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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                                       I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  50. Jahrgang                                             Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996                                                                                  Heft 2\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.   Datum                             VkBl. 1996                                           Seite   Nr.   Datum                         VkBl. 1996                                     Seite\n\n  Allgemeine Angelegenheiten                                                                           Straßenbau\n\n  14    28. 12. 1995 Beförderung gefährlicher Güter mit                                                19    4. 1. 1996         Sachgebiet 05.8: Brücken- und Ingenieur-\n        Binnenschiffen;                                                                                                                          bau; Erhaltung, Bauten-\n        – Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 4                                                                                        schutz ..........................         54\n            Abs. 2 des ADNR für die Beförderung von Ölschro-\n            ten in loser Schüttung...............................................               50     Personalnachrichten\n\n  Straßenverkehr                                                                                       20    Stellenausschreibung .....................................................    56\n\n  15    4. 1. 1996  Verordnung zur Änderung der 40. Ausnah-                                            21    Stellenausschreibung .....................................................    56\n        meverordnung zur StVZO ..............................................                   51     22    Stellenausschreibung .....................................................    56\n  16    25. 1. 1996 Änderung des Fragenkatalogs (Anlage 2\n        der Prüfungsrichtlinie vom 22. Januar 1987 VkBl.\n        1987 S. 198)\n        sowie\n        Änderung des Fragenkatalogs (Anlage 2 der Busfah-\n        rer-Prüfungsrichtlinie vom 16. Mai 1988, VkBl. 1988\n        S. 359) ............................................................................    51\n  17    21. 12 1995 Bekanntmachung über das Anhalten\n        von Kraftomnibussen durch Beauftragte des Bun-\n        desamtes für Güterverkehr nach § 55 Abs. 1 Nr. 5\n        Güterkraftverkehrsgesetz ...............................................                53\n  Binnenschiffahrt\n\n  18    20. 12. 1995 Prüfungstermine der Wasser- und\n        Schiffahrtsdirektion West im Jahr 1996..........................                        53\n\n\n\n\n                   Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 2 – 1996                                              50                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                         AMTLICHER TEIL\n                                                                Abschnitt II: Bau- und Ausrüstungsvorschriften\n  Allgemeine Angelegenheiten\n                                                                3.    Das Fahrzeug muß über einen rundum ver-\nNr. 14    Beförderung gefährlicher Güter mit                          schweißten, stählernen Laderaumboden verfügen.\n          Binnenschiffen;                                       4.    Vor und hinter dem Laderaum muß ein Kofferdamm\n          – Erteilung einer Ausnahmegeneh-                            angeordnet werden, um die Dichtigkeit der Lade-\n             migung nach Art. 4 Abs. 2 des                            raumschotten jederzeit überprüfen zu können.\n             ADNR für die Beförderung von Öl-                         Schubleichter, die weder über eine Wohnung noch\n             schroten in loser Schüttung                              über einen Maschinenraum verfügen, benötigen\n                                                                      diese Kofferdämme nicht.\n                         Bonn, den 28. Dezember 1995\n                         A 13/26.30.70-52                       5.    In die in den Maschinenraum durchgehenden Lenz-\n                                                                      leitungen sind federbelastete Rückschlagventile\n            Ausnahmegenehmigung (AG)                                  einzubauen, um zu verhindern, daß Gase über\n                 ADNR-Nr. D 03 B 95                                   diese Leitungen in die Maschinenräume eindringen\nZur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter                können.\nmit Binnenschiffen (GGVBinsch) in der Fassung der               6.    Die Lukendächer müssen an der Vorder- und\nBekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S.                      Hinterkante des Laderaums so ausgebildet sein,\n3971).                                                                daß der Raum über der Ladung ausreichend gelüf-\nAufgrund des Art. 4 Abs. 2 des ADNR in Verbindung mit                 tet wird, jedoch weder Regen noch Spritzwasser\n§ 2 Abs. 1 der GGVBinsch genehmige ich widerruflich für               eindringen kann.\ndie Beförderung mit Binnenschiffen die in der Anlage            7.    Es ist an Bord ein Meßgerät zum Nachweis von\nnäher bezeichneten Abweichungen von den Vorschriften                  brennbaren Gasen mitzuführen. Das Meßgerät\nder GGVBinsch.                                                        muß einen Meßbereich von 0 – Untere Explosions-\n                         Bundesministerium für Verkehr                grenze (UEG) aufweisen.\n                                  Im Auftrag\n                                   Stamm\n                                                                Abschnitt III: Betriebsvorschriften\n      Anlage zur Ausnahmegenehmigung                            8.    Die Rn. 10 374, 10 475, 41 412, 41 416 sowie\n             ADNR Nr. D 03 B 95                                       41 505 sind anzuwenden.\n                            A.                                  9.    Es ist an den nachfolgend aufgeführten Stellen in\nAbweichend von Rn. 6401 in Verbindung mit Rn. 6002                    den beschriebenen Abständen eine Gasmessung\ndürfen die in Abschnitt B. genannten gefährlichen Güter               vorzunehmen.\nin loser Schüttung auch befördert werden, wenn die unter              – In den Kofferdämmen nach dem Laden, 24\nC. genannten Bedingungen eingehalten werden.                            Stunden nach dem Laden, anschließend alle 72\n                           B.                                           Stunden und vor dem Beginn des Löschens.\nÖlschrote der Klasse 4.1 Ziffer 52 (ADNR)                             – Im Laderaum ca. 5 cm unter der Oberfläche des\n                                                                        Ladegutes 2 Meßstellen im hinteren Laderaum-\n                          C.                                            bereich nach dem Laden, 24 Stunden nach dem\nAbschnitt I: Allgemeines                                                Laden, anschließend alle 72 Stunden und vor\n                                                                        dem Beginn des Löschens.\n1.  Ein Abdruck dieser Sondergenehmigung muß auf\n    dem Schiff mitgeführt werden.                                     – Innerhalb der Wohnung muß entsprechend der\n2.  Dem Beförderungspapier ist ein Nachweis beizufü-                    Randnummern 41 416 Abs. 2 gemessen werden.\n    gen, aus dem hervorgeht, daß das beförderte Pro-            10.   Sofern Wallgänge vorhanden sind, sind diese\n    dukt nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen ist.                         immer verschlossen zu halten.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       51                                              Heft 2 – 1996\n\n11.   Die Randnummer 41 416 Abs. 3 ist auf alle Meß-                                    Begründung\n      stellen anzuwenden. Als Grenzwerte sind für die                      zur Verordnung zur Änderung der\n      Kofferdämme und Wohnräume 20 % und für den                          40. Ausnahmeverordnung zur StVZO\n      Laderaum 50 % anzusehen.                                  Zu Artikel 1:\n12. Bei der Lüftung der Laderäume darf das Ladegut              Mit der 40. Ausnahmeverordnung vom 20. Dezember\n      nicht aufgewirbelt werden, da ansonsten Staub-            1991 wurde zugelassen, daß abweichend von § 53 Abs.\n      explosionsgefahr bestehen kann.                           2 Satz 1 der StVZO Einrichtungen und Schaltungen mög-\n                              D.                                lich sind, die bereits das Aufleuchten der Bremsleuchten\nDiese Ausnahmegenehmigung gilt vorbehaltlich früherer           bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist.\nAufhebung bis zum 31. Dezember 1996 auf den                     In einer bis zum 1. Januar 1996 befristeten Erprobungs-\nBundeswasserstraßen.                                            phase von 4 Jahren konnten Hersteller die Wirksamkeit\n                                                                und Akzeptanz solcher Geräte nachweisen.\nAndere Gesetze und Verordnungen werden von dieser\nAusnahmegenehmigung nicht berührt (insbesondere                 Es hat sich gezeigt, daß die Erprobungsphase anschei-\nnicht die Schiffahrtspolizeilichen Vorschriften).               nend zu kurz bemessen war, so daß eine Verlängerung\n                                                                um weitere 4 Jahre bis zum 1. Januar 2000 vorgesehen\n(VkBl. 1996, S. 50)                                             wird. Durch diese Verlängerung besteht für Hersteller\n                                                                von Bremsvorwarnsystemen weiterhin die Möglichkeit,\n                                                                im Feldversuch ein positives Nutzen-Kosten-Verhältnis\n  Straßenverkehr                                                bzw. quantitative Aussagen zum Sicherheitsgewinn\n                                                                nachzuweisen. Die Verlängerung erfolgt auch im Hinblick\nNr. 15    Verordnung zur Änderung der                           auf eine mögliche europäische Regelung. Entsprechen-\n                                                                de Vorschläge wurden vom BMV in Brüssel vorgelegt.\n          40. Ausnahmeverordnung zur StVZO\n                                                                Ab 1. Januar 1996 tritt in der EU für Kraftfahrzeuge der\n                        Bonn, den 4. Januar 1996                Klasse M1 (Personenkraftwagen) das Verfahren der\n                        StV 13/36.05.40-41/64 Va 95 V           Europäischen Typgenehmigung in Kraft. Für diese Fahr-\nNachstehende Verordnung zur Änderung der 40. Aus-               zeuge wäre dann eine Ausrüstung mit genehmigten\nnahmeverordnung zur StVZO vom 14. 12. 1995 (BGBl. I             Bremsvorwarnsystemen als Zubehör (sogenannter after-\nS. 1846) einschließlich Begründung gebe ich hiermit             market) weiterhin nach dem bisherigen Ausnahmever-\nbekannt.                                                        fahren auf nationaler Basis möglich.\n                        Bundesministerium für Verkehr           Zu Artikel 2:\n                                 Im Auftrag                     Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.\n                                  Grupe\n                                                                (VkBl. 1996 S. 51)\n                       Verordnung\n                    zur Änderung der\n         40. Ausnahmeverordnung zur StVZO                       Nr. 16    Änderung des Fragenkatalogs\n                 Vom 14. Dezember 1995                                    (Anlage 2 der Prüfungsrichtlinie vom\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-                     22. Januar 1987, VkBl. 1987 S. 198)\ndung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im                     sowie\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,                     Änderung des Fragenkatalogs\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte                   (Anlage 2 der Busfahrer-Prüfungs-\nin Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des                  richtlinie vom 16. Mai 1988, VkBl.\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie\nAbsatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\n                                                                          1988 S. 359)\nvom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß                                        Bonn, den 25. Januar 1996\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986                                        StV 11/36.10.15-06\n(BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für          Die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Straßen-\nVerkehr nach Anhörung der zuständigen obersten                  verkehrs-Ordnung (StVO) vom 18. Juli 1995, BGBl. I\nLandesbehörden:                                                 1995 S. 935, dient dem Ziel der Verbesserung der\n                         Artikel 1                              Sicherheit im Straßenverkehr. Die Einführung der Schritt-\nIn § 3 Satz 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO              geschwindigkeit als Vorbeifahrgeschwindigkeit an halten-\nvom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2392), die durch              den Schul- und Linienbussen soll maßgeblich dazu bei-\nArtikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom 24. April 1992              tragen, Kinder und auch ältere Menschen besser vor\n(BGBl. I S. 965) geändert worden ist, wird das Datum „1.        Gefährdungen im Straßenverkehr zu schützen.\nJanuar 1996“ durch das Datum „1. Januar 2000“ ersetzt.          Der Bund-Länder-Fachausschuß „Fahrerlaubniswesen“\n                         Artikel 2                              hat auf seiner Sitzung am 4./5. 12. 1995 neue Fragen,\n                                                                Antworten und Abbildungen zu dieser Thematik behan-\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in           delt und beschlossen, die neuen Fragen ab 1. April 1996\nKraft.                                                          in der Prüfpraxis einzusetzen.\nBonn, den 14. Dezember 1995                                                              Bundesministerium für Verkehr\n                         Der Bundesminister für Verkehr                                            Im Auftrag\n                                 Wissmann                                                         Dr. J a g o w\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Sie müssen\n                                                                         x        – beim Heranfahren vor bestimmten\n                                                                                     Haltestellen Warnblinklicht ein-\n                                                                                     schalten\n                                                                         x        – beim Heranfahren frühzeitig die\n                                                                                     Geschwindigkeit verringern und\n                                                                                     scharfes Bremsen vermeiden\n                                                                         o        – beim Abfahren an allen Halte-\n                                                                                     stellen Warnblinklicht einschalten\n                                                             (VkBl. 1996 S. 51)\n\n\n                                                             Nr. 17    Bekanntmachung über das Anhalten\n                                                                       von Kraftomnibussen durch Beauf-\n                                                                       tragte des Bundesamtes für Güter-\n                                                                       verkehr nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Gü-\n                 (Warnblinklicht aus)                                  terkraftverkehrsgesetz\n           x     Die entgegenkommenden Pkw dür-                                       Köln, den 21. Dezember 1995\n                 fen nur vorsichtig an dem Bus vor-                                   I A R 2 – 250/55\n                 beifahren                                   Das Bundesamt für Güterverkehr gibt bekannt, daß seine\n           x     Sie dürfen nur vorsichtig an dem Bus        Beauftragten berechtigt sind, zur Überwachung von\n                 vorbeifahren                                Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die\n           o     Als Gegenverkehr brauchen Sie den           Tätigkeit des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen Kraft-\n                 Bus nicht besonders zu beachten             omnibusse auf dem Gebiet des\n                                                                              Freistaates Sachsen\n19    4    Was ist in dieser Situation richtig?              anzuhalten. Eine entsprechende Berechtigung hat das\n                                                             Bundesamt bereits in Rheinland-Pfalz, Saarland, Bran-\n                                                             denburg (VkBl. 1994 S. 606), in der Freien Hansestadt\n                                                             Bremen (VkBl. 1994 S. 718), im Freistaat Thüringen\n                                                             (VkBl. 1995 S. 162), in der Freien und Hansestadt\n                                                             Hamburg (VkBl. 1995 S. 254) in Schleswig-Holstein\n                                                             (VkBl. 1995 S. 554) und in Niedersachsen (VkBl. 1995\n                                                             S. 673).\n                                                                                       Bundesamt für Güterverkehr\n                                                                                                Im Auftrag\n                                                                                               Winkler\n                                                             (VkBl. 1996 S. 53)\n\n\n\n                                                               Binnenschiffahrt\n                 (Warnblinklicht an)                         Nr. 18    Prüfungstermine der Wasser- und\n                                                                       Schiffahrtsdirektion West im Jahr\n           x     Auf beiden Fahrstreifen darf höch-\n                                                                       1996\n                 stens mit Schrittgeschwindigkeit an\n                 dem Bus vorbeigefahren werden               Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West in Münster\n                                                             hat für das Jahr 1996 folgende Prüfungstermine vorge-\n           x     Auf beiden Fahrstreifen muß ange-\n                                                             sehen:\n                 halten werden, wenn sonst Fahr-\n                 gäste gefährdet würden                      1. Rheinschifferprüfungen:\n           o     Die Fahrzeuge auf dem linken Fahr-             Dienstag      23. 01. 96\n                 streifen dürfen ohne besondere Vor-            Montag        12. 02. 96 (Prüfung nach Fb1)\n                 sicht an dem Bus vorbeifahren                  Dienstag      13. 02. 96 (Prüfung nach Fb1)\n                                                                Mittwoch      14. 02. 96 (Prüfung nach Fb1)\n2. Änderung des Fragenkatalogs für Busfahrer                    Donnerstag 15. 02. 96 (Prüfung nach Fb1)\n                                                                Dienstag      19. 03. 96\n3. Betrieb von Bussen\n                                                                Dienstag      23. 04. 96\nNr.    P    Antw.                                               Dienstag      14. 05. 96\n27     4          Was müssen Sie als Fahrer eines               Dienstag      25. 06. 96\n                  Linien- oder Schulbusses beim                 Dienstag      27. 08. 96\n                  Heranfahren an Haltestellen beach-            Montag        23. 09. 96 (Prüfung nach Fb1)\n                  ten?                                          Dienstag      24. 09. 96 (Prüfung nach Fb1)\n\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 1996                                               54                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n    Mittwoch       25. 09. 96 (Prüfung nach Fb1)                 einem der Wasser- und Schiffahrtsämter des Direktions-\n    Donnerstag 26. 09. 96 (Prüfung nach Fb1)                     bereichs einzureichen.\n    Dienstag       29. 10. 96                                    Teilnahmeberechtigt an einer Prüfung ist nur der Be-\n    Montag         11. 11. 96 (Prüfung nach Fb1)                 werber, der eine schriftliche Aufforderung erhalten hat.\n    Dienstag       12. 11. 96 (Prüfung nach Fb1)\n                                                                 Münster, den 20. Dezember 1995\n    Mittwoch       13. 11. 96 (Prüfung nach Fb1)\n    Donnerstag 14. 11. 96 (Prüfung nach Fb1)                     A5-313.3/8 IV\n2. Radarschifferprüfungen:                                                               Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                                                       West\n    Montag         29. 01. 96 (Prüfung nach RL)\n                                                                                                     Im Auftrag\n    Dienstag       30. 01. 96 (Prüfung nach RL)\n                                                                                                     Straub\n    Mittwoch       31. 01. 96 (Prüfung nach RL)\n                                                                 (VkBl. 1996 S. 53)\n    Montag         11. 03. 96 (Prüfung nach RL)\n    Dienstag       12. 03. 96 (Prüfung nach RL)\n    Mittwoch       13. 03. 96 (Prüfung nach RL)\n    Donnerstag 25. 04. 96                                          Straßenbau\n    Donnerstag 20. 06. 96\n    Donnerstag 05. 09. 96                                        Nr. 19     Sachgebiet 05.8: Brücken- und Inge-\n    Donnerstag 07. 11. 96                                                                    nieurbau;\n    Donnerstag 05. 12. 96 (Prüfung nach RL)                                                  Erhaltung, Bauten-\n    Montag         09. 12. 96 (Prüfung nach RL)                                              schutz\n    Dienstag       10. 12. 96 (Prüfung nach RL)                                          Bonn, den 4. Januar 1996\n3. Fachprüfungen ADNR gem. Rn. 10 315/210 315:                                           StB 25/38.55.10-17/147 Va 95\n    Freitag        19. 01. 96                                    Betreff:   Zusätzliche Technische Vertragsbedingun-\n    Freitag        08. 03. 96                                               gen und Richtlinien für die Herstellung von\n    Freitag        24. 05. 96                                               Brückenbelägen auf Stahl, ZTV-BEL-ST\n    Freitag        30. 08. 96                                               (Ausgabe 1992)\n    Freitag        11. 10. 96\n                                                                 Bezug: ARS Nr. 18/1992 vom 3. April 1992 –\n    Freitag        15. 11. 96\n                                                                            StB 25/ 38.55.10-17/44 Va 92 –\n4. Fachprüfung ADNR gem. Rn. 210 318\n                                                                 Anlage: Liste der geprüften Abdichtungssysteme nach\n    (Chemikalien):\n                                                                            ZTV-BEL-ST 92, Stand: November 1995\n    Mittwoch       18. 12. 96\n                                                                 Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und\nBei den Prüfungsterminen nach Fortbildungs- bzw.                 Richtlinien für die Herstellung von Brückenbelägen auf\nPatentlehrgängen (Fb1) oder Radarlehrgängen (RL)                 Stahl, ZTV-BEL-ST (Ausgabe 1992), regeln u. a. die\nwerden vorrangig Lehrgangsteilnehmer berücksichtigt.             Grundprüfung und Eignungsnachweise der Stoffe der\nZu den ADNR Fachprüfungen ist eine anerkannte                    Dichtungsschicht von Brückenbelägen auf Stahl.\nSchulung vorgeschrieben.                                         Stoffe, die das Schutzniveau dieses technischen Regel-\nBei Bedarf und ausreichender Bewerberzahl können zusätz-         werks erfüllen, werden in der Liste der geprüften Ab-\nliche Prüfungstermine für Rheinschifferprüfungen, Radar-         dichtungssysteme nach ZTV-BEL-ST aufgeführt. Diese\nschifferprüfungen und ADNR-Fachprüfungen in Duisburg             Liste wird bei der Bundesanstalt für Straßenwesen\nsowie Prüfungen zum Erwerb von Schifferpatenten und              (BASt) in Bergisch Gladbach geführt.\nSportschifferzeugnissen bei der Wasser- und Schiffahrts-         Nachfolgend wird die aktuelle\ndirektion West in Münster abgehalten werden.\n                                                                        Liste der geprüfen Abdichtungssysteme\nAnträge auf Radarschiffer-Zeugnisse für den Rhein und                                nach ZTV-BEL-ST\nBescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADNR                              – Stand: November 1995 –\nmüssen mit den erforderlichen Unterlagen mindestens 8\n                                                                 bekanntgegeben.\nWochen vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der\nWSD West – Befähigungsnachweise – in 47198 Duis-                 Die Vorgänger-Liste – StB 25/38.55.10-17/24 Va 95 –\nburg, Königstr. 84, vorliegen.                                   vom 22. Februar 1995, ist damit überholt und ungültig.\nAnträge auf Rheinschifferpatente und Sportschiffer-                                       Bundesministerium für Verkehr\npatente sind mit allen erforderlichen Unterlagen bis spä-                                          Im Auftrag\ntestens 8 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei                                         Dr.-Ing. H u b e r\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 1996                                                 56                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                                   Nr. 21    Stellenausschreibung\n  Personalnachrichten\n                                                                   Prüfungsbeamter/-beamtin des gehobenen Dienstes\nNr. 20    Stellenausschreibung                                                      bei der Außenstelle des\n Prüfungsbeamter/-beamtin des höheren Dienstes                                Bundesrechnungshofes in Bonn.\n              bei der Außenstelle des                              Sie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben insbeson-\n          Bundesrechnungshofes in Bonn                             dere auf den Gebieten Aufbau- und Ablauforganisation\nSie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben im                      oberster Bundesbehörden einschließlich der Verlegung\nGeschäftsbereich des BMVg in den Bereichen Luftwaffe,              des Regierungssitzes nach Berlin, Fach- und Dienstauf-\nNATO und Wehrforschung übernehmen.                                 sicht durch Bundesbehörden übernehmen.\n                                                                   Die Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert\nDie Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert        selbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich\nselbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich         rasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken\nrasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken                zu können. Aufstiegschancen – auch kurzfristig – in die\nzu können. Überdurchschnittliche Aufstiegschancen in               Besoldungsgruppe A 13g BBesG (Oberrechnungsrat/-\ndie Stellung eines Prüfungsgebietsleiters sind bei ent-            rätin) sind gegeben. Beim Bundesrechnungshof wird\nsprechender Bewährung gegeben (BesGr B 3 BBesG,                    eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt.\nMinisterialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes).\nBeim Bundesrechnungshof wird eine Zulage für oberste               Wir denken an Beamte/Beamtinnen des gehobenen\nBundesbehörden gezahlt.                                            nichttechnischen Dienstes, möglichst der BesGr A 11\n                                                                   oder A 12 BBesG, mit mehrjähriger entsprechender\nWir denken an Beamte/Beamtinnen des höheren                        Berufserfahrung, möglichst im Organisationsbereich\nnichttechnischen Dienstes, möglichst der BesGr A 14                oberster Bundes-/Landesbehörden.\n(in Ausnahmefällen auch A 13 oder A 15) BBesG, mit\n                                                                   Überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-\nabgeschlossener Hochschulausbildung (Rechts- oder\n                                                                   teilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus-\nWirtschaftswissenschaften). Sprachkenntnisse in der\n                                                                   haltsrechts setzen wir voraus. Wir erwarten auch Auf-\nenglischen, möglichst auch in der französischen Sprache\n                                                                   geschlossenheit für Fragen der Personalwirtschaft und\nsind erforderlich. Erfahrungen in der internationalen\n                                                                   Datenverarbeitung.\nZusammenarbeit sind von Vorteil.\n                                                                   Wenn Sie darüber hinaus kontaktfreudig und flexibel\nÜberdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-                 sind, Ihre Auffassung in Wort und Schrift überzeugend\nteilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus-                vertreten können und gern im Team arbeiten, finden Sie\nhaltsrechts setzen wir ebenso voraus wie die Eignung               bei uns ein außergewöhnliches Aufgabengebiet. Selbst-\nund Bereitschaft zum Einsatz auf anderen Aufgaben-                 verständlich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter.\nfeldern des Bundesrechnungshofes zu einem späteren\n                                                                   Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher\nZeitpunkt. Wir erwarten auch Aufgeschlossenheit für\n                                                                   Eignung bevorzugt berücksichtigt.\ntechnische Fragen.\n                                                                   Der Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der\nWenn Sie darüber hinaus Ihre Auffassung in Wort und                Frauen im Prüfungsdienst zu erhöhen und fordert des-\nSchrift überzeugend vertreten können, kontaktfreudig               halb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur Be-\nsind und gern im Team arbeiten, finden Sie bei uns ein             werbung auf.\naußergewöhnliches Aufgabengebiet. Selbstverständlich\n                                                                   Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kenn-\narbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter. Wir helfen\n                                                                   zeichen „VII 6“ bis spätestens 01. 03. 1996 mit tabella-\nIhnen erforderlichenfalls dabei, eine Wohnung zu finden.\n                                                                   rischem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen\nSchwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher                      Werdegang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem\nEignung bevorzugt berücksichtigt.                                  Lichtbild an den\nDer Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der                Bundesrechnungshof\nFrauen im Prüfungsdienst zu erhöhen und fordert des-               – Referat Pr/P –\nhalb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur                  60284 Frankfurt\nBewerbung auf.                                                     Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\nBitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kenn-                    nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-\nzeichen „IV 6“ bis spätestens 15. 02. 1996 mit tabella-            21 23 (Herr Marquardt).\nrischem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen\nWerdegang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem                     (VkBl. 1996 S. 56)\nLichtbild an den\nBundesrechnungshof\n– Referat Pr/P –                                                   Nr. 22    Stellenausschreibung\n60284 Frankfurt\n                                                                   Der Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main\nEvtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\nnisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-           sucht mehrere Bürosachbearbeiterinnen/Bürosachbe-\n21 23 (Herr Marquardt).                                            arbeiter für die Aufgabenbereiche\n                                                                   – Reisekostenabrechnungen,\n                                                                   – Registraturwesen und\n(VkBl. 1996 S. 56)                                                 – allgemeiner Verwaltungsdienst.\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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