GET /api/v1/document/254765/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
    "id": 254765,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/254765-vkbl-nr-1-2016/",
    "title": "VkBl Nr. 1 2016",
    "slug": "vkbl-nr-1-2016",
    "description": "Verkehrsblatt Nr. 1 2016",
    "published_at": "2016-01-15T00:00:00+01:00",
    "num_pages": 26,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": true,
    "pending": false,
    "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/2016-1.pdf",
    "file_size": 907847,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "",
    "properties": {
        "title": null,
        "author": null,
        "_tables": null,
        "creator": "pdftk 2.01 - www.pdftk.com",
        "subject": null,
        "producer": "GPL Ghostscript 10.04.0",
        "foreign_id": "vkbl:2016-1",
        "_format_webp": true
    },
    "uid": "675abc0a-72d8-40f5-9d2a-99f7946c4da9",
    "data": {
        "nr": "1",
        "year": "2016"
    },
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=254765",
    "original": null,
    "foirequest": null,
    "publicbody": null,
    "last_modified_at": "2025-01-17 10:26:26.860399+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 1,
            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                      I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  70. Jahrgang                                               Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016                                                                                          Heft 1\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.           Datum             VkBl. 2016                                                   Seite   Nr.          Datum              VkBl. 2016                                                  Seite\n\n  Grundsatzangelegenheiten                                                                             5     08. 12. 2015 Allgemeines Rundschreiben\n                                                                                                             Straßenbau Nr. 22/2015\n  1     15. 12. 2015 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der                                                   Sachgebiet 10.1: Straßenbetriebsdienst;\n        Multilateralen Vereinbarung M292 nach Abschnitt 1.5.1                                                                  Betriebsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    20\n        ADR über die Beförderung von beschädigten Lithium-\n        Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift 376\n        von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingun-                                              Wasserstraßen, Schifffahrt\n        gen befördert werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2\n                                                                                                       6     14. 12. 2015 Bekanntmachung der Vereinbarung zwi-\n                                                                                                             schen dem Bundesministerium für Verkehr und digita-\n  Landverkehr                                                                                                le Infrastruktur und dem Bundesministerium des In-\n                                                                                                             nern über die Beschaffung und den Betrieb von\n  2     14. 12. 2015 Öffentliche Bekanntmachung der Planfest-                                                Lufttransportkapazitäten für die maritime Notfallvor-\n        stellung für das Vorhaben „Elektrifizierung der Strecke                                              sorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     21\n        Ulm – Friedrichshafen – Lindau, Planfeststellungsab-\n        schnitt 5 im Landkreis Lindau mit Neubau des Schalt-                                           7     09. 12. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens\n        postens Lindau bei Bahn-km 22,4 sowie Anpassungs-                                                    des Schiffsicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n        maßnahmen an den bestehenden Bahnübergängen“,                                                        Rundschreiben 1453/Rev.1 „Richtlinien für die Über-\n        von Bahn-km 15,046 bis 22,512, der Strecke 4530                                                      mittlung von Informationen und das Ausfüllen der Form-\n        Friedrichshafen – Lindau (Bodensee-Gürtelbahn) in der                                                vorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von\n        Stadt Lindau am Bodensee und in den Gemeinden Was-                                                   Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die\n        serburg, Nonnenhorn und Bodolz . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3          Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) aufge-\n                                                                                                             führt sind und für die Darstellung der Bedingungen für\n  3     01. 12. 2015 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungs-                                                  ihre Beförderung“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            23\n        stätten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      4\n                                                                                                       Aufgebote\n  Straßenbau\n                                                                                                       7a    15. 01. 2016 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                             27\n  4     09. 12. 2015 Allgemeines Rundschreiben\n        Straßenbau Nr. 20/2015\n        Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und                                                          Nichtamtlicher Teil\n                          Vergabewesen;\n                          Vergabe- und Vertragsunterlagen . . . .                                 7    Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               33\n\n\n\n\n                                                                                       Beilagenhinweis:\n                                             Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist eine Verlagsbeilage\n                                                     (Verkehrsblatt-Sammelordner 2016) beigefügt.\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 2,
            "content": "Heft 1 – 2016                                                 2                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                      conditions approved by the competent authority of\n                                                                      an ADR Contracting Party; this competent authority\n                                                                      may also recognise an approval issued by the com-\nNr. 1     Bekanntmachung der Gegenzeich-                              petent authority of a country which is not an ADR\n          nung der Multilateralen Vereinbarung                        Contracting Party, provided this approval was is-\n                                                                      sued in accordance with the procedures applicable\n          M292 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über\n                                                                      under ADR, the IMDG Code or the ICAO Technical\n          die Beförderung von beschädigten                            Instructions.\n          Lithium-Batterien, die unter den ge-\n          mäß Sondervorschrift 376 von der                        (2) This Agreement shall be valid until 31 December 2016\n                                                                      for the carriage on the territories of the ADR Contract-\n          zuständigen Behörde genehmigten\n                                                                      ing Parties signatory to this Agreement. If it is revoked\n          Bedingungen befördert werden                                before that date by one of the signatories, it shall re-\n                                                                      main valid until the above mentioned date only for\n                           Bonn, den 15. Dezember 2015                carriage in the territories of those ADR contracting\n                           G 24/3642.40/292                           parties signatory to this Agreement which have not\n                                                                      revoked it.\nDie von Deutschland am 3. Dezember 2015 vorgeschla-\ngene Multilaterale Vereinbarung M292 nach Abschnitt\n1.5.1 ADR über die Beförderung von beschädigten Li-                          Multilaterale Vereinbarung M292\nthium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift\n376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedin-                               nach Abschnitt 1.5.1 ADR\ngungen befördert werden, ist am 11. Dezember 2015 von             über die Beförderung von beschädigten Lithium-Bat-\nÖsterreich gegengezeichnet worden.                                  terien, die unter den gemäß Sondervorschrift 376\nDamit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in                   von der zuständigen Behörde genehmigten Bedin-\nDeutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren                            gungen befördert werden\nZeichnerstaaten anwendbar.\nDie ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegen-           (1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3\ngezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse                des ADR dürfen Lithium-Ionen-Zellen oder -Batte-\n                                                                      rien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei\nhttp://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html\n                                                                      denen festgestellt wurde, dass sie gemäß Sonder-\nabgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach-                vorschrift 376 so beschädigt oder defekt sind, dass\nfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über-               sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vor-\nsetzung veröffentlicht.                                               schriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien\n                                                                      geprüften Typ entsprechen und die unter normalen\n                             Bundesministerium für                    Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zer-\n                         Verkehr und digitale Infrastruktur           legung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, ge-\n                                   Im Auftrag                         fährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährli-\n                                   Silvia Prinz                       chen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer\n                                                                      Gase oder Dämpfe neigen, nur unter den von der\n                                                                      zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei ge-\n                                                                      nehmigten Bedingungen befördert werden, wobei\n                Multilateral Agreement M292                           diese zuständige Behörde auch eine von der zustän-\n                                                                      digen Behörde eines Landes, das keine ADR-Ver-\n             under section 1.5.1 of ADR                               tragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen\n    concerning the carriage of damaged lithium                        kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstim-\n  batteries that are carried in accordance with the                   mung mit den gemäß dem ADR, dem IMDG-Code\n  conditions approved by the competent authority                      oder den technischen Anweisungen der ICAO an-\n             under special provision 376                              wendbaren Verfahren erteilt.\n                                                                  (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016\n(1) By derogation from the provisions of chapter 3.3 of\n                                                                      für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-\n    ADR, lithium ion cells or batteries and lithium metal\n                                                                      Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeich-\n    cells or batteries which have been identified as be-\n                                                                      net haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem\n    ing damaged or defective in accordance with special\n                                                                      der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vor-\n    provision 376 such that they no longer conform to\n                                                                      genannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den\n    the type tested in accordance with the applicable\n                                                                      Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien,\n    provisions of the Manual of Tests and Criteria and\n                                                                      die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht wi-\n    which are liable to disassemble rapidly, react dan-\n                                                                      derrufen haben.\n    gerously, produce flame or the dangerous evolution\n    of heat or the dangerous emission of toxic, corrosive\n    or flammable gases or vapours under normal condi-\n    tions of carriage shall not be carried except under           (VkBl. 2016 S. 2)\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p2-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 3,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           3                                                 Heft 1 – 2016\n\n                                                                   den bestehenden Bahnübergängen“ der Strecke 4530\n                                                                   Friedrichshafen – Lindau, Bahn-km 15,046 bis Bahn-km\n                                                                   22,512 in der Stadt Lindau am Bodensee und in den\nNr. 2     Öffentliche Bekanntmachung der                           Gemeinden Wasserburg, Nonnenhorn und Bodolz wird\n          Planfeststellung für das Vorhaben                        mit den in diesem Beschluss aufgeführten Ergänzungen,\n          „Elektrifizierung der Strecke Ulm                        Änderungen, Nebenbestimmungen, Vorbehalten und\n                                                                   Schutzanlagen festgestellt.\n          – Friedrichshafen – Lindau, Planfest-\n          stellungsabschnitt 5 im Landkreis                        Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestim-\n          Lindau mit Neubau des Schaltpos-                         mungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und\n                                                                   zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte ande-\n          tens Lindau bei Bahn-km 22,4 sowie\n                                                                   rer. Die Nebenbestimmungen betreffen insbesondere den\n          Anpassungsmaßnahmen an den                               Naturschutz, die Landschaftspflege, den Immissions-\n          bestehenden Bahnübergängen“,                             schutz, den Bodenschutz, die Abfallwirtschaft, den Ge-\n          von Bahn-km 15,046 bis 22,512, der                       wässerschutz, die Wasserwirtschaft sowie den Denkmal-\n          Strecke 4530 Friedrichshafen – Lin-                      schutz.\n          dau (Bodensee-Gürtelbahn) in der                         Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen\n          Stadt Lindau am Bodensee und in                          Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußer-\n          den Gemeinden Wasserburg, Non-                           ten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurück-\n          nenhorn und Bodolz                                       gewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie\n                                                                   sich nicht auf andere Weise erledigt haben.\nMit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesam-             Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen:\ntes, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 Mün-            •   Elektrifizierung des vorhandenen Gleises von Bahn-\nchen (Planfeststellungsbehörde), vom 28. Oktober 2015,                 km 15,046 bis 22,512: Vorgesehen ist eine Oberlei-\nAz.: 61131-611ppa/011-2300#001 ist der Plan für das vor-               tungsanlage in der Regelausführung mit Einzelmas-\ngenannte Bauvorhaben gemäß § 18 Allgemeines Eisen-                     ten. Dabei werden jeweils außerhalb der Gleise\nbahngesetz (AEG) festgestellt worden. Vorhabenträgerin ist             Maste im Regelabstand von 3,70 m von der Gleis-\ndie DB Netz AG.                                                        achse gestellt.\nDer Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetz sofort             •   Überspannung der Gleise in den Bahnhöfen Nonnen-\nvollziehbar.                                                           horn und Enzisweiler.\nDer Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen\n                                                                   •   Nachrüstung der querenden Straßen- und Fußgän-\nZeichnungen und Erklärungen liegt ab 20. Januar 2016\n                                                                       gerbrücken mit einem Berührungsschutz.\nbis einschließlich 3. Februar 2016\n                                                                   •   Anpassung der bestehenden Bahnübergänge bei\n- in der Stadt Lindau am Bodensee, Stadtverwaltung\n                                                                       Bahn-km 16,040, Bahn-km 16,260, Bahn-km 16,825,\n     Lindau (B) im Foyer des Stadtbauamtes, Bregenzer\n                                                                       Bahn-km 17,225, Bahn-km 17,635, Bahn-km 18,864\n     Straße 8, 88131 Lindau (B) während der Dienststun-\n                                                                       und Bahn-km 20,750.\n     den: Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr\n     und Mittwoch von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr                      •   Neubau eines Schaltpostens Lindau bei Bahn-km\n                                                                       22,4 mit einer Zufahrt sowie Aufstell- und Montage-\n- in der Gemeinde Wasserburg (Bodensee) im Rathaus\n                                                                       flächen.\n     der Gemeinde Wasserburg, Lindenplatz 1 in 88142\n     Wasserburg (B), Bauverwaltung, 1. Stock, Zimmer-              Bestandteil der Planung ist neben den o. g. Maßnahmen\n     Nr. 11 während der Dienststunden: Montag bis Frei-            auch die Durchführung von landschaftspflegerischen Be-\n     tag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mittwoch von               gleitmaßnahmen auf Grundstücken im Rand- und Nah-\n     14:00 Uhr bis 18:00 Uhr                                       bereich der Strecke. Vorübergehende und dauerhafte\n                                                                   Grundstücksinanspruchnahmen sind erforderlich.\n- in der Gemeinde Nonnenhorn in den Ausweichräu-\n     men des Rathauses der Gemeinde Nonnenhorn,                    Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:\n     Conrad-Forster-Straße 10 in 88149 Nonnenhorn\n     während der allgemeinen Dienstzeiten: von Montag              Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss\n     bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Montags            kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim\n     bis Mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sowie              Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23 in\n     Donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr                       80539 München erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zu-\n                                                                   stellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt\n- in der Gemeinde Bodolz im Rathaus der Gemeinde                   nicht für die Vorhabenträgerin und diejenigen Beteiligten,\n     Bodolz, Zimmer 6, Rathausstraße 20, 88131 Bodolz,             denen der Planfeststellungsbeschluss gesondert zuge-\n     während der Dienststunden: Montag bis Freitag von             stellt wurde. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu\n     8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mittwoch von 14:00 Uhr             erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bun-\n     bis 18:00 Uhr                                                 desrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundes-\nfür jedermann zur allgemeinen Einsichtnahme aus.                   ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI),\n                                                                   dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-\nDer verfügende Teil des Beschlusses lautet:                        Bundesamtes, Außenstelle München, Arnulfstr. 9/11,\nDer Plan für das Vorhaben „Elektrifizierung der Strecke            80335 München) und den Gegenstand des Klagebegeh-\nUlm – Friedrichshafen – Lindau, Planfeststellungsabschnitt 5       rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag ent-\nim Landkreis Lindau mit Neubau des Schaltpostens Lin-              halten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs\ndau bei Bahn-km 22,4 sowie Anpassungsmaßnahmen an                  Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tat-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p3-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 4,
            "content": "Heft 1 – 2016                                                   4                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\nsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und                  Nr. 3     Verzeichnis der\nBeweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht                   Fahrlehrerausbildungsstätten\nwerden, können durch das Gericht zurückgewiesen wer-\nden. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müs-\n                                                                                          Flensburg, den 01. Dezember 2015\nsen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfever-\n                                                                                          KBA 240-731\nfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.\nAls Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die\nsonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO                Nachstehend gebe ich die Neufassung des Verzeichnis-\ngenannten Personen und Organisationen zugelassen. Be-               ses der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstät-\nhörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts             ten vom 01. Dezember 2015 bekannt:\neinschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen\nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich                    Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil-\ndurch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt             dungsstätten\noder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt\n                                                                    Stand: 01. Dezember 2015\nanderer Behörden oder juristischer Personen des öffentli-\nchen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung              1.   Verkehrs-Institut Erkens GmbH\nihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüs-                   Münsterstraße 241\nse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener               40470 Düsseldorf\nBeteiligter kann sich selbst vertreten. Die Anfechtungs-\nklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbe-                   2.   Fahrlehrerfachschule Seela\nschluss hat gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine auf-                     Messeweg 10 d\nschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der                         38104 Braunschweig\naufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen\n                                                                    3.   Kompetenzzentrum Fahrlehrerfachschule\nden vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80\n                                                                         Caspar UG – haftungsbeschränkt –\nAbs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats\n                                                                         Johann-Philipp-Reis Str. 2\nnach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses\n                                                                         55469 Simmern\nbeim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße\n23 in 80539 München gestellt und begründet werden.                  4.   Verkehrsinstitut München Hunger GmbH\nDer Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der                   Martin-Luther-Straße 22\nRechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjeni-                  81539 München\ngen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der\n                                                                    5.   Fahrlehrerausbildungsstätte\nPlanfeststellungsbehörde angefordert werden. Er kann\n                                                                         Hans Breier\ndes Weiteren im Internet unter www.eisenbahn-bundes-\n                                                                         Mainzer Straße 39\namt.de eingesehen werden.\n                                                                         66111 Saarbrücken\nDer Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der\nAuslegungsfrist allen Betroffenen und Einwendern, denen             6.   Fahrlehrerakademie\nder Planfeststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt              Wolfgang Löw\nworden ist, als zugestellt.                                              Vorstadtstraße 13\n                                                                         66793 Saarwellingen\nMünchen, den 14. Dezember 2015\n                                                                    7.   Fahrlehrer-Akademie\n                                                                         Verkehrs-Institut GmbH\n                                    Eisenbahn-Bundesamt\n                                                                         Furtwänglerstraße 52\n                                    Außenstelle München\n                                                                         33604 Bielefeld\n                                          Im Auftrag\n                                            Neises                  8.   Audimax GmbH\n                                                                         Bildung und Events\n                                                                         Mühlenstraße 33/34\n(VkBl. 2016 S. 3)                                                        13187 Berlin\n                                                                    9.   Fahrlehrer Akademie Karlsruhe\n                                                                         Inh.: Ernst von Baeckmann\n                                                                         Scheibenbergstraße 1\n                                                                         76189 Karlsruhe\n                                                                    10. vpa Verkehrsfachschule GmbH\n                                                                        Hahnweidstr. 101\n                                                                        73230 Kirchheim/Teck\n                                                                    11. PS-Profi Fahrschule GmbH\n                                                                        Hohenstaufenstraße 67\n                                                                        10781 Berlin\n                                                                    12. Verkehrsinstitut Altenburg-Harry Bittner e. K.\n                                                                        Fahrlehrerfachschule\n                                                                        Parkstraße 1a\n                                                                        04600 Altenburg\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p4-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 5,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                 5                                               Heft 1 – 2016\n\n13. Die smarte Fahrschule GmbH                           29. VPA\n    Fahrlehrerausbildungsstätte                              Verkehrspädagogische Akademie\n    Klosterstr. 27/28                                        Beilngries\n    13581 Berlin                                             Neumarkter Straße 6\n                                                             92339 Beilngries\n14. Verkehrsakademie PS Gehrmann GmbH\n    Bayreuther Str. 3                                    30. Fahrlehrerausbildungsstätte Reimertshofer\n    10787 Berlin                                             Gewerkenstraße 11\n                                                             44628 Herne\n15. Verkehrsinstitut Reinhold\n    Mündelheimer Weg 25                                  31. Aus- und Weiterbildungsgesellschaft mbH\n    40472 Düsseldorf                                         VIS (Verkehrs-Institut-Strausberg)\n16. VerkehrsAusbildungsZentrum VAZ GmbH                      Hegermühlenstraße 9c\n    Hans-Obser-Straße 10                                     15344 Strausberg\n    94469 Deggendorf\n                                                         32. Fahrschule und Fahrlehrerausbildungsstätte\n17. DVPI Fahrlehrerfachschule                                Michael Freudenberg\n    Frankfurt am Main GmbH                                   Neustädter Straße 68\n    Lärchenstraße 139 a                                      01877 Bischofswerda\n    65933 Frankfurt am Main\n                                                         33. Pädagogische Fahrlehrerausbildungsstätte\n18. DEULA Hildesheim GmbH                                    Elmar Willmann\n    Lerchenkamp 42-48                                        Hanfgärten 5\n    31137 Hildesheim                                         78073 Bad Dürrheim-Biesingen\n19. ALT:B Akademie Logistik Transport & Beruf            34. DEULA Schleswig-Holstein GmbH\n    Liebigstr. 2–20                                          Fahrlehrerfachschule\n    22113 Hamburg                                            Aus- und Weiterbildung in Verkehrsberufen\n                                                             Am Kamp 13\n20. Fahrlehrerfachschule Edi GmbH\n                                                             24768 Rendsburg\n    Schwarzmühlenstr. 104\n    45884 Gelsenkirchen                                  35. Fahrlehrerzentrum Ingolstadt FZI GmbH\n21. Fahrlehrerverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.           Manchinger Straße 119\n    Hundsburgallee 12                                        85053 Ingolstadt\n    18069 Rostock\n                                                         36. Wolfgang Löw\n22. VI Verkehrsinstitut GmbH Thüringen                       Fahrlehrerausbildungsstätte\n    Rennsteigstraße 2–6                                      Flugplatz, Gebäude 20\n    98544 Zella-Mehlis                                       66482 Zweibrücken\n\n23. Fahrlehrer Campus                                    37. „Silvercar“ Fahrschule Erfurt\n    Günter Dunkel                                            Ulrich Müller Fahrlehrerausbildungsstätte\n    Bonner Straße 64                                         Leipziger Platz 13\n    50374 Erftstadt                                          99085 Erfurt\n24. Fahrlehrerausbildungsstätte                          38. FAN „Fahrlehrerausbildungsstätte Nolte“\n    cool2drive                                               Bahnhofstraße 3\n    Schneppenheimerweg 46 A                                  21423 Winsen/Luhe\n    53881 Euskirchen\n                                                         39. Verkehrsinstitut Schielein\n25. Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik                 Günter und Jürgen Schielein GbR\n    Nordrhein-Westfalen e. V.                                Löwenberger Straße 14\n    – BVWL Nordrhein-Westfalen e. V. –                       90475 Nürnberg\n    Haferlandweg 8\n    48155 Münster                                        40. GFU Fahrlehrerausbildungsstätte und\n26. VK VerkehrsKolleg GmbH                                   Fahrschulen GmbH\n    Brückenstr. 16                                           Zum Felsacker\n    51379 Leverkusen                                         66773 Schwalbach\n\n27. Fahrlehrer-Fachschule Gala                           41. EVT Trafoier GmbH\n    Holsteiner Straße 4                                      Fichtenweg 49\n    06493 Ballenstedt/Harz                                   99198 Kerpsleben\n\n28. Fischer Academy GmbH                                 42. BS & P Verkehrsfachschule Westfalen GmbH\n    An der Zwötzener Brücke 1                                Schulze-Delitzsch-Str. 2a\n    07551 Gera                                               59348 Lüdinghausen\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p5-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 6,
            "content": "Heft 1 – 2016                                    6                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n43. Fahrlehrerausbildungsstätte Comes                57. TÜV Rheinland Akademie GmbH\n    Aalemannufer 5                                       Niederlassung Neubrandenburg\n    13587 Berlin                                         Fahrlehrerausbildungs- und Fortbildungsstätte\n                                                         Warliner Straße 6\n44. AVL Ausbildungszentrum für                           17034 Neubrandenburg\n    Verkehrsberufe Leipzig GmbH\n    Georg-Schumann-Straße 257                        58. Fahrschule Krüssmann\n    04159 Leipzig                                        Max-Eyth-Straße 60\n                                                         46149 Oberhausen\n45. GFB Berufliche Bildung Metalltechnik und\n    Bausanierung GmbH                                59. CF-Fahrlehrerfachschule\n    Burkhardtstraße 31                                   Ehrenfeldgürtel 125\n    07819 Triptis                                        50823 Köln\n\n46. VerkehrsCampus Merkert GmbH                      60. Verkehrspädagogisches Institut\n    Fahrlehrer- und Verkehrsausbildung                   blue-car\n    Pfotenhauer Str. 46                                  Kirchplatz 2\n    01307 Dresden                                        98673 Eisfeld\n\n                                                     61. GBS mbH Passau\n47. Verkehrsbildungszentrum Unna GmbH\n                                                         Niederlassung Mockern\n    Rudolf-Diesel-Str. 51\n                                                         Weststraße 4\n    59423 Unna\n                                                         04603 Saara OT Mockern\n48. Fahrlehrerausbildungsstätte                      62. IBF Internationales Bildungs- und\n    Fahrschule Baade                                     Fahrschulzentrum GmbH\n    Büdnerstraße 09                                      Germaniastraße 18-20\n    19057 Schwerin                                       12099 Berlin\n49. KASB Akademie Bildungszentrum für                63. DRIVE Päd. GmbH\n    Verkehrsberufe GmbH                                  Senefelder Str. 32\n    Coburger Straße 21a                                  10437 Berlin\n    96052 Bamberg\n                                                     64. Bildungszentrum und Fahrschule Orange GmbH\n50. Fahrlehrerausbildungsstätte der                      Karl-Marx-Str. 198\n    Ferienfahrschule Sächsische Schweiz GmbH             12055 Berlin\n    Lohmener Str. 11\n    01796 Pirna-Copitz                               65. DKA GmbH\n                                                         Schulstraße 16\n51. Verkehrsinstitut Reimertshofer Halle GmbH            66793 Saarwellingen\n    Fahrlehrerausbildungsstätte und Fahrschule\n    Kirchnerstraße 4                                 66. Fahrschule Lege GmbH Akademie für\n    06112 Halle/S                                        Verkehrspädagogik\n                                                         Fahrlehrerausbildungsstätte\n52. Verkehrsinstitut Chemnitz GmbH                       Am Brink 2\n    Werner-Seelenbinder-Straße 11a                       21423 Stelle-Ashausen\n    09120 Chemnitz\n                                                     67. Ausbildungszentrum für Logistik und\n53. GBS Gesellschaft für Berufsausbildung                Verkehr GmbH - ALV\n    im Straßenverkehrswesen mbH                          Am Markt 26\n    Dr.-Ernst-Derra-Straße 6                             22941 Bargteheide\n    94036 Passau                                     68. SVG Fahrschule Hamburg GmbH\n                                                         Bullerdeich 36\n54. Gullivers Fahrlehrerausbildungsstätte –\n                                                         20537 Hamburg\n    Ausbildungsfahrschule und Fahrschule UG\n    Cicerostr. 16a                                   69. alpha Bildungsstätte\n    10709 Berlin                                         Lübecker Str. 71\n                                                         39126 Magdeburg\n55. Fahrlehrerausbildungsstätte\n    Dr. Richard Herrmann                             70. SVG Aus- und Weiterbildungszentrum\n    Feldberger Ring 5                                    Hessen GmbH - Fahrlehrerausbildungsstätte\n    12619 Berlin                                         Steinstr. 7–9\n                                                         35641 Schöffengrund\n56. BZ Fahrlehrer-Akademie\n    – Fahrlehrerausbildungsstätte Tönisvorst –       71. Verkehrsfachschule Rheinland\n    Tempelsweg 40                                        Gierslinger Str. 5\n    47918 Tönisvorst                                     53859 Niederkassel\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p6-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 7,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                               7                                                Heft 1 – 2016\n\n72. Fahrlehrer- und Verkehrsfachschule Köln\n    Max-Planck-Straße 12\n    50858 Köln                                         Nr. 4      Allgemeines Rundschreiben\n                                                                  Straßenbau Nr. 20/2015\n73. DVPi Gesellschaft für Verkehrspädagogik mbH\n    Grandkuhlenweg 1\n                                                                  Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht\n    22549 Hamburg                                                                  und Vergabewesen;\n                                                                                   Vergabe- und\n74. Trackademy GmbH                                                                Vertragsunterlagen\n    Lilienthalstr. 17a\n    85399 Hallbergmoos                                                          StB 14/7134.5/005-2523186\n                                                                                Bonn, den 09. Dezember 2015\n75. Verkehrspsychologisches Institut – GALA –\n    Fahrlehrer-Fachschule                              Oberste Straßenbaubehörden\n    Am Sauerbach 12                                    der Länder\n    06493 Ballenstedt\n                                                       nachrichtlich:\n76. RED-STAR-Akademie                                  Bundesanstalt für Straßenwesen\n    Verkehrshof 6a                                     Bundesrechnungshof\n    14478 Potsdam\n                                                       DEGES Deutsche Einheit\n77. „Fahrlehrer Ausbildung Center Blaustein/Ulm“       Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n    Hummelstr. 9\n    89134 Blaustein                                    Betreff:    Standardleistungskatalog für den\n78. ATC Ausbildungs- und Trainingscenter Helten                    Straßen- und Brückenbau (STLK);\n    Kirchstr. 5                                                    – Herausgabe der Leistungsbereiche (LB)\n    83308 Trostberg\n                                                                     LB 119 Mauerwerk für Ingenieurbauten\n79. Die Ferienfahrschule Zöllner GmbH                                       (3. Auflage 2015)\n    Benkendorffstraße 20                                             LB 120 Ingenieurbauten aus Stahl\n    30855 Langenhagen                                                       (4. Auflage 2015)\n80. GFU Fahrlehrerausbildungsstätte                                  LB 806 Erdbau, korrigierter Gelb-\n    und Fahrschulen GmbH                                                    entwurf (Homogenbereiche),\n    Am Markt 13                                                             Stand: Dezember 2015\n    66265 Heusweiler\n                                                       Bezug:      Meine Allgemeinen Rundschreiben\n81. SVDV mbH                                                       Straßenbau\n    STRELA-FAHRLEHRERFACHSCHULE STRALSUND                          1. Nr. 04/2015 vom 08.02.2015\n    amtlich anerkannte Ausbildungsstätte                               StB 14/7138.4/021-2361349 -\n    Barther Straße 69                                              2. Nr. 23/2010 vom 14.09.2010\n    18437 Stralsund                                                    S 12/7138.4/021-1279194 -\n                                                                   3. Nr. 12/2015 vom 17.08.2015\n                           Kraftfahrt-Bundesamt                        StB 14/7134.5/005-2448896 -\n                               Ekhard Zinke                        4. Nr. 23/2013 vom 26.11.2013\n                                                                       StB 14/7134.5/005-2089717 -\n                                                                   5. Nr. 19/2015 vom 30.10.2015\n(VkBl. 2016 S. 4)                                                      StB 14/7133.12/010-2505938 -\n                                                                   6. Mein Rundschreiben vom 02.09.2014\n                                                                       StB 14/7134.5/005-2285324 –\n\n                                                       Anlagen:    1.   STLK-Ausgabestand 12/15\n                                                                   2.   STLK-Korrekturliste 12/15\n                                                                   3.   LB 119\n                                                                   4.   LB 120\n                                                                   5.   Gelbentwurf LB 806\n\n\n\n                                                                                   I.\n                                                       Der Querschnittsausschuss QA 6 „Standardleistungska-\n                                                       talog für den Straßen- und Brückenbau“ der Forschungs-\n                                                       gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat\n                                                       unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p7-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 8,
            "content": "Heft 1 – 2016                                              8                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\nund der Spitzenverbände der Bauwirtschaft die Leis-                Die von der FGSV erstellte CD-ROM mit dem Aus-\ntungsbereiche LB 119 Mauerwerk für Kunstbauten und                 gabestand Dezember 2015 enthält die aktuell gültige\nLB 120 Kunstbauten aus Stahl des STLK fortgeschrieben.             digitale Fassung für die Datenverarbeitung (AVA-Pro-\nDer bereits veröffentlichte LB 806 Erdbau, Gelbentwurf             gramme) des STLK.\nStand: Oktober 2013 (s. Bezug Nr. 4.) wurde nach Aus-          (2) Druckfehlerberichtung und Korrekturen: Die bei der\nwertung der Stellungnahmen der Länder durch den Quer-              Anwendung des STLK in den bisher herausgegebe-\nschnittskreis QK 6.1 Erdbau, Entwässerung der FGSV, im             nen Leistungsbereichen festgestellten Druckfehler\nQA 6 beraten und vor der Verabschiedung des endgülti-              bzw. vorzunehmenden Korrekturen sind in der „Liste\ngen Leistungsbereiches wegen der Einführung der Homo-              der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden Kor-\ngenbereiche anstelle von Bodenklassen nochmals über-               rekturen, Stand: Dezember 2015“ (STLK-Korrektur-\narbeitet und korrigiert.                                           liste 12/15) (siehe Anlage 2) zusammengestellt.\nErstmalig wird dieser Gelbentwurf, Stand: Dezember\n                                                                   Die CD-ROM Ausgabestand Dezember 2015 enthält\n2015, als Buchausgabe erscheinen.\n                                                                   bereits alle Korrekturen.\n                            II.                                    Die korrigierten Leistungsbereiche LB 125 Tunnelbau\n(1) Die Änderungen im Einzelnen:                                   und LB 134 Kabelverlegung enthalten wegen der An-\n                                                                   wendung der neuen DIN EN 206-1 und DIN 1045-2\n    LB 119 Mauerwerk für Ingenieurbauten:\n                                                                   die geänderten Betonbezeichnungen.\n    Der Leistungsbereich LB 119 (s. Anlage 3) wurde\n    fachtechnisch neu aufgestellt und dem aktuellen Re-        (3) Ich weise auf den aktuell gültigen Ausgabestand De-\n    gelwerk angepasst.                                             zember 2015 hin und bitte, diesen bei der Aufstellung\n                                                                   von neuen Bauvertragsunterlagen im Bundesfern-\n    Der LB wurde in „Mauerwerk für Ingenieurbauten“\n    umbenannt.                                                     straßenbau ab sofort zu verwenden.\n    LB 120 Ingenieurbauten aus Stahl:                              Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfeh-\n    Der Leistungsbereich LB 120 (s. Anlage 4) wurde                le ich, den STLK auch für die in Ihrem Zuständigkeits-\n    fachtechnisch neu aufgestellt und dem aktuellen Re-            bereich liegenden Straßen anzuwenden.\n    gelwerk angepasst. Es wurden zwei neue Abschnitte          (4) Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie\n    für die Instandhaltung aufgenommen: Abschnitt 3 IN-            zu übersenden.\n    STANDSETZUNGSARBEITEN und Abschnitt 4 VOR-\n    BEREITENDE ARBEITEN. Um diese beiden Abschnit-                                       IV.\n    te wurde der vorliegende Gelbentwurf, Stand:               Für die urheberrechtsfreien Gelbentwürfe (800er-Num-\n    September 2013 nach Auswertung der Stellungnah-            merierung), mit Ausnahme der Buchausgabe des LB 806,\n    men der Länder ergänzt.                                    des STLK ist zu beachten, dass ab sofort der LB 819\n    Der LB wurde in „Ingenieurbauten aus Stahl“ umbe-          Mauerwerk für Ingenieurbauten und LB 820 Ingenieur-\n    nannt.                                                     bauten aus Stahl und die dazugehörigen Dateien der\n    LB 806 Erdbau, korrigierter Gelbentwurf (Homo-             Gelbentwürfe (s. Bezug 4. und 6.) nicht mehr zu verwen-\n    genbereiche):                                              den sind.\n    Der LB 806 (s. Anlage 5) enthält nunmehr die Be-\n    schreibung von Homogenbereichen mit Standard-                                           V.\n    leistungstexten.                                           (1)   Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n    (Siehe hierzu auch ARS Nr. 19/2015 vom 30.10.2015                Nr. 12/2015 vom 17.08.2015 (siehe Bezug 3.) hebe\n    (s. Bezug 5.) und Ergänzungsband 2015 zur VOB Teil               ich auf.\n    C, Ausgabe 2012.)                                          (2)   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir weiterhin bei\n    Als Hilfestellung zur Erfassung, Beschreibung und                der Anwendung des STLK eventuell festgestellte Feh-\n    Anwendung der Homogenbereiche enthält die Buch-                  ler mitteilen würden.\n    ausgabe ein Kompendium „Vereinheitlichung der              (3)   Herstellung und Vertrieb des STLK veranlasst der\n    Boden- und Felsklassen in den VOB/Teil C-Nor-                    FGSV Verlag GmbH,\n    men in Homogenbereiche“.                                         Wesselinger Str. 17, 50999 Köln\n    Dieser Gelbentwurf wird bereits vor erneuter Einho-              Tel.: 02236/38 46 30, Fax: 02236/38 46 40\n    lung von Stellungnahmen der Straßenbaubehörden                   E-Mail: info@fgsv-verlag.de,\n    der Länder und den Verbänden vorzeitig veröffent-                Internet: www.fgsv-verlag.de.\n    licht und zur Anwendung im Bundesfernstraßenbau\n    freigegeben. Die Hinweise zur Anwendung des LB             (4)   Eine Grundausstattung der im Betreff genannten neu-\n    806 sind zu beachten.                                            en Leistungsbereiche (100er-Nummerierung) und des\n                                                                     Gelbentwurfes LB 806, Stand: Dezember 2015, als\n(2) Über Ihre Erfahrungen mit der Anwendung des Gelb-                STLK-Buchausgabe ist in der Anlage beigefügt.\n    entwurfs LB 806, Stand: Dezember 2015, bitte ich mir\n    bis zum 31.12.2016 zu berichten.                                 Weitere Exemplare der STLK-Buchausgabe sowie\n                                                                     die Lizenzen für die DV-Anwendung des STLK kön-\n                           III.                                      nen beim FGSV Verlag (auch von Dritten) bezogen\n(1) Die für den STLK im „Verzeichnis der eingeführten                werden.\n    und DV-technisch aktuellen Leistungsbereiche,\n    Stand: Dezember 2015“ (STLK-Ausgabestand 12/15)                                        Bundesministerium für\n    (s. Anlage 1) aufgeführten 35 Leistungsbereiche lie-                               Verkehr und digitale Infrastruktur\n    gen als Buchausgabe und auf Datenträgerausgabe                                                Im Auftrag\n    als STLK/LB-Datei vor.                                                                    Dr. Stefan Krause\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p8-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 9,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        9                                         Heft 1 – 2016\n\n                                                                                       Anlage 1\n                                                                                       zum ARS Nr. 20/2015\n                                                                                       StB 14/7134.5/005-2523186\n\n                         Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau\n        „Verzeichnis der eingeführten und DV-technisch aktuellen Leistungsbereiche, Dezember 2015“\n                                        STLK-Ausgabestand (12/15)\n\n                                                                              Ausgabe- Korrektur-   Gelbentwurf\nLB-Nr. Bezeichnung des Leistungsbereiches\n                                                                                jahr    datum         (Stand)\n  101    Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen (2. Auflage 2007)    07/15      (07/15)         -\n  102    Entsorgung (1. Auflage 2012)                                          10/12         -            -\n  103    Bodenerkundung (2. Auflage 2003)                                      06/03         -            -\n  104    Pflanzenlieferung (1. Auflage 2006)                                   06/06         -            -\n  105    Verkehrssicherung an Arbeitsstellen (2. Auflage 2003)                 05/07      (05/07)         -\n  106    Erdbau (4. Auflage 2001)                                              10/12      (10/12)\n  806    Korrigierter Gelbentwurf (Homogenbereiche) Stand Dezember 2015        12/15\n  107    Landschaftsbau (4. Auflage 2009)                                      10/11      (10/11)         -\n  108    Baugruben, Leitungsgräben (4. Auflage 2008)                           10/12      (10/12)         -\n  109    Wasserhaltung (3. Auflage 2011)                                       10/11         -            -\n  110    Entwässerung für Straßen (4. Auflage 2004)                            06/06      (06/06)         -\n  111    Entwässerung für Kunstbauten (4. Auflage 2005)                        03/05         -            -\n  112    Schichten ohne Bindemittel (3. Auflage 2014)                          06/14         -            -\n  113    Asphaltbauweisen (8. Auflage 2013)                                    07/15      (07/15)         -\n  114    Betonbauweisen (5. Auflage 2014)                                      07/15      (07/15)         -\n  115    Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen (4. Auflage 2010)         10/11      (10/11)         -\n  116    Gerüste, Behelfsbrücken (4. Auflage 2013)                             09/13         -            -\n  117    Gründungen (4. Auflage 2006)                                          05/07      (05/07)         -\n  118    Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (4. Auflage 2004)                09/13      (09/13)         -\n  119    Mauerwerk für Ingenieurbauten (3. Auflage 2015)                       12/15         -            -\n  120    Ingenieurbauten aus Stahl (4. Auflage 2015)                           12/15         -            -\n  121    Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten (4. Auflage 2003)          07/15      (07/15)         -\n  122    Korrosionsschutz von Stahl (2. Auflage 2009)                          10/10      (10/10)         -\n  123    Dichtungsschichten und Fugen für Ingenieurbauten (4. Auflage 2012)    10/12         -            -\n  124    Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (3. Auflage 2013)        09/13         -            -\n  125    Tunnelbau (1. Auflage 1999)                                           05/07      (05/07)         -\n  127    Lärmschutzkonstruktionen (3. Auflage 2011)                            10/11         -            -\n  128    Zäune, Holzgeländer (2. Auflage 2007)                                 10/11      (10/11)         -\n  129    Fahrzeug-Rückhaltesysteme und Leiteinrichtungen (1. Auflage 2013)     09/13         -            -\n  130    Verkehrsschilder (3. Auflage 2009)                                    10/11      (10/11)         -\n  131    Fahrbahnmarkierungen (2. Auflage 2002)                                03/05      (03/05)         -\n  132    Lichtsignalanlagen (1. Auflage 2015)                                  07/15         -            -\n  133    Straßenbeleuchtung (1. Auflage 1982)                                  10/10      (10/10)         -\n  134    Kabelverlegung (1. Auflage 1979)                                      05/07      (05/07)         -\n  135    Streckenfernmeldekabelmontage (1. Auflage 1993)                       05/07      (05/07)         -\n\nAusgabeformen des STLK\nDie Standardleistungstexte des STLK liegen gedruckt in Buchform (STLK-Buchausgabe) sowie digitalisiert als STLK/\nLB-Dateien auf Datenträger vor (STLK-Datenträgerausgabe). Die STLK-Buchausgabe besteht aus Einzelheften (Bro-\nschüren) im DIN A 4-Format, die jeweils einen Leistungsbereich (LB) umfassen. Die STLK/LB-Dateien gibt es im origi-\nnalen STLK-Format und umformatiert im StLB-Format.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p9-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 10,
            "content": "Heft 1 – 2016                                                 10                                            VkBl. Amtlicher Teil\n\nAusgabestand Dezember 2015                                          KN                    Korrekturanweisung\nDer Ausgabestand Dezember 2015 enthält gegenüber\ndem Ausgabestand Juli 2015 :                                       Leistungsbereich 101, Ausgabe 05/07\n                                                                   (Korrektur 07/15 s. Einlegeblatt 13a“)\na)    Neue Leistungsbereiche:\n      - LB 119, LB 120                                             101 610 Ändern        : Im FT 2.2 „5“ statt „4“\nb) Fortgeführte Leistungsbereiche:\n   - keine                                                         Leistungsbereich 105, Ausgabe 08/03 (Korrektur 05/07)\nc)    Korrigierte Gelbentwürfe und Leistungsbereiche:              105 401 Ändern        :   Im FT 1.30 „Masse“ statt „Gewicht“\n      - LB 806                                                                           :   Im FT 1.31 „Masse“ statt „Gewicht“\nd) Zurückgezogene Gelbentwürfe und Leistungsbereiche                                     :   Im KFT 1.31 „500“ statt „900“\n   - LB 819, LB 820                                                                      :   Im FT 1.32 „Masse“ statt „Gewicht“\n                                                                                         :   Im FT 1.33 „Masse“ statt „Gewicht“\ne)    Derzeit gültige Gelbentwürfe:\n      - LB 806 Erdbau (Homogenbereiche)                                                  :   Im FT 1.34 „Masse“ statt „Gewicht“\n                                                                                         :   Im FT 1.35 „Masse“ statt „Gewicht“\n                                                                                         :   Im FT 1.36 „Masse“ statt „Gewicht“\n                                                                   105 406 Ändern        :   Im FT 1.30 „Masse“ statt „Gewicht“\n                             Anlage 2                                                    :   Im FT 1.31 „Masse“ statt „Gewicht“\n                             zum ARS Nr. 20/2015                                         :   Im KFT 1.31 „500“ statt „900“\n                             StB 14/7134.5/005-2523186\n                                                                                         :   Im FT 1.32 „Masse“ statt „Gewicht“\n                                                                                         :   Im FT 1.33 „Masse“ statt „Gewicht“\n            Standardleistungskatalog für den                                             :   Im FT 1.34 „Masse“ statt „Gewicht“\n            Straßen- und Brückenbau (STLK)                                               :   Im FT 1.35 „Masse“ statt „Gewicht“\n     „Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden                                   :   Im FT 1.36 „Masse“ statt „Gewicht“\n              Korrekturen, Stand: Dezember 2015“\n                STLK-Korrekturliste 12/15                          Leistungsbereich 106, Ausgabe 10/01 (Korrektur 10/12)\n\nDie nachstehend aufgelisteten Druckfehler bzw. vorzu-              106 005 Streichen :       Im FT 7.1 „Mittlere“\nnehmenden Korrekturen wurden bei der Anwendung des                                   :       Im FT 7.2 „Mittlere“\nSTLK in den herausgegebenen Leistungsbereichen fest-                                 :       Im FT 7.3 „Mittlere“\ngestellt. Die STLK/LB-Dateien des aktuellen DV STLK-                                 :       Im FT 7.4 „Mittlere“\nAusgabestand Dezember 2015 enthalten bereits die                                     :       Im FT 7.5 „Mittlere“\nnachfolgend aufgelisteten Korrekturen:                             106 010 Streichen :       Im FT 5.01 „Mittlere“\n                                                                                     :       Im FT 5.02 „Mittlere“\n                          INHALT                                                     :       Im FT 5.03 „Mittlere“\n                                                                                     :       Im FT 5.04 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 101, Ausgabe 05/07 (Korrektur 07/15)\n                                                                                     :       Im FT 5.05 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 105, Ausgabe 08/03 (Korrektur 05/07)        106 015 Streichen :       Im FT 6.1 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 106, Ausgabe 10/01 (Korrektur 10/12)                          :       Im FT 6.2 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 107, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/11)                          :       Im FT 6.3 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 108, Ausgabe 08/08 (Korrektur 10/12)                          :       Im FT 6.4 „Mittlere“\n                                                                                     :       Im FT 6.5 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 110, Ausgabe 08/04 (Korrektur 06/06)        106 020 Streichen :       Im FT 4.1 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 113, Ausgabe 09/13 (Korrektur 07/15)                          :       Im FT 4.2 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 114, Ausgabe 09/13 (Korrektur 07/15)                          :       Im FT 4.3 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 115, Ausgabe 10/10 (Korrektur 10/11)                          :       Im FT 4.4 „Mittlere“\n                                                                                     :       Im FT 4.5 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 117, Ausgabe 06/06 (Korrektur 05/07)\n                                                                   106 025 Streichen :       Im FT 5.01 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 118, Ausgabe 08/04 (Korrektur 09/13)                          :       Im FT 5.02 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 121, Ausgabe 06/03 (Korrektur 07/15)                          :       Im FT 5.03 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 122, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/10)                          :       Im FT 5.04 „Mittlere“\n                                                                                     :       Im FT 5.05 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 05/07)\n                                                                   106 030 Streichen :       Im FT 4.1 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 128, Ausgabe 05/07 (Korrektur 10/11)                          :       Im FT 4.2 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 130, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/11)                          :       Im FT 4.3 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 131, Ausgabe 08/02 (Korrektur 03/05)                          :       Im FT 4.4 „Mittlere“\n                                                                                     :       Im FT 4.5 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 133, Ausgabe 10/82 (Korrektur 10/10)\n                                                                   106 036 Streichen :       Im FT 6.1 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 05/07)                          :       Im FT 6.2 „Mittlere“\n      Leistungsbereich 135, Ausgabe 11/93 (Korrektur 05/07)                          :       Im FT 6.3 „Mittlere“\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p10-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 11,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                              11                                                 Heft 1 – 2016\n\n KN                 Korrekturanweisung                                  KN               Korrekturanweisung\n                    :   Im FT 6.4 „Mittlere“                           106 210 Streichen :   Im FT 5.1 „Mittlere“\n                    :   Im FT 6.5 „Mittlere“                                             :   Im FT 5.2 „Mittlere“\n106 041 Streichen   :   Im FT 2.1 „Mittlere“                                             :   Im FT 5.3 „Mittlere“\n                    :   Im FT 2.2 „Mittlere“                                             :   Im FT 5.4 „Mittlere“\n                    :   Im FT 2.3 „Mittlere“                                             :   Im FT 5.5 „Mittlere“\n                    :   Im FT 2.4 „Mittlere“                                             :   Im FT 5.9 „Mittlere“\n                    :   Im FT 2.5 „Mittlere“                           106 230 Streichen :   Im FT 5.1 „Mittlere“\n106 046 Streichen   :   Im FT 3.01 „Mittlere“                                            :   Im FT 5.2 „Mittlere“\n                    :   Im FT 3.02 „Mittlere“                                            :   Im FT 5.3 „Mittlere“\n                    :   Im FT 3.03 „Mittlere“                                            :   Im FT 5.4 „Mittlere“\n                    :   Im FT 3.04 „Mittlere“                                            :   Im FT 5.5 „Mittlere“\n                    :   Im FT 3.05 „Mittlere“                                            :   Im FT 5.9 „Mittlere\n                    :   Im FT 7.01 „Mittlere“                          106 520 Ändern    :   AE „m“ statt „m2“\n106 051 Streichen   :   Im FT 7.02 „Mittlere“                          106 540 Streichen :   Im FT 3.1 „Mittlere“\n                    :   Im FT 7.03 „Mittlere“                                            :   Im FT 3.2 „Mittlere“\n                    :   Im FT 7.04 „Mittlere“                                            :   Im FT 3.3 „Mittlere“\n                    :   Im FT 7.05 „Mittlere“                                            :   Im FT 3.4 „Mittlere“\n106 056 Streichen   :   Im FT 8.1 „Mittlere“                                             :   Im FT 3.5 „Mittlere“\n                    :   Im FT 8.2 „Mittlere“                                             :   Im FT 3.9 „Mittlere“\n                    :   Im FT 8.3 „Mittlere“                           106 605 Streichen :   Im FT 3.1 „Mittlere“\n                    :   Im FT 8.4 „Mittlere“                                             :   Im FT 3.2 „Mittlere“\n                    :   Im FT 8.5 „Mittlere“                                             :   Im FT 3.3 „Mittlere“\n106 061 Streichen   :   Im FT 8.1 „Mittlere“                                             :   Im FT 3.4 „Mittlere“\n                    :   Im FT 8.2 „Mittlere“                                             :   Im FT 3.5 „Mittlere“\n                    :   Im FT 8.3 „Mittlere“                                             :   Im FT 3.9 „Mittlere“\n                    :   Im FT 8.4 „Mittlere“                           106 610 Streichen :   Im FT 3.1 „Mittlere“\n                    :   Im FT 8.5 „Mittlere“                                             :   Im FT 3.2 „Mittlere“\n106 116 Streichen   :   Im FT 4.1 „Mittlere“                                             :   Im FT 3.3 „Mittlere“\n                    :   Im FT 4.2 „Mittlere“                                             :   Im FT 3.4 „Mittlere“\n                    :   Im FT 4.3 „Mittlere“                                             :   Im FT 3.5 „Mittlere“\n                    :   Im FT 4.4 „Mittlere“                                             :   Im FT 3.9 „Mittlere“\n                    :   Im FT 4.5 „Mittlere“\n                                                                       106 615 Streichen :   Im FT 7.01 „Mittlere“\n106 150 Ändern      :   FT 2.3 „Schaumlava 11/32 mm“ statt\n                                                                                         :   Im FT 7.02 „Mittlere“\n                        „Schaumlava 11/32 mm. des AG“\n                                                                                         :   Im FT 7.03 „Mittlere“\n         Einfügen   :   FT 2.4 „Material = industrielles Neben-\n                        produkt nach Unterlagen des AG“                                  :   Im FT 7.04 „Mittlere“\n                  :     KFT 2.4 „Ind. Nebenpr. U AG“                                     :   Im FT 7.05 „Mittlere“\n        Streichen :     Im FT 6.1 „Mittlere“                                             :   Im FT 7.99 „Mittlere“\n                  :     Im FT 6.2 „Mittlere“                           106 620 Streichen :   Im FT 8.1 „Mittlere“\n                  :     Im FT 6.3 „Mittlere“                                             :   Im FT 8.2 „Mittlere“\n                  :     Im FT 6.4 „Mittlere“                                             :   Im FT 8.3 „Mittlere“\n                  :     Im FT 6.5 „Mittlere“                                             :   Im FT 8.4 „Mittlere“\n106 165 Streichen :     Im FT 5.01 „Mittlere“                                            :   Im FT 8.5 „Mittlere“\n                  :     Im FT 5.02 „Mittlere“                                            :   Im FT 8.9 „Mittlere“\n                  :     Im FT 5.03 „Mittlere“                          106 625 Streichen :   Im FT 6.1 „Mittlere“\n                  :     Im FT 5.04 „Mittlere“                                            :   Im FT 6.2 „Mittlere“\n                  :     Im FT 5.05 „Mittlere“                                            :   Im FT 6.3 „Mittlere“\n106 170 Streichen :     Im FT 5.1 „Mittlere“                                             :   Im FT 6.4 „Mittlere“\n                  :     Im FT 5.2 „Mittlere“                                             :   Im FT 6.5 „Mittlere“\n                  :     Im FT 5.3 „Mittlere“                                             :   Im FT 6.9 „Mittlere“\n                  :     Im FT 5.4 „Mittlere“                           106 705 Streichen :   Im FT 4.1 „Mittlere“\n                  :     Im FT 5.5 „Mittlere“                                             :   Im FT 4.2 „Mittlere“\n106 185 Streichen :     Im FT 2.1 „Mittlere“                                             :   Im FT 4.3 „Mittlere“\n                  :     Im FT 2.2 „Mittlere“                                             :   Im FT 4.4 „Mittlere“\n                  :     Im FT 2.3 „Mittlere“                                             :   Im FT 4.5 „Mittlere“\n                  :     Im FT 2.4 „Mittlere“                                             :   Im FT 4.9 „Mittlere“\n                  :     Im FT 2.5 „Mittlere“                           106 8   Streichen :   Ganzer Abschnitt\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p11-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 12,
            "content": "Heft 1 – 2016                                                       12                                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n KN                  Korrekturanweisung                                   KN                    Korrekturanweisung\n106 916 Streichen :    Im FT 4.1 „Mittlere“                              107 723 Ändern         : Im FT 4.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 4.2 „Mittlere“                                                       „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 4.3 „Mittlere“                                                     : Im KFT 4.1 „Baustelle“ statt „Baustellen-\n                  :    Im FT 4.4 „Mittlere“                                                       bereich“\n                  :    Im FT 4.5 „Mittlere“                              107 725 Ändern         : Im FT 5.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                                                                                                  „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 4.9 „Mittlere“\n                                                                                                : Im KFT 5.01 „Baustelle“ statt „Baustellen-\n106 921 Streichen :    Im FT 4.1 „Mittlere“                                                       bereich“\n                  :    Im FT 4.2 „Mittlere“                              107 731 Ändern         : Im FT 4.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 4.3 „Mittlere“                                                       „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 4.4 „Mittlere“                                         Streichen   : Im KFT 4.2 „i.“\n                  :    Im FT 4.5 „Mittlere“                                         Ändern      : Im FT 4.4 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 4.9 „Mittlere“                                                       „im Baustellenbereich“\n106 931 Streichen :    Im FT 3.01 „Mittlere“                                                    : Im KFT 4.4 „innerhalb“ statt „Im Baust.“\n                  :    Im FT 3.02 „Mittlere“                             107 733 Ändern         : Im FT 4.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 3.03 „Mittlere“                                                      „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 3.04 „Mittlere“                                                    : Im FT 4.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 3.05 „Mittlere“                                                      „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 3.99 „Mittlere“                                     Streichen      : Im KFT 4.2 „i.“\n106 936 Streichen :    Im FT 3.01 „Mittlere“                             107 735 Ändern         : Im FT 5.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                                                                                                  „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 3.02 „Mittlere“\n                                                                                                : Im FT 5.02 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 3.03 „Mittlere“                                                      „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 3.04 „Mittlere“\n                                                                                 Streichen      : Im KFT 5.02 „i.“\n                  :    Im FT 3.05 „Mittlere“\n                                                                         107 737 Ändern         : Im FT 7.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 3.99 „Mittlere“                                                      „im Baustellenbereich“\n106 941 Streichen :    Im FT 3.01 „Mittlere“                                                    : Im FT 7.02 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 3.02 „Mittlere“                                                      „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 3.03 „Mittlere“                                     Streichen      : Im KFT 7.02 „i.“\n                  :    Im FT 3.04 „Mittlere“                             107 739 Ändern         : Im FT 8.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                  :    Im FT 3.05 „Mittlere“                                                      „im Baustellenbereich“\n                  :    Im FT 3.99 „Mittlere“                                                    : Im FT 8.3 „innerhalb der Baustelle“ statt\n106 956 Streichen :    Im GT „Angaben im Bieterangaben-Ver-                                       „im Baustellenbereich“\n                       zeichnis über Hersteller =, Mattentyp =,                  Streichen      : Im KFT 8.3 „i.“\n                       Verbundkonstruktion =.                            107 741 Ändern         : Im FT 6.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\n          Ändern     : Im FT 1.1 „Trockenmasse“ statt „Trocken-                                   „im Baustellenbereich“\n                       gewicht“                                                                 : Im FT 6.3 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                     : Im FT 1.2 „Trockenmasse“ statt „Trocken-                                   „im Baustellenbereich“\n                       gewicht“                                                  Streichen      : Im KFT 6.3 „i.“\n                     : Im FT 7.1 „Scherfestigkeit mind. 30 Grad“         107 745 Ändern         : Im FT 6.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                       statt „Scherfestigkekit mind. 30.“                                         „im Baustellenbereich“\n                                                                                                : Im FT 6.2 „innerhalb der Baustelle“ statt\nLeistungsbereich 107, Ausgabe 12/09, Korrektur 10/11                                              „im Baustellenbereich“\n107 413 Ändern       : Im FT 4.3 „innerhalb der Baustelle“ statt                                  Im KFT 6.2 „,“ statt „i.“\n                       „im Baustellenbereich“                            107 747 Ändern         : Im FT 5.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n107 417 Ändern       : Im FT 4.3 „innerhalb der Baustelle“ statt                                  „im Baustellenbereich“\n                       „im Baustellenbereich“                                                   : Im FT 5.02 „innerhalb der Baustelle“ statt\n107 429 Ändern       : Im GT „Innerhalb der Baustelle“ statt „im                                  „im Baustellenbereich“\n                       Baustellenbereich“                                           Streichen   : Im KFT 5.02 „i.“\n107 525 Ändern       : Im FT 2.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                       „im Baustellenbereich“                            Leistungsbereich 108, Ausgabe 08/08\n                     : Im KFT „Baustelle“ statt „Soden aus Bau-          (Korrektur 10/12 s. Einlegeblatt Seite „21a“)\n                       ber.“\n                                                                         108 310 Einfügen       : Im GT „Abgerechnet wird die Sichtfläche\n107 717 Ändern       : Im FT 7.01 „innerhalb der Baustelle“ statt                                 des Verbaus. Die Länge wird gemessen in\n                       „im Baustellenbereich“                                                     der Achse des Verbaus, die Tiefe wird ge-\n                     : Im KFT 7.01 „Boden Baustelle“ statt                                        messen von der vorgeschriebenen Ober-\n                       „Boden innerhalb“                                                          kante des Verbaus bis zur planmäßigen\n107 721 Ändern       : Im FT 6.2 „innerhalb der Baustelle“ statt                                  Baugrubensohle bzw. Böschungslinie am\n                       „im Baustellenbereich“                                                     Verbau.“\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p12-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 13,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                  13                                                      Heft 1 – 2016\n\n KN                    Korrekturanweisung                                   KN                  Korrekturanweisung\n108 320 Streichen : Im KFT 4.1 „bis“                                       115 170 Ändern       : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n108 325 Streichen : Im GT „je Grabenwand“                                                         „Baustellenbereich“\n        Einfügen : Im GT „die Sichtfläche des Verbaus je Gra-              115 211 Ändern       : Im FT 7.01 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                    benwand. Die Länge wird gemessen in der                                       „Baustellenbereich“\n                    Achse des Verbaus, die Tiefe wird gemes-\n                    sen von der vorgeschriebenen Oberkante                 Leistungsbereich 117, Ausgabe 06/06 (Korrektur 05/07)\n                    des Verbaus bis zur planmäßigen Baugru-\n                    bensohle bzw. Böschungslinie am Verbau.“               117 218 Ändern       : Im GT „Wandachse“ statt „Profilachse“\n108 330 Einfügen : Im GT „ Abgerechnet wird die Sichtfläche                117 223 Ändern       : Im GT „Wandachse“ statt „Profilachse“\n                    des Verbaus. Die Länge wird gemessen in                117 233 Ändern       : Im GT „Wandachse“ statt „Profilachse“\n                    der Achse des Verbaus, die Tiefe wird ge-\n                    messen von der vorgeschriebenen Ober-                  Leistungsbereich 118, Ausgabe 08/04 (Korrektur 09/13)\n                    kante des Verbaus bis zur planmäßigen\n                    Baugrubensohle bzw. Böschungslinie am                  118 0   Ändern    : Hinweise zum LB „LB 102“ statt „LB 106“\n                    Verbau.“                                               118 013 Streichen : In FT 6.1 „Für überwachungsbedürftigen\n108 335 Einfügen : Im GT „die Länge, gemessen in der Achse                                     Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n                    des Verbaus, “                                                             führen.“\n108 340 Streichen : KN                                                                       : Im FT 6.2 „ Für überwachungsbedürftigen\n108 345 Streichen : KN                                                                         Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n                                                                                               führen. Verwertung nach Unterlagen des\n                  : Im FT 5.02 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                                                                                               AG nachweisen.“\n                    „im Baustellenbereich“\n                                                                                   Einfügen : Im FT 6.2 „Für nicht gefährlichen Abfall\n                  : Im KFT 5.02 „i.“\n                                                                                               Nachweis nach Unterlagen des AG führen“\nLeistungsbereich 110, Ausgabe 08/04 (Korrektur 06/06)                              Streichen : Im KFT 6.2 „n. Unterlagen“\n                                                                                   Einfügen : Im KFT 6.2“u. Nachweis“\n110 461 Ändern        : Im KFT 2.2 „5-10 cm“ statt „5-20 cm“                       Ändern    : Anmerkung : Nach FT 6.3 „LB 102“ statt\n                                                                                               „LB 106“\nLeistungsbereich 113, Ausgabe 09/13                                        118 018 Streichen : In FT 8.1 „Für überwachungsbedürftigen\n(Korrektur 07/15 s. Einlegeblatt 114a)                                                         Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n113 428 Ändern        :   Im FT 2.1 „3,5 statt „4“                                             führen.“\n                      :   Im KFT 2.1 „3,5 statt „4“                                          : Im FT 8.2 „ Für überwachungsbedürftigen\n                                                                                               Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n                      :   Im FT 2.4 „85“ statt „100“                                           führen. Verwertung nach Unterlagen des\n                      :   Im KFT 2.4 „85“ statt „100“                                          AG nachweisen.“\n113 707 Ändern        :   Im FT 1.1 „Bk 1,8“ statt „BK 3,2“                        Einfügen : Im FT 8.2 „ Für nicht gefährlichen Abfall\n                      :   Im KFT 1.1 „ Bk 1,8“ statt „BK 3,2“                                  Nachweis nach Unterlagen des AG führen\n113 727 Ändern        :   Im FT 1.1 „Bk 1,8“ statt „BK 3,2“                        Streichen : Im KFT 8.2 „n. Unterlagen“\n                      :   Im KFT 1.1 „ Bk 1,8“ statt „BK 3,2“                      Einfügen : Im KFT 8.2“u. Nachweis“\n113 732 Ändern        :   Im FT 1.1 „Bk 1,8“ statt „BK 3,2“                118 018 Ändern    : Anmerkung : Nach FT 8.3 „LB 102“ statt\n                                                                                               „LB 106“\n                      :   Im KFT 1.1 „ Bk 1,8“ statt „BK 3,2“\n                                                                           118 023 Streichen : In FT 6.1 „Für überwachungsbedürftigen\n113 737 Ändern        :   Im FT 1.1 „Bk 1,8“ statt „BK 3,2“                                    Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n                      :   Im KFT 1.1 „ Bk 1,8“ statt „BK 3,2“                                  führen.“\n113 837 Einfügen      :   Im FT 4.2 nach „aufbereiten“ „Eignungs-                            : Im FT 6.2 „ Für überwachungsbedürftigen\n                          nachweis nach Unterlagen des AG aufstel-                             Abfall vereinfachten Entsorgungsnachweis\n                          len und vorlegen“                                                    führen. Verwertung nach Unterlagen des\n                                                                                               AG nachweisen.“\nLeistungsbereich LB 114 (Korrektur 07/15 s. Einlegeblatt 40 und 41)                Einfügen : Im FT 6.2 „ Für nicht gefährlichen Abfall\n                                                                                               Nachweis nach Unterlagen des AG führen\nLeistungsbereich 115, Ausgabe 10/10 (Korrektur 10/11)                              Streichen : Im KFT 6.2 „n. Unterlagen“\n                                                                                   Einfügen : Im KFT 6.2 „u. Nachweis“\n115 110 Ändern        : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt                  Ändern    : Anmerkung : Nach FT 6.3 „LB 102“ statt\n                        „Baustellenbereich“                                                    „LB 106“\n115 120 Ändern        : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt          118 313 Einfügen : Im GT Traggerüst der Bemessungsklasse B\n                        „Baustellenbereich“\n                                                                           118 318 Einfügen : Im GT Traggerüst der Bemessungsklasse B\n115 131 Ändern        : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                        „Baustellenbereich“                                118 348 Streichen : KN\n                                                                           118 413 Einfügen : Im GT Traggerüst der Bemessungsklasse B\n115 141 Ändern        : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt\n                        „Baustellenbereich“                                118 418 Einfügen : Im GT Traggerüst der Bemessungsklasse B\n115 151 Ändern        : Im FT 3.1 „innerhalb der Baustelle“ statt          118 918 Ändern    : Im FT 4.1 „B“ statt „S“\n                        „Baustellenbereich“                                                  : Im KFT 4.1 „B“ statt „S“\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p13-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 14,
            "content": "Heft 1 – 2016                                                          14                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n KN                    Korrekturanweisung                                    KN                  Korrekturanweisung\nLeistungsbereich 121, Ausgabe 06/03 ( Korrektur 07/15)                      128 233 Ändern       : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle flä-\n                                                                                                   chenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n121 218 Einfügen       : FT 3.0\n                                                                            128 235 Ändern       : Im FT 3.01 „Innerhalb der Baustelle flä-\n                       : FT 3.1 „Übergangskonstruktion lärmge-\n                                                                                                   chenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n                         mindert.“\n                                                                            128 237 Ändern       : Im FT 8.1 „Innerhalb der Baustelle flächen-\n                       : KFT 3.1 „lärmgemindert“\n                                                                                                   haft“ statt „im Baustellenbereich“\n                       : FT 3.9 „Übergangskonstruktion …\n                                                                            128 239 Ändern       : Im FT 4.1 „Innerhalb der Baustelle flächen-\n                       : KFT 3.9 „ … Freitext …                                                    haft“ statt „im Baustellenbereich“\n           Ändern      : FT-Gruppe 3 wird FT-Gruppe 4                       128 241 Ändern       : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle flä-\n                       : FT-Gruppe 4 wird FT-Gruppe 5                                              chenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n                       : FT-Gruppe 5 wird FT-Gruppe 6                       128 243 Ändern       : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle flä-\n                                                                                                   chenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\nLeistungsbereich 122, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/10)                       128 245 Ändern       : Im GT „Innerhalb der Baustelle flächen-\n122 232 Einfügen       : Im FT 3.3 „Entrostung. Oberflächen-                                       haft“ statt „im Baustellenbereich“\n                         vorbereitungsgrad = Pst 3“                         128 247 Ändern       : Im GT „Innerhalb der Baustelle flächen-\n                                                                                                   haft“ statt „im Baustellenbereich“\nLeistungsbereich 125, Ausgabe 12/99                                         128 301 Ändern       : Im GT „Innerhalb der Baustelle flächen-\n(Korrektur 05/07 s. Einlegeblatt Seite „12a“)                                                      haft“ statt „im Baustellenbereich“\n125 135 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig                128 303 Ändern       : Im GT „Innerhalb der Baustelle flächen-\n                    von der Anzahl der abgerechneten Monate.“                                      haft“ statt „im Baustellenbereich“\n125 140 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig                128 403 Ändern       : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle flä-\n                    von der Anzahl der abgerechneten Tage.“                                        chenhaft“ statt „im Baustellenbereich“\n125 150 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig\n                    von der Anzahl der abgerechneten Tage.“                 Leistungsbereich 130, Ausgabe 12/09 (Korrektur 10/11)\n125 155 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig\n                    von der Anzahl der abgerechneten Tage.“                 130 012 Ändern    : Im FT 8.1 „Baubereich flächenhaft“ statt\n                                                                                                „Baustellenbereich“\n125 250 Streichen : Im FT 3.01 „Mittl.“\n                                                                            130 303 Ändern    : Im FT 7.1 „Innerhalb der Baustelle flächen-\n                  : Im FT 3.02 „Mittl.“\n                                                                                                haft“ statt „im Baustellenbereich“\n                  : Im FT 3.03 „Mittl.“\n                                                                            130 312 Ändern    : Im FT 7.1 „Innerhalb der Baustelle flächen-\n                  : Im FT 3.04 „Mittl.“                                                         haft“ statt „im Baustellenbereich“\n                  : Im FT 3.05 „Mittl.“\n                                                                            130 317 Ändern    : Im FT 6.1 „Innerhalb der Baustelle flächen-\n                  : Im FT 3.99 „Mittl.“                                                         haft“ statt „im Baustellenbereich“\n125 325 Ändern    : Im FT 7.99 „Masse“ statt „Gewicht“                      130 327 Ändern    : Im FT 6.1 „Innerhalb der Baustelle flächen-\n125 620 Ändern    : Im FT 5.01 „Nennflächenmasse“ statt                                         haft“ statt „im Baustellenbereich“\n                    „Nennflächengewicht“                                    130 367 Streichen : Im FT 7.2“ „Baugruben, Leitungsgräben“\n                  : Im FT 5.99 „Nennflächenmasse“ statt                                         (LB 108) und ‚„Kunstbauten aus Beton und\n                    „Nennflächengewicht“                                                        Stahlbeton“ (LB 118).“\n                                                                            130 417 Ändern    : Im KFT 3.08 „3“ statt „2“\nLeistungsbereich 128, Ausgabe 05/07 (Korrektur 10/11)\n128 101 Ändern         : Im FT 6.1 „Baubereich“ statt „Baustellen-          Leistungsbereich 131, Ausgabe 08/02 (Korrektur 03/05)\n                         bereich“\n128 103 Ändern         : Im FT 6.1 „Baubereich“ statt „Baustellen-          131 501 Ändern       : Im GT „von der BASt anerkannte“ statt\n                         bereich“                                                                  „vom AG anerkannten“\n128 201 Ändern         : Im GT „Innerhalb der Baustelle flächen-\n                         haft“ statt „im Baustellenbereich“                 Leistungsbereich 133, Ausgabe 10/82 (Korrektur 10/10)\n128 203 Ändern         : Im GT „Innerhalb der Baustelle flächen-            133 010 Streichen :    Im FT 4.1 „Mittl.“\n                         haft“ statt „im Baustellenbereich“\n                                                                                              :    Im FT 4.2 „Mittl.“\n128 205 Ändern         : Im GT „Innerhalb der Baustelle flächen-\n                         haft“ statt „im Baustellenbereich“                                   :    Im FT 4.3 „Mittl.“\n128 215 Ändern         : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle flä-                             :    Im FT 4.4 „Mittl.“\n                         chenhaft“ statt „im Baustellenbereich“                               :    Im FT 4.5 „Mittl.“\n128 217 Ändern         : Im FT 8.1 „Innerhalb der Baustelle flächen-                          :    Im FT 4.6 „Mittl.“\n                         haft“ statt „im Baustellenbereich“                                   :    Im FT 4.7 „Mittl.“\n128 219 Ändern         : Im FT 8.1 „Innerhalb der Baustelle flächen-                          :    Im FT 4.8 „Mittl.“\n                         haft“ statt „im Baustellenbereich“                                   :    Im FT 4.9 „Mittl.“\n128 221 Ändern         : Im FT 6.1 „Innerhalb der Baustelle flächen-\n                                                                            133 015 Streichen :    Im FT 7.1 „Mittl.“\n                         haft“ statt „im Baustellenbereich“\n                                                                                              :    Im FT 7.2 „Mittl.“\n128 229 Ändern         : Im FT 7.01 „Innerhalb der Baustelle flä-\n                         chenhaft“ statt „im Baustellenbereich“                               :    Im FT 7.3 „Mittl.“\n128 231 Ändern         : Im FT 3.01 „Innerhalb der Baustelle flä-                             :    Im FT 7.4 „Mittl.“\n                         chenhaft“ statt „im Baustellenbereich“                               :    Im FT 7.5 „Mittl.“\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p14-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 15,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                             15                                                 Heft 1 – 2016\n\n KN               Korrekturanweisung                                   KN                 Korrekturanweisung\n                  :   Im FT 7.6 „Mittl.“                                                  :   Im FT 7.07 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.7 „Mittl.“                                                  :   Im FT 7.08 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.8 „Mittl.“                                                  :   Im FT 7.09 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.9 „Mittl.“                              133 125 Streichen   :   Im FT 7.01 „Mittl.“\n133 020 Streichen :   Im FT 5.01 „Mittl.“                                                 :   Im FT 7.02 „Mittl.“\n                  :   Im FT 5.02 „Mittl.“                                                 :   Im FT 7.03 „Mittl.“\n                  :   Im FT 5.03 „Mittl.“                                                 :   Im FT 7.04 „Mittl.“\n                  :   Im FT 5.04 „Mittl.“                                                 :   Im FT 7.05 „Mittl.“\n                  :   Im FT 5.05 „Mittl.“                                                 :   Im FT 7.06 „Mittl.“\n                  :   Im FT 5.06 „Mittl.“                                                 :   Im FT 7.07 „Mittl.“\n                  :   Im FT 5.07 „Mittl.“                                                 :   Im FT 7.08 „Mittl.“\n                  :   Im FT 5.09 „Mittl.“                                                 :   Im FT 7.09 „Mittl.“\n133 025 Streichen :   Im FT 3.01 „Mittl.“                             133 135 Streichen   :   Im FT 8.1 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.02 „Mittl.“                                                 :   Im FT 8.2 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.03 „Mittl.“                                                 :   Im FT 8.3 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.04 „Mittl.“                                                 :   Im FT 8.4 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.05 „Mittl.“                                                 :   Im FT 8.5 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.06 „Mittl.“                                                 :   Im FT 8.6 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.07 „Mittl.“                                                 :   Im FT 8.7 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.08 „Mittl.“                                                 :   Im FT 8.8 „Mittl.“\n                  :   Im FT 3.09 „Mittl.“                                                 :   Im FT 8.9 „Mittl.“\n133 030 Streichen :   Im FT 4.1 „Mittl.“                              133 140 Streichen   :   FT 3.21\n                  :   Im FT 4.2 „Mittl.“                                                  :   KFT 3.21\n                  :   Im FT 4.3 „Mittl.“                              133 145 Streichen   :   Im FT 6.1 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.4 „Mittl.“                                                  :   Im FT 6.2 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.5 „Mittl.“                                                  :   Im FT 6.3 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.6 „Mittl.“                                                  :   Im FT 6.4 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.7 „Mittl.“                                                  :   Im FT 6.5 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.8 „Mittl.“                                                  :   Im FT 6.6 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.9 „Mittl.“                                                  :   Im FT 6.7 „Mittl.“\n133 035 Ändern    :   Im FT 1.1 „Schrankmasse“ statt „Schrank-                            :   Im FT 6.8 „Mittl.“\n                      gewicht“                                                            :   Im FT 6.9 „Mittl.“\n                  :   Im KFT 1.1 „Masse“ statt „Gewicht“              133 155 Streichen   :   Im FT 3.01 „Mittl.“\n                  :   Im FT 1.2 „Schrankmasse“ statt „Schrank-                            :   Im FT 3.02 „Mittl.“\n                      gewicht“                                                            :   Im FT 3.03 „Mittl.“\n                  :   Im KFT 1.2 „Masse“ statt „Gewicht“                                  :   Im FT 3.04 „Mittl.“\n                  :   Im FT 1.3 „Schrankmasse“ statt „Schrank-                            :   Im FT 3.05 „Mittl.“\n                      gewicht“                                                            :   Im FT 3.06 „Mittl.“\n                  :   Im KFT 1.3 „Masse“ statt „Gewicht“                                  :   Im FT 3.07 „Mittl.“\n                  :   Im FT 1.4 „Schrankmasse“ statt „Schrank-                            :   Im FT 3.08 „Mittl.“\n                      gewicht“                                                            :   Im FT 3.09 „Mittl.“\n                  :   Im KFT 1.4 „Masse“ statt „Gewicht“              133 215 Streichen   :   Im FT 5.01 „Mittl.“\n        Streichen :   Im FT 4.1 „Mittl.“                                                  :   Im FT 5.02 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.2 „Mittl.“                                                  :   Im FT 5.03 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.3 „Mittl.“                                                  :   Im FT 5.04 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.4 „Mittl.“                                                  :   Im FT 5.05 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.5 „Mittl.“                                                  :   Im FT 5.06 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.6 „Mittl.“                                                  :   Im FT 5.07 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.7 „Mittl.“                                                  :   Im FT 5.08 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.8 „Mittl.“                                                  :   Im FT 5.09 „Mittl.“\n                  :   Im FT 4.9 „Mittl.“                              133 225 Streichen   :   Im FT 5.01 „Mittl.“\n133 115 Streichen :   Im FT 7.01 „Mittl.“                                                 :   Im FT 5.02 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.02 „Mittl.“                                                 :   Im FT 5.03 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.03 „Mittl.“                                                 :   Im FT 5.04 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.04 „Mittl.“                                                 :   Im FT 5.05 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.05 „Mittl.“                                                 :   Im FT 5.06 „Mittl.“\n                  :   Im FT 7.06 „Mittl.“                                                 :   Im FT 5.07 „Mittl.“\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p15-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 16,
            "content": "Heft 1 – 2016                                                 16                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n KN                  Korrekturanweisung                             KN                  Korrekturanweisung\n                     :   Im FT 5.08 „Mittl.“                                            : Im KFT 1.3 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 5.09 „Mittl.“                                            : Im FT 1.4 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n133 315 Streichen    :   Im FT 8.1 „Mittl.“                                               gewicht“\n                     :   Im FT 8.2 „Mittl.“                                             : Im KFT 1.4 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 8.3 „Mittl.“                        134 015 Ändern       : Im FT 2.1 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                     :   Im FT 8.4 „Mittl.“                                               gewicht“\n                     :   Im FT 8.5 „Mittl.“                                             : Im KFT 2.1 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   Im FT 8.6 „Mittl.“                                             : Im FT 2.2 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                                                                                          gewicht“\n                     :   Im FT 8.7 „Mittl.“\n                                                                                        : Im KFT 2.2 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 8.8 „Mittl.“\n                                                                                        : Im FT 2.3 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                     :   Im FT 8.9 „Mittl.“\n                                                                                          gewicht“\n133 325 Streichen    :   Im FT 4.1 „Mittl.“\n                                                                                        : Im KFT 2.3 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 4.2 „Mittl.“\n                                                                                        : Im FT 2.4 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                     :   Im FT 4.3 „Mittl.“                                               gewicht“\n                     :   Im FT 4.4 „Mittl.“                                             : Im KFT 2.4 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 4.5 „Mittl.“                        134 110 Ändern       : Im FT 2.1 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                     :   Im FT 4.6 „Mittl.“                                               gewicht“\n                     :   Im FT 4.7 „Mittl.“                                             : Im KFT 2.1 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   Im FT 4.8 „Mittl.“                                             : Im FT 2.2 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                     :   Im FT 4.9 „Mittl.“                                               gewicht“\n133 410 Streichen    :   FT 3.2                                                         : Im KFT 2.2 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   KFT 3.2                                                        : Im FT 2.3 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n133 420 Streichen    :   FT 1.9                                                           gewicht“\n                     :   KFT 1.9                                                        : Im KFT 2.3 „Masse“ statt „Gew.“\n133 425 Streichen    :   Im FT 5.01 „Mittl.“                                            : Im FT 2.4 „Kabelmasse“ statt „Kabel-\n                     :   Im FT 5.02 „Mittl.“                                              gewicht“\n130 425              :   Im FT 5.03 „Mittl.“                                            : Im KFT 2.4 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 5.04 „Mittl.“                       134 130 Ändern       : Im FT 5.3 „Starkstromkabel“ statt\n                                                                                          „Schwachstromkabel mit symmetrischen\n                     :   Im FT 5.05 „Mittl.“                                              und Schwachstromkabel mit koaxialen\n                     :   Im FT 5.06 „Mittl.“                                              Verseilelementen.“\n                     :   Im FT 5.07 „Mittl.“                       134 920 Ändern       : Im FT 2.1 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   Im FT 5.08 „Mittl.“                                            : Im KFT 2.1 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 5.09 „Mittl.“                                            : Im FT 2.2 „Masse“ statt „Gewicht“\n133 510 Streichen    :   FT 2.2                                                         : Im KFT 2.2 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   KFT 2.2                                                        : Im FT 2.3 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   FT 3.2                                                         : Im KFT 2.3 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   KFT 3.2                                                        : Im FT 2.4 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   FT 4.3                                                         : Im KFT 2.4 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   KFT 4.3                                                        : Im FT 2.5 „Masse“ statt „Gewicht“\n133 515 Streichen    :   Im FT 6.1 „Mittl.“                                             : Im KFT 2.5 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 6.2 „Mittl.“                                             : Im FT 2.6 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   Im FT 6.3 „Mittl.“                                             : Im KFT 2.6 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 6.4 „Mittl.“                                             : Im FT 2.7 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   Im FT 6.5 „Mittl.“                                             : Im KFT 2.7 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 6.6 „Mittl.“                                             : Im FT 2.8 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   Im FT 6.7 „Mittl.“                                             : Im KFT 2.8 „Masse“ statt „Gew.“\n                     :   Im FT 6.8 „Mittl.“                                             : Im FT 2.9 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     :   Im FT 6.9 „Mittl.“                                             : Im KFT 2.9 „Masse“ statt „Gew.“\nLeistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 05/07)              Leistungsbereich 135, Ausgabe 11/93 (Korrektur 05/07)\n134 010 Ändern       : Im FT 1.1 „Kabelmasse“ statt „Kabel-        135 810 Streichen : Im GT „Der Einheitspreis gilt unabhängig\n                       gewicht“                                                        von der Anzahl der vergüteten Monate.“\n                     : Im KFT 1.1 „Masse“ statt „Gewicht“\n                     : Im FT 1.2 „Kabelmasse“ statt „Kabel-        Abkürzungsverzeichnis : KN= Katalognummer\n                       gewicht“                                                            GT= Grundtext\n                     : Im KFT 1.2 „Masse“ statt „Gew.“                                     FT= Folgetext\n                     : m FT 1.3 „Kabelmasse“ statt „Kabel-                                 KFT= Kurzfolgetext\n                       gewicht“                                                            AE = Abrechnungseinheit\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p16-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 17,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                        17                                                           Heft 1 – 2016\n\n KN                    Korrekturanweisung                                         KN                    Korrekturanweisung\nLeistungsbereich 101, Ausgabe 05/07 (Korrektur 07/15)                                1.23     Gegenpol = AL RO 12, D = 0,5 mm.        AL RO 12, 0,5\n                                                                                     1.24     Gegenpol = AL RO 12, D = 1,0 mm.        AL RO 12, 1,0\nEinlegeblatt Seite „13a“\n                                                                                     1.25     Gegenpol = AL RO 30, D = 0,5 mm.        AL RO 30, 0,5\n101 613 Psch Bestandsunterlagen herst. und lief.                                     1.26     Gegenpol = AL RO 30, D = 1,0 mm.        AL RO 30, 1,0\n              Bestandsunterlagen gemäß ZTV-Ing,                                      1.27     Gegenpol = ST RO 30.                    ST RO 30, 0,65\n              Teil 1, Abschnitt 2, für jedes Teilbau-                                1.99     Gegenpol ...                            ... Freitext ...\n              werk herstellen und liefern. Die Bau-\n              werksdaten sind mit einem Erfas-                                       3.01     Unterlage = Asphaltschicht.             Asphalt\n              sungsprogramm auf der Datenbasis\n                                                                                     3.02     Unterlage = hydraulisch gebundene       hydr.Geb. Schicht\n              der ASB-Ing zu erfassen. Digitalisierte\n                                                                                              Schicht.\n              Bilder, Pläne und Dokumente sind ein-\n              zubinden.                                                              3.03     Unterlage = Fräsfläche.                 Fräsfläche\n              Ein Ausdruck des Bauwerksbuches aus                                    3.04     Unterlage = Schicht ohne Bindemittel.   Schicht o.Bindem\n              den erfassten Daten ist beizufügen.                                    3.99     Unterlage ...                           ... Freitext ...\n              Übergabe der Daten an den AG in dem\n              Übergabeformat der ASB-Ing (.CAB-\n              Datei)auf den mit dem AG abgestimm-                                Leistungsbereich 108, Ausgabe 08/08 (Korrektur 10/12)\n              ten Datenträger (CD oder DVD).\n              Übergabe der Bestandsunterlagen an                                 Einlegeblatt Seite „21a“\n              den AG hat spätestens mit der Vorlage\n                                                                                 108 312 m2 Baugrubenverbau herstellen\n              des Antrages auf Abnahme der Leis-\n              tung zu erfolgen.                                                           / Baugrubenverbau nach Unterlagen des\n                                                                                            AG entsprechend statischen und kons-\n                                                                                            truktiven Erfordernissen herstellen.\nLeistungsbereich 101, Ausgabe 05/07 (Korrektur 09/13)                                       Abgerechnet wird die Sichtfläche des\n                                                                                            Verbaus. Die Länge wird gemessen in\nEinlegeblatt Seite „11a“                                                                    der Achse des Verbaus, die Tiefe wird\n                                                                                            gemessen von der vorgeschriebenen\n101 737 St Gegenpol f.Kprüfg. verlegen                                                      Oberkante des Verbaus bis zur plan-\n                                                                                            mäßigen Baugrubensohle bzw. Bö-\n             Gegenpol für Kontrollprüfung nach TP\n                                                                                            schungslinie am Verbau.\n             D-StB für die elektromagnetische Di-\n             ckenmessung verlegen, Lage einmes-                                        1.1    Baugrube für Widerlager.                Widerlager\n             sen und dokumentieren.\n                                                                                       1.2    Baugrube für Widerlager und Flügel-     Widerl./Flügelwd.\n    1.01     Gegenpol = AL 30x50, D = 0,1 mm.           AL 30x50, 0,1                         wand.\n    1.02     Gegenpol = AL 30x50, D = 0,15 mm.          AL 30x50, 0,15                 1.3    Baugrube für Stütze bzw. Pfeiler.       Stütze/Pfeiler\n    1.03     Gegenpol = AL 30x50, D = 0,3 mm.           AL 30x50, 0,3                  1.4    Baugrube für Stützwand.                 Stützwand\n    1.04     Gegenpol = AL 30x50, D = 0,1 mm.           AL 30x50, 0,1                  1.5    Baugrube für gesamtes Bauwerk.          Bauwerk\n    1.05     Gegenpol = AL 30x60, D = 0,15 mm.          AL 30x60, 0,15                 1.9    Baugrube für ...                        ... Freitext ...\n    1.06     Gegenpol = AL 30x60, D = 0,3 mm.           AL 30x60, 0,3                  2.1    Baugrubentiefe bis 1,25 m.              Tiefe bis 1,25 m\n    1.07     Gegenpol = AL 30x70, D = 0,1 mm.           AL 30x70, 0,1                  2.2    Baugrubentiefe über 1,25 bis 1,75 m.    Tiefe 1,25-1,75 m\n    1.08     Gegenpol = AL 30x70, D = 0,15 mm.          AL 30x70, 0,15                 2.3    Baugrubentiefe über 1,75 bis 2,50 m.    Tiefe 1,75-2,50 m\n    1.09     Gegenpol = AL 30x70, D = 0,3 mm.           AL 30x70, 0,3                  2.4    Baugrubentiefe über 2,50 bis 5,00 m.    Tiefe 2,50-\n    1.10     Gegenpol = AL 30x70, beschichtet,          AL besch. 30x70                                                               5,00 m\n             D = 0,3 mm.                                                               2.9    Baugrubentiefe ...                      ... Freitext ...\n    1.11     Gegenpol = AL 30x100, D = 0,1 mm.          AL 30x100, 0,1\n    1.12     Gegenpol = AL 30x100, D = 0,15 mm.         AL 30x100, 0,15                3.0\n    1.13     Gegenpol = AL 30x100, D = 0,3 mm.          AL 30x100, 0,3                 3.1     Art des Verbaus = Trägerbohlwand       Trägerbohlwand\n    1.14     Gegenpol = AL 30x100, beschichtet,         AL besch. 30x100                   *** Mit FT 4.1 oder 4.9\n             D = 0,3 mm.                                                               3.9     Art des Verbaus ...                    ... Freitext ...\n    1.15     Gegenpol = AL 16,5x16,5, D = 0,1 mm.       AL 16,5x16,5,0,1\n                                                                                       4.0\n    1.16     Gegenpol = AL 16,5x16,5, D = 0,15 mm.      AL 16,5x16,5,0,15\n                                                                                       4.1    Ausfachung aus Holz.                    Holz\n    1.17     Gegenpol = AL 16,5x16,5, D = 0,3 mm.       AL 16,5x16,5,0,3\n                                                                                       4.9    Ausfachung ...                          ... Freitext ...\n    1.18     Gegenpol = AL 33x33, D = 0,1 mm.           AL 33x33, 0,1\n    1.19     Gegenpol = AL 33x33, D = 0,15 mm.          AL 33x33, 0,15                 5.0\n    1.20     Gegenpol = AL 33x33, D = 0,3 mm.           AL 33x33, 0,3                  5.1 / Ausführung wasserdicht nach Unter-       Wasserdicht\n                                                                                             lagen des AG.\n    1.21     Gegenpol = AL RO 07, D = 0,5 mm.           AL RO 07, 0,5\n    1.22     Gegenpol = AL RO 07, D = 1,0 mm.           AL RO 07, 1,0                  6.1    Verbau freistehend.                     Freistehend\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p17-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 18,
            "content": "Heft 1 – 2016                                                               18                                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n KN                          Korrekturanweisung                                   KN                       Korrekturanweisung\n      6.2         Gurtung und Verankerung nach Wahl      Verankerung AN              1.01      Asphaltdeckschichtmischgut AC 11 D N AC 11 D N\n                  des AN herstellen.                                                           Einbaudicke 4 cm. Hohlraumgehalt\n                                                                                               Vmax 4,0 Vol.-Prozent an der einge-\n      6.3         Verbau verankert. Erford. Gurtung und Verankerung ges.\n                                                                                               bauten Schicht. Kategorie PSV NR.\n                  Verankerung werden gesondert ver-\n                  gütet.                                                             1.02      Asphaltdeckschichtmischgut AC 16 T N      AC 16 T N\n                                                                                               Einbaudicke 5 cm. Hohlraumgehalt\n            *** Mit „Gründungen“ LB 117\n                                                                                               Vmax 5,5 Vol.-Prozent an der einge-\n                                                                                               bauten Schicht.\n      7.0\n      7.1         Einbringen durch Bohren.               Bohren\n      7.9         Einbringen ...                         ... Freitext ...        Leistungsbereich 114, Ausgabe 09/13 (Korrektur 07/15)\n\n      8.1         Verbau vorhalten, ausbauen und ent-    Vorh., ausb.            Einlegeblatt Seite „40“\n                  fernen.\n      8.2         Verbau vorhalten, ausbauen und ent- ausb. Anker bel.           114 536 St Eignungsnachweis für KRC erstellen\n                  fernen. Ankerkopf abschneiden, Anker\n                  belassen.                                                                  / Eignungsnachweis für KRC in situ er-\n      8.3         Verbau belassen.                       Verbau belassen                       stellen\n      8.4         Verbau belassen, Verankerung lösen.    Anker lösen                           entsprechend Merkblatt für Kaltrecyc-\n                                                                                               ling in situ im Straßenoberbau(MKRC).\n      8.5         Verbau vorhalten, Ausfachung aus-      Träger bel.                           Der Einheitspreis beinhaltet die Ent-\n                  bauen. Träger belassen.                                                      nahme der auf der Baustellen vorhan-\n            *** Nur mit FT 3.1                                                                 denen und zur Bearbeitung im Kalt-\n                                                                                               recyclingverfahren vorgesehenen\n                                                                                               Baustoffe durch Probefräsung bzw.\nLeistungsbereich 113, Ausgabe 09/13 (Korrektur 06/14)                                          durch Schürfen bis zur geplanten Be-\n                                                                                               arbeitungstiefe.\nEinlegeblatt Seite „114a“                                                                      Vorhandener Oberbau nach Unterlagen\n113 982 t AASuB herstellen                                                                     des AG.\n\n                                                                                 114 541 m2 Vorhandene Fahrbahnbefestigung auf-\n                  Asphaltausgleichsschicht unter\n                                                                                            fräsen\n                  Betondecke (AASuB) aus Asphalttrag-\n                  schichtmischgut AC 16 T N mit Binde-                                         Fahrbahnbefestigung, bestehend aus\n                  mittel 70/100 herstellen. Hohlraum-                                          gebundenen und ggf. ungebundenen\n                  gehalt Vmax. 5,5 Vol.-Prozent an der                                         Schichten, auffräsen.\n                  eingebauten Schicht. Dicke an der\n                  dünnsten Stelle mindestens 6 cm.                                     1.1     Frästiefe 22 cm.                          Frästiefe 22 cm\n              2\n113 987 m ATSuB herstellen                                                             1.2     Frästiefe 20 cm.                          Frästiefe 20 cm\n                                                                                       1.3     Frästiefe 18 cm.                          Frästiefe 18 cm\n                  Asphalttragschicht unter Beton-\n                                                                                       1.4     Frästiefe 16 cm.                          Frästiefe 16 cm\n                  decken(ATSuB) mit Bindemittel 70/100\n                  herstellen. Hohlraumgehalt Vmax.                                     1.5     Frästiefe 14 cm.                          Frästiefe 14 cm\n                  5,5 Vol.-Prozent an der eingebauten\n                                                                                       1.9     Frästiefe ...                             ... Freitext ...\n                  Schicht\n                                                                                       2.1     Gebundene Schicht(en) aus Asphalt.        Aufb. Asphalt\n      1.1         Asphalttragschichtmischgut             AC 32 T N\n                  AC 32 T N.                                                           2.2     Gebundene Schicht(en) pechhaltig.         Aufb. pechh.\n      1.2         Asphalttragschichtmischgut             AC 22 T N                     2.9     Schicht(en) aus ...                       ... Freitext ...\n                  AC 22 T N.\n                                                                                 114 546 t Gesteinskörnungen liefern\n      2.1         Einbaudicke 10 cm in Verkehrs-         Dicke 10 cm\n                  flächen der Belastungsklassen                                                Gesteinskörnungen als Ergänzungs-\n                  BK100 bis Bk3,2                                                              gestein liefern und auf der zu bearbei-\n                                                                                               tenden Fläche gleichmäßig verteilen.\n      2.2         Einbaudicke 8 cm in Verkehrs-          Dicke 8 cm                            Abgerechnet wird nach Lieferscheinen.\n                  flächen der Belastungsklassen\n                  BK1,8                                                              1.01      Baustoffgemisch für Frostschutz-          Baustoff FSS\n                                                                                               schichten aus natürlichen Gesteins-       45 mm\n              2\n113 992 m AZSuB herstellen                                                                     körnungen, D max 45 mm.\n                                                                                     1.02 / Baustoffgemisch nach Unterlagen              Baust. Unterl.AG\n                  Asphaltzwischenschicht unter Beton-\n                                                                                            des AG.\n                  decken (AZSuB) mit Bindemittel\n                  70/100 herstellen.                                                 1.99      Baustoffgemisch ...                       ... Freitext ...\n\n\n\n                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p18-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 19,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                            19                                                             Heft 1 – 2016\n\n KN                          Korrekturanweisung                                       KN                          Korrekturanweisung\n              2\n114 551 m Aufbereiten der Ausgangsstoffe                                             114 571 t Bitumenemulsion liefern\n          Aufgefräste Fahrbahnkonstruktion ein-                                                     Bitumenemulsion C60B1-BEM liefern.\n          schließlich ggf. aufgebrachter Ergän-\n          zungsgesteinskörnungen auf Stück-                                          114 576 t Bindemittel für Schaumbitumen liefern\n          größe 0/45 mm aufbereiten.\n          Bearbeitungstiefe bis UK herzustellen-                                                    Bindemittel für die Herstellung von\n          der Kaltrecyclingschicht. Das für die                                                     Schaumbitumen liefern. Abgerechnet\n          Kaltrecyclingschicht vorgesehene Ma-                                                      wird die gem. Eignungsnachweis er-\n          terial ist dabei in gesamter Tiefe zu                                                     mittelte Menge.\n          homogenisieren.\n                                                                                           1.1      Straßenbaubitumen 70/100                70/100\n114 556 m2 Profilgerechte Oberfläche herstellen                                            1.2      Straßenbaubitumen 50/70                 50/70\n           Homogenisierte Fläche gemäß Soll-\n           profil vorprofilieren und verdichten.                                     114 581 m2 Dränbetontragschicht herstellen\n           Profilgerechte Lage der fertigen KRC-\n           Schicht +2/-2 cm.                                                                        Dränbetontragschicht (DBT) mit von\n                                                                                                    außen zugänglichem Hohlraumgehalt\n114 561 m2 Kaltrecyclingschicht herstellen                                                          mindestens 15 Vol.von Hundert her-\n                                                                                                    stellen.\n             / Kaltrecyclingschicht in situ herstellen.\n                Die Lieferung von Bindemitteln wird ge-                                    1.1      Als Unterlage für Pflaster Bk3,2 und    Pfl. BK3,2 BK1,8\n                sondert vergütet. Das Liefern von ggf.                                              Bk1,8.\n                erforderlichen Gesteinskörnungen wird                                            *** Mit FT 2.1\n                gesondert vergütet. Die Lieferung des\n                Wassers gehört zum Leistungsumfang.                                        1.2      Als Unterlage für Pflaster Bk1,0 und    Pfl. BK1,0 BK0,3\n                                                                                                    Bk0,3.\n                Fahrbahnbreite und vorhandener\n                Oberbau nach Unterlagen des AG. An-                                              *** Mit FT 2.2\n                forderungen an die fertige Leistung                                        1.3      Als Entwässerungsstreifen im Über-      Entw.-streifen\n                gem. M KRC, Tabelle 2.                                                              gangsbereich bei der streifenweisen\n            *** Mit „Eignungsnachweis für KRC er-                                                   Erneuerung von Betondecken mit\n                stellen“, mit „Binde-                                                               einer Breite von 30 cm.\n            *** mittel liefern“, ggf. mit ‚ Gesteinskör-                                   1.4      Als Unterlage für Betondecke in Ab-     Busfläche\n                nungen liefern‘,                                                                    stellflächen für Busse.\n            *** ggf. mit „OB-eA herstellen“ (LB 113)                                       1.5      Als Unterlage für Betondecke in Kreis- Kreisverkehr\n                                                                                                    verkehrsflächen.\n      1.1         In Verkehrsflächen der Belastungs-         Bk1,8 bis Bk0,3\n                  klassen Bk1,8 bis Bk0,3.                                                 1.9      Als Unterlage ...                       ... Freitext ...\n      1.9         Flächen ...                                ... Freitext ...              2.1      Dicke = 20 cm.                          Dicke 20 cm\n      2.1         Schichtdicke im verdichteten Zustand       Schichtd. 22 cm               2.2      Dicke = 15 cm .                         Dicke 15 cm\n                  22 cm.                                                                   2.9      Dicke ...                               ... Freitext ...\n      2.2         Schichtdicke im verdichteten Zustand       Schichtd. 20 cm\n                  20 cm.                                                                   3.1      Festigkeitsklasse = C12/15.             C12/15\n      2.3         Schichtdicke im verdichteten Zustand       Schichtd. 18 cm               3.2      Festigkeitsklasse = C16/20.             C16/20\n                  18 cm.\n      2.4         Schichtdicke im verdichteten Zustand       Schichtd. 16 cm               4.1      Wasserdurchlässigkeit kf-Wert min- kf 1 x 10-3 m/s\n                  16 cm.                                                                            destens 1 x 10-3 m/s (stark durchläs-\n                                                                                                    sig).\n      2.5         Schichtdicke im verdichteten Zustand       Schichtd. 14 cm\n                  14 cm.                                                                   4.9      Wasserdurchlässigkeit kf-Wert ...       ... Freitext ...\n      2.9         Schichtdicke im verdichteten Zustand ...   ... Freitext ...\n                                                                                           5.0\nEinlegeblatt Seite „41“                                                                    5.1      Kerben in der frischen Schicht im Fu-   Kerben,Betonrast.\n                                                                                                    genraster der Betondecke herstellen.\n      3.0\n                                                                                           5.9      Kerben in der frischen Schicht ...      ... Freitext ...\n      3.1         Vorhandener Oberbau pechhaltig. Ein- Aufb. pechh.\n                  baugerät mit Zwangsmischer.\n                                                                                           6.1      DBT nachbehandeln und schützen          Wasserh. Abdeck.\n      3.9         Einbaugerät ....                     ... Freitext ...                             durch Aufbringen und Feuchthalten\n                                                                                                    einer wasserhaltenden Abdeckung.\n114 566 t Hydraulisches Bindemittel liefern\n                                                                                           6.2      DBT nachbehandeln und schützen       Folie abdecken\n          Hydraulisches Bindemittel gem. Merk-\n                                                                                                    durch Abdecken der Oberfläche sofort\n          blatt M-KRC liefern. Abgerechnet wird\n                                                                                                    nach Herstellung mit Folie.\n          die gem. Eignungsnachweis ermittelte\n          Menge.                                                                           6.9      DBT nachbehandeln ...                   ... Freitext ...\n\n\n\n                                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p19-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 20,
            "content": "Heft 1 – 2016                                                            20                                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n KN                           Korrekturanweisung                               KN                     Korrekturanweisung\nLeistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 05/07)                             3.31     Vortriebsklasse SM 1.                 Vortriebskl.SM 1\n                                                                                  3.32     Vortriebsklasse SM 2.                 Vortriebskl.SM 2\nEinlegeblatt Seite „12a“\n                                                                                  3.33     Vortriebsklasse SM 3.                 Vortriebskl.SM 3\n            3\n125 230 m Ausbr. b. Wasserandr. herst. (Zul.)                                     3.99     Vortriebsklasse ...                   ... Freitext ...\n\n            / Ausbruch bei Überschreiten der                                        5.0\n              Grenzwassermenge gemäß Unterla-                                       5.1 / Unterklasse 1 nach Unterlagen des AG. Unterkl. 1\n              gen des AG profilgerecht herstellen.\n              Vergütet wird der Mehraufwand bei                                     5.2 / Unterklasse 2 nach Unterlagen des AG. Unterkl. 2\n              den Ausbruch- und Sicherungsarbei-                                    5.3 / Unterklasse 3 nach Unterlagen des AG. Unterkl. 3\n              ten durch Zutritt von Bergwasser über\n              die Grenzwassermenge hinaus.                                          5.4 / Unterklasse 4 nach Unterlagen des AG. Unterkl. 4\n                                                                                    5.5 / Unterklasse 5 nach Unterlagen des AG. Unterkl. 5\n      1.1       Bauwerk = Tunnel.                     Tunnel\n                                                                                    5.9 / Unterklasse ...                        ... Freitext ...\n      1.2       Bauwerk = Stollen.                    Stollen\n      1.3       Bauwerk = Schacht.                    Schacht                       6.1    Überschreiten der Grenzwassermenge 0,5 l/s üb. GW\n                                                                                           bis 0,5 l/s\n      1.4       Bauwerk = Kaverne.                    Kaverne\n                                                                                    6.2    Überschreiten der Grenzwassermenge 0,5–1 l/s über GW\n      1.5       Bauteil = Querstollen.                Querstollen                          um mehr als 0,5 bis 1 l/s.\n      1.6       Bauteil = Nische.                     Nische                        6.3    Überschreiten der Grenzwassermenge 1–2 l/s über GW\n      1.7       Bauteil = Profilvergrößerung.         Profilvergröß.                       um mehr als 1 bis 2 l/s.\n      1.8       Bauteil = Graben und Rinne.           Graben u. Rinne               6.4    Überschreiten der Grenzwassermenge 2– 5 l/s über GW\n                                                                                           um mehr als 2 bis 5 l/s.\n      1.9       Bauteil ...                           ... Freitext ...\n                                                                                    6.5    Überschreiten der Grenzwassermenge 5–10 l/s über GW\n      2.0                                                                                  um mehr als 5 bis10 l/s.\n\n      2.1       Bereich = Kalotte.                    Kalotte                       6.6    Überschreiten der Grenzwassermenge 10–15 l/s über GW\n                                                                                           um mehr als 10 bis 15 l/s.\n      2.2       Bereich = Strosse.                    Strosse\n                                                                                    6.9    Überschreiten der Grenzwassermenge ... Freitext ...\n      2.3       Bereich = Kalotte und Strosse.        Kal. + Strosse                       ...\n      2.4       Bereich = Kern.                       Kern\n      2.5       Bereich = Sohle.                      Sohle\n      2.6       Bereich = Fundament.                  Fundament               (VkBl. 2016 S. 7)\n\n      2.9       Bereich ...                           ... Freitext ...\n\n    3.01        Vortriebsklasse 1.                    Vortriebskl.1\n    3.02        Vortriebsklasse 2.                    Vortriebskl.2\n    3.03        Vortriebsklasse 3.                    Vortriebskl.3           Nr. 5        Allgemeines Rundschreiben\n                                                                                           Straßenbau Nr. 22/2015\n    3.04        Vortriebsklasse 4.                    Vortriebskl.4                        Sachgebiet 10.1 Straßenbetriebs-\n    3.05        Vortriebsklasse 4 A.                  Vortriebskl.4A                                        dienst;\n    3.06        Vortriebsklasse 5.                    Vortriebskl.5\n                                                                                                            Betriebsdienst\n    3.07        Vortriebsklasse 5 A.                  Vortriebskl.5A\n                                                                                                                 StB 11/7243.7/10-99/2222878\n    3.08        Vortriebsklasse 6.                    Vortriebskl.6                                              Bonn, den 08. Dezember 2015\n    3.09        Vortriebsklasse 6 A.                  Vortriebskl.6A\n                                                                              Oberste Straßenbaubehörden\n    3.10        Vortriebsklasse 7.                    Vortriebskl.7           der Länder\n    3.11        Vortriebsklasse 7 A.                  Vortriebskl.7A          nachrichtlich:\n    3.21        Vortriebsklasse TBM 1.                Vortr.kl.TBM 1          Bundesrechnungshof\n    3.22        Vortriebsklasse TBM 2.                Vortr.kl.TBM 2          Bundesanstalt für Straßenwesen\n    3.23        Vortriebsklasse TBM 3.                Vortr.kl.TBM 3          DEGES\n                                                                              Deutsche Einheit\n    3.24        Vortriebsklasse TBM 4.                Vortr.kl.TBM 4\n                                                                              Fernstraßenplanungs-\n    3.25        Vortriebsklasse TBM 5.                Vortr.kl.TBM 5          und -bau GmbH\n\n\n\n                                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p20-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 21,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        21                                                 Heft 1 – 2016\n\nBetreff:    Merkblatt für die Kontrolle, Wartung und\n            Pflege von Straßentunneln (M KWPT),\n            Ausgabe 2015\n                                                                 Nr. 6       Bekanntmachung der Vereinbarung\nBezug:      Schreiben - StB 11/7243.7/10-99/2222878 -\n                                                                             zwischen dem Bundesministerium\n            vom 09.05.2014\n                                                                             für Verkehr und digitale Infrastruktur\nAnlage:     Merkblatt für die Kontrolle, Wartung und                         und dem Bundesministerium des In-\n            Pflege von Straßentunneln (M KWPT), Aus-                         nern über die Beschaffung und den\n            gabe 2015, der Forschungsgesellschaft für                        Betrieb von Lufttransportkapazität\n            Straßen- und Verkehrswesen e. V. (wird                           für die maritime Notfallvorsorge\n            ohne Anlage veröffentlicht)\n                                                                                            Bonn, den 14. Dezember 2015\nDas Merkblatt für die Kontrolle, Wartung und Pflege von                                     WS 22/6223.15/1-6.3\nStraßentunneln (M KWPT), Ausgabe 2015, wurde von der\nForschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen            Die Vereinbarung zwischen dem BMVI und dem BMI über\n(FGSV) erarbeitet. Es beschreibt den bei Straßentunneln          die Beschaffung und den Betrieb von Lufttransportkapa-\nerforderlichen Aufgabenumfang zur Kontrolle, Wartung             zität für die maritime Notfallvorsorge ist nach ihrem Ab-\nund Pflege und gibt Organisationshinweise zur Durchfüh-          schnitt 9 am 4. Dezember 2015 in Kraft getreten.\nrung der Arbeiten.\n                                                                 Nachstehend wird der Text der Vereinbarung veröffent-\nIhre Stellungnahmen zum Entwurf des M KWPT, den ich              licht.\nIhnen mit Bezugsschreiben übersandt hatte, wurden be-\nrücksichtigt und soweit möglich in das vorliegende Merk-         Bonn, den 14. Dezember 2015\nblatt eingearbeitet.\nIch gebe hiermit das Merkblatt für die Kontrolle, War-                                        Bundesministerium für\ntung und Pflege von Straßentunneln (M KWPT), Aus-                                         Verkehr und digitale Infrastruktur\ngabe 2015, bekannt und bitte Sie, dieses für die Bun-                                               Im Auftrag\ndesfernstraßen in der Baulast des Bundes einzuführen                                             Reinhard Klingen\nund ab sofort bei Arbeiten des Straßenbetriebsdienstes\nin Straßentunneln in der Baulast des Bundes zugrunde\n                                                                                  Ressortvereinbarung\nzu legen.\n                                                                                        zwischen\nIm Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle                           dem Bundesministerium für\nich, das Merkblatt auch für die Straßen Ihres Geschäfts-                     Verkehr und digitale Infrastruktur\nbereiches einzuführen und anzuwenden. Ich würde es                                         und\nbegrüßen, wenn Sie die Anwendung auch für Straßen-                          dem Bundesministerium des Innern\ntunnel in der Baulast anderer Träger empfehlen.\nIch bitte um Übersendung eines Abdruckes Ihres Einfüh-                 über die Beschaffung und den Betrieb von Luft-\nrungserlasses bis zum 05.02.2016.                                    transportkapazität für die maritime Notfallvorsorge\nÜber Ihre Erfahrungen mit der Anwendung des M KWPT,              Ausgehend vom Beschluss des Rechnungsprüfungsaus-\nAusgabe 2015, bitte ich mir zum 31.12.2017 zu berichten.         schusses des Deutschen Bundestages vom 23.05.2014,\n                                                                 wonach „die Luftrettungsaufgaben des Havariekomman-\nDas M KWPT, Ausgabe 2015, ist beim FGSV Verlag\n                                                                 dos und der Offshore-Rettung der Bundespolizei über-\nGmbH, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln, zu beziehen.\n                                                                 tragen werden“ (Protokoll der 6. Sitzung vom 23.05.2014,\n                                                                 S. 15) sowie auf der Grundlage der „Leistungsbeschrei-\n                           Bundesministerium für                 bung Reorganisation des Such- und Rettungsdienstes –\n                       Verkehr und digitale Infrastruktur        SAR – für Luft- und Seefahrzeuge – Transporthubschrau-\n                                  Im Auftrag                     ber für Havariekommando und für Offshore Rettung“ des\n                              Dr. Stefan Krause                  Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\n                                                                 lung vom 6. September 2013 treffen das Bundesministe-\n                                                                 rium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das\n(VkBl. 2016 S. 20)                                               Bundesministerium des Innern (BMI) folgende Vereinba-\n                                                                 rung:\n\n                                                                                         1. Zweck\n                                                                 Die maritime Notfallvorsorge umfasst u. a. Aufgaben, die\n                                                                 aufgrund der Gegebenheiten auf See nur mit Luftfahrzeu-\n                                                                 gen (Hubschraubern) erfolgreich beherrscht und bewäl-\n                                                                 tigt werden können. Hierzu gehören insbesondere:\n                                                                 -     Transport von Personal und Material im Auftrag des\n                                                                       Havariekommandos von und zur Schadensstelle (da-\n                                                                       bei Transport von Material und Gerät als Außen- und\n                                                                       Innenlast)\n                                                                 -     Bildübertragung für das Havariekommando\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p21-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 22,
            "content": "Heft 1 – 2016                                                 22                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\nBMVI und BMI betreiben ein gemeinsames System, um                  tung der Zusatzkomponenten (z. B. Missionsausstattung,\ndie von Hubschrauberkapazitäten abhängigen Aufgaben                Schnellrüstsätze usw.) zuständig.\nder maritimen Notfallvorsorge zu erfüllen.                         Planung und Durchführung von Fortbildungs- und Ein-\nIn besonderen Ausnahmefällen können die Luftfahrzeuge              satzflügen erfolgen in enger Abstimmung zwischen der\nin Abstimmung zwischen der Bundespolizei und dem Ha-               Bundespolizei-Fliegerstaffel Fuhlendorf und dem Hava-\nvariekommando auch zu anderen Zwecken im Rahmen                    riekommando.\nder maritimen Notfallvorsorge eingesetzt werden.                   Die Luftfahrzeuge werden in den Einsatzflugbetrieb des\n                                                                   Bundespolizei-Flugdienstes integriert, um einen wirt-\n                   2. Geltungsbereich\n                                                                   schaftlichen Betrieb sicherzustellen (Auslastung der Flug-\nDiese Vereinbarung findet Anwendung im gesamten Gel-               stunden i. V. m. Wartungsintervallen).\ntungsbereich der Bund/Küstenländer-Vereinbarung über               Das BMI erteilt dem zuständigen Personal aus dem Ge-\ndie Errichtung des Havariekommandos (VKBl. 2003                    schäftsbereich des BMVI sowie den mit dem Havarie-\nS. 31 ff.), der Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die            kommando kooperierenden Einheiten im Rahmen der\nBekämpfung von Meeresverschmutzungen (VKBl. 2003                   Aufgabenwahrnehmung eine ständige Mitfluggenehmi-\nS. 34 ff.) sowie im Geltungsbereich der Regionalabkom-             gung für die für Aufgaben des Havariekommandos bereit-\nmen BONN und HELSINKI einschließlich der jeweiligen                gestellten Luftfahrzeuge.\nhierzu gehörenden internationalen, bi- und trilateralen Ab-\nkommen in Nord- und Ostsee.                                                           6. Kostenregelung\n                     3. Zuständigkeit                              Die Beschaffung, Nachrüstung und der Betrieb der unter\n                                                                   Ziff. 4 genannten Luftfahrzeuge werden vom BMI im Auf-\nDas BMVI ist für die grundsätzliche Aufgabenerfüllung der          trag des BMVI gegen Erstattung der Vollkosten durch-\nmaritimen Notfallvorsorge und das BMI für die operative            geführt. Näheres ist in der Kostenerstattungsregelung\nDurchführung des konkreten Einsatzes, der Beschaffung              (Anlage) festgelegt.\nsowie des Betriebes der Hubschrauber und der Zusatz-\nausstattung zuständig.                                                        7. Übungen/Aus- und Fortbildung\nFür das BMVI werden diese Aufgaben federführend vom                Mindestens ein für den Bedarf des Havariekommandos\nHavariekommando wahrgenommen. Für das BMI ist fe-                  umgerüstetes Luftfahrzeug steht für Aus- und Fortbildung\nderführend das Bundespolizeipräsidium zuständig, Luft-             und für Übungen sowohl der Bundespolizei als auch dem\ntransportleistungen werden von der Bundespolizei-Flie-             Havariekommando zur Verfügung.\ngerstaffel Fuhlendorf erbracht.\n                                                                   Die zuständigen Stellen der beteiligten Ressorts arbeiten\n                    4. Einsatzmittel                               bei der Aus- und Fortbildung des Personals sowie bei den\n                                                                   notwendigen Übungen und Erprobungen eng zusammen.\nZur Gewährleistung der erforderlichen Lufttransportkapa-\nzität betreibt das BMI mit dem erforderlichen eigenen                    8. Monitoring/Evaluierung/Fortschreibung\nPersonal ein für das BMVI beschafftes Luftfahrzeug in              Mindestens einmal im Jahr findet eine Arbeitsbespre-\neiner 24/7/365 Bereitschaft.                                       chung zur Evaluierung dieser Vereinbarung (nebst Anla-\nZur dauerhaften Sicherstellung der Leistungserbringung             gen und sonstiger diesbezüglicher Regelungen) und des\nstellt die Bundespolizei zwei weitere Luftfahrzeuge aus            auf ihrer Basis gemeinsam betrieben Systems statt, an\ndem eigenen Bestand zur Verfügung. Die erforderliche               der Vertreter des BMI, des BMVI und der ausführenden\nZusatzausstattung dieser beiden Luftfahrzeuge orientiert           Stellen teilnehmen.\nsich an dem Bedarf des Havariekommandos und wird\nvom BMVI finanziert.                                                             9. Inkrafttreten/Kündigung\nDie Luftfahrzeuge sind für die Erbringung der unter Ziff. 1        Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.\ngenannten Leistungen mit einer entsprechenden Mis-                 Die Kostenerstattung erfolgt frühestens ab dem Haus-\nsionsavionik und einer maritimen Grundausstattung aus-             haltsjahr 2016.\ngerüstet, die für den jeweiligen Einsatzzweck durch                Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Jahren zum\nSchnellrüstsätze ergänzt werden können.                            31. Dezember jedes Jahres, frühestens ab dem Jahr 2019\nAnpassungen der Missionsavionik, technische Änderun-               gekündigt werden.\ngen an den Luftfahrzeugen, der Grundausstattung oder\nden Schnellrüstsätzen werden zwischen Havariekom-                  Bundesministerium            Bundesministerium\nmando und Bundespolizei-Fliegergruppe abgestimmt.                  für Verkehr und              des Innern\n                                                                   digitale Infrastruktur\n          5. Aufgabenwahrnehmung, Betrieb\n             und Einsatz der Luftfahrzeuge                         In Vertretung                In Vertretung\nDie Einzelheiten für den Betrieb und den Einsatz der Luft-         Michael Odenwald.            Dr. Emily Haber.\nfahrzeuge werden in einer mit dem BMVI abgestimmten,               Berlin, den 4.12.2015        Berlin, den 4.12.2015\nvom BMI genehmigten Flugbetriebsanweisung geregelt.\nDas BMVI, vertreten durch das Havariekommando, ist für\ndie Konzeption der aufgabenspezifischen Missionsaus-\nstattung, der Grundausstattung und Schnellrüstsätze so-            (VkBl. 2016 S. 21)\nwie für deren Weiterentwicklung zuständig. Das BMI, ver-\ntreten durch das Bundespolizeipräsidium, ist für den\nBetrieb und den Einsatz der Luftfahrzeuge sowie die War-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p22-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 23,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         23                                                 Heft 1 – 2016\n\nNr. 7     Bekanntmachung des Rundschrei-                              IMSBC-Codes ab dem 1. Januar 2016 bis zu ihrem\n          bens des Schiffssicherheitsaus-                             voraussichtlichen verbindlichen Inkrafttreten am\n          schusses MSC der IMO MSC.1/                                 1. Januar 2017 allen Beteiligten zur Kenntnis zu brin-\n          Rundschreiben 1453/Rev.1 „Richt-                            gen.\n          linien für die Übermittlung von In-                     3   Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben\n          formationen und das Ausfüllen der                           1453.\n          Formvorgaben für die Darstellung                                                    ***\n          der Eigenschaften von Ladungen,\n          die nicht im Internationalen Code\n          über die Beförderung von Schüttgut                                               Anlage\n          über See (IMSBC) aufgeführt sind\n                                                                  Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und\n          und für die Darstellung der Bedin-                       das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung\n          gungen für ihre Beförderung“                             der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Inter-\n                                                                  nationalen Code über die Beförderung von Schüttgut\n                      Hamburg, den 09. Dezember 2015                über See (IMSBC) aufgeführt sind und für die Dar-\n                      Az.: 11-3-0                                    stellung der Bedingungen für ihre Beförderung\n\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr           Vorwort\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-            Soll eine Ladung, die nicht im Internationalen Code für die\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1453/                 Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) auf-\nRev.1, „Richtlinien für die Übermittlung von Informationen        geführt ist, als Schüttgut befördert werden, muss die zu-\nund das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung            ständige Behörde des Ladehafens dem Kapitän eine Be-\nder Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Internatio-          scheinigung vorlegen, in der die Merkmale der Ladung\nnalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See            und die vorgeschriebenen Bedingungen für die Beförde-\n(IMSBC) aufgeführt sind und für die Darstellung der Be-           rung und den Umschlag dieser Ladung aufgeführt sind.\ndingungen für ihre Beförderung“, in deutscher Sprache             Ebenso soll die zuständige Behörde des Ladehafens\namtlich bekannt gemacht.                                          einen Antrag auf Aufnahme des Schüttguts in Anhang 1\n                                                                  zum IMSBC-Code an die Organisation richten. Das For-\n                          Berufsgenossenschaft für                mat dieses Antrags soll den Vorgaben in Ziffer 1.3.3 des\n                       Transport und Verkehrswirtschaft           IMSBC-Codes entsprechen. Diese Richtlinien geben Hin-\n                         Dienststelle Schiffssicherheit           weise zu Art und Struktur der im Antrag verlangten Infor-\n                                  U. Schmidt                      mationen.\n                              Dienststellenleiter\n                                                                  Allgemeines\nMSC.1/Rundschreiben 1453/Rev.1                                    Dem Antrag müssen mindestens solche sachdienlichen\n12. Juni 2015                                                     Angaben beigefügt sein, wie sie in den Gefahrgut-Sicher-\n                                                                  heitsdatenblättern (MSDS), den Sicherheitsdatenblättern\nRichtlinien für die Übermittlung von Informationen und            (SDS) oder sonstigen einschlägigen Unterlagen enthalten\n das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung               sein können. Aus diesem Grund sollen die Antragsteller\n der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Inter-              den Fragebogen im Anhang ausfüllen und beifügen. In\n nationalen Code über die Beförderung von Schüttgut               Fällen, in denen in den Anträgen die Benutzung von Ge-\n  über See (IMSBC) aufgeführt sind und für die Dar-               räten oder Anlagen angegeben ist, sind Verweise auf ein-\n    stellung der Bedingungen für ihre Beförderung                 schlägige international vereinbarte Normen für solche\n1 Der Schiffsicherheitsausschuss hat auf seiner fünf-             Geräte oder Anlagen aufzunehmen.\n    undneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) mit An-\n    nahme der Entschließung MSC.393(95) über Ände-                1     Abschnitt „Vorläufige Schüttgut-Versandbe-\n    rungen des Internationalen Code über die Beförderung                zeichnung“\n    von Schüttgut über See (IMSBC) und in Erwägung                      Es handelt sich hierbei um die vorgeschlagene\n    des vom Unterausschuss „Beförderung von Ladung                      Schüttgut-Versandbescheinigung (Bulk Cargo\n    und Containern“ auf seiner ersten Sitzung vorgeleg-                 Shipping Name – BCSN) in Großbuchstaben. Be-\n    ten Vorschlags zur Durchführung der Ziffer 1.3.3 des                steht die Ladung aus gefährlichen Gütern, muss die\n    IMSBC Codes, eine Änderung des MSC.1/Rund-                          BCSN durch die Nummer der Vereinten Nationen\n    schreibens 1453 über Richtlinien für die Übermittlung               (UN-Nr.) ergänzt werden. Nachrangige Bezeichnun-\n    von Informationen und das Ausfüllen der Formvor-                    gen, die im Anhang 4 „Verzeichnis“ zum IMSBC-\n    gaben für die Darstellung der Eigenschaften von La-                 Code aufgeführt werden sollen, können in diesem\n    dungen, die nicht im Internationalen Code über die                  Abschnitt ebenfalls angegeben werden.\n    Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) auf-\n    geführt sind und für die Darstellung der Bedingungen          2     Abschnitt „Beschreibung“\n    für ihre Beförderung gebilligt, deren Wortlaut in der               Dieser Abschnitt soll für die folgenden näheren An-\n    Anlage wiedergegeben ist.                                           gaben verwendet werden: Art des Stoffes, Herstel-\n2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die                     lungsverfahren, Rohstoff, Korngröße und Kornform,\n    Richtlinien in der Anlage unter Berücksichtigung der                Farbe, Zusammensetzung des Stoffes und seine\n    freiwilligen Anwendung der Änderung 03-15 des                       Veränderlichkeit, Feuchtigkeitsgehalt, Eigenschaf-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p23-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 24,
            "content": "Heft 1 – 2016                                                 24                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n      ten der Ladung wie zum Beispiel wasserunlöslich/                   brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr“\n      wasserlöslich, staubig, hygroskopisch, und andere                  einzutragen.\n      spezifische Eigenschaften.\n                                                                   5     Abschnitt „Stau- und Trennvorschriften“\n3     Abschnitt „Merkmale“                                         5.1   Dieser Abschnitt dient dazu, nähere Angaben zu\n3.1   Die Übersicht, in der die Merkmale der Ladung nä-                  den für die Ladung geltenden Trenn- und Stauvor-\n      her spezifiziert werden, ist wie folgt auszufüllen:                schriften zu machen, wie zum Beispiel getrennt von\n3.2   Schüttwinkel: In dieser Spalte soll bei nicht-bindi-               Nahrungsmitteln, von Abtrennungen aus Holz oder\n      gen körnigen Stoffen der Schüttwinkel angegeben                    von anderen Ladungen, Stauung entfernt von Wär-\n      werden. Hat sich aus der Beurteilung der Eigen-                    me- oder Zündquellen, entfernt von Brennstoff-\n      schaften des Stoffes ergeben, dass es sich um eine                 tanks, entfernt von Maschinenraum-Schotten.\n      bindige Ladung handelt, ist „Nicht zutreffend“ ein-          5.2   Außerdem soll dieser Abschnitt dazu dienen, Vor-\n      zutragen.                                                          schriften festzulegen für eine Brand-/Wärme-\n3.3   Schüttdichte: In diese Spalte ist die Schüttdichte                 Isolierung für an die Laderäume angrenzende\n      oder gegebenenfalls der Bereich der Schüttdichte                   Brennstofftanks und Maschinenraum-Schotte, für\n      in kg/m3 einzutragen.                                              die Feuerbeständigkeit und/oder Flüssigkeitsdich-\n                                                                         tigkeit von Laderaumschotten, für gasdichte Ma-\n3.4   Staufaktor: In diese Spalte ist der Staufaktor oder\n                                                                         schinenraum-Schotte, für Vorkehrungen, um zu\n      gegebenenfalls der Bereich des Staufaktors in m3/t\n                                                                         verhindern, dass entweichende Gase die Unter-\n      einzutragen.\n                                                                         kunftsräume erreichen.\n3.5   Größe: In diese Spalte sind Form und Größe oder\n                                                                   5.3   Falls keine Stau- und/oder Trennvorschriften zu-\n      Größenbereich der Teilchen, Pellets, Brocken usw.\n                                                                         treffen, ist „Keine besonderen Anforderungen“ ein-\n      in mm und gegebenenfalls ihre Veränderlichkeit\n                                                                         zutragen.\n      einzutragen.\n3.6   Klasse: In diese Spalte ist die Gefahrenklasse in            6     Abschnitt „Sauberkeit der Laderäume“\n      Übereinstimmung mit Abschnitt 9.2 des IMSBC-                 6.1   In diesem Abschnitt sollen Hinweise zur Vorberei-\n      Codes einzutragen. Wenn die Ladung nicht der                       tung der Laderäume vor dem Laden gegeben wer-\n      Gruppe B zugeordnet ist, ist die Formulierung „Nicht\n                                                                         den, wie zum Beispiel Sauberkeit und Trockenheit\n      zutreffend“ zu verwenden. Wenn die Ladung aus\n                                                                         der Laderäume und Lenzbrunnen, Waschen mit\n      gefährlichen Gütern besteht und Zusatzgefahren\n                                                                         Süßwasser oder Salzwasser, Reinigung von Salz,\n      aufweist, sind auch diese Zusatzgefahren anzuge-\n                                                                         Versehen mit Schutzanstrich oder Ausweißen, Ent-\n      ben. Wenn die Klasse der Ladung der Einstufung\n                                                                         fernung von Stauholz.\n      „Nur als Schüttgut gefährlich“ (MHB – Materials Ha-\n      zardous only in Bulk) entspricht, ist auch Abschnitt         6.2   Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist „Keine be-\n      9.2.3 des Codes zu beachten (siehe auch den Ab-                    sonderen Anforderungen“ einzutragen.\n      schnitt für Gefährliche Eigenschaften im Anhang).\n                                                                   7     Abschnitt „Witterungsabhängige Vorkehrungen“\n3.7   Gruppe: In diese Spalte soll die Ladungsgruppe in\n      Übereinstimmung mit Abschnitt 1.7 des IMSBC-                 7.1   Dieser Abschnitt soll Vorschriften im Zusammen-\n      Codes eingetragen werden (mögliche Einträge sind                   hang mit den Wetterbedingungen und den Schutz-\n      „A und B“, „A“, „B“ oder „C“).                                     maßnahmen enthalten, die vor und während des\n                                                                         Ladens und/oder während des Löschens ergriffen\n4     Abschnitt „Gefahr(en)“                                             werden müssen, wie zum Beispiel Feuchtigkeits-\n4.1   In diesem Abschnitt ist bzw. sind die Gefährdung(en)               gehalt der Ladung, Verbot des Ladungsumschlags\n      des Stoffes einzutragen, die für die Beförderung                   bei Niederschlag, Schließen der Lukendeckel.\n      über See relevant ist bzw. sind, wie zum Beispiel            7.2   Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist „Keine be-\n      Brennbarkeit, Giftigkeit, Ätzwirkung, Radiotoxizität,              sonderen Anforderungen“ einzutragen.\n      Feuchtigkeit, Neigung zur Verminderung des Sauer-\n      stoffgehalts, Zersetzung, Selbsterhitzung, Selbst-           8     Abschnitt „Ladevorschriften“\n      entzündung, Verflüssigung, Entwicklung entzünd-              8.1   Dieser Abschnitt dient dazu, Vorschriften und Vor-\n      barer und/oder giftiger Gase oder Dämpfe,                          sichtsmaßnahmen während des Ladens näher zu\n      Reaktionsfähigkeit mit Wasser, flüssigen Brennstof-                spezifizieren, wie zum Beispiel Trimmverfahren,\n      fen oder sonstigen organischen Stoffen.                            Vermeidung der Überlastung der Tankdecke, Ver-\n4.2   Wenn die Klasse der Ladung MHB (nur als Schüttgut                  hütung von Staub, Staubabsauggeräte, Inerti-\n      gefährlich) lautet und die bestehende, der Ladung                  sierung von Laderäumen, Messung der Gaskon-\n      entsprechende Gefährdung keine der Gefährdungen                    zentration und der Temperatur.\n      erfüllt, die in Abschnitt 9.2.3 des IMSBC-Codes auf-         8.2   Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist „Keine be-\n      geführt sind, muss die andere Gefährdung (OH –                     sonderen Anforderungen“ einzutragen.\n      other hazard) detailliert beschrieben werden.\n4.3   Bei einer nicht gefährlichen Ladung ist „Keine be-           9     Abschnitt „Vorsichtsmaßnahmen“\n      sonderen Gefährdungen“ einzutragen. Wenn die                 9.1   Dieser Abschnitt dient dazu, Vorsichtsmaßnahmen,\n      Ladung nicht brennbar ist oder ein geringes Ent-                   die vor dem Laden ergriffen werden müssen, näher\n      zündungsrisiko besitzt, ist „Diese Ladung ist nicht                zu beschreiben, wie zum Beispiel der Schutz des\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p24-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 25,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         25                                                Heft 1 – 2016\n\n      Schiffes und der Besatzung vor Ladungsstaub, das            12.2 Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist „Keine be-\n      Aufstellen von Schildern mit der Aufschrift „RAU-                sonderen Anforderungen“ einzutragen.\n      CHEN VERBOTEN“ an Deck, elektrische Geräte\n      einer sicher ausgewiesenen Bauart (Explosions-              13     Abschnitt „Reinigung“\n      schutz), die Beseitigung von elektrischen Neben-            13.1 Dieser Abschnitt soll dazu verwendet werden, Vor-\n      leitungen, Funkenschutzgitter an den Lüftungsöff-                schriften für die Reinigung der Laderäume und\n      nungen, Sicherheitsverriegelung für Lenzleitungen                Lenzbrunnen zu spezifizieren, wie zum Beispiel Be-\n      in Laderäumen, Schutz von Lenzbrunnen, Gas-                      seitigung von Ladungsrückständen und verschüt-\n      dichtheit von Maschinenraum-Schotten, Druckprü-                  teten Stoffen, Dekontaminierung, Verwendung von\n      fung von Brennstofftanks, die an den Laderaum                    Süßwasser oder Seewasser, Einsatz des Perso-\n      angrenzen.                                                       nenschutzes, Vorsichtsmaßnahmen beim Einsatz\n9.2   Darüber hinaus soll dieser Abschnitt dazu genutzt                des bordseitigen Lenzsystems.\n      werden, spezifische Bedingungen der Ladung vor\n                                                                  13.2 Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist „Keine be-\n      dem Laden zu beschreiben, wie zum Beispiel zu-\n                                                                       sonderen Anforderungen“ einzutragen.\n      lässige Temperaturgrenzen in Schütthalden, sons-\n      tige Bedingungen von Schütthalden und vor dem               14     Abschnitt „Notfallmaßnahmen“\n      Laden vorzulegende Prüfbescheinigungen, zum\n      Beispiel Bescheinigung über den Feuchtigkeitsge-            14.1 Die Übersicht mit den näheren Angaben zu den\n      halt und über die Feuchtigkeitsgrenze für die Be-                Notfallmaßnahmen soll für Stoffe, die der Gruppe B\n      förderung, Bescheinigung über die Wetterbestän-                  zugeordnet sind, wie folgt ergänzt werden.\n      digkeit, Ausnahmebescheinigung.                             14.2 Besondere Notfallausrüstung, die an Bord mit-\n9.3   Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist „Keine be-             zuführen ist: Diese Spalte soll dazu verwendet\n      sonderen Anforderungen“ einzutragen.                             werden, die an Bord mitzuführende Notfallausrüs-\n                                                                       tung näher zu beschreiben, wie persönliche Schutz-\n10    Abschnitt „Lüftungsvorschriften“                                 kleidung, umluftunabhängige Atemschutzgeräte,\n10.1 Dieser Abschnitt soll dazu verwendet werden, nä-                  Feuerlöschausrüstung. Andernfalls ist „Keine“ ein-\n     here Angaben zu den Vorschriften für die Lüftung                  zutragen.\n     der Laderäume (siehe Abschnitt 3.5 des IMSBC-                14.3 Notfallmaßnahmen: Diese Spalte soll dazu ver-\n     Codes) im Hinblick auf das Lüftungssystem und den                 wendet werden, die Schutzmaßnahmen für das\n     Betrieb der Lüftung während der Reise zu machen.                  Betreten der Laderäume näher zu beschreiben. An-\n10.2 Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist „Keine be-              dernfalls ist „Keine“ einzutragen.\n     sonderen Anforderungen“ einzutragen.                         14.4 Notfallmaßnahmen bei Brand: Diese Spalte soll\n11    Abschnitt „Beförderungsvorschriften“                             dazu verwendet werden, Notfallmaßnahmen bei\n                                                                       Brand näher zu beschreiben, wie zum Beispiel Luft-\n11.1 Dieser Abschnitt soll dazu verwendet werden, die                  zufuhr oder Unterbinden der Luftzufuhr, Einsatz\n     Vorschriften und Anweisungen näher zu beschrei-                   von Wasser, CO2, oder ob für ein fest eingebautes\n     ben, die während der Reise zu beachten sind, wie                  Gas-Feuerlöschsystem eine Ausnahme gegeben\n     zum Beispiel Verfahren und Geräte zur Messung                     werden kann usw. Andernfalls ist „Keine“ einzutra-\n     der Gaskonzentration und der Temperatur, Abdich-                  gen.\n     ten der Luken, Lüfter und anderen Öffnungen der\n     Laderäume, um ein Eindringen von Wasser oder                 14.5 Medizinische Erste Hilfe: Gegebenenfalls ist auf\n     Austreten von Inertgas zu verhindern, Aufrecht-                   den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maß-\n     erhalten einer inerten Atmosphäre, Überprüfung                    nahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern –\n     der Ladungsoberfläche nach Anzeichen von Ver-                     (Medical First Aid Guide – MFAG) zu verweisen.\n     flüssigung und Zersetzung, Überprüfung der Lade-\n     räume nach Anzeichen von Kondensation, Über-                                         ANHANG\n     prüfung des Säuregehalts des Bilgenwassers und\n     Anweisungen für das Lenzen, Lüften der Laderäu-                      Fragebogen der IMO zu Informationen\n     me und der angrenzenden Räume.                                                über Schüttgüter\n11.2 Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist „Keine be-         Es wird empfohlen, zusätzlich zu den in Ziffer 1.3.3 des\n     sonderen Anforderungen“ einzutragen.                         IMSBC-Codes beschriebenen Informationen die nachfol-\n                                                                  genden Angaben zur Verfügung zu stellen.\n12    Abschnitt „Entladevorschriften“\n                                                                  Grundlegende Informationen\n12.1 Dieser Abschnitt soll dazu verwendet werden, Vor-\n     schriften zu spezifizieren, die vor und während des          -    Werden Synonyme oder andere Handelsnamen ver-\n                                                                       wendet?\n     Löschens zu beachten sind, wie zum Beispiel Vor-\n     sichtsmaßnahmen für das Betreten der Laderäume               -    Wie wird die Ladung hergestellt, wie ist sie gemacht,\n     durch die Besatzung, Einsatz des Personenschut-                   oder woher stammt sie?\n     zes, Messung der Gaskonzentration, Einschrän-                -    Für was wird sie verwendet?\n     kungen für das Bunkern oder Pumpen von Brenn-                -    Wo wird sie produziert? In welchen Ländern? In wel-\n     stoff, Trimmen von verfestigter Ladung, Vermeidung                chen Mengen?\n     von Staubentwicklung, Schutz des Schiffes.                   -    Welche Erfahrung haben Sie mit der Ladung?\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p25-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254765/",
            "number": 26,
            "content": "Heft 1 – 2016                                               26                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\nGrundlegende Eigenschaften der Ladung                            -   Ist die Ladung MHB (nur als Schüttgut gefährlich),\n                                                                     sind in der folgenden Kürzelliste die identifizierten la-\nDie folgenden Informationen können in den Ab-                        dungsbezogenen Gefahren anzugeben:\nschnitt „Beschreibung“ des Stoffmerkblattentwurfs\naufgenommen werden.                                                   Chemische Gefährdung               Kürzel     Ja/Nein\n- Welche Farbe hat sie?                                               Brennbare feste Stoffe               CB\n- Gibt sie einen Geruch ab?                                           Selbsterhitzungsfähige feste\n                                                                                                           SH\n- In welcher Form liegt die Ladung vor? Welche Korn-                  Stoffe\n    größen?                                                           Feste Stoffe, die entzündba-\n- Wie viel Feuchtigkeit enthält die Ladung? Wie viel Öl               res Gas entwickeln, wenn sie         WF\n    befindet sich in der Ladung?                                      feucht werden\n- Wie ist sie gelagert? Im Freien? Abgedeckt?                         Feste Stoffe, die giftiges Gas\n                                                                      entwickeln, wenn sie feucht          WT\n- Verklebt die Ladung, wenn sie nass wird?                            werden\n- Handelt es sich um eine bindige oder um eine frei                   Giftige feste Stoffe                 TX\n    fließende Ladung?\n                                                                      Ätzende feste Stoffe                 CR\nGefährliche Eigenschaften                                             Andere Gefährdungen                  OH\nIn diesem Teil des Fragebogens ist jede Antwort durch\nPrüfdaten zu Mehrfachproben aus verschiedenen Quellen                Falls die Antwort „OH“ (andere Gefahren) lautet, bitte\nzu belegen. Falls eine Frage nicht zutrifft, ist genau zu            eine Beschreibung geben:\nerläutern, warm dies der Fall ist.                                   „                                                    “\n- Fällt die Ladung unter die Begriffsbestimmung für ge-\n    fährliche Güter (Gefahrgutklassen 1–9)? Welche Ge-           Betriebstechnische Fragen\n    fahrgutklassen?                                              - Wie wird die Ladung verladen? Förderband? Greifer?\n- Ist die Ladung leicht entzündbar oder brennbar?                - Muss die Ladung getrimmt werden?\n- Kann die Ladung einen Brand verursachen oder be-               - Welcher Schiffstyp wird eingesetzt? Massengut-\n    schleunigen?                                                     schiff? OBO-Schiff? Selbstentladendes Schiff?\n- Ist die Ladung selbsterhitzend? Was verursacht die                 Stückgutschiff? Leichter?\n    Selbsterhitzung? Pilz- oder Bakterienwachstum?               - Welche Erfahrungen haben Sie mit der Beförderung\n    Oxidation?                                                       der Ladung als Schüttgut auf Schiffen? Auf der Stra-\n- Reagiert die Ladung mit Wasser und setzt dabei gif-                ße und auf der Schiene?\n    tige oder entzündbare Gase frei? Welche Gase? Wie            - Kam es bei der Beförderung der Ladung zu Zwi-\n    giftig oder entzündbar sind diese Gase? Wie stark ist            schenfällen aufgrund der Eigenschaften der Ladung\n    die Gasentwicklung?                                              oder der von ihr ausgehenden Gefährdungen?\n- Ist die Ladung giftig? Giftig beim Einatmen? Giftig bei        - Gibt es Empfehlungen für die Reinigung der Tanks\n    Berührung mit der Haut oder bei der Einnahme? Wie                oder Laderäume?\n    giftig? Akute oder chronische Giftigkeit?\n- Besitzt die Ladung langfristige gesundheitsschädi-             Fragen im Zusammenhang mit der Reaktion auf Not-\n    gende Wirkungen, die karzinogen, mutagen oder re-            fälle\n    produktionsschädigend sind?                                  - Kann die Ladung im Fall eines Brandes mit Wasser\n- Handelt es sich bei der Ladung um einen atemwegs-                   gelöscht werden? CO2?\n    sensibilisierenden Stoff?                                    - Welche Verfahren kommen zur Anwendung, wenn\n- Enthält die Ladung bekannte Krankheitserreger?                      Personen der Ladung ausgesetzt waren?\n- Reagiert die Ladung mit Wasser und wirkt korrosiv?             - Was geschieht im Fall eines unbeabsichtigten Frei-\n    Besitzt sie eine korrosive Wirkung auf Augen, Haut                setzens von Wasser während der Beförderung?\n    oder Metall? Wie stark ist die korrosive Wirkung?\n                                                                 Fragen zu den Prüfungen\n- Wirkt die Ladung korrosiv ohne Wasser? Besitzt sie\n    eine korrosive Wirkung auf Augen, Haut oder Metall?          - Welche Gefahren sind beurteilt worden?\n    Wie stark ist die korrosive Wirkung?                         - Welche Prüfungen wurden durchgeführt?\n- Ist die Ladung gefährlich für die Umwelt?                      - Welches sind die Ergebnisse dieser Prüfungen?\n- Ist der Staub entzündbar oder explosiv?                        - Welche konkreten Daten konnten aus den Prüfungen\n- Kann die Ladung zu einer Verminderung des Sauer-                  gewonnen werden?\n    stoffgehalts in den Laderäumen und den daran an-             - Wie viele Prüfungen wurden durchgeführt?\n    grenzenden Räumen führen? Um wie viel?                       - Welche Proben wurden geprüft? Sind die Proben re-\n- Ist die Ladung unverträglich mit anderen Ladungen                 präsentativ für die zu befördernde Ladung?\n    oder chemischen Stoffen? Welche Ladungen oder\n    chemischen Stoffe?\n- Kann die Ladung während der Reise breiartig wer-               (VkBl. 2016 S. 23)\n    den? Was ist die Feuchtigkeitsgrenze der Ladung für\n    die Beförderung (TML)?\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
            "width": 2480,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/67/5a/bc/675abc0a72d840f59d2a99f7946c4da9/page-p26-{size}.png"
        }
    ]
}