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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBl.)\n\n\n I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n 50. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996 Heft 2\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 1996 Seite Nr. Datum VkBl. 1996 Seite\n\n Allgemeine Angelegenheiten Straßenbau\n\n 14 28. 12. 1995 Beförderung gefährlicher Güter mit 19 4. 1. 1996 Sachgebiet 05.8: Brücken- und Ingenieur-\n Binnenschiffen; bau; Erhaltung, Bauten-\n – Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 4 schutz .......................... 54\n Abs. 2 des ADNR für die Beförderung von Ölschro-\n ten in loser Schüttung............................................... 50 Personalnachrichten\n\n Straßenverkehr 20 Stellenausschreibung ..................................................... 56\n\n 15 4. 1. 1996 Verordnung zur Änderung der 40. Ausnah- 21 Stellenausschreibung ..................................................... 56\n meverordnung zur StVZO .............................................. 51 22 Stellenausschreibung ..................................................... 56\n 16 25. 1. 1996 Änderung des Fragenkatalogs (Anlage 2\n der Prüfungsrichtlinie vom 22. Januar 1987 VkBl.\n 1987 S. 198)\n sowie\n Änderung des Fragenkatalogs (Anlage 2 der Busfah-\n rer-Prüfungsrichtlinie vom 16. Mai 1988, VkBl. 1988\n S. 359) ............................................................................ 51\n 17 21. 12 1995 Bekanntmachung über das Anhalten\n von Kraftomnibussen durch Beauftragte des Bun-\n desamtes für Güterverkehr nach § 55 Abs. 1 Nr. 5\n Güterkraftverkehrsgesetz ............................................... 53\n Binnenschiffahrt\n\n 18 20. 12. 1995 Prüfungstermine der Wasser- und\n Schiffahrtsdirektion West im Jahr 1996.......................... 53\n\n\n\n\n Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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"content": "Heft 2 – 1996 50 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n Abschnitt II: Bau- und Ausrüstungsvorschriften\n Allgemeine Angelegenheiten\n 3. Das Fahrzeug muß über einen rundum ver-\nNr. 14 Beförderung gefährlicher Güter mit schweißten, stählernen Laderaumboden verfügen.\n Binnenschiffen; 4. Vor und hinter dem Laderaum muß ein Kofferdamm\n – Erteilung einer Ausnahmegeneh- angeordnet werden, um die Dichtigkeit der Lade-\n migung nach Art. 4 Abs. 2 des raumschotten jederzeit überprüfen zu können.\n ADNR für die Beförderung von Öl- Schubleichter, die weder über eine Wohnung noch\n schroten in loser Schüttung über einen Maschinenraum verfügen, benötigen\n diese Kofferdämme nicht.\n Bonn, den 28. Dezember 1995\n A 13/26.30.70-52 5. In die in den Maschinenraum durchgehenden Lenz-\n leitungen sind federbelastete Rückschlagventile\n Ausnahmegenehmigung (AG) einzubauen, um zu verhindern, daß Gase über\n ADNR-Nr. D 03 B 95 diese Leitungen in die Maschinenräume eindringen\nZur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter können.\nmit Binnenschiffen (GGVBinsch) in der Fassung der 6. Die Lukendächer müssen an der Vorder- und\nBekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. Hinterkante des Laderaums so ausgebildet sein,\n3971). daß der Raum über der Ladung ausreichend gelüf-\nAufgrund des Art. 4 Abs. 2 des ADNR in Verbindung mit tet wird, jedoch weder Regen noch Spritzwasser\n§ 2 Abs. 1 der GGVBinsch genehmige ich widerruflich für eindringen kann.\ndie Beförderung mit Binnenschiffen die in der Anlage 7. Es ist an Bord ein Meßgerät zum Nachweis von\nnäher bezeichneten Abweichungen von den Vorschriften brennbaren Gasen mitzuführen. Das Meßgerät\nder GGVBinsch. muß einen Meßbereich von 0 – Untere Explosions-\n Bundesministerium für Verkehr grenze (UEG) aufweisen.\n Im Auftrag\n Stamm\n Abschnitt III: Betriebsvorschriften\n Anlage zur Ausnahmegenehmigung 8. Die Rn. 10 374, 10 475, 41 412, 41 416 sowie\n ADNR Nr. D 03 B 95 41 505 sind anzuwenden.\n A. 9. Es ist an den nachfolgend aufgeführten Stellen in\nAbweichend von Rn. 6401 in Verbindung mit Rn. 6002 den beschriebenen Abständen eine Gasmessung\ndürfen die in Abschnitt B. genannten gefährlichen Güter vorzunehmen.\nin loser Schüttung auch befördert werden, wenn die unter – In den Kofferdämmen nach dem Laden, 24\nC. genannten Bedingungen eingehalten werden. Stunden nach dem Laden, anschließend alle 72\n B. Stunden und vor dem Beginn des Löschens.\nÖlschrote der Klasse 4.1 Ziffer 52 (ADNR) – Im Laderaum ca. 5 cm unter der Oberfläche des\n Ladegutes 2 Meßstellen im hinteren Laderaum-\n C. bereich nach dem Laden, 24 Stunden nach dem\nAbschnitt I: Allgemeines Laden, anschließend alle 72 Stunden und vor\n dem Beginn des Löschens.\n1. Ein Abdruck dieser Sondergenehmigung muß auf\n dem Schiff mitgeführt werden. – Innerhalb der Wohnung muß entsprechend der\n2. Dem Beförderungspapier ist ein Nachweis beizufü- Randnummern 41 416 Abs. 2 gemessen werden.\n gen, aus dem hervorgeht, daß das beförderte Pro- 10. Sofern Wallgänge vorhanden sind, sind diese\n dukt nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen ist. immer verschlossen zu halten.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 51 Heft 2 – 1996\n\n11. Die Randnummer 41 416 Abs. 3 ist auf alle Meß- Begründung\n stellen anzuwenden. Als Grenzwerte sind für die zur Verordnung zur Änderung der\n Kofferdämme und Wohnräume 20 % und für den 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO\n Laderaum 50 % anzusehen. Zu Artikel 1:\n12. Bei der Lüftung der Laderäume darf das Ladegut Mit der 40. Ausnahmeverordnung vom 20. Dezember\n nicht aufgewirbelt werden, da ansonsten Staub- 1991 wurde zugelassen, daß abweichend von § 53 Abs.\n explosionsgefahr bestehen kann. 2 Satz 1 der StVZO Einrichtungen und Schaltungen mög-\n D. lich sind, die bereits das Aufleuchten der Bremsleuchten\nDiese Ausnahmegenehmigung gilt vorbehaltlich früherer bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist.\nAufhebung bis zum 31. Dezember 1996 auf den In einer bis zum 1. Januar 1996 befristeten Erprobungs-\nBundeswasserstraßen. phase von 4 Jahren konnten Hersteller die Wirksamkeit\n und Akzeptanz solcher Geräte nachweisen.\nAndere Gesetze und Verordnungen werden von dieser\nAusnahmegenehmigung nicht berührt (insbesondere Es hat sich gezeigt, daß die Erprobungsphase anschei-\nnicht die Schiffahrtspolizeilichen Vorschriften). nend zu kurz bemessen war, so daß eine Verlängerung\n um weitere 4 Jahre bis zum 1. Januar 2000 vorgesehen\n(VkBl. 1996, S. 50) wird. Durch diese Verlängerung besteht für Hersteller\n von Bremsvorwarnsystemen weiterhin die Möglichkeit,\n im Feldversuch ein positives Nutzen-Kosten-Verhältnis\n Straßenverkehr bzw. quantitative Aussagen zum Sicherheitsgewinn\n nachzuweisen. Die Verlängerung erfolgt auch im Hinblick\nNr. 15 Verordnung zur Änderung der auf eine mögliche europäische Regelung. Entsprechen-\n de Vorschläge wurden vom BMV in Brüssel vorgelegt.\n 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO\n Ab 1. Januar 1996 tritt in der EU für Kraftfahrzeuge der\n Bonn, den 4. Januar 1996 Klasse M1 (Personenkraftwagen) das Verfahren der\n StV 13/36.05.40-41/64 Va 95 V Europäischen Typgenehmigung in Kraft. Für diese Fahr-\nNachstehende Verordnung zur Änderung der 40. Aus- zeuge wäre dann eine Ausrüstung mit genehmigten\nnahmeverordnung zur StVZO vom 14. 12. 1995 (BGBl. I Bremsvorwarnsystemen als Zubehör (sogenannter after-\nS. 1846) einschließlich Begründung gebe ich hiermit market) weiterhin nach dem bisherigen Ausnahmever-\nbekannt. fahren auf nationaler Basis möglich.\n Bundesministerium für Verkehr Zu Artikel 2:\n Im Auftrag Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.\n Grupe\n (VkBl. 1996 S. 51)\n Verordnung\n zur Änderung der\n 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO Nr. 16 Änderung des Fragenkatalogs\n Vom 14. Dezember 1995 (Anlage 2 der Prüfungsrichtlinie vom\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- 22. Januar 1987, VkBl. 1987 S. 198)\ndung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im sowie\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, Änderung des Fragenkatalogs\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte (Anlage 2 der Busfahrer-Prüfungs-\nin Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des richtlinie vom 16. Mai 1988, VkBl.\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie\nAbsatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\n 1988 S. 359)\nvom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Bonn, den 25. Januar 1996\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 StV 11/36.10.15-06\n(BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Straßen-\nVerkehr nach Anhörung der zuständigen obersten verkehrs-Ordnung (StVO) vom 18. Juli 1995, BGBl. I\nLandesbehörden: 1995 S. 935, dient dem Ziel der Verbesserung der\n Artikel 1 Sicherheit im Straßenverkehr. Die Einführung der Schritt-\nIn § 3 Satz 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO geschwindigkeit als Vorbeifahrgeschwindigkeit an halten-\nvom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2392), die durch den Schul- und Linienbussen soll maßgeblich dazu bei-\nArtikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom 24. April 1992 tragen, Kinder und auch ältere Menschen besser vor\n(BGBl. I S. 965) geändert worden ist, wird das Datum „1. Gefährdungen im Straßenverkehr zu schützen.\nJanuar 1996“ durch das Datum „1. Januar 2000“ ersetzt. Der Bund-Länder-Fachausschuß „Fahrerlaubniswesen“\n Artikel 2 hat auf seiner Sitzung am 4./5. 12. 1995 neue Fragen,\n Antworten und Abbildungen zu dieser Thematik behan-\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in delt und beschlossen, die neuen Fragen ab 1. April 1996\nKraft. in der Prüfpraxis einzusetzen.\nBonn, den 14. Dezember 1995 Bundesministerium für Verkehr\n Der Bundesminister für Verkehr Im Auftrag\n Wissmann Dr. J a g o w\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1996 52 VkBl. Amtlicher Teil\n\nÄnderungen des Fragenkatalogs 16 4 Was müssen Sie in dieser Situation\n(Hinweis: x = richtige Antwort, o = falsche Antwort) beachten?\n\n0.1.1.2.3 Fußgänger allgemein\n\nNeue Fragen zum Thema Omnibusse an Haltestellen\nNr. P Antw.\n14 4 Was ist hier richtig?\n\n\n\n\n (Warnblinklicht an)\n\n Sie dürfen\n x – den Bus solange nicht überholen,\n wie er noch fährt\n x – an dem haltenden Bus mit Schritt-\n (Bremslicht an) geschwindigkeit vorbeifahren,\n x Man darf mit Schrittgeschwindigkeit wenn eine Gefährdung von Fahr-\n rechts vorbeifahren, wenn Fahrgäste gästen ausgeschlossen ist\n nicht behindert werden und eine Ge- o – den Bus überholen, solange er\n fährdung ausgeschlossen ist noch fährt\n o Wenn niemand behindert oder ge-\n fährdet wird, darf man rechts auch\n schneller als mit Schrittgeschwindig-\n keit vorbeifahren\n o Die Fahrgäste müssen vor dem Ein-\n steigen den fließenden Verkehr\n durchlassen 17 4 Was müssen Sie in dieser Situation\n beachten?\n15 4 Welche Fahrzeuge dürfen hier nur\n mit Schrittgeschwindigkeit und un-\n ter Ausschluß jeglicher Gefährdung\n der Fahrgäste vorbeifahren?\n\n\n\n\n (Warnblinklicht an)\n\n Sie dürfen\n x – nur mit Schrittgeschwindigkeit vor-\n (Warnblinklicht an) beifahren\n x – nur vorbeifahren, wenn eine Ge-\n Alle Fahrzeuge, die fährdung von Fahrgästen ausge-\n x – in gleicher Richtung fahren schlossen ist\n x – entgegenkommen o – in keinem Fall vorbeifahren\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 53 Heft 2 – 1996\n\n18 4 Was ist in dieser Situation richtig? Sie müssen\n x – beim Heranfahren vor bestimmten\n Haltestellen Warnblinklicht ein-\n schalten\n x – beim Heranfahren frühzeitig die\n Geschwindigkeit verringern und\n scharfes Bremsen vermeiden\n o – beim Abfahren an allen Halte-\n stellen Warnblinklicht einschalten\n (VkBl. 1996 S. 51)\n\n\n Nr. 17 Bekanntmachung über das Anhalten\n von Kraftomnibussen durch Beauf-\n tragte des Bundesamtes für Güter-\n verkehr nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Gü-\n (Warnblinklicht aus) terkraftverkehrsgesetz\n x Die entgegenkommenden Pkw dür- Köln, den 21. Dezember 1995\n fen nur vorsichtig an dem Bus vor- I A R 2 – 250/55\n beifahren Das Bundesamt für Güterverkehr gibt bekannt, daß seine\n x Sie dürfen nur vorsichtig an dem Bus Beauftragten berechtigt sind, zur Überwachung von\n vorbeifahren Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die\n o Als Gegenverkehr brauchen Sie den Tätigkeit des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen Kraft-\n Bus nicht besonders zu beachten omnibusse auf dem Gebiet des\n Freistaates Sachsen\n19 4 Was ist in dieser Situation richtig? anzuhalten. Eine entsprechende Berechtigung hat das\n Bundesamt bereits in Rheinland-Pfalz, Saarland, Bran-\n denburg (VkBl. 1994 S. 606), in der Freien Hansestadt\n Bremen (VkBl. 1994 S. 718), im Freistaat Thüringen\n (VkBl. 1995 S. 162), in der Freien und Hansestadt\n Hamburg (VkBl. 1995 S. 254) in Schleswig-Holstein\n (VkBl. 1995 S. 554) und in Niedersachsen (VkBl. 1995\n S. 673).\n Bundesamt für Güterverkehr\n Im Auftrag\n Winkler\n (VkBl. 1996 S. 53)\n\n\n\n Binnenschiffahrt\n (Warnblinklicht an) Nr. 18 Prüfungstermine der Wasser- und\n Schiffahrtsdirektion West im Jahr\n x Auf beiden Fahrstreifen darf höch-\n 1996\n stens mit Schrittgeschwindigkeit an\n dem Bus vorbeigefahren werden Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West in Münster\n hat für das Jahr 1996 folgende Prüfungstermine vorge-\n x Auf beiden Fahrstreifen muß ange-\n sehen:\n halten werden, wenn sonst Fahr-\n gäste gefährdet würden 1. Rheinschifferprüfungen:\n o Die Fahrzeuge auf dem linken Fahr- Dienstag 23. 01. 96\n streifen dürfen ohne besondere Vor- Montag 12. 02. 96 (Prüfung nach Fb1)\n sicht an dem Bus vorbeifahren Dienstag 13. 02. 96 (Prüfung nach Fb1)\n Mittwoch 14. 02. 96 (Prüfung nach Fb1)\n2. Änderung des Fragenkatalogs für Busfahrer Donnerstag 15. 02. 96 (Prüfung nach Fb1)\n Dienstag 19. 03. 96\n3. Betrieb von Bussen\n Dienstag 23. 04. 96\nNr. P Antw. Dienstag 14. 05. 96\n27 4 Was müssen Sie als Fahrer eines Dienstag 25. 06. 96\n Linien- oder Schulbusses beim Dienstag 27. 08. 96\n Heranfahren an Haltestellen beach- Montag 23. 09. 96 (Prüfung nach Fb1)\n ten? Dienstag 24. 09. 96 (Prüfung nach Fb1)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1996 54 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Mittwoch 25. 09. 96 (Prüfung nach Fb1) einem der Wasser- und Schiffahrtsämter des Direktions-\n Donnerstag 26. 09. 96 (Prüfung nach Fb1) bereichs einzureichen.\n Dienstag 29. 10. 96 Teilnahmeberechtigt an einer Prüfung ist nur der Be-\n Montag 11. 11. 96 (Prüfung nach Fb1) werber, der eine schriftliche Aufforderung erhalten hat.\n Dienstag 12. 11. 96 (Prüfung nach Fb1)\n Münster, den 20. Dezember 1995\n Mittwoch 13. 11. 96 (Prüfung nach Fb1)\n Donnerstag 14. 11. 96 (Prüfung nach Fb1) A5-313.3/8 IV\n2. Radarschifferprüfungen: Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n West\n Montag 29. 01. 96 (Prüfung nach RL)\n Im Auftrag\n Dienstag 30. 01. 96 (Prüfung nach RL)\n Straub\n Mittwoch 31. 01. 96 (Prüfung nach RL)\n (VkBl. 1996 S. 53)\n Montag 11. 03. 96 (Prüfung nach RL)\n Dienstag 12. 03. 96 (Prüfung nach RL)\n Mittwoch 13. 03. 96 (Prüfung nach RL)\n Donnerstag 25. 04. 96 Straßenbau\n Donnerstag 20. 06. 96\n Donnerstag 05. 09. 96 Nr. 19 Sachgebiet 05.8: Brücken- und Inge-\n Donnerstag 07. 11. 96 nieurbau;\n Donnerstag 05. 12. 96 (Prüfung nach RL) Erhaltung, Bauten-\n Montag 09. 12. 96 (Prüfung nach RL) schutz\n Dienstag 10. 12. 96 (Prüfung nach RL) Bonn, den 4. Januar 1996\n3. Fachprüfungen ADNR gem. Rn. 10 315/210 315: StB 25/38.55.10-17/147 Va 95\n Freitag 19. 01. 96 Betreff: Zusätzliche Technische Vertragsbedingun-\n Freitag 08. 03. 96 gen und Richtlinien für die Herstellung von\n Freitag 24. 05. 96 Brückenbelägen auf Stahl, ZTV-BEL-ST\n Freitag 30. 08. 96 (Ausgabe 1992)\n Freitag 11. 10. 96\n Bezug: ARS Nr. 18/1992 vom 3. April 1992 –\n Freitag 15. 11. 96\n StB 25/ 38.55.10-17/44 Va 92 –\n4. Fachprüfung ADNR gem. Rn. 210 318\n Anlage: Liste der geprüften Abdichtungssysteme nach\n (Chemikalien):\n ZTV-BEL-ST 92, Stand: November 1995\n Mittwoch 18. 12. 96\n Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und\nBei den Prüfungsterminen nach Fortbildungs- bzw. Richtlinien für die Herstellung von Brückenbelägen auf\nPatentlehrgängen (Fb1) oder Radarlehrgängen (RL) Stahl, ZTV-BEL-ST (Ausgabe 1992), regeln u. a. die\nwerden vorrangig Lehrgangsteilnehmer berücksichtigt. Grundprüfung und Eignungsnachweise der Stoffe der\nZu den ADNR Fachprüfungen ist eine anerkannte Dichtungsschicht von Brückenbelägen auf Stahl.\nSchulung vorgeschrieben. Stoffe, die das Schutzniveau dieses technischen Regel-\nBei Bedarf und ausreichender Bewerberzahl können zusätz- werks erfüllen, werden in der Liste der geprüften Ab-\nliche Prüfungstermine für Rheinschifferprüfungen, Radar- dichtungssysteme nach ZTV-BEL-ST aufgeführt. Diese\nschifferprüfungen und ADNR-Fachprüfungen in Duisburg Liste wird bei der Bundesanstalt für Straßenwesen\nsowie Prüfungen zum Erwerb von Schifferpatenten und (BASt) in Bergisch Gladbach geführt.\nSportschifferzeugnissen bei der Wasser- und Schiffahrts- Nachfolgend wird die aktuelle\ndirektion West in Münster abgehalten werden.\n Liste der geprüfen Abdichtungssysteme\nAnträge auf Radarschiffer-Zeugnisse für den Rhein und nach ZTV-BEL-ST\nBescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADNR – Stand: November 1995 –\nmüssen mit den erforderlichen Unterlagen mindestens 8\n bekanntgegeben.\nWochen vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der\nWSD West – Befähigungsnachweise – in 47198 Duis- Die Vorgänger-Liste – StB 25/38.55.10-17/24 Va 95 –\nburg, Königstr. 84, vorliegen. vom 22. Februar 1995, ist damit überholt und ungültig.\nAnträge auf Rheinschifferpatente und Sportschiffer- Bundesministerium für Verkehr\npatente sind mit allen erforderlichen Unterlagen bis spä- Im Auftrag\ntestens 8 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei Dr.-Ing. H u b e r\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 1996 56 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Nr. 21 Stellenausschreibung\n Personalnachrichten\n Prüfungsbeamter/-beamtin des gehobenen Dienstes\nNr. 20 Stellenausschreibung bei der Außenstelle des\n Prüfungsbeamter/-beamtin des höheren Dienstes Bundesrechnungshofes in Bonn.\n bei der Außenstelle des Sie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben insbeson-\n Bundesrechnungshofes in Bonn dere auf den Gebieten Aufbau- und Ablauforganisation\nSie werden Prüfungs- und Beratungsaufgaben im oberster Bundesbehörden einschließlich der Verlegung\nGeschäftsbereich des BMVg in den Bereichen Luftwaffe, des Regierungssitzes nach Berlin, Fach- und Dienstauf-\nNATO und Wehrforschung übernehmen. sicht durch Bundesbehörden übernehmen.\n Die Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert\nDie Tätigkeit ist interessant und vielseitig. Sie erfordert selbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich\nselbständiges Arbeiten, Initiative und die Fähigkeit, sich rasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken\nrasch in wechselnde Aufgaben und Probleme eindenken zu können. Aufstiegschancen – auch kurzfristig – in die\nzu können. Überdurchschnittliche Aufstiegschancen in Besoldungsgruppe A 13g BBesG (Oberrechnungsrat/-\ndie Stellung eines Prüfungsgebietsleiters sind bei ent- rätin) sind gegeben. Beim Bundesrechnungshof wird\nsprechender Bewährung gegeben (BesGr B 3 BBesG, eine Zulage für oberste Bundesbehörden gezahlt.\nMinisterialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes).\nBeim Bundesrechnungshof wird eine Zulage für oberste Wir denken an Beamte/Beamtinnen des gehobenen\nBundesbehörden gezahlt. nichttechnischen Dienstes, möglichst der BesGr A 11\n oder A 12 BBesG, mit mehrjähriger entsprechender\nWir denken an Beamte/Beamtinnen des höheren Berufserfahrung, möglichst im Organisationsbereich\nnichttechnischen Dienstes, möglichst der BesGr A 14 oberster Bundes-/Landesbehörden.\n(in Ausnahmefällen auch A 13 oder A 15) BBesG, mit\n Überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur-\nabgeschlossener Hochschulausbildung (Rechts- oder\n teilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus-\nWirtschaftswissenschaften). Sprachkenntnisse in der\n haltsrechts setzen wir voraus. Wir erwarten auch Auf-\nenglischen, möglichst auch in der französischen Sprache\n geschlossenheit für Fragen der Personalwirtschaft und\nsind erforderlich. Erfahrungen in der internationalen\n Datenverarbeitung.\nZusammenarbeit sind von Vorteil.\n Wenn Sie darüber hinaus kontaktfreudig und flexibel\nÜberdurchschnittliche Prüfungsergebnisse und Beur- sind, Ihre Auffassung in Wort und Schrift überzeugend\nteilungen sowie Kenntnisse auf dem Gebiet des Haus- vertreten können und gern im Team arbeiten, finden Sie\nhaltsrechts setzen wir ebenso voraus wie die Eignung bei uns ein außergewöhnliches Aufgabengebiet. Selbst-\nund Bereitschaft zum Einsatz auf anderen Aufgaben- verständlich arbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter.\nfeldern des Bundesrechnungshofes zu einem späteren\n Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher\nZeitpunkt. Wir erwarten auch Aufgeschlossenheit für\n Eignung bevorzugt berücksichtigt.\ntechnische Fragen.\n Der Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der\nWenn Sie darüber hinaus Ihre Auffassung in Wort und Frauen im Prüfungsdienst zu erhöhen und fordert des-\nSchrift überzeugend vertreten können, kontaktfreudig halb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur Be-\nsind und gern im Team arbeiten, finden Sie bei uns ein werbung auf.\naußergewöhnliches Aufgabengebiet. Selbstverständlich\n Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kenn-\narbeiten wir Sie ein und bilden Sie weiter. Wir helfen\n zeichen „VII 6“ bis spätestens 01. 03. 1996 mit tabella-\nIhnen erforderlichenfalls dabei, eine Wohnung zu finden.\n rischem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen\nSchwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher Werdegang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem\nEignung bevorzugt berücksichtigt. Lichtbild an den\nDer Bundesrechnungshof ist bestrebt, den Anteil der Bundesrechnungshof\nFrauen im Prüfungsdienst zu erhöhen und fordert des- – Referat Pr/P –\nhalb qualifizierte Bewerberinnen ausdrücklich zur 60284 Frankfurt\nBewerbung auf. Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\nBitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kenn- nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-\nzeichen „IV 6“ bis spätestens 15. 02. 1996 mit tabella- 21 23 (Herr Marquardt).\nrischem Lebenslauf und ausführlichem beruflichen\nWerdegang, Zeugnissen, Beurteilungen und neuem (VkBl. 1996 S. 56)\nLichtbild an den\nBundesrechnungshof\n– Referat Pr/P – Nr. 22 Stellenausschreibung\n60284 Frankfurt\n Der Bundesrechnungshof in Frankfurt am Main\nEvtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\nnisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76- sucht mehrere Bürosachbearbeiterinnen/Bürosachbe-\n21 23 (Herr Marquardt). arbeiter für die Aufgabenbereiche\n – Reisekostenabrechnungen,\n – Registraturwesen und\n(VkBl. 1996 S. 56) – allgemeiner Verwaltungsdienst.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 57 Heft 2 – 1996\n\nEs handelt sich um Tätigkeiten, die eine rasche Auf- Sitz nach Bonn verlegen. Uneingeschränkte Ver-\nfassungsgabe, Flexibilität, Befähigung zum selbständi- setzungsbereitschaft zum Zeitpunkt des Umzuges des\ngen Arbeiten sowie Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdig- Bundesrechnungshofes nach Bonn wird deshalb voraus-\nkeit und Belastbarkeit voraussetzen. gesetzt. Bis dahin ist der Dienstort Frankfurt am Main.\nAufstiegsschancen in die Besoldungsgruppe A 9 BBesG\n Bitte senden Sie Ihre Bewerbung unter dem Kenn-\n(Amtsinspektorin/Amtsinspektor) sind gegeben. Beim\n zeichen „Pr/H-ID“ bis spätestens 15. 02. 1996 mit tabel-\nBundesrechnungshof wird eine Zulage für oberste\n larischem Lebenslauf und beruflichem Werdegang,\nBundesbehörden gezahlt.\n Zeugnissen, Beurteilungen und neuem Lichtbild an den\nWir denken an Beamtinnen/Beamte des mittleren\nDienstes, möglichst der BesGr A 6 oder A 7 BBesG. Bundesrechnungshof\nDie ausgeschriebenen Dienstposten sind grundsätzlich – Referat Pr/P –\nauch für Teilzeitbeschäftigung geeignet. Gehen entspre- 60284 Frankfurt\nchende Bewerbungen ein, wird für den jeweiligen\nDienstposten geprüft, ob den Teilzeitwünschen im Rah- Evtl. Fragen beantworten wir Ihnen auch gern telefo-\nmen der dienstlichen Möglichkeiten (insbesondere An- nisch. Sie erreichen uns unter der Ruf-Nr. (0 69) 21 76-\nforderungen des Dienstpostens; gewünschte Gestaltung 21 23 (Herr Marquardt).\nder Teilzeit) entsprochen werden kann.\nSchwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei\ngleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.\nDer Bundesrechnungshof wird im Zusammenhang mit\ndem Umzug der Bundesregierung nach Berlin seinen (VkBl. 1996 S. 56)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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