (ein            Kleinkrafträdern und         Abs. 2\n                              40 km/h   außer Kraft       schließlich        Kleinkraft     Fahrzeugen nach            letzter\n                                      rädern               räder) über 40 km/h                  Spalte 5                Satz\n\n\n\n             1                           2                               3                           4 ^                 5\n\n\n\n Jeder Punkt      auf   und    für Scheinwerfer mit einer wirksamen Lichtaustrittsfläche von 200 mm 0\n über H-H                      und darüber höchstens 1 Ix, für Scheinwerfer mit geringerem Durch                       ^ 0,3\n                               messer im gleichen Verhältnis kleiner\n                                                                    \\\n\n Jeder Punkt der Linie\n E50L —E50R                             ^2                              ^ 1                        ^ 0,5                 -\n\n\n\n\n Jeder Punkt der Linie\n E25L —E25R                           ^4                                ^2                         ^ 1                 ^ 0,5\n\n\n\n E50LundE50R                   zwischen 50 ®/o und 150 Vo der Beleuchtungsstärke in Punkt E50                            -\n\n\n\n\n E25LundE25R                   zwischen 50 ®/o und 150 ®/o der Beleuchtungsstärke in Punkt E 25\n\n\n\n\n                         Meßschema                                  sein, ebenso der Spiegel; er muß außerdem im Gehäuse\n             Maße in mm für 25 m Entfernung                         arretiert sein, wenn er und das Leuchtkörpersystem der\n                                                                    Glühlampe nicht rotationssymmetrisch sind.\n\n                                                                      (11) Bei Fernlicht soll die Lichtstärke des Scheinwerfers\n                                                                    ihren Höchstwert l^ax möglichst in der Mitte der ge\n                                !                                   samten Lichtverteilung erreichen und nach außen hin\nH                                                         \"H        gleichmäßig abnehmen. Der seitliche Halbstreuwinkel (das\n                                                                    ist der Streuwinkel, in dem ^          erreicht wird) muß bei\n    750 Ii                                                          derseits der Mittelachse mindestens 2° betragen, der seit\n           ESOL                £150                ESOR\n                                                                    liche Zehntel-Streuwinkel A max\\ mindestens 4®.\n                                                                                                   \\ 10 /\n           E25L                £]25               E25R\n\n\n                   -2250-               -^250-                          (12) Zur Prüfung ist der Scheinwerfer mit seiner Mitte\n                                                                    900 mm über dem Boden aufzustellen und so vor einem\n                                                                    10 m entfernten senkrechten Schirm auszurichten, daß die\n                                                                    Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichts, die waagerecht,\n                                                                    und möglichst gerade sein soll, auf dem Schirm 100 mm\n    Scheinwerfer mit fester Kippvorrichtung für den Last            tiefer als die Scheinwerfermitte liegt. Dabei werden etwa\nausgleich müssen diese Bedingungen auch noch erfüllen,              vorhandene kleine Lichthauben iii der Achsrichtung nicht\nwenn sie in ihrer tiefsten Stellung nach Absatz 3 einge             berücksichtigt. Die Achse des Femlichts (Verbindungslinie:\n                                                                    Scheinwerfermitte — hellster Punkt der beleuchteten\nstellt und dann auf die oberste Stellung umgeschaltet\nwerden.\n                                                                    Fläche; bei mehreren hellen Flecken ein Punkt zwischen\n                                                                    diesen) darf dann nicht mehr als 0,5° über oder unter der\n    Für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart be               Waagerechten in 900 mm Höhe liegen. Liegt sie tiefer, so\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als                   ist der Scheinwerfer nur dann brauchbar, wenn er, um\n40 km/h gilt Nummer ,10.                                            den Mehrbetrag nach oben geneigt, die Abblendbedingun\n                                                                    gen erfüllt.\n    (9) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\nNummern 2 bis 5.                                                        (13) Bei dieser Einstellung werden die lichttechnischen\n                                                                    Werte in einer Entfernung von 25 mm gemessen (vgl.\nVorbemerkung zu den Absätzen 10 bis 15 r Bis zum 1. Juli            Nummer 3 Abs. 2 und 3).\n1965 erteilte Allgemeine Bauartgenehmigungen für Schein\nwerfer bleiben bis zum 31. Dezember 1966 gültig, wenn\nsie den Richtlinien in der Fassung vom 27. April 1957                 (14) Das Fernlicht neuer Scheinwerfer muß in der Achse\n(VkBl. 1957 Heft 9 S. 204, 206) entsprechen, die hier als           und in Punkt A bei Verwendung von Prüflampen die in\nAbsätze 10 bis 15 abgedruckt sind.                                  der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte erreichen.\n                                                                    Die Vorschrift des § 50 Abs. 5 StVZO, die sich auf Schein\n    (10) Die Äbschlußscheibe muß in ihrer Lage eindeutig            werfer mit serienmäßigen Lampen bezieht, wird dadurch\nbezeichnet und gegen Verdrehen im Betrieb gesichert                 nicht berührt.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                              79                                            Heft 3 — 1965\n\n\n\n                                                                      (3) Die für die Prüfung notwendige Einstellung des\n                                 Sch(äinwerfer für                  Scheinwerfers erfolgt mit Hilfe einer Pi-üffläche, die in\n                                                                    10 m Entfernung vor dem Scheinwerfer so aufgestellt\n   Entfernung      Krafträder bis     Krafträder über 50 cm^        wird, daß sie senkrecht zur Verbindungslinie zwischen\n          vom        zu 50 cm®        Hubraum und für Kraft         Glühlampe und dem Schnittpunkt HV der Vertikalen V-V\n  Scheinwerfer       Hubraum         fahrzeuge mit mehr als         und der Horizontalen H-H steht.\n                                     30 km/h Geschwindigkeit\n                                                                     Der Seite nach wird der Scheinwerfer so eingestellt,\n      25 m                8 Ix                 16 Ix               daß der am weitesten nach links liegende Teil der Hell-\n                                                                   Dunkel-Grenze 10 cm rechts von V-V liegt.\n\n  Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be                  (4) Bei der photometrischen Prüfung wird die Beleuch\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als                  tungsstärkeverteilung in 25 m Entfernung gemessen mit\n30 km/h brauchen die Scheinwerfer nur den Vorschriften             Prüflampen entsprechend Nummer 7 Abs. 5. Die Vertei\nfür das Abblendlicht zu genügen. Vorhandenes Fernlicht             lung kann durch ein Meßschema (vergl. Abs. 5) wieder\nmuß jedoch mindestens den Bedingungen des Absatzes 3               gegeben werden, wobei der Schnittpunkt HV der beiden\ngenügen.                                                           Linien H-H und V-V auf der verlängerten Verbindungs\n                                                                   linie zwischen Scheinwerferglühlampe und dem HV-Punkt\n  (15) Bei Abblendlicht ist folgende Verteilung der Be             der Prüffläche liegt. Die Empfängerfläche muß innerhalb\nleuchtungsstärke in 25 m Entfernung vom Scheinwerfer               eines Quadrates von 65 mm Seitenlänge liegen.\nerforderlich; oberhalb der Waagerechten durch A für\nScheinwerfer von 200 mm Durchmesser und darüber\n                                                                       (5) Die erzeugten Beleuchtungsstärken dürfen folgende\nhöchstens 1 Ix, für Scheinwerfer mit geringerem Durch              Werte nicht überschreiten:\nmesser im gleichen Verhältnis kleiner.\n\n                                                                                           Meßschema\n\n          + 0,5«                                                                 Maße in mm für 25 m Entfernung\n\n          - 0,5®                                                              links von der Linie BB          0,3 Ix\n                      Ansteigende Beleuchtungsstärke von                      zwischen Linie BB und VV        1,0 Ix\n                      der Waagerechten durch A zur Waa                        rechts von der Linie VV        16,0 Ix\n                      gerechten durch B. Die Beleuchtungs\n                      stärke muß —. außer bei Kraftfahr\n                      zeugen mit einer durch die Bauart\n                                                                                                       V\n                      beistimmten       Höchstgeschwindigkeit\n                      von nicht mehr als 30 km/h — min\n                      destens auf das Fünffache ansteigen.                                  1500 mm\n\n                      0,5B = Bj = l,5B\n\n                                                                   H                                                       H\n                      Je Scheinwerfer Kleinstwert 2 Ix, bei\n                      Scheinwerfern     für   Krafträder   über                                            Horizontale durch\n                      50 cm® Hubraum 1 Ix, für Krafträder                                                  Scheinwerfermitte\n                      bis 50 cm3 Hubraum und für Kraft\n                      fahrzeuge mit einer durch die Bauart\n                      bestimmten        Höchstgeschwindigkeit\n                      von nicht mehr als 30 km/h 0,5 Ix.                                                ^Vertikale durch\n                                                                                                         V Scheinwerfermitte\n\n                                                                                                       V\n\n                   2250          5         2250\n                                                                       (6) Sind Scheinwerfer für Teilfernsicht mit anderen\n                                                                   Scheinwerfern kombiniert, die keine gesonderte Einsteil\n  Scheinwerfer mit fester Kippvorrichtung für den Last             vorrichtung besitzen, so darf das Maximum der Lichtver\nausgleich (z. B. Kraftradscheinwerfer) müssen diese Be             teilung des Teilfernlichts nicht unter der Horizontalen\ndingungen für Abblencilicht auch noch erfüllen, wenn sie           und nicht mehr als 1° über der Horizontalen liegen, wenn\nin ihrer tiefsten Stellung nach Absatz 12 ausgerichtet             der andere Scheinwerfer ordnungsgemäß eingestellt ist.\nund dann auf die oberste Stellung umgeschaltet werden.\n                                                                       (7) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n8. Scheinwerfer für Teilfernlicht                                  Nummern 2 bis 5.\n\n  (1) Die Streuscheibe des Scheinwerfers muß gegen                 9. Nebelscheinwerfer\nVerdrehen im Betrieb gesichert sein. Der Spiegel muß in\nseiner Lage zum Gehäuse eindeutig gekennzeichnet und                   (s. Vorbemerkung zu Absatz 7)\narretiert sein, wenn Spiegel und Leuchtkörpersystem der\nGlühlampe nicht rotationssymmetrisch sind. Die Schein                (1) Die Streuscheibe muß in ihrer Lage eindeutig be\nwerfer müssen so ausgeführt und zu befestigen sein, daß            zeichnet und gegen Verdrehen im Betrieb gesichert sein,\ndie Lage des optischen Systems zum Fahrzeug im Betrieb             ebenso der Reflektor; er muß außerdem im Gehäuse\nweder verstellt werden kann noch sich von selbst ver               arretiert sein, wenn er und das Leuchtkörpersystem der\nstellt.                                                            Glühlampe nicht rotationssymmetrisch sind.\n\n  Die Scheinwerfer müssen eine Versteileinrichtung haben,              Die Scheinwerfer müssen eine VerStelleinrichtung ha\nmit der die ordnungsgemäße Einstellung am Fahrzeug                ben, die die ordnungsgemäße Einstellung nach den „Richt\nnach § 1 Abs. 7 der dritten Ausnahmeverordnung zur                linien für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraft\nStVZO vom 18. 7. 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 529) erfol            fahrzeugen und Fahrrädern\" ermöglicht; diese Einrichtung\ngen kann.                                                          darf bei Scheinwerfereinsätzen fehlen, deren Reflektor\n                                                                   und Streuscheibe fest miteinander verbunden sind, wenn\n  (2) Scheinwerfer für Teilfernlicht müssen ein Licht              die Verwendung der Einsätze auf solche Kraftfahrzeuge\nbündel mit deutlich ausgeprägter linksseitiger Hell-Dun-          eingeschränkt wird, bei denen die Scheinwerfereinstel\nkel-Grenze erzeugen.                                              lung auf andere Weise gewährleistet ist.",
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            "content": "Heft 3 —1965                                                  80                                V k B 1 A m t Ii c h ef'T e i V\n\n  (2) Die Scheinwerfer müssen eine deutlich ausgeprägte            Vorbemerkung ziT Absatz 7: ^\nöbere Hell-Dunkel-Grenze erzeugen, die horizontal ver\nlaufen und möglichst gerade sein soll, so daß mit deren              Bereits erteilte Allgemeine Bauartgenehmigupgen für\nHilfe eine sichere Einstellung der Scheinwerfer möglich            Nebelscheinwerfer bleiben bis zum 31. Dezember 1966\nist.                                                               gültig. Für jetzt noch in der Entwicklung befi|idliche\n                                                                   Nebeischeinwerfer gelten bis zum 1. Juli 1965 die Richl-\n                                                               linien iri der Fassung vom 27. April 1957 (VkBl 1967\n  (3) Für die Prüfung wird der Scheinwerfer mit Hilfe          Heft 9 S. 204,^06), die hier als Absatz 7 abgedruckt sind.\neiner Prüffläche entsprechend den in Absatz 1 genannten\nScheinwerfereinstellrichtlinien eingestellt. Die Prüffläche\nwird in 10 m Entfernung vor dem Scheinwerfer so auf                 (7) Auf Nebelscheinwerfern ist die Neigung der Licht\ngestellt, daß sie senkrecht zur Verbindungslinie zwi           bündelmitte (Normalrichtung) von außen sichtbar anzuhe\nschen der Glühlampe;ünd der Marke ,^Scheinwerfermitte\"             ben, und zwar in cm auf 5 m Entfernüng (f. B. ,^N 20 cm je r\nsteht und der Trennstrich parallel zur horizontalen Linie      5 m\"). Das gilt nicht für Prüfmuster, deren Neigung die\nH-H durch die Marke „Scheinwerfermitte\" verläuft.              Prüfstelle erst messen soll. Hierbei wird so eingestellt,\n                                                               daß in 25 m Entfernung und Scheinwerferhöhe eine Be\n                                                               leuchtungsstärke von 1,0 Ix erreicht wird. Als Neigung\n  Der Seite nach wird der Scheinwerfer so eingestellt,         ist der größere Wert vorzuschreiben, der sich bei der\ndaß die Lichtverteilung möglichst symmetrisch zur ver          Messung der beiden Prüfmuster ergibt. Sie darf jedoch\ntikalen Linie V-V durdi die Marke „Scheinwerfermitte\"          nicht größer als 30 cm auf 5 m sein.\nliegt.\n                                                               iO. Scheinwerfer für Fahrräder mit HUfsmotor (mehr als\n  Die vertikale Einstellung erfolgt so, daß die obere HeU-\n                                                                      20 km/h bis einschl. 40 kni/h) und Kleinkrafträder bis\nDunkel-Gfenze 20 cm unter der horizontalen Linie H-H\nparallel zum „Trennstrich\" verläuft.                                  einschl. 40 km/h.     ^\n\n                                                                     (1) Scheinwerfer mit dauerabgeblendetem Licht — 6 V\n  (4) Für die photometrische Prüfung und die Prüflampen\n                                                                   15 W —- müssen so ausgeführt und zu befestigen sein,\ngelten Nummer 7 Abs. 4 uhd 5 unter Hinweis auf das                 daß die Lage des optischen Systems zum Fahrzeug im\nMeßschema in folgendem Absatz 5t                                   Betrieb weder verstellt werden kann noch sich:von selbst\n                                                                   verstellt. Die Streuscheibe muß in ihrer Lage eindeutig\n  (5) Bei der Einstellung nach Absatz 3 muß,die Beleuch            bezeichnet und durch eine Arretierung zum Gehäuse ge\ntungsstärke folgendeh Werten entsprechen:                          gen Verdrehen gesichert sein. Die wirksanie Licbtaus-\n                                                                   trittsöffnung muß mindestens 45 em^ groß sein»\n\n                                                                     Die Scheinwerfer müssen eine Verstelle|nrichtung ha\n       Zone                                                        ben, mit der die ordnungsgemäße Einstellung nach den\n                            Beleuchtungsstärke in 25 m\n(siehe Meßchema)                                                   „Richtlinien für die Einstellung von Scheinwerfern an\n                                                                   Kraftfahrzeugen und Fahrrädern\" möglich ist.\n         I              höchstens 1 Ix\n                                                                     (2) Die Scheinwerfer müssen eine deutlich ausgeprägte\n                                                                   Hell-Dunkel-Grenze erzeugen, die horizontal verlaufen\n                        höchstens 1,0 Ix. Auf der Linie H-H\n                                                                   und möglichst gerade sein soll, so daß mit deren Hilfe\n        n               mindestens 0,3 Ix, in allen anderen\n                                                                   eine sichere Einstellung der Scheinwerfer möglich ist.\n                        Punkten minciestens 0,15 Ix.\n\n                        Inindestens 0,5 Ix an wenigstens ei          (3) Die für die Prüfung notwendige Einsteilung des\n        III\n                        ner Stelle in jedem Vertikalschnitt        Scheinwerfers erfolgt mit Hilfe einer .Prüffläche, die in\n                                                                   lÖ m Entfernung vor dem Scheinwerfer So aufgestellt\n                        mindestens 1,5 Ix an wenigstens ei         wird, daß sie senkrecht zur Verbindungslinie zwischen\n        IV                                                         der Glühlampe und dem Schnittpunkt HV der vertikalen\n                        ner Stelle in jedem Vertikalschnitt\n                                                                   Linie V-V mit der horizontalen Linie H-H steht (yergL\n                                                                   Meßschema in Absatz 6),\n\n                                                                     Der Seite nach wird der Scheinwerfer so eingestellt,\n                           Meßschema\n                                                                   daß die Lichtverteilung symmetrisch zur Linie V-V liegt.,\n              Maße in mm in 25 m Entfernung                          Die vertikale Einstellung des Scheinwerfers erfolgt sp,\n                                                                   daß die Hell-Dunkel-Grenze 100 mih unter der Linie\n                                                                   H-H und parällei zü ihr verläuft.\n                14400\n                                                                     (4) Bei der photometrischen Prüfung wird die Beleuchr\n                                                                   tungsstärkeverteilung in 10 m Entfernung naäi dem M!eß-\n                                                                   schema aus Absatz 6 gemessen. Die Empfängerfläche muß\n                                                                   innerhalb eines Quadrats von 65 mjn Seiteiilänge liegen.\n\n                                                                     (5) Die als Prüflampe (vergl. Nummer 3 Abs. 2 und 3)\n                                                                   zu verwendende Lampe T 6V 15W DIN 72 601 ist bei\n                                                                   einer Spannung zu betreiben, die nicht mehr als 5 ®/o von /\n                                                                   der Prüfspanriung der Lampe abweicht. Die Scheinwerfer\n                                                                   meßwerte sind auf einen Lichtstron> dieser Lampe von\n                                                oneM\n                                                                   240 Ix zu beziehen.\n\n\n                                         8S00                        (6) Bei der Einstellung nach Absatz 3 muß die Beleuch\n                                                                   tungsstärke folgenden Werten entsprechen:\n\n                                                                        In der Linie H-H und darüber höchstens 2 Ix, in der\n                                                                      Linie 300 mm unter H-H in einer Breite von 900 mm\n  (6) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die                beiderseits der Vertikalen V-V durch die Scheinwer\nNummern 2 bis 5,                                                      fermitte mindestens 8 Ix.",
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Die Schlußleuchte\ndarf hur mit dem Scheinwerfer zusammen einschaltbar                 a) In   der   horizontalen Linie H-H   durch   die Marke\nsein. Die Anschlußklemmen der Scheinwerfer mit Schalter                „Scheinwerfermitte\" und darüber höchstens 0,7 Ix;\nsind nach Dln 72552 zu bezeichnen.\n                                                                    b) In der Lichtbündelmitte mindestens 4 Ix. Die Beleuch\n  (8) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die                 tungsstärke muß an dieser Stelle ihren Höchstwert\nNummern 2 bis 5.                                                      haben mit einem beiderseitigen horizontalen Halb-\n                                                                       streuwinkel (das ist der Streuwinkel, in dem die\n                                                                       Hälfte der maximalen Beleuchtungsstärke erreicht\n11. Scheinwerfer für Fahrräder und für Fahrräder mit                   wird) von mindestens 4°.\n    Hilfsmotor bis einschl. 20 km/h.\n                                                                     (6) Schalter zu den Scheinwerfern müssen so gebaut\n (1) Scheinwerfer — 6 V 2,4 W — müssen so ausgeführt            sein, daß beim Einschalten des Scheinwerfers auch die\nund zu befestigen sein, daß sich die Lage des optischen         Schlußleuchte mit eingeschaltet wird. Die Schlußleuchte\nSystems zum Fahrzeug im Betrieb weder von selbst ver            darf nur mit dem Scheinwerfer zusammen einschaltbar\nstellt, noch leicht verstellbar ist. Die Streuscheibe muß in    sein. Die Anschlußklemmen der Scheinwerfer mit Schalter\nihrer Lage eindeutig bezeichnet und gegen Verdrehen             sind nach DIN 72 552 zu bezeichnen.\ngesichert sein. Die Lampenfassungen dürfen in achsialer\nRichtung nicht gegen den Reflektor verstellbar sein.                 (7) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n                                                                Nummern 2 bis 5.\n  Die Scheinwerfer müssen eine VerStelleinrichtung ha\nben, mit der die ordnungsgemäße Einstellung nach den            12. Begrenzungsleuchten\n„Richtlinien für die Einstellung von Scheinwerfern an                (1) Die Lichtstärke von Begrenzungsleuchten muß bei\nKraftfahrzeugen und Fahrrädern\" möglich ist.                    Vertikalwinkeln bis zu ± 10° und bei Horizontalwinkeln\n                                                                bis zu ± 30° zur Signalrichtung mindestens 1 cd be\n  (2) Die für die Prüfung notwendige Einstellung des            tragen.\nScheinwerfers erfolgt mit Hilfe einer Prüffläche entspre\nchend den in Absatz 1 genannten Scheinwerfereinstell              Begrenzungsleuchten, die nicht in die Scheinwerfer ein\nrichtlinien. Die Prüffläche wird in 10 m Entfernung vor         gebaut sind, gelten als nicht blendend, wenn ihre leuch\ndem Scheinwerfer so aufgestellt, daß sie senkrecht zur          tende Fläche nicht kleiner als 3 cm^ und ihre Lichtstärke\nVei;bindungslinie zwischen der Glühlampe und der Mar            in keiner Richtung größer als 20 cd ist.\nke „Scheinwerfermitte\" steht.\n                                                                     (2) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n  Die Einstellung des Scheinwerfers erfolgt so, daß die         Nummern 2 bis 5.\nLichtbündelmitte auf der vertikalen Linie V-V durch\ndie Marke „Scheinwerfermitte\" und 600 mm unter dieser           13. Parkleuchten\nMarke liegt.\n                                                                     (1) Die Lichtstärke von Parkleuchten muß bei Vertikal\n  (3) Bei der photometrischen Prüfung wird die Beleuch          winkeln bis zu ± 10° zur Signalrichtung und bei Hori\ntungsstärkeverteilung in 10 m Entfernung gemessen. Die          zontalwinkeln bis zu 45° nach der Fahrbahnseite minde\nEmpfängerfläche muß innerhalb eines Quadrats von 65 mm          stens 0,2 cd betragen. Die Lichtstärke darf in keiner\nSeitenlähge liegen.                                             Richtung den Wert von 3 cd überschreiten? beträgt die\n                                                                wirksame leuchtende Fläche jedoch mindestens 3 cm^, so\n  (4) Die als Prüflampe (vergl. Nummer 3 Abs. 2 und 3)          können für die zulässigen Höchstwerte des weißen Teils\nzu verwendende Lampe F 6V 2,4 W DIN 49 848 ist bei              die Werte nach Nummer 12 (Begrenzungsleuchten) und\neiner Spanmmg zu betreiben, die nicht mehr als 5 ®/o von        für die zulässigen Höchstwerte des roten Teils die Werte\nder Prüfspannimg der Lampe abweicht. Die Scheinwer              nach Nummer 14 (Schlußleuchten) angewendet werden.\nfermeßwerte sind auf einen Lichtstrom dieser Lampe von            (2) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n21 Im zu beziehen.                                              Nummern 2 bis 5.",
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Der Farb\nkalwinkeln bis ±10° mindestens folgende Werte er                     ton des hellroten Anstrichs muß dem RAL-Farbregister\nreichen:                                                             840 R entsprechen mit der Farbe RAL 2002.\n\n                                          innerhalb eines                 (6) Die ununterbrochene Brenndauer von nicht elek\n                                         Horizontalwinkels           trisch betriebenen Leuchten muß mindestens 8 Stunden\n                                                 von\n                                                                     betragen. Für die Messung der Lichtstärke wird der\n       bei Schlußleuchten für                                        Brenner so eingestellt, daß die Flamme in ruhiger Luft\n                                          10°      1    45°\n                                          beiderseits der            gerade nicht rußt. Die erste Messung ist 10 min nach:\n                                          Signalrichtung             Anzünden der Leuchte, die zweite nach der vorgeschrie\n                                                                     benen Brenndauer ohne Nachstellen des Brenners vorzu\n Kraftfahrzeuge und Anhänger —                                       nehmen. Die Wirksamkeit der Geräte darf durch. Witte\n                                                                     rungseinflüsse (Sprungfestigkeit von Glaszylindern bei\n außer für Krafträder und ihre\n                                                       0,05   cd\n                                                                     Niederschlägen) nicht beeinträchtigt.werden, die Flamme\n Anhänger                            .   1 cd\n                                                                     darf bei Ersdiütterungen und kräftigeit Stößenv auch in\n Krafträder und ihre Anhänger            0,20 cd       0,05   cd     vertikaler Richtung, nicht erlöschen.\n Fahrräder mit Hilfsmotor                0,20 cd       0,05   cd\n Fahrräder                               0,10 cd       0,02   cd          (7) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n                                                                         Nummern 2 bis 5.                                              ^\n\n\n                                                                         16. Bremsleuchten\n  Die Lichtstarke darf oberhalb der Horizontalebene in\nkeiper Richtung mehr als 12 cd betragen.                               (1) Die Lichtstärke von Bremsleuchten muß bis zu Ver\n                                                                     tikal- und Horizontalwinkeln von je ± 5° zur Signal\n  (2) Die Lichtstärke üblicher Sturmlaternen muß wäh                 richtung mindestens betragen:\nrend der vorgeschriebenen Brenndauer mindestens die\nin Absatz 1 für einen Horizontalwinkel bis zu 10° ange               für gelbes Licht                                                 20 cdT\ngebenen Werte innerhalb eines Horizontalwinkels von                  jedoch für Kleinkrafträder                                            7 cd\netwa 180° beiderseits der Signalrichtung erreichen, auch\n                                                                         für rotes Licht                                                30 cd\nbei Windstärke 9 (20 m/sek.). Der Docht ist so einzu\nstellen, daß die Flamme in ruhiger Luft gerade nicht rußt.           (bei Leuchten für rotes Licht vorläufig ±5°)\nDie   ununterbrochene   Brenndauer       muß    mindestens     15        bis. zu einem Vertikalwinke! von ±15°\nStunden betragen. Die Prüfung der Sturmlaternen auf                      und einem Horizontalwinkel bis zu ± 45°                       0,3 cd.\nBetriebssicherheit wird besonders geregelt.\n  (3) Die Abschlußscheiben müssen außen so beschaffen                    Bei den in einem Gerät vereinigten Brems- und Schluß\nsein, daß Schmutz leicht entfernt werden kann.                           leuchten für rotes Licht muß das' Verhältnis der Licht\n                                                                         stärke der Bremsleuchte zur Lichtstärke der Schlußleuchte\n  (4) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die                   bis zu einem Vertikalwinkel von ±5° und bis zu einem\nNummern 2 bis 5.                                                         HorizontalWinkel von ± 10° mindestens 5:1 betragen.\n\n                                                                           (2) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n15. Leuchten zur Sicherung von Ladungen                                  Nummern 2 bis 5.\n\n  (1) Die Lichtstärke von elektrisch betriebenen Leuchten\nmuß bis zu Vertikal- und Horizontalwinkeln von je                        17. Rückstrahlefr auch Pedalriickstrahler\n± 20° zur Signalrichtung mindestens 2 cd betragen, bei\neinem Vertikalwinkel bis ±10° und Horizontalwinkeln                        (1) Rückstrahler müssen unter Beachtung der Bedingun\nbis ± 30° mindestens 1 cd und bis ± 45° mindestens                       gen für die photometrische Grenzentfernung beim An\n0,5 cd.                                                                  leuchten mit weißem Licht der Verteilungstemperatuf von\n                                                                         2850° K und einer Beleuchtungsstärke von 1 Ix minde\n  (2) Die Lichtstärke von nicht elektrisch betriebenen                   stens folgende Rückst!ahlwerte habpn:\nLeuchten (Sturmlaternen) — für nicht maschinell ange\ntriebene Fahrzeuge — muß während der vorgeschriebe\n                                                                             Rückstrahlminiiestwerte für                              und\nnen Brenndauer unter den Bedingungen des Absatzes 6                                                                   bei ein^m\n                                                                                 a)                                                 einem An-\nbei einem Vertikalwinkel bis zu ± 20° und bei einem                       dreieckige Rück             b)              , Beobach       leuch^\nHorizontalwinkel bis zu etwa ± 90°, bei rundum in                           strahler für         andere Rück-         tungswinkel    tungs-\n                                                                                                                         von\ngleicher Farbe leuchtenden bis zu etwa ± 180° zur                            Anhänger\n                                                                               mcd/lx\n                                                                                                    mcd/lx                           winkel\n\nSignalrichtimg jnindestens 1 cd betragen, auch bei Wind\ngeschwindigkeiten bis zu 11 m/sek (Windstärke 6).\n                                                                                    6                  ,2        '       1,5°        bis 25°\n  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Leuchten zur Sichet\nrung von seitlich hinausragenden Ladungen sowohl für                                20                 6-,       ■■      1.5°        von 0°\n\ndie weißen Leuchten zur Sicherung nach vorn als auch                                80                 15                1/3°        von 0*?\nfür die roten Leuchten zur Sicherung nach hinten; die\nweiße und die rote Leuchte können in einem Gerät ver\neinigt sein.\n                                                                          (2) Bei der Mesung wird davon ausgegangen, daß bpim\n  Die Lichtstärke der Leuchten darf in keiner Richtung                   Anbau am Fahrzeug die Ebene des Rückstrahlkörpers\nmehr als 12 cd bei Leuchten für rotes Licht und 20 cd bei                senkrecht zur Fahrbahn und senkrecht zur Fahrzeug-\nLeuchten für weißes Licht betragen.                                      lähgsachse steht. Abweichungen hiervon bis zu höch\n  (4) Befestigungsvorrichtungen müssen so beschaffen                     stens 5° nach jeder Richtung sind nur zulässig, wenn der\nsein, daß mögliche Pendelbewegungen der angebrachten\nLeuiten parallel zur Fahrzeuglängsachse auf einen Win\nkelausschlag von ±30° zur Senkrechten auf der Fahr                       *) Die Lichtstärke von Bremsleuchten für gelbes Licht an\n                                                                            Krafträdern braucht bis zum 31. Dezember 1966 nur 7 cd\nbahnebene beschränkt bleiben.                                              (statt 20 cd) zu betragen, wenn die AUgemeine Bauartge\n                                                                            nehmigung vor dem 1. Juli 1965 erteilt worden ist.\n  (5) Der feste Zusammenbau einer Leuchte mit einem                      •♦) Ist die rückstrahlende Fläche (vgl. Absatz 5) größer als\nhellroten, nicht rückstrahlenden Schild nach § 19 Abs. 3                    40 cm^, so sind die unter b aufgeführten Werte zu verdop\nStVO ist zulässig, wenn hierdurdi in einer Beobachtungs-                    peln.            '    ■         '",
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Für die Beurteilung ist\ndas Mittel der Meßwerte maßgebend.                            Als Angriffspunkt für die wirkende Kraft wird hierbei\n                                                              der. geometrische Mittelpunkt der Fassung für den Rück-\n   (3) Bei dreieckigen Rückstrahlern für Anhänger müssen\n                                                              strahikörper angenommen.\n die Seiten mindestens 150 mm lang sein. Die rückstrah-\nUende Fläche mriß zusammenhängen, darf aber aus höch\nstens vier Rückstrahlkörpem zusammengesetzt sein. Nicht       Der Rückstrahler muß nach Aufhören der wirkenden\nrückstrahlende, geradlinige Streifen zwischen den anein       Kraft in die vorgeschriebene Normallage mit einer\nander grenzenden Rückstrahlkörpern sind zulässig, wenn        höchstzulässigen    Toleranz von    ±   5° zurückkehren.\nihre Breite nicht mehr als *15« mm beträgt.                   Dieses muß auch noch nach einer Dauerbelastung von\n                                                              5 Stunden mit 20 kg gewährleistet sein, wobei über eine\n  (4) Pedalrück^trahler, die in den beiden Längsseiten des    Auslenkung des Rückstrahlers von 45° nicht hinausge\nTretteils liegen und deren Form angepaßt sind, müssen    gangen wird. Gleichfalls muß nach Aufbringen eines\n.senkrecht zu den Tretflächen stehen. Bei gekrümmten: j Drehmoments von 0,1 mkg um die vertikale Achse (größ\n'Rückstrahlkörpern muß die Sehne des Bogens parallel te Verdrehung 45 °) die Bedingung für das Zurückkehren\n zur Pedalachse liegen. Läßt die Konstruktion des Pedals in die Nullage (± 5°) erfüllt werden. Geprüft wird bei\n das Auswechseln der Rückstr^ahler iu, so müssen sie, einer Umgebungstemperatur von 20° C.\nauch wenn sie verspiegelt sind, eine eigene Fassung ha\nben.                                                              (11) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n                                                              Nummern 2 bis 5.\n  (5) Die wirksame Fläche jedes Rückstrahlers für Kraft\nfahrzeuge muß mindestens 20 cm^ groß sein. Als wirk\nsame Fläche von Rückstrahlern gilt die gesamte Licht          18. Fahrtrichtungsanzeiger\neintrittsfläche. Lichtaustrittsöffnungen von weniger als\nefnem Fünftel der Gesamtfläche sind nicht abzuziehen.           (1) Blinkleuchten müssen mit einer Frequenz von 90 ±\nDie rückstrahlenden Teile müssen die Fläche so weit aus       30 in der Minute blinken. Blinkleuchten an der gleichen\nfüllen, wie es ihre geometrische Anordnung zuläßt.            Fahrzeugseite müssen in gleicher Phase blinken. Bei Win\n                                                              kern- für gelbes Blinklicht müssen bei etwa 20° C auch\n  (6) Rückstrahler müssen verspiegelt sein, wenn die          dann noch die vorgesehenen Endstellungen einwandfrei\nrückstrahlepde Seite des Rückstrahlkörpers nicht dicht ab     erreicht werden, wenn die Klemmenspannung um 15®/o\ngeschlossen ist. Bei Leuchten, deren Abschlußscheiben         abfällt. Bei Blinkgebern ist anzustreben, daß die elek\nmit uhyerspiegelten Rücksfrählern verbundeh sind, müs         trische Einschaltzeit 60 i 20 ®/o (gemessen bei Prüfspanr,\nsen die Rückstrahlkörper vom übrigen Teil der Leuchte         nung) der vollen Blinkperiode beträgt und daß nach sei\ndicht abgeschlossen sein. RückstraKlkÖrper müssen, auch       ner Einschaltung innerhalb von 1 sek die .erste Hellzeit\nwenn sie verspiegelt sind, eine eigene Einfassung haben.      und innerhalb von 1,5 sek die erste Dunkelzeit beginnt.\nDer Spiegelbelag ist gegen Korrosion und mechanische\nBeschädigung nach Maßgabe der Bedingungen in Num               (2) Pendelwinker müssen bei etwa 20 ° C auch dann,\nmer 2 Absatz 1 zu schützen. Schutzlacke müssen kraft          wenn die Klemmenspannung um 15 ®/o abfällt, noch ein\nstoffbeständig seiiL:^                                        wandfrei arbeiten und in ihre Grundstellung zuiück-\n                                                              gehen.\n  (7) Der dichte Abschluß von Rückstrahlern, deren rück\nstrahlende Elemente nicht verspiegelt sind, wird geprüft,       Die Pendelfrequenz muß mindestens 30 in der Minute\nindem der gesamte Rückstrahler 3 min in ein Wasserbad         betragen bei einem Pendelfeld von mindestens 60°. Diese\nvon 50 ± 5° C getaucht wird^ Dabei darf das Wasser            Werte sind auch noch bei 5 min Dauerbetrieb einzu\nhöchstens 20 mm über dem zu prüfenden Gerät stehen.           halten*).\nAnschließend ist der Rückstrahler außerhalb des Bades\nwieder auf Zimmertemperatür (20 ± 5^j zu bringen.\n                                                                  Der farbige Teil des Signalarms'darf nicht aus klar\nRückstrahler, bei denen der Rückstrahlkörper in eine\nFassung eingeklebt oder damit verschweißt ist, werden         durchsichtigem Material bestehen. Die Länge L des her\nhach dieser Prüfung nodi eine Stunde lang an der Luft         ausklappbaren Teils und seine Breite müssen so groß\n                                                              sein, daß in einem Abstand von mindestens 160 mm im\neiner Temperatur von 70 ± 5° C ausgesetzt und nach\nAbkühlung auf Zimmertemperatur 10 min lang in ein             farbigen Teir ein Kreis von 30 mm 0 einbeschrieben\nWasserbad von Zimmertemperatur getaucht; hierauf wird         werden kann. Die Breite des farbigen Teils darf an kei\n                                                              ner Stelle 10 mm unterschreiten und an der breitesten\nmit ihnen die Prüfung nach Satz 1 bis 3 wiederholt.           Stelle muß ein Kreis einbeschrieben werden können,\n                                                              dessen Durchmesser mindestens ^/e L beträgt.\nZeigt sidi nach diesen Prüfungen Feuchtigkeit an der\nRückseite der rückstrahlenden' Elemente oder ist schon\nwährend einer Teilprüfung pffensichtlich Wasser in den          (3) Die photometrischen Werte und Winkelbereiche\nRückstrahler eingedrungen, so ist das Gerät unbrauchbar.      der Fahrtrichtungsanzeiger müssen nachstehender Dar\n                                                              stellung entsprechen. Sind Blinkleuchten für rotes Licht\n  (8) Die äußere Oberfläche von Rückstrahlern wird mit        mit Schlußleuchten in einem Gerät vereinigt, so muß\nmnem Leinentuch und mit feinem Quarzmehl 1 min von            außerdem das Verhältnis der Lichtstärke der Blinkleuchte\nHand bearbeitet, dann naß abgewaschen und getrocknet.         zur Lichtstärke der Schlußleuchte in einem Vertikalwin-\nDas verwendete Material wird als genügend widerstands         kelbereich von ± 5° und bis zu einem Horizontälwinkel\nfähig gegen Vefkratzen im Betrieb angesehen, wenn das         von + 10° mindestens 5:1 betragen.\nGerät nach dieser Behandlung die lichttechnischen Bedin\ngungen nach Absatz 1 und 2 noch erfüllt.                          (4) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n                                                              Nummern 2 bis 5. ,\n  (9) Durch Anstrich gefärbte Rückstrahler sind unzu\nlässig.\n                                                              *) Die Dauerprüfung von 5 min wird nur bei den Pendelwin\n  (10) Rückstrahler ah Pendeln oder nachgiebigen Ge               kern durdigeführt, für die eine Allgemeine Bauartgeneh\nstängen dürfen sich durch eine senkrecht zur Rück                 migung nach dem 1. Juli 1965 beantragt wird.",
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            "content": "Heft 3 — 1965                                            84                           VkBl Amtlicher Teil\n\n                                      Lichtverteilüng von Fahrtrichtungsanzeigern\n                                 1. Horizontale Ausdehnung der Winkelbereiche für\n\n                                           0®\n\n\n\n\n                                                         (D\n                                                                   vordere\n                                                                   Blinkleuchten\n\n\n\n\n                                                                                                           vordere seitliche\n                  e&                                                                                       Blinkleuchten\n seitliche                                                         Pendelwinker\n Blinkleuchten\n und Winker\n mit Blinklicht\n\n\n\n\n                                                                 rückwärtige\n                                                                 Blinkleuchten                                    /(5d®\n\n\n\n\n                                                    vordere Blinkleuchten\n                                                    mit seitlichen\n                                                    Zusatzblinkleuchten\n\n\n\n\nseitliche\nZusatzblinkleuchten\n\n\n\n                                                     2. Vertikale Ausdehnung der Winkelbereiche:\n\n\n\n\n                                                   3. Mindestliditstärke:\n\n                               Die Lichtstärke muß mindestens folgende Werte (cd) erreichen:\n           im Winkelbereicfa                         für Blinkleuchten                         für Pendelwinker\n\n                       A                                    20\n                       B                                     7\n                       C                                     0.3\n                       D                                                                             0,3",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                                                                                 85                                                  Heft 3 — 1965\n\n\n19. Beleuditiingseiiiriditungen für amtlidie Kennzeidien                                                                 20. Kennleuditen für blaues und für gelbes Blinklicht\n  (1) Die Muster der zu prüfenden Beleuditungseinrich-                                                                      (Rundumlicht)\ntungen sind mit einem vorschriftsmäßigen Muster des zu\nbeleuchtenden Kennzeichens (vgl. Absatz 6) fest zu ver-                                                                    (1) Kennleuchten müssen rundum leuchten und beim\nbiiiden. Die Befestigungsart der Leuchten darf ein Ver                                                               Betrachter den Eindruck des Blinkens erzeugen.\ndrehen der Leuchten nicht zulassen.\n                                                                                                                       (2) Die Blinkart ist festgelegt durch die Blinkfrequenz,\n  (2) Das beleuchtende Licht darf nicht gefärbt sein. Bei                                                            die Definition der Hellzeit und durch die Dunkelpause.\nden Messungen wird ein mattweißes Testschild ohne                                                                          (3) Die Blinkfrequenz ist die Zahl der Lichtblitze in der\nschwarze Umrandung an die Stelle des entsprechenden                                                                  Sekunde.\nvorschriftsmäßigen Kennzeichens gesetzt. Auf den Test-                                                                     (4) Die Hellzeit (tfi) ist die Zeitspanne, in der die\nschildem der verschiedenen Größen werden Meßpunkte\nfestgelegt. Die äußeren Abmessungen der jeweiligen                                                                   Lichtstärke des Blitzes größer ist als der zehnte Teil des\nTestschilder sowie die Anordnung der Meßpunkte auf                                                                   Höchstwerts.\ndiesen Schildern sind dem Schema in Absatz 6 zu ent                                                                        (5) Die Dunkelpause ist die Zeitspanne zwischen zwei\nnehmen. Die Leuchtdichte in jedem Meßpunkt wird senk                                                                 Hellzeiten.\nrecht zur Testschildebene gemessen.                                                                                    (6) Die Blinkart wird bei 90®/o imd 115®/o der Nenn\n  (3) Um übermäßige Schattenbildung bei Kennzeichen                                                                  spannung gemessen. Die Spannung ist an den Klemmen\nmit erhabener Aufsdirift zu vermeiden, muß, von jedem                                                                der Kennleuchten zu messen.\nPunkt des Testschilds aus gesehen, der Winkel zwischen                                                                     (7) Die Blinkstärke (Bl) ist ein Maß für die Auffällig\nder Testschildebene und der Lichtquelle der Leuchte min                                                              keit und Wirksamkeit des Blinklichts. Sie ist das Produkt\ndestens 8° betragen. Sind mehrere Leuchten vorhanden,                                                                aus dem zeitlichen Mittelwert der Lichtstärke (J) in der\nso genügt es, wenn diese Bedingung für jeden Punkt des                                                               Beobachtungsrichtung und einem Beiwert K, der von der\nTestschildes in Bezug auf irgendeine dieser Leuchten                                                                 Hellzeit abhängt:\nerfüllt wird.                                                                                                                     —               0,15\n  (4) Störende Reflexion oder Brechung des Lichts an\n                                                                                                                     Bl = K • J,           K =Q    ^         ,    tH in Sekunden *)\nLeuchtenteilen (z. B. am Rand der Lichtaustrittfenster) ist\nunzulässig.                                                                                                               (8) Bei Geräten, die mit 45 W- oder 50 W-Glühlampen\n                                                                                                                     bestückt sind, wird die Blinkstärke nach Einsetzen einer\n  (5) An den Meßpunkten nach Absatz 2 wird die dun                                                                   Prüflampe gemessen und auf einen Lampenlichtstrom von\nkelste Stelle ermittelt. Die Leuchtdichte (Bq) muß dort                                                              700 Im bezogen. Die Meßentfemung muß größer als 20 m\nmindestens 8 asb betragen. Der Leuchtdichtezuwachs (Gra                                                              sein.\ndient g) zwischen 2 beliebigen Meßpunkten des Test\nschildes darf nicht größer als 2 X Bo/cm(g ^ 2 X Bo/cm)                                                                (9) Kennleuchten müssen DIN 14620 entsprechen, jedoch\nsein.\n                                                                                                                     mindestens folgende Bedingungen erfüllen:\n                                                                                                                                                                  Blaues       Gelbes\n  (6) Die Testschildmaße und Meßpunktanordnungen für                                                                                                             Blinklicht   Blinklicht\nKennzeichen nach Anlage V Seite 1 zu § 60 StVZO für                                                                  a) Blinkfrecpienz, mindestens                 2 Hz         2 Hz\nFahrzeuge der Gattungen a bis c müssen nachstehendem                                                                                         höchstens             6 Hz         4 Hz\nSchema entsprechen.\n                                                                                                                     b) Dunkelpause,         mindestens           0,15 s       0,15 s\n  (7) Kennzeichenleuchten und deren Armaturen dürfen                                                                                         höchstens            0,35 s\ndas Kennzeichen in seiner vorgeschriebenen Größe bis                                                                 c) Blinkstärke\nzu einem Beobachtungswinkel von mindestens 5° ober                                                                         im Winkelbereich                        ± 4°         ± 8°\nhalb einer durch den Beobachtungspunkt parallel zur                                                                        gegen die Fahrbahnebene                (Bild 1)     (Bild 2)\nFahrbahn verlaufenden Ebene nicht verdecken.                                                                               rundum mindestens                       6 cd        24 cd\n\n  (8) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die                                                               d) Zeitlicher Mittelwert                                 höchstens\n                                                                                                                           der Lichtstärke                                     400 cd\nNummern 2 bis 5.\n                                                                                                                     e) Farbe\n                                                                                                                        entsprechend DIN 6163, Bl. 3,             Blau A       Gelb A\n                OoLffung a)                                                       ßoLifung 6)                              übereinstimmend mit der\n                                                                                                                           CIE^) Empfehlung von 1955\n                                                                              i)—(K-H)——(>■\n                                                                                                                        (10) Die Kennleuchten müssen so beschaffen sein, daß\n          ■<5           -€h4-(>-                <>■                                                                  sie am Fahrzeug nur\n                                                                                                                     a) an einem zur Fahrbahn senkrechten Rohr (z. B. Form\n Lk                                                                                                                     A Entwurf DIN 14 620, Blatt 2) oder\n                                        -90—1 5-\n                                                                            —()—                           —iy       b) auf einer zur Fahrbahn parallelen Ebene (z. B. Formen\n                                      t\\ f(^^50-L50                                          60 4 50       50-^10       Bl, B2 und C DIN 14 620 Blatt 2)\n                                                                                             -m                            angebracht werden können.\n                    Oaifung c) einieiUg\ntf      ( N\n          }\n                f\n                ^\n                    )   ^   \\   f   \\    / %\n                                           f\n                                                 / i\n                                                 \\ } —Ii r\n                                                           if \\     /\n                                                                   -C   )    <)        iJ      ( y-\n\n\n\n        ()      ()      ()      ()       ( JN     (\n                                                  V\n                                                               N    /             \\    t \\     / \\\n\n\n\n\n 4- wIso        \"1L so-l so J1-50-1Lso-ILso JisoJLso JLsoJLsoJ to\n                                                      Cifs -\n\n\n\n\n                                                                    Gaifung c)7W€i7eiiig\n                                                                   i)—                            i)—O—iy\n\n\n\n              Maße in mm                                                          -i-                  -()—                                         Bild 1\n\n\n\n                                                         <)—o               i)-\n                                                                                                                     0 Bei sehr kurzen Hellzeiten (t^ 0,01 s) ist K kleiner als diese\n                                                                                                      —O—C)               Formel angibt.\n                                                        mso             50 4-60 - 60                  50   50 4W     8) (CIE) Internationale Kommission für Beleuchtungswesen —\n                                                                                      340 —                             Commission Internationale de l'Eclairage —",
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            "content": "Heft 3 — 1965                                                    86                                            VkB 1 Am tl i e h e r t e i 1\n\n\n                                                                            Kein vom Abblend-Leuchtkörper .ausgehender und von\n                                                                  der Kolbenwand reflektierter Lichtstrahl darf die Achse\n                                                                  cier Glühlampe in weniger als 6 mm hinter der ersten\n                                                                      Windung des Abblehd-Leuthtkörpers (So^elseite)-treffen.\n                                                                    Für die Lage und Abmessungen der Leuchtkörper und\n                                                         -8       Abblendkappe sind die ISO-Normen**) maßgebend.\n                                                                    Der Sockel der Glühlampen muß widerstandsfähig und\n                                                                  fest mit dem ^ Kolben verbunden sein sowie in seinen\n                                                                      Maßen den ISO-Normen**) entsprechen.\n                                                                            Durch Angenscheinnahme, Vergleichen der Maße und,\n                                                                      wenn erfarderlich, durch eine Versuchsmontage ist die\n                                                                      Einhaltung der Bedingungen dieses Absatzes zu prüfen.\n                          Bild 2                                      Die Überprüfung der Abmessungen und Lage der Leucht\n                                                                      körper und Abblendfcäppe ist an in Betrieb befindlichen\n21. Glühlampen für asymmetrisches Abblendlicht                        Glühlampen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Projektions-\n   (Scheinwerfer hierzu s. Nümmer 6)                                  Systems, vorzunehmen.                                    _\n (1) Glühlampen verschiedener Typen sind Glühlampen,                        (7) Die Leistühgsaufnähme jedes Leuchtkörpers darf\ndie folgende wesentliche Unterschiede aufweisen:                      die Nennleistung, um mehr als 10®/o nicht überschreiten.\na) Glühlampen verschiedener Hersteller,                                     Die von den Leuchtkörpern erzeugtem Lichtströme müs\n                                                                      sen die folgenden Werte erreichen:.                               >\nb) Glühlampen für verstjiiedene Nennspannungen,\nc) Glühlampen mit verschiedenen Nennleistungen,                              Meß         Nennleistung in             Werte des Lichtstroms\nd) Glühlampen mit verschiedenartigen LeuchtkÖrperp,                        spannung              Watt                       in Lumen\n                                                                           in Volt\ne) Glühlampen mit Kolben verschiedener Farbe,\n                                                                                                                   für den Ab- für den Ferp-\nf) Glühlampen mit Kolben verschiedener Ausführung,                                                                 blend-Leucht-    licht-Leucht-\n   die die optischen Werte verändern.                                                   für den  für den\n                                                                                                                      körper          körper\n                                                                                        Abblend- Fernlicht-\n (2) Die Kolbeh der Glühlampen müssen farblos oder                                      Leucht-  Leucht-\n                                                                                        körper       körper                 höch    minde   höch\ngelb sein.                                                                                                         minde\n                                                                                                                    stens   stens   stens   stens\n (3) Für die Bauartprüfung sind vom Hersteller oder,\nfür im Ausland hergesteilte Typen, vom Händler, der                        Bund 12         40-            45   .                            nicht\nseine Bereditigung zum alleinigen Vertrieb im Inland                                                                400     550      600^   fest\nnachweist, der zuständigen Prüfstelle vorzulegen:                              24         50            55                                  gelegt\n\na) für Glühlampen mit farblosem Kolben je Typ 5 Mu\n   ster, die den in den Absätzen 4, 5, B und 7 geforder                     Diese Werte          mü$sen    erreicht werden, nuchdem die\n   ten Bedingungen entsprechen müssen,                                    Glühlampen in Normallage init ihrer. Meßspannung eine\n                                                                          Stunde lang betrieben worden sind.\nb) für Glühlampen mit farbigem Kolben je Typ 5 Muster\n   mit farblosem Kolben, die sich von dem zu prüfenden                      (8) Bei Glühlampen mit gelbem Kolben muß die vor\n   Typ nur durch das Fehlen der Glasfärbung unter                     herrschende Wellenlänge zwischen 5750 und 5850\n   scheiden und die sämtlich den in den Absätzen 4, 5,                Angstrpm, der spektrale Farbanteil zwischen 0,90 und\n   6 und 7 geforderten Bedingungen entsprechen müssen,                0,98 liegen und der Durchlaßgrad mindestens 0,78 be\n   1 weiteres Muster mit farbigem Kolben, das den in                  tragen.\n   Absatz 8 geforderten Bedingungen entsprechen muß.                    Diese Bestimmungen beziehen Sich auf das ausge\n   Handelt es sich um einen Glühlampentyp, der sich                   strahlte Licht einer Glühlampe mit der Farbtemperatur\n   nur durch die Farbe von einem bereits nach den                         von 2800° K und auf ein Teilstüqk dek Kolbens einer\n   Absätzen 4, 5, 6 und 7 geprüften Typ mit farblosem                     Glühlampe, die mit ihrer Meßspannung einem 48stündi-\n   Glas unterscheidet, genügt ein Muster mit farbigem                     gen Betrieb in einem Scheinwerfer (vgl, Nummer 6) un-,\n   Kolben, das nur den in Absatz 8 geforderten Bedin                      terworfen war.\n   gungen entsprechen niuß.\n                                                                            (9) Das Muster, das den für die Prüflampe vorgeschrie\n  Alle Messungen sind an den mit Meßspannung bren                         benen Bedingungen am besten entspricht, ist in einem\nnenden Glühlampen durchzuführen.*)                                        bäuartgeprüften Scheinwerfer zu erproben. D^bei müs\n  Ein Glühlampenlyp ist nur dann zuzulassen, wenn                         sen die Prüfbedingungen für Scheinwerfef erfüllt werdeg.\nsämtliche Prüfmuster die in diesen Richtlinien geforder\nten Bedingungen erfüllen.                                                   (10) Jede Glühlampe, die zu einem nach diesen Richt\n                                                                          linien geprüften und genehmigten Typ gehört, ist mit\n  (4) Die Nennspannung und die Nennleistung der Glüh                      dem für diesen Typ amtlich zugeteilten Prüfzeichen zu\nlampen betragen:\n                                                                          versehen.\n                             Nennleistung in Watt des                       Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, der den Buch\n       Nennspannung\n         in Volt             Fernlicht-          Abbiend-                 staben B und eine das genehmigende Land***) bezeich\n                          Leuchtkörpers        Leuchtkörpers              nende Ziffer umschließt sowie aus einer außerhalb des\n                                                                          Kreises stehenden Prüfnummer, die die jeweilige staat-\n              6                45                  40\n             12                45                  40\n             24                55                  50\n                                                                           **) Solange die Normen noch hicht veröffentlicht sinci, gelten\n                                                                               die in den Anlagen 3 und 4 zu Nummer 6 verzeichneten\n                                                                               Werte.\n\n  (5) Die Glühlampen aus der reihenweisen Fertigung                       Die folgenden Ziffern wurden den dem Übereinkommen bei\n                                                                          tretenden Ländern, je nacäi der zeitlichen Folge ihres Bei-:\nmüsseii den Prüfmustern entsprechen.                                      tritts, vom Generalsekretariat der Vereinten Nationen zuge\n                                                                          teilt.\n  (6) Die Glühlampen müssen so beschaffen sein, daß\nihre   vorgeschriebenen     lichttechnischen     Eigenschaften            **») 1 für die Bundesrepublik Deutschlancl\n                                                                               2 für Frankreich\ndurch die übliche Betriebsbeanspruchung nicht beein\n                                                                               3 für Italien\nträchtigt werden.\n                                                                      f        4 für die Niederlande\n  Die Kolben der Glühlampen dürfen keine Streifen oder                         5 für Schweden\nFlecken aufweisen, die ihre Wirksamkeit ungünstig be                          6 für Belgien\neinflussen.\n                                                                              7 für Ungarn\n                                                                               8 für die Tschechoslowakei\n V*) Die Meßspannungen sind vorläufig wie folgt festgelegt:                   ,^ für Spanien\n    Nennspannung 6 V — Meßspannung 6,0 V,                                     10 für Jugoslawien\n    Nennspannung 12 V — Meßspannung 12,0 V,\n    Nennspannung 24 V — Meßspannung 24,0 V.                                   11 für Großbritannien",
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            "content": "VkBl Am t liehe r Teil                                       87                                                     Heft 3 — 1965\n\n\nliehe Stelle des genehmigenden Landes erteilt. Das Prüf              (2) Für Glühlampen in Sicherungsleuchten ist Absatz 1\nzeichen muß der Anlage 5 zu Nummer 6 entsprechen.                  Nr. 3 anzuwenden oder, wenn die Leuchten unabhängig\nAußerdem sind folgende Angaben auf der Glühlampe                   von der Fahrzeuglichtanlage durch eine Batterie betrie\nanzubringen:                                                       ben werden, auch Absatz 1 Nr. 2.\n               Ursprungszeichen,                                    (3) Folgende, nicht genormte Glühlampen sind zur Ver\n               Nennspannung in V,                                  wendung in bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeug\n               Nepnleistung des Fern- und dahinter des             teilen nur nach Maßgabe der nachstehenden Einschrän\n               Abbiendlicht-Leuchtkörpers in W.                    kungen zulässig und müssen folgenden Anforderungen\n                                                                   genügen:\n  Die Beschriftungen müssen gut lesbar und dauerhaft\nangebracht sein.                                                   1. Glühlampen für Scheinwerfer und Leuchten an ein\n                                                                     achsigen Zug- und Arbei^tsmaschinen (vergleiche Num\n                                                                     mer 7 Absatz 2 letzter Satz):\n22. Glühlampen — außer solchen nadi Nummer 21 —\n  (1) Es werden geprüft\n                                                                                                           :ü f w e r t e\n                                                                                                          P]\n1. Glühlampen, die in Kraftfahrzeug-Scheinwerfern für                             Ausführung,\n                                                                    Nenmverte                                               Licht\n                                                                                  Aufbau und\n   Fernlicht und für ^symmetrisches Abblendlicht oder für                                                                   strom\n   eine der beiden Lichtarten verwendet werden, nach               Span\n                                                                                  Abmessun       Spannung Leistung\n                                                                          Lei                                                Im\n   den dafür international vereinbarten Richtlinien in                              gen wie         V           W\n                                                                    nung stung                                           minde\n   Nummer 21,                                                                     Lampen nach\n                                                                     V        W                                             stens\n\n2. Glühlampen in Scheinwerfern und Leuchten für Fahr                               DIN 49 848\n   räder nach DIN 49 848,                                            7        3                    6,75         3           25\n                                                                                  Form F 2,4 W\n3. Glühlampen in S^cheinwerfern (s. aber Absatz 1 Nr. 1)\n   und Leuäiten für sonstige Fahrzeuge nach DIN 72 601,              Glühlampen, die als Ersatz in bereits im Verkehr be\n   DIN.49 840 oder bei Sonder-Glühlampen nach Absatz 3.              findlichen lichttechnischen Einrichtungen älterer Bauart\n   Die Einschränkungen in Absatz 4 sind zu beachten.                 vorläufig noch benötigt werden:\n\n\n\n     Nennwerte\n                                                             Prü f w e r t e\n  Span          Lei       Ausführung,\n   nung        stung      Aufbau und\n    V\n                          Abmessungen\n                 W\n                          wie Lampen            Spannung                                                  Bemerkungen\n                                                                          Lei       Lichtstrom\n                         nach DIN 72 601                                  stung         Im\n                            der Form                V\n                                                                           W        mindestens\n\n\n\n                                             Femlicht       13,5           25          350\n                                                                                        c\n    12         25/25                                                                                für Scheinwerfer\n                                             Abblendlicht 13,5             25           250\n\n                                                                                                    nur für Nebelschein\n    24          25             E                    24                     25           370\n                                                                                                    werfer zulässig\n\n     6                                               6,75                                           nur für Signalleuchten\n                20/5        S 18/5 W                                      \"20/5       280/35\n    12                                                                                              zulässig\n                                                    13,5\n\n\n\n3. Glühlampen für Fahrzeuge, bei denen eine doppelpolig isolierte LeitungsVerlegung vorhanden ist:\n\n\n\n    Nenm<verte\n                         Ausführung, Aufbau\n                                                   Prüf- und Sollwerte\n  Span                    und Abmessungen\n              Leistung    wie Lampen nach\n                                                     wie DIN 72 601                              Bemerkungen\n  nung                                                      Form\n                         DIN 72 601, der Form\n    V           W\n\n\n    12                       G, jedoch mit                                          zulässig für Signalleuchten\n                                                              G                     außer Blinkleuchten als Fahrt\n          ■\n\n\n\n                            Sockel BA 15 d\n   24                                                                               richtungsanzeiger\n\n    12          18         , R, jedoch mit\n                            Sockel BA 15 d\n                                                              R                     für Signalleuchten\n    24          20\n\n\n\n\n  (4) Soweit in den genannten DIN-Blättern oder in Absatz 3 die Verwendungsart der Glühlampen nicht schon\neingeschränkt ist, dürfen einige Lampentypen in bauartgenehmigungspflichtigen Teilen nur nach folgender Zusammen\nstellung verwendet werden:",
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            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/78/c6/07/78c6078136bb4e69bd13bf8b68c2365a/page-p27-{size}.png"
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            "number": 28,
            "content": "Heft 3 — 1965                                                                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\n                                                             aus Absatz 3 und für S(^ieinwerferlampen der Formen B\n  Lampe nach                                                 und C nach DIN 72 601 aus folgender Tabelle:\n  DIN 72 601\n\n  E25W          nur für Nebelscheinwerfer und Schein                  L amp e               Prüf     MindestliLchtstrom\n                werfer für Teilfemlicht zulässig                                                            hn\n                nur für Scheinwerfer mit Dauerabblend                                     spannung\n  Q15W                                                                                                Fern     Abblend\n                licht   an   Kraftfahrzeugen   mit   einer     Form         Nennwerte      (Volt)      licht     licht\n                Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h\n  U45W          nur für Kennleuchten für blaues und                        6 V 25/25 W     6,75        350       250\n\n              gelbes Blinklicht                                             6 V 35/35X     6,3         500       375\n  Blatt 4     für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsan             B\n  alle Lampen zeiger unzulässig                                            12 V 35/35 W    13,5        530       375\n  J0,6W                                                                    24 V 45/40 W    26,5        530       375\n  J1,2W\n                unzulässig, nicht genehmigungsfähig\n  J2 W                                                          C           6 V 15/15 W     6,75       180       125\n  F15 W\n  6 V 15/15 W   zulässig nur als Ersatz in Geräten, die\n  M3W           sich bereits im Verkehr befinden               (11) Auf dem Kolben oder Sockel der Glühlampen müs\n  Lampe 10 W nur für Signal-Leuchten an Elektrofahr-         sen das Ursprungszeichen, die Nennspannung und die\n  DIN 49 840 zeugen zulässig                                 Nennleistung (bei Lampen mit zwei Leuchtkörpern in der\n                                                             Reihenfolge für Hauptleuchtkörper oder Fernlicht/Neben-\n                                                             leuchtkörper oder Abblendlicht) gut lesbar und dauerhaft\n                                                             angegeben sein. Außerdem ist die für das Prüfzeichen\n                                                             vqrgesehene Stelle kenntlich zu machen. An die Stelle\n  (5) Von den vorgelegten 15 Lampen werden für die           der Nennleistung kann eine andere international verein\nPrüfung willkürlich 10 Lampen ausgewählt. Von diesen         barte Bezeichnung treten, die den betreffenden Glühlam\n10 Lampen dürfen infolge Glassprüngen oder Luftziehern       pentyp kennzeichnet.\nbei Einschaltung der Prüfspannung höchstens zwei aus\nfallen, die für die weiteren Messungen durch neue ersetzt\nwerden.\n                                                             23. Sicheningsleuchten, Fackeln oder ähnliche Beleuch\n                                                                 tungseinrichtungen und rückstrahlende Wameinrich-\n                                                                tungen\n  (6) Die Glaskolben dürfen keine Fehler aufweisen, die\ndie Wirkungsweise der Glühlampe ungünstig beeinflus            (1) Sicherungsleuchten müssen feststehendes, gelbes\nsen. Der Kolben muß auch noch nach längerer Betriebs         oder rotes Dauer- oder gelbes Blinklicht haben. Sie müs\nzeit fest im Sockel sitzen. Die Beurteilung erfolgt durch    sen bei Windstärken bis 9 (20 m/sek) und bei + 20° C\nSichtprüfung.                                                mindestens 15 Stunden ununterbrochen brennen, nachts\n                                                             bei klarer Sicht auf mindestens 300 m erkennbar sein und\n                                                             dürfen nicht blenden. Ihre Lichtstärke muß bei Vertikal\n  (7) Für die Messung der Leuchtkörperlage sind die Lam      winkeln bis ± 10° mindestens folgende Werte erreichen?\npen mit mindestens 90 ®/o der PrüfSpannung zu betreiben.\nDie Lage und Abmessungen der Leuchtkörper muß bei\njeder der nach Absatz 5 für die Prüfung ausgewählten                  Innerhalb eines Horizontalwinkels von\nLampen innerhalb der Toleranzen liegen, die sich aus den                  10°                        45°\nin Absatz 1 genannten DIN-Blättem oder aus Absatz 3                         beiderseits der Normalrichtung\nergeben. Das gilt auch für die äußeren Abmessungen der                      1 cd                      0,2 cd\nLampen und der Sockel.\n                                                               Bei Sicherungsleuchten ohne eindeutig durch die Bauart\n                                                             erkennbare Normalrichtung muß die für den Horizontal\n  (8) Die elektrische und die photometrische Prüfung         winkel bis zu 10° geforderte Mindestlichtstärke von 1 cd\nerfolgen bei Prüfspannung. Die Messungen werden mit          noch innerhalb eines Horizontalwinkels von etwa 180°\nGleichspannung duräigeführt. Die vorgeschriebenen Prüf-      beiderseits der Normalrichtung erreicht werden. Bei\nund Sollwerte ergeben sich aus den in Absatz 1 genann        Sturmlaternen als Sicherungsleuchten müssen die ange\nten DIN-Blättem oder aus Absatz 3. Die ergänzenden           gebenen Werte auch bei Windstärke 9 (20 m/sek) und\nAngaben in den Absätzen 9 und 10 sind zu beachten.           einer Temperatur von — 20° C gewährleistet sein. Der\n                                                             Docht ist so einzustellen, daß die Flamme in ruhiger Luft\n                                                             gerade nicht rußt. Die erste Messung ist 10 min nach\n  (9) Bei der elektrischen Prüfung ist die Leistungsauf      Anzünden der Laternen, die zweite nach der vorgeschrie\nnahme der Lampen festzustellen. Sie darf                     benen Brenndauer ohne Nachstellen des Dochtes vorzu\n                                                             nehmen. Bei Blinkleuchten muß die Freqpenz 90 ± 30\n1. für Blinklampen (Formen K 18 W, R und S nach DIN          Impulse/min betragen. Sind die Impulse vorübergehend\n   72601) um höchstens ± 6®/o und                            unregelmäßig, so darf die Dunkelzeit nicht größer als\n                                                             1 sek sein. Beim Versagen der Blinkeinrichtung muß\n2. für die übrigen Lampen um höchstens ±10 ®/o               Dauerlicht erscheinen oder die Leuchte muß mit einer\n                                                             rückstrahlenden Warneinrichtung nach Absatz 3 kombi\nvom Sollwert abweichen. Die Werte müssen von jeder           niert sein.\nder nach Absatz 5 für die Prüfung ausgewählten Lampen\neingehalten werden.                                            (2) Bei Fackeln und ähnlichen Einrichtungen, die nicht\n                                                             die Brenndauer nach Absatz 1 erreichen oder nicht im\n                                                             Betrieb nachgefüllt werden können, muß die Brenndauer\n  (10) Bei der photometrischen Prüfung wird der Licht        am Gerät vermerkt werden. Die Mindestbrenndauer eines\nstrom ermittelt. Er muß bei jeder der nach Absatz 5 für      derartigen Geräts muß 8 Stunden betragen.\ndie Prüfung ausgewählten Lampen den vorgeschriebenen\nMindestwert erreichen und darf höchstens um 50 ®/o dar\n                                                               (3) Rückstrahlende Wameinrichtungen müssen dem\nüber liegen. Die obere Grenze wird bei dem Fernlicht         Bild 1 der Anlage „Verkehrszeichen und Verkehrsein\nleuchtkörper der Scheinwerferlampen Form B und C nach\n                                                             richtungen\" zur StVO entsprechen, jedoch muß\nDIN 72 601 nicht angewendet. Die Mindestlichtströme\nergeben sich aus den in Absatz 1 genannten DIN-Blättern,     a) der rote Rand rückstrahlend sein.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         89                                             Heft 3 — 1965\n\n\n\nb) jede Seite mindestens 400 mm lang sein, die übrigen         (8) Elektrische Sichemngsleuchten, die auch als Leuch\n   Maße müssen verhältnisgleidi zu Bild 1 sein,              ten für andere Z\\y^ecke (Reparaturleuchten u. ä.) verwen\n                                                             det werden können, ipüssen eine Vorrichtung haben, die\nc) die obere Spitze abgerundet sein und                      beim Einschalten der Sichemngsleuchte das Brennen der\nd) die Rückseite weiß (nicht rückstrahlend) sein.            zusätzlichen Leuchte verhindert.\n\n  Die Seitenlänge von rückstrahlenden Wameinrichtun-           (9) Bei Sicherungsleuchten mit nicht regenerierbaren\ngen braucht nur mindestens 300 mm (statt 400 mm) zu          Stromquellen (z. B. Trockenbatterien) muß eine Anzeige\nbetragen, wenn die - Allgemeine Bauartgenehmigung vor        vorrichtung vorhanden sein, die die Dauer der Betriebs\ndem 1. Januar 1966 erteilt worden ist.                       fähigkeit der Batterie erkennen läßt (z. B. Anzeige der\n                                                             verbrauchten oder der noch vorhandenen Energie). Auf\n  Der rote Rand kann aus Reflexstoffen mit Weitwinkel        jeder Trockenbatterie müssen folgende Angaben gut les\nwirkung bestehen oder aus Rückstrahlergläsern zusam          bar und dauerhaft angebracht sein:\nmengesetzt sein. Reflexstoffe dürfen im Farbton gering,          a) Hersteller oder Firmenzeichen,\nabweichen. Die Reflexstoffe müssen unter den Bedingun\ngen für die photometrische Grenzentfemung im Vergleidi       b) Typ.\nmit Magnesium-Oxyd (MgO) mindestens folgende Rück\nstrahlwerte haben:                                                (10) Für die Bauart und Prüfung gelten im übrigen die\n                                                                 Nummern 2 bis 5.\n\n    Rückstrahl-                                              24. Fahrradlichtmaschinen\n                      bei einem          und bei einem\n   mindestwert,\n                     Beobachtungs        Anleuchtungs-\n   bezogen auf                                                 (1) Vor der Prüfung ist die Wicklung der Lichtmaschine\n                      winkel von          winkel bis\n       MgO                                                   im Leerlauf bei einer Drehzahl, die einer Fahrgeschwin\n                                                             digkeit von 15 km/h entspricht, und einer Raumtempe\n        10                0,5°               20°             ratur von 20° C wenigstens fünfmal mindestens je 0,1\n         5                0,5 °              50°             sek kurzzuschließen.\n\n                                                                  (2) Die Leistungskennlinie der Lichtmaschinen muß bei\n                                                             einem konstanten Widerstand von 12 Ohm folgende\n  Rückstrahlergläser dürfen rund und durch Fassungsstege     Spannung anzeigen:\nbis zu 8 mm Breite innerhalb des rückstrahlenden Randes\nverbunden sein. Der Durchmesser runder Gläser muß                             5 km/h mindestens 3 V\netwa der vorgeschriebenen Randbreite entsprechen. Für                        15 km/h mindestens 5,7 Volt\ndie Wirkung der^ Rückstrahlergläser gilt Nummer 17                           30 km/h höchstens 7 V.\nAbs. 1, bezogen auf eine wirksame Fläche von 20 cm^,\nim übrigen Nummer 17 Abs. 6, 7 und 9. Rückstrahlende         Der Widerstand des Spannungsmessers ist in den Ge\nWameinrichtungen müssen eine Vorrichtung zum Auf             samtwiderstand von 12 Ohm einzubeiziehen.\nstellen haben. Die Unterkante des aufgestellten Dreiecks\nmuß mindestens 150 mm und darf höchstens 200 mm über           (3) Werden die Lampen des Scheinwerfers und der\nder Fahrbahn liegen. Die äußere Oberfläche der rück          Schlußleuchte von getrennten Wicklungen gespeist, so\nstrahlenden Teile muß so beschaffen sein, daß Schmutz        sind diese gleichzeitig mit Widerständen zu belasten,\nleicht entfernt werden kaiin.                                die den Widerständen der zugehörigen Lampe bei Nenn\n                                                             spannung und Nennleistung gleich sind. Für den Schein\n  (4) Sicherungsleuchten, Fackeln und rückstrahlende         werfer ist die Glühlampe F 6 V 2,4 W nach DIN 49 848,\nWameinrichtungen müssen stoßsicher sein; die normalen        für die Schlußleuchte die Glühlampe F 6 V 0,6 W nadi\nmechanischen Beanspruchungen während des Transports          DIN 49 848 zugrunde zu legen.\nund der Handhabung dürfen die Betriebsbereitschaft nicht\n                                                               (4) Auf jeder Lichtmaschine müssen folgende Angaben\nbeeinträchtigen. Die Geräte sind gegen Auslaufen von         gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:\nBrennstoff zu sichern. Sie müssen standfest sein; sie dür\nfen beim Aufstellen auf einer bis zu 20®/o geneigten,               a) Typ:\ntrockenen Betoftstraße und durch Wind auch bei Wind                 b) Nennwerte: 6 V/3 W.\nstärke 9 (20 m/sek) nicht aus ihrer Lage gebracht werden     Außerdem ist die für das Prüfzeichen vorgesehene Stelle\nkönnen, durch thermische Einwirkung (Sprungfestigkeit            kenntlich zu machen.\ndes Glaszylinders) und Niederschläge nicht verlöschen\noder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt werden.                (5) Für die Bauart und Prüfung gilt im übrigen Num\n                                                                 mer 2.\n  (5) Die Lichtquelle der Sicherungsleuchten und Fackeln\nmuß eine Höhe von mindestens 150 mm über der Stand                               B. Andere Einrichtungen\nfläche haben.\n                                                             25. Sicherheitsglas\n  (6) Sichemngsleuchten und Fackeln müssen sturmsicher         (1) Die Prüfstelle teilt dem Hersteller Stückzahl, Aus\nsein, d. h. ihre Flamme darf auch bei Windstärke 9 (20 m/    führung und Größe der für die Prüfung erforderlichen\nsek) weder im glatten Windstrom noch in Luftwirbeln          Probescheiben      und     den Termin der amtlichen Probe\nverlöschen. Zündmittel oder Zündvorrichtungen, die ein       nahme mit.\nsicheres und rasches Anzünden bei Windstärke 9 und\nNiederschlägen gewährleisten, sind beizugeben. Das An             (2) Sicherheitsglas (Silikatglas) muß folgenden For\nzünden der Sichemngsleuchten imd Fackeln muß wieder          derungen genügen:\nholt und auch bei — 20° C sicher möglich sein.\n                                                             1. Windschutzscheiben müssen\n  (7) Geräte mit offenem Feuer (Fackeln, Flammentöpfe\nusw.) müssen folgenden Bedingungen genügen: Die Flam               a) so beschaffen sein, daß beim Zerbrechen entste\n                                                                      hende Splitter keine ernstlichen Verletzungen er\nmenlänge muß bei Windstille mindestens 150 mm errei\n                                                                       warten lassen,\nchen und darf 500 nicht überschreiten. Bei Windstärke 9\n(20 m/sek) muß die sichtbare Flammenhöhe noch minde                b) gegen die im Verkehr zu erwartenden Einwirkun\nstens 50 mm betragen.                                                 gen ausreichend widerstandsfähig sein,\n                                                                   c) so geformt und beschaffen sein, daß die klare und\n  Die Geräte müssen im Betrieb gegen Auslaufen und                    verzerrungsfreie Durchsicht nicht gestört wird,\nüberkochen von Brennstoff (z. B. Wachs) gesichert und so\nbeschaffen sein, daß beim Abbrand kein Funkenflug ent              d) gegen Witterungs- und Temperatureinflüsse hin\nstehen kann.\n                                                                      reichend beständig sein und\n                                                                   e) auch bei Bruch genügend Sicht lassen, damit das\n  Die Geräte müssen eine Vorrichtung zum Löschen der                  Fahrzeug sicher über die Bremsstrecke geführt\nFlamme haben.                                                          werden kann.",
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            "content": "Heft 3 — 1965                                                   90                               VkB 1 AmtIicher Te 11\n\n\n2. bei Scheiben an anderen Stellen von Kraftfahrzeugen           % Widerstandsfähigkeit (Festigkeitseigenschaften):\n   müssen gewährleistet sein\n                                                                      Um Kennwerte für die Beurteilung der Widerstands\n   a) Splittersicherheit nadi Nummer 1 Buchst, a,                     fähigkeit gegen Verkehrseinwifkungen zu gewinnen,\n                                                                      werden Scheiben aus Sicherheitsglas\n   b) Widerstandsfähigkeit nach Nummer 1 Buchst, b, '\n                                                                      ,a) einem Biegeversuch und\n   c) Beständigkeit gegen Witterungs- und Temperatur\n         einflüsse nach Nummer 1 Buchst, d.                              der Beanspruchung durch stumpfe und spitze Fall\n                                                                         körper (Kugel, Pfeil und Phantom) unterworfen.\n  (3) Sicherheitsglas aus glasähnlichen Stoffen darf nicht\n                                                                         aa) Biegeversuch:              /\nals Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen verwendet\nwerden. Eine Verwendung an anderen Stellen, die für                           Für die Prüfung gilt DIN 52 303 — Biegever\ndie Durchsicht des Fahrers erforderlich sind, ist nur in                      such an Sicherheitsglas— Ausgabe Novem\nbestimmten Fällen gestattet, und zwar bei                                     ber 1957i Bei einer Prüfung von 10. Scheiben\n                                                                              soll der Mittelwert der Biegezugfestigkeit bei\na) Seitenscheiben für land- oder forstwirtschaftliche Zug                     Verbund-äicherheifsglas ihindestens 250 kg/\n   maschinen     mit     einer   durch die Bauart bestimmten                  cm^ und bei Einscheiben-Sicherheitsglas min\n   Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,                          destens 1000 kg/cm^ betragen;\nb) Seiten- und Rückwandscheiben für Lastkraftwagen                       bb) Beanspruchung dürch FaUkörper:\n   und Zugmaschinen mit klappbaren Führerhausver\n   decken,                                                                    Das Verhalten von Sicherheitsglas beim Auf\n                                                                              schlag stumpfer Körper mittleren Querschnitts\nc) Rundumverglasung für Bagger, Baukräne u. dgl.,                             wird nadi DIN 52 306 — Kugelfallversuch an\n                                                                              Sicherheitsglas —, Ausgabe Januar 1960, sO'\nd) Fensterscheiben für Wohnwagen.                                             wie das Verhalten beim Aufschlag spitzer,\n                                                                              harter Körper nach DlN 52 307— Pfeilfallver\n  Sicherheitsglas aus glasähnlichen Stoffen muß bei Ver                       such an Sicherheitsglas —r, Ausgabe Augpst\nwendung an anderen Stellen eines Kraftfahrzeugs fol                           1962, geprüft.\ngende Forderungen erfüllen:\n                                                                       Versuchsbedingungen und Anfo^rderungen\n1. Splittersicherheit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst, a,\n                                                                       Kugelfallversuch:\n2. Widerstandsfähigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst, b,\n                                                                     1 Kugelgewicht 227 g .                    >\n3. klare und verzerrungsfreie Durchsicht nach Absatz 2                 Verbund-Sicherheitsglas\n   Nr. 1 Buchst, c, -\n                                                                      .Prüftemperatur: —20° C           -fr 40° G\n4. Beständigkeit gegen Witterungs- und Temperaturein\n   flüsse nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst, d,                                                                    Gewicht der in Fall\n                                                                               Scheiben-                    richtung abgelösten\n5. Beständigkeit gegen Chemikalien,                                              dicke       Fallhöhe             Splitter\n                                                                                  mm           mm ;\n                                                                                                                          g\n6. geringe Abbrenngeschwindigkeit.\n                                                                                4,5- -5,5      4500 .               ^ 12\n  (4) Scheiben aus Sicherheitsglas (Silikatglas) werden                       >5,5- -6,7       5000                 ^15\nfolgenden Prüfungen Unterworfen:                                              >6,7             5500                 <18\n\n1. Splittersicherheit:                                                Von 10 Prohescheiben dürfen 2 Scheiben durchschlagen\n                                                                      werden oder in Stücke zerbrechen.\n   Bei Verbund-Sicherheitsglas wird die Splittersicher\n   heit durch den Phantom-Fallversuch geprüft.                         Einscheiben-Sicherheitsglas\n\n   Bei Einscheiben-Sicherheitsglas. werden zur Prüfung                Prüftemperatur: + 20° C-                            ,\n   des Bruchbildes und zur Feststellung der Krümel                           Scheibendicke                    Fallhöhe\n   größen die Scheiben, die jeweils mit einer Deck                                mm                               mm\n   scheibe oder einer gleich geformten Unterlage ver\n                                                                             <4,0 — 4,5                            2000\n   bunden sind, durch Anschlagen mit einem spitzen\n   Hammer zu Bruch gebracht. Der Anschlag erfolgt an                         >4,5 — 5,5                            2500\n   verschiedenen Stellen der Scheiben. In beiden Fällen                      >5,5 — 6,5                            3000\n   wird festgestellt, ob Form und Gestalt der entstan                        >6,5                                  3500\n   denen Bruchstücke und Splitter ernste Verletzungen\n                                                                      Von 10 Probescheiben dürfen 2 Scheiben zerbrechen.\n   wahrscheinlich machen.\n\n   Bei, gleiqhmäßig vorgespanntem Sicherheitsglas (Ein                Pfeilfallversuch:\n   scheiben-Sicherheitsglas) soll die Anzahl der Krümel               Verbund-Sicherheitsglas\n   je 25 cm^ Fläche im Durchschnitt 100 bis 200, jedoch\n   im Einzelfall nicht mehr als 240 und nicht weniger als             Prüftemperatur: — 20°C            + 40° C\n   60 betragen.\n                                                                                                         Gewicht der in Fall\n                                                                              Scheiben-                     richtung abgelösten\n   Bei     ungleichmäßig     vorgespanntem    Sicherheitsglas                                Fallhöhe\n                                                                                dicke                             Splitter\n  (Windschutzscheiben) kann zur Verbesserung             der\n                                                                                 mm            mm\n   „Sicht nach Bruch\" durch die Art der Vorspannung                                                                       g\n   ein Feld mit grober Krümelung erzeugt werden. Da                             4,5 — 5,5      4500                ^          12\n   bei dürfen in diesem Feld annäherungsweise rund                            >5,5 — 6,7\n   liche Krümel entstehen, die in der Regel eine Größe\n                                                                                               5000                ^ 15 ;\n                                                                              >6,7 —           5500                < 18\n   von 12 cm^ nicht überschreiten. Das grobkrümelnde\n   Fe)d kann beliebig groß sein, jedoch muß der Rand                  Von 10 Prpbescheiben dürfen 2 Scheiben durchschlagen\n   der Scheibe über den ganzen Umfang mindestens eine                 werden ocler , in, Stücke zerbrechen.                        /\n   70 mm breite Zone normaler Krümelung aufweisen,\n   damit sichergestellt ist, daß keine größeren Splitter              Falls durch die Pfeilspitze ein Glasstück herausgestanzt\n   entstehen, die der Forderung in Absatz 2 Nr. 1                     wird, so ist dieses getrennt von cier Glä;smenge der in\n   Buchst, a nicht entsprechen, in der Einfassung der                 Fallrichtüng abgelösten Splitter zu. erfassen und ge\n   Scheibe steckenbleiben.                                            sondert anzugeben.",
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            "content": ">VkBl A.mt lieber Teil                                               91                                              Heft 3 — 1965\n\n\n\n   Ein5cbeiben7SiGberheitsglas                                               Wenn bei einer V6rsuchsprobe das Versuäisergebnis\n                                                                             durch die aufgetretenen Risse unübersichtlich wird, so\n   Prüftemperatur: +          C\n                                                                             ist diese auszuschalten und eine andere Probe zu\n             Scheibendicke                        Fallhöhe                   untersuchen.\n                 Tpim                                mm\n\n                                                                          5. Sicht nach Bruch:\n    ' ^4,0 — 5,5                                     500\n               >5,5 — 6,5                            500                     Absatz 2 Nr. 1 Buchst, e gilt entsprechend.\n               >6,5 —                                500\n\n   Von 10 Probescheiben dürfen 2 Scheiben zerbrechen.                       (5) Scheiben aus glasährilichen Kunststoffen werden fol\n                                                                          genden Prüfungen unterworfen:\n   Phantomfallversuch:\n                                                                          1. Splittersicherheit und Widerstandsfähigkeit:\n   Die Widerstandsfähigkeit von Sicherheitsglas gegen\n   über dem Aufprall massiger Körper wird durch den                         Die Gestalt der bei Verkehrseinwirkungen zu erwar\n   Phantomfallyersuch geprüft. Ein dem menschlichen                         tenden Bruchstücke und Splitter wird durch Kugel-\n   Oberkörper nachgebildeter Holzklotz, der zur Nach-                       und Pfeilfallversuche nach DIN 52 306, Ausgabe Ja\n   ahmüng des Kopfhaares mit einem Filzbelag versehen                        nuar 1960, und 52 307, Ausgabe August 1962, ermittelt.\n   ist und 10 kg wiegt, wird — beginnend mit einer Fall-\n   hohe von 500 mm — auf die allseitig in einen Holz-                        Versuchsbedingungen und Anforderungen.\n   rahmen eingespannte und in Gummifalz gefaßte Ver\n   suchsscheibe fallengelassen. Der Versuch- Wird mit                       Es werden je 12 Proben durch eine Kugel von 227 g\n   einer jeweils um 500 mm gesteigerten Fallhöhe und                         Gewicht und einen Pfeil, die aus einer von der Probe\n   unter Verwendung einer neuen Scheibe so lange fort                       dicke abhängigen Höhe auf die Probenmitte herab\n   gesetzt, bis ein Durchschlag erfolgt. Bei Verbund-Si-                    fallen, beansprucht.\n   dierheitsglas darf bei einer Fallhöhe des Phantoms\n   von'1500 mm von sechs Scheiben 1100 mm x 360 mm                                       Dicke                   Fallhöhe\n   eine durchschlagen werden. Bei Einscheiben-Sicher-                                     mm                        mm\n   heitsglas sollen bei einer Fallhöhe des Phantoms von\n   800 mm mindestens 8 von 10 Scheiben zerstört werden.\n                                                                                         ^3,0                      2000\n                                                                                           4,0                     3000\n                                                                                           5,0                     4000\n3. Klare und verzerrungsfreie Durchsicht:                                             ^6,0                         5000\n\n   Die Scheiben dürfen keine Blasen, milchige Trübun\n   gen, schmutzige ocier verfärbte Stellen oder sonstige                    Für Zwischenwerte ist die Fallhöhe entsprechend zu\n   durchsichtstörfende Eigenschaften haben.                                 'berechnen.\n\n   Windschutzscheibenr werden zur Prüfung der verzer                        Der Aufschlag darf eine große Anzahl von Sprüngen\n   rungsfreien Durchsiä^ nach DIN 52 305 — Optische                         hervorrufen, doch sollen nicht mehr als zwei Proben\n   Prüfung von Sicherheitsglas — Ausgabe Februar 1960                       in getrennte große Stücke zerbrechen, von den übri\n      auf Ablenkungswinkel und Brechwerte untersucht.                        gen Proben nicht mehr als zwei durchschlagen werden\n   Die Ablenkungswinkel dürfen nicht größer als 2,5\n   Bogenminuteii, die Brechwerte nicht größer als ± 0,06                     Falls kein Bruch eintritt, wird die Fallhöhe um jeweils\n   Dioptrien bei senkrechtem Lichteinfall sein. ,                           500 mm so lange gesteigert, bis die Proben zerbrechen\n                                                                            Es wird festgestellt, ob die Splitter ernstliche Verlet\n   Die Lichtdurchlässigkeit im sichtbaren Bereiäi soll —                    zungen erwarten lassen.\n   bezogen auT die Heilempfindlichkeit des Auges (DIN\n   4646 — Augenschutzfilter — Ausgabe Oktober 1956)\n   — bei Seiten- und Heckscheiben 70®/o, bei Wind                     2. Beständigkeit gegen Witterungs- und Temperatur\n   schutzscheiben 80 Vo (—5®/o) nicht unterschreiten.*)                     einflüsse:\n\n   Farbige Scheiben sind nur dann'zulässig, wenn die                        Die Witterungsbeständigkeit wird bei Scheiben aus\n ' Einfärbung bei der Herstellung der Scheiben unver                        Kunststoffen durch Feststellung des Unterschieds der\n   änderlich angebracht wird.                                               Lichtdurchlässigkeit vor und nach einer künstlichen\n                                                                            Bewitterung (Xenontest-Gerät) ermittelt. Die Bestrah\n4, Beständigkeit        gegen Witterungs-     und Temperatur                lungsdauer mit dem Xenon-Hochdruckstrahler bei\n                                                                            einer Temperatur von + 30° C ± 5° C und einer rela\n   einflüsse:\n                                                                            tiven Luftfeuchtigkeit von mindestens 65 ®/o beträgt\n   Für die Prüfung gilt DIN 52 304 — Bestimmung der                         100 Stunden. Während der Bestrahlung werden die\n   Temperaturwechselbeständigkeit von Sicherheitsglas-,                     Proben in Zyklen von 30 Minuten jeweils 5 Minuten\n   Ausgabe September 1956. Bei Verbund-Sicherheitsglas                      lang mit Wasser besprüht. Auch nadi der Bewitterung\n   wird zusätzlich ein Kochversuch durchgeführt. Dabei                      darf die Lichtdurchlässigkeit des Sicherheitsglases\n   werden drei flache Probescheiben dei: Größe 300 mm x                     nicht unter 70 ®/o liegen. Es dürfen keine Blasen oder\n   300 mm in senkrechter Stellung drei Minuten lang                         bemerkbaren Zersetzungen entstehen.\n   in Wasser von + 65° C eingetaucht und anschließend\n   zwei Stunden lang in kochendes Wasser gegeben.                     3. Klare und verzerrungsfreie Durchsicht:\n   Die Scheiben dürfen^ nach diesem Versuch Risse auf                       Scheiben aus Kunststoffen dürfen bei Verwendung an\n   weisen, jedoch sollen sich keine Blasen oder sonstige                    Stellen, die für die Durchsicht des Führers wichtig\n   Fehler in mehr als 121,5 mm Abstand vom äußeren                          sind, keine Blasen, milchige Trübung, schmutzige und\n   Rand der Probe oder von einem der aufgetretenen                          verfärbte Stellen oder sonstige durchsichtstörende\n   Risse zeigen. Außerdem dürfen keine nennenswerten                        Eigenschaften aufweisen.\n   Verformungen         oder Zersetzungserscheihungen        auf\n   treten.\n                                                                      4. Beständigkeit gegen Chemikalien (Reinigungsmittel):\n                                                                            Die Proben werden in belastetem und in unbelaste\n*) Die Einhaltung der Forderung, daß der Fahrzeugführer                     tem Zustand durch Anstrich oder Tauchen der Einwir\n  nicht gezwungen sein darf, durch Zonen von zu geringer                    kung   verschiedener Chemikalien (Tetrachlorkohlen\n  Lichtdurchlässigkeit (weniger als 80 «/ö [5 ®/o]) zu sehen, wird\n  bei der Erteilung der Öetriebserlaubnis für däs Fahrzeug                  stoff, Petroleum,, Fahrbenzin, Spiritus, l®/oige Seifen\n  geprüft.                                                                  lösung) ausgesetzt.",
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Zur Erzeu                    Die Abbrenngeschwindigkeit soll 90 mm/min nicht\n  gung einer festgesetzten Spannung über dem Auf                      überschreiten.\n  lager von 70,3 kg/cm^ wird dann auf dem freien\n  Probeende (gesamte Probenlänge 180 mm), in L2\n  = 102 mm Entfernung vom Auflager eine Last P                      (6) Folien aus glasähnlichen, weich eingestellten Kunst\n  aufgebracht, deren Größe aus der folgenden Gleichung         stoffen dürfen nur für Rückfenster in Kabriolets sowie\n  ermittelt wird:                                              als Seiten- xind Rückfenster in Zugmaschinen mit einer\n                                                               durch die Bauart bestimmten Geschwindigkeit von nicht\n                      0.   b . t2\n                                                                   mehr als 30 km/h sowie in Fahrzeugen der Bundeswehr,\n               p =                                                 der Feuerwehr und der Polizei verwendet werden. Sie\n                      L2 . 6                                       müssen folgenden Anforderungen genügen:\n                 p        Belastung in kg\n                Ö     =   70,3 kg/cm2                              1. Splittersicherheit und Widerstandsfähigkeit:\n                 b    =   Breite der Proben in cm\n                                                                     Die Splittersicherheit und Widerstandsfähigkeit wer\n                  t   =   Dicke der Proben in cm                     den — mit folgender Abänderung der Haltevorrich\n                                                                     tung für die Probe — nach DIN 52 306, Ausgabe Ja\n                L2    =\n                          Kragarmlänge in cm.\n                                                                     nuar 1960, und 52 307, Ausgabe August 1962, geprüft.\n\n  Auf die obere Fläche direkt über dem Auflager der                  Die Probe wird zwischen zwei quadratischen, 35 mm\n  auf diese Weise belasteten Proben (2 Proben je Prüf                breiten und 6,5 mm dicken Stahlrahmen mit Schrau\n  flüssigkeit) wird jeweils eines der oben angeführten               ben fest eingespannt. Die Maße der Rahmen betra\n  Reinigungsmittel mit einem weichen, etwa 13 mm                     gen 260 mm x 260 mm innen und 330 mm x 330 mm\n  breiten Pinsel, der vor jedem Strich befeuchtet wer                außen. Die Flächen, zwischen denen die Probe einge\n  den soll, in 10 einzelnen Strichen im Zeitabstand                  klemmt wird, sind zur besseren Haftung mit einem\n  von je 1 Sekunde aufgebracht. Eine Minute nach                     20 mm breiten, groben Schmirgelstreifen umlaufend\n  dem letzten Strich wird der Probestreifen mit saugen               belegt. Bei der Prüfung wird die so eingespannte\n  der Watte abgerieben und sofort auf Oberflächen                    Probe auf den in der Norm beschriebenen unteren\n  verletzungen untersucht; dabei bleibt die Probe unter               Kasten frei aufgelegt.\n  Belastung.\n                                                                    , Anforderungen wie in Absatz 5 Nr. 1.\n  In unbelastetem Zustand wird die Probe eine Minute\n  lang bis zur Hälfte ihrer Länge den Prüfflüssigkeiten\n  ausgesetzt.                                                  2. Beständigkeit gegen          Witterungs- und Temperatur\n                                                                     einflüsse:\n  Die Oberfläche der Probe darf bei beiden Versuchen\n   nicht angegriffen werden und die Probe keine Risse                 Absatz 5 Nr. 2 gilt entsprechend.\n  zeigen.\n                                                               3. Klare und verzerrungsfreie Durchsicht:\n5. Biegsamkeit:\n                                                                      Die Scheiben dürfen keine Blasen, milchige Trübung,\n  Zur Prüfung, ob die glasähnlichen Stoffe eine aus                   schmutzige und verfärbte Stellen oder sonstige durch\n  reichende Biegsamkeit besitzen, werden die Proben                   sichtstörende Fehler aufweisen.\n  (250 mm x 65 mm) bei einer Temperatur von 20°\n  (± 2°) so über einen Bügel gebogen, daß sich die\n  gesamte Länge der Probe der Oberfläche des Bü                4. Beständigkeit gegen Chemikalien (Reinigungsmittel):\n  gels anpaßt. Der Durchmesser des Bügels soll der\n   BOfachen Dicke des Materials entsprechen. Der Ver                  Absatz 5 Nr. 3 gilt entsprechend, jedoch ohne die\n   such wird an zwei Proben — jede Probe eine Bie                     Prüfung in belastetem Zustand.\n   gung — durchgeführt. Während und nach der Bie\n   gung darf das Material keine Sprünge, Falten oder           5. Abbrenngeschwindigkeit:\n   Oberflächenverletzungen zeigen.\n                                                                     Die Abbrenngeschwindigkeit wird an Probestreifen\n6. Abbrenngeschwindigkeit:                                           von 20 mm Breite und 300 mm Länge, auf deren ge\n                                                                     samter Oberfläche Quadrate von 10 mm Seitenlänge\n  Zur Untersuchung der Abbrenngeschwindigkeit wer                    aufgezeichnet sind, geprüft. Die Proben werden ein\n   den 3 Probestreifen von 13 mm Breite und 150 mm                   zeln in einem Brandkasten senkrecht aufgehängt. Am\n   Länge zunächst mit 2 Linien, die 10 mm und 100 mm                 unteren Ende wird ein Tropfen Benzol (CeHe) aufge\n   von einem Probeende entfernt sind, markiert. Ge                    bracht und mit einem Sicherheitszündholz entzündet.\n   prüft wird in einem zugfreien Brandkasten mit den                  Die Zeit bis zum vollständigen Verbrennen der Probe\n   Abmessungen 350 mm x 350 mm x 750 mm. Dabei                        oder bis zum Verlöschen der Flamme wird mit einer\n   wird die Probe mittels Klammer an einem Stativ so                  Stoppuhr festgestellt und die verbrannte Fläche auf\n   befestigt, daß sich die 10 mm-Markierung am freien                 0,5 cm^ genau ausgemessen. Abgetropfte oder ver\n   Ende befindet. Die Längsachse der Probe verläuft                   kohlte Teile, die bei Bewegung oder Berührung der\n   waagerecht, die Querachse 45° zur Waagerechten ge                  Probe abfallen, werden in die verbrannte Fläche mit\n   neigt. Unter der Probe wird in 6 mm Abstand ein                    eingerechnet. Die Abbrenngeschwindigkeit soll fol\n   Bunsenbrenner-Drahtgitter ohne Asbestbelag in waa                  gende Grenzen nicht überschreiten:\n   gerechter Lage so befestigt, daß die Probe ungefähr\n   10 mm über die Kante des Drahtgitters hinausragt.                              Dicke der Folie    Abbrenngeschwindigkeit\n   Eine etwa 15 mm bis 20 mm hohe Bunsenbrenner\n                                                                                        mm                  cmVsek\n   flamme, deren Spitze die untere Kante der Probe am\n   freien Ende berührt, zündet den Kunststoff und wird                                 0,1 —0,25              6,0\n   nach   30    Sekunden       entfernt. Die Verbrennungsge                         >0,25—0,50                3,0\n   schwindigkeit wird gemessen mit einer Stoppuhr                                   >0,50—1,5                 1,5",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                                                              Heft 3 — 1965\n\n\n\n\n                                                         Sfahlkugel\n\n\n             •O\n\n\n                      —Glas 1100x360\n                                                  O\n                       ^Rahmen                    o      30\n\n\n\n\n                                                  -500                   Dieses Maß isf bis zum\n                                            ^0^\n                                                                _i_ erforderlichen Gewichi\n                                                              P\" ^       von 10kg zu verringern\n\n   y/yyy///y/ ///////y           X                         Kugel0190\n                                                           Filz 5mm\n\n\n\n\n                                                                                       40\n                                                                                       20\n                                                              10 Schloßschrauben\n                                                              M 5x60 mH- Flügel-            20\n                                                                          muHern\n                           ¥.                                            MS0IN13\n                                                                                       Ii\n\n\n             o o\n                  rt- ro\n             -=}• ro ro\n                                     ^\n\n\n                                                                 1       Profilgummi               X\n                                              :±.                                                  O\n                                                                                                   NO\n                                                                                                   m\n                                                                                                   V)\n\n\n                                                                                                  5\n                                                                         ^I\n                                                                -OT.\n                                                                     m\n                                  1015 -\n                                  1110 -\n                                 -1-/90 -\n\n                                                                                       m\n                                 Phantomfallgerät",
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            "content": "Heft 3 — 1965                                                     94                                  V k B1 A m 11 Ic   er T ei 1\n\n\n26. Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher                 (10) Die Tonfolge muß folgendem Bild entsprechen:\n   Töne\n                                                                                                                     t\n (1) Warnvorriditungen mit einer Folge verschieden                     hoher Ton                                     T\nhoher Töne müssen DIN 14 610 entspredien. Die Prüfung                                         t              t           ablaufzeit\nerstreckt sich auf\n                                                                       tiefer Ton      t               t\n   a) die Grundfrequenz                                                                                                  ^0,8 sek\n   b) die Tonfoige\n   c)^ die DIN-I,atjtstärke *)                                                         ^    T = 3,0 ± 0,5 sek|►\n   d) das Sdiallspektrum\n   e) die Leistungsaufnahme        .\n   f) die Funktion im Temperaturbereich und bei Luft                   Die Gesamtablaufzeit T eines Signalzyklus (Tonfolge ggf«\n      feuchtigkeit nach Absatz'13.                                     einschl. Pause) muß 3 sek ± 0,5 sek betragen. Bei der\n                                                                       Betätigung des Wamgeräts soll; zwischen den einzelnen\n  Für andere, für die Funktion wesentliche Eigenschaften               Tonfoigen möglichst keine Pause entstehen; bei der Prü\nkann die Prüfstelle in begründeten Fällen Nachweise vom                fung ist eine Pause von 0,8 sek zugelassen. .\nHersteller verlangen.                                         ^\n                                                                         Der einmalige Signalzyklus muß selbständig ablaufen.\n  (2) Zur Prüfung der Grundfrequenz dürfen nur Gerate                  Die Dauer der einzelnen Töne ist mit solchen Toleranzen\nbenutzt und Verfahren angewendet werden, die ein Prüf\nergebnis mit einem prozentualen Yertrauensbereich von                  einzuhalten, daß der rhythmische Charakter erhalten bleibt.\n                                                                       Die verschiedenen Töne dürfen sich nicht überschneiden.\nweniger als i ®/o liefern (statistische Sicherheit: 95®/o).\n (3) Die Tonfolge ist mit einem Schreibgerät zu registrie                (11) Die Lautstärke muß in der Richtung der größten\nren, das auch den Zeitablauf festhält.                                 Schallabstrahlung in 3,5 m Abstand im reflexionsfreien\n  (4) Die zur Prüfung der DIN-Lautstärke benutzten Ge                  Raum für jeden der beiden Finzelklänge 110 DINrphöii\nräte müssen den „Richtlinien über die Anforderungen an                 betragen. Hierauf wird eine Toleranz von — ( n x 0,8)\ndie Meßgeräte für die Verkehrsgeräuschmessung\" vom                     DIN-phon angerechnet. Dabei ist n die Anzahl der Kom\n14. Februar 1953 (Amtsblatt der Physikalisch-Technischen               ponenten des Amplitudehspektrums, die die stärkste,\nBundesanstalt Nr. 1/1953) entsprechen. •*)                             Kompionente weniger als 20 dB unterschreiten (n ^ 20).\n                                                                       Die stärkste Komponente selbst wird nicht niitgezählt.       f\n  (5) Die Messung der DIN-Lautstärke und die Frequenz\nanalyse sind im reflexionsfreieh Raum in 3,5 m Entfer                    Im Bereich von 1000 bis 4000 Hz soll mindestens einer\nnung vor dem Signalgeber in der Richtung der größten                   der harmonischen Obertöne' des Klanges 104 dB über\nSchallabstrahluhg auszuführen.                                         P o= 2x10^5 N/m2 überschreiten.\n  (6) Das Schallspektrum ist mit einem Analysator auf\nzunehmen, dessen Analysierschärfe die Trennung und die                    (12) Elektrisch betriebene Warnvorrichtungen — außer\nMessung der einzelnen Komponenten des Klanges er                       Anlagen für Sonderfahrzeuge — müssen für eine Nenn\nmöglicht.                                                              spannung von 6, 12 oder 24 V Gleichspannung ausgelegt\n                                                                       sein. Die aufgenommene Leistung darf 200> W nicht über\n  (7) Die Geräte zur Bestimmung der elektrischen Lei                   steigen. Pneumatisch betriebene Wariivorrichtungen kön\nstung müssen mindestens der Genauigkeitsklasse 1,0 an                  nen mit über- oder Uiiterdruck arbeiten. Der Luftbedarf\ngehören. Bei pneumatisch betriebenen Warnvorrichtun                    darf in dör Sekunde 12 Liter Luft im NonnzUstaiid nicht\ngen ist der Luftbedarf in entspanntem Zustand anzüge-                  Übersteigen. Bei elektrisch angetriebenen Gebläsen gel\nben. Ein prozentualer Vertrauensbereich bis zu 5 ®/o ist               ten die Bedingungen für elektrisch betriebene Warnvor\nfür das Prüfergebnis ausreichend. Bei den Prüfungen ist                richtungen.\ndie Warrivorr^(htung so zu betätigen, daß jeder Betriebs\nzeit eine mindestens ebensolange Pause folgt. Die längste,\nununterbrochene Betriebszeit während der Messung soll                    (13) Die Funktion der Geräte darf bei Temperaturen\n                                                                       zwischen —20° und+ 40° C und bei einer relativen Luft\n10 sek nicht übersteigen.\n                                                                       feuchtigkeit von 90®/o nicht weseutlich beeinträchtigt wer\n  (8) Die Prüfwerte gelten für die Normtemperatur 20° C                den. Der Signalgeber ist strahlwassergeschützt nach P 04\nund bei Betrieb mit Nennspannung. Unterspannung bis                    DIN 40 050 auszuführen oder entsprechend anzubringen.\nzu 10®/o und Überspannung bis zu 20 ®/o dürfen die Funk                Um zu erreichen, daß die akustische Wamfähigkeit durch\ntion der Warnvorrichtung nicht-nennenswert beeinträch                  den Einbau nicht wesentlich beeinträchtigt! wird, können\ntigen. Die Spannung ist stets an den Klemmen der Waril-                Einbauvorschriften vom Hersteller gefordert werden. Die\nvorrichtung zu messen. Bei pneumatisch betriebenen                     übrigen Teile der WarnVorrichtung sind spritz wasser\nWämvorrichtungen ist der Luftbedarf auf den Normzu                     geschützt im Fahrzeug unterzubringen, sofern sie nicht;\nstand 0° Cj 760 Torr, 0®/o relative Feuchte zu beziehen.               nachF02piN 40050 spritzwassergeschützt ausgeführt sind.\nDie WarnVorrichtung muß auch bei Druckschwankungen\num ± 25 ®/o einyrandfrei arbeiten.                                       (14) An jeder Wamvorrichtung mit einer Folge ver\n  (9) Mit der Wamvorrichtung müssen zwei Klänge er                     schieden hoher Töne müssen folgendfe Angaben gut les\nzeugt werden können, deren Grundfrecpienzen zueinan                    bar und dauerhaft angebracht sein:\nder im Verhältnis 3:4 stehen. Die Abstimmung ist mit\n                                                                              a) Herstellerzeichen:\neiner Toleranz von + 3 bis — 7 ®/p. einzuhalten. Die Grund\nfrequenzen müssen zwischen den Grenzen 360 und 630riz                        b) Typ:                                         /      '\nliegen. Zusammen mit deh ^wei Signalgebern können\nweitere Signalgeber verwendet werden. Ihre Frequenzen                  Außerdem ist die für das Prüfzeichen vorgesehene Stelle\ndürfen mit denen der ersten Signalgeber nicht überein-v                kenntlich zu machen.\nstimmen; die Verstimmung darf jedoch 5®/o nicht über\nsteigen.\n                                                                       27. Fahrtschreiber\n *) In dem hier in Frage kommenden Frequenz- und Ampli\n   tudenbereich liefert die DIN-Lautstärke den gleicihen Zah\n   lenwert wie der Schallpegel B und nur geringe Unter-                  (1) Fahrtschreiber werden geprüft nach der Eichord\n   scäiiede zum Schallpegel A oder C (vgl. DIN 4^5 633). Welche        nung vom 24. Januar 1942 (Amtsblatt der Physikalisch-\n   Bewertungskurve verwendet werden muß, ist z.Z. noch,\n   Gegenstand internationaler    Beratungen.    Ein   Normblatt        Technischen Reichsanstalt 15. Reihe, Beilage zu Nr. 10)\n   (Din 45 633) und eine Beglaubigungsordnung für Meßgeräte            in der Jeweils gültigen Fa!ssung.\n   zur Bestimmung des bewerteten Schallpegels sind in Vor\n    bereitung.                                                         ■ (2) Bei der Prüfung der Fahrtschreiber sind die für\n**) Nach Inkrafttreten der Beglaubigungsordnung für Schall             jecien Typ geeigneten Schaublätter (Diagrammscheiben)\n    pegelmesser müssen die zur Prüfung des Schallpegels be\n    nutzten Geräte beglaubigt sein.                                    zu bestimmen.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         95                                                  Heft 3 — 1955\n\n\n  (3) An jedem FaHrtsdireiber müssen auf einem Fabrik          (2) Anhänger mit Auflaufbremsanlage müssen an den\nschild gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:              Rädern mit der angegebenen Deichselkraft D+ mind.\n                                                             nachstehende Bremskräfte B+ erzielen:\n        a) Hersteller:\n        b)' Typ des Fahrtschreibers:\n                                                                              Ge       erfordert.   zulässige   erforderliche\n        c) Baujahr;                                                       schwindig     Brems       Deichäel-   wirks.Kraft\n                                                                             keit        kraft        kraft         übersetzung\nAußerdem ist die für das Prüfzeichen vorgesehene Stelle\nkenntlich zu madien. Auf dem Abdeckblech jedes Fahrt                       V (km^h)\nschreibers ist ferner der Hinweis anzubringen, daß nur                                 B + (kg) D+ (kg)               ^K^\nDiagrammscheiben mit den nach Absatz 2 bestimmten\n                                                                 mehr-      über 20\n                                                                                       0,45         0,06   G^\nPrüfnummern verwendet werden dürfen.                                                                                  = 7,5\n                                                                 achsig      bis 20    0,30 G^      0,04   G^\n  (4) Auf jedem Schaublatt muß angegeben sein;                    ein       über 20\n                                                                                       0,45 G^      0,09   G^\n                                                                                                                      = 5,0\n        a) Hersteller:                                           achsig      bis 20    0,30 G^      0,06   G^\n        b) Typ des Fahrtschreibers:\nAußerdem ist die für das Prüfzeichen des Fahrtschreibers\nvorgesehene Stelle kenntlich zu mächen.                      i      = wirksame Kraftübersetzung zwischen der Brems\n                                                                      kraft am Radumfang aller gebremsten Räder und\n                                                                      der Deichselkraft an der Zugstange\n28. Gleitsdiutzvorriditungeii\n                                                             G^ = zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers\n  (1) Geprüft wird die Wirkung der Gleitschutzvorrich        Auflaufbremsanlagen an Flurförderzeugen nach DIN 15140\ntungen auf Betondecken, Pflasterdecken aus Natur- oder\n                                                             mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2000 kg und\nKunststein, Schwarzdecken, Schotterdecken, und zwar:\n                                                             einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h brauchen nur\n        a) auf gerader Strecke,                              eine wirksame Kraftübersetzung von                 ^      ^ (B+ ==\n\n        b) beim Anfahren und Bremsen,\n                                                             0,30 G^; D+ = 0,10 G^).\n        c) in Kufven mit kleinem Halbmesser.                 Das Leergewicht des Zugfahrzeugs muß dann mindestens\n                                                             das 0,6fache des zulässigen Gesamtgewichts des mitge\n                                                             führten Flurförderzeugs betragen.\n  (2) B^i der Prüfung von Gleitschutzvorrichtüngen für\nZugmaschinen in der Land- oder Forstwirtschaft muß auf\ndiese ein Zlugwiderstand von etwa 40 ®/o ihrer statischen\nHinterachslast wirken. Zur Prüfung von Gleitschutzvor        Prüfling der Aullauivorrichtung\nrichtungen für andere Kraftfährzeuge sind bei zulässigem\nGesamtgewicht Anfährversuche sowie Betriebs- und               (3) Die Prüfung der Auflaufvorrichtung (Bremswerk\nSchnellbremsungen durchzuführen. Bei Fahrbahnarten, die      von der Zugstange bis zum Anschluß der Radbremse)\ndurch Wärme an Widerstandsfähigkeit verlieren (Schwarz       erstreckt sich auf die Ermittlung des Auflaufwegs s, der\ndecken, Decken mit Fugenverguß), ist am frühen Nach\nmittag heißer Sommeilage zu prüfen, außer wenn die           Zusatzkraft K des Wirkungsgrades     der Kraftübertra\nGleitschutzvorrichtungen nur in einer bestimmten Jahres      gung von der Zugstange bis zum Anschluß der Radbremse\nzeit yerwenäet werden sbllehi Sollen sie nur im Winter-      und des Bereichs der Übersetzung              . Ubersetzung\nhalbjahr gebraucht werden, so sind die Versuche bei\nnicht    mehr als + 15° C durchzuführen. Gleitschutzvor\n                                                             und Wirkungsgrad              sind für die Mitte des Auflauf\nrichtüngen dürfen die in Absatz 1 genannten Straßen          wegs anzugeben.\ndecken nicht beschädigen.\n                                                               (4) Der Zugstangenschaft der Auflaufvorrichtung muß\n  (3) Werkstoffe, Form und Befestigung der Gleitschutz       so lang sein, daß der Auflaufweg voll ausgenutzt werden\nvorrichtungen dürfen die Verkehrssicherheit der Fahr         kann und der Zuggabelkopf dabei nicht an die Anhänger\nzeuge nicht mindern.                                         kupplung schlägt.\n\n                                                              ,(5) Bei Auflaufvorrichtungen, deren Bremsgestänge\n  (4) An Gleitschutzvorrichtungen muß an einer gegen         durch die Wiukellage der Zuggabel beeinflußt wird, muß\nBeschädigung geschützten Stelle auf einem Fabrikschild       der vorhandene Auflaufweg um mindestens 20 mm größer\ngut lesbar und dauerhaft angegeben sein.                     sein als der ausnutzbare.\n        a) Hersteller:\n                                                                 (6) Die Auflaufvorrichtung soll erst ansprechen bei\n        b) Typ:                                                         einer Deichselkraft über\n\nAußerdem ist die für däs Prüfzeichen vorgesehene Stelle                 1 ®/o des zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers\nkenntlich zu machen.                                                        bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von nicht\n                                                                            mehr als 20 km/h,\n\n29. Auflaufbremsanlagen                                                 2 ®/odes zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers\n                                                                            bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von mehr\n                                                                            als 20 km/h.\n  (1) Auflaufbremsanlagen bestehen aus der Auflaufvor-\nrichtung und den Radbremsen. Beide Bestandteile werden\nim Prüfverfahren getrennt behandelt; die Auflaufvorrich-         (7) Bei Auflaufvorrichtungen für Auflaufbremsanlagen\ntung ist bauartgenehmigungspflichtig, für die Radbremsen     sind im Gutachten anzugeben:\nist das Gutachten der nach § 4 der Fahrzeugteileverord                  1. der Wirkungsgrad\nnung zuständigen Prüfstelle erforderlich. Radbremsen\ndürfen nur mit solchen AuflaufVorrichtungen verbunden                   2. der Bereich der Übersetzung i^j,\nwerden, mit denen die vorgeschriebene Kraftübersetzung                  3. die Ansprechschwelle,\nerreicht wird und der vorhandene Auflaufweg den gefor\nderten Zuspannweg der Bremsbacken (Absatz 12 Nr. 6)                     4. der Auflaufweg s,\ngewährleistet.                                                          5. die Zusatzkraft K.",
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            "content": "Heft 3 — 1965                                                96                                    VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  (8) Die Auflaufvorrichtung muß zulassen, d^ß der An           Po                = Anlegekraft der Radbremse in kg\nhänger mit dem Kraftfahrzeug rückwärts gefahren wird.\nEine Rückfahrsperre muß bei Vorwärtsfahrt selbsttätig                  C\"^         ~ Kennwert der Radbremse (untere Grenze)\nauslösen.                                                                          = Wegübersetzung der Auflaufvorrichtung\n                                                                                     von der Zugstange bis zum Anschluß der\n  (9) Alle Bolzen an den Gelenkstellen müssen form                                     Radbremse\nschlüssig gesichert sein.\n  (10) An Auflaufvorrichtungen müssen an einer gegen                               = äußere Übersetzung der Kraft vom An\nBeschädigung geschützten Stelle auf einem Fabrikschild                               griffspunkt der Auflaufvorrichtung bis\ngut lesbar und dauerhaft angegeben sein:                                             zur Spannkraft einer Backe ohne Berück\n        1. Bezeichnung:                                                              sichtigung des Wirkungsgrades\n                                                                  ig               = Wegübersetzung der Radbremse vom An\n        2. Hersteller und Typ: '                                                       griffspunkt der Auflaufvorrichtung bis zur\n        3. Zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers                                      Mitte einer Bremsbacke\n             bis 20 km/h:\n             über 20 km/h:                                                         — Wirkungsgrad der Auflaufvorrichtung\n        4. Baujahr:                                               Sß +             = Mindest-Zuspannweg in der Mitte einer\n                                                                                       Bremsbacke in mm\nAußerdem ist die für das Prüfzeichen vorgesehene Stelle\nkenntlich zu machen.                                              s                == Auflaufweg in mm\n                                                                  s'               = ausnutzbarer Auflaufweg in mm\nPrüfung der Radbremsen                                                                 (s' = s; bei Auflaufvorrichtungen nach\n                                                                                       Absatz 5: s* = s — 20)\n  (11) Zur Prüfung hat der Hersteller Zeichnungen der             r                = Bremstrommelhalbmesser in mm\nRadbremsen vorzulegen, aus denen der Typ, die Abmes\nsungen und der Werkstoff der Bremstrommel zu ersehen              R                = Reifenhalbmesser in mm (dynamisch bei\nsind.                                                                                Geschwindigkeiten von mehr als 20\n                                                                                       km/h, sonst statisch)\n  (12) Bei Radbremsen für Auflaufbremsanlagen sind im\nGutachten anzugeben:                                              n                = Anzahl der Radbremsen\n\n        1    der Kennwert\n\n        2.   die Anlegekraft Pq,                                  30. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n                                                                       Allgemeines\n        3.   die Übersetzung iai\n        4.   die Übersetzung ig,                                    (1) Bei Anhängerkupplungen und Zugeinrichtungen ge\n        5. der Bremstrommelhalbmesser r,                          nügt es im allgemeinen, nur Muster zu prüfen. Höhenein\n        6.   der Zuspannweg beider Bremsbacken 2 Sß auf           stelleinrichtungen müssen in eingebautem Zustand ge\n             dem parallelen Durchmesser zur Zuspannvor-           prüft werden.\n             richtung ohne Nachstellen der Bremsen. Er muß\n             mindestens 2 sb+ = 2,4 + 0,4 ®/o des Brems             (2) An Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n             trommeldurchmessers in mm betragen,                  müssen an einer gegen Beschädigung geschützten Stelle\n        7.   das höchstzulässige Bremsmoment Mmax'                auf einem Fabrikschild gut lesbar und dauerhaft ange\n                                                                  geben sein:\n        8.   Typ und Prüfzeichen des Bremsbelags.\n                                                                       A. An Kupplungen:\n  (13) Die Radbremsen von Auflaufbremsanlagen müssen                         a) Bezeichnung:\ndie gleichen thermischen Eigenschaften aufweisen, die\nnach den Richtlinien für die Bremsprüfung von Kraftfahr                      b) Hersteller:\nzeugen und Anhängern vorgeschrieben sind.                                    c) Typ:\n  (14) An Radbremsen müssen an einer gegen Beschädi                          d) Keniigröße und Verwendungsbereich (vgl. An\ngung geschützten Stelle auf einem Fabrikschild gut les                          merkung)\nbar und dauerhaft angegeben sein:\n                                                                  Anmerkung zu d:\n        1. Hersteller und Typ:\n        2. Zulässige Bremslast                                  .      Unter d) „Kenngröße und Verwendungsbereich\" ist\n                                                                       je nach Bauart anzugeben:\n             bis 20 km/h:\n             über 20 km/h:                                                   1. bei selbsttätigen Anhängerkupplungen:\n                                                                                Größe nach DIN 74 051, zulässige Stützlast oder\nZuordnung der Radbremsen zu den Auflaufvorrichtungen                            Vermerk „Für Stützlast nicht zugelassen\"?\n  (15) Die Verbindung von Radbremse und Auflaufvor                           2. bei nicht selbsttätigen AnhängerkiJ^plungen an\nrichtung ist zulässig, wenn mit den Angaben der beiden                          Kraftfahrzeugen: Zulässiges Ges/amtgewidit des\nGutachten die Wegübersetzung in der Auflaufvorrich                              Kraftfahrzeugs, zulässige Stützlast oder Ver\ntung in den Grenzen liegt:                                                      merk „Für Stützlast nicht zugelassen\"?\n                                                                             3. bei nicht selbsttätigen Anhängerkupplungen an\n        BR                                                                      Anhängern: Zulässige Anhängelast, zulässige\n                   +nPo                ^ iH ^\n                                                                               Stützlast oder Vermerk „Für Stützlast nicht zu\n     ia^a^ r              (D+-K)^H                                             gelassen\"?\n    Es bedeuten:                                                             4. bei Anhänger-Kugelkupplungen: Zulässiges Ge\nB               = erforderliche Bremskraft in kg, die zur                       samtgewicht des Anhängers, zulässige Stützlast?\n                  Berücksichtigung des Rollwiderstands um                    5. bei Anhängevorrichtungen: Zulässiges Gesamt\n                   0,02 Ga kleiner ist als B+ nach Absatz 2                      gewicht des Kraftfahrzeugs, zulässige Stützlast,\nD+              = zulässige Deichselkraft in kg nach Ab                         zulässige Anhängelast;\n                   satz 2                                                    6. bei Aufsattelkupplungen: Leergewicht der Sat\nK               = Zusatzkraft   in   der   Auflaufvorrichtung                   telzugmaschine, zulässige Aufliegelast und zu\n                  in kg                                                        lässiges Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs.",
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Das Fang\n         c) Typ:       ;                                     maul muß so gebaut sein, daß die Zugöse (DIN 74 054\n                                                             oder DIN 8454) beim Einkuppeln sicher in die Kupplung\n         d) Zulässige Höchstgeschwindigkeit des Anhängers:    gleitet.\n          (Nur bei Geschwindigkeitsbegrenzung)\n       e) Zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers:       , (6) Das Einkuppeln der Zugöse muß auch möglich sein,\n                                                         wenn die Längsachse der Zugöse zur Mittellinie des Fang-\n       f) Zulässige Stützlast an der Zugöse oder am Kup  mauls im einzelnen\n           pelpunkt: (Nur bei Zugeinrichtungen für ein-\n        , .achsige Anhänger)                                a) horizontal 50° nach links unci nach rechts sowie\n                                                            b) vertikal 10° nach oben und näch iinten geschwenkt\n     C. An Höheneinstelleinrichtungen:\n                                                               und                               , ^\n       a) Bezeichnung*     \\\n                                                                   c) axial 10° nach rechts uhd nach links verdreht ist.\n         b) Hersteller:\n                                                                  (7) Das horizontale Schwenken der Zugeinrichtung von\n         C) Typ:\n                                                             'mindestens 90° beiderseits der Mittellinie des Zugfahr\n         d) Verwendung:                                      zeugs nluß gewährleistet sein. ^)\n           Außerdem ist bei den unter A, B und G genann       (8) Das Fangmaul darf horizontal nur bei geschlosse\n           ten Einrichtungen die für das Prüfzeichen vor     nem Kuppelbolzenr vertikal dagegen unabhängig von des\n           gesehene Stelle auf dem Fabrikschild kenntlich    sen Stellung beweglich sein. Es muß sich entweder selbstr-\n           zu machen.\n                                                             tätig in die Normallage einstellen oder kraftschlüssig in\n    (3) Alle tragenden Bauteile der Anhängerkupplungen       dieser Lage festgehalten werden, damit die Zugöse ein-\nsollen aus Stahl oder Stahlguß hergestellt sein. Andere      gleiten kann. Das Fangmaul darf axial nicht mehr als 30°\nWerkstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie        nach jeder Seite drehbar sein; eine größere axiale Dre\nden vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten besonderen          hung ist zülässigr wenn sie durch ein Drehmoment von\nBedingungen genügen. .                                       mindestens 10 mkg begren:^t wird.\n (4) Bei Änhängerkupplurtgen ist die Forderung nach               (9) Die Zugöse muß sich bis zum A-nschlag am Fang\nNummer 2 Abs. 1 durch eine pauerfestigkeitsprüfung           maul horizontal entsprechend den in DIN 74 051 oder DIN\nnachzuweisen. Bei Zugeinrichluiigen kann eine statische      15 170 Form C vermerkten Angaben bewegen können.\nPrüfung oder der rechnerische. hJachweis,als ansreichend     Außerdem ist eine Beweglichkeit von je 20^ vertikal nach\nangesehen werden. Bdf Höheneinstelleinrichtungen ge          oben und unten sowie 25° beiderseits um ihre Achse er\nnügt eine Funktionsprüfung.                                  forderlich.        '\n\n  Für die Dauerfestigkeitsprüfung gelten folgende Bedin           (10) Im horizontalen Schwenkbereich von mindestens je\ngungen: Es ist ein Dauerschwingversuch mit sinusförmiger     60° nach rechts'und links muß sich die Zugöse auskuppein\nBeanspruchung (wechselnd oder schwellend) und einer          lassen.\nLastspielzahl von mindestens 2 x 10® durchzuführen. Bei           (11) Der Kuppelbolzen muß eingekuppelt gegen unbe\ndem \"V^ersuch dürfen keine Brüche oder Risse auftreten.      absichtigtes Hochschnellen oder Herausfalle^n formschlüs\n    Die Gmndlage. für die Belästungännähnie ist die hori     sig gesichert sein. Das Eingreifen der Sicherung muß\nzontale D^chselkraft, der D-Wert: nach DIN 74 051. Dies      sich augenfällig anzeigen.\nist ein rednerisch ermittelter Yergleichswert für die          (12) Für selbsttätige Anhängerkupplüngen, bei denen\nzwischen Zugfahrzeug und Anhänger auftretende Längs          die zu kuppelnden Glieder nicht aus Kuppelbölzen und\nkraft. Dafür gilt folgende Beziehung:                        Zugösen bestehen (Sonderkupplungeh), gelten die vor\n                                                             stehenden Bedingungen sinngemäß:\nk (ax - aX) = D           r      ,\n                       Gk • Ga                                    (13) Bei Aufsattelkupplungen ist der D-Wert aus der\n                                                             Formel\nmit k (ax - üa) =1                                                               Gt +AG 7\" — G1\n                                                                          0,6\n             Gk • Ga\nwird D =                                                     zu bestimmen.                                           ,\n             Gk + Ga\n                                                             Darin bedeuten:\nDarin bedeuten:                                              Gl       = Leergewicht der Sattelzugmaschine\nk       = Stößiaktor\n                                                             G2       ^ zulässiges Gesamtgewicht des Sattelkraft\nax — ßigenäbbremsung des Zugfahrzeugs                                     fahrzeugs\n^ Ä ~ Eigenabbremsung des Anhängers                           A       = zulässige Aufliegelast\nD         D-Wert nach DIN 74 051                                  Für Aufsattelkupplungen gelten insbesondere folgende\n                                                             Bedingungen:\nGk   Zulässiges GesamtgevricÜt des Kraftfahrzeugs            1. Zylindrische Kupplungszapfen müssen DIN 74 080\nGa = Zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers                        oder DIN 74 083 entsprechen.\n          oder zulässige Anhangelast.                        2.    Aufsattelkupplüngen müssen eine Leitvorrichtung\n    Die Gewichte des Zugfaht^eugs und des Anhängers er             haben, die ein leichtes und gefahrloses Kuppeln er\ngeben sich aus den in Absatz 2 Buchstaben A und B an               möglicht.\ngegebenen Kenngrößen in Verbindung mit §§ 34 und 42          3.   Das Kuppeln muß ohne Hilfe von Werkzeug möglich\nStVZO.    '                                                       sein.\n    Die erforderliche Prüflast beträgt bei wechselnder Be    4.    Aufsattelkupplungen müssen in der Schließstellung\nanspruchung ± 0,6 D, bei schwellender Beanspruchung 1,2           Schwenkbewegungen beiderseits der Mittellinie des\nD. Zur Berücksichtigung der Kopflastigkeit von einadsi-           Zugfahi^eugs im Mindestbereich von\ngen Anhängern können'auf Antrag der Kupplungsher                     n) horizontal je 90° sowie\nsteller die Kupplungen mit einer resultierenden Kraft aus             b) vertikal 15° nach oben und 10° nach unten\nder Prüflast und dem l,5fachen (bei selbsttätigen Kupp\nlungen) oder dem l,2fachen (bei nicht selbsttätigen Küpp-         zulassen. Eine axiale Drehbewegung bis maximal je\nlungen) der senkrechten statischen Stützlast am Kuppel            7° nach rechts und links ist zulässig.\npunkt bei entsprechend schräger Einspannung der Kupp\nlung in die Prüfmaschine geprüft werden. Die Größe der            In besonderen Fällen (z. B. bei Verwendung an Heck-\nStützlast wird nach den Angaben des Herstellers festge       Kippern und an Kraftwagen mit Sonderaüfbauten, Hecktüren\n                                                             oder besonderer Heckgestaltung) sind Abweichungen zulässig,\nlegt.                                                        sofern dazu eine technische Notwendigkeit besteht.",
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(2) über dem Rad des Beiwagens muß ein Schutz gegen\n  (15) Die Zugeinrichtung muß sich im Fangmaul ent             das Hochschleudern von Schmutz und Wasser angebracht\n                                                               sein.\nsprechend dem in DIN 11 025 oder DIN 15 170 Form A\noder B vermerkten Bereich bewegen,können. Die Anhän                 (3) An Beiwagen müssen auf einem Fabrikschild gut\ngerkupplung muß in der Normalstellung durch eine ge            lesbar und dauerhaft angegeben sein:\neignete Vorrichtung gehalten werden, die im Gefährenfall\neine axiale Drehbarbeit von je 90° nach rechts und links                       Hersteller:\nzuläßt. Bei Anhängerkupplungen an Anhängern und Flur                           Typ:\nförderzeugen ist eine axiale Drehbarkeit nicht erforder                        Baujahr:\nlich.\n                                                                               Leergewicht:\n  (16) Der Kuppelbolzen und sonstige zur Verbindung                            zulässiges Gesamtgewicht:\ndienende Befestigungsbolzen müssen formschlüssig gegen\n                                                               Außerdem ist die für das Prüfzeichen vorgesehene Stelle\nHerausfallen gesichert sein. Für Sicherungen aus Draht 2)\n                                                               kenntlich zu machen.\nist nur Federstahl zulässig. Sicherungen müssen leicht\neinzusetzen, zu lösen und unverlierbar befestigt sein.           (4) Die Anschlüsse der Beiwagen müssen in ihren Ma\n  (17) Anhänger-Kugelkupplungen in Verbindung mit              ßen DIN 74 032 und in ihren Ausführungen DIN 74 033\nKugelköpfen nach DIN 74 058 müssen in denselben Gren           entsprechen.\nzen beweglich sein wie selbsttätige Anhängerkupplungen.\n  (18) Für andere Kupplungsarten (z. B. Kugelgelenk-           32. Heizungen\nFlächenkupplung) gelten die Absätze 14 bis 17 sinnge\n                                                                    (1) Geprüft werden\nmäß.\n                                                                     a) Heizgeräte, welche die erforderliche Wärme selb\nZugeinrichtungen                                                        ständig aus Brennstoff erzeugen,\n  (19) Bei Zugeinrichtungen an Anhängern nach § 18                   b) Heizeinrichtungen, welche die erforderliche Wärme\nAbs. 2 Nr. 6 Buchst, a und b StVZO ist der D-Wert ab                    aus den Abgasen des Motors beziehen oder die\nweichend von Absatz 4 nach                                              Kühlluft als Heizluft verwenden.\n                             12. Ga                              Auf elektrische Heizungen sowie Heizungen, bei denen\n                      ° - 12'+Ga                               als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet\n                                                               wird, werden diese Richtlinien nicht angewendet.\nZU ermitteln, wenn G^ = 32 t ist.\n  (20) Zugösen müssen DIN 74 054 oder DIN 8454 ent               (2) An Heizungen muß an einer gegen Beschädigung\nsprechen. In besonderen Fällen sind Abweichungen zu            geschützten Stelle ein Fabrikschild angebracht sein, das\n                                                                   mindestens folgende Angaben enthält:\nlässig. Die Zugösen sind mit einem Firmenkennzeichen\ndes Zugösen-Herstellers (z. B. Prägestempel) dauerhaft               a) Hersteller:\nzu kennzeichnen.                                                     b) Typ:\n  (21) Bei Anhängern mit Auflaufbremse und Zugöse nach               c) Fabriknummer:\nDIN 74 054 gilt das Kleinstmaß zwischen Zugösenmitte                  d) Brennstoff:               \\      nur erforderlich\nund Ende des Zugösenschafts von 200 mm für die Brems                  e) Arbeitsdruck des Gases    /   bei Heizgeräten\nlösestellung. Bei voll eingeschobenem Zugösenschaft muß\ndieses Maß mindestens 150 mm betragen; an einachsigen,              Auf dem Fabrikschild ist die für das Prüfzeichen vor\ngeschwindigkeitsbegrenzten Anhängern mit einer zulässi         gesehene Stelle kenntlich zu machen.\ngen Stützlast von .mehr 500 kg genügen 100 mm.\n                                                               Heizgeräte\nHöheneinstelleinrichtungen\n                                                                 (3) Jedem Heizgerät muß eine ausführliche Einbau- und\n  (22) Einrichtungen zum Einstellen der Zugöse auf die         Betriebsanleitung beigefügt werden.\nHöhe des Kupplungsmauls oder Leitvorrichtungen zum\nzwangsweisen Einführen müssen unverlierbar befestigt             (4) Heizgeräte für flüssige, gasförmige und feste Brenn\nund so gebaut sein, daß die Zugeinrichtung von einer           stoffe müssen so ausgeführt sein, daß die zur Verbren\nPerson bei geringem Kraftaufwand eingestellt werden            nung erforderliche Luft nicht aus dem Fahrzeuginnern, in\nkann. Die Wirkung der vorgeschriebenen Bremsen darf            dem sich Personen aufhalten, entnommen wird.\ndurch die Höheneinstelleinrichtung nicht beeinträchtigt\nwerden.                                                          (5) Der jeweilige Betriebszustand (eingeschaltet oder\n                                                               ausgeschaltet) muß an geeigneter Stelle erkennbar sein.\n  (23) Mit Höheneinstelleinrichtungen müssen die Zug\nösen mindestens zwischen 500 mm und 1100 mm über der                (6) Mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Heizgeräte\nFahrbahn einstellbar sein.                                     müssen, soweit Absatz 11 nicht erfüllt ist, als Außen\n                                                               wandheizöfen (Norm-Entwurf DIN 3356) arbeiten, den\n  In diesem Bereich muß die Zugeinrichtung stufenlos           TRF 1964*) oder deren Ergänzungen**) entsprechen und\noder in Stufen von höchstens 100 mm, gemessen an der\n                                                               nach diesen Richtlinien zugelassen sein.\nZugöse, verstellbar sein. In besonderen Fällen (z. B.\nbei Omnibusanhängem und Anhängern nach § 18 Abs. 2              (7) Heizgeräte für feste Brennstoffe sind nur in einer\nNr. 6 StVZO) sind diese Richtlinien so weit anzuwen            dem Außenwandofen entsprechenden Bauweise zulässig.\nden als es nach den gegebenen Voraussetzungen zweck\nmäßig ist.\n                                                                   ♦) TRF: Technische   Richtlinien für    die   Einrichtung .und\n                                                               Unterhaltung von Flüsiggasanlagen in Gebäuden und Grund\n2) Bei guter Werkstoffgtlte Mindestdrahtdicke 6 mm; für Kup    stücken (zu beziehen durch den ZFWG-Verlag GmbH, Frank\npel- und andere Stec^bolzen mit 20 bis 25 mm 0 mindestens      furt a. Main, Zeppelinallee 38).\n4 mm 0 und für Bolzen mit weniger als 20 mm 0 mindestens          Ergänzungen zu den TRF, herausgegeben vom Verband der\n3 mm 0.                                                        Flüssiggas-Großvertriebe e. V., München, Briennerstraße 8.",
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Dabei wird die elastische\nFlüssigkeit geprüft werden.\n                                                           und die bleibende Verlängerung sovlrie die Bruchlast ge\n  (11) Bei Warmluftheizgeräten muß das übertreten von      messen und die Funktion des Verschlusses geprüft.. Bei\nVerbrennungsgasen in die Heizluft ausgeschlossen sein,     einer Prüflast von 1800 kg darf die Verlängerung des\nz. B. durch                                                Gurtes höchstens 300 mm, bei Beckengurten jedoch nur\n1. Verwendung eines mit Flüssigkeit gefüllten Mantels,     höchstens 200 mm betragen. Bei einer Belastung von 1300\n   der den Brennraum umgibt,                               kg dürfen sich an keinem Teil des Gurts Schäden zeigen.\n                                                           Die Breite des Bandes darf sich um nicht mehr als 10®/o\n2. einen Sicherheitsraum zwischen Brennraumwandung\n   und Heizluftraum, der mit der Außenluft in Verbin\n                                                           verringern. Während der Belastung bis auf 1800 kg soll\n                                                           der vollständige Gurt mindestens 100 mkg Arbeit aufneh\n   dung steht; Verbindungen zwischen den Wandungen\n                                                           men; nach der anschließenden Entlastung auf 90 kg soll der\n   des Brennraums und denen        des Heizluftraums —\n   Stege, Rippen, Warzen u. dgl. — sind zulässig,\n                                                           bleibende Arbeitsanteil mindestens 50 ®/o betragen. Unter\n                                                           der Restbelastung von 90 kg wird der Verschluß geöffnet.\n3. Druckgefälle zwischen Heizluft und Abgas.\n                                                           Die hierbei notwendige Kraft darf 15 kg'nicht über\n  (12) Der CO-Gehalt der Abgase darf am Austritt aus       schreiten.   Anschließend   wird   der   Verschluß   wieder\ndem Gerät nicht mehr als 0,2 Vol. ®/o betragen.            geschlossen und die Prüflast bis zum Bruch gesteigert.\n  (13) Nicht verbrannter Brennstoff muß — besonders        Die Bruchlast muß bei dieser erneuten Belastung min\nbeim Erlöschen der Flamme ^ sicher abgeleitet werden.      destens 1800 kg betragen. Die eintretenden Beschädigun\nBeim Erlöschen der Brennerflamme muß die Gaszufuhr         gen oder Veränderungen sind unter Feststellung der\nautomatisch gesperrt Wörden.                               jeweiligen Belastungswerte im Prüfbericht zu vermerken.\n  (14) Wenn die Austrittstemperatur der Abgase und der       (6) Prüfung der Einzelteile\nVerlauf der Abgasleitung Kondensatbildung nicht aus        1. Die zu prüfenden Einzelteile werden dem vollstän\nschließen, müssen Entwässenmgseinrichtungen vorhan            digen Gurt von der Prüfstelle entnommen.\nden sein.\n                                                           2. Für die Belastungsprüfung der Gurtbänder werden\nHeizeinrichtungen                                             Teilstücke von 300 mm Einspannlänge verwendet. Die\n                                                              Bruchlast der Teilstücke muß mindestens 1500 kg\n  (15) Auspuffwärmetauscher dürfen in dem von der             betragen. Die vorgeschriebene Festigkeit muß auch im\nHeizluft überströmten Bereich keine lösbaren Verbindun\n                                                              Temperaturbereich von —20® C bis +40® C sowie nach\ngen aufweisen.                                                einem Wasserbad von zweistündiger Dauer (destillier\n  (16) Bei Auspuffwärmetauschern muß die Stärke der           tes Wasser, 1 g Netzmittel je Liter Wasser, Tempe\nWandungen, in denen der Wärmeübergang erfolgt, bei            ratur 15 ± 5® C) in feuchtem Zustand erreicht werden.\nStahlrohr oder Stahlblech mindestens 2 mm betragen. Für    3. Der Verschluß einschl. der angeschlossenen Bandenden\nandere Werkstoffe sind die Korrosionsbeständigkeit und\n                                                              wird in gestreckter Lage auf Zug beansprucht; die\ndie entsprechende Mindestwandstärke nachzuweisen.             Bruchlast muß mindesten^ 1000 kg betragen.\n  (17) Wird die Kühlluft als Heizluft verwendet, so muß\n                                                           4. Bei Sicherheitsgurten mit zwei oder mehr Befestigungs\nein Druckgefälle in der Heizleitung gegen den Motor\n                                                              beschlägen muß die Bruchlast für jeden Beschlag\nraum bestehen; im übrigen ist Absatz 15 sinngemäß an          einschl. der angeschlossenen Bandenden mindestens\nzuwenden.\n                                                              1000 kg betragen. Sind an einem Befestigungsbeschlag\n                                                              mehrere Gurtbänder befestigt, muß je nach Bauart\n33. Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen                       die Bruchlast entsprechend höher liegen. Die Zähig\n  (1) Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen müssen so be        keit der Beschläge und der verwendeten Schrauben\nschaffen sein, daß sie einen möglichst weitgehenden           wird in Biege- oder Schlagbiegeversuchen geprüft,\nSchutz bei Unfällen bieten. Sie können z. B. ausgeführt       dabei darf ein Sprödbruch nicht auftreten. Der Kerb\nsein als:                                                     schlagversuch bei' Beschlägen aus Stahl ist nach\n   a) Leibgurt (Becken- oder Brustgurt),                      DIN 50 115 durchzuführen (Probeform 3mm x 4mm nach\n                                                              DIN 50 119, Prüftemperatur 0® C, Sollwert: mindestens ^\n   b) Schulterschräggurt,\n                                                              in einer Richtung 2 mkg).\n   c) Schulterschräggurt in Verbindung mit Beckengurt,\n   d) Schulterdoppelgurt,                                    (7) Bei der Prüfung des gesamten Gurts sowie der\n                                                           Einzelteile (Absätze 5 und 6) auf Zugbeanspruchung\n   e) Schulterdoppelgurt in Verbindung mit Beckengurt.\n                                                           wird jeweils mit einer Be- oder Entlastungsgeschwindig\n  (2) Diese Richtlinien gelten nur für Sicherheitsgurte,   keit von 100 ± 20 mm/min geprüft, über die in Absatz 5\ndie für Erwachsene bestimmt sind. Die Sicherheitsgurte     geforderte Be- und Entlastungsprüfung sind Kraft-Weg-\nsind nur zur Verwendung für eine Person vorzusehen         Schaubilder aufzunehmen und dem Prüfbericht beizufügen.\nund müssen auf die Körpermaße des Benutzers rutschfest\neinstellbar und mit einem gegen unbeabsichtigtes öffnen      (8) Die Prüfung der Einzelteile (Absatz 6) kann ganz\nsicheren Verschluß   versehen sein. Der Verschluß muß      oder teilweise entfallen, wenn die Prüfung des voll\neinfach zu handhaben und auch nach Höchstbeanspruchung     ständigen Gurts (Absatz 5) Werte ergeben hat, die\ndurch jedermann leicht zu öffnen sein.                     ausreichend über den Sollwerten liegen, so daß bei der\n                                                           Prüfung der Einzelteile ein entgegengesetztes Ergebnis\n  (3) Die Beschläge der Sicherheitsgurte (Verschluß,       nicht zu erwarten ist.\nBefestigungsbeschläge und VerStelleinrichtungen) müssen\ngegen Korrosion geschützt sein und dürfen keine scharfen     (9) Wird wegen Änderung eines Teils oder mehrerer\nKanten aufweisen, die die Fahrzeuginsassen verletzen       Teile eines Sidierheitsgurts eine erneute Prüfung not\noder die Gurtbänder beschädigen können.                    wendig, genügt unter den Voraussetzungen des Absatzes\n  (4) Die Befestigungsbeschläge müssen aus verformungs     8 die Prüfung nach Absatz 6.\nfähigem, schlagzähem Werkstoff bestehen und im Fahr          (10) Jedem Sicherheitsgurt muß vom Hersteller eine\nzeug so angebracht werden können, daß ausreichende         nötigenfalls mit dem Fahrzeughersteller abgestimmte Ge\nSicherheit gegen Herausreißen sowie gegen Lockerung        brauchs- und Einbauanweisung beigelegt werden, aus der\nim Betrieb gewährleistet ist. Die Gurtbänder müssen sich   ersichtlich sein muß, in welche Kraftfahrzeugtypen der\nzwanglos in die auftretende Kräftrichtung einstellen       Sicherheitsgurt eingebaut werden darf.",
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            "content": "Heff3 r-^ 1965                                              100                                 V kB 1 A m 111G her T ei 1\n\n\n\n\n                            -i\n\n\n\n          1. Puppe auf dem Priifs^litten                    /     ^           Prüfgestell für die statische Prüfung\n          2. Xjlürtwerk                                                       yon Sicherheitsgurten\n      :3. Hydraulischer Widder\n       4. Boden (in Horizontalposition)\n          5. Boden (in Alternatiyposition)\n          6. Puppeneinstellung\n          7. Dynamometer\n       8. Sdilittensdiienen^\n       9. Drehpunkt der Puppe auf einer durch den Schwerpunkt\n             ^lies Menschen yon durchschnittlicher Statür (in Sitz-\n      ;      Stellung) gedachten Linie.                 .             r\n\n\n\n\n                                                B\n  L..                                                                     B\n  A\n                                               r                  \"n\n                                                    J                 -\n\n\n\n\n       &                                    180 '\n\n\n                 ■3Ö0)—♦                                ■280^\n\n\n\n\n                                                                                  F o r in u n d A b m e s s u n g e li\n      -•       48t0        »•                                                        der Vers u c h s p u p p e\n                                           200 r",
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            "content": "VkBi Amtlicher Teil                                                    101                                                Heft 3 — 10ß5^\n\n34. Bremsbeläge |ür Troimelbreiiisen                                              3,0 — 3,4 0/0 C bis 0,8 0/0 P\n  (1) Für die Prüfung sind außer den 2 Mustern nach § 3                           1,0^ 2,00/0 Si bis 0,10/0 S\nAbs. 2 der FahrzeugteileVerordnung zusätzlich entweder\n                                                                                  0,7 — 1,00/0 Mn.                                          . ^\n   10 serienmäßige Bremsbeläge von mindestens 40 mm\n                                                                             (4) Die Prüfungen werden im Teilbelagleistungs-, nach\n   Breite und mindestens 6 mm Dicke                                      Bedarf auch im Teilbelagarbeitsverfahren durchgeführt.\noder\n   20 serienmäßige Bremsbeläge von kleineren Abmes-                        Je nach den Prüfungsergebnissen in der in Absatz 3\n  ' sungen                                                               genannten Paarung, besonders im Hinblick auf Tempera\nvorzulegen.                                                              turfestigkeit, wird den Bremsbelägen ein niedrigerer (N)\n  (2) Jeder Bremsbölag muß mit dem Zeichen oder Na                       oder ein höherer (H) Temperaturbereich zugeordnet. Dies\n                                                                         gilt auch für Bremsbeläge, die in Getriebe- oder Vor\nmen des Herstellers und der Sortenfeenennung versehen                    gelegebremsen an Zugmaschinen verwendet werden.\nsein.\n                                                                         Bremsbeläge für Radbremsen an solchen Fahrzeugen be\n  (3) Die Bremsbeläge sind in einer Paarung niit perliti-                dürfen jedoch wegen der dabei auftretenden geringen\nschem Grauguß nachstehender Analyse zu prüfen, wobei                     Gleitgeschwindigkeiten einer abweichenden Prüfung (S).\ndie Oberfläche dem Zustand der Bremstronimeln im prak                    Die Bremsbeläge müssen folgenden Bedingungen ge\ntischen Betrieb entspricht:                                              nügen:\n\n Bezeichnung            größter          größte Gleit        höchste                       Streuung des       mittlerer       größter Ein\n des Tempe           Anpreßdruck         geschwindig                     . mittlerer\n                                                         Temperatur                        Reibbeiwerts      Verschleiß       zelverschleiß\n raturbereichs . : kg/cm?                                                Reibbeiwert\n                                          keit m/sek          0C                                  «/o         cmVPSh            cmVlröh\n\n        N ;                9                   9              250            ^ 0,25               35            0,6               1,5\n        H. ^ r            12                  12              450            ^ 0,25               50            0,8               3,5\n        S   -■             9       ■ ■         3              250            ^ 0,25               35              —\n\n\n\n\n  (5) Bei den Teilbelagprüfungeh sind die Proben in Ein                  peratur unlnr 200 C sachgemäß voirgearbeitete Proben\nzelversuchen steigender Beanspruchung zu unterwerfen                     innerhalb längstens 2 Stunden voll eingelaufen sind.\nDer inittlere Reibbeiwerf und der mittlere Verschleiß sind                 (6) Die Teilbelag-Arbeitsprüfung ist in Beanspruchungs-\naus sämtlichen gefahrenen Einzelversüchen bei Beanspru                   bereicheh durchzuführen, die etwa der Teilbelagleistungs-\nchungen bis zu den angegebenen Grenzern zu bestimmen.                    prüfung eiitsprechen. Zur Beurteilung werden die Ergeb\nDie angeführten Bereiche müssen eingehalten werden.                      nisse dieser Prüfung nur in Grenzfällen herangezogen.\nAls ReibbeiwertStreüüng gilt die mittlere Gesamtstreuung,\nd. h. der größtd ünterschieid der bei den einzelnen Ver                     (7) Die Bezeichnung de& Temperaturbereichs (Buchst. N,\nsuchen bei verschiedener Beanspruchung gefundenen                        H oder S) — auf der Rückseite der ßeläge         bei ge\nmittleren Reibbeiwerte, bezogen auf den mittleren Reib                   klebten Belägen auf der Außenseite — ist' dauerhaft und\nbeiwert der ganzen Versuchsreihe. Der Anfangsverschleiß                  gut lesbar anzubringen. Außerdem ist die für das Prüf\nniuß so groß sein, d^ß beim Anpreßdruck von 6 kg/cm^,                    zeichen vorgesehene Stelle kenntlich zu machen.\neiner Gleitgeschwindigkeit von 6 m/sek und einer Tem                     (VkBl 1965 S. 64)\n\n\n\nNr. 29           Fahrzeugpapiere         niederländischer Kraft-         Nr. 30        Anerkennung von Kraftfahrzeugen                  als\n                 fährzetige;                                                           selbstfahrende Arbeitsmaschine\n                 hier: Rhgistifierschein für Anhänger und\n                 Sattelaiifliegeri technische Ausrüstung der                                                Bonn, den 25. Januar 1965\n                                                                                                            — StV 2 Nr. 2105 S./64 II—\n                 Fahrzeuge\n                               X         Bonn, den 8. Januar 1965            Als selbstfahrende Arbeitsmaschinen werclen unter den\n                                         StV 2 Nr. 2112 B/64 II\n                                                                         Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenver\n                                                                         kehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannt (lfd. Nr. 78 des\n  Am 1, Novembler 1963 ist in den Niederlanden statt                     Anerkeunungsverzeichnisses^\ndes früheren Beiblatts oder Einlegeblatts des Zulassungs                         „Kraftfahrzeuge für den elektronischen\nscheins ein neuer Schein für Anhänger und Sattelauflie                           Gasspürdienst\".\nger eingeführt worden, der eine Registriernummer zeigt.\n                                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr\nDiese Nummer bezieht sich nicht auf däs Kennzeichen des\nbetreffenden Fahrzeugs. In den Niederlanden, gilt weiter                                                           Im Aüftrag\nhin die Vorschrift, daß der Anhänger oder Sattelauflieger                                                         Dr. Linder\ndas\\ Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs führen soll.                    (VkBl 1965 S. 101)\n\n  Ich bitte, dies bei der Prüfung der Fahrzeugpapiere zu\nberücksichtigen.                                                        Nr. 31         Bekanntmachung        zur      Verordnung        TSF\n                                                                                       Nr. 1/65\n  In .diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß\naußerdeutsche Kraftfahrzeuge und Züge bei vorüber                                                           Bonn, den 26. Januar 1965\ngehendem Verkehr im Bundesgebiet technisch nur den                                                          StV 3 — 6001 Va/64in\nAnforderungen cies Artikels' 3 des Internationalen Ab                        Durch die Verordnung TSF Nr. 1/65 über Tarife für den\nkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926                    Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 25. Januar\n(ReichsgesetzbL II 1930 S. 1233) entsprechen müssen.                     1965 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Januar 1965) ist der\nHiernach dürfen z. B. Winker als Fahrtrichtungsanzeiger                 Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 1/65 geändert\nsowie das Fehlen einer Sitherungseinrichtung gegen                      worden.\nDiebstahl, eines zweiten Rückspiegels oder eines Fahrt\nschreibers nicht beanstandet werden.                                                         Inhalt der Änderüng:         '\n                                                                         1. Aufnahme einer besonderen Anwendungsbedingung in\n                                   Der Bundesminister für Verkehr          den Ausnahmetarif F 3 B 2 (Betonwaren usw zum Hoch\n                                              Im Auftrag ,                 bau, Tiefbau usw).\n                                              D r. B o o ß              2. Änderung der Tarifstellen\n(VkBl 1965 S, 101)                                                            „ Bitumenpappe \",",
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            "content": "Heft 3 — 1965                                                102                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n   „Getreide\" und                                               Entgelte für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt,\n                                                                und zwar:\n   „Papier\"\n                                                                        1. Winterzuschläge für Verladungen\n   in der Gütereinteilung.\n                                                                           im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe,\n3. Neufassung und Erweiterung des Ausnahmetarifs F 17\n   B3 (Malz).                                                           2. Frachtzuschläge für Verladungen\n                                                                            im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe;\n                            Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                    III. die vom Frachtenausschuß Berlin — FG Nr. 1/65 —\n                                      Im Auftrag                beschlossenen Frachten\n                                         Dr. Linder\n                                                                        für Güter aller Art\n(VkBl 1965 S. 101)\n                                                                         von Berlin                  '\n                                                                        nach Hamburg und Lübeck.\n                                                                  (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frachten-\n  B in n e n s c h if f a h r t\n                                                                und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 51/52 vom\n                                                                23. Dezember 1964 veröffentlicht*).\nNr. 32      Verordnung über die Hafenabgaben in                                               §2\n            öffentlidien Rheinhäfen im Lande Nord-\n            rhein-Westfalen vom 24. August 1964                     Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord\n                                                                nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne\n                                   Duisburg, den 8. Januar 1965 . des § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom\n                                   — S/Nr. 258 —                9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert\n                                                                durch Gesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I\n  Am 1. Oktober 1964 ist die vom Minister für Wirtschaft,\n                                                                S. 761).\nMittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-West\nfalen erlassene Verordnung über Hafenabgaben in öffent                                        §3\nlichen Rheinhäfen im Lande Nordrhein-Westfalen vom\n                                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber\n24. August 1964 nach Verkündung im Gesetz- und Ver-             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nordnimgsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Aus             S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den\ngabe B, vom 21. September 1964, Nr. 44, S. 273, in Kraft        gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.\ngetreten.\n  Der Wortlaut des Tarifs ist außerdem im FTB —                                               § 4\nFrachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 1            (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten mit Wirkung\nvom 2. Januar 1965 veröffentlicht worden*).                     vom 1. Dezember 1964 in Kraft.\n                          Wasser- imd Schiffahrtsdirektion        (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver\n                                          Duisburg              kündung dieser Verordnung in Kraft.\n                                        In Vertretung             (3) Es treten außer Kraft:\n                                        Dr. Steffen                    mit Wirkung vom 1. Dezember 1964\n(VkBl 1965 S. 102)                                                   I. die von dem Frachtenausschuß Hamburg und dem\n                                                                   von ihm ermächtigten Bezirksausschuß Unterelbe be\n                                                                   schlossenen, durch nachstehende Verordnungen rechts\nNr. 33      Verordnung Nr. 1/65 über die Festsetzung               verbindlich festgesetzten Entgelte für Verkehrsleistungen\n            von Entgelten für Verkehrsleistungen der               der Binnenschiffahrt, und zwar:\n            Binnenschiffahrt vom 8. Januar 1965                          1. Winterzuschläge für Verladungen\n            (FD Nr. 1/65 Frachtenausschuß Hamburg)                         im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe\n            (FG Nr. 1/65 Frachtenausschuß Berlin)                                           — FTB Reg.Nr. D 300/39 —\n                                    Bonn, den 25. Januar 1965              § 1 Abs. 1 Ziffer V Nr. 3 der Verordnung\n                                    B 244/2508 H/64                        Nr. 6/63 vom 28. Februar 1963 — FD Nr. 2/63 —\n  Nachstehend wird die Verordnung Nr. 1/65 vom 8. Ja                       (Bundesanzeiger Nr. 48 vom 9. März 1963),\nnuar 1965 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung\nist im Bundesanzeiger Nr. 12 vom 20. Januar 1965 ver                     2. Winterzuschläge für Verladungen\nkündet worden.\n                                                                           im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe\n                                                                            — Ergänzung zu FTB Reg.Nr. D 300/39\n                           Der Bundesminister für Verkehr                                 — FTB Reg.Nr. D zu 300/39 —\n                                          Im Auftrag\n                                          Dr. Grau                          § 1 Abs. 1 Ziffer IV der Verordnung Nr. 1/64\n                                                                            vom 22. Januar 1964 — FD Nr. 1/64 — (Bundes\n                     Verordnung Nr. 1/65                                    anzeiger Nr. 22 vom 1. Februar 1964),\n   über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs                       3. Frachtzuschläge für Verladungen\n            leistungen der Binnenschiffahrt                                im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe\n                     Vom 8. Januar 1965                                                     — FTB Reg.Nr. D 320/7 —,\n  Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den                           Frachtzuschläge laut Allgemeinen Bestimmungen\ngewerblichen Binnensch^fsverkehr vom 1. Oktober 1953                        für Verladungen im Bereich des Bezirksaus\n(Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes                     schusses Unterelbe\nvom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird                         — die im FTB Reg.Nr. D 800/16 unter Nr. 3\nverordnet:                                                                 Buchstabe a)bis f) aufgeführten Frachtzuschläge—\n                                                                           § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 und Ziffer II Nr. 2\n                                  § 1                                      der Verordnung Nr. 6/64 vom 21. März 1964\n  (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über                        — FD Nr. 3/64 — (Bundesanzeiger Nr. 62 vom\nden gewerblichen Binnensdiiffsverkehr werden rechtsver                     2. April 1964),\nbindlich festgesetzt:\n                                                                         4. Frachtzuschläge für Verladungen\n  I. die vom Frachtenausschuß Hamburg — FD Nr. 1/65 —                       im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe\nbeschlossenen Frachten                                                      — Ergänzung zu FTB Reg.Nr. D 320/7 —\n      für Getreide                                                                            — FTB Reg.Nr. D 320/7 —\n      von Häfen am Mittellandkanal\n      nach Häfen im Bereich der Unterelbe                           •) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschilf-\n                                                                   fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, vorm.\n        über den Hadelner Kanal;                                   Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17, bezogen\n                                                                   werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich nach dem\n  II. die vom Bezirksausschuß Unterelbe des Frachten               Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur geschlossen\nausschusses Hamburg — FD Nr. 1/65 — beschlossenen                  zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 abgegeben wird.",
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Januar 1959 — FG Nr. 1/59 — (Bundesanzeiger                               150\n                                                                                             ff\n\n\n                                                                                                            21              18\n Nj\". 23 vom 4. Februar 1959) reditsverbindlidi festge                             200       ff             28              24\n setzten Frachten\n                                                                                   300       ff             42              36\n        für Güter aller Art                                                        400                      56              48\n                                                                                             ff\n\n\n        von Berlin                                                                 500       ff             70              60\n        nach Hamburg und Lübeck                                                    600       ff             84              72\n                                                                                   800                     112              96\n                        — FTB Reg.Nr. G 800/5 —.                                  1000\n                                                                                             ff\n\n\n                                                                                             ff            140             120\n Bonn, den 8. Januar 1963                                                         1500                     210             180\n                                                                                             ff\n\n\n                          Der Bundesminister für Verkehr                          2000       ff            280             240\n                                     In Vertretung                                2500                     350             300\n                                  Dr. Seiermann                                   3000       ff            420             360\n(VkBl 1965 S. 102)                                                          . mehr\n                                                                        als       3000                     490             420\n Nr. 34     Ungültigkeitserklärung von Schiffer-                        Für Fahrgastschiffe im fahrplanmäßigen\n            patenten                                                    Verkehr werden nachstehende Ermäßigungen\n                        Stuttgart, den 29. Dezember 1964                gewährt:\n                        B — 9350/64                                     bei Entrichtung der Schiffahrtabgaben\n  Folgende Befähigungszeugnisse des Schiffsführers Sieg                 für mindestens 30 km in einer Fahrtrichtung 20®/o,\nfried Brekenfeld'er, geb. am 3. September 1934 in Schwe                 für mindestens 50 km in einer Fahrtrichtung 35 ®/o.\"\nrin, sind in Verlust geraten:\n                                                                2. Dieser Nachtrag tritt am 15. Februar 1965 in Kraft.\n1. Rheinschifferpatent Nr. St. 1180 für Fahrzeuge mit\n    und ohne eigene Triebkraft für die Strecke von Mann                                      Der Bundesminister für Verkehr\n    heim bis Spyk'sche Fähre, ausgestellt am 5. 2. 1962                                                 Im Auftrag\n    von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Stuttgart.                                                  Dr. Grau\n2. Schifferpatent Nr. St. 1181 der Klassen I und II für die     (VkBl 1965 S. 103)\n   Westdeutschen Kanäle, ausgestellt am 5. 2. 1962\n   von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Stuttgart.           Nr. 37' XXIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiff\n  Diese Patente werden hiermit für ungültig erklärt.                     fahrtabgaben auf dem kanaliserten Main\n                            Wasser- und Schiffahrtsdirektion                vom 10. März 1938 **)\n                                      Stuttgart                                                     Bonn, den 22. Januar 1965\n                                      In Vertretung                                                 B 255/2007 Vmb/65\n                                      Bru gg0r                  1. In Abschnitt A erhält die Tarifstelle II Buchstabe a)\n(VkBl 1965 S. 103)                                                 folgende Fassung:\n                                                                     „a)Fahrgastschiffe\nNr. 35      Ungültigkeitserklärung von Schiffer\n                                                                                 mit einer                ohne             nach\n            patenten\n                                                                           höchstzulässigen            Fahrplan          Fahrplan\n  Die folgenden von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion                     Fahrgastzahl                Pf/km            Pf/km\nDuisburg ausgestellten Schifferpatente sind verloren\ngegangen:\n                                                                        bis zu      50 Personen             7                6\n  (1) Nr. 325/63, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße                       100                     14               12\nWestdeutsche Kanäle, ausgestellt am 17. 7. 1963 für den                            150                     21              18\nSchiffer Otto Hildebrandt, geb. am 12. 3. 1921 in Duisburg.                        200                     28              24\n                                                                                   300                     42              36\n  (2) Nr. 184/60, Klasse II, für die Schiffahrtsstraße West                        400                     56              48\ndeutsche Kanäle, ausgestellt am 23. 3. 1960 für den                                500                     70              60\nSchiffer Franz Pracht, geb. am 12. 11. 1933 in Büderich.                           600                     84              72\n  (3) Nr. 235/61, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße                       .800                   112              96\nWestdeutsche Kanäle, ausgestellt am 28. 4. 1961 für den                           1000                    140             120\nSchiffer Klaus Britz, geb. am 21. 4. 1937 in Hamburg.                             1500                    210             180\n                                                                                  2000                    280             240\n  Sie werden hiermit für ungültig erklärt.                                        2500                    350             300\nDuisburg-Ruhrort, den 6. Januar 1965                                              3000                    420             360\nG 203/65                                                               von mehr\n                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion               als     3000                       490             420\n                                   D u is b u r g\n                                  In Vertretung                        Für Fahrgastschiffe im fahrplanmäßigen\n                                  Dr. Steffen                          Verkehr werden nachstehende Ermäßigungen\n(VkBl 1965 S. 103)                                                     gewährt:\n                                                                       bei Entrichtung der Schiffahrtabgaben\nNr. 36     XV. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrt                   für mindestens 30 km in einer Fahrtrichtung 20 Vo,\n           abgaben auf dem kanaliserten Neckar vom                    für mindestens 50 km in einer Fahrtrichtung 35 ®/o.\"\n           29. Juni 1935 *)                                     2. Dieser Nachtrag tritt am 15. Februar 1965 in Kraft.\n                                  Bonn, den 22. Januar 1965\n                                  B 256/2006 Vmb/65                                          Der Bundesminister für Verkehr\n1. Die Tarifstelle II Buchstabe a) erhält folgende Fassung:                                             Im Auftrag\n                                                                                                        Dr. G r a u\n   „a)Fahrgastschiffe\n                                                                (VkBl 1965 S. 103)\n\n♦) Veröffentlicht im Reidisverkehrsblatt A 1935 S. 151          *♦) Veröffentlidit im Reichsverkehrsblatt A 1938 S. 29",
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Ich\n           Einbrecher und den ihm folgenden Fahr                                         . sitze im-Eis fest.      sitze im Ei^ fest.\n           zeugen                                                  5 • • • •              Achtung.                 Achtung.\n                              Hamburg, den 13. Januar 1965         Y — ♦                  Seien Sie zur Über       Ich bin zur Über\n                              — S^e 2/01 — 137/64 II —                                    nahme (oder zum ; nahme (oder zum\n                                                                                          LosWerfen) der    Loswerfen) der\n  Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung                                   Schlepptrosse     Schlepptfosse\nüber die Schallsignale im Verkehr zwischen dem Eisbre                                     bereit.                  bereit. ^\ncher und den ihm folgenden Fahrzeugen bekanntgegeben.\nDie Anordnung ist im Bund#anzeiger Nr.2 vom 6. Januar              Bemerkungen:\n1965 verkündet worden.                                             1. Das Signal „K\" ( — • --) als Schall- oder Lichtsignal\n                             Der Bundesminister für Verkehr               kann Vom Eisbrecher gegeben werden, um Fahrzeuge\n                                                                          an ihre Verpflichtung zur DaUerwache am Funkgerät\n                                       Im Auftrag\n                                                                          zu erinnern.\n                                     D r. Schuber t\n                                                                   2. Sind mehrere Fahrzeuge im Geleit, sollen ihre Ab\n Schiffahrtpolizeiliche Änordming über die Schallsignale                  stände möglichst gleichbleibend öein. Achter^ Sie auf\n    im Verkehr zwischen dem Eisbrecher und den ihm                        ciie Geschwindigkeit Ihres und die deä voraüslaufen\n                   feienden Fahrzeugen                                    den Fahrzeuges. Wenn sich die Geschwindigkeit Ihres\n                   Vöip 1. Dezember 1964                                  Fahrzeuges Verringert, geben Sie das Signal „Achtung\"\n                                                                      an das nachfolgende Fahrzeug/\n , Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-              3. Der Gebrauch dieser Tafel befreit dem Kapitän nicht\nÖrdnung in der-<Fassung vom 18; März 1961 (Bundes-'                   von der Pflicht zur Belolgung der Regeln 15 und 28\ngesetzbl. II S. 184) wird angeordnet:                                 der internationalen Regeln zur Verhütung von Zu\n                                                                          sammenstößen auf See.\n    Abweichend Von Anl. 2 zur Seeschiffahrtstraßen-Örd-            4. Das Eiöbrecher-Signai (• • — • •) als Schall- und/oder\nnung Signaltafel (SchaUsignale im Verkehr mit Eisbre                      Lichtsignal wird vom Eisbrecher nur dann verwendet,\nchern) gilt foligende neue Signaitafel (Eihstellige Signale v             wenn eih ln der Efsrihne voraus befindliches und ent\n:^wischen Eisbrecher und assistierten Fahrzeugen):                        gegenkommendes oder vor dem Eisbrecher herlaufen\n                                                                           des Schiff aufgestoppt werden soll.\n           EINSTELLIGE SIGNALE zwischen\n     EISBRECHER und ASSISTIERTEN FAHRZEUGEN                               Einstellige Signale, die währeiid der Eisbrecherhilfe\n                                                                   ebenfalls verwendet werden können:\n    Die folgenden einstelligen Signale haben, wenn sie im\nVerkehr zwischen Eisbrechern und assistierten Fahrzeu              ^E            ich änciere meinen Kurs nach Steuerbord.\ngen gegeben werden, nur die Bedeutungen, ciie in dieser            'I '          Ich ändere meinen Kurs na<h Backbord.\nTafel enthalten sind; sie dürfeh nur als Schallsignale,            ^S            Me^e Maschine geht rück^yv^ärts.\noptische Signale oder über Sprechfunk gegeben werden.              M            - Meine Maschine ist gestpppt, und ich mache\n    Der Gebrauch dieser einstelligen Signale wird durch                          keine Fahrt durchs Walser,           ?\nnachstehende zweistellige Signalgruppen eingeleitet bzw.             Bemerkung: Die durch ein * gekennzeichheten Signale\nbeendet:\n                                                                        dürfen als Schallsignal nur In Übereinstimmung mit\nWM      Eisbrecherhilfe beginnt jetzt. Verwenden, Sie die               den Bestimmungen der internationalen Regeln zur\n        besonderen Signale für Eisbrecherhilfe und achten,                 Verhütung von Zusamnienstößeii auf See gegeben\n        Sie dauernd auf Schall-, optische und Sprechfunk-                  werden.\n        Signale.                   V                  (                                          § 2-   ■\nWO      Eisbrecherhilfe ist beendet. Setzen Sie Ihre Reise                Diese Anordnung tritt am 15. Dezember 1964 in Kraft\n       'fort.                                                        und gilt bis zum Ablauf des 14. Dezember 1966.\n                                                                     Kiel, den 1. Dezember 1964\n                                                                     — S1 S2 F5 — VI/4 —\nCoder\n                                            assistierte(s)                                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nBuchstaben oder         Eisbrecher\n                                            Fahrzeug(e)                                                             Kiel\n-Zahlen\n                                                                                                              In Vertretung\nG                  Ich gehe voraus;  Ich gehe voraus;                ■V                                         ■ Eger , ,\n                   folgen Sie mir.   ich folge Ihnen.                Äurich, den 1. Dezember 1964\nA                  Gehen Sie voraus Ich gehe voraus                                                 Wasserr und S^iffahrtsdirektion\n                   (gehen Sie in der (ich gehe in der Eis                                                      V Äurich\n                   Eisrinne voraus). rinne voraus).                                                         In Vertretung\n                   Folgen Sie mir uicht Ich werde Ihnen                         ,                               D r. Reh de r\n                   (laufen Sie iii der nicht folgen (ich ;           Bremen, den 1. Dezember 1964\n                   Eisrinne weiter).     werde in der Eis^                                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                       rinne weiterlaufen).                                                    Bremen\nQ                   Verringern Sie den Ich verringere den                                      Dr. S c h a u b e r g e r\n                   Abstand zwischen      Abstand.                    Hamburg, den 1. Dezember 1964\n                   den Fährzeugen.                                                        Wässer- und Schiffahrtsdirektion\n                    Vergrößern Sie den Ich vergrößere den                                    /       Hamburg\n                   Abstand zwischen      Abstand.                                                                IV G17 p i\n                   den Fahrzeugen;                                   (VkBl 1965 S. 104)\nP •                Vermindern Sie die Ich vermindere         die\n                   Fahrt.                Fahrt.                      Nr. 39       Sechste      schiffahrtpolizeiliche Anordnung\nN                   Stoppen Sie Ihre     Ich stoppe meine                          über den Verkehr auf               der Trave        im\n                    Masdiine.            Maschine.                                 Bereich der Herrenbrücke\nH                  Lassen Sie Ihre Ma    Lassen Sie Ihre Ma\n                   schine rückwärts      schine rückwärts\n                                                                                                     Hamburg, den 14. Januar 1965\n                    gehen;               gehen.      v                                               — See ^31 — 131/64 II —\nL •                 Briugen Sie Ihr      Ich bringe mein             Nachstehend wird die Sechste Schiffahrtpolizeiliche An\n                    Fahrzeug sofort      Fahrzeug zum                ordnung über den Verkehr auf der Trave im Bereich der\n                   zum Stehen.           Stehen.                     Herrenbrücke bekanntgegeben. Die Anordnung                 ist     im",
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Dezember 1964\n                                                                 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden\n                                                               gemäß § 286 Seeschiffahrtstraßen-Ordnung bestraft\n  Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Seesdiiffahrtstraßen-\n                                                                                         §3\nOrdnung in der Fassung vom 18. März 1961 (Bundes-                Diese Anordnung tritt am 10. Januar 1965 in Kraft und\ngesetzbl. II S. 184) wird angeordnet.                          gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 1966. Mit dem In\n                        § 1                                    krafttreten dieser schiffahrtpolizeilichen Anordnung wer\n  Abweichend von § 285 Abs. 1—8 Seeschiffahrtstraßen-          den die schiffahrtpolizeiliche Anordnung über den Ver\nOrdnung, die nicht mehr anzuwienden sind, gilt für den         kehr auf der Trave im Bereich der Herrenbrücke während\nVerkehr durch den Herrendurchstich und die Herren              der Bauarbeiten vom 5. Dezember 1962 (Bundesanzeiger\nbrücke wegen der Inbetriebnahme der neuen Herren               Nr. 4 vom 4. Januar 1963), der § 2 der schiffahrtpolizei\nbrücke bzw. wegen der Abbrucharbeiten an der alten             lichen Anordnung über den Verkehr auf der Trave und\nHerrenbrücke folgendes:                                        vierten schiffahrtpolizeilichen Anordnung über den Ver\n  (1) Die freie Brückenhöhe beträgt bei Mittelwasser in        kehr auf der Trave im Bereich der Herrenbrücke während\nder Mitte der Durchfahrt 22,75 m, an den Pfeilern 21,10 m.     der Bauarbeiten vom 18. Juli 1964 (Bundesanzeiger Nr.\n                                                               137 vom 29. Juli 1964) und die fünfte schiffahrtpolizei\n  (2) Fahrzeuge, die das öffnen der Brücke wünschen,           liche Anordnung über den Verker auf der Trave im Be\nmüssen in mündestens 700 m Entfernung von der Brücke           reich der Herrenbrücke während der Bauarbeiten vom\ndas Signal „Brücke öffnen\" (     ) geben. Diese Fahr           20. Oktober 1964 (Bundesanzeiger Nr. 208 vom 5. Novem\nzeuge dürfen sich im Herrendurchstich weder begegnen           ber 1964) aufgehoben.\nnoch überholen. Sie dürfen in dem Herrendurchstich nur\nunter Beachtung der an den Eingängen des Durchstichs           Kiel, den 28. Dezember 1964\nam westlichen Traveufer gezeigten Lichtsignale und der         Sl. — S2. — F5. — VI/4 — Ib —\nSchallsignale einlaufen.                                                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                                                        Kiel\n1. Drei weiße ununterbro          Signal „Brücke öffnen\"                                          In Vertretung\n   chene Lichter nebenein         wiederholen, vor dem Si                                            Eger\n   ander:                         gnal warten;                 (VkBl 1965 S. 104)\n2. zwei weiße ununterbro          Signal „Brücke öffnen\"\n   chene Lichter nebenein         verstanden, vor dem Si           Straßenbau\n   ander:                         gnal warten;\n3. zwei   weiße   Lichter   mit   Einlaufen gestattet;         Nr. 40      Richtlinien für den Bau von Betonfahr-\n   Gleichtaktkennung neben                                                 bahnen,4. Ausgabe 1963\n   einander:                                                                          Bonn, den 20. Januar 1965\nbei unsichtigem Wetter werden zusätzlich folgende                                    StB 7 — Idvbet — 3002 Vms 65\nSchallsignale gegeben:                                         An die obersten Straßenbaubehörden der Länder\n                                                                    mit Nebenabdrucken für\na) Zwei kurze Töne und ein Einlaufen in Richtung See                die Regierungen oder Mittelbehörden,\n   langer Ton                     gestattet;                        die Autobahnämter und Straßenbauämter\nb) ein kurzer Ton, zwei lan- Einlaufen in Richtung Lü          nachrichtlich:\n  ge Töne (.     ):          beck gestattet.                   An die Verbindungsstelle Berlin\n (3) An dem Brückenpfeiler der neuen Herrenbrücke, der              des Bundesministers für Verkehr\nsich am westlichen Traveufer befinciet, werden folgende             die Bundesanstalt für Straßenbau\nLichtsignale gezeigt und Schallsignale gegeben, die für             den Herrn Präsidenten\nalle Schiffe gelten:                                              des Bundesrechnungshofes\n1. Zwei rote Lichter neben- Keine Durchfahrt, außer            Betr.: Richtlinien für den Bau von Betonfahrbahnen,\n   einander und ein weißes für Fahrzeuge, für die die                 4. Ausgabe 1963\n   Licht über dem linken          vorhandene Durchfahrts\n                                                               Bezug: Mein Erlaß vom 12. Mai 1956\n   roten Licht:                   höhe mit Sicherheit aus\n                                                                        StB 7 — Idvbet — 3057 Vms 56\n                                  reicht;\n2. zwei rote Linter neben- Keine Durchfahrt;                   Anlg.: Hinweise für die Anwendung der Richtlinien\n   einander:                                                     Der Arbeitsausschuß „Neufassung der Richtlinien für\n3. zwei grüne Lichter neben- Durchfahrt frei;                  den Bau von Betonfahrbahnen\" in der Arbeitsgruppe „Be\n   einander:                                                   tonstraßen\" der Forschungsgesellschaft für das Straßen-\n   bei unsichtigem Wetter                                      Wesen e. V. hat die vorgenannten Richtlinien neu aufge\n   zwei lange Töne, ein                                        stellt. Die Forschungsgesellschaft hat diese Richtlinien als\n   kurzer Ton und ein lan                                      4. Ausgabe 1963 veröffentlicht.\n   ger Ton (      .—):                                             In verschiedenen Punkten dieser „Richtlinien\" sind für\n4. drei rote Lichter neben- Keine Durchfahrt (Brücke           den Bundesfernstraßenbau Abänderungen, Ergänzungen\n   einander:                kann vorübergehend nicht           und Einschränkungen notwendig. Ich bitte daher die\n   bei unsichtigem Wetter geöffnet werden);                    „Richtlinien für den Bau von Betonfahrbahnen\", 4. Aus\n   vier kurze Töne (        ):                                 gabe 1963, auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen hur\n                                                               unter Beachtung der als Anlage beigefügten Hinweise\n5. drei rote Lichter neben- Keine Durchfahrt (Brücke           anzuwenden.\n   einander und ein weißes kann vorübergehend nicht             Die Technischen Vorschriften für den Bau von Beton\n   Licht über dem linken geöffnet werden), Durch              fahrbahnen (TV Beton) werden z. Z. neu bearbeitet. Bis\n   roten Licht:           fahrt gestattet für Fahr-           zum Vorliegen dieser Vorschriften können die „Richt\n   bei unsichtigem Wetter zeuge, für die die vorhan-           linien\", 4. Ausgabe 1963, unter Beachtung der beigefüg\n   vier kurze Töne ( );   dene Durchfahrtshöhe mit             ten Hinweise als Arbeitsunterlage bei der' Aufstellung\n                                  Sicherheit ausreicht;        von Leistungsbeschreibungen sowie bei der Bauausfüh\n6. zwei rote Lichter über- Keiine Durchfahrt (Schiff-          rung und Bauüberwachung dienen. Als Vertragsbestand\n   einander:               fahrt durch die Brücke ge-          teil gelten sie nur insoweit, wie dies in den Ausschrei\n   bei unsichtigem Wetter sperrt).                             bungsunterlagen ausdrücklich festgelegt wird.\n  zwei Gruppen von je drei                                         Meinen Erlaß vom 12. Mai 1956 — StB 7 — Idvbet ~\n   langen Tönen                                                3057 Vms 56, mit dem ich die „Richtlinien für den Bau\n                                                               von Betonfahrbahnen\", 3. Ausgabe 1956, bekanntgegeben",
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            "content": "Heft 3 — 1965                                                        106                                      VkB 1'Amtlicher Teil\n\n\nhabe, hebe idi hiermit auf. Die^ Riditlinien, 3. Ausgabe                 Zu    5.3    Z u s a t z m i 11 el\n1956, sind nicht mehr anzuwendeii.                                                    Die Nachprüfung des Luftporengehältes ist min\n  Die netien Richtlinien können von der Geschäftsstelle                               destens (ireimal täglich und immer, wenn sich\nder Forschungsges^llschaft für das Straßenwesen e. V.,                         '      die Konsistenz des ßetons wesentliäi ändert,\n5 Köln, Maaistrichter Straße 45, zum Preis von 3,— DM/ ,                              vorzunehmen.            >\nStück bezogen werden.\n                                                                         Zu 6.0 Er st arrungsver zögere r\n                                Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                Falls längere Trahsportzeiten als 45 Minuten in\n                                           Im Auftrag                                 Sonderfällen nicht zu ,umgehen sind, müssen\n                                           Eyman n\n                                                                                      nach vorheriger Eignungsprüfung Erstarrungs-\n                     Anlage zum BMV-Erlaß vom 20. 1. 1965                             verzögerer zugegeben werden. Dabei sind Vor\n                     StB     — Idvbet 3002 Vms 65                                     versuche durÄzuführen, um den zweckmäßig\n                                                                                      sten Verzögerer ünd dessen Zugabemenge fest\n               Hinweise für die Anwendung der                                         zustellen.\n     „Richtlinien für dien Bau von Betonfahrbahnen\"\n                  4. Ausgabe 1963.                                       Zu 6.4.2 S c h e i n f u g e n\n  beim Bau der Bundesautobahnen un4 Bundesstraßen                                 Gewellte Fügerieinlagen sind nicht anzuwenden.\n  In Abänderung, Ergänzung und Eihschränkung der vor                     Zu 6.61 N a ß n a € h b e h a n d 1 u n g\ngenannten Richtlinien sind nachstehende Hinweise zu den                           Bei der Sträßengruppe I sind hohe Arbeitszelte\nangeführten Abschnitten der Richtlinien zu beachten.                                  anzuwenden, die so lang sein müssen, daß un\n                                                                                      ter ihnen der Unterbeton und d^r Oberbeton\nZu 2.1 (1. Abschnitt) Dicke der Frostschutz-                                          eingebaut werden können. Für Straßen der\n            schidht                                                                   Gruppe II genügt ein hohes Arbeitszeit zum\n            Für die Bemessung der Dicke der Frostschutz                               Einbau,des Oberbetons.\n            schicht ist ausschließlich die ZTVE — StB 59                              Niedrige Schützclächer sind söwohl bei Naß\n       maßgebend.                                                                     nachbehandlung als auch bei Verwendung von\nZu 2.4 V er breiter u n g des V nterbaues                                             Nachbehandlungsfilmen für eine Tagesleistung\n            Erforderliche Verbreiterungen des Unterbaues                              vorzuhalten.\n            werden         üblicherweise   in   bituminöser   oder                    Der Beton ist wie bisher bis zum Alter von 21\n            Schotterbauweise ausgeführt. Sie können auch                              Tagen feucht zu halten. \\\n            in Betonbauweise ausgeführt werden.\n                                                                         Zu 6.62 Verwendung von Nachbehand-\nZu   3.1    Deckendicke\n                                                                                      lungef ilfneh\n            Eine Verringerung der Deckendicke auf unnach                         Auf den Fahrbahnen ist die Naßnachbehandlung\n         giebigem Unterbau um etwa 4 cm gilt nicht für                           nach 6.6.1 vorzuziehen. Von der Anwendung\n         die Straßengruppen I und II.\n                                                                                 des 2. Absatzes in Abschnitt 6.6.2 ist abzusehen.\nZu Tafel 2 und zu 5,2 1 u f t p o r e n g ehalt\n            Der in Spalte 5 der Tafel 2 und in Ziffer 5.3 an             Zu 6.63 Schutz gegen schnelle Abkühlung\n            gegebene Luftporengehalt im Tagesmittel darf                         Die na^ dieser Ziffer vorgesehene Abdeckung ,\n            nur mit Genehmigung des Auftraggebers unter                          ist für die Dauer vc?n 3 Tagen durchiufühfen.\n            schritten werden. In dieseri Fällen ist ein Min              Zu 6.7 6 e t o n i e r e n b e 1 niedrigen und\n            destwert der Druckfestigkeit im Alter von 28                              hohen Temperaturen\n            Tagen von 450 kp/cm^ nachzuweisen.                                        Die Temperatur des Frischbetons darf 30° nicht\nZu 33 Ebe^inheit                                                                      überschreiten. Sie ist besonders im Sommer lau\n                                                                                      fend zu überwachen .\n            Die Ähförderungen hinsichtlich der Ebenheit\n            gelten allgemein in jeder Meßrichtung.                       Zu 6.8 Sperrfrist bis zur Verkehrsüher\n                                                                                      gäbe;\nZu 3.6 Fugen\n                                                                                      Auf Erhärtungsprüfungen darf nicht verzichtet\n       Der Abstand der Raumfugen soll 100 m nicht\n                                                                                   werden.\n            übersteigen.                                            „\n                                                                          Zu   7.0 Betonrandstreifen\nZu 3.7 sowie 6.45          Düb el und Anker\n                                                                                   Werden Betonrandstreifen         neben   bituminösen\n            Von der Ausbildung verankerter Querschein-                                oder Pflasterdecken angeornet, so sind die glei\n            fugen ist abzusehen.                                                      chen Grundsätze anzuwenden.\n            Der Dürchmesser der Dübel beträgt in der Re\n            gel,26 mm.                                                    Zu 8.0 Beton Standspuren\n                                                                                 Hinsiditlich der Betongüte und Ebenheit der\nZu   4.1    Zement\n                                                                                      Standspuren gelten die Forderungen für Be-\n            Die Verwendung von Z 375 und 475 muß auf\n                                                                                     . tpnfahrbahnen.                 ;\n            Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Vorausset\n                                                                                      Färbzusätze sind im allgemeinen nicht vorzu\n            zung ist dabei eine gleichbleibend kühle Wit                              sehen.\n            terung.                                                                   Die Betonstandspuren können auch zusammen\nZu 4.7 Unterlagspapier                                                                mit den äußeren Leitstreifen in einem Bautäil\n       Der Berstdrucfc von mirid. 0,25 kp/cm® muß auf                                 von 20 bis 22 cm Dicke hergestellt werden.\n       eine Kreisfläche von 100 cm^ bezogen wercien.                                  Werden die Betonstandspuren neben bitumi\nZu 5.0 (letzter Absatz) Anforderungen a n den                                         nösen oder Pflasterdecken angeordnet, so sind\n            Beton                                                                     die gleichen Grundsätze anzuwenden.                          .   /■\n            Von der durch Eignungsprüfungen festgelegten                  Zu 10.11 Zement\n            Zusammensetzung des Betons darf nur mit Zu\n                                                                                      Auf der Baustelle sind täglich je nach Baufort-.\n            stimmung des Auftraggebers abgewichen wer-\n           ,\\den.'\n                                                                        '■ .          schritt 1 bis 2 Zementproben auf Erstarrungsbe\n                                                                                    ginn und Zementtemperatur zu untersuchen. ,\nZu 5.1      F e s t i g k e i t e n, zu Tafel 3 — Ziffer 4 b)\n            Biegezugfestigkeit an Je 3 Balken                                       Die gemäß den Richtlinien zu entnehmenden 5                v\n                                                                                    kg Zementproben sind bis zum Ablauf der Ver\n            und zu 10.142 B i e g e z u g f e s t i g k e i t\n                                                                                    jährungsfrist aufzubewahren.\n            Auf die Feststellung der Biisgezugfestigkeit bei\n                                                                           (VkBl 1965 S. 105)       ,\n            Güteprüfungen darf nicht verzichtet werden. Mit\n            den Druckfestigkgitsprüfungen müssen gleidi-\n            zeitig Biegezugfestigkeitsprüfungen durchgeführt              Berichtigung zur Begründung zum Zweiten Gesetz zur               i\n            werden. Die Temperatur- und           Feuchtigkeitsbe          Sicherung des Straßenverkehrs.\n            dingungen bei der Lagerung, vor allem der\n            Balken, sind besonders sorgfältig einzuhalten,                In der Veröffentlichung Nr. 9 VkBl 1965 S. 34 muß das\n            da sonst Streuungen der Festigkeitsergebnisse                  1. Siibstantiv der 1. Zeile richtig heißen: Verwahrung.\n            eintreten können.                                                                         ächriftleitung des Verkehrsblattes",
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