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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n 68. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2014 Heft 11\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2014 Seite Nr. Datum VkBl. 2014 Seite\n\n Umweltpolitik und Infrastruktur, Wasserstraßen, Schifffahrt\n Grundsatzfragen des Ressorts\n 105 15. 05. 2014 Korrektur zur Veröffentlichung 2013\n 100 12. 05. 2014 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr- Nr. 248 im Verkehrsblatt. „Änderungen des Internatio-\n gutverordnung See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 nalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über\n 101 15. 05. 2014 Beförderung gefährlicher Güter im\n See (IMSBC-Code) (MSC.354(92))“ . . . . . . . . . . . . . . . . 467\n Straßenverkehr;\n – Bekanntmachung zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 106 22. 05. 2014 Bekanntmachung der Entschließung des\n 363 ADR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 Schiffssicherheitsausschusses A.1071(28) „Geänderte\n Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code\n für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes\n Landverkehr (ISM-Code) durch die Verwaltungen“. . . . . . . . . . . . . . . 468\n 102 07. 05. 2014 Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen\n zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Aufgebote\n Eisenbahnen des Bundes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460\n 103 19. 05. 2014 Änderung der Richtlinie für die Lieferung 106a 14. 06. 2014 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 478\n von Vorgaben durch Fahrzeughersteller oder -importeu-\n re für die regelmäßige technische Überwachung der\n Fahrzeuge nach § 29 StVZO („Vorgaben-Richtlinie“) vom\n 24.05.2012 (VkBl. S. 450) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466\n 104 13. 05. 2014 Verzeichnis der in der Bundesrepublik Nichtamtlicher Teil\n Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-\n zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481\n\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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"content": "Heft 11 – 2014 450 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n republik Deutschland eingesetzt wird und dieser Ein-\n satz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.\n 3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter\n ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der\n ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt\nNr. 100 Richtlinien zur Durchführung auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag\n der Gefahrgutverordnung See und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der\n ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen.\nHiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obers- Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im\nten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in\nDurchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass\nDiese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverord- die einschlägigen nationalen militärischen Regeln be-\nnung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung achtet werden.\nvom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) und den IMDG-Code, Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gü-\ngeändert durch Entschließung MSC.328(90), in der amt- tern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht frei-\nlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am gestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine\n12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922). näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befind-\nGleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 24. Juli 2012 liche Ladung vor und das militärische Sicherheitskon-\n(VkBl. 2012, S. 640) auf. zept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erfor-\n derliche Ausnahmezulassungen können in der Regel\nBonn, den 12. Mai 2014 von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.\nUI 33/3643.40/8 Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung ge-\n fährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverord-\n Bundesministerium für nung See beachten.\n Verkehr und digitale Infrastruktur\n Im Auftrag Zu § 3 Absatz 6\n Schwan Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 7\n Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach An-\n lage 3 empfohlen.\n Richtlinien zur Durchführung der\n Gefahrgutverordnung See Zu § 4 Absatz 10\n Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder\nDie GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Be- mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:\nstimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekannt- • Tod durch gefährliches Gut\nmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) und des • Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verlet-\nIMDG-Codes, geändert durch Entschließung MSC.328(90), zung zu einer intensiven medizinischen Behandlung\nin der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gege- geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von\nben am 12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922). mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit\n von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur\nI. Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See Folge hat\nZu § 1 Absatz 2 • Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord\n in Überschreitung der folgenden Mengen:\nAbfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in\nÜbereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften Stoffe oder Gegenstände Menge\nentsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee.\n Klasse 6.2 Jeder Austritt/\nZu § 1 Absatz 3 Klasse 7 Verlust\n1. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu aus- Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190 50 kg/50 l\n ländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung Klasse 2.3\n des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländi- Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343\n schen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann\n Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis\n auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen. 3224 und 3231 bis 3240\n2. Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I\n wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetre- Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183,\n ten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928,\n des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Ab- 2813, 2965, 2968, 2988,\n satz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396,\n Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, ob- 3398, 3399\n liegt dem BMVg. So können z. B. auch militärische Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426\n Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120\n Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bun-\n deswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundes- Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 451 Heft 11 – 2014\n\n Stoffe oder Gegenstände Menge Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnah-\n men ungeeignet geworden ist.\n Klasse 8: Verpackungsgruppe I\n Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu er-\n Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152, 3432 und Ge- teilen.\n räte, die solche Stoffe enthalten\n Klasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N 333 kg/333 l Zu § 4 Absatz 11\n Klasse 2.1 Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden\n Klasse 3: Verpackungsgruppe II durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-II/2\n Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*) erfüllt.\n Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung\n Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*) dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen\n Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde\n liegenden Rechtsvorschriften.\n Klasse 5.2: (*)\n Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III Zu § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2\n Klasse 8: Verpackungsgruppe II Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 GGVSee gelten nur im\n Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3245 Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.\n (*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach\n geringere Menge festgelegt ist § 5 Absatz 1 und für die in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten\n Klasse 1: 1.4S 1000 kg/1000 l Aufgaben sind folgende Behörden:\n Klasse 2.2\n Klasse 3: Verpackungsgruppe III Bremen:\n Klasse 4.1: Verpackungsgruppe III Bremen:\n Klasse 4.2: Verpackungsgruppe III Hansestadt Bremisches Hafenamt\n Klasse 4.3: Verpackungsgruppe III Überseetor 20\n Klasse 5.1: Verpackungsgruppe III 28217 Bremen\n Tel: 0421 361 8438\n Klasse 8: Verpackungsgruppe III\n Fax: 0421 361 8387\n Klasse 9: Verpackungsgruppe III und E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de\n UN 2990, 3072, 3268\n Bremerhaven:\nDas Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn\ndie unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vor- Hansestadt Bremisches Hafenamt\ngenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzu- Steubenstraße 7a\nnehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen 27568 Bremerhaven\nSchäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr Tel: 0471 596 13404\ngeeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichen- Fax: 0471 595 13422\nde Sicherheit gewährleistet ist. E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de\n\nBei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu Hamburg:\nmelden: Wasserschutzpolizei\n• Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der WSP 032\n Grenzwerte nach Schedule II der IAEA Safety Series Zentralstelle Gefahrgutüberwachung\n No. 115 führt Wilstorfer Straße 100\n 21073 Hamburg\n• Eine vermutete bedeutende Verminderung der Siche- Tel: 040 4286 65471\n rungsfunktionen des Versandstücks (dichte Um- Fax: 040 4286 65473\n schließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritika- E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de\n lität)\n Mecklenburg-Vorpommern:\nSind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7\n Rostock:\nbeteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:\n Hafenamt Rostock\na) jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versand-\n Postfach 481046\n stücken;\n 18147 Rostock\nb) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Tel: 0381 381 8710\n Regelungen für den Schutz von beschäftigten und Fax: 0381 381 8735\n der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung [Sche- E-Mail: port.authority@rostock.de\n dule II der IAEA Safety Series No.115 – “International\n basic Safety Standards for Protection against Ioni- Sassnitz:\n zing Radiation and for Safety of Radiation Sources”] Stadtverwaltung Sassnitz\n festgelegten Grenzwerte führt, oder Hafenamt\nc) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeu- Hauptstraße 33\n tende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des 18546 Sassnitz\n Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Tel: 038392 55312\n Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, Fax: 038392 55313\n durch die das Versandstück für die Fortsetzung der E-Mail: ordnungsamt@sassnitz.de\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 11 – 2014 452 VkBl. Amtlicher Teil\n\nStralsund: Häfen- und Schifffahrtsverwaltung\nHansestadt Stralsund Ref. 45\nHafenamt Friedrich-Naumann-Straße 7–9\nHafenstraße 50 26725 Emden\n18439 Stralsund Tel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116\nTel: 03831 253630 Fax: 04921 897 241\nFax: 03831/252 53 630 E-Mail: post-emden@nports.de\nE-Mail: hafenamt@stralsund.de Leer:\nWismar: Stadt Leer\nHafenamt Hafenbehörde\nKopenhagener Straße 1 Postfach 2060\n23966 Wismar 26770 Leer\nTel: 03841 25132 60 Tel: 0491 9782 0\nFax: 03481 25132 64 Fax: 0491 9782 399\nE-Mail: hafenamt@wismar.de E-Mail: info@leer.de\n\nWolgast: Oldenburg:\nStadtverwaltung Wolgast Stadt Oldenburg\nAmt Am Peenestrom Hafenbehörde\nHafenamt Industriestraße 1\nBurgstraße 6 26105 Oldenburg\n17438 Wolgast Tel: 0441 235 3073\nTel: 03836 251137 Fax: 0441 235 3130\nFax: 03836 25 141 37 E-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de\nE-Mail: helmut.gerhardt@wolgast.de Papenburg:\nNiedersachsen: Stadt Papenburg\n Hafenbehörde\n– für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1\n Seeschleuse\nOldenburg: 26781 Papenburg\nNiedersächsisches Ministerium Tel: 04961 9467 12\nfür Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Fax: 04961 9467 20\nHäfen- und Schifffahrtsverwaltung E-Mail: hafen@papenburg.de\nReferat 45\n Wilhelmshaven:\nHindenburgstraße 28\n (ausgenommen kommunaler Hafenteil)\n26122 Oldenburg\nTel: 0441 799 2238 Niedersächsisches Ministerium\nFax: 0441 799 2253 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr\nE-Mail: hinrich.pape@mw.niedersachsen.de Häfen- und Schifffahrtsverwaltung\n Ref. 45\n– Übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Neckarstraße 10\nBrake und Nordenham: 26382 Wilhelmshaven\nNiedersächsisches Ministerium Tel: 04421 4800-0, -200, -211 oder -231\nfür Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Fax: 04421 4800 596\nHäfen- und Schifffahrtsverwaltung E-Mail: post-wilhelmshaven@nports.de\nRef. 45 Wilhelmshaven:\nBrommystraße 1 (kommunaler Hafenteil)\n26919 Brake/Utw. Stadt Wilhelmshaven\nTel: 04401 925-0; -200 oder -216 Hafenbehörde\nFax: 04401 3272 Städtischer Hafen Wilhelmshaven\nE-Mail: post-brake@nports.de Luisenstraße 8\nCuxhaven und Stade-Bützfleth: 26382 Wilhelmshaven\nNiedersächsisches Ministerium Tel: 04421 291 256\nfür Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Fax: 04421 291 262\nHäfen- und Schifffahrtsverwaltung E-Mail: hafenkapitaen@sww-gmbh.de\nRef. 45 Nordrhein-Westfalen:\nAm Schleusenpriel 2 Duisburg:\n27472 Cuxhaven\nTel: 04721 500 150 Ministerium für Bauen und Verkehr\nFax: 04721 500 250 Referat II B 1\nE-Mail: post-cuxhaven@nports.de Jürgensplatz 1\n 40219 Düsseldorf\nEmden: Tel: 0211 3843 2243\nNiedersächsisches Ministerium Fax: 0211 3843 9122\nfür Wirtschaft, Arbeit und Verkehr E-Mail: holger.kieseleit@mbv.nrw.de\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 453 Heft 11 – 2014\n\nSchleswig-Holstein: streckt sich sowohl auf die Zulassung von Verpackungen\nBrunsbüttel: als auch auf die Zulassung der Verwendung einer Ver-\n packung, sofern sich dies aus dem IMDG-Code ergibt.\nLandesbetrieb für Küstenschutz,\nNationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein Zu § 8\nFachbereich Koordination und Vollzug\n– Hafenbehörde – EDV-Fassungen des IMDG-Codes sind grundsätzlich zur\nAm Außenhafen Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die\n25813 Husum amtliche Fassung des Codes handeln.\nTel: 04841 661 317 Auf Seeschiffen dürfen nach § 8 Absatz 7 GGVSee Unter-\nFax: 04841 661 321 lagen auch in digitalisierter Form mitgeführt werden. So-\nE-Mail: carl.ahrens@lkn.landsh.de fern es sich um den IMDG-Code handelt, erfüllt der amt-\nDagebüll: liche Text in gedruckter Form (auch als CD-ROM) die\n Forderung des § 8.\nAmt Bökingharde\nHafenbehörde Alle in § 8 Absatz 1 Nummer 4 genannten Dokumente\nHeie-Juuler-Wäi müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten\n25920 Risum-Lindholm werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Ver-\nTel: 04661 960 630 langen vorgelegt werden können.\nFax: 04661 960 644 Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus\nE-Mail: info@amt-boekingharde.de dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem\nFlensburg: Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein an-\n deres Beförderungsmittel.\nOberbürgermeister der Stadt Flensburg\nHafenbehörde Zu § 9\n24937 Flensburg\nTel: 0461 4871 301 Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden\nFax: 0461 4871 974 werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt\nE-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de als verantwortlich angesehen:\n\nKiel: Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten\nHafenamt der Landeshauptstadt Kiel nach § 9\nBollhörnkai 1 Versender Hersteller oder Vertreiber Absatz 1\n24103 Kiel gefährlicher Güter oder\nTel: 0431 901 1073 / -1173 jede andere Person, die die\nFax: 0431 94 477 Beförderung gefährlicher\nE-Mail: hafenamt@kiel.de Güter ursprünglich veran-\n lasst\nLübeck/Travemünde:\n Wenn der Versender die Absatz 2\nHafen- und Seemannsamt Lübeck Güter selbst in eine Beför-\nSchüsselbuden 16 derungseinheit lädt\n23552 Lübeck\nTel: 0451 1225 918 Wenn der Versender mit Absatz 3\nFax: 0451 1225 924 dem Seefrachtführer selbst\n den Seefrachtvertrag ab-\nE-Mail: stefan.weglehner@luebeck.de\n schließt\nPuttgarden: Spediteur Derjenige, der für einen Absatz 3\nBürgermeister der Stadt Fehmarn Dritten die Seebeförderung\nOhrtstraße 11 durch Abschluss eines\n23769 Fehmarn Seefrachtvertrags besorgt\nTel: 04371 506224 Wenn der Spediteur für Absatz 2\nFax: 04371 506 211 den Auftraggeber Güter in\nE-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de eine Güterbeförderungs-\n einheit lädt\nRendsburg:\nLandrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde Seefrachtführer Derjenige, der aufgrund Absatz 5\nHafenbehörde (Verfrachter) eines Seefrachtvertrages\n Güter für einen Dritten mit\n24768 Rendsburg\n eigenen oder in Zeitcharter\nTel: 04331 14070 genommenen Schiffen be-\nFax: 04331 53360 fördert\nE-Mail: info@kreishafen-rd.de\n Reeder, auch Korres- Derjenige, der eigene oder Absatz 6\n pondenzreeder (bei zur Bereederung überlas-\nZu § 6 Absatz 5 Partenreedereien) sene Schiffe zur Beförde-\nNach § 6 Absatz 5 Nummer 1 GGVSee ist die BAM für die und Vertragsreeder rung von Gütern einsetzt\nZustimmung zur Verwendung von Verpackungen zustän- (bei Geschäfts-\ndig. Die Zuständigkeit der BAM nach § 6 Absatz 5 er- besorgungsvertrag)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 11 – 2014 454 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten hen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwi-\n nach § 9 derhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist.\n Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kom-\n Anteilseigner an Keine Pflich- mende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die an-\n einer Schiffsbeteili- ten nach deren Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.\n gungsgesellschaft GGVSee\n oder Partenreederei b) Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen\n Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlver-\n Hafenumschlags- Derjenige, der Güter in ein Absatz 4\n halten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem\n unternehmer Seeschiff verlädt\n Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Ver-\n Wenn der Hafenumschlags- Absatz 2 warnungen können mit einem Verwarngeld, das in der\n unternehmer im Auftrag Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.\n Dritter Güter in Güterbeför-\n derungseinheiten lädt c) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im\n pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde\n Ladungskontroll- Soweit die Verantwortung Absatz 2 (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWIG).\n unternehmer für die Beladung von Gü-\n terbeförderungseinheiten d) In § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 5\n übernommen wird Buchstabe c, Nummer 6 Buchstaben b und bb und\n Nummer 9 Buchstabe b legitimiert das Wort „mindes-\n Schiffsmakler als Derjenige, der für einen Absatz 5 Nr. 1 tens“ als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine\n Buchungsagent Seefrachtführer (Verfrach-\n längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeit-\n ter) in dessen Namen See-\n frachtverträge abschließt raum, der der Frist zur Löschung („unverzüglich“) ent-\n spricht.\n Schiffsmakler als Derjenige, der Schiffe im Absatz 5 Nr. 2\n Klarierungsagent Hafen ein- und ausklariert und Nr. 3 II. Erläuterungen zum IMDG-Code\n und papiermäßig gegen-\n über Behörden und La- 7.1.4.4.2 IMDG-Code (36. Amdt.) verlangt für Güter der\n dungsbeteiligten abfertigt Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und\n Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zu-\nZu § 10 gänglichen Bereichen. Mit „allgemein zugänglichen Be-\n reichen“ sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zu-\na) Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 tritt haben.\n sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, nor-\n malen Tatumständen und von mittleren wirtschaftli- III. Allgemeiner Hinweis\n chen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Han-\n deln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum Die Länder berichten an das Bundesministerium für Ver-\n doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die kehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen\n Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhö- gemäß Circular MSC.1/Circ. 1442 zu erfüllen.\n\n Anlage 1\n\nMeldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee\n\n 1. Verkehrsträger\n Seeschiff Bereitstellung / Umschlag im Hafen\n Schiffsname:\n ……………………………………………….\n 2. Datum und Ort des Ereignisses\n\n\n Jahr:.........…………Monat:…………………….Tag:…………………..Stunde:……………….\n Unfall bei der Beförderung Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung\n Schiff im Hafen Übernahme vom Land-Verkehrsträger\n Schiff auf Seeschifffahrtsstraße Bereitstellung im Hafen\n Schiff auf See Beladen von Beförderungseinheiten\n Be-/Entladen in/aus Seeschiff\n Ort / Position: Name des Hafens:\n\n ……………………….……………………….. …………………..…………………………….\n 3. Topographie\n Im Seeverkehr nicht relevant\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 455 Heft 11 – 2014\n\n4. besondere Wetterbedingungen\n Regen\n Schneefall\n Glätte\n Nebel Sichtweite:………………\n Gewitter\n Sturm Windstärke:……………..\n\nTemperatur:……. .°C\n5. Beschreibung des Ereignisses\n Grundberührung des Schiffes\n Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug\n Beschädigung bei Umschlagsarbeiten\n Brand\n Explosion\n Leckage\n Ladungsverlust über Bord\n technischer Mangel\nZusätzliche Beschreibung des Ereignisses:\n…………………………………………………………………………………………………………..\n…………………………………………………………………………………………………………..\n…………………………………………………………………………………………………………..\n\n\n6. Betroffene gefährliche Güter\nUN- Klasse VG Geschätzte Art der Werkstoff der Art des\nNummer 1) Produktmenge Umschließung 3) Umschließung Versagens der\n (ausgetreten / Umschließung 4)\n über Bord\n verloren)\n (kg oder l) 2)\n\n\n\n\n1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammelein- 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte ge-\n tragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, mäß den Kriterien in der Anlage anzugeben\n ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben\n3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:\n 1 Verpackung 1 Leckage\n 2 Großpackmittel (IBC) 2 Brand\n 3 Großverpackung 3 Explosion\n 4 Kleincontainer 4 strukturelles Versagen\n 5 Wagen\n 6 Fahrzeug\n 7 Kesselwagen\n 8 Tank-Fahrzeug\n 9 Batteriewagen\n 10 Batteriefahrzeug\n 11 Wagen mit abnehmbaren Tanks\n 12 Aufsetztank\n 13 Großcontainer\n 14 Tankcontainer\n 15 MEGC\n 16 ortsbeweglicher Tank\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 11 – 2014 456 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)\n technischer Mangel\n Ladungssicherung\n betriebliche Ursache (Umschlag)\n sonstiges: ……………………………………………………………………………………………\n …………………………………………………………………………………………………………\n …………………………………………………………………………………………………………\n 8. Auswirkungen des Ereignisses\n Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)\n Tote (Anzahl:……….)\n Verletzte (Anzahl……….)\n\n Produktaustritt:\n ja\n nein\n unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts\n Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt\n\n Sach-/Umweltschaden:\n geschätzte Schadenshöhe ≤ 50000 €\n geschätzte Schadenshöhe > 50000 €\n\n Sperrung/Evakuierung:\n ja Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden\n Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden\n Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden\n nein\n\n\n\n Anlage 2\n\n Bußgeldkatalog GGVSee\n Lfd Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee Bußgeld\n Nr. § 10 EURO\n Absatz 1\n Nummer\n A der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 9 Absatz 1\n 1 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförde- 1a 1500\n rung nicht zugelassen sind;\n 2 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach 1b 500\n § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht erstellt worden ist oder\n wenn in einem anderen Dokument in Zusammenhang mit der Beförderung die Eintragungen nach § 8 Ab-\n satz 1 Nummer 7 nicht vorgenommen worden sind;\n 3 Nummer 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas- 1c 800\n container mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die\n betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des\n IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen\n nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen\n Behörde nicht erteilt worden ist;\n 4 Nummer 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die 1d 800\n Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;\n 5 Nummer 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800\n 6 Nummer 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 1f 800\n 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1 und 3.5.8.2 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 457 Heft 11 – 2014\n\n Bußgeldkatalog GGVSee\nLfd Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee Bußgeld\nNr. § 10 EURO\n Absatz 1\n Nummer\n7 Nummer 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer 1g 500\n mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des\n Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie\n dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und\n plakatiert sind;\n8 Nummer 8 Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionie- 1h 500\n rungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, übergibt, obwohl die nicht nach\n Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind;\n9 Nummer 9 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben weitergibt; 1i 500\n10 Nummer 10 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 1j 500\n11 Nummer 11 gefährliche Schüttgüter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMSBC-Code für die Beförde- 1a 1500\n rung nicht zugelassen sind;\n12 Nummer 12 gefährliche Schüttergüter zur Beförderung übergibt, obwohl die nach § 8 Absatz 2 vorgeschrie- 1b 500\n benen Unterlagen nicht erstellt worden sind;\n13 Nummer 13 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl 1a 1500\n diese jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung nicht zugelassen\n sind;\n14 Nummer 14 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl 1b 500\n die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen nicht übermittelt worden sind;\nB der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen\n § 9 Absatz 2\n15 Nummer 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen 2a 800\n lässt, ohne die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.3 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte\n 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien zu beachten;\n16 Nummer 2 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des 2b 500\n Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem\n Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind;\n17 Nummer 3 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach 2b 500\n Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument\n aufgenommen hat;\nC derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9\n Absatz 3\n18 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Absatz 1 Nummer 4 geforderten 3 500\n Dokumente nicht übergibt oder übermittelt;\nD der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 4\n19 Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 500\n20 Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht 4b 500\n emäß schriftlicher Stauanweisung staut;\n21 Satz 2 Nummer 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gas- 4c 1000\n container mit mehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförderungseinheiten entgegen § 7 Absatz 4 auf ein\n Seeschiff verlädt, obwohl sie sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt;\n22 Satz 2 Nummer 3 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen 4d 500\n nach § 8 Absatz 2 nicht vorliegen;\n23 Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt, obwohl die erforder- 4e 500\n lichen Informationen nach § 8 Absatz 3 nicht vorliegen;\nE der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 9 Absatz 5\n24 Nummer 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten Vorschriften 5a 800\n annimmt;\n25 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 genannten 5b 500\n Bedingungen verladen lässt;\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 11 – 2014 458 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Bußgeldkatalog GGVSee\n Lfd Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass GGVSee Bußgeld\n Nr. § 10 EURO\n Absatz 1\n Nummer\n 26 Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 5c 500\n\n F der Reeder entgegen § 9 Absatz 6\n 27 Buchstabe a: 6 500\n ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 aus-\n rüstet ist oder nicht dafür sorgt, das die in § 8 Absatz 5 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mit-\n geführt werden;\n 28 Buchstabe b: 6 Nr. 2\n nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 300\n Satz 1 und 2 unterwiesen werden\n und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden; 300\n G der Schiffsführer entgegen § 9 Absatz 7\n 29 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder 7a 250\n vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter\n an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten\n insbesondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist;\n 30 Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt; 7b 300\n 31 Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt; 7b 500\n 32 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird und 7c 250\n die entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird;\n 33 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 in einem einsatzbereiten 7d 300\n Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen\n wird;\n 34 Satz 1 Nummer 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unter- 7e 500\n richtet;\n 35 Satz 1 Nummer 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den 7f 250\n Vorschriften des § 8 Absatz 7 vorhält, oder nach § 8 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht\n rechtzeitig zur Prüfung vorlegt;\n 36 Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut übernimmt ohne sicher- 7g 300\n gestellt zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7 Absatz 2\n Satz 2 eingehalten sind;\n 37 Satz 2 Nummer 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne 7g 1000\n sichergestellt zu haben, dass die in § 7 Absatz 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten\n sind;\n 38 Satz 2 Nummer 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte 7h 300\n Stauung und Sicherung der Ladung nach § 7 Absatz 3 zu sorgen;\n 39 Satz 2 Nummer 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe- 7i 1000\n raturregelung ablässt;\n 40 Satz 2 Nummer 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 7j 300\n Absatz 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet;\n 41 Satz 2 Nummer 5b) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4 7j 300\n mitzuführen;\n H der mit der Planung der Beladung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Absatz 8\n 42 Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die 8 500\n Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Be-\n scheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Absatz 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des\n SOLAS Übereinkommens zu beachten;\n I die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 9 Absatz 10\n 43 Nummer 1 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und 9 300\n die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden; 300\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Schiffsname/Reisenummer:\n Bestimmungshafen:\n Absender:\n Empfänger:\n\n\n\n\n (VkBl. 2014, S. 450)\n Empfänger:\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n lfd. Artikel- Bezeichnung/ Schuß- Stückzahl/ Verpackungs- Brutto/ Brutto/ NEM/ NEM/ UN-\n Nr. nummer Gegenstandsart Kaliber anzahl Verpackung anzahl Verpackung Gegenstände Verpackung Gegenstand Klasse VG Nummer\n (mm) (kg) (kg) (kg) (g)\n 459\n\n\n\n\n Anmeldung von Feuerwerkskörpern\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Summe\n\n NEM: Masse der deflagrierenden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances)\n VG: Verträglichkeitsgruppe\n Anlage 3\n Heft 11 – 2014",
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"content": "Heft 11 – 2014 460 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 101 Beförderung gefährlicher Güter im Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen\n Straßenverkehr; zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen\n – Bekanntmachung zu Kapitel 3.3 der Eisenbahnen des Bundes\n Sondervorschrift 363 ADR\n §1\n Bonn, den 15. Mai 2014 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage\n UI 33/3642.20/2013-4 (1) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie\n sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\nNach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VVBHO)\nder Länder gebe ich Folgendes bekannt: Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen\nSoweit selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen\nArbeitsmaschinen, die nicht bereits nach Unterabschnitt der Eisenbahnen des Bundes.\n1.1.3.3 Buchstabe b oder 1.1.3.1 Buchstabe c ADR frei- (2) Lärmsanierung im Sinne dieser Richtlinie ist die\ngestellt sind, als Ladung befördert werden und nicht ent- Verminderung der Lärmbelastung an Schienenwe-\nsprechend Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADR mit Ge- gen der Eisenbahnen des Bundes, die vor Inkraft-\nfahrzetteln oder Großzetteln (Placards) bezettelt sind, treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nwerden die für die Verfolgung und Ahndung von Ord- (BImSchG) (1. April 1974, in den neuen Ländern der\nnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Ver- 3. Oktober 1990) in Betrieb waren, ohne dass die\nfolgung und Ahndung von Verstößen absehen. Voraussetzungen zur Lärmvorsorge nach §§ 41-43\nDiese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Dezember BImSchG vorliegen (bestehende Schienenwege).\n2014. (3) Ziel der Förderung ist es, die Lärmbelastung der\nGleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 25. Juni 2013 Anlieger bestehender Schienenwege der Eisenbah-\n(VkBl. 2013 S. 710) aufgehoben. nen des Bundes durch Umsetzung des Gesamt-\n konzepts der Lärmsanierung gemäß § 2 dieser\n Bundesministerium für Richtlinie um die von den Schienenwegen ausge-\n Verkehr und digitale Infrastruktur henden Schallemissionen zu mindern,\n Im Auftrag a) soweit die zu schützenden baulichen Anlagen\n Helmut Rein vor Inkrafttreten des BImSchG errichtet wurden\n oder\n b) der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbe-\n(VkBl. 2014, S. 460) reich die bauliche Anlage errichtet wurde, vor\n Inkrafttreten des BImSchG rechtsverbindlich\n wurde\n oder\n c) das Grundstück bereits vor der verfestigten\n Eisenbahnplanung nach dem Bauplanungs-\n recht baulich genutzt werden durfte\n oder\nNr. 102 Richtlinie zur Förderung von d) der Verkehrslärm nach Errichtung der bauli-\n Maßnahmen zur Lärmsanierung chen Anlage in nicht vorhersehbarer Weise zu-\n genommen hat.\n an bestehenden Schienenwegen\n der Eisenbahnen des Bundes (4) Die Festlegung der Immissionswerte, bei deren\n Überschreitung eine Förderung möglich wird (Im-\n missionsgrenzwert), erfolgt im Bundeshaushalt in\nNachstehend wird die neu gefasste Richtlinie des Bun- dem Titel, in dem Haushaltsmittel für Maßnahmen\ndesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwe-\nFörderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an be- gen des Bundes eingestellt sind.\nstehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes\nveröffentlicht. Sie tritt am 01.07.2014 in Kraft. Gleichzeitig (5) Die Berechnung der Beurteilungspegel erfolgt nach\ntritt die bisherige Richtlinie vom 22.11.2012 außer Kraft. den Verfahren und mit den Parametern, die für die\nDie Förderrichtlinie konkretisiert die Förderbedingungen Berechnung des Beurteilungspegels beim Bau\nfür die Vergabe der im Bundeshaushalt unter Kapitel 1222 oder wesentlichen Änderungen von Schienenwe-\nTitel 891 05 bereitgestellten Mittel. gen der Eisenbahnen und Straßenbahnen zur An-\n wendung kommen1.\n Bonn, den 7. Mai 2014\n LA 18/5185.7/10 (6) Bei der Lärmsanierung ist der Entfall des Korrektur-\n wertes von 5 Dezibel (A) bei Durchführung eines\n Planfeststellungsverfahrens nach den Kriterien wie\n Bundesministerium für bei der Lärmvorsorge zu berücksichtigen. Bei\n Verkehr und digitale Infrastruktur\n Im Auftrag 1\n Stand 26.11.2013: § 41 BImSchG, § 3 Verkehrslärmschutzverord-\n Claudia Horn nung (16. BImSchV)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 461 Heft 11 – 2014\n\n Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens (5) Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere nicht ge-\n ist der Korrekturwert in den ab dem 01.01.2015 ein- geben, wenn an dem betroffenen Streckenab-\n zureichenden Planunterlagen nicht mehr zu be- schnitt eine wesentliche Änderung im Sinne des\n rücksichtigen. § 41 BImSchG\n(7) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. a) innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jah-\n Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ren zu erwarten ist,\n ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der b) innerhalb eines Zeitraums von mehr als fünf,\n verfügbaren Haushaltsmittel. aber weniger als zehn Jahren zu erwarten ist.\n §2 Im letztgenannten Fall ist zu prüfen, ob passive\n Aufstellung eines Gesamtkonzepts Maßnahmen vorgezogen werden können, die auch\n der Lärmsanierung bei einer zukünftigen Lärmvorsorge erstattet wer-\n den könnten. Hierbei richtet sich das weitere Ver-\n(1) Zur Umsetzung des Förderungszweckes der vorlie- fahren nach den §§ 6 Absatz 3, 10 und 11 dieser\n genden Richtlinie erstellt das Bundesministerium für Richtlinie. In begründeten Ausnahmefällen können\n Verkehr, Bau und digitale Infrastruktur (BMVI) unter mit Interimsmaßnahmen – wie dem besonders\n Beteiligung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen überwachten Gleis – aktive Lärmsanierungsmaß-\n des Bundes ein Gesamtkonzept der Lärmsanierung. nahmen durchgeführt werden, ohne dass die\n Darin werden Auswahlkriterien der zur Lärmsanie- Grenzwerte nach § 1 Absatz 4 dieser Richtlinie er-\n rung auszuwählenden Streckenabschnitte festge- reicht oder unterschritten werden.\n legt, Ziele definiert und die Zielerreichung im Sinne\n einer abschließenden Erfolgskontrolle nach § 7 BHO §3\n dokumentiert. In einer Anlage werden Streckenab- Ermittlung der Lärmsanierungsvoraussetzungen\n schnitte erfasst, deren Lärmsanierung aufgrund der und Bemessung der Lärmschutzmaßnahmen\n erreichten und prognostizierten Beurteilungspegel (1) Maßnahmen zur Lärmsanierung können nach dieser\n geboten ist und eine Reihung festgelegt, in der die Richtlinie gefördert werden, wenn die Schallimmis-\n aufgenommenen Streckenabschnitte saniert wer- sion an einem bestehenden Schienenweg der Eisen-\n den sollen. Streckenabschnitte können zu Sanie- bahnen des Bundes die Immissionsgrenzwerte\n rungsabschnitten aufgeteilt oder verbunden werden. übersteigt.\n Das Gesamtkonzept der Lärmsanierung ist spätes-\n tens alle fünf Jahre fortzuschreiben. (2) Durch die gewählte Lärmsanierungsmaßnahme\n oder das Maßnahmebündel sollen die Immissions-\n(2) Für die im Gesamtkonzept der Lärmsanierung ge- grenzwerte nach § 1 Absatz 4 dieser Richtlinie min-\n reihten Sanierungsabschnitte beantragen die destens erreicht oder unterschritten werden.\n Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes\n gemäß § 10 Absatz 2 dieser Richtlinie unter Be- (3) Bei der Berechnung des Beurteilungspegels für die\n rücksichtigung der betrieblichen, planerischen und Immissionsgrenzwerte der Lärmsanierung ist von\n bauwirtschaftlichen Kapazitäten in der Reihenfolge der Verkehrsentwicklung auszugehen, die für den\n der Dringlichkeit Zuwendungen zur Lärmsanierung. aktuellen Bundesverkehrswegeplan prognostiziert\n ist. Liegt der Prognosewert unter dem Ist-Wert, soll\n(3) Maßgeblich für die Aufnahme in das Gesamtkon- die Dimensionierung nach dem Ist-Wert erfolgen.\n zept der Lärmsanierung und die Reihenfolge sind Unterschreitet der Beurteilungspegel mit dem im\n a) die Höhe des Beurteilungspegels, wenn dieser Vergleich zum Ist-Wert niedrigeren Prognosewert\n die im Bundeshaushalt aufgeführten maßgeb- innerhalb von fünf Jahren die Grenzwerte nach § 1\n lichen Immissionsgrenzwerte nach § 1 Ab- Absatz 4 dieser Richtlinie, werden keine Zuwen-\n satz 4 dieser Richtlinie für die Lärmsanierung dungen für die Lärmsanierung gewährt.\n überschreitet,\n §4\n b) die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten,\n Gegenstand der Förderung\n c) Verhältnismäßigkeit der Lärmsanierungsmaß- (1) Gefördert werden können Maßnahmen des aktiven\n nahme, und passiven Lärmschutzes, die zum Zwecke des\n d) der örtliche, zeitliche oder sachliche Zusam- optimalen Mitteleinsatzes kombiniert werden können.\n menhang einer weniger dringlichen Maßnahme (2) Aktiver Lärmschutz an Bahnanlagen umfasst alle\n mit zeitlich vorrangigen Maßnahmen, wenn die Maßnahmen an der Strecke, die zu einer Verminde-\n Einbeziehung der weniger dringlichen Maßnah- rung des Schalls an der Quelle (Emission) und auf\n men in die dringlichere Maßnahme aus Grün- seinem Ausbreitungsweg führen. Zu den Bahnan-\n den der Verwaltungsvereinfachung zweckmä- lagen gehören alle Grundstücke, Bauwerke und\n ßig und sinnvoll erscheint. sonstigen Einrichtungen der Eisenbahnen des Bun-\n(4) Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn der ab- des, die unter Berücksichtigung der örtlichen Ver-\n sehbare Zeitraum der Nutzung einer Anlage, die zur hältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Rei-\n Lärmsanierung errichtet wurde, in einer angemes- se- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich\n senen Relation zur technischen Lebensdauer steht. sind, unter Einschluss von Nebenbetriebsanlagen\n Davon ist auszugehen, wenn an dem zur Lärmsa- sowie sonstige Anlagen der Eisenbahnen des Bun-\n nierung anstehenden Streckenabschnitt nicht inner- des, die dem Be- und Entladen sowie dem Zu- und\n halb von zehn Jahren mit einer wesentlichen Ände- Abgang dienen. Zu den Bahnanlagen zählen auch\n rung im Sinne des § 41 BImSchG zu rechnen ist. die Anlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 11 – 2014 462 VkBl. Amtlicher Teil\n\n sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu §5\n den Bahnanlagen. Zuwendungsempfänger\n(3) Aktiver Lärmschutz an Bahnanlagen umfasst z. B.: (1) Zuwendungsempfänger sind die Eisenbahninfra-\n strukturunternehmen des Bundes. Soweit passive\n a) Errichtung von Lärmschutzwänden oder Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen reali-\n -wällen, siert werden sollen, die nicht Eigentum des Eisen-\n b) „Besonders überwachtes Gleis“ 2, bahninfrastrukturunternehmens sind, leiten die\n Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Erstempfän-\n c) Maßnahmen zur Lärmminderung an\n ger die Zuwendung an die Letztempfänger weiter.\n Brückenbauwerken,\n (2) Natürliche und juristische Personen, die Eigentü-\n d) Einbau von Schienenschmiereinrichtungen. mer, Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtig-\n(4) Passiver Lärmschutz umfasst alle baulichen Maß- te baulicher Anlagen sind, an denen Maßnahmen\n nahmen an baulichen Anlagen, insbesondere den zur Lärmsanierung durchgeführt wurden, sind im\n Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungsein- Zusammenhang mit der Realisierung passiver\n richtungen, die der Senkung der Schalleinwirkun- Lärmschutzmaßnahmen als Letztempfänger eben-\n gen (Immissionen) dienen. Passive Lärmschutz- falls zuwendungsberechtigt. Mieter und Pächter\n maßnahmen nach § 2 der 24. BImSchV 3 sind sind nicht zuwendungsberechtigt.\n bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen (3) Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,\n schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ver-\n durch Verkehrslärm mindern. Hierzu zählen insbe- gleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wor-\n sondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Lüftungs- den ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung\n einrichtungen für schutzbedürftige Räume mit eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für\n Sauerstoff verbrauchenden Energiequellen, Wän- Zuwendungsberechtigte und, sofern der Zuwen-\n de, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten dungsberechtigte eine juristische Person ist, für\n Dachräumen. den Inhaber der juristischen Person, wenn diese\n(5) Schutzbedürftige Räume im Sinne von Absatz 4 eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der\n sind alle Räume, die zum nicht nur vorübergehen- Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenord-\n den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Für nung 1977 abgegeben haben oder zu deren Ab-\n den Schutz von Räumen ist die Überschreitung des gabe verpflichtet sind.\n Nacht-Immissionsgrenzwertes maßgebend.\n Schutzbedürftig sind auch Schlafräume in kleinen §6\n und mittelständischen Familienbetrieben der Be- Zuwendungsvoraussetzungen\n herbergungsbranche. Dagegen sind nicht schutz- (1) Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden auf\n bedürftig Räume, die nur zum vorübergehenden Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens\n Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hierzu des Bundes durch Zuwendungsbescheid der Be-\n zählen Lagerräume, Treppenhäuser und Flure, Bä- willigungsbehörde gewährt.\n der, Toiletten sowie Gartenhäuser in Kleingarten- (2) Zuwendungsfähig sind Lärmsanierungsmaßnah-\n gebieten, es sei denn, es liegt eine zulässige Nut- men, wenn der zu sanierende Streckenabschnitt\n zung nach § 20 a Bundeskleingartengesetz4 vor. zuvor in das Gesamtkonzept der Lärmsanierung\n(6) Gefördert werden können in besonders begründe- nach § 2 dieser Richtlinie aufgenommen worden ist\n ten Fällen Maßnahmen zur innovativen Lärm- und und die Tatsachen, die zur Aufnahme geführt haben,\n Erschütterungsminderung, wie u. a. niedrige Schall- zum Zeitpunkt der Antragstellung fortbestehen.\n schutzwände am Gleis, niedrige Gabionenwände (3) Zuwendungsfähig sind nur Lärmsanierungsmaßnah-\n am Gleis, Dämpfungselemente (Schwellenbesoh- men, mit denen vor Antragstellung noch nicht begon-\n lung, Unterschottermatten, Schienendämpfer u. a.) nen wurde. Dies gilt nicht, wenn dem Letztempfänger\n sowie schwingungsdämpfende Schieneneinbet- bis zum 31.12.2012 vor der Durchführung passiver\n tungen, bis zur Gesamthöhe des dafür im Bundes- Lärmschutzmaßnahmen die spätere Kostenerstat-\n haushalt ausgewiesenen Betrages. tung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen\n(7) Nicht gefördert werden nach dieser Richtlinie Un- des Bundes verbindlich zugesagt wurde.\n terhaltungs- und Ersatzinvestitionen aktiver und (4) Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Wirk-\n passiver Lärmschutzmaßnahmen. samkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme mit\n der Beantragung dargelegt wird.\n2\n Bei dem Verfahren „Besonders überwachtes Gleis (BüG)“ werden durch §7\n regelmäßige Überwachung und rechtzeitiges „akustisches“ Schleifen\n der Schienenfahrfläche bereits im Anfangsstadium der Riffelbildung mit Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen\n qualitativ hochwertigen Schleifverfahren Schienenfahrflächen gewähr- (1) Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege\n leistet, die eine wirksame Lärmminderung gegenüber der Anwendung\n des ansonsten anzuwendenden Instandhaltungsregimes bewirken. der Vollfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zu-\n (Siehe auch Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes Verkehrsblatt schuss des Bundes gewährt, sofern in dieser Richt-\n 1998 Nr. 7 Bekanntmachung Nr. 74)\n linie keine Anteilfinanzierung festgelegt wird.\n3\n Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im-\n missionsschutzgesetzes (Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmen- (2) Zuwendungsfähig sind\n verordnung) vom 4. Februar 1997, BGBl I S. 172, 1253 a) Baukosten für aktive und passive Lärmsanierungs-\n4\n Bundeskleingartengesetz, BGBl I 1983, Seite 210 maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinie;\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 463 Heft 11 – 2014\n\n b) Planungs- und Verwaltungskosten des Eisen- dert oder beseitigt werden. Die Wirksamkeit ist im\n bahninfrastrukturunternehmens pauschal in Einzelfall bei der Planung zu belegen.\n Höhe von 18 Prozent als Zuschlag auf die zu- (4) Schienenschmiereinrichtungen und Maßnahmen\n wendungsfähigen Baukosten, zur Lärmminderung an Brückenbauwerken können\n c) Kosten einer technisch, betrieblich oder recht- abweichend von § 6 Absatz 2 dieser Richtlinie auch\n lich nicht notwendigen Instandhaltungsmaß- gefördert werden, wenn deren Einbauorte nicht im\n nahme, die geeignet ist, den Lärmpegel für Gesamtkonzept der Lärmsanierung genannt sind,\n einen längeren Zeitraum zu senken, wie z. B. aber die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen\n das Schienenschleifen im Rahmen des Beson- dieser Richtlinie erfüllt sind.\n ders überwachten Gleises. (5) Kommt das Besonders überwachte Gleis als Maßnah-\n(3) Nicht zuwendungsfähig sind Kosten, die ein ande- me der Lärmsanierung zum Einsatz, gilt Folgendes:\n rer als der Träger des Vorhabens zu tragen ver- Für die im Gesamtkonzept der Lärmsanierung ent-\n pflichtet ist. haltenen Streckenabschnitte kann der Aufwand für\n(4) Auf Veranlassung Dritter können bei entsprechen- die Anwendung des Verfahrens „Besonders über-\n der finanzieller Beteiligung Lärmsanierungsmaß- wachtes Gleis” unter Anrechnung der im Rahmen\n nahmen über den förderfähigen Umfang hinaus der Instandhaltung entfallenden Schleifmaßnah-\n realisiert werden. Erstattet werden nur förderfähige men gefördert werden. Zuwendungsfähig sind ma-\n Maßnahmen. Darüber hinausgehende Maßnah- ximal 2/3 der Kosten für Schienenschleifmaßnah-\n menanteile sind vom veranlassenden Dritten zu men auf Streckenabschnitten, die unter das\n tragen. „Besonders überwachte Gleis“ fallen.\n(5) Die Instandhaltung von Anlagen kann nicht geför- Für den jeweils zu sanierenden Bereich sind alle\n dert werden. Instandhaltung umfasst Inspektion, Streckenabschnitte auszuweisen, auf denen das\n Wartung und Instandsetzung von Anlagen (oder Verfahren „Besonders überwachtes Gleis“ als Lärm-\n Fahrzeugen) zum Zwecke ständiger Gebrauchsbe- sanierungsmaßnahme durchgeführt wird. Dabei ist\n reitschaft. jeweils anzugeben, in welchem Jahr zuletzt geschlif-\n fen wurde.\n(6) Die Auswahl der Maßnahmen oder des Maßnah-\n menbündels richtet sich nach der örtlichen Situa- (6) Führt eine Instandhaltungs- oder Wartungsmaß-\n tion. Die Abwägung zwischen und innerhalb aktiver nahme, die nach dem aktuellen Stand der Technik\n und passiver Maßnahmen erfolgt nach Nutzen- ausgeführt wurde, zur Lärmminderung, so ist diese\n Kosten-Gesichtspunkten gemäß Anhang 1. Die Maßnahme nicht zuwendungsfähig.\n weiterreichende Schutzwirkung aktiver Maßnah-\n men ist dabei zu berücksichtigen. §9\n Regelungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen\n §8 (1) Werden Lärmsanierungsmaßnahmen an baulichen\n Regelungen zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen Anlagen, die nicht Bahnanlagen sind, durchgeführt,\n(1) Bei der Durchführung aktiver Maßnahmen sind si- so können maximal 75 Prozent der Kosten zuge-\n cherheitsrelevante und städtebauliche Aspekte zu wendet werden, die unmittelbar durch die Maßnah-\n berücksichtigen. Kommen Lärmschutzwände mit me entstanden sind. Hierzu gehören\n mehr als zwei Meter Höhe zur Anwendung, können a) die direkten Kosten für notwendige Lärm-\n zur Verminderung von Sicht- und Belichtungsein- schutzmaßnahmen (Beschaffung und Einbau)\n schränkungen sowie zur Erhaltung gewachsener sowie die Kosten, die unmittelbar als Folge der\n Sichtachsen transparente Wandelemente einge- Lärmschutzmaßnahmen entstanden sind (wie\n baut werden, wenn dies nach Durchführung einer Tapezierer-/Maler- und Putzerarbeiten);\n Nutzen-Kosten-Analyse gerechtfertigt ist. Eventu- b) die dadurch ausgelösten Mehrkosten infolge\n elle Mehrkosten sollen nicht mehr als 1,5 Prozent anderer Vorschriften (z. B. Energiesparverord-\n der für den Sanierungsabschnitt geplanten Kosten nung, Denkmalschutzgesetze);\n betragen5.\n c) die Kosten einer Baugenehmigung;\n(2) An lärmintensiven Brücken können geeignete Maß-\n nahmen zur Senkung oder zur Beseitigung einer d) in besonderen Fällen Kosten für die Hinzuzie-\n konstruktionsbedingten Lärmabstrahlung der Brü- hung eines bautechnischen Fachberaters (z. B.\n cke gefördert werden, insbesondere die Entdröh- bei besonders umfangreichen, technisch\n nung von Stahlbrücken. Lärmminderungsmaßnah- schwierigen oder nach Bauordnungsrecht ge-\n men dürfen gleichzeitig mit Instandhaltungsarbeiten nehmigungsbedürftigen Lärmschutzmaßnah-\n ausgeführt werden. Zuwendungsfähig ist in diesen men, bei besonderen Anforderungen [z. B. we-\n Fällen der Mehraufwand, der gegenüber den Kosten gen Denkmalschutzes] oder bei besonderen\n einer Instandhaltung oder Erneuerung der Brücke persönlichen Gründen [Alter, Behinderung]);\n nach dem aktuellen Stand der Technik entsteht. e) alternativ die Kosten anderer ausgeführter und\n(3) Durch den Einbau von Schienenschmiereinrichtun- geeigneter Maßnahmen bis zur Höhe der ur-\n gen kann das quietschende Fahrgeräusch gemin- sprünglich veranschlagten Aufwendungen,\n wenn die alternativ ausgeführten Maßnahmen\n eine vergleichbare Lärm mindernde Wirkung\n5\n Wert aus BMVBS-Leitfaden „Kunst am Bau“ haben.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 16,
"content": "Heft 11 – 2014 464 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Eine steuermindernde Geltendmachung der Auf- und gemäß § 10 Absatz 2 dieser Richtlinie beantragt\n wendungen für Lärmsanierungsmaßnahmen ist bei sind, informiert das Eisenbahninfrastrukturunterneh-\n der Zuwendungshöhe entsprechend zu berück- men die in § 5 Absatz 2 dieser Richtlinie als Letzt-\n sichtigen. empfänger in Betracht kommenden Personen über\n(2) Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sind das Vorhaben und bietet die Teilnahme an der Lärm-\n ausgeschlossen, wenn sanierungsmaßnahme an.\n a) eine bauliche Anlage zum Abbruch bestimmt ist (2) Soweit eine Teilnahme angestrebt wird, beantragt\n oder dieser bauordnungsrechtlich gefordert wird der Letztempfänger vor Beginn einer passiven\n (vgl. § 2 Absatz 4 Nummer 1 der 24. BImSchV), Lärmsanierungsmaßnahme zunächst die Weiter-\n oder leitung einer entsprechenden Zuwendung bei dem\n Zuwendungsempfänger nach § 5 Absatz 1 dieser\n b) die Beeinträchtigung durch Verkehrsgeräusche\n Richtlinie. Die Weiterleitung der Zuwendung an den\n wegen der besonderen Benutzung der bauli-\n Letztempfänger richtet sich nach VV Nummer 12.5\n chen Anlage, z. B. bei erheblichem Eigenlärm,\n zu § 44 BHO.\n zumutbar ist (§ 42 Absatz 1 BImSchG). Die Ein-\n wirkung kann wegen der besonderen Benut- (3) Nach Abschluss der passiven Lärmsanierungs-\n zung der baulichen Anlage entweder ständig maßnahme beantragt der Letztempfänger unter\n oder am Tage oder in der Nacht zuzumuten Vorlage eines Nachweises über die Ausführung der\n sein. Maßnahme und die entstandenen Kosten bei dem\n(3) Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten einer Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Auszah-\n Rechtsberatung, die Unterhaltungs-, Erneuerungs-, lung der Zuwendung. Das Eisenbahninfrastruktur-\n Versicherungskosten sowie Betriebskosten von unternehmen leitet die Zuwendung nach Prüfung\n Lüftern und Rollläden. Nicht erstattet werden Mehr- an den Letztempfänger weiter.\n kosten von Maßnahmen, die nicht durch den erfor- (4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen erhält von\n derlichen Lärmschutz bedingt sind (z. B. Leichtme- der Bewilligungsbehörde Zuwendungen in Höhe\n tall- statt bisher Holzfenster oder Einbau größerer der den Letztempfängern weitergeleiteten Zuwen-\n Fenster), aber bei Durchführung der Lärmsanie- dungen, soweit diese zuvor im Bewilligungsbe-\n rungsmaßnahmen mit ausgeführt werden. scheid als förderfähig anerkannt wurden.\n(4) Ist die Beeinträchtigung einer baulichen Anlage durch (5) Ist ein Zuwendungsberechtigter in Vorleistung ge-\n Eisenbahnlärm auf ein dem Zuwendungsempfänger treten, nachdem ihm die spätere Kostenerstattung\n einschließlich seiner Rechtsvorgänger zurechenba- nach § 6 Absatz 3 dieser Richtlinie zugesagt wor-\n res Verhalten zurückzuführen (z. B. bei Errichtung der den war, so kommt die Erstattung der notwendigen\n baulichen Anlage an einer Eisenbahnstrecke oder in Aufwendungen zu dem Zeitpunkt in Betracht, an\n Kenntnis einer verfestigten Eisenbahnplanung und dem sich dies nach der Dringlichkeitsreihung er-\n bei Vorhersehbarkeit starker Verkehrslärmeinwir- gibt. Der Zuwendungsberechtigte muss hierfür\n kung) oder ist eine Entschädigungsregelung wegen nachweisen, dass\n Wertminderung im Vertrag mitberücksichtigt wor-\n den, so ist dies bei der Entscheidung über die Lärm- a) die Maßnahme geeignet und\n sanierung angemessen zu berücksichtigen. Ein zu- b) der Lärmschutz erforderlich war sowie\n rechenbares Verhalten liegt in den in § 1 Absatz 3\n dieser Richtlinie aufgezählten Fällen nicht vor. c) die sonstigen Voraussetzungen zur Erstattung\n erfüllt sind.\n § 10 (6) Im Fall des § 11 Absatz 5 dieser Richtlinie ist vom\n Bewilligungsbehörde, Verfahren bei Letztempfänger eine Erklärung abzugeben, dass er\n aktiven Lärmschutzmaßnahmen für die Maßnahmen nicht bereits Fördermittel erhalten\n(1) Bewilligungsbehörde für alle Zuwendungen zur bzw. die Aufwendungen nicht steuermindernd gel-\n Realisierung von Lärmsanierungsmaßnahmen im tend gemacht hat. Die Originalrechnungen sind vor-\n Sinne des § 1dieser Richtlinie ist das Eisenbahn- zulegen. Eine Verzinsung des Erstattungsbetrages\n Bundesamt (EBA). erfolgt nicht.\n(2) Der Zuwendungsempfänger nach § 5 Absatz 1 die- (7) Für passive Lärmschutzmaßnahmen, die vor Be-\n ser Richtlinie stellt vor Baubeginn der Sanierungs- ginn des Lärmsanierungsprogramms am 13. De-\n maßnahme beim EBA einen Zuwendungsantrag, zember 1999 realisiert worden sind, sind Zuwen-\n der alle zur Prüfung und Bescheidung erforderli- dungen ausgeschlossen.\n chen Angaben und Nachweise enthält.\n(3) Das EBA kann Ausführungsbestimmungen zur § 12\n Richtlinie erlassen. Insbesondere kann es Festle- Verwendungsprüfung und Erfolgskontrolle\n gungen über Termine, Umfang von Antragsunter- (1) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, inner-\n lagen und Antragswege einschließlich Beteiligung halb von\n anderer Stellen und deren Kostenerstattung treffen.\n a) sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwen-\n§ 11 Verfahren bei passiven Lärmschutzmaßnahmen dungszwecks,\n(1) Wenn in einem Sanierungsabschnitt passive Schall- b) spätestens mit Ablauf des sechsten auf den\n schutzmaßnahmen für bauliche Anlagen vorgesehen Bewilligungszeitraum folgenden Monats bzw.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 17,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 465 Heft 11 – 2014\n\n c) vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres gesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl S. 2034, 2037) in\n für die im abgelaufenen Haushaltsjahr erhalte- der jeweils geltenden Fassung.\n nen Beträge (5) Die Zuwendungsempfänger beachten die Richtlinie\n einen Nachweis oder Zwischennachweis über die der Bundesregierung vom 30. Juli 2004 zur Korrup-\n zweckgerechte Verwendung der Zuwendung zu tionsprävention und wenden sie sinngemäß an. Auf\n führen. die Verpflichtung zur Rückerstattung von Zuwen-\n(2) Der Zuwendungsempfänger hat zur Erfolgskontrol- dungen, die dem Grunde oder der Höhe nach durch\n le nach Abschluss einer Fördermaßnahme in einem Verstoß gegen die in dieser Richtlinie genannten\n periodischen Rhythmus dem EBA durch Vorlage Grundsätze und Verhaltensregeln begründet wur-\n einer Shape-Datei, hilfsweise einer dxf-Datei, Be- den, wird hingewiesen.\n richt zu erstatten, bei dem die durchgeführten Maß-\n § 14\n nahmen als Geometrieobjekte mit x-y-z-Koordina-\n Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n tenwerten, Höhenbezug (Schienenoberkante) sowie\n den Attributwerten der Lärmschutzwand mit folgen- (1) Diese Richtlinie tritt am 01. Juli 2014 in Kraft. Sie\n den Spezifikationen aufgeführt sind: soll spätestens nach fünf Jahren überprüft werden.\n a) relative Höhe der Lärmschutzwand (Wandhöhe) (2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Förderung von\n [m], Maßnahmen der Lärmsanierung an bestehenden\n Schienenwegen des Bundes vom 22. November\n b) reale Wandlänge [m],\n 2012 außer Kraft.\n c) Angaben zur Örtlichkeit, z. B. Streckennummer,\n Streckenabschnitt, Bahn-km, Ortsdurchfahrt,\n d) ggf. zusätzliche Informationen zur Lage, z. B.\n Anhang 1\n Richtungs- oder Gegenrichtungsgleis, Entfer-\n Nutzen-Kosten-Bewertung gemäß\n nung zum Gleis [m].\n § 7 Absatz 6 der Richtlinie\n(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Koordinaten-\n system UTM32/ETRS 89.\n Maßstäbe zur Ermittlung des Nutzens aktiver\n(4) Das EBA wird diese vom Zuwendungsempfänger Maßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung\n zu liefernden Angaben in das EBA-Projekt Lärm-\n kartierung einarbeiten. Entsprechend § 7 Absatz 6 der Richtlinie ist bei der Be-\n trachtung von Nutzen-Kosten-Gesichtspunkten für die\n § 13\n Gestaltung der Maßnahmen oder des Maßnahmenbün-\n Abschließende Bestimmungen\n dels die zusätzliche Schutzwirkung aktiver Maßnahmen\n(1) Für die Planung und Durchführung der Lärmsanie- zu berücksichtigen.\n rungsmaßnahmen im Einzelnen sind die Regelun-\n Die Schutzwirkung aktiver Schallschutzmaßnahmen auf\n gen für die Lärmsanierung nach den „Richtlinien für\n die Umgebung von Eisenbahnstrecken kann als umfas-\n den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in\n send berücksichtigt angesehen werden, wenn je Dezibel\n der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97 – (VkBl\n Lärmminderung durch aktive Maßnahmen ein Nutzen von\n 12/97 S. 434)“ entsprechend anzuwenden, soweit\n 55,00 Euro je Einwohner und Jahr angesetzt wird.\n diese Richtlinie nichts Abweichendes regelt.\n Die Höhe des Wertansatzes berücksichtigt bereits positive\n(2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung\n Effekte jenseits der Grenzwert-Linie (Isophone). Deshalb\n der Zuwendung sowie für den Nachweis und die\n ist der Wertansatz nur für Immissionsorte auszuwerten,\n Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche\n die ohne die jeweilige aktive Maßnahme Grenzwertüber-\n Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die\n schreitungen gem. dem Haushaltsgesetz aufweisen.\n Rückforderung der gewährten Zuwendungen gel-\n ten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) Die Auswahl und die Gestaltung aktiver Lärmschutzmaß-\n zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49 a Verwaltungsver- nahmen sollen dabei unter Berücksichtigung der örtlichen\n fahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Richt- Verhältnisse so erfolgen, dass der für 25 Jahre ermittelte\n linie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Nutzen die Höhe der Zuwendungen für die jeweilige akti-\n Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO ve Maßnahme übersteigt.\n zur Prüfung berechtigt. Die aktive Maßnahme mit dem höchsten Nutzen-Kosten-\n(3) Die für die Lärmvorsorge beim Neubau oder einer Vergleich (NKV) (mindestens größer 1) soll realisiert wer-\n wesentlichen Änderung von Straßen oder Schienen- den. Beim NKV sind Zuschüsse Dritter Kosten mindernd\n wegen geltenden gesetzlichen Regelungen (§§ 41– zu berücksichtigen.\n 43 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Überstandslängen aktiver Lärmschutzmaßnahmen sind\n Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und unter Berücksichtigung topografischer Bedingungen\n die Verkehrswege-Schallschutz-Maßnahmenver- nach akustischen Gesichtspunkten zu dimensionieren.\n ordnung (24. BImSchV) sind hilfsweise anzuwenden. Zur Vermeidung negativer akustischer Effekte sind Lü-\n(4) Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum cken bis zu 100 m zwischen aktiven Lärmschutzmaßnah-\n Verwendungszweck sind subventionserheblich im men zu schließen, auch wenn sich in diesen Bereichen\n Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbin- keine förderfähigen Wohneinheiten befinden, aber für die\n dung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche jeweilige gesamte aktive Maßnahme der ermittelte Nutzen\n Inanspruchnahme von Subventionen (Subventions- einen NKV größer 1 hat.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 11 – 2014 466 VkBl. Amtlicher Teil\n\nDas Nutzen-Kosten-Verhältnis NKV ermittelt sich ent- – neu aufgenommen das System\nsprechend zu „Automatische Notruffunktion“.\n NU × dL × E × t 2. Nummer 3 der Anlage 1 (sogenannte Systemliste)\nNKV = wird wie folgt geändert:\n K\n 2.1 Der am Ende der Überschrift zu Nummer 3 angege-\nDabei ist: bene „Stand: 1.04.2012“ wird ersetzt durch „Stand:\nNU = 55,00 Euro, der Nutzen je dB(A) Pegelminderung, 01.05.2014“.\n Einwohner und Jahr, 2.2 In der Überschrift zur Tabelle unter Nummer 3 wird\ndL = die mittlere Pegelminderung in dB(A) aus dem ein Hinweis auf eine Fußnote aufgenommen: „Sys-\n schalltechnischen Gutachten, tem-ID1)“ und am Ende der zweiten Tabelle nach-\nE = die Anzahl der von der Grenzwertüberschreitung folgender Hinweis aufgenommen:\n betroffenen Einwohner (= WE x 2,1), „1) Hinweis:\nt = 25 Jahre, die anzusetzende Nutzungsdauer, Infolge der fortlaufenden Aktualisierung der Sys-\nK = die Höhe der für die Maßnahmen erforderlichen teme ist eine durchgängige Nummerierung nicht\n Zuwendungen in Euro. möglich.“\n\nEine Teilbetrachtung des Nutzens von durchgehenden 2.3 die nachfolgend aufgeführten neuen, erweiterten\naktiven Lärmsanierungsmaßnahmen erfolgt nicht. Eine oder kombinierten Systeme werden in der 1. Tabelle\nMitfinanzierung Dritter kann bewirken, dass eine verlän- aufgenommen:\ngerte oder höhere Schallschutzwand gebaut wird, bzw.\ndas eine unter dem Nutzen-Kosten-Index nicht förderfä- System- System Beschreibung Beispielhaft\nhige Wand förderfähig wird. ID einige Hersteller-\n bezeichnungen\n S053 Adaptive Die Ausleuchtung AFL (Adaptive\n Schein- des Verkehrs- Forward Lighting),\n(VkBl. 2014, S. 460)\n werfer raumes und/oder AFS (Adaptive\n die gezielte An- Frontlighting\n leuchtung von System), Dynamic\n Verkehrsteil- Light System,\n nehmern im Intelligent Light\n Gefahrenbereich System, variable\nNr. 103 Änderung der Richtlinie für die vor dem Fahrzeug Lichtverteilung,\n Lieferung von Vorgaben durch wird durch eine Spotlight-Funk-\n Fahrzeughersteller oder -importeure dynamische tion, Dynamik\n für die regelmäßige technische Anpassung der Light Spot,\n Lichtbündel Markierungslicht\n Überwachung der Fahrzeuge nach\n optimiert.\n § 29 StVZO („Vorgaben-Richtlinie“)\n vom 24.05.2012 (VkBl. S. 450) S054 Elektrisch Die Einleitung EPB (Electronic\n betätigte und/oder Über- Parking Brake),\n Bonn, den 19. Mai 2014 Feststell- tragung der Fest- EMF (elektro-\n LA 20/7345.2/36-1 bremse stellbremsfunktion mechanische\n erfolgt elektrisch Feststellbremse),\n oder elektro- Valtra Hibrake,\nGemäß Anlage 1 der Vorgaben-Richtlinie hat der Techni- mechanisch. Automatische\nsche Beirat der Zentralen Stelle nach Nummer 7.1 der Parkbremse\nAnlage VIIIe Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(StVZO) Aktualisierungen bei den zu prüfenden Systemen S055 Spurwech- Das System warnt Spurwechselas-\nals Folge der Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnik vor- sel-Assis- den Fahrer beim sistent, BSI (Blind\ngeschlagen; diese wurden vom „Arbeitskreis Erfahrungs- tent Spurwechsel vor Spot Intervention),\naustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung Fahrzeugen in Aktiver Totwinkel-\nnach § 19 Absatz 3, § 23 und § 29 StVZO (AKE)“ geprüft. der benachbarten assistent\nDie Änderungen der Anlage 1 und eine Aktualisierung in Fahrspur und\nAnlage 3 der Vorgaben-Richtlinie werden nachstehend im lenkt das Fahr-\nBenehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör- zeug zurück.\nden bekannt gegeben: S056 Spurhalte- Das System warnt Spurhalte-\n1. In Nummer 2 der Anlage 1 (Beschreibung der Fahr- Assistent den Fahrer beim Assistent, LKA\n zeugsysteme nach Nummer 6.1 bis 6.10 der Anlage unbeabsichtigten (Lane Keeping\n VIIIa StVZO) wird Verlassen der Assist), LKAS\n – die Systembeschreibung „Änderung der Intensi- Fahrspur und (Lane Keeping\n tät der Fahrbahnausleuchtung“ geändert in lenkt das Fahr- Assist System),\n zeug zurück. Spurverlassens-\n „Änderung der Intensität und/oder Richtung der warnung\n Fahrbahnausleuchtung“\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 467 Heft 11 – 2014\n\n System- System Beschreibung Beispielhaft\n Nr. 104 Verzeichnis der in der Bundesrepublik\n ID einige Hersteller- Deutschland zum Geschäftsbetrieb\n bezeichnungen befugten Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\n versicherer\n S057 Automati- Das System wird\n scher Not- automatisch von\n ruf im Fahrzeug ein- Berlin, den 13. Mai 2014\n gebauten Senso- LA 23/7362.3/1-2219868\n ren oder manuell\n ausgelöst, über- Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das folgende\n mittelt über Mobil- Versicherungsunternehmen im Rahmen der Dienstleis-\n funknetze einen tungstätigkeit in Deutschland die Kraftfahrzeug-Haft-\n genormten Min- pflichtversicherung anbieten darf:\n destdatensatz Alpha Insurance A/S\n (DIN EN 15722) Sundkrogsgade 21/Harbour House\n und stellt eine auf 2100 Kobenhavn\n der Nummer 112 Dänemark\n gestützte Tonver-\n bindung zwischen Als Schadenregulierungsvertreter wurde benannt:\n den Fahrzeug-\n Atlantic Trust insurance brokers GmbH\n insassen und\n einer Notrufab- Straßburger Ring 3\n fragestelle her. 66482 Zweibrücken\n (Siehe u. a. Dem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-\n COM(2013) 316 mer 7778 zugeteilt.\n final und VO (EU)\n 305/2013) Bundesministerium für\n Verkehr und digitale Infrastruktur\n2.2 die bisherigen Systeme: Im Auftrag\n Christian Weibrecht\n S004 Adaptive Scheinwerfer (nunmehr in S053 ent-\n halten),\n S015 Elektromechanische Feststellbremsanlage\n (nunmehr in S054 enthalten), (VkBl. 2014, S. 467)\n S034 Spurwechsel-Assistent mit Lenkeingriff (nun-\n mehr in S055 enthalten),\n S013 Bergabfahrhilfe (bislang sind nur Systeme\n unterhalb 30 km/h für den Geländeeinsatz er-\n hältlich, daher nicht HU-relevant),\n S032 Spurhalte-Assistent mit Bremseingriff (nun-\n Nr. 105 Korrektur zur Veröffentlichung 2013\n mehr in S056 enthalten),\n Nr. 248 im Verkehrsblatt. „Änderun-\n S033 Spurhalte-Assistent mit Lenkeingriff (nun- gen des Internationalen Codes für\n mehr in S056 enthalten) die Beförderung von Schüttgut über\n werden gestrichen. See (IMSBC-Code) (MSC.354(92))“\n3. In Anlage 3 wird in Nummer 2.1 Satz 2 wie folgt ge-\n fasst: Seite 1287 unter 4.4, laufende Nummerierung 16 ist\n „IS1405:2010“ in „ISO 1405:2010“ zu ändern\n „Nach der Freigabe informiert der Bundesinnungs-\n verband des Kraftfahrzeughandwerks die Zentrale Seite 1287 unter 9.2.3.2.2 laufende Nummerierung 20 ist\n Stelle, welcher Anbieter ein EDV-Hilfsmittel zur Nut- das Wort „zu“ vor „MHB“ im ersten Satz zu streichen (re-\n zung der Vorgaben eine Berechtigung/Freigabe vom daktionell).\n Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks\n erhalten hat.“ Seite 1288 unter 9.2.3.4 laufende Nummerierung 20 sind\n die Wörter „entzündbare Gase entwickeln,“ in „die sich in\n entzündbares Gas verwandeln,“ zu ändern.\n Bundesministerium für Verkehr\n und digitale Infrastruktur Seite 1289 unter 9.2.3.5.3 laufende Nummerierung 20 in\n Im Auftrag der vorletzten Zeile ist „Klasse 4“ in „Kategorie 4“ zu än-\n Christian Weibrecht dern.\n\n Seite 1289 unter 9.2.3.6.1.1 laufende Nummerierung 20\n in der letzten Zeile ist „Klasse 4“ in „Kategorie 4“ zu än-\n(VkBl. 2014, S. 466) dern.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 11 – 2014 468 VkBl. Amtlicher Teil\n\nSeite 1289 unter 9.2.3.7.2.1 laufende Nummerierung 20 Geänderte Richtlinien für die Umsetzung\nin der vorletzten Zeile ist „Klasse 1“ in „Kategorie 1“ zu des Internationalen Code für die Organisation\nändern. eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code)\n durch die Verwaltungen\nSeite 1289 unter 9.2.3.7.2.2 laufende Nummerierung 20\nin der letzten Zeile ist „Klasse 2“ in „Kategorie 2“ zu än- in Anbetracht von Artikel 15 Buchstabe j des Überein-\ndern. kommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organi-\n sation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Be-\nSeite 1289 unter 9.2.3.7.2.3 laufende Nummerierung 20\n zug auf Regelungen verbindlichen und empfehlenden\nin der vorletzten Zeile ist „Klasse 1“ in „Kategorie 1“ zu\n Charakters betreffend die Sicherheit des Seeverkehrs\nändern.\n sowie die Verhütung und Bekämpfung der Meeresver-\nSeite 1289 unter 9.2.3.7.2.3 laufende Nummerierung 20 schmutzung durch Schiffe;\nin der letzten Zeile ist „Klasse 2A“ in „Kategorie 2A“ zu\n sowie in Anbetracht von Entschließung A.741(18), mit\nändern.\n der die Versammlung den Internationalen Code für Maß-\nSeite 1290 unter Anhang 1 ist „Stoffmerkblätter“ durch nahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs\n„Stoffblattseiten“ zu ändern (redaktionell). und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (Internatio-\n naler Code für die Organisation eines sicheren Schiffs-\nHamburg, den 15. Mai 2014 betriebs – ISM-Code) angenommen hat;\nAz.: 11-3-0 ferner in Anbetracht von Entschließung A.788(19), mit\n der die Versammlung Richtlinien für die Umsetzung des\n Berufsgenossenschaft für Internationalen Code für die Organisation eines sicheren\n Transport und Verkehrswirtschaft Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen an-\n Dienststelle Schiffssicherheit genommen hat;\n U. Schmidt im Hinblick darauf, dass der ISM-Code nach Maßgabe\n Dienststellenleiter von Kapitel IX des Internationalen Übereinkommens von\n 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung für Unter-\n(VkBl. 2014, S. 467) nehmen, die bestimmte Schiffstypen betreiben, am\n 1. Juli 1998 verbindlich geworden ist; und für Unterneh-\n men, die sonstige Frachtschiffe und bewegliche Off-\n shore-Bohrplattformen mit mechanischem Antrieb mit\n einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber betreiben, am\n 1. Juli 2002;\n ebenso im Hinblick auf Entschließung A.1022(26), mit\n der die Versammlung die Richtlinien für die Umsetzung\n des Internationalen Code für die Organisation eines siche-\n ren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch Verwaltungen an-\n genommen hat,\nNr. 106 Bekanntmachung der Entschließung sowie im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsaus-\n des Schiffssicherheitsausschusses schuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung die Ände-\n A.1071(28) „Geänderte Richtlinien rungen des ISM-Code mit Entschließung MSC.353(92) be-\n für die Umsetzung des Interna- schlossen hat,\n tionalen Code für die Organisation in der Erkenntnis, dass eine Verwaltung durch die förm-\n eines sicheren Schiffsbetriebes liche Feststellung, dass Sicherheitsnormen eingehalten\n (ISM-Code) durch die Verwaltungen“ werden, die Verantwortung dafür übernimmt, sicherzu-\n stellen, dass Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägi-\n gen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation\n Hamburg, den 22. Mai 2014\n von Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der Richtli-\n Az.: 11-3-0\n nien ausgestellt worden sind;\n sowie in der Erkenntnis, dass es für Verwaltungen er-\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n forderlich sein kann, nach Maßgabe von Kapitel IX des\nwird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-\n SOLAS-Übereinkommens von 1974 und in Übereinstim-\nschusses A.1071(28), „Geänderte Richtlinien für die Um-\n mung mit Entschließung A.741(18) Vereinbarungen be-\nsetzung des Internationalen Code für die Organisation\n treffend die Ausstellung von Zeugnissen durch andere\neines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die\n Verwaltungen zu schließen;\nVerwaltungen“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-\nmacht. ferner in der Erkenntnis der Notwendigkeit einer einheit-\n lichen Umsetzung des ISM-Code;\n Berufsgenossenschaft für nach Prüfung der diesbezüglichen Empfehlungen, die\n Transport und Verkehrswirtschaft der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf sei-\n Dienststelle Schiffssicherheit ner vierundsechzigsten Tagung und der Schiffssicher-\n U. Schmidt heitsausschuss auf seiner einundneunzigsten Tagung\n Dienststellenleiter ausgesprochen haben –\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 469 Heft 11 – 2014\n\n1. beschließt die in der Anlage wiedergegebenen ge- 4.7 Zusätzliche Überprüfung\n änderten Richtlinien für die Umsetzung des ISM-Code 4.8 Audits der Maßnahmen zur Organisation eines\n durch die Verwaltungen; sicheren Schiffsbetriebs\n2. fordert alle Regierungen mit Nachdruck auf, sich bei 4.9 Beantragung eines Audits\n der Umsetzung des ISM-Code an die geänderten\n 4.10 Vorprüfung (Dokumentenprüfung)\n Richtlinien zu halten;\n 4.11 Vorbereitung des Audits\n3. ersucht alle Regierungen, die Organisation über et-\n waige Schwierigkeiten zu unterrichten, auf die sie bei 4.12 Durchführung des Audits\n der Benutzung der in der Anlage wiedergegebenen 4.13 Der Auditbericht\n geänderten Richtlinien gestoßen sind; 4.14 Abhilfemaßnahmen im Anschluss an das Audit\n4. ermächtigt den Schiffssicherheitsausschuss und den 4.15 Verantwortungsbereiche des Unternehmens bei\n Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, die in den Audits der Organisation von Sicherheitsmaß-\n der Anlage wiedergegebenen geänderten Richtlinien nahmen\n fortlaufend zu überprüfen und, sofern erforderlich, zu\n 4.16 Verantwortungsbereiche der Stelle, welche die\n ändern;\n Zeugniserteilung nach dem ISM-Code durchführt\n5. hebt Entschließung A.1022(26) mit Wirkung vom\n 4.17 Verantwortungsbereiche des Auditorenteams\n 1. Juli 2014 auf.\n Anhang – NORMEN FÜR DIE ZEUGNISERTEILUNG\n NACH DEM ISM-CODE\n Anlage\n 1 EINFÜHRUNG\n Geänderte Richtlinien für die Umsetzung des\n ISM-Code durch die Verwaltungen 2 MANAGEMENT STANDARD\n\n Inhaltsverzeichnis 3 KOMPETENZ STANDARD\n 3.1 Ausarbeitung der Ablaufpläne für Zeugnis-\n1 EINFÜHRUNG erteilungen nach dem ISM-Code\n1.1 Der ISM-Code 3.2 Grundlegende Fachkenntnisse für die Durch-\n führung der Überprüfung\n1.2 Verbindliche Anwendung des ISM-Code\n 3.3 Fachkenntnisse für erstmalige Überprüfun-\n1.3 Zuständigkeiten für Überprüfung und Zeugnis-\n gen und für Überprüfungen zum Zwecke der\n erteilung\n Zeugnisverlängerung\n2 ZWECK UND GELTUNG 3.4 Fachkenntnisse für jährliche Überprüfungen,\n2.1 Begriffsbestimmungen Zwischenüberprüfungen und vorläufige Über-\n prüfungen\n2.2 Zweck und Geltung\n 4 QUALIFIZIERUNGSMASSNAHMEN\n3 ÜBERPRÜFUNG DER ERFÜLLUNG DES\n ISM-CODE 5 VERFAHREN UND ANWEISUNGEN FÜR DIE\n3.1 Allgemeines ZEUGNISERTEILUNG\n3.2 Die Eignung eines Systems zur Organisation von\n Sicherheitsmaßnahmen zum Erfüllen der allge-\n meinen Ziele bei der Organisation von Sicher- 1 Einleitung\n heitsmaßnahmen 1.1 Der ISM-Code\n3.3 Die Eignung eines Systems zur Organisation von 1.1.1 Der Internationale Code für Maßnahmen zur Or-\n Sicherheitsmaßnahmen zum Erfüllen konkreter ganisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur\n Anforderungen in den Bereichen Sicherheit und Verhütung der Meeresverschmutzung (Internatio-\n Verhütung der Umweltverschmutzung naler Code für die Organisation eines sicheren\n Schiffsbetriebs – ISM-Code) ist von der Organi-\n4 VERFAHREN DER ZEUGNISERTEILUNG UND\n sation mit Entschließung A.741(18) beschlossen\n ÜBERPRÜFUNG\n und mit dem Inkrafttreten von SOLAS-Kapitel IX\n4.1 Die einzelnen Schritte bei der Zeugniserteilung über Maßnahmen zur Organisation eines siche-\n und Überprüfung ren Schiffsbetriebs am 1. Juli 1998 verbindlich\n4.2 Vorläufige Überprüfung geworden. Der ISM-Code enthält internationale\n4.3 Erstmalige Überprüfung Normen für die Organisation eines sicheren\n Schiffsbetriebs und für die Verhütung der Mee-\n4.4 Jährliche Überprüfung des Zeugnisses über die resverschmutzung.\n Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n 1.1.2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner\n4.5 Zwischenüberprüfung des Zeugnisses über die zweiundneunzigsten Tagung im Juni 2013 mit\n Organisation von Sicherheitsmaßnahmen Entschließung MSC.353(92) Änderungen der Ab-\n4.6 Überprüfung zum Zwecke der Zeugnisverlänge- schnitte 3, 6, 12, 14 und Fußnoten des ISM-Code\n rung beschlossen. Als Folge hiervon war es erforder-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 11 – 2014 470 VkBl. Amtlicher Teil\n\n lich, die Richtlinien für die Umsetzung des Inter- – „Festlegungen zu den Aufgaben anerkannter\n nationalen Code für die Organisation eines siche- Organisationen, die im Auftrag der Verwaltung\n ren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die tätig sind, auf den Gebieten der Besichtigung und\n Verwaltungen (Entschließung A.1022(26) neu zu Zeugniserteilung“, die beide mit dem Inkrafttre-\n fassen, die durch diese geänderten Richtlinien ten von SOLAS-Regel XI/1 verbindlich geworden\n ersetzt werden. sind, sowie Entschließung A.847(20) – „Richtli-\n1.1.3 Der ISM-Code schreibt vor, dass Unternehmen nien zur Unterstützung von Flaggenstaaten bei\n für den Bereich der Schiffssicherheit Ziele ent- der Umsetzung von IMO Rechtsinstrumenten“\n sprechend der Begriffsbestimmung in Ziffer 1.2 sind anzuwenden, wenn Verwaltungen Stellen\n (Zielsetzung) des ISM-Code festlegen und außer- dazu ermächtigen, in ihrem Auftrag Zeugnisse\n dem ein System zur Organisation von Sicherheits- über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n maßnahmen ausarbeiten, umsetzen und auf- sowie Zeugnisse über die Organisation von Si-\n rechterhalten, das die in Ziffer 1.4 (Betriebliche cherheitsmaßnahmen auszustellen.\n Anforderungen an ein System für die Organisation\n von Sicherheitsmaßnahmen) des ISM-Code auf- 2 ZWECK UND GELTUNG\n geführten betrieblichen Anforderungen enthält. 2.1 Begriffsbestimmungen\n1.1.4 Durch die Anwendung des ISM-Code soll die Ent- Die in den geänderten Richtlinien verwandten\n wicklung einer Sicherheitskultur in der Schifffahrt Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie die im\n unterstützt und gefördert werden. Ausschlagge- ISM-Code angegebene.\n bende Faktoren für die erfolgreiche Entwicklung 2.2 Zweck und Geltung\n einer Kultur, die Sicherheit und Umweltschutz för-\n dert, sind unter anderem Engagement, Wertmaß- Diese geänderten Richtlinien legen elementare\n stäbe, Überzeugungen und Klarheit über das Sys- Grundsätze fest für:\n tem zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen. 1. die Überprüfung, ob das System zur Organi-\n1.2 Verbindliche Anwendung des ISM-Code sation von Sicherheitsmaßnahmen eines für\n den Betrieb von Schiffen verantwortlichen\n1.2.1 Ein angemessener Sicherheitsstandard bedarf\n Unternehmens beziehungsweise das System\n einer geeigneten Managementstruktur im Land-\n zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen\n betrieb und an Bord. Daher ist seitens der für die\n eines oder mehrerer von einem Unternehmen\n Organisation des Schiffsbetriebs Verantwortli-\n betrieblich geführter Schiffe mit dem ISM-Code\n chen ein systematisches Vorgehen erforderlich.\n im Einklang steht;\n Ziel der verbindlichen Anwendung des ISM-Code\n ist die Sicherstellung 2. die Durchführung der vorläufigen, erstmali-\n 1. der Erfüllung verbindlicher Regeln und Rechts- gen, jährlichen und Erneuerungs-Überprü-\n vorschriften für einen sicheren Schiffsbetrieb fungen für das Zeugnis über die Erfüllung der\n und den Umweltschutz sowie einschlägigen Vorschriften sowie die Durch-\n führung der vorläufigen, erstmaligen, Zwi-\n 2. deren wirksame Umsetzung und Durchsetzung schen- und Erneuerungs- Überprüfungen für\n durch die Verwaltungen. das Zeugnis über die Organisation von Si-\n1.2.2 Zur wirksamen Durchsetzung durch die Verwal- cherheitsmaßnahmen und für die Ausstel-\n tungen gehört, dass überprüft wird, ob das Sys- lung/Bestätigung dazugehöriger Dokumen-\n tem zur Organisation von Sicherheitsmaßnah- te; und\n men (Safety Management System – SMS) die im\n 3. den Umfang einer zusätzlichen Überprüfung.\n ISM-Code festgelegten Anforderungen erfüllt\n und ob die verbindlichen Regeln und Rechtsvor- 3 Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code\n schriften eingehalten werden.\n 3.1 Allgemeines\n1.2.3 Durch die verbindliche Anwendung des ISM-Code\n soll die Berücksichtigung einschlägiger empfohle- 3.1.1 Zur Erfüllung der Vorschriften des ISM-Code sol-\n ner Codes, Richtlinien und Normen von der Orga- len die Unternehmen ein dokumentiertes System\n nisation, von Verwaltungen, Klassifikationsgesell- zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen\n schaften und Schifffahrtsverbänden sichergestellt ausarbeiten, umsetzen und aufrechterhalten, da-\n und gefördert werden. mit sichergestellt ist, dass die Unternehmenspoli-\n tik in den Bereichen Sicherheit und Umwelt-\n1.3 Zuständigkeiten für Überprüfung und Zeug-\n schutz umgesetzt wird. Die Unternehmenspolitik\n niserteilung\n soll die im ISM-Code genannten Zielsetzungen\n1.3.1 Die Verwaltung ist zuständig für die Überprüfung beinhalten.\n der Erfüllung des ISM-Code und für die Ausstellung\n 3.1.2 Die Verwaltungen sollen die Erfüllung der Vor-\n von Zeugnissen über die Erfüllung der einschlägi-\n schriften des ISM-Code überprüfen, indem sie\n gen Vorschriften (Documents of Compliance –\n feststellen, ob\n DOC) an Unternehmen sowie von Zeugnissen über\n die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Sa- 1. das System des Unternehmens zur Organi-\n fety Management Certificates – SMC) an Schiffe. sation von Sicherheitsmaßnahmen mit den\n1.3.2 Die Entschließungen A.739(18) –„Richtlinien für Vorschriften des ISM-Code übereinstimmt;\n die Ermächtigung von Organisationen, die im 2. durch das System zur Organisation von Si-\n Auftrag der Verwaltung tätig sind“ – und A.789(19) cherheitsmaßnahmen sichergestellt wird,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 23,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 471 Heft 11 – 2014\n\n dass die Ziele nach Ziffer 1.2.3 des ISM-Code die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob die\n erreicht werden. Vorschriften des ISM-Code erfüllt werden, soll die\n3.1.3 Um die Übereinstimmung oder Nichtübereinstim- Eignung eines Systems zur Organisation von Si-\n mung einzelner Elemente des Systems zur Orga- cherheitsmaßnahmen zum Erfüllen der im\n nisation von Sicherheitsmaßnahmen mit den Vor- ISM-Code festgelegten konkreten Anforderungen\n schriften des ISM-Code feststellen zu können, in Form von konkreten Normen in den Bereichen\n kann es erforderlich sein, Beurteilungskriterien Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmut-\n festzulegen. Den Verwaltungen wird empfohlen, zung sein. Die konkreten Sicherheits- und Um-\n die Festlegung solcher Kriterien in der Form von weltschutz-Normen sind in Ziffer 1.2.3 des\n vorgeschriebenen Lösungen für Organisations- ISM-Code festgelegt.\n systeme möglichst zu vermeiden. 3.3.2 Sämtliche Aufzeichnungen, die geeignet sind, die\n Beurteilungskriterien in der Form von vorgeschrie- Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code zu er-\n benen Anforderungen können sich dahin gehend leichtern, sollen bei Untersuchungen einer ein-\n auswirken, dass die Organisation von Sicher- gehenden Prüfung zugänglich sein. Dies kann\n heitsmaßnahmen für den Schiffsbetrieb darin be- auch Aufzeichnungen von übertragenen Aufga-\n steht, dass Unternehmen Lösungen umsetzen, ben aus dem System zur Organisation von Si-\n die von anderen erdacht worden sind; in einem cherheitsmaßnahmen einschließen. Zu diesem\n solchen Fall kann es für ein Unternehmen schwie- Zweck soll die Verwaltung sicherstellen, dass das\n rig sein, die Lösungen zu finden, die für das be- Unternehmen den Auditoren die gesetzlich vor-\n treffende Unternehmen, den betreffenden be- geschriebenen sowie die Klassifikationsunterla-\n trieblichen Vorgang oder das betreffende Schiff gen zur Verfügung stellt, die sich auf die Maß-\n am besten geeignet sind. Aus diesem Grund soll- nahmen des Unternehmens zur Sicherstellung\n ten besondere Tätigkeiten schiffsspezifisch sein der dauerhaften Erfüllung verbindlicher Regeln\n und sich in vollem Umfang in Handbüchern, Ver- und Rechtsvorschriften beziehen.\n fahren und Anweisungen widerspiegeln. 3.3.3 Bestimmte verbindliche Vorschriften sind unter\n3.1.4 Deshalb wird den Verwaltungen empfohlen, si- Umständen nicht Gegenstand gesetzlich vorge-\n cherzustellen, dass bei solchen Beurteilungen schriebener Besichtigungen oder von Besichti-\n eher danach gefragt wird, ob ein System zur Or- gungen für Zwecke der Klassifikation, zum Bei-\n ganisation von Sicherheitsmaßnahmen beim Er- spiel:\n reichen bestimmter Ziele erfolgreich ist, als da- 1. den Zustand von Schiff und Ausrüstung zwi-\n nach, ob es mit detaillierten Vorschriften zusätzlich schen den Besichtigungen unverändert zu\n zu den im ISM-Code enthaltenen übereinstimmt; erhalten; und\n Ziel muss die Verringerung der Notwendigkeit\n 2. bestimmte betriebliche Vorschriften.\n sein, Kriterien zur Erleichterung der Beurteilung\n der Frage festzulegen, ob ein Unternehmen den 3.3.4. In solchen Fällen können bestimmte Vorkehrun-\n Code erfüllt. gen erforderlich sein, um die Erfüllung der ein-\n schlägigen Vorschriften des ISM-Code sicherzu-\n3.2 Die Eignung eines Systems zur Organisation\n stellen und die objektiven Nachweise für die\n von Sicherheitsmaßnahmen zum Erfüllen der\n Überprüfung zu sichern, beispielsweise\n allgemeinen Ziele bei der Organisation von\n Sicherheitsmaßnahmen 1. schriftlich festgelegte Verfahrensweisen und\n Anweisungen;\n Der ISM-Code legt die allgemeinen Ziele bei der\n Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nach 2. schriftliche Unterlagen über die von den lei-\n Ziffer 1.2.2. fest. Durch die Überprüfung sollen tenden Schiffsoffizieren im täglichen Schiffs-\n die Unternehmen beim Erreichen dieser Ziele, betrieb durchgeführten Überprüfungen,\n welche eine klare Orientierung beim Ausarbeiten wenn diese von Bedeutung dafür sind, dass\n von Elementen des Systems zur Organisation die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n von Sicherheitsmaßnahmen im Einklang mit dem sichergestellt wird; und\n ISM-Code bieten, gefördert und unterstützt wer- 3. relevante Aufzeichnungen von Schiffen, die\n den. Jedoch kann die Eignung eines Systems zur vom Unternehmen betrieben werden, z. B.\n Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zum Flaggenstaatkontrollen, Hafenstaatkontrol-\n Erreichen dieser Ziele nicht über die Frage hinaus len, Klassen- und Unfallberichte.\n beurteilt werden, ob das System zur Organisation\n 3.3.5 Die Überprüfung der Erfüllung verbindlicher Re-\n von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des\n geln und Rechtsvorschriften, die einen Teil im\n ISM-Code erfüllt. Die Ziele sollen daher nicht die\n Gesamtvorgang der Zeugniserteilung nach dem\n Grundlage für detaillierte Auslegungen bilden, mit\n ISM-Code darstellt, ist weder eine Wiederholung\n denen die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vor-\n von noch ein Ersatz für Besichtigungen, die für\n schriften des ISM-Code festgestellt wird.\n andere Schiffszeugnisse vorgeschrieben sind.\n3.3 Die Eignung eines Systems zur Organisation Die Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code\n von Sicherheitsmaßnahmen zum Erfüllen kon- enthebt weder das Unternehmen noch den Kapi-\n kreter Anforderungen in den Bereichen Sicher- tän noch irgendeine sonstige an der Geschäfts-\n heit und Verhütung der Umweltverschmutzung führung des Unternehmens oder am Betrieb des\n3.3.1 Das Hauptkriterium, das für die Formulierung von Schiffes beteiligte Stelle oder Person seiner be-\n Auslegungen herangezogen werden soll, die für ziehungsweise ihrer Verantwortung.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254755/",
"number": 24,
"content": "Heft 11 – 2014 472 VkBl. Amtlicher Teil\n\n3.3.6 Die Verwaltungen sollen sicherstellen, dass das 4.2.5 Das Verfahren der vorläufigen Überprüfung eines\n Unternehmen: Schiffes sollte von der Verwaltung vorgenommen\n 1. bei der Ausarbeitung und Aufrechterhaltung werden, um sicherzustellen, dass das Schiff über\n des Systems zur Organisation von Sicher- ein System zur Organisation von Sicherheitsmaß-\n heitsmaßnahmen die Empfehlungen nach nahmen nach Ziffer 14.4 des ISM-Code verfügt.\n Ziffer 1.2.3.2 des ISM-Code berücksichtigt 4.2.6 Nach dem zufriedenstellenden Abschluss der\n hat; und vorläufigen Überprüfung wird für das Unterneh-\n 2. Verfahrensweisen entwickelt hat, durch die men ein vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung\n sichergestellt wird, dass diese Empfehlun- der einschlägigen Vorschriften ausgestellt; Aus-\n gen im Landbetrieb und an Bord umgesetzt fertigungen dieses Zeugnisses sollen allen\n werden. Standorten des Landbetriebes sowie allen Schif-\n fen der Flotte des Unternehmens zur Verfügung\n4 VERFAHREN DER ZEUGNISERTEILUNG gestellt werden. Bei jedem Schiff, das beurteilt\n UND ÜBERPRÜFUNG und für das ein vorläufiges Zeugnis über die Or-\n ganisation von Sicherheitsmaßnahmen ausge-\n4.1 Die einzelnen Schritte bei der Zeugnisertei-\n stellt worden ist, soll eine Ausfertigung dieses\n lung und Überprüfung\n Zeugnisses auch an die Zentrale des Unterneh-\n4.1.1 Das Verfahren der Erteilung eines Zeugnisses mens übermittelt werden.\n über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n an ein Unternehmen sowie eines Zeugnisses 4.3 Erstmalige Überprüfung\n über die Organisation von Sicherheitsmaßnah- 4.3.1 Das Unternehmen soll die Erteilung von Zeugnis-\n men an ein Schiff umfasst im Normalfall folgende sen nach dem ISM-Code bei der Verwaltung be-\n Einzelschritte: antragen.\n 1. vorläufige Überprüfung; 4.3.2 Eine von der Verwaltung vorgenommene Beurtei-\n 2. erstmalige Überprüfung; lung des Systems zur Organisation von Sicher-\n heitsmaßnahmen im Landbetrieb würde eine Be-\n 3. jährliche Überprüfung oder Zwischenüber- urteilung der Büros, wo dieses System angewandt\n prüfung; wird, und möglicherweise von weiteren Stand-\n 4. Überprüfung zum Zwecke der Zeugnisver- orten, welche übertragene Aufgaben aus dem\n längerung; und System zur Organisation von Sicherheitsmaß-\n 5. zusätzliche Überprüfung. nahmen einschließen könnten, erforderlich ma-\n chen, je nachdem, wie das betreffende Unter-\n4.1.2. Diese Überprüfungen werden auf Antrag des nehmen aufgebaut ist und welche Aufgaben in\n Unternehmens an die Verwaltung oder an die von den verschiedenen Standorten wahrgenommen\n der Verwaltung für die Durchführung der Zeug- werden.\n niserteilung nach dem ISM-Code anerkannte\n Stelle oder auf Antrag der Verwaltung durch eine 4.3.3 Nach dem zufriedenstellenden Abschluss der Be-\n andere Vertragspartei des SOLAS-Übereinkom- urteilung des Systems zur Organisation von Si-\n mens durchgeführt. cherheitsmaßnahmen im Landbetrieb kann mit\n den Vorkehrungen/Planungen für die Beurteilung\n Diese Überprüfungen schließen ein Audit des\n der Schiffe des Unternehmens begonnen wer-\n Systems zur Organisation von Sicherheitsmaß-\n den.\n nahmen ein.\n 4.3.4 Nach dem zufriedenstellenden Abschluss der Be-\n4.2 Vorläufige Überprüfung\n urteilung wird für das Unternehmen ein Zeugnis\n4.2.1 Vorläufige Zeugnisse können nur unter bestimm- über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n ten Voraussetzungen, welche im ISM-Code fest- ausgestellt; Ausfertigungen dieses Zeugnisses\n gelegt sind, ausgestellt werden und sollen die sollen an alle Standorte des Landbetriebes sowie\n Umsetzung des Systems zur Organisation von an alle Schiffe der Flotte des Unternehmens zur\n Sicherheitsmaßnahmen erleichtern. Verfügung gestellt werden. Bei jedem Schiff, das\n4.2.2 Das Unternehmen soll die Erteilung vorläufiger beurteilt und für das ein Zeugnis über die Orga-\n Zeugnisse bei der Verwaltung beantragen. nisation von Sicherheitsmaßnahmen ausgestellt\n worden ist, soll eine Ausfertigung dieses Zeug-\n4.2.3 Das von der Verwaltung vorgenommene Über-\n nisses auch an die Zentrale des Unternehmens\n prüfungsverfahren von vorläufigen Zeugnissen\n übermittelt werden.\n über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n des Systems zur Organisation von Sicherheits- 4.3.5 In Fällen, wo Zeugnisse von einer anerkannten\n maßnahmen erfordert eine Beurteilung der Stelle ausgestellt werden, sollen Ausfertigungen\n Unternehmensbüros nach Ziffer 14.1 des aller Zeugnisse auch an die Verwaltung gesandt\n ISM-Code. werden.\n4.2.4 Nach dem zufriedenstellenden Abschluss der Be- 4.3.6 Das Audit des Systems zur Organisation von Si-\n urteilung des Systems zur Organisation von Si- cherheitsmaßnahmen für das Unternehmen und\n cherheitsmaßnahmen im Landbetrieb kann mit für ein Schiff umfasst dieselben grundlegenden\n den Vorkehrungen/Planungen für die Beurteilung Schritte. Der Zweck eines Audits ist die Beant-\n der zutreffenden Schiffe der Flotte des Unterneh- wortung der Frage, ob ein Unternehmen oder ein\n mens begonnen werden. Schiff die Vorschriften des ISM-Code erfüllt.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 473 Heft 11 – 2014\n\n Die Audits umfassen 4.4.3 Hat der Landbetrieb des Unternehmens mehr als\n einen Standort und/oder Aufgaben aus dem Sys-\n 1. Überprüfungen, ob das System des Unter- tem zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen\n nehmens zur Organisation von Sicherheits- an Andere übertragen, so soll bei den jährlichen\n maßnahmen die Vorschriften des ISM-Code Beurteilungen versucht werden, sicherzustellen,\n erfüllt, insbesondere durch den objektiven dass während der Gültigkeitsdauer des Zeugnis-\n Nachweis, dass das System des Unterneh- ses über die Erfüllung der einschlägigen Vor-\n mens zur Organisation von Sicherheitsmaß- schriften alle Standorte beurteilt werden.\n nahmen bereits mindestens drei Monate lang\n 4.4.4 Während der jährlichen Überprüfung soll die Ver-\n angewandt worden ist und dass ein System\n waltung prüfen, ob das Unternehmen alle Schiffs-\n zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen\n typen aus dem Zeugnis über die Erfüllung der\n bereits mindestens drei Monate lang an Bord\n einschlägigen Vorschriften betreibt. Geeignete\n mindestens eines Schiffes von jedem der\n Maßnahmen sollen ergriffen werden, wenn das\n Schiffstypen angewandt worden ist, den das\n Unternehmen aufgehört hat einzelne Schiffsty-\n Unternehmen betreibt, und\n pen zu betreiben.\n 2. Überprüfungen, ob durch das System zur 4.5 Zwischenüberprüfung des Zeugnisses über\n Organisation von Sicherheitsmaßnahmen si- die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen\n chergestellt ist, dass die in Ziffer 1.2.3 des 4.5.1 Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeug-\n ISM-Code genannten Ziele erfüllt werden. nisses über die Erfüllung der einschlägigen Vor-\n Hierzu gehört insbesondere die Feststellung, schriften sollen Zwischenaudits der Maßnahmen\n ob das dem für den Betrieb des Schiffes zu- zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs\n ständige Unternehmen ausgestellte Zeugnis durchgeführt werden. Zweck dieser Audits ist die\n über die Erfüllung der einschlägigen Vor- Überprüfung des wirksamen Funktionierens des\n schriften für den betreffenden Schiffstyp gilt, Systems zur Organisation von Sicherheitsmaß-\n sowie die Beurteilung des schiffseigenen nahmen sowie die Prüfung der Frage, ob trotz\n Systems zur Organisation von Sicherheits- eventueller Änderungen am System zur Organi-\n maßnahmen zwecks Prüfung der Frage, ob sation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschrif-\n es die Vorschriften des ISM-Code erfüllt und ten des ISM-Code erfüllt werden. In bestimmten\n ob er tatsächlich umgesetzt wird. Es sollen Fällen, insbesondere in der Anfangsphase des\n objektive Nachweise dafür vorgelegt werden, Schiffsbetriebs nach Einführung des Systems zur\n dass das System des Unternehmens zur Or- Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, kann\n ganisation von Sicherheitsmaßnahmen be- die Verwaltung unter Umständen die Auffassung\n reits mindestens drei Monate lang an Bord vertreten, es sei erforderlich, häufiger Zwischen-\n des Schiffes und an Land wirksam funktio- überprüfungen durchzuführen. Außerdem kann\n niert hat; zu diesen objektiven Nachweisen die vorgefundene Art von Tatbeständen der\n gehören unter anderem Aufzeichnungen aus Nichterfüllung der Vorschriften des ISM-Code\n den Unterlagen der vom Unternehmen intern einen Grund für die häufigere Durchführung von\n durchgeführten Audits. Zwischenüberprüfungen darstellen.\n4.4 Jährliche Überprüfung des Zeugnisses über 4.5.2 Ist nur eine einzige Zwischenüberprüfung durch-\n die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften zuführen, so soll sie zwischen dem zweiten und\n dem dritten Jahrestag der Ausstellung des Zeug-\n4.4.1 Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeug- nisses über die Erfüllung der einschlägigen Vor-\n nisses über die Erfüllung der einschlägigen Vor- schriften stattfinden.\n schriften sind jährliche Audits der Maßnahmen\n 4.6 Überprüfung zum Zwecke der Zeugnisverlän-\n zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs\n gerung\n durchzuführen; diese sollen sich auf die Überprü-\n fung und Feststellung der Korrektheit der gesetz- Überprüfungen zum Zwecke der Zeugnisverlän-\n lich vorgeschriebenen sowie der Klassifikations- gerung sind durchzuführen, bevor die Gültig-\n unterlagen für mindestens ein Schiff von jedem keitsdauer des betreffenden Zeugnisses über die\n der Schiffstypen erstrecken, für den das Zeugnis Erfüllung der einschlägigen Vorschriften bezie-\n über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften hungsweise des Zeugnisses über die Organisa-\n gilt. Zweck dieser Audits ist die Überprüfung des tion von Sicherheitsmaßnahmen abläuft. Eine\n wirksamen Funktionierens des Systems zur Or- solche Überprüfung zum Zwecke der Zeugnis-\n ganisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie die verlängerung erfasst alle Bereiche des Systems\n Prüfung der Frage, ob trotz eventueller Änderun- zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen\n gen am System zur Organisation von Sicherheits- und alle Tätigkeiten, auf welche die Vorschriften\n maßnahmen die Vorschriften des ISM-Code er- des ISM-Code Anwendung finden. Überprüfun-\n füllt werden. gen zum Zwecke der Zeugnisverlängerung kön-\n nen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten\n4.4.2 Die jährliche Überprüfung ist innerhalb eines Zeit- vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zeug-\n raums von drei Monaten vor und nach dem Jah- nisses über die Erfüllung der einschlägigen Vor-\n restag der Ausstellung des Zeugnisses über die schriften beziehungsweise des Zeugnisses über\n Erfüllung der einschlägigen Vorschriften durch- die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen be-\n zuführen. gonnen werden und sollen vor dem Ablauf der\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 26,
"content": "Heft 11 – 2014 474 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Gültigkeitsdauer des betreffenden Zeugnisses ausreicht. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus,\n abgeschlossen sein. dass das System nicht ausreicht, so muss das\n4.7. Zusätzliche Überprüfung Audit so lange verschoben werden, bis das\n Unternehmen Abhilfe geschaffen hat.\n4.7.1 Die Verwaltung kann, wenn klare Gründe vorlie-\n gen, ein zusätzliches Audit anordnen, um zu 4.11 Vorbereitung des Audits\n überprüfen, ob das System zur Organisation von 4.11.1 Der Auditor soll relevante Sicherheitsnachweise\n Sicherheitsmaßnahmen immer noch effektiv des Unternehmens prüfen und diese bei der Vor-\n funktioniert. Zusätzliche Überprüfungen können bereitung der Auditplanung mit berücksichtigen,\n in Situationen über das normale Verfahren hinaus z. B. Flaggenstaatbesichtigungen, Hafenstaat-\n durchgeführt werden, wie zum Beispiel bei Fest- kontrollen und Klassen- und Unfallberichte.\n haltungen bei Hafenstaatkontrollen, oder im Fall 4.11.2 Der benannte leitende Auditor soll sich mit dem\n der Reaktivierung nach Unterbrechung des Ein- Unternehmen in Verbindung setzen und einen\n satzes aufgrund einer Außerbetriebsetzung oder Plan für die Durchführung des Audits vorlegen.\n um zu überprüfen, ob wirksame Korrekturmaß-\n 4.11.3 Der Auditor soll die Arbeitsunterlagen zur Verfü-\n nahmen ergriffen wurden und/oder ordnungsge-\n gung stellen, nach denen das Audit durchgeführt\n mäß umgesetzt worden sind. Zusätzliche Über-\n werden soll, damit die Beurteilungen, Ermittlun-\n prüfungen können die landseitige Organisation\n gen und Prüfungen nach den genormten Verfah-\n und/oder Organisationssysteme an Bord betref-\n ren, Anweisungen und Formvordrucken, die zur\n fen. Die Verwaltung sollte den Umfang und die\n Sicherstellung einheitlicher Auditverfahren ge-\n Tiefe der Überprüfung bestimmen, welche von\n schaffen worden sind, erleichtert wird.\n Fall zu Fall variieren kann. Zusätzliche Überprü-\n fungen sollten innerhalb der Frist abgeschlossen 4.11.4 Das Audit-Team soll in der Lage sein, sich mit\n werden, welche unter Berücksichtigung der den Personen und Stellen, die dem Audit unter-\n Richtlinien von der Organisation vereinbart wur- zogen werden, so zu verständigen, dass Inhalte\n de. Die Verwaltung sollte die Überprüfungser- von Mitteilungen beiderseits verstanden werden.\n gebnisse weiter verfolgen und wenn nötig geeig- 4.12 Durchführung des Audits\n nete Maßnahmen ergreifen. 4.12.1 Das Audit soll mit einer Eröffnungssitzung begin-\n4.7.2 Nach dem zufriedenstellenden Abschluss der Be- nen, in der sich die Auditorengruppe der Unter-\n urteilung an Bord soll das Zeugnis über die Orga- nehmensleitung vorstellt und einen Überblick\n nisation von Sicherheitsmaßnahmen für die zu- über die Verfahren für die Durchführung des Au-\n sätzliche Überprüfung bestätigt werden. dits gibt, in der weiterhin festgestellt wird, ob alle\n4.8 Audits der Maßnahmen zur Organisation eines vereinbarten Einrichtungen und Hilfsmittel zur\n sicheren Schiffsbetriebs Verfügung stehen, in der die Dauer des Audits\n und das Datum für die Schlusssitzung festgelegt\n Das in den nachstehenden Absätzen dargestellte sowie möglicherweise noch unklare Einzelheiten\n Verfahren für Audits der Maßnahmen zur Organi- im Zusammenhang mit dem Audit geklärt werden.\n sation eines sicheren Schiffsbetriebs umfasst alle\n Schritte, die auch zur erstmaligen Überprüfung 4.12.2 Das Audit-Team soll das System zur Organisa-\n gehören. Die Audits der Maßnahmen zur Organi- tion von Sicherheitsmaßnahmen auf der Grund-\n sation eines sicheren Schiffsbetriebs für die vor- lage der vom Unternehmen vorgelegten Unter-\n läufigen, jährlichen, Zwischen- und zusätzlichen lagen und der objektiven Nachweise für seine\n Überprüfungen und für die Überprüfungen zum wirksame Umsetzung beurteilen.\n Zwecke der Zeugnisverlängerung sollen nach 4.12.3 Nachweise sollen durch Befragungen und durch\n denselben Grundsätzen erfolgen, auch wenn ihr das Prüfen von Unterlagen gesammelt werden.\n Umfang unterschiedlich ist. Auch Beobachtungen des Geschäftsbetriebs\n4.9 Beantragung eines Audits und der Bedingungen, unter denen er abläuft,\n können herangezogen werden, wenn dies für die\n4.9.1 Das Unternehmen soll seinen Antrag auf ein Audit Feststellung der Wirksamkeit des Systems zur\n an die Verwaltung oder an die von der Verwaltung Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bei der\n für die Ausstellung von Zeugnissen über die Er- Erfüllung der besonderen vom ISM-Code vorge-\n füllung der einschlägigen Vorschriften bezie- schriebenen Sicherheits- und Umweltschutz-\n hungsweise von Zeugnissen über die Organisa- Normen erforderlich ist.\n tion von Sicherheitsmaßnahmen anerkannte\n Stelle richten. 4.12.4 Die im Verlauf eines Audits gemachten Beobach-\n tungen sollen dokumentiert werden. Nach Über-\n4.9.2 Die Verwaltung oder die anerkannte Stelle be- prüfung der Tätigkeiten soll das Audit-Team die\n stellt dann den leitenden Auditor und, falls erfor- gesammelten Nachweise prüfen. Dies soll ge-\n derlich, das Audit-Team. nutzt werden um zu bestimmen, was als Nicht-\n4.10 Vorprüfung (Dokumentenprüfung) erfüllung von erheblichem Gewicht, Nichterfül-\n Grundlage für die Planung des Audits soll die lung oder Beobachtung gemeldet wird und soll\n Prüfung des Handbuchs für die Organisation von getrennt nach den allgemeinen und den beson-\n Sicherheitsmaßnahmen durch den Auditor sein; deren Bestimmungen des ISM-Code in dem Be-\n diese Prüfung dient der Feststellung, ob das Sys- richt dargestellt werden.\n tem zur Organisation von Sicherheitsmaßnah- 4.12.5 Nach Beendigung des Audits, jedoch vor der Er-\n men zur Erfüllung der Vorschriften des ISM-Code stellung des Auditberichts, soll das Audit-Team\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 475 Heft 11 – 2014\n\n mit der Unternehmensleitung und den für die ein- ten im Zusammenhang mit Schiffssicherheit und\n schlägigen Aufgaben zuständigen Mitarbeitern Umweltschutz.\n zusammenkommen. Bei dieser Zusammenkunft 4.15.2 Das Unternehmen ist verantwortlich für\n sollen die Beobachtungen so erläutert werden,\n 1. die Unterrichtung der betreffenden Mitarbei-\n dass sichergestellt ist, dass die Ergebnisse des\n ter und derjenigen, die übertragene Aufga-\n Audits einwandfrei verstanden werden.\n ben aus dem System zur Organisation von\n4.13 Der Auditbericht Sicherheitsmaßnahmen übernommen ha-\n4.13.1 Der Auditbericht soll unter Leitung des leitenden ben, über Ziele und Zweck der Zeugnisertei-\n Auditors erstellt werden, der für die Genauigkeit lung nach dem ISM-Code;\n und Vollständigkeit des Berichts die Verantwor- 2. die Ernennung verantwortlicher Mitarbeiter\n tung trägt. zur begleitenden Unterstützung der Mitglie-\n4.13.2 Zum Auditbericht gehören der Auditplan, Angaben der des Teams, das mit der Zeugniserteilung\n zu den einzelnen Mitgliedern des Audit-Teams, die befasst ist;\n Angabe des Anfangs- und Schlussdatums des 3. die Bereitstellung der Mittel, die von den mit\n Audits, die Bezeichnung des Unternehmens, Be- der Zeugniserteilung befassten Personen\n obachtungen etwaiger Fälle der Nichterfüllung der und Stellen benötigt werden, um Effektivität\n einschlägigen Vorschriften sowie Bemerkungen und Effizienz des Überprüfungsverfahrens\n zur Wirksamkeit des Systems zur Organisation sicherzustellen;\n von Sicherheitsmaßnahmen bei der Erfüllung der 4. die Ermöglichung des Zugangs und die Be-\n festgelegten Ziele. reitstellung von aussagekräftigen Unterlagen\n4.13.3 Das Unternehmen soll eine Abschrift des Audit- auf Verlangen der mit der Zeugniserteilung\n berichts erhalten. Dem Unternehmen soll nahe- befassten Personen und Stellen;\n gelegt werden, dem Schiff eine Abschrift der das 5. die Zusammenarbeit mit der die Überprüfung\n Schiff betreffenden Auditberichte zur Verfügung durchführenden Gruppe, damit die mit der\n zu stellen. Zeugniserteilung verbundenen Ziele erreicht\n4.14 Abhilfemaßnahmen im Anschluss an das Audit werden können.\n4.14.1 Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, bei 4.15.3 Wo Nichterfüllungen von erheblichem Gewicht\n Nichterfüllung der einschlägigen Vorschriften die festgestellt werden, sollen Verwaltungen und an-\n erforderlichen Abhilfemaßnahmen beziehungs- erkannte Organisationen nach den Verfahren des\n weise Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache MSC/Circ.1059 – MEPC/Circ.401 (Procedures\n dieser Nichterfüllung zu treffen. Gelingt es nicht, concerning observed ISM Code major non-con-\n bei Nichterfüllung besonderer Vorschriften des formities) handeln.\n ISM-Code Abhilfe zu schaffen, so kann dies die 4.16 Verantwortungsbereiche der Stelle, welche\n Gültigkeit des Zeugnisses über die Erfüllung der die Zeugniserteilung nach dem ISM-Code\n einschlägigen Vorschriften und des dazugehöri- durchführt\n gen Zeugnisses über die Organisation von Si- Die Stelle, welche die Zeugniserteilung nach dem\n cherheitsmaßnahmen beeinträchtigen. ISM-Code durchführt, ist dafür verantwortlich,\n4.14.2 Die Abhilfemaßnahmen und mögliche anschlie- sicherzustellen, dass das Überprüfungsverfahren\n ßende Nachprüfungs-Audits sollen innerhalb des im Einklang mit dem ISM-Code und den vorlie-\n dafür vereinbarten Zeitraumes abgeschlossen genden Richtlinien durchgeführt wird. Hierzu\n werden. Der Zeitraum für Abhilfemaßnahmen soll zählt auch die Überwachung aller Aspekte der\n im Normalfall drei Monate nicht überschreiten. Zeugniserteilung in Übereinstimmung mit dem\n Das Unternehmen soll die Nachprüfungs-Audits Anhang zu den vorliegenden Richtlinien durch die\n wie vereinbart beantragen. Leitung dieser Stelle.\n4.14.3 Das Versäumnis ausreichende Korrekturmaß- 4.17 Verantwortungsbereiche des Auditorenteams\n nahmen in Übereinstimmung mit den Anforde- 4.17.1 Unabhängig davon, ob die Überprüfungen im Zu-\n rungen des ISM-Code zu treffen, einschließlich sammenhang mit der Zeugniserteilung von einem\n der Maßnahmen, die ein Wiederauftreten verhin- Team durchgeführt werden oder nicht, soll eine\n dern, können als erhebliche Nichterfüllung be- Person die Überprüfung leiten. Dieser Leiter soll\n trachtet werden. bevollmächtigt sein, hinsichtlich der praktischen\n Durchführung der Überprüfung und sämtlicher\n4.15 Verantwortungsbereiche des Unternehmens\n Beobachtungen letztgültige Entscheidungen zu\n bei den Audits der Organisation von Sicher-\n treffen. Zu seinen Verantwortungsbereichen ge-\n heitsmaßnahmen\n hören\n4.15.1 Die Tatsache der Überprüfung der Erfüllung der 1. die Erstellung des Plans für die Überprüfung\n Vorschriften des ISM-Code enthebt Unterneh- und\n men, Unternehmensleitung und diejenigen, die\n übertragene Aufgaben aus dem System zur Or- 2. die Vorlage des Berichts über die Überprü-\n ganisation von Sicherheitsmaßnahmen durch- fung.\n führen sowie Schiffsoffiziere und Mannschaften 4.17.2 Die an der Überprüfung beteiligten Personen tra-\n nicht ihrer Verpflichtungen bezüglich der Erfül- gen die Verantwortung dafür, dass die für die\n lung inner- und überstaatlicher Rechtsvorschrif- Überprüfung geltenden Vorschriften eingehalten\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 28,
"content": "Heft 11 – 2014 476 VkBl. Amtlicher Teil\n\n werden; dabei stellen sie die Vertraulichkeit der den Verfahren und in der praktischen Durchfüh-\n Unterlagen sicher, die mit der Zeugniserteilung rung der Zeugniserteilung nach dem ISM-Code\n im Zusammenhang stehen, und behandeln die verfügen.\n ihnen anvertrauten Angaben mit Diskretion. 3.2 Grundlegende Fachkenntnisse für die Durch-\n führung der Überprüfung\n 3.2.1 Personen, die an der Überprüfung der Erfüllung\n ANHANG der Vorschriften des ISM-Code mitwirken sollen,\n sollen über eine Ausbildung mit formalem Ab-\n NORMEN FÜR DIE ZEUGNISERTEILUNG schluss verfügen, der mindestens folgende Qua-\n NACH DEM ISM-CODE lifikationen umfasst:\n 1. an einer Ausbildungsstätte des tertiären Sek-\n1 EINLEITUNG\n tors (nach mindestens zweijährigem Stu-\n Das mit der Zeugniserteilung nach dem ISM-Code dium) auf einem relevanten ingenieur- oder\n betraute Auditorenteam und die Stelle, von der naturwissenschaftlichen Fachgebiet erwor-\n diese Gruppe gegebenenfalls betreut wird, sollen bene Qualifikationen, die entweder von der\n die in diesem Anhang dargestellten besonderen Verwaltung oder von der anerkannten Stelle\n Vorschriften erfüllen. anerkannt sind;\n2 MANAGEMENT STANDARD 2. an einer Ausbildungsstätte der Marine oder\n Seefahrtschule erworbene Qualifikationen\n2.1 Alle Stellen, die an der Überprüfung der Erfüllung und einschlägige Seedienstzeiten als Schiffs-\n des ISM-Code beteiligt sind, sollen in ihren eige- offizier mit entsprechendem Befähigungs-\n nen Reihen über Kompetenz in nachstehenden zeugnis.\n Bereichen verfügen:\n 3.2.2 Sie sollen Training erhalten haben, durch welches\n 1. in der Sicherstellung der Erfüllung der Regeln sichergestellt ist, dass sie über ausreichende\n und Rechtsvorschriften für die von dem Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um\n Unternehmen betriebenen Schiffe ein- die Überprüfung der Erfüllung der Vorschriften\n schließlich der Regeln und Rechtsvorschrif- des ISM-Code durchführen zu können, insbe-\n ten im Zusammenhang mit der Erteilung von sondere in den Bereichen\n Befähigungszeugnissen an Seeleute;\n 1. Kenntnis und Verständnis des ISM-Code;\n 2. in den Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zu-\n 2. verbindliche Regeln und Rechtsvorschriften;\n lassung, Besichtigung und Zeugniserteilung;\n 3. Aufgabenbereiche, die von den Unterneh-\n 3. in den Aufgabengebieten, die nach dem vom\n men nach Vorschrift des ISM-Code berück-\n ISM-Code vorgeschriebenen System der Or-\n sichtigt werden sollen;\n ganisation von Sicherheitsmaßnahmen zu\n berücksichtigen sind; 4. Beurteilungsmethoden bei Untersuchungen,\n Befragungen, Auswertung und Berichterstat-\n 4. in praktischen Erfahrungen mit dem Schiffs-\n tung;\n betrieb.\n 5. technische oder betriebliche Aspekte der Or-\n2.2 Das Übereinkommen schreibt vor, dass von Ver- ganisation von Sicherheitsmaßnahmen;\n waltungen für die in ihrem Auftrag erfolgende Aus-\n stellung von Zeugnissen über die Erfüllung der ein- 6. Grundkenntnisse des Schiffsbetriebs und\n schlägigen Vorschriften beziehungsweise von des Bordbetriebs;\n Zeugnissen über die Organisation von Sicherheits- 7. Teilnahme an mindestens einem Audit eines\n maßnahmen anerkannte Stellen die Entschließun- Systems zur Organisation von Sicherheits-\n gen A.739(18) – „Richtlinien für die Ermächtigung maßnahmen im Zusammenhang mit der See-\n von Stellen, die im Auftrag der Verwaltung tätig schifffahrt.\n sind“ – und A.789(19) –„Festlegungen zu den Auf- 3.2.3 Diese Fachkenntnisse sollen in Form schriftlicher\n gaben anerkannter Stellen, die im Auftrag der Ver- oder mündlicher Prüfungen oder in anderer an-\n waltung tätig sind, auf den Gebieten der Besichti- nehmbarer Art und Weise nachgewiesen werden.\n gung und Zeugniserteilung“ – erfüllen.\n 3.3 Fachkenntnisse für erstmalige Überprüfungen\n2.3 Stellen, die Überprüfungen der Erfüllung der Be- und für Überprüfungen zum Zwecke der\n stimmungen des ISM-Code durchführen, sollen Zeugnisverlängerung\n sicherstellen, dass zwischen Mitarbeitern, die\n 3.3.1 Zusätzlich zu den grundlegenden Fachkenntnis-\n eine Beratungstätigkeit ausüben, und Mitarbei-\n sen nach Ziffer 3.2 müssen die Personen, die\n tern, die am Verfahren der Zeugniserteilung mit-\n erstmalige Überprüfungen oder Überprüfungen\n wirken, keine Abhängigkeiten bestehen.\n zum Zwecke der Verlängerung eines Zeugnisses\n3 KOMPETENZ STANDARD über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n oder eines Zeugnisses über die Organisation von\n3.1 Ausarbeitung der Ablaufpläne für Zeugniser- Sicherheitsmaßnahmen durchführen, über die\n teilungen nach dem ISM-Code Fachkenntnisse verfügen, die erforderlich sind,\n Die Ausarbeitung der Ablaufpläne für Zeugniser- um vollständig beurteilen zu können, ob das\n teilungen nach dem ISM-Code soll durch Perso- Unternehmen beziehungsweise das Schiff die\n nen erfolgen, die über praktische Kenntnisse in Vorschriften des ISM-Code erfüllt, das heißt,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 477 Heft 11 – 2014\n\n 1. um festzustellen, ob die einzelnen Elemente 4 QUALIFIZIERUNGSMASSNAHMEN\n des Systems zur Organisation von Sicher- Die Stellen, welche die Zeugniserteilung nach\n heitsmaßnahmen den Vorschriften des dem ISM-Code durchführen, sollen ein doku-\n ISM-Code entsprechen oder nicht; mentiertes System für die Qualifikation der Per-\n 2. um die Wirksamkeit des Systems des Unter- sonen, die Überprüfungen der Erfüllung des\n nehmens oder des Schiffes für die Organisa- ISM-Code durchführen sollen, und für die ständi-\n tion von Sicherheitsmaßnahmen festzustel- ge Aktualisierung der Sach- und Fachkunde die-\n len, um so die Erfüllung der Regeln und ser Personen, praktizieren. Dieses System soll\n Rechtsvorschriften sicherzustellen, wie sie sowohl theoretische Ausbildungsveranstaltun-\n aus den Aufzeichnungen über die gesetzlich gen zu sämtlichen fachkundlichen Anforderun-\n vorgeschriebenen Besichtigungen und über gen und die zum Verfahren der Zeugniserteilung\n die Besichtigungen für Zwecke der Klassifi- gehörenden Verfahrensweisen als auch prakti-\n kation hervorgehen; sche Ausbildungsveranstaltungen mit Betreuern\n 3. um die Wirksamkeit des Systems zur Orga- umfassen; der erfolgreiche Abschluss der Aus-\n nisation von Sicherheitsmaßnahmen bei der bildung soll durch einen Nachweis dokumentiert\n Sicherstellung der Erfüllung sonstiger Regeln werden.\n und Rechtsvorschriften, die nicht durch die\n 5 VERFAHREN UND ANWEISUNGEN FÜR\n gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigungen\n DIE ZEUGNISERTEILUNG\n und die Besichtigungen für Zwecke der Klas-\n sifikation abgedeckt sind, und bei der Her- Die Stellen, welche die Zeugniserteilung nach\n stellung eines Zustandes, in dem die Über- dem ISM-Code durchführen, sollen ein doku-\n prüfung der Erfüllung dieser Regeln und mentiertes System praktizieren, durch das si-\n Rechtsvorschriften möglich ist, zu beurteilen; chergestellt ist, dass das Verfahren der Zeugnis-\n erteilung nach Maßgabe der Norm in diesem\n 4. um zu beurteilen, ob die von der Organisation,\n Anhang durchgeführt wird. Dieses System soll\n von Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaf-\n unter anderem Verfahrensweisen und Anweisun-\n ten und Schifffahrtsverbänden empfohlenen\n gen für nachstehende Bereiche umfassen:\n sicheren Verfahrensweisen berücksichtigt\n worden sind. 1. vertragliche Vereinbarungen mit Unterneh-\n men;\n3.3.2 Dieses Fachwissen lässt sich durch Teams er-\n reichen, deren Mitglieder zusammen über die 2. Planung, zeitlicher Ablauf und Durchführung\n vorgeschriebene Fachkunde verfügen. von Überprüfungen;\n3.3.3 Personen, die Überprüfungen der Erfüllung der 3. Erstellung von Berichten über die Ergebnisse\n Vorschriften des ISM-Code in Form von erstma- von Überprüfungen;\n ligen Überprüfungen oder Überprüfungen zum 4. Verfahren der Ausstellung von Zeugnissen\n Zwecke der Zeugnisverlängerung in leitender über die Erfüllung der einschlägigen Vor-\n Funktion durchführen sollen, sollen über mindes- schriften, Zeugnissen über die Organisation\n tens fünf Jahre Erfahrung auf Gebieten verfügen, von Sicherheitsmaßnahmen, Vorläufigen\n die für die technischen oder betrieblichen Aspek- Zeugnissen über die Erfüllung der einschlä-\n te der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen gigen Vorschriften und Vorläufigen Zeugnis-\n von Belang sind, und sollen an mindestens drei sen über die Organisation von Sicherheits-\n erstmaligen Überprüfungen oder Überprüfungen maßnahmen;\n zum Zwecke der Zeugnisverlängerung mitgewirkt 5. Abhilfe- und sonstige Folgemaßnahmen\n haben. Die Mitwirkung an der Überprüfung der nach Überprüfungen, insbesondere Maß-\n Erfüllung anderer organisationsbezogener Nor- nahmen, die in Fällen erheblicher Nichterfül-\n men kann als gleichwertig mit der Mitwirkung an lung der einschlägigen Vorschriften zu treffen\n der Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code be- sind.\n trachtet werden.\n3.4 Fachkenntnisse für jährliche Überprüfungen,\n Zwischenüberprüfungen und vorläufige Über-\n prüfungen (VkBl. 2014, S. 468)\n Personen, die jährliche Überprüfungen, Zwi-\n schenüberprüfungen und vorläufige Überprüfun-\n gen durchführen sollen, sollen die grundlegenden\n Vorschriften für die Personen erfüllen, die an\n Überprüfungen mitwirken, und sollen an mindes-\n tens zwei jährlichen Überprüfungen, Zwischen-\n überprüfungen oder vorläufigen Überprüfungen\n mitgewirkt haben. Sie sollen besondere Anwei-\n sungen erhalten haben, die benötigt werden, um\n sicherzustellen, dass sie über die erforderliche\n Fachkunde verfügen, um die Wirksamkeit des\n Systems des Unternehmens für die Organisation\n von Sicherheitsmaßnahmen festzustellen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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