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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                 I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  68. Jahrgang                                              Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2014                                                                          Heft 11\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.           Datum           VkBl. 2014                                              Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2014                                           Seite\n\n  Umweltpolitik und Infrastruktur,                                                              Wasserstraßen, Schifffahrt\n  Grundsatzfragen des Ressorts\n                                                                                                105 15. 05. 2014 Korrektur zur Veröffentlichung 2013\n  100 12. 05. 2014 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr-                                         Nr. 248 im Verkehrsblatt. „Änderungen des Internatio-\n      gutverordnung See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       450         nalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über\n  101 15. 05. 2014 Beförderung gefährlicher Güter im\n                                                                                                    See (IMSBC-Code) (MSC.354(92))“ . . . . . . . . . . . . . . . .               467\n      Straßenverkehr;\n      – Bekanntmachung zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift                                          106 22. 05. 2014 Bekanntmachung der Entschließung des\n        363 ADR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   460         Schiffssicherheitsausschusses A.1071(28) „Geänderte\n                                                                                                    Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code\n                                                                                                    für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes\n  Landverkehr                                                                                       (ISM-Code) durch die Verwaltungen“. . . . . . . . . . . . . . .               468\n  102 07. 05. 2014 Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen\n      zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der                                        Aufgebote\n      Eisenbahnen des Bundes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             460\n  103 19. 05. 2014 Änderung der Richtlinie für die Lieferung                                    106a   14. 06. 2014 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                478\n      von Vorgaben durch Fahrzeughersteller oder -importeu-\n      re für die regelmäßige technische Überwachung der\n      Fahrzeuge nach § 29 StVZO („Vorgaben-Richtlinie“) vom\n      24.05.2012 (VkBl. S. 450) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         466\n  104 13. 05. 2014 Verzeichnis der in der Bundesrepublik                                        Nichtamtlicher Teil\n      Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-\n      zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           467     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   481\n\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 11 – 2014                                                 450                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                       republik Deutschland eingesetzt wird und dieser Ein-\n                                                                       satz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.\n                                                                  3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter\n                                                                       ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der\n                                                                       ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt\nNr. 100 Richtlinien zur Durchführung                                   auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag\n        der Gefahrgutverordnung See                                    und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der\n                                                                       ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen.\nHiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obers-                  Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im\nten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur                   Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in\nDurchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt.                      der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass\nDiese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverord-                 die einschlägigen nationalen militärischen Regeln be-\nnung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung                    achtet werden.\nvom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) und den IMDG-Code,                  Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gü-\ngeändert durch Entschließung MSC.328(90), in der amt-                  tern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht frei-\nlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am                        gestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine\n12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922).                                 näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befind-\nGleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 24. Juli 2012                liche Ladung vor und das militärische Sicherheitskon-\n(VkBl. 2012, S. 640) auf.                                              zept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erfor-\n                                                                       derliche Ausnahmezulassungen können in der Regel\nBonn, den 12. Mai 2014                                                 von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.\nUI 33/3643.40/8                                                   Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung ge-\n                                                                  fährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverord-\n                              Bundesministerium für               nung See beachten.\n                          Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                    Im Auftrag                    Zu § 3 Absatz 6\n                                     Schwan                       Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 7\n                                                                  Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach An-\n                                                                  lage 3 empfohlen.\n            Richtlinien zur Durchführung der\n               Gefahrgutverordnung See                            Zu § 4 Absatz 10\n                                                                  Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder\nDie GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Be-             mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:\nstimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekannt-                 • Tod durch gefährliches Gut\nmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) und des                • Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verlet-\nIMDG-Codes, geändert durch Entschließung MSC.328(90),                 zung zu einer intensiven medizinischen Behandlung\nin der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gege-                  geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von\nben am 12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922).                         mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit\n                                                                      von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur\nI.   Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See                        Folge hat\nZu § 1 Absatz 2                                                   • Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord\n                                                                      in Überschreitung der folgenden Mengen:\nAbfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in\nÜbereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften               Stoffe oder Gegenstände                          Menge\nentsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee.\n                                                                     Klasse 6.2                                       Jeder Austritt/\nZu § 1 Absatz 3                                                      Klasse 7                                         Verlust\n1.   Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu aus-             Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190     50 kg/50 l\n     ländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung            Klasse 2.3\n     des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländi-              Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343\n     schen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann\n                                                                     Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis\n     auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen.                       3224 und 3231 bis 3240\n2.   Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor,              Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I\n     wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetre-          Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183,\n     ten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition                  1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928,\n     des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Ab-                       2813, 2965, 2968, 2988,\n     satz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die                            3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396,\n     Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, ob-                         3398, 3399\n     liegt dem BMVg. So können z. B. auch militärische               Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426\n     Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der                Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120\n     Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bun-\n     deswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundes-               Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                451                                          Heft 11 – 2014\n\n Stoffe oder Gegenstände                           Menge                   Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnah-\n                                                                           men ungeeignet geworden ist.\n Klasse 8:     Verpackungsgruppe I\n                                                                      Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu er-\n Klasse 9:     UN 2315, 3151, 3152, 3432 und Ge-                      teilen.\n               räte, die solche Stoffe enthalten\n Klasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N                 333 kg/333 l       Zu § 4 Absatz 11\n Klasse 2.1                                                           Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden\n Klasse 3: Verpackungsgruppe II                                       durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-II/2\n Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)                                 erfüllt.\n Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II                                     Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung\n Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*)                                 dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen\n Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II                                     über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde\n                                                                      liegenden Rechtsvorschriften.\n Klasse 5.2: (*)\n Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III                             Zu § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2\n Klasse 8: Verpackungsgruppe II                                       Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 GGVSee gelten nur im\n Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3245                           Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.\n (*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine                        Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach\n geringere Menge festgelegt ist                                       § 5 Absatz 1 und für die in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten\n Klasse 1:     1.4S                                1000 kg/1000 l     Aufgaben sind folgende Behörden:\n Klasse 2.2\n Klasse 3:     Verpackungsgruppe III                                  Bremen:\n Klasse 4.1:   Verpackungsgruppe III                                  Bremen:\n Klasse 4.2:   Verpackungsgruppe III                                  Hansestadt Bremisches Hafenamt\n Klasse 4.3:   Verpackungsgruppe III                                  Überseetor 20\n Klasse 5.1:   Verpackungsgruppe III                                  28217 Bremen\n                                                                      Tel: 0421 361 8438\n Klasse 8:     Verpackungsgruppe III\n                                                                      Fax: 0421 361 8387\n Klasse 9:     Verpackungsgruppe III und                              E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de\n               UN 2990, 3072, 3268\n                                                                      Bremerhaven:\nDas Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn\ndie unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vor-            Hansestadt Bremisches Hafenamt\ngenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzu-                  Steubenstraße 7a\nnehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen                 27568 Bremerhaven\nSchäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr                   Tel: 0471 596 13404\ngeeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichen-               Fax: 0471 595 13422\nde Sicherheit gewährleistet ist.                                      E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de\n\nBei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu               Hamburg:\nmelden:                                                               Wasserschutzpolizei\n• Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der                    WSP 032\n    Grenzwerte nach Schedule II der IAEA Safety Series                Zentralstelle Gefahrgutüberwachung\n    No. 115 führt                                                     Wilstorfer Straße 100\n                                                                      21073 Hamburg\n• Eine vermutete bedeutende Verminderung der Siche-                   Tel: 040 4286 65471\n    rungsfunktionen des Versandstücks (dichte Um-                     Fax: 040 4286 65473\n    schließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritika-                E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de\n    lität)\n                                                                      Mecklenburg-Vorpommern:\nSind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7\n                                                                      Rostock:\nbeteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:\n                                                                      Hafenamt Rostock\na) jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versand-\n                                                                      Postfach 481046\n    stücken;\n                                                                      18147 Rostock\nb) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den                 Tel: 0381 381 8710\n    Regelungen für den Schutz von beschäftigten und                   Fax: 0381 381 8735\n    der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung [Sche-             E-Mail: port.authority@rostock.de\n    dule II der IAEA Safety Series No.115 – “International\n    basic Safety Standards for Protection against Ioni-               Sassnitz:\n    zing Radiation and for Safety of Radiation Sources”]              Stadtverwaltung Sassnitz\n    festgelegten Grenzwerte führt, oder                               Hafenamt\nc) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeu-                   Hauptstraße 33\n    tende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des                  18546 Sassnitz\n    Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung,                  Tel: 038392 55312\n    Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat,                 Fax: 038392 55313\n    durch die das Versandstück für die Fortsetzung der                E-Mail: ordnungsamt@sassnitz.de\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                453                                                         Heft 11 – 2014\n\nSchleswig-Holstein:                                       streckt sich sowohl auf die Zulassung von Verpackungen\nBrunsbüttel:                                              als auch auf die Zulassung der Verwendung einer Ver-\n                                                          packung, sofern sich dies aus dem IMDG-Code ergibt.\nLandesbetrieb für Küstenschutz,\nNationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein          Zu § 8\nFachbereich Koordination und Vollzug\n– Hafenbehörde –                                          EDV-Fassungen des IMDG-Codes sind grundsätzlich zur\nAm Außenhafen                                             Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die\n25813 Husum                                               amtliche Fassung des Codes handeln.\nTel: 04841 661 317                                        Auf Seeschiffen dürfen nach § 8 Absatz 7 GGVSee Unter-\nFax: 04841 661 321                                        lagen auch in digitalisierter Form mitgeführt werden. So-\nE-Mail: carl.ahrens@lkn.landsh.de                         fern es sich um den IMDG-Code handelt, erfüllt der amt-\nDagebüll:                                                 liche Text in gedruckter Form (auch als CD-ROM) die\n                                                          Forderung des § 8.\nAmt Bökingharde\nHafenbehörde                                              Alle in § 8 Absatz 1 Nummer 4 genannten Dokumente\nHeie-Juuler-Wäi                                           müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten\n25920 Risum-Lindholm                                      werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Ver-\nTel: 04661 960 630                                        langen vorgelegt werden können.\nFax: 04661 960 644                                        Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus\nE-Mail: info@amt-boekingharde.de                          dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem\nFlensburg:                                                Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein an-\n                                                          deres Beförderungsmittel.\nOberbürgermeister der Stadt Flensburg\nHafenbehörde                                              Zu § 9\n24937 Flensburg\nTel: 0461 4871 301                                        Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden\nFax: 0461 4871 974                                        werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt\nE-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de                        als verantwortlich angesehen:\n\nKiel:                                                      Gewerbetreibender      Tätigkeit                      Pflichten\nHafenamt der Landeshauptstadt Kiel                                                                               nach § 9\nBollhörnkai 1                                              Versender              Hersteller oder Vertreiber     Absatz 1\n24103 Kiel                                                                        gefährlicher Güter oder\nTel: 0431 901 1073 / -1173                                                        jede andere Person, die die\nFax: 0431 94 477                                                                  Beförderung gefährlicher\nE-Mail: hafenamt@kiel.de                                                          Güter ursprünglich veran-\n                                                                                  lasst\nLübeck/Travemünde:\n                                                                                  Wenn der Versender die         Absatz 2\nHafen- und Seemannsamt Lübeck                                                     Güter selbst in eine Beför-\nSchüsselbuden 16                                                                  derungseinheit lädt\n23552 Lübeck\nTel: 0451 1225 918                                                                Wenn der Versender mit     Absatz 3\nFax: 0451 1225 924                                                                dem Seefrachtführer selbst\n                                                                                  den Seefrachtvertrag ab-\nE-Mail: stefan.weglehner@luebeck.de\n                                                                                  schließt\nPuttgarden:                                                Spediteur              Derjenige, der für einen       Absatz 3\nBürgermeister der Stadt Fehmarn                                                   Dritten die Seebeförderung\nOhrtstraße 11                                                                     durch Abschluss eines\n23769 Fehmarn                                                                     Seefrachtvertrags besorgt\nTel: 04371 506224                                                                 Wenn der Spediteur für         Absatz 2\nFax: 04371 506 211                                                                den Auftraggeber Güter in\nE-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de                                                   eine Güterbeförderungs-\n                                                                                  einheit lädt\nRendsburg:\nLandrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde                  Seefrachtführer        Derjenige, der aufgrund        Absatz 5\nHafenbehörde                                               (Verfrachter)          eines Seefrachtvertrages\n                                                                                  Güter für einen Dritten mit\n24768 Rendsburg\n                                                                                  eigenen oder in Zeitcharter\nTel: 04331 14070                                                                  genommenen Schiffen be-\nFax: 04331 53360                                                                  fördert\nE-Mail: info@kreishafen-rd.de\n                                                           Reeder, auch Korres-   Derjenige, der eigene oder     Absatz 6\n                                                           pondenzreeder (bei     zur Bereederung überlas-\nZu § 6 Absatz 5                                            Partenreedereien)      sene Schiffe zur Beförde-\nNach § 6 Absatz 5 Nummer 1 GGVSee ist die BAM für die      und Vertragsreeder     rung von Gütern einsetzt\nZustimmung zur Verwendung von Verpackungen zustän-         (bei Geschäfts-\ndig. Die Zuständigkeit der BAM nach § 6 Absatz 5 er-       besorgungsvertrag)\n\n\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n Gewerbetreibender       Tätigkeit                     Pflichten               hen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwi-\n                                                       nach § 9                derhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist.\n                                                                               Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kom-\n Anteilseigner an                                      Keine Pflich-           mende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die an-\n einer Schiffsbeteili-                                 ten nach                deren Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.\n gungsgesellschaft                                     GGVSee\n oder Partenreederei                                                      b) Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen\n                                                                             Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlver-\n Hafenumschlags-         Derjenige, der Güter in ein   Absatz 4\n                                                                             halten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem\n unternehmer             Seeschiff verlädt\n                                                                             Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Ver-\n                         Wenn der Hafenumschlags- Absatz 2                   warnungen können mit einem Verwarngeld, das in der\n                         unternehmer im Auftrag                              Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.\n                         Dritter Güter in Güterbeför-\n                         derungseinheiten lädt                            c)   Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im\n                                                                               pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde\n Ladungskontroll-        Soweit die Verantwortung      Absatz 2                (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWIG).\n unternehmer             für die Beladung von Gü-\n                         terbeförderungseinheiten                         d) In § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 5\n                         übernommen wird                                     Buchstabe c, Nummer 6 Buchstaben b und bb und\n                                                                             Nummer 9 Buchstabe b legitimiert das Wort „mindes-\n Schiffsmakler als       Derjenige, der für einen      Absatz 5 Nr. 1        tens“ als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine\n Buchungsagent           Seefrachtführer (Verfrach-\n                                                                             längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeit-\n                         ter) in dessen Namen See-\n                         frachtverträge abschließt                           raum, der der Frist zur Löschung („unverzüglich“) ent-\n                                                                             spricht.\n Schiffsmakler als       Derjenige, der Schiffe im     Absatz 5 Nr. 2\n Klarierungsagent        Hafen ein- und ausklariert    und Nr. 3          II. Erläuterungen zum IMDG-Code\n                         und papiermäßig gegen-\n                         über Behörden und La-                            7.1.4.4.2 IMDG-Code (36. Amdt.) verlangt für Güter der\n                         dungsbeteiligten abfertigt                       Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und\n                                                                          Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zu-\nZu § 10                                                                   gänglichen Bereichen. Mit „allgemein zugänglichen Be-\n                                                                          reichen“ sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zu-\na)   Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2                   tritt haben.\n     sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, nor-\n     malen Tatumständen und von mittleren wirtschaftli-                   III. Allgemeiner Hinweis\n     chen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Han-\n     deln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum                   Die Länder berichten an das Bundesministerium für Ver-\n     doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die                kehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen\n     Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhö-              gemäß Circular MSC.1/Circ. 1442 zu erfüllen.\n\n                                                                                                                             Anlage 1\n\nMeldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee\n\n 1. Verkehrsträger\n  Seeschiff                                                               Bereitstellung / Umschlag im Hafen\n Schiffsname:\n ……………………………………………….\n 2. Datum und Ort des Ereignisses\n\n\n Jahr:.........…………Monat:…………………….Tag:…………………..Stunde:……………….\n Unfall bei der Beförderung                                               Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung\n  Schiff im Hafen                                                         Übernahme vom Land-Verkehrsträger\n  Schiff auf Seeschifffahrtsstraße                                        Bereitstellung im Hafen\n  Schiff auf See                                                          Beladen von Beförderungseinheiten\n                                                                           Be-/Entladen in/aus Seeschiff\n Ort / Position:                                                          Name des Hafens:\n\n ……………………….………………………..                                                    …………………..…………………………….\n 3. Topographie\n Im Seeverkehr nicht relevant\n\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          455                                             Heft 11 – 2014\n\n4. besondere Wetterbedingungen\n Regen\n Schneefall\n Glätte\n Nebel           Sichtweite:………………\n Gewitter\n Sturm           Windstärke:……………..\n\nTemperatur:……. .°C\n5. Beschreibung des Ereignisses\n Grundberührung des Schiffes\n Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug\n Beschädigung bei Umschlagsarbeiten\n Brand\n Explosion\n Leckage\n Ladungsverlust über Bord\n technischer Mangel\nZusätzliche Beschreibung des Ereignisses:\n…………………………………………………………………………………………………………..\n…………………………………………………………………………………………………………..\n…………………………………………………………………………………………………………..\n\n\n6. Betroffene gefährliche Güter\nUN-             Klasse      VG     Geschätzte           Art der                 Werkstoff der         Art des\nNummer 1)                          Produktmenge         Umschließung 3)         Umschließung          Versagens der\n                                   (ausgetreten /                                                     Umschließung 4)\n                                   über Bord\n                                   verloren)\n                                   (kg oder l) 2)\n\n\n\n\n1)   Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammelein-         2)   Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte ge-\n     tragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt,          mäß den Kriterien in der Anlage anzugeben\n     ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben\n3)   Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:                 4)   Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:\n      1 Verpackung                                                    1 Leckage\n      2 Großpackmittel (IBC)                                          2 Brand\n      3 Großverpackung                                                3 Explosion\n      4 Kleincontainer                                                4 strukturelles Versagen\n      5 Wagen\n      6 Fahrzeug\n      7 Kesselwagen\n      8 Tank-Fahrzeug\n      9 Batteriewagen\n     10 Batteriefahrzeug\n     11 Wagen mit abnehmbaren Tanks\n     12 Aufsetztank\n     13 Großcontainer\n     14 Tankcontainer\n     15 MEGC\n     16 ortsbeweglicher Tank\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 11 – 2014                                                      456                                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n 7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)\n  technischer Mangel\n  Ladungssicherung\n  betriebliche Ursache (Umschlag)\n  sonstiges: ……………………………………………………………………………………………\n   …………………………………………………………………………………………………………\n   …………………………………………………………………………………………………………\n 8. Auswirkungen des Ereignisses\n Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)\n  Tote (Anzahl:……….)\n  Verletzte (Anzahl……….)\n\n Produktaustritt:\n  ja\n  nein\n  unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts\n  Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt\n\n Sach-/Umweltschaden:\n  geschätzte Schadenshöhe ≤ 50000 €\n  geschätzte Schadenshöhe > 50000 €\n\n Sperrung/Evakuierung:\n  ja    Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden\n         Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden\n         Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden\n  nein\n\n\n\n                                                                                                                                 Anlage 2\n\n                                                         Bußgeldkatalog GGVSee\n Lfd    Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass                                                                 GGVSee     Bußgeld\n Nr.                                                                                                                    § 10      EURO\n                                                                                                                      Absatz 1\n                                                                                                                      Nummer\n A      der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 9 Absatz 1\n 1      Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförde-          1a        1500\n        rung nicht zugelassen sind;\n 2      Nummer 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach             1b         500\n        § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht erstellt worden ist oder\n        wenn in einem anderen Dokument in Zusammenhang mit der Beförderung die Eintragungen nach § 8 Ab-\n        satz 1 Nummer 7 nicht vorgenommen worden sind;\n 3      Nummer 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas-                  1c         800\n        container mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die\n        betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des\n        IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen\n        nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen\n        Behörde nicht erteilt worden ist;\n 4      Nummer 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die                   1d         800\n        Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;\n 5      Nummer 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet;           1e         800\n 6      Nummer 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln            1f        800\n        3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1 und 3.5.8.2 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;\n\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                               457                                                     Heft 11 – 2014\n\n                                                        Bußgeldkatalog GGVSee\nLfd   Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass                                                                GGVSee      Bußgeld\nNr.                                                                                                                  § 10       EURO\n                                                                                                                   Absatz 1\n                                                                                                                   Nummer\n7     Nummer 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer               1g           500\n      mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des\n      Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie\n      dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und\n      plakatiert sind;\n8     Nummer 8 Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionie-         1h           500\n      rungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, übergibt, obwohl die nicht nach\n      Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind;\n9     Nummer 9 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben weitergibt;             1i          500\n10    Nummer 10 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;                1j          500\n11    Nummer 11 gefährliche Schüttgüter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMSBC-Code für die Beförde-           1a          1500\n      rung nicht zugelassen sind;\n12    Nummer 12 gefährliche Schüttergüter zur Beförderung übergibt, obwohl die nach § 8 Absatz 2 vorgeschrie-        1b           500\n      benen Unterlagen nicht erstellt worden sind;\n13    Nummer 13 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl        1a          1500\n      diese jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung nicht zugelassen\n      sind;\n14    Nummer 14 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl        1b           500\n      die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen nicht übermittelt worden sind;\nB     der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen\n      § 9 Absatz 2\n15    Nummer 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen               2a           800\n      lässt, ohne die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.3 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte\n      2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien zu beachten;\n16    Nummer 2 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des              2b           500\n      Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem\n      Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind;\n17    Nummer 3 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach                  2b           500\n      Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument\n      aufgenommen hat;\nC     derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9\n      Absatz 3\n18    gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Absatz 1 Nummer 4 geforderten      3           500\n      Dokumente nicht übergibt oder übermittelt;\nD     der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 4\n19    Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;        4a           500\n20    Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht             4b           500\n      emäß schriftlicher Stauanweisung staut;\n21    Satz 2 Nummer 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gas-             4c          1000\n      container mit mehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförderungseinheiten entgegen § 7 Absatz 4 auf ein\n      Seeschiff verlädt, obwohl sie sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt;\n22    Satz 2 Nummer 3 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen        4d           500\n      nach § 8 Absatz 2 nicht vorliegen;\n23    Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt, obwohl die erforder-     4e           500\n      lichen Informationen nach § 8 Absatz 3 nicht vorliegen;\nE     der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 9 Absatz 5\n24    Nummer 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten Vorschriften        5a           800\n      annimmt;\n25    Nummer 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 genannten              5b           500\n      Bedingungen verladen lässt;\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 11 – 2014                                                       458                                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                          Bußgeldkatalog GGVSee\n Lfd    Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass                                                                   GGVSee     Bußgeld\n Nr.                                                                                                                      § 10      EURO\n                                                                                                                        Absatz 1\n                                                                                                                        Nummer\n 26     Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;                             5c        500\n\n F      der Reeder entgegen § 9 Absatz 6\n 27     Buchstabe a:                                                                                                       6        500\n        ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 aus-\n        rüstet ist oder nicht dafür sorgt, das die in § 8 Absatz 5 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mit-\n        geführt werden;\n 28     Buchstabe b:                                                                                                     6 Nr. 2\n        nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11                300\n        Satz 1 und 2 unterwiesen werden\n        und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden;                                    300\n G      der Schiffsführer entgegen § 9 Absatz 7\n 29     Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder              7a       250\n        vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter\n        an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten\n        insbesondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist;\n 30     Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt;                                7b       300\n 31     Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt;                                7b       500\n 32     Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird und                7c       250\n        die entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird;\n 33     Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 in einem einsatzbereiten             7d       300\n        Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen\n        wird;\n 34     Satz 1 Nummer 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unter-          7e       500\n        richtet;\n 35     Satz 1 Nummer 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den                7f       250\n        Vorschriften des § 8 Absatz 7 vorhält, oder nach § 8 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht\n        rechtzeitig zur Prüfung vorlegt;\n 36     Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut übernimmt ohne sicher-            7g        300\n        gestellt zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7 Absatz 2\n        Satz 2 eingehalten sind;\n 37     Satz 2 Nummer 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne               7g        1000\n        sichergestellt zu haben, dass die in § 7 Absatz 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten\n        sind;\n 38     Satz 2 Nummer 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte          7h        300\n        Stauung und Sicherung der Ladung nach § 7 Absatz 3 zu sorgen;\n 39     Satz 2 Nummer 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe-                7i       1000\n        raturregelung ablässt;\n 40     Satz 2 Nummer 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4             7j       300\n        Absatz 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet;\n 41     Satz 2 Nummer 5b) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4              7j       300\n        mitzuführen;\n H      der mit der Planung der Beladung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Absatz 8\n 42     Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die             8        500\n        Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Be-\n        scheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Absatz 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des\n        SOLAS Übereinkommens zu beachten;\n I      die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 9 Absatz 10\n 43     Nummer 1 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und               9        300\n        die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden;                      300\n\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 11 – 2014                                                460                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 101 Beförderung gefährlicher Güter im                                Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen\n        Straßenverkehr;                                             zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen\n        – Bekanntmachung zu Kapitel 3.3                                        der Eisenbahnen des Bundes\n          Sondervorschrift 363 ADR\n                                                                                            §1\n                                   Bonn, den 15. Mai 2014                      Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage\n                                   UI 33/3642.20/2013-4             (1)   Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie\n                                                                          sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\nNach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden                         den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VVBHO)\nder Länder gebe ich Folgendes bekannt:                                    Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen\nSoweit selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige                   zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen\nArbeitsmaschinen, die nicht bereits nach Unterabschnitt                   der Eisenbahnen des Bundes.\n1.1.3.3 Buchstabe b oder 1.1.3.1 Buchstabe c ADR frei-              (2)   Lärmsanierung im Sinne dieser Richtlinie ist die\ngestellt sind, als Ladung befördert werden und nicht ent-                 Verminderung der Lärmbelastung an Schienenwe-\nsprechend Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADR mit Ge-                    gen der Eisenbahnen des Bundes, die vor Inkraft-\nfahrzetteln oder Großzetteln (Placards) bezettelt sind,                   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nwerden die für die Verfolgung und Ahndung von Ord-                        (BImSchG) (1. April 1974, in den neuen Ländern der\nnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Ver-                     3. Oktober 1990) in Betrieb waren, ohne dass die\nfolgung und Ahndung von Verstößen absehen.                                Voraussetzungen zur Lärmvorsorge nach §§ 41-43\nDiese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Dezember                   BImSchG vorliegen (bestehende Schienenwege).\n2014.                                                               (3)   Ziel der Förderung ist es, die Lärmbelastung der\nGleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 25. Juni 2013                    Anlieger bestehender Schienenwege der Eisenbah-\n(VkBl. 2013 S. 710) aufgehoben.                                           nen des Bundes durch Umsetzung des Gesamt-\n                                                                          konzepts der Lärmsanierung gemäß § 2 dieser\n                             Bundesministerium für                        Richtlinie um die von den Schienenwegen ausge-\n                         Verkehr und digitale Infrastruktur               henden Schallemissionen zu mindern,\n                                    Im Auftrag                            a)    soweit die zu schützenden baulichen Anlagen\n                                   Helmut Rein                                  vor Inkrafttreten des BImSchG errichtet wurden\n                                                                                oder\n                                                                          b) der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbe-\n(VkBl. 2014, S. 460)                                                         reich die bauliche Anlage errichtet wurde, vor\n                                                                             Inkrafttreten des BImSchG rechtsverbindlich\n                                                                             wurde\n                                                                                oder\n                                                                          c)    das Grundstück bereits vor der verfestigten\n                                                                                Eisenbahnplanung nach dem Bauplanungs-\n                                                                                recht baulich genutzt werden durfte\n                                                                                oder\nNr. 102 Richtlinie zur Förderung von                                      d) der Verkehrslärm nach Errichtung der bauli-\n        Maßnahmen zur Lärmsanierung                                          chen Anlage in nicht vorhersehbarer Weise zu-\n                                                                             genommen hat.\n        an bestehenden Schienenwegen\n        der Eisenbahnen des Bundes                                  (4)   Die Festlegung der Immissionswerte, bei deren\n                                                                          Überschreitung eine Förderung möglich wird (Im-\n                                                                          missionsgrenzwert), erfolgt im Bundeshaushalt in\nNachstehend wird die neu gefasste Richtlinie des Bun-                     dem Titel, in dem Haushaltsmittel für Maßnahmen\ndesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur                zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwe-\nFörderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an be-                          gen des Bundes eingestellt sind.\nstehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes\nveröffentlicht. Sie tritt am 01.07.2014 in Kraft. Gleichzeitig      (5)   Die Berechnung der Beurteilungspegel erfolgt nach\ntritt die bisherige Richtlinie vom 22.11.2012 außer Kraft.                den Verfahren und mit den Parametern, die für die\nDie Förderrichtlinie konkretisiert die Förderbedingungen                  Berechnung des Beurteilungspegels beim Bau\nfür die Vergabe der im Bundeshaushalt unter Kapitel 1222                  oder wesentlichen Änderungen von Schienenwe-\nTitel 891 05 bereitgestellten Mittel.                                     gen der Eisenbahnen und Straßenbahnen zur An-\n                                                                          wendung kommen1.\n                                     Bonn, den 7. Mai 2014\n                                     LA 18/5185.7/10             (6)      Bei der Lärmsanierung ist der Entfall des Korrektur-\n                                                                          wertes von 5 Dezibel (A) bei Durchführung eines\n                                                                          Planfeststellungsverfahrens nach den Kriterien wie\n                             Bundesministerium für                        bei der Lärmvorsorge zu berücksichtigen. Bei\n                         Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                   Im Auftrag                    1\n                                                                      Stand 26.11.2013: § 41 BImSchG, § 3 Verkehrslärmschutzverord-\n                                  Claudia Horn                        nung (16. BImSchV)\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                      461                                                Heft 11 – 2014\n\n      Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens           (5)      Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere nicht ge-\n      ist der Korrekturwert in den ab dem 01.01.2015 ein-              geben, wenn an dem betroffenen Streckenab-\n      zureichenden Planunterlagen nicht mehr zu be-                    schnitt eine wesentliche Änderung im Sinne des\n      rücksichtigen.                                                   § 41 BImSchG\n(7)   Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.                  a)   innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jah-\n      Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund                          ren zu erwarten ist,\n      ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der                     b) innerhalb eines Zeitraums von mehr als fünf,\n      verfügbaren Haushaltsmittel.                                        aber weniger als zehn Jahren zu erwarten ist.\n                           §2                                          Im letztgenannten Fall ist zu prüfen, ob passive\n           Aufstellung eines Gesamtkonzepts                            Maßnahmen vorgezogen werden können, die auch\n                   der Lärmsanierung                                   bei einer zukünftigen Lärmvorsorge erstattet wer-\n                                                                       den könnten. Hierbei richtet sich das weitere Ver-\n(1)   Zur Umsetzung des Förderungszweckes der vorlie-                  fahren nach den §§ 6 Absatz 3, 10 und 11 dieser\n      genden Richtlinie erstellt das Bundesministerium für             Richtlinie. In begründeten Ausnahmefällen können\n      Verkehr, Bau und digitale Infrastruktur (BMVI) unter             mit Interimsmaßnahmen – wie dem besonders\n      Beteiligung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen                überwachten Gleis – aktive Lärmsanierungsmaß-\n      des Bundes ein Gesamtkonzept der Lärmsanierung.                  nahmen durchgeführt werden, ohne dass die\n      Darin werden Auswahlkriterien der zur Lärmsanie-                 Grenzwerte nach § 1 Absatz 4 dieser Richtlinie er-\n      rung auszuwählenden Streckenabschnitte festge-                   reicht oder unterschritten werden.\n      legt, Ziele definiert und die Zielerreichung im Sinne\n      einer abschließenden Erfolgskontrolle nach § 7 BHO                                 §3\n      dokumentiert. In einer Anlage werden Streckenab-              Ermittlung der Lärmsanierungsvoraussetzungen\n      schnitte erfasst, deren Lärmsanierung aufgrund der             und Bemessung der Lärmschutzmaßnahmen\n      erreichten und prognostizierten Beurteilungspegel       (1)      Maßnahmen zur Lärmsanierung können nach dieser\n      geboten ist und eine Reihung festgelegt, in der die              Richtlinie gefördert werden, wenn die Schallimmis-\n      aufgenommenen Streckenabschnitte saniert wer-                    sion an einem bestehenden Schienenweg der Eisen-\n      den sollen. Streckenabschnitte können zu Sanie-                  bahnen des Bundes die Immissionsgrenzwerte\n      rungsabschnitten aufgeteilt oder verbunden werden.               übersteigt.\n      Das Gesamtkonzept der Lärmsanierung ist spätes-\n      tens alle fünf Jahre fortzuschreiben.                   (2)      Durch die gewählte Lärmsanierungsmaßnahme\n                                                                       oder das Maßnahmebündel sollen die Immissions-\n(2)   Für die im Gesamtkonzept der Lärmsanierung ge-                   grenzwerte nach § 1 Absatz 4 dieser Richtlinie min-\n      reihten Sanierungsabschnitte beantragen die                      destens erreicht oder unterschritten werden.\n      Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes\n      gemäß § 10 Absatz 2 dieser Richtlinie unter Be-         (3)      Bei der Berechnung des Beurteilungspegels für die\n      rücksichtigung der betrieblichen, planerischen und               Immissionsgrenzwerte der Lärmsanierung ist von\n      bauwirtschaftlichen Kapazitäten in der Reihenfolge               der Verkehrsentwicklung auszugehen, die für den\n      der Dringlichkeit Zuwendungen zur Lärmsanierung.                 aktuellen Bundesverkehrswegeplan prognostiziert\n                                                                       ist. Liegt der Prognosewert unter dem Ist-Wert, soll\n(3)   Maßgeblich für die Aufnahme in das Gesamtkon-                    die Dimensionierung nach dem Ist-Wert erfolgen.\n      zept der Lärmsanierung und die Reihenfolge sind                  Unterschreitet der Beurteilungspegel mit dem im\n      a)   die Höhe des Beurteilungspegels, wenn dieser                Vergleich zum Ist-Wert niedrigeren Prognosewert\n           die im Bundeshaushalt aufgeführten maßgeb-                  innerhalb von fünf Jahren die Grenzwerte nach § 1\n           lichen Immissionsgrenzwerte nach § 1 Ab-                    Absatz 4 dieser Richtlinie, werden keine Zuwen-\n           satz 4 dieser Richtlinie für die Lärmsanierung              dungen für die Lärmsanierung gewährt.\n           überschreitet,\n                                                                                         §4\n      b) die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten,\n                                                                               Gegenstand der Förderung\n      c)   Verhältnismäßigkeit der Lärmsanierungsmaß-         (1)      Gefördert werden können Maßnahmen des aktiven\n           nahme,                                                      und passiven Lärmschutzes, die zum Zwecke des\n      d) der örtliche, zeitliche oder sachliche Zusam-                 optimalen Mitteleinsatzes kombiniert werden können.\n         menhang einer weniger dringlichen Maßnahme           (2)      Aktiver Lärmschutz an Bahnanlagen umfasst alle\n         mit zeitlich vorrangigen Maßnahmen, wenn die                  Maßnahmen an der Strecke, die zu einer Verminde-\n         Einbeziehung der weniger dringlichen Maßnah-                  rung des Schalls an der Quelle (Emission) und auf\n         men in die dringlichere Maßnahme aus Grün-                    seinem Ausbreitungsweg führen. Zu den Bahnan-\n         den der Verwaltungsvereinfachung zweckmä-                     lagen gehören alle Grundstücke, Bauwerke und\n         ßig und sinnvoll erscheint.                                   sonstigen Einrichtungen der Eisenbahnen des Bun-\n(4)   Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn der ab-                  des, die unter Berücksichtigung der örtlichen Ver-\n      sehbare Zeitraum der Nutzung einer Anlage, die zur               hältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Rei-\n      Lärmsanierung errichtet wurde, in einer angemes-                 se- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich\n      senen Relation zur technischen Lebensdauer steht.                sind, unter Einschluss von Nebenbetriebsanlagen\n      Davon ist auszugehen, wenn an dem zur Lärmsa-                    sowie sonstige Anlagen der Eisenbahnen des Bun-\n      nierung anstehenden Streckenabschnitt nicht inner-               des, die dem Be- und Entladen sowie dem Zu- und\n      halb von zehn Jahren mit einer wesentlichen Ände-                Abgang dienen. Zu den Bahnanlagen zählen auch\n      rung im Sinne des § 41 BImSchG zu rechnen ist.                   die Anlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 11 – 2014                                                           462                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n         sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu                                            §5\n         den Bahnanlagen.                                                                    Zuwendungsempfänger\n(3)      Aktiver Lärmschutz an Bahnanlagen umfasst z. B.:                    (1)   Zuwendungsempfänger sind die Eisenbahninfra-\n                                                                                   strukturunternehmen des Bundes. Soweit passive\n         a)   Errichtung von Lärmschutzwänden oder                                 Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen reali-\n              -wällen,                                                             siert werden sollen, die nicht Eigentum des Eisen-\n         b) „Besonders überwachtes Gleis“ 2,                                       bahninfrastrukturunternehmens sind, leiten die\n                                                                                   Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Erstempfän-\n         c)   Maßnahmen zur Lärmminderung an\n                                                                                   ger die Zuwendung an die Letztempfänger weiter.\n              Brückenbauwerken,\n                                                                             (2)   Natürliche und juristische Personen, die Eigentü-\n         d) Einbau von Schienenschmiereinrichtungen.                               mer, Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtig-\n(4)      Passiver Lärmschutz umfasst alle baulichen Maß-                           te baulicher Anlagen sind, an denen Maßnahmen\n         nahmen an baulichen Anlagen, insbesondere den                             zur Lärmsanierung durchgeführt wurden, sind im\n         Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungsein-                          Zusammenhang mit der Realisierung passiver\n         richtungen, die der Senkung der Schalleinwirkun-                          Lärmschutzmaßnahmen als Letztempfänger eben-\n         gen (Immissionen) dienen. Passive Lärmschutz-                             falls zuwendungsberechtigt. Mieter und Pächter\n         maßnahmen nach § 2 der 24. BImSchV 3 sind                                 sind nicht zuwendungsberechtigt.\n         bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen                      (3)   Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,\n         schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen                             über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ver-\n         durch Verkehrslärm mindern. Hierzu zählen insbe-                          gleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wor-\n         sondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Lüftungs-                        den ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung\n         einrichtungen für schutzbedürftige Räume mit                              eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für\n         Sauerstoff verbrauchenden Energiequellen, Wän-                            Zuwendungsberechtigte und, sofern der Zuwen-\n         de, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten                           dungsberechtigte eine juristische Person ist, für\n         Dachräumen.                                                               den Inhaber der juristischen Person, wenn diese\n(5)      Schutzbedürftige Räume im Sinne von Absatz 4                              eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der\n         sind alle Räume, die zum nicht nur vorübergehen-                          Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenord-\n         den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Für                            nung 1977 abgegeben haben oder zu deren Ab-\n         den Schutz von Räumen ist die Überschreitung des                          gabe verpflichtet sind.\n         Nacht-Immissionsgrenzwertes maßgebend.\n         Schutzbedürftig sind auch Schlafräume in kleinen                                           §6\n         und mittelständischen Familienbetrieben der Be-                                 Zuwendungsvoraussetzungen\n         herbergungsbranche. Dagegen sind nicht schutz-                      (1)   Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden auf\n         bedürftig Räume, die nur zum vorübergehenden                              Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens\n         Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hierzu                             des Bundes durch Zuwendungsbescheid der Be-\n         zählen Lagerräume, Treppenhäuser und Flure, Bä-                           willigungsbehörde gewährt.\n         der, Toiletten sowie Gartenhäuser in Kleingarten-                   (2)   Zuwendungsfähig sind Lärmsanierungsmaßnah-\n         gebieten, es sei denn, es liegt eine zulässige Nut-                       men, wenn der zu sanierende Streckenabschnitt\n         zung nach § 20 a Bundeskleingartengesetz4 vor.                            zuvor in das Gesamtkonzept der Lärmsanierung\n(6)      Gefördert werden können in besonders begründe-                            nach § 2 dieser Richtlinie aufgenommen worden ist\n         ten Fällen Maßnahmen zur innovativen Lärm- und                            und die Tatsachen, die zur Aufnahme geführt haben,\n         Erschütterungsminderung, wie u. a. niedrige Schall-                       zum Zeitpunkt der Antragstellung fortbestehen.\n         schutzwände am Gleis, niedrige Gabionenwände                        (3)   Zuwendungsfähig sind nur Lärmsanierungsmaßnah-\n         am Gleis, Dämpfungselemente (Schwellenbesoh-                              men, mit denen vor Antragstellung noch nicht begon-\n         lung, Unterschottermatten, Schienendämpfer u. a.)                         nen wurde. Dies gilt nicht, wenn dem Letztempfänger\n         sowie schwingungsdämpfende Schieneneinbet-                                bis zum 31.12.2012 vor der Durchführung passiver\n         tungen, bis zur Gesamthöhe des dafür im Bundes-                           Lärmschutzmaßnahmen die spätere Kostenerstat-\n         haushalt ausgewiesenen Betrages.                                          tung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen\n(7)      Nicht gefördert werden nach dieser Richtlinie Un-                         des Bundes verbindlich zugesagt wurde.\n         terhaltungs- und Ersatzinvestitionen aktiver und                    (4)   Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Wirk-\n         passiver Lärmschutzmaßnahmen.                                             samkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme mit\n                                                                                   der Beantragung dargelegt wird.\n2\n    Bei dem Verfahren „Besonders überwachtes Gleis (BüG)“ werden durch                              §7\n    regelmäßige Überwachung und rechtzeitiges „akustisches“ Schleifen\n    der Schienenfahrfläche bereits im Anfangsstadium der Riffelbildung mit         Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen\n    qualitativ hochwertigen Schleifverfahren Schienenfahrflächen gewähr-     (1)   Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege\n    leistet, die eine wirksame Lärmminderung gegenüber der Anwendung\n    des ansonsten anzuwendenden Instandhaltungsregimes bewirken.                   der Vollfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zu-\n    (Siehe auch Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes Verkehrsblatt                  schuss des Bundes gewährt, sofern in dieser Richt-\n    1998 Nr. 7 Bekanntmachung Nr. 74)\n                                                                                   linie keine Anteilfinanzierung festgelegt wird.\n3\n    Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im-\n    missionsschutzgesetzes (Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmen-             (2)   Zuwendungsfähig sind\n    verordnung) vom 4. Februar 1997, BGBl I S. 172, 1253                           a)   Baukosten für aktive und passive Lärmsanierungs-\n4\n    Bundeskleingartengesetz, BGBl I 1983, Seite 210                                     maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinie;\n\n\n\n                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       463                                             Heft 11 – 2014\n\n        b) Planungs- und Verwaltungskosten des Eisen-                dert oder beseitigt werden. Die Wirksamkeit ist im\n           bahninfrastrukturunternehmens pauschal in                 Einzelfall bei der Planung zu belegen.\n           Höhe von 18 Prozent als Zuschlag auf die zu-        (4)   Schienenschmiereinrichtungen und Maßnahmen\n           wendungsfähigen Baukosten,                                zur Lärmminderung an Brückenbauwerken können\n        c)   Kosten einer technisch, betrieblich oder recht-         abweichend von § 6 Absatz 2 dieser Richtlinie auch\n             lich nicht notwendigen Instandhaltungsmaß-              gefördert werden, wenn deren Einbauorte nicht im\n             nahme, die geeignet ist, den Lärmpegel für              Gesamtkonzept der Lärmsanierung genannt sind,\n             einen längeren Zeitraum zu senken, wie z. B.            aber die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen\n             das Schienenschleifen im Rahmen des Beson-              dieser Richtlinie erfüllt sind.\n             ders überwachten Gleises.                         (5)   Kommt das Besonders überwachte Gleis als Maßnah-\n(3)     Nicht zuwendungsfähig sind Kosten, die ein ande-             me der Lärmsanierung zum Einsatz, gilt Folgendes:\n        rer als der Träger des Vorhabens zu tragen ver-              Für die im Gesamtkonzept der Lärmsanierung ent-\n        pflichtet ist.                                               haltenen Streckenabschnitte kann der Aufwand für\n(4)     Auf Veranlassung Dritter können bei entsprechen-             die Anwendung des Verfahrens „Besonders über-\n        der finanzieller Beteiligung Lärmsanierungsmaß-              wachtes Gleis” unter Anrechnung der im Rahmen\n        nahmen über den förderfähigen Umfang hinaus                  der Instandhaltung entfallenden Schleifmaßnah-\n        realisiert werden. Erstattet werden nur förderfähige         men gefördert werden. Zuwendungsfähig sind ma-\n        Maßnahmen. Darüber hinausgehende Maßnah-                     ximal 2/3 der Kosten für Schienenschleifmaßnah-\n        menanteile sind vom veranlassenden Dritten zu                men auf Streckenabschnitten, die unter das\n        tragen.                                                      „Besonders überwachte Gleis“ fallen.\n(5)     Die Instandhaltung von Anlagen kann nicht geför-             Für den jeweils zu sanierenden Bereich sind alle\n        dert werden. Instandhaltung umfasst Inspektion,              Streckenabschnitte auszuweisen, auf denen das\n        Wartung und Instandsetzung von Anlagen (oder                 Verfahren „Besonders überwachtes Gleis“ als Lärm-\n        Fahrzeugen) zum Zwecke ständiger Gebrauchsbe-                sanierungsmaßnahme durchgeführt wird. Dabei ist\n        reitschaft.                                                  jeweils anzugeben, in welchem Jahr zuletzt geschlif-\n                                                                     fen wurde.\n(6)     Die Auswahl der Maßnahmen oder des Maßnah-\n        menbündels richtet sich nach der örtlichen Situa-      (6)   Führt eine Instandhaltungs- oder Wartungsmaß-\n        tion. Die Abwägung zwischen und innerhalb aktiver            nahme, die nach dem aktuellen Stand der Technik\n        und passiver Maßnahmen erfolgt nach Nutzen-                  ausgeführt wurde, zur Lärmminderung, so ist diese\n        Kosten-Gesichtspunkten gemäß Anhang 1. Die                   Maßnahme nicht zuwendungsfähig.\n        weiterreichende Schutzwirkung aktiver Maßnah-\n        men ist dabei zu berücksichtigen.                                             §9\n                                                                 Regelungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen\n                           §8                                  (1)   Werden Lärmsanierungsmaßnahmen an baulichen\n      Regelungen zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen                      Anlagen, die nicht Bahnanlagen sind, durchgeführt,\n(1)     Bei der Durchführung aktiver Maßnahmen sind si-              so können maximal 75 Prozent der Kosten zuge-\n        cherheitsrelevante und städtebauliche Aspekte zu             wendet werden, die unmittelbar durch die Maßnah-\n        berücksichtigen. Kommen Lärmschutzwände mit                  me entstanden sind. Hierzu gehören\n        mehr als zwei Meter Höhe zur Anwendung, können               a)   die direkten Kosten für notwendige Lärm-\n        zur Verminderung von Sicht- und Belichtungsein-                   schutzmaßnahmen (Beschaffung und Einbau)\n        schränkungen sowie zur Erhaltung gewachsener                      sowie die Kosten, die unmittelbar als Folge der\n        Sichtachsen transparente Wandelemente einge-                      Lärmschutzmaßnahmen entstanden sind (wie\n        baut werden, wenn dies nach Durchführung einer                    Tapezierer-/Maler- und Putzerarbeiten);\n        Nutzen-Kosten-Analyse gerechtfertigt ist. Eventu-            b) die dadurch ausgelösten Mehrkosten infolge\n        elle Mehrkosten sollen nicht mehr als 1,5 Prozent               anderer Vorschriften (z. B. Energiesparverord-\n        der für den Sanierungsabschnitt geplanten Kosten                nung, Denkmalschutzgesetze);\n        betragen5.\n                                                                     c)   die Kosten einer Baugenehmigung;\n(2)     An lärmintensiven Brücken können geeignete Maß-\n        nahmen zur Senkung oder zur Beseitigung einer                d) in besonderen Fällen Kosten für die Hinzuzie-\n        konstruktionsbedingten Lärmabstrahlung der Brü-                 hung eines bautechnischen Fachberaters (z. B.\n        cke gefördert werden, insbesondere die Entdröh-                 bei besonders umfangreichen, technisch\n        nung von Stahlbrücken. Lärmminderungsmaßnah-                    schwierigen oder nach Bauordnungsrecht ge-\n        men dürfen gleichzeitig mit Instandhaltungsarbeiten             nehmigungsbedürftigen Lärmschutzmaßnah-\n        ausgeführt werden. Zuwendungsfähig ist in diesen                men, bei besonderen Anforderungen [z. B. we-\n        Fällen der Mehraufwand, der gegenüber den Kosten                gen Denkmalschutzes] oder bei besonderen\n        einer Instandhaltung oder Erneuerung der Brücke                 persönlichen Gründen [Alter, Behinderung]);\n        nach dem aktuellen Stand der Technik entsteht.               e)   alternativ die Kosten anderer ausgeführter und\n(3)     Durch den Einbau von Schienenschmiereinrichtun-                   geeigneter Maßnahmen bis zur Höhe der ur-\n        gen kann das quietschende Fahrgeräusch gemin-                     sprünglich veranschlagten Aufwendungen,\n                                                                          wenn die alternativ ausgeführten Maßnahmen\n                                                                          eine vergleichbare Lärm mindernde Wirkung\n5\n    Wert aus BMVBS-Leitfaden „Kunst am Bau“                               haben.\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 11 – 2014                                             464                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n      Eine steuermindernde Geltendmachung der Auf-                   und gemäß § 10 Absatz 2 dieser Richtlinie beantragt\n      wendungen für Lärmsanierungsmaßnahmen ist bei                  sind, informiert das Eisenbahninfrastrukturunterneh-\n      der Zuwendungshöhe entsprechend zu berück-                     men die in § 5 Absatz 2 dieser Richtlinie als Letzt-\n      sichtigen.                                                     empfänger in Betracht kommenden Personen über\n(2)   Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sind                  das Vorhaben und bietet die Teilnahme an der Lärm-\n      ausgeschlossen, wenn                                           sanierungsmaßnahme an.\n      a)    eine bauliche Anlage zum Abbruch bestimmt ist      (2)   Soweit eine Teilnahme angestrebt wird, beantragt\n            oder dieser bauordnungsrechtlich gefordert wird          der Letztempfänger vor Beginn einer passiven\n            (vgl. § 2 Absatz 4 Nummer 1 der 24. BImSchV),            Lärmsanierungsmaßnahme zunächst die Weiter-\n            oder                                                     leitung einer entsprechenden Zuwendung bei dem\n                                                                     Zuwendungsempfänger nach § 5 Absatz 1 dieser\n      b) die Beeinträchtigung durch Verkehrsgeräusche\n                                                                     Richtlinie. Die Weiterleitung der Zuwendung an den\n         wegen der besonderen Benutzung der bauli-\n                                                                     Letztempfänger richtet sich nach VV Nummer 12.5\n         chen Anlage, z. B. bei erheblichem Eigenlärm,\n                                                                     zu § 44 BHO.\n         zumutbar ist (§ 42 Absatz 1 BImSchG). Die Ein-\n         wirkung kann wegen der besonderen Benut-              (3)   Nach Abschluss der passiven Lärmsanierungs-\n         zung der baulichen Anlage entweder ständig                  maßnahme beantragt der Letztempfänger unter\n         oder am Tage oder in der Nacht zuzumuten                    Vorlage eines Nachweises über die Ausführung der\n         sein.                                                       Maßnahme und die entstandenen Kosten bei dem\n(3)   Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten einer                    Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Auszah-\n      Rechtsberatung, die Unterhaltungs-, Erneuerungs-,              lung der Zuwendung. Das Eisenbahninfrastruktur-\n      Versicherungskosten sowie Betriebskosten von                   unternehmen leitet die Zuwendung nach Prüfung\n      Lüftern und Rollläden. Nicht erstattet werden Mehr-            an den Letztempfänger weiter.\n      kosten von Maßnahmen, die nicht durch den erfor-         (4)   Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen erhält von\n      derlichen Lärmschutz bedingt sind (z. B. Leichtme-             der Bewilligungsbehörde Zuwendungen in Höhe\n      tall- statt bisher Holzfenster oder Einbau größerer            der den Letztempfängern weitergeleiteten Zuwen-\n      Fenster), aber bei Durchführung der Lärmsanie-                 dungen, soweit diese zuvor im Bewilligungsbe-\n      rungsmaßnahmen mit ausgeführt werden.                          scheid als förderfähig anerkannt wurden.\n(4)   Ist die Beeinträchtigung einer baulichen Anlage durch    (5)   Ist ein Zuwendungsberechtigter in Vorleistung ge-\n      Eisenbahnlärm auf ein dem Zuwendungsempfänger                  treten, nachdem ihm die spätere Kostenerstattung\n      einschließlich seiner Rechtsvorgänger zurechenba-              nach § 6 Absatz 3 dieser Richtlinie zugesagt wor-\n      res Verhalten zurückzuführen (z. B. bei Errichtung der         den war, so kommt die Erstattung der notwendigen\n      baulichen Anlage an einer Eisenbahnstrecke oder in             Aufwendungen zu dem Zeitpunkt in Betracht, an\n      Kenntnis einer verfestigten Eisenbahnplanung und               dem sich dies nach der Dringlichkeitsreihung er-\n      bei Vorhersehbarkeit starker Verkehrslärmeinwir-               gibt. Der Zuwendungsberechtigte muss hierfür\n      kung) oder ist eine Entschädigungsregelung wegen               nachweisen, dass\n      Wertminderung im Vertrag mitberücksichtigt wor-\n      den, so ist dies bei der Entscheidung über die Lärm-           a)   die Maßnahme geeignet und\n      sanierung angemessen zu berücksichtigen. Ein zu-               b) der Lärmschutz erforderlich war sowie\n      rechenbares Verhalten liegt in den in § 1 Absatz 3\n      dieser Richtlinie aufgezählten Fällen nicht vor.               c)   die sonstigen Voraussetzungen zur Erstattung\n                                                                          erfüllt sind.\n                         § 10                                  (6)   Im Fall des § 11 Absatz 5 dieser Richtlinie ist vom\n           Bewilligungsbehörde, Verfahren bei                        Letztempfänger eine Erklärung abzugeben, dass er\n            aktiven Lärmschutzmaßnahmen                              für die Maßnahmen nicht bereits Fördermittel erhalten\n(1)   Bewilligungsbehörde für alle Zuwendungen zur                   bzw. die Aufwendungen nicht steuermindernd gel-\n      Realisierung von Lärmsanierungsmaßnahmen im                    tend gemacht hat. Die Originalrechnungen sind vor-\n      Sinne des § 1dieser Richtlinie ist das Eisenbahn-              zulegen. Eine Verzinsung des Erstattungsbetrages\n      Bundesamt (EBA).                                               erfolgt nicht.\n(2)   Der Zuwendungsempfänger nach § 5 Absatz 1 die-           (7)   Für passive Lärmschutzmaßnahmen, die vor Be-\n      ser Richtlinie stellt vor Baubeginn der Sanierungs-            ginn des Lärmsanierungsprogramms am 13. De-\n      maßnahme beim EBA einen Zuwendungsantrag,                      zember 1999 realisiert worden sind, sind Zuwen-\n      der alle zur Prüfung und Bescheidung erforderli-               dungen ausgeschlossen.\n      chen Angaben und Nachweise enthält.\n(3)   Das EBA kann Ausführungsbestimmungen zur                                       § 12\n      Richtlinie erlassen. Insbesondere kann es Festle-              Verwendungsprüfung und Erfolgskontrolle\n      gungen über Termine, Umfang von Antragsunter-            (1)   Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, inner-\n      lagen und Antragswege einschließlich Beteiligung               halb von\n      anderer Stellen und deren Kostenerstattung treffen.\n                                                                     a)   sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwen-\n§ 11 Verfahren bei passiven Lärmschutzmaßnahmen                           dungszwecks,\n(1)   Wenn in einem Sanierungsabschnitt passive Schall-              b) spätestens mit Ablauf des sechsten auf den\n      schutzmaßnahmen für bauliche Anlagen vorgesehen                   Bewilligungszeitraum folgenden Monats bzw.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        465                                              Heft 11 – 2014\n\n      c)   vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres              gesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl S. 2034, 2037) in\n           für die im abgelaufenen Haushaltsjahr erhalte-            der jeweils geltenden Fassung.\n           nen Beträge                                        (5)    Die Zuwendungsempfänger beachten die Richtlinie\n      einen Nachweis oder Zwischennachweis über die                  der Bundesregierung vom 30. Juli 2004 zur Korrup-\n      zweckgerechte Verwendung der Zuwendung zu                      tionsprävention und wenden sie sinngemäß an. Auf\n      führen.                                                        die Verpflichtung zur Rückerstattung von Zuwen-\n(2)   Der Zuwendungsempfänger hat zur Erfolgskontrol-                dungen, die dem Grunde oder der Höhe nach durch\n      le nach Abschluss einer Fördermaßnahme in einem                Verstoß gegen die in dieser Richtlinie genannten\n      periodischen Rhythmus dem EBA durch Vorlage                    Grundsätze und Verhaltensregeln begründet wur-\n      einer Shape-Datei, hilfsweise einer dxf-Datei, Be-             den, wird hingewiesen.\n      richt zu erstatten, bei dem die durchgeführten Maß-\n                                                                                         § 14\n      nahmen als Geometrieobjekte mit x-y-z-Koordina-\n                                                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n      tenwerten, Höhenbezug (Schienenoberkante) sowie\n      den Attributwerten der Lärmschutzwand mit folgen-       (1)    Diese Richtlinie tritt am 01. Juli 2014 in Kraft. Sie\n      den Spezifikationen aufgeführt sind:                           soll spätestens nach fünf Jahren überprüft werden.\n      a)   relative Höhe der Lärmschutzwand (Wandhöhe)        (2)    Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Förderung von\n           [m],                                                      Maßnahmen der Lärmsanierung an bestehenden\n                                                                     Schienenwegen des Bundes vom 22. November\n      b) reale Wandlänge [m],\n                                                                     2012 außer Kraft.\n      c)   Angaben zur Örtlichkeit, z. B. Streckennummer,\n           Streckenabschnitt, Bahn-km, Ortsdurchfahrt,\n      d) ggf. zusätzliche Informationen zur Lage, z. B.\n                                                                                                             Anhang 1\n         Richtungs- oder Gegenrichtungsgleis, Entfer-\n                                                                                      Nutzen-Kosten-Bewertung gemäß\n         nung zum Gleis [m].\n                                                                                             § 7 Absatz 6 der Richtlinie\n(3)   Die Übermittlung der Daten erfolgt im Koordinaten-\n      system UTM32/ETRS 89.\n                                                                    Maßstäbe zur Ermittlung des Nutzens aktiver\n(4)   Das EBA wird diese vom Zuwendungsempfänger                    Maßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung\n      zu liefernden Angaben in das EBA-Projekt Lärm-\n      kartierung einarbeiten.                                 Entsprechend § 7 Absatz 6 der Richtlinie ist bei der Be-\n                                                              trachtung von Nutzen-Kosten-Gesichtspunkten für die\n                        § 13\n                                                              Gestaltung der Maßnahmen oder des Maßnahmenbün-\n            Abschließende Bestimmungen\n                                                              dels die zusätzliche Schutzwirkung aktiver Maßnahmen\n(1)   Für die Planung und Durchführung der Lärmsanie-         zu berücksichtigen.\n      rungsmaßnahmen im Einzelnen sind die Regelun-\n                                                              Die Schutzwirkung aktiver Schallschutzmaßnahmen auf\n      gen für die Lärmsanierung nach den „Richtlinien für\n                                                              die Umgebung von Eisenbahnstrecken kann als umfas-\n      den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in\n                                                              send berücksichtigt angesehen werden, wenn je Dezibel\n      der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97 – (VkBl\n                                                              Lärmminderung durch aktive Maßnahmen ein Nutzen von\n      12/97 S. 434)“ entsprechend anzuwenden, soweit\n                                                              55,00 Euro je Einwohner und Jahr angesetzt wird.\n      diese Richtlinie nichts Abweichendes regelt.\n                                                              Die Höhe des Wertansatzes berücksichtigt bereits positive\n(2)   Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung\n                                                              Effekte jenseits der Grenzwert-Linie (Isophone). Deshalb\n      der Zuwendung sowie für den Nachweis und die\n                                                              ist der Wertansatz nur für Immissionsorte auszuwerten,\n      Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche\n                                                              die ohne die jeweilige aktive Maßnahme Grenzwertüber-\n      Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die\n                                                              schreitungen gem. dem Haushaltsgesetz aufweisen.\n      Rückforderung der gewährten Zuwendungen gel-\n      ten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV)        Die Auswahl und die Gestaltung aktiver Lärmschutzmaß-\n      zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49 a Verwaltungsver-        nahmen sollen dabei unter Berücksichtigung der örtlichen\n      fahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Richt-    Verhältnisse so erfolgen, dass der für 25 Jahre ermittelte\n      linie Abweichungen zugelassen worden sind. Der          Nutzen die Höhe der Zuwendungen für die jeweilige akti-\n      Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO             ve Maßnahme übersteigt.\n      zur Prüfung berechtigt.                                 Die aktive Maßnahme mit dem höchsten Nutzen-Kosten-\n(3)   Die für die Lärmvorsorge beim Neubau oder einer         Vergleich (NKV) (mindestens größer 1) soll realisiert wer-\n      wesentlichen Änderung von Straßen oder Schienen-        den. Beim NKV sind Zuschüsse Dritter Kosten mindernd\n      wegen geltenden gesetzlichen Regelungen (§§ 41–         zu berücksichtigen.\n      43 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),             Überstandslängen aktiver Lärmschutzmaßnahmen sind\n      Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und          unter Berücksichtigung topografischer Bedingungen\n      die Verkehrswege-Schallschutz-Maßnahmenver-             nach akustischen Gesichtspunkten zu dimensionieren.\n      ordnung (24. BImSchV) sind hilfsweise anzuwenden.       Zur Vermeidung negativer akustischer Effekte sind Lü-\n(4)   Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum             cken bis zu 100 m zwischen aktiven Lärmschutzmaßnah-\n      Verwendungszweck sind subventionserheblich im           men zu schließen, auch wenn sich in diesen Bereichen\n      Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbin-        keine förderfähigen Wohneinheiten befinden, aber für die\n      dung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche         jeweilige gesamte aktive Maßnahme der ermittelte Nutzen\n      Inanspruchnahme von Subventionen (Subventions-          einen NKV größer 1 hat.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 18,
            "content": "Heft 11 – 2014                                           466                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\nDas Nutzen-Kosten-Verhältnis NKV ermittelt sich ent-                –   neu aufgenommen das System\nsprechend zu                                                            „Automatische Notruffunktion“.\n        NU × dL × E × t                                        2.   Nummer 3 der Anlage 1 (sogenannte Systemliste)\nNKV =                                                               wird wie folgt geändert:\n                 K\n                                                               2.1 Der am Ende der Überschrift zu Nummer 3 angege-\nDabei ist:                                                         bene „Stand: 1.04.2012“ wird ersetzt durch „Stand:\nNU = 55,00 Euro, der Nutzen je dB(A) Pegelminderung,               01.05.2014“.\n        Einwohner und Jahr,                                    2.2 In der Überschrift zur Tabelle unter Nummer 3 wird\ndL = die mittlere Pegelminderung in dB(A) aus dem                  ein Hinweis auf eine Fußnote aufgenommen: „Sys-\n        schalltechnischen Gutachten,                               tem-ID1)“ und am Ende der zweiten Tabelle nach-\nE = die Anzahl der von der Grenzwertüberschreitung                 folgender Hinweis aufgenommen:\n        betroffenen Einwohner (= WE x 2,1),                         „1) Hinweis:\nt  = 25 Jahre, die anzusetzende Nutzungsdauer,                          Infolge der fortlaufenden Aktualisierung der Sys-\nK = die Höhe der für die Maßnahmen erforderlichen                       teme ist eine durchgängige Nummerierung nicht\n        Zuwendungen in Euro.                                            möglich.“\n\nEine Teilbetrachtung des Nutzens von durchgehenden             2.3 die nachfolgend aufgeführten neuen, erweiterten\naktiven Lärmsanierungsmaßnahmen erfolgt nicht. Eine                oder kombinierten Systeme werden in der 1. Tabelle\nMitfinanzierung Dritter kann bewirken, dass eine verlän-           aufgenommen:\ngerte oder höhere Schallschutzwand gebaut wird, bzw.\ndas eine unter dem Nutzen-Kosten-Index nicht förderfä-              System- System        Beschreibung         Beispielhaft\nhige Wand förderfähig wird.                                         ID                                         einige Hersteller-\n                                                                                                               bezeichnungen\n                                                                    S053     Adaptive     Die Ausleuchtung     AFL (Adaptive\n                                                                             Schein-      des Verkehrs-        Forward Lighting),\n(VkBl. 2014, S. 460)\n                                                                             werfer       raumes und/oder      AFS (Adaptive\n                                                                                          die gezielte An-     Frontlighting\n                                                                                          leuchtung von        System), Dynamic\n                                                                                          Verkehrsteil-        Light System,\n                                                                                          nehmern im           Intelligent Light\n                                                                                          Gefahrenbereich      System, variable\nNr. 103 Änderung der Richtlinie für die                                                   vor dem Fahrzeug     Lichtverteilung,\n        Lieferung von Vorgaben durch                                                      wird durch eine      Spotlight-Funk-\n        Fahrzeughersteller oder -importeure                                               dynamische           tion, Dynamik\n        für die regelmäßige technische                                                    Anpassung der        Light Spot,\n                                                                                          Lichtbündel          Markierungslicht\n        Überwachung der Fahrzeuge nach\n                                                                                          optimiert.\n        § 29 StVZO („Vorgaben-Richtlinie“)\n        vom 24.05.2012 (VkBl. S. 450)                               S054     Elektrisch   Die Einleitung       EPB (Electronic\n                                                                             betätigte    und/oder Über-       Parking Brake),\n                                Bonn, den 19. Mai 2014                       Feststell-   tragung der Fest-    EMF (elektro-\n                                LA 20/7345.2/36-1                            bremse       stellbremsfunktion   mechanische\n                                                                                          erfolgt elektrisch   Feststellbremse),\n                                                                                          oder elektro-        Valtra Hibrake,\nGemäß Anlage 1 der Vorgaben-Richtlinie hat der Techni-                                    mechanisch.          Automatische\nsche Beirat der Zentralen Stelle nach Nummer 7.1 der                                                           Parkbremse\nAnlage VIIIe Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(StVZO) Aktualisierungen bei den zu prüfenden Systemen              S055     Spurwech- Das System warnt        Spurwechselas-\nals Folge der Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnik vor-                     sel-Assis- den Fahrer beim        sistent, BSI (Blind\ngeschlagen; diese wurden vom „Arbeitskreis Erfahrungs-                       tent       Spurwechsel vor        Spot Intervention),\naustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung                                        Fahrzeugen in          Aktiver Totwinkel-\nnach § 19 Absatz 3, § 23 und § 29 StVZO (AKE)“ geprüft.                                 der benachbarten       assistent\nDie Änderungen der Anlage 1 und eine Aktualisierung in                                  Fahrspur und\nAnlage 3 der Vorgaben-Richtlinie werden nachstehend im                                  lenkt das Fahr-\nBenehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör-                                      zeug zurück.\nden bekannt gegeben:                                                S056     Spurhalte- Das System warnt       Spurhalte-\n1. In Nummer 2 der Anlage 1 (Beschreibung der Fahr-                          Assistent den Fahrer beim         Assistent, LKA\n     zeugsysteme nach Nummer 6.1 bis 6.10 der Anlage                                    unbeabsichtigten       (Lane Keeping\n     VIIIa StVZO) wird                                                                  Verlassen der          Assist), LKAS\n     – die Systembeschreibung „Änderung der Intensi-                                    Fahrspur und           (Lane Keeping\n          tät der Fahrbahnausleuchtung“ geändert in                                     lenkt das Fahr-        Assist System),\n                                                                                        zeug zurück.           Spurverlassens-\n          „Änderung der Intensität und/oder Richtung der                                                       warnung\n          Fahrbahnausleuchtung“\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                467                                           Heft 11 – 2014\n\n     System- System       Beschreibung         Beispielhaft\n                                                                      Nr. 104 Verzeichnis der in der Bundesrepublik\n     ID                                        einige Hersteller-             Deutschland zum Geschäftsbetrieb\n                                               bezeichnungen                  befugten Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\n                                                                              versicherer\n     S057     Automati- Das System wird\n              scher Not- automatisch von\n              ruf        im Fahrzeug ein-                                                             Berlin, den 13. Mai 2014\n                         gebauten Senso-                                                              LA 23/7362.3/1-2219868\n                         ren oder manuell\n                         ausgelöst, über-                             Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das folgende\n                         mittelt über Mobil-                          Versicherungsunternehmen im Rahmen der Dienstleis-\n                         funknetze einen                              tungstätigkeit in Deutschland die Kraftfahrzeug-Haft-\n                         genormten Min-                               pflichtversicherung anbieten darf:\n                         destdatensatz                                Alpha Insurance A/S\n                         (DIN EN 15722)                               Sundkrogsgade 21/Harbour House\n                         und stellt eine auf                          2100 Kobenhavn\n                         der Nummer 112                               Dänemark\n                         gestützte Tonver-\n                         bindung zwischen                             Als Schadenregulierungsvertreter wurde benannt:\n                         den Fahrzeug-\n                                                                      Atlantic Trust insurance brokers GmbH\n                         insassen und\n                         einer Notrufab-                              Straßburger Ring 3\n                         fragestelle her.                             66482 Zweibrücken\n                         (Siehe u. a.                                 Dem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-\n                         COM(2013) 316                                mer 7778 zugeteilt.\n                         final und VO (EU)\n                         305/2013)                                                                Bundesministerium für\n                                                                                              Verkehr und digitale Infrastruktur\n2.2 die bisherigen Systeme:                                                                             Im Auftrag\n                                                                                                    Christian Weibrecht\n     S004    Adaptive Scheinwerfer (nunmehr in S053 ent-\n             halten),\n     S015    Elektromechanische Feststellbremsanlage\n             (nunmehr in S054 enthalten),                             (VkBl. 2014, S. 467)\n     S034    Spurwechsel-Assistent mit Lenkeingriff (nun-\n             mehr in S055 enthalten),\n     S013    Bergabfahrhilfe (bislang sind nur Systeme\n             unterhalb 30 km/h für den Geländeeinsatz er-\n             hältlich, daher nicht HU-relevant),\n     S032    Spurhalte-Assistent mit Bremseingriff (nun-\n                                                                      Nr. 105 Korrektur zur Veröffentlichung 2013\n             mehr in S056 enthalten),\n                                                                              Nr. 248 im Verkehrsblatt. „Änderun-\n     S033    Spurhalte-Assistent mit Lenkeingriff (nun-                       gen des Internationalen Codes für\n             mehr in S056 enthalten)                                          die Beförderung von Schüttgut über\n     werden gestrichen.                                                       See (IMSBC-Code) (MSC.354(92))“\n3.   In Anlage 3 wird in Nummer 2.1 Satz 2 wie folgt ge-\n     fasst:                                                           Seite 1287 unter 4.4, laufende Nummerierung 16 ist\n                                                                      „IS1405:2010“ in „ISO 1405:2010“ zu ändern\n     „Nach der Freigabe informiert der Bundesinnungs-\n     verband des Kraftfahrzeughandwerks die Zentrale                  Seite 1287 unter 9.2.3.2.2 laufende Nummerierung 20 ist\n     Stelle, welcher Anbieter ein EDV-Hilfsmittel zur Nut-            das Wort „zu“ vor „MHB“ im ersten Satz zu streichen (re-\n     zung der Vorgaben eine Berechtigung/Freigabe vom                 daktionell).\n     Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks\n     erhalten hat.“                                                   Seite 1288 unter 9.2.3.4 laufende Nummerierung 20 sind\n                                                                      die Wörter „entzündbare Gase entwickeln,“ in „die sich in\n                                                                      entzündbares Gas verwandeln,“ zu ändern.\n                           Bundesministerium für Verkehr\n                             und digitale Infrastruktur               Seite 1289 unter 9.2.3.5.3 laufende Nummerierung 20 in\n                                    Im Auftrag                        der vorletzten Zeile ist „Klasse 4“ in „Kategorie 4“ zu än-\n                               Christian Weibrecht                    dern.\n\n                                                                      Seite 1289 unter 9.2.3.6.1.1 laufende Nummerierung 20\n                                                                      in der letzten Zeile ist „Klasse 4“ in „Kategorie 4“ zu än-\n(VkBl. 2014, S. 466)                                                  dern.\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 11 – 2014                                                468                                VkBl. Amtlicher Teil\n\nSeite 1289 unter 9.2.3.7.2.1 laufende Nummerierung 20                 Geänderte Richtlinien für die Umsetzung\nin der vorletzten Zeile ist „Klasse 1“ in „Kategorie 1“ zu          des Internationalen Code für die Organisation\nändern.                                                              eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code)\n                                                                               durch die Verwaltungen\nSeite 1289 unter 9.2.3.7.2.2 laufende Nummerierung 20\nin der letzten Zeile ist „Klasse 2“ in „Kategorie 2“ zu än-     in Anbetracht von Artikel 15 Buchstabe j des Überein-\ndern.                                                           kommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organi-\n                                                                sation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Be-\nSeite 1289 unter 9.2.3.7.2.3 laufende Nummerierung 20\n                                                                zug auf Regelungen verbindlichen und empfehlenden\nin der vorletzten Zeile ist „Klasse 1“ in „Kategorie 1“ zu\n                                                                Charakters betreffend die Sicherheit des Seeverkehrs\nändern.\n                                                                sowie die Verhütung und Bekämpfung der Meeresver-\nSeite 1289 unter 9.2.3.7.2.3 laufende Nummerierung 20           schmutzung durch Schiffe;\nin der letzten Zeile ist „Klasse 2A“ in „Kategorie 2A“ zu\n                                                                sowie in Anbetracht von Entschließung A.741(18), mit\nändern.\n                                                                der die Versammlung den Internationalen Code für Maß-\nSeite 1290 unter Anhang 1 ist „Stoffmerkblätter“ durch          nahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs\n„Stoffblattseiten“ zu ändern (redaktionell).                    und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (Internatio-\n                                                                naler Code für die Organisation eines sicheren Schiffs-\nHamburg, den 15. Mai 2014                                       betriebs – ISM-Code) angenommen hat;\nAz.: 11-3-0                                                     ferner in Anbetracht von Entschließung A.788(19), mit\n                                                                der die Versammlung Richtlinien für die Umsetzung des\n                          Berufsgenossenschaft für              Internationalen Code für die Organisation eines sicheren\n                       Transport und Verkehrswirtschaft         Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen an-\n                         Dienststelle Schiffssicherheit         genommen hat;\n                                  U. Schmidt                    im Hinblick darauf, dass der ISM-Code nach Maßgabe\n                              Dienststellenleiter               von Kapitel IX des Internationalen Übereinkommens von\n                                                                1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n                                                                (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung für Unter-\n(VkBl. 2014, S. 467)                                            nehmen, die bestimmte Schiffstypen betreiben, am\n                                                                1. Juli 1998 verbindlich geworden ist; und für Unterneh-\n                                                                men, die sonstige Frachtschiffe und bewegliche Off-\n                                                                shore-Bohrplattformen mit mechanischem Antrieb mit\n                                                                einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber betreiben, am\n                                                                1. Juli 2002;\n                                                                ebenso im Hinblick auf Entschließung A.1022(26), mit\n                                                                der die Versammlung die Richtlinien für die Umsetzung\n                                                                des Internationalen Code für die Organisation eines siche-\n                                                                ren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch Verwaltungen an-\n                                                                genommen hat,\nNr. 106 Bekanntmachung der Entschließung                        sowie im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsaus-\n        des Schiffssicherheitsausschusses                       schuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung die Ände-\n        A.1071(28) „Geänderte Richtlinien                       rungen des ISM-Code mit Entschließung MSC.353(92) be-\n        für die Umsetzung des Interna-                          schlossen hat,\n        tionalen Code für die Organisation                      in der Erkenntnis, dass eine Verwaltung durch die förm-\n        eines sicheren Schiffsbetriebes                         liche Feststellung, dass Sicherheitsnormen eingehalten\n        (ISM-Code) durch die Verwaltungen“                      werden, die Verantwortung dafür übernimmt, sicherzu-\n                                                                stellen, dass Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägi-\n                                                                gen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation\n                             Hamburg, den 22. Mai 2014\n                                                                von Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der Richtli-\n                             Az.: 11-3-0\n                                                                nien ausgestellt worden sind;\n                                                                sowie in der Erkenntnis, dass es für Verwaltungen er-\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n                                                                forderlich sein kann, nach Maßgabe von Kapitel IX des\nwird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-\n                                                                SOLAS-Übereinkommens von 1974 und in Übereinstim-\nschusses A.1071(28), „Geänderte Richtlinien für die Um-\n                                                                mung mit Entschließung A.741(18) Vereinbarungen be-\nsetzung des Internationalen Code für die Organisation\n                                                                treffend die Ausstellung von Zeugnissen durch andere\neines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die\n                                                                Verwaltungen zu schließen;\nVerwaltungen“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-\nmacht.                                                          ferner in der Erkenntnis der Notwendigkeit einer einheit-\n                                                                lichen Umsetzung des ISM-Code;\n                          Berufsgenossenschaft für              nach Prüfung der diesbezüglichen Empfehlungen, die\n                       Transport und Verkehrswirtschaft         der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf sei-\n                         Dienststelle Schiffssicherheit         ner vierundsechzigsten Tagung und der Schiffssicher-\n                                  U. Schmidt                    heitsausschuss auf seiner einundneunzigsten Tagung\n                              Dienststellenleiter               ausgesprochen haben –\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        469                                           Heft 11 – 2014\n\n1.    beschließt die in der Anlage wiedergegebenen ge-         4.7     Zusätzliche Überprüfung\n      änderten Richtlinien für die Umsetzung des ISM-Code      4.8     Audits der Maßnahmen zur Organisation eines\n      durch die Verwaltungen;                                          sicheren Schiffsbetriebs\n2.    fordert alle Regierungen mit Nachdruck auf, sich bei     4.9     Beantragung eines Audits\n      der Umsetzung des ISM-Code an die geänderten\n                                                               4.10    Vorprüfung (Dokumentenprüfung)\n      Richtlinien zu halten;\n                                                               4.11    Vorbereitung des Audits\n3.    ersucht alle Regierungen, die Organisation über et-\n      waige Schwierigkeiten zu unterrichten, auf die sie bei   4.12    Durchführung des Audits\n      der Benutzung der in der Anlage wiedergegebenen          4.13    Der Auditbericht\n      geänderten Richtlinien gestoßen sind;                    4.14    Abhilfemaßnahmen im Anschluss an das Audit\n4.    ermächtigt den Schiffssicherheitsausschuss und den       4.15    Verantwortungsbereiche des Unternehmens bei\n      Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, die in                den Audits der Organisation von Sicherheitsmaß-\n      der Anlage wiedergegebenen geänderten Richtlinien                nahmen\n      fortlaufend zu überprüfen und, sofern erforderlich, zu\n                                                               4.16    Verantwortungsbereiche der Stelle, welche die\n      ändern;\n                                                                       Zeugniserteilung nach dem ISM-Code durchführt\n5.    hebt Entschließung A.1022(26) mit Wirkung vom\n                                                               4.17    Verantwortungsbereiche des Auditorenteams\n      1. Juli 2014 auf.\n                                                               Anhang – NORMEN FÜR DIE ZEUGNISERTEILUNG\n                                                                        NACH DEM ISM-CODE\n                           Anlage\n                                                               1       EINFÜHRUNG\n      Geänderte Richtlinien für die Umsetzung des\n          ISM-Code durch die Verwaltungen                      2       MANAGEMENT STANDARD\n\n                    Inhaltsverzeichnis                         3       KOMPETENZ STANDARD\n                                                                       3.1 Ausarbeitung der Ablaufpläne für Zeugnis-\n1         EINFÜHRUNG                                                       erteilungen nach dem ISM-Code\n1.1       Der ISM-Code                                                 3.2 Grundlegende Fachkenntnisse für die Durch-\n                                                                           führung der Überprüfung\n1.2       Verbindliche Anwendung des ISM-Code\n                                                                       3.3 Fachkenntnisse für erstmalige Überprüfun-\n1.3       Zuständigkeiten für Überprüfung und Zeugnis-\n                                                                           gen und für Überprüfungen zum Zwecke der\n          erteilung\n                                                                           Zeugnisverlängerung\n2         ZWECK UND GELTUNG                                            3.4 Fachkenntnisse für jährliche Überprüfungen,\n2.1       Begriffsbestimmungen                                             Zwischenüberprüfungen und vorläufige Über-\n                                                                           prüfungen\n2.2       Zweck und Geltung\n                                                               4       QUALIFIZIERUNGSMASSNAHMEN\n3         ÜBERPRÜFUNG DER ERFÜLLUNG DES\n          ISM-CODE                                             5       VERFAHREN UND ANWEISUNGEN FÜR DIE\n3.1       Allgemeines                                                  ZEUGNISERTEILUNG\n3.2       Die Eignung eines Systems zur Organisation von\n          Sicherheitsmaßnahmen zum Erfüllen der allge-\n          meinen Ziele bei der Organisation von Sicher-        1       Einleitung\n          heitsmaßnahmen                                       1.1     Der ISM-Code\n3.3       Die Eignung eines Systems zur Organisation von       1.1.1   Der Internationale Code für Maßnahmen zur Or-\n          Sicherheitsmaßnahmen zum Erfüllen konkreter                  ganisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur\n          Anforderungen in den Bereichen Sicherheit und                Verhütung der Meeresverschmutzung (Internatio-\n          Verhütung der Umweltverschmutzung                            naler Code für die Organisation eines sicheren\n                                                                       Schiffsbetriebs – ISM-Code) ist von der Organi-\n4         VERFAHREN DER ZEUGNISERTEILUNG UND\n                                                                       sation mit Entschließung A.741(18) beschlossen\n          ÜBERPRÜFUNG\n                                                                       und mit dem Inkrafttreten von SOLAS-Kapitel IX\n4.1       Die einzelnen Schritte bei der Zeugniserteilung              über Maßnahmen zur Organisation eines siche-\n          und Überprüfung                                              ren Schiffsbetriebs am 1. Juli 1998 verbindlich\n4.2       Vorläufige Überprüfung                                       geworden. Der ISM-Code enthält internationale\n4.3       Erstmalige Überprüfung                                       Normen für die Organisation eines sicheren\n                                                                       Schiffsbetriebs und für die Verhütung der Mee-\n4.4       Jährliche Überprüfung des Zeugnisses über die                resverschmutzung.\n          Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n                                                               1.1.2   Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner\n4.5       Zwischenüberprüfung des Zeugnisses über die                  zweiundneunzigsten Tagung im Juni 2013 mit\n          Organisation von Sicherheitsmaßnahmen                        Entschließung MSC.353(92) Änderungen der Ab-\n4.6       Überprüfung zum Zwecke der Zeugnisverlänge-                  schnitte 3, 6, 12, 14 und Fußnoten des ISM-Code\n          rung                                                         beschlossen. Als Folge hiervon war es erforder-\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 11 – 2014                                            470                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n        lich, die Richtlinien für die Umsetzung des Inter-            – „Festlegungen zu den Aufgaben anerkannter\n        nationalen Code für die Organisation eines siche-             Organisationen, die im Auftrag der Verwaltung\n        ren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die                     tätig sind, auf den Gebieten der Besichtigung und\n        Verwaltungen (Entschließung A.1022(26) neu zu                 Zeugniserteilung“, die beide mit dem Inkrafttre-\n        fassen, die durch diese geänderten Richtlinien                ten von SOLAS-Regel XI/1 verbindlich geworden\n        ersetzt werden.                                               sind, sowie Entschließung A.847(20) – „Richtli-\n1.1.3   Der ISM-Code schreibt vor, dass Unternehmen                   nien zur Unterstützung von Flaggenstaaten bei\n        für den Bereich der Schiffssicherheit Ziele ent-              der Umsetzung von IMO Rechtsinstrumenten“\n        sprechend der Begriffsbestimmung in Ziffer 1.2                sind anzuwenden, wenn Verwaltungen Stellen\n        (Zielsetzung) des ISM-Code festlegen und außer-               dazu ermächtigen, in ihrem Auftrag Zeugnisse\n        dem ein System zur Organisation von Sicherheits-              über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n        maßnahmen ausarbeiten, umsetzen und auf-                      sowie Zeugnisse über die Organisation von Si-\n        rechterhalten, das die in Ziffer 1.4 (Betriebliche            cherheitsmaßnahmen auszustellen.\n        Anforderungen an ein System für die Organisation\n        von Sicherheitsmaßnahmen) des ISM-Code auf-           2       ZWECK UND GELTUNG\n        geführten betrieblichen Anforderungen enthält.        2.1     Begriffsbestimmungen\n1.1.4   Durch die Anwendung des ISM-Code soll die Ent-                Die in den geänderten Richtlinien verwandten\n        wicklung einer Sicherheitskultur in der Schifffahrt           Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie die im\n        unterstützt und gefördert werden. Ausschlagge-                ISM-Code angegebene.\n        bende Faktoren für die erfolgreiche Entwicklung       2.2     Zweck und Geltung\n        einer Kultur, die Sicherheit und Umweltschutz för-\n        dert, sind unter anderem Engagement, Wertmaß-                 Diese geänderten Richtlinien legen elementare\n        stäbe, Überzeugungen und Klarheit über das Sys-               Grundsätze fest für:\n        tem zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen.                1.   die Überprüfung, ob das System zur Organi-\n1.2     Verbindliche Anwendung des ISM-Code                                sation von Sicherheitsmaßnahmen eines für\n                                                                           den Betrieb von Schiffen verantwortlichen\n1.2.1   Ein angemessener Sicherheitsstandard bedarf\n                                                                           Unternehmens beziehungsweise das System\n        einer geeigneten Managementstruktur im Land-\n                                                                           zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen\n        betrieb und an Bord. Daher ist seitens der für die\n                                                                           eines oder mehrerer von einem Unternehmen\n        Organisation des Schiffsbetriebs Verantwortli-\n                                                                           betrieblich geführter Schiffe mit dem ISM-Code\n        chen ein systematisches Vorgehen erforderlich.\n                                                                           im Einklang steht;\n        Ziel der verbindlichen Anwendung des ISM-Code\n        ist die Sicherstellung                                        2.   die Durchführung der vorläufigen, erstmali-\n        1. der Erfüllung verbindlicher Regeln und Rechts-                  gen, jährlichen und Erneuerungs-Überprü-\n             vorschriften für einen sicheren Schiffsbetrieb                fungen für das Zeugnis über die Erfüllung der\n             und den Umweltschutz sowie                                    einschlägigen Vorschriften sowie die Durch-\n                                                                           führung der vorläufigen, erstmaligen, Zwi-\n        2. deren wirksame Umsetzung und Durchsetzung                       schen- und Erneuerungs- Überprüfungen für\n             durch die Verwaltungen.                                       das Zeugnis über die Organisation von Si-\n1.2.2   Zur wirksamen Durchsetzung durch die Verwal-                       cherheitsmaßnahmen und für die Ausstel-\n        tungen gehört, dass überprüft wird, ob das Sys-                    lung/Bestätigung dazugehöriger Dokumen-\n        tem zur Organisation von Sicherheitsmaßnah-                        te; und\n        men (Safety Management System – SMS) die im\n                                                                      3.   den Umfang einer zusätzlichen Überprüfung.\n        ISM-Code festgelegten Anforderungen erfüllt\n        und ob die verbindlichen Regeln und Rechtsvor-        3       Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code\n        schriften eingehalten werden.\n                                                              3.1     Allgemeines\n1.2.3   Durch die verbindliche Anwendung des ISM-Code\n        soll die Berücksichtigung einschlägiger empfohle-     3.1.1   Zur Erfüllung der Vorschriften des ISM-Code sol-\n        ner Codes, Richtlinien und Normen von der Orga-               len die Unternehmen ein dokumentiertes System\n        nisation, von Verwaltungen, Klassifikationsgesell-            zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen\n        schaften und Schifffahrtsverbänden sichergestellt             ausarbeiten, umsetzen und aufrechterhalten, da-\n        und gefördert werden.                                         mit sichergestellt ist, dass die Unternehmenspoli-\n                                                                      tik in den Bereichen Sicherheit und Umwelt-\n1.3     Zuständigkeiten für Überprüfung und Zeug-\n                                                                      schutz umgesetzt wird. Die Unternehmenspolitik\n        niserteilung\n                                                                      soll die im ISM-Code genannten Zielsetzungen\n1.3.1   Die Verwaltung ist zuständig für die Überprüfung              beinhalten.\n        der Erfüllung des ISM-Code und für die Ausstellung\n                                                              3.1.2   Die Verwaltungen sollen die Erfüllung der Vor-\n        von Zeugnissen über die Erfüllung der einschlägi-\n                                                                      schriften des ISM-Code überprüfen, indem sie\n        gen Vorschriften (Documents of Compliance –\n                                                                      feststellen, ob\n        DOC) an Unternehmen sowie von Zeugnissen über\n        die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Sa-                1.   das System des Unternehmens zur Organi-\n        fety Management Certificates – SMC) an Schiffe.                    sation von Sicherheitsmaßnahmen mit den\n1.3.2   Die Entschließungen A.739(18) –„Richtlinien für                    Vorschriften des ISM-Code übereinstimmt;\n        die Ermächtigung von Organisationen, die im                   2.   durch das System zur Organisation von Si-\n        Auftrag der Verwaltung tätig sind“ – und A.789(19)                 cherheitsmaßnahmen sichergestellt wird,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        471                                              Heft 11 – 2014\n\n             dass die Ziele nach Ziffer 1.2.3 des ISM-Code               die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob die\n             erreicht werden.                                            Vorschriften des ISM-Code erfüllt werden, soll die\n3.1.3   Um die Übereinstimmung oder Nichtübereinstim-                    Eignung eines Systems zur Organisation von Si-\n        mung einzelner Elemente des Systems zur Orga-                    cherheitsmaßnahmen zum Erfüllen der im\n        nisation von Sicherheitsmaßnahmen mit den Vor-                   ISM-Code festgelegten konkreten Anforderungen\n        schriften des ISM-Code feststellen zu können,                    in Form von konkreten Normen in den Bereichen\n        kann es erforderlich sein, Beurteilungskriterien                 Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmut-\n        festzulegen. Den Verwaltungen wird empfohlen,                    zung sein. Die konkreten Sicherheits- und Um-\n        die Festlegung solcher Kriterien in der Form von                 weltschutz-Normen sind in Ziffer 1.2.3 des\n        vorgeschriebenen Lösungen für Organisations-                     ISM-Code festgelegt.\n        systeme möglichst zu vermeiden.                         3.3.2    Sämtliche Aufzeichnungen, die geeignet sind, die\n        Beurteilungskriterien in der Form von vorgeschrie-               Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code zu er-\n        benen Anforderungen können sich dahin gehend                     leichtern, sollen bei Untersuchungen einer ein-\n        auswirken, dass die Organisation von Sicher-                     gehenden Prüfung zugänglich sein. Dies kann\n        heitsmaßnahmen für den Schiffsbetrieb darin be-                  auch Aufzeichnungen von übertragenen Aufga-\n        steht, dass Unternehmen Lösungen umsetzen,                       ben aus dem System zur Organisation von Si-\n        die von anderen erdacht worden sind; in einem                    cherheitsmaßnahmen einschließen. Zu diesem\n        solchen Fall kann es für ein Unternehmen schwie-                 Zweck soll die Verwaltung sicherstellen, dass das\n        rig sein, die Lösungen zu finden, die für das be-                Unternehmen den Auditoren die gesetzlich vor-\n        treffende Unternehmen, den betreffenden be-                      geschriebenen sowie die Klassifikationsunterla-\n        trieblichen Vorgang oder das betreffende Schiff                  gen zur Verfügung stellt, die sich auf die Maß-\n        am besten geeignet sind. Aus diesem Grund soll-                  nahmen des Unternehmens zur Sicherstellung\n        ten besondere Tätigkeiten schiffsspezifisch sein                 der dauerhaften Erfüllung verbindlicher Regeln\n        und sich in vollem Umfang in Handbüchern, Ver-                   und Rechtsvorschriften beziehen.\n        fahren und Anweisungen widerspiegeln.                   3.3.3    Bestimmte verbindliche Vorschriften sind unter\n3.1.4   Deshalb wird den Verwaltungen empfohlen, si-                     Umständen nicht Gegenstand gesetzlich vorge-\n        cherzustellen, dass bei solchen Beurteilungen                    schriebener Besichtigungen oder von Besichti-\n        eher danach gefragt wird, ob ein System zur Or-                  gungen für Zwecke der Klassifikation, zum Bei-\n        ganisation von Sicherheitsmaßnahmen beim Er-                     spiel:\n        reichen bestimmter Ziele erfolgreich ist, als da-                1.   den Zustand von Schiff und Ausrüstung zwi-\n        nach, ob es mit detaillierten Vorschriften zusätzlich                 schen den Besichtigungen unverändert zu\n        zu den im ISM-Code enthaltenen übereinstimmt;                         erhalten; und\n        Ziel muss die Verringerung der Notwendigkeit\n                                                                         2.   bestimmte betriebliche Vorschriften.\n        sein, Kriterien zur Erleichterung der Beurteilung\n        der Frage festzulegen, ob ein Unternehmen den           3.3.4.   In solchen Fällen können bestimmte Vorkehrun-\n        Code erfüllt.                                                    gen erforderlich sein, um die Erfüllung der ein-\n                                                                         schlägigen Vorschriften des ISM-Code sicherzu-\n3.2     Die Eignung eines Systems zur Organisation\n                                                                         stellen und die objektiven Nachweise für die\n        von Sicherheitsmaßnahmen zum Erfüllen der\n                                                                         Überprüfung zu sichern, beispielsweise\n        allgemeinen Ziele bei der Organisation von\n        Sicherheitsmaßnahmen                                             1.   schriftlich festgelegte Verfahrensweisen und\n                                                                              Anweisungen;\n        Der ISM-Code legt die allgemeinen Ziele bei der\n        Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nach                       2.   schriftliche Unterlagen über die von den lei-\n        Ziffer 1.2.2. fest. Durch die Überprüfung sollen                      tenden Schiffsoffizieren im täglichen Schiffs-\n        die Unternehmen beim Erreichen dieser Ziele,                          betrieb durchgeführten Überprüfungen,\n        welche eine klare Orientierung beim Ausarbeiten                       wenn diese von Bedeutung dafür sind, dass\n        von Elementen des Systems zur Organisation                            die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n        von Sicherheitsmaßnahmen im Einklang mit dem                          sichergestellt wird; und\n        ISM-Code bieten, gefördert und unterstützt wer-                  3.   relevante Aufzeichnungen von Schiffen, die\n        den. Jedoch kann die Eignung eines Systems zur                        vom Unternehmen betrieben werden, z. B.\n        Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zum                             Flaggenstaatkontrollen, Hafenstaatkontrol-\n        Erreichen dieser Ziele nicht über die Frage hinaus                    len, Klassen- und Unfallberichte.\n        beurteilt werden, ob das System zur Organisation\n                                                                3.3.5    Die Überprüfung der Erfüllung verbindlicher Re-\n        von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des\n                                                                         geln und Rechtsvorschriften, die einen Teil im\n        ISM-Code erfüllt. Die Ziele sollen daher nicht die\n                                                                         Gesamtvorgang der Zeugniserteilung nach dem\n        Grundlage für detaillierte Auslegungen bilden, mit\n                                                                         ISM-Code darstellt, ist weder eine Wiederholung\n        denen die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vor-\n                                                                         von noch ein Ersatz für Besichtigungen, die für\n        schriften des ISM-Code festgestellt wird.\n                                                                         andere Schiffszeugnisse vorgeschrieben sind.\n3.3     Die Eignung eines Systems zur Organisation                       Die Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code\n        von Sicherheitsmaßnahmen zum Erfüllen kon-                       enthebt weder das Unternehmen noch den Kapi-\n        kreter Anforderungen in den Bereichen Sicher-                    tän noch irgendeine sonstige an der Geschäfts-\n        heit und Verhütung der Umweltverschmutzung                       führung des Unternehmens oder am Betrieb des\n3.3.1   Das Hauptkriterium, das für die Formulierung von                 Schiffes beteiligte Stelle oder Person seiner be-\n        Auslegungen herangezogen werden soll, die für                    ziehungsweise ihrer Verantwortung.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Verfahrensweisen entwickelt hat, durch die             men ein vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung\n              sichergestellt wird, dass diese Empfehlun-             der einschlägigen Vorschriften ausgestellt; Aus-\n              gen im Landbetrieb und an Bord umgesetzt               fertigungen dieses Zeugnisses sollen allen\n              werden.                                                Standorten des Landbetriebes sowie allen Schif-\n                                                                     fen der Flotte des Unternehmens zur Verfügung\n4        VERFAHREN DER ZEUGNISERTEILUNG                              gestellt werden. Bei jedem Schiff, das beurteilt\n         UND ÜBERPRÜFUNG                                             und für das ein vorläufiges Zeugnis über die Or-\n                                                                     ganisation von Sicherheitsmaßnahmen ausge-\n4.1      Die einzelnen Schritte bei der Zeugnisertei-\n                                                                     stellt worden ist, soll eine Ausfertigung dieses\n         lung und Überprüfung\n                                                                     Zeugnisses auch an die Zentrale des Unterneh-\n4.1.1    Das Verfahren der Erteilung eines Zeugnisses                mens übermittelt werden.\n         über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n         an ein Unternehmen sowie eines Zeugnisses           4.3     Erstmalige Überprüfung\n         über die Organisation von Sicherheitsmaßnah-        4.3.1   Das Unternehmen soll die Erteilung von Zeugnis-\n         men an ein Schiff umfasst im Normalfall folgende            sen nach dem ISM-Code bei der Verwaltung be-\n         Einzelschritte:                                             antragen.\n         1.   vorläufige Überprüfung;                        4.3.2   Eine von der Verwaltung vorgenommene Beurtei-\n         2.   erstmalige Überprüfung;                                lung des Systems zur Organisation von Sicher-\n                                                                     heitsmaßnahmen im Landbetrieb würde eine Be-\n         3.   jährliche Überprüfung oder Zwischenüber-               urteilung der Büros, wo dieses System angewandt\n              prüfung;                                               wird, und möglicherweise von weiteren Stand-\n         4.   Überprüfung zum Zwecke der Zeugnisver-                 orten, welche übertragene Aufgaben aus dem\n              längerung; und                                         System zur Organisation von Sicherheitsmaß-\n         5.   zusätzliche Überprüfung.                               nahmen einschließen könnten, erforderlich ma-\n                                                                     chen, je nachdem, wie das betreffende Unter-\n4.1.2.   Diese Überprüfungen werden auf Antrag des                   nehmen aufgebaut ist und welche Aufgaben in\n         Unternehmens an die Verwaltung oder an die von              den verschiedenen Standorten wahrgenommen\n         der Verwaltung für die Durchführung der Zeug-               werden.\n         niserteilung nach dem ISM-Code anerkannte\n         Stelle oder auf Antrag der Verwaltung durch eine    4.3.3   Nach dem zufriedenstellenden Abschluss der Be-\n         andere Vertragspartei des SOLAS-Übereinkom-                 urteilung des Systems zur Organisation von Si-\n         mens durchgeführt.                                          cherheitsmaßnahmen im Landbetrieb kann mit\n                                                                     den Vorkehrungen/Planungen für die Beurteilung\n         Diese Überprüfungen schließen ein Audit des\n                                                                     der Schiffe des Unternehmens begonnen wer-\n         Systems zur Organisation von Sicherheitsmaß-\n                                                                     den.\n         nahmen ein.\n                                                             4.3.4   Nach dem zufriedenstellenden Abschluss der Be-\n4.2      Vorläufige Überprüfung\n                                                                     urteilung wird für das Unternehmen ein Zeugnis\n4.2.1    Vorläufige Zeugnisse können nur unter bestimm-              über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n         ten Voraussetzungen, welche im ISM-Code fest-               ausgestellt; Ausfertigungen dieses Zeugnisses\n         gelegt sind, ausgestellt werden und sollen die              sollen an alle Standorte des Landbetriebes sowie\n         Umsetzung des Systems zur Organisation von                  an alle Schiffe der Flotte des Unternehmens zur\n         Sicherheitsmaßnahmen erleichtern.                           Verfügung gestellt werden. Bei jedem Schiff, das\n4.2.2    Das Unternehmen soll die Erteilung vorläufiger              beurteilt und für das ein Zeugnis über die Orga-\n         Zeugnisse bei der Verwaltung beantragen.                    nisation von Sicherheitsmaßnahmen ausgestellt\n                                                                     worden ist, soll eine Ausfertigung dieses Zeug-\n4.2.3    Das von der Verwaltung vorgenommene Über-\n                                                                     nisses auch an die Zentrale des Unternehmens\n         prüfungsverfahren von vorläufigen Zeugnissen\n                                                                     übermittelt werden.\n         über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n         des Systems zur Organisation von Sicherheits-       4.3.5   In Fällen, wo Zeugnisse von einer anerkannten\n         maßnahmen erfordert eine Beurteilung der                    Stelle ausgestellt werden, sollen Ausfertigungen\n         Unternehmensbüros nach Ziffer 14.1 des                      aller Zeugnisse auch an die Verwaltung gesandt\n         ISM-Code.                                                   werden.\n4.2.4    Nach dem zufriedenstellenden Abschluss der Be-      4.3.6   Das Audit des Systems zur Organisation von Si-\n         urteilung des Systems zur Organisation von Si-              cherheitsmaßnahmen für das Unternehmen und\n         cherheitsmaßnahmen im Landbetrieb kann mit                  für ein Schiff umfasst dieselben grundlegenden\n         den Vorkehrungen/Planungen für die Beurteilung              Schritte. Der Zweck eines Audits ist die Beant-\n         der zutreffenden Schiffe der Flotte des Unterneh-           wortung der Frage, ob ein Unternehmen oder ein\n         mens begonnen werden.                                       Schiff die Vorschriften des ISM-Code erfüllt.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       473                                             Heft 11 – 2014\n\n        Die Audits umfassen                                    4.4.3   Hat der Landbetrieb des Unternehmens mehr als\n                                                                       einen Standort und/oder Aufgaben aus dem Sys-\n        1.   Überprüfungen, ob das System des Unter-                   tem zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen\n             nehmens zur Organisation von Sicherheits-                 an Andere übertragen, so soll bei den jährlichen\n             maßnahmen die Vorschriften des ISM-Code                   Beurteilungen versucht werden, sicherzustellen,\n             erfüllt, insbesondere durch den objektiven                dass während der Gültigkeitsdauer des Zeugnis-\n             Nachweis, dass das System des Unterneh-                   ses über die Erfüllung der einschlägigen Vor-\n             mens zur Organisation von Sicherheitsmaß-                 schriften alle Standorte beurteilt werden.\n             nahmen bereits mindestens drei Monate lang\n                                                               4.4.4   Während der jährlichen Überprüfung soll die Ver-\n             angewandt worden ist und dass ein System\n                                                                       waltung prüfen, ob das Unternehmen alle Schiffs-\n             zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen\n                                                                       typen aus dem Zeugnis über die Erfüllung der\n             bereits mindestens drei Monate lang an Bord\n                                                                       einschlägigen Vorschriften betreibt. Geeignete\n             mindestens eines Schiffes von jedem der\n                                                                       Maßnahmen sollen ergriffen werden, wenn das\n             Schiffstypen angewandt worden ist, den das\n                                                                       Unternehmen aufgehört hat einzelne Schiffsty-\n             Unternehmen betreibt, und\n                                                                       pen zu betreiben.\n        2.   Überprüfungen, ob durch das System zur            4.5     Zwischenüberprüfung des Zeugnisses über\n             Organisation von Sicherheitsmaßnahmen si-                 die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen\n             chergestellt ist, dass die in Ziffer 1.2.3 des    4.5.1   Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeug-\n             ISM-Code genannten Ziele erfüllt werden.                  nisses über die Erfüllung der einschlägigen Vor-\n             Hierzu gehört insbesondere die Feststellung,              schriften sollen Zwischenaudits der Maßnahmen\n             ob das dem für den Betrieb des Schiffes zu-               zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs\n             ständige Unternehmen ausgestellte Zeugnis                 durchgeführt werden. Zweck dieser Audits ist die\n             über die Erfüllung der einschlägigen Vor-                 Überprüfung des wirksamen Funktionierens des\n             schriften für den betreffenden Schiffstyp gilt,           Systems zur Organisation von Sicherheitsmaß-\n             sowie die Beurteilung des schiffseigenen                  nahmen sowie die Prüfung der Frage, ob trotz\n             Systems zur Organisation von Sicherheits-                 eventueller Änderungen am System zur Organi-\n             maßnahmen zwecks Prüfung der Frage, ob                    sation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschrif-\n             es die Vorschriften des ISM-Code erfüllt und              ten des ISM-Code erfüllt werden. In bestimmten\n             ob er tatsächlich umgesetzt wird. Es sollen               Fällen, insbesondere in der Anfangsphase des\n             objektive Nachweise dafür vorgelegt werden,               Schiffsbetriebs nach Einführung des Systems zur\n             dass das System des Unternehmens zur Or-                  Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, kann\n             ganisation von Sicherheitsmaßnahmen be-                   die Verwaltung unter Umständen die Auffassung\n             reits mindestens drei Monate lang an Bord                 vertreten, es sei erforderlich, häufiger Zwischen-\n             des Schiffes und an Land wirksam funktio-                 überprüfungen durchzuführen. Außerdem kann\n             niert hat; zu diesen objektiven Nachweisen                die vorgefundene Art von Tatbeständen der\n             gehören unter anderem Aufzeichnungen aus                  Nichterfüllung der Vorschriften des ISM-Code\n             den Unterlagen der vom Unternehmen intern                 einen Grund für die häufigere Durchführung von\n             durchgeführten Audits.                                    Zwischenüberprüfungen darstellen.\n4.4     Jährliche Überprüfung des Zeugnisses über              4.5.2   Ist nur eine einzige Zwischenüberprüfung durch-\n        die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften                   zuführen, so soll sie zwischen dem zweiten und\n                                                                       dem dritten Jahrestag der Ausstellung des Zeug-\n4.4.1   Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeug-                 nisses über die Erfüllung der einschlägigen Vor-\n        nisses über die Erfüllung der einschlägigen Vor-               schriften stattfinden.\n        schriften sind jährliche Audits der Maßnahmen\n                                                               4.6     Überprüfung zum Zwecke der Zeugnisverlän-\n        zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs\n                                                                       gerung\n        durchzuführen; diese sollen sich auf die Überprü-\n        fung und Feststellung der Korrektheit der gesetz-              Überprüfungen zum Zwecke der Zeugnisverlän-\n        lich vorgeschriebenen sowie der Klassifikations-               gerung sind durchzuführen, bevor die Gültig-\n        unterlagen für mindestens ein Schiff von jedem                 keitsdauer des betreffenden Zeugnisses über die\n        der Schiffstypen erstrecken, für den das Zeugnis               Erfüllung der einschlägigen Vorschriften bezie-\n        über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften              hungsweise des Zeugnisses über die Organisa-\n        gilt. Zweck dieser Audits ist die Überprüfung des              tion von Sicherheitsmaßnahmen abläuft. Eine\n        wirksamen Funktionierens des Systems zur Or-                   solche Überprüfung zum Zwecke der Zeugnis-\n        ganisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie die                  verlängerung erfasst alle Bereiche des Systems\n        Prüfung der Frage, ob trotz eventueller Änderun-               zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen\n        gen am System zur Organisation von Sicherheits-                und alle Tätigkeiten, auf welche die Vorschriften\n        maßnahmen die Vorschriften des ISM-Code er-                    des ISM-Code Anwendung finden. Überprüfun-\n        füllt werden.                                                  gen zum Zwecke der Zeugnisverlängerung kön-\n                                                                       nen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten\n4.4.2   Die jährliche Überprüfung ist innerhalb eines Zeit-            vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zeug-\n        raums von drei Monaten vor und nach dem Jah-                   nisses über die Erfüllung der einschlägigen Vor-\n        restag der Ausstellung des Zeugnisses über die                 schriften beziehungsweise des Zeugnisses über\n        Erfüllung der einschlägigen Vorschriften durch-                die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen be-\n        zuführen.                                                      gonnen werden und sollen vor dem Ablauf der\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 11 – 2014                                            474                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n        Gültigkeitsdauer des betreffenden Zeugnisses                   ausreicht. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus,\n        abgeschlossen sein.                                            dass das System nicht ausreicht, so muss das\n4.7.    Zusätzliche Überprüfung                                        Audit so lange verschoben werden, bis das\n                                                                       Unternehmen Abhilfe geschaffen hat.\n4.7.1   Die Verwaltung kann, wenn klare Gründe vorlie-\n        gen, ein zusätzliches Audit anordnen, um zu           4.11     Vorbereitung des Audits\n        überprüfen, ob das System zur Organisation von        4.11.1   Der Auditor soll relevante Sicherheitsnachweise\n        Sicherheitsmaßnahmen immer noch effektiv                       des Unternehmens prüfen und diese bei der Vor-\n        funktioniert. Zusätzliche Überprüfungen können                 bereitung der Auditplanung mit berücksichtigen,\n        in Situationen über das normale Verfahren hinaus               z. B. Flaggenstaatbesichtigungen, Hafenstaat-\n        durchgeführt werden, wie zum Beispiel bei Fest-                kontrollen und Klassen- und Unfallberichte.\n        haltungen bei Hafenstaatkontrollen, oder im Fall      4.11.2   Der benannte leitende Auditor soll sich mit dem\n        der Reaktivierung nach Unterbrechung des Ein-                  Unternehmen in Verbindung setzen und einen\n        satzes aufgrund einer Außerbetriebsetzung oder                 Plan für die Durchführung des Audits vorlegen.\n        um zu überprüfen, ob wirksame Korrekturmaß-\n                                                              4.11.3   Der Auditor soll die Arbeitsunterlagen zur Verfü-\n        nahmen ergriffen wurden und/oder ordnungsge-\n                                                                       gung stellen, nach denen das Audit durchgeführt\n        mäß umgesetzt worden sind. Zusätzliche Über-\n                                                                       werden soll, damit die Beurteilungen, Ermittlun-\n        prüfungen können die landseitige Organisation\n                                                                       gen und Prüfungen nach den genormten Verfah-\n        und/oder Organisationssysteme an Bord betref-\n                                                                       ren, Anweisungen und Formvordrucken, die zur\n        fen. Die Verwaltung sollte den Umfang und die\n                                                                       Sicherstellung einheitlicher Auditverfahren ge-\n        Tiefe der Überprüfung bestimmen, welche von\n                                                                       schaffen worden sind, erleichtert wird.\n        Fall zu Fall variieren kann. Zusätzliche Überprü-\n        fungen sollten innerhalb der Frist abgeschlossen      4.11.4   Das Audit-Team soll in der Lage sein, sich mit\n        werden, welche unter Berücksichtigung der                      den Personen und Stellen, die dem Audit unter-\n        Richtlinien von der Organisation vereinbart wur-               zogen werden, so zu verständigen, dass Inhalte\n        de. Die Verwaltung sollte die Überprüfungser-                  von Mitteilungen beiderseits verstanden werden.\n        gebnisse weiter verfolgen und wenn nötig geeig-       4.12     Durchführung des Audits\n        nete Maßnahmen ergreifen.                             4.12.1   Das Audit soll mit einer Eröffnungssitzung begin-\n4.7.2   Nach dem zufriedenstellenden Abschluss der Be-                 nen, in der sich die Auditorengruppe der Unter-\n        urteilung an Bord soll das Zeugnis über die Orga-              nehmensleitung vorstellt und einen Überblick\n        nisation von Sicherheitsmaßnahmen für die zu-                  über die Verfahren für die Durchführung des Au-\n        sätzliche Überprüfung bestätigt werden.                        dits gibt, in der weiterhin festgestellt wird, ob alle\n4.8     Audits der Maßnahmen zur Organisation eines                    vereinbarten Einrichtungen und Hilfsmittel zur\n        sicheren Schiffsbetriebs                                       Verfügung stehen, in der die Dauer des Audits\n                                                                       und das Datum für die Schlusssitzung festgelegt\n        Das in den nachstehenden Absätzen dargestellte                 sowie möglicherweise noch unklare Einzelheiten\n        Verfahren für Audits der Maßnahmen zur Organi-                 im Zusammenhang mit dem Audit geklärt werden.\n        sation eines sicheren Schiffsbetriebs umfasst alle\n        Schritte, die auch zur erstmaligen Überprüfung        4.12.2   Das Audit-Team soll das System zur Organisa-\n        gehören. Die Audits der Maßnahmen zur Organi-                  tion von Sicherheitsmaßnahmen auf der Grund-\n        sation eines sicheren Schiffsbetriebs für die vor-             lage der vom Unternehmen vorgelegten Unter-\n        läufigen, jährlichen, Zwischen- und zusätzlichen               lagen und der objektiven Nachweise für seine\n        Überprüfungen und für die Überprüfungen zum                    wirksame Umsetzung beurteilen.\n        Zwecke der Zeugnisverlängerung sollen nach            4.12.3   Nachweise sollen durch Befragungen und durch\n        denselben Grundsätzen erfolgen, auch wenn ihr                  das Prüfen von Unterlagen gesammelt werden.\n        Umfang unterschiedlich ist.                                    Auch Beobachtungen des Geschäftsbetriebs\n4.9     Beantragung eines Audits                                       und der Bedingungen, unter denen er abläuft,\n                                                                       können herangezogen werden, wenn dies für die\n4.9.1   Das Unternehmen soll seinen Antrag auf ein Audit               Feststellung der Wirksamkeit des Systems zur\n        an die Verwaltung oder an die von der Verwaltung               Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bei der\n        für die Ausstellung von Zeugnissen über die Er-                Erfüllung der besonderen vom ISM-Code vorge-\n        füllung der einschlägigen Vorschriften bezie-                  schriebenen Sicherheits- und Umweltschutz-\n        hungsweise von Zeugnissen über die Organisa-                   Normen erforderlich ist.\n        tion von Sicherheitsmaßnahmen anerkannte\n        Stelle richten.                                       4.12.4   Die im Verlauf eines Audits gemachten Beobach-\n                                                                       tungen sollen dokumentiert werden. Nach Über-\n4.9.2   Die Verwaltung oder die anerkannte Stelle be-                  prüfung der Tätigkeiten soll das Audit-Team die\n        stellt dann den leitenden Auditor und, falls erfor-            gesammelten Nachweise prüfen. Dies soll ge-\n        derlich, das Audit-Team.                                       nutzt werden um zu bestimmen, was als Nicht-\n4.10    Vorprüfung (Dokumentenprüfung)                                 erfüllung von erheblichem Gewicht, Nichterfül-\n        Grundlage für die Planung des Audits soll die                  lung oder Beobachtung gemeldet wird und soll\n        Prüfung des Handbuchs für die Organisation von                 getrennt nach den allgemeinen und den beson-\n        Sicherheitsmaßnahmen durch den Auditor sein;                   deren Bestimmungen des ISM-Code in dem Be-\n        diese Prüfung dient der Feststellung, ob das Sys-              richt dargestellt werden.\n        tem zur Organisation von Sicherheitsmaßnah-           4.12.5   Nach Beendigung des Audits, jedoch vor der Er-\n        men zur Erfüllung der Vorschriften des ISM-Code                stellung des Auditberichts, soll das Audit-Team\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     475                                             Heft 11 – 2014\n\n        mit der Unternehmensleitung und den für die ein-              ten im Zusammenhang mit Schiffssicherheit und\n        schlägigen Aufgaben zuständigen Mitarbeitern                  Umweltschutz.\n        zusammenkommen. Bei dieser Zusammenkunft             4.15.2   Das Unternehmen ist verantwortlich für\n        sollen die Beobachtungen so erläutert werden,\n                                                                      1. die Unterrichtung der betreffenden Mitarbei-\n        dass sichergestellt ist, dass die Ergebnisse des\n                                                                           ter und derjenigen, die übertragene Aufga-\n        Audits einwandfrei verstanden werden.\n                                                                           ben aus dem System zur Organisation von\n4.13    Der Auditbericht                                                   Sicherheitsmaßnahmen übernommen ha-\n4.13.1 Der Auditbericht soll unter Leitung des leitenden                   ben, über Ziele und Zweck der Zeugnisertei-\n       Auditors erstellt werden, der für die Genauigkeit                   lung nach dem ISM-Code;\n       und Vollständigkeit des Berichts die Verantwor-                2. die Ernennung verantwortlicher Mitarbeiter\n       tung trägt.                                                         zur begleitenden Unterstützung der Mitglie-\n4.13.2 Zum Auditbericht gehören der Auditplan, Angaben                     der des Teams, das mit der Zeugniserteilung\n       zu den einzelnen Mitgliedern des Audit-Teams, die                   befasst ist;\n       Angabe des Anfangs- und Schlussdatums des                      3. die Bereitstellung der Mittel, die von den mit\n       Audits, die Bezeichnung des Unternehmens, Be-                       der Zeugniserteilung befassten Personen\n       obachtungen etwaiger Fälle der Nichterfüllung der                   und Stellen benötigt werden, um Effektivität\n       einschlägigen Vorschriften sowie Bemerkungen                        und Effizienz des Überprüfungsverfahrens\n       zur Wirksamkeit des Systems zur Organisation                        sicherzustellen;\n       von Sicherheitsmaßnahmen bei der Erfüllung der                 4. die Ermöglichung des Zugangs und die Be-\n       festgelegten Ziele.                                                 reitstellung von aussagekräftigen Unterlagen\n4.13.3 Das Unternehmen soll eine Abschrift des Audit-                      auf Verlangen der mit der Zeugniserteilung\n       berichts erhalten. Dem Unternehmen soll nahe-                       befassten Personen und Stellen;\n       gelegt werden, dem Schiff eine Abschrift der das               5. die Zusammenarbeit mit der die Überprüfung\n       Schiff betreffenden Auditberichte zur Verfügung                     durchführenden Gruppe, damit die mit der\n       zu stellen.                                                         Zeugniserteilung verbundenen Ziele erreicht\n4.14    Abhilfemaßnahmen im Anschluss an das Audit                         werden können.\n4.14.1 Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, bei         4.15.3   Wo Nichterfüllungen von erheblichem Gewicht\n       Nichterfüllung der einschlägigen Vorschriften die              festgestellt werden, sollen Verwaltungen und an-\n       erforderlichen Abhilfemaßnahmen beziehungs-                    erkannte Organisationen nach den Verfahren des\n       weise Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache                    MSC/Circ.1059 – MEPC/Circ.401 (Procedures\n       dieser Nichterfüllung zu treffen. Gelingt es nicht,            concerning observed ISM Code major non-con-\n       bei Nichterfüllung besonderer Vorschriften des                 formities) handeln.\n       ISM-Code Abhilfe zu schaffen, so kann dies die        4.16     Verantwortungsbereiche der Stelle, welche\n       Gültigkeit des Zeugnisses über die Erfüllung der               die Zeugniserteilung nach dem ISM-Code\n       einschlägigen Vorschriften und des dazugehöri-                 durchführt\n       gen Zeugnisses über die Organisation von Si-                   Die Stelle, welche die Zeugniserteilung nach dem\n       cherheitsmaßnahmen beeinträchtigen.                            ISM-Code durchführt, ist dafür verantwortlich,\n4.14.2 Die Abhilfemaßnahmen und mögliche anschlie-                    sicherzustellen, dass das Überprüfungsverfahren\n       ßende Nachprüfungs-Audits sollen innerhalb des                 im Einklang mit dem ISM-Code und den vorlie-\n       dafür vereinbarten Zeitraumes abgeschlossen                    genden Richtlinien durchgeführt wird. Hierzu\n       werden. Der Zeitraum für Abhilfemaßnahmen soll                 zählt auch die Überwachung aller Aspekte der\n       im Normalfall drei Monate nicht überschreiten.                 Zeugniserteilung in Übereinstimmung mit dem\n       Das Unternehmen soll die Nachprüfungs-Audits                   Anhang zu den vorliegenden Richtlinien durch die\n       wie vereinbart beantragen.                                     Leitung dieser Stelle.\n4.14.3 Das Versäumnis ausreichende Korrekturmaß-             4.17     Verantwortungsbereiche des Auditorenteams\n       nahmen in Übereinstimmung mit den Anforde-            4.17.1   Unabhängig davon, ob die Überprüfungen im Zu-\n       rungen des ISM-Code zu treffen, einschließlich                 sammenhang mit der Zeugniserteilung von einem\n       der Maßnahmen, die ein Wiederauftreten verhin-                 Team durchgeführt werden oder nicht, soll eine\n       dern, können als erhebliche Nichterfüllung be-                 Person die Überprüfung leiten. Dieser Leiter soll\n       trachtet werden.                                               bevollmächtigt sein, hinsichtlich der praktischen\n                                                                      Durchführung der Überprüfung und sämtlicher\n4.15    Verantwortungsbereiche des Unternehmens\n                                                                      Beobachtungen letztgültige Entscheidungen zu\n        bei den Audits der Organisation von Sicher-\n                                                                      treffen. Zu seinen Verantwortungsbereichen ge-\n        heitsmaßnahmen\n                                                                      hören\n4.15.1 Die Tatsache der Überprüfung der Erfüllung der                 1. die Erstellung des Plans für die Überprüfung\n       Vorschriften des ISM-Code enthebt Unterneh-                         und\n       men, Unternehmensleitung und diejenigen, die\n       übertragene Aufgaben aus dem System zur Or-                    2. die Vorlage des Berichts über die Überprü-\n       ganisation von Sicherheitsmaßnahmen durch-                          fung.\n       führen sowie Schiffsoffiziere und Mannschaften        4.17.2   Die an der Überprüfung beteiligten Personen tra-\n       nicht ihrer Verpflichtungen bezüglich der Erfül-               gen die Verantwortung dafür, dass die für die\n       lung inner- und überstaatlicher Rechtsvorschrif-               Überprüfung geltenden Vorschriften eingehalten\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 11 – 2014                                            476                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n        werden; dabei stellen sie die Vertraulichkeit der             den Verfahren und in der praktischen Durchfüh-\n        Unterlagen sicher, die mit der Zeugniserteilung               rung der Zeugniserteilung nach dem ISM-Code\n        im Zusammenhang stehen, und behandeln die                     verfügen.\n        ihnen anvertrauten Angaben mit Diskretion.            3.2     Grundlegende Fachkenntnisse für die Durch-\n                                                                      führung der Überprüfung\n                                                              3.2.1   Personen, die an der Überprüfung der Erfüllung\n                        ANHANG                                        der Vorschriften des ISM-Code mitwirken sollen,\n                                                                      sollen über eine Ausbildung mit formalem Ab-\n      NORMEN FÜR DIE ZEUGNISERTEILUNG                                 schluss verfügen, der mindestens folgende Qua-\n            NACH DEM ISM-CODE                                         lifikationen umfasst:\n                                                                      1. an einer Ausbildungsstätte des tertiären Sek-\n1       EINLEITUNG\n                                                                            tors (nach mindestens zweijährigem Stu-\n        Das mit der Zeugniserteilung nach dem ISM-Code                      dium) auf einem relevanten ingenieur- oder\n        betraute Auditorenteam und die Stelle, von der                      naturwissenschaftlichen Fachgebiet erwor-\n        diese Gruppe gegebenenfalls betreut wird, sollen                    bene Qualifikationen, die entweder von der\n        die in diesem Anhang dargestellten besonderen                       Verwaltung oder von der anerkannten Stelle\n        Vorschriften erfüllen.                                              anerkannt sind;\n2       MANAGEMENT STANDARD                                           2. an einer Ausbildungsstätte der Marine oder\n                                                                            Seefahrtschule erworbene Qualifikationen\n2.1     Alle Stellen, die an der Überprüfung der Erfüllung                  und einschlägige Seedienstzeiten als Schiffs-\n        des ISM-Code beteiligt sind, sollen in ihren eige-                  offizier mit entsprechendem Befähigungs-\n        nen Reihen über Kompetenz in nachstehenden                          zeugnis.\n        Bereichen verfügen:\n                                                              3.2.2   Sie sollen Training erhalten haben, durch welches\n        1.   in der Sicherstellung der Erfüllung der Regeln           sichergestellt ist, dass sie über ausreichende\n             und Rechtsvorschriften für die von dem                   Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um\n             Unternehmen betriebenen Schiffe ein-                     die Überprüfung der Erfüllung der Vorschriften\n             schließlich der Regeln und Rechtsvorschrif-              des ISM-Code durchführen zu können, insbe-\n             ten im Zusammenhang mit der Erteilung von                sondere in den Bereichen\n             Befähigungszeugnissen an Seeleute;\n                                                                      1. Kenntnis und Verständnis des ISM-Code;\n        2.   in den Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zu-\n                                                                      2. verbindliche Regeln und Rechtsvorschriften;\n             lassung, Besichtigung und Zeugniserteilung;\n                                                                      3. Aufgabenbereiche, die von den Unterneh-\n        3.   in den Aufgabengebieten, die nach dem vom\n                                                                            men nach Vorschrift des ISM-Code berück-\n             ISM-Code vorgeschriebenen System der Or-\n                                                                            sichtigt werden sollen;\n             ganisation von Sicherheitsmaßnahmen zu\n             berücksichtigen sind;                                    4. Beurteilungsmethoden bei Untersuchungen,\n                                                                            Befragungen, Auswertung und Berichterstat-\n        4.   in praktischen Erfahrungen mit dem Schiffs-\n                                                                            tung;\n             betrieb.\n                                                                      5. technische oder betriebliche Aspekte der Or-\n2.2     Das Übereinkommen schreibt vor, dass von Ver-                       ganisation von Sicherheitsmaßnahmen;\n        waltungen für die in ihrem Auftrag erfolgende Aus-\n        stellung von Zeugnissen über die Erfüllung der ein-           6. Grundkenntnisse des Schiffsbetriebs und\n        schlägigen Vorschriften beziehungsweise von                         des Bordbetriebs;\n        Zeugnissen über die Organisation von Sicherheits-             7. Teilnahme an mindestens einem Audit eines\n        maßnahmen anerkannte Stellen die Entschließun-                      Systems zur Organisation von Sicherheits-\n        gen A.739(18) – „Richtlinien für die Ermächtigung                   maßnahmen im Zusammenhang mit der See-\n        von Stellen, die im Auftrag der Verwaltung tätig                    schifffahrt.\n        sind“ – und A.789(19) –„Festlegungen zu den Auf-      3.2.3   Diese Fachkenntnisse sollen in Form schriftlicher\n        gaben anerkannter Stellen, die im Auftrag der Ver-            oder mündlicher Prüfungen oder in anderer an-\n        waltung tätig sind, auf den Gebieten der Besichti-            nehmbarer Art und Weise nachgewiesen werden.\n        gung und Zeugniserteilung“ – erfüllen.\n                                                              3.3     Fachkenntnisse für erstmalige Überprüfungen\n2.3     Stellen, die Überprüfungen der Erfüllung der Be-              und für Überprüfungen zum Zwecke der\n        stimmungen des ISM-Code durchführen, sollen                   Zeugnisverlängerung\n        sicherstellen, dass zwischen Mitarbeitern, die\n                                                              3.3.1   Zusätzlich zu den grundlegenden Fachkenntnis-\n        eine Beratungstätigkeit ausüben, und Mitarbei-\n                                                                      sen nach Ziffer 3.2 müssen die Personen, die\n        tern, die am Verfahren der Zeugniserteilung mit-\n                                                                      erstmalige Überprüfungen oder Überprüfungen\n        wirken, keine Abhängigkeiten bestehen.\n                                                                      zum Zwecke der Verlängerung eines Zeugnisses\n3       KOMPETENZ STANDARD                                            über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften\n                                                                      oder eines Zeugnisses über die Organisation von\n3.1     Ausarbeitung der Ablaufpläne für Zeugniser-                   Sicherheitsmaßnahmen durchführen, über die\n        teilungen nach dem ISM-Code                                   Fachkenntnisse verfügen, die erforderlich sind,\n        Die Ausarbeitung der Ablaufpläne für Zeugniser-               um vollständig beurteilen zu können, ob das\n        teilungen nach dem ISM-Code soll durch Perso-                 Unternehmen beziehungsweise das Schiff die\n        nen erfolgen, die über praktische Kenntnisse in               Vorschriften des ISM-Code erfüllt, das heißt,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      477                                             Heft 11 – 2014\n\n        1.   um festzustellen, ob die einzelnen Elemente      4       QUALIFIZIERUNGSMASSNAHMEN\n             des Systems zur Organisation von Sicher-                 Die Stellen, welche die Zeugniserteilung nach\n             heitsmaßnahmen den Vorschriften des                      dem ISM-Code durchführen, sollen ein doku-\n             ISM-Code entsprechen oder nicht;                         mentiertes System für die Qualifikation der Per-\n        2. um die Wirksamkeit des Systems des Unter-                  sonen, die Überprüfungen der Erfüllung des\n             nehmens oder des Schiffes für die Organisa-              ISM-Code durchführen sollen, und für die ständi-\n             tion von Sicherheitsmaßnahmen festzustel-                ge Aktualisierung der Sach- und Fachkunde die-\n             len, um so die Erfüllung der Regeln und                  ser Personen, praktizieren. Dieses System soll\n             Rechtsvorschriften sicherzustellen, wie sie              sowohl theoretische Ausbildungsveranstaltun-\n             aus den Aufzeichnungen über die gesetzlich               gen zu sämtlichen fachkundlichen Anforderun-\n             vorgeschriebenen Besichtigungen und über                 gen und die zum Verfahren der Zeugniserteilung\n             die Besichtigungen für Zwecke der Klassifi-              gehörenden Verfahrensweisen als auch prakti-\n             kation hervorgehen;                                      sche Ausbildungsveranstaltungen mit Betreuern\n        3. um die Wirksamkeit des Systems zur Orga-                   umfassen; der erfolgreiche Abschluss der Aus-\n             nisation von Sicherheitsmaßnahmen bei der                bildung soll durch einen Nachweis dokumentiert\n             Sicherstellung der Erfüllung sonstiger Regeln            werden.\n             und Rechtsvorschriften, die nicht durch die\n                                                              5       VERFAHREN UND ANWEISUNGEN FÜR\n             gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigungen\n                                                                      DIE ZEUGNISERTEILUNG\n             und die Besichtigungen für Zwecke der Klas-\n             sifikation abgedeckt sind, und bei der Her-              Die Stellen, welche die Zeugniserteilung nach\n             stellung eines Zustandes, in dem die Über-               dem ISM-Code durchführen, sollen ein doku-\n             prüfung der Erfüllung dieser Regeln und                  mentiertes System praktizieren, durch das si-\n             Rechtsvorschriften möglich ist, zu beurteilen;           chergestellt ist, dass das Verfahren der Zeugnis-\n                                                                      erteilung nach Maßgabe der Norm in diesem\n        4. um zu beurteilen, ob die von der Organisation,\n                                                                      Anhang durchgeführt wird. Dieses System soll\n             von Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaf-\n                                                                      unter anderem Verfahrensweisen und Anweisun-\n             ten und Schifffahrtsverbänden empfohlenen\n                                                                      gen für nachstehende Bereiche umfassen:\n             sicheren Verfahrensweisen berücksichtigt\n             worden sind.                                             1. vertragliche Vereinbarungen mit Unterneh-\n                                                                          men;\n3.3.2   Dieses Fachwissen lässt sich durch Teams er-\n        reichen, deren Mitglieder zusammen über die                   2. Planung, zeitlicher Ablauf und Durchführung\n        vorgeschriebene Fachkunde verfügen.                               von Überprüfungen;\n3.3.3   Personen, die Überprüfungen der Erfüllung der                 3. Erstellung von Berichten über die Ergebnisse\n        Vorschriften des ISM-Code in Form von erstma-                     von Überprüfungen;\n        ligen Überprüfungen oder Überprüfungen zum                    4. Verfahren der Ausstellung von Zeugnissen\n        Zwecke der Zeugnisverlängerung in leitender                       über die Erfüllung der einschlägigen Vor-\n        Funktion durchführen sollen, sollen über mindes-                  schriften, Zeugnissen über die Organisation\n        tens fünf Jahre Erfahrung auf Gebieten verfügen,                  von Sicherheitsmaßnahmen, Vorläufigen\n        die für die technischen oder betrieblichen Aspek-                 Zeugnissen über die Erfüllung der einschlä-\n        te der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen                      gigen Vorschriften und Vorläufigen Zeugnis-\n        von Belang sind, und sollen an mindestens drei                    sen über die Organisation von Sicherheits-\n        erstmaligen Überprüfungen oder Überprüfungen                      maßnahmen;\n        zum Zwecke der Zeugnisverlängerung mitgewirkt                 5. Abhilfe- und sonstige Folgemaßnahmen\n        haben. Die Mitwirkung an der Überprüfung der                      nach Überprüfungen, insbesondere Maß-\n        Erfüllung anderer organisationsbezogener Nor-                     nahmen, die in Fällen erheblicher Nichterfül-\n        men kann als gleichwertig mit der Mitwirkung an                   lung der einschlägigen Vorschriften zu treffen\n        der Überprüfung der Erfüllung des ISM-Code be-                    sind.\n        trachtet werden.\n3.4     Fachkenntnisse für jährliche Überprüfungen,\n        Zwischenüberprüfungen und vorläufige Über-\n        prüfungen                                             (VkBl. 2014, S. 468)\n        Personen, die jährliche Überprüfungen, Zwi-\n        schenüberprüfungen und vorläufige Überprüfun-\n        gen durchführen sollen, sollen die grundlegenden\n        Vorschriften für die Personen erfüllen, die an\n        Überprüfungen mitwirken, und sollen an mindes-\n        tens zwei jährlichen Überprüfungen, Zwischen-\n        überprüfungen oder vorläufigen Überprüfungen\n        mitgewirkt haben. Sie sollen besondere Anwei-\n        sungen erhalten haben, die benötigt werden, um\n        sicherzustellen, dass sie über die erforderliche\n        Fachkunde verfügen, um die Wirksamkeit des\n        Systems des Unternehmens für die Organisation\n        von Sicherheitsmaßnahmen festzustellen.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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